ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.358.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 358

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
7. Dezember 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 358/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7038 — Nippon Express/Panasonic Corporation/Panasonic Logistics) ( 1 )

1

2013/C 358/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7043 — GDF Suez/Balfour Beatty (UK Facilities Management)) ( 1 )

1

2013/C 358/03

Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 im Rahmen bestimmter von der Europäischen Union für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2013/C 358/04

Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz für Kroatien, Ungarn, Portugal und das Vereinigte Königreich

3

2013/C 358/05

Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

5

 

Europäische Kommission

2013/C 358/06

Euro-Wechselkurs

9

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2013/C 358/07

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Vorschlägen der Kommission für eine Verordnung über Medizinprodukte und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und eine Verordnung über In-vitro-Diagnostika

10

2013/C 358/08

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012-2020 — innovative Gesundheitsfürsorge im 21. Jahrhundert

13

2013/C 358/09

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren

15

2013/C 358/10

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Mitteilung der Kommission Die Digitale Agenda für Europa — digitale Impulse für das Wachstum in Europa

17

2013/C 358/11

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010

19

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 358/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6927 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Barclays/Intertain) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

22

2013/C 358/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6817 — Allianz/Axa/Covéa/Generali/CSCA/Netproassur) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7038 — Nippon Express/Panasonic Corporation/Panasonic Logistics)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 358/01

Am 28. November 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7038 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.7043 — GDF Suez/Balfour Beatty (UK Facilities Management))

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 358/02

Am 29. November 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7043 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/2


Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 im Rahmen bestimmter von der Europäischen Union für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

2013/C 358/03

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (1) sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2013 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2014 und die Kontingente 09.4212, 09.4217, 09.4218 und 09.4256 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (2) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. April bis 30. Juni 2014) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.


(1)  ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Laufende Nummer des Kontingents

Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind

(in kg)

09.4212

44 864 920

09.4217

12 369 400

09.4218

9 276 800

09.4256

3 245 004


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Dezember 2013

zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz für Kroatien, Ungarn, Portugal und das Vereinigte Königreich

2013/C 358/04

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf die dem Rat von der Regierung jedes Mitgliedstaats vorgelegte Kandidatenlisten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit Beschluss vom 22. April 2013 (2) die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz für die Zeit vom 22. April 2013 bis zum 28. Februar 2016 ernannt, unter Ausnahme bestimmter Mitglieder.

(2)

Die kroatische, die ungarische, die portugiesische und die britische Regierung haben weitere Kandidaten für mehrere zu besetzende Sitze vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz werden hiermit für die Zeit bis zum 28. Februar 2016 ernannt:

I.   REGIERUNGSVERTRETER

Land

Mitglied

Stellvertretendes Mitglied

Kroatien

Herr Zdravko MURATTI

Frau Inga ŽIC

Herr Ilija TADIĆ

Portugal

 

Herr António SANTOS


II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN

Land

Mitglied

Stellvertretendes Mitglied

Ungarn

Herr Károly GYÖRGY

Herr Szilárd SOMLAI


III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglied

Stellvertretendes Mitglied

Kroatien

Frau Admira RIBIČIĊ

Herr Nenad SEIFERT

Frau Milica JOVANOVIĆ

Vereinigtes Königreich

 

Frau Hannah MURPHY

Artikel 2

Der Rat wird die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt ernennen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GUSTAS


(1)  ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 7.


7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 2. Dezember 2013

zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

2013/C 358/05

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeberverbänden vorgelegt wurden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss vom 22. November 2010 (2), 7. März 2011 (3), 12. Juli 2011 (4), 20. September 2011 (5) und 29. Oktober 2012 (6) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2013 ernannt.

(2)

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats, welche die Regierungen der Mitgliedstaaten, die Arbeitnehmerorganisationen beziehungsweise die Arbeitgeberverbände vertreten, sollten für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt werden.

(3)

Es obliegt der Kommission, ihre Vertreter im Verwaltungsrat zu ernennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern beziehungsweise stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen werden für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2016 folgende Personen ernannt:

I.   REGIERUNGSVERTRETER

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Michel DE GOLS

Herr Alain PIETTE

Bulgarien

Frau Teodora TODOROVA

Herr Iskren ANGELOV

Tschechische Republik

Herr Vlastimil VÁŇA

Frau Veronika ŽIDLÍKOVÁ

Dänemark

Frau Lone HENRIKSEN

Frau Lis WITSØ-LUND

Deutschland

Herr Andreas HORST

Herr Sebastian JOBELIUS

Estland

Frau EVA PÕLDIS

Frau Ester RÜNKLA

Irland

Herr Paul CULLEN

Frau Mary O’SULLIVAN

Griechenland

Frau Stamatia PISIMISI

Herr Ioannis KONSTANTAKOPOULOS

Kroatien

Frau Narcisa MANOJLOVIĆ

Frau Olivera FIŠEKOVIĆ

Spanien

Frau Paloma GARCÍA GARCÍA

Herr José Ignacio MARTÍN FERNÁNDEZ

Frankreich

Frau Valérie DELAHAYE-GUILLOCHEAU

Frau Marie-Soline CHOMEL

Italien

Frau Aviana Maria Teresa BULGARELLI

Frau Carla ANTONUCCI

Zypern

Herr Andreas MYLONAS

Herr Orestis MESSIOS

Lettland

Frau Ineta TĀRE

Frau Ineta VJAKSE

Litauen

Frau Rita SKREBIŠKIENĖ

Herr Evaldas BACEVIČIUS

Luxemburg

Frau Nadine WELTER

Herr Gary TUNSCH

Ungarn

 

 

Malta

Herr Roderick MIZZI

Herr Anthony AZZOPARDI

Niederlande

Herr Roel GANS

Herr Martin BLOMSMA

Österreich

Frau Stephanie MATTES

Frau Petra PENCS

Polen

Herr Jerzy CIECHAŃSKI

Frau Joanna MACIEJEWSKA

Portugal

Herr Manuel MADURO ROXO

Frau Isilda FERNANDES

Rumänien

Herr Alexandru ALEXE

Frau Liliana Ramona MOȘTENESCU

Slowenien

Frau Vladka KOMEL

Herr Andraž BOBOVNIK

Slowakei

Frau Silvia GREGORCOVÁ

 

