ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CE2013.249.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 249E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
30. August 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2011-2012
Sitzungen vom 14. bis 16. Februar 2012
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 127 E vom 1.5.2012 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 14. Februar 2012

2013/C 249E/01

Rückgabe des Sperrgebiets von Famagusta an die rechtmäßigen Einwohner
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zur Rückgabe des Sperrgebiets von Famagusta an die rechtmäßigen Einwohner

1

 

Mittwoch, 15. Februar 2012

2013/C 249E/02

Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu der Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen (2011/2959(RSP))

2

2013/C 249E/03

Beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2012
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekten im Jahreswachstumsbericht 2012 (2011/2320(INI))

4

2013/C 249E/04

Beitrag zum Jahreswachstumsbericht 2012
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Beitrag zum Jahreswachstumsbericht 2012 (2011/2319(INI))

12

 

Donnerstag, 16. Februar 2012

2013/C 249E/05

Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2013 - andere Einzelpläne als Kommission
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2013, Einzelplan I – Europäisches Parlament, Einzelplan II – Rat, Einzelplan IV – Gerichtshof, Einzelplan V – Rechnungshof, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter – Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst (2012/2001(BUD))

18

2013/C 249E/06

Mehrjahresplan für den westlichen Stöckerbestand
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zum Sachstand hinsichtlich des vorgeschlagenen Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen(2011/2937(RSP))

20

2013/C 249E/07

Beitrag der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Erzeugung öffentlicher Güter
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu dem Beitrag der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Schaffung öffentlicher Güter (2011/2899(RSP))

22

2013/C 249E/08

Politische Entwicklungen in Ungarn in letzter Zeit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu den aktuellen politischen Entwicklungen in Ungarn (2012/2511(RSP))

27

2013/C 249E/09

Lage in Russland
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu der bevorstehenden Präsidentschaftswahl in Russland (2012/2505(RSP))

30

2013/C 249E/10

Abkommen EU-Marokko zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu dem Abkommen zwischen der EU und Marokko zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen (2012/2522(RSP))

34

2013/C 249E/11

Lage in Syrien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zur Lage in Syrien (2012/2543(RSP))

37

2013/C 249E/12

19. Tagung des Menschenrechtsrates in Genf
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zur Position des Europäischen Parlaments zur 19. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (2012/2530(RSP))

41

2013/C 249E/13

Zugang blinder Menschen zu Büchern
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu der Petition 0924/2011, eingereicht von Dan Pescod, britischer Staatsangehörigkeit, im Namen der Europäischen Blindenunion (EBU)/Royal National Institute of Blind People (RNIB), zum Zugang von Blinden zu Büchern und anderen Druckerzeugnissen (2011/2894(RSP))

49

2013/C 249E/14

Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2012/2519(RSP))

50

2013/C 249E/15

Zukunft des Systems für die Überwachung der Umwelt und die Umweltsicherheit (GMES)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zur Zukunft des Programms GMES (2012/2509(RSP))

56

2013/C 249E/16

Todesstrafe in Belarus, insbesondere die Todesurteile gegen Dmitrij Konowalow und Wladsislaw Kowaljow
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zur Todesstrafe in Belarus, insbesondere zu den Fällen Dsmitry Kanawalau und Uladsislau Kawaljou (2012/2539(RSP))

57

2013/C 249E/17

Ägypten: Jüngste Entwicklungen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu den jüngsten Entwicklungen in Ägypten (2012/2541(RSP))

60

2013/C 249E/18

Todesstrafe in Japan
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zur Todesstrafe in Japan (2012/2542(RSP))

63

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Mittwoch, 15. Februar 2012

2013/C 249E/19

Änderung von Artikel 48 Absatz 2 der Geschäftsordnung betreffend Initiativberichte
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 über die Änderung von Artikel 48 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend Initiativberichte (2011/2168(REG))

66

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 14. Februar 2012

2013/C 249E/20

Übertragung bestimmter den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums betreffender Aufgaben ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Übertragung bestimmter den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums betreffender Aufgaben, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (COM(2011)0288 – C7-0136/2011 – 2011/0135(COD))

68

P7_TC1-COD(2011)0135Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

69

2013/C 249E/21

Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (COM(2011)0079 – C7-0059/2011 – 2011/0038(COD))

69

P7_TC1-COD(2011)0038Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern

70

2013/C 249E/22

Protokoll EU-Guinea-Bissau zur Festlegung der Fangmöglichkeiten ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (15178/2011 – C7-0003/2012 – 2011/0257(NLE))

70

2013/C 249E/23

Beteiligung Marokkos an den Programmen der Union ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union (12712/2010 – C7-0430/2010 – 2010/0125(NLE))

71

2013/C 249E/24

Impfung gegen die Blauzungenkrankheit ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/75/EG hinsichtlich der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit (16696/1/2011 – C7-0011/2012 – 2010/0326(COD))

72

2013/C 249E/25

Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (KOM(2010)0775 – C7-0434/2010 – 2010/0373(COD))

73

P7_TC1-COD(2010)0373Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

74

Anhang zur legislativen Entschließung

74

2013/C 249E/26

Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes – Baudilio Tomé Muguruza – ES
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 über die vorgeschlagene Ernennung von Baudilio Tomé Muguruza zum Mitglied des Rechnungshofes (C7-0015/2012 – 2012/0801(NLE))

75

 

Mittwoch, 15. Februar 2012

2013/C 249E/27

Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz und der Schengen-Besitzstand ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (07763/2010 – C7-0272/2011 – 2009/0168(NLE))

76

2013/C 249E/28

Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2011)0813 – C7-0500/2011 – 2011/0390(CNS))

76

2013/C 249E/29

Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union (18733/1/2011 – C7-0022/2012 – 2008/0183(COD))

77

2013/C 249E/30

Funkfrequenzpolitik ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (16226/1/2011 – C7-0012/2012 – 2010/0252(COD))

78

2013/C 249E/31

Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (KOM(2010)0728 – C7-0408/2010 – 2010/0362(COD))

79

P7_TC1-COD(2010)0362Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Februar 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

80

 

Donnerstag, 16. Februar 2012

2013/C 249E/32

Einlagensicherungssysteme ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (KOM(2010)0368 – C7-0177/2010 – 2010/0207(COD))

81

P7_TC1-COD(2010)0207Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Februar 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) ( 1 )

82

ANHANG I

114

ANHANG II

115

ANHANG III

117

ANHANG IV

118

ANHANG V

118

2013/C 249E/33

Abkommen EU-Marokko zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (15975/2010 – C7-0432/2010 – 2010/0248(NLE))

120

2013/C 249E/34

Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (11343/2010 – C7-0207/2011 – 2010/0093(NLE))

121

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2011-2012 Sitzungen vom 14. bis 16. Februar 2012 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 127 E vom 1.5.2012 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 14. Februar 2012

30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/1


Dienstag, 14. Februar 2012
Rückgabe des Sperrgebiets von Famagusta an die rechtmäßigen Einwohner

P7_TA(2012)0039

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zur Rückgabe des Sperrgebiets von Famagusta an die rechtmäßigen Einwohner

2013/C 249 E/01

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung von 1993 zu Zypern,

unter Hinweis auf seine Entschließung von 2009 zum Fortschrittsbericht über die Türkei,

gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Stadt Famagusta in der Republik Zypern im August 1974 von den türkischen Besatzungstruppen eingenommen wurde,

B.

in der Erwägung, dass ein Stadtteil von Famagusta damals abgeriegelt wurde und seither unbewohnt ist und der direkten Kontrolle des türkischen Militärs untersteht,

C.

in der Erwägung, dass durch die Rückgabe des Sperrgebiets von Famagusta an die rechtmäßigen Einwohner die Bemühungen, eine umfassende Lösung des Zypern-Problems zu erreichen, erleichtert würde,

D.

unter Hinweis auf die Vereinbarung auf hoher Ebene von 1979 und die Resolutionen 550(1984) und 789(1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

E.

unter Hinweis auf den Bericht des Petitionsausschusses zur Petition 733/2004 aus dem Jahr 2008,

1.

fordert die Regierung der Türkei auf, den oben genannten Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den Empfehlungen des Berichts Folge zu leisten und das Sperrgebiet von Famagusta seinen rechtmäßigen Einwohnern zurückzugeben, die sich unter sicheren und friedlichen Bedingungen wieder dort niederlassen können müssen;

2.

fordert die Institutionen der Europäischen Union mit Nachdruck auf, sich gemeinsam mit dem Parlament darum zu bemühen, die Türkei zur Zusammenarbeit anzuregen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (1) der Kommission, dem Rat, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Regierung der Türkei zu übermitteln.


(1)  Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 1 des Protokolls vom 14. Februar 2012 veröffentlicht (P7_PV(2012)02-14(ANN1)).


Mittwoch, 15. Februar 2012

30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/2


Mittwoch, 15. Februar 2012
Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen

P7_TA(2012)0046

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu der Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen (2011/2959(RSP))

2013/C 249 E/02

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (1),

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 23. November 2011 über die Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen,

unter Hinweis auf die von Vizepräsident Rehn am 23. November 2011 im Ausschuss für Wirtschaft und Währung abgegebene Erläuterung des Themas und die Aussprache mit dem deutschen Sachverständigenrat für Wirtschaft über den europäischen Schuldentilgungsfonds am 29. November 2011,

unter Hinweis auf Präsident Van Rompuys Zwischenbericht zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer stärkeren Wirtschaftsunion“ vom 6. Dezember 2011,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es die Kommission aufgefordert hat, einen Bericht über die Möglichkeit der Einführung von Euro-Anleihen vorzulegen, die wesentlicher Teil der Vereinbarung zwischen dem Parlament und dem Rat über das Paket zur wirtschaftspolitischen Steuerung („Six-Pack“) ist;

B.

in der Erwägung, dass der Euroraum sich in einer außergewöhnlichen Situation befindet, da seine Mitgliedstaaten zwar über eine gemeinsame Währung, jedoch weder über eine gemeinsame Finanzpolitik noch über einen gemeinsamen Anleihemarkt verfügen;

C.

in der Erwägung, dass der Emission von Anleihen unter gesamtschuldnerischer Haftung ein Prozess mit dem Ziel einer tieferen Integration vorausgehen muss;

1.

erklärt sich erheblich besorgt über die anhaltenden Spannungen auf den Anleihemärkten der Staaten des Euroraums, die sich in den vergangenen zwei Jahren in Spread-Ausweitungen, einer hohen Volatilität und der Anfälligkeit für spekulative Angriffe niedergeschlagen haben;

2.

vertritt die Auffassung, dass der Euroraum als Emittent der weltweit zweitwichtigsten Währung für die Stabilität des internationalen Währungssystems mitverantwortlich ist;

3.

betont, dass es im langfristigen strategischen Interesse des Euroraums und seiner Mitgliedstaaten liegt, dass die Emission des Euro, der sich zu einer weltweiten Reservewährung entwickeln könnte, alle erreichbaren Vorteile einbringt;

4.

nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass der US-Staatsanleihemarkt und die Gesamtheit der Anleihemärkte der Staaten des Euroraums zwar größenmäßig vergleichbar sind, jedoch nicht in Bezug auf die Liquidität, das Angebot und die Preisgestaltung; weist darauf hin, dass es für den Euroraum von Interesse sein könnte, einen gemeinsamen liquiden und diversifizierten Anleihemarkt zu schaffen, und dass ein Markt für Stabilitätsanleihen eine tragfähige Alternative zum Markt für US-Dollar-Anleihen bieten und den Euro zu einer weltweiten „sicheren Zuflucht“ machen könnte;

5.

vertritt die Auffassung, dass der Euroraum und seine Mitgliedstaaten für die langfristige Stabilität dieser Währung verantwortlich sind, die von mehr als 330 Millionen Menschen sowie von vielen Unternehmen und Investoren genutzt wird, was indirekt weltweite Auswirkungen hat;

6.

weist darauf hin, dass Stabilitätsanleihen sich von Anleihen unterscheiden würden, die von föderalen Staaten, wie beispielsweise den USA und Deutschland, herausgegeben werden, und daher im engeren Sinn weder mit US-Staatsanleihen noch mit Bundesanleihen vergleichbar sind;

7.

begrüßt die Vorlage des Grünbuchs, mit dem der seit langem bestehenden Forderung des Europäischen Parlaments entsprochen wird, und betrachtet es als einen hilfreichen Ausgangspunkt für weitere Überlegungen; steht der konkreten Erörterung aller Themen - der Stärken wie auch der Schwächen - im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen bei unterschiedlichen Optionen offen und bereitwillig gegenüber; fordert die Kommission auf, die Sachlage nach einer umfassenden öffentlichen Debatte, an der das Europäische Parlament, die nationalen Parlamente und die EZB, wenn diese es für angemessen hält, mitwirken sollten, eingehender zu bewerten; vertritt die Auffassung, dass keine der drei von der Kommission vorgeschlagenen Optionen eine angemessene Reaktion auf die derzeitige Staatsverschuldungskrise ist;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass Stabilitätsanleihen nach der Einschätzung der Kommission in ihrem Grünbuch über die Durchführbarkeit der Einführung von Stabilitätsanleihen eine Vereinfachung der Übertragung der Geldpolitik im Euroraum sowie mehr Effizienz des Anleihemarktes und des Finanzsystems des Euroraums im weiteren Sinn bewirken würden;

9.

gibt erneut seinem Standpunkt Ausdruck, dass für die gemeinsame Emission von Anleihen ein nachhaltig gestalteter finanzpolitischer Rahmen bestehen muss, mit dem sowohl eine stärkere Steuerung der Wirtschaftspolitik als auch ein stärkeres Wirtschaftswachstum im Euroraum angestrebt wird, und dass es wesentlich ist, schrittweise vorzugehen und in diesem Rahmen nach dem Vorbild der Maastricht-Kriterien für die Einführung der gemeinsamen Währung und unter Berücksichtigung aller diesbezüglichen Erfahrungen einen verbindlichen Fahrplan auszuarbeiten;

10.

vertritt die Auffassung, dass mit den Zielen, die mit den Beschlüssen der Tagung des Europäischen Rates vom 8./9. Dezember 2011 zur Verbesserung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen verfolgt werden, auch dazu beigetragen wird, die Bedingungen für die mögliche Einführung von Stabilitätsanleihen zu schaffen;

11.

vertritt die Auffassung, dass Stabilitätsanleihen zusätzliche Anreize für die Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts schaffen könnten, wenn in diesem Rahmen die Probleme des moralischen Fehlverhaltens und der gesamtschuldnerischen Haftung gelöst werden; stellt fest, dass die Optionen, die im Grünbuch dargelegt werden, weiter behandelt werden müssen, unter anderem:

wirksame Marktanreize für den Schuldenabbau,

Zugangs- und Austrittsbedingungen, Vereinbarungen über Konditionalitäten, Vereinbarungen über die Laufzeit, Umverteilung der Finanzierungsvorteile der Mitgliedstaaten mit derzeitigem AAA-Rating,

ein System der Differenzierung der Zinssätze zwischen Mitgliedstaaten mit unterschiedlichem Rating,

Haushaltsdisziplin und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,

prozyklische Effekte und Effekte in Richtung auf Schuldendeflation,

ausreichende Attraktivität für Marktinvestoren bei gleichzeitiger Eindämmung oder Vermeidung der Übersicherung oder Umverteilung der Risiken zwischen den Staaten,

Vorrangstatus von Stabilitätsanleihen vor einzelstaatlichen Anleihen im Fall des Zahlungsausfalls eines Mitgliedstaats,

Kriterien in Bezug auf die Vergabe der Darlehen an Mitgliedstaaten und Kapazität zur Einhaltung der Schuldendienstverpflichtung,

messbare und durchsetzbare Schuldenabbauprogramme.

Einzelheiten eines verbindlichen Fahrplans ähnlich den Maastricht-Kriterien für die Einführung der gemeinsamen Währung,

Kooperation der Mitgliedstaaten mit Liquiditätsproblemen mit dem EFSF/ESM,

angemessene rechtliche Voraussetzungen, einschließlich Vertrags- und Verfassungsänderungen;

12.

vertritt die Auffassung, dass mit dem Vorhaben der Einführung von Stabilitätsanleihen im Euroraum mittelfristig die Stabilität begünstigt werden kann; fordert die Kommission jedoch auf, zügig Vorschläge zur entschiedenen Bekämpfung der derzeitigen Staatsverschuldungskrise vorzulegen, beispielsweise in Gestalt des durch den deutschen Sachverständigenrat für Wirtschaft vorgeschlagenen europäischen Schuldentilgungsfonds und/oder der Fertigstellung und Ratifizierung des ESM-Vertrags und/oder der Eurobills, d. h. kurzfristiger Euro-Anleihen, sowie der gemeinsamen Verwaltung der Emission staatlicher Schuldtitel;

13.

weist darauf hin, dass mit dieser Entschließung eine erste Antwort auf das Grünbuch der Kommission gegeben wird und dass eine ausführlichere Reaktion in Form eines Initiativberichts folgen wird;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.


(1)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/4


Mittwoch, 15. Februar 2012
Beschäftigungs- und sozialpolitische Aspekte im Jahreswachstumsbericht 2012

P7_TA(2012)0047

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu beschäftigungs- und sozialpolitischen Aspekten im Jahreswachstumsbericht 2012 (2011/2320(INI))

2013/C 249 E/03

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Artikel 145, 148, 152 und Artikel 153 Absatz 5 AEUV,

unter Hinweis auf Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den vom Rat am 7. März 2011 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. November 2011 zum Jahreswachstumsbericht 2012 (KOM(2011)0815) und den Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts im Anhang dazu,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2011 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 zu Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (KOM(2010)2020),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. September 2010 zu dem Vorschlag für ein Beschluss des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten: Teil II der Integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (2),

in Kenntnis der Entscheidung 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ (KOM(2010)0682) vom 23. November 2010,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2011 zu der Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010„Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (KOM(2010)0758),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2011 zu der Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung (5),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2008/867/EG der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2008)5737) (6) und auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu diesem Thema (7),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz und seinen Bericht über die soziale Dimension der Strategie Europa 2020 (SPC/2010/10/7 endg.),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. April 2011 mit dem Titel „EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020“ (KOM(2011)0173),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur Strategie der EU zur Integration der Roma (8),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. September 2010 mit dem Titel „Jugend in Bewegung: Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen“ (KOM(2010)0477),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu „Jugend in Bewegung – ein Rahmen für die Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa“ (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu der Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt, Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zur Weiterentwicklung des Beschäftigungspotenzials einer neuen, nachhaltigen Wirtschaft (11),

unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (12),

unter Hinweis auf die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (13),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (14),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0021/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Krise weitreichende soziale Folgen hat, die nun durch die Auswirkungen der in bestimmten Ländern als Reaktion auf die Staatsschuldenkrise getroffenen Sparmaßnahmen, des Stellenabbaus sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor sowie der Kürzung von Sozialleistungen und öffentlichen Dienstleistungen verschärft werden und zu zunehmender Armut in der gesamten EU führen;

B.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosigkeit seit 2008 stark gestiegen ist und den Stand von 23 Millionen Arbeitslosen in der EU erreicht hat, was 10 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter entspricht; in der Erwägung, dass die EU bis zum Jahr 2020 weiteren 17,6 Millionen Menschen Zugang zu Beschäftigung verschaffen muss, um ihr beschäftigungspolitisches Ziel zu erreichen;

C.

in der Erwägung, dass die Lage auf dem Arbeitsmarkt insbesondere für junge Menschen schwierig ist, unabhängig von ihrem Ausbildungsniveau, und dass diese häufig unsichere Arbeitsverträge haben und unbezahlte Praktika leisten; in der Erwägung, dass die schwierige Lage junger Menschen teilweise mit der mangelnden Übereinstimmung der erworbenen Fähigkeiten mit der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammenhängt;

D.

in der Erwägung, dass Menschen kurz vor dem Ruhestand, Langzeitarbeitslose, Arbeitnehmer aus Drittstaaten und Geringqualifizierte ebenfalls zu den Menschen gehören, die die Krise am stärksten getroffen hat;

E.

in der Erwägung, dass die Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Aspekte für die Umsetzung der Kernziele der Strategie EU 2020 von wesentlicher Bedeutung ist, da Frauen die größte Reserve an bislang ungenutzten Arbeitskräften und die Mehrheit der in der EU in Armut lebenden Menschen bilden; in der Erwägung, dass daher sowohl dem Gender-Mainstreaming als auch den Maßnahmen für Frauen im Rahmen des Prozesses des Europäischen Semesters besondere Aufmerksamkeit gelten muss;

F.

in der Erwägung, dass Erwerbstätigenarmut und unsichere Arbeitsverhältnisse in der EU zunehmen, zusätzlich zu den hohen Arbeitslosenzahlen und der Zunahme der durchschnittlichen Dauer der Arbeitslosigkeit; in der Erwägung, dass die Krise neue Kategorien von Armutsgefährdeten geschaffen hat; ferner in der Erwägung, dass der Ausschuss für Sozialschutz vor einer steigenden Zahl von Menschen warnt, die infolge der Auswirkungen fehlgerichteter und rückschrittlicher finanzpolitischer Konsolidierungsmaßnahmen auf die Sozialschutzsysteme von Einkommensarmut, Kinderarmut, schwerer materieller Deprivation und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, und in der Erwägung, dass die Umsetzung integrierter, aktiver Eingliederungsstrategien auf der Tagesordnung der Sozialpolitik auf europäischer und nationaler Ebene daher ein Kernthema sein sollte;

G.

in der Erwägung, dass die Spar- und Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Stellung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt und die Armut von Frauen haben könnten, z. B. durch Kürzungen im öffentlichen Sektor, die Frauen betreffen, oder durch die Einschränkung von Steuervorteilen für die Kinderbetreuung;

H.

in der Erwägung, dass die Fortschritte in den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 trotz der Dringlichkeit der Lage hinter den Erwartungen zurückbleiben; ferner in der Erwägung, dass die in den Nationalen Reformprogrammen festgelegten Verpflichtungen für die Verwirklichung der meisten Ziele auf EU-Ebene nicht ausreichen;

I.

in der Erwägung, dass die sozial- und beschäftigungspolitischen Aspekte in nur einer der fünf Prioritäten des Jahreswachstumsberichts genannt werden, obwohl sie drei der fünf Kernziele der Strategie Europa 2020 darstellen;

Kernbotschaften für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates

1.

fordert den Europäischen Rat nachdrücklich auf sicherzustellen, dass folgende Botschaften Teil seiner politischen Leitlinien für das Europäische Semester 2012 sind, und beauftragt seinen Präsidenten, diese Position auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates am 1./2. März 2012 zu vertreten;

I.   Sicherstellung der Kohärenz und Stärkung des Willens zur Verwirklichung der EU-2020-Ziele

2.

fordert den Europäischen Rat auf sicherzustellen, dass die jährlichen politischen Leitlinien, die auf der Grundlage des Jahreswachstumsberichts erstellt werden, gänzlich auf die Verwirklichung aller Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ausgerichtet sind;

3.

fordert den Europäischen Rat auf, die Kohärenz der unterschiedlichen Prioritäten in seinen politischen Leitlinien zu gewährleisten, damit die Leitlinien zur Haushaltskonsolidierung auf sozialer Gerechtigkeit basieren und nicht zu zunehmender Armut führen oder den Bemühungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit im Wege stehen und damit sie die sozialen Folgen der Krise abmildern; ist überzeugt, dass der Schwerpunkt auf integrierten Reformmaßnahmen liegen muss, durch die sowohl kurzfristiges als auch mittel- und langfristiges Wachstum gefördert wird; betont daher, dass haushaltspolitische, wachstumsbezogene und beschäftigungspolitische Maßnahmen zusammen ergriffen werden müssen, da sie alle miteinander verknüpft sind und gemeinsam die Voraussetzungen für den Aufschwung darstellen;

4.

fordert den Europäischen Rat auf, in seinen politischen Leitlinien sicherzustellen, dass EU-Mittel für die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 zweckgebunden werden;

5.

äußert sich tief besorgt angesichts der Tatsache, dass die derzeit geltenden nationalen Ziele nicht ausreichen, um die Kernziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung zu erreichen; fordert den Europäischen Rat nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Ziele ausweiten und dass diese von konkreten und realistischen Umsetzungsplänen flankiert und mittels eindeutiger und einheitlicher Indikatoren auf der Grundlage des Gemeinsamen Bewertungsrahmens bewertet werden, damit die EU einen klaren und realistischen Weg einschlägt, um alle Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen, und damit die Fortschritte auf transparente Weise gemessen werden können;

II.   Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen durch Investitionen und Steuerreformen

6.

fordert den Europäischen Rat auf, den erforderlichen finanziellen Spielraum sowie Anreize für Investitionen in die Schaffung nachhaltiger und angemessener Arbeitsplätze in zahlreichen verschiedenen Sektoren, die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die Schulung von Arbeitslosen und die Armutsbekämpfung vorzusehen;

7.

fordert den Europäischen Rat auf, die politische Leitlinie zu unterstützen, wonach die steuerliche Belastung von Arbeit als Teil der Lohnnebenkosten vermindert und im Gegenzug von denjenigen Unternehmen, die von solchen Ausnahmeregelungen/ Ermäßigungen profitieren, die Bezahlung angemessener und existenzsichernder Löhne verlangt werden sollte, vertritt die Auffassung, dass dies die Einstellung und Weiterbeschäftigung von Beschäftigten attraktiver machen und die Lage auf dem Arbeitsmarkt insgesamt verbessern würde, insbesondere die Situation gefährdeter Bevölkerungsgruppen; fordert den Europäischen Rat auf, gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität die politische Leitlinie zu unterstützen, wonach die Einnahmen durch gerechte, progressive, umverteilende, wirksame und effiziente Besteuerung und eine bessere steuerliche Koordinierung zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung erhöht werden sollen, um die Gerechtigkeit des Systems sicherzustellen und den sozialen Zusammenhalt zu wahren;

III.   Verbesserung der Beschäftigungsqualität und der Bedingungen für eine verstärkte Erwerbsbeteiligung

8.

bedauert, dass in der politischen Leitlinie, die darauf abzielt, Arbeit attraktiver zu machen, die Qualität von Arbeitsplätzen nicht berücksichtigt wird, und dass der Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für eine verstärkte Beteiligung am Arbeitsmarkt, insbesondere von Frauen, Menschen mit Behinderungen und den bedürftigsten Menschen, wie z. B. Langzeitarbeitslosen, nicht genügend Gewicht eingeräumt wird; fordert den Europäischen Rat auf, Leitlinien für angemessene Beschäftigung und Maßnahmen für die bessere Vereinbarkeit von Arbeit, Familie und Privatleben durch bezahlbare Pflege und Kinderbetreuung, familienbezogene Urlaubsformen und flexible Arbeitsregelungen anzunehmen;

9.

warnt, dass Sparmaßnahmen und der Abbau von Verwaltungsaufwand nicht zulasten des Sozialschutzes oder von Normen in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit gehen und nicht zu weniger strengen Bedingungen oder zu Ausnahmeregelungen von EU-Rechtsvorschriften führen sollten;

IV.   Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit

10.

hebt hervor, dass das Potenzial der jungen Generation nicht vergeudet werden darf, und fordert den Europäischen Rat auf, der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit Vorrang einzuräumen; fordert die Mitgliedstaaten auf, umfassende Strategien für junge Menschen auszuarbeiten, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, einschließlich gezielter Maßnahmen im Bereich der aktiven Arbeitsmarktpolitik, Maßnahmen zur Behebung des Missverhältnisses zwischen Qualifikationsangebot und Qualifikationsnachfrage auf dem Arbeitsmarkt, zur Förderung des Unternehmergeistes bei jungen Menschen und zur Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen zur Sicherstellung des Übergangs von Schule und Ausbildung ins Arbeitsleben, z.B. mittels dualer Berufsbildungssysteme; fordert die Mitgliedstaaten auf, in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern eine Beschäftigungsgarantie für Jugendliche einzuführen, die das Recht jedes jungen Menschen in der EU auf Beschäftigung, eine Lehrstelle, zusätzliche Weiterbildung oder kombinierte Arbeit und Berufsbildung nach höchstens vier Monaten Arbeitslosigkeit gewährleistet; betont, dass es wichtig ist, die Zahl junger Menschen in unsicheren Beschäftigungsverhältnissen, z. B. in Form befristeter Verträge, unfreiwilliger Teilzeitarbeit oder unfreiwilliger unbezahlter Praktika, zu verringern;

V.   Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung mit Schwerpunkt auf Bevölkerungsgruppen mit wenigen oder gar keinen Verbindungen zum Arbeitsmarkt

11.

begrüßt die Tatsache, dass der Jahreswachstumsbericht erstmals Leitlinien in den Bereichen Armut und soziale Ausgrenzung enthält, und fordert den Europäischen Rat auf, diese Leitlinien schwerpunktmäßig zu unterstützen und zugleich sicherzustellen, dass die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung nicht auf Maßnahmen zur Integration von Menschen in den Arbeitsmarkt beschränkt bleibt, indem der Schwerpunkt auf den Sozialschutz und die aktive Integration gefährdeter Gruppen gelegt wird, die wenige oder gar keine Verbindungen zum Arbeitsmarkt haben;

12.

hebt hervor, dass Artikel 9 AEUV in den Europäischen Semestern durchgängig einzubeziehen ist, unter anderem in den länderspezifischen Empfehlungen, die mit Ex-Ante- und Ex-Post-Abschätzungen der sozialen Folgen einhergehen sollten;

VI.   Stärkung der demokratischen Legitimität, der Rechenschaftspflicht und der Mitwirkung

13.

weist darauf hin, dass die zunehmende Bedeutung der europäischen Dimension der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten mit einer verstärkten demokratischen Legitimität und einer angemessenen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten einhergehen sollte; vertritt die Ansicht, dass der Europäische Rat mangels einer Rechtsgrundlage für ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf den Jahreswachstumsbericht besondere Verantwortung dafür trägt, bei der Unterstützung der politischen Leitlinien die Bemerkungen des Parlaments zu berücksichtigen, um ihnen eine demokratische Legitimität zu verleihen, und dass die Dringlichkeit der Umsetzung von Sparmaßnahmen und Haushaltsdisziplin keinesfalls schwerer wiegen darf als die Notwendigkeit eines demokratischen Prozesses der Entscheidungsfindung;

14.

fordert den Europäischen Rat und die Mitgliedstaaten auf, die enge Einbeziehung der nationalen und regionalen Parlamente, der Sozialpartner, der öffentlichen Behörden und der Zivilgesellschaft in die Umsetzung und Überwachung der politischen Leitlinien im Rahmen der Strategie Europa 2020 und des Prozesses der wirtschaftspolitischen Steuerung zu gewährleisten, um ihre Mitwirkung sicherzustellen;

15.

fordert die Kommission auf, den Jahreswachstumsbericht im Jahr 2013 in jährliche Leitlinien für nachhaltiges Wachstum umzuwandeln, diese in einem Format vorzulegen, das es dem Parlament ermöglicht, Änderungen vorzuschlagen, und sicherzustellen, dass ein transparenter Prozess interinstitutioneller Entscheidungsfindung zu gemeinsam abgestimmten politischen Leitlinien führt;

Zusätzliche Bemühungen im Bereich Beschäftigung und Soziales

Erhöhung des Beschäftigungsniveaus und Verbesserung der Qualität der Arbeitsplätze

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zu unterstützen, durch die die Entwicklung der Sektoren mit dem höchsten Beschäftigungspotenzial gefördert wird, insbesondere im Hinblick auf die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft („grüne Arbeitsplätze“), Gesundheits- und Sozialdienste („weiße Arbeitsplätze“) und die digitale Wirtschaft;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Umfeld für Unternehmen, vor allem KMU, zu verbessern, und insbesondere Firmenneugründungen zu fördern und bestehende KMU bei ihren Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen;

18.

fordert den Europäischen Rat auf, die Anstrengungen zur Optimierung des Binnenmarkts zu verstärken, die digitale Wirtschaft zu fördern und sich auf eine flexible Regulierung zu konzentrieren, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu verringern;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Anwendungsbereich und die Wirksamkeit der Arbeitsverwaltungen auszubauen und – in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern – wirksame aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen anzunehmen, die durch Aktivierungsanreize, wie zum Beispiel Programme zum Übergang vom Leistungsempfang hin zur Erwerbstätigkeit, und durch angemessene Sozialleistungssysteme wechselseitig unterstützt werden, um die Beschäftigungsfähigkeit aufrechtzuerhalten, Menschen beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu unterstützen und angemessene Lebensbedingungen zu sichern;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, flexible Arbeitsregelungen zu fördern, insbesondere für ältere und jüngere Arbeitnehmer, die entsprechenden Bedingungen dafür zu schaffen und die Mobilität der Arbeitnehmer zu fördern; hebt hervor, dass die Steigerung der Produktivität und Effizienz der Arbeitskräfte in der gesamten EU wichtig ist, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas wiederherzustellen;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Strukturfonds voll auszuschöpfen, um die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und strukturelle und Langzeitarbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Mitgliedstaaten im Hinblick auf dieses Ziel weiter unterstützen und beraten sollte, insbesondere in diesen Zeiten der Rezession und der sozialen Herausforderungen;

22.

vertritt die Auffassung, dass das Kernziel der Strategie Europa 2020 bezüglich der Beschäftigungsquote nur dann erreicht werden kann, wenn die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt bedeutend erhöht wird; fordert die Kommission auf, entschiedenere Leitlinien für die Mitgliedstaaten sicherzustellen, die darauf abzielen sollten, die notwendigen Bedingungen für eine höhere Beschäftigungsquote unter Frauen zu schaffen, wie zum Beispiel bezahlbare Pflege und Kinderbetreuung, angemessene Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaube und familienbezogene Urlaubsformen sowie Flexibilität im Hinblick auf die Arbeitszeiten und den Arbeitsort;

23.

fordert den Europäischen Rat auf, die Wirksamkeit seiner Empfehlungen für die Politik zu bewerten, die auf die Förderung der Beteiligung aller erwachsenen Mitglieder eines Haushalts am Arbeitsmarkt abzielen, auf die Bezahlung eines angemessenen und existenzsichernden Lohns und auf die Förderung des Wechsels von Arbeitnehmern, die sich in geringbezahlten oder unsicheren Arbeitsverhältnissen befinden, in eine bessere Stelle, da dies die drei Mechanismen sind, mit denen sich die Erwerbstätigenarmut verringern lässt; fordert die Mitgliedstaaten auf, Erwerbstätigenarmut zu bekämpfen, indem sie eine Arbeitsmarktpolitik verfolgen, die auf die Sicherstellung existenzsichernder Löhne für die Erwerbstätigen abzielt;

24.

fordert die Kommission auf, in ihren Fortschrittsberichten nach Geschlechtern getrennte Daten zu verwenden;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den tatsächlichen Mehrwert anzuerkennen, den ältere Arbeitnehmer in ihren Unternehmen darstellen, und altersfreundliche Arbeitsbedingungen zu schaffen, damit ältere Arbeitnehmer, die dies wünschen, sich am Arbeitsmarkt beteiligen und auf diesem verbleiben können; fordert die Mitgliedstaaten auf, dies umzusetzen, indem sie gegen altersbezogene Diskriminierung vorgehen, indem sie Anreize für ältere Arbeitnehmer zum Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt durch Anreize für einen integrativen Arbeitsmarkt ersetzen und indem sie die Arbeitsbedingungen an die Bedürfnisse älterer Arbeitnehmer anpassen, beispielsweise durch die Einführung des Rechts auf Flexibilität im Hinblick auf die Arbeitszeiten und den Arbeitsort, des Rechts auf Weiterbildung und des Rechts auf einen flexiblen Eintritt in den Ruhestand, um so angemessene Renten für alle zu gewährleisten; vertritt die Ansicht, dass durch Förderung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ein aktives Altern während des Erwerbslebens und danach sichergestellt werden sollte;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass Menschen mit befristeten Verträgen oder Teilzeitverträgen Gleichbehandlung genießen, auch in Bezug auf Entlassungen und die Bezahlung gemäß dem gemeinschaftlichen Primär- und Sekundärrecht, und dass diese Arbeitnehmer sowie Selbständige über einen angemessenen Sozialschutz und über Zugang zu Weiterbildung und lebenslangem Lernen verfügen und dass die notwendigen Rahmenbedingungen gegeben sind, um ihnen eine Berufslaufbahn zu ermöglichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rahmenvereinbarungen über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge umzusetzen und die Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf wirksam durchzusetzen;

27.

vertritt die Auffassung, dass die notwendigen Arbeitsmarktreformen mit dem Ziel einer höheren Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit so umgesetzt werden sollten, dass die soziale Gerechtigkeit sichergestellt wird und die Qualität der Arbeitsplätze unter Beachtung der nationalen Gepflogenheiten in Bezug auf den sozialen Dialog gefördert wird;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Mobilität innerhalb der Arbeitsmärkte sowie zwischen ihnen zu verbessern, und alle bestehenden rechtlichen und administrativen Hemmnisse zu beseitigen, die der Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union im Wege stehen;

29.

fordert den Europäischen Rat auf, eine Steuer auf Finanztransaktionen einzuführen, um die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze zu fördern;

30.

bedauert, dass die Bemühungen zur Umsetzung des Gender-Mainstreaming in den Prioritäten des Jahreswachstumsberichts unzureichend sind, obwohl die Kommission im Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter 2011-2020 aufgefordert wird, den Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter in den Jahreswachstumsbericht aufzunehmen; fordert den Europäischen Rat auf sicherzustellen, dass in den politischen Leitlinien auch die Ungleichbehandlung der Geschlechter thematisiert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Ausarbeitung der nationalen Reformprogramme die durchgängige Einbeziehung des Gleichstellungsaspekts umzusetzen; fordert die Kommission auf, in dem Fall, dass Mitgliedstaaten die geschlechtsspezifische Dimension nicht berücksichtigen, länderspezifische Empfehlungen auszusprechen;

Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Investitionen in Bildung, Ausbildung, die Förderung unternehmerischer Fähigkeiten und lebenslanges Lernen für alle Altersgruppen anzupassen und auszuweiten, nicht nur durch formales Lernen, sondern auch durch die Entwicklung nichtformaler und informeller Lernformen, die zu einem höheren Wachstumspotenzial führen, und warnt vor den langfristigen sozialen und wirtschaftlichen Kosten, die durch Kürzungen der Bildungsausgaben entstehen;

32.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Diskrepanzen bei Qualifikationsangebot und -nachfrage und die Qualifikationsdefizite zu überbrücken und die Synergien zwischen Universitäten, Ausbildungseinrichtungen, Jugendorganisationen und Unternehmen zu verstärken, indem der Bedarf an Fähigkeiten besser antizipiert wird, Bildungs- und Ausbildungssysteme an die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes angepasst und die Arbeitnehmer mit neuen Fähigkeiten ausgestattet werden, um gegen strukturelle Arbeitslosigkeit vorzugehen und die Arbeitskräfte für den Übergang zu einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wirtschaft zu rüsten;

33.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, nicht zuzulassen, dass Sparmaßnahmen zulasten einer wachstumsfreundlichen Politik gehen, und wachstumsfreundlichen Ausgaben, z. B. für Bildung, lebenslanges Lernen, Forschung und Innovation Vorrang einzuräumen und zugleich die Effizienz dieser Ausgaben sicherzustellen;

34.

erinnert daran, dass die Kommission in ihrer Leitinitiative „Jugend in Bewegung“ versprochen hat, einen Qualitätsrahmen für Praktika vorzulegen, und fordert sie auf, dies umgehend zu tun;

35.

unterstützt die konsequente Umsetzung des nationalen Qualifikationsrahmens als Instrument zur Förderung der Weiterentwicklung des lebenslangen Lernens;

36.

ermutigt die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Arbeitgeber, mehr Möglichkeiten für Arbeitnehmerinnen in den Sektoren der neuen Technologien zu schaffen, um den High-Tech-Sektor im Einklang mit den EU 2020-Zielen zu stärken;

Bekämpfung von Armut und Förderung der sozialen Eingliederung sowie der Qualität öffentlicher Dienstleistungen

37.

hebt hervor, dass dem Eurobarometer von November 2011 zufolge 49 % der europäischen Bürger die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung als prioritären Politikbereich nannten, der ihrer Ansicht nach durch das Europäische Parlament gefördert werden sollte, womit sie ihn noch vor der Koordinierung von Wirtschafts-, Haushalts- und Finanzpolitik zu ihrem vorrangigen Anliegen erklären;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Sozialschutzsysteme angemessener und wirksamer zu gestalten, einschließlich des Zugangs zu Pensionssystemen, in denen die Geschlechtergleichstellung angemessen berücksichtigt wird, und sicherzustellen, dass diese Systeme Armut und soziale Ausgrenzung nach wie vor auffangen;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, aktive Strategien zur Eingliederung, angemessene und bezahlbare Leistungen von hoher Qualität, eine angemessene Mindesteinkommensunterstützung und integrierte Ansätze für hochwertige Arbeitsplätze umzusetzen, um die Marginalisierung Geringverdienender und gefährdeter Gruppen zu verhindern;

40.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Forderung des Ausschusses für Sozialschutz nach partizipatorischen nationalen Sozialberichten nachzukommen, um die nationalen Reformprogramme zu stützen, die auf den Gemeinsamen Zielen der OKM Soziales beruhen und die multidimensionale Lösungen für die Überwindung der Armut bieten, indem sie den Zugang zu Rechten, Mitteln und Dienstleistungen fördern;

41.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, wirksame Antidiskriminierungsmaßnahmen einzuführen, umzusetzen und durchzusetzen; fordert die Kommission auf, den mangelnden Fortschritt bei der Umsetzung und Durchsetzung von Antidiskriminierungsmaßnahmen in den länderspezifischen Empfehlungen zu thematisieren;

42.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren nationalen Reformprogrammen anzugeben, wie EU-Mittel künftig eingesetzt werden sollen, um die Verwirklichung der nationalen Ziele bezüglich Armut und anderer Ziele in den Bereichen Soziales, Beschäftigung und Bildung zu fördern und dadurch die Verwirklichung der Ziele im Rahmen der Strategie EU 2020 sicherzustellen;

43.

weist darauf hin, dass bei Rentenreformen, die im Jahreswachstumsbericht unterstützt werden, nicht nur das Rentenalter heraufgesetzt werden darf, sondern vielmehr die Erwerbsjahre berücksichtigt und eine angemessene, umfassende Deckung geboten werden müssen, sodass Altersarmut bekämpft wird und staatliche Rentensysteme nicht gefährdet werden;

44.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass jegliche Reform der Gesundheitssysteme auf die Erhöhung der Qualität und die Gewährleistung der Angemessenheit, Bezahlbarkeit und allgemeinen Zugänglichkeit ausgerichtet ist;

45.

äußert sich besorgt über die sozialen Folgen der Krise bezüglich der Armut von Frauen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf sicherzustellen, dass die Haushaltskonsolidierung mit der sozialen Dimension der Strategie Europa 2020 und den beschäftigungspolitischen Leitlinien vereinbar ist; fordert die Kommission auf, auch die Auswirkungen von Sparmaßnahmen auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Frauenerwerbsquote zu prüfen;

46.

fordert die Kommission auf, geschlechterbezogene Analysen und Gender-Mainstreaming im Hinblick auf die Auswirkungen von Rentenreformen für das Leben der Frauen in der EU zu entwickeln, und zwar mit dem Ziel der Individualisierung der Rentenansprüche sowie der Sozialversicherung und der Steuersysteme;

Weitere notwendige Bemühungen, um die verantwortliche Politikgestaltung, das Engagement und die demokratische Legitimität zu stärken

47.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Rolle des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente im Europäischen Semester nach wie vor begrenzt ist; bedauert, dass das Parlament bei den politischen Leitlinien im Jahreswachstumsbericht, die von der Kommission eingeleitet und durch den Europäischen Rat unterstützt werden, unzureichend einbezogen ist und dass es diesen daher an demokratischer Legitimierung mangelt;

48.

weist darauf hin, dass fünf Mitgliedstaaten, für die derzeit eine Vereinbarung mit der Kommission, dem IWF und der EZB gilt, im Juli 2011 keine länderspezifischen Empfehlungen erhalten haben; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Umsetzung der Vereinbarung mit der Verwirklichung der Ziele der Strategie EU 2020 zur Verbesserung der Beschäftigungslage und Verringerung der Armut vollständig kompatibel ist; vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) an den Programmen der Kommission, des IWF und der EZB zur finanziellen Unterstützung beteiligt werden sollte; fordert den Europäischen Rat auf, den betreffenden Mitgliedstaaten die notwendigen Anreize für Investitionen in die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze, in Bildung und Ausbildung sowie in die Armutsbekämpfung zu bieten, um ihren Beitrag zur Verwirklichung der Kernziele der EU in diesen Bereichen zu fördern;

49.

fordert die Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der schlimmsten Wirtschaftskrise in der Geschichte der Europäischen Union auf, die notwendigen nationalen Reformprogramme ohne Verzögerung umzusetzen;

*

* *

50.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0542.

(2)  ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 116.

(3)  ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0466.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0495.

(6)  ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11.

(7)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0092.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0230.

(10)  ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 29.

(11)  ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 6.

(12)  ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43.

(13)  ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9.

