ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.358.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 358 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 358/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7038 — Nippon Express/Panasonic Corporation/Panasonic Logistics) ( 1 ) |
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2013/C 358/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7043 — GDF Suez/Balfour Beatty (UK Facilities Management)) ( 1 ) |
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2013/C 358/03 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2013/C 358/04 |
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2013/C 358/05 |
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Europäische Kommission |
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2013/C 358/06 |
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Der Europäische Datenschutzbeauftragte |
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2013/C 358/07 |
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2013/C 358/08 |
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2013/C 358/09 |
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2013/C 358/10 |
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2013/C 358/11 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2013/C 358/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6927 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Barclays/Intertain) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2013/C 358/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6817 — Allianz/Axa/Covéa/Generali/CSCA/Netproassur) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
7.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 358/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.7038 — Nippon Express/Panasonic Corporation/Panasonic Logistics)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 358/01
Am 28. November 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7038 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
7.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 358/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.7043 — GDF Suez/Balfour Beatty (UK Facilities Management))
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 358/02
Am 29. November 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M7043 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
7.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 358/2 |
Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 im Rahmen bestimmter von der Europäischen Union für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde
2013/C 358/03
Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (1) sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2013 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2014 und die Kontingente 09.4212, 09.4217, 09.4218 und 09.4256 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (2) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. April bis 30. Juni 2014) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.
(1) ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
ANHANG
Laufende Nummer des Kontingents |
Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2014 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind (in kg) |
09.4212 |
44 864 920 |
09.4217 |
12 369 400 |
09.4218 |
9 276 800 |
09.4256 |
3 245 004 |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
7.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 358/3 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 2. Dezember 2013
zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz für Kroatien, Ungarn, Portugal und das Vereinigte Königreich
2013/C 358/04
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss des Rates vom 22. Juli 2003 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (1), insbesondere auf Artikel 3,
gestützt auf die dem Rat von der Regierung jedes Mitgliedstaats vorgelegte Kandidatenlisten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat mit Beschluss vom 22. April 2013 (2) die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz für die Zeit vom 22. April 2013 bis zum 28. Februar 2016 ernannt, unter Ausnahme bestimmter Mitglieder. |
(2) |
Die kroatische, die ungarische, die portugiesische und die britische Regierung haben weitere Kandidaten für mehrere zu besetzende Sitze vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz werden hiermit für die Zeit bis zum 28. Februar 2016 ernannt:
I. REGIERUNGSVERTRETER
