ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2014.052.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 52

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
22. Februar 2014


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2014/C 052/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 45, 15.2.2014

1

 

Gerichtshof

2014/C 052/02

Eidesleistung der neuen Mitglieder des Gerichtshofs

2

2014/C 052/03

Vom Gerichtshof in seiner Generalversammlung vom 5. November 2013 getroffene Entscheidungen

2

2014/C 052/04

Listen zur Bestimmung der Besetzung der Spruchkörper

3

 

Gericht

2014/C 052/05

Eidesleistung eines neuen Richters am Gericht

4

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2014/C 052/06

Verbundene Rechtssachen C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2013 — Siemens AG (C-239/11 P), Mitsubishi Electric Corp. (C-489/11 P), Toshiba Corp. (C-498/11 P)/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen — Marktaufteilung — Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Beweis der Zuwiderhandlung — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung — Verfälschung von Beweisen — Beweiskraft von Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen — Geldbußen — Ausgangsbetrag — Referenzjahr — Abschreckungsmultiplikator — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung — Gleichbehandlung — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht)

5

2014/C 052/07

Rechtssache C-281/11: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen — Richtlinie 2009/41/EG — Nicht ordnungsgemäße und nicht vollständige Umsetzung)

5

2014/C 052/08

Rechtssache C-500/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Vereinigtes Königreich) — The Queen, auf Antrag der Fruition Po Ltd/Minister for Sustainable Farming and Food and Animal Health (Vorabentscheidungsersuchen — Verordnung (EG) Nr. 2200/96 — Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 — Gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse — Erzeugerorganisationen — Voraussetzungen für die Anerkennung durch die nationalen Behörden — Zurverfügungstellung der zur Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen Mittel — Pflicht der Organisation, im Fall der Übertragung ihrer Aufgaben auf Drittunternehmen über diese Unternehmen eine Kontrolle auszuüben)

6

2014/C 052/09

Rechtssache C-9/12: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Verviers — Belgien) — Corman-Collins SA/La Maison du Whisky SA (Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 2 — Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b — Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden — Begriffe Verkauf beweglicher Sachen und Erbringung von Dienstleistungen — Vertriebsvertrag über bewegliche Sachen)

6

2014/C 052/10

Rechtssache C-10/12 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2013 — Transnational Company Kazchrome AO, ENRC Marketing AG/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Euroalliages (Rechtsmittel — Dumping — Verordnung (EG) Nr. 172/2008 — Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland — Teilweise Interimsüberprüfung — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 3 Abs. 7 — Bekannte Faktoren — Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union — Kausalzusammenhang)

7

2014/C 052/11

Rechtssache C-84/12: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Rahmanian Koushkaki/Bundesrepublik Deutschland (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Verordnung (EG) Nr. 810/2009 — Art. 21 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 — Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung einheitlicher Visa — Verpflichtung zur Erteilung eines Visums — Bewertung des Risikos der rechtswidrigen Einwanderung — Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen — Begründeter Zweifel — Wertungsspielraum der zuständigen Behörden)

7

2014/C 052/12

Rechtssache C-116/12: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Serron — Griechenland) — Ioannis Christodoulou, Nikolaos Christodoulou, Afoi N. Christodoulou AE/Elliniko Dimosio (Zollwert — In ein Drittland ausgeführte Waren — Ausfuhrerstattungen — Als unwesentlich angesehene Verarbeitung im Ausfuhrland — Wiederausfuhr der Waren in das Gebiet der Europäischen Union — Ermittlung des Zollwerts — Transaktionswert)

8

2014/C 052/13

Rechtssache C-174/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Alfred Hirmann/Immofinanz AG (Vorabentscheidungsersuchen — Gesellschaftsrecht — Zweite Richtlinie 77/91/EWG — Haftung einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung ihrer Publizitätspflichten — Unrichtigkeit der in einem Zeichnungsprospekt enthaltenen Angaben — Umfang der Haftung — Regelung eines Mitgliedstaats, die die Rückzahlung des vom Erwerber für den Kauf von Aktien bezahlten Betrags vorsieht)

9

2014/C 052/14

Rechtssache C-202/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te ’s-Gravenhage — Niederlande) — Innoweb BV/Wegener ICT Media BV, Wegener Mediaventions BV (Richtlinie 96/9/EG — Rechtlicher Schutz von Datenbanken — Art. 7 Abs. 1 und 5 — Schutzrecht sui generis des Herstellers einer Datenbank — Begriff Weiterverwendung — Wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank — Spezialisierte Metasuchmaschine)

10

2014/C 052/15

Rechtssache C-209/12: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Walter Endress/Allianz Lebensversicherungs AG (Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG — Direktversicherung (Lebensversicherung) — Rücktrittsrecht — Fehlende Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts — Erlöschen des Rücktrittsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie — Vereinbarkeit mit den Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG)

10

2014/C 052/16

Verbundene Rechtssachen C-241/12 und C-242/12: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te Rotterdam — Niederlande) — Strafverfahren gegen Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV (C-241/12), Belgian Shell NV (C-242/12) (Umwelt — Abfälle — Begriff — Richtlinie 2006/12/EG — Verbringung von Abfällen — Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden — Verordnung (EWG) Nr. 259/93 — Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss)

11

2014/C 052/17

Rechtssache C-262/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Association Vent De Colère ! Fédération nationale u. a./Ministre de l'écologie, du développement durable, des transports et du logement, Ministre de l'Économie, des Finance (Vorabentscheidungsersuchen — Staatliche Beihilfe — Begriff der staatlichen Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel — Strom aus Windkraftanlagen — Abnahmepflicht zu einem Preis über dem Marktpreis — Vollständiger Ausgleich — Von den Stromendverbrauchern geschuldete Abgaben)

11

2014/C 052/18

Rechtssache C-267/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Frédéric Hay/Crédit agricole mutuel de Charente-Maritime et des Deux-Sèvres (Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung — Tarifvertrag, der eine Vergünstigung im Hinblick auf Arbeitsentgelt und Arbeitsbedingungen Arbeitnehmern vorbehält, die eine Ehe schließen — Ausschluss von Partnern, die einen zivilen Solidaritätspakt schließen — Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung)

12

2014/C 052/19

Rechtssache C-274/12 P P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2013 — Telefónica SA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Nichtigkeitsklage — Art. 263 Abs. 4 AEUV — Recht zur Erhebung einer Klage — Klagebefugnis — Natürliche oder juristische Personen — Handlung, die sie individuell betrifft — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Entscheidung, mit der eine Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)

12

2014/C 052/20

Rechtssache C-279/12: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal — Vereinigtes Königreich) — Fish Legal, Emily Shirley/The Information Commissioner, United Utilities Water plc, Yorkshire Water Services Ltd, Southern Water Services Ltd (Vorabentscheidungsersuchen — Übereinkommen von Aarhus — Richtlinie 2003/4/EG — Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen — Geltungsbereich — Behördenbegriff — Unternehmen für Abwasserentsorgung und Wasserversorgung — Privatisierung der Wasserwirtschaft in England und Wales)

13

2014/C 052/21

Rechtssache C-281/12: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Trento Sviluppo srl, Centrale Adriatica Soc. coop./Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato (Vorabentscheidungsersuchen — Verbraucherschutz — Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern — Richtlinie 2005/29/EG — Art. 6 Abs. 1 — Begriff irreführende Handlung — Kumulativer Charakter der in der betreffenden Bestimmung genannten Voraussetzungen)

13

2014/C 052/22

Rechtssache C-292/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus — Estland) — Ragn-Sells AS/Sillamäe Linnavalitsus (Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 2008/98/EG — Abfallbewirtschaftung — Art. 16 Abs. 3 — Grundsatz der Nähe — Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 — Abfallverbringung — Gemischte Siedlungsabfälle — Industrie- und Bauabfälle — Verfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession für die Sammlung und den Transport von im Gebiet einer Gemeinde erzeugten Abfällen — Pflicht des künftigen Konzessionärs, die gesammelten Abfälle zu von der konzessionsgebenden Behörde bestimmten Behandlungsanlagen zu transportieren — Nächstgelegene geeignete Behandlungsanlagen)

14

2014/C 052/23

Rechtssache C-303/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège — Belgien) — Guido Imfeld, Nathalie Garcet/Belgischer Staat (Niederlassungsfreiheit — Gleichbehandlung — Einkommensteuer — Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung — In einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat erzielte Einkünfte — Methode zur Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzstaat — Teilweise Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation — Verlust bestimmter Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit der persönlichen und familiären Situation des Arbeitnehmers)

15

2014/C 052/24

Rechtssache C-327/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato, Italien) — Ministero dello Sviluppo economico, Autorità per la vigilanza sui contratti pubblici di lavori, servizi e forniture/SOA Nazionale Costruttori — Organismo di Attestazione SpA (Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV — Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren — Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind — Begriffe — Einrichtungen, die damit betraut sind, zu überprüfen und zu zertifizieren, ob die Unternehmen, die öffentliche Arbeiten ausführen, die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen beachten — Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Beschränkung — Rechtfertigung — Schutz der Dienstleistungsempfänger — Qualität der Zertifizierungsdienstleistungen)

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2014/C 052/25

Rechtssache C-361/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli — Italien) — Carmela Carratù/Poste Italiane SpA (Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Diskriminierungsverbot — Begriff Beschäftigungsbedingungen — Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die im Fall der rechtswidrigen Aufnahme einer Befristungsklausel in einen Arbeitsvertrag eine andere Entschädigungsregelung vorsehen als bei der rechtswidrigen Auflösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses)

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2014/C 052/26

Rechtssache C-362/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation/Commissioners of Inland Revenue, Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Gerichtlicher Rechtsschutz — Grundsatz der Effektivität — Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes — Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge — Rechtsbehelfe — Nationale Rechtsvorschriften — Ohne Vorankündigung und rückwirkend eingeführte Verkürzung der Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen)

16

2014/C 052/27

Rechtssache C-411/12: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Vorzugsstromtarif — Beschluss 2011/746/EU — Mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen — Rückforderung — Keine Umsetzung innerhalb der festgesetzten Frist)

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2014/C 052/28

Rechtssache C-425/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto — Portugal) — Portgás — Sociedade de Produção e Distribuição de Gás SA/Ministério da Agricultura, do Mar, do Ambiente e do Ordenamento do Território (Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor — Richtlinie 93/38/EWG — Fehlende Umsetzung in innerstaatliches Recht — Für den Staat bestehende Möglichkeit, sich gegenüber einem Konzessionär einer öffentlichen Dienstleistung auf diese Richtlinie zu berufen, wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde)

17

2014/C 052/29

Rechtssache C-437/12: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof ’s-Hertogenbosch — Niederlande) — Verfahren eingeleitet durch X (Inländische Abgaben — Art. 110 AEUV — Zulassungssteuer — Gleichartige inländische Waren — Steuerliche Neutralität zwischen eingeführten Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen Fahrzeugen, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden)

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2014/C 052/30

Rechtssache C-443/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) — Vereinigtes Königreich) — Actavis Group PTC EHF, Actavis UK Ltd/Sanofi (Humanarzneimittel — Ergänzendes Schutzzertifikat — Verordnung (EG) Nr. 469/2009 — Art. 3 — Bedingungen für die Erteilung eines solchen Zertifikats — Zwei nacheinander in Verkehr gebrachte Arzneimittel, die aus demselben Wirkstoff bestehen oder teilweise denselben Wirkstoff enthalten — Zusammensetzung von Wirkstoffen, von denen einer bereits in Form eines Monopräparats in Verkehr gebracht worden ist — Möglichkeit der Erteilung mehrerer Zertifikate auf der Grundlage ein und desselben Patents und zweier Genehmigungen für das Inverkehrbringen)

18

2014/C 052/31

Rechtssache C-445/12 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2013 — Rivella International AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Baskaya di Baskaya Alim e C. Sas (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Bildmarke mit dem Wortbestandteil BASKAYA — Widerspruch — Bilaterales Abkommen — Gebiet eines Drittstaats — Begriff ernsthafte Benutzung)

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2014/C 052/32

Rechtssache C-452/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld — Deutschland) — Nipponkoa Insurance Co. (Europe) Ltd/Inter-Zuid Transport BV (Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 27, 33 und 71 — Rechtshängigkeit — Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen — Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) — Art. 31 Abs. 2 — Bestimmungen über das Nebeneinander — Rückgriffsklage — Negative Feststellungsklage — Negatives Feststellungsurteil)

19

2014/C 052/33

Rechtssache C-484/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ‘s-Gravenhage — Niederlande) — Georgetown University/Octrooicentrum Nederland, das unter dem Namen NL Octrooicentrum handelt (Humanarzneimittel — Ergänzendes Schutzzertifikat — Verordnung (EG) Nr. 469/2009 — Art. 3 — Bedingungen für die Erteilung eines solchen Zertifikats — Möglichkeit der Erteilung mehrerer ergänzender Schutzzertifikate auf der Grundlage ein und desselben Patents)

20

2014/C 052/34

Rechtssache C-495/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/Bridport and West Dorset Golf Club Limited (Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Befreiungen — Art. 132 Abs. 1 Buchst. m — Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen — Zutritt zu einem Golfplatz — Von Nichtmitgliedern eines Golfclubs als Gast für den Zutritt zum Platz zu zahlendes Entgelt (Greenfee) — Ausschluss von der Befreiung — Art. 133 Abs. 1 Buchst. d — Art. 134 Buchst. b — Zusätzliche Einnahmen)

20

2014/C 052/35

Rechtssache C-563/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — BDV Hungary Trading Kft., in Liquidation/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-magyarországi Regionális Adó Főigazgatósága (Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 146 — Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr — Art. 131 — Von den Mitgliedstaaten festgelegte Bedingungen — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen ein für die Ausfuhr bestimmter Gegenstand das Zollgebiet der Europäischen Union innerhalb einer starren Frist von 90 Tagen nach der Lieferung verlassen haben muss)

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2014/C 052/36

Rechtssache C-586/12 P: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 19. Dezember 2013 — Koninklijke Wegenbouw Stevin BV/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Kartelle — Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt — Festsetzung des Bruttopreises für Straßenbaubitumen — Festsetzung eines Rabatts für Straßenbauunternehmen — Beweis — Gleichbehandlungsgrundsatz — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung — Verhältnismäßigkeit der Geldbuße — Überprüfung durch den Gerichtshof)

21

2014/C 052/37

Rechtssache C-524/12 P: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. November 2013 — TeamBank AG Nürnberg/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Fercredit Servizi Finanziari SpA (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Bildmarke f@ir Credit — Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke FERCREDIT — Zurückweisung der Anmeldung)

22

2014/C 052/38

Rechtssache C-534/12 P: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 5. Dezember 2013 — Luigi Marcuccio/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Antrag auf Wiederaufnahme — Beschluss des Gerichts der Europäischen Union, mit dem die Unzulässigkeit der Klage festgestellt wird — Dienstliche Verwendung — Umsetzung von der Delegation in Luanda (Angola) nach Brüssel (Belgien) — Entscheidung, die persönliche Habe des Rechtsmittelführers während seiner Abwesenheit einzupacken und an einen anderen Ort zu verbringen — Konsequenzen aus einem späteren Urteil des Gerichts)

22

2014/C 052/39

Rechtssache C-50/13: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Aosta — Italien) — Rocco Papalia/Comune di Aosta (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Öffentlicher Sektor — Aufeinander folgende Verträge — Missbrauch — Schadensersatz — Voraussetzungen der Entschädigung bei rechtswidriger Befristung des Arbeitsvertrags — Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

23

2014/C 052/40

Rechtssache C-159/13 P: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Dezember 2013 — Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Jacson of Scandinavia AB (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Wortmarke JACKSON SHOES — Nichtigkeitsantrag der Inhaberin des nationalen Handelsnamens Jacson of Scandinavia AB — Nichtigerklärung — Offensichtliche Unzulässigkeit)

23

2014/C 052/41

Rechtssache C-224/13: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Cagliari — Italien) — Strafverfahren gegen Sergio Alfonso Lorrai (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Grundrechte — Überlange Dauer des Strafverfahrens — Aussetzung eines Strafverfahrens auf unbestimmte Zeit wegen einer Krankheit des Angeklagten, aufgrund deren er nicht in der Lage ist, bewusst an dem Verfahren teilzunehmen — Irreversible Krankheit des Angeklagten — Mangelnde Umsetzung des Unionsrechts — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

23

2014/C 052/42

Rechtssache C-355/13: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale dell’Umbria, Italien) — Umbra Packaging srl/Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale di Perugia (Vorabentscheidungsersuchen — Verfahrensordnung — Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 — Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann — Offensichtlich unzulässige Frage — Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste — Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) — Art. 3 — Auferlegung einer staatlichen Genehmigungsgebühr bei Abschluss eines Telefonabonnementvertrags — Nichtanwendung der Gebühr auf Guthabenkarten — Art. 102 AEUV)

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2014/C 052/43

Rechtssache C-304/13: Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Timișoara (Rumänien), eingereicht am 3. Juni 2013 — Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură (APIA) — Centrul Județean Timiș/Curtea de Conturi a României, Camera de Conturi a Județului Timiș

24

2014/C 052/44

Rechtssache C-469/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Verona (Italien), eingereicht am 30. August 2013 — Shamim Tahir/Ministero dell’Interno e Questura di Verona

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2014/C 052/45

Rechtssache C-568/13: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 6. November 2013 — Azienda Ospedaliero-Universitaria di Careggi-Firenze/Data Medical Service srl

25

2014/C 052/46

Rechtssache C-592/13: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 20. November 2013 — Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministerio della Salute, Ministero dello Sviluppo Economico/Ediltecnica

26

2014/C 052/47

Rechtssache C-600/13: Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Matera (Italien), eingereicht am 21. November 2013 — Intelcom Service Ltd/Vincenzo Mario Marvulli

26

2014/C 052/48

Rechtssache C-611/13 P: Rechtsmittel der Hansa Metallwerke AG u.a. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-375/10, Hansa Metallwerke AG u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 26. November 2013

26

2014/C 052/49

Rechtssache C-613/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-379/10 und T-381/10, Keramag Keramische Werke AG u. a., Sanitec Europe Oy/Europäische Kommission

27

2014/C 052/50

Rechtssache C-636/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2013 von der Roca Sanitario, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-408/10, Roca Sanitario/Kommission

28

2014/C 052/51

Rechtssache C-637/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2013 von der Laufen Austria AG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-411/10, Laufen Austria/Kommission

28

2014/C 052/52

Rechtssache C-638/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2013 von Roca gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-412/10, Roca/Kommission

29

2014/C 052/53

Rechtssache C-643/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2013 von Melkveebedrijf Overenk BV u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. September 2013 in der Rechtssache T-540/11, Melkveebedrijf Overenk u. a./Kommission

29

2014/C 052/54

Rechtssache C-670/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Dezember 2013 von The Cartoon Network, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Oktober 2013 in der Rechtssache T-285/12, The Cartoon Network, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

29

2014/C 052/55

Rechtssache C-677/13: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

30

2014/C 052/56

Rechtssache C-679/13: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2013 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

31

2014/C 052/57

Rechtssache C-683/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho da Covilhã (Portugal), eingereicht am 23. Dezember 2013 — Pharmacontinente-Saúde e Higiene SA u. a./Autoridade para as Condições do Trabalho (ACT)

31

2014/C 052/58

Rechtssache C-7/14 P: Rechtsmittel der Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co KG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-147/12, Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 10. Januar 2014

32

 

Gericht

2014/C 052/59

Rechtssache T-385/11: Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2014 — BP Products North America/Rat (Dumping — Subventionen — Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten — Umgehung — Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 — Geringfügig veränderte gleichartige Ware — Rechtssicherheit — Befugnismissbrauch — Offensichtliche Beurteilungsfehler — Begründungspflicht — Gleichbehandlung — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

33

2014/C 052/60

Rechtssache T-528/11: Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2014 — Aloe Vera of America/HABM — Detimos (FOREVER) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FOREVER — Ältere nationale Bildmarke 4 EVER — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009)

33

2014/C 052/61

Rechtssache T-95/12 P: Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2014 — Stols/Rat (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2007 — Entscheidung, den Beamten nicht nach Besoldungsgruppe AST 11 zu befördern — Vergleich der Verdienste — Gerichtliche Kontrolle eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers)

34

2014/C 052/62

Rechtssache T-149/12: Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2014 — Investrónica/HABM — Olympus Imaging (MICRO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MICRO — Ältere nationale Bildmarke micro — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Änderungsbefugnis)

34

2014/C 052/63

Rechtssache T-279/12: Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2014 — SICOM/Kommission (Schiedsklausel — Nahrungsmittelhilfe — Lieferung von Rapsöl an Guinea — Nichterfüllung eines Vertrags — Verjährung)

34

2014/C 052/64

Rechtssache T-304/12: Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2014 — Message Management/HABM — Absacker (ABSACKER of Germany) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ABSACKER of Germany — Ältere nationale Bildmarke ABSACKER — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

35

2014/C 052/65

Rechtssache T-383/12: Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2014 — Ferienhäuser zum See/HABM — Sunparks Groep (Sun Park Holidays) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Sun Park Holidays — Ältere Gemeinschaftsbildmarke Sunparks Holiday Parks — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