(14)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/12


Mittwoch, 15. Februar 2012
Beitrag zum Jahreswachstumsbericht 2012

P7_TA(2012)0048

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Beitrag zum Jahreswachstumsbericht 2012 (2011/2319(INI))

2013/C 249 E/04

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2011„Jahreswachstumsbericht 2012“ (COM(2011)0815),

unter Hinweis auf das Legislativpaket zur wirtschaftspolitischen Steuerung, das am 16. November 2011 angenommen wurde, und insbesondere auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu der geplanten anfänglichen Auslegung des Scoreboards zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2011 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2011 zu der Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise: Empfehlungen in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen und Initiativen (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 9. Dezember 2011,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0018/2012),

A.

in der Erwägung, dass aus den jüngsten statistischen Daten ein zunehmendes Ungleichgewicht und ein Anstieg der Arbeitslosigkeit in der Europäischen Union deutlich hervorgehen;

B.

in der Erwägung, dass die meisten Mitgliedstaaten die Kernziele der Strategie Europa 2020 aus den Augen verloren haben;

Wirtschaftliche Herausforderungen und wichtigste makroökonomische Strategien

1.

begrüßt den von der Kommission vorgelegten Jahreswachstumsbericht 2012 als eine gute Grundlage für das diesjährige Europäische Semester; hebt hervor, dass die Lösungen, die konkret auf die gegenwärtige Staatsschulden- und Finanzkrise ausgerichtet sind und an denen sämtliche Organe tagtäglich arbeiten, vor allem mit mittel- und langfristigen wachstumsfördernden Maßnahmen und mit einer Überarbeitung der allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen einhergehen sollten, um die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft zu verbessern und ihren dauerhaften Erfolg sicherzustellen;

2.

ist jedoch der Auffassung, dass der Jahreswachstumsbericht hinter den Initiativen zurückbleibt, die erforderlich wären, um das Vertrauen der europäischen Haushalte, Unternehmen und Finanzmärkte wiederherzustellen, weil in ihm nicht berücksichtigt wird, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um durch Bemühungen um Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 kurzfristige Wirtschaftstätigkeiten und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern;

3.

weist erneut darauf hin, dass der Jahreswachstumsbericht 2011 und eine Reihe weiterer Initiativen, die im Rahmen einzelstaatlicher und europäischer Rechtsvorschriften umgesetzt werden müssen, bereits die meisten der Elemente aufwiesen, die notwendig sind, um das Vertrauen wiederherzustellen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, intelligentes und nachhaltiges Wachstum zu fördern und Arbeitsplätze zu schaffen;

4.

verweist erneut auf die in seiner Entschließung vom 1. Dezember 2011 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung erhobenen Forderungen an den Rat und die Kommission und fordert eine öffentliche Reaktion auf die in dieser Entschließungen dargelegten Aspekte;

5.

bringt sein Bedauern über die fehlende oder unausgewogene einzelstaatliche Umsetzung der auf der Ebene der EU beschlossenen Leitlinien – unter Berücksichtigung des nötigen Ermessensspielraums der Mitgliedstaaten zur Gestaltung ihrer eigenen Politik – zum Ausdruck, die zur Folge hat, dass das Potenzial der vereinbarten Leitlinien zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 nicht vollständig erschlossen wird; begrüßt es, dass in dem diesjährigen Jahreswachstumsbericht hervorgehoben wird, dass die Maßnahmen umgesetzt werden müssen und Initiativen zur Wachstumsförderung notwendig sind; betont, dass die demokratische Legitimität und die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die beschlossenen Änderungen im Bereich der künftigen wirtschaftspolitischen Steuerung in erheblichem Umfang gestärkt werden müssen;

6.

teilt die Auffassung, dass mit dem Jahreswachstumsbericht und den offiziellen Standpunkten des Europäischen Parlaments und der anderen EU-Organe die wichtigsten Handlungsschwerpunkte der Mitgliedstaaten und der EU für die kommenden 12 Monate festgelegt werden – auch mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 –, die im Einklang mit den länderspezifischen Empfehlungen der EU in die einzelstaatlichen wirtschafts- und haushaltspolitischen Entscheidungen einfließen sollten;

7.

stimmt der Analyse der Kommission zu, wonach sich die Anstrengungen auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der EU auf die folgenden fünf Prioritäten konzentrieren sollten:

Inangriffnahme einer differenzierten, wachstumsfreundlichen Haushaltskonsolidierung bei gleichzeitigen Maßnahmen für die wirtschaftliche Erholung und die Schaffung von Arbeitsplätzen;

Sicherstellung einer langfristigen Finanzierung der Realwirtschaft;

Förderung von nachhaltigem Wachstum durch ein höheres Maß an Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen;

Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Bewältigung der sozialen Folgen der Krise;

Modernisierung der öffentlichen Verwaltung der EU und der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;

8.

begrüßt die Bewertung der in Hinblick auf die Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 verzeichneten Fortschritte, hebt jedoch hervor, dass die Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung und der Armut weiterhin in jeder Strategie hohe Priorität haben sollte;

9.

ist der Auffassung, dass der Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die soziale Eingliederung ist, und fordert die Kommission deshalb auf, diesen Zugang mit entschiedeneren Maßnahmen sicherzustellen;

Inangriffnahme einer differenzierten, wachstumsfreundlichen Haushaltskonsolidierung bei gleichzeitigen Maßnahmen für die wirtschaftliche Erholung und die Schaffung von Arbeitsplätzen

10.

ist sich der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Volkswirtschaften und den finanzpolitischen Strategien der Mitgliedstaaten und der damit verbundenen Übertragungseffekte bewusst; hebt hervor, dass die Wachstumsaussichten aller Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie gegenwärtig zum Euro-Währungsgebiet gehören oder nicht, in hohem Maße davon abhängig sind, wie entschieden der Schuldenkrise begegnet wird und wie wirksam mithilfe von abgestimmten wirtschaftspolitischen Strategien gezieltere Investitionen in ein nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sichergestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Schritte einzuleiten, um ihre übermäßigen Defizite innerhalb der vom Rat gesetzten Fristen zu korrigieren und ihre Staatsschulden auf ein langfristig tragfähiges Niveau zu senken;

11.

nimmt die neuen Legislativvorschläge zur wirtschaftspolitischen Steuerung zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass es mit diesen Vorschlägen möglich sein sollte, die Rolle des Europäischen Parlaments bei der Festlegung und Umsetzung der Verfahren zur wirtschaftspolitischen Beaufsichtigung im Rahmen des Europäischen Semesters in Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 121 und 136 des Vertrags zu stärken;

12.

weist erneut darauf hin, dass es unter den derzeitigen Umständen, da einige Mitgliedstaaten drastischen und schwierigen Entscheidungen bei der Zuweisung von öffentlichen Mitteln gegenüberstehen, dringend notwendig ist, unter Wahrung der Ausgewogenheit die Kohärenz der verschiedenen wirtschaftspolitischen Instrumente und vor allem der Strategien, die der Verwirklichung der Zielvorgaben und der Kernziele der Strategie Europa 2020 förderlich sind, zu gewährleisten;

13.

weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die von den wirtschaftspolitischen Strategien der Mitgliedstaaten ausgehenden Übertragungseffekte ermittelt, bewertet und angegangen werden müssen und dass es zudem notwendig ist, Bewertungen der sozialen Auswirkungen der im Europäischen Semester vorgesehenen wirtschaftspolitischen Instrumente vorzunehmen;

14.

betont, dass die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Haushaltslage differenzierte Strategien verfolgen sollten, und erklärt nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten das Wachstum der öffentlichen Ausgaben unter dem mittelfristigen Anstieg der BIP halten müssen, vorausgesetzt, dass steigende Ausgaben nicht mit zusätzlichen diskretionären einnahmenseitigen Maßnahmen ausgeglichen werden; legt den Mitgliedstaaten nahe, auf der Ausgaben- und Einnahmenseite ihrer Haushalte vorrangig auf wachstumsfördernde Strategien, etwa in den Bereichen Bildung, Forschung, Innovation, Infrastruktur und Energie, zu setzen und die Effizienz solcher Ausgaben und Einnahmen sicherzustellen; fordert effiziente, sozial gerechte und nachhaltige Reformen auf folgenden Gebieten:

Renten- und Sozialversicherungssysteme,

wachstumsfördernde Steuerpolitik in den Mitgliedstaaten, bessere steuerpolitische Koordinierung und gegebenenfalls Harmonisierung in der EU; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre finanziellen Rahmenbedingungen wie vereinbart zu verbessern, um eine effiziente und nachhaltige Finanzpolitik zu fördern (5); fordert die Kommission auf, für ein koordiniertes Vorgehen gegen Steuerhinterziehung zu sorgen;

Sicherstellung einer langfristigen Finanzierung der Realwirtschaft

15.

begrüßt es, dass die Regulierung und Beaufsichtigung des Finanzsektors derzeit grundlegend überarbeitet wird; ist der Auffassung, dass sorgfältigere und ambitioniertere Maßnahmen erforderlich sind, damit die Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems in der EU verbessert wird; betont, dass damit die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union gefördert würde; betont, dass dies in einer Weise geschehen muss, die einer Regulierungsarbitrage vorbeugt und die Kapitalflucht bzw. die Verlagerung der Finanzgeschäfte aus der EU nicht stimuliert;

16.

hebt hervor, dass für die Wiederherstellung des Vertrauens der Investoren eine Stärkung der Eigenkapitalausstattung der Banken und Maßnahmen zur Erleichterung ihres Zugangs zu Finanzmitteln erforderlich sind, wobei kurzfristig ausgerichtete Vergütungssysteme und mangelhafte Geschäftsmodelle weitestgehend einzuschränken sind; ist der Auffassung, dass weitere Reformen im Bereich der Regulierung und Beaufsichtigung des Finanzsektors notwendig sein werden, um den erhöhten Marktrisiken bei Staatsanleihen und privaten Anleihen Rechnung zu tragen, was mit einer Stärkung der Eigenkapitalausstattung von systemrelevanten Banken einhergeht, wobei die Wettbewerbsposition von nicht systemischen Finanzinstituten dadurch jedoch nicht geschwächt werden darf; betont, dass ordnungsgemäß mit Eigenkapital ausgestattete Banken die Kreditvergabe an die Realwirtschaft nicht unbegründet einschränken sollten und dass Regulierungsmaßnahmen deshalb die Grundlage für die Verbesserung ihrer Kreditvergabekapazität schaffen sollten; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Kreditvergabe durch Banken im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems aufrechterhalten wird, insbesondere durch jene Institute, die vor dem Hintergrund der Krise staatliche Beihilfen und die Kreditlinie der EZB in Anspruch genommen haben; erwartet, dass die Kommission ihre Vorschläge zur Verwaltung von Banken in Krisensituationen bis Sommer 2012 vorlegt; erklärt sein Bedauern über die Sozialisierung von privaten Verlusten durch Finanzspritzen für den Bankensektor und über das spekulative Verhalten von Ratingagenturen und internationalen Finanzzentren;

17.

unterstützt die Einführung projektbezogener Anleihen zur Finanzierung von vorrangigen Infrastrukturvorhaben, um nachhaltiges Wachstum und dauerhafte Arbeitsplätze zu fördern;

18.

betont den wesentlichen Beitrag der EIB-Gruppe zur Förderung der Realwirtschaft und insbesondere der KMU und zu den Investitionen in langfristige Infrastrukturvorhaben in Einklang mit der Strategie Europa 2020; ist der Auffassung, dass die EU im Fall der Mitgliedstaaten mit beschränkten Möglichkeiten für finanzielle Anreize auf bestehende Ressourcen zurückgreifen und innovative Finanzierungsinstrumente schaffen sollte;

Förderung von nachhaltigem Wachstum durch ein höheres Maß an Wettbewerbsfähigkeit und Investitionen

19.

erklärt sich besorgt über die makroökonomischen Ungleichgewichte in der EU und darüber, dass zahlreiche Mitgliedstaaten, insbesondere jene, die dem Druck der Märkte ausgesetzt sind, in ihrer Produktivität zurückfallen; betont den Beitrag einer verbesserten Koordinierung von wirtschaftspolitischen Strategien und von Strukturreformen zur adäquaten Bekämpfung dieser Probleme sowohl in Staaten mit Defizit als auch in Staaten mit Überschüssen; erklärt sich darüber besorgt, dass das weltweite Wachstum in den kommenden Jahren höchstwahrscheinlich überwiegend von Ländern außerhalb der EU ausgehen wird, was eine Stärkung der Ausfuhrkapazität der Mitgliedstaaten erfordert sowie einen stabilen Rahmen für wertschöpfende ausländische Direktinvestitionen in die Realwirtschaft der EU;

Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Bewältigung der sozialen Folgen der Krise (Zuständigkeit des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung)

20.

ist der Auffassung, dass das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Arbeitskräfteangebot und -nachfrage ein Hindernis für die wirtschaftliche Erholung und das langfristige Wachstum darstellt, und fordert folglich Strukturreformen auf dem Arbeitsmarkt bei gleichzeitiger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und des sozialen Zusammenhalts; weist auf die Rolle und die Verantwortung der Sozialpartner bei der Gestaltung und Durchführung von Strukturreformen hin;

Modernisierung der öffentlichen Verwaltung der EU und der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse

21.

weist erneut darauf hin, dass die Qualität der öffentlichen Verwaltung auf EU-Ebene und auf einzelstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene ein entscheidendes Element der Wettbewerbsfähigkeit und ein wichtiger Faktor für die Produktivität ist; stellt fest, dass Reformen im öffentlichen Sektor für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit unerlässlich sind; ist der Auffassung, dass eine hohe Qualität der öffentlichen Verwaltung angemessene Haushaltsmittel und Reformen erfordert, wobei gleichzeitig das Subsidiaritätsprinzip gemäß dem Protokoll Nr. 26 zu Dienstleistungen des allgemeinen Interesses zu wahren ist;

22.

nimmt Kenntnis von dem Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, mit dem die Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der EU-Vorschriften auf Dienstleistungen von allgemeinem Interesse verbessert werden und der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sichergestellt und die Qualität gefördert wird;

23.

bedauert die schleppende Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften durch einige Mitgliedstaaten und fordert diese auf, die vereinbarten Ergebnisse in Bezug auf die Qualität von Statistiken zu konkretisieren; ist der festen Überzeugung, dass die Verfügbarkeit von zuverlässigen, genauen und aktuellen Daten ein grundlegendes Element des politischen Entscheidungsprozesses ist; begrüßt die Bemühungen der Kommission um eine Verbesserung der Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten für die Kommission bereitgestellten Daten (Eurostat); fordert die Mitgliedstaaten auf, die kürzlich verabschiedete Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten so rasch wie möglich umzusetzen;

24.

fordert mehr Effizienz im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen sowie ein höheres Maß an Transparenz und Qualität in der öffentlichen Verwaltung und der Justiz; fordert eine Verringerung des unnötigen Verwaltungsaufwands und der Bürokratielasten; hebt die Überwachung und Bewertung der Leistung des öffentlichen Dienstes in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip als wichtig hervor;

25.

fordert die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Jahreswachstumsbericht nicht auf wirtschaftliche Aspekte beschränkt, dazu auf, Programme für konkrete Politikbereiche wie etwa die Verteidigung auszuarbeiten, in denen durch die gemeinsame Verwaltung oder gemeinsame Verantwortung mehrerer Mitgliedstaaten Größenvorteile geschaffen werden, die für die beteiligten Mitgliedstaaten einen Mehrwert und finanzielle Einsparungen bewirken würden;

26.

betont, dass mit EU-Mitteln finanzierte Programme angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftslage einen noch höheren Stellenwert haben, und fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Finanzierung der Maßnahmen der Strategie Europa 2020 durch die Übertragung von nicht in Anspruch genommenen Zahlungsermächtigungen vorzulegen;

Verfahrensrahmen

27.

bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die Beteiligung des Europäischen Parlaments an der Ausarbeitung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik und des Jahreswachstumsberichts durch den Vertrag formal nicht vorgesehen ist, während der Beitrag des Parlaments zu beschäftigungspolitischen Themen im Rahmen des Konsultationsverfahrens (Artikel 148 Absatz 2 AEUV) vorgesehen ist; weist erneut darauf hin, dass der Jahreswachstumsbericht ein Mitentscheidungsverfahren durchlaufen sollte, das mit der nächsten Änderung des Vertrags eingeführt werden sollte; wünscht – soweit angebracht und unter Wahrung des gegenseitigen Respekts und Einvernehmens – eine Verstärkung des Dialogs zwischen den EU-Organen und den einzelstaatlichen, insbesondere den parlamentarischen Institutionen;

28.

weist erneut darauf hin, dass das Europäische Semester nunmehr Bestandteil des Sekundärrechts der EU ist (siehe Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011) (6);

29.

weist erneut darauf hin, dass mit dem Rechtsrahmen zur wirtschaftspolitischen Steuerung („Sechserpaket“) ein Instrument für den wirtschaftspolitischen Dialog geschaffen wird: „Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und zur Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Präsidenten des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Vorsitzenden der Eurogruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um die Beschlüsse […] zu erörtern. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von solchen Beschlüssen betroffenen Mitgliedstaat anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.“; fordert, dass dieses Instrument, mit dem wirtschaftspolitische Zusammenarbeit und gegenseitiges Verständnis begünstigt werden, so häufig wie möglich in Anspruch genommen wird;

30.

stellt fest, dass das Europäische Semester 2012 das erste ist, das auf dem erweiterten Rechtsrahmen zur wirtschaftspolitischen Steuerung („Sechserpaket“) beruht, der verstärkte Regeln für den Stabilitäts- und Wachstumspakt, strengere einzelstaatliche Haushaltsvorschriften sowie neue Verfahren für die Überwachung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte vorsieht;

31.

fordert die Kommission auf, künftige Berichte unter dem Titel „Jährliche Leitlinien für nachhaltiges Wachstum“ vorzulegen;

32.

fordert die Kommission auf, eine ausführliche Bewertung der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen durch die Mitgliedstaaten vorzunehmen, die sie vor der Tagung des Europäischen Rates im Juni 2012 veröffentlichen wird;

33.

fordert die Kommission zu einer engen Zusammenarbeit mit dem Rat auf, um eine authentische, gemeinsame Nomenklatur für den Haushaltsplan und für die Rechnungslegung auszuarbeiten;

34.

weist erneut darauf hin, dass der Rat seinen Standpunkt öffentlich im Rahmen des wirtschaftspolitischen Dialogs im Parlament erläutern sollte, wenn der Standpunkt erheblich von den Empfehlungen und Vorschlägen der Kommission abweicht;

35.

hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Kommission mit ihren Empfehlungen und Vorschlägen den für die Umsetzung notwendigen politischen Ermessenspielraum der Mitgliedstaaten in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und den Bestimmungen des Artikels 126 AEUV achten und wahren muss, weil mehrere Maßnahmen der Verwirklichung der empfohlenen Ziele förderlich sein können;

36.

fordert die Kommission auf, eingehend zu erläutern, aus welchem Grund sie die nationalen Reformprogramme oder Stabilitäts- und Konvergenzprogramme und alle weiteren Dokumente, die von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der die wirtschaftspolitischen Steuerung vorgelegt wurden, negativ bewertet hat; erwartet, dass die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat auf diesem Wege die ihrer Bewertung zugrunde liegende Methodik und Arbeitshypothese ausführlich darlegen wird;

37.

weist erneut darauf hin, dass der neue Rechtsrahmen vorsieht, dass das Europäische Parlament gebührend in das Europäische Semester eingebunden wird, um die Transparenz und die demokratische Kontrolle der Beschlüsse zu verbessern, insbesondere im Rahmen des im einschlägigen Sekundärrecht festgeschriebenen wirtschaftlichen Dialogs;

38.

begrüßt es, dass die Kommission ihren Jahreswachstumsbericht Ende November veröffentlicht hat, und erwartet, dass dieser Zeitplan auch in Zukunft beibehalten wird, damit das Parlament über genügend Zeit verfügt, um seinen Standpunkt darzulegen, bevor die jährlichen Leitlinien auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates beschlossen werden;

39.

hebt hervor, dass der Präsident des Rates und die Kommission gemäß Artikel 121 AEUV sowie gegebenenfalls der Vorsitzende der Eurogruppe dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung erstatten müssen;

40.

fordert die Kommission, den Rat und den Europäischen Rat auf, gemeinsam mit dem Parlament einen gestrafften Zeitplan für das Europäische Semester zu beschließen, um es so wirkungsvoll, transparent und legitimiert wie möglich zu gestalten;

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Standpunkt auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates (1./2. März 2012) zu vertreten;

*

* *

42.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rat zu übermitteln.


(1)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0583.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0542.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0331.

(5)  Siehe beispielsweise Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12).


Donnerstag, 16. Februar 2012

30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/18


Donnerstag, 16. Februar 2012
Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2013 - andere Einzelpläne als Kommission

P7_TA(2012)0050

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2013, Einzelplan I – Europäisches Parlament, Einzelplan II – Rat, Einzelplan IV – Gerichtshof, Einzelplan V – Rechnungshof, Einzelplan VI – Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Einzelplan VII – Ausschuss der Regionen, Einzelplan VIII – Europäischer Bürgerbeauftragter, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter – Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst (2012/2001(BUD))

2013/C 249 E/05

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

in Kenntnis des Beschlusses 2012/5/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung, insbesondere des mehrjährigen Finanzrahmens, im Hinblick auf die Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs für das ITER-Projekt (2),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

gestützt auf die Artikel 23 und 79 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0030/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Obergrenze der Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Haushaltsplan der EU für 2013 bei 9 181 Millionen EUR zu jeweiligen Preisen liegt (4);

B.

in der Erwägung, dass sich der EU-Beitritt Kroatiens auf den Haushaltsplan 2013 auswirken wird, insbesondere in Bezug auf die Mittel für die neuen Mitglieder und die Einstellung von Personal in den einzelnen Organen;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament und die übrigen Organe angesichts großer öffentlicher Schuldenlasten und Sparzwängen in Zeiten anhaltender nationaler haushaltspolitischer Konsolidierungsbemühungen haushaltspolitische Verantwortung und Zurückhaltung an den Tag legen sollten; unter Hinweis auf das Schreiben von Kommissionsmitglied Lewandowski an die Präsidenten der europäischen Organe vom 23. Januar 2012;

D.

in der Erwägung, dass das Parlament in diesem Stadium des jährlichen Verfahrens die Voranschläge der übrigen Organe und Einrichtungen und die Vorschläge seines eigenen Präsidiums für den Haushaltsplan 2013 erwartet;

Allgemeiner Rahmen und Prioritäten für den Haushaltsplan 2013

1.

ist der Auffassung, dass die Organe angesichts anhaltender wirtschaftlich schwieriger Zeiten ihre Verwaltungsmittel einfrieren sollten; betont jedoch, dass es erforderlich ist, rechtsverbindliche Verpflichtungen einzuhalten sowie mögliche daraus resultierende Aufstockungen vorzunehmen;

2.

fordert die Organe auf, ihre interinstitutionelle Zusammenarbeit zu intensivieren, um bewährte Verfahrensweisen auszutauschen, Einsparungen zu erzielen und somit ihre Politik in den Bereichen Personal, Organisation, Technologie und Gebäude zu modernisieren;

3.

betont, wie wichtig die interinstitutionelle Zusammenarbeit ist, um für einen möglichst reibungslosen EU-Beitritt Kroatiens zu sorgen;

4.

betont, dass es wichtig ist, eine Nichtdiskriminierungspolitik zu stärken, die den Zugang, die Einstellung und die Integration von Menschen mit Behinderungen erleichtert;

5.

betont die Notwendigkeit einer effizienten Umweltpolitik in allen Organen und Einrichtungen;

Parlament

6.

verweist darauf, dass im Haushaltsplan 2012 dank struktureller Änderungen und Umstrukturierungen erhebliche Einsparungen erzielt werden konnten; ruft dazu auf, die strukturellen und organisatorischen Reformen fortzuführen, und unterstützt Innovationen in anderen Bereichen; ist der Auffassung, dass wirkliche Einsparungen erzielt werden können, wenn Überschneidungen und Ineffizienz in den einzelnen Haushaltslinien ermittelt werden; fordert deshalb einen detaillierten Bericht des Generalsekretärs an den Haushaltsausschuss mit einer klaren Übersicht über die Haushaltslinien, die 2011 nicht ausgeschöpft wurden, sowie eine objektive Analyse der Gründe dafür;

7.

ist der Ansicht, dass wirkliche und sehr umfangreiche Einsparungen durch einen einzigen Sitz für das Europäische Parlament erzielt werden könnten; fordert daher, dass die Situation ohne weitere Verzögerung geprüft wird;

8.

ist der Ansicht, dass eine unabhängige Bewertung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments in Erwägung gezogen werden sollte, um signifikante langfristige Einsparungen zu erzielen; vertritt die Ansicht, dass die Einsetzung einer Arbeitsgruppe in Erwägung gezogen werden sollte; fordert den Generalsekretär und das Präsidium auf, so bald wie möglich konkrete Vorschläge zur Einsetzung einer solchen Gruppe vorzulegen und bis spätestens Ende 2012 Einsparungsmöglichkeiten vorzuschlagen; fordert, dass alle Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe auch rasch umgesetzt werden;

9.

begrüßt die verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Haushaltsausschuss und dem Präsidium während des jährlichen Haushaltsverfahrens; tritt nachdrücklich für eine weitere Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretär, dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss während des gesamten Jahres ein, um einen reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens und eine wirksame Ausführung des Haushaltsplans zu gewährleisten; erwartet, dass das Präsidium einen nach dem Vorsichtsprinzip aufgestellten und bedarfsorientierten Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags vorlegt, der der Tatsache Rechnung trägt, dass möglicherweise spätere Aufstockungen vorgenommen werden müssen, wenn rechtsverbindliche Verpflichtungen einzuhalten sind; vertritt die Ansicht, dass alles getan werden muss, um sicherzustellen, dass alle weiteren gezielten Aufstockungen durch Einsparungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden;

10.

fordert das Einfrieren der Haushaltslinien, die mit jeglichen Reisen im Jahr 2013 im Zusammenhang stehen, und den Verzicht auf jedwede Indexierung der individuellen parlamentarischen Vergütungen der Mitglieder bis zum Ende der Wahlperiode; sieht mit Interesse dem Bericht des Generalsekretärs über die Reisen entgegen, der dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss bis 31. März 2012 vorzulegen ist;

11.

ist der Ansicht, dass Einsparungen nicht die Gesetzgebungstätigkeit des EP gefährden dürfen; ist davon überzeugt, dass die legislative Arbeit der Mitglieder durch die Einführung des Wissensmanagementsystems (KMS) verbessert werden kann; begrüßt die von der Verwaltung vorgelegten Informationen, fordert aktuelle Informationen zum derzeitigen Stand des Projekts und erwartet, dass das System voll funktionsfähig und für die Bürgerinnen und Bürger der EU zugänglich sein wird; fordert stärkere Bemühungen um eine Beschleunigung der Umsetzung dieses Projekts; verweist auf sein Auskunftsersuchen hinsichtlich der Einsparungen, die im Anschluss an die Umsetzung des Wissensmanagementsystems (KMS) erzielt werden können;

12.

weist auf die Haushaltsentschließungen des Parlaments, einschließlich seiner jüngsten Entschließung vom 26. Oktober 2011 (5) hin, in der frühzeitige Informationen, der Dialog sowie ein transparenter Entscheidungsprozess im Bereich der Gebäudepolitik gefordert werden; fordert, dass alle sechs Monate genaue Informationen über die Fortschritte bei den Gebäudeprojekten und ihre finanziellen Auswirkungen vorgelegt werden; stellt fest, dass während der laufenden Wahlperiode keine neuen unvorhergesehenen Gebäudeprojekte durchgeführt werden sollten;

Andere Organe

13.

fordert alle Organe auf, nach weiteren Einsparungsmöglichkeiten zu suchen, um an der Haushaltsdisziplin festzuhalten, und ihre Mittel einzufrieren, wobei rechtliche Verpflichtungen und neue finanzielle Herausforderungen wie der EU-Beitritt Kroatiens zu berücksichtigen sind;

14.

nimmt den Antrag des Europäischen Gerichtshofs (Einzelplan IV) auf Änderung seiner Satzung in einer Weise zur Kenntnis, die direkte Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben wird; ist der Auffassung, dass die notwendige Finanzierung sichergestellt werden muss, um den reibungslosen Betrieb dieses Organs und somit einen angemessenen Rechtsschutz für die Bürgerinnen und Bürger der EU zu gewährleisten;

15.

hat Verständnis für die Herausforderungen, die der EAD bei der Aufstellung seines ersten Haushaltsplans für 2011 zu bewältigen hatte; fordert eine wirtschaftliche Haushaltsführung für dieses neue Organ und ersucht den Dienst, herauszufinden, wie mit den Mitgliedstaaten gegebenenfalls bessere Synergien im Haushaltsbereich erreicht werden könnten;

*

* *

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst zu übermitteln.


(1)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(2)  ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 12.

(3)  ABl. C 326 vom 10.11.2011, S. 1.

(4)  Die Obergrenze der Rubrik 5 umfasst auch die Beiträge des Personals zur Versorgungsordnung.

(5)  Angenommene Texte, (P7_TA(2011)0461).


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/20


Donnerstag, 16. Februar 2012
Mehrjahresplan für den westlichen Stöckerbestand

P7_TA(2012)0051

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zum Sachstand hinsichtlich des vorgeschlagenen Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen(2011/2937(RSP))

2013/C 249 E/06

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2009)0189) und gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0010/2009),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (COM(2009)0665),

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. März 2010 (1),

unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 23. November 2010 festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2010 zum Grünbuch zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (3),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 13. Juli 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gemeinsamen Fischereipolitik (COM(2011)0425),

unter Hinweis auf die mündlichen Anfragen an die Kommission und an den Rat über den Sachstand hinsichtlich des vorgeschlagenen Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (O-000308/2011 - B7-0023/2012, O-000309/2011 - B7-0024/2012),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union nach dem auf dem Weltgipfel der Vereinten Nationen 2002 in Johannesburg angenommenen Aktionsplan verpflichtet ist, Fischbestände in einer Größe zu erhalten oder wiederherzustellen, bei der der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann, und die Ziele bei erschöpften Beständen dringend und möglichst bis spätestens 2015 zu erreichen;

B.

in der Erwägung, dass das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik darin besteht, eine unter ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen sicherzustellen;

C.

in der Erwägung, dass der westliche Bestand der wirtschaftlich wichtigste Stöckerbestand in den Gewässern der Union ist;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission im April 2009 einen Bewirtschaftungsplan (COM(2009)0189) auf der Grundlage der vorbereitenden Arbeiten des Regionalbeirats für pelagische Arten und der Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) vorlegte;

E.

in der Erwägung, dass Mehrjahrespläne ein Eckpfeiler der GFP sind und ein grundlegendes Bestandserhaltungsinstrument, mit denen allgemeine Bestimmungen festgelegt werden, die für die Verfolgung der Ziele der GFP notwendig sind, und somit nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 43 Absatz 2 AEUV angenommen werden müssen;

F.

in der Erwägung, dass die biologischen Informationen über den westlichen Stöckerbestand für eine vollständige Bestandsbewertung nicht ausreichen; jedoch in der Erwägung, dass eine Befischungsregelung, die sich auf die Entwicklung des Eierbestands stützt, nach den Empfehlungen des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) eine nachhaltige Bestandsbewirtschaftung gewährleisten würde; in der Erwägung, dass sich die Befischungsregelung zu gleichen Teilen auf vorbeugende Empfehlungen, die für durchschnittliche Nachwuchsbedingungen abgegeben werden, und auf die letzten zulässigen Gesamtfangmengen, angepasst durch einen Faktor zur Berücksichtigung der Entwicklung des Bestands, gemessen an der Eierproduktion, stützen sollte;

G.

in der Erwägung, dass die Festlegung und Zuteilung von Fangmöglichkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sich unmittelbar auf die sozioökonomische Situation der Fangflotten der Mitgliedstaaten auswirken, insbesondere auf die handwerkliche Küstenfischerei;

H.

in der Erwägung, dass der Rat sich nicht die Befugnis vorbehalten kann, die im Vorschlag für die Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen definierten Parameter einseitig anzupassen, da sie Kernbestandteile des vorgeschlagenen langfristigen Plans sind;

I.

in der Erwägung, dass das Parlament in seinem Standpunkt in erster Lesung in Übereinstimmung mit den wissenschaftlich fundierten Fangregeln für den Rat eine gewisse Flexibilität bei der Berechnung der Gesamtentnahme eingeführt hatte, mit dem Ziel, eine Kompromisslösung zu erleichtern und in Bezug auf diesen Legislativvorschlag zu einem konstruktiven und positiven Ansatz beizutragen;

J.

in der Erwägung, dass die zur Befischungsregelung gehörenden biologischen Bezugswerte und Parameter sich auf die aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen sollten, und die Kommission ermächtigt werden sollte, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Änderung bestimmter zur Befischungsregelung gehörender biologischer Bezugswerte und Parameter zu erlassen, um schnell auf Änderungen reagieren zu können;

1.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Ziel des Plans die Erhaltung der Biomasse von westlichem Stöcker ist, und zwar auf einem Niveau, das eine nachhaltige Nutzung mit dem höchstmöglichen Dauerertrag gewährleistet;

2.

ist der Auffassung, dass sich die Befischungsregelung zu gleichen Teilen auf vorbeugende Empfehlungen und auf die letzten zulässigen Gesamtfangmengen, angepasst durch einen Faktor zur Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung des Bestands, gemessen an der Eierproduktion, stütze sollte;

3.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Befischungsregelungen wesentliche Bestandteile der Mehrjahrespläne sind, die im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beschlossen werden müssen;

4.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass langfristige Bewirtschaftungspläne, die für möglichst viele Fischbestände gelten, für die Erhaltung der Fischbestände entscheidend sind, wie die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik hervorgehoben hat;

5.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die bestehende interinstitutionelle Pattsituation nicht nur im Interesse nachhaltiger Fischbestände behoben werden muss, sondern auch, damit die Fischereibetriebe ihre Tätigkeiten besser im Voraus planen können;

6.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, mehr Initiativen zur Förderung eines politischen Dialogs zwischen den drei Institutionen zu ergreifen, um deren jeweilige Rolle im Beschlussfassungsprozess klarzustellen und das Thema der künftigen Gestaltung der mehrjährigen Bewirtschaftungspläne anzugehen;

7.

fordert die Kommission auf, rasch zu handeln, wie sie dies wiederholt angekündigt und zugesagt hat, damit weitere interinstitutionelle Blockaden in Bezug auf künftige mehrjährige Bewirtschaftungspläne vermieden werden;

8.

fordert den Rat mit Nachdruck auf, seinen Standpunkt zu dem vorgeschlagenen Mehrjahresplan für den westlichen Stöckerbestand vorzulegen, damit das Parlament mit seiner zweiten Lesung beginnen und Fortschritte in dieser Angelegenheit erzielen kann;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme zu übermitteln.


(1)  ABl. C 354 vom 28.12.2010, S. 68.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0421.

(3)  ABl. C 348 E vom 21.12.2010, S. 15.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/22


Donnerstag, 16. Februar 2012
Beitrag der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Erzeugung öffentlicher Güter

P7_TA(2012)0052

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu dem Beitrag der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Schaffung öffentlicher Güter (2011/2899(RSP))

2013/C 249 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“ (COM(2011)0244),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rio+20: Hin zu einer umweltverträglichen Wirtschaft und besserer Governance“ (COM(2011)0363),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020“ (COM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2008/56/EG (2),

unter Hinweis auf das von der Kommission am 13. Juli 2011 vorgelegte Paket zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik,

unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982,

unter Hinweis auf den Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei, der am 31. Oktober 1995 verabschiedet wurde,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Fischfang zu den ältesten menschlichen Tätigkeiten gehört, und in der Erwägung, dass Fisch ein wichtiger und unentbehrlicher Bestandteil der menschlichen Ernährung ist, dessen Verfügbarkeit gesichert und dessen Bedeutung im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gebührend anerkannt und gewürdigt werden sollte;

B.

in der Erwägung, dass der Fischereisektor, der sich sowohl auf den Fang wild lebender Fische als auch auf die Aquakultur erstreckt, Tätigkeiten umfasst, die im Rahmen der drei Hauptbereiche Fischfang, Verarbeitung und Vermarktung zur Erzeugung unentbehrlicher öffentlicher Güter beitragen; in der Erwägung, dass gesunde Fischbestände, gesunde Meeresökosysteme und der Schutz der biologischen Vielfalt im Meer wichtige öffentliche Güter sind, die es zu erhalten gilt;

C.

in der Erwägung, dass eine nachhaltige Aquakultur, ob in Seewasser oder Süßwasser, an der Küste oder vor der Küste betrieben, ein wichtiger Teil der Fischerei ist;

D.

in der Erwägung, dass die handwerkliche Fischerei auf wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer und kultureller Ebene eine besonders wichtige Rolle spielt, die im Rahmen der GFP gebührend anerkannt und gewürdigt werden muss; in der Erwägung, dass die Küstengemeinden vom generellen Niedergang der Fischerei, der sich massiv auf kleine Fischereihäfen in der gesamten EU ausgewirkt hat, hart getroffen wurden;

E.

in der Erwägung, dass die reformierte GFP die ökologische, soziale und ökonomische Nachhaltigkeit der Fischerei in den Gewässern, in denen Fischerei betrieben wird, sicherstellen sollte, auch durch die Einführung eines dezentralisierten Bewirtschaftungsmodells, in dem die Orte, an denen Entscheidungen getroffen werden, näher an den Gebieten liegen, in denen die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, und bei dem den Akteuren mehr Verantwortung übertragen wird;

F.

in der Erwägung, dass der Fischereisektor Tätigkeiten umfasst, die von intakten Ökosystemen abhängen und deshalb ergiebige Fischbestände und Meeresökosysteme in gutem Umweltzustand erforderlich sind, damit auch langfristig für die Nachhaltigkeit der Fangtätigkeit, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen gesorgt ist und diese Tätigkeiten auch künftig auf Dauer ausgeübt werden können;

G.

in der Erwägung, dass die Fischerei in der EU zur sozialen Entwicklung beiträgt, indem sie unmittelbar und mittelbar die Schaffung von Arbeitsplätzen bewirkt, sowie mit einer Fangmenge von 6,4 Millionen Tonnen Fisch pro Jahr zum Wirtschaftswachstum Europas beiträgt;

H.

in der Erwägung, dass die Multifunktionalität des Fischereisektors sich in unterschiedlichen Bereichen widerspiegelt, zum Beispiel durch die Auswirkungen auf sozioökonomische, historische, kulturelle, wissenschaftliche und umweltpolitische Themen;

I.

in der Erwägung, dass Fischereitätigkeiten sich hauptsächlich auf Küstengebiete und Inseln auswirken, dass sie zu deren effektiver Bewirtschaftung beitragen und für soziale und wirtschaftliche Dynamik sorgen; in der Erwägung, dass dies für die jeweiligen Gemeinden, die häufig benachteiligt sind, weil sie wenig Arbeitsplätze und eine schwach entwickelte Wirtschaft haben, besonders wichtig ist;

J.

in der Erwägung, dass die reformierte GFP eng mit anderen wichtigen Initiativen der EU im Bereich der Meerespolitik verknüpft werden sollte, insbesondere mit denen, die in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ (COM(2007)0575) erwähnt werden, wonach die europäische Fischerei auch verschiedenste wissenschaftliche Studien veranlassen kann, die die Kenntnisse der Menschheit über ozeanografische Dynamik, Meeresökosysteme und die Biologie von im Wasser lebenden Arten, mit unmittelbarem oder mittelbarem Bezügen zur Fischerei, vertiefen, und dass sie die Qualität solcher Studien heben kann;

K.

in der Erwägung, dass die einzelnen Fischereien, wenn sie dynamisch sind und gut bewirtschaftet werden, einen größeren Beitrag zur europäischen Wirtschaft leisten und dadurch eine bedeutende Rolle bei der Strategie Europa 2020 spielen könnten;

1.

betont, dass der Fischereisektor eine wichtige Industrie für die EU ist, die die EU-Bürger mit hochwertigen Lebensmitteln versorgt und für die Europäische Union wirtschaftlichen und sozialen Mehrwert schafft; ist daher der Auffassung, dass die reformierte GFP deshalb die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen und den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände auf einem gesunden Niveau sicherstellen muss, damit Fischfang in den traditionellen Gebieten und Gemeinden langfristig weiter betrieben werden kann;

2.

ist der Auffassung, dass die ökologische, wirtschaftliche und soziale Nachhaltigkeit wichtige Ziele der GFP sind, und betont, dass die oberste Priorität der GFP in der Schaffung einer nachhaltigen Fischerei bestehen sollte, damit für den ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nutzen des Fischfangs für heutige und künftige Generationen gesorgt ist;

3.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass der gesellschaftliche Beitrag der Fischereien in Europa durchaus größer ausfallen könnte, was Nahrungsmittelsicherheit, Beschäftigung, die Erhaltung dynamischer Fischereigemeinden und vieles mehr betrifft, wenn es eine sinnvolle Bewirtschaftung der Fischereien gäbe; betont, dass gesunde Fischbestände, gesunde Meeresökosysteme und der Schutz der biologischen Vielfalt im Meer für sich genommen öffentliche Güter sind, die nur entstehen, wenn die Fischbestände nachhaltig bewirtschaftet und unnötige Beeinträchtigungen der Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt werden;

4.

hält es für entscheidend, dass die Meere – die über zwei Drittel der Fläche unseres Planeten ausmachen – als eine Ressource anerkannt werden, die eine ausschlaggebende Rolle bei der Erzeugung anderer natürlicher Ressourcen (zum Beispiel der Fischerei) spielt; hält es ebenfalls für strategisch äußerst wichtig, dass die GFP klare und präzise Maßnahmen beinhaltet, damit sichergestellt ist, dass sie ihre strategische Rolle im Rahmen eines ökosystemischen Ansatzes wahrnehmen kann;

5.

betont, dass die GFP zur Verwirklichung der Ziele der Strategie EU 2020 für biologische Vielfalt und zu dem Anliegen der EU beiträgt, bis 2020 den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystem-Dienstleistungen einzudämmen, indem sie Maßnahmen zur Sicherung einer nachhaltigen Fischerei annimmt, vorbeugende Maßnahmen zur Unterbindung zerstörerischer Fangtätigkeit vorsieht, für die Wiederauffüllung übermäßig beanspruchter Fischbestände sorgt und Maßnahmen zum Schutz von Nicht-Zielarten vorschreibt;

6.

weist auf den wirtschaftlichen Aspekt hin, dass die Fischerei (einschließlich der Aquakultur) nach Schätzungen einen Jahresumsatz von 34,2 Milliarden EUR generiert, und auf den sozialen Aspekt, dass sie in den vorgelagerten und den nachgelagerten Sektoren über 350 000 Arbeitsplätze in den Bereichen Fischfang, Verarbeitung und Vermarktung schafft, und zwar vor allem in Küstenregionen, in abgelegenen Regionen und auf Inseln;

7.

betont, dass die Fischerei eine multifunktionale Dimension hat und, abgesehen von ihren drei traditionellen Tätigkeitsbereichen und ihren sichtbaren wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen, auch auf diversen anderen Gebieten, etwa Umweltschutz, Kultur, Erholung und Tourismus, Naturwissenschaft, Energie und Bildung, eine nennenswerte Rolle spielt, und unterstreicht in diesem Zusammenhang insbesondere die Bedeutung der handwerklichen Fischerei;

8.

fordert die Kommission auf, zu würdigen, dass die Fischerei in folgenden Bereichen eine wichtige Rolle spielt:

i)

Kultur – durch ihre Beiträge zu Gastronomie, Ethnografie, Geschichte, Literatur, Museologie usw.

ii)

Erholung und Tourismus – indem sie viele unterschiedliche Tätigkeiten anbietet, zum Beispiel Fahrten mit den Fischern vor Ort, Wal- und Meeresvogelbeobachtung, ökologische Tauchgänge usw.

iii)

Naturwissenschaft – durch Unterstützung u.a. der Meereswissenschaftler in ihrer Forschungstätigkeit;

iv)

Energie – durch Förderung der Entwicklung neuer Technologien, die zu einem späteren Zeitpunkt im Interesse der Gesellschaft genutzt werden können;

v)

Umwelt – indem sie biologisch wertvolle Gebiete und die Brut- und Aufzuchtgebiete in Küstengebieten schützt und auch im Zusammenhang mit der Gewässerreinigung entscheidend tätig wird;

vi)

Bildung – indem sie für Freude der Menschen an der Natur sorgt und das Meer zu achten lehrt;

9.

betont, dass der Fischereisektor dank seiner Multifunktionalität örtliche Gemeinwesen mit öffentlichen Gütern ausstattet, die allgemein der europäischen Bevölkerung und nicht nur denjenigen zugute kommen, die direkt oder indirekt mit Fischerei zu tun haben, was erkannt und gewürdigt werden muss; stellt ferner fest, dass eine beträchtliche Anzahl von EU-Bürgern, insbesondere diejenigen, die in Küstengebieten leben, Nutzen aus der Multifunktionalität der Fischerei ziehen; ist der Auffassung, dass die Multifunktionalität des Fischereisektors bei der Finanzierung der GFP umfassend berücksichtigt werden sollte; betont, dass die Bereitstellung dieser zusätzlichen öffentlichen Güter nicht als Vorwand dafür dienen darf, die notwendigen Reformen der GFP zu verzögern;

10.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, kleine Fischereihäfen, die von einem Rückgang der Anlandungen infolge der Überfischung hart getroffen wurden, zu unterstützen;

11.

betont, dass die Fischerei (die sich sowohl auf den nachhaltigen Fang freilebender Fische als auch auf die Aquakultur erstreckt) zu den wichtigsten Säulen der Ernährungssicherheit in der Europäischen Union gehört und dass deshalb ihre Fortbestandfähigkeit und Stabilität durch die Reform der GFP sichergestellt werden muss, damit sie künftig zur Deckung des Bedarfs von mehr als einer halben Milliarde EU-Bürgern Fischereierzeugnisse von ausreichender Qualität und in ausreichenden Mengen liefern kann;

