ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CE2013.353.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 353E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
3. Dezember 2013


Informationsnummer

Inhalt

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I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2012-2013
Sitzungen vom 11. bis 13. September 2012
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 370 E vom 30.11.2012 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 11. September 2012

2013/C 353E/01

Behauptete Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu der behaupteten Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA: Weiterbehandlung des Berichts des TDIP-Ausschusses des EP (2012/2033(INI))

1

2013/C 353E/02

Verstärkte EU-interne Solidarität im Asylbereich
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu verstärkter EU-interner Solidarität im Asylbereich (2012/2032(INI))

16

2013/C 353E/03

Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission 2013
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zum Arbeitsprogramm der Kommission für 2013 (2012/2688(RSP))

25

2013/C 353E/04

Freiwillige und unentgeltliche Spende von Geweben und Zellen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zur freiwilligen und unbezahlten Spende von Geweben und Zellen (2011/2193(INI))

31

2013/C 353E/05

Rolle der Frau in der grünen Wirtschaft
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zur Rolle der Frau in der grünen Wirtschaft (2012/2035(INI))

38

2013/C 353E/06

Arbeitsbedingungen von Frauen im Dienstleistungsbereich
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu den Arbeitsbedingungen von Frauen im Dienstleistungsbereich (2012/2046(INI))

47

2013/C 353E/07

Allgemeine und berufliche Bildung und Europa 2020
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Europa 2020 (2012/2045(INI))

56

2013/C 353E/08

Online-Vertrieb audiovisueller Werke in der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union (2011/2313(INI))

64

 

Mittwoch, 12. September 2012

2013/C 353E/09

Beschluss, gegen eine Durchführungsmaßnahme keine Einwände zu erheben: Bordseitiges Kollisionswarnsystem in bestimmten Luftfahrzeugen
Beschluss des Europäischen Parlaments, gegen den Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Ermächtigung der Französischen Republik, von der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission hinsichtlich der Verwendung einer neuen Software-Version des bordseitigen Kollisionswarnsystems (ACAS II) in bestimmten neuen Luftfahrzeugen abzuweichen, keine Einwände zu erheben (D020967/02 – 2012/2745 (RPS))

75

2013/C 353E/10

Beschluss, gegen einen delegierten Rechtsakt keine Einwände zu erheben: Länderübergreifende Zusammenarbeit und Verhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Beschluss des Europäischen Parlaments, gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse keine Einwände zu erheben (12020-12 – C(2012)4297 – 2012/2780(RSP))

76

2013/C 353E/11

Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zum Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (12562/2011 – 2012/2050(INI))

77

2013/C 353E/12

Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2011/2291(INI))

99

2013/C 353E/13

Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik – generelle Mitteilung (2011/2290(INI))

104

 

Donnerstag, 13. September 2012

2013/C 353E/14

18. Bericht über "Bessere Rechtsetzung" – Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem 18. Bericht zum Thema Bessere Rechtsetzung – Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010) (2011/2276(INI))

117

2013/C 353E/15

Kohäsionsstrategie der EU für den Atlantikraum
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zur Strategie für den atlantischen Raum im Rahmen der Kohäsionspolitik der Union (2011/2310(INI))

122

2013/C 353E/16

Lage in Syrien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu Syrien (2012/2788(RSP))

129

2013/C 353E/17

Politjustiz in Russland
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zur Politjustiz in Russland (2012/2789(RSP))

134

2013/C 353E/18

Vorschläge für eine europäische Bankenunion (EBU)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Thema Auf dem Weg zu einer Bankenunion (2012/2729(RSP))

138

2013/C 353E/19

Südafrika: Massaker an streikenden Bergarbeitern
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu Südafrika: Massaker an streikenden Bergarbeitern (2012/2783(RSP))

141

2013/C 353E/20

Verfolgung von Rohingya-Moslems in Burma/Myanmar
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zur Verfolgung der Rohingya-Moslems in Burma/Myanmar (2012/2784(RSP))

145

2013/C 353E/21

Aserbaidschan: Der Fall Ramil Safarow
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu Aserbaidschan: Der Fall Ramil Safarow (2012/2785(RSP))

148

2013/C 353E/22

Bekämpfung der Multiplen Sklerose in Europa
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zur Bekämpfung der Multiplen Sklerose in Europa

151

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 11. September 2012

2013/C 353E/23

Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Jarosław Leszek Wałęsa
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jarosław Leszek Wałęsa (2012/2112(IMM))

152

2013/C 353E/24

Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Birgit Collin-Langen
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Birgit Collin-Langen (2012/2128(IMM))

153

 

Donnerstag, 13. September 2012

2013/C 353E/25

Übermittlung an und Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zum Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen (2012/2069(ACI))

156

ANHANG

159

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 11. September 2012

2013/C 353E/26

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/008 DK/Odense Steel Shipyard, Dänemark
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/008 DK/Odense Steel Shipyard, Dänemark) (COM(2012)0272 – C7-0131/2012 – 2012/2110(BUD))

168

ANLAGE

172

2013/C 353E/27

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/017 ES/Aragon Hochbau, Spanien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/017 ES/Aragón Hochbau, Spanien) (COM(2012)0290 – C7-0150/2012 – 2012/2121(BUD))

172

ANLAGE

175

2013/C 353E/28

Energieeffizienz ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (COM(2011)0370 – C7-0168/2011 – 2011/0172(COD))

176

P7_TC1-COD(2011)0172Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richltinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG

177

Anlage zur legislativen Entschließung

177

2013/C 353E/29

Europäische Normung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2011)0315 – C7-0150/2011 – 2011/0150(COD))

178

P7_TC1-COD(2011)0150Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung(EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

179

2013/C 353E/30

Elektronische Kennzeichnung von Rindern ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch (COM(2012)0162 – C7-0114/2012 – 2011/0229(COD))

179

2013/C 353E/31

Pharmakovigilanz (Änderung der Richtlinie 2001/83/EG) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz (COM(2012)0052 – C7-0033/2012 – 2012/0025(COD))

191

P7_TC1-COD(2012)0025Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz

192

2013/C 353E/32

Pharmakovigilanz (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 hinsichtlich der Pharmakovigilanz (COM(2012)0051 – C7-0034/2012 – 2012/0023(COD))

192

P7_TC1-COD(2012)0023Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 hinsichtlich der Pharmakovigilanz

193

2013/C 353E/33

Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (COM(2011)0439 – C7-0199/2011 – 2011/0190(COD))

193

P7_TC1-COD(2011)0190Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen

194

2013/C 353E/34

Betriebsprämienregelung und Unterstützung für Weinbauern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern (COM(2011)0631 – C7-0338/2011 – 2011/0285(COD))

194

P7_TC1-COD(2011)0285Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern

195

2013/C 353E/35

Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI-Verordnung) (COM(2011)0522 – C7-0225/2011 – 2011/0226(COD))

195

P7_TC1-COD(2011)0226Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (IMI-Verordnung)

196

2013/C 353E/36

Gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung) (COM(2011)0714 – C7-0516/2011 – 2011/0314(CNS))

196

 

Mittwoch, 12. September 2012

2013/C 353E/37

Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe (COM(2011)0275 – C7-0127/2011 – 2011/0129(COD))

201

P7_TC1-COD(2011)0129Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI

202

2013/C 353E/38

Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (COM(2011)0906 – C7-0524/2011 – 2011/0445(COD))

202

2013/C 353E/39

Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 des Rates über die Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse (COM(2011)0918 – C7-0005/2012 – 2011/0453(COD))

204

2013/C 353E/40

Abkommen zwischen der EG und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (12124/2010 – C7-0057/2012 – 2010/0146(NLE))

210

2013/C 353E/41

Abkommen zwischen der EG und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (12126/2010 – C7-0058/2012 – 2010/0139(NLE))

210

2013/C 353E/42

Maßnahmen zur Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (COM(2011)0888 – C7-0508/2011 – 2011/0434(COD))

211

P7_TC1-COD(2011)0434Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

212

2013/C 353E/43

Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (COM(2011)0416 – C7-0197/2011 – 2011/0194(COD))

212

P7_TC1-COD(2011)0194Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

213

ANHANG I

241

ANHANG II

242

ANHANG III

245

 

Donnerstag, 13. September 2012

2013/C 353E/44

Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (10475/2012 – C7-0181/2012 – 2012/0059(NLE))

247

2013/C 353E/45

Abkommen zwischen der EU und Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (08283/2012– C7-0122/2012 – 2011/0175(NLE))

247

2013/C 353E/46

Streichung der Handelspräferenzen einiger Länder ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (COM(2011)0598 – C7-0305/2011 – 2011/0260(COD))

248

P7_TC1-COD(2011)0260Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben

249

ANHANG

252

2013/C 353E/47

System für den Austausch von Informationen zu zwischenstaatlichen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Energiebereich (COM(2011)0540 – C7-0235/2011 – 2011/0238(COD))

252

P7_TC1-COD(2011)0238Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2012 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

253

2013/C 353E/48

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse (KOM(2010)0733 – C7-0423/2010 – 2010/0353(COD))

254

P7_TC1-COD(2010)0353Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13 September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

255

Anhang zur legislativen Entschließung

255

2013/C 353E/49

Europäische Fonds für soziales Unternehmertum ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (COM(2011)0862 – C7-0489/2011 – 2011/0418(COD))

255

2013/C 353E/50

Europäische Risikokapitalfonds ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds (COM(2011)0860 – C7-0490/2011 – 2011/0417(COD))

280

2013/C 353E/51

Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru (COM(2011)0600 – C7-0307/2011 – 2011/0262(COD))

304

2013/C 353E/52

Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Zentralamerika ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (COM(2011)0599 – C7-0306/2011 – 2011/0263(COD))

312

2013/C 353E/53

Zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (COM(2011)0289 – C7-0138/2011 – 2011/0136(COD))

322

P7_TC1-COD(2011)0136Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

323

2013/C 353E/54

Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe (KOM(2010)0552 – C7-0322/2010 – 2010/0289(COD))

323

P7_TC1-COD(2010)0289Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung(EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe

324

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2012-2013 Sitzungen vom 11. bis 13. September 2012 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 370 E vom 30.11.2012 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 11. September 2012

3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/1


Dienstag, 11. September 2012
Behauptete Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen

P7_TA(2012)0309

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu der behaupteten Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen in europäischen Staaten durch die CIA: Weiterbehandlung des Berichts des TDIP-Ausschusses des EP (2012/2033(INI))

2013/C 353 E/01

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 2, 3, 4, 6, 7 und 21,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 1, 2, 3, 4, 18 und 19,

in Kenntnis der Europäischen Menschenrechtskonvention und der dazugehörigen Protokolle,

in Kenntnis der einschlägigen UN-Menschenrechtsinstrumente, insbesondere des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 und der zugehörigen Protokolle, sowie des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vom 20. Dezember 2006,

unter Hinweis auf Artikel 5 des Nordatlantikpakts von 1949,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (1),

unter Hinweis auf das Stockholmer Programm – ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (2) und in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 20. April 2010 mit dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas: Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (COM(2010)0171),

unter Hinweis auf die Leitlinien für die Politik der Europäischen Union gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und die Leitlinien der EU zur Todesstrafe,

unter Hinweis auf die Brüsseler Erklärung vom 1. Oktober 2010, die auf der 6. Konferenz der Parlamentsausschüsse zur Kontrolle der Nachrichten- und Sicherheitsdienste der europäischen Mitgliedstaaten angenommen wurde,

unter Hinweis auf die gemeinsame UN-Studie zu weltweiten Praktiken im Zusammenhang mit geheimen Inhaftierungen im Kontext der Terrorismusbekämpfung, die vom Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus, Martin Scheinin, dem Sonderberichterstatter über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Manfred Novak, der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen, vertreten durch ihre stellvertretende Vorsitzende, Shaheen Sardar Ali, sowie der Arbeitsgruppe zu erzwungenem oder unfreiwilligem Verschwinden, vertreten durch ihren Vorsitzenden, Jeremy Sarkin (3), erarbeitet wurde,

unter Hinweis auf den UN-Menschenrechtsratsbericht des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, der sich auf Untersuchungsausschüsse als Reaktion auf Muster oder Praktiken der Folter oder anderer Formen der Misshandlung konzentriert (4),

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus, Martin Scheinin, mit dem Titel „Compilation of good practices on legal and institutional frameworks and measures that ensure respect for human rights by intelligence agencies while countering terrorism, including on their oversight“ (5),

unter Hinweis auf die Beiträge des Europarats, insbesondere die Arbeit des früheren Kommissars für Menschenrechte, Thomas Hammarberg, und des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT) als auch auf die relevanten Beschlüsse der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, insbesondere die mit den Titeln „Alleged secret detentions and unlawful inter-state transfers of detainees involving Council of Europe member states“ (6) und „Secret detentions and illegal transfers of detainees involving Council of Europe member states: second report“ (7) sowie den Bericht des Ausschusses der Parlamentarischen Versammlung für Recht und Menschenrechte mit dem Titel „Abuse of state secrecy and national security: obstacles to parliamentary and judicial scrutiny of human rights violations“ (8),

unter Hinweis auf die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in den Fällen von Al-Nashiri gegen Polen, Abu Zubaydah gegen Litauen, Abu Zubaydah gegen Polen und El Masri gegen die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien – der am 16. Mai 2012 von der Großen Kammer angehört wurde – eingereichten Klagen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger – Stockholmer Programm“ (9),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. Februar 2007 (10) und 19. Februar 2009 (11) zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Guantánamo, insbesondere vom 9. Juni 2011 mit dem Titel „Guantánamo: Entschließung zur drohenden Todesstrafe“ (12), vom 4. Februar 2009 zur Rückführung und Neuansiedelung der Insassen des Gefangenenlagers (13) und vom 13. Juni 2006 zur Lage der Gefangenen in Guantánamo (14), und seine Empfehlung an den Rat vom 10. März 2004 zu dem Recht der Häftlinge in Guantánamo auf ein faires Verfahren (15),

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2010 zu der Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) – wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2011 zu der Politik der EU zur Bekämpfung des Terrorismus: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen (17),

unter Hinweis auf die Rede von Jacques Barrot, Vizepräsident der Europäischen Kommission, vom 17. September 2008 in Straßburg (18),

unter Hinweis auf die Erklärungen der Kommission zur Notwendigkeit der Durchführung von Untersuchungen durch die betroffenen Mitgliedstaaten über Behauptungen hinsichtlich der Beteiligung am Programm der CIA zur illegalen Auslieferung und dem geheimen Festhalten und auf die durch die Kommission an den Berichterstatter übermittelten Dokumente, einschließlich vier Schreiben an Polen, vier an Rumänien und zwei an Litauen zwischen 2007 und 2010,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Oktober 2003 an den Rat und das Europäische Parlament zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union: Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union (COM(2003)0606),

unter Hinweis auf das Schreiben vom 29. November 2005 der EU-Präsidentschaft an die US-Außenministerin Condoleezza Rice, in dem um „Klärung, die die USA zu diesen Berichten [zur behaupteten Festhaltung oder Beförderung von Terrorverdächtigen in oder durch einige EU-Mitgliedstaaten] geben kann,“ gebeten wird, „in der Hoffnung, dass dies Bedenken des Parlaments und der Öffentlichkeit beschwichtigen wird“,

unter Hinweis auf die 2748./2749. Sitzung des Rats Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 15. September 2006, bei der der Punkt „Kampf gegen den Terrorismus – geheime Haftanstalten“ besprochen wurde,

unter Hinweis auf die EU-Erklärung vom 7. März 2011 bei der 16. Tagung des Menschenrechtsrats zur zuvor erwähnten gemeinsamen UN-Studie zur geheimen Inhaftierung,

unter Hinweis auf den Artikel mit dem Titel „Counter-terrorism and human rights“, von Villy Sovndal, Gilles de Kerchove und Ben Emmerson, veröffentlicht in der Ausgabe vom 19. März 2012 der „European Voice“,

unter Hinweis auf die Antwort von US-Außenministerin Condoleezza Rice vom 5. Dezember 2005 auf das Schreiben der EU-Präsidentschaft vom 29. November 2005 mit der Erklärung, dass „[…] Auslieferung ein unerlässliches Werkzeug im Kampf gegen den Terrorismus ist. Ihre Nutzung ist nicht auf die Vereinigten Staaten oder die gegenwärtige Regierung beschränkt.“, in dem weiterhin Vorwürfe der direkten Beteiligung der USA an Folter zurückgewiesen werden und betont wird, dass der „Zweck“ der Auslieferung nicht die Folter der ausgelieferten Person war, und auf die Erklärungen von US-Außenministerin Condoleezza Rice, in denen sie bestätigt, dass „wir [die USA] die Souveränität unserer Partner respektieren“ (19),

unter Hinweis auf die Bestätigung der Existenz eines Programms zur Auslieferung und Inhaftierung an geheimen Orten, einschließlich Operationen im Ausland, unter Führung der CIA durch den ehemaligen US-Präsidenten George W. Bush in seiner Rede aus dem East Room des Weißen Hauses vom 6. September 2006,

unter Hinweis auf die am 9. November 2010 veröffentlichten Memoiren des ehemaligen US-Präsidenten George W. Bush,

unter Hinweis auf die nicht vertrauliche Version des Berichts des CIA-Generalinspektors John Helgerson von 2004 über die Befragungsoperationen der CIA während der Bush-Ära, veröffentlich im August 2009,

unter Hinweis auf den Bericht des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes von 2007 über die Behandlung von 14 wichtigen Häftlingen in Obhut der CIA, der 2009 öffentlich zugänglich wurde,

unter Hinweis auf die zahlreichen Initiativen auf nationaler Ebene für die Beteiligung der Mitgliedstaaten am Programm der CIA zur Auslieferung und geheimen Inhaftierung, einschließlich der laufenden Untersuchung in Dänemark und vergangenen Untersuchungen in Schweden, der laufenden strafrechtlichen Untersuchungen in Polen und im Vereinigten Königreich, vergangener strafrechtlicher Verfahren in Italien, Deutschland, Litauen, Portugal und Spanien, der alle Fraktionen umfassenden parlamentarischen Untersuchung im Vereinigten Königreich sowie vergangener parlamentarischer Untersuchungen in Deutschland, Litauen, Polen und Rumänien,

unter Hinweis auf die portugiesische richterliche Untersuchung, die im Jahre 2009 nach zwei Ermittlungsjahren unerwartet ad acta gelegt wurde,

unter Hinweis auf die Ergebnisse der nationalen Untersuchungen, die bereits in einigen Mitgliedstaaten durchgeführt wurden,

unter Hinweis auf die zahlreichen Medienberichte und Aktivitäten im Bereich des investigativen Journalismus, vor allem, jedoch nicht ausschließlich, die Berichte der ABC News von 2005 (20) und 2009 (21) sowie die Berichte der Washington Post von 2005 (22), ohne die die Auslieferungs- und Inhaftierungsfälle wahrhaftig unter Geheimhaltung geblieben wären,

unter Hinweis auf die seit 2005 durchgeführten Nachforschungen und Untersuchungen und vorgelegten Berichte unabhängiger Ermittler, zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen, allen voran Human Rights Watch (23), Amnesty International und Reprieve,

unter Hinweis auf die Anhörungen seines Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE), abgehalten am 27. März 2012, und seines Unterausschusses für Menschenrechte, abgehalten am 12. April 2012, den Besuch der LIBE-Delegation in Litauen vom 25.–27. April 2012, den Besuch der Berichterstatterin in Polen vom 16. Mai 2012 und alle schriftlichen und mündlichen Beiträge, die die Berichterstatterin erhalten hat,

unter Hinweis auf die vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Berichterstatterin am 16. April 2012 gemeinsam beim Generaldirektor von Eurocontrol eingereichte Anforderung von Flugdaten und die am 26. April 2012 von Eurocontrol erhaltene ausführliche Antwort,

unter Hinweis auf den Vermerk der GD IPOL mit dem Titel „The results of the inquiries into the CIA's programme of extraordinary rendition and secret prisons in European states in light of the new legal framework following the Lisbon Treaty“,

gestützt auf die Artikel 48 und 50 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0266/2012),

A.

in der Erwägung, dass das Parlament das von den USA geführte Programm der CIA zur Auslieferung und geheimen Inhaftierung unter mehrfachen Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich der ungesetzlichen und willkürlichen Festnahme, Folter und anderer Misshandlungen, Verletzungen des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie des Verschwindenlassens verurteilt; in der Erwägung, dass sein nichtständiger Ausschuss zur behaupteten Nutzung europäischer Staaten für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen (im Folgenden der „nichtständige Ausschuss“) die Nutzung des europäischen Luftraums und Hoheitsgebiets durch die CIA dokumentiert, und in der Erwägung, dass das Parlament seither seine Forderung einer umfassenden Untersuchung der Zusammenarbeit nationaler Regierungen und Behörden mit dem CIA-Programm wiederholt hat;

B.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament wiederholt dazu aufgerufen hat, dass beim Kampf gegen den Terrorismus Menschenwürde, Menschenrechte und Grundfreiheiten – auch im Kontext der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet – auf Grundlage der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der EU-Charta der Grundrechte und der nationalen Verfassungen und Gesetze zu den Grundrechten in vollem Maße geachtet werden, und in der Erwägung, dass es diese Forderung zuletzt in seinem Bericht über die Politik der EU zur Bekämpfung des Terrorismus wiederholte, in dem es zudem erklärte, dass die Achtung der Menschenrechte eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der politischen Maßnahme ist;

C.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament unrechtmäßige Praktiken, die „außerordentlichen Überstellungen“, Entführung, Festhalten ohne Gerichtsverfahren, Verschwindenlassen, geheime Inhaftierung und Folter umfassen, wiederholt und vehement verurteilt hat und umfassende Ermittlungen über das vermeintliche Ausmaß der Beteiligung einiger Mitgliedstaaten an der Zusammenarbeit mit Behörden der USA, insbesondere der CIA, und der Beteiligung auf dem Hoheitsgebiet der EU verlangt hat;

D.

in der Erwägung, dass der Zweck dieser Entschließung die Beauftragung „mit der politischen Begleitung der Arbeiten des nichtständigen Ausschusses und mit der Überwachung der Entwicklungen, und insbesondere für den Fall, dass der Rat und/oder die Kommission keine geeigneten Maßnahmen ergriffen haben, mit der Feststellung inwieweit eine eindeutige Gefahr eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Grundsätze und Werte der Union besteht, sowie damit, ihm auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Union jede diesbezügliche für notwendig erachtete Entschließung zu empfehlen“ (24), ist;

E.

in der Erwägung, dass die EU auf einem Bekenntnis zu Demokratie, Rechtstaatlichkeit, Menschenrechten und Grundfreiheiten und auf Achtung der Menschenwürde und des internationalen Rechts beruht, nicht nur in ihrer Innenpolitik, sondern auch in ihren Außenbeziehungen; in der Erwägung, dass sich die Verpflichtung der EU zur Wahrung der Menschenrechte, die durch Inkrafttreten der EU-Charta der Grundrechte und den Beitrittsprozess zur Europäischen Menschenrechtskonvention verstärkt wird, in allen Politikbereichen widerspiegeln muss, damit die Menschenrechtspolitik der EU wirksam und glaubwürdig wird;

F.

in der Erwägung, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren der Rechenschaftspflicht notwendig ist, um das Vertrauen der Bürger in die demokratischen Institutionen der EU zu bewahren, die Menschenrechte in der Innen- und Außenpolitik der EU effektiv zu schützen und zu fördern und eine rechtmäßige und effektive Sicherheitspolitik auf Grundlage der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen;

G.

in der Erwägung, dass bislang kein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen weder bezüglich des Schutzes, der Wahrung und der Achtung internationaler Menschenrechte noch bezüglich der Vorbeugung von Verstößen gegen internationale Menschenrechte in vollem Umfang nachgekommen ist;

H.

in der Erwägung, dass zu den Instrumenten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Internationale Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und die zwei Fakultativprotokolle sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter (CAT) und das dazugehörige Fakultativprotokoll, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte, die EU-Charta der Grundrechte und das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gehören, die insgesamt nicht nur ein absolutes Folterverbot vorsehen, sondern auch eine positive Verpflichtung enthalten, mutmaßliche Fälle von Folter zu untersuchen und Abhilfe und Entschädigung zu leisten; in der Erwägung, dass die EU-Leitlinien zu Folter den Rahmen für die Bemühungen der EU „zur Verhütung und zur Abschaffung von Folter und Misshandlung in allen Teilen der Welt“ bieten;

I.

in der Erwägung, dass sämtliche Assoziierungs-, Handels- und Kooperationsabkommen Menschenrechtsklauseln enthalten, die auf die Förderung des Völkerrechts und die Einhaltung der Menschenrechte abzielen, und dass die EU auch politische Dialoge mit Drittländern auf der Grundlage von Menschenrechtsleitlinien führt, die die Bekämpfung von Todesstrafe und Folter betreffen; in der Erwägung, dass die EU im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) zivilgesellschaftliche Organisationen unterstützt, die sich dem Kampf gegen Folter verschrieben haben und Folteropfern ihre Unterstützung bei der Rehabilitation anbieten;

J.

in der Erwägung, dass geheime Inhaftierungen, die eine verstärkte Form des Verschwindenlassens von Personen darstellt, bei großflächigem oder systematischem Vorgehen zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit führen können; in der Erwägung, dass Notsituationen und der Kampf gegen den Terrorismus günstige Bedingungen für geheime Inhaftierungen schaffen;

K.

in der Erwägung, dass – obwohl die EU über Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 (25) des Rates, zuletzt geändert im Dezember 2011 (26), in der jeglicher Export und Import von Waren, die neben der Verwendung für die Todesstrafe, Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe keinen anderen praktischen Nutzen haben, ihre Bereitschaft geäußert hat, die Kollusion in Fällen von Folter zu vermeiden – weiterhin noch mehr für die umfassende Durchsetzung getan werden muss;

L.

in der Erwägung, dass ein alleiniger Verlass auf diplomatische Bestätigungen als Genehmigung für die Überstellung oder Deportation einer Person in ein Land, bei dem es hinlängliche Beweise gibt, dass Einzelpersonen womöglich Foltermaßnahmen oder Misshandlungen ausgesetzt würden, nicht mit dem uneingeschränkten Folterverbot im internationalen, europäischen und EU- Recht, den nationalen Verfassungen und dem Recht der Mitgliedstaaten (27) vereinbar ist;

M.

in der Erwägung, dass der Rat am 15. September 2006 eingestanden hat, dass „die Existenz geheimer Haftanstalten, in denen inhaftierte Personen in einem rechtlichen Vakuum festgehalten werden, nicht dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Strafrecht entspricht“, jedoch bisher versäumt hat, die Beteiligung von Mitgliedstaaten an dem CIA-Programm anzuerkennen und zu verurteilen, obwohl die Nutzung des europäischen Luftraums und Hoheitsgebiets durch die CIA von den politischen und gerichtlichen Behörden der Mitgliedstaaten bestätigt wurde;

N.

in der Erwägung, dass es fortdauernde Menschenrechtsverletzungen aufgrund des CIA-Programms gibt, wie belegt insbesondere durch die Verwaltungshaft von Abu Zubaydah und Abd al-Rahim Al-Nashiri in Guantánamo Bay, denen in der polnischen strafrechtlichen Untersuchung der geheimen Haftanstalten der CIA Opferstatus gewährt wurde;

O.

in der Erwägung, dass Nachforschungen durch die UN, den Europarat, nationale und internationale Medien, investigative Journalisten und die Zivilgesellschaft neue, konkrete Informationen über den Standort geheimer Hafteinrichtungen der CIA in Europa, Auslieferungsflüge durch den europäischen Luftraum und die beförderten oder festgehaltenen Personen ans Licht gebracht haben;

P.

in der Erwägung, dass sich rechtswidrige Handlungen auf dem EU-Hoheitsgebiet möglicherweise im Kontext von multilateralen oder bilateralen NATO-Abkommen entwickelt haben;

Q.

in der Erwägung, dass nationale Untersuchungen und internationale Nachforschungen ergaben, dass NATO-Mitglieder einwilligten, Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus zu ergreifen, die einen geheimen Flugverkehr und die Nutzung des Gebiets von EU-Mitgliedstaaten im Rahmen des CIA-Programms zur Auslieferung ermöglichten, und damit vor Augen führen, dass Mitgliedstaaten, die auch Mitglied der NATO sind, untereinander von dem Programm Bescheid wussten;

R.

in der Erwägung, dass in der gemeinsamen Studie der UN mit dem Titel „Joint study on global practices in relation to secret detention in the context of countering terrorism of the Special Rapporteur on the Promotion and Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms while Countering Terrorism“ (A/HRC/13/42) (Studie zu weltweiten Praktiken im Zusammenhang mit geheimen Inhaftierungen im Kontext der Terrorismusbekämpfung), die vom Sonderberichterstatter über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, der Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen und der Arbeitsgruppe zu erzwungenem oder unfreiwilligem Verschwinden erarbeitet wurde, in Einzelheiten die Nutzung von Geheimgefängnissen auf dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union als Teil des CIA-Programms dargelegt ist, und in der Erwägung, dass Folgeschreiben an die Mitgliedstaaten verschickt wurden, in denen weitere Auskünfte – wie sie in den Kommunikationsberichten zu Sonderverfahren, einschließlich dem Bericht vom 23. Februar 2012 (28), festgehalten wurden – angefordert wurden;

S.

in der Erwägung, dass der Bericht des Europarats von 2011 angibt, dass die 2009 und 2010 von den polnischen Behörden erhaltenen Daten „eindeutige Beweise erbringen“, dass sieben Flugzeuge mit CIA-Verbindung in Polen gelandet sind, und in der Erwägung, dass polnische Medien darüber berichteten, dass Anschuldigungen gegen ehemalige Leiter des polnischen Nachrichtendienstes erhoben wurden, und dass sie mögliche Kontakte zwischen Offizieren des Nachrichtendienstes und der polnischen Regierung bezüglich der Nutzung einer auf polnischem Hoheitsgebiet befindlichen Hafteinrichtung durch die CIA aufdeckten; in der Erwägung, dass im Jahre 2011 rumänische Enthüllungs-Journalisten auf Grundlage von Informationen früherer CIA-Angestellter versucht haben, die Existenz einer „Black Site“ im rumänischen nationalen Registeramt für klassifizierte Informationen (29) nachzuweisen; in der Erwägung, dass die Existenz dieser „Black Site“ von den rumänischen Behörden dementiert wurde und in der vom rumänischen Parlament durchgeführten Untersuchung nicht vorgewiesen wurde; in der Erwägung, dass frühere libysche Dissidenten Gerichtsverfahren gegen das Vereinigte Königreich für die direkte Beteiligung des MI6 an ihrer eigenen Auslieferung, ihrer geheimen Inhaftierung und Folterung sowie der ihrer Familienmitglieder eingeleitet haben;

T.

in der Erwägung, dass sich litauische Behörden darum bemüht haben, durch parlamentarische und juristische Untersuchungen Aufklärungsarbeit hinsichtlich einer Beteiligung Litauens am CIA-Programm zu leisten; in der Erwägung, dass die durch den Ausschuss für Nationale Sicherheit und Verteidigung der Seimas durchgeführte parlamentarische Untersuchung über die mutmaßliche Beförderung und Inhaftierung von auf litauischem Hoheitsgebiet durch die CIA festgehaltenen Personen ergeben hat, dass zwischen den Jahren 2003 und 2005 fünf Flugzeuge in Verbindung mit der CIA in Litauen landeten und zwei für die Inhaftierung von Häftlingen geeignete Einrichtungen in Litauen (Projekte Nr. 1 und 2) auf Ersuchen der CIA errichtet wurden; in der Erwägung, dass sich die LIBE-Delegation bei den litauischen Behörden für den freundlichen Empfang der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im April 2012 in Vilnius und der für die LIBE-Delegation erteilte Zugangsgenehmigung zu Projekt Nr. 2 bedankt; in der Erwägung, dass die Gebäude und deren Inneneinrichtung allem Anschein nach für die Inhaftierung von Gefangenen geeignet sind; in der Erwägung, dass viele Fragen im Zusammenhang mit CIA-Operationen in Litauen trotz der anschließend im Jahr 2010 durchgeführten gerichtlichen Untersuchung unbeantwortet bleiben und im Januar 2011 ad acta gelegt wurden; in der Erwägung, dass die litauischen Behörden ihre Bereitschaft äußerten, Untersuchungen wieder neu einzuleiten, gesetzt den Fall, es würden neue Informationen ans Licht gebracht werden, und in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft anbot, weitere Informationen zum strafrechtlichen Verfahren als Antwort auf die schriftliche Anfrage vom Europäischen Parlament vorzulegen;

U.

in der Erwägung, dass vonseiten der portugiesischen Behörden noch Klärungsbedarf bezüglich der zahlreichen Anzeichen besteht, dass viele Flüge – die unter anderem durch den nichtständigen Ausschuss aufgedeckt wurden – Auslieferungszwecken zwischen geheimen Haftanstalten, Bagram, Diego Garcia und Guantánamo dienten;

V.

in der Erwägung, dass Nachforschungen und gerichtliche Untersuchungsergebnisse zur Logistik hinsichtlich der Deckung dieser illegalen Operationen – einschließlich Scheinflugplänen, als staatlich klassifizierte Flüge in Zivil- und Militärflugzeugen und die Nutzung von privaten Flugunternehmen zur Ausführung von CIA-Auslieferungen – den systematischen Charakter und das Ausmaß der europäischen Beteiligung an dem CIA-Programm weiter offengelegt haben; in der Erwägung, dass eine Analyse der neuen von Eurocontrol bereitgestellten Daten in erster Linie das Argument bekräftigt, dass Auftragnehmer, die Auslieferungsoperationen durchführten, auf einer Flugstrecke in ein anderes Flugzeug umstiegen, um den Ursprungs- und Zielort der Gefangenen zu verschleiern;

W.

in der Erwägung, dass die EU interne Maßnahmen für Sicherheit und Terrorismusbekämpfung auf Grundlage der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit und der Förderung des Austauschs nachrichtendienstlicher Erkenntnisse entwickelt hat; in der Erwägung, dass diese Politik auf der Wahrung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit und der effektiven demokratischen parlamentarischen Überwachung von Nachrichtendiensten gründen sollte;

X.

in der Erwägung, dass laut der CPT die in den ausländischen CIA-geführten Haftanstalten angewendeten Verhörmethoden aller Wahrscheinlichkeit nach gegen das Folterverbot und das Verbot einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung verstoßen haben (30);

Y.

in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und den USA eine starke Partnerschaft und Zusammenarbeit auf vielen Gebieten und die gemeinsamen Werte Demokratie, Rechtstaatlichkeit und Grundrechte als Grundlage haben; in der Erwägung, dass die EU und die USA seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 ihr Engagement im Kampf gegen den Terrorismus verstärkt haben, insbesondere durch die Gemeinsame Erklärung zur Terrorismusbekämpfung vom 3. Juni 2010, dass es jedoch wichtig ist, eine Einhaltung der erklärten Verpflichtungen in der Praxis zu gewährleisten und Diskrepanzen zwischen der Antiterrorpolitik der EU und den USA zu überwinden;

Z.

in der Erwägung, dass im Dezember 2011 die US-Behörden den National Defense Authorization Act (NDAA) verabschiedet haben, der die unbefristete Inhaftierung von Personen gesetzlich erlaubt, die verdächtigt werden, an terroristischen Aktivitäten in den USA beteiligt zu sein, und dass durch dieses Gesetz das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren untergraben wird; in der Erwägung, dass der Geltungsbereich dieses Gesetzes juristisch angefochten wurde;

AA.

in der Erwägung, dass Präsident Obama am 22. Januar 2009 drei Durchführungsverordnungen unterzeichnete, mittels derer Foltermaßnahmen bei Verhören verboten wurden, eine dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe mit dem Auftrag einberufen wurde, eine systematische Überprüfung der Politik und der Verfahren der Festnahmen sowie aller einzelner Fälle vorzunehmen, und die Schließung der Haftanstalt in Guantánamo Bay angeordnet wurde;

AB.

in der Erwägung, dass die Haftanstalt in Guantánamo Bay noch immer nicht geschlossen wurde, da der US-Kongress starken Widerstand leistet; in der Erwägung, dass die USA in dem Bestreben, die Schließung Guantánamos voranzutreiben, die Mitgliedstaaten der EU gebeten hat, Guantánamo-Insassen aufzunehmen; in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte ihre tiefe Enttäuschung über die misslungene Schließung der Haftanstalt in Guantánamo Bay und die Verfestigung eines Systems willkürlicher Festnahmen geäußert hat;

AC.

in der Erwägung, dass Guantánamo-Insassen noch immer der Militärgerichtsbarkeit unterliegen, vor allem nach dem Beschluss des US-Präsidenten vom 7. März 2011, die Durchführungsverordnung zu unterzeichnen, die die zweijährige Aussetzung von neuen Militärgerichtsverfahren aufhob, und dem Gesetz vom 7. Januar 2012, das die Verlegung von Guantánamo-Insassen in die USA für Gerichtsprozesse verhindert;

Allgemeines

1.

weist darauf hin, dass Strategien zur Terrorismusbekämpfung nur dann wirksam sein können, wenn sie unter strikter Einhaltung der Menschenrechtsverpflichtungen und insbesondere des Grundsatzes eines fairen Verfahrens verfolgt werden;

2.

weist erneut darauf hin, dass die Effizienz der Antiterrormaßnahmen und die Achtung der Menschenrechte nicht im Widerspruch zueinander stehen, sondern dass sie einander ergänzende Ziele sind, die sich gegenseitig verstärken; erinnert daran, dass die Achtung der Grundrechte ein wesentlicher Bestandteil des Erfolgs der Politik zur Bekämpfung des Terrorismus ist;

3.

bekräftigt den hoch sensiblen Charakter der Terrorbekämpfungspolitik; ist der Ansicht, dass nur triftige nationale Sicherheitsgründe die Geheimhaltung rechtfertigen; erinnert jedoch daran, dass das Staatsgeheimnis unter keinen Umständen Vorrang vor den unantastbaren Grundrechten haben darf und dass daher Argumente, die auf einem Staatsgeheimnis aufbauen, zu keiner Zeit herangezogen werden dürfen, um die gesetzlichen Verpflichtungen eines Landes, Fälle von schweren Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, einzuschränken; ist der Auffassung, dass die Einstufung bestimmter Informationen und des Staatsgeheimnisses nicht übermäßig weit ausgelegt werden dürfen und dass die missbräuchlichen Inanspruchnahmen des Staatsgeheimnisses und der nationalen Sicherheit ein ernsthaftes Hindernis für die demokratische Kontrolle darstellen;

4.

unterstreicht, dass Personen, die unter Terrorismusverdacht stehen, keinen Sonderverfahren unterzogen werden dürfen; erinnert daran, dass jeder in der Lage sein muss, sämtliche Garantien in Anspruch zu nehmen, die im Grundsatz des fairen Verfahrens vorgesehen sind, wie er in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention dargelegt ist;

5.

verurteilt erneut die Praktiken der außerordentlichen Überstellung, der geheimen Haftanstalten und der Folter, die nach einzelstaatlichem und internationalem Recht zur Wahrung der Menschenrechte verboten sind und unter anderem die Rechte auf Freiheit, Sicherheit, humane Behandlung, die Unterlassung von Folter, die Nichtzurückweisung, die Unschuldsvermutung, ein faires Verfahren, Rechtsbeistand und gleichen Schutz aller durch das Gesetz verletzen;

6.

betont die Notwendigkeit, Garantien vorzusehen, um zukünftig jedwede Verletzung der Grundrechte bei der Umsetzung der Antiterrorpolitik zu vermeiden;

7.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten zwar ihre Bereitschaft, sich an das internationale Recht zu halten, erklärt haben, jedoch bislang noch nicht die positive Verpflichtung, die allen Mitgliedstaaten auferlegt wurde, erfüllt haben, schwere Menschenrechtsverletzungen in Verbindung mit dem CIA-Programm zu untersuchen, und bedauert in dieser Hinsicht die eingetretenen Verzögerungen bei der vollständigen Aufklärung dieser Angelegenheit, um den Opfern gegenüber möglichst rasch umfassende Wiedergutmachung zu leisten, darunter gehören gegebenenfalls auch Entschuldigungen und Entschädigungen;

8.

vertritt die Auffassung, dass sich die Schwierigkeiten, auf die die Mitgliedstaaten dabei stoßen, ihre Verantwortung zur Durchführung von Nachforschungen zu übernehmen, in einem Versagen niederschlagen, ihren internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen, wodurch das gegenseitige Vertrauen in den Schutz der Grundrechte unterminiert und somit zur Verantwortung der EU insgesamt wird;

9.

wiederholt, dass die Bereitschaft der Mitgliedstaaten und der EU, die europäische Beteiligung an dem CIA-Programm zu untersuchen, im Einklang mit dem Prinzip der ehrlichen und loyalen Zusammenarbeit steht, das in Artikel 4 Absatz 3 des EUV verankert ist;

Verfahren der Rechenschaftspflicht in den Mitgliedstaaten

10.

bringt Bedenken hinsichtlich der Hindernisse zum Ausdruck, auf die nationale parlamentarische und richterliche Untersuchungen über die Beteiligung einiger Mitgliedstaaten an dem CIA-Programm gestoßen sind, wie dies detailliert durch den Bericht des Europarats von 2011 über den Missbrauch staatlicher Geheimhaltung und nationaler Sicherheit dokumentiert wurde, der zudem die mangelnde Transparenz, die Klassifizierung von Dokumenten, die Dominanz von nationalen und politischen Interessen, die eng gefassten Untersuchungsfelder, die Einschränkung der Rechte bei der effektiven Teilnahme und Verteidigung der Opfer, die unzureichend strengen Ermittlungsmethoden und die mangelnde Zusammenarbeit unter den Ermittlungsbehörden der einzelnen EU-Länder aufzeigte; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen strafrechtlichen Verfahren nicht auf Rechtsmittel wie Verjährungsbestimmungen zu stützen, die zur Niederschlagung strafrechtlicher Verfahren und zur Straflosigkeit führen, und den Grundsatz des internationalen Gewohnheitsrechts zu achten, demzufolge die Verjährung bei schweren Menschenrechtsverletzungen weder gelten kann noch darf;

11.

hält diejenigen Mitgliedstaaten, die ihrer positiven Verpflichtung nicht nachgekommen sind, dazu an, Verletzungen der Menschenrechte mittels Durchführung unabhängiger und effektiver Nachforschungen unter Berücksichtigung aller neuen Beweise, die ans Licht gekommen sind, zu untersuchen; fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, Ermittlungen in Bezug auf die Existenz von Geheimgefängnissen auf ihrem Staatsgebiet oder in Bezug darauf, ob Operationen stattfanden, bei denen Personen im Rahmen des CIA-Programms unter Aufenthalt in Einrichtungen auf ihrem Staatsgebiet der Freiheit beraubt wurden, aufzunehmen;

12.

weist darauf hin, dass die in Rumänien durchgeführte parlamentarische Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich kein Beweis zum Nachweis der Existenz einer geheimen Hafteinrichtung der CIA auf dem Hoheitsgebiet Rumäniens erbringen lässt; fordert die Justizbehörden auf, eine unabhängige Untersuchung der mutmaßlichen geheimen Inhaftierungsorte der CIA in Rumänien einzuleiten, die in erster Linie in Anbetracht des neuen Beweismaterials zu Flugverbindungen zwischen Rumänien und Litauen erfolgen soll;

13.

fordert Polen auf, sich weiterhin bei der laufenden strafrechtlichen Untersuchung von geheimen Inhaftierungen zu engagieren, bedauert jedoch die mangelhafte offizielle Kommunikation zum Umfang, Verlauf und Stand der Untersuchung; fordert die polnischen Behörden dazu auf, eine genaue Untersuchung mit angemessener Transparenz durchzuführen, die eine effektive Beteiligung der Opfer und ihrer Anwälte ermöglicht;

14.

nimmt zur Kenntnis, dass sich durch die parlamentarischen und richterlichen Untersuchungen, die zwischen 2009 und 2011 in Litauen stattfanden, nicht nachweisen ließ, dass Häftlinge heimlich in Litauen untergebracht worden waren; fordert die litauischen Behörden auf, im Falle von neu zum Vorschein kommenden Hinweisen ihrer Verpflichtung zur Wiederaufnahme der strafrechtlichen Untersuchung zur Beteiligung Litauens am CIA-Programm nachzukommen, was in Anbetracht der neuen von Eurocontrol vorgelegten Daten von Bedeutung ist, die belegen, dass das Flugzeug N787W, das vermutlich Abu Zubaydah transportierte, am 18. Februar 2005 auf seiner Strecke nach Rumänien und Litauen in Marokko zwischengelandet ist; weist darauf hin, dass eine Analyse der Daten von Eurocontrol zudem neue Informationen zu Flugplänen offenlegte, worin sich zeigte, dass am 5. Oktober 2005 auf der Strecke Rumänien-Litauen ein Flugzeugwechsel in Tirana (Albanien) und am 26. März 2006 auf der Strecke Litauen-Afghanistan eine Zwischenlandung in Kairo (Ägypten) erfolgte; hält es für wesentlich, dass sich der Umfang neuer Untersuchungen, neben der Untersuchung im Hinblick auf einen Machtmissbrauch durch Staatsbeamte, auch im Hinblick auf eine möglicherweise unrechtmäßige Festnahme und Misshandlung von Personen auf litauischem Hoheitsgebiet erstreckt; legt der Generalstaatsanwaltschaft nahe, die beim Besuch der LIBE-Delegation abgegebenen Erklärungen dahingehend schriftlich zu konkretisieren, dass die „kategorischen“ Schlussfolgerungen der gerichtlichen Untersuchung lauten, dass „keine Häftlinge in den Einrichtungen der Projekte Nr. 1 und Nr. 2 in Litauen festgehalten wurden“;

15.

nimmt die im Vereinigten Königreich veranlasste strafrechtliche Untersuchung zu Auslieferungen an Libyen zur Kenntnis und begrüßt die Entscheidung zur Fortsetzung der umfassenderen Untersuchung der Verantwortung des Vereinigten Königreichs in dem CIA-Programm, sobald die Untersuchung abgeschlossen wurde; fordert das Vereinigte Königreich auf, diese Untersuchung mit der gebührenden Transparenz durchzuführen und eine effektive Beteiligung der Opfer und der Zivilgesellschaft zuzulassen;

16.

erkennt an, dass die Untersuchungen in den Mitgliedstaaten nicht nur auf Vermutungen vonseiten der Medien oder der Öffentlichkeit, sondern zum einen auf handfestem richterlichem Beweismaterial und zum anderen auf der Achtung der nationalen Rechtssysteme und des EU-Rechts aufbauen müssen;

17.

fordert Mitgliedstaaten wie etwa Finnland, Dänemark, Portugal, Italien, das Vereinigte Königreich, Deutschland, Spanien, Irland, Griechenland, Zypern, Rumänien und Polen, die im Bericht des nichtständigen Ausschusses aufgeführt wurden, auf, alle erforderlichen Informationen über alle verdächtigen Flugzeuge mit Verbindungen zwischen der CIA und ihrem Hoheitsgebiet offenzulegen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Freiheit, Informationen anfordern zu dürfen, zu respektieren und Forderungen zum Informationszugang angemessen nachzukommen; drückt angesichts dieser Situation seine Besorgnis aus, dass die meisten Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Dänemark, Finnland, Deutschland, Irland und Litauen, der Forderung von „Reprieve and Access Info Europe“ zum Informationszugang zum Zwecke ihrer Ermittlungen der außerordentlichen Überstellungen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, folterbegünstigende Verfügungen oder Interpretationen, wie das Rechtsgutachten von Michael Wood (in der zuvor erwähnten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2007 angeführt), in dem es zur Bestürzung der internationalen Rechtsprechung für legitim erklärt wird, unter Folter gewonnene Informationen zu akzeptieren und zu nutzen, sofern keine unmittelbare Verantwortlichkeit für die Folter bestand (was zum „Auslagern“ der Folter ermuntert und dieses rechtfertigt), zu überprüfen;

19.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, angesichts der zunehmenden Zusammenarbeit und dem zunehmenden Informationsaustausch zwischen den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten der einzelnen Mitgliedstaaten über eine geeignete interne, ausführende, richterliche und unabhängige parlamentarische Überwachung die volle demokratische Aufsicht über diese Dienste und deren Tätigkeit zu gewährleisten, vorzugsweise über parlamentarische Fachausschüsse, die über umfassende Aufgabenbereiche, weitreichende Befugnisse – einschließlich der Befugnis, Informationen anzufordern – und ausreichende Mittel für Untersuchungen und Nachforschungen verfügen, um nicht nur politische, Verwaltungs- und Finanzfragen, sondern auch die operativen Tätigkeiten der Dienste untersuchen zu können;

Reaktion der EU-Institutionen

21.

hält es für wesentlich, dass die EU alle missbräuchlichen Praktiken beim Kampf gegen den Terrorismus verurteilt, einschließlich jeglicher solcher Aktivitäten, die auf ihrem Hoheitsgebiet verübt werden, nicht nur damit die EU ihren Werten gerecht wird, sondern auch damit sie diese in ihren Außenbeziehungen glaubwürdig vertreten kann;

22.

erinnert daran, dass sich der Rat formell nie dafür entschuldigt hat, das in den Verträgen dargelegte Prinzip der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsinstitutionen verletzt zu haben, als er versuchte, das Europäische Parlament in die Irre zu leiten, indem er bewusst verkürzte Fassungen der Tagungsprotokolle der Tagungen der COJUR (Arbeitsgruppe des Rates Internationales Öffentliches Recht) und der COTRA (Arbeitsgruppe des Rates zu transatlantischen Beziehungen) zur Verfügung stellte; erwartet, dass sich der Rat entschuldigt;

23.

erwartet, dass der Rat endlich eine Erklärung abgibt, in der die Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem CIA-Programm und die Schwierigkeiten, auf die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Untersuchungen stoßen, anerkannt werden;

24.

fordert den Rat auf, die Verfahren zur Wahrheitsfindung und zur Rechenschaftspflicht durch formelle Ansprache des Themas bei Tagungen zu Justiz und Innerem durch Mitteilung aller Informationen, Unterstützung der Untersuchungen und insbesondere durch Zustimmung zu Anfragen auf Zugang zu Dokumenten umfassend zu befördern;

25.

fordert den Rat auf, Anhörungen mit relevanten EU-Sicherheitsbehörden, insbesondere Europol, Eurojust und dem EU-Koordinator für Terrorismusbekämpfung, abzuhalten, um ihr Wissen über die Beteiligung der Mitgliedstaaten an dem CIA-Programm und die Antwort der EU zu klären; fordert außerdem den Rat auf, Sicherungsmaßnahmen vorzuschlagen, um die Achtung der Menschenrechte beim Austausch nachrichtendienstlicher Erkenntnisse und eine strenge Abgrenzung zwischen nachrichtendienstlichen und Strafverfolgungsaktivitäten zu garantieren, sodass es den Nachrichtenagenturen nicht gestattet ist, Befugnisse zur Festnahme und Inhaftierung zu erlangen, und innerhalb von einem Jahr dem Parlament Bericht zu erstatten;

26.

fordert den Rat auf, die Weitergabe bewährter Verfahren in Bezug auf die parlamentarische und gerichtliche Kontrolle von Nachrichtendiensten zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament in diese Bemühungen einzubeziehen;

27.

bekräftigt erneut seine Forderung an den Rat und die Mitgliedstaaten, sich als Grundlage für die Überstellungen oder Deportationen von Personen, die als eine Gefährdung für die nationale Sicherheit angesehen werden, nicht auf uneinklagbare diplomatische Bestätigungen zu verlassen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass diese Personen Foltermaßnahmen oder Misshandlungen ausgesetzt werden oder mit in Folge dessen erhaltenen Beweisen vor Gericht gestellt werden;

28.

fordert alle zuständigen Organe auf, sich im Bereich der internationalen nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit routinemäßig nicht auf das Staatsgeheimnis zu berufen, um Rechenschaftspflicht und Rechtsmittel auszuschließen, und verweist mit Nachdruck darauf, dass nur stichhaltige Gründe der nationalen Sicherheit eine Geheimhaltung rechtfertigen, wobei unveräußerliche Menschenrechtsverpflichtungen wie das absolute Verbot von Folter in jedem Falle schwerer wiegen;

29.

fordert die zuständigen Behörden nachdrücklich dazu auf, für eine strenge Trennung zwischen den Tätigkeiten der Nachrichten- und Sicherheitsdienste einerseits und der Strafverfolgungsbehörden andererseits zu sorgen, damit der allgemeine Grundsatz „nemo iudex in sua causa“ beachtet wird;

30.

betont, dass der nichtständige Ausschuss, der die Untersuchung durchführte, die den Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2007 und 19. Februar 2009 zugrunde liegt, aufdeckte, inwiefern die Genehmigungs- und Kontrollverfahren für Zivilflugzeuge, die den Luftraum von Mitgliedstaaten überflogen oder auf deren Hoheitsgebiet landeten, erhebliche Mängel aufwiesen und daher nicht nur die außerordentlichen Überstellungen der CIA ermöglichten, sondern auch leicht von jeglichen Akteuren des organisierten Verbrechens, darunter auch Terrornetzwerken, umgangen werden konnten; erinnert zudem an die Zuständigkeit der EU im Bereich Verkehrssicherheit und die Empfehlungen des Europäischen Parlaments an die Kommission, die Verwaltung des EU-Luftraums, der EU-Flughäfen und der nichtkommerziellen Luftfahrt der EU zu regeln und zu überwachen; fordert daher von der EU und ihren Mitgliedstaaten eine unverzügliche und gründliche Überprüfung der Umsetzung des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Abkommen) hinsichtlich Genehmigung und Kontrollen von Zivilflugzeugen, die den Luftraum der Mitgliedstaaten überfliegen oder auf ihrem Hoheitsgebiet landen, um zu gewährleisten, dass die Sicherheit erhöht wird und Kontrollen systematisch durchgeführt werden, wodurch eine Identifizierung von Passagieren und Flugbegleitern im Vorfeld erforderlich wird und sichergestellt werden muss, dass alle Flüge mit dem Status „Staatsflug“ (die nicht unter das Chicago-Abkommen fallen) eine ordentliche vorherige Genehmigung erhalten; erinnert zudem an die Empfehlung des Europäischen Parlaments, dass die Mitgliedstaaten das Tokio-Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen wirksam durchsetzen;

31.

nimmt die Initiativen der Kommission in Reaktion auf die Empfehlung des Parlaments zur Kenntnis; empfindet es jedoch als bedauernswert, dass sie nicht Teil einer umfassenderen Agenda und Strategie zur Sicherstellung der Rechenschaftspflicht für im Kontext des CIA-Programms begangene Menschenrechtsverletzungen und deren nötige Wiedergutmachung und Entschädigung für Opfer sind;

32.

fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob die Vorschriften der EU, insbesondere diejenigen zu Asyl und justizieller Zusammenarbeit, durch die Zusammenarbeit mit dem CIA-Programm verletzt wurden;

33.

fordert die Kommission auf, eine gegenseitige Rechtshilfe, die mit den Menschenrechten kompatibel ist, sowie eine richterliche Zusammenarbeit zwischen den Ermittlungsbehörden und eine Zusammenarbeit zwischen Anwälten, die an Tätigkeiten zur Rechenschaftspflicht der Mitgliedstaaten beteiligt sind, zu erleichtern und zu unterstützen und insbesondere den Austausch wichtiger Informationen und die effektive Nutzung aller verfügbaren Instrumente und Ressourcen der EU zu gewährleisten;

34.

fordert die Kommission auf, innerhalb von einem Jahr einen Rahmen, einschließlich Berichterstattungsauflagen für die Mitgliedstaaten, zur Überwachung und Unterstützung nationaler Verfahren der Rechenschaftspflicht, einschließlich Richtlinien zu Untersuchungen in Übereinstimmung mit den Menschenrechten, auf Grundlage der von dem Europarat und der UN entwickelten Standards einzuführen;

35.

fordert die Kommission auf, angesichts der institutionellen Defizite, die im Kontext des CIA-Programms zu Tage traten, Maßnahmen für die Stärkung der Kapazität der EU zur Verhinderung und Wiedergutmachung von Menschenrechtsverletzungen auf EU-Ebene zu ergreifen und für eine Stärkung der Rolle des Parlaments zu sorgen;

36.

fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, Maßnahmen für eine dauerhafte Zusammenarbeit und einen dauerhaften Informationsaustausch zwischen dem Europäischen Parlament und den Parlamentsausschüssen zur Kontrolle der Nachrichten- und Sicherheitsdienste der Mitgliedstaaten für die Fälle vorzuschlagen, für die Hinweise vorliegen, dass die Nachrichten- und Sicherheitsdienste auf dem Hoheitsgebiet der EU gemeinsamen Aktivitäten nachgegangen sind;

37.

fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Entwicklung von Möglichkeiten zur demokratischen Aufsicht von grenzübergreifenden Nachrichtentätigkeiten im Kontext der Anti-Terror-Politik der EU zu unterbreiten; verfolgt die Absicht, seine eigenen parlamentarischen Befugnisse in vollstem Maße zu nutzen, um im Einklang mit den Empfehlungen der von der zuständigen Abteilung des Europäischen Parlaments angefertigten Studie (PE453.207) politische Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung genauestens zu prüfen;

38.

fordert den europäischen Bürgerbeauftragten auf, als Antwort auf die Empfehlungen des TDIP das Versagen der Kommission, des Rats und der EU-Sicherheitsbehörden, insbesondere Europol und Eurojust, hinsichtlich der Achtung der Grundrechte und Grundsätze der guten Regierungsführung und der loyalen Zusammenarbeit zu untersuchen;

39.

fordert die EU auf, sicherzustellen, dass ihre eigenen internationalen Verpflichtungen uneingeschränkt eingehalten und die EU-Strategien und außenpolitischen Instrumente wie die Leitlinien zur Folter und die Menschenrechtsdialoge vollständig umgesetzt werden, damit sie in einer stärkeren Position ist, wenn sie die genaue Umsetzung von Menschenrechtsklauseln in allen von ihr unterzeichneten internationalen Abkommen verlangt und ihre wichtigsten Verbündeten wie die USA auffordert, ihre eigenen innerstaatlichen und internationalen Gesetze zu befolgen;

40.

bekräftigt, dass der internationale Kampf gegen den Terrorismus und bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet, auch innerhalb der NATO oder zwischen Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, nur unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie unter ordnungsgemäßer demokratischer und justizieller Kontrolle erfolgen dürfen; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und den Rat auf, sicherzustellen, dass diese Grundsätze in ihren Außenbeziehungen angewendet werden, und betont nachdrücklich, dass sie umfassend die Einhaltung der Menschenrechte durch ihre Partner bewerten sowie die derzeit gültigen Übereinkünfte prüfen und im Falle von Nichteinhaltung der Menschenrechte durch die Gegenpartei überdenken sollten, bevor sie irgendeine neue Übereinkunft, insbesondere in Bezug auf die nachrichtendienstliche Zusammenarbeit und den Informationsaustausch, treffen, und fordert sie auf, das Parlament über die Schlussfolgerungen von derlei Beurteilungen und Einschätzungen in Kenntnis zu setzen;

41.

fordert eindringlich, zu gewährleisten, dass sich Verstöße durch Einmischung ausländischer Nachrichtendienste in die Angelegenheiten der souveränen EU-Mitgliedstaaten zukünftig nicht wiederholen und dass der Kampf gegen den Terrorismus unter Achtung von Menschenrechten, Grundfreiheiten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erfolgt;

42.

erinnert daran, dass das Fakultativprotokoll zum CAT die Einrichtung eines Überwachungssystems erforderlich macht, das alle Situationen des Freiheitsentzugs abdecken soll, und betont, dass die Einhaltung dieses internationalen Instruments für zusätzlichen Schutz sorgt; fordert die EU-Partnerländer nachdrücklich auf, das Fakultativprotokoll zu ratifizieren, unabhängige nationale Vorbeugemechanismen zu schaffen, die mit den Pariser Grundsätzen in Einklang stehen, und das internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen zu ratifizieren;

43.

wiederholt im Einklang mit dem internationalen Recht und vor allem gemäß Artikel 12 des CAT seine Forderung an alle Länder, denen glaubhafte Anschuldigungen anlasten, keine Mühen zu scheuen, um alle nötigen Informationen zur Klärung der Angelegenheit vorzulegen und, sollten weiterhin Hinweise bestehen, eingehende Untersuchungen aller mutmaßlichen Aktivitäten der außerordentlichen Überstellungen, geheimen Haftanstalten, Foltermaßnahmen und anderer schwerer Menschenrechtsverletzungen durchzuführen, um die Wahrheit ans Licht zu bringen und gegebenenfalls die Verantwortlichkeit zuzuweisen, Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und Straflosigkeit zu vermeiden, darunter zählt zudem, dass Einzelpersonen, denen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit zugewiesen wurde, vor Gericht geführt werden; fordert in diesem Zusammenhang die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin sowie die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass eine richtige Nachbereitung zu der gemeinsamen Studie der UN mit dem Titel „Joint study on global practices in relation to secret detention in the context of countering terrorism“ vorgelegt wird, vor allem in Bezug auf das Folgeschreiben, das von den Sondermandatsträgern am 21. Oktober 2011 an 59 Länder verschickt wurde und in dem die jeweiligen Regierungen ersucht wurden, den neusten Stand der Umsetzung der in diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen mitzuteilen;

44.

fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass ihre Mitgliedstaaten, assoziierte Staaten und Partnerstaaten – insbesondere die des Cotonou-Abkommens –, die sich bereiterklärt haben, ehemalige Guantánamo-Insassen aufzunehmen, diesen ehemaligen Häftlingen ihre uneingeschränkte Unterstützung für gute Lebensbedingungen anbieten und Bemühungen anstrengen, deren Integration in die Gesellschaft, deren medizinische Versorgung, darunter auch deren psychische Genesung, deren Zugang zu Ausweis- und Reisedokumenten, deren Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung und alle anderen Grundrechte, die politischen Asylsuchenden zustehen, zu ermöglichen;

45.

ist besonders über das Verfahren besorgt, das von einer US-Militärkommission im Fall Abd al-Rahim al-Nashiri angewendet wurde, der zum Tode verurteilt werden könnte, falls er für schuldig befunden wird; fordert die US-Behörden auf, die Option, al-Nashiri der Todesstrafe auszusetzen, auszuschließen, und bekräftigt erneut seine bereits seit Längerem geäußerte Ablehnung der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen; weist darauf hin, dass der Fall al-Nashiri seit dem 6. Mai 2011 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte behandelt wird; fordert die Behörden aller Länder, in denen sich al-Nashiri in Haft befand, auf, alle verfügbaren Mittel einzusetzen, um zu gewährleisten, dass er nicht der Todesstrafe unterzogen wird; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, den Fall al-Nashiri den USA gegenüber als einen Fall mit hoher Priorität und unter Anwendung der Leitlinien der EU zur Todesstrafe vorzubringen;

46.

bekräftigt erneut, dass die volle Anwendung der Menschenrechtsklausel in Abkommen mit Drittländern wesentlich für die Beziehungen zwischen der EU, ihren Mitgliedstaaten und diesen Drittländern ist, und ist der Ansicht, dass es eine echte Entwicklung in der Hinsicht gibt, dass überprüft wird, wie europäische Regierungen im Namen der Terrorismusbekämpfung mit dem Unterdrückungsapparat von Diktaturen zusammengearbeitet haben; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die neue überarbeitete Europäische Nachbarschaftspolitik eine große Unterstützung für die Reform des Sicherheitssektors sein muss, die vor allen Dingen eine eindeutige Unterscheidung von Nachrichten- und Strafverfolgungsfunktionen gewährleisten muss; fordert den EAD, den Rat und die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit dem Komitee zur Verhütung von Folter und mit anderen relevanten Dienststellen des Europarats bei der Planung und Umsetzung von Terrorismusbekämpfungsprojekten mit Drittländern und bei allen Dialogen mit Drittländern zum Thema Terrorismusbekämpfung auszubauen;

47.

fordert die Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (EJRM) auf, Verantwortung und Rechenschaft für die Entführung zu übernehmen, der anscheinend ein Irrtum über die Identität von Khaled El-Masri zugrunde liegt und die zur unrechtsmäßigen Inhaftierung und zu mutmaßlichen Foltermaßnahmen seiner Person führten, zu gewährleisten; bedauert die mangelnden Aktivitäten der Staatsanwaltschaft von Skopje hinsichtlich der Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu El-Masris Klage; weist darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diesen Fall aufgenommen hat und die erste Anhörung der Großen Kammer am 16. Mai 2012 stattfand; ist der Ansicht, dass das mutmaßliche Verhalten der mazedonischen Regierung in diesem Fall nicht im Einklang mit den Gründungsprinzipien der EU zu Grundrechten und Rechtstaatlichkeit steht und von der Kommission im Rahmen des mazedonischen Beitrittsprozesses zur EU gebührend zur Sprache gebracht werden muss;

48.

fordert die NATO und die Organe der USA auf, eigene Ermittlungen anzustellen, um eng mit der EU und den Mitgliedstaaten bei parlamentarischen oder gerichtlichen Untersuchungen in diesen Bereichen (31) zusammenzuarbeiten und gegebenenfalls umgehend die Anfragen zu gegenseitiger Rechtshilfe zu beantworten, um Informationen über Programme der außerordentlichen Überstellung und andere Methoden, die gegen die Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen, offenzulegen und um den Rechtsvertretern der Verdächtigten alle nötigen Informationen für die Verteidigung ihrer Mandanten zukommen zu lassen; fordert die Bestätigung, dass alle NATO-Abkommen sowie NATO-EU- und andere transatlantische Vereinbarungen die Grundrechte wahren;

49.

würdigt die zivilgesellschaftlichen Initiativen in den USA, im Jahre 2010 eine parteiübergreifende unabhängige Arbeitsgruppe mit der Aufgabe ins Leben zu rufen, Politik und Handlungen der US-Regierung zu untersuchen, die sich auf Festnahme, Haft und strafrechtliche Verfolgung „mutmaßlicher Terroristen“ und deren US-Gewahrsam unter den Regierungen Clinton, Bush und Obama beziehen;

50.

fordert die USA in Anbetracht der entscheidenden Rolle der transatlantischen Partnerschaft und der Führungsrolle der Vereinigten Staaten auf diesem Gebiet auf, in Bezug auf sämtliche von ihnen begangenen missbräuchlichen Praktiken eingehende Untersuchungen anzustellen und die Rechenschaftspflicht sicherzustellen, um dafür zu sorgen, dass das geltende nationale und internationale Recht in vollem Umfang und in Hinblick darauf Anwendung findet, dass rechtlichen schwarzen Löchern und Militärverfahren ein Ende gesetzt wird und dass bei Terrorismusverdächtigen in vollem Umfang das Strafrecht angewendet wird und dass die Prüfung der Inhaftierung, des Habeas-Corpus-Grundsatzes, des Prinzips des fairen Verfahrens, der Unterlassung von Folter und der Nichtdiskriminierung von Ausländern gegenüber Bürgern der USA wieder eingeführt wird;

51.

fordert Präsident Obama auf, seiner Zusage vom Januar 2009 Folge zu leisten, die Haftanstalt in Guantánamo Bay zu schließen, jedem Gefangenen, gegen den keine Anklage erhoben werden soll, die schnellstmögliche Rückkehr in sein Heimatland oder ein anderes sicheres Land zu ermöglichen und sicherzustellen, dass bei Guantánamo-Häftlingen, gegen die ausreichend zulässiges Beweismaterial vorliegt, unverzüglich ein ordentliches Verfahren mit einer fairen und öffentlichen Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht durchgeführt wird und zu gewährleisten, dass sie im Falle einer Verurteilung im Einklang mit den geltenden internationalen Standards und Grundsätzen in den USA inhaftiert werden; fordert gleichermaßen eine Untersuchung der in Guantánamo vorgefallenen Menschenrechtsverletzungen und die Klärung der Verantwortung;

52.

fordert, dass Gefangenen, gegen die keine Anklage erhoben werden soll, die jedoch nicht rückgeführt werden können, weil die konkrete Gefahr besteht, dass sie in ihrem Herkunftsland unter Folter oder Verfolgung zu leiden haben, die Möglichkeit geboten wird, in den USA aufgenommen zu werden und dort humanitären Schutz und Entschädigung zu erhalten (32), und fordert die Mitgliedstaaten auf, zudem bereit zu sein, solche ehemaligen Guantánamo-Häftlinge aufzunehmen;

53.

fordert die US-Behörden auf, die durch das NDAA erteilte Befugnis, Terrorverdächtige ohne Anklage oder Gerichtsprozess auf unbestimmte Zeit zu inhaftieren, wieder aufzuheben;

54.

fordert die Konferenz der Delegationsvorsitze auf, zu gewährleisten, dass parlamentarische Dialoge über den Schutz der Grundrechte in Gang gesetzt werden und der Kampf gegen den Terrorismus auf Grundlage der Erkenntnisse der gemeinsamen Studie der UN mit dem Titel „Joint study on global practices in relation to secret detention in the context of countering terrorism“, der in mit dieser Studie verbundenen Nachbereitung und der Zusammenstellung der UN mit dem Titel „Compilation of good practices on legal and institutional frameworks and measures that ensure respect for human rights by intelligence agencies while countering terrorism, including on their oversight“ erfolgt;

55.

verpflichtet sich, sein nächstes gemeinsames parlamentarisches Treffen mit nationalen Parlamenten der Prüfung der Rolle der Parlamente bei der Sicherung der Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen im Kontext mit dem CIA-Programm sowie der Förderung einer stärkeren Zusammenarbeit und eines regelmäßigen Austauschs zwischen nationalen Aufsichtsbehörden, die für die Überprüfung der Nachrichtendienste zuständig sind, in Gegenwart der relevanten nationalen Behörden, EU-Institutionen und Agenturen zu widmen;

56.

ist entschlossen, das ihr durch den nichtständigen Ausschuss erteilte Mandat gemäß Artikel 2, 6 und 7 des VEU weiterhin zu erfüllen; beauftragt seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemeinsam mit dem Unterausschuss für Menschenrechte, das Parlament im Plenum zu dem Thema ein Jahr nach der Annahme dieser Entschließung anzusprechen; hält es für grundlegend, dass zu diesem Zeitpunkt bewertet wird, inwieweit die durch das Europäische Parlament angenommenen Empfehlungen erfüllt wurden, und dass die Gründe dafür untersucht werden, warum Empfehlungen nicht umgesetzt wurden;

57.

fordert den Rat, die Kommission, den Bürgerbeauftragten, die Regierungen und Parlamente der Mitgliedstaaten, die Beitrittskandidaten und die assoziierten Länder sowie den Europarat, die NATO, die Vereinten Nationen sowie die US-Regierung und die beiden Häuser des US-Kongresses auf, das Europäische Parlament über alle Entwicklungen in den Themenbereichen zu unterrichten, die dieser Bericht abdeckt;

*

* *

58.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Beitrittskandidaten und den assoziierten Ländern sowie dem Europarat, der NATO, den Vereinten Nationen sowie der US-Regierung und den beiden Häusern des US-Kongresses zu übermitteln.


(1)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.

(2)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(3)  A/HRC/13/42, 19.2.2010.

(4)  A/HRC/19/61, 18.1.2012.

(5)  A/HRC/14/46, 17.5.2010.

(6)  Beschluss 1507 (2006).

(7)  Beschluss 1562 (2007).

(8)  Dok. 12714 vom 16.9.2011.

(9)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 12.

(10)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 309.

(11)  ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 51.

(12)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0271.

(13)  ABl. C 67 E, vom 18.3.2010, S. 91.

(14)  ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 136.

(15)  ABl. C 102 E, vom 28.4.2004, S. 640.

(16)  ABl. C 169 E vom 15.6.2012, S. 49.

(17)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0577.

(18)  SPEECH/08/716 mit dem Titel „Une politique visant à assurer l’effectivité des droits fondamentaux sur le terrain“.

(19)  „Remarks en route to Germany“, Presseinterview mit Condoleezza Rice, Berlin, 5. Dezember 2005 und „Press Availability at the Meeting of the North Atlantic Council“, Brüssel, 8. Dezember 2005.

(20)  „Sources Tell ABC News Top Al Qaeda Figures Held in Secret CIA Prisons“, ABC News, 5.12.2005.

(21)  „Lithuania Hosted Secret CIA Prison to Get ‘Our Ear’“, ABC News, 20.8.2009.

(22)  „CIA Holds Terror Suspects in Secret Prisons“, 2.11.2005 und „Europeans Probe Secret CIA Flights“, Washington Post, 17.11.2005.

(23)  Unter anderem: Human Rights Watch Statement on U.S. Secret Detention Facilities in Europe, 6.11.2005; Bericht von Amnesty International Europe mit dem Titel „Open secret: Mounting evidence of Europe’s complicity in rendition and secret detention“ vom 15.11.2010; Vollstreckungsbericht mit dem Titel „Rendition on Record: Using the Right of Access to Information to Unveil the Paths of Illegal Prisoner Transfer Flights“ vom 15.12.2011.

(24)  Ziffer 232 seiner zuvor erwähnten Entschließung vom 14. Februar 2007.

(25)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.

(26)  ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 31.

(27)  Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und das dazugehörige Fallrecht sowie Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

(28)  A/HRC/19/44.

(29)  „Inside Romania’s secret CIA prison“, The Independent, 9.12.2011.

(30)  Bericht des CPT vom 19. Mai 2011 über seinen Besuch in Litauen vom 14. bis 18. Juni 2010.

(31)  Siehe unter anderem die zuvor erwähnte Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2011.

(32)  Siehe Ziffer 3 der zuvor erwähnten Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2009.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/16


Dienstag, 11. September 2012
Verstärkte EU-interne Solidarität im Asylbereich

P7_TA(2012)0310

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu verstärkter EU-interner Solidarität im Asylbereich (2012/2032(INI))

2013/C 353 E/02

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 67 Absatz 2 sowie die Artikel 78 und 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Dezember 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über verstärkte EU-interne Solidarität im Asylbereich – Eine EU-Agenda für weitergehende Teilung der Verantwortung und mehr gegenseitiges Vertrauen (COM(2011)0835),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger – Stockholm-Programm (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung vom 6. April 2005 der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Aufstellung eines Rahmenprogramms für Solidarität und die Steuerung der Migrationsströme für den Zeitraum 2007-2013 (COM(2005)0123),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und Inneres“ vom 8. März 2012 in Bezug auf einen gemeinsamen Rahmen für wahre und praktische Solidarität gegenüber Mitgliedstaaten, deren Asylsysteme besonderem Druck, einschließlich durch gemischte Migrationsströme, ausgesetzt sind, auf der 3151. Tagung des Rates „Justiz und Inneres“,

in Kenntnis der Menschenrechtsmaßnahmen auf internationaler und europäischer Ebene, darunter insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“ genannt),

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 6. Juni 2007 über das künftige Gemeinsame Europäische Asylsystem (COM(2007)0301),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. Juni 2008: Künftige Asylstrategie – Ein integriertes Konzept für EU-weiten Schutz (COM(2008)0360),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (2),

gestützt auf das von den polnischen, dänischen und zyprischen Ratspräsidentschaften erstellte 18-Monats-Programm des Rates vom 17. Juni 2011,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 15. November 2011 für eine Verordnung zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds (COM(2011)0751),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0248/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union plant, den Aufbau des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Jahre 2012 zu vollenden;

B.

in der Erwägung, dass die Solidarität von Anfang an als wesentlicher Bestandteil und Leitbild des GEAS anerkannt wurde und ein Grundprinzip des EU-Rechts darstellt, wonach die Mitgliedstaaten sowohl die Vorteile als auch die Lasten in gleicher und fairer Weise teilen sollten;

C.

in der Erwägung, dass Solidarität mit Verantwortung einhergehen muss, müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre Asylsysteme in der Lage sind, die im internationalen und europäischen Recht festgelegten Vorschriften zu erfüllen, insbesondere die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und deren Zusatzprotokoll von 1967, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

D.

in der Erwägung, dass die Unterstützungsleistung bei der Durchführung von Asylverfahren im Sinne von wirksamer Solidarität und geteilter Verantwortung als Hilfsmittel für die Mitgliedstaaten anzusehen ist, damit sie ihrer Verpflichtung nachkommen, Bedürftigen Schutz zu gewähren und Unterstützung für jene Drittländer bereitzustellen, die die meisten Flüchtlinge aufgenommen haben, um den gemeinsamen Raum des Schutzes insgesamt zu stärken;

E.

in der Erwägung, dass trotz der Auflage, einzelne Asylanträge von Fall zu Fall zu prüfen, es bei gemeinsamen Bearbeitungen, die zu gemeinsamen Entscheidungen führen, erforderlich ist, das gemeinschaftliche EU-Konzept sicherer Herkunftsländer und Drittstaaten entsprechend zu beachten, wobei den Bestimmungen und Schutzklauseln der Position des Parlaments aus der ersten Lesung vom 6. April 2011 zum Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Asylverfahren-Richtlinie Rechnung getragen werden muss;

Einleitung

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über verstärkte EU-interne Solidarität im Asylbereich, in der dazu aufgerufen wird, Solidarität und Teilung der Verantwortung in konkrete Maßnahmen umzusetzen, sowie den Aufruf an die Mitgliedstaaten, ihre Verantwortung für die Einhaltung internationaler und europäischer Standards bei ihren eigenen Asylverfahren zu erfüllen;

2.

betont, dass der horizontale Effekt der Solidarität und der geteilten Verantwortung bei der Einführung des GEAS eine zentrale Rolle spielt; wiederholt die Notwendigkeit einer effizienten und einheitlichen Anwendung des Europäischen Asylrechts sowie der Rechtsvorschriften, um ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten;

3.

erinnert daran, dass das Recht auf internationalen Schutz als Grundrecht im Völker- und Unionsrecht verankert ist, das durch eine Reihe zusätzlicher Rechte und Grundsätze ergänzt wird, darunter den Grundsatz der Nicht-Zurückweisung, das Recht auf Würde, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, den Schutz von Frauen vor allen Formen von Gewalt und Diskriminierung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf Privat- und Familienleben;

4.

unterstreicht, dass das Prinzip der Solidarität und der geteilten Verantwortung vertraglich verankert ist und dass ein effektiver Solidaritätsrahmen als Mindestanforderung auch die Pflicht seitens der EU-Organe, der Agenturen und Mitgliedstaaten umfasst, in Zusammenarbeit Wege zu finden, um dieses Prinzip umzusetzen; macht geltend, dass Solidarität sich nicht auf die Beziehungen der Mitgliedstaaten untereinander beschränkt, sondern auch an Asylsuchende und Personen, die internationalen Schutz genießen, gerichtet ist;

5.

verweist auf die Tatsache, dass die Zahl der Asylsuchenden 2011 wieder zugenommen hat, dass im vergangenen Jahrzehnt aber insgesamt eine stark rückläufige Anzahl von Asylanträgen in der EU zu verzeichnen war; verweist auf die Tatsache, dass die Zahl der Asylsuchenden 2011 wieder zugenommen hat, dass im vergangenen Jahrzehnt aber insgesamt eine stark rückläufige Anzahl von Asylanträgen in der EU zu verzeichnen war; erinnert daran, dass 2011 zehn Mitgliedstaaten für mehr als 90 % der Asylanträge verantwortlich waren, dass bis zum Sommer 2011 nur 227 Personen mit internationalem Schutzstatus von Malta in sechs andere Mitgliedstaaten umgesiedelt wurden und dass 2011 in der gesamten EU nur 4 125 Flüchtlinge in gerade einmal 10 Mitgliedstaaten umgesiedelt wurden, was ungefähr einem Anteil von 6,6 % aller umgesiedelten Personen in diesem Zeitraum entspricht; hebt hervor, dass es von entscheidender Bedeutung ist, diese Ungleichheiten zu erkennen, indem beispielsweise die absoluten Zahlen und Kapazitätskennziffern einander gegenübergestellt werden, und dass die Mitgliedstaaten, in denen die meisten Asylanträge gestellt werden, in administrativer und finanzieller Hinsicht größere Hilfe durch die EU erfahren müssen;

6.

betont, dass ein hohes Schutzniveau für Asylsuchende und Personen, die internationalen Schutz genießen, sich nur dann erreichen lässt und richtige Entscheidungen in Asylfragen nur getroffen werden können, wenn man das Missverhältnis zwischen der Zahl von Asylanträgen in Bezug auf die Aufnahmekapazität der einzelnen Mitgliedstaaten und der technischen und verwaltungstechnischen Voraussetzungen beseitigt sowie sicherstellt, dass die Unterstützungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, die schwankenden Zahlen eingehender Asylanträge zu bearbeiten;

7.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass gerechte und wirksame Asylsysteme eingeführt werden, um den schwankenden Zustrom von Asylsuchenden zu bewältigen; vertritt die Ansicht, dass trotz der schwankenden Zahl eingehender Asylanträge hinlängliche Beweise für bestimmte Eingangsstellen an den EU-Außengrenzen bestehen, die Schlupflöcher bieten, bei denen die Wahrscheinlichkeit hoher Zahlen von Asylbewerbungen vorhersehbar ist; fordert als Zeichen der praktischen Solidarität Maßnahmen, die die Asylsysteme der Mitgliedstaaten an den Haupteingangsstellen der EU besser vorbereiten;

8.

betont, dass alle Mitgliedstaaten die Pflicht haben, EU-Recht sowie internationale Auflagen im Hinblick auf die Gewährung von Asyl vollständig umzusetzen; stellt fest, dass im Gegensatz zu Mitgliedstaaten ohne Außengrenzen für jene an den Außengrenzen der Union andere Herausforderungen gemäß GEAS gelten und diese daher zur Ausführung dieser Aufgaben auch eine andere Unterstützung benötigen; macht deutlich, dass die Heranziehung vorhandener Maßnahmen als auch die Entwicklung neuer Maßnahmen zur Unterstützung dieser Mitgliedstaaten im Bedarfsfall gemäß Artikel 80 AEUV vorgesehen ist;

9.

fordert die Optimierung der Anwendung der bestehenden Maßnahmen sowie die Entwicklung neuer, zielgerichteter Maßnahmen und Instrumente, um flexibel und effektiv auf die sich ständig wandelnden Herausforderungen reagieren zu können; ist der Ansicht, dass eine solche Optimierung besonders zeitkritisch ist, da die Mitgliedstaaten aufgrund der akuten Finanzkrise zusätzlich unter dem Druck stehen, ihre Asylverfahren effizient zu gestalten, insbesondere dann, wenn diese Länder eine übermäßig hohe Anzahl an Asylsuchenden zu bewältigen haben;

10.

stellt fest, dass angesichts der wachsenden Anforderungen im Hinblick auf die weltweiten Flüchtlingsbewegungen die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Umwelt und Entwicklungspolitik eine entscheidende Rolle für den Aufbau von Beziehungen spielen kann, die von dem Gedanken der Solidarität getragen sind;

11.

unterstreicht die Bedeutung der Sammlung, Analyse und perspektivischen Bewertung verlässlicher, genauer, umfassender, vergleichbarer und aktueller quantitativer und qualitativer Daten für die Überwachung und Bewertung von Maßnahmen und die Erlangung eines soliden Einblicks in asylbezogene Fragen; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, dem EASO und der Kommission neben den Daten, die in der Verordnung über Gemeinschaftsstatistiken im Bereich Migration und der Verordnung über das EASO vorgesehen sind, weitere zweckdienliche Informationen zu Asylfragen bereitzustellen; ist der Ansicht, dass alle Statistiken wenn möglich nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden sollten;

12.

bedauert die mit der sozioökonomischen Unsicherheit in der EU einhergehende Zunahme von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus sowie negativer und auf falschen Annahmen basierender Vermutungen über Asylsuchende und Flüchtlinge; empfiehlt den Mitgliedstaaten, Sensibilisierungskampagnen zu der aktuellen Lage der Asylsuchenden und Personen, die internationalen Schutz genießen, auf den Weg zu bringen;

Praktische Zusammenarbeit und technische Hilfe

13.

betont, dass durch die Einrichtung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) eine engere praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gefördert und somit zum Abbau erheblicher Unterschiede in den asylpolitischen Ansätzen sowie zur Schaffung besserer und gerechterer Asylsysteme in der EU beigetragen werden kann; vertritt die Auffassung, dass diese aktive praktische Zusammenarbeit mit einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich der europäischen Asylpolitik einhergehen muss;

14.

verweist auf die Notwendigkeit, dass das EASO, wenn es um die Umsetzung der Asylgesetzgebung geht, in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und dem UNHCR technische Hilfe und spezifisches Fachwissen bereitstellt; unterstreicht, dass die Kommission unbedingt die Informationen der EASO nutzen sollte, um mögliche Unzulänglichkeiten in den Asylsystemen der Mitgliedstaaten zu erkennen, wobei solche vom EASO gemäß Verordnung (EU) Nr. 439/2010 erfassten Informationen auch für Mechanismen hinsichtlich Frühwarnung, Bereitschaft und Krisenmanagement, die in die geänderte Dublin-Verordnung aufgenommen werden sollen, angemessen sind; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung regelmäßig zu erstellender Berichte und Aktionspläne zur Förderung zielgerichteter Lösungen und Empfehlungen zur Verbesserung des GEAS und zur Abhilfe möglicher Defizite; stellt insbesondere fest, dass der Agentur bei der Koordinierung und Förderung des gemeinsamen Handelns eine besondere Rolle zukommt, um den Mitgliedstaaten, deren Asylsysteme und Aufnahmeeinrichtungen besonderem Druck ausgesetzt sind, Unterstützung in Form von geeigneten Maßnahmen anzubieten, einschließlich der Entsendung von Beamten in die betreffenden Mitgliedstaaten und der Stationierung von Asylexpertenteams, Sozialarbeitern und Dolmetschern, auf die in Krisensituationen schnell zurückgegriffen werden kann; weist darauf hin, dass die Wirksamkeit des EASO davon abhängt, ob die Mitgliedstaaten bereit sind, dessen Möglichkeiten umfassend zu nutzen;

15.

fordert das EASO unter Berücksichtigung seiner Verpflichtungen einerseits und seiner begrenzten Mittel, Ressourcen und Erfahrungen andererseits zur Optimierung seiner verfügbaren Ressourcen auf, indem es einen intensiven Dialog und eine enge Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft mit dem Ziel aufnimmt, Informationen auszutauschen und Wissen auf den Gebieten Asyl, Sammlung von Daten, Austausch von bewährten Praktiken, Entwicklung von umfassenden Leitlinien zu geschlechterspezifischen Themen im Zusammenhang mit Asyl, Entwicklung der Ausbildung und Bildung von Pools mit Sachverständigen, Sachbearbeitern und Dolmetschern, die kurzfristig zur Unterstützung herangezogen werden könnten, zu bündeln; empfiehlt dem EASO außerdem, eine breit gefächerte Vertretung von Organisationen sicherzustellen, die am beratenden Forum teilnehmen;

16.

betont, dass die Aktivitäten des EASO sich sowohl auf langfristige Präventivmaßnahmen als auch auf kurzfristig zu ergreifende Gegenmaßnahmen konzentrieren sollten, um angemessen auf verschiedene Situationen reagieren zu können; hält es daher für angebracht, dass das EASO neben Maßnahmen zum Aufbau von unterentwickelten oder nicht funktionsfähigen Asylsystemen vornehmlich in Notlagen tätig werden und solche Mitgliedstaaten unterstützen sollte, die besonderen oder unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt sind; betont in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle der Asylexpertenteams für die Hilfe bei hohen Fallzahlen und Arbeitsrückständen, im Projektmanagement, bei der Beratung und Empfehlung konkreter Maßnahmen sowie bei der Überprüfung und Umsetzung von Folgemaßnahmen;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass ein Maßnahmenplan existiert, um das griechische Asylsystem zu unterstützen und die Situation von Asylbewerbern und Personen, die internationalen Schutz genießen, in Griechenland zu verbessern; unterstreicht, dass zwar einige Fortschritte erzielt wurden, dass aber zusätzliche Anstrengungen seitens der EU und der griechischen Behörden notwendig sind, um das Asylsystem zu verbessern und zu gewährleisten, dass die Rechte der Asylsuchenden vollumfänglich eingehalten werden; erinnert daran, dass Maßnahmen zur Senkung des Haushaltsdefizits die Zuweisung nationaler Mittel zur Einstellung von zusätzlichen Beamten verhindern, und empfiehlt, dieses Problem anzugehen, da eine gut funktionierende Asylbehörde erforderlich ist, um Griechenland in die Lage zu versetzen, seinen Verpflichtungen aus internationalem und EU-Recht nachzukommen;

18.

nimmt die Empfehlung der Kommission und des Rates hinsichtlich der dienststellenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen EASO und Frontex zur Kenntnis und betont, dass die vollständige und umgehende Umsetzung der Grundrechtestrategie von Frontex eine unabdingbare Voraussetzung für jegliche Zusammenarbeit im Zusammenhang mit internationalem Schutz darstellt, was auch die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten, die Einrichtung eines beratenden Forums unter Beteiligung der Zivilgesellschaft sowie die Einladung an internationale Organisationen, als Beobachter in Menschenrechtsfragen an den Aktivitäten teilzunehmen, umfasst; unterstreicht, dass eine solche Zusammenarbeit stets im Kontext der europäischen und internationalen Standards zu sehen ist, mit denen in der Praxis die Schutznormen für Asylsuchende verbessert werden; fordert das EASO deshalb auf, Frontex im Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen in Bezug auf internationalen Schutz zu unterstützen, insbesondere beim Grundsatz der Nicht-Zurückweisung; betont, dass bei der Anwendung von Grenzmaßnahmen der Schutzaspekt zu berücksichtigen ist;

19.

erkennt an, dass es erforderlich ist, das EASO-Mandat regelmäßig zu überprüfen, um eine angemessene Reaktionsfähigkeit auf die verschiedenen Herausforderungen an die Asylsysteme zu gewährleisten; schlägt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sämtliche Handlungen des EASO vom guten Willen der Mitgliedstaaten abhängig sind, vor, die Möglichkeit der Aufnahme von strukturellen Schutzmaßnahmen in das Mandat der EASO zu erwägen, um somit sicherzustellen, dass praktische Zusammenarbeit und technische Hilfestellung im Bedarfsfall zur Verfügung gestellt werden;

Finanzielle Solidarität

20.

legt den Mitgliedstaaten nahe, die im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) verfügbaren Möglichkeiten vollständig auszuschöpfen, um zielgerichtete Maßnahmen zur Verbesserung der Asylsysteme durchzuführen; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen gegen schwerfällige, bürokratische Verfahren, Verzögerungen bei der Aufnahme und Liquiditätsprobleme ergreifen, um für eine effektive und rasche Mittelverteilung zu sorgen;

21.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollen, dass die vom Europäischen Flüchtlingsfonds gebotenen Möglichkeiten voll ausgeschöpft werden, und sicherstellen müssen, dass alle gewährten Kredite ausgegeben werden können, damit die Projektträger bei der Ausführung der finanzierten Projekte nicht in Schwierigkeiten geraten;

22.

begrüßt die Einrichtung eines einfacheren und flexibleren Asyl- und Migrationsfonds (AMF) ab 2014, der den Europäischen Flüchtlingsfond, den Europäischen Fond für die Integration von Drittstaatsangehörigen sowie den Europäischen Rückkehrfond ablöst, und unterstreicht die Notwendigkeit, für die Unterstützung des Schutzes von Personen, die internationalen Schutz genießen, und Asylsuchenden Mittel in ausreichender Höhe bereitzustellen; verweist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Aufnahme von Garantien im AMF, um übermäßige Zuweisungen von Mitteln an nur einen Politikbereich auf Kosten des GEAS insgesamt zu vermeiden; hält es für erforderlich, für den Bereich Inneres im Kontext der Reform der Mittelzuweisung anlässlich des MFR 2014 – 2020 auch für den Grenzschutz ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, um auch dort die Solidarität zu erhöhen; erinnert daran, dass immer ausreichend Mittel zur Verfügung stehen sollten, um den internationalen Schutz sowie Maßnahmen zur Solidarität unter den Mitgliedstaaten zu finanzieren;

23.

erklärt, dass der Asyl- und Migrationsfonds (AMF) flexibel sowie leicht zu mobilisieren und problemlos zugänglich sein muss, damit schnell und angemessen auf unerwarteten Druck und Krisensituationen reagiert werden kann, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, gegebenenfalls einen bestimmten Prozentsatz der im Rahmen der Halbzeitüberprüfung bereitgestellten AMF-Mittel für Maßnahmen zu reservieren, die den Mitgliedstaaten dazu dienen, das vorhandene europäische Asylrecht anzuwenden und allen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen;

24.

begrüßt die Dialoge auf innenpolitischer Ebene mit verschiedenen Mitgliedstaaten in Bezug auf deren Mittelverwendung, die der mehrjährigen Haushaltsplanung vorangeht; betont die Bedeutung eines partizipatorischen Ansatzes zur Erreichung optimaler Ergebnisse und empfiehlt eine Verstärkung des Partnerschaftsprinzips durch die Einbeziehung der Zivilgesellschaft, lokaler und regionaler Behörden sowie maßgeblicher Akteure, da deren Erfahrungen vor Ort für realistische Prioritäten, die Entwicklung nachhaltiger Programme sowie für die Überwachung von erheblicher Bedeutung sind; weist deshalb darauf hin, dass ihr Beitrag zur Entwicklung, Kontrolle und Bewertung von Zielen und Programmen von zentraler Bedeutung ist und von den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden sollte;

25.

verweist auf die Bedeutung einer anteiligen finanziellen Verantwortung im Bereich der Asylpolitik und begrüßt die Schaffung eines gut ausgestatteten Mechanismus für ein höheres Aufkommen an Asylsuchenden und Personen, die internationalen Schutz genießen, sowie zur Unterstützung der Staaten mit weniger weit entwickelten Asylsystemen; vertritt die Auffassung, dass zur Benennung und Bezifferung der tatsächlichen Kosten für die Unterbringung und die Bearbeitung von Asylanträgen weitere Untersuchungen notwendig sind; ruft daher die Kommission dazu auf, eine Studie erstellen zu lassen, um die Mittel zu bewerten, die den jeweiligen Mitgliedstaaten gemäß ihrer Verantwortung zuzuteilen sind, und zwar auf Grundlage der folgenden Indikatoren: die Anzahl der Erstanträge auf Asyl, die Anzahl der Entscheidungen auf Anerkennung als Flüchtling oder auf Zuerkennung von subsidiärem Schutzstatus, die Anzahl der über- und umgesiedelten Flüchtlinge, die Anzahl der Rückführungsentscheidungen und -maßnahmen sowie die Anzahl der erfassten irregulären Migranten;

26.

empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten von den ihnen über den Asyl- und Migrationsfonds (AMF) für Umsiedlungsmaßnahmen bereitstehenden Fördergeldern Gebrauch machen, und erkennt dabei an, dass die finanzielle Unterstützung durch den Fond sowie die technische Unterstützung durch das EASO wichtig sind; schlägt die Einrichtung von Prioritätsbereichen vor, um auf Notlagen zu reagieren und Mitgliedstaaten, die sich an Umsiedlungsinitiativen beteiligen möchten, eine umfangreichere finanzielle Unterstützung zu bieten und die damit verbundenen Kosten zu lindern;

27.

vertritt die Auffassung, dass die Einrichtung eines eindeutigeren und wirksameren Systems finanzieller Anreize für Mitgliedstaaten, die sich an Umsiedlungsmaßnahmen und proaktiven Strategien beteiligen, welche auf die Verbesserung der Infrastruktur der einzelstaatlichen Asylsysteme abzielen, langfristig eine positive Wirkung auf die Annäherung der Normen in der EU und die Qualität des CEAS haben werden;

28.

begrüßt die Möglichkeiten, die Beiträge der Kommission auf bis zu 90 % der zuschussfähigen Ausgaben für Projekte, die ansonsten nicht umgesetzt werden können, zu erhöhen; hält es für erforderlich, dass durch Projekte, die von der Kommission finanziert werden, ein deutlicher Mehrwert erzielt wird; betont, dass die Finanzmittel der EU auf keinen Fall nationale für die Asylpolitik verwendete Finanzmittel ersetzen dürfen;

29.

verweist auf die derzeit mit der Finanzierung der Aktivitäten zusammenhängenden Probleme, nämlich Hindernisse bei der Erlangung präziser Informationen und Finanzierung, der Aufstellung realistischer und maßgeschneiderter Ziele und der Umsetzung wirksamer Nachfolgemaßnahmen; schlägt die Einführung von Schutzmaßnahmen vor, um Doppelungen zu vermeiden und eine klare Zuweisung von Mitteln sowie eine sorgfältige Prüfung des durch die Aktivitäten erzielten Mehrwerts und der erzielten Ergebnisse sicherzustellen;

30.

unterstreicht die Bedeutung einer strikten Aufsicht über die Verwendung und Verwaltung der Fondsmittel anhand spezifischer Kriterien und quantitativer und qualitativer Indikatoren, um Fehlallokationen von menschlichen und finanziellen Ressourcen zu vermeiden und die Erfüllung der festgelegten Ziele sicherzustellen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines gemeinsamen Bewertungs- und Überwachungssystems;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission bei weiteren Finanzinstrumenten, wie etwa dem Europäischen Sozialfonds und anderen Strukturfonds, eine volle Ausschöpfung der vorhandenen komplementären Maßnahmen zu gewährleisten, um im Hinblick auf die Asylpolitik für einen ganzheitlichen Finanzierungsansatz zu sorgen;

Aufteilung der Zuständigkeiten

32.

begrüßt die Absicht der Kommission, 2014 eine umfassende Bewertung des Dubliner Systems durchzuführen und seine Auswirkungen hinsichtlich rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte sowie der Menschenrechte, einschließlich seiner Auswirkungen auf die Situation der Asylbewerberinnen, zu überprüfen; ist der Auffassung, dass weitere Überlegungen zur Entwicklung eines angemessenen Mechanismus zur Zuständigkeitsteilung angestellt werden müssen, um festzulegen, welcher Mitgliedstaat für die Bearbeitung von Asylanträgen zuständig sein soll, wodurch den Mitgliedstaaten in Notsituationen und bei unverhältnismäßig hoher Beanspruchung schnell und wirksam geholfen wird;

33.

vertritt die Auffassung, dass das Dubliner Übereinkommen, das über die gesamte Aufteilung von Zuständigkeiten bei Asylanträgen herrscht, den Mitgliedstaaten keine Möglichkeit gibt, die Zuständigkeiten für Asylangelegenheiten auf gerechte Weise unter den Mitgliedstaaten aufzuteilen, und dass es den Mitgliedstaaten, die Ein- und Ausgänge der EU darstellen, eine unverhältnismäßig große Last aufbürdet; stellt fest, dass das Dubliner System, so wie es im Kontext sehr verschiedenartiger Asylsysteme und einer unzureichenden Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften angewandt wurde, zu ungleicher Behandlung von Asylsuchenden geführt und sich negativ auf die Familienzusammenführung und Integration ausgewirkt hat; betont darüber hinaus seine Unzulänglichkeiten in Bezug auf Leistungsfähigkeit und Kosteneffizienz, da über die Hälfte der abgesprochenen Überstellungen nie stattfinden und weiterhin eine beträchtliche Anzahl an Mehrfachanträgen vorkommen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass Asylsuchende, die aufgrund der Dublin-II-Verordnung in einen Mitgliedstaat zurückgeführt werden, nicht aus dem Grund, dass sie Dublin-II-Rückkehrer sind, diskriminiert werden;

34.

betont, dass die entsprechende Rechtsprechung bereits die Grundlage des Dubliner Systems bildet; vertritt die Auffassung, dass mit dieser Rechtsprechung zwar Einzelfälle entschieden werden können, diese jedoch nicht geeignet ist, bestehende Defizite bei der Umsetzung des gemeinsamen Asylrechts zu beseitigen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass ihre Asylsysteme europäischen und internationalen Normen entsprechen; begrüßt deshalb den Versuch, zusätzliche Kriterien im II. Dubliner Übereinkommen zur Abmilderung von unerwünschten Nebenwirkungen des Systems einzuführen; ist der Ansicht, dass bei Gesprächen über die Festlegung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden muss, dass auf einigen Mitgliedstaaten bereits ein zu hoher Druck lastet und einige Asylsysteme teilweise oder vollständig versagen;

Gemeinsame Bearbeitung von Asylanträgen

35.

erachtet es für grundlegend, den Dialog in Anbetracht der Zuständigkeitsteilung in Richtung auf die Asylsuchenden und den Begünstigten von internationalem Schutz auszuweiten, unter der Nutzung von Werkzeugen, wie beispielsweise der gemeinsamen Bearbeitung von Asylanträgen (im Folgenden „gemeinsame Bearbeitung“ genannt) und Umsiedlungsplänen;

36.

vertritt die Auffassung, dass die gemeinsame Bearbeitung in vielen Fällen ein nützliches Werkzeug für Solidarität und Zuständigkeitsteilung darstellen könnte, vor allem wenn Mitgliedstaaten einen erheblichen oder plötzlichen Zustrom an Asylsuchenden verzeichnen oder wenn ein beträchtlicher Rückstand bei der Bearbeitung der Asylanträge auftritt, der das Asylverfahren zulasten der Asylsuchenden verzögert und unterminiert; ist der Ansicht, dass eine gemeinsame Bearbeitung Kapazitätsprobleme verhindern, die mit Asylverfahren zusammenhängenden Lasten und Kosten vermindern und eine gleichmäßigere Verteilung der Zuständigkeiten für Asylanträge sicherstellen könnte; hebt hervor, dass den betreffenden Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten bei der gemeinsamen Bearbeitung eindeutig zugewiesen werden müssen, um eine Zuständigkeitsverlagerung zu vermeiden, und dass Entscheidungen in der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten verbleiben müssen; weist darauf hin, dass dies durch ein System ergänzt werden muss, das für eine gerechtere Zuständigkeitsteilung sorgt, sobald die Anträge bearbeitet werden;

37.

begrüßt die Machbarkeitsstudie, die von der Kommission gestartet wurde, um rechtliche und praktische Auswirkungen von gemeinsamer Bearbeitung innerhalb des Hoheitsgebietes der Union zu erforschen, da eine ganze Reihe von Angelegenheiten zu klären wären;

38.

stellt fest, dass gemeinsame Bearbeitung nicht unbedingt eine gemeinsame Entscheidung mit sich bringen muss, sondern Unterstützung und gemeinschaftliches Bearbeiten in Bezug auf andere Aspekte des Asylverfahrens, wie beispielsweise die Identifizierung, Vorbereitung der Verfahren in erster Instanz, Bewerbungsgespräche oder Beurteilung der politischen Situation im Herkunftsland bedeuten sollte;

39.

hebt hervor, dass eine gemeinsame Bearbeitung einen Mehrwert hinsichtlich der Qualität des Entscheidungsverfahrens bringen und dabei gerechte, wirksame und schnelle Verfahren gewährleisten und erleichtern sollte; unterstreicht die Tatsache, dass eine Verbesserung der Asylverfahren von Anfang an (Frontloading) Dauer und Kosten der Verfahren verringern könnte und daher sowohl für Asylsuchende als auch für die Mitgliedstaaten von Vorteil sein kann;

40.

betont, dass das Programm der gemeinsamen Bearbeitung gänzlich die Rechte des Antragstellers bewahren und für diesen Zweck eine hohe Gewährleistung enthalten sollte; besteht darauf, dass gemeinsame Bearbeitung auf keinen Fall dazu benutzt werden darf, das Asylverfahren auf Kosten seiner Qualität zu beschleunigen; ist der Auffassung, dass eine gemeinsame Bearbeitung auch zum Vorteil der Asylsuchenden zu effizienteren Asylverfahren führen könnte, da aufgrund der erhöhten Verwaltungskapazitäten der Schutzbedarf eines Asylsuchenden zeitiger erkannt werden könnte;

41.

vertritt die Ansicht, dass sich die Rolle der EASO bei Aufstellung, Schulung und Koordinierung von Asylunterstützungsteams als wertvoll erweisen könnte, die wiederum Unterstützung, Auskünfte und Empfehlungen für Verfahren in erster Instanz anbieten würden;

42.

empfiehlt, dass die Priorität der angedachten Programme für die gemeinsame Bearbeitung lieber bei dem Einsatz und der Beteiligung der entsprechenden Behörden als bei der Überstellung von Asylsuchenden liegen sollte;

43.

empfiehlt, dass das EASO den Informationsaustausch und die anderen Aktivitäten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Bearbeitung fördert, vereinfacht und koordiniert;

Übersiedlung von Begünstigten des internationalen Schutzes und Asylsuchenden

44.

unterstreicht, dass sich die beiden Maßnahmen EU-Umsiedlungen und EU-interne Übersiedlungsprogramme gegenseitig ergänzen und beide auf den verstärkten Schutz der Asylsuchenden und Begünstigten des internationalen Schutzes abzielen und zugleich innerhalb und außerhalb der EU Solidarität beweisen;

45.

betont, dass unter bestimmten Bedingungen die physische Übersiedlung von Begünstigten des internationalen Schutzes und Asylsuchenden eine der konkretesten Formen der Solidarität darstellt und zu einem gerechteren GEAS beitragen kann; hebt hervor, dass, obwohl dies auch als ein fester Ausdruck der Wahrung des internationalen Schutzes und der Förderung von Menschenrechten gesehen wird, bislang nur wenige Mitgliedstaaten an Übersiedlungsinitiativen teilgenommen haben;

46.

betont die Bedeutung von Projekten, wie z. B. das Übersiedlungsprojekt der Europäischen Union für Malta (Eurema) und dessen Verlängerung, in dessen Rahmen Begünstigte des internationalen Schutzes von Malta in andere Mitgliedstaaten übersiedelt wurden und übersiedelt werden, und befürwortet, mehr Initiativen dieser Art zu entwickeln; bedauert, dass dieses Projekt nicht so erfolgreich war, wie angenommen wurde, da die Teilnahme der Mitgliedstaaten eher zurückhaltend war; fordert die Mitgliedstaaten auf, aktiv und aus solidarischen Beweggründen am Eurema-Projekt teilzunehmen; begrüßt die Bereitschaft der Kommission, eine Bewertung des Eurema-Projektes durchzuführen und reicht einen Vorschlag für einen dauerhaften EU-Übersiedlungsmechanismus ein;

47.

fordert die Kommission auf, in ihrem Legislativvorschlag über einen dauerhaften und wirksamen EU-internen Übersiedlungsmechanismus die Nutzung eines EU-Verteilungsschlüssels für die Übersiedlung von Personen unter internationalem Schutz zu prüfen, wobei objektiv nachvollziehbare Kriterien berücksichtigt werden, wie z. B. das BIP der Mitgliedstaaten, deren Bevölkerungszahl und Fläche sowie die Belange und die Integrationsaussichten der Asylssuchenden; weist darauf hin, dass dieser EU-Verteilungsschlüssels auch im Falle von Mitgliedstaaten, deren nationale Asylsysteme einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, oder in Notsituationen Anwendung finden könnte; unterstreicht, dass für Übersiedlungen immer das Einverständnis der Personen unter internationalem Schutz erforderlich ist und dass die Verpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten, das vorhandene europäische Asylrecht hinsichtlich der Qualifizierung für den Schutz, der Aufnahmebedingungen und der Verfahrensgarantien vollumfänglich umzusetzen und anzuwenden und allen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen, von der Einführung eines europäischen Verteilungschlüssels unbeschadet bliebe;

48.

appelliert an die Kommission, in ihrem Vorschlag starke Verfahrensschutzmaßnahmen und klare Kriterien für ein ständiges EU-Übersiedlungsprogramm aufzunehmen, um die höchsten Interessen der möglichen Begünstigten zu gewährleisten und den Migrationsdruck auf die von den Migrationsströmen am meisten betroffenen Mitgliedstaaten zu mindern; empfiehlt, die Gastgemeinschaft, die Zivilgesellschaft und die örtlichen Behörden von Anfang an in die Übersiedlungsinitiative mit einzubinden;

49.

unterstreicht, dass, auch wenn eine Übersiedlung sowohl eine dauerhafte Lösungen für die Begünstigten des internationalen Schutzes, als auch eine Erleichterung für das Asylsystem des Mitgliedstaates bietet, es auf keinen Fall zu Zuständigkeitsabschiebungen kommen darf; besteht darauf, dass eine Übersiedlung hohe Verpflichtungen für den Mitgliedstaat mit sich bringen sollte, der sich dieser Möglichkeit bedient, um tatsächlich Schutzlücken in seinem Asylsystem zu schließen und um ein hohes Schutzniveau bei den Aufnahmebedingungen, den Asylverfahren und der Integration für diejenigen zu gewährleisten, die in den entsendenden Mitgliedstaaten verbleiben;

50.

begrüßt die Finanzierungsmöglichkeiten, die von der AMF zur Übersiedlung von Asylsuchenden bereitgestellt wird, und fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, an freiwillige Initiativen anzuknüpfen, soweit die Rechte der Asylsuchenden und die Notwendigkeit ihrer Zustimmung vollständig respektiert werden; appelliert an die Kommission die Machbarkeitsstudie zur Entwicklung eines EU-Systems zur Übersiedlung von Asylsuchenden durchzuführen und zu prüfen, ob es möglich ist, dieses an einen EU-Verteilungsschlüssel zu koppeln, der objektiv nachvollziehbare Kriterien berücksichtigt, wie z. B. das BIP der Mitgliedstaaten, deren Bevölkerungszahl und Fläche sowie die Belange und die Integrationsaussichten der Asylssuchenden; ein derartiges Programm könnte als Solidaritätsmaßnahme eingesetzt werden, wenn die Anzahl der Asylsuchenden im Verhältnis zur Kapazität des Asylsystems eines Mitgliedstaates übermäßig hoch liegt oder ein Notstand vorliegt;

51.

erinnert an das Mandat der EASO hinsichtlich der Förderung der Umsiedlung der Begünstigten des internationalen Schutzes unter den Mitgliedstaaten und fordert die Behörde auf, ihre Kapazitäten auszubauen, um die Umsiedlungsprogramme und Umsiedlungsaktivitäten in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR aktiv über den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren und über Koordinierungs- und Zusammenarbeitsaktivitäten zu unterstützen;

52.

weist darauf hin, dass die Kommission zu erkennen gegeben hat, stets in Betracht zu ziehen, auf den Mechanismus der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz zurückzugreifen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür erfüllt sind, vor allem im Falle eines Massenzustroms oder eines bevorstehenden Massenzustroms von Vertriebenen, die nicht unter sicheren und anhaltenden Bedingungen in ihr Herkunftsland zurückkehren können; fordert die Kommission auf, zu ermöglichen, dass diese Richtlinie auch bei Fällen Anwendung findet, bei denen sich ein Zustrom in mindestens einem Mitgliedstaat in Form eines Massenzustroms äußert, und nicht nur bei Zuströmen, die sich auf die EU in ihrer Gesamtheit auswirken;

Gegenseitiges Vertrauen innerhalb eines erneuerten Verwaltungssystems

53.

besteht darauf, dass gegenseitiges Vertrauen auf einem gemeinsamen Verständnis von Zuständigkeiten beruht; betont, dass die Einhaltung des EU-Rechts ein unerlässlicher Bestandteil für das Vertrauen unter den Mitgliedstaaten ist;

54.

betont, dass, wenn Mitgliedstaaten ihre Rechts- und Menschenrechtsverpflichtungen erfüllen, sowohl das Vertrauen als auch die Solidarität gestärkt werden;

55.

betont die Bedeutung dessen, solide Grundlagen für das gegenseitige Vertrauen von Mitgliedstaaten zu legen, da dies ganz wesentlich mit der Entwicklung des GEAS und tatsächlicher und praktischer Solidarität in Zusammenhang steht;

56.

bestätigt, dass, obwohl die Einhaltung des internationalen Schutzes gegenseitiges Vertrauen mit sich bringt, dies nicht unbedingt bedeutet, dass die Regeln gleichermaßen angewendet werden, da die Deutung und Anwendung von internationalem und EU-Asylrecht bei den Mitgliedstaaten noch immer sehr unterschiedlich ist, was ganz klar an den aktuellen Rechtsprechung zum Dubliner Übereinkommen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union erkennbar ist; hebt hervor, dass es in den Zuständigkeitsbereich der Kommission und der Gerichte fällt, zu überwachen und zu bewerten, ob die Anwendung der Asylregeln im Einklang mit internationalem Recht und EU-Recht steht;

57.

ist der Auffassung, dass ein Frühwarnmechanismus, der eingeführt wird, um aufkommende Probleme zu erkennen und noch zu behandeln, bevor sie zu Krisensituationen führen, ein wertvolles Instrument darstellen kann; ist jedoch der Auffassung, dass ergänzende Lösungen auch in Betracht gezogen werden sollten, um Verstöße gegen Grundrechte zu vermeiden und die ordnungsgemäße Funktionsweise der Asylsysteme zu gewährleisten;

58.

betont, dass, auch wenn Vertragsverletzungsverfahren öfter herangezogen werden sollten, um den Mitgliedstaaten ihre Verantwortungen und ihr Versagen bei der Einhaltung des bestehenden Asylrechts vor Augen zu führen, sie von vorbeugenden Maßnahmen, Einsatzplänen und Aufsichtsmechanismen begleitet werden sollten, damit sie Ergebnisse erzielen; unterstreicht die Notwendigkeit der regelmäßigen Bewertungen, konstruktiven Dialoge und Gelegenheiten zum Austausch von bewährten Verfahren als entscheidende Elemente, die mit höherer Wahrscheinlichkeit zu positiven Entwicklungen bei Asylsystemen führen, bei denen Defizite festgestellt wurden; auf diese Weise können verschiedene Formen finanzieller und praktischer Unterstützung bereitgestellt werden, um eine vollständige und richtige Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften im Asylbereich zu erreichen;

59.

stellt fest, dass das Dubliner System auf gegenseitigem Vertrauen beruht und dass seine Anwendung zu einer gegenseitigen Anerkennung von Ablehnungsentscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten führt, weil der Anspruch auf Asyl in der EU nur einmal geltend gemacht werden kann; appelliert an die Kommission, eine Erklärung über die Grundlagen zur Schutzüberstellung von Begünstigten des internationalen Schutzes und gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen bis 2014 vorzulegen, wie es der Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms vorsieht;

60.

unterstreicht, dass eine Migrationssteuerung gegenseitiges Vertrauen und solidarische Maßnahmen nur verstärken kann, wenn sie zusammen mit schutzbedarfsgerechter Annäherung geschieht und wenn Grenzmaßnahmen ohne Vorurteile in Bezug auf die Rechte von Flüchtlingen und Personen, die um internationalen Schutz bitten, durchgeführt werden;

61.

betont, dass über Visapflichten eine Vielzahl von Ein- und Ausreisegenehmigungen geregelt werden und dass diese Ein- und Ausreisebestimmungen in keiner Weise die rechtlichen Verpflichtungen zur Asylgewährung einschränken;

62.

erinnert an die Verpflichtung der Kommission, die ordnungsgemäße Ankunft von schutzbedürftigen Personen in der EU zu erleichtern, und fordert die Kommission auf, neue Ansätze bezüglich des Zugangs zu Asylverfahren zu beleuchten; begrüßt diesbezüglich die Absicht der Kommission, eine neue Konzepte für den Zugang zu Asylverfahren mit Blick auf die wichtigsten Transitländer bis 2013 anzunehmen;

*

* *

63.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Europarat zu übermitteln.