Land |
Mitglied |
Stellvertretendes Mitglied |
Kroatien |
Herr Zdravko MURATTI |
Frau Inga ŽIC Herr Ilija TADIĆ |
Portugal |
|
Herr António SANTOS |
II. VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN
Land |
Mitglied |
Stellvertretendes Mitglied |
Ungarn |
Herr Károly GYÖRGY |
Herr Szilárd SOMLAI |
III. VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE
Land |
Mitglied |
Stellvertretendes Mitglied |
Kroatien |
Frau Admira RIBIČIĊ |
Herr Nenad SEIFERT Frau Milica JOVANOVIĆ |
Vereinigtes Königreich |
|
Frau Hannah MURPHY |
Artikel 2
Der Rat wird die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt ernennen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. GUSTAS
(1) ABl. C 218 vom 13.9.2003, S. 1.
(2) ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 7.
7.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 358/5 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 2. Dezember 2013
zur Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen
2013/C 358/05
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (1), insbesondere auf Artikel 6,
gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeberverbänden vorgelegt wurden,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Beschluss vom 22. November 2010 (2), 7. März 2011 (3), 12. Juli 2011 (4), 20. September 2011 (5) und 29. Oktober 2012 (6) hat der Rat die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2013 ernannt. |
(2) |
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats, welche die Regierungen der Mitgliedstaaten, die Arbeitnehmerorganisationen beziehungsweise die Arbeitgeberverbände vertreten, sollten für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt werden. |
(3) |
Es obliegt der Kommission, ihre Vertreter im Verwaltungsrat zu ernennen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zu Mitgliedern beziehungsweise stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen werden für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2016 folgende Personen ernannt:
I. REGIERUNGSVERTRETER
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
Belgien |
Herr Michel DE GOLS |
Herr Alain PIETTE |
Bulgarien |
Frau Teodora TODOROVA |
Herr Iskren ANGELOV |
Tschechische Republik |
Herr Vlastimil VÁŇA |
Frau Veronika ŽIDLÍKOVÁ |
Dänemark |
Frau Lone HENRIKSEN |
Frau Lis WITSØ-LUND |
Deutschland |
Herr Andreas HORST |
Herr Sebastian JOBELIUS |
Estland |
Frau EVA PÕLDIS |
Frau Ester RÜNKLA |
Irland |
Herr Paul CULLEN |
Frau Mary O’SULLIVAN |
Griechenland |
Frau Stamatia PISIMISI |
Herr Ioannis KONSTANTAKOPOULOS |
Kroatien |
Frau Narcisa MANOJLOVIĆ |
Frau Olivera FIŠEKOVIĆ |
Spanien |
Frau Paloma GARCÍA GARCÍA |
Herr José Ignacio MARTÍN FERNÁNDEZ |
Frankreich |
Frau Valérie DELAHAYE-GUILLOCHEAU |
Frau Marie-Soline CHOMEL |
Italien |
Frau Aviana Maria Teresa BULGARELLI |
Frau Carla ANTONUCCI |
Zypern |
Herr Andreas MYLONAS |
Herr Orestis MESSIOS |
Lettland |
Frau Ineta TĀRE |
Frau Ineta VJAKSE |
Litauen |
Frau Rita SKREBIŠKIENĖ |
Herr Evaldas BACEVIČIUS |
Luxemburg |
Frau Nadine WELTER |
Herr Gary TUNSCH |
Ungarn |
|
|
Malta |
Herr Roderick MIZZI |
Herr Anthony AZZOPARDI |
Niederlande |
Herr Roel GANS |
Herr Martin BLOMSMA |
Österreich |
Frau Stephanie MATTES |
Frau Petra PENCS |
Polen |
Herr Jerzy CIECHAŃSKI |
Frau Joanna MACIEJEWSKA |
Portugal |
Herr Manuel MADURO ROXO |
Frau Isilda FERNANDES |
Rumänien |
Herr Alexandru ALEXE |
Frau Liliana Ramona MOȘTENESCU |
Slowenien |
Frau Vladka KOMEL |
Herr Andraž BOBOVNIK |
Slowakei |
Frau Silvia GREGORCOVÁ |
|
Finnland |
Herr Antti NÄRHINEN |
Frau Maija LYLY-YRJÄNÄINEN |
Schweden |
Herr Hannes KANTELIUS |
Herr Håkan NYMAN |
Vereinigtes Königreich |
Herr Ciaran DEVLIN |
Frau Shyamala BALENDRA |
II. VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
Belgien |
Herr Herman FONCK |
Herr François PHILIPS |
Bulgarien |
Herr Ivan KOKALOV |
Herr Vesselin MITOV |
Tschechische Republik |
Frau Hana MÁLKOVÁ |
Herr Tomáš PAVELKA |
Dänemark |
Herr Jan KAHR FREDERIKSEN |
Frau Heidi RØNNE MØLLER |
Deutschland |
Frau Marika HÖHN |
Frau Ghazaleh NAZZIBI |
Estland |
Herr Kalle KALDA |
Frau Kadi ALATALU |
Irland |
Frau Sally Anne KINAHAN |
Herr Peter RIGNEY |
Griechenland |
Herr Panagiotis SYRIOPOULOS |
Herr Panagiotis KORDATOS |
Kroatien |
Frau Marija HANŽEVAČKI |
Frau Dijana ŠOBOTA |
Spanien |
Frau Antonia RAMOS YUSTE |
Herr Ramón BAEZA |
Frankreich |
Herr Emmanuel COUVREUR |
Herr Rafaël NEDZYNSKI |
Italien |
Herr Fausto DURANTE |
Frau Cinzia DEL RIO |
Zypern |
Herr Nicolaos EPISTITHIOU |
|
Lettland |