Finnland

Herr Antti NÄRHINEN

Frau Maija LYLY-YRJÄNÄINEN

Schweden

Herr Hannes KANTELIUS

Herr Håkan NYMAN

Vereinigtes Königreich

Herr Ciaran DEVLIN

Frau Shyamala BALENDRA


II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Herman FONCK

Herr François PHILIPS

Bulgarien

Herr Ivan KOKALOV

Herr Vesselin MITOV

Tschechische Republik

Frau Hana MÁLKOVÁ

Herr Tomáš PAVELKA

Dänemark

Herr Jan KAHR FREDERIKSEN

Frau Heidi RØNNE MØLLER

Deutschland

Frau Marika HÖHN

Frau Ghazaleh NAZZIBI

Estland

Herr Kalle KALDA

Frau Kadi ALATALU

Irland

Frau Sally Anne KINAHAN

Herr Peter RIGNEY

Griechenland

Herr Panagiotis SYRIOPOULOS

Herr Panagiotis KORDATOS

Kroatien

Frau Marija HANŽEVAČKI

Frau Dijana ŠOBOTA

Spanien

Frau Antonia RAMOS YUSTE

Herr Ramón BAEZA

Frankreich

Herr Emmanuel COUVREUR

Herr Rafaël NEDZYNSKI

Italien

Herr Fausto DURANTE

Frau Cinzia DEL RIO

Zypern

Herr Nicolaos EPISTITHIOU

 

Lettland

Frau Ruta PORNIECE

 

Litauen

Frau Kristina KRUPAVIČIENĖ

Frau Danutė ŠLIONSKIENĖ

Luxemburg

Frau Véronique EISCHEN

Herr Vincent JACQUET

Ungarn

Frau Melinda KELEMEN

Frau Erzsébet HANTI

Malta

 

 

Niederlande

Herr Erik PENTENGA

Frau Sonja BALJEU

Österreich

Frau Dinah DJALINOUS-GLATZ

Herr Adi BUXBAUM

Polen

Herr Bogdan OLSZEWSKI

Herr Piotr OSTROWSKI

Portugal

Herr Armando da COSTA FARIAS

Herr Vítor Manuel VICENTE COELHO

Rumänien

Herr Adrian MARIN

Frau Luminița VINTILĂ

Slowenien

Herr Pavle VRHOVEC

Frau Maja KONJAR

Slowakei

Herr Erik MACÁK

 

Finnland

Herr Juha ANTILA

Frau Leila KURKI

Schweden

Herr Mats ESSEMYR

Herr Sten GELLERSTEDT

Vereinigtes Königreich

Herr Paul SELLERS

Frau Elena CRASTA


III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Kris DE MEESTER

Herr Roland WAEYAERT

Bulgarien

Herr Dimiter BRANKOV

Herr Nikola ZIKATANOV

Tschechische Republik

Frau Vladimíra DRBALOVÁ

Frau Pavla BŘEČKOVÁ

Dänemark

Frau Karen ROIY

Frau Berit TOFT FIHL

Deutschland

Herr Lutz MÜHL

Frau Renate HORNUNG-DRAUS

Estland

Frau Eve PÄÄRENDSON

Frau Marika MERILAI

Irland

Herr Brendan McGINTY

Herr Eamonn McCOY

Griechenland

Frau Rena BARDANI

Frau Katerina DASKALAKI

Kroatien

Herr Davor MAJETIC

Herr Nenad SEIFERT

Spanien

Herr Miguel CANALES GUTIÉRREZ

Herr Javier BLASCO de LUNA

Frankreich

Herr Emmanuel JAHAN

 

Italien

Frau Stefania ROSSI

Frau Paola ASTORRI

Zypern

Frau Lena PANAYIOTOU

Herr Polyvios POLYVIOU

Lettland

Frau Ilona KIUKUCĀNE

Frau Anita LĪCE

Litauen

 

 

Luxemburg

Herr Fabio STUPICI

Frau Magalie LYSIAK

Ungarn

Herr Antal CSUPORT

Frau Adrienn BALINT

Malta

Herr Martin BORG

 

Niederlande

Herr W.M.J.M. VAN MIERLO

Herr Gerard A. M. VAN DER GRIND

Österreich

Frau Katharina LINDNER

Frau Heidrun MAIER-DE-KRUIJFF

Polen

Frau Anna KWIATKIEWICZ

 

Portugal

Herr Marcelino Peralta PENA COSTA

Herr António VERGUEIRO

Rumänien

Herr Doru Claudian FRUNZULICĂ

Herr Ștefan RĂDEANU

Slowenien

Frau Tatjana PAJNKIHAR

Herr Igor ANTAUER

Slowakei

Herr Martin HOŠTÁK

 

Finnland

Frau Jenni RUOKONEN

Frau Minna ETU-SEPPÄLÄ

Schweden

Herr Sverker RUDEBERG

Herr Niklas BECKMAN

Vereinigtes Königreich

Herr Neil CARBERRY

Herr Rob WALL

Artikel 2

Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GUSTAS


(1)  ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.

(2)  ABl. C 322 vom 27.11.2010, S. 8.

(3)  ABl. C 83 vom 17.3.2011, S. 4.

(4)  ABl. C 208 vom 14.7.2011, S. 3.

(5)  ABl. C 278 vom 22.9.2011, S. 2.

(6)  ABl. C 334 vom 31.10.2012, S. 2.


Europäische Kommission

7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/9


Euro-Wechselkurs (1)

6. Dezember 2013

2013/C 358/06

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3661

JPY

Japanischer Yen

139,63

DKK

Dänische Krone

7,4600

GBP

Pfund Sterling

0,83580

SEK

Schwedische Krone

8,9261

CHF

Schweizer Franken

1,2231

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,4340

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,480

HUF

Ungarischer Forint

302,25

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7030

PLN

Polnischer Zloty

4,1938

RON

Rumänischer Leu

4,4610

TRY

Türkische Lira

2,7876

AUD

Australischer Dollar

1,5065

CAD

Kanadischer Dollar

1,4548

HKD

Hongkong-Dollar

10,5937

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6663

SGD

Singapur-Dollar

1,7119

KRW

Südkoreanischer Won

1 444,01

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,3055

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3103

HRK

Kroatische Kuna

7,6425

IDR

Indonesische Rupiah

16 298,17

MYR

Malaysischer Ringgit

4,4192

PHP

Philippinischer Peso

60,139

RUB

Russischer Rubel

45,0410

THB

Thailändischer Baht

44,133

BRL

Brasilianischer Real

3,2237

MXN

Mexikanischer Peso

17,8348

INR

Indische Rupie

84,1550


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/10


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Vorschlägen der Kommission für eine Verordnung über Medizinprodukte und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und eine Verordnung über In-vitro-Diagnostika

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2013/C 358/07

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 26. September 2012 nahm die Kommission zwei Vorschläge für Verordnungen über Medizinprodukte („vorgeschlagene Medizinprodukte-Verordnung“) (1) und über In-vitro-Diagnostika („vorgeschlagene IVD-Verordnung“) (2) an. Diese Vorschläge wurden dem EDSB am 2. Oktober 2012 zur Konsultation übermittelt.

2.