(1)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 12.

(2)  ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/25


Dienstag, 11. September 2012
Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission 2013

P7_TA(2012)0319

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zum Arbeitsprogramm der Kommission für 2013 (2012/2688(RSP))

2013/C 353 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung über das Arbeitsprogramm der Kommission für 2013,

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission, insbesondere auf Anhang IV,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2012 zu der Tagung des Europäischen Rates vom Juni 2012 (1),

gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die politische Steuerung der Europäischen Union durch das Ausmaß und die Art der Staatsschulden-, Finanz- und Wirtschaftskrise wie noch nie zuvor auf die Probe gestellt wird;

B.

in der Erwägung, dass sich die EU an einem kritischen Punkt befindet und die Krise nicht überwunden werden kann, ohne dass die Integration erheblich vorangetrieben wird, insbesondere im Euro-Währungsgebiet, wozu auch eine entsprechende Stärkung der demokratischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht notwendig ist;

C.

in der Erwägung, dass es die Aufgabe der Kommission ist, die allgemeinen Interessen der Union zu fördern und zu diesem Zweck geeignete Initiativen zu ergreifen, die Anwendung der Verträge zu gewährleisten, die Umsetzung des Unionsrechts zu überwachen, Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen auszuüben und Gesetzesinitiativen auf den Weg zu bringen;

TEIL 1

1.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, all ihre Befugnisse zu nutzen und die politische Führungsrolle einzunehmen, die erforderlich ist, um die zahlreichen Herausforderungen zu bewältigen, die die fortdauernde Krise mit sich bringt, und gleichzeitig auf Finanzstabilität und auf einen Wirtschaftsaufschwung hinzuarbeiten, die auf Wettbewerbsfähigkeit und einem nachhaltigen, wirksamen und sozial gerechten Plan zur Bekämpfung der Krise beruhen;

2.

bekräftigt seine Forderung vom 4. Juli 2012 an die Kommission, bis September dieses Jahres Legislativvorschläge vorzulegen, die mit der Gemeinschaftsmethode und den vier Grundsteinen, die in dem Bericht „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ benannt worden sind, im Einklang stehen;

3.

fordert die Kommission auf, sich in vollem Umfang an der Ausarbeitung der Berichte für die Tagungen des Europäischen Rates im Oktober und Dezember 2012 zu beteiligen, mit denen ein klarer Maßnahmen- und Zeitplan für die Konsolidierung der Wirtschafts- und Währungsunion vorgelegt werden muss, einschließlich eines integrierten Regelungsrahmens für die Bereiche Finanzen, Steuern und Wirtschaft, und mit dem auf Basis der Vertragsänderung zu gegebener Zeit eine Stärkung der politischen Union und insbesondere eine größere demokratische Verantwortlichkeit und Legitimität erreicht werden muss;

4.

weist auf den Standpunkt des Parlaments in Bezug auf das „Zweierpaket“ hin, das zu einer gestärkten Haushaltskontrolle und einer Vertiefung der Haushaltspolitik im Euro-Währungsgebiet führen wird und Bestimmungen enthält, mit denen bei einem großen Wirtschaftsabschwung ein differenzierter Ansatz zur Haushaltskonsolidierung verfolgt werden kann;

5.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Vorschläge zur Umsetzung der im Pakt für Wachstum und Beschäftigung dargelegten Verpflichtungen vorzulegen, und zwar insbesondere mit dem Ziel, nachhaltige, auf Wachstum ausgerichtete Investitionen zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft im Hinblick auf die Ziele der Strategie Europa 2020 zu verbessern, insbesondere auf die Ziele Ressourceneffizienz, Nachhaltigkeit und Vertiefung des Binnenmarkts; fordert die Kommission auf, im Rahmen ihres Arbeitsprogramms für 2013 eine detaillierte Wachstumsagenda auszuarbeiten, deren Schwerpunkt auf der Förderung von Unternehmen und Unternehmern im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Wirtschaftszweige und Dienstleistungsbranchen liegt, mit denen ein Mehr an langfristigen Arbeitsplätzen und Wohlstand erreicht werden kann; betont in diesem Zusammenhang, dass deutlich mehr projektbezogene Anleihen aufgelegt werden müssen, die sowohl aus dem Haushalt der EU als auch von der Europäischen Investitionsbank besichert werden;

6.

weist darüber hinaus darauf hin, dass die übermäßig starken makroökonomischen Ungleichgewichte langfristig symmetrisch ausgeglichen werden müssen, und fordert konkrete Änderungen des Steuerrechts der EU, um alle Aspekte der Steuerparadiese und der Steuerflucht anzugehen;

7.

fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, damit der Mehrjährige Finanzrahmen (MFR) und die damit verbundenen mehrjährigen Legislativprogramme zügig verabschiedet werden, und das Parlament dabei umfassend und nach Maßgabe seines Mitentscheidungsrechts einzubeziehen; spricht sich entschieden für die Zusage aus, den EU-Haushalt zu einem Katalysator für Wachstum und Arbeitsplätze in ganz Europa zu machen; fordert die Kommission in dieser Hinsicht auf, für ihren Vorschlag einzutreten, demzufolge aus dem Unionshaushalt klarer hervorgehen sollte, welche Bedürfnisse und politischen Ziele der Union verfolgt;

8.

besteht jedoch darauf, dass die Reform des Eigenmittelsystems, einschließlich der Schaffung neuer Eigenmittel, einen Schlüsselfaktor darstellt, ohne den der neue MFR wohl kaum verabschiedet werden kann; fordert die Kommission auf, die von einigen Mitgliedstaaten gestellte Forderung nach einer erweiterten Zusammenarbeit in diesem Bereich zu unterstützen; betont, dass es trotzdem wünschenswert wäre, bis Ende dieses Jahres eine Gesamteinigung zu erzielen;

9.

fordert die Kommission auf, die Kohärenz ihres Legislativprogramms zu verbessern, die Qualität ihrer Legislativtexte zu erhöhen, ihre Folgenabschätzungen von Gesetzesentwürfen zu verbessern, die Verwendung von Korrelationstabellen im Hinblick auf eine bessere Umsetzung des EU-Rechts in Bezug auf Fälle vorzuschlagen, in denen dies zweckmäßig ist, und das Parlament bei seinen Verhandlungen mit dem Rat über den Rückgriff auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu unterstützen; bekräftigt seine wiederholten Forderungen nach einer Neuverhandlung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung aus dem Jahr 2003;

10.

fordert die Kommission auf, den sektorspezifischen Standpunkten des Parlaments wie nachstehend in Teil 2 erläutert gebührend Rechnung zu tragen;

TEIL 2

Durchführung

11.

betont, dass das EU-Recht ordnungsgemäß und rechtzeitig in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden muss, und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, damit das EU-Recht ordnungsgemäß umgesetzt und wirksam durchgesetzt wird;

12.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Einführung verbindlicher nationaler Verwaltungserklärungen betreffend EU-Gelder im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung vorzulegen, die auf der geeigneten politischen Ebene unterzeichnet werden; fordert mit Nachdruck weitere Maßnahmen zur Vereinfachung der Programme der EU, insbesondere in den Bereichen Forschung und Innovation; fordert die Kommission auf, den Rückgriff auf Finanzierungsinstrumente genau zu überwachen; fordert, dass systematische, regelmäßige und unabhängige Bewertungen vorgenommen werden, damit alle Ausgaben in kostenwirksamer Weise den angestrebten Zielen dienen;

13.

erwartet, dass die Kommission in naher Zukunft die Vorentwürfe der Berichtigungshaushaltspläne vorlegt, die benötigt werden, um die Höhe der Zahlungsermächtigungen mit den Maßnahmen in Einklang zu bringen, die auf der Tagung des Europäischen Rates im Juni 2012 zur Wachstumsförderung vereinbart wurden, und für die Erfüllung der ausstehenden Verpflichtungen ausreichen;

Binnenmarkt

14.

fordert die Kommission auf, sich weiterhin darauf zu konzentrieren, die politische Steuerung des Binnenmarkts zu verbessern, neue Anstrengungen zur Vereinfachung der Verwaltungslast zu unternehmen, in geeigneten Fällen eher Verordnungen als Richtlinien zu erlassen, damit die Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen gewahrt bleibt, und die Fortschritte mit dem Ziel zu überwachen, dass der gesamte gemeinsame Besitzstand in Bezug auf den Binnenmarkt umgesetzt wird, und zwar insbesondere im Dienstleistungssektor, und fordert die Kommission auf, dabei auch die Einleitung beschleunigter Vertragverletzungsverfahren in Betracht zu ziehen; betont, dass der wirtschafts-, sozial- und umweltpolitischen Dimension des Binnenmarkts gebührend Rechnung getragen werden muss;

15.

sieht den Vorschlägen der Kommission für die Binnenmarktakte II für vorrangige Maßnahmen zur Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Vertrauen in den Binnenmarkt erwartungsvoll entgegen; fordert eine engere Zusammenarbeit, wo immer sie angemessen und notwendig ist;

16.

fordert die Kommission auf, bei der Bewertung der Auswirkungen ihrer Vorschläge auf KMU, die in Europa für die Schaffung vieler neuer Arbeitsplätze verantwortlich sind, systematischer vorzugehen; fordert die Kommission diesbezüglich auf, der Überregulierung auf Ebene der EU aktiv entgegenzuwirken, da eine Überregulierung zur Verzerrung der einheitlichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führt; fordert, die Verwaltungslast weiter zu mindern;

17.

bestätigt gegenüber der Kommission, dass es ihr Ansinnen, der digitalen Agenda Vorrang einzuräumen, unterstützt; fordert mit Nachdruck Vorschläge zur Förderung des Angebots an grenzübergreifenden Dienstleistungen für Verbraucher in der ganzen EU;

18.

weist erneut darauf hin, dass die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) (2), mit der die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gewährleistet und darüber hinaus der Handel mit Waren insbesondere für KMU erleichtert wird, überprüft werden muss; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für eine bereichsübergreifende Verordnung zur Marktüberwachung für alle Produkte vorzulegen; fordert darüber hinaus wirksame Rechtsmittel in Bezug auf Finanzdienstleistungen für Privatpersonen und einen gemeinsamen horizontalen, koordinierten Ansatz für Verbraucher;

19.

fordert die Kommission auf, den Regulierungsansatz zu verbessern, den sie gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Kleinstunternehmen verfolgt, und in diesem Sinne die Gesetzgebung auf die Bedürfnisse von KMU zuzuschneiden und darüber hinaus die Einführung angemessener Ausnahmen weiter voranzubringen;

20.

fordert die Kommission auf, die von ihr angestrebte Reform des Urheberrechts weiterzuverfolgen, die auf die Gegebenheiten des Internets ausgerichtet und gesellschaftlich legitimiert sein sowie den Grundrechten gebührend Rechnung tragen sollte und mit der die Reform der gewerblichen Schutzrechte abgeschlossen werden sollte, um in der EU das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern; fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Vorlage ihres Vorschlags für eine Reform des in der EU geltenden Markenrechts die rechtlichen Probleme zu berücksichtigen, die bei der Kontroverse in Bezug auf ACTA erkannt worden sind;

Klima, Umwelt, Energie und Verkehr

21.

bekräftigt, dass der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa umgesetzt werden muss, um Anreize für den Aufbau einer umweltverträglichen Wirtschaft zu schaffen, die biologische Vielfalt zu fördern und den Klimawandel zu bekämpfen, auch durch die geplante Einbeziehung von Ressourceneffizienzmaßnahmen in die Strategie Europa 2020;

22.

vertritt die Auffassung, dass das Europäische Semester jedem Mitgliedstaat die Gelegenheit eröffnen muss, seinen Zusagen im Hinblick auf die Strategie Europa 2020, den Euro-Plus-Pakt, die Binnenmarktakte und weitere wichtige EU-Ziele nachzukommen;

23.

fordert die Kommission auf, unverzüglich Vorschläge vorzulegen, mit denen die Mängel des derzeitigen Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen behoben und sein Zusammenbruch verhindert werden;

24.

fordert die Kommission auf, einen ausführlichen Aktionsplan mit Maßnahmen vorzulegen, die auf die Verwirklichung eines vollständig integrierten und vernetzten Energiebinnenmarkts abzielen, und erachtet es als sehr wichtig, in der EU eine moderne Netzinfrastruktur aufzubauen;

25.

fordert die Kommission auf, den Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 umzusetzen und die Zwischenziele zu verwirklichen;

26.

fordert die Kommission auf, eine Strategie auszuarbeiten, mit der den Auswirkungen der steigenden Energiepreise auf die Gesellschaft begegnet wird;

27.

vertritt die Auffassung, dass die Krise als Chance zur Umgestaltung des EU-Modells für die Entwicklung der Gesellschaft genutzt werden sollte, um eine äußerst effiziente Wirtschaft zu schaffen, die auf erneuerbaren Energieträgern beruht und den Herausforderungen des Klimawandels widersteht; hält es für notwendig, dass die Kommission Vorschläge für ein Energie- und Klimapaket 2030 vorlegt, das auf den jetzigen drei Säulen – Verringerung der Treibhausgasemissionen, erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz – beruht;

28.

bestärkt die Kommission in ihrer Auffassung, das multimodale Verkehrsnetz Europas müsse unbedingt modernisiert werden, da es für den Erfolg des Binnenmarkts von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, ihre Zusagen in der Eisenbahnpolitik einzuhalten und die Befugnisse der Europäischen Eisenbahnagentur in den Bereichen Sicherheitszertifizierung und Harmonisierung der Schienenfahrzeuge auszuweiten;

29.

hält es für bedauerlich, dass die Initiative für den einheitlichen europäischen Luftraum nicht vollständig umgesetzt wurde, und fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen diesbezüglich fortzusetzen;

Von Zusammenhalt und Integration geprägte Gesellschaften – das Europa der Bürger

30.

begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission einen Tätigkeitsschwerpunkt auf die Beschäftigungssituation junger Menschen legt und vorschlägt, die Möglichkeiten der EU zur Förderung der Aus- und Weiterbildung auszuweiten; erwartet, dass die Rahmenmitteilung der Kommission zum Beschäftigungspaket klare Ziele und Zeitpläne enthält und darin konkrete Vorschläge für die Bereiche Jugendmobilität, Europäische Jugendgarantie, Qualitätsrahmen für Praktika, Sprachkenntnisse und Jungunternehmertum vorgelegt werden, um die hohe Jugendarbeitslosigkeit zu bekämpfen; erwartet außerdem konkrete Maßnahmen zur Verringerung der Armut, zur Reform des Arbeitsmarkts und zur Einführung von Sozialnormen, damit in den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, ein ausgewogener „Flexicurity“-Ansatz umgesetzt werden kann, und fordert vor dem Hintergrund der Alterung der Gesellschaft, dass der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen stärkere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

31.

hält Investitionen in das Humankapital und Forschung und Entwicklung sowie eine angemessene Aus- und Weiterbildung zur Förderung der beruflichen Mobilität für wichtig; fordert weitere Maßnahmen gegen die Gewalt gegen Frauen und gegen den Menschenhandel;

32.

bekräftigt seine Forderung nach einer starken EU-weiten Kohäsionspolitik für die Zeit nach 2013, in deren Rahmen die bestehenden Fonds und Programme rationalisiert werden müssen und für eine angemessene Finanzierung gesorgt werden muss, und die auf dem Grundsatz des Regierens auf mehreren Ebenen beruhen und eng an den Zielen der Strategie Europa 2020 ausgerichtet sein muss; bekräftigt, dass die Effizienz und Schlagkraft des Solidaritätsfonds verbessert werden müssen, und erwartet diesbezügliche Vorschläge; erklärt sich überzeugt, dass sich auf angemessene Weise eine gemeinsame Grundlage für die Kohäsions- und die Forschungs- und Entwicklungspolitik der EU finden lässt, deren Ziele Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit unter Beachtung der Grundsätze des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie Spitzenleistungen sein sollten;

33.

unterstützt Initiativen auf Unionsebene zur Ergänzung einzelstaatlicher Bemühungen, die darauf abzielen, dass mehr Mikrokredite vergeben und Sozialunternehmen gefördert werden, die Dienstleistungen erbringen, die vom öffentlichen und privaten Sektor in nicht ausreichendem Maße erbracht werden;

34.

begrüßt das strengere Vorgehen der Kommission im Hinblick auf den Schutz der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in der Union; fordert eine kritische Betrachtung der Agentur für Grundrechte, um für eine wirksame Überwachung und Durchsetzung der Menschenrechtscharta zu sorgen und sie an den Vertrag von Lissabon anzupassen; unterstützt die Kommission bei ihren Verhandlungen über den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention;

35.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Richtlinie 2000/43/EG des Rates (3)) und die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates (4)) zu überprüfen, und hält es für bedauerlich, dass der EU-Rahmen für die einzelstaatlichen Strategien für die Integration der Roma nicht rechtsverbindlich ist;

36.

fordert die Kommission auf, den freien Personenverkehr und die uneingeschränkte Achtung des Schengen-Besitzstandes zu gewährleisten; betont, dass die gegenseitige Begutachtung der Mitgliedstaaten ungeeignet ist und durch ein anderes Verfahren ersetzt werden muss, und fordert die Kommission auf, ihrer Aufgabe für die Überwachung der Schengen-Rechtsvorschriften in vollem Umfang gerecht zu werden; begrüßt, dass die Kommission seinen Standpunkt zur Rechtsgrundlage der Schengen-Rechtsvorschriften unterstützt;

37.

hält es für bedauerlich, dass es keinen Legislativvorschlag für mehr Solidarität innerhalb der EU in Asylangelegenheiten gibt; fordert einen Legislativvorschlag im Hinblick auf die Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems, in dem Verantwortung und Solidarität miteinander verknüpft sind;

38.

erachtet es als sehr wichtig, dass die Verordnung über die Schaffung eines allgemeinen Rahmens für den Datenschutz und die Richtlinie über den Datenschutz in den Bereichen Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten angenommen werden, damit bei allen weiteren Terrorismusbekämpfungsmaßnahmen an strengen Normen zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz festgehalten wird; fordert die Kommission auf, ihre Überarbeitung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten (Richtlinie 2006/24/EC des Europäischen Parlaments und des Rates (5)) vorzulegen;

39.

bestärkt die Kommission im Zusammenhang mit dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013) (COM(2011)0489) nachdrücklich darin, der Umsetzung bürgerfreundlicher Initiativen einen hohen Stellenwert beizumessen, um den Bürgerinnen und Bürgern die Vorteile der Unionsbürgerschaft noch stärker ins Bewusstsein zu rücken;

Landwirtschaft und Fischerei

40.

nimmt die Arbeiten an der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zur Kenntnis; begrüßt die Zusage der Kommission, einen ausgewogenen und integrierten Ansatz zu verfolgen, bei dem sowohl für die nachhaltige und effiziente Erzeugung hochwertiger und erschwinglicher Lebensmittel gesorgt als auch der Schutz des ökologischen Werts und des Kulturerbes des ländlichen Raums gewahrt wird; fordert, dass die Gemeinsame Agrarpolitik eng an der Strategie Europa 2020 ausgerichtet wird, um Innovationen in der Landwirtschaft zu fördern und die Nachhaltigkeit, Fairness und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Landwirtschaft auf lokaler und regionaler Ebene zu verbessern;

41.

betont, dass die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik ehrgeizig gestaltet werden muss, um eine dauerhafte und unbedenkliche nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände zu erreichen; legt der Kommission dringend nahe, dafür Sorge zu tragen, dass Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Rechtsgrundlage für all ihre Vorschläge bildet, und den Rückgriff auf Artikel 43 Absatz 3 auf Vorschläge zu beschränken, die ausschließlich die Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten betreffen; spricht sich erneut gegen die Praxis der Rückwürfe und gegen wenig durchdachte und kostspielige Maßnahmen zur Verringerung der Flottenkapazität aus;

Außen- und Entwicklungspolitik

42.

fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst zur Zusammenarbeit auf, um dem Rat im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sorgfältig abgestimmte Initiativen vorzulegen; fordert die Kommission auf, sämtliche ihrer einschlägigen Tätigkeiten und Dienststellen, auch im Bereich Entwicklungspolitik, mit dem Ziel zusammenzuführen, die internationalen Ziele des Vertrags von Lissabon zu verwirklichen und insbesondere Artikel 208 AEUV Geltung zu verschaffen, der sich auf die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung bezieht, dabei aber den Werten, auf denen die EU selbst gründet, treu zu bleiben;

43.

erwartet Legislativinitiativen, mit denen die Rechtsgrundlagen für die nächste Generation der Instrumente der externen Finanzhilfe überarbeitet werden, wobei in vollem Umfang auf das System der delegierten Rechtsakte zurückgegriffen wird; fordert mehr Flexibilität bei der Auszahlung der finanziellen Unterstützung in Krisensituationen;

44.

erwartet, dass sich die Kommission für die Erweiterung der Union um alle europäischen Länder einsetzt, die die Werte der Union achten und sich zu deren Förderung verpflichten, wobei der Erfüllung der Kopenhagener Kriterien durch die beitrittswilligen Länder als Voraussetzung und der Aufnahmekapazität der Union Rechnung zu tragen ist; vertritt die Auffassung, dass die Union weltweit an moralischer Autorität und politischer Glaubwürdigkeit verlöre, wenn sie ihre Türen vor ihren Nachbarn verschlösse; erwartet von der Kommission, ihre Tätigkeit in den laufenden Beitrittsverhandlungen fortzusetzen;

45.

fordert die Kommission auf, eine stärker auf Ergebnisse ausgerichtete Entwicklungspolitik zu verfolgen, bei der sichergestellt wird, dass die Hilfe wirksamer eingesetzt wird, und bei der gewährleistet ist, dass eine wesentlich kohärentere Politik betrieben wird und sich die Geber auf nationaler, EU- und weltweiter Ebene untereinander besser und in zunehmendem Maße auch mit den neuen weltweit tätigen Entwicklungsträgern abstimmen; hält es nach wie vor für notwendig, einen zweckgebundenen Treuhandfonds einzurichten, um die Unterernährung in Entwicklungsländern zu bekämpfen, und ein Konsultationsverfahren über den großflächigen Aufkauf von Land durch private Investoren einzuleiten; fordert die Kommission auf, vor dem Hintergrund etwaiger Millenniums-Entwicklungsziele für die Zeit nach 2015 für eine größere Wirksamkeit der EU-Hilfen zu sorgen;

Handel

46.

betrachtet die gegenseitige und ausgewogene Öffnung der Märkte als strategisches Instrument der Politik für Wachstum und Beschäftigung in der EU; erachtet es als wichtig, das Parlament in alle Phasen der Verhandlungen einzubinden, und befürwortet nach wie einen multilateralen Ansatz im internationalen Handel; bekräftigt, dass Protektionismus auf multilateraler Ebene und in allen Handelsvereinbarungen bekämpft werden muss;

47.

unterstützt die Bemühungen der Kommission in allen laufenden bilateralen und regionalen Handelsverhandlungen; hält es für notwendig, ständig Fortschritte zu erzielen, um bilaterale Freihandelsabkommen mit bedeutenden Partnern abzuschließen;

48.

erachtet es als sehr wichtig, die Menschenrechte, Sozial- und Umweltnormen und die soziale Verantwortung der Unternehmen in alle Felder der internationalen Politik einzubinden, wobei für das verantwortungsvolle Verhalten von EU-Unternehmen klare Vorschriften gelten müssen;

*

* *

49.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0292.

(2)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(3)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(4)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 55.

(5)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/31


Dienstag, 11. September 2012
Freiwillige und unentgeltliche Spende von Geweben und Zellen

P7_TA(2012)0320

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zur freiwilligen und unbezahlten Spende von Geweben und Zellen (2011/2193(INI))

2013/C 353 E/04

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 184 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und insbesondere auf Artikel 1 über die Menschenwürde und auf Artikel 3 über das Recht auf Unversehrtheit der Person, das sich auf das Verbot bezieht, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,

in Kenntnis des Zweiten Berichts der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über freiwillige und unbezahlte Spenden von Geweben und Zellen (KOM(2011)0352),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2010 über die Mitteilung der Kommission: Aktionsplan im Bereich Organspende und -transplantation (2009-2015): Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (2),

unter Hinweis auf Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 (5) zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen,

unter Hinweis auf die Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für die Transplantation von menschlichen Zellen, Gewebe und Organen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats über Menschenrechte und Biomedizin sowie das dazugehörige Zusatzprotokoll über die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Oviedo über die Menschenrechte und Biomedizin sowie dessen Zusatzprotokoll über die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs,

unter Hinweis auf die europäischen Daten zu Spenden von Geweben, blutbildenden Zellen und Keimzellen und Transplantationen in dem Bericht des Europäischen Registers für Organe, Gewebe und Zellen von 2010,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2005 über den Handel mit menschlichen Eizellen (6),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0223/2012),

A.

in der Erwägung, dass gespendete Gewebe und Zellen, wie z. B. Haut, Knochen, Sehnen, Augenhornhaut und hämatopoetische Stammzellen, in zunehmendem Maße bei therapeutisch medizinischen Verfahren und als Ausgangsmaterial für Arzneimittel für neuartige Therapieverfahren zum Einsatz kommen; in der Erwägung, dass im Rahmen von Richtlinie 2004/23/EG festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten danach streben sollen, freiwillige und unentgeltliche Spenden von Geweben und Zellen sicherzustellen, und zudem danach streben sollen, sicherzustellen, dass die Beschaffung von Geweben und Zellen als solche auf nichtkommerzieller Grundlage erfolgt; in der Erwägung, dass es sich hierbei um eine eindeutige rechtliche Verpflichtung handelt, und sollte ein Mitgliedstaat diesem Prinzip nicht folgen, kann dieser einem Vertragsverletzungsverfahren unterzogen werden;

B.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Kommission aufgrund von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2004/23/EG alle drei Jahre über die Praxis freiwilliger und unbezahlter Spenden Bericht zu erstatten haben;

C.

in der Erwägung, dass es in 27 der 29 Berichtsländer irgendeine Art – verbindlicher oder unverbindlicher – Bestimmungen über die grundsätzlich freiwillige unbezahlte Spende von Geweben und Zellen gibt;

D.

in der Erwägung, dass 13 Länder Leitlinien für irgendeine Form von Entschädigung oder Anreiz anwenden, die Spendern von Geweben und Zellen gewährt werden könnten;

E.

in der Erwägung, dass 19 Länder angeben, Lebendspendern von Geweben und Zellen (mit Ausnahme von Keimzellen) irgendeine Form von Entschädigung oder Anreiz zu gewähren;

F.

in der Erwägung, dass 14 Länder für die Spende von Keimzellen irgendeine Art von Entschädigung oder Anreiz gewähren;

G.

in der Erwägung, dass vier Länder den Angehörigen von verstorbenen Spendern irgendeine Form von Entschädigung oder Anreiz gewähren;

H.

in der Erwägung, dass gezielte Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die Verbreitung von klaren, lauteren, wissenschaftlich begründeten und stichhaltigen medizinischen Informationen auf nationaler und europäischer Ebene, insbesondere im unmittelbaren Umfeld des Patienten, eine sehr wichtige Rolle dabei spielen, öffentliche Unterstützung zu gewinnen und die Anzahl von Gewebe- und Zellspenden zu erhöhen;

I.

in der Erwägung, dass die Werbung für die Notwendigkeit oder Verfügbarkeit von menschlichen Geweben und Zellen zwecks finanziellem Gewinn oder Vorteil verboten werden sollte;

J.

in der Erwägung, dass 11 Länder offiziell politische Maßnahmen ergriffen haben, deren Ziel die Förderung der Selbstversorgung an Geweben und Zellen ist, während 17 weitere Länder bilaterale Vereinbarungen mit demselben Ziel der nationalen Versorgung mit Geweben und Zellen getroffen haben;

K.

in der Erwägung, dass es auch von höchster ethischer Bedeutung ist, soweit wie möglich sicherzustellen, dass ein ausreichendes Angebot an Geweben und Zellen für medizinische Zwecke besteht; in der Erwägung, dass dieses Angebot im Interesse der Bürger verwaltet werden muss und daher von staatlichen Stellen überwacht werden sollte;

L.

in der Erwägung, dass in der Mehrheit der Berichtsländer öffentliche Entnahme- bzw. Versorgungseinrichtungen für Gewebe und Zellen oder ein duales System aus privaten und öffentlichen Entnahme- und Versorgungseinrichtungen vorhanden sind;

M.

in der Erwägung, dass die Beschaffung von menschlichem Gewebe und menschlichen Zellen von Personen durchgeführt werden sollte, die erfolgreich eine Ausbildung absolviert haben, die von einem auf die zu beschaffenden Gewebe und Zellen spezialisierten klinischen Team festgelegt wurde, oder von einer Einrichtung, die zur Beschaffung von Gewebe zugelassen wurde;

N.

in der Erwägung, dass eine Gewebe- oder Zellentnahme mit dem Ziel der Transplantation nur unter zwei Bedingungen stattfinden kann: sie muss einen medizinischen oder wissenschaftlichen und therapeutischen Zweck haben und die gesamte Entnahme muss auf einer freiwilligen Spende basieren;

O.

in der Erwägung, dass eine Gewebe- oder Zellentnahme im Rahmen der folgenden Grundsätze erfolgen muss: Anonymität (außer im Fall der Spende einer lebenden Person für einen Angehörigen), Unentgeltlichkeit, Einverständnis, Verpflichtung zur gerechten Verteilung der Transplantate unter den Kranken und Schutz der Gesundheit von Spender und Empfänger;

P.

in der Erwägung, dass die Entnahme von Gewebe und Zellen nur nach freiwilliger schriftlicher Einverständniserklärung des Spenders in Kenntnis der Sachlage erfolgen kann; unter Hinweis, dass dieses Einverständnis jederzeit formlos zurückgezogen werden kann;

Q.

in der Erwägung, dass bei der Verwendung von Geweben und Zellen im oder am menschlichen Körper die Gefahr der Übertragung von Krankheiten auf den Empfänger besteht; in der Erwägung, dass dieses Risiko verringert werden kann durch eine sorgfältige Auswahl und Bewertung der potenziellen Spender auf der Grundlage einer Risiko-Nutzen-Analyse vor der Entnahme, das Testen und die Überwachung jeder einzelnen Spende und die Anwendung von Verfahren zur Beschaffung von Geweben und Zellen, die Regeln und Verfahren entsprechen, welche nach dem neuesten Stand der Wissenschaft aufgestellt und aktualisiert wurden;

R.

in der Erwägung, dass die Spende von Gewebe und einigen Zellen ein großes Risiko für den Spender darstellt, und in der Erwägung, dass dieses Risiko in Eizellspenden besonders hoch ist wegen der Hormonbehandlung, die erforderlich ist, um die Spende vorzubereiten;

S.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die das Leitprinzip der Europäischen Union und nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags rechtsverbindlich ist, es verbietet, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen;

T.

in der Erwägung, dass es für alle Mitgliedstaaten wünschenswert wäre, verbindliche Regeln zur Durchsetzung des ethischen Prinzips, auch über strafrechtliche Mittel, zu haben;

U.

in der Erwägung, dass jedoch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieses ethischen Prinzips mit bestimmten Arten von Vergütungen bestehen, die in Verbindung mit Spenden erbracht werden, insbesondere wenn solche Vergütungen den Angehörigen verstorbener Spender geleistet werden;

V.

in der Erwägung, dass unentgeltliches Spenden nicht nur ein ethisches Prinzip darstellt, sondern auch notwendig ist, um die Gesundheit des Spenders und des Empfängers zu beschützen, da die Beteiligung von großen Geldsummen im Spendenprozess die Spender ermutigen kann, Risiken einzugehen und die Offenlegung von Risiken in seiner / ihrer medizinischen Vorgeschichte zu behindern;

W.

in der Erwägung, dass es eine Fülle an Beweisen dafür gibt, dass eine allogene Transplantation von Nabelschnurblut für viele Patienten bereits erfolgreich verlaufen ist und in der Erwägung, dass auch glaubwürdige Berichte über in einigen Fällen erfolgreiche autologe Behandlungen mit diesen Arten von Zellen vorliegen;

X.

in der Erwägung, dass seriöse Medien berichten, dass auf dem Gebiet von Gewebe und Zellen das Prinzip der unentgeltlichen Spende immer wieder verletzt wird;

Y.

in der Erwägung, dass die Fähigkeit, Zellen und Gewebe vom Spender zum Empfänger und umgekehrt zu übertragen und die Langzeitbeobachtungen von lebenden Spendern und Empfängern von Zellen und Geweben zentrale Elemente des Sicherheits- und Qualitätsmanagement darstellen;

1.

begrüßt die Vorlage des Zweiten Berichts über freiwillige und unbezahlte Spenden von Geweben und Zellen, der zeigt, dass in den Mitgliedstaaten viel getan wird, um das Prinzip der unentgeltlichen Spende zu verwirklichen, aber auch, dass noch viel getan werden muss;

2.

stellt mit Beunruhigung fest, dass die Hälfte der Mitgliedstaaten erklärt, regelmäßig einem Mangel an Geweben und Zellen, insbesondere an Knochenmark, Gameten und Geweben wie Hornhaut und Haut gegenüberzustehen, und ist daher der Meinung, dass die Strategien und geltenden Rechtsvorschriften, die der Herausforderung der Autarkie in der Europäischen Union offensichtlich nicht gewachsen sind, überarbeitet werden sollten;

Unentgeltlichkeit, Einverständnis und Schutz der Gesundheit

3.

betont, dass die Spende freiwillig, anonym (außer im Fall der Spende einer lebenden Person für einen Angehörigen) und unentgeltlich sein sollte, und von schützenden, die Integrität des Menschen wahrenden rechtlichen und ethischen Vorschriften bestimmt sein muss;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zum Schutz von Lebendspendern einzuführen und zu garantieren, dass die Spende anonym (außer im Fall der Spende einer lebenden Person für einen Angehörigen), nach freiwilliger Einverständniserklärung in Kenntnis der Sachlage und unentgeltlich erfolgt;

5.

fordert die Kommission auf, die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten sorgfältig zu überwachen und aufmerksam alle Berichte aus der Zivilgesellschaft und den Medien auf die Verletzung des Grundsatzes der unbezahlten Spende zu überprüfen und entsprechende Schritte einzuleiten einschließlich, gegebenenfalls, Vertragsverletzungsverfahren;

6.

hält es für unentbehrlich, dass alle Mitgliedstaaten die Voraussetzungen genau festlegen, unter denen eine gerechte und angemessene finanzielle Entschädigung gewährt werden kann, wobei zu beachten ist, dass eine Entschädigung unbedingt auf den Ausgleich der hauptsächlich mit der Spende von Geweben und Zellen verbundenen Kosten beschränkt sein muss, etwa Reisekosten, Einkommensverluste oder auch medizinische Kosten in Bezug auf die medizinische Behandlung und mögliche Nebenwirkungen, und so finanzielle Anreize untersagt sein und Nachteile für einen potenziellen Spender vermieden werden müssen; derartige Entschädigungen müssen transparent sein und regelmäßig geprüft werden;

7.

fordert die Kommission auf, über die gegenwärtigen nationalen Praktiken und Kriterien für die Entschädigung lebender Spender, insbesondere hinsichtlich der Eizellspende zu berichten;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass jede Vergütung für einen Spender mit den ethischen Prinzipien vereinbar ist; empfiehlt, dass diesem Problem besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, wenn die Vergütung nicht dem Spender, sondern nach dessen Tod der Familie des Spenders geleistet wird;

9.

betont, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass Lebendspender anhand einer Beurteilung ihrer Gesundheit und einer Anamneseerhebung – einschließlich, falls dies für notwendig erachtet wird, einer psychologischen Beurteilung – auf der Grundlage einer Risiko-Nutzen-Analyse durch qualifiziertes und geschultes Personal ausgewählt werden;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Gewebe- und Zellspende für Minder- und Volljährige unter Vormundschaft zu treffen;

Anonymität, Rückverfolgbarkeit, Transparenz und Information

11.

betont, dass die Prinzipien der Transparenz und Sicherheit eine Schlüsselrolle dabei spielen, ein hohes Maß an öffentlicher Unterstützung für Spenden zu erreichen; bestärkt Mitgliedsstaaten darin, die Schaffung eines transparenten Spendensystems anzustreben, in dem die Sicherheit der Spender und Empfänger gewährleistet ist;

12.

fordert alle Mitgliedstaaten dazu auf, Regeln zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Geweben und Zellen menschlichen Ursprungs vom Spender zum Empfänger und umgekehrt, sowie ein System zur Regelung der Einfuhr von menschlichen Geweben und Zellen aus Drittländern zu schaffen, so dass gleichwertige Qualitäts- und Sicherheitsstandards gelten;

13.

fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ihre Kampagne zur Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit hinsichtlich Gewebe- und Zellspenden zu intensivieren und für klare, lautere, wissenschaftlich begründete und stichhaltige medizinische Informationen sowie Daten zu sorgen, die die Öffentlichkeit in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen; betont, dass Spender über die in diesem Prozess eingesetzten Verfahren sowie deren moralische, psychologische, medizinische und soziale Konsequenzen umfassend informiert werden müssen;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, koordinierte Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung eines Internet-Schwarzmarkts für Gameten zu verhindern, da ein derartiger Markt sowohl die Qualität als auch die Sicherheit von Geweben und Zellen mindern kann sowie ernsthafte juristische und ethische Schwierigkeiten und Probleme der Öffentlichen Gesundheit hervorruft;

Austausch bewährter Praxis und Verstärkung der europäischen und internationalen Zusammenarbeit

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Austausch über bewährte Praxis zu intensivieren, insbesondere hinsichtlich der Beschaffung von Geweben und Zellen, der Erhaltung der Qualität der Gewebe und Zellen während ihres Transports, der Sensibilisierung für Spenden und der Schulung des Gesundheitspersonals;

16.

erwartet, dass alle Mitgliedstaaten öffentliche Gewebe- und Zellbanken einrichten;

17.

fordert europäische Standards und Anforderungen für private Gewebe- und Zellbanken;

18.

ist der Ansicht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Verfolgung des ethischen Gebots, ein ausreichendes Angebot sicherzustellen, die Möglichkeit in Erwägung ziehen sollten, eine europaweite Datenbank mit Spendern und potenziellen Empfängern einzurichten, um das Angebot im allgemeinen Interesse zu verwalten und nach Möglichkeit Engpässe zu vermeiden;

19.

vertritt die Auffassung, dass bilaterale Abkommen in höchstem Maß dazu beitragen, Länder zu unterstützen, in denen es bei der Versorgung mit Geweben und Zellen Engpässe gibt oder in denen keine einheimischen passenden Spender gefunden werden, und sicherzustellen, dass Informationen zu Geweben und Zellen zwischen den Staaten freier ausgetauscht werden;

20.

lobt insbesondere die Rolle von Eurocet auf europäischer Ebene, das als zentrale europäische Datenbank für die Erfassung von Daten zu Spenden von Geweben und Zellen und zu Transplantationen von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit mit Eurocet auf, um weitere gemeinsame Standards in Bezug auf Spenden von Zellen und Geweben zu vereinbaren und auf diesem Wege die Angehörigen von Gesundheitsberufen in die Lage zu versetzen, das Angebot für die europäischen Bürger zu verbessern;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Möglichkeiten für eine breitere internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich auszuloten, insbesondere im Hinblick auf die potenziellen Nutzungen hämatopoetischer Stammzellen;

Stammzellen aus Nabelschnurblut

22.

würdigt die beträchtlichen wissenschaftlichen Fortschritte, die auf dem Gebiet des Nabelschnurbluts erreicht wurden, welches eine vielversprechende therapeutische Alternative zur Behandlung von zahlreichen Krankheiten, einschließlich Kinderkrankheiten darstellt;

23.

betont, dass klinische Studien mit Nabelschnurblutstammzellen für Therapien im Zusammenhang mit nicht-hämatopoetischen Erkrankungen derzeit größtenteils außerhalb der EU durchgeführt werden; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu treffen, um Regeln zu schaffen, in deren Rahmen eine Erhöhung der Verfügbarkeit von Nabelschnurblutstammzellen für Fremd- und Eigenblutspenden angestoßen werden kann;

24.

bedauert, dass im Moment Stammzellen aus Nabelschnurblut nur bei 1 % der gesamten Geburten in der Europäischen Union gelagert werden; hebt daher als wichtig hervor, dass Mütter Nabelschnurblut und Gewebe bei der Geburt an Organbanken spenden, die den üblichen betrieblichen und ethischen Normen entsprechen, um die Behandlung von Krankheiten und die weitere Forschung in diesem Bereich zu unterstützen; betont zudem, dass Rückverfolgbarkeit eine der Bedingungen für die Genehmigung derartiger Banken auf europäischer und nationaler Ebene sein muss; hebt hervor, dass das Vergabeverfahren durch derartige Banken fair, gerecht, nicht diskriminierend und transparent sein muss;

25.

hebt hervor, dass öffentliche Zellbanken die notwendigen Schritte unternehmen müssen, um die Vertraulichkeit der Daten zu schützen, um die Anforderung der Rückverfolgbarkeit mit der Notwendigkeit, die Rechte des Spenders zu schützen, wie z. B. die ärztliche Schweigepflicht und Schutz der Privatsphäre, zu vereinbaren;

26.

ist der Ansicht, dass Spenden von fremd-allogenem Nabelschnurblut sowohl an öffentliche als auch an private Banken gefördert werden müssen, damit eingelagerte Einheiten von Nabelschnurblut in der BMDW-Datenbank registriert werden und allen kompatiblen Patienten zur Verfügung stehen, die sie benötigen;

27.

erinnert daran, dass diese Spende nach freiwilliger schriftlicher Einverständniserklärung der Mutter in Kenntnis der Sachlage erfolgen muss und dieses Einverständnis vor der Spende jederzeit formlos zurückgezogen werden kann;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Öffentlichkeit mit Hilfe von Informationskampagnen, die beispielsweise in Geburtsvorbereitungskursen durchgeführt werden könnten, stärker für Nabelschnurblutbanken zu sensibilisieren, und schlägt dies im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor;

29.

ist der Auffassung, dass Männer und Frauen über alle existierenden Optionen in Bezug auf Spenden von Nabelschnurblut bei der Geburt informiert werden müssen: dazu zählen z. B. öffentliche oder private Lagerung, Spenden für autologe oder heterologe Zwecke oder für Forschungszwecke; ist der Auffassung, dass umfassende, objektive und präzise Informationen über Vor- und Nachteile von Nabelschnurblutbanken zur Verfügung gestellt werden müssen;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gleichzeitig einen besseren Schutz der Elternrechte auf informierte Zustimmung und die Wahlfreiheit in Bezug auf Erhaltungspraktiken auf Nabelschnurblut-Stammzellen sicherzustellen;

31.

schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten die Verabschiedung und Umsetzung von operativen und ethischen Standards für öffentliche und private Nabelschnurblutbanken erwägen, die zum Beispiel die Achtung des Grundsatzes der Nicht-Kommerzialisierung des menschlichen Körpers und seiner Teile gewährleisten und die Rückverfolgbarkeit sicherstellen;

32.

erwartet, dass alle Mitgliedstaaten mindestens eine öffentliche Stammzellenbank einrichten;

33.

fordert die Aktualisierung der Stellungnahme der Europäischen Gruppe für Ethik in den Naturwissenschaften und den neuen Technologien, die im Jahr 2004 zum Thema „Ethische Aspekte von Nabelschnurblut-Banking“ (Stellungnahme Nr. 19) herausgegeben wurde, im Lichte der Entwicklung der Konservierung von Nabelschnurblut-Stammzellen und laufenden klinischen Studien über die Verwendung von Nabelschnurblut-Stammzellen;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ein flächendeckendes Netz von zur Entnahme befugten Entbindungskliniken sicherzustellen, um die Beschaffung von Nabelschnurblut in allen Ballungszentren garantieren zu können;

35.

fordert, dass alle Banken, die die EU-Standards für die operative Entnahme und Lagerung von Nabelschnurblut respektieren, durch die nationalen Behörden bei der Definition und Umsetzung der nationalen Informationskampagnen-Strategien für Eltern zu Rate gezogen werden;

36.

fordert europäische Normen und Anforderungen für private Stammzellenbanken;

37.

stellt fest, dass Modelle und Chancen der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor in einigen Mitgliedstaaten bereits vorhanden sind und fordert öffentliche und private Nabelschnurblutbanken zu einer engeren Zusammenarbeit im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität auf, um die Verfügbarkeit und den Austausch von Nabelschnurblut und Gewebe auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sowohl öffentliche als auch private Banken entsprechend zu regulieren, um höchste Transparenz und Sicherheit bei Nabelschnurblut sicherzustellen und unterstreicht die Notwendigkeit der Entwicklung durch offenen und zuverlässigen Informationsaustausch gekennzeichneter Arbeitspraktiken um den maximalen Nutzen für den Patienten zu gewährleisten;

38.

hebt die Entwicklung nicht invasiver Verfahren zur Entnahme von Stammzellen in Form von peripheren Blutstammzellspenden hervor;

39.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Erhöhung der Anzahl der Knochenmarkspender oder Spender peripherer Blutstammzellen in Erwägung ziehen sollten, indem sie ihre Knochenmarkspenderregister ausbauen und mit den nationalen Registern der restlichen Länder zusammenarbeiten, damit für einen Patienten, der eine Stammzellentransplantation benötigt, die Wahrscheinlichkeit, über die BMDW-Datenbank einen geeigneten Spender zu finden, so hoch wie möglich ist;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Programme zu entwickeln, um Gruppen aus ethischen Minderheiten zur Spende von Geweben und Zellen an öffentliche Banken zu bewegen, damit der Mangel an passenden Spendern für diese Bevölkerungsgruppen behoben werden kann;

41.

betont, dass es in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt, die Forschung mit menschlichen embryonalen Stammzellen und In-vitro-Fertilisation zu erlauben, verbieten oder regulieren, dass die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht jedoch die Regeln der Richtlinie 2004/23/EG, einschließlich der Qualität, der Sicherheit, des gesetzten Rahmens und dem Prinzip der unentgeltlichen Spende berücksichtigen müssen; weist darauf hin, dass die Europäische Union über eingeschränkte Kompetenz in diesem Bereich verfügt und berücksichtigen muss, dass bei der Anwendung dieser Kompetenz die Grundsätze der Charta der Grundrechte und die Grundsätze des Urteils des Europäischen Gerichtshofs angewandt werden müssen

42.

fordert die Kommission auf, so bald wie möglich eine Überarbeitung der in der Richtlinie 2004/23/EG festgelegten Grundsätze für die Spende von Geweben und Zellen vorzuschlagen, um sie mit den in der Richtlinie 2010/45/EU festgelegten Grundsätzen für Organspenden in Einklang zu bringen, sowie die neue Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, wissenschaftliche Entwicklungen, die praktische Erfahrung der Akteure des Sektors und die Empfehlungen dieses Berichts zu berücksichtigen;

43.

fordert die Kommission auf, auch einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 zu stellen, um die Anwendung des Grundsatzes der unentgeltlichen Spende ähnlich der Richtlinie 2010/45/EU zu garantieren und die Probleme, die im Hinblick auf die Umsetzung der Verordnung, insbesondere für KMU aufgetreten sind, zu berücksichtigen;

*

* *

44.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14.

(2)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 65.

(3)  ABl. L 324 vom 10.12.07, S. 121.

(4)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48.

(5)  ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 40.

(6)  ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 251.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/38


Dienstag, 11. September 2012
Rolle der Frau in der grünen Wirtschaft

P7_TA(2012)0321

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zur Rolle der Frau in der grünen Wirtschaft (2012/2035(INI))

2013/C 353 E/05

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Juni 2011 mit dem Titel „Rio+20: Hin zu einer umweltverträglichen Wirtschaft und besserer Governance“ (KOM(2011)0363),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (KOM(2011)0112),

in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 11. Februar 2011 mit dem Titel „Report on the progress on equality between women and men in 2010“ (Bericht über die im Jahr 2010 erzielten Fortschritte im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern) (SEK(2011)0193),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (KOM(2010)0491),

unter Hinweis auf die vierte Weltfrauenkonferenz im September 1995 in Peking und die Pekinger Erklärung und Aktionsplattform sowie die Abschlussdokumente der Sondertagungen der Vereinten Nationen zu Peking +5, Peking +10 und Peking +15 über weitere Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der am 9. Juni 2000 angenommenen Pekinger Erklärung und der am 11. März 2005 bzw. am 2. März 2010 verabschiedeten Aktionsplattform,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen aus dem Jahr 2012 mit dem Titel „Review of the Implementation in the EU of area K of the Beijing Platform for Action: Women and the Environment Gender Equality and Climate Change“ [Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Peking in der EU in Bezug auf den Problembereich K: Frauen und Umwelt: Gleichstellung der Geschlechter und Klimawandel],

unter Hinweis auf die gemeinsame Veröffentlichung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP), der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und des Büros des Hohen Beauftragten für die am wenigsten entwickelten Länder, Binnenentwicklungsländer und kleinen Inselentwicklungsländer (UN-OHRLLS) des Berichts „Why a Green Economy Matters for the Least Developed Countries“ [Warum eine grüne Wirtschaft für die am wenigsten entwickelten Länder von Bedeutung ist] (1), erstellt für die IV. UN-Konferenz über die am wenigsten entwickelten Länder (LDC-IV) im Mai 2011,

unter Hinweis auf den UNEP-Bericht vom September 2008 mit dem Titel „Green Jobs: Towards Decent Work in a Sustainable, Low-Carbon World“ [Grüne Jobs: Hin zu menschenwürdiger Arbeit in einer nachhaltigen, CO2-armen Welt] (2),

unter Hinweis auf den UN-Frauenbericht vom 1. November 2011 mit dem Titel „The Centrality of Gender Equality and the Empowerment of Women for Sustainable Development” [Die zentrale Rolle der Gleichstellung und Ermächtigung der Frauen für eine nachhaltige Entwicklung] (3), der im Vorgriff auf das Ergebnisdokument der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20), die 2012 abgehalten wird, erstellt wurde,

unter Hinweis auf die Zusammenfassung des Positionspapiers der Women’s Major Group zu Rio+20 vom 1. November 2011 (4),

in Kenntnis des Positionspapiers der Women’s Major Group vom März 2011 zur Vorbereitung auf die Konferenz der Vereinten Nationen zur nachhaltigen Entwicklung 2012 mit dem Titel „A Gender Perspective on the ‘Green Economy’“(Die grüne Wirtschaft aus einer geschlechtsspezifischen Perspektive) (5),

unter Hinweis auf die Veröffentlichung des offiziellen Regierungsberichts (Stockholm, Schweden) des Jahres 2005 mit dem Titel „Bilen, Biffen, Bostaden:Hållbara laster – smartare konsumtion“ [Auto, Steak, Wohnung: Zukunftsfähige Laster –intelligenterer Konsum] (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2012 zu Frauen und Klimawandel (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2012 zu Frauen in politischen Entscheidungsprozessen – Qualität und Gleichheit (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2012 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2011 (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2011 zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts der Union vor der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20) (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zur Weiterentwicklung des Beschäftigungspotenzials einer neuen, nachhaltigen Wirtschaft (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu geschlechtsspezifischen Aspekten der Rezession und Finanzkrise (12),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0235/2012),

A.

in der Erwägung, dass eine grüne Wirtschaft als nachhaltige Wirtschaft im Sinne einer sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit definiert wird; in der Erwägung, dass soziale Nachhaltigkeit eine Gesellschaftsordnung umfasst, die auf Gleichstellung und sozialer Gerechtigkeit unabhängig von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religion, sexueller Ausrichtung, Behinderung oder politischer Anschauung beruht;

B.

in der Erwägung, dass Klimaveränderungen und die abnehmende biologische Vielfalt die Lebensbedingungen und das Wohlbefinden von Frauen und Männern bedrohen; in der Erwägung, dass der Erhalt unserer Ökosysteme somit ein Grundpfeiler einer grünen Wirtschaft ist; in der Erwägung, dass die heutige Generation die Lösung des aktuellen Umweltproblems nicht zukünftigen Generationen überlassen darf; zudem in der Erwägung, dass ökologische Nachhaltigkeit auch bedeutet, die Ressourcen der Gemeinschaft so zu nutzen, zu erhalten und zu verbessern, dass die ökologischen Prozesse, von denen Leben abhängt, bewahrt werden und die gesamte Lebensqualität heute und in Zukunft erhöht werden kann;

C.

in der Erwägung, dass Frauen aufgrund der geschlechterspezifischen Diskriminierung nicht denselben Einfluss auf die Umwelt haben wie Männer und diese Diskriminierung und strukturelle Normen in vielen Ländern ihren Zugang zu Ressourcen und Instrumenten behindern, die ihnen ermöglichen würden, mit der Situation umzugehen und sich anzupassen;

D.

in der Erwägung, dass sich umweltpolitische Maßnahmen direkt auf die Gesundheit und den sozioökonomischen Status von Menschen auswirken, sowie in der Erwägung, dass die Chancenungleichheit von Männern und Frauen in Verbindung mit der fehlenden Sensibilität für die unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Stellung von Frauen und deren Bedürfnissen häufig dazu führt, dass Frauen unverhältnismäßig stark unter der Umweltzerstörung und unzureichenden politischen Maßnahmen in diesem Bereich leiden;

E.

in der Erwägung, dass in einigen Mitgliedstaaten die Rolle der Frau in den grünen Wirtschaftsbereichen unterbewertet und nicht anerkannt ist, und Frauen häufig aufgrund fehlender Vorteile, wie sozialer Schutz, Krankenversicherung, angemessene Gehälter und Rentenansprüche, diskriminiert werden;

F.

in der Erwägung, dass die Ärmsten der Welt, darunter schätzungsweise 70 Prozent Frauen, von Klimaveränderungen und der Zerstörung der Ökosysteme am stärksten betroffen sein werden;

G.

in der Erwägung, dass die Umstellung auf eine grüne Wirtschaft notwendig ist, um die Umweltbelastung zu reduzieren, die soziale Gerechtigkeit zu stärken und eine Gesellschaft zu schaffen, in der Frauen und Männer die gleichen Rechte und Chancen haben;

H.

in der Erwägung, dass der Übergang zu einer grünen Wirtschaft oft mit besonderen Schwierigkeiten bei der Integration von Frauen in den Markt für grüne Jobs verbunden ist, da Frauen häufig nicht über eine angemessene technische Ausbildung für die Besetzung spezialisierter Positionen in der grünen Wirtschaft verfügen;

I.

in der Erwägung, dass Frauen bei Umweltverhandlungen, bei Budgetentscheidungen sowie bei der Entscheidungsfindung im Hinblick auf eine grüne Wirtschaft deutlich unterrepräsentiert sind;

J.

in der Erwägung, dass sich die Konsumgewohnheiten und der Lebensstil erheblich auf die Umwelt und das Klima auswirken und die Konsummuster der reichen Welt, beispielsweise in Bezug auf Lebensmittel und Verkehr, auf lange Sicht unhaltbar sind, besonders wenn man bedenkt, dass alle Frauen und Männer weltweit das Recht auf ein gutes Leben in Wohlstand haben;

K.

in der Erwägung, dass Frauen und Männer im Allgemeinen unterschiedliche Konsummuster haben und Frauen unabhängig vom wirtschaftlichen und sozialen Status im Vergleich zu Männern weniger konsumieren und gleichzeitig eine größere Bereitschaft beweisen, die Umwelt durch ein bestimmtes Konsumverhalten zu schützen, beispielsweise durch geringeren Fleischkonsum, weniger Autofahren und effizientere Energienutzung;

L.

in der Erwägung, dass Frauen aufgrund des heutigen Machtstrukturverhältnisses zwischen den Geschlechtern nicht über denselben Einfluss auf die Wahl des Transportmittels und denselben Zugang zu diesen Transportmitteln verfügen wie Männer, in der Erwägung, dass effizientere öffentliche Verkehrsmittel, mehr Fuß- und Fahrradwege und kürzere Nahversorgungswege geschaffen und das Wissen und die Innovation bezüglich umweltfreundlicher Verkehrsmittel ausgebaut und verbessert werden müssen, um Frauen einen besseren Zugang zu Transportmitteln zu ermöglichen;

M.

in der Erwägung, dass Frauen aufgrund ihres geringeren sozioökonomischen Status gegenüber Männern, der traditionellen Verantwortlichkeiten im Haushalt, die sie überproportional tragen, und der für sie bestehenden Gefahr von Gewalt in Konfliktsituationen, die durch die Knappheit natürlicher Ressourcen entstehen oder verstärkt werden, für die Auswirkungen von Umweltgefahren und Klimawandel besonders anfällig sind;

N.

in der Erwägung, dass Frauen in vollem Umfang in die Gestaltung einer grünen Wirtschaft sowie die diesbezügliche Beschlussfassung und Umsetzung einbezogen werden müssen, sowie in der Erwägung, dass positive Erfahrungen, an denen Frauen beteiligt waren, Ergebnisse wie ein besseres Katastrophenmanagement, mehr biologische Vielfalt, größere Lebensmittelsicherheit, Einschränkung der Wüstenbildung und Stärkung des Schutzes der Wälder erbracht haben;

O.

in der Erwägung, dass es keine umfassenden und vergleichenden Daten zur Auswirkung einer grünen Wirtschaft auf den Arbeitsmarkt gibt;

Allgemeine Erwägungen

1.

betont, dass eine grüne Wirtschaft verwirklicht werden muss, in der die Rücksicht auf die Umwelt mit sozialer Nachhaltigkeit und damit mehr Gleichstellung und mehr sozialer Gerechtigkeit einhergeht;

2.

stellt fest, dass einige besondere und wichtige Aspekte der grünen Wirtschaft Ökosysteme, Konsum, Nahrung, Wachstum, Verkehr, Energie und den Sozialsektor beeinflussen;

3.

bedauert, dass die Mitteilung der Kommission an die Organe der EU und die Ausschüsse bezüglich „Rio+20: Hin zu einer umweltverträglichen Wirtschaft und besserer Governance“ eine Geschlechter-Perspektive gänzlich vermissen lässt;

4.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Planung, Durchführung und Bewertung von Strategien, Programmen und Mittelzuweisungen im Bereich Umwelt und Klima nach Alter und Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu erfassen, da die Durchführung angemessener Maßnahmen zur Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter ohne Statistiken erschwert wird;

5.

bedauert, dass geschlechterspezifische Anliegen und Perspektiven nicht gut in die politischen Maßnahmen und Programme für eine nachhaltige Entwicklung integriert werden; weist darauf hin, dass die Ungleichheit von Männern und Frauen durch das Fehlen geschlechterspezifischer Perspektiven in der Umweltpolitik verstärkt wird, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Mechanismen für eine durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts (Gender Mainstreaming) bei umweltpolitischen Maßnahmen auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene einzurichten;

6.

fordert die Kommission auf, Forschung zum Thema Geschlechter und grüne Wirtschaft sowie zum Beitrag der Frauen zur Entwicklung grüner Innovationen, Dienstleistungen und Produkte zu betreiben;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezielle Forschungsprojekte und Studien zu unterstützen, die sich damit beschäftigen, wie sich der Übergang zu einer grünen Wirtschaft auf Frauen und Männer in verschiedenen Sektoren auswirkt und welche Rolle die Frauen bei der Unterstützung des Übergangs spielen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Umweltschutz- und Umweltverträglichkeitsstudien einen Gleichstellungsaspekt einzubeziehen;

8.

ist der Auffassung, dass ein internationales Abkommen über eine gemeinsame Definition der grünen Wirtschaft, die auf den Säulen sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit beruht, dringend notwendig ist; betont die bedeutende Rolle, die die Zivilgesellschaft, insbesondere die sozialen Bewegungen, Umweltorganisationen und Organisationen zum Schutz der Rechte der Frauen, bei der Formulierung der Zielsetzungen der grünen Wirtschaft spielen muss;

9.

fordert die Kommission auf, den Aspekt der Gleichstellung von Männern und Frauen systematisch in die Definition, Umsetzung und Überwachung umweltpolitischer Maßnahmen auf allen Ebenen, darunter auch in die lokalen und regionalen Entwicklungs- und Forschungstätigkeiten, einzubeziehen; fordert die Kommission ferner auf, Gender Mainstreaming als ein Instrument für gute Regierungsführung einzusetzen und seine Förderung zu unterstützen;

10.

fordert die Kommission auf, die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Gestaltung und Verhandlung künftiger Vorschriften und Programme für die Strukturfonds der EU (den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)) und die gemeinsame Agrarpolitik, insbesondere im Zusammenhang mit Maßnahmen für die Umstellung auf eine grüne Wirtschaft, als ein zentrales Thema zu forcieren;

11.

stellt fest, dass in entlegenen und isolierten Gebieten ohne Strom erneuerbare Energien genutzt werden können und dass diese saubere Energie erzeugen; ermutigt daher die Mitgliedstaaten, Einrichtungen zur Nutzung erneuerbarer und umweltfreundlicher Energien unter Einsatz des EFRE und ESF zu entwickeln; ruft ferner zu mehr Innovation und mehr Teilhabe sowohl von Frauen als auch von Männern bei der Entwicklung von u. a. erneuerbaren Energien und umweltfreundlicher Architektur auf;

12.

fordert die Kommission auf, die Bevölkerung durch Informationskampagnen für die Bedeutung der Umstellung auf eine grüne Wirtschaft und die positiven Auswirkungen einer geschlechterbezogenen Umweltpolitik zu sensibilisieren;

Nachhaltiger Konsum

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Ziele für die Gleichstellung von Frauen und Männern für alle umweltbezogenen Politikbereiche auf allen wirtschaftlichen Entscheidungsebenen einzuführen; stellt fest, dass diese Ziele in Konsultation mit der Zivilgesellschaft festgelegt werden sollten;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, einen neuen sozialen und klimafreundlichen Wachstumsindikator einzuführen, der nichtwirtschaftliche Aspekte des Wohlstands umfasst und das Hauptaugenmerk auf Kriterien im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung legt, wie Gleichstellung von Frauen und Männern, Bekämpfung der Armut und geringere Treibhausgasemissionen;

15.

stellt fest, dass Maßnahmen zur Erfüllung des legitimen Bedarfs der Menschen in den Bereichen Wohnen, Nahrung, Lebensmittel, Energie und Arbeitsplätze stets den Schutz der Ökosysteme und die Begrenzung des Klimawandels berücksichtigen müssen und dass die Ressourcen der Erde auf eine Art und Weise genutzt werden müssen, die mit der Achtung der Menschenrechte vereinbar ist, die zu mehr Gleichstellung führt und eine Aufteilung der Mittel nach den Grundsätzen der Umweltgerechtigkeit vorsieht;

16.

unterstreicht, wie wichtig es ist, gute Lebensbedingungen für unsere Kinder und Enkel sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die wirtschaftliche Entwicklung den tatsächlichen Erfordernissen entspricht, ohne die Bedürfnisse kommender Generationen aufs Spiel zu setzen;

17.

unterstreicht, dass das BIP eine Maßgröße für die Produktion ist, und nicht für ökologische Nachhaltigkeit, Ressourceneffizienz, soziale Integration oder die gesellschaftliche Entwicklung im Allgemeinen; fordert die Einführung neuer klarer und messbarer Indikatoren, die Klimaveränderungen, biologische Vielfalt, Ressourceneffizienz und soziale Gerechtigkeit berücksichtigen;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, finanzpolitische Maßnahmen zu ergreifen, die eine grüne Wirtschaft begünstigen, indem sie zum einen Umweltauswirkungen beziffern und zum anderen grüne Innovationen und nachhaltige Infrastruktursysteme durch Investitionen fördern;

19.

vertritt die Meinung, dass die öffentlichen Mittel der EU stärker zur Finanzierung nachhaltiger öffentlicher Güter eingesetzt werden sollten;

20.

fordert die Einführung von Bedingungen, so dass EU-Subventionen auf Aktivitäten beschränkt werden, die der Umwelt zugutekommen und die soziale Nachhaltigkeit fördern;

Nachhaltiger Verkehr

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nachhaltige Verkehrssysteme zu schaffen, die die Beförderungsbedürfnisse von Frauen und Männern gleichermaßen berücksichtigen und gleichzeitig die Umwelt wenig belasten;

22.

fordert die Kommission auf, ihre Finanzierungen im Forschungsbereich, die einen unerlässlichen Hebel darstellen, auf Projekte zur Entwicklung von innovativen und nachhaltigen Verkehrslösungen zu konzentrieren;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen des Verkehrssektors auf Umwelt und Energie zu verringern und die Gleichstellung zu stärken, indem sie sich für eine bessere Verfügbarkeit von IT-Lösungen und eine verkehrsarme Stadtplanung einsetzt.

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Verkehrshierarchie einzuführen, aus der deutlich hervorgeht, welche Verkehrsmittel Priorität erhalten sollen, um die übergeordneten Ziele im Bereich Umwelt und Verkehr zu erreichen;

25.

fordert, dass vor der Erarbeitung einer Verkehrshierarchie statistische Daten erhoben werden, um die Umweltauswirkungen der öffentlichen und privaten Verkehrsarten in allen unterschiedlichen lokalen Kontexten zu messen, und fordert die öffentlichen Behörden auf, in dieser Hinsicht mit gutem Beispiel voranzugehen;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkung der Nutzung von Verkehrsmitteln durch die öffentlichen Behörden in die von den entsprechenden Prüfbehörden vorgenommenen Prüfungen aufzunehmen;

27.

fordert, dass die Mitgliedstaaten die Telearbeit ausbauen, indem soziale und steuerrechtliche Anreize gegeben werden und indem ein Rechtsrahmen zum Schutz des Arbeitnehmers geschaffen wird;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den öffentlichen Nahverkehr durch mehr und bessere Verkehrsleistungen, durch bessere Bedingungen hinsichtlich Sicherheit, Komfort und physische Zugänglichkeit der Verkehrsmodi und -einrichtungen und durch integrierte und zusätzliche Verkehrssysteme, auch in den kleineren Städten und ländlichen Gebieten, erheblich zu stärken, und damit die Fortbewegungsmöglichkeiten von Frauen, Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen zu verbessern und so zu mehr sozialer Integration und einer Verbesserung der Lebensbedingungen dieser Gruppen beizutragen;

29.

betont, dass die Investitionen in nachhaltige Verkehrssysteme der Tatsache Rechnung tragen müssen, dass Frauen und Männer unterschiedliche Denkansätze für den öffentlichen Raum haben, die auf unterschiedliche Risikobewertungen zurückgehen, sodass der Sicherheit im Verkehrssystem sowohl für Frauen als auch für Männer Priorität eingeräumt werden muss;

Sozialsektor und grüne Arbeitsplätze

30.

stellt fest, dass grünen Arbeitsplätzen, beispielsweise in der Landwirtschaft, im Energie-, Verkehrs-, Verbrauchsgüter-, Forschungs-, Technologie-, IT- und Bausektor und in der Abfallindustrie, in einer grünen Wirtschaft große Bedeutung zukommt;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Unternehmensgründungen durch Frauen in der grünen Wirtschaft zu fördern, indem Frauen der Zugang erleichtert wird, indem Daten verbreitet und Schulungen durchgeführt werden und Maßnahmen ergriffen werden, um Frauen bei der Erzielung eines Gleichgewichts zwischen Arbeit und Privatleben zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Unternehmensgründungen durch Frauen in der Entwicklung von Technologien zum Umweltschutz und von umweltfreundlichen Technologien, etwa in Bereichen wie erneuerbare Energien, Landwirtschaft und Tourismus, und in der Entwicklung von grünen Innovationen, insbesondere im Dienstleistungssektor, zu fördern; stellt fest, dass erneuerbare Energien neue Arbeitsplätze für Unternehmerinnen in Bereichen schaffen können, in denen die Arbeitslosigkeit bei Frauen besonders hoch ist;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Frauen angemessene Arbeitsbedingungen genießen und Zugang zu einem angemessenen Standard an Gesundheitsversorgung, Bildung und Wohnräumen haben und mit starker Stimme an einem sozialen Dialog teilhaben, um die Umstellung auf neue grüne Arbeitsplätze zu erleichtern;

33.

stellt fest, dass eine nachhaltige Wirtschaft bedeutet, dass sie „grün für alle“ ist und dadurch angemessene Arbeitsbedingungen und nachhaltige Gemeinschaften und eine gerechtere Verteilung des Wohlstands umgesetzt werden;

34.

weist darauf hin, dass nicht nur grüne Jobs, sondern alle Arbeitsplätze mit geringen Auswirkungen auf die Umwelt wichtig in einer grünen Wirtschaft sind; weist darauf hin, dass diese Arbeitsplätze sowohl im privaten Dienstleistungssektor als auch im Sozialsektor, etwa in Schulen und Betreuungseinrichtungen, bestehen;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Frauen in den Organen der politischen Beschlussfassung sowie in von den Regierungen ernannten Organen und Einrichtungen, die sich mit der Definition, Planung und Umsetzung politischer Maßnahmen bezüglich Umwelt, Energie und grüne Jobs befassen, gleichermaßen vertreten sind, damit in diesem Bereich die Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, dass mehr Frauen in Führungspositionen und in Unternehmensvorstände im grünen Arbeitssektor gelangen; betont, dass gezielte Maßnahmen wie etwa die Einführung von Quoten oder andere Methoden eingesetzt werden müssen, um die Gleichstellung und die Demokratie zu stärken, wenn dies nicht auf freiwilliger Basis zu erreichen ist;

36.

macht darauf aufmerksam, dass die Ökologisierung der Wirtschaft und der Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft mit einem riesigen Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften einhergehen wird; verweist darauf, dass weibliche Arbeitskräfte im Sektor für erneuerbare Energien und besonders bei forschungs- und technologieintensiven Tätigkeiten stark unterrepräsentiert sind; betont daher, dass es insbesondere wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten Aktionspläne entwickeln, um mehr Frauen zu ermutigen, in Bereichen wie Ingenieurwesen, Naturwissenschaften, IT und anderen hochtechnologischen Fächern ein Studium aufzunehmen oder eine Karriere einzuschlagen, da dort viele der grünen Arbeitsplätze der Zukunft zu finden sein werden;

37.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Methoden zu entwickeln und anzuwenden, um Frauen dazu zu ermutigen, sich für Ausbildungen und Berufe im Umwelt-, Transport- und Energiesektor zu entscheiden und dabei entschieden Stereotypen zu bekämpfen, durch die Männer in Berufen der Naturwissenschaften oder angewandten Wissenschaften begünstigt werden;

38.

stellt fest, dass der Zugang von Frauen zu Kleinstkrediten für kleine Unternehmen unterstützt und gefördert werden muss;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Methoden anzuwenden und zu entwickeln, die Männer dazu ermutigen, im Sozialbereich Studien aufzunehmen oder Karrieren einzuschlagen, die geringe Auswirkungen auf die Umwelt haben;

40.

lädt die Mitgliedstaaten ein, Ausbildungskurse im Rahmen der Europäischen Programme wie dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) zu entwickeln, um den Zugang von Frauen zu neuen grünen Jobs und in neu entstehenden Technologien mit geringen Auswirkungen auf die Umwelt im privaten und öffentlichen Sektor zu erleichtern; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass weibliche Arbeitskräfte vermehrt in Schulungsprojekte und -programme zum Thema ökologischer Wandel einbezogen werden, d. h. im Sektor für erneuerbare Energien und in wissenschafts- und technologieintensiven Sektoren, und sich darauf zu konzentrieren, Frauen durch Bildung und Schulung die Kompetenzen und Qualifikationen zu verleihen, die sie benötigen, um auf dem Arbeitsmarkt und bei der persönlichen beruflichen Entwicklung gegenüber Männern als gleichwertige Bewerber auftreten zu können; stellt fest, dass Männer leichter Zugang zu modernen landwirtschaftlichen Produktionsmitteln und Unternehmenstechnologien haben, die Voraussetzung für die Besetzung hochqualifizierter Positionen in der grünen Wirtschaft sind;

41.

stellt fest, dass mehr Kinderbetreuungseinrichtungen und Seniorenwohnheime notwendig sind, dass Frauen und Männer Berufs- und Familienleben in Einklang bringen können müssen und dass die sexuellen und reproduktiven Rechte von Frauen gewährleistet sein müssen, damit sich Frauen unter denselben Voraussetzungen an der grünen Wirtschaft beteiligen können wie Männer; weist darauf hin, dass es Ziel der politischen Maßnahmen und Verordnungen sein muss, soziale Sicherheit, Familienplanung und Kinderbetreuung zu unterstützen, da Frauen ihre Erfahrung und ihren gleichen Anteil in grüne Wirtschaft nur einbringen können, wenn dies in einer Gesellschaft stattfindet, die diese Voraussetzungen erfüllt;

42.

weist darauf hin, dass die Umsetzung einer grünen Wirtschaft als ein Instrument zur Ankurbelung der wirtschaftlichen Entwicklung betrachtet werden muss, insbesondere im Kontext der Wirtschaftskrise und der Strategie EU 2020; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Bemühungen um eine grüne Wirtschaft zu unterstützen, indem sie Investitionen und Programme fördern, die grüne Innovationen und grüne Jobs unterstützen und die Gruppen zum Ziel haben, die diese am dringendsten benötigen; besteht darauf, dass ein Gleichstellungsaspekt unverzichtbar ist, um eine Verschärfung der Ungleichheiten zu verhindern;

43.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten über die Verteilung von finanziellen Mitteln in Zusammenhang mit Sektoren und grünen Innovationen zu erheben und zu analysieren, die nach Geschlechtern getrennt sind, und Kennzahlen zu entwickeln, um die möglichen Auswirkungen einer grünen Wirtschaft auf den territorialen und sozialen Zusammenhalt differenziert zu messen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine strategische Richtung und einen Katalog von Instrumenten zu entwickeln, mit denen auf die möglichen Veränderungen im Beschäftigungsniveau und in der Struktur des Arbeitsmarkts wirksam reagiert werden kann;

Eine nachhaltige Politik in den internationalen Beziehungen

44.

erwartet, dass der Übergang zu breiter angelegten und nachhaltigeren Wirtschaftsindikatoren, auch in der Entwicklungspolitik, dazu führen wird, dass die sozialen und ökologischen Ziele der Entwicklungsländer in den Mittelpunkt gerückt werden und dass die Eigentumsrechte von Frauen und ihre Kontrolle über natürliche Ressourcen durch spezifische politische Maßnahmen und Verordnungen sichergestellt werden; weist darauf hin, dass der Zugang der Frauen zu den notwendigen Dienstleistungen und neuen Technologien für die Bewirtschaftung und den Betrieb von Energie- und Wasseranlagen, Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben gefördert werden muss; weist ferner darauf hin, dass Frauen stärker an der Führung von Unternehmen und Organisationen beteiligt werden müssen;

45.

fordert die Kommission auf, die multiplen Auswirkungen der Umweltzerstörung auf Ungleichheiten, insbesondere zwischen Frauen und Männern, im vollem Umfang anzuerkennen und zu adressieren und bei der Erarbeitung neuer Politikvorschläge im Bereich des Klimawandels und der ökologischen Nachhaltigkeit die Förderung gleicher Rechte für die Frauen zu gewährleisten;

46.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Indikatoren für die Beurteilung von geschlechtsspezifischen Auswirkungen von Projekten und Programmen auszuarbeiten und eine Geschlechts- und Gleichstellungsperspektive in die Umweltstrategien aufzunehmen, um eine grüne Wirtschaft zu fördern;

47.

fordert die Kommission auf, insbesondere zu beachten, dass der Zugang zu Trinkwasser für Mädchen und Frauen in weiten Teilen der Welt von großer Bedeutung ist, da es oft ihre Aufgabe ist, Wasser zu holen; betont zudem, dass das Wissen weiblicher indigener Bevölkerungsgruppen über örtliche Ökosysteme bewahrt werden muss;

48.

fordert die Kommission auf, besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass in zahlreichen Entwicklungsländern Frauen aufgrund patriarchalischer Strukturen und gesellschaftlicher Einschränkungen nur einen stark begrenzten Zugang zu Arbeitsplätzen in der grünen Wirtschaft haben und Frauen keinen Zugang zu den Informationen, der Ausbildung und den Technologien erhalten, die notwendig sind, um in diesem Sektor tätig zu werden;

49.

fordert die Kommission auf, insbesondere zu beachten, dass Milliarden von Menschen von Biomasse als einziger Energiequelle abhängig sind und dass Kinder und Frauen durch das Einsammeln, die Verarbeitung und die Nutzung von Biomasse unter Gesundheitsproblemen leiden; betont, dass daher Investitionen in effizientere und erneuerbare Energiequellen erforderlich sind;

50.

fordert eingehende Analysen der Auswirkungen der zwischen der Europäischen Union und Drittländern ausgehandelten multilateralen und bilateralen Handelsabkommen unter den Aspekten Klima, Gleichstellung der Geschlechter und Nachhaltigkeit und fordert die Kommission auf, ausdrückliche Unterstützung für Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels in allen Handelshilfemaßnahmen sowie in allen übrigen einschlägigen Entwicklungshilfemaßnahmen zu erlauben;

51.

fordert die Kommission auf, Programme für den Transfer moderner Technologien und von Kenntnissen auszuarbeiten, um den Entwicklungsländern und den weniger entwickelten Regionen bei der Anpassung an Umweltveränderungen zu helfen;

52.

betont, dass die geschlechtsspezifischen Ungleichheiten beim Zugang zu Ressourcen wie Kleinstkrediten, Krediten, Informationen und Technologien bei der Festlegung von Strategien zur Bekämpfung des Klimawandels Berücksichtigung finden müssen;

*

* *

53.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  http://unctad.org/en/Docs/unep_unctad_un-ohrlls_en.pdf

(2)  http://www.unep.org/labour_environment/features/greenjobs-report.asp.

(3)  http://www.unwomen.org/wp-content/uploads/2011/11/Rio+20-UN-Women-Contribution-to-the-Outcome-Document.pdf.

(4)  http://www.womenrio20.org/Women’s_MG_Rio+20_Summary.pdf.

(5)  http://www.wecf.eu/download/2011/March/greeneconomyMARCH6docx.pdf.

(6)  http://www.regeringen.se/content/1/c6/04/59/80/4edc363a.pdf.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0145.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0070.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0069.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0430.

(11)  ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 6.

(12)  ABl. C 236 E vom 12.08.11, S. 79.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/47


Dienstag, 11. September 2012
Arbeitsbedingungen von Frauen im Dienstleistungsbereich

P7_TA(2012)0322

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu den Arbeitsbedingungen von Frauen im Dienstleistungsbereich (2012/2046(INI))

2013/C 353 E/06

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 2 und 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sowie Artikel 8, Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. April 2012 mit dem Titel „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ (COM(2012)0173) und deren Begleitdokument über die Nutzung des Potenzials personenbezogener Dienstleistungen und von Dienstleistungen im Haushalt (SWD(2012)0095),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 6. Oktober 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation (COM(2011)0609),

unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat im März 2011 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011–2020) (1),

in Kenntnis des Berichts der Kommission aus dem Jahr 2011 über den Fortschritt bei der Gleichstellung von Frauen und Männern – Jahresbericht 2010 (SEK(2011)0193),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (COM(2010)0491),

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten – Teil II der integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (COM(2010)0193),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2009 über „Flexicurity in Zeiten der Krise“,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (4),

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen aus dem Jahr 2008 mit dem Titel „Working in Europe: Gender differences“ (Arbeiten in Europa: Unterschiede zwischen den Geschlechtern),

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen aus dem Jahr 2007 mit dem Titel „Working conditions in the European Union: The gender perspective“ (Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union: Die Gleichstellung der Geschlechter),

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2012 zur „Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2011“ (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Frauenarmut in der Europäischen Union (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Oktober 2010 zu Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen (7),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0246/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Volkswirtschaften vieler Länder einen Tertiarisierungsprozess durchlaufen haben, was bedeutet, dass die meisten Arbeitsplätze inzwischen auf den Dienstleistungssektor entfallen und dieser den größten Anteil des BIP der betroffenen Länder und über 70 % der Wirtschaftstätigkeit in der Europäischen Union sowie einen vergleichbaren bzw. steigenden Anteil an der Gesamtbeschäftigung ausmacht, und in der Erwägung, dass die Beschäftigung im Dienstleistungssektor im Jahr 2010 durchschnittlich 70 % der Gesamtbeschäftigung ausmachte, während auf die Beschäftigung in der Industrie 25,4 % und auf jene in der Landwirtschaft 5,2 % entfielen;

B.

in der Erwägung, dass derzeit neun von zehn Arbeitsplätzen im Dienstleistungssektor geschaffen werden und dass Untersuchungen zeigen, dass die weitere Intensivierung des Binnenmarktes für Dienstleistungen die Erschließung eines erheblichen Beschäftigungspotenzials, und somit von Arbeitsplätzen, die die EU in diesen Krisenzeiten dringend benötigt, unterstützen könnte;

C.

in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote bei Frauen 62,1 % im Vergleich zu 75,1 % bei Männern beträgt, was bedeutet, dass das zentrale Ziel der Strategie Europa 2020, d. h. eine Beschäftigungsquote von 75 %, nur erreicht werden kann, wenn mehr Frauen Zugang zum Arbeitsmarkt haben;

D.

in der Erwägung, dass ein Großteil der weiblichen erwerbstätigen Bevölkerung im Dienstleistungssektor beschäftigt ist, wobei der Durchschnitt in der EU 2010 bei 83,1 % gegenüber 58,1 % der männlichen erwerbstätigen Bevölkerung lag;

E.

in der Erwägung, dass Frauen auf dem Markt der befristeten Arbeitsverhältnisse und Teilzeitarbeitsverhältnisse überproportional vertreten sind, und zwar aufgrund der noch immer in unserer Gesellschaft verbreiteten stereotypen Geschlechterrollen, durch die das Frauenbild dahingehend verzerrt wird, dass es die Hauptaufgabe der Frau sei, sich um das Wohl der Familie zu kümmern, und sie deshalb im Vergleich zu Männern als besser geeignet für befristete bzw. unregelmäßige Tätigkeiten und Teilzeitarbeitsverhältnisse oder Heimarbeit angesehen wird; in der Erwägung, dass Beschäftigungen mit flexibler Arbeitszeitregelung wie Telearbeit, Teilzeitarbeit oder Arbeit im Heimbüro immer noch als „weibliche“ Art der Arbeitszeitorganisation angesehen werden;

F.

in der Erwägung, dass im Dienstleistungssektor zahlreiche Möglichkeiten für flexible Beschäftigungsverträge, wie beispielsweise flexible Arbeitszeiten, Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, bestehen, die, wenn sie frei wählbar sind, männliche und weibliche Pflegepersonen dabei unterstützen können, Arbeit und Betreuungspflichten miteinander zu vereinbaren; in der Erwägung, dass Frauen eher befristete Arbeitsverhältnisse und Teilzeitarbeitsverhältnisse eingehen, um so ihre beruflichen und familiären Verpflichtungen miteinander in Einklang bringen zu können, obgleich doch im Hinblick auf den Stundenlohn ein Lohngefälle zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeitskräften klafft; in der Erwägung, dass Frauen häufiger ihre berufliche Laufbahn unterbrechen und weniger Stunden arbeiten als Männer, wodurch es zu einer Beeinträchtigung der Entwicklung ihrer beruflichen Laufbahn und ihrer Aussichten auf einen sozialen Aufstieg kommen kann, und in diesem Zusammenhang auch in einem weniger lukrativen beruflichen Werdegang resultiert;

G.

in der Erwägung, dass unsichere Arbeitsverhältnisse ein dauerhaftes Merkmal des Arbeitsmarktes der EU sind, und in der Erwägung, dass Frauen von dieser Unsicherheit in höherem Maße betroffen sind, bei der Entlohnung diskriminiert werden, in höherem Maße Teilzeitarbeit nachgehen und daher geringere Löhne erhalten als Männer, ihr Sozialschutz niedriger ist und sie in Bezug auf ihre berufliche Weiterentwicklung stärker eingeschränkt sind und geringere Chancen auf wirtschaftliche Unabhängigkeit haben, was ihren Rückzug in die Privatsphäre begünstigt und folglich bedeutet, dass sie im Hinblick auf die Verantwortungsteilung einen Rückschritt erleiden; in der Erwägung, dass Frauen einen großen Anteil der Arbeitskräfte mit illegalen Beschäftigungsverhältnissen ausmachen, die hauptsächlich in der Hausarbeit und im Pflegebereich eingesetzt werden;

H.

in der Erwägung, dass der Anteil berufstätiger Männer auf allen Ausbildungsebenen höher ist als der von Frauen, obwohl Frauen gleich gut oder besser qualifiziert sind wie Männer, wobei ihre Kompetenzen jedoch häufig weniger Beachtung finden und sie daher langsamer Karriere machen;

I.

in der Erwägung, dass etwa 60 % der Universitätsabsolventen Frauen sind, und Frauen in Leitungs- und Entscheidungspositionen im Dienstleistungssektor trotzdem unterrepräsentiert sind;

J.

in der Erwägung, dass Frauen in Bezug auf einfache Arbeiten im Dienstleistungssektor unterrepräsentiert sind, was Qualifikationen, Lohn, Vergütung und Ansehen angeht, und sich Frauen somit in einer unsichereren Arbeitssituation befinden als Männer und schlechter entlohnt werden als Männer;

K.

in der Erwägung, dass der Beitrag von Frauen zum Erwerbspersonenpotenzial in der Regel von Arbeitgebern unterschätzt wird, da es bei Frauen durch Schwangerschaft und Kindererziehung eher zu einer Karriereunterbrechung kommt;

L.

in der Erwägung, dass es aus gesamtgesellschaftlicher Sicht als Anlage und Investition angesehen werden muss, Frauen bessere Chancen im Berufsleben zu bieten, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund des derzeit voranschreitenden demographischen Wandels und der aktuellen Herausforderungen in Europa;

M.

in der Erwägung, dass Frauen häufiger mit Schwierigkeiten dahingehend zu kämpfen haben, das Berufs- und das Familienleben miteinander in Einklang zu bringen, da die familiären Aufgaben nicht immer gerecht aufgeteilt werden und die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger hauptsächlich den Frauen zufällt und eine bessere Vereinbarkeit des Berufs- und Familienlebens daher zur Freisetzung eines erheblichen Beschäftigungspotenzials bei Frauen beitragen und die bessere Verteilung von Frauen in Bezug auf die vorhandenen Arbeitsplätze erleichtern würde, wodurch Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und Innovationskraft gestärkt würden; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang staatliche Maßnahmen, in deren Rahmen Betreuungsdienstleistungen für Kinder und pflegebedürftige Angehörige zur Verfügung gestellt werden, eine zentrale Rolle im Hinblick auf die Fähigkeit von Frauen und Männern spielen, die unterschiedlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes und der Pflegetätigkeiten zu bewältigen;

N.

in der Erwägung, dass traditionelle Geschlechterrollen und –stereotypen großen Einfluss auf die Rollenaufteilung zwischen Frauen und Männern im häuslichen Umfeld, am Arbeitsplatz und in der Gesellschaft allgemein haben und dazu beitragen, dass sich traditionelle Hindernisse auf dem Weg zur Gleichstellung der Geschlechter weiter verankern und Frauen in Bezug auf ihre Arbeitsplatzwahl und ihre persönliche Entwicklung eingeschränkt sind, was dazu führt, dass sie ihr volles Potenzial als Individuen und als Wirtschaftsbeteiligte nicht realisieren können;

O.

in der Erwägung, dass häusliche, eheliche, wirtschaftliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen eine Verletzung der Menschenrechte darstellt, die alle gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereiche betrifft;

P.

in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen eine unerlässliche Voraussetzung dafür ist, dass sie ihren persönlichen und beruflichen Werdegang selbst gestalten können und über echte Entscheidungsfreiheit verfügen;

Q.

in der Erwägung, dass es beim Zugang zu und der Verwendung von neuen Technologien und dem Internet immer noch Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen gibt, was oft zu einem Qualifikationsdefizit oder sogar zu „IT-Analphabetismus“ führt und weithin als „digitale Geschlechterkluft“ bekannt ist;

R.

in der Erwägung, dass die Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen für dieselbe Arbeit oder für eine gleichwertige Arbeit gerade im Dienstleistungssektor so hoch sind wie in kaum einer anderen Branche;

1.

betont, dass in Bezug auf die Arbeit im Dienstleistungssektor eine tiefgreifende horizontale Segregation bzw. Geschlechtertrennung besteht; betont, dass fast die Hälfte der berufstätigen Frauen in 10 der 130 Berufe in der Internationalen Standardklassifikation der Berufe der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) beschäftigt sind: Verkäufer und Vorführer in Geschäften, Haushaltshilfen und verwandte Hilfskräfte, Reinigungspersonal und Wäscher, Pflege- und verwandte Berufe, Bürokräfte, kaufmännische Angestellte/Verwaltungsfachkräfte, Dienstleistungsberufe im hauswirtschaftlichen Bereich und im Gaststättengewerbe, Sekretärinnen und Tastaturbediener, Betriebsleiter, Finanz- und Verkaufsfachkräfte sowie wissenschaftliche Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte;

2.

ruft die Kommission auf, dieser Geschlechtertrennung mittels Kampagnen für diese Berufe zu bekämpfen;

3.

betont, wie wichtig eine Reduzierung der beruflichen Segregation ist, um die geschlechterspezifischen Lohnunterschiede zu beseitigen, die für Frauen, die frauendominierten Berufen nachgehen, oft größer sind als für Frauen, die über die gleichen Qualifikationen verfügen, aber in anderen Branchen arbeiten;

4.

weist darauf hin, dass auch eine Konzentration berufstätiger Frauen im öffentlichen Dienst besteht, wo 25 % der berufstätigen weiblichen Bevölkerung beschäftigt sind – gegenüber lediglich 17 % der berufstätigen männlichen Bevölkerung; betont, dass Frauen in diesem Sektor stärker vom Verlust der Anstellung aufgrund von Haushaltskürzungen bedroht sind; weist darauf hin, dass zur Erreichung des in der Strategie Europa 2020, der Wachstumsstrategie der EU, festgeschriebene Ziels der Beschäftigung von 75 % bei Frauen und Männern mehr Frauen auf den Arbeitsmarkt gebracht werden müssen, und zwar sowohl im Bereich des öffentlichen Diensts als auch im Privatsektor; weist darauf hin, dass es in vielen Mitgliedstaaten mehr Ärzte als Ärztinnen gibt;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der öffentliche Sektor, der sich durch transparente und eindeutige Einstellungs- und Beförderungskriterien auszeichnet, in Bezug auf einen fairen Zugang zur Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung und insbesondere auf Führungspositionen eine exemplarische Haltung demonstriert; betont, dass im Privatsektor transparente Kriterien für die Auswahl und Einstellung von Angestellten eingeführt werden müssen;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zur Vertiefung des Binnenmarkts für Dienstleistungen einzuleiten, um dessen beträchtliches Beschäftigungspotenzial auszubauen;

7.

betont, wie wichtig die Bekämpfung von Stereotypen und der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch die Verabschiedung aktiver politischer Maßnahmen ist, mit welchen die Benachteiligungen verringert werden, denen Frauen im Dienstleistungssektor ausgesetzt sind, wo davon ausgegangen wird, dass es Berufe für Männer und Berufe für Frauen gibt, und dass letztere mit Arbeiten verbunden sind, die Frauen im Haushalt ausüben und demnach als deren Erweiterung angesehen werden (Kleidung und Textilien, Unterricht, Pflege, Reinigungsdienste usw.); fordert, dass die Ausbildungs- und Berufsberatung in der Schule eine größere Rolle spielen muss, sowie die Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau unter Jugendlichen und die Bekämpfung von Stereotypen, um zu erreichen, dass junge Frauen Qualifikationen und Berufe anstreben, in denen Frauen unterrepräsentiert sind; weist darauf hin, dass der Anteil von Männern, die sich für Lehrerberufe entscheiden, beträchtlich geringer ist als der Frauenanteil und betont, dass in diesem Berufsfeld mehr Männer benötigt werden;

8.

verweist darauf, dass Frauen im Dienstleistungssektor überwiegend in Berufen der Sozial-, Pflege- und Telekommunikationsbranche angestellt sind und diese Berufe ein niedrigeres Ausbildungsniveau erfordern, ein geringeres gesellschaftliches Ansehen genießen und der traditionellen Rolle der Frau in der Gesellschaft entsprechen, während im angesehenen und einträglichen Finanz- und Bankensektor Männer dominieren;

9.

verweist darauf, dass Betreuungsmaßnahmen und –dienstleistungen für ältere Menschen, Angehörige und Kinder, darunter auch Bestimmungen zu Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub sowie Elternzeit, grundlegende Elemente für die Umsetzung der Gleichstellung der Geschlechter darstellen; stellt daher fest, dass Frauen und Männer deshalb die Wahl haben sollten, bezahlter Arbeit nachzugehen und Kinder und eine Familie zu haben, und dass dabei ihr Recht auf Beschäftigung und Chancengleichheit nicht beschnitten werden sollte;

10.

weist darauf hin, dass Teilzeitarbeit (19,2 % der Gesamtbeschäftigung in der EU im Jahr 2010) weiterhin hauptsächlich unter Frauen verbreitet ist; stellt fest, dass 201031,9 % der weiblichen Arbeitnehmer in der EU in Teilzeitbeschäftigung waren, im Vergleich zu nur 8,7 % der männlichen Arbeitnehmer, woraus sich ergibt, dass 78 % der Teilzeitarbeit auf Frauen entfallen; weist darauf hin, dass EU-weit 19 % der Frauen und 7 % der Männer nur geringe Teilzeit (weniger als 20 Stunden pro Woche) arbeiten, wobei hiervon lediglich 3 % der Männer zwischen 35 und 49 Jahren, jedoch 18 % der Frauen dieser Altersgruppe betroffen sind; stellt darüber hinaus fest, dass Teilzeitbeschäftigung hauptsächlich in bestimmten Sektoren zu finden ist, wobei mehr als 38 % der Teilzeitbeschäftigten sowohl geringe als auch längere Teilzeit (d. h. zwischen 20 und 34 Stunden pro Woche) im Bildungswesen, im Gesundheits- oder Sozialwesen, in anderen Dienstleistungsbereichen oder im Groß- und Einzelhandel arbeiten;

11.

weist darauf hin, dass sich das Konzept der flexiblen Arbeitszeit immer weiter verbreitet, was Wochenendarbeit, unregelmäßige und unvorhersehbare Arbeitszeiten sowie eine Verlängerung des Arbeitstages umfasst, wovon angesichts der Tatsache, dass die Anforderung der Flexibilität hauptsächlich Teilzeitarbeitskräfte betrifft, größtenteils Frauen betroffen sind, was bedeutet, dass mehr Frauen als Männer von Woche zu Woche unterschiedliche Arbeitszeiten haben, was wiederum die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und insbesondere für alleinerziehende Mütter und Frauen, die Angehörige pflegen, zusätzlich erschwert; betont, dass Arbeitsverträge beständig sein und Bestimmungen zur Arbeitszeit enthalten müssen und es auf Bitte der Angestellten und im Interesse einer besseren Vereinbarkeit des Berufs-, Familien- und Privatlebens möglich sein sollte, über die Arbeitszeiten zu verhandeln; betont, dass flexible Arbeitszeiten der Entscheidung der Arbeitnehmer unterliegen müssen und nicht vom Arbeitgeber auferlegt oder durchgesetzt werden sollten; lehnt flexible Arbeitszeiten und unsichere Arbeitsverträge ab, die die Gründung einer Familie und ein stabiles Familienleben unmöglich machen;

12.

erinnert daran, dass flexible Arbeitsmodelle für viele Arbeitsplätze des Dienstleistungssektors charakteristisch sind; betont, dass sich durch flexiblere Arbeitsplatzmodelle einerseits die Chancen von Frauen zur aktiven Beteiligung im Dienstleistungssektor erhöhen und dass sie zur Vereinbarkeit des Berufs-, Familien- und Privatlebens beitragen – wenn die Teilnahmen an diesen Modellen freiwillig geschieht und sie den wirklichen Bedürfnissen der Arbeitnehmerinnen entsprechen und die Arbeitnehmerinnen die Kontrolle über sie haben und Klarheit in Bezug auf ihre Arbeitszeiten und Teilzeitmodelle besteht –, dass Flexibilität andererseits jedoch die Löhne und Renten von Frauen beeinträchtigen und zu negativen Folgen für berufstätige Frauen führen kann, wie beispielsweise zu Tätigkeiten ohne förmlichen Vertrag sowie Tätigkeiten mit mangelndem Sozialschutz und mangelnder Arbeitsplatzsicherheit; stellt fest, dass sie auch dazu führen kann, dass Arbeitgeber nicht in ausreichendem Maße für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen;

13.

weist auf die Bedeutung der „Heimarbeit“ hin, die zunehmend an Beliebtheit gewinnt; weist darauf hin, dass 90 % der Unternehmen in Deutschland und Schweden ihre Arbeitswochen neu aufteilen, d. h. Mitarbeiter auf Basis jährlicher und nicht wöchentlicher Arbeitsstunden bewerten, und es Ehepaaren somit ermöglichen, sich Arbeitsplätze zu teilen;

14.

betont, wie wichtig es ist, würdige Arbeitsbedingungen zu gewährleisten – unter anderem in Bezug auf Bezahlung, Gesundheit und Sicherheitsstandards, Zugänglichkeit, Karriereaussichten, Weiterbildung, dauerhafte soziale Sicherheit und lebenslanges Lernen;

15.

weist darauf hin, dass 2010 der Anteil der erwerbstätigen Frauen mit befristetem Arbeitsvertrag in der EU mit 14,5 % etwas höher lag als der Anteil der Männer, der bei 13 % lag;

16.

erinnert erneut daran, dass Frauen in der Europäischen Union durchschnittlich 16,4 % weniger verdienen als Männer; weist darauf hin, dass Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nicht das gleiche Entgelt beziehen wie Männer; weist darauf hin, dass Frauen in andern Fällen nicht die gleiche Arbeit ausüben, weil weiterhin eine vertikale und horizontale berufliche Segregation vorherrscht und Frauen in höherem Maße Teilzeitstellen bekleiden; fordert die Mitgliedstaaten, Arbeitgeber und Gewerkschaften auf, anwendbare konkrete Instrumente zur Bewertung von Arbeitsplätzen zu entwickeln, die dazu beitragen können, festzulegen, was als gleichwertige Arbeit angesehen wird, um dadurch für Lohngleichheit bei Frauen und Männern zu sorgen, und fordert sie auf, Unternehmen aufzufordern, jährliche Überprüfungen in Bezug auf Lohngleichheit durchzuführen und die Daten zum Zwecke einer maximalen Transparenz zu veröffentlichen sowie die geschlechterspezifischen Lohnunterschiede zu mindern; weist darauf hin, dass geschlechterspezifische Lohngefälle oft auch zu einem Gefälle in Bezug auf die Altersrente führen, was dazu führen kann, dass Frauen unterhalb der Armutsgrenze leben;

17.

betont deshalb, wie wichtig es ist, den Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer am selben Arbeitsplatz durchzusetzen, wie in Artikel 157 des Vertrags von Lissabon niedergelegt; erinnert an seine Entschließung vom 24. Mai 2012 zum Thema „Gleiches Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit“ (8), und stellt erneut die darin niedergelegte Forderung, die Richtlinie 2006/54/EG bis zum 15. Februar 2013 zu überprüfen;

18.

stellt besorgt fest, dass die große Mehrheit der Geringverdiener und praktisch alle Berufstätigen mit Minimallöhnen in Teilzeit arbeiten und fast 80 % dieser von Erwerbsarmut betroffenen Personen Frauen sind; weist darauf hin, dass konkrete Maßnahmen notwendig sind, um unsichere Beschäftigungsverhältnisse, von denen insbesondere Frauen betroffen sind, im Dienstleistungsbereich zu bekämpfen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, Strategien zur Bekämpfung unsicherer Beschäftigungsverhältnisse zu entwickeln;

19.

ist der Überzeugung, dass eine zwar weit verbreitete, jedoch diskriminierende Praxis darin besteht, Männern und Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit verschiedene berufliche Kategorien zuzuweisen, wobei z. B. bei Reinigungsdiensten Männer als Wartungstechniker und Frauen als Reinigungskräfte tätig sind, womit gerechtfertigt werden soll, dass Frauen weniger verdienen als Männer;

20.

stellt fest, dass das steigende Bildungsniveau von Frauen selten mit einem Aufstieg in der Beschäftigungshierarchie oder einer Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen einhergeht, sodass man von einer Überqualifikation der weiblichen Bevölkerung sprechen könnte;

21.

weist darauf hin, dass Frauen aufgrund der steigenden Tendenz zur deren Teilzeitbeschäftigung und der Tatsache, dass Arbeitgeber vorrangig in Mitarbeiter mit Vollzeitverträgen investieren, deutlich begrenzten Zugang zu einem breiten Angebot an Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen haben, wodurch ihre Chancen auf eine berufliche Weiterentwicklung geschmälert werden;

22.

betont, wie wichtig der Zugang zu permanenten Weiterbildungsprogrammen und lebenslangem Lernen für alle Arbeitnehmer im Dienstleistungssektor ist, und insbesondere für schutzbedürftige Gruppen, um deren künftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und das Missverhältnis zwischen Qualifikationen und Arbeitsaufgaben, die sich ständig weiterentwickeln, zu mindern;

23.

weist auf die niedrige Beteiligung von Frauen bei der Berufsausbildung im Rahmen des lebenslangen Lernens im Dienstleistungssektor hin, und ruft die Mitgliedstaaten auf, in dieser Angelegenheit aktiv zu werden;

24.

betont, wie wichtig es ist, sowohl die Fachkenntnisse von älteren Arbeitskräften als auch von Eltern aufzufrischen, die Kinder oder pflegebedürftige Angehörige betreut haben und auf den Arbeitsmarkt zurückkehren;

25.

weist darauf hin, dass 2010 nur eines von sieben Vorstandsmitgliedern der größten europäischen Unternehmen weiblich war (13,7 %) und dass nur 3,4 % der Vorstandsvorsitzenden der größten Unternehmen weiblich waren;

26.

betont, wie wichtig es ist, dass der Anteil an Frauen im Forschungssektor steigt, und betont, dass Frauen eine entscheidende Rolle bei der Entwicklung neuer innovativer Systeme, Produkte und Dienstleistungen im Dienstleistungssektor spielen können, und zwar insbesondere, weil 80 % der Kaufentscheidungen weltweit zwar von Frauen getroffen werden, die meisten Produkte – einschließlich 90 % der technischen Produkte – jedoch von Männern entworfen werden; ist der Ansicht, dass eine verstärkte Beteiligung von Frauen an Innovationsprozessen auch neue Märkte eröffnen und die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen würde; ist darüber hinaus der Ansicht, dass innovative Dienstleistungen eine Voraussetzung dafür sind, die Herausforderungen der Zukunft zu bewältigen, insbesondere die erhöhte Nachfrage nach Sozialdienstleistungen, die eine alternde Bevölkerung mit sich bringt, und dass mit ihnen für die Menschen bessere Möglichkeiten geschaffen werden können, in Städten, Gemeinden und ländlichen Gebieten in der gesamten Union zu leben und zu arbeiten, indem gute Kommunikationsdienstleistungen und kommerzielle Dienste zur Verfügung gestellt werden;

27.

betont, dass es einen breiten Spielraum und großes Potenzial für das weibliche Unternehmertum gibt, da auch weiterhin viele Frauen eine Ausbildung im Dienstleistungssektor wählen und dadurch Erfahrung im Handel sowie Branchenkenntnisse erwerben; ist der Ansicht, dass im Produktionssektor Bedingungen vorherrschen müssen, die jenen im Dienstleistungssektor entsprechen, wenn die Stärkung von Unternehmertum und Unternehmergeist bei Frauen Wirkung zeigen soll; begrüßt in dieser Hinsicht den Vorschlag, dass Mikrofinanzierung als eigene Schiene im Rahmen des Programms für sozialen Wandel und Innovation ausgebaut wird, und betont, dass Mikrofinanzierung ein wichtiges Instrument zur Unterstützung von Unternehmerinnen und Personen darstellt, die sich in einer unsicheren Arbeitsmarktposition im Dienstleistungssektor befinden; begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Initiative für soziales Unternehmertum“ (COM(2011)0682), weil gerade Frauen einer Beschäftigung in der Sozialwirtschaft nachgehen;

28.

stellt fest, dass im Dienstleistungssektor Frauen in Führungspositionen in der Vielzahl eher im Einzelhandel oder im Hotelgewerbe tätig sind, auch wenn sie immer häufiger Positionen in weniger traditionellen Bereichen wie bei Versicherungen oder Banken innehaben, und dass in den meisten Fällen Frauen Geschäftsführerinnen kleiner Unternehmen oder von Unternehmen sind, die keine Angestellten beschäftigen; stellt außerdem fest, dass in großen Unternehmen Frauen üblicherweise nur Führungspositionen in weniger bedeutenden Unternehmensbereichen wie im Personalwesen und in der Verwaltung erreichen; fordert Unternehmen auf, regelmäßig Schulungen für Nachwuchsmitarbeiter anzubieten und wirksame Programme zur Unterstützung von Müttern, Vätern und Eltern umzusetzen;

29.

fordert, dem Phänomen der gläsernen Decke im öffentlichen Sektor ein Ende zu setzen, das Frauen daran hindert, in Positionen mit hoher Verantwortung zu gelangen; stellt fest, dass der öffentliche Sektor in diesem Bereich eine Vorreiterrolle einnehmen muss;

30.

betont, dass mehr Frauen als Männer in der Schattenwirtschaft tätig sind, was teilweise darauf zurückzuführen ist, dass die Sektoren, in denen Frauen traditionell tätig sind, wie Tätigkeiten im Haushalt und in der Pflege, in höherem Maße von der Marktliberalisierung betroffen sind als andere Sektoren; stellt andererseits fest, dass die Schattenwirtschaft aufgrund der Krise gewachsen ist, auch wenn es sehr schwierig ist, ihre genauen Ausmaße zu ermitteln, da keine zuverlässigen Daten über ihre Verbreitung und ihre Auswirkungen vorliegen;

31.

begrüßt das Arbeitspapier des Jahreswachstumsberichts über die Nutzung des Potenzials von personenbezogenen Dienstleistungen und Dienstleistungen im Haushalt und fordert die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und alle anderen Interessenträger auf, der Aufforderung der Kommission zu einer Debatte über diese Frage nachzukommen;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Regelungen zu entwickeln, um Arbeitnehmern, die unter prekären Beschäftigungsbedingungen in der Schattenwirtschaft beschäftigt sind, den Übergang zu regulärer Arbeit zu ermöglichen, beispielsweise durch steuerliche Vergünstigungen oder Dienstleistungsschecks; fordert die Entwicklung eines Programms zur Schulung von Arbeitnehmern im Dienstleistungssektor in Bezug auf ihre Rechte sowie zur Förderung der Organisation dieser Arbeitnehmer; fordert Initiativen, die auf Arbeitgeber und eine breitere Öffentlichkeit ausgerichtet sind, um ein Bewusstsein für die negativen Auswirkungen und Folgen unsicherer und irregulärer Beschäftigung zu schaffen, einschließlich der Auswirkungen auf Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

33.

fordert die Kommission auf, eine unabhängige Studie zu den Auswirkungen der Liberalisierung des Sektors der häuslichen Pflege auf die Stellung und die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in Auftrag zu geben;

34.

ist besorgt über die Situation von Migrantinnen, die einer irregulären Beschäftigung im Dienstleistungssektor nachgehen, insbesondere in Bezug auf jene, die in Privathaushalten beschäftigt sind, da sie größtenteils unsicheren Arbeitsverhältnissen und Tätigkeiten im Haushalt nachgehen, die nicht vertraglich geregelt sind, schlechte Arbeitsbedingungen mit sich bringen, wesentlich schlechter entlohnt werden als reguläre Arbeit und keinerlei Sozialschutz aufweisen; betont deshalb, wie wichtig es ist, angemessene Regelungen zu schaffen, um zu gewährleisten, dass Wanderarbeitnehmern grundlegende Menschenrechte gewährt werden, einschließlich des Rechts auf medizinische Versorgung, faire Arbeitsbedingungen, Aus- und Weiterbildung, körperliche und seelische Unversehrtheit sowie Gleichheit vor dem Gesetz; fordert die Mitgliedstaaten auf, die derzeit geltenden nationalen Regelungen und Verfahren mit dem Ziel zu prüfen, ein größeres Augenmerk auf Einstellungsverfahren, auf den Zugang zu Informationen und den Schutz der Menschenrechte zu legen und diese Arbeitnehmer darin zu bestärken, ausbeuterische Arbeitsbedingungen zu melden, indem dafür gesorgt wird, dass sich eine derartige Meldung nicht negativ auf ihren Aufenthaltsstatus auswirkt;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das IAO-Übereinkommen Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte unverzüglich zu ratifizieren, das im Jahr 2011 von dieser dreigliedrigen Organisation mit dem Ziel angenommen wurde, angemessene Arbeitsbedingungen für Hausangestellte zu schaffen und ihnen dieselben grundlegenden Arbeitsrechte wie anderen Arbeitnehmern zu garantieren sowie mit dem Ziel, die Entwicklung eines regulären Sektors für Haushalts- und Pflegearbeiten zu fördern;

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einführung gesonderter Regelungen im Bereich der persönlichen Dienstleistungen und der Haushaltsdienstleistungen in Betracht zu ziehen, um die weitverbreitete unangemeldete Arbeit – die vor allem Frauen betrifft – zu regularisieren und somit für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, über ihre Bemühungen, unangemeldete Arbeit zu bekämpfen, in ihren nationalen Reformprogrammen, die im Rahmen der Strategie Europa 2020 vorgelegt werden, Bericht zu erstatten;

37.

fordert die Mitgliedstaaten auf, politische Maßnahmen für zielgerichtete, spezifisch zugeschnittene Berufsberatungs-, Schulungs- und Ausbildungsprogramme zu verabschieden, und das Augenmerk hierbei insbesondere auf die Integration schutzbedürftiger Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt zu legen, d. h. auf Geringqualifizierte, Arbeitslose, junge und ältere Arbeitskräfte, Menschen mit Behinderung oder mit psychischen Einschränkungen und auf Minderheiten wie Migranten und Roma;

38.

stellt fest, dass die Wirtschaftskrise und die sogenannten Sparmaßnahmen zu einem Rückgang der Maßnahmen zugunsten der Gleichstellung von Männern und Frauen geführt haben und ein zusätzliches Hindernis für die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung der Geschlechter darstellen, und zwar in erster Linie im Hinblick auf den Verlust von Arbeitsplätzen, den Zugang zu neuen Arbeitsplätzen und die Zuspitzung der prekären Beschäftigungsbedingungen von Frauen, was in Kombination mit der Tatsache, dass sich die Beschäftigungslage für Männer üblicherweise schneller erholt als für Frauen, negative Konsequenzen für Frauen im Dienstleistungssektor sowie deren Karriere und Rentenansprüche hat; fordert die Kommission auf, Daten über die Auswirkungen der Sparmaßnahmen auf Frauen im Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung des Dienstleistungssektors zu erheben; betont, wie wichtig es ist, in höherem Maße anzuerkennen, dass zwischen sozialen und wirtschaftlichen Fragestellungen wechselseitige Abhängigkeiten bestehen, da eine erhöhte Aufmerksamkeit in Bezug auf soziale Themen eine Voraussetzung dafür ist, geschlechterspezifische Ungleichheiten abzubauen;

39.

weist darauf hin, dass gemäß der Fünften Europäischen Erhebung über die Arbeitsbedingungen, die im April 2012 veröffentlicht wurde, 18 % der Arbeitnehmer angaben, ihre Berufstätigkeit und ihr Privatleben schlecht vereinbaren zu können; betont, dass es gestärkter politischer Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf bedarf, und fordert insbesondere die Ausweitung kostenloser und hochwertiger öffentlicher Sozialdienste und -einrichtungen zur Bereitstellung von Angeboten zur Betreuung von Kindern und anderen pflegebedürftigen Personen im ländlichen Raum und in städtischen Gebieten, die die Vereinbarkeit von Familien- und Privatleben mit der beruflichen Aktivität ermöglichen; betont, dass die Schaffung von Betreuungseinrichtungen auch dazu beitragen wird, Frauenarmut zu mindern, indem es Frauen in diesem Rahmen ermöglicht wird, einer Beschäftigung nachzugehen;

40.

betont, dass die aktive Teilnahme von Männern an Maßnahmen zur Vereinbarung des Familien- und Berufslebens, wie beispielsweise Teilzeitarbeit, eine wesentliche Rolle bei der Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit spielt, da sowohl Frauen als auch Männer von familienfreundlicher Beschäftigungspolitik und einer gerechten Teilung unbezahlter Arbeit und der Pflichten im Haushalt profitieren könnten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geschlechterspezifische Stereotypen im Rahmen konkreter politischer Maßnahmen mit Nachdruck zu bekämpfen und Männer dazu zu ermutigen, sich die Betreuungs- und Haushaltspflichten gleichermaßen mit den Frauen zu teilen, insbesondere durch Anreize für Männer, Elternzeit und Vaterschaftsurlaub zu nehmen, was zur Stärkung ihrer Rechte als Elternteil und zur Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern sowie einer angemesseneren Aufteilung der Verantwortung für die Familie und für Hausarbeit führen wird, und darüber hinaus dazu, dass sich die Chancen von Frauen auf eine umfassende Teilhabe am Arbeitsmarkt vergrößern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie 2010/18/EU des Rates (9) über den Elternurlaub korrekt anzuwenden und in diesem Rahmen gesetzliche Maßnahmen und Bildungsmaßnahmen in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter zu ergreifen;

41.

fordert die Kommission und den Rat auf, einen Handlungsplan zur Erreichung der Barcelona-Ziele für den Bereich Kinderbetreuung und zur Ausarbeitung eines Zeitplans zur schrittweisen Anhebung der Ziele zu verabschieden;

42.

weist darauf hin, dass es Frauen nur beschränkt möglich ist, sich den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes anzupassen, auf dem eine Schlüsselqualifikation des Arbeitnehmers in seiner Mobilität und in der Möglichkeit besteht, einen Arbeitsplatz außerhalb des Wohnorts anzunehmen, was Frauen, die sich verstärkt der Kinderbetreuung und der Haushaltsführung widmen, oft nicht möglich ist und dazu führt, dass sie nicht alle Chancen nutzen können, die der Arbeitsmarkt bietet;

43.

fordert den Rat auf, die Annahme der Änderung der Richtlinie zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen nicht länger zu blockieren und der vom Parlament vorgeschlagenen Flexibilität zuzustimmen, damit Europa beim Schutz der Rechte von schwangeren Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen Fortschritte machen kann und sich deren Arbeitsbedingungen verbessern; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, Frauen wirksam vor i) Entlassung während und nach einer Schwangerschaft, ii) Lohnkürzungen während des Mutterschaftsurlaubs und iii) Herabstufung in Bezug auf Position und Entlohnung nach der Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub zu schützen; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass auch atypische Unternehmensmitarbeiter, wie beispielsweise Vertreter, freiberufliche Mitarbeiter und andere Angestellte auf Zeit Rechte in einem Maß wahrnehmen können, das den Arbeitseinsatz des einzelnen Mitarbeiters vor der Schwangerschaft und der Geburt widerspiegelt und die größtmögliche Gleichbehandlung mit fest angestellten Kollegen aus dem betroffenen Bereich gewährleistet;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und in Absprache mit den Sozialpartnern Strategien zur Festlegung von Mindestnormen im Dienstleistungssektor auszuarbeiten, einschließlich regulärer Arbeitsverträge und Tarifverträge, und zu versuchen, die negativen Folgen von horizontaler und vertikaler Segregation in Angriff zu nehmen;

45.

betont, dass alle Arten von Gewalt gegen Frauen im Dienstleistungssektor, insbesondere wirtschaftliche Gewalt, psychologisches Mobbing und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, sexueller Missbrauch und Menschenhandel, bekämpft werden müssen;

46.

betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die Arbeitsbedingungen (die Beschwerlichkeit der Arbeit und die arbeitsbedingten Risiken sowie das Arbeitsumfeld) von Frauen im Dienstleistungssektor der IAO-Erklärung vom Juni 1998 über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit sowie den damit einhergehenden besonderen grundlegenden Übereinkünften der IAO entsprechen;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen gegen den Missbrauch persönlicher Dienstleistungen zu ergreifen, wenn diese unter Zwang ausgeübt und durch Menschenhändlernetze kontrolliert werden, wie beispielsweise bei Dienstleistungen sexueller Art, die als Massagen und Saunabesuche deklariert werden;

48.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Schutz von sozialen Rechten und von Beschäftigungsrechten für die Vielzahl an mobilen Arbeitnehmern im Dienstleistungssektor zu gewährleisten und alle Formen von Ausbeutung sowie die Gefahr der sozialen Ausgrenzung zu bekämpfen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass Informationen über Arbeitnehmerrechte leicht zugänglich sind; betont, dass Mobilität freiwillig sein sollte;

49.

betont, dass für die weibliche Zielgruppe Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen gefördert werden müssen, die dem Ziel dienen, dass sich diese Frauen die wissenschaftlichen und fachlichen Fähigkeiten aneignen, die notwendig sind, um einen Arbeitsplatz zu finden und eine erfolgreiche berufliche Laufbahn zu verfolgen;

50.

stellt fest, dass, zwar die Zahl der Frauen erheblich steigt, die Computer und in geringem Maße auch das Internet nutzen, die digitale Kluft im Hinblick auf den diesbezüglichen Kenntnisstand jedoch weiterhin enorm ist und Frauen im Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) einschränkt sind, was es für Frauen schwieriger macht, einen qualifizierten Arbeitsplatz zu suchen und zu finden und letztendlich zu Ungleichheiten in Lebensgemeinschaften und Gemeinden, auf dem Arbeitsmarkt und in der Wirtschaft allgemein führt; fordert daher, Frauen besser in die Nutzung neuer Technologien einzubinden, indem sie vorrangig Zugang zu kostenlosen Schulungskursen erhalten; fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, im Rahmen der durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) finanzierten Projekte kostenlose Informatikkurse einzuführen, durch die Frauen die Möglichkeit geboten wird, sich im Bereich Technologie und Computerwissenschaft neue Fachkompetenzen anzueignen, was dazu führen könnte, dass Frauen größere Chancen auf eine Beschäftigung im Dienstleistungssektor haben; fordert die Regierungen auf, politische Maßnahmen umzusetzen (wie beispielsweise Förderkampagnen und spezifische Stipendien), die darauf abzielen, dass sich mehr Frauen für Studiengänge der Informations- und Kommunikationstechnologie einschreiben;

51.

fordert einen intensiven sozialen Dialog und die Einbeziehung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter bei der Festlegung der Prioritäten der EU für den Dienstleistungssektor im Hinblick auf den Schutz der sozialen Rechte und Arbeitsrechte, der Arbeitslosenunterstützung und der Vertretungsrechte;

52.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Anlage zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011.