12.

hebt das Potenzial hervor, mit dem die nachhaltige Meeres- und Süßwasseraquakultur zur Erfüllung des Auftrags der Fischerei beitragen kann, einen wesentlichen Teil des Nahrungsmittelbedarfs in der EU zu decken; weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine spezifische Politik erforderlich ist, um die ökologische Nachhaltigkeit der Aquakultur sicherzustellen; fordert die Kommission auf, für die Aquakultur allgemeine Qualitätskriterien aufzustellen, die in der gesamten EU erfüllt werden müssen und bei denen die Umweltauswirkungen und die sozialen Auswirkungen der Aquakultur berücksichtigt werden; fordert die Kommission ferner auf sicherzustellen, dass eingeführte Aquakulturerzeugnisse unter Einhaltung der einschlägigen EU-Nachhaltigkeits- und Qualitätsnormen, d. h. Umweltschutz- bzw. Tierschutznormen, erzeugt worden sind;

13.

stellt fest, dass die Freizeitfischerei in den Vorschlägen der Kommission vom 13. Juli 2011 nicht vorkommt; betont, dass sie im Rahmen der Reform der GFP ausdrücklich thematisiert werden sollte;

14.

betont, dass eine weitere Diversifizierung der direkt oder indirekt mit der Fischerei zusammenhängenden Tätigkeiten dazu beitragen könnte, die Abwanderung von Arbeitskräften aus diesem Wirtschaftszweig zu bremsen, Gewohnheiten und Traditionen bestimmter Regionen lebendig zu erhalten und die Entvölkerung bestimmter Küstengebiete einzudämmen;

15.

betont, dass die Bewirtschaftung der Fischerei zunehmend auf wissenschaftlichen Daten beruht und dass dadurch die angewandte Forschung auf diesem Gebiet angekurbelt wird, was entsprechend dem Anliegen der Strategie EU 2020, intelligentes Wachstum zu fördern, den Aufbau von Wissen und die technologische Fortentwicklung und Innovation begünstigt;

16.

betont, dass die Fischerei auf gesunde Bestände und Gleichgewicht in den Ökosystemen angewiesen ist und dass sich deshalb die Reform der GFP wieder stärker auf ihre Rolle ausrichten muss, die Meeresressourcen zu schützen und zu bewirtschaften, wodurch entsprechend dem Anliegen der Strategie EU 2020, nachhaltiges Wachstum zu fördern, eine effizientere, umweltverträglichere und wettbewerbsfähigere Wirtschaft verwirklicht werden soll;

17.

betont, dass die Fischereitätigkeit allgemein (auch nachhaltige Aquakultur) und ihre direkten und indirekten Auswirkungen sowie die öffentlichen Güter, die sie bereitstellt, für sozialen und territorialen Zusammenhalt sorgen sowie berufliche Bildung und soziale und wirtschaftliche Dynamik begünstigen, was dem Anliegen der Strategie EU 2020, integratives Wachstum zu fördern, entspricht;

18.

betont, dass die Fischerei an sich und mit der Integrierten Meerespolitik als Instrument zur Verwirklichung der Ziele von „Rio+20“ beitragen muss, die sich auf eine offene Wirtschaft beziehen, und ebenso zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Beseitigung von Armut;

19.

stellt fest, dass Fischereitätigkeiten im erweiterten Zusammenhang der integrierten Meerespolitik eine bedeutende Rolle spielen und ein zentrales Element der maritimen Raumordnung und im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds sind;

20.

fordert die Kommission auf, die Multifunktionalität der Fischerei und den Wert der breit gefächerten öffentlichen Güter, die sie bereitstellt, zu würdigen;

21.

fordert die Kommission auf, in ihren künftigen politischen Vorschlägen und Entscheidungen dafür zu sorgen, dass die GFP Beiträge zur Verwirklichung übergeordneter Ziele wie der Strategie EU 2020 leistet; vertritt die Ansicht, dass die GFP in dieser entscheidenden Phase ihrer Reform als Motor der Entwicklung im Zusammenhang mit dem europäischen Wachstumsprojekt gewürdigt und dafür gesorgt werden muss, dass die Bedingungen geschaffen werden, die notwendig sind, um das gesamte Potenzial der GFP zur Geltung zu bringen; fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung und Durchführung dieser politischen Maßnahmen den spezifischen Merkmalen von Fischereien und Küstenregionen Rechnung zu tragen;

22.

fordert die Kommission auf, in die reformierte GFP das Konzept der Konditionalität, das bereits in der Gemeinsamen Agrarpolitik Anwendung findet, zu integrieren und dabei umweltfreundliche Fangmethoden beispielsweise durch einen besseren Zugang zu Beihilfen zu begünstigen;

23.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung paralleler Tätigkeiten zu fördern und dabei eine legale Lösung dafür zu finden, wie die Fischer innerhalb der breit gefächerten Palette der mit der Fischerei in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten andere Einnahmequellen entwickeln können, ohne finanzielle Nachteile zu erleiden;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/27


Donnerstag, 16. Februar 2012
Politische Entwicklungen in Ungarn in letzter Zeit

P7_TA(2012)0053

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu den aktuellen politischen Entwicklungen in Ungarn (2012/2511(RSP))

2013/C 249 E/08

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 2, 3, 4, 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), die Artikel 49, 56, 114, 167 und 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), in denen es um die Achtung, die Förderung und den Schutz der Grundrechte geht,

unter Hinweis auf das Grundgesetz Ungarns, das am 18. April 2011 von der Nationalversammlung der Republik Ungarn angenommen wurde und am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (nachfolgend als „neue Verfassung“ bezeichnet), und auf die Übergangsbestimmungen zum Grundgesetz Ungarns, die am 30. Dezember 2011 von der Nationalversammlung angenommen wurden (nachfolgend als „Übergangsbestimmungen“ bezeichnet),

unter Hinweis auf die Stellungnahmen Nr. CDL(2011)016 und CDL(2011)001 der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) zur neuen ungarischen Verfassung und zu drei rechtlichen Fragen, die sich aus dem Verfahren der Ausarbeitung der neuen ungarischen Verfassung ergeben,

unter Hinweis seine Entschließungen vom 10. März 2011 zum Mediengesetz in Ungarn (1) und vom 5. Juli 2011 zu der geänderten ungarischen Verfassung (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union mit dem Titel „Wahrung und Förderung der Grundwerte der Europäischen Union“ (COM(2003)0606),

unter Hinweis auf die Einsetzung einer hochrangigen Gruppe für Medienfreiheit und Pluralismus durch Neelie Kroes, Vizepräsidentin der Kommission, im Oktober 2011,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Rates und der Kommission in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments am 18. Januar 2012 über die aktuellen politischen Entwicklungen in Ungarn und auf die Anhörung im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 9. Februar 2012,

unter Hinweis auf die Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2012, beschleunigte Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn einzuleiten, die sich auf die Unabhängigkeit der ungarischen Zentralbank und der ungarischen Datenschutzbehörden sowie Maßnahmen im Justizwesen beziehen,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 EUV auf die Werte der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und auf die eindeutige Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der EMRK gründet, sowie ferner auf die Anerkennung der Rechtsgültigkeit dieser Rechte, Freiheiten und Grundsätze, was sich auch an dem bevorstehenden Beitritt der EU zur EMRK zeigt;

B.

in der Erwägung, dass die gegenwärtigen und künftigen Mitgliedstaaten und die EU dafür Sorge tragen müssen, dass der Inhalt der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und die darin festgelegten Verfahren den Rechtsvorschriften und Werten der EU, die insbesondere in den Kopenhagener Kriterien, der Charta der Grundrechte und der EMRK verankert sind, entsprechen und dass angenommene Rechtsvorschriften in Geist und Buchstaben nicht im Widerspruch zu diesen Werten und Instrumenten stehen;

C.

in der Erwägung, dass Ungarn am 18. April 2011 eine neue Verfassung angenommen hat und die Annahme und mehrere Bestimmungen dieser Verfassung vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 5. Juli 2011 kritisiert wurden, in der die Regierung Ungarns aufgefordert wurde, sich den Fragen und Bedenken zu widmen, die die Venedig-Kommission thematisiert hat, und in der die Kommission aufgefordert wurde, eine detaillierte Überprüfung und Analyse der neuen Verfassung und der darin geregelten Grundlagengesetze durchzuführen, um zu ermitteln, ob sie mit Geist und Buchstaben des Besitzstands der Union und insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang stehen;

D.

in der Erwägung, dass der Erlass von Grundlagengesetzen in zahlreichen Bereichen Grund zur Besorgnis gibt, vor allem in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Unabhängigkeit der Zentralbank, die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde, die fairen Bedingungen im politischen Wettstreit und für den politischen Wechsel sowie im Hinblick auf das sogenannte Stabilitätsgesetz, mit dem die Regelung des Einkommensteuerrechts einer Zweidrittelmehrheit unterworfen wird, und in Bezug auf die Grundlagengesetze, mit denen der gegenwärtigen Mehrheit das exklusive Recht zur Ernennung von Amtsträgern für einen unüblich langen Zeitraum verliehen und dadurch der Handlungsspielraum künftiger Regierungen beeinträchtigt wird;

E.

in der Erwägung, dass die neue Präsidentin der ungarischen Justizbehörde und die Oberstaatsanwaltschaft das Recht auf Zuweisung von Fällen zu Gerichten haben werden und damit gegen den Justizgewährungsanspruch, das Recht auf ein faires Verfahren und die Unabhängigkeit der Justiz verstoßen wird;

F.

in der Erwägung, dass gemäß der neuen Verfassung und ihrer Übergangsbestimmungen der Oberste Gerichtshof in „Kúria“ umbenannt und die sechsjährige Amtszeit des bisherigen Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs vorzeitig nach zwei Jahren beendet wurde;

G.

in der Erwägung, dass in der neuen Verfassung die Herabsetzung des verbindlichen Ruhestandsalters von Richtern und Staatsanwälten – ausgenommen der Präsident der „Kúria“ und der Oberstaatsanwalt – von zuvor 70 Jahren auf 62 Jahre festgelegt ist, was eine Diskriminierung darstellen kann und dazu führen wird, dass etwa 300 Richter in den Ruhestand versetzt werden, was ein schwerwiegender Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz ist;

H.

in der Erwägung, dass gemäß den Bestimmungen der neuen Verfassung nur noch ein Bürgerbeauftragter an die Stelle des vorherigen Systems mit vier Bürgerbeauftragten des Parlaments tritt, die sechsjährige Amtszeit des Bürgerbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorzeitig beendet wird und seine Befugnisse auf eine neu gegründete Behörde übertragen werden, was ein schwerwiegender Eingriff in seine Unabhängigkeit ist;

I.

in der Erwägung, dass das Parlament Ungarns mehrere rückwirkend geltende Gesetze angenommen und damit gegen einen der Grundsätze des europäischen Rechts – das Rückwirkungsverbot – verstoßen hat;

J.

in der Erwägung, dass das unlängst angenommene Gesetz über Kirchen und Glaubensgemeinschaften ungewöhnlich restriktive Vorschriften über deren Registrierung enthält und festlegt, dass diese einer Billigung durch das Parlament mit Zweidrittelmehrheit unterliegt;

K.

in der Erwägung, dass gemäß den Bestimmungen der Verfassung die Befugnisse des Verfassungsgerichts Ungarns zur Prüfung von Haushaltsgesetzen beträchtlich eingeschränkt wurden;

L.

in der Erwägung, dass es – wie auch von der Venedig-Kommission in ihrem Bericht zum Ausdruck gebracht – Anlass zu Bedenken gibt, wenn in zahlreichen Angelegenheiten die Regelung der Einzelheiten durch Grundlagengesetze, deren Erlass eine Zweidrittelmehrheit erfordert, vorgesehen ist und darunter auch Angelegenheiten sind, für die das normale politische Verfahren angewandt werden sollte und über die üblicherweise mit einfacher Mehrheit entschieden wird;

M.

in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin der Kommission, Viviane Reding, bekräftigt hat, die Kommission beabsichtige zu prüfen, ob die Neuordnung der Justiz in Ungarn deren Unabhängigkeit beeinträchtigt; in der Erwägung, dass die Vizepräsidentin der Kommission, Neelie Kroes, und die Vorsitzende der hochrangigen Gruppe für Medienfreiheit und Pluralismus, Vaira Vīķe-Freiberga, sich wiederholt besorgt über die Medienfreiheit und den Medienpluralismus in Ungarn geäußert haben;

N.

in der Erwägung, dass der Präsident der Kommission, José Manuel Barroso, am 18. Januar 2012 bekräftigt hat, dass neben den rechtlichen Aspekten Bedenken hinsichtlich des Zustands der Demokratie in Ungarn laut wurden, und dass er die staatlichen Organe Ungarns aufgerufen hat, die Grundsätze der Demokratie und der Freiheit zu achten und diese nicht nur in Vorschriften niederzulegen, sondern ihnen auch in der Praxis und im politischen und gesellschaftlichen Leben in Ungarn Geltung zu verschaffen;

O.

in der Erwägung, dass die Kommission am 17. Januar 2012 Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn in drei Angelegenheiten eingeleitet hat, nämlich in Bezug auf die Unabhängigkeit der ungarischen Zentralbank, die Herabsetzung des verbindlichen Ruhestandsalters von Richtern im Grundgesetz Ungarns und die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde, und dass sie die staatlichen Stellen Ungarns außerdem um weitere Informationen über die Unabhängigkeit der Justiz ersucht hat;

P.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 15. Dezember 2010 über die Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2009) und die wirksame Umsetzung nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (3) ein Tätigwerden im Sinne der Mitteilung aus dem Jahr 2003 zu Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union fordert, um ein transparentes und schlüssiges Vorgehen bei möglichen Menschenrechtsverletzungen festzulegen und Artikel 7 EUV auf der Grundlage der neuen Grundrechte-Architektur entsprechend anzuwenden;

Q.

in der Erwägung, dass die Regierung Ungarns und insbesondere der Ministerpräsident Ungarns in seinem Schreiben an die Kommission und vor dem Europäischen Parlament sich bereiterklärt haben, die Probleme anzugehen, die zu den Vertragsverletzungsverfahren geführt haben, die fraglichen Rechtsvorschriften zu ändern und außerhalb dieser Rechtsstreitigkeiten auch weiterhin mit den Organen der Europäischen Union zusammenzuarbeiten;

R.

in der Erwägung, dass es eine der Aufgaben des Europäischen Parlaments ist, die Achtung der Grundrechte, Grundfreiheiten und Grundsätze in allen 27 Mitgliedstaaten zu überwachen, wie es im Besitzstand der Union verankert ist;

1.

erklärt sich zutiefst besorgt über die Lage in Ungarn in Bezug auf die Praxis der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Achtung und den Schutz der Menschenrechte und der sozialen Rechte, die Gewaltenteilung, die Gleichheit und das Diskriminierungsverbot;

2.

fordert die Regierung Ungarns im Interesse sowohl der Bürger Ungarns als auch der Europäischen Union auf, den Empfehlungen, Einwänden und Aufforderungen der Kommission, des Europarats und der Venedig-Kommission in den genannten Angelegenheiten Genüge zu tun, die einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechend zu ändern und dabei die Grundwerte und Normen der Europäischen Union zu achten;

3.

nimmt Kenntnis von der Zusage der Kommission, des Europarats und der Venedig-Kommission, die Rechtsvorschriften Ungarns sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob sie nicht nur mit den Buchstaben, sondern auch mit dem Geist der europäischen Rechtsvorschriften im Einklang stehen;

4.

fordert die Kommission als Hüterin der Verträge auf, die etwaigen Änderungen und die Durchführung der besagten Rechtsvorschriften und deren Vereinbarkeit mit Geist und Buchstaben der europäischen Verträge genau zu überwachen und sorgfältige Prüfungen durchzuführen, damit

a)

die vollständige Unabhängigkeit der Justiz und insbesondere gewährleistet ist, dass die ungarische Justizbehörde, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte generell frei von politischem Einfluss sind und die Amtszeit unabhängig ernannter Richter nicht willkürlich verkürzt werden kann;

b)

die Regelungen über die ungarische Nationalbank mit den Rechtsvorschriften der EU vereinbar sind;

c)

die institutionelle Unabhängigkeit in Bezug auf Datenschutz und Informationsfreiheit wiederhergestellt und im Wortlaut und bei der Anwendung des einschlägigen Gesetzes garantiert wird;

d)

die Befugnis des Verfassungsgerichts zur Prüfung sämtlicher Gesetze in vollem Umfang wiederhergestellt wird, einschließlich des Rechts auf Prüfung von Haushalts- und Steuergesetzen;

e)

die Medienfreiheit und der Medienpluralismus im Wortlaut und bei der Durchführung des ungarischen Mediengesetzes garantiert werden, vor allem im Hinblick auf die Beteiligung von Vertretern der Zivilgesellschaft und der Opposition im Medienrat;

f)

das neue Wahlgesetz den demokratischen Normen der EU entspricht und der Grundsatz des politischen Wechsels geachtet wird;

g)

das Recht auf Ausübung politischer Opposition auf demokratischem Wege innerhalb und außerhalb der Institutionen gewährleistet ist;

h)

das Gesetz über Kirchen und Glaubensgemeinschaften die Grundsätze der Gewissensfreiheit achtet und auch davon Abstand genommen wird, die Registrierung von Glaubensgemeinschaften einer Billigung durch das Parlament Ungarns mit Zweidrittelmehrheit zu unterwerfen;

5.

fordert die Kommission auf, die vollständige Stellungnahme der Venedig-Kommission zu dem Legislativpaket aus der neuen Verfassung, den Übergangsbestimmungen und den Grundlagengesetzen anzufordern und die Zusammenarbeit mit dem Europarat in diesen Angelegenheiten fortzusetzen;

6.

beauftragt den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, in Zusammenarbeit mit der Kommission, dem Europarat und der Venedig-Kommission weiterzuverfolgen, ob und wie die in Ziffer 4 dieser Entschließung niedergelegten Empfehlungen der Kommission und des Europäischen Parlaments umgesetzt wurden und hierzu einen Bericht vorzulegen;

7.

beauftragt die Konferenz der Präsidenten, nach Kenntnisnahme des in Ziffer 6 genannten Berichts die Einleitung der notwendigen Maßnahmen zu prüfen, auch solcher gemäß Artikel 74e der Geschäftsordnung und gemäß Artikel 7 Absatz 1 EUV;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europarat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Agentur für Grundrechte, der OSZE und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0094.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0483.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0483.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/30


Donnerstag, 16. Februar 2012
Lage in Russland

P7_TA(2012)0054

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu der bevorstehenden Präsidentschaftswahl in Russland (2012/2505(RSP))

2013/C 249 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation, das 1997 in Kraft getreten ist und dessen Gültigkeit solange verlängert wird, bis es durch ein neues Abkommen ersetzt wird,

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen über ein neues Abkommen, mit dem ein neuer umfassender Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Russland geschaffen werden soll, sowie auf die 2010 in Gang gesetzte „Partnerschaft für Modernisierung“,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Russland, insbesondere seine Entschließungen vom 14. Dezember 2011 zu dem bevorstehenden Gipfeltreffen EU-Russland am 15. Dezember 2011 und dem Ergebnis der Duma-Wahl vom 4. Dezember 2011 (1) und vom 7. Juli 2011 zu den Vorbereitungen auf die Wahlen zur russischen Staatsduma im Dezember 2011 (2),

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission des BDIMR der OSZE vom 12. Januar 2012 über die Wahl zur Staatsduma vom 4. Dezember 2011,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 23. Januar 2012 über die Parlamentswahl in Russland und auf die Erklärung der im Anschluss an die Wahl nach Russland entsandten Delegation vom 21. Januar 2012,

unter Hinweis auf die Konsultationen zwischen der EU und Russland zu Menschenrechtsfragen und insbesondere die letzte Tagung, die in diesem Rahmen am 29. November 2011 stattgefunden hat,

unter Hinweis auf die am 6. Dezember 2011 von der Hohen Vertreterin der Union, Catherine Ashton, abgegebene Erklärung zur Wahl zur Duma in der Russischen Föderation, ihre am 14. Dezember 2011 in Straßburg gehaltene Rede zum Gipfeltreffen EU-Russland und ihre Rede vom 1. Februar 2012 zur politischen Lage in Russland,

unter Hinweis auf die am 15. Dezember 2011 im Anschluss an das Gipfeltreffen EU-Russland abgegebene Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, Herman Van Rompuy,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit und gutnachbarschaftliche Beziehungen zwischen der EU und Russland von grundlegender Bedeutung für Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in Europa sind; in der Erwägung, dass eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und Russland nur auf der Grundlage gemeinsamer Werte aufgebaut werden kann;

B.

in der Erwägung, dass in Bezug auf die Achtung und den Schutz der Menschenrechte sowie die Achtung gemeinsam vereinbarter demokratischer Grundsätze, Wahlbestimmungen und -verfahren weiterhin Besorgnis über die Entwicklungen in der Russischen Förderation besteht; in der Erwägung, dass die Russische Föderation Vollmitglied des Europarates und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ist und sich damit den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte verpflichtet hat;

C.

in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 12. April 2011 Kritik an den schwerfälligen Registrierungsverfahren für politische Parteien in Russland geäußert hat, die nicht den Wahlstandards des Europarates und der OSZE entsprechen; in der Erwägung, dass der politische Wettbewerb und der Pluralismus in Russland durch die Einschränkung der Registrierung von politischen Parteien und Kandidaten beeinträchtigt werden;

D.

in der Erwägung, dass die allgemeinen Wahlvorschriften trotz der unlängst ergriffenen begrenzten Maßnahmen zur Verbesserung des Wahlrechts immer noch übermäßig komplex sind und dass die Opposition durch die uneinheitliche Anwendung der Vorschriften diskriminiert wird;

E.

in der Erwägung, dass Präsident Medwedew in einer Rede vor der Duma am 22. Dezember 2011 einige Änderungen des politischen Systems angekündigt hat, zu denen die Einrichtung eines neuen unabhängigen öffentlich-rechtlichen Fernsehens, vereinfachte Verfahren für Parteien und Präsidentschaftskandidaten, die Wiedereinführung der Direktwahl der Gouverneure der Föderationssubjekte und Untersuchungen in Fällen von Wahlbetrug gehörten;

F.

in der Erwägung, dass bei der Wahl zur Duma vom 4. Dezember 2011 gemäß dem Abschlussbericht der Wahlbeobachtungsmission des BDIMR der OSZE die Standards freier und fairer Wahlen missachtet wurden und die Wahl durch identische Positionen des Staates und der Regierungspartei sowie die fehlende Unabhängigkeit der Wahlbehörde, die Parteilichkeit der Medien und das staatliche Eingreifen auf verschiedenen Ebenen gekennzeichnet war; in der Erwägung, dass dem Bericht zufolge bei der Wahl zur Duma zahlreiche Verfahrensfehler und offensichtliche Manipulationen begangen wurden und ernstzunehmende Hinweise auf mit gefälschten Wahlzetteln gefüllte Wahlurnen vorliegen;

G.

in Erwägung des Schlussberichts der inländischen Wahlbeobachtungsorganisation Golos, in dem es heißt, dass die Wahl weder frei noch fair verlaufen sei und weder der russischen Wahlgesetzgebung noch internationalen Wahlstandards entsprochen habe und dass grundlegende Wahlprinzipien – Wettbewerb gleichberechtigter Konkurrenten, Neutralität der Behörden, Unabhängigkeit der Wahlausschüsse, Abstimmung in Übereinstimmung mit den Gesetzen, korrekte Auszählung der Stimmen – verletzt worden seien;

H.

in der Erwägung, dass die Bevölkerung Russlands nach der Wahl zur Duma vom 4. Dezember 2011 mit zahlreichen Massendemonstrationen ihren Wunsch nach mehr Demokratie, freien und fairen Wahlen und einer umfassenden Reform des Wahlsystems bekundet hat, insbesondere die Demonstranten, die ein weißes Band trugen;

I.

in der Erwägung, dass der politische Pluralismus eine der Säulen der Demokratie und der modernen Gesellschaft sowie eine der Grundlagen politischer Legitimität ist; in der Erwägung, dass bei den Vorbereitungen für die Präsidentschaftswahl ein freies und faires Verfahren mit gleichen Chancen für alle Kandidaten garantiert sein muss; in der Erwägung, dass aufgrund der Registrierungsverfahren erneut bestimmte Kandidaten von der Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen wurden;

J.

in der Erwägung, dass sich die Beziehungen zwischen der EU und Russland in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt haben, was eine tiefgreifende und umfassende Verflechtung herbeigeführt hat, die in Zukunft zweifelsohne noch enger werden wird; in der Erwägung, dass der Abschluss eines Abkommens über eine strategische Partnerschaft zwischen der EU und der Russischen Föderation weiterhin von größter Bedeutung für den Ausbau und die Intensivierung der Zusammenarbeit beider Seiten ist;

K.

in der Erwägung, dass Russland den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zweimal daran gehindert hat, eine Resolution zur Krise in Syrien zu verabschieden, in der eine Unterstützung des Plans der Arabischen Liga gefordert wurde, der auch von der EU unterstützt wird;

1.

nimmt die Berichte des BDIMR der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über die Wahl zur Duma zur Kenntnis, in denen festgestellt wurde, dass die Wahl zur Duma die von der OSZE festgelegten Wahlstandards nicht erfüllte und von identischen Positionen des Staates und der Regierungspartei, Verfahrensfehlern, offensichtlichen Manipulationen und der fehlenden Unabhängigkeit der Wahlbehörde gekennzeichnet war;

2.

erklärt sich besorgt darüber, dass das Wahlergebnis (die Zusammensetzung der Duma) keine Verbesserungen in Bezug auf die Aufgaben und den Einfluss der Duma im politischen System Russlands mit sich bringen wird;

3.

fordert seine Delegation im Ausschuss für parlamentarische Kooperation EU-Russland auf, die Themen Demokratie, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit gegenüber den russischen Gesprächspartnern ständig zur Sprache zu bringen; fordert darüber hinaus eine Überprüfung der Tätigkeiten des Ausschusses für parlamentarische Kooperation EU-Russland und die Intensivierung des Dialogs mit der außerparlamentarischen Opposition und der Zivilgesellschaft;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass unlängst Forderungen nach einer Annullierung der Wahl zur Staatsduma geäußert wurden, und fordert die staatlichen Organe Russlands auf, allen Berichten über Betrug und Einschüchterung weiterhin umfassend und transparent nachzugehen, damit die Verantwortlichen bestraft werden können und die Abstimmung dort, wo Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, wiederholt werden kann; betont, dass das Wahlgesetz Russlands Einsprüche und Korrekturen vorsieht; weist jedoch darauf hin, dass der Zentrale Wahlausschuss Beschwerden weder transparent noch effizient und zügig bearbeitet hat; bedauert, dass fast 3 000 Beschwerden gegen Fälle von Befugnisüberschreitungen im Zusammenhang mit den Wahlen, Wahlbetrug und Wahlrechtsverstößen in einzelnen Wahlkreisen von den zuständigen Gerichten zurückgewiesen wurden und einige noch anhängig sind;

5.

nimmt zur Kenntnis, dass Präsident Medwedew umfassende Änderungen des politischen Systems angekündigt hat, die auch die dringend benötigte Vereinfachung der Vorschriften für die Registrierung politischer Parteien einschließen; fordert darüber hinaus konkrete Zusagen, die Probleme im Zusammenhang mit der Medien-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit anzugehen; bekräftigt die Bereitschaft der EU zur Zusammenarbeit mit Russland, so auch im Rahmen der Partnerschaft für Modernisierung, um die Achtung der Grund- und Menschenrechte und die Leistungsfähigkeit eines unabhängigen rechtsstaatlichen Systems in Russland zu verbessern;

6.

fordert die Regierung Russlands auf, eine Reihe von Legislativvorschlägen gemäß den Empfehlungen der OSZE vorzulegen, die darauf abzielen, ein wirklich demokratisches politisches System aufzubauen, darunter auch Reformen, mit denen die Vorschriften für die Registrierung von politischen Parteien und Präsidentschaftskandidaten vereinfacht werden und mit denen die restriktive Anwendung der Vorschriften unterbunden wird, damit so schnell wie möglich für wirklich freie und faire Wahlen gesorgt ist;

7.

betont, dass in den friedlichen Demonstrationen in Russland der Wunsch der Bevölkerung Russlands nach freien und fairen Wahlen zum Ausdruck kommt; fordert die staatlichen Organe Russlands auf, die aktuellen Massenversammlungen zum Anlass zu nehmen, um die notwendigen Reformen für mehr Demokratie, politische Teilhabe und Rechtsstaatlichkeit einzuleiten, wozu auch die Reform des Wahlgesetzes gemäß den Standards des Europarats und der OSZE zählt; fordert die staatlichen Organe Russlands auf, diese Standards auch in der Praxis einzuhalten, um im März eine freie und demokratische Präsidentschaftswahl mit gleichen Chancen für alle Kandidaten zu gewährleisten;

8.

verurteilt das harte Vorgehen der Polizei bei friedlichen Demonstrationen gegen Unregelmäßigkeiten bei der Wahl und gegen Wahlbetrug, über das internationale Beobachter berichtet haben und das durch Videoaufnahmen einfacher Bürger belegt ist; fordert die staatlichen Organe Russlands auf, die Versammlungsfreiheit und die Meinungsfreiheit im Einklang mit der Verfassung der Russischen Föderation in vollem Umfang zu achten;

9.

weist erneut darauf hin, dass die Einschränkungen des politischen Pluralismus im Vorfeld der Wahl zur Duma zu den größten Mängeln dieser Wahl zählten; erklärt sich besorgt über den Ausschluss von Kandidaten der Opposition von der Präsidentschaftswahl am 4. März 2012, wodurch der politische Wettbewerb und der Pluralismus weiter untergraben werden;

10.

fordert die staatlichen Organe Russlands auf, mit der Opposition in einen Dialog zu treten, und bedauert die Entscheidung, Oppositionsführer Grigori Jawlinski nicht als Kandidat für die Präsidentschaftswahl zuzulassen, wodurch auch verhindert wird, dass seine Partei Beobachter stellt;

11.

fordert die OSZE, den Europarat und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, den Untersuchungen der Unregelmäßigkeiten weiter nachzugehen und die Vorbereitungen der Präsidentschaftswahl und die Durchsetzung der Wahlvorschriften genau zu überwachen, womit sich die staatlichen Organe Russlands bereits einverstanden erklärt haben;

12.

stellt fest, dass zur Überwachung der Präsidentschaftswahl in Russland etwa 600 internationale Beobachter erwartet werden (vom BDIMR der OSZE, von der Wahlbeobachtungsmission der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, von der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit und von der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten); betont, dass internationale und nationale Wahlbeobachter landesweit eingesetzt werden sollten, damit eine gründliche Überwachung des Wahlgangs gemäß den Standards des BDIMR der OSZE sichergestellt ist; fordert die staatlichen Organe Russlands auf, Einmischungen und Behinderungen, wie sie im Zusammenhang mit der Wahl zur Duma gemeldet wurden, zu unterlassen;

13.

fordert den Untersuchungsausschuss erneut auf, vorbehaltlos umfassende und gründliche Ermittlungen zum Tod von Sergei Magnizki durchzuführen, rasch konkrete Schlussfolgerungen vorzulegen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verantwortlichen vor Gericht zu bringen; fordert, dass der Rat, falls die staatlichen Organe Russlands weiterhin untätig bleiben, Maßnahmen wie ein EU-weites Reiseverbot und das Einfrieren der Vermögenswerte derjenigen in Betracht zieht, die der Folter und des Todes von Sergei Magnizki bzw. der Vertuschung des Falls für schuldig befunden wurden;

14.

erklärt sich zutiefst besorgt darüber, dass die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus missbräuchlich angewendet wurden, unter anderem bei der unrechtmäßigen Anwendung von Strafgesetzen gegen Organisationen der Zivilgesellschaft, wie Memorial, und religiöse Minderheiten, wie die Zeugen Jehovas und Falun Dafa, und bei dem unzulässigen Verbot ihrer Materialien wegen des Vorwurfs des Extremismus;

15.

verurteilt die Annahme eines Gesetzes gegen Propaganda über die sexuelle Orientierung durch die gesetzgebende Versammlung der Stadt Sankt Petersburg auf das Schärfste; verurteilt in gleicher Weise ähnliche Gesetze, die in den Gebieten Rjasan, Archangelsk und Kostroma angenommen wurden; fordert alle staatlichen Organe Russlands auf, im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte die Freiheit der Meinungsäußerung in Bezug auf sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität nicht mehr zu beschränken; fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin auf, deutlich zu machen, dass sich die Europäische Union gegen diese Gesetze ausspricht;

16.

fordert Russland nachdrücklich auf, sich dem internationalen Konsens anzuschließen und dem Sicherheitsrat zu ermöglichen, auf der Grundlage der Vorschläge der Arabischen Liga tätig zu werden, um die Krise in Syrien zu bewältigen; betont, dass Russland als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen seiner Verantwortung für den internationalen Frieden und die Sicherheit in vollem Umfang gerecht werden muss; fordert Russland auf, unverzüglich sämtliche Verkäufe von Waffen und militärischem Gerät an die syrische Regierung einzustellen;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0575.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0335.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/34


Donnerstag, 16. Februar 2012
Abkommen EU-Marokko zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen

P7_TA(2012)0055

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu dem Abkommen zwischen der EU und Marokko zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen (2012/2522(RSP))

2013/C 249 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Erklärung von Barcelona vom 28. November 1995, mit der die Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Ländern im südlichen Mittelmeerraum begründet wurde,

unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits,

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 14. Oktober 2005 zur Genehmigung von Verhandlungen mit Marokko über die gegenseitige Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen,

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Genehmigung von Verhandlungen mit Ägypten, Jordanien, Marokko und Tunesien im Hinblick auf die Schaffung „tiefgreifender und umfassender“ Freihandelszonen als Teil der bestehenden Europa-Mittelmeer-Assoziierungsabkommen mit diesen Ländern,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 an den Europäischen Rat, das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“ (COM(2011)0200),

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission vom 25. Mai 2011 an den Europäischen Rat, das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (COM(2011)0303),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (1),

unter Hinweis auf das Verfahren der Zustimmung gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf den Entwurf eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „das Abkommen“ genannt) (15974/2010),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Entwicklung der politischen Landschaft im südlichen Mittelmeerraum nach den Ereignissen des Arabischen Frühlings eine entschiedene, effektive und rasche Reaktion der EU erfordert;

B.

in der Erwägung, dass die Stärkung der Handelsbeziehungen sowie eine ausgewogene und allmähliche Liberalisierung des Handels mit den Ländern des südlichen Mittelmeerraums wichtige Komponenten dieser Reaktion sind;

C.

in der Erwägung, dass Handel und Investitionen Wachstum generieren und zur Verringerung der Armut beitragen, Völker zusammenführen, die zwischenstaatlichen Beziehungen festigen und zur politischen Stabilität beitragen;

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft und Marokko nach Artikel 16 des seit 1. März 2000 in Kraft befindlichen Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Marokko ihren Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen schrittweise stärker liberalisieren;

E.

in der Erwägung, dass die EU einen erheblichen Handelsbilanzüberschuss im Warenverkehr mit Marokko verzeichnet, der sich 2010 auf 5,4 Mrd. EUR belief;

F.

in der Erwägung, dass die EU mit den Ländern des südlichen Mittelmeerraums in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei einen erheblichen Handelsbilanzüberschuss von mehr als 4 Mrd. EUR erzielt, mit Marokko in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und verarbeitete Lebensmittel jedoch ein bilaterales Handelsbilanzdefizit verzeichnet, das sich 2010 auf 871 Mio. EUR belief; in der Erwägung, dass die Agrar- und Fischereierzeugnisse etwa 18 % der marokkanischen Exporte ausmachen;

G.

in der Erwägung, dass die Landwirtschaft 15 % bis 20 % des BIP Marokkos und 12 % der marokkanischen Ausfuhren ausmacht und 38 % der marokkanischen Arbeitnehmer – in ländlichen Gegenden bis zu 75 % – beschäftigt; ferner in der Erwägung, dass die Stabilität und die Ausweitung dieses Sektors für die politische Stabilität des Landes demnach außerordentlich wichtig sind;

H.

in der Erwägung, dass das Abkommen eine sofortige Liberalisierung von 55 % der Zollsätze auf Agrar- und Fischereierzeugnisse aus Marokko (bisher 33 %) und innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren eine Liberalisierung von 70 % der Zollsätze auf Agrar- und Fischereierzeugnisse aus der EU (bisher 1 %) ermöglicht;

I.

in der Erwägung, dass die Überwachung sensibler Erzeugnisse und die strikte Anwendung von Kontingenten notwendige Voraussetzungen für eine ausgewogene Funktionsweise des Abkommens sind;

J.

in der Erwägung, dass alle Agrarerzeugnisse aus allen Drittländern, die in die EU eingeführt werden, den gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften der Union entsprechen müssen;

K.

in der Erwägung, dass Marokko zu den vier Ländern des südlichen Mittelmeerraums gehört, für die der Rat Verhandlungsrichtlinien für die Aushandlung eines tiefgreifenden und umfassenden Freihandelsabkommens erlassen hat; in der Erwägung, dass der Handel mit Agrarerzeugnissen Teil dieser Verhandlungen sein wird;

Allgemeines

1.

ist der Auffassung, dass die Öffnung der Märkte und eine schrittweise Integration in den Binnenmarkt der EU wirksame Instrumente für die Entwicklung der Länder des südlichen Mittelmeerraums sein und einen Beitrag dazu leisten können, die weit verbreitete Armut und Arbeitslosigkeit, die den Problemen in den Bereichen Wirtschaft, Migration und Sicherheit in der Region zugrunde liegen, zu mildern; ist der Auffassung, dass die EU bereit sein muss, ausreichende Handelszugeständnisse zu machen, wenn dieses Potenzial verwirklicht werden soll;

2.

verweist auf die Zusage der EU im Anschluss an den Arabischen Frühling, die Länder des südlichen Mittelmeerraums bei ihrem Übergang zur Demokratie zu unterstützen und dazu Handels- und Wirtschaftsinstrumente zu nutzen, um mehr Freiheit und wirtschaftliche Chancen zu schaffen; ist der Auffassung, dass Marokko durch die Verfassungsreform und die Durchführung fairer Wahlen bedeutende Schritte zur Konsolidierung der Demokratie unternommen hat; begrüßt das Abkommen in diesem Zusammenhang als positiven Schritt zur Unterstützung der politischen Stabilisierung und beiderseits nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung;

3.

hält es für wesentlich, dass Initiativen in den Bereichen Handel und Investitionen darauf abzielen sollten, dass sie allen Teilen der Gesellschaft zugute kommen, und dass sie gezielter auf KMU und Kleinlandwirte ausgerichtet sein sollten; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass über 80 % der marokkanischen Landwirte über weniger als 5 ha Land verfügen, und begrüßt deshalb die Unterstützung der Confédération marocaine de l'agriculture et du développement rural (Comander) für das Abkommen; erinnert daran, dass der Ernährungssicherheit über die wirtschaftlichen Aspekte hinaus auch eine soziale, ökologische und kulturelle Dimension zukommt;

Das Abkommen

4.

betont, dass das Abkommen aufgrund der Bedeutung und des Einflusses des landwirtschaftlichen Sektors in Marokko – insbesondere durch die Bereitstellung von Arbeitsplätzen – eine entscheidende Rolle bei der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes und seiner politischen Stabilisierung spielen wird, denn es bietet neue Gelegenheiten für Ausfuhren in die EU, die der wichtigste Markt für marokkanische Erzeugnisse ist; ist der Auffassung, dass es auch Chancen für die Agrarindustrie der EU bieten wird, insbesondere im Bereich verarbeiteter Lebensmittel; weist darauf hin, dass die EU-Exporteure letztendlich von der Aufhebung der marokkanischen Einfuhrzölle für 70 % der Agrar- und Fischereiproduktlinien profitieren werden, eine Maßnahme, die nach der vollständigen Umsetzung jährliche Einsparungen in Höhe von schätzungsweise 100 Mio. EUR an Zöllen bringen wird;

5.

begrüßt die zusätzlichen nichttarifären Maßnahmen des Abkommens, wie etwa künftige Verhandlungen mit dem Ziel eines besonderen Schutzes für europäische geografische Angaben, verstärkte Sicherheitsklauseln und SPS-Maßnahmen; weist außerdem darauf hin, dass sich die EU und Marokko auf ein Streitbeilegungsverfahren geeinigt haben, das es jeder Partei erlaubt, Rechtsmittel einzulegen, wenn die Gegenpartei die Bestimmungen des Abkommens nicht einhält;

6.

unterstreicht die in mehreren EU-Sektoren bekundeten Bedenken hinsichtlich gestiegener zollfreier Kontingente für sensible Einfuhren von Obst und Gemüse; fordert die Kommission daher auf, eine Bewertung der Auswirkungen auf die europäischen Erzeuger vorzulegen, insbesondere auf die Einkünfte der Landwirte, und das Parlament regelmäßig darüber zu informieren;

7.