Der EDSB begrüßt, dass die Kommission ihn konsultiert und empfiehlt, in der Präambel der vorgeschlagenen Verordnungen auf diese Stellungnahme hinzuweisen.

1.2   Ziele und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnungen

3.

Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnungen ist die Sicherheit von Medizinprodukten („MP“) (3) und In-vitro-Diagnostika („IVD“) (4) und deren Freizügigkeit innerhalb des Binnenmarktes. Sie ändern und klären den Anwendungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften, um dem wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Die Verordnungsvorschläge enthalten rechtliche Vorgaben für den Einsatz einer bereits bestehenden elektronischen Datenbank (Eudamed-Datenbank) (5) auf EU-Ebene, mit der die Koordinierung zwischen Behörden erleichtert werden soll, damit rasch und kohärent auf Sicherheitsprobleme reagiert werden kann, die Rückverfolgbarkeit der Produkte über die gesamte Lieferkette verbessert werden kann und die Pflichten und Verantwortlichkeiten von Herstellern, Einführern und Handel klargestellt werden können. Darüber hinaus stärken sie die verschiedenen Aufsichtsebenen durch eine Klarstellung und Stärkung der Position und der Befugnisse der Behörden gegenüber Wirtschaftsakteuren.

1.3   Ziel der Stellungnahme des EDSB

4.

Die vorgeschlagenen Verordnungen berühren die Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Unter anderem befassen sie sich mit der Verarbeitung sensibler Daten (Gesundheitsdaten), einer zentralen EU-Datenbank mit personenbezogenen Daten, Marktüberwachung (6) und Aufbewahrungspflichten.

5.

Der EDSB begrüßt, dass sich die Kommission bemüht hat, in den Verordnungsvorschlägen die korrekte Anwendung der EU-Datenschutzvorschriften zu gewährleisten. Der EDSB sieht jedoch noch einigen Klärungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf sensible Daten, und hier vor allem, wenn diese Kategorie personenbezogener Daten in der in den Verordnungsvorschlägen vorgesehenen Datenbank verarbeitet und gespeichert werden soll. Der EDSB ist nämlich auf gewisse Unklarheiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Umgang der vorgeschlagenen Verordnungen mit der Frage gestoßen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden und wenn ja, welche, insbesondere wenn möglicherweise sensible gesundheitsbezogene Daten verarbeitet und gespeichert werden.

3.   Schlussfolgerungen

40.

Der EDSB begrüßt, dass in den Verordnungsvorschlägen dem Datenschutz besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde, hat aber festgestellt, dass noch Raum für Verbesserungen besteht.

41.

Der EDSB empfiehlt Folgendes:

In Artikel 85 der vorgeschlagenen MP-Verordnung und in Artikel 81 der vorgeschlagenen IVD-Verordnung sollte der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG dahingehend klargestellt werden, dass die Bestimmungen im Einklang mit den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG gelten.

In Artikel 85 der vorgeschlagenen MP-Verordnung und in Artikel 81 der vorgeschlagenen IVD-Verordnung sollte ausdrücklich auf Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verwiesen werden.

Unter Berücksichtigung der in dieser Stellungnahme angeregten Änderungen sollten in Artikel 25 der vorgeschlagenen IVD-Verordnung ähnliche Absätze zu Zwecken der Datenverarbeitung, Rechten betroffener Personen und Datenaufbewahrungsfristen aufgenommen werden, wie sie bereits in Artikel 27 der vorgeschlagenen MP-Verordnung zu finden sind.

In die Verordnungsvorschläge sollte eine Definition des Begriffs „subject“ aufgenommen werden.

Die Aufnahme der Gesundheitsdaten aller Patienten in das Modul „Klinische Prüfungen“ der Eudamed-Datenbank sollte eindeutig verhindert werden.

In die vorgeschlagene MP-Verordnung und in die vorgeschlagene IVD-Verordnung sollten Bestimmungen aufgenommen werden, in denen eindeutig festgelegt ist, unter welchen Umständen und mit welchen Garantien bei der Vigilanz und der Überwachung nach dem Inverkehrbringen Informationen mit Gesundheitsdaten von Patienten in der Eudamed-Datenbank verarbeitet und gespeichert werden. In den Verordnungsvorschlägen sollte insbesondere verlangt werden, dass die Kommission vor der Verarbeitung und Speicherung von Gesundheitsdaten von Patienten in der Eudamed-Datenbank eine Risikobewertung vornimmt.

In beiden Verordnungsvorschlägen sollte in einem Erwägungsgrund ausgesagt werden, dass alle im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Verordnungen angenommenen Durchführungsbestimmungen im Einzelnen auf die datenschutzrechtlichen Implikationen der funktionalen und technischen Merkmale der Eudamed-Datenbank einzugehen haben und der EDSB zu konsultieren ist.

Es sollte ausdrücklich erwähnt werden, dass in den periodischen Meldungen, die in Artikel 61 der vorgeschlagenen MP-Verordnung und in Artikel 59 der vorgeschlagenen IVD-Verordnung erwähnt werden, nur anonyme Daten verwendet werden dürfen.

Artikel 8 Absatz 6 der beiden Verordnungsvorschläge sollte jeweils folgender Satz hinzugefügt werden: „Vor einer Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten von Patienten holen Hersteller die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG ein“.

Es sollten Bestimmungen aufgenommen werden, in denen geregelt ist, wie bei der in den Verordnungsvorschlägen vorgesehenen Überwachung durch zuständige Behörden mit personenbezogenen Daten umgegangen wird.

In die Verordnungsvorschläge sollte eine Höchstaufbewahrungsfrist für personenbezogene Daten aufgenommen werden. Die ausgewählte Frist sollte erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, für den die personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden.

Der EDSB sollte zu gemäß den Verordnungsvorschlägen angenommenen delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten konsultiert werden, die Auswirkungen auf die Verarbeitung personenbezogener Daten haben könnten.

Brüssel, den 8. Februar 2013

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  KOM(2012) 542 endgültig.

(2)  KOM(2012) 541 endgültig.

(3)  Zu Medizinprodukten zählen unter anderem Heftpflaster, Kontaktlinsen, Zahnfüllstoffe, Röntgenapparate, Herzschrittmacher, Brustimplantate oder Hüftersatz.

(4)  In-vitro-Diagnostika umfassen Produkte wie Vorrichtungen, mit denen die Sicherheit von Bluttransfusionen gewährleistet wird (z. B. Blutgruppenbestimmung), Infektionskrankheiten festgestellt werden (z. B. HIV), Krankheiten überwacht werden (z. B. Diabetes) und Blutwerte untersucht werden (z. B. Cholesterinmessungen).

(5)  Eingerichtet durch den Beschluss 2010/227/EU der Kommission, (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 45).

