ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.359.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 359

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
7. Dezember 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2013/C 359/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 352, 30.11.2013

1

2013/C 359/02

Beschluss des Gerichtshofs vom 19. November 2013 über die gesetzlichen Feiertage und die Gerichtsferien

2

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2013/C 359/03

Rechtssache C-475/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 30. August 2013 — Walter Jubin gegen easyJet Airline Co. Ltd

3

2013/C 359/04

Rechtssache C-476/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 30. August 2013 — Heidemarie Retzlaff gegen easyJet Airline Co. Ltd

3

2013/C 359/05

Rechtssache C-507/13: Klage, eingereicht am 20. September 2013 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

4

2013/C 359/06

Rechtssache C-515/13: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 25. September 2013 — Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Poul Landin/TEKNIQ, handelnd für ENCO A/S — VVS

5

2013/C 359/07

Rechtssache C-526/13: Vorabentscheidungsersuchen des Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Litauen), eingereicht am 7. Oktober 2013 — Fast Bunkering Klaipėda UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

5

2013/C 359/08

Rechtssache C-534/13: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 10. Oktober 2013 — Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a./Fipa Group u. a.

6

2013/C 359/09

Rechtssache C-540/13: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2013 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

6

 

Gericht

2013/C 359/10

Rechtssache T-231/10: Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2013 — Merlin u. a./HABM — Dusyma (Spiele) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Spiel wiedergibt — Älteres Geschmacksmuster — Nichtigkeitsgründe — Neuheit — Eigenart — Unterscheidung zwischen Erzeugnis und Geschmacksmuster — Art. 3, 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)

7

2013/C 359/11

Rechtssache T-416/11: Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2013 — Biotronik SE/HABM — Cardios Sistemas (CARDIO MANAGER) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CARDIO MANAGER — Ältere nationale Wortmarke CardioMessenger — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Kein Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke — Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

7

2013/C 359/12

Rechtssache T-476/11 P: Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2013 — Kommission/Moschonaki (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Stellenausschreibung — Ablehnung einer Bewerbung — Aufhebungsklage — Rechtsschutzinteresse — Zulässigkeit — Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde — Art. 91 Abs. 2 des Beamtenstatuts — Schadensersatzklage)

8

2013/C 359/13

Verbundene Rechtssachen T-566/11 und T-567/11: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2013 — Viejo Valle/HABM — Établissements Coquet (Tasse und Untertasse mit Rillen und tiefer Teller mit Rillen) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die eine Tasse und Untertasse mit Rillen sowie einen tiefen Teller mit Rillen darstellen — Nichtigkeitsgrund — Unerlaubte Verwendung eines nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützten Werks — Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)

8

2013/C 359/14

Rechtssache T-581/11: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2013 — Dimian/HABM — Bayer Design Fritz Bayer (Baby Bambolina) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke Baby Bambolina — Nicht eingetragene ältere nationale Marke Bambolina — Relatives Eintragungshindernis — Fehlende Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr — Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

9

2013/C 359/15

Rechtssache T-114/12: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2013 — Bode Chemie/HABM — Laros (sterilina) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke sterilina — Ältere Gemeinschaftswort- und -bildmarken STERILLIUM und BODE Sterillium — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

9

2013/C 359/16

Rechtssache T-155/12: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2013 — Schulze/HABM — GKL (Klassiklotterie) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Klassiklotterie — Ältere nationale Wortmarke NKL-Klassiklotterie — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

10

2013/C 359/17

Rechtssache T-417/12: Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2013 — SFC Jardibric/HABM — Aqua Center Europa (AQUA FLOW) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke AQUA FLOW — Ältere nationale Bildmarke VAQUA FLOW — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Nichtigerklärung — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Keine Verwirkung durch Duldung — Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009)

10

2013/C 359/18

Rechtssache T-561/12: Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2013 — Beninca/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Dokument, das im Rahmen des Fusionsverfahrens zwischen der Deutschen Börse und NYSE Euronext von der Kommission erstellt wurde — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses)

11

2013/C 359/19

Rechtssache T-259/11: Beschluss des Gerichts vom 9. Oktober 2013 — Zinātnes, inovāciju un testēšanas centrs/Kommission (Nichtigkeitsklage — Programm Phare — Projekt zur Entwicklung eines Innovations- und Versuchszentrums für Bauprodukte — Entscheidung der Kommission, einen Teil der gezahlten Beträge wiedereinzuziehen — Keine unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

11

2013/C 359/20

Rechtssache T-367/11: Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2013 — Lyder Enterprises/CPVO — Liner Plants (1993) (SOUTHERN SPLENDOUR) (Pflanzensorten — Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Sorte SOUTHERN SPLENDOUR — Einwendungen — Zurückweisung des Antrags durch die Beschwerdekammer des CPVO — Zuständigkeit des CPVO — Beweiserhebung — Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

11

2013/C 359/21

Rechtssache T-597/11 P: Beschluss des Gerichts vom 8. Oktober 2013 — Michail/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Antrag auf Beistand — Art. 24 des Statuts — Mobbing — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

12

2013/C 359/22

Rechtssache T-13/12: Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2013 — Andechser Molkerei Scheitz/Kommission (Nichtigkeits- und Schadensersatzklage — Öffentliche Gesundheit — Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe — Steviolglycoside — Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Klage)

12

2013/C 359/23

Rechtssache T-191/12: Beschluss des Gerichts vom 7. Oktober 2013 — Roland/HABM — Textiles Well (wellness inspired by nature) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung)

13

2013/C 359/24

Rechtssache T-128/13: Beschluss des Gerichts vom 14. Oktober 2013 — Vicente Gandia Pla/HABM — Tesco Stores (MARQUES DE CHIVÉ) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Verzicht auf die nationale Marke — Wegfall des Streitgegenstands — Erledigung)

