ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.313.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 313

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
26. Oktober 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2013/C 313/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 304, 19.10.2013

1

 

Gericht

2013/C 313/02

Wahl des Präsidenten des Gerichts

2

2013/C 313/03

Wahl des Vizepräsidenten des Gerichts

2

2013/C 313/04

Wahl der Kammerpräsidenten

2

2013/C 313/05

Zuteilung der Richter an die Kammern

2

2013/C 313/06

Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

4

2013/C 313/07

Plenum

4

2013/C 313/08

Zusammensetzung der Großen Kammer

5

2013/C 313/09

Rechtsmittelkammer

5

2013/C 313/10

Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten des Gerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

5

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2013/C 313/11

Besetzung der Kammern und Zuteilung der Richter an die Kammern

6

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2013/C 313/12

Rechtssache C-407/13: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 17. Juli 2013 — Rotondo u. a./Rete Ferroviaria Italiana

7

2013/C 313/13

Rechtssache C-418/13: Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale (Italien), eingereicht am 23. Juli 2013 — Napolitano u. a./Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca

7

2013/C 313/14

Rechtssache C-420/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2013 — Netto Marken Discount AG & Co. KG gegen Deutsches Patent- und Markenamt

8

2013/C 313/15

Rechtssache C-421/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2013 — Apple Inc. gegen Deutsches Patent- und Markenamt

8

2013/C 313/16

Rechtssache C-428/13: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 26. Juli 2013 — Ministero dell'Economia e delle Finanze und AAMS/Yesmoke Tobacco

9

2013/C 313/17

Rechtssache C-434/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Mai 2013 in der Rechtssache T-146/09, Parker ITR Srl und Parker-Hannifin Corp./Kommission

9

2013/C 313/18

Rechtssache C-441/13: Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 5. August 2013 — Pez Hejduk gegen EnergieAgentur.NRW GmbH

10

2013/C 313/19

Rechtssache C-448/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. August 2013 von Delphi Technologies, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache T-515/11, Delphi Technologies, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

10

2013/C 313/20

Rechtssache C-449/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal dinstance dOrléans (Frankreich), eingereicht am 12. August 2013 — CA Consumer Finance/Ingrid Bakkaus u. a.

11

2013/C 313/21

Rechtssache C-450/13 P: Rechtsmittel der Donaldson Filtration Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. Mai 2013 in der Rechtssache T-396/11, ultra air GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 12. August 2013

12

2013/C 313/22

Rechtssache C-454/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 13. August 2013 — Belgacom SA/Gemeinde Etterbeek

13

2013/C 313/23

Rechtssache C-466/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. August 2013 von Repsol, SA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 27. Juni 2013 in der Rechtssache T-89/12, Repsol YPF/HABM — Ajuntament de Roses (R)

13

2013/C 313/24

Rechtssache C-496/13 P: Rechtsmittel der GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. Juli 2013 in der Rechtssache T-78/12, GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 16. September 2013

13

 

Gericht

2013/C 313/25

Rechtssache T-73/08: Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission (Finanzielle Beteiligung im Rahmen des Daphne-II-Programms — Bestimmung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe — Lastschriftanzeige — Anfechtbare Handlung — Begründungspflicht — Faires Verfahren — Beurteilungsfehler)

15

2013/C 313/26

Rechtssache T-142/08: Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Italien/Kommission (Sprachenregelung — Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppen Verwaltung und Assistenz — Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen — Information über die allgemeinen Auswahlverfahren — Veröffentlichung in allen Amtssprachen — Sprache der Prüfungen — Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)

15

2013/C 313/27

Rechtssache T-164/08: Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Italien/Kommission (Sprachenregelung — Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Einstellung von Ärzten — Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen — Informationen über die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens — Veröffentlichung in allen Amtssprachen — Sprache der Prüfungen — Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)

15

2013/C 313/28

Rechtssache T-380/08: Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Niederlande/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Antrag auf Zugang zu bestimmten vertraulichen Stellen der endgültigen Entscheidung der Kommission zu einem Kartell — Zugangsverweigerung — Begründungspflicht — Verpflichtung, eine konkrete und individuelle Prüfung vorzunehmen — Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen — Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten — Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten — Überwiegendes öffentliches Interesse — Loyale Zusammenarbeit)

16

2013/C 313/29

Rechtssache T-525/08: Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Poste Italiane/Kommission (Staatliche Beihilfen — Vergütung für die beim italienischen Staat eingelegten Postgirokontoguthaben — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff der staatlichen Beihilfe — Vorteil)

16

2013/C 313/30

Rechtssache T-536/08: Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Huvis/Rat (Dumping — Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Südkorea — Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle nach einer teilweisen Interimsüberprüfung — Nichtigkeitsklage — Unmittelbare und individuelle Betroffenheit — Zulässigkeit — Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung — Art. 9 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 9 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))

17

2013/C 313/31

Rechtssache T-537/08: Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Cixi Jiangnan Chemical Fiber u. a./Rat (Dumping — Einfuhr von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in China — Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle infolge einer teilweisen Interimsüberprüfung — Nichtigkeitsklage — Unmittelbare und individuelle Betroffenheit — Zulässigkeit — Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung — Art. 9 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 9 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))

17

2013/C 313/32

Rechtssache T-548/08: Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Total/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Paraffinwachsmarkt — Gatschmarkt — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Preisfestsetzung und Marktaufteilung — Verteidigungsrechte — Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen — Unschuldsvermutung — Zurechenbarkeit des zuwiderhandelnden Verhaltens — Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln — Bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft — Vermutung im Fall einer Beteiligung von annähernd 100 %)

18

2013/C 313/33

Rechtssache T-566/08: Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Total Raffinage Marketing/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Parrafinwachse — Markt für Gatsch — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte — Nachweis des Bestehens des Kartells — Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung — Dauer der Zuwiderhandlung — Unterbrechung der Zuwiderhandlung — Leitlinien von 2006 über die Festsetzung von Geldbußen — Gleichbehandlung — Unschuldsvermutung — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln — Bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft — Vermutung im Fall einer 100 % igen Beteiligung — Verhältnismäßigkeit — Rundungsmethode — Unbeschränkte Ermessensnachprüfung)

18

2013/C 313/34

Rechtssache T-126/09: Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Italien/Kommission (Sprachenregelung — Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration — Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen — Informationen über die Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren — Veröffentlichung in allen Amtssprachen — Sprache der Prüfungen — Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)

19

2013/C 313/35

Rechtssache T-218/09: Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Italien/Kommission (Sprachenregelung — Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Assistenz — Sprache der Prüfungen — Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)

19

2013/C 313/36

Rechtssache T-347/09: Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Deutschland/Kommission (Staatliche Beihilfen — Unentgeltliche Übertragung bestimmter Flächen des Nationalen Naturerbes — Maßnahmen zur finanziellen Förderung von Naturschutzgroßprojekten — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden — Begriff Unternehmen — Begründungspflicht)

20

2013/C 313/37

Rechtssache T-320/10: Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Fürstlich Castell'sches Domänenamt/HABM — Castel Frères (CASTEL) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke CASTEL — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Zulässigkeit — Absolutes Eintragungshindernis, das vor der Beschwerdekammer nicht geltend gemacht wurde — Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen — Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

20

2013/C 313/38

Rechtssache T-551/10: Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Fri-El Acerra/Kommission (Staatliche Beihilfen — Subvention für den Rückkauf und die Umwandlung eines Heizkraftwerks in ein mit Biokraftstoff befeuertes Kraftwerk — Beschluss, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde — Zeitliche Anwendung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung — Vertrauensschutz — Anreizwirkung)

21

2013/C 313/39

Rechtssache T-111/11: Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — ClientEarth/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Der Kommission vorgelegte Studien über die Umsetzung von Richtlinien im Umweltbereich — Teilweise Zugangsverweigerung — Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten — Konkrete und individuelle Prüfung — Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen von Aarhus — Überwiegendes öffentliches Interesse — Folgen der Überschreitung der Frist für den Erlass einer ausdrücklichen Entscheidung — Umfang der Verpflichtung zur aktiven Verbreitung der Informationen über die Umwelt)

21

2013/C 313/40

Rechtssache T-214/11: Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Client Earth und PAN Europe/EFSA (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Namen der Sachverständigen, die Stellungnahmen abgegeben haben zu einem Entwurf von Leitlinien für die wissenschaftliche Literatur, die Anträgen auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und darin enthaltenen Wirkstoffen beizufügen ist — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen — Schutz personenbezogener Daten — Verordnung (EG) Nr. 45/2001 — Begründungspflicht)

21

2013/C 313/41

Rechtssache T-264/11 P: Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 — De Nicola/EIB (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Beurteilung — Beförderung — Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2007 — Entscheidung des Beschwerdeausschusses — Mobbing — Angemessene Frist — Aufhebungsantrag — Schadensersatzantrag)

22

2013/C 313/42

Rechtssache T-331/11: Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Besselink/Rat (Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Entwurf für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung der Kommission zu Verhandlungen über den Beitritt der Europäischen Union zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen — Teilweiser Zugang — Begründungspflicht — Antrag auf prozessleitende Maßnahmen bzw. Beweisaufnahme — Unzulässigkeit)

22

2013/C 313/43

Rechtssache T-380/11: Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Palirria Souliotis/Kommission (Nichtigkeitsklage — Gemeinsamer Zolltarif — Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur — Tarifposition — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Unzulässigkeit)

23

2013/C 313/44

Rechtssache T-383/11: Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Makhlouf/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Syrien — Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen — Beschränkungen der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Grundrechte)

23

2013/C 313/45

Rechtssache T-418/11 P: Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 — De Nicola/EIB (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Krankenversicherung — Ablehnung der Übernahme von Kosten für ärztliche Behandlung — Antrag auf Bestellung eines unabhängigen Arztes — Angemessene Frist — Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens — Aufhebungsantrag — Schadensersatzantrag — Rechtshängigkeit)

23

2013/C 313/46

Rechtssache T-457/11: Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Valeo Vision/Kommission (Nichtigkeitsklage — Gemeinsamer Zolltarif — Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur — Tarifposition — Fehlende individuelle Betroffenheit — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Unzulässigkeit)

24

2013/C 313/47

Rechtssache T-492/11: Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Rauscher Consumer Products/HABM (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung eines Menstruationstampons — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

24

2013/C 313/48

Rechtssache T-563/11: Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Anbouba/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Syrien — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Beweislast — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht — Versäumnisverfahren — Antrag auf Zulassung als Streithelfer — Erledigung)

24

2013/C 313/49

Rechtssache T-592/11: Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Anbouba/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Syrien — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Unschuldsvermutung — Beweislast — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht)

25

2013/C 313/50

Rechtssache T-618/11 P: Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 — De Nicola/EIB (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Personal der EIB — Beurteilung — Beförderung — Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2008 — Entscheidung des Beschwerdeausschusses — Umfang der Kontrolle — Beurteilung — Einrede der Rechtswidrigkeit — Angemessene Frist — Aufhebungsantrag — Schadensersatzantrag — Rechtshängigkeit)

25

2013/C 313/51

Rechtssache T-383/13: Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 — Chatzianagnostou/Rat u. a.

26

2013/C 313/52

Rechtssache T-386/13: Klage, eingereicht am 29. Juli 2013 — Kėdainių rajono Okainių ŽŪB u. a./Rat und Kommission

27

2013/C 313/53

Rechtssache T-402/13: Klage, eingereicht am 31. Juli 2013 — Orange/Kommission

28

2013/C 313/54

Rechtssache T-406/13: Klage, eingereicht am 29. Juli 2013 — Gossio/Rat

28

2013/C 313/55

Rechtssache T-416/13: Klage, eingereicht am 13. August 2013 — Stanleybet Malta und Stanley International Betting/Kommission

29

2013/C 313/56

Rechtssache T-427/13: Klage, eingereicht am 12. August 2013 — Gruppo Norton/HABM — Marín Nicolás (Gruppo Norton S.r.l.)