Frau Ruta PORNIECE |
|
Litauen |
Frau Kristina KRUPAVIČIENĖ |
Frau Danutė ŠLIONSKIENĖ |
Luxemburg |
Frau Véronique EISCHEN |
Herr Vincent JACQUET |
Ungarn |
Frau Melinda KELEMEN |
Frau Erzsébet HANTI |
Malta |
|
|
Niederlande |
Herr Erik PENTENGA |
Frau Sonja BALJEU |
Österreich |
Frau Dinah DJALINOUS-GLATZ |
Herr Adi BUXBAUM |
Polen |
Herr Bogdan OLSZEWSKI |
Herr Piotr OSTROWSKI |
Portugal |
Herr Armando da COSTA FARIAS |
Herr Vítor Manuel VICENTE COELHO |
Rumänien |
Herr Adrian MARIN |
Frau Luminița VINTILĂ |
Slowenien |
Herr Pavle VRHOVEC |
Frau Maja KONJAR |
Slowakei |
Herr Erik MACÁK |
|
Finnland |
Herr Juha ANTILA |
Frau Leila KURKI |
Schweden |
Herr Mats ESSEMYR |
Herr Sten GELLERSTEDT |
Vereinigtes Königreich |
Herr Paul SELLERS |
Frau Elena CRASTA |
III. VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE
Land |
Mitglieder |
Stellvertretende Mitglieder |
Belgien |
Herr Kris DE MEESTER |
Herr Roland WAEYAERT |
Bulgarien |
Herr Dimiter BRANKOV |
Herr Nikola ZIKATANOV |
Tschechische Republik |
Frau Vladimíra DRBALOVÁ |
Frau Pavla BŘEČKOVÁ |
Dänemark |
Frau Karen ROIY |
Frau Berit TOFT FIHL |
Deutschland |
Herr Lutz MÜHL |
Frau Renate HORNUNG-DRAUS |
Estland |
Frau Eve PÄÄRENDSON |
Frau Marika MERILAI |
Irland |
Herr Brendan McGINTY |
Herr Eamonn McCOY |
Griechenland |
Frau Rena BARDANI |
Frau Katerina DASKALAKI |
Kroatien |
Herr Davor MAJETIC |
Herr Nenad SEIFERT |
Spanien |
Herr Miguel CANALES GUTIÉRREZ |
Herr Javier BLASCO de LUNA |
Frankreich |
Herr Emmanuel JAHAN |
|
Italien |
Frau Stefania ROSSI |
Frau Paola ASTORRI |
Zypern |
Frau Lena PANAYIOTOU |
Herr Polyvios POLYVIOU |
Lettland |
Frau Ilona KIUKUCĀNE |
Frau Anita LĪCE |
Litauen |
|
|
Luxemburg |
Herr Fabio STUPICI |
Frau Magalie LYSIAK |
Ungarn |
Herr Antal CSUPORT |
Frau Adrienn BALINT |
Malta |
Herr Martin BORG |
|
Niederlande |
Herr W.M.J.M. VAN MIERLO |
Herr Gerard A. M. VAN DER GRIND |
Österreich |
Frau Katharina LINDNER |
Frau Heidrun MAIER-DE-KRUIJFF |
Polen |
Frau Anna KWIATKIEWICZ |
|
Portugal |
Herr Marcelino Peralta PENA COSTA |
Herr António VERGUEIRO |
Rumänien |
Herr Doru Claudian FRUNZULICĂ |
Herr Ștefan RĂDEANU |
Slowenien |
Frau Tatjana PAJNKIHAR |
Herr Igor ANTAUER |
Slowakei |
Herr Martin HOŠTÁK |
|
Finnland |
Frau Jenni RUOKONEN |
Frau Minna ETU-SEPPÄLÄ |
Schweden |
Herr Sverker RUDEBERG |
Herr Niklas BECKMAN |
Vereinigtes Königreich |
Herr Neil CARBERRY |
Herr Rob WALL |
Artikel 2
Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. GUSTAS
(1) ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1.
(2) ABl. C 322 vom 27.11.2010, S. 8.
(3) ABl. C 83 vom 17.3.2011, S. 4.
(4) ABl. C 208 vom 14.7.2011, S. 3.
(5) ABl. C 278 vom 22.9.2011, S. 2.
(6) ABl. C 334 vom 31.10.2012, S. 2.
Europäische Kommission
7.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 358/9 |
Euro-Wechselkurs (1)
6. Dezember 2013
2013/C 358/06
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3661 |
JPY |
Japanischer Yen |
139,63 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4600 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,83580 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,9261 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2231 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,4340 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,480 |
HUF |
Ungarischer Forint |
302,25 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7030 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1938 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4610 |
TRY |
Türkische Lira |
2,7876 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,5065 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4548 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5937 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6663 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7119 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 444,01 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
14,3055 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,3103 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,6425 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
16 298,17 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,4192 |
PHP |
Philippinischer Peso |
60,139 |
RUB |
Russischer Rubel |
45,0410 |
THB |
Thailändischer Baht |
44,133 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,2237 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,8348 |
INR |
Indische Rupie |
84,1550 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte
7.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 358/10 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Vorschlägen der Kommission für eine Verordnung über Medizinprodukte und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und eine Verordnung über In-vitro-Diagnostika
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)
2013/C 358/07
1. Einleitung
1.1 Konsultation des EDSB
1. |
Am 26. September 2012 nahm die Kommission zwei Vorschläge für Verordnungen über Medizinprodukte („vorgeschlagene Medizinprodukte-Verordnung“) (1) und über In-vitro-Diagnostika („vorgeschlagene IVD-Verordnung“) (2) an. Diese Vorschläge wurden dem EDSB am 2. Oktober 2012 zur Konsultation übermittelt. |
2. |
Der EDSB begrüßt, dass die Kommission ihn konsultiert und empfiehlt, in der Präambel der vorgeschlagenen Verordnungen auf diese Stellungnahme hinzuweisen. |
1.2 Ziele und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnungen
3. |
Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnungen ist die Sicherheit von Medizinprodukten („MP“) (3) und In-vitro-Diagnostika („IVD“) (4) und deren Freizügigkeit innerhalb des Binnenmarktes. Sie ändern und klären den Anwendungsbereich der bestehenden Rechtsvorschriften, um dem wissenschaftlichen und technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Die Verordnungsvorschläge enthalten rechtliche Vorgaben für den Einsatz einer bereits bestehenden elektronischen Datenbank (Eudamed-Datenbank) (5) auf EU-Ebene, mit der die Koordinierung zwischen Behörden erleichtert werden soll, damit rasch und kohärent auf Sicherheitsprobleme reagiert werden kann, die Rückverfolgbarkeit der Produkte über die gesamte Lieferkette verbessert werden kann und die Pflichten und Verantwortlichkeiten von Herstellern, Einführern und Handel klargestellt werden können. Darüber hinaus stärken sie die verschiedenen Aufsichtsebenen durch eine Klarstellung und Stärkung der Position und der Befugnisse der Behörden gegenüber Wirtschaftsakteuren. |
1.3 Ziel der Stellungnahme des EDSB
4. |
Die vorgeschlagenen Verordnungen berühren die Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Unter anderem befassen sie sich mit der Verarbeitung sensibler Daten (Gesundheitsdaten), einer zentralen EU-Datenbank mit personenbezogenen Daten, Marktüberwachung (6) und Aufbewahrungspflichten. |
5. |
Der EDSB begrüßt, dass sich die Kommission bemüht hat, in den Verordnungsvorschlägen die korrekte Anwendung der EU-Datenschutzvorschriften zu gewährleisten. Der EDSB sieht jedoch noch einigen Klärungsbedarf, insbesondere im Hinblick auf sensible Daten, und hier vor allem, wenn diese Kategorie personenbezogener Daten in der in den Verordnungsvorschlägen vorgesehenen Datenbank verarbeitet und gespeichert werden soll. Der EDSB ist nämlich auf gewisse Unklarheiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Umgang der vorgeschlagenen Verordnungen mit der Frage gestoßen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden und wenn ja, welche, insbesondere wenn möglicherweise sensible gesundheitsbezogene Daten verarbeitet und gespeichert werden. |
3. Schlussfolgerungen
40. |
Der EDSB begrüßt, dass in den Verordnungsvorschlägen dem Datenschutz besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde, hat aber festgestellt, dass noch Raum für Verbesserungen besteht. |
41. |
Der EDSB empfiehlt Folgendes:
|
Brüssel, den 8. Februar 2013
Giovanni BUTTARELLI
Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) KOM(2012) 542 endgültig.
(2) KOM(2012) 541 endgültig.
(3) Zu Medizinprodukten zählen unter anderem Heftpflaster, Kontaktlinsen, Zahnfüllstoffe, Röntgenapparate, Herzschrittmacher, Brustimplantate oder Hüftersatz.
(4) In-vitro-Diagnostika umfassen Produkte wie Vorrichtungen, mit denen die Sicherheit von Bluttransfusionen gewährleistet wird (z. B. Blutgruppenbestimmung), Infektionskrankheiten festgestellt werden (z. B. HIV), Krankheiten überwacht werden (z. B. Diabetes) und Blutwerte untersucht werden (z. B. Cholesterinmessungen).
(5) Eingerichtet durch den Beschluss 2010/227/EU der Kommission, (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 45).
(6) Der Marktüberwachungsplan sieht beispielsweise vor, dass Hersteller ein System zur systematischen Erfassung und Aufarbeitung von Erfahrungen mit in Verkehr gebrachten Geräten einrichten und auf dem neuesten Stand halten. Dabei würden Beschwerden und Berichte von medizinischen Fachkräften, Patienten oder Nutzern über von den Produkten hervorgerufene Zwischenfälle erfasst, gespeichert und untersucht.
