ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2014.038.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 38

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

57. Jahrgang
8. Februar 2014


Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 38/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7103 — USS/Optrust/PGGM/Global Via Infraestructuras/Globalvia) ( 1 )

1


 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2014/C 38/02

Euro-Wechselkurs

2

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2014/C 38/03

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates

3

2014/C 38/04

Zusammenfassung der Stellungnahme des EDSB zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typengenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

8

2014/C 38/05

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

11

2014/C 38/06

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012

12

2014/C 38/07

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2006/48/EG und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, und für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge

14

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2014/C 38/08

Aktualisierung der Muster der Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen ( ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85 ; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15 ; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 18 ; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 7 ; ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 6 ; ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 11 ; ABl. C 357 vom 7.12.2011, S. 3 ; ABl. C 88 vom 24.3.2012, S. 12 ; ABl. C 120 vom 25.4.2012, S. 4 ; ABl. C 182 vom 22.6.2012, S. 10 ; ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 4 ; ABl. C 238 vom 8.8.2012, S. 5 ; ABl. C 255 vom 24.8.2012, S. 2 ; ABl. C 242 vom 23.8.2013, S. 13 )

16


 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2014/C 38/09

Veröffentlichung gemäß Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten — Zusammenfassung der Entscheidung über außerordentliche Maßnahmen, die der Nova Ljubljanska banka d.d. am 18. Dezember 2013 auferlegt wurden

25

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2014/C 38/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7168 — Lukoil/ISAB/ISAB Energy/ISAB Energy Services) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

27


 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7103 — USS/Optrust/PGGM/Global Via Infraestructuras/Globalvia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 38/01)

Am 29. Januar 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7103 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/2


Euro-Wechselkurs (1)

7. Februar 2014

(2014/C 38/02)

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3574

JPY

Japanischer Yen

138,79

DKK

Dänische Krone

7,4623

GBP

Pfund Sterling

0,83140

SEK

Schwedische Krone

8,8595

CHF

Schweizer Franken

1,2237

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,4120

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,503

HUF

Ungarischer Forint

308,81

LTL

Litauischer Litas

3,4528

PLN

Polnischer Zloty

4,1875

RON

Rumänischer Leu

4,4825

TRY

Türkische Lira

3,0162

AUD

Australischer Dollar

1,5178

CAD

Kanadischer Dollar

1,5025

HKD

Hongkong-Dollar

10,5532

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6462

SGD

Singapur-Dollar

1,7223

KRW

Südkoreanischer Won

1 459,46

ZAR

Südafrikanischer Rand

15,0675

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2310

HRK

Kroatische Kuna

7,6495

IDR

Indonesische Rupiah

16 507,53

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5295

PHP

Philippinischer Peso

61,081

RUB

Russischer Rubel

47,1200

THB

Thailändischer Baht

44,612

BRL

Brasilianischer Real

3,2395

MXN

Mexikanischer Peso

18,1125

INR

Indische Rupie

84,7270


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/3


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

(2014/C 38/03)

I.   Einleitung

I.1   Kontext des Vorschlags

1.

Am 27. März 2013 nahm die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit und die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI und 2005/681/JI des Rates („Vorschlag“) an. Der Vorschlag wurde dem EDSB von der Kommission noch am gleichen Tag zur Konsultation übermittelt und ging bei diesem am 4. April 2013 ein.

2.

Vor der Annahme des Vorschlags erhielt der EDSB Gelegenheit, informell Kommentare abzugeben. Der EDSB begrüßt, dass viele dieser Kommentare berücksichtigt wurden.

3.

Der EDSB begrüßt, dass die Kommission ihn konsultiert hat und dass in der Präambel des Vorschlags auf die Konsultation hingewiesen wird.

4.

Der EDSB wurde ebenfalls zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über ein Europäisches Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung konsultiert, die zusammen mit dem Vorschlag angenommen wurde (1). Auf diese Mitteilung wird er allerdings nicht mit einer eigenen Stellungnahme reagieren, da er zu ihr nur wenige Anmerkungen zu machen hat, die in Teil IV der vorliegenden Stellungnahme aufgenommen wurden.

I.2   Ziel des Vorschlags

5.

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 88 und Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und hat folgende Ziele (2):

Anpassung von Europol an die Anforderungen des Vertrags von Lissabon durch Festlegung eines rechtlichen Rahmens im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren;

Umsetzung der Ziele des Stockholmer Programms durch Weiterentwicklung von Europol zu einem „Knotenpunkt des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten“ und durch Einführung europäischer Aus- und Fortbildungs- sowie Austauschprogramme für das zuständige Personal von Strafverfolgungsbehörden;

Übertragung neuer Verantwortlichkeiten an Europol durch Übernahme der Aufgaben von CEPOL und Schaffung einer Rechtsgrundlage für das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität;

Sicherstellung einer soliden Datenschutzregelung für Europol, insbesondere durch Stärkung der Kontrollstruktur;

bessere Steuerung von Europol durch Erhöhung seiner Effizienz und durch Anpassung Europols entsprechend den Grundsätzen des gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Einrichtungen der EU.

Der EDSB unterstreicht, dass dem Vorschlag aus dem Blickwinkel der Verarbeitung personenbezogener Daten große Bedeutung zukommt. Die Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten ist einer der Hauptgründe für die Existenz von Europol. Nach dem derzeitigen Entwicklungsstand der EU fällt die operative Polizeiarbeit nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Diese Arbeit ist jedoch zunehmend grenzüberschreitender Natur und die EU-Ebene bietet hierbei Unterstützung durch die Bereitstellung, den Austausch und die Analyse von Informationen.

I.3   Ziel der Stellungnahme

6.

Im Mittelpunkt der vorliegenden Stellungnahme stehen die aus der Perspektive des Datenschutzes wichtigsten Änderungen des Rechtsrahmens für Europol. Es werden zunächst der rechtliche Hintergrund, seine Entwicklung und seine Folgen für Europol beleuchtet. Im Anschluss werden die wichtigsten Änderungen betrachtet, nämlich:

die neue Informationsstruktur für Europol, die aus der Zusammenlegung der verschiedenen Datenbanken entstehen soll, sowie deren Folgen für den Grundsatz der Zweckbindung;

die Stärkung der datenschutzrechtlichen Kontrolle;

die Übermittlung und der Austausch personenbezogener Daten und anderer Informationen mit dem Schwerpunkt des Austauschs personenbezogener Daten mit Drittländern.

7.

Im Anschluss daran werden in der Stellungnahme einige konkrete Bestimmungen des Vorschlags erörtert, wobei das Hauptaugenmerk auf Kapitel VII (Artikel 34 bis 48) über Datenschutzgarantien liegt.

V.   Schlussfolgerungen

Allgemeines

167.

Der EDSB unterstreicht, dass dem Vorschlag aus dem Blickwinkel der Verarbeitung personenbezogener Daten große Bedeutung zukommt. Die Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten ist einer der Hauptgründe für die Existenz von Europol, und der Vorschlag enthält bereits ausgeprägte Datenschutzelemente. Die vorliegende detaillierte Stellungnahme wurde daher mit dem Ziel angenommen, den Vorschlag noch weiter zu stärken.