30

2013/C 313/57

Rechtssache T-428/13: Klage, eingereicht am 19. August 2013 — IOC-UK/Rat

30

2013/C 313/58

Rechtssache T-433/13: Klage, eingereicht am 20. August 2013 — Petropars Iran u. a./Rat

31

2013/C 313/59

Rechtssache T-453/13: Klage, eingereicht am 26. August 2013 — Klaes/HABM — Klaes Kunststoffe (Klaes)

31

2013/C 313/60

Rechtssache T-458/13: Klage, eingereicht am 23. August 2013 — Larrañaga Otaño/HABM (GRAPHENE)

32

2013/C 313/61

Rechtssache T-459/13: Klage, eingereicht am 23. August 2013 — Larrañaga Otaño/HABM (GRAPHENE)

32

2013/C 313/62

Rechtssache T-467/13: Klage, eingereicht am 28. August 2013 — Arrow Group und Arrow Generics/Kommission

32

2013/C 313/63

Rechtssache T-482/13: Klage, eingereicht am 9. September 2013 — MedSkin Solutions Dr. Suwelack/HABM — Cryo-Save (CryoSafe)

33

2013/C 313/64

Rechtssache T-487/13: Klage, eingereicht am 6. September 2013 — Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission

34

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2013/C 313/65

Rechtssache F-83/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. September 2013 — Gheysens/Rat (Öffentlicher Dienst — Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten — Einstellungsbedingungen — Funktionsgruppe — Entsprechungen zwischen Grundtätigkeiten und Funktionsgruppen — Beschäftigungsdauer)

35

2013/C 313/66

Rechtssache F-31/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. September 2013 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung — Klageschrift, die mittels Fernkopie innerhalb der um die Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerten Klagefrist eingereicht worden ist — Klageschrift, die innerhalb der zehn darauffolgenden Tage per Schreiben eingegangen ist — Fehlende Identität der beiden Fassungen — Verspätete Klage)

35

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/1


2013/C 313/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 304, 19.10.2013

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 298, 12.10.2013

ABl. C 291, 5.10.2013

ABl. C 284, 28.9.2013

ABl. C 274, 21.9.2013

ABl. C 260, 7.9.2013

ABl. C 252, 31.8.2013

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gericht

26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/2


Wahl des Präsidenten des Gerichts

2013/C 313/02

In der Sitzung vom 16. September 2013 haben die Richter des Gerichts gemäß Art. 7 der Verfahrensordnung für die Zeit vom 16. September 2013 bis zum 31. August 2016 Richter Marc Jaeger zum Präsidenten des Gerichts gewählt.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/2


Wahl des Vizepräsidenten des Gerichts

2013/C 313/03

In der Sitzung vom 17. September 2013 haben die Richter des Gerichts gemäß Art. 9a des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 dieses Protokolls für die Zeit vom 17. September 2013 bis zum 31. August 2016 Richter Heikki Kanninen zum Vizepräsidenten des Gerichts gewählt.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/2


Wahl der Kammerpräsidenten

2013/C 313/04

Am 18. September 2013 hat das Gericht gemäß Art. 15 der Verfahrensordnung Frau Martins Ribeiro, Herrn Papasavvas, Herrn Prek, Herrn Dittrich, Herrn Frimodt Nielsen, Herrn van der Woude, Herrn Gratsias und Herrn Berardis für die Zeit vom 18. September 2013 bis zum 31. August 2016 zu Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern und der Kammern mit drei Richtern gewählt.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/2


Zuteilung der Richter an die Kammern

2013/C 313/05

Das Gericht hat am 17. September 2013 beschlossen, für die Zeit vom 17. September 2013 bis zum 31. August 2016 neun Kammern mit fünf Richtern und neun Kammern mit drei Richtern zu bilden, und am 23. September 2013 entschieden, für die Zeit vom 23. September 2013 bis zum 31. August 2016 die Richter wie folgt den Kammern zuzuteilen:

 

Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Vizepräsident Kanninen, Richterinnen Pelikánová und Jürimäe, Richter Buttigieg und Gervasoni.

 

Erste Kammer mit drei Richtern :

 

Vizepräsident Kanninen,

 

Richterin Pelikánová,

 

Richter Buttigieg.

 

Zweite erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsidentin Martins Ribeiro, Richter Forwood, Richterin Jürimäe, Richter Bieliūnas und Gervasoni.

 

Zweite Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsidentin Martins Ribeiro,

 

Richterin Jürimäe,

 

Richter Gervasoni.

 

Dritte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Papasavvas, Richter Forwood, Richterin Labucka, Richter Bieliūnas und Kreuschitz.

 

Dritte Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsident Papasavvas,

 

Richter Forwood,

 

Richter Bieliūnas.

 

Vierte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Prek, Richter Labucka, Richter Schwarcz, Richterin Tomljenović und Richter Kreuschitz.

 

Vierte Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsident Prek,

 

Richterin Labucka,

 

Richter Kreuschitz.

 

Fünfte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Dittrich, Richter Dehousse, Richter Schwarcz, Richterin Tomljenović und Richter Collins.

 

Fünfte Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsident Dittrich,

 

Richter Schwarcz,

 

Richterin Tomljenović.

 

Sechste erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Frimodt Nielsen, Richter Dehousse, Richterin Wiszniewska-Białecka, Richter Collins und Richter Ulloa Rubio.

 

Sechste Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsident Frimodt Nielsen,

 

Richter Dehousse,

 

Richter Collins.

 

Siebte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident van der Woude, Richterin Wiszniewska-Białecka, Richterin Kancheva, Richter Wetter und Richter Ulloa Rubio.

 

Siebte Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsident van der Woude,

 

Richterin Wiszniewska-Białecka,

 

Richter Ulloa Rubio.

 

Achte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Gratsias, Richter Czúcz, Richter Popescu, Richterin Kancheva und Richter Wetter.

 

Achte Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsident Gratsias,

 

Richterin Kancheva,

 

Richter Wetter.

 

Neunte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Berardis, Richter Czúcz, Richterin Pelikánová, Richter Popescu und Richter Buttigieg.

 

Neunte Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsident Berardis,

 

Richter Czúcz,

 

Richter Popescu.


26.10.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/4


Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

2013/C 313/06

Am 23. September 2013 hat das Gericht gemäß Art. 12 der Verfahrensordnung folgende Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern für die Zeit vom 23. September 2013 bis zum 31. August 2016 festgelegt:

1.

Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst werden unmittelbar nach Einreichung der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung der Art. 14 und 51 der Verfahrensordnung der Rechtsmittelkammer zugewiesen.

2.

Die anderen als die in Nr. 1 genannten Rechtssachen werden unmittelbar nach Einreichung der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung der Art. 14 und 51 der Verfahrensordnung den Kammern mit drei Richtern zugewiesen.

Die Verteilung der in der vorliegenden Nr. 2 genannten Rechtssachen auf die Kammern erfolgt in drei verschiedenen Verteilungsvorgängen gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei:

für die Rechtssachen betreffend die Durchführung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Vorschriften über handelspolitische Schutzmaßnahmen;

für die Rechtssachen, die die in Art. 130 § 1 der Verfahrensordnung genannten Rechte des geistigen Eigentums betreffen;

für alle anderen Rechtssachen.

Der Präsident des Gerichts kann von diesem Verteilungsmodus abweichen, um dem Zusammenhang zwischen bestimmten Rechtssachen Rechnung zu tragen oder eine ausgewogene Verteilung der Arbeitslast sicherzustellen.


26.10.2013   

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C 313/4


Plenum

2013/C 313/07

Am 23. September 2013 hat das Gericht gemäß Art. 32 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung für die Zeit vom 23. September 2013 bis zum 31. August 2016 beschlossen, dass, wenn sich infolge der Bestellung eines Generalanwalts gemäß Art. 17 der Verfahrensordnung bei dem in Vollsitzung tagenden Gericht eine gerade Zahl von Richtern ergibt, die im Voraus festgelegte und während des Dreijahreszeitraums, für den die Kammerpräsidenten gewählt sind, angewandte Reihenfolge, nach der der Präsident des Gerichts den Richter bestimmt, der an der Entscheidung der Rechtssache nicht mitwirkt, der umgekehrten Rangordnung der Richter nach ihrem Dienstalter gemäß Art. 6 der Verfahrensordnung entspricht, es sei denn, der so bestimmte Richter ist der Berichterstatter. In diesem Fall wird der ihm in der Rangordnung unmittelbar vorangehende Richter bestimmt.


26.10.2013   

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C 313/5


Zusammensetzung der Großen Kammer

2013/C 313/08

Am 23. September 2013 hat das Gericht beschlossen, dass für die Zeit vom 23. September 2013 bis zum 31. August 2016 die folgenden dreizehn Richter gemäß Art. 10 § 1 der Verfahrensordnung die Große Kammer bilden: der Präsident des Gerichts, der Vizepräsident, die acht Kammerpräsidenten, die zwei Richter der ursprünglich mit der Rechtssache befassten Kammer mit drei Richtern und ein weiterer Richter. Dieser wird nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung vorgesehenen Rangordnung jeweils für ein Jahr unter den beiden Richtern bestimmt, die den ursprünglich mit der Rechtssache befassten Spruchkörper mit drei Richtern hätten vervollständigen müssen, wenn diese Rechtssache einer Kammer mit fünf Richtern zugewiesen worden wäre.


26.10.2013   

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C 313/5


Rechtsmittelkammer

2013/C 313/09

Am 23. September 2013 hat das Gericht beschlossen, dass die Rechtsmittelkammer für die Zeit vom 23. September 2013 bis zum 31. August 2016 aus dem Präsidenten des Gerichts und zwei Kammerpräsidenten, die nach einem Rotationssystem zum Einsatz kommen, oder, wenn der Vizepräsident zu tagen hat, dem Vizepräsidenten und einem Kammerpräsidenten besteht.

Um den erweiterten Spruchkörper mit fünf Richtern zu bilden, tagen folgende Richter einschließlich des Präsidenten der Rechtsmittelkammer: die drei Richter des ursprünglich befassten Spruchkörpers und zwei Kammerpräsidenten, die nach einem Rotationssystem zum Einsatz kommen, oder, wenn der Vizepräsident zu tagen hat, der Vizepräsident und ein Kammerpräsident.


26.10.2013   

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C 313/5


Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten des Gerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

2013/C 313/10

Am 23. September 2013 hat das Gericht gemäß Art. 106 der Verfahrensordnung beschlossen, als Richter, der in Vertretung des Präsidenten des Gerichts bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständig ist, für die Zeit vom 23. September 2013 bis zum 31. August 2016 Richter Forwood zu bestimmen.


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

26.10.2013   

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C 313/6


Besetzung der Kammern und Zuteilung der Richter an die Kammern

2013/C 313/11

Mit Entscheidung vom 30. November 2005 (1) hat das Gericht beschlossen, in drei Kammern und im Plenum zu tagen. Mit Entscheidung vom 8. Oktober 2013 hat das Gericht für die Zeit vom 8. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 die Richter wie folgt den Kammern zugeteilt:

 

Erste Kammer

 

Kammerpräsident H. KREPPEL,

 

Richter E. PERILLO und R. BARENTS,

 

Zweite Kammer

 

Kammerpräsidentin I. ROFES I PUJOL,

 

Richter K. BRADLEY und J. SVENNINGSEN,

 

Dritte Kammer mit drei Richtern

 

S. VAN RAEPENBUSCH, Präsident des Gerichts,

 

Richter E. PERILLO, R. BARENTS, K. BRADLEY und J. SVENNINGSEN.

In der Dritten Kammer tagt der Präsident unbeschadet eines Zusammenhangs zwischen Rechtssachen abwechselnd mit den Richtern E. Perillo und J. Svenningsen bzw. mit den Richtern R. Barents und K. Bradley.


(1)  ABl. 2005, C 322, S. 16.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

26.10.2013   

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C 313/7


Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 17. Juli 2013 — Rotondo u. a./Rete Ferroviaria Italiana

(Rechtssache C-407/13)

2013/C 313/12

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Francesco Rotondo u. a.

Kassationsbeschwerdegegnerin: Rete Ferroviaria Italiana SpA

Vorlagefragen

1.

Sind die Paragrafen der mit der Richtlinie 1999/70 (1) durchgeführten Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge auf die Arbeit auf Schiffen anwendbar und bezieht sich insbesondere Paragraf 2 Nr. 1 auch auf Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen, die auf Fährschiffen beschäftigt sind, die den täglichen Fährverkehr durchführen?

2.

Steht die mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführte Rahmenvereinbarung, insbesondere Paragraf 3 Nr. 1, einer nationalen Regelung entgegen, die die Angabe einer „Dauer“ des Vertrags und nicht des „Endes“ vorsieht (Art. 332 cod. nav.), und ist die Festlegung einer Dauer des Vertrags mit der Angabe eines Endzeitpunkts, von dem sicher ist, dass er eintritt (höchstens 78 Tage), aber nicht, wann er eintritt, mit der genannten Richtlinie vereinbar?

3.

Steht die mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführte Rahmenvereinbarung, insbesondere Paragraf 3 Nr. 1, einer nationalen Regelung (Art. 325, 326 und 332 des Codice della navigazione) entgegen, die als objektive Gründe des befristeten Vertrags die bloße Angabe der durchzuführenden Reise(n) anführt, wodurch im Wesentlichen der Gegenstand des Vertrags (Leistung) mit dem Grund (Beweggrund für die Befristung) zusammenfällt?

4.

Steht die mit der Richtlinie 1999/70 durchgeführte Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung (im vorliegenden Fall den Vorschriften des Codice della navigazione) entgegen, die im Fall aufeinanderfolgender Verträge (was einen Missbrauch im Sinne von Paragraf 5 darstellt) ausschließt, dass diese in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden (eine von Art. 326 cod. nav. nur für den Fall vorgesehene Maßnahme, dass der angemusterte Seemann länger als ein Jahr ununterbrochen Dienst leistet und in dem zwischen dem Ende eines Vertrags und dem Abschluss des darauf folgenden Vertrags ein Zeitraum von nicht mehr als 60 Tagen liegt)?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1905/90 der Kommission vom 5. Juli 1990 zur Festsetzung der Umrechnungskurse, die für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge und für bestimmte Beträge im Agrarsektor angewendet werden müssen (ABl. L 175, S. 43).