7.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 358/13 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Mitteilung der Kommission über den „Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012-2020 — innovative Gesundheitsfürsorge im 21. Jahrhundert“
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)
2013/C 358/08
1. Einleitung
1.1 Konsultation des EDSB
1. |
Am 6. Dezember 2012 hat die Kommission eine Mitteilung über den „Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012-2020 — innovative Gesundheitsfürsorge im 21. Jahrhundert“ (die Mitteilung) angenommen (1). Dieser Vorschlag wurde am 7. Dezember 2012 dem EDSB zur Konsultation übermittelt. |
2. |
Vor der Annahme der Mitteilung hatte der EDSB die Möglichkeit, an die Kommission informelle Kommentare zu übermitteln. Er begrüßt es, dass einige seiner Erwägungen in der Mitteilung Berücksichtigung gefunden haben. |
1.2 Ziele und Umfang der Mitteilung und Ziel der Stellungnahme des EDSB
3. |
Die Mitteilung beinhaltet einen Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste für 2012-2020. Der Aktionsplan legt dar, dass die Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Bereich der Gesundheitsversorgung und des Wohlergehens die Effektivität und Effizienz von Gesundheitsfürsorgesysteme steigern, die aufgeklärte Mitwirkung der Bürger verbessern und innovative Kräfte in den gesundheitsbezogenen Märkten freisetzen kann. |
4. |
Die Stellungnahme des EDSB ist im Lichte der zunehmenden Bedeutung elektronischer Gesundheitsdienste in der sich entwickelnden Informationsgesellschaft und der laufenden politischen Debatte innerhalb der EU über elektronische Gesundheitsdienste zu sehen. Die Stellungnahme geht insbesondere auf die Auswirkung des Grundrechts auf Datenschutz bei Initiativen im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste ein. Daneben äußert sie sich auch über die weiteren Maßnahmen, die in der Mitteilung genannt werden. |
3. Schlussfolgerungen
33. |
Der EDSB begrüßt, dass in der vorliegenden Mitteilung dem Datenschutz besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde, hat aber festgestellt, dass noch Raum für Verbesserungen besteht. |
34. |
Der EDSB betont, dass die Industrie, die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Durchführung von Initiativen innerhalb des Bereichs der elektronischen Gesundheitsdienste die Datenschutzanforderungen ausreichend beachten müssen. Im Einzelnen:
|
Brüssel, den 27. März 2013
Giovanni BUTTARELLI
Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) KOM(2012) 736 endgültig
7.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 358/15 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)
2013/C 358/09
1. Einleitung
1.1 Konsultation des EDSB
(1) |
Am 12. Dezember 2012 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (im Folgenden „Verordnungsvorschlag“) an (1). Dieser Vorschlag wurde dem EDSB am 13. Dezember 2012 zur Konsultation übermittelt. |
(2) |
Der EDSB begrüßt, dass er von der Kommission konsultiert wird, und empfiehlt, dass ein Verweis auf die vorliegende Stellungnahme in die Präambel des vorgeschlagenen Rechtsinstruments eingefügt wird. |
(3) |
Vor der Annahme der vorgeschlagenen Verordnung hatte der EDSB die Möglichkeit, informell zum Entwurf Stellung zu nehmen. |
(4) |
Der EDSB bedauert es, dass nur wenige seiner Anmerkungen im Rahmen des Verordnungsvorschlags berücksichtigt wurden. Obgleich dem Datenschutz nun ein Artikel gewidmet wurde, wurden die Datenschutzbestimmungen nicht entsprechend der Stellungnahme gestärkt. |
1.2 Zielsetzungen und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung
(5) |
Mit dem Verordnungsvorschlag soll die Insolvenzverordnung geändert werden, um die Schwächen anzugehen, die bei ihrer praktischen Anwendung festgestellt wurden. (2) Mit dem Vorschlag sollen unter anderem Fragen geklärt werden im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Verordnung, der Zuständigkeit des Mitgliedstaates für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens und den Bestimmungen über die Bekanntmachung der Entscheidungen über die Eröffnung und Beendigung der Verfahren. |
(6) |
Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Datenschutz zählen die Pflicht zur Bekanntmachung von Entscheidungen zur Eröffnung und Beendigung eines Verfahrens und die Förderung und Organisation des grenzüberschreitenden Informationsaustausches zwischen den beteiligten Akteuren. |
(7) |
Ausgehend von den veröffentlichten und/oder ausgetauschten Informationen können die am Verfahren beteiligten Schuldner, Gläubiger und Insolvenzverwalter (direkt oder indirekt) bestimmt werden. Aus diesem Grund sind die EU-Datenschutzbestimmungen anwendbar. Im Hinblick auf die Datenverarbeitung durch die beteiligten Akteure in den Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden ist insbesondere die Richtlinie 95/46/EG anwendbar, während die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 im Hinblick auf die Datenverarbeitung seitens der Kommission über das Europäische Justizportal anwendbar ist. |
1.3 Ziel der Stellungnahme des EDSB
(8) |
Der Verordnungsvorschlag kann Auswirkungen auf die Rechte natürlicher Personen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten haben, da er unter anderem die Bekanntmachung personenbezogener Daten in einem Register vorsieht, auf das die Öffentlichkeit im Internet gebührenfrei zugreifen kann, aber auch im Zusammenhang mit der Vernetzung der bestehenden nationalen Register und mit dem grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den beteiligten Akteuren. |
(9) |
Obgleich der EDSB die Anstrengungen der Kommission begrüßt, im Rahmen des Verordnungsvorschlags eine korrekte Anwendung der EU-Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen, hat er einige Mängel und Widersprüche in Bezug auf die Art und Weise festgestellt, in der im Verordnungsvorschlag die Fragen im Zusammenhang mit bzw. betreffend die personenbezogenen Daten angegangen werden. |
3. Schlussfolgerungen
(54) |
Der EDSB begrüßt die Aufmerksamkeit, die in der vorgeschlagenen Verordnung speziell dem Datenschutz gewidmet wird, hat jedoch auch festgestellt, dass es Raum für weitere Verbesserungen gibt. |
(55) |
Der EDSB empfiehlt, dass:
|
(56) |
Der EDSB empfiehlt außerdem, dass:
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Brüssel, den 27. März 2013
Giovanni BUTTARELLI
Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) COM(2012) 744 final.