(2)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(3)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(4)  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0069.

(6)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 77.

(7)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 1.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0225.

(9)  ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/56


Dienstag, 11. September 2012
Allgemeine und berufliche Bildung und Europa 2020

P7_TA(2012)0323

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Europa 2020 (2012/2045(INI))

2013/C 353 E/07

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 14,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. November 2011 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht 2012“ (KOM(2011)0815),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2011 mit dem Titel „Die allgemeine und berufliche Bildung in einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Europa“ (KOM(2011)0902),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 03. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur sozialen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 mit dem Titel „Jugend in Bewegung“ – die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken fördern (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2011 zur Bekämpfung des frühzeitigen Schulabbruchs (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu der frühkindlichen Bildung in der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu den Schlüsselkompetenzen für eine Welt im Wandel: Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu Wissen, Kreativität und Innovation durch lebenslanges Lernen – Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (7),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0247/2012),

A.

in der Erwägung, dass trotz einer gewissen Verbesserung im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung das lebenslange Lernen für die Mehrheit der EU-Bevölkerung noch keine Realität ist und einige Indikatoren in der Tat besorgniserregend sind; in der Erwägung, dass zusätzlich zur allgemeinen und beruflichen Bildung auch die Bedeutung der formalen und nicht-formalen Erwachsenenbildung hervorzuheben ist;

B.

in der Erwägung, dass Strategien für das lebenslange Lernen in vielen Mitgliedstaaten noch bei weitem nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, obwohl sie wesentlicher Bestandteil der Strategie EU 2020 sind;

C.

in der Erwägung, dass die politischen Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung Möglichkeiten für lebenslanges Lernen für alle bieten müssen, unabhängig von Alter, einer möglichen Behinderung, Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, sexueller Orientierung oder von sprachlichem und sozioökonomischem Hintergrund;

D.

in der Erwägung, dass für Menschen unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen noch immer lediglich begrenzte und nicht bedarfsgerechte Bildungsangebote zur Verfügung stehen; in der weiteren Erwägung, dass sowohl der autochthonen Bevölkerung als auch Angehörigen der diversen sprachlichen und kulturellen Minderheiten die Möglichkeit geboten werden sollte, in ihrer eigenen Sprache zu lernen;

E.

in der Erwägung, dass Wirtschaftswachstum vorrangig auf Bildung, Wissen, Innovation und einer geeigneten Sozialpolitik basiert, um die EU aus den derzeitigen Krisen zu befördern; außerdem müssen die politischen Maßnahmen in diesem Bereich innerhalb des EU-2020-Strategierahmens ordnungsgemäß und vollständig durchgeführt werden, um diese kritische Phase zu überstehen;

F.

in der Erwägung, dass die Politikgestaltung in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung in die staatliche Verantwortung der Mitgliedstaaten fällt und dass diese Bereiche einer angemessenen Ausstattung mit öffentlichen Mitteln bedürfen, um den gleichberechtigten Zugang zur Bildung ohne soziale, wirtschaftliche, kulturelle, rassische und politische Diskriminierung sicherzustellen;

G.

in der Erwägung, dass die in der gesamten EU ergriffenen Sparmaßnahmen und die einhergehenden Haushaltskürzungen im Bildungswesen eine Haupttriebkraft für den Zusammenhalt und das Wachstum sowie das Ziel, eine wissensbasierte europäische Wirtschaft zu schaffen, gefährden;

H.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten weiterhin zusammenarbeiten und bewährte Praktiken austauschen müssen, um ihre nationalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung voranzubringen;

I.

in der Erwägung, dass mangelnde Sprachkenntnisse noch immer ein erhebliches Hindernis für die Mobilität auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung sind;

J.

in der Erwägung, dass eine erfolgreiche Strategie für die allgemeine und berufliche Bildung auch darauf ausgerichtet sein sollte, Lernenden die Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die für deren persönliche Entwicklung und eine aktive Bürgerschaft notwendig sind;

K.

in der Erwägung, dass lebenslanges Lernen vor dem aktuellen demografischen Hintergrund auch wirklich lebenslang bedeuten sollte und in der Erwägung, dass das Potenzial des angesammelten Wissens älterer Menschen besser berücksichtigt werden sollte;

L.

in der Erwägung, dass Kompetenzen in den neuen Technologien das Erreichen der Ziele des Programms für lebenslanges Lernen (PLL) erheblich vereinfachen;

M.

in der Erwägung, dass lebenslanges Lernen ein ständiger Lernprozess ist, der sich über das ganze Leben erstrecken sollte: von einer hochwertigen Früherziehung im Kleinkindalter bis hin zum Lernen im Rentenalter;

N.

in der Erwägung, dass eine für alle Kinder zugängliche hochwertige frühkindliche Erziehung und entsprechende Einrichtungen eine Investition in die Zukunft darstellen und sowohl dem Einzelnen als auch der Gesellschaft großen Nutzen bringen;

O.

in der Erwägung, dass Schulabbrüche schwerwiegende Konsequenzen für den Einzelnen und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der EU haben;

P.

in der Erwägung, dass weitere Neuerungen auf dem Gebiet der Stipendien in der voruniversitären Bildung in Betracht gezogen werden sollten;

Q.

in der Erwägung, dass der Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung eine entscheidende Herausforderung auch hinsichtlich eines weiteren Fortschritts bei der sozialen Eingliederung, dem Zusammenhalt und der Armutsbekämpfung darstellt;

R.

in der Erwägung, dass nationale, regionale und lokale Behörden zusammenarbeiten müssen, um erfolgreich die Herausforderungen, vor denen Europa derzeit steht, zu bewältigen;

1.

nimmt die oben genannte Mitteilung der Kommission über „Die allgemeine und berufliche Bildung in einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Europa“ zur Kenntnis;

2.

erinnert daran, dass die Leistungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Teilhabe aller Altersgruppen an allgemeiner und beruflicher Bildung sowie lebenslangem Lernen vor der derzeitigen Krise sehr unterschiedlich waren und der EU-Durchschnitt insgesamt unter dem internationalen Durchschnitt lag;

3.

weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage bei der allgemeinen und beruflichen Bildung Budgetanpassungen vorgenommen haben, ist jedoch der Meinung, dass die Investitionen und Ausgaben mit der größten strategischen Bedeutung ausgenommen oder sogar erhöht werden müssen; betont, dass im mehrjährigen Finanzrahmen der Union für den Bildungssektor und verwandte Bereiche der prozentual größte Zuwachs vorgesehen ist;

4.

weist auf die Notwendigkeit hin, die Aufstockung der für das Bildungswesen und ähnliche Sektoren zugeteilten Haushaltsmittel gemäß den Bestimmungen des mehrjährigen Finanzrahmens zu bewilligen; fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Strategien für lebenslanges Lernen zu entwickeln und geeignete Finanzmittel bereitzustellen, da dies das am besten geeignete verfügbare Instrument zur Verwirklichung der Ziele, wie sie im strategischen Rahmen ET 2020 festgehalten wurden, darstellt;

5.

hebt hervor, dass die wirtschaftlichen Kosten der Folgen von schwachen Leistungen im Bildungswesen, insbesondere im Zusammenhang mit Schulabbruch und sozialen Ungleichheiten in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den entsprechenden Auswirkungen auf die Entwicklung der Mitgliedstaaten, erheblich höher sind als die Kosten der Finanzkrise und dass die Mitgliedstaaten Jahr für Jahr bereits den Preis dafür zahlen;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, vorrangig in den Bereichen Bildung, Ausbildung, Jugend, lebenslanges Lernen, Forschung, Innovation sowie sprachliche und kulturelle Vielfalt Ausgaben zu tätigen, die als Investition in zukünftiges Wachstum und wirtschaftliches Gleichgewicht angesehen werden, dabei aber gleichzeitig den Mehrwert solcher Investitionen sicherzustellen; wiederholt in diesem Zusammenhang die Forderung, wie sie aus einer Empfehlung der Kommission im Jahreswachstumsbericht und Beschäftigungsbericht hervorgeht, dass als Mindestwert für die Gesamtinvestition in das Hochschulsystem ein Prozentsatz von 2 % des Bruttoinlandsprodukts – das erforderliche Minimum für wissensbasierte Wirtschaften – angestrebt werden sollte;

7.

erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten grundlegende Ziele der Europa-2020-Strategie erreichen müssen, um zukünftig mit den neuen globalen Wirtschaftsmächten konkurrieren zu können; diese Ziele umfassen im Bereich Bildung den Anstieg der Investitionen in die Forschung auf 3 %, die Steigerung des Anteils junger Menschen mit Universitätsabschluss auf 40 % und die Reduktion der Zahl der vorzeitigen Schulabgänger auf unter 10 %;

8.

erinnert an den hohen Stellenwert der Forschung im Rahmen einer ehrgeizigen Strategie für die allgemeine und berufliche Bildung und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Aktivitäten, die darauf abzielen, zunehmend mehr junge Menschen für diesen Bereich zu begeistern, zu verstärken;

9.

erinnert daran, dass jungen Menschen besondere Aufmerksamkeit gelten sollte, wenn man bedenkt, dass die EU-Arbeitslosenquote auf über 20 % gestiegen ist, wobei die Spitzenwerte in einigen Mitgliedstaaten bei über 50 % liegen, und dass junge Menschen, insbesondere die am geringsten qualifizierten jungen Menschen, besonders schwer von der gegenwärtigen Krise betroffen sind; verweist insbesondere auf die negativen Auswirkungen der Sparprogramme auf die Jugendarbeitslosigkeit in einigen EU-Mitgliedstaaten, vor allem in den Staaten des Südens, was zu einer erheblichen Abwanderung hoch qualifizierter Arbeitskräfte in andere Länder einschließlich Drittländer führt; erinnert ferner daran, dass heute jeder siebte Schüler (14,4 %) seine Ausbildung nach Abschluss der unteren Sekundarstufe abbricht und seine allgemeine oder berufliche Bildung nicht anderweitig fortsetzt;

10.

weist auf duale Berufsausbildungssysteme in einigen Mitgliedstaaten hin, die eine Verknüpfung von Theorie und Praxis gewährleisten und den Einstieg in die Arbeitswelt besser ermöglichen als rein schulische Ausbildungsformen;

11.

schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung bei der Berechnung des Staatsdefizits des SKS-Vertrags abziehen, da sie als ein Hauptmotor für die nachhaltige wirtschaftliche Erholung, die im Einklang mit den Zielen der Strategie Europa 2020 steht, gesehen werden;

12.

fordert die EU-Institutionen auf, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um eine klarere und gezieltere Jugendpolitik auf EU-Ebene auszuarbeiten, die den neuen gesellschaftlichen Herausforderungen entspricht, zumal die heutige Generation junger Menschen davon ausgeht, dass sie nicht das gleiche Wohlstandsniveau wie die vorherige erreichen können wird;

13.

fordert insbesondere die Mitgliedstaaten auf, zielgerichtete Maßnahmen für junge Menschen mit Schulabbruchrisiko bzw. solche zu treffen, die sich weder in allgemeiner oder beruflicher Bildung noch in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, und ihnen Aus- und Weiterbildungsangebote und Garantieprogramme für Jugendliche zur Verfügung zu stellen, damit sie die für ihre berufliche Eingliederung erforderlichen Kompetenzen und Erfahrungen erwerben können, in einigen Fällen auch durch die Förderung ihrer Wiedereingliederung in das Schulsystem; fordert ferner, der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf Ebene der Hochschulbildung unter Berücksichtigung der Unterschiede bei den nationalen Bildungssystemen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und legt den Mitgliedstaaten nahe, ihre Anstrengungen zu verstärken, um zu gewährleisten, dass junge Menschen echte Berufserfahrung erlangen und rasch in den Arbeitsmarkt eintreten können; hebt hervor, dass Praktika einen sinnvollen Beitrag für das Studium leisten müssen und einen festen Teil des Studienblocks bilden müssen;

14.

erinnert daran, dass in Krisenzeiten die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen besonders gefährdet ist; betont, wie wichtig es ist, dass nach Abschluss der Ausbildung verfolgt werden muss, wie schnell junge Absolventen eine Beschäftigung erhalten, die ihrer Ausbildung und ihren Qualifikationen entspricht, und dass auf der Grundlage dieser Daten die Qualität der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und die Notwendigkeit und Möglichkeit von Anpassungen ermittelt werden;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu auf, konsequent an der Einführung, Umsetzung und Weiterentwicklung von ECVET, Europass und dem europäischen Qualifikationsrahmen zu arbeiten;

16.

unterstreicht, dass junge Menschen eine Schlüsselrolle hinsichtlich der Erreichung der Kernziele der EU für 2020, nämlich Beschäftigung, Forschung und Innovation, Klima und Energie, Bildung und Bekämpfung der Armut, spielen müssen;

17.

unterstreicht die Bedeutung der informellen und nicht-formalen Bildung für die Herausbildung von Werten, Fähigkeiten und Kompetenzen, insbesondere für Jugendliche sowie für die bürgerschaftliche Erziehung und die demokratische Beteiligung; fordert die Kommission auf, im Rahmen der neuen Programme für Bildung und Jugend sowie im Bereich der bürgerschaftlichen Erziehung die Unterstützung - einschließlich finanzieller Art - der informellen und nicht-formalen Bildung sicherzustellen;

18.

fordert die Hochschulen angesichts dessen, dass der demografische Wandel in Europa eine unbestreitbare Tatsache ist, dazu auf, den Zugang zum Lernen zu erweitern und die Lehrpläne zu modernisieren, um den neuen Herausforderungen gerecht zu werden und die Kompetenzen der Bevölkerung in Europa zu verbessern, ohne dass dies die Wahrnehmung ihrer akademischen Aufgaben im Bereich der Wissensvermittlung beeinträchtigt; hebt in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit hervor, nicht-formale Bildung und informelles Lernen anzuerkennen und zu unterstützen;

19.

fördert den Dialog zwischen privaten Akteuren, insbesondere KMU, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie Akteuren der Zivilgesellschaft mit den Hochschuleinrichtungen bzw. Universitäten, um darauf hinzuwirken, dass die Studierenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, die ihre Beschäftigungsfähigkeit fördern; weist die Arbeitgeber auf die Wichtigkeit der Einführung in die Arbeit hin, da sie die Eingliederung junger Menschen in das Berufsleben fördert;

20.

erinnert daran, dass Kreativität ein wesentlicher Faktor der neuen wissensbasierten Wirtschaft ist; betont, dass der Kreativsektor einen beträchtlichen und wachsenden Beitrag zur Wirtschaft leistet, der 4,5 % des BIP der Europäischen Union und 8,5 Millionen Arbeitsplätzen entspricht;

21.

ist der Ansicht, dass die Synergie zwischen dem Arbeitskräfteangebot und der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes unerlässlich ist;

22.

betont die wesentliche Rolle der öffentlichen Arbeitsämter bei begleitenden und beratenden politischen Maßnahmen für die Arbeitsuchenden, besonders bei der Suche nach einer Arbeits- oder Weiterbildungsstelle; unterstreicht die Tatsache, dass immer mehr dieser Arbeitsuchenden von einer adäquaten Weiterbildung profitieren müssen, um ihnen die Rückkehr auf den Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und fordert die Mitgliedstaaten dementsprechend auf, die hierfür notwendigen Finanzmittel zu bewilligen;

23.

betont die grundlegende Bedeutung der Erweiterung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen zum lebenslangen Lernen durch die Planung und Umsetzung zielgerichteter Programme und die Integration von Menschen mit Behinderungen in alle Programme, die sich an die allgemeine Bevölkerung richten; in diesem Zusammenhang ist ein besonderes Bestreben beim Verhältnis zwischen Behinderung und lebenslangem Lernen notwendig, um Fällen von sozialer Ausgrenzung vorzubeugen und die Stellung von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt zu stärken, da laut aller diesbezüglichen Studien einerseits das Bildungsniveau von Menschen mit Behinderungen niedriger ist als der Durchschnitt und andererseits ihre Teilnahme an besagten Programmen außerordentlich niedrig ist;

24.

erinnert daran, dass Arbeitgeber eine besondere Verantwortung haben, lebenslanges Lernen für alle, und insbesondere für Frauen Wirklichkeit werden zu lassen und fordert sie auf, eine fortlaufende Weiterbildung von Arbeitnehmern über deren gesamtes Berufsleben hinweg zu ermöglichen, indem sie mehr auf die Rechte auf Weiterbildung aufmerksam machen, indem sie sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer dazu Zugang haben, und indem sie außerdem die kontinuierliche Weiterbildung von Arbeitnehmern über das Berufsleben hinweg aufwerten, um diesen somit Möglichkeiten für eine weitergehende Spezialisierung und berufliches Fortkommen zu bieten;

25.

ruft dazu auf, die Anstrengungen zur Einrichtung und Umsetzung eines europäischen Systems zur Zertifizierung und Anerkennung von Qualifikationen sowie formaler und nicht-formaler Ausbildung, einschließlich Freiwilligentätigkeit, zu erhöhen, um die unentbehrliche Brücke zwischen informellem Lernen und formaler Bildung auszubauen und die nationale als auch die grenzüberschreitende Mobilität in der Bildung und auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern;

26.

weist auf die großen Unterschiede der Bildungs- und Ausbildungssysteme von Land zu Land hin und schlägt unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips vor, neben dem Fortschrittsbericht auch einen nützlichen Leitfaden für jeden Mitgliedstaat zu veröffentlichen, der Empfehlungen zur Verbesserung der bestehenden Politik und zur Entwicklung des nationalen Bildungswesens enthält;

27.

fordert eine Verbesserung der externen Dimension von EU-Politiken durch einen intensivierten politischen Dialog und eine Zusammenarbeit im Bereich Aus- und Weiterbildung zwischen der Union und ihren internationalen Partnern, um a) den zunehmenden wirtschaftlichen, sozialen und politischen Verflechtungen Rechnung zu tragen, b) zur Umsetzung der externen Dimension von Europa 2020 beizutragen und um c) Stabilität, Wohlstand und bessere Beschäftigungschancen für die Bürger in den Partnerländern zu fördern und dabei bessere Instrumente für die Verwaltung und Förderung der Migration qualifizierter Arbeiter nach Europa zu entwickeln, um die aufgrund des demografischen Wandels in Europa entstandenen Qualifikationsmängel und -lücken auszugleichen;

28.

erinnert daran, dass nationale Systeme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung (BAW) als Akteure auf dem globalen Bildungsmarkt weltweite Verbindungen benötigen, um auf dem neuesten Stand zu bleiben und wettbewerbsfähig zu sein, Lernende aus anderen europäischen sowie Drittländern besser anwerben können müssen und diesen Bildung und Ausbildung bieten sowie die Anerkennung ihrer Qualifikationen erleichtern müssen; unterstreicht, dass demografischer Wandel und internationale Migration diese Themen umso wichtiger werden lassen;

29.

betont, dass, obwohl sich ein europäisches Bildungs- und Ausbildungsgebiet herausbildet, das Ziel, Hindernisse für die Mobilität zu beseitigen, noch nicht erreicht wurde und die Mobilität von Lernenden in BAW gering bleibt; unterstreicht, dass die Steigerung der transnationalen Mobilität von Lernenden und Lehrkräften der BAW und die Anerkennung des Wissens, der Fähigkeiten und der Qualifikationen, die sie sich außer Landes angeeignet haben, wichtige Herausforderungen für die Zukunft sein werden und dass bessere und gezieltere Auskunft und Beratung benötigt werden, um mehr ausländische Lernende für unsere Berufsbildungssysteme anzuwerben;

30.

bedauert, dass in der Mitteilung der Kommission über „Die allgemeine und berufliche Bildung in einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Europa“ nicht angemessen auf die Entwicklung in der frühkindlichen Bildung, insbesondere hinsichtlich der sprachlichen Dimension, eingegangen wird, obwohl diese ein wesentliches Ziel der Strategie Europa 2020 umfasst; vertritt die Auffassung, dass diese Stufe der Erziehung als die für das spätere Bildungsniveau und die persönliche und soziale Entwicklung des Einzelnen wichtigste Phase gesehen werden sollte; ist der Auffassung, dass Kinder von Früherziehung profitieren, die darauf abzielt, sowohl motorische und soziale Fähigkeiten zu verbessern als auch eine ausgeglichene emotionale Entwicklung zu fördern und die intellektuelle Neugier zu fördern;

31.

Ruft die Kommission dazu auf, die Mitgliedstaaten darin zu unterstützen, Maßnahmen durchzuführen um Kinder vom frühesten Alter an auf einem wahren Bildungsweg zu begleiten;

32.

vertritt mit Nachdruck die Auffassung, dass Investitionen in die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung (FBBE), die entsprechend der angemessenen Sensibilitätsphase und des Reifegrads einer jeden Zielgruppe gestaltet sind, eine größere Wirkung erzielen als Investitionen auf irgendeiner anderen Entwicklungsstufe; weist darauf hin, dass Investitionen in die frühkindliche Erziehung später erwiesenermaßen zu geringeren Kosten führen; ist zudem der Auffassung, dass der Erfolg der Bildung auf allen Ebenen von gut ausgebildeten Lehrern und deren kontinuierlicher Weiterbildung abhängt und daher ausreichende Investitionen in die Ausbildung der Lehrer getätigt werden müssen;

33.

unterstreicht die Notwendigkeit einer professionellen Kinderbetreuung im Hinblick auf die Sozialisierung der Kinder, insbesondere der Kinder aus Familien mit sozialen Problemen;

34.

hebt die Notwendigkeit hervor, sich schon vom frühesten Alter an Sprachkenntnisse anzueignen – und zwar nicht nur in den Amtssprachen der EU, sondern auch in Regional- und Minderheitensprachen, die in der EU gesprochen werden–, da diese die Menschen mobiler machen, ihnen zu einem besseren Zugang zum Arbeitsmarkt und wesentlich mehr Bildungsmöglichkeiten verhelfen und gleichzeitig den kulturellen Austausch und einen größeren Zusammenhalt in Europa fördern;

35.

betont die Notwendigkeit, die Mobilität für das Erlernen von Sprachen zu fördern, um das Ziel zu erreichen, dass jeder Bürger der Europäischen Union neben seiner Muttersprache mindestens zwei weitere Sprachen beherrschen sollte;

36.

weist auf die Notwendigkeit hin, bereits vor der Schule mit dem Sprachenerwerb zu beginnen und begrüßt Initiativen, die es Schülern ermöglichen, ihre Herkunftssprache in Schrift und Sprache als Wahlfach in der Schule zu erlernen und damit zusätzliche Kompetenzen zu erlangen;

37.

vertritt die Auffassung, dass die Förderung der Mobilität durch ehrgeizige gemeinschaftliche Bildungs- und Kulturprogramme von zentraler Bedeutung ist, insbesondere durch Austauschprogramme für Lehrkräfte, Studierende und Schüler, insbesondere im Sprachenbereich, um die aktive Bürgerschaft, europäische Werte, Sprachkenntnisse sowie andere wertvolle Fähigkeiten und Fertigkeiten zu fördern;

38.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung der innovativen Lösungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu unterstützen, die sich hinsichtlich der Sprachen und auch technisch einfach umsetzen lassen und eine Mobilität in Sektoren schaffen würde, die nicht so stark von dem Phänomen der Mehrsprachigkeit betroffen sind;

39.

erkennt den wichtigen Beitrag des EU-Jahres des aktiven Alterns und der Solidarität zwischen den Generationen 2012 an und verweist darauf, dass es wichtig für die EU ist, dass ihre Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit zum Lernen im Alter in all seinen unterschiedlichen Formen erhalten und ältere Lernende mit Fachleuten der Einrichtungen in Dialog treten können, die Leistungen im Bereich des Lernens erbringen und unterstützen;

40.

erinnert daran, dass das Grundtvig-Programm zur Entwicklung des Bereichs Erwachsenenbildung beitragen und mehr Menschen ermöglichen soll, Lernerfahrungen zu sammeln; weist darauf hin, dass es sich auf die Lehr- und Lernbedürfnisse von Lernenden in der Erwachsenenbildung, von Teilnehmern und Teilnehmerinnen alternativer Bildungsangebote sowie auf die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, konzentriert; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Qualität des Bildungsangebots von Einrichtungen der Erwachsenenbildung zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern;

41.

unterstreicht die Notwendigkeit, die bestehenden europäischen Instrumente zu fördern, insbesondere die für die Bildung bestimmten Strukturfonds;

42.

unterstreicht, dass Erwachsenenbildung über beschäftigungsbezogene Maßnahmen hinausgeht und auch die Förderung persönlicher, bürgerlicher und sozialer Fähigkeiten und Kompetenzen innerhalb der formalen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließt, die laut PLL- Programm die gesamte Lebensspanne umfasst;

43.

erkennt an, dass sich aus der Tätigkeit älterer Menschen eine positive Situation für die Gesellschaft im Allgemeinen ergibt, was dadurch begünstigt wird, dass Menschen, je älter sie werden, eher an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, die zur persönlichen Entfaltung oder zum Knüpfen sozialer Kontakte durchgeführt werden;

44.

hebt die Notwendigkeit von Statistiken über das lebenslange Lernen hervor, die sich mit der Gruppe der über 65-Jährigen befassen; weist darauf hin, dass es angesichts der Anhebung des Rentenalters in vielen EU-Staaten und längerer Lebensarbeitszeiten wichtig ist, die Änderungen in der Bevölkerung außerhalb dieser Altersgruppe zu berücksichtigen;

45.

erkennt die erzieherische und bildende Bedeutung des Sports an und fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, mehr in den Sport zu investieren und den Schulsport zu fördern, um die Integration zu stärken und zur Entwicklung positiver Werte bei den Jugendlichen Europas beizutragen;

46.

betont, dass die Ausbildung junger Spieler auf lokaler Ebene wesentlich zur nachhaltigen Entwicklung und gesellschaftlichen Rolle des Sports beiträgt und bringt seine Unterstützung sportlicher Führungsgremien zum Ausdruck, Vereine zu ermutigen, über Rekrutierung einer geringen Zahl trainierter Spieler in die Erziehung und das Training junger Spieler in einem Verein zu investieren, und ruft sie darüber hinaus zu weiteren Schritten auf;

47.

ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, die Möglichkeit der Einführung kleinerer und mit weniger Bürokratie verbundener Stipendien für Schüler aus ärmeren Verhältnissen in Betracht zu ziehen, um sie zu ermutigen, ihre Ausbildung fortzuführen, um soziale Ungleichheiten auszugleichen und allen größere Bildungschancen zu bieten;

48.

vertritt die Auffassung, dass mehr getan werden sollte, um gegen die Kluft zwischen männlichen und weiblichen Absolventen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie, Ingenieurwesen und Mathematik anzugehen, da beispielsweise nur 20 % der Absolventen der Ingenieurwissenschaften weiblich sind;

49.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 135 vom 26.5.2010, S. 2

(2)  ABl. C 119 vom 28.5.09, S. 2.

(3)  ABl. C 199 vom 7.7.11, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0531.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0231.

(6)  ABl. C 161 E vom 31.5.11, S. 8.

(7)  ABl. C 45 E vom 23.2.10, S. 33.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/64


Dienstag, 11. September 2012
Online-Vertrieb audiovisueller Werke in der EU

P7_TA(2012)0324

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Online-Vertrieb von audiovisuellen Werken in der Europäischen Union (2011/2313(INI))

2013/C 353 E/08

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (Unesco) vom 20. Oktober 2005,

unter Hinweis auf Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, demzufolge die Kultur- und Kreativbranche einen wichtigen Beitrag im Kampf gegen jede Form der Diskriminierung, darunter Rassismus und Fremdenfeindlichkeit leistet,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste („Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste“) (1),

unter Hinweis auf Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, demzufolge der Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet bleiben muss,

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zum Filmerbe und zur Wettbewerbsfähigkeit der einschlägigen Industriezweige (3),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 24. August 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und seiner digitalen Bewahrung (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine digitale Agenda für Europa“ (COM(2010)0245),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu der Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien (5),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Rechtsausschusses (A7-0262/2012),

A.

in der Erwägung, dass das digitale Zeitalter naturgemäß beträchtliche Chancen für die Schaffung und Verbreitung von Werken, aber auch enorme Herausforderungen bereithält;

B.

in der Erwägung, dass zahlreiche Fortschritte auf diesem Markt das notwendige Wachstum und kulturelle Angebot im Einklang mit den Zielen des Binnenmarktes geschaffen haben;

C.

in der Erwägung, dass den Verbrauchern heute ein größeres Angebot zur Verfügung steht als je zuvor;

D.

in der Erwägung, dass eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen audiovisuellen Sektors durch die Unterstützung von Online-Diensten und die gleichzeitige Förderung der europäischen Kultur, der sprachlichen und kulturellen Vielfalt und des Pluralismus der Medien von großer Bedeutung ist;

E.

in der Erwägung, dass das Urheberrecht ein überaus wichtiges Rechtsinstrument ist, durch das Rechteinhabern bestimmte ausschließliche Rechte gewährt und diese Rechte geschützt werden, wodurch die Kultur- und Kreativindustrien wachsen und finanziell erfolgreich sein können und gleichzeitig zur Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen;

F.

in der Erwägung, dass Änderungen am Rechtsrahmen zur Erleichterung des Erwerbs von Rechten den freien Verkehr von Werken innerhalb der Union begünstigen und zur Stärkung der europäischen audiovisuellen Industrie beitragen würden;

G.

in der Erwägung, dass die europäischen Sendeunternehmen eine entscheidende Rolle für die Förderung der europäischen Kreativindustrie und den Schutz der kulturellen Vielfalt spielen, und dass Sendeunternehmen über 80 % des europäischen audiovisuellen Originalinhalts finanzieren;

H.

in der Erwägung, dass die Kinoaufführung weiterhin einen bedeutenden Anteil des Ertrags eines Filmwerks darstellt und als beträchtlicher Impuls für den Erfolg eines Films auf Video-on-Demand-Plattformen wirkt;

I.

in der Erwägung, dass Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste die Grundlage für die Einführung einer verpflichtenden Finanzierung und Förderung von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf schafft, da auch sie eine entscheidende Rolle für die Förderung und den Schutz der kulturellen Vielfalt spielen;

J.

in der Erwägung, dass die europäischen Sendeunternehmen in einem digitalen, konvergenten, multimedialen Multiplattform-Umfeld flexible und zukunftsorientierte Rechteklärungssysteme benötigen, die auch die effektive Rechteklärung in einem One-Stop-Shop ermöglichen; in der Erwägung, dass es in den nordischen Ländern bereits seit Jahrzehnten derartige flexible Rechteklärungssysteme gibt;

K.

in der Erwägung, dass es unerlässlich ist, die Entwicklung eines breiten Spektrums an attraktiven, legalen Online-Inhalten sicherzustellen und den einfachen Vertrieb solcher Inhalte weiter zu fördern und zu gewährleisten, indem Hindernisse bei der Lizenzierung, auch bei der grenzüberschreitenden Lizenzierung, auf einem absoluten Mindestmaß gehalten werden, und in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Nutzung dieses Angebots, insbesondere die Zahlungsmodalitäten, für die Verbraucher zu erleichtern;

L.

in der Erwägung, dass die Verbraucher auf eine immer größere Auswahl an Online-Filmen zugreifen möchten, ohne dabei die Geolokalisierung der Plattformen berücksichtigen zu müssen;

M.

in der Erwägung, dass audiovisuelle Werke schon heute im Rahmen von europaweiten Lizenzen, die auf freiwilliger Basis erworben werden, grenzüberschreitend in Europa verbreitet werden und deren weiterer Ausbau eine Option darstellen kann, soweit eine entsprechende wirtschaftliche Nachfrage besteht, wobei zu bedenken ist, dass im digitalen Binnenmarkt Unternehmen bei Verwertung und Nutzung der Werke die unterschiedlichen sprachlichen und kulturellen Präferenzen der europäischen Verbraucher berücksichtigen müssen, worin die Vielfalt an Auswahlmöglichkeiten der EU-Bürger beim Konsum audiovisueller Werke zum Ausdruck kommt;

N.

in der Erwägung, dass der Online-Vertrieb von audiovisuellen Produkten eine ausgezeichnete Gelegenheit darstellt, die Kenntnisse europäischer Sprachen zu vertiefen, und in der Erwägung, dass dieses Ziel mithilfe der Ausstrahlung von Originalfassungen und durch die Möglichkeit erreicht werden kann, audiovisuelle Produkte in eine Vielzahl von Sprachen zu übersetzen;

O.

in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, im digitalen Binnenmarkt Rechtssicherheit für Rechteinhaber und Verbraucher in Bezug auf Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu gewährleisten, indem die Rechtsvorschriften zwischen den Mitgliedstaaten besser koordiniert werden;

P.

in der Erwägung, dass die Stärkung des rechtlichen Rahmens im Bereich der audiovisuellen Dienste zu einem besseren Schutz der freien Meinungsäußerung in Europa beiträgt, wodurch die demokratischen Grundwerte und Prinzipien der EU gefördert werden;

Q.

in der Erwägung, dass es notwendig ist, spezifische Maßnahmen einzuführen, um das europäische kinematografische und audiovisuelle Erbe zu wahren, insbesondere durch die Förderung der Digitalisierung seiner Inhalte und die Erleichterung des Zugangs für die Bürger und Nutzer zum filmischen und audiovisuellen Erbe Europas;

R.

in der Erwägung, dass die Einführung eines Systems zur Identifikation und Kennzeichnung von Werken zum Schutz der Rechteinhaber und zur Einschränkung unbefugter Verwendung beitragen würde;

S.

in der Erwägung, dass es von fundamentaler Bedeutung ist, die Netzneutralität in Informations- und Kommunikationsnetzen zu wahren und die technologieneutrale Ausgestaltung medialer Plattformen und Ausspielwege zu gewährleisten, um die Verfügbarkeit der audiovisuellen Dienste sicherzustellen und dabei das Recht auf freie Meinungsäußerung und den Medienpluralismus in der Europäischen Union zu stärken und der technologischen Konvergenz Rechnung zu tragen;

T.

in der Erwägung, dass Kreativität und kulturelle Vielfalt auf Dauer nur im Rahmen eines Urheberrechts gedeihen können, das die Werkschöpfer schützt und belohnt, sowie im Rahmen eines rechtlich hieb- und stichfesten Zugangs der Nutzer zum kulturellen Erbe; in der Erwägung, dass neue Geschäftsmodelle wirksame Lizenzierungssysteme, kontinuierliche Investitionen in die Digitalisierung kreativer Inhalte und einen einfachen Zugang für die Verbraucher umfassen sollten;

U.

in der Erwägung, dass sehr viele Verletzungen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechte daraus resultieren, dass es bei dem potenziellen Publikum ein nachvollziehbares Bedürfnis nach neuen audiovisuellen Angeboten zu einfachen und preislich fairen Konditionen gibt und diese Nachfrage noch nicht ausreichend befriedigt wird;

V.

in der Erwägung, dass Anpassungen an die Gegebenheiten des digitalen Zeitalters unterstützt werden müssen, und zwar insbesondere solche, mit denen Standortverlagerungen verhindert werden sollen, die aus dem Verlangen resultieren, das Rechtssystem mit dem geringsten Schutzniveau zu finden;

W.

in der Erwägung, dass aus Billigkeitsgründen sämtliche Verträge eine angemessene Vergütung der Urheber für alle Formen der Verwertung ihrer Werke, einschließlich der Online-Verwertung, vorsehen sollten;

X.

in der Erwägung, dass die Kommission dringend eine Richtlinie zur kollektiven Rechtewahrnehmung und Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften vorlegen sollte, um durch Maßnahmen zur Effizienzsteigerung, zur deutlichen Verbesserung der Transparenz und zur Förderung der guten Unternehmensführung und einer wirksamen Streitbeilegung das Vertrauen in die Verwertungsgesellschaften zu erhöhen;

Y.

in der Erwägung, dass die kollektive Rechtewahrnehmung für Sendeanstalten angesichts der hohen Anzahl an Rechten, die sie jeden Tag klären müssen, ein entscheidendes Instrument ist und daher effiziente Lizenzierungssysteme für die Online-Nutzung audiovisueller Inhalte vorgesehen sein sollten;

Z.

in der Erwägung, dass die Regelungen für die Besteuerung kultureller Güter und Dienstleistungen an das digitale Zeitalter angepasst werden sollten;

AA.

in der Erwägung, dass die Medienchronologie ein allgemeines Gleichgewicht des audiovisuellen Sektors gewährleistet, das ein wirksames System der Vorfinanzierung audiovisueller Werke ermöglicht;

AB.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der Medienchronologie zunehmend Konkurrenz erhält, und zwar aufgrund der zunehmenden Verfügbarkeit digitaler Werke und der Möglichkeiten unserer fortschrittlichen Informationsgesellschaft, Inhalte unmittelbar zu verbreiten;

AC.

in der Erwägung, dass die Union einen kohärenten technologischen Ansatz verfolgen sollte, indem sie die Interoperabilität der im digitalen Zeitalter verwendeten Systeme fördert;

AD.

in der Erwägung, dass ein günstiger gesetzlicher und steuerlicher Rahmen für Unternehmen bestehen sollte, die den Online-Vertrieb von audiovisuellen Produkten mit einem wirtschaftlichen Wert fördern;

AE.

in der Erwägung, dass der Zugang behinderter Menschen zu den Medien wichtig ist und durch Programme erleichtert werden sollte, die auf Menschen mit Behinderungen zugeschnitten sind;

AF.

in der Erwägung, dass die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit stark ausgebaut werden muss, um Techniken zu entwickeln, die zu einer automatisierten Verwaltung der Dienste für Menschen mit Behinderungen führen würden, insbesondere durch Hybrid-Rundfunk;

1.

nimmt die Fragmentierung des Onlinemarkts zur Kenntnis, der beispielsweise durch technologische Hindernisse, die Komplexität von Lizenzierungsverfahren, Unterschiede bei Zahlungsmethoden, mangelnde Interoperabilität von zentralen Elementen, wie zum Beispiel der elektronischen Unterschrift, und Abweichungen bei bestimmten auf Waren und Dienstleistungen anwendbaren Steuersätzen, einschließlich Mehrwertsteuersätzen, gekennzeichnet ist; ist daher der Ansicht, dass derzeit ein transparenter, flexibler und harmonisierter Ansatz auf europäischer Ebene erforderlich ist, um auf dem Weg zum Binnenmarkt für digitale Dienste voranzukommen; unterstreicht, dass bei allen vorgeschlagenen Maßnahmen die Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Transaktionskosten im Zusammenhang mit der Lizenzierung von Inhalten angestrebt werden sollte;

Legale Inhalte, Zugänglichkeit und kollektive Rechtewahrnehmung

2.

betont, dass es notwendig ist, das legale Angebot in Bezug auf Qualität und Quantität attraktiver und aktueller zu gestalten und die Online-Verfügbarkeit von audiovisuellen Werken sowohl in Originalversion mit Untertitel als auch in allen Amtssprachen der Union zu verbessern;

3.

unterstreicht, wie wichtig es ist, Inhalte mit Untertiteln in möglichst vielen Sprachen anzubieten, insbesondere über Videoabrufdienste;

4.

ist der Ansicht, dass jedoch zunehmend die Notwendigkeit besteht, ein attraktives legales Online-Angebot an audiovisuellen Inhalten zu fördern und Innovationen zu unterstützen; ist daher der Ansicht, dass neue Vertriebswege flexibel sein müssen, damit neue Geschäftsmodelle entstehen können und der Zugriff auf digitale Güter allen EU-Bürgern unabhängig vom Wohnsitzland zur Verfügung steht, wobei das Prinzip der Netzneutralität angemessen zu berücksichtigen ist;

5.

betont, dass digitale Dienste, wie Video-Streaming, allen EU-Bürgern verfügbar gemacht werden sollten, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie wohnen; fordert die Kommission auf, zu verlangen, dass europäische digitale Unternehmen geografische Einschränkungen (z. B. das Blockieren von IP-Adressen) unionsweit aufheben und den Verbrauchern erlauben, digitale Dienste von außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats zu erwerben; fordert die Kommission auf, eine Analyse der Anwendung der Kabel- und Satellitenrichtlinie (6) auf die digitale Verbreitung auszuarbeiten;

6.

ist der Auffassung, dass der Verbesserung der Sicherheit von Online-Vertriebsplattformen, einschließlich Online-Zahlungen, größere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

7.

unterstreicht, dass für legale Plattformen, die Online-Dienste anbieten, alternative und innovative Mikro-Zahlungssysteme entwickelt werden müssen, wie z. B. die Zahlung per SMS oder per App, um die Nutzung für die Verbraucher zu erleichtern;

8.

betont, dass Probleme im Zusammenhang mit Online-Zahlungssystemen, wie z. B. der Mangel an Interoperabilität oder die hohen Kosten von Kleinbetragzahlungen für die Verbraucher, im Hinblick darauf angegangen werden sollten, dass einfache, innovative und kostengünstige Lösungen entwickelt werden, die den Verbrauchern und den digitalen Plattformen gleichermaßen zugute kommen;

9.

fordert die Entwicklung neuer Lösungen für benutzerfreundliche Zahlungssysteme wie Micropayment-Systeme sowie die Entwicklung von Systemen, die unmittelbare Zahlungen an Urheber erleichtern, was sowohl den Verbrauchern als auch den Urhebern zugute käme;

10.

betont, dass die Online-Nutzung eine echte Chance für eine bessere Verbreitung und einen besseren Vertrieb europäischer Werke, insbesondere audiovisueller Werke, darstellen kann, sofern Bedingungen herrschen, unter denen sich die rechtmäßige Bereitstellung solcher Werke in einem Umfeld des gesunden Wettbewerbs entwickeln kann, in dem die illegale Bereitstellung geschützter Werke wirksam bekämpft wird;

11.

fördert die Entwicklung eines reichhaltigen und diversifizierten legalen Angebots an audiovisuellen Inhalten, insbesondere durch flexiblere Verwertungsfenster; betont, dass Rechteinhaber frei entscheiden können sollten, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Produkte auf verschiedenen Plattformen anbieten möchten;

12.

betont, dass das gegenwärtige System der Verwertungsfenster nicht als Mittel zur Blockierung der Online-Verwertung zum Schaden kleiner Produzenten und Händler verwendet werden darf;

13.

begrüßt die Entscheidung der Kommission, die vom Parlament verabschiedete vorbereitende Maßnahme zur Erprobung neuer Vertriebswege, basierend auf der Komplementarität der Plattformen, bezüglich der Flexibilität der Verwertungsfenster umzusetzen;

14.

fordert die Unterstützung von Strategien, die den europäischen KMU eine effizientere Verwaltung der digitalen Rechte und damit das Erreichen eines breiteren Publikums ermöglicht;

15.

fordert alle Mitgliedstaaten dringend auf, Artikel 13 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste in verbindlicher Weise umzusetzen und eine verpflichtende Finanzierung und Förderung von audiovisuellen Mediendiensten einzuführen; fordert ferner die Kommission auf, dem Parlament unverzüglich gemäß Artikel 13 Absatz 3 einen ausführlichen Bericht über den aktuellen Stand der Umsetzung vorzulegen;

16.

erinnert daran, dass es zur Schaffung eines einheitlichen digitalen Binnenmarktes in Europa unerlässlich ist, europaweit einheitliche Regelungen über die kollektive Verwaltung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zu etablieren, um der fortschreitenden unterschiedlichen Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten, die eine grenzüberschreitende Rechteklärung zunehmend erschwert, Einhalt zu gebieten;

17.

befürwortet die Schaffung eines Rechtsrahmens zur Erleichterung der Digitalisierung und grenzüberschreitenden Verbreitung von verwaisten Werken im digitalen Binnenmarkt, da dies eine der Leitaktionen der Digitalen Agenda für Europa ist, die Teil der Strategie „Europa 2020“ ist;

18.

stellt fest, dass die Entwicklung grenzübergreifender Dienste durchaus möglich ist, sofern die kommerziellen Plattformen bereit sind, die Rechte für die Nutzung eines oder mehrerer Hoheitsgebiete auf vertraglicher Basis zu erwerben, da zu berücksichtigen ist, dass territorial begrenzte Systeme im audiovisuellen Bereich natürliche Märkte darstellen;

19.

betont die Notwendigkeit, Rechtssicherheit in Bezug auf die Frage zu schaffen, welches Rechtssystem für die Klärung von Rechten bei grenzüberschreitendem Vertrieb anwendbar ist, und schlägt hierzu vor, als anwendbares Recht das Recht des Landes anzusehen, in dem ein Unternehmen seine Hauptaktivität ausübt und seine wichtigsten Einkünfte erzielt;

20.

bekräftigt das Ziel eines verstärkten und effizienten grenzüberschreitenden Online-Vertriebs von audiovisuellen Werken zwischen den Mitgliedstaaten;

21.

schlägt die Festlegung eines umfassenden Ansatzes auf EU-Ebene vor, der eine größere Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern, Online-Vertriebsplattformen und Internetdienstanbietern umfasst, um einen benutzerfreundlichen und wettbewerbsfähigen Zugriff auf audiovisuelle Inhalte zu fördern;

22.

hebt die Notwendigkeit hervor, beim Vertrieb audiovisueller Werke über digitale Plattformen für Flexibilität und Interoperabilität zu sorgen, damit das rechtmäßige Online-Angebot von audiovisuellen Werken entsprechend dem Marktbedarf erweitert wird, und der grenzübergreifende Zugang zu Inhalten aus anderen Mitgliedstaaten gefördert und gleichzeitig die Einhaltung der Urheberrechte sichergestellt wird;

23.

begrüßt das neue, von der Kommission vorgeschlagene Programm „Kreatives Europa“, in dem hervorgehoben wird, dass der Online-Vertrieb auch eine erhebliche positive Auswirkung auf die Verbreitung audiovisueller Werke besitzt, besonders im Hinblick darauf, in Europa und darüber hinaus ein neues Publikum zu erreichen, sowie im Hinblick auf die Verbesserung des sozialen Zusammenhalts;

24.

betont die Bedeutung der Netzneutralität, um den gleichberechtigten Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen zu gewährleisten, was für die Qualität rechtmäßiger audiovisueller Online-Dienste überaus wichtig ist;

25.

unterstreicht, dass die digitale Spaltung zwischen Mitgliedstaaten oder Regionen der EU eine ernsthafte Barriere für die Entwicklung eines digitalen Binnenmarkts darstellt; fordert daher den Ausbau von Breitband-Internetzugängen in der gesamten EU, um den Zugriff auf Online-Dienste und neue Technologien anzuregen;

26.

erinnert daran, dass Rechte zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung auf den Produzenten audiovisueller Werke übertragen werden, der sich auf die Bündelung der durch das Urheberrecht gewährten ausschließlichen Rechte verlässt, um die Finanzierung, Produktion und Verbreitung audiovisueller Werke zu organisieren;

27.

weist darauf hin, dass die kommerzielle Nutzung der ausschließlichen Rechte auf öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung darauf abzielt, im Falle des kommerziellen Erfolgs finanzielle Mittel zu erwirtschaften, um die künftige Produktion und Verbreitung von Projekten zu finanzieren und damit die Verfügbarkeit eines vielseitigen und dauerhaften Angebots an neuen Filmen zu fördern;

28.

fordert die Kommission auf, einen Gesetzgebungsvorschlag für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten vorzulegen, der darauf abzielt, eine bessere Rechenschaftspflicht, Transparenz und verantwortungsvolle Führung seitens der Verwertungsgesellschaften für die kollektive Rechtewahrnehmung sowie wirksame Streitbeilegungsmechanismen zu gewährleisten und die Lizenzierungssysteme im Musiksektor klarer und einfacher zu gestalten; betont diesbezüglich die Notwendigkeit, bei den Lizenzierungsverfahren eine klare Unterscheidung nach der Art der Inhalte, insbesondere zwischen audiovisuellen/kinematografischen und musikalischen Werken, vorzunehmen; weist darauf hin, dass die Lizenzierung audiovisueller Werke auf der Grundlage individueller vertraglicher Vereinbarungen erfolgt, in einigen Fällen zusammen mit der kollektiven Wahrnehmung von Entgeltansprüchen;

29.

betont, dass die Kommission in ihrem Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG (7) feststellt, dass bei der Umsetzung der Artikel 5, 6 und 8 Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen, was zu divergierenden Auslegungen und Entscheidungen seitens der nationalen Gerichte geführt hat; weist darauf hin, dass diese Entscheidungen in die einschlägige Rechtsprechung zu audiovisuellen Medien eingegangen sind;

30.

ersucht die Kommission, die Anwendung der Richtlinie 2001/29/EG weiterhin streng zu überwachen und dem Parlament und dem Rat regelmäßig darüber zu berichten;

31.

fordert die Kommission auf, die Richtlinie 2001/29/EG nach Konsultation aller betroffenen Parteien dahingehend zu überarbeiten, dass durch einen eindeutigen Wortlaut der Artikel 5, 6 und 8 der rechtliche Rahmen für den Schutz des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft auf Unionsebene harmonisiert wird;

32.

befürwortet die Schaffung kohärenter europäischer Regeln zur verantwortungsvollen Leitung und Transparenz von Verwertungsgesellschaften sowie zu effizienten Streitbeilegungsmechanismen;

33.

betont, dass eine vereinfachte Klärung und eine Aggregation insbesondere von Online-Musikrechten an audiovisuellen Werken den Binnenmarkt fördern würden und fordert die Kommission auf, dies in dem angekündigten Rechtsakt zur kollektiven Rechtewahrnehmung angemessen zu berücksichtigen;

34.

weist darauf hin, dass die fortschreitende Konvergenz der Medien nicht nur im Urheberrecht, sondern auch im Medienrecht neue Lösungsansätze erfordert; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der neuesten technologischen Entwicklungen zu überprüfen, inwieweit unterschiedliche Regelungen für lineare und nicht-lineare Dienste in der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste noch zeitgemäß sind;

35.

hält trotz der zunehmend obsolet werdenden Unterscheidung zwischen linearen und nicht-linearen Angeboten Werbebeschränkungen bei linearen Angeboten für Kinder, bei Nachrichten und bei Informationssendungen für sinnvoll; regt jedoch an, über neue Formen programm- und plattformübergreifender Verrechnungssysteme für Werbezeiten nachzudenken, mit Hilfe derer Anreize für qualitativ hochwertige Inhalte geschaffen werden, die die lineare Programmqualität und die Online-Vielfalt gleichermaßen erhöhen, ohne die Einnahmeseite privater Rundfunkanbieter zu belasten;

36.

betont, dass im digitalen Umfeld weiterhin die Option territorialer Produktions- und Vertriebssysteme gelten sollte, da diese Organisationsform des audiovisuellen Marktes die Grundlage für die Finanzierung europäischer audiovisueller und kinematografischer Werke zu bilden scheint;

37.

fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ebenso wie auf physische Waren auch auf digitale Produkte angewendet werden könnte;

Identifikation

38.

ist der Auffassung, dass neue Technologien eingesetzt werden könnten, um die Klärung von Rechten zu erleichtern; begrüßt diesbezüglich die Initiative zur ISAN-Norm (International Standard Audiovisual Number), die es leichter macht, audiovisuelle Werken und deren Rechteinhaber zu identifizieren; fordert die Kommission auf, Durchführungsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen, mit denen eine umfassendere Nutzung des ISAN-Systems erleichtert wird;

Nicht autorisierte Verwendung

39.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zugunsten der Rechtssicherheit der Internetnutzer bei der Nutzung von Streaming-Diensten zu ergreifen, und fordert sie auf, insbesondere Überlegungen zu Mitteln anzustellen, mit denen die Nutzung von Zahlungssystemen und die Finanzierung solcher Dienste durch Werbung auf kostenpflichtigen Download- und Streaming-Plattformen für nicht autorisierte Inhalte verhindert werden können;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich für die Achtung der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte einzusetzen und gegen die nicht autorisierte Bereitstellung und Verbreitung von Inhalten, auch über Streamingdienste, vorzugehen;

41.

weist auf den Aufstieg von Community-Plattformen hin, die den Internetnutzern anbieten, sich finanziell an der Produktion eines Films oder Dokumentarfilms zu beteiligen, die ihnen das Gefühl vermitteln, konkret am Schöpfungsprozess beteiligt zu sein; betont jedoch, dass es kurzfristig schwierig erscheint, diese Art der Finanzierung als Ersatz für die traditionellen Finanzierungsmethoden zu etablieren;

42.

erkennt an, dass auch dort, wo legale Alternativen vorhanden sind, Urheberrechtsverletzungen im Internet ein Thema bleiben und daher die legale Online-Verfügbarkeit von urheberrechtlich geschütztem kulturellem Material um eine intelligentere Online-Durchsetzung von Urheberrechten bei vollständiger Wahrung der Grundrechte, insbesondere der Informations- und Meinungsfreiheit, des Schutzes der personenbezogenen Daten und des Persönlichkeitsrechts ebenso wie des Prinzips der „reinen Durchleitung“ ergänzt werden muss;

43.

fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung der für den analogen Bereich gedachten Richtlinie 2004/48/EG einen Rahmen der Rechtsicherheit zu fördern und die erforderlichen Änderungen für die Entwicklung wirksamer Lösungen für den digitalen Markt vorzunehmen;

Vergütung

44.

erinnert an die Notwendigkeit, eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber für den Online-Vertrieb audiovisueller Inhalte sicherzustellen; stellt fest, dass dieses Recht seit 2001 auf europäischer Ebene zwar anerkannt ist, es für die Online-Bereitstellung von Werken in der Mehrheit der Mitgliedstaaten jedoch keine angemessene Vergütung gibt;

45.

ist der Auffassung, dass das künstlerische Schaffen mit dieser Vergütung erleichtert und die europäische Wettbewerbsfähigkeit erhöht werden sollte, und dass die Besonderheiten dieses Sektors, die Interessen der verschiedenen Interessengruppen und Notwendigkeit deutlich vereinfachter Lizenzierungsverfahren berücksichtigt werden sollten; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit allen Beteiligten Bottom-Up-Lösungen anzuregen, um die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften weiterzuentwickeln;

46.

vertritt die Auffassung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, den Urhebern und ausübenden Künstlern eine faire Vergütung zu garantieren, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang alle Formen der Verwertung, insbesondere der Online-Verwertung, ihrer Werke steht; und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Buy-Out-Verträge, die im Widerspruch zu diesem Prinzip stehen, zu verbieten;

47.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Studie vorzulegen, in der die Unterscheide zwischen den einzelnen Vergütungsregelungen für Urheber und ausführende Künstler auf nationaler Ebene untersucht werden, damit eine Liste mit bewährten Verfahren ausgearbeitet werden kann;

48.

fordert, die Verhandlungspositionen zwischen Urhebern und ausübenden Künstlern einerseits und Produzenten andererseits wieder in ein Gleichgewicht zu bringen, indem den Urhebern und ausübenden Künstlern ein unverzichtbarer Anspruch auf Vergütung für jegliche Form der Verwertung ihrer Werke gewährt wird, wozu auch laufende Einnahmen zählen, wenn sie ihr ausschließliches Recht auf „Zugänglichmachung“ an einen Produzenten abgetreten haben;

49.

fordert das Ergreifen von Maßnahmen zur Gewährleistung einer fairen Vergütung der Rechteinhaber bei der Verbreitung, Übertragung oder Wiederausstrahlung audiovisueller Werke;

50.

ist der Auffassung, dass das beste Mittel zur Sicherstellung einer angemessenen Vergütung der Rechteinhaber in der freien Wahl zwischen Tarifvereinbarungen (einschließlich vereinbarter Standardverträge), erweiterten kollektiven Lizenzen und Organisationen zur kollektiven Verwertung besteht;

Lizenzierung

51.

weist darauf hin, dass der gemeinschaftliche Besitzstand zum europäischen Urheberrecht zwar nicht per se freiwilligen gebietsübergreifenden oder europaweiten Lizenzierungsmechanismen entgegensteht, dass jedoch kulturelle und sprachliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten wie auch Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften, auch solchen, die nicht das geistige Eigentum betreffen, einen flexiblen und komplementären Ansatz auf europäischer Ebene erfordern, um Fortschritte bei der Schaffung eines digitalen Binnenmarkts zu erzielen;

52.

weist darauf hin, dass gebietsübergreifende oder europaweite Lizenzierungsmechanismen freiwillig bleiben sollten und dass sprachliche und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sowie Abweichungen der nationalen Rechtsvorschriften, die nichts mit Urheberrecht zu tun haben, eigene spezifische Herausforderungen mit sich bringen; ist daher der Auffassung, dass es eines flexiblen Ansatz in Bezug auf die europaweite Lizenzierung bedarf und zugleich die Rechteinhaber geschützt und der digitale Binnenmarkt aufgebaut werden müssen;

53.

ist der Auffassung, dass, wenn nachhaltige gebietsübergreifende Lizenzierungen im digitalen Binnenmarkt für audiovisuelle Werke gefördert und unterstützt werden können, dies marktorientierte Initiativen erleichtern dürfte; unterstreicht, dass digitale Technologien neue und innovative Wege bieten, um das Angebot solcher Werke für jeden Markt anzupassen und zu erweitern und der Verbrauchernachfrage, einschließlich der Nachfrage nach maßgeschneiderten grenzüberschreitenden Diensten, nachzukommen; fordert eine bessere Nutzung der digitalen Technologien, die ein Sprungbrett für die Differenzierung und auch die Erweiterung des rechtmäßigen Angebots an audiovisuellen Werken darstellen sollten;

54.

ist der Ansicht, dass es einen Bedarf an aktuellen Informationen zu Lizenzierungsbedingungen, Lizenzinhabern und Repertoires sowie an umfassenden Studien auf europäischer Ebene gibt, um die Transparenz der Angaben zu fördern und zu bestimmen, wo Probleme auftreten, und um klare und effiziente Mechanismen zu deren Lösung zu finden;

55.

vertritt die Ansicht, dass die Verwaltung der audiovisuellen Rechte im digitalen Zeitalter für die kommerzielle Verwertung erleichtert werden könnte, wenn die Mitgliedstaaten an den Stellen, wo dies derzeit nötig ist, hierzu effiziente und transparente Lizenzierungsverfahren, einschließlich freiwilliger erweiterter kollektiver Lizenzsysteme, fördern würden;

56.

stellt fest, dass es von Nutzen wäre, eine Debatte zwischen den Kulturverantwortlichen und den Mitgliedstaaten in Gang zu setzen, um Maßnahmen einzuleiten, mit denen es den öffentlichen Archiven ermöglicht wird, die von den digitalen Technologien gebotenen Möglichkeiten in vollem Umfang für Werke aus dem kulturellen Erbe zu nutzen, insbesondere bezüglich des nicht-kommerziellen Fernzugangs zu digitalen Werken;

57.

begrüßt die Konsultation, die die Kommission mit der Veröffentlichung des Grünbuchs eingeleitet hat, und ihre Anerkennung der Besonderheiten des audiovisuellen Sektors im Hinblick auf die Lizenzierungsmechanismen, die für die weitere Entwicklung des Sektors im Hinblick auf die Förderung sowohl der kulturellen Vielfalt als auch einer starken audiovisuellen Industrie im digitalen Binnenmarkt von großer Bedeutung sind;

Interoperabilität

58.

fordert die Mitgliedstaaten auf, darauf zu achten, dass sich die kollektive Rechtewahrnehmung auf funktionale und interoperable Systeme stützt;

Mehrwertsteuer

59.

betont die Dringlichkeit einer Diskussion über das Problem der abweichenden Mehrwertsteuersätze in den Mitgliedstaaten und ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, konzertierte Maßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen;

60.

unterstreicht, dass es notwendig ist, die Anwendung eines reduzierten Mehrwertsteuersatzes für die digitale Verbreitung kultureller Güter und Dienstleistungen in Erwägung zu ziehen, um die Ungleichbehandlung von Online- und Offline-Diensten zu beseitigen;

61.

betont die Notwendigkeit, auf im Internet und außerhalb des Internets verkaufte kulturelle audiovisuelle Werke denselben Mehrwertsteuersatz anzuwenden; ist der Auffassung, dass die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze auf kulturelle Online-Inhalte, die von einem in der EU niedergelassenen Anbieter an einen in der EU ansässigen Verbraucher verkauft werden, die Attraktivität digitaler Plattformen erhöhen würde; erinnert diesbezüglich an seine Entschließungen vom 17. November 2011 zur Modernisierung der MwSt.-Rechtsvorschriften zur Ankurbelung des digitalen Binnenmarkts (8) und vom 13. Oktober 2011 zur Zukunft der Mehrwertsteuer (9);

62.

fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen in Bezug auf außergemeinschaftliche audiovisuelle Online-Dienste einzuführen, wenn sie sich direkt oder indirekt an das in den Mitgliedstaaten ansässige Publikum wenden, damit sie den gleichen Anforderungen unterliegen wie die in der EU ansässigen Dienste;

Schutz und Förderung audiovisueller Werke

63.

macht darauf aufmerksam, welchen Bedingungen die Aufgaben der Restaurierung, Erhaltung und Bereitstellung audiovisueller Werke zu kulturellen und pädagogischen Zwecken im digitalen Zeitalter unterliegen und betont, dass diesen Bedingungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte;

64.

ermutigt die Mitgliedstaaten, die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste umzusetzen, und empfiehlt ihnen, die Art zu überwachen, wie europäische Werke, insbesondere Filme und Dokumentarfilme, in den verschiedenen öffentlich zugänglichen audiovisuellen Mediendiensten tatsächlich präsent sind und hervorgehoben werden, und betont die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden mit den Filmfinanzierungseinrichtungen;

65.

fordert die Kommission auf, Mechanismen zu entwickeln, um den Zugang zu dem archivierten audiovisuellen Material in den europäischen Einrichtungen zum Schutz und Erhalt des Filmerbes zu erleichtern; stellt fest, dass aus Gründen, die meist im Zusammenhang mit dem gesunkenen Verbraucherinteresse und der begrenzten Lagerfähigkeit stehen, ein beträchtlicher Teil des europäischen audiovisuellen Materials im Handel nicht erhältlich ist;

66.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, auf Lösungen hinzuwirken, die darauf abzielen, die Digitalisierung, die Erhaltung und die Verfügbarkeit dieser Werke zu Bildungszwecken auch grenzübergreifend zu fördern;

67.

verweist darauf, wie wichtig die Online-Bibliothek Europeana ist, und ist der Meinung, dass die Mitgliedstaaten und kulturellen Einrichtungen mehr Aufmerksamkeit auf ihre Zugänglichkeit und Bekanntmachung legen sollten;

68.

vertritt die Auffassung, dass die Digitalisierung und Bewahrung von kulturellen Ressourcen sowie der verbesserte Zugriff auf diese Ressourcen große wirtschaftliche und soziale Möglichkeiten bieten und eine wesentliche Voraussetzung für die zukünftige Entwicklung der kulturellen und kreativen Kapazitäten Europas und für seine industrielle Präsenz in diesem Bereich darstellt; unterstützt daher die Empfehlung der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (10) ebenso wie den Vorschlag, zu diesem Zweck ein aktuelles Maßnahmenpaket zu erstellen;

Erziehung

69.

betont, dass es wichtig ist, die digitalen Fähigkeiten und die Medienkompetenz aller EU-Bürger zu fördern, einschließlich älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen, wie zum Beispiel schwerhöriger Menschen, und die digitale Kluft in der Gesellschaft zu verringern, da diese Aspekte für die gesellschaftliche und die staatsbürgerliche Teilhabe von wesentlicher Bedeutung sind; erinnert diesbezüglich an die wichtige Rolle der öffentlich-rechtlichen Medien als Teil der Aufgaben des öffentlichen Dienstes;

70.

betont wiederholt die Bedeutung der Integration der neuen Technologien in die nationalen Bildungspläne und die Notwendigkeit, alle europäischen Bürger jeden Alters in den Umgang mit Medien und mit der digitalen Technik einzuführen, um ihre Kompetenzen in diesen Bereichen zu entwickeln und zu nutzen;

71.

betont die Notwendigkeit europäischer und nationaler Aufklärungskampagnen, um das Bewusstsein für die Bedeutung der Rechte des geistigen Eigentums zu schärfen und über die verfügbaren legalen Online-Vertriebswege für audiovisuelle Werke zu informieren; weist darauf hin, dass die Verbraucher in angemessener Weise über alle Fragen zu Rechten des geistigen Eigentums informiert werden sollten, die beim Austausch von Dateien (File-Sharing) im Rahmen von Cloud-Computing-Diensten auftreten können;

72.

weist auf die Notwendigkeit hin, der Öffentlichkeit die Bedeutung des Schutzes von Urheberrechten und der damit verbundenen fairen Vergütung eindringlicher zu vermitteln;

73.

unterstreicht, dass zu berücksichtigen ist, dass Bildungseinrichtungen ein besonderer Status im Hinblick auf den Online-Zugriff auf audiovisuelle Werke zuerkannt werden muss;

MEDIA 2014-2020

74.

erinnert daran, dass sich das MEDIA-Programm als eigenständige Marke etabliert hat und es von grundlegender Bedeutung ist, für den Zeitraum 2014-2020 ein ehrgeiziges MEDIA-Programm im Sinne des gegenwärtigen Programms durchzuführen;

75.

hebt hervor, dass MEDIA als spezielles Programm, das ausschließlich dem audiovisuellen Sektor gewidmet ist, unbedingt fortgeführt werden muss;

*

* *

76.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

(3)  ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 57.

(4)  ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 28.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0240.

(6)  Richtlinie 93/83/EWG (ABl. L 248 vom 6.10.1993, S. 15).

(7)  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0513.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0436.

(10)  ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 39.


Mittwoch, 12. September 2012

3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/75


Mittwoch, 12. September 2012
Beschluss, gegen eine Durchführungsmaßnahme keine Einwände zu erheben: Bordseitiges Kollisionswarnsystem in bestimmten Luftfahrzeugen

P7_TA(2012)0325

Beschluss des Europäischen Parlaments, gegen den Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Ermächtigung der Französischen Republik, von der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission hinsichtlich der Verwendung einer neuen Software-Version des bordseitigen Kollisionswarnsystems (ACAS II) in bestimmten neuen Luftfahrzeugen abzuweichen, keine Einwände zu erheben (D020967/02 – 2012/2745 (RPS))

2013/C 353 E/09

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses der Kommission (D020967/02),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 4. Juni 2012, die in Erwägung 9 des Entwurfs eines Beschlusses der Kommission angeführt wird,

in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 5. Juli 2012, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es sich nicht gegen den Entwurf eines Beschlusses aussprechen wird,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr vom 27. Juli 2012 an den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absätze 6 und 7,

gestützt auf Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2),

gestützt auf Artikel 88 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis dessen, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 11. September 2012 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass im Entwurf eines Beschlusses der Kommission vorgesehen ist, dass die Gültigkeit dieses Beschlusses am 31. Januar 2013 endet, und in der Erwägung, dass seine Annahme unter diesen Umständen nicht verzögert werden sollte;

1.

erklärt, keine Einwände gegen den Entwurf eines Beschlusses der Kommission zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission und, zur Information, dem Rat zu übermitteln.


(1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/76


Mittwoch, 12. September 2012
Beschluss, gegen einen delegierten Rechtsakt keine Einwände zu erheben: Länderübergreifende Zusammenarbeit und Verhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

P7_TA(2012)0326

Beschluss des Europäischen Parlaments, gegen die delegierte Verordnung der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse keine Einwände zu erheben (12020-12 – C(2012)4297 – 2012/2780(RSP))

2013/C 353 E/10

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der delegierten Verordnung der Kommission (C(2012)4297),

in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 27. Juli 2012, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 126e Absatz 1 und Artikel 196a Absatz 5,

gestützt auf Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis dessen, dass innerhalb der in Artikel 87a Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 11. September 2012 auslief, keinerlei Einwände erhoben wurden,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission mit Nachdruck darauf hingewiesen hat, dass es von wesentlicher Bedeutung wäre, dass das Parlament seinen Beschluss vor dem 3. Oktober 2012 fasst, da die Bestimmungen des Basisrechtsakts betreffend die Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ab diesem Datum Anwendung finden;

B.

in der Erwägung, dass der Rat am 16. Juli 2012 beschlossen hat, eine Verlängerung der Frist für die Erhebung von Einwänden gegen die delegierte Verordnung um zwei Monate, d. h. bis zum 28. Oktober 2012, zu beantragen und die Wichtigkeit dessen zur Kenntnis zu nehmen, dass er vor dem 3. Oktober 2012 darüber entscheidet, ob er Einwände gegen diese Verordnung erhebt oder nicht, sowie in der Erwägung, dass er das Parlament mit Schreiben vom 17. Juli 2012 davon in Kenntnis gesetzt hat;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/77


Mittwoch, 12. September 2012
Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

P7_TA(2012)0334

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zum Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (12562/2011 – 2012/2050(INI))

2013/C 353 E/11

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (12562/2011),

gestützt auf Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 Teil II Abschnitt G Ziffer 43 (1),

gestützt auf die oben genannte Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den GASP-Jahresberichten 2009 und 2008 vom 11. Mai 2011 (2) bzw. 10. März 2010 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung zum Europäischen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2010 (4),

in Kenntnis der Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) zur politischen Rechenschaftspflicht (5),

in Kenntnis der von der Hohen Vertreterin am 8. Juli 2010 im Plenum des Europäischen Parlaments abgegebenen Erklärung zur grundlegenden Organisation der Zentralverwaltung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2012 über den Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und über die Politik der EU zu diesem Thema, einschließlich der Auswirkungen auf die strategische Menschenrechtspolitik der EU (7),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU – ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886),

unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des UN-Sicherheitsrates zur sexuellen Gewalt gegen Frauen und Kinder in bewaffneten Konflikten, die Resolution 1889 (2009) des UN-Sicherheitsrates zur Stärkung der Umsetzung und Überwachung der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates und die Resolution 1960 (2010) des UN-Sicherheitsrates, durch die ein Verfahren für die Erhebung von Daten über Fälle sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten und für die Erfassung der Täter eingeführt wurde,

gestützt auf Artikel 119 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0252/2012),

A.

in der Erwägung, dass die EU ihre außenpolitischen Zielsetzungen weiterentwickeln sowie ihren Werten und Interessen weltweit Geltung verschaffen sollte, um einen Beitrag zum Frieden, zur menschlichen Sicherheit, zur Solidarität, zur Konfliktverhütung, zur Rechtsstaatlichkeit und Förderung der Demokratie, zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Achtung des Völkerrechts, zur Unterstützung internationaler Institutionen, zum wirkungsvollen Multilateralismus und zur gegenseitigen Achtung unter den Völkern, zur nachhaltigen Entwicklung, zu einer transparenten und verantwortungsvollen Regierungsführung, zum freien und gerechten Handel sowie zur Beseitigung der Armut zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass die EU, um diese Ziele zu erreichen, in der Lage sein sollte, Synergien und strategische Partnerschaften mit denjenigen Ländern aufzubauen, die dieselben Werte wie sie vertreten und bereit sind, gemeinsame Strategien anzunehmen und sich an gemeinsam festgelegten Maßnahmen zu beteiligen;

C.

in der Erwägung, dass die Umsetzung des Vertrags von Lissabon eine neue Dimension für das auswärtige Handeln der Union eröffnet und grundlegend für die Verbesserung der Kohärenz, Einheitlichkeit und Wirksamkeit der EU-Außenpolitik und ganz allgemein der Maßnahmen im Außenbereich sein wird; in der Erwägung, dass Lehren aus den vergangenen Versäumnissen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Neugestaltung ihres außenpolitischen Handelns bei gleichzeitiger Verankerung der Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt ihrer Politik und der Förderung des Wandels in Ländern mit einem autoritären Regime, in denen insbesondere Stabilitäts- und Sicherheitsprobleme die Durchsetzung der Demokratie und der Menschenrechte vereitelten, gezogen werden müssen;

D.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon der EU-Außenpolitik eine neue Dynamik verleiht und insbesondere institutionelle und praktische Instrumente vorsieht, die die Union in die Lage versetzen könnten, eine internationale Rolle zu spielen, die ihrem bedeutenden wirtschaftlichen Gewicht und ihren ehrgeizigen Zielen entspricht, und sich selbst so zu organisieren, dass sie als wirksamer globaler Akteur auftreten kann, der Mitverantwortung für die globale Sicherheit tragen und bei der Erarbeitung gemeinsamer Lösungen für gemeinsame Herausforderungen eine Führungsrolle übernehmen kann;

E.

in der Erwägung, dass die aktuelle Finanz- und Staatsschuldenkrise die Glaubwürdigkeit der Europäischen Union in der internationalen Arena schwer beeinträchtigt und die Wirksamkeit sowie die langfristige Tragfähigkeit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) untergräbt;

F.

in der Erwägung, dass die EU aufgrund der neuen Dynamik im auswärtigen Handeln der Union auch strategischer handeln muss, um ihr Gewicht international zum Tragen zu bringen; in der Erwägung, dass die Fähigkeit der EU zur Beeinflussung der internationalen Ordnung nicht nur von der Kohärenz ihrer Politik, ihrer Mitwirkenden und Organe abhängt, sondern auch von einem echten strategischen Konzept der EU-Außenpolitik, die alle Mitgliedstaaten hinter den gleichen Prioritäten und Zielen vereinen und koordinieren muss, damit diese auf internationaler Ebene mit einer einzigen starken Stimme sprechen und Solidarität zeigen; in der Erwägung, dass die EU-Außenpolitik mit den nötigen Mitteln und Instrumenten ausgestattet sein muss, damit die Union effizient und konsistent auf der Weltbühne agieren kann;

G.

in der Erwägung, dass die vom Europäischen Parlament und von den nationalen Parlamenten auf ihren jeweiligen Ebenen vorgenommene Prüfung der EU-Außenpolitik wesentlich ist, wenn das auswärtige Handeln der Union von den EU-Bürgern unterstützt und verstanden werden soll; in der Erwägung, dass die parlamentarische Prüfung die Legitimität dieses Handelns erhöht;

BEWERTUNG DES GASP-JAHRESBERICHTS 2010 AN DEN RAT

1.

begrüßt die vom Rat mit Unterstützung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) bezüglich des Jahresberichts 2010 unternommenen Schritte, um die Außenpolitik der EU in einem zukunftsweisenden und strategischen politischen Dokument abzubilden;

2.

glaubt jedoch, dass der Jahresbericht des Rates in wichtigen Punkten hinter den ehrgeizigen Zielen des Vertrags von Lissabon zurückbleibt, wie etwa in den Folgenden: fehlendes klares Verständnis für die mittel- und längerfristigen Prioritäten oder strategischen Richtlinien für die GASP; keine Klärung des politischen Mechanismus zur Sicherstellung von Kohärenz und Einheitlichkeit innerhalb der unterschiedlichen Komponenten der Außenpolitik, einschließlich solcher, die in der Verantwortung der Kommission liegen; Ignorierung wichtiger Fragen zur Rolle des EAD und der Delegationen bei der Sicherstellung, dass die Ressourcen der Union (personelle, finanzielle und diplomatische) mit den Prioritäten der Außenpolitik abgestimmt sind; sowie Vermeiden der Diskussion, die in den neuen Strategien für das Horn von Afrika und die Sahel-Zone impliziert ist, über das Einbetten von Ad-hoc-Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, GSVP (ihres Grundprinzips und ihres finalen Status) in den politisch-strategischen Rahmen der Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU für ein Land oder eine Region;

3.

erinnert an sein vertraglich zugesichertes Recht, in den Bereichen GASP und GSVP befragt zu werden, damit seine Ansichten gebührend in Betracht gezogen werden und Empfehlungen ausgesprochen werden können; erkennt diesbezüglich die Verfügbarkeit der VP/HV für das Europäische Parlament an; ist jedoch der Auffassung, dass mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Verbesserungen hinsichtlich der Information des zuständigen Ausschusses über die Ergebnisse der Tagungen des Rats für auswärtige Angelegenheiten sowie bei der Anhörung des Parlaments gemacht werden konnten, die gewährleisten soll, dass seine Auffassungen vor der Annahme von Mandaten und Strategien im Bereich GASP gebührend berücksichtigt werden; sieht der Überprüfung der Instrumente im Bereich der Außenhilfe erwartungsvoll entgegen, ebenso wie einem Ergebnis, das die Rechte des Europäischen Parlaments bezüglich der Strategiepapiere und mehrjährigen Aktionspläne anerkennt, wie in Artikel 290 des AEUV festgelegt; fordert ferner eine verbesserte Bereitstellung von Informationen und Rücksprache mit dem Parlament auf allen Ebenen des Verfahrens für GASP-Beschlüsse des Rates zu Verträgen mit Drittländern, insbesondere ehe beschlossen wird, der Kommission oder der VP/HV das Mandat zur Aushandlung und Unterzeichnung von Abkommen im Namen der Union zu erteilen, und wenn es um Rahmenbedingungen für die Beteiligung von Drittländern an EU-Maßnahmen zur Bewältigung von Krisen geht;

4.

fordert den Rat auf, bei der Zusammenstellung künftiger GASP-Jahresberichte frühestmöglich den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten zu beteiligen, um den weiten politischen Rahmen für das kommende Jahr sowie die längerfristigen strategischen Ziele zu besprechen und eine Benchmark festzusetzen, um eine klare Aussage zu Evolution, Prioritäten und Fortschritt der EU-Außenpolitik an die EU-Bürger zu machen;

EIN NEUER UMFASSENDER ANSATZ FÜR DIE EU-AUSSENPOLITIK

5.

weist darauf hin, dass in der zweiten Dekade des einundzwanzigsten Jahrhunderts ein wachsendes Bewusstsein unter den europäischen Bürgern vorhanden ist und dass darüber hinaus nur umfassende Ansätze, die diplomatische, ökonomische; entwicklungspolitische und als letzte Maßnahme – sowie in voller Übereinstimmung mit den Bestimmungen der UN-Charta – militärische Mittel einschließen, angemessen im Umgang mit globalen Bedrohungen und Herausforderungen sind;

6.

glaubt, dass die EU mit dem Vertrag von Lissabon über alle nötigen Mittel verfügt, um einen umfassenden Ansatz wie diesen zu übernehmen, wobei alle diplomatischen und finanziellen Ressourcen der EU genutzt werden, um die gemeinsamen strategischen Politikrichtlinien zu stützen, um so größtmöglichen Einfluss auf die Förderung der Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohlstands der EU-Bürger und deren Nachbarn sowie auf die Grundrechte zu haben; fordert daneben zu der weiteren Entwicklung eines angemessenen EAD-Mechanismus mit Beteiligung der zuständigen Kommissionsdienste auf, der eine demographische und thematische Expertise integriert und ein Gesamtkonzept für die Planung, Formulierung und Umsetzung der Politik vorantreibt;

7.

betont, dass ein umfassendes Verständnis der GASP alle Bereiche der Außenpolitik abdeckt, einschließlich des fortschrittlichen Rahmens einer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, mit einer Betonung auf Kohärenz und Einheitlichkeit, wobei die Besonderheit jeder Komponente des auswärtigen Handelns respektiert wird; wiederholt, dass eine solche Herangehensweise bei der Entwicklung der EU-Außenpolitik auf den Prinzipien und Zielen in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union basieren muss, was bedeutet, dass das auswärtige Handeln der EU im Zeichen der Förderung und des Schutzes von EU-Werten wie Achtung der Menschenrechte, Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit stehen muss; betont zugleich die Bedeutung einer engeren Koordinierung von interner und externer Dimension der sicherheitspolitischen Maßnahmen der EU, die sich im auswärtigen Handeln der EU widerspiegeln sollte;

8.

weist darauf hin, dass sich 2013 zum zehnten Mal die Annahme der Europäischen Sicherheitsstrategie jährt, und betont daher die Notwendigkeit, dieses Rahmendokument unter Berücksichtigung des heutigen internationalen Umfeldes zu aktualisieren und zu konsolidieren;

DIE ARCHITEKTUR DER AUSSENPOLITIK

9.

betont, dass von der VP/HV erwartet wird, dass sie bei der Sicherstellung der Einheit, Koordinierung, Einheitlichkeit, Glaubwürdigkeit und Effizienz der Maßnahmen der Union die politische Führungsrolle übernimmt; fordert die VP/HV auf, zügig alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Einhaltung der Zielsetzungen der GASP zu initiieren, durchzuführen und sicherzustellen, wobei die zuständigen parlamentarischen Organe vollständig in diesem Bestreben eingeschlossen sind; begrüßt die wichtige Führungsrolle, die die VP/HV im Namen der internationalen Gemeinschaft unter schwierigen Umständen in den Verhandlungen mit dem Iran eingenommen hat; berücksichtigt die wichtige historische Beziehung zwischen europäischen und iranischen Völkern;fordert eine politische Führung im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der Rolle der EU bei der Unterstützung der Nachbarregionen vor dem Hintergrund des Arabischen Frühlings und insbesondere der demokratischen Übergangsprozesse im südlichen Mittelmeerraum, auch durch den neuen Europäischen Fonds für Demokratie sowie beim festgefahrenen Friedensprozess im Nahen Osten;

10.

erkennt die wichtige Rolle des EAD (einschließlich der Delegationen und EU-Sonderbeauftragten) zur Unterstützung der VP/HV bei der Verfolgung einer stärker strategisch, kohärent und konsistent ausgerichteten politischen Herangehensweise für das auswärtige Handeln der Union an; bekräftigt seine Absicht, den Mitarbeiterstab des EAD, einschließlich leitender Positionen, weiterhin im Hinblick auf eine ausgewogene Vertretung nach Herkunft und Geschlecht zu überwachen und zu überprüfen, ob die Ernennung von Diplomaten der Mitgliedstaaten als Delegationsleiter und in andere Schlüsselpositionen im Interesse der Union liegt und nicht allein in dem ihrer Mitgliedstaaten; betont, wie wichtig es ist, dass ein voll funktionstüchtiger und effizienter EAD vorhanden ist und dass die Beziehungen zwischen EAD, der Kommission und den Mitgliedstaaten gestärkt werden, damit Synergien bei der effizienten Umsetzung außenpolitischer Maßnahmen erreicht werden und die EU bei politischen Schlüsselthemen nach außen hin einen einheitlichen Standpunkt vertreten kann;

11.

betont, dass die Rolle der EU-Sonderbeauftragten (EUSR) eine Ergänzung zu der länderspezifischen Arbeit der EU-Delegationsleiter sein, mit dieser in Einklang stehen und die EU-Politik in Regionen vertreten und koordinieren soll, die spezifische Strategien oder Sicherheitsinteressen haben und die kontinuierliche Präsenz und Transparenz der EU erfordern; begrüßt die positive Reaktion der VP/HV auf das Erscheinen der neu eingesetzten EUSBs und Delegationsleiter vor dem Parlament zum Meinungsaustausch, bevor diese ihre Arbeit aufnehmen; fordert eine verbesserte Berichterstattung und Zugang zu politischen Berichten der Delegationen und EUSBs, damit das Parlament umfassende und termingerechte Informationen zu Entwicklungen an der Basis erhält, vor allem in Bereichen, die als strategisch bedeutsam anzusehen sind oder im Blickpunkt des politischen Interesses stehen;

12.

wiederholt seine Position, dass wichtige thematische Strategien, die zuvor von Persönlichen Beauftragten abgedeckt wurden, die volle Unterstützung des EAD und eine angemessene externe politische Repräsentation erfahren, und fordert daher das Einreichen von Vorschlägen, wie etwa jene für Menschenrechte;

13.

begrüßt den Beschluss über die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, der über ein stabiles Mandat zur durchgängigen Einbeziehung der Menschenrechte in die GASP, die GSVP und andere Politikbereiche der EU sowie zur Demonstration der Sichtbarkeit und Geschlossenheit der EU auf diesem Gebiet verfügen muss;

14.

glaubt, dass klar definierte strategische Richtlinien helfen, die wichtigen, aber begrenzten finanziellen Ressourcen der Union an die ehrgeizigen Ziele und Prioritäten der externen Maßnahmen der Union anzupassen; betont, dass ein solcher strategischer Ansatz unter demokratischer Kontrolle stehen muss, was die Flexibilität in der Reaktion auf sich verändernde politische Umstände im Land nicht behindern oder verlangsamen darf;

15.

begrüßt das Engagement der Mitgliedstaaten im Vertrag von Lissabon, ihre volle Rolle bei der Entwicklung und Einführung der EU-Außenpolitik sowie bei der Gewährleistung der Koordinierung und Abstimmung mit anderen Politikbereichen der Union zu übernehmen; betont die Bedeutung der Solidarität unter den Mitgliedstaaten, in einer Zeit der ökonomischen Beschränkungen hinsichtlich der Verbesserung der Effizienz der Union als ein kohäsiver globaler Player; weist vor allem auf die besondere Wichtigkeit hin, dass Mitgliedstaaten zivile und militärische Kapazitäten für eine effiziente Umsetzung der GSVP bereitstellen; bedauert dennoch, dass die bilateralen Beziehungen einiger Mitgliedstaaten mit Drittstaaten in vielen Fällen noch immer die Geschlossenheit der EU-Maßnahmen und –Forderungen überschatten oder untergraben, und fordert in diesem Zusammenhang eine stärkere Bemühung der Mitgliedstaaten zur Abstimmung ihrer außenpolitischen Maßnahmen mit der GSVP;

16.

fordert die VP/HV auf, eine systematische Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten im Rahmen der GASP zu fördern, um die durch den Vertrag von Lissabon gebotenen Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit zu sondieren, wozu auch die Erarbeitung von Leitlinien zur systematischen Zuweisung spezifischer Aufgaben und Missionen an eine „Koalition der Willigen“, wie etwa einer „Kerngruppe“ von EU-Staaten zählt, und den Prozess die Wege leitet, der zu Schlussfolgerungen des Europäischen Rates über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung sowie zur Umsetzung der Klausel über den gegenseitigen Beistand führt;

HAUSHALTS- UND FINANZARCHITEKTUR IN DER AUSSENPOLITIK

17.

erinnert daran, dass die Revision der Interinstitutionellen Vereinbarung 2006 über die Haushaltsdisziplin und wirtschaftliche Haushaltsführung einen weiteren Schritt in Richtung größerer Transparenz im Bereich GASP und Informationsbereitstellung hin zu Haushaltsautorität gemäß der Erklärung zu politischer Rechenschaftspflicht der VP/HV kennzeichnen sollte; glaubt diesbezüglich, dass volle Transparenz und demokratische Kontrolle separate Haushaltslinien für jede einzelne GSVP-Mission und -Operation und für jeden einzelnen EUSB erfordern, zusammen mit gestrafften aber transparenten Verfahren für den Mitteltransfer von einem Posten zum nächsten, sofern die Umstände dies erfordern; ist zugleich der festen Ansicht, dass die erforderliche Flexibilität und Reaktionsstärke der GASP nicht beeinträchtigt werden dürfen;

18.

fordert nachdrücklich, dass die zur Umsetzung der GASP bereitgestellten EU-Ressourcen so effizient wie möglich verwendet werden sollten und dass daher zwischen den außenpolitischen Maßnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten Synergien sowohl in politischer als auch in haushaltspolitischer Hinsicht geschaffen werden sollten;

19.

ist der Ansicht, dass der Athena-Mechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten von EU-geführten militärischen und verteidigungspolitischen Operationen keinen ausreichenden Überblick über alle finanziellen Auswirkungen der im Rahmen der GASP durchgeführten Missionen vermittelt und verlangt daher eine übersichtliche Aufstellung über sämtliche Ausgaben;

20.

begrüßt die stärkere Betonung von Einheitlichkeit und Kohärenz über sämtliche EU-Finanzinstrumente hinweg, beispielsweise in Form der bereichsübergreifenden Bestimmungen zum EAD in den vorgeschlagenen Bestimmungen für Finanzinstrumente neuer externer Beziehungen für den Zeitraum 2014–2020; glaubt, dass dieser Ansatz den Mehrwert der Union im Streben nach Sicherheit und Wohlstand für die Bürger in Europa zeigen wird; betont in diesem Zusammenhang, dass die Finanzinstrumente in allen Bereichen der Außenpolitik der Union komplementär und ohne Überschneidungen eingesetzt werden sollten;

21.

betont die Wichtigkeit sicherzustellen, dass die Finanzinstrumente der neuen externen Beziehungen, die von Parlament und Rat betrachtet werden, maßgeschneidert und angemessen finanziert sein müssen, um auf die strategischen Interessen der Union zu reagieren und dass sie an veränderte politische Umstände angepasst werden können; mahnt daher dazu, dass der Haushalt der Union (der Mehrjährige Finanzrahmen 2014–2020) entsprechend den ehrgeizigen Zielen und Prioritäten der Union als globalem Akteur angemessen ausgestattet sein muss, um den Bürgern eine sichere und glückliche Zukunft in Aussicht zu stellen und die nötige Flexibilität zu bieten, auf unvorhergesehene Entwicklungen angemessen reagieren zu können;

22.

glaubt, dass eine vernetzte und umfassende Herangehensweise für den Einsatz der EU-Instrumente für externe Beziehungen, zur Unterstützung der gemeinsamen politischen und strategischen Zielen, mehr Effizienz sowie kostengünstige Reaktionen auf Herausforderungen in der Außen- und Sicherheitspolitik und entsprechend mehr Sicherheit und Wohlstand für die europäischen Bürger bringt; betont, dass die dem Parlament durch die Verträge übertragene Macht (vor allem nach Artikel 290 AEUV) angemessen in der Revision der Finanzinstrumente reflektiert werden muss, vor allem beim Einsatz delegierter Rechtsakte für strategische Programmdokumente, damit das Parlament die Bürger der Kohärenz und Kosteneffizienz der Außenpolitik und der Finanzinstrumente der Union versichern kann;

23.

vertritt die Auffassung, dass die Finanzinstrumente, mit denen unter anderem Friedenskonsolidierung, Sicherheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Regierungsführung und gerechte Gesellschaften gefördert werden, in Übereinstimmung mit den Werten, für die die Union selbst steht, gestärkt werden sollten, da es sich hierbei um strategische Instrumente zur Bewältigung globaler Herausforderungen im Rahmen der Außenpolitik und des auswärtigen Handels der EU handelt;

24.

betont die Bedeutung der Sicherstellung von Kohärenz zwischen Planung, Formulierung und Implementierung der Politik, über einen angemessenen Mix externer Finanzinstrumente im Bereich Außenpolitik; fordert unter anderem fortgesetzte Abstimmung zwischen GASP und den Instrument für Stabilität im Bereich Mediation, Konfliktverhütung, Krisenmanagement und Friedenskonsolidierung nach Konflikten, sowie weitere Arbeit hinsichtlich der Komplementarität mit den geographischen Instrumenten für ein langfristiges Engagement in einem Land oder einer Region; begrüßt die Einführung des vom Europäischen Parlament geforderten neuen Partnerschaftsinstruments, das wichtigen Mehrwert zu der GASP der EU beiträgt, mit der Bereitstellung eines Finanzrahmens für die Kooperation der EU mit Drittländern zur Realisierung von Zielen, die sich aus den bilateralen, regionalen oder multilateralen Beziehungen der Union ergeben, jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit fallen;

25.

glaubt, dass ein solcher Ansatz durch die Festlegung eindeutiger Benchmarks unterstützt werden kann, die durch das Europäische Parlament kurz-, mittel- und langfristig überwacht und bewertet werden sollen; fordert ein Benchmarking für die Außenpolitik der EU, das sich auf vorhandene strategische Dokumente für die Programmplanung oder strategische Politikrahmen stützt (wie die für das Horn von Afrika oder die Sahel-Zone vorhanden), einschließlich einer systematischeren und quantifizierbareren Definition von politischen Prioritäten und Zielen und der Ressourcen, die über präzise Zeiträume kurz-, mittel- und langfristig zu verwenden sind;

26.

ist der Auffassung, dass ein umfassendes Konzept für das auswärtige Handeln der Union unter anderem eine stärkere Abstimmung und gegenseitige Synergien zwischen der GASP und der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) voraussetzt; begrüßt in diesem Zusammenhang die gemeinsame politische Reaktion der Kommission und des EAD auf die Ereignisse in den südlichen Nachbarschaftsländern, die beispielsweise in der „Gemeinsamen Mitteilung“ vom 25. Mai 2011 zum Ausdruck kommt; ist ferner der Auffassung, dass die multilateralen Strukturen der ENP gestärkt und unter strategischen Gesichtspunkten weiterentwickelt werden sollten, damit die außenpolitischen Prioritäten der Union wirksam vorangebracht werden können; vertritt angesichts der zentralen Bedeutung eines „wirksamen Multilateralismus“ im auswärtigen Handeln der Union den Standpunkt, dass der EAD und die Kommission prüfen sollten, ob sich die multilaterale Komponente der ENP als Rahmen für die Gestaltung politischer Beziehungen im größeren Europa eignen würde;

STRATEGISCHE PRIORITÄTEN: KONZENTRISCHE KREISE VON FRIEDEN; SICHERHEIT UND SOZIO-ÖKONOMISCHER ENTWICKLUNG

27.

glaubt, dass strategische Interessen, Ziele und allgemeine Richtlinien, die durch die GASP verfolgt werden, darauf beruhen sollen, dass sie den Bürgern in der EU und darüber hinaus Frieden, Sicherheit und Wohlstand bringen, vor allem in unserer Nachbarschaft, aber auch weiter entfernt, unter Anleitung durch die Prinzipien, die die Gründung der EU inspiriert haben, einschließlich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte und grundlegenden Freiheiten, Respekt vor der Menschenwürde, Gleichheit, Solidarität und Respekt vor internationalen Gesetzen und der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich der Wahrnehmung der Schutzverantwortung;

28.

befürwortet auch weiterhin die potenzielle Erweiterung der Europäischen Union um jeden europäischen Staat, der die Werte der Union achtet, sich für die Förderung dieser Werte einsetzt und zur Erfüllung der Beitrittskriterien bereit und in der Lage ist;

29.

merkt an, dass die Union über die Zeit Beziehungen mit Ländern und regionalen Organisationen entwickelt hat, die unterschiedliche vertragliche und rechtliche Grundlagen haben, einige wurden als „strategisch“ bezeichnet; beobachtet, dass es keine klare Formel gibt, um die Wahl der strategischen Partner der Union zu bestimmen und dass das Europäische Parlament bei solchen Entscheidungen weder informiert noch konsultiert wird; merkt an, dass der wirksame Einsatz echter und verantwortungsvoller bilateraler Beziehungen ein bedeutender Kräftemultiplizierer für die Außenpolitik der EU sein kann, sowohl regional als auch in multilateralen Foren, daher verdient die Auswahl strategischer Partner vorsichtige Überlegungen hinsichtlich der Werte und der strategischen Ziele, die die Union planen möchte;

30.

glaubt daher, dass künftige Entscheidungen zu strategischen Partnern vorsichtig eingegrenzt werden müssen, in Übereinstimmung mit den politischen Prioritäten der Union gegenüber einem Land oder einer Region, oder in internationalen Foren, und dass angemessene Überlegungen für die Beendigung von Partnerschaften angestellt werden müssen, wenn diese überflüssig oder kontraproduktiv werden; fordert daher eine Follow-up-Debatte mit dem Parlament zu der Ratsdiskussion im September 2010 über die strategischen Partnerschaften und dass das Parlament regelmäßig im Voraus von Entscheidungen zu künftigen Partnerschaften informiert wird, vor allem wenn solche Partnerschaften finanzielle Unterstützung aus dem Haushalt der Union erhalten oder eine engere vertragliche Beziehung mit der EU nach sich ziehen;

31.

vertritt die Ansicht, dass es wichtig ist, damit die Union in einer überaus wettbewerbsorientierten, sich verändernden und unvorhersehbaren internationalen politischen Ordnung effizient für Frieden, Sicherheit und sozio-ökonomische Entwicklung der Bürger sorgen kann, dass sich die beschränkten Ressourcen der Union auf strategische Prioritäten konzentrieren, angefangen bei Herausforderungen, die näher an zu Hause sind, vor allem in den Erweiterungsländern, der Nachbarschaft, und bei einer Ausdehnung in konzentrischen Kreisen, einschließlich gegebenenfalls der Rolle und relativen Auswirkung regionaler Organisationen;

32.

vertritt die Ansicht, dass die Achtung der im Zuge der Erweiterung eingegangenen Verpflichtungen und die Demonstration von Verantwortung für unsere Nachbarschaft die Glaubwürdigkeit in die globale Reichweite der Union stärken wird; bekräftigt das Engagement der EU für einen wirksamen Multilateralismus, in dessen Zentrum das System der Vereinten Nationen steht, und betont die Bedeutung der Zusammenarbeit mit anderen internationalen Partnern bei der Reaktion auf internationale Krisen, Bedrohungen und Herausforderungen;

Westliche Balkanstaaten

33.

unterstützt die Strategien der EU in den Westlichen Balkanstaaten zur Förderung der Demokratisierung, Stabilisierung, der friedlichen Konfliktlösung und der sozio-ökonomischen Modernisierung sowohl in den einzelnen Ländern als auch in der Region insgesamt, darunter auch die Aussicht auf EU-Erweiterung; merkt mit Sorge an, dass politische Instabilität, institutionelle Schwächen, weit verbreitete Korruption, organisierte Kriminalität und nicht gelöste regionale und bilaterale Angelegenheiten die weitere Entwicklung einiger Länder mit dem Ziel der EU-Integration behindern; fordert daher die EU auf, diese Fragen im Integrationsprozess energischer und gemäß der UN Charta anzugehen sowie ihre zentrale Rolle in der Region zu stärken;

34.

wiederholt, dass Unterstützung bei einer Verbesserung des Beitrittsverfahrens für die westlichen Balkanstaaten erteilt wird, damit dieses Benchmark-orientiert, transparent und beiderseits zu verantworten ist und auf klaren Indikatoren beruht; fordert die EU auf, neue, überzeugende und echte Bemühungen zur Wiederbelebung des Erweiterungsprozesses zu unternehmen sowie die folgenden Bedingungen weiterhin zu priorisieren: den konstruktiven politischen Dialog, gute nachbarschaftliche Beziehungen, Wirtschaftswachstum, die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Sicherstellung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Achtung der Rechte Angehöriger nationaler Minderheiten, den effizienten Kampf gegen Korruption und organisiertes Verbrechen, Verbesserung der Effizienz und der Unabhängigkeit der Rechtsprechung, Verbesserung der administrativen Kapazitäten zur Durchsetzung der besitzstandsbezogenen Rechtsprechung, Lösung von interethnischen und interreligiösen Spannungen und Befassung mit der Situation der Flüchtlinge und Vertriebenen sowie die Lösung offener bilateraler und regionaler Probleme;

35.

betrachtet es außerdem als wesentlich für die EU-Außenpolitik gegenüber einer Region mit einer jungen Geschichte interethnischer bewaffneter Konflikte, ein Klima der Toleranz, der Achtung der Rechte von Minderheitenangehörigen, der Achtung von Antidiskriminierungsmaßnahmen und -gesetzen sowie guter nachbarschaftlicher Beziehungen und regionaler Kooperation zu fördern, auch durch stärker integrierte Bildungssysteme (interregionaler Studentenaustausch) und wissenschaftliche Zusammenarbeit als Voraussetzung für europäische Stabilität und als Maßnahme, um eine Aussöhnung zu ermöglichen;

36.

begrüßt die Umstrukturierung der EULEX-Mission und ihre Neuausrichtung auf Rechtsstaatlichkeit und auf ein Mandat mit Exekutivaufgaben; erwartet, dass sie im gesamten Territorium des Kosovo, auch im Norden, voll einsatzfähig ist, um den Kampf gegen Korruption auf allen Ebenen, auch gegen das organisierte Verbrechen, verstärkt fortzusetzen;

Türkei

37.

begrüßt die positive Agenda der Kommission für die Beziehungen EU-Türkei; ist besorgt über die Situation in einer Reihe von Bereichen wie insbesondere Meinungsfreiheit, Rechtsstaatlichkeit und Frauenrechte in der Türkei; die schleppenden Fortschritte auf dem Wege zu einer neuen zivilen Verfassung und daneben die Polarisierung der türkischen Gesellschaft; legt der Türkei nahe, den Reformprozess zu beschleunigen; weist darauf hin, dass die Türkei nicht nur ein Beitrittskandidat ist, sondern auch ein wichtiger strategischer Partner und NATO-Verbündeter; fordert daher, dass der bestehende politische Dialog mit der Türkei zu Optionen der Außenpolitik und Zielen von gemeinsamem Interesse intensiviert wird; betont, dass es wichtig ist, die Türkei dazu aufzufordern, ihre außenpolitischen Ziele im Rahmen guter nachbarschaftlicher Beziehungen, eines intensiven Dialogs und einer engen Koordination mit der Europäischen Union zu verfolgen, um wertvolle Synergieeffekte zu schaffen und die Chance auf positive Auswirkungen zu erhöhen, besonders hinsichtlich der Unterstützung des Reformprozesses in der arabischen Welt; hofft, dass sich die Bedingungen für die Eröffnung von weiteren Kapiteln in den Beitrittsverhandlungen (z. B. Ratifizierung und Umsetzung des Ankara-Protokolls) verbessern;

Die südliche Nachbarschaft und der Nahe Osten

38.

fordert, dass die zugrunde liegenden Prinzipien der neuen ENP, wie in der gemeinsamen Bekanntmachung der VP/HV und der Kommission vom 25. Mai 2011 ausgeführt – insbesondere das Prinzip „mehr-für-mehr“, die Prinzipien der Differenzierung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht sowie die „Partnerschaft mit der Gesellschaft“ - wirksam sind, und dass die Unterstützung der Union vollständig auf diese Herangehensweise abgestimmt ist; erinnert daran, dass die Länder der Region laut der Gemeinsamen Mitteilung „Umsetzung einer neuen Europäischen Nachbarschaftspolitik“ vom 15. Mai 2012 vor den folgenden Herausforderungen stehen: tragfähige Demokratie, inklusive wirtschaftliche Entwicklung und Wachstum, Mobilität, regionale Zusammenarbeit und Rechtsstaatlichkeit;

39.

erinnert daran, dass die südliche Nachbarschaft von wesentlicher Bedeutung für die Europäische Union ist, betont die Notwendigkeit der Stärkung der Partnerschaft zwischen der EU und den Ländern und Gesellschaften der Nachbarschaft bei der Unterstützung des Übergangs zu gefestigten Demokratien und drängt darauf, dass eine bessere Balance zwischen der Verfolgung von marktorientierten sowie humanen und sozialen Ansätzen in der Antwort der EU auf den arabischen Frühling erzielt wird; fordert daher, den Schwerpunkt stärker auf Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Beschäftigung (besonders Jugendarbeitslosigkeit), Bildung, Schulung und regionale Entwicklung zu legen, um dabei zu helfen, die aktuelle soziale und ökonomische Krise in diesen Ländern zu lindern, und die notwendige Unterstützung für die Stärkung einer verantwortungsvollen Regierung und demokratische politische Reformen sowie die sozialen und ökonomischen Entwicklungen zu leisten; unterstreicht daneben die Bedeutung der Unterstützung für institutionellen Kapazitätsaufbau und eine effiziente öffentliche Verwaltung einschließlich eines unabhängigen Rechtssystems für die Parlamente dieser Länder, der Stärkung der zivilgesellschaftlichen Organisationen, unabhängiger Medien und der Bildung pluralistischer politischer Parteien in einem möglichst säkularen System, in dem die Rechte der Frauen in vollem Umfang geachtet werden sowie deutlicher Verbesserungen im Hinblick auf die wichtigsten Grundrechte, wie etwa das Recht auf Religionsfreiheit in seiner individuellen, kollektiven, öffentlichen, privaten und institutionellen Dimension;

40.

bekräftigt, dass Gleichbehandlung, Solidarität und Dialog sowie die Berücksichtigung der spezifischen Asymmetrien und Merkmale jedes Landes die Grundlage für die Beziehungen zwischen der EU und den Mittelmeerländern in Wirtschaft, Politik, Gesellschaft, Kultur und allen anderen Bereichen bilden müssen;

41.

ist der Auffassung, dass die Bewertung der von den Partnerländern insgesamt gemachten Fortschritte auf gegenseitiger Transparenz sowie auf dem Umfang der Reformbemühungen und klar definierten und gemeinsam beschlossenen Benchmarks basieren muss, die Zeitpläne für die Einführung der Reformen festlegen, wie in den Maßnahmenplänen eingeplant; diese Benchmarks sollen die Grundlage für regelmäßige und gegebenenfalls gemeinsame Kontrollen und Einschätzungen sein, die der Zivilgesellschaft eine vollständige Rolle einräumen, damit eine effiziente und transparente Umsetzung der Politik sichergestellt ist;

42.

unterstreicht die Bedeutung der Union für den Mittelmeerraum als einem Instrument für die Institutionalisierung der Beziehungen mit der südlichen Nachbarschaft; betont, dass diese Organisation unbedingt aus ihrer Starre gelöst werden muss; begrüßt die Veränderungen hinsichtlich des europäischen Ko-Vorsitzes und hofft, dass die Dynamik des neuen Generalsekretärs dazu beitragen wird, die ausgewiesenen Projekte voranzubringen;

43.

erinnert an das Engagement der EU für den Nahost-Friedensprozess und ihre Unterstützung der Zweistaatenlösung mit dem Staat Israel und einem unabhängigen, demokratischen, zusammenhängenden und lebensfähigen Staat Palästina, der Seite an Seite mit Israel in Frieden und Sicherheit lebt;

44.

erinnert daran, dass die Lösung des Konflikts im Nahen Osten im grundlegenden Interesse der Europäischen Union wie auch der Parteien selbst und der gesamten Region liegt; betont daher, dass in Anbetracht der fortlaufenden Veränderungen in der arabischen Welt Fortschritte im Friedensprozess umso dringlicher sind;

Iran

45.

unterstützt den zweigleisigen Ansatz des Rates, der auf eine diplomatische Lösung abzielt, als die einzig praktikable Option im Zusammenhang mit dem iranischen Atomprogramm; weist darauf hin, dass Sanktionen kein Selbstzweck sind; fordert die EU3+3 und den Iran auf, am Verhandlungstisch zu verbleiben, und fordert die Verhandlungsführer auf, ein Abkommen auszuarbeiten; erinnert daran, dass der Iran gemäß einem der Leitgrundsätze des Atomwaffensperrvertrags das Recht hat, Uran zu friedlichen Zwecken anzureichern, und zur Erreichung dieses Ziels technische Hilfe erhalten darf; ist besorgt darüber, dass militärische Maßnahmen ergriffen werden könnten und ruft alle Seiten dazu auf, an einer friedlichen Lösung zu arbeiten, und fordert den Iran auf, sich an den Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und an die UNO-Resolutionen zu halten und uneingeschränkt mit der IAEO zusammenzuarbeiten;

46.

fordert zudem den Rat auf, positive Maßnahmen in Betracht zu ziehen, wenn sich der Iran dazu verpflichtet, die Urananreicherung auf weniger als 5 % zu beschränken, alle Uranbestände mit einem höheren Gehalt für die Weiterverarbeitung zu Brennstäben für zivile nukleare Zwecke zu exportieren und alle Aspekte seines Nuklearprogramms gegenüber der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) offen zu legen, damit sie sich von dessen gänzlich zivilem Charakter überzeugen kann; fordert die VP/HV und den Rat zur Reaktivierung des diplomatischen Weges auch bei anderen Fragen auf, die für die EU und den Iran von beiderseitigem Interesse sind, wie etwa regionale Sicherheit, Menschenrechte und die Situation in Syrien, Afghanistan, Irak und am Persischen Golf; fordert den Iran auf, im Hinblick auf die regionale Sicherheit eine konstruktive Rolle zu spielen;

47.

fordert daher kontinuierliche und nachdrückliche Bemühungen der VP/HR und des Rates in Bezug auf die nachdrückliche Forderung, dass der Iran, die Menschenrechte achtet; betont, dass in der EU-Politik gegenüber dem Iran die Solidarität mit all jenen zum Ausdruck kommen muss, die sich der Unterdrückung widersetzen und für Grundrechte und Demokratie kämpfen; weist nachdrücklich darauf hin, dass durch eine Präsenz der EU vor Ort gesichert werden könnte, dass die Mitgliedstaaten wie auch die EU die Entwicklungen in den einzelnen Bereichen richtig bewerten und mit den iranischen Behörden kommunizieren; ist der Auffassung, dass die Eröffnung einer EU-Delegation in Teheran zu einem geeigneten Zeitpunkt während des Ausbaus der Beziehungen zwischen der EU und dem Iran stattfinden könnte;

Libyen

48.

fordert die VP/HV auf, dafür Sorge zu tragen, dass in Libyen rasch genügend Personal und institutionelle Kompetenz zum Einsatz gebracht wird, damit das Land besser seine Bedürfnisse erfüllen und den Anforderungen in den Bereichen Kapazitätsaufbau, Governance, Zivilgesellschaft und Entwicklung gerecht werden kann; fordert die EU dringend auf, den demokratischen Wandel in Libyen in allen Bereichen zu unterstützen und ruft die VP/HV auf, ein abgestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten sicherzustellen, das den Grundsätzen und Werten der EU und dem strategischen Interesse an der Erfüllung der Bedürfnisse und Anliegen Libyens entspricht;

Syrien

49.

fordert die VP/HV, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, sich in die Suche nach einer Lösung für die Krise in Syrien einzubringen; fordert die VP/HV auf, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten im UN-Sicherheitsrat als dem geeigneten Forum für die Diskussion einer möglichen internationalen, UN-gestützten Intervention in Syrien geschlossen und koordiniert vorgehen; fordert von der VP/HV des Weiteren verstärkte Bemühungen, um diplomatischen Druck auf Russland und China auszuüben, damit sie hinsichtlich Syrien ihre Blockade im Sicherheitsrat aufgeben; appelliert an die VP/HV und die Kommission, alle Möglichkeiten für die Gewährung und Verstärkung humanitärer Unterstützung zu sondieren, um auf die Bedürfnisse in den Nachbarländern einzugehen, die, insbesondere durch den Flüchtlingszustrom - am stärksten betroffen von der Syrienkrise betroffen sind;

Die östliche Nachbarschaft

50.

weist darauf hin, dass die östliche Nachbarschaft von strategischer Bedeutung ist; fordert zu größeren Anstrengungen und einem stärkeren politischen Engagement auf, um die Ziele der östlichen Partnerschaft zu erreichen, wie in der Prager Erklärung und der Schlussfolgerung des Warschau-Gipfels dargelegt und in der Gemeinsamen Mitteilung „Östliche Partnerschaft: Fahrplan bis zum Gipfeltreffen im Herbst 2013“ vom 15. Mai 2012 nochmals angeführt sind, und darin besonders die Beschleunigung der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration, eine verbesserte Mobilität der Bürger unter sicheren und sorgfältig gestalteten Rahmenbedingungen; sieht es als eine besondere Aufgabe der Union an, die Verhandlungen und Beschlüsse von Assoziierungsabkommen mit den östlichen Partnern weiter zu verfolgen, welche die Mobilität durch Mobilitätspartnerschaften und Visum-Dialoge fördern und den ständigen Fortschritt durch die Übernahme und die Einführung von Reformen, in enger Partnerschaft mit der parlamentarischen Versammlung EURO-NEST, sichern; betont, dass alle Entscheidungen von der Zuweisung der notwendigen finanziellen Ressourcen begleitet sein müssen und fordert eine bessere Berücksichtigung dieser Fragen im Rahmen der Partnerschaft für Modernisierung;

51.

bedauert jedoch, dass sich die Situation hinsichtlich der demokratischen Standards und der Achtung der Menschenrechte in den Ländern der östlichen Partnerschaft insgesamt kaum verbessert hat; betont ferner, dass sich die östliche Partnerschaft nur voll entfalten kann, wenn alle festgefahrenen Konflikte beigelegt sind; fordert in dieser Hinsicht eine aktivere Beteiligung der EU an den entsprechenden Friedensprozessen und die Einleitung glaubwürdiger Initiativen mit dem Ziel, den derzeitigen Stillstand zu überwinden, die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen den Parteien zu fördern und die Bedingungen für umfassende und dauerhafte Lösungen zu schaffen;

52.

fordert daher ein stärkeres Engagement vonseiten der EU in Zusammenarbeit mit regionalen Partnern bei der Lösung der festgefahrenen Konflikte auf dem Hoheitsgebiet der Länder der Östlichen Partnerschaft, insbesondere bei der Überwindung der festgefahrenen Lage in Südossetien und Abchasien und in Bergkarabach und der Einnahme einer umfassenden Rolle bei der Unterstützung eines anschließenden Friedensvertrags; ist der Meinung, dass die Transnistrien-Frage ein guter Testfall für den guten Willen der regionalen Partner sein könnte;

Republik Moldau

53.

begrüßt es, dass die Republik Moldau multidimensionale Anstrengungen in Richtung Annäherung an die EU unternimmt, insbesondere, indem sie die politischen Reformen im Lande vorantreibt sowie wesentliche und positive Schritte bei den „5+2“-Verhandlungen über den Transnistrien-Konflikt unternimmt;

Türkei

54.

unterstreicht, dass, auch wenn das Abkommen zwischen der EU und der Ukraine paraphiert wurde, die Unterzeichnung und Ratifizierung nur geschieht, wenn die Ukraine die nötigen Anforderungen erfüllt; das bedeutet, wenn sie Respekt für die Rechte von Minderheiten gewährleistet, Rechtsstaatlichkeit umsetzt, und zwar in Form von Stärkung der Stabilität, der Unabhängigkeit und Effektivität der Institutionen, die Rechtsstaatlichkeit garantieren, sowie Respekt für die Rechte der Opposition und ein Ende der Verfolgung derselben zeigt, um eine wahrhaft pluralistische Demokratie zu etablieren; fordert die VP/HV und die Kommission auf, die Bereitstellung von ausreichenden finanziellen Mitteln zur Unterstützung der geplanten zusätzlichen Wahlbeobachtungsmissionen bei den anstehenden Parlamentswahlen in der Ukraine zu gewährleisten; appelliert an das ukrainische Parlament, das noch aus Zeiten der Sowjetunion stammende Strafgesetzbuch zu ändern, indem es strafrechtliche Sanktionen für eindeutig politische Handlungen von staatlichen Funktionsträgern abschafft, wenn diese dabei in einer amtlichen Eigenschaft tätig sind;

Weißrussland

55.

verlangt von den belarussischen Behörden die Freilassung aller politischen Gefangenen; fordert auf zur Entwicklung von Beziehungen mit den weißrussischen Behörden, bedingt durch den Fortschritt hin zu Respekt für die Prinzipien der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte; weist erneut darauf hin, dass es keine Fortschritte beim Dialog EU-Belarus geben kann, bis alle politischen Gefangenen freigelassen und rehabilitiert sind; begrüßt gleichzeitig das Bemühen der EU und der Delegationen in Minsk, der weißrussischen Gesellschaft die Hand auszustrecken und sich intensiver auf sie einzulassen, z. B durch „einen europäischen Dialog zur Modernisierung“, vereinfachte Verfahren für die Visumsvergabe und stärkere Beteiligung von weißrussischen Bürgern in EU-Programmen;

Südkaukasus

56.

verweist auf die bedeutenden Fortschritte, die im Rahmen der Östlichen Partnerschaft beim Ausbau der Beziehungen der Europäischen Union zu Armenien, Aserbaidschan und Georgien erzielt wurden; fordert weitere Schritte zur Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und den drei Ländern des Südkaukasus;

Schwarzmeerstrategie

57.

unterstreicht die strategische Bedeutung des Schwarzmeerraums für die Union und appelliert erneut an die Kommission und den EAD, eine Strategie für den Schwarzmeerraum zu erarbeiten, welche einen integrierten und umfassenden Ansatz der EU im Hinblick auf die Herausforderungen und Chancen der Region festlegt;

Russland

58.

unterstützt die EU-Politik des kritischen Engagements in Russland; betrachtet Russland als einen wichtigen strategischen Partner und Nachbarn, hat jedoch weiterhin Bedenken bezüglich des Einsatzes Russlands für Rechtsstaatlichkeit, pluralistische Demokratie und Menschenrechte; bedauert insbesondere die fortgesetzte Einschüchterung, Belästigung und Verhaftung von Vertretern oppositioneller Kräfte und von Nichtregierungsorganisationen, die jüngste Annahme eines Gesetzes zur Finanzierung von NROs sowie den wachsenden Druck auf freie und unabhängige Medien; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, gegenüber den staatlichen Organen Russlands konstant die Einhaltung ihrer Verpflichtungen als Mitglied des Europarats und der OSZE einzufordern; betont, dass die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in allen Bereichen des öffentlichen Lebens, einschließlich der Wirtschaft, eine konstruktive Antwort auf die wachsende Unzufriedenheit wäre, die von vielen russischen Bürgern zum Ausdruck gebracht wird, und daneben für den Aufbau einer echten und konstruktiven Partnerschaft zwischen der EU und Russland erforderlich ist; unterstreicht die Bereitschaft der EU, einen Beitrag zu der Partnerschaft für Modernisierung und jedem Nachfolgeabkommen des derzeitigen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen im Zusammenhang mit Russlands Fortschritten hinsichtlich Menschenrechten, Rechtstaatlichkeit und pluralistische Demokratie zu leisten.