13

2013/C 359/25

Rechtssache T-148/13: Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2013 — Spanien/Kommission (Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Beginn — Veröffentlichung im Amtsblatt — Unzulässigkeit)

13

2013/C 359/26

Rechtssache T-149/13: Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2013 — Spanien/Kommission (Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Beginn — Veröffentlichung im Amtsblatt — Unzulässigkeit)

14

2013/C 359/27

Rechtssache T-226/13 P: Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2013 — Marcuccio/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrend — Versand eines Schreibens mit Einzelheiten zur Durchführung eines Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst an den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren über das Rechtsmittel gegen dieses Urteil — Rechtsmittel teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet)

14

2013/C 359/28

Rechtssache T-461/13 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Oktober 2013 — Spanien/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird und ihre Rückforderung sowie die Aussetzung der laufenden Zahlungen angeordnet werden — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlender fumus boni juris und fehlende Dringlichkeit)

15

2013/C 359/29

Rechtssache T-462/13 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Oktober 2013 — Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird und ihre Rückforderung sowie die Aussetzung der laufenden Zahlungen angeordnet werden — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

15

2013/C 359/30

Rechtssache T-525/13: Klage, eingereicht am 30. September 2013 — H&M Hennes & Mauritz/HABM — Yves Saint Laurent (Handtaschen)

15

2013/C 359/31

Rechtssache T-526/13: aKlage, eingereicht am 30. September 2013 — H&M Hennes & Mauritz/HABM — Yves Saint Laurent (Handtaschen)

16

2013/C 359/32

Rechtssache T-531/13: Klage, eingereicht am 26. September 2013 — Kicks Kosmetikkedjan/HABM — Kik Textilien und Non-Food (KICKS)

16

2013/C 359/33

Rechtssache T-532/13: Klage, eingereicht am 26. September 2013 — Kicks Kosmetikkedjan/HABM — Kik Textilien und Non-Food (KICKS)

17

2013/C 359/34

Rechtssache T-533/13: Klage, eingereicht am 3. Oktober 2013 — Litauen/Kommission

17

2013/C 359/35

Rechtssache T-545/13: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2013 — Al Matri/Rat

18

2013/C 359/36

Rechtssache T-552/13: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2013 — Oil Turbo Compressor/Rat

19

2013/C 359/37

Rechtssache T-192/13: Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2013 — Transworld Oil Computer Centrum u. a./Eurojust

20

2013/C 359/38

Rechtssache T-399/13: Beschluss des Gerichts vom 10. Oktober 2013 — KO-Invest/HABM — Kraft Foods Schweiz (Milkoshake For Active People)

20

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/1


2013/C 359/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 352, 30.11.2013

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 344, 23.11.2013

ABl. C 336, 16.11.2013

ABl. C 325, 9.11.2013

ABl. C 313, 26.10.2013

ABl. C 304, 19.10.2013

ABl. C 298, 12.10.2013

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/2


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS

vom 19. November 2013

über die gesetzlichen Feiertage und die Gerichtsferien

2013/C 359/02

DER GERICHTSHOF —

aufgrund des Artikels 24 Absätze 2, 4 und 6 der Verfahrensordnung,

in der Erwägung, dass gemäß dieser Bestimmung das Verzeichnis der gesetzlichen Feiertage zu erstellen ist und die Daten der Gerichtsferien festzusetzen sind —

ERLÄSST FOLGENDEN BESCHLUSS:

Artikel 1

Gesetzliche Feiertage im Sinne des Artikels 24 Absätze 4 und 6 der Verfahrensordnung sind:

der Neujahrstag,

der Ostermontag,

der 1. Mai,

Christi Himmelfahrt,

der Pfingstmontag,

der 23. Juni,

der 15. August,

der 1. November,

der 25. Dezember,

der 26. Dezember.

Artikel 2

Für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2014 werden die Daten der Gerichtsferien im Sinne des Artikels 24 Absätze 2 und 6 der Verfahrensordnung wie folgt festgesetzt:

Weihnachten 2013: Montag, 16. Dezember 2013, bis Sonntag, 5. Januar 2014,

Ostern 2014: Montag, 14. April 2014, bis Sonntag, 27. April 2014,

Sommer 2014: Freitag, 18. Juli 2014, bis Sonntag, 31. August 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg, den .

Der Kanzler

A. CALOT ESCOBAR

Der Präsident

V. SKOURIS


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/3


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 30. August 2013 — Walter Jubin gegen easyJet Airline Co. Ltd

(Rechtssache C-475/13)

2013/C 359/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Walter Jubin

Beklagte: easyJet Airline Co. Ltd

Vorlagefragen

1.

Kann ein vom nationalen Recht gewährter Schadensersatzanspruch, der auf die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die wegen Annullierung eines gebuchten Fluges angefallen sind, auf den Ausgleichsanspruch aus Art. 7 der Verordnung (1) angerechnet werden, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung erfüllt hat?

2.

Wenn eine Anrechnung möglich ist: Gilt dies auch für die Kosten der Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise?

3.

Soweit eine Anrechnung möglich ist: Kann das Luftfahrtunternehmen sie stets vornehmen oder ist sie davon abhängig, inwiefern das nationale Recht sie zulässt oder das Gericht sie für angemessen erachtet?

4.

Soweit nationales Recht maßgeblich ist oder das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen hat: Sollen durch die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung nur die Unannehmlichkeiten und der von den Fluggästen infolge der Annullierung erlittene Zeitverlust oder auch materielle Schäden ausgeglichen werden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.