(2) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren (im Folgenden „Verordnungsvorschlag“).
7.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 358/17 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Mitteilung der Kommission „Die Digitale Agenda für Europa — digitale Impulse für das Wachstum in Europa“
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)
2013/C 358/10
I. Einleitung
1.1 Konsultation des EDSB
1. |
Am 18. Dezember 2012 nahm die Europäische Kommission die Mitteilung „Die Digitale Agenda für Europa — digitale Impulse für das Wachstum in Europa“ (im Folgenden: „die Mitteilung“) an (1). |
2. |
Vor der Annahme der Mitteilung hatte der EDSB die Möglichkeit, an die Kommission informelle Kommentare zu übermitteln. Er begrüßt es, dass einige seiner Erwägungen in der Mitteilung Berücksichtigung gefunden haben. |
3. |
Angesichts der Bedeutung des Themas beschloss der EDSB, diese Initiativstellungnahme anzunehmen. |
1.2 Ziele und Umfang der Mitteilung und Ziel der Stellungnahme des EDSB
4. |
Die Mitteilung wurde von der Kommission als fester Bestandteil der Strategie Europa 2020 angenommen. Sie ergänzt die am 19. Mai 2010 angenommene Digitale Agenda (2). Ziel dieser neuen Mitteilung zur Digitalen Agenda ist es, die digitale Führungsrolle Europas weiter zu stärken und zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts bis 2015 beizutragen. |
5. |
In der Mitteilung werden sieben Schlüsselbereiche identifiziert, in denen die Kommission besondere Anstrengungen unternehmen wird, um die digitale Wirtschaft zu ermöglichen und anzukurbeln:
|
6. |
Der EDSB begrüßt die vorgeschlagenen politischen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Nutzung neuer Technologien durch Unternehmen und einzelne Personen zu fördern. Der EDSB unterstreicht jedoch, dass diese Maßnahmen von angemessenen Aktivitäten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz von Daten und der Privatsphäre begleitet werden müssen. |
7. |
Einige der wichtigsten Datenschutzherausforderungen, die sich im Kontext der politischen Maßnahmen der Union im Bereich der Digitalen Agenda stellen, wurden vom EDSB bereits in der Stellungnahme vom 18. März 2010 im Zusammenhang mit der Mitteilung zur Digitalen Agenda des Jahres 2010 (4) betont und analysiert. Der EDSB unterstreicht insbesondere die Notwendigkeit den eingebauten Datenschutz beim Entwurf neuer IKT zu berücksichtigen. In dieser Stellungnahme wird der EDSB sich deshalb darauf konzentrieren, Anmerkungen zu den Bereichen für weitere Aktionen abzugeben, die in der Mitteilung identifiziert wurden. |
III. Schlussfolgerungen
26. |
Der EDSB begrüßt es, dass in der Mitteilung den Fragen des Schutzes von Daten und der Privatsphäre eine gewisse Aufmerksamkeit eingeräumt wurde. Dennoch betont der EDSB, dass die Industrie, die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Durchführung von Initiativen, die im Rahmen der Digitalen Agenda vorgesehen sind, die Datenschutzanforderungen ausreichend beachten müssen. Im Einzelnen:
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Geschehen zu Brüssel am 10. April 2013.
Peter HUSTINX
Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) KOM(2012) 784 endgültig.
(2) KOM(2010) 245 endgültig.
(3) AdÜ: Fußnote entfällt in der deutschen Übersetzung.