äußert sich besorgt über die ständigen Klagen der europäischen Industrieverbände über mutmaßlichen Betrug bei der Einfuhrpreisregelung und verlangt Garantien dahingehend, dass die erhöhten Zollkontingente gemäß dem Abkommen ordnungsgemäß von der EU reguliert werden und es nicht zu Missverständnissen bezüglich der Vorschriften für die Umsetzung der Einfuhrpreisregelung kommt; hebt hervor, dass europäische Unternehmen Beschwerden beim OLAF und beim Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments eingereicht haben und dass dieser Ausschuss die Kommission ersucht hat, die Einfuhrpreisregelung zu ändern, um Betrügereien einen Riegel vorzuschieben; nimmt in diesem Zusammenhang die Vorschläge zur Angleichung der Vorschriften für die Umsetzung der Einfuhrpreisregelung an den Zollkodex der Gemeinschaft bei der jüngsten Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik zur Kenntnis; vertritt die Auffassung, dass dies mit Änderungen der Durchführungsverordnung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte einhergehen muss, um wirksame Kontrollmaßnahmen einzuführen;

8.

ist der Auffassung, dass in dem Abkommen spezifische institutionelle Vorkehrungen und Mechanismen festgelegt werden, wie etwa Zusammenarbeit, um Marktstörungen zu verhindern, Expertengremien, die von der Kommission mit Drittländern, einschließlich Marokkos, eingerichtet werden, der Unterausschuss für landwirtschaftlichen Handel im Rahmen des Managements des Assoziierungsabkommens, Austausch von Informationen über die politischen Maßnahmen und die Erzeugung sowie die Schutzklausel nach Artikel 7 des Protokolls; fordert die Kommission auf, die Mechanismen gegebenenfalls anzuwenden;

Allgemeinere Handels- und Wirtschaftsfragen

9.

betont, dass der Zugang zum Binnenmarkt der EU an die Einhaltung gesundheitspolizeilicher, pflanzenschutzrechtlicher und ökologischer Standards gebunden sein sollte, und begrüßt den positiven Bericht des Lebensmittel- und Veterinäramtes 2011; begrüßt, dass in dem Abkommen der Schwerpunkt auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen gelegt wird, und fordert, dass technische Unterstützung zu einem zentralen Punkt der Verhandlungen über ein tiefgreifendes und umfassendes Freihandelsabkommen gemacht wird; ersucht die Kommission darum, für die Gleichwertigkeit der Maßnahmen und Kontrollen zwischen Marokko und der Europäischen Union in den Bereichen Umwelt- und Lebensmittelstandards einzutreten, um einen fairen Wettbewerb zwischen den beiden Märkten zu gewährleisten;

10.

begrüßt die Reformen im marokkanischen Agrarsektor, insbesondere den „grünen Plan“, durch den gezielt Kleinlandwirte unterstützt werden sollen, indem ihnen Zugang zu moderner Technologie und Investitionen verschafft wird; fordert die kontinuierliche Unterstützung der EU in Bezug auf Herstellungsverfahren durch den Austausch bewährter Praktiken sowie die Unterstützung der marokkanischen Maßnahmen zum Gewässerschutz;

11.

erkennt an, dass Marokko die Mehrzahl der einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ratifiziert und kürzlich Gesetze zur Ächtung von Kinderarbeit verabschiedet hat; betont allerdings, dass hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit und der Kinderarbeit Raum für Verbesserungen bleibt; ist der Auffassung, dass im Rahmen der Bestimmungen der tiefgreifenden und umfassenden Freihandelsabkommen als Teil des Kapitels zur nachhaltigen Entwicklung Unterstützung bei der Umsetzung von IAO-Übereinkommen und der Ratifizierung nicht unterzeichneter Kernübereinkommen der IAO, z. B. Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, und bei Initiativen über die soziale Verantwortung von Unternehmen geleistet werden sollte;

12.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass das Abkommen im vollständigen Einklang mit dem Völkerrecht steht und für alle betroffenen lokalen Bevölkerungsgruppen vorteilhaft ist;

*

* *

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, seiner Delegation für die Beziehungen zu den Maghreb-Ländern, dem Präsidium der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum sowie der Regierung und dem Parlament Marokkos zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0446.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/37


Donnerstag, 16. Februar 2012
Lage in Syrien

P7_TA(2012)0057

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zur Lage in Syrien (2012/2543(RSP))

2013/C 249 E/11

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 10. Oktober, 14. November und 1. Dezember 2011 und vom 23. Januar 2012 sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober und 9. Dezember 2011 zu Syrien,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) zu Syrien vom 8. Oktober, vom 3. und 28. November und vom 2. Dezember 2011 sowie vom 1. und 4. Februar 2012,

in Kenntnis des Beschlusses des Rates 2011/782/GASP vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (1) sowie seines Beschlusses im Anschluss an die Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 23. Januar 2012, die restriktiven Maßnahmen der EU gegen das syrische Regime zu verschärfen,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates (2),

in Kenntnis der Erklärungen der Arabischen Liga zur Lage in Syrien vom 27. August, vom 16. Oktober und vom 12., 16. und 24. November 2011 sowie vom 22. Januar und vom 12. Februar 2012, ihres Aktionsplans vom 2. November 2011 und ihrer am 27. November 2011 beschlossenen Sanktionen gegen Syrien,

unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des VN-Sicherheitsrates vom 3. August 2011,

in Kenntnis der Resolution des Dritten Ausschusses der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in der Arabischen Republik Syrien vom 22. November 2011,

unter Hinweis auf den Bericht des Unabhängigen Internationalen Untersuchungsausschusses zur Arabischen Republik Syrien vom 23. November 2011,

in Kenntnis der Resolution des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in der Arabischen Republik Syrien vom 2. Dezember 2011,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie das Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords, zu deren Vertragsparteien Syrien in allen Fällen gehört,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass seit Beginn des gewalttätigen Vorgehens gegen friedliche Demonstranten in Syrien im März 2011 systematische Tötungen, Gewalt und Folter in dramatischem Ausmaß eskaliert sind und die syrische Armee und die syrischen Sicherheitskräfte weiterhin mit gezielten Tötungen, Folter und Massenverhaftungen reagieren; in der Erwägung, dass derzeit überall in Syrien Städte von Streitkräften unter Führung der Regierung belagert und bombardiert werden; in der Erwägung, dass der Zugang zu Lebens- und Arzneimitteln in letzter Zeit äußerst schwierig ist; in der Erwägung, dass sich für viele Syrer die Menschenrechtslage aufgrund der Gewalt und der Vertreibungen verschlechtert;

B.

in der Erwägung, dass Schätzungen der VN zufolge während des elf Monate währenden Aufstands in Syrien über 5 400 Menschen ums Leben kamen, wenngleich sich aktuelle Zahlen sehr schwer ermitteln lassen, weil einige Gebiete wie etwa Teile von Homs vollständig abgeriegelt sind; in der Erwägung, dass tausende weitere Menschen verletzt wurden, dass mindestens 69 000 verhaftet wurden, von denen 32 000 wieder freigelassen wurden, und dass ca. 12 400 in Nachbarländer geflüchtet sind; in der Erwägung, dass Berichten des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen zufolge Hunderte von Kindern getötet und Hunderte weiterer Kinder willkürlich festgenommen, gefoltert und in der Haft sexuell missbraucht wurden;

C.

in der Erwägung, dass die Bewohner der belagerten Stadt Homs ständigen massiven Bombenangriffen ausgesetzt sind und fürchten, dass das Regime einen letzten tödlichen Angriff mit Bodentruppen vorbereitet; in der Erwägung, dass am 12. Februar 2012 arabische Medien berichteten, dass syrische Panzer und Artillerie die Stadt Hama massiv bombardierten, während die Angriffe auf Homs anhielten; in der Erwägung, dass die staatlichen Organe Syriens gleichzeitig darauf beharren, sie kämpften gegen „Terrorgruppen“ und würden dies fortsetzen, bis die „Ordnung“ wieder hergestellt sei;

D.

in der Erwägung, dass die zahlreichen Versprechen von Reformen und Amnestien vonseiten Präsident Bashar Al-Assads nie eingelöst worden sind und das Regime alle Glaubwürdigkeit und Legitimität eingebüßt hat, was in der internationalen Gemeinschaft zu vielfachen Rücktrittsforderungen an den Präsidenten geführt hat;

E.

in der Erwägung, dass bei der Ausübung der unentbehrlichen Aufgabe, unabhängige Informationen über die Ereignisse in Syrien zu beschaffen, ein französischer Journalist getötet und ein niederländischer Journalist verwundet wurde; in der Erwägung, dass die syrischen Behörden internationalen Journalisten jede weitere Einreise in das Land verwehren; in der Erwägung, dass Erfahrungsberichte syrischer Flüchtlinge, Berichte von Bürgern aus Syrien selbst und Bilder, die von Mobiltelefonen aus über eigenständige Satellitenverbindungen im Internet verbreitet werden, nach wie vor die wichtigste Informationsquelle sind, die aus dem Land herausgelangt;

F.

in der Erwägung, dass die Arabische Liga beschlossen hat, um die Unterstützung des VN-Sicherheitsrates für eine politische Lösung in Syrien zu ersuchen; in der Erwägung, dass die Russische Föderation und China am 4. Februar 2012 ihr Veto gegen eine Resolution des UN-Sicherheitsrates einlegten, in der die Forderungen der Arabischen Liga nach einem integrativen und friedlichen politischen Prozess unter syrischer Führung unterstützt wurden; in der Erwägung, dass die Beobachtermission der Arabischen Liga in Syrien am 28. Januar 2012 wegen der gravierenden Verschärfung der Lage ausgesetzt wurde;

G.

in der Erwägung, dass am 18. Januar 2012 zusätzliche restriktive Maßnahmen der EU gegen das syrische Regime in Kraft traten, nämlich das Verbot der Ausfuhr von Telekommunikationstechnik, die das syrische Regime zu Überwachungszwecken nutzen könnte, das Verbot der Investition in und der Mitwirkung an bestimmten Infrastrukturvorhaben sowie zusätzliche Einschränkungen für Geldtransfers und die Erbringung von Finanzdienstleistungen;

H.

in der Erwägung, dass am 23. Januar 2012 die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, um weitere 22 Personen, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, sowie acht Organisationen, die das Regime finanziell unterstützen, erweitert wurde;

I.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten wegen der zunehmenden Gewalt und ernsthafter Sicherheitsbedenken ihre Botschaft in Syrien geschlossen haben; in der Erwägung, dass Frankreich, Italien, die Niederlande, Spanien, das Vereinigte Königreich, Deutschland und Belgien ihre Botschafter abberufen haben; in der Erwägung, dass der Golf-Kooperationsrat und Tunesien ihre Botschafter abberufen und beschlossen haben, die syrischen Botschafter aus ihren Hauptstädten auszuweisen;

J.

in der Erwägung, dass seit März 2011 zehntausende Syrer in der Türkei Zuflucht gesucht haben; in der Erwägung, dass die Türkei im Widerstand gegen die Gewalt in Syrien international eine immer wichtigere Rolle spielt;

K.

in der Erwägung, dass die bedrohliche Lage in Syrien bereits negative Auswirkungen auf die Lage im Libanon hat, wo ein unmittelbares Übergreifen der Gewalt über die Grenzen befürchtet wird, und sich letztlich mit nicht absehbaren Folgen auf die gesamte Region auswirken wird;

L.

in der Erwägung, dass Russland weiterhin Waffen und weiteres militärisches Material an das syrische Regime verkauft und eine Marinebasis in Syrien unterhält; in der Erwägung, dass in Bezug auf Syrien seitens der EU ein Embargo für militärische Ausrüstung in Kraft ist und dass in Zypern ein russisches Schiff abgefangen wurde und dann nach Angaben der zyprischen Behörden unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Syrien weiterfuhr; in der Erwägung, dass die Umstände dieses Zwischenfalls vom Amt der Hohen Vertreterin nie offiziell und öffentlich geklärt worden sind;

M.

in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte im Anschluss an die Sondertagung des VN-Menschenrechtsrates vom Dezember zu Syrien auf der Grundlage der Erkenntnisse des Berichts der unabhängigen Untersuchungskommission der VN forderte, den Fall Syriens wegen mutmaßlicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit an den Internationalen Strafgerichtshof zu überweisen, während der VN-Generalsekretär am 15. Januar 2012 erklärte, dass der Weg der Repression in eine Sackgasse führe;

1.

bedauert, dass Russland und China im VN-Sicherheitsrat ihr Vetorecht ausgeübt haben, um den Entwurf einer Resolution zu Syrien zu blockieren, und damit gegen den Vorschlag der Arabischen Liga für einen friedlichen Übergang gestimmt haben, was vom Assad-Regime als Lizenz zur Verschärfung der Mittel der Unterdrückung vor Ort unter Einsatz schwerer Waffen und wahlloser Gewalt gegen unbewaffnete Zivilisten verstanden wurde; wiederholt seinen Aufruf an die Mitglieder des VN-Sicherheitsrates, insbesondere Russland und China, ihrer Verantwortung nachzukommen und dafür zu sorgen, dass die gewaltsame Unterdrückung des syrischen Volkes sofort beendet wird; unterstützt weiterhin die Anstrengungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten in diesem Bereich;

2.

fordert die VP/HR auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um in Zusammenarbeit sowohl mit Russland als auch mit China die Annahme einer Resolution des VN-Sicherheitsrates zu bewirken;

3.

fordert Russland, den größten ausländischen Waffenlieferanten der syrischen Regierung, auf, seine Waffenlieferungen nach Syrien sofort einzustellen, und fordert die EU auf, eine schwarze Liste von Unternehmen, die Waffen an Syrien liefern, aufzustellen; fordert alle EU-Akteure auf, in diesem Zusammenhang den Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren, der dazu bestimmt ist, die Ausfuhr von Gütern, die zu interner Repression eingesetzt werden oder zu regionaler Instabilität beitragen können, zu verhindern, uneingeschränkt einzuhalten;

4.

verurteilt erneut nachdrücklich die brutale Unterdrückung der eigenen Bevölkerung durch das syrische Regime, insbesondere in der Stadt Homs; ist zutiefst besorgt über die schwerwiegenden Menschrechtsverletzungen, die von den syrischen Staatsorganen begangen werden, die unter anderem Massenverhaftungen, außergerichtliche Tötungen und willkürliche Verhaftungen vornehmen, Menschen verschwinden lassen und Gefangene, darunter auch Kinder, foltern und misshandeln; betont, dass den bei den Gewaltanwendungen Verletzten ärztlicher Beistand nicht vorenthalten werden darf;

5.

ist besorgt darüber, dass dem Unicef-Aufruf vom 7. Februar 2012 und dem Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission für Syrien vom 23. November 2011 zufolge seit dem Beginn der gewaltsamen Auseinandersetzungen in Syrien im März 2011 fast 400 Kinder gestorben sind und fast 380 – darunter einige unter 14 Jahren – willkürlich inhaftiert und während der Haft Folter und sexueller Gewalt ausgesetzt worden sind; verurteilt aufs Schärfste alle Verletzungen der Menschenrechte einschließlich der Kinderrechte, die von den syrischen Militär- und Sicherheitskräften begangen worden sind, und fordert die syrische Regierung auf, sämtlichen Verletzungen der Kinderrechte und anderer Menschenrechte ein Ende zu setzen;

6.

spricht den Familien der Opfer sein aufrichtiges Mitgefühl aus; würdigt den Mut und die Entschlossenheit des syrischen Volkes und unterstützt nachdrücklich dessen Bestrebungen, die uneingeschränkte Achtung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie die Sicherstellung besserer wirtschaftlicher und sozialer Bedingungen zu erreichen;

7.

fordert Präsident Bashar Al-Assad und sein Regime erneut auf, unverzüglich zurückzutreten, damit in Syrien ein friedlicher und demokratischer Übergang stattfinden kann;

8.

fordert das Assad-Regime auf, die Gewalt gegen das syrische Volk zu beenden, die Truppen und Panzer aus den Großstädten zurückzuziehen und alle inhaftierten Demonstranten, politischen Gefangenen, Menschenrechtsverteidiger, Blogger und Journalisten freizulassen sowie internationalen humanitären Organisationen und Menschenrechtsorganisationen sowie internationalen Medien ungehinderten Zugang zu dem Land zu gewähren;

9.

bekräftigt seine Forderung, dass die weit verbreiteten, systematischen und groben Verstöße gegen die Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die syrischen Staatsorgane und Militär- und Sicherheitskräfte unverzüglich unabhängig und auf transparente Weise untersucht werden, damit alle Verantwortlichen für diese Taten, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichkommen können, von der internationalen Gemeinschaft zur Rechenschaft gezogen werden; vertritt die Auffassung, dass im Mittelpunkt der Bemühungen des VN-Sicherheitsrates, die Krise in Syrien zu beenden, klare Verfahren im Hinblick auf eine Rechenschaftspflicht stehen müssen, und bekräftigt seine Unterstützung der Forderung der Hohen Kommissarin der VN für Menschenrechte, den Fall Syriens an den Internationalen Strafgerichtshof zu überweisen;

10.

bekräftigt seine Unterstützung für die Bemühungen der Arabischen Liga, die Gewalt zu beenden und eine politische Lösung in Syrien zu fördern; begrüßt den Beschluss der Arabischen Liga, die Zusammenarbeit mit den VN zu verstärken; nimmt den Beschluss der Arabischen Liga zur Kenntnis, als Reaktion auf die sich verschärfende Gewaltanwendung durch die Staatsorgane ihre Beobachtermission in Syrien auszusetzen;

11.

begrüßt die Unterstützung der VP/HR für die Bildung einer Kontaktgruppe „Freunde des syrischen Volkes“ von Staaten, die sich für einen demokratischen Wandel in Syrien einsetzen und zu denen auch die Türkei und Mitglieder der Arabischen Liga gehören; begrüßt die Ankündigung der VP/HR, sie werde am ersten Treffen dieser Kontaktgruppe am 24. Februar 2012 in Tunesien teilnehmen;

12.

fordert den Rat auf, einen gemeinsamen Beschluss über eine Abberufung aller Botschafter aus Syrien und die Einfrierung der diplomatischen Kontakte zu syrischen Botschaftern in den Mitgliedstaaten der EU zu fassen; fordert die VP/HR auf, die Delegation der EU in Damaskus mit humanitären Kapazitäten zu verstärken und das Gleiche auch überall sonst zu tun, wo es notwendig ist;

13.

begrüßt die Zusage der Europäischen Union, sich weiterhin für verstärkten internationalen Druck auf das syrische Regime einzusetzen; unterstützt den Beschluss des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 23. Januar 2012, neue restriktive Maßnahmen gegen das syrische Regime zu verhängen, und ruft zu weiteren gezielten Sanktionen auf;

14.

begrüßt den Beschluss der Kommission vom 3. Februar 2012, humanitäre Hilfe (in Höhe von 3 Mio. EUR) bereitzustellen, um das Leiden der Menschen in Syrien und in den Nachbarländern zu lindern;

15.

begrüßt und unterstützt die laufenden Bemühungen der syrischen Opposition, sich außerhalb und innerhalb des Landes zu vereinen, weiterhin mit der internationalen Gemeinschaft, insbesondere mit der Arabischen Liga, zusammenzuarbeiten und auf eine gemeinsame Vision der Zukunft Syriens und den Übergang zu einem demokratischen System hinzuarbeiten; fordert die EU auf, ihre politische, technische, kommunikative und humanitäre Unterstützung der Opposition zu verstärken;

16.

fordert einen friedlichen und authentischen Übergang zur Demokratie, der die legitimen Forderungen des syrischen Volkes erfüllt und auf einem integrativen Dialog basiert, der alle demokratischen Kräfte und Elemente der syrischen Gesellschaft einbezieht, um einen Prozess tiefgreifender demokratischer Reformen einzuleiten, der der Notwendigkeit einer nationalen Versöhnung Rechnung trägt und daher der Achtung der Rechte von Minderheiten verpflichtet ist; fordert die EU auf, alle Anstrengungen der syrischen Opposition, sich zu vereinigen und eine klare Agenda für ein demokratisches Syrien aufzustellen, zu unterstützen;

17.

ist in ernster Sorge, dass sich die Einschüchterung durch die syrischen Staatsorgane auf im Exil lebende Aktivisten der Opposition ausweiten könnte;

18.

begrüßt die nachdrückliche Unterstützung der syrischen Bevölkerung durch die Türkei, auch dadurch, dass sie entlang der syrisch-türkischen Grenzen Flüchtlinge aufnimmt und es der syrischen Opposition ermöglicht, sich zu organisieren; fordert die VP/HR auf, alles zu unternehmen, um Gespräche mit der Türkei, der Arabischen Liga und der syrischen Opposition über Vorkehrungen für die Einrichtung humanitärer Korridore an den syrisch-türkischen Grenzen aufzunehmen;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China, der Regierung und dem Parlament der Republik Türkei, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten und der Regierung und dem Parlament der Arabischen Republik Syrien zu übermitteln.


(1)  ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.

(2)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/41


Donnerstag, 16. Februar 2012
19. Tagung des Menschenrechtsrates in Genf

P7_TA(2012)0058

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zur Position des Europäischen Parlaments zur 19. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (2012/2530(RSP))

2013/C 249 E/12

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und alle Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle (1),

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC), insbesondere auf die Entschließung vom 10. März 2011 zu den Prioritäten der 16. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen und der Überprüfung im Jahr 2011 (2),

unter Hinweis auf die Delegation des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments, die sich während der 16. Tagung des UNHRC in Genf aufgehalten hat, und auf ihren Bericht an den Unterausschuss, sowie auf die gemeinsame Delegation des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Unterausschusses Menschenrechte zur 66. Sitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung (3),

unter Hinweis auf die Resolution 16/21 des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen vom 25. März 2011 zur Überprüfung der Tätigkeiten und Arbeitsweise des Menschenrechtsrats,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011„Die EU als globaler Akteur: ihre Rolle in multilateralen Organisationen“ (4),

unter Hinweis auf den bevorstehenden siebten Zyklus des UNHRC, insbesondere auf die 19. Sitzung, die vom 27. Februar bis zum 23. März 2012 stattfinden wird, sowie auf die 13. und 14. Sitzung der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR), die 2012 stattfinden werden,

unter Hinweis auf die früheren ordentlichen Sitzungen und Sondersitzungen des UNHRC sowie auf den im Dezember 2011 abgeschlossenen ersten UPR-Zyklus,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011„Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU – ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886),

gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind (5);

B.

in der Erwägung, dass die gegenwärtig stattfindende Überprüfung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union dazu beitragen sollte, ihre Außenpolitik zu einer aktiveren, konsistenteren und wirksameren Kraft in der Welt zu machen;

C.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Wahrung der Menschenrechte in ihren eigenen Maßnahmenprogrammen gewährleisten sollten, um die Übereinstimmung zwischen Innen- und Außenpolitik zu verbessern und so die Glaubwürdigkeit der EU im UNHRC zu steigern;

D.

in der Erwägung, dass alle internationalen Akteure darauf hinwirken müssen, dass nicht länger mit zweierlei Maß gemessen wird und dass Selektivität und Politisierung bei der Behandlung von Menschenrechtsfragen ein Ende gesetzt wird;

E.

in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat eine einzigartige Plattform für die Behandlung von Fragen der universellen Menschenrechte sowie ein spezifisches Forum darstellt, das sich innerhalb der Vereinten Nationen mit den Menschenrechten beschäftigt; in der Erwägung, dass er die wichtige Aufgabe hat, die Förderung, den Schutz und die Achtung der Menschenrechte auf der ganzen Welt zu verbessern;

F.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Tätigkeit des Dritten Ausschusses der Generalversammlung und des UNHRC auf die Debatten im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen berücksichtigt werden sollten;

G.

in der Erwägung, dass eine Delegation des Unterausschusses Menschenrechte des Europäischen Parlaments während der 19. Tagung des UNHRC nach Genf reisen wird, so wie dies auch in den vergangenen Jahren bei den Tagungen des UNHRC geschehen ist;

1.

nimmt das laufende Verfahren zur Bestätigung der Prioritäten der EU für die 19. Tagung des UNHRC zu Kenntnis und begrüßt die Benennung von Birma/Myanmar, der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), Syriens, Libyens und des Irans als Hauptthemen;

2.

begrüßt die Tatsache, dass sich auf der Tagesordnung der 19. Tagung unter anderem auch Podiumsdiskussionen zur durchgehenden Berücksichtigung der Menschenrechte, zur Meinungsfreiheit im Internet, Religionsfreiheit und Freiheit der Weltanschauung sowie Gewissensfreiheit, Diskriminierung und Gewalt wegen sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität, Menschenrechte und HIV/AIDS sowie die Erklärung zum Minderheitenschutz vorgesehen sowie ausgedehnte Sitzungen zu den Rechten des Kindes und zu den Themen Folter, Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung, Verschwindenlassen und willkürliche Inhaftierung geplant sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich in konstruktiver Weise an diesen Debatten zu beteiligen und dabei deutlich zu machen, dass die allgemeinen und unteilbaren Menschenrechte für alle Menschen, unabhängig von ihrer sexuellen Ausrichtung und Geschlechtsidentität, gelten;

3.

begrüßt die während dieser Tagung vorgenommenen Ernennungen für die Mandate eines unabhängigen Experten für die Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung, eines Sonderberichterstatters für die Förderung von Wahrheit, Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Gewährleistung für eine Verhinderung eines erneuten Auftretens, eines Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage in Syrien und eines unabhängigen Experten zur Menschenrechtslage im Sudan; nimmt zur Kenntnis, dass die Sonderberichterstatter unter anderem zur Menschenrechtslage in der DVRK, dem Iran und Birma/Myanmar sowie zu Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe anderer Art, zur Lage der Menschenrechtsverteidiger und zu Religions- bzw. Glaubensfreiheit Berichte vorlegen werden; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, einen aktiven Beitrag zu diesen Debatten zu leisten;

Die Tätigkeit des Menschenrechtsrates

4.

begrüßt die zunehmende durchgehende Berücksichtigung der Menschenrechte in den Tätigkeiten der Vereinten Nationen, wie sie etwa in der deutlich ansteigenden Zahl der Berichterstattungen vor dem Sicherheitsrat des Amtes des Hohen Kommissars der VN für Menschenrechte – einschließlich seiner ausgezeichnet geführten New Yorker Vertretung auf dem Niveau eines Assistenten des VN-Generalsekretärs – oder in der jährlichen Abhaltung einer Podiumsdiskussion durch den UNHRC mit dem Ziel der Kontaktaufnahme mit den Leitern der Leitungsgremien und Sekretariaten der Agenturen und Fonds der Vereinten Nationen, die durch das Ergebnis der Überprüfung mandatiert wurden, zum Ausdruck kommt; legt es den Mitgliedstaaten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nahe, Unterrichtungen durch den Menschenrechtsrat in regelmäßigeren Abständen anzufordern, um so wirksam gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen, die die Ursache von vielen der im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen behandelten Konflikte sind;

5.

bekräftigt erneut seine Forderung an die EU-Mitgliedstaaten, sich aktiv jedem Versuch zu widersetzen, die Grundsätze der Universalität, Unteilbarkeit und Interdependenz der Menschenrechte zu untergraben, sowie sich aktiv dafür einzusetzen, dass der UNHRC dem Problem der Diskriminierung jeglicher Art, einschließlich der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, des Alters, der sexuellen Ausrichtung, der Religion oder des Glaubens, in gleichem Maße Aufmerksamkeit schenkt; vertritt die Auffassung, dass die Resolution A/HRC/RES/17/19 vom 17. Juni 2011 zu Menschenrechten, sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität in konkreter und nachhaltiger Weise weiterverfolgt werden sollte;

6.

bekräftigt erneut seine Forderung an die Mitgliedstaaten der EU, weiterhin mit gutem Beispiel voranzugehen und den umfassenden Charakter der Tätigkeiten des Menschenrechtsrats zu unterstützen, insbesondere, indem sie alle von ihm eingesetzten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifizieren; drückt insbesondere sein Bedauern darüber aus, dass keine Mitgliedstaat der Europäischen Union die Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ratifiziert hat, dass mehrere Mitgliedstaaten das Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen noch nicht angenommen bzw. ratifiziert haben und dass lediglich ein Mitgliedstaat das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, und fordert alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union erneut auf, diese Übereinkommen zu ratifizieren;

7.

drückt seine unverminderte Besorgnis über das Fortbestehen von Blockbildung aus, die – trotz bescheidener Verbesserungen – häufig dominiert und die Auswahl der von der UNHRC in den Blick genommenen Länder und Situationen beeinflusst und sich damit negativ auf Autorität und Glaubwürdigkeit des UNHRC auswirkt;

8.

verleiht seinem Bedauern über die Tatsache Ausdruck, dass das Überprüfungsverfahren nicht zu einer Entwicklung von weiterreichenden Mitgliedskriterien hinsichtlich der Verpflichtungen und Praktiken im Bereich Menschenrechte geführt hat; fordert erneut Wahlen mit mehreren gleichberechtigten Kandidaten für alle regionalen Gruppen und empfiehlt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten das von regionalen Gruppen vorgebrachte Konzept eines „Neuanfangs“ klar ablehnen und in dieser Sache mit gutem Beispiel vorangehen;

Menschenrechtsverletzungen in den Ländern des Arabischen Frühlings

9.

nimmt die Wiederherstellung der Mitgliedschaft Libyens im UNHRC zur Kenntnis und spricht sich für die Wiedereingliederung des Landes aus; bedauert jedoch, dass die Gelegenheit nicht genutzt wurde, um strenge und transparente Kriterien für eine Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder zu formulieren, die logischerweise auf den Ausgangskriterien begründet sein sollten, die für eine Wahl erforderlich sind; fordert den UNHRC auf, unverzüglich Kriterien für eine Verwendung bei zukünftigen Fällen zu schaffen, die es ermöglichen, die Eignung eines Staates, im UNHRC vertreten zu sein, auf der Grundlage seiner Menschenrechtsbilanz kohärent zu bewerten;

10.

begrüßt, dass der unabhängige internationale Untersuchungsausschuss zu Libyen gemäß dem Ergebnis der 15. Sondersitzung im September 2011 dem UNHRC seinen ersten Bericht vorgelegt hat; unterstützt die Erweiterung ihres Mandats und sieht dem schriftlichen Abschlussbericht, der in der 19. Tagung vorgelegt werden soll, erwartungsvoll entgegen; spricht sich für die Umsetzung der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses aus und unterstützt entschieden seine Forderung nach erschöpfenden, unparteiischen und öffentlichen Untersuchungen der während des Konflikts begangenen angeblichen Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, unabhängig davon, von wem diese Verstöße begangen worden sein sollen und unter umfassender Gewährung der Rechtsgarantien; vertritt die Auffassung, dass die Menschenrechtslage in Libyen weiterhin besorgniserregend ist, insbesondere hinsichtlich der Haftbedingungen und der Behandlung der Gefangenen, die von verschiedenen Milizgruppen, die nicht unter der wirksamen Kontrolle der Übergangsregierung stehen, gefangen gehalten werden, und fordert erhöhte Wachsamkeit und fortdauernde Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft, wie sie von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte am 25. Januar 2012 vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gefordert wurden;

11.

verurteilt auf das Allerschärfste die ausgedehnten brutalen Repressionsmaßnahmen gegen das syrische Volk – darunter auch gegen Kinder – und die systematische Verletzung der Menschenrechte durch das Regime des Landes und fordert die syrische Führung auf, die Gewalt sofort zu beenden und ihren Verpflichtungen zur Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen nachzukommen, um einen friedlichen und demokratischen Übergang zu ermöglichen;

12.

begrüßt die Abhaltung der 16., 17. und 18. Sondersitzung zur Menschenrechtslage in Syrien, die jeweils auf eine Initiative der Vereinigten Staaten, Polens und der EU zurückgingen; unterstützt die Empfehlungen des November-Berichts und sieht seiner Aktualisierung, die in der 19. Tagung vorgestellt werden soll, sowie dem für diese Tagung geplanten interaktiven Dialog erwartungsvoll entgegen;

13.

begrüßt den Beschluss, das Mandat eines Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage in Syrien zu schaffen, sobald das Mandat des Untersuchungsausschusses ausläuft; verleiht insbesondere seiner ungeteilten Unterstützung für den Aufruf des Untersuchungsausschusses, der Hohen Kommissarin und aller Mandatsträger für Sonderverfahren an die syrische Führung Ausdruck, die Untersuchungen in vollem Umfang zu unterstützen, um sicherzustellen, dass alle Verstöße geahndet werden; begrüßt alle diplomatischen Anstrengungen, die die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission Baroness Ashton sowie die Mitgliedstaaten der EU im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber China und Russland unternommen haben, um eine Resolution zu Syrien unverzüglich zu verabschieden; verleiht seinem tiefen Bedauern darüber Ausdruck, dass der Sicherheitsrat aufgrund des erneuten Vetos der Russischen Föderation und Chinas die Forderung der Liga der Arabischen Staaten nach einem umfassenden, von der syrischen Seite angeführten politischen Prozess in einer gewaltfreien Umgebung nicht unterstützen konnte;

14.

verleiht erneut seiner Besorgnis über die Menschenrechtslage in Bahrain Ausdruck und fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, im UNHRC auf die Verabschiedung einer Resolution zur Menschenrechtslage in Bahrain hinzuwirken; hebt die Notwendigkeit hervor, nach den 2011 im Jemen stattgefundenen Protesten gegen die Regierung die Frage des Kampfes gegen die Nichtahndung von Vergehen erneut im UNHRC zu behandeln und vertritt die Auffassung, dass Amnestien eine Verletzung der internationalen Menschenrechtsnormen darstellen, wenn sie die Verfolgung von Personen verhindern, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord, Kriegsverbrechen oder schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte begangen haben könnten;

15.

begrüßt die im Verlauf des Jahres 2011 abgegebenen Erklärungen der Kommissarin der VN für Menschenrechte, Navi Pillay, in der diese die ägyptische Führung dringend auffordert, die exzessive und brutale Anwendung von Gewalt gegen Protestierende auf dem Tahrir-Platz und im ganzen Land zu beenden, darunter auch die offensichtlich unangemessene Verwendung von Tränengas, Gummigeschossen und scharfer Munition, und begrüßt zudem ihre Forderungen nach unabhängigen Untersuchungen hinsichtlich verschiedener Demonstrationen und anderer Ereignisse;

16.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten der EU auf, sich anlässlich des zweiten Zyklus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR) Algeriens auf die Frage des Verschwindenlassens zu konzentrieren und die fehlenden Folgemaßnahmen der algerischen Behörden hinsichtlich der diesbezüglichen Empfehlungen der Vertragsorgane hervorzuheben; fordert die Einrichtung eines besonderen diesbezüglichen Weiterbehandlungsmechanismus; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten gleichzeitig dazu auf, ihrer ernsthaften Besorgnis hinsichtlich der vor Kurzem erfolgten Verabschiedung von fünf Gesetzen Ausdruck zu verleihen, unter anderem eines repressiven Verbandsrechts und eines Gesetzes, mit dem Frauen diskriminiert werden;

17.

hebt die Notwendigkeit einer internationalen Überwachung der Menschenrechtslage in der Westsahara unter anderem durch Sonderberichterstatter des UNHRC hervor;

Sonstige

18.

befürwortet den Beschluss, einen Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran zu ernennen; begrüßt den dem Dritten Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgelegten Zwischenbericht des Sonderberichterstatters und sieht der Aussprache über diesen Bericht während der 19. Tagung erwartungsvoll entgegen; fordert die iranische Führung auf, den Sonderberichterstatter bei seinen Untersuchungen zu unterstützen, unter anderem, indem sie ihm die Einreise in das Land gewährt; fordert angesichts der bedrückenden Menschenrechtslage im Iran eine Ausweitung des Mandats des Sonderberichterstatters;

19.

würdigt die unablässigen Anstrengungen der Sonderberichterstatter zur Lage der Menschenrechte in der DVRK und zur Lage der Menschenrechte in Myanmar/Birma bei der Durchführung ihrer Mandate und fordert deren Ausweitung; begrüßt die seit kurzem erkennbaren positiven Veränderungen in der Haltung der Führung von Birma/Myanmar hinsichtlich einer verbesserten Zusammenarbeit mit den Sonderverfahren und fordert erneut die Freilassung aller noch einsitzenden politischen Gefangenen sowie konkrete Maßnahmen im Kampf dagegen, dass Vergehen, insbesondere Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in den Gebieten der ethnischen Minderheiten in Birma begangen wurden, straflos bleiben;

20.

fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission und die Mitgliedstaaten der EU erneut auf, auf eine starke gemeinsame Position der EU hinsichtlich der Weiterverfolgung der Erkundungsmission zum Konflikt in Gaza hinzuarbeiten und öffentlich die Umsetzung ihrer Empfehlungen sowie die Ahndung von Verstößen gegen das Völkerrecht durch unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame Untersuchungen und unabhängig von der Identität der angeblichen Urheber zu fordern; vertritt die Ansicht, dass es ohne Rechenschaftspflicht und Gerechtigkeit keinen effizienten Friedensprozess im Nahen Osten geben kann;

21.

verleiht seiner Unterstützung für die vor kurzem erfolgte Einsetzung eines unabhängigen Experten zur Menschenrechtslage in der Elfenbeinküste im Rahmen der Umsetzung der Empfehlungen des Untersuchungsausschusses Ausdruck und sieht der Aussprache über diesen Bericht während der 19. Tagung erwartungsvoll entgegen;

22.

hebt die Notwendigkeit hervor, Bemühungen zur Intensivierung des Prozesses der Ahndung von Vergehen in Sri Lanka zu unternehmen und die Forderung nach der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses der Vereinten Nationen für alle begangenen Verbrechen aufrechtzuerhalten, wie sie die Expertengruppe zu Sri Lanka des Generalsekretärs der Vereinten Nationen empfohlen hat; fordert die Regierung von Sri Lanka auf, dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Meinungsfreiheit und des Rechts der freien Meinungsäußerung eine Einladung zukommen zu lassen;

23.

ist bestürzt über die sich verschlechternde Menschenrechtslage in Kasachstan; ist der Auffassung, dass die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Bericht zu den Ereignissen in Shanaosen und Shetpe (Westkasachstan) nicht genügend auf die Rolle der Staatsmacht Kasachstans bei der brutalen Unterdrückung von Protesten streikender Ölarbeiter, ihrer Sympathisanten und Unterstützer vom 16. bis 18. Dezember 2011 eingeht, bei denen mindestens 17 Menschen zu Tode kamen; ist empört über die daraufhin erfolgten Verhaftungen von führenden Persönlichkeiten der Oppositionsparteien, von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten; fordert eine unabhängige internationale Untersuchung der Ereignisse und die unverzügliche Freilassung aller politischer Häftlinge, einschließlich der Anwältin der Ölarbeiter Natalia Sokolowa; betont, dass die Menschenrechtslage in Kasachstan auf der kommenden Tagung des UNHRC zur Sprache kommen muss;

24.

würdigt die Arbeit der OHCHR bezüglich der Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) und betont die Notwendigkeit, erneut einen unabhängigen Experten zur Überwachung der Menschenrechtslage in der DRK einzusetzen und mit der Führung des Landes bei der Umsetzung der Empfehlungen der internationalen Mechanismen im Bereich der Menschenrechte zusammenzuarbeiten;

25.

fordert die EU-Delegation und die Mitgliedstaaten der EU dazu auf, eine Resolution des UNHRC zur Lage in Eritrea anzustreben, da in diesem Land die Situation hinsichtlich der Meinungsfreiheit und der Religionsfreiheit sowie der Freiheit der Weltanschauung und der Gewissensfreiheit nachweislich beklagenswert ist und sich weiter verschlechtert;

26.

begrüßt den Bericht der Hohen Kommissarin der VN für Menschenrechte zur Lage in Afghanistan, der aus der Arbeit ihres Büros im Rahmen der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hervorgegangen ist; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, diesen Bericht öffentlich zu befürworten und sich an der diesbezüglichen Debatte zu beteiligen, um seine Empfehlungen hinsichtlich einer Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit, des Kampfes gegen die fehlende Ahndung von Vergehen, der Rechte von Frauen und der Arbeit der Afghanischen Menschenrechtsinstitution zu unterstützen; spricht sich für die Einsetzung eines Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage in Afghanistan aus;

27.

stellt fest, dass das Konzept der Schutzverantwortung (Responsibility to Protect – R2P) in VN-Gremien wie dem Sicherheitsrat, der Generalversammlung und dem UNHRC deutlich an Boden gewonnen hat; hebt hervor, dass dieses Konzept sehr umfassend gestaltet ist und nicht nur auf einen militärischen Eingriff hinausläuft; nimmt zudem eine gerade im Entstehen begriffene Interpretation dieses Konzepts zur Kenntnis („Responsibility while protecting“ – Verantwortung während des Schutzeinsatzes), die in Folge der Libyen-Krise zunächst durch einige der BRIC-Staaten, insbesondere Brasilien, ins Gespräch gebracht wurde; befürwortet eine Fortsetzung der Debatte darüber, wie die Gremien der Vereinten Nationen, insbesondere der Sicherheitsrat, dieses Konzept möglicherweise verwenden könnten, um im Krisenfall eine engere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten miteinander sicherzustellen; hebt insbesondere die vorbeugende Rolle des Internationalen Strafgerichtshofs und vor allem seiner Anklagebehörde sowie die Begründetheit der diesbezüglichen Anrufung des Internationalen Strafgerichtshofs durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hervor;

28.

hebt die Notwendigkeit einer internationalen Überwachung der Menschenrechtslage in China hervor und fordert die Mitgliedstaaten der EU dazu auf, sich angesichts des fehlgeschlagenen EU-China-Dialogs zu Menschenrechten aktiv für eine solche Überwachung einzusetzen, um deutliche und konkrete Ergebnisse zu erzielen;

29.

weist erneut darauf hin, dass Gedankenfreiheit, Gewissensfreiheit und Religionsfreiheit, darunter auch die Freiheit, die Religion oder den Glauben zu wechseln oder aufzugeben, grundlegende Menschenrechte darstellen; würdigt die Tätigkeit des Sonderberichterstatters über Religions- und Glaubensfreiheit und drückt sein Bedauern darüber aus, dass zahlreichen Einzelpersonen und Gemeinschaften auf der ganzen Welt dieses Recht verweigert wird; bedauert, dass die Religions- und Meinungsfreiheit ständig in dem Territorium des historischen Tibet verletzt werden und dass als Folge davon eine wachsende Zahl von Tibetern in jüngster Zeit eine Selbstverbrennung als einer extremen Form des Protests gegen die Unterdrückung ihrer Rechte und Freiheiten begangen haben;

30.

verurteilt die jüngste Erklärung des japanischen Justizministers hinsichtlich einer möglichen Aufhebung der Aussetzung der Todesstrafe; begrüßt die Entscheidung der Mongolei vom 5. Januar 2012, nach im Januar 2010 erfolgten Aussetzung der Todesstrafe diese nun abzuschaffen und fordert den UNHRC und die Generalversammlung der VN dazu auf, weiterhin auf die Aussetzung und Abschaffung der Todesstrafe weltweit hinzuarbeiten;

31.

begrüßt den Beschluss des Parlaments von Guatemala, das Römische Statut zu ratifizieren;

32.

begrüßt die Tätigkeit der Stelle für Gleichstellungsfragen der VN (Einheit der Vereinten Nationen für die Gleichstellung und Ermächtigung der Frauen – UN Women), die sich auf die Umsetzung und Verteidigung des „Acquis von Beijing“ auswirken sollten, und zwar auch hinsichtlich der sexuellen und reproduktiven Rechte sowie der Umsetzung der Resolution 1325 des VN-Sicherheitsrats „Frauen, Frieden, Sicherheit“, die alle Themen betreffen, die von wesentlicher Bedeutung für die EU sind;

Allgemeine regelmäßige Überprüfung

33.

begrüßt die im Ergebnis der Überprüfung des UNHRC enthaltene Bestätigung, dass der zweite Zyklus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung unter anderem auf die Umsetzung der angenommenen Empfehlungen des ersten Zyklus konzentriert sein sollte, hebt aber hervor, dass die Empfehlungen, die der überprüfte Staat nicht angenommen hat, nicht aus dem Überprüfungsverfahren ausgeschlossen werden sollten; fordert die an der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung beteiligten Staaten auf, ihre Bewertung von Drittstaaten vor allem auf ihre Weiterbehandlung und Umsetzung der Empfehlungen der Vertragsorgane der Vereinten Nationen und der Sonderverfahren zu gründen, die eine bedeutende politische Unterstützung für diese wertvollen Expertenbeiträge darstellen;

34.

ersucht die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gemäß den Verpflichtungen nach dem Paket des UNHRC für den Aufbau von Institutionen und dem Ergebnis des Überprüfungsverfahrens technische Unterstützung anzubieten, damit die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen umgesetzt werden können; verweist auf den freiwilligen Fonds für finanzielle und technische Hilfe zur Umsetzung der allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen, der diesbezüglich ein nützliches Hilfsmittel darstellt, und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, mit ihren Einzahlungen in den Fonds dem Beispiel des Vereinigten Königreichs und Deutschlands zu folgen;

35.

ist der Auffassung, dass die EU bemüht sein sollte, das Profil des allgemeinen regelmäßigen Überprüfungsverfahrens zu schärfen, indem sie dessen Empfehlungen in ihre bilateralen und multilateralen Dialoge mit Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen einbezieht;

36.

begrüßt die stärkere Rolle, die gemäß den Pariser Grundsätzen nationalen Menschenrechtsinstitutionen zuerkannt wurden, die jetzt das Recht haben, im Verlauf der Annahme des Ergebnisses des allgemeinen regelmäßigen Überprüfungsverfahrens im Plenum unmittelbar nach dem überprüften Staat das Wort zu ergreifen; verleiht ein weiteres Mal seiner Unterstützung für nichtstaatliche Organisationen im Bereich Menschenrechte und für eine verbesserte Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der Experten in das allgemeine regelmäßige Überprüfungsverfahren Ausdruck;

37.

begrüßt die Tatsache, dass das Ergebnis der Überprüfung des UNHRC die Vorlage eines freiwilligen aktualisierten Berichts über die Weiterverfolgung der angenommenen Empfehlungen vorsieht, und fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, mit gutem Beispiel voranzugehen;

Sonderverfahren

38.

bekräftigt seine Auffassung, dass die Sonderverfahren das Herzstück des Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen darstellen und dass Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der UNHRC auf der vollständigen Umsetzung der Verfahren sowie auf der Zusammenarbeit des Rates mit den Mandatsträgern beruhen;

39.

begrüßt die Tatsache, dass der Prozess der Überprüfung durch den UNHRC die Integrität und Unabhängigkeit der Mandatsträger als wesentliche Bestandteile der Sonderverfahren erneut bestätigt hat;

40.

begrüßt die im Rahmen der Überprüfung durch den UNHRC ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz bei der Auswahl und Ernennung von Mandatsträgern; begrüßt zudem die Stärkung der Rolle nationaler Menschenrechtsinstitutionen, die gemäß den Pariser Grundsätzen vorgehen, bei diesem Auswahlverfahren;

41.

verleiht seinem Bedauern darüber Ausdruck. dass die Frühwarnkapazität der Sonderverfahren nicht durch Einrichtung eines Mechanismus erweitert wurde, der es ihnen ermöglicht, die automatische Prüfung einer Situation durch den UNHRC in Gang zu setzen; drückt seine Unzufriedenheit mit dem Fehlen eines Weiterverfolgungsmechanismus für die Umsetzung der Empfehlungen der Sonderverfahren aus;

Mitwirkung der Europäischen Union

42.

begrüßt die angekündigte Aufstockung der EIDHR-Mittel und hebt hervor, dass diese zusätzlichen Mittel auch verwendet werden sollten, um den UNHRC stärker zu unterstützen; begrüßt die finanziellen Beiträge, die der OHCHR seit 2007 über den EIDHR erhalten hat; geht davon aus, dass die Kommission – angesichts des Umfangs der jüngsten Herausforderungen – möglicherweise eine Aufstockung ihrer jährlichen Zahlungen erwägen wird;

43.

bekräftigt seine Unterstützung für eine aktive Beteiligung der EU an der Arbeit des UNHRC, die darin besteht, gemeinsam mit anderen Resolutionen einzubringen, Erklärungen abzugeben und sich an konstruktiven Dialogen und Debatten zu beteiligen;

44.

bekräftigt seine Aufforderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass sie die Menschenrechte auch im innenpolitischen Handeln achten, damit nicht mit zweierlei Maß gemessen wird, und die Übereinstimmung zwischen Innen- und Außenpolitik zu verbessern und so ihre Glaubwürdigkeit auf der internationalen Bühne zu verbessern; fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, Baroness Ashton, auf, sich mit dem Problem der Mittäterschaft von in der EU ansässigen Unternehmen bei Menschenrechtsverletzungen außerhalb der EU zu befassen und die Umsetzung eines Systems von Sanktionen für diese Unternehmen voranzutreiben oder zumindest derartige Fälle zu dokumentieren und sicherzustellen, dass diese Unternehmen nicht mit EU-Geldern oder durch eine wie immer geartete Hilfe des EAD unterstützt werden;

45.

hebt erneut die vorrangige Bedeutung hervor, die den von der gemeinsamen politischen Bedeutung der EU und ihrer Mitgliedstaaten getragenen eindeutigen gemeinsamen Positionen der EU zukommt; verweist vor diesem Hintergrund auf die Entwicklung der Kapazität der Ratsarbeitsgruppe „Menschenrechte“ (COHOM) und die Anstrengungen, wesentliche Prioritäten zu identifizieren und eine klare Arbeitsteilung zu erstellen, mit deren Hilfe die Reichweite und Zusammenarbeit über die Grenzen der Regionen erweitert und Lobbyarbeit gegenüber den gemäßigten Staaten auch zwischen Genf und New York betrieben werden kann; begrüßt die Tatsache, dass die COHOM ihren Sitz faktisch in Brüssel hat sowie den Vorschlag, eine alljährliche Sitzung der COHOM in Genf abzuhalten; unterstützt die Anstrengungen, eine Haltung mit vielen Stimmen zum Ausdruck zu bringen, bedauert jedoch die Tatsache, dass die Suche nach einer gemeinsamen Position zu häufig dazu führt, dass man sich insbesondere in den endgültigen Schlussfolgerungen des Rates letztendlich nur auf den kleinsten gemeinsamen Nenner einigt, und fordert mutigere und ehrgeizigere Maßnahmen; fordert in diesem Zusammenhang den EAD und insbesondere die Delegationen der EU in Genf und New York auf, auf der Grundlage frühzeitiger und grundlegender Konsultationen eine verbesserte Konsistenz anzustreben und die Sichtbarkeit der Maßnahmen der EU zu verbessern, um die weltweite Glaubwürdigkeit der EU zu stärken;

46.

begrüßt die Anstrengungen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, eine jährliche Betrachtungsweise für die Erstellung von Prioritäten im Rahmen der VN hinsichtlich aller menschenrechtsbezogenen Sitzungen in Genf und New York zu entwickeln und verweist auf die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission und dem Kommissar für Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz, da ihre Aufgabenbereiche insbesondere hinsichtlich der Menschenrecht eng aneinander gekoppelt sind;

47.

begrüßt die Annahme der Resolution 65/276 der UN-Generalversammlung zur Teilnahme der EU an der Arbeit der Vereinten Nationen als bescheidener Beginn eines umfassenderen Bestrebens, die Rolle der EU in der Organisation auszubauen; ist der Auffassung, dass die EU nun energisch auf der Ausübung ihrer Rechte beharren und ihren verbesserten Status nutzen muss, um ihre Position in der VN weiter zu stärken;

48.

begrüßt die konstruktive Rolle der EU und ihrer Mitgliedstaaten bei der Überprüfung durch den UNHRC, insbesondere bei der Verteidigung der Unabhängigkeit des Amtes der Hohen Kommissarin für Menschenrechte und bei ihrer Unterstützung für die Sonderverfahren und Ländermandate; erinnert daran, dass ausreichende Finanzmittel erforderlich sind, um die OHCHR-Büros in den Regionen weiter zu betreiben;

49.

hebt hervor, dass die Kapazität der EU für Kontaktaufnahme dringend ausgebaut werden muss, unter anderem auch durch die Entwicklung starker Allianzen mit wichtigen regionalen Partnern und allen gemäßigten Staaten sowie durch einen Mechanismus, der die Unterstützung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission bei der Lobbyarbeit in den Hauptstädten von Drittstaaten sicherstellt;

50.

