ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.382.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 382

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
31. Dezember 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 382/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7099 — ARX/Darby/Gramex/GFI) ( 1 )

1

2013/C 382/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7068 — Goldman Sachs/Kingdom of Denmark/DONG Energy) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 382/03

Euro-Wechselkurs

2

2013/C 382/04

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 382/05

Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates

4

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 382/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7130 — Frey Automobil Holding Deutschland/Mitsubishi Motors Europe/Mitsubishi Motors Deutschland) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

6

2013/C 382/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6974 — Metinvest/Lanebrook/Southern GOK) ( 1 )

8

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2013/C 382/08

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Antrag eines öffentlichen Auftraggebers

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7099 — ARX/Darby/Gramex/GFI)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 382/01

Am 19. Dezember 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7099 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


31.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7068 — Goldman Sachs/Kingdom of Denmark/DONG Energy)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 382/02

Am 20. Dezember 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7068 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

31.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/2


Euro-Wechselkurs (1)

30. Dezember 2013

2013/C 382/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3783

JPY

Japanischer Yen

145,02

DKK

Dänische Krone

7,4603

GBP

Pfund Sterling

0,83640

SEK

Schwedische Krone

8,9283

CHF

Schweizer Franken

1,2259

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,4255

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,480

HUF

Ungarischer Forint

296,80

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7025

PLN

Polnischer Zloty

4,1487

RON

Rumänischer Leu

4,4707

TRY

Türkische Lira

2,9348

AUD

Australischer Dollar

1,5520

CAD

Kanadischer Dollar

1,4764

HKD

Hongkong-Dollar

10,6886

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6866

SGD

Singapur-Dollar

1,7481

KRW

Südkoreanischer Won

1 454,26

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,4257

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3555

HRK

Kroatische Kuna

7,6250

IDR

Indonesische Rupiah

16 839,12

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5408

PHP

Philippinischer Peso

61,211

RUB

Russischer Rubel

45,1700

THB

Thailändischer Baht

45,230

BRL

Brasilianischer Real

3,2208

MXN

Mexikanischer Peso

18,0096

INR

Indische Rupie

85,3040


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


31.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/3


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

2013/C 382/04

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 397

Die Erläuterung zu Unterposition 9705 00 00 wird gestrichen.


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

31.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/4


Liste der zuständigen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates

2013/C 382/05

Mitgliedstaat

Zuständige Behörde (in der Landessprache)

Belgien

Président du Comité de direction du SPF Finances/Voorzitter van het Directiecomité van de FOD Financiën/Präsident des Direktionsausschusses des FÖD Finanzen

Bulgarien

Изпълнителния директор на Национална агенция за приходите или негов упълномощен представител

Tschechische Republik

Ministerstvo financí, Generální finanční ředitelství

Dänemark

Skatteministeriet

Deutschland

Bundesministerium der Finanzen

Estland

Eesti Maksu- ja Tolliamet

Irland

The Revenue Commissioners or their authorised representative

Griechenland

Υπουργείο Οικονομικών, Διεύθυνση Διεθνών Οικονομικών Σχέσεων

Spanien

Agencia Estatal de Administración Tributaria

Frankreich

Direction générale des finances publiques

Kroatien

Ministarstvo financija

Italien

Il Direttore generale delle Finanze

Zypern

Υπουργείο Οικονομικών

Lettland

Valsts ieņēmumu dienests

Litauen

Lietuvos Respublikos finansų ministerija

Luxemburg

Ministère des finances

Ungarn

Központi Kapcsolattartó Iroda

Malta

Direttur (Tassazzjoni Internazzjonali), Dipartiment tat-Taxxi Interni, Ministeru tal-Finanzi, l-Ekonomija u Investiment

Niederlande

De minister van financiën of een door deze aangewezen vertegenwoordiger

Österreich

Der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter

Polen

Ministerstwo Finansów

Portugal

Ministro das Finanças

Rumänien

Serviciul Schimb Internațional de Informații

Slowenien

Ministrstvo za finance

Slowakei

Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky

Finnland

Verohallinto/Skatteförvaltningen

Schweden

Skatteverket

Vereinigtes Königreich

The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs or their authorised representative


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

31.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.7130 — Frey Automobil Holding Deutschland/Mitsubishi Motors Europe/Mitsubishi Motors Deutschland)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 382/06

1.

Am 19. Dezember 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Frey Automobil Holding Deutschland GmbH (Deutschland), das der Emil Frey Gruppe angehört, und das Unternehmen Mitsubishi Motors Europe BV (Niederlande), das der Mitsubishi Motors Corporation angehört, erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die MMDA Automobile GmbH (Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Frey Automobil Holding Deutschland GmbH: Großhandelsvertrieb von Kraftfahrzeugen der Marke „Subaru“ sowie Einzelhandelsvertrieb von Fahrzeugen anderer Automarken; beide Tätigkeiten übt das Unternehmen in Deutschland aus,

Mitsubishi Motors Europe BV: Großhandelsvertrieb von Originalersatzteilen für Kraftfahrzeuge der Marke „Mitsubishi“ über Tochtergesellschaften in Deutschland, Schweden, den Niederlanden, Belgien und Portugal,

MMDA Automobile GmbH (früher Mitsubishi Motors Deutschland GmbH): eine Tochtergesellschaft von Mitsubishi Motors Europe BV, die im Großhandelsvertrieb von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugersatzteilen der Marke „Mitsubishi“ sowie im Einzelhandelsvertrieb von Pkw derselben Marke tätig ist; beide Tätigkeiten übt das Unternehmen in Deutschland aus.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7130 — Frey Automobil Holding Deutschland/Mitsubishi Motors Europe/Mitsubishi Motors Deutschland per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


31.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6974 — Metinvest/Lanebrook/Southern GOK)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 382/07

1.

Am 20. Dezember 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Metinvest BV (Niederlande) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über das Unternehmen Open Joint Stock Company „Pivdennyi Ore Mining and Processing Plant“ (Ukraine).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Metinvest BV: Stahlproduktion und -handel,

Pivdennyi Ore Mining and Processing Plant: Herstellung von Eisenerzkonzentrat und -sinter.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6974 — Metinvest/Lanebrook/Southern GOK per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

31.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/9


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG

Antrag eines öffentlichen Auftraggebers

2013/C 382/08

Bei der Kommission ging am 21. November 2013 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) ein. Der erste Arbeitstag nach Eingang des Antrags war der 22. November 2013.

Der von Magyar Posta Zrt. vorgelegte Antrag betrifft Postdienste in Ungarn. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung dieser Bedingungen erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.

Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Arbeitstag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am 24. Februar 2014 ab.

Die Frist kann um drei Monate verlängert werden. Eine Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.

Im Sinne von Artikel 30 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG werden weitere Anträge, die die gleichen Tätigkeiten in Ungarn betreffen und zu einem späteren Zeitpunkt, jedoch vor Ablauf der mit dem ersten Antrag eröffneten Frist, eingehen, nicht als Neuanträge betrachtet, sondern im Rahmen des ersten Antrags bearbeitet.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.