(6)  Der Marktüberwachungsplan sieht beispielsweise vor, dass Hersteller ein System zur systematischen Erfassung und Aufarbeitung von Erfahrungen mit in Verkehr gebrachten Geräten einrichten und auf dem neuesten Stand halten. Dabei würden Beschwerden und Berichte von medizinischen Fachkräften, Patienten oder Nutzern über von den Produkten hervorgerufene Zwischenfälle erfasst, gespeichert und untersucht.


7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/13


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Mitteilung der Kommission über den „Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012-2020 — innovative Gesundheitsfürsorge im 21. Jahrhundert“

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2013/C 358/08

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 6. Dezember 2012 hat die Kommission eine Mitteilung über den „Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012-2020 — innovative Gesundheitsfürsorge im 21. Jahrhundert“ (die Mitteilung) angenommen (1). Dieser Vorschlag wurde am 7. Dezember 2012 dem EDSB zur Konsultation übermittelt.

2.

Vor der Annahme der Mitteilung hatte der EDSB die Möglichkeit, an die Kommission informelle Kommentare zu übermitteln. Er begrüßt es, dass einige seiner Erwägungen in der Mitteilung Berücksichtigung gefunden haben.

1.2   Ziele und Umfang der Mitteilung und Ziel der Stellungnahme des EDSB

3.

Die Mitteilung beinhaltet einen Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste für 2012-2020. Der Aktionsplan legt dar, dass die Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Bereich der Gesundheitsversorgung und des Wohlergehens die Effektivität und Effizienz von Gesundheitsfürsorgesysteme steigern, die aufgeklärte Mitwirkung der Bürger verbessern und innovative Kräfte in den gesundheitsbezogenen Märkten freisetzen kann.

4.

Die Stellungnahme des EDSB ist im Lichte der zunehmenden Bedeutung elektronischer Gesundheitsdienste in der sich entwickelnden Informationsgesellschaft und der laufenden politischen Debatte innerhalb der EU über elektronische Gesundheitsdienste zu sehen. Die Stellungnahme geht insbesondere auf die Auswirkung des Grundrechts auf Datenschutz bei Initiativen im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste ein. Daneben äußert sie sich auch über die weiteren Maßnahmen, die in der Mitteilung genannt werden.

3.   Schlussfolgerungen

33.

Der EDSB begrüßt, dass in der vorliegenden Mitteilung dem Datenschutz besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde, hat aber festgestellt, dass noch Raum für Verbesserungen besteht.

34.

Der EDSB betont, dass die Industrie, die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Durchführung von Initiativen innerhalb des Bereichs der elektronischen Gesundheitsdienste die Datenschutzanforderungen ausreichend beachten müssen. Im Einzelnen:

hebt er hervor, dass die im Zusammenhang mit IKT im Bereich der elektronischen Dienstleistungen und des Wohlergehens verarbeiteten Daten sich häufig auf Gesundheitsdaten beziehen. Dies verlangt einen höheren Grad an Datenschutz. Er weist auf die Vorgaben hin, die den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeitern diesbezüglich bereits erteilt wurden;

stellt er fest, dass die Mitteilung keinen Bezug auf den derzeitigen Datenschutzrahmen im Sinne der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG nimmt, der die einschlägigen und derzeit geltenden Datenschutzgrundsätze enthält. Er erinnert die Kommission daran, dass diese Bestimmungen für alle kurz- und mittelfristig zu ergreifenden Maßnahmen einzuhalten sind, die bis zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen überprüften Datenschutzverordnung durchgeführt werden;

stellt er fest, dass die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft und Information im Zusammenhang mit elektronischen Gesundheitsdiensten in der Mitteilung nicht klar dargelegt wurden. Er fordert die Kommission deshalb auf, die für die Verarbeitung Verantwortlichen, die im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste tätig sind, auf die Notwendigkeit hinzuweisen, den Personen klare Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei Anwendungen im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste zu liefern;

stellt er fest, dass die Verfügbarkeit von Vorgaben in Bezug auf Verarbeitungen im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste, die gemäß dem derzeitigen Rechtsrahmen durchgeführt werden, in der Mitteilung nicht mit dem besonderen Bezug auf die einschlägigen Dokumente aufgezeigt wurde. Er empfiehlt, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung dieser Vorgaben die Artikel 29-Datenschutzgruppe, in der die nationalen Datenschutzbehörden vertreten sind, sowie den EDSB konsultiert;

empfiehlt er, den EDSB zu konsultieren, bevor die Kommission ein Grünbuch über einen EU-Rechtsrahmen für mobile Gesundheitsanwendungen und mobile Apps für Gesundheit und Wohlergehen annimmt;

stellt er fest, dass die Mitteilung nicht darauf eingeht, dass Data Mining nur in sehr begrenzten Umständen zulässig ist und die uneingeschränkte Beachtung der Datenschutzbestimmungen voraussetzt. Er ersucht die Kommission, die für die Verarbeitung Verantwortlichen auf diesen Umstand aufmerksam zu machen;

unterstreicht er, dass Profiling nur bei Vorliegen sehr enger Umstände und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass strenge Datenschutzanforderungen eingehalten werden (z. B. wie sie in Artikel 20 der vorgeschlagenen Datenschutzverordnung vorgesehen sind). Er fordert die Kommission auf, die zur Verarbeitung Verantwortlichen an diese wichtige Pflicht zu erinnern;

erinnert er die Kommission, dass alle zukünftigen Arbeiten im Bereich der Förderung weiter Verbreitung, der Unterstützung von Fähigkeiten und Kompetenzen unter gebührender Berücksichtigung der Datenschutzgrundsätze durchgeführt werden müssen;

empfiehlt er, dass die Kommission vor weiteren Maßnahmen eine Datenschutzfolgenabschätzung im Zusammenhang mit der Entwicklung eines gemeinsamen Europäischen Interoperabilitätsrahmens für elektronische Gesundheitsdienste durchführt;

mahnt er die Kommission, bei Prüfung der Interoperabilität von Patientenakten eventuelle Legislativinitiativen auf EG-Ebene zu prüfen, da er der Meinung ist, dass eine solche Interoperabilität Nutzen aus einer starken gesetzlichen Grundlage ziehen würde, die besondere Datenschutzgarantien beinhaltet.

Brüssel, den 27. März 2013

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  KOM(2012) 736 endgültig


7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/15


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2013/C 358/09

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

(1)

Am 12. Dezember 2012 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (im Folgenden „Verordnungsvorschlag“) an (1). Dieser Vorschlag wurde dem EDSB am 13. Dezember 2012 zur Konsultation übermittelt.

(2)

Der EDSB begrüßt, dass er von der Kommission konsultiert wird, und empfiehlt, dass ein Verweis auf die vorliegende Stellungnahme in die Präambel des vorgeschlagenen Rechtsinstruments eingefügt wird.