35

2014/C 052/66

Rechtssache T-433/12: Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2014 — Steiff/HABM (Anbringung eines Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die in der Anbringung eines Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

35

2014/C 052/67

Rechtssache T-434/12: Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2014 — Steiff/HABM (Fähnchen mit Metallknopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die in der Anbringung eines Fähnchens durch einen Knopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

36

2014/C 052/68

Rechtssache T-475/12: Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2014 — LaserSoft Imaging/HABM (WorkflowPilot) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WorkflowPilot — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

36

2014/C 052/69

Rechtssache T-538/12: Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2014 — Optilingua/HABM — Esposito (ALPHATRAD) (Gemeinschaftsmarke — Verfallsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke ALPHATRAD — Ernsthafte Benutzung der Marke — Umfang der Benutzung — Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

36

2014/C 052/70

Rechtssache T-385/13 P: Beschluss des Gerichts vom 19. Dezember 2013 — Marcuccio/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Klageabweisung im ersten Rechtszug wegen offensichtlicher Unzulässigkeit — Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift — Einreichung der Urschrift nach Fristablauf — Verspätete Klage — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

37

2014/C 052/71

Rechtssache T-633/13: Klage, eingereicht am 22. November 2013 — Reed Exhibitions/HABM (INFOSECURITY)

37

2014/C 052/72

Rechtssache T-637/13: Klage, eingereicht am 27. November 2013 — Bimbo/HABM — Cafe' do Brasil (Caffè KIMBO)

37

2014/C 052/73

Rechtssache T-638/13: Klage, eingereicht am 27. November 2013 — Bimbo/HABM — Cafe' do Brasil (Caffè KIMBO GOLD MEDAL)

38

2014/C 052/74

Rechtssache T-653/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Dezember 2013 von Kari Wahlström gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Oktober 2013 in der Rechtssache F-116/12, Wahlström/Frontex

38

2014/C 052/75

Rechtssache T-663/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2013 vom Rechnungshof der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Oktober 2013 in der Rechtssache F-69/11, BF/Rechnungshof

39

2014/C 052/76

Rechtssache T-669/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Oktober 2013 in der Rechtssache F-97/12, Thomé/Kommission

40

2014/C 052/77

Rechtssache T-671/13: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2013 — PAN Europe und Confédération paysanne/Kommission

40

2014/C 052/78

Rechtssache T-684/13: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2013 — Copernicus-Trademarks/HABM — Bolloré (BLUECO)

41

2014/C 052/79

Rechtssache T-685/13: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2013 — Copernicus-Trademarks/HABM — Blue Coat Systems (BLUECO)

41

2014/C 052/80

Rechtssache T-686/13: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2013 — Unibail Management/HABM (Darstellung aus zwei Linien und vier Sternen)

42

2014/C 052/81

Rechtssache T-687/13: Klage, eingereicht am 13. Dezember 2013 — Unibail Management/HABM (Darstellung von zwei Linien und fünf Sternen)

42

2014/C 052/82

Rechtssache T-691/13: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2013 — Ricoh Belgium/Rat

43

2014/C 052/83

Rechtssache T-695/13: Klage, eingereicht am 31. Dezember 2013 — ENAC/Kommission und TEN-T EA

44

2014/C 052/84

Rechtssache T-696/13: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Meta Group/Kommission

44

2014/C 052/85

Rechtssache T-698/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Dezember 2013 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Oktober 2013 in der Rechtssache F-127/12, Marcuccio/Kommission

44

2014/C 052/86

Rechtssache T-699/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Dezember 2013 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Oktober 2013 in der Rechtssache F-145/12, Marcuccio/Kommission

45

2014/C 052/87

Rechtssache T-700/13: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Bankia/Kommission

45

2014/C 052/88

Rechtssache T-701/13: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Asociación Española de Banca/Kommission

46

2014/C 052/89

Rechtssache T-702/13: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Unicaja Banco/Kommission

46

2014/C 052/90

Rechtssache T-703/13: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Liberbank/Kommission

47

2014/C 052/91

Rechtssache T-704/13: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Banco de Sabadell und Banco Gallego/Kommission

47

2014/C 052/92

Rechtssache T-705/13: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Catalunya Banc/Kommission

47

2014/C 052/93

Rechtssache T-719/13: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Lico Leasing und Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión/Kommission

48

2014/C 052/94

Rechtssache T-1/14: Klage, eingereicht am 7. Januar 2014 — Aluminios Cortizo und Cortizo Cartera/Kommission

49

2014/C 052/95

Rechtssache T-2/14: Klage, eingereicht am 1. Januar 2014 — Caixabank/Kommission

49

2014/C 052/96

Rechtssache T-3/14: Klage, eingereicht am 2. Januar 2014 — Anudal Industrial/Kommission

50

2014/C 052/97

Rechtssache T-4/14: Klage, eingereicht am 2. Januar 2014 — Industrias Ponsa/Kommission

50

2014/C 052/98

Rechtssache T-5/14: Klage, eingereicht am 2. Januar 2014 — Anudal/Kommission

50

2014/C 052/99

Rechtssache T-10/14: Klage, eingereicht am 3. Januar 2014 — Inditex und Naviera Nebulosa de Omega/Kommission

51

2014/C 052/00

Rechtssache T-15/14: Klage, eingereicht am 6. Januar 2014 — Simet/Kommission

51

2014/C 052/01

Rechtssache T-390/12: Beschluss des Gerichts vom 7. Januar 2014 — Lifted Research und LRG Europe/HABM — Fei Liangchen (Lr geans)

52

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2014/C 052/02

Rechtssache F-114/13: Klage, eingereicht am 29. November 2013 — ZZ und ZZ/Kommission

53

2014/C 052/03

Rechtssache F-118/13: Klage, eingereicht am 9. Dezember 2013 — ZZ/Kommission

53

2014/C 052/04

Rechtssache F-121/13: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2013 — ZZ/Kommission

53

2014/C 052/05

Rechtssache F-122/13: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2013 — ZZ/Europol

53

2014/C 052/06

Rechtssache F-123/13: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2013 — ZZ/Kommission

54

2014/C 052/07

Rechtssache F-124/13: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2013 — ZZ/Parlament

54

2014/C 052/08

Rechtssache F-1/14: Klage, eingereicht am 6. Januar 2014 — ZZ/Kommission

54

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/1


2014/C 52/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 45, 15.2.2014

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 39, 8.2.2014

ABl. C 31, 1.2.2014

ABl. C 24, 25.1.2014

ABl. C 15, 18.1.2014

ABl. C 9, 11.1.2014

ABl. C 377, 21.12.2013

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gerichtshof

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/2


Eidesleistung der neuen Mitglieder des Gerichtshofs

2014/C 52/02

Frau Jürimäe, die mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 26. Juni 2013 (1) für die Zeit vom 6. Oktober 2013 bis zum 6. Oktober 2015 zur Richterin am Gerichtshof ernannt wurde, hat am 23. Oktober 2013 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.

Herr Szpunar, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 16. Oktober 2013 (2) für die Zeit vom 16. Oktober 2013 bis zum 6. Oktober 2018 zum Generalanwalt beim Gerichtshof ernannt wurde, hat am 23. Oktober 2013 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 94.

(2)  ABl. L 277 vom 18.10.2013, S. 11.


22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/2


Vom Gerichtshof in seiner Generalversammlung vom 5. November 2013 getroffene Entscheidungen

2014/C 52/03

In seiner Generalversammlung vom 5. November 2013 hat der Gerichtshof entschieden, Frau Jürimäe der Vierten und der Neunten Kammer zuzuteilen.

Die Vierte und die Neunte Kammer sind daher wie folgt besetzt.

 

Vierte Kammer

 

Kammerpräsident Bay Larsen,

 

Richter Malenovský, Richterin Jürimäe, Richter Safjan und Richterin Prechal.

 

Neunte Kammer

 

Kammerpräsident Safjan,

 

Richter Malenovský, Richterinnen Prechal und Jürimäe.


22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/3


Listen zur Bestimmung der Besetzung der Spruchkörper

2014/C 52/04

Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 5. November 2013 folgende Liste für die Besetzung der Großen Kammer erstellt:

 

A. Rosas

 

K. Jürimäe

 

E. Juhász

 

F. Biltgen

 

G. Arestis

 

S. Rodin

 

A. Borg Barthet

 

C. Vajda

 

J. Malenovský

 

J. L. Da Cruz Vilaça

 

E. Levits

 

C. G. Fernlund

 

A. Ó Caoimh

 

E. Jarašiūnas

 

J.-C. Bonichot

 

A. Prechal

 

A. Arabadjiev

 

M. Berger

 

C. Toader

 

D. Šváby

 

M. Safjan

Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 5. November 2013 folgende Liste für die Besetzung der Vierten Kammer mit fünf Richtern erstellt:

 

J. Malenovský

 

K. Jürimäe

 

M. Safjan

 

A. Prechal

Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 5. November 2013 folgende Liste für die Besetzung der Neunten Kammer mit drei Richtern erstellt:

 

J. Malenovský

 

A. Prechal

 

K. Jürimäe


Gericht

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/4


Eidesleistung eines neuen Richters am Gericht

2014/C 52/05

Herr Madise, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 16. Oktober 2013 (1) für die Zeit vom 6. Oktober 2013 bis zum 31. August 2016 zum Richter am Gericht ernannt wurde, hat am 23. Oktober 2013 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 277 vom 18.10.2013, S. 12.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2013 — Siemens AG (C-239/11 P), Mitsubishi Electric Corp. (C-489/11 P), Toshiba Corp. (C-498/11 P)/Europäische Kommission

(Verbundene Rechtssachen C-239/11 P, C-489/11 P und C-498/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Marktaufteilung - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Beweis der Zuwiderhandlung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Verfälschung von Beweisen - Beweiskraft von Erklärungen, die den Interessen des Erklärenden zuwiderlaufen - Geldbußen - Ausgangsbetrag - Referenzjahr - Abschreckungsmultiplikator - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Gleichbehandlung - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht)

2014/C 52/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Siemens AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Brinker, C. Steinle und M. Hörster [C-239/11 P]), Mitsubishi Electric Corp. (Prozessbevollmächtigte: R. Denton, Solicitor, und K. Haegeman, advocaat [C-489/11 P]), Toshiba Corp. (Prozessbevollmächtigte: J. MacLennan, Solicitor, A. Dawes, Solicitor, Rechtsanwalt A. Schulz und S. Sakellariou, dikigoros [C-498/11 P])

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Antoniadis, R. Sauer, N. Khan und P. Van Nuffel)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: EFTA-Überwachungsbehörde (Prozessbevollmächtigte: M. Schneider und M. Moustakali)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011, Siemens/Kommission (T-110/07), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens betreffend ein Kartell auf dem Markt für Projekte von gasisolierten Schaltanlagen oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße abgewiesen hat — Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, der Verteidigungsrechte, des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Begründungspflicht — Verfälschung der Beweismittel — Fehlerhafte Anwendung der Verjährungsvorschriften — Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Siemens AG, die Mitsubishi Electric Corp. und die Toshiba Corp. tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.

ABl. C 347 vom 26.11.2011.


22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/5


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-281/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen - Richtlinie 2009/41/EG - Nicht ordnungsgemäße und nicht vollständige Umsetzung)

2014/C 52/07

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro-Nolin und M. Owsiany-Hornung)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und M. Szpunar)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Fehlerhafte und unvollständige Umsetzung der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 125, S. 75)

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen verstoßen, dass sie Art. 3 Abs. 3, Art. 7, Art. 8 Abs. 2 und 3, Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 sowie Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie nicht umgesetzt hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und die Republik Polen tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011.


22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Vereinigtes Königreich) — The Queen, auf Antrag der Fruition Po Ltd/Minister for Sustainable Farming and Food and Animal Health

(Rechtssache C-500/11) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 2200/96 - Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 - Gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse - Erzeugerorganisationen - Voraussetzungen für die Anerkennung durch die nationalen Behörden - Zurverfügungstellung der zur Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen Mittel - Pflicht der Organisation, im Fall der Übertragung ihrer Aufgaben auf Drittunternehmen über diese Unternehmen eine Kontrolle auszuüben)

2014/C 52/08

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: The Queen, auf Antrag der Fruition Po Ltd

Beklagter: Minister for Sustainable Farming and Food and Animal Health

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Auslegung von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 1) und von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen (ABl. L 203, S. 18) — Voraussetzungen für die Anerkennung durch die einzelstaatlichen Behörden — Bereitstellung der für die Lagerung, Verpackung und Vermarktung der Waren erforderlichen technischen Hilfsmittel — Verpflichtung der Organisation, dritte Gesellschaften zu kontrollieren, wenn an diese in erheblichem Umfang delegiert wurde

Tenor

Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000 des Rates vom 4. Dezember 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ‒ um die in dieser Bestimmung genannten Anerkennungsvoraussetzungen zu erfüllen ‒ eine Erzeugerorganisation, die die Ausübung von für ihre Anerkennung nach dieser Bestimmung wesentlichen Tätigkeiten auf Dritte übertragen hat, verpflichtet ist, eine vertragliche Vereinbarung zu schließen, die es ihr erlaubt, für diese Ausübung und die umfassende Kontrolle der Abwicklung in der Weise verantwortlich zu bleiben, dass sie letztendlich während der gesamten Vertragsdauer die Befugnis behält, diese Ausübung zu kontrollieren und gegebenenfalls rechtzeitig in sie einzugreifen. Es obliegt dem zuständigen nationalen Gericht, in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände des konkreten Falles, einschließlich der Art und des Umfangs der ausgelagerten Tätigkeiten, zu prüfen, ob die betreffende Erzeugerorganisation eine solche Kontrolle behalten hat.


(1)  ABl. C 370 vom 17.12.2011.


22.2.2014   

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C 52/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Verviers — Belgien) — Corman-Collins SA/La Maison du Whisky SA

(Rechtssache C-9/12) (1)

(Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 2 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b - Besondere Zuständigkeit, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden - Begriffe „Verkauf beweglicher Sachen“ und „Erbringung von Dienstleistungen“ - Vertriebsvertrag über bewegliche Sachen)

2014/C 52/09

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de commerce de Verviers

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Corman-Collins SA

Beklagte: La Maison du Whisky SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de commerce de Verviers — Auslegung von Art. 2 und Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Alleinvertriebsvereinbarung zwischen einem in Frankreich ansässigen Konzessionsgeber und einem in Belgien ansässigen Konzessionsnehmer — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, nach der die Gerichte am Sitz des Konzessionsnehmers unabhängig davon zuständig sind, wo der Konzessionsgeber seinen Sitz hat

Tenor

1.

Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er, wenn der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz in einem anderen als dem Mitgliedstaat hat, in dem sich der Sitz des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts befindet, der Anwendung einer innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschrift wie der in Art. 4 der Loi du 27 juillet 1961 relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente exclusive à durée indéterminée (Gesetz vom 27. Juli 1961 über die einseitige Kündigung unbefristeter Alleinvertriebsverträge) in der durch die Loi du 13 avril 1971 relative à la résiliation unilatérale des concessions de vente (Gesetz vom 13. April 1971 über die einseitige Kündigung der Vertriebsverträge) geänderten Fassung entgegensteht.

2.

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass die im zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung enthaltene Zuständigkeitsvorschrift für Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Fall einer Klage anwendbar ist, mit der ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Kläger gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Beklagten Ansprüche aus einem Vertriebsvertrag geltend macht, wobei Voraussetzung ist, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertrag besondere Klauseln über den Vertrieb der vom Lizenzgeber verkauften Waren durch den Vertragshändler enthält. Es obliegt dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.


(1)  ABl. C 73 vom 10.3.2012.


22.2.2014   

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C 52/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2013 — Transnational Company „Kazchrome“ AO, ENRC Marketing AG/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Euroalliages

(Rechtssache C-10/12 P) (1)

(Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 172/2008 - Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland - Teilweise Interimsüberprüfung - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 3 Abs. 7 - Bekannte Faktoren - Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union - Kausalzusammenhang)

2014/C 52/10

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Transnational Company „Kazchrome“ AO, ENRC Marketing AG (Prozessbevollmächtigte: A. Willems und S. De Knop, avocats)

Andere Partei: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix, Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelfer zur Unterstützung der anderen Partei: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und S. Thomas), Euroalliages (Prozessbevollmächtigte: J. Bourgeois, Y. van Gerven und N. McNelis, avocats)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. Oktober 2010, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat (T-192/08), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 172/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Februar 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (ABl. L 55, S. 6) abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Transnational Company „Kazchrome“ AO und die ENRC Marketing AG tragen die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

4.

Euroalliages trägt ihr eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 65 vom 3.3.2012.


22.2.2014   

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C 52/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Rahmanian Koushkaki/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-84/12) (1)

(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 810/2009 - Art. 21 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 - Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung einheitlicher Visa - Verpflichtung zur Erteilung eines Visums - Bewertung des Risikos der rechtswidrigen Einwanderung - Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen - Begründeter Zweifel - Wertungsspielraum der zuständigen Behörden)

2014/C 52/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rahmanian Koushkaki

Beklagter: Bundesrepublik Deutschland

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Berlin — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243, S. 1), insbesondere Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 — Verfahren und Voraussetzungen für die Visumerteilung — Anspruch eines Visumbewerbers, der die Einreisebedingungen erfüllt, auf Ausstellung eines Visums — Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung — Ermessen der betroffenen Mitgliedstaaten

Tenor

1.

Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann.

2.

Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 810/2009 ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, ein einheitliches Visum zu erteilen, voraussetzt, dass in Anbetracht der allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seiner persönlichen Umstände, die anhand seiner Angaben festgestellt worden sind, keine begründeten Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen.

3.

Die Verordnung Nr. 810/2009 ist dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach die zuständigen Behörden, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums erfüllt sind, befugt sind, dem Antragsteller ein solches Visum zu erteilen, ohne ausdrücklich dazu verpflichtet zu sein, sofern eine solche Bestimmung in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieser Verordnung ausgelegt werden kann.


(1)  ABl. C 133 vom 5.5.2012.


22.2.2014   

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C 52/8


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Serron — Griechenland) — Ioannis Christodoulou, Nikolaos Christodoulou, Afoi N. Christodoulou AE/Elliniko Dimosio

(Rechtssache C-116/12) (1)

(Zollwert - In ein Drittland ausgeführte Waren - Ausfuhrerstattungen - Als unwesentlich angesehene Verarbeitung im Ausfuhrland - Wiederausfuhr der Waren in das Gebiet der Europäischen Union - Ermittlung des Zollwerts - Transaktionswert)

2014/C 52/12

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Dioikitiko Protodikeio Serron

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ioannis Christodoulou, Nikolaos Christodoulou, Afoi N. Christodoulou AE

Beklagter: Elliniko Dimosio

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Dioikitiko Protodikeio Serron — Auslegung der Art. 24, 29, 32 und 146 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Zollwert — Transaktionswert — Bestimmung — Ausgeführte Waren, die im Ausfuhrstaat nicht hinreichend be- oder verarbeitet wurden, um als Ursprungsware des Landes zu gelten, in dem die letzte Bearbeitung im Sinne von Art. 24 der Verordnung stattgefunden hat, und nicht in das Verfahren der passive Veredelung zur Wiedereinfuhr in das ursprüngliche Ausfuhrland übergeführt wurden

Tenor

1.

Die Art. 29 und 32 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie für die Ermittlung des Zollwerts von Waren gelten, die auf der Grundlage eines Vertrags eingeführt werden, der zwar als Kaufvertrag bezeichnet wird, sich aber in Wahrheit als Be- oder Verarbeitungsvertrag herausstellt. Im Rahmen dieser Ermittlung kommt es nicht darauf an, ob die Be- oder Verarbeitung die Voraussetzungen erfüllt, die in Art. 24 dieser Verordnung dafür festgelegt sind, dass die betroffenen Waren als Ursprungswaren des Landes gelten, in dem die betreffenden Vorgänge stattgefunden haben.

2.

Die Art. 29 und 32 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass bei der Zollwertermittlung der Wert der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigen ist, die für eine Ware gewährt und durch eine Praxis erlangt wurde, die darin besteht, unionsrechtliche Bestimmungen anzuwenden, um daraus missbräuchlich einen Vorteil zu ziehen.


(1)  ABl. C 138 vom 12.5.2012.


22.2.2014   

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C 52/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien — Österreich) — Alfred Hirmann/Immofinanz AG

(Rechtssache C-174/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Zweite Richtlinie 77/91/EWG - Haftung einer Aktiengesellschaft wegen Verletzung ihrer Publizitätspflichten - Unrichtigkeit der in einem Zeichnungsprospekt enthaltenen Angaben - Umfang der Haftung - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Rückzahlung des vom Erwerber für den Kauf von Aktien bezahlten Betrags vorsieht)

2014/C 52/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alfred Hirmann

Beklagte: Immofinanz AG

Beteiligte: Aviso Zeta AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Handelsgericht Wien — Auslegung der Art. 12, 15, 16, 18, 19 und 42 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), in geänderter Fassung, der Art. 6 und 25 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345, S. 64) in der Fassung der Richtlinie 2008/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 76, S. 37), der Art. 12 und 13 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258, S. 11), der Art. 7, 17 und 28 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390, S. 38) sowie des Art. 14 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (ABl. L 96, S. 16) — Haftung einer Aktiengesellschaft für einen Verstoß gegen ihre Publizitätspflichten — Fehlerhaftigkeit der in einem Zeichnungsprospekt enthaltenen Angaben — Regelung eines Mitgliedstaats, die in einem solchen Fall die Rückzahlung des vom Erwerber für die gezeichneten Aktien gezahlten Preises vorsieht — Situation, in der die Aktien auf der Grundlage des Zeichnungsprospekts auf dem Sekundärmarkt erworben wurden

Tenor

1.