168.

Der EDSB weist darauf hin, dass der derzeitige Europol-Beschluss eine ausgeprägte Datenschutzregelung enthält, und ist der Auffassung, dass dieses Niveau unabhängig von den Diskussionen über die vorgeschlagene Datenschutzrichtlinie nicht gesenkt werden sollte. Dies sollte in dem Erwägungsgrund ausgeführt werden.

169.

Der EDSB begrüßt, dass durch den Vorschlag Europol in Einklang mit den Anforderungen von Artikel 88 Absatz 2 AEUV gebracht wird, womit gewährleistet ist, dass alle betroffenen EU-Organe umfassend in die Tätigkeit von Europol einbezogen werden.

170.

Der EDSB begrüßt Artikel 48 des Vorschlags, dem zufolge die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einschließlich ihrer Bestimmungen zum Thema Kontrolle in vollem Umfang auf Personaldaten und verwaltungstechnische Daten Anwendung findet. Er bedauert allerdings, dass sich die Kommission nicht für eine Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf das Kerngeschäft von Europol entschieden hat und den Vorschlag auf zusätzliche Sondervorschriften und Ausnahmen beschränkt hat, die den Besonderheiten des Bereichs Strafverfolgung angemessen Rechnung tragen. Er hält jedoch fest, dass in Erwägungsgrund 32 des Vorschlags ausdrücklich erwähnt wird, dass die Datenschutzvorschriften bei Europol ausgebaut werden und auf den Grundsätzen beruhen sollten, die der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zugrunde liegen. Diese Grundsätze sind auch für die vorliegende Stellungnahme ein wichtiger Bezugspunkt.

171.

Der EDPS empfiehlt, in den Erwägungsgründen des Vorschlags klarzustellen, dass der neue Datenschutzrahmen der Organe und Einrichtungen der EU nach seiner Annahme auch für Europol gelten soll. Weiterhin sollte die Anwendung der Datenschutzregelung für Organe und Einrichtungen der EU auf Europol in dem Instrument klargestellt werden, das an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 treten soll, wie 2010 im Zusammenhang mit der Reform des Datenschutzpakets ursprünglich angekündigt. Schließlich sollten spätestens ab dem Zeitpunkt der Annahme des neuen allgemeinen Rahmens die wichtigsten Neuerungen der Datenschutzreform (also Grundsatz der Rechenschaftspflicht, Datenschutzfolgenabschätzung, Datenschutz durch Technik (eingebauter Datenschutz) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten) auch für Europol gelten. Dies sollte auch in den Erwägungsgründen verdeutlicht werden.

Neue Informationsstruktur bei Europol

172.

Der EDSB sieht ein, dass in dem sich wandelnden Umfeld sowie in Anbetracht der wachsenden Aufgaben von Europol Bedarf an Flexibilität besteht. Die bestehende Informationsarchitektur ist nicht unbedingt der Maßstab für die Zukunft. Es bleibt dem EU-Gesetzgeber überlassen, die Informationsstruktur von Europol festzulegen. In seiner Rolle als Berater des EU-Gesetzgebers konzentriert sich der EDSB auf die Frage, inwieweit die Entscheidungen des Gesetzgebers durch die Grundsätze des Datenschutzes eingeengt werden.

173.

Im Hinblick auf Artikel 24 des Vorschlags

empfiehlt er, die Begriffe strategische, themenbezogene und operative Analyse im Vorschlag zu definieren und die Möglichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten für strategische oder themenbezogene Analysen zu streichen, es sei denn, es liegt ein stichhaltiger Grund hierfür vor;

empfiehlt er, in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c für jede operative Analyse einen eindeutigen Zweck festzulegen und zu verlangen, dass nur im Einklang mit diesem Zweck stehende relevante personenbezogene Daten verarbeitet werden;

empfiehlt er, Folgendes in den Vorschlag aufzunehmen: i) alle Abgleiche durch Europol-Analysten sind gesondert zu begründen, ii) die Abfrage von Daten nach einer Konsultation ist auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken und jeweils zu begründen, iii) es ist für die Rückverfolgbarkeit aller Vorgänge im Zusammenhang mit den Abgleichen zu sorgen, und iv) diese Daten dürfen nur von befugten Mitarbeitern geändert werden, die für den Zweck, für den die Daten ursprünglich erhoben wurden, zuständig sind. Dies entspräche der gegenwärtigen Praxis bei Europol.

Stärkung der Datenschutzkontrolle

174.

Artikel 45 des Vorschlags erkennt an, dass die Kontrolle der im Vorschlag vorgesehenen Verarbeitungen eine Aufgabe ist, in die auch die nationalen Datenschutzbehörden aktiv eingebunden werden müssen (3). Für eine wirksame Kontrolle in diesem Bereich kommt der Zusammenarbeit von EDSB und nationalen Kontrollstellen große Bedeutung zu.

175.

Der EDSB begrüßt Artikel 45 des Vorschlags. Darin heißt es, dass die Datenverarbeitung durch die nationalen Behörden einzelstaatlicher Kontrolle unterliegt; dies unterstreicht deutlich die Schlüsselrolle nationaler Kontrollstellen. Er begrüßt ferner die Vorgabe, dass die nationalen Kontrollstellen den EDSB über alle ihre Maßnahmen im Hinblick auf Europol zu unterrichten haben.

176.

Der EDSB begrüßt

die Bestimmungen zum Thema Kontrolle, die eine starke Kontrollarchitektur für Datenverarbeitungen vorsehen. Dort wird den Zuständigkeiten auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene Rechnung getragen und ein System für die Koordinierung aller beteiligten Datenschutzbehörden vorgesehen;

dass in dem Vorschlag die Rolle des EDSB als einer Behörde anerkannt wird, die zur Kontrolle aller Organe und Einrichtungen der EU eingerichtet wurde;

Artikel 47 über die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den nationalen Kontrollstellen, schlägt aber eine Klarstellung dahin gehend vor, dass die geplante Zusammenarbeit sowohl zwischen zwei als auch zwischen allen Beteiligten erfolgen kann. In einem Erwägungsgrund sollten die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Kontrollstellen unterstrichen und Beispiele für eine optimale Förderung dieser Zusammenarbeit gegeben werden.

Übermittlung

177.

Der EDSB empfiehlt, in Artikel 26 Absatz 1 des Vorschlags einen Satz aufzunehmen, der besagt, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Informationen suchen und sie abfragen dürfen, wenn sie diese benötigen, und soweit es für die rechtmäßige Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Artikel 26 Absatz 2 sollte geändert und an Artikel 27 Absatz 2 angeglichen werden.

178.

Der EDSB begrüßt, dass grundsätzlich eine Übermittlung an Drittländer und internationale Organisationen nur auf der Grundlage der Angemessenheit oder einer verbindlichen Vereinbarung stattfinden darf, die angemessene Garantien bietet. Eine verbindliche Vereinbarung gewährleistet Rechtssicherheit sowie eine umfassende Rechenschaftspflicht von Europol für die Übermittlung. Eine verbindliche Vereinbarung sollte für massive, strukturelle und wiederholte Übermittlungen stets erforderlich sein. Er sieht jedoch ein, dass es Situationen gibt, in denen eine verbindliche Vereinbarung nicht verlangt werden kann. Bei diesen Situationen sollte es sich jedoch um Ausnahmen handeln; sie sollten auf einen echten Bedarf zurückgehen und nur für wenige Fälle zugelassen sein. Außerdem werden sowohl für den Inhalt als auch für das Verfahren starke Garantien benötigt.