(3)

Vor der Annahme der vorgeschlagenen Verordnung hatte der EDSB die Möglichkeit, informell zum Entwurf Stellung zu nehmen.

(4)

Der EDSB bedauert es, dass nur wenige seiner Anmerkungen im Rahmen des Verordnungsvorschlags berücksichtigt wurden. Obgleich dem Datenschutz nun ein Artikel gewidmet wurde, wurden die Datenschutzbestimmungen nicht entsprechend der Stellungnahme gestärkt.

1.2   Zielsetzungen und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung

(5)

Mit dem Verordnungsvorschlag soll die Insolvenzverordnung geändert werden, um die Schwächen anzugehen, die bei ihrer praktischen Anwendung festgestellt wurden. (2) Mit dem Vorschlag sollen unter anderem Fragen geklärt werden im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Verordnung, der Zuständigkeit des Mitgliedstaates für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens und den Bestimmungen über die Bekanntmachung der Entscheidungen über die Eröffnung und Beendigung der Verfahren.

(6)

Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Datenschutz zählen die Pflicht zur Bekanntmachung von Entscheidungen zur Eröffnung und Beendigung eines Verfahrens und die Förderung und Organisation des grenzüberschreitenden Informationsaustausches zwischen den beteiligten Akteuren.

(7)

Ausgehend von den veröffentlichten und/oder ausgetauschten Informationen können die am Verfahren beteiligten Schuldner, Gläubiger und Insolvenzverwalter (direkt oder indirekt) bestimmt werden. Aus diesem Grund sind die EU-Datenschutzbestimmungen anwendbar. Im Hinblick auf die Datenverarbeitung durch die beteiligten Akteure in den Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden ist insbesondere die Richtlinie 95/46/EG anwendbar, während die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 im Hinblick auf die Datenverarbeitung seitens der Kommission über das Europäische Justizportal anwendbar ist.

1.3   Ziel der Stellungnahme des EDSB

(8)

Der Verordnungsvorschlag kann Auswirkungen auf die Rechte natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten haben, da er unter anderem die Bekanntmachung personenbezogener Daten in einem Register vorsieht, auf das die Öffentlichkeit im Internet gebührenfrei zugreifen kann, aber auch im Zusammenhang mit der Vernetzung der bestehenden nationalen Register und mit dem grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den beteiligten Akteuren.

(9)

Obgleich der EDSB die Anstrengungen der Kommission begrüßt, im Rahmen des Verordnungsvorschlags eine korrekte Anwendung der EU-Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen, hat er einige Mängel und Widersprüche in Bezug auf die Art und Weise festgestellt, in der im Verordnungsvorschlag die Fragen im Zusammenhang mit bzw. betreffend die personenbezogenen Daten angegangen werden.

3.   Schlussfolgerungen

(54)

Der EDSB begrüßt die Aufmerksamkeit, die in der vorgeschlagenen Verordnung speziell dem Datenschutz gewidmet wird, hat jedoch auch festgestellt, dass es Raum für weitere Verbesserungen gibt.

(55)

Der EDSB empfiehlt, dass:

Verweise auf diese Stellungnahme in die Präambeln aller Vorschläge aufgenommen werden;

in Artikel 46a der vorgeschlagenen Verordnung der Verweis auf Richtlinie 95/46/EG geklärt wird, indem angegeben wird, dass die Bestimmungen entsprechend den einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG Anwendung finden;

konkrete und effektive Datenschutzgarantien für alle Situationen vorgesehen werden, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten geplant wird;

die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des vorgeschlagenen Systems der Veröffentlichung der Entscheidungen über die Eröffnung und die Beendigung von Insolvenzverfahren im Internet geprüft werden und festgestellt wird, ob diese Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels des Allgemeininteresses Erforderliche hinausgeht und ob es weniger restriktive Maßnahmen gibt, die es erlauben, dieses Ziel zu erreichen. Vorbehaltlich des Ergebnisses dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung sollte die Bekanntmachungspflicht in jedem Fall von angemessenen Garantien zur Wahrung der Rechte der betroffenen Personen und zur Sicherheit/Genauigkeit der Daten und deren Löschung nach einem angemessenen Zeitraum begleitet werden.

(56)

Der EDSB empfiehlt außerdem, dass:

die Modalitäten der Funktionsweise der nationalen Datenbanken und der EU-Datenbank im Hinblick auf Datenschutzfragen durch Einführung detaillierter Bestimmungen in der vorgeschlagenen Verordnung nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG und Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geklärt werden. Insbesondere muss in der Bestimmung zur Einrichtung der Datenbank(en) Folgendes angegeben werden: i) der Zweck der Verarbeitungen und welche Art der Verwendung zulässig ist; ii) wer (zuständige Behörden, Kommission) Zugang zu den in der Datenbank gespeicherten Daten und die Möglichkeit haben wird, die Daten zu ändern; iii) das Recht auf Auskunft und angemessene Information aller betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten aufbewahrt und ausgetauscht werden können; iv) der auf den minimalen Zeitraums zu beschränkende Aufbewahrungszeitraum für die personenbezogenen Daten, der für die Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist;

zumindest die wesentlichen Grundsätze des dezentralen Systems für die Vernetzung der Insolvenzregister, wie die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, im Verordnungsvorschlag festgelegt werden (wobei erwartet wird, dass weitere Vorkehrungen im geplanten Legislativvorschlag der Kommission zum Europäischen Justizportal enthalten sind);

angegeben wird, ob Daten im Europäischen Justizportal gespeichert werden. Sofern dies der Fall ist, sind spezifische Garantien vorzusehen.

Brüssel, den 27. März 2013

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2012) 744 final.

(2)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (im Folgenden „Verordnungsvorschlag“).


7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/17


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Mitteilung der Kommission „Die Digitale Agenda für Europa — digitale Impulse für das Wachstum in Europa“

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2013/C 358/10

I.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 18. Dezember 2012 nahm die Europäische Kommission die Mitteilung „Die Digitale Agenda für Europa — digitale Impulse für das Wachstum in Europa“ (im Folgenden: „die Mitteilung“) an (1).

2.

Vor der Annahme der Mitteilung hatte der EDSB die Möglichkeit, an die Kommission informelle Kommentare zu übermitteln. Er begrüßt es, dass einige seiner Erwägungen in der Mitteilung Berücksichtigung gefunden haben.

3.

Angesichts der Bedeutung des Themas beschloss der EDSB, diese Initiativstellungnahme anzunehmen.

1.2   Ziele und Umfang der Mitteilung und Ziel der Stellungnahme des EDSB

4.