Die Art. 12, 15, 16, 18, 19 und 42 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [48 Abs. 2 EG] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, in der durch die Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien

2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG,

2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG

und 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)

zum einen die Haftung einer Aktiengesellschaft als Emittentin gegenüber einem Erwerber von Aktien dieser Gesellschaft wegen Verletzung von Informationspflichten gemäß den genannten Richtlinien vorsieht und zum anderen die Verpflichtung der Aktiengesellschaft beinhaltet, aufgrund dieser Haftung dem Erwerber den dem Erwerbspreis der Aktien entsprechenden Betrag zurückzuzahlen und die Aktien zurückzunehmen.

2.

Die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [48 Abs. 2 EG] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die rückwirkende Aufhebung eines Aktienankaufsvertrags vorsieht.

3.

Die Art. 12, 15, 16, 18, 19 und 42 der Zweiten Richtlinie 77/91 in der durch die Richtlinie 92/101 geänderten Fassung sowie die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2009/101 sind dahin auszulegen, dass die Haftung gemäß der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung nicht zwangsläufig auf den Wert der Aktien beschränkt ist, der sich im Fall einer börsennotierten Gesellschaft nach dem Börsenkurs der Aktien im Zeitpunkt der Erhebung des Anspruchs bestimmt.


(1)  ABl. C 151 vom 26.05.2012.


22.2.2014   

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C 52/10


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te ’s-Gravenhage — Niederlande) — Innoweb BV/Wegener ICT Media BV, Wegener Mediaventions BV

(Rechtssache C-202/12) (1)

(Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Art. 7 Abs. 1 und 5 - Schutzrecht sui generis des Herstellers einer Datenbank - Begriff „Weiterverwendung“ - Wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Spezialisierte Metasuchmaschine)

2014/C 52/14

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof Den Haag, vormals Gerechtshof te ’s Gravenhage

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Innoweb BV

Beklagte: Wegener ICT Media BV, Wegener Mediaventions BV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Gerechtshof te ’s-Gravenhage — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) — Recht des Herstellers einer Datenbank, die Entnahme und/oder Weiterverwendung eines wesentlichen Teils der Datenbank zu untersagen — Verbot der wiederholten und systematischen Weiterverwendung von unwesentlichen Teilen einer Datenbank, soweit dies auf Handlungen hinausläuft, die der normalen Nutzung dieser Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen — Ausreichende oder kumulative Voraussetzung für eine systematische Weiterverwendung — EDV-gestützte Weiterverwendung

Tenor

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine spezialisierte Metasuchmaschine wie die im Ausgangsverfahren fragliche ins Internet stellt, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer durch diesen Art. 7 geschützten Datenbank weiterverwendet, sofern diese spezialisierte Metasuchmaschine

dem Endnutzer ein Suchformular zur Verfügung stellt, das im Wesentlichen dieselben Optionen wie das Suchformular der Datenbank bietet;

die Suchanfragen der Endnutzer „in Echtzeit“ in die Suchmaschine übersetzt, mit der die Datenbank ausgestattet ist, so dass alle Daten dieser Datenbank durchsucht werden, und

dem Endnutzer die gefundenen Ergebnisse unter dem Erscheinungsbild ihrer Website präsentiert, wobei sie Dubletten in einem einzigen Element zusammenführt, aber in einer Reihenfolge, die auf Kriterien basiert, die mit denen vergleichbar sind, die von der Suchmaschine der betreffenden Datenbank für die Darstellung der Ergebnisse verwendet werden.


(1)  ABl. C 243 vom 11.8.2012.


22.2.2014   

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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Walter Endress/Allianz Lebensversicherungs AG

(Rechtssache C-209/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Rücktrittsrecht - Fehlende Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - Erlöschen des Rücktrittsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie - Vereinbarkeit mit den Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG)

2014/C 52/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Walter Endress

Beklagte: Allianz Lebensversicherungs AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. L 330, S. 50) in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (ABl. L 360, S. 50) — Rentenversicherung — Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers — Frist — Pflicht zur Information des Versicherungsnehmers — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen der Versicherungsnehmer das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie verliert, selbst wenn er nicht vorschriftsmäßig über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts belehrt worden ist

Tenor

Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist.


(1)  ABl. C 200 vom 7.7.2012.


22.2.2014   

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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te Rotterdam — Niederlande) — Strafverfahren gegen Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV (C-241/12), Belgian Shell NV (C-242/12)

(Verbundene Rechtssachen C-241/12 und C-242/12) (1)

(Umwelt - Abfälle - Begriff - Richtlinie 2006/12/EG - Verbringung von Abfällen - Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 - Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss)

2014/C 52/16

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank te Rotterdam

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV (C-241/12), Belgian Shell NV (C-242/12).

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank te Rotterdam — Niederlande — Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1) und (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190, S. 1) — Begriff „Abfall“ — Verbringung von Ultra Light Sulphur Diesel (ULSD) per Schiff von den Niederlanden nach Belgien — Unbeabsichtigte Vermischung des ULSD mit Methyl Tertiary Butyl Ether (MTBE) bei der Beladung des Schiffs — Erzeugnis, das nicht mehr den zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten Produktmerkmalen entspricht — Entdeckung dieser Tatsache durch den Käufer bei der Anlieferung in Belgien — Rücknahme des Diesels durch den Verkäufer und Beförderung in die Niederlande — Rückzahlung des Kaufpreises an den Käufer — Absicht des Verkäufers, den Diesel nach Vermischung mit einem anderen Erzeugnis (oder unvermischt) wieder in den Verkehr zu bringen — Einordnung unter den Begriff „Abfall“

Tenor

Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einem Sachverhalt, wie er den Ausgangsverfahren zugrunde liegt, eine Ladung Diesel, die versehentlich mit einem anderen Stoff vermischt wurde, nicht unter den Begriff „Abfall“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn der Besitzer diese mit einem anderen Erzeugnis vermischte Ladung tatsächlich wieder in den Verkehr bringen will, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.


(1)  ABl. C 243 vom 11.8.2012.


22.2.2014   

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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Association Vent De Colère ! Fédération nationale u. a./Ministre de l'écologie, du développement durable, des transports et du logement, Ministre de l'Économie, des Finance

(Rechtssache C-262/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfe - Begriff der „staatlichen Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel“ - Strom aus Windkraftanlagen - Abnahmepflicht zu einem Preis über dem Marktpreis - Vollständiger Ausgleich - Von den Stromendverbrauchern geschuldete Abgaben)

2014/C 52/17

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Association Vent De Colère ! Fédération nationale, Alain Bruguier, Jean-Pierre Le Gorgeu, Marie-Christine Piot, Eric Errec, Didier Wirth, Daniel Steinbach, Sabine Servan-Schreiber, Philippe Rusch, Pierre Recher, Jean-Louis Moret, Didier Jocteur Monrozier

Beklagte: Ministre de l'écologie, du développement durable, des transports et du logement, Ministre de l'Économie, des Finance

Beteiligter: Syndicat des énergies renouvelables

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d'État (Frankreich) — Auslegung des Art. 87 EG, jetzt Art. 107 AEUV — Begriff der staatlichen Maßnahme oder der Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel — Abnahmeverpflichtung für Strom aus Windkraftanlagen zu einem Preis über dem Marktpreis — Vollständiger Ausgleich der Mehrkosten — Änderung der Art der Finanzierung dieses Ausgleichs — Von den Stromendverbrauchern geschuldete Abgaben

Tenor

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein Mechanismus, mit dem die Mehrkosten, die Unternehmen durch eine Abnahmepflicht für Strom aus Windkraftanlagen zu einem Preis über dem Marktpreis entstehen, vollständig ausgeglichen werden und dessen Finanzierung von allen im Inland wohnhaften Stromendverbrauchern getragen wird — so wie der Mechanismus aus dem Gesetz Nr. 2000-108 vom 10. Februar 2000 über die Modernisierung und Weiterentwicklung der öffentlichen Stromversorgung in der durch das Gesetz Nr. 2006-1537 vom 7. Dezember 2006 betreffend den Energiesektor geänderten Fassung — eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel darstellt.


(1)  ABl. C 243 vom 11.8.2012.


22.2.2014   

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C 52/12


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Frédéric Hay/Crédit agricole mutuel de Charente-Maritime et des Deux-Sèvres

(Rechtssache C-267/12) (1)

(Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung - Tarifvertrag, der eine Vergünstigung im Hinblick auf Arbeitsentgelt und Arbeitsbedingungen Arbeitnehmern vorbehält, die eine Ehe schließen - Ausschluss von Partnern, die einen zivilen Solidaritätspakt schließen - Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung)

2014/C 52/18

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Frédéric Hay

Beklagte: Crédit agricole mutuel de Charente-Maritime et des Deux-Sèvres

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Frankreich) — Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Zulässigkeit eines nationalen Tarifvertrags, der eine Vergünstigung im Hinblick auf Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen den Mitarbeitern vorbehält, die eine Ehe schließen, und der die Partner, die einen zivilen Solidaritätspakt geschlossen haben, von dieser Vergünstigung ausschließt — Diskriminierungen wegen der sexuellen Ausrichtung — Möglichkeit der Rechtfertigung der mittelbaren Diskriminierung durch ein rechtmäßiges, erforderliches und angemessenes Ziel

Tenor

Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer Tarifvertragsbestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der ein Arbeitnehmer, der einen zivilen Solidaritätspakt mit einer Person gleichen Geschlechts schließt, von dem Anspruch auf Vergünstigungen wie Sonderurlaubstage und eine Gehaltsprämie ausgeschlossen ist, die Arbeitnehmern aus Anlass ihrer Eheschließung gewährt werden, wenn die nationale Regelung des betreffenden Mitgliedstaats Personen gleichen Geschlechts die Eheschließung nicht gestattet, da der betroffene Arbeitnehmer sich unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen der Gewährung dieser Vergünstigungen in einer Situation befindet, die mit der eines Arbeitnehmers, der eine Ehe schließt, vergleichbar ist.


(1)  ABl. C 250 vom 18.8.2012.


22.2.2014   

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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2013 — Telefónica SA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-274/12 P P) (1)

(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Recht zur Erhebung einer Klage - Klagebefugnis - Natürliche oder juristische Personen - Handlung, die sie individuell betrifft - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Entscheidung, mit der eine Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)

2014/C 52/19

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Telefónica SA (Prozessbevollmächtigte: J. Ruiz Calzado und J. Domínguez Pérez, abogados, sowie Rechtsanwalt M. Núñez Müller)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Němečková und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. März 2012, Telefónica/Kommission (T-228/10), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2011/5/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48) als unzulässig abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Telefónica SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 227 vom 28.7.2012.


22.2.2014   

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C 52/13


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal — Vereinigtes Königreich) — Fish Legal, Emily Shirley/The Information Commissioner, United Utilities Water plc, Yorkshire Water Services Ltd, Southern Water Services Ltd

(Rechtssache C-279/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2003/4/EG - Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Geltungsbereich - Behördenbegriff - Unternehmen für Abwasserentsorgung und Wasserversorgung - Privatisierung der Wasserwirtschaft in England und Wales)

2014/C 52/20

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Fish Legal, Emily Shirley

Beklagte: The Information Commissioner, United Utilities Water plc, Yorkshire Water Services Ltd, Southern Water Services Ltd

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Upper Tribunal (Administrative Appeals Chamber) — Auslegung von Art. 2 Nr. 2 Buchst. a, b und c der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26) — Verpflichtung der Behörden, jedem, der darum ersucht, Zugang zu den Umweltinformationen zu gewähren, über die sie verfügen — Anwendungsbereich — Begriff der natürlichen oder juristischen Personen, die „aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung … wahrnehmen“

Tenor

1.

Für die Entscheidung über die Frage, ob Einrichtungen wie die United Utilities Water plc, die Yorkshire Water Services Ltd und die Southern Water Services Ltd als juristische Personen anzusehen sind, die aufgrund innerstaatlichen Rechts „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates wahrnehmen, ist zu prüfen, ob diese Einrichtungen auf der Grundlage des für sie geltenden nationalen Rechts mit Befugnissen ausgestattet sind, die über die im Verhältnis zwischen Privatrechtspersonen geltenden Regeln hinausgehen.

2.

Unternehmen wie die United Utilities Water plc, die Yorkshire Water Services Ltd und die Southern Water Services Ltd, die öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erbringen, befinden sich dann unter der Kontrolle einer in Art. 2 Nr. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie 2003/4 genannten Stelle oder Person und sind somit nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. c dieser Richtlinie als „Behörden“ anzusehen, wenn sie nicht in echter Autonomie bestimmen, wie sie die ihnen übertragenen Aufgaben im Umweltbereich erfüllen, weil eine unter Art. 2 Nr. 2 Buchst. a oder b dieser Richtlinie fallende Behörde ihre Tätigkeit im Umweltbereich entscheidend beeinflussen kann.

3.

Art. 2 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/4 ist dahin auszulegen, dass eine Person, die unter diese Bestimmung fällt, hinsichtlich sämtlicher Umweltinformationen, die bei ihr vorhanden sind, eine Behörde darstellt. Handelsgesellschaften wie die United Utilities Water plc, die Yorkshire Water Services Ltd und die Southern Water Services Ltd, die nur insoweit eine Behörde nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. c dieser Richtlinie darstellen können, als sie sich bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Umweltbereich unter der Kontrolle einer in Art. 2 Nr. 2 Buchst. a oder b der Richtlinie genannten Stelle oder Person befinden, sind nicht verpflichtet, Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen, von denen feststeht, dass sie sich nicht auf die Erbringung solcher Dienstleistungen beziehen.


(1)  ABl. C 250 vom 18.8.2012.


22.2.2014   

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C 52/13


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Trento Sviluppo srl, Centrale Adriatica Soc. coop./Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

(Rechtssache C-281/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 6 Abs. 1 - Begriff „irreführende Handlung“ - Kumulativer Charakter der in der betreffenden Bestimmung genannten Voraussetzungen)

2014/C 52/21

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Trento Sviluppo srl, Centrale Adriatica Soc. coop. arl

Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149, S. 22) — Begriff „irreführende Handlung“ — Kumulativer Charakter der in der fraglichen Vorschrift genannten Bedingungen

Tenor

Eine Geschäftspraxis ist als „irreführend“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) einzustufen, wenn diese Praxis zum einen falsche Angaben enthält oder den Durchschnittsverbraucher zu täuschen geeignet ist und zum anderen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Art. 2 Buchst. k dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Begriff „geschäftliche Entscheidung“ sämtliche Entscheidungen erfasst, die mit der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts unmittelbar zusammenhängen.


(1)  ABl. C 235 vom 04.08.2012.


22.2.2014   

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C 52/14


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus — Estland) — Ragn-Sells AS/Sillamäe Linnavalitsus

(Rechtssache C-292/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2008/98/EG - Abfallbewirtschaftung - Art. 16 Abs. 3 - Grundsatz der Nähe - Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 - Abfallverbringung - Gemischte Siedlungsabfälle - Industrie- und Bauabfälle - Verfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession für die Sammlung und den Transport von im Gebiet einer Gemeinde erzeugten Abfällen - Pflicht des künftigen Konzessionärs, die gesammelten Abfälle zu von der konzessionsgebenden Behörde bestimmten Behandlungsanlagen zu transportieren - Nächstgelegene geeignete Behandlungsanlagen)

2014/C 52/22

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tartu Ringkonnakohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ragn-Sells AS

Beklagte: Sillamäe Linnavalitsus

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tartu Ringkonnakohus — Auslegung von Art. 102 AEUV und Art. 106 Abs. 1 AEUV sowie von Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3) — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge betreffend die organisierte Abfuhr von Siedlungsabfällen — In den Auftragsunterlagen vorgesehene Bedingung, mit der der künftige Konzessionsnehmer verpflichtet wird, die Abfälle ausschließlich zu zwei bestimmten, im Gebiet der fraglichen Gemeinde tätigen Abfallbehandlungsanlagen zu befördern, obwohl auf dem Markt andere Dienstleister tätig sind, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen — Ausschließliches Recht zur Verarbeitung von Siedlungsabfällen — Missbrauch einer beherrschenden Stellung

Tenor

1.

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien sind wie folgt auszulegen:

Diese Bestimmungen erlauben einer örtlichen Selbstverwaltungseinheit, das mit dem Sammeln der Abfälle in ihrem Gebiet beauftragte Unternehmen zu verpflichten, die in privaten Haushalten und gegebenenfalls bei anderen Erzeugern eingesammelten gemischten Siedlungsabfälle zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsanlage zu transportieren, die sich in demselben Mitgliedstaat befindet wie diese Selbstverwaltungseinheit.

Diese Bestimmungen erlauben einer örtlichen Selbstverwaltungseinheit nicht, das mit dem Sammeln der Abfälle in ihrem Gebiet beauftragte Unternehmen zu verpflichten, die in ihrem Gebiet erzeugten Industrie- und Bauabfälle zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsanlage zu transportieren, die sich in demselben Mitgliedstaat befindet wie diese Selbstverwaltungseinheit, wenn diese Abfälle zur Verwertung bestimmt sind, sofern die Erzeuger der Abfälle entweder verpflichtet sind, die Abfälle entweder dem genannten Unternehmen zu übergeben oder sie direkt an die genannte Anlage zu liefern.

2.

Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV finden keine Anwendung auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.


(1)  ABl. C 243 vom 11.8.2012.


22.2.2014   

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C 52/15


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège — Belgien) — Guido Imfeld, Nathalie Garcet/Belgischer Staat

(Rechtssache C-303/12) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - In einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat erzielte Einkünfte - Methode zur Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzstaat - Teilweise Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation - Verlust bestimmter Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit der persönlichen und familiären Situation des Arbeitnehmers)

2014/C 52/23

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Guido Imfeld, Nathalie Garcet

Beklagter: Belgischer Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de première instance de Liège — Auslegung von Art. 39 EG — Bestimmungen eines Übereinkommens oder des innerstaatlichen Rechts zur Vermeidung der Doppelbesteuerung — Einkünfte aus einer Berufstätigkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat erzielt und besteuert werden — Teilweise Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation im Staat des Ursprungs der Einkünfte — Berechnung der Einkommensteuer im Wohnstaat nach der Methode der Befreiung mit Progressionsvorbehalt — Verlust der Steuervergünstigungen, die mit der persönlichen und familiären Situation verbunden sind

Tenor

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung der Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die bewirkt, dass einem in diesem Staat wohnhaften Ehepaar, das Einkünfte sowohl in diesem Staat als auch in einem anderen Mitgliedstaat erzielt, der tatsächliche Genuss einer bestimmten Steuervergünstigung wegen der Modalitäten ihrer Anrechnung versagt wird, obwohl dieses Ehepaar in deren Genuss käme, wenn der Ehegatte mit den höchsten Einkünften nicht seine sämtlichen Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat erzielte.


(1)  ABl. C 287 vom 22.9.2012.


22.2.2014   

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C 52/15


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato, Italien) — Ministero dello Sviluppo economico, Autorità per la vigilanza sui contratti pubblici di lavori, servizi e forniture/SOA Nazionale Costruttori — Organismo di Attestazione SpA

(Rechtssache C-327/12) (1)

(Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind - Begriffe - Einrichtungen, die damit betraut sind, zu überprüfen und zu zertifizieren, ob die Unternehmen, die öffentliche Arbeiten ausführen, die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen beachten - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Beschränkung - Rechtfertigung - Schutz der Dienstleistungsempfänger - Qualität der Zertifizierungsdienstleistungen)

2014/C 52/24

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministero dello Sviluppo Economico, Autorita per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servizi e forniture

Beklagte: Soa Nazionale Costruttori — Organismo di Attestazione Spa

Beteiligte: Associazione nazionale Società Organismi di Attestazione (Unionsoa),SOA CQOP SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung der Artikel 101, 102 und 106 AEUV — Begriffe der „öffentlichen Unternehmen“ und der „Unternehmen, denen [die Mitgliedstaaten] besondere oder ausschließliche Rechte gewähren“ und der „Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind“ — Einrichtungen, die damit betraut sind, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen seitens der Unternehmen, die öffentliche Arbeiten durchführen, zu prüfen und zu bescheinigen — Nationale Regelung, die diesen Einrichtungen Mindesttarife vorschreibt

Tenor

Die Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, die für die Gesellschaften, die Zertifizierungseinrichtungen (Società Organismi di Attestazione) sind, eine Regelung über die Erhebung von Mindestgebühren für die Zertifizierungsdienste vorschreibt, die sie Unternehmen erbringen, die an Ausschreibungen über öffentliche Bauaufträge teilnehmen wollen.