59.

ist der Auffassung, dass die vor kurzem erfolgte Verurteilung von drei Mitgliedern der feministischen Punkband Pussy Riot zu zwei Jahren Straflager aufgrund von „durch religiösen Hass motiviertem Rowdytum“ Ausdruck des harten Vorgehens gegen politische Dissidenten und Oppositionskräfte ist, das die Demokratie in Russland noch weiter einschränkt und die Glaubwürdigkeit des russischen Justizsystems ernsthaft in Frage stellt; verurteilt dieses politisch motivierte Urteil ausdrücklich und erwartet, dass dieser Schuldspruch in der Berufung aufgehoben wird und die drei Mitglieder von Pussy Riot aus der Haft entlassen werden;

60.

ist der Ansicht, dass die beste Grundlage für eine engere Partnerschaft ein ehrgeiziges und umfassendes neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen ist, das Kapitel über einen politischen Dialog, Handel und Investitionen, Zusammenarbeit im Energiebereich und einen Dialog zu Fragen der Menschenrechte, Gerechtigkeit, Freiheit und Sicherheit vorsieht; betont die Notwendigkeit des Aufbaus einer echten Partnerschaft zwischen der EU-Gesellschaft und der russischen Gesellschaft und begrüßt in diesem Zusammenhang die Fortschritte bei der Umsetzung der zwischen der EU und Russland vereinbarten „Gemeinsamen Maßnahmen im Hinblick auf visumfreies Reisen“;

61.

fordert die VP/HV und den Rat auf, mit Russland und China an der Überwindung von Meinungsverschiedenheiten, auch innerhalb des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, bei der Einschätzung der Situation in Syrien zu arbeiten und gemeinsam eine Beendigung der Gewaltspirale, die Verhinderung eines Bürgerkrieges und eine dauerhafte friedliche Lösung in Syrien anzustreben; begrüßt die Zusammenarbeit mit Russland bei den EU3+3-Verhandlungen mit dem Iran, um den Erwerb von Atomwaffen durch den Iran zu verhindern;

62.

fordert Russland auf, die Stabilität, die politische Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Entwicklung zu verbessern und dabei das souveräne Recht aller Parteien zu achten, ihre Sicherheitsvorkehrungen frei zu wählen; fordert Russland auf, die territoriale und verfassungsmäßige Integrität seiner Nachbarn in der Region zu achten und sich dem internationalen Konsens in den Vereinten Nationen bezüglich der sich herausbildenden Demokratie anzuschließen;

63.

betont, dass die Mitgliedstaaten zur Vernetzung und Integration ihrer nationalen Märkte über Investitionen in die Infrastruktur und die Verabschiedung gemeinsamer Regelungen sich auch kontinuierlich um eine Kooperation mit Russland bemühen sollten, um so kreative und beiderseits annehmbare Maßnahmen zu der Frage zu ermitteln, wie die Diskrepanzen zwischen den beiden Energiemärkten reduziert werden können;

64.

ist besorgt über die übermäßige Militarisierung des Gebiets Kaliningrad in jüngster Zeit, die zu wachsender Unsicherheit im umliegenden EU-Gebiet führt;

Zentralasien

65.

unterstützt die Bemühungen der EU um einen regionalen Ansatz in Zentralasien, der für die Bewältigung der regionalen Dimensionen von Problemen wie organisiertem Verbrechen, illegalem Handel (mit Drogen, radioaktivem Material und Menschen), Terrorismus, natürliche und vom Menschen verursachte Umweltkatastrophen und die Bewirtschaftung der Wasser- und Energieressourcen unerlässlich ist; bedauert jedoch das Ausbleiben wesentlicher Fortschritte, das nur teilweise auf die knappen finanziellen Ressourcen zurückzuführen ist; fordert daher, derartige Bemühungen bindend zu gestalten und an Fortschritte im Bereich der Demokratisierung, Menschenrechte, der guten Regierungsführung, nachhaltigen sozioökonomischen Entwicklung, Rechtsstaatlichkeit und der Bekämpfung der Korruption anzuknüpfen („mehr für mehr“); unterstreicht, dass der regionale Ansatz nicht die individuelle Unterstützung einzelner weiter fortgeschrittener Staaten beeinträchtigen sollte; stellt fest, dass in der Kooperationsstrategie der EU für Zentralasien sieben Prioritäten festgelegt werden, dass die zur Verfügung gestellten Ressourcen jedoch zu gering sind, um Auswirkungen auf sämtliche Politikbereiche zu haben; fordert die EU auf, Prioritäten festzulegen, die besser auf die verfügbaren Ressourcen abgestimmt sind; erinnert an die Bedeutung der Region im Hinblick auf wirtschaftliche Zusammenarbeit, Energie und Sicherheit, betont jedoch, dass unbedingt gewährleistet werden muss, dass die Entwicklungszusammenarbeit wirtschafts-, energie- oder sicherheitspolitischen Interessen nicht untergeordnet wird; weist jedoch darauf hin, wie wichtig der Dialog der EU mit zentralasiatischen Ländern zu Fragen der regionalen Sicherheit ist, insbesondere angesichts der Situation in Afghanistan und einer möglichen Eskalation in den Beziehungen zwischen Usbekistan und Tadschikistan; empfiehlt der EU, Möglichkeiten für eine Bündelung der Ressourcen mit den in der Region aktiven Mitgliedstaaten zu sondieren;

66.

stellt fest, dass die Gesamtsituation in Bezug auf die Menschenrechte und Arbeitsrechte, die mangelnde Unterstützung der Zivilgesellschaft und den Status der Rechtsstaatlichkeit noch immer besorgniserregend ist; fordert verstärkte, wirksamere und stärker ergebnisorientierte Menschenrechtsdialoge, mit einer engen Zusammenarbeit und Einbeziehung der zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Vorbereitung, Überwachung und Umsetzung derartiger Dialoge; fordert die EU und die VP/HV auf, das Schicksal von politischen Gefangenen und gefangenen Menschenrechtsaktivisten und Journalisten publik zu machen und die sofortige Freilassung aller politischen Gefangenen sowie gerechte und transparente rechtliche Verfahren für die anderen Gefangenen zu verlangen; fordert, dass die Initiative für Rechtsstaatlichkeit die Transparenz gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen verbessert und klare Ziele umfasst, um eine transparente Bewertung ihrer Umsetzung und Ergebnisse zu ermöglichen;

67.

stellt fest, dass die energie- und ressourcenreichen Länder Zentralasiens eine bedeutsame Quelle für die Diversifizierung der Energiequellen und Versorgungsrouten der EU darstellen könnten; weist darauf hin, dass die EU ein verlässlicher Abnehmer ist und dass die Erzeugerländer ihre Zuverlässigkeit als Lieferanten an Verbraucherländer und gegenüber ausländischen Investoren unter anderem dadurch demonstrieren müssen, dass sie nach rechtsstaatlichem Grundsatz gleiche Bedingungen für nationale und internationale Unternehmen schaffen; fordert den EAD und die Kommission auf, Energieprojekte auch weiterhin zu unterstützen und die Kommunikation zu wichtigen Zielen wie dem südlichen Gaskorridor und der transkaspischen Pipeline weiterhin zu fördern, ohne die Grundsätze der verantwortungsvollen Regierungsführung und der Transparenz zum Nutzen aller Beteiligten an der Energiezusammenarbeit zwischen EU- und Partnerländern zu vernachlässigen;

68.

weist darauf hin, dass die Nutzung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, insbesondere des Wassers, in der Region nach wie vor ein Streitthema sind und eine Ursache für Instabilität, Spannungen und mögliche Konflikte darstellen; begrüßt in diesem Zusammenhang die von der EU in Zentralasien eingeleitete Wasserinitiative, fordert jedoch einen wirksameren und konstruktiveren Dialog zwischen stromaufwärts gelegenen gebirgigen Ländern und stromabwärts gelegenen Ländern, um solide und nachhaltige Wege für den Umgang mit der Wasserproblematik zu finden sowie umfassende und langfristige Vereinbarungen über die gemeinsame Wassernutzung abzuschließen;

Afghanistan

69.

ist über die erneuten Gewaltausbrüche nach dem Scheitern der Friedensverhandlungen besorgt; betont die Bedeutung eines subregionalen Ansatzes für Zentralasien für die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Menschenhandels und des grenzüberschreitenden illegalen Warenhandels und für die Bekämpfung der illegalen Herstellung von Drogen und des Drogenhandels, einer wesentlichen Finanzierungsquelle des organisierten Verbrechens und des Terrorismus; fordert eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten, die an der ISAF-Mission der NATO teilnehmen, um die Effizienz der Maßnahme zu gewährleisten; fordert Bemühungen für eine stärkere Unterstützung des Aufbaus der Kapazitäten der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan und der nationalen Sicherheitskräfte sowie eine verstärkte Unterstützung der breiteren Gesellschaft bei der landwirtschaftlichen und sozioökonomischen Entwicklung, damit das Land nach Abschluss der Übergabe der internationalen Sicherheit an die afghanischen Streitkräfte bis Ende 2014 die volle Verantwortung für ihre eigene Sicherheit übernehmen kann;

70.

stellt mit großer Anteilnahme für die betroffene Bevölkerung fest, dass die militärische Intervention in Afghanistan nicht zum Aufbau eines lebensfähigen Staates mit demokratischen Strukturen, zur Verbesserung der Lebensbedingungen für die Mehrheit – insbesondere für Frauen und Mädchen – und zur Abschaffung der Drogenproduktion zugunsten anderer Formen der Landwirtschaft geführt hat, sondern vielmehr das Land in einem Korruptionssumpf bislang ungekannten Ausmaßes versinken ließ; fordert die EU und die Mitgliedstaaten in Anbetracht des beschleunigten Abzugs der europäischen Truppen auf, vordringlich einen Sicherheitsplan für jene Afghanen zu erarbeiten, die die EU-Bemühungen um einen Staatsaufbau stark unterstützt haben und deren Existenz durch den Abzug der europäischen Kräfte gefährdet werden könnte, insbesondere Frauenrechtsaktivisten; fordert den EAD auf, eine ehrliche Einschätzung der von der EU und den Mitgliedstaaten seit 2001 in Afghanistan verfolgten Politik vorzunehmen und bis Jahresende einen realistischen Plan für die künftigen EU-Aktivitäten in der Region vorzulegen;

71.

betont, dass im Zusammenhang mit der Bewältigung der Probleme in Afghanistan die Zusammenarbeit mit Ländern wie Russland, Pakistan, Indien und dem Iran verstärkt werden muss, speziell im Hinblick auf Drogenhandel, Terrorismus und die Gefahr von Ausstrahlungseffekten auf die benachbarten Länder und die gesamte Region;

Die amerikanischen Kontinente

Vereinigte Staaten von Amerika

72.

ist der festen Überzeugung, dass die USA der wichtigste strategische Partner der EU sind; fordert die EU daher dringend auf, der Vertiefung der transatlantischen Beziehungen auf allen Ebenen klare politische Priorität einzuräumen;

73.

unterstreicht die überaus große Bedeutung der transatlantischen Beziehungen; vertritt die Ansicht, dass regelmäßige Gipfeltreffen zwischen der EU und den USA eine Gelegenheit wären, gemeinsame Ziele festzulegen und Strategien zu Gefahren und Herausforderungen von globaler Bedeutung zu koordinieren, unter anderem die wirtschaftspolitische Steuerung und die Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes gegenüber den Schwellenländern; begrüßt den Bericht der Hochrangigen Arbeitsgruppe zu Wachstum und Beschäftigung; ist der Meinung, dass der Transatlantische Wirtschaftsrat (Transatlantic Economic Council, TEC) und der Transatlantische Dialog der Gesetzgeber (Transatlantic Legislators Dialogue, TLD) auch Überlegungen zu einem strategischen Engagement der EU und der USA gegenüber den BRICS-Ländern und anderen bedeutsamen Schwellenländern, gegenüber der ASEAN, der Afrikanischen Union, Mercosur, der Andengemeinschaft und der CELAC sowie zur Förderung einer regulatorischen Konvergenz dieser Länder einbeziehen sollte; betont die Bedeutung des TEC als zuständiges Gremium für die Verbesserung der wirtschaftlichen Integration und der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und des TLD als Forum für den parlamentarischen Dialog und zur Koordinierung der parlamentarischen Arbeit beider Seiten zu Fragen von gemeinsamem Interesse, speziell in Bezug auf die für den transatlantischen Markt relevanten Rechtsvorschriften; erinnert an die Notwendigkeit, ohne weitere Verzögerungen einen Transatlantischen Politischen Rat einzurichten, der parallel zur NATO als zuständige Stelle für systematische Konsultation und Koordination auf hoher Ebene zur Außen- und Sicherheitspolitik zwischen der EU und den USA fungiert;

74.

stellt fest, dass die USA ihre Hauptaufmerksamkeit, politischen Investitionen und militärischen Ressourcen nach und nach auf die Pazifikregion lenken und damit die wachsende globale und regionale Bedeutung von China, Indien und anderen asiatischen Schwellenländern widerspiegeln; stellt zudem fest, dass Asien auf der außenpolitischen Agenda der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten einen wichtigeren Platz einnehmen sollte; fordert daher eine stärkere Koordination der US- und EU-Politik gegenüber China, Indien und anderen asiatischen Schwellenländern, um eine Entkopplung ihrer jeweiligen Ansätze in politischen Schlüsselbereichen zu vermeiden;

75.

ist der Ansicht, dass die USA als NATO-Mitglied weiterhin einen unerlässlichen Beitrag zur kollektiven Sicherheit des europäisch-atlantischen Raums sind und bekräftigt die unabänderliche und ausschlaggebende Bedeutung des transatlantischen Sicherheitsbündnisses; betont, dass in Anbetracht der sich verändernden geostrategischen und wirtschaftlichen Situation der Ausbau der europäischen Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten eine bedeutende Maßnahme zur Stärkung des transatlantischen Bündnisses darstellt;

Lateinamerika

76.

fordert, den politischen Dialog zwischen der EU und Lateinamerika auf allen Ebenen auszuweiten, einschließlich der Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs und der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EUROLAT), als wichtiges Instrument für die Entwicklung eines politischen Konsens; ruft dazu auf, die bei den EU-Lateinamerika-Gipfeln eingegangenen politischen Verpflichtungen durch die Zuweisung der notwendigen finanziellen Ressourcen zu begleiten; zeigt sich zutiefst besorgt über die Tatsache, dass Argentinien unlängst ein in spanischem Besitz befindliches Ölunternehmen (YPF) verstaatlicht und zudem äußerst problematische Schritte im Hinblick auf die britischen Falklandinseln unternommen hat;

77.

schlägt vor, die Möglichkeit einer engeren Zusammenarbeit, insbesondere einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit, zwischen dem amerikanischen Kontinent und der EU mit dem Ziel eines gemeinsamen Freihandelsabkommens zu untersuchen;

78.

fordert eine Verstärkung der bestehenden Menschenrechtsdialoge mit einer stärkeren Einbeziehung des Parlaments sowie die Einleitung eines Dialogs zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei wichtigen Sicherheitsherausforderungen, nicht zuletzt in Bezug auf die verheerenden Auswirkungen der organisierten und Drogenkriminalität auf staatliche Einrichtungen und Sicherheit der Bürger; stellt fest, dass das 7. Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs (EU-Lateinamerika), das im Januar 2013 in Chile stattfinden soll, eine gute Möglichkeit darstellen könnte, neue Visionen für biregionale Zusammenarbeit in unterschiedlichsten politischen und sozioökonomischen Bereichen auf den Weg zu bringen;

79.

betont die Tatsache, dass der soziale Zusammenhalt ein wichtiger Grundsatz der Entwicklungszusammenarbeitsstrategie gegenüber Lateinamerika bleiben sollte, nicht nur aufgrund der sozioökonomischen Auswirkungen, sondern auch aufgrund der Bedeutung hinsichtlich der Konsolidierung der demokratischen Institutionen in der Region und der Rechtsstaatlichkeit; hebt auch hervor, dass eine neue Entwicklungszusammenarbeit zwischen der EU und den Ländern Lateinamerikas mit mittlerem Einkommensniveau so festgelegt werden sollte, dass die in der Region nach wie vor vorhandenen großen Ungleichheiten in Angriff genommen werden können; fordert eine Stärkung der dreiseitigen Zusammenarbeit und der Süd-Süd-Zusammenarbeit mit den Ländern Lateinamerikas;

80.

fordert die Weiterentwicklung der dreiseitigen Zusammenarbeit mit Nord- und Südamerika in Fragen von gemeinsamem Interesse, so dass ein Euro-Atlantischer Raum geschaffen wird, der die EU, die USA, Kanada und Lateinamerika umfasst;

81.

verweist auf die spürbaren Auswirkungen des Aufstiegs Brasiliens in der Region und weltweit, bei dem Wirtschafts- und Sozialprogramme mit Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundfreiheiten verbunden sind; fordert eine Stärkung der strategischen Partnerschaft EU-Brasilien und des politischen Dialogs, um die Bemühungen des Landes im Hinblick auf die Stärkung der Institutionen von Mercosur und Unasur zu unterstützen;

82.

begrüßt die Tatsache, dass das Assoziierungsabkommen mit Zentralamerika in Kürze unterzeichnet wird und das Zustimmungsverfahren im Europäischen Parlament durchlaufen wird; betont die Tatsache, dass es als erster interregionaler Vertrag zwischen zwei Regionen die Beziehungen verbessert und einen regionalen Ansatz sowie die regionale Integration in Lateinamerika fördert; erklärt, dass es beabsichtigt, die Umsetzung dieses Abkommens und insbesondere die Auswirkungen auf die Menschenrechtslage und die Rechtsstaatlichkeit in Zentralamerika genau zu überwachen;

83.

begrüßt die Tatsache, dass das Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kolumbien und Peru in Kürze unterzeichnet wird und das Zustimmungsverfahren im Europäischen Parlament durchlaufen wird; erinnert daran, dass dieses Abkommen nicht als endgültiger Rahmen für das Verhältnis zwischen der EU und diesen Ländern angesehen werden darf, sondern als ein weiterer Schritt zu einem globalen Assoziierungsabkommen, das die Tür für den Beitritt anderer Staaten der Andengemeinschaft offenlässt;

84.

erinnert daher daran, dass das Ziel der EU die Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens mit allen Mitgliedstaaten der Andengemeinschaft ist; vertritt die Auffassung, dass das Assoziierungsabkommen mit dem MERCOSUR einen entscheidenden Fortschritt in der strategischen Beziehung zu Lateinamerika darstellen würde, sofern es auf den Grundsätzen eines freien und gerechten Handels und der Rechtssicherheit bei Investitionen, auf der Achtung von internationalen Normen sowie Arbeits- und Umweltnormen und auf einem verlässlichen Verhalten der Partner basiert;

85.

bedauert, dass die Vorschläge der Kommission zur Regelung des Systems Allgemeiner Zollpräferenzen und zum Instrument der Entwicklungszusammenarbeit den strategischen Charakter der Beziehungen zu Lateinamerika ignorieren, da sie eine Reihe von benachteiligten Ländern der Region ausschließen; erinnert daran, dass einige Länder Lateinamerikas zu den Ländern mit der weltweit größten Ungleichheit beim Pro-Kopf-Einkommen gehören, und dass sich die anhaltende Ungleichheit in einem Umfeld geringer sozioökonomischer Mobilität manifestiert; ist der Auffassung, dass die Botschaft, die seitens der EU an die Region ergeht, sehr besorgniserregend ist, da sie praktisch erklärt, dass sie ihr, ungeachtet der zahlreichen getroffenen politischen und handelspolitischen Vereinbarungen sowie der gemeinsamen globalen Interessen, nicht die ihr gebührende Bedeutung beimisst;

Afrika

86.

stellt fest, dass sich die Gemeinsame Strategie Afrika-EU und ihre 8 Sektoren zunächst auf die Afrikanische Union (AU) und die technische Unterstützung für den Aufbau institutioneller Kapazitäten und politische Schritte im Bereich Frieden und Sicherheit, Menschenrechte, Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) konzentriert hat; erinnert daran, dass ein solch umfassender Ansatz zwar noch immer Gültigkeit hat, dass die Kohärenz und Effizienz der Strategie dadurch vermindert wurde, dass es überschneidende Abkommen mit mehreren Partnern, aber keine besonderen Haushaltsmittel für dessen Umsetzung gibt; dass es darüber hinaus dringend erforderlich ist, über den Aufbau institutioneller Kapazitäten auf kontinentaler Ebene hinauszugehen und eine politische Partnerschaft für Frieden, Sicherheit und sozioökonomische Entwicklung auf regionaler und subregionaler Ebene zu schaffen; fordert eine Ausweitung derartiger politischer Partnerschaften auf die Regionalen Wirtschaftsgemeinschaften, nicht nur als Strategie zur Stärkung der Afrikanischen Union, sondern auch als Mittel zur Vertiefung der Partnerschaft zwischen der EU und Afrika auf regionaler und subregionaler Ebene, was den politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Interessen der Bürger Afrikas und der EU zugutekommt; bedauert die Rückschläge, die Staatsstreiche wie die in Mali und Guinea-Bissau, im Hinblick auf die von AU, EU und UN vorangetriebenen demokratischen Grundsätze und Ziele verursacht haben; fordert die sofortige Widerherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in diesen Ländern;

87.

nimmt die Strategien der EU für das Horn von Afrika und die Sahelzone zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass eine Auseinandersetzung mit den strukturellen Ursachen des Konflikts in diesen Regionen notwendig ist, um den Weg zu einer tragfähigen friedlichen Lösung der Probleme zu bereiten und der Bevölkerung eine bessere Perspektive zu geben, die einen gerechten Zugang zu Ressourcen, eine nachhaltige Entwicklung der Regionen und eine Umverteilung des Reichtums einschließt; fordert eine Bewertung der politischen Strategien der Union, bei denen umfassende Entwicklungshilfe und diplomatische Ressourcen zur Bewertung der Auswirkungen auf die Bevölkerung zum Einsatz kommen; fordert zudem eine engere Verbindung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Panafrikanischen Parlament und regionalen parlamentarischen Gruppierungen, um eine größere Transparenz der politischen und haushaltspolitischen Entscheidungen gegenüber den Bürgern beider Kontinente sicherzustellen, und als Grundlage für die Feststellung und Bewertung des Fortschritts bei der Umsetzung politischer Strategien; begrüßt insbesondere den Beschluss des Rates, das Mandat der EU-NAVFOR-Operation Atalanta auszuweiten (so dass es auch Einsätze an Land gegen die Bedrohung durch Seeräuberei umfasst), um den umfassenden Ansatz in Bezug auf Einsätze gegen die konkrete Bedrohung durch Seeräuberei zu stärken und die längerfristige Entwicklung der Region zu unterstützen;

88.

ist zutiefst besorgt über die Spannungen zwischen Sudan und Südsudan; fordert beide Seiten auf, politischen Willen an den Tag zu legen, um auf der Grundlage des in der Resolution des UN-Sicherheitsrates 2046 (2012) vom 2. Mai 2012 gebilligten Fahrplans die nach der Abspaltung noch offenen Fragen zu lösen; betont, dass die langfristige Stabilität in der Region eine neue einheitliche, umfassende internationale Strategie erfordert, bei der die EU neben anderen globalen und regionalen Akteuren eine Rolle spielt und die sich nicht nur mit Fragen der Beziehungen zwischen dem Norden und dem Süden und der Lage in Südkordofan und Blauer Nil, sondern auch mit dem lange überfälligen Reformprozess im Sudan und der Vertiefung demokratischer Reformen im Südsudan beschäftigen würde;

89.

erinnert an seine Entschließung vom 25. November 2010 zur Lage in West-Sahara; fordert Marokko und die Polisario-Front nachdrücklich auf, die Verhandlungen über eine friedliche und dauerhafte Lösung des West-Sahara-Konflikts fortzusetzen, und bekräftigt das Selbstbestimmungsrecht und das Recht des saharauischen Volkes, über den Status von West-Sahara zu entscheiden. Dies sollte durch ein demokratisches Referendum entsprechend den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen erfolgen;

Asien

90.

fordert eine größere und stärkere Präsenz der EU im asiatisch-pazifischen Raum, insbesondere, indem sie auf die Erfolge bei der Demokratisierung Indonesiens, dem größten muslimischen Land, aufmerksam macht und indem sie, mit ihrer Erfahrung und Expertise zu den multilateralen Initiativen innerhalb und im Umfeld des ASEAN und zu der zunehmenden Entwicklung transpazifischer Initiativen beisteuert; vertritt die Ansicht, dass der EAD nunmehr das Potenzial zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der EU und Asien in vollem Umfang ausschöpfen sollte; hält den Aktionsplan von Bandar Seri Begawan zur Stärkung der vertieften Partnerschaft ASEAN-EU für einen sachdienlichen Schritt in diese Richtung; würdigt zudem die unlängst erfolgte Billigung des Freundschaftsvertrages als Chance für eine Vertiefung der Zusammenarbeit mit dem Ziel, über die Perspektive von Handelsabkommen zwischen der EU und den asiatischen Ländern hinauszugehen; hebt hervor, dass der gegenseitigen wirtschaftlichen und kulturellen Bereicherung mehr Priorität gegeben werden sollte, insbesondere durch die Förderung von Möglichkeiten für Direktinvestitionen und indem der Zugang für Studenten und Wissenschaftler einfacher und attraktiver gestaltet wird; stellt fest, dass dies eine strategische Koordination der Bemühungen der Mitgliedstaaten und der EU anstelle von parallelen und miteinander konkurrierenden nationalen Strategien erfordert; stellt fest, dass die EU als neutraler Partner in dem regionalen Sicherheitskontext im asiatisch-pazifischen Raum, einschließlich der Territorialstreitigkeiten am Südchinesischen Meer und der nordkoreanischen Belange, eine stabile und friedliche Lösung auf der Grundlage multilateraler Institutionen aktiv vorantreiben sollte;

91.

fordert die rasche Aufnahme der Verhandlungen über das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU-Japan;

Beziehungen zu China

92.

begrüßt die erreichten Fortschritte beim Ausbau der strategischen Partnerschaft EU-China, einschließlich der Entwicklung eines „direkten Dialogs zwischen den Menschen“ als dritter Säule neben den Wirtschafts- und Sicherheitsdialogen; betont die wachsende gegenseitige Abhängigkeit der Wirtschaft der EU und Chinas und erinnert an die Bedeutung des raschen Wachstums der chinesischen Wirtschaft und des chinesischen Einflusses auf das internationale System;

93.

bemerkt, dass die veränderte politische Führung in China ein bedeutsamer Prüfstein für die Entwicklung des Landes sein wird; bekräftigt sein Ziel des Aufbaus einer umfassenden strategischen Partnerschaft mit China; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre jeweiligen Aussagen und politischen Strategien konsistenter und strategischer zu gestalten, und dadurch unterstützend zu einer positiven Entwicklung beizutragen; hebt hervor, dass dies bedeutet, die Diskrepanzen zwischen den Prioritäten der Mitgliedstaaten und der EU in Bezug auf die Menschenrechte in China, den Menschenrechtsdialog und die Unterstützung für zivilgesellschaftliche Organisationen zu beseitigen;

Beziehungen zu Japan

94.

unterstreicht die notwendige Festigung der Beziehungen der Union zu Japan als wichtigem internationalem Akteur, der gemeinsame demokratische Werte mit der EU teilt und einen natürlichen Partner für die Zusammenarbeit in multilateralen Foren und bei Fragen des beiderseitigen Interesses darstellt; sieht der Realisierung des umfassenden Rahmenabkommens und des Freihandelsabkommens mit Interesse entgegen;

Süd- und Ostasien

95.

fordert, dass die EU eine aktivere Rolle in Südasien und Südostasien bei der Unterstützung der Demokratieentwicklung und den Reformen im Bereich Regierungsführung und Rechtstaatlichkeit spielen sollte; begrüßt daher das Bekenntnis zu einem demokratischen, säkularen, stabilen und sozial integrativen Pakistan und Indien; begrüßt den ersten Strategischen Dialog EU-Pakistan, der im Juni 2012 stattfand, und das Engagement für konstruktive Gespräche über eine Verbesserung der bilateralen Zusammenarbeit sowie über gemeinsame Auffassungen zu regionalen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich eines proaktiveren Engagements bei der Bekämpfung des Terrorismus; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten zu einer engeren Zusammenarbeit mit Indien auf, die auf der Förderung von Demokratie, sozialer Eingliederung und Menschenrechten basiert und fordert die EU und Indien auf, ihre laufenden Verhandlungen über ein umfassendes Freihandelsabkommen EU-Indien, das dem europäischen und indischen Handel und Wirtschaftswachstum neue Impulse verleihen würde, rasch zum Abschluss zu bringen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Aussöhnung, den Wiederaufbau und die wirtschaftliche Entwicklung in Sri Lanka nach dem Krieg zu unterstützen und fordert den Rat in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, Sri Lanka bei der Umsetzung des Berichts der „Aussöhnungs-Kommission“ („Lessons Learnt and Reconciliation (LLRC)“) zu unterstützen; begrüßt die aktive Unterstützung der EU für die Förderung der Demokratisierung in Myanmar;

96.

begrüßt die erfolgreiche Durchführung der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in Taiwan vom 14. Januar 2012; lobt die kontinuierlichen Bemühungen Taiwans um die Aufrechterhaltung von Frieden und Stabilität im asiatisch-pazifischen Raum; stellt fest, dass Fortschritte bei den Beziehungen zwischen Taiwan und China gemacht wurden, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verbindungen, und weist darauf hin, dass engere Wirtschaftsbeziehungen zu Taiwan den Zugang der EU zum chinesischen Markt verbessern könnten; fordert die Kommission und den Rat gemäß GASP-Entschließung des Parlaments vom Mai 2011 auf, konkrete Maßnahmen für eine weitere Verbesserung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und Taiwan zu ergreifen und die Verhandlungen eines Abkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und Taiwan zu erleichtern; wiederholt seine intensive Unterstützung der bedeutungsvollen Teilnahme Taiwans an den relevanten internationalen Organisationen und Aktivitäten, einschließlich der Weltgesundheitsorganisation; erkennt an, dass sich das EU-Programm für visumfreies Reisen für taiwanesische Bürger, das im Januar 2011 in Kraft trat, als vorteilhaft für beide Seiten herausgestellt hat; tritt für eine engere bilaterale Zusammenarbeit zwischen der EU und Taiwan in Bereichen wie Handel, Forschung, Kultur, Bildung und Umweltschutz ein;

97.

fordert die EU auf, die gravierenden Menschenrechtsverletzungen, die Massentötungen und die unmenschliche Behandlung in den Arbeitslagern und Lagern für politische Gefangene in Nordkorea ins Bewusstsein zu rufen und die Opfer dieser Menschenrechtsverstöße zu unterstützen;

Multilaterale Partner

G-7, G-8 und G-20

98.

glaubt, dass die G-20 im Hinblick auf die steigende Bedeutung der BRICS-Länder und anderer Schwellenländer und hinsichtlich des multipolaren Systems globaler Governance, das sich derzeit entwickelt, ein nützliches und besonders angemessenes Forum für die Konsensbildung sein kann, das alle Beteiligten mit einbezieht, das auf Partnerschaft basiert und Konvergenz fördern kann, einschließlich regulatorischer Konvergenz; vertritt jedoch die Auffassung, dass die G-20 ihren Nutzen bei der Umsetzung von Schlussfolgerungen auf Gipfeln in nachhaltige Politiken, mit denen zentrale Herausforderungen angegangen werden, noch unter Beweis stellen muss, nicht zuletzt im Hinblick auf die Kontrolle von Steueroasen sowie anderen Herausforderungen und Gefahren, die in der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise ihren Ausdruck finden; weist in diesem Zusammenhang auf das Potenzial der G-8 hin, die im Vorfeld von G-20-Treffen die Aufgabe der Konsensbildung übernehmen könnte; ist der Ansicht, dass die Existenz der G-8 auch genutzt werden sollte, um Positionen mit Russland abzustimmen, damit gemeinsame Herausforderungen auf koordinierte und effiziente Weise angegangen werden können;

VN

99.

fordert die EU in der Erkenntnis, dass ein wirksamer multilateraler Ansatz ein Eckpfeiler der EU-Außenpolitik ist, dazu auf, eine Führungsrolle bei der internationalen Zusammenarbeit einzunehmen und ein globales Vorgehen der internationalen Gemeinschaft voranzutreiben; empfiehlt der EU, Synergieeffekte mit dem System der Vereinten Nationen weiter zu fördern, im Rahmen der UN als Vermittler zu agieren und sich global bei regionalen Organisationen und strategischen Partnern zu engagieren; äußert seine Unterstützung für die Fortsetzung der UN-Reform; fordert die EU auf, zu vernünftigem Finanzmanagement und Haushaltsdisziplin für die Ressourcen der Vereinten Nationen beizutragen;

100.

fordert die EU daher auf, die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu betonen, um seine Legitimität, regionale Vertretung und Wirksamkeit zu stärken; unterstreicht, dass ein solcher Reformprozess unumkehrbar von den EU-Mitgliedstaaten in die Wege geleitet werden kann, wenn sie im Einklang mit den Zielen des Vertrags von Lissabon, in Bezug auf die Stärkung der Außenpolitik der EU und ihre Rolle in Bezug auf den Frieden und die Sicherheit weltweit, einen ständigen Sitz für die EU in einem erweiterten und reformierten Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beantragen; ersucht die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, unverzügliche Schritte zu unternehmen, damit die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht einen gemeinsamen Standpunkt entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten bis zur Annahme eines gemeinsamen Standpunktes nachdrücklich auf, unverzüglich ein Rotationssystem im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu vereinbaren und festzulegen, um der EU einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zuzusichern;

101.

erachtet es als wichtig, dass die Resolution der UN-Generalversammlung über die Beteiligung der EU an der Arbeit der Generalversammlung der Vereinten Nationen vollständig umgesetzt wird und dass die EU bezüglich substanzieller Fragen rechtzeitig und koordiniert agiert; fordert die EU dazu auf, die Koordination der Positionen und Interessen der EU-Mitgliedstaaten im UN-Sicherheitsrat weiter zu verbessern; begrüßt die Festlegung mittelfristiger Prioritäten der EU im Rahmen der Vereinten Nationen und fordert, dass der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europäischen Parlaments zum jährlichen Bericht und jedweder Durchführung regelmäßig befragt wird; betont den Bedarf nach einer besseren Öffentlichkeitsarbeit zu den Angelegenheiten der Vereinten Nationen, und dass die globale Rolle der EU gegenüber der europäischen Öffentlichkeit wirksamer kommuniziert werden muss;

102.

ist davon überzeugt, dass Partnerschaften im Bereich der Konfliktprävention, des zivilen und militärischen Krisenmanagements und der Friedensstiftung begründet werden müssen, und dass der EU/VN-Lenkungsausschuss daher im Bereich des Krisenmanagements einsatzfähiger werden muss; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, für weiteren Fortschritt im Bereich der Operationalisierung des Grundsatzes der Schutzverantwortung zu sorgen und sich gemeinsam mit den Partnern in den Vereinten Nationen darum zu bemühen, sicherzustellen, dass dieses Konzept Teil der Prävention und des Wiederaufbaus in der Konfliktfolgezeit wird; fordert die Ausarbeitung eines interinstitutionellen „Konsens zum Konzept der Schutzverpflichtung und einer gemeinsamen Konfliktpräventionsstrategie“, parallel zum bereits existierenden „Konsens zur humanitären Hilfe“ sowie dem „Entwicklungskonsens“, der in diesen Fragen in UN-Foren für mehr EU-Kohärenz sorgen könnte;

103.

erinnert daran, dass in dem am 1. Dezember 2008 vom Rat der Europäischen Union angenommenen Umfassenden Ansatz für die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU auf die enge Verknüpfung zwischen den Themen Frieden, Sicherheit, Entwicklung und Gleichstellung der Geschlechter hingewiesen wird, und dass der Ansatz einen Eckpfeiler der GASP bilden sollte; betont, dass die EU schon immer die vollständige Umsetzung der in den Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des UN-Sicherheitsrates dargelegten – und anschließend durch die Annahme der Resolutionen 1888 und 1889 (2009) und 1960 (2010) weiter ausgebauten – Agenda für Frauen, Frieden und Sicherheit gefordert und darauf hingewiesen hat, dass insbesondere Gewalt gegen Frauen in Konflikten bekämpft und die Beteiligung von Frauen an der Friedenskonsolidierung gefördert werden muss; fordert diejenigen Mitgliedstaaten auf, die noch keine nationalen Aktionspläne zum Thema Frauen, Frieden und Sicherheit verabschiedet haben, dies zu tun, und unterstreicht, dass diese Pläne im Hinblick auf Ziele, Umsetzung und Kontrolle in der gesamten EU auf einheitlichen europäischen Mindestnormen basieren sollten;

104.

betont die Notwendigkeit, durch eine gemeinsame Zusammenarbeit zwischen der EU und den UN in Bezug auf Mediationskapazitäten wirksamere Mediationsrichtlinien und -kapazitäten zu entwickeln, um so rechtzeitig und auf koordinierte Weise angemessene Mediationsressourcen zur Verfügung zu stellen, unter anderem durch die Gewährleistung einer Beteiligung von Frauen an diesen Prozessen; erachtet es als grundlegend für die Umsetzung der Menschenrechtspolitik der EU, die Fähigkeit des VN-Menschenrechtsrats auszubauen, auf ernste und dringende Menschenrechtssituationen zu reagieren, die Folgemaßnahmen bei der Umsetzung der Empfehlungen der Sonderverfahren zu bekräftigen und den Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu stärken; fordert, die Unterstützung der EU für den Internationalen Strafgerichtshof mit dem Ziel des effektiven Schutzes der Menschenrechte und den Kampf gegen die Straffreiheit fortzusetzen;

105.

fordert die VP/HV der EU und den Rat hinsichtlich der Verhandlungen der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel (ATT) auf, sich für die höchsten Standards zum Schutz der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts einzusetzen, indem Standards festgelegt werden, die über die bereits auf EU-Ebene vereinbarten und im Gemeinsamen Standpunkt der EU über Waffenexporte verankerten Standards hinausgehen; betont, dass die Standpunkte der einzelnen EU-Staaten daher nicht dazu führen dürfen, dass niedrigere Standards akzeptiert werden, was dem Erfolg und der Wirksamkeit des ATT zweifelsohne zuwiderlaufen würde;

EU–NATO

106.

begrüßt die Zusagen der EU und der NATO zur Stärkung ihrer strategischen Partnerschaft, die vom Bündnis im neuen Strategischen Konzept und auf dem Gipfeltreffen von Chicago bekräftigt wurden, und unterstreicht die Fortschritte hinsichtlich der praktischen Zusammenarbeit bei Einsätzen; stellt fest, dass die derzeitige globale und europäische Wirtschaftskrise Bemühungen angeregt hat, sich um kosteneffizientere und dringend benötigte operationelle Kapazitäten in der EU und der NATO zu bemühen; fordert die VP/HV daher dazu auf, sich aktiver darum zu bemühen, weitere konkrete Vorschläge für die Zusammenarbeit zwischen den Organisationen, darunter durch die Europäische Verteidigungsagentur, zu fördern (mit „intelligenter Verteidigung“ (smart defense), Bündelung und gemeinsamer Nutzung und einem umfassenden Ansatz als Leitlinien, auf der Grundlage der Komplementarität der Initiativen); fordert eine dringliche politische Lösung für die Blockade der Zusammenarbeit unter der „Berlin Plus“-Vereinbarung, die der Aussicht einer effektiveren Kooperation der beiden Organisationen entgegensteht;

Europarat

107.

fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, ihrer Verpflichtung zum raschen Abschluss der Verhandlungen über den Beitritt der EU zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nachzukommen; betont die Bedeutung der Standards, Überwachungsverfahren und Erkenntnisse des Europarats als bedeutsamen Beitrag zu der Bewertung des Fortschritts der demokratischen Reformen in den Nachbarländern;

108.

betont, dass der Beitritt der EU zur EMRK eine historische Chance für ein Bekenntnis zu den Menschenrechten als Grundwert der EU wie auch als gemeinsame Grundlage für ihre Beziehungen zu Drittstaaten darstellt und äußert die Hoffnung, dass er ohne unnötige Verzögerung vonstattengeht; bekräftigt, dass der Beitritt der EU zur EMRK eine wichtige Grundlage für die weitere Stärkung des Menschenrechtschutzes in Europa darstellt;

OSZE

109.

unterstützt den Dialog über die Reform der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE), sofern dadurch nicht die bestehenden Institutionen oder Mechanismen geschwächt werden oder ihre Unabhängigkeit beeinflusst wird; weist nachdrücklich darauf hin, dass zwischen den drei Dimensionen der OSZE eine Ausgewogenheit aufrechterhalten werden muss, indem diese kohärent und umfassend entwickelt werden und auf dem bereits Erreichten aufgebaut wird; betont zudem, dass Bedrohungen und Herausforderungen im Bereich der Sicherheit mittels aller drei Dimensionen angegangen werden sollten, damit das Vorgehen tatsächlich wirksam sein kann; fordert die OSZE auf, weiter ihre Kapazität zu stärken, die Beachtung und Durchführung von Grundsätzen und Verpflichtungen zu gewährleisten, die von ihren Teilnehmerstaaten in allen drei Dimensionen unternommen wurden, unter anderem indem die Kontrollmechanismen verbessert werden;

Golf-Kooperationsrat

110.

erwartet, dass die EU eine echte strategische Partnerschaft mit dem Golf-Kooperationsrat (Gulf Cooperation Council, GCC) entwickelt, die einen offenen, regelmäßigen und konstruktiven Dialog und eine strukturierte Zusammenarbeit in Sachen Menschenrechte und Demokratie sowie im Übergangsprozess und dem Krisenmanagement in den südlichen Nachbarländern umfasst; bekräftigt zur Unterstützung dieses Ziels, dass der EAD mehr Personal für diese Region einsetzen und Delegationen in den wichtigsten Ländern des Golf-Kooperationsrats einrichten sollte; betont, dass Menschenrechte, Rechte der Frauen, Rechtsstaatlichkeit und die demokratischen Bestrebungen der Menschen in den Ländern des Golf-Kooperationsrates von Bahrain bis Saudi-Arabien in der EU-Politik gegenüber der Region nicht länger ignoriert werden dürfen;

Die Arabische Liga

111.

erkennt die zunehmend wichtige Rolle regionaler Organisationen an, insbesondere der Arabischen Liga, aber auch der Organisation der Islamischen Konferenz und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und fordert die EU auf, die Zusammenarbeit auszubauen, insbesondere bei Fragen, die mit dem Übergangsprozess und dem Krisenmanagement in den südlichen Nachbarländern zusammenhängen; begrüßt die Bemühungen der EU, die Arabischen Liga in ihrem Integrationsprozess zu unterstützen;

Thematische Prioritäten der GASP

Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik

112.

hebt hervor, dass GSVP-Maßnahmen in eine umfassende Politik gegenüber Ländern und Regionen eingebettet werden sollten, in denen Krisensituationen bestehen, in denen die Werte und strategischen Interessen der EU auf dem Spiel stehen und in denen die GSVP-Einsätze einen echten zusätzlichen Nutzen hinsichtlich der Förderung von Frieden, Stabilität und Rechtsstaatlichkeit stiften würden; betont ferner, dass eine genauere Auswertung der gewonnenen Erfahrungen für die Bewertung der erfolgreichen Durchführung jedes Einsatzes und seiner nachhaltigen Wirkung vor Ort erforderlich ist;

113.

wiederholt seine Aufforderung an die VP/HR, den Rat und die Mitgliedstaaten, die zahlreichen Probleme der zivil-militärischen Zusammenarbeit – angefangen vom Mangel an qualifiziertem Personal bis hin zu Knappheit und Unausgewogenheiten beim Material - zu thematisieren; fordert insbesondere eine Personalaufstockung in den Bereichen Justiz, Zivilverwaltung, Zoll, Dialog, Aussöhnung und Vermittlung, um sicherzustellen, dass ein angemessenes und ausreichendes Maß an Expertise für die GSVP-Missionen zur Verfügung steht; fordert die VP/HR auf, konkrete Vorschläge vorzulegen, um diesen Personalmangel auszugleichen, insbesondere im Bereich des zivilen Krisenmanagements, der Konfliktverhütung, des Wiederaufbaus nach Krisen und in den oben beschriebenen Sektoren;

114.

begrüßt die Forderungen nach einer stärkeren Bündelung und gemeinsamen Nutzung militärischer Schlüsselfähigkeiten, einer Verbesserung der Kapazitäten für die Planung und Durchführung von Missionen und Operationen und einer stärkeren Integration ziviler Missionen und militärischer Operationen; hebt hervor, dass die Leistungsfähigkeit der GSVP-Missionen und -Operationen fortlaufend verbessert werden muss, unter anderem durch Bewertung der Ergebnisse, Benchmarking, Folgenabschätzung, Auswertung und Umsetzung der Erfahrungen sowie durch die Erarbeitung bewährter Verfahren für ein effektives und effizientes GSVP-Handeln; bedauert jedoch die politischen Zwänge, die die Zusammenarbeit hemmen und die bisweilen bewährte Vorgehensweisen zur Schaffung von Synergien verhindern;

Waffenhandel

115.

weist darauf hin, dass Mitgliedstaaten für mehr als ein Drittel der weltweiten Waffenexporte verantwortlich sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, nicht nur die acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (Verhaltenskodex der EU für Waffenexporte), sondern auch die Grundsätze der EU-Entwicklungspolitik einzuhalten; fordert die Übertragung der Zuständigkeit für die Bestimmungen für Waffenexporte auf die EU; erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass Entwicklungsländer zuallererst Finanzmittel in eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung, Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit investieren sollten; fordert die VP/HR und die Mitgliedstaaten auf, die laufende Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts der EU 2008/944/GASP zu nutzen, um die Umsetzung und Überwachung der EU-Kriterien für Rüstungsexporte zu stärken; bedauert zutiefst das Scheitern der VN-Verhandlungen über einen weltweiten Vertrag über den Waffenhandel (ATT) im Juli 2012; fordert die VP/HR und die EU-Mitgliedstaaten auf, so schnell wie möglich auf die Länder, die einen weltweiten soliden ATT ablehnen, Druck auszuüben; fordert einen starken und robusten ATT einzusetzen, der die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, jegliche Waffen- und Munitionsexporte zu verweigern, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Waffen für gravierende Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, einschließlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, genutzt würden;

Konfliktprävention und Friedenskonsolidierung

116.

fordert die VP/HR auf, Vorschläge zur Steigerung der Kapazitäten des EAD hinsichtlich der Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung mit besonderem Bezug auf das Programm von Göteborg, sowie zu einer Erweiterung der Kapazität der EU bei der Konfliktverhütung und der Bereitstellung von Kapazitäten für Mediation, Dialog und Aussöhnung neben den stärker vorhandenen Kapazitäten im Bereich des Krisenmanagements vorzulegen; fordert mit hoher Priorität Bestandsaufnahme der EU-Politik im Bereich der Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierungdurchgeführt wird, so dass die VP/HV dem Parlament über die Vorschläge zur Stärkung der externen Kapazitäten der Union sowie der Reaktionsfähigkeit in diesem Bereich Bericht erstatten kann; begrüßt den Vorschlag der Kommission und des EAD, nach dem erfolgreichen Abschluss einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Vorbereitungsmaßnahme Ende dieses Jahres eine Haushaltslinie in Höhe von 500 000 EUR zur Unterstützung der Konfliktverhütung und Mediation in den EAD-Haushalt für 2013 aufzunehmen; fordert die VP/HR auf, die Teilnahme von Frauen an Mechanismen für Konfliktverhütung, Mediation, Dialog und Aussöhnung und Friedenskonsolidierung zu fördern;

117.

betrachtet den Vorschlag für ein autonomes oder teilautonomes Europäisches Friedensinstitut mit engen Beziehungen zur EU und das zur Stärkung der Konfliktverhütungs- und Mediationskapazitäten in Europa beitragen könnte, als eine sehr viel versprechende Idee; fordert, dass sich ein derartiges Institut auf ein eindeutig definiertes Mandat gründet, mit dem eine Dopplung vorhandener Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen vermieden wird und bei dem der Schwerpunkt auf einer informellen Mediationsdiplomatie und einem informellen Wissenstransfer zwischen der EU und unabhängigen Mediationsakteuren liegt; sieht den Ergebnissen des in diesem Jahr gestarteten Pilotvorhabens für ein Europäisches Friedensinstitut mit Interesse entgegen; erwartet, in die Gespräche, die zur möglichen Einrichtung eines derartigen Instituts führen, voll eingebunden zu werden;

Sanktionen und restriktive Maßnahmen

118.

ist der Ansicht, dass die EU bei ihrem Umgang mit autoritären Regimen ein konsequenteres Konzept im Hinblick auf die Verhängung und Aufhebung von Strafen und restriktiven Maßnahmen entwickeln sollte;

Nichtverbreitung und Abrüstungsmaßnahmen

119.

fordert die VP/HV auf, zu analysieren, wie wirksam die Europäische Union gegen die Gefahr vorgeht, die von chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Waffen zehn Jahre nach der Verabschiedung der Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen im Jahr 2003 und nach dem Ablauf der verlängerten Frist für die Umsetzung der Neuen Handlungslinien von 2008 ausgeht, damit die VP/HV dem Parlament über die Vorschläge zur Stärkung der Kapazitäten der EU in diesem Politikbereich Bericht erstatten kann;

120.

fordert die VP/HV auf, zu analysieren, wie wirksam die Europäische Union gegen die von der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen und anderen konventionellen Waffen ausgehende Gefahr vorgeht und wie wirksam sie seit der Verabschiedung der Strategie zu Kleinwaffen und leichten Waffen von 2005 und anderer einschlägiger politischer Rahmenkonzepte – darunter der Gemeinsame Standpunkt der EU von 2003 zu Waffenvermittlungstätigkeiten und EU-Waffenembargos – allgemeinere Abrüstungsfragen angegangen ist, damit die VP/HV dem Parlament über die Vorschläge zur Stärkung der Kapazitäten der EU in diesem Politikbereich Bericht erstatten kann;

Europäische Verteidigungsagentur

121.

wiederholt seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die europäische Kooperation im Bereich der Verteidigung auszuweiten, da die europäischen Streitkräfte in Anbetracht der schrumpfenden Verteidigungshaushalte nur so weiterhin glaubwürdig und einsatzfähig bleiben können; stellt fest, dass durch die Bündelung und gemeinsame Nutzung der EU und die intelligente Verteidigung der NATO Fortschritte gemacht wurden, und erachtet es als grundlegend, weitere Synergieeffekte zwischen den beiden Organisationen zu erreichen; betont die Notwendigkeit, weitere Fortschritte bei der Bündelung und gemeinsamen Nutzung der Mittel zu erzielen, sowie das Potenzial von Synergieeffekten in der Forschung, Entwicklung und der industriellen Zusammenarbeit bei Verteidigungsfragen auf EU-Ebene; begrüßt die Initiativen für eine verstärkte Zusammenarbeit in diesem Bereich, insbesondere die Initiative „Weimar Plus“;

122.

erinnert in diesem Zusammenhang an die entscheidende Rolle der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) bei der Entwicklung und Umsetzung einer europäischen Politik im Bereich Fähigkeiten und Rüstung; fordert den Rat daher auf, den institutionellen Charakter der EDA zu stärken und ihr Potenzial voll auszuschöpfen, gemäß Artikel 42 Absatz 3 und Artikel 45 EUV;

123.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, der EDA angemessene Mittel für sämtliche ihrer Missionen und Aufgaben zur Verfügung zu stellen; vertritt die Ansicht, dass dies am besten dadurch erreicht wird, dass die Personal- und Betriebskosten der Agentur ab dem kommenden mehrjährigen Finanzrahmen über den Haushalt der Union finanziert werden; fordert zu diesem Ziel VP/HV auf, entsprechende Vorschläge vorzulegen;

Energieversorgungssicherheit

124.

stellt fest, dass die EU gemäß Artikel 194 des Vertrags von Lissabon dazu befugt ist, Maßnahmen auf europäischer Ebene zu ergreifen, um die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten; betont diesbezüglich, dass es zur Verbesserung der Energiesicherheit und gleichzeitigen Erhöhung der Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der GASP entscheidend darauf ankommt, die Abhängigkeit von Drittstaaten bei Energielieferungen vor allem in Bezug auf jene Staaten zu verringern, die die Werte der EU nicht teilen oder ihnen zuwiderhandeln; glaubt, dass eine Diversifizierung der Versorgungsquellen und Transitrouten sowie eine verstärkte Nutzung erneuerbarer und sauberer Energiequellen und Transitrouten dringend erforderlich und von grundlegender Bedeutung für die EU ist, die stark von externen Energiequellen abhängt; stellt fest, dass die Diversifizierung hauptsächlich auf die Arktis, den Mittelmeerraum und den südlichen Gaskorridor zwischen dem Irak und Zentralasien und den Nahen Osten ausgerichtet ist, und fordert die Kommission auf, derartigen Vorhaben Vorrang einzuräumen; ist besorgt über die Verzögerungen, die bei der Fertigstellung des südlichen Korridors auftreten; betont, dass Energiesicherheit durch Energiediversität erreicht werden muss, und verweist auf das Potenzial eines komplementären LNG-Korridors im östlichen Mittelmeerraum als flexible Energiequelle und als Anreiz für mehr Wettbewerb innerhalb des EU-Binnenmarktes; glaubt, dass die EU sicherstellen sollte, dass sich das Land, aus dem derzeit die meisten Importe stammen, nämlich Russland, an die Binnenmarktregeln, die Regeln des dritten Energiepakets und des Vertrags über die Energiecharta hält; verweist auf das große Entwicklungs- und Interdependenzpotenzial, das transkontinentale intelligente Netze für erneuerbare Energie zwischen Europa und Afrika bieten könnten;

125.

stellt fest, dass die Kommission 2011 die Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatlichen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Energiebereich vorgeschlagen hat; glaubt, dass der Austausch von bewährten Verfahren auch die Verhandlungsposition der Mitgliedstaaten stärken würde; fordert die VP/HV und die Kommission auf, dem Parlament regelmäßig über die Einrichtung und Umsetzung des Mechanismus Bericht zu erstatten; fordert die Kommission dazu auf, eine „Energieversorgungssicherheitsklausel“ in Handels-, Assoziierungs-, Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Erzeuger- und Transitländern aufzunehmen, d. h. einen Verhaltenskodex im Falle von Unterbrechungen oder unilateralen Veränderungen der Lieferbedingungen;

Neue Bedrohungen und Herausforderungen

126.

betont, dass die Maßnahmen gegen die neue Generation von Herausforderungen für die Stabilität und internationale Sicherheit, wie Klimawandel, internationale Kriminalität und Terrorismus, Cyberangriffe, Weiterverbreitung von Atom- und Massenvernichtungswaffen, gescheiterte Staaten, Piraterie und Pandemien, in der GASP eine wichtige Stellung einnehmen müssen;

Die externe Dimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

127.

erinnert daran, dass die externe Dimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eine wichtige Rolle in der GASP spielen muss; verweist auf die Notwendigkeit einer organisierten Steuerung der Migrationsströme, bei der die Zusammenarbeit zwischen den Herkunfts- und Transitländern gewährleistet ist;

Kultur- und Religionsdialog

128.

ist der Ansicht, dass die Förderung des Dialogs und des Verständnisses zwischen unterschiedlichen Religionen und Kulturen ein integraler Bestandteil unserer auswärtigen Zusammenarbeit mit Drittstaaten und insbesondere unserer Unterstützung bei der Lösung von Konflikten und der Förderung toleranter, integrativer und demokratischer Gesellschaften sein sollte;

*

* *

129.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem NATO-Generalsekretär, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der NATO, dem amtierenden OSZE-Vorsitzenden, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, dem Vorsitzenden des Ministerkomitees des Europarates und dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0227.

(3)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 51.

(4)  ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 454.

(5)  ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 470.

(6)  ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 472.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0126.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/99


Mittwoch, 12. September 2012
Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen

P7_TA(2012)0335

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2011/2291(INI))

2013/C 353 E/12

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2011)0418),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik,

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 22. April 2009 über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2009)0163),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 13. Juli 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2011)0425),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 5. Februar 2007 zur Verbesserung der Indikatoren für Fangkapazität und Fischereiaufwand im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2007)0039),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Konsultation zu den Fangmöglichkeiten (COM (2011)0298),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 12/2011 des Europäischen Rechnungshofes „Haben die Maßnahmen der EU zur Anpassung der Fangkapazitäten der Fischereiflotten an die vorhandenen Fangmöglichkeiten beigetragen?“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu der Überprüfung bestimmter Zugangsbeschränkungen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (Shetland-Box und Schollen-Box) (1),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0225/2012),

A.

in der Erwägung, dass der vorgenannte Bericht der Kommission erneut bestätigt, dass die gegenwärtige Gemeinsame Fischereipolitik hinter ihren Zielen hinsichtlich Erhaltung und nachhaltiger Nutzung der EU-Fischereien und Anpassung der vorhandenen Fangkapazitäten an die vorhandenen Fischereiressourcen zurückgeblieben ist;

B.

in der Erwägung, dass über 60 % der Fischbestände in europäischen Gewässern über den höchstmöglichen Dauerertrag hinaus befischt werden und dass für zahlreiche Arten keine wissenschaftlichen Daten vorliegen;

C.

in der Erwägung, dass die zulässige Gesamtfangmenge und das Quotensystem allein sich für die nachhaltige Bewirtschaftung bestimmter Fischbestände als unzureichend erwiesen haben und dass langfristige Bewirtschaftungspläne (LTMP) der Schlüssel für eine nachhaltige Bestandsbewirtschaftung sind;

D.

in der Erwägung, dass Bemühungen um eine nachhaltige Bewirtschaftung vieler Fischbestände durch Unzulänglichkeit und manchmal Unzuverlässigkeit der wissenschaftlichen Daten und das Niveau an Unsicherheit der bestimmenden Modelle weiterhin erheblich erschwert werden;

E.

in der Erwägung, dass die schnell wachsenden Populationen von Seevögeln und Robben in einigen EU-Regionen einen zusätzlichen Druck auf die erschöpften Fischereiressourcen ausüben;

F.

in der Erwägung, dass die nachhaltige Schonung der Fischereiressourcen auch durch Umweltveränderungen, einschließlich globaler Erwärmung, und durch vom Menschen hervorgerufene Effekte, wie Verschmutzung, beeinträchtigt werden;

G.

in der Erwägung, dass im vergangenen Jahrzehnt in der europäischen Fischfangindustrie aufgrund des schlechten Zustands der Fischbestände, des Anstiegs der Produktionskosten, eines Preisrückgangs infolge von billigeren Einfuhren und durch den technischen Fortschritt Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verloren gegangen sind; in der Erwägung, dass der technische Fortschritt teilweise gleichzeitig einen beträchtlichen Anstieg der Fangkapazität der Flotten zur Folge hatte;

H.

in der Erwägung, dass die verfügbaren Daten zur gegenwärtigen Kapazität der europäischen Fischereiflotte nicht in dem gewünschtem Maße zuverlässig sind, da die technischen Entwicklungen nicht berücksichtigt wurden und die Mitgliedstaaten es stellenweise versäumen, genaue Angaben zu den Flottenkapazitäten zu machen;

I.

in der Erwägung, dass die geplante Überarbeitung der technischen Rahmenregelungen ein wichtiger Schritt sein wird in Bezug auf die Bearbeitung und Einordnung von Erhaltungsmaßnahmen;

1.

stellt fest, dass die Kommission ihren Pflichten aus der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates nachgekommen ist, wonach sie verpflichtet ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2012 über die Anwendung der GFP in Bezug auf die Kapitel II (Bestandserhaltung und Nachhaltigkeit) und III (Anpassung der Fangkapazitäten) Bericht zu erstatten;

2.

stellt fest, dass die Kommission ebenso ihre Pflicht gemäß dieser Verordnung erfüllt hat, bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die in Artikel 17 Absatz 2 enthaltenen Regelungen über Fangbeschränkungen in der 12-Seemeilen-Zone vorzulegen;

Bestandserhaltung und Nachhaltigkeit (Kapitel II)

3.

fordert die Kommission auf, für die Aufstellung langfristiger Bewirtschaftungspläne für alle kommerziellen EU-Fischereien im Rahmen eines stark dezentralen Verwaltungskonzepts zu sorgen, in das alle relevanten Interessenträger uneingeschränkt einbezogen werden; betont die Möglichkeit, Fischereien durch die Regionalisierung der Gemeinsamen Fischereipolitik nach ihren geografischen Fischereigebieten einzuordnen, wobei die Besonderheiten der einzelnen europäischen Meere sowie die Situation kleinerer Fischereien in den jeweiligen Gebieten zu berücksichtigen sind, um somit die Bewirtschaftungsmaßnahmen so weit wie möglich an die tatsächlichen Umständen der verschiedenen Flotten anzunähern;

4.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Schaffung eines Netzes von Gebieten zu prüfen, in denen jegliche Fischereiaktivitäten für einen bestimmten Zeitraum verboten sind, um die Fischproduktivität zu erhöhen und lebende aquatische Ressourcen zu erhalten, mit dem Ziel, die biologische Ressourcen zu erhalten und eine langfristige ökologische Nachhaltigkeit sicherzustellen;

5.

ist der Ansicht, dass die Zielsetzung zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit politische Maßnahmen berücksichtigen sollte, die auf die Zukunft der Fischerei zielen, und infolgedessen neuen Generationen von Fischern den Einstieg erleichtern;

6.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen Beiräte auf, zukünftig einen ökosystemorientierten Ansatz als Grundlage für alle langfristigen Bewirtschaftungspläne zu verfolgen; ist der Ansicht, dass die Bewirtschaftungspläne das Rückgrat der zukünftigen GFP darstellen sollten, indem sie klar festgelegte Ziele enthalten, die unter Berücksichtigung, einerseits, der Differenz zwischen der aktuellen Bestandsgröße und der Fischereistruktur und, andererseits, dem angestrebten Fischbestand, den Kriterien zu den Rückwürfen und der Fangkontrolle, die Regeln für den jährlichen Fischereiaufwand festlegen; fordert den Rat in dieser Hinsicht nachdrücklich auf, die Ziele der langfristigen Bewirtschaftungspläne ohne Ausnahme zu verfolgen;

7.

drückt Enttäuschung über die gegenwärtige interinstitutionelle Pattsituation bei einigen mehrjährigen Plänen aus, die weitreichende Auswirkungen auf alle anderen langfristigen Bewirtschaftungspläne hat;

8.

hebt die Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen der Umwelt und der wirtschaftlichen und sozialen Lage einer jeden Fischerei hervor, anerkennt dabei, dass es ohne reichhaltige Fischbestände keine rentable Fischfangindustrie geben wird, und betont, wie wichtig es ist, dass die europäischen Fischer die Fangvorschriften akzeptieren, und fordert daher eine umfassende Beteiligung der Vertreter der regionalen Beiräte und anderer relevanter Interessenträger an der Erstellung der Bewirtschaftungspläne; ist der Ansicht, dass diese Parteien in Zukunft eine viel größere Rolle in diesem Prozess spielen sollten; fordert dementsprechend eine wirkliche Regionalisierung; schlägt vor, dass die regionalen Beiräte der Kommission im Vorfeld des Vorschlags eine obligatorische Stellungnahme zu allen Bewirtschaftungsplänen senden;

9.

unterstreicht die direkte Verbindung zwischen Rückwürfen, unerwünschten Beifängen und Überfischung und die Notwendigkeit, auf EU-Ebene eine effiziente Politik zur Abschaffung von Rückwürfen zu entwickeln, in deren Rahmen die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) größere Befugnisse erhalten sollte, um ein ausgewogenes System von Vorschriften und Sanktionen und damit den Grundsatz der Gleichbehandlung sicherstellen zu können; vertritt den Standpunkt, dass ein Rückwurfverbot schrittweise und aufeinanderfolgend umgesetzt und in den verschiedenen Bewirtschaftungsplänen festgelegt und nicht auf den unterschiedlichen Fischbeständen beruhen sollte; hebt hervor, dass ausgewählte Fanggeräte und andere Geräte, die Beifänge von Nichtzielarten oder von Jungfischen der Zielarten verringern oder ausschließen, sowie andere nachhaltige Fangmethoden gefördert werden sollten; unterstreicht, dass es bei der Festlegung jeglicher Verwaltungssysteme der Europäischen Union unabdingbar ist, der Bedeutung gemischter Fischereien in Gewässern der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, was die nötigen Anpassungen und die je nach Bereich spezifischen Betriebsarten mit einbezieht;

10.

vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, die im Rahmen der reformierten GFP auf regionaler Basis kooperieren, aufgefordert werden sollten, mit der Industrie und anderen Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um innovative Methoden für das Ausschließen von Rückwürfen zu finden, die den jeweiligen Regionen und Fischereibetrieben am besten entsprechen;

11.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Problem fehlender ausreichender und zuverlässiger Daten für fundierte wissenschaftliche Empfehlungen unverzüglich anzugehen; fordert die Kommission auf, ein System einzuführen, wonach Mitgliedstaaten, die ihren jeweiligen Pflichten zur Datenerfassung und -übermittlung im Rahmen des Europäischen Programms zu Fischereidaten nicht nachkommen, mit Sanktionen belegt werden; hebt die Widersprüche zwischen den Beschwerden der Kommission bezüglich fehlender Daten einerseits und dem knappen Budget für deren Beschaffung andererseits hervor, und fordert deshalb, dass den Mitgliedstaaten für die entsprechende wissenschaftliche Forschung angemessene finanzielle Mittel zugewiesen werden sollten; fordert die Kommission gleichzeitig auf, bezüglich Entscheidungen zu Bewirtschaftungsplänen und zulässigen Gesamtfangmengen sowie zu den Quoten einen Rahmen für die Entscheidungsfindung in Situationen, in denen keine ausreichenden Daten vorhanden sind, aufzustellen, der auf dem Prinzip der Vorsorge beruht;

12.

unterstreicht, dass die wissenschaftliche Fischereiforschung ein für die Fischereibewirtschaftung unverzichtbares Instrument ist, um die Faktoren zu bestimmen, die die Entwicklung der Fischereiressourcen beeinflussen, um deren quantitative Bewertung vorzunehmen und um Modelle zu entwickeln, die es gestatten, deren Entwicklung vorherzusehen, aber auch um Fanggeräte, Schiffe sowie Arbeits- und Sicherheitsbedingungen der Fischer in Verbindung mit deren Kenntnissen und Erfahrungen zu verbessern; ist der Auffassung, dass es in diesem Bereich erforderlich ist, in die Ausbildung der menschlichen Ressourcen zu investieren, angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden der Mitgliedsstaaten voranzutreiben;

13.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die negativen Auswirkungen von Robben und bestimmten Seevögeln auf die Fischbestände einzuschränken, insbesondere wenn es sich dabei um invasive Arten in einer besonderen Region handelt;

Anpassung der Fangkapazität (Kapitel III)

14.

hebt hervor, dass es keine genaue und quantifizierbare Definition von Überkapazität gibt; fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene eine Definition von Überkapazität festzulegen und dabei regionale Definitionen zuzulassen und lokale Besonderheiten zu berücksichtigen; fordert die Kommission des Weiteren auf, die Fangkapazität neu zu definieren, wobei sowohl die Fangkapazität des Fischereifahrzeugs als auch sein tatsächlicher Fischereiaufwand als Grundlage dienen sollten; betont außerdem die Notwendigkeit, eine Definition für kleine Fischereien zu finden, da es keine allgemein gültige Definition gibt, und diese an die Ziele der GFP anzupassen;

15.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Empfehlungen der Fachlichen Konsultation der FAO (1999) bis Ende 2013 die Fangkapazität der europäischen Fischereiflotten zu messen, um festzustellen, wo Überkapazitäten in Bezug auf die vorhandenen Ressourcen vorliegen und welche Flottenverkleinerungen/ -umstellungen erforderlich sind; weist nachdrücklich darauf hin, dass sich Kapazitätsmessungen nicht auf die Tonnage und Leistung der Motoren beschränken, sondern alle Arten und Mengen der eingesetzten Fischereifahrzeuge und alle weiteren, zur Fischereikapazität beitragenden Faktoren umfassen;

16.

fordert die Kommission auf, die Obergrenzen für Flottenkapazitäten für die Mitgliedstaaten zu überwachen und anzupassen, so dass sie mit zuverlässigen Daten im Einklang stehen und technische Fortschritte berücksichtigt werden;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls angemessene Anpassungen vorzunehmen, die auf exakten Messungen der vorhandenen Flottenkapazitäten basieren, darunter auch der Motorleistung und der Fangkapazitäten, um die für jede Fischerei gesetzten Ziele für eine auf Nachhaltigkeit bedachte Kapazität zu erreichen und unter Androhung von Sanktionen bei Nichterreichen der Ziele, d. h. dem Einfrieren von Mitteln aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), die immer noch wesentliche Überfischung durch bestimmte Fangflotten zu bekämpfen;

18.

nimmt den Vorschlag der Kommission zur Einführung eines Systems individuell übertragbarer Fischereibefugnisse (sogenannter TFC) vorbehaltlich strenger Schutzmechanismen, die die kleinen Fischereien ausschließen sollten, zur Kenntnis und fordert die Einführung einer Sonderregelung für kleine Fischereien und Küstenfischereien sowie einer Vorzugsbehandlung umweltfreundlicher Fischereifahrzeuge, wobei die Konditionalität zu berücksichtigen und das Problem der Konzentration von Rechten und der Möglichkeit einer Widerrufung von Fischereibefugnissen zu behandeln sind; ist der Auffassung, dass ein freiwilliges TFC-Modell eines von mehreren möglichen Modellen zum Abbau von Überkapazitäten darstellt, das von den Mitgliedstaaten eingesetzt werden kann;

19.

betont, dass das TFC-System nicht als alleinige Maßnahme im Kampf gegen Überfischung und Kapazitätsüberhang angesehen werden darf, sondern eine der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden zusätzlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen sein sollte, wobei die Kommission zusammen mit den zwei Mitgesetzgebern den breiteren Rahmen dieses Systems setzen, die nationale Umsetzung, wenn diese Option vom Mitgliedstaat gewählt wurde, kontrollieren und überwachen und den Gesetzgebern regelmäßig über die Ergebnisse des Systems Bericht erstatten muss; betont, dass die Entwicklung einer Reihe von zweckmäßigen technischen Maßnahmen und ausgewählten Fanggeräten, die Sperrung bestimmter Zonen oder die Beschränkung des Zugangs zu als biogeografisch empfindlich identifizierten Meeresgebieten auf regionale Flotten, die umweltfreundliches Fanggerät benutzen, als ergänzende Maßnahmen zusätzlich gefördert werden sollten;

20.

betont, dass der zukünftige EFF die sozioökonomischen Auswirkungen der Maßnahmen zum Abbau der Überkapazitäten, soweit diese nachgewiesen sind, und zur Anpassung der Größe der Fangflotten an die Fangmöglichkeiten und langfristige Nachhaltigkeit berücksichtigen und deshalb angemessene finanzielle Posten vorsehen sollte, um diese Auswirkungen abzufangen; ist der Auffassung, dass je größer die Beteiligung ist, desto klarer die Ziele sein werden, und dass die verschiedenen Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen umso besser verstanden, akzeptiert und konkretisiert werden, je weiter die wirtschaftliche und soziale Unterstützung für die Betroffenen vorangetrieben wird;

21.

betont die Notwendigkeit, möglichst bald und wo nötig, mit den vorhandenen Mitteln mit dem Abbau der Flotten voranzukommen; betont die Notwendigkeit, Systemen Priorität einzuräumen, die Anreize bieten, Flotten an die realistischen Anforderungen ihrer Fischereien anzupassen, und fordert die Kommission auf, ein System von Sanktionen für Mitgliedstaaten vorzusehen, die ihren jeweiligen Pflichten nicht innerhalb der gesetzten Fristen nachkommen, und diesen Prozess durch Bereitstellung dem Zweck entsprechender Mittel zu begleiten, und ein Konzept der ökologischen und sozialen Konditionalität im Zusammenhang mit dem Zugang zu Fischereiressourcen und Vergütungen zu entwickeln und somit eine nachhaltige Fischerei zu belohnen;

22.

nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, die Genehmigung für spezifische Fangbeschränkungen bis zum 31. Dezember 2022 aufrechtzuerhalten; stimmt mit der Kommission darin überein, dass Änderungen an den Regelungen bezüglich der 12-Seemeilen-Zugangsordnung das mit der Einführung dieser Sonderregelung erreichte Gleichgewicht stören könnten; erinnert außerdem daran, dass die Ziele der 12-Seemeilen-Zugangsordnung ganz andere sind als diejenigen, die durch die Einführung der anderen Beschränkungen verfolgt werden;

23.

fordert die Kommission auf, für die Vergabe von Zugangsrechten ein System der ergebnisorientierten Bewirtschaftung aufzustellen, bei dem die Beweislast für eine nachhaltige Fischerei bei der Fischwirtschaft liegt;

24.

ist der Auffassung, dass die Sonderregelung für kleine Küstenfischereien in der 12-Seemeilen-Zone vorerst beibehalten werden muss, ebenso wie spezifische Beschränkungen für Schiffe, die in den Häfen der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln registriert sind, in den Gewässern um diese Inselgruppen, insbesondere in biogeografisch empfindlichen Zonen, die derzeit durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (2) des Rates geregelt sind, beibehalten werden müssen;

25.

stellt fest, dass in dem in Verbindung mit der Shetland-Box erarbeiteten Bericht des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) festgestellt wurde, dass eine Aufhebung der Shetland-Box zu einer stärkeren Fischfangtätigkeit in diesem Gebiet führen könnte, und dass der STECF dementsprechend empfahl, die Box beizubehalten;

26.

ist der Auffassung, dass in Zukunft die Einstufung der Sperrgebiete für Fischfang, wie es die Shetland-Box sein könnte, hinreichend von wissenschaftlichen Kriterien untermauert werden sollten, die die Strenge ihrer Einstufung als biogeografisch empfindliche Gebiete ausweist, vor allem, wenn die genannten Beschränkungen über die Grundverordnung Teil der Rahmenregelungen der allgemeinen Fischereipolitik sein sollen;

27.

ist der Ansicht, dass die Rolle der fischereibiologischen Schonzeiten als wichtiges Mittel zum Schutz der Fischereiressourcen mit nachgewiesener Wirksamkeit und als grundlegendes Instrument einer nachhaltigen Fischereibewirtschaftung anerkannt und unterstützt werden muss; ist der Ansicht, dass die Einführung biologisch begründeter Schonzeiten in bestimmten kritischen Phasen des Lebenszyklus der Arten eine Entwicklung der Bestände ermöglicht, die mit der Aufrechterhaltung der Fischereiaktivitäten außerhalb der Schonzeit vereinbar ist;

*

* *

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 113.

(2)  ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/104


Mittwoch, 12. September 2012
Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik

P7_TA(2012)0336

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik – generelle Mitteilung (2011/2290(INI))

2013/C 353 E/13

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1995 zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände („Übereinkommen von New York“, angenommen am 4. August 1995),

unter Hinweis auf den Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei, der am 31. Oktober 1995 verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2002 zu dem Grünbuch der Kommission über die Zukunft der gemeinsamen Fischereipolitik (1),

unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Weltgipfels über nachhaltige Entwicklung, der vom 26. August bis 4. September 2002 in Johannesburg abgehalten wurde,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Verwirklichung der Nachhaltigkeit im Fischereisektor der EU mithilfe des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags“ (KOM(2006)0360) und die Entschließung des Parlaments vom 6. September 2007 zu der Verwirklichung der Nachhaltigkeit im Fischereisektor der EU mithilfe des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007 zu der Gemeinsamen Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei“ (KOM(2007)0136) und seine Entschließung vom 31. Januar 2008 bezüglich einer Politik zur Einschränkung von unerwünschten Beifängen und zur Abschaffung von Rückwürfen in der europäischen Fischerei (5),

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 12/2011 des Europäischen Rechnungshofes „Haben die Maßnahmen der EU zur Anpassung der Fangkapazitäten der Fischereiflotten an die vorhandenen Fangmöglichkeiten beigetragen?“,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (6),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Rolle der GFP bei der Umsetzung eines ökosystemorientierten Ansatzes zur Bewirtschaftung der Meeresgebiete (KOM(2008)0187) und die Entschließung des Parlaments vom 13. Januar 2009 zu der GFP und dem Ökosystemansatz beim Fischereimanagement (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. September 2008 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Meeresforschung und maritime Forschung: Ein kohärenter Rahmen für den Europäischen Forschungsraum zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ozeanen und Meeren“ (KOM(2008)0534) und die Entschließung des Parlaments vom 19. Februar 2009 zur angewandten Forschung in Bezug auf die gemeinsame Fischereipolitik (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2009 zur Entscheidungsfindung im Rahmen der GFP: Europäisches Parlament, regionale Beiräte und sonstige Akteure (9),

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon (10),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft für die Aquakultur – Neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur“ (KOM(2009)0162),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 22. April 2009 über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2009)0163),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2010 zu dem Grünbuch über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (11),

unter Hinweis auf Ziel 6 der Aichi-Ziele des Nagoya-Protokolls, das im Anschluss an das Gipfeltreffen zur Artenvielfalt vom 18. bis 29. Oktober 2010 in Nagoya veröffentlicht wurde,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 13. Juli 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2011)0425) und der mit diesem Vorschlag verbundenen Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen (SEK(2011)0891),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (KOM(2011)0417),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Meeres- und Fischereifonds (KOM(2011)0804),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur gemeinsamen Organisation der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (KOM(2011)0416),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur Externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2011)0424),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission zu den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2011)0418),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2012 zu dem Beitrag der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Herstellung von öffentlichen Gütern (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zur Krise im europäischen Fischereisektor aufgrund des Anstiegs der Ölpreise (13),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020“ (KOM(2010)2020),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0253/2012),

A.

in der Erwägung, dass das Parlament zum ersten Mal in der Geschichte der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) als Mitgesetzgeber zur Schaffung einer reformierten GFP tätig wird;

B.

in Erwägung der strategischen Bedeutung der Fischereibranche für die öffentliche Versorgung mit Fisch und für eine ausgewogene Ernährungsbilanz in mehreren Mitgliedstaaten und in der Europäischen Union sowie ihres beträchtlichen Beitrags zum sozioökonomischem Wohlstand der Küstengemeinden, zur lokalen Entwicklung, zur Beschäftigung, zum Erhalt/zur Schaffung wirtschaftlicher Aktivität im vor- und nachgelagerten Bereich sowie zum Erhalt lokaler Kulturtraditionen;

C.

in der Erwägung, dass die vorliegende Mitteilung daran erinnert, dass zwar gewisse Fortschritte im Anschluss an die Revision der GFP im Jahre 2002 erzielt wurden, dass aber einige der wichtigsten Ziele durch die vorherige GFP nicht erreicht wurden: Zahlreiche Bestände sind überfischt; die wirtschaftliche Lage von Teilen der EU-Flotte ist trotz Zuschüssen heikel; Arbeitsplätze im Fischereisektor gehen verloren und sind, vor allem für junge Menschen, die ggf. in diesem Sektor eine Tätigkeit aufnehmen wollen, wenig attraktiv; außerdem ist die Situation vieler von Fischerei und Aquakultur abhängiger Küstengemeinden prekär;

D.

in der Erwägung, dass die vorherige GFP dennoch positive Auswirkungen hatte, da sie die Erholung einiger Bestände sowie die Schaffung der Regionalbeiräte ermöglichte;

E.

in der Erwägung, dass es fundamental ist, dass in der GFP ein die ökologische sowie wirtschaftliche und soziale Ebene (die drei Säulen der Reform der GFP) berücksichtigender Ansatz in Bezug auf den Fischereisektor aufrechterhalten wird, damit immer ein Kompromiss zwischen der Situation der in verschiedenen Meeresgebieten vorhandenen Ressourcen und dem Schutz des sozioökonomischen Gefüges in den Küstengemeinden, die von der küstennahen Fischerei abhängig sind, geschaffen wird, um so Beschäftigung und Wohlstand zu sichern;

F.

in der Erwägung, dass die EU ungefähr 4,6 % der weltweiten Herstellung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen stellt, womit sie weltweit der viertgrößte Hersteller ist; in der Erwägung, dass die EU dennoch über 60 % des Fischs, den sie konsumiert, importiert;

G.

in der Erwägung, dass die Kommission ungeachtet des anerkannten Defizits an wissenschaftlichen Daten schätzt, dass 75 % der Fischbestände der EU überfischt sind, dass mehr als 60 % der Bestände in europäischen Gewässern über den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) hinaus befischt werden und dass der EU pro Jahr ungefähr 1,8 Milliarden EUR an potenziellen Einnahmen verloren gehen, da es ihr nicht gelingt, den Fischereisektor nachhaltig zu bewirtschaften;

H.

in der Erwägung, dass dennoch einige Fischereien in der EU als nachhaltig anerkannt sind, was zeigt, dass die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, dem Fischereisektor und anderen Interessenträgern zufriedenstellende Ergebnisse hervorbringen kann;

I.

in der Erwägung, dass der Kommission zufolge die Entscheidungen des Rates wissenschaftliche Empfehlungen seit 2003 durchschnittlich um 47 % überschritten haben und 63 % der geschätzten Bestände im Atlantik sowie 82 % der Bestände im Mittelmeer und vier von sechs Beständen in der Ostsee derzeit überfischt sind;

J.

in der Erwägung, dass trotz des Verlusts von 30 % der Arbeitsplätze im Fischereiwesen der EU aufgrund des schlechten Zustands der Fischbestände, des Preisrückgangs infolge billiger Importe und aufgrund technologischer Fortschritte in den Jahren 2002 bis 2007 im Fischereisektor (einschließlich der Aquakultur) weiterhin ein Jahresgewinn von geschätzten 34,2 Milliarden EUR generiert wurde und im Fischereisektor, der Fischverarbeitung und -vermarktung mehr als 350 000 Arbeitsplätze sowohl im vor- als auch im nachgelagerten Bereich geschaffen werden, insbesondere in Küstengebieten, abgelegenen Regionen und auf Inseln, wo „öffentliche Güter“ produziert werden, über die bislang nicht gebührend Buch geführt wird; in der Erwägung, dass trotz der verloren gegangenen Arbeitsplätze die Fangkapazität der Flotten infolge technologischer Fortschritte erheblich zugenommen hat;

K.

in der Erwägung, dass die verfügbaren Daten zur gegenwärtigen Kapazität der europäischen Fischereiflotte nicht zuverlässig sind, da die technischen Entwicklungen nicht berücksichtigt wurden und die Mitgliedstaaten es versäumen, genaue Angaben zu den Flottenkapazitäten zu machen;

L.

in der Erwägung, dass für die in der Fischerei Tätigen aufgrund der Art der Kommerzialisierung in der Branche, der Art der Preisbildung beim Erstverkauf und der irregulären Charakteristiken der Aktivität Einkommens- und Lohnunsicherheit besteht, was die Notwendigkeit mit sich bringt, eine der Branche angemessene öffentliche Finanzierung auf nationaler Ebene und auf Unionsebene aufrechtzuerhalten;

M.

in der Erwägung, dass die Flotte für die handwerkliche Fischerei und die Kleinfischerei einschließlich der für den Schalentierfang sowie für sonstige traditionelle und extensive Tätigkeiten der Aquakultur einerseits und in größerem Maßstab operierende industrielle Flotten andererseits ganz unterschiedliche Besonderheiten und Probleme aufweisen, wobei dies auch für die Flotten in verschiedenen Teilen der EU unabhängig von der Größe der Schiffe gilt; in der Erwägung, dass angemessene Bewirtschaftungsinstrumente daher nicht in ein einheitliches Modell passen, sodass unterschiedliche Flotten einer unterschiedlichen Behandlung bedürfen;

N.

in der Erwägung, dass die Reform der GFP das zukünftige Überleben und Wohlergeben der handwerklichen Fischereiflotten und der Flotten für die Kleinfischerei sowie der in hohem Maße von der Fischerei abhängigen Küstengebiete einschließlich der Regionen in äußerster Randlage, die möglicherweise einer vorübergehenden sozioökonomischen Unterstützung im Rahmen der neuen GFP bedürfen, sicherstellen muss, was aber nicht zu einer Erhöhung der gesamten Flottenkapazität führen darf;

O.

in der Erwägung, dass Vertreter der industriellen Fischerei, der Kleinfischerei sowie der Aquakulturbranche in die Festlegung und Entwicklung der neuen GFP einbezogen werden müssen;

P.

in der Erwägung, dass Frauen im Verarbeitungs- und Aquakultursektor, bei der Ausübung zusätzlicher Management- und Verwaltungstätigkeiten sowie als Muschelsammler eine grundlegende Rolle spielen; in der Erwägung, dass sie auch, wenn auch in geringerem Umfang, im Fangsektor tätig sind; in der Erwägung, dass ihr wichtiger Beitrag jedoch sehr häufig nicht richtig anerkannt und honoriert wird;

Q.

in der Erwägung, dass die im Vertrag von Lissabon enthaltene Verpflichtung zu einer kohärenten Unionspolitik auch bei der Reform der GFP zu beachten ist;

R.

in der Erwägung, dass Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowohl in Europa als auch weltweit als proteinreiche gesunde Nahrungsquelle eine wichtige Rolle bei der Ernährung des Menschen spielen;

S.

in der Erwägung, dass die Schulkinder ab der frühen Kindheit über die große Vielfalt verfügbarer Fischarten und die Saisonalität dieser Arten aufgeklärt werden müssen;

T.

in der Erwägung, dass die Verbraucher laufend über die große Vielfalt verfügbarer Arten informiert werden müssen, damit bestimmte Fischbestände entlastet werden;

U.

in der Erwägung, dass die GFP die durch sie entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen, tragen muss;

REFORMZIELE

I. –     Umweltverträglichkeit

Maßnahmen zur Erhaltung biologischer Meeresschätze

1.

hält es für das oberste Ziel jedweder Fischereipolitik unter Sicherung von Nachhaltigkeit und angemessenem Schutz der Bestände die allgemeine Versorgung der Bevölkerung mit Fisch und die Entwicklung der Küstengemeinden zu gewährleisten und dabei die Beschäftigung und die Verbesserung der Lebensbedingungen der in der Fischerei Beschäftigten zu fördern;

2.

ist der Ansicht, dass die GFP (Fangfischerei und Aquakultursektor) eine sorgfältige und ehrgeizige Reform benötigt, wenn die EU die langfristige ökologische Nachhaltigkeit sicherstellen will, die eine Voraussetzung für die Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Lebensfähigkeit des Fischerei- und Aquakultursektors in der EU bildet; tritt für eine stärkere Koordinierung dieser Reformpolitik mit anderen Politiken der EU wie der Kohäsionspolitik, der Umweltpolitik, der Agrarpolitik und der Außenpolitik und dafür ein, dass künftige internationale Abkommen über nachhaltige Fischerei damit im Einklang stehen müssen; erinnert in diesem Zusammenhang an die Bedeutung von Instrumenten wie der integrierten Meerespolitik oder dem makroregionalen Konzept, die ein engeres Integrationsniveau bieten können;

3.

betont, dass jedwede Fischereipolitik die Vielfalt der Dimensionen – sozial, ökologisch, wirtschaftlich – berücksichtigen muss, die einen integrierten ausgewogenen Ansatz erfordern, der mit einer Vision, die sie nach einer apriorischen Definition von Prioritäten hierarchisiert, inkompatibel ist;

4.

betont, dass der Fangfischerei- und Aquakultursektor der EU einen größeren Beitrag zu den gesellschaftlichen Bedürfnissen in Europa in puncto Ernährungssicherheit und -qualität, Beschäftigung, Umweltschutz und Erhaltung von dynamischer und vielfältiger Fischerei und Küstengemeinden leisten könnte, wenn er unter dem Zeichen globaler Nachhaltigkeit verwaltet wird;

5.

weist darauf hin, dass der Fischfang zahlreichen, oft wirtschaftlich schwachen Kommunen an den Küsten Europas seit vielen Generationen Beschäftigung bietet; ist der Auffassung, dass alle diese Kommunen unabhängig von ihrer Größe einen Schutz im Rahmen der europäischen Fischereipolitik verdienen und die historische Verbindung der Kommunen zu den Gewässern, die sie bisher befischt haben, aufrechterhalten werden muss;

6.

ist der Auffassung, dass mit gewisser Bedingtheit Leistungsanreize für alle geboten werden sollten, die fischen und Schalentiere fangen, indem sie ökologisch nachhaltige, schonende und selektive Fanggeräte und Fangmethoden anwenden, um eine weit verbreitete Nutzung dieser Fangmethoden und die nachhaltige Entwicklung der Küstengemeinden zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass die Fischereiwirtschaft selbst eine maßgebliche Rolle bei der Entwicklung nachhaltiger Fangmethoden übernehmen sollte und dass alle diese Anreize in enger Abstimmung mit allen Beteiligten und in Zusammenarbeit mit Fischern und anderen Interessengruppen erfolgen sollten; weist darauf hin, dass dazu die Unterstützung eines freiwilligen EU-Umweltzeichens, das an bereits bestehende Zertifizierungsstellen untervergeben werden könnte, um die Gleichbehandlung von Fischern und Erzeugern sowohl außerhalb als auch innerhalb der EU sicherzustellen, gehört;

7.

ist der Überzeugung, dass durch die Reform der GFP passende und effiziente Instrumente zur Unterstützung einer ökosystemorientierten Fischereiwirtschaft geschaffen werden müssen; ist daher der Auffassung, dass die mehrjährigen Verwaltungspläne einen solchen ökosystemorientierten Ansatz berücksichtigen müssen; ist der Überzeugung, dass der institutionellen Blockade bezüglich dieser mehrjährigen Verwaltungspläne zwingend ein Ende gesetzt und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren angewendet werden muss; ist außerdem der Auffassung, dass reale Mikromangementbefugnisse an die Mitgliedstaaten übertragen werden müssen, die auf regionaler Ebene zusammenarbeiten;

8.

wiederholt, dass bei der gesamten Entwicklung in Meeres- und Küstengebieten die Umweltvorschriften eingehalten werden müssen, darunter die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und die Richtlinien zum Schutz der Artenvielfalt, da ein guter Zustand der Umwelt eine Voraussetzung für alle Aktivitäten in Meeres- und Küstenregionen sein sollte;

9.

betont, dass die GFP im Fischereimanagement den Vorsorgeansatz anwenden und sicherstellen muss, dass bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze die Populationen aller fischereilich genutzten Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der annähernd dem Niveau entspricht, das den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) ermöglicht; weist mit Nachdruck darauf hin, dass ein eindeutiger Zeitplan mit einer endgültigen Frist in der Grundverordnung festgelegt werden muss; betont, dass geeignete finanzielle Mittel zur Durchführung der GFP bereitgestellt werden müssen, um eine Überfischung, wann immer eine solch nachgewiesen wird, abzubauen und eine nachhaltige Erhaltung des Bestands zu erreichen, wozu zuverlässige wissenschaftliche Daten erforderlich sind;

10.

ist der Ansicht, dass das Ziel, einen MSY auf der Grundlage der fischereilichen Sterblichkeit zu erreichen, unverzüglich eingeführt werden sollte, da dies signifikant dazu beitragen wird, die Nachhaltigkeit der Bestände auf den Weg zu bringen; ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dieses Ziel auf operative Weise, auf der Grundlage fundierter wissenschaftlicher Daten und unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Folgen umzusetzen;

11.

unterstreicht jedoch die mit der Umsetzung des MSY-Prinzips verbundenen Schwierigkeiten, insbesondere bei gemischter Fischerei oder wenn keine wissenschaftlichen Daten bezüglich der Fischbestände verfügbar oder diese nicht zuverlässig sind; fordert demzufolge, dass Mittel in angemessener Höhe für die wissenschaftliche Forschung und die Datenerhebung im Hinblick auf die Durchführung einer nachhaltigen Fischereipolitik bereitgestellt werden;

12.

fordert die Kommission auf, die Erstellung langfristiger Verwaltungspläne für den gesamten Fischereisektor in der EU und einen ökosystemorientierten Ansatz als Grundlage für die Gesamtheit dieser Pläne vorzusehen, wobei klar definierte Ziele und Regelungen über die Kontrolle der Fischerei eine zentrale Rolle in den einzelnen Plänen einnehmen, in denen Regeln für die Ermittlung des jährlichen Fischereiaufwands unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der aktuellen Bestandsgröße und der Struktur sowie dem angestrebten Bestand festzulegen sind; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, alle Ziele in den langfristigen Verwaltungsplänen ohne Ausnahme zu verfolgen;

13.

unterstreicht die direkte Verbindung zwischen Rückwürfen, unerwünschten Beifängen und Überfischung und versteht die Beweggründe der Kommission und die Notwendigkeit, eine effiziente Politik des Rückwurfverbots auf EU-Ebene zu entwickeln, bei der die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) größere Befugnisse haben sollte, um ein ausgewogenes System von Vorschriften und Sanktionen gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung sicherzustellen;

14.

schlägt daher vor, dass eine umfassende Dokumentation des Umfangs der gefangenen, aber nicht angelandeten Fischarten, der ein gewisses Ausmaß übersteigt, verbindlich vorgeschrieben wird, um den Bedürfnissen der wissenschaftlichen Forschung zu entsprechen und eine Weiterentwicklung des selektiven Fanggeräts der Fischereifahrzeuge in voller Kenntnis der Sachlage zu ermöglichen;

15.

ist der Ansicht, dass die schrittweise Abschaffung von Rückwürfen sich an den Fischereien orientieren und von den Merkmalen und Realitäten der einzelnen Fangformen und Fischereien abhängen sollte, wobei nicht vergessen werden darf, dass dies eher in monospezifischen Fischereien erreicht werden kann und bei gemischten Fischereien Schwierigkeiten bestehen, die überwunden werden müssen; betont, dass die Erzeuger- und Fischerorganisationen berücksichtigt und aktiv eingebunden werden sollten; betont, dass flankierend zur Abschaffung der Rückwürfe technische Maßnahmen ergriffen werden sollten, um unerwünschte Beifänge zu reduzieren oder zu beseitigen, und Anreize geboten werden sollten, um selektive Fangmethoden zu fördern; ist der Ansicht, dass in erster Linie der Vermeidung von unerwünschten Fängen und nicht ihrer Weiterbehandlung Priorität eingeräumt werden sollte; befürchtet in diesem Zusammenhang die Entstehung eines Parallelmarktes für Rückwürfe, der eine Gefahr für das Ökosystem und den europäischen Fischereisektor bedeuten würde; unterstreicht, dass deshalb angemessene Schutzmaßnahmen eingeführt werden sollten; betont zudem die Notwendigkeit der Einbeziehung von Interessenträgern und der sorgfältigen Gestaltung der Anlandepflicht und der nachfolgenden Behandlung, um zu verhindern, dass es zu einer Verlagerung von unerwünschtem Fisch auf See zu unerwünschtem Fisch an Land kommt;

16.

betont, dass die Forschung intensiviert werden muss und angemessene Finanzmittel dafür bereitgestellt und Fanggeräte und -methoden entwickelt werden müssen, mit den unerwünschte Beifänge vermieden werden; fordert die Kommission auf, ausreichende und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen und den Mitgliedstaaten hierfür finanzielle Unterstützung zu gewähren; unterstreicht, wie wichtig es ist, dass zu diesem Zweck die Frage der Bewirtschaftung gemischter Fischereien angegangen wird; merkt an, dass die bestehende Technologie zur Verringerung oder Abschaffung von Rückwürfen nicht für alle Arten der Fischerei gleichermaßen wirksam ist; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern zu fördern, deren Meinung bei der Festlegung der Kommissionspolitik anzuhören und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung neuer Fischfangverfahren zu unterstützen;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich Pilotprojekte zur Verbesserung der Selektivität des Fanggeräts durchzuführen;

18.

weist auf die Schwierigkeit der Anwendung einer Maßnahme zur Abschaffung der Rückwürfe im Falle der gemischten Fischerei, wie zum Beispiel, aber nicht nur, im Mittelmeer, angesichts der besonderen Fangmethoden sowie der besonderen klimatischen und geologischen Bedingungen hin; ist der Ansicht, dass weitere Beratungen erforderlich sind, um die Schwierigkeiten in Verbindung mit der Schaffung der notwendigen Infrastruktur zur Sammlung und Verarbeitung des Beifangs, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wird, zu bewältigen; fordert weitere Maßnahmen zur Reduzierung des Fangs von Jungfischen sowie zur Abschreckung des Vertriebs von Jungfischen;

19.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Schaffung eines Netzes von Gebieten zu prüfen, in denen jegliche Fischereiaktivitäten für einen bestimmten Zeitraum verboten sind, um die Fischproduktivität zu erhöhen und lebende aquatische Ressourcen zu erhalten, mit dem Ziel, die biologischen Ressourcen zu erhalten und eine langfristige ökologische Nachhaltigkeit sicherzustellen;

20.

betont die spezifischen Merkmale der Regionen in äußerster Randlage, die in wirtschaftlicher, sozialer und demografischer Hinsicht in hohem Maße von der Fischerei (vor allem der Kleinfischerei) abhängig und von Tiefsee umgeben sind; hält es für erforderlich, den Zugang zu deren biogeografisch sensiblen Meeresgebieten auf lokale Flotten, die umweltfreundliches Fanggerät benutzen, zu beschränken;

21.

bringt Zweifel bezüglich der Vorschläge in Bezug auf den Vertrieb von Beifängen zum Ausdruck und betont, dass für den Fall ihrer Umsetzung angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden müssen, um die Entstehung eines Parallelmarktes zu verhindern, der Fischer dazu veranlassen würde, ihre Fänge zu erhöhen;

22.

ist der Auffassung, dass das Rückwurfverbot schrittweise für eine Fischerei nach der anderen eingeführt werden sollte, sodass eine bessere Anpassung des jeweiligen Sektors ermöglicht wird; betont, dass die Erzeugerorganisationen aktiv in die schrittweise Umsetzung eines solchen Verbots einbezogen werden sollten;

23.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Kompensierung für die verschiedenen sozioökonomischen Folgen aufgrund der Verabschiedung eines solchen Verbots zu unterstützen;

24.

betont, dass die Einführung von Maßnahmen für die schrittweise Abschaffung der Rückwürfe eine grundlegende Reform des Kontroll- und Durchsetzungssystems erfordern würde; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu unterstützen, um sicherzustellen, dass die Durchsetzung flächendeckend und einheitlich erfolgt; ist der Auffassung, dass die EFCA eine angemessene Hilfestellung in Form von ausreichenden Befugnissen und Mitteln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und damit zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihrer Systeme von Vorschriften und Sanktionen erhalten muss;

25.

fordert die Kommission auf, die Reduzierung der Fischbestände aufgrund natürlicher Fressfeinde wie Seehunde, Robben und Kormorane zu untersuchen und in Kooperation mit den betroffenen Mitgliedstaaten Managementpläne zur Regulierung dieser Populationen zu erarbeiten und in Kraft zu setzen;

26.

fordert die Kommission zur Durchführung von Aufklärungsprogrammen für Schulkinder und Verbraucher auf, mit denen sie über die Vielfalt der verfügbaren Arten und die Wichtigkeit des Konsums von nachhaltig produziertem Fisch informiert werden;

27.

verweist auf die im Vertrag von Lissabon enthaltene Verpflichtung zu einer kohärenten Unionspolitik, die auch bei der Reform der GFP zu beachten ist;

Überwachung und Erhebung von Qualitätsdaten

28.

ist der Auffassung, dass die Zuverlässigkeit und die Verfügbarkeit von wissenschaftlichen Daten über die verschiedenen Populationen in verschiedenen Meeresbecken und ihre entsprechenden Ökosysteme und Prüfungen der sozioökonomischen Auswirkungen sowie die Verbesserung und Vereinheitlichung der angewandten Modelle eine der höchsten Prioritäten der Reform darstellen müssen; ist beunruhigt über den Mangel an verfügbaren und zuverlässigen wissenschaftlichen Daten, die für eine fundierte wissenschaftliche Beratung erforderlich sind;

29.

betont, dass die fischereiwissenschaftliche Forschung ein wichtiges Instrument für das Fischereimanagement ist und unbedingt gebraucht wird, um einerseits die Faktoren zu ermitteln, die die Entwicklung der Bestände beeinflussen, um eine quantitative Bewertung zu ermöglichen und um Modelle entwickeln zu können, die eine Prognose der Bestandsentwicklung ermöglichen, und andererseits die Fanggeräte, die Fischereifahrzeuge sowie die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit der Fischer zu verbessern, wobei deren Wissen und Erfahrungen auch mit einfließen;

30.

fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine wirksame und auf der Ebene der EU harmonisierte Erhebung von Qualitätsdaten für Wissenschaftler vorzulegen; fordert sie gleichzeitig dazu auf, einen Rahmen zur Entscheidungsfindung in Situationen, in denen unzureichende Daten vorliegen, zu erstellen und wissenschaftliche Modelle zu entwickeln, auf denen eine mehrere Arten umfassende Fischereiwirtschaft beruhen soll; hebt hervor, dass es notwendig ist, neben Wissenschaftlern Fischer sowie alle Interessenträger in die Erhebung und Analyse von Informationen sowie in die aktive Entwicklung von Forschungspartnerschaften einzubeziehen;

31.

merkt an, dass die Hauptgründe für das Fehlen von grundlegenden wissenschaftlichen Daten zu der Mehrheit der Bestände in der unzureichenden Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten, dem Fehlen einer angemessenen Finanzierung und der Unzulänglichkeit der technischen Mittel und der Humanressourcen in den Mitgliedstaaten liegen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ein System einzuführen, wonach die Mitgliedstaaten, die ihren Pflichten zur Datenerfassung und -übermittlung nicht nachkommen, mit Sanktionen belegt werden; ist der Ansicht, dass im Rahmen des neuen EMFF den Mitgliedstaaten ggf. technische und finanzielle Unterstützung für die Erhebung und Analyse von zuverlässigen Daten gewährt werden sollte und dass ihnen für die entsprechende wissenschaftliche Forschung angemessene finanzielle Mittel zugewiesen werden müssen;

32.

hebt hervor, dass der Unionszuschuss zur Finanzierung der Erhebung, Verarbeitung und Zurverfügungstellung wissenschaftlicher Daten, die eine auf Kenntnissen beruhende Bewirtschaftung ermöglichen, derzeit 50 % nicht überschreitet; verlangt daher, die Anstrengungen der Union auf diesem Gebiet zu erhöhen;

33.

fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene eine Definition von Überkapazität festzulegen, die regionale Definitionen unter Berücksichtigung lokaler Besonderheiten zulässt; fordert die Kommission des Weiteren auf, die Fangkapazität neu zu definieren, wobei sowohl die Fangkapazität des Fischereifahrzeugs als auch der tatsächliche Fischereiaufwand als Grundlage dienen sollten; betont außerdem die Notwendigkeit, eine Definition für kleine Fischereien festzulegen, um sie von Industriefischereien zu unterscheiden;

II –     Sozioökonomische Nachhaltigkeit

34.

hält die Lebewesen der Meere für ein allgemeines öffentliches Gut, das nicht privatisierbar ist; lehnt die Begründung von privaten Eigentumsrechten für den Zugang zur Nutzung dieses öffentlichen Gutes ab;

35.

merkt an, dass der in der Grundverordnung enthaltene Vorschlag zur Einführung „übertragbarer Fischereibefugnisse“ (sogenannter TFC) als alleiniges Mittel zur Lösung des Problems der Überkapazitäten zu wettbewerbsfeindlichen Praktiken, Spekulation und Konzentration führen könnte, und ist der Ansicht, dass er daher freiwilliger Natur und für die Mitgliedstaaten Gegenstand einer Option sein muss, wie dies gegenwärtig der Fall ist; weist darauf hin, dass die Erfahrungen einiger Mitgliedstaaten, die bereits TFC-Systeme ohne wirksame Einschränkungen und Schutzmechanismen eingeführt haben, eine direkte Korrelation zwischen deren Einführung und einer Zunahme bei der Konzentration der Fangrechte in den Händen einiger weniger Unternehmen sowie in der Folge einem Anstieg der Preise für Fischereiprodukte deutlich machen; stellt fest, dass die Umsetzung eines solchen Systems in einigen Ländern zwar zur Verringerung der Flottenkapazität geführt hat, jedoch hauptsächlich auf Kosten der Kleinfischerei und handwerklichen Küstenfischerei, bei denen es sich nicht um die umweltschädigendsten Flottensegmente, sondern um die in wirtschaftlicher Hinsicht am stärksten gefährdeten Bereiche der Branche handelt, die jedoch auch die meisten Arbeitsplätze und die größte wirtschaftliche Aktivität in Küstenregionen bieten; erinnert daran, dass eine Reduzierung der Fangkapazitäten nicht notwendigerweise eine Reduzierung der Fangtätigkeit bedeuten muss, sondern lediglich die Konzentration der Nutzung der Fischressourcen in den Händen der aus wirtschaftlicher Sicht wettbewerbsfähigsten Betreiber; betont, dass im Falle der Einführung von TFC-Systemen angemessene Schutzmaßnahmen eingeführt werden müssen, um die handwerkliche Fischerei und die Küstenfischerei zu schützen;

36.

ist der Überzeugung, dass denjenigen, die auf sozial- und umweltverträgliche Art fischen, ein vorrangiger Zugang zu Fanggründen gewährt werden sollte; weist darauf hin, dass ein Kapazitätsabbau bei einigen Fischereien ohne die Anwendung von TFC erreicht werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, die für ihre jeweilige Situation am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den ggf. erforderlichen Kapazitätsabbau zu erreichen;

37.

ist der Ansicht, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Fischereisektors unter anderem von der Volatilität der Ölpreise betroffen ist; fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zur Senkung des Kraftstoffverbrauchs im Fischerei- und Aquakultursektor zu entwickeln, ohne jedoch die Fangkapazität heraufzusetzen, um so die schwierige wirtschaftliche Lage der Fischer und Fischzüchter in Europa zu verbessern, und in diesem Zusammenhang einen Aktionsplan für Küstenregionen und Inseln, insbesondere für Regionen in äußerster Randlage, vorzuschlagen;

38.

erinnert daran, dass die Weltmeere über die Fischerei nicht nur Nahrung, Ernährungssicherheit und Lebensgrundlage für 500 Millionen Menschen weltweit bieten und mindestens 50 % des tierischen Eiweißes für 400 Millionen Menschen in den ärmsten Ländern daraus stammt, sondern dass sie auch einen unverzichtbaren Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels leisten, da die blauen Kohlenstoffsenken die größte langfristige Kohlenstoffsenke sind, ein Verkehrsmittel darstellen und 90 % des Lebensraums auf der Erde bilden;

39.

bestätigt erneut die Notwendigkeit zu garantieren, dass Fischereiprodukte, einschließlich Importen, die auf den EU-Markt gelangen, präzise überwacht und zertifiziert werden, um sicherzustellen, dass sie aus nachhaltiger Fischerei stammen und im Falle importierter Produkte die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie die Produzenten der Union – zum Beispiel im Bereich der Etikettierung, Zurückverfolgbarkeit, pflanzenschutzrechtlichen Regeln und Mindestgrößen – einhalten müssen;

Eine Zukunft für Beschäftigung im Fischerei- und Aquakultursektor

40.

ist der festen Überzeugung, dass die reformierte GFP nicht losgelöst von dem sozioökonomischen und ökologischen Zusammenhang, in dem sie besteht, betrachtet werden darf; ist der Ansicht, dass der Sektor der Fischerei und der Sektor der extensiven Aquakultur als wichtige direkte und indirekte Quelle für die Schaffung von Arbeitsplätzen in unseren Küstenregionen anzusehen sind, durch die die wirtschaftliche Entwicklung beschleunigt und deren gesamte Wirtschaft gestützt wird und außerdem zur Lebensmittelsicherheit der EU beigetragen wird; vertritt in diesem Sinne die Ansicht, dass die GFP dazu beitragen sollte, den Lebensstandard der von der Fischerei abhängigen Gemeinden zu erhöhen und bessere Arbeitsbedingungen für Fischer zu schaffen, insbesondere durch Einhaltung der Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz und der in Tarifverträgen festgelegten Bestimmungen;

41.

ist darüber beunruhigt, dass in den vergangenen zehn Jahren mehr als 30 % der Arbeitsplätze im Fischfangsektor verloren gegangen sind; ist der Ansicht, dass die Verringerung der Fischbestände, das Fehlen eines garantierten Mindestlohns und der geringe Preis des ersten Verkaufs sowie schwierige Arbeitsbedingungen Hindernisse für die Erneuerung des Humankapitals in diesem Sektor darstellen;

42.

stellt mit Befriedigung fest, dass sich einigen Studien zufolge ein erheblicher sozialer und wirtschaftlicher Nutzen ergeben würde, wenn man es zulässt, dass die Fischbestände auf Niveaus anwachsen, die über der höchstmöglichen Dauerertragsmenge liegen, wozu unter anderem höhere Beschäftigung, größere Fangmengen und eine bessere Rentabilität gehören;

43.

ist der Ansicht, dass der Fischereisektor nur nachhaltig bleiben kann, wenn ein Gleichgewicht zwischen sozioökonomischen und ökologischen Aspekten gefunden wird und es ausreichend Arbeitskräfte gibt, die angemessen ausgebildet und qualifiziert sind; ist der Auffassung, dass zu diesem Zweck die beruflichen Laufbahnen im Fischereisektor attraktiv werden und die Qualifikations- und Ausbildungsstandards internationale und europäische Anforderungen erfüllen müssen; fordert die Kommission auf, nach bewährten Verfahren und auf der Grundlage der Meeresbiologie angemessene Schulungs- und Ausbildungspläne in verschiedenen Bereichen des Sektors zu fördern, da dies junge Menschen anziehen und dazu beitragen könnte, einen wettbewerbsfähigen und umweltfreundlichen Fischerei- und Aquakultursektor zu schaffen; ist der Auffassung, dass es die Möglichkeit von Einstiegspaketen geben sollte, mit denen sichergestellt wird, dass eine neue Generation von Fischern in die handwerkliche Fischerei einsteigt;

44.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine „blaue Wachstumsinitiative zu nachhaltigem Wachstum, das von den Ozeanen, Meeren und Küsten ausgeht“; ist der Ansicht, dass eine höhere berufliche Mobilität im Fischereisektor, die Diversifizierung der Arbeitsplätze sowie die Erarbeitung von Instrumenten, mit denen Fähigkeiten, Qualifikationen und Ausbildungsprogramme an die Bedürfnisse des Sektors angepasst werden können, für das Wachstum des Meeres-, Fischerei- und Aquakultursektors wichtig sind;

45.

ist der Auffassung, dass die Rolle der Frau im Fischereisektor rechtlich und gesellschaftlich stärker anerkannt und belohnt werden sollte; besteht darauf, dass Frauen im Fischereisektor in jeder Hinsicht die gleichen Rechte wie Männer genießen sollten, beispielsweise was die Mitgliedschaft und Zulassung in den Leitungsgremien von Fischereiorganisationen anbelangt; ist der Auffassung, das die Ehefrauen und Lebenspartnerinnen von Fischern, die den Familienbetrieb unterstützen, de facto die gleiche rechtliche Anerkennung und die gleichen Sozialleistungen wie selbständig Erwerbstätige erhalten sollten, wie dies in der Richtlinie 2010/41/EU vorgesehen ist; ist ferner der Auffassung, das aus dem EFF und dem künftigen EMFF Fördermittel für Schulungsmaßnahmen bereitgestellt werden sollten, die speziell auf im Fischereisektor tätige Frauen zugeschnitten sind;

46.

ist der Ansicht, dass die Reform der GFP, wenn diese nicht von angemessenen Maßnahmen begleitet wird, kurzfristig zu einem Verlust von Arbeitsplätzen führen könnte, insbesondere in den Sektoren des Fischfangs und der Fischverarbeitung an Land, wodurch das empfindliche Wachstum von Küstengemeinden und Inseln, insbesondere in den Regionen in äußerster Randlage, definitiv beeinflusst wird; betont in diesem Zusammenhang, dass die Notwendigkeit flankierender sozioökonomischer Maßnahmen besteht, einschließlich beruflicher Zusammenarbeit und eines Beschäftigungsplans, um die temporären Auswirkungen des Erreichens des höchstmöglichen Dauerertrags auszugleichen, den Sektor für junge Menschen attraktiver zu gestalten und Anreize für einen Eintritt in den Sektor zu bieten; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten einer Kooperation mit der Europäischen Investmentbank zur Ankurbelung von Investitionen in diesem Sektor zu prüfen und zu fördern;

47.

hält es für notwendig, die Entwicklung von mit dem Fischereisektor zusammenhängenden Innovationen und Aktivitäten zu fördern, die den Rückgang der Beschäftigung aufgrund der Anpassungen infolge der Reform der GFP ausgleichen könnten; fordert die Kommission auf, spezielle Programme für die Entwicklung des Fischereitourismus und sonstiger wirtschaftlich entwicklungsfähiger Bereiche in Verbindung mit der See und dem Fischereiwesen zu entwickeln;

III –     Regionalisierung

48.

teilt die in dem Vorschlag der Kommission zum Ausdruck gebrachte Ansicht in Bezug auf die Notwendigkeit einer Anpassung und besonderer Maßnahmen auf der Grundlage der unterschiedlichen Gegebenheiten im europäischen Fischerei- und Aquakultursektor, insbesondere in den Küstengebieten und den Regionen in äußerster Randlage in der EU; unterstützt die Idee, Regionalisierung als ein Hauptinstrument für diese neuen Entscheidungsstrukturen einzuführen, um angemessen auf die Bedürfnisse der einzelnen Seebecken zu reagieren und eine Motivation für die Einhaltung der auf europäischer Ebene verabschiedeten Regelungen zu schaffen;

49.

sieht in der Reform eine Chance, einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer neuen Form der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft, Industrie und Sozialpartnern zwecks Umsetzung des Prozesses der Regionalisierung zurückzulegen;

50.

hebt die Bedeutung der Fischereibranche in Bezug auf die soziale und wirtschaftliche Situation, die Beschäftigung und die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhaltes in den Regionen in äußerster Randlage, deren Wirtschaften durch permanente strukturelle Beschränkungen und begrenzte Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Diversifizierung gekennzeichnet sind, hervor;

51.

ist der Auffassung, dass in Bezug auf Regionalisierung eindeutige und einfache Regelungen auf der geeigneten Ebene eingeführt werden müssen, um auf diese Weise die Befolgung der Vorschriften zu verbessern; ist zudem der festen Überzeugung, dass die regionalen Beiräte mit einer breiteren Vertretung und mehr Verantwortlichkeiten Dialog und Kooperation zwischen Interessenträgern weiter fördern und einen aktiven Beitrag zur Einführung mehrjähriger Bewirtschaftungspläne leisten sollten; ruft die Rolle der Mitgesetzgeber bei der Annahme dieser Pläne in Erinnerung;

52.

ist ganz allgemein der Auffassung, dass die Rolle der regionalen Beiräte hinsichtlich Repräsentativität und Vollmachten gestärkt werden sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, einen neuen Vorschlag vorzulegen, der auf eine stärkere Beteiligung der Interessenträger sowie der handwerklichen Fischerei und der Kleinfischerei ausgerichtet ist und so zu einer echten Regionalisierung im Rahmen der GFP führt; begrüßt diesbezüglich den Vorschlag der Kommission, einen Beirat für den Bereich des Schwarzen Meers einzusetzen; betont gleichzeitig, dass die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) kein geeigneter Rahmen für die Verwaltung des Mittelmeers darstellt und dass eine neue regionale Fischereiorganisation (RFO) gegründet werden muss; fordert die Kommission auf, den Dialog mit den Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung und Erhaltung der Fischbestände zu intensivieren; fordert die Einsetzung eines Beirates für die Regionen in äußerster Randlage; hält es im Einklang mit den Leitlinien der Kommission zu den Prinzipien der Regionalisierung und Subsidiarität für erforderlich, die Einsetzung eines regionalen Beirates für die Regionen in äußerster Randlage zu erwägen, wobei der sensible Charakter der Besonderheiten selbiger zu berücksichtigen ist; betont, dass die regionalen Beiräte das Parlament und den Rat bei der Annahme der Mehrjahrespläne beraten und die Wissenschaftler in ihre Entscheidungen einbeziehen müssen;

53.

ist der Auffassung, dass die Regionalisierung der GFP den geografischen Maßstab der verwalteten Fischereien widerspiegeln muss, wobei die Ziele und Grundsätze von den Mitgesetzgebern der EU festgelegt und die Einzelheiten der Bewirtschaftungsmaßnahmen auf regionaler Ebene so lokal wie möglich entschieden werden, was bedeutet, dass dies für einige Fischereien übergreifend über mehrere Mitgliedstaaten und für andere innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats erfolgt; ist sich dessen bewusst, dass möglicherweise neue Strukturen geschaffen werden müssen, damit ein solches System funktionieren kann;

54.

ist der Auffassung, dass bestimmte Segmente des europäischen Fischereisektors einen höheren Stellenwert erhalten sollten, beispielsweise die kleine Küstenfischerei, die in einigen geografischen Gebieten wie dem Mittelmeer dazu beiträgt, Einkommen und Arbeitsplätze zu sichern;

55.

ist außerdem der Überzeugung, dass eine ganzheitlichere und integrierte Betrachtung der Meeresgebiete erforderlich ist und die Meeresraumplanung auf lokaler und regionaler Ebene unter Einbeziehung aller Interessenträger ein notwendiges Instrument darstellt, um einen echten ökosystemorientierten Ansatz der Bewirtschaftung zu realisieren;

56.

weist darauf hin, dass eine wirksame Planung auf regionaler oder lokaler Ebene die bestmögliche Nutzung der Meeresressourcen unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, der jeweiligen Marktanforderungen, konkurrierender Nutzungen, der Notwendigkeit von Schutzgebieten, der Festlegung bestimmter Gebiete, in denen nur bewährte Fanggeräte zugelassen sind, usw. fördert;

57.

betont, dass eine ehrgeizige und echte Reform der GFP gefördert werden kann, wenn in den kommenden zehn Jahren ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um alle Reformmaßnahmen zu unterstützen und die ggf. auftretenden sozioökonomischen Probleme anzugehen; weist Forderungen der Mitgliedstaaten zurück, die EU-Fördermittel für Fischereien und Aquakultur zu kürzen;

58.

weist insbesondere auf die Bedeutung der Synergien zwischen dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), dem ENPI und dem EFF bei der Raumordnung der Küstengebiete hin; ist der Auffassung, dass makroregionale Strategien sowie die Programme der Europäischen territorialen Zusammenarbeit und bestimmte Seebecken betreffende Programme geeignete Instrumente sind, um integrierte Entwicklungsstrategien für die Küstengebiete der EU einzuführen;

59.

besteht darauf, dass der zukünftige EMFF – aus Sicherheits- bzw. Umweltschutzgründen oder zwecks Einsparung von Treibstoff – Beihilfen zur Modernisierung der Fischereiflotten gewähren muss;

60.

hebt hervor, dass zukünftig neuer Politik, neuen Zielen oder Prioritäten mit Auswirkungen auf den Meeresraum neue Finanzmittel entsprechen müssen; lehnt es ab, dass die Finanzierung dieser neuen Prioritäten, Ziele oder Politik (wie der Integrierten Meerespolitik) auf Kosten der für die Fischereipolitik erforderlichen Mittel erfolgt;

61.

erinnert an die in Artikel 208 AEUV verankerte Verpflichtung, wonach die EU bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf Entwicklungsländer auswirken dürften, was auch für die GFP gilt, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung tragen muss;

62.

betont, dass eingeführte Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur denselben ökologischen, hygienischen und sozialen Standards wie die einheimische europäische Produktion, wozu auch die vollständige Rückverfolgbarkeit „vom Fang bis auf den Tisch“ gehört, unterliegen sollten, und ist der Ansicht, dass die Entwicklungsländer finanzielle und technische Hilfe benötigen, um die gleichen Standards zu erreichen, aber auch, um illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei wirksam zu bekämpfen;

63.

betont, dass beim Zugang zu den Fischbeständen in Entwicklungsländern nicht nur Artikel 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) zu Bestandsüberschüssen, sondern auch die Artikel 69 und 70 zu den Rechten von Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten in der Region gewahrt werden müssen, insbesondere in Bezug auf Nahrungsmittelbedürfnisse und die sozioökonomischen Bedürfnisse der Bevölkerung der betreffenden Staaten;

64.

verweist auf die Grundbedingung des Überschusses, wie sie im SRÜ festgelegt ist, beim Zugang zu den Fischbeständen in Gewässern von Drittstaaten; unterstreicht die Notwendigkeit, den Überschuss ordnungsgemäß und wissenschaftlich zu ermitteln; betont, dass die GFP die Transparenz und den Austausch aller relevanten Informationen zwischen der EU und den Drittstaaten in Bezug auf den Gesamtfischereiaufwand für die von nationalen und gegebenenfalls ausländischen Schiffen betroffenen Bestände gewährleisten muss;

65.

wiederholt, dass die künftige GFP von den Grundsätzen des verantwortungsvollen politischen Handelns geleitet sein muss, einschließlich Transparenz und Zugang zu Informationen, in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Aarhus und den Bewertungen der Partnerschaftsabkommen über nachhaltige Fischerei;

66.

betont, dass die EU das nachhaltige Ressourcenmanagement in Drittländern fördern soll, und fordert die EU daher auf, verstärkt Maßnahmen zu ergreifen, um illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen; betont, dass bei Abkommen über nachhaltige Fischerei der Schwerpunkt stärker auf wissenschaftlicher Forschung sowie Datenerhebungen, Überwachung, Kontrolle und Beobachtung liegen soll; ist der Ansicht, dass die EU zu diesem Zweck den Drittländern geeignete Unterstützung in Form von finanziellen, technischen und menschlichen Ressourcen gewähren sollte;

67.

wiederholt, dass die Kohärenz zwischen der GFP und der Entwicklungs- und Umweltpolitik einschließlich des Schutzes der marinen Ökosysteme gewährleistet sein muss; ruft daher zu Maßnahmen auf, mit denen die wissenschaftlichen Kenntnisse verbessert und erweitert werden sollen, sowie zu einer stärkeren internationalen Kooperation, um so eine bessere Performance zu ermöglichen;

68.

wiederholt, dass alle EU-Bürger die Regelungen der GFP einschließlich ihrer ökologischen und sozialen Regelungen befolgen müssen, unabhängig davon, wo sie tätig sind;

*

* *

69.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission übermitteln.