(4) Siehe Stellungnahme des EDSB zur Stärkung des Vertrauens in die Informationsgesellschaft durch die Förderung des Schutzes von Daten und Privatsphäre vom 18. März 2010, abrufbar auf der Website des EDSB unter http://www.edps.europa.eu
7.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 358/19 |
Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010
(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)
2013/C 358/11
1. Einleitung
1.1 Konsultation des EDSB
1. |
Am 18. Dezember 2012 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 (im Folgenden „der Vorschlag“ genannt) (1) an. Dieser Vorschlag wurde dem EDSB am 8. Januar 2013 zur Konsultation übermittelt. |
2. |
Der EDSB begrüßt es, dass er von der Kommission konsultiert und ein Verweis auf die vorliegende Stellungnahme in die Präambel des Vorschlags eingefügt wird. Vor der Annahme des Vorschlags hatte der EDSB die Möglichkeit, informell zum Entwurf Stellung zu nehmen. |
1.2 Zielsetzungen und Anwendungsbereich des Vorschlags
3. |
In den drei durch den Vorschlag aufzuhebenden Instrumenten wird die Meldung von Ereignissen wie folgt organisiert: Die Richtlinie 2003/42/EG (2) schreibt jedem Mitgliedstaat vor, ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse einzurichten. Gemäß diesem Rechtsinstrument ist das Luftfahrtpersonal verpflichtet, während der täglichen Arbeit auftretende Ereignisse (3) über das von ihrer Organisation eingerichtete System zu melden (4). Außerdem sind die Mitgliedstaaten gehalten, Informationen über Ereignisse zu erfassen, zu speichern, zu schützen und untereinander zu verbreiten. Diese Rechtsvorschriften wurden durch zwei Durchführungsverordnungen ergänzt: die Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission (5) für die Zusammenführung der von den Mitgliedstaaten erfassten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Europäischen Zentralspeicher und die Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 (6), die Vorschriften bezüglich der Weitergabe von Informationen des Europäischen Zentralspeichers enthält. |
4. |
Der Vorschlag baut auf der Richtlinie 2003/42/EG auf und zielt darauf ab, die bestehenden Systeme zur Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zu verbessern. Neben anderen Änderungen verfolgt der Vorschlag folgende Zielsetzungen:
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1.3 Ziel der Stellungnahme des EDSB
5. |
Dem Vorschlag ist zu entnehmen, dass Ereignisse den Organisationen von ihren Beschäftigten gemeldet werden, die diese in einer Datenbank speichern und an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder an die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) übermitteln. Diese Behörden übermitteln — zusammen mit der EASA und der Kommission — Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an den von der Kommission unterhaltenen Europäischen Zentralspeicher. Außerdem wird die Kommission Daten über die interessierten Kreise verarbeiten, die Zugang zu den im Europäischen Zentralspeicher gespeicherten Informationen beantragen. |
6. |
Der EDSB ist sich bewusst, dass in diesem Fall der Zweck des Vorschlags nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten ist. Die gespeicherten, gemeldeten und übermittelten Informationen können sich jedoch auf natürliche Personen beziehen, die direkt oder indirekt bestimmbar sein könnten, wie die Meldenden, Dritte, die am gemeldeten Ereignis beteiligt sind, und interessierte Kreise, die um Zugang ersuchen (7). Die gemeldeten Informationen könnten sich nicht nur auf technische Probleme beziehen, sondern beispielsweise auch auf gewalttätige Fluggäste, auf die Einsatzunfähigkeit der Flugbesatzung oder auf gesundheitsrelevante Zwischenfälle (8). |
7. |
Aus diesem Grund wird in der vorliegenden Stellungnahme auf diejenigen Elemente des Vorschlags eingegangen, welche die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen. Die Stellungnahme baut auf einer früheren Stellungnahme des EDSB (9) zu einer der Verordnungen auf, die durch den Vorschlag aufgehoben werden (10). |
4. Schlussfolgerungen
46. |
Der EDSB begrüßt die Aufmerksamkeit, die dem Schutz personenbezogener Daten gewidmet wurde, insbesondere im Hinblick auf die eingegangene Verpflichtung, einen Großteil der im Rahmen der Ereignismeldungen verarbeiteten Daten zu „anonymisieren“. Er erinnert jedoch daran, dass die verarbeiteten Daten dennoch personenbezogene Daten bleiben und begrüßt folglich die Verweise auf die Anwendbarkeit der EU-Datenschutzvorschriften. Was im Vorschlag vorgesehen ist, entspricht höchstens einer teilweise Anonymisierung. |
47. |
Der EDSB empfiehlt, dass der Anwendungsbereich der „Anonymisierung“ geklärt wird. Insbesondere schlägt er folgende Verbesserungen des Textes vor:
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48. |
Der EDSB empfiehlt, im Vorschlag anzugeben, wer der für die Verarbeitung Verantwortliche jeder Datenbank sein wird. Er empfiehlt auch, dass in den Anhängen I und II und in Artikel 5 Absatz 6 alle zu verarbeitenden Kategorien von Daten definiert werden und dass Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 entsprechend geklärt werden. Falls es nicht möglich ist, alle gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Absatz 1 zu verarbeitenden Ereignisse und Datenfelder anzugeben, sollte in diesen Artikeln zumindest erwähnt werden, dass die zusätzlichen, im Vorschlag nicht vorgesehenen Angaben keine besonderen Kategorien von Daten enthalten sollten, wie in Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 definiert („sensible Daten“). |