7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/3


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 30. August 2013 — Heidemarie Retzlaff gegen easyJet Airline Co. Ltd

(Rechtssache C-476/13)

2013/C 359/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Heidemarie Retzlaff

Beklagte: easyJet Airline Co. Ltd

Vorlagefragen

1.

Kann ein vom nationalen Recht gewährter Schadensersatzanspruch, der auf die Erstattung von zusätzlichen Reisekosten gerichtet ist, die wegen Annullierung eines gebuchten Fluges angefallen sind, auf den Ausgleichsanspruch aus Art. 7 der Verordnung (1) angerechnet werden, wenn das Luftfahrtunternehmen seine Verpflichtungen nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung erfüllt hat?

2.

Wenn eine Anrechnung möglich ist: Gilt dies auch für die Kosten der Ersatzbeförderung zum Endziel der Flugreise?

3.

Soweit eine Anrechnung möglich ist: Kann das Luftfahrtunternehmen sie stets vornehmen oder ist sie davon abhängig, inwiefern das nationale Recht sie zulässt oder das Gericht sie für angemessen erachtet?

4.

Soweit nationales Recht maßgeblich ist oder das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen hat: Sollen durch die Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung nur die Unannehmlichkeiten und der von den Fluggästen infolge der Annullierung erlittene Zeitverlust oder auch materielle Schäden ausgeglichen werden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.


7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/4


Klage, eingereicht am 20. September 2013 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-507/13)

2013/C 359/05

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und S. Behzadi-Spencer sowie K. Beal, QC)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 94 Abs. 1 Buchst. g, Art. 94 Abs. 2 und/oder Art. 162 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU (1) für nichtig zu erklären;

Art. 450 Abs. 1 Buchst. d, i und/oder j und/oder Art. 521 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (2) für nichtig zu erklären;

dem Europäisches Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Vereinigte Königreich begehrt gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Nichtigerklärung einiger Vorschriften bestimmter Rechtsakte des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union. Der Antrag auf Nichtigerklärung betrifft das CRD-IV-Paket, das am 17. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Das Paket besteht aus einer neuen Eigenkapitalrichtlinie, der Richtlinie 2013/36/EU, und einer neuen Eigenkapitalverordnung. Das Vereinigte Königreich wendet sich gegen bestimmte Vorschriften allein dieser Maßnahmen, nämlich:

i)

Art. 94 Abs. 1 Buchst. g, Art. 94 Abs. 2 sowie Art. 162 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD-IV-Richtlinie), die am 27. Juni 2013 im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Die Richtlinie trat gemäß ihrem Art. 164 am 17. Juli 2013 in Kraft.

ii)

Art. 450 Abs. 1 Buchst. d, i und j sowie Art. 521 Abs. 2 der Eigenkapitalverordnung, Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CR-Verordnung). Die CR-Verordnung wurde am 27. Juni 2013 im Amtsblatt veröffentlicht, trat jedoch gemäß ihrem Art. 521 Abs. 1 am 28. Juni 2013 in Kraft. Gemäß ihrem Art. 521 Abs. 2 gilt sie ab dem 1. Januar 2014.

Mit den angefochtenen Bestimmungen haben das Parlament und der Rat eine Reihe von Maßnahmen hinsichtlich der variablen Vergütung eingeführt, die zulässigerweise an bestimmte Angestellte von Instituten (d. h. Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 der CR-Verordnung) gezahlt werden kann. Insbesondere in Art. 94 Abs. 1 Buchst. g der CRD-IV-Richtlinie wird die variable Vergütung begrenzt, die an bestimmte „Personen, die wesentliche Risiken eingehen“, gezahlt werden kann. Dies wird umgangssprachlich als „Deckelung von Bonuszahlungen an Banker“ bezeichnet. Gemäß Art. 94 Abs. 2 der CRD-IV-Richtlinie hat der EU-Gesetzgeber ferner der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), einer nach Art. 114 AEUV eingerichteten Agentur, die Aufgabe übertragen, die Kriterien zu bestimmen, nach denen „Personen, die wesentliche Risiken eingehen“, in den jeweiligen Instituten ermittelt werden, und Leitlinien für einen auf langfristige variable Vergütungen anzuwendenden Diskontsatz auszuarbeiten. Gemäß Art. 450 der CR-Verordnung müssen die Institute bestimmte Einzelheiten der Gehälter der ermittelten Personen zur öffentlichen Verbreitung veröffentlichen.

Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs sind die angefochtenen Bestimmungen aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:

i)

Die angefochtenen Bestimmungen seien auf eine ungeeignete Rechtsgrundlage des Vertrags gestützt;

ii)

die angefochtenen Bestimmungen seien unverhältnismäßig und/oder verstießen gegen den Subsidiaritätsgrundsatz;

iii)

die angefochtenen Bestimmungen seien in einer Weise eingeführt worden, die gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße;

iv)

die Übertragung bestimmter Aufgaben auf die EBA und die Zuweisung bestimmter Befugnisse an die Kommission stellten eine Befugnisüberschreitung dar;

v)

die genannten Offenlegungspflichten der ER-Verordnung verstießen gegen unionsrechtliche Grundsätze des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre;

vi)

soweit die Anwendung von Art. 94 Abs. 1 Buchst. g der CRD-IV-Richtlinie auf Angestellte von Instituten außerhalb des EWR vorgesehen sei, verstoße diese Bestimmung gegen Art. 3 Abs. 5 EUV und das im Völkergewohnheitsrecht geltende Territorialitätsprinzip.


(1)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176, S. 338).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176, S. 1).