Die Mitteilung wurde von der Kommission als fester Bestandteil der Strategie Europa 2020 angenommen. Sie ergänzt die am 19. Mai 2010 angenommene Digitale Agenda (2). Ziel dieser neuen Mitteilung zur Digitalen Agenda ist es, die digitale Führungsrolle Europas weiter zu stärken und zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts bis 2015 beizutragen.

5.

In der Mitteilung werden sieben Schlüsselbereiche identifiziert, in denen die Kommission besondere Anstrengungen unternehmen wird, um die digitale Wirtschaft zu ermöglichen und anzukurbeln:

Eine grenzenlose europäische Wirtschaft — der digitale Binnenmarkt

Beschleunigung der Innovation im öffentlichen Sektor

Sehr schnelles Internet — Angebot und Nachfrage

Cloud-Computing

Vertrauen und Sicherheit

Unternehmertum und digitale Arbeitsplätze und Fähigkeiten

Jenseits der Forschung, Entwicklung und Innovation (3): eine Industrieagenda für Schlüsseltechnologien

6.

Der EDSB begrüßt die vorgeschlagenen politischen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Nutzung neuer Technologien durch Unternehmen und einzelne Personen zu fördern. Der EDSB unterstreicht jedoch, dass diese Maßnahmen von angemessenen Aktivitäten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz von Daten und der Privatsphäre begleitet werden müssen.

7.

Einige der wichtigsten Datenschutzherausforderungen, die sich im Kontext der politischen Maßnahmen der Union im Bereich der Digitalen Agenda stellen, wurden vom EDSB bereits in der Stellungnahme vom 18. März 2010 im Zusammenhang mit der Mitteilung zur Digitalen Agenda des Jahres 2010 (4) betont und analysiert. Der EDSB unterstreicht insbesondere die Notwendigkeit den eingebauten Datenschutz beim Entwurf neuer IKT zu berücksichtigen. In dieser Stellungnahme wird der EDSB sich deshalb darauf konzentrieren, Anmerkungen zu den Bereichen für weitere Aktionen abzugeben, die in der Mitteilung identifiziert wurden.

III.   Schlussfolgerungen

26.

Der EDSB begrüßt es, dass in der Mitteilung den Fragen des Schutzes von Daten und der Privatsphäre eine gewisse Aufmerksamkeit eingeräumt wurde. Dennoch betont der EDSB, dass die Industrie, die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Durchführung von Initiativen, die im Rahmen der Digitalen Agenda vorgesehen sind, die Datenschutzanforderungen ausreichend beachten müssen. Im Einzelnen:

bedauert er, dass in der Mitteilung die Bedeutung des Schutzes von Daten und der Privatsphäre bei Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen nicht durch die Aufnahme in die Einleitung hervorgehoben wurde. Aus diesem Grund lenkt er die Aufmerksamkeit der für die Verarbeitung Verantwortlichen auf die Notwendigkeit, die Bestimmungen zum Schutz von Daten und der Privatsphäre beim Entwurf und der Einführung neuer IKT im digitalen Umfeld einzuhalten;

bedauert er, dass in der Mitteilung nicht auf den gegenwärtigen Rechtsrahmen des Datenschutzes gemäß Richtlinie 95/46/EG und Richtlinie 2002/58/EG sowie auf den Vorschlag für eine allgemeine Datenschutzverordnung verwiesen wird, welche die relevanten Bestimmungen und Grundsätzen enthalten, die bei der Einführung von IKT im digitalen Umfeld berücksichtigt werden müssen;

bedauert er, dass in der Mitteilung der Grundsatz des eingebauten Datenschutzes, der gemäß Artikel 23 der vorgeschlagenen Datenschutzverordnung verbindlich vorgeschrieben werden wird, nicht betont wurde. Aus diesem Grund erinnert er die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Entwickler der IKT an die Notwendigkeit bei der Entwicklung neuer IKT im digitalen Umfeld den eingebauten Datenschutz vorzusehen;

empfiehlt er, dass Forschungs- und Entwicklungsinstrumente eingesetzt werden, um die Fähigkeit Europas zu verbessern, den Grundsatz des eingebauten Datenschutzes in allen betroffenen Bereichen anzuwenden und dass diese Zielsetzung bei den Arbeitsprogrammen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen berücksichtigt wird;

unterstreicht er, dass die Interoperabilität nationaler Datenbanken nur dann möglich sein sollte, wenn die Datenschutzgrundsätze vollumfänglich eingehalten werden, insbesondere die Zweckbindung. Außerdem erinnert er die Kommission daran, dass es — neben angemessenen Datenschutzgarantien — auch eine angemessene Rechtsgrundlage für die Durchführung der Interoperabilität als Mittel zu Vereinfachung des Datenaustausches geben sollte;

empfiehlt er, dass der EDSB konsultiert wird, bevor die Kommission eine Empfehlung zur Wahrung eines offenen Internets für die Verbraucher annimmt;

erinnert er die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Benutzer daran, dass das Cloud-Computing zwar spezifische Herausforderungen in Bezug auf den Datenschutz mit sich bringt, dass aber von den Datenschutzbehörden bereits ausführliche Leitlinien in Bezug auf die Anwendung der geltenden Datenschutzbestimmungen und vom EDSB zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Datenschutzverordnung auf diese Herausforderungen zur Verfügung gestellt wurden. Auf diese Leitlinien sollte man sich stützen, um das Vertrauen der einzelnen Personen und der Kunden zu stärken, was wiederum die erfolgreiche Einführung dieser neuen technologischen Mittel sicherstellen wird.

Geschehen zu Brüssel am 10. April 2013.

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  KOM(2012) 784 endgültig.

(2)  KOM(2010) 245 endgültig.

(3)  AdÜ: Fußnote entfällt in der deutschen Übersetzung.

(4)  Siehe Stellungnahme des EDSB zur Stärkung des Vertrauens in die Informationsgesellschaft durch die Förderung des Schutzes von Daten und Privatsphäre vom 18. März 2010, abrufbar auf der Website des EDSB unter http://www.edps.europa.eu


7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/19


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2013/C 358/11

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 18. Dezember 2012 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 (im Folgenden „der Vorschlag“ genannt) (1) an. Dieser Vorschlag wurde dem EDSB am 8. Januar 2013 zur Konsultation übermittelt.

2.

Der EDSB begrüßt es, dass er von der Kommission konsultiert und ein Verweis auf die vorliegende Stellungnahme in die Präambel des Vorschlags eingefügt wird. Vor der Annahme des Vorschlags hatte der EDSB die Möglichkeit, informell zum Entwurf Stellung zu nehmen.

1.2   Zielsetzungen und Anwendungsbereich des Vorschlags

3.