(1)  ABl. C 271 E vom 7.11.2002, S. 401.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 228.

(4)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 271.

(5)  ABl. C 68 E vom 21.03.2009, S. 26.

(6)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(7)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 31.

(8)  ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 38.

(9)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 75.

(10)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 37.

(11)  ABl. C 348 E vom 21.12.2010, S. 15.

(12)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0052.

(13)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0234.


Donnerstag, 13. September 2012

3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/117


Donnerstag, 13. September 2012
18. Bericht über "Bessere Rechtsetzung" – Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010)

P7_TA(2012)0340

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem 18. Bericht zum Thema „Bessere Rechtsetzung“ – Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2010) (2011/2276(INI))

2013/C 353 E/14

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (1),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Politische Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu Erläuternden Dokumente (2),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Politische Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 27. Oktober 2011 zu Erläuternden Dokumente (3),

unter Hinweis auf die am 22. Juli 2011 zwischen den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbarten praktischen Modalitäten für die Umsetzung von Artikel 294 Absatz 4 AEUV im Falle der Einigung in erster Lesung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligenten Regulierung (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zu dem 27. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen (6),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (18. Bericht über „Bessere Rechtsetzung“ 2010) (COM(2011)0344),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Verringerung der Verwaltungslasten für KMU – Anpassung der EU-Rechtsvorschriften an die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen (COM(2011)0803),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zum 28. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2010) (COM(2011)0588),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur intelligenten Regulierung in der Europäischen Union (COM(2010)0543),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates für Wettbewerbsfähigkeit vom 5. Dezember 2011 zur Folgenabschätzung,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates für Wettbewerbsfähigkeit vom 30. Mai 2011 zur intelligenten Regulierung,

unter Hinweis auf den Bericht der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten vom 15. November 2011 mit dem Titel „Was Europa besser machen kann: Bericht über bewährte Verfahren in den Mitgliedstaaten für eine möglichst unbürokratische Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften“,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0251/2012),

A.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament 2010 von den nationalen Parlamenten sieben Mal mehr Beiträge als begründete Stellungnahmen erhalten hat;

B.

in der Erwägung, dass mit der Agenda für intelligente Regulierung versucht wird, die Bemühungen um eine bessere Rechtsetzung, eine Vereinfachung der EU-Gesetzgebung und die Verringerung der Verwaltungs- und Regulierungslasten zu verstärken und einen Weg zu verantwortungsvollem Regierungshandeln auf der Grundlage faktengestützter Politikgestaltung einzuschlagen, für die Folgenabschätzungen und Ex-post-Kontrollen von wesentlicher Bedeutung sind;

C.

in der Erwägung, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ von 2003 in dem derzeitigen, durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen rechtlichen Umfeld keine geeignete Regelung darstellt, nicht zuletzt wegen des unsystematischen Vorgehens der EU-Organe bei der Annahme gemeinsamer politischer Erklärungen auf Sekretariatsebene zu erläuternden Dokumenten und praktischen Modalitäten zur Umsetzung von Artikel 294 AEUV;

D.

in der Erwägung, dass eine falsche Entscheidung bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV oder Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV in einem Gesetzgebungsakt die Gefahr dessen möglicher Aufhebung durch den Gerichtshof birgt;

Allgemeine Bemerkungen

1.

unterstreicht die umfassende Notwendigkeit klarer, einfacher, leicht verständlicher und allen zugänglicher Rechtsvorschriften;

2.

betont die Verpflichtung der europäischen Organe, in ihrem gesetzgeberischen Handeln die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit einzuhalten;

3.

äußert seine tiefe Besorgnis über die Ansicht des Ausschusses für Folgenabschätzung, dass die Kommission diesen Grundsätzen bei ihren Folgenabschätzungen häufig nur unzureichend befolge; hält es für unbedingt erforderlich, dass die Kommission jegliche Mängel in dieser Hinsicht behebt, um die Einhaltung dieser Grundsätze zu gewährleisten;

4.

bekräftigt seine wiederholte Forderung nach einer Neuverhandlung der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ von 2003 mit dem Ziel, sie besser an das durch den Vertrag von Lissabon geschaffene rechtliche Umfeld anzupassen, sie im Einklang mit der Agenda für intelligente Regulierung zu aktualisieren und die aktuellen bewährten Verfahren zusammenzuführen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, Vereinbarungen zur Abgrenzung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu treffen; fordert seinen Präsidenten auf, die notwendigen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen mit den anderen Organen einzuleiten;

Subsidiaritätskontrollen durch die einzelstaatlichen Parlamente

5.

begrüßt die stärkere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente im Rahmen des europäischen Rechtsetzungsprozesses, vor allem in Bezug auf die Kontrolle von Legislativvorschlägen im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit;

6.

stellt fest, dass im Jahr 2010 von einzelstaatlichen Parlamenten 211 Stellungnahmen eingegangen sind, dass aber nur in einer geringeren Zahl – insgesamt 34 – Bedenken hinsichtlich der Subsidiarität angesprochen wurden; weist darauf hin, dass erstmals im Mai 2012 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rats über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit (COM(2012)0130) die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 2 Satz 1 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erfüllt wurden; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission dazu auf, die fällige Überprüfung des Entwurfs mit größtem Respekt gegenüber dem geäußerten Willen der einzelstaatlichen Parlamente vorzunehmen, da das neue Kontrollverfahren möglichst bürgernahe Entscheidungen sicherstellen soll;

7.

fordert eine unabhängige Analyse im Auftrag der Kommission, in welcher die Rolle regionaler oder lokaler Parlamente im Bereich der Subsidiaritätskontrolle geprüft werden sollte; erinnert in diesem Zusammenhang an die vom Europäischen Parlament und einzelstaatlichen Parlamenten finanzierte Internetplattform IPEX, die insbesondere im Rahmen der Kontrollverfahren für den Austausch von Informationen hilfreich ist;

8.

regt an, den an der Gesetzgebung beteiligten Organen in Erinnerung zu bringen, dass gewährleistet werden muss, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 2 ordnungsgemäß Anwendung finden;

9.

stellt fest, dass die Kritik des Ausschusses für Folgenabschätzung bezüglich der Einhaltung der Subsidiarität bereits von verschiedenen einzelstaatlichen Parlamenten in ihren Stellungnahmen zu den durch den Lissabon-Vertrag eingeführten Subsidiaritätskontrollmechanismen geäußert wurde; stellt jedoch weiterhin fest, dass 2010 die Stellungnahmen nie die Mindestanzahl zur Einleitung förmlicher Verfahren gemäß Protokoll Nr. 2 im Anhang der Verträge erreichten;

10.

weist allerdings darauf hin, dass am 22. Mai 2012 zum ersten Mal seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon einzelstaatliche Parlamente das Verfahren der „gelben Karte“ eingesetzt haben, indem sie begründete Stellungnahmen gegen den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit (COM(2012)0130) angenommen haben;

11.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass einzelstaatliche Parlamente in einigen Stellungnahmen zu einer Reihe von Vorschlägen der Kommission unzulängliche oder fehlende Begründungen in Bezug auf den Grundsatz der Subsidiarität unterstrichen haben;

12.

hebt die Notwendigkeit hervor, dass die europäischen Organe Bedingungen dafür schaffen, dass die einzelstaatlichen Parlamente die Kontrolle der Legislativvorschläge wahrnehmen können, indem gewährleistet ist, dass die Kommission gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 2 eine detaillierte und umfassende Begründung ihrer Entscheidungen in Sachen Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit vorlegt;

13.

regt an, zu erörtern, ob es zweckmäßig ist, auf EU-Ebene geeignete Kriterien zur Messung der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festzulegen;

14.

hält es für angebracht, zu prüfen, ob die derzeit in den Verträgen festgelegten Fristen zur Durchführung von Subsidiaritätskontrollen durch die nationalen Parlamente ausreichend lang sind; schlägt vor, dass die Kommission, die Vertreter der nationalen Parlamente und es selbst prüfen, auf welche Weise mögliche Hindernisse bei der Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Subsidiaritätskontrollmechanismen beseitigt werden könnten;

15.

erinnert daran, dass nach dem Grundsatz der Subsidiarität die EU außerhalb ihrer ausschließlichen Zuständigkeitsbereiche nur tätig wird, sofern und soweit die Ziele einer geplanten Maßnahme auf Unionsebene besser zu erreichen sind als auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene; die Subsidiarität kann daher sowohl zu einer Erweiterung der Tätigkeit der Union im Rahmen ihrer Befugnisse führen, wenn die Umstände dies erfordern, als auch, umgekehrt, zu einer Beschränkung oder Einstellung der entsprechenden Maßnahme führen, wenn diese nicht mehr gerechtfertigt ist; unterstreicht, dass das Subsidiaritätsprinzip in diesem Zusammenhang nicht nur für das Verhältnis der EU zu ihren Mitgliedstaaten gilt, sondern auch die regionale oder lokale Ebene einschließt;

16.

fordert die Kommission auf, die Erklärungen, mit denen sie ihre Legislativinitiativen auf Grundlage der Subsidiarität begründet, zu verbessern und zu regeln; erinnert daran, dass das Verwaltungsrecht der EU reformiert und vereinfacht werden sollte, um die Verwaltungs- und Regulierungskosten zu senken; ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend Anwendung finden sollten;

17.

bedauert, dass die Kommission nicht genau über die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit berichtet hat, besonders hinsichtlich der Anwendung der Artikel 290 und 291 AEUV über delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte; warnt den Rat davor, die klare Unterscheidung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zu verwischen; fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Anwendung der beiden Artikel sicherzustellen;

18.

stellt fest, dass im Berichtszeitraum nur ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität ergangen ist („Roaming“ bei Mobiltelefondiensten) und der Gerichtshof in diesem Fall eine Verletzung dieser beiden Grundsätze verneint hat, weil die Begrenzung der Preise für die Endverbraucher zum Schutz ihrer Interessen erforderlich und dieses Ziel auch am besten auf Unionsebene zu verwirklichen sei;

19.

begrüßt in dieser Hinsicht die erfolgte Überarbeitung der oben erwähnten IPEX-Website, die als Katalysator für weitere Verbesserungen und zukünftiges Engagement bei der Anwendung des Subsidiaritätskontrollmechanismus dienen kann, und weist auf die Notwendigkeit hin, die Website weiter zu fördern;

20.

betont, dass die Prüfung des Subsidiaritätsprinzips zwingend auch die regionale und lokale Ebene der Mitgliedstaaten einschließt; begrüßt in diesem Zusammenhang die vom Ausschuss der Regionen veröffentlichten Jahresberichte zur Subsidiarität sowie die von ihm geschaffene REGPEX-Website, welche für den Austausch von Informationen hilfreich sind und für weitere Verbesserungen bei den Subsidiaritätskontrollen sorgen werden.

21.

fordert die einzelstaatlichen Parlamente auf, die Regionalparlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen entsprechend dem Subsidiaritätsprotokoll zu konsultieren; appelliert an die Kommission, der Rolle der Regionalparlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen bei der Subsidiaritätskontrolle Beachtung zu schenken, insbesondere in ihren Jahresberichten zu Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit.

Faktengestützte Politikgestaltung

22.

unterstreicht die Bedeutung der Agenda für intelligente Regulierung und der Entwicklung neuer Regulierungsmechanismen für die wirksame Anpassung der EU-Rechtsvorschriften an ihre Aufgaben zur Bewältigung künftiger Herausforderungen der Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums;

23.

hebt die entscheidende Bedeutung der Folgenabschätzung als Instrument zur Unterstützung der Entscheidungsfindung im Rahmen des Rechtsetzungsprozesses hervor und unterstreicht, dass es in diesem Zusammenhang notwendig ist, die mit Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in Zusammenhang stehenden Fragen gebührend zu berücksichtigen;

24.

hebt seine Entschlossenheit hervor, seine Verpflichtungen im Rahmen der Agenda für intelligente Regulierung zu erfüllen, und empfiehlt den an der Gesetzgebung beteiligten Ausschüssen, die neue Direktion Folgenabschätzungen des Parlaments routinemäßig in ihre Arbeit einzubeziehen; erinnert an die von ihm und dem Rat im Rahmen des interinstitutionellen gemeinsamen Ansatzes für Folgenabschätzung von 2005 gemachten Zusage, vor der Annahme wesentlicher Abänderungen Folgenabschätzungen durchzuführen, und fordert seine Ausschüsse auf, zur Erfüllung dieser Zusage die neue Direktion Folgenabschätzungen in Anspruch zu nehmen;

25.

schlägt mit dem Ziel eines systematischeren Ansatzes bei der Erwägung von Folgenabschätzungen im Parlament vor, dass die Direktion Folgenabschätzungen von den Ausschüssen zu jeder Folgenabschätzung mit der Erarbeitung einer kurzen Zusammenfassung beauftragt wird, die bei einem ersten Meinungsaustausch Berücksichtigung findet; schlägt vor, dass die Zusammenfassung eine kurze Erklärung zur Qualität der Folgenabschätzung enthält sowie kurze Anmerkungen dazu, welche wesentlichen Feststellungen die Kommission getroffen und ob sie bestimmte Analysebereiche ausgelassen hat; ist der Ansicht, dass dieses Vorgehen die Prüfung von Gesetzesentwürfen durch das Parlament wesentlich verbessern würde;

26.

hält es für wesentlich, dass die von der Direktion Folgenabschätzungen angewandte Methodik mit dem Vorgehen der Kommission kompatibel und vergleichbar ist, und fordert die Kommission auf, diesbezüglich mit ihm umfassend zusammenzuarbeiten;

27.

erinnert an die Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ von 2003 und fordert den Rat auf, die Entwicklung eines eigenen Mechanismus zur Durchführung von Folgenabschätzungen gemäß seinen Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung von 2003 unverzüglich abzuschließen;

28.

empfiehlt der Kommission, weiter an der Verbesserung ihrer Verfahren zur Folgenabschätzung zu arbeiten, und fordert sie auf, die Rolle des Ausschusses für Folgenabschätzungen zu stärken, insbesondere indem sie Gesetzgebungsvorschläge nur dann zum Abschluss bringt und vorlegt, wenn sie vom Ausschuss befürwortet wurden;

Verringerung der Regulierungslasten

29.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über die Verringerung der Regulierungslasten für KMU; hält die Einhaltung des Grundsatzes „Vorfahrt für KMU“ durch die Kommission bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften für wesentlich und ist erfreut über das Engagement der Kommission und ihr Bestreben, über bestehende Ansätze hinauszugehen und weniger strenge Auflagen sowie Ausnahmeregelungen für Kleinunternehmen einzuführen;

30.

erinnert an seinen Standpunkt zu Ausnahmeregelungen und fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei all jenen Rechtsvorschriften Ausnahmen für KMU zu schaffen, durch die KMU unverhältnismäßig stark belastet würden und bei denen kein stichhaltiger Grund für eine Einbeziehung von KMU in den Geltungsbereich einer solchen Vorschrift vorliegt; begrüßt die Wiederbesinnung auf die stärkere Anwendung des KMU-Tests und sieht den Bereich für Kleinstunternehmen als Bestandteil dieses Tests, in dessen Rahmen alle verfügbaren Optionen systematisch bewertet werden; begrüßt in diesem Zusammenhang den Standpunkt der Kommission in Bezug auf die Einbeziehung der Kleinstunternehmen, die nur dann in vollem Umfang in den Anwendungsbereich von Gesetzentwürfen einbezogen werden sollten, wenn sie den erweiterten KMU-Test bestehen;

31.

erinnert die Kommission jedoch daran, dass die Umkehrung der Beweislast nicht zwingend zu komplizierteren Rechtsvorschriften führen sollte, bei deren Ausarbeitung KMU keine Berücksichtigung fanden; fordert die Kommission daher auf, sich so weit wie möglich um einfache Rechtsvorschriften zu bemühen und bei der Ausarbeitung und Vorlage ihrer Gesetzesentwürfe weiterhin die Zugänglichkeit und einfache Umsetzbarkeit durch KMU als Leitsätze anzusehen, selbst wenn Ausnahmeregelungen Anwendung finden können;

32.

hält es für notwendig, dass die Kommission in ihren Direktionen die einheitliche Anwendung des erweiterten KMU-Tests gewährleistet, und fordert die Mitgliedstaaten auf, entsprechende Erwägungen in ihre innerstaatlichen Entscheidungsprozesse einzubeziehen;

33.

begrüßt den von der Kommission vorgeschlagenen „maßgeschneiderten“ Ansatz hinsichtlich der Rechtsvorschriften; fordert, die künftige Anwendung solcher „maßgeschneiderten“ Ansätze auch bei der Überprüfung bestehender Rechtsvorschriften zu erwägen;

Folgemaßnahmen, Ex-post-Kontrollen und Feedback im politischen Entscheidungsprozess

34.

begrüßt die Entscheidung der Kommission, seiner Empfehlung zur Veröffentlichung von Informationen zu den Umsetzungsprozessen zu folgen und auf diese Weise das Problem des „Vergoldens“ (gold-plating) zu bekämpfen; erinnert die Kommission und den Rat daran, dass der Erfolg bestehender und zukünftiger Programme zur Verringerung der Lasten wesentlich von der aktiven Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten abhängt, da auf diese Weise Unstimmigkeiten bei der Auslegung und der Umsetzung von Rechtsvorschriften vermieden werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren Verwaltungsaufwand bis 2015 um weitere 25 % zu reduzieren;

35.

ist der Auffassung, dass die Vorschläge zur öffentlichen Benennung und Ermahnung von europäischen Organen, die sich nicht an den Grundsatz der Vereinfachung halten, in eine richtige Richtung weisen; ist jedoch überzeugt, dass eine engagierte Zusammenarbeit von relevanten Interessenträgern und den Organen im Vorfeld von Gesetzgebungsverfahren und ihre allgemeine Orientierung am Grundsatz der Vereinfachung und an der Agenda für intelligente Regulierung Offenlegungen dieser Art unnötig machen; empfiehlt jedoch die namentliche Benennung derjenigen Mitgliedstaaten, die am meisten dazu neigen, Richtlinien zu „vergolden“ oder die besonders häufig Rechtsverstöße durch die nicht fristgerechte, ungenaue oder unvollständige Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften begehen;

36.

ruft seine früheren Erklärungen zur Notwendigkeit einer umfassenden Überprüfung des Konsultationsprozesses durch die Kommission in Erinnerung und sieht der Annahme seiner diesbezüglichen Empfehlungen durch die Kommission noch vor Ende des Jahres 2012 erwartungsvoll entgegen;

Gewährleistung von Kontinuität und Wachsamkeit

37.

unterstreicht die zentrale Bedeutung dieser Maßnahmen für den Wirtschaftsaufschwung in der EU; erinnert in diesem Zusammenhang an seine Entschließung zur intelligenten Regulierung und fordert die Kommission auf, zur Durchsetzung der Regulierungsziele Vorschläge einzubringen, die sich damit beschäftigen, wie im Vorfeld neuer Rechtsvorschriften, durch die Kosten für Unternehmen entstehen, ein entsprechender Kostenausgleich erfolgen kann; bekräftigt darüber hinaus seine Befürwortung einer Vertiefung und Ausweitung des Geltungsbereichs des Programms zur Verringerung der Verwaltungslasten und fordert die Kommission im Rahmen ihres Arbeitsprogramms für 2013 zur Ausarbeitung eines Programms auf, das sich mit der notwendigen Verringerung der Gesamtregulierungslast befasst;

*

* *

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den mitgliedstaatlichen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 321, 31.12.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 369, 17.12.11, S. 14.

(3)  ABl. C 369, 17.12.11, S. 15.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0381.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0377.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0259.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/122


Donnerstag, 13. September 2012
Kohäsionsstrategie der EU für den Atlantikraum

P7_TA(2012)0341

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zur Strategie für den atlantischen Raum im Rahmen der Kohäsionspolitik der Union (2011/2310(INI))

2013/C 353 E/15

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Entwicklung einer Meeresstrategie für den atlantischen Raum“ (COM(2011)0782),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2010 zur EU-Strategie für den atlantischen Raum,

unter Hinweis auf die EU-Strategie für den Ostseeraum und die EU-Strategie für den Donauraum,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur europäischen Strategie für den atlantischen Raum (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Entwicklung einer Meeresstrategie für den atlantischen Raum“ (ECO/306),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Entwicklung einer Meeresstrategie für den atlantischen Raum“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2011 über das Ziel 3: eine Herausforderung für die territoriale Zusammenarbeit – die künftige Agenda für die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (2),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0222/2012),

A.

in der Erwägung, dass der atlantische Raum mehrere besondere Eigenschaften aufweist, für die auf europäischer Ebene politische Antworten gefunden werden müssen:

er ist ein dynamisches Meeresgebiet,

er ist ein Gebiet, in dem die Meeresumwelt gefährdet ist,

er stellt die westliche Eingangspforte zur EU dar,

er ist ein Randgebiet der EU;

B.

in der Erwägung, dass die europäische Krise die Lage verschlimmert hat und dass viele Regionen des atlantischen Raums einen Rückgang ihres Entwicklungsniveaus hinnehmen mussten;

C.

in der Erwägung, dass der atlantische Raum aus einem sehr heterogenen Gefüge von Regionen besteht, von denen ein Großteil das durchschnittliche Einkommensniveau der EU noch immer nicht erreicht hat und daher weiterhin unter das Konvergenzziel der europäischen Kohäsionspolitik fällt;

D.

in der Erwägung, dass eine makroregionale Strategie grundlegend ist, um dem atlantischen Raum mit einem gemeinsamen Ansatz neue Impulse zu geben, damit

gemeinsame Herausforderungen und Probleme, denen sich die Länder und Regionen des atlantischen Raums gegenübersehen, bewältigt werden,

Synergien zwischen den verschiedenen Instrumenten und den verschiedenen Aktionsebenen der Raumordnungspolitik gefördert werden,

Interessenträger (Privatsektor, regionale und lokale Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft) in die Gestaltung und Durchführung der Raumordnungspolitik einbezogen werden;

E.

in der Erwägung, dass alle Regionen des atlantischen Raums der EU in die Strategie einbezogen werden sollten, einschließlich der Küstengebiete des Ärmelkanals und der Irischen See, der Gebiete in äußerster Randlage und der überseeischen Länder und Gebiete, und die Wechselbeziehungen zwischen den Regionen des atlantischen Raums und den Nordseeregionen berücksichtigt werden sollten;

F.

in der Erwägung, dass wir für die genannten Regionen eine nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Umwelt, Soziales und Wirtschaft gewährleisten müssen;

Eine Raumordnungspolitik für den Atlantik

1.

hofft, dass mit der Strategie ein breiter Ansatz verfolgt wird, mit dem eine abgestimmte strategische Vision für die künftige Entwicklung des atlantischen Raums festgelegt wird, die territoriale Dimension einbezogen wird, Verbindungen zwischen Land und See entwickelt werden und ein Rahmen für eine bessere Raumordnungspolitik für Meeres- und Landgebiete in den Regionen des atlantischen Raums geschaffen wird;

2.

fordert, dass die wertvollen Erkenntnisse, die im Rahmen der Entwicklung der derzeitigen makroregionalen und anderen länderübergreifenden Strategien gewonnen wurden, bei der Ausarbeitung der Atlantikstrategie umfassend berücksichtigt werden, insbesondere im Hinblick auf die Governance, Politikgestaltung, Kommunikation, Eigenverantwortung, Zielvorgaben und Bewertung;

3.

ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik ein grundlegendes Instrument für die Bewältigung der Herausforderungen der territorialen Politik der EU und für die Förderung der endogenen Entwicklung der Regionen innerhalb dieser Makroregion darstellt;

4.

fordert, dass der Schwerpunkt der Strategie und ihres Aktionsplans vor allem auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum und Investitionen in Regionen – sowohl See- als auch Landregionen – gelegt wird;

5.

fordert die Einrichtung einer aus den betreffenden Regionen und Mitgliedstaaten sowie der Kommission bestehenden, ständigen Struktur für die maritime Raumplanung für den atlantischen Raum, um die festgelegte Strategie aus einer sektor- und länderübergreifenden Perspektive zu koordinieren und die Ausführung des Aktionsplans zu überwachen;

6.

vertritt die Auffassung, dass ein EU-weites System für die integrierte Verwaltung der Meeresdaten eine wichtige Voraussetzung für die Nutzung der Meeresressourcen ist; fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zur besseren Verwaltung und Zugänglichkeit der Daten fortzusetzen;

7.

ist der Ansicht, dass konsequente Maßnahmen erforderlich sind, um das ökologische Gleichgewicht und die biologische Vielfalt aufrecht zu erhalten und den CO2-Fußabdruck im atlantischen Raum zu reduzieren;

8.

vertritt die Auffassung, dass die Seefischerei, vor allem die handwerkliche Fischerei und die Küstenfischerei, und die Aquakultur eine zentrale Rolle bei der maritimen Raumplanung spielen müssen, da sie entscheidend zu einem stärkeren wirtschaftlichen Wachstum und zur Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen beitragen könnten; ist der Ansicht, dass die Regionalisierung der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Umsetzung eines auf die Bedürfnisse des atlantischen Raums zugeschnittenen ökosystembasierten Bewirtschaftungsansatzes führen sollte, und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die regionalen Beiräte im Rahmen der Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Bewirtschaftungspläne vorab zu konsultieren;

9.

fordert, dass lokale, regionale und grenzübergreifende Partnerschaften mit dem Ziel geknüpft werden, die Kapazitäten für die Vermeidung und Bewältigung von Risiken im Atlantik in Verbindung mit Unfällen an Land und auf See, Naturkatastrophen und kriminellen Machenschaften (Seeräuberei, Schmuggel, illegaler Fischfang, usw.) zu verbessern, und dass ausreichende und flexible Mechanismen für die Abwicklung von Ersatz- und Entschädigungszahlungen für den entstandenen Schaden eingerichtet werden; fordert die Schaffung einer europäischen Küstenwache;

10.

fordert die Verbesserung der bisherigen Schiffsüberwachungssysteme, die unverzügliche Anwendung der ausgeweiteten Zuständigkeiten der EMSA und den Abschluss von Vereinbarungen zur gemeinsamen Datennutzung zwischen den zuständigen Behörden, damit Schiffe identifiziert und erfasst sowie Gefahren wie grenzüberschreitende Kriminalität, Schmuggel, illegaler Fischfang und illegaler Handel unterbunden werden können; hebt hervor, dass es wichtig ist, dass die Einführung und die Anwendung der europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) unterstützt werden, damit im Atlantik Such- und Rettungsdienstsysteme ermöglicht werden; weist darauf hin, dass die Sicherstellung einer langfristigen Finanzierung des Programms Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) durch die Union erforderlich ist, das insbesondere zur Prävention und zum Risikomanagement im Zusammenhang mit Gefahren auf See beiträgt;

11.

ist der Ansicht, dass die territoriale Dimension der Strategie von entscheidender Bedeutung ist, um die Zugänglichkeit der Regionen des atlantischen Raums zu verbessern, und dass ihr Schwerpunkt auf der Anbindung des atlantischen Raums an das europäische Festland, auf der Verknüpfung der Verkehrs-, Energie- und Informationsnetze, auf der Entwicklung der ländlichen und städtischen Gebiete des Hinterlands sowie auf der Intensivierung der Land-See-Verbindungen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage und der Inselgebiete, liegen sollte;

12.

vertritt die Auffassung, dass die Hochgeschwindigkeits-Seeverbindungen (sog. „Meeresautobahnen“) zur verkehrsmäßigen Erschließung der Regionen des atlantischen Raums, zur Belebung des Handels, zur Ankurbelung der hafenbasierten Wirtschaftstätigkeit, zur Förderung des Fremdenverkehrs und zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes beitragen; hält es für wichtig, dass bei den Maßnahmen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes der maritime Handel im atlantischen Raum und die Besonderheiten der Gebiete in äußerster Randlage, in denen der Güter- und Personenseeverkehr für den territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt im eigentlichen Sinne grundlegend ist, berücksichtigt werden; fordert, dass die Meeresautobahnen im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ förderfähig sind;

13.

regt an, im Interesse der Nachhaltigkeit der Meeresautobahnen und im Einklang mit der Strategie Europa 2020 spezifische Empfehlungen für Schiffe auszuarbeiten, um die Einführung von Antriebssystemen mit geringem CO2-Ausstoß und strenge Konstruktionsauflagen bezüglich Effizienz, Komfort, Kapazität, Sicherheit, Ortung und Telekommunikation zu fördern; betont, dass diese Empfehlungen in erster Linie dazu dienen sollen, die Effizienz dieser Beförderungsart zu erhöhen, den Umweltschutz zu gewährleisten und ihre Einbindung in die übrigen Verkehrsnetze und Beförderungsarten zu erleichtern;

14.

hält es für unerlässlich, die Verbindungen zwischen den Regionen des atlantischen Raums und dem übrigen Europa durch Investitionen in multimodale Verkehrsinfrastrukturen zu verbessern;

15.

hebt hervor, dass eine effektive grenzüberschreitende Abstimmung und Zusammenarbeit für die Einrichtung und die Nutzung von Infrastrukturen für den Straßen- und Eisenbahnverkehr, einschließlich Strecken für Hochgeschwindigkeitszüge, Flughäfen, Seehäfen, Binnenhäfen, Hinterlandterminals und Logistikdienste, notwendig ist, um ein nachhaltigeres und multimodales Verkehrssystem zu entwickeln;

16.

betont die wirtschaftliche und territoriale Bedeutung von Häfen und ist der Auffassung, dass vorhandene Eisenbahn- und Binnenwasserstraßenanbindungen an ihr Hinterland eine Grundvoraussetzung für ihre Wettbewerbsfähigkeit sind;

17.

bedauert, dass in den Vorschlägen der Kommission für das zentrale Netz der transeuropäischen Verkehrsnetze kein Korridor vorgesehen ist, der den gesamten atlantischen Raum umfasst, und dass zu wenige Atlantikhäfen in diesem zentralen Netz vorgeschlagen werden; hält es für notwendig, weitere Atlantikhäfen in den Kreis der Knotenpunkthäfen aufzunehmen, und beabsichtigt, diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten;

18.

weist auf die Vorteile hin, die sich aus der Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums für die Stärkung des territorialen Zusammenhalts durch den Ausbau der Flugverbindungen zwischen den regionalen Flughäfen innerhalb der Union ergeben, und fordert die Kommission daher auf, zur Erreichung dieses Ziels die Einrichtung von funktionellen Luftraumblöcken innerhalb der festgesetzten Fristen sicherzustellen;

Eine Industriepolitik für den Atlantik

19.

hofft, dass im Rahmen der Strategie die Wettbewerbsfähigkeit der dynamischen Wirtschaftszweige in den Regionen des atlantischen Raums mit einer angemessenen Industriepolitik unterstützt wird; ist in diesem Zusammenhang der Überzeugung, dass die Investitionen des Privatsektors in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Innovation, Entwicklung von Clustern und Förderung von KMU von der öffentlichen Hand unterstützt werden sollten;

20.

fordert, dass Regionen, in denen eine Umstrukturierung von Unternehmen und Wirtschaftszweigen sowie Schließungen oder Auslagerungen von Unternehmen stattfinden, besondere Aufmerksamkeit zukommt, damit ihre Reindustrialisierung durch die Generierung von Synergien zwischen Hafentätigkeit, Logistikdienstleistungen und dem Ausbau der Zulieferindustrie mit einem größeren Mehrwert gefördert wird; fordert außerdem die Einrichtung eines Mechanismus für den Austausch bewährter industrieller Verfahren zwischen den Regionen des Atlantischen Bogens;

21.

vertritt die Auffassung, dass die Strategie die Meeresforschung und die maritime Forschung fördern und den Zugang von Unternehmen zu den Forschungsergebnissen erleichtern sollte, um die wissenschaftlichen Kenntnisse über die Meeresumwelt zu verbessern, die Innovation in den maritimen Industriezweigen zu stimulieren und die nachhaltige Nutzung der Meeresressourcen sicherzustellen;

22.

ist der Ansicht, dass die Strategie eine ehrgeizige soziale Dimension enthalten sollte, um die Ausbildung und den Zugang von jungen Menschen zu maritimen Berufen dadurch zu fördern, dass die derzeitigen maritimen Beschäftigungsstrukturen und ihre Rolle dabei, es der Bevölkerung zu ermöglichen, in den Küstengebieten zu verbleiben, gefestigt werden und auch neue Spezialisierungen geschaffen werden, mit denen die nachhaltige Entwicklung der Fischereigebiete und die Lebensqualität in diesen Gebieten verbessert werden können;

23.

betont, dass die erneuerbaren Meeresenergien einen Industriezweig der Zukunft darstellen, die es ermöglichen, den Klimawandel und die Abhängigkeit der EU von Energieeinfuhren zu bekämpfen, eine größere Nachhaltigkeit der Energienutzung innerhalb der Regionen des atlantischen Raums zu erzielen und die Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 zu erreichen; stellt fest, dass der atlantische Raum für die Förderung dieser Energieträger besonders geeignet ist, und ist der Auffassung, dass eine öffentliche Unterstützung als flankierende Maßnahme für die privaten Investitionen in die betreffenden Technologien, insbesondere Offshore-Windenergie sowie Wellen- und Gezeitenenergie, erforderlich ist;

24.

unterstreicht die strategische Bedeutung des Seeverkehrs entlang der Atlantikküste und der Verbindungen zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und anderen Festlandsgebieten; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Vereinfachung der Verwaltungsformalitäten in den Häfen vorzuschlagen, ohne die Fähigkeit zur Kontrolle und Prüfung der Richtigkeit von Tätigkeiten und Ladungen zu verlieren;

25.

weist auf die wirtschaftliche Bedeutung der maritimen Industrien in den Regionen des atlantischen Raums hin, insbesondere der Schiffsbauindustrie, die sich in einigen Regionen des atlantischen Raums in einer äußerst schwierigen Lage befindet und für die die Kommission Lösungen finden muss; fordert die Kommission auf, der Initiative „LeaderSHIP 2015“ zur Verstärkung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Industriezweigs auf dem Weltmarkt eine neue Dynamik zu verleihen;

26.

verweist auf die Bedeutung der Seefischerei und der Aquakultur in den Regionen des atlantischen Raums und befürwortet, dass die Erneuerung und Modernisierung der Fischereifahrzeuge von der öffentlichen Hand unterstützt wird, und spricht sich für eine besondere Differenzierung zwischen den Merkmalen und dem Potenzial der handwerklichen Küstenfischerei und der Schalentierzucht aus;

27.

betont, wie wichtig die Förderung sozial, wirtschaftlich und ökologisch nachhaltiger Formen des Fremdenverkehrs ist, der einen beträchtlichen Mehrwert für die Regionen des atlantischen Raums stiften und gleichzeitig den Schutz ihres Ökosystems und der biologischen Vielfalt gewährleisten kann; weist darauf hin, dass die Unterstützung des Wassertourismus eine Möglichkeit sein kann, sportliche Aktivitäten zu entwickeln und dem Kreuzfahrttourismus Impulse zu geben;

28.

betont, dass der Meeresboden des Atlantiks einen Ressourcenreichtum in sich birgt, und vertritt die Auffassung, dass die Strategie dessen Prospektion und Abbau auf nachhaltige Weise erleichtern sollte;

Ein Aktionsplan für 2014-2020

29.

fordert eine externe Dimension der Strategie, um bestimmte Ziele zu fördern und internationale Investitionen anzuziehen, damit die sich bietenden Möglichkeiten genutzt werden können, und legt nahe, dass die Vermarktung des atlantischen Raums als ein Investitions-, Tourismus- und Handelsziel ein Schlüsselelement des Aktionsplans sein muss;

30.

fordert die Kommission auf, die Makroregion Atlantik zu schaffen und einen Aktionsplan für die Umsetzung der Strategie im Zeitraum 2014-2020 vorzuschlagen;

31.

fordert, dass ein Mehrebenenansatz für die Ausarbeitung, Durchführung, Evaluierung und Überprüfung des Aktionsplans verfolgt wird, in dem die regionalen und lokalen staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten des atlantischen Raums, interessierte Kreise des Privatsektors und Organisationen der Zivilgesellschaft eng eingebunden sind;

32.

betont, dass der Aktionsplan bereits existierende europäische Finanzierungen nutzen sollte, ohne neue Haushaltsinstrumente zu schaffen;

33.

fordert, dass der Aktionsplan mit der Regionalpolitik, der integrierten Meerespolitik der Union, der Forschungs- und Innovationspolitik (Horizon 2020) und mit der Fazilität „Connecting Europe“ der EU verknüpft wird; ist der Auffassung, dass es grundlegend ist, Synergien mit den anderen EU-Politikbereichen auf den Gebieten Forschung und Innovation, Verkehr, Umwelt, Energie, Technologie, Fremdenverkehr, Fischerei und Aquakultur sowie mit der internationalen Zusammenarbeit zu generieren;

34.

weist auf die wichtige Rolle hin, die die Europäische Investitionsbank, Projektanleihen und öffentlich-private Partnerschaften bei der Finanzierung der im Rahmen der Strategie erforderlichen Investitionen spielen könnten;

35.

betont, dass die zukünftige Atlantikstrategie auf den thematischen Säulen der Strategie Europa 2020 beruhen muss, weil es dadurch möglich sein wird, die thematischen Inhalte mit den sektorbezogenen Politikbereichen umfassend zu verknüpfen; vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Ziele und die thematische Schwerpunktsetzung, die für die fünf im Gemeinsamen Strategierahmen der europäischen Kohäsionspolitik für die nächste Programmierungsperiode enthaltenen Fonds vorgeschlagen wurden, den Rahmen für den Aktionsplan bilden müssen; betont die Ziele „Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation“, „Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU“, „Förderung des Übergangs zu einer emissionsarmen Wirtschaft“ und „Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen“;

36.

fordert, dass die Partnerschaftsverträge und die operationellen Programme verbindlich auf die entsprechenden Prioritäten der makroregionalen Strategien, deren Teil sie sind, ausgerichtet werden, damit sichergestellt ist, dass die im Rahmen der operationellen Programme durchgeführten Maßnahmen und die Prioritäten der makroregionalen Strategien eng aufeinander abgestimmt werden, so dass die Strukturfonds effizienter genutzt werden und auf regionaler Ebene ein Zusatznutzen gestiftet wird; weist darauf hin, dass diese verbindliche Ausrichtung nicht nur für operationelle Programme im Rahmen der kohäsionspolitischen Zielsetzung der territorialen Zusammenarbeit (Interreg), sondern auch für die operationellen Programme für jede Region des atlantischen Raums gelten muss;

37.

unterstützt die Anerkennung und Einbeziehung von bestehenden Strategien, Projekten und Erfahrungen der territorialen Zusammenarbeit, die für den Aktionsplan Aktionslinien sowie politische und operative Prioritäten anbieten können; fordert, dass dem Aktionsplan bei der Ausarbeitung und Durchführung künftiger Programme für die territoriale Zusammenarbeit im Rahmen dieser Strategie gebührend Rechnung getragen wird; ist der Überzeugung, dass darüber hinaus die Durchführung des Aktionsplans im Rahmen der länderübergreifenden Komponente des Ziels der europäischen territorialen Zusammenarbeit technisch unterstützt werden sollte, unter anderem damit die Bündelung bewährter Verfahren und die Vernetzung erleichtert werden;

38.

ist der Ansicht, dass die operationellen Programme, die mehrere Regionen und mehrere Fonds einbeziehen, sowie die integrierten territorialen Investitionen (ITI) besonders geeignete Instrumente sind, um die Durchführung des Aktionsplans zu erleichtern;

39.

regt an, dass die jährlichen Durchführungsberichte für die entsprechenden Programme eine Bewertung darüber enthalten sollten, inwieweit die Programme zur Erreichung der Ziele der Atlantikstrategie und zur Durchführung des Aktionsplans beitragen;

40.

weist darauf hin, dass die Gebiete in äußerster Randlage als natürliche Laboratorien für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien und der Meereswirtschaft dienen könnten; unterstreicht die Bedeutung der Tourismusbranche für diese Regionen und die Möglichkeiten zur Schaffung logistischer Plattformen, die den Güterverkehr zwischen Europa und den übrigen Volkswirtschaften weltweit erleichtern;

41.

ersucht die nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Synergien zwischen ihren politischen Maßnahmen und den Prioritäten des Aktionsplans anzustreben;

42.

weist darauf hin, dass die Beteiligung europäischer Fonds, die direkt oder gemeinsam verwaltet werden, an der Strategie ein geeignetes Verwaltungs- und Kontrollsystem notwendig machen wird, und fordert deshalb die Einrichtung einer Verwaltungsplattform für den Aktionsplan, die ein Informations- und Kommunikationsmodul für die Empfänger bietet und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden erleichtert, die für die Verwaltung der Fonds zuständig sind;

43.

empfiehlt, dass für die Atlantikstrategie zunächst eine strategische Vision für den atlantischen Raum formuliert wird, die dann den Bezugsrahmen für den Aktionsplan 2014-2020 bildet; regt des Weiteren an, dass dieser Aktionsplan:

die wichtigsten Prioritäten und Maßnahmen festlegen und Vorzeigeprojekte benennen sollte;

klar definierte Aufgaben und Zuständigkeiten für alle an der Politikgestaltung und Umsetzung beteiligten Interessenträger festlegen sollte;

die Hauptziele und eine Reihe von Indikatoren zur Messung der Verwirklichung definieren sollte;

einen Evaluierungsprozess und eine Halbzeitüberprüfung der Erfolge vorsehen sollte und

die für die Umsetzung des Aktionsplans notwendigen Mittel benennen sollte;

44.

weist darauf hin, dass im Rahmen einer vom Parlament vorgeschlagenen vorbereitenden Maßnahme ein Atlantik-Forum für 2012 und 2013 eingerichtet wurde, um alle interessierten Kreise in die Ausarbeitung des Aktionsplans einzubeziehen; betont, dass das Europäische Parlament als der Initiator dieses Forums hierbei eine zentrale Rolle spielen sollte;

45.

schlägt die Annahme des Aktionsplans durch das Atlantik-Forum vor und fordert den künftigen irischen Ratsvorsitz auf, die Billigung des Aktionsplans durch den Europäischen Rat während seiner Amtszeit als eines seiner prioritären Ziele zu verfolgen und hierbei besonderes Gewicht auf die Umsetzung, einen glaubhaften Prozess der Überwachung und die laufende Evaluierung sowie auf die Planung einer Halbzeitüberprüfung zu legen;

46.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, ähnliche makroregionale Strategien auch in anderen Regionen zu entwickeln, in denen dies zu einem dauerhaften und tragfähigen Wirtschaftswachstum führen würde;

*

* *

47.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Ausschuss der Regionen sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zu übermitteln.


(1)  ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 95.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0285.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/129


Donnerstag, 13. September 2012
Lage in Syrien

P7_TA(2012)0351

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu Syrien (2012/2788(RSP))

2013/C 353 E/16

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 23. Juli, 25. Juni, 14. Mai, 23. April und 23. März 2012 zu Syrien; unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29. Juni 2012 zu Syrien,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 15. März, 14. und 27. April, 27. Mai, 3. und 18. Juni, 6., 8. und 20. Juli, 3., 4., 8. und 18. August sowie 5. September 2012 zu Syrien,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Mitglieds der Kommission für Internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion vom 17. und 31. Juli sowie29. August 2012 zu Syrien,

unter Hinweis auf den dreitägigen Besuch des Präsidenten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz in Syrien vom 4. bis 6. September 2012,

unter Hinweis auf die Entscheidung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, und des Generalsekretärs der Liga der Arabischen Staaten, Nabil El Araby, vom 17. August 2012, Lakhdar Brahimi zum neuen Sondergesandten für Syrien zu ernennen,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und die anschließenden Ratsbeschlüsse zur Durchsetzung dieser Maßnahmen,

unter Hinweis auf die Resolution 66/253 der Vollversammlung der Vereinten Nationen vom 3. August 2012 zur Lage in der Arabischen Republik Syrien,

unter Hinweis auf die Resolutionen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen 19/1 vom 1. März 2012, S-19/1 vom 1. Juni 2012 und 20/L.22 vom 6. Juli 2012 zur Menschenrechtslage in Syrien,

unter Hinweis auf den Bericht der Unabhängigen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Syrien vom 15. August 2012,

unter Hinweis auf den Beschluss der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC) vom 13. August 2012, Syriens Mitgliedschaft auszusetzen,

unter Hinweis auf den Nationalpakt und die Gemeinsame politische Vision eines Übergangs in Syrien, die im Anschluss an die Konferenz der syrischen Opposition veröffentlicht wurden, welche unter der Schirmherrschaft der Liga der Arabischen Staaten vom 2. bis 3. Juli 2012 in Kairo stattfand,

unter Hinweis auf das Ergebnis der Sitzung der Aktionsgruppe vom 30. Juni 2012 in Genf,

unter Hinweis auf den Annan-Plan und die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen 2042, 2043 und 2059,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Veröffentlichung „The Day After Project: Supporting a Democratic Transition in Syria” (Das Projekt für die Zeit danach: Unterstützung eines demokratischen Wandels in Syrien) vom August 2012,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahr 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das dazugehörige Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, zu deren Vertragsparteien Syrien gehört,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

im Hinblick darauf, dass nach Angaben der Vereinten Nationen seit Beginn des gewaltsamen Vorgehens gegen friedliche Teilnehmer an Protestkundgebungen in Syrien im März 2011 mehr als 20 000 Menschen, in der Mehrzahl Zivilisten, getötet wurden; in der Erwägung, dass ein stetiger Anstieg der brutalen Gewalt, wie der Einsatz schwerer Artillerie und die Bombardierung bewohnter Gebiete, und der von der syrischen Armee, den Sicherheitskräften und den Schabiha-Milizen sowie von unterschiedlichen Oppositionskräften begangenen entsetzlichen Tötungen zu verzeichnen ist; in der Erwägung, dass es zu mehreren Massakern und gezielten Massentötungen (durch Scharfschützen) von Männern, Frauen und Kindern gekommen ist; in der Erwägung, dass Folter, Massenverhaftungen und die großflächige Zerstörung bewohnter Gebiete in den vergangenen Monaten dramatisch zugenommen haben; in der Erwägung, dass Städte und Dörfer in ganz Syrien von Kampfverbänden unter der Führung der Regierung belagert und bombardiert werden, auch von Hubschraubern und Kampfjets; in der Erwägung, dass sich das Land angesichts der zunehmenden Militarisierung des Konflikts auf einen Bürgerkrieg zubewegt;

B.

in der Erwägung, dass eine weitere Militarisierung der Lage in Syrien schwerwiegende Auswirkungen auf seine Zivilbevölkerung hätte, die bereits unter der sich rapide verschlechternden humanitären Lage leidet, und auch weiterhin die ganze Region, insbesondere Jordanien und den Libanon, hinsichtlich Sicherheit und Stabilität in Mitleidenschaft ziehen würde, was nicht absehbare Wirkungen und Folgen hätte;

C.

im Hinblick darauf, dass im August Schätzungen der UNO zufolge 5 000 Menschen im Zuge der andauernden Kämpfe starben und damit seit Ausbruch des Konflikts mehr als 20 000 Menschen ihr Leben verloren haben; in der Erwägung, dass die Nachbarstaaten insbesondere in den vergangenen Wochen aufgrund der Gewaltzunahme sowie der prekären Sicherheitslage und humanitären Bedingungen im Land einer dramatisch steigenden Zahl syrischer Flüchtlinge Hilfe leisten, vornehmlich die Türkei, Jordanien und der Libanon; in der Erwägung, dass bereits 235 000 Flüchtlinge aus Syrien beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge registriert sind bzw. ihre Registrierung bevorsteht; in Anbetracht des Umstandes, dass über 75 % dieser Flüchtlinge Frauen und Kinder sind; in der Erwägung, dass sich Zehntausende weiterer Flüchtlinge nicht registrieren lassen; im Hinblick darauf, dass man davon ausgeht, dass im August pro Tag durchschnittlich 500 bis 2 000 Flüchtlinge aus Syrien, d. h. insgesamt über 100 000 Menschen, in Jordanien, dem Libanon, dem Irak und der Türkei Zuflucht gesucht haben; in der Erwägung, dass Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge derzeit über 1,2 Millionen Menschen innerhalb Syriens vertrieben wurden und etwa drei Millionen Menschen dringender humanitärer Hilfe bedürfen; im Hinblick darauf, dass das syrische Regime ganze Gemeinschaften, wie in Homs oder kürzlich in Aleppo, absichtlich von der Versorgung mit Nahrungsmitteln, Wasser, Strom und medizinischer Hilfe abgeschnitten hat; im Hinblick darauf, dass die Türkei den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dazu aufgerufen hat, die Einrichtung einer von Nachbarländern überwachten Sicherheitszone für Zivilisten zu prüfen;

D.

in der Erwägung, dass Kofi Annan am 2. August 2012 infolge der Unnachgiebigkeit des syrischen Regimes, der zunehmenden Gewalt unter Einsatz von Waffen und der Tatsache, dass sich der in zwei Lager gespaltene Sicherheitsrat nicht geschlossen hinter seine Bemühungen zur Umsetzung des Sechs-Punkte-Plans gestellt hat, seinen Rücktritt vom Amt des Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga für Syrien erklärt hat; in der Erwägung, dass der ehemalige algerische Außenminister Lakhdar Brahimi kürzlich zum neuen Sondergesandten der Vereinten Nationen und der Arabischen Liga für Syrien ernannt wurde;

E.

in der Erwägung, dass das syrische Regime jegliche Glaubwürdigkeit und Legitimität als Vertreter des syrischen Volkes verloren hat;

F.

in der Erwägung, dass die Vetos Russlands und Chinas den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen daran gehindert haben, eine Resolution zur Billigung des Ergebnisses der Aktionsgruppe für Syrien zu verabschieden, und außerdem die Einführung der geplanten Maßnahmen verhindert haben, durch die die Einhaltung des Sechs-Punkte-Annan-Plans gemäß Artikel 41 der VN-Charta durchgesetzt werden sollte; in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft daher bislang nicht in der Lage war, sich zu einigen und in angemessener Weise auf die Krise in Syrien zu reagieren;

G.

in der Erwägung, dass für Präsident Baschar al-Assad und sein autoritäres Regime kein Platz im künftigen Syrien ist; in der Erwägung, dass der Präsident zurücktreten muss, um eine weitere Eskalation der Krise zu verhindern und um einen friedlichen und demokratischen Übergang in dem Land zu ermöglichen; in der Erwägung, dass mehrere frühere politische und militärische Führer des Regimes sowie Botschafter des Landes sich in Nachbarländer oder andere Staaten abgesetzt haben;

H.

in der Erwägung, dass es einer glaubwürdigen Alternative zum gegenwärtigen Regime bedarf; in der Erwägung, dass diese Alternative integrativ sein und die Vielfalt der syrischen Gesellschaft widerspiegeln sowie die universellen Werte der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten uneingeschränkt achten sollte, mit einem besonderen Augenmerk auf den Rechten ethnischer, kultureller und religiöser Minderheiten sowie von Frauen; in der Erwägung, dass die Einrichtung einer integrativen und repräsentativen Übergangsregierung durch die Oppositionskräfte dieser Alternative dienlich sein könnte;

I.

in der Erwägung, dass die EU in mehreren Schritten gezielte Sanktionen gegen Syrien verabschiedet und ihr Waffenembargo gegenüber Syrien weiter verschärft hat; in der Erwägung, dass trotz des geltenden EU-Embargos für Waffen, Munition und andere militärische Ausrüstungen sowie des Ausfuhrverbots für Überwachungstechnologien über mehrere Zwischenfälle berichtet wurde, bei denen es um Waffentransporte durch EU-Gewässer ging, und Einzelheiten über geschäftliche Transaktionen zwischen EU-Unternehmen und verschiedenen syrischen Stellen, Gruppen und Personen, die den EU-Sanktionen unterliegen, bekannt geworden sind, wodurch die Unfähigkeit der EU deutlich wurde, ihre eigenen Entscheidungen und Regelungen intern durchzusetzen;

J.

in der Erwägung, dass externe Akteure und Staaten, entweder unmittelbar oder über regionale Wege und Nachbarstaaten weiterhin alle Parteien des Konflikts durch finanzielle, operationelle, logistische und taktische Unterstützung und Hilfe unterstützen, einschließlich der Lieferung von Waffen, Munition und aller anderen Arten militärischer Ausrüstungen, der Bereitstellung von logistischer Unterstützung, von Kommunikationsmitteln und aller Arten von Unterstützung, die für militärische Zwecke genutzt werden kann, wodurch deutlich wird, dass die gesamte Region betroffen ist; in der Erwägung, dass eine weitere militärische Eskalation des Konflikts nur noch mehr Leid für das syrische Volk und die gesamte Region bedeuten würde;

K.

in der Erwägung, dass die Kommission am 7. September 2012 angekündigt hat, weitere 50 Millionen EUR für humanitäre Hilfe bereitzustellen, um Menschen zu unterstützen, die innerhalb Syriens humanitärer Unterstützung bedürfen oder die Grenzen überschreiten; in der Erwägung, dass nach Angaben von ECHO die EU bereits 142 Millionen EUR zur Verfügung gestellt hat, und die Hilfe der EU, einschließlich der der Mitgliedstaaten, sich insgesamt auf etwa 224 Millionen EUR beläuft;

L.

in der Erwägung, dass Vertreter der syrischen Opposition in den vergangenen Monaten mehrere Treffen mit dem Ziel abgehalten haben, interne Meinungsverschiedenheiten zu überwinden und eine Einheitsfront zu bilden, einen „Nationalpakt”, eine „Gemeinsame politische Vision eines Übergangs in Syrien” sowie Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Projekts „Der Tag danach: Unterstützung eines demokratischen Übergangs in Syrien“ veröffentlicht haben; in der Erwägung, dass trotz all dieser Bemühungen, die internen Zwistigkeiten und Spannungen innerhalb der Opposition fortbestehen;

M.

in der Erwägung, dass sich die Aktionsgruppe für Syrien am 1. Juli 2012 auf einem Treffen in Genf auf Grundsätze und Leitlinien für einen syrisch geführten Übergang geeinigt hat, zu denen die Einsetzung einer Übergangsregierung mit vollen Exekutivbefugnissen gehört;

1.

betont erneut, dass es den ständig zunehmenden Einsatz willkürlicher Gewalt durch das Regime von Präsident Assad gegen die syrische Zivilbevölkerung, insbesondere gezielte Tötungen von Kindern und Frauen und Massenexekutionen in Dörfern, auf das Schärfste verurteilt; ist zutiefst besorgt über die Schwere der Menschenrechtsverletzungen und mögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die von den syrischen staatlichen Stellen, der syrischen Armee, den Sicherheitskräften und den angeschlossenen Milizen zugelassen und/oder begangen werden; verurteilt die außergerichtlichen Exekutionen und alle anderen Formen von Menschenrechtsverletzungen, die von Gruppen und Kampfverbänden verübt werden, die Widerstand gegen das Assad-Regime leisten;

2.

begrüßt die Bemühungen der Nachbarländer in Bezug auf die Aufnahme syrischer Flüchtlinge und deren humanitäre Versorgung, und fordert die Staatengemeinschaft auf, in diesem Zusammenhang vermehrt Unterstützung zu leisten und Hilfe bereitzustellen; unterstreicht, dass dringend eine nachhaltige Lösung für die humanitäre Krise sowohl in Syrien als auch in Bezug auf die syrischen Flüchtlinge in den Nachbarländern gefunden werden muss; fordert die Nachbarländer Syriens auf, syrischen Flüchtlingen und Vertriebenen auch weiterhin Schutz zu bieten und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen davon Abstand zu nehmen, diese Personen des Landes zu verweisen und Rückführungen nach Syrien vorzunehmen; fordert die EU auf, mit Blick auf den möglichen Zustrom von Flüchtlingen in ihre Mitgliedstaaten angemessene verantwortungsbewusste Maßnahmen zu ergreifen; betont, dass sie mit dem Roten Kreuz zusammenarbeiten muss; begrüßt die Bereitschaft der EU, zusätzliche Hilfe anzubieten, auch finanzieller Art, um den Nachbarländern, einschließlich der Türkei, des Libanon und Jordaniens, dabei zu helfen, die steigende Zahl syrischer Flüchtlinge aufzunehmen, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, verstärkt nach alternativen Wegen zu suchen, auf denen die humanitäre Hilfe trotz aller Hürden und Schwierigkeiten zur syrischen Bevölkerung gelangen kann;

3.

fordert das syrische Regime auf, die schnelle Gewährung humanitärer Hilfe zuzulassen und humanitären Organisationen und den internationalen Medien uneingeschränkten Zugang nach Syrien zu gewähren, und die Umsetzung einer Waffenruhe aus humanitären Gründen zu ermöglichen, damit unter sicheren Bedingungen humanitäre Hilfe geleistet werden kann; betont erneut, dass das humanitäre Völkerrecht von allen an der Krise beteiligten Akteuren uneingeschränkt geachtet werden muss; betont, dass Verletzten und Hilfsbedürftigen niemals medizinische Versorgung vorenthalten werden darf, und fordert alle beteiligten Parteien auf, Zivilisten zu schützen, den umfassenden und ungehinderten Zugang zu Lebensmitteln, Wasser, Elektrizität zu ermöglichen und jede Form der Einschüchterung von Patienten, Ärzten, Gesundheitspersonal und Angehörigen von Hilfsorganisationen sowie jede Form von Gewalt gegen sie zu unterlassen;

4.

spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus; bekräftigt seine Solidarität mit dem syrischen Volk in seinem Kampf für Freiheit, Würde und Demokratie und würdigt seinen Mut und seine Entschlossenheit, insbesondere den der Frauen;

5.

fordert alle bewaffneten Konfliktparteien auf, die Gewalthandlungen in Syrien umgehend einzustellen; fordert die syrische Regierung auf, die syrische Armee umgehend aus den belagerten Städten abzuziehen und alle inhaftierten Demonstranten, politischen Häftlinge, Menschenrechtsverteidiger, Blogger und Journalisten freizulassen;

6.

äußert sein Bedauern darüber, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nicht in der Lage war, tätig zu werden, und dass er sich nicht auf eine Resolution einigen konnte, durch die stärkerer und wirksamerer Druck ausgeübt worden wäre, um der Gewalt in Syrien ein Ende zu setzen; wiederholt seinen Aufruf an die Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere Russland und China, ihrer Verantwortung nachzukommen und die Gewalt und die Repressionen, unter denen das syrische Volk zu leiden hat, zu beenden, wozu auch die Unterstützung der erzwungenen Einhaltung der Resolutionen 2042 und 2043 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gehört; unterstützt weiter die diesbezüglichen Bemühungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um für die Annahme einer Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu sorgen, indem sie sowohl auf Russland als auch auf China wirksamen diplomatischen Druck ausübt;

7.

betont, dass die EU dazu bereit sein sollte, weitere Maßnahmen zu verabschieden, und weiterhin im Rahmen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in enger Kooperation mit den USA, der Türkei und der Arabischen Liga alle Möglichkeiten im Rahmen der Schutzverantwortung ausloten sollte, um das syrische Volk zu unterstützen und dem Blutvergießen Einhalt zu gebieten;

8.

unterstützt die Forderungen verschiedener Oppositionsgruppen und der türkischen Regierung, Schutzgebiete entlang der türkisch-syrischen Grenze und nach Möglichkeit innerhalb Syriens einzurichten, sowie die Forderung der internationalen Gemeinschaft nach Schaffung humanitärer Korridore; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, die Gespräche mit der Türkei, der Arabischen Liga und der syrischen Opposition über die Einrichtung dieser Schutzgebiete zu intensivieren, die syrische Flüchtlinge aufnehmen und denjenigen, die von dem Regime verfolgt werden, einen Zufluchtsort und Schutz bieten könnten;

9.

wiederholt seine Forderung, dass Präsident Assad und sein Regime unverzüglich zurücktreten, damit ein friedlicher, integrativer und demokratischer Übergang unter der Führung Syriens so bald wie möglich stattfinden kann;

10.

fordert alle Parteien auf, sich so bald wie möglich auf (lokale) Waffenstillstände zu einigen, um einen weiter gehenden echten Waffenstillstand zu ermöglichen;

11.

äußert seine Besorgnis über die weitere Militarisierung des Konflikts und religiös motivierte Gewalthandlungen; nimmt die Rolle der verschiedenen regionalen Akteure zur Kenntnis, einschließlich der Waffenlieferanten, und ist besorgt über die Ausstrahlungswirkung des syrischen Konflikts auf seine Nachbarländer; fordert den Rat auf, die Annahme zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen externe Akteure und Gruppen, die an Operationen vor Ort zur aktiven Unterstützung des Regimes von Baschar al-Assad beteiligt sind, in Erwägung zu ziehen;

12.

verurteilt die ausdrückliche Bereitschaft des syrischen Regimes zum Einsatz chemischer Waffen gegen eine „externe terroristische Bedrohung“ und erinnert Präsident Assad an die Pflichten seiner Regierung nach dem Genfer Protokoll über den Nichteinsatz chemischer Waffen; fordert die syrischen Staatsorgane auf, sich strikt an ihre internationalen Verpflichtungen zu halten;

13.

unterstützt die laufenden Bemühungen der EU, über restriktive Maßnahmen den Druck auf das Regime von Präsident Assad zu erhöhen, und fordert die EU auf, die Ausweitung des Geltungsbereichs ihrer restriktiven Maßnahmen auf externe Stellen und Gruppen in Erwägung zu ziehen, die nachweislich wesentliche finanzielle und operationelle Unterstützung der syrischen Staatsorgane bereitstellen oder fördern;

14.

begrüßt den Beschluss der Islamischen Konferenz vom 14.15. August 2012, die Mitgliedschaft der Arabischen Republik Syrien in der Organisation für Islamische Zusammenarbeit und in all ihren Nebenorganen sowie spezialisierten und angeschlossenen Institutionen auszusetzen;

15.

begrüßt die Bemühungen der Vertreter der syrischen Opposition, eine Einheitsfront der oppositionellen Kräfte zu errichten, den „Nationalpakt“, die „Gemeinsame politische Vision eines Übergangs in Syrien“ sowie die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Projekts „Der Tag danach: Unterstützung eines demokratischen Übergangs in Syrien“, die kürzlich vorgelegt wurden; fordert die syrische Opposition auf, diesen Weg weiter zu beschreiten, damit eine glaubwürdige Alternative zum Regime geschaffen wird; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die syrische Opposition zu einen; begrüßt die umfassende Unterstützung der syrischen Bevölkerung durch die Türkei, den Libanon und Jordanien; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, alles zu unternehmen, um Gespräche mit den Behörden der Türkei, des Libanon und Jordaniens sowie mit der Arabischen Liga und der syrischen Opposition über die Vorbereitung eines friedlichen Übergangs in Syrien nach der Zeit von Präsident Baschar al-Assad aufzunehmen,

16.

bekräftigt, dass es die Forderung der Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte nach einer Befassung des Internationalen Strafgerichtshofes mit der Lage in Syrien durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für förmliche Ermittlungen nachdrücklich billigt; ist fest entschlossen, dafür zu sorgen, dass all diejenigen, die für Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht verantwortlich sind, ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden; unterstützt nachdrücklich die Arbeit der Unabhängigen Untersuchungskommission zu Syrien, deren Ziel es ist, alle in Syrien begangenen Verstöße gegen internationale Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht zu untersuchen, um sicherzustellen, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, auf der 21. Tagung der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen zu gewährleisten, dass die Kommission ihre Arbeit – gegebenenfalls mit der angemessenen Aufstockung ihrer Ressourcen – fortsetzen kann;

17.

fordert einen friedlichen und echten politischen Übergang zu Demokratie unter der Führung Syriens, der den legitimen Forderungen des syrischen Volkes entspricht und sich auf einen integrativen Dialog unter Einbeziehung aller demokratischen Kräfte und Bestandteile der syrischen Gesellschaft gründet, damit ein Prozess einer tief greifenden demokratischen Reform eingeleitet werden kann, bei dem auch berücksichtigt wird, dass eine nationale Aussöhnung gewährleistet werden muss, und bei dem sichergestellt ist, dass die Rechte und Freiheiten von Minderheiten, einschließlich ethnischer, religiöser, kultureller und anderer Minderheiten gewährleistet werden;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China, der Regierung und dem Parlament der Republik Türkei, der Regierung und der Beratenden Versammlung des Staates Katar, der Regierung und dem Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten von Amerika, der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien, der Regierung und dem Parlament des Haschemitischen Königreichs Jordanien, der Regierung und dem Parlament der Republik Libanon, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Arabischen Liga sowie der Regierung und dem Parlament der Arabischen Republik Syrien zu übermitteln.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/134


Donnerstag, 13. September 2012
Politjustiz in Russland

P7_TA(2012)0352

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zur Politjustiz in Russland (2012/2789(RSP))

2013/C 353 E/17

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Berichte und Entschließungen zu Russland, insbesondere seine Entschließungen vom 15. März 2012 (1) zum Ergebnis der Präsidentschaftswahlen in Russland, vom 16. Februar 2012 (2) zu de bevorstehenden Präsidentschaftswahl in Russland, vom 14. Dezember 2011 (3) zur Wahl zur Staatsduma und vom 7. Juli 2011 (4) zu den Vorbereitungen auf die Wahlen zur russischen Staatsduma im Dezember 2011,

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen über ein neues Abkommen, mit dem ein neuer umfassender Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Russland geschaffen werden soll, sowie auf die 2010 in Gang gesetzte „Partnerschaft für Modernisierung“,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der es heißt, dass „[j]edermann […] Anspruch darauf [hat], dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht“,

unter Hinweis auf die Verfassung Russlands, insbesondere auf deren Artikel 118, in dem es heißt, dass Rechtsprechung in der Russischen Föderation nur durch Gerichte ausgeübt wird, und auf deren Artikel 120, in dem es heißt, dass die Richter unabhängig und nur der Verfassung der Russischen Föderation und dem Föderationsgesetz unterworfen sind,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union Catherine Ashton vom 17. August 2012 zur Verurteilung von Mitgliedern der Punkband „Pussy Riot“ in Russland,

unter Hinweis auf die Forderung des russischen Generalstaatsanwalts, am 12. September 2012 über die vorzeitige Absetzung des Mitglieds der Partei „Gerechtes Russland“, Gennadi Gudkow, abzustimmen,

gestützt auf Artikel 110 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Russische Föderation als Vollmitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zu den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte bekannt hat; in der Erwägung, dass aufgrund mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und der Annahme restriktiver Gesetze in den letzten Monaten zunehmend Zweifel daran bestehen, dass Russland seinen internationalen und nationalen Verpflichtungen nachkommt;

B.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union nach wie vor für eine weitere Vertiefung und den Ausbau der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland einsetzt, was sich in der Zusage der EU zeigt, sich nachdrücklich um die Aushandlung eines neuen Rahmenabkommens für den Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und Russland zu bemühen, und in der Erwägung, dass die Europäische Union und Russland tiefe und umfassende Beziehungen aufgebaut haben, insbesondere in den Bereichen Energie, Wirtschaft und Unternehmen, und in der Weltwirtschaft nunmehr aufeinander angewiesen sind;

C.

in der Erwägung, dass sich die Menschrechtssituation in Russland in den letzten Monaten drastisch verschlechtert hat und die russischen Behörden in jüngster Zeit eine Reihe von Gesetzen verabschiedet haben, die missverständliche Bestimmungen enthalten und dazu eingesetzt werden könnten, die Opposition und die Akteure der Zivilgesellschaft weiter einzuschränken und die freie Meinungsäußerung und die Versammlungsfreiheit zu behindern; in der Erwägung, dass diese Aspekte insbesondere im Rahmen der bilateralen Treffen und Verhandlungen zwischen der EU und Russland rechtzeitig vorrangig behandelt werden sollten;

D.

in der Erwägung, dass die Todesfälle Anna Politkowskaja, Natalja Estemirowa, Anastassija Baburowa, Stanislaw Markelow und Sergei Magnitski bisher nicht aufgeklärt wurden;

E.

in der Erwägung, dass Michail Chodorkowski und sein Geschäftspartner Platon Lebedew am 30. Dezember 2010 aufgrund von Veruntreuung vom Moskauer Bezirksgerichts Chamowniki schuldig gesprochen wurden; in der Erwägung, dass die Strafverfolgung, der Prozess und das Urteil international als politisch motiviert galten;

F.

in der Erwägung, dass der Fall Sergei Magnitski nur einer von mehreren Fällen von Machtmissbrauch durch die russischen Strafverfolgungsbehörden ist, die in erheblichem Maße gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verstoßen, wobei die Verantwortlichen für den Tod von Magnitski nach wie vor Straffreiheit genießen; in der Erwägung, dass auch in zahlreichen anderen Gerichtsverfahren politisch konstruierte Gründe vorgeschoben werden, um politische Konkurrenten auszuschalten und die Zivilgesellschaft einzuschüchtern;

G.

in der Erwägung, dass die Verurteilung der Mitglieder der russischen Punkband „Pussy Riot“ zu zwei Jahren Haft infolge einer Protestaktion gegen Präsident Wladimir Putin in einer orthodoxen Kathedrale in Moskau unverhältnismäßig ist;

H.

in der Erwägung, dass die Duma am 12. September 2012 – ohne sich dabei an die vorgeschriebenen demokratischen Verfahren zu halten – darüber abstimmen wird, ob Gennadi Gudkow aufgrund von Geschäftstätigkeiten während seines Mandats seines Amtes enthoben wird; in der Erwägung, dass im Interesse der Rechtsstaatlichkeit die parlamentarischen Regeln für alle Mitglieder der Duma gleich und unparteiisch gelten sollten; in der Erwägung, dass gegen andere Mitglieder der Fraktion „Gerechtes Russland“ wie Dmitri Gudkow und Ilja Ponomarjow ähnliche Anklagen erhoben wurden;

I.

in der Erwägung, dass das neue Gesetz über nichtstaatliche Organisationen und das Gesetz über das Recht auf Versammlungsfreiheit dazu missbraucht werden könnten, die Zivilgesellschaft und oppositionelle politische Meinungen zu unterdrücken sowie nichtstaatliche Organisationen, die demokratische Opposition und die Medien zu schikanieren; in der Erwägung, dass das russische Parlament im Juli 2012 ein Gesetz angenommen hat, das russischen Organisationen ohne Erwerbszweck, die sich politisch engagieren und aus dem Ausland finanziert werden, den Status „ausländischer Agenten“ verleiht;

J.

in der Erwägung, dass entgegen den Erklärungen und Beteuerungen von Präsident Putin und Ministerpräsident Medwedew die politischen Freiheiten der russischen Bürger einem immer größeren Druck ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Präsident Putin erklärt hat, dass es dringend erforderlich sei, die enorme Korruption in Russland zu überwinden, dass er sich öffentlich dazu verpflichtet hat, die Rechtsstaatlichkeit in Russland zu stärken, und dass er Fragen zur Unabhängigkeit des russischen Justiz- und Rechtswesens aufgeworfen hat;

1.

stellt fest, dass echte konstruktive Beziehungen zwischen der EU und Russland von den Bemühungen um die Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte abhängen; betont, dass die mittel- und langfristige politische und wirtschaftliche Stabilität und Entwicklung Russlands davon abhängen, ob sich die Rechtsstaatlichkeit durchsetzt und echte demokratische Wahlmöglichkeiten entstehen;

2.

ist der Auffassung, dass Russland als Mitglied des Europarates und der Organisation für Frieden und Zusammenarbeit in Europa den Verpflichtungen, die es eingegangen ist, nachkommen sollte; weist darauf hin, dass die jüngsten Entwicklungen in eine Richtung gehen, die den notwendigen Reformen zur Verbesserung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit und der Unabhängigkeit der Justiz in Russland entgegengesetzt ist;

3.

begrüßt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. Juli 2012, sowohl den Fall Chodorkowski als auch den Fall Lebedew gemäß der Empfehlung des Rates beim Präsidenten für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte vom Dezember 2011 zu überprüfen; nimmt die Verkürzung der Strafe von Herrn Lebedew um drei Jahre zur Kenntnis; fordert, dass die umfassende Überprüfung der beiden Fälle auf der Grundlage der internationalen Verpflichtungen Russlands zu fairen und transparenten Gerichtsverfahren fortgesetzt wird und dass die Erkenntnisse und Empfehlungen des Rates beim Präsidenten für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte in Bezug auf den Fall Chodorkowski umfassend geachtet und umgesetzt werden;

4.

fordert die russischen Regierungsstellen auf, die Verantwortlichen in den Mordfällen Anna Politkowskaja und Natalja Estemirowa vor Gericht zu bringen, und fordert sie auf, eine glaubwürdige und unabhängige Untersuchung des Falls Magnitski und weiterer Fälle durchzuführen und mit der allgegenwärtigen Straffreiheit und Korruption in Russland aufzuräumen;

5.

ist zutiefst besorgt über weitere politisch motivierte Gerichtsverfahren, insbesondere über die Strafverfolgung von Wissenschaftlern, die aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit ausländischen wissenschaftlichen Einrichtungen der Spionage beschuldigt werden, über die Verurteilung der Oppositionsaktivistin Taissija Ossipowa zu acht Jahren Strafkolonie in einem als politisch motiviert geltenden Prozess, bei dem fragwürdige und möglicherweise gefälschte Beweise verwendet und die für ein faires Gerichtsverfahren geltenden Normen nicht eingehalten wurden, über die Festnahme und die politisch motivierten Anklagen gegen mehr als ein Dutzend Teilnehmer der Demonstration vom 6. Mai 2012 in Moskau, die zu Unrecht beschuldigt werden, sich an den angeblichen „Massenkrawallen“ beteiligt zu haben, und über die strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oppositionsaktivisten wie Alexei Nawalny, Boris Nemzow und Sergei Udalzow;

6.

verleiht seiner großen Enttäuschung über das Urteil und die unverhältnismäßige Strafe Ausdruck, die das Bezirksgericht Chamowniki gegen die Mitglieder der Punkband „Pussy Riot“ Nadeschda Tolokonnikowa, Marija Aljochina und Jekaterina Samuzewitsch verhängt hat; stellt mit Besorgnis fest, dass dieser Fall Ausdruck der jüngsten Zunahme politisch motivierter Einschüchterung und Verfolgung von Oppositionsaktivisten in der Russischen Föderation ist, und dass diese Tendenz in der Europäischen Union mit wachsender Sorge verfolgt wird; bekräftigt seine Überzeugung, dass dieses Urteil im Einklang mit den von Russland eingegangenen internationalen Verpflichtungen überprüft und aufgehoben wird;

7.

nimmt den Antrag des Generalstaatsanwalts zur Kenntnis, über die vorzeitige Beendigung des Abgeordnetenstatus von Gennadi Gudkow aufgrund von Geschäftstätigkeiten während seines parlamentarischen Mandats unter Verstoß gegen Artikel 289 des russischen Strafgesetzes abzustimmen; betont, dass die Einleitung des parlamentarischen politischen Verfahrens zur Amtsenthebung von Gennadi Gudkow, Mitglied der Oppositionspartei „Gerechtes Russland“, allgemein als Einschüchterungsversuch gesehen wird, der sich gegen die rechtmäßige politische Aktivität einer Oppositionspartei richtet, die die Forderungen der Protestbewegung unterstützt; fordert Russland auf, Gesetze nicht willkürlich anzuwenden, um gegen Mitglieder der Opposition vorzugehen;

8.

verleiht jedoch seiner Besorgnis über das verschlechterte Klima für die Entwicklung der Zivilgesellschaft in Russland Ausdruck, insbesondere im Hinblick auf die jüngste Annahme einer Reihe von Gesetzen über Demonstrationen, nichtstaatliche Organisationen, Verleumdung und das Internet, die missverständliche Bestimmungen enthalten und zu einer willkürlichen Durchsetzung führen könnten; erinnert die russischen Regierungsstellen daran, dass eine moderne und wohlhabende Gesellschaft die individuellen und kollektiven Rechte aller ihrer Bürger anerkennen und schützen muss; fordert die zuständigen russischen Stellen in diesem Zusammenhang auf, die neuen Gesetze über nichtstaatliche Organisationen abzuändern, um Bürgervereinigungen, die finanzielle Unterstützung aus angesehenen ausländischen Fonds erhalten, vor politischer Verfolgung zu schützen;

9.

verleiht auch seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass das Gesetz über Extremismus einen großen Ermessensspielraum bei der Interpretation der grundlegenden Begriffe „extremistische Taten“ und „extremistische Organisationen“ vorsieht, was der Venedig-Kommission des Europarates zufolge Willkür sowie Einschränkungen der Vereinigungs-, Meinungs- und Glaubensfreiheit zur Folge haben könnte; fordert die russischen Regierungsstellen auf, diesen Bedenken durch eine Änderung des Gesetzes Rechnung zu tragen;

10.

weist darauf hin, dass der frühere Präsident Medwedew eine Arbeitsgruppe eingesetzt hat, die die Reform des Wahlsystems und die verbesserte Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Russland prüfen soll; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament die russische Regierung aufgefordert hat, diese Reformen durchzuführen, und stets die Unterstützung durch die EU angeboten hat, auch im Rahmen der Partnerschaft für Modernisierung;

11.

verurteilt die vor kurzem erfolgte Annahme von Rechtsvorschriften, die die öffentliche Information über die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität in mehreren russischen Regionen unter Strafe stellt, sowie ähnliche Vorhaben auf föderaler Ebene; weist die russischen Regierungsstellen auf ihre Verpflichtung hin, die Meinungsfreiheit und die Rechte der Angehörigen der LGBT-Minderheit zu schützen;

12.

fordert die HR/VP und die Kommission zu beständiger und umfassender Unterstützung der Aktivisten der Zivilgesellschaft und der Vertreter der neuen gesellschaftlichen Bürgerbewegung auf; fordert die EU auf, kontinuierlich Druck auf die russischen Regierungsstellen auszuüben, damit sie die OSZE-Standards in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Unabhängigkeit der Justiz einhalten;

13.

betont, wie wichtig der ständige Meinungsaustausch über die Menschenrechte mit Russland im Rahmen der Konsultationen EU-Russland über Menschenrechtsthemen als Möglichkeit zur Konsolidierung der Interoperabilität in allen Bereichen der Zusammenarbeit ist, und fordert eine Verbesserung der Ausgestaltung dieser Treffen, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen, wobei besonderes Augenmerk auf das gemeinsame Vorgehen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu richten ist, sowie die Öffnung dieses Prozesses für den wirksamen Beitrag des Europäischen Parlaments, der Staatsduma und der im Bereich der Menschenrechte tätigen nichtstaatlichen Organisationen und erwartet, dass dieser Dialog abwechselnd in Russland und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stattfindet;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0088.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0054.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0575.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0335.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/138


Donnerstag, 13. September 2012
Vorschläge für eine europäische Bankenunion (EBU)

P7_TA(2012)0353

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Bankenunion“ (2012/2729(RSP))

2013/C 353 E/18

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Bericht des Präsidenten des Europäischen Rates vom 26. Juni 2012 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. und 29. Juni 2012,

in Kenntnis des Gipfeltreffens der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets vom 29. Juni 2012,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Oktober 2009 mit dem Titel „Ein EU-Rahmen für das grenzübergreifende Krisenmanagement auf dem Banksektor“ (COM(2009)0561),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor (1),

in Kenntnis der Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G20, die sie auf dem Gipfel von Pittsburgh vom 24. und 25. September 2009 abgegeben haben und die grenzübergreifende Abwicklungen und systemrelevante Finanzinstitute betrifft,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf zu ergreifende Maßnahmen und Initiativen (2),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 6. Juni 2012 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG, 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (COM(2012)0280),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (3),

in Kenntnis der Empfehlung Nr. 13 des Berichts der hochrangigen Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz von Jacques Larosière, der dem Präsidenten der Kommission Barroso am 25. Februar 2009 übermittelt wurde und in dem die Gruppe die Einführung einer kohärenten und funktionierenden Rahmenregelung zur Krisenbewältigung in der Europäischen Union fordert,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zur Verbesserung der Economic Governance und des Stabilitätsrahmens in der Union, vor allem im Euroraum (4), und insbesondere deren Empfehlung Nr. 6,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (7),

unter Hinweis auf den Bericht seines Ausschusses für Wirtschaft und Währung zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (A7-0166/2010),

unter Hinweis auf die Schreiben seines Ausschusses für Wirtschaft und Währung an die Kommission und an die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) hinsichtlich der Unabhängigkeit der ESA,

unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 1. Juni 2008 über die Zusammenarbeit der Finanzaufsichtsbehörden, Zentralbanken und Finanzministerien der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Finanzstabilität (8),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 20. Juli 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (COM(2011)0452),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 20. Juli 2011 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (COM(2011)0453),

unter Hinweis auf die zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (9), die dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (10) und die sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (11),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 16. Februar 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (12),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Juli 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme für die Entschädigung der Anleger (13),

unter Hinweis auf die Stellungnahme seines Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 31. August 2011 für seinen Haushaltsausschuss zum Standpunkt des Parlaments zum Entwurf des Haushaltsplans 2012 in der vom Rat geänderten Fassung – Alle Einzelpläne (2011/2020(BUD)),

unter Hinweis auf die mündlichen Anfragen an die Kommission zu den Vorschlägen für eine Europäische Bankenunion (O-000151/2012 – B7-0360/2012),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs der G20 in der Erklärung, die sie auf dem Gipfel von Pittsburgh vom 24. und 25. September 2009 abgegeben haben, gefordert haben, dass bis Ende 2010 eine Einigung darüber erzielt wird, wie man grenzübergreifende Abwicklungen und systemrelevante Finanzinstitute behandeln sollte;

B.

in der Erwägung, dass unbedingt alle Bemühungen unternommen werden müssen, um die europäischen Finanzmärkte zu stabilisieren und die Verbindung zwischen Banken und Staaten zu kappen, um den Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion zu beschreiten;

C.

unter Hinweis darauf, dass das Parlament im Juli 2010 – über seine Entschließung zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor und seinen Bericht zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde – Lösungen für Fragen des grenzübergreifenden Managements aufgezeigt hat, und zwar einen integrierten Aufsichtsmechanismus, die Reform des Mechanismus der Einlagensicherungssysteme und die Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsfonds;

D.

in der Erwägung, dass der Europäische Stabilitätsfonds für Banken im Euro-Währungsgebiet nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit haben könnte, Banken direkt zu rekapitalisieren;

E.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat und der Rat endlich zu denselben Schlussfolgerungen wie das Parlament hinsichtlich der Notwendigkeit eines stärker integrierten Aufsichtssystems gelangen und nun die Schaffung einer Bankenunion über die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus in Verbindung mit Einlagensicherungssystemen und einem Abwicklungssystem fordern;

F.

in der Überzeugung, dass eine vollständige parlamentarische Einbeziehung für die demokratische Legitimität des Prozesses, der zur Schaffung einer solchen Bankenunion führt, unabdingbar ist, wie das auch eindeutig in dem vierten „Baustein“ erwähnt wird, der in dem vorerwähnten Bericht von Herman Van Rompuy genannt ist, und zwar demjenigen der Stärkung der demokratischen Legitimität und Rechenschaftspflicht;

G.

in der Erwägung, dass das Parlament über das Mitentscheidungsverfahren in vollem Umfang in die Errichtung des Europäisches Finanzaufsichtssystems (ESFS) einbezogen worden ist, einschließlich der Errichtung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;

H.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat unter offensichtlicher Verletzung dieser Grundsätze aber auch des Initiativrechts der Kommission Letztere darum ersucht hat, einen Vorschlag für einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus mit Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als einziger Rechtsgrundlage vorzulegen, wodurch er das Parlament seiner legislativen Befugnisse in Angelegenheiten des Binnenmarkts beraubt hat, mit denen man sich normalerweise im Rahmen der Mitentscheidung befasst;

I.

in der Erwägung, dass durch die Tatsache, dass nur die Mitgliedstaaten in das Verfahren einbezogen werden, dieser Prozess mitnichten zügiger und effizienter wird und der Öffentlichkeit zu einer Zeit ein negatives Zeichen geben wird, zu der die weit gehende Überzeugung herrscht, das mehr Transparenz und demokratische Unterstützung notwendig sind;

1.

betont erneut, dass in Krisenzeiten die Gemeinschaftsmethode stets Vorrang haben muss, weil dies der einzige Weg ist sicherzustellen, dass die Union aus der Krise stärker hervorgehen kann;

2.

fordert die führenden Politiker nachdrücklich auf, die demokratische Legitimität in allen Angelegenheiten der Europäischen Union zu fördern;

3.

betont, dass die demokratische Legitimität hinsichtlich der vorgeschlagenen Bankenunion und des vorgeschlagenen einheitlichen Aufsichtsmechanismus gestärkt werden muss, indem das Parlament als Mitgesetzgeber in vollem Umfang einbezogen wird;

4.

betont, dass dem potentiellen gegenseitigen Ausstrahlungseffekt der Bankenunion im Euro-Währungsgebiet auf Mitglieder, die nicht zum Euro-Währungsgebiet gehören, gebührend Rechnung getragen werden muss;

5.

betont, dass es Vorschläge zur Bankenunion als ein Paket betrachten wird, falls durch sie Rechtsvorschriften geändert werden, die im Mitentscheidungsverfahren angenommen wurden;

6.

betont, dass bedeutende Änderungen bei der Aufsicht, einschließlich der Übertragung auf andere Institutionen, mit einer entsprechenden Steigerung der Transparenz und Rechenschaftspflicht solcher Institutionen gegenüber dem Parlament einhergehen müssen, das ein uneingeschränktes Fragerecht und umfassende Befugnisse im Zusammenhang mit Ernennungs- und Haushaltsverfahren haben muss;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 351 vom 2.12.2011, S. 61.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0331.

(3)  ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15.

(4)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 41.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162.

(7)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(8)  ECFIN/CEFCPE(2008)REP/53106 REV REV.

(9)  ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.

(10)  ABl. L 295 vom 20.10.1978, S. 36.

(11)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 47.

(12)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0049.

(13)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0313.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/141


Donnerstag, 13. September 2012
Südafrika: Massaker an streikenden Bergarbeitern

P7_TA(2012)0354

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu Südafrika: Massaker an streikenden Bergarbeitern (2012/2783(RSP))

2013/C 353 E/19

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Gemeinsamen Aktionsplan für eine Strategische Partnerschaft Südafrika-EU, bei der es sich um die bislang einzige Partnerschaft dieser Art zwischen der EU und einem afrikanischen Land handelt,

unter Hinweis auf das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen („Abkommen von Cotonou“),

unter Hinweis auf die Erklärung der ILO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen,

unter Hinweis auf den Globalen Pakt der Vereinten Nationen und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen,

unter Hinweis auf den Rahmen für eine nachhaltige Entwicklung des Internationalen Rates für Bergbau und Metalle (International Council for Mining and Metals),

unter Hinweis auf das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Südafrika von 1999, das im Jahr 2009 um Bestimmungen über die politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit ergänzt wurde,

unter Hinweis auf die Pressemitteilung von Präsident Jacob Zuma vom 17. August 2012,

unter Hinweis auf die Äußerungen der Hohen Vertreterin Catherine Ashton vom 23. und 24. August 2012 im Anschluss an den 11. Ministeriellen Politischen Dialogs zwischen der EU und Südafrika, an dem Außenminister Nkoana-Mashabane teilnahm,

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung vom 30. Mai 2012 zu den sozialen und ökologischen Folgen des Bergbaus in den AKP-Staaten,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass am 16. August 2012 bei Zusammenstößen zwischen der Polizei und streikenden Bergarbeitern im Platinbergwerk Marikana Lonmin in der Nord-West-Provinz Südafrikas 34 Personen erschossen und mindestens 78 Personen verletzt wurden; in der Erwägung, dass diesem Vorfall mehrere Tage andauernde gewalttätige Streiks vorausgegangen waren, bei denen 10 Menschen, darunter zwei Sicherheitsleute und zwei Polizisten, getötet wurden;

B.

in der Erwägung, dass während der Streiks 270 Bergarbeiter verhaftet und auf der Grundlage des sogenannten „Common Purpose Law“, das noch aus der Zeit der Apartheid stammt, wegen der Tötung ihrer eigenen Kollegen angeklagt wurden;

C.

in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft die Mordanklage gegen die am 16. August 2012 verhafteten Bergarbeiter infolge öffentlicher Proteste fallengelassen hat und dass die gegen sie erhobene Anklage wegen öffentlicher Gewalt bis zum Abschluss der Ermittlungen zurückgestellt worden ist;

D.

in der Erwägung, dass das Massaker einen der blutigsten Zwischenfälle zwischen der Polizei und Demonstranten seit dem Ende der Apartheid im Jahr 1994 darstellt;

E.

in der Erwägung, dass dieser Zwischenfall im größeren Kontext der enormen sozioökonomischen Ungleichgewichte des Landes gesehen werden muss; in der Erwägung, dass es Südafrika seit dem Ende des Apartheid-Regimes zwar gelungen ist, einen demokratischen Staat zu errichten, das Land aufgrund anhaltender großer Ungleichheiten und einer hohen Armuts- und Arbeitslosenrate jedoch immer noch vor erheblichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Herausforderungen steht;

F.

in der Erwägung, dass Präsident Zuma nach den blutigen Zwischenfällen diesen tragischen Zustand öffentlich bedauerte;

G.

in der Erwägung, dass Präsident Zuma zur Untersuchung der blutigen Zusammenstöße eine gerichtliche Untersuchungskommission eingesetzt hat, und dass auch die die südafrikanische Unabhängige Polizeiermittlungsbehörde (Independent Police Investigative Directorate – IPID) Ermittlungen zu dem Massaker in die Wege geleitet hat; in der Erwägung, dass ein interministerieller Ausschuss eingerichtet worden ist, dessen Aufgabe darin besteht, nach einer nachhaltigen Lösung für die Probleme, die zu dem Massaker geführt haben, zu suchen;

H.

in der Erwägung, dass die Mechanismen zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten noch nicht reformiert wurden, was zu erheblichen wirtschaftlichen Kosten für Südafrika geführt hat und ausländische Investoren abschreckt;

I.

in der Erwägung, dass sich die streikenden Bergarbeiter in einem Tarifstreit mit dem Eigentümer des Bergwerks befanden, dem weltweit drittgrößten Plantinabbauunternehmen, das an der Londoner Börse notiert ist;

J.

in der Erwägung, dass die erbitterte politische und gewerkschaftliche Rivalität und insbesondere die Spannungen zwischen der nationalen Bergarbeitergewerkschaft (National Union of Mineworkers – NUM) und der Vereinigung der Bergarbeiter- und Bauarbeitergewerkschaft (Association of Mineworkers and Construction Union - AMCU) zu dem Konflikt beigetragen haben;

K.

in der Erwägung, dass der entlassene frühere Präsident des Jugendverbands des Afrikanischen Nationalkongresses (African National Congress Youth League – ANCYL), Julius Malemam Augenzeugenberichten zufolge die streikenden Bergarbeiter und die AMCU unterstützt hat;

L.

in der Erwägung, dass Mineralien und Bergbauerzeugnisse aus Südafrika unter anderem in Länder der Europäischen Union exportiert werden; in der Erwägung, dass der Bergbausektor unter geringer Nachfrage und gestiegenen Betriebskosten leidet;

M.

in der Erwägung, dass sich einige Bergarbeiter des Platinbergwerks Marikana Lonmin noch immer im Streik für bessere Löhne befinden;

N.

in der Erwägung, dass am 5. September 2012 ein großes Polizeiaufgebot vor Ort war, als 3 000 streikende Bergarbeiter in der Nähe des Bergwerks Marikana in der größten gewaltfreien Demonstration seit dem Massaker vom 16. August 2012 durch die Straßen marschierten;

O.

in der Erwägung, dass sich der Protest auch auf andere Bergwerke ausgeweitet hat, und dass es am 5. September 2012 bei einer Konfrontation im Bergwerk Gold One Modder East, bei der Sicherheitsleute mit Gummigeschossen auf streikende Bergarbeiter schossen, fünf Verletzte gab;

1.

verurteilt nachdrücklich die brutalen Morde an streikenden Bergarbeitern am 16. August 2012 und die vorangegangene Gewalt, die zehn Menschen das Leben kostete, darunter zwei Sicherheitsleute und zwei Polizisten;

2.

spricht den Familien aller Todesopfer, die seit dem Beginn der Krise im Bergwerk Marikana umgekommen sind, sein aufrichtiges Beileid aus;

3.

begrüßt die Entscheidung von Präsident Zuma, eine Untersuchungskommission einzusetzen, und die Initiative der IPID, Ermittlungen über die Tötungen aufzunehmen;

4.

fordert die Untersuchungskommission auf, in transparenter, sorgfältiger, unabhängiger und unparteiischer Weise zu arbeiten und sicherzustellen, dass ihre Ermittlungen die der IPID ergänzen;

5.

fordert alle betroffenen Parteien auf, zur Aufklärung des Sachverhalts in Bezug auf die Ereignisse im Bergwerk Marikana mit der Untersuchungskommission zusammenzuarbeiten;

6.

fordert die Untersuchungskommission auf, die Ursache der unverhältnismäßigen Gewaltanwendung durch die Polizei zu ermitteln; und zeigt sich zutiefst besorgt über die Anwendung des „Common Purpose Law“ aus der Zeit der Apartheid durch die Behörden;

7.

ist besorgt darüber, dass die etablierten Sozialpartner Südafrikas aufgrund der fortdauernden Anzeichen für Korruption auf allen Ebenen ihre Legitimationsgrundlage in der Bevölkerung verlieren;

8.

fordert die südafrikanischen Regierungsstellen und Lonmin auf, zu gewährleisten, dass die Opfer und ihre Familien Rechtsbeistand erhalten und entschädigt werden und dass für sie gesorgt wird;

9.

fordert für alle festgenommenen Personen eine gerechte Behandlung, die im Einklang mit rechtlichen Normen steht, einschließlich unparteiischer und transparenter polizeilicher Ermittlungen;

10.

bedauert, dass es Lonmin verabsäumt hat, in dem Tarifkonflikt mit dem erforderlichen Einfühlungsvermögen zu agieren, und dass es keine Verantwortung übernommen hat; begrüßt jedoch die Ankündigung des Unternehmens, ungeachtet seiner früheren Drohung, streikende Bergarbeiter, die der Arbeit fernbleiben, nicht zu entlassen;

11.

ist zutiefst besorgt über die Androhung von Gewalt durch streikende Bergarbeiter, insbesondere im Hinblick auf den Bericht über die Einschüchterung von Minenarbeitern, denen mit dem Tod gedroht wurde, für den Fall, dass sie ihre Arbeit wiederaufnehmen; fordert alle beteiligten Parteien auf, dafür zu sorgen, dass Proteste friedlich verlaufen;

12.

ist besorgt darüber, dass die Zusammenstöße im Bergwerk Gold One Modder East ein Anzeichen dafür sind, dass die Arbeiterunruhen auf den Goldsektor übergreifen und möglicherweise eine Ausbreitung der Gewalt zur Folge haben;

13.

erinnert alle Parteien an ihre Verpflichtung, dass Völkerrecht, einschließlich der Grundsätze und Prioritäten der ILO, und die südafrikanische Verfassung, die die Rechte auf Vereinigung, Versammlung und freie Meinungsäußerung gewährleistet, zu achten;

14.

fordert die südafrikanischen Regierungsstellen, die Gewerkschaften und Lonmin auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um eine rasche, umfassende und gerechte Lösung für den Konflikt und den Tarifstreit zu finden und so für Frieden und Stabilität in diesem Sektor zu sorgen;

15.

fordert eine umgehende Lösung für die anhaltenden Streitigkeiten und Konflikte zwischen der NUM und der AMCU;

16.

fordert nachdrücklich, dass die Frage nach angemessenen Gehältern für die Arbeiter in südafrikanischen Bergwerken und das Problem der Lohnungleichgewichte in Angriff genommen werden;

17.

erkennt an, dass die südafrikanische Regierung eine Reihe von Schritten unternommen hat, um die Arbeitsbedingungen im Bergbau zu verbessern, und fordert die Behörden auf, ihre Bemühungen fortzusetzen;

18.

fordert die südafrikanische Regierung auf dem Bedarf an Weiterbildungsmaßnahmen für die südafrikanische Polizei Rechnung zu tragen, insbesondere was die Eindämmung gewalttätiger Demonstrationen und den Einsatz scharfer Munition angeht; fordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der EU und Südafrika in Bezug auf die polizeiliche Ausbildung;

19.

fordert die Kommission auf, einen Kontrollmechanismus einzuführen, mit dem die Einfuhr von Bergbauerzeugnissen in die EU verhindert wird, die ohne soziale, arbeitsrechtliche, sicherheitsrelevante und ökologische Garantien gewonnen wurden; legt der Kommission nahe, ein Qualitätssiegel für Bergbauerzeugnisse einzuführen, die im Einklang mit sozialen, arbeitsrechtlichen, sicherheitsrelevanten und ökologischen Mindeststandards gewonnen wurden;

20.

fordert die südafrikanische Regierung auf, die Ursachen der gewalttätigen Vorfälle, darunter die besorgniserregende Kluft zwischen Arm und Reich, der Anstieg der Jugendarbeitslosigkeit und die Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeiter, zu bekämpfen und auf diese Weise dem extremen wirtschaftlichen Ungleichgewicht ein Ende zu setzen.

21.

ist bereit, Südafrika weiterhin zu unterstützen und betont, dass es einer kontinuierlichen und zielgerichteteren Partnerschaft bedarf, um dem Land bei der Bewältigung seiner sozioökonomischen Herausforderung zu helfen;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Parlament und der Regierung Südafrikas, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Panafrikanischen Parlament und der Afrikanischen Union zu übermitteln.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/145


Donnerstag, 13. September 2012
Verfolgung von Rohingya-Moslems in Burma/Myanmar

P7_TA(2012)0355

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zur Verfolgung der Rohingya-Moslems in Burma/Myanmar (2012/2784(RSP))

2013/C 353 E/20

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Burma/Myanmar, insbesondere seine Entschließung vom 20. April 2012 (1),

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 7. März 2012 zu der Lage der Menschenrechte in Burma/Myanmar,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. April 2012 zu Burma/Myanmar,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin Catherine Ashton vom 13. Juni 2012 zur Krise im nördlichen Rakhaing-Staat in Burma/Myanmar,

unter Hinweis auf die Aussprache zur Rohingya-Frage in seinem Unterausschuss Menschenrechte vom 11. Juli 2012,

unter Hinweis auf die Erklärung des Mitglieds der Kommission Georgieva vom 9. August 2012 zum Zugang zu den Rohingya und anderen betroffenen Gemeinschaften für humanitäre Hilfe,

unter Hinweis auf die Erklärung der Außenminister der ASEAN-Staaten vom 17. August 2012 zu den jüngsten Entwicklungen im Rakhaing-Staat,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und das Protokoll von 1967 zu diesem Übereinkommen,

unter Hinweis auf die Artikel 18 bis 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) von 1948,

unter Hinweis auf Artikel 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966,

unter Hinweis auf die Entscheidungen, denen zufolge Burma/Myanmar 2013 die Südost-Asiatischen Spiele ausrichten darf und 2014 den Vorsitz in der ASEAN übernehmen wird,

gestützt auf die Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die neue Regierung von Präsident Thein Sein seit ihrer Einsetzung im März 2011 zahlreiche Schritte unternommen hat, um die bürgerlichen Freiheiten im Land auszuweiten, die Mehrzahl der politischen Gefangenen freigelassen hat, von denen einige in das Parlament gewählt wurden, sowie dass vorläufige Waffenstillstände mit den meisten bewaffneten ethnischen Gruppen in Kraft getreten sind und viele politische Dissidenten in der Hoffnung auf eine Aussöhnung aus dem Exil zurückgekehrt sind;

B.

in der Erwägung, dass die Diskriminierung der Rohingya-Minderheit jedoch zugenommen hat;

C.

in der Erwägung, dass die Vergewaltigung und Ermordung einer Buddhistin am 28. Mai 2012 Auslöser einer Reihe von Zusammenstößen zwischen der Mehrheit der Rakhine-Buddhisten und der Minderheit der Rohingya-Moslems im Rakhaing-Staat war;

D.

in der Erwägung, dass in den darauffolgenden Tagen Gewalttätigkeiten zwischen den beiden Volksgemeinschaften um sich gegriffen haben, an denen unverhältnismäßig viele Rakhine-Schlägertrupps und Sicherheitskräfte beteiligt waren, die Rohingya angriffen, wobei Dutzende von Todesopfern zu verzeichnen waren, Tausende Häuser zerstört und mehr als 70 000 Menschen vertrieben wurden; in der Erwägung, dass am 10. Juni 2012 in sechs Städten im Rakhaing-Staat der Notstand ausgerufen wurde;

E.

in der Erwägung, dass Präsident Thein Sein anfänglich die Meinung vertreten hatte, dass die einzige Lösung für die Rohingya entweder ihre Entsendung in Flüchtlingslager mit Unterstützung des UNHCR oder ihre Neuansiedlung in anderen Ländern sei;

F.

in der Erwägung, dass die Rohingya, von denen viele seit Jahrhunderten im Rakhaing-Staat ansässig sind, nicht als eine der 135 Volksgruppen in Burma/Myanmar anerkannt sind und daher nach dem Bürgerschaftsgesetz von 1982 keine Bürgerrechte genießen, von vielen Burmesen für illegale Einwanderer aus Bangladesh gehalten werden und Opfer systematischer schwerwiegender Diskriminierungen sind, einschließlich Einschränkungen in Bereichen wie Bewegungsfreiheit, Heirat, Bildung, Gesundheit und Beschäftigung ebenso wie Beschlagnahme von Grund und Boden, Zwangsarbeit, willkürliche Festnahmen und Schikanierung durch die Behörden;

G.

in der Erwägung, dass im Laufe der Jahre schätzungsweise 1 Million Rohingya aufgrund der anhaltenden Verfolgung in Nachbarstaaten geflüchtet sind; in der Erwägung, dass allein 300 000 nach Bangladesch geflohen sind, wo ihre Lage langfristig ungeklärt ist, und dass die Regierungsstellen von Bangladesh die internationalen nichtstaatlichen humanitären Hilfsorganisationen, die nicht registrierten Flüchtlingen sowie auch der ansässigen Bevölkerung im Distrikt Cox’s Bazar grundlegende Gesundheitsdienste und Nahrung bereitstellen, vor kurzem aufgefordert haben, ihre Arbeit einzustellen, und nun Berichten zufolge Rohingya, die Asylanträge stellen, ausweisen;

H.

in der Erwägung, dass der Dienst für humanitäre Hilfe der Kommission (ECHO) im Jahr 2012 Hilfsmittel in Höhe von 10 Mio. EUR für die Unterstützung von Rohingya-Flüchtlingen und der Bevölkerung des Gastlandes Bangladesh bereitstellt;

I.

in der Erwägung, dass die Regierung von Burma/Myanmar am 17. August 2012 eine unabhängige Untersuchungskommission eingesetzt hat, die aus 27 Vertretern der Zivilgesellschaft und politischer und religiöser Vereinigungen besteht und die die Ursachen des Ausbruchs der religiös motivierten Gewalt analysieren sowie Empfehlungen abgeben soll;

1.

ist bestürzt über die anhaltenden ethnisch motivierten Ausschreitungen im Westen von Burma/Myanmar, bei denen es zu zahlreichen Todesopfern und Verletzten, zur Zerstörung von Eigentum und zur Vertreibung der lokalen Bevölkerung gekommen ist, und äußert seine Besorgnis, dass diese Zusammenstöße zwischen den Bevölkerungsgruppen den Übergang zur Demokratie in Burma/Myanmar gefährden könnten;

2.

fordert alle Parteien auf, Zurückhaltung zu üben, und fordert die Regierungsstellen von Burma/Myanmar auf, den willkürlichen Festnahmen von Rohingya ein Ende zu bereiten, den Verbleib Hunderter von Menschen offen zu legen, die seit Beginn der Sicherheitsoperationen im Rakhaing-Staat im Juni 2012 festgehalten werden, und jene Personen freizulassen, die willkürlich festgenommen wurden;

3.

fordert die Regierung von Burma/Myanmar dringend auf, UN-Agenturen und humanitären NRO sowie Journalisten und Diplomaten ungehinderten Zugang zu allen Gebieten des Rakhaing-Staates zu gewähren, den uneingeschränkten Zugang zu humanitären Hilfsleistungen für alle betroffenen Bevölkerungsgruppen sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass vertriebene Rohingya Bewegungsfreiheit genießen und an ihren Wohnort zurückkehren können, sobald dies in Sicherheit möglich ist;

4.

begrüßt die Einsetzung einer unabhängigen Untersuchungskommission, bedauert jedoch, dass sie keinen Vertreter der Rohingya umfasst;

5.

fordert die Regierung von Burma/Myanmar auf, die Verantwortlichen für die gewaltsamen Zusammenstöße und andere damit zusammenhängende Fälle von Missbrauch im Rakhaing-Staat vor Gericht zu bringen und die extremistischen Gruppen, die ethisch motivierte Zusammenstöße anzetteln, humanitäre und internationale Agenturen bedrohen und für die Ausweisung oder dauerhafte Trennung der beiden Gemeinschaften eintreten, unter Kontrolle zu halten;

6.

fordert den EAD auf, die Regierung von Burma/Myanmar in jeder Hinsicht in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Lage zu stabilisieren, Programme zur Förderung der Aussöhnung umzusetzen, einen umfassenderen Plan für die sozio-ökonomische Entwicklung im Rakhaing-Staat zu entwerfen und Burma/Myanmar auf dem Weg zur Demokratie voranzubringen;

7.

drückt jenen Bürgern von Burma/Myanmar seine Hochachtung aus, die ihre Stimme zur Unterstützung der muslimischen Minderheit und einer pluralistischen Gesellschaft erhoben haben, und fordert die politischen Kräfte auf, in diesem Sinne klar Stellung zu beziehen; ist der Ansicht, dass ein integrativer Dialog mit lokalen Gemeinschaften ein wichtiges Element im Hinblick auf die Milderung der ethnischen Probleme in Burma/Myanmar sein könnte;

8.

fordert nachdrücklich, dass die Rohingya-Minderheit bei der sich nun abzeichnenden Öffnung zu einem multikulturellen Burma/Myanmar nicht ausgegrenzt werden darf, und fordert die Regierung auf, das Bürgerschaftsgesetz von 1982 abzuändern und in Einklang mit internationalen Menschenrechtsnormen sowie ihren Verpflichtungen nach Artikel 7 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes zu bringen, indem den Rohingya und anderen staatenlosen Minderheiten die Bürgerrechte gewährt werden und die Gleichbehandlung aller Bürger von Burma/Myanmar sichergestellt und sämtlichen Diskriminierungen dadurch Einhalt geboten wird;

9.

ist besorgt über die Festnahme von 14 Mitarbeitern internationaler Hilfsorganisationen während der Unruhen und fordert die sofortige Freilassung jener fünf Personen, die noch immer im Gefängnis sind;

10.

fordert die Regierung von Burma/Myanmar auf, dem VN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte die Einreise nicht zu verweigern, damit er eine unabhängige Untersuchung der Fälle von Missbrauch im Rakhaing-Staat durchführen kann; fordert das OHCHR auf, ein Büro in Burma/Myanmar mit einem umfassenden Mandat für Schutz, Demokratieförderung und technische Hilfe sowie Dienststellen in den einzelnen Bundesstaaten einschließlich des Rakhaing-Staates zu eröffnen;

11.

legt der Regierung von Burma/Myanmar nahe, weiterhin demokratische Reformen durchzuführen, die Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Meinungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit (auch im Internet), zu gewährleisten;

12.

fordert alle Länder der Region auf, den Flüchtlingen aus Burma/Myanmar Hilfe zu leisten und die Regierung von Burma/Myanmar dabei zu unterstützen, gerechte Lösungen, die bei den zugrundeliegenden Ursachen ansetzen, zu finden;

13.

fordert insbesondere Bangladesh auf, weiterhin die von den Gebern geleistete Unterstützung sowie alle weiteren Hilfsmaßnahmen zu akzeptieren und es den humanitären Hilfsorganisationen zu ermöglichen, ihre Arbeit im Land fortzusetzen, insbesondere im Lichte der Vorfälle im Rakhaing-Staat und der dadurch ausgelösten Ströme von Flüchtlingen, die dringend eine Grundversorgung benötigen;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Regierungen und Parlamenten von Burma/Myanmar und Bangladesh, der Hohen Vertreterin der Union, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der ASEAN, der zwischenstaatlichen ASEAN-Menschenrechtskommission, dem VN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte in Myanmar, dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und dem UN-Menschenrechtsrat zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0142.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/148


Donnerstag, 13. September 2012
Aserbaidschan: Der Fall Ramil Safarow

P7_TA(2012)0356

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu Aserbaidschan: Der Fall Ramil Safarow (2012/2785(RSP))

2013/C 353 E/21

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage in Aserbaidschan, insbesondere die Entschließungen zu den Menschenrechten,

unter Hinweis auf die im Völkerrecht übliche Praxis bei der Überstellung, insbesondere das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen, im Rahmen dessen vereinbart wurde, dass eine Zusammenarbeit eingerichtet werden sollte, um die Ziele der Gerechtigkeit und die Wiedereingliederung verurteilter Personen in die Gesellschaft dadurch zu fördern, dass ihnen die Gelegenheit gegeben wird, ihre Strafe in ihrer eigenen Gesellschaft zu verbüßen,

unter Hinweis auf die Erklärung von Präsident Martin Schulz vom 5. September 2012 zur Begnadigung von Ramil Safarow in Aserbaidschan,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, und Kommissionsmitglied Štefan Füle vom 3. September 2012 zur Freilassung von Ramil Safarow;

in Kenntnis der Erklärung des Generalsekretärs des Europarates Thorbjørn Jagland vom 4. September 2012,

in Kenntnis des offiziellen Schreibens, das beim Ministerium für öffentliche Verwaltung und Justiz Ungarns am 15. August 2012 vom stellvertretenden Justizminister der Republik Aserbeidschan, Vilayat Zahirow, eingegangen ist,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2012 zu den Verhandlungen übe das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Aserbaidschan (1),

in Kenntnis der Erklärung des ungarischen Ministerpräsidenten, Viktor Orbán, vom 3. September 2012, in der er versicherte, dass Ungarn im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen gehandelt habe,

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Aserbaidschan, das 1999 in Kraft getreten ist, und die laufenden Verhandlungen zwischen den beiden Seiten über ein neues Assoziierungsabkommen, das das vorhergehende Abkommen ersetzen soll,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

angesichts der Tatsache, dass Ramil Safarow seit 2004 in einem ungarischen Gefängnis inhaftiert war, nachdem er einen armenischen Kollegen während eines Kurses brutal getötet hatte, der im Rahmen des NATO-Programms „Partnerschaft für Frieden“ in Budapest durchgeführt wurde; in Kenntnis der Tatsache, dass Ramil Safarow auf schuldig plädiert und keine Reue gezeigt hatte und seine Tat damit begründete, dass das Opfer Armenier war;

B.

in Kenntnis der Tatsache, dass Ramil Safarow, ein Offizier der Streitkräfte Aserbaidschans, der in Ungarn des Mordes schuldig gesprochen und zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden war, am 31. August 2012 aufgrund eines seit langem bestehenden Ersuchens der aserbaidschanischen Behörden an Aserbeidschan überstellt wurde;

C.

angesichts der Tatsache, dass Ramil Safarow sofort, nachdem er an Aserbeidschan überstellt worden war, von dem Präsidenten Aserbeidschans, Ilham Aliyew, im Einklang mit der Verfassung der Republik Aserbeidschans und Artikel 12 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen begnadigt wurde;

D.

unter Hinweis auf Artikel 9 des sowohl von Ungarn als auch von Aserbeidschan unterzeichneten Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen, in dem geregelt ist, dass eine im Gebiet eines Staates verurteilte Person in das Gebiet eines anderen Staates überstellt werden kann, um die Strafe, zu der sie verurteilt wurde, zu verbüßen, sofern die in diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen erfüllt sind;

E.

in der Erwägung, dass der stellvertretende Justizminister der Republik Aserbeidschan, Vilayat Zahirow, dem ungarischen Ministerium für öffentliche Verwaltung und Justiz am 15. August 2012 ein Schreiben übermittelt hat, in dem er angab, dass die Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte hinsichtlich der Überstellung verurteilter Personen zur Verbüßung ihrer restlichen Haftstrafen in der Republik Aserbeidschan im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens ohne jegliche Umwandlung ihrer Urteile ausgeführt würde; in der Erwägung, dass er darüber hinaus zusicherte, dass gemäß dem Strafgesetzbuch der Republik Aserbeidschan die Strafe eines Verurteilten, der eine lebenslange Haftstrafe verbüßt, von einem Gericht nur durch eine Haftstrafe für einen bestimmten Zeitraum ersetzt werden könne, und dass der Verurteilte erst nach mindestens 25 Jahren Haft auf Bewährung freigelassen werden könne; und in der Erwägung, dass die aserbaidschanischen Behörden danach bestritten, den ungarischen Behörden irgendwelche diplomatischen Zusicherungen gegeben zu haben;

F.

in der Erwägung, dass dem Offizier Safarow in Aserbeidschan ein glorreicher Empfang bereitet wurde und dass er wenige Stunden nach seiner Rückkehr vom Präsidenten begnadigt, auf freien Fuß gesetzt und im Rahmen einer öffentlichen Zeremonie zum Major befördert wurde;

G.

in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Freilassung von Ramil Safarow zu vielen internationalen Reaktionen der Missbilligung und der Verurteilung geführt hat;

H.

in Kenntnis der Tatsache, dass der armenische Präsident, Sersch Sargsjan, am 31. August 2012 ankündigte, dass Armenien seine diplomatischen Beziehungen zu Ungarn einfrieren werde;

I.

in der Erwägung, dass Aserbaidschan aktiv an der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft mitwirkt, eines der Gründungsmitglieder von Euronest ist und sich zur Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, der Grundwerte dieser Initiativen, verpflichtet hat;

J.

in der Erwägung, dass Aserbeidschan einen nicht ständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für den Zeitraum 2012-2013 innehat und sich zur Achtung der in der VN-Charta und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Werte verpflichtet hat;

K.

in der Erwägung, dass Aserbaidschan ein Mitglied des Europarats ist und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie einer Reihe anderer internationaler Menschenrechtsabkommen wie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zugestimmt hat;

1.

betont die Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit und der Einhaltung gegebener Zusagen;

2.

bedauert die Entscheidung des Präsidenten von Aserbeidschan, Ramil Safarow zu begnadigen, einen verurteilten Mörder, der von einem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verurteilt wurde; hält diese Entscheidung für eine Geste, die zu einer weiteren Eskalation der Spannungen zwischen zwei Staaten beitragen, das Gefühl von Ungerechtigkeit anfachen und den Graben zwischen diesen Staaten vertiefen könnte, und ist außerdem besorgt, dass dieser Akt alle Prozesse der friedlichen Aussöhnung innerhalb der betreffenden Gesellschaften gefährdet und die mögliche künftige Entwicklung friedlicher menschlicher Kontakte in der Region untergraben könnte;

3.

ist der Auffassung, dass die Begnadigung von Ramil Safarow durch den Präsidenten zwar mit dem Buchstaben des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen im Einklang steht, aber gegen den Geist dieses internationalen Abkommens verstößt, das ausgehandelt wurde, um die Überstellung von Personen zu ermöglichen, die im Gebiet eines Staates verurteilt wurden, damit sie die restliche Strafe im Gebiet eines anderen Staates verbüßen können;

4.

ist der Auffassung, dass die Begnadigung von Ramil Safarow durch den Präsidenten einen Verstoß gegen die diplomatischen Zusagen darstellt, die den ungarischen Behörden in dem Überstellungsersuchen Aserbaidschans auf der Grundlage des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen gegeben wurden;

5.

bedauert, dass Ramil Safarow in Aserbeidschan als Held begrüßt wurde, dass er zum Major befördert wurde und dass ihm bei seiner Ankunft das Gehalt für die vergangenen acht Jahre ausgezahlt wurde, und ist besorgt über das Beispiel, das dies für die künftigen Generationen darstellt, und über die Beförderung und die Anerkennung, die ihm seitens des aserbeidschanischen Staats zuteil wurde;

6.

ist der Meinung, dass die Enttäuschung in Aserbeidschan und Armenien über den Mangel an substantiellem Fortschritt beim Friedensprozess in Nagorni-Karabach weder Racheakte noch überflüssige Provokationen rechtfertigt, die in einer bereits angespannten und fragilen Situation die Spannungen noch erhöhen;

7.

bekundet seine Unterstützung für die laufenden Bemühungen des Europäischen auswärtigen Dienstes (EAD), des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und der Mitgliedstaaten, die Spannungen zu vermindern und dafür zu sorgen, dass Fortschritte auf dem Weg zum Frieden in der Region erzielt werden;

8.

unterstützt die beiden Vorsitzenden der Minsk-Gruppe der OSZE bei ihren Bemühungen, für einen substantiellen Fortschritt im Friedensprozess in Nagorni-Karabach zu sorgen, um eine nachhaltige und umfassende Beilegung im Einklang mit dem Völkerrecht zu finden;

9.

fordert nachdrücklich, dass die EU bei der Beilegung des Konflikts in Nagorni-Karabach eine größere Rolle spielen sollte, indem sie die Umsetzung vertrauensbildender Maßnahmen unterstützt, die die armenische und aserbaidschanische Gemeinschaft zusammenbringen und auf allen Seiten Frieden, Aussöhnung und Vertrauen fördern;

10.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass das Assoziierungsabkommen, über das derzeit zwischen der EU und Aserbeidschan Verhandlungen geführt werden, Klauseln und Nagorni-Karabach bezüglich des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit enthalten sollte;

11.

verurteilt alle Formen des Terrorismus und die Androhung von Terrorismus;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem EAD, dem Europäischen Rat, der Kommission, den jeweiligen Regierungen und Parlamenten der Republik Aserbeidschan und der Republik Armenien, dem Europarat, der OSZE und dem VN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0127.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/151


Donnerstag, 13. September 2012
Bekämpfung der Multiplen Sklerose in Europa

P7_TA(2012)0357

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zur Bekämpfung der Multiplen Sklerose in Europa

2013/C 353 E/22

Das Europäische Parlament,

auf der Grundlage von Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass circa 600 000 Menschen in Europa an Multipler Sklerose (MS) leiden, die zu den am häufigsten auftretenden neurodegenerativen Erkrankungen gehört und eine wesentliche Ursache nicht traumatischer Behinderungen bei jungen Erwachsenen darstellt;

B.

in der Erwägung, dass die meisten MS-Erkrankten die Diagnose auf dem Höhepunkt ihres Arbeitslebens erhalten und dass fast die Hälfte der Erkrankten innerhalb von drei Jahren nach der Diagnose den Arbeitsplatz aufgibt;

C.

in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Verfügbarkeit krankheitsmodifizierender Medikamente sowie die Qualität der medizinischen Betreuung in Europa eine große Kluft besteht, die sich in den vergangenen Monaten beträchtlich vergrößert hat;

1.

fordert die Kommission und den Rat auf,

im Rahmen von Horizon 2020 zu einer engeren wissenschaftlichen Zusammenarbeit und vergleichender Forschung zu MS anzuhalten;

sich im Zuge ihrer Überlegungen über die Bekämpfung chronischer Erkrankungen für den gleichberechtigten Zugang zur Behandlung und eine flexible Beschäftigungspolitik für Menschen mit chronischen neurologischen Erkrankungen wie MS einzusetzen;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf,

den gleichberechtigten Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Pflege zu fördern, beispielsweise durch den Einsatz anerkannter Ausbildungsmaterialien (wie „MS Nurse Professional“), um die Personalfortbildung in der Fachkrankenpflege weiterzuentwickeln, zu standardisieren und einem Benchmarking zu unterziehen;

das Europäische MS-Register zu unterstützen, indem sie für die Erhebung von Patientendaten auf nationaler Ebene eintreten;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (1) dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 1 des Protokolls vom 13. September 2012 veröffentlicht (P7_PV(2012)09-13(ANN1)).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 11. September 2012

3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/152


Dienstag, 11. September 2012
Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Jarosław Leszek Wałęsa

P7_TA(2012)0307

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jarosław Leszek Wałęsa (2012/2112(IMM))

2013/C 353 E/23

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von der polnischen Staatsanwaltschaft am 20. April 2012 übermittelten und am 23. Mai 2012 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Jarosław Leszek Wałęsa im Zusammenhang mit der Ahndung einer mutmaßlichen Ordnungswidrigkeit,

nachdem Jarosław Leszek Wałęsa die Möglichkeit einer Anhörung gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung eingeräumt worden ist,

gestützt auf Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, vom 10. Juli 1986, vom 15. und 21. Oktober 2008, vom 19. März 2010 und vom 6. September 2011 (1),

unter Hinweis auf Artikel 105 der Verfassung der Republik Polen sowie Artikel 7b Absatz 1 und Artikel 7c in Verbindung mit Artikel 10b des polnischen Gesetzes vom 9. Mai 1996 über die Ausübung des Mandats der Abgeordneten und Senatoren,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0230/2012),

A.

in der Erwägung, dass die polnische Staatsanwaltschaft die Aufhebung der parlamentarischen Immunität des Mitglieds des Europäischen Parlaments Jarosław Leszek Wałęsa im Zusammenhang mit der Ahndung einer mutmaßlichen Ordnungswidrigkeit beantragt hat,

B.

in der Erwägung, dass sich der Antrag der Staatsanwaltschaft auf ein Verfahren gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 20. Mai 1971 in Verbindung mit der Straßenverkehrsordnung vom 20. Juni 1997 wegen eines Verkehrsunfalls am 2. September 2011 in Polen bezieht, an dem Jarosław Leszek Wałęsa beteiligt war und schwer verletzt wurde;

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

D.

in der Erwägung, dass Jarosław Leszek Wałęsa die Möglichkeit einer Anhörung durch den Rechtsausschuss abgelehnt, jedoch mitgeteilt hat, dass er die schnelle Beendigung dieser Angelegenheit bevorzugt und der Ansicht ist, dass seine Immunität aufgehoben werden sollte;

E.

in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Aufhebung der Immunität in einem bestimmten Fall allein dem Parlament zusteht; in der Erwägung, dass das Parlament die Ansicht des Mitglieds bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität in angemessener Weise berücksichtigen kann (2);

F.

in der Erwägung, dass der Sachverhalt des Falls nach den dem Rechtsausschuss vorliegenden Ausführungen darauf hinweist, dass die mutmaßlichen Handlungen keinen unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments durch Jarosław Leszek Wałęsa steht;

G.

in der Erwägung, dass Jarosław Leszek Wałęsa daher nicht in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments handelte;

1.

beschließt, die Immunität von Jarosław Leszek Wałęsa aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde Polens und Jarosław Leszek Wałęsa zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929 und Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (noch nicht in der amtlichen Sammlung) und Rechtssache C-163/10 Patriciello (noch nicht in der amtlichen Sammlung).

(2)  Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849, Randnummer 28.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/153


Dienstag, 11. September 2012
Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Birgit Collin-Langen

P7_TA(2012)0308

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Birgit Collin-Langen (2012/2128(IMM))

2013/C 353 E/24

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von der Staatsanwaltschaft Koblenz (Deutschland) am 27. April 2012 übermittelten und am 14. Juni 2012 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Birgit Collin-Langen im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren,

nach Anhörung von Birgit Collin-Langen gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011 (1),

unter Hinweis auf Artikel 46 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0229/2012),

A.

in der Erwägung, dass der Oberstaatsanwalt im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Birgit Collin-Langen, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat;

B.

in der Erwägung, dass der Antrag des Oberstaatsanwalts sich auf ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit § 331 des deutschen Strafgesetzbuches bezieht, der folgenden Wortlaut hat: „Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“;

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

D.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 46 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden darf, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird;

E.

in der Erwägung, dass das Parlament somit die parlamentarische Immunität von Birgit Collin-Langen aufheben muss, wenn das Verfahren gegen sie fortgesetzt werden soll;

F.

in der Erwägung, dass Birgit Collin-Langen vom Rechtsausschuss angehört wurde, wobei sie um den schnellen Abschluss dieser Angelegenheit ersuchte und erklärte, dass ihre Immunität aufgehoben werden sollte;

G.

in der Erwägung, dass die Entscheidung über die Aufhebung der Immunität in einem bestimmten Fall allein dem Parlament zusteht; in der Erwägung, dass das Parlament die Ansicht des Mitglieds bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität in angemessener Weise berücksichtigen kann (2);

H.

in der Erwägung, dass Birgit Collin-Langen seit dem 17. März 2012 Mitglied des Europäischen Parlaments ist;

I.

in der Erwägung, dass der Sachverhalt des Falls sich zwischen 2006 und 2008 ereignete, und die behaupteten Tätigkeiten von Birgit Collin-Langen nach den dem Rechtsausschuss vorliegenden Ausführungen in keinem unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments stehen;

J.

in der Erwägung, dass Birgit Collin-Langen daher nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments handelte;

K.

in der Erwägung, dass der in der Begründung dargestellte Sachverhalt kein Fall von „fumus persecutionis“ darstellt;

1.

beschließt, die Immunität von Birgit Collin-Langen aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich an die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland sowie an Birgit Collin-Langen zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929; Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (noch nicht in der amtlichen Sammlung) und Rechtssache C-163/10 Patriciello (noch nicht in der amtlichen Sammlung).

(2)  Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849, Randnummer 28;


Donnerstag, 13. September 2012

3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/156


Donnerstag, 13. September 2012
Übermittlung an und Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen

P7_TA(2012)0339

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zum Abschluss einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen (2012/2069(ACI))

2013/C 353 E/25

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 10. April 2012,

in Kenntnis des Entwurfs einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen,

gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2, 6, 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 15 und 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1), insbesondere die Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 9,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Artikel 104 Absatz 7) für die Jahre 2009-2010 (2), insbesondere Absatz 12,

gestützt auf Artikel 23 Absatz 12 und Artikel 127 Absatz 1 sowie Anhang VIII seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0245/2012),

A.

in der Erwägung, dass Transparenz und Zugang zu allen einschlägigen Dokumenten und Informationen Grundlage und zwingende Voraussetzung für Demokratie und insbesondere für das Europäische Parlament ist, um seine Arbeit für die Menschen wie in den Verträgen vorgesehen durchführen zu können,

B.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon die Transparenzanforderungen und die Rechte der Bürger an der Entscheidungsfindung der Union teilzuhaben, gestärkt hat; in der Erwägung, dass Beschränkungen des Rechts des Parlaments und seiner Mitglieder einschlägige Informationen mit der Öffentlichkeit auszutauschen, klar umrissene und gerechtfertigte Ausnahmen darstellen müssen;

C.

in der Erwägung, dass in den Verträgen, insbesondere in Artikel 13 Absatz 2 EUV, der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union verankert ist;

D.

in der Erwägung, dass Artikel 14 Absatz 1 EUV regelt, dass das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig wird und gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse ausübt und Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratung nach Maßgabe der Verträge erfüllt; in der Erwägung, dass das Parlament Zugang zu den einschlägigen Ratsdokumenten haben muss, um seine ihm durch den Vertrag übertragenen Aufgaben wirksam wahrzunehmen,

E.

in der Erwägung, dass die Verträge vorsehen, dass der Rat vor der Annahme bestimmter Rechtsakte das Europäische Parlament anhören und dessen vorherige Zustimmung einholen muss;

F.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV in allen Phasen des Verfahrens in Bezug auf internationale Übereinkünfte unverzüglich und umfassend zu unterrichten ist,

G.

in der Erwägung, dass Regelungen zur Einstufung von Dokumenten der Union als Verschlusssache und die Aufhebung dieser Einstufung mittels vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassener Verordnungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV festgelegt werden sollten (3),

H.

in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (4) bereits Regeln für die Weiterleitung vertraulicher Informationen von der Kommission an das Parlament festlegt,

I.

in der Erwägung, dass der Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 6. Juni 2011 (5) die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament festlegt,

J.

in der Erwägung, dass die Konferenz der Präsidenten ein Verhandlungsteam benannt hat, um mit dem Rat Verhandlungen zu drei spezifischen Fragen zu führen: Einbeziehung von Entsprechungstabellen in Richtlinien der EU, Regeln zur Teilnahme des Parlaments an internationalen Konferenzen und Zugang zu vertraulichen Dokumenten des Rates; in der Erwägung, dass die Fragen der Einbeziehung von Entsprechungstabellen und der Teilnahme des Parlaments an internationalen Konferenzen mittlerweile geklärt wurden (6),

1.

hält die Vereinbarung über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen („Vereinbarung“), für ein unverzichtbares Instrument, damit das Parlament seine Befugnisse und Aufgaben vollständig wahrnehmen kann; weist darauf hin, dass diese Vereinbarung die Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten, die gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV erlassen werden, unberührt lässt;

2.

weist darauf hin, dass während der Anwendungsbereich der Vereinbarung Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, erfasst, internationale Übereinkünfte gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV, die nicht ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen („Gemischte Abkommen“) von der Vereinbarung erfasst werden, einschließlich aller Bestandteile, die unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen; betont darüber hinaus, dass der Zugang des Parlaments zu Verschlusssachen, die sich ausschließlich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik beziehen, weiterhin durch Vereinbarungen im Rahmen eines ad hoc gefassten Beschlusses des Rates oder gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. November 2002 über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik geregelt werden („Interinstitutionelle Vereinbarung von 2002“) (7), bis andere Abkommen abgeschlossen werden;

3.

weist in diesem Zusammenhang auf die Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates im Anhang zu der Vereinbarung hin, wonach mit einer Überprüfung der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2002 im Laufe des Jahres 2012 begonnen werden sollte und dabei die bei der Durchführung der Vereinbarung sowie der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2002 gemachten Erfahrungen berücksichtigt werden sollten;

4.

bedauert, dass durch die Interinstitutionelle Vereinbarung von 2002 keine genaueren Kriterien als die Annahme von ad hoc gefassten Beschlüssen bezüglich des Zugangs zu EU-Verschlusssachen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik geschaffen werden konnten; ist daher der Auffassung, dass es von höchster Bedeutung ist, dass das Parlament und der Rat die Verhandlungen zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung von 2002 aufnehmen, um sie an die in der Zwischenzeit durchgeführten Reformen sowie an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen;

5.

begrüßt die Erklärung im Anhang zu der Vereinbarung zur Festlegung des Geheimhaltungsgrads von Dokumenten; bedauert jedoch, dass – anders als die Rahmenvereinbarung zwischen Kommission und Parlament – diese Vereinbarung kein genaues Verfahren für Zweifelsfälle in Bezug auf die Vertraulichkeit eines Dokuments oder seine angemessene Einstufung enthält;

6.

begrüßt insbesondere die folgenden Aspekte der Vereinbarung:

Differenzierung in der Bearbeitung und Aufbewahrung von Dokumenten je nach Geheimhaltungsgrad,

Differenzierung in den Verfahren im Hinblick auf die Sicherheitsüberprüfung für Mitglieder und Personal abhängig von dem Geheimhaltungsgrad, wobei für Dokumente unterhalb des Geheimhaltungsgrads „CONFIDENTIEL UE/ EU CONFIDENTIAL“ oder gleichwertig keine Sicherheitsüberprüfung für Mitglieder erforderlich sein wird, wie dies in der oben erwähnten Rahmenvereinbarung zwischen dem Parlament und der Kommission der Fall ist,

Einbeziehung von Dokumenten mit dem Geheimhaltungsgrad „TRÈS SECRET UE/ EU TOP SECRET“ oder gleichwertig in den Anwendungsbereich der Vereinbarung, wie dies in der oben erwähnten Rahmenvereinbarung zwischen dem Parlament und der Kommission der Fall ist,

die Tatsache, dass Zugang zu Dokumenten, soweit erforderlich, auch Berichterstattern, Schattenberichterstattern bzw. allen oder bestimmten Mitgliedern des/der betroffenen Ausschusses/Ausschüsse gewährt werden kann,

Bestimmungen über die enge Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und dem Rat, um für gleichwertige Schutzniveaus für Verschlusssachen Sorge zu tragen;

7.

fordert das Präsidium gemäß Artikel 23 Absatz 12 der Geschäftsordnung des Parlaments auf, seinen oben genannten Beschluss vom 6. Juni 2011 anzupassen, um der Vereinbarung gerecht zu werden;

8.

billigt den Abschluss der Vereinbarung, wie sie diesem Bericht beigefügt ist, und beschließt, sie seiner Geschäftsordnung als Anlage beizufügen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, die Vereinbarung mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit seiner Anlage dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0378.

(3)  Vgl. in diesem Zusammenhang auch den Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung) (P7_TA(2011)0580) und die oben erwähnte Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Artikel 104 Absatz 7) für die Jahre 2009-2010.

(4)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(5)  ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 2.

(6)  In Bezug auf Entsprechungstabellen vgl. die Gemeinsame Politische Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu erläuternden Dokumenten, die der Legislativen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (P7_TA(2011)0469) als Anlage beigefügt ist; in Bezug auf die Beteiligung des Parlaments wurde die Angelegenheit mit einem Briefwechsel abgeschlossen.

(7)  ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1.


Donnerstag, 13. September 2012
ANHANG

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG

zwischen dem Europäischen Parlament und dem rat über die übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame aussen- und Sicherheitspolitik fallen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) wird das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig, übt mit ihm gemeinsam die Haushaltsbefugnisse aus und erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verträge.

(2)

Artikel 13 Absatz 2 EUV sieht vor, dass jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen handelt, die in den Verträgen festgelegt sind. Diese Bestimmung sieht auch vor, dass die Organe loyal zusammenarbeiten. Nach Artikel 295 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) regeln das Europäische Parlament und der Rat, unter anderem, die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit und können dazu unter Wahrung der Verträge interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden Charakter haben können.

(3)

In den Verträgen bzw. gegebenenfalls anderen einschlägigen Bestimmungen ist vorgesehen, dass der Rat im Rahmen besonderer Gesetzgebungsverfahren oder anderer Beschlussfassungsverfahren vor der Annahme eines Rechtsakts das Europäische Parlament anhört oder dessen Zustimmung einholt. Die Verträge sehen ferner vor, dass das Europäische Parlament in bestimmten Fällen über die Fortschritte bzw. die Ergebnisse eines konkreten Verfahrens unterrichtet oder an der Bewertung oder Kontrolle bestimmter Agenturen der Union beteiligt wird.

(4)

Insbesondere ist in Artikel 218 Absatz 6 AEUV vorgesehen, dass der Rat — außer, wenn eine internationale Übereinkunft ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betrifft — den Beschluss über den Abschluss der betreffenden Übereinkunft nach Zustimmung oder Anhörung des Europäischen Parlaments erlässt; deshalb werden alle internationalen Übereinkünfte, die nicht ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen, von dieser Interinstitutionellen Vereinbarung erfasst.

(5)

Nach Artikel 218 Absatz 10 AEUV wird das Europäische Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet; diese Bestimmung gilt auch für Übereinkünfte, die die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen.

(6)

Für Fälle, in denen die Umsetzung der Verträge und gegebenenfalls anderer einschlägiger Bestimmungen den Zugang des Europäischen Parlaments zu im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen erfordern würde, sollten zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat geeignete Zugangsregelungen vereinbart werden.

(7)

Beschließt der Rat, dem Europäischen Parlament Zugang zu im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu gewähren, so fasst er je nach Sachlage entweder einen Ad-hoc-Beschluss oder er wendet die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (1) (im Folgenden „Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. November 2002“) an.

(8)

In der Erklärung der Hohen Vertreterin über die politische Rechenschaftspflicht (2), die bei Annahme des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (3) abgegeben wurde, wird darauf hingewiesen, dass die Hohe Vertreterin die bestehenden Bestimmungen über den Zugang der Mitglieder des Europäischen Parlaments zu Verschlusssachen und Informationen im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (d. h. die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. November 2002) überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungen vorschlagen wird.

(9)

Es ist wichtig, dass das Europäische Parlament an den Prinzipien, Standards und Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen, die erforderlich sind, um die Interessen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, beteiligt ist. Außerdem wird das Europäische Parlament in der Lage sein, dem Rat Verschlusssachen zur Verfügung zu stellen.

(10)

Am 31. März 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/292/EU über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (4) (im Folgenden "Sicherheitsvorschriften des Rates") erlassen.

(11)

Am 6. Juni 2011 hat das Präsidium des Europäischen Parlaments einen Beschluss über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament (5) (im Folgenden "Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments") erlassen.

(12)

Die Sicherheitsvorschriften der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sollten zusammen einen umfassenden und kohärenten allgemeinen Rahmen innerhalb der Europäischen Union für den Schutz von Verschlusssachen bilden und die Gleichwertigkeit von Grundprinzipien und Mindeststandards sicherstellen. Die in den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments und in den Sicherheitsvorschriften des Rates festgelegten Grundprinzipien und Mindeststandards sollten daher gleichwertig sein.

(13)

Das im Rahmen der Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments gewährleistete Schutzniveau für Verschlusssachen sollte dem durch die Sicherheitsvorschriften des Rates gewährten Schutzniveau für Verschlusssachen gleichwertig sein.

(14)

Die zuständigen Dienststellen des Generalsekretariats des Europäischen Parlaments und des Generalsekretariats des Rates arbeiten eng zusammen, um sicherzustellen, dass für Verschlusssachen in beiden Organen ein gleichwertiges Schutzniveau gilt.

(15)

Diese Vereinbarung berührt nicht die bestehenden und künftigen nach Artikel 15 Absatz 3 AEUV erlassenen Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten, die nach Artikel 16 Absatz 2 AEUV erlassenen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten, die nach Artikel 226 Absatz 3 AEUV erlassenen Vorschriften zum Untersuchungsrecht des Europäischen Parlaments und die einschlägigen Bestimmungen über das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Vereinbarung enthält Regelungen für die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallende Angelegenheiten, die für das Europäische Parlament für die Wahrnehmung seiner Befugnisse und Aufgaben von Bedeutung sind. Sie betrifft alle derartigen Angelegenheiten, nämlich

a)

Vorschläge, auf die ein besonderes Gesetzgebungsverfahren oder ein anderes Beschlussfassungsverfahren, bei dem das Europäische Parlament anzuhören oder seine Zustimmung einzuholen ist, Anwendung findet,

b)

internationale Übereinkünfte, zu denen nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV das Europäische Parlament anzuhören oder seine Zustimmung einzuholen ist,

c)

Verhandlungsrichtlinien für internationale Übereinkünfte nach Buchstabe b,

d)

Tätigkeiten, Evaluierungsberichte oder sonstige Dokumente, über die das Europäische Parlament zu unterrichten ist, und

e)

Dokumente über die Tätigkeiten derjenigen Agenturen der Union, an deren Bewertung oder Kontrolle das Europäische Parlament zu beteiligen ist.

Artikel 2

Definition des Begriffs „Verschlusssachen“

Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Begriff „Verschlusssachen“ einzelne oder alle der folgenden Arten von Informationen:

a)

"EU-Verschlusssachen" (EU-VS) im Sinne der Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments und der Sicherheitsvorschriften des Rates, die mit einer der nachstehenden Verschlusssachenkennzeichnungen versehen sind:

RESTREINT UE/ EU RESTRICTED;

CONFIDENTIEL UE/ EU CONFIDENTIAL;

SECRET UE/ EU SECRET;

TRÈS SECRET UE/ EU TOP SECRET;

b)

Verschlusssachen, die dem Rat von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden und deren nationale Verschlusssachenkennzeichnung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Verschlusssachenkennzeichnungen für EU-VS gleichwertig ist;

c)

Verschlusssachen, die der Europäischen Union von Drittstaaten oder internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden und deren Verschlusssachenkennzeichnung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Verschlusssachenkennzeichnungen für EU-VS gleichwertig ist, nach Maßgabe der jeweiligen Geheimschutzabkommen oder Verwaltungsvereinbarungen.

Artikel 3

Schutz von Verschlusssachen

(1)   Das Europäische Parlament schützt Verschlusssachen, die ihm vom Rat zur Verfügung gestellt werden, gemäß seinen Sicherheitsvorschriften und gemäß dieser Vereinbarung.

(2)   Da die Gleichwertigkeit der vom Europäische Parlament und vom Rat in ihren jeweiligen Sicherheitsvorschriften festgelegten Grundprinzipien und Mindeststandards für den Schutz von Verschlusssachen aufrechtzuerhalten ist, stellt das Europäische Parlament sicher, dass die in seinen Räumlichkeiten geltenden Sicherheitsmaßnahmen ein Schutzniveau für Verschlusssachen gewährleisten, das dem in den Räumlichkeiten des Rates für Verschlusssachen gewährleisteten Schutzniveau gleichwertig ist. Die einschlägigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und des Rates arbeiten zu diesem Zweck eng zusammen.

(3)   Das Europäische Parlament ergreift geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass Verschlusssachen, die ihm vom Rat zur Verfügung gestellt werden,

a)

nicht für andere Zwecke als diejenigen, für die der Zugang gewährt wurde, verwendet werden;

b)

nicht gegenüber anderen als denjenigen Personen, denen gemäß den Artikeln 4 und 5 Zugang gewährt wurde, offengelegt oder veröffentlicht werden;

c)

nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Rates an andere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union oder an Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder internationale Organisationen weitergegeben werden.

(4)   Der Rat darf dem Europäischen Parlament Zugang zu Verschlusssachen, die von anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder aus Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder internationalen Organisationen stammen, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Urhebers gewähren.

Artikel 4

Personeller Geheimschutz

(1)   Zugang zu Verschlusssachen wird Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 5 Absatz 4 gewährt.

(2)   Zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder eines gleichwertigen Geheimhaltungsgrads erhalten nur vom Präsidenten des Europäischen Parlaments ermächtigte Mitglieder des Europäischen Parlaments Zugang,

a)

die einer Sicherheitsüberprüfung im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments unterzogen worden sind oder

b)

für die eine Mitteilung einer zuständigen Behörde bestätigt, dass sie aufgrund ihrer Aufgaben gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann im Falle von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder eines gleichwertigen Geheimhaltungsgrads auch den gemäß Artikel 5 Absatz 4 festgelegten Mitgliedern des Europäischen Parlaments Zugang gewährt werden, die eine förmliche Geheimhaltungserklärung gemäß den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments unterzeichnet haben. Dem Rat werden die Namen der Mitglieder des Europäischen Parlaments mitgeteilt, die nach diesem Unterabsatz Zugang erhalten haben.

(3)   Bevor ihnen Zugang zu Verschlusssachen gewährt wird, werden die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments über ihre Verantwortlichkeiten zum Schutz solcher Informationen belehrt und erkennen diese an; ferner werden sie über die Mittel zur Sicherstellung dieses Schutzes belehrt.

(4)   Zugang zu Verschlusssachen wird nur den Bediensteten des Europäischen Parlaments und den für eine Fraktion tätigen sonstigen Parlamentsbediensteten gewährt,

a)

die von dem gemäß Artikel 5 Absatz 4 bestimmten zuständigen parlamentarischen Gremium oder Amtsträger vorab als Personen benannt worden sind, die Kenntnis davon haben müssen;

b)

die — im Falle von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder eines gleichwertigen Geheimhaltungsgrads — einer Sicherheitsüberprüfung für den entsprechenden Geheimhaltungsgrad unterzogen worden sind; und

c)

die über ihre Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Schutzes solcher Informationen und über die Mittel zur Sicherstellung dieses Schutzes belehrt worden sind und hierzu schriftliche Weisungen erhalten haben und eine Erklärung unterzeichnet haben, mit der sie den Erhalt dieser Weisungen bestätigen und sich verpflichten, diese gemäß den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments zu befolgen.

Artikel 5

Verfahren für den Zugang zu Verschlusssachen

(1)   Der Rat stellt dem Europäischen Parlament Verschlusssachen gemäß Artikel 1 zur Verfügung, soweit er hierzu nach den Verträgen oder nach den auf der Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakten rechtlich verpflichtet ist. Die parlamentarischen Gremien bzw. Amtsträger gemäß Absatz 3 können die Bereitstellung solcher Informationen auch schriftlich beantragen.

(2)   In anderen Fällen kann der Rat dem Europäischen Parlament Verschlusssachen gemäß Artikel 1 entweder aus eigener Initiative oder auf schriftlichen Antrag eines der in Absatz 3 genannten parlamentarischen Gremien bzw. Amtsträger hin zur Verfügung stellen.

(3)   Folgende parlamentarische Gremien bzw. Amtsträger können schriftliche Anträge an den Rat richten:

a)

der Präsident;

b)

die Konferenz der Präsidenten;

c)

das Präsidium;

d)

der/die Vorsitz(e) der/s betroffenen Ausschusses/Ausschüsse;

e)

der/die betroffene(n) Berichterstatter.

Anträge anderer Mitglieder des Europäischen Parlaments können über eines der in Unterabsatz 1 genannten parlamentarischen Gremien bzw. über einen der in Unterabsatz 1 genannten Amtsträger gestellt werden.

Der Rat reagiert unverzüglich auf solche Anträge.

(4)   Ist der Rat rechtlich verpflichtet oder hat er beschlossen, dem Europäischen Parlament Zugang zu Verschlusssachen zu gewähren, so legt er — bevor diese Informationen übermittelt werden — zusammen mit dem in Absatz 3 aufgeführten zuständigen Gremium bzw. Amtsträger Folgendes schriftlich fest:

a)

dass dieser Zugang einer oder mehreren der folgenden Gremien bzw. Amtsträger gewährt werden kann:

i)

dem Präsidenten;

ii)

der Konferenz der Präsidenten;

iii)

dem Präsidium;

iv)

der/die Vorsitz(e) der/s betroffenen Ausschusses/Ausschüsse;

v)

dem/den betroffenen Berichterstatter(n);

vi)

allen oder bestimmten Mitgliedern des betroffenen Ausschusses/der betroffenen Ausschüsse und

b)

welche spezifischen Regelungen für den Schutz der Verschlusssachen gelten.

Artikel 6

Registrierung, Aufbewahrung, Einsichtnahme und Erörterung von Verschlusssachen im Europäischen Parlament

(1)   Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL, SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder eines gleichwertigen Geheimhaltungsgrads, die der Rat dem Europäischen Parlament zur Verfügung stellt,

a)

werden zu Sicherheitszwecken registriert, um ihren Verbleib in jeder Phase ihres Umlaufs zu dokumentieren und ihre Rückverfolgbarkeit jederzeit zu gewährleisten;

b)

werden in einem gesicherten Bereich aufbewahrt, der den Mindeststandards des materiellen Geheimschutzes entspricht, die in den Sicherheitsvorschriften des Rates und den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments festgelegt sind, die gleichwertig sein müssen, und

c)

dürfen von den in Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 genannten betreffenden Mitgliedern des Europäischen Parlaments, Bediensteten des Europäischen Parlaments und für eine Fraktion tätigen sonstigen Parlamentsbediensteten nur in einem gesicherten Lesesaal in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments eingesehen werden. In diesem Fall gelten folgende Bedingungen:

i)

Die Informationen werden in keiner Form, etwa durch Fotokopien oder Fotografien, vervielfältigt;

ii)

es werden keine Aufzeichnungen angefertigt und

iii)

es dürfen keine elektronischen Kommunikationsgeräte in den Lesesaal mitgenommen werden.

(2)   Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder eines gleichwertigen Geheimhaltungsgrads, die der Rat dem Europäischen Parlament zur Verfügung stellt, werden gemäß den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments behandelt und aufbewahrt, wobei diese Vorschriften für solche Verschlusssachen ein Schutzniveau gewährleisten müssen, das dem des Rates gleichwertig ist.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 müssen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder eines gleichwertigen Geheimhaltungsgrads während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemäß Absatz 1 behandelt und aufbewahrt werden. Der Zugang zu diesen Verschlusssachen unterliegt Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a und c sowie Artikel 5 Absatz 4.

(3)   Verschlusssachen dürfen nur auf Kommunikations- und Informationssystemen behandelt werden, die nach Standards, die den in den Sicherheitsvorschriften des Rates festgelegten Standards gleichwertig sind, ordnungsgemäß akkreditiert oder zugelassen worden sind.

(4)   Verschlusssachen, die Empfängern im Europäischen Parlament mündlich übermittelt werden, unterliegen einem gleichwertigen Schutzniveau wie in schriftlicher Form bereitgestellte Verschlusssachen.

(5)   Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe c dieses Artikels können Verschlusssachen bis zu dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder mit einem gleichwertigen Geheimhaltungsgrad, die der Rat dem Europäischen Parlament zur Verfügung gestellt hat, in Sitzungen erörtert werden, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und an denen nur Mitglieder des Europäischen Parlaments und diejenigen Bediensteten des Europäischen Parlaments und für eine Fraktion tätigen sonstigen Parlamentsbediensteten teilnehmen, denen Zugang zu den betreffenden Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 4 gewährt worden ist. Hierfür gelten folgende Bedingungen:

die Dokumente werden zu Beginn der Sitzung ausgeteilt und am Ende wieder eingesammelt;

die Dokumente werden in keiner Form, etwa durch Fotokopien oder Fotografien, vervielfältigt;

es werden keine Aufzeichnungen angefertigt;

es dürfen keine elektronischen Kommunikationsgeräte in den Sitzungssaal mitgenommen werden; und

im Sitzungsprotokoll wird nicht auf die Erörterung des Punktes Bezug genommen, der als Verschlusssache eingestufte Informationen betrifft.

(6)   Sind Sitzungen erforderlich, um Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads SECRET UE/EU SECRET oder TRÈS SECRET UE/EU TOP SECRET oder eines gleichwertigen Geheimhaltungsgrads zu erörtern, treffen das Europäische Parlament und der Rat von Fall zu Fall besondere Vereinbarungen.

Artikel 7

Verletzung der Sicherheit, Verlust der Verschlusssache oder Kenntnisnahme durch Unbefugte

(1)   Wird nachgewiesen oder vermutet, dass vom Rat zur Verfügung gestellte Verschlusssachen verloren gegangen oder Unbefugten zur Kenntnis gelangt sind, so verständigt der Generalsekretär des Europäischen Parlaments unverzüglich den Generalsekretär des Rates hiervon. Der Generalsekretär des Europäischen Parlaments führt eine Untersuchung durch und unterrichtet den Generalsekretär des Rates über die Ergebnisse der Untersuchung und über die Maßnahmen, die ergriffen worden sind, damit sich ein solcher Vorfall nicht wiederholt. Betrifft der Vorfall ein Mitglied des Europäischen Parlaments, so wird der Präsident des Europäischen Parlaments gemeinsam mit dem Generalsekretär des Europäischen Parlaments tätig.

(2)   Gegen jedes Mitglied des Europäischen Parlaments, das für eine Verletzung der in den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments oder in dieser Vereinbarung festgelegten Vorschriften verantwortlich ist, können die Maßnahmen und Sanktionen gemäß Artikel 9 Absatz 2 und den Artikeln 152 bis 154 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments festgelegten verhängt werden.

(3)   Gegen jeden Bediensteten des Europäischen Parlaments oder jeden für eine Fraktion tätigen sonstigen Parlamentsbediensteten, der für eine Verletzung der in den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments oder in dieser Vereinbarung festgelegten Vorschriften verantwortlich ist, können die im Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (6) niedergelegt sind, festgelegten Sanktionen verhängt werden.

(4)   Gegen Personen, die für den Verlust von Verschlusssachen oder die Kenntnisnahme von Verschlusssachen durch Unbefugte verantwortlich sind, können gemäß den geltenden Rechtsvorschriften Disziplinarmaßnahmen ergriffen und/oder rechtliche Schritte unternommen werden.

Artikel 8

Schlussbestimmungen

(1)   Das Europäische Parlament und der Rat treffen jeweils für ihren eigenen Bereich die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Vereinbarung. Sie arbeiten zu diesem Zweck zusammen, indem sie insbesondere Besuche zur Überwachung der Umsetzung der sicherheitstechnischen Aspekte dieser Vereinbarung durchführen.

(2)   Die zuständigen Dienststellen des Generalsekretariats des Europäischen Parlaments und des Generalsekretariats des Rates konsultieren einander, bevor eines der beiden Organe seine Sicherheitsvorschriften ändert, damit die Gleichwertigkeit der Grundprinzipien und Mindeststandards für den Schutz von Verschlusssachen aufrechterhalten bleibt.

(3)   Dem Europäischen Parlament werden Verschlusssachen im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelt, sobald der Rat zusammen mit dem Europäischen Parlament festgestellt hat, dass einerseits Gleichwertigkeit zwischen den in den Sicherheitsvorschriften des Europäischen Parlaments und den in den Sicherheitsvorschriften des Rates festgelegten Grundprinzipien und Mindeststandards für den Schutz von Verschlusssachen und andererseits Gleichwertigkeit zwischen dem in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments und dem in den Räumlichkeiten des Rates für Verschlusssachen gewährleisteten Schutzniveau erzielt worden ist.

(4)   Diese Vereinbarung kann auf Antrag eines der beiden Organe vor dem Hintergrund der bei ihrer Durchführung gemachten Erfahrungen überprüft werden.

(5)   Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

ERKLÄRUNGEN

a)   Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Artikel 8 Absatz 3

Das Europäische Parlament und der Rat werden zusammenarbeiten, damit die Feststellung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom … (7) zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung getroffen werden kann.

b)   Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Geheimhaltungsgrads von Dokumenten

Das Europäische Parlament und der Rat erinnern daran, dass eine zu niedrige oder zu hohe Einstufung von Dokumenten die Glaubwürdigkeit der Sicherheitsvorschriften untergräbt.

Der Rat wird weiterhin sicherstellen, dass für Informationen, die ihren Ursprung im Rat haben, im Einklang mit den Sicherheitsvorschriften des Rates der korrekte Geheimhaltungsgrad vorgesehen wird. Der Rat wird den Geheimhaltungsgrad jedes Dokuments überprüfen, bevor es dem Europäischen Parlament übermittelt wird, insbesondere um nachzuprüfen, ob der entsprechende Geheimhaltungsgrad noch angemessen ist.

Das Europäische Parlament wird alle ihm übermittelten Verschlusssachen in einer Weise schützen, die ihrem Geheimhaltungsgrad entspricht. Falls das Europäische Parlament darum ersucht, den Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache des Rates herabzustufen bzw. aufzuheben, kann die entsprechende Herabstufung bzw. Aufhebung nur nach schriftlicher Zustimmung des Rates erfolgen.

c)   Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Verschlusssachen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin über die politische Rechenschaftspflicht (8) sind das Europäische Parlament und der Rat der Ansicht, dass mit einer Überprüfung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (9) im Laufe des Jahres 2012 begonnen werden sollte.

Bei dieser Überprüfung wird der spezifischen Rolle des Europäischen Parlaments im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Rechnung getragen, wobei die Erfahrungen berücksichtigt werden, die bei der Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom … (10) zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. November 2002 über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik gewonnen wurden.

Bis zum Abschluss dieser Überprüfung geht der Rat in den Fällen, in denen er beschließt, dem Europäischen Parlament Zugang zu im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu gewähren, nach der in Erwägungsgrund 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom … (10) zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, beschriebenen Vorgehensweise und im Einklang mit Nummer 2 der obengenannten Erklärung der Hohen Vertreterin vor.

Das Europäische Parlament und der Rat vereinbaren, dass bei der Umsetzung dieser Erklärung dem besonderen Charakter und dem besonders sicherheitsrelevanten Inhalt der Informationen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gebührend Rechnung getragen wird.

d)   Erklärung des Rates zu nicht als Verschlusssache eingestuften Ratsdokumenten

Der Rat bekräftigt, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung vom … (10) zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen, nicht für ratsinterne Dokumente gilt, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind (d. h. solche, die mit der Kennzeichnung LIMITÉ versehen sind).

e)   Erklärung des Europäischen Parlaments zu Verschlusssachen der Kommission

Das Europäische Parlament unterstreicht, dass Verschlusssachen, deren Urheber die Europäische Kommission ist und/oder die von der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament weitergegeben werden, gemäß den Vorschriften der Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (11) übermittelt und behandelt werden.


(1)  ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1.

(2)  ABl. C 210 vom 3.8.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

(4)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(5)  ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 2.

(6)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(7)  Datum der Unterzeichnung der Interinstitutionellen Vereinbarung.

(8)  ABl. C 210 vom 3.8.2010, S. 1.

(9)  ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1.

(10)  Datum der Unterzeichnung der Interinstitutionellen Vereinbarung.

(11)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 11. September 2012

3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/168


Dienstag, 11. September 2012
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/008 DK/Odense Steel Shipyard, Dänemark

P7_TA(2012)0304

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/008 DK/Odense Steel Shipyard, Dänemark) (COM(2012)0272 – C7-0131/2012 – 2012/2110(BUD))

2013/C 353 E/26

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0272 – C7-0131/2012),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0232/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Dänemark Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 981 Entlassungen, von denen für 550 Personen eine Unterstützung vorgesehen ist, in dem Unternehmen Odense Steel Shipyard als Hauptunternehmen sowie bei vier Zulieferunternehmen und nachgeordneten Herstellern in Dänemark betreffen, zu denen es während eines viermonatigen Bezugszeitraums gekommen ist;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und Dänemark daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den dänischen Behörden am 28. Oktober 2011 eingereicht und die Beurteilung der Kommission am 6. Juni 2012 vorgelegt wurde; fordert die Kommission eindringlich auf, den Beurteilungsprozess zu beschleunigen, vor allem bei Anträgen zu Sektoren, bei denen der EGF schon wiederholt in Anspruch genommen worden ist;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass die durch die beiden EGF-Anträge (den vorliegenden Antrag und den Antrag EGF/2010/025 DK/Odense Steel Shipyard (3)) abgedeckten Direktentlassungen beim Unternehmen Odense Steel Shipyard rund 2 % der örtlichen Arbeitnehmer ausmachen und dass die Schließung der Werft in Verbindung mit dem Verlust nachgelagerter Arbeitsplätze als schwerwiegende Krise in der regionalen Wirtschaft betrachtet wird;

4.

stellt fest, dass die dänischen Behörden darauf hingewiesen haben, dass im Rahmen ihrer Beurteilung nur 550 der insgesamt 981 entlassenen Arbeitnehmer sich für eine Teilnahme an den Maßnahmen entscheiden würden, während die anderen sich dafür ausgesprochen hätten, entweder in Rente zu gehen oder auf eigenes Betreiben eine neue Beschäftigung zu finden; fordert die dänischen Behörden auf, das Potenzial der EGF-Unterstützung voll auszuschöpfen;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass laut dem Jahresbericht des Europäischen Werftenverbands (CESA) 2010-2011 (4) die Zahl der im europäischen Schiffbau Beschäftigten in den letzten drei Jahren um 23 % zurückgegangen ist, nämlich von 148 792 Arbeitnehmern im Jahre 2007 auf 114 491 im Jahre 2010; nimmt ferner zur Kenntnis, dass Unterstützung aus dem EGF in den vergangenen drei Jahren bereits in drei Fällen im Werftsektor in Anspruch genommen wurde (EGF/2010/001 DK/Nordjylland (5), EGF/2010/006 PL/H. Cegielski-Poznan (6) und EGF/2010/025 DK/Odense Steel Shipyard);

6.

begrüßt den Umstand, dass die von den Entlassungen bei der Werft Odense Steel Shipyard schwer betroffenen Gemeinden Odense und Kerteminde eng in die Ausarbeitung des Antrags eingebunden waren, und dass dies Teil einer von einem Konsortium aus lokalen, regionalen und nationalen Beteiligten nach der im Jahre 2009 erfolgten Ankündigung der Schließung der Werft entwickelten Strategie für neue Wachstumsperspektiven in der Region ist;

7.

begrüßt den Umstand, dass die dänischen Behörden im Hinblick auf eine zügige Unterstützung der Arbeitnehmer beschlossen haben, mit der Umsetzung der Maßnahmen vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket zu beginnen;

8.

stellt fest, dass die dänischen Behörden ein relativ kostenintensives koordiniertes Paket personenbezogener Dienstleistungen vorschlagen (11 737 EUR EGF-Unterstützung je Arbeitnehmer); begrüßt jedoch den Umstand, dass das Paket aus Maßnahmen besteht, die im Vergleich zu den von den Arbeitsämtern regelmäßig angebotenen Maßnahmen einen ergänzenden und innovativen Charakter haben und eigens darauf ausgerichtet sind, hochqualifizierte Arbeitnehmer auf einem schwierigen Beschäftigungsmarkt zu unterstützen;

9.

erinnert daran, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur den Bedürfnissen der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch dem tatsächlichen Geschäftsumfeld entsprechen;

10.

stellt fest, dass die Arbeitskräfte der Zielgruppe bereits hochqualifiziert sind, allerdings in einem Bereich, in dem die Aussichten auf eine künftige Beschäftigung ausgesprochen gering sind; stellt ferner fest, dass die für sie vorgeschlagenen Maßnahmen demnach teurer werden, als dies normalerweise bei anderen von Massenentlassungen betroffenen Arbeitnehmern der Fall ist, bei denen es sich oft um verhältnismäßig gering qualifizierte Personen handelt;

11.

begrüßt den Umstand, dass das koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen auch Anreize und Kurse für Unternehmensgründungen umfasst, die für zehn Arbeitnehmer vorgesehen sind (einschließlich eines Start-up-Kredits in Höhe von 26 000 EUR);

12.

begrüßt den Umstand, dass ein Konsortium aus lokalen, regionalen und nationalen Beteiligten eine Strategie für neue Wachstumsmöglichkeiten in der Region Odense diskutiert und ausgearbeitet hat, und dass diese Strategie als Leitfaden für die Wahl der Um- und Weiterbildungsmaßnahmen in dem Antrag dient;

13.

stellt jedoch fest, dass die als aktive Einbindung vorgeschlagene Unterhaltsbeihilfe 103 EUR je Arbeitnehmer und Tag beträgt und dass der für diese Beihilfen vorgesehene Gesamtbetrag mehr als ein Drittel aller Kosten des Pakets ausmacht; erinnert daran, dass die EGF-Unterstützung in erster Linie für Arbeitsvermittlungs- und Weiterbildungsprogramme verwendet werden sollte und nicht für unmittelbare Beiträge zu Finanzbeihilfen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts fallen;

14.

begrüßt die Hervorhebung neuer potentieller Wachstums- und Entwicklungsbereiche in der regionalen Wirtschaft wie etwa die Energietechnik, die Robotik und die Sozialdienste-Technologie, die sowohl den Zielsetzungen von Lissabon in Bezug auf eine energische europäische Wettbewerbsfähigkeit als auch den Zielen der Strategie Europa 2020 in Bezug auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum entsprechen;

15.

begrüßt den Umstand, dass die EGF-Unterstützung in diesem Falle von einem neu eingerichteten und bei der Stadtverwaltung Odense angesiedelten EGF-Sekretariat koordiniert wird, dass eine eigene Website eingerichtet wurde und dass zwei Konferenzen vorgesehen sind, um das Ergebnis der beiden EGF-Anträge weiter zu begünstigen;

16.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorzulegen; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

17.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

18.

bedauert den Umstand, dass trotz mehrerer erfolgreicher Inanspruchnahmen des EGF sowohl nach den handelsbezogenen als auch nach den krisenbezogenen Kriterien Dänemark zu jenen Ländern gehört, die die Zukunft des EGF für die Zeit nach 2013 untergraben, weil sie eine Verlängerung der krisenbedingten Ausnahmeregelung blockieren und die Finanzausstattung der Kommission für die technische Unterstützung des EGF für das Haushaltsjahr 2012 reduzieren;

19.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen;

20.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über ihre Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass von der Union finanzierte Dienstleistungen einander nicht überschneiden;

21.

begrüßt den Umstand, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50 000 000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten;

22.

bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, unter der die Bereitstellung von Mitteln für Arbeitnehmer, die infolge der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise oder aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, und eine Kofinanzierungsrate der Programmkosten durch die Union in Höhe von 65 % möglich ist, wenn Anträge nach Ablauf der Frist vom 31. Dezember 2011 gestellt wurden, und fordert den Rat auf, diese Maßnahme umgehend wieder einzuführen;

23.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 195 vom 27.7.2011, S. 52.

(4)  http://www.cesa.eu/presentation/publication/CESA_AR_2010_2011/pdf/CESA%20AR%2020102011.pdf.

(5)  ABl. L 286 vom 4.11.2010, S. 18.

(6)  ABl. L 342 vom 28.12.2010, S. 19.


Dienstag, 11. September 2012
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/008 DK/Odense Steel Shipyard, Dänemark)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/537/EU.)


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/172


Dienstag, 11. September 2012
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/017 ES/Aragon Hochbau, Spanien

P7_TA(2012)0305

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/017 ES/Aragón Hochbau, Spanien) (COM(2012)0290 – C7-0150/2012 – 2012/2121(BUD))

2013/C 353 E/27

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (COM(2012)0290 – C7-0150/2012),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0233/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Spanien Unterstützung für 836 Entlassungen beantragt hat, von denen 320 für Unterstützungsmaßnahmen in Frage kommen und 377 Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 41 (Hochbau) (3) in der NUTS-II-Region Aragón (ES24) in Spanien tätig sind;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Spanien daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass die spanischen Behörden den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 28. Dezember 2011 vorlegten und dass die Kommission dessen Bewertung am 18. Juni 2012 zur Verfügung stellte; begrüßt den Umstand, dass das Bewertungsverfahren und die Übermittlung zusätzlicher Informationen durch Spanien fristgerecht und korrekt abgewickelt wurden;

3.

stellt fest, dass die Zahl der Arbeitslosen in Aragón dramatisch angestiegen ist und dass Ende 2011 nahezu 100 000 Arbeitslose bei den Arbeitsämtern gemeldet waren, von denen 15 % von Bauunternehmen entlassen wurden;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass die Region Aragón in der Vergangenheit massive Entlassungen hinnehmen musste, und begrüßt die Tatsache, dass die Region beschloss, die Unterstützung aus dem EGF in Anspruch zu nehmen, um diese Entlassungen zu bewältigen; nimmt zur Kenntnis, dass Spanien bereits in zwei früheren Fällen für die Region Aragón Unterstützung aus dem EGF beantragt hat: EGF/2008/004 ES Castilla y León & Aragón (1 082 Entlassungen in der Automobilindustrie, davon 594 in Aragón) (4) und EGF/2010/016 ES Aragón Einzelhandel (1 154 Entlassungen im Einzelhandel) (5); begrüßt die Tatsache, dass die Region auf den Erfahrungen mit dem EGF aufbaut und Arbeitnehmer aus verschiedenen Branchen rasch Unterstützung zukommen lässt; ist der festen Überzeugung, dass eine frühzeitige Unterstützung durch den EGF des Weiteren dazu beitragen kann, einer drohenden Entvölkerung in der Region Aragón entgegenzuwirken (derzeit weist sie zwischen 3 und 54 Einwohner pro km2 auf), indem der Verbleib der Bevölkerung in der Region wirksam gefördert wird;

5.

weist darauf hin, dass die spanischen Behörden mitgeteilt haben, dass ihre Einschätzungen auf früheren EGF-Anträgen basieren und nur 320 Beschäftigte, die für eine Unterstützung in Frage kommen, diese auch in Anspruch nehmen werden; fordert die spanischen Behörden auf, das Potenzial der EGF-Unterstützung voll auszuschöpfen;

6.

begrüßt die Tatsache, dass die spanischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen, mit der Umsetzung der Maßnahmen vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket zu beginnen;

7.

erinnert daran, wie wichtig es ist, die Beschäftigungsmöglichkeiten aller Arbeitnehmer durch eine bedarfsgerechte Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Maßnahmenpaket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur den Bedürfnissen der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch den Bedürfnissen des tatsächlichen Geschäftsumfelds entsprechen;

8.

begrüßt es, dass die relevanten Sozialpartner zu dem Antrag auf EGF-Unterstützung und zu dem Paket personalisierter Dienstleistungen konsultiert wurden, die den Arbeitnehmern angeboten werden, um die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern;

9.

begrüßt insbesondere die Fortbildungsmaßnahmen, die darauf ausgerichtet worden sind, dem ermittelten Bedarf örtlicher Unternehmen gerecht zu werden, die sich ihrerseits dazu verpflichten, einige der Arbeitskräfte einzustellen, die an diesen Maßnahmen teilnehmen;

10.

unterstreicht die Tatsache, dass Lehren gezogen werden sollten aus der Vorbereitung und Umsetzung dieser und anderer Anträge in Bezug auf Massenentlassungen in einer hohen Zahl von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in einem Sektor, insbesondere hinsichtlich der Förderfähigkeit von Selbständigen und Eigentümern von KMU für eine EGF-Unterstützung im Rahmen der künftigen Verordnung und der von den Regionen und den Mitgliedstaaten genutzten Möglichkeiten, rasch sektorbezogene Anträge, die eine Großzahl von Unternehmen abdecken, vorzulegen;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass nur für 20 Arbeitnehmer Maßnahmen zur Förderung des der unternehmerischen Initiative vorgesehen sind; hofft, dass die spanischen Behörden die unternehmerische Initiative fördern und in der Lage sein werden, das koordinierte Maßnahmenpaket im Falle einer größeren Nachfrage nach solchen Maßnahmen entsprechend anzupassen;

12.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorzulegen; hofft, dass weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) einfließen und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

13.

stellt fest, dass das koordinierte Maßnahmenpaket mehrere Anreize zur Förderung der Teilnahme an den Maßnahmen vorsieht: eine einmalige Zahlung von 300 EUR für die Arbeitssuche, ein Outplacement-Geld in Höhe von 200 EUR und eine auf drei Monate beschränkte Zahlung von monatlich 400 EUR bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit; weist wiederholt darauf hin, dass die EGF-Mittel vorrangig für Ausbildung und Arbeitssuche sowie Weiterbildungsprogramme eingesetzt werden sollten, statt direkt für die Arbeitslosenleistungen, für die nationale Behörden zuständig sind;

14.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

15.

weist darauf hin, dass der vorliegende Fall die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer bestimmten Region veranschaulicht, wobei gezeigt wird, dass es in der Zukunft zweckmäßig sein könnte, den Wirkungsbereich des EGF auf selbständig Beschäftigte auszuweiten (wie von der Kommission in ihrem EGF-Vorschlag für den Zeitraum 2014-2020 vorgeschlagen);

16.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; bedauert, dass der EGF für Unternehmen einen Anreiz darstellen könnte, ihre Vertragsbeschäftigten durch flexiblere und vertraglich kurzfristiger gebundene Arbeitskräfte zu ersetzen;

17.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über ihre Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Verordnungen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass von der Union finanzierte Dienstleistungen einander nicht überschneiden;

18.

begrüßt den Umstand, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2012 Zahlungsermächtigungen in Höhe von 50 000 000 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele des EGF auswirken könnten;

19.

bedauert den Beschluss des Rates, die Verlängerung der „Krisenausnahmeregelung“ zu blockieren, unter der die Bereitstellung von Mitteln für Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise bzw. wegen Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sowie eine Kofinanzierungsrate der Programmkosten seitens der Union in Höhe von 65 % möglich ist, wenn Anträge nach dem Fristende am 31. Dezember 2011 gestellt wurden; fordert den Rat auf, diese Maßnahme unverzüglich wieder einzuführen;

20.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 165.

(5)  ABl. C 169 E vom 15.06.12, S. 157.


Dienstag, 11. September 2012
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/017 ES/Aragón Hochbau, Spanien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2012/536/EU.)


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/176


Dienstag, 11. September 2012
Energieeffizienz ***I

P7_TA(2012)0306

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (COM(2011)0370 – C7-0168/2011 – 2011/0172(COD))

2013/C 353 E/28

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0370),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0168/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. Oktober 2011 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 14. Dezember 2011 (2),

unter Hinweis auf die im Schreiben vom 27. Juni 2012 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0265/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 134.

(2)  ABl. C 54 vom 23.2.2012, S. 49.


Dienstag, 11. September 2012
P7_TC1-COD(2011)0172

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richltinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2012/27/EU.)


Dienstag, 11. September 2012
Anlage zur legislativen Entschließung

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Vorbildcharakter ihrer Gebäude im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass sie aufgrund der großen Wirkung ihrer Gebäude in der öffentlichen Wahrnehmung und der führenden Rolle, die sie im Hinblick auf die Energieeffizienz ihrer Gebäude spielen sollten, unbeschadet geltender Hauhalts- und Vergabevorschriften zusagen, für Gebäude, die sich in ihrem Eigentum befinden und von ihnen genutzt werden, die gleichen Anforderungen anzuwenden wie sie für Gebäude der Zentralregierungen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG gelten.

Erklärung der Kommission zu Energieaudits

Wie in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (COM(2012)0209 final vom 8. Mai 2012) dargelegt, hat die Kommission die EU-Leitlinien für staatliche Umweltbeihilfen als eines der Instrumente benannt, die einen Beitrag zur Wachstumsstrategie "Europa 2020"und zur Erreichung ihrer Ziele leisten können und die möglicherweise bis Ende 2013 überarbeitet werden. Dabei wird die Kommission gegebenenfalls sicherstellen, dass die künftigen Vorschriften für staatliche Umweltbeihilfen weiterhin in optimaler Weise umweltverträgliches Wachstum fördern, unter anderem durch die Förderung von Energieeffizienz in Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie.

Erklärung der Kommission zum Emissionshandelssystem der EU

Angesichts der Notwendigkeit, die Anreize im Emissionshandelssystem der EU beizubehalten, sagt die Kommission zu,

die Vorlage des ersten Berichts gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG über den CO2-Markt, zusammen mit einer Überprüfung des Zeitprofils für Versteigerungen in Phase 3, mit Dringlichkeit zu betreiben;

in diesem Bericht Maßnahmenoptionen – darunter unter anderem das dauerhafte Zurückhalten der erforderlichen Menge von Zertifikaten – zu prüfen, um so rasch wie möglich weitere geeignete strukturelle Maßnahmen zu erlassen, die das Emissionshandelssystem in Phase 3 stärken und effizienter gestalten sollen.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/178


Dienstag, 11. September 2012
Europäische Normung ***I

P7_TA(2012)0311

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinie 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2011)0315 – C7-0150/2011 – 2011/0150(COD))

2013/C 353 E/29

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0315),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0150/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2011 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Juni 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0069/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 376 vom 22.12.2011, S. 69.


Dienstag, 11. September 2012
P7_TC1-COD(2011)0150

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung(EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.)


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/179


Dienstag, 11. September 2012
Elektronische Kennzeichnung von Rindern ***I

P7_TA(2012)0312

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch (COM(2012)0162 – C7-0114/2012 – 2011/0229(COD)) (1)

2013/C 353 E/30

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

(4)

Die Rückverfolgung von Rindfleisch zum Ursprung mittels Kennzeichnung und Registrierung ist eine Voraussetzung für eine Herkunftskennzeichnung in der gesamten Lebensmittelkette , wodurch Verbraucher- und Gesundheitsschutz gewährleistet sind .

(4)

Die Rückverfolgung von Rindfleisch zum Ursprung mittels Kennzeichnung und Registrierung ist eine Voraussetzung für eine Herkunftskennzeichnung in der gesamten Lebensmittelkette . Mit diesen Maßnahmen wird der Verbraucher- und Gesundheitsschutz gewährleistet und das Vertrauen der Verbraucher gestärkt .

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

(6)

Die elektronische Kennzeichnung könnte durch automatische und präzisere Erfassung und Übertragung in das Register zu einer Straffung der Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit beitragen. So könnten auch Verbringungen der Tiere automatisch an die elektronische Datenbank gemeldet und damit Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Systems verbessert werden.

(6)

Die elektronische Kennzeichnung könnte durch automatische und präzisere Erfassung und Übertragung in das Register zu einer Straffung der Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit beitragen. So könnten auch Verbringungen der Tiere automatisch an die elektronische Datenbank gemeldet und damit Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Systems verbessert werden. Ferner würde sie durch bessere Kontrollen und ein verringertes Risiko von fehlerhaften Zahlungen die Verwaltung der Direktzahlungen verbessern, die den Landwirten pro Tierkopf gewährt werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

(7)

RFID-basierte elektronische Kennzeichnungssysteme haben in den letzten zehn Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Die Technik ermöglicht eine schnellere und genauere Erfassung der individuellen Kenncodes der Tiere und die unmittelbare Übertragung in Datenverarbeitungssysteme, was den Zeitaufwand für die Rückverfolgung potenziell infizierter Tiere oder kontaminierter Lebensmittel reduziert und Personalkosten senkt, wobei allerdings die Ausrüstungskosten steigen.

(7)

RFID-basierte elektronische Kennzeichnungssysteme haben in den letzten zehn Jahren erhebliche Fortschritte gemacht , auch wenn noch Normen der Internationalen Organisation für Standardisierung (ISO) angewandt und für Rinder getestet werden müssen . Die Technik ermöglicht eine schnellere und genauere Erfassung der individuellen Kenncodes der Tiere und die unmittelbare Übertragung in Datenverarbeitungssysteme, was den Zeitaufwand für die Rückverfolgung potenziell infizierter Tiere oder kontaminierter Lebensmittel reduziert, bessere Datenbanken ermöglicht, die Fähigkeit zur schnellen Reaktion bei Ausbruch von Seuchen verbessert und Personalkosten senkt, wobei allerdings die Ausrüstungskosten steigen. Falls die elektronische Kennzeichnung fehlerhaft ist, darf das Versagen der Technik nicht zu Strafzahlungen bei den Landwirten führen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

(9)

Angesichts der technischen Fortschritte bei der EID haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die elektronische Kennzeichnung auf freiwilliger Basis auch bei Rindern einzusetzen. Das dürfte dazu führen, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten oder seitens der Akteure unterschiedliche Systeme entwickelt werden. Eine solche Entwicklung würde eine spätere Harmonisierung der technischen Normen in der Union behindern.

(9)

Angesichts der technischen Fortschritte bei der EID haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die elektronische Kennzeichnung auf freiwilliger Basis auch bei Rindern einzusetzen. Das dürfte dazu führen, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten oder seitens der Akteure unterschiedliche Systeme entwickelt werden. Eine solche Entwicklung würde eine spätere Harmonisierung der technischen Normen in der Union behindern. Es sollte gewährleistet werden, dass die in den Mitgliedstaaten eingeführten Systeme interoperabel und mit ISO-Normen konform sind.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

(16)

Die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung in der gesamten Union könnte sich für einige Akteure als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Daher ist es angemessen, eine freiwillige Regelung für die Einführung der elektronischen Kennzeichnung festzulegen. Im Rahmen einer solchen Regelung könnten sich diejenigen Tierhalter dafür entscheiden, die davon unmittelbar wirtschaftlich profitieren dürften.

(16)

Die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung in der gesamten Union könnte sich für einige Akteure als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Darüber hinaus gibt es praktische Probleme, die den wirksamen Einsatz von elektronischen Kennzeichnungssystemen erschweren, insbesondere im Zusammenhang mit der Genauigkeit der Technologie. Die Erfahrungen mit der obligatorischen Kennzeichnung von kleinen Wiederkäuern haben gezeigt, dass eine hundertprozentige Genauigkeit aufgrund von fehlerhaften Technologien und praktischen Schwierigkeiten oftmals unmöglich ist. Daher ist es angemessen, eine freiwillige Regelung festzulegen. Eine solche Regelung würde es ermöglichen, dass sich nur diejenigen Tierhalter für die elektronische Kennzeichnung entscheiden, die davon schnell wirtschaftlich profitieren dürften.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

(17)

In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet die elektronische Kennzeichnung nur dann obligatorisch zu machen, wenn sie alle diese Faktoren geprüft haben.

(17)

In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet die elektronische Kennzeichnung nur dann obligatorisch zu machen, wenn sie es für angezeigt halten, nachdem sie alle diese Faktoren , einschließlich möglicher negativer Auswirkungen auf Kleinerzeuger, geprüft und die den Rindfleischsektor vertretenden Organisationen konsultiert haben.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

(18)

Tiere, die aus Drittländern in die Union kommen, sollten denselben Kennzeichnungsvorschriften unterliegen wie Tiere, die innerhalb der Union geboren sind.

(18)

Tiere und Fleisch , die aus Drittländern in die Union kommen, sollten denselben Kennzeichnungsvorschriften und Anforderungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit unterliegen wie Tiere, die innerhalb der Union geboren sind.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

(19)

In der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist festgelegt, dass die zuständige Behörde für jedes Tier, das in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung gekennzeichnet werden muss, einen Tierpass ausstellt. Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten. Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken stellen in ausreichendem Maße die Rückverfolgbarkeit bei inländischen Verbringungen von Rindern sicher . Tierpässe sollten daher nur für Tiere ausgestellt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Sobald der Datenaustausch zwischen den nationalen Datenbanken operationell ist, sollte die Anforderung, Tierpässe auszustellen, nicht mehr für Tiere für den Handel innerhalb der Union gelten.

(19)

In der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist festgelegt, dass die zuständige Behörde für jedes Tier, das in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung gekennzeichnet werden muss, einen Tierpass ausstellt. Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten. Die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbanken sollten in ausreichendem Maße die Rückverfolgbarkeit bei inländischen Verbringungen von Rindern sicherstellen . Tierpässe sollten daher nur für Tiere ausgestellt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Sobald der Datenaustausch zwischen den nationalen Datenbanken operationell ist, sollte die Anforderung, Tierpässe auszustellen, nicht mehr für Tiere für den Handel innerhalb der Union gelten.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

 

(19a)

Es gibt bisher noch keine spezielle Gesetzgebung zum Klonen. Umfragen zeigen jedoch, dass es in der europäischen Öffentlichkeit ein großes Interesse an diesem Thema gibt. Daher sollte sichergestellt werden, dass Rindfleisch, das von geklonten Tieren oder deren Nachkommen stammt, als Klonfleisch gekennzeichnet wird.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

(20)

Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Kennzeichnungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vorsieht. Der Verwaltungsaufwand und die den Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten bei der Anwendung dieses Systems entstehenden Kosten sind dem Nutzen des Systems nicht angemessen. Dieser Abschnitt sollte daher gestrichen werden.

(20)

Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Kennzeichnungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats vorsieht. Vor dem Hintergrund der Entwicklung im Rindfleischsektor seit der Verabschiedung der genannten Verordnung muss das System der Etikettierung von Rindfleisch überprüft werden. Da das System der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch weder wirksam noch zweckmäßig ist, sollte es gestrichen werden, ohne dass dadurch das Recht der Marktteilnehmer berührt wird, die Verbraucher mittels einer freiwilligen Etikettierung zu informieren. Wie bei anderen Fleischsorten müssen daher Angaben, die über die obligatorischen Etikettierungen hinausgehen, das heißt in diesem Fall über die Anforderungen der Artikel 13 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, und die für Verbraucher und Landwirte von allerhöchster Bedeutung sind, wie etwa Angaben zu Rasse, Futtermittel und Haltungsbedingungen, den geltenden horizontalen Rechtsvorschriften entsprechen, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (2). Ferner wird die Streichung dadurch ausgeglichen, dass in dieser Verordnung allgemeine Bestimmungen festgelegt werden, die den Schutz der Verbraucher sicherstellen.

Abänderungen 14 und 45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

(22)

Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Vorschriften für das reibungslose Funktionieren der Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Rindern und Rindfleisch angewandt werden, sollte die Befugnis, Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 des Vertrags zu erlassen, an die Kommission delegiert werden; diese Befugnis würde sich erstrecken auf die alternative Kennzeichnung von Rindern, die besonderen Umständen, unter denen die Mitgliedstaaten die Höchstdauer für die Anwendung der Kennzeichnung verlängern können, den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, die Frist für die Berichterstattungspflichten, die Anforderungen an die Kennzeichnungsmittel, die im Tierpass und in den betrieblichen Registern aufzuführenden Informationen, das Mindestniveau der amtlichen Kontrollen, die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, die Vorschriften für die Etikettierung bestimmter Erzeugnisse, die den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gleichwertig sein sollten, die Definitionen von Hackfleisch, beim Zuschneiden anfallenden Abfällen und zerlegtem Rindfleisch, die besonderen Angaben, die auf den Etiketten aufgeführt werden können, die Kennzeichnungsvorschriften im Zusammenhang mit der Vereinfachung der Herkunftsangabe, die maximale Größe und Zusammensetzung bestimmter Tiergruppen, die Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit den Etikettierungsbedingungen für die Verpackung von Fleischteilstücken und die Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung solcher delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

(22)

Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Vorschriften für das reibungslose Funktionieren der Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Rindern und Rindfleisch angewandt werden, sollte die Befugnis, Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 des Vertrags zu erlassen, an die Kommission delegiert werden; diese Befugnis würde sich erstrecken auf die alternative Kennzeichnung von Rindern, die besonderen Umstände, unter denen die Mitgliedstaaten die Höchstdauer für die Anwendung der Kennzeichnung verlängern können, den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, die Frist für die Berichterstattungspflichten, die Anforderungen an die Kennzeichnungsmittel, die im Tierpass und in den betrieblichen Registern aufzuführenden Informationen, das Mindestniveau der amtlichen Kontrollen, die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Rahmen der verschiedenen Arten der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung , die Vorschriften für die Etikettierung bestimmter Erzeugnisse, die den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gleichwertig sein sollten, die Definitionen von Hackfleisch, beim Zuschneiden anfallenden Abfällen und zerlegtem Rindfleisch, die maximale Größe und Zusammensetzung bestimmter Tiergruppen, die Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit den Etikettierungsbedingungen für die Verpackung von Fleischteilstücken und die Verwaltungssanktionen der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – durchführt.Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung solcher delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige und frühzeitige Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat in geeigneter Weise gewährleisten.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

(23)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Bezug auf die Registrierung von Betrieben, die alternative Mittel der Kennzeichnung einsetzen, die technischen Merkmale und die Modalitäten für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, das Format und die Gestaltung der Kennzeichnungsmittel, technische Verfahren und Standards für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung, das Format der Tierpässe und der Register, die in jedem Betrieb zu führen sind, die Vorschriften über die Verfahren für die Anwendung der Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gegen Tierhalter verhängen, sowie die eingreifenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Fällen, in denen Vor-Ort-Kontrollen dies rechtfertigen, sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

(23)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Registrierung von Betrieben, die alternative Mittel der Kennzeichnung einsetzen, die technischen Merkmale und die Modalitäten für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten, die Erklärung, dass das System für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten voll funktionsfähig ist, das Format und die Gestaltung der Kennzeichnungsmittel, technische Verfahren und Standards für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung, das Format der Tierpässe und der Register, die in jedem Betrieb zu führen sind, die Vorschriften über die Modalitäten für die Anwendung der Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gegen Tierhalter verhängen, die eingreifenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Fällen, in denen Vor-Ort-Kontrollen dies rechtfertigen, sowie die erforderlichen Vorschriften, um sicherzustellen, dass die diesbezüglichen Bestimmungen insbesondere in Bezug auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen, Verwaltungssanktionen und maximalen Fristen eingehalten werden, sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

 

(23a)

Die Durchführung dieser Verordnung sollte überwacht werden. Die Kommission sollte daher spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der sich mit der Durchführung dieser Verordnung sowie mit der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit der Einführung einer unionsweiten obligatorischen elektronischen Kennzeichnung befasst. Falls aus diesem Bericht hervorgeht, dass die elektronische Kennzeichnung obligatorisch werden sollte, sollte ihm gegebenenfalls ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden. Ein solcher Gesetzgebungsakt würde die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt beseitigen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 2

 

(1a)

In Artikel 2 wird folgende Definition angefügt:

„ „geklonte Tiere“:

mit einer asexuellen, künstlichen Fortpflanzungsmethode zum Zweck der Herstellung einer genetisch identischen oder fast identischen Kopie eines einzelnen Tieres gezüchtete Tiere;“

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 2

 

(1b)

In Artikel 2 wird folgende Definition angefügt:

„ „Nachkommen von geklonten Tieren“:

durch sexuelle Fortpflanzung gezüchtete Tiere, wobei mindestens ein Elternteil ein geklontes Tier ist;“

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

1.   Alle Tiere eines Betriebs werden mit mindestens zwei gemäß Artikel 10 und Artikel 10a zugelassenen und von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet.

1.   Alle Tiere eines Betriebs werden mit mindestens zwei gemäß Artikel 10 und Artikel 10a zugelassenen und von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet. Die Kommission stellt sicher, dass die in der Union verwendeten Kennzeichnungsmittel interoperabel und mit ISO-Normen übereinstimmen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, zugeleitet und appliziert.

Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, zugeleitet und appliziert. Dies gilt nicht für Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Alle Kennzeichnungsmittel sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können.

Alle Kennzeichnungsmittel sind mit einem einheitlich gestalteten Kenncode versehen, mit dem die einzelnen Tiere und ihre Geburtsbetriebe identifiziert werden können. Abweichend davon kann die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Fällen, in denen die zwei unterschiedlichen Kennzeichnungsmittel nicht mit einem einheitlichen Kenncode versehen werden können, erlauben, dass das zweite Kennzeichnungsmittel einen anderen Kenncode trägt, vorausgesetzt, die lückenlose Rückverfolgbarkeit ist gewährleistet und die individuelle Kennzeichnung des Tieres einschließlich der Identifizierung des Geburtsbetriebes ist möglich.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Option Gebrauch machen, übermitteln der Kommission den Wortlaut der nationalen Bestimmungen.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Option Gebrauch machen, übermitteln der Kommission den Wortlaut der nationalen Bestimmungen. Die Kommission übermittelt daraufhin den anderen Mitgliedstaaten in einer für diese leicht verständlichen Sprache eine Zusammenfassung der nationalen Bestimmungen, die im Falle einer Verbringung von Tieren in die Mitgliedstaaten, die sich für eine obligatorische elektronische Kennzeichnung entschieden haben, Anwendung finden, und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

b)

60 Tage für das zweite Kennzeichnungsmittel.

b)

60 Tage für das zweite Kennzeichnungsmittel aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere .

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel angebracht wurden.

Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel angebracht wurden, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 a – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Der erste Unterabsatz gilt nicht für Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und nicht für den innergemeinschaftlichen Handel vorgesehen sind.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/200000

Artikel 4 b – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen. Abweichend davon kann die Frist für das zweite Kennzeichnungsmittel aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere um bis zu 60 Tage verlängert werden. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000000

Artikel 4 c – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Die Frist gemäß Buchstabe b darf 20 Tagen nach dem Tag der Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb nicht überschreiten. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Die Frist gemäß Buchstabe b darf 20 Tagen nach dem Tag der Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb nicht überschreiten. Abweichend davon kann die Frist für das zweite Kennzeichnungsmittel aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere um bis zu 60 Tage verlängert werden. In jedem Fall wird das Kennzeichnungsmittel angebracht, bevor die Tiere den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 c – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 kann die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Fällen, in denen die Tiere nicht mit einem elektronischen Kennzeichnungsmittel mit einheitlichem Kenncode versehen werden können, erlauben, dass das zweite Kennzeichnungsmittel einen anderen Kenncode trägt, vorausgesetzt, eine lückenlose Rückverfolgbarkeit und die individuelle Kennzeichnung der Tiere einschließlich der Identifizierung des Geburtsbetriebes ist gewährleistet.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 4 d

Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung und unter Kontrolle durch die zuständige Behörde entfernt oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Entfernung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet.

Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung und unter Kontrolle durch die zuständige Behörde verändert , entfernt oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Veränderung, Entfernung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Die Mitgliedstaaten können den elektronischen Datenaustausch zwischen ihren Datenbanken ab dem Zeitpunkt betreiben, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt.

Die Mitgliedstaaten können den elektronischen Datenaustausch zwischen ihren Datenbanken ab dem Zeitpunkt betreiben, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt. Dies muss so ausgeführt werden, dass der Schutz der Daten garantiert wird und jedweder Missbrauch unterbunden wird, um die Interessen des Betriebes zu wahren.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 6 – Buchstabe c a (neu)

 

(ca)

bei der Ausfuhr von Tieren in Drittländer reicht der letzte Tierhalter die Pässe bei der zuständigen Behörde des Ausfuhrorts ein.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe b

b)

die aktuelle Angaben innerhalb von 24 Stunden nach dem Ereignis unmittelbar in die elektronische Datenbank eingeben.

b)

die aktuelle Angaben innerhalb von 72 Stunden nach dem Ereignis unmittelbar in die elektronische Datenbank eingeben.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 9 a

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortlichen für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhalten, die die Kommission auf der Grundlage der Artikel 10 und 10a erlässt, und dass geeignete Lehrgänge angeboten werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortlichen für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren Anweisungen und Leitlinien zur Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhalten, die die Kommission auf der Grundlage der Artikel 10 und 10a erlässt, und dass geeignete Lehrgänge angeboten werden. Diese Informationen werden den Empfängern bei jeder Änderung der betreffenden Bestimmungen und so oft wie erforderlich kostenlos übermittelt. Die Mitgliedstaaten tauschen bewährte Praktiken aus, um eine hohe Qualität der Schulungen und den Informationsaustausch in der Union sicherzustellen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe e

e)

die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in verschiedenen Berggebieten .

e)

die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern bei den verschiedenen Arten der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung .

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 11 – Nummer b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)

 

(ba)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„5a.     Ab dem … (3) geben die Marktteilnehmer und Organisationen auf den Etiketten ferner an, ob das Rindfleisch von geklonten Tieren oder deren Nachkommen stammt.“

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Titel II – Abschnitt II

(14)

Die Artikel 16, 17 und 18 werden gestrichen .

(14)

Ab dem 1. Januar 2014 wird die Überschrift von Titel II Abschnitt II durch „Freiwillige Etikettierung“ ersetzt, die Artikel 16, 17 und 18 werden gestrichen , und in Titel II Abschnitt II wird folgender Artikel 15a eingefügt:

„Artikel 15a

Allgemeine Vorschriften

Die Angaben, die nicht in Abschnitt I dieses Titels genannt sind und die durch die Marktteilnehmer oder die Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, auf den Etiketten hinzugefügt werden, müssen objektiv, durch die zuständigen Behörden überprüfbar und für die Verbraucher verständlich sein.

Darüber hinaus muss die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch den geltenden horizontalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Etikettierung sowie der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel entsprechen.

Die zuständige Behörde überprüft die Richtigkeit der freiwilligen Angaben. Verstoßen die Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, gegen diese Pflichten, so finden die gemäß Artikel 22 Absatz 4a festgelegten Sanktionen Anwendung.“

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 15

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 19 – Buchstabe b

(b)

die besonderen Angaben, die auf den Etiketten aufgeführt werden können;

(b)

Definition und Anforderungen für die besonderen Angaben, die auf den Etiketten aufgeführt werden können;

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 17 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschriften, einschließlich der Übergangsmaßnahmen für ihre Einführung, zu den Verfahren für die Anwendung der in Unterabsatz 2 genannten Sanktionen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die erforderlichen Vorschriften, einschließlich der Übergangsmaßnahmen für ihre Einführung, zu den Verfahren für die Anwendung der in Unterabsatz 2 genannten Sanktionen festgelegt werden .

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 Nummer 18

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 22 b

1.   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

1.   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

2.   Die Befugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 4a werden der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab (4) übertragen.

2.   Die Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 22 Absatz 4a werden der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem (5) übertragen.

3.   Die in den Artikeln 4 Absatz 5 und 4a Absatz 2, in den Artikeln 5, 7, 10, 14 und 19 sowie in Artikel 22 Absatz 4a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

3.   Die in den Artikeln 4 Absatz 5 und 4a Absatz 2, in den Artikeln 5, 7, 10, 14 und 19 sowie in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 22 Absatz 4a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.   Ein gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 4a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung dieses Rechtsakts keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“

5.   Ein gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, 7, 10, 14 und 19 sowie Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 22 Absatz 4a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Übermittlung dieses Rechtsakts keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 19 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

Artikel 23 a (neu)

 

(19a)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 23a

Berichterstattung und legislative Entwicklungen

Die Kommission legt spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der sich mit der Durchführung dieser Verordnung sowie mit der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit der Einführung einer unionsweiten obligatorischen elektronischen Kennzeichnung befasst. Falls aus diesem Bericht hervorgeht, dass die elektronische Kennzeichnung verpflichtend werden sollte, ist ihm ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.“


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0199/2012).

(2)   ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

(3)   6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(4)   Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung oder ein anderes vom Gesetzgeber festgelegtes Datum.]

(5)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/191


Dienstag, 11. September 2012
Pharmakovigilanz (Änderung der Richtlinie 2001/83/EG) ***I

P7_TA(2012)0313

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz (COM(2012)0052 – C7-0033/2012 – 2012/0025(COD))

2013/C 353 E/31

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0052),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 114 und 168 Absatz 4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0033/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Juni 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0165/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 201.


Dienstag, 11. September 2012
P7_TC1-COD(2012)0025

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG hinsichtlich der Pharmakovigilanz

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2012/26/EU.)


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/192


Dienstag, 11. September 2012
Pharmakovigilanz (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004) ***I

P7_TA(2012)0314

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 hinsichtlich der Pharmakovigilanz (COM(2012)0051 – C7-0034/2012 – 2012/0023(COD))

2013/C 353 E/32

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0051),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 114 und 168 Absatz 4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0034/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Juni 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0164/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 202.


Dienstag, 11. September 2012
P7_TC1-COD(2012)0023

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 hinsichtlich der Pharmakovigilanz

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1027/2012.)


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/193


Dienstag, 11. September 2012
Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen ***I

P7TA(2012)0315

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (COM(2011)0439 – C7-0199/2011 – 2011/0190(COD))

2013/C 353 E/33

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0439),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0199/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2012 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 31. Mai 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0038/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 68 vom 6.3.2012, S. 70.


Dienstag, 11. September 2012
P7_TC1-COD(2011)0190

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2012/33/EU.)


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/194


Dienstag, 11. September 2012
Betriebsprämienregelung und Unterstützung für Weinbauern ***I

P7_TA(2012)0316

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern (COM(2011)0631 – C7-0338/2011 – 2011/0285(COD))

2013/C 353 E/34

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0631),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0338/2011),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 2012 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 9. Juli 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0203/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 116.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 174.


Dienstag, 11. September 2012
P7_TC1-COD(2011)0285

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1028/2012.)


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/195


Dienstag, 11. September 2012
Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ***I

P7_TA(2012)0317

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (COM(2011)0522 – C7-0225/2011 – 2011/0226(COD))

2013/C 353 E/35

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0522),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0225/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. Mai 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0068/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 14.


Dienstag, 11. September 2012
P7_TC1-COD(2011)0226

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.)


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/196


Dienstag, 11. September 2012
Gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten *

P7_TA(2012)0318

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung) (COM(2011)0714 – C7-0516/2011 – 2011/0314(CNS))

2013/C 353 E/36

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0714),

gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0516/2011),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses vom 6. März 2012 an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0227/2012),

A.

in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

(1)

Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten ist mehrfach geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(1)

Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten ist mehrfach geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen. Am 19. April 2012 forderte das Europäische Parlament konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, machte auf Steuerhinterziehungen mit Hilfe hybrider Finanzinstrumente aufmerksam und forderte die Mitgliedstaaten auf, eine reibungslose Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren Steuersystemen sicherzustellen, um unbeabsichtigte Nichtbesteuerungen und Steuerhinterziehung zu verhindern.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

 

(1a)

Die schwer abbaubaren und beträchtlich hohen öffentlichen Defizite sind eng mit der aktuellen Sozial-, Wirtschafts- und Finanzkrise verknüpft.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

(4)

Das geeignetste Mittel, um die genannten Belastungen und Probleme zu beseitigen und die steuerliche Gleichbehandlung innerstaatlicher und grenzübergreifender Finanzbeziehungen zu gewährleisten, besteht darin, die Steuern - unabhängig davon, ob sie an der Quelle abgezogen oder durch Veranlagung erhoben werden - bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in dem Mitgliedstaat, in dem diese Einkünfte anfallen, zu beseitigen; besonders notwendig ist die Beseitigung dieser Steuern bei Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten sowie zwischen Betriebsstätten derartiger Unternehmen.

(4)

Das geeignetste Mittel, um die genannten Belastungen und Probleme zu beseitigen und die steuerliche Gleichbehandlung innerstaatlicher und grenzübergreifender Finanzbeziehungen zu gewährleisten, besteht darin, die Steuern unabhängig davon, ob sie an der Quelle abgezogen oder durch Veranlagung erhoben werden bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in dem Mitgliedstaat, in dem diese Einkünfte anfallen, zu beseitigen; besonders notwendig ist die Beseitigung dieser Steuern bei Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten sowie zwischen Betriebsstätten derartiger Unternehmen , um für eine vereinfachte und transparentere Steuerregelung zu sorgen .

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

(5)

Es muss gewährleistet sein, dass Einkünfte in Form von Zinsen und Lizenzgebühren einmal in einem Mitgliedstaat besteuert werden und dass die mit der Richtlinie angestrebten Vorteile nur zum Tragen kommen, wenn die Einkünfte aus der Zahlung im Mitgliedstaat des empfangenden Unternehmens oder in dem Mitgliedstaat, in dem die Betriebsstätte des Empfängers belegen ist, tatsächlich einer Besteuerung unterliegen.

(5)

Es muss gewährleistet sein, dass Einkünfte in Form von Zinsen und Lizenzgebühren einmal in einem Mitgliedstaat besteuert werden und dass die mit der Richtlinie angestrebten Vorteile nur zum Tragen kommen, wenn die Einkünfte aus der Zahlung im Mitgliedstaat des empfangenden Unternehmens oder in dem Mitgliedstaat, in dem die Betriebsstätte des Empfängers belegen ist, tatsächlich einer Besteuerung unterliegen , ohne dass die Möglichkeit einer Befreiung besteht oder die Ersetzung oder Substitution durch Zahlung anderer Steuern möglich ist .

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

(12)

Den Mitgliedstaaten darf es ferner nicht verwehrt sein , geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch zu ergreifen .

(12)

Überdies ist es erforderlich , geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Mitgliedstaaten die Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuermissbrauch nicht zu verwehren .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20 a (neu)

 

(20a)

Um eine reibungslose und kosteneffiziente Umsetzung der Vorschriften dieser Richtlinie sicherzustellen, sollten die Unternehmen ihre Jahresabschlüsse samt allen relevanten steuerlichen Daten in eXtensible Business Reporting Language (XBRL) erstellen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

(1)   In einem Mitgliedstaat angefallene Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren werden von allen in diesem Mitgliedstaat darauf erhebbaren Steuern – unabhängig davon, ob sie an der Quelle abgezogen oder durch Veranlagung erhoben werden – befreit, sofern der Nutzungsberechtigte der Zinsen oder Lizenzgebühren ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats ist und in diesem anderen Mitgliedstaat für die Einkünfte aus diesen Zahlungen tatsächlich einer Besteuerung unterliegt.

(1)   In einem Mitgliedstaat angefallene Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren werden von allen in diesem Mitgliedstaat darauf erhebbaren Steuern – unabhängig davon, ob sie an der Quelle abgezogen oder durch Veranlagung erhoben werden – befreit, sofern der Nutzungsberechtigte der Zinsen oder Lizenzgebühren ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats oder eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaats ist und in diesem anderen Mitgliedstaat für die Einkünfte aus diesen Zahlungen tatsächlich einer Besteuerung mit einem Satz von mindestens 70 % des in den Mitgliedstaaten anwendbaren durchschnittlichen gesetzlichen Körperschaftsteuersatzes unterliegt , ohne dass die Möglichkeit einer Befreiung besteht oder die Ersetzung oder Substitution durch Zahlung anderer Steuern möglich ist . Einkünfte in Form von Zinsen oder Lizenzgebühren sind in dem Mitgliedstaat, in dem sie anfallen, nicht steuerfrei, wenn die Einkünfte gemäß den nationalen steuerrechtlichen Bestimmungen, denen der Nutzungsberechtigte unterliegt, aufgrund einer anderen Einstufung der Einkünfte (hybride Instrumente) oder einer unterschiedlichen Einstufung von Zahler und Empfänger (hybride Rechtsformen) nicht besteuert werden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 3

(3)   Eine Betriebsstätte wird nur insoweit als Zahler von Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt, als die entsprechenden Zahlungen eine Ausgabe darstellen, die für die Zwecke der Tätigkeit der Betriebsstätte vorgenommen wurde.

(3)   Eine Betriebsstätte wird nur insoweit als Zahler von Zinsen oder Lizenzgebühren behandelt, als die entsprechenden Zahlungen eine Ausgabe darstellen, die für die Zwecke der Tätigkeit der Betriebsstätte vorgenommen wurde. Nur eine Betriebsstätte, die ihrer Steuerpflicht nachgekommen ist, kommt in den Genuss einer Steuerbefreiung oder Steuergutschrift.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii

ii)

das zweite Unternehmen mindestens zu 10 % an dem Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder

ii)

das zweite Unternehmen mindestens zu 25 % an dem Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iii

iii)

ein drittes Unternehmen mindestens zu 10 % an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist.

iii)

ein drittes Unternehmen mindestens zu 25 % an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Titel

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

(2)   Die Mitgliedstaaten können im Fall von Transaktionen, bei denen der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung, die Steuerumgehung oder der Missbrauch ist, den Rechtsvorteil dieser Richtlinie entziehen bzw. die Anwendung dieser Richtlinie verweigern.

(2)   Die Mitgliedstaaten können im Fall von Transaktionen, bei denen der hauptsächliche Beweggrund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe der Steuerbetrug, die Steuerhinterziehung, der Steuermissbrauch oder die Steuerumgehung ist, den Rechtsvorteil dieser Richtlinie entziehen bzw. die Anwendung dieser Richtlinie verweigern.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 Absätze 1 und 3, Artikel 2 Buchstaben c und d und Anhang I Teil A bis spätestens 1. Januar 2012 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der Richtlinie.

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 Absätze 1 und 3, Artikel 2 Buchstaben c und d und Anhang I Teil A bis spätestens 31. Dezember 2013 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Rechtsvorschriften und der Richtlinie.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

 

(2a)     Die Unternehmen erstellen ihre Jahresabschlüsse samt allen relevanten steuerlichen Daten in eXtensible Business Reporting Language (XBRL).

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Richtlinie vor.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Richtlinie vor.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8

Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung einzelstaatlicher oder bilateraler Bestimmungen, die über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinausgehen und die Beseitigung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren bezwecken.

Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung einzelstaatlicher oder bilateraler Bestimmungen, die über die Bestimmungen dieser Richtlinie hinausgehen und die Beseitigung oder Abschwächung der Doppelbesteuerung und Doppelnichtbesteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren bezwecken.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Mittwoch, 12. September 2012

3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/201


Mittwoch, 12. September 2012
Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe ***I

P7_TA(2012)0327

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe (COM(2011)0275 – C7-0127/2011 – 2011/0129(COD))

2013/C 353 E/37

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0275),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0127/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16. Februar 2012 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. Juni 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0244/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 43 vom 15.2.2012, S. 39.

(2)  ABl. C 113 vom 18.4.2012, S. 56.


Mittwoch, 12. September 2012
P7_TC1-COD(2011)0129

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2012/29/EU.)


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/202


Mittwoch, 12. September 2012
Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände ***I

P7_TA(2012)0328

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (COM(2011)0906 – C7-0524/2011 – 2011/0445(COD)) (1)

2013/C 353 E/38

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

(3)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 774/94 ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um die Anpassungen vorzunehmen, die sich für die vorliegende Verordnung ergeben, falls die Kontingentsmengen und sonstigen Kontingentsbedingungen insbesondere durch einen Beschluss zur Genehmigung eines Abkommens mit einem oder mehreren Drittländern angepasst werden. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(3)

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 774/94 ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um die Anpassungen vorzunehmen, die sich für die vorliegende Verordnung ergeben, falls die Kontingentsmengen und sonstigen Kontingentsbedingungen insbesondere durch einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens mit einem oder mehreren Drittländern angepasst werden. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation über ihre Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung delegierter Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission gewährleisten, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 774/94

Artikel 7 – Absatz 2

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel [323 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates [angepasste „Einheitliche GMO“-Verordnung]* erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 7a Absatz 2 erlassen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 774/94

Artikel 7 a (neu)

 

Artikel 7a

Ausschussverfahren

1.     Die Kommission wird von dem mit Artikel [xx] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. 2012 …. [angepasste „Einheitliche“ GMO-Verordnung] (2) eingesetzten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (3).

2.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.     Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Ausschussvorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 774/94

Artikel 8 a – Absatz 2

2.   Die in Artikel 8 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung einfügen] übertragen.

2.   Die in Artikel 8 genannten Befugnisse werden der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (4) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 774/94

Artikel 8 a – Absatz 5

5.   Ein gemäß Artikel 8 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

5.   Ein gemäß Artikel 8 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.“


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0212/2012).

(2)   ABl. L … vom …, S.

(3)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(4)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/204


Mittwoch, 12. September 2012
Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse ***I

P7_TA(2012)0329

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 des Rates über die Einfuhr von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse (COM(2011)0918 – C7-0005/2012 – 2011/0453(COD)) (1)

2013/C 353 E/39

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

5.

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um die Anpassungen vorzunehmen, die sich für die genannte Verordnung ergeben, wenn die derzeitigen Bestimmungen der im Rahmen des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Sonderregelungen und insbesondere die Beträge geändert werden oder ein neues Abkommen geschlossen wird. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

5.

Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2008/97 ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, um die Anpassungen vorzunehmen, die sich für die genannte Verordnung ergeben, wenn die derzeitigen Bestimmungen der im Rahmen des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Sonderregelungen und insbesondere die Beträge geändert werden oder ein neues Abkommen geschlossen wird. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation über ihre Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung delegierter Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligtwird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2008/97

Erwägung 5 a (neu)

 

-1.

Die folgende Erwägung wird eingefügt:

„Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Annahme bestimmter Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden (2).

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2008/97

Erwägung 6

 

-1a.

Erwägung 6 erhält folgende Fassung:

„6. Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um die Anpassungen vorzunehmen, die sich für die genannte Verordnung ergeben, wenn die derzeitigen Bestimmungen der im Rahmen des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Sonderregelungen und insbesondere die Beträge geändert werden oder ein neues Abkommen geschlossen wird. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation über ihre Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung delegierter Rechtsakte sorgen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass das Europäische Parlament angemessen beteiligt wird, wobei auf die besten Vorgehensweisen aus früheren Erfahrungen in anderen Politikbereichen zurückgegriffen werden sollte, um die bestmöglichen Bedingungen für die künftige Kontrolle von delegierten Rechtsakten durch das Europäische Parlament zu schaffen.”

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 2008/97

Artikel 7

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrsonderregelung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel [323 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates [angepasste „Einheitliche GMO“-Verordnung]* erlassen.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrsonderregelung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 7a Absatz 2 erlassen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 2008/97

Artikel 7 a (neu)

 

Artikel 7a

Ausschussverfahren

1.     Die Kommission wird durch den durch Artikel [xx] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/JJJJ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … eingesetzten … Ausschuss unterstützt … [angepasste Einheitliche GMO-Verordnung] (3). Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (4).

2.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.     Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 2008/97

Artikel 8 a – Absatz 2

2.   Die in Artikel 8 genannten Befugnisse werden der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung einfügen] übertragen.

2.   Die in Artikel 8 genannten Befugnisse werden der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (5) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 2008/97

Artikel 8 a – Absatz 5

5.   Ein gemäß Artikel 8 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

5.   Ein gemäß Artikel 8 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.“

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 779/98

Erwägung 4 a (neu)

 

-1.

Die folgende Erwägung wird eingefügt:

„Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Annahme bestimmter Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden (6).

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 779/98

Artikel 1

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung, die für die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Waren mit Ursprung in der Türkei gilt, die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei in die Union eingeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel [323 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates [angepasste „Einheitliche GMO“-Verordnung]* erlassen.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung, die für die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Waren mit Ursprung in der Türkei gilt, die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1/98 des Assoziationsrates EG-Türkei in die Union eingeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 2a Absatz 2 erlassen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 779/98

Artikel 2 a (neu)

 

1a.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Ausschussverfahren

1.     Die Kommission wird durch den durch Artikel [xx] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/JJJJ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … eingesetzten … Ausschuss unterstützt … [angepasste Einheitliche GMO-Verordnung] (7). Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (8).

2.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.     Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1506/98

Erwägung 6 a (neu)

 

-1.

Die folgende Erwägung wird eingefügt:

„Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden (9).

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1506/98

Artikel 3

Die Kommission bestätigt im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Ende der Aussetzung gemäß Artikel 2, sobald die Hindernisse für die präferenzbegünstigten Ausfuhren der Union nach der Türkei ausgeräumt worden sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel [323 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/yyyy] des Europäischen Parlaments und des Rates [angepasste „Einheitliche GMO“-Verordnung]* erlassen.

Die Kommission bestätigt im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Ende der Aussetzung gemäß Artikel 2, sobald die Hindernisse für die präferenzbegünstigten Ausfuhren der Union nach der Türkei ausgeräumt worden sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 3a Absatz 2 erlassen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1506/98

Artikel 3 a (neu)

 

1a.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Ausschussverfahren

1.     Die Kommission wird durch den durch Artikel [xx] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/JJJJ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … eingesetzten … Ausschuss unterstützt … [angepasste Einheitliche GMO-Verordnung] (10). Dieser Ausschuss gilt als Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (11).

2.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.     Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0209/2012).

(2)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

(3)   ABl. L … vom …, S.

(4)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(5)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(6)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

(7)   ABl. L … vom …, S.

(8)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

(9)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“

(10)   ABl. L … vom …, S.

(11)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.“


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/210


Mittwoch, 12. September 2012
Abkommen zwischen der EG und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen ***

P7_TA(2012)0330

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (12124/2010 – C7-0057/2012 – 2010/0146(NLE))

2013/C 353 E/40

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12124/2010),

in Kenntnis des Entwurf des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung, der Bescheinigungen und der Kennzeichnungen (12150/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0057/2012),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0211/2012),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Australiens zu übermitteln.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/210


Mittwoch, 12. September 2012
Abkommen zwischen der EG und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung ***

P7_TA(2012)0331

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (12126/2010 – C7-0058/2012 – 2010/0139(NLE))

2013/C 353 E/41

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12126/2010),

in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (12151/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0058/2012),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0210/2012),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Neuseelands zu übermitteln.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/211


Mittwoch, 12. September 2012
Maßnahmen zur Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen ***I

P7_TA(2012)0332

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (COM(2011)0888 – C7-0508/2011 – 2011/0434(COD))

2013/C 353 E/42

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0888),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 207 Absatz 2 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0508/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2012 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Juni 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0146/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 112.


Mittwoch, 12. September 2012
P7_TC1-COD(2011)0434

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1026/2012.)


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/212


Mittwoch, 12. September 2012
Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur ***I

P7_TA(2012)0333

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (COM(2011)0416 – C7-0197/2011 – 2011/0194(COD))

2013/C 353 E/43

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0416),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 42 und 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0197/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. März 2012 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 2012 (2),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0217/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 183.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 20.


Mittwoch, 12. September 2012
P7_TC1-COD(2011)0194

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (nachfolgend „GFP“) umfasst Marktmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der Union. Die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur oder „gemeinsame Marktorganisation“ (nachfolgend „GMO“) ist integraler Bestandteil der GFP und sollte zur Verwirklichung ihrer Ziele beitragen. Da die GFP überarbeitet wird, sollte die GMO entsprechend angepasst werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (4) muss in Anbetracht der Mängel, die bei der Anwendung der zurzeit geltenden Marktbestimmungen festgestellt wurden, der jüngsten Entwicklungen auf dem Unionsmarkt und den Weltmärkten und der Entwicklung in der Fischerei und der Aquakultur überarbeitet werden.

(2a)

Die Fischerei spielt für die Wirtschaft der Küstenregionen der Union, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, eine besonders wichtige Rolle. Da die Fischer in diesen Regionen damit ihren Lebensunterhalt verdienen, sollten Schritte zur Förderung der Stabilität des Marktes und einer besseren Abstimmung zwischen Angebot und Nachfrage unternommen werden. [Abänd. 1]

(3)

Bei der Durchführung der Bestimmungen der GMO sollte den internationalen Verpflichtungen der Union und insbesondere den Regeln der Welthandelsorganisation (nachfolgend „WTO“) Rechnung getragen werden. Fisch und Schalentiere sind ein Gemeingut. Da die Fischerei daher kein Gewerbe wie jedes andere ist, sollte sie insbesondere - unabhängig von den Erfordernissen des Marktes - durch Maßnahmen geregelt werden, die auf die Umwelt und die Ökosysteme bezogenen Kriterien genügen. [Abänd. 2]

(3a)

Da die derzeit geltenden Handelsbestimmungen der WTO zufriedenstellend funktionieren, sollten alle etwaigen neuen Vorschläge darauf gerichtet sein, soweit wie möglich den „Status quo“ beizubehalten. Die Kommission sollte jedoch sicherstellen, dass Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die aus Drittstaaten eingeführt werden, voll und ganz den nachhaltigen Fangpraktiken und Bestimmungen des Unionsrechts entsprechen, um zu gewährleisten, dass Unionserzeugnisse und Einfuhrerzeugnisse auf der Grundlage gleicher Wettbewerbsbedingungen miteinander konkurrieren. [Abänd. 3]

(4)

Die GMO sollte zur Verwirklichung der Ziele der GFP beitragen.

(5a)

Da Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in erheblichem Umfang in die Union eingeführt werden und die eingeführten Erzeugnisse einen bedeutenden Anteil am Gesamtverbrauch der Union haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich die GMO in den Rahmen einer Handels- und Zollpolitik einfügt, die die Regulierung der Einfuhren und die Eindämmung ihrer Auswirkungen auf die von den Unionserzeugern erzielten Erstverkaufspreise und die Rentabilität von deren Tätigkeit zum Ziel hat. [Abänd. 4]

(5b)

Zwischen der GFP und der gemeinsamen Handelspolitik muss ein höchstmöglicher Grad an Kohärenz hergestellt werden, und die gemeinsame Handelspolitik muss sowohl bei den multilateralen Verhandlungen im Rahmen der WTO als auch im Rahmen der bilateralen oder regionalen Handelsabkommen systematisch dazu genutzt werden, die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik zu unterstützen. [Abänd. 5]

(5c)

Alle nationalen Behörden, die für die Zoll- und Hygienekontrollen bei den in die Union eingeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zuständig sind, sollten über die personelle Ausstattung, die Finanzmittel und die Instrumente verfügen, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. [Abänd. 6]

(6)

Es ist wichtig, dass die Verwaltung der GMO auf den Grundsätzen guter Entscheidungsfindung in der GFP beruht.

(6a)

Damit die GMO erfolgreich sein kann, müssen die Verbraucher durch Marketing- und Aufklärungskampagnen über den Wert einer Ernährung mit Fisch und die große Vielfalt der verfügbaren Arten informiert und auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht werden, die Angaben auf den einschlägigen Kennzeichnungen und Etikettierungen zu verstehen. [Abänd. 7]

(7)

Die Erzeugerorganisationen sind die wichtigsten Akteure bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der GFP und der GMO. Eine Festigung ihrer Ziele und Bereitstellung der notwendigen finanziellen Unterstützung ist daher geboten, um zu gewährleisten es ihnen zu ermöglichen, eine wichtigere Rolle bei der laufenden Lenkung der Fischerei zu übernehmen und dabei in einem durch die Ziele der GFP vorgegebenen Rahmen tätig zu werden. Weiter muss gewährleistet werden , dass ihre Mitglieder die Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten in nachhaltiger Weise ausüben, das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbessern , höhere Einkommen erzielen und wirtschaftliche Daten zur Aquakultur sammeln. Bei der Verwirklichung dieser Ziele sollten die Erzeugerorganisationen den unterschiedlichen Bedingungen des Fischerei- und des Aquakultursektors in der Union , besonders denjenigen in Regionen in äußerster Randlage, und vor allem den Besonderheiten der Kleinfischerei und der extensiven Aquakultur Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten und Körperschaften auf regionaler Ebene sollten Verantwortung für die Umsetzung dieser Ziele übernehmen und dabei hinsichtlich der Lenkung eng mit den Erzeugerorganisationen zusammenarbeiten können, was gegebenenfalls die Zuteilung von Quoten und die Steuerung des Fischereiaufwands entsprechend den Bedürfnissen der jeweiligen Fischereiindustrie einschließen sollte. [Abänd. 8]

(7a)

Um die Wettbewerbsfähigkeit und Lebensfähigkeit der Erzeugerorganisationen zu stärken, sollten für ihre Gründung geeignete Kriterien eindeutig festgelegt werden, besonders hinsichtlich der Mindestzahl ihrer Mitglieder und ihrer offiziellen Anerkennung. [Abänd. 9]

(8)

Branchenverbände, die verschiedene Kategorien von Akteuren vereinen, können zu einer besseren Koordinierung der Vermarktungstätigkeiten innerhalb der Wertschöpfungskette und zur Ausarbeitung von Maßnahmen im Interesse des gesamten Sektors beitragen.

(9)

Es ist angebracht, gemeinsame Bedingungen für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden durch die Mitgliedstaaten, für die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegten Regeln und die Verteilung der damit verbundenen Kosten festzulegen. Das Verfahren für die Ausdehnung der Regeln sollte einem Genehmigungserfordernis der Kommission unterliegen.

(10)

Damit die Erzeugerorganisationen ihre Mitglieder zu Nachhaltigkeit bei den Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten anhalten können, sollten sie Produktions- und Vermarktungspläne, die die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Maßnahmen enthalten, ausarbeiten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorlegen.

(10a)

Die Anlandung sämtlicher unbeabsichtigter Fänge und Beifänge und die Reduzierung von Rückwürfen sind zwei der Ziele der derzeitigen Reform der GFP. Um diese Ziele zu erreichen, sollte die Verwendung selektiver Fanggeräte verstärkt werden, damit Fänge von Exemplaren, die den Mindestgrößenkriterien nicht entsprechen, vermieden werden. [Abänd. 165]

(11)

Aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Fangtätigkeiten ist es angebracht, einen Mechanismus für die Lagerhaltung von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen zu schaffen, um eine größere Marktstabilität zu fördern, und die Rentabilität der Erzeugung zu steigern, insbesondere durch Schaffung eines Mehrwertes. Dieser Mechanismus sollte mit Blick auf den Binnenmarkt zur Stabilisierung und Konvergenz der lokalen Märkte der Union beitragen.

(11a)

In Anbetracht der Abgelegenheit und geografischen Abgeschiedenheit der Gebiete in äußerster Randlage ist gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend „AEUV“) die Erstellung eines besonderen Aktionsplans möglich, um den Besonderheiten dieser Regionen Rechnung zu tragen. [Abänd. 11]

(11b)

Die Kommission sollte unterstützende Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von Frauen an den Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse ergreifen. [Abänd. 12]

(12)

Die Erzeugerorganisationen könnten einen Kollektivfonds sollten im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanzielle Unterstützung der Union zur Finanzierung der Produktions- und Vermarktungspläne und des Lagerhaltungsmechanismus einrichten erhalten . [Abänd. 13]

(13)

Um den Preisunterschieden in der Union Rechnung zu tragen, sollte jede Erzeugerorganisation ermächtigt werden, einen Preis vorzuschlagen, mit dem der Lagerhaltungsmechanismus ausgelöst wird. Dieser Auslösepreis sollte aber nicht zur Festsetzung von Mindestpreisen führen, durch die der Wettbewerb verzerrt werden könnte.

(14)

Da es sich bei den Fischbeständen um gemeinsame Ressourcen handelt, kann eine nachhaltige und effiziente Bewirtschaftung in bestimmten Fällen leichter durch Organisationen erreicht werden, deren Mitglieder aus verschiedenen Mitgliedstaaten und verschiedenen Regionen kommen. Daher ist es notwendig , die Möglichkeit vorzusehen, zu fördern, regionenübergreifende – gegebenenfalls auf der Grundlage der biogeografischen Regionen – und länderübergreifende Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zu errichten. Solche Organisationen sollten als Partnerschaften mit dem Ziel fungieren, für alle an der Fischerei Beteiligten gemeinsame und verbindliche Regeln aufzustellen und gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen . Bei der Errichtung solcher Organisationen ist es notwendig, sicherzustellen, dass für die aber sie die Wettbewerbsregeln dieser Verordnung gelten und der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die Verbindung zwischen den einzelnen Küstengemeinden und den Fischereien und Gewässern zu bewahren, die sie traditionell befischen . [Abänd. 14]

(15)

Die Anwendung gemeinsamer Vermarktungsnormen sollte ermöglichen, den Markt mit nachhaltigen Erzeugnissen zu versorgen, das Potenzial des Binnenmarktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur umfassend zu nutzen, die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern und so die Rentabilität der Erzeugung zu verbessern.

(16)

Die immer größere Ausweitung des Angebots an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen erfordert ein Minimum an obligatorischen Den Verbrauchern müssen klare und verständliche Informationen für die Verbraucher unter anderem über den Hauptmerkmale Ursprung, die Methode und den Erzeugungszeitpunkt der Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden, um es ihnen zu ermöglichen, eine sachkundige Wahl zu treffen . Zur Förderung der Differenzierung zwischen den Erzeugnissen müssen auch zusätzliche Informationen berücksichtigt werden, die auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden. [Abänd. 15]

(16a)

Ein Umweltgütesiegel für Fischereierzeugnisse, die sowohl aus der Union als auch aus Drittländern stammen, bietet die Möglichkeit, eindeutige Informationen über die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereierzeugnisse zur Verfügung zu stellen. Es ist deshalb notwendig, dass die Kommission die Möglichkeit prüft, Mindestkriterien für die Entwicklung eines unionsweiten Umweltgütesiegels für Fischereierzeugnisse zu entwickeln und festzulegen. [Abänd. 16]

(16b)

Zum Schutz der europäischen Verbraucher sollten die Behörden der Mitgliedstaaten, die zuständig sind für die Überwachung und Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen, umfassenden Gebrauch von den verfügbaren Techniken machen, einschließlich DNA-Tests, um die Betreiber davon abzuhalten, falsche Angaben über ihre Fänge zu machen. [Abänd. 17]

(16c)

Da die Verbraucher bei der Auswahl von auf dem Markt angebotenen Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen den Kriterien Herkunft und Ursprung im weitesten Sinne große Bedeutung beimessen, sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass die entsprechenden Informationen für die Verbraucher möglichst verlässlich, klar und vollständig sind. [Abänd. 18]

(16d)

Im Interesse der Kohärenz zwischen der GFP – insbesondere hinsichtlich ihrer Vorschriften in Bezug auf die GMO und die Information der Verbraucher – und der gemeinsamen Handelspolitik sollten die Definitionen des zollrechtlichen präferenziellen Ursprungs von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen nicht zu weit gefasst und keine Abweichungen von allgemein gültigen Definitionen vorgenommen werden, die zu Lasten der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse gehen und Verwirrung hinsichtlich des Ortes und der tatsächlichen Art ihrer Gewinnung stiften könnten. [Abänd. 19]

(17)

Die Wettbewerbsregeln, die sich auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 101 AEUV beziehen, sollten insofern auf die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen angewendet werden, als hierdurch das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation nicht behindert bzw. die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 39 AEUV nicht gefährdet wird.

(17a)

Es ist notwendig, dafür zu sorgen, dass eingeführte Erzeugnisse, die auf den Unionsmarkt gelangen, denselben Anforderungen und Vermarktungsnormen genügen, wie sie für die Erzeuger aus der Union gelten. [Abänd. 20]

(18)

Es ist angezeigt, Wettbewerbsregeln für die Erzeugung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen festzulegen und dabei den besonderen Merkmalen des Fischerei- und des Aquakultursektors Rechnung zu tragen, einschließlich der Fragmentierung des Sektors, der Tatsache, dass Fisch eine gemeinsame Ressource ist, sowie der Frage, ob die Einfuhrmengen hoch sind , für die dieselben Regeln wie für die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur der Union gelten sollten . Zur Vereinfachung sollten die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (5) in die vorliegende Verordung übernommen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 sollte daher nicht länger für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gelten. [Abänd. 21]

(19)

Es ist notwendig, die Wirtschaftsinformationen über die Märkte für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in der Union zu verbessern.

(20)

Um die Bedingungen und Auflagen für die Anerkennung von das ordnungsgemäße Funktionieren von Erzeugerorganisationen und Branchenorganisationen zu gewährleisten und um geeignete gemeinsame Vermarktungsnormenzu ergänzen oder zu ändern, den Inhalt der Produktions- und Vermarktungspläne zu ergänzen oder zu ändern, die gemeinsamen Vermarktungsnormen festzulegen und zu ändern, die obligatorischen Informationen zu ergänzen oder zu ändern und Mindestkriterien für Informationen festzulegen, die die Akteure den Verbrauchern auf freiwilliger Basis erteilen, festzulegen , sollte der Kommission die Artikel 24, 33, 41 und 46 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der finanziellen Unterstützung und den internen Satzungen dieser Organisationen, des Inhalts der Produktions- und Vermarktungspläne sowie der Begriffsbestimmungen und der Änderung der gemeinsamen Vermarktungsnormen zu erlassen. [Abänd. 22] Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(22)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Fristen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden; das Format, die Fristen und Verfahren für die Übermittlung ihrer Entscheidungen über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung; der Regeln für die Häufigkeit, den Inhalt und die praktischen Verfahren der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen; des Formats und des Verfahrens der Mitteilung durch die Mitgliedstaaten im Falle einer Ausdehnung der Regeln; der Verfahrensregeln und Fristen für die Vorlage der Produktions- und Vermarktungspläne durch die Erzeugerorganisationen und die Genehmigung durch die Mitgliedstaaten, und des Formats der Veröffentlichung der Auslösepreise durch die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (6), ausgeübt werden.

(22a)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der gemeinsamen Marktorganisation wegen des gemeinschaftlichen Charakters des Marktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher aufgrund ihrer Tragweite und Auswirkungen und der Notwendigkeit gemeinsamer Maßnahmen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Im Einklang mit dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(23)

Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sollte aufgehoben werden, aber im Interesse der Rechtssicherheit sollten bestimmte ihrer Vorschriften bis zum Inkrafttreten der Verordnung über den Europäischen Fischerei- und Meeresfonds weiterhin gelten.

(23a)

Die Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur errichtet, nachfolgend „gemeinsame Marktorganisation“ genannt.

(2)   Die gemeinsame Marktorganisation („GMO“)umfasst folgende Instrumente:

(a)

Berufsverbände;

(b)

Vermarktungsnormen;

(c)

Verbraucherinformation;

(d)

Wettbewerbsregeln;

(e)

Marktuntersuchung;

(ea)

die externe Dimension . [Abänd. 23]

Artikel 2

Geltungsbereich

Die „GMO“ gilt für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur in Anhang I, die in der Union erzeugt oder in Verkehr gebracht werden. [Abänd. 24]

Artikel 3

Ziele

Die GMO trägt zur Verwirklichung der Ziele der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. …/20XX vom … des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (7) bei , und schafft insbesondere Marktanreize für die Förderung nachhaltigerer Produktionsmethoden, verbessert die Marktposition von Unionserzeugnissen, arbeitet Produktionsstrategien aus, die die Anpassung der Gemeinsamen Fischereipolitik („GFP“) an strukturelle Marktveränderungen und kurzfristige Marktschwankungen ermöglichen, und verbessert das Marktpotenzial von Unionserzeugnissen . [Abänd. 25]

Artikel 4

Grundsätze

Der GMO liegen die Grundsätze guter Entscheidungsfindung gemäß Artikel 4 der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik zugrunde ; dies wird durch eine klare Festlegung der Zuständigkeiten auf Unions- sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, eine langfristige Perspektive, die umfassende Beteiligung der Marktteilnehmer, die Verantwortlichkeit des Flaggenstaats sowie die Kohärenz mit der integrierten Meerespolitik, der Handelspolitik und den weiteren Politikbereichen der Union erreicht . [Abänd. 26]

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …/20XX (8) sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik  (9) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates  (10) genannten Begriffsbestimmungen. [Abänd. 27]

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)

„Fischereierzeugnisse“ sind die aquatischen Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse, gemäß Anhang I;

(b)

„Aquakulturerzeugnisse“ sind aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse, gemäß Anhang I;

(c)

„Erzeuger“ sind natürliche oder juristische Personen, welche Produktionsmittel einsetzen, mit denen Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse im Hinblick auf das Inverkehrbringen gewonnen werden;

(d)

„Fischerei- oder Aquakultursektor“ ist der die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur umfassende Wirtschaftssektor;

(da)

„unerwünschte Fänge“ sind Fänge, die in der Verordnung (EU) Nr. …/20XX  (11) als solche definiert sind; [Abänd. 28]

(e)

„Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Erzeugnisses der Fischerei oder der Aquakultur zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

(f)

„Inverkehrbringen“ ist die erstmalige Bereitstellung eines Erzeugnisses der Fischerei oder der Aquakultur auf dem Unionsmarkt.

Kapitel II

Berufsverbände

Abschnitt I

Gründung, Ziele und Massnahmen

Artikel 6

Gründung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse

Es können Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse auf Initiative von Erzeugern von Fischereierzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden.

Bei der Gründung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse sollte der besonderen Lage der Erzeuger der kleinen Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei Rechnung getragen werden; so dass insbesondere diese Erzeuger beim Zugang zu Beihilfen für die Gründung von Erzeugerorganisationen in den Genuss einer positiven Diskriminierung kommen. [Abänd. 29]

Artikel 7

Ziele der Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse

Die Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse verfolgen folgende Ziele:

(a)

Förderung der Rentabilität und Nachhaltigkeit der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder unter strenger Beachtung der Bestimmungen über die Bestandserhaltung , Bewirtschaftung und Nutzung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. …/20XX (11) und der Umweltvorschriften der Union; [Abänd. 30]

(aa)

Planung der Erzeugung ihrer Mitglieder und Beratung der Mitgliedstaaten und regionalen Körperschaften in Fragen des Fischereimanagements sowie Austausch von von Fischereifahrzeugen der Union entwickelten bewährten Praktiken; [Abänd. 31]

(ab)

Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung und zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Küstenregionen und ländlichen Gebieten, einschließlich Programmen für Weiterbildung und Zusammenarbeit, mit denen der Eintritt junger Menschen in die Branche gefördert und eine angemessene Lebenshaltung für die im Fischereisektor Beschäftigten sichergestellt wird; [Abänd. 32]

(b)

Umgang mit Vermeidung, Minimierung und optimale Nutzung von unerwünschten Fängen kommerziell genutzter Bestände , ohne einen bedeutenden Markt für solche Fänge zu schaffen ; [Abänd. 33]

(ba)

Beitrag zur Unterbindung von illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fangpraktiken durch Anwendung der gegebenenfalls notwendigen internen Kontrollen gegenüber ihren Mitgliedern; [Abänd. 34]

(bb)

Verringerung der Umweltauswirkungen der Fischerei, auch durch Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte, zur Überwachung des Fischereiaufwands und zur Vermeidung unerwünschter und nicht genehmigter Fänge; [Abänd. 35]

(bc)

Verwaltung des Rechts auf Zugang zu den Ressourcen, das ihren Mitgliedern gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. …/20XX  (12) eingeräumt wurde; [Abänd. 36]

(c)

Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen der Fischereierzeugnisse ihrer Mitglieder;

(d)

Stabilisierung der Märkte;

(e)

Verbesserung der Rentabilität der Erzeugerbetriebe und des Einkommens der in der Fischerei Beschäftigten; [Abänd. 37]

(ea)

Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen und Verbesserung des Zugangs der Verbraucher zu verständlichen und umfassenden Informationen, um das Wissen über den Erhaltungszustand der Meeresökosysteme und Fischereiressourcen zu verbessern, und Aufklärung der Verbraucher über die große Vielfalt der Arten, die zum Verbrauch zur Verfügung stehen; [Abänd. 38]

(eb)

Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien („IKT“), um eine bessere Vermarktung und höhere Preise für Fischereierzeugnisse zu gewährleisten. [Abänd. 39]

Artikel 8

Maßnahmen der Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse

Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse können nehmen zurzeit folgende Aufgaben wahrnehmen wahr , um die Ziele gemäß Artikel 7 zu verwirklichen: [Abänd. 41]

(a)

Steuerung Planung der Verwaltung der Fangtätigkeiten ihrer Mitglieder , einschließlich Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fangtätigkeiten; Beratung der Mitgliedstaaten und regionalen Körperschaften in Zusammenhang mit den vorstehend genannten Verwaltungsplänen ; [Abänd. 42]

(b)

optimale Nutzung unerwünschter Fänge kommerziell genutzter Bestände, und zwar durch: und Unterstützung ihrer Mitglieder bei der Vermeidung und Minimierung solcher Fänge ;

Absatz angelandeter Erzeugnisse, die den Mindestvermarktungsgrößen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a nicht entsprechen, zu anderen Verwendungszwecken als zum Verzehr;

Inverkehrbringen angelandeter Erzeugnisse, die den Mindestvermarktungsgrößen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a entsprechen;

unentgeltliche Verteilung angelandeter Erzeugnisse an karitative Einrichtungen. [Abänd. 43 und 44]

(c)

Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes;

(d)

Kanalisierung des Angebots und Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder;

(e)

vorübergehende Lagerhaltung von Fischereierzeugnissen im Einklang mit Artikel 35 und 36;

(f)

Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln der Erzeugerorganisation in Einklang stehen und Treffen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln;

(fa)

Verbesserung der Qualität, der Kenntnis und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes; Durchführung von Untersuchungen zur Verbesserung der Planung und Verwaltung im Bereich der Fischerei und Unterstützung von Berufsbildungsprogrammen zur Förderung nachhaltiger Fischereierzeugnisse; [Abänd. 46]

(fb)

freiwillige Übermittlung von Informationen über den Erhaltungszustand der Meeresökosysteme und der Fischereiressourcen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der Häufigkeit und mit den Mitteln, die für angemessen erachtet werden; [Abänd. 47]

(fc)

kollektive Verwaltung der Fangmöglichkeiten für ihre Mitglieder; [Abänd. 48]

(fd)

Förderung des Zugangs der Verbraucher zu klaren und vollständigen Informationen über Fischereierzeugnisse .[Abänd. 49]

Artikel 9

Gründung von Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse

Es können Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse auf Initiative von Erzeugern von Aquakulturerzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden.

Artikel 10

Ziele der Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse

Die Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse verfolgen folgende Ziele:

(a)

Förderung tragfähiger und wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder und Propagierung des Nutzens der organischen Aquakultur , wobei ihnen Entwicklungsmöglichkeiten Möglichkeiten für die Entwicklung solcher Tätigkeiten geboten werden; dies sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und regionalen Körperschaften und im Einklang mit der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (13) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (14) im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, die in jedem Mitgliedstaat oder Teil davon gelten, geschehen; [Abänd. 151]

(aa)

Sicherstellung dessen, dass im Aquakultursektor verwendete, aus der Fischerei stammende Futtermittel aus nachhaltig bewirtschafteten Fischereien stammen; [Abänd. 52]

(b)

Beitrag zur Nahrungsmittelversorgung unter Wahrung hoher Standards der Lebensmittelqualität und -sicherheit und zur Beschäftigung in Küstenregionen und ländlichen Gebieten; [Abänd. 53]

(c)

Sicherstellung, dass die Tätigkeiten ihrer Mitglieder den nationalen Strategieplänen gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. …/20XX (15) entsprechen;

(d)

Verbesserung der Bedingungen für das Inverkehrbringen der Aquakulturerzeugnisse der Mitglieder;

(da)

Stabilisierung der Märkte; [Abänd. 54]

(e)

Verbesserung der Rentabilität der Erzeugerbetriebe und der Einkommen der Arbeitnehmer in diesem Sektor bei gleichzeitiger Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen;

(ea)

Durchführung von Programmen zur stetigen Verbesserung umweltfreundlicher und nachhaltiger Aquakulturerzeugnisse und -tätigkeiten sowie Berufs- und Fortbildungsmaßnahmen und -initiativen zur Sicherung einer angemessenen Lebenshaltung für die im Aquakultursektor Beschäftigten und zur Verringerung und Minimierung negativer Auswirkungen im gesamten Verlauf der Produktionskette; [Abänd. 56]

(eb)

Förderung aller sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Mitglieder der Erzeugerorganisationen sind, und Entwicklung bzw. Verbesserung der Tätigkeit des Sektors, um es den Erzeugerorganisationen zu ermöglichen, Ziele zu verfolgen, die nicht in diesem Artikel genannt sind; [Abänd. 57]

(ec)

Erleichterung des Zugangs der Verbraucher zu Informationen über Aquakulturerzeugnisse; [Abänd. 58]

(ed)

möglichst weitgehende Nutzung von IKT, um optimale Preise für die Erzeugnisse sicherzustellen . [Abänd. 59]

Artikel 11

Maßnahmen der Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse

Erzeugerorganisationen für Aquakulturerzeugnisse können unter anderem folgende Maßnahmen treffen, um die Ziele gemäß Artikel 10 zu verwirklichen: [Abänd. 60]

(a)

Förderung einer verantwortungsvollen extensiven und nachhaltigen Aquakultur, insbesondere in Bezug auf Umweltschutz, Tiergesundheit und Tierschutz; [Abänd. 61]

(aa)

Planung der Verwaltung der Aquakulturtätigkeiten ihrer Mitglieder; [Abänd. 62]

(b)

Anpassung der Produktion an die Erfordernisse des Marktes;

(c)

Kanalisierung des Angebots , Stabilisierung der Preise und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder; [Abänd. 63]

(ca)

vorübergehende Lagerhaltung von Aquakulturerzeugnissen im Einklang mit Artikel 35 und 36; [Abänd. 64]

(d)

Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln der Erzeugerorganisation in Einklang stehen und Treffen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln;

(e)

Erfassung von Informationen über die Umwelt und über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, einschließlich wirtschaftlicher Informationen zu Erstverkäufen und Erzeugungsprognosen; [Abänd. 65]

(ea)

Verbesserung der Qualität, der Kenntnis und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes; Durchführung von Untersuchungen zur Verbesserung der Planung und Verwaltung und Unterstützung von Berufsbildungsprogrammen zur Förderung nachhaltiger Aquakulturerzeugnisse; [Abänd. 66]

(eb)

Förderung des Zugangs der Verbraucher zu klaren und vollständigen Informationen über Aquakulturerzeugnisse; [Abänd. 67]

(ec)

Förderung von Aquakulturerzeugnissen durch die Nutzung der Möglichkeiten der Zertifizierung, insbesondere geschützter Ursprungsbezeichnungen und Hinweise auf die Vorteile nachhaltiger Methoden. [Abänd. 68]

Artikel 12

Gründung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)   Es können Vereinigungen von Organisationen von Erzeugern von Fisch- und von Aquakulturerzeugnissen auf Initiative von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen gegründet werden.

(2)   Sofern nicht anders angegeben, finden die für Erzeugerorganisationen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Anwendung.

Artikel 13

Ziele der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

Die Vereinigungen von Organisationen von Erzeugern von Fisch- und von Aquakulturerzeugnissen verfolgen folgende Ziele:

(a)

nachhaltigere und effizientere Verwirklichung der in den Artikeln 7 und 10 genannten Ziele der angeschlossenen Erzeugerorganisationen; [Abänd. 69]

(b)

Koordinierung und Ausbau von Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse für die angeschlossenen Erzeugerorganisationen , einschließlich einer besseren Vermarktung der Erzeugnisse für die Verbraucher ; [Abänd. 70]

(ba)

Einhaltung aller Maßnahmen, die für jeden Mitgliedstaat auf die Sicherstellung der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit für jeden Bestand bzw. jede Fischerei ausgerichtet sind. [Abänd. 71]

Artikel 13a

Finanzierung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1)     Der Europäische Meeres- und Fischereifonds kann einen finanziellen Beitrag zur Gründung und/oder Entwicklung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen leisten.

(2)     Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte mit genaueren Bestimmungen für diese finanzielle Unterstützung zu erlassen. [Abänd. 72]

Artikel 14

Gründung von Branchenverbänden

Es können Branchenverbände auf Initiative von Erzeugern von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gegründet und gemäß Abschnitt II anerkannt werden.

Artikel 15

Ziele der Branchenverbände

Branchenverbände verfolgen folgende Ziele:

(a)

Verbesserung der Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur der Union;

(b)

Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Markt von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur der Union.

Artikel 16

Maßnahmen der Branchenverbände

Branchenverbände können folgende Maßnahmen treffen, um die Ziele gemäß Artikel 15 zu verwirklichen:

(a)

Erstellung von Musterverträgen, die mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar sind;

(b)

Förderung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen der Union in nicht-diskriminierender Weise durch Nutzung der Möglichkeiten der Zertifizierung, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel, geografische Angaben und Bescheinigung nachhaltiger Methoden , und dadurch, dass dafür Sorge getragen wird, dass Erzeugnisse der Union im Unterschied zu eingeführten Erzeugnissen eindeutig gekennzeichnet werden ; [Abänd. 73]

(c)

Ausarbeitung strengerer Vorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als die Rechtsvorschriften der Union oder die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften;

(d)

Verbesserung der Qualität, der Kenntnis und der Transparenz der Erzeugung und des Marktes; Berufsbildungs- und Fortbildungsprogramme zur Förderung der Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse und der Lebensmittelsicherheit und von Initiativen im Bereich der Forschung und Entwicklung; [Abänd. 74]

(e)

Durchführung von Untersuchungen und Marktstudien und Entwicklung marktverbessernder Techniken, unter Einbeziehung der IKT;

(f)

Beibringung der Informationen und Durchführung der Marktforschung mit Blick auf ein nachhaltiges Angebot, das in Umfang, Qualität und Preis dem Marktbedarf und den Erwartungen der Verbraucher gerecht wird;

(fa)

verbraucherseitige Förderung des Absatzes von aus gesunden Beständen stammenden, derzeit nicht vermarktbaren Arten mit erheblichem Nährwert; [Abänd. 75]

(g)

Überprüfung, ob die Tätigkeiten der Mitglieder mit den Regeln des Branchenverbands im Einklang sind und erforderlichenfalls Treffen geeigneter Maßnahmen zur Einhaltung dieser Regeln.

Abschnitt II

Anerkennung

Artikel 17

Anerkennung von Erzeugerorganisationen

(1)    Die Mitgliedstaaten können als Erzeugerorganisationen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse alle Zusammenschlüsse von Erzeugern von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen anerkennen, die eine solche Anerkennung beantragen, vorausgesetzt sie

(a)

üben im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates oder eines Teils des Hoheitsgebiets eine hinlängliche Wirtschaftstätigkeit aus, insbesondere was die Mitgliederzahl und deren Volumen an vermarktbaren Erzeugnissen anbelangt;

(b)

besitzen die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Rechtsfähigkeit, haben ihren Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates und sind dort niedergelassen;

(c)

sind in der Lage, die in den Artikeln 7 und 10 festgelegten Ziele zu verfolgen;

(d)

kommen den Wettbewerbsregeln von Kapitel VI V nach; [Abänd. 76] und

(e)

haben auf einem bestimmten Markt keine beherrschende Stellung inne, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele des Artikels 39 des Vertrags erforderlich ist. [Abänd. 77]

(ea)

sie zeigen Transparenz im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft, Verwaltung und Finanzierungsquellen. [Abänd. 78]

(1a)     Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation festlegen. [Abänd. 79]

(1b)     Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 anerkannten Erzeugerorganisationen gelten für die Zwecke dieser Verordnung als anerkannt. [Abänd. 80]

(1c)     Es werden Maßnahmen ergriffen, um eine angemessene und repräsentative Beteiligung der Kleinfischerei in den Erzeugerorganisationen sicherzustellen. [Abänd. 81]

Artikel 18

Anerkennung von Branchenverbänden

(1)    Die Mitgliedstaaten können als Branchenverbände alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zusammenschlüsse anerkennen, die einen entsprechenden Antrag stellen, wobei den Vorschriften der Union und insbesondere den Wettbewerbsregeln Rechnung zu tragen ist, sofern diese Zusammenschlüsse

(a)

in der betreffenden Region bzw. den betreffenden Regionen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung, der Vermarktung und der Verarbeitung oder der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen , die von Schiffen der Union gefangen oder in den Mitgliedstaaten in Aquakultur erzeugt wurden, oder daraus gefertigten Erzeugnissen vertreten; [Abänd. 82]

(b)

nicht selbst in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder daraus gefertigten Erzeugnissen tätig sind;

(c)

die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Rechtsfähigkeit besitzen, ihren Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats haben und dort niedergelassen sind;

(d)

die in Artikel 15 genannten Ziele verwirklichen können;

(e)

den Verbraucherinteressen Rechnung tragen; und

(f)

das ordnungsgemäße Funktionieren der CMO nicht behindern.

(1a)     Bestehende Branchenverbände, die alle in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen erfüllen, können ebenfalls als anerkannt gelten, auch wenn sie per Exekutivakt oder kraft Gesetzes geschaffen wurden. [Abänd. 83]

Artikel 19

Kontrolle und Widerruf der Anerkennung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten führen regelmäßige Kontrollen durch, um in Erfahrung zu bringen, ob die Erzeugerorganisationen , die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die Branchenverbände die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Artikel 17 und 18 erfüllen, und widerrufen gegebenenfalls deren Anerkennung. [Abänd. 84]

Artikel 20

Länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände

Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige Mitglieder einer Erzeugerorganisation , einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eines Branchenverbands im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind, und Mitgliedstaaten, in denen sich der Sitz einer in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen befindet, richten zusammen mit den beteiligten Mitgliedstaaten die notwendige Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen ein, um die Tätigkeit der betreffenden Organisation, des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Vereinigung überwachen zu können. [Abänd. 85]

Artikel 21

Aufteilung der Fangmöglichkeiten

Eine Erzeugerorganisation, deren Mitglieder Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind, oder eine Vereinigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen nimmt ihre Aufgaben unbeschadet der Bestimmungen über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. …/20XX (16) über wahr.

Artikel 22

Information der Kommission und Veröffentlichung der Liste der Erzeugerorganisationen [Abänd. 87]

Die Mitgliedstaaten teilen der Zu Beginn jedes Jahres veröffentlicht die Kommission ihre Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer eine Liste der Erzeugerorganisationen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung auf elektronischem Wege mit im selben Zeitraum widerrufen wurde . [Abänd. 88]

Artikel 23

Kontrollen durch die Kommission

Um die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbands gemäß Artikel 17 und 18 sicherzustellen, kann die Kommission Kontrollen durchführen und ersucht die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ersuchen, die Anerkennung der Erzeugerorganisation oder des Branchenverbands zu widerrufen. [Abänd. 89]

Artikel 24

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 in Bezug auf Vorschriften, welche die interne Organisation der Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände, ihre Satzung, die auf sie anwendbaren Finanz- und Haushaltsbestimmungen, die Pflichten ihrer Mitglieder und die Durchsetzung dieser Vorschriften, einschließlich zu verhängender Sanktionen, betreffen, delegierte Rechtsakte zu erlassen.[Abänd. 90]

(a)

die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Artikel 17 und 18 zu ändern oder zu ergänzen. Diese Vorschriften können die interne Organisation der Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände, ihre Satzung, die Finanz- und Haushaltsbestimmungen, die Auflagen für ihre Mitglieder und die Umsetzung der Vorschriften einschließlich Sanktionen betreffen; [Abänd. 91]

(b)

Regeln für die Häufigkeit der Kontrollen, den Inhalt und die praktischen Verfahren der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 und Artikel 21 durchzuführenden Kontrollen festzulegen. [Abänd. 92]

Artikel 25

Durchführungsrechtsakte

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend

(a)

die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Fristen und Verfahren für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden gemäß Artikel 17 und 18 oder den Widerruf einer solchen Anerkennung gemäß Artikel 19;

(b)

das von den Mitgliedstaaten anzuwendende Format sowie die Fristen und Verfahren für die Übermittlung ihrer Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf einer Anerkennung gemäß Artikel 22 an die Kommission.

(ba)

Regeln für die Häufigkeit, den Inhalt und die praktischen Verfahren der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 durchzuführenden Kontrollen. [Abänd. 93]

(2)   Die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 51 erlassen.

Abschnitt III

Ausdehung der Regeln

Artikel 26

Ausdehnung der Regeln von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen [Abänd. 94]

(1)   Ein Mitgliedstaat kann die innerhalb einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen vereinbarten Regeln für Erzeuger verbindlich vorschreiben, die dieser Organisation bzw. Vereinigung nicht angehören und die eines oder mehrere von einer solchen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen abgedeckten Erzeugnisse in dem Gebiet vermarkten, in dem die Erzeugerorganisation bzw. Vereinigung von Erzeugerorganisationen repräsentativ ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: [Abänd. 95]

(a)

Die Erzeugerorganisation bzw. Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird als repräsentativ für die Erzeugung und die Vermarktung , gegebenenfalls einschließlich der Kleinfischerei und der handwerklichen Fischerei, in einem Mitgliedstaat angesehen und stellt einen entsprechenden Antrag an die zuständigen einzelstaatlichen Behörden; [Abänd. 96]

(b)

die auszudehnenden Regeln betreffen eine oder mehrere der Maßnahmen für Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 8 Buchstaben a bis e; und

(ba)

die Regeln des freien Wettbewerbs zwischen Unternehmen werden eingehalten . [Abänd. 97]

(2)   Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 65 % 30 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird. [Abänd. 98]

(3)   Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a wird eine Erzeugerorganisation für Aquakulturerzeugnisse als repräsentativ angesehen, wenn auf sie mindestens 40 % der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Menge des betreffenden Erzeugnisses in dem Gebiet entfallen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird. [Abänd. 99]

(4)   Die auf Nicht-Mitglieder auszudehnenden Regeln gelten für einen Zeitraum zwischen 90 30 Tagen und 12 Monaten. [Abänd. 100]

Artikel 27

Ausdehnung der Regeln von Branchenverbänden

(1)   Ein Mitgliedstaat kann bestimmte innerhalb eines Branchenverbands getroffene Vereinbarungen, Beschlüsse oder vereinbarte Verhaltensweisen in einem bestimmten Gebiet oder in bestimmten Gebieten als verbindlich für andere, dem Branchenverband nicht angeschlossene Betreiber vorschreiben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)

Auf den Branchenverband entfallen mindestens 65 % von mindestens zwei der folgenden Tätigkeiten: Produktion, Vermarktung oder Verarbeitung des betreffenden Erzeugnisses im Vorjahr in dem betreffenden Gebiet oder den betreffenden Gebieten eines Mitgliedstaats und er stellt einen entsprechenden Antrag bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden; und

(b)

die auf andere Betreiber auszudehnenden Regeln betreffen eine oder mehrere der Maßnahmen der Branchenverbände gemäß Artikel 16 Buchstaben a bis f und schaden anderen Betreibern in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der Union nicht.

(2)   Die Ausdehnung der Regeln gilt für höchstens drei Jahre.

Artikel 28

Haftung

Werden die Regeln gemäß Artikel 26 und 27 auf Nicht-Mitglieder ausgedehnt, kann der betreffende Mitgliedstaat entscheiden, dass Nicht-Mitglieder der Erzeugerorganisation oder dem Branchenverband ganz oder teilweise das Äquivalent der den Mitgliedern aus der Ausdehnung der Regeln entstehenden Kosten vergüten.

Artikel 29

Genehmigung durch die Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Regeln mit, die sie gemäß Artikel 26 und 27 beschließen, allen Erzeugern oder Betreibern eines oder mehrerer spezifischer Gebiete zur Auflage zu machen wollen. [Abänd. 101]

(2)   Die Kommission beschließt, die Ausdehnung der von einem Mitgliedstaat mitgeteilten Regeln zu genehmigen, vorausgesetzt, dass:

(a)

die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 eingehalten werden;

(b)

die Bestimmungen von Kapitel VI über die Wettbewerbsregeln eingehalten werden;

(c)

durch die betreffende Ausdehnung die Freiheit des Handels nicht beeinträchtigt wird; und

(d)

die Verwirklichung der in Artikel 39 AEUV festgelegten Ziele nicht gefährdet wird.

(3)   Binnen zwei Monaten 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung fasst die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung oder die Ablehnung der Ausdehnung der Regeln und unterrichtet die Mitgliedstaaten hiervon. Fasst die Kommission binnen zwei Monaten 15 Tagen keinen Beschluss, so gilt die Ausdehnung der Regeln als durch die Kommission genehmigt. [Abänd. 102]

Artikel 30

Widerruf der Genehmigung

Die Kommission kann Kontrollen durchführen und die Genehmigung der Ausdehnung der Regeln widerrufen, wenn sie feststellt, dass einer oder mehreren Auflagen für die Genehmigung nicht nachgekommen wird. Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 31

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungrechtsakte betreffend die Regeln für das Format und das Verfahren der Mitteilung gemäß Artikel 29 Absatz 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 51 erlassen.

Abschnitt IV

Produktions- und Vermarktungpsläne

Artikel 32

Produktions- und Vermarktungspläne

(1)   Jede In Übereinstimmung mit den von der Kommission vorgegebenen Leitlinien unterbreitet jede Erzeugerorganisation unterbreitet ihren zuständigen einzelstaatlichen Behörden einen Produktions- und Vermarktungsplan, der darlegt, wie sie die Ziele gemäß Artikel den Artikeln 3, 7 und 10 zu verwirklichen beabsichtigen. [Abänd. 103]

(2)   Der Mitgliedstaat genehmigt den Plan. Nach Genehmigung führt die Erzeugerorganisation den Plan unverzüglich durch.

(3)   Die Erzeugerorganisationen können den Produktions- und Vermarktungsplan ändern; die Änderung wird den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zur Genehmigung mitgeteilt.

(4)   Die Erzeugerorganisation erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht im Rahmen des Produktions- und Vermarktungsplans gemäß Absatz 1 und unterbreitet ihn den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats.

(5)   Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass alle Erzeugerorganisationen die Auflagen dieses Artikels erfüllen . Stellt ein Mitgliedstaat Verstöße fest, kann er beschließen, die Anerkennung zu widerrufen . [Abänd. 104]

Artikel 33

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 in Bezug auf Regeln für den Inhalt der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 32 Absatz 1 delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 34

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die Verfahrensregeln und Fristen für die Vorlage der Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 32 durch die Erzeugerorganisationen und die Genehmigung durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 51 erlassen.

Abschnitt V

Stabilisierung der Märkte

Artikel 35

Lagerhaltungsmechanismus

Die Erzeugerorganisationen können die Lagerhaltung von in Anhang II aufgeführten Fischereierzeugnissen finanzieren kofinanzieren , sofern [Abänd. 105]

(a)

diese Erzeugnisse von den Erzeugerorganisationen zum Verkauf angeboten wurden, aber zu dem Auslösepreis gemäß Artikel 36 unverkäuflich waren;

(b)

diese Erzeugnisse den Vermarktungsnormen gemäß Artikel 39 entsprechen und von angemessener Qualität für den Verzehr sind;

(c)

diese Erzeugnisse durch Einfrieren an Bord oder in Einrichtungen an Land, Salzen, Trocknen, Marinieren und gegebenenfalls Garen und Pasteurisieren haltbar gemacht oder verarbeitet und gelagert werden. Filetieren oder Zerteilen und gegebenenfalls Köpfen können noch zu den vorgenannten Verarbeitungsprozessen hinzukommen;

(d)

diese Erzeugnisse zu einem späteren Stadium nach der Lagerhaltung wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden; und

(da)

der Mindest- und Höchstzeitraum für die Finanzierung der Lagerhaltung von in Anhang II aufgeführten Fischereierzeugnissen eindeutig festgelegt ist . [Abänd. 106]

Artikel 36

Auslösepreise für den Lagerhaltungsmechanismus

(1)   Vor Jahresbeginn kann jede Erzeugerorganisation selbst einen Vorschlag für einen Preis machen, der den Lagerhaltungsmechanismus gemäß Artikel 35 für in Anhang II aufgeführte Fischereierzeugnisse und für Aquakulturerzeugnisse auslöst. [Abänd. 107]

(2)   Der Auslösepreis darf jedoch 80 % des gewichteten Durchschnittspreises nicht übersteigen, der für das betreffende Erzeugnis in dem Tätigkeitsgebiet der betreffenden Erzeugerorganisation in den drei Jahren unmittelbar vor dem Jahr festgestellt wurde, für das der Auslösepreis festgesetzt wird.

(3)   Bei der Festsetzung des Auslösepreises ist Folgendes zu berücksichtigten:

(a)

voraussichtliche Entwicklung von Erzeugung und Nachfrage;

(b)

Stabilisierung der Marktpreise;

(c)

Konvergenz der Märkte;

(d)

die Einkommen der Erzeuger; und

(e)

die Verbraucherinteressen.

(4)   Die Mitgliedstaaten setzen nach Prüfung der Vorschläge der in ihrem Hoheitsgebiet anerkannten Erzeugerorganisationen die Auslösepreise fest, die von den Erzeugerorganisationen anzuwenden sind. Diese Preise werden auf der Grundlage der Kriterien der Absätze 2 und 3 festgesetzt. Die Preise werden öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 37

Durchführungsrechtsakte

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die Regeln für das Format der Veröffentlichung der Auslösepreise gemäß Artikel 36 Absatz 4 durch die Mitgliedstaaten. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 51 erlassen.

Abschnitt VI

Kollektivfonds

Artikel 38

Kollektivfonds

(-1)

Die Erstellung, Änderung und Ausführung von Plänen zur Verbesserung der Standards der Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen wird aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanziert. [Abänd. 108]

(1)

Jede Erzeugerorganisation kann einen Kollektivfonds schaffen, der ausschließlich der Der Europäische Meeres- und Fischereifonds kann zur Finanzierung folgender Maßnahmen dient in Anspruch genommen werden : [Abänd. 109]

(a)

von den Mitgliedstaaten genehmigte Produktions- und Vermarktungspläne gemäß Artikel 32;

(b)

Lagerhaltungsmechanismus gemäß den Artikeln 35 und 36.

(1a)

Die Finanzierung der von der GMO umfassten Instrumente einschließlich des Kollektivfonds wird über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds vorgenommen, und zwar unbeschadet der Kofinanzierungssätze, die festgelegt werden. [Am. 110]

Kapitel III

Vermarktungsnormen

Artikel 39

Festlegung von Vermarktungsnormen

(1)   Für die in Anhang I aufgeführten, zum Verzehr bestimmten Erzeugnisse können ungeachtet ihres Ursprungs (Union oder importiert) gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt werden. [Abänd. 111]

(2)   Die Normen nach Absatz 1 können insbesondere Folgendes betreffen:

(a)

Mindestvermarktungsgrößen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und entsprechend den Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 15 Absatz 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. …/20XX (17) festgelegt werden; [Abänd. 112]

(aa)

die Einstufung nach Güteklassen, Größe oder Gewicht sowie Aufmachung; [Abänd. 113]

(b)

Spezifikationen für Konserven in Einklang mit Bestandserhaltungsanforderungen und internationalen Verpflichtungen.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten ungeachtet

(a)

der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriftten für Lebensmittel tierischen Ursprungs (18);

(b)

der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (19); und

(c)

der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 40

Einhaltung der Vermarktungsnormen

(1)   Die Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, können in der Union zum Verzehr nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen Normen entsprechen. Diese Vorschrift gilt auch für alle eingeführten Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. [Abänd. 114]

(2)   Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen festgelegt worden sind, diesen Normen entsprechen. Diese Kontrolle kann auf allen Handelssstufen sowie während des Transports durchgeführt werden.

(3)   Alle angelandeten Fischereierzeugnisse, einschließlich derjenigen, die diesen Vermarktungsnormen nicht entsprechen, können unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten unentgeltlich an wohltätige oder karitative Einrichtungen in der Union oder an Personen verteilt werden, die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates einen Anspruch auf öffentliche Hilfe haben.

Artikel 40a

Hygiene- und Gesundheitsnormen

Um unlauteren Wettbewerb auf dem Markt der Union zu verhindern, müssen eingeführte Erzeugnisse dieselben Hygiene- und Gesundheitsnormen erfüllen, wie sie für Erzeugnisse der Union gelten, und werden denselben Kontrollmaßnahmen, einschließlich im Hinblick auf vollständige Rückverfolgbarkeit, unterzogen. Die Gründlichkeit der Kontrollen – sowohl an den Grenzen als auch am Ursprungsort – muss dabei gewährleisten, dass diese Normen eingehalten werden. [Abänd. 116]

Artikel 41

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die gemeinsamen Vermarktungsnormen gemäß Artikel 39 Absatz 1 in Bezug auf Qualität, Größe oder Gewicht, Verpackung, Aufmachung und Kennzeichnung festzulegen und, sofern die Erfahrung mit der Durchführung dieser Normen dies erfordert, sie zu ändern und dabei zu gewährleisten, dass die Normen auf faire und transparente Weise festgelegt werden.

Kapitel IV

Verbraucherinformation

Artikel 42

Obligatorische Angaben

(1)   Ungeachtet ihres geografischen Ursprungs können Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben a, b, c und e, die in der Union in Verkehr gebracht werden, nur dann auf der Stufe des Einzelhandels dem Endverbraucher angeboten werden, wenn eine angemessene die Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben die vorgeschriebenen Informationen über das Lebensmittel gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (20) enthält.

(1a)     Die Kennzeichnung oder Etikettierung enthält außerdem folgende Angaben: [Abänd. 117]

(a)

die Handelsbezeichnung der Art;

(b)

die Erzeugungsmethode, insbesondere mit folgenden Worten „… gefangen …“ oder „… aus Binnenfischerei …“ oder „… in Aquakultur gewonnen …“ einschließlich, für die Fangfischerei, der eingesetzten Fanggeräte gemäß der Definition in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 ; [Abänd. 167]

(c)

den spezifischen Fischbestand und das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde; [Abänd. 118]

(d)

bei Fischereierzeugnissen Erzeugnissen, die für den Verkauf als Frischware bestimmt sind, der Zeitpunkt des Fanges und bei Aquakulturerzeugnissen der Anlandung der Fischereierzeugnisse bzw . der Zeitpunkt der Entnahme der Aquakulturerzeugnisse ; [Abänd. 119]

(e)

Angabe, ob das Erzeugnis frisch ist oder aufgetaut wurde; die Angabe „aufgetautes Produkt“ für eingefrorene Erzeugnisse, die für den unmittelbaren Verkauf als Frischware bestimmt sind, wie durch eine Qualitätskontrolle bescheinigt, unbeschadet der Bestimmungen in den Anhängen V und VI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie in Artikel 68 Absatz 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011; [Abänd. 120]

(2)   Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß Anhang I Buchstaben h und i, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, können ungeachtet ihres Ursprungs nur dann auf der Stufe des Einzelhandels dem Endverbraucher angeboten werden, wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung folgende Angaben enthält:

(a)

die Handelsbezeichnung der Art;

(b)

die Produktionsmethode, insbesondere mit folgenden Worten „… gefangen …“ oder „… aus Binnenfischerei …“ oder „… in Aquakultur gewonnen …“;

(c)

das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde. [Abänd. 121]

(3)   Die Angaben gemäß Absatz 1a müssen klar und deutlich aufgeführt sein.

(4)   Die Absätze 1a und 3 gelten unbeschadet

(a)

der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (21),

(b)

der Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven (22),

(c)

der Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (23),

(ca)

der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (24) . [Abänd. 122]

Artikel 42a

Bericht über die Verwendung von Umweltzeichen

Nach Konsultation der interessierten Kreise übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht zusammen mit einem Vorschlag für die Einführung eines unionsweiten Systems für die Vergabe eines Umweltgütezeichens für Fischereierzeugnisse. In dem Bericht werden die möglichen Mindestvoraussetzungen für die Erlaubnis zur Verwendung solcher Umweltgütezeichen untersucht. [Abänd. 123]

Artikel 43

Handelsbezeichnung

Für die Zwecke des Artikels 42 Absatz 1a Buchstabe a erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet zulässigen Handelsbezeichnungen. In diesem Verzeichnis sind anzugeben:

(a)

der wissenschaftliche Name für jede Art gemäß dem „FishBase Information System“; [Abänd. 124]

(b)

die Bezeichnung in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats;

(c)

gegebenenfalls anerkannte lokale oder regionale zusätzlich zu den Bezeichnungen nach Buchstaben a und b Bezeichnungen , die lokal oder regional anerkannt oder gestattet sind . [Abänd. 125]

Artikel 44

Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebiets Gewinnungs- oder Aufzuchtgebiets [Abänd. 126]

(1)   Die Angabe der Herkunft des Erzeugnisses, d. h. des Fang- bzw. des Produktionsgebietes Gewinnungsortes gemäß Artikel 42 Absatz 1a Buchstabe c umfasst Folgendes: [Abänd. 127]

(a)

bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen:

(i)

den Namen des Gebiets bzw. der Gebiete, Untergebiete oder Divisionen, die in den FAO-Fischereizonen aufgelistet sind , einschließlich der Küstenbezeichnung und geografischen Bezeichnung, und zwar in einer für die Verbraucher verständlichen Art und Weise ; [Abänd. 128]

(ii)

die Angabe, ob die betreffenden Erzeugnisse innerhalb oder außerhalb der Gewässer der Union gefangen wurden; [Abänd. 129]

(iii)

den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das den Fang durchgeführt hat; [Abänd. 130]

(b)

bei Fischereierzeugnissen aus Binnenfischerei einen Hinweis auf den das Ursprungsgewässer in dem Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis seine Herkunft hat; [Abänd. 131]

(c)

bei Aquakulturerzeugnissen einen Hinweis auf den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis sich zur endgültigen Aufzucht mindestens drei Monate befunden hat.

(2)    Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 können die Martktteilnehmer zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 ein genaueres Fang- oder Produktionsgebiet angeben. [Abänd. 132]

Artikel 45

Zusätzliche freiwillige Angaben

(1)   Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben gemäß Artikel 42 können folgende Angaben auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden , sofern sie klar und eindeutig sind : [Abänd. 133]

(-a)

bei Fischereierzeugnissen der Zeitpunkt des Fanges oder bei Aquakulturerzeugnissen der Zeitpunkt der Entnahme; [Abänd. 134]

(a)

Informationen zur Umwelt;

(b)

Informationen zu ethischen und sozialen Fragen;

(c)

Informationen über Produktionstechniken;

(d)

Informationen über Produktionsmethoden;

(e)

Informationen über den Nährwert des Erzeugnisses;

(ea)

Angabe des Anlandungshafens des Erzeugnisses; [Abänd. 135]

(eb)

der Zeitpunkt des Fanges bzw. der Zeitpunkt der Entnahme bei Fischerei- bzw. Aquakulturerzeugnissen, bei denen diese Angaben nicht gemäß Artikel 42 obligatorisch sind . [Abänd. 136]

(2)   Die Bereitstellung freiwilliger Angaben darf nicht auf Kosten des für die obligatorischen Angaben verfügbaren Platzes auf der Kennzeichnung oder Etikettierung gehen.

(2a)     Es dürfen keine freiwilligen Angaben bereitgestellt werden, die nicht überprüft werden können. [Abänd. 137]

(3)   Absatz 1 gilt unbeschadet der folgenden Rechtsakte der Union:

(a)

der Richtlinie 2000/13/EG;

(b)

der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011;

(c)

der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (25);

(d)

der Verordnung (EG) Nr. 510/2006;

(e)

der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (26) und

(f)

der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (27).

Artikel 46

Delegierte Rechtsakte

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

(a)

die obligatorischen Informationsauflagen gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2, Artikel 43 und Artikel 44 zu ergänzen oder zu ändern und dabei zu gewährleisten, dass die Angaben auf faire und transparente Weise gemacht werden;

(b)

Mindestkriterien für die freiwilligen Angaben der Betreiber gemäß Artikel 45 Absatz 1 festzulegen und dabei zu gewährleisten, dass die Bedingungen für die Bereitstellung freiwilliger Angaben präzise, transparent und nicht-diskriminierend sind. [Abänd. 138]

Kapitel V

Wettbewerbsregeln

Artikel 47

Anwendung der Wettbewerbsregeln

Die Artikel 101 bis 106 AEUV sowie die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zu deren Verwirklichung gelten für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen gemäß Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 AEUV, die die Erzeugung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen.

Artikel 48

Ausnahmen von der Anwendung der Wettbewerbsregeln

(1)   Unbeschadet des Artikels 47 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Erzeugerorganisationen, die die Erzeugung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen oder die Nutzung gemeinsamer Einrichtungen für die Lagerhaltung und Be- oder Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen betreffen und

(a)

zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind,

(b)

nicht die Verpflichtung mit sich bringen, gleiche Preise zu verlangen,

(c)

nicht zur Abschottung der Märkte innerhalb der Union führen,

(d)

den Wettbewerb nicht ausschließen und

(e)

die Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV nicht gefährden.

(2)   Unbeschadet des Artikels 47 dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von Branchenverbänden, die

(a)

zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 AEUV erforderlich sind,

(b)

nicht die Verpflichtung beinhalten, einen bestimmten Preis anzuwenden;

(c)

nicht zur Abschottung der Märkte innerhalb der Union führen;

(d)

keine unterschiedlichen Bedingungen für vergleichbare Transaktionen mit anderen Handelspartnern beinhalten und diesen dadurch einen Wettbewerbsnachteil bringen;

(e)

nicht den Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse ausschalten; und

(f)

keine sonstigen Wettbewerbsbeschränkungen bewirken, die zur Verwirklichung der Ziele der GFP nicht unvermeidlich sind.

Kapitel VI

Marktuntersuchung

Artikel 49

Marktuntersuchung

(1)   Die Kommission:

(a)

gewinnt, analysiert und verbreitet wirtschaftliche Kenntnisse und Informationen über den Markt für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Union im Rahmen der Versorgungskette und trägt hierbei dem internationalen Kontext Rechnung; gewährt Erzeugerorganisationen finanzielle und praktische Unterstützung zur Schaffung landesweiter elektronischer Datenbanken und Märkte zur besseren Koordinierung der Informationen zwischen den Marktteilnehmern und Verarbeitern; [Abänd. 139]

(b)

nimmt regelmäßig Preiserhebungen im Rahmen der Versorgungskette für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Union vor und , analysiert Markttendenzen und macht die Ergebnisse dieser Erhebungen und Analysen öffentlich zugänglich ; [Abänd. 140]

(c)

stellt Ad-hoc-Marktstudien und eine Methodik für Erhebungen über die Preisbildung bereit;

(ca)

entwickelt eine unionsweite Kampagne, um den Verbrauchern die große Vielfalt der Fischarten bewusst zu machen, die in Häfen der Union angelandet werden, und um Bürgerinnen und Bürger der Union über das jahreszeitliche Angebot bestimmter Arten zu informieren, und führt gleichzeitig Werbekampagnen im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Maßnahmen zur Etikettierung der Erzeugnisse durch; [Abänd. 141]

(cb)

sorgt auch dafür, dass in Grundschulen und weiterführenden Schulen in der gesamten Union Informationskampagnen durchgeführt werden, damit Kinder und Jugendliche und ihre Lehrer über den Nutzen einer Ernährung mit Fisch und die große Vielfalt an Fischarten, die für den Verzehr zur Verfügung stehen, aufgeklärt werden . [Abänd. 142]

(2)   Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 1 trifft die Kommission folgende Maßnahmen:

(a)

die Erleichterung des Zugangs zu vorhandenen Daten über Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die entsprechend den Rechtsvorschriften der Union erfasst wurden;

(b)

die Bereitstellung von geeigneter Marktinformationen für die alle Beteiligten , wozu auch gehört, dass solche Informationen den Verbrauchern in leicht zugänglicher und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden . [Abänd. 143]

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 bei.

Kapitel VII

Verfahrensvorschriften

Artikel 50

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13a, 24, 33 und 41 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem … (28) übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 13a, 24, 33 und 41 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 13a, 24, 33 und 41 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 51

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Kapitel VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 52

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1184/2006 wird wie folgt ergänzt:

„und die Verordnung (EU) Nr. …. des Europäischen Parlaments und des Rates vom …. über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (29)  (30)

Artikel 52a

Übergangsmaßnahmen

Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel IV dürfen die Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie die Verpackungen dieser Erzeugnisse, die vor … (31) gekennzeichnet oder etikettiert wurden, bis zur Erschöpfung der Lagerbestände in Verkehr gebracht und verkauft werden. [Abänd. 144]

Artikel 53

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird aufgehoben. Die Artikel 9, 10, 11, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 34, 35, 36, 37, 38 und 39 gelten allerdings weiterhin bis zum 31. Dezember 2013.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 54

Überprüfung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2022 2019 Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung. [Abänd. 145]

Artikel 55

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2013, mit Ausnahme der Artikel 32, 35 und 36, die ab 1. Januar 2014 gelten 2014. Die Bestimmungen des Artikels 42 betreffend die Verbraucherinformation erlangen in Übereinstimmung mit dem Datum für das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Geltung . [Abänd. 146]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 181 vom 21.6.2012, S. 183.

(2)  ABl. C 225 vom 27.7.2012, S. 20.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2012.

(4)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(5)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 7.

(6)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(7)  Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).

(8)  Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).

(9)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(10)  ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

(11)  Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).

(12)  Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).

(13)   ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(14)   ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(15)  Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).

(16)  Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).

(17)  Nummer, Datum und Amtsblattverweis der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik (2011/0195(COD)).

(18)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(19)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

(20)   ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

(21)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

(22)  ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79.

(23)  ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1.

(24)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(25)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(26)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 1.

(27)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(28)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(29)  ABl. …“.

(30)  

+

Nummer und Datum dieser Verordnung.

(31)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Mittwoch, 12. September 2012
ANHANG I

KN-Code

Warenbezeichnung

(a)

0301

Fische, lebend

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

(b)

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

(c)

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

(d)

 

Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar:

 

andere

 

Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3:

0511 91 10

Abfälle von Fischen

0511 91 90

andere

(e)

1212 20 00

Algen und Tange

(f)

 

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

1504 10

Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

1504 20

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

(g)

1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

(h)

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

(i)

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

(j)

 

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

1902 20

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

1902 20 10

mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

(k)

 

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln:

2301 20 00

Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

(l)

 

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

2309 90

andere:

ex 2309 90 10

Fischpresssaft

Fischmehl

zur Verarbeitung bestimmter Thunfisch

die Aquakulturarten gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

die Arten Sprattus sprattus und Coryphaena hippurus [Abänd. 147]

Mittwoch, 12. September 2012
ANHANG II

KN-Kode

Warenbezeichnung

0302 22 00

Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

ex 0302 29 90

Kliesche (Limanda limanda)

0302 29 10

Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

ex 0302 29 90

Flunder (Platichthys flesus)

0302 31 10

und

0302 31 90

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

ex 0302 40

Hering der Art Clupea harengus

0302 50 10

Kabeljau der Art Gadus morhua

0302 61 10

Sardinen der Art Sardina pilchardus

0302 62 00

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

0302 63 00

Köhler (Pollachius virens)

ex 0302 64

Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

0302 65 20

und

0302 65 50

Dornhaie (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten)

0302 69 31

und

0302 69 33

Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

0302 69 41

Merlan (Merlangius merlangus)

0302 69 45

Leng (Molva-Arten)

0302 69 55

Sardellen (Engraulis-Arten)

ex 0302 69 68

Seehecht der Art Merluccius merluccius

0302 69 81

Seeteufel (Lophius-Arten)

0302 69 99

Rochen (Raja spp., Ambrlyraja spp. et Leucoraja spp.)

0302 84 10

Europäische Barsche (europäische Wolfsbarsche, Dicentrarchus labrax) [Am. 148]

ex 0307 41 10

Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma)

ex 0306 23 10

ex 0306 23 31

ex 0306 23 39

Garnelen der Art Crangon crangon und Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)

0302 23 00

Seezungen (Solea-Arten)

0306 24 30

Taschenkrebse (Cancer pagurus)

0306 29 30

Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

0303 31 10

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hipoglossoides)

0303 78 11

0303 78 12

0303 78 13

0303 78 19

und

0303 29 55

0304 29 56

0304 29 58

Seehechte der Art Merluccius

0303 79 71

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

0303 61 00

0304 21 00

0304 91 00

Schwertfisch (Xiphias Gladius)

0306 13 40

0306 13 50

ex 0306 13 80

Geißelgarnelen der Art Penaeidae

0307 49 18

0307 49 01

Tintenfische der Arten Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti

0307 49 31

0307 49 33

0307 49 35

und

0307 49 38

Kalmare (Loligo-Arten)

0307 49 51

Kalmare (Ommastrephes sagittatus)

0307 59 10

Kraken (Octopus-Arten)

0307 99 11

Illex-Arten

0303 41 10

Weißer Thun (Thunnus alalunga)

0302 32 10

0303 42 12

0303 42 18

0303 42 42

0303 42 48

Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

0302 33 10

0303 43 10

Echter Bonito (Katsuwomus pelamis)

0303 45 10

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

0302 39 10

0302 69 21

0303 49 30

0303 79 20

Andere Arten der Gattungen Thunnus und Euthynnus

ex 0302 29 90

Limande (Microstomus kitt)

0302 35 10

und

0302 35 90

Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

ex 0302 69 51

Pollack (Pollachius pollachius)

0302 69 75

Brachsenmakrele (Brama-Arten)

ex 0302 69 82

Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

ex 0302 69 99

Franzosendorsch (Trisopterus luscus) und Zwergdorsch (Trisopterus minutus)

ex 0302 69 99

Gelbstriemen (Boops boops)

ex 0302 69 99

Pikarel (Spicara smaris)

ex 0302 69 99

Meeraal (Conger conger)

ex 0302 69 99

Knurrhahn (Trigla-Arten)

ex 0302 69 91

ex 0302 69 99

Stöcker (Trachurus-Arten)

ex 0302 69 99

Meeräschen (Mugil-Arten)

ex 0302 69 99

und

ex 0304 19 99

Rochen (Raja-Arten)

ex 0302 69 99

Degenfisch (Lepidopus caudatus und Aphanopus carbo)

ex 0307 21 00

Große Jakobsmuschel (Pecten maximums)

0307 31 10

Europäische Miesmuschel (Mytilus spp.) [Abänd. 150]

ex 0307 91 00

Wellhornschnecken (Buccinum undatum)

ex 0302 69 99

Streifenbarbe oder Rotbarbe (Mullus surmuletus, Mullus barbatus)

ex 0302 69 99

Streifenbrassen (Spondyliosoma cantharus)

Eberfisch (Caproidae)

Sprotte (Sprattus sprattus)

Steinbutt (Psetta maxima)

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax)

Goldlachs (Argentina silus)

Atlantische Seespinne (Maja brachydactyla)

Hummer (Homarus gammarus) [Abänd. 149]

Mittwoch, 12. September 2012
ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 104/2000

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1, 2, 3, 4, 5

Artikel 2, 3

Artikel 39, 40, 41

Artikel 4

Artikel 42, 43, 44, 45

Artikel 5Absatz 1

Artikel 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13

Artikel 5 Absätze 2, 3, 4, Artikel 6

Artikel 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25

Artikel 7

Artikel 26, 28, 29, 30, 31

Artikel 8

Artikel 9, 10, 11, 12

Artikel 32, 33, 34, 38

Artikel 13

Artikel 14, 15, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25

Artikel 14

Artikel 48 Absatz 2

Artikel 15

Artikel 27

Artikel 16

Artikel 28, 29, 30, 31

Artikel 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27

Artikel 35, 36, 37, 38

Artikel 28, 29, 30, 31, 32, 33

Artikel 34

Artikel 22, 25, 37

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 50, 51

Artikel 38, 39

Artikel 51

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 54

Artikel 42

Artikel 52, 53

Artikel 43

Artikel 55

Artikel 47

Artikel 48 Absatz 1

Artikel 49


Donnerstag, 13. September 2012

3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/247


Donnerstag, 13. September 2012
Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien ***

P7_TA(2012)0337

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (10475/2012 – C7-0181/2012 – 2012/0059(NLE))

2013/C 353 E/44

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (10475/2012),

in Kenntnis des Beschlusses 2005/781/EG des Rates vom 6. Juni 2005 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (1),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0181/2012),

gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0268/2012),

1.

gibt seine Zustimmung zur Verlängerung des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der Föderativen Republik Brasilien zu übermitteln.


(1)  ABl. L 295 vom 11.11.2005, S. 37.


3.12.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/247


Donnerstag, 13. September 2012
Abkommen zwischen der EU und Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit ***

P7_TA(2012)0338

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (08283/2012– C7-0122/2012 – 2011/0175(NLE))

2013/C 353 E/45

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (08283/2012),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens, der am 19. März 2012 (17318/2011) unterzeichnet wurde,

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0122/2012),

gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0267/2012),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Demokratischen Volksrepublik Algerien zu übermitteln.


3.12.2013   

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CE 353/248


Donnerstag, 13. September 2012
Streichung der Handelspräferenzen einiger Länder ***I

P7_TA(2012)0342

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben (COM(2011)0598 – C7-0305/2011 – 2011/0260(COD))

2013/C 353 E/46

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0598),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0305/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0207/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Donnerstag, 13. September 2012
P7_TC1-COD(2011)0260

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („Abkommen“): zwischen

 

den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 16. Dezember 2007 abgeschlossen;

 

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits wurden am 17. Dezember 2007 abgeschlossen (Republik Kamerun);

 

zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 13. Dezember 2007 abgeschlossen;

 

zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 7. Dezember 2007 abgeschlossen;

 

zwischen den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 28. November 2007 (Republik Seychellen und Republik Simbabwe), am 4. Dezember 2007 (Republik Mauritius), am 11. Dezember 2007 (Union der Komoren und Republik Madagaskar) und am 30. September 2008 (Republik Sambia) abgeschlossen;

 

zwischen den SADC-WPA-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 23. November 2007 (Republik Botsuana, Königreich Lesotho, Königreich Swasiland und Republik Mosambik) und am 3. Dezember 2007 (Republik Namibia) abgeschlossen;

 

zwischen den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 27. November 2007 abgeschlossen;

 

zwischen den Pazifik-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits wurden am 23. November 2007 abgeschlossen.

(2)

Der Abschluss der Verhandlungen über die Abkommen mit Antigua und Barbuda, dem Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, der Republik Botsuana, der Republik Burundi, der Republik Côte d’Ivoire, dem Commonwealth Dominica, der Dominikanischen Republik, der Republik Fidschi (früher Fidschi-Inseln), der Republik Ghana, Grenada, der Kooperativen Republik Guyana, der Republik Haiti, Jamaika, der Republik Kamerun, der Republik Kenia, der Union der Komoren, dem Königreich Lesotho, der Republik Madagaskar, der Republik Mauritius, der Republik Mosambik, der Republik Namibia, dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea, der Republik Ruanda, der Republik Sambia (2), der Republik Seychellen, der Republik Simbabwe, der Föderation St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago sowie der Republik Uganda erlaubte die Aufnahme dieser Länder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (3).

(3)

Die Republik Botsuana, die Republik Burundi, die Republik Côte d’Ivoire, die Republik Fidschi (früher Fidschi-Inseln), die Republik Ghana, die Republik Haiti, die Republik Kamerun, die Republik Kenia, die Union der Komoren, das Königreich Lesotho, die Republik Mosambik, die Republik Namibia, die Republik Ruanda, die Republik Sambia, die Republik Simbabwe, das Königreich Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania und die Republik Uganda haben die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen nicht ergriffen.

(4)

Daher sollte angesichts Artikel 2 Absatz 3 (insbesondere Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 sollte Anhang I dieser Verordnung durch die Streichung dieser Länder geändert werden.

(5)

Um sicherzustellen, dass Partnerländer schnell wieder in Anhang I der besagten Verordnung aufgenommen werden können, sobald sie die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergreifen, sollte die Europäische Kommission bis zu deren Inkrafttreten ermächtigt werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen die aufgrund der vorliegenden Verordnung aus Anhang I gestrichenen Länder wieder aufgenommen werden. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Europäische Kommission während der Vorarbeiten, unter anderem auf Sachverständigenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Europäische Kommission gewährleisten, dass sachdienliche Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. Die Kommission sollte für eine umfassende Unterrichtung und Dokumentation über ihre Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen ihrer Arbeiten zur Vorbereitung und Umsetzung delegierter Rechtsakte sorgen. Die Kommission sollte Sachverständige des Parlaments einladen, an diesen Sitzungen teilzunehmen. [Abänd. 1]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 2a

Die Kommission ist ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 2b zu erlassen, um Anhang I im Sinne der Wiederaufnahme jener zur AKP-Staatengruppe gehörenden Regionen oder Staaten zu ändern, die kraft [Verordnung (EU) Nr. …/… (4) des Europäischen Parlaments und des Rates (5)] aus dem genannten Anhang gestrichen wurden und die seither die erforderlichen Schritte im Hinblick auf die Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben.

Artikel 2b

Ausübung übertragener Befugnisse

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission nach Maßgabe dieses Artikels übertragen.

(2)   Die Befugnis nach Artikel 2a wird der Kommission ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem… (6) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 2]

(3)   Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 2a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die in dem Beschluss genannte Befugnisübertragung. Der Widerruf wird am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein nach Artikel 2a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen 2 Monaten nach der Notifizierung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um 2 Monate vier Monate verlängert. [Abänd. 3]

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem1. Januar 2014 1. Januar 2016 . [Abänd. 4]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am ….

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012.

(2)  ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(4)  

+

Nummer dieser Verordnung.

(5)  ABl. L … vom …, S…“.

(6)  

+

Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Donnerstag, 13. September 2012
ANHANG

„ANHANG I

Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 abgeschlossen haben:

 

ANTIGUA UND BARBUDA

 

DAS COMMONWEALTH DER BAHAMAS

 

BARBADOS

 

BELIZE

 

DAS COMMONWEALTH DOMINICA

 

DIE DOMINIKANISCHE REPUBLIK

 

GRENADA

 

DIE KOOPERATIVE REPUBLIK GUYANA

 

JAMAIKA

 

DIE REPUBLIK MADAGASKAR

 

DIE REPUBLIK MAURITIUS

 

DER UNABHÄNGIGE STAAT PAPUA-NEUGUINEA

 

DIE REPUBLIK SEYCHELLEN

 

FÖDERATION ST. KITTS UND NEVIS

 

ST. LUCIA

 

ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN

 

DIE REPUBLIK SURINAME

 

DIE REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO“


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/252


Donnerstag, 13. September 2012
System für den Austausch von Informationen zu zwischenstaatlichen Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich ***I

P7_TA(2012)0343

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Energiebereich (COM(2011)0540 – C7-0235/2011 – 2011/0238(COD))

2013/C 353 E/47

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0540),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0235/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der von der luxemburgischen Abgeordnetenkammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2012 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 5. Juni 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0264/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 68 vom 6.3.2012, S. 65.


Donnerstag, 13. September 2012
P7_TC1-COD(2011)0238

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2012 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Energieabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 994/2012/EU.)


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/254


Donnerstag, 13. September 2012
Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse ***I

P7_TA(2012)0344

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse (KOM(2010)0733 – C7-0423/2010 – 2010/0353(COD))

2013/C 353 E/48

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0733),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0423/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Mai 2011 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Mai 2011 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 25. Juni 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0266/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Rates zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 114.

(2)  ABl. C 192 vom 1.7.2011, S. 28.


Donnerstag, 13. September 2012
P7_TC1-COD(2010)0353

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13 September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.)


Donnerstag, 13. September 2012
Anhang zur legislativen Entschließung

Erklärung des Rates

"Der Rat hat zur Kenntnis genommen, dass das Europäische Parlament der Ausweitung des Steuerungssystems für die Erzeugung von g.U.- und g.g.A.-Käse auf andere g.U.- und g.g.A.-Erzeugnisse große Bedeutung beimisst.

Der Rat sagt zu, dass er die Frage der Steuerung des Angebots von g.U.- und g.g.A.-Erzeugnissen im Rahmen der Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über den Vorschlag der Kommission zur Reform der GAP in Bezug auf die einheitliche GMO, der Instrumente zur Angebotsregulierung auf den Agrarmärkten vorsieht, erörtern wird."


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/255


Donnerstag, 13. September 2012
Europäische Fonds für soziales Unternehmertum ***I

P7_TA(2012)0345

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (COM(2011)0862 – C7-0489/2011 – 2011/0418(COD)) (1)

2013/C 353 E/49

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Abänderung 2]

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (2)

zum Vorschlag der Kommission


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0194/2012).

(2)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.


Donnerstag, 13. September 2012
VERORDNUNG (EU) Nr. …/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anleger interessieren sich bei ihren Investitionen in zunehmenden Maße auch für soziale Ziele, ohne sich ausschließlich an der finanziellen Rendite zu orientieren, so dass in Europa ein Markt für Sozialinvestitionen entstanden ist, von dem auch auf Sozialunternehmen ausgerichtete Investmentfonds einen Teil ausmachen. Diese Fonds finanzieren Sozialunternehmen, die durch innovative Lösungen für soziale Probleme den sozialen Wandel vorantreiben , und beispielsweise dazu beitragen, die sozialen Folgen der Finanzkrise zu bewältigen und so einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten.

(1a)

Die vorliegende Verordnung ist Teil der Initiative für soziales Unternehmertum, die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Initiative für soziales Unternehmertum. Schaffung eines ‚Ökosystems‘ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“ vorgestellt wurde.

(2)

Nun müssen gemeinsame Rahmenbedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum“ (EuFSU) geschaffen werden, indem insbesondere die Zusammensetzung des Portfolios von Fonds, die diese Bezeichnung führen, geeignete Anlageziele, zulässige Investmentwerkzeuge und die Kategorien von Anlegern, die in solche Fonds investieren können, in unionsweit geltenden einheitlichen Vorschriften geregelt werden. In Ermangelung eines solchen Rahmens besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene abweichende Maßnahmen treffen, die direkte negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben und Hindernisse schaffen können, da Fonds, die unionsweit tätig sein wollen, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regeln unterliegen würden. Zudem könnten abweichende Qualitätsanforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios, die geeigneten Anlageziele und die in Frage kommenden Anleger zu einem unterschiedlichen Grad an Anlegerschutz und zu Verwirrung hinsichtlich der Möglichkeiten für Sozialinvestitionen im Rahmen Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum (EuFSU) führen. Die Anleger sollten auch das Angebot verschiedener EuFSU vergleichen können. Signifikante Hindernisse für eine grenzüberschreitende Mittelbeschaffung von EuFSU müssen beseitigt, Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Fonds und jegliche weitere Handelshemmnisse verhindert und signifikante Wettbewerbsverzerrungen in der Zukunft vermieden werden. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(3)

Es muss eine Verordnung verabschiedet werden, die einheitliche Regeln für alle EuFSU festlegt und deren Verwaltern, die in der Union unter Verwendung der Bezeichnung „EuFSU“ Kapital beschaffen wollen, in allen Mitgliedstaaten geltende, entsprechende Verpflichtungen auferlegt. Diese Verpflichtungen sollten sicherstellen, dass Anleger, die in solche Fonds investieren wollen, das nötige Vertrauen haben können.

(3a)

Diese Verordnung gilt nicht für bestehende einzelstaatliche Regelungen, die Investitionen in Sozialunternehmen ermöglichen und nicht die Bezeichnung „EuFSU“ verwenden.

(4)

Die Festlegung von Qualitätsanforderungen bezüglich der Verwendung der Bezeichnung „EuFSU“ in Form einer Verordnung sollte gewährleisten, dass diese Anforderungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter Verwendung dieser Bezeichnung Kapital beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies würde einheitliche Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung schaffen, da abweichende nationale Anforderungen infolge der Umsetzung einer Richtlinie vermieden würden. Diese Verordnung würde sicherstellen, dass Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, in der gesamten Union die gleichen Vorschriften befolgen müssten, und würde damit auch das Vertrauen von Anlegern, die in Fonds mit Schwerpunkt auf Sozialunternehmen investieren wollen, stärken. Eine Verordnung würde auch die Komplexität der Regulierung und die Compliance-Kosten der Verwalter verringern, die häufig unterschiedliche nationale Regeln für solche Fonds erfüllen müssen, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend Kapital beschaffen wollen. Eine Verordnung würde zudem dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.

(4a)

Ein EuFSU sollte entweder von einem intern oder extern bestallten Verwalter verwaltet werden können. Wird ein EuFSU intern verwaltet, fungiert der EuFSU gleichzeitig als Verwalter und sollte demnach alle Anforderungen an EuFSU-Verwalter im Rahmen diese Verordnung erfüllen und entsprechend registriert werden. Ein intern verwalteter EuFSU sollte aber nicht als externer Verwalter anderer Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) tätig werden dürfen.

(5)

Um deutlich zu machen, in welchem Verhältnis diese Verordnung und andere Vorschriften der Union über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter zueinander stehen, sollte festgelegt werden, dass diese Verordnung nur anwendbar ist auf die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (4), die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (5) ▐ bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind, vorausgesetzt, diese Verwalter verwalten Portfolios von EuFSU. Allerdings sollten EuFSU-Verwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert sind und ihre Tätigkeit als externe Verwalter ausüben, zusätzlich OGAW verwalten dürfen, vorbehaltlich der Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG.

(5a)

Ferner gilt diese Verordnung nur für Verwalter ▐ derjenigen Organismen für gemeinsame Anlagen, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen. Die Berechnung des Schwellenwerts für die Zwecke dieser Verordnung richtet sich also nach der Berechnung des Schwellenwerts in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU. Allerdings können Verwalter von EuFSU, die im Rahmen dieser Verordnung registriert sind und deren gesamte Vermögenswerte später den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert überschreiten und die daher in Einklang mit Artikel 6 dieser Richtlinie eine Zulassung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats benötigen, die Bezeichnung „EuFSU“ beim Vertrieb von EuFSU in der Union weiterhin verwenden, wenn sie die in dieser Richtlinie niedergelegten Anforderungen auch nach wie vor erfüllen und bestimmten Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „EuFSU“, die in dieser Verordnung im Einzelnen festgelegt sind, in Bezug auf EuFSU weiterhin entsprechen. Dies gilt sowohl für bestehende EuFSU als auch für EuFSU, die nach Überschreiten des Schwellenwerts gegründet werden.

(6)

Für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung „Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum“ zu verwenden, gilt diese Verordnung nicht. In diesen Fällen sollten die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Vorschriften der Union weiterhin gelten.

(7)

Diese Verordnung sollte einheitliche Regeln für EuFSU festlegen, insbesondere im Hinblick auf die Portfolio-Unternehmen, in die EuFSU investieren dürfen, und die Anlageinstrumente, die sie verwenden dürfen. Dies ist nötig, damit eine eindeutige Abgrenzung zwischen EuFSU und anderen alternativen Investmentfonds mit anderen, weniger stark spezialisierten Anlagestrategien, z. B. Übernahmen, vorgenommen werden kann, wobei solchen Übernahmen durch diese Verordnung keinesfalls Vorschub geleistet werden soll.

(7a)

Im Einklang mit dem Ziel, die von dieser Verordnung erfassten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren genau zu bestimmen und schwerpunktmäßig die Kapitalbeschaffung für soziale Unternehmen sicherzustellen, sollten Fonds, die mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals für Investitionen in solche Unternehmen aufwenden wollen, als EuFSU gelten. Der EuFSU sollte höchstens 30 % seines aggregierten eingebrachten Kapitals und des noch nicht eingeforderten Kapitals für Investitionen in andere Vermögenswerte als qualifizierte Investitionen investieren dürfen. Dies bedeutet, dass zum einen die 30 %-Schwelle generell die Obergrenze für andere als qualifizierte Investitionen darstellt und dass zum anderen die 70 % qualifizierten Investitionen vorbehalten bleiben sollten, und zwar über die gesamte Laufzeit des EuFSU. Die oben genannten Grenzwerte werden auf der Grundlage der Beträge errechnet, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten und Bestände an Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten für Investitionen zur Verfügung stehen. In der Verordnung sollten die für die Berechnung der Grenzwerte für die genannten Investitionen notwendigen Einzelheiten festgelegt werden.

(7b)

Um das erforderliche Maß an Klarheit und Sicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung ferner einheitliche Kriterien zur Beschreibung der Sozialunternehmen, die als qualifizierte Portfolio-Unternehmen in Frage kommen, aufgestellt werden. In der Tat zählen für die Sozialunternehmen als Akteure der Sozialwirtschaft eher die gesellschaftlichen Auswirkungen ihrer Arbeit als die Erwirtschaftung von Gewinnen für ihre Eigentümer oder Partner. Deren Tätigkeit umfasst die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für den Markt und deren Überschüsse werden in erster Linie für soziale Ziele verwendet. Ihre Verwaltung unterliegt der Rechenschaftspflicht und erfolgt auf transparente Art und Weise, wobei insbesondere auch die Arbeitskräfte, die Verbraucher sowie die Interessenvertreter, die von ihrer unternehmerischen Tätigkeit betroffen sind, eingebunden werden.

(7c)

Da Sozialunternehmen sich in erster Linie dem Ziel positiver sozialer Auswirkungen verschrieben haben und die Gewinnmaximierung nur eine untergeordnete Rolle spielt, ▐ sollten dieser Verordnung zufolge nur qualifizierte Portfolio-Unternehmen unterstützt werden, die schwerpunktmäßig auf die Erzielung messbarer, positiver sozialer Auswirkungen ausgerichtet sind. Zu den messbaren positiven sozialen Auswirkungen zählt etwa die Erbringung von Dienstleistungen für Immigranten, die ansonsten ausgegrenzt werden, oder die Wiedereingliederung randständiger Gruppen in den Arbeitsmarkt durch die Schaffung von Arbeitplätzen, Unterstützung oder Ausbildung. Diese Unternehmen setzen ihre Gewinne zur Erreichung ihres primären sozialen Ziels ein und werden in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet. In den – generell eher ausnahmsweise auftretenden – Fällen, dass ein qualifiziertes Portfolio-Unternehmen Gewinne an Anteilsinhaber und Besitzer ausschütten will, sollte das qualifizierte Portfolio-Unternehmen im Voraus Verfahren und Regeln für eine solche Ausschüttung festgelegt haben. Die Gewinnausschüttung sollte diesen Regeln zufolge das primäre soziale Ziel nicht untergraben dürfen.

(8)

Zu den Sozialunternehmen zählt eine große Bandbreite von Unternehmen, die verschiedene Rechtsformen haben können und für schutzbedürftige , marginalisierte , benachteiligte oder ausgegrenzte Personen Sozialdienstleistungen erbringen oder diesen Güter anbieten. Solche Dienstleistungen umfassen die Vermittlung von Wohnraum, den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, die Betreuung von älteren oder behinderten Personen, die Kinderbetreuung, den Zugang zu Beschäftigung und Ausbildung und das Pflegemanagement. Zu den Sozialunternehmen gehören auch Unternehmen, bei denen in der Produktion von Gütern bzw. der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel verkörpert wird , ohne dass ihre Tätigkeit zwangsläufig sozial ausgerichtete Güter und Dienstleistungen umfassen muss. Solche Tätigkeiten sind beispielsweise die soziale und berufliche Eingliederung durch den Zugang zur Beschäftigung für Personen, die insbesondere aufgrund ihrer geringen Qualifikation oder aufgrund von sozialen oder beruflichen Problemen, die zu Ausgrenzung und Marginalisierung führen, benachteiligt sind. Hierbei kann es sich auch um gesellschaftlich sinnvollen Umweltschutz handeln, etwa Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung, Recycling und erneuerbare Energien.

(8a)

Mit dieser Verordnung soll das Wachstum von Sozialunternehmen in der Union unterstützt werden. Durch Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen, die in Drittländern gegründet wurden, kann den EuFSU mehr Kapital verschafft werden, wovon wiederum die Sozialunternehmen in der Union profitieren könnten. Allerdings sollten unter gar keinen Umständen Investitionen in Portfolio-Unternehmen aus Drittländern getätigt werden, die in Steueroasen oder Rechtsgebieten, die nicht kooperativ sind, ansässig sind.

(8b)

EuFSU sollten nicht in Steueroasen oder in nicht zur Zusammenarbeit bereiten Rechtsgebieten gegründet werden, etwa in Drittländern, in denen keine oder nur nominelle Steuern erhoben werden, in denen es an angemessenen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des EuFSU-Verwalters und den Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem der Fonds für soziales Unternehmertum gegründet wurde, fehlt, oder in denen es keinen funktionierenden Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gibt. In Rechtsgebieten, die eines der oben genannten Kriterien aufweisen, sollten EuFSU auch keine Investitionen tätigen dürfen.

(8c)

EuFSU-Verwalter sollten während der Laufzeit eines Fonds zusätzliche Kapitalzusagen auftreiben dürfen. Solche zusätzlichen Kapitalzusagen über die Laufzeit des EuFSU sollten berücksichtigt werden, wenn die nächsten Investitionen in andere als qualifizierte Vermögenswerte zur Entscheidung anstehen. Zusätzliche Kapitalzusagen sollten im Einklang mit den in der Satzung oder in den Gründungsdokumenten eines EuFSU niedergelegten Kriterien und Bedingungen zulässig sein.

(9)

Angesichts des besonderen Finanzierungsbedarfs von Sozialunternehmen muss Klarheit hinsichtlich der Arten von Instrumenten geschaffen werden, die ein EuFSU für solche Finanzierungen einsetzen sollte. Deshalb werden in dieser Verordnung einheitliche Regeln für die geeigneten Instrumente festgelegt, die ein EuFSU bei seinen Investitionen nutzen darf, einschließlich Instrumenten der Beteiligungsfinanzierung und beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten , Schuldtiteln, darunter Eigenwechsel und Sparbriefe , Investitionen in andere EuFSU , besicherte und nicht besicherte Darlehen sowie kurz- und mittelfristiger Darlehen und Zuschüsse . Um jedoch zu verhindern, dass es zu einer Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen kommt, sollte es EuFSU nur gestattet sein, in andere EuFSU zu investieren, wenn diese anderen EuFSU selbst nicht mehr als 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals in andere EuFSU investiert haben.

(9a)

Das Kerngeschäft von EuFSU besteht darin, Sozialunternehmen mittels Primärinvestitionen Finanzmittel bereitzustellen. EuFSU sollten sich nicht an systemisch wichtigen Banktätigkeiten außerhalb des üblichen aufsichtsrechtlichen Rahmens (sogenanntes „Schattenbankwesen“) beteiligen. Ebenso wenig sollten sie typische private Eigenkapitalstrategien, wie fremdfinanzierte Übernahmen, verfolgen.

(10)

Um sein Anlagenportfolio ausreichend flexibel zu halten, kann ein EuFSU ▐ in Vermögenswerte investieren, die keine qualifizierten Investitionen sind, solange der Umfang dieser Investitionen innerhalb der in dieser Verordnung gesetzten 30 %-Grenze für nicht qualifizierte Investitionen bleibt. Bestände an Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten sollten bei der Berechnung ▐ dieses Grenzwerts ▐ nicht berücksichtigt werden, da Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente nicht als Investitionen zu betrachten sind . EuSFU sollten über ihr gesamtes Portfolio nur Investitionen tätigen, die mit ihrer ethisch begründeten Investitionsstrategie in Einklang stehen; sie sollten beispielsweise keine Investitionen tätigen, bei denen die Gefahr besteht, dass gegen Menschenrechte verstoßen wird, etwa in die Rüstungsindustrie, oder die dazu führen, dass Elektronikschrott entsorgt werden muss.

(11)

Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung „EuFSU“ für Anleger in der gesamten Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, dass nur EuFSU-Verwalter, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Qualitätskriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb von EuFSU diese Bezeichnung verwenden dürfen.

(12)

Um sicherzustellen, dass EuFSU ein eigenes, erkennbares Profil haben, das ihrem Ziel angemessen ist, sollten einheitliche Regeln für die Zusammensetzung des Portfolios und die Anlagetechniken, die solche Fonds anwenden dürfen, festgelegt werden.

(13)

Damit EuFSU nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfolio-Unternehmen konzentrieren, sollten ▐ Hebelfinanzierungen auf Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Die EuFSU-Verwalter sollten nur auf Ebene des EuFSU Darlehen aufnehmen, Schuldtitel ausgeben oder Garantien stellen dürfen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch noch nicht eingefordertes Kapital gedeckt sind und somit das Risiko des Fonds nicht über die Höhe seines eingebrachten Kapitals hinaus erhöhen. Nach diesem Ansatz erhöhen Barvorschüsse von Anlegern des EuFSU, die durch Kapitalzusagen dieser Investoren vollständig gedeckt sind, das Risiko für den EuFSU nicht und sollten deshalb zulässig sein. Damit die Fonds zudem den außergewöhnlichen Liquiditätsbedarf decken können, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf ihren Konten entstehen kann, sollte jedoch eine kurzfristige Kreditaufnahme möglich sein, sofern diese das nicht eingeforderte Kapital nicht übersteigt.

(14)

Um sicherzustellen, dass der Vertrieb von EuFSU sich nur an Anleger richtet, deren ▐ Erfahrung , Wissen und Sachkenntnis für ihre Anlageentscheidungen und deren Risikobewertung den Risiken dieser Fonds angemessen sind, und um das Vertrauen der Anleger in EuFSU zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Deshalb sollte sich der Vertrieb von EuFSU ▐ nur an Anleger richten, die im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (6) ▐ entweder professioneller Kunde sind oder als professioneller Kunde behandelt werden können. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in EuFSU zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich Privatpersonen mit großem Nettovermögen, Zugang zu diesen Fonds haben. Für diese anderen Anleger sollten besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass EuFSU ausschließlich an Anleger vertrieben werden, die ein angemessenes Risikoprofil für solche Investitionen aufweisen. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus. Investitionen von Geschäftsführern, Vorständen oder Mitarbeitern eines EuFSU-Verwalters sollten zulässig sein, wenn sie in den EuFSU investieren, den sie verwalten, da dieser Personenkreis sachkundig genug ist, um sich an solchen Investitionen zu beteiligen.

(15)

Um sicherzustellen, dass nur EuFSU-Verwalter, die hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Markt einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die Bezeichnung „EuFSU“ führen, sollten in dieser Verordnung Regeln für die Geschäftstätigkeit und das Verhältnis zwischen EuFSU-Verwalter und seinen Anlegern festgelegt werden. Aus dem gleichen Grund sollten in dieser Verordnung einheitliche Bedingungen für den Umgang mit Interessenkonflikten solcher Verwalter beschrieben werden. Diesen Regeln zufolge sollten die Verwalter die erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen treffen müssen, die einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten gewährleisten.

(15a)

Beabsichtigt ein EuFSU-Verwalter, Funktionen einer Drittpartei zu übertragen, so sollte dies nicht die Haftpflicht des Verwalters gegenüber dem EuFSU berühren und keine Auswirkungen auf die Investoren des EuFSU haben. Außerdem sollte der EuFSU-Verwalter Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als EuFSU-Verwalter, sondern nur noch als Briefkastenfirma angesehen werden kann. Der EuFSU-Verwalter sollte jederzeit für die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Funktionen und die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich bleiben. Die Übertragung von Funktionen darf die wirksame Beaufsichtigung des EuFSU-Verwalters nicht untergraben; insbesondere sollte sie weder den EuFSU-Verwalter daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der EuFSU im Interesse der Anleger verwaltet wird.

(16)

Positive soziale Auswirkungen, die über den rein finanziellen Gewinn der Anleger hinausgehen, sind ein Kernmerkmal von auf Sozialunternehmen ausgerichteten Investmentfonds, das sie von anderen Investmentfonds unterscheidet. Deshalb sollten EuSFU-Verwalter in dieser Verordnung aufgefordert werden, Verfahren zur ▐ Messung positiver sozialer Auswirkungen, die durch die Investition in qualifizierte Portfolio-Unternehmen erreicht werden sollen, zu schaffen.

(16a)

Bei Fonds mit sozialen Zielsetzungen oder Fonds, die sozial etwas bewirken wollen, werden heutzutage üblicherweise Informationen darüber, inwieweit Sozialunternehmen ihre selbst gesteckten Ziele erreichen, bewertet und zusammengeführt. Es gibt eine ganze Reihe unterschiedlicher sozialer Zielsetzungen oder Wirkungen, die von einem Sozialunternehmen angestrebt werden können. Dadurch wurden verschiedene Methoden entwickelt, mit denen die sozialen Auswirkungen festgestellt und gemessen werden können. So kann beispielsweise eine Firma, die Benachteiligten helfen möchte, die Zahl der Personen angeben, denen geholfen wurde, etwa dass jemand eingestellt wurde, der ansonsten keine Anstellung gefunden hätte. Oder ein Unternehmen, das die Wiedereingliederung von Gefangenen in die Gesellschaft verbessern will, kann seine Leistung daran messen, ob die Rückfallquoten in die Straffälligkeit sinken. Die Fonds sind den Unternehmen bei der Erarbeitung und Bereitstellung von Informationen über ihre Ziele und Erfolge behilflich und sammeln diese Informationen für Anleger. Informationen über soziale Auswirkungen sind zwar für die Anleger überaus wichtig, aber es ist doch schwierig, Vergleiche zwischen verschiedenen Sozialunternehmen und unterschiedlichen Fonds anzustellen, und zwar nicht nur wegen der Unterschiede bei den sozialen Ergebnissen, die angestrebt werden, sondern auch wegen der Vielfalt der derzeitigen Konzepte. Um bei diesen Information langfristig für größtmögliche Kohärenz und Vergleichbarkeit sowie für möglicht effiziente Verfahren zur Einholung dieser Informationen zu sorgen, ist es erstrebenswert, delegierte Rechtakte in diesem Bereich auszuarbeiten. Diese delegierte Rechtsakte sollten auch den Aufsichtsbehörden, den EuFSU und den Sozialunternehmen mehr Klarheit verschaffen.

(17)

Um die Integrität der Bezeichnung „EuFSU“ zu schützen, sollte diese Verordnung auch Qualitätskriterien für die Organisation von EuFSU-Verwaltern enthalten. Deshalb sollte diese Verordnung einheitliche und angemessene Anforderungen festlegen, denen zufolge angemessene technische und personelle Ressourcen ▐ gegeben sein müssen.

(17a)

Damit die EuFSU ordentlich verwaltet werden und die Verwalter in der Lage sind, die durch ihre Tätigkeiten bedingten potenziellen Risiken zu decken, sollte von EuFSU-Verwaltern im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verlangt werden, dass sie ausreichende Eigenmittel vorhalten müssen. Diese Eigenmittel sollten so bemessen sein, dass dadurch die Fortführung und die ordnungsgemäße Verwaltung des EuFSU sichergestellt ist.

(18)

Aus Gründen des Anlegerschutzes müssen die Vermögenswerte von EuFSU ordnungsgemäß bewertet werden. Deshalb sollten in der Satzung oder den Gründungsdokumenten des EuFSU Bestimmungen für die Bewertung der Vermögenswerte niedergelegt werden. Dies sollte die Integrität und Transparenz der Bewertung gewährleisten.

(19)

Um sicherzustellen, dass EuFSU-Verwalter, die die Bezeichnung „EuFSU“ verwenden, in ausreichendem Umfang Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ablegen, sollten einheitliche Regeln für die Jahresabschlüsse festgelegt werden.

(20)

Um in den Augen der Anleger die Integrität der Bezeichnung „EuFSU“ zu gewährleisten, sollte diese Bezeichnung nur von Fondsverwaltern genutzt werden dürfen, die hinsichtlich ihrer Anlagestrategie und ihrer Anlageziele vollständig transparent sind. Diese Verordnung sollte deshalb einheitliche Regeln für Offenlegungspflichten enthalten, die ein EuFSU-Verwalter im Verhältnis zu seinen Anlegern erfüllen muss. Diese Anforderungen beziehen sich auf die für Investitionen in Sozialunternehmen typischen Elemente, so dass mehr Kohärenz und eine bessere Vergleichbarkeit dieser Informationen gegeben sind. Dazu gehören auch Angaben zu den Kriterien und Verfahren für die Auswahl bestimmter qualifizierter Portfolio-Unternehmen als Anlageziel und Informationen über die durch die Anlagestrategie angestrebten positiven sozialen Auswirkungen sowie über deren Überwachung und Bewertung. Um das erforderliche Vertrauen der Anleger in solche Investitionen zu gewährleisten, sind ferner Informationen über die Vermögenswerte von EuFSU, die nicht in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investiert werden, und über die einschlägigen Auswahlmethoden erforderlich.

(21)

Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung dieser Anforderungen durch den EuFSU-Verwalter überwachen. Zu diesem Zweck sollte jeder EuFSU-Verwalter, der seinen Fonds unter der Bezeichnung „EuFSU“ vertreiben will, der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats seine Absicht mitteilen. Die zuständige Behörde sollte den Fondsverwalter registrieren, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen und angemessene Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung getroffen wurden. Diese Registrierung sollte in der gesamten Union gelten.

(21a)

Damit EuFSU auf effiziente Art und Weise grenzüberschreitend vermarktet werden können, sollte der Verwalter so schnell wie möglich registriert werden.

(21b)

Obschon in dieser Verordnung Schutzbestimmungen enthalten sind, mit denen eine ordnungsgemäße Verwendung des Fonds sichergestellt wird, sollten die Aufsichtsbehörden unbedingt darauf achten, dass diese Schutzbestimmungen auch eingehalten werden.

(22)

Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung Bestimmungen über die Modalitäten für die Aktualisierung der an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen enthalten.

(23)

Im Interesse einer wirksamen Überwachung der festgelegten Anforderungen sollte in dieser Verordnung ferner ein Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegt werden, das bei der Registrierung des EuFSU-Verwalters in seinem Herkunftsmitgliedstaat ausgelöst wird.

(24)

Um in der gesamten Union transparente Bedingungen für den Vertrieb durch die EuFSU-Verwalter sicherzustellen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde ( Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ) („ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzt wurde, mit der Führung einer zentralen Datenbank betraut werden, in der alle im Einklang mit dieser Verordnung zugelassenen EuFSU aufgelistet sind.

(24a)

Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der EuFSU-Verwalter in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis, die daraufhin geeignete Maßnahmen ergreifen sollte.

(24b)

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann, wenn trotz der Maßnahmen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen hat oder weil die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer zumutbaren Frist nichts unternommen hat, oder der EuFSU-Verwalter weiterhin auf eine Art und Weise verfährt, die einwandfrei gegen diese Verordnung verstößt, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informiert hat, alle zum Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen treffen, einschließlich der Möglichkeit, den betreffenden Verwalter an der weiteren Vermarktung seines EuFSU im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu hindern.

(25)

Um eine wirksame Überwachung der festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung eine Liste der Aufsichtsbefugnisse enthalten, mit denen die zuständigen Behörden ausgestattet werden.

(26)

Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen, sollten in dieser Verordnung verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen für Verstöße gegen wesentliche Bestimmungen festgelegt werden, d. h. gegen die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Portfolios, über Schutzvorkehrungen zum Schutz der Identität in Frage kommender Anleger und über die registrierten EuFSU-Verwaltern vorbehaltene Verwendung der Bezeichnung „EuFSU“ . Ein Verstoß gegen diese wesentlichen Bestimmungen sollte ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung von der Liste registrierter Fondsverwalter nach sich ziehen.

(27)

Aufsichtsrelevante Informationen sollten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und der ESMA ausgetauscht werden.

(28)

Eine wirksame regulatorische Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen einheitlichen Kriterien zuständig sind, setzt voraus, dass alle einschlägigen nationalen Behörden und die ESMA das Berufsgeheimnis sorgfältig wahren.

(28a)

Der Beitrag von EuFSU zum Wachstum des europäischen Markts für soziale Investitionen dürfte davon abhängen, ob diese Bezeichnung von Fondsverwaltern angenommen wird, bei den Anlegern auf Akzeptanz stößt und ob sich in der gesamten Union ein starkes ‚Ökosystem‘ für Sozialunternehmen entwickelt, das diesen Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, sich der bereitgestellten Finanzierungsoptionen zu bedienen. Deshalb sollten alle interessierten Kreise, d. h. alle, die auf dem Markt tätig sind, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Kommission und andere einschlägigen Stellen in der Union, sich darum bemühen, dass die Möglichkeiten, die durch diese Verordnung geboten werden, breiten Kreisen zur Kenntnis gebracht werden.

(29)

Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und ein hohes Maß an Überwachung in der gesamten Union gewährleisten. Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, sie mit der Erstellung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen.

(30)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten im Sinne von Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 anzunehmen. Die ESMA sollte mit der Erstellung technischer Durchführungsstandards für das Format der in dieser Verordnung beschriebenen Mitteilung beauftragt werden.

(31)

Zur Klärung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Waren und Dienstleistungen einschließlich ihrer Produktionsverfahren, mit denen die sozialen Ziele verwirklicht werden und die Umstände, unter denen Gewinne an die Eigentümer und Investoren ausgeschüttet werden können, die Arten von Interessenkonflikten, die EuFSU-Verwalter vermeiden müssen, und die diesbezüglich erforderlichen Schritte, die Einzelheiten der Verfahren zur Messung der sozialen Auswirkungen, die die qualifizierten Portfolio-Unternehmen erreichen sollen, sowie den Inhalt und die Verfahren zur Bereitstellung der Informationen für die Investoren zu spezifizieren. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, durchführten, unter Berücksichtigung von Selbstregulierungsinitiativen und Verhaltensregeln. An den Konsultationen, die die Kommission bei den Vorbereitungsarbeiten für delegierte Rechtsakte über die Einzelheiten der Verfahren zur Messung der sozialen Auswirkungen durchführt, die von den qualifizierten Portfolio-Unternehmen zustande gebracht werden sollen, sollten die einschlägigen Interessenträger und die ESMA beteiligt werden. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(33)

Spätestens fünf Jahre nach dem Datum, ab dem diese Verordnung gilt, sollte im Rahmen einer Überprüfung der Verordnung untersucht werden, wie sich der EuFSU-Markt entwickelt. Die Überprüfung sollte einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen beinhalten. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls legislative Vorschläge unterbreiten.

(33a)

Außerdem sollte die Kommission bis zum 22. Juli 2017 eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und ihre Verwalter, vor allem den Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU, in die Wege leiten. Dabei sollte insbesondere der Geltungsbereich dieser Verordnung geprüft und dabei gleichzeitig bewertet werden, ob es notwendig ist, den Geltungsbereich auszuweiten, damit die Bezeichnung EuFSU auch von Verwaltern großer alternativer Anlagefonds verwendet werden darf. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls legislative Vorschläge unterbreiten.

(33b)

Bei dieser Überprüfung sollte die Kommission auch bewerten, ob es Hindernisse gibt, die der Akzeptanz der Fonds durch die Anleger im Wege stehen, und sich mit der Frage befassen, welche Auswirkungen andere aufsichtsrechtliche Vorschriften möglicherweise auf institutionelle Anleger haben könnten. Außerdem sollte die Kommission Daten sammeln, um bewerten zu können, inwieweit EuFSU zu anderen Programmen der Union beitragen, mit denen ebenfalls Innovationen in der Union unterstützt werden sollen, wie etwa Horizont 2020.

(33c)

Die Kommission sollte im Zusammenhang mit der Untersuchung der steuerlichen Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen in Risikokapital, die sie, wie in ihrer Mitteilung vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ vorgesehen, durchführt, und im Zusammenhang mit der Überprüfung dieser Verordnung auch eine entsprechende Untersuchung möglicher steuerlicher Hindernisse für Fonds für das soziale Unternehmertum durchführen und dabei bewerten, ob das soziale Unternehmertum in der Union möglicherweise mit steuerlichen Anreizen gefördert werden kann.

(33d)

Die ESMA sollte ihren Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, ermitteln und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht darüber vorlegen.

(34)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Rechts der Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts der unternehmerischen Freiheit.

(35)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der ESMA erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9).

(36)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Binnenmarkts für EuFSU durch Festlegung der Rahmenbedingungen für die Registrierung von EuFSU-Verwaltern zur Vereinfachung des Vertriebs von EuFSU in der gesamten Union, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist , kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die beim Vertrieb von EuFSU in der Union die Bezeichnung „EuFSU“ verwenden wollen, ▐ festgelegt; somit wird ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet.

Diese Verordnung enthält außerdem einheitliche Regeln für den Vertrieb durch EuFSU ▐ an in Frage kommende Anleger in der Union, für die Zusammensetzung von EuFSU-Portfolios, für die geeigneten Anlageinstrumente und Anlagetechniken sowie für Organisation, Transparenz und Verhaltensweise von EuFSU-Verwaltern, die EuFSU in der Union vertreiben.

Artikel 2

1.   Diese Verordnung gilt für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, deren gesamte verwaltete Vermögenswerte nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen, die in der Union niedergelassen sind und gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen, und EuFSU-Portfolios verwalten ▐.

1a.     EuFSU-Verwalter, die im Rahmen dieser Verordnung in Einklang mit Artikel 14 registriert sind, deren gesamte Vermögenswerte später den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert überschreiten und die daher in Einklang mit Artikel 6 dieser Richtlinie eine Zulassung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats benötigen, können die Bezeichnung „EuFSU“ beim Vertrieb von EuFSU in der Union weiterhin verwenden, wenn sie die in dieser Richtlinie niedergelegten Anforderungen nach wie vor erfüllen und den Bestimmungen der Artikel 3, 5, 9, des Artikels 12 Absatz 2 und des Artikels 13 Absatz 1 Buchstaben c, d und e dieser Verordnung in Bezug auf EuFSU weiterhin entsprechen.

3a.     EuFSU-Verwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert sind, können auch OGAW verwalten, die einer Zulassung gemäß Richtlinie 2009/65/EG unterliegen, sofern es sich um externe Verwalter handelt.

Artikel 3

1.   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(a)

„Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum“ (EuFSU) einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der durch Folgendes gekennzeichnet ist:

i)

Es ist beabsichtigt, innerhalb eines in den Gründungsvorschriften oder -dokumenten des EuFSU festgelegten Zeitraums mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals in Vermögenswerte zu investieren, die qualifizierte Investitionen sind.

ii)

Es werden nie mehr als 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Fonds für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen einsetzt.

iii)

Er ist im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder in einem Drittstaat niedergelassen, vorausgesetzt, dieser Drittstaat erfüllt folgende Kriterien:

Es bestehen dort weder steuerliche Regelungen, in deren Rahmen keine oder nur nominale Steuern erhoben werden, noch werden Vorteile gewährt, ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substanzielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Drittstaat zugrunde liegt.

Mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des EuFSU-Verwalters bestehen angemessene Kooperationsvereinbarungen, in deren Rahmen ein gemäß Artikel 21 dieser Verordnung ausreichender Informationsaustausch gewährleistet ist, damit die zuständigen Behörden ihre Aufgaben in Einklang mit dieser Verordnung ausführen können.

Er steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde.

Es wurde mit dem Herkunftsmitgliedstaat des EuFSU-Verwalters sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des EuFSU vertrieben werden sollen, ein Abkommen unterzeichnet, in dessen Rahmen dafür gesorgt ist, dass dieser Drittstaat den in Artikel 26 des OECD-Musterabkommens niedergelegten Normen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht, und dass ein wirksamer Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten stattfindet, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung.

Die in den Ziffern i und ii niedergelegten Grenzwerte werden auf der Grundlage der Beträge errechnet, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten und Bestände an Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten für Investitionen zur Verfügung stehen;

(aa)

„einschlägige Kosten“ Gebühren, Abgaben und Aufwendungen, die direkt oder indirekt von den Anlegern getragen werden und die zwischen den EuFSU-Verwaltern und den EuFSU-Anlegern vereinbart werden.

(b)

„Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen AIF im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;

(c)

„qualifizierte Investitionen“ eines der folgenden Instrumente:

i)

Instrumente der Beteiligungsfinanzierung oder beteiligungsähnliche Instrumente, die

von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiert werden und die der EuFSU direkt vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen erwirbt, oder

von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen im Austausch für vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittierte Aktienwerte emittiert werden , oder

von einem Unternehmen emittiert werden , bei dem das qualifizierte Portfolio-Unternehmen eine in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaft ist, und die der EuFSU im Austausch für ein vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiertes Instrument der Beteiligungsfinanzierung erwirbt;

ii)

von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittierte, verbriefte und nicht verbriefte Schuldtitel;

iii)

Anteile von einem oder mehreren EuFSU, sofern diese EuFSU nicht selbst mehr als 10 Prozent ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals in EuFSU investiert haben;

iv)

besicherte oder nicht besicherte Darlehen, die einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen vom EuFSU gewährt werden;

v)

jede andere Art der Beteiligung an einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen;

(d)

„qualifiziertes Portfolio-Unternehmen“ ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt einer Investition des EuFSU nicht für den Handel auf einem geregelten Markt oder auf einem multilateralen Handelssystem (MTF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 und Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist ▐ und

-i)

das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, wobei dieser Drittstaat folgende Kriterien erfüllt:

Es bestehen dort weder steuerliche Regelungen, in deren Rahmen keine oder nur nominale Steuern erhoben werden, noch werden Vorteile gewährt, ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substanzielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Drittstaat zugrunde liegt.

Er steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde.

Es wurde mit dem Herkunftsmitgliedstaat des EuFSU Verwalters sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des EuFSU vertrieben werden sollen, ein Abkommen unterzeichnet, in dessen Rahmen dafür gesorgt ist, dass dieser Drittstaat den in Artikel 26 des OECD Musterabkommens niedergelegten Normen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht, und dass ein wirksamer Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten stattfindet, gegebenenfalls einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung.

i)

die Erzielung messbarer, positiver sozialer Auswirkungen im Einklang mit seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder jeglichen anderen Gründungsvorschriften oder -dokumenten als sein vorrangiges Ziel sieht, wobei das Unternehmen

▐ schutzbedürftigen , marginalisierten , benachteiligten oder ausgegrenzten Personen Dienstleistungen oder Güter liefert; ▐

▐ bei der Produktion von Gütern bzw. der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel verfolgt; oder

ausschließlich Sozialunternehmen im Sinne der ersten beiden Spiegelstriche Finanzmittel gewährt;

ii)

seine Gewinne in Einklang mit seinem Gesellschaftsvertrag, seiner Satzung oder jeglichen anderen Gründungsvorschriften oder -dokumenten vor allem zur Erreichung seines vorrangigen sozialen Ziels einsetzt ▐; in diesen Gründungsvorschriften oder -dokumenten sind im Voraus Verfahren und Regeln für eine etwaige ausnahmsweise Gewinnausschüttung an Anteilsinhaber und Besitzer festzulegen, um dafür zu sorgen, dass eine derartige Gewinnausschüttung nicht seinem vorrangigen Ziel zuwider läuft; und

iii)

in verantwortlicher und transparenter Weise verwaltet wird, insbesondere durch Einbindung von Arbeitskräften, Kunden und Beteiligten, die von der Unternehmenstätigkeit betroffen sind;

(e)

„Beteiligungskapital“ die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfolio-Unternehmens, die für seine Anleger emittiert werden;

(ea)

„beteiligungsähnliches Kapital“ Finanzierungsinstrumente, die aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt sind, deren Rendite sich nach den Gewinnen oder Verlusten des qualifizierten Portfolio-Unternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert sind;

(f)

„Vertrieb“ das direkte oder indirekte, auf Initiative des EuFSU-Verwalters oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen an einem vom ihm verwalteten EuFSU an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz in der Union;

(g)

„zugesagtes Kapital“ jede Verpflichtung , nach der ein Anleger innerhalb eines in den Gründungsvorschriften oder -dokumenten des EuFSU festgelegten Zeitraums zum Erwerb einer Beteiligung am EuFSU oder zur Einbringung einer Kapitaleinlage beim EuFSU verpflichtet ist ;

(h)

„EuFSU-Verwalter“ jede juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, mindestens einen EuFSU zu verwalten;

(i)

„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der EuFSU-Verwalter niedergelassen ist und sich gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU bei den zuständigen Behörden registrieren muss;

(j)

„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der EuFSU-Verwalter EuFSU gemäß dieser Verordnung vertreibt;

(k)

„zuständige Behörde“ die nationale Behörde, die vom Herkunftsmitgliedstaat aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannt und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 beauftragt wurde ;

(ka)

„OGAW“ ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind.

Entsprechend Unterabsatz 1 Buchstabe h wird der EuFSU selbst als EuFSU-Verwalter registriert, wenn die Rechtsform des EuFSU eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des EuFSU entscheidet, keinen externen Verwalter zu bestellen. Ein EuFSU, der als interner EuFSU-Verwalter registriert ist, kann nicht als externer EuFSU-Verwalter anderer Organismen für gemeinsame Anlagen registriert werden.

2.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 24 zu erlassen, um die Arten von Dienstleistungen oder Gütern und die Methoden der Produktion von Gütern bzw. Erbringung von Dienstleistungen mit sozialer Komponente im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen festzulegen und die Bedingungen, unter denen Gewinne an Besitzer und Anleger ausgeschüttet werden können, zu bestimmen.

KAPITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EuFSU“

Artikel 4

EuFSU-Verwalter, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb von EuFSU in der Union die Bezeichnung „EuFSU“ verwenden.

Artikel 5

1.   Die EuFSU-Verwalter sorgen dafür, dass beim Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Investitionen höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals des EuFSU für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als nicht qualifizierten Investitionen eingesetzt werden; diese 30 Prozent werden auf der Grundlage der Beträge errechnet, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten zur Verfügung stehen; Bestände an Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten werden bei der Berechnung dieses Grenzwerts nicht berücksichtigt , da Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente nicht als Investitionen zu betrachten sind .

2.    Der EuFSU-Verwalter wendet auf Ebene des EuFSU keine ▐ Methode an, durch die sich das Risiko des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Engagements in Derivatepositionen oder auf andere Weise auf einen Betrag erhöht, der über jenem des eingebrachten Kapitals liegt.

2a.     Der EuFSU-Verwalter kann auf Ebene des EuFSU nur Darlehen aufnehmen, Schuldtitel ausgeben oder Garantien stellen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch noch nicht eingefordertes Kapital gedeckt sind.

Artikel 6

1.    Die EuFSU-Verwalter vertreiben Anteile der verwalteten EuFSU ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern

(a)

diese anderen Anleger sich verpflichten, mindestens 100 000 EUR zu investieren; und

(b)

diese anderen Anleger schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung bewusst sind.

1a.     Absatz 1 gilt nicht, wenn Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter eines EuFSU-Verwalters in die EuFSU investieren, an dessen Verwaltung sie beteiligt sind.

Artikel 7

Die EuFSU-Verwalter werden bezüglich der von ihnen verwalteten EuFSU

(a)

ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachgehen;

(b)

geeignete Strategien und Verfahren zur Vermeidung illegaler Praktiken anwenden, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie den Interessen der Anleger und der qualifizierten Portfolio-Unternehmen schaden;

(c)

ihre Geschäftstätigkeit so ausüben, dass sie die positiven sozialen Auswirkungen der qualifizierten Portfolio-Unternehmen, in die sie investiert haben, fördern und dem besten Interesse der von ihnen verwalteten EuFSU, der Anleger dieser EuFSU und der Integrität des Marktes dienen;

(d)

bei der Auswahl und der laufenden Überwachung der Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen und der positiven sozialen Auswirkungen dieser Unternehmen ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen;

(e)

in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investieren, die sie in angemessenem Maße kennen und verstehen ;

(ea)

ihre Anleger fair behandeln;

(eb)

dafür sorgen, dass kein Anleger eine Vorzugsbehandlung erhält, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Gründungsvorschriften oder -dokumenten des EuFSU vorgesehen.

Artikel 7a

1.     Beabsichtigt ein EuFSU-Verwalter, Funktionen einer Drittpartei zu übertragen, so berührt dies nicht die Haftpflicht des Verwalters gegenüber dem EuFSU und wirkt sich nicht auf die Investoren des EuFSU aus, und der EuFSU-Verwalter darf Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, die dazu führen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als EuFSU-Verwalter, sondern nur noch als Briefkastenfirma angesehen werden kann.

2.     Die wirksame Beaufsichtigung des EuFSU-Verwalters darf durch die Übertragung von Funktionen nicht untergraben werden; insbesondere darf durch eine Übertragung weder der EuFSU-Verwalter daran gehindert werden, im besten Interesse seiner Anleger zu handeln, noch darf verhindert werden, dass der EuFSU im besten Interesse der Anleger verwaltet wird.

Artikel 8

1.   Die EuFSU-Verwalter ermitteln und vermeiden Interessenkonflikte, gewährleisten, wo diese nicht vermieden werden können, eine Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten und legen gemäß Absatz 4 solche Interessenkonflikte unverzüglich offen, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der EuFSU und ihrer Anleger und eine unfaire Behandlung der von ihnen verwalteten EuFSU zu vermeiden.

2.   Die EuFSU-Verwalter ermitteln insbesondere Interessenkonflikte, die entstehen können zwischen

(a)

EuFSU-Verwaltern, Personen, die die Geschäfte des EuFSU-Verwalters tatsächlich führen, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die den EuFSU-Verwalter direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, und dem vom EuFSU-Verwalter verwalteten EuFSU oder den Anlegern dieser EuFSU;

(b)

einem EuFSU oder den Anlegern dieses EuFSU und einem vom gleichen EuFSU-Verwalter verwalteten EuFSU oder dessen Anlegern ;

(ba)

einem EuFSU oder den Anlegern dieses EuFSU und einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder OGAW, der von ein und demselben EuFSU-Verwalter verwaltet wird, oder den Anlegern dieses Organismus für gemeinsame Anlagen oder des OGAW.

3.   Die EuFSU-Verwalter behalten wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen bei, um den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nachzukommen, und wenden diese Vorkehrungen an.

4.   Die in Absatz 1 genannte Offenlegung von Interessenkonflikten erfolgt, wenn die vom EuFSU-Verwalter zur Ermittlung, Vermeidung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird. Die EuFSU-Verwalter unterrichten die Anleger — bevor sie in deren Auftrag Geschäfte tätigen — unmissverständlich über die allgemeine Art bzw. die Quellen der Interessenkonflikte und entwickeln angemessene Strategien und Verfahren.

5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, in denen Folgendes spezifiziert wird:

(a)

die in Absatz 2 genannten Arten von Interessenkonflikten;

(b)

die Schritte, die hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren von einem EuFSU-Verwalter zu ergreifen sind , um Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, zu steuern, zu beobachten bzw. offenzulegen.

Artikel 9

1.   Die EuFSU-Verwalter wenden bei jedem von ihnen verwalteten EuFSU Verfahren an, um zu messen ▐, inwieweit die qualifizierten Portfolio-Unternehmen, in die der EuFSU investiert, die positiven sozialen Auswirkungen, zu denen diese sich verpflichtet haben, erreichen. Die Verwalter tragen dafür Sorge, dass diese Verfahren klar und transparent gestaltet sind und Indikatoren umfassen, die in Abhängigkeit des sozialen Ziels und der Art des qualifizierten Portfolio-Unternehmens einen der folgenden Bereiche oder mehrere dieser Bereiche umfassen:

(a)

Beschäftigung und Arbeitsmärkte;

(b)

Normen und Rechte in Verbindung mit der Arbeitsplatzqualität;

(c)

soziale Eingliederung und Schutz bestimmter Gruppen; Gleichbehandlung und Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung;

(d)

öffentliche Gesundheit und Sicherheit;

(e)

Zugang zu Sozialschutz-, Gesundheits- und Bildungssystemen und Auswirkungen auf diese Systeme.

2.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, in denen sie die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Verfahren im Hinblick auf unterschiedliche qualifizierte Portfolio-Unternehmen festlegt.

Artikel 10

Die EuFSU-Verwalter verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der EuFSU zu ermöglichen.

Die EuFSU-Verwalter sorgen dafür, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten, und dass sie gemäß Artikel 13 die Gründe dafür offenlegen können, die ihrer Ansicht nach schlüssig belegen, dass diese Mittel ausreichend sind.

Artikel 11

1.    Die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte werden in den Gründungsvorschriften oder –dokumenten des EuFSU niedergelegt und dienen einem soliden und transparenten Bewertungsprozess.

1a.     Durch die angewendeten Bewertungsverfahren wird dafür gesorgt, dass die Vermögenswerte korrekt bewertet werden und dass der Vermögenswert mindestens einmal jährlich berechnet wird.

1b.     Damit die Bewertung qualifizierter Portfolio-Unternehmen einheitlich erfolgt, arbeitet die ESMA Leitlinien mit gemeinsamen Grundsätzen für den Umgang mit Investitionen in derartige Unternehmen aus und berücksichtigt dabei deren vorrangiges Ziel, d. h. messbare, positive soziale Auswirkungen zu erreichen und ihre Gewinne vor allem dazu einzusetzen, um diese Auswirkungen zu erreichen.

Artikel 12

1.   Die EuFSU-Verwalter legen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jeden verwalteten EuFSU spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht vor. In diesem Bericht werden die Zusammensetzung des EuFSU-Portfolios und die Tätigkeiten des vergangenen Jahres beschrieben. Darüber hinaus werden in diesem Bericht die Gewinne des EuFSU zum Ende seiner Laufzeit und gegebenenfalls auch die während seiner Laufzeit ausgeschütteten Gewinne offengelegt. Der Bericht enthält die geprüften Jahresabschlüsse des EuFSU. Im Rahmen dieser Prüfung wird bestätigt, dass die Barbestände und die Vermögenswerte auf den Namen des Fonds lauten und dass der EuFSU-Verwalter hinsichtlich der Verwendung von Vollmachten oder der Kontrolle über die Barbestände und die Vermögenswerte des EuFSU und seiner Anleger angemessene Verzeichnisse angelegt und angemessene Kontrollen durchgeführt hat. Der Jahresbericht wird im Einklang mit den bestehenden Rechnungslegungsstandards und gemäß den zwischen dem EuFSU-Verwalter und den Anlegern vereinbarten Bedingungen erstellt. Der EuFSU-Verwalter legt den Anlegern diesen Jahresbericht auf Anfrage vor. Die EuFSU-Verwalter und die Anleger können sich untereinander auf ergänzende Offenlegungsmaßnahmen einigen.

2.   Der Jahresbericht umfasst zumindest Folgendes:

(a)

gegebenenfalls Angaben zu den insgesamt erreichten sozialen Ergebnissen der Anlagestrategie und der Methode zur Messung dieser Ergebnisse;

(b)

eine Erklärung über jede Veräußerung im Zusammenhang mit qualifizierten Portfolio-Unternehmen;

(c)

eine Angabe, ob es im Zusammenhang mit den anderen Vermögenswerten des EuFSU, die nicht in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investiert sind, auf der Grundlage der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kriterien zu Veräußerungen gekommen ist;

(d)

eine Zusammenfassung der Tätigkeiten des EuFSU-Verwalters im Zusammenhang mit den in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe k genannten qualifizierten Portfolio-Unternehmen ;

(da)

Informationen über Art und Zweck der Investitionen, die keine qualifizierten Portfolio-Investitionen gemäß Artikel 4 Absatz 1 sind.

3.   Ist der EuFSU-Verwalter gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (10) zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts verpflichtet, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen über den EuFSU entweder getrennt oder als Ergänzung zum Jahresfinanzbericht vorgelegt werden.

Artikel 13

1.   Die EuFSU-Verwalter unterrichten ihre Anleger vor ihrer Anlageentscheidung in Bezug auf den EuFSU, den sie verwalten, in klarer und verständlicher Weise zumindest über Folgendes:

(a)

die Identität des EuFSU-Verwalters sowie jeglicher anderer Dienstleistungsanbieter, die im Auftrag des EuFSU-Verwalters Verwaltungsaufgaben übernehmen, und eine Beschreibung ihrer Aufgaben;

(aa)

die Höhe der Mittel, die dem EuFSU-Verwalter zur Verfügung stehen, sowie über die Gründe, die seiner Ansicht nach den Schluss zulassen, dass dem Bedarf an personellen und technischen Ressourcen zur ordnungsgemäßen Verwaltung seiner EuFSU mit diesen Eigenmitteln entsprochen werden kann;

(b)

eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Anlageziele des EuFSU, einschließlich

i)

der Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen , in er zu investieren beabsichtigt;

ii)

etwaiger anderer EuFSU, in die er zu investieren beabsichtigt;

iii)

der Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen, in die etwaige andere EuFSU im Sinne von Ziffer ii zu investieren beabsichtigen;

iv)

der nicht qualifizierten Investitionen, die er zu tätigen beabsichtig;

v)

den beabsichtigten Anlagetechniken, und

vi)

etwaiger Anlagebeschränkungen;

(c)

die durch die Anlagestrategie des EuFSU angestrebten positiven sozialen Auswirkungen, einschließlich realistischer Projektionen solcher Auswirkungen, sofern relevant, und Angaben zu einschlägigen Leistungen der Vergangenheit;

(d)

die Methodik zur Messung der sozialen Auswirkungen;

(e)

eine Beschreibung anderer Vermögenswerte als qualifizierte Portfolio-Unternehmen sowie der Verfahren und Kriterien für die Auswahl dieser Vermögenswerte, außer Kassenmitteln und Kassenmitteläquivalenten;

(f)

eine Beschreibung des Risikoprofils des EuFSU und jeglicher Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, in die der Fonds investieren kann, oder den in Frage kommenden Anlagetechniken;

(g)

eine Beschreibung des Verfahrens und der Kalkulationsmodelle des EuFSU für die Bewertung der Vermögenswerte, einschließlich der Verfahren für die Bewertung qualifizierter Portfolio-Unternehmen;

(h)

eine Beschreibung sämtlicher einschlägiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge ▐;

(i)

eine Beschreibung der Methode zur Festlegung der Vergütung des EuFSU-Verwalters;

(j)

sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des EuFSU;

(k)

Wirtschaftsdienstleistungen und andere unterstützende Dienstleistungen, die der EuFSU-Verwalter selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt, um die Entwicklung, das Wachstum oder in anderweitiger Hinsicht die laufenden Tätigkeiten der qualifizierten Portfolio-Unternehmen, in die der EuFSU investiert, zu fördern, oder, wenn solche Dienste oder Leistungen nicht erbracht werden, eine Erklärung hierzu;

(l)

eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der EuFSU seine Anlagestrategie, seine Anlagepolitik oder beide ändern kann.

2.   Die in Absatz 1 genannten Angaben müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Sie werden gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert und überprüft.

3.   Ist der EuFSU-Verwalter gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist (11) oder gemäß für den EuFSU geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet, so können die in Absatz 1 genannten Informationen entweder getrennt oder als Teil des Prospekts veröffentlicht werden.

4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, in denen Folgendes spezifiziert wird:

(a)

der Inhalt der in Absatz 1 Buchstaben b bis e und k genannten Informationen;

(b)

Möglichkeiten einer einheitlichen Präsentation der in Absatz 1 Buchstaben b bis e und k genannten Informationen mit dem Ziel einer möglichst guten Vergleichbarkeit.

KAPITEL III

BEAUFSICHTIGUNG UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 14

1.   EuFSU-Verwalter, die für den Vertrieb ihres EuFSU die Bezeichnung „EuFSU“ verwenden wollen, unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über diese Absicht und legen folgende Informationen vor:

(a)

die Identität der Personen, die die Geschäfte der EuFSU tatsächlich führen;

(b)

die Identität der EuFSU, deren Anteile vertrieben werden, und ihre Anlagestrategien;

(c)

Angaben zu den Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden;

(d)

eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der EuFSU-Verwalter die einzelnen EuFSU zu vertreiben beabsichtigt ;

(da)

eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der EuFSU-Verwalter EuFSU gegründet hat oder zu gründen beabsichtigt.

2.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nimmt die Registrierung des EuFSU-Verwalters nur vor, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

(-a)

die Personen, die die Geschäfte des EuFSU-Verwalters tatsächlich leiten, sind ausreichend gut beleumdet und verfügen auch in Bezug auf die vom EuFSU-Verwalter verfolgten Anlagestrategien über ausreichende Erfahrung;

(a)

die unter Absatz 1 verlangten Informationen sind vollständig;

(b)

die gemäß Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Vorkehrungen sind geeignet, um die Anforderungen von Kapitel II zu erfüllen.

(ba)

aus der gemäß Absatz 1 Buchstabe da mitgeteilten Liste geht hervor, dass alle EuFSU in Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung niedergelassen sind.

3.   Die Registrierung gilt für das gesamte Gebiet der Union und verleiht EuFSU-Verwaltern das Recht, EuFSU in der gesamten Union unter der Bezeichnung „EuFSU“ zu vertreiben.

Artikel 15

Der EuFSU-Verwalter aktualisiert die Informationen, die er der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Verfügung gestellt hat, wenn er beabsichtigt,

(a)

einen neuen EuFSU zu vertreiben;

(b)

einen bestehenden EuFSU in einem Mitgliedstaat zu vertreiben, der nicht in der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist.

Artikel 16

1.   Unmittelbar nachdem der EuFSU-Verwalter registriert wird, ein neuer EuFSU, ein neues Domizil für die Gründung eines EuFSU oder einer neuer Mitgliedstaat, in dem der EuFSU-Verwalter EuFSU zu vertreiben beabsichtigt, hinzugefügt wird, unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Mitgliedstaaten und die ESMA über den betreffenden Vorgang .

2.   Die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Aufnahmemitgliedstaaten erlegen gemäß Artikel 14 registrierten EuFSU-Verwaltern hinsichtlich des Vertriebs ihrer EuFSU keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.

3.   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats der Mitteilung aus.

4.   Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum … (12) vor.

5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 17

Die ESMA führt eine zentrale, im Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle EuFSU und EuFSU-Verwalter aufgelistet sind, die in der Union gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden, sowie die Länder, in denen sie tätig sind, und die von ihnen vertriebenen EuFSU und die Länder, in denen sie vertrieben werden.

Artikel 18

1.    Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.

1a.     Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe anzunehmen, dass der EuFSU-Verwalter in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis, die daraufhin geeignete Maßnahmen ergreift.

1b.     Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann, wenn trotz der Maßnahmen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen hat oder weil die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer zumutbaren Frist nichts unternommen hat, oder der EuFSU-Verwalter weiterhin auf eine Art und Weise verfährt, die einwandfrei gegen diese Verordnung verstößt, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informiert hat, alle zum Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen treffen, einschließlich der Möglichkeit, den betreffenden Verwalter an der weiteren Vermarktung seines EuFSU im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu hindern.

Artikel 19

Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,

(a)

Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;

(b)

vom EuFSU-Verwalter unverzügliche Auskünfte zu verlangen;

(c)

von jeder mit den Tätigkeiten des EuFSU-Verwalters oder des EuFSU in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;

(d)

angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

(e)

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein EuFSU-Verwalter die Anforderungen dieser Verordnung weiterhin erfüllt;

(f)

eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein EuFSU-Verwalter die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.

Artikel 20

1.   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen ▐ fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen ▐ müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum … (13) mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich spätere Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 21

1.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen, wenn ein EuFSU-Verwalter

(a)

es unter Verstoß gegen Artikel 5 versäumt , den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen;

(b)

unter Verstoß gegen Artikel 6 Anteile eines EuFSU an nicht in Frage kommende Anleger vertreibt;

(c)

die Bezeichnung „EuFSU“ verwendet , ohne gemäß Artikel 14 bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert zu sein.

(ca)

die Bezeichnung „EuFSU“ verwendet, um Fonds zu vertreiben, die nicht in Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii niedergelassen sind;

(cb)

eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 14 aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

(cc)

seiner Tätigkeit unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe a nicht ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachgeht;

(cd)

unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe b keine angemessenen Maßnahmen und Verfahren zur Vermeidung illegaler Praktiken anwendet;

(ce)

wiederholt den in Artikel 12 niedergelegten Anforderungen in Bezug auf den Jahresbericht nicht nachkommt;

(cf)

wiederholt seinen in Artikel 13 niedergelegten Informationspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachkommt;

2.   In den unter Absatz 1 beschriebenen Fällen ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls folgende Maßnahmen:

(-a)

Sie ergreift Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der EuFSU-Verwalter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii sowie den Artikeln 5, 6, 7 Buchstaben a und b, 12, 13 und 14 dieser Verordnung nachkommt;

(a)

sie verbietet die Verwendung der Bezeichnung „EuFSU“ und streicht den EuFSU-Verwalter aus dem Register.

3.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die zuständigen Behörden der gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Aufnahmemitgliedstaaten und die ESMA unverzüglich über die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Streichung des EuFSU-Verwalters aus dem Register.

4.   Das Recht zum Vertrieb von einem oder mehreren EuFSU unter der Bezeichnung „EuFSU“ in der Union erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Datum der in Absatz 2 Buchstabe a ▐ genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.

Artikel 22

1.   Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zusammen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.

2.    Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen alle Informationen und Unterlagen aus, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ausführung ihrer in dieser Verordnung festgelegten jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, um insbesondere Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.

Artikel 22a

Im Fall einer Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder eine Unterlassung einer zuständigen Behörde in Bereichen, für die gemäß dieser Verordnung eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die Angelegenheit der ESMA übermitteln, die in Einklang mit den Befugnissen, die ihr gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragen wurden, handelt, soweit die Unstimmigkeit nicht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer -i dieser Verordnung betrifft.

Artikel 23

1.   Alle Personen, die für die zuständigen Behörden oder die ESMA tätig sind oder tätig waren, sowie die von den zuständigen Behörden und der ESMA beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen unterliegen dem Berufsgeheimnis. Vertrauliche Informationen, die diese Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen – vorbehaltlich Fällen, die unter das Strafrecht fallen, und in dieser Verordnung vorgesehener Verfahren – an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen EuFSU-Verwalter und EuFSU nicht zu erkennen sind.

2.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die ESMA werden nicht am Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung oder anderen für EuFSU-Verwalter und EuFSU geltenden Rechtsvorschriften der Union gehindert.

3.   Erhalten die zuständigen Behörden und die ESMA vertrauliche Informationen gemäß Absatz 1, so dürfen diese Informationen ausschließlich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Zwecke von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

1.   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

2.   Die Befugnisse nach ▐ artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 werden der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab … (14) Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.

3.   Die in ▐ artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.   Ein erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament oder der Rat binnen drei Monaten nach seiner Übermittlung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 25

1.   Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Geltungsbeginn. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich folgender Aspekte:

(a)

Umfang der Verwendung der Bezeichnung „EuFSU“ durch EuFSU-Verwalter in verschiedenen Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und grenzüberschreitend;

(aa)

geografischer Standort von EuFSU und Bewertung der Frage, ob zusätzliche Maßnahmen notwendig sind, um dafür zu sorgen, dass EuFSU in Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii niedergelassen sind;

(ab)

geografische und sektorielle Verteilung der Investitionen, die von EuFSU getätigt werden;

(b)

Einsatz der verschiedenen qualifizierten Investitionen durch EuFSU und Auswirkungen auf die Entwicklung von Sozialunternehmen in der Union;

(ba)

Bewertung der Frage, ob die Einführung eines europäischen Gütesiegels für „Sozialunternehmen“ angemessen ist;

(bb)

Möglichkeit, den Vertrieb von EuFSU auf Privatanleger auszuweiten;

(c)

Anwendung der Kriterien für die Ermittlung qualifizierter Portfolio-Unternehmen in der Praxis, Auswirkungen auf die Entwicklung von Sozialunternehmen in der Union und deren positive soziale Auswirkungen ;

(ca)

Bewertung der von den EuFSU-Verwaltern eingeführten Verfahren zur Bewertung der in Artikel 9 genannten positiven sozialen Auswirkungen der qualifizierten Portfolio-Unternehmen und Bewertung der Frage, ob es möglich ist, harmonisierte Normen einzuführen, mit denen sich die sozialen Auswirkungen auf Ebene der Union in Einklang mit der Sozialpolitik der Union messen lassen;

(cb)

Bewertung der Frage, ob diese Verordnung durch ein Verwahrstellensystem ergänzt werden sollte;

(cd)

Bewertung der Frage, ob EuFSU als Vermögenswerte im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG gelten sollten;

(ce)

Angemessenheit der Anforderungen in Bezug auf Informationen gemäß Artikel 13 und Bewertung der Frage, ob diese Anforderungen ausreichen, um den Anlegern zu ermöglichen, eine Anlageentscheidung in voller Kenntnis des Sachverhalts zu treffen;

(cf)

Überprüfung, ob für Fonds für soziales Unternehmertum möglicherweise steuerliche Hindernisse bestehen, und Bewertung der Möglichkeit der Schaffung steuerlicher Anreize, um das soziale Unternehmertum in der Union zu fördern;

(cg)

Bewertung der Frage, ob möglicherweise Hindernisse bestehen, die dazu führen, dass diese Fonds von den Anlegern nicht angenommen werden, einschließlich der Frage, welche Auswirkungen andere aufsichtsrechtliche Vorschriften der Union möglicherweise auf institutionelle Anleger haben könnten.

2.   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Prüfung gemäß Absatz 1 und nach Konsultation der ESMA einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

Artikel 25a

1.     Die Kommission leitet bis zum 22. Juli 2017 eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und ihre Verwalter, vor allem den Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU, in die Wege. Diese Überprüfung betrifft den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Im Rahmen dieser Überprüfung werden Daten gesammelt, mit denen bewertet werden kann, ob der Anwendungsbereich in dem Sinne erweitert werden sollte, dass Verwalter, die EuFSU mit Gesamtvermögenswerten verwalten, die über den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Schwellenwert hinausgehen, als EuFSU-Verwalter fungieren dürfen.

2.     Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Prüfung gemäß Absatz 1 und nach Konsultation der ESMA einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

Artikel 26

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. Juli 2013, mit Ausnahme von ▐ artikel 3 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4, die ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 175 vom 19.6.2012, S. 11.

(2)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 55.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….

(4)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(5)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(10)   ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(11)   ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(12)   Neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(13)   24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(14)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/280


Donnerstag, 13. September 2012
Europäische Risikokapitalfonds ***I

P7_TA(2012)0346

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Risikokapitalfonds (COM(2011)0860 – C7-0490/2011 – 2011/0417(COD)) (1)

2013/C 353 E/50

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Abänderung 2]

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (2)

zum Vorschlag der Kommission


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0193/2012).

(2)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.


Donnerstag, 13. September 2012
VERORDNUNG (EU) Nr. …/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Europäische Risikokapitalfonds

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Risikokapital finanziert Unternehmen, die in der Regel sehr klein sind, in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins stehen und ein starkes Wachstums- und Expansionspotenzial aufweisen. Zudem bieten Risikokapitalfonds ▐ Unternehmen wertvolles Know-how und Kenntnisse, Geschäftskontakte, Markenwert und strategische Beratung. Durch die Finanzierung und Beratung dieser Unternehmen stimulieren Risikokapitalfonds das Wirtschaftswachstum, tragen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Kapitalbeschaffung bei, fördern die Entstehung und Entwicklung innovativer Unternehmen, steigern deren Investitionen in Forschung und Entwicklung und fördern Unternehmertum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit entsprechend den Zielen der Strategie Europa 2020 und als Reaktion auf die langfristigen Herausforderungen der Mitgliedstaaten, wie beispielsweise diejenigen, die in dem Bericht des Europäischen Systems für strategische und politische Analysen mit dem Titel „Global Trends 2030“ genannt werden .

(2)

Für die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ (EuVECA) müssen gemeinsame Rahmenbedingungen geschaffen werden, insbesondere unionsweit geltende einheitliche Vorschriften für die Zusammensetzung des Portfolios von Fonds, die diese Bezeichnung führen, die in Frage kommenden Anlageobjekte, die zulässigen Anlageinstrumente und die Kategorien von Anlegern, die in solche Fonds investieren dürfen. Ohne einen solchen gemeinsamen Rahmen besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene abweichende Maßnahmen treffen, die direkte negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben und dessen reibungsloses Funktionieren behindern, da Risikokapitalfonds, die unionsweit operieren wollen, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten jeweils unterschiedliche Vorschriften erfüllen müssten. Zudem könnten abweichende Qualitätsanforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios, die Anlageobjekte und die in Frage kommenden Anleger zu einem unterschiedlichen Grad an Anlegerschutz und zu Verwirrung hinsichtlich des Investmentangebots eines „Europäischer Risikokapitalfonds“ führen. Außerdem sollten die Anleger das Angebot verschiedener Risikokapitalfonds vergleichen können. Spürbare Hindernisse für eine grenzüberschreitende Mittelbeschaffung von Risikokapitalfonds müssen beseitigt, Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Fonds verhindert, jegliche absehbaren Handelshemmnisse vermieden und auch in Zukunft signifikante Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen werden. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage Artikel 114 AEUV in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(3)

Es muss eine Verordnung verabschiedet werden, die einheitliche Regeln für Europäische Risikokapitalfonds schafft und Verwaltern, die in der Union unter Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ Kapital beschaffen wollen, entsprechende Verpflichtungen auferlegt, die in allen Mitgliedstaaten gelten. Diese Verpflichtungen sollten sicherstellen, dass investitionsbereite Anleger das nötige Vertrauen in Risikokapitalfonds haben.

(4)

Die Festlegung von Qualitätsanforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ in Form einer Verordnung würde gewährleisten, dass diese Anforderungen für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Kapital unter Verwendung dieser Bezeichnung beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies würde einheitliche Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung schaffen, da abweichende nationale Anforderungen, wie sie bei der Umsetzung einer Richtlinie eintreten können, vermieden würden. Diese Verordnung würde sicherstellen, dass Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, in der gesamten Union den gleichen Vorschriften unterliegen, und damit das Vertrauen von Anlegern, die in Risikokapitalfonds investieren wollen, stärken. Eine Verordnung würde auch die Komplexität der Regulierung und die Compliance-Kosten der Verwalter verringern, die, insbesondere bei der grenzüberschreitenden Kapitalbeschaffung, häufig abweichende nationale Vorschriften für Risikokapitalfonds erfüllen müssen. Eine Verordnung dürfte außerdem dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.

(4a)

Wie in der Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ erwähnt, wird die Kommission 2012 ihre Untersuchung über die steuerlichen Hindernisse für grenzüberschreitende Risikokapitalanlagen abschließen, um 2013 Lösungen vorzustellen, die diese Hindernisse beseitigen, gleichzeitig aber auch Steuerumgehung und –hinterziehung verhindern sollen.

(4b)

Ein qualifizierter Risikokapitalfonds sollte entweder von einem intern oder extern bestallten Verwalter verwaltet werden können. Wird ein qualifizierter Risikokapitalfonds intern verwaltet, dann ist der qualifizierte Risikokapitalfonds gleichzeitig der Verwalter und hat daher alle Vorgaben für Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß dieser Verordnung einzuhalten und ist als solcher zu registrieren. Einem intern verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds sollte jedoch nicht gestattet werden, als externer Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen oder OGAW tätig zu sein.

(5)

Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, sollte festgelegt werden, dass diese Verordnung nur für die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (4) gilt, die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind (5) , sofern diese Verwalter Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten . Risikokapitalfonds-Verwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert und externe Verwalter sind, sollten zusätzlich OGAW verwalten dürfen, die die nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen werden müssen.

(5a)

Hinzu kommt, dass diese Verordnung nur ▐ für Verwalter jener Organismen für gemeinsame Anlagen gilt , deren gesamte verwaltete Vermögenswerte nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert ▐ hinausgehen. Dies bedeutet, dass sich die Berechnung des Schwellenwerts für die Zwecke dieser Verordnung an der Berechnung des Schwellenwerts von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU orientiert.

(5b)

Risikokapitalfonds-Verwalter, die im Sinne dieser Verordnung gemäß Artikel 13 registriert sind, deren Gesamtvermögenswerte über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen und die daher der Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie unterliegen, können jedoch weiterhin die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ in Bezug auf den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds in der Union verwenden, sofern sie die Vorgaben dieser Verordnung einhalten und bestimmte Vorgaben für die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ gemäß dieser Verordnung in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds weiterhin jederzeit einhalten. Dies gilt sowohl für bestehende qualifizierte Risikokapitalfonds als auch für solche, die nach Überschreiten des Schwellenwerts eingerichtet wurden.

(6)

Diese Verordnung sollte nicht für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu verwenden. In diesen Fällen sollten weiterhin die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Unionsvorschriften gelten.

(7)

Diese Verordnung sollte einheitliche Bestimmungen über qualifizierte Risikokapitalfonds festlegen, insbesondere im Hinblick auf die Portfolio-Unternehmen, in die qualifizierte Risikokapitalfonds investieren dürfen, und die zulässigen Anlageinstrumente. Dies ist nötig, um eine eindeutige Trennlinie zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds und anderen alternativen Investmentfonds mit anderen, weniger stark spezialisierten Anlagestrategien (z. B. Übernahmen oder spekulative Investitionen in Immobilien) , die durch diese Verordnung nicht gefördert werden sollen, zu ziehen.

(8)

Um eindeutig festzulegen, welche Organismen für gemeinsame Anlagen unter diese Verordnung fallen, und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese ihren Schwerpunkt auf die Bereitstellung von Kapital an kleine Unternehmen in der Anfangsphase ihres Unternehmensdaseins legen, sollten diejenigen Fonds als qualifizierte Risikokapitalfonds betrachtet werden , die mindestens 70 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals ▐ in solche Unternehmen ▐ zu investieren beabsichtigen . Den qualifizierten Risikokapitalfonds sollte nicht gestattet werden, mehr als 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in Vermögenswerte zu investieren, die keine qualifizierten Anlagen sind. Dies bedeutet, dass zum einen die 30 %-Schwelle generell die Obergrenze für andere als qualifizierte Investitionen darstellt und dass zum anderen die 70 % qualifizierten Investitionen vorbehalten bleiben sollten, und zwar über die gesamte Laufzeit des qualifizierten Risikokapitalfonds. Die oben genannten Schwellenwerte sollten auf der Grundlage der nach Abzug aller relevanten Kosten und Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente investierbaren Beträge berechnet werden. In der Verordnung sollten die für die Berechnung der Grenzwerte für die genannten Investitionen notwendigen Einzelheiten festgelegt werden.

(8a)

Die Verordnung dient dazu, das Wachstum und Innovationen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Union zu fördern. Durch Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen, die in Drittländern gegründet wurden, kann den qualifizierten Risikokapitalfonds mehr Kapital verschafft werden, wovon wiederum die KMU in der Union profitieren könnten. Allerdings sollten unter gar keinen Umständen Investitionen in Portfolio-Unternehmen aus Drittländern getätigt werden, die in Steueroasen oder in nicht zur Zusammenarbeit bereiten Rechtsgebieten ansässig sind.

(8b)

Qualifizierte Risikokapitalfonds sollten nicht in Steueroasen oder in nicht zur Zusammenarbeit bereiten Rechtsgebieten gegründet werden, etwa in Drittländern, in denen keine oder nur nominelle Steuern erhoben werden, in denen es an angemessenen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Risikokapitalfonds-Verwalters und den Aufsichtsbehörden des Drittlandes, in dem der qualifizierte Risikokapitalfonds gegründet wurde, fehlt, oder in denen es keinen funktionierenden Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten gibt. In Hoheitsgebieten, die eines der oben genannten Kriterien aufweisen, sollten qualifizierte Risikokapitalfonds auch keine Investitionen tätigen dürfen.

(8c)

Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds sollten die Möglichkeit haben, während der Laufzeit des Fonds zusätzliches Kapital zu beschaffen. Derartige zusätzliche Kapitalzusagen in der Laufzeit des qualifizierten Risikokapitalfonds sollten berücksichtigt werden, wenn die nächste Investition in andere Vermögenswerte als qualifizierte Vermögenswerte erwogen wird. Zusätzliche Kapitalzusagen sollten im Einklang mit den in der Satzung oder im Gründungsvertrag des qualifizierten Risikokapitalfonds niedergelegten Kriterien und Bedingungen zulässig sein.

(8d)

Bei den qualifizierten Anlagen sollte es sich um Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente handeln. Eigenkapitalähnliche Instrumente umfassen eine Art von Finanzierungsinstrument, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist und bei dem die Rendite des Instruments an den Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfolio-Unternehmens gebunden ist und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist. Diese Instrumente umfassen eine Vielzahl von Finanzierungsinstrumenten wie zum Beispiel nachgeordnete Darlehen, stille Beteiligungen, Beteiligungsdarlehen, Genussrechte, Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen. Gesicherte und ungesicherte Darlehen, wie zum Beispiel Überbrückungsfinanzierungen, die vom qualifizierten Risikokapitalfonds einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen gewährt werden, an dem der qualifizierte Risikokapitalfonds bereits qualifizierte Anlagen hält, sollten als mögliche Ergänzung, jedoch nicht als Ersatz, für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Instrumente möglich sein, sofern höchstens 50 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des qualifizierten Risikokapitalfonds für diese Darlehen verwendet werden. Um dem üblichen Geschäftsgebaren auf dem Risikokapitalmarkt Rechnung zu tragen, sollte ein qualifizierter Risikokapitalfonds zudem bestehende Anteile an einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erwerben dürfen. Damit so viele Möglichkeiten der Finanzbeschaffung wie möglich offenstehen, sollten Investitionen in andere qualifizierte Risikokapitalfonds gestattet sein. Um eine Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Risikokapitalfonds zu verhindern, sollten qualifizierte Risikokapitalfonds Investitionen in andere qualifizierte Risikokapitalfonds nur dann tätigen dürfen, wenn diese qualifizierten Risikokapitalfonds höchstens 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in andere qualifizierte Risikokapitalfonds investiert haben.

(8e)

Das Kerngeschäft von qualifizierten Risikokapitalfonds besteht darin, KMU mittels Primärinvestitionen Finanzmittel bereitzustellen. Qualifizierte Risikokapitalfonds sollten sich nicht an systemisch wichtigen Banktätigkeiten außerhalb des üblichen aufsichtsrechtlichen Rahmens (sogenanntes „Schattenbankwesen“) beteiligen. Ebenso wenig sollten sie typische private Eigenkapitalstrategien, wie fremdfinanzierte Übernahmen, verfolgen.

(8f)

Gemäß der Strategie von Europa 2020, für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu sorgen, ist das Ziel dieser Verordnung, Risikokapitalinvestitionen in innovative KMU zu fördern, die in der Realwirtschaft verankert sind. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Finanzholdinggesellschaften sowie gemischte Finanzholdinggesellschaften sollten daher nicht unter die Definition von qualifizierten Portfolio-Unternehmen gemäß dieser Verordnung fallen.

(9)

Um einen wirksamen Mechanismus zu schaffen, der unterscheidet zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne dieser Verordnung und der breiteren Kategorie der alternativen Investmentfonds, die in Wertpapieren auf dem Sekundärmarkt handeln, müssen Regeln aufgestellt werden, damit qualifizierte Risikokapitalfonds hauptsächlich in direkt emittierte Instrumente investieren .

(10)

Um Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich der Anlagepolitik und des Liquiditätsmanagements ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds ein gewisses Maß an Flexibilität zu bieten, sollte ▐ Handel , zum Beispiel mit Aktien oder Beteiligungen an nicht qualifizierten Portfolio-Unternehmen oder dem Kauf nicht qualifizierter Anlagen, bis zu einer Obergrenze von 30 % des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten Kapitals erlaubt werden ▐. ▐

(11)

Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ für Anleger in der Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, dass nur Risikokapitalfonds-Verwalter, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Qualitätskriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds diese Bezeichnung verwenden dürfen.

(12)

Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ein eigenes, erkennbares Profil haben, das ihrem Ziel angemessen ist, sollte es einheitliche Regeln für die Zusammensetzung des Portfolios und die Anlagetechniken, die solche qualifizierten Fonds anwenden dürfen, geben.

(13)

Um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfolio-Unternehmen konzentrieren, sollten Hebelfinanzierungen auf Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Die Risikokapitalfonds-Verwalter dürfen auf Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds nur dann Darlehen aufnehmen, Schuldtitel ausgeben oder Garantien stellen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch nicht eingeforderte Zusagen gedeckt sind und sie somit das Risiko des Fonds nicht über die Höhe seines zugesagten Kapitals hinaus erhöhen. Gemäß diesem Ansatz wird das Risiko des qualifizierten Risikokapitalfonds durch Barvorschüsse von Anlegern des qualifizierten Risikokapitalfonds, die durch Kapitalzusagen dieser Anleger vollständig gedeckt sind, nicht erhöht und diese Barvorschüsse sollten daher erlaubt sein. Darüber hinaus sollte eine kurzfristige Kreditaufnahme erlaubt sein, um den Fonds die Deckung des außergewöhnlichen Liquiditätsbedarfs zu ermöglichen, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf ihren Konten entstehen kann , sofern dieser die Höhe des noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals nicht übersteigt .

(14)

Um sicherzustellen, dass sich der Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds nur an Anleger richtet, deren ▐ Erfahrung , Wissen und Fachkenntnisse sie befähigen, eigene Investitionsentscheidungen zu treffen und die Risiken dieser Fonds angemessen einzuschätzen , und um das Vertrauen der Anleger in qualifizierte Risikokapitalfonds zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Deshalb sollte sich der Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds ▐ nur an Anleger richten, die im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (6) entweder professioneller Kunde sind oder als professioneller Kunde behandelt werden können. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in qualifizierte Risikokapitalfonds zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich vermögender Privatpersonen, Zugang zu qualifizierten Risikokapitalfonds haben. Allerdings sollten hinsichtlich dieser anderen Anleger besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass qualifizierte Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger vertrieben werden, deren Profil solchen Investitionen angemessen ist. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus. Darüber hinaus sollten Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Angestellte, die an der Verwaltungstätigkeit eines Risikokapitalfonds-Verwalters beteiligt sind, möglich sein, wenn sie in den qualifizierten Risikokapitalfonds investieren, den sie verwalten, da diese Einzelpersonen über genügend Sachverstand verfügen, um sich an Risikokapitalinvestitionen zu beteiligen.

(15)

Um sicherzustellen, dass nur Risikokapitalfonds-Verwalter, die hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Markt einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ führen, sollten in dieser Verordnung Regeln für die Geschäftstätigkeit und das Verhältnis der Risikokapitalfonds-Verwalter zu ihren Anlegern festgelegt werden. Aus dem gleichen Grund sollte in dieser Verordnung durch Beschreibung einheitlicher Bedingungen festgelegt werden, wie diese Verwalter mit Interessenkonflikten umgehen. Die Verwalter sollten ferner dazu verpflichtet werden, die für einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zu treffen.

(15a)

Beabsichtigt ein Risikokapitalfonds-Verwalter, Funktionen einer Drittpartei zu übertragen, so sollte dies nicht die Haftpflicht des Verwalters gegenüber dem Risikokapitalfonds berühren und keine Auswirkungen auf die Investoren des Risikokapitalfonds haben. Außerdem sollte der Risikokapitalfonds-Verwalter Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als Risikokapitalfonds-Verwalter, sondern nur noch als Briefkastenfirma angesehen werden kann. Der Risikokapitalfonds-Verwalter sollte jederzeit für die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Funktionen und die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich bleiben. Die Übertragung von Funktionen darf die wirksame Beaufsichtigung des Risikokapitalfonds-Verwalters nicht untergraben; insbesondere sollte sie weder den Risikokapitalfonds-Verwalter daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der Risikokapitalfonds im Interesse der Anleger verwaltet wird.

(16)

Um die Integrität der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu schützen, sollte diese Verordnung auch Qualitätskriterien hinsichtlich der Organisation von Risikokapitalfonds-Verwaltern enthalten. Deshalb sollte diese Verordnung einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen festlegen, denen zufolge angemessene technische und personelle Ressourcen ▐ vorhanden sein müssen.

(16a)

Damit die qualifizierten Risikokapitalfonds ordentlich verwaltet werden und die Verwalter in der Lage sind, die durch ihre Tätigkeiten bedingten potenziellen Risiken zu decken, sollte von Risikokapitalfonds-Verwaltern gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit und Verhältnismäßigkeit verlangt werden, dass sie ausreichende Eigenmittel vorhalten müssen. Die Höhe dieser Eigenmittel sollte ausreichen, um die Fortführung und ordnungsgemäße Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds zu gewährleisten.

(17)

Aus Gründen des Anlegerschutzes muss sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte von qualifizierten Risikokapitalfonds ordnungsgemäß bewertet werden. Deshalb sollten die Vertragsbedingungen oder die Satzung qualifizierter Risikokapitalfonds Bestimmungen für die Bewertung der Vermögenswerte enthalten. Dies sollte die Integrität und Transparenz der Bewertung gewährleisten.

(18)

Um sicherzustellen, dass Risikokapitalfonds-Verwalter, die die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ verwenden, in ausreichendem Umfang Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ablegen, sollten einheitliche Regeln für die Jahresabschlüsse festgelegt werden.

(19)

Um in den Augen der Anleger die Integrität der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu gewährleisten, sollte diese Bezeichnung Risikokapitalfonds-Verwaltern vorbehalten bleiben, die hinsichtlich der Anlagestrategie und der Anlageobjekte vollständige Transparenz bieten. Diese Verordnung sollte deshalb einheitliche Regeln für Informationspflichten enthalten, die ein Risikokapitalfonds-Verwalter im Verhältnis zu seinen Anlegern erfüllen muss. Dazu gehören insbesondere vorvertragliche Informationspflichten in Bezug auf Anlagestrategie und Anlageobjekte des qualifizierten Risikokapitalfonds, die eingesetzten Anlageinstrumente, Angaben zu Kosten und Gebühren sowie das Risiko-/Renditeprofil der vom qualifizierten Fonds angebotenen Anlagen. Um ein möglichst hohes Maß an Transparenz zu erreichen, sollten diese Informationspflichten auch Angaben über die Festlegung der Vergütung des Risikokapitalfonds-Verwalters umfassen.

(20)

Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Risikokapitalfonds-Verwalter überwachen. Zu diesem Zweck sollte jeder Risikokapitalfonds-Verwalter, der seine qualifizierten Fonds unter der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ vertreiben will, der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats diese Absicht mitteilen. Die zuständige Behörde sollte den Risikokapitalfonds-Verwalter registrieren, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen und angemessene Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung getroffen wurden. Diese Registrierung sollte in der gesamten Union gelten.

(20a)

Damit die qualifizierten Risikokapitalfonds auf effiziente Art und Weise grenzüberschreitend vermarktet werden können, sollte der Verwalter so schnell wie möglich registriert werden.

(20b)

Obschon in dieser Verordnung Schutzbestimmungen enthalten sind, mit denen eine ordnungsgemäße Verwendung des Fonds sichergestellt wird, sollten die Aufsichtsbehörden unbedingt darauf achten, dass diese Schutzbestimmungen auch eingehalten werden.

(21)

Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung die Modalitäten für die Aktualisierung der an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen festlegen.

(22)

Im Interesse einer wirksamen Überwachung der Anforderungen dieser Verordnung sollte in dieser Verordnung ferner ein Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegt werden, das bei der Registrierung des Risikokapitalfonds-Verwalters in seinem Herkunftsmitgliedstaat in Gang gesetzt wird.

(23)

Um in der gesamten Union transparente Bedingungen für den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds sicherzustellen, sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzte Europäische Aufsichtsbehörde ( Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ) (ESMA) mit der Führung einer zentralen Datenbank betraut werden, in die alle qualifizierten Risikokapitalfonds-Verwalter und die im Rahmen dieser Verordnung registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds , die von ihnen verwaltet werden, aufgenommen werden.

(23a)

Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe anzunehmen, dass der Verwalter des Risikokapitalfonds in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, sollte sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis setzen, die daraufhin angemessene Maßnahmen ergreifen sollte.

(23b)

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann, wenn trotz der Maßnahmen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen hat oder weil die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer zumutbaren Frist nichts unternommen hat, oder der Risikokapitalfonds-Verwalter weiterhin auf eine Art und Weise verfährt, die eindeutig gegen diese Verordnung verstößt, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informiert hat, alle zum Schutz der Anleger erforderlichen Maßnahmen treffen, einschließlich der Möglichkeit, den betreffenden Verwalter an der weiteren Vermarktung seines Risikokapitalfonds im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu hindern.

(24)

Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollte diese Verordnung eine Liste der Aufsichtsbefugnisse enthalten, mit denen die zuständigen Behörden ausgestattet werden.

(25)

Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen, sollten in dieser Verordnung administrative Sanktionen und Maßnahmen für Verstöße gegen Schlüsselbestimmungen dieser Verordnung festgelegt werden, d. h. gegen die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Portfolios, über Schutzvorkehrungen zum Schutz der Identität in Frage kommender Anleger und über die ausschließliche Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ durch registrierte Risikokapitalfonds-Verwalter. Ein Verstoß gegen diese Schlüsselbestimmungen sollte ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung von der Liste registrierter Risikokapitalfonds-Verwalter nach sich ziehen.

(26)

Aufsichtsrelevante Informationen sollten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA ausgetauscht werden.

(27)

Eine wirksame regulatorische Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien zuständig sind, setzt voraus, dass alle einschlägigen nationalen Behörden und die ESMA das Berufsgeheimnis sorgfältig wahren.

(28)

Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und ein hohes Maß an Beaufsichtigung in der gesamten Union gewährleisten. Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, sie mit der Erstellung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen.

(29)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zu erlassen (8). Die ESMA sollte mit der Erstellung technischer Durchführungsstandards für das Format ▐ der in dieser Verordnung beschriebenen Mitteilung beauftragt werden.

(30)

Zur Klärung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezüglich der ▐ Arten von Interessenkonflikten, die Risikokapitalfonds-Verwalter vermeiden müssen, und der diesbezüglich erforderlichen Schritte übertragen werden. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen durchführen und dabei auch die Sachverständigen einbeziehen. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und auf angemessenem Wege dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(32)

Spätestens vier Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte im Rahmen einer Überprüfung der Verordnung untersucht werden, wie sich der Markt für Risikokapital entwickelt. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls Vorschläge für Rechtsakte unterbreiten.

(32a)

Außerdem sollte die Kommission am 22. Juli 2017 mit der Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihren Verwaltern, insbesondere die Bestimmungen in der Richtlinie 2011/61/EU beginnen. Diese Überprüfung sollte sich vor allem mit dem Geltungsbereich dieser Verordnung befassen, wobei zu prüfen sein wird, ob eine Ausdehnung des Geltungsbereichs erforderlich ist, um mehr Verwaltern alternativer Investmentfonds die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu ermöglichen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls Vorschläge für Rechtsakte unterbreiten.

(32b)

Bei dieser Überprüfung sollte die Kommission auch bewerten, ob es Hindernisse gibt, die der Akzeptanz der Fonds durch die Anleger im Wege stehen, und sich mit der Frage befassen, welche Auswirkungen andere aufsichtsrechtliche Vorschriften möglicherweise auf institutionelle Anleger haben könnten. Außerdem sollte die Kommission Daten sammeln, um bewerten zu können, inwieweit europäische Risikokapitalfonds zu anderen Programmen der Union beitragen, mit denen ebenfalls Innovationen in der Union unterstützt werden sollen, wie etwa Horizont 2020.

(32c)

In Anbetracht der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ und der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“ ist es wichtig, die Wirksamkeit der öffentlichen Systeme in der Union sicherzustellen, um den Risikokapitalmarkt und die Koordinierung und gegenseitige Kohärenz zwischen den verschiedenen Maßnahmen der Union zur Förderung von Innovationen, einschließlich der Maßnahmen in den Bereichen Wettbewerb und Forschung, zu unterstützen. Bei den Maßnahmen der Union in den Bereichen Innovation und Wachstum sollten die umweltfreundlichen Technologien im Mittelpunkt stehen, weil sich die Union das Ziel gesetzt hat, beim intelligenten und nachhaltigen Wachstum und bei der Energie- und Ressourceneffizienz, aber auch bei der finanziellen Förderung von KMU zum weltweiten Vorreiter zu werden. Bei der Überprüfung dieser Verordnung wird es wichtig sein, ihre Auswirkungen in Bezug auf die Fortschritte zur Verwirklichung dieser Ziele zu bewerten.

(32d)

Die ESMA sollte den Personal- und Mittelbedarf beurteilen, der sich aus der Wahrnehmung ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht übermitteln.

(32e)

Der Europäische Investmentfonds (EIF) investiert u. a. in Risikokapitalfonds in der Union. Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, mit denen eine leichtere Ermittlung von Risikokapitalfonds mit festgelegten gemeinsamen Merkmalen ermöglicht wird, sollte es dem EIF leichter fallen, im Rahmen dieser Verordnung Risikokapitalfonds als mögliche Anlageobjekte zu ermitteln. Der EIF sollte daher angehalten werden, in europäische Risikokapitalfonds zu investieren.

(33)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Rechts der Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7) und des Rechts der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16).

(34)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der ESMA erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10).

(35)

Diese Verordnung sollte die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf qualifizierte Risikokapitalfonds nicht berühren.

(36)

Da die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele, insbesondere einheitliche Anforderungen an den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds sicherzustellen und ein einfaches Registrierungssystem für Risikokapitalfonds-Verwalter einzurichten, das der Notwendigkeit eines Gleichgewichts zwischen Sicherheit und Zuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ einerseits und einem reibungslosen Funktionieren des Markts für Risikokapital und den Kosten für die verschiedenen Beteiligten andererseits sorgfältig Rechnung trägt, sich von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklichen lassen und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union ▐ im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen und Bedingungen an die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt , die die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb qualifizierte Risikokapitalfonds in der Union ▐, wodurch ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet wird . Die Verordnung enthält einheitliche Regeln für den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds an in Frage kommende Anleger in der Union, für die Zusammensetzung der Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds, für die zulässigen Anlageinstrumente und Anlagetechniken qualifizierter Risikokapitalfonds sowie für Organisation, Verhaltensweise und Transparenz von Risikokapitalfonds-Verwaltern, die qualifizierte Risikokapitalfonds in der Union vertreiben.

Artikel 2

1.   Diese Verordnung gilt für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b, deren gesamte verwaltete Vermögenswerte nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen, die in der Union niedergelassen sind und die gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegen , sofern diese Verwalter Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten.

1a.     Risikokapitalfonds-Verwalter, die im Sinne dieser Verordnung gemäß Artikel 13 registriert sind, deren Gesamtvermögenswerte allmählich über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen und die daher der Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie unterliegen, können jedoch weiterhin die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ in Bezug auf den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds in der Union verwenden, sofern sie die Vorgaben dieser Richtlinie einhalten und Artikel 3, Artikel 5 und Artikel 12 Buchstaben b und ga in Bezug auf qualifizierte Risikokapitalfonds weiterhin jederzeit einhalten.

1b.     Verwalter von Risikokapitalfonds, die gemäß dieser Verordnung registriert sind, können auch OGAW verwalten, die der Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG unterliegen, sofern es sich um externe Verwalter handelt.

Artikel 3

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a)

„qualifizierter Risikokapitalfonds“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der

(i)

innerhalb der in den Vertragsbedingungen oder der Satzung qualifizierter Risikokapitalfonds festgelegten Frist mindestens 70 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in Vermögenswerte investieren möchte , die qualifizierte Anlagen sind;

(ii)

nie mehr als 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Fonds für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen einsetzt;

(iii)

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, wobei dieser Drittstaat folgende Kriterien erfüllt:

Es bestehen dort keine steuerlichen Regelungen, in deren Rahmen keine oder nur nominale Steuern erhoben werden und Vorteile gewährt werden, auch ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substantielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Drittstaat zugrunde liegt;

es bestehen angemessene Vorkehrungen für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des Risikokapitalfonds-Verwalters, mit denen ein wirksamer Informationsaustausch im Sinne von Artikel 21 dieser Verordnung sichergestellt werden kann, der es den zuständigen Behörden ermöglicht, ihre Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrzunehmen;

er steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;

es hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Risikokapitalfonds-Verwalters sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des qualifizierten Risikokapitals vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, sodass sichergestellt ist, dass der Drittstaat den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.

Die i den Punkten i und ii genannten Schwellenwerte sollten auf der Grundlage der nach Abzug aller relevanten Kosten und Beteiligungen wie Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente investierbaren Beträge berechnet werden.

(aa)

„einschlägige Kosten“ Gebühren, Abgaben und Aufwendungen, die direkt oder indirekt von den Investoren getragen werden und die zwischen den Risikokapitalfonds-Verwaltern und den Investoren vereinbart werden.

(b)

„Organismus für gemeinsame Anlagen“ einen AIF gemäß der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU ;

(c)

„qualifizierte Anlagen“ eines der folgenden Instrumente:

(i)

Eigenkapital- oder eigenkapitalähnliche Instrumente, die

von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiert und vom qualifizierten Risikokapitalfonds direkt vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen erworben werden ,

von einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen im Austausch für vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittierte Aktienwerte emittiert werden oder

von einem Unternehmen, bei dem das qualifizierte Portfolio-Unternehmen eine in Mehrheitsbesitz befindliche Tochtergesellschaft ist, emittiert und vom qualifizierten Risikokapitalfonds im Austausch für ein vom qualifizierten Portfolio-Unternehmen emittiertes Eigenkapitalinstrument erworben werden;

(ii)

gesicherte und ungesicherte Darlehen, die vom qualifizierten Risikokapitalfonds einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen gewährt werden, an dem der qualifizierte Risikokapitalfonds bereits qualifizierte Anlagen hält, sofern höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des qualifizierten Risikokapitalfonds für diese Darlehen verwendet werden;

(iii)

Anteile an einem qualifizierten Portfolio-Unternehmen, die von bestehenden Anteilseignern dieses Unternehmens erworben werden;

(iv)

Anteile von einem oder mehreren qualifizierten Risikokapitalfonds, sofern diese qualifizierten Risikokapitalfonds höchstens 10 Prozent ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in qualifizierte Risikokapitalfonds investiert haben;

(d)

„qualifiziertes Portfolio-Unternehmen“ ein Unternehmen, das

(i)

das zum Zeitpunkt einer Investition des qualifizierten Risikokapitalfonds

nicht an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 14 und 15 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen ist,

weniger als 250 Personen beschäftigt,

entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR hat

(ii)

nicht selbst ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist,

(iii)

nicht unter eine oder mehrere der folgenden Gesellschaftsformen fällt:

Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG;

Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;

Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG,

Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Nummer 19 der Richtlinie 2006/48/EG;

gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 4 Nummer20 der Richtlinie 2006/48/EG;

(iv)

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder in einem Drittstaat niedergelassen ist, wobei dieser Drittstaat folgende Kriterien erfüllt:

Es bestehen dort keine steuerlichen Regelungen, in deren Rahmen keine oder nur nominale Steuern erhoben werden und Vorteile gewährt werden, auch ohne dass ihnen eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit und substantielle wirtschaftliche Präsenz in dem diese steuerlichen Vorteile bietenden Drittstaat zugrunde liegt;

er steht nicht auf der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde;

es hat mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Risikokapitalfonds-Verwalters sowie mit jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des qualifizierten Risikokapitals vertrieben werden sollen, eine Vereinbarung unterzeichnet, sodass sichergestellt ist, dass der Drittstaat den Normen gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vollständig entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, einschließlich multilateraler Abkommen über die Besteuerung, gewährleistet.

(e)

„Eigenkapital“ die Beteiligung an einem Unternehmen in Form von Anteilen oder anderen für Anleger emittierten Formen der Beteiligung am Kapital des qualifizierten Portfolio-Unternehmens;

(f)

„eigenkapitalähnliche Mittel“ jede Art von Finanzierungsinstrument, das aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammengesetzt ist und bei dem die Rendite des Instruments an den Gewinn oder Verlust des qualifizierten Portfolio-Unternehmens gebunden ist und bei dem die Rückzahlung des Instruments im Falle der Zahlungsunfähigkeit nicht vollständig gesichert ist ;

(g)

„Vertrieb“ das direkte oder indirekte, auf Initiative des Risikokapitalfonds-Verwalters oder in dessen Auftrag erfolgende Anbieten oder Platzieren von Anteilen eines vom ihm verwalteten Risikokapitalfonds an Anleger oder bei Anlegern mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union;

(h)

„zugesagtes Kapital“ jede Verpflichtung eines Anlegers zum Erwerb einer Beteiligung am Risikokapitalfonds oder zur Einbringung einer Kapitaleinlage in den Risikokapitalfonds innerhalb der in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des qualifizierter Risikokapitalfonds festgelegten Frist ;

(i)

„Risikokapitalfonds-Verwalter“ eine juristische Person, deren reguläre Geschäftstätigkeit darin besteht, mindestens einen qualifizierten Risikokapitalfonds zu verwalten;

(j)

„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Risikokapitalfonds-Verwalter niedergelassen ist und gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU einer Registrierung bei den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegt ;

(k)

„Aufnahmemitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, der nicht Herkunftsmitgliedstaat ist und in dem der Risikokapitalfonds-Verwalter qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß dieser Verordnung vertreibt;

(l)

„zuständige Behörde“ die nationale Behörde, die vom Herkunftsmitgliedstaat aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannt und mit der Registrierung von Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß Artikel 2 Absatz 1 beauftragt ist ;

(la)

„OGAW“ Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen sind.

Im Zusammenhang mit Buchstabe i wird der Risikokapitalfonds selbst als Risikokapitalfonds-Verwalter registriert, wenn die Rechtsform des Risikokapitalfonds eine interne Verwaltung zulässt und das Leitungsgremium des Fonds entscheidet, keinen externen Verwalter zu bestellen. Ein qualifizierter Risikokapitalfonds, der als interner Risikokapitalfonds-Verwalter registriert ist, darf nicht als externer Risikokapitalfonds-Verwalter anderer Organismen für gemeinsame Anlagen registriert sein.

KAPITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHER RISIKOKAPITALFONDS“

Artikel 4

Risikokapitalfonds-Verwalter, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds in der Union die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ verwenden.

Artikel 5

1.   Die Risikokapitalfonds-Verwalter sorgen dafür, dass beim Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des Fonds für den Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen eingesetzt werden; der Anteil von 30 Prozent wird auf der Grundlage der nach Abzug aller relevanten Kosten investierbaren Beträge berechnet; Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente werden bei der Berechnung dieses Schwellenwerts nicht berücksichtigt , weil sie nicht als Anlagen gelten .

2.   Die Risikokapitalfonds-Verwalter dürfen auf der Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds ▐ keine ▐ Methode anwenden , durch die sich das Risiko des Fonds durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, Engagements in Derivatepositionen oder auf andere Weise über die Höhe seines zugesagten Kapitals hinaus erhöht.

2a.     Die Risikokapitalfonds-Verwalter dürfen auf Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds nur dann Darlehen aufnehmen, Schuldtitel ausgeben oder Garantien stellen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch nicht eingeforderte Zusagen gedeckt sind.

Artikel 6

1.    Die Risikokapitalfonds-Verwalter vertreiben die Anteile qualifizierter Risikokapitalfonds ausschließlich an Anleger, die als professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG betrachtet werden oder gemäß Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als professionelle Kunden behandelt werden können, oder an andere Anleger, sofern

(a)

diese anderen Anleger sich verpflichten, mindestens 100 000 EUR zu investieren;

(b)

diese anderen Anleger schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angeben, dass sie sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst sind;

2.     Absatz 1 gilt nicht für Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Angestellte, die bei der Verwaltung eines Risikokapitalfonds mitwirken, wenn sie in den qualifizierten Risikokapitalfonds investieren, den sie verwalten.

Artikel 7

Risikokapitalfonds-Verwalter werden bezüglich der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds

(a)

ihrer Tätigkeit ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und redlich nachgehen;

(b)

geeignete Strategien und Verfahren zur Vermeidung illegaler Praktiken anwenden, die nach realistischer Einschätzung den Interessen der Anleger und der qualifizierten Portfolio-Unternehmen schaden;

(c)

ihre Geschäftstätigkeit so ausüben, dass sie dem besten Interesse der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds und der Anleger dieser Fonds sowie der Integrität des Marktes dienlich sind;

(d)

bei der Auswahl und der laufenden Überwachung der Investitionen in qualifizierte Portfolio-Unternehmen ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen;

(e)

in qualifizierte Portfolio-Unternehmen investieren, die sie in ausreichendem Maße kennen und verstehen ;

(ea)

ihre Anleger fair behandeln;

(eb)

dafür sorgen, dass kein Anleger eine Vorzugsbehandlung erhält, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds vorgesehen;

Artikel 7a

1.     Beabsichtigt ein Risikokapitalfonds-Verwalter, Funktionen einer Drittpartei zu übertragen, so wird die Haftpflicht des Verwalters gegenüber dem qualifizierten Risikokapitalfonds und dessen Anlegern nicht durch den Umstand berührt, dass der Verwalter Funktionen einer Drittpartei zu übertragen hat, und darf der Verwalter nicht eine Übertragung in einem Umfang vornehmen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als Risikokapitalfonds-Verwalter, sondern nur noch als Briefkastenfirma angesehen werden kann.

2.     Die Übertragung von Funktionen darf die wirksame Beaufsichtigung des Risikokapitalfonds-Verwalters nicht untergraben und weder den Risikokapitalfonds-Verwalter daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der qualifizierte Risikokapitalfonds im Interesse der Anleger verwaltet wird.

Artikel 8

1.   Die Risikokapitalfonds-Verwalter ermitteln und vermeiden Interessenkonflikte, gewährleisten, wo diese nicht vermieden werden können, eine Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten und teilen gemäß Absatz 4 solche Interessenkonflikte unverzüglich mit, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der qualifizierten Risikokapitalfonds und ihrer Anleger und eine unfaire Behandlung der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds zu vermeiden.

2.   Die Risikokapitalfonds-Verwalter ermitteln insbesondere Interessenkonflikte, die entstehen können zwischen

(a)

Risikokapitalfonds-Verwaltern, Personen, die die Geschäfte des Risikokapitalfonds-Verwalters tatsächlich führen, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die den Risikokapitalfonds-Verwalter direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, und dem vom Risikokapitalfonds-Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds oder den Anlegern dieser qualifizierten Risikokapitalfonds;

(b)

dem qualifizierten Risikokapitalfonds oder den Anlegern dieses qualifizierten Risikokapitalfonds und einem vom gleichen Risikokapitalfonds-Verwalter verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds oder dessen Anlegern.

(ba)

dem qualifizierter Risikokapitalfonds oder den Anlegern dieses qualifizierten Risikokapitalfonds und einem vom gleichen Risikokapitalfonds-Verwalter verwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen oder OGAW oder den Anlegern dieses qualifizierten Risikokapitalfonds oder des OGAW.

3.   Die Risikokapitalfonds-Verwalter treffen wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen, um den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nachzukommen, und wenden diese Vorkehrungen auf Dauer an.

4.   Die in Absatz 1 genannte Mitteilung von Interessenkonflikten erfolgt, wenn die vom Risikokapitalfonds-Verwalter zur Ermittlung, Vermeidung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird. Die Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichten die Anleger — bevor sie in deren Auftrag Geschäfte tätigen — unmissverständlich über die allgemeine Art bzw. die Quellen von Interessenkonflikten.

5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

(a)

die Arten der in Absatz 2 genannten Interessenkonflikte;

(b)

die Schritte, die die Risikokapitalfonds-Verwalter hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren unternehmen müssen , um Interessenkonflikte zu ermitteln, zu vermeiden, beizulegen, zu beobachten und mitzuteilen.

Artikel 9

Die Risikokapitalfonds-Verwalter verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds zu ermöglichen.

Die Risikokapitalfonds-Verwalter sorgen dafür, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten, und dass sie gemäß Artikel 12 die Gründe dafür offenlegen können, die sie schließen lassen, dass diese Mittel ausreichend sind.

Artikel 10

Die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte werden in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds niedergelegt und sorgen für ein ordnungsgemäßes und transparentes Bewertungsverfahren .

Durch die angewendeten Bewertungsverfahren wird sichergestellt, dass die Vermögenswerte angemessen bewertet werden und die Berechnung des Vermögenswerts mindestens einmal jährlich erfolgt.

Artikel 11

1.   Die Risikokapitalfonds-Verwalter legen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jeden verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht vor. In diesem Bericht werden die Zusammensetzung des Portfolios des qualifizierten Risikokapitalfonds und die Tätigkeiten des vergangenen Jahres beschrieben. Zudem werden in dem Bericht die Gewinne des qualifizierten Risikokapitalfonds am Ende seiner Laufzeit und gegebenenfalls die während seiner Laufzeit ausgeschütteten Gewinne offengelegt. Der Bericht enthält die geprüften Jahresabschlüsse des qualifizierten Risikokapitalfonds. Mit der Prüfung wird bestätigt, dass das Geld und die Vermögenswerte im Auftrag des Fonds gehalten werden und dass der Verwalter des Risikokapitalfonds eine angemessene Buchführung und angemessene Kontrollen bezüglich der Verwendung eines Mandats oder der Kontrolle über das Geld und die Vermögenswerte des qualifizierten Risikokapitalfonds und seiner Anleger eingerichtet und durchgeführt hat. Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Jahresbericht wird im Einklang mit den bestehenden Rechnungslegungsstandards und gemäß den zwischen dem Risikokapitalfonds-Verwalter und den Anlegern vereinbarten Bedingungen erstellt. Der Risikokapitalfonds-Verwalter legt den Anlegern diesen Jahresbericht auf Anfrage vor. Die Risikokapitalfonds-Verwalter und die Anleger können sich untereinander auf die Bereitstellung ergänzender Informationen einigen .

2.   Ist der Risikokapitalfonds-Verwalter gemäß der Richtlinie 2004/109/EG vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind  (11), zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts über den qualifizierten Risikokapitalfonds verpflichtet, können die in Absatz 1 genannten Informationen entweder getrennt oder als Ergänzung zum Jahresfinanzbericht vorgelegt werden.

Artikel 12

1.   Die Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichten ihre Anleger in Bezug auf den von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds vor Anlageentscheidungen in klarer und verständlicher Weise zumindest über Folgendes:

(a)

die Identität des Risikokapitalfonds-Verwalters sowie jeglicher anderer Dienstleistungsanbieter, die im Auftrag des Risikokapitalfonds-Verwalters Verwaltungsaufgaben für den qualifizierten Risikokapitalfonds übernehmen, und eine Beschreibung ihrer Aufgaben;

(aa)

die Höhe der Eigenmittel, über die der Risikokapitalfonds-Verwalter verfügt, sowie eine genaue Aussage darüber, warum diese Mittel nach Ansicht des Risikokapitalfonds-Verwalters ausreichen, um die angemessenen personellen und technischen Ressourcen zu erhalten, die für die ordnungsgemäße Verwaltung seiner qualifizierten Risikokapitalfonds notwendig sind;

(b)

eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Anlageziele des qualifizierten Risikokapitalfonds, einschließlich :

(i)

der Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen, in die er zu investieren beabsichtigt ;

(ii)

anderer ▐ qualifizierter Risikokapitalfonds , in die er zu investieren beabsichtigt;

(iii)

der Arten qualifizierter Portfolio-Unternehmen, in die andere qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß Ziffer ii zu investieren beabsichtigen;

(iv)

der geplanten nicht qualifizierten Anlagen;

(v)

der geplanten Anlagetechniken ; und

(vi)

etwaiger Anlagebeschränkungen;

(c)

eine Beschreibung des Risikoprofils des qualifizierten Risikokapitalfonds und jeglicher Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, in die der Fonds investieren darf, oder den zulässigen Anlagetechniken;

(d)

eine Beschreibung des Verfahrens und der Kalkulationsmodelle des qualifizierten Risikokapitalfonds für die Bewertung der Vermögenswerte, einschließlich der Verfahren für die Bewertung qualifizierter Portfolio-Unternehmen;

(e)

eine Beschreibung der Methode zur Festlegung der Vergütung des Risikokapitalfonds-Verwalters;

(f)

eine Beschreibung sämtlicher einschlägiger Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge ▐;

(g)

sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des qualifizierten Risikokapitalfonds;

(ga)

die Wirtschaftsdienstleistungen und andere unterstützende Dienstleistungen, die der Verwalter des qualifizierten Risikokapitalfonds selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt, um die Entwicklung, das Wachstum oder in anderweitiger Hinsicht die laufenden Tätigkeiten der qualifizierten Portfolio-Unternehmen, in die der qualifizierte Risikokapitalfonds investiert, zu fördern, oder, sofern solche Dienste oder Leistungen nicht erbracht werden, eine Erklärung hierzu;

(h)

eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der qualifizierte Risikokapitalfonds seine Anlagestrategie, seine Anlagepolitik oder beide ändern kann.

1a.     Die in Absatz 1 genannten Angaben müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Sie werden regelmäßig aktualisiert und gegebenenfalls überprüft.

2.   Ist der qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist  (12), oder gemäß für den qualifizierten Risikokapitalfonds geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet, so können die in Absatz 1 genannten Informationen entweder getrennt oder als Teil des Prospekts veröffentlicht werden.

KAPITEL III

AUFSICHT, VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 13

1.   Risikokapitalfonds-Verwalter, die für den Vertrieb ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds die Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ verwenden wollen, unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über diese Absicht und legen ihr folgende Informationen vor:

(a)

die Identität der Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds tatsächlich führen;

(b)

die Identität der qualifizierten Risikokapitalfonds, deren Anteile vertrieben werden, und ihre Anlagestrategien;

(c)

Angaben zu den Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden;

(d)

eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Risikokapitalfonds-Verwalter die einzelnen qualifizierten Risikokapitalfonds zu vertreiben beabsichtigt ;

(da)

eine Liste der Mitgliedstaaten und Drittstaaten, in denen der Risikokapitalfonds-Verwalter die qualifizierten Risikokapitalfonds eingesetzt hat oder einzusetzen beabsichtigt.

2.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nimmt die Eintragung des Risikokapitalfonds-Verwalters nur vor, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

(-a)

die Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung qualifizierter Risikokapitalfonds tatsächlich führen, sind ausreichend gut beleumdet und verfügen auch in Bezug auf die Anlagestrategien des Risikokapitalfonds-Verwalters über angemessene Erfahrung;

(a)

die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen sind vollständig ▐ ;

(b)

die gemäß Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Vorkehrungen sind geeignet, um die Anforderungen von Kapitel II zu erfüllen ;

(ba)

aus der nach Absatz 1 Buchstabe e übermittelten Liste geht hervor, dass sämtliche qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß Artikel 3 Buchstabe a Ziffer (iii) dieser Verordnung eingesetzt werden.

3.   Die Registrierung gilt für das gesamte Gebiet der Union und verleiht Risikokapitalfonds-Verwaltern das Recht, qualifizierte Risikokapitalfonds in der gesamten Union unter der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ zu vertreiben.

Artikel 14

Der Risikokapitalfonds-Verwalter unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, wenn er den Vertrieb plant von:

(a)

einem neuen qualifizierten Risikokapitalfonds;

(b)

einem bestehenden qualifizierten Risikokapitalfonds in einem Mitgliedstaat, der nicht in der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist.

Artikel 15

1.   Unmittelbar nach Registrierung eines Risikokapitalfonds-Verwalters , der Hinzufügung eines neuen qualifizierten Risikokapitalfonds, der Hinzufügung eines neuen Sitzes für die Niederlassung eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder der Hinzufügung eines neuen Mitgliedstaates, in dem der Risikokapitalfonds-Verwalter den Vertrieb qualifizierter Risikokapitalfonds beabsichtigt, unterrichtet die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diesbezüglich die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilten Mitgliedstaaten und die ESMA.

2.   Die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilten Aufnahmemitgliedstaaten erlegen gemäß Artikel 13 registrierten Risikokapitalfonds-Verwaltern hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.

3.   Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats der Mitteilung aus.

4.   Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum  (13) vor.

5.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Artikel 16

Die ESMA führt eine zentrale, auf dem Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle Risikokapitalfonds-Verwalter aufgelistet sind, die in der Union gemäß dieser Verordnung registriert wurden , sowie sämtliche von ihnen vertriebenen qualifizierten Risikokapitalfonds und die Länder, in denen sie vertrieben werden .

Artikel 17

1.    Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.

1a.     Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der Risikokapitalfonds-Verwalter in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis, die daraufhin angemessene Maßnahmen ergreift.

1b.     Handelt der Risikokapitalfonds-Verwalter trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder infolge nicht rechtzeitig durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffener Maßnahmen weiterhin in eindeutigem Widerspruch zu dieser Verordnung, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Anleger erforderlich sind, einschließlich der möglichen Unterbindung des weiteren Vertriebs der Risikokapitalfonds durch den entsprechenden Verwalter in dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats.

Artikel 18

Die zuständigen Behörden werden im Einklang mit dem nationalen Recht mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnissen ausgestattet. Sie erhalten insbesondere die Befugnis,

(a)

Zugang zu Unterlagen aller Art zu fordern und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen,

(b)

vom Risikokapitalfonds-Verwalter unverzügliche Auskünfte zu verlangen;

(c)

von jeder mit den Tätigkeiten des Risikokapitalfonds-Verwalters oder des qualifizierten Risikokapitalfonds in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;

(d)

angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;

(da)

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Risikokapitalfonds-Verwalter die Anforderungen dieser Verordnung weiterhin erfüllt;

(e)

eine Anweisung zu erteilen, um sicherzustellen, dass ein Risikokapitalfonds-Verwalter die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und jegliches Verhalten, das einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen könnte, einstellt.

Artikel 19

1.   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für administrative Sanktionen und Maßnahmen ▐ fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die administrativen Sanktionen und Maßnahmen ▐ müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum … (14) mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich jegliche Änderungen dieser Vorschriften.

Artikel 20

1.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls die in Absatz 2 genannten Maßnahmen, wenn ein Risikokapitalfonds-Verwalter

(a)

es versäumt, den in Artikel 5 genannten Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen;

(b)

die Anteile eines qualifizierten Risikokapitalfonds unter Verstoß gegen Artikel 6 an nicht in Frage kommende Anleger vertreibt;

(c)

die Bezeichnung „europäischer Risikokapitalfonds“ verwendet, ohne gemäß Artikel 13 bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats registriert zu sein;

(ca)

die Bezeichnung „europäischer Risikokapitalfonds“ für den Vertrieb von Fonds verwendet, die nicht gemäß den Vorgaben in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung niedergelassen sind;

(cb)

eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 13 aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

(cc)

seiner Tätigkeit unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe a nicht ehrlich, mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Redlichkeit nachgeht;

(cd)

unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Vermeidung illegaler Praktiken anwendet;

(ce)

es wiederholt versäumt, den in Artikel 11 genannten Anforderungen bezüglich des Jahresberichts nachzukommen;

(cf)

es wiederholt versäumt, der Verpflichtung zur Information der Anleger gemäß Artikel 12 nachzukommen .

2.   In den unter Absatz 1 beschriebenen Fällen ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls folgende Maßnahmen:

(-a)

Maßnahmen zur Sicherstellung, dass ein Risikokapitalfonds-Verwalter Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7 Buchstabe a, Artikel 7 Buchstabe b sowie die Artikel 11, 12 und 13 dieser Verordnung erfüllt;

(a)

sie verbietet die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ ▐ und streicht den Risikokapitalfonds-Verwalter aus dem Register.

3.   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die zuständigen Behörden der gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d mitgeteilten Aufnahmemitgliedstaaten und die ESMA unverzüglich über die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Streichung des Risikokapitalfonds-Verwalters aus dem Register.

4.   Das Recht zum Vertrieb von einem oder mehreren qualifizierten Risikokapitalfonds unter der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ in der Union erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Datum der in Absatz 2 Buchstabe a ▐ genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.

Artikel 21

1.   Die zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ▐ für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung ▐ zusammen .

2.    Die zuständigen Behörden und die ESMA tauschen alle Informationen und Unterlagen aus, die erforderlich sind, um ihre jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wahrzunehmen, insbesondere um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.

Artikel 22

1.   Alle Personen, die für die zuständigen Behörden oder die ESMA tätig sind oder tätig waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen unterliegen dem Berufsgeheimnis. Vertrauliche Informationen, die diese Personen in Ausübung ihrer Aufgaben erhalten, dürfen – vorbehaltlich unter das Strafrecht fallender Fälle und in dieser Verordnung vorgesehener Verfahren – an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen Risikokapitalfonds-Verwalter und qualifizierten Risikokapitalfonds nicht zu erkennen sind.

2.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die ESMA werden nicht am Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung oder anderen für Risikokapitalfonds-Verwalter und qualifizierte Risikokapitalfonds geltenden Rechtsvorschriften der Union gehindert.

3.   Erhalten die zuständigen Behörden und die ESMA vertrauliche Informationen gemäß Absatz 2, so dürfen diese Informationen ausschließlich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Zwecke von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden.

Artikel 22a

Streitbeilegung

Im Fall einer Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder eine Unterlassung einer zuständigen Behörde in Bereichen, für die gemäß dieser Verordnung eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen, die in Einklang mit den Befugnissen, die ihr gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragen wurden, handelt, sofern die Uneinigkeit nicht Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii oder Artikel 3 Buchstabe d Ziffer iv dieser Verordnung betrifft.

KAPITEL IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.   Die in ▐ Artikel 8 Absatz 5 genannten Befugnisse werden der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab … (15) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.   Die in ▐ Artikel 8 Absatz 5 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß ▐ Artikel 8 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 24

1.   Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach ihrem Geltungsbeginn. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen dieser Verordnung und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich folgender Aspekte:

(a)

Umfang der Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Risikokapitalfonds“ durch Risikokapitalfonds-Verwalter in verschiedenen Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene und grenzüberschreitend;

(aa)

geografischer Standort qualifizierter Risikokapitalfonds und Bewertung der Frage, ob zusätzliche Maßnahmen notwendig sind, um sicherzustellen, dass qualifizierte Risikokapitalfonds gemäß den Vorgaben in Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii niedergelassen sind;

(ab)

die geografische und sektorspezifische Verteilung der durch europäische Risikokapitalfonds getätigten Investitionen;

(ac)

die Verwendung der verschiedenen qualifizierten Anlagen durch Risikokapitalfonds-Verwalter, und insbesondere Bewertung der Frage, ob die qualifizierten Anlagen in dieser Verordnung angepasst werden müssen;

(b)

Möglichkeit, den Vertrieb Europäischer Risikokapitalfonds auf Kleinanleger auszuweiten;

(ba)

Bewertung der Frage, ob diese Verordnung durch ein Verwahrstellensystem ergänzt werden sollte;

(bb)

Bewertung der Angemessenheit der Anforderungen in Bezug auf Informationen gemäß Artikel 12 und insbesondere der Frage, ob diese Anforderungen ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen;

(bc)

Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Anwendung administrativer Sanktionen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung;

(bd)

Auswirkungen dieser Verordnung auf den Risikokapitalmarkt;

(be)

Bewertung der Frage, ob es Hindernisse gibt, die der Akzeptanz der Fonds durch die Anleger im Wege stehen könnten, einschließlich der Auswirkungen anderer aufsichtsrechtlicher Vorschriften der Union auf institutionelle Anleger.

2.   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Prüfung gemäß Absatz 1 und nach Konsultation der ESMA einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

Artikel 24a

1.     Die Kommission beginnt am 22. Juli 2017 mit der Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihren Verwaltern, insbesondere den Bestimmungen in der Richtlinie 2011/61/EU. Diese Prüfung befasst sich mit dem Geltungsbereich dieser Verordnung. In diesem Zusammenhang werden Daten erfasst, um bewerten zu können, ob der Geltungsbereich ausgedehnt werden muss, damit Verwalter, die Risikokapitalfonds verwalten, deren gesamte Vermögenswerte über den in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Schwellenwert hinausgehen, im Einklang mit dieser Verordnung zu Risikokapitalfonds-Verwaltern werden können.

2.     Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Prüfung gemäß Absatz 1 und nach Konsultation der ESMA einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

Artikel 25

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 22. Juli 2013 mit Ausnahme von ▐ Artikel 8 Absatz 5, der ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gilt .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 175 vom 19.6.2012, S. 11.

(2)  ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 72.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ….

(4)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(5)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84 .

(8)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(11)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(12)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(13)  Neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(14)  24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(15)  Inkrafttreten der Verordnung.


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/304


Donnerstag, 13. September 2012
Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru ***I

P7_TA(2012)0347

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Kolumbien und Peru (COM(2011)0600 – C7-0307/2011 – 2011/0262(COD)) (1)

2013/C 353 E/51

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a)

Es müssen angemessene Schutzmechanismen geschaffen werden, mit denen verhindert wird, dass dem Bananenanbau in der Union – einem Wirtschaftszweig, der für die landwirtschaftliche Endproduktion vieler Gebiete in äußerster Randlage von großer Bedeutung ist – schwerer Schaden zugefügt wird. Die begrenzte Fähigkeit dieser Gebiete zur Diversifizierung aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten macht den Bananensektor zu einem besonders sensiblen Produktionszweig. Es ist daher unerlässlich, dass wirksame Mechanismen in Bezug auf die Präferenzeinfuhren aus Drittstaaten eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Bananenanbau in der Union unter den bestmöglichen Bedingungen aufrechterhalten wird, weil er insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage von zentraler Bedeutung für die Beschäftigung ist.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a)

Eine strenge Überwachung der Bananeneinfuhren wird die rechtzeitige Beschlussfassung über die Auslösung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen, die Einleitung einer Untersuchung oder die Einführung von Schutzmaßnahmen erleichtern. Aus diesem Grund sollte die Kommission die regelmäßige Überwachung von Einfuhren im Bananensektor ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Übereinkommens verstärken.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

(5)

Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 48 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(5)

Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 48 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweiseder Europäischen Union sollten für die Erzeugnisse und Wirtschaftszweige der Gebiete in äußerster Randlage Schutzmaßnahmen ergriffen werden, sobald sich für die Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse in den Gebieten in äußerster Randlage durch das betreffende in die Union eingeführte Erzeugnis eine bedeutende Schädigung ergibt oder zu ergeben droht.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a)

Eine bedeutende Schädigung oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung für EU-Hersteller kann auch dadurch entstehen, dass einzelne Verpflichtungen, die sich aus Titel IX „Handel und nachhaltige Entwicklung“ des Übereinkommens ergeben, insbesondere aus den dort festgelegten Sozial- und Umweltstandards, nicht eingehalten werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

(6)

Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Artikel 50 des Übereinkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.

(6)

Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Artikel 50 des Übereinkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden. Es sollten besondere Schutzmaßnahmen für den Fall vorgesehen werden, dass die Erzeugnisse oder Wirtschaftszweige in den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedroht sind.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a)

Die Kommission sollte einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Übereinkommens sowie über die Anwendung der Schutzmaßnahmen und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen vorlegen, der aktuelle und zuverlässige statistische Angaben über die Einfuhren aus Kolumbien und Peru sowie eine Abschätzung ihrer Folgen für die Marktpreise, die Beschäftigungslage, die Arbeitsbedingungen in der Union und die weitere Entwicklung des Produktionszweiges in der Union enthält, wobei kleinen Erzeugern und Genossenschaften besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Die Kommission sollte alles daran setzen , eine Analyse der Auswirkungen des Übereinkommens und dieser Verordnung auf den ökologischen Anbau und den Verbrauch in der Union sowie auf den fairen Handel zwischen allen Parteien des Übereinkommens aufzunehmen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 b (neu)

 

(7b)

Die besonderen Herausforderungen in Kolumbien und Peru in Bezug auf die Menschenrechte, die sozialen Rechte, die Arbeitnehmerrechte und die ökologischen Rechte im Zusammenhang mit Erzeugnissen aus Kolumbien und Peru erfordern einen engen Dialog zwischen der Kommission und den Organisationen der Zivilgesellschaft der EU.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

(8)

Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über Einfuhrentwicklungen informieren , welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten; dazu sollten sie die ihnen verfügbaren Nachweise vorlegen .

(8)

Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten und den betroffenen Parteien Informationen über Einfuhrentwicklungen, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten, mit den ihnen verfügbaren Nachweisen erhalten und von den betroffenen Wirtschaftszweigen anfordern .

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a)

Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie die für die Einleitung einer Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

 

(10a)

Die Begleitung und die Überprüfung des Übereinkommens und die gegebenenfalls notwendige Einführung von Schutzmaßnahmen sollte mit möglichst großer Transparenz und unter Beteiligung der Zivilgesellschaft durchgeführt werden. Hierfür müssen in jeder Phase des Verfahrens die entsprechenden Ausschüsse der Union für Arbeitnehmerrechte, Umwelt und die nachhaltige Entwicklung einbezogen werden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 b (neu)

 

(10b)

Ein auf ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage der Union konzentrierter Anstieg der Einfuhren kann in bestimmten Fällen eine bedeutende Verschlechterung oder die Gefahr einer bedeutenden Verschlechterung ihrer Wirtschaftslage nach sich ziehen. Bei einem auf ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage konzentrierten Anstieg der Einfuhren kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

(14)

Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 52 des Übereinkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden.

(14)

Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 52 des Übereinkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden. Handelt es sich um Schutzmaßnahmen, die eingeleitet werden, um die Produktions- undWirtschaftszweige der Gebiete in äußerster Randlage zu erhalten, so sollten besondere Bestimmungen im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

(14a)

Eine strenge Überwachung wird die rechtzeitige Beschlussfassung zur etwaigen Einleitung einer Untersuchung oder Einführung von Maßnahmen erleichtern. Aus diesem Grund sollte die Kommission Ein- und Ausfuhren in sensiblen Wirtschaftsbereichen, zu denen auch der Bananensektor zählt, ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Übereinkommens regelmäßig überwachen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 b (neu)

 

(14b)

Es sollte betont werden, wie wichtig die Einhaltung der von der Internationalen Arbeitsorganisation ausgearbeiteten und überwachten internationalen Arbeitsnormen ist. Das Eintreten für eine menschenwürdige Arbeit für alle sollte das oberste Ziel sein, und die aus Kolumbien oder Peru eingeführten Bananen sollten unter korrekten Lohn-, Sozial- und Umweltbedingungen erzeugt worden sein, damit die EU-Hersteller nicht Opfer von Dumping werden, das einen Nachteil darstellt, den sie nicht ausgleichen könnten, und durch das sie auf dem Weltmarkt für Bananen einen dauerhaften Wettbewerbsnachteil erleiden würden.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

 

(16a)

Die Kommission sollte sorgsamen und wirksamen Gebrauch von dem Stabilisierungsmechanismus für Bananen machen, um zu vermeiden, dass sich eine bedeutende Verschlechterung oder die Gefahr einer bedeutenden Verschlechterung der Lage der Hersteller in den Gebieten in äußerster Randlage in der Union ergibt, und ab Januar 2020 die bestehenden Instrumente wie die Schutzklausel einsetzen oder gegebenenfalls die Entwicklung neuer Instrumente in Betracht ziehen, die es bei schweren Marktstörungen ermöglichen, die Wettbewerbsfähigkeit der Produktionssektoren in der Union und insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage zu wahren.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Buchstabe e a (neu)

 

(ea)

„bedeutende Verschlechterung“ beträchtliche Störungen in einem Sektor oder Industriezweig; „Gefahr einer bedeutenden Verschlechterung“ beträchtliche Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 a (neu)

 

Artikel 2a

Überwachung

1.     Die Kommission überwacht die Entwicklung der Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken für kolumbianische und peruanische Erzeugnisse, insbesondere in sensiblen Sektoren, zu denen auch der Bananensektor zählt. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Mitgliedstaaten, dem Wirtschaftszweig der Union und mit allen betroffenen Parteien zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Informationen aus.

2.     Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag der betroffenen Wirtschaftszweige eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Überwachung auf andere Sektoren in Betracht ziehen.

3.     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Überwachungsbericht über aktualisierte Statistiken zu den Einfuhren von Erzeugnissen aus Kolumbien und Peru in den sensiblen Sektoren und in den Sektoren, auf die die Überwachung ausgeweitet wurde, einschließlich des Bananensektors, vor.

4.     Die Kommission unternimmt alles in ihrer Macht stehende, in ihren Überwachungsbericht die Beschäftigungsraten und die Arbeitsbedingungen für die Bananenerzeuger in Kolumbien und Peru aufzunehmen, um alle Formen des Dumpings zu vermeiden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 b (neu)

 

Artikel 2b

Dialog über die Durchführung und die Auswirkungen des Übereinkommens

Die Kommission tritt mit den Organisationen der Zivilgesellschaft in einen systematischen Dialog über die Durchführung und die Auswirkungen des Übereinkommens ein.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

1.   Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.

1.   Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, des Europäischen Parlaments oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

3.   Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind.

3.   Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem Gebiet oder in mehreren Gebieten in äußerster Randlage ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5

5.   Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung . Diese Liste ist nicht erschöpfend; die Kommission kann vielmehr andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen .

5.   Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste, Beschäftigung sowie die Arbeitsbedingungen . Diese Liste ist nicht erschöpfend. Die Kommission kann andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow, die Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung verursachen bzw. verursacht haben können oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in sich bergen .

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)

 

5a.     Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission ferner die Einhaltung der in Titel IX des Übereinkommens festgelegten Sozial- und Umweltstandards durch Kolumbien und Peru und die daraus gegebenenfalls entstehenden Auswirkungen auf die Preise sowie unlautere Wettbewerbsvorteile, die möglicherweise eine bedeutende Schädigung oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung für die Hersteller oder einzelne Wirtschaftszweige in der Union nach sich ziehen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

4.   Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

4.   Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, des Europäischen Parlaments oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

 

Artikel 11a

Bericht

1.     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens und dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorherige Überwachungsmaßnahmen, regionale Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einführung von Maßnahmen und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zuständig sind, einschließlich Informationen, die von den betroffenen Parteien eingingen.

2.     Der Bericht enthält aktuelle statistische Angaben über die Bananeneinfuhren aus Kolumbien und Peru und ihre direkten und indirekten Auswirkungen auf die Entwicklung der Beschäftigungslage und die Arbeitsbedingungen im Produktionssektor der Union.

3.     Einzelne Abschnitte des Berichts behandeln die Einhaltung der sich aus Titel IX des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen sowie die Maßnahmen, die von Kolumbien und Peru gemäß ihren internen Mechanismen ergriffen wurden, und die Ergebnisse des Dialogs mit Organisationen der Zivilgesellschaft nach Artikel 282 des Übereinkommens.

4.     Der Bericht beinhaltet ferner eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Kolumbien und Peru dar.

5.     Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

6.     Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4 a (neu)

 

4a.     Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 a (neu)

 

KAPITEL IA

Artikel 12a

Für die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang II Anlage 2A zu dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits „Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen“ sowie Anhang I Anlage 2 „Abbau der Zölle“ des Übereinkommens erforderlich sind, ist Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften maßgebend.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen schließt auf keinen Fall die Durchführung von Maßnahmen, die in der bilateralen Schutzklausel enthalten sind, aus.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

2.   Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der dritten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt. Sobald die Auslösemenge für Kolumbien oder Peru im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3 den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzen , wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf.

2.   Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der dritten und vierten Spalte der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt. Sobald die Auslösemenge im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres für Kolumbien oder Peru erreicht wird, setzt die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3 den in diesem Jahr geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aus , wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf. Lediglich aus Gründen der höheren Gewalt kann die Aussetzungsentscheidung aufgehoben werden.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)

 

5a.     Die Kommission wacht streng über die Entwicklung der Statistiken über Bananeneinfuhren aus Kolumbien oder Peru. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten und den betroffenen Parteien zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Informationen aus.

Die Kommission achtet auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaates, des Wirtschaftszweigs der Union, des Europäischen Parlaments oder einer betroffenen Partei besonders auf einen auffallenden Anstieg der Bananeneinfuhren aus Kolumbien und Peru und leitet gegebenenfalls vorherige Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 ein.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5 b (neu)

 

5b.     Die Kommission leitet nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren vorherige Überwachungsmaßnahmen ein, wenn die Auslösungsmenge für den Mechanismus während des entsprechenden Kalenderjahrs erreicht wurde.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5 c (neu)

 

5c.     Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht veröffentlicht hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Übereinkommens zu erörtern und zu klären, die den Bananensektor betreffen.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0249/2012).


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/312


Donnerstag, 13. September 2012
Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Zentralamerika ***I

P7_TA(2012)0348

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (COM(2011)0599 – C7-0306/2011 – 2011/0263(COD)) (1)

2013/C 353 E/52

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

(3)

Es ist nunmehr erforderlich, die Verfahren für die Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens bezüglich der bilateralen Schutzklausel sowie die Anwendung des mit Zentralamerika vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festzulegen.

(3)

Es ist nunmehr erforderlich, die optimalen Verfahren für die Gewährleistung einer wirksamen Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens bezüglich der bilateralen Schutzklausel sowie die Anwendung des mit Zentralamerika vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festzulegen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a)

Es müssen angemessene Schutzmechanismen geschaffen werden, mit denen ein schwerer Schaden für den Bananenanbau der Union verhindert wird – ein Wirtschaftszweig, der für die landwirtschaftliche Endproduktion vieler Gebiete in äußerster Randlage von großer Bedeutung ist. Die begrenzte Fähigkeit dieser Gebiete zur Diversifizierung aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten macht den Bananensektor zu einem besonders sensiblen Produktionszweig. Es ist daher unerlässlich, dass wirksame Mechanismen in Bezug auf die Präferenzeinfuhren aus Drittstaaten eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Bananenanbau der Union unter den bestmöglichen Bedingungen aufrechterhalten wird, weil er in einigen Gebieten, insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage, von zentraler Bedeutung für die Beschäftigung ist.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a)

Eine bedeutende Schädigung oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung für die Erzeuger in der Union kann auch dadurch entstehen, dass einzelne Verpflichtungen, die sich aus Teil IV Titel VIII „Handel und nachhaltige Entwicklung“ des Abkommens ergeben, insbesondere aus den dort festgelegten Arbeits- und Umweltstandards, nicht eingehalten werden und deswegen die Einführung von Schutzmaßnahmen erforderlich wird.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

(5)

Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 104 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

(5)

Schutzmaßnahmen sollten nach Artikel 104 des Übereinkommens nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn das betreffende Erzeugnis in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur EU-Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in die EU eingeführt wird, dass den EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht. Gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten für die Erzeugnisse und Wirtschaftszweige der Gebiete in äußerster Randlage Schutzmaßnahmen ergriffen werden, sobald den Unionsherstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse in den Gebieten in äußerster Randlage durch das betreffende in die Union eingeführte Erzeugnis eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

(6)

Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Artikel 104 Absatz 2 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden.

(6)

Schutzmaßnahmen sollten in Form einer der unter Artikel 104 Absatz 2 des Abkommens genannten Maßnahmen ergriffen werden. Es sollten besondere Schutzmaßnahmen für den Fall eingerichtet werden, dass die Erzeugnisse und Wirtschaftszweige in den Gebieten in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedroht sind.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

(7)

Die Durchführung von Untersuchungen und die etwaige Einführung von Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent erfolgen.

(7)

Die Überwachung und Überprüfung des Abkommens sowie die Durchführung von Untersuchungen und die etwaige Einführung von Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent erfolgen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

(8)

Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über Einfuhrentwicklungen informieren, welche die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnten; dazu sollten sie die ihnen verfügbaren Nachweise vorlegen .

(8)

Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung eines Verfahrens vorgesehen werden. Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten und den betroffenen Parteien Angaben, einschließlich verfügbarer Nachweise, über die Entwicklung der Einfuhren erhalten, die die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnte .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a)

Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie die für die Einleitung einer Untersuchung notwendigen Faktoren darlegt.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

 

(10a)

Ein auf ein oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Union konzentrierter Anstieg der Einfuhren kann in bestimmten Fällen eine bedeutende Schädigung oder eine bedeutende Verschlechterung ihrer Wirtschaftslage oder die Gefahr einer bedeutenden Schädigung oder einer bedeutenden Verschlechterung nach sich ziehen. Bei einem auf ein oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Union konzentrierten Anstieg der Einfuhren kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

(12)

Im Interesse größerer Rechtssicherheit für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer ist es nach Artikel 112 des Abkommens ferner notwendig, Fristen für die Einleitung von Untersuchungen sowie – im Bemühen um rasche Beschlussfassung – für den Erlass von Beschlüssen über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen festzulegen.

(12)

Im Interesse größerer Rechtssicherheit für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und zur Gewährleistung wirksamer Maßnahmen ist es nach Artikel 112 des Abkommens ferner notwendig, Fristen für die Einleitung von Untersuchungen sowie – im Bemühen um rasche Beschlussfassung – für den Erlass von Beschlüssen über die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen festzulegen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

(14)

Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 105 des Abkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden.

(14)

Schutzmaßnahmen sollten nur in dem Maße und nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung einer bedeutenden Schädigung und für die Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Nach Maßgabe des Artikels 105 des Abkommens sollte die maximale Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen festgelegt werden, ferner sollten besondere Bestimmungen über die Verlängerung und die Überprüfung solcher Maßnahmen vorgesehen werden. Handelt es sich um Schutzmaßnahmen, die eingeleitet werden, um die Produktions- und Wirtschaftszweige der Gebiete in äußerster Randlage zu schützen, so sollten besondere Bestimmungen im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung finden.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

 

(14a)

Eine strenge Überwachung wird die rechtzeitige Beschlussfassung zur etwaigen Einleitung einer Untersuchung oder Einführung von Maßnahmen erleichtern. Aus diesem Grund sollte die Kommission Ein- und Ausfuhren in sensiblen Wirtschaftsbereichen, zu denen auch der Bananensektor zählt, ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Abkommens regelmäßig überwachen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 b (neu)

 

(14b)

Die Bedeutung der Einhaltung der von der Internationalen Arbeitsorganisation ausgearbeiteten und überwachten internationalen Arbeitsnormen sollte betont werden. Das Eintreten für eine menschenwürdige Arbeit für alle sollte das oberste Ziel sein, und die aus Zentralamerika eingeführten Bananen sollten unter korrekten Lohn-, Sozial- und Umweltbedingungen erzeugt worden sein, damit die Produzenten in der Union nicht Opfer von Dumping werden, das einen Nachteil darstellt, den sie nicht ausgleichen könnten, und durch das sie auf dem Weltmarkt für Bananen einen dauerhaften Wettbewerbsnachteil erleiden würden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

 

(16a)

Die Kommission sollte einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Abkommens sowie über die Anwendung der Schutzmaßnahmen und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen vorlegen, der aktuelle und zuverlässige statistische Angaben über die Einfuhren aus Zentralamerika sowie eine Abschätzung ihrer Folgen für die Marktpreise, die Beschäftigungslage, die Arbeitsbedingungen in der Union und die weitere Entwicklung des Produktionssektors der Union enthält, wobei kleinen Erzeugern und Genossenschaften besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Die Kommission sollte alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um eine Analyse der Auswirkungen des Abkommens und dieser Verordnung auf den ökologischen Anbau und den Verbrauch in der Union sowie auf den Fairtrade-Warenfluss zwischen allen Parteien des Abkommens in den Bericht aufzunehmen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 b (neu)

 

(16b)

Die Kommission sollte den Stabilisierungsmechanismus für Bananen sorgfältig und wirksam zu nutzen, um die Gefahr einer bedeutenden Verschlechterung oder eine bedeutende Verschlechterung für die Hersteller in den Gebieten in äußerster Randlage in der Union abzuwenden, und ab Januar 2020 bestehende Instrumente wie die Schutzklausel anzuwenden oder gegebenenfalls die Entwicklung neuer Instrumente in Betracht zu ziehen, die es im Falle schwerer Marktstörungen ermöglichen, die Wettbewerbsfähigkeit von Produktionszweigen in der Union, insbesondere in den Gebieten in äußerster Randlage, zu bewahren.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 - Buchstabe b

(b)

„betroffene Parteien“ die Parteien, die von den Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses betroffen sind;

(b)

„betroffene Parteien“ die Parteien, die von den Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses betroffen sind , einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen, nichtstaatlicher Organisationen und Arbeitnehmerorganisationen ;

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Buchstabe e a (neu)

 

(ea)

„bedeutende Verschlechterung“ erhebliche Störungen in einem Wirtschafts- oder Industriezweig; „drohende bedeutende Verschlechterung“ erhebliche Störungen, die eindeutig unmittelbar bevorstehen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 a (neu)

 

Artikel 2a

Überwachung

1.     Die Kommission überwacht die Entwicklung der Einfuhr- und Ausfuhrstatistiken für zentralamerikanische Erzeugnisse, insbesondere in sensiblen Sektoren, zu denen auch der Bananensektor zählt. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den Mitgliedstaaten, dem Wirtschaftszweig der Union und mit allen betroffenen Parteien zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Informationen aus.

2.     Die Kommission kann auf einen hinreichend begründeten Antrag der betroffenen Wirtschaftszweige eine Ausweitung des Geltungsbereichs der Überwachung auf andere Sektoren in Betracht ziehen.

3.     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Überwachungsbericht mit aktualisierten Statistiken über die Einfuhren von Waren aus Zentralamerika in den sensiblen Sektoren und in den von der erweiterten Überwachung betroffenen Sektoren, einschließlich des Bananensektors, vor.

4.     Die Kommission unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um die Beschäftigungsquoten und die Arbeitsbedingungen der Bananenerzeuger in Zentralamerika in ihrem Überwachungsbericht einzubeziehen, um alle Formen des Dumping zu verhindern.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

1.   Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.

1.   Eine Untersuchung wird auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, des Europäischen Parlaments oder auf Veranlassung der Kommission eingeleitet, wenn es für die Kommission ersichtlich ist, dass nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Einleitung gerechtfertigt ist.

 

Gegebenenfalls kann das Europäische Parlament Quellen unabhängiger Einrichtungen wie Gewerkschaften, IAO, Wissenschaftler oder Menschenrechtsorganisationen konsultieren und analysieren.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

2.   Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung muss Beweise enthalten, wonach die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

2.   Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung muss Beweise enthalten, wonach die Bedingungen für die Einführung der Schutzmaßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind. Der Antrag hat regelmäßig folgende Angaben zu enthalten: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste , Beschäftigung sowie die Arbeitsbedingungen .

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

3.   Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind.

3.   Eine Untersuchung kann auch eingeleitet werden, wenn in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage ein schlagartiger Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen ist, sofern genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Untersuchung unter Berücksichtigung von in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren erfüllt sind.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

4.   Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen hinsichtlich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien zu treffen; sie bemüht sich ferner darum, diese Informationen zu überprüfen , soweit ihr dies zweckdienlich erscheint .

4.   Die Kommission holt alle Informationen ein, die sie für notwendig erachtet, um Feststellungen zu den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien zu treffen; sie bemüht sich ferner darum, diese Informationen zu überprüfen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5

5.   Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend; die Kommission kann vielmehr andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen.

5.   Bei der Untersuchung beurteilt die Kommission alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen; dies gilt insbesondere für die Rate und den Umfang der Steigerung der Einfuhren des betreffenden Erzeugnisses in absoluten und relativen Zahlen, den Inlandsmarktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung. Diese Liste ist nicht erschöpfend; die Kommission kann vielmehr andere relevante Faktoren berücksichtigen, um das Vorliegen einer bedeutenden Schädigung oder einer drohenden bedeutenden Schädigung festzustellen, wie etwa Lagerbestände, Preise, Kapitalrendite, Cashflow und andere Faktoren, die eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen, verursacht haben können oder zu verursachen drohen , wie zum Beispiel das Erreichen der Auslösungsmengen, die in Kapitel II dieser Verordnung bezüglich des Stabilisierungsmechanismus für Bananen beschrieben sind .

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 7

7.   Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent und überprüfbar sind.

7.   Die Kommission stellt sicher, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Daten und Statistiken verfügbar, verständlich, transparent , aktuell, zuverlässig und überprüfbar sind.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Bei einem auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder Gebiete in äußerster Randlage konzentrierten plötzlichen Anstieg der Einfuhren von Erzeugnissen sensibler Wirtschaftsbereiche kann die Kommission vorherige Überwachungsmaßnahmen einleiten.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

4.   Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

4.   Einer Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 3 hat eine Untersuchung vorauszugehen, die auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Organisation ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen des Wirtschaftszweiges der Union handelt, der betroffenen Parteien, des Europäischen Parlaments oder auf Veranlassung der Kommission durchgeführt wird, sofern nach Bewertung der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Faktoren genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

 

Artikel 11a

Bericht

1.     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen jährlichen Bericht über die Anwendung und Durchführung des Abkommens und dieser Verordnung vor. Der Bericht enthält Informationen über die Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen, vorherige Überwachungsmaßnahmen, regionale Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, die Einstellung von Untersuchungen ohne die Einleitung von Maßnahmen und die Tätigkeiten der verschiedenen Gremien, die für die Überwachung der Durchführung des Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zuständig sind, einschließlich Informationen, die von den betroffenen Parteien eingingen.

2.     Einzelne Abschnitte des Berichts behandeln die Einhaltung der sich aus Teil IV Titel VIII „Handel und nachhaltige Entwicklung“ des Abkommens ergebenden Verpflichtungen sowie die Maßnahmen, die von Zentralamerika gemäß seinen internen Mechanismen und von dem Forum für den Dialog mit der Zivilgesellschaft ergriffen wurden.

3.     Der Bericht enthält ferner eine Zusammenfassung der Statistiken und legt die Entwicklung des Handels mit Zentralamerika dar.

4.     Der Bericht enthält aktuelle und zuverlässige statistische Angaben über die Bananeneinfuhren aus Zentralamerika und ihre direkten und indirekten Auswirkungen auf die Entwicklung der Beschäftigungslage und die Arbeitsbedingungen im Produktionssektor der Union.

5.     Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem sie ihren Bericht vorgelegt hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens und dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

6.     Die Kommission veröffentlicht den Bericht spätestens drei Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament vorgelegt hat.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4 a (neu)

 

4a.     Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel I a – Artikel 12 a (neu)

 

Kapitel I a

Artikel 12a

12a.     Für die Verabschiedung der Durchführungsbestimmungen, die zur Anwendung der Regeln in Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Anlage 2A sowie Anhang I (Abbau der Zölle) Anlage 2 des Abkommens erforderlich sind, ist Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften maßgebend.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen schließt auf keinen Fall die Durchführung von Maßnahmen, die in der bilateralen Schutzklausel enthalten sind, aus.

Abänderungen 31 und 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

2.   Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 aus einem zentralamerikanischen Land wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt. Die Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 zum Präferenzzollsatz unterliegen nicht nur der Ursprungsnachweispflicht nach Anhang III (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens mit Zentralamerika, sondern auch der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des zentralamerikanischen Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Sobald die Auslösemenge im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, kann die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 12 Absatz 3 den in diesem Jahr geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzen , wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf.

2.   Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 aus einem zentralamerikanischen Land wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der Tabelle in Anhang 1 festgesetzt. Die Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 zum Präferenzzollsatz unterliegen nicht nur der Ursprungsnachweispflicht nach Anhang III (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens mit Zentralamerika, sondern auch der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des zentralamerikanischen Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Diese Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung sollte jedoch nicht mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand, zusätzlichen Kosten oder sonstigen faktischen Handelsbeschränkungen für den Exporteur einhergehen. Sobald die Auslösemenge im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, setzt die Kommission den in diesem Jahr geltenden Präferenzzoll vorübergehend für höchstens drei Monate aus , wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf. Lediglich bei Vorliegen von Gründen höherer Gewalt erfolgt diese Aussetzung nicht.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)

 

5a.     Die Kommission wacht streng über die Entwicklung der Statistiken über Bananeneinfuhren aus Zentralamerika. Die Beschäftigungsraten und die Arbeitsbedingungen sowie die ökologische Erzeugung und der Verbrauch sowie der Fairtrade-Warenfluss sind auch Gegenstand des Überwachungsprozesses. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten, den Wirtschaftszweigen der Union und den betroffenen Parteien zusammen und tauscht mit ihnen regelmäßig Informationen aus.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5 b (neu)

 

5b.     Die Kommission achtet auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Europäischen Parlaments, eines Mitgliedstaates, des Wirtschaftszweigs der Union, einer betroffenen Partei oder auf eigene Veranlassung besonders auf einen auffallenden Anstieg der Bananeneinfuhren aus Zentralamerika und leitet gegebenenfalls vorherige Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 ein.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5 c (neu)

 

5c.     Die Kommission leitet nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren vorherige Überwachungsmaßnahmen ein, wenn die Auslösungsmenge für den Mechanismus während des entsprechenden Kalenderjahrs erreicht wurde.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5 d (neu)

 

5d.     Das Europäische Parlament kann die Kommission binnen eines Monats, nachdem sie ihren Bericht veröffentlicht hat, zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Durchführung des Abkommens zu erörtern und zu klären, die den Bananensektor betreffen.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0237/2012).


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/322


Donnerstag, 13. September 2012
Zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke ***I

P7_TA(2012)0349

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (COM(2011)0289 – C7-0138/2011 – 2011/0136(COD))

2013/C 353 E/53

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0289),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 und die Artikel 62 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0138/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2011 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 14. Juni 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0055/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 376 vom 22.12.2011, S. 66.


Donnerstag, 13. September 2012
P7_TC1-COD(2011)0136

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2012/28/EU.)


3.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 353/323


Donnerstag, 13. September 2012
Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe ***I

P7_TA(2012)0350

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe (KOM(2010)0552 – C7-0322/2010 – 2010/0289(COD))

2013/C 353 E/54

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2010)0552),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0322/2010),

unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Juli 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel und der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0069/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (1);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 10. Mai 2011 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P7_TA(2011)0205).


Donnerstag, 13. September 2012
P7_TC1-COD(2010)0289

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung(EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1029/2012.)