7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/5


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 25. September 2013 — Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Poul Landin/TEKNIQ, handelnd für ENCO A/S — VVS

(Rechtssache C-515/13)

2013/C 359/06

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Poul Landin

Beklagte: TEKNIQ, handelnd für ENCO A/S — VVS

Vorlagefrage

Ist das Verbot der unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters nach den Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG (1) des Rates dahin auszulegen, dass es einen Mitgliedstaat daran hindert, eine Rechtslage aufrechtzuerhalten, bei der ein Arbeitgeber bei der Kündigung eines Angestellten, der im selben Betrieb 12, 15 oder 18 Jahre ununterbrochen beschäftigt war, eine Abfindung in Höhe von 1, 2 bzw. 3 Monatsgehältern zu entrichten hat, diese jedoch nicht ausgezahlt werden muss, wenn der Angestellte bei seinem Ausscheiden die Möglichkeit hat, Volksrente zu erhalten?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).


7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/5


Vorabentscheidungsersuchen des Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Litauen), eingereicht am 7. Oktober 2013 — Fast Bunkering Klaipėda UAB/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-526/13)

2013/C 359/07

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fast Bunkering Klaipėda UAB.

Beklagte: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Vorlagefrage

Ist Art. 148 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 (1) dahin auszulegen, dass dessen Bestimmungen über die Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht nur auf Lieferungen an den Betreiber eines Hochseeschiffes anwendbar sind, der diese Gegenstände für die Versorgung des Schiffes verwendet, sondern auch auf Lieferungen an Personen, die vom Betreiber des Schiffes verschieden sind, d. h. an nicht bekanntgegebene Mittelspersonen, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung die endgültige Verwendung der Gegenstände schon bekannt und ordnungsgemäß belegt ist und der Steuerbehörde im Einklang mit den rechtlichen Vorschriften entsprechende Beweise vorgelegt werden?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das Gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


7.12.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/6


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 10. Oktober 2013 — Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a./Fipa Group u. a.

(Rechtssache C-534/13)

2013/C 359/08

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, (Ministerium für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz), Ministero della Salute (Gesundheitsministerium), Istituto Superiore per la Protezione e la Ricerca Ambientale (ISPRA) (Institut für Umweltschutz und -forschung)

Rechtsmittelgegnerinnen: Fipa Group srl, Ivan srl, Tws Automation srl

Vorlagefrage

Stehen die in Art. 191 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Richtlinie 2004/35/EG (1) vom 21. April 2004 (Art. 1 und 8 Abs. 3, Erwägungsgründe 13 und 24) verankerten umweltpolitischen Grundsätze der Europäischen Union — insbesondere das Verursacherprinzip, die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen — einer nationalen Regelung, wie sie in Art. 244, 245, 253 des Decreto legislativo Nr. 152 vom 3. April 2006 festgelegt ist, entgegen, die es der Verwaltungsbehörde im Fall einer festgestellten Verschmutzung eines Gebiets und der Unmöglichkeit, den Verursacher zu ermitteln oder von ihm die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zu erreichen, nicht erlaubt, den Eigentümer, der nicht für die Verschmutzung verantwortlich ist, zur Vornahme von Notsicherungs- und Sanierungsmaßnahmen zu verpflichten, sondern zu dessen Lasten nur eine auf den Wert des Grundstücks begrenzte finanzielle Haftung nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen vorsieht?


(1)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56).


7.12.2013   

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C 359/6


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2013 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-540/13)

2013/C 359/09

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola, M. Pencheva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2013/392/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Festlegung des Zeitpunkts, ab dem der Beschluss 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten gilt (1) für nichtig zu erklären,

die Wirkungen des Beschlusses 2013/392/EU des Rates bis zu dem Zeitpunkt, an dem er durch einen neuen, ordnungsgemäß erlassenen Rechtsakt ersetzt wird, aufrechtzuerhalten,

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Europäische Parlament stützt seine Klage auf zwei Gründe:

 

Erstens rügt das Europäische Parlament, der Rat habe für den Erlass des Beschlusses 2013/392/EU ein fehlerhaftes Beschlussfassungsverfahren angewandt. Das Europäische Parlament hätte in den Erlass des angefochtenen Beschlusses im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eingebunden sein sollen. Aufgrund der fehlenden Beteiligung am Erlass dieses Rechtsakts nimmt das Europäische Parlament an, dass das vom Rat gewählte Beschlussfassungsverfahren mit der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift behaftet sei.

 

Zweitens wirft das Europäische Parlament dem Rat vor, entweder eine durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aufgehobene Rechtsgrundlage oder eine abgeleitete Rechtsgrundlage, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs rechtswidrig sei, verwendet zu haben.

 

Falls der Gerichtshof den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären sollte, sei es angebracht, dass er dessen Wirkungen gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV bis zu dem Zeitpunkt, an dem dieser durch einen neuen, ordnungsgemäß erlassenen Rechtsakt ersetzt werde, aufrechterhalte.


(1)  ABl. L 198, S. 45.


Gericht

7.12.2013   

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C 359/7


Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2013 — Merlin u. a./HABM — Dusyma (Spiele)

(Rechtssache T-231/10) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Spiel wiedergibt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgründe - Neuheit - Eigenart - Unterscheidung zwischen Erzeugnis und Geschmacksmuster - Art. 3, 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)

2013/C 359/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Merlin Handelsgesellschaft mbH (Forchtenberg, Deutschland), Rolf Krämer (Fortenberg), BLS Basteln Lernen Spielen GmbH (Forchtenberg) und Andreas Hohl (Künzelsau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kramer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Dusyma Kindergartenbedarf GmbH (Schorndorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Zinnecker)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 17. März 2010 (Sache R 879/2009-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Merlin Handelsgesellschaft mbH u. a. und der Dusyma Kindergartenbedarf GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Merlin Handelsgesellschaft mbH, Herr Rolf Krämer, die BLS Basteln Lernen Spielen GmbH und Herr Andreas Hohl tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 31.7.2010.