179.

Der EDSB empfiehlt nachdrücklich, Europol nicht die Möglichkeit einzuräumen, von der Zustimmung der Mitgliedstaaten auszugehen. Der EDSB rät weiter, im zweiten Satz von Artikel 29 Absatz 4 hinzuzufügen, dass die Zustimmung „vor der Übermittlung“ erteilt werden muss. Außerdem empfiehlt der EDSB, in Artikel 29 einen Absatz einzufügen, dem zufolge Europol detaillierte Aufzeichnungen der Übermittlungen personenbezogener Daten zu führen hat.

180.

Der EDSB empfiehlt, in den Vorschlag eine Übergangsklausel zu bereits bestehenden Kooperationsabkommen über Übermittlungen personenbezogener Daten durch Europol aufzunehmen. Diese Klausel sollte eine annehmbare Frist für die Überarbeitung dieser Abkommen zwecks Anpassung an die Anforderungen des Vorschlags enthalten. Sie sollte in den verfügenden Teil des Vorschlags aufgenommen werden und eine Frist von höchstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung enthalten.

181.

Der Transparenz halber schlägt der EDSB vor, am Ende von Artikel 31 Absatz 1 hinzuzufügen, dass Europol die Liste seiner internationalen Kooperationsabkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen durch Einstellung dieser regelmäßig aktualisierten Liste auf seine Website der Öffentlichkeit zugänglich macht.

182.

Der EDSB empfiehlt, in Artikel 31 Absatz 2 ausdrücklich hinzuzufügen, dass Ausnahmen nicht für häufige, massive oder strukturelle Übermittlungen gelten dürfen, also für Kategorien von Übermittlungen (und nicht nur für gelegentliche Übermittlungen).

183.

Der EDSB empfiehlt, einen eigenen Absatz über Übermittlungen mit Genehmigung des EDSB aufzunehmen. Dieser Absatz, der logischerweise vor dem Absatz über Ausnahmen stehen sollte, würde vorsehen, dass der EDSB eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen genehmigen kann, wenn Europol angemessene Garantien für die Wahrung der Privatsphäre und der Grundrechte und der persönlichen Freiheiten sowie für die Ausübung der entsprechenden Rechte gewährleistet. Diese Genehmigung kann vor der Übermittlung/Kategorie von Übermittlungen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr erteilt und verlängert werden.

Sonstiges

184.

Die Stellungnahme enthält zahlreiche Empfehlungen für eine Verbesserung des Vorschlags. Nachstehend sind einige der wichtigeren Empfehlungen aufgeführt.

a)

Streichung der Möglichkeit für Europol, direkt auf nationale Datenbanken zuzugreifen (Artikel 23).

b)

Soll der Zugriff auf EU-Informationssysteme erfolgen, sollte er nur auf einer Treffer/kein-Treffer-Basis (also einer positiven oder negativen Antwort) gewährt werden. Alle den Treffer betreffenden Informationen sollten nach ausdrücklicher Billigung und Genehmigung der Übermittlung durch den Mitgliedstaat (wenn es bei dem Zugriff um von einem Mitgliedstaat bereitgestellte Daten geht), die EU-Einrichtung oder die internationale Organisation Europol mitgeteilt und der in Artikel 35 des Vorschlags genannten Bewertung unterzogen werden. Der EDSB empfiehlt, diese Bedingungen in Artikel 23 des Vorschlags niederzulegen.

c)

Stärkung von Artikel 35 des Vorschlags durch Vorschreiben der Bewertung durch den die Informationen bereitstellenden Mitgliedstaat. Der EDSB schlägt vor, in Artikel 35 Absatz 1 und 2 die Worte „nach Möglichkeit“ zu streichen und Artikel 36 Absatz 4 entsprechend zu ändern.

d)

Der EDSB empfiehlt, den in Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Überblick über alle personenbezogenen Daten durch Statistiken über diese Daten für die einzelnen Zwecke zu ersetzen. Da die in Artikel 36 Absatz 1 aufgeführten besonderen Kategorien betroffener Personen ebenfalls besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, empfiehlt der EDSB, Statistiken auch zu diesen Daten vorzusehen.

e)

Der EDSB empfiehlt, in den Vorschlag eine Bestimmung aufzunehmen, der zufolge Europol eine nachvollziehbare und leicht zugängliche Strategie für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen formulieren sollte, und zwar in verständlicher Form unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache. Der Bestimmung sollte auch zu entnehmen sein, dass diese Strategie auf der Website von Europol und auf den Websites der nationalen Kontrollstellen leicht zu finden sein sollte.

f)

Da in Artikel 41 die Verantwortlichkeiten aller Beteiligten nicht eindeutig definiert sind, sollte in Artikel 41 Absatz 4 klargestellt werden, dass die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Datenschutzgrundsätze (und nicht nur der „Rechtmäßigkeit der Übermittlung“) beim Versender der Daten liegt. Der EDSB empfiehlt eine entsprechende Änderung von Artikel 41.

g)

In den verfügenden Teil des Vorschlags soll Folgendes aufgenommen werden: i) Für alle Verarbeitungen personenbezogener Daten wird eine Folgenabschätzung ähnlich der in der vorgeschlagenen Datenschutzverordnung beschriebenen durchgeführt, ii) der Grundsatz des Datenschutzes durch Technik (eingebauter Datenschutz) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gilt für die Einrichtung oder Verbesserung von Systemen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, iii) der für die Verarbeitung Verantwortliche arbeitet Strategien aus und führt Maßnahmen durch, dank derer er die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gewährleisten und nachweisen kann sowie sicherstellen kann, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft wird, und iv) der DSB von Europol und gegebenenfalls die Kontrollstellen werden in alle wichtigen Erörterungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einbezogen.

Der EDSB hat ferner einige Empfehlungen bezüglich der Mitteilung formuliert, die gleichzeitig mit dem Vorschlag angenommen wurde.

Brüssel, den 31. Mai 2013

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2013) 172 final.

(2)  Begründung, Teil 3.

(3)  Siehe auch die Entschließung Nr. 4 der Frühjahrskonferenz der Europäischen Datenschutzbehörden (Lissabon, 16./17. Mai 2013).


8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/8


Zusammenfassung der Stellungnahme des EDSB zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typengenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

(2014/C 38/04)

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 13. Juni 2013 nahm die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG („der Vorschlag“) (1), den die Kommission in ihrer Mitteilung von 21. August 2009„eCall: Zeit zur Einführung“ („Mitteilung von 2009“) (2) angekündigt hatte.

2.

Der EDSB begrüßt, dass die Kommission ihn konsultiert hat und dass in der Präambel des Vorschlags auf die Konsultation hingewiesen wird.

3.