äußert seine Zufriedenheit mit der Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission an das Parlament vom 13. Dezember 2011 bezüglich seiner seit langem bestehenden Forderung nach der Einsetzung eines EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte; unterstreicht, dass der Mandatsträger ein Experte mit nachgewiesenem Sachwissen in diesem Bereich sein sollte; fordert, diese Ernennung möglichst zügig durchzuführen und das Amt mit den nötigen Mitteln zu versehen, damit das Mandat erfüllt werden kann;

51.

beauftragt seine Delegation bei der 19. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, die in dieser Entschließung dargelegten Bedenken und Auffassungen zu äußern; fordert die Delegation auf, dem Unterausschuss Menschenrechte einen Bericht über seinen Besuch vorzulegen; erachtet es als unabdingbar, weiterhin Delegationen des EP zu den einschlägigen Sitzungen des UNHRC und des Sicherheitsrats der VN zu entsenden;

*

* *

52.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem VN-Sicherheitsrat, dem VN-Generalsekretär, dem Präsidenten der 66. VN-Generalversammlung, dem Präsidenten des VN-Menschenrechtsrats, der Hohen Kommissarin der VN für Menschenrechte und der vom Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten geschaffenen Arbeitsgruppe EU-VN zu übermitteln.


(1)  Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter; Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes; Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0097.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0334.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0229.

(5)  Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/49


Donnerstag, 16. Februar 2012
Zugang blinder Menschen zu Büchern

P7_TA(2012)0059

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu der Petition 0924/2011, eingereicht von Dan Pescod, britischer Staatsangehörigkeit, im Namen der Europäischen Blindenunion (EBU)/Royal National Institute of Blind People (RNIB), zum Zugang von Blinden zu Büchern und anderen Druckerzeugnissen (2011/2894(RSP))

2013/C 249 E/13

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Anfragen vom 13. Januar 2012 an den Rat und die Kommission zu der Petition 0924/2011, eingereicht von Dan Pescod, britischer Staatsangehörigkeit, im Namen der Europäischen Blindenunion (EBU)/Royal National Institute of Blind People (RNIB), zum Zugang von Blinden zu Büchern und anderen Druckerzeugnissen (O-000005/2012 – B7-0029/2012 und O-000006/2012 – B7-0030/2012),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass blinde und sehbehinderte Menschen in der Europäischen Union nur sehr eingeschränkten Zugang zu Büchern und anderen Druckerzeugnissen haben, da 95 % aller veröffentlichten Werke nie in barrierefreie Formate wie etwa Braille-Schrift, Großdruck oder Audioaufnahmen übertragen werden;

B.

in der Erwägung, dass es weltweit derzeit keine internationale Rechtsnorm für eine gezielte urheberrechtliche Ausnahmeregelung für die grenzübergreifende Verbreitung von Formaten gibt, die an die Bedürfnisse lesebehinderter Menschen angepasst sind;

C.

in der Erwägung, dass der Ständige Ausschuss für Urheberrecht der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) einen internationalen Vertrag für die Verbesserung des Zugangs blinder und anderer sehbehinderter Menschen zu Büchern plant;

D.

in der Erwägung, dass Vertreter der Europäischen Union einen rechtsverbindlichen Text stets abgelehnt haben und unverbindliche Empfehlungen bevorzugen;

E.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 12. Mai 2011 zu dem Thema „Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativwirtschaft“ (1) die EU aufforderte, einen verbindlichen WIPO-Vertrag zu unterstützen;

F.

in der Erwägung, dass in dem VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere in den Artikeln 21 und 30, sowie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Grundsätze für das Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen festgelegt sind;

1.

fordert den Rat und die Kommission auf, einen verbindlichen WIPO-Vertrag zum Urheberrecht in Bezug auf Bücher und Druckerzeugnisse für blinde und sehbehinderte Menschen zu unterstützen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0240.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/50


Donnerstag, 16. Februar 2012
Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

P7_TA(2012)0060

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2012/2519(RSP))

2013/C 249 E/14

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Oktober 2005 mit dem Titel „Der Barcelona-Prozess – neu aufgelegt“ (1) und seine Entschließung vom 25. November 2009 zur Wirtschafts- und Handelspartnerschaft Europa-Mittelmeer im Vorfeld der 8. Euromed-Handelsministerkonferenz (2),

unter Hinweis auf die Erklärung von Barcelona vom 28. November 1995, mit der die Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den Ländern im südlichen und östlichen Mittelmeerraum ins Leben gerufen wurde, sowie das auf dieser Konferenz beschlossene Arbeitsprogramm,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Europäischen Kommission vom 8. März 2011 an den Europäischen Rat, das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“, (COM(2011)0200),

unter Hinweis auf den Europa-Mittelmeer-Fahrplan für den Handel bis 2010 und darüber hinaus, der 2009 auf der achten Tagung der Handelsminister der Union für das Mittelmeer angenommen wurde,

unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Mai 2011 mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (COM(2011)0303),

unter Hinweis auf die Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Tunesien (3), Israel (4), Marokko (5), Jordanien (6), Ägypten (7), dem Libanon (8) und Algerien (9) andererseits sowie das Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (zugunsten der Palästinensischen Autonomiebehörde) (10),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG–Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Schlussphase der Zollunion (96/142/EG),

unter Hinweis auf die vom Institut für Entwicklungspolitik und -management der Universität Manchester durchgeführte Nachhaltigkeitsprüfung zu den Folgen der Freihandelszone Europa-Mittelmeer,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2007 zur Errichtung der Freihandelszone Europa-Mittelmeer (11) und die darin genannten relevanten Erwägungen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Europa-Mittelmeer-Ministerkonferenzen und sektoralen Ministerkonferenzen, die seit der Einleitung des Barcelona-Prozesses abgehalten wurden, insbesondere die Schlussfolgerungen der neunten Europa-Mittelmeer-Handelsministerkonferenz, die am 11. November 2010 stattfand,

unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Februar 2010 in der Rechtssache C-386/08 (Brita GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Hafen),

unter Hinweis auf die Erklärung der EU im Anschluss an die vierte Tagung des Assoziationsrates EU-Israel, die am 17. und 18. November 2003 in Brüssel abgehalten wurde,

unter Hinweis auf die technische Vereinbarung EU-Israel zum Protokoll Nr. 4 des Assoziierungsabkommens EU-Israel und den Hinweis der Kommission an die Einführer zu „Einfuhren aus Israel in die Gemeinschaft“ (12),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Nahost-Friedensprozess, die auf der 2985. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ am 8. Dezember 2009 in Brüssel angenommen wurden,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Algerien, Ägypten, den Färöer, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins), Syrien, Tunesien, der Türkei sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen (13),

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (14),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Pan-Europa-Mittelmeer-Zone der diagonalen Ursprungskumulierung auf einer Vielzahl von bilateralen Protokollen über die Ursprungsregeln beruht, die zu komplex ist, als dass die Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, und die Länder Nutzen daraus ziehen können;

B.

in der Erwägung, dass auf der Euromed-Handelsministerkonferenz im Oktober 2007 in Lissabon grünes Licht für den Entwurf eines Übereinkommens gegeben wurde, das alle Protokolle für den Pan-Europa-Mittelmeerraum in einem einzigen, vereinfachten Instrument zusammenfasst, womit die Anwendung der Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungskumulierung erleichtert wird; in der Erwägung, dass dieses Übereinkommen auf der neunten Konferenz der Handelsminister der Mittelmeerunion am 11. November 2010 gebilligt wurde;

C.

in der Erwägung, dass die geografische Reichweite dieses Übereinkommens erweitert wurde, um auch die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses einzubeziehen, womit der Nutzen der Pan-Euromed-Ursprungskumulierung vervielfacht wird;

D.

in der Erwägung, dass dies zwar positiv zu bewerten ist, jeglicher Missbrauch oder jegliche Umgehung der Ursprungskumulierungsregeln damit jedoch ebenfalls ein größeres geografisches Ausmaß annimmt;

E.

in der Erwägung, dass die EU sowohl mit Israel als auch mit Palästina Assoziierungsabkommen geschlossen hat, die beide ein Freihandelsabkommen mit jeweils unterschiedlichen Bestimmungen für Handelsvergünstigungen enthalten;

F.

in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 8. Dezember 2009 zum Friedensprozess im Nahen Osten bekräftigt, dass „Siedlungen […] gegen das Völkerrecht verstoßen, ein Friedenshindernis darstellen und eine Zweistaatenlösung unmöglich machen könnten“;

G.

in der Erwägung, dass Erzeugnisse aus Gebieten, die seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehen, aus Sicht der EU nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem EU-Israel-Assoziierungsabkommen fallen;

H.

in der Erwägung, dass das Vorgehen Israels, das EU-Israel-Assoziierungsabkommen auf die besetzten Gebiete anzuwenden, zu einer unzureichenden Umsetzung des EU-Rechts geführt hat, gemäß dem es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten nicht erlaubt ist, eine Vorzugsbehandlung nach dem EU-Israel-Assoziierungsabkommen auf Erzeugnisse aus den israelisch besetzten Gebieten zu gewähren, was vom Gerichtshof in der Rechtssache Brita GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Hafen bestätigt wurde;

I.

in der Erwägung, dass die europäischen Bürger klar ihren Willen bezüglich der Erzeugnisse, die aus den besetzten palästinensischen Gebieten stammen, zum Ausdruck gebracht haben;

J.

in der Erwägung, dass die EU bei der Durchsetzung der Ursprungsregeln in Zusammenhang mit Erzeugnissen aus Siedlungen in den besetzten Gebieten immer wieder auf Schwierigkeiten gestoßen ist; in der Erwägung, dass die EU in ihrer Erklärung zum vierten Treffen des EU-Israel-Assoziierungsrats 2003 auf die Notwendigkeit hinweist, zunächst die bilaterale Frage der Ursprungsregeln zu lösen, bevor das Ursprungsprotokoll geändert werden kann, um die Pan-Euromed-Ursprungskumulierung anwenden zu können; in der Erwägung, dass die Europäische Kommission in Ermangelung einer solchen Möglichkeit diese Probleme mithilfe einer rechtlich unverbindlichen bilateralen technischen Vereinbarung mit Israel zu lösen versucht hat, nach der Israel auf jedem Ursprungsnachweis die Postleitzahlen der Orte angibt, an dem das jeweilige Produkt hergestellt wurde, sodass die Zollbehörden der EU sofort auf die Waren, die in israelischen Siedlungen hergestellt wurden, die nichtpräferentiellen Zollsätze anwenden können;

K.

in der Erwägung, dass diese technische Vereinbarung zum einen zwischen der EU und Israel und zum anderen zwischen den EFTA-Staaten und Israel existiert; sowie in der Erwägung, dass das vorgeschlagene Übereinkommen diese Vereinbarung in keiner Weise auf das vom ihm abgedeckte Gebiet ausweitet oder die anderen Parteien verpflichtet;

L.

in der Erwägung, dass Israel und israelische Exporteure gemäß der technischen Vereinbarung bereits verpflichtet sind, die Unterscheidung zwischen Produktionsschritten, die in Gebieten stattfinden, die seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehen, und der Produktion, die auf dem international anerkannten israelischen Staatsgebiet stattfindet, vorzunehmen;

M.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen in seiner derzeitigen Form der Europäischen Union oder anderen Vertragsparteien keine zusätzlichen Rechtsbehelfe bietet, wenn Kumulierungsregeln scheinbar nicht eingehalten wurden;

N.

in der Erwägung, dass es den Zollbehörden der einzelnen EU-Mitgliedstaaten obliegt, die Richtigkeit der Angaben über den Präferenzursprung der in die EU eingeführten Waren zu prüfen; ferner in der Erwägung, dass die Zollbehörden trotz größter Bemühungen nicht jeden einzelnen Ursprungsnachweis und jede einzelne Sendung überprüfen können, die im Rahmen der Präferenzregelung aus Israel in die EU importiert wird; außerdem in der Erwägung, dass durch das Übereinkommen diese logistische Herausforderung noch größer werden kann, da die Zahl der Partnerländer, die die Be- oder Verarbeitung von aus Israel ausgeführten Vormaterialien bei der Ausfuhr von Erzeugnissen im Rahmen ihrer Abkommen mit der EU kumulieren, erhöht wird;

O.

in der Erwägung, dass das Problem der Bestimmung des tatsächlichen Ursprungs der von Israel ausgeführten Produkte zwar angemessener angegangen werden muss, dies aber nicht zu Lasten der sozialen und wirtschaftlichen Integration der Region insgesamt gehen darf;

P.

in der Erwägung, dass durch den Arabischen Frühling deutlich geworden ist, dass faire und gerechte Regelungen nötig sind, damit die Menschen in allen Staaten und Ländern im Mittelmeerraum die Früchte ihrer eigenen wirtschaftlichen Anstrengungen in vollem Umfang ernten können, und dass die EU diese Bemühungen ausdrücklich unterstützen muss; in der Erwägung, dass die EU im Zuge des Arabischen Frühlings mehrfach bekräftigt hat, engere Handelsbeziehungen mit den arabischen Ländern aufbauen zu wollen;

Q.

in der Erwägung, dass die Europäische Kommission in ihrer Gemeinsamen Mitteilung vom 8. März 2011 mit dem Titel „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“ die Annahme des Übereinkommens als eins der Instrumente aufführt, das die Wirkung von Handel und Investitionen in der Region maximiert;

R.

in der Erwägung, dass die Europa-Mittelmeer-Freihandelszone 2010 nicht verwirklicht werden konnte; in der Erwägung, dass einer der Hauptgründe für dieses Scheitern die fehlende Süd-Süd-Integration der Länder im südlichen Mittelmeerraum in den Bereichen Soziales, Handel und Wirtschaft ist;

S.

in der Erwägung, dass dieses Abkommen erhebliche Auswirkungen auf die Länder und die Region haben könnte;

1.

ist der Auffassung, dass der internationale Handel ein Instrument für wirtschaftliches Wachstum, wirtschaftliche Diversifizierung und Armutsbekämpfung – alles grundlegende Kriterien für die Demokratisierung der Mittelmeerregion – sein kann; unterstützt die Bemühungen der Europäischen Kommission, für Waren, die in der Mittelmeerregion produziert und kumuliert wurden, einen präferentiellen Zugang zum EU-Binnenmarkt zu gewähren;

2.

begrüßt die Initiative, die Anwendung des Systems der Ursprungskumulierung in der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone zu vereinfachen; ist der Ansicht, dass das regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ein bedeutender Schritt in Richtung Erleichterung des Handels und soziale und wirtschaftliche Integration in den südlichen Nachbarstaaten ist;

3.

zeigt sich besorgt über den derzeitigen Stand bei der Schaffung der Euromed-Freihandelszone, die bereits 2010 errichtet werden sollte, bisher jedoch nicht verwirklicht werden konnte; bedauert, dass die verschiedenen Akteure keine echten Fortschritte erzielt haben, um die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen; ermutigt zur Entwicklung einer verstärkten bilateralen und multilateralen Süd-Süd-Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem Gebiet, die konkrete Vorteile für die Bürger der betroffenen Länder mit sich bringen und das politische Klima in der Region verbessern würde; räumt ein, dass mangelnder intraregionaler Handel zwischen den Ländern im südlichen Mittelmeerraum ein wesentlicher Stolperstein für dieses Projekt war; hält es für unbedingt erforderlich, dass die EU und ihre südlichen Partner weiterhin die Errichtung der Europa-Mittelmeer-Freihandelszone anstreben; hält dieses Übereinkommen für einen bedeutenden Fortschritt auf dem Weg zur Freihandelszone und für einen möglichen Anreiz für den Süd-Süd-Handel;

4.

hofft, dass die neuen Demokratien, die im Zuge des Arabischen Frühlings entstehen, die Menschen- und Sozialrechte fördern und den politischen Dialog vertiefen werden, was ein günstigeres Klima für den intraregionalen Handel schaffen sollte, denn es lag unter anderem an der jeweiligen Politik in den ehemaligen Diktaturen, dass dieser Handel bisher nicht zustande kam; regt an, dass diese neuen Demokratien eng innerhalb der Agadir-Gruppe zusammenarbeiten, um den größtmöglichen Nutzen aus diesem Übereinkommen zu ziehen; ersucht die Europäische Kommission, diesen neuen Demokratien technische Unterstützung zukommen zu lassen, sodass sie den größtmöglichen Nutzen aus den ihnen zur Verfügung stehenden Handelsinstrumenten einschließlich dieses Übereinkommens ziehen können;

5.

begrüßt das Übereinkommen als ein einheitliches Instrument, das nicht nur den nötigen Rechtsrahmen für die diagonale Kumulierung zwischen den traditionellen Partnern im südlichen Mittelmeerraum schafft, sondern auch die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess und die EFTA einbindet und somit den geografischen Anwendungsbereich der Kumulierung erweitert und einen größeren Markt für kumulierte Exporte schafft;

6.

bedauert, dass das Übereinkommen keinen Streitbeilegungsmechanismus enthält, um Unstimmigkeiten bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise auszuräumen; ist der Ansicht, dass der vom Übereinkommen vorgesehene Gemischte Ausschuss kein geeignetes Instrument für die Beilegung solcher Fälle darstellt; weist darauf hin, dass daher solche Fälle mithilfe von bilateralen Streitbeilegungsmechanismen, wo solche existieren, gelöst werden müssen;

7.

ist der Ansicht, dass das Übereinkommen mit einem einheitlichen, wirksamen Streitbeilegungsmechanismus, der eine zügige und zufriedenstellende Lösung jeglicher Unstimmigkeiten bezüglich des Ursprungs und der Kumulierung der Produkte ermöglicht, deutlich gestärkt worden wäre; regt die Kommission an, die Möglichkeit zu prüfen, einen solchen Mechanismus bei künftigen Überarbeitungen des Übereinkommens zu integrieren;

8.

bedauert, dass der Text des Übereinkommens keine künftige Überprüfung oder Überarbeitung vorsieht; ist der Ansicht, dass ein solch komplexes und weitreichendes Instrument wie dieses Übereinkommen nach einer angemessenen Zeit überarbeitet werden sollte; ersucht die Kommission daher, die Aufnahme einer Überprüfungsklausel in Betracht zu ziehen;

9.

erachtet es als wichtig, dass nach Abschluss des Übereinkommens so bald wie möglich eine Überprüfung der für die Vertragsparteien geltenden Ursprungsregeln erfolgt, und dass diese Überprüfung in einer Weise vorgenommen wird, dass die Ursprungsregeln für die Länder des südlichen Mittelmeerraums mit den für die neue Verordnung über das Allgemeine Präferenzsystem (APS) vorgeschlagenen Ursprungsregeln in Einklang gebracht werden; ist der Ansicht, dass weniger günstige Ursprungsregeln die Möglichkeiten, die das Übereinkommen insgesamt bietet, mindern und die Länder in der südlichen Nachbarschaft benachteiligen würden;

10.

erklärt sich ernsthaft besorgt über die Praxis einiger Unternehmen, die die Bestimmungen des Assoziationsabkommens EU-Israel missbrauchen, indem sie nach wie vor Produkte aus den besetzten Gebieten exportieren; verurteilt diese Praxis und ist der Ansicht, dass sie nicht mit der Außenpolitik der EU vereinbar ist und einen Missbrauch der umfassenden Möglichkeiten für einen berechtigten präferenziellen Zugang zum Binnenmarkt der EU darstellt; fordert die Kommission daher auf, eine schwarze Liste von Unternehmen zu erstellen, die diese Praxis fortführen, und die Mitgliedstaaten zu informieren;

11.

weist auf des Urteil in der Rechtssache Brita GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Hafen hin, in dem der Europäische Gerichtshof bestätigt hat, dass die Zollbehörden der importierenden Mitgliedstaaten die Präferenzbehandlung gemäß dem Assoziationsabkommen EU-Israel für Produkte, die in die EU exportiert werden sollen, ablehnen müssen, wenn sie aus den von Israel besetzten Gebieten stammen und die israelischen Behörden keine ausreichenden Ursprungsnachweise liefern können;

12.

ist der Ansicht, dass durch die Umsetzung des Übereinkommens keine Situation entstehen oder verfestigt werden sollte, in der solch ein Missbrauch der Regelungen erleichtert oder gar gefördert wird; betont, dass das Übereinkommen, wie in seiner Präambel erklärt wird, nicht zu einer insgesamt ungünstigeren Situation führen sollte als in der früheren Beziehung zwischen den Freihandelspartnern, die die diagonale Kumulierung anwenden; ersucht die Europäische Kommission, mit dem Europäischen Parlament zusammenzuarbeiten, um mit ihrem politischen Willen und ihrem politischen Gewicht gemeinsam darauf hinzuwirken, dass eine Lösung für diesen Missbrauch der Binnenmarktvorschriften gefunden wird; regt die Europäische Kommission dazu an, neue Vorschläge zu einer hieb- und stichfesteren Lösung dieses Problems vorzulegen;

13.

weist darauf hin, dass die EU und die Mitgliedstaaten der EFTA eine technische Vereinbarung mit Israel getroffen haben, in der es um die Frage des Staatsgebiets geht und die bis zu einem gewissen Grad einige Lösungen bietet; ist der Ansicht, dass die Lösungen, die diese technischen Vereinbarungen bieten, nicht zufriedenstellend sind; hebt darüber hinaus hervor, dass diese technischen Vereinbarungen für die anderen Parteien des Regionalen Übereinkommens nicht verpflichtend sind; äußert sich daher besorgt darüber, dass das Regionale Übereinkommen zu einer starken Zunahme von Situationen führen könnte, in denen andere Vertragsparteien bei der Be- oder Weiterverarbeitung auf eigenem Territorium von Produkten, die sie gemäß ihren Abkommen mit Israel aus Israel importiert haben, auf Schwierigkeiten stoßen, ihre eigene Kumulierung gemäß ihren Übereinkommen mit der EU sicherzustellen;

14.

fordert die Europäische Kommission auf, die technische Vereinbarung zu überarbeiten und erforderlichenfalls neu auszuhandeln, um sie wirksamer und einfacher zu gestalten; ersucht die Kommission, nach einer Lösung zu suchen, die auch auf Waren anwendbar wäre, die aus Drittländern importiert werden, welche die Be- oder Verarbeitung mit im Rahmen ihrer Abkommen mit Israel eingeführten Vormaterialien kumuliert haben; ersucht die Kommission ferner, bei künftigen Überarbeitungen des Regionalen Übereinkommens auf die Einbeziehung von Bestimmungen hinzuwirken, die der einheitlichen Anwendung des Territorialitätsprinzips durch alle Vertragsparteien förderlich sind;

15.

weist darauf hin, dass die israelischen Zollbehörden und Exporteure gemäß den Verfahren, die in der derzeit geltenden technischen Vereinbarung zwischen der EU und Israel einerseits und der EFTA und Israel andererseits vorgesehen sind, die Unterscheidung zwischen Produktionsschritten, die in israelischen Siedlungen in den besetzten Gebieten stattfinden, und der Produktion, die auf dem international anerkannten israelischen Staatsgebiet stattfindet, bereits vornehmen; nimmt zur Kenntnis, dass in diesen Verfahren keine Benachrichtigung über die Unterscheidungen vorgesehen ist, die die israelischen Behörden und Exporteure vorgenommen haben, damit die Zollbehörden der EU korrekt, einfach und effizient die gleichen Unterscheidungen treffen können; ruft die Europäische Kommission dazu auf, mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um eine Lösung dahingehend zu finden, dass diese technische Vereinbarung zu einem einfachen, wirksamen und zuverlässigen Mechanismus wird;

16.

ist der Auffassung, dass ein einfacher, wirksamer und zuverlässiger Mechanismus mit Israel vereinbart werden sollte, der die derzeitige technische Vereinbarung ersetzt, und gemäß dem israelische Exporteure und Zollbehörden dieselben Unterscheidungen vornehmen und klare entsprechende Angaben auf Produkten machen, denen sie aufgrund von Produktionsschritten, die in den seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten ausgeführt wurden, die Ursprungseigenschaft zugewiesen haben;

17.

Fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass ihre Zollbehörden die technische Vereinbarung wirksam umsetzen und im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zu israelischen kumulierten Produkten, die gemäß der im regionalen Übereinkommen vorgesehenen diagonalen Kumulierung in die EU gelangen, handeln; ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission die Führung bei der Koordinierung solch EU-weiter Bemühungen übernehmen und außerdem Schritte unternehmen sollte, um in den Zollbehörden der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten ein Bewusstsein dafür zu schaffen, wie die technische Vereinbarung auf israelische kumulierte Produkte anzuwenden ist; ist der Auffassung, dass die Zollbehörden der EU die Anwendung der technischen Vereinbarung wirksamer überprüfen sollte, um einen Missbrauch des Präferenzsystems zu vermeiden;

18.

ersucht die Kommission angesichts des Fehlens einer entsprechenden Klausel im Übereinkommen, nach drei Jahren eine Bewertung der Auswirkungen vorzunehmen, um unter anderem den Nutzen aus der Annahme des Übereinkommens und die Auswirkungen der Kumulierung, die durch das Übereinkommen entstehen, auf die Praktiken einiger der zuvor genannten Unternehmen zu bewerten;

19.

hält es für erforderlich, insbesondere in den Unternehmen der Länder des südlichen Mittelmeerraums das Bewusstsein für die Möglichkeiten zu stärken, die die durch das neue Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommen vereinfachte Kumulierung bietet; unterstützt die Europäische Kommission bei Initiativen, die auf eine solche Bewusstseinsbildung abzielen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Vertragsparteien des regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungsregeln und den Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum (UFM) zu übermitteln.


(1)  ABl. C 272 E vom 9.11.2006, S. 570.

(2)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 35.

(3)  ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.

(4)  ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3.

(5)  ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2.

(6)  ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3.

(7)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.

(8)  ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.

(9)  ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.

(10)  ABl. L 187 vom 16.7.1997, S. 3.

(11)  ABl. C 301 Evom 13.12.2007, S. 210.

(12)  ABl. C 20 vom 25.1.2005, S. 2.

(13)  ABl. C 156 vom 26.5.2011, S. 3.

(14)  ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/56


Donnerstag, 16. Februar 2012
Zukunft des Systems für die Überwachung der Umwelt und die Umweltsicherheit (GMES)

P7_TA(2012)0062

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zur Zukunft des Programms GMES (2012/2509(RSP))

2013/C 249 E/15

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2011 über das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (GMES) und seine operativen Tätigkeiten (ab 2014) (COM(2011)0831),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 mit dem Titel „Ein Haushalt für Europa 2020“ (COM(2011)0500),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2012 zu einer Weltraumstrategie der Europäischen Union zum Nutzen der Bürger (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 31. Mai 2011 zu dem Thema „Entwicklung einer Raumfahrtstrategie der Europäischen Union zum Nutzen der Bürger“,

unter Hinweis auf die mündliche Anfrage an die Kommission zur Zukunft des GMES-Programms (O-000325/2011 - B7-0027/2012),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Programm „Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung“ (Global Monitoring for Environment and Security, GMES) eine der beiden weltraumpolitischen Leitinitiativen der Europäischen Union und von entscheidender Bedeutung für die Erdbeobachtung ist, die wiederum ein unentbehrliches Instrument im Kampf gegen den Klimawandel und die Umweltverschmutzung sowie für Katastrophenschutz und Sicherheit, nachhaltige Entwicklung, Mobilität und Krisenbewältigung ist, das der Wirtschaft erhebliche Möglichkeiten eröffnet, weil nachgelagerte Dienste entwickelt werden können und Innovationen gefördert werden;

B.

in der Erwägung, dass das Programm GMES für Europa politisch, strategisch und technisch sehr wichtig ist und aufgrund seiner wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Vorteile ein sehr günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis bietet;

C.

in der Erwägung, dass das Programm GMES als Programm der Union eingerichtet wurde, das bis 2013 mit etwa 3,2 Milliarden Euro aus dem Haushalt der EU finanziert wird und unter der Verwaltung und Zuständigkeit der EU steht;

D.

in der Erwägung, dass das Fehlen eines tragfähigen Finanzplans für die langfristige, solide finanzielle Unterstützung wahrscheinlich bewirken würde, dass die Kosten langfristig steigen, der Zugang zu den Informationen und Vorteilen des Programms nicht für alle europäischen Bürger gleich wäre, das Programm und die damit verbundene Bereitstellung von Daten vorübergehend ausgesetzt oder gar eingestellt würde, und dass dies letztlich bedeuten könnte, dass die bisher getätigten Investitionen vergeblich waren und Europa seine Unabhängigkeit und seinen technologischen Vorsprung in Bezug auf diese wichtige Weltrauminfrastruktur verliert;

E.

in der Erwägung, dass der Rat am 31. Mai 2011 gefordert hat, das Programm GMES, für das die EU verantwortlich zeichnet, auch weiterhin aus dem EU-Haushalt zu finanzieren; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits auf ihre Einwände dagegen hingewiesen haben, die Finanzierung des Programms GMES in einem zwischenstaatlichen Abkommen zu regeln, und dass der vorgeschlagene GMES-Fonds deshalb wahrscheinlich nicht mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet werden wird;

1.

hält es für bedauerlich, dass die Kommission am 30. November 2011 lediglich eine Mitteilung veröffentlicht und keinen Legislativvorschlag zum Programm GMES vorgelegt hat, weil die derzeit geltende Verordnung (EU) Nr. 911/2010 nur die ersten operativen Tätigkeiten umfasst und Ende 2013 ausläuft;

2.

erklärt sich nicht einverstanden mit der Ausrichtung, die die Kommission in ihrer Mitteilung bezüglich der künftigen Finanzierung und Leitung des Programms GMES angedeutet hat, wonach nämlich das Vorhaben auf zwischenstaatlicher Ebene finanziert werden soll; erklärt sich besorgt darüber, dass diese Ausrichtung ungemein nachteilige Auswirkungen auf die künftige Entwicklung des Programms zeitigen, den Verlust von dessen europäischer Dimension bewirken, den Grundsätzen der Transparenz und des umfassenden, offenen und gleichberechtigten Zugangs für alle zuwiderlaufen und als Zeichen gedrosselten Engagements der EU für diese Leitinitiative gesehen werden wird;

3.

erachtet es nicht als tragfähige Option, das Programm GMES außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) zu finanzieren und dabei die von der Kommission in ihrer Mitteilung vorgeschlagene Finanzierungs- und Leitungsstruktur vorzusehen;

4.

weist darauf hin, dass sich die unsichere Zukunft des Programms GMES und seiner Finanzierung äußerst nachteilig auf die Entwicklung und die Marktakzeptanz von GMES-Diensten und -Anwendungen auswirkt, die voraussichtlich für Wirtschaftswachstum sorgen und dem Wohlergehen der Bürger Europas förderlich sein werden;

5.

fordert deshalb die Kommission auf, rasch einen Legislativvorschlag über die langfristige Leitung und Mittelausstattung und den langfristigen Betrieb des Programms GMES mit einer Finanzierung aus dem MFR vorzulegen und dabei anzustreben, die sinnvolle Bereitstellung und den einwandfreien Betrieb des Systems zu sichern und das vorgegebene Ziel – volle Einsatzfähigkeit ab 2014 – zu erreichen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0013.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/57


Donnerstag, 16. Februar 2012
Todesstrafe in Belarus, insbesondere die Todesurteile gegen Dmitrij Konowalow und Wladsislaw Kowaljow

P7_TA(2012)0063

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zur Todesstrafe in Belarus, insbesondere zu den Fällen Dsmitry Kanawalau und Uladsislau Kawaljou (2012/2539(RSP))

2013/C 249 E/16

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2009 zu Belarus (1) und seine weiteren Entschließungen zu diesem Thema, insbesondere jene vom 15. September 2011 (2), 12. Mai 2011 (3), 10. März 2011 (4) und 20. Januar 2011 (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zum Internationalen Tag gegen die Todesstrafe (6) und seine vorangegangenen Entschließungen zur Abschaffung der Todesstrafe, insbesondere jene vom 26. April 2007 zur Initiative für ein weltweites Moratorium für die Todesstrafe (7),

unter Hinweis auf die Resolution 65/206 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 21. Dezember 2010, in der ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe gefordert wird, und ihre vorangegangenen Resolutionen von 2007 und 2008 zur Todesstrafe,

unter Hinweis auf die Entschließung über die Todesstrafe, die von der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, die vom 6. bis 10. Juli 2010 stattfand, angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Nr. 1857 (2012) vom 25. Januar 2012 zur Lage in Belarus,

unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, vom 1. Dezember 2011 zu den in Belarus verhängten Todesurteilen,

unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des EP, Martin Schulz, vom 24. Januar 2012, in der die Todesurteile gegen Dsmitry Kanawalau und Uladsislau Kawaljou verurteilt werden,

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 23. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus,

unter Hinweis auf Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft vom 7. bis 9. Mai 2009 in Prag und die Gemeinsame Erklärung zur Lage in Belarus, die anlässlich des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft am 30. September 2011 in Warschau angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Belarus das letzte Land Europas ist, in dem weiterhin die Todesstrafe verhängt wird und immer noch Hinrichtungen vollstreckt werden;

B.

in der Erwägung, dass Aleh Hryschkauzou und Andrej Burdyka im Juli 2011 hingerichtet wurden, als ihre Fälle noch vor dem Menschenrechtsausschuss der VN anhängig waren, und in der Erwägung, dass Menschenrechtsaktivisten zufolge seit 1991 in Belarus etwa 400 Menschen hingerichtet wurden;

C.

in der Erwägung, dass die jüngsten Todesurteile des Obersten Gerichtshofs der Republik Belarus am 30. November 2011 gegen Dsmitry Kanawalau und Uladsislau Kawaljou verhängt wurden, weil sie 2005 in Wizebsk, 2008 in Minsk und im April 2011 in der U-Bahn in Minsk Terroranschläge verübt haben sollen;

D.

in der Erwägung, dass es nach glaubwürdigen Berichten (von der Internationalen Liga für Menschenrechte und von Human Rights Watch) Belege dafür gibt, dass die Staatsanwaltschaft und der Oberste Gerichtshof von Belarus ein unfaires Gerichtsverfahren durchgeführt haben und dass die Ermittlungen von gravierenden Menschenrechtsverletzungen und der vorsätzlichen Nichtbeachtung wichtiger Beweismittel für die wahrscheinliche Unschuld der beiden Männer gekennzeichnet waren, und in der Erwägung, dass Prozessbeobachtern zufolge während der Vorermittlungen und der strafrechtlichen Ermittlungen in diesem Fall erhebliche Verfahrensfehler begangen wurden;

E.

in der Erwägung, dass Dsmitry Kanawalau und Uladsislau Kawaljou die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand verweigert wurde, dass glaubwürdige Berichte nahelegen, zur Erzwingung von Geständnissen sei bei Verhören gefoltert worden, dass es keine kriminaltechnischen Beweise für eine Verbindung zwischen den Männern und den Explosionen gibt und dass keine Sprengstoffspuren an der Bekleidung oder den Körpern der Männer entdeckt wurden;

F.

in der Erwägung, dass alle von der Staatsanwaltschaft eingeführten wichtigen Beweismittel unmittelbar nach der Verkündung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vernichtet wurden;

G.

in der Erwägung, dass Artikel 14 Absatz 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, der von der Republik Belarus ratifiziert wurde, lautet: „Jedermann hat Anspruch darauf, dass […] durch ein zuständiges, unabhängiges [und] unparteiisches […] Gericht in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird.“;

H.

in der Erwägung, dass die Eltern von Dsmitry Kanawalau bedroht und von Geheimdienstoffizieren überwacht wurden und dass Männer in Zivilkleidung ununterbrochen in der Nähe ihres Hauses postiert waren, sodass die Familie monatelang der Möglichkeit beraubt war, mit der Außenwelt zu kommunizieren;

I.

in der Erwägung, dass die Todesstrafe in Belarus immer noch ein Staatsgeheimnis ist und gemäß der belarussischen Strafvollzugsordnung den zum Tode Verurteilten, ihren Familien und der Öffentlichkeit das Hinrichtungsdatum nicht mitgeteilt wird; in der Erwägung, dass die Todesstrafe an einem geheimen Ort durch Erschießen vollstreckt wird, der Leichnam der Hingerichteten den Angehörigen nicht zur Beerdigung übergeben wird und der Ort der Beerdigung nicht mitgeteilt wird;

J.

in der Erwägung, dass die Hinrichtungen von Dsmitry Kanawalau und Uladsislau Kawaljou möglicherweise sehr bald vollstreckt werden;

K.

in der Erwägung, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs zu diesem Fall endgültig und eine Berufung nicht möglich ist; in der Erwägung, dass die belarussischen Rechtsvorschriften die Prüfung eines Gnadengesuchs durch den Präsidenten des Landes vorsehen; in der Erwägung, dass Uladsislau Kawaljou Aljaksandr Lukaschenka um Gnade gebeten, alle Vorwürfe zurückgewiesen und um Entlassung aus der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ersucht, bislang aber noch keine Antwort erhalten hat;

L.

in der Erwägung, dass die staatlichen Organe von Belarus die Prager Erklärung des Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft unterzeichnet und sich zu den Grundsätzen des Völkerrechts und Grundwerten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekannt haben;

1.

bekräftigt, dass die Europäische Union und andere internationale Institutionen die staatlichen Organe von Belarus mehrmals nachdrücklich aufgefordert haben, die Todesstrafe abzuschaffen;

2.

betont, dass diese unumkehrbare, grausame, unmenschliche und erniedrigende Strafe, die das Recht auf Leben verletzt, nicht hingenommen werden darf; bedauert, dass die staatlichen Organe von Belarus nach wie vor keine konkreten Schritte zur Abschaffung der Todesstrafe oder zur sofortigen Einführung eines Moratoriums für die Todesstrafe unternehmen;

3.

verurteilt die Todesurteile gegen Dsmitry Kanawalau und Uladsislau Kawaljou und fordert Aljaksandr Lukaschenka auf, beide Männer zu begnadigen und ein Moratorium für alle Todesurteile und Hinrichtungen zu verkünden, und zwar im Hinblick auf eine zukünftige Streichung der Todesstrafe aus dem Strafvollzugsrecht durch die in Übereinstimmung mit den internationalen Normen stehende Ratifizierung des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

4.

fordert die zuständigen Stellen in Belarus auf, in Bezug auf die Anschuldigungen im Zusammenhang mit diesen beiden Fällen in alle Richtungen, fair und objektiv zu ermitteln und die Opfer der erwähnten schrecklichen Terroranschläge wirklich Gerechtigkeit erfahren zu lassen;

5.

fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel der Diplomatie und der Zusammenarbeit und Unterstützung mit dem Ziel der Abschaffung der Todesstrafe in Belarus einzusetzen;

6.

fordert die Länder der Östlichen Partnerschaft und Russland auf, Belarus dringend dazu anzuhalten, ein Moratorium für die Todesstrafe zu verkünden;

7.

bestärkt die Zivilgesellschaft und nichtstaatliche Organisationen in Belarus darin, auf die Abschaffung der Todesstrafe hinzuwirken;

8.

fordert die Staatsführung von Belarus auf, dafür zu sorgen, dass die parlamentarische Arbeitsgruppe zur Todesstrafe ihre 2010 begonnene Arbeit wieder aufnimmt und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Verpflichtungen des Landes gemäß den internationalen Menschenrechtsübereinkommen in Einklang zu bringen sowie sicherzustellen, dass die international anerkannten Standards für faire Verfahren exakt befolgt werden;

9.

fordert die staatlichen Organe von Belarus auf, die Aufgaben der Justiz in Belarus und deren Tätigkeit ohne Einmischung oder Druck seitens der Exekutive zu stärken, die Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten umzusetzen, für angemessene Öffentlichkeit in Strafprozessen zu sorgen und den OSZE-Verpflichtungen im Bereich der menschlichen Dimension nachzukommen, insbesondere hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit;

10.

verurteilt die ständige Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern und Mitgliedern der demokratischen Opposition und die politisch gewollte Schikanierung von Aktivisten der Zivilgesellschaft und von unabhängigen Medien in Belarus; verlangt die unverzügliche Freilassung aller Verurteilten, die aus politischen Gründen inhaftiert oder in anderer Form bestraft wurden, darunter Ales Bjaljazki, Vorsitzender des Zentrums für Menschenrechte „Wjasna“ und Vizepräsident der Internationalen Liga für Menschenrechte;

11.

verlangt die bedingungslose und unverzügliche Freilassung aller politischen Gefangenen; begrüßt den Beschluss des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 23. Januar 2012 über die Ausweitung der Sanktionskriterien, mit dem die Möglichkeit eröffnet wird, künftig diejenigen zu benennen, die für gravierende Menschenrechtsverletzungen oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus verantwortlich zeichnen, und bekräftigt, dass es keine Fortschritte im Dialog EU-Belarus geben kann, solange Belarus keine Fortschritte in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit macht und bis alle politischen Gefangenen bedingungslos freigelassen werden und ihre bürgerlichen Rechte in vollem Umfang zurückerhalten, darunter zwei der ehemaligen Präsidentschaftskandidaten, Mikalaj Statkewitsch und Andrej Sannikau, die Wahlkampfleiter der Präsidentschaftskandidaten der demokratischen Opposition, Pawel Sewjarynez und Dsmitry Bandarenka, und Sjarhej Kawalenka, ein politischer Häftling, der wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen den Hausarrest inhaftiert ist und sich über längere Zeit in einem Hungerstreik befand, der zu einer kritischen, unmittelbar lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt hat;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Rebublik Belarus, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.


(1)  ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 16.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0392.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0244.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0099.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0022.

(6)  ABl. C 371 E vom 20.12.2011, S. 5.