7.12.2013   

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C 359/7


Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2013 — Biotronik SE/HABM — Cardios Sistemas (CARDIO MANAGER)

(Rechtssache T-416/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CARDIO MANAGER - Ältere nationale Wortmarke CardioMessenger - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Kein Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 359/11

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Biotronik SE & Co. KG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Reich sowie Rechtsanwälte S. Pietzcker und R. Jacobs)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Cardios Sistemas Comercial e Industrial Ltda (São Paulo, Brasilien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. Mai 2011 (Sache R 1156/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Biotronik SE & Co. KG und der Cardios Sistemas Comercial e Industrial Ltda

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Biotronik SE & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 298 vom 8.10.2011.


7.12.2013   

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C 359/8


Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2013 — Kommission/Moschonaki

(Rechtssache T-476/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Aufhebungsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Grundsatz der Übereinstimmung zwischen Klage und Beschwerde - Art. 91 Abs. 2 des Beamtenstatuts - Schadensersatzklage)

2013/C 359/12

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Andere Verfahrensbeteiligte: Chrysanthe Moschonaki (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy und I. Ní Riagáin Düro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 28. Juni 2011, AS/Kommission (F-55/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 28. Juni 2011, AS/Kommission (F-55/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben, soweit der Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 7 des Statuts der Beamten der Europäischen Union für zulässig erklärt wird, die Entscheidung vom 30. September 2009, mit der die Europäische Kommission die Bewerbung von Frau Chrysanthe Moschonaki auf dieser Grundlage abgelehnt hat, aufgehoben wird und die Kommission verurteilt wird, 3 000 Euro an Frau Moschonaki zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 319 vom 29.10.2011.


7.12.2013   

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C 359/8


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2013 — Viejo Valle/HABM — Établissements Coquet (Tasse und Untertasse mit Rillen und tiefer Teller mit Rillen)

(Verbundene Rechtssachen T-566/11 und T-567/11) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die eine Tasse und Untertasse mit Rillen sowie einen tiefen Teller mit Rillen darstellen - Nichtigkeitsgrund - Unerlaubte Verwendung eines nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützten Werks - Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002)

2013/C 359/13

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Viejo Valle, SA (L'Olleria, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Établissements Coquet (Saint-Léonard-de-Noblat) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bouchenard)

Gegenstand

Klagen gegen die Entscheidungen der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Juli 2011 (Sachen R 1054/2010-3 und R 1055/2010-3) zu Nichtigkeitsverfahren zwischen der Etablissements Coquet und der Viejo Valle, SA

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-566/11 und T-567/11 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

Die Viejo Valle, SA trägt die eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Établissements Coquet.


(1)  ABl. C 32 vom 4.2.2012.


7.12.2013   

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C 359/9


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2013 — Dimian/HABM — Bayer Design Fritz Bayer (Baby Bambolina)

(Rechtssache T-581/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke Baby Bambolina - Nicht eingetragene ältere nationale Marke Bambolina - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Benutzung eines Zeichens von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung im geschäftlichen Verkehr - Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 359/14

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Dimian AG (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Pozzi und G. Ghisletti)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Bayer Design Fritz Bayer GmbH & Co. KG (Michelau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pröll)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. August 2011 (Sache R 1822/2010-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Dimian AG und der Bayer Design Fritz Bayer GmbH & Co. KG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dimian AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


7.12.2013   

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C 359/9


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2013 — Bode Chemie/HABM — Laros (sterilina)

(Rechtssache T-114/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke sterilina - Ältere Gemeinschaftswort- und -bildmarken STERILLIUM und BODE Sterillium - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 359/15

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bode Chemie GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Aicher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Laros Srl (Cremona, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin F. Caricato)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Januar 2012 (Sache R 2423/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bode Chemie GmbH und der Laros Srl

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bode Chemie GmbH trägt die Kosten einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Laros Srl im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).


(1)  ABl. C 165 vom 9.6.2012.


7.12.2013   

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C 359/10


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2013 — Schulze/HABM — GKL (Klassiklotterie)

(Rechtssache T-155/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Klassiklotterie - Ältere nationale Wortmarke NKL-Klassiklotterie - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 359/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Hans Gerd Schulze, wohnhaft in Hamburg (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Lodigkeit)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder, vormals NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie (Hamburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Russlies)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2012 (Sache R 600/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie und Hans Gerd Schulze

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Hans Gerd Schulze trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 165 vom 9.6.2012.


7.12.2013   

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C 359/10


Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2013 — SFC Jardibric/HABM — Aqua Center Europa (AQUA FLOW)

(Rechtssache T-417/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke AQUA FLOW - Ältere nationale Bildmarke VAQUA FLOW - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Nichtigerklärung - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Keine Verwirkung durch Duldung - Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009)

2013/C 359/17

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: SFC Jardibric (Saint-Jean-De-La-Ruelle, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-L. Fourgoux)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: Ó. Mondéjar Ortuño)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Aqua Center Europa, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. J. Martín Izquierdo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Juli 2012 (Sache R 2230/2010-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Aqua Center Europa, SA und SFC Jardibric

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

SFC Jardibric trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 373 vom 1.12.2012.


7.12.2013   

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C 359/11


Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2013 — Beninca/Kommission

(Rechtssache T-561/12) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokument, das im Rahmen des Fusionsverfahrens zwischen der Deutschen Börse und NYSE Euronext von der Kommission erstellt wurde - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses)

2013/C 359/18

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Jürgen Beninca (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Zschocke)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und F. Clotuche-Duvieusart)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 9. Oktober 2012, mit dem der Zugang zu einem Memorandum des Leiters des in der Generaldirektion „Unternehmen und Industrie“ mit Wettbewerbssachen betrauten Referats verweigert wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Jürgen Beninca trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 46 vom 16.2.2013.