Vor der Annahme des Vorschlags hatte der EDSB Gelegenheit, bei der Kommission informelle Kommentare abzugeben. Er stellt erfreut fest, dass die meisten seiner Kommentare berücksichtigt wurden.

1.2   Ziel und Anwendungsbereich des Vorschlags

4.

Dieser Vorschlag ergänzt andere Legislativmaßnahmen, die zur Unterstützung der Einführung von eCall angenommen wurden, wie die Richtlinie 2010/40/EU (3), die Empfehlung der Kommission vom 8. September 2011 zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes (4) und die Annahme von Spezifikationen für die Modernisierung von Notrufabfragestellen (5), zu denen der EDSB konsultiert wurde und Kommentare abgab (6).

5.

Der Vorschlag sieht den obligatorischen Einbau eines bordeigenen eCall-Systems in Neufahrzeuge mit Typgenehmigung in Europa vor. Anders als im bestehenden System, in dem eCall von den Automobilherstellern freiwillig eingebaut werden kann, sieht der Vorschlag vor, dass ab 1. Oktober 2015, beginnend mit neuen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, alle neuen Fahrzeugtypen mit eCall-Systemen ausgerüstet sein müssen (7). Er enthält daher mehrere Pflichten der Hersteller der Fahrzeuge bzw. der Ausrüstung.

4.   Schlussfolgerungen

63.

Der EDSB unterstreicht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zu den von dem Vorschlag geschaffenen Kernverpflichtungen gehört und begrüßt, dass viele seiner zu den Datenschutzimplikationen von 112-eCalls formulierten Empfehlungen berücksichtigt wurden.

64.

Mit Blick auf den 112-eCall empfiehlt der EDSB, folgende Punkte im Vorschlag genauer darzustellen:

Es sollte in den verfügenden Teil des Vorschlags eine gesonderte Bestimmung mit einem Verweis auf das anzuwendende EU-Datenschutzrecht aufgenommen werden, in der insbesondere die Richtlinie 95/46/EG erwähnt und darauf hingewiesen wird, dass die Bestimmungen im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung gelten;

in Erwägungsgrund 13 ist der Verweis auf das Arbeitsdokument der Artikel 29-Datenschutzgruppe von dem Verweis auf die Datenschutzvorschriften zu trennen;

konkrete Datenschutzgarantien für 112-eCalls sollten eher im Vorschlag und weniger in delegierten Rechtsakten entwickelt werden; insbesondere sollten in Artikel 6

der für die Verarbeitung Verantwortliche und die für die Bearbeitung von Auskunftsersuchen zuständige Stelle benannt werden;

erläutert werden, welche Daten als Mindestdatensatz bzw. als vollständiger Datensatz zu verstehen sind (dies muss möglicherweise in einem delegierten Rechtsakt oder einem Durchführungsrechtsakt näher ausgeführt werden);

für betroffene Personen die Möglichkeit vorgesehen werden, private eCall-Dienste und Mehrwertdienste zu deaktivieren;

Angaben zu den Aufbewahrungsfristen für die verarbeiteten Daten gemacht werden;

Angaben zu den Modalitäten der Ausübung der Rechte der betroffenen Person gemacht werden;

Artikel 6 Absatz 3 sollte ergänzt werden, um sicherzustellen, dass die darin erwähnten Informationen Bestandteil der mit dem Fahrzeug übergebenen technischen Dokumentation sind; außerdem sollte im Vorschlag deutlich gemacht werden, dass der Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs in einem eigenen Dokument auf die Verfügbarkeit dieser Informationen hingewiesen wird;

der EDSB sollte vor dem Erlass der in Artikel 6 Absatz 4 erwähnten delegierten Rechtsakte konsultiert werden.

65.

Bezüglich privater eCall-Dienste und Mehrwertdienste erinnert der EDSB daran, dass sie im Vorschlag so geregelt sein sollten, dass sie Datenschutzvorschriften entsprechen, die denen für das 112-eCall-System entsprechen oder sogar noch strenger sind. Darüber hinaus verweist er auf Folgendes:

der Vorschlag besagt, dass anders als beim 112-eCall private eCall-Dienste und Mehrwertdienste freiwillig aktiviert werden und standardmäßig deaktiviert bleiben;

das Erfordernis eines angemessenen und gesonderten Vertrags zwischen Verbraucher und Dienstleister ist in einer Bestimmung der vorgeschlagenen Verordnung festgehalten, und diese Bestimmung besagt, dass der Vertrag auch Datenschutzaspekte behandeln muss, einschließlich der angemessenen Information der Verbraucher über die Dienste und der Einholung ihrer Einwilligung in die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Mehrwertdienste. Der Vorschlag gewährleistet, dass betroffene Personen die Möglichkeit erhalten, sich über ein entsprechendes Vertragsangebot vor der Verarbeitung für die Dienste zu entscheiden. Nicht verhandelbare Klauseln eines Kaufvertrags über ein Auto oder Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die akzeptiert werden müssen, erfüllen diese Anforderung nicht;

im Vertrag sollte auch festgehalten werden, dass die Ablehnung des angebotenen Dienstes keine nachteiligen Folgen mit sich bringt. Eine solche Aussage könnte in die Datenschutzerklärung des Vertrags aufgenommen werden.

66.

Der EDSB empfiehlt ferner Folgendes:

es sollte im Vorschlag klargestellt werden, dass bei Mehrwertdiensten eine Verfolgung verboten ist;

die Kategorien der im Rahmen von 112-eCalls und privaten eCall-Diensten sowie Mehrwertdiensten verarbeiteten Daten sind in einer Bestimmung im verfügenden Teil des Vorschlags festzulegen; außerdem ist das Konzept des vollständigen Datensatzes im Vorschlag zu definieren;

im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung werden nur die für private eCall-Dienste und Mehrwertdienste erforderlichen Daten verarbeitet;

in einer eigenen Bestimmung wird daran erinnert, dass die Verarbeitung sensibler Daten im Rahmen privater eCall-Dienste oder Mehrwertdienste untersagt ist;

in einer eigenen Bestimmung im verfügenden Teil des Vorschlags wird die Aufbewahrungsfrist für Daten festgelegt, die im Rahmen von 112-eCalls, privaten eCall-Diensten und Mehrwertdiensten verarbeitet werden;

die Sicherheit der im Rahmen von 112-eCalls, privaten eCall-Diensten und Mehrwertdiensten verarbeiteten Daten wird durch nähere Ausführungen im Wortlaut gewährleistet.

Brüssel, den 29. Oktober 2013

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2013) 316 final.

(2)  KOM(2009) 434 endgültig.

(3)  Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1).

(4)  Empfehlung der Kommission 2011/750/EU vom 8. September 2011 zur Unterstützung eines EU-weiten eCall-Dienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen für die Übertragung bordseitig ausgelöster 112-Notrufe (eCalls) (ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 46).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 1).

(6)  Siehe insbesondere die Stellungnahme vom 22. Juli 2009 zur IVS-Richtlinie, die formellen Kommentare vom 12. Dezember 2011 zu der Empfehlung der Kommission in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines EU-weiten eCall-Dienstes, und das Schreiben vom 19. Dezember 2012 zur delegierten Verordnung der Kommission in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes, alle auf der Website des EDSB veröffentlicht: http://www.edps.europa.eu (in der Rubrik „Beratung“).