In den drei durch den Vorschlag aufzuhebenden Instrumenten wird die Meldung von Ereignissen wie folgt organisiert: Die Richtlinie 2003/42/EG (2) schreibt jedem Mitgliedstaat vor, ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse einzurichten. Gemäß diesem Rechtsinstrument ist das Luftfahrtpersonal verpflichtet, während der täglichen Arbeit auftretende Ereignisse (3) über das von ihrer Organisation eingerichtete System zu melden (4). Außerdem sind die Mitgliedstaaten gehalten, Informationen über Ereignisse zu erfassen, zu speichern, zu schützen und untereinander zu verbreiten. Diese Rechtsvorschriften wurden durch zwei Durchführungsverordnungen ergänzt: die Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission (5) für die Zusammenführung der von den Mitgliedstaaten erfassten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Europäischen Zentralspeicher und die Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 (6), die Vorschriften bezüglich der Weitergabe von Informationen des Europäischen Zentralspeichers enthält.

4.

Der Vorschlag baut auf der Richtlinie 2003/42/EG auf und zielt darauf ab, die bestehenden Systeme zur Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zu verbessern. Neben anderen Änderungen verfolgt der Vorschlag folgende Zielsetzungen:

zu gewährleisten, dass alle relevanten Ereignisse gemeldet werden und dass die gemeldeten und gespeicherten Daten vollständig und von hoher Qualität sind;

neben der Meldepflicht auch ein freiwilliges Meldesystem vorzusehen;

nicht nur für die Mitgliedstaaten sondern auch für die Organisationen eine Meldepflicht im Hinblick auf Ereignisse vorzusehen und die Übermittlung dieser Meldungen an den Zentralspeicher zu organisieren;

die Meldung durch einen harmonisierten Schutz vor Strafe durch Vorgesetzte bzw. vor der Verfolgung der Personen, die die Ereignisse melden, zu fördern;

einen angemessenen Zugang zu den im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Daten zu gewährleisten.

1.3   Ziel der Stellungnahme des EDSB

5.

Dem Vorschlag ist zu entnehmen, dass Ereignisse den Organisationen von ihren Beschäftigten gemeldet werden, die diese in einer Datenbank speichern und an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder an die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) übermitteln. Diese Behörden übermitteln — zusammen mit der EASA und der Kommission — Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an den von der Kommission unterhaltenen Europäischen Zentralspeicher. Außerdem wird die Kommission Daten über die interessierten Kreise verarbeiten, die Zugang zu den im Europäischen Zentralspeicher gespeicherten Informationen beantragen.

6.

Der EDSB ist sich bewusst, dass in diesem Fall der Zweck des Vorschlags nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten ist. Die gespeicherten, gemeldeten und übermittelten Informationen können sich jedoch auf natürliche Personen beziehen, die direkt oder indirekt bestimmbar sein könnten, wie die Meldenden, Dritte, die am gemeldeten Ereignis beteiligt sind, und interessierte Kreise, die um Zugang ersuchen (7). Die gemeldeten Informationen könnten sich nicht nur auf technische Probleme beziehen, sondern beispielsweise auch auf gewalttätige Fluggäste, auf die Einsatzunfähigkeit der Flugbesatzung oder auf gesundheitsrelevante Zwischenfälle (8).

7.

Aus diesem Grund wird in der vorliegenden Stellungnahme auf diejenigen Elemente des Vorschlags eingegangen, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen. Die Stellungnahme baut auf einer früheren Stellungnahme des EDSB (9) zu einer der Verordnungen auf, die durch den Vorschlag aufgehoben werden (10).

4.   Schlussfolgerungen

46.

Der EDSB begrüßt die Aufmerksamkeit, die dem Schutz personenbezogener Daten gewidmet wurde, insbesondere im Hinblick auf die eingegangene Verpflichtung, einen Großteil der im Rahmen der Ereignismeldungen verarbeiteten Daten zu „anonymisieren“. Er erinnert jedoch daran, dass die verarbeiteten Daten dennoch personenbezogene Daten bleiben und begrüßt folglich die Verweise auf die Anwendbarkeit der EU-Datenschutzvorschriften. Was im Vorschlag vorgesehen ist, entspricht höchstens einer teilweise Anonymisierung.

47.

Der EDSB empfiehlt, dass der Anwendungsbereich der „Anonymisierung“ geklärt wird. Insbesondere schlägt er folgende Verbesserungen des Textes vor:

in der Präambel sollte geklärt werden, dass der Begriff „Anonymisierung“ im Vorschlag einer relativen Anonymisierung gleichkommt und keiner vollständigen Anonymisierung entspricht. Außerdem sollte — entsprechend den obigen Empfehlungen — aus der Präambel auch hervorgehen, dass die Maßnahmen der teilweisen Anonymisierung und der vollständigen Anonymisierung in unterschiedlichen Kontexten anzuwenden sind;

in Artikel 16: Was die Informationen angeht, die unabhängigen Personen zur Verfügung stehen, empfiehlt der EDSB, dass diese Daten so bald wie möglich anonymisiert oder getilgt werden, es sei denn, die Notwendigkeit der Speicherung dieser Daten ist gerechtfertigt, z. B. zur Einhaltung sonstiger rechtlicher Verpflichtungen dieser Organisationen;

um den Anwendungsbereich der Anonymisierung zu klären, empfiehlt der EDSB, in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 den Begriff „personenbezogene Daten“ durch „persönliche Angaben“ zu ersetzen und in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 einen Verweis auf die Möglichkeit der Bestimmung durch technische Angaben hinzuzufügen;

artikel 5 Absatz 6 gestattet es den Mitgliedstaaten und Organisationen, zusätzliche Meldesysteme einzurichten. Es sollte angegeben werden, dass diese Informationen auch anonymisiert werden sollten. Aus diesem Grund empfiehlt der EDSB, dass in Artikel 16 Absatz 2 geklärt wird, dass die personenbezogenen Daten, die in den zur Erfassung und Verarbeitung von Sicherheitsinformationen gemäß Artikel 5 Absatz 6 eingerichteten Systemen enthalten sind, ebenfalls anonymisiert werden müssen;

in Artikel 13 Absatz 10 ist anzugeben, dass die Informationen vor ihrer Veröffentlichung anonymisiert werden sollten (11);

in Artikel 11 Absatz 4 ist anzugeben, dass die den in Anhang III genannten interessierten Kreisen zur Verfügung gestellten Informationen, die sich nicht auf die eigene Ausrüstung, die eigenen Tätigkeiten oder den eigenen Tätigkeitsbereich beziehen, nicht nur in aggregierter oder anonymisierter Form weitergegeben werden, wie in Artikel 11 Absatz 4 vorgesehen, sondern vollständig anonymisiert werden.

48.