7.12.2013   

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C 359/11


Beschluss des Gerichts vom 9. Oktober 2013 — Zinātnes, inovāciju un testēšanas centrs/Kommission

(Rechtssache T-259/11) (1)

(Nichtigkeitsklage - Programm Phare - Projekt zur Entwicklung eines Innovations- und Versuchszentrums für Bauprodukte - Entscheidung der Kommission, einen Teil der gezahlten Beträge wiedereinzuziehen - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2013/C 359/19

Verfahrenssprache: Lettisch

Parteien

Klägerin: Zinātnes, inovāciju un testēšanas centrs (Jelgava, Lettland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Darapoļskis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. van Nuffel und A. Sauka)

Gegenstand

Klage der Zinātnes, inovāciju un testēšanas centrs nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die dem Finanzministerium der Republik Lettland mit Schreiben vom 16. November 2010 mitgeteilt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Der Antrag, Einsicht in die Unterlagen der Kommission nehmen zu können, wird zurückgewiesen.

3.

Die Zinātnes, inovāciju un testēšanas centrs trägt die Kosten.

4.

Über die Streithilfeanträge der Republik Lettland und der Republik Litauen ist nicht zu entscheiden.


(1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011.


7.12.2013   

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C 359/11


Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2013 — Lyder Enterprises/CPVO — Liner Plants (1993) (SOUTHERN SPLENDOUR)

(Rechtssache T-367/11) (1)

(Pflanzensorten - Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Sorte SOUTHERN SPLENDOUR - Einwendungen - Zurückweisung des Antrags durch die Beschwerdekammer des CPVO - Zuständigkeit des CPVO - Beweiserhebung - Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

2013/C 359/20

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lyder Enterprises Ltd (Auckland, Neuseeland) (Prozessbevollmächtigter: G. J. Pickering, Solicitor)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO und Streithelferin vor dem Gericht: Liner Plants (1993) Ltd (Waitakere, Neuseeland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Jonker)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 4. Mai 2011 (Sache A 7/2010) über einen Antrag betreffend den der Sorte SOUTHERN SPLENDOUR erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Lyder Enterprises Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


7.12.2013   

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C 359/12


Beschluss des Gerichts vom 8. Oktober 2013 — Michail/Kommission

(Rechtssache T-597/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Antrag auf Beistand - Art. 24 des Statuts - Mobbing - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2013/C 359/21

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Christos Michail (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Meïdanis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J. Baquero Cruz im Beistand der Rechtsanwälte E. Bourtzalas und E. Antypas)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 13. September 2011, Michail/Kommission (F-100/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Christos Michail trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 39 vom 11.2.2012.


7.12.2013   

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C 359/12


Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2013 — Andechser Molkerei Scheitz/Kommission

(Rechtssache T-13/12) (1)

(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentliche Gesundheit - Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe - Steviolglycoside - Unzulässige oder offensichtlich unbegründete Klage)

2013/C 359/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Andechser Molkerei Scheitz GmbH (Andechs, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt)

Beklagter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Grünheid und P. Ondrůšek)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Steviolglycosiden (ABl. L 295, S. 205), soweit sie die aus den Blättern der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahierten Steviolglycoside zur Verwendung nur als Lebensmittelzusatzstoffe und nicht als pflanzliche Lebensmittelzutaten landwirtschaftlicher Herkunft oder als Aromaextrakte zulässt, und Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Andechser Molkerei Scheitz GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 89 vom 24.3.2012.


7.12.2013   

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C 359/13


Beschluss des Gerichts vom 7. Oktober 2013 — Roland/HABM — Textiles Well (wellness inspired by nature)

(Rechtssache T-191/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)

2013/C 359/23

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Roland SE (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Rauscher und Rechtsanwältin C. Onken)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Textiles Well (Le Vigan, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cornu und É. De Gryse)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Februar 2012 (Sache R 2552/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Textiles Well SA und der Roland SE, vormals Roland-Schuhe GmbH & Co. Handels KG

Tenor

1.

Die Rechtssache ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten und jeweils die Hälfte der dem Beklagten entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 14.7.2012.


7.12.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/13


Beschluss des Gerichts vom 14. Oktober 2013 — Vicente Gandia Pla/HABM — Tesco Stores (MARQUES DE CHIVÉ)

(Rechtssache T-128/13) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Verzicht auf die nationale Marke - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)

2013/C 359/24

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Vicente Gandia Pla, SA (Chiva, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Tesco Stores Ltd (Cheshunt, Vereinigtes Königreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Dezember 2012 (Sache R 854/2012-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Tesco Stores Ltd und der Vicente Gandia Pla, SA

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 123 vom 27.4.2013.


7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/13


Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2013 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-148/13) (1)

(Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - Veröffentlichung im Amtsblatt - Unzulässigkeit)

2013/C 359/25

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Centeno Huerta, dann M. J. García-Valdecasas Dorrego, abogados del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, J. Baquero Cruz und B. Eggers)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/125/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3) für die Fachgebiete „Audit“, „Finanzen/Rechnungsführung“ und „Wirtschaft/Statistik“ (ABl. 2012, C 394 A, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 123 vom 27.4.2013.