(7)  Siehe Model: Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 des Vorschlags.


8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/11


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

(2014/C 38/05)

1.   Einleitung

1.

Die Kommission hat am 26. Juni 2013 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen („Vorschlag“) angenommen. (1) Dieser Vorschlag wurde am 8. Juli 2013 dem EDSB zur Konsultation übermittelt.

2.

Das Ziel des Vorschlags ist die „Minderung von Marktzutrittsschranken in der grenzübergreifenden Vergabe öffentlicher Aufträge, die durch eine unzureichende Interoperabilität der Normen für die elektronische Rechnungsstellung geschaffen werden“. (2) Hierfür „würde eine neue, gemeinsame europäische Norm entwickelt und allen Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung gestellt. Alle Vergabebehörden müssten im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe dieser Norm entsprechende elektronische Rechnungen akzeptieren, ohne bestehende technische Lösungen zu ersetzen“. (3)

3.   Schlussfolgerungen

28.

Der EDSB begrüßt die erfolgte Berücksichtigung bestimmter Datenschutzbelange in dem Vorschlag. Er erteilt in dieser Stellungnahme Empfehlungen, wie der Vorschlag weiter unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes verbessert werden kann.

29.

Er empfiehlt im Einzelnen Folgendes:

Aufnahme einer materiellrechtlichen Bestimmung zur Klarstellung, dass der Vorschlag nicht allgemein Abweichungen von den Datenschutzgrundsätzen liefern will und dass im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung die betreffenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten (nationalstaatliches Recht in Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG) uneingeschränkt gelten.

Abänderung von Artikel 3 Absatz 2 des Vorschlages, um sicherzustellen, dass die auszuarbeitende europäische Norm einem Ansatz des „Datenschutzes durch Technik“ (eingebauter Datenschutz) folgt und die Berücksichtigung der Datenschutzanforderungen garantiert und dass die Normen insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Datenminimierung und der Zweckbindung einhalten;

Sofern der Gesetzgeber die Veröffentlichung personenbezogener Daten aus Zwecken der Transparenz und Rechenschaftspflichten beabsichtigt, sollten ausdrückliche materiellrechtliche Bestimmungen aufgenommen werden, die konkret benennen, welche Art personenbezogener Daten veröffentlicht werden können und zu welchem Zweck bzw. zu welchen Zwecken. In Alternative dazu wäre ein Bezug auf EU-Recht oder nationalstaatlicher Gesetze möglich, die ihrerseits geeignete Garantien liefern müssen.

Brüssel, den 11. November 2013

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2013) 449 final.

(2)  Zusammenfassung der Folgenabschätzung (SWD(2013) 223 final), Abschnitt 3.1, Seite 4.

(3)  Siehe Abschnitt 5.3.4, Seite 7.


8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/12


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

(2014/C 38/06)

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 11. September 2013 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung der Richtlinien 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1211/2009 und (EU) Nr. 531/2012 (nachstehend „der Vorschlag“) (1) an. Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 formulierte die Kommission ein Konsultationsersuchen, das am 23. September 2013 beim EDSB einging.

2.

Der EDSB begrüßt, dass er schon vor der Annahme des Vorschlags beratend tätig werden konnte. Die vorliegende Stellungnahme baut auf den im Rahmen dieser informellen Konsultation vorgetragenen Kommentaren auf.

1.2   Hintergrund und Ziele des Vorschlags

3.

Der Vorschlag wurde vor dem Hintergrund der Digitalen Agenda für Europa (2) angenommen, deren oberste Ziele die Stärkung des Wirtschaftswachstums sowie soziale Verbesserungen dank der digitalen Wirtschaft in Europa sind. Der Vorschlag hebt also darauf ab, in der EU durch die Harmonisierung verschiedener rechtlicher und technischer Aspekte der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu schaffen.

4.

Als Erstes erleichtert der Vorschlag die Bereitstellung grenzübergreifender elektronischer Kommunikationsdienste, indem er Anbietern die Möglichkeit gibt, mit einer einzigen EU-Genehmigung und somit mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand Dienste überall in der Union anzubieten. Des Weiteren harmonisiert er die Bedingungen für die Zuteilung von Funkfrequenzen für WiFi-Dienste sowie die Merkmale von Produkten, die einen virtuellen Zugang zu festen Netzen ermöglichen.

5.

Der Vorschlag harmonisiert ferner die Rechte von Endnutzern, unter anderem im Zusammenhang mit dem offenen Internet. Außerdem harmonisiert er die Veröffentlichung von Informationen über die von ihnen angebotenen elektronischen Kommunikationsdienste durch Betreiber sowie die Aufnahme solcher Informationen in Verträge, aber auch die Modalitäten für den Betreiberwechsel sowie die Gebühren für Roamingdienste.

6.

Die vorliegende Stellungnahme befasst sich schwerpunktmäßig mit den Aspekten des Vorschlags, die sich am stärksten auf das Recht auf Schutz der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten, wie es in Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, sowie auf die Vertraulichkeit der Kommunikation auswirken dürften.

2.   Schlussfolgerungen

43.

Der EDSB erinnert daran, dass die Wahrung des Rechts auf den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten sowie auf die Vertraulichkeit der Kommunikation zu den Hauptfaktoren gehört, die über das Vertrauen der Kunden in den europäischen Binnenmarkt für elektronische Kommunikation entscheiden. Vor diesem Hintergrund spricht der EDSB folgende Hauptempfehlungen aus:

Verkehrsmanagementmaßnahmen schränken die Netzneutralität ein, die der Vorschlag als Kerngrundsatz für die Nutzung des Internets in der EU bezeichnet, und sie greifen in das Recht der Endnutzer auf Vertraulichkeit der Kommunikation, Schutz der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten ein. Daher sollten für derartige Maßnahmen strenge Anforderungen an Transparenz, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gelten. Insbesondere gilt:

Verkehrsmanagement zu dem Zweck, einer Rechtsvorschrift nachzukommen und schwere Verbrechen abzuwehren oder zu verhindern, kann eine präventive und systematische Überwachung von Kommunikationsinhalten in großem Maßstab zur Folge haben, die ein Verstoß gegen die Artikel 7 und 8 der EU-Charta der Grundrechte sowie gegen Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG und die Richtlinie 95/46/EG wäre. Diese beiden Gründe sollten daher aus Artikel 23 Absatz 5 Buchstabe a des Vorschlags gestrichen werden;

Artikel 23 Absatz 5 sollte klare Informationen über die im Rahmen von Verkehrsmanagementmaßnahmen zulässigen Kommunikationsinspektionstechniken vorsehen;

Artikel 23 Absatz 5 sollte daher ausdrücklich vorsehen, dass Verkehrsmanagementmaßnahmen, sobald sie für das Erreichen eines der in dieser Bestimmung aufgeführten Zwecke ausreichen, Kommunikationsinspektionstechniken einsetzen, die lediglich auf der Auswertung der IP-Header und nicht auf Deep Packet Inspection beruhen;

Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 des Vorschlags sollten die Bereitstellung von Informationen über Verkehrsmanagementmaßnahmen vorsehen, die für alle in Artikel 23 Absatz 5 festgelegten Zwecke eingeführt werden. Diese Bestimmungen sollten von den Anbietern insbesondere verlangen, die derartigen Verkehrsmanagementmaßnahmen zugrunde liegenden Kommunikationsinspektionstechniken anzugeben und die Auswirkungen dieser Techniken auf das Recht der Endnutzer auf den Schutz der Privatsphäre und auf Datenschutz zu erläutern;

Artikel 24 Absatz 1, in dem die Befugnis nationaler Regulierungsbehörden geregelt ist, unter anderem die Anwendung von Verkehrsmanagementmaßnahmen zu überwachen, sollte die Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und nationalen Datenschutzbehörden vorsehen. Ähnlich sollte Artikel 25 Absatz 1 für nationale Datenschutzbehörden die Möglichkeit vorsehen, zu Kontrollzwecken Informationen über Verkehrsmanagementmaßnahmen vor deren Veröffentlichung zu erhalten;

die Beziehung zwischen Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG und Artikel 27 Absatz 4 des Vorschlags sollte klargestellt werden;

sowohl Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f als auch Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe e des Vorschlags sollten durch Aufnahme der Anforderung an europäische virtuelle Breitbandzugangsprodukte bzw. an europäische ASQ-Konnektivitätsprodukte geändert werden, den Grundsatz des Datenschutzes durch Technik zu wahren.

Brüssel, den 14. November 2013

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2013) 627 final.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Eine Digitale Agenda für Europa“, KOM (2010) 245 endgültig/2, 26. August 2010.


8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/14


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2006/48/EG und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, und für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

(2014/C 38/07)

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 27. Juli 2013 nahm die Kommission einen Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2006/48/EG und 2009/110/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG („vorgeschlagene Richtlinie“), und einen Entwurf für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge an (1). Diese Vorschläge wurden dem EDSB am 28. Juli 2013 zur Konsultation übermittelt.

2.

Der EDSB begrüßt die Tatsache, dass er von der Kommission konsultiert wird und ein Verweis auf die vorliegende Stellungnahme in die Präambeln der Rechtsinstrumente aufgenommen wird.

3.

Vor der Annahme des Verordnungsvorschlags hatte der EDSB Gelegenheit, der Kommission gegenüber informelle Kommentare abzugeben. Einige dieser Kommentare wurden berücksichtigt. Im Ergebnis wurden die Datenschutzgarantien in dem Verordnungsvorschlag gestärkt.

4.

Da die vorgeschlagene Verordnung aus der Perspektive des Datenschutzes keine Probleme aufwirft, konzentriert sich der EDSB in seinen Ausführungen auf die vorgeschlagene Richtlinie.

1.2   Ziele und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie

5.

Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist es, die Entwicklung eines EU-weiten Marktes für elektronische Zahlungen weiter voranzubringen, der es Verbrauchern, Einzelhändlern und anderen Marktakteuren ermöglicht, im Einklang mit „Europa 2020“ und der „Digitalen Agenda“ die Vorteile des EU-Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen. Um die angestrebten Ziele zu erreichen und Wettbewerb, Effizienz und Innovation im elektronischen Zahlungsverkehr zu fördern, sollten nach Auffassung der Kommission Rechtsklarheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen gegeben sein, was zu einer Abwärtskonvergenz der Kosten und Preise für Zahlungsdienstnutzer sowie zu einer größeren Auswahl und mehr Transparenz bei Zahlungsdiensten führen, die Erbringung innovativer Zahlungsdienste erleichtern und die Sicherheit von Zahlungsdiensten gewährleisten dürfte.

6.

Nach Meinung der Kommission lassen sich diese Ziele durch eine Aktualisierung und Ergänzung des bestehenden Rechtsrahmens für Zahlungsdienste, und zwar durch die Einführung von Vorschriften, die Transparenz, Innovation und Sicherheit bei Massenzahlungen fördern, sowie durch eine Verbesserung der Kohärenz zwischen den nationalen Vorschriften erreichen, wobei vor allem den legitimen Bedürfnissen der Verbraucher Rechnung getragen werden sollte.

3.   Schlussfolgerungen

Der EDSB begrüßt die Bestimmung in Artikel 84, der zufolge die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der vorgeschlagenen Richtlinie im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu erfolgen hat.

Der EDSB empfiehlt Folgendes:

Die Verweise auf das anzuwendende Datenschutzrecht sollten in konkreten Garantien ihren Niederschlag finden, die für alle Situationen gelten, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen ist.

Im Richtlinienentwurf sollte deutlich gemacht werden, dass die Bereitstellung von Zahlungsdiensten die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Folge haben kann.

Es sollte in der vorgeschlagenen Richtlinie ausdrücklich klargestellt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen darf, sofern sie für die Erbringung von Zahlungsdiensten erforderlich ist.

Im verfügenden Teil sollte eine Bestimmung mit der Verpflichtung hinzugefügt werden, dass „Datenschutz durch Technik/Datenschutz durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen“ in alle Datenverarbeitungssysteme eingebettet wird, die im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Richtlinie entwickelt und verwendet werden.

Bezüglich des Informationsaustauschs sollten i) die Zwecke erwähnt werden, zu denen personenbezogene Daten von nationalen zuständigen Behörden, der Europäischen Zentralbank, den nationalen Zentralbanken und den anderen in Artikel 25 genannten Behörden verarbeitet werden dürfen; sollte ii) die Art personenbezogener Daten angegeben werden, die gemäß der vorgeschlagenen Richtlinie verarbeitet werden dürfen, und sollte iii) ein angemessener Aufbewahrungszeitraum für die Daten im Rahmen der genannten Verarbeitung (oder zumindest genaue Kriterien für dessen Festsetzung) festgelegt werden.

In Artikel 22 sollte den Anforderungen an zuständige Behörden hinzugefügt werden, dass sie mit offiziellem Beschluss Dokumente und Informationen anfordern können, und zwar unter Angabe der Rechtsgrundlage und des Zwecks des Ersuchens sowie der angeforderten Informationen und der Frist, innerhalb derer die Informationen bereitzustellen sind.

In Artikel 31 sollte aufgenommen werden, dass die Modalitäten für die Unterrichtung der Nutzer auch für die Angaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG gelten.

Im Fall der „Verfügbarkeit ausreichender Geldbeträge“ in den Artikeln 58 und 59 sollte eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die an den Dritten übermittelte Information aus einem einfachen „Ja“ oder „Nein“ auf die Frage besteht, ob ausreichende Geldbeträge verfügbar sind, und nicht beispielsweise aus einem Kontoauszug.

Im Begriff „sensible Zahlungsdaten“ in Artikel 58 sollte das Wort „sensibel“ gestrichen und stattdessen nur der Ausdruck „Zahlungsdaten“ verwendet werden.

In einem Erwägungsgrund sollte klargestellt werden, dass die Verpflichtungen zur Meldung von Sicherheitszwischenfällen unbeschadet anderer Verpflichtungen zur Meldung von Zwischenfällen bestehen, die in anderen Rechtsakten geregelt sind, insbesondere der im Datenschutzrecht formulierten Anforderungen bezüglich der Meldung von Verstößen gegen den Schutz personenbezogener Daten (in der Richtlinie 2002/58/EG und in der vorgeschlagenen Allgemeinen Datenschutzverordnung) und der in der vorgeschlagenen Richtlinie über Netzwerk- und Informationssicherheit vorgesehenen Meldeanforderungen bei Sicherheitszwischenfällen.

Es ist zu gewährleisten, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und ihrer Weitergabe an die verschiedenen Zwischenstellen die Grundsätze der Vertraulichkeit und der Sicherheit der Verarbeitung gemäß den Artikeln 16 und 17 der Richtlinie 95/46/EG eingehalten werden.

Dem verfügenden Teil der vorgeschlagenen Richtlinie sollte eine Bestimmung mit der Verpflichtung hinzugefügt werden, dass Normen nach der Durchführung von Datenschutzfolgenabschätzungen und auf deren Grundlage entwickelt werden.

In der vorgeschlagenen Richtlinie sollte erwähnt werden, dass der EDSB zu konsultieren ist, sobald es in den EBA-Leitlinien über den neuesten Stand der Kundenauthentifizierung und jegliche Ausnahmen von der verstärkten Kundenauthentifizierung um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht.

Brüssel, den 5. Dezember 2013

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2013) 547 final und COM(2013) 550 final.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/16


Aktualisierung der Muster der Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 85; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 15; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 18; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 7; ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 6; ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 11; ABl. C 357 vom 7.12.2011, S. 3; ABl. C 88 vom 24.3.2012, S. 12; ABl. C 120 vom 25.4.2012, S. 4; ABl. C 182 vom 22.6.2012, S. 10; ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 4; ABl. C 238 vom 8.8.2012, S. 5; ABl. C 255 vom 24.8.2012, S. 2; ABl. C 242 vom 23.8.2013, S. 13)

(2014/C 38/08)

Die Veröffentlichung der Muster der besonderen Ausweise, die die Außenministerien der Mitgliedstaaten den akkreditierten Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) ausstellen, erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Website der Generaldirektion Inneres ergänzt.

BELGIEN

Ersetzung der in ABl. C 88 vom 24.3.2012 veröffentlichten Informationen

Sonderausweise

Carte d’identité diplomatique (carte D)

Diplomatieke identiteitskaart (D kaart)

Diplomatischer Personalausweis (D Karte)

(Diplomat’s Identity Card — D card)

bleiben bis zum Ablaufdatum gültig

Recto

Verso

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werden ab dem 2.12.2013 ausgestellt

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Carte d’identité consulaire (carte C)

Consulaat identiteitskaart (C kaart)

Konsularer Personalausweis (C Karte)

(Consular Identity Card — C card)

bleiben bis zum Ablaufdatum gültig

Recto

Verso

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werden ab dem 2.12.2013 ausgestellt

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Carte d’identité spéciale — couleur bleue (carte P), délivrée avant et après le 1.2.2012

Bijzondere identiteitskaart — blauw (P kaart), uitgereikt vóór en na 1.2.2012

Besonderer Personalausweis — blau (P Karte), ausgestellt vor und nach dem 1.2.2012

(Special Identity Card — blue in colour — P card), issued before and after 1.2.2012

Vor dem 1.2.2012

bleiben bis zum Ablaufdatum gültig

Recto

Verso

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Nach dem 1.2.2012

bleiben bis zum Ablaufdatum gültig

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werden ab dem 2.12.2013 ausgestellt

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Carte d’identité spéciale — couleur rouge (carte S)

Bijzondere identiteitskaart — rood (S kaart)

Besonderer Personalausweis — rot (S Karte)

(Special Identity Card — red in colour — S card)

bleiben bis zum Ablaufdatum gültig

Recto

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werden ab dem 2.12.2013 ausgestellt

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Document d’identité E pour les enfants âgés de moins de 5 ans des étrangers privilégiés titulaires d’une carte d’identité diplomatique, d’une carte d’identité consulaire, d’une carte d’identité spéciale — couleur bleue ou d’une carte d’identité spéciale — couleur rouge

Identiteitsbewijs E voor kinderen, die de leeftijd van vijf jaar nog niet hebben bereikt, van een bevoorrecht vreemdeling dewelke houder is van een diplomatieke identiteitskaart, consulaire identiteitskaart, bijzondere identiteitskaart, blauw of bijzondere identiteitskaart — rood

Identitätsdokument E für Kinder unter fünf Jahren, für privilegierte Ausländer, die Inhaber eines diplomatischen Personalausweises sind, konsalrer Personalausweis, besonderer Personalausweis — rot oder besonderer Personalausweis — blau.

(Identity document E for children, under the age of five, of aliens who are holders of diplomatic identity cards, consular identity cards, blue special identity cards or red special identity cards)

bleiben bis zum Ablaufdatum gültig

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werden ab dem 2.12.2013 ausgestellt

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V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/25


Veröffentlichung gemäß Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

ZUSAMMENFASSUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER AUSSERORDENTLICHE MASSNAHMEN, DIE DER NOVA LJUBLJANSKA BANKA D.D. AM 18. DEZEMBER 2013 AUFERLEGT WURDEN

(2014/C 38/09)

Die Bank von Slowenien hat gemäß Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 des Gesetzes über die Bank von Slowenien (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 72/06 (amtlich konsolidierte Fassung) und Nr. 59/11) sowie Artikel 217 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 253 des Gesetzes über das Bankwesen (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 99/10 (amtlich konsolidierte Fassung, Nr. 52/11 — korrigierte Fassung), Nr. 9/11 — Gesetz über Zahlungsdienstleistungen und –systeme (ZPlaSS-B), 35/11, 59/11, 85/11, 48/12, 105/12, 56/13, 63/13 — Gesetz über Gerichte (ZS-K) und Nr. 96/2013; im Folgenden: ZBan-1) der Nova Ljubljanska banka d.d., Trg republike 2, 1520 Ljubljana, Slovenia eine Entscheidung über außerordentliche Maßnahmen ausgesprochen, mit der sie die Liquidation aller qualifizierten Verbindlichkeiten der Bank und eine Aufstockung des Kernkapitals durch die Einbezahlung von neuen Einlagen beschlossen hat, um in der Bank die für die Erreichung der festgelegten Quoten notwendigen Bedingungen wiederherzustellen.

Die Bank von Slowenien hat festgestellt, dass die Bedingungen in der Bank ein erhöhtes Risiko darstellen, die zum Entzug der Bankzulassung führen könnten, denn aus einer Bewertung der Finanzlage nach dem Stand vom 30. September 2013, bei der von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit mit zusätzlich benötigten Wertminderungen ausgegangen wurde, die bei einer unabhängigen Bewertung des Kreditbestandes festgestellt wurden, geht hervor, dass die Bank die Mindestkapitalanforderungen nicht erfüllt.