Eine solche nationale Regelung stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 49 AEUV dar, ist jedoch geeignet, die Verwirklichung des Ziels des Schutzes der Empfänger dieser Dienste sicherzustellen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob diese nationale Regelung unter Berücksichtigung insbesondere der Art der Berechnung der Mindestgebühren, u. a. in Abhängigkeit von der Anzahl der Kategorien von Arbeiten, für die die Bescheinigung erteilt wird, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.


(1)  ABl. C 295 vom 29.09.2012.


22.2.2014   

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C 52/16


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli — Italien) — Carmela Carratù/Poste Italiane SpA

(Rechtssache C-361/12) (1)

(Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Diskriminierungsverbot - Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ - Innerstaatliche Rechtsvorschriften, die im Fall der rechtswidrigen Aufnahme einer Befristungsklausel in einen Arbeitsvertrag eine andere Entschädigungsregelung vorsehen als bei der rechtswidrigen Auflösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses)

2014/C 52/25

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Napoli

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Carmela Carratù

Beklagte: Poste Italiane SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Napoli — Auslegung von Paragraph 4 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Anwendungsbereich — Begriff der Beschäftigungsbedingungen — Horizontale Anwendbarkeit dieser Richtlinie — Begriff der staatlichen Einrichtung — Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte und von Art. 6 EMRK — Äquivalenzgrundsatz — Nationale Regelung, die für den Fall, dass ein Arbeitsvertrag eine rechtswidrige Befristung enthält, für die Zeit der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bis zur Weiterbeschäftigung eine pauschale Entschädigung vorsieht, die auf das 2,5-fache bis 12-fache des letzten tatsächlichen Gesamtmonatslohns begrenzt ist — Entschädigung, die niedriger ist, als die allgemeine zivilrechtliche Regelung für den Fall vorsieht, dass die Annahme einer Leistung ohne Rechtsgrund verweigert wird, und auch niedriger ist als die im Fall einer rechtswidrigen Aussetzung eines unbefristeten Arbeitsvertrags vorgesehene Entschädigung

Tenor

1.

Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die sich im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge befindet, ist dahin auszulegen, dass er einer staatlichen Einrichtung wie der Poste Italiane SpA unmittelbar entgegengehalten werden kann.

2.

Paragraf 4 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ die Entschädigung umfasst, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund der rechtswidrigen Aufnahme einer Befristungsklausel in seinen Arbeitsvertrag zu zahlen hat.

3.

Diese Rahmenvereinbarung verwehrt es den Mitgliedstaaten zwar nicht, eine günstigere Behandlung als die in ihr für befristet beschäftigte Arbeitnehmer vorgesehene einzuführen, Paragraf 4 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung ist indessen dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, die im Fall der rechtswidrigen Aufnahme einer Befristungsklausel in einen Arbeitsvertrag gewährte Entschädigung genauso zu behandeln wie die im Fall der rechtswidrigen Auflösung eines unbefristeten Arbeitsvertrags gezahlte Entschädigung.


(1)  ABl. C 295 vom 29.9.2012.


22.2.2014   

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C 52/16


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation/Commissioners of Inland Revenue, Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Rechtssache C-362/12) (1)

(Gerichtlicher Rechtsschutz - Grundsatz der Effektivität - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge - Rechtsbehelfe - Nationale Rechtsvorschriften - Ohne Vorankündigung und rückwirkend eingeführte Verkürzung der Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen)

2014/C 52/26

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation

Rechtsmittelgegner: Commissioners of Inland Revenue, Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Supreme Court of the United Kingdom — Auslegung der Art. 49 und 63 AEUV — Nationale Steuern, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen — Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge — Koexistenz zweier alternativer Vorgehensweisen nach nationalem Recht, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen, die Rückerstattung der ihnen geschuldeten Beträge zu verlangen, und für die unterschiedlich lange Verjährungsfristen gelten — Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die längere Frist ohne Vorankündigung und rückwirkend verkürzt wird — Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Effektivität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

Tenor

1.

In einer Situation, in der die Steuerpflichtigen nach dem nationalen Recht zwischen zwei möglichen Rechtsbehelfen wegen einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer wählen können, von denen einer der beiden einer längeren Verjährungsfrist unterliegt, stehen die Grundsätze der Effektivität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die diese Verjährungsfrist ohne Vorankündigung und rückwirkend verkürzt.

2.

Für die Antwort auf Frage 1 ist es ohne Bedeutung, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, den Rechtsbehelf mit der längeren Verjährungsfrist einzulegen, erst kurz zuvor von einem Untergericht anerkannt worden war und erst später endgültig von der höchsten gerichtlichen Instanz bestätigt wurde.


(1)  ABl. C 311 vom 13.10.2012.


22.2.2014   

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C 52/17


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-411/12) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Vorzugsstromtarif - Beschluss 2011/746/EU - Mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen - Rückforderung - Keine Umsetzung innerhalb der festgesetzten Frist)

2014/C 52/27

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, D. Grespan und S. Thomas)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri, im Beistand von S. Fiorentino)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Kein Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses 2011/746/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (ABl. L 309, S. 1) nachzukommen — Pflicht, die für rechtswidrig und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen unverzüglich zurückzufordern und die Kommission hierüber zu unterrichten

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 des Beschlusses 2011/746/EU der Kommission über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um die in Art. 2 dieses Beschlusses für rechtswidrig und für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen zugunsten von Portovesme Srl und Eurallumina zurückzufordern.

2.

Der Italienischen Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 355 vom 17.11.2012.


22.2.2014   

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C 52/17


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto — Portugal) — Portgás — Sociedade de Produção e Distribuição de Gás SA/Ministério da Agricultura, do Mar, do Ambiente e do Ordenamento do Território

(Rechtssache C-425/12) (1)

(Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Richtlinie 93/38/EWG - Fehlende Umsetzung in innerstaatliches Recht - Für den Staat bestehende Möglichkeit, sich gegenüber einem Konzessionär einer öffentlichen Dienstleistung auf diese Richtlinie zu berufen, wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde)

2014/C 52/28

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Portgás — Sociedade de Produção e Distribuição de Gás SA

Beklagter: Ministério da Agricultura, do Mar, do Ambiente e do Ordenamento do Território

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto (Portugal) — Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) in der durch die Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. L 101, S. 1) geänderten Fassung — Unmittelbare Wirkung — Für den Staat bestehende Möglichkeit, sich gegenüber einer Einrichtung, der eine Konzession für die Erbringung einer öffentliche Dienstleistung erteilt wurde, auf die genannte Richtlinie zu berufen, wenn diese noch nicht in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden ist

Tenor

Die Art. 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i und 15 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einem privaten Unternehmen nicht aus dem alleinigen Grund entgegengehalten werden können, dass es Inhaber einer ausschließlichen Konzession für eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse ist und damit in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, auch wenn die genannte Richtlinie noch nicht in das innerstaatliche Recht des betroffenen Mitgliedstaats umgesetzt wurde.

Ein solches Unternehmen, das kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse zu erbringen hat und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen, muss die Bestimmungen der Richtlinie 93/38 in der durch die Richtlinie 98/4 geänderten Fassung einhalten. Die Behörden eines Mitgliedstaats können einem solchen Unternehmen daher diese Bestimmungen entgegenhalten.


(1)  ABl. C 389 vom 15.12.2012.


22.2.2014   

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C 52/18


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof ’s-Hertogenbosch — Niederlande) — Verfahren eingeleitet durch X

(Rechtssache C-437/12) (1)

(Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Zulassungssteuer - Gleichartige inländische Waren - Steuerliche Neutralität zwischen eingeführten Gebrauchtfahrzeugen und gleichartigen Fahrzeugen, die sich bereits auf dem inländischen Markt befinden)

2014/C 52/29

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof ’s-Hertogenbosch

Partei des Ausgangsverfahrens

X

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Gerechtshof te’s-Hertogenbosch (Niederlande) — Auslegung von Art. 110 AEUV — Inländische Abgaben — Nationale Rechtsvorschrift, die eine Zulassungssteuer bei der erstmaligen Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs auf dem inländischen Straßennetz vorsieht — Höhe der ab 2010 vom CO2-Ausstoß abhängigen Steuer — Fahrzeug, das 2006 im Ausland in Gebrauch genommen und 2010 im Inland zugelassen worden ist

Tenor

1.

Für die Anwendung von Art. 110 AEUV sind gleichartige inländische Waren, die mit einem Gebrauchtfahrzeug wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das vor dem 1. Februar 2008 erstmals in Gebrauch genommen und im Jahr 2010 in die Niederlande eingeführt und dort zugelassen worden ist, vergleichbar sind, die Fahrzeuge, die sich bereits auf dem niederländischen Markt befinden und deren Merkmale denen des in Rede stehenden Fahrzeugs möglichst nahekommen.

2.

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuer wie der im Jahr 2010 geltenden Belasting personenauto’s en motorrijwielen (Steuer auf Personenkraftwagen und Motorräder) entgegensteht, wenn und soweit der Betrag dieser Steuer, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer Zulassung in den Niederlanden erhoben wird, den geringsten im Wert gleichartiger in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassener Gebrauchtfahrzeuge noch enthaltenen Restwert dieser Steuer übersteigt.


(1)  ABl. C 399 vom 22.12.2012.


22.2.2014   

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C 52/18


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) — Vereinigtes Königreich) — Actavis Group PTC EHF, Actavis UK Ltd/Sanofi

(Rechtssache C-443/12) (1)

(Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung eines solchen Zertifikats - Zwei nacheinander in Verkehr gebrachte Arzneimittel, die aus demselben Wirkstoff bestehen oder teilweise denselben Wirkstoff enthalten - Zusammensetzung von Wirkstoffen, von denen einer bereits in Form eines Monopräparats in Verkehr gebracht worden ist - Möglichkeit der Erteilung mehrerer Zertifikate auf der Grundlage ein und desselben Patents und zweier Genehmigungen für das Inverkehrbringen)

2014/C 52/30

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Actavis Group PTC EHF, Actavis UK Ltd

Beklagte: Sanofi

Beteiligte: Sanofi Pharma Bristol-Myers Squibb SNC

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (Chancery Division) — Auslegung von Art. 3 Buchst. a und c der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) — Bedingungen für die Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats — Begriff „Erzeugnis, das durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“ — Kriterien — Möglichkeit, bei einem Patent, das mehrere Arzneimittel erfasst, das Zertifikat für jedes Arzneimittel einzeln zu erteilen

Tenor

Art. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wo für einen neuartigen Wirkstoff auf der Grundlage des ihn schützenden Patents und einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines ihn enthaltenden Monopräparats bereits ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt worden war, das es dem Patentinhaber ermöglichte, der Verwendung dieses Wirkstoffs allein oder in Kombination mit anderen Wirkstoffen zu widersprechen, dahin auszulegen, dass es nach dieser Bestimmung nicht zulässig ist, dem Inhaber auf der Grundlage desselben Patents, aber einer späteren Genehmigung für das Inverkehrbringen eines anderen Arzneimittels, das den genannten Wirkstoff zusammen mit einem anderen, als solchem durch das Patent nicht geschützten Wirkstoff enthält, ein zweites ergänzendes Schutzzertifikat für diese Wirkstoffzusammensetzung zu erteilen.


(1)  ABl. C 389 vom 15.12.2012.


22.2.2014   

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C 52/19


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2013 — Rivella International AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Baskaya di Baskaya Alim e C. Sas

(Rechtssache C-445/12 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke mit dem Wortbestandteil „BASKAYA“ - Widerspruch - Bilaterales Abkommen - Gebiet eines Drittstaats - Begriff „ernsthafte Benutzung“)

2014/C 52/31

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Rivella International AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Spintig)

Andere Beteiligte des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneide), Baskaya di Baskaya Alim e C. Sas

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Juli 2012, Rivella International/HABM — Baskaya di Baskaya Alim (BASKAYA) (T 170/11), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Januar 2011 (Sache R 534/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Rivella International AG und Baskaya di Baskaya Alim e C. Sas abgewiesen hat — Verwechslungsgefahr zwischen einem Bildzeichen mit dem Wortbestandteil „BASKAYA“ und einer älteren internationalen Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Passaia“ — Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) — Fehlerhafte Würdigung der Widerspruchsprüfung

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Rivella International AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 366 vom 24.11.2012.


22.2.2014   

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C 52/19


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld — Deutschland) — Nipponkoa Insurance Co. (Europe) Ltd/Inter-Zuid Transport BV

(Rechtssache C-452/12) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 27, 33 und 71 - Rechtshängigkeit - Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) - Art. 31 Abs. 2 - Bestimmungen über das Nebeneinander - Rückgriffsklage - Negative Feststellungsklage - Negatives Feststellungsurteil)

2014/C 52/32

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Krefeld

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nipponkoa Insurance Co. (Europe) Ltd

Beklagte: Inter-Zuid Transport BV

Beteiligte: DTC Surhuisterveen BV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Krefeld — Auslegung der Art. 27 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I) (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Verhältnis zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) — Bestimmungen über das Nebeneinander — Rechtshängigkeit — Verpflichtung, Art. 31 Abs. 2 CMR im Licht des Art. 27 der Verordnung Brüssel I auszulegen — Verhältnis zwischen der Schadensersatzklage des Versenders oder Empfängers und der Klage des Frachtführers auf Feststellung, dass er für den Schaden nicht oder nur bis zu einem Höchstbetrag haftet (negative Feststellungsklage)

Tenor

1.

Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, ein internationales Übereinkommen in einer Weise auszulegen, die die Wahrung der dieser Verordnung zugrunde liegenden Ziele und Grundsätze nicht unter mindestens ebenso günstigen Bedingungen gewährleistet wie denen, die diese Verordnung vorsieht.

2.

Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung von Art. 31 Abs. 2 des am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr in der Fassung des am 5. Juli 1978 in Genf unterzeichneten Protokolls entgegensteht, wonach eine negative Feststellungsklage oder ein negatives Feststellungsurteil in einem Mitgliedstaat nicht denselben Anspruch betrifft wie eine wegen desselben Schadens zwischen denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern in einem anderen Mitgliedstaat anhängig gemachte Leistungsklage.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


22.2.2014   

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C 52/20


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ‘s-Gravenhage — Niederlande) — Georgetown University/Octrooicentrum Nederland, das unter dem Namen NL Octrooicentrum handelt

(Rechtssache C-484/12) (1)

(Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung eines solchen Zertifikats - Möglichkeit der Erteilung mehrerer ergänzender Schutzzertifikate auf der Grundlage ein und desselben Patents)

2014/C 52/33

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank ‘s-Gravenhage

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Georgetown University

Beklagter: Octrooicentrum Nederland, das unter dem Namen NL Octrooicentrum handelt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank 's-Gravenhage — Niederlande — Auslegung von Art. 3 Buchst. c und Art. 14 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) — Voraussetzungen für die Erteilung der Zertifikats — Gültiges Grundpatent für mehrere Erzeugnisse — Anspruch oder kein Anspruch auf ein Zertifikat für jedes Erzeugnis

Tenor

Art. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, wo dem Inhaber eines Grundpatents auf der Grundlage dieses Patents und der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, das eine Zusammensetzung aus mehreren Wirkstoffen ist, bereits ein ergänzendes Schutzzertifikat für diese Wirkstoffzusammensetzung erteilt worden ist, die durch dieses Patent im Sinne von Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung geschützt ist, dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, dem Inhaber auch ein ergänzendes Schutzzertifikat für einen dieser Wirkstoffe zu erteilen, der durch das genannte Patent auch einzeln als solcher geschützt ist.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


22.2.2014   

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C 52/20


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs/Bridport and West Dorset Golf Club Limited

(Rechtssache C-495/12) (1)

(Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. m - Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen - Zutritt zu einem Golfplatz - Von Nichtmitgliedern eines Golfclubs als Gast für den Zutritt zum Platz zu zahlendes Entgelt („Greenfee“) - Ausschluss von der Befreiung - Art. 133 Abs. 1 Buchst. d - Art. 134 Buchst. b - Zusätzliche Einnahmen)

2014/C 52/34

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Beklagte: Bridport and West Dorset Golf Club Limited

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) — Auslegung der Art. 132 Abs. 1 Buchst. m, 133 Buchst. d und 134 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Befreiungen — In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen — Verkauf von Rechten auf Nutzung eines Golfplatzes während eines bestimmten Zeitraums, um dort Golf zu spielen, durch eine Einrichtung ohne Gewinnstreben

Tenor

1.

Art. 134 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie Dienstleistungen nicht ausschließt, die darin bestehen, dass eine ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung, die einen Golfplatz betreibt und mitgliedschaftlich verfasst ist, Nichtmitgliedern als Gast der Einrichtung das Recht gewährt, diesen Platz zu benutzen.

2.

Art. 133 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten nicht gestattet, unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits Dienstleistungen, die in der Gewährung des Rechts bestehen, den Golfplatz zu benutzen, den eine mitgliedschaftlich verfasste, ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung betreibt, von der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie auszuschließen, wenn diese Dienstleistung an Nichtmitglieder als Gast dieser Einrichtungen erbracht wird.


(1)  ABl. C 32 vom 2.2.2013.


22.2.2014   

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C 52/21


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — BDV Hungary Trading Kft., in Liquidation/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-magyarországi Regionális Adó Főigazgatósága

(Rechtssache C-563/12) (1)

(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Art. 131 - Von den Mitgliedstaaten festgelegte Bedingungen - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen ein für die Ausfuhr bestimmter Gegenstand das Zollgebiet der Europäischen Union innerhalb einer starren Frist von 90 Tagen nach der Lieferung verlassen haben muss)

2014/C 52/35

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BDV Hungary Trading Kft., in Liquidation

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-magyarországi Regionális Adó Főigazgatósága

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Kúria — Auslegung des Art. 15 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) und der Art. 131, 146 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr — Unternehmen, das Lebensmittelkonserven herstellt und vertreibt und Erzeugnisse verkauft, die für den Vertrieb durch den Käufer in Drittländern bestimmt sind — Nationale Rechtsvorschriften, die das Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer für Erzeugnisse, die zur Ausfuhr aus der Union verkauft werden, davon abhängig machen, dass der Zeitraum zwischen dem Verkauf und den Tag des Verbringens der Erzeugnisse aus dem nationalen Hoheitsgebiet nicht mehr als 90 Tage beträgt

Tenor

Art. 146 Abs. 1 und Art. 131 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der im Rahmen einer Ausfuhrlieferung die für die Ausfuhr nach Orten außerhalb der Europäischen Union bestimmten Gegenstände das Hoheitsgebiet der Europäischen Union innerhalb einer starren Frist von 90 Tagen nach der Lieferung verlassen haben müssen, entgegenstehen, sofern dem Steuerpflichtigen allein durch die Überschreitung dieser Frist die Steuerbefreiung der Lieferung endgültig verwehrt ist.


(1)  ABl. C 114 vom 20.4.2013.


22.2.2014   

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C 52/21


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 19. Dezember 2013 — Koninklijke Wegenbouw Stevin BV/Europäische Kommission

(Rechtssache C-586/12 P) (1)

(Rechtsmittel - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Festsetzung des Bruttopreises für Straßenbaubitumen - Festsetzung eines Rabatts für Straßenbauunternehmen - Beweis - Gleichbehandlungsgrundsatz - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Verhältnismäßigkeit der Geldbuße - Überprüfung durch den Gerichtshof)

2014/C 52/36

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Koninklijke Wegenbouw Stevin BV (Prozessbevollmächtigter: E. Pijnacker Hordijk, advocaat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: F. Ronkes Agerbeek)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission (T-357/06), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38.456 — Bitumen [Niederlande]), soweit sie die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße, abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Koninklijke Wegenbouw Stevin BV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 71 vom 09.3.2013.


22.2.2014   

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C 52/22


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. November 2013 — TeamBank AG Nürnberg/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Fercredit Servizi Finanziari SpA

(Rechtssache C-524/12 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke f@ir Credit - Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke FERCREDIT - Zurückweisung der Anmeldung)

2014/C 52/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführerin: TeamBank AG Nürnberg (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Terheggen)

Andere Beteiligte des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), Fercredit Servizi Finanziari SpA (Prozessbevollmächtigte: G. Petrocchi, A. Masetti Zannini de Concina und R. Cartella, avvocati)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. September 2012, TeamBank/HABM — Fercredit Servizi Finanziari (T-220/11), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Februar 2011 (Sache R 719/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Fercredit Servizi Finanziari SpA und der TeamBank AG Nürnberg abgewiesen hat — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) — Verwechslungsgefahr zwischen einem Bildzeichen mit dem Wortbestandteil „f@ir Credit“ und einer älteren internationalen Bildmarke mit dem Wortbestandteil „FERCREDIT“

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die TeamBank AG Nürnberg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 9 vom 12.1.2013.