7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/14


Beschluss des Gerichts vom 15. Oktober 2013 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-149/13) (1)

(Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - Veröffentlichung im Amtsblatt - Unzulässigkeit)

2013/C 359/26

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Centeno Huerta, dann M. J. García-Valdecasas Dorrego, abogados del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, J. Baquero Cruz und B. Eggers)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/126/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3), Bereich Forschung, in den Fachgebieten „Biologie, Bio- und Gesundheitswissenschaften“, „Chemie“, „Physik und Werkstoffkunde“, „Kernforschung“, „Bauingenieurwesen und Maschinenbau“ sowie „Elektrotechnik und Elektronik“ (ABl. 2012, C 394 A, S. 11)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 123 vom 27.4.2013.


7.12.2013   

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C 359/14


Beschluss des Gerichts vom 21. Oktober 2013 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-226/13 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrend - Versand eines Schreibens mit Einzelheiten zur Durchführung eines Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst an den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren über das Rechtsmittel gegen dieses Urteil - Rechtsmittel teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet)

2013/C 359/27

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt. G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kaiser und G. Gattinara)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom. 6. Februar 2013, Marcuccio/Kommission (F-67/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im vorliegenden Rechtszug entstanden sind.

3.

Herr Marcuccio wird verurteilt, dem Gericht nach Art. 90 seiner Verfahrensordnung den Betrag von 2 000 Euro zu erstatten.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


7.12.2013   

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C 359/15


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Oktober 2013 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-461/13 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird und ihre Rückforderung sowie die Aussetzung der laufenden Zahlungen angeordnet werden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlender fumus boni juris und fehlende Dringlichkeit)

2013/C 359/28

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Antragsteller: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González, abogado del Estado)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, B. Stromsky et P. Němečková)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2013) 3204 final der Kommission vom 19. Juni 2013 betreffend die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die das Königreich Spanien für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


7.12.2013   

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C 359/15


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Oktober 2013 — Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission

(Rechtssache T-462/13 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird und ihre Rückforderung sowie die Aussetzung der laufenden Zahlungen angeordnet werden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)

2013/C 359/29

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Antragsteller: Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi, SA (Zamudio, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, A. Lamadrid de Pablo, M. Muñoz de Juan et N. Ruiz García)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, B. Stromsky et P. Němečková)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Art. 3 und 4 des Beschlusses C(2013) 3204 final der Kommission vom 19. Juni 2013 betreffend die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die das Königreich Spanien für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


7.12.2013   

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C 359/15


Klage, eingereicht am 30. September 2013 — H&M Hennes & Mauritz/HABM — Yves Saint Laurent (Handtaschen)

(Rechtssache T-525/13)

2013/C 359/30

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hartwig und A. von Mühlendahl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Yves Saint Laurent SAS (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Beklagten vom 8. Juli 2013 in der Sache R 207/2012-3 aufzuheben;

das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 61 3294-0001 für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen;

ferner, im Fall der Streithilfe durch die andere Beteiligte, der Yves Saint Laurent SAS die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für die Ware „Handtaschen“ — eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 61 3294-0001.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Fehlende Eigenart nach Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates.


7.12.2013   

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C 359/16


aKlage, eingereicht am 30. September 2013 — H&M Hennes & Mauritz/HABM — Yves Saint Laurent (Handtaschen)

(Rechtssache T-526/13)

2013/C 359/31

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hartwig und A. von Mühlendahl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Yves Saint Laurent SAS (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Juli 2013 in der Sache R 208/2012-3 aufzuheben;

das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 61 3294-0002 für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für die Ware „Handtaschen“ der Klasse 03-01 — eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 61 3294-0002.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die in den Art. 4 bis 9 und 25 Abs. 1 Buchst. c, d, e, f, und g der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates genannten Gründe.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates.


7.12.2013   

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C 359/16


Klage, eingereicht am 26. September 2013 — Kicks Kosmetikkedjan/HABM — Kik Textilien und Non-Food (KICKS)

(Rechtssache T-531/13)

2013/C 359/32

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Kicks Kosmetikkedjan AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Strömholm)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kik Textilien und Non-Food GmbH (Bönen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen oder, hilfsweise, gegebenenfalls einem Streithelfer;

die angefochtene Anmeldung Nr. 924 6166 insgesamt zur Eintragung zuzulassen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Kicks Kosmetikkedjan AB.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „KICKS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 8, 14, 21 und 35 — Anmeldung Nr. 924 6166.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kik Textilien und Non-Food GmbH.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche und internationale Wortmarke „KIK“ für Dienstleistungen der Klasse 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


7.12.2013   

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C 359/17


Klage, eingereicht am 26. September 2013 — Kicks Kosmetikkedjan/HABM — Kik Textilien und Non-Food (KICKS)

(Rechtssache T-532/13)

2013/C 359/33

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Kicks Kosmetikkedjan AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Strömholm)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kik Textilien und Non-Food GmbH (Bönen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen oder, hilfsweise, gegebenenfalls einem Streithelfer;

die angefochtene Anmeldung Nr. 924 5473 insgesamt zur Eintragung zuzulassen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Kicks Kosmetikkedjan AB.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KICKS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 8, 14, 21 und 35 — Anmeldung Nr. 924 5473.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kik Textilien und Non-Food GmbH.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche und internationale Wortmarke „kik“ für Dienstleistungen der Klasse 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


7.12.2013   

DE

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C 359/17


Klage, eingereicht am 3. Oktober 2013 — Litauen/Kommission

(Rechtssache T-533/13)

2013/C 359/34

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas, R. Krasuckaitė und A. Karbauskas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses C(2013) 4487 final der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2013 über die Genehmigung der nationalen Übergangsbeihilfe in Litauen für das Jahr 2013 (angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 39 AEUV in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV und das Diskriminierungsverbot

Durch den Erlass von Art. 1 Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission gegen Art. 39 AEUV in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV verletzt, weil sie sich nicht an die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, die im AEU-Vertrag (insbesondere in Art. 39 Abs. 1 Buchst. b AEUV) festgelegt seien, und die Kriterien der gemeinsamen Agrarpolitik gehalten habe, und zudem gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.