(7)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 775.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/60


Donnerstag, 16. Februar 2012
Ägypten: Jüngste Entwicklungen

P7_TA(2012)0064

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu den jüngsten Entwicklungen in Ägypten (2012/2541(RSP))

2013/C 249 E/17

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Ägypten, vor allem die Entschließung vom 17. November 2011 zu Ägypten, insbesondere dem Fall des Bloggers Alaa Abd El-Fattah (1),

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966, zu dessen Vertragsparteien Ägypten gehört,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, vom 2. Februar 2012 zu den tragischen Ereignissen in dem Fußballstadion in Ägypten sowie vom 1. Februar 2012 zu dem anhaltend harten Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft in Ägypten,

unter Hinweis auf das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Ägypten von 2004 und auf den 2007 vereinbarten Aktionsplan,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 10. Oktober 2011 sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2011 zu Ägypten,

in Kenntnis der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen vom 25. Mai 2011 mit dem Titel „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“,

unter Hinweis auf die Entwicklung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) seit 2004 und insbesondere auf die Fortschrittsberichte der Kommission über deren Umsetzung,

in Kenntnis der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an den Europäischen Rat, das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Eine Partnerschaft mit dem südlichen Mittelmeerraum für Demokratie und gemeinsamen Wohlstand“,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern von 2004, die 2008 aktualisiert wurden,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Situation der NRO in Ägypten sehr beunruhigend ist; in der Erwägung, dass im Oktober 2011 die Einsetzung einer Kommission zur Überprüfung ziviler Einrichtungen und NRO angekündigt wurde, wodurch die gesetzliche Kontrolle ausländischer Finanzierungen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und politischen Stiftungen verschärft werden soll, und infolgedessen eine Anordnung an die Zentralbank erging, alle Banküberweisungen an und von NRO zu überwachen; in der Erwägung, dass am 29. Dezember 2011 die Büros von zehn mit ausländischen Mitteln finanzierten Organisationen durchsucht, diese Organisationen überprüft und anschließend durch den Obersten Rat der Streitkräfte (SCAF) verboten wurden; in der Erwägung, dass die ägyptische Militärregierung am 5. Februar 2012 ankündigte, 19 US-Staatsbürger und 24 weitere Personen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit der ausländischen Finanzierung von nicht gewinnorientierten, in Ägypten tätigen Organisationen vor Gericht zu stellen; in der Erwägung, dass ägyptische Richter derzeit in angeblichen Fällen illegaler ausländischer Finanzierung von für Demokratie eintretenden NRO und politischen Stiftungen ermitteln und ferner in der Erwägung, dass die Fälle von 44 Angeklagten, darunter 19 US-Bürger, 14 Ägypter, 5 Serben, 2 Deutsche, 2 Libanesen, 1 Jordanier und 1 Palästinenser, vor das Strafgericht in Kairo gebracht und diese Personen angewiesen wurden, das Land nicht zu verlassen;

B.

in der Erwägung, dass die NRO auch angeklagt sind, ohne Genehmigung der Regierung Büros in Ägypten eingerichtet und betrieben zu haben, obwohl die vorschriftsmäßigen Registrierungsanträge dieser Organisationen von den ägyptischen Behörden über fünf Jahre lang nicht bearbeitet wurden; in der Erwägung, dass diese Anklagen den Höhepunkt eines sich immer weiter steigernden rechtlichen Vorgehens gegen nationale und internationale NRO in Ägypten darstellen, ein Vorgehen, das gegen völkerrechtlich verankerte Menschenrechtsnormen verstößt und die Bemühungen untergräbt, demokratische Werte zu fördern und die Menschenrechte zu schützen;

C.

in der Erwägung, dass mindestens 74 Menschen getötet und Hunderte weitere verwundet wurden, nachdem es bei einem Fußballspiel zwischen dem Kairoer Verein Al Ahly und dem örtlichen Verein Al Masr in Port Said zu Zusammenstößen kam;

D.

in der Erwägung, dass sich die Polizei angesichts der Zusammenstöße erstaunlich passiv verhielt; in der Erwägung, dass Wut und Mutmaßungen darüber, dass die Zusammenstöße politisch motiviert gewesen sein und mit Forderungen nach einem Ende der Militärherrschaft zusammenhängen könnten, dazu führten, dass in den Tagen nach den tragischen Ereignissen in dem Fußballstadion auf den Straßen gegen jede Art von militärischer oder sonstiger Diktatur demonstriert wurde, wobei es erneut Tote und Verwundete gab; in der Erwägung, dass die Polizei die Demonstranten nach wie vor mit Tränengas, Schrot und Gummipatronen beschießt;

E.

in der Erwägung, dass der stellvertretende ägyptische Gesundheitsminister Hesham Sheiha die tragischen Ereignisse in dem Fußballstadion als das größte Unglück in der Geschichte des ägyptischen Fußballs bezeichnete; in der Erwägung, dass der Oberste Rat der Streitkräfte Hubschrauber anforderte, um verwundete Mitglieder und Anhänger der auswärtigen Mannschaft in ein Militärkrankenhaus zu transportieren; in der Erwägung, dass Sport insbesondere in Zeiten des Übergangs und der gesellschaftlichen Unruhe eine verbindende Rolle spielen sollte, indem er ein Gefühl von Normalität vermittelt und die Versöhnung zwischen verfeindeten Gemeinschaften einleitet;

F.

in der Erwägung, dass der Erfolg der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Reformen im Bereich der Menschenrechte, insbesondere der Rechte der Frauen, von der Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Umsetzung der diesbezüglichen politischen Maßnahmen abhängt;

G.

in der Erwägung, dass der Oberste Rat der Streitkräfte eine umstrittene Strategie verfolgt, da das Notstandsgesetz noch nicht vollständig aufgehoben wurde und in Fällen von „rücksichtslosem Verhalten“ – ein Begriff, der vielfältig interpretiert und willkürlich angewandt werden kann – weiterhin gilt; in der Erwägung, dass internationalen und nationalen Organisationen zufolge in den vergangenen zehn Monaten der Militärherrschaft keine Verbesserungen beim Schutz der Menschenrechte in Ägypten erzielt wurden; in der Erwägung, dass Zivilisten nach wie vor vor Militärgerichte gestellt werden und dass Blogger, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger unmittelbarer oder mittelbarer Schikane ausgesetzt sind, was zu zunehmenden Spannungen beiträgt und weitere Proteste der Bevölkerung provoziert; in der Erwägung, dass der Oberste Rat der Streitkräfte den Berichten über sexuelle Übergriffe auf weibliche Demonstrantinnen, einschließlich so genannter „Jungfräulichkeitstests“, Todesdrohungen oder sonstiger Menschenrechtsverletzungen, keine Untersuchungen folgen ließ;

H.

in der Erwägung, dass die Freiheits- und Gerechtigkeitspartei der Muslimbruderschaft bei den zwischen November 2011 und Januar 2012 abgehaltenen Wahlen zur Volksversammlung 47 % und die mehrheitlich aus Salafisten bestehende Nour-Partei 25 % der Stimmen erzielte, wodurch die Zahl der weiblichen Parlamentsmitglieder von 64 auf 8 sank; in der Erwägung, dass im Juni Präsidentschaftswahlen stattfinden sollen; in der Erwägung, dass keine internationale Organisation, auch keine Vertreter der EU, zur Beobachtung der Wahlen eingeladen wurde;

I.

in der Erwägung, dass es wiederholt die Aufhebung des Ausnahmezustands, der seit 1981 in Kraft ist, sowie die Stärkung der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Ägypten gefordert hat; in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Eintreten für Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit wiederholt deutlich gemacht und betont hat, dass es überall in der Welt Aufgabe der Regierungen ist, diese Freiheiten zu garantieren;

1.

bringt seine Solidarität mit dem ägyptischen Volk in dieser entscheidenden Zeit des demokratischen Übergangs in dem Land zum Ausdruck; fordert die ägyptischen Behörden auf, die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sicherzustellen, einschließlich der Rechte der Frauen, der Religions-, Gewissens- und Gedankenfreiheit, des Schutzes von Minderheiten und der Nichtdiskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Presse- und Medienfreiheit, des Rechts auf Vereinigungsfreiheit und des Rechts, sich friedlich zu versammeln, des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Redefreiheit, da diese Rechte wesentliche Bestandteile einer tief verwurzelten Demokratie sind;

2.

fordert die sofortige Rücknahme der Strafanzeigen gegen die NRO und die politischen Stiftungen; fordert die ägyptischen Behörden auf sicherzustellen, dass jegliche Ermittlungen gegen einheimische oder ausländische Organisationen der Zivilgesellschaft auf der Grundlage uneingeschränkter Transparenz und Unparteilichkeit sowie unter Einhaltung der entsprechenden rechtlichen Verfahren und internationalen Normen im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten erfolgen; vertritt die Auffassung, dass ihr taktisches Vorgehen einen schweren Verstoß gegen das Recht auf Vereinigungsfreiheit gemäß Artikel 22 des IPBPR darstellt; fordert die ägyptischen Behörden auf, in enger Abstimmung mit NRO und Menschenrechtsgruppen sowie für Demokratie eintretenden Gruppen ein neues Vereinigungsrecht auf der Grundlage der internationalen Menschenrechtsstandards anzunehmen; bringt seine uneingeschränkte Unterstützung für den geleisteten Einsatz dieser Organisationen und ihre wichtige und hochwertige Arbeit zum Ausdruck, mit der sie die Zivilgesellschaft und das ägyptische Volk unterstützen, um Frieden, Demokratie und Menschenrechte zu fördern;

3.

bedauert die hohe Zahl an Todesopfern und Verwundeten in Port Said und spricht den Familien der Opfer sein Beileid aus; fordert eine unabhängige Untersuchung der Vorfälle, die zu dem Unglück geführt haben, und verlangt, dass die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

4.

äußert sich besorgt angesichts von Vorwürfen, die Zusammenstöße seien politisch motiviert gewesen, und fordert die ägyptischen Behörden auf, dringend eine unabhängige Untersuchung der Ereignisse des 1. Februar 2012 einzuleiten;

5.

befürwortet nachdrücklich Reformen zur Einführung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und sozialer Gerechtigkeit in Ägypten, was dem Wunsch des ägyptischen Volkes entspricht; wiederholt seine Forderung nach der vollständigen Aufhebung des Ausnahmezustands; hebt erneut hervor, dass eine verantwortungsvolle Staatsführung, die Bekämpfung der Korruption und die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Ägypten von großer Bedeutung sind, fordert klare Informationen über den Prozess der Verfassungsgebung, den dafür geltenden Zeitplan und die dabei angewandten Grundsätze, um sicherzustellen, dass alle verfassungsrechtlichen Bestimmungen integrativ sind und keine Möglichkeit der Diskriminierung von Menschen in der ägyptischen Gesellschaft zulassen; hebt erneut hervor, dass die höchste Macht so bald wie möglich an eine demokratisch gewählte Zivilregierung übergeben werden muss;

6.

hebt hervor, dass freie, faire und transparente Wahlen stattfinden müssen, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Behörden, die politischen Parteien und die Zivilbevölkerung Ägyptens weiterhin in ihren Bemühungen zur Erreichung dieses Ziels zu unterstützen; fordert den Obersten Rat der Streitkräfte auf, unabhängige Beobachter zuzulassen, die die bevorstehenden Präsidentschaftswahlen beobachten und überwachen; fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die Einsetzung einer Task Force unter Mitwirkung des Europäischen Parlaments zur Unterstützung des demokratischen Übergangsprozesses als Reaktion auf die von den Akteuren des demokratischen Wandels erhobene Forderung zu fördern, insbesondere was die Abhaltung freier und demokratischer Wahlen und den Institutionenaufbau, einschließlich einer unabhängigen Justiz, betrifft;

7.

begrüßt die Freilassung der inhaftierten Blogger Alaa Abd El-Fattah und Maikel Nabil Sanad; fordert die ägyptischen Behörden erneut auf, zu gewährleisten, dass Blogger, Journalisten und Menschenrechtsverteidiger in Ägypten nicht Opfer unmittelbarer oder mittelbarer Schikanen und Einschüchterungen werden; begrüßt die Freilassung politischer Gefangener, weist jedoch erneut darauf hin, dass diese nie vor Militärgerichte hätten gestellt werden dürfen; vertritt die Auffassung, dass die betreffenden Gefangenen daher einen Freispruch anstatt einer Begnadigung hätten erhalten sollen;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der ägyptischen Regierung zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0518.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/63


Donnerstag, 16. Februar 2012
Todesstrafe in Japan

P7_TA(2012)0065

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zur Todesstrafe in Japan (2012/2542(RSP))

2013/C 249 E/18

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Resolution 63/168 der UN-Vollversammlung, in der die Durchführung der Resolution 62/149 der UN-Vollversammlung vom 18. Dezember 2007 über ein weltweites Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe und für Hinrichtungen gefordert wird,

unter Hinweis auf die Resolution 65/206 der UN-Vollversammlung vom 21. Dezember 2010 zu einem Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe,

in Kenntnis der EU-Leitlinien zur Todesstrafe,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2007 zu einem weltweiten Moratorium für die Todesstrafe (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2002 zur Abschaffung der Todesstrafe in Japan, Südkorea und Taiwan (2).

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zum Internationalen Tag gegen die Todesstrafe (3),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, und des Generalsekretärs des Europarats, Thorbjørn Jagland, zum 10. Oktober 2011, dem Europäischen und Internationalen Tag gegen die Todesstrafe;

unter Hinweis auf die Erklärung der Europäischen Union vom 6. April 2011 zur Abschaffung der Todesstrafe, in der Beobachterstaaten des Europarates, darunter Japan, aufgefordert wurden, die Todesstrafe abzuschaffen,

unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Japan 1999 ratifiziert hat,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union vehement dafür einsetzt, auf die weltweite Abschaffung der Todesstrafe hinzuarbeiten, und die weltweite Anerkennung des Grundprinzips des Rechts auf Leben anstrebt;

B.

in der Erwägung, dass 2011 das erste Jahr ohne Hinrichtungen in Japan seit 1992 war; in der Erwägung, dass der neue Justizminister Toshio Ogawa Presseberichten zufolge allerdings angekündigt hat, er gedenke nicht, die vorsichtige Politik seines Vorgängers, Minister Hiraoka Hideo, fortzusetzen, und werde gegebenenfalls wieder Hinrichtungsbefehle unterzeichnen;

C.

in Erwägung der erheblichen, weltweit im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe erzielten Fortschritte und der zunehmenden Zahl von Ländern, die die Todesstrafe abgeschafft haben;

D.

in der Erwägung, dass eine offizielle Zusage Japans als führende Demokratie in Asien und wichtiges Mitglied der Völkergemeinschaft im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe nicht nur mit dem internationalen Trend in Einklang stünde, sondern auch weltweit ein gewichtiges Signal setzen würde, dass das Recht auf Leben geachtet und geschützt werden muss;

E.

in der Erwägung, dass in Japan derzeit 130 zum Tode verurteilte Personen in Todeszellen sitzen;

F.

in der Erwägung, dass die Häftlinge und ihre Rechtsvertreter erst am Tag der Hinrichtung selbst davon unterrichtet werden und dass die Familien erst im Nachhinein informiert werden, was in Anbetracht der langen, in der Todeszelle verbrachten Jahre als besonders grausam erscheint;

1.

begrüßt die Tatsache, dass die Beziehungen der EU zu Japan auf einem gemeinsamen Engagement für Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte basieren;

2.

begrüßt die Tatsache, dass in Japan seit Juli 2010 keine Hinrichtungen stattgefunden haben und dass 2010 im Justizministerium eine Arbeitsgruppe zum Thema Todesstrafe eingesetzt wurde;

3.

appelliert mit Nachdruck an den Justizminister Toshio Ogawa, künftig keinen Hinrichtungsbefehl zu unterzeichnen und die Tätigkeit der Arbeitsgruppe zu unterstützen;

4.

fordert Japan auf, seine Bestrebungen im Hinblick auf die Rückkehr zu einem de facto-Moratorium, das von November 1989 bis März 1993 galt, aufrecht zu erhalten und die öffentlichen Behörden, die Mitglieder des Parlaments, die Organisationen der Zivilgesellschaft und die Medien zu ermutigen, eine nationale Diskussion über die Anwendung der Todesstrafe im Land zu führen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem UN-Generalsekretär, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie dem Ministerpräsidenten und dem Justizminister Japans und dem japanischen Parlament zu übermitteln.


(1)  ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 306.

(2)  ABl. C 261 E vom 30.10.2003, S. 597.

(3)  ABl. C 371 E vom 20.12.2011, S. 5.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Mittwoch, 15. Februar 2012

30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/66


Mittwoch, 15. Februar 2012
Änderung von Artikel 48 Absatz 2 der Geschäftsordnung betreffend Initiativberichte

P7_TA(2012)0045

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 über die Änderung von Artikel 48 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend Initiativberichte (2011/2168(REG))

2013/C 249 E/19

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 7. April 2011 zu Initiativberichten,

in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten an den Vorsitzenden des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 26. April 2011,

gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0399/2011),

1.

nimmt den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 7. April 2011 zur Kenntnis, wonach Initiativberichte als Strategieberichte im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung anzusehen sind, wenn sie auf der Grundlage jährlicher Tätigkeits- und Überwachungsberichte gemäß Anlage 1 und 2 zum Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002, wie er in Anlage XVIII der Geschäftsordnung enthalten ist, (im Folgenden „der Beschluss von 2002“) erstellt worden sind, und beauftragt seinen Generalsekretär, diesen Beschluss in Anlage XVIII aufzunehmen;

2.

ist der Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses von 2002 durch seinen Beschluss vom 13. November 2007 zur Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments im Lichte des Statuts der Mitglieder (1) obsolet geworden ist, und beauftragt seinen Generalsekretär, Anlage XVIII entsprechend anzupassen;

3.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehende Änderung vorzunehmen;

4.

erinnert daran, dass diese Änderung am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft tritt;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 6/rev.

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 48 – Absatz 2

2.   In Initiativberichten enthaltene Entschließungsanträge werden vom Parlament gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 139 geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen sind für eine Prüfung im Plenum nur zulässig, wenn sie vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden. Fraktionen können gemäß Artikel 157 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge einreichen. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine Aussprache zu einem Schwerpunktthema im Plenum erfüllt, wenn der Bericht aufgrund eines in Artikel 41 oder Artikel 42 genannten Initiativrechts ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht entsprechend den von der Konferenz der Präsidenten festgelegten Kriterien angesehen werden kann .

2.   In Initiativberichten enthaltene Entschließungsanträge werden vom Parlament gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 139 geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen sind für eine Prüfung im Plenum nur zulässig, wenn sie vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden. Fraktionen können gemäß Artikel 157 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge einreichen. Die Artikel 163 und 167 finden auf den Entschließungsantrag des Ausschusses und Änderungsanträge hierzu Anwendung. Artikel 167 findet auch auf die einzige Abstimmung über alternative Entschließungsanträge Anwendung.

 

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine Aussprache zu einem Schwerpunktthema im Plenum erfüllt, wenn der Bericht aufgrund eines in Artikel 41 oder Artikel 42 genannten Initiativrechts ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht genehmigt worden ist .


(1)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 106.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 14. Februar 2012

30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/68


Dienstag, 14. Februar 2012
Übertragung bestimmter den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums betreffender Aufgaben ***I

P7_TA(2012)0032

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Übertragung bestimmter den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums betreffender Aufgaben, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (COM(2011)0288 – C7-0136/2011 – 2011/0135(COD))

2013/C 249 E/20

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0288),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 und Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0136/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2011 (1),

unter Hinweis auf die im Schreiben vom 21. Dezember 2011 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0003/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 376 vom 22.12.2011, S. 62.


Dienstag, 14. Februar 2012
P7_TC1-COD(2011)0135

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 386/2012.)


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/69


Dienstag, 14. Februar 2012
Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern ***I

P7_TA(2012)0033

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101/EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern (COM(2011)0079 – C7-0059/2011 – 2011/0038(COD))

2013/C 249 E/21

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0079),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0059/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juni 2011 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 6. Mai 2011 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 27. Januar 2012 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0022/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 118.

(2)  ABl. C 220 vom 26.7.2011, S. 1.


Dienstag, 14. Februar 2012
P7_TC1-COD(2011)0038

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2005/56/EG und 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2012/17/EU.)


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/70


Dienstag, 14. Februar 2012
Protokoll EU-Guinea-Bissau zur Festlegung der Fangmöglichkeiten ***

P7_TA(2012)0034

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (15178/2011 – C7-0003/2012 – 2011/0257(NLE))

2013/C 249 E/22

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (15178/2011),

in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (15179/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0003/2012),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0017/2012),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls zu dem Abkommen;

2.

fordert die Kommission auf, dem Parlament die Protokolle und Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses sowie die in den Artikeln 3 und 9 des neuen Protokolls vorgesehene Jahresplanung und den entsprechenden Jahresbericht zu übermitteln, die Teilnahme von Vertretern des Parlaments als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zu ermöglichen und dem Parlament und dem Rat bis zum Ablauf des neuen Protokolls einen Bewertungsbericht über dessen Durchführung vorzulegen, ohne dabei den Zugang zu diesem Dokument unnötig einzuschränken;

3.

fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen ihrer entsprechenden Befugnisse das Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen der mit dem neuen Protokoll und seiner Erneuerung im Zusammenhang stehenden Verfahren unverzüglich und umfassend zu unterrichten;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Guinea-Bissau zu übermitteln.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/71


Dienstag, 14. Februar 2012
Beteiligung Marokkos an den Programmen der Union ***

P7_TA(2012)0035

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union (12712/2010 – C7-0430/2010 – 2010/0125(NLE))

2013/C 249 E/23

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (12712/2010),

in Kenntnis des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Königreichs Marokko an den Programmen der Union (12711/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0430/2010),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0016/2012),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Marokko zu übermitteln.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/72


Dienstag, 14. Februar 2012
Impfung gegen die Blauzungenkrankheit ***II

P7_TA(2012)0036

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/75/EG hinsichtlich der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit (16696/1/2011 – C7-0011/2012 – 2010/0326(COD))

2013/C 249 E/24

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (16696/1/2011 – C7-0011/2012),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. März 2011 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0666),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für die zweite Lesung (A7-0031/2012),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 92.

(2)  Angenommene Texte vom 7.4.2011, P7_TA(2011)0147.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/73


Dienstag, 14. Februar 2012
Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro ***I

P7_TA(2012)0037

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (KOM(2010)0775 – C7-0434/2010 – 2010/0373(COD))

2013/C 249 E/25

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0775),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0434/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. April 2011 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Mai 2011 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz(A7-0292/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die Erklärungen der Kommission im Anhang zu dieser Entschließung zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 155 vom 25.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 74.


Dienstag, 14. Februar 2012
P7_TC1-COD(2010)0373

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Februar 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 260/2012.)


Dienstag, 14. Februar 2012
Anhang zur legislativen Entschließung

Erklärung der Kommission zur SEPA-Verwaltung:

Damit die SEPA-Umstellung reibungslos funktioniert und das volle Potenzial des SEPA-Projekts im weiteren Sinne genutzt werden kann, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass alle Beteiligten und insbesondere die Nutzer, einschließlich der Verbraucher, eng einbezogen werden und eine umfassende Rolle übernehmen können. Die jüngst erfolgte Einrichtung des SEPA-Rates stellt zwar für die Verwaltung des SEPA-Projekts eine erhebliche Verbesserung dar, bisher wurde die SEPA-Umstellung allerdings im Wesentlichen von den Anbietern und insbesondere den europäischen Banken unter der Federführung des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC) verwirklicht. Bei ihrer Überprüfung der Funktionsweise des SEPA-Rates 2012 wird die Kommission daher die Verwaltung des gesamten SEPA-Projekts und insbesondere die Frage prüfen, wie die Interessen der Verbraucher, der Klein- und Mittelbetriebe, der Endkunden und der sonstigen Nutzer besser berücksichtigt werden können. Bei dieser Überprüfung wird die Kommission unter anderem die Zusammensetzung des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC), die Interaktion zwischen dem EPC und einer übergeordneten Verwaltungsstruktur wie dem SEPA-Rat und die Rolle dieser übergeordneten Struktur prüfen. Wenn die Bewertung der Kommission die Notwendigkeit weiterer Initiativen zur Verbesserung der SEPA-Verwaltung bestätigt, wird die Kommission die Vorlage von Vorschlägen erwägen.

Erklärung der Kommission zur Überprüfung der Zahlungsdienstrichtlinie:

Die Kommission erkennt uneingeschränkt an, dass es im Hinblick auf eine breite öffentliche Unterstützung für SEPA wesentlich ist, weiterhin ein hohes Maß an Schutz für Zahler zu gewährleisten, insbesondere bei Lastschriften. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass viele Verbraucher derzeit im Rahmen ihrer innerstaatlichen Lastschriftverfahren über ein bedingungsloses Rückerstattungsrecht verfügen. Sie nimmt ferner zur Kenntnis, dass das einzige existierende europaweite Lastschriftverfahren für Verbraucher für genehmigte Zahlungen ein bedingungsloses Rückerstattungsrecht binnen eines Zeitraums von acht Wochen vorsieht. Dieses Rückerstattungsrecht ist umfangreicher als das gemäß der Zahlungsdienstrichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG) geforderte Minimum. In Anbetracht der Notwendigkeit, ein höheres Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen, der vorherrschenden Marktlage in der Union und der im Rahmen der politischen Debatte über SEPA geäußerten Forderung des Europäischen Parlaments, das Rückerstattungsrecht zu verbessern, wird die Kommission deshalb eine Überprüfung der bestehenden Rückerstattungsrechte bei Lastschriften in der Union in ihren Bericht gemäß Artikel 87 dieser Richtlinie einbeziehen. Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Europäischen Zentralbank bis zum 1. November 2012 vor. Wenn durch den Bericht der Kommission gemäß Artikel 87 der Zahlungsdienstrichtlinie die Notwendigkeit einer Überprüfung dieser Richtlinie mit Blick auf die Kriterien für Rückerstattungsrechte bestätigt wird, wird die Kommission die Vorlage von Vorschlägen erwägen.

Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Artikel 290 AEUV dahingehend zu interpretieren ist, dass sie bei der Vorbereitung und Annahme von delegierten Rechtsakten autonom handelt. Der standardisierte Erwägungsgrund betreffend fachliche Beratung, der in der interinstitutionellen Vereinbarung der drei Organe enthalten ist, ist Ausdruck dieser Interpretation. Die Kommission bedauert daher, dass Erwägung 22 dieser Verordnung von der interinstitutionellen Vereinbarung abweicht.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/75


Dienstag, 14. Februar 2012
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofes – Baudilio Tomé Muguruza – ES

P7_TA(2012)0038

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2012 über die vorgeschlagene Ernennung von Baudilio Tomé Muguruza zum Mitglied des Rechnungshofes (C7-0015/2012 – 2012/0801(NLE))

2013/C 249 E/26

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0015/2012),

gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0036/2012),

A.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss die Qualifikationen des vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 286 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

B.

in der Erwägung, dass der Haushaltskontrollausschuss in seiner Sitzung vom 9. Februar 2012 den Bewerber, dessen Ernennung zum Mitglied des Rechnungshofes der Rat vorschlägt, angehört hat,

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, Baudilio Tomé Muguruza zum Mitglied des Rechnungshofes zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


Mittwoch, 15. Februar 2012

30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/76


Mittwoch, 15. Februar 2012
Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz und der Schengen-Besitzstand ***

P7_TA(2012)0040

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (07763/2010 – C7-0272/2011 – 2009/0168(NLE))

2013/C 249 E/27

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (07763/2010),

in Kenntnis des Entwurfs der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen (07763/2010) und des Korrigendums zu Artikel 5 Absatz 1 Fußnote 1 der Vereinbarung (13573/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 74, 77, 79 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0272/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0013/2012),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Vereinbarung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/76


Mittwoch, 15. Februar 2012
Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten *

P7_TA(2012)0041

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2011)0813 – C7-0500/2011 – 2011/0390(CNS))

2013/C 249 E/28

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2011)0813),

gestützt auf Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0500/2011),

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0011/2012),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/77


Mittwoch, 15. Februar 2012
Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union ***II

P7_TA(2012)0042

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Union (18733/1/2011 – C7-0022/2012 – 2008/0183(COD))

2013/C 249 E/29

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (18733/1/2011 – C7-0022/2012),

in Kenntnis der vom dänischen Parlament, vom schwedischen Reichstag und vom Oberhaus des Vereinigten Königreichs im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Januar 2011 (1) und 8. Dezember 2011 (2),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 27. Januar 2011 (3),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 26. März 2009 (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren (COM(2009)0665) - „Omnibus“ (5),

in Kenntnis der geänderten Vorschläge der Kommission (COM(2010)0486 und COM(2011)0634),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung für die zweite Lesung (A7-0032/2012),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 49.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. C 104 vom 2.4.2011, S. 44.

(4)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 258.

(5)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 1.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/78


Mittwoch, 15. Februar 2012
Funkfrequenzpolitik ***II

P7_TA(2012)0043

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik (16226/1/2011 – C7-0012/2012 – 2010/0252(COD))

2013/C 249 E/30

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (16226/1/2011 – C7-0012/2012),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2010)0471),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 72 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A7-0019/2012),

1.

billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.

stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 53.

(2)  Angenommene Texte vom 11.5.2011, P7_TA(2011)0220.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/79


Mittwoch, 15. Februar 2012
Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ***I

P7_TA(2012)0044

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (KOM(2010)0728 – C7-0408/2010 – 2010/0362(COD))

2013/C 249 E/31

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0728),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0408/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom polnischen Sejm im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Mai 2011 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0262/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 110.


Mittwoch, 15. Februar 2012
P7_TC1-COD(2010)0362

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Februar 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 261/2012.)


Donnerstag, 16. Februar 2012

30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/81


Donnerstag, 16. Februar 2012
Einlagensicherungssysteme ***I

P7_TA(2012)0049

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (KOM(2010)0368 – C7-0177/2010 – 2010/0207(COD))

2013/C 249 E/32

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0368),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0177/2010),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom dänischen Parlament, dem deutschen Bundestag, dem deutschen Bundesrat und dem schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. Februar 2011 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 24. Februar 2011 an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 87, 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0225/2011),

A.

in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 99 vom 31.3.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Donnerstag, 16. Februar 2012
P7_TC1-COD(2010)0207

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. Februar 2012 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (3) ist in wesentlichen Punkten zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Um Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern, müssen die marktverzerrende Unterschiede zwischen den für diese Institute geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Einlagensicherungssysteme beseitigt werden. [Abänd. 1]

(2a)

Um die Erhebung von Forderungen gegenüber Einlagensicherungssystemen in Zukunft zu verhindern, sollte viel Wert auf vorbeugende Maßnahmen und Überwachung gelegt werden, damit eine abgestimmte und transparente Bewertung der Geschäftsmodelle neuer und vorhandener Mitbewerber auf der Grundlage eines gemeinsamen, von der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates  (4) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und den zuständigen Behörden vereinbarten Konzepts sichergestellt wird, was möglicherweise zu zusätzlichen Aufsichtsanforderungen, Tätigkeitsbeschränkungen, obligatorischen Änderungen am Geschäftsmodell oder sogar zum Ausschluss von Kreditinstituten, die unverantwortliche Risiken eingehen, führen wird. [Abänd. 2]

(3)

Diese Richtlinie trägt sowohl unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit als auch unter dem Aspekt des freien Dienstleistungsverkehrs im Finanzdienstleistungssektor wesentlich zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Kreditinstitute bei und erhöht gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Einleger. Im Hinblick auf die gesamtwirtschaftlichen Kosten des Scheiterns eines Kreditinstitutes und dessen negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Vertrauen der Einleger sollte neben einer reinen Entschädigungsfunktion für die Einleger ausreichende Flexibilität zur Durchführung von Präventions- und Stützungsmaßnahmen durch die Einlagensicherungssysteme geschaffen werden. Da in diesem Fall die angeschlossenen Kreditinstitute selbst für die Kosten der Einlagensicherungssysteme aufkommen, bestehen geeignete Anreize, Probleme bei den angeschlossenen Kreditinstituten bereits frühzeitig zu erkennen und drohenden Sicherungsfällen mit geeigneten Maßnahmen wie zum Beispiel Restrukturierungsauflagen entgegenzuwirken. Einlagensicherungseinrichtungen, die auch präventiv tätig werden können, stellen daher eine wichtige Ergänzung zum Handeln der Aufsichtsbehörden in der laufenden Aufsicht und im Rahmen der geordneten Abwicklung von Kreditinstituten dar. Stützungsmaßnahmen durch Einlagensicherungssysteme sollten jedoch stets an Bedingungen geknüpft sein und ihr Handeln sollte stets im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht stehen. [Abänd. 3]

(3a)

Geeignete Anreize für ein effektives Handeln der Einlagensicherungssysteme bestehen insbesondere dann, wenn es eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zwischen ihrem Zuständigkeitsbereich und dem Bereich gibt, in dem die Kosten des Scheiterns eines Kreditinstitutes anfallen. Um der fortschreitenden Integration im Binnenmarkt Rechnung zu tragen, sollte daher die Möglichkeit zur Zusammenlegung von Einlagensicherungssystemen verschiedener Mitgliedstaaten oder der Schaffung eigener grenzüberschreitender Systeme auf freiwilliger Basis bestehen. Als Voraussetzung für die Genehmigung durch die zuständigen Behörden sollte auf eine ausreichende Stabilität und ausgewogene Zusammensetzung der neuen und bestehenden Einlagensicherungssysteme geachtet werden. Negative Effekte für die Finanzstabilität wie zum Beispiel im Fall einer Zusammenfassung mehrerer Kreditinstitute mit hohem Risiko, die innerhalb eines eigenen Einlagensicherungssystems lediglich ein durchschnittliches Risiko aufweisen würden, während den bestehenden Sicherungssystemen Beiträge entzogen werden würden, müssen vermieden werden. [Abänd. 4]

(4)

Nach der Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (5) muss die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG vorlegen. Diese Richtlinie betrifft die Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für Einlagensicherungssysteme, mögliche Modelle zur Einführung risikoabhängiger Beiträge, die Vorteile und Kosten einer möglichen Einführung eines unionsweiten Einlagensicherungssystems, die Auswirkungen abweichender Rechtsvorschriften zu Verrechnung und Gegenforderungen auf die Effizienz des Systems und die Harmonisierung des Umfangs der erfassten Produkte und Einleger.

(5)

Die Richtlinie 94/19/EG beruht auf dem Grundsatz der Mindestharmonisierung. Infolgedessen wurde besteht in der Europäischen Union eine Vielzahl von Einlagensicherungssystemen mit sehr unterschiedlichen Merkmalen geschaffen. Dies brachte für Kreditinstitute Durch die Formulierung unionsweit geltender gemeinsamer Anforderungen an die Einlagensicherungssysteme, unter anderem in Bezug auf die gedeckten Einlagen, die Deckungssumme, die Zielausstattung, die Bedingungen zur Mittelverwendung und die Rückzahlungsmodalitäten wird den Einlegern ein unionsweit einheitliches Schutzniveau bei gleicher Stabilität der Einlagensicherungssysteme garantiert. Gleichzeitig ist die Umsetzung dieser gemeinsamen Anforderungen an Einlagensicherungssysteme von größter Bedeutung für die Beseitigung von Marktverzerrungen mit sich und schmälerte für die Einleger den Nutzen. Diese Richtlinie leistet daher einen Beitrag zur Vervollständigung des Binnenmarkts. [Abänd. 5]

(6)

Die Richtlinie sollte für die Kreditinstitute Wettbewerbsgleichheit gewährleisten, den Einlegern die Eigenschaften von Einlagensicherungssystemen verständlich machen und im Interesse der Finanzstabilität der Information der Einleger in Bezug auf gedeckte und nicht gedeckte Finanzprodukte dienen und sicherstellen, dass Informationen zur Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen bereitgestellt werden . Die Möglichkeit, das Scheitern eines Kreditinstitutes durch geeignete Maßnahmen des Einlagensicherungssystems zu vermeiden, sollte das Vertrauen in die Finanzstabilität schützen und im Interesse der privaten Einleger, schutzbedürftiger örtlicher Behörden und vor allem auch der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sein. Dadurch kann ein Großteil der negativen Folgen einer Insolvenz eines Kreditinstituts wie der plötzliche Verlust der Bankverbindung vermieden werden. Bei Eintritt des Sicherungsfalles sollte durch diese Richtlinie eine rasche Entschädigung der Einleger durch solide und glaubwürdige Einlagensicherungssysteme erleichtern. Die Einlagensicherung sollte deshalb so weit wie möglich harmonisiert und vereinfacht werden erwirkt werden . [Abänd. 6]

(7)

Im Falle der Schließung eines zahlungsunfähigen Kreditinstituts müssen die Einleger der Zweigstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen gelegen sind, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, durch dasselbe Sicherungssystem wie die übrigen Einleger des Instituts geschützt sein.

(8)

Diese Richtlinie sieht grundsätzlich vor, dass alle Kreditinstitute einem Einlagensicherungssystem beitreten müssen. Ein Mitgliedstaat, der Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz in einem Drittland zulässt, sollte entscheiden, wie die Richtlinie auf diese Zweigstellen anzuwenden ist und dabei der Notwendigkeit des Schutzes der Einleger und des Erhalts eines intakten Finanzsystems Rechnung tragen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Einleger bei solchen Zweigstellen von den für sie geltenden Sicherungsvorkehrungen in vollem Umfang Kenntnis erhalten.

(9)

Auch wenn im Prinzip jedes Kreditinstitut Mitglied eines Einlagensicherungssystems sein sollte, ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es Systeme gibt, die das Kreditinstitut selbst schützen (institutsbezogene Sicherungssysteme) und insbesondere dessen Liquidität und Solvenz sicherstellen. Systeme dieser Art garantieren den Einlegern einen von den Einlagensicherungssystemen unabhängigen Schutz. Sind solche Systeme von Einlagensicherungssystemen getrennt, sollte bei Festlegung der Beiträge ihrer Mitglieder an Einlagensicherungssysteme ihrer Schutzfunktion für das System Rechnung getragen werden. Die harmonisierte Deckungssumme sollte Systeme, die das Kreditinstitut selbst schützen, nur dann betreffen, wenn diese eine Entschädigung der Einleger vorsehen. Einleger sollten bei allen Systemen Ansprüche anmelden können, was insbesondere dann gilt, wenn kein Schutz durch eine Garantiegemeinschaft gewährleistet werden kann. Das heißt, dass kein System von dieser Richtlinie ausgenommen werden sollte. [Abänd. 7]

(9a)

Jedes Kreditinstitut sollte Teil eines gemäß dieser Richtlinie anerkannten Einlagensicherungssystems sein, um auf diese Weise ein hohes Verbraucherschutzniveau und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Kreditinstitute sicherzustellen und einen Regelungswettbewerb zu verhindern. Ein Einlagensicherungssystem sollte diesen Schutz jederzeit gewährleisten können. [Abänd. 8]

(9b)

Kernaufgabe eines Einlagensicherungssystems ist der Schutz der Einleger vor den Folgen der Insolvenz eines Kreditinstitutes. Einlagensicherungssysteme sollten diesen Schutz auf verschiedene Weise gewährleisten können. Am einen Ende des Handlungsspektrums von Einlagensicherungssystemen sollten daher Systeme mit einer reinen Entschädigungsfunktion („paybox“) möglich sein. [Abänd. 9]

(9c)

Einlagensicherungssysteme sollten aber auch über die reine Entschädigungsfunktion hinausgehen können, indem sie die angeschlossenen Kreditinstitute zur Bereitstellung weitergehender Informationen verpflichten und auf dieser Grundlage Frühwarnsysteme aufbauen. So können risikoabhängige Beiträge frühzeitig angepasst und Präventivmaßnahmen gegen erkannte Risiken vorgeschlagen werden. Bei drohenden Schieflagen sollten die Einlagensicherungssysteme die Möglichkeit haben, Stützungsmaßnahmen zu beschließen oder ihre Mittel dazu einzusetzen, eine geordnete Abwicklung von problematischen Kreditinstituten zu unterstützen, um die Kosten einer Einlegerentschädigung und die sonstigen negativen Auswirkungen eines Insolvenzfalles zu vermeiden. [Abänd. 10]

(9d)

Am anderen Ende des Handlungsspektrums von Einlagensicherungssystemen sollten die Systeme gemäß Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute  (6) als institutsbezogene Sicherungssysteme ausgestaltet werden können. Die institutsbezogenen Sicherungssysteme schützen das Kreditinstitut selbst, indem sie insbesondere dessen Liquidität und Solvenz sicherstellen. Sie sollten von den zuständigen Behörden als Einlagensicherungssysteme anerkannt werden, wenn sie alle in Artikel 80 Abatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen. Durch diese Kriterien wird insbesondere sichergestellt, dass wie in anderen Einlagensicherungssystemen für einen potenziellen Rückzahlungsfall stets ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. [Abänd. 11]

(10)

Institutsbezogene Sicherungssysteme sind in Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (7) definiert und können von den zuständigen Behörden als Einlagensicherungssysteme anerkannt werden, wenn sie alle in dem genannten Artikel und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen. [Abänd. 12]

(11)

Die EU-weit unkoordinierte Aufstockung der Deckungssummen während der Finanzkrise hat in einigen Fällen dazu geführt, dass Einleger ihre Einlagen auf Banken in Ländern mit höherer Einlagensicherung umgeschichtet haben. Durch solche unkoordinierte Aufstockung wurde den Banken in Krisenzeiten Liquidität entzogen. In stabilen Zeiten ist es möglich, dass unterschiedlich hohe Deckungssummen die Einleger dazu veranlassen, anstatt des für sie geeignetsten Produkts am besten geeigneten Produktes die höchste Deckungssumme zu wählen. Es ist nicht auszuschließen, dass solche unterschiedlichen Deckungssummen zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, bei der Einlagensicherung allen anerkannten Einlagensicherungssystemen ein harmonisierter Deckungsumfang zu gewährleisten, unabhängig davon, an welcher Stelle der Europäischen Union sich die Einlagen befinden. Es sollte allerdings möglich sein, bestimmte Einlagen, die durch persönliche Umstände von Einlegern bedingt sind, für begrenzte Zeit in höherem Umfang zu decken. [Abänd. 13]

(11a)

In der Finanzkrise hat sich gezeigt, dass die bestehenden Einlagensicherungssysteme nicht in der Lage waren, alle Verluste so zu übernehmen, dass die Einleger dabei geschützt werden. Es ist daher erforderlich, dass die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen einer bestimmten Zielausstattung entsprechen und Sonderbeiträge erhoben werden können. Einlagensicherungssysteme sollten bei Bedarf auf angemessene alternative Finanzierungsmöglichkeiten zurückgreifen können, die es ihnen ermöglichen, zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen eine kurzfristige Finanzierung aufzunehmen. [Abänd. 14]

(12)

Für alle Einleger sollte die der gleiche Rechtsanspruch gegen das Sicherungssystem im Rahmen der in dieser Richtlinie festgelegten Deckungssumme gelten, unabhängig davon, ob die Währung des betreffenden Mitgliedstaats der Euro ist und ob eine Bank Mitglied eines Systems ist, das das Institut selbst schützt. Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums sollte es möglich sein, die Umrechnungsbeträge auf- oder abrunden können, was aber nicht zu Lasten der Gleichwertigkeit des Einlegerschutzes gehen darf. [Abänd. 15]

(13)

Zum einen sollte das in dieser Richtlinie festzusetzende Deckungssumme so festgelegt werden, dass sowohl im Interesse des Verbraucherschutzes als auch der Stabilität des Finanzsystems möglichst viele Einlagen erfasst werden, und zum anderen sollten die Finanzierungskosten für solche Systeme berücksichtigt werden. Es erscheint deshalb zweckmäßig, die harmonisierte Deckungssumme auf 100 000 EUR festzusetzen.

(14)

In dieser Richtlinie gilt die harmonisierte Obergrenze grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage. Zu berücksichtigen sind daher auch die Einlagen von Einlegern, die nicht als Inhaber figurieren oder die nicht die ausschließlichen Inhaber sind. Der Schwellenwert sollte daher für jeden identifizierbaren Einleger gelten. Der Grundsatz, wonach der Schwellenwert auf jeden identifizierbaren Einleger anzuwenden ist, sollte nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, die unter besondere Schutzvorschriften fallen, die auf solche Einlagen keine Anwendung finden.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten nicht an der Errichtung von Systemen gehindert werden, die generell die Altersvorsorge absichern und die getrennt von Einlagensicherungssystemen geführt werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, bestimmte sicherstellen, dass aus bestimmten Transaktionen resultierende Einlagen für einen vorgegebenen Zeitraum vollständig von der Einlagensicherung abgedeckt werden . Zu solchen Einlagen gehören Einlagen aus sozialen Gründen zu schützen oder im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen, die auf privat genutzte Wohnimmobilien abzielen, abzusichern dem Erwerb oder der Veräußerung einer privaten Wohnimmobilie, Einlagen , die aus bestimmten sozialen, im innerstaatlichen Recht definierten Gründen geschützt werden sowie Einlagen, die im Zusammenhang mit Lebenszyklusereignissen wie Geburt, Heirat, Scheidung und insbesondere der Altersvorsorge stehen oder aus der Auszahlung von bestimmten Versicherungsleistungen oder Entschädigungen resultieren . In allen genannten Fällen sollten die Bestimmungen über staatliche Beihilfen eingehalten werden. [Abänd. 16]

(16)

Es ist erforderlich, die Verfahren für die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen oder von Kreditinstituten selbst zu harmonisieren. Einerseits sollten die Kosten dieser Finanzierung hauptsächlich grundsätzlich von den Kreditinstituten selbst getragen werden, andererseits muss die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungsystemen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten stehen. Um zu gewährleisten, dass die Einleger Einlagensicherungssysteme in allen Mitgliedstaaten einen eine vergleichbar hohen Schutz genießen und Einlagensicherungssysteme sich nur dann gegenseitig Kredite gewähren, wenn das betroffene Einlagensicherungssystem bereits erhebliche eigene Finanzierungsanstrengungen unternommen hat hohe Stabilität aufweisen , sollte die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen auf hohem Niveau harmonisiert werden. Allerdings sollte die Stabilität des Bankensystems in dem betreffenden Mitgliedstaat hierdurch nicht gefährdet für alle Einlagensicherungssysteme eine einheitliche ex-ante-Zielausstattung mit Finanzmitteln vorgesehen werden. [Abänd. 17]

(17)

Um die Einlagensicherung auf das zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Transparenz für die Einleger notwendige Maß zu beschränken und die Übertragung von Anlagerisiken auf Einlagensicherungssysteme zu vermeiden, sollten bestimmte Finanzprodukte mit Anlagecharakter von der Deckung ausgenommen werden, insbesondere solche, die nicht zum Nennwert rückzahlbar sind und solche, deren Existenz lediglich durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden kann die auf den Inhaber und nicht auf einen Namen lauten [Abänd. 37].