26.10.2013   

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C 313/7


Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale (Italien), eingereicht am 23. Juli 2013 — Napolitano u. a./Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca

(Rechtssache C-418/13)

2013/C 313/13

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte costituzionale

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Carla Napolitano, Salvatore Perrella, Gaetano Romano, Donatella Cittadino, Gemma Zangari

Beklagter: Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca

Vorlagefragen

1.

Ist Paragraf 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (1) dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 11 des Gesetzes Nr. 124 zur Annahme von Eilbestimmungen im Bereich Schulpersonal vom 3. Mai 1999 entgegensteht, der die Zuweisung von Jahresvertretungen auf Stellen regelt, „die tatsächlich bis zum 31. Dezember frei und verfügbar sind“, und dann bestimmt, dass diese Zuweisung von Jahresvertretungen „bis zum Abschluss der Auswahlverfahren für die Aufnahme von planmäßigem Lehrpersonal“ erfolgt, wenn diese Vorschrift es ermöglicht, dass auf befristete Verträge zurückgegriffen wird, ohne einen genauen Zeitplan für die Durchführung der Auswahlverfahren anzugeben und ohne dass ein Anspruch auf Schadensersatz besteht?

2.

Handelt es sich bei den dargelegten Erfordernissen im Zusammenhang mit der Organisation des italienischen Schulsystems um sachliche Gründe im Sinne des Paragrafen 5 Nr. 1 der Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juli 1999, die geeignet sind, eine Regelung wie die italienische, die für eine befristete Einstellung von Schulpersonal keinen Anspruch auf Schadensersatz vorsieht, mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen?


(1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).


26.10.2013   

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C 313/8


Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2013 — Netto Marken Discount AG & Co. KG gegen Deutsches Patent- und Markenamt

(Rechtssache C-420/13)

2013/C 313/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundespatentgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Netto Marken Discount AG & Co. KG

Beklagter: Deutsches Patent- und Markenamt

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 2 der Richtlinie (1) dahingehend auszulegen, dass unter einer Dienstleistung im Sinne dieser Vorschrift auch der Einzelhandel mit Dienstleistungen verstanden wird?

2.

Falls die Frage 1 bejaht wird:

Ist Artikel 2 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass die Dienstleistungen, die vom Einzelhändler angeboten werden, inhaltlich genauso konkretisiert werden müssen wie die Waren, die ein Einzelhändler vertreibt?

a)

Reicht es für die Konkretisierung der Dienstleistungen aus, wenn angegeben wird

aa)

nur der Dienstleistungsbereich allgemein oder Oberbegriffe,

bb)

nur die Klasse(n) oder

cc)

jede einzelne Dienstleistung im Konkreten?

b)

Nehmen diese Angaben dann an der Festlegung des Anmeldetages teil, oder ist bei der Angabe von Oberbegriffen oder Klassen ein Austausch oder eine Ergänzung möglich?

3.

Falls die Frage 1 bejaht wird:

Ist Artikel 2 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sich der Schutzumfang der Einzelhandelsdienstleistungsmarke mit Dienstleistungen auch auf Dienstleistungen erstreckt, die der Einzelhändler selbst erbringt?


(1)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. L 299, S. 25.


26.10.2013   

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C 313/8


Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2013 — Apple Inc. gegen Deutsches Patent- und Markenamt

(Rechtssache C-421/13)

2013/C 313/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundespatentgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Apple Inc.

Beklagter: Deutsches Patent- und Markenamt

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 2 der Richtlinie (1) dahingehend auszulegen, dass mit der Schutzmöglichkeit für „die Aufmachung einer Ware“ auch die Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert, einbezogen ist?

2.

Sind Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass ein Zeichen, das die Aufmachung wiedergibt, in der sich die Dienstleistung verkörpert, als Marke eintragungsfähig ist?

3.

Ist Artikel 2 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit erfüllt ist allein durch eine zeichnerische Darstellung, oder mit Ergänzungen wie einer Beschreibung der Aufmachung oder absoluten Größenangaben im Metermaß oder relativen mit Proportionsangaben?

4.

Ist Artikel 2 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass sich der Schutzumfang der Einzelhandelsdienstleistungsmarke auch auf die vom Einzelhändler selbst produzierten Waren erstreckt?


(1)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, ABl. L 299, S. 25.


26.10.2013   

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C 313/9


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 26. Juli 2013 — Ministero dell'Economia e delle Finanze und AAMS/Yesmoke Tobacco

(Rechtssache C-428/13)

2013/C 313/16

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelkläger: Ministero dell'Economia e delle Finanze, Amministrazione Autonoma di Monopoli di Stato (AAMS)

Rechtsmittelbeklagte: Yesmoke Tobacco SpA

Vorlagefrage

Stehen Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/59/EG vom 27. Dezember 1995 (1) und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 11/64/EU vom 21. Juni 2011 (2), wonach der Satz der proportionalen Verbrauchsteuer bzw. der Satz der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer ebenso wie der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer „für alle Zigaretten gleich sein“ müssen, einer nationalen Regelung wie Art. 39octies Abs. 4 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 26. Oktober 1995 (in der durch Art. 55 Abs. 2bis Buchst. [c] des Decreto-legge Nr. 78 vom 31. März 2010 geänderten Fassung, mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 122 vom 30. Juli 2010) entgegen, wonach die Verbrauchsteuer auf Zigaretten mit einem Endverkaufspreis, der unter dem für Zigaretten der meistverkauften Preisklasse liegt, 115 % des Grundbetrags beträgt und dadurch zu einer Verbrauchsteuer zu einem spezifischen festen Mindestsatz für Zigaretten einer niedrigeren Preisklasse führt und nicht zu einem für Zigaretten aller Preisklassen geltenden Mindestbetrag der Verbrauchsteuer, der nach Art. 16 Abs. 7 der Richtlinie 95/59 und Art. 14 Abs. [1] der Richtlinie 11/64 zulässig ist?


(1)  Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40).

(2)  Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176, S. 24).


26.10.2013   

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C 313/9


Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Mai 2013 in der Rechtssache T-146/09, Parker ITR Srl und Parker-Hannifin Corp./Kommission

(Rechtssache C-434/13 P)

2013/C 313/17

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Noë, V. Bottka, R. Sauer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Parker ITR Srl und Parker-Hannifin Corp.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil aufzuheben, soweit es die Entscheidung für nichtig erklärt und die Geldbuße abändert;

die Klage vollständig abzuweisen;

den Klägerinnen sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe und beantragt, das Urteil teilweise aufzuheben, soweit es die Entscheidung in der Sache COMP/39406 — Marineschläuche für nichtig erklärt und die Geldbuße abändert.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es die Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Nachfolge innerhalb eines Konzerns und die Rechtsprechung zum Haftungsübergang zwischen Nachfolgeunternehmen unberücksichtigt gelassen bzw. unrichtig angewandt habe. Indem es die Übertragung von Aktiva von ITR auf Parker ITR (zum damaligen Zeitpunkt ITR Rubber) (innerhalb des Saiag-Konzerns) und das anschließende Aktiengeschäft (Übertragung von Beteiligungen an Parker ITR von Saiag auf Parker-Hannifin) miteinander in Zusammenhang gebracht habe, habe das Gericht zu Unrecht eine Übertragung des rechtswidrig agierenden Geschäftsbereichs zwischen Konzernen von Saiag an Parker-Hannifin angenommen. Das Gericht habe fehlerhaft alleine aus der wirtschaftlichen Kontinuität auf einen möglichen Haftungsübergang zwischen den unabhängigen Unternehmen Saiag und Parker-Hannifin geschlossen, da dies die bereits abgeschlossene konzerninterne wirtschaftliche Nachfolge auf Parker ITR unberücksichtigt lasse. Damit beruhe das Urteil auf subjektiven Absichten, nämlich darauf, dass die Eingliederung des Geschäftsbereichs Marineschläuche in Parker ITR Teil eines Plans gewesen sei, die Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft an Dritte zu verkaufen. Indes stünden solche Absichten der Beteiligten einer Übertragung der Rechtsprechung zur konzerninternen wirtschaftlichen Nachfolge (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, ETI u. a., C-280/06, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission, C-201/09 P und C-216/09 P, Versalis, C-511/11 P, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, T-405/06) nicht entgegen, wonach eine wirtschaftliche Nachfolge bei einer Übertragung innerhalb eines Konzerns stattfinde, soweit „strukturelle Beziehungen“ zwischen dem Veräußerer (hier Saiag/ITR) und dem Erwerber (hier Parker ITR) bestünden. Überdies bestehe in rechtlicher Hinsicht ein Unterschied zwischen einer Übertragung von Aktiva und der Übertragung einer juristischen Person. In letzterem Fall hafte die veräußerte Einheit selbst für jegliche Rechtsverletzung vor der Übertragung; dies könne eine Haftung als wirtschaftliche Nachfolgerin in Aktiva mit einschließen, die zu einem Zeitpunkt auf die Einheit übertragen worden seien, als diese noch Teil des zu widerhandelnden Unternehmens gewesen sei. Der Umstand, dass auch andere Teile des Unternehmens haftbar gemacht werden könnten (wenn auch im vorliegenden Fall kein Bußgeld gegen sie verhängt werden könne), schließe es nicht aus, die veräußerte Tochtergesellschaft Parker ITR als wirtschaftliche Nachfolgerin haftbar zu machen.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung ultra petita geurteilt und für das Mutterunternehmen Parker Hannifin zu Unrecht den Erhöhungssatz der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer um 100 000 Euro herabgesetzt. Weder die tatsächliche Dauer ihrer Beteiligung an der Rechtsverletzung noch der entsprechende Faktor für deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Geldbuße seien durch Parker-Hannifin (oder durch Parker ITR) in Frage gestellt worden. Auch wenn Parker-Hannifin mit Erfolg den erschwerenden Umstand der Anführerrolle beanstandet habe, woraufhin das Gericht die Geldbuße abgeändert habe, eröffne dies dem Gericht nicht die Möglichkeit — auch nicht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung —, andere Aspekte der Geldbuße (hier den Faktor für die Dauer), abzuändern, die die Klägerin nicht gerügt habe.


26.10.2013   

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C 313/10


Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 5. August 2013 — Pez Hejduk gegen EnergieAgentur.NRW GmbH

(Rechtssache C-441/13)

2013/C 313/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pez Hejduk

Beklagte: EnergieAgentur.NRW GmbH

Vorlagefrage

Ist Artikel 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit über die Verletzung urheberrechtlicher Leistungsschutzrechte, die dadurch begangen worden sein soll, dass ein Lichtbild auf einer Website abrufbar gehalten wurde, wobei die Website unter der Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedsstaates als jenes betrieben wird, in welchem der Rechtsinhaber seinen Wohnsitz hat, eine Zuständigkeit nur

in jenem Mitgliedsstaat begründet ist, in welchem der angebliche Verletzer seine Niederlassung hat; sowie

in jenem/n Mitgliedsstaat(en), auf welche(n) die Website ihrem Inhalt nach ausgerichtet ist?


(1)  ABl. 2001, L 12, S. 1


26.10.2013   

DE

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C 313/10


Rechtsmittel, eingelegt am 7. August 2013 von Delphi Technologies, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache T-515/11, Delphi Technologies, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

(Rechtssache C-448/13 P)

2013/C 313/19

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Delphi Technologies, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Albrecht und J. Heumann)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil T-515/11 des Gerichts vom 6. Juni 2013 aufzuheben, die streitige Entscheidung insoweit aufzuheben, als damit die Beschwerde der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung des Prüfers vom 25. August 2010 zurückgewiesen wurde, und dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil T-515/11 der Sechsten Kammer des Gerichts der Europäischen Union, mit dem eine Aufhebungsklage gegen eine Entscheidung der zweiten Beschwerdekammer über die Bestätigung der Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung „INNOVATION FOR THE REAL WORLD“ abgewiesen wurde.

Das Rechtsmittel stützt sich auf drei Gründe:

1.

Das Gericht habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) verstoßen, indem es die maßgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad fehlerhaft bestimmt habe. Die Waren richteten sich ausschließlich an Fachleute, die einen hohen Grad an Aufmerksamkeit in Bezug auf Werbeslogans hätten.

2.

Das Gericht habe ferner gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, indem es bei der Beurteilung, ob die angemeldete Marke Unterscheidungskraft habe, zu strenge Kriterien angewandt habe. Insbesondere habe das Gericht die in der jüngeren Rechtsprechung, insbesondere in der Rechtssache C-398/08 P, Audi/HABM, aufgestellten Leitlinien verkannt.

3.

Drittens habe das Gericht gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, bei denen es sich um zentrale Grundsätze für die geordnete Verwaltung der EU handele. Auch wenn frühere Entscheidungen nicht bindend seien, müsse berücksichtigt werden, dass das HABM in der Vergangenheit Slogans mit identischer Struktur, die das Wort „INNOVATION“ enthielten, eingetragen habe.

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das angefochtene Urteil daher aufzuheben und festzustellen sei, dass der Slogan „INNOVATION FOR THE REAL WORLD“ originäre Unterscheidungskraft besitze.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 27. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


26.10.2013   

DE

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C 313/11


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d„instance d“Orléans (Frankreich), eingereicht am 12. August 2013 — CA Consumer Finance/Ingrid Bakkaus u. a.

(Rechtssache C-449/13)

2013/C 313/20

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal d’instance d‘Orléans

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CA Consumer Finance

Beklagte: Ingrid Bakkaus, Charline Bonato, geb. Savary, Florian Bonato

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (1) dahin auszulegen, dass es dem Kreditgeber obliegt, den Beweis der korrekten und vollständigen Erfüllung der ihm bei Abschluss und Erfüllung eines Kreditvertrags obliegenden, sich aus dem nationalen Recht zur Umsetzung der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu erbringen?

2.

Steht die Richtlinie 2008/48 dem entgegen, dass der Beweis der korrekten und vollständigen Erfüllung der dem Kreditgeber obliegenden Verpflichtungen allein mit einer im Kreditvertrag stehenden Standardklausel über die Anerkennung der Erfüllung der Pflichten des Kreditgebers durch den Verbraucher, die nicht durch die vom Kreditgeber ausgestellten und dem Kreditnehmer ausgehändigten Dokumente untermauert wird, erbracht werden kann?

3.

Ist Art. 8 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass er die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers lediglich anhand der vom Verbraucher vorgelegten Informationen ohne tatsächliche Kontrolle dieser Informationen anhand anderer Anhaltspunkte verbietet?

4.

Ist Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass der Kreditgeber dem Verbraucher keine angemessene Erklärung gegeben haben kann, wenn er nicht vorher dessen finanzielle Situation und Bedürfnisse geprüft hat?

Ist Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass sich die dem Verbraucher gegebenen angemessenen Informationen nur aus den im Kreditvertrag genannten vertraglichen Informationen ergeben, ohne dass ein spezifisches Dokument erstellt wird?


(1)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66).


26.10.2013   

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C 313/12


Rechtsmittel der Donaldson Filtration Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. Mai 2013 in der Rechtssache T-396/11, ultra air GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 12. August 2013

(Rechtssache C-450/13 P)

2013/C 313/21

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Donaldson Filtration Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: N. Siebertz, M. Teworte-Vey, A. Renvert, Rechtsanwältinnen)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), ultra air GmbH

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt

die Entscheidung des Gerichts (Zweite Kammer) vom 30. Mai 2013 in der Rechtssache T-396/11 aufzuheben und damit die Klage der ultra air GmbH auf Aufhebung der Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 18. Mai 2011 in der Sache R 374/2010-4 abzuweisen;

der ultra air GmbH die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel gegen die bezeichnete Entscheidung des Gerichts wird im Wesentlichen wie folgt begründet:

1.

Keine Würdigung des Rechtsmissbrauchseinwands als allgemeines Rechtsinstitut

Das Gericht habe in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft entgegen der Rechtsprechung des mit diesem Rechtsmittel angerufenen Gerichtshofs nicht berücksichtigt, dass das allgemeine Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauchseinwands, das eine Würdigung der Einzelfallumstände zulasse und erfordere, auch im Gemeinschaftsmarkenrecht zu beachten sei. Im Gegenteil habe sich das Gericht lediglich auf die Feststellung beschränkt, dass das Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 207/2009 (1) ein Popularantrag sei, und damit die vorgetragenen besonderen Umstände des hiesigen Falls keiner Würdigung unterzogen.

Dabei habe das Gericht übersehen, dass der Gesetzgeber das Nichtigkeitsverfahren gegen eine Marke gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 207/2009 zwar als Popularverfahren ausgestaltet habe, dies jedoch nicht der Berücksichtigung des Rechtsmissbrauchseinwands als allgemein gültiges Rechtsinstitut, das auch im Gemeinschaftsrecht zu beachten sei, entgegenstehe.

Der Ausschluss rechtsmissbräuchlicher Anträge sei nämlich nicht mit der Einführung des Erfordernisses des positiven Nachweises eines Rechtsschutzbedürfnisses in der Person des Antragstellers gleichzusetzen und führe dementsprechend auch nicht dazu, dass die Antragsbefugnis durch die Einführung bestimmter zusätzlicher Voraussetzungen eingeschränkt werde. Für die Beachtlichkeit des Rechtsmissbrauchseinwands im Rahmen des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 207/2009 spreche zudem, dass der Gesetzgeber das Nichtigkeitsverfahren als Antragsverfahren ausgestaltet habe und eine Nichtigerklärung einer eingetragenen Marke von Amts wegen gerade nicht möglich sei.

2.

Keine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls

Da das Gericht der Rechtsmittelführerin die Berücksichtigung des Rechtsmiss- brauchseinwands als allgemein gültiges Rechtsinstitut verwehrt habe, würden die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die die Antragstellung der ultra air GmbH auf Nichtigerklärung der Marke „ultrafilter international“, CTM 001121839 rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, nicht gewürdigt.

Die Antragstellerin beabsichtige nämlich, durch eigene Nutzung des streitgegenständlichen Zeichens die Bekanntheit der von ihr angefochtenen Marke unter entsprechender bewusster Irreführung der relevanten Verkehrskreise für sich zu instrumentalisieren und den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, sie stünde in der Tradition der renommierten Rechtsvorgängerin der Rechtsmittelführerin.

Ferner gehe das Gericht auch nur unzureichend auf die Rolle des Geschäftsführers der ultra air GmbH als Antragstellerin auf Erklärung der Nichtigkeit der Marke „ultrafilter international“, CTM 001121839 ein, der während seiner Tätigkeit im Hause der Rechtsmittelführerin persönlich allein verantwortlich für das Verfahren um die Eintragung der heute von ihm angefochtenen Marke gewesen sei. Sämtliche im Eintragungsverfahren vozulegenden Dokumente zum Nachweis der Verkehrsdurch- setzung der angegriffenen Marke seien von ihm persönlich beigebracht und teilweise sogar selbst von ihm erstellt worden und hätten sich ausschließlich in seiner Verfügungsmacht befunden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung), ABl. L 78, S. 1


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/13


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 13. August 2013 — Belgacom SA/Gemeinde Etterbeek

(Rechtssache C-454/13)

2013/C 313/22

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Belgacom SA

Beklagte: Gemeinde Etterbeek

Vorlagefrage

Sind die Art. 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (1) dahin auszulegen, dass sie der Regelung einer nationalen Behörde oder einer Gebietskörperschaft entgegenstehen, mit der zu Haushaltszwecken eine Abgabe auf Infrastrukturen der Mobilkommunikation auf öffentlichem oder privatem Grundbesitz eingeführt wird, die im Rahmen der Tätigkeiten genutzt werden, die von der Allgemeingenehmigung gedeckt sind?


(1)  ABl. L 108, S. 21.


26.10.2013   

DE

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C 313/13


Rechtsmittel, eingelegt am 27. August 2013 von Repsol, SA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 27. Juni 2013 in der Rechtssache T-89/12, Repsol YPF/HABM — Ajuntament de Roses (R)

(Rechtssache C-466/13 P)

2013/C 313/23

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Repsol, SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Montoya Terán und J. Devaureix)

Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das am 28. Juni 2013 zugestellte Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2013 in der Rechtssache T-89/12 insgesamt aufzuheben;

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in vollem Umfang stattzugeben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Es sei angebracht, eine bestimmte Eintragungspraxis des HABM und die Rechtsprechung des Gerichts zu berichtigen, damit die Wechselwirkung zwischen der Unterscheidungskraft einer älteren Marke und ihrem Schutzbereich wirksam angewandt werde.

2.

Das Gericht habe sich in dem angefochtenen Urteil in offensichtliche Widersprüche verwickelt zwischen den Erwägungen in Bezug auf die fehlende Ähnlichkeit der Zeichen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen (es sei der Auffassung, es gebe mehr Unterschiede als Ähnlichkeiten, erkläre aber, dass die Marken ähnlich seien); das Gleiche gelte in Bezug auf die schwache oder beschränkte Unterscheidungskraft der älteren Marke (das Gericht erkläre, es handele sich um eine schwache Marke, berücksichtige diese Schwäche bei der Bewertung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr aber nicht).

3.

Das Gericht habe die Tatsache verkannt, dass die wesentlichen und unterscheidungskräftigen Merkmale der Widerspruchsmarke (Großbuchstabe „R“ in einem Kreis) nicht von einem Dritten monopolisiert werden dürften, so dass das Gebot der Verfügbarkeit der üblichen Zeichen auf dem Markt nicht beachtet worden sei.

4.

Das Gericht habe die Urteile des spanischen Tribunal Supremo in ähnlichen Rechtssachen verkannt, die hätten berücksichtigt werden müssen, da sie den Standpunkt des angesprochenen Verbrauchers, nämlich des spanischen Verbrauchers, einnähmen.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich, dass das Urteil des Gerichts rechtsfehlerhaft sei. Folglich sei es gemäß den Anträgen der Rechtsmittelführerin aufzuheben.


26.10.2013   

DE

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C 313/13


Rechtsmittel der GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 3. Juli 2013 in der Rechtssache T-78/12, GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingelegt am 16. September 2013

(Rechtssache C-496/13 P)

2013/C 313/24

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: I. Memmler, S. Schulz, Rechtsanwältinnen)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Villiger Söhne GmbH

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts vom 3. Juli 2013 in der Rechtssache T-78/12 sowie die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Dezember 2011, Aktenzeichen: R 2109/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht als einzigen Rechtsmittelgrund eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) 207/2009 (1) geltend sowie eine Missachtung von Beweisregeln bei Anwendung dieser Vorschrift.

Zur Begründung führt die Rechtsmittelführerin an:

 

Beim Vergleich der Zeichen habe das Gericht die Gesamtbetrachtungslehre nicht richtig angewendet, weil es pauschal die Bestandteile „LIBERTAD“ und „LlBERTE“ verglichen und dabei alle anderen Bestandteile der Marken ausgeblendet habe.

 

Insbesondere hätte das Gericht bei richtiger Anwendung der Gesamtbetrachtungslehre einigen anderen Bestandteilen der sich gegenüberstehenden Marken mehr Bedeutung zumessen müssen, u.a. der Farbkombination der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke und der Bezeichnung „LA“ der Widerspruchsmarke sowie der Bezeichnung „brunes“ der angegriffenen Marke.

 

Auch habe das Gericht die vom EuGH aufgestellten Grundsätze zur begrifflichen Ähnlichkeit falsch angewendet, da es nicht ausreichend die unterschiedlichen Sprachen der Marken berücksichtigt habe.

 

Des Weiteren habe das Gericht die nach der Verfahrensordnung vorgegebenen Beweisregeln missachtet, indem es ohne Belege Vermutungen im Hinblick auf die Aussprache der Marke „LA LlBERTAD“ angestellt und diese der Entscheidung zugrunde gelegt habe.

 

Insgesamt sei das Gericht damit zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.


Gericht

26.10.2013   

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C 313/15


Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission

(Rechtssache T-73/08) (1)

(Finanzielle Beteiligung im Rahmen des Daphne-II-Programms - Bestimmung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe - Lastschriftanzeige - Anfechtbare Handlung - Begründungspflicht - Faires Verfahren - Beurteilungsfehler)

2013/C 313/25

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin B. Henning, dann Rechtsanwälte U. Claus und M. Uhmann und schließlich Rechtsanwälte C. Otto, S. Reichmann und L.-J. Schmidt)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Grünheid und B. Simon, dann durch S. Grünheid und F. Dintilhac)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der in der Lastschriftanzeige vom 26. November 2007 enthaltenen Entscheidung der Kommission, mit der sie vom Kläger den ihm im Rahmen der Daphne-Finanzhilfevereinbarung JLS/DAP/2004-1/080/YC ausgezahlten Betrag von 23 228,07 Euro zurückgefordert hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


26.10.2013   

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C 313/15


Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-142/08) (1)

(Sprachenregelung - Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppen Verwaltung und Assistenz - Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen - Information über die allgemeinen Auswahlverfahren - Veröffentlichung in allen Amtssprachen - Sprache der Prüfungen - Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)

2013/C 313/26

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Díez Moreno, sodann N. Díaz Abad und J. García-Valdecasas Dorrego, abogados del Estado)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 23. Januar 2008 veröffentlichten Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 8) und der Funktionsgruppe Administration (AD 11) im Bereich Betrugsbekämpfung (ABl. 2008, C 16 A, S. 1) sowie des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/45/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST 4) im Bereich Betrugsbekämpfung (ABl. 2008, C 16 A, S. 16)

Tenor

1.

Die in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 23. Januar 2008 veröffentlichten allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 8) und der Funktionsgruppe Administration (AD 11) im Bereich Betrugsbekämpfung sowie das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AST/45/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST 4) im Bereich Betrugsbekämpfung werden für nichtig erklärt.

2.

Das Königreich Spanien, die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C142 vom 7.6.2008.


26.10.2013   

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C 313/15


Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-164/08) (1)

(Sprachenregelung - Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Einstellung von Ärzten - Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen - Informationen über die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens - Veröffentlichung in allen Amtssprachen - Sprache der Prüfungen - Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)

2013/C 313/27

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Díez Moreno, sodann N. Díaz Abad und J. García-Valdecasas Dorrego, abogados del Estado)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 21. Februar 2008 (ABl. 2008, C 48 A, S. 1) veröffentlichten Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/125/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Ärztinnen und Ärzten (AD 7 und AD 9)

Tenor

1.

Die in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 21. Februar 2008 veröffentlichte Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/125/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Ärztinnen und Ärzten (AD 7 und AD 9) wird für nichtig erklärt.

2.

Das Königreich Spanien, die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 158 vom 21.6.2008.


26.10.2013   

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C 313/16


Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-380/08) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Antrag auf Zugang zu bestimmten vertraulichen Stellen der endgültigen Entscheidung der Kommission zu einem Kartell - Zugangsverweigerung - Begründungspflicht - Verpflichtung, eine konkrete und individuelle Prüfung vorzunehmen - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten - Überwiegendes öffentliches Interesse - Loyale Zusammenarbeit)

2013/C 313/28

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. de Mol und M. de Ree)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und P. Costa de Oliveira)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2008, mit der der Zugang zu bestimmten vertraulichen Stellen der Entscheidung K(2006) 4090 endg. (Sache COMP/F/38.456 — Bitumen [Niederlande]) verweigert worden ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


26.10.2013   

DE

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C 313/16


Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Poste Italiane/Kommission

(Rechtssache T-525/08) (1)

(Staatliche Beihilfen - Vergütung für die beim italienischen Staat eingelegten Postgirokontoguthaben - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil)

2013/C 313/29

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Poste Italiane SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fratini, A. Sandulli und F. Filpo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und D. Grespan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/178/EG der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 42/06 (ex NN 52/06), die die Italienische Republik mit der Vergütung der von der Poste Italiane SpA auf Girokonten beim Schatzamt (Tesoreria dello Stato) gehaltenen Einlagen gewährt hat (ABl. 2009, L 64, S. 4)

Tenor

1.

Die Entscheidung 2009/178/EG der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C 42/06 (ex NN 52/06), die die Italienische Republik mit der Vergütung der von der Poste Italiane SpA auf Girokonten beim Schatzamt (Tesoreria dello Stato) gehaltenen Einlagen gewährt hat, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Poste Italiane.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


26.10.2013   

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C 313/17


Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Huvis/Rat

(Rechtssache T-536/08) (1)

(Dumping - Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Südkorea - Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle nach einer teilweisen Interimsüberprüfung - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung - Art. 9 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 9 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))

2013/C 313/30

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Huvis Corp. (Seoul, Südkorea) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J.-F. Bellis, F. Di Gianni und R. Antonini, dann Rechtsanwälte J.-F. Bellis, F. Di Gianni und A. Scalini)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und B. Driessen als Bevollmächtigte, zunächst im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. França und H. van Vliet, dann M. França und J.-F. Brakeland als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 893/2008 des Rates vom 10. September 2008 zur Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und Korea nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 247, S. 1), soweit sie die Klägerin betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Huvis Corp. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/17


Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Cixi Jiangnan Chemical Fiber u. a./Rat

(Rechtssache T-537/08) (1)

(Dumping - Einfuhr von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in China - Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle infolge einer teilweisen Interimsüberprüfung - Nichtigkeitsklage - Unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung - Art. 9 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 9 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))

2013/C 313/31

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Cixi Jiangnan Chemical Fiber Co. Ltd (Cixi, China), Cixi Santai Chemical Fiber Co. Ltd (Cixi), Cixi Sansheng Chemical Fiber Co. Ltd (Cixi), Jiangyin Changlong Chemical Fibre Co. Ltd (Jiangyin, China), NingBo Dafa Chemical Fiber Co. Ltd (Cixi), Xiake Color Spinning Co. Ltd (Jiangyin), Zhejiang Waysun Chemical Fiber Co. Ltd (Cixi) und Zhejiang Anshun Pettechs Fibre Co. Ltd (Fuyang, China) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-F. Bellis, Rechtsanwalt, und G. Vallera, barrister, dann Rechtsanwälte J.-F. Bellis, A. Scalini und F. Di Gianni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und B. Driessen im Beistand ursprünglich von Rechtsanwälten G. Berrisch und G. Wolf, dann von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. França und H. van Vliet, dann M. França und J.-F. Brakeland)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 893/2008 des Rates vom 10. September 2008 zur Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China, Saudi-Arabien und Korea nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 247, S. 1), soweit sie die Klägerinnen betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie von der Cixi Santai Chemical Fiber Co. Ltd, der Cixi Sansheng Chemical Fiber Co. Ltd, der NingBo Dafa Chemical Fiber Co. Ltd, der Zhejiang Waysun Chemical Fiber Co. Ltd und der Zhejiang Anshun Pettechs Fibre Co. Ltd erhoben wurde.

2.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie von der Cixi Jiangnan Chemical Fiber Co. Ltd, der Jiangyin Changlong Chemical Fibre Co. Ltd und der Xiake Color Spinning Co. Ltd erhoben wurde.

3.

Die Cixi Jiangnan Chemical Fiber, die Cixi Santai Chemical Fiber, die Cixi Sansheng Chemical Fiber, die Jiangyin Changlong Chemical Fibre, die NingBo Dafa Chemical Fiber, die Xiake Color Spinning, die Zhejiang Waysun Chemical Fiber und die Zhejiang Anshun Pettechs Fibre tragen ihre eigenen Kosten sowie gesamtschuldnerisch die Kosten des Rates der Europäischen Union.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/18


Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Total/Kommission

(Rechtssache T-548/08) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Paraffinwachsmarkt - Gatschmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Verteidigungsrechte - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen - Unschuldsvermutung - Zurechenbarkeit des zuwiderhandelnden Verhaltens - Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln - Bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft - Vermutung im Fall einer Beteiligung von annähernd 100 %)

2013/C 313/32

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Total SA (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery und A. Noël-Baron)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und É. Gippini Fournier)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 5476 final der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren zur Anwendung von Art. 81 [EG] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 — Kerzenwachse), hilfsweise Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Total SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


26.10.2013   

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C 313/18


Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Total Raffinage Marketing/Kommission

(Rechtssache T-566/08) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Parrafinwachse - Markt für Gatsch - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte - Nachweis des Bestehens des Kartells - Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Unterbrechung der Zuwiderhandlung - Leitlinien von 2006 über die Festsetzung von Geldbußen - Gleichbehandlung - Unschuldsvermutung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln - Bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft - Vermutung im Fall einer 100 % igen Beteiligung - Verhältnismäßigkeit - Rundungsmethode - Unbeschränkte Ermessensnachprüfung)

2013/C 313/33

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Total Raffinage Marketing (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vandencasteele, C. Falmagne, C. Lemaire und S. Naudin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und A. Biolan im Beistand von Rechtsanwalt N. Coutrelis)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 5476 final der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 — Kerzenwachse), hilfsweise auf Herabsetzung der Geldbuße, die gegen die Klägerin festgesetzt wurde

Tenor

1.

Der Betrag der gegen die Total Raffinage Marketing in Art. 2 der Entscheidung C(2008) 5476 final der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 — Kerzenwachse) verhängten Geldbuße wird auf 125 459 842 Euro festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Total Raffinage Marketing trägt neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Zehntel ihrer eigenen Kosten und ein Zehntel der Kosten der Total Raffinage Marketing.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


26.10.2013   

DE

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C 313/19


Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-126/09) (1)

(Sprachenregelung - Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration - Vollständige Veröffentlichung in drei Amtssprachen - Informationen über die Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren - Veröffentlichung in allen Amtssprachen - Sprache der Prüfungen - Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)

2013/C 313/34

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und J. Baquero Cruz, sodann J. Currall und G. Gattinara)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/144/09 — Öffentliche Gesundheit, EPSO/AD/145/09 — Lebensmittelsicherheit (Politik und Rechtsvorschriften) und EPSO/AD/146/09 — Lebensmittelsicherheit (Audit, Kontrolle und Bewertung) zur Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 5) mit bulgarischer, estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer, ungarischer oder zyprischer Staatsbürgerschaft für Tätigkeiten im Bezug zur öffentlichen Gesundheit, die in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 14. Januar 2009 (ABl. 2009, C 9 A, S. 1) veröffentlicht wurden

Tenor

1.

Die in der deutschen, der englischen und der französischen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union vom 14. Januar 2009 veröffentlichten Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/144/09 — Öffentliche Gesundheit, EPSO/AD/145/09 — Lebensmittelsicherheit (Politik und Rechtsvorschriften) und EPSO/AD/146/09 — Lebensmittelsicherheit (Audit, Kontrolle und Bewertung) für die Bildung einer Einstellungsreserve von Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 5) mit bulgarischer, estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer, ungarischer oder zyprischer Staatsbürgerschaft für Tätigkeiten im Bezug zur öffentlichen Gesundheit werden für nichtig erklärt.

2.

Die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 6.6.2009.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/19


Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-218/09) (1)

(Sprachenregelung - Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Assistenz - Sprache der Prüfungen - Wahl der zweiten Sprache unter drei Amtssprachen)

2013/C 313/35

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und J. Baquero Cruz, sodann J. Curall und G. Gattinara)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Lettland (Prozessbevollmächtigter: K. Drēviņa)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. März 2009 (ABl. 2009, C 63 A, S. 1) veröffentlichten Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/91/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Offset“ und EPSO/AST/92/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Prepress“

Tenor

1.

Die im Amtsblatt der Europäischen Union vom 18. März 2009 veröffentlichten Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AST/91/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Offset“ und EPSO/AST/92/09 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Assistenten (AST 3) im Bereich „Prepress“ werden für nichtig erklärt.

2.

Die Italienische Republik, die Republik Lettland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/20


Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-347/09) (1)

(Staatliche Beihilfen - Unentgeltliche Übertragung bestimmter Flächen des Nationalen Naturerbes - Maßnahmen zur finanziellen Förderung von Naturschutzgroßprojekten - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden - Begriff „Unternehmen“ - Begründungspflicht)

2013/C 313/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Lumma und B. Klein, dann A. Wiedmann und T. Henze)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Gross, dann F. Erlbacher, A. Stobiecka-Kuik und P. Loewenthal)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J. Gstalter), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Wissels, Y. de Vries und M. de Ree, dann C. Wissels, M. de Ree, J. Langer und M. Noort) und Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5080 endg. der Kommission vom 2. Juli 2009 über die von der Bundesrepublik Deutschland gewährte staatliche Beihilfe NN 8/2009 betreffend eine Beihilferegelung, die die unentgeltliche Übertragung bestimmter Flächen des Nationalen Naturerbes und Maßnahmen zur finanziellen Förderung von Naturschutzgroßprojekten umfasst (ABl. C 230, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/20


Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Fürstlich Castell'sches Domänenamt/HABM — Castel Frères (CASTEL)

(Rechtssache T-320/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CASTEL - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Zulässigkeit - Absolutes Eintragungshindernis, das vor der Beschwerdekammer nicht geltend gemacht wurde - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 313/37

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Fürstlich Castell'sches Domänenamt Albrecht Fürst zu Castell-Castell (Castell, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger sowie Rechtsanwältin T. Wittmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Geroulakos und G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Castel Frères SAS (Blanquefort, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2010 (Sache R 962/2009-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen dem Fürstlich Castell’schen Domänenamt Albrecht Fürst zu Castell-Castell und der Castel Frères SAS

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Mai 2010 (Sache R 962/2009-2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Fürstlich Castell’schen Domänenamts Albrecht Fürst zu Castell-Castell.

3.

Die Castel Frères SAS trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 260 vom 25.9.2010.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/21


Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Fri-El Acerra/Kommission

(Rechtssache T-551/10) (1)

(Staatliche Beihilfen - Subvention für den Rückkauf und die Umwandlung eines Heizkraftwerks in ein mit Biokraftstoff befeuertes Kraftwerk - Beschluss, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde - Zeitliche Anwendung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - Vertrauensschutz - Anreizwirkung)

2013/C 313/38

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Fri-El Acerra Srl (Acerra, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Todino und P. Fattori)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Grespan und P. Manzini)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/110/EU der Europäischen Kommission vom 15. September 2010 über die Staatliche Beihilfe Nr. C 8/09 (ex N 357/08), die Italien zugunsten des Unternehmens Fri-El Acerra s.r.l. gewähren will (ABl. 2011, L 46, S. 28)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Fri-El Acerra Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/21


Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-111/11) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Der Kommission vorgelegte Studien über die Umsetzung von Richtlinien im Umweltbereich - Teilweise Zugangsverweigerung - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Konkrete und individuelle Prüfung - Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen von Aarhus - Überwiegendes öffentliches Interesse - Folgen der Überschreitung der Frist für den Erlass einer ausdrücklichen Entscheidung - Umfang der Verpflichtung zur aktiven Verbreitung der Informationen über die Umwelt)

2013/C 313/39

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich P. Oliver und C. ten Dam, dann P. Oliver und C. Zadra als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Ursprünglich Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der diese der Klägerin den Zugang zu bestimmten Dokumenten über die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit dem Umweltrecht der Europäischen Union verweigert hat, sodann Antrag auf Nichtigerklärung der späteren ausdrücklichen Entscheidung vom 30. Mai 2011, mit der der Zugang zu einem Teil dieser Dokumente teilweise verweigert wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

ClientEarth und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 130 vom 30.4.2011.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/21


Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Client Earth und PAN Europe/EFSA

(Rechtssache T-214/11) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Namen der Sachverständigen, die Stellungnahmen abgegeben haben zu einem Entwurf von Leitlinien für die wissenschaftliche Literatur, die Anträgen auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und darin enthaltenen Wirkstoffen beizufügen ist - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 - Begründungspflicht)

2013/C 313/40

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Client Earth (London, Vereinigtes Königreich) und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kirch)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Prozessbevollmächtigter: D. Detken)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Oliver, P. Ondrůšek und C. ten Dam, dann P. Oliver, P. Ondrůšek und B. Martenczuk)

Gegenstand

Anfängliche Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFSA vom 10. Februar 2011 über die Ablehnung eines Antrags nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) auf Zugang zu bestimmten Arbeitsdokumenten zu von der EFSA erstellten Leitlinien, die sich an diejenigen richten, die die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels beantragen, sodann Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFSA vom 12. Dezember 2011, mit der die frühere Entscheidung zurückgenommen und den Klägern Zugang zu allen beantragten Informationen mit Ausnahme der Namen der externen Sachverständigen, die zu dem Leitlinienentwurf Stellung genommen hatten, gewährt worden ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Client Earth und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 18.6.2011.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/22


Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 — De Nicola/EIB

(Rechtssache T-264/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beurteilung - Beförderung - Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2007 - Entscheidung des Beschwerdeausschusses - Mobbing - Angemessene Frist - Aufhebungsantrag - Schadensersatzantrag)

2013/C 313/41

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Gilliams und F. Martin, sodann T. Gilliams und G. Nuvoli im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 8. März 2011, De Nicola/EIB (F-59/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 8. März 2011, De Nicola/EIB (F-59/10), wird, soweit es die Anträge von Herrn Carlo De Nicola auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank (EIB) und auf Ersatz des Schadens, der Herrn De Nicola durch Mobbing von Seiten der EIB entstanden sein soll, zurückweist, aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 211 vom 16.7.2011.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/22


Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Besselink/Rat

(Rechtssache T-331/11) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Entwurf für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung der Kommission zu Verhandlungen über den Beitritt der Europäischen Union zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen - Teilweiser Zugang - Begründungspflicht - Antrag auf prozessleitende Maßnahmen bzw. Beweisaufnahme - Unzulässigkeit)

2013/C 313/42

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Leonard Besselink (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, J. Blockx und E. Raedts)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Fekete, P. Plaza García und J. Herrmann, dann P. Plaza García, J. Herrmann und B. Driessen)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: E. Paasivirta und P. Costa de Oliveira)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 1. April 2011, mit dem der volle Zugang zu dem Dokument Nr. 9689/10, das einen Entwurf für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung der Kommission zu Verhandlungen über den Beitritt der Europäischen Union zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält, verweigert worden ist

Tenor

1.

Der Beschluss des Rates vom 1. April 2011, mit dem der volle Zugang zu dem Dokument Nr. 9689/10 verweigert worden ist, wird für nichtig erklärt, soweit damit der Zugang zur Verhandlungsrichtlinie Nr. 5 und zu den nicht offengelegten Teilen des Dokuments verweigert wird, in denen auf die für die Verhandlungen über den Beitritt der Europäischen Union zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten maßgebenden Grundsätze des EU-Vertrags hingewiesen wird oder lediglich die in den Verhandlungen aufzugreifenden Fragen dargestellt werden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 238 vom 13.8.2011.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/23


Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Palirria Souliotis/Kommission

(Rechtssache T-380/11) (1)

(Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit)

2013/C 313/43

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Anonymi Viotechniki kai Emporiki Etairia Kataskevis Konservon — Palirria Souliotis AE (Politika, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Keppenne)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2011 der Kommission vom 6. Mai 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 122, S. 63)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anonymi Viotechniki kai Emporiki Etairia Kataskevis Konservon — Palirria Souliotis AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/23


Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Makhlouf/Rat

(Rechtssache T-383/11) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen - Beschränkungen der Einreise in und der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Union - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Grundrechte)

2013/C 313/44

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Eyad Makhlouf (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Grollet und G. Karouni, dann Rechtsanwälte G. Karouni und C. Rygaert)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Étienne und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und S. Pardo Quintillán)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2011/302/GASP des Rates vom 23. Mai 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 136, S. 91), des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319, S. 56) und des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP (ABl. L 330, S. 21), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Eyad Makhlouf trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/23


Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 — De Nicola/EIB

(Rechtssache T-418/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Krankenversicherung - Ablehnung der Übernahme von Kosten für ärztliche Behandlung - Antrag auf Bestellung eines unabhängigen Arztes - Angemessene Frist - Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens - Aufhebungsantrag - Schadensersatzantrag - Rechtshängigkeit)

2013/C 313/45

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Gilliams und F. Martin, sodann T. Gilliams und G. Nuvoli im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 28. Juni 2011, De Nicola/EIB (F-49/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Klammer) vom 28. Juni 2011, De Nicola/EIB (F-49/10), wird, soweit es die Anträge von Herrn Carlo De Nicola auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Investitionsbank (EIB), mit der sein Antrag auf Bestellung eines dritten Arztes zurückgewiesen wurde, zurückweist, aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Entscheidung der EIB, mit der der Antrag von Herrn De Nicola, einen dritten Arzt zu bestellen, wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

4.

Herr De Nicola und die EIB tragen im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und in diesem Verfahren ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/24


Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — Valeo Vision/Kommission

(Rechtssache T-457/11) (1)

(Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Tarifposition - Fehlende individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit)

2013/C 313/46

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Valeo Vision (Bobigny, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Ledru)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, B.-R. Killmann und L. Keppenne)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 603/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 163, S. 10)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Valeo Vision trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 298 vom 8.10.2011.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/24


Urteil des Gerichts vom 12. September 2013 — „Rauscher“ Consumer Products/HABM

(Rechtssache T-492/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung eines Menstruationstampons - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 313/47

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin:„Rauscher“ Consumer Products GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Stütz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Juli 2011 (Sache R 2168/2010-1) über die Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen Menstruationstampon darstellt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die „Rauscher“ Consumer Products GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 355 vom 3.12.2011.


26.10.2013   

DE

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C 313/24


Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Anbouba/Rat

(Rechtssache T-563/11) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Beweislast - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Versäumnisverfahren - Antrag auf Zulassung als Streithelfer - Erledigung)

2013/C 313/48

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Issam Anbouba (Homs, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.-A. Bastin, J.-M. Salva und J.-N. Louis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Liudvinaviciute-Cordeiro und M.-M. Joséphidès, dann R. Liudvinaviciute-Cordeiro und A. Vitro)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 228, S. 16), des Beschlusses 2011/628/GASP des Rates vom 23. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 247, S. 17), des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319, S. 56), der Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 228, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen steht, auf die die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien angewandt werden, sowie auf Ersatz des erlittenen Schadens

Tenor

1.

Über den Antrag der Europäischen Kommission auf Zulassung als Streithelferin ist nicht mehr zu entscheiden.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Herr Issam Anbouba trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/25


Urteil des Gerichts vom 13. September 2013 — Anbouba/Rat

(Rechtssache T-592/11) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Unschuldsvermutung - Beweislast - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht)

2013/C 313/49

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Issam Anbouba (Homs, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M.-A. Bastin, J.-M. Salva und J.-N. Louis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Liudvinaviciute-Cordeiro und M.-M. Joséphidès, dann R. Liudvinaviciute-Cordeiro und A. Vitro)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/684/GASP des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 269, S. 33), des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319, S. 56), der Verordnung (EU) Nr. 1011/2011 des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 269, S. 18), der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (ABl. L 126, S. 3), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen steht, auf die die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien angewandt werden, sowie auf Ersatz des erlittenen Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Issam Anbouba trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


26.10.2013   

DE

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C 313/25


Urteil des Gerichts vom 16. September 2013 — De Nicola/EIB

(Rechtssache T-618/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EIB - Beurteilung - Beförderung - Beurteilungs- und Beförderungsverfahren 2008 - Entscheidung des Beschwerdeausschusses - Umfang der Kontrolle - Beurteilung - Einrede der Rechtswidrigkeit - Angemessene Frist - Aufhebungsantrag - Schadensersatzantrag - Rechtshängigkeit)

2013/C 313/50

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Gilliams und F. Martin, sodann T. Gilliams und G. Nuvoli im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 28. September 2011, De Nicola/EIB (F-13/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Klammer) vom 28. September 2011, De Nicola/EIB (F-13/10), wird, soweit es den Antrag von Herrn Carlo De Nicola auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank (EIB) zurückweist, aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die von Herrn De Nicola beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage in der Rechtssache F-13/10 wird abgewiesen.

4.

Herr De Nicola trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der der EIB im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

5.

Die EIB trägt die Hälfte der ihr im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


26.10.2013   

DE

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C 313/26


Klage, eingereicht am 17. Juli 2013 — Chatzianagnostou/Rat u. a.

(Rechtssache T-383/13)

2013/C 313/51

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Antonios Chatzianagnostou (Serres, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ch. Makris)

Beklagter: Rat der Europäischen Union, Eulex Kosovo, Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

erstens die ihm am 16. Mai 2013 zugestellte Entscheidung des Leiters von EULEX Kosovo vom 10. Mai 2013 („Endgültige Entscheidung im Disziplinarverfahren 2/2013“) und zweitens die ihm am 16. Mai 2013 zugestellte Entscheidung des Leiters vom EULEX vom 10. Mai 2013 („Endgültige Entscheidung im Disziplinarverfahren 6/2013“) insgesamt für nichtig zu erklären;

ihn von allen disziplinarrechtlichen Anschuldigungen zu entlasten, die EULEX gegen ihn erhebt;

EULEX aufzugeben, ihm im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits Kopien aller in seiner Disziplinarakte enthaltenen Unterlagen auszuhändigen;

den Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich des Honorars seines Rechtsanwalts aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Der erste Klagegrund betrifft die Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen des völligen Fehlens einer Begründung der angefochtenen Rechtsakte und außerdem einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV und die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten der EU, wonach alle für den Einzelnen nachteilige Verwaltungshandlungen hinreichend, vollständig und spezifisch begründet werden müssten. Im vorliegenden Fall macht der Kläger geltend, dass die Begründung der angefochtenen Rechtsakte zur Gänze fehle, obwohl sie rechtlich unverzichtbar und geschuldet sei.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt der Kläger, dass die Beklagten durch die angefochtenen Rechtsakte seine verschiedenen Verteidigungsrechte verletzt hätten, die sich aus der EMRK und den den Mitgliedstaaten der EU gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergäben. Gegen ihn sei im Rahmen des von EULEX durchgeführten Disziplinarverfahrens 6/2013 eine Disziplinarstrafe wegen einer von ihm begangenen Tat verhängt worden, die ihm nie schriftlich zur Last gelegt worden sei, und ihm sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, sich zu verteidigen. Ferner sei ihm das Recht auf vollständigen, zeitgerechten und effektiven Zugang zu Prozesskostenhilfe und somit auf eine wirksame Verteidigung durch einen bevollmächtigten Anwalt seiner Wahl, der angemessen vorbereitet sei und volle Kenntnis von seiner Disziplinarakte bei EULEX habe, genommen worden.

3.

Der dritte Klagegrund betrifft Sachverhaltsfehler der angefochtenen Rechtsakte. Der zweite angefochtene Rechtsakt stütze sich auf Vermutungen und eine widersprüchliche bzw. unzureichende Begründung und verletze dadurch die Unschuldsvermutung und das Recht des Klägers, sich nicht selbst zu beschuldigen. Der angefochtene Rechtsakt sei weiter fehlerhaft, weil der Umstand, dass der Kläger einem entschuldbaren Rechtsirrtum unterlegen sei, oder zumindest die mildernden Umstände seiner tätigen Reue nicht berücksichtigt worden seien.

4.

Der vierte Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Art. 10 EMRK, Art. 15 AEUV, die Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 (1), die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 (2) und die Art. 41 und 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der Kläger trägt vor, dass die angefochtenen Entscheidungen des Leiters von EULEX, die die vorgeschlagenen Disziplinarstrafen gegen ihn bestätigten, rechtsfehlerhaft seien, denn wären sie korrekt, hätten sie den Rechtsbehelfen des Klägers stattgegeben, die er gegen die Disziplinarstrafen u. a. mit der Begründung eingelegt habe, dass die genannten Bestimmungen über sein Recht, Zugang zu den fraglichen Dokumenten der beiden ihn betreffenden Disziplinarverfahren bei EULEX zu erhalten, verletzt worden seien.

5.

Mit dem fünften Klagegrund wird gerügt, dass mit den angefochtenen Rechtsakten die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Billigkeit in Bezug auf die Bemessung der gegen den Kläger verhängten Disziplinarstrafen verletzt würden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

(2)  Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 345, S. 90).


26.10.2013   

DE

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C 313/27


Klage, eingereicht am 29. Juli 2013 — Kėdainių rajono Okainių ŽŪB u. a./Rat und Kommission

(Rechtssache T-386/13)

2013/C 313/52

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Kläger: Kėdainių rajono Okainių ŽŪB (Rajongemeinde Kėdainiai, Litauen) und 134 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Vėgėlė)

Beklagte: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

den Durchführungsbeschluss K(2012) 4391 final der Kommission vom 2. Juli 2012 über die Genehmigung ergänzender nationaler Direktzahlungen in Litauen im Jahr 2012 (bekannt gegeben unter K[2012] 4391) gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 277 AEUV Art. 132 („Ergänzende nationale Direktzahlungen und Direktzahlungen“) Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 73/2009 für unanwendbar zu erklären, wonach „[d]er Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt werden kann, … nicht die Höhe der Direktbeihilfe überschreiten [darf], auf die er im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung Anspruch hätte, die zu diesem Zeitpunkt in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten gilt; dabei wird ab 2012 der Anwendung des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 Rechnung getragen“;

die Vorschrift „… unter Berücksichtigung jeglicher Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1“ in Art. 10 („Sondervorschriften für die Modulation in den neuen Mitgliedstaaten“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 für unanwendbar zu erklären;

den Beklagen die Kosten der Kläger, die dem Gerichtshof gegenüber nachwiesen werden, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Mangelhafte Begründung des Durchführungsbeschlusses K(2012) 4391 final der Kommission und fehlende Grundlage dafür

Der Durchführungsbeschluss K(2012) 4391 final der Kommission vom 2. Juli 2012 sei mangelhaft begründet und ihm fehle die Grundlage, da es keine Daten gebe, die bestätigten, dass die Höhe der Direktzahlungen in den neuen und alten Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitlich (angeglichen) sei.

2.

Die Höhe der Direktzahlungen in der Republik Litauen entspricht nicht der in der Beitrittsakte vereinbarten Höhe und der Höhe der Direktzahlungen der alten Mitgliedstaaten

Die tatsächliche Höhe der Direktzahlungen der Republik Litauen entspreche nicht der in der Beitrittsakte vom 23. September 2003 vereinbarten Höhe. Unter Verstoß gegen die Beitrittsakte seien mit der Verordnung Nr. 583/2004 vom 22. März 2004 Änderungen der Verordnung Nr. 1782/2003 erlassen worden, mit denen nationale Obergrenzen für die Stützung der Landwirtschaft festgelegt worden seien (Art. 71c und Anhang VIIIa der Verordnung Nr. 1782/2003).

Im Jahr 2012 habe der Prozentsatz der Direktzahlungen in der Republik Litauen nicht der Höhe der Direktzahlungen der alten Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprochen: In den alten Mitgliedstaaten werde die Modulation nur auf Beträge über 5 000 Euro angewandt, was bedeute, dass nicht alle Direktzahlungen für Betriebsinhaber der alten Mitgliedstaaten um 10 % moduliert (gekürzt) würden, sondern nur diejenigen, die 5 000 Euro überschritten. Daher sei es unbegründet und rechtswidrig, festzustellen, dass die Höhe der Direktzahlungen in den alten Mitgliedstaaten im Jahr 201290 % („100 % abzüglich 10 % Modulation“) betrage. Die Höhe der Direktzahlungen in den alten Mitgliedstaaten ist größer als 90 %, da ein Teil dieser Beträge — diejenigen, die 5 000 Euro nicht überschritten — nicht moduliert werde.

3.

Unterschiede zwischen den Beträgen der Direktzahlungen in der Republik Litauen und in den alten Mitgliedstaaten

Die tatsächlich erfolgten Direktzahlungen an litauische Betriebsinhaber aus dem Haushalt der Europäischen Union im Jahr 2012 zählten zu den niedrigsten und beliefen sich trotz der Modulation von 10 % der Direktzahlungen in den alten Mitgliedstaaten auf weniger als die Hälfte der in diesen erhaltenen Direktzahlungen.

4.

Verstoß gegen die Beitrittsakte durch die oben genannte Formulierung in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009, den letzten Unterabsatz von Art. 132 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 und den Durchführungsbeschluss K(2012) 4391 final der Kommission vom 2. Juli 2012, der auf der Grundlage dieses Unterabsatzes erlassen wurde

In der Beitrittsakte seien keine Vorschriften über die Modulation der eingeführten Direktzahlungen und/oder über Kürzungen ergänzender nationaler Direktzahlungen in Litauen vorgesehen worden.

Die Vorschrift „unter Berücksichtigung jeglicher Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1“ in Art. 10 von Kapitel 2 der Verordnung Nr. 73/2009 verstoße gegen die Beitrittsakte, weil damit die angenommene Angleichung der Höhe der Direktzahlungen in den alten und den neuen Mitgliedstaaten beschleunigt werden.

Der Teil von Art. 132 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 „dabei wird ab 2012 der Anwendung des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 Rechnung getragen“, der die angenommene Angleichung der Höhe der Direktzahlungen in den alten und neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2012 verankere, verstoße gegen die Beitrittsakte, weil ein bestimmtes Jahr (2012) festgelegt werde, in dem die Höhe der erhaltenen Unterstützung angeblich ausgeglichen sei.

In Art. 132 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 sei der Begriff „Betrag“ in den Begriff „Höhe“ abgeändert worden, der nicht die tatsächlich erhaltene Unterstützung, sondern einen angenommenen Prozentsatz betreffe.

Es sei rechtswidrig, die Direktzahlungen in den alten und in den neuen Mitgliedstaaten zu vergleichen, indem die in den alten Mitgliedstaaten erhaltene Unterstützung (100 % abzüglich Modulation) mit der in den neuen Mitgliedstaaten entsprechend der in der Beitrittsakte festgelegten Prozentrate für die Einführung der Unterstützung erhaltenen Unterstützung verglichen werde.

5.

Verletzung der festgelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die angefochtenen rechtlichen Maßnahmen

Auf der Grundlage der Beitrittsakte werde die Unterstützung der Landwirtschaft in den neuen Mitgliedstaaten nach den Referenzerträgen und der Grundfläche berechnet. Im Jahr 2012 hätten sich die Referenzerträge und die Grundfläche in Litauen stark geändert, so dass die angewandte Modulation und die Kürzung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen als solche gegen die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere gegen das Ziel der Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft, verstießen.


26.10.2013   

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C 313/28


Klage, eingereicht am 31. Juli 2013 — Orange/Kommission

(Rechtssache T-402/13)

2013/C 313/53

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Orange (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Gunther und A. Giraud)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der an France Télécom und Orange sowie an alle von diesen direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaften gerichteten Entscheidungen der Kommission vom 25. und vom 27. Juni 2013, mit denen diesen aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates (1) zu dulden. Diese Entscheidungen sind im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens betreffend den Sektor der Erbringung von Internetverbindungsdienstleistungen (Sache AT.40090) ergangen.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission eine Nachprüfung angeordnet habe, die sehr ähnliche Praktiken betreffe wie diejenigen, die Gegenstand einer nur neun Monate vorher ergangenen Entscheidung der französischen Wettbewerbsbehörde gewesen seien, obwohl die französische Wettbewerbsbehörde keine der Verhaltensweisen von Orange als wettbewerbswidrig bezeichnet habe. Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission bei der Untersuchung nicht nach Angaben gesucht habe, die über diejenigen, über die sie bereits verfügt habe, hinausgingen, was sie nach der einschlägigen Rechtsprechung hätte tun müssen.

2.

Zweiter Klagegrund: Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidungen, da die Kommission nicht über hinreichend ernsthafte und eingehende Indizien verfüge, um eine so eingriffsintensive Maßnahme wie eine Nachprüfung zu ergreifen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


26.10.2013   

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C 313/28


Klage, eingereicht am 29. Juli 2013 — Gossio/Rat

(Rechtssache T-406/13)

2013/C 313/54

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Marcel Gossio (Casablanca, Marokko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Zokou)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2010/656/GASP und die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates sowie den Durchführungsbeschluss 2012/144/GASP vom 8. März 2012 mit restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire, soweit der Kläger von ihnen betroffen ist, und

den Beschluss vom 17. Mai 2013, mit dem die erwähnten restriktiven Maßnahmen bestätigt und verlängert worden sind, soweit sie darauf gerichtet sind, dass der Kläger weiterhin in der in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP und in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 betreffend die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire erwähnten Liste von Personen und Organisationen aufgeführt ist,

für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Ermessensmissbrauch und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da

die dem Kläger zur Last gelegten Tatsachen keine objektive Grundlage hätten und auf keinen greifbaren Beweis gestützt würden;

kein objektiver Zusammenhang zwischen den Gründen, die zur Rechtfertigung der gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen herangezogen worden seien, und der allgemeinen Lage in Côte d’Ivoire hergestellt werden könne;

die Rechtsgrundlage, auf der die der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger getroffen worden seien, im Widerspruch zu den Gründen stehe, die zur Rechtfertigung dieser Maßnahmen zuletzt geltend gemacht worden seien;

die Entscheidungen des Rates einen Verfahrens- oder Befugnismissbrauch darstellten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundrechte des Klägers, insbesondere des Rechts auf Unschuldsvermutung, des Rechts auf unternehmerische Freiheit, des Eigentumsrechts, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts, keiner unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden.


26.10.2013   

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C 313/29


Klage, eingereicht am 13. August 2013 — Stanleybet Malta und Stanley International Betting/Kommission

(Rechtssache T-416/13)

2013/C 313/55

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Stanleybet Malta Ltd (Valletta, Malta) und Stanley International Betting Ltd (Liverpool, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Jacchia, I. Picciano, A. Terranova, F. Ferraro, G. Dellis, P. Kakouris und I. Koimitzoglou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die im Schreiben der Kommission vom 10. Juni 2013 enthaltene streitige Entscheidung, das Verfahren über die von ihnen gegen die Hellenische Republik und die griechische Gesellschaft für Sportwetten (OPAP) in der Sache COMP/39.981 erhobene Beschwerde abzuschließen, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß der Kommission gegen ihre Aufgabe, die Beschwerde mit der erforderlichen Umsicht und Sorgfalt zu untersuchen, und offensichtlicher Tatsachenfehler bei der Beurteilung des Vorbringens in der Beschwerde in Bezug auf Art. 102 AEUV, den konkreten und selbständigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung/marktbeherrschender Stellungen durch OPAP und die relevante Marktdefinition.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht der Kommission und Verstoß gegen Art. 296 AEUV.

3.

Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch der Kommission und Verstoß gegen den Grundsatz des eigenständigen Charakters und der eigenständigen Ziele der Wettbewerbsvorschriften.

4.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler, da vor der Prüfung eines Verstoßes nach Art. 102 AEUV nicht die Vereinbarkeit des betreffenden griechischen Rechts mit Unionsrecht geprüft worden sei, und Verstoß gegen das Recht auf eine gute und sorgfältige Verwaltung gemäß Art. 41 Abs. 1 der Grundrechtecharta sowie gegen die Pflicht der Kommission, die Beschwerde unter Bezugnahme auf Art. 106 AEUV mit der erforderlichen Umsicht und Sorgfalt zu prüfen.


26.10.2013   

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C 313/30


Klage, eingereicht am 12. August 2013 — Gruppo Norton/HABM — Marín Nicolás (Gruppo Norton S.r.l.)

(Rechtssache T-427/13)

2013/C 313/56

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Gruppo Norton Srl (Carini, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin M. García Lirola)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Victoriano Marín Nicolás (Alcantarilla, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

durch Urteil in der Sache festzustellen, dass die Marke für alle beanspruchten Waren einzutragen ist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Gruppo Norton S.r.l.“ für Waren der Klassen 7 und 9 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 169 753.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Victoriano Marín Nicolás.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Marke „NORTON HISPANO“ für Waren der Klasse 9.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Unzulässigkeit der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


26.10.2013   

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C 313/30


Klage, eingereicht am 19. August 2013 — IOC-UK/Rat

(Rechtssache T-428/13)

2013/C 313/57

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Iranian Oil Company UK Ltd (IOC-UK) (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grayston, Solicitor, P. Gjørtler, G. Pandey, D. Rovetta, M. Gambardella, D. Sellers und N. Pilkington)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt:

den Beschluss 2013/270/GASP des Rates (ABl. L 156 vom 8. Juni 2013, S. 10) zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 (ABl. L 156 vom 8. Juni 2013, S. 3) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären, soweit die betroffenen Rechtsakte die Klägerin betreffen, und

dem Rat die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin erhebt sieben Rügen, betreffend die Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie die Verletzung der Verträge und von bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unzureichende Begründung, Verletzung des Verteidigungsrechts, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verstoß gegen den Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz und Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum.

Nach Ansicht der Klägerin hat es der Rat versäumt, sie anzuhören, und es liege kein gegenteiliger Hinweis vor, der dies rechtfertigen würde. Weiterhin habe der Rat eine unzureichende Begründung abgegeben. Die Anträge der Klägerin, die Begründung zu erweitern und Zugang zu den Dokumenten zu erhalten, seien bis auf eine kurze Mitteilung zur Bestätigung ihres Erhalts bisher nicht beantwortet worden. Durch dieses Unterlassen habe der Rat das Verteidigungsrecht der Klägerin verletzt, der die Möglichkeit genommen worden sei, wirksam gegen die Feststellungen des Rates Einwände zu erheben, da diese Feststellungen von ihr zurückgehalten worden seien. Des Weiteren habe der Rat nicht nachgewiesen, dass die mittelbare Beherrschung der Klägerin durch die NIOC einen wirtschaftlichen Vorteil für den Iranischen Staat mit sich bringe, der dem Zweck des beanstandeten Beschlusses und der beanstandeten Verordnung entgegenstünde. Die Begründung ihrer Aufnahme in die Liste sei entweder unzureichend oder mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Weiterhin zeige insgesamt ein Vergleich der Zielsetzungen des Listungsbeschlusses und den praktischen Auswirkungen dieses Beschlusses für die Klägerin, dass dieser Beschluss unverhältnismäßig sei. Schließlich habe der Rat das Grundrecht auf Eigentum verletzt, indem er Maßnahmen ergriffen habe, deren Verhältnismäßigkeit nicht festgestellt werden könne.


26.10.2013   

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C 313/31


Klage, eingereicht am 20. August 2013 — Petropars Iran u. a./Rat

(Rechtssache T-433/13)

2013/C 313/58

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Petropars Iran Co. (Kisch, Iran), Petropars Oilfield Services Co. (Kisch), Petropars Aria Kish Operation and Management Co. (Teheran, Iran) und Petropars Resources Engineering Kish Co. (Teheran) (Prozessbevollmächtigte: S. Zaiwalla, Solicitor, P. Reddy, Solicitor, R. Blakeley, Barrister, und Z. Burbeza, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Nrn. 1 bis 4 unter Ziff. II.I.B. des Beschlusses 2013/270 (1) und die Nrn. 1 bis 4 unter Ziff. II.I.B. der Durchführungsverordnung Nr. 522/2013 (2) für nichtig zu erklären und/oder

Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 (3) und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 (4) für auf die Klägerinnen unanwendbar zu erklären sowie

dem Beklagten die Kosten der Klägerinnen für die vorliegende Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen machen fünf Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass es keine Rechtsgrundlage für die Bezeichnung der Klägerinnen in den Anhängen des Beschlusses 2013/270/GASP des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates gebe, weil der für ihre Bezeichnung angeführte Grund („Tochterunternehmen der bezeichneten Einrichtung“) weder nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2013 des Rates noch nach dem Beschluss 2010/413/GASP des Rates ein Kriterium für eine Aufnahme in die Liste sei.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Bezeichnung der Klägerinnen, soweit der Rat als Grundlage für sein Vorgehen Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 oder Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses anführe, rechtswidrig sei, weil (1) die materiellen Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach diesen Vorschriften bei keiner Klägerin erfüllt seien und/oder der Rat bei der Feststellung, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe und (2) der Rat die Klägerinnen auf der Grundlage unzureichender Beweise für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bezeichnet habe und dadurch einen (weiteren) Beurteilungsfehler begangen habe.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird — für den Fall, dass Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 und/oder Art. 20 Abs. 1 Buchst. c der Beschlusses die Bezeichnung der Klägerinnen allein deshalb erlauben sollte, dass diese Tochterunternehmen von bezeichneten Einheiten seien (die wiederum Tochterunternehmen von bezeichneten Einheiten seien, denen keinerlei Fehlverhalten vorgeworfen werde) — geltend gemacht, dass diese Artikel rechtswidrig seien, weil sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstießen, und für auf die Klägerinnen unanwendbar erklärt werden müssten.

4.

Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, dass die Bezeichnung der Klägerinnen in jedem Fall deren Grundrechte nach der Charta der Grundrechte oder anderen Bestimmungen des Unionsrechts einschließlich ihres Rechts, Handel zu treiben und ihre Geschäftstätigkeit auszuüben, sowie auf die friedfertige Nutzung ihres Eigentums, verletze und/oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Bezeichnung verstoße ferner gegen den Vorsorgegrundsatz sowie die Grundsätze des Umweltschutzes und des Schutzes der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, da sie voraussichtlich erhebliche Schäden in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit einfacher iranischer Arbeiter und die Umwelt verursachen werde.

5.

Mit dem fünften Klagegrund wird gerügt, dass der Rat mit dem Erlass des Beschlusses 2013/270/GASP und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013, soweit diese auf die Klägerinnen anwendbar seien, Verfahrenserfordernisse nicht eingehalten habe, nämlich (i) das Erfordernis, die Klägerinnen (die dritte und in die vierte Klägerin) von ihrer Bezeichnung individuell in Kenntnis zu setzen, (ii) das Erfordernis, (allen Klägerinnen) eine angemessene und ausreichende Begründung zu geben und (iii) das Erfordernis, die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu beachten.


(1)  Beschluss 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 156, S. 10).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 156, S. 3).

(3)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1).


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/31


Klage, eingereicht am 26. August 2013 — Klaes/HABM — Klaes Kunststoffe (Klaes)

(Rechtssache T-453/13)

2013/C 313/59

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Horst Klaes GmbH & Co. KG (Bad Neuenahr-Ahrweiler, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Dix)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Klaes Kunststoffe GmbH (Neuenrade, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer (R 1206/2012-1) des Harmonisierungsamtes vom 06.06.2013 aufzuheben und den Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin (Nr. 9545096) zurückzuweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Klaes“ für Waren der Klasse 42 –Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 545 096

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klaes Kunststoffe GmbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke in blauer Farbe „Klaes“ für Dienstleistungen der Klasse 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1der Verordnung (EG) Nr. 207/2009


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/32


Klage, eingereicht am 23. August 2013 — Larrañaga Otaño/HABM (GRAPHENE)

(Rechtssache T-458/13)

2013/C 313/60

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Joseba Larrañaga Otaño (San Sebastian, Spanien) und Mikel Larrañaga Otaño (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Bueno Salamero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GRAPHENE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 13, 23, 25 und 38 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 895 258.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/32


Klage, eingereicht am 23. August 2013 — Larrañaga Otaño/HABM (GRAPHENE)

(Rechtssache T-459/13)

2013/C 313/61

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Joseba Larrañaga Otaño (San Sebastian, Spanien) und Mikel Larrañaga Otaño (San Sebastian) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Bueno Salamero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GRAPHENE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 6, 10 und 22 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 892 446.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/32


Klage, eingereicht am 28. August 2013 — Arrow Group und Arrow Generics/Kommission

(Rechtssache T-467/13)

2013/C 313/62

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Arrow Group ApS (Roskilde, Dänemark) und Arrow Generics Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Kon, C. Firth und C. Humpe, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Art. 1, 2 und 3 des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache COMP/39226 — Lundbeck für nichtig zu erklären, soweit sie Arrow betreffen;

hilfsweise, Art. 2 des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache COMP/39226 — Lundbeck für nichtig zu erklären, soweit darin Arrow in Bezug auf die Vereinbarungen, die das Vereinigte Königreich und Dänemark betreffen, eine Geldbuße auferlegt wurde;

weiter hilfsweise, Art. 2 des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache COMP/39226 — Lundbeck für nichtig zu erklären, soweit darin Arrow in Bezug auf die Dänemark betreffende Vereinbarung eine Geldbuße auferlegt wurde, und die Geldbuße entsprechend herabzusetzen;

weiter hilfsweise, die nach Art. 2 des Beschlusses C(2013) 3803 endg. der Kommission vom 19. Juni 2013 in der Sache COMP/39226 — Lundbeck verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten von Arrow aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe im Vorfeld des Erlasses des Beschlusses gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, indem sie i) nicht innerhalb einer angemessenen Frist das Verfahren eröffnet und die Untersuchung durchgeführt, ii) nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß Akteneinsicht gewährt und iii) keine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte versandt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass Arrow und Lundbeck zu dem Zeitpunkt, in dem die jeweiligen Vereinbarungen geschlossen worden seien, potenzielle Wettbewerber gewesen seien.

3.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass jede der Vereinbarungen eine gegen Art. 101 AEUV verstoßende Wettbewerbsbeschränkung bezweckt habe.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz nullum crimen, nulla poene sine lege und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, indem sie Arrow eine Geldbuße auferlegt habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Hilfsweise machen die Klägerinnen gelten, die Kommission habe fehlerhaft die das Vereinigte Königreich betreffende Vereinbarung und die Dänemark betreffende Vereinbarung als einen einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen Art. 101 AEUV angesehen und Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) verletzt, indem sie Arrow hinsichtlich der Dänemark betreffenden Vereinbarung nach Eintritt der Verfolgungsverjährung eine Geldbuße auferlegt habe.

6.

Sechster Klagegrund: Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe den Betrag der Geldbuße fehlerhaft berechnet und habe eine im Vergleich zur Schwere der vorgeworfenen Verstöße gegen Art. 101 AEUV unverhältnismäßige Geldbuße auferlegt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln.


26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/33


Klage, eingereicht am 9. September 2013 — MedSkin Solutions Dr. Suwelack/HABM — Cryo-Save (CryoSafe)

(Rechtssache T-482/13)

2013/C 313/63

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: MedSkin Solutions Dr. Suwelack AG (Billerbeck, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Thünken)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cryo-Save AG (Pfäffikon, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Juli 2013 (Sache R 1759/2012-4) aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die beim HABM von der Klägerin eingelegte Beschwerde begründet und der Widerspruch folglich zurückzuweisen ist;

hilfsweise die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Juli 2013 (Sache R 1759/2012-4) aufzuheben und die Sache an den zuständigen Prüfer/die zuständige Prüferin beim HABM zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CryoSafe“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 40 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 619 586

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Cryo-Save AG

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „CryoSave“ für Waren der Klasse 10, 42 et 44

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009


26.10.2013   

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C 313/34


Klage, eingereicht am 6. September 2013 — Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission

(Rechtssache T-487/13)

2013/C 313/64

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Navarra de Servicios y Tecnologías SA (Pamplona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Andérez González)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft, und der Beklagten ausdrücklich die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Insoweit trägt die Klägerin vor, dass

keine staatliche Beihilfe vorliege, weil im vorliegenden Fall kein staatlicher Eingriff durch die Gewährung staatlicher Mittel gegeben sei, keine Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, begünstigt würden und es an einer Verfälschung des Wettbewerbs und einer Gefährdung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten fehle.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 2 AEUV sowie das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten im Anhang des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 geltend gemacht.

Insoweit werden folgende Argumente angeführt:

die gesetzliche Ausgestaltung der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, bei deren Ausgestaltung, Organisation und Finanzierung den Mitgliedstaaten ein weiter Beurteilungsspielraum zugestanden werde;

dass die Klägerin keine günstigere Wettbewerbsposition erlangt habe und

dass im vorliegenden Fall die Kriterien des Altmark-Urteils beachtet worden seien, da die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen klar definiert und ausdrücklich übertragen worden seien und eine detaillierte wirtschaftliche Quantifizierung vorgenommen worden sei, die nicht über die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinausgehe.

3.

Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, weil im vorliegenden Fall ein gemeinsames Interesse gegeben sei, die in Rede stehende Maßnahme zu dessen Durchsetzung geeignet und verhältnismäßig sei und nicht zu unnötigen Marktverzerrungen führe.

4.

Mit dem vierten Klagegrund wird geltend gemacht, dass in Anbetracht des Gegenstands des angefochtenen Beschlusses und dessen Endziel ein Ermessensmissbrauch vorliege und eine offensichtliche Unverhältnismäßigkeit zwischen dem theoretisch verfolgten Zweck und den Folgen der Anwendung dieses Beschlusses gegeben sei, die dem Allgemeininteresse zuwiderliefen und den geschäftlichen und wirtschaftlichen Interessen eines oder mehrerer bestimmter Wirtschaftsteilnehmer entgegenkämen.


Gericht für den öffentlichen Dienst

26.10.2013   

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C 313/35


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. September 2013 — Gheysens/Rat

(Rechtssache F-83/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten - Einstellungsbedingungen - Funktionsgruppe - Entsprechungen zwischen Grundtätigkeiten und Funktionsgruppen - Beschäftigungsdauer)

2013/C 313/65

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Johan Gheysens (Mechelen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal, dann Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und K. Zieleśkiewicz, dann M. Bauer und J. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Rates über die Festlegung der Einstellungsbedingungen des Klägers, soweit damit die Dauer des Vertrags auf zwei Jahre begrenzt und er in die Funktionsgruppe III, Besoldungsgruppe 11, Dienstaltersstufe 1, eingestuft wurde, sowie Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 88 der BSB, soweit danach aufeinanderfolgende Verträge auf bestimmte Dauer nur für insgesamt drei Jahre zulässig sind

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Rates der Europäischen Union über die Einstellung von Herrn Gheysens wird aufgehoben, soweit er damit in die Funktionsgruppe III eingestuft wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, drei Viertel der Kosten zu tragen, die Herrn Gheysens entstanden sind.

4.

Herr Gheysens trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008, S. 59.


26.10.2013   

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C 313/35


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. September 2013 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-31/13)

(Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung - Klageschrift, die mittels Fernkopie innerhalb der um die Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerten Klagefrist eingereicht worden ist - Klageschrift, die innerhalb der zehn darauffolgenden Tage per Schreiben eingegangen ist - Fehlende Identität der beiden Fassungen - Verspätete Klage)

2013/C 313/66

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm aus Anlass und infolge seiner Umsetzung von der Delegation der Kommission in Luanda an den Sitz der Kommission in Brüssel entstanden sein soll

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.