2.

Verstoß gegen die Verordnung Nr. 73/2009

Durch den Erlass von Art. 1 Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission insofern gegen die Verordnung Nr. 73/2009 (1) verstoßen, als sie deren Art. 10a Abs. 4 falsch angewandt habe.

3.

Beurteilungsfehler der Kommission

Durch den Erlass von Art. 1 Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen, weil sie die Höhe der Direktzahlungen der alten und der neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2012 falsch beurteilt und die Berechnung der gewährten nationalen Übergangsbeihilfe auf eine solche falsche Beurteilung gestützt habe.

4.

Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung

Durch den Erlass von Art. 1 Abs. 4 des angefochtenen Beschlusses habe die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, weil sie nicht ihrer Pflicht nachgekommen sei, als Grundlage die neuen Informationen der Republik Litauen über die Höhe der Direktzahlungen in den Mitgliedstaaten heranzuziehen, und weil sie nicht die tatsächliche Bedeutung der Direktzahlungen für die landwirtschaftlichen Betriebe in Litauen beurteilt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16, Berichtigung im ABl. 2010, L 43, S. 7).


7.12.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/18


Klage, eingereicht am 8. Oktober 2013 — Al Matri/Rat

(Rechtssache T-545/13)

2013/C 359/35

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Fahed Mohamed Sakher Al Matri (Doha, Katar) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester, Barrister, und G. Martin, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2013/409/GASP des Rates (1) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 735/2013 des Rates (2) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Beurteilung des Beklagten, wonach die Kriterien für die Aufnahme des Klägers in die Liste der angefochtenen Maßnahmen erfüllt gewesen seien, sei offenkundig fehlerhaft.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers und seines Rechts auf wirksamen Rechtsschutz.

3.

Dritter Klagegrund: unzureichende Begründung.

4.

Vierter Klagegrund: ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Klägers auf Eigentum und unternehmerische Betätigung.


(1)  Durchführungsbeschluss 2013/409/GASP des Rates vom 30. Juli 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2011/72/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 204, S. 52).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 735/2013 des Rates vom 30. Juli 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 204, S. 23).


7.12.2013   

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C 359/19


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2013 — Oil Turbo Compressor/Rat

(Rechtssache T-552/13)

2013/C 359/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Oil Turbo Compressor Co. (Private Joint Stock) (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Kleinschmidt)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Nr. 48 der Tabelle B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran, soweit sie die Klägerin betreffen, für nichtig zu erklären;

Nr. 103 der Tabelle B des Anhangs VIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, soweit sie die Klägerin betreffen, für nichtig zu erklären;

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen folgende Klagegründe geltend.

1.

Offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der der Entscheidung des Rates zugrunde gelegten Tatsachen

Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin unter anderem geltend, dass die angegriffenen Rechtsakte offenkundig aufgrund falscher Annahmen entschieden worden seien und in Widerspruch zu den Urteilen des Gerichts vom 26. Oktober 2012, in der Rechtssache T-63/12 (Oil Turbo Compressor/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und vom 17. April 2013 in der Rechtssache T-404/11 (TCMFG/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) stehen würden. Die Klägerin trägt vor, dass keine Tatsachen vorliegen würden, die die Entscheidung des Beklagten und den damit einhergehenden Eingriff in die Grundrechte der Klägerin hinreichend begründen und rechtfertigen könnten.

2.

Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Nach Auffassung der Klägerin liegt ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, da ihre Aufnahme in die angefochtenen Rechtsakte in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Zielsetzung dieser Rechtsakte, proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten, den Handel und/oder die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder andere Waffensysteme durch die Islamische Republik Iran zu verhindern, stehe. Der Beklagte lege außerdem nicht dar, dass der Ausschluss der Klägerin vom Wirtschaftsverkehr mit der Europäischen Union angemessen sei, insbesondere das am wenigsten einschneidende Mittel, um das gesetzte Ziel zu erreichen. Die Klägerin rügt zudem, dass offensichtlich keine Abwägung zwischen dem massiven Eingriff in die Grundrechte der Klägerin und dem vermeintlich vom Beklagten verfolgten Zweck stattgefunden habe.

3.

Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze

In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass der Beklagte es versäumt habe, hinreichende Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die angefochtenen Rechtsakte zu nennen. Der Beklagte benenne weder die ihm angeblich vorliegenden Tatsachen noch die angeblichen vorliegenden Beweise. Die Klägerin trägt ferner vor, dass da ihr keine Tatsachen und Beweise bekannt seien, die die angegriffenen Rechtsakte rechtfertigen könnten, und der Beklagte etwaige Informationen zurückhalte, ihr ein faires Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verwehrt sei. Dem Antrag der Klägerin, ihr Akteneinsicht in der streitgegenständlichen Sache zu gewähren, sei bisher nicht stattgegeben worden. Ferner rügt die Klägerin, dass der Beklagte trotz der oben zitierten Urteile an den angegriffenen Rechtsakten festhalte.


7.12.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/20


Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2013 — Transworld Oil Computer Centrum u. a./Eurojust

(Rechtssache T-192/13) (1)

2013/C 359/37

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/20


Beschluss des Gerichts vom 10. Oktober 2013 — KO-Invest/HABM — Kraft Foods Schweiz (Milkoshake For Active People)

(Rechtssache T-399/13) (1)

2013/C 359/38

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 284 vom 28.9.2013.