Der EDSB empfiehlt, im Vorschlag anzugeben, wer der für die Verarbeitung Verantwortliche jeder Datenbank sein wird. Er empfiehlt auch, dass in den Anhängen I und II und in Artikel 5 Absatz 6 alle zu verarbeitenden Kategorien von Daten definiert werden und dass Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 entsprechend geklärt werden. Falls es nicht möglich ist, alle gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 1 zu verarbeitenden Ereignisse und Datenfelder anzugeben, sollte in diesen Artikeln zumindest erwähnt werden, dass die zusätzlichen, im Vorschlag nicht vorgesehenen Angaben keine besonderen Kategorien von Daten enthalten sollten, wie in Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 definiert („sensible Daten“).

49.

Der EDSB empfiehlt auch, dass die Aufbewahrungszeiträume der Daten in den Datenbanken sowie die Rechte der betroffenen Personen und die umzusetzenden Sicherheitsmaßnahmen angegeben werden.

50.

Im Fall der Übermittlung an Organisationen von Drittländern oder internationale Organisationen sollten diese sich im Rahmen eines verbindlichen Instruments verpflichten, angemessene Garantien zu gewähren. Diese Garantien könnten auf den Datenschutzgrundsätzen der von der Kommission angenommenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer basieren und in den Anhang des Vorschlags aufgenommen werden.

51.

Was die Verarbeitung der Daten interessierter Kreise angeht, die um Zugang zum Europäischen Zentralspeicher ersuchen, empfiehlt der EDSB, dass im Vorschlag die Datenschutzmaßnahmen angegeben werden, die für die Verarbeitung der Daten im Zusammenhang mit Dritten Anwendung finden (z. B. wie lange die Daten aufbewahrt werden, nachdem der Zugang gewährt oder verweigert wurde und wer Zugang zu diesen Daten hat). Außerdem sollte das in Anhang IV enthaltene Formular neben der Erklärung zum Zugriff auf Informationen (12) auch eine Datenschutzerklärung enthalten.

52.

Abschließend sollte die Notwendigkeit der Verarbeitung sensibler Daten aus den in Artikel 8 Absätze 2-4 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 Absätze 2-4 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Gründen in der Präambel gerechtfertigt werden. Der EDSB empfiehlt die Umsetzung zusätzlicher Garantien im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten, wie strengere Sicherheitsmaßnahmen, das Verbot, die verbundenen Kategorien von Daten Dritten offenzulegen, die nicht den EU-Datenschutzbestimmungen unterliegen und die Einschränkung der Offenlegung an andere interessierte Kreise. Außerdem kann die Verarbeitung dieser Kategorien von Daten einer Vorabkontrolle durch die nationalen Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten und durch den EDSB unterliegen.

Brüssel, den 10. April 2013

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2012) 776 final.

(2)  Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23).

(3)  „Ereignis“ ist ein Ereignis, das in Zusammenhang mit der Sicherheit in der Luftfahrt von wesentlicher Bedeutung ist oder sein könnte und insbesondere Unfälle und schwere Störungen (siehe Artikel 2 Absatz 8 des Vorschlags).

(4)  „Organisation“ ist im Vorschlag definiert als „jede Art von Organisation, die Produkte und/oder Dienstleistungen der Luftfahrtbranche bereitstellt, und insbesondere Luftfahrzeugbetreiber, genehmigte Instandhaltungsbetriebe, für Musterbauart und/oder die Herstellung von Luftfahrzeugen zuständige Organisationen, Flugsicherungsorganisationen und zertifizierte Flugplätze“ (siehe Artikel 2 Absatz 9 des Vorschlags).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 3).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise (ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 7).

(7)  Im Hinblick auf die personenbezogenen Daten siehe insbesondere Abschnitt 3.1.

(8)  Siehe Anhang I des Vorschlags „Verzeichnis der Störungen, die nach dem System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse zu melden sind“.

(9)  Siehe Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (ABl. C 132 vom 21.5.2010, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).

(11)  Das heißt, indem sichergestellt wird, dass die Personen unter Berücksichtigung aller Mittel, die entweder von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder jeden anderen Person nach vernünftiger Einschätzung genutzt werden können, nicht bestimmt werden können.

(12)  Anhang IV Punkt 7.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6927 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Barclays/Intertain)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 358/12

1.

Am 29. November 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“), TPG LundyCO, L.P. („TPG“) und Barclays PLC („Barclays“) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Intertain Limited („Intertain“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Goldman Sachs erbringt für einen diversifizierten Kundenstamm (u. a. Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und vermögende Privatpersonen) weltweit ein breites Spektrum an Finanzdienstleistungen in den Bereichen Investmentbanking, Wertpapiere und Anlagenverwaltung,

TPG ist eine Zweckgesellschaft, die der TPG-Gruppe angehört; die international aufgestellte Investmentgesellschaft verwaltet eine Fondsfamilie, die durch Übernahmen und Unternehmensumstrukturierungen Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen erwirbt,

Barclays ist die Betriebsgesellschaft des Barclays-Konzerns, einem weltweit tätigen Finanzdienstleister im Privatkunden-, Kreditkarten-, Firmenkunden- und Investmentgeschäft sowie in der Vermögens- und Anlagenverwaltung,

Intertain ist eine englische GmbH, die Bars und Comedy Clubs im Vereinigten Königreich betreibt.

3.

Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6927 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Barclays/Intertain per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6817 — Allianz/Axa/Covéa/Generali/CSCA/Netproassur)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 358/13

1.

Am 2. Dezember 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Allianz IARD SA („Allianz“, Frankreich), das zum Allianz-Konzern (Deutschland) gehört, Axa France IARD SA („Axa“, Frankreich), das zum Axa-Konzern (Frankreich) gehört, Covéa Risk SA („Covéa“, Frankreich), das zum Covéa-Konzern (Frankreich) gehört, Generali France Assurances SA („Generali“, Frankreich), das zum Konzern Assicurazioni Generali (Italien) gehört, und die Chambre Syndicale des Courtiers d'Assurances („CSCA“, Frankreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Netproassur SASU („Netproassur“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Allianz: Versicherungsgesellschaft (Anbieter von Sach- und Unfallversicherungen (IARD) in Frankreich),

Axa: Versicherungsgesellschaft (Anbieter von Sach- und Unfallversicherungen (IARD) in Frankreich),

Covéa: Versicherungsgesellschaft (Anbieter von Sach- und Unfallversicherungen (IARD) in Frankreich),

Generali: Versicherungsgesellschaft (Anbieter von Sach- und Lebensversicherungen in Frankreich),

CSCA: französische Berufsvereinigung für Versicherungsvermittlung (gegründet in der Form eines Gewerkschaftsbunds),

Netproassur: Entwicklung, Umsetzung und Betrieb von Informations- und Kommunikationstechnologieprojekten im Bereich der Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6817 — Allianz/Axa/Covéa/Generali/CSCA/Netproassur per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).