Mit der außerordentlichen Maßnahme der Liquidation der qualifizierten Verbindlichkeiten hat die Bank von Slowenien entschieden, dass alle qualifizierten Verbindlichkeiten der Bank zum 18. Dezember 2013 vollständig liquidiert werden. Diese umfassen das Kernkapital der Bank und die Verbindlichkeiten der Bank gegenüber Gläubigern mit nachrangigen Forderungen, die im Falle einer Insolvenz erst nach der vollständigen Auszahlung aller nicht bevorrechtigten Forderungen der Bank ausbezahlt werden.

Die qualifizierten Verbindlichkeiten der Bank, die aufgrund der Entscheidung über außerordentliche Maßnahmen liquidiert werden, umfassen:

a)

das Kernkapital der Bank, das sich auf 184 079 267,12 EUR beläuft und auf 22 056 378 frei übertragbare nennwertlose Namens-Stammaktien, Kennzeichnung NLB, ISIN SI0021103526 verteilt ist, die im Zentralregister für buchmäßig verwaltete Wertpapiere ausgegeben wurden, welches von Centralna klirinško depotna družba d.d., Ljubljana (Wertpapier-Clearing-Gesellschaft, im Folgenden: KDD) verwaltet wird, und eine qualifizierte Tier-1-Verbindlichkeit darstellen;

b)

die Verbindlichkeiten der Bank aus den von der Bank ausgegebenen Finanzinstrumenten, die eine qualifizierte Tier-3-Verbindlichkeit darstellen;

Hybridanleihen „Perpetual Floating Rate Upper Tier Two Subordinated Step-Up Notes“, Kennzeichnung NOVALJ FLOAT 49, ISIN NLB XS0208414515, die am 17. Dezember 2004 ausgegeben und als buchmäßig verwaltete Wertpapiere auf den Clearing-System-Verrechnungskonten verwaltet werden, die von der Euroclear Bank, S.A./N.V. Luxemburg in der Clearstream Banking, SA Luxemburg geführt werden;

nachrangige Anleihen, Kennzeichnung NLB 26, ISIN SI0022103111, die am 14. Juli 2010 ausgegeben wurden und im vom KDD geführten Zentralregister für buchmäßig verwaltete Wertpapiere verwaltet werden. Ab dem 24. Mai 2010 wurden sie verzinst;

Hybridanleihe „Subordinated floating rate perpetual loan“, einbezahlt nach dem Vertrag, den die Bank mit dem Darlehensgeber Merrill Lynch International Bank Limited, London Branch, am 19. Juni 2007 abgeschlossen hat;

eine nachrangige Anleihe „Subordinated Loan“, die die Bank mit dem Vertrag, den sie mit der Bank KBC Bank NV Dublin Branch am 31. Mai 2006 abgeschlossen hat, erhalten hat.

Aufgrund der Entscheidung über außerordentliche Maßnahmen wurde mit der Liquidation der qualifizierten Verbindlichkeiten das Kernkapital der Bank auf 0 herabgesetzt. Mit der Herabsetzung des Kernkapitals wurden mit der Entscheidung vom 18. Dezember 2013 über außerordentliche Maßnahmen alle 22 056 378 Aktien der Bank, Kennzeichnung NLB, ISIN SI0021103526, die im vom KDD geführten Zentralregister für buchmäßig verwaltete Wertpapiere ausgegeben wurden, getilgt.

Nach der Liquidation der qualifizierten Verbindlichkeiten erfolgte aufgrund der Entscheidung über außerordentliche Maßnahmen die Aufstockung des Kernkapitals der Bank mit den neuen, am 18. Dezember 2013 einbezahlten Einlagen.

Aufgrund der Entscheidung über außerordentliche Maßnahmen hat die Republik Slowenien 20 000 000 neu ausgegebene Aktien der Bank in Gesamthöhe von 1 551 000 000 EUR einbezahlt. Das Kernkapital der Bank beträgt nach der Aufstockung 200 000 000 EUR und ist auf 20 000 000 neue nennwertlose Aktien verteilt. Die neuen Aktien werden als frei übertragbare Stammaktien ausgegeben, die in das vom KDD geführte Register eingetragen werden.

Nach der Aufstockung des Kernkapitals erfüllt die Bank die Mindestkapitalanforderungen der Bank von Slowenien.

Gemäß Artikel 253 Absatz 3 ZBan-1 gelten außerordentliche Maßnahmen für Sanierungsmaßnahmen nach der Richtlinie 2001/24/EG.

Gemäß Artikel 350 ZBan-1 können Aktionäre, Gläubiger und andere Personen, deren Rechte mit der Wirkung der Entscheidung der Bank von Slowenien über außerordentliche Maßnahmen beeinträchtigt werden, von der Bank von Slowenien Schadensersatz verlangen, vorausgesetzt, sie können beweisen, dass der durch die Wirkung der außerordentlichen Maßnahme verursachte Schaden höher ausfällt als im Falle der Nichtauferlegung der außerordentlichen Maßnahme. Klage gegen die Bank von Slowenien kann beim zuständigen Gericht in Ljubljana eingereicht werden (beim Bezirks- oder Kreisgericht Ljubljana).

Die Bank kann gegen die Entscheidung über außerordentliche Maßnahmen innerhalb von 15 Tagen nach der Übermittlung der Entscheidung an alle Vorstandsmitglieder Klage beim Verwaltungsgericht der Republik Slowenien einreichen. Die Bankaktionäre, deren Gesamtanteile sich auf mindestens ein Zehntel des Kernkapitals der Bank belaufen, können für die Zwecke der Wahrnehmung des Rechtsschutzes gegen die Entscheidung der Bank von Slowenien über die Liquidation oder eine außerordentliche Maßnahme vom Vorstand der Bank oder einer außerordentlichen Verwaltung im Falle ihrer Ernennung verlangen, dass eine Hauptversammlung einberufen wird, auf der vorgeschlagen wird, dass Personen, die aufgrund des Artikels 347 Absatz 2 ZBan-1 bevollmächtigt sind, die Bank zu vertreten, abberufen und andere Personen ernannt werden, die die Bank in den Rechtsschutzverfahren gegen die Entscheidung der Bank von Slowenien vertreten.

Ljubljana, den 20. Dezember 2013

Boštjan JAZBEC

Präsident der slowenischen Zentralbank


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/27


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7168 — Lukoil/ISAB/ISAB Energy/ISAB Energy Services)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/C 38/10)

1.   

Am 30. Januar 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen ISAB S.r.l. (Italien), das von Lukoil (Russland) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Vermögenswerten die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen ISAB Energy S.r.l. (Italien) und ISAB Energy Services S.r.l. (Italien).

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lukoil: Exploration und Förderung von Öl und Gas sowie Produktion, Verkauf und Vermarktung von Mineralölerzeugnissen,

ISAB S.r.l.: Eigentümerin der ISAB-Raffinerie, einem petrochemischen Komplex in Priolo Gargallo, Sizilien,

ISAB Energy S.r.l.: Eigentümerin und Betreiberin des Kombikraftwerks mit integrierter Kohlevergasung in Sizilien,

ISAB Energy Services S.r.l.: Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Wartung von Versorgungsunternehmen, Elektrizitätswerken, Dampferzeugungsanlagen und Raffinerien.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7168 — Lukoil/ISAB/ISAB Energy/ISAB Energy Services per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).