49. |
Der EDSB empfiehlt auch, dass die Aufbewahrungszeiträume der Daten in den Datenbanken sowie die Rechte der betroffenen Personen und die umzusetzenden Sicherheitsmaßnahmen angegeben werden. |
50. |
Im Fall der Übermittlung an Organisationen von Drittländern oder internationale Organisationen sollten diese sich im Rahmen eines verbindlichen Instruments verpflichten, angemessene Garantien zu gewähren. Diese Garantien könnten auf den Datenschutzgrundsätzen der von der Kommission angenommenen Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer basieren und in den Anhang des Vorschlags aufgenommen werden. |
51. |
Was die Verarbeitung der Daten interessierter Kreise angeht, die um Zugang zum Europäischen Zentralspeicher ersuchen, empfiehlt der EDSB, dass im Vorschlag die Datenschutzmaßnahmen angegeben werden, die für die Verarbeitung der Daten im Zusammenhang mit Dritten Anwendung finden (z. B. wie lange die Daten aufbewahrt werden, nachdem der Zugang gewährt oder verweigert wurde und wer Zugang zu diesen Daten hat). Außerdem sollte das in Anhang IV enthaltene Formular neben der Erklärung zum Zugriff auf Informationen (12) auch eine Datenschutzerklärung enthalten. |
52. |
Abschließend sollte die Notwendigkeit der Verarbeitung sensibler Daten aus den in Artikel 8 Absätze 2-4 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 10 Absätze 2-4 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Gründen in der Präambel gerechtfertigt werden. Der EDSB empfiehlt die Umsetzung zusätzlicher Garantien im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten, wie strengere Sicherheitsmaßnahmen, das Verbot, die verbundenen Kategorien von Daten Dritten offenzulegen, die nicht den EU-Datenschutzbestimmungen unterliegen und die Einschränkung der Offenlegung an andere interessierte Kreise. Außerdem kann die Verarbeitung dieser Kategorien von Daten einer Vorabkontrolle durch die nationalen Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten und durch den EDSB unterliegen. |
Brüssel, den 10. April 2013
Giovanni BUTTARELLI
Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter
(1) COM(2012) 776 final.
(2) Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 23).
(3) „Ereignis“ ist ein Ereignis, das in Zusammenhang mit der Sicherheit in der Luftfahrt von wesentlicher Bedeutung ist oder sein könnte und insbesondere Unfälle und schwere Störungen (siehe Artikel 2 Absatz 8 des Vorschlags).
(4) „Organisation“ ist im Vorschlag definiert als „jede Art von Organisation, die Produkte und/oder Dienstleistungen der Luftfahrtbranche bereitstellt, und insbesondere Luftfahrzeugbetreiber, genehmigte Instandhaltungsbetriebe, für Musterbauart und/oder die Herstellung von Luftfahrzeugen zuständige Organisationen, Flugsicherungsorganisationen und zertifizierte Flugplätze“ (siehe Artikel 2 Absatz 9 des Vorschlags).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 3).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise (ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 7).
(7) Im Hinblick auf die personenbezogenen Daten siehe insbesondere Abschnitt 3.1.
(8) Siehe Anhang I des Vorschlags „Verzeichnis der Störungen, die nach dem System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse zu melden sind“.
(9) Siehe Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt (ABl. C 132 vom 21.5.2010, S. 1).
(10) Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).
(11) Das heißt, indem sichergestellt wird, dass die Personen unter Berücksichtigung aller Mittel, die entweder von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder jeden anderen Person nach vernünftiger Einschätzung genutzt werden können, nicht bestimmt werden können.
(12) Anhang IV Punkt 7.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
7.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 358/22 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6927 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Barclays/Intertain)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 358/12
1. |
Am 29. November 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“), TPG LundyCO, L.P. („TPG“) und Barclays PLC („Barclays“) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Intertain Limited („Intertain“). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6927 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Barclays/Intertain per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
7.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 358/24 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6817 — Allianz/Axa/Covéa/Generali/CSCA/Netproassur)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 358/13
1. |
Am 2. Dezember 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Allianz IARD SA („Allianz“, Frankreich), das zum Allianz-Konzern (Deutschland) gehört, Axa France IARD SA („Axa“, Frankreich), das zum Axa-Konzern (Frankreich) gehört, Covéa Risk SA („Covéa“, Frankreich), das zum Covéa-Konzern (Frankreich) gehört, Generali France Assurances SA („Generali“, Frankreich), das zum Konzern Assicurazioni Generali (Italien) gehört, und die Chambre Syndicale des Courtiers d'Assurances („CSCA“, Frankreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Netproassur SASU („Netproassur“, Frankreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6817 — Allianz/Axa/Covéa/Generali/CSCA/Netproassur per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).