(18)

Bestimmte Einleger sollten von der Einlagensicherung ausgenommen werden, insbesondere Behörden oder andere Finanzinstitute. Ihre im Vergleich zu allen anderen Einlegern geringe Zahl mindert bei einem Bankenausfall die Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems. Behörden haben darüber hinaus einen weitaus besseren Zugang zu Krediten als Bürger. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch dafür sorgen, dass auch Einlagen schutzbedürftiger örtlicher Behörden gedeckt sind. Nicht im Finanzsektor tätige Unternehmen sollten unabhängig von ihrer Größe grundsätzlich abgedeckt sein. [Abänd. 18]

(19)

Einleger, die auf dem Gebiet der Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 zweiter und dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (8) tätig sind, sollten von Zahlungen aus Einlagensicherungssystemen ausgeschlossen werden.

(20)

Die den Kreditinstituten aus der Teilnahme an einem Sicherungssystem erwachsenden Kosten stehen in keinem Verhältnis zu denjenigen, die bei einem massiven Abheben von Einlagen nicht nur bei dem sich in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, sondern auch bei an sich gesunden Unternehmen entstehen würden, wenn das Vertrauen der Einleger in die Stabilität des Bankensystems erschüttert wird.

(21)

Es ist erforderlich, dass die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen einer bestimmten Zielausstattung entsprechen und Sonderbeiträge erhoben werden können. Einlagensicherungssysteme sollten bei Bedarf auf angemessene alternative Finanzierungsmöglichkeiten zurückgreifen können, die es ihnen ermöglichen, zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen eine kurzfristige Finanzierung aufzunehmen.

(22)

Die Einlagensicherungssysteme sollten über ausreichende Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen sollten in erster Linie zur Entschädigung der Einleger eingesetzt werden. Sie könnten jedoch auch zur Finanzierung des Transfers von Einlagen zu einem anderen Kreditinstitut genutzt werden im Fall der Insolvenz eines Kreditinstitutes verfügen . In vielen Fällen sollten jedoch Stützungsmaßnahmen ergriffen werden, welche die Insolvenz eines Kreditinstitutes abwenden, da diese Maßnahmen oftmals effektiver für die Einlagensicherung sind als eine Entschädigung der Einleger. Darüber hinaus können durch solche Maßnahmen weitere Kosten und negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität vermieden und das Vertrauen der Einleger gestärkt werden. Daher sollten die Mittel der Einlagensicherungssysteme auch für Stützungsmaßnahmen eingesetzt werden können. Stützungsmaßnahmen sollten stets mit Auflagen an das gestützte Institut verbunden sein. Die Maßnahmen sollten jedoch auch im Zusammenhang mit der geordneten Abwicklung eines Kreditinstitutes genutzt werden können , sofern dies die kostengünstigste Alternative für das Einlagensicherungssystem darstellt. Die sofern die Kosten, die hierbei vom Einlagensicherungssystem getragen werden, sollten daher nicht über die bei dem betreffenden Kreditinstitut gedeckten Einlagen hinausgehen. Bis zu einem gewissen, in der Richtlinie eingegrenzten Grad könnten sie auch zur Vorbeugung von Bankinsolvenzen verwendet werden. Derartige Maßnahmen sollten mit den Beihilfevorschriften in Einklang stehen. Dem künftigen Vorgehen der Kommission in Bezug auf die Errichtung nationaler Bankensanierungsfonds wird dadurch durch diese Handlungsmöglichkeiten der Einlagensicherungssysteme nicht vorgegriffen. [Abänd. 19]

(22a)

Die Mittel von Einlagensicherungssystemen sollten zur Finanzierung der Kontinuität der Kontoführung für den Anteil eines Instituts an gedeckten Einlagen verwendet werden dürfen. [Abänd. 20]

(23)

In Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (9) werden Vermögenswerte bestimmten Risikogruppen zugeordnet. Diese Tabelle sollte berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass Einlagensicherungssysteme nur in risikoarme Vermögenswerte investieren.

(24)

Die Beiträge zu Einlagensicherungssystemen sollten der Höhe des Risikos Rechnung tragen, dem ihre Mitglieder ausgesetzt sind. Dies würde es ermöglichen, dem Risikoprofil– einschließlich der verschiedenen Geschäftsmodelle – einzelner Banken Rechnung zu tragen, sollte zu einer fairen Beitragsbemessung führen und Anreize schaffen, risikoärmere Geschäftsmodelle zu verfolgen. Dazu sollte eine Standardmethode zur Ermittlung und Berechnung risikobasierter Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen vorgesehen werden. Durch die Entwicklung eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Satzes von Basisindikatoren und eines Satzes fakultativer Zusatzindikatoren auf der Grundlage eines von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden vereinbarten gemeinsamen Konzepts würde eine solche Harmonisierung schrittweise erreicht. Der Charakter der von den angeschlossenen Kreditinstituten eingegangenen Risiken kann jedoch in Abhängigkeit von den Marktgegebenheiten und den Geschäftsaktivitäten der Kreditinstitute variieren. Es ist daher sinnvoll, neben der Standardmethode den Einlagensicherungssystemen auch die Verwendung eigener risikobasierter Verfahren zu ermöglichen, sofern diese alternativen risikobasierten Verfahren die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Konsultation des Europäischen Forums der Einlagensicherer (European Forum of Deposit Insurers, EFDI) noch zu entwickelnden Leitlinien erfüllen. Ein solches alternatives risikobasiertes Verfahren trägt dem Risikoprofil einzelner Banken Rechnung, führt zu einer genaueren, den Marktgegebenheiten in den Mitgliedstaaten angemessenen Beitragsbemessung und schafft Anreize, risikoärmere Geschäftsmodelle zu verfolgen. Um einzelstaatlich geregelten, besonders risikoarmen Bereichen der Kreditwirtschaft Rechnung zu tragen, sollten entsprechende Verringerungen der zu leistenden Beiträge vorgesehen werden können. [Abänd. 21]

(24a)

Rentabilität im Zusammenhang mit risikoabhängigen Prämien wurde in manchen Fällen als risikomindernder Indikator gewertet. Dies trägt nicht dem Geschäftsmodell von Gegenseitigkeitsgesellschaften Rechnung, die nicht auf die Maximierung von Gewinnen angelegt sind. Außerdem kann Gewinnstreben einen verkehrten Anreiz zum Verfolgen riskanterer Strategien schaffen. Die Solidität eines Geschäftsmodells sollte ganzheitlich betrachtet werden. [Abänd. 22]

(25)

Die Einlagensicherung ist ein wichtiger Aspekt der Vollendung des Binnenmarkts und aufgrund der Solidarität, die sie unter den Kreditinstituten eines Finanzmarktes bei Zahlungsunfähigkeit eines Instituts schafft, eine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Bankenaufsicht. Aus diesem Grund sollten Einlagensicherungssysteme einander bei Bedarf Kredite gewähren können.

(26)

Die derzeitige Rückzahlungsfrist von maximal sechs Wochen ab dem 31. Dezember 2010 trägt in keiner Weise der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu erhalten, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Die Rückzahlungsfrist sollte deshalb auf eine Woche fünf Arbeitstage, jedoch nicht weniger als eine Woche , verkürzt werden. [Abänd. 23 und 150/rev]

(26a)

Häufig sind jedoch die notwendigen Verfahren für eine kurze Rückzahlungsfrist noch nicht gegeben. Erhalten die Einleger jedoch die Zusicherung, dass die Rückzahlungsfrist kurz sein wird, und wird diese Frist dann aufgrund des Ausfalls eines Kreditistituts nicht eingehalten, so könnte dies das Vertrauen der Einleger in die Einlagensicherungssysteme dauerhaft erschüttern und damit deren stabilisierende Wirkung und Zweck unterlaufen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2016 eine Rückzahlungsfrist von 20 Werktagen zu beschließen, wenn nach Prüfung durch die zuständigen Behörden festgestellt wurde, dass die verkürzte Rückzahlungsfrist nicht realisierbar ist. In diesem Fall sollten die für die Auszahlungsfrist von fünf Werktagen notwendigen Verfahren bis zum 31. Dezember 2016 entwickelt und erprobt werden. Um dabei sicherzustellen, dass Einleger im Übergangszeitraum bis zu diesem Datum bei Ausfall ihres Kreditinstituts nicht in finanzielle Bedrängnis geraten, sollten die Einleger jedoch die Möglichkeit haben, ihr erstattungsfähiges Guthaben bis zur Höhe von 5 000 EUR vom zuständigen Einlagensicherungssystem innerhalb von fünf Werktagen, jedoch nicht weniger als einer Woche, erstattet zu bekommen. [Abänd. 24 und 150/rev]

(27)

Die Einlagensicherungssysteme von Mitgliedstaaten, in denen ein Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat oder unmittelbar Dienstleistungen erbringt, sollten die Einleger im Namen des Systems des Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut zugelassen wurde, unterrichten und entschädigen. Zur Erleichterung dieser Aufgabe sollten die möglicherweise betroffenen Einlagensicherungssysteme vorab Vereinbarungen schließen.

(28)

Information ist ein wesentlicher Bestandteil des Einlegerschutzes. Aus diesem Grund sollten Einleger auf ihren Kontoauszügen über ihre Deckung und das zuständige Einlagensicherungssystem unterrichtet werden, künftige Einleger sollten gebeten werden, einen Standard-Informationsbogen gegenzuzeichnen.. Alle Einleger und potentiellen Einleger sollten die gleichen Informationen erhalten. Eine nicht geregelte Werbung mit Hinweisen auf den Entschädigungsbetrag und den Umfang des Einlagensicherungssystems könnte allerdings die Stabilität des Bankensystems oder das Vertrauen der Einleger beeinträchtigen Wenn in Werbung auf Einlagensicherungssysteme verwiesen wird, sollte dies daher auf eine bloße Erklärung beschränkt sein. Systeme, die das Kreditinstitut selbst schützen, sollten die Einleger klar über ihren rechtlichen Anspruch im Rahmen der in dieser Richtlinie festgelegten Deckungssumme und über ihre Funktion Funktionsweise informieren, ohne dabei uneingeschränkten Einlegerschutz zu versprechen. [Abänd. 25]

(29)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Durchführung dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (10).

(30)

Es ist möglich, dass die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden aufgrund dieser Richtlinie den Einlegern gegenüber nicht haftbar gemacht werden, wenn sie für die Einrichtung bzw. die amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Systeme Sorge getragen haben, die die Einlagen oder die Kreditinstitute selbst absichern und die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Einleger nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährleisten.

(31)

Mit ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde  (11) vom 23. September 2009 legte die Kommission einen Legislativentwurf zur Schaffung eines Europäischen Finanzaufsichtsssystems vor; sie lieferte darin nähere Einzelheiten zur Architektur dieses neuen Aufsichtsrahmens, der auch die Schaffung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde einschließt.

(32)

Unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der Einlagensicherungssysteme sollte die Europäische Bankaufsichtsbehörde zur Erreichung des Ziels beitragen, Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern und dabei gleichzeitig einen wirksamen Einlegerschutz zu gewährleisten Zu diesem Zweck sollte die Behörde bestätigen, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für Kredite zwischen Einlagensicherungssystemen erfüllt sind und unter Einhaltung der in dieser Richtlinie festgesetzten strengen Obergrenzen die Beträge, die von den einzelnen Systemen zu verleihen sind, sowie den Ausgangszinssatz und die Laufzeit des Kredits nennen. und die Risiken für die Steuerzahler zu minimieren. In diesem Zusammenhang sollte die Europäische Bankaufsichtsbehörde ferner Informationen über Einlagensicherungssysteme erheben, was insbesondere für die von den zuständigen Behörden bestätigte Höhe der von diesen Systemen gedeckten Einlagen gilt. Sie sollte die anderen Einlagensicherungssysteme über ihre Pflicht zur Kreditvergabe in Kenntnis setzen. [Abänd. 26]

(33)

Um europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen angemessenen Einlegerschutz zu gewährleisten, muss ein wirksames Instrument zur Festlegung harmonisierter technischer Standards im Finanzdiestleistungsbereich eingeführt werden. Solche Standards sollten zwecks Vereinheitlichung der Ermittlung der risikoabhängigen Beiträge entwickelt werden. [Abänd. 27]

(34)

Um reibungslos und effizient funktionierende Einlagensicherungssysteme und eine ausgewogene Berücksichtigung ihrer Positionen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Behörde Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen verbindlich beilegen können.

(34a)

Das Europäische Parlament betont in seiner Entschließung vom 7. Juli 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor, dass ein europäischer Mechanismus zur Bewältigung von Bankenkrisen geschaffen werden muss. Die Einrichtung eines solchen Mechanismus sollte den Einlegerschutz mittels eines Einlagensicherungssystems nicht beeinträchtigen. [Abänd. 28]

(35)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 zu erlassen, um die in dieser Richtlinie festgelegte Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers entsprechend der Inflation in der Union auf der Grundlage von Änderungen des Verbraucherpreisindex anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden . [Abänd. 29]

(35a)

Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in Bezug auf die in dieser Richtlinie beschriebenen Definitionen und einer Standardmethode zur Berechnung der risikobasierten Beiträge der Kreditinstitute zu den Einlagensicherungssystemen gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sollte solche technischen Regulierungsstandards entwickeln und sie der Kommission bis zum 31. Dezember 2012 vorlegen. [Abänd. 30]

(36)

Entsprechend dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip können die Ziele der vorliegenden Maßnahme, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften für Einlagensicherungssysteme, nur auf Ebene der Europäischen Union verwirklicht werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(37)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(38)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang IV genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie regelt die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen des europäischen Systems nationaler Einlagensicherungssysteme mit dem Ziel, ein gemeinsames Sicherheitsnetz einzurichten, das ein hohes Maß an Sicherheit für die Einleger in der Union bietet. [Abänd. 31]

(2)   Sie gilt für alle gesetzlichen oder vertraglichen gemäß Artikel 3 Absatz 1 anerkannten Einlagensicherungssysteme und für deren angeschlossene Kreditinstitute . Einlagensicherungssysteme können als gesetzliche, vertragliche sowie für als institutsbezogene Sicherungssysteme, die als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind im Sinne von Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG ausgestaltet sein . [Abänd. 32]

(3)   Die in Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG definierten institutsbezogenen Sicherungssysteme können von den zuständigen Behörden als Einlagensicherungssysteme anerkannt werden, wenn sie alle in dem genannten Artikel und in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen. [Abänd. 33]

(4)   Institutsbezogene Im Sinne dieser Richtlinie gelten für Sicherungssysteme, die nicht nach Absatz 3 Artikel 3 Absatz 1 anerkannt sind, und keine Einlagen garantieren, sind abgesehen von nur Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2, Artikel 14 Absatz 6a und Anhang III Absatz 9 von dieser Richtlinie ausgenommen. [Abänd. 34]

(4a)     Wird ein Europäischer Fonds für die Bewältigung von Bankenkrisen eingerichtet, sorgt die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde für ein weiterhin hohes Schutzniveau für Einleger. [Abänd. 35]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

a)

Einlage:

i)

ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften, einschließlich Festgeldeinlagen, Spareinlagen und registrierten Einlagen ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, oder

ii)

Forderungen, die das Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft hat. [Abänd. 36]

Anteile an britischen und irischen Bausparkassen, ausgenommen solche, die im Sinne des Artikels 2 ihrem Wesen nach als Kapital anzusehen sind, gelten als Einlagen.

Ein Instrument gilt nicht als Einlage, wenn

seine Existenz nur durch eine andere Bescheinigung als einen Kontoauszug nachgewiesen werden kann es auf den Inhaber und nicht auf einen Namen lautet , [Abänd. 37]

es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist oder

es nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist.

b)

erstattungsfähige Einlage: eine Einlage, die nicht nach Artikel 4 von einer Deckung ausgenommen ist;

c)

gedeckte Einlagen: der Teil einer erstattungsfähigen Einlage, der die in Artikel 5 genannte Deckungssumme nicht übersteigt;

ca)

Einleger: der Inhaber oder, im Falle eines Gemeinschaftskontos, jeder der Inhaber einer Einlage. [Abänd. 38]

d)

Gemeinschaftskonto: ein Konto, das im Namen von zwei oder mehreren Personen eröffnet wurde oder an dem zwei oder mehrere Personen Rechte haben und über das mit der Unterschrift von einer oder mehreren dieser Personen verfügt werden kann;

e)

nichtverfügbare Einlage: eine Einlage, die gemäß den für sie geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zwar fällig und von einem Kreditinstitut zu zahlen ist, jedoch noch nicht gezahlt wurde, wobei einer der beiden folgenden Fälle vorliegt:

i)

Die jeweils zuständigen Behörden haben festgestellt, dass ihrer Auffassung nach den ihnen zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen das Kreditinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, die Einlage zurückzuzahlen, und keine Aussicht auf eine spätere Rückzahlung besteht. [Abänd. 39]

Die zuständigen Behörden treffen eine derartige Feststellung so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage, nachdem sie erstmals festgestellt haben, dass ein Kreditinstitut die fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat.

ii)

Ein Gericht hat aus Gründen, die mit der Finanzlage des Kreditinstituts unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen, die ein Ruhen der Forderungen der Einleger gegen das Institut bewirkt, sofern die unter Ziffer i aufgeführte Feststellung nicht getroffen wurde.

f)

Kreditinstitut: ein Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG;

f-a)

Präventions- und Stützungsmaßnahme: eine von den Einlagensicherungssystemen ergriffene Maßnahme zur Verhinderung einer Bankeninsolvenz der angeschlossenen Kreditinstitute, wie etwa

i)

Überprüfung der wirtschaftlichen Situation und Risikolage der angeschlossenen Kreditinstitute bzw. der Planungsgrundlagen bei Gründung eines solchen Instituts sowie Informationsrechte in Bezug auf substanzielle Änderungen der Eigentums- und Kontrollverhältnisse;

ii)

Aufforderung der angeschlossenen Kreditinstitute zur Übermittlung von Informationen über ihre wirtschaftliche Situation und Risikolage, ihre Entwicklung und beabsichtigte Änderungen ihres Geschäftsmodells;

iii)

Vorschreiben von Auflagen zur Beschränkung des Volumens der gesicherten Einlagen oder zur völligen oder teilweisen Begrenzung bestimmter geschäftlicher Aktivitäten, soweit aufgrund einer Prüfung oder anderweitig Erkenntnisse vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, dass eine drohende oder akute Gefahr der Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems besteht;

iv)

Erhebung von Beiträgen abhängig von der individuellen Risikolage des Instituts;

v)

Abschluss einer Vereinbarung über den Austausch von Informationen – einschließlich vertraulicher Informationen – mit den zuständigen Behörden;

vi)

Gewährung von Garantien, Darlehen sowie allen Arten von Liquiditäts- und Kapitalhilfen, einschließlich der Erfüllung von Ansprüchen Dritter. [Abänd. 149/rev]

fa)

Maßnahme im Zusammenhang mit der geordneten Abwicklung von Kreditinstituten: eine Maßnahme zur Vermeidung des Einlagensicherungsfalls, einschließlich:

i)

Hilfeleistung beim Erwerb eines in Schieflage geratenen Kreditinstitutes;

ii)

Übertragung der Einlagen und entsprechender Vermögensgegenstände, einschließlich Geschäftsbereiche, auf ein Brückeninstitut;

iii)

zwangsweise Fusionierung mit anderen Kreditinstituten;

iv)

geordnete Abwicklung unter Beteiligung des Einlagensicherungssystems ; [Abänd. 40]

g)

Zweigstelle: eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG;

h)

Zielausstattung: 1,5 % der erstattungsfähigen gedeckten Einlagen, für die ein Einlagensicherungssystem aufkommen muss; [Abänd. 41]

i)

verfügbare Finanzmittel: Bargeld, Einlagen und risikoarme Schuldtitel mit einer Restlaufzeit von maximal 24 Monaten, die innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist und im Umfang von bis zu 10 % der verpfändeten Aktiva liquidiert werden können; [Abänd. 42]

ia)

Verpfändete Aktiva: Zahlungsverpflichtungen, die durch hochwertige Sicherheiten angemessen abgesichert sind und folgenden Bedingungen unterliegen:

(i)

die Sicherheiten bestehen aus risikoarmen Schuldtiteln, die nicht mit Rechten von Dritten belastet sind, über die das Einlagensicherungssystem frei verfügen kann und die für die ausschließliche Nutzung durch das Einlagensicherungssystem vorgesehen sind, das das unwiderrufliche Recht hat, diese Zahlungen auf seinen Wunsch hin in Anspruch zu nehmen,

(ii)

ein Kreditinstitut hat Anspruch auf die Erträge dieser Schuldtitel, die von diesem Kreditinstitut als Sicherheiten verpfändet worden sind,

(iii)

die Sicherheiten werden regelmäßig einem Neubewertungsverfahren unterworfen, und die Kreditinstitute gewährleisten, dass der Wert der Sicherheiten gemäß dem Neubewertungsverfahren mindestens den Verpflichtungen dieses Kreditinstituts gegenüber dem System entspricht, und

(iv)

bei der Bewertung zugrundeliegender Vermögenswerte werden Bewertungsabschläge angewandt, und das Einlagensicherungssystem verlangt, dass der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der zugrundeliegenden Vermögenswerte dauerhaft aufrechtzuerhalten ist ; [Abänd. 43]

j)

risikoarme Schuldtitel: Titel, die unter die ersten beiden der in Anhang I Nummer 14 Tabelle 1 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Kategorien fallen, die unter Nummer 15 dieses Anhangs definierten anderen qualifizierten Schuldtitel aber nicht einschließen;

k)

Herkunftsmitgliedstaat: der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2006/48/EG;

l)

Aufnahmemitgliedstaat: der Aufnahmemitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG;

m)

zuständige Behörden: zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2006/48/EG;

(2)   Wird in dieser Richtlinie auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Bezug genommen, sind Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten, für die Zwecke dieser Verordnung als zuständige Behörden nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten.

Artikel 3

Mitgliedschaft und Aufsicht

(1)   Jeder Mitgliedstaat sorgt in seinem Hoheitsgebiet für die Errichtung und amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Einlagensicherungssysteme.

Dies schließt die Errichtung grenzüberschreitender Einlagensicherungssysteme durch die Mitgliedstaaten oder die Zusammenlegung von Systemen verschiedener Mitgliedstaaten durch diese nicht aus. Die Genehmigung für solche grenzüberschreitenden oder zusammengelegten Einlagensicherungssysteme liegt bei den zuständigen Behörden in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. [Abänd. 44]

Bei der Prüfung, ob ein Einlagensicherungssystem offiziell anerkannt werden soll, achtet die jeweilige zuständige Behörde insbesondere auf die Stabilität des Einlagensicherungssystems und gewährleistet, dass dessen Mitgliedschaft ausgewogen ist. [Abänd. 45]

Ein Kreditinstitut darf Einlagen nur annehmen, wenn es einem dieser Systeme angeschlossen ist.

(2)   Kommt ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, hiervon umgehend in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Sicherungssystem Einlagensicherungssystem unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nachkommt. [Abänd. 46]

(3)   Kommt das Kreditinstitut trotz dieser Maßnahmen seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann das System — wenn das einzelstaatliche Recht dies zulässt — mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden dem Kreditinstitut die Mitgliedschaft in dem System mit einer Frist von mindestens einem Monat kündigen. Vor Ablauf der Kündigungsfrist getätigte Einlagen werden von dem System weiterhin voll geschützt. Ist das Kreditinstitut bei Ablauf der Kündigungsfrist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, vollzieht das Sicherungssystem den Ausschluss.

(4)   Einlagen, die von einem nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstitut zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung gehalten werden, sind weiterhin durch das Sicherungssystem geschützt.

(5)   Alle in Artikel 1 genannten Einlagensicherungssysteme werden hinsichtlich der Einhaltung dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) laufend von den zuständigen Behörden beaufsichtigt. [Abänd. 47]

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde beaufsichtigt die grenzüberschreitenden Einlagensicherungssysteme in Zusammenarbeit mit einem Kollegium, das sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der jeweiligen Sitzländer der angeschlossenen Kreditinstitute zusammensetzt. [Abänd. 48]

(6)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die von den Einlagensicherungssystemen gemäß Artikel 11 Absatz 3a verwendeten alternativen Methoden den Bestimmungen jenes Artikels und den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach Artikel 11 Absatz 5 entwickelten Leitlinien entsprechen , dass die Einlagensicherungssysteme ihre Systeme regelmäßigen Tests unterziehen und dass sie umgehend unterrichtet werden, wenn die zuständigen Behörden Probleme in einem Kreditinstitut feststellen, die voraussichtlich zur Inanspruchnahme der Einlagensicherungssysteme führen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde koordiniert die Maßnahmen der Mitgliedstaaten. [Abänd. 49]

Solche Tests finden mindestens alle drei Jahre oder öfter statt, wenn die Umstände es verlangen. Der erste Test findet vor dem 31. Dezember 2013 statt. [Abänd. 50]

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde übermittelt dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht auf Makroebene der Europäischen Union und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken  (12) (ESRB) von sich aus oder auf Antrag des ESRB die für die Analyse des Systemrisikos erforderlichen Informationen über Einlagensicherungssysteme. [Abänd. 51]

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde führt in dieser Hinsicht regelmäßig mindestens alle fünf Jahre vergleichende Analysen nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 durch. Vom Umfang dieser vergleichenden Analysen sind auch Praktiken der Unternehmensführung nach Absatz 7a umfasst. Einlagensicherungssysteme unterliegen beim Austausch von Informationen mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde dem in Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Berufsgeheimnis.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat die Befugnis, jährlich die Belastungsresistenz der Einlagensicherungssysteme auf der Grundlage verschiedener, auf aktuellen Zahlen basierender Szenarien mit vordefinierten Schwellenwerten zu untersuchen, um herauszufinden, ob möglicherweise eine Anpassung des gegenwärtigen Berechnungsmodells und der Zielausstattung angebracht ist. Die Belastungsprobe beruht in diesem Zusammenhang auf Szenarien mit geringen, mittleren und großen Auswirkungen. [Abänd. 52]

(7)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme von ihren Mitgliedern auf Verlangen jederzeit alle Informationen erhalten, die sie zur Vorbereitung einer Einlegerentschädigung benötigen, wozu auch die Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 2 zählt. Die zur Durchführung von Stresstests notwendigen Informationen werden den Einlagensicherungssystemen laufend übermittelt. Diese Angaben werden anonymisiert. Die erhaltenen Informationen dürfen nur zur Durchführung von Stresstests, zur Analyse der historischen Entwicklung der Belastbarkeit von Einlagensicherungssystemen oder zur Vorbereitung von Entschädigungen verwendet werden und nur so lange aufbewahrt werden, wie für die genannten Zwecke erforderlich müssen vertraulich behandelt werden . [Abänd. 53]

(7a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Rahmen ihrer Einlagensicherungssysteme solide Praktiken der Geschäftsführung umgesetzt werden und dass insbesondere:

a)

ihre Vorstände mindestens ein nicht geschäftsführendes Mitglied umfassen und über ein offenes und transparentes Verfahren zur Ernennung der Vorstandsmitglieder verfügen;

b)

sie einen jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen. [Abänd. 54]

Artikel 4

Erstattungsfähigkeit von Einlagen

(1)   Folgende Einlagen sind von einer Erstattung durch Einlagensicherungssysteme ausgenommen:

a)

vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 3 Einlagen, die andere Kreditinstitute im eigenen Namen und auf eigene Rechnung getätigt haben;

b)

alle Instrumente, die unter die Definition der „Eigenmittel“ in Sinne von Artikel 57 der Richtlinie 2006/48/EG fallen;

c)

Einlagen im Zusammenhang mit Transaktionen, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 Buchstabe C der Richtlinie 91/308/EWG Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG verurteilt worden sind; [Abänd. 55]

ca)

Einlagen, hinsichtlich derer der Einleger und das Kreditinstitut vertraglich übereingekommen sind, dass sie für die Erfüllung besonderer Verpflichtungen des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut oder gegenüber Dritten verwendet werden sollen, vorausgesetzt dass - sei es aufgrund von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen - die Höhe der Einlagen unter Umständen, unter denen die Einlagen normalerweise zu nichtverfügbaren Einlagen geworden wären, durch den Einleger verrechnet werden kann oder diese Einlagen automatisch mit derartigen Verpflichtungen verrechnet werden; [Abänd. 56]

d)

Einlagen von Finanzinstituten im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG;

e)

Einlagen von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (13);

f)

Einlagen, von deren Inhaber niemals gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EC zum Zeitpunkt der Aktivierung, während der Rückzahlung der Einlagensicherung und im Anschluss daran die Identität nicht festgestellt wurde, wenn diese nicht mehr verfügbar sind; [Abänd. 57]

g)

Einlagen von Versicherungsunternehmen;

h)

Einlagen von Organismen für gemeinsame Anlagen;

i)

Einlagen von Pensions- und Rentenfonds, ausgenommen Einlagen in individuelle Altersversorgungssysteme oder betriebliche Altersversorgungssysteme eines Arbeitgebers, bei dem es sich nicht um ein großes Unternehmen handelt ; [Abänd. 58]

j)

Einlagen von Behörden des Staates und von Zentralverwaltungen sowie von regionalen und örtlichen Behörden ; [Abänd. 59]

k)

Schuldverschreibungen eines Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kreditinstitute die in Absatz 1 genannten Einlagen so kennzeichnen, dass sie sofort ermittelt werden können.

(2a)     Die Mitgliedstaaten tragen jedoch dafür Sorge, dass für Einlagen örtlicher Behörden eine Erstattung aus einem Einlagensicherungssystem erfolgen kann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Sie beschäftigen nicht routinemäßig einen ausgebildeten Kassenwart, oder

b)

der Ausfall der Einlagen würde die Aufrechterhaltung kommunaler Dienstleistungen ernstlich beeinträchtigen. [Abänd. 60]

Artikel 5

Deckungssumme

(1)   Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbar sind, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers 100 000 EUR beträgt.

(1a)     Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nachstehend genannten Einlagen in vollem Umfang geschützt sind:

a)

Einlagen, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren, für eine Dauer von maximal 12 Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können;

b)

Einlagen, die im einzelstaatlichen Recht definierte Zwecke erfüllen, die an bestimmte Lebensereignisse geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Kündigung, Entlassung, Berufsunfähigkeit oder Tod eines Einlegers, für eine Dauer von maximal zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags;

c)

Einlagen, die im einzelstaatlichen Recht definierte Zwecke erfüllen und auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder Justizirrtümer beruhen, für eine Dauer von maximal zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können. [Abänd. 61]

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme nicht von der die Einleger einen Rechtsanspruch auf die in Absatz 1 festgelegte Deckungssumme abweichen haben . Die Mitgliedstaaten können allerdings auch für die nachstehend genannten Einlagen eine Sicherung beschließen, sofern die Kosten der damit verbundenen Erstattungen nicht unter die Artikel 9, 10 und 11 fallen: [Abänd. 62]

(a)

Einlagen, die aus Immobilientransaktionen für die Zwecke privat genutzter Wohnimmobilien resultieren, für eine Dauer von maximal zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags; [Abänd. 63]

(b)

Einlagen, die soziale, im einzelstaatlichen Recht definierte Zwecke erfüllen, und an bestimmte Ereignisse geknüpft sind, wie Heirat, Scheidung, Berufsunfähigkeit oder Ableben eines Einlegers. Einlagen dieser Art sind maximal zwölf Monate nach Eintreten des Ereignisses gedeckt. [Abänd. 64]

(3)   Absatz 2 Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Regelungen zur Absicherung von Altersvorsorgeprodukten und Renten beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Regelungen nicht nur die Einlagen absichern, sondern auch einen umfassenden Schutz für alle in dieser Hinsicht relevanten Produkte und Situationen bieten. [Abänd. 65]

(3a)     Für Einlagen bei Kreditinstituten oder Filialen ausländischer Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 bestanden, sowie für Einlagen von Einlegern mit Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat, der vor dem 1. Januar 2008 ein gesetzliches Einlagensicherungssystem mit einer festen Deckungssumme zwischen 100 000 EUR und 300 000 EUR hatte, können die jeweiligen Mitgliedstaaten beschließen, dass die bisherige feste Deckungssumme abweichend von Absatz 1 unverändert weiter gilt. In diesem Fall sind die Zielausstattung und die risikobasierten Beiträge der Kreditinstitute entsprechend anzupassen. [Abänd. 66]

(4).   Einlagen werden in der Währung des Mitgliedstaates , in der dem das Konto geführt wurde, oder in Euro erstattet. Wenn die in Absatz 1 genannten auf Euro lautenden Beträge in andere Währungen umgerechnet werden, müssen die an die Einleger tatsächlich gezahlten Beträge den in dieser Richtlinie genannten Beträgen entsprechen. Im Falle von Einlagen in einer anderen Währung sind die Einleger berechtigt, zu entscheiden, ob die entsprechenden Summen in eine der folgenden Währungen zu erstatten sind:

a)

die Währung, in der das Konto zu einem Zeitpunkt geführt wurde, der mit den zuständigen Behörden vereinbart wurde und der nach dem in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt liegt, oder

b)

die Währung, in der das Konto geführt wurde.

Bei Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt der Wechselkurs, in der die Einlagen bis zu dem Zeitpunkt geführt wurden, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i getroffen haben oder zu dem ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii getroffen hat. [Abänd. 67]

(5)   Mitgliedstaaten, die die auf Euro lautenden Beträge in ihre Landeswährung umrechnen, verwenden bei erstmaliger Umrechnung den am … (14) geltenden Kurs.

Die Mitgliedstaaten können die aus der Umrechnung resultierenden Beträge auf- oder abrunden, sofern eine solche Auf- bzw. Abrundung nicht über 2 500 EUR hinausgeht.

Unbeschadet von Unterabsatz 2 passen die Mitgliedstaaten die in eine andere Währung umgerechneten Deckungssummen alle fünf Jahre an den in Absatz 1 genannten Betrag an. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, wie Währungsschwankungen, können die Mitgliedstaaten die Deckungssummen nach Konsultation der Kommission zu einem früheren Zeitpunkt anpassen.

(6)   Der in Absatz 1 genannte Betrag wird regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre von der Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde überprüft. Die Kommission legt gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Richtlinienvorschlag vor, um den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Europäischen Union anzupassen. Die erste Überprüfung findet nicht vor dem 31. Dezember 2015 statt, es sei denn, unvorhergesehene Ereignisse machen eine frühere Überprüfung erforderlich. [Abänd. 68]

(7)   Die Kommission kann die erhält die Befugnis, gemäß Artikel 16 betreffend die mindestens alle 5 Jahre erfolgende regelmäßige Aktualisierung des in Absatz 1 genannten Beträge Betrags entsprechend der Inflation in der Union auf der Grundlage von seit der vorherigen Anpassung eingetretenen Änderungen des von der Kommission veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex delegierte Rechtsakte zu erlassen anpassen .

Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie wird nach Artikel 16 erlassen. [Abänd. 69]

Artikel 6

Feststellung des zu erstattenden Betrags

(1)   Die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Obergrenze gilt für die Gesamtheit der Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut unbeschadet der Anzahl, der Währung und der Belegenheit der Einlagen in der Union.

(2)   Der auf jeden Einleger entfallende Anteil an der Einlage auf einem Gemeinschaftskonto wird bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 5 Absatz 1 berücksichtigt.

Fehlen besondere Bestimmungen, so wird der Einlagebetrag zu gleichen Teilen auf die Einleger verteilt.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 5 Absatz 1 zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt werden.

(3)   Kann der Einleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen, so wird der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte gesichert, sofern dieser bekannt ist oder ermittelt werden kann, bevor die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i treffen oder das Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii fällt. Gibt es mehrere uneingeschränkt Nutzungsberechtigte, so wird der auf jeden von ihnen gemäß den für die Verwaltung der Einlagen geltenden Vorschriften entfallende Anteil bei der Berechnung der Obergrenze nach Artikel 5 Absatz 1 berücksichtigt.

(4)   Stichtag für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist der Tag, an dem die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i treffen oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii fällt. Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut bleiben bei der Berechnung des Erstattungsbetrags unberücksichtigt, sofern es sich nicht um am Stichtag fällige Verbindlichkeiten des Einlegers handelt . [Abänd. 70]

(5)   Die Mitgliedstaaten sogen dafür, dass Einlagensicherungssysteme Kreditinstitute jederzeit auffordern können, sie über die Gesamtheit der Einlagen der einzelnen Einleger zu informieren.

(6)   Einlagenzinsen, die bis zu dem Tag, an dem die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i treffen oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii fällt, aufgelaufen, zu diesem Tag aber noch nicht gutgeschrieben sind, werden vom Einlagensicherungssystem erstattet. Die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Obergrenze wird nicht überschritten.

Werden die Zinsen vom Wert eines anderen Finanzinstruments bestimmt und können somit nicht ermittelt werden, ohne die Auszahlung innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist zu gefährden, wird die Erstattung dieser Zinsen auf die nach nationalem Recht geltenden Verzugszinsen begrenzt.

(7)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass bestimmte Einlagenkategorien, die einen durch einzelstaatliches Recht definierten sozialen Zweck erfüllen und für die ein Dritter eine mit den Beihilfevorschriften vereinbare Garantie abgegeben hat, bei Aggregierung der Einlagen eines Einlegers bei ein und demselben Kreditinstitut gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt werden. In solchen Fällen ist die Garantie des Dritten gemäß Artikel 5 Absatz 1 auf die Deckungssumme beschränkt.

(7a)     Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass für die Zwecke der Erstattung nach Artikel 7 Absatz 1 die Einlagen eines Einlegers bei demselben Kreditinstitut nicht zusammengefasst werden, falls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gestattet ist, dass Kreditinstitute unter unterschiedlichen Firmennamen auftreten. Einlagen bei demselben Kreditinstitut und unter demselben Firmennamen werden zusammengefasst, und für diese wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Deckungssumme angewandt. Falls diese Berechnung zu einem höheren Betrag von gedeckten Einlagen pro Einleger und pro Kreditinstitut als nach Artikel 5 vorgesehen führt, werden die nach den Artikeln 9 und 11 berechneten Beiträge zum Einlagensicherungssystem entsprechend erhöht.

Beschließt ein Mitgliedstaat, eine getrennte Einlagensicherung nach Firmennamen innerhalb eines Kreditinstituts nicht zuzulassen, wird für den Inhaber und die einzelnen Firmennamen keine getrennte Sicherung vorgenommen. Die Zusammenfassung von Einlagen für verschiedene Firmennamen desselben Kreditinstituts findet keine Anwendung auf grenzüberschreitende Situationen.

Kreditinstitute von Mitgliedstaaten, die diese Bestimmung anwenden, können keine Deckungssumme in Zweigniederlassungen anbieten, die in Mitgliedstaaten betrieben werden, in denen Kreditinstitute nicht verschiedene Firmennamen verwenden dürfen. [Abänd. 71]

Artikel 7

Erstattung

(1)   Die Einlagensicherungssysteme treffen Vorkehrungen, um nicht verfügbare Einlagen binnen 7 Tagen fünf Werktagen, jedoch nicht weniger als einer Woche , ab dem Zeitpunkt erstatten zu können, zu dem die zuständigen Behörden eine Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i getroffen haben oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii getroffen hat.

Die Mitgliedstaaten können für die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Einlagen eine längere Erstattungsfrist beschließen. Diese Frist darf jedoch ab dem Tag, an dem die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer i treffen oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Ziffer ii fällt, drei Monate nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können eine Rückzahlungsfrist von 20 Werktagen gewähren, die bis zum 31. Dezember 2016 gilt, sofern nach eingehender Prüfung die zuständigen Behörden feststellen, dass die Einlagensicherungssysteme noch nicht in der Lage sind, eine Rückzahlungsfrist von fünf Werktagen, jedoch nicht weniger als einer Woche, zu gewährleisten.

Kann ein Einleger gemäß Artikel 6 Absatz 3 nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen, wird er innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist entschädigt. Diese Zahlung wird bei der Entschädigung der uneingeschränkt Nutzungsberechtigten berücksichtigt.

(1a)     Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 bis zum 31. Dezember 2016 eine Rückzahlungsfrist von 20 Werktagen gewähren, so wird dem Einleger auf Antrag bei dem Einlagensicherungssystem einmalig sein rückzahlungsfähiges Guthaben bis zur Höhe von 5 000 EUR innerhalb einer Frist von fünf Werktagen, jedoch nicht weniger als einer Woche, ausgezahlt. [Abänd. 150/rev]

(1b)     Erstattung oder Auszahlung gemäß Absatz 1 können in den folgenden Fällen aufgeschoben werden:

a)

Es ist nicht sicher, ob eine Person einen Rechtsanspruch auf den Empfang einer Erstattung hat, oder die Einlage Gegenstand eines Rechtsstreits ist;

b)

die Einlage unterliegt Wirtschaftssanktionen, die von nationalen Regierungen oder internationalen Gremien verhängt wurden;

c)

in den letzten 24 Monaten haben keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden (es handelt sich um ein ruhendes Konto);

d)

der zurückzuzahlende Betrag wird als Bestandteil eines zeitweiligen hohen Saldos gemäß Artikel 5 Absatz 1 a betrachtet; oder

e)

der zurückzuzahlende Betrag ist gemäß Artikel 12 Absatz 2 aus dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats auszuzahlen. [Abänd. 75]

(2)   Um eine Entschädigung zu erhalten, muss ein Einleger keinen Antrag beim Einlagensicherungssystem stellen. Die hierzu notwendigen Angaben zu Einlagen und Einlegern übermittelt das Kreditinstitut so schnell wie vom Einlagensicherungssystem verlangt.

(3)   Jeder Schriftwechsel zwischen dem Einlagensicherungssystem und dem Einleger ist in der Amtssprache der Union, die das Kreditinstitut, das die gesicherte Einlage hält, in seinem Schriftverkehr mit dem Einleger verwendet, oder aber in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem sich die gesicherte Einlage befindet, abzufassen. Ist ein Kreditinstitut unmittelbar in einem anderen Mitgliedstaat tätig, ohne Zweigstellen errichtet zu haben, sind die Informationen in der Sprache zu liefern, die der Einleger bei Kontoeröffnung gewählt hat. [Abänd. 76]

(4)   Wenn dem Einleger oder einer anderen Person, die Anspruch auf den Einlagebetrag hat oder daran beteiligt ist, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG zur Last gelegt wird, können unbeschadet der Frist nach Absatz 1 Entschädigungszahlungen aus dem Einlagensicherungssystem, die den Einleger betreffen , ausgesetzt werden, bis ein Urteil ergangen ist. [Abänd. 77]

(4a)     Eine Rückzahlung wird nicht vorgenommen, wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert der Einlage geringer ist als die bei einer möglichen Rückzahlung entstehenden Verwaltungskosten. [Abänd. 78]

Artikel 8

Forderungen gegen Einlagensicherungssysteme

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Einleger die Möglichkeit hat, hinsichtlich seines Entschädigungsanspruchs mit einem Abhilfeersuchen gegen das Einlagensicherungssystem vorzugehen. [Abänd. 79]

(2)   Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und vorbehaltlich des Absatzes 3 sind Systeme, die auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leisten, berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlung in die Rechte der Einleger einzutreten.

Ansprüche, bei denen das in diesem Absatz dargelegte Recht auf Forderungsübergang besteht, sind dem in Absatz 1 beschriebenen Anspruch der Einleger im Rang unmittelbar nachgeordnet und gehen allen anderen Ansprüchen gegenüber dem Liquidator vor. [Abänd. 80]

(3)   Vergeben Einlagensicherungssysteme nach dem Verfahren des Artikels 10 einen Kredit an ein anderes Einlagensicherungssystem, so haben die kreditgebenden Systeme proportional zum Kreditbetrag das Recht, beim Liquidationsverfahren in Höhe der von ihnen geleisteten Zahlungen in die Rechte der Einleger einzutreten.

Das Recht auf Forderungsübergang wird erst ausgeübt, wenn der Kredit nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b fällig wird. Endet das Liquidationsverfahren vor diesem Termin, weitet sich das Recht auf Forderungsübergang auf die Liquidationserlöse aus, die an das kreditgebende System gezahlt wurden.

Ansprüche, bei denen das in diesem Absatz dargelegte Recht auf Forderungsübergang besteht, sind dem in Absatz 1 beschriebenen Anspruch der Einleger im Rang unmittelbar nachgeordnet und gehen allen anderen Ansprüchen gegenüber dem Liquidator vor.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die Zeitspanne begrenzen, innerhalb deren Einleger, deren Einlagen nicht innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist von dem System erstattet oder anerkannt wurden, die Erstattung ihrer Einlagen fordern können. Diese Frist richtet sich nach dem Termin, zu dem die Ansprüche, die nach Absatz 2 auf das Einlagensicherungssystem übergegangen sind, nach einzelstaatlichem Recht im Rahmen eines Liquidationsverfahrens anzumelden sind.

Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung dieser Frist der Zeit Rechnung, die das Einlagensicherungssystem benötigt, um diese Ansprüche vor der Anmeldung festzustellen.

Artikel 9

Finanzierung von Einlagensicherungssystemen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene Systeme zur Feststellung ihrer potenziellen Verbindlichkeiten verfügen. Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Verbindlichkeiten stehen.

Einlagensicherungssysteme erhalten die verfügbaren Finanzmittel, indem sie alljährlich am 30. Juni und 30. Dezember mindestens einmal jährlich bei ihren Mitgliedern Beiträge einen Beitrag erheben. Einer Zusatzfinanzierung aus anderen Quellen steht dies nicht entgegen. Einmalige Aufnahmegebühren dürfen nicht verlangt werden. [Abänd. 81]

Die verfügbaren Finanzmittel entsprechen zumindest der Zielausstattung. Bleibt die Finanzierungskapazität hinter der Zielausstattung zurück, werden die Beitragszahlungen zumindest so lange wiederaufgenommen, bis die Zielausstattung wieder erreicht ist. Bei dem regelmäßigen Beitrag wird der Konjunkturzyklus gebührend berücksichtigt; er beträgt nicht weniger als 0,1 % der gedeckten Einlagen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht nur dann, wenn die Summe der Mittel, über die das Einlagensicherungssystem verfügt, unter der Zielausstattung liegt. Liegen nach erstmaligem Erreichen der Zielausstattung die verfügbaren Finanzmittel aufgrund der Verwendung von Mitteln bei weniger als zwei Dritteln der Zielausstattung, darf der regelmäßige Beitrag nicht weniger als 0,25 % der erstattungsfähigen gedeckten Einlagen betragen. [Abänd. 82]

(2)   Die Einlagen und Anlagen, die ein Sicherungssystem zusammengenommen von einem einzigen Einleger hält, dürfen nicht über 5 % seiner verfügbaren Finanzmittel hinausgehen Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme müssen risikoarm und ausreichend diversifiziert angelegt werden und dürfen nicht mehr als 5 % der verfügbaren Finanzmittel des Systems ausmachen, sofern für diese Einlagen oder Anlagen nicht eine Risikogewichtung von 0 % nach Anhang VI Teil I der Richtlinie 2006/48/EG gilt . Gesellschaften, die zwecks Erstellung konsolidierter Abschlüsse im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG des Rates (15) oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, werden für die Berechnung dieser Obergrenze diesen Zweck als ein einziger Einleger angesehen. [Abänd. 83]

(3)   Reichen die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nicht aus, um die Einleger bei Nichtverfügbarkeit ihrer Einlagen zu entschädigen, zahlen dessen Mitglieder pro Kalenderjahr Sonderbeiträge von maximal 0,5 % ihrer erstattungsfähigen gedeckten Einlagen. Diese Zahlung wird einen Tag vor der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist ausgeführt. [Abänd. 84]

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 3 genannten Beiträge dürfen pro Kalenderjahr zusammengenommen nicht mehr als 1 % der erstattungsfähigen gedeckten Einlagen ausmachen. [Abänd. 85]

Die zuständigen Behörden können ein Kreditinstitut ganz oder teilweise zeitweise von der in Absatz 2 genannten Pflicht ausnehmen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zahlungen insgesamt die Erfüllung der Forderungen anderer Gläubiger gegen dieses Kreditinstitut gefährden würden. Eine solche Freistellung wird für maximal sechs Monate gewährt, kann auf Antrag des Kreditinstituts aber verlängert werden. Die betreffende Summe wird zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet, wenn durch die Zahlung die Begleichung von Forderungen anderer Gläubiger nicht mehr gefährdet ist. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Finanzmittel werden hauptsächlich dazu verwendet, Einleger gemäß dieser Richtlinie zu sichern und zu entschädigen. Bis zu ein Drittel der vorhandenen Finanzmittel können für Präventions- und Stützungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie genutzt werden. In diesem Fall legt das Einlagensicherungssystem der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats einen Bericht vor, in dem es nachweist, dass die Grenze von einem Drittel der vorhandenen Mittel eingehalten wurde. [Abänd. 86]

(5)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Finanzmittel werden hauptsächlich dazu verwendet, Einleger gemäß dieser Richtlinie zu entschädigen.

Sie können allerdings auch zur Finanzierung des Transfers der Einlagen zu einem anderen Kreditinstitut verwendet werden, sofern die vom Einlagensicherungssystem getragenen Kosten nicht höher sind als die bei dem betreffenden Kreditinstitut gedeckten Einlagen. In diesem Fall legt das Einlagensicherungssystem der Europäischen Bankaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach dem Einlagentransfer einen Bericht vor, in dem es nachweist, dass die oben genannte Obergrenze nicht überschritten wurde. [Abänd. 87]

Die Mitgliedstaaten können Einlagensicherungssystemen gestatten, ihre Finanzmittel zur Verhinderung einer Bankeninsolvenz einzusetzen, ohne dabei auf die Finanzierung des Einlagentransfers an ein anderes Kreditinstitut beschränkt zu sein, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: [Abänd. 88 ]

a)

die Finanzmittel des Systems gehen nach der Maßnahme über 1 % der erstattungsfähigen Einlagen hinaus; [Abänd. 89]

b)

das Einlagensicherungssystem legt der Europäischen Bankaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach seiner Entscheidung, die Maßnahme zu treffen, einen Bericht vor, in dem es nachweist, dass die oben genannte Obergrenze nicht überschritten wurde. [Abänd. 90]

Der unter Buchstabe a genannte Prozentsatz kann im Einzelfall und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörden auf begründeten Antrag des betreffenden Einlagensicherungssystems auf einen Wert zwischen 0,75 und 1 % festgesetzt werden. [Abänd. 91]

(5a)     Einlagensicherungssysteme können die vorhandenen Finanzmittel über die Schwelle von Absatz 5 hinaus für Präventions- und Stützungsmaßnahmen nutzen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Einlagensicherungssystem verfügt gegenüber den angeschlossenen Kreditinstituten über geeignete Systeme für die Überwachung und Einstufung der Risiken mit entsprechenden Möglichkeiten der Einflussnahme;

b)

das Einlagensicherungssystem verfügt über die notwendigen Verfahren und Strukturen zur Auswahl, Durchführung und Kontrolle von Präventions- und Stützungsmaßnahmen;

c)

die Gewährung von Präventions- und Stützungsmaßnahmen durch das Einlagensicherungssystem ist mit Auflagen an das gestützte Kreditinstitut verbunden, die mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte des Einlagensicherungssystems beinhalten;

d)

die angeschlossenen Kreditinstitute führen dem Einlagensicherungssystem die für Präventions- und Stützungsmaßnahmen verwendeten Mittel sofort in Form außerordentlicher Beiträge zu, falls die Einleger entschädigt werden müssen und die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems weniger als zwei Drittel der Zielausstattung betragen; und

e)

die Fähigkeit der angeschlossenen Kreditinstitute zur Zahlung der außerordentlichen Beiträge gemäß Buchstabe d ist nach Einschätzung der zuständigen Behörde sichergestellt. [Abänd. 92]

(5b)     Die Finanzmittel können auch für Maßnahmen im Zusammenhang mit der geordneten Abwicklung von Kreditinstituten verwendet werden, sofern die vom Einlagensicherungssystem getragenen Kosten nicht höher sind als die bei dem betreffenden Kreditinstitut gedeckten Einlagen. Findet eine derartige Abwicklung statt, so legt das Einlagensicherungssystem der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach dem Einlagentransfer einen Bericht vor, in dem es bestätigt, dass die getragenen Kosten nicht höher sind als die gedeckten Einlagen. [Abänd. 93]

(6)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene alternative Finanzierungsmöglichkeiten verfügen, die ihnen eine kurzfristige Finanzierung ermöglichen, wenn dies zur Erfüllung der gegen sie bestehenden Forderungen erforderlich ist.

(7)   Die Mitgliedstaaten teilen der Europäischen Bankaufsichtsbehörde monatlich vierteljährlich die Höhe der erstattungsfähigen und gedeckten Einlagen sowie die Höhe der verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungssysteme mit. Diese Angaben werden von den zuständigen Behörden bestätigt und innerhalb von zehn Tagen nach Ende jedes Monats eines Monats zusammen mit dieser Bestätigung an die Europäische Bankaufsichtsbehörde weitergeleitet. [Abänd. 94]

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Unterabsatz 1 genannten Angaben mindestens einmal jährlich auf der Website der Einlagensicherungssysteme und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde veröffentlicht werden. [Abänd. 95]

(7a)     Einlagensicherungssysteme sind spezifischen Auflagen zu unterwerfen, und sie bilden einen speziellen Ausschuss, der sich aus hochrangigen Vertretern des Einlagensicherungssystems, seiner Mitglieder und der zuständigen Behörden zusammensetzt, die transparente Anlageleitlinien für die verfügbaren Finanzmittel erstellen und beschließen. Diese Leitlinien berücksichtigen Faktoren wie etwa Matching-Dauer, Qualität, Diversifizierung und Korrelation der Anlagen. [Abänd. 96]

Artikel 10

Kreditvergabe zwischen Einlagensicherungssystemen

(1)   Ein System darf Die Mitgliedstaaten können Einlagensicherungssystemen gestatten, anderen Einlagensicherungssystemen innerhalb der Union bei allen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einlagensicherungssystemen auf freiwilliger Basis Kredite aufnehmen zu gewähren , sofern alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind: [Abänd. 97]

a)

das kreditnehmende System ist aufgrund früherer Zahlungen nach Artikel 9 Absatz 5 nicht in der Lage, seine Verpflichtungen aus Artikel 8 Absatz 1 zu erfüllen; [Abänd. 87]

b)

die unter Buchstabe a beschriebene Situation ist auf eine unzureichende Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Sinne von Artikel 9 zurückzuführen;

c)

das kreditnehmende System hat die in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Sonderbeiträge erhoben;

d)

das kreditnehmende System verpflichtet sich rechtlich, den aufgenommenen Kredit zur Deckung von Ansprüchen nach Artikel 8 Absatz 1 zu verwenden;

e)

das kreditnehmende System muss derzeit gemäß diesem Artikel keinen Kredit an andere Einlagensicherungssysteme zurückzahlen;

f)

das kreditnehmende System teilt den zuständigen Behörden mit, welcher Betrag beantragt wurde; [Abänd. 98]

g)

die Gesamtkreditsumme überschreitet 0,5 % der erstattungsfähigen gedeckten Einlagen des kreditnehmenden Systems nicht; [Abänd. 99]

h)

das kreditnehmende System informiert umgehend die Europäische Bankaufsichtsbehörde und teilt mit, weshalb die in diesem Unterabsatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind und welcher Betrag beantragt wird.

Der unter Buchstabe f genannte Betrag errechnet sich wie folgt:

[Höhe der gemäß Artikel 8 Absatz 1 zurückzuzahlenden gedeckten Einlagen] – [verfügbare Finanzmittel + Höchstbetrag der Sonderbeiträge nach Artikel 9 Absatz 3] [Abänd. 100]

Die anderen Einlagensicherungssysteme fungieren als kreditgebende Systeme. Zu diesem Zweck benennen Mitgliedstaaten, in denen mehr als ein System niedergelassen ist, ein System als ihr kreditgebendes System und teilen dies der Europäischen Bankaufsichtsbehörde mit. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob und wie das kreditgebende System durch andere im gleichen Mitgliedstaat niedergelassene Einlagensicherungssysteme entschädigt wird. [Abänd. 101]

Einlagensicherungssysteme, die gemäß diesem Artikel einen Kredit an andere Einlagensicherungssysteme zurückzahlen müssen, vergeben keine Kredite an andere Einlagensicherungssysteme.

(2)   Die Kredite werden an folgende Bedingungen geknüpft:

a)

jedes System gewährt Kredit proportional zu den erstattungsfähigen Einlagen jedes Systems ohne Berücksichtigung des kreditnehmenden Systems und der unter Buchstabe a genannten Einlagensicherungssysteme. Die Beträge werden auf der Grundlage der letzten gemäß Artikel 9 Absatz 7 bestätigten monatlichen Informationen berechnet; [Abänd. 102]

b)

das kreditnehmende System zahlt den Kredit spätestens nach fünf Jahren zurück einschließlich durch Jahresraten, wobei Zinsen erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung fällig werden;

c)

als Zinssatz gilt ist mindestens der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank während des Kreditzeitraums anzusetzen . [Abänd. 103]

ca)

das kreditnehmende System teilt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde den Anfangszinssatz sowie die Laufzeit mit. [Abänd. 104]

(3)   Die Europäische Bankaufsichtsbehörde bestätigt, dass die in Absatz 1 den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen erfüllt sind, und teilt die nach Absatz 2 Buchstabe a berechnete Höhe der von jedem System zu gewährenden Kredite sowie den Anfangszinssatz gemäß Absatz 2 Buchstabe c und die Laufzeit des Kredits mit. [Abänd. 105]

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde übermittelt den kreditgebenden Einlagensicherungssystemen ihre Bestätigung zusammen mit den in Absatz 1 Buchstabe h genannten Informationen. Die Einlagensicherungssysteme erhalten die Diese Bestätigung und die Informationen sind innerhalb von zwei Arbeitstagen zuzuleiten . Die kreditgebenden Einlagensicherungssysteme zahlen den Kredit ohne Verzögerungen, spätestens jedoch innerhalb von zwei weiteren Arbeitstagen nach Eingang dieser Unterlagen, an das kreditnehmende System aus. [Abänd. 106]

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vom kreditnehmenden System erhobenen Beiträge ausreichen, um den aufgenommenen Kredit zurückzuerstatten und die Zielausstattung so schnell wie möglich wieder zu erreichen.

Artikel 11

Berechnung der Beiträge an Einlagensicherungssysteme

(1)   Die in Artikel 9 genannten Beiträge an Einlagensicherungssysteme werden für jedes Mitglied auf der Grundlage seines Risikos im Verhältnis zu seinem Risiko festgelegt. Kreditinstitute zahlen mindestens 75 % und höchstens 200 250  % des Betrags, den eine Bank mit durchschnittlichem Risiko als Beitrag entrichten müsste. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Mitglieder der in Artikel 1 Absätze 3 und Absatz 4 genannten Systeme niedrigere Beiträge entrichten, die aber 37,5 % des Betrags, den eine Bank mit durchschnittlichem Risiko zahlen müsste, nicht unterschreiten dürfen.

Die Mitgliedstaaten können für risikoarme Bereiche, die nach einzelstaatlichem Recht geregelt sind, geringere Beiträge vorsehen. [Abänd. 107]

(1a)     Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass alle Kreditinstitute, die derselben Zentralorganisation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugeordnet sind, als Ganzes der für die Zentralorganisation und die ihr angeschlossenen Kreditinstitute festgelegten Risikogewichtung auf konsolidierter Basis unterliegen. Die Mitgliedstaaten können Kreditinstituten auferlegen, ungeachtet der Höhe ihrer gedeckten Einlagen einen Mindestbeitrag zu entrichten. [Abänd. 112]

(2)   Die Anhänge I und II beschreiben die Standardmethode für die Bestimmung der Höhe des Risikos, dem Mitglieder ausgesetzt sind, und die Berechnung der Beiträge erfolgen auf der Grundlage der in Anhang I und II aufgeführten Elemente der Mitglieder an das Einlagensicherungssystem . [Abänd. 108]

(3)   Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Einlagensicherungssysteme. [Abänd. 109]

(3a)     Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Einlagensicherungssysteme ihre eigenen alternativen risikobasierten Methoden zur Bestimmung und Berechnung der risikobasierten Beiträge ihrer Mitglieder verwenden. Die Berechnung der Beiträge erfolgt proportional zum Geschäftsrisiko der Mitglieder und berücksichtigt in angemessener Form die Risikoprofile der unterschiedlichen Geschäftsmodelle. Eine alternative Methode kann auch die Aktivseite der Bilanz und Risikoindikatoren wie die Kapitaladäquanz sowie die Qualität und die Liquidität der Aktiva berücksichtigen.

Jede alternative Methode wird von den zuständigen Behörden und von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde genehmigt und steht in Einklang mit den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 5 entwickelten Leitlinien. Eine Überprüfung der Einhaltung der Leitlinien wird von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mindestens alle fünf Jahre und in jedem Fall bei jeder Änderung der alternativen Methode des Einlagensicherungssystems durchgeführt. [Abänd. 110]

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Einzelheiten der in Anhang II Teil A beschriebenen Um eine wirksame Harmonisierung der Definitionen zu gewährleisten und Methoden festzulegen um die Standardmethode nach Absätzen 1 und 2 aufzustellen, entwickelt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde Die Entwürfe für diese technische Regulierungsstandards werden gemäß Artikel 7 bis 7d [EBA-Verordnung] angenommen., die Europäische Bankenaufsichtsbehörde kann erforderlichenfalls Anpassungen dieser Definitionen und Methoden vorschlagen, um eine vollständige Vergleichbarkeit sicherzustellen und Verzerrungen zu vermeiden.

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde kann legt diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards erstellen, die der Kommission vorzulegen sind bis 31. Dezember 2012 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. [Abänd. 111]

(4a)     Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde berücksichtigt bei ihren Risikoanalysen und bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards die Mechanismen der Kreditinstitute zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung. Sie sorgt für die Verbreitung bewährter Verfahrensweisen im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS). [Abänd. 113]

(5)   Die Europäische Bankaufsichtsbehörde veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2012 Leitlinien gemäß [Artikel 8 der EBA-Verordnung] Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr . 1093/2010 zur Anwendung von Anhang II Teil B und zu den von den Einlagensicherungssystemen entwickelten alternativen risikobasierten Verfahren nach Absatz 3a. [Abänd. 114]

Artikel 12

Zusammenarbeit innerhalb der Union

(1)   Einlagensicherungssysteme schützen auch die Einleger von Zweigstellen, die Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten errichtet haben.

(2)   Einleger von Zweigstellen, die Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten errichtet haben, oder von Zweigstellen in Mitgliedstaaten, in denen ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut tätig ist, erhalten die Erstattung vom System des Aufnahmemitgliedstaats im Namen des Systems des Herkunftsmitgliedstaats. Das System des Herkunftsmitgliedstaats entschädigt stellt vorab die Mittel bereit, die erforderlich sind, damit das System des Aufnahmemitgliedstaats die Verpflichtung des Systems des Herkunftsmitgliedstaats zur Auszahlung an die Einleger gemäß Absatz 1 erfüllen kann . [Abänd. 115]

Das System des Aufnahmemitgliedstaats informiert ferner die betroffenen Einleger im Namen des Systems des Herkunftsmitgliedstaats und ist befugt, die Korrespondenz dieser Einleger im Namen des Systems des Herkunftsmitgliedstaats entgegenzunehmen.

(3)   Verlässt ein Kreditinstitut ein System und schließt sich einem anderen an, so werden die geleisteten Beiträge , die in den sechs Monaten des Jahres vor Beendigung der Mitgliedschaft gezahlt wurden, erstattet oder anteilsmäßig auf das andere System übertragen, sofern es sich nicht um regelmäßige Beiträge nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 oder um Sonderbeiträge nach Artikel 9 Absatz 3 handelt. Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Kreditinstitut von einem System gemäß Artikel 3 Absatz 3 ausgeschlossen wurde. [Abänd. 116]

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 3 Absatz 7 genannten Informationen mit den Systemen von Aufnahmemitgliedstaaten austauschen. Hierbei finden die in Artikel 3 niedergelegten Einschränkungen Anwendung.

Kreditinstitute, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie freiwillig in ein anderes Einlagensicherungssystem wechseln wollen, teilen diese Absicht mindestens 6 Monate im Voraus mit. Während dieses Zeitraums entrichtet das Kreditinstitut weiterhin Beiträge an sein bisheriges Einlagensicherungssystem, und zwar sowohl Ex-ante- als auch Ex-post-Beiträge. [Abänd. 117]

(5)   Um – insbesondere im Hinblick auf diesen Artikel und auf Artikel 10 – eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den Einlagensicherungssystemen zu erleichtern, schließen die Einlagensicherungssysteme oder gegebenenfalls die zuständigen Behörden schriftliche Kooperationsvereinbarungen. Bei diesen Vereinbarungen sind die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG zu berücksichtigen.

Die Einlagensicherungssysteme unterrichten die Europäische Bankaufsichtsbehörde über das Bestehen und den Inhalt derartiger Vereinbarungen. Sie kann gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Stellungnahmen zu diesen Vereinbarungen abgeben. Wenn zuständige Behörden oder Einlagensicherungssysteme keine Einigung erzielen können oder es Streitigkeiten über die Auslegung einer solchen Vereinbarung gibt, so schlichtet die Europäische Bankaufsichtsbehörde diese Meinungsverschiedenheiten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

Das Fehlen solcher Vereinbarungen berührt nicht die Ansprüche von Einlegern gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder von Kreditinstituten gemäß Absatz 3 dieses Artikels.

Artikel 13

Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union (Kreditinstitute von Drittländern) über einen Schutz verfügen, der dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz gleichwertig ist.

Verfügen sie nicht über eine solche Deckung, so können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 38 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG verlangen, dass sich die Zweigstellen von Kreditinstituten von Drittländern einem in ihrem Hoheitsgebiet bestehenden Einlagensicherungssystem anschließen.

(1a)     Um eine konsequente Harmonisierung des Absatzes 1 zu gewährleisten, entwickelt die Europäische Bankenaufsichtsbehörde Entwürfe für technische Regulierungsstandards, die allgemeine Kriterien für die Feststellung der Gleichwertigkeit festlegen.

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis […] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. [Abänd. 118]

(2)   Einlegern und potenziellen Einlegern von Zweigstellen von Kreditinstituten von Drittländern, die nicht Mitglied eines Systems in einem Mitgliedstaat sind, sind von dem Kreditinstitut alle wichtigen Informationen über die ihre Einlagen schützenden Sicherungsvorkehrungen zur Verfügung zu stellen.

(3)   Die in Absatz 2 bezeichneten Informationen müssen in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, und, falls der Einleger dies beantragt und die Zweigstelle in der Lage ist, einem solchen Antrag stattzugeben, in anderen Sprachen gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden und in klarer und verständlicher Form abgefasst sein. [Abänd. 151/rev]

Artikel 14

Informationen für die Einleger

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen Einlegern und potenziellen Einlegern die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Europäischen Union angehören ermitteln können. Wird eine Einlage nicht von einem Einlagensicherungssystem nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g und i bis k sowie Artikel 4 Absatz 2 gesichert, so unterrichtet das Kreditinstitut den Einleger entsprechend, wobei das Kreditinstitut den Einlegern in einem solchen Fall die Möglichkeit einräumt, ihre Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile entschädigungsfrei abzuheben . [Abänd. 119]

(2)   Angaben für potenzielle Einleger sind diesen zur Verfügung zu stellen und müssen von diesen gegengezeichnet werden, bevor ein Vertrag über die Entgegennahme von Einlagen geschlossen wird. Hierfür ist die Vorlage aus Anhang III zu verwenden.

(3)   Einleger erhalten die Informationen auf ihren Kontoauszügen. Diese Informationen bestehen aus einer Bestätigung, dass die Einlagen erstattungsfähig sind. Ferner wird auf den Informationsbogen in Anhang III verwiesen und mitgeteilt, wo dieser erhältlich ist. Der Informationsbogen in Anhang III wird auch mindestens einmal pro Jahr einem der Kontoauszüge der Einleger beigefügt. Die Website des zuständigen Einlagensicherungssystems kann wird ebenfalls auf dem Informationsbogen angegeben werden.

Die Website des Einlagensicherungssystems enthält die erforderlichen Informationen für die Einleger, insbesondere Informationen über die Bestimmungen für das Verfahren und die Bedingungen der Einlagensicherung, wie sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. [Abänd. 120]

(4)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben müssen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, und, falls der Einleger dies beantragt und die Zweigstelle in der Lage ist, diesem Antrag stattzugeben, in anderen Sprachen verfügbar sein. [Abänd. 121]

(5)   Die Mitgliedstaaten beschränken die Nutzung der in Absatz den Absätzen1 , 2 und 3 genannten Angaben zu Werbezwecken auf einen bloßen Hinweis auf das System zur Sicherung des Produkts, auf das in der Werbung Bezug genommen wird. [Abänd. 122]

Kreditinstitute, die Mitglied eines in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Systems sind, informieren die Einleger angemessen und in leicht verständlicher Art und Weise über die Funktionsweise des Systems Einlagensicherungssystems . Zugleich stellen Kreditinstitute Einlegern Informationen zur maximalen Deckungssumme sowie zu anderen Themen bezüglich des Einlagensicherungssystems zur Verfügung. Solche Informationen dürfen keinen Verweis auf eine unbegrenzte Deckung von Einlagen enthalten. [Abänd. 123]

(6)   Im Falle einer Verschmelzung von Kreditinstituten werden deren Einleger spätestens einen Monat, ehe die Verschmelzung Rechtswirkung erlangt, darüber informiert. Die Einleger werden darüber informiert, dass bei Wirksamwerden der Verschmelzung alle Einlagen, die sie bei jeder der verschmelzenden Banken halten, zusammengefasst werden, um die Deckungssumme im Rahmen des Einlagensicherungssystems zu bestimmen. Die Einleger erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Verschmelzung ihre Einlagen einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, soweit sie über die Deckungssumme gemäß Artikel 5 Absatz 1 hinausgehen, auf eine andere Bank oder eine namentlich getrennte Einheit derselben Bank entschädigungsfrei zu übertragen. Bei Überschreitung des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Betrags wird die Deckungssumme während dieser Dreimonatsfrist erweitert, indem der in Artikel 5 Absatz 1 genannte Betrag mit der Zahl der Kreditinstitute, die sich zusammengeschlossen haben, multipliziert wird. [Abänd. 124]

(6a)     Im Falle des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Kreditinstitutes aus einem Einlagensicherungssystem werden dessen Einleger innerhalb eines Monats durch das ausgeschiedene Kreditinstitut informiert. [Abänd. 125]

(7)   Nutzt ein Einleger das Internetbanking, so werden die gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen elektronisch in geeigneter Form übermittelt, wobei sicherzustellen ist, dass der Einleger sie zur Kenntnis nimmt, und sie werden auf Wunsch des Einlegers auf Papier zur Verfügung gestellt . [Abänd. 126]

(7a)     Die Mitgliedstaaten stellen mittels geeigneter Verfahren sicher, dass die Einlagensicherungssysteme in der Lage sind, Informationen mit anderen Einlagensicherungssystemen, deren angeschlossenen Kreditinstituten und den jeweiligen zuständigen Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebiets und gegebenenfalls mit anderen Stellen auf grenzübergreifender Basis wirksam auszutauschen und effizient miteinander zu kommunizieren. [Abänd. 127]

Artikel 15

Liste zugelassener Kreditinstitute

Die Kommission gibt in der von ihr gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/48/EG zu erstellenden Liste zugelassener Kreditinstitute auf transparente Art und Weise den Status jedes einzelnen Kreditinstituts in Bezug auf diese Richtlinie an. [Abänd. 128]

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(1a)    Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab  (16) übertragen.

(1b)     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 17 und 18 festgelegten Bedingungen. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert. [Abänd. 129]

Artikel 17

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 16 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet nach Möglichkeit das andere Organ und die Kommission innerhalb angemessener Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden sollen, und legt die möglichen Gründe hierfür dar.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. [Abänd. 130]

Artikel 18

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

(2)   Falls nach Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben, wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt an dem darin genannten Tag in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und bereits vor Ablauf dieser Frist in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat die Kommission über ihre Absicht informiert haben, keine Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, legt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt dar. [Abänd. 131]

Artikel 19

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Beiträge an die in Artikel 9 genannten Einlagensicherungssysteme werden so gleichmäßig wie möglich verteilt, bis die in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Zielausstattung erreicht ist. [Abänd. 132]

(1a)     Kann ein Einlagensicherungssystem die gedeckten Einlagen seiner angeschlossenen Kreditinstitute zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie nicht bestimmen, bezieht sich die Zielausstattung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h auf die erstattungsfähigen Einlagen des Systems. Ab dem 1. Januar 2015 gelten die gedeckten Einlagen als Bemessungsgrundlage der Zielausstattung für alle Einlagensicherungssysteme. [Abänd. 133]

(2)   Einleger, die Schuldverschreibungen des gleichen Kreditinstituts und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten oder Solawechseln, Einlagen, die nicht durch Kontoauszüge, sondern nur durch andere Bescheinigungen nachgewiesen werden können die auf den Inhaber und nicht auf einen Namen lauten , oder Einlagen, die nicht zum Nennwert rückzahlbar sind oder nur im Rahmen einer vom Kreditinstitut oder einem Dritten gebotenen speziellen Garantie oder Vereinbarung zum Nennwert rückzahlbar sind, halten, werden darüber informiert, dass ihre Einlagen nicht mehr durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind.

(3)   Sind bestimmte Einlagen nach der Umsetzung dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2009/14/EG in innerstaatliches Recht nicht mehr ganz oder teilweise durch Einlagensicherungssysteme gedeckt, können die Mitgliedstaaten zulassen, dass diese Einlagen bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin gedeckt sind, wenn sie vor dem 30. Juni 2010 eingezahlt wurden. Nach dem 31. Dezember 2014 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass – unabhängig vom Zeitpunkt der Einzahlung der Einlagen – kein System höhere oder umfassendere Garantien bietet als in dieser Richtlinie vorgesehen.

(4)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 2. Januar 2014 einen gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag begleiteten Bericht, in dem sie prüft, ob die bestehende darlegt, wie die in der Union betriebenen Einlagensicherungssysteme durch ein einziges System für die gesamte Union ersetzt werden sollten unter der Koordinierung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in einem europäischen System zusammenarbeiten können, um Risiken infolge grenzüberschreitender Tätigkeiten zu verhindern und die Einlagen vor solchen Risiken zu schützen . [Abänd. 134]

(5)   Die Kommission unterbreitet in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Richtlinie. In diesem Bericht ist insbesondere Folgendes zu prüfen: ,ob

die Zielausstattung auf der Grundlage der gedeckten Einlagen ermittelt werden kann, ohne den Einlegerschutz zu mindern, mit einer Bewertung der Angemessenheit des festgesetzten Anteils oder anderer alternativer Regelungsinstrumente; diese Zielausstattung spiegelt die Mangelhaftigkeit der Einlagen in den vergangenen zehn Jahren im Rahmen eines gesetzlichen, vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 80 Absatz 8 der Richtlinie 2006/48/EG wider ;

die Gesamtwirkung aller Auflagen für Kreditinstitute wie zum Beispiel Eigenkapitalanforderungen;

die Verbindung zwischen den Rechtsvorschriften über Einlagensicherungssysteme und den künftigen Rechtsvorschriften zum Zwecke des Krisenmanagements;

die Auswirkungen auf die Vielfalt an unterschiedlichen Arten von Banken, mit dem Ziel, diese Vielfalt zu erhalten;

die Angemessenheit der derzeitigen Deckungssumme für die Einleger.

Der Bericht prüft ferner, ob die in Unterabsatz 1 erwähnten Angelegenheiten so behandelt worden sind, dass der Einlegerschutz dabei gewahrt bleibt. [Abänd. 135]

Artikel 20

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f und h-m, Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absätze 1, 3 und 5-7, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d-k, Artikel 5 Absätze 2-5, Artikel 6 Absätze 4-7, Artikel 7 Absätze 1-3, Artikel 8 Absätze 2-4, Artikel 9-11, Artikel 12, Artikel 13 Absätze 1-2, Artikel 14 Absätze 1-3 und 5-7, Artikel 19 sowie den Anhängen I-III um dieser Richtlinie bis spätestens zum 31. Dezember 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie. [Abänd. 136]

Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 9 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 10 nachzukommen, bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft. [Abänd. 137]

Abweichend von Unterabsatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 5 nachzukommen, bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft Der in Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe a genannte Prozentsatz erstattungsfähiger Einlagen gilt allerdings nicht vor dem 1. Januar 2014. Bis zum 31. Dezember 2017 gilt ein Prozentsatz von 0,5 %. Nach diesem Datum und bis zum 31. Dezember 2020 gilt ein Prozentsatz von 0,75 %. [Abänd. 138]

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderten Richtlinien als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Aufhebung

Die Richtlinie 94/19/EG einschließlich ihrer nachfolgenden Änderungen wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die in Anhang IV aufgeführten Richtlinien zu den festgelegten Terminen in innerstaatliches Recht umzusetzen und anzuwenden, mit Wirkung vom 31. Dezember 2012 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang V.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, e und g, Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 bis 18 gelten ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 23

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 99 vom 31.3.2011, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012.

(3)  ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

(4)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

(5)  ABl. L 68 vom 13.3.2009, S. 3.

(6)   ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(7)   ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(9)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(10)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(11)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde, KOM(2009) 501.

(12)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(13)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(14)  Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie.

(15)  Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).

(16)   Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie.

Donnerstag, 16. Februar 2012
ANHANG I

Festlegung der risikoabhängigen Beiträge an Einlagensicherungssysteme (ESS)

1.

Folgende Formeln sind anzuwenden:

a)

Höhe der risikoabhängigen Beiträge eines Mitglieds

Formula

b)

Risikoanteil eines Mitglieds

Formula

c)

risikogewichteter Beitrag eines Mitglieds

Formula

Dabei sind:

C i

die Höhe des Beitrags des i-ten ESS-Mitglieds

TC

der Gesamtbetrag der vom System zu erhebenden Beiträge

RS i

der Risikoanteil des i-ten Mitglieds

RA i

der risikogewichtete Beitrag des i-ten Mitglieds

RA k

der risikogewichtete Beitrag jedes der n Mitglieder

CB

die Beitragsbasis (d. h. ab dem 1. Januar 2015 die gedeckten Einlagen bzw, solange diese nicht für alle Mitgliedsinstitute des Einlagensicherungssystems berechnet werden können, [Abänd. 139] die erstattungsfähigen Einlagen)

βi

der dem i-ten Mitglied gemäß Anhang II zugewiesene Risikokoeffizient.

2.

Folgende Formeln sind anzuwenden:

a)

Gesamtpunktzahl eines Mitglieds

Formula

b)

Zwischenpunktzahl eines Mitglieds in Bezug auf die Kernindikatoren

Formula

c)

Zwischenpunktzahl eines Mitglieds in Bezug auf die ergänzenden Indikatoren

Formula

Dabei sind:

ρi

die Gesamtpunktzahl des i-ten Mitglieds

ρi COR

die Zwischenpunktzahl des i-ten Mitglieds in Bezug auf die Kernindikatoren

ρi SUP

die Zwischenpunktzahl des i-ten Mitglieds in Bezug auf die ergänzenden Indikatoren

ρi x

eine Variable zur Bewertung des Risikos des i-ten Mitglieds in Bezug auf einen spezifischen Kernindikator oder ergänzenden Indikator aus Anhang II.

x

das Symbol für einen bestimmten Kernindikator oder zusätzlichen Indikator.

Donnerstag, 16. Februar 2012
ANHANG II

Indikatoren, Punktzahlen und Risikogewichte für die Berechnung der risikoabhängigen Beiträge

TEIL A

Kernindikatoren

1.

Bei der Berechnung der risikoabhängigen Beiträge werden folgende Kernindikatoren verwendet:

Risikoklasse

Indikator

Verhältnis

Kapitaladäquanz

In Artikel 57 Buchstaben a bis ca der Richtlinie 2006/48/EG genannte Eigenmittelbestandteile und in Artikel 76 der Richtlinie 2006/48/EG genannte risikogewichtete Aktiva

Eigenmittel

risikogewichtete Aktiva

Qualität der Aktiva

Notleidende Kredite

Notleidende Kredite

Bruttokredite

Rentabilität

Risikogewichtete Erträge aus Aktiva [Abänd. 140]

Nettoertrag

Durchschnitt der Gesamtaktiva

Liquidität

Von den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 4 zu ermitteln

2.

Folgende Punktzahlen werden zur Berücksichtigung der Risikoprofile in Bezug auf die Kernindikatoren verwendet:

Risikograd

Kapitaladäquanz

Qualität der Aktiva

Rentabilität

Liquidität

Sehr geringes Risiko

1

1

1

1

Geringes Risiko

2

2

2

2

Mittleres Risiko

3

3

3

3

Hohes Risiko

4

4

4

4

Sehr hohes Risiko

5

5

5

5

3.

Folgende Punktzahlen werden den Mitgliedern auf der Grundlage des tatsächlichen Werts der Indikatoren einer gegebenen Risikoklasse zugeteilt:

Element

Symbol (x)

ρ x = 1

ρ x = 2

ρ x = 3

ρ x = 4

ρ x = 5

Kapitaladäquanz

CA

x > 12,3 %

12,3 % ≥ x > 9,6 %

9,6 % ≥ x > 8,2 %

8,2 % ≥ x > 7 %

x ≤ 7 %

Qualität der Aktiva

AQ

x ≤ 1 %

1 % < x ≤ 2,1 %

2,1 % < x ≤ 3,7 %

3,7 % < x ≤ 6 %

x > 6 %

Rentabilität

P

x > 1,2 %

1,2 % ≥ x > 0,9 %

0,9 % ≥ x > 0,7 %

0,7 % ≥ x > 0,5 %

x ≤ 0,5 %

Liquidität

L

Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 11 Absatz 4 die Schwellen für jedes ρ xermitteln.

4.

Je nach Gesamtpunktzahl werden den Mitgliedern folgende Risikogewichte (Koeffizienten) zugeteilt:

Gesamtpunktzahl (ρ)

1 < ρ ≤ 1,5

1,5 < ρ ≤ 2,5

2,5 < ρ ≤ 3,5

3,5 < ρ ≤ 4,5

4,5 < ρ ≤ 5

Risikokoeffizient (β)

75 %

100 %

125 %

150 %

200 %

TEIL B

Ergänzende Indikatoren

1.

Die Mitgliedstaaten bestimmen ergänzende Indikatoren zur Zur Berechnung der risikoabhängigen Beiträge. Zu diesem Zweck können ergänzend einige oder alle der folgenden Indikatoren verwendet werden: [Abänd. 141]

Risikoklasse

Indikator/Verhältnis

Definition

Kapitaladäquanz

Gesamtkapital

Gesamtkapital

risikogewichtete Aktiva

überschüssiges Kapital (1)

überschüssiges Kapital

oder

überschüssiges Kapital

Gesamtaktiva

risikogewichtete Aktiva

Qualität der Aktiva

Rückstellungen für Kreditverluste

Rückstellungen für Kreditverluste

oder

Rückstellungen für Kreditverluste

Nettozinsertrag

betriebliche Erträge

risikogewichtete Aktiva

risikogewichtete Aktiva

Gesamtaktiva

Rentabilität

Kosten/Ertrag

Betriebliche Ausgaben

betriebliche Erträge

Nettomarge

Nettomarge

Gesamtkapital

Liquidität

Von den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 5 zu ermitteln

2.

Folgende Punktzahlen werden zur Berücksichtigung des Risikoprofils in Bezug auf die ergänzenden Indikatoren verwendet:

Risikograd

Kapitaladäquanz

Qualität der Aktiva

Rentabilität

Liquidität

Sehr geringes Risiko

1

1

1

1

Geringes Risiko

2

2

2

2

Mittleres Risiko

3

3

3

3

Hohes Risiko

4

4

4

4

Sehr hohes Risiko

5

5

5

5

3.

Je nach Gesamtpunktzahl werden den Mitgliedern folgende Risikogewichte (Koeffizienten) zugeteilt:

Gesamtpunktzahl (ρ)

1 < ρ ≤ 1,5

1,5 < ρ ≤ 2,5

2,5 < ρ ≤ 3,5

3,5 < ρ ≤ 4,5

4,5 < ρ ≤ 5

Risikokoeffizient (β)

75 %

100 %

125 %

150 %

200 %


(1)  Überschüssiges Kapital = Kapital – Eigenmittel gemäß Artikel 57 Buchstaben a bis h der Richtlinie 2006/48/EG.

Donnerstag, 16. Februar 2012
ANHANG III

Informationsbogen für den Einleger

Wenn ein Ihr Kreditinstitut fällige und rückzahlbare Ihre fälligen und rückzahlbaren Einlagen aus Gründen, die unmittelbar mit seiner Finanzlage zusammenhängen, nicht zurückgezahlt hat, erhalten die Sie als Einleger die Rückzahlung von einem Einlagensicherungssystem. Das [Produkt einfügen] von [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] wird im allgemeinen gemäß der Richtlinie 2012/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme  (1) durch das zuständige Einlagensicherungssystem gedeckt. [Abänd. 142]

Die Deckungssumme beträgt maximal 100 000 EUR pro Bank. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle Ihre bei der gleichen Bank gehaltenen Einlagen aggregiert addiert werden. Hält ein Einleger Halten Sie beispielsweise 90 000 EUR auf einem Sparkonto Depotkonto und 20 000 EUR 40 000 EUR auf einem Girokonto, so werden ihm Ihnen lediglich 100 000 EUR zurückerstattet. [Abänd. 143]

[Nur wenn zutreffend:] Diese Methode wird auch angewandt, wenn ein Kreditinstitut unterschiedliche Firmennamen verwendet gegenüber seinen Kunden unter unterschiedlichen Markennamen auftritt . Die [Name des kontoführenden Kreditinstituts einfügen] ist auch unter dem Namen [alle anderen Firmennamen des gleichen Kreditinstituts einfügen] tätig. Das heißt, dass die Gesamtsumme aller Einlagen bei einem oder mehreren dieser Firmennamen jeweils in Höhe von bis zu 100 000 EUR gedeckt ist. [Abänd. 144]

Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 EUR für jeden Einleger.

[Nur wenn zutreffend:] Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehr Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von 100 000 EUR allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt.

Einlagen von Privatkunden und Unternehmen [sofern im Mitgliedstaat zutreffend: und schutzbedürftiger örtlicher Behörden] sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen] . Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen gedeckt sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Ihrem Kontoauszug bestätigen vermerken . [Abänd. 145]

Das zuständige Einlagensicherungssystem ist [Name, Adresse, Telefon, E-Mail und Website einfügen]. Es wird Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) innerhalb von sechs Wochen, ab dem 31. Dezember 2013 innerhalb von einer Woche fünf [nur wenn zutreffend: 20] Werktagen zurückerstatten. [sofern zutreffend: Auf Anfrage bei der Einlagensicherungseinrichtung werden Ihnen Ihre Guthaben bis zu 5 000 EUR innerhalb von fünf Werktagen ausgezahlt. Ab 2017 werden Ihnen Ihre Einlagen (bis zu 100 000 EUR) innerhalb von fünf Werktagen zurückerstattet.] [Abänd. 146]

Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser der genannten Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist [entsprechenden, in dem Mitgliedstaat geltenden Zeitraum und den genauen Verweis auf den für diese Bestimmung maßgebenden einzelstaatlichen Rechtsakt und den speziellen Artikel einfügen] abgelaufen sein kann ist . Weitere Informationen sind erhältlich bei [Website des zuständigen Einlagensicherungssystems einfügen]. [Abänd. 147]

[Nur wenn zutreffend:] Ihre Einlage wird von einem Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystem garantiert, das [nicht] als Einlagensicherungssystem anerkannt ist Sicherungssystems . Das heißt, alle Banken Kreditinstitute , die Mitglieder dieses Systems sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Bankinsolvenz Insolvenz zu vermeiden. Sollte es jedoch dennoch zu einer solchen Insolvenz kommen, werden Ihre Einlagen im Rahmen des nach nationalem Recht anerkannten Einlagensicherungssystems bis zu einem Betrag von 100 000 EUR zurückerstattet. [Abänd. 148]


(1)   Nummer und Fundstelle der genannten Richtlinie.

Donnerstag, 16. Februar 2012
ANHANG IV

TEIL A

Aufgehobene Richtlinien einschließlich ihrer sukzessiven Änderungen (gemäß Artikel 21)

Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme

Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist

TEIL B

Umsetzungsfristen (gemäß Artikel 21)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

94/19/EG

1.7.1995

2009/14/EG

30.6.2009

2009/14/EG (Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1a und 3 und Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG, geändert durch die Richtlinie 2009/14/EG)

31.12.2010

Donnerstag, 16. Februar 2012
ANHANG V

Entsprechungstabelle

Vorliegende Richtlinie

Richtlinie 2009/14/EG

Richtlinie 94/19/EG

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

 

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

 

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

 

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

 

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

 

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 4

 

Artikel 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a

 

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis c

 

Artikel 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

 

Artikel 7 Absatz 2, Anhang I Punkt 1

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f

 

Artikel 7 Absatz 2, Anhang I Punkt 10

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

 

Artikel 7 Absatz 2, Anhang I Punkt 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h

 

Artikel 7 Absatz 2, Anhang I Punkt 5

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i

 

Artikel 7 Absatz 2, Anhang I Punkt 6

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j

 

Artikel 7 Absatz 2, Anhang I Punkte 3 und 4

Artikel 4 Absatz 10 Buchstabe k

 

Artikel 7 Absatz 2, Anhang I Punkt 12

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a

 

Artikel 5 Absatz 6

 

Artikel 7 Absätze 4 und 5

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d

 

Artikel 6 Absätze 1 bis 3

 

Artikel 8

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 3

 

Artikel 10 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4

 

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 1

 

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 2

 

Artikel 11

Artikel 12 Absatz 1

 

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 13

 

Artikel 6

Artikel 14 Absätze 1-3

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 4

 

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 5

 

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 15

 

Artikel 13

Artikel 16 bis 18

Artikel 1 Absatz 4

 


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/120


Donnerstag, 16. Februar 2012
Abkommen EU-Marokko zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Fischereierzeugnissen ***

P7_TA(2012)0056

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (15975/2010 – C7-0432/2010 – 2010/0248(NLE))

2013/C 249 E/33

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (15975/2010),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nrn. 1, 2 und 3 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (15974/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0432/2010),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Fischereiausschusses (A7-0023/2012),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Marokko zu übermitteln.


30.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 249/121


Donnerstag, 16. Februar 2012
Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ***

P7_TA(2012)0061

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (11343/2010 – C7-0207/2011 – 2010/0093(NLE))

2013/C 249 E/34

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11343/2010),

in Kenntnis des Entwurfs des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (09429/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0207/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0026/2012),

1.

gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Übereinkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln und den Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer zu übermitteln.