22.2.2014   

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C 52/22


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 5. Dezember 2013 — Luigi Marcuccio/Europäische Kommission

(Rechtssache C-534/12 P) (1)

(Rechtsmittel - Antrag auf Wiederaufnahme - Beschluss des Gerichts der Europäischen Union, mit dem die Unzulässigkeit der Klage festgestellt wird - Dienstliche Verwendung - Umsetzung von der Delegation in Luanda (Angola) nach Brüssel (Belgien) - Entscheidung, die persönliche Habe des Rechtsmittelführers während seiner Abwesenheit einzupacken und an einen anderen Ort zu verbringen - Konsequenzen aus einem späteren Urteil des Gerichts)

2014/C 52/38

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. September 2012, Marcuccio/Kommission (T-241/03 REV), mit dem das Gericht den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2006, Marcuccio/Kommission (T-241/03), abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen hat — Verstoß gegen Art. 64 § 4 Abs. 1 und Art. 127 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts — Verstoß gegen Art. 44 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs — Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Luigi Marcuccio trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 71 vom 9.3.2013.


22.2.2014   

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C 52/23


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Aosta — Italien) — Rocco Papalia/Comune di Aosta

(Rechtssache C-50/13) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Öffentlicher Sektor - Aufeinander folgende Verträge - Missbrauch - Schadensersatz - Voraussetzungen der Entschädigung bei rechtswidriger Befristung des Arbeitsvertrags - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

2014/C 52/39

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Aosta

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rocco Papalia

Beklagte: Comune di Aosta

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale ordinario di Aosta — Auslegung von Paragraf 5 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Öffentliche Verwaltung — Entschädigung bei rechtswidriger Befristung des Arbeitsvertrags — Voraussetzungen — Beweis des erlittenen Schadens — Notwendiger Nachweis, dass auf bessere Arbeitsgelegenheiten verzichtet wurde

Tenor

Die am 18. März 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass sie Maßnahmen entgegensteht, die in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen vorgesehen sind, nach der bei missbräuchlichem Einsatz aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge durch einen öffentlichen Arbeitgeber für den betroffenen Arbeitnehmer lediglich der Anspruch auf Ersatz des ihm angeblich dadurch entstandenen Schadens vorgesehen und die Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ausgeschlossen ist, wenn dieser Schadensersatzanspruch an die Verpflichtung des Arbeitnehmers gebunden ist, nachzuweisen, dass er auf bessere Arbeitsgelegenheiten hat verzichten müssen, und diese Verpflichtung zur Folge hat, dass die Ausübung der dem Arbeitnehmer durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Ahndung der missbräuchlichen Inanspruchnahme aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder –verhältnisse durch die öffentliche Verwaltung diesen Grundsätzen entsprechen.


(1)  ABl. C 147 vom 25.05.2013.


22.2.2014   

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C 52/23


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Dezember 2013 — Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Jacson of Scandinavia AB

(Rechtssache C-159/13 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Wortmarke JACKSON SHOES - Nichtigkeitsantrag der Inhaberin des nationalen Handelsnamens Jacson of Scandinavia AB - Nichtigerklärung - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2014/C 52/40

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda (Prozessbevollmächtigter: A. J. Rodrigues, advogado)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Guimarães und G. Schneider), Jacson of Scandinavia AB

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. Januar 2013, Fercal — Consultadoria e Serviços/HABM — Jacson of Scandinavia (T-474/09), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. August 2009 (Sache R 1253/2008-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Jacson of Scandinavia AB und der Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda, abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Fercal — Consultadoria e Serviços Lda trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


22.2.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/23


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Cagliari — Italien) — Strafverfahren gegen Sergio Alfonso Lorrai

(Rechtssache C-224/13) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Grundrechte - Überlange Dauer des Strafverfahrens - Aussetzung eines Strafverfahrens auf unbestimmte Zeit wegen einer Krankheit des Angeklagten, aufgrund deren er nicht in der Lage ist, bewusst an dem Verfahren teilzunehmen - Irreversible Krankheit des Angeklagten - Mangelnde Umsetzung des Unionsrechts - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

2014/C 52/41

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Cagliari

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Sergio Alfonso Lorrai

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Cagliari — Auslegung von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in Verbindung mit Art. 6 EUV — Überlange Dauer des Strafverfahrens — Nationale Rechtsvorschriften, die die Verpflichtung vorsehen, im Fall einer Krankheit des Angeklagten, aufgrund deren er nicht in der Lage ist, bewusst an dem Verfahren teilzunehmen, ein Strafverfahren auf unbestimmte Zeit auszusetzen — Verpflichtung, den Angeklagten in regelmäßigen Abständen zu begutachten — Irreversible Krankheit des Angeklagten

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunale di Cagliari (Italien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013.


22.2.2014   

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C 52/24


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Dezember 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale dell’Umbria, Italien) — Umbra Packaging srl/Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale di Perugia

(Rechtssache C-355/13) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Verfahrensordnung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 - Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Offensichtlich unzulässige Frage - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) - Art. 3 - Auferlegung einer staatlichen Genehmigungsgebühr bei Abschluss eines Telefonabonnementvertrags - Nichtanwendung der Gebühr auf Guthabenkarten - Art. 102 AEUV)

2014/C 52/42

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale dell’Umbria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Umbra Packaging srl

Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale di Perugia

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Commissione Tributaria Regionale dell’Umbria — Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 20/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) und von Art. 102 AEUV — Innerstaatliche Regelung, die Mobilfunkbetreibern eine Gebühr auferlegt — Erhebung einer staatlichen Genehmigungsgebühr bei einem Telefonabonnementvertrag — Keine Anwendung der Gebühr auf Telefonguthabenkarten

Tenor

Art. 3 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der über die staatliche Genehmigungsgebühr nicht entgegensteht.


(1)  ABl. C 260 vom 7.9.2013.


22.2.2014   

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C 52/24


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Timișoara (Rumänien), eingereicht am 3. Juni 2013 — Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură (APIA) — Centrul Județean Timiș/Curtea de Conturi a României, Camera de Conturi a Județului Timiș

(Rechtssache C-304/13)

2014/C 52/43

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Timișoara

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură (APIA) — Centrul Județean Timiș

Rechtsmittelgegnerinnen: Curtea de Conturi a României, Camera de Conturi a Județului Timiș

Streithelferin: Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură (APIA)

Vorlagefrage

Verbietet es die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (1), insbesondere ihre Art. 115 und 135, einem Staat, zusätzliche, in der Verordnung nicht vorgesehene Voraussetzungen für die Gewährung von Prämien an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe festzulegen, nämlich die Voraussetzung, dass „zum Zeitpunkt der Beantragung der Prämie keine offenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Staatshaushalt und/oder dem örtlichen Haushalt bestehen“?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1).


22.2.2014   

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C 52/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Verona (Italien), eingereicht am 30. August 2013 — Shamim Tahir/Ministero dell’Interno e Questura di Verona

(Rechtssache C-469/13)

2014/C 52/44

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Verona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Shamim Tahir

Beklagte: Ministero dell’Interno e Questura di Verona

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 (1) dahin auszulegen, dass die Voraussetzung des rechtmäßigen und ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalts im Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie, deren Erfüllung bei der Stellung des Antrags auf Erteilung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung durch Unterlagen nachzuweisen ist, auch auf eine andere Person als den Antragsteller, mit dem sie durch eine familiäre Beziehung im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie verbunden ist, bezogen werden kann?

2.

Ist Art. 13 Satz 1 der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen, dass zu den günstigeren Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten dauernde oder unbefristete langfristige Aufenthaltsberechtigungen EG erteilen können, auch die Möglichkeit gehört, den rechtmäßigen und ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt der Person, die bereits die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben hat, im betreffenden Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie auch bei deren Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie unabhängig von der Dauer des Aufenthalts dieser Angehörigen in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu berücksichtigen?


(1)  Richtlinie 2003/109/EG des Consiglio vom 25. November 2003, ABl. 2004, L 16, S. 44).


22.2.2014   

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C 52/25


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 6. November 2013 — Azienda Ospedaliero-Universitaria di Careggi-Firenze/Data Medical Service srl

(Rechtssache C-568/13)

2014/C 52/45

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Azienda Ospedaliero-Universitaria di Careggi-Firenze

Rechtsmittelgegnerin: Data Medical Service srl

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 1 der Richtlinie 92/50 (1), auch im Licht des späteren Art. 1 Abs. 8 der Richtlinie 2004/18 (2), einer innerstaatlichen Vorschrift entgegen, die dahin ausgelegt wurde, dass die Rechtsmittelführerin in den vorliegenden Verfahren als Krankenhauseinrichtung, die eine wirtschaftlich tätige öffentliche Einrichtung ist, von der Teilnahme an den Ausschreibungen ausgeschlossen ist?

2.

Stehen die unionsrechtlichen Vorschriften über öffentliche Ausschreibungen — insbesondere die allgemeinen Grundsätze des freien Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung, und der Verhältnismäßigkeit — einer innerstaatlichen Regelung entgegen, die einem Rechtssubjekt wie der Rechtsmittel führenden Krankenhauseinrichtung, die fortlaufend öffentliche Mittel erhält und unmittelbar mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betraut ist, ermöglicht, daraus einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zu ziehen — wie die Höhe des angebotenen Preisnachlasses zeigt —, ohne dass gleichzeitig Korrekturmaßnahmen zur Verhinderung einer solchen Wettbewerbsverzerrung vorgesehen sind?


(1)  Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1).

(2)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).


22.2.2014   

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C 52/26


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 20. November 2013 — Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministerio della Salute, Ministero dello Sviluppo Economico/Ediltecnica

(Rechtssache C-592/13)

2014/C 52/46

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministerio della Salute, Ministero dello Sviluppo Economico

Beklagte: Ediltecnica SpA

Vorlagefrage

Stehen die unionsrechtlichen Grundsätze im Bereich des Umweltrechts nach Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach der Richtlinie 2004/35/EG (1) vom 21. April 2004 (Art. 1 und 8 Abs. 3, Erwägungsgründe 13 und 24) — insbesondere das Verursacherprinzip, das Vorsorgeprinzip, der Grundsatz der Vorbeugung und der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen — einer nationalen Regelung wie den Art. 244, 245 und 253 des Decreto legislativo Nr. 152 vom 3. April 2006 entgegen, die es in dem Fall, dass ein Grundstück sich als verunreinigt herausstellt und keine Möglichkeit besteht, die für die Verunreinigung verantwortliche Person zu benennen oder Sanierungsmaßnahmen durch diese zu veranlassen, einer Verwaltungsbehörde nicht gestattet, den an der Verunreinigung unbeteiligten Eigentümer zur Durchführung eilbedingter Sicherungsmaßnahmen und Wiederherstellungsmaßnahmen zu verpflichten, wenn diese Regelung zulasten des Eigentümers nur eine Eigentümerhaftung vorsieht, die auf den Wert des Grundstücks nach Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen begrenzt ist?


(1)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56).


22.2.2014   

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C 52/26


Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di pace di Matera (Italien), eingereicht am 21. November 2013 — Intelcom Service Ltd/Vincenzo Mario Marvulli

(Rechtssache C-600/13)

2014/C 52/47

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di pace di Matera

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Intelcom Service Ltd

Beklagter: Vincenzo Mario Marvulli

Vorlagefragen

1.

Sieht das italienische Notargesetz (Legge notarile) Nr. 89/1913 in den Art. 51 ff., auch in Verbindung mit den Art. 1350 und 2657 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Codice civile, im Folgenden auch CC), ein tatsächliches und echtes Dienstleistungsmonopol der Notare für die Abfassung und die Beurkundung von Kaufverträgen über unbewegliche Sachen in Italien in offenkundigem Widerspruch zu den Bestimmungen und Grundsätzen der Verträge über die Europäische Union (Art. 49 EU), die den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Union regeln, und insbesondere zur Richtlinie 2006/123/EG (1) vom 12. Dezember 2006 (die sog. Bolkestein-Richtlinie) vor, die in Italien durch das Decreto legislativo Nr. 59 vom 26. März 2010, veröffentlicht in G.U. Nr. 94 vom 23. April 2010, umgesetzt worden ist?

2.

Ist der Gerichtshof der Ansicht, dass das italienische Notargesetz Nr. 89/1913, auch in Verbindung mit den Art. 1350 und 2657 des Codice civile, ebenfalls in Widerspruch zu den Bestimmungen des EU-Vertrags steht, die das Verbot von Monopolen bei der Erbringung von Dienstleistungen vorsehen (Art. 53 EUV und 37 EUV)?

3.

Ist der Gerichtshof der Ansicht, dass das italienische Notargesetz Nr. 89/1913, auch in Verbindung mit den Art. 1350 und 2657 des Codice civile, ebenfalls in Widerspruch zu den in den Art. 28 EG und 29 EG niedergelegten, jetzt nach der Reform durch den Vertrag von Lissabon als Art. 34 und 35 im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthaltenen unionsrechtlichen Bestimmungen steht, die die sog. Maßnahmen gleicher Wirkung verbieten, weil diese vom Vertrag verbotenen Maßnahmen die Staatsangehörigen bestimmter Mitgliedstaaten gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten beim Zugang zu den ihnen erbrachten Dienstleistungen oftmals benachteiligen?


(1)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36).


22.2.2014   

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C 52/26


Rechtsmittel der Hansa Metallwerke AG u.a. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-375/10, Hansa Metallwerke AG u.a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 26. November 2013

(Rechtssache C-611/13 P)

2014/C 52/48

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Hansa Metallwerke AG, Hansa Nederland BV, Hansa Italiana Srl., Hansa Belgium, Hansa Austria GmbH (Prozessbevollmächtigte: H.-J. Hellmann und S. Cappellari, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

I.

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-375/10 Hansa Metallwerke AG u.a./Kommission vom 16. September 2013 aufzuheben und den Rechtsstreit endgültig wie folgt zu entscheiden:

1.

Die den Rechtsmittelführerinnen am 30. Juni 2010 zugestellte Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.092 — Badezimmerausstattungen) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft,

hilfsweise, die Geldbuße herabzusetzen.

2.

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

äußerst hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zunächst rügen die Rechtsmittelführerinnen eine Verletzung des unionsrechtlich anerkannten Grundsatzes der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen durch das Gericht. Insbesondere habe das Gericht verkannt, dass die Neufassung der Bußgeldleitlinien der Kommission im Jahre 2006 eine einschneidende Änderung der generellen Berechnungsmethode vor allem für Unternehmen mit einer beschränkten Angebotspalette mit sich gebracht habe. Als Konsequenz aus seinem rechtsfehlerhaften Ansatz sei das Gericht seiner umfassenden Nachprüfungspflicht im Hinblick auf die Bußgeldfestsetzung durch die Rechtsmittelgegnerin nicht bzw. nur in rechtsfehlerhafter Form nachgekommen.

Des Weiteren rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht seine Ausführungen zum Grundsatz der individuellen Strafzumessung unzureichend begründet habe. Insbesondere habe sich das Gericht in keiner Weise mit dem maßgeblichen Urteil der Achten Kammer in der Rechtssache T-211/08 (1) sowie der offensichtlich geänderten Sichtweise der Kommission in ihrem Beschluss im Verfahren COMP/39.452 auseinandergesetzt, obwohl die Rechtsmittelführerinnen hierzu ausführlich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hatten.

Schließlich rügen die Rechtsmittelführerinnen eine Verletzung des unionsrechtlich anerkannten Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Bei der Bewertung des Vorgehens der Kommission, entgegen ihrer Zusicherung im Verwaltungsverfahren die Gewährung eine Bußgeldermäßigung in ihrer Entscheidung zu unterlassen, habe das Gericht die übergeordnete Bedeutung verkannt, die einer vertrauensvollen Kooperation mit der Kommission im Rahmen ihrer Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen zukomme.


(1)  Urteil vom 16. Juni 2011, Putters International gegen Europäische Kommission; Slg. 2011, S. II-03729


22.2.2014   

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C 52/27


Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-379/10 und T-381/10, Keramag Keramische Werke AG u. a., Sanitec Europe Oy/Europäische Kommission

(Rechtssache C-613/13 P)

2014/C 52/49

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und F. Ronkes Agerbeek)

Andere Parteien: Keramag Keramische Werke AG u. a., Sanitec Europe Oy

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit damit Art. 1 des streitigen Beschlusses in Bezug auf die Ereignisse in der AFICS und die Verantwortlichkeit der Allia SAS, der Produits Céramique de Touraine SA und von Sanitec für diese Ereignisse für nichtig erklärt wird;

Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

falls der Gerichtshof endgültig entscheidet, die Nichtigkeitsklage auch insoweit abzuweisen, als sie die Ereignisse in der AFICS betrifft, die gegen die Allia SAS, die Produits Céramique de Touraine SA und Sanitec verhängten Geldbußen zu bestätigen, und in jedem Fall

den Klägerinnen (jetzt andere Parteien) die Kosten dieses Rechtsmittels und, falls der Gerichtshof endgültig über die Nichtigkeitsklage entscheidet, auch die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht zur Angabe der Gründe und der Beweisregeln; das Gericht habe die Prüfung verschiedener relevanter Beweismittel unterlassen und zu hohe Anforderungen an die Beweiskraft derjenigen Beweismittel gestellt, die es geprüft habe.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Widersprüchliche Begründung; die Beweiswürdigung stehe in unmittelbarem Widerspruch zu der Begründung in drei anderen Urteilen vom selben Tag, die denselben Beschluss und dieselben Tatsachen beträfen.


22.2.2014   

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C 52/28


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2013 von der Roca Sanitario, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-408/10, Roca Sanitario/Kommission

(Rechtssache C-636/13 P)

2014/C 52/50

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Roca Sanitario, S.A. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Folguera Crespo)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

ihr Vorbringen im vorliegenden Verfahren für begründet zu erklären

das Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-408/10 teilweise aufzuheben und demzufolge

ihren Anträgen auf Herabsetzung der gegen sie sowie ihre Tochtergesellschaften Roca France und Laufen Austria gesamtschuldnerisch verhängten Geldbuße stattzugeben;

hilfsweise, da sie an der geahndeten Zuwiderhandlung nicht unmittelbar beteiligt war und sich ihre Haftung lediglich aus der für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften ergibt, ihr in dem Fall, dass der Gerichtshof in den Parallelverfahren wegen der Rechtsmittel, die Laufen Austria und Roca France gegen die Urteile des Gerichts vom 16. September 2013 in den Rechtssachen T-411/10 und T-412/10 einlegen werden, ein Urteil erlässt und eine Herabsetzung der gegen diese Tochtergesellschaften verhängten Geldbuße gewährt, für die sie gesamtschuldnerisch haftet, in Einklang mit den in Rn. 203 des Urteils aufgestellten Grundsätzen eine entsprechende Herabsetzung der Geldbuße zu gewähren;

der Kommission die der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Verfahren sowie in der Rechtssache T-408/10 entstandenen Kosten aufzuerlegen, soweit es sich um dieselben Klage- bzw. Rechtsmittelgründe handelt.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erster Rechtsmittelgrund : fehlerhafte Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der individuellen Verantwortung in Bezug auf die Geldbuße, die gegen die Roca Sanitario, S.A. und ihre Tochtergesellschaft Laufen Austria AG als Gesamtschuldner verhängt wurde.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund : rechtsfehlerhafte Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit, der Begründungspflicht und des Vertrauensschutzes bei der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) festgesetzt werden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  ABl. 2006, C 210, S. 2.


22.2.2014   

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C 52/28


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2013 von der Laufen Austria AG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-411/10, Laufen Austria/Kommission

(Rechtssache C-637/13 P)

2014/C 52/51

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Laufen Austria AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Navarro Varona)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

ihrem Vorbringen in dem vorliegenden Rechtsmittel zuzustimmen;

das Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-411/10 teilweise aufzuheben;

ihren Anträgen auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße stattzugeben;

der Kommission die der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Verfahren und, soweit es sich um dieselben Klage- bzw. Rechtsmittelgründe handelt, in der Rechtssache T-411/10 entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erster Rechtsmittelgrund : fehlerhafte Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der individuellen Verantwortung in Bezug auf die Geldbuße, die gegen die Laufen Austria AG wegen der vor ihrer Übernahme durch die Roca Sanitario, S.A., begangenen Zuwiderhandlung individuell verhängt wurde.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund : rechtsfehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit, der Begründung und des Vertrauensschutzes bei der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  ABl. 2006, C 210, S. 2.


22.2.2014   

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C 52/29


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2013 von Roca gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-412/10, Roca/Kommission

(Rechtssache C-638/13 P)

2014/C 52/52

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Roca (Prozessbevollmächtigte: P. Vidal Martínez, abogada)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den von ihr in diesem Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Argumenten zu folgen;

das Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 in der Rechtssache T-412/10 teilweise aufzuheben;

den von ihr gestellten Anträgen auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße stattzugeben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die ihr in dieser Instanz sowie in der Rechtssache T-412/10, in der sie sich auf dieselben Gründe berufen hat, entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Begründungspflicht, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung im Zusammenhang mit der Beurteilung der geringeren Schwere der Zuwiderhandlung von Roca aufgrund der kleineren Bandbreite von der Zuwiderhandlung betroffener Waren und Entstellung der in der Entscheidung als nachgewiesen angesehenen Tatsachen.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union, Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des berechtigten Vertrauens bei der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1).


(1)  ABl. 2006, C 210, S. 2.


22.2.2014   

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C 52/29


Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2013 von Melkveebedrijf Overenk BV u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. September 2013 in der Rechtssache T-540/11, Melkveebedrijf Overenk u. a./Kommission

(Rechtssache C-643/13 P)

2014/C 52/53

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Melkveebedrijf Overenk BV, Maatschap Veehouderij Kwakernaak, Mulders Agro vof, Melkveebedrijf Engelen vof, Melkveebedrijf De Peel BV, M.H.H.M. Moonen (Prozessbevollmächtigte: P. E. Mazel und A. van Beelen, advocaten)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Beschluss sei wegen Verfahrensfehlern, durch die die Interessen der Kläger beeinträchtigt worden seien, und wegen Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht aufzuheben.


22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/29


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Dezember 2013 von The Cartoon Network, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Oktober 2013 in der Rechtssache T-285/12, The Cartoon Network, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-670/13 P)

2014/C 52/54

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: The Cartoon Network, Inc. (Prozessbevollmächtigter: I. Starr, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Boomerang TV, SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; oder hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; und

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), die Kosten aufzuerlegen, die ihr in diesem Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Verstoß gegen die Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung)

Nach den Art. 35 und 53 der Satzung, sei das Gericht verpflichtet, die Gründe darzulegen, auf die es seine Urteile stütze. Im angefochtenen Urteil habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht die Gründe für seine Feststellung genannt habe, dass das maßgebliche Publikum ausschließlich aus Fachleuten bestehe.

2.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates  (1): Verfälschung des Sachverhalts: maßgebliches Publikum

2.1.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass das maßgebliche Publikum ausschließlich aus Fachleuten bestehe und mit dem maßgeblichen Publikum für die relevanten Dienstleistungen der Gemeinschaftsmarke und der Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Streithelferin übereinstimme, da diese Feststellung auf einer Verfälschung des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts beruhe. Das Gericht und die Beschwerdekammer hätten ihre Prüfung auf die Angaben in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beschränken müssen; oder hilfsweise,

2.2.

wenn das Gericht zu Recht festgestellt hätte, dass das maßgebliche Publikum sowohl für die Gemeinschaftsmarkenanmeldung als auch für die Gemeinschaftsmarke der Streithelferin ausschließlich aus Fachleuten bestehe, hätte es berücksichtigen müssen, dass aufgrund des höheren Grades an Aufmerksamkeit der relevanten Fachleute keine Verwechslungsgefahr zwischen der Gemeinschaftsmarkenanmeldung und der Gemeinschaftsmarke der Streithelferin bestehe.

3.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates: Verfälschung des Sachverhalts: Ähnlichkeit der Dienstleistungen und Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung umfassten Dienstleistungen den von der Gemeinschaftsmarke der Streithelferin geschützten Dienstleistungen unter Berücksichtigung u. a. ihrer jeweiligen Eigenschaften, ihres bestimmungsgemäßen Zwecks, der Endnutzer und des maßgeblichen Publikums ähnlich seien. Darüber hinaus hätten das Gericht und die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen, indem sie von sich aus auf Tatsachen abgestellt hätten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


22.2.2014   

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C 52/30


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2013 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-677/13)

2014/C 52/55

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und E. Sanfrutos Cano)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13, 23 und 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle sowie aus den Art. 6 Buchst. a, 8, 9 Buchst. a, b und c, 11 Abs. 1 Buchst. a und 12 der Richtlinie 1999/13/EG (2) des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen hat,

dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass a) die Abfallbewirtschaftung in der Abfalldeponie Kiato ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und b) eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung oder eine unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen in der Abfalldeponie untersagt wird,

dass sie den Betrieb der fraglichen Abfalldeponie ohne genehmigte Umweltbedingungen und ohne gültige Genehmigung in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen für eine solche Genehmigung und deren Inhalt und ohne dass der Besitzer oder der Betreiber der Abfalldeponie vor oder bei der Anlieferung belegen kann, dass die betreffenden Abfälle in dieser Deponie gemäß den in der Genehmigung festgelegten Bedingungen angenommen werden können und die Annahmekriterien gemäß Anhang II erfüllen, geduldet und somit nicht sichergestellt hat, dass in der Abfalldeponie nur behandelte Abfälle deponiert werden;

dass sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Mess- und Überwachungsverfahren in der Betriebsphase den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Die griechischen Behörden duldeten den Betrieb der Abfalldeponie Kiato ohne genehmigte Umweltbedingungen und ohne entsprechende Genehmigung weiter (Verstoß gegen Art. 23 der Richtlinie 2008/98/EG und gegen Art. 8, insbesondere Buchst. a, und Art. 9 Buchst. a, b, c der Richtlinie 1999/31/EG). Mangels dieser Genehmigung sei die Hellenische Republik auch nicht in der Lage, den Verpflichtungen aus den Art. 6 Buchst. a und 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 1999/31/EG nachzukommen.

2.

Die Inspektionen, die am 24. Oktober 2007, 3. November 2011 und 31. Juli 2012 erfolgt seien, hätten einige schwerwiegende Funktionsstörungen der Abfalldeponie Kiato und eine Überlastung der Anlage aufgezeigt. Es liege daher ein Verstoß gegen die Art. 13 und 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG und gegen die Art. 8, 9 und 12 der Richtlinie 1999/31/EG vor.


(1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 19.


22.2.2014   

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C 52/31


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2013 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-679/13)

2014/C 52/56

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola und M. Pencheva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2013/496/EU des Rates vom 7. Oktober 2013 über Kontrollmaßnahmen für 5-(2-Aminopropyl)indol für nichtig zu erklären (1);

die Wirkungen des Durchführungsbeschlusses 2013/496/EU des Rates aufrechtzuerhalten, bis dieser durch einen neuen, ordnungsgemäß erlassenen Rechtsakt ersetzt wird;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Vorab weist das Parlament daraufhin, dass die Präambel des angefochtenen Beschlusses auf folgende Rechtsgrundlagen verweise: Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (2) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Parlament zieht hieraus den Schluss, dass der Rat implizit auf Art. 34 Abs. 2 Buchst. c des ehemaligen Vertrags über die Europäische Union abstelle.

Das Parlament macht für seine Nichtigkeitsklage zwei Gründe geltend.

Erstens habe der Rat seinen Beschluss auf eine Rechtsgrundlage (Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EUV) gestützt, die seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aufgehoben sei. Deshalb stütze sich der angefochtene Beschluss nur mehr auf den Beschluss 2005/387/JI. Dieser stelle eine abgeleitete und damit rechtswidrige Rechtsgrundlage dar.

In Anbetracht dessen verstoße zweitens das Beschlussverfahren gegen wesentliche Formvorschriften. Einerseits hätte, wenn Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EUV anwendbar gewesen wäre, das Parlament gemäß Art. 39 Abs. 1 EUV vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses angehört werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Andererseits hätte, wenn man annähme, dass die sich aus dem Vertrag von Lissabon ergebenden Bestimmungen anwendbar seien, das Parlament in jedem Fall am Gesetzgebungsverfahren beteiligt werden müssen. Wenn es nämlich ein wesentlicher Aspekt des Beschlusses 2005/387/JI sei, dass 5-(2-Aminopropyl)indol Kontrollmaßnahmen unterzogen werde, dann sei das in Art. 83 Abs. 1 AEUV beschriebene Gesetzgebungsverfahren, d. h. das ordentliche Gesetzgebungsverfahren, einzuhalten. Wenn der Beschluss 2013/496/EU dagegen als einheitliche Bedingung für die Durchführung des Beschlusses 2005/387/JI oder als Maßnahme zur Ergänzung oder Änderung einer nicht wesentlichen Vorschrift dieses Beschlusses anzusehen sei, dann sei das in den Art. 290 und 291 AEUV für den Erlass von Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten vorgesehene Verfahren einzuhalten. In jedem Fall sei der angefochtene Beschluss, weil das Parlament nicht in das Verfahren zu seinem Erlass einbezogen worden sei, mit einem Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften behaftet.

Für den Fall schließlich, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, seien die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV aufrechtzuerhalten, bis dieser durch einen neuen, ordnungsgemäß erlassenen Rechtsakt ersetzt werde.


(1)  ABl. L 272, S. 44.

(2)  ABl. L 127, S. 32.


22.2.2014   

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C 52/31


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho da Covilhã (Portugal), eingereicht am 23. Dezember 2013 — Pharmacontinente-Saúde e Higiene SA u. a./Autoridade para as Condições do Trabalho (ACT)

(Rechtssache C-683/13)

2014/C 52/57

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal do Trabalho da Covilhã

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Pharmacontinente-Saúde e Higiene SA, Domingos Sequeira de Almeida, Luis Mesquita Soares Moutinho, Rui Teixeira Soares de Almeida, André de Carvalho e Sousa

Beklagte: Autoridade para as Condições do Trabalho (ACT)

Vorlagefragen

a)

Ist Art. 2 der Richtlinie 95/46/EG (1) dahin auszulegen, dass Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten, d. h. die Angabe der Uhrzeit, zu der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitstag beginnt und beendet, sowie der Pausen bzw. der nicht in die Arbeitszeit fallenden Zeiten, unter den Begriff der personenbezogenen Daten fallen?

b)

Sollte die vorhergehende Frage bejaht werden: Ist der portugiesische Staat aufgrund von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG verpflichtet, die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen vorzusehen, die für den Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang, insbesondere wenn im Rahmen der Verarbeitung Daten in einem Netz übertragen werden, erforderlich sind?

c)

Sollte die vorhergehende Frage bejaht werden: Ist, wenn der Mitgliedstaat keine Maßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG erlässt und der für die Verarbeitung dieser Daten verantwortliche Arbeitgeber ein System des beschränkten Zugriffs auf diese Daten einführt, das einen automatischen Zugriff der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde nicht zulässt, der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat gegen den Arbeitgeber deswegen keine Sanktion verhängen kann?

d)

Sollte die vorhergehende Frage verneint werden: Ist, wenn nicht nachgewiesen oder behauptet wurde, dass die in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen im konkreten Fall nicht verändert wurden, das Erfordernis der unverzüglichen Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen, das allen mit dem Arbeitsverhältnis befassten Personen einen generellen Zugang ermöglicht, verhältnismäßig?


(1)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).


22.2.2014   

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C 52/32


Rechtsmittel der Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co KG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-147/12, Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 10. Januar 2014

(Rechtssache C-7/14 P)

2014/C 52/58

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Landry und G. Schwendinger)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-147/12 insgesamt aufzuheben und den Beschluss der Kommission REM 02/09 vom 16. September 2011 (k (2011) 6393 endg.) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Als erster Rechtsmittelgrund führt die Rechtsmittelführerin an, das Gericht habe gegen Art. 220 Abs. 2 lit. b des Zollkodex (1) verstoßen, indem es angenommen habe, dass der Irrtum der deutschen Zollbehörden für die Rechtsmittelführerin erkennbar gewesen sei. Dies sei unrichtig. Die einzelnen Vorschriften seien komplex und deren Wortlaut unklar und verwirrend. Dies werde insbesondre durch einen Briefwechsel zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Kommission belegt. Zudem sprächen auch die Dauer und der Umfang der irrtümlichen Praxis der deutschen Zollbehörden gegen eine Erkennbarkeit des Irrtums durch die Rechtsmittelführerin.

Zweitens habe das Gericht gegen Art. 239 Abs. 1 Gedankenstrich 2 des Zollkodex verstoßen, indem es rechtsfehleerhaft eine offensichtliche Fahrlässigkeit seitens der Rechtsmittelführerin bejaht habe.

Drittens habe das Gericht seine Entscheidung in zwei Punkten nicht hinreichend begründet, so dass die Entscheidungsfindung des Gerichts für die Rechtsmittelführerin nicht nachzuvollziehen sei.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302, S. 1.


Gericht

22.2.2014   

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C 52/33


Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2014 — BP Products North America/Rat

(Rechtssache T-385/11) (1)

(Dumping - Subventionen - Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten - Umgehung - Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 - Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 - Geringfügig veränderte gleichartige Ware - Rechtssicherheit - Befugnismissbrauch - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)

2014/C 52/59

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BP Products North America Inc. (Naperville, Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Farrar, Solicitor, Rechtsanwalt H. J. Prieß, Rechtsanwältin B. Sachs und Rechtsanwalt M. Schütte, dann C. Farrar, H. J. Prieß, M. Schütte und Rechtsanwältin K. Arend)

Beklagter: Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und S. Gubel, avocat

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission, vertreten durch M. França und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte und durch European Biodiesel Board (EBB) (Prozessbevollmächtigte: O. Prost und M. S. Dibling, avocats)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122, S. 12)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

BP Products North America Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union und des European Biodiesel Board (EBB).

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


22.2.2014   

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C 52/33


Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2014 — Aloe Vera of America/HABM — Detimos (FOREVER)

(Rechtssache T-528/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FOREVER - Ältere nationale Bildmarke 4 EVER - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009)

2014/C 52/60

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aloe Vera of America, Inc. (Dallas, Texas, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Niebel und F. Kerl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Detimos — Gestão Imobiliária, SA (Carregado, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Caires Soares)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. August 2011 (Sache R 742/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Diviril — Distribuidora de Viveres do Ribatejo, Lda und der Aloe Vera of America, Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Aloe Vera of America, Inc. trägt die Kosten einschließlich derjenigen, die der Detimos — Gestão Imobiliária, SA im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstanden sind.


(1)  ABl. C 362 vom 10.12.2011.


22.2.2014   

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C 52/34


Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2014 — Stols/Rat

(Rechtssache T-95/12 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2007 - Entscheidung, den Beamten nicht nach Besoldungsgruppe AST 11 zu befördern - Vergleich der Verdienste - Gerichtliche Kontrolle eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers)

2014/C 52/61

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Willem Stols (Halsteren, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und A. Jensen)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 13. Dezember 2011, Stols/Rat (F-51/08 RENV, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Willem Stols trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 126 vom 28.4.2012.


22.2.2014   

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C 52/34


Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2014 — Investrónica/HABM — Olympus Imaging (MICRO)

(Rechtssache T-149/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MICRO - Ältere nationale Bildmarke micro - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Änderungsbefugnis)

2014/C 52/62

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Investrónica, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela und J. L. Rivas Zurdo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Olympus Imaging Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Opatz)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Januar 2012 (Sache R 347/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Investrónica, SA und der Olympus Imaging Corp.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 31. Januar 2012 (Sache R 347/2011-4) wird aufgehoben.

2.

Dem Widerspruch wird für folgende Waren der Klasse 9 stattgegeben: „fotografische Apparate und Instrumente, Digitalkameras, austauschbare Linsen und deren Teile sowie Zubehör, soweit in Klasse 9 enthalten“.

3.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Investrónica, SA.

4.

Olympus Imaging Corp. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten der Investrónica, SA.


(1)  ABl. C 194 vom 30.6.2012.


22.2.2014   

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C 52/34


Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2014 — SICOM/Kommission

(Rechtssache T-279/12) (1)

(Schiedsklausel - Nahrungsmittelhilfe - Lieferung von Rapsöl an Guinea - Nichterfüllung eines Vertrags - Verjährung)

2014/C 52/63

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: SICOM Srl — Società industriale per il confezionamento degli olii meridionale (Cercola, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Manzi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Bartelt und F. Moro)

Gegenstand

Auf eine Schiedsklausel gestützte Klage auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Betrags an die Klägerin, der den wegen der Nichtlieferung und der verspäteten Lieferung von Waren geltend gemachten Vertragsstrafen entspricht und der von der Kommission von dem Endbetrag einbehalten wurde, der an die Klägerin im Rahmen einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 664/2001 der Kommission vom 2. April 2001 über die Lieferung von Pflanzenöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 93, S. 3) durchgeführten Maßnahme der Nahrungsmittelhilfe für die Lieferung von raffiniertem Rapsöl an die Republik Guinea zu zahlen war

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die SICOM Srl — Società industriale per il confezionamento degli olii meridionale trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 243 vom 11.8.2012.


22.2.2014   

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C 52/35


Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2014 — Message Management/HABM — Absacker (ABSACKER of Germany)

(Rechtssache T-304/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ABSACKER of Germany - Ältere nationale Bildmarke ABSACKER - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2014/C 52/64

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Message Management GmbH (Wiesbaden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Konle)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Absacker GmbH (Köln, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. März 2012 (Sache R 1028/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Absacker GmbH und der Message Management GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Message Management GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 273 vom 8.9.2012.


22.2.2014   

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C 52/35


Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2014 — Ferienhäuser zum See/HABM — Sunparks Groep (Sun Park Holidays)

(Rechtssache T-383/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Sun Park Holidays - Ältere Gemeinschaftsbildmarke Sunparks Holiday Parks - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2014/C 52/65

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ferienhäuser zum See GmbH (Marienmünster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Boden und I. Höfener)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Sunparks Groep NV (Den Haan, Belgien)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Juni 2012 (Sache R 1928/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Sunparks Groep NV und der Ferienhäuser zum See GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 355 vom 17.11.2012.


22.2.2014   

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C 52/35


Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2014 — Steiff/HABM (Anbringung eines Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers)

(Rechtssache T-433/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die in der Anbringung eines Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2014/C 52/66

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Margarete Steiff GmbH (Giengen an der Brenz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Fissl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2012 (Sache R 1693/2011-1) über die Anmeldung eines Zeichens, das in der Anbringung eines Knopfes im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht, als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Margarete Steiff GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 366 vom 24.11.2012.


22.2.2014   

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C 52/36


Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2014 — Steiff/HABM (Fähnchen mit Metallknopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers)

(Rechtssache T-434/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die in der Anbringung eines Fähnchens durch einen Knopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2014/C 52/67

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Margarete Steiff GmbH (Giengen an der Brenz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Fissl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juli 2012 (Sache R 1692/2011-1) über die Anmeldung eines Zeichens, das in der Anbringung eines Fähnchens durch einen Knopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers besteht, als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Margarete Steiff GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 366 vom 24.11.2012.


22.2.2014   

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C 52/36


Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2014 — LaserSoft Imaging/HABM (WorkflowPilot)

(Rechtssache T-475/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke WorkflowPilot - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2014/C 52/68

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: LaserSoft Imaging AG (Kiel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Hunnekuhl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. August 2012 (Sache R 480/2012-4) über die Anmeldung des Wortzeichens WorkflowPilot als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die LaserSoft Imaging AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 9 vom 12.1.2013.


22.2.2014   

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C 52/36


Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2014 — Optilingua/HABM — Esposito (ALPHATRAD)

(Rechtssache T-538/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke ALPHATRAD - Ernsthafte Benutzung der Marke - Umfang der Benutzung - Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2014/C 52/69

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Optilingua Holding SA (Épalinges, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Rizzo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Pétrequin und A. Folliard-Monguiral)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Michele Esposito (Cava de’ Tirreni, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Stella)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Oktober 2012 (Sache R 1761/2011-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Michele Esposito und der Optilingua Holding SA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Optilingua Holding SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 38 vom 9.2.2013.


22.2.2014   

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C 52/37


Beschluss des Gerichts vom 19. Dezember 2013 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-385/13 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Klageabweisung im ersten Rechtszug wegen offensichtlicher Unzulässigkeit - Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift - Einreichung der Urschrift nach Fristablauf - Verspätete Klage - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2014/C 52/70

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara im Beistand von A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 14. Mai 2013, Marcuccio/Kommission (F-4/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 284 vom 28.9.2013.


22.2.2014   

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C 52/37


Klage, eingereicht am 22. November 2013 — Reed Exhibitions/HABM (INFOSECURITY)

(Rechtssache T-633/13)

2014/C 52/71

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Reed Exhibitions Ltd (Richmond, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. September 2013 in der Sache R 1544/2012-5 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „INFOSECURITY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 155 596.

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.


22.2.2014   

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C 52/37


Klage, eingereicht am 27. November 2013 — Bimbo/HABM — Cafe' do Brasil (Caffè KIMBO)

(Rechtssache T-637/13)

2014/C 52/72

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bimbo, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cafe' do Brasil SpA (Melito di Napoli, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. September 2013 in der Sache R 1434/2012-4 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens der anderen Beteiligten aufzuerlegen, falls sie diesem Verfahren beitreten sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Caffè KIMBO“ in den Farben Schwarz, Rot, Gold, Weiß, helles Himmelblau, dunkles Himmelblau, Gelb und Hellgrün für Waren der Klassen 30, 32 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 273 884.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene spanische Wortmarke „BIMBO“ (Nr. 291 655) für Waren der Klasse 30 und bekannte ältere spanische und portugiesische Wortmarke „BIMBO“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


22.2.2014   

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C 52/38


Klage, eingereicht am 27. November 2013 — Bimbo/HABM — Cafe' do Brasil (Caffè KIMBO GOLD MEDAL)

(Rechtssache T-638/13)

2014/C 52/73

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bimbo, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cafe' do Brasil SpA (Melito di Napoli, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. September 2013 in der Sache R 787/2012-4 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens der anderen Beteiligten aufzuerlegen, falls sie diesem Verfahren beitreten sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „Caffè KIMBO GOLD MEDAL“ in den Farben Rot, Gold, Weiß und Schwarz für Waren der Klassen 30, 32 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 037 909.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene spanische Wortmarke „BIMBO“ (Nr. 291 655) für Waren der Klasse 30 und bekannte ältere spanische und portugiesische Wortmarke „BIMBO“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1, 2 und 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


22.2.2014   

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C 52/38


Rechtsmittel, eingelegt am 6. Dezember 2013 von Kari Wahlström gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Oktober 2013 in der Rechtssache F-116/12, Wahlström/Frontex

(Rechtssache T-653/13 P)

2014/C 52/74

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Kari Wahlström (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Oktober 2013, mit dem seine Klage abgewiesen wurde, aufzuheben;

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, da der Rechtsstreit nach seiner Ansicht entscheidungsreif ist;

die andere Verfahrensbeteiligte zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD), mit dem dieses seine Klage auf Aufhebung seiner Beurteilung für das Jahr 2010 und auf Schadensersatz abgewiesen hat.

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des GöD, indem es entschieden habe, dass das Fehlen eines Gesprächs zwischen dem Beurteilenden und dem Rechtsmittelführer im Rahmen des Beurteilungsverfahrens für das Jahr 2010 keine wesentliche verfahrensmäßige Unregelmäßigkeit darstelle (betrifft Rn. 38 ff des angefochtenen Urteils). Der Rechtsmittelführer trägt vor,

dass das GöD die bestehende Rechtsprechung verkannt habe;

dass das Gericht dadurch, dass es in der Begründung des angefochtenen Urteils auf den Kontext abgestellt habe, innerhalb dessen die Beurteilung vorgenommen worden sei, und nicht allein darauf, ob die Durchführung eines formellen Gesprächs eine Auswirkung auf das Verfahren hätte haben können, die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle überschritten und den Ermessensspielraum der Verwaltung verletzt habe.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des GöD, indem es entschieden habe, dass die fehlende Festlegung von Zielen für den ersten Teil des Jahres 2010 keine wesentliche verfahrensmäßige Unregelmäßigkeit darstelle, die die Gültigkeit der betroffenen Beurteilung in Frage stellen könne (betrifft Rn. 50 ff des angefochtenen Urteils). Der Rechtsmittelführer trägt vor,

dass das GöD die Leitlinien für die Beurteilung verkannt habe, soweit diese vorgesehen hätten, dass bei einem Dienstpostenwechsel des Bediensteten während des Bezugszeitraums neue Ziele festgelegt werden müssten;

dass die Beschreibung der dem Rechtsmittelführer übertragenen Aufgaben bei seinem neuen Dienstposten unter Bezugnahme auf die Dokumente über die Errichtung und das Funktionieren des Operational Office nicht bedeute, dass von ihm zu erreichende Ziele in Bezug auf diese Aufgaben ihm gegenüber festgelegt worden seien.


22.2.2014   

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C 52/39


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Dezember 2013 vom Rechnungshof der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Oktober 2013 in der Rechtssache F-69/11, BF/Rechnungshof

(Rechtssache T-663/13 P)

2014/C 52/75

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy und J. Verner)

Anderer Verfahrensbeteiligter: BF (Luxemburg, Luxemburg)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-69/11 aufzuheben;

den vom Rechnungshof im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, nämlich die Klage als unbegründet abzuweisen;

BF die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) durch irrige Auslegung und Anwendung von Art. 6 der Entscheidung Nr. 45-2010 vom 17. Juni 2010 betreffend die Verfahren zur Auswahl der Referatsleiter und der Direktoren.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung eines Beweismittels durch das GöD, als dieses angenommen habe, dass die den Bewerbern vom Vorauswahlausschuss erteilten Noten einen Informationsbestandteil darstellten, der im Bericht, den dieser Ausschuss der Anstellungsbehörde übermittelt habe, habe enthalten sein müssen.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Tatsachen, indem das GöD seine Pflicht zur Prüfung der Tatsachen verletzt habe, auf die es seine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verfahrens gestützt habe.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Mangelnde Begründung und Rechtsirrtum, der die Einheitlichkeit der Rechtsprechung beeinträchtigt, indem das GöD entschieden habe, dass die Unregelmäßigkeit aufgrund des Fehlens der von Art.6 Abs.1 der Entscheidung Nr. 45-2010 verlangten Begründung in Bezug auf den Bericht des Vorauswahlausschusses geeignet sei, zur Nichtigerklärung der im ersten Rechtszug angefochtenen Entscheidungen zu führen.


22.2.2014   

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C 52/40


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Oktober 2013 in der Rechtssache F-97/12, Thomé/Kommission

(Rechtssache T-669/13 P)

2014/C 52/76

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Andere Beteiligte am Verfahren: Florence Thomé (Brüssel, Belgien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Oktober 2013 in der Rechtssache F-97/12, Thomé/Kommission, aufzuheben;

die Klage von Frau Thomé in der Rechtssache F-97/12 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.

1.

Verstoß gegen den Begriff der beschwerenden Maßnahme. Zum einen könne ein Rechtsakt, der bereits im Beschwerdeverfahren von der Anstellungsbehörde aufgehoben worden sei, nicht im gerichtlichen Verfahren aufgehoben werden. Zum anderen könne eine Entscheidung, die einem Antrag der Betroffenen stattgebe, nicht als beschwerende Maßnahme beurteilt werden (betreffend die Rn. 28 bis 37 des angefochtenen Urteils).

2.

Rechtsfehler bei der Definition des Umfangs der Kontrollbefugnisse der Anstellungsbehörde und des Gerichts für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GÖD) im Hinblick auf Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der gerichtlichen Kontrollbefugnisse des GÖD; ferner Verfälschung des Streitgegenstands und Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens (betreffend die Rn. 50 bis 52 des angefochtenen Urteils). Das GÖD habe auf die von ihm zu überprüfenden Entscheidungen, nämlich die Entscheidungen der Anstellungsbehörde, ein ungeeignetes Kriterium der gerichtlichen Kontrolle angewandt und damit die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrollbefugnisse überschritten.

3.

Verletzung der Vorschriften zur Beurteilung der Frage, ob ein Hochschulabschluss im Sinne der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorliege (betreffend die Rn. 56 bis 58 des angefochtenen Urteils). Das GÖD habe rechtsfehlerhaft den akademischen Wert eines Abschlusses mit dessen beruflichem Wert gleichgesetzt und sei zu dem Schluss gekommen, dass ein nichtoffizieller Abschluss wie ein Abschluss, der von einer privaten Bildungseinrichtung ausgestellt und dessen akademischer Wert in keiner Weise anerkannt sei, von der Anstellungsbehörde berücksichtigt werden müsse.

4.

Verletzung der Begründungspflicht, da das GÖD nicht erläutert habe, inwiefern der Abschluss der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung der Voraussetzung gemäß der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens entsprochen haben solle, wenn diese Übereinstimmung erst im Nachhinein im Beschwerdeverfahren hergestellt worden sei (betreffend die Rn. 56, 57 und 60 bis 64 des angefochtenen Urteils).

5.

Rechtsfehler, soweit das GÖD die Ansicht vertreten habe, dass die Klägerin eine Gelegenheit zur Einstellung verloren habe und entschädigt werden müsse (betreffend Rn. 74 des angefochtenen Urteils).


22.2.2014   

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C 52/40


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2013 — PAN Europe und Confédération paysanne/Kommission

(Rechtssache T-671/13)

2014/C 52/77

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) und Syndicat agricole Confédération paysanne (Bagnolet, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 9. Oktober 2013 für nichtig zu erklären, in dem die Kommission folgende Anträge auf interne Überprüfung für unzulässig erklärt hat:

den Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung der Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid sowie des Verbots der Anwendung und des Verkaufs von Saatgut, das mit diese Wirkstoffe enthaltenden Pflanzenschutzmitteln behandelt wurde (ABl. L 139, S. 12);

den Antrag auf interne Überprüfung der Unterlassung der Kommission, ein vollständiges Verbot für Clothianidin, Thiamethoxam und Imidacloprid zu erlassen;

der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger machen zwei Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Maßnahme gegen Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Übereinkommen) verstoßen habe. Die von der Kommission angewandten Bestimmungen — Art. 10 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. g und h der Århus-Verordnung (1) — seien mit Art. 9 Abs. 3 des Århus-Übereinkommens unvereinbar. Weil diese Bestimmungen der Århus-Verordnung rechtswidrig seien, hätte die Kommission die in dem angefochtenen Beschluss angeführten Kriterien nicht anwenden dürfen und den Antrag auf interne Überprüfung für zulässig erklären müssen.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Maßnahme gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, so weit wie möglich im Einklang mit dem Übereinkommen vorzugehen. Die Kommission hätte Art. 10 der Århus-Verordnung und insbesondere die dort verwendeten Wörter „Verwaltungsakt“ und „Unterlassung“ in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 3 des Århus-Übereinkommens auslegen und die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g und h der Århus-Verordnung enthaltenen rechtswidrigen Definitionen unangewandt lassen müssen. Die Kommission habe daher gegen Art. 10 der Århus-Verordnung und die Verpflichtung, in einer mit dem Übereinkommen im Einklang stehenden Art und Weise vorzugehen, verstoßen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).


22.2.2014   

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C 52/41


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2013 — Copernicus-Trademarks/HABM — Bolloré (BLUECO)

(Rechtssache T-684/13)

2014/C 52/78

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Copernicus-Trademarks Ltd (Borehamwood, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Pechan und S. Körber)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bolloré SA (Érgue Gaberic, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Oktober 2013 in der Beschwerdesache R 2029/2012-1 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde begründet und der Widerspruch folglich insgesamt zurückzuweisen ist;

dem beklagten Amt und der Bolloré SA, falls diese dem Verfahren beitreten sollte, die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BLUECO“ für Waren der Klasse 12 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 724 675

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Bolloré SA

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „BLUECAR“ für Waren der Klasse 12 — Gemeinschaftsmarke Nr. 4 597 621

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009


22.2.2014   

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C 52/41


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2013 — Copernicus-Trademarks/HABM — Blue Coat Systems (BLUECO)

(Rechtssache T-685/13)

2014/C 52/79

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Copernicus-Trademarks Ltd (Borehamwood, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Pechan, und S. Körber)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Blue Coat Systems, Inc. (Sunnyvale, Vereinigte Staaten von Amerika)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Oktober 2013 in der Beschwerdesache R 2028/2012-1 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde begründet und der Widerspruch folglich insgesamt zurückzuweisen ist;

dem beklagten Amt und der Blue Coat Systems, Inc., falls diese dem Verfahren beitreten sollte, die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BLUECO“ für Waren der Klasse 9 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 724 675

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Blue Coat Systems, Inc.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „BLUE COAT“ für Waren der Klasse 9 und Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 016 235

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009


22.2.2014   

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C 52/42


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2013 — Unibail Management/HABM (Darstellung aus zwei Linien und vier Sternen)

(Rechtssache T-686/13)

2014/C 52/80

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Unibail Management (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Bénard, A. Rudoni, O. Klimis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. September 2013 in der Sache R 300/2013-2 teilweise aufzuheben, nämlich soweit die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 940 161 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 38, 41 und 42 zurückgewiesen wurde;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit vier fünfzackigen Sternen zwischen zwei horizontalen Linien für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 38, 39, 41, 42 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 940 161.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 75 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.


22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/42


Klage, eingereicht am 13. Dezember 2013 — Unibail Management/HABM (Darstellung von zwei Linien und fünf Sternen)

(Rechtssache T-687/13)

2014/C 52/81

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Unibail Management (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Bénard, A. Rudoni, O. Klimis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. September 2013 in der Sache R 299/2013-2 teilweise aufzuheben, nämlich soweit die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 939 981 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 38, 41 und 42 zurückgewiesen wurde;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit fünf fünfzackigen Sternen zwischen zwei horizontalen Linien für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 38, 39, 41, 42 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 939 981.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 75 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.


22.2.2014   

DE

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C 52/43


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2013 — Ricoh Belgium/Rat

(Rechtssache T-691/13)

2014/C 52/82

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Ricoh Belgium NV (Vilvoorde, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Braeckevelt und A. de Visscher)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die Entscheidung des Rates vom 29. Oktober 2013, Los 4 des Auftrags „Kauf oder Anmietung von Schwarz-weiß-Multifunktionsgeräten (MFP) und zugehörige Wartungsdienste in den vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union genutzten Gebäuden — Referenznr. 2013/S 83-138901“ nicht an die Ricoh Belgium NV, sondern an ein anderes Unternehmen zu vergeben, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz gemäß Art. 15 AEUV und Art. 298 AEUV sowie gegen Art. 102 Abs. 1 der Verordnung Nr. 966/2012 (1).

Konkret habe der Beklagte, obwohl dies in den anwendbaren Spezifikationen nicht erwähnt worden sei, die (Geschwindigkeit der) Drucker der Klägerin ab dem Startzeitpunkt getestet, und nicht zum Zeitpunkt ihres effizientesten Betriebs. Hierdurch unterschieden sich die Messungen/Werte im Angebot der Klägerin dann von den Messungen/Werten, die aus den Testergebnissen folgten, die schließlich niedriger ausfielen und damit ein nachteiliges Ergebnis lieferten. Die Klägerin könne nicht prüfen, ob die Geräte ihrer Wettbewerberin unter denselben (nachteiligen) Umständen getestet worden seien. Darüber hinaus habe der Beklagte nach Abschluss der Tests für dieses Zuschlagskriterium (Kriterium C „Technische Bewertung der Geräte auf der Grundlage von Tests“) eine Berechnung und ein Ergebnis aufgezeichnet und der Klägerin übermittelt. Dieses Ergebnis (nämlich 41,2 %) weiche letztlich von dem in die Tabelle der angefochtenen Entscheidung aufgenommenen Ergebnis (nämlich 38,61 %) ab.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die sich aus Art. 113 Abs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 und aus Art. 161 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 (2) ergebende Begründungspflicht sowie gegen die Verpflichtung, bei der Einreichung von Angeboten den Zuschlag an den wirtschaftlich günstigsten Bieter zu erteilen, wie aus Art. 110 Abs. 2 der Verordnung Nr. 966/2012 und Art. 149 Abs. 1 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 hervorgehe.

In den der Klägerin später gegebenen näheren Erläuterungen habe der Beklagte angegeben, dass ihm ursprünglich ein Fehler unterlaufen sei. Die Testergebnisse hätten mit den in die Spezifikationen aufgenommenen Standards (Kopie und Druck bei 100 pro Minute) verglichen werden müssen und nicht mit den Standards in dem von der Klägerin eingereichten Angebot (Kopie und Druck bei 110 pro Minute).

Auch wenn der Beklagte die sogenannte Korrektur des Endergebnisses mit dem Umstand erklärte, dass die Testergebnisse in Bezug auf eine niedrigere Norm (Vergleich bei 100 anstelle von 110) hätten bewertet werden müssen, scheine die Klägerin hierdurch in nicht nachvollziehbarer, (mathematisch) völlig unlogischer Weise — und darüber hinaus ohne irgendeine konkrete Berechnung oder Begründung — plötzlich ein niedrigeres Ergebnis erreicht zu haben (38,61 Punkte anstelle von 41,2 Punkten, während bei einem Vergleich mit den Standards der Spezifikation ein höheres Ergebnis von 44,3 Punkten zu erwarten gewesen wäre).

Angesichts des insgesamt sehr geringen Unterschieds zwischen den beiden Bietern für Los 4, nämlich 90,81 Punkte für das andere Unternehmen gegenüber 89,67 Punkten für die Klägerin, hätte die Klägerin bei einer korrekten Berechnung damit das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362, S. 1).


22.2.2014   

DE

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C 52/44


Klage, eingereicht am 31. Dezember 2013 — ENAC/Kommission und TEN-T EA

(Rechtssache T-695/13)

2014/C 52/83

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Ente nazionale per l'aviazione civile (ENAC) (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtanwalt P. Garofoli und G. Palmieri)

Beklagte: Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-T EA), Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 23. Oktober 2013 ref. Ares (203) 3321778 mit dem Gegenstand „Studie zur Entwicklung der Intermodalität des Flughafens Bergamo-Orio al Serio“, mit der sie die Einleitung des Verfahrens für die Erstattung des zur Durchführung dieser Studie gewährten Zuschusses und die Übersendung einer Belastungsanzeige in Höhe von 158 517,54 Euro verfügt hat, für nichtig zu erklären;

die von der Trans-European Transport Network Executive Agency (TEN-T EA) getroffene Feststellung vom 18. März 2013, auf die in der vorgenannten Mitteilung vom 23. Oktober 2013 Bezug genommen wird und die den „Abschluss der Aktion 2009-IT-91407-S —„Studie zur Entwicklung der Intermodalität des Flughafens Bergamo-Orio al Serio“ — Beschluss C(2010) 4456 der Kommission“ zum Gegenstand hat, [für nichtig zu erklären], soweit darin die Kosten in Zusammenhang mit den Tätigkeiten 1, 2.1, 4, 5, 6 und 7, die schon vor langer Zeit durchgeführt worden sind, als nicht anerkennungsfähig und daher als nicht zuschussfähig angesehen wurden und die Rückzahlung von 158 517,54 Euro verlangt wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Beschlüsse sind die, die auch in den Rechtssachen T-270/13 und T-692/13, SACBO/Kommission und TEN-T EA angefochten worden sind.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen den in diesen Rechtssachen geltend gemachten.


22.2.2014   

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C 52/44


Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Meta Group/Kommission

(Rechtssache T-696/13)

2014/C 52/84

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Meta Group Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartolini, V. Colcelli und A. Formica)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Rechtswidrigkeit der Kürzungen, die die Kommission an den der META srl zustehenden Zuschüssen vorgenommen hat, festzustellen;

die Kommission infolgedessen zur Zahlung des zusätzlichen Betrags von 129 153,11 Euro, nebst Verzugszinsen an die Klägerin, zu verurteilen;

die Verwaltung zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Folgeschadens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Beschlüsse der Kommission, mit denen der ursprünglich für die Vorhaben „BCreative“, „Take-It-Up“ und „Ecolink+“, vorgesehene Zuschuss gekürzt wurde, für die innerhalb des „Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) (2007-2013)“ Finanzhilfevereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen wurden.

Verschiedene Beschlüsse, die diese Vorhaben betreffen, sind auch in den Rechtssachen T-471/12, T-34/13 und T-35/13, Meta Group/Kommission, angefochten worden.

Die vorgetragenen Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen den in diesen Rechtssachen geltend gemachten.


22.2.2014   

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C 52/44


Rechtsmittel, eingelegt am 30. Dezember 2013 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Oktober 2013 in der Rechtssache F-127/12, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-698/13 P)

2014/C 52/85

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben;

die vorliegende Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer geltend, der angefochtene Beschluss sei offensichtlich unbillig, ungerecht und rechtswidrig wegen völligen Fehlens einer Begründung, mangelnder Beweiserhebung, Apodiktik, Tautologie, Willkür, Verfälschung und Entstellung des Sachverhalts sowie Rechtsfehlern.


22.2.2014   

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C 52/45


Rechtsmittel, eingelegt am 30. Dezember 2013 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Oktober 2013 in der Rechtssache F-145/12, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-699/13 P)

2014/C 52/86

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben;

die vorliegende Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelgründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-698/13 P, Marcuccio/Kommission.


22.2.2014   

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C 52/45


Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Bankia/Kommission

(Rechtssache T-700/13)

2014/C 52/87

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Bankia, SA (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero, A. Lamadrid de Pablo und A. Biondi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell („sistema español de arrendamiento financiero“, „SEAF“) bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt;

hilfsweise die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, die die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der behaupteten Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung benennt;

hilfsweise Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er unter Verletzung allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts die Rückforderung der behaupteten Beihilfen anordnet;

Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern äußert;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der angefochtene Beschluss im vorliegenden Verfahren ist derselbe wie in der Rechtssache T-515/13, Spanien/Kommission (ABl. C 336, S. 29).

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Der angefochtene Beschluss verletze Art. 107 AEUV, indem er das spanische True-Lease-Modell und die einzelnen Maßnahmen, aus denen sich dieses zusammensetze, als staatliche Beihilfe beurteile. Die Kommission habe zu Unrecht verschiedene voneinander unabhängige und autonome öffentliche Maßnahmen und private Handlungen als zusammenhängend behandelt und dem Königreich Spanien zugerechnet. Zudem stellt die Klägerin in Abrede, dass die betreffenden Maßnahmen den gemäß dem Beschluss angeblich von ihnen Begünstigten einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffen könnten, dass die Möglichkeit einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen diesen Begünstigten und anderen Marktteilnehmern bestehe und dass die Maßnahmen sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkten.

2.

Zweitens unterliege die Kommission einem offenkundigen Rechtsfehler und verstoße gegen die Art. 107 und 108 AEUV, soweit sie die Anwendung des spanischen Tonnagesteuersystems auf bestimmte Fälle als neue Beihilfe und nicht als bestehende Beihilfe beurteile. Da die Kommission im Jahr 2002 das von Spanien angemeldete Tonnagesteuersystem gebilligt habe, hätte sie, wenn sie dessen Anwendung in Frage stellen wollte, jedenfalls dem für bestehende Beihilfen vorgesehenen Verfahren folgen müssen. Die in dem Beschluss vorgebrachten Argumente für das Bestehen einer neuen Beihilfe seien offenkundig unbegründet.

3.

Mit ihrem dritten Nichtigkeitsgrund macht die Klägerin hilfsweise einen Verstoß gegen die Art. 107 und 296 AEUV geltend, da die Kommission einem Irrtum unterliege, wenn sie Marktteilnehmer wie die Klägerin (Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen, die Transaktionen im Sinne des Beschlusses vornähmen) als endgültige und einzige Empfänger der strittigen Maßnahmen ansehe und jedenfalls nicht angemessen belege, aus welchen Gründen dies geschehe.

4.

Viertens betont die Klägerin — ebenfalls hilfsweise —, dass die in Art. 4 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Rückforderungsanordnung gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, da die Anwendung dieses Grundsatzes in ungerechtfertigter Weise zeitlich beschränkt werde.

5.

Mit ihrem fünften Nichtigkeitsgrund legt die Klägerin dar, aus welchen Gründen der angefochtene Beschluss zudem gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, die Art. 107 und 108 AEUV sowie gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße, soweit er sich zur Wirksamkeit von Vertragsklauseln in privaten Verträgen äußere, die nach spanischem Recht zwischen den Investoren und anderen privaten Marktteilnehmern abgeschlossen worden seien.


22.2.2014   

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C 52/46


Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Asociación Española de Banca/Kommission

(Rechtssache T-701/13)

2014/C 52/88

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Asociación Española de Banca (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt;

hilfsweise die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, die die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der behaupteten Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung benennt;

hilfsweise Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rückforderung der behaupteten Beihilfen anordnet;

Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern äußert;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.


22.2.2014   

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C 52/46


Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Unicaja Banco/Kommission

(Rechtssache T-702/13)

2014/C 52/89

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Unicaja Banco, SA (Málaga, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt;

hilfsweise die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, die die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der behaupteten Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung benennt;

hilfsweise Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rückforderung der behaupteten Beihilfen anordnet;

Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern äußert;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.


22.2.2014   

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C 52/47


Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Liberbank/Kommission

(Rechtssache T-703/13)

2014/C 52/90

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Liberbank, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt;

hilfsweise die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, die die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der behaupteten Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung benennt;

hilfsweise Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rückforderung der behaupteten Beihilfen anordnet;

Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern äußert;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.


22.2.2014   

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C 52/47


Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Banco de Sabadell und Banco Gallego/Kommission

(Rechtssache T-704/13)

2014/C 52/91

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Banco de Sabadell, SA (Sabadell, Spanien) und Banco Gallego, SA (Santiago de Compostela, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt;

hilfsweise die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, die die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der behaupteten Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung benennt;

hilfsweise Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rückforderung der behaupteten Beihilfen anordnet;

Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern äußert;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.


22.2.2014   

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C 52/47


Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Catalunya Banc/Kommission

(Rechtssache T-705/13)

2014/C 52/92

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Catalunya Banc, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt;

hilfsweise die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, die die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der behaupteten Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung benennt;

hilfsweise Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rückforderung der behaupteten Beihilfen anordnet;

Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern äußert;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.


22.2.2014   

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C 52/48


Klage, eingereicht am 30. Dezember 2013 — Lico Leasing und Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión/Kommission

(Rechtssache T-719/13)

2014/C 52/93

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Lico Leasing, SA (Madrid, Spanien) und Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión, SA (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Sánchez und M. Merola)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss für nichtig zu erklären, weil er, soweit in ihm festgestellt wird, dass das SEAF ein System staatlicher Beihilfen zugunsten der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihrer Investoren ist, rechtsfehlerhaft ist, und weil er mit Begründungsmängeln behaftet ist;

hilfsweise, die Anordnung zur Einziehung der im Wege des SEAF gewährten Beihilfen für nichtig zu erklären, weil sie gegen die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze verstößt;

hilfsweise, die Einziehungsanordnung, soweit sie Berechnung des Beihilfebetrags betrifft, der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und einzuziehen ist, für nichtig zu erklären, weil sie Spanien daran hindere, die Formel für die Berechnung des Betrags gemäß den allgemeinen Grundsätzen für die Rückzahlung staatlicher Beihilfen festzulegen, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-515/13, Spanien/Kommission (ABl. C 336, S. 29).

Die Klägerinnen machen drei Klagegründe geltend:

1.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 296 AEUV

Die fragliche Maßnahme beachte das Selektivitätskriterium: Der Beschluss sei zum einen fehlerhaft, soweit in ihm eine sektorielle Selektivität festgestellt werde, weil die Maßnahme, um die es in dem Beschluss gehe, für Investoren aller Wirtschaftsbereiche offen gewesen sei, und zum anderen, weil in ihm festgestellt werde, dass ein Verfahren zur vorherigen Genehmigung diese Maßnahmen zu einer selektiven Maßnahme machen könne, wobei aber nicht berücksichtigt worden sei, dass diese vorherige Genehmigung aufgrund der Komplexität der fraglichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen sei. Diese Maßnahme stelle jedenfalls nicht auf die Eigenschaften der angeblich Begünstigten ab.

Die fragliche Maßnahme beachte das Kriterium der Wettbewerbsverzerrung und der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels. In dem Beschluss werde insbesondere nicht erläutert, inwiefern sich die angebliche staatliche Beihilfe auf die genannten Märkte auswirke. Eine solche Auswirkung werde lediglich ohne irgendeinen Beweis behauptet.

Außerdem wird mit dem zweiten Teil dieses Nichtigkeitsgrundes geltend gemacht, der Beschluss sei mit einem Begründungsmangel behaftet, weil in ihm nicht erläutert werde, inwiefern der Vorteil, der den angeblich Begünstigten zufließe, eine staatliche Beihilfe darstelle, denn diese Begünstigten hätten an dem Vorteil, den die Reeder erzielt hätten und der, wie die Kommission selbst einräume, keine staatliche Beihilfe darstelle, lediglich partizipiert.

2.

Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates

Die in den Art. 4, 5 und 6 des Beschlusses enthaltene Einziehungsanordnung sei in Anwendung der folgenden allgemeinen Rechtsgrundsätze der Union für nichtig zu erklären:

Grundsatz des Vertrauensschutzes, insbesondere weil das Schreiben des Kommissionsmitglieds Kroes von 2009 bei den Wirtschaftsteilnehmern ein berechtigtes Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des SEAF begründet habe.

Grundsatz der Rechtssicherheit, und zwar hilfsweise für den Fall, dass die Einziehungsanordnung nicht als eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes bewertet werden sollte, denn die ursprünglich durch den Beschluss Brittany Ferries hervorgerufene Unklarheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des SEAF sei während der gesamten Geltungsdauer des SEAF aufgrund bestimmter Umstände immer größer geworden.

3.

Verstoß gegen die für die Rückforderung staatlicher Beihilfen geltenden allgemeinen Grundsätze

Der angefochtene Beschluss missachte die für die Rückforderung staatlicher Beihilfen geltenden allgemeinen Grundsätze, da durch ihn von den Begünstigten ein Betrag zurückgefordert werden könnte, der höher sei, als die von ihnen angeblich tatsächlich erhaltene Beihilfe.


22.2.2014   

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C 52/49


Klage, eingereicht am 7. Januar 2014 — Aluminios Cortizo und Cortizo Cartera/Kommission

(Rechtssache T-1/14)

2014/C 52/94

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Aluminios Cortizo, SAU (Extramundi, Spanien) und Cortizo Cartera, SL (Extramundi, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Beiras Cal)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Rechtsakt in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Anordnung, die Beihilfen zurückzuzahlen, für nichtig zu erklären und

hilfsweise, anzuordnen, dass die Beihilfen nach Maßgabe des effektiven Nettogewinns des Investors bemessen werden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-515/13, Spanien/Kommission (ABl. C 336, S. 29).

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend:

1.

Verstoß gegen Art. 107 AEUV, da die dem Investor gewährte staatliche Beihilfe nicht selektiv sei und den Wettbewerb nicht verzerre.

2.

Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, da es keinerlei Begründung dafür gebe, den Reeder und/oder die Werft als Empfänger des Großteils der Beihilfe auszuschließen.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem Grundsatz des entfallenen Vorteils, da vom Investor die Rückzahlung einer Beihilfe verlangt werde, die an einen Dritten weitergereicht worden sei.

4.

Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, weil die Kommission durch des zuständigen Kommissionsmitglieds Schreiben und durch ihre Untätigkeit die begründete Annahme geweckt habe, dass das spanische True-Lease-Modell (SEAF) rechtmäßig sei.

5.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, weil die Anordnung, eine Beihilfe zurückzahlen zu müssen, die der Investor nicht erhalten/weitergereicht habe, eine Einziehung ohne Rechtsgrundlage darstelle.

6.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Maßnahmen in anderen Fällen für zulässig erklärt worden seien.


22.2.2014   

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C 52/49


Klage, eingereicht am 1. Januar 2014 — Caixabank/Kommission

(Rechtssache T-2/14)

2014/C 52/95

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Caixabank SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero und A. Lamadrid de Pablo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er verschiedene Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss das sogenannte spanische True-Lease-Modell bilden, als eine neue und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe beurteilt;

hilfsweise die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, die die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der behaupteten Beihilfen und als einzige Adressaten der Rückforderungsanordnung benennt;

hilfsweise Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rückforderung der behaupteten Beihilfen anordnet;

Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er sich zur Rechtmäßigkeit privater Verträge zwischen den Investoren und anderen Marktteilnehmern äußert;

der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.


22.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/50


Klage, eingereicht am 2. Januar 2014 — Anudal Industrial/Kommission

(Rechtssache T-3/14)

2014/C 52/96

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Anudal Industrial, SL (Badalona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. García Muñoz, J. Jiménez-Blanco und J. Corral García)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 bis 6 des Beschlusses für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückzahlung der Beihilfen angeordnet wird, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-515/13, Kommission/Spanien.

Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend:

1.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen wesentliche Formvorschriften sowie gegen die Art. 20, 21 und 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, weil er nach einem Ermittlungsverfahren erlassen worden sei, in dem es zu erheblichen Unregelmäßigkeiten gekommen sei.

2.

Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen die Art. 107 und 108 AEUV, soweit festgestellt worden sei, dass die im vorliegenden Fall fraglichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellten, obwohl ihr selektiver Charakter nicht nachgewiesen worden sei.

3.

Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen die Art. 107 und 108 AEUV, soweit festgestellt worden sei, dass die im vorliegenden Fall fraglichen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellten, obwohl nicht nachgewiesen worden sei, dass sie Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hätten.

4.

Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie wegen eines Begründungsmangels, soweit vom Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und ihrer Geldgeber ausgegangen werde, obwohl diese Beihilfe ihnen keinen Wettbewerbsvorteil verschaffe und den innergemeinschaftlichen Handel in seinen jeweiligen Bereichen nicht beeinträchtige.

5.

Rechtsfehler, soweit die Rückzahlung der etwaigen Beihilfe unter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung sowie gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 angeordnet worden sei.


22.2.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/50


Klage, eingereicht am 2. Januar 2014 — Industrias Ponsa/Kommission

(Rechtssache T-4/14)

2014/C 52/97

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Industrias Ponsa, SA (Manresa-Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. García Muñoz, J. Jiménez-Blanco und J. Corral García)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 bis 6 des Beschlusses für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückzahlung der Beihilfen angeordnet wird, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-3/14, Anudal Industrial/Kommission.


22.2.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 52/50


Klage, eingereicht am 2. Januar 2014 — Anudal/Kommission

(Rechtssache T-5/14)

2014/C 52/98

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Anudal, SL (Badalona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. García Muñoz, J. Jiménez-Blanco und J. Corral García)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 bis 6 des Beschlusses für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 4 des Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin die Rückzahlung der Beihilfen angeordnet wird, und

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-3/14, Anudal Industrial/Kommission.


22.2.2014   

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C 52/51


Klage, eingereicht am 3. Januar 2014 — Inditex und Naviera Nebulosa de Omega/Kommission

(Rechtssache T-10/14)

2014/C 52/99

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) (Arteixo, Spanien) und Naviera Nebulosa de Omega, AIE (Las Palmas de Gran Canaria, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, E. Abad Valdenebro, R. Calvo Salinero, A. Lamadrid de Pablo und A. Biondi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin das als das spanische Leasing-Modell bezeichnete Maßnahmenpaket als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare neue staatliche Beihilfe eingestuft wird;

hilfsweise, die Art. 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, in denen die Investoren der wirtschaftlichen Interessenvereinigungen als Empfänger der angeblichen Beihilfen und als die einzigen Adressaten der Einziehungsanordnung bezeichnet werden;

hilfsweise, Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er die Rückzahlung der angeblichen Beihilfen anordnet;

Art. 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der zwischen den Investoren und anderen Einrichtungen geschlossenen privatwirtschaftlichen Verträge enthält, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-700/13, Bankia/Kommission.


22.2.2014   

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C 52/51


Klage, eingereicht am 6. Januar 2014 — Simet/Kommission

(Rechtssache T-15/14)

2014/C 52/100

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Simet SpA (Rossano Calabro, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Clarizia und P. Clarizia)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2013) 6251 endg. der Kommission vom 2. Oktober 2013 betreffend ein Verfahren nach Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 62 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Staatliche Beihilfe SA.33037 [2012/C] — Italien — Ausgleich für SIMET SpA für öffentliche Verkehrsdienste in den Jahren 1987 bis 2003) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen den Beschluss K(2013) 6251 endg. der Europäischen Kommission vom 2. Oktober 2013, dem zufolge Ausgleichszahlungen an Simet, die durch ein Urteil des italienischen Consiglio di Stato zugesprochen und von den nationalen Behörden angemeldet worden seien, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten und nicht von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 befreit seien.

Simet vertritt hierzu die Ansicht, dass die von dem nationalen Gericht entschiedene Streitigkeit den Ersatz des Schadens betreffe, der ihr aufgrund der Rechtswidrigkeit bestimmter Aspekte der Rechtsakte des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr betreffend öffentliche Dienstleistungen im interregionalen Straßenverkehr im Zeitraum von 1987 bis 2003 entstanden sei.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend:

1.

Die nationalen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage das Ministerium ihre unternehmerische Tätigkeit in dem im Urteil des Consiglio di Stato geprüften Zeitraum geregelt habe, seien mit der Verordnung Nr. 1191/69 unvereinbar; diese verbiete den Mitgliedstaaten infolge der Änderungen durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91, Unternehmen, die wie Simet interregionale Linienbusdienste erbringen würden, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

2.

Entgegen dem Vorbringen der Kommission seien ihr gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt worden, da ihr die vom Ministerium erteilten Genehmigungen in Form von Konzessionen zur Erbringung interregionaler Linienbusdienste in Übereinstimmung mit italienischem Recht keinerlei Eigenständigkeit bei der Ausführung ihrer unternehmerischen Tätigkeit belassen hätten, die insoweit unmittelbar von der Verwaltung auferlegt und vorgegeben gewesen sei.

3.

Es liege ein Verstoß gegen die Grundsätze vor, die für den Ersatz des Privaten durch die Verletzung von Unionsrecht entstandenen Schadens gälten; danach sei die Behörde eines Mitgliedstaats, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit eine gegen Unionsrecht verstoßende Verwaltungsvorschrift erlasse, verpflichtet, dem Betroffenen den durch die Rechtswidrigkeit der Vorschrift entstandenen Schaden zu ersetzen.

4.

Jedenfalls sei ihr keine staatliche Beihilfe gewährt worden, da die auf den Kriterien der Verordnung Nr. 1191/69 beruhende Methode zur Ermittlung der ihr als Schadensersatz zuerkannten Beträge für die mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen belegte Tätigkeit im Straßenverkehr im Zeitraum von 1987 bis 2003 jegliche Gefahr einer Überkompensierung ausschließe. Die Beträge entsprächen lediglich den zusätzlichen Kosten, die ihr dadurch entstanden seien, dass sie diesen ihr in rechtswidriger Weise auferlegten Verpflichtungen nachgekommen sei.


22.2.2014   

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C 52/52


Beschluss des Gerichts vom 7. Januar 2014 — Lifted Research und LRG Europe/HABM — Fei Liangchen (Lr geans)

(Rechtssache T-390/12) (1)

2014/C 52/101

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 355 vom 17.11.2012.


Gericht für den öffentlichen Dienst

22.2.2014   

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C 52/53


Klage, eingereicht am 29. November 2013 — ZZ und ZZ/Kommission

(Rechtssache F-114/13)

2014/C 52/102

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ und ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Salerno und B. Cortese)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der es abgelehnt wurde, die Entscheidung der örtlichen Personalvertretung Luxemburg als rechtmäßig anzuerkennen, mit der ein Beauftragter von seinem Mandat, die örtliche Personalvertretung Luxemburg bei der zentralen Personalvertretung der Kommission zu vertreten, entbunden wurde

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, mit der es abgelehnt wurde, die Entscheidung der örtlichen Personalvertretung Luxemburg als rechtmäßig anzuerkennen, mit der ein Beauftragter von seinem Mandat, die örtliche Personalvertretung Luxemburg bei der zentralen Personalvertretung der Kommission zu vertreten, entbunden wurde;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


22.2.2014   

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C 52/53


Klage, eingereicht am 9. Dezember 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-118/13)

2014/C 52/103

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 und Aufhebung der im Beförderungsverfahren 2003 vergebenen Verdienstpunkte

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung (REC/CDR) in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 aufzuheben;

hilfsweise, seine Verdienstpunkte im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2003 aufzuheben, da sie unter dem Durchschnitt der Punkte liegen, die im Rahmen dieses Beförderungsverfahrens an Bedienstete seiner Besoldungsgruppe vergeben wurden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


22.2.2014   

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C 52/53


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-121/13)

2014/C 52/104

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas und J.-N. Louis)

Beklagte: Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers auf das Versorgungssystem der Union unter Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 15. April 2012 über die Anrechnung der vor seinem Dienstantritt bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


22.2.2014   

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C 52/53


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2013 — ZZ/Europol

(Rechtssache F-122/13)

2014/C 52/105

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Kempeners und M. Itani)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung von Europol, den Vertrag der Klägerin nicht auf unbestimmte Zeit zu verlängern, und Verurteilung von Europol zur Zahlung der Differenz zwischen den Bezügen, die sie weiterhin von Europol hätte erhalten können, und jeder sonstigen Vergütung, die sie tatsächlich erhalten hat

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die von Europol am 6. Mai 2013 getroffene Entscheidung, mit der Europol ihr mitgeteilt hat, dass es ihren am 31. Oktober 2013 auslaufenden Vertrag nicht auf unbestimmte Zeit verlängern werde, aufzuheben;

Europol zu verurteilen, ihr die Differenz zwischen den Bezügen, auf die sie einen Anspruch gehabt hätte, wenn sie im Dienst von Europol geblieben wäre, und den Bezügen, den Honoraren, dem Arbeitslosengeld oder jeder sonstigen Ersatzvergütung zu zahlen, die sie seit dem 1. Oktober 2013 anstelle der Bezüge erhalten hat, die ihr Europol gezahlt hat;

Europol die Kosten aufzuerlegen.


22.2.2014   

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C 52/54


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-123/13)

2014/C 52/106

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Joassart)

Beklagte: Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag der Klägerin als Vertragsbedienstete mit sofortiger Wirkung zu kündigen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die mit Schreiben vom 7. März 2013 zugestellte Kündigungsentscheidung aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


22.2.2014   

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C 52/54


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2013 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-124/13)

2014/C 52/107

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der der Antrag der Klägerin auf Beistandsleistung abgelehnt wurde

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung und, soweit erforderlich, die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

den Beklagten zu verurteilen, an sie 50 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Satz bis zur vollständigen Zahlung;

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Viertel der Krankheitskosten, die in Zusammenhang mit der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands entstanden sind, als Ersatz des materiellen Schadens zu zahlen, zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Satz bis zur vollständigen Zahlung;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


22.2.2014   

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C 52/54


Klage, eingereicht am 6. Januar 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-1/14)

2014/C 52/108

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des EPSO, die Klägerin aufgrund ihres Bildungsniveaus nicht zur Assessment-Phase zuzulassen, das einem durch ein Diplom bescheinigtem, mit der Art der Aufgaben in Zusammenhang stehendem abgeschlossenen Hochschulstudium mit einer Regelstudiendauer von mindestens drei Jahren oder einer mit dieser Art Aufgaben in Zusammenhang stehenden gleichwertigen Berufsausbildung/beruflichen Qualifikation nicht entspreche

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 3. Oktober 2013 aufzuheben;

für ihren erlittenen immateriellen Schaden die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 1 000 Euro zu verurteilen;

über die Kosten, Aufwendungen und Honorare zu entscheiden und die Kommission aufgrund des böswilligen Charakters ihrer Ablehnungsentscheidung zu ihrer Zahlung zu verurteilen.