ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CE2013.239.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 239E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
20. August 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2012-2013
Sitzung vom 2. Februar 2012
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 114 E vom 19.4.2012 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Donnerstag, 2. Februar 2012

2013/C 239E/01

Außenpolitik der EU gegenüber den BRICS-Staaten und anderen Schwellenländern
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zur Außenpolitik der EU gegenüber den BRICS-Ländern und anderen Schwellenländern: Ziele und Strategien (2011/2111(INI))

1

2013/C 239E/02

Eine kohärente Politik gegenüber Regimen, gegen die die EU restriktive Maßnahmen anwendet
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 an den Rat zu einer kohärenten Politik gegenüber Regimen, gegen die die EU restriktive Maßnahmen anwendet, wenn deren Machthaber ihre persönlichen und kommerziellen Interessen innerhalb der Grenzen der EU verfolgen (2011/2187(INI))

11

2013/C 239E/03

Grenzüberschreitende Verlegung von Unternehmenssitzen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer 14. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung von Unternehmenssitzen (2011/2046(INI))

18

ANLAGE

21

2013/C 239E/04

Haushaltskontrolle der humanitären Hilfe der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu der Haushaltskontrolle der von ECHO verwalteten humanitären Hilfe der EU (2011/2073(INI))

23

2013/C 239E/05

Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu dem Thema Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz (2011/2089(INI))

32

2013/C 239E/06

Liste der nährwertbezogenen Angaben
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hinsichtlich der Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben

39

2013/C 239E/07

Schlussfolgerungen der informellen Tagung des Europäischen Rates vom 30. Januar 2012
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zur Tagung des Europäischen Rates vom 30. Januar 2012

41

2013/C 239E/08

Iran und sein Nuklearprogramm
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zum Iran und zu seinem Nuklearprogramm

43

2013/C 239E/09

Die europäische Dimension des Sports
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu der europäischen Dimension des Sports (2011/2087(INI))

46

2013/C 239E/10

Anwendung der Abfallentsorgungsrichtlinie
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu den Fragen, die von Petenten im Zusammenhang mit der Anwendung der Abfallentsorgungsrichtlinie und damit verbundener Richtlinien in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union angesprochen wurden (2011/2038(INI))

60

2013/C 239E/11

Programm Daphne
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zum Programm Daphne: Bilanz und Ausblicke (2011/2273(INI))

69

2013/C 239E/12

Lage der Frauen in Kriegen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zur Lage der Frauen in Kriegen (2011/2198(INI))

74

2013/C 239E/13

EU-Entwicklungszusammenarbeit bei der Förderung des Zugangs aller zur Energie bis 2030
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu der EU-Entwicklungszusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels eines universellen Zugangs zu Energie bis 2030 (2011/2112(INI))

83

2013/C 239E/14

Jährlicher Steuerbericht
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu dem jährlichen Steuerbericht (2011/2271(INI))

89

2013/C 239E/15

EU-Wettbewerbspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (2011/2094(INI))

97

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2012-2013 Sitzung vom 2. Februar 2012 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 114 E vom 19.4.2012 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Donnerstag, 2. Februar 2012

20.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 239/1


Donnerstag, 2. Februar 2012
Außenpolitik der EU gegenüber den BRICS-Staaten und anderen Schwellenländern

P7_TA(2012)0017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zur Außenpolitik der EU gegenüber den BRICS-Ländern und anderen Schwellenländern: Ziele und Strategien (2011/2111(INI))

2013/C 239 E/01

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere Buchstabe h, in dem verankert ist, dass die Union (…) die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen [festlegt], (…) diese [durchführt] und (…) sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen [einsetzt], um eine Weltordnung zu fördern, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht,

unter Hinweis auf den Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 (2) zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) im Jahr 2008, der dem Europäischen Parlament gemäß Teil II Buchstabe G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegt wurde,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. September 2010 im Hinblick auf die Beziehungen der EU zu ihren strategischen Partnern,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2011 über Migrationsströme infolge instabiler Verhältnisse: Reichweite und Rolle der Außenpolitik der EU (3),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 8. Juni 2011 an den Rat zur 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu einer effizienten Rohstoffstrategie für Europa (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung (6),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zum Finanzrahmen 2014-2020 mit dem Titel „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011)0500),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0010/2012),

A.

in der Erwägung, dass die zunehmende politische und wirtschaftliche Relevanz Brasiliens, Russlands, Indiens, Chinas und Südafrikas (der BRICS) eine wachsende außenpolitische Bedeutung dieser Länder nach sich zieht;

B.

in der Erwägung, dass die BRICS-Länder und andere Schwellenländer auf internationaler Ebene zunehmend an außenpolitischer Bedeutung gewinnen könnten, falls sich ihr Wirtschaftswachstum weiter konsolidiert;

C.

in der Erwägung, dass Prognosen zufolge die sieben Schwellenländer Brasilien, China, Indien, Indonesien, Mexiko, Russland und die Türkei im Jahr 2050 größere Volkswirtschaften haben werden als die G7-Staaten Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, die USA und das Vereinigte Königreich gemeinsam; in der Erwägung, dass China gemessen am BIP vor 2020 die weltweit größte Volkswirtschaft sein dürfte; in der Erwägung, dass sich Indien noch vor 2050 zur am schnellsten wachsenden Volkswirtschaft in der Welt entwickeln könnte; in der Erwägung, dass der gemeinsame Anteil Chinas, der USA und Indiens an der Weltwirtschaft im Jahr 2050 50% betragen könnte; in der Erwägung, dass die EU gegenüber jedem einzelnen dieser Länder eine im Großen und Ganzen vergleichbare Größe darstellen könnte, wenn sie als eine einzige und entschlossene politische Einheit aufträte; in der Erwägung, dass diese vergleichbare Größe entscheidend dafür ist, sich politische Einflussmöglichkeiten zu bewahren und in der Lage zu sein, in dem sich herausbildenden neuen multipolaren System der Weltordnungspolitik weiterhin universelle Werte zu fördern; in der Erwägung, dass dies im Rahmen eines außenpolitischen Ansatzes erfolgen sollte, der darauf ausgelegt ist, Partnerschaft, Zusammenarbeit und eine gemeinsame Ordnungspolitik auf der Grundlage gemeinsamer Werte zu fördern;

D.

in der Erwägung, dass durch den Prozess der Konsolidierung wirtschafts- und außenpolitisch starker Staaten wie der BRICS-Länder ein multipolares System entstanden ist, in dem die Führungsrolle in der Welt in zunehmendem Maße von mehreren Ländern und regionalen Länderblöcken geteilt wird; in der Erwägung, dass ein solches multipolares System eine schrittweise Verschiebung des weltwirtschaftlichen Kräfteverhältnisses zugunsten der BRICS-Länder und anderer Schwellenländer nach sich ziehen kann und ferner eine Verlagerung der außenpolitischen Führungsrolle und einer positiven außenpolitischen Einflussnahme von etablierten Mächten auf aufstrebende Mächte zur Folge hat; in der Erwägung, dass die derzeitige Wirtschaftskrise den Übergang zu einem multipolaren System beschleunigt hat; in der Erwägung, dass das Auftreten neuer globaler Akteure eine gute Gelegenheit für eine konstruktive Partnerschaft zwischen den Industriestaaten und den Schwellenländern und für abgestimmte Maßnahmen für globale Probleme und Herausforderungen bieten könnte;

E.

in der Erwägung, dass die transnationalen Herausforderungen – wie der Klimawandel, globale ordnungspolitische Fragen, der Zugang zu Rohstoffen und seltenen Erden, der Terrorismus, die Bekämpfung von nichtstaatlichen radikalen Bewegungen, die nachhaltige Entwicklung, die politische Stabilität und Sicherheit in der Welt – einen auf Regeln basierenden integrativen Ansatz erfordern werden, der sich auf eine Partnerschaft, gemeinsame Werte, Konsens, intensive Konsultationen und eine enge Zusammenarbeit mit den neuen Schwellenländern stützt, wenn wirklich geteilte, wirksame Lösungen für transnationale Herausforderungen gefunden werden sollen; in der Erwägung, dass die EU in dieser Hinsicht die Initiative ergreifen könnte und sollte;

F.

in der Erwägung, dass es ohne ein neues integratives System der Weltordnungspolitik, welches sich auf intensive Konsultationen und eine enge Zusammenarbeit mit den BRICS-Ländern und anderen Schwellenländern stützt, kaum Anreize geben wird, in Bezug auf wichtige Probleme von globaler Tragweite auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten und koordinierte Maßnahmen zu ergreifen, was die potenzielle Gefahr (i) einer politischen und wirtschaftlichen Zersplitterung und der Herausbildung miteinander im Wettbewerb stehender globaler Zielsetzungen und getrennter regionaler Räume, (ii) der Entflechtung globaler Wirtschaftsstrukturen und Investitionsströme und (iii) des Entstehens einflussreicher regionaler Blöcke mit einer sehr geringen internationalen Koordinierung und ohne die Möglichkeit, Lösungen für transnationale Herausforderungen abzustimmen, in sich birgt;

G.

in der Erwägung, dass die gewaltigen demografischen Dimensionen der BRICS-Länder und anderer Schwellenländer im Vergleich zu den abnehmenden Bevölkerungen des Westens diesen Ländern in internationalen Foren eine größere Autorität verleihen werden, da die BRICS-Länder und andere Schwellenländer in der Lage sein werden, für sich in Anspruch zu nehmen, eine breite Mehrheit der Weltbevölkerung zu vertreten; in der Erwägung, dass sich daraus die Notwendigkeit ergibt, das System der Weltordnungspolitik und die Leitungsstruktur internationaler Organisationen zu reformieren, damit sie ein besseres Spiegelbild der neuen wirtschaftlichen und politischen Landschaft abgeben und weiterhin eine zentrale Rolle bei der internationalen Konsensbildung und den Beschlussfassungsprozessen spielen können;

H.

in der Erwägung, dass es aufgrund der derzeitigen Wirtschaftskrise und der Haushaltszwänge in der EU und in den USA dringend geboten ist, die Mittel mit anderen Schwellenländern zu bündeln, um eine kohärente und effiziente globale Sicherheits- und Stabilitätsarchitektur und ein wirksames Eingreifen in sensiblen Bereichen auf der Grundlage gemeinsamer Zielsetzungen und aufeinander abgestimmter Strategien und Anstrengungen zu gewährleisten;

I.

in der Erwägung, dass ein erfolgreicher Übergang zu einer Volkswirtschaft mit einem mittleren Einkommen unter bestimmten Umständen eine gemäßigte und auf Stabilität ausgerichtete Außenpolitik fördern kann; in der Erwägung, dass in einigen BRICS-Ländern und in anderen Schwellenländern die Festigung ihrer wirtschaftlichen und politischen Macht jedoch nicht immer zu einem solchen Übergang geführt hat;

J.

in der Erwägung, dass sich in den BRICS-Ländern trotz des spektakulären Wirtschaftswachstums, das die meisten von ihnen jüngst verzeichnet haben, gleichzeitig die größte Armut weltweit konzentriert; in der Erwägung, dass sich hierin zeigt, dass ein schnelles Wirtschaftswachstum ohne ein Wachstum im Dienste der Armen und ohne die Einrichtung von Sicherheitsnetzen in den meisten Fällen zu einer Verstärkung der Ungleichheiten führen kann;

K.

in der Erwägung, dass die BRICS-Länder und die derzeitigen Schwellenländer keine formale Ländergruppe darstellen oder bilden, die darauf ausgelegt ist, eine spezifische Rolle in internationalen Angelegenheiten zu spielen, und in der Erwägung, dass die EU daher Beziehungen zu jedem einzelnen dieser Länder entwickeln und dabei ihrer jeweiligen Einzigartigkeit und besonderen außenpolitischen Zielsetzungen und Zwecke Rechnung tragen sollte; in der Erwägung, dass die EU in strategische Partnerschaften mit jedem der BRICS-Länder und mit anderen Schwellenländern investieren sollte, da sie eine immer größere Rolle auf der internationalen Bühne spielen, vor allem in internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen, um gemeinsame Ziele voranzubringen, insbesondere Frieden und Sicherheit in der Welt, Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene, die Förderung der Menschenrechte, Demokratie, die nachhaltige Entwicklung und die globale Finanzregulierung;

L.

in der Erwägung, dass die BRICS-Länder und andere Schwellenländer eines stabilen außenpolitischen Rahmens und eines stabilen regelungs- und ordnungspolitischen Umfelds bedürfen, durch die das Interesse an ihren Volkswirtschaften und Gesellschaften sowie Investitionen in diese unterstützt werden; in der Erwägung, dass die BRICS-Länder und andere Schwellenländer in die Konsolidierung der demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Stabilität investieren und diesbezüglich unterstützt werden müssen;

M.

in der Erwägung, dass die EU beim Machtübergang auf internationaler Ebene eine wichtige Rolle als Förderer von Partnerschaften und integrativer Ordnungspolitik spielen muss, sie jedoch schnell handeln muss, wenn sie ihren Einfluss bewahren will (da sie andernfalls strategisch ins Abseits geraten könnte); in der Erwägung, dass dies sowohl innerhalb der EU als auch in ihrer Außenpolitik strategische Veränderungen, unter anderem die Einführung einer größeren Politikkohärenz, nach sich ziehen wird;

N.

in der Erwägung, dass die politischen Entscheidungsträger der BRICS-Länder am Ende ihrer dritten Tagung am 14. April 2011 eine gemeinsame Erklärung abgegeben haben, in der sie eine intensivere internationale Zusammenarbeit und eine Stärkung der Weltordnungspolitik fordern und sich für eine multilaterale Diplomatie mit den Vereinten Nationen und den G20 aussprechen; in der Erwägung, dass die fünf BRICS-Länder 2011 gemeinsam im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vertreten waren; in der Erwägung, dass die BRICS-Länder Veränderungen in den Leitungsstrukturen internationaler Finanzinstitutionen und der Vereinten Nationen gefordert haben, um den Veränderungen in der Weltwirtschaft Rechnung zu tragen und die heutigen globalen Herausforderungen besser bewältigen zu können;

O.

in der Erwägung, dass die BRICS-Länder erhebliche Unterschiede in ihren politischen und wirtschaftlichen Systemen, ihrer demografischen und sozialen Entwicklung und ihren außenpolitischen Perspektiven aufweisen;

P.

in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. September 2010 betont wird, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon und mit der Europäischen Sicherheitsstrategie strategischer vorgehen würden, damit Europa sein ganzes Gewicht international zum Tragen bringen kann, und dass die strategischen Partnerschaften der EU mit den maßgeblichen Akteuren in der Welt ein nützliches Instrument für die Verfolgung der europäischen Interessen und Ziele bilden;

Q.

in der Erwägung, dass die derzeitigen Handelsabkommen zwischen der EU und den BRICS–Ländern nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in politischer Hinsicht für beide Seiten von Vorteil sind;

R.

in der Erwägung, dass die EU eine aktive Rolle bei der Ausgestaltung eines integrativen und repräsentativen, sich auf Partnerschaft stützenden Systems der Vereinten Nationen spielen sollte, das wirksam zur Weltordnungspolitik und zu globalen Lösungen, zu Frieden und Sicherheit, zu Demokratie, zu den Menschenrechten und zu einer auf der Rechtsstaatlichkeit basierenden Weltordnung beitragen kann; in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 21 EUV formal zu einem wirksamen Multilateralismus verpflichtet ist, dessen Kern starke Vereinte Nationen bilden;

S.

in der Erwägung, dass die EU im Verlauf der Jahre bilaterale strategische Partnerschaften mit den BRICS-Ländern entwickelt hat, die sich auf gemeinsame Werte und Interessen stützen, die der Verbesserung der Beziehungen und der Vertiefung der Zusammenarbeit auf allen Ebenen gelten; in der Erwägung, dass sich diese strategischen Partnerschaften insbesondere im Hinblick auf die Förderung der Demokratie, der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Festlegung einer gemeinsamen Vorgehensweise bei der Lösung von Konflikten oftmals als unzulänglich erwiesen haben;

T.

in der Erwägung, dass es dringend nötig ist, Mittel und Wege zu finden, um die Zusammenarbeit innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und innerhalb der Gruppen der führenden Länder (G-7, G-20) zu vertiefen und die Koordinierung ihrer Arbeit zu verbessern;

U.

in der Erwägung, dass die Gruppe der 20 (G-20), deren Mitgliedstaaten 88% des weltweiten BIP und 65% der Weltbevölkerung stellen, sich zu einem wichtigen Forum für die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene entwickelt hat, dass das Problem ihrer Repräsentativität jedoch noch ungelöst ist und ihre genaue Rolle in der multilateralen Architektur noch bestimmt werden muss;

1.

betont, wie sehr die derzeitige Wirtschaftskrise die wechselseitige Abhängigkeit zwischen den Industriestaaten und den BRICS-Ländern und anderen Schwellenländern offenbart hat; weist darauf hin, dass es eine grundlegende Wechselbeziehung zwischen dem stabilen Wirtschaftswachstum der Industriestaaten und dem stabilen Wirtschaftswachstum der Schwellenländer gibt; hebt die positiven Aspekte einer solchen Interdependenz und die wechselseitigen Vorteile der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Industriestaaten und den Schwellenländern hervor; vertritt die Auffassung, dass die Vertiefung des politischen Dialogs und die Verständigung mit den BRICS-Ländern und anderen Schwellenländern, auch auf individueller Basis, daher von der EU und ihren Mitgliedstaaten im Geiste der Partnerschaft und mit dem Gesamtziel, ein neues integratives System der Weltordnungspolitik zu erreichen, fortgesetzt werden sollten; ist ferner der Ansicht, dass regelmäßige hochrangige Treffen zwischen der EU und einzelnen BRICS-Ländern eine wertvolle Gelegenheit bieten würden, um Vertrauen herzustellen, Standpunkte miteinander in Einklang zu bringen und die BRICS-Länder dazu zu veranlassen, mehr Verantwortung in einem neuen System der Weltordnungspolitik zu übernehmen, welches auf gemeinsamer Verantwortung, gemeinsamen Ansätzen und enger aufeinander abgestimmten Maßnahmen beruht; vertritt die Auffassung, dass sich mit dem Instrument der strategischen Partnerschaften wertvolle Synergien bei der Verwirklichung dieser Ziele erzielen lassen könnten;

2.

ist der Auffassung, dass die Beziehungen zwischen den Industriestaaten auf der einen Seite und den BRICS-Ländern und anderen Schwellenländern auf der anderen Seite zwar weiterhin eine wichtige wirtschaftliche Dimension darstellen, dass sie im Wesentlichen jedoch politischer Natur sind und daher in einen politischen Rahmen eingebettet werden sollten, weil alle betroffenen Länder ein gemeinsames Interesse daran haben, ein wirksames System der Weltordnungspolitik zu gewährleisten und im Geiste der Zusammenarbeit und der Konsultation und der Annäherung der politischen Standpunkte gemeinsam die Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit abzuwenden, die das nachhaltige weltweite Wachstumswachstum und das künftige Wirtschaftspotenzial gefährden könnten; fordert daher eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und den BRICS-Ländern, auch in Bezug auf Partnerschaften mit den einzelnen BRICS-Ländern zu Angelegenheiten von internationalem Belang;

3.

betont, dass die BRICS-Länder zwar ähnliche außenpolitische Standpunkte vertreten mögen, sie sich jedoch in politischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht stark voneinander unterscheiden; weist insbesondere darauf hin, dass sich ihre politischen Systeme auf einer Skala von stark autoritären Regimen auf der einen Seite bis zu glaubhaften und stabilen Demokratien auf der anderen Seite einordnen lassen; fordert die EU in diesem Zusammenhang auf, ihre Beziehungen insbesondere mit denjenigen BRICS-Ländern zu vertiefen und Synergien zu generieren, die demokratische Werte wirklich teilen und achten und eine soziale Marktwirtschaft anstreben;

4.

ist der Auffassung, dass sich die Einflussmöglichkeiten der EU mit dem Entstehen neuer wirtschafts- und außenpolitisch maßgeblicher Staaten nicht verringern werden, dass die EU vielmehr eine wichtige Rolle bei der Förderung eines gemeinsamen Verständnisses von politischen Entscheidungen spielen muss und bei der Bewältigung globaler Herausforderungen ihre Führungsstärke unter Beweis stellen sollte; vertritt die Auffassung, dass die EU und ihre transatlantischen Partner den Schwerpunkt darauf legen sollten, die erforderlichen Skaleneffekte zu erzielen und abgestimmte Maßnahmen zu erarbeiten, um in der Lage zu sein, im Geiste einer echten Partnerschaft und guten Zusammenarbeit mit den Schwellenländern sowohl bilaterale als auch multilaterale Beziehungen in konstruktiver und wirksamer Weise zu pflegen; weist darauf hin, dass ein integratives System der Weltordnungspolitik entwickelt werden muss, das sich auf die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den BRICS-Ländern und gegebenenfalls anderen Schwellenländern zum Vorteil aller stützt; verweist darüber hinaus auf die entscheidende Rolle der EU und ihrer transatlantischen Partner bei der Förderung eines integrativen Systems der Weltordnungspolitik; betont, dass die EU strategischer vorgehen sollte, damit Europa sein ganzes Gewicht international zum Tragen bringen kann, insbesondere indem sie die Auswirkungen der wechselseitigen Abhängigkeit bewältigt, Reformen der Weltordnungspolitik vorantreibt und gemeinsame Maßnahmen in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, nachhaltige Umwelt, regionale Sicherheit usw. anstößt und konstruktive Beziehungen mit den BRICS-Ländern und anderen Schwellenländern pflegt;

5.

begrüßt das Konzept der bilateralen strategischen Partnerschaften und fordert den Rat und den EAD eindringlich auf, es in die Praxis umzusetzen; ist der Ansicht, dass strategische Partnerschaften ein vielversprechendes Instrument mit einem Transformationspotenzial sind, das der Gestaltung und dem Ausbau der Beziehungen der EU zu wichtigen Akteuren auf der internationalen Bühne, einschließlich der BRICS-Länder und anderer Schwellenländer, dient; empfiehlt, dass dieses Instrument von der EU eingesetzt wird, um sowohl in multilateralen als auch in bilateralen Beziehungen Zielsetzungen zu verfolgen und sie sinnvoll miteinander zu verknüpfen; betont, dass die innere Kohärenz von wesentlicher Bedeutung ist, damit die EU als ein echter strategischer Gesprächspartner für die BRICS-Länder und andere Schwellenländer auftreten kann und von ihnen als ein solcher wahrgenommen wird;

6.

stellt fest, dass die BRICS-Länder in der Vergangenheit allem Anschein nach ihre außenpolitischen Standpunkte im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in manchen Fällen aufeinander abgestimmt haben, vor allem zu Beginn der Krise in Libyen und in Syrien, und darüber hinaus durch Vertagung der Abstimmung über die Rolle der EU in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und durch die Annahme übereinstimmender Standpunkte zu Côte d'Ivoire and Sudan; weist in dieser Hinsicht darauf hin, dass die BRICS-Länder das derzeitige System der Weltordnungspolitik in Frage zu stellen scheinen, dass der demokratische Dialog, das politische Engagement, auch auf individueller Basis, und eine echte Partnerschaft jedoch positive Synergien hervorbringen und das Entstehen eines neuen integrativen Systems der Weltordnungspolitik erleichtern können; ist der Ansicht, dass die EU das neue politische und wirtschaftliche Gewicht der BRICS-Länder und anderer Schwellenländer gebührend berücksichtigen sollte, da dies zu einer geordneten Reform der Weltordnungspolitik, basierend auf einer Plattform zur Annäherung der Standpunkte, ohne destabilisierende Wirkung beitragen könnte;

7.

stellt fest, dass die BRICS-Länder die Fähigkeit zur regionalen Integration bewiesen haben und damit die Fähigkeit, sich an multipolaren Systemen der Regierungsführung zu beteiligen; vertritt die Auffassung, dass dies ferner das potenzielle Interesse der BRICS-Länder unter Beweis stellt, einen Beitrag zur Weltordnungspolitik zu leisten; ist daher der Ansicht, dass die BRICS-Länder und andere Schwellenländer derzeit die strategische Ausrichtung ihrer Außenpolitik bestimmen und somit Partner der Industriestaaten und Befürworter eines Systems der Weltordnungspolitik werden, welches sich auf universelle Werte, Partnerschaft und Integration stützt;

8.

ist der Auffassung, dass die BRICS-Länder aufgrund ihrer politischen und wirtschaftlichen Interessen und ihrer Größe, regionalen Rolle und Bestrebungen den Versuch unternehmen könnten, außenpolitisch als eine Gruppe aufzutreten, räumt jedoch ein, dass die individuellen Dimensionen auch maßgebend sind; ist der Meinung, dass die EU in diesem Zusammenhang ihre Aufmerksamkeit nicht nur auf die BRICS-Länder als eine in außenpolitischer Hinsicht potenziell kohärente Staatengruppe richten sollte, sondern sich auch auf die Beziehungen zu jedem einzelnen der BRICS-Länder konzentrieren und dabei einen systemischen und koordinierten Ansatz beibehalten sollte; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass ein solcher Ansatz die EU in die Lage versetzen wird, durch Partnerschaften mit einzelnen BRICS-Ländern Skaleneffekte zu generieren, ihre Interessen und ihre Rolle in den verschiedenen Regionen bestmöglich zu vertreten und zur Konsolidierung einer multipolaren Ordnung mit einem politischen und wirtschaftlichen Gleichgewicht zwischen Industriestaaten und Schwellenländern auf der Grundlage eines integrativen Systems, das auf Dialog, Partnerschaft und bilateralen oder multilateralen Partnerschaften beruht, beizutragen;

9.

vertritt ferner die Auffassung, dass jedoch die beträchtlichen Unterschiede in den politischen Systemen und Wirtschaftssystemen, in der demografischen und sozialen Entwicklung und in den außenpolitischen Perspektiven der BRICS-Länder in einer nuancierten EU-Politik gegenüber diesen Ländern berücksichtigt werden und ihren Niederschlag finden sollten, damit mit den einzelnen BRICS-Ländern und anderen Schwellenländern Synergien hergestellt werden und die Schaffung oder Festigung in außenpolitischer Hinsicht potenziell kohärenter alternativer Staatengruppen vorangetrieben wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Abgeschlossenheit von Blöcken der Industriestaaten und Blöcken der Schwellenländer und den strategischen Wettbewerb zwischen ihnen zu überwinden; vertritt die Meinung, dass die EU zur Förderung eines gemeinsamen Vorgehens auf internationaler Ebene und der Reform der Weltordnungspolitik auf unterschiedliche bilaterale und multilaterale Beziehungen sowie Beziehungen mit nichtstaatlichen Akteuren Einfluss nehmen und sich die Bildung themenbezogener Koalitionen zunutze machen muss, mit denen die Kluft zwischen Industriestaaten und Schwellenländern überbrückt wird;

10.

ist der Ansicht, dass die EU ihren Standpunkt zu engeren Beziehungen mit den BRICS-Ländern formulieren sollte, wobei sie auch den Umstand in Betracht ziehen muss, dass die Vorstellung der EU und die Vorstellung der BRICS-Länder von verbindlichen Verpflichtungen und institutionalisierten Systemen nicht notwendigerweise immer dieselbe sein könnte; ist ferner der Überzeugung, dass die Unterstützung eines wirksamen Multilateralismus durch die BRICS-Länder möglicherweise als Gegenleistung für eine stärkere Vertretung in den einschlägigen internationalen Institutionen gewonnen werden kann; betont, dass die sich aus der zunehmenden Bedeutung der BRICS-Länder ergebenden Herausforderungen als Chance und nicht als Problem betrachtet werden sollten;

11.

ist der Auffassung, dass sich die Beziehungen mit den BRICS-Ländern auf bilaterale Dialoge stützen sollten, die schwerpunktmäßig auf die Förderung der weiteren Demokratisierung und der Festigung der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Regierungsführung, der ordnungspolitischen Annäherung, der Abstimmung gemeinsamer Standpunkte in internationalen Foren und intensiverer Beziehungen zur EU ausgelegt sind;

12.

betont, wie wichtig Brasilien als ein maßgeblicher Akteur im regionalen Integrationsprozess im Rahmen des MERCOSUR ist; begrüßt den erneuerten gemeinsamen Aktionsplan 2012-2014 für die strategische Partnerschaft EU-Brasilien und die wechselseitigen Verpflichtungen in den Bereichen Förderung der Demokratie und Reformen des multilateralen Systems der Ordnungspolitik; fordert beide Seiten auf, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und zur Reform der weltweiten Finanzarchitektur beizutragen; weist auf das Angebot der brasilianischen Staatspräsidentin Rousseff hin, die EU bei der Bewältigung ihrer Staatsschuldenkrise zu unterstützen, und erkennt die Wechselbeziehung zwischen beiden Aspekten an; unterstützt einen ausgewogenen und fairen Abschluss der Entwicklungsagenda von Doha und des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und dem MERCOSUR, welches das wichtigste Assoziierungsabkommen ist, das die EU jemals unterzeichnet hat, da es 750 Mio. Menschen betrifft und einen Handelsumfang von 125 Milliarden USD jährlich umfasst; nimmt zur Kenntnis, dass Brasilien eine vollständige Visaliberalisierung gefordert hat, und fordert die Kommission auf, einen diesbezüglichen Vorschlag zu unterbreiten;

13.

hebt die unverzichtbare Rolle der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und Russland bei der Wahrung von Frieden und Sicherheit in Europa, der Intensivierung des Handels und der Wirtschaftsentwicklung, der Wahrung der Energieversorgungssicherheit und der Bewältigung transnationaler Herausforderungen hervor; vertritt die Auffassung, dass das Erstarken der asiatischen Staaten langfristig die weitere Annäherung der Interessen und eine engere strategische Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland erleichtern dürfte; ist der Ansicht, dass diese Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung für die Fortschritte in Bezug auf Fragen von globaler Tragweite wie etwa die Verbreitung von Kernwaffen, Terrorismus, Klimawandel oder die illegale Migration ist;

14.

betont die Bedeutung und das Potenzial der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und Indien; ist der Ansicht, dass die derzeitige weltweite Wirtschaftskrise, Themen wie die soziale Krise, der Klimawandel, Migrationsströme und die globale Sicherheit in einer umfassenderen Partnerschaft zwischen Indien und der EU angegangen werden sollten, stellt auch fest, dass die laufenden Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen die Beziehungen zwischen der EU und Indien verstärken werden; ist jedoch der Auffassung, dass diese Beziehungen sich nicht auf Handelsfragen beschränken sollten; würde angesichts der Erfahrungen mit der India-Europe Friendship Group, die es vor den Wahlen 2009 im indischen Parlament gab, die Wiedereinrichtung einer Entsprechung zur Delegation für die Beziehungen zu Indien des Europäischen Parlaments begrüßen;

15.

unterstreicht die Bedeutung Chinas als eine maßgebliche Wirtschaftsmacht und hebt Chinas wichtige Rolle im weltweiten Wirtschaftsaufschwung hervor; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass China zehn Jahre nach seinem WTO-Beitritt seine vereinbarten WTO-Verpflichtungen erfüllen muss; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie China ferner auf, gemeinsame Herausforderungen und Bedrohungen des Friedens und der Sicherheit in der Welt zu bewältigen, insbesondere durch die bessere Zusammenarbeit bei der diplomatischen Lösung der von Iran mit seinem Atomprogramm ausgelösten Krise; fordert beide Seiten auf, einen ausgewogeneren Handel zwischen ihnen zu fördern, insbesondere durch die Intensivierung ihrer Bemühungen um den Abschluss der Verhandlungen über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, damit sich das Potenzial der strategischen Partnerschaft EU-China in diesem Rahmen entfalten kann;

16.

betont den strategischen Charakter der Beziehungen zwischen der EU und Südafrika; begrüßt das positive Ergebnis des vierten Gipfels EU-Afrika vom September 2011, insbesondere die Annäherung der Standpunkte über die Lage in Libyen; fordert die EU und Südafrika auf, so bald wie möglich die Verhandlungen über ein neues Wirtschaftspartnerschaftsabkommen abzuschließen; ist der Ansicht, dass Südafrika aufgrund seiner Erfahrung mit dem erfolgreichen und friedlichen Übergang zur Demokratie und seiner Rolle als Regionalmacht eine maßgebliche Rolle bei der Förderung der Demokratie und verantwortungsvoller Regierungsführung, bei der Förderung der regionalen Wirtschaftsintegration und der Unterstützung der nationalen Aussöhnung in ganz Afrika spielen und ein wichtiger Partner der EU bei diesen Bemühungen sein kann; betont, wie wichtig die enge Zusammenarbeit zwischen der EU und Südafrika in Bezug auf den Klimawandel, die nachhaltige Entwicklung und Reformen der internationalen Institutionen ist;

17.

vertritt die Auffassung, dass sich die G20 angesichts der zunehmenden Bedeutung der BRICS-Länder und anderer Schwellenländer und des sich entwickelnden multipolaren Systems der Weltordnungspolitik als ein nützliches und vor allem geeignetes Forum für die Herstellung von Konsens und für einen Entscheidungsfindungsprozess ist, der integrativ ist, sich auf Partnerschaft stützt und in der Lage ist, die gegenseitige Annäherung, auch die ordnungspolitische Annäherung, zu fördern; ist der Ansicht, dass die G7 trotz der zunehmenden Bedeutung der G20 weiterhin eine wichtige Rolle als ein beratendes, koordinierendes und der Herstellung von Konsens dienendes Forum für die Industriestaaten spielen könnte, um den Dialog mit den BRICS-Ländern und anderen Schwellenländern und vor den G20-Gipfeltreffen zu pflegen; ist der Ansicht, dass die G8 auch genutzt werden sollte, um eine Annäherung der Standpunkte mit Russland anzustreben, damit gemeinsame Herausforderungen koordiniert und effizient bewältigt werden können; unterstützt die parlamentarische Dimension der G20 und ist der Auffassung, dass sie weiter gefestigt und in die Entscheidungsfindungsprozesse einbezogen werden sollte, um den demokratischen Dialog und die demokratische Kontrolle zu verstärken; unterstützt auch die Schaffung eines parallelen beratenden Forums der G20, in dem Nichtregierungsorganisationen und führende Vertreter der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft aus den Staaten der G20 zusammenkommen;

18.

ist der Auffassung, dass die derzeitige Staatsschuldenkrise einen wichtigen Test für die G20 darstellt, der zeigen wird, ob sie ein effektives Forum für den strategischen politischen Dialog ist, das geeignet ist, eine wirklich globale Wirtschafts- und Finanzordnung zu fördern, die der Interdependenz zwischen den Industriestaaten und den Schwellenländern Rechnung trägt, die Grundlagen für die Beseitigung systemischer Ungleichgewichte schafft, die für die Industriestaaten und längerfristig auch für die Schwellenländer ausgesprochen schädlich sein können, und die die Solidarität in internationalen Finanzforen wie dem Internationalen Währungsfonds fördert;

19.

fordert die EU auf, den politischen Dialog und die Zusammenarbeit mit den BRICS-Ländern zu verstärken, um die Reform der für die Gestaltung der globalen Wirtschafts- und Finanzordnung zuständigen Institutionen, d. h. der Bretton Woods-Institutionen, mit dem Ziel weiter voranzutreiben, eine breite Vertretung aller Mitgliedstaaten zu gewährleisten und dabei Veränderungen des jeweiligen wirtschaftlichen Gewichts zu berücksichtigen;

20.

ist der Ansicht, dass die Industriestaaten regionale Organisationen unterstützen sollten, denen die BRICS-Länder und andere Schwellenländer angehören, wie die ASEAN oder Mercosur, einschließlich deren Prozesse für den Institutionen- und Kapazitätenausbau, und eine hochrangige diplomatische Präsenz auf den Tagungen dieser Organisationen gewährleisten sollten;

21.

stellt fest, dass sowohl die Vereinigten Staaten von Amerika als auch die EU angesichts der zunehmenden weltweiten und regionalen Bedeutung Chinas, Indiens und anderer Schwellenländer Asiens ihr Hauptaugenmerk, ihr politisches Engagement und ihre Mittel schrittweise in den Pazifik verlagern und die nordatlantische Dimension und die gemeinsame Zusammenarbeit als strategisch unbedeutender betrachten könnten; stellt des Weiteren fest, dass Asien eine wichtigere Rolle auf der außenpolitischen Tagesordnung der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten der EU spielen sollte; fordert, dass die Vereinigten Staaten und die EU ihre Politik gegenüber China, Indien und anderen Schwellenländern in Asien besser koordinieren, um eine Entkoppelung ihrer Politik zu vermeiden; ist fest davon überzeugt, dass die USA und die EU nur durch die Abstimmung ihrer Anstrengungen die erforderlichen politischen Synergien erzielen werden, um in einen wirksamen positiven und konstruktiven Dialog mit den BRICS-Ländern und anderen Schwellenländern einzutreten; vertritt die Ansicht, dass regelmäßige Gipfeltreffen zwischen der EU und den USA unbeschadet der G7-Gipfeltreffen die Gelegenheit böten, gemeinsame Ziele festzulegen und Strategien für Angelegenheiten von globaler Tragweite, einschließlich der Wirtschaftsordnungspolitik, aufeinander abzustimmen, um ein gemeinsames Vorgehen gegenüber den Schwellenländern zu erzielen; weist darauf hin, dass die transatlantischen Beziehungen sowohl wirtschaftlich als auch politisch von größter Bedeutung sind, und betont die intensiven wechselseitigen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der EU; ist der Auffassung, dass der Transatlantische Wirtschaftsrat und der Transatlantische Dialog der Gesetzgeber auch eine Chance für einen Dialog und dafür, eine Bilanz zu ziehen, bieten könnten und somit Überlegungen der EU und der Vereinigten Staaten zu einem strategischen Engagement der BRICS-Länder und anderer wichtiger Schwellenländer und dazu, wie die ordnungspolitische Konvergenz mit diesen Staaten gefördert werden kann, beinhalten sollten; weist darauf hin, dass ein Transatlantischer Politischer Rat als ein Ad-hoc-Gremium für systematische Konsultationen und die Abstimmung der Außen- und Sicherheitspolitik auf höchster Ebene zwischen der EU und den Vereinigten Staaten von Amerika eingerichtet werden muss;

22.

betont, dass in Bezug auf Fragen globaler Tragweite oder Fragen, die sich auf die Weltordnungspolitik beziehen, die EU anstatt ihre Mitgliedstaaten der Ansprechpartner der Industriestaaten, der BRICS-Länder und anderer Schwellenländer sein sollte; ist der Ansicht, dass es mit Blick auf einen kohärenten politischen Standpunkt gegenüber den BRICS-Ländern und anderen Schwellenländern von grundlegender Bedeutung ist, dass die Mitgliedstaaten ihre bilateralen Beziehungen mit größtmöglicher Transparenz ausbauen und dabei die möglichen Auswirkungen dieser Beziehungen auf die Politik und die Standpunkte der EU bedenken; ist der Ansicht, dass die EU in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht einen größeren Zusammenhalt und ein größeres Wachstum anstreben sollte, um politischen Einfluss und eine Schlüsselrolle in dem sich entwickelnden multipolaren System zu bewahren und von den BRICS-Ländern und den neuen Schwellenländern als ein nötiger und wertvoller Partner wahrgenommen zu werden;

23.

betont, dass die Gesamtkoordinierung der EU-Außenpolitik gegenüber den BRICS-Ländern und anderen Schwellenländern durch die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 3 EUV sichergestellt werden sollte; ist der Ansicht, dass die EU anstreben sollte, unter der Koordinierung der Hohen Vertreterin eine bessere Verknüpfung der Außen- und Sicherheitspolitik mit den sektoralen Politikbereichen der EU wie Entwicklung, Energieversorgungssicherheit, Handel, Zugang zu Rohstoffen und seltenen Erden, Klimawandel und Migration mit dem Ziel zu erreichen, Synergien zu nutzen und einen kohärenten und systemischen außenpolitischen Ansatz zu gewährleisten, der auf die universelle Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der demokratischen Regierungsführung abzielt; ist der Auffassung, dass das Konzept der „strategischen Partnerschaften“ der EU weiter verbessert und besser ausgestattet werden sollte, um diesen grundlegenden Zielen Rechnung zu tragen; verweist auf die siebzehnte Konferenz der Vertragsparteien (COP 17) zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und betont, dass weiterhin kohärente und mit den BRICS-Ländern abgestimmte Anstrengungen erforderlich sind, um Schritt für Schritt eine Einigung zu erzielen;

24.

ist der Auffassung, dass ein kohärenter außenpolitischer Ansatz auf EU-Ebene auch eine verstärkte Koordinierung zwischen dem Präsidenten des Europäischen Rates, der Hohen Vertreterin, dem Rat, dem Parlament und der Kommission zu Fragen, die Berührungspunkte mit den Tagesordnungen der G7, G8 und G20 haben, zur Folge hat;

25.

stellt fest, dass die EU die Fähigkeit besitzen sollte, ihre internen Entscheidungsstrukturen anzupassen und zu reformieren, um einen Entscheidungsfindungsprozess zu gewährleisten, der ihre Pluralität widerspiegelt und der Herstellung von Konsens dient; betont, wie wichtig ein kohärenter außenpolitischer Ansatz auf EU-Ebene für die BRICS-Länder und andere Schwellenländer ist, der in der Arbeitsweise des EAD seinen Niederschlag findet; ist der Auffassung, dass der EAD die strategischen Partnerschaften mit einzelnen BRICS-Ländern in enger Konsultation mit dem Parlament überprüfen und stärken sollte und dabei ihre Besonderheiten und das Potenzial für Synergien und die Zusammenarbeit mit der EU ausschöpfen sollte; fordert den EAD auf, horizontale und vertikale Koordinierungsmechanismen zu erarbeiten, durch die die EU-Außenpolitik von den Synergien zwischen den EU-Organen und der Intensität und Tiefe der bilateralen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und strategischen Partnern einschließlich der BRICS-Länder und anderer Schwellenländer profitieren kann; ist der Ansicht, dass der EAD in Bezug auf die BRICS-Länder abgesehen von seiner Organisation nach geografischen und thematischen Kriterien einen Ad-hoc-Koordinierungsmechanismus einrichten sollte, der gewährleistet, dass alle einzelnen politischen Maßnahmen gegenüber den BRICS-Ländern unter einem systemischen Gesichtspunkt miteinander vereinbar sind und dass die angenommenen politischen Leitlinien in den Dialog der EU mit Industriestaaten wie Japan, Kanada und den USA einfließen; ist der Auffassung, dass die EU-Delegationen in den BRICS-Ländern und anderen wichtigen Schwellenländern engere Kontakte pflegen sollten, um eine ständige Beobachtung und Analyse der Beziehungen zwischen den BRICS-Ländern und der einschlägigen wechselseitigen Empfindlichkeiten zu gewährleisten, wodurch ein stärker systemisch angelegter Ansatz sichergestellt wird; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die EU-Delegationen in den BRICS-Ländern die Standpunkte der BRICS-Länder zur Regierungsführung und zu globalen Herausforderungen und zu den Beziehungen zu anderen BRICS-Ländern analysieren sollten; vertritt die Auffassung, dass die EU erneute Anstrengungen darauf verwenden sollte, eine Führungsrolle bei der Reformierung des Systems der Weltordnungspolitik und der internationalen Organisationen zu übernehmen, um einen stärker integrativen Prozess der Konsensbildung und der Entscheidungsfindung auf internationaler Ebene zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf die Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und des Multilateralismus bei globalen Finanzfragen;

26.

ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt der verstärkten Partnerschaft mit den BRICS-Ländern weiterhin auf einem „wirksamen Multilateralismus” und einer besseren Abstimmung in multilateralen Foren zur Erörterung ordnungspolitischer Fragen globaler Tragweite liegen sollte; empfiehlt insbesondere, dass die EU ihre Anstrengungen fortsetzt, um diese Länder dementsprechend einzubeziehen;

27.

ist der Ansicht, dass das Parlament an bilateralen Gipfeltreffen zwischen der EU und ihren strategischen Partnern teilnehmen sollte;

28.

ist der Auffassung, dass zu den Bediensteten der EU-Delegationen in den BRICS-Ländern Verbindungsbeamte des Parlaments zählen sollten, damit ein tieferes Verständnis der nationalen parlamentarischen Dimension in jedem dieser Länder entwickelt wird und eine engere Zusammenarbeit und ein vertiefter Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten auf bilateraler Basis sowie eine größere demokratische Rechenschaftspflicht für die Beschlussfassungsprozesse in internationalen Foren wie der G8 und der G20 gefördert werden; vertritt die Auffassung, dass über seine bestehenden Delegationen für die Beziehungen zu China, Indien, Russland und Südafrika hinaus eine Delegation für die Beziehungen zu Brasilien in Erwägung gezogen werden könnte;

29.

ist der Ansicht, dass sich die zuständigen Bediensteten des Parlaments zur Gewährleistung der wirksamen demokratischen Kontrolle der Gestaltung der EU-Politik gegenüber den BRICS-Ländern und anderen Schwellenländern und zur Erleichterung eines verstärkten interparlamentarischen Dialogs mit diesen Ländern Fachkenntnisse aneignen und somit über die geeigneten analytischen Instrumente und Kontrollfähigkeiten verfügen und in der Lage sein sollten, die Mitglieder bei der Förderung eines wirksamen Dialogs zu unterstützen; ist ferner der Auffassung, dass ein System für den Austausch von Mitarbeitern zwischen dem Parlament und dem EAD eingerichtet werden sollte, um größtmögliche Synergien zu erzielen, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Organen zu verbessern und den Austausch von Fachwissen zu fördern;

30.

betont, dass eine Vertiefung der Beziehungen und eine Stärkung der politischen Zusammenarbeit mit den BRICS-Ländern auf Regierungsebene mit einem ständigen Dialog zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft einhergehen sollten; fordert den EAD und die EU-Delegationen in diesem Zusammenhang auf, einen Rahmen zu schaffen, um zwischenmenschliche Kontakte und den Kulturaustausch und den akademischen Austausch auf der Grundlage bestehender Programme oder ad hoc aufgelegter Programme zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der Entwicklung gemeinsamer Maßnahmen und Initiativen zu erleichtern und auszubauen;

31.

weist nachdrücklich darauf hin, dass der politische Dialog mit den BRICS-Ländern über die Einhaltung der Menschenrechte sowie von Sozial- und Umweltstandards verbessert werden muss; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Einhaltung der Kernarbeitsnormen und der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit von herausragender Bedeutung für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele ist, weil sich die Gewährleistung der soziopolitischen Stabilität und die Erhöhung des Qualifikationsniveaus der Arbeitkräfte positiv auf die Volkswirtschaft eines Landes auswirken;

32.

begrüßt die vorgenannte Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Haushalt für ‚Europe 2020’“, in der ein Vorschlag für die Konzipierung von Finanzierungsinstrumenten und Programmen im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 vorgelegt wird; betont, dass das neue Partnerschaftsinstrument zur Unterstützung der politischen und wirtschaftlichen Interessen der EU in der übrigen Welt unter Einschluss der Tätigkeiten, die nicht mit öffentlicher Entwicklungshilfe gefördert werden können, ein außenpolitisches Instrument sein sollte; ist der Auffassung, dass ein solches Partnerschaftsinstrument einen Beitrag zur Festigung stärkerer politischer Beziehungen und dadurch intensiverer Wirtschaftsbeziehungen mit ausgewählten Staaten leisten könnte, und begrüßt die Förderung der ordnungspolitischen Annäherung als eines seiner Ziele; ist ferner der Ansicht, dass das Partnerschaftsinstrument zur Festigung der Beziehungen einzelner Länder mit der EU und zur Förderung der Hebelwirkung, der Partnerschaft und Verbundenheit Finanzierungsquellen für die diplomatische Arbeit beinhalten sollte; ist jedoch der Ansicht, dass auch zusätzliche Finanzierungsquellen zur Unterstützung der Demokratisierung, der Festigung der Rechtsstaatlichkeit, der besseren Bildung und der Verringerung des sozialen Gefälles vorgesehen werden sollten; ist der Ansicht, dass bei der Neugestaltung der Finanzierungsinstrumente und Programme der Bedeutung von Ad-hoc-Finanzierungsquellen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, mit denen aufstrebende Mächte und potenzielle aufstrebende Mächte bei der Festigung demokratischer Strukturen und der Entwicklung einer verantwortungsvollen Staatsführung und der Rechtsstaatlichkeit, Organisationen der Zivilgesellschaft, gute Bildungssysteme und die schrittweise soziale Eingliederung unterstützt werden; begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Grundsatz der Konditionalität in alle EU-Programme und –Instrumente aufzunehmen, und ist der Ansicht, dass dies von entscheidender Bedeutung ist, um eine größere Hebelwirkung bei der Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der verantwortungsvollen Regierungsführung als universelle Werte zu erzielen;

33.

fordert die BRICS-Länder auf, in der internationalen Entwicklungspolitik eine Rolle zu übernehmen, die ihrem Anteil am weltweiten BIP besser entspricht;

34.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Initiativen für die Süd-Süd-Zusammenarbeit zu unterstützen und sich an den Projekten der dreiseitigen Zusammenarbeit zu beteiligen, an denen die BRICS-Länder teilnehmen;

35.

hält die Förderung einer stärkeren Zusammenarbeit der EU mit den BRICS-Ländern und anderen Schwellenländern im System der Weltordnungspolitik und in internationalen Organisationen für äußerst wichtig; ist der Ansicht, dass die EU und die Vereinigten Staaten in einen strategischen Dialog mit den BRICS-Ländern über die Möglichkeiten der Reformierung internationaler Organisationen eintreten sollten; vertritt die Auffassung, dass Überlegungen auf EU-Ebene darüber vorangetrieben werden sollten, wie die Rolle, die Stimme und das Stimmrecht der EU in internationalen Foren maximiert werden können und eine straffere Koordinierung zwischen den EU-Mitgliedstaaten in diesen Foren und damit eine kohärentere Haltung mit Blick auf einen positiven Dialog, Partnerschaft und Zusammenarbeit mit den BRICS-Ländern erzielt werden können;

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, dem polnischen Ratsvorsitz der Europäischen Union, der Kommission und dem US-Außenministerium zu übermitteln.


(1)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

(2)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 51.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0121.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0255.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0364.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0334.


20.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 239/11


Donnerstag, 2. Februar 2012
Eine kohärente Politik gegenüber Regimen, gegen die die EU restriktive Maßnahmen anwendet

P7_TA(2012)0018

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 an den Rat zu einer kohärenten Politik gegenüber Regimen, gegen die die EU restriktive Maßnahmen anwendet, wenn deren Machthaber ihre persönlichen und kommerziellen Interessen innerhalb der Grenzen der EU verfolgen (2011/2187(INI))

2013/C 239 E/02

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat von Graham Watson im Namen der ALDE-Fraktion zu einer kohärenten Politik gegenüber autoritären Regimen, gegen die die EU restriktive Maßnahmen anwendet, wenn sie ihre persönlichen und kommerziellen Interessen innerhalb der Grenzen der EU verfolgen (B7-0235/2011),

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen („UN Charta“), insbesondere Artikel 1 und 25 sowie in Kapitel VII Artikel 39 und 41,

unter Hinweis auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die zwei dazugehörigen Fakultativprotokolle,

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („Europäische Menschenrechtskonvention“),

unter Hinweis auf die Resolution 1674 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 28. April 2006, in der die Bestimmungen des Abschlussdokuments des Weltgipfels 2005 betreffend die Verantwortung für den Schutz der Bevölkerung vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischer Säuberung und Verbrechen gegen die Menschlichkeit bekräftigt werden,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 gebilligte Europäische Sicherheitsstrategie (ESS) mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“,

in Kenntnis der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1267 (1999) zur Lage in Afghanistan und 1371 (2001) zur Lage in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien,

gestützt auf Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 und Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf das Ratsdokument „Einrichtung einer Zusammensetzung „Sanktionen“ der Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen (Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen/Sanktionen)“ vom 22. Januar 2004 (5603/2004),

unter Hinweis auf das Ratsdokument „Grundprinzipien für den Einsatz restriktiver Maßnahmen (Sanktionen)“ vom 7. Juni 2004 (10198/1/2004),

unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (Slg. 2005, II-03533),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (2),

unter Hinweis auf das Ratsdokument „Bewährte Praktiken der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“ vom 9. Juli 2007 (11679/2007),

unter Hinweis auf das Ratsdokument „Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP“ vom 21. Juli 2007 (10826/1/2007),

unter Hinweis auf das Ratsdokument „Aktualisierung der bewährten Praktiken der EU für die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen“ vom 24. April 2008 (08666/1/2008),

unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2009/67/GASP des Rates vom 26. Januar 2009 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/586/GASP (3),

unter Hinweis auf das Ratsdokument mit dem Titel „Leitlinien zur Umsetzung und Bewertung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU“, zuletzt überprüft am 15. Dezember 2009 (17464/2009),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2008 zur Evaluierung der EU-Sanktionen als Teil der Aktionen und Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Menschenrechte (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (5),

unter Hinweis auf die außenpolitischen Mittel der Mitgliedstaaten,

gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0007/2012),

Allgemeine Bemerkungen zur Strategie der EU gegenüber autoritären Machthabern

A.

in der Erwägung, dass durch den neuen Artikel 21 EUV, der durch Artikel 1 Nummer 24 des Vertrags von Lissabon eingeführt wurde, anerkannt wird, dass die Union „sich bei ihrem Handeln (…) von den Grundsätzen [der] Demokratie, [der] Rechtsstaatlichkeit, [der universellen] Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, [der] Achtung der Menschenwürde, [dem] Grundsatz der Gleichheit und [dem] Grundsatz der Solidarität sowie [der] Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts“ leiten lässt;

B.

in der Erwägung, dass Sanktionen zur Erreichung der Ziele der GASP angewandt werden, die in Artikel 21 EUV festgelegt sind und zu denen unter anderem die Förderung von Frieden und Sicherheit in der Welt, die Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Festigung von Demokratie und verantwortungsvoller Regierungsführung zählen;

C.

in der Erwägung, dass Sanktionen bzw. restriktive Maßnahmen innerhalb des Rahmens der GASP als Zwangsmaßnahmen ohne Gewaltanwendung gelten, wie zum Beispiel Waffenembargos, Handelssanktionen, finanzielle und wirtschaftliche Sanktionen, das Einfrieren von Vermögenswerten, Flugverbote, Einreisebeschränkungen, diplomatische Sanktionen, Boykotte von Sport- und Kulturveranstaltungen sowie die Aussetzung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten;

D.

in der Erwägung, dass die Anwendung von Sanktionen oder restriktiven Maßnahmen nur dann wirksam ist, wenn sie Teil einer kohärenten und übergreifenden Strategie der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich der Menschenrechte ist;

E.

in der Erwägung, dass „gezielte Sanktionen“ in Form persönlicher Sanktionen, selektiver wirtschaftlicher Maßnahmen und diplomatischer Maßnahmen existieren wie etwa Verbote der Visumerteilung, das Einfrieren von Vermögenswerten, Export- oder Importembargos auf bestimmte Güter, Flugverbote, Investitionsverbote oder die Einschränkung offizieller Besuche;

F.

in der Erwägung, dass die Uneinigkeit unter den Mitgliedstaaten oftmals zu einer uneinheitlichen Anwendung restriktiver Maßnahmen führt, die der Glaubwürdigkeit der EU abträglich ist und sich negativ auf die Effizienz dieser Maßnahmen auswirkt;

G.

in der Erwägung, dass die EU ihre Sanktionspolitik oftmals uneinheitlich angewandt hat, indem sie Drittstaaten mit einer ähnlichen Bilanz in den Bereichen Menschenrechte und Demokratie unterschiedlich behandelt hat und sich insofern der Kritik ausgesetzt hat, mit zweierlei Maß zu messen;

H.

in der Erwägung, dass durch die Fortschritte in der Informationstechnologie die nationalen Grenzen zunehmend an Bedeutung verlieren und in einer globalisierten Welt sich die Möglichkeiten verringern, ein Land oder seine Elite zu isolieren;

I.

in der Erwägung, dass die meisten Länder, gegen die Sanktionen verhängt wurden, diejenigen sind, die am stärksten vom internationalen System isoliert sind und deren Gesellschaften mit Blick auf Veränderungen am meisten von einer stärkeren internationalen Verflechtung profitieren würden; in der Erwägung, dass in manchen Fällen restriktive Maßnahmen, insbesondere gegen gewisse Einzelpersonen, jedoch eine abschreckende Wirkung und psychologische Auswirkungen haben können;

J.

in der Erwägung, dass Beschlüsse der EU über Sanktionen nur nach eingehender Bewertung der effizientesten Möglichkeiten gefasst werden sollten, wie in dem Land demokratische Veränderungen erzielt werden können; in der Erwägung, dass jeder Beschluss mit einer entsprechenden Begründung versehen sein sollte;

K.

in der Erwägung, dass die Europäische Union für viele autoritäre Machthaber und mit ihnen verbundene Personen im Hinblick auf Investitionen, Eigentum und Bankdienstleistungen sowie Gesundheitsleistungen attraktiv ist und einen Raum darstellt, in dem sie Reisefreiheit und die Freiheit genießen können, ihren oft auf dubiose Weise erlangten Reichtum zu verausgaben;

L.

in der Erwägung, dass die Möglichkeit autoritärer Machthaber, Macht in persönlichen Reichtum umzuwandeln, oftmals auch durch widerrechtliche Aneignung von oder die persönliche Kontrolle über Staatsvermögen, Anreize für sie schafft und ihre Fähigkeit, Macht an sich zu reißen und sich an der Macht zu halten, verstärkt; in der Erwägung, dass weitere Studien erforderlich sind, um die Möglichkeit, dass sich autoritäre Machthaber und ihr engstes Umfeld an ausländischer Hilfe für die Entwicklung oder andere Zwecke bereichern, zu minimieren;

M.

in der Erwägung, dass genaue Informationen über die Vermögenswerte, die autoritäre Machthaber in der EU besitzen, ohne konzertierte Maßnahmen schwer zu erlangen sind und dass die EU sich hartnäckig weiter um die Erlangung diesbezüglicher Informationen bemühen muss;

N.

in der Erwägung, dass Machthaber, gegen die Sanktionen verhängt wurden, getroffen werden, wenn in Form von Einschränkungen ihrer Fähigkeit, Geld zu bewegen, zu investieren und Zugang zu ihren finanziellen Vermögenswerten zu haben, von Einschränkungen ihrer Reisemöglichkeiten und von Einschränkungen des Zugangs zu bestimmten Gütern und Dienstleistungen oder diplomatischer Vertretung auf sie persönlich Druck ausgeübt wird;

O.

in der Erwägung, dass die Vielzahl der internationalen und regionalen Akteure einen Dialog und formelle und informelle Konsultationsmechanismen zwischen diesen Akteuren erforderlich macht;

P.

in der Erwägung, dass es für eine wirksame Politik gegenüber autoritären Regimen von wesentlicher Bedeutung ist, ein Gleichgewicht zwischen einer Zwangsdiplomatie einschließlich restriktiver Maßnahmen mit einer klaren Kommunikation und konstruktiven Optionen ohne den Einsatz von Gewalt herzustellen, wobei im Rahmen der außenpolitischen Mittel der EU und der Mitgliedstaaten ein kritischer und schrittweiser Dialog der Isolierung vorgezogen wird;

Q.

in der Erwägung, dass das Überprüfungsverfahren, mit dem Sanktionen bei Änderungen des Verhaltens von Machthabern, gegen die sie sich richten, ausgeweitet, abgeschwächt oder aufgehoben werden können, von entscheidender Bedeutung für die Wirksamkeit restriktiver Maßnahmen ist und es strikt und strategisch durchgeführt werden muss;

R.

in der Erwägung, dass alle restriktiven Maßnahmen im Einklang mit den Menschenrechten, dem humanitären Völkerrecht, dem ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren, der Verhältnismäßigkeit und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf stehen müssen und dass die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen der von diesen Maßnahmen betroffenen Länder keinesfalls durch diese Maßnahmen bestraft werden dürfen;

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

Festlegung klarerer Begriffsbestimmungen

a)

im Benehmen mit dem Europäischen Parlament klare Kriterien dafür aufzustellen, wann restriktive Maßnahmen anzuwenden sind, welche Ziele mit diesen Maßnahmen verfolgt werden, welche Sanktionsform anzuwenden sind, welchen Leitlinien für ihre regelmäßige Bewertung zu befolgen sind und welches Überprüfungsverfahren einzuhalten ist; die Kriterien so aufzustellen, dass sie die Kohärenz und Glaubwürdigkeit der Sanktionen der EU verbessern, jedoch ausreichend Raum für Flexibilität bei der konkreten Anwendung zulassen, damit die Union in die Lage versetzt wird, dieses Instrument als ein wirksames Instrument in ihrem auswärtigen Handeln einzusetzen;

b)

klar und ausdrücklich festzulegen, gegen wen Sanktionen verhängt werden sollen, wenn es sich um gescheiterte Staaten oder um nichtstaatliche Akteure handelt, und dies in dem Wissen, dass die Strukturen oftmals undurchsichtig sind;

c)

die Sanktionen in einen umfassenden politischen Kontext einzuordnen und ihre spezifischen kurzfristigen und langfristigen Ziele für einen nachhaltigen Demokratisierungsprozess zu bestimmen;

d)

einzuräumen, dass Sanktionen keinen Selbstzweck darstellen, und dafür zu sorgen, dass ihre Anwendung mit klaren und erreichbaren Benchmarks für die Aufhebung von Sanktionen einhergeht;

e)

systematisch die Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterstützen, indem sichergestellt wird, dass den Verfahren und den Urteilen des Gerichts im Rahmen der Sanktionspolitik der EU gebührend Rechnung getragen wird;

f)

die EU-Mitgliedstaaten aufzufordern, den Grundsatz der universellen Gerichtsbarkeit für die Bekämpfung von Straffreiheit und Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit dem Ziel anzuwenden, das internationale Strafrechtssystem zu verbessern;

Erarbeitung einer wirksamen Sanktionspolitik

g)

die 27 EU-Mitgliedstaaten zu verpflichten, ihre Zusammenarbeit zu optimieren und größtmögliche Synergien zu generieren, und sie dringend aufzufordern, geschlossen aufzutreten und mit einer Stimme zu sprechen, wenn es darum geht, autoritäre Regime durch eine einzige integrierte Vorgehensweise der EU zu verurteilen;

h)

anzuerkennen, dass Sanktionen, die auf internationaler Ebene nicht abgestimmt werden, ineffizient und kontraproduktiv in Bezug auf ihre festgelegten Ziele sein können, die Transparenz, Glaubwürdigkeit und Kohärenz der europäischen Sanktionspolitik untergraben und die Regime, gegen die sich die Sanktionen richten, stärken oder den relativen Verhandlungsspielraum und die Glaubwürdigkeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf den betreffenden Staat verringern können; eine bessere Abstimmung und einen besseren Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten durch klare Verfahren zu gewährleisten;

i)

bestehende Sanktionsregelungen rigoros und konsequent umzusetzen und alles daran zu setzen, um zu vermeiden, dass mit zweierlei Maß gemessen wird, und ihre Reichweite auf Fälle auszuweiten, in denen gegen die Grundfreiheiten verstoßen wurde, insbesondere bei Verstößen gegen die Religionsfreiheit und die freie Meinungsäußerung; darauf hinzuwirken, dass auch die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Länder und die einen Beitritt zur EU anstrebenden Staaten restriktive Maßnahmen anwenden und einschlägige Informationen mit der EU austauschen;

j)

Gebrauch von Sanktionen oder restriktiven Maßnahmen zu machen, die zielgerichtet und dem angestrebten Ziel angemessen und darauf ausgerichtet sind, nur auf rechenschaftspflichtige Eliten repressiver oder krimineller Regime und die verantwortlichen nichtstaatlichen Akteure gescheiterter Staaten Einfluss zu nehmen und soweit wie möglich negative Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die Schutzbedürftigsten, zu minimieren;

k)

zu gewährleisten, dass sich ausländische Hilfe für die Entwicklung oder andere Zwecke nicht als Anreiz für die Bereicherung autoritärer Machthaber und ihres engsten Umfelds erweist;

l)

sicherzustellen, dass die Sanktionspolitik soweit wie möglich mit der Unterstützung der Zivilgesellschaft des betreffenden Landes einhergeht; die Qualität und Transparenz der Berichterstattung zu verbessern, um eine genaue Quantifizierung der Beihilfen und die korrekte Bewertung ihres tatsächlichen Beitrags zur Deckung der Bedürfnisse der Zivilbevölkerung zu ermöglichen;

m)

zu gewährleisten, dass bei der Beschließung restriktiver Maßnahmen oder Sanktionen nicht mit zweierlei Maß gemessen wird und dass sie ungeachtet der politischen und wirtschaftlichen Interessen sowie der Sicherheitsinteressen angewendet werden;

n)

zu gewährleisten, dass restriktive Maßnahmen, mit denen die Tätigkeit europäischer Unternehmen auf den Märkten von Ländern, gegen die Sanktionen verhängt wurden, eingeschränkt wird, nicht Konkurrenten in Drittstaaten zum Vorteil gereichen;

o)

sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten sowie die Missions- und Delegationsleiter der EU in den Prozess der Konzipierung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung restriktiver Maßnahmen und ihrer Folgen vor Ort eng einbezogen sind, indem sie einen Beitrag zur Folgenabschätzung leisten, weswegen die Präsenz der EU vor Ort von wesentlicher Bedeutung ist; zu gewährleisten, dass die einschlägigen Informationen unverzüglich an das Europäische Parlament weitergeleitet werden;

p)

sicherzustellen, dass die Hauptakteure in den von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Ländern, die für Demokratie und Menschenrechte kämpfen, eng in die Festlegung, Durchführung und Bewertung der restriktiven Maßnahmen eingebunden werden;

q)

die bestehenden Strukturen innerhalb des EAD und der Kommission für die Durchführung einer eingehenden Analyse der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Struktur des betreffenden Landes vor und nach der Verhängung von Sanktionen heranzuziehen und dabei die direkten und indirekten Folgen aller spezifischen Maßnahmen für den politischen und sozioökonomischen Bereich der betreffenden Gesellschaft zu untersuchen und ihre Auswirkungen auf die Wirtschaftseliten, die Gruppen der Zivilgesellschaft, die politische Opposition und auch die reformorientierten Kräfte innerhalb der Regierung zu berücksichtigen;

r)

die Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen/Sanktionen zu verpflichten, ihre Aufgabe dadurch zu erfüllen, dass sie Untersuchungen zur Verhängung von Sanktionen durchführt, bestehende Sanktionen bewertet, bewährte Verfahren für die Anwendung und Umsetzung restriktiver Maßnahmen entwickelt und dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig über ihre Erkenntnisse Bericht erstattet;

s)

die Juristischen Dienste und andere einschlägige Dienste der EU zu verpflichten, den Rat in Bezug auf die Vorkehrungen zu beraten, die erforderlich sind, um zu vermeiden, dass Sanktionen von gelisteten Einzelpersonen umgangen werden;

t)

den EAD und die Kommission auf einen stärker integrierten Ansatz zu verpflichten, der sich bei der Konzipierung, Umsetzung und Überprüfung von Sanktionen auf Sachverstand und Fachwissen stützt;

u)

den Rat und die Kommission zu verpflichten, für Analysen vor der Konzipierung von Sanktionen und für die Bewertung der Wirksamkeit von Sanktionen ausreichend Zeit und Mittel bereitzustellen und Sachverständige mit landesspezifischen Kenntnissen und Bedienstete, die auf Menschenrechte spezialisiert sind, zu beschäftigen;

v)

die Kommission und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, die Umsetzung von Waffenembargos, die in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt, zu koordinieren;

w)

die Kommission und die Mitgliedstaaten zu verpflichten, jährlich einen Bericht über die Umsetzung von Sanktionen und ihre Wirksamkeit zu erstellen;

x)

Frankreich und Großbritannien und die nichtständigen EU-Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aufzufordern, ausreichenden Druck auszuüben, um sicherzustellen, dass die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen strikt und vollständig umgesetzt werden;

y)

gegebenenfalls in Erwägung zu ziehen, im bilateralen Handel Klauseln über wesentliche Elemente zu aktivieren, die es der EU ermöglichen, Sanktionen für Verstöße gegen die Menschenrechte und gegen demokratische Grundsätze zu verhängen und eine konsequente europäische Außenpolitik zu betreiben, um Maßnahmen gegen autoritäre Regime zu unterstützen;

Verpflichtung zu einer kohärenten Politik innerhalb der EU-Grenzen

z)

die EU-Mitgliedstaaten zu verpflichten mitzuteilen, wenn Personen, die auf der Sanktionsliste stehen, über materielle und finanzielle Vermögenswerte innerhalb ihrer Grenzen verfügen, und den ungefähren Wert und den Ort dieser Vermögenswerte anzugeben; die EU-Mitgliedstaaten aufzufordern, beispielsweise über die bestehenden Vermögensabschöpfungsstellen und das Camdener zwischenstaatliche Netz der Vermögensabschöpfungsstellen (Camden Asset Recovery Inter-Agency Network, CARIN) beim Austausch einschlägiger Informationen zusammenzuarbeiten; die Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten bei der Ermittlung und Einziehung dieser Vermögenswerte zu verbessern;

aa)

alle EU-Mitgliedstaaten zu verpflichten, die strikte Anwendung gezielter finanzieller Sanktionen oder restriktiver Maßnahmen wie folgende zu gewährleisten:

die Ausweitung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dergestalt, dass sie obligatorisch auf alle Versuche von Diktatoren, gegen die Sanktionen verhängt wurden, und von mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen oder Einrichtungen, Konten zu eröffnen oder Einzahlungen vorzunehmen, Anwendung findet, da diese Gelder den Erlös aus Straftaten, Diebstahl oder Betrug darstellen, und die Prüfung der Möglichkeiten für die Einrichtung weiterer präventiver Mechanismen, mit denen der Zufluss von unterschlagenen staatlichen Mitteln oder staatlichen Vermögenswerten, an Finanzinstitute der EU eingedämmt wird;

die Verweigerung von Krediten, die Verschärfung von Maßnahmen für die Rückzahlung von Darlehen und das Einfrieren von Einlagen, damit sichergestellt ist, dass gelisteten Personen und Einrichtungen aufgrund dieser Maßnahmen in der Praxis jeglicher Zugang zu allen Finanzdienstleistungen im Gebiet der EU versagt wird;

ab)

sicherzustellen, dass wirtschaftliche und finanzielle restriktive Maßnahmen, darunter zielgerichtete finanzielle Sanktionen, von allen Personen und Körperschaften angewendet werden, die in der EU geschäftlich tätig sind, wobei dies auch für Staatsangehörige von Nicht-EU-Ländern sowie für EU-Staatsangehörige und Körperschaften gilt, die gemäß den Gesetzen eines EU-Mitgliedstaates gegründet oder geführt werden, jedoch außerhalb der EU geschäftlich tätig sind;

ac)

sicherzustellen, dass es Machthabern, gegen die Sanktionen verhängt wurden, sowie natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen, die eindeutig mit ihnen verbunden sind, streng untersagt ist, in der EU Vermögenswerte und Eigentum zu besitzen;

ad)

die EU-Mitgliedstaaten zu verpflichten, Schulen und Universitäten, Denkfabriken und anderen akademischen Einrichtungen zu verbieten, Fördermittel, Zuschüsse und Schenkungen anzunehmen, die von Machthabern, gegen die Sanktionen verhängt wurden, und von mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen stammen, und ihre private Finanzierung transparent zu machen;

ae)

die EU-Mitgliedstaaten zu verpflichten, Sportverbänden (auch Fußballvereinen) und Wohltätigkeitsorganisationen zu verbieten, Fördermittel, Zuschüsse oder Schenkungen, die von Machthabern, gegen die Sanktionen verhängt wurden, und von mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen stammen, anzunehmen;

af)

die EU und ihre Mitgliedstaaten zu verpflichten, sich streng an die Reiseverbote zu halten, durch die es Personen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, untersagt ist, aus anderen als humanitären Gründen Reisen innerhalb der EU durchzuführen;

ag)

die EU-Mitgliedstaaten zu verpflichten, gegen natürliche oder juristische Personen in Europa, die Machthaber, gegen die Sanktionen verhängt wurden, und mit ihnen verbundene Personen bei der Umgehung oder Vermeidung der rechtmäßig gegen sie verhängten Sanktionen unterstützt haben, zu ermitteln und sie gegebenenfalls strafrechtlich zu verfolgen;

Reichweite („Outreach“)

ah)

die EU zu verpflichten, für internationale Unterstützung und Koalitionen für ihre Politik zu werben, insbesondere bei einflussreichen Akteuren in der betreffenden Region und in internationalen Organisationen, und das Europäische Parlament voll und ganz in den Prozess einzubeziehen;

ai)

die EU zu verpflichten, die Legitimität ihrer Politik, einschließlich restriktiver Maßnahmen und Sanktionen, zu stärken und auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene für ihre breite Unterstützung durch die Öffentlichkeit und politische Unterstützung zu werben, insbesondere in den Ländern der Regime, gegen die Sanktionen verhängt wurden, und das Europäische Parlament umfassend an dem Prozess zu beteiligen;

aj)

die EU aufzufordern, in den Fällen, in denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen keine Sanktionen oder restriktiven Maßnahmen verhängt hat, mit Staaten, die Sanktionen anwenden, zusammenzuarbeiten, Informationen auszutauschen und ihre Maßnahmen mit dem Ziel zu koordinieren, die größtmögliche Wirkung auf internationaler Ebene zu gewährleisten und die Wirksamkeit der Anwendung von Gemeinschaftssanktionen zu maximieren;

ak)

die HV/VP, die Missionsleiter und den EAD zu verpflichten, Machthabern, gegen die Sanktionen verhängt wurden, ausdrücklich mitzuteilen, was von ihnen verlangt wird, und genaue und erreichbare Zielvorgaben festzulegen, um Anstöße zu positiven Veränderungen zu geben und geeignete technische Unterstützung anzubieten;

al)

die Mitgliedstaaten – soweit dies rechtlich möglich ist – zum Austausch von Informationen über gelistete Einzelpersonen mit anderen Staaten, einschlägigen EU-Einrichtungen und internationalen Organisationen zu verpflichten;

am)

die Mitgliedstaaten zu verpflichten, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über nationale Maßnahmen in Bezug auf verhängte restriktive Maßnahmen in einem vernünftigen Umfang zu gewährleisten;

an)

den Rat zu verpflichten, das Europäische Parlament bei der Überprüfung von Sanktionen umfassend zu konsultieren und einen Beitrag des Europäischen Parlaments zu den politischen Leitlinien und zum Rahmen für eine weiter reichende Sanktionspolitik der EU zu verlangen;

ao)

darauf hinzuweisen, dass Zwangsdiplomatie auch mit positiven Maßnahmen wie der Entwicklungshilfe, der nachhaltigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Unterstützung für die Zivilbevölkerung einhergehen muss;

ap)

dafür Sorge zu tragen, dass Sanktionen und ihre Bewertung mit Maßnahmen einhergehen, die auf die Zusammenarbeit und den Dialog mit den Organisationen der Zivilgesellschaft und der Bevölkerung der Länder, gegen die sich die Sanktionen richten, ausgelegt sind, um in den betreffenden Ländern eine Kultur des Respekts der Demokratie und der Menschenrechte zu entwickeln bzw. zu stärken;

aq)

sich dafür einzusetzen, dass die eingefrorenen und eingezogenen Vermögenswerte mobilisiert werden, um sie so schnell wie möglich zum Wohle der Bevölkerung in ihre jeweiligen Länder zurückzuführen;

*

* *

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und zur Information der Kommission und dem EAD zu übermitteln.


(1)  ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45.

(2)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59.

(3)  ABl. L 23 vom 27.1.2009, S. 37.

(4)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 49.

(5)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.


20.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 239/18


Donnerstag, 2. Februar 2012
Grenzüberschreitende Verlegung von Unternehmenssitzen

P7_TA(2012)0019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer 14. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung von Unternehmenssitzen (2011/2046(INI))

2013/C 239 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Artikel 50 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 mit dem Titel „Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union – Aktionsplan“ (KOM(2003)0284),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Oktober 2010 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft – 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben“ (KOM(2010)0608),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – Gemeinsam für neues Wachstum“ vom 13. April 2011 (KOM(2011)0206),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (3),

unter Hinweis auf die Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Daily Mail  (4), Centros  (5), Überseering  (6), Inspire Art  (7), SEVIC Systems  (8), Cadbury Schweppes  (9) und Cartesio  (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2006 zu den jüngsten Entwicklungen und den Perspektiven des Gesellschaftsrechts (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zur Europäischen Privatgesellschaft und zur Vierzehnten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie über die grenzüberschreitende Verlegung des Gesellschaftssitzes (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zu der Anwendung der Richtlinie 2002/14/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 mit Empfehlungen an die Kommission zur grenzüberschreitenden Verlegung von eingetragenen Gesellschaftssitzen (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2010 zu zivil-, handels- und familienrechtlichen Aspekten sowie zu Aspekten des internationalen Privatrechts des Aktionsplans zur Umsetzung des Stockholmer Programms (15),

gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0008/2012),

A.

in der Erwägung, dass die Artikel 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Niederlassungsfreiheit für alle Unternehmen gewährleisten; in der Erwägung, dass die Verlagerung von Gesellschaften über Grenzen hinweg einer der Kernbestandteile der Vollendung des Binnenmarktes ist; in der Erwägung, dass die Unterschiede in den Rechtsordnungen hinsichtlich der Sitzverlegung und der Modalitäten einer Verlegung des satzungsmäßigen oder tatsächliche Sitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat innerhalb des Binnenmarktes und das damit verbundene Beschäftigungsrisiko sowie die verwaltungstechnischen Hürden, die Kosten, die sozialen Auswirkungen und die mangelnde Rechtsklarheit zur Kenntnis genommen werden sollten;

B.

In der Erwägung, dass sich die Mehrheit der Teilnehmer an der am 15. April 2004 abgeschlossenen öffentlichen Anhörung für die Verabschiedung einer gesellschaftsrechtlichen Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung von Unternehmenssitzen aussprach;

C.

in der Erwägung, dass in Anbetracht der Unterschiede zwischen den Auflagen der Mitgliedstaaten für die Verlegung von Unternehmen in der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Cartesio bestätigt wird, dass eine vereinheitlichte Regelung für die grenzüberschreitende Verlegung von Unternehmenssitzen notwendig ist;

D.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Cartesio nicht – wie von der Kommission in ihrer Folgenabschätzung im Jahr 2007 erwartet (16) – die erforderliche Klarstellung im Hinblick auf die Verlegung von Unternehmenssitzen vorgenommen hat;

E.

in der Erwägung, dass es Aufgabe der Gesetzgeber und nicht des Gerichtshofs ist, auf der Grundlage des Vertrags die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Freiheit eines Unternehmens, seinen Sitz zu verlegen, vollendet wird;

F.

in der Erwägung, dass als Folge der Ausführungen der Kommission in deren Folgenabschätzung aus dem Jahr 2007, in der es heißt, dass die Option, den Status quo beizubehalten, verhältnismäßiger erscheine, da sie keine weiteren Maßnahmen vonseiten der EU erfordere (17), die Mobilität von Unternehmen nach wie vor mit einem hohen Verwaltungsaufwand sowie mit sozialen und steuerlichen Kosten verbunden ist;

G.

in der Erwägung, dass bei der von der Kommission im Jahr 2007 durchgeführten Folgenabschätzung die sozial- und beschäftigungspolitischen Auswirkungen mit Ausnahme der Beteiligung der Arbeitnehmer nicht erfasst wurden;

H.

In der Erwägung, dass der Missbrauch von Briefkastenfirmen und Mantelgesellschaften zur Umgehung rechtlicher, sozialer und steuerlicher Bedingungen verhindert werden sollte;

I.

in der Erwägung, dass die grenzüberschreitende Sitzverlegung steuerneutral sein sollte;

J.

In der Erwägung, dass bei einer Sitzverlegung die Rechtspersönlichkeit der betroffenen Gesellschaft erhalten bleiben sollte, damit deren ordnungsgemäßer Betrieb gewährleistet ist;

K.

in der Erwägung, dass durch die Verlegung die vor der Verlegung bestehenden Rechte beteiligter Akteure (Minderheitenaktionäre, Arbeitnehmer und Gläubiger) nicht beeinträchtigt werden sollten;

L.

in der Erwägung, dass das Verlegungsverfahren strengen Regeln im Hinblick auf Transparenz und Information der beteiligten Akteure vor der Durchführung der Verlegung unterliegen sollte;

M.

in der Erwägung, dass die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer von großer Bedeutung sind, wenn der Sitz eines Unternehmens verlegt wird;

N.

in der Erwägung, dass die Kohärenz der Verfahren zur Arbeitnehmerbeteiligung zwischen den in den gesellschaftsrechtlichen Richtlinien enthaltenen unterschiedlichen Rechtsvorschriften gewährleistet werden sollte;

1.

fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 50 Absätze 1 und 2 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen umgehend einen Vorschlag für eine Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verlegung von Unternehmenssitzen zu unterbreiten;

2.

stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Grundsatz der Subsidiarität in Einklang stehen;

3.

vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

(3)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1.

(4)  Rs. 81/87, Daily Mail, Slg. 1988, 5483.

(5)  Rs. C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459.

(6)  Rs. C-208/00, Überseering, Slg. 2002, I-9919.

(7)  Rs. C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155.

(8)  Rs. C-411/03, SEVIC Systems, Slg. 2005, I-10805.

(9)  Rs. C-196/04, Cadbury Schweppes, Slg. 2006, I-7995.

(10)  Rs. C-210/06, Cartesio, Slg. 2008, I-9641.

(11)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 114.

(12)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 671.

(13)  ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 11.

(14)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 5.

(15)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0426.

(16)  Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Folgenabschätzung zur Richtlinie über die grenzüberschreitende Verlegung des eingetragenen Sitzes, SEK(2007)1707, Ziffer 3.5.2, S. 24-25.

(17)  Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen: Folgenabschätzung zur Richtlinie über die grenzüberschreitende Verlegung des eingetragenen Sitzes, SEK(2007)1707, Ziffer 6.2.4, S. 39.


Donnerstag, 2. Februar 2012
ANLAGE

АUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Empfehlung 1 (zu dem Geltungsbereich der zu erlassenden Richtlinie)

Die Richtlinie sollte für Kapitalgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2005/56/EG gelten.

Im Rahmen dieser Richtlinie sollte eine angemessene Lösung für die Frage der Trennung zwischen dem eingetragenen Sitz und dem Verwaltungssitz eines Unternehmens gefunden werden.

Empfehlung 2 (zu den Auswirkungen einer grenzüberschreitenden Verlegung)

Im Rahmen der Richtlinie sollte es den Unternehmen möglich sein, ihr Niederlassungsrecht durch Verlegung ihres Sitzes in einen Aufnahmemitgliedstaat auszuüben, ohne ihre Rechtspersönlichkeit zu verlieren, sondern in ein Unternehmen umgewandelt zu werden, das dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegt, ohne dass es liquidiert werden muss.

Die Verlegung sollte nicht zur Umgehung rechtlicher, sozialer und steuerlicher Bedingungen führen.

Die Verlegung sollte zum Zeitpunkt der Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat wirksam werden. Ab dem Tag der Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat sollte für das Unternehmen das Recht dieses Staates gelten.

Die Verlegung sollte das Rechtsverhältnis des Unternehmens zu Dritten unberührt lassen.

Die Verlegung sollte im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 90/434/EWG steuerneutral sein (1).

Empfehlung 3 (zu den Vorschriften über Transparenz und Information vor dem Verlegungsbeschluss)

Die Leitung bzw. das Leitungs- oder Verwaltungsorgan eines Unternehmens, das eine Verlegung plant, sollte verpflichtet sein, einen Bericht und einen Verlegungsplan auszuarbeiten. Bevor die Unternehmensleitung über den Bericht und den Verlegungsplan entscheidet sollten die Arbeitnehmervertreter, oder, falls es keine Vertreter gibt, die Arbeitnehmer selbst im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2002/14/EG unterrichtet und angehört werden (2).

Der Bericht sollte den Aktionären und den Arbeitnehmervertretern oder, falls es keine Vertreter gibt, den Arbeitnehmern selbst vorgelegt werden.

In dem Bericht sollten die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Aspekte der Verlegung beschrieben und begründet und die Folgen für die Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer erläutert werden; diese sollten die Möglichkeit haben, den Bericht während eines Zeitraums von mindestens einem und höchstens drei Monaten vor dem Zeitpunkt der Aktionärsversammlung, welche die Verlegung beschließt, zu prüfen.

Der Verlegungsplan sollte Folgendes umfassen:

a)

die Rechtsform, den Namen und den eingetragenen Sitz des Unternehmens im Herkunftsmitgliedstaat;

b)

die Rechtsform, den Namen und den eingetragenen Sitz des Unternehmens im Aufnahmemitgliedstaat;

c)

die für das Unternehmen vorgesehene Satzung im Aufnahmemitgliedstaat;

d)

den für die Verlegung vorgesehenen Zeitplan;

e)

den Zeitpunkt, ab dem die Transaktionen des Unternehmens, das beabsichtigt, seinen Sitz zu verlegen, zu Rechnungslegungszwecken als im Aufnahmemitgliedstaat erfolgt behandelt werden;

f)

detaillierte Informationen über die Verlegung der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung;

g)

die den Aktionären, Arbeitnehmern und Gläubigern des Unternehmens garantierten Rechte oder die vorgeschlagenen einschlägigen Maßnahmen und die Adresse, unter der alle diesbezüglichen Informationen kostenlos eingeholt werden können;

h)

falls das Unternehmen der Arbeitnehmermitbestimmung unterliegt und falls das innerstaatliche Recht des Aufnahmemitgliedstaates ein solches System nicht vorschreibt, Informationen über die Verfahren, nach denen die Mitbestimmung der Arbeitnehmer geregelt ist.

Der Bericht und der Verlegungsplan sollten den Aktionären und Arbeitnehmervertretern des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Tag der Hauptversammlung der Aktionäre des Unternehmens zur Prüfung unterbreitet werden.

Der Verlegungsplan sollte gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2009/101/EG veröffentlicht werden (3).

Empfehlung 4 (zu dem Beschluss der Aktionärsversammlung)

Die Hauptversammlung der Aktionäre sollte den Verlegungsvorschlag unter Einhaltung der Formvorschriften und mit der Mehrheit, die nach dem für das Unternehmen in keinem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften für eine Änderung der Satzung erforderlich ist, billigen.

Unterliegt das Unternehmen der Arbeitnehmermitbestimmung, so kann die Aktionärsversammlung den Abschluss der Verlegung davon abhängig machen, dass sie die beschlossenen Regelungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ausdrücklich billigt.

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Bestimmungen zu erlassen, mit denen ein angemessener Schutz der Minderheitsaktionäre gewährleistet ist, die sich einer Verlegung widersetzen, beispielsweise das Recht, sich gemäß den im Herkunftsmitgliedsstaat des Unternehmens geltenden Rechtsvorschriften aus dem Unternehmen zurückzuziehen.

Empfehlung 5 (zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verlegung)

Der Herkunftsmitgliedstaat sollte gemäß seinen Rechtsvorschriften die Rechtmäßigkeit des Verlegungsverfahrens prüfen.

Die vom Herkunftsmitgliedstaat benannte zuständige Behörde sollte eine Bescheinigung ausstellen, in der abschließend festgestellt wird, dass vor der Verlegung sämtliche erforderlichen Rechtshandlungen abgeschlossen sind und allen Formvorschriften nachgekommen worden ist.

Die Bescheinigung, ein Exemplar der für das Unternehmen im Aufnahmemitgliedstaat vorgesehenen Satzung und ein Exemplar des Verlegungsvorschlags sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums der für die Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat zuständigen Stelle vorgelegt werden. Diese Dokumente sollten ausreichen, um eine Registrierung des Unternehmens im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen. Die für die Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat zuständige Behörde sollte prüfen, ob die inhaltlichen und formalen Bedingungen für die Verlegung des Sitzes, einschließlich der im Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Anforderungen für die Gründung eines solchen Unternehmens, erfüllt sind.

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte die Registrierung unverzüglich der entsprechenden Behörde im Herkunftsmitgliedstaat melden. Danach sollte der Herkunftsmitgliedstaat das Unternehmen aus dem Register löschen.

Zum Schutz Dritter sollte die Registrierung im Aufnahmemitgliedstaat und die Löschung aus dem Register im Herkunftsmitgliedstaat hinreichend bekannt gemacht werden.

Empfehlung 6 (zu Schutzmaßnahmen)

Ein Unternehmen, gegen das Verfahren zur Auflösung, Liquidation, Insolvenz oder Zahlungseinstellung oder sonstige ähnliche Verfahren anhängig sind, sollte seinen Sitz nicht grenzüberschreitend verlegen dürfen.

Für die Zwecke laufender Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die vor der Verlegung des Sitzes eingeleitet wurden, sollte das Unternehmen so behandelt werden, als habe es seinen eingetragenen Sitz im Herkunftsmitgliedstaat. Bereits vorhandene Gläubiger sollten Anspruch auf eine Sicherheitsleitung haben.

Empfehlung 7 (zu Arbeitnehmerrechten)

Die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer sollten von der Verlegung unberührt bleiben. Grundsätzlich sollte für sie das Recht des Aufnahmemitgliedstaats gelten.

Allerdings sollte das Recht des Aufnahmemitgliedstaats nicht gelten, wenn:

a)

es nicht zumindest den gleichen Grad an Mitbestimmung vorsieht, wie er im Herkunftsmitgliedstaat vorgesehen ist, oder

b)

es den Arbeitnehmern von Niederlassungen des Unternehmens in anderen Mitgliedstaaten nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten wie vor der Verlegung gewährt.

Darüber hinaus sollten die Rechtsvorschriften über Arbeitnehmerrechte im Einklang mit dem Besitzstand der Union stehen.


(1)  Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 1).

(2)  Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29).

(3)  Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).


20.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 239/23


Donnerstag, 2. Februar 2012
Haushaltskontrolle der humanitären Hilfe der EU

P7_TA(2012)0020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu der Haushaltskontrolle der von ECHO verwalteten humanitären Hilfe der EU (2011/2073(INI))

2013/C 239 E/04

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 214 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über humanitäre Hilfe,

gestützt auf die Haushaltsordnung (1) und ihre Durchführungsbestimmungen (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (3),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 27. September 2011 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ (4), vom 19. Januar 2011 zur Lage in Haiti ein Jahr nach dem Erdbeben: humanitäre Hilfe und Wiederaufbau (5), vom 10. Februar 2010 zum Erdbeben in Haiti (6), vom 29. November 2007 zur Proklamierung eines europäischen Konsens zur humanitären Hilfe und vom 18. Januar 2011 zur Umsetzung des europäischen Konsenses zur humanitären Hilfe: die Halbzeitbilanz des Aktionsplans und das weitere Vorgehen (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu dem Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (8) und vom 10. Mai 2011 betreffend das Haushaltsjahr 2009 (9),

unter Hinweis auf die Jahresberichte des Europäischen Rechnungshofes (ERH) über die Ausführung des Haushaltsplans betreffend das Haushaltsjahr 2008 (10) und das Haushaltsjahr 2009 (11) zusammen mit den Antworten der Organe,

unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 3/2006 des Rechnungshofs über die humanitäre Hilfe der Europäischen Kommission nach dem Tsunami, den Sonderbericht Nr. 6/2008 über die Rehabilitationshilfe der Europäischen Kommission nach dem Tsunami und dem Hurrikan Mitch, den Sonderbericht Nr. 15/2009 mit dem Titel „Über Organisationen der Vereinten Nationen geleistete Hilfe der EU: Entscheidungsfindung und Kontrolle“ und den Sonderbericht Nr. 3/2011 mit dem Titel „Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der über Organisationen der Vereinten Nationen in von Konflikten betroffenen Ländern bereitgestellten EU-Beiträge“,

unter Hinweis auf die Jahresberichte und die jährlichen Tätigkeitsberichte der Generaldirektion Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz (DG ECHO) für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 und deren Anhänge,

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2009 über die Politik der humanitären Hilfe und ihre Durchführung (KOM(2010)0138) und das zugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2011)0398),

unter Hinweis auf den Jahresbericht über die Strategien der Europäischen Union für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz und deren Umsetzung im Jahr 2010 (KOM(2011)0343) und das zugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2011)0709),

unter Hinweis auf das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich,

unter Hinweis auf den Partnerschaftsrahmenvertrag zwischen der Kommission und humanitären Organisationen,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0444/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Anzahl, die Häufigkeit, das Ausmaß und die Intensität humanitärer Katastrophen stark zugenommen haben und immer mehr Gegenden der Welt betroffen sind;

B.

in der Erwägung, dass angesichts der weltweit führenden Rolle der EU auf dem Gebiet der humanitären Hilfe und der zunehmenden Anzahl und Häufigkeit von Interventionen inner- und außerhalb der EU in Verbindung mit den gegenwärtigen Haushaltszwängen deutlich wird, wie wichtig eine wirtschaftliche Haushaltsführung gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit ist;

C.

in der Erwägung, dass durch die Katastrophen in Haiti und Pakistan, die von verheerendem Ausmaß waren, einmal mehr deutlich geworden ist, dass die Instrumente der EU zur Reaktion auf Katastrophen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit, Schnelligkeit und Koordinierung verbessert werden müssen;

Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit des Kontroll-, Überwachungs- und Beaufsichtigungssystems im Rahmen von ECHO

1.

nimmt die Entschlossenheit der GD ECHO im Hinblick auf die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit der humanitären Hilfe der EU sowie die zu diesem Zwecke ergriffenen Maßnahmen zur Kenntnis;

2.

erinnert daran, dass der Europäische Rechnungshof (ERH) in seinen Jahresberichten die Auffassung zum Ausdruck bringt, dass die Ex-ante-Kontrollen, die Überwachungs- und Aufsichtssysteme, die Ex-post-Prüfungstätigkeiten sowie die internen Prüfungstätigkeiten der GD ECHO insgesamt wirksam sind; betont jedoch, dass in Bezug auf all diese Aspekte Verbesserungen vonnöten sind;

Partnerschaftsrahmenvertragspartner: Nichtregierungsorganisationen (NRO)

3.

stellt fest, dass die Beziehungen zwischen der GD ECHO und den Partner-NRO zwar dem Partnerschaftsrahmenvertrag unterliegen, der Haushaltsplan jedoch im Wege der direkten zentralen Verwaltung ausgeführt wird;

4.

begrüßt die erweiterte Flexibilität und Wirtschaftlichkeit, die im Rahmen des Partnerschaftsrahmenvertrags von 2008 im Vergleich zu dem Partnerschaftsrahmenvertrag von 2005 geschaffen wurde, z. B. durch den verstärkt ergebnisorientierten Ansatz, die Einführung der Kontrollmechanismen A und P sowie die weitere Vereinfachung und Verringerung der Gefahr von Zweideutigkeiten anhand der Einführung von Leitlinien; fordert die Kommission auf, die Maßnahmen, die der Wirtschaftlichkeit der Zusammenarbeit mit den Partnerschaftsrahmenvertragspartnern dienen, im Rahmen des nach 2012 zu schließenden Partnerschaftsrahmenvertrags weiter zu verbessern; betont, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit effizienter zu gestalten und den übermäßigen Verwaltungsaufwand für Partnerschaftsrahmenvertragspartner zu mindern, wobei jedoch gleichzeitig für ein hohes Maß an Rechenschaftspflicht und Transparenz gesorgt werden muss;

5.

fordert die Kommission auf, die Methoden und Verfahren zur Bewertung der Eignung potenzieller Partner für den Partnerschaftsrahmenvertrag zu verbessern; erinnert daran, dass die Erfahrung, die vor der Unterzeichnung des Partnerschaftsrahmenvertrags 2008 gewonnen werden konnte, zeigt, dass die ursprüngliche Bewertung der Partner, die aufgrund der Verlässlichkeit ihrer internen Kontrollsysteme und ihrer finanziellen Bonität dem Kontrollmechanismus P unterlagen, zu optimistisch war; stellt fest, dass die internen Kontrollsysteme der Partner, die infolge einer ersten Bewertung dem Kontrollmechanismus P unterliegen, weniger oft geprüft werden, dass diese Partner ihre eigenen Beschaffungsverfahren anwenden dürfen und dass ihre Tätigkeiten keinen vertraglichen Mittelbegrenzungen unterliegen; erinnert daran, dass viele Partner infolge der Bewertung im Rahmen des Partnerschaftsrahmenvertrags 2008 zu A-Partnern, d. h. auf den Kontrollmechanismus A, herabgestuft werden mussten;

6.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Schwachstellen, die im Rahmen der regelmäßigen Prüfungen der Systeme der Partner ermittelt werden, von diesen rasch beseitigt werden, und dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, wenn dies nicht geschieht; erinnert daran, dass die externen Prüfer weiterhin an der Verbesserung der Qualität ihrer Empfehlungen an die Partner arbeiten sollten, wobei die besonderen Strukturen der Partner berücksichtigt werden müssen, damit dafür gesorgt ist, dass die Empfehlungen angenommen und durchgeführt werden können; betont, dass die Bewertung der Vorschläge für Maßnahmen der humanitären Hilfe weiter vereinheitlicht und standardisiert werden sollte, um einen Gesamtvergleich zu ermöglichen;

7.

vertritt die Auffassung, dass die Bewertung der Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Partnerschaftsrahmenvertragspartner dank der bestehenden Prüfungs- und Überwachungsmechanismen verantwortlicher durchgeführt wird, als dies in Bezug auf die VN-Partner der Fall ist; weist jedoch darauf hin, dass eine internationale Organisation wie die VN nicht mit Partnerschaftsrahmenvertragspartnern vergleichbar ist;

Internationale Organisationen, Vereinte Nationen

8.

weist darauf hin, dass die Beziehungen zwischen der GD ECHO und den VN-Partnern dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich unterliegen, während die Beziehungen mit der Rotkreuz-Bewegung und der Internationalen Organisation für Migration unter den Partnerschaftsrahmenvertrag mit internationalen Organisationen fallen; erinnert daran, dass der Haushaltsplan in beiden Fällen entsprechend dem Grundsatz der gemeinsamen Verwaltung ausgeführt wird;

9.

weist darauf hin, dass die Bestimmungen über die Kontrollen und die Weiterverfolgung der Verwendung von EU-Mitteln sowie deren Durchführung im Rahmen der gemeinsamen Mittelverwaltung ernsthafte Mängel aufweisen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich insbesondere mit den Agenturen der Vereinten Nationen über die Maßnahmen zu einigen, die ergriffen werden sollten, um die Prüfungen, die von Stellen der Vereinten Nationen durchgeführt werden, verlässlich zu gestalten und die Zuverlässigkeit der bestehenden Kontrollen und Überprüfungen zu stärken und zu erhöhen;

10.

erinnert daran, dass die EU-Mittel, die über die VN und internationale Organisationen bereitgestellt werden, im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Haushaltsordnung gemäß den Bestimmungen über die indirekte Verwaltung verwaltet werden sollen;

11.

betont, dass die Kontrollanforderungen für die indirekte Verwaltung von EU-Mitteln ebenso strikt sein sollten wie jene für die gemeinsame Verwaltung; besteht darauf, dass in Bezug auf die indirekte Verwaltung von EU-Mitteln durch ECHO-Partner ein Niveau an Rechenschaftspflicht eingeführt wird, das den Anforderungen gemäß Artikel 57 Absatz 5 des Vorschlags der Kommission zur Überarbeitung der Haushaltsordnung entspricht; betont, dass der Zugang zu Prüfberichten von ECHO-Partnern für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in Bezug auf Tätigkeiten, die mit Mitteln aus dem Haushaltsplan der EU finanziert werden, wesentlich ist;

12.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass Prüfergebnisse der Entlastungsbehörde rasch zugänglich gemacht werden sollten; betont jedoch, dass die Zuständigkeiten und Befugnisse des Europäischen Rechnungshofes und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) hiervon unberührt bleiben müssen;

13.

bedauert, dass die Inhalte von VN-Berichten nur allgemeiner Natur sind und die Berichte nur unzureichende Informationen über die jeweiligen Ergebnisse enthalten; weist darauf hin, dass die VN-Berichte im Hinblick auf die Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und von Transparenz trotz des VN-Grundsatzes der einzigen Prüfung und der Tatsache, dass das Anwendungsgebiet der Kontrollen der Kommission auf Überprüfung und Überwachung beschränkt ist, eine wesentliche Informationsquelle darstellen;

14.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die VN-Berichte ein ausreichendes Maß an ergebnisbezogenen Informationen enthalten, d. h. Informationen über die innerhalb eines bestimmten Berichtszeitraums bei den Projekten erreichten Ergebnisse und Leistungen; betont, dass messbare Ergebnis- und Wirkungsindikatoren Bestandteil der Berichterstattungskriterien sein müssen; bedauert, dass in über 70 % der Antworten der GD ECHO auf die Fragebögen des Rechnungshofs für seinen Sonderbericht Nr. 15/2009 angegeben wurde, dass VN-Berichte verspätet übermittelt wurden, und fordert die Kommission auf, diesbezüglich über den aktuellen Stand der Dinge zu informieren;

15.

weist darauf hin, dass die Kommission und die Unterzeichner des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich die in diesem enthaltene Kontrollklausel unterschiedlich auslegen, insbesondere was die Durchführung von Kontrollen angeht; begrüßt, dass im Juli 2009 Standardvorgaben für Kontrollen verabschiedet wurden, wodurch nun weitere Leitlinien und Erläuterungen für die Anwendung der Kontrollklausel vorliegen; erinnert daran, dass gemäß den neuesten Feststellungen der Sektion Externe Prüfung der GD ECHO und des ERH im Rahmen der jährlichen Ausstellung der Zuverlässigkeitserklärung in Bezug auf die vereinbarten Standardvorgaben und die Kontrollklausel weitere Klarstellungen erforderlich sind;

16.

stellt fest, dass die Sektion Externe Prüfung nur geringfügig von der Personalaufstockung (von 247 auf 289 Mitarbeiter) am Hauptsitz der GD ECHO im Jahr 2010 profitiert hat;

17.

bedauert die Schwierigkeiten, denen der ERH in Bezug auf den Zugang zu Informationen über die von VN-Partnern durchgeführten Maßnahmen gegenüberstand; erinnert daran, dass die EU und daher auch der ERH gemäß der Kontrollklausel des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich Finanzprüfungen vor Ort durchführen kann; unterstreicht, dass die Vereinten Nationen diesbezüglich alle relevanten Finanzinformationen vorlegen müssen; betont, dass die VN dem ERH den erforderlichen Zugang zu Informationen gewähren und in dieser Hinsicht die Kontrollklausel des Rahmenabkommens über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich erfüllen müssen;

18.

begrüßt die positiven Ergebnisse der Verhandlungen mit dem Welternährungsprogramm und mit dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF), in deren Rahmen das Welternährungsprogramm und UNICEF ihre Vorschriften geändert haben und der GD ECHO nun ihre internen Prüfberichte zur Verfügung stellen; fordert die GD ECHO auf, mit den anderen VN-Agenturen umgehend vergleichbare Verhandlungen zu führen, damit deren interne Prüfberichte leicht und unbürokratisch zugänglich sind; fordert die Kommission auf, die zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments zweimal jährlich über den Fortschritt der diesbezüglichen Verhandlungen zu unterrichten; betont, dass der Kommission alle internen Prüfberichte nicht nur in den Räumlichkeiten der entsprechenden VN-Agenturen, sondern auch in elektronischer Form zugänglich gemacht werden sollten;

19.

erinnert daran, dass die Verhandlungen mit dem Welternährungsprogramm zur Vereinbarung einer gemeinsamen Methode für die Durchführung von Prüfungen von EU-finanzierten Vorhaben durch das Welternährungsprogramm bereits im Jahr 2010 aufgenommen wurden; fordert die Kommission auf, dieses Ziel zu verwirklichen und mit anderen VN-Partnern vergleichbare Verhandlungen zu führen;

20.

begrüßt die gegenwärtigen Anstrengungen der Arbeitsgruppe Rechenschaftspflicht und Rechnungsprüfung im Zusammenhang mit Katastrophenhilfe, die im Rahmen der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI) eingerichtet wurde und von einem Mitglied des Europäischen Rechnungshofs geleitet wird; verweist auf deren beiden Hauptziele: (i) Festlegung von Leitlinien und bewährten Verfahren zur Schaffung eines einheitlichen integrierten Modells für das Berichtswesen, und (ii) Festlegung von Leitlinien und bewährten Verfahren im Bereich der Prüfung von Katastrophenhilfe;

21.

vertritt die Auffassung, dass dies im Hinblick auf die Bewältigung der Herausforderungen in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht in Zusammenarbeit mit den VN und anderen internationalen Organisationen ein wichtiger Schritt ist; fordert die Arbeitsgruppe auf, ihrer Aufgabe innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens nachzukommen;

22.

weist darauf hin, dass seit der Enthüllung der missbräuchlichen Verwendung von VN-Mitteln, die für humanitäre Hilfe und Entwicklungsmaßnahmen bestimmt waren, durch die Regierung Nordkoreas im Jahre 2006 an der mangelnden Transparenz, Rechenschaftspflicht, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Mittelverwaltung durch die VN starke Kritik geübt worden ist; bedauert, dass in Bezug auf die Reform der VN bei den Bestimmungen über Transparenz und Rechenschaftspflicht noch keine wesentlichen Fortschritte verzeichnet werden konnten; betont, dass die Mitgliedstaaten der EU erhöhte politische Bereitschaft, Entschlossenheit und Kohärenz demonstrieren müssen, um die Reform voranzubringen und für eine verstärkte Rechenschaftspflicht zu sorgen; fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, diese Themen vorrangig zu behandeln und als Vermittlerin zu agieren;

Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Durchführung der durch die GD ECHO verwalteten humanitären Hilfe der EU

23.

erkennt die Vorteile an, die dadurch entstehen können, dass die GD ECHO gemeinsam mit ihren Partnern neue Finanzierungsmodalitäten erarbeitet; ruft gleichzeitig zur Achtung der Vielfalt der Akteure im Rahmen der Finanzierung und Durchführung europäischer Programme der humanitären Hilfe – Vereinte Nationen, Internationale Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds sowie NRO – auf, da die Katastrophen häufig mehrere Länder zugleich betreffen und daher eine multilaterale, koordinierte Reaktion erforderlich machen; unterstützt die Arbeit zur Verstärkung der Kapazitäten der lokalen Akteure und des Ausbaus der Kapazitäten für eine Bewertung und rasche Reaktion vor Ort durch die Außenstellen der GD ECHO und Experten vor Ort;

24.

weist darauf hin, dass eine korrekte und kohärente Bedarfsbewertung eine wesentliche Vorbedingung für die wirksame Durchführung humanitärer Hilfe ist; erkennt an, dass die durch die GD ECHO verwaltete humanitäre Hilfe aufgrund der globalen Bedarfsbewertung und der Bewertung von in Vergessenheit geratenen Krisen das wesentliche Kriterium rein bedarfsorientierter Hilfe erfüllt; betont, dass die Kommission weiterhin Debatten über eine bessere Koordinierung und eine kohärentere Bedarfsbewertung anstoßen sollte; begrüßt den diesbezüglichen Dialog zwischen der Kommission und den VN;

Partnerschaftsrahmenvertragspartner

25.

weist auf die qualitativ hochwertige Arbeit der Partner der GD ECHO hin, die auf eine wirksame Auswahlmethode – insbesondere durch den Partnerschaftsrahmenvertrag – und die Ausarbeitung von Normen und Verfahren für den humanitären Bereich zurückzuführen ist; betont des Weiteren, dass die wirksame Kontrolle der Verwendung der Mittel im Wege von Rechnungsprüfungen, die von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei den Partnern durchgeführt werden, von entscheidender Bedeutung ist und zur Legitimation des humanitären Sektors beiträgt; verweist indessen im Interesse der Aufrechterhaltung der Vielfalt der Partner und der Gewährleistung des Zugangs kleiner und mittlerer NRO auf die Komplexität der administrativen Zugangsverfahren und den übermäßigen Verwaltungsaufwand – für NRO ein sehr hoher Kostenfaktor – sowie auf die Schwierigkeiten bei der Durchführung von Rechnungsprüfungen infolge fehlender Humanressourcen und plädiert für eine Anpassung der eingesetzten Instrumente an die spezifischen Erfordernisse des humanitären Sektors und an den lokalen Bedarf, damit die humanitäre Hilfe ganz gezielt zum Einsatz kommt und die Maßnahmen der beteiligten Hilfsorganisationen schon ab einem frühen Stadium koordiniert werden können;

26.

begrüßt die von der GD ECHO unternommenen Anstrengungen zur Förderung der Anwendung innovativer Ansätze, wie z. B. des kassenbasierten Konzepts, insbesondere bedingungslose Überweisungen, die sich an die hilfsbedürftigsten Gruppen richten; stellt fest, dass diese Ansätze dadurch, dass sie sich der lokalen Märkte bedienen, effizienter sein können und nicht unbedingt ein größeres treuhänderisches Risiko darstellen als Hilfe in Form von Sachleistungen; fordert daher die GD ECHO auf, die kassenbasierten Ansätze weiterzuentwickeln und ihre Partner dazu zu bewegen, sie anzuwenden;

27.

erinnert an die Schlussfolgerungen, die nach den drei Prüfungszyklen, die von der Sektion Externe Prüfung der GD ECHO am Hauptsitz betreffend die Art und Solidität der finanziellen Beziehungen zwischen der GD ECHO und ihren Partnern gezogen wurden, wonach die Mittel, die von der Kommission bereitgestellt wurden, insgesamt in angemessener Weise und entsprechend den geltenden Bestimmungen und Verordnungen genutzt wurden;

28.

weist darauf hin, dass die meisten Empfehlungen im Rahmen der durch die Sektion Externe Prüfung vorgenommenen Prüfung der Partnerschaftsrahmenvertragspartner am Hauptsitz die Beschaffungsvorschriften der Partner betreffen; weist auf ein wesentliches Ergebnis der Prüfungen am Hauptsitz hin, dem zufolge nicht alle Partnerschaftsrahmenvertragspartner (ob im Rahmen des Kontrollmechanismus A oder P) über Verfahren verfügen, die den Grundsätzen von Anhang IV des Partnerschaftsrahmenvertrags 2008 vollständig entsprechen; stellt fest, dass in Bezug auf die Bereitstellung vollständiger Ausschreibungsunterlagen und die Durchführung von besser dokumentierten und soliden Beschaffungsverfahren Probleme bestehen;

29.

stellt fest, dass die Partnerschaftsrahmenvertragspartner die folgenden Probleme lösen müssen: Schaffung angemessener interner Kontrollmechanismen, Verbesserung und transparentere Gestaltung der Kostenaufschlüsselungssysteme, Verbesserung der Schwachstellen des Rechnungswesens und Einhaltung von Qualitätsnormen durch die Verwaltung, Schaffung eines Risikomanagementverfahrens für die gesamte Organisation und Sensibilisierung für potenzielle Fälle von Betrug und Bestechung;

30.

stellt fest, dass die ECHO-Partner zur Umsetzung von Maßnahmen, die der Unterstützung humanitärer Maßnahmen dienen, auf durchführende Unterauftragnehmer zurückgreifen können; bedauert, dass die Partnerschaftsrahmenvertragspartner in Bezug auf ihre durchführenden Partner weder über ordentliche Verfahren noch über Aufsichts- und ordentliche Verwaltungsmechanismen verfügen; fordert die Kommission daher auf, diese Fragen mit Blick auf das Risiko zu erörtern, das sie im Zusammenhang mit Betrug bergen, sowie unter Berücksichtigung des mangelnden Zugangs zu den zugrundeliegenden Dokumenten und der Tatsache, dass die GD ECHO nicht über Mechanismen zur Ermittlung der Identität der durchführenden Unterauftragnehmer verfügt;

31.

vertritt die Auffassung, dass die aufrichtige und dauerhafte Einbeziehung der Begünstigten in die Planung und Verwaltung der Hilfe eine wesentliche Voraussetzung für die Qualität und die zügige Durchführung humanitärer Hilfseinsätze, insbesondere im Falle lang andauernder Krisen, darstellt; weist darauf hin, dass in vielen Fällen für Beschwerden/Rückmeldungen der Begünstigten an die betroffenen Partner keine formgebundenen Mechanismen oder eindeutige Bestimmungen über den Schutz von Informanten bestehen; betont, dass dies eine wichtige Maßnahme darstellt, um die Wirksamkeit und Rechenschaftspflicht zu verbessern und zu verhindern, dass Hilfsgüter missbräuchlich verwendet werden; fordert die GD ECHO auf, umgehend derartige Mechanismen einzurichten;

32.

erinnert an die Empfehlung der Sektion Externe Prüfung, der zufolge die Verteilung und die Überwachung nach der Verteilung durch Mitarbeiter, die nicht in das Verfahren an sich eingebunden sind, verbessert werden sollte, damit bewertet werden kann, ob im Rahmen der Bedarfsermittlung der Gesamtbedarf ermittelt wurde und dieser Bedarf erfüllt werden konnte; fordert die Kommission auf, die während dieser Überwachungstätigkeiten gewonnenen Erfahrungen umzusetzen;

VN-Partner

33.

erinnert daran, dass der ERH in seinem Sonderbericht Nr. 15/2009 die Auffassung zum Ausdruck bringt, dass die strategischen und rechtlichen Anforderungen an die Objektivität und Transparenz bei der Auswahl der Partner nur unzureichend in praktische Kriterien zur Unterstützung der Entscheidungsfindung zugunsten einer UN-Organisation umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, systematisch formale Bewertungen durchzuführen und zu dokumentieren, in deren Rahmen die Mechanismen der Hilfeerbringung der VN und anderer Partner verglichen werden;

34.

stellt fest, dass die Kommission zusätzlich zu ihrem Beitrag zu indirekten Kosten (bis zu 70 % der Mittel für eine Maßnahme), d. h. Kosten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Durchführung eines bestimmten Projekts stehen, verschiedene Kosten mit direktem Projektbezug (direkte Kosten) trägt, einschließlich laufender Kosten für lokale Büroräume, Mitarbeiter und Beförderung mit direktem Bezug zu einer Maßnahme; weist darauf hin, dass die Spanne der Höhe der übernommenen laufenden Kosten, wie etwa Beförderungs-, Lager- und Bereitstellungskosten (z. B. Nahrungsmittelhilfe) stark schwankt; räumt ein, dass die Gründe hierfür zwar länderspezifischer Natur sein können und von den jeweiligen Umständen abhängen, vertritt jedoch die Auffassung, dass sie auch der Notwendigkeit entspringen können, die Tätigkeiten im Hinblick auf eine höhere Kosteneffizienz zu rationalisieren; fordert die Kommission auf, die Höhe der laufenden Kosten anhand üblicher Spannen oder Richtwerte für den entsprechenden Projekttyp zu bewerten, um zu ermitteln, ob sie gerechtfertigt ist;

Verschiedenes

35.

betont, dass Kosteneffizienz neben den wesentlichen Kriterien, wie etwa Erfahrung und Fachwissen, in der Vergangenheit erzielte Ergebnisse, Koordinierung, Dialog und Zügigkeit der Durchführung ebenfalls ein wesentliches Kriterium für die Auswahl der Partner darstellen muss; begrüßt, dass die GD ECHO derzeit ein System der vergleichenden Kostenanalyse (mit der Bezeichnung „Cost Observed for Results“) auf der Grundlage vergleichbarer Stückkosten entwickelt; betont, wie wichtig die Nutzung der mit diesem Instrument gelieferten Informationen ist, um die Kosteneffizienz von Projektvorschlägen zu analysieren;

36.

weist darauf hin, dass die Mittel der DG ECHO häufig über die Nutzung der Soforthilfereserve oder mittels Übertragungen aus anderen Haushaltslinien des EEF für Außenhilfe aufgestockt werden; vertritt die Auffassung, dass Aufstockungen des Haushaltsplans ein strukturelles Problem darstellen; betont, dass ein realistischer Haushalt aufgestellt werden muss, in dessen Rahmen für Naturkatastrophen und für humanitäre Hilfe Mittel in einer Höhe zugewiesen werden, die auf den Erfahrungswerten der Ausgaben der vergangenen Jahre beruhen;

37.

betont, dass die Europäische Union angesichts der Zunahme der Zahl schwerer Naturkatastrophen ihre Reaktionsfähigkeit verstärken muss; weist unter diesem Blickwinkel darauf hin, dass das Europäische Parlament seit vielen Jahren für einen realistischeren Haushalt im Bereich der humanitären Hilfe eintritt, um gegen die chronische Unterfinanzierung der betroffenen Haushaltslinien anzukämpfen und während des gesamten Haushaltsjahres einen finanziellen Handlungsspielraum zu garantieren sowie ein konsistentes Gleichgewicht zwischen der Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung humanitärer Katastrophen und rascher Nothilfe bei Naturkatastrophen und bei Notlagen, die vom Menschen verursacht werden, aufrechterhalten zu können;

38.

begrüßt die kürzlich von der Kommission vorgelegte Mitteilung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020, in dem eine Erhöhung der Mittel für das Instrument der humanitären Hilfe, nämlich 6,4 Milliarden EUR für diesen Zeitraum, vorgesehen ist (was einem Jahresdurchschnitt von 915 Millionen EUR gegenüber 813 Millionen EUR für die Jahre 2007–2013 entspricht); verleiht seiner Zufriedenheit darüber Ausdruck, dass die Soforthilfereserve für den gleichen Zeitraum auf 2,5 Milliarden EUR erhöht und der Vorschlag unterbreitet wurde, die nicht verwendeten Mittel der Reserve auf das Folgejahr zu übertragen, und fordert die Kommission auf, diese Mittel auch weiterhin in erster Linie für einen dringenden Bedarf an humanitärer Soforthilfe zu reservieren;

39.

fordert, dass aus dem Haushaltsplan der EU Maßnahmen unterstützt werden, die darauf abzielen, Katastrophen vorherzusehen, sich auf sie vorzubereiten, sie zu verhindern und im tatsächlichen Notfall rascher zu reagieren, sowie Maßnahmen, die es ermöglichen, auf flexiblere Art und Weise Entwicklungsmaßnahmen einzuleiten, um Krisensituationen zu überstehen; bedauert, dass der konkrete Fortschritt im Bereich der Verbindung zwischen Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung ungeachtet der zahlreichen politischen Zusagen, die in den letzten Jahren gegeben wurden, noch immer gering ist;

40.

fordert daher, dass mehr und besser verwaltete Mittel bereitgestellt werden, um die Kontinuität der Hilfe beim Übergang von Soforthilfe zu Entwicklungshilfe zu gewährleisten, und fordert, die Überlegungen darauf zu richten, die Flexibilität und Komplementarität der bestehenden Finanzinstrumente, insbesondere im Rahmen der Länder-/Regionalstrategiepapiere des EEF und des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI), zu erhöhen; fordert, Kinder, schwangere Frauen und Mütter von Kleinkindern bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und Kleidung, bei Evakuierung und Transport sowie bei der medizinischen Versorgung besonders zu berücksichtigen, um unerwünschten Schwangerschaften und sexuell übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, und fordert, diese Bereiche im Rahmen der bestehenden Finanzmechanismen als vorrangig zu behandeln;

41.

empfiehlt, dass der Schwerpunkt dieser Rehabilitationsphase im Übergang zwischen Soforthilfe und Entwicklung vor allem auf den Aufbau von Kapazitäten der örtlichen Institutionen und eine breite Beteiligung lokaler NRO und Verbände an der Planung und Umsetzung gelegt wird, um die Durchführung hochwertiger und effizienter humanitärer Entwicklungsprogramme zu erleichtern und hierfür die entsprechende Grundlage zu schaffen;

42.

vertritt die Auffassung, dass die von der GD ECHO finanzierten Maßnahmen ausreichend sichtbar sind; räumt ein, wie wichtig Maßnahmen zur Gewährleistung der Sichtbarkeit im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht und die Minderung des Risikos von Doppelfinanzierungen sind; betont jedoch, dass dies nicht dazu führen darf, dass für humanitäre Organisationen Werbung betrieben und eine Situation herbeigeführt wird, in der auf Kosten der tatsächlichen Bedürfnisse der Begünstigten ein Wettbewerb um Sichtbarkeit geführt wird;

43.

vertritt die Auffassung, dass sich die zunehmende Bedeutung, die Konsortien beigemessen wird, positiv auf die Ausweitung der humanitären Hilfe auswirken und zu einer besseren Koordinierung führen kann; fordert die Kommission auf, klare Leitlinien vorzugeben, um für Transparenz zu sorgen und zu gewährleisten, dass die Vielfalt an NRO und insbesondere die Bandbreite an kleinen und mittleren Organisationen durch Konsortien nicht negativ beeinflusst werden;

Bedarf an Nachhaltigkeit, Kohärenz und Komplementarität

44.

weist darauf hin, wie wichtig das Konzept der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (SRE) ist, um die Verbindungen zwischen Soforthilfe, Aufbauhilfe und Entwicklung zu stärken und einen harmonischen Übergang von der humanitären Hilfe zur Entwicklungshilfe zu gewährleisten; betont, dass noch viel Arbeit geleistet werden muss, um die Koordinierung, Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und konsequente Vorgehensweise in Bezug auf das SRE-Konzept zu verbessern;

45.

begrüßt die Arbeit der GD ECHO zur Förderung der Reduzierung des Risikos von Katastrophen (DRR) im Rahmen des DIPECHO-Programms und als Bestandteil humanitärer Maßnahmen;

46.

fordert die GD ECHO auf, verstärkt darauf zu achten, dass humanitäre Maßnahmen nachhaltig wirken; fordert die GD ECHO und andere einschlägige Dienststellen der Kommission nachdrücklich auf, einen stärkeren Schwerpunkt auf DRR und Katastrophenvorsorge zu legen, die Widerstandsfähigkeit der gefährdeten Bevölkerung durch den Aufbau von Kapazitäten, Fortbildung sowie eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit zu stärken und in krisengefährdeten und -betroffenen Ländern Führwarnsysteme einzurichten, damit die Bevölkerung entsprechend reagieren kann;

47.

vertritt die Auffassung, dass kulturelles Bewusstsein und kulturelle Kompetenz im Hinblick auf die Durchführung wirksamer humanitärer Hilfe Schlüsselfaktoren sind; betont, dass beispielsweise die im Rahmen von humanitären Maßnahmen ausgegebenen Güter den Bedürfnissen der lokalen Bevölkerung entsprechen und für diese geeignet sein müssen;

48.

fordert die GD ECHO auf, die etwaigen negativen Auswirkungen humanitärer Hilfe sorgfältig zu prüfen; weist darauf hin, dass ein Übermaß an Nahrungsmittelhilfe beispielsweise zu einer Schwächung der Nahrungsmittelproduktion vor Ort führen, sich negativ auf die lokalen Märkte auswirken und die Nahrungsmittelsicherheit daher langfristig gefährden kann;

49.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, für eine stärkere Kohärenz und Komplementarität zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe auf politischer Ebene sowie in der Praxis zu sorgen;

50.

vertritt die Auffassung, dass die derzeitige akute Nahrungsmittelkrise am Horn von Afrika u. a. eine tragische Folge des Mangels an Kohärenz und Komplementarität zwischen internationaler humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe ist; weist darauf hin, dass es sich hierbei im Gegensatz zu Naturkatastrophen um eine Krise handelt, die langsam entstanden ist und sich schrittweise zu einer humanitären Katastrophe entwickelt hat; erinnert daran, dass Dürren und Nahrungsmittelknappheit am Horn von Afrika bedauerlicherweise chronisch auftreten; bedauert, dass trotzdem und ungeachtet des hohen Maßes an Entwicklungshilfe, das in den vergangenen Jahren in der Region geleistet wurde, im Hinblick auf die Förderung der Eigenständigkeit der lokalen Landwirte und somit auf die Gewährleistung von Nachhaltigkeit keine sichtbaren Ergebnisse erzielt wurden;

Haiti und Pakistan

51.

bedauert, dass 2010 als das Jahr in Erinnerung bleiben wird, in dem zwei verheerende Katastrophen ihren Lauf nahmen: das verheerende Erdbeben in Haiti sowie die darauf folgende Cholera-Epidemie und das Hochwasser in Pakistan, das von gänzlich neuem Ausmaß war;

52.

stellt fest, dass die GD ECHO im Jahr 2010 122 Millionen EUR für Haiti und 150 Millionen EUR für Pakistan bereitgestellt hat, und dass die Mittel für humanitäre Hilfe, die die GD ECHO für Pakistan bereitgestellt hat, die größte Intervention darstellen, die jemals innerhalb eines Jahres durchgeführt worden ist;

53.

stellt fest, dass sich die Umstände aufgrund des Ausmaßes der Katastrophen und der damit verbundenen Schwierigkeiten, einschließlich der physischen Zugänglichkeit und Sicherheitsfragen, außerordentlich schwierig gestalteten; weist darauf hin, dass beide Katastrophen vergleichbare Probleme haben erkennen lassen;

54.

weist darauf hin, dass eine effiziente Koordinierung auf internationaler Ebene eine grundlegende Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit humanitärer Hilfe darstellt; erkennt den Mehrwert an, der sich im Rahmen humanitärer Einsätze durch die Tätigkeit unter der Federführung des Amts für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) ergibt, und erkennt die Notwendigkeit eines Vorgehens unter dieser Federführung an;

55.

stellt fest, dass die Kommission das OCHA in beträchtlichem Umfang unterstützt; bedauert, dass die Erfahrungen in Haiti und Pakistan gezeigt haben, dass das OCHA derzeit über unzureichende Koordinierungskapazitäten verfügt; betont, dass das OCHA seiner Koordinierungsfunktion nicht nachkommen konnte, da nur geringe Kapazitäten zur Verfügung standen, die Bedarfsermittlung mangelhaft durchgeführt worden war und die zur Informationsverarbeitung notwendigen elektronischen Instrumente nicht voll funktionsfähig waren;

56.

stellt fest, dass die Kommission den Vereinten Nationen bei ihren Anstrengungen zur Entwicklung und Umsetzung des Cluster-Systems wesentliche Unterstützung geleistet hat; betont, dass durch beide Katastrophen deutlich geworden ist, dass im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Koordinierung sowie zur Stärkung der Eigenverantwortung und Rechenschaftspflicht in Bezug auf dieses System noch viel Arbeit geleistet werden muss;

57.

weist darauf hin, dass die Kommission dem Berichterstatter des Parlaments die abschließenden Erläuterungen und Finanzberichte der ECHO-Partner über die Durchführung humanitärer Maßnahmen nach den Katastrophen in Haiti und Pakistan im Jahr 2010 nicht vorgelegt hat, was damit begründet wurde, dass sie vertrauliche Informationen über die ECHO-Partner enthielten; betont, dass dem Parlament Zugang zu solchen Berichten oder zumindest zu den wesentlichen Fakten über die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Durchführung von Maßnahmen gewährt werden muss, damit beurteilt werden kann, ob sie dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen;

58.

weist darauf hin, dass der Haushaltskontrollausschuss angesichts der Probleme, über die im Zusammenhang mit den Hilfszahlungen an Haiti berichtet wurde, eine Delegation nach Haiti senden wird;

59.

fordert die Kommission auf, die Gesichtspunkte, die die Vereinten Nationen betreffen, mit den entsprechenden Stellen der Vereinten Nationen zu erörtern;

*

* *

60.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0404.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0018.

(6)  ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 5.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0005.

(8)  ABl. L 252 vom 25.9.2010, S. 1.

(9)  ABl. L 250 vom 27.9.2011, S. 1.

(10)  ABl. C 269 vom 10.11.2009, S. 1.

(11)  ABl. C 303 vom 9.11.2010, S. 1.


20.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 239/32


Donnerstag, 2. Februar 2012
Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz

P7_TA(2012)0021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu dem Thema „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ (2011/2089(INI))

2013/C 239 E/05

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission vom 4. Februar 2011„Öffentliche Konsultation: Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“ (SEK(2011)0173),

in Kenntnis des Entwurfs eines Leitfadens zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Artikels 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der von der Kommission im Juni 2011 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (1),

in Kenntnis des Konsultationspapiers der Kommission zur Diskussion über die Weiterbehandlung des Grünbuchs über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher, das von der Kommission im Jahr 2009 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2009 zu dem Weißbuch zu Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (2),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 27. November 2008 über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher (COM(2008)0794),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2011 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009 (3),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 2. April 2008 zu Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (COM(2008)0165),

unter Hinweis auf den Bericht Monti über eine neue Strategie für den Binnenmarkt vom 9. Mai 2010,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. März 2007 zur verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013) „Stärkung der Verbraucher – Verbesserung des Verbraucherwohls – wirksamer Verbraucherschutz“ (COM(2007)0099),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zu alternativer Streitbeilegung in Zivil-, Handels- und Familiensachen (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu der Umsetzung der Richtlinie über Mediation in den Mitgliedstaaten, ihrem Einfluss auf die Mediation und ihrer Inanspruchnahme durch die Gerichte (5),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0012/2012),

A.

in der Erwägung, dass im europäischen Rechtsraum Bürger und Unternehmen nicht nur Rechte genießen, sondern auch in der Lage sein müssen, diese Rechte effektiv und wirksam durchzusetzen;

B.

in der Erwägung, dass jüngst verabschiedete Rechtsvorschriften der EU darauf abzielen, Parteien in grenzüberschreitenden Situationen in die Lage zu versetzen, ihre Rechte effektiv durchzusetzen (6) oder Streitigkeiten außergerichtlich im Wege der Mediation beizulegen (7);

C.

in der Erwägung, dass der Nutzen der Methode der alternativen Streitbeilegung unbestritten ist und fairer Zugang zu den Gerichten für alle EU-Bürger weiter verfügbar sein sollte;

D.

in der Erwägung, dass gemäß der Flash-Eurobarometer-Umfrage über Einstellungen der Verbraucher zu grenzüberschreitendem Handel und Verbraucherschutz, die im März 2011 veröffentlicht wurde, 79 % der europäischen Verbraucher erklären, sie wären eher bereit, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen, wenn sie sich an Klagen anderer Verbraucher mit dem gleichen Gegenstand beteiligen könnten;

E.

in der Erwägung, dass Verbraucher, die von einer Rechtsverletzung betroffen sind und den Fall vor Gericht bringen wollen, um auf individueller Basis Schadenersatz zu erhalten, häufig vor erheblichen Hindernissen im Hinblick auf Erreichbarkeit, Wirksamkeit und Erschwinglichkeit wegen zuweilen hoher Verfahrenskosten, möglicher psychologischer Schäden, komplizierter und langwieriger Verfahren und fehlender Informationen über verfügbare Rechtsmittel stehen;

F.

in der Erwägung, dass dann, wenn eine Gruppe von Bürgern durch die gleiche Verletzung geschädigt worden ist, Einzelklagen möglicherweise kein wirksames Mittel sind, um rechtswidrigen Praktiken ein Ende zu setzen oder um eine Entschädigung zu erhalten, vor allem dann, wenn der individuelle Schaden gemessen an den Verfahrenskosten gering ist;

G.

in der Erwägung, dass die Leistung der bestehenden, auf EU-Ebene konzipierten Instrumente für Klagen von Verbrauchern und die Rechtsdurchsetzung insgesamt als nicht zufriedenstellend angesehen werden, oder dass solche Mechanismen nicht genügend bekannt sind, was dazu führt, dass sie nur in beschränktem Umfang genutzt werden;

H.

in der Erwägung, dass die Integration der europäischen Märkte und die sich daraus ergebende Zunahme grenzübergreifender Tätigkeiten zeigt, dass ein kohärentes EU-weites Konzept für die Klärung der Fälle notwendig ist, bei denen Verbraucher am Ende mit leeren Händen dastehen, da die Verfahren für Sammelklagen auf Schadenersatz, die in einer Reihe von Mitgliedstaaten eingeführt wurden, keine grenzübergreifenden Lösungen vorsehen;

I.

in der Erwägung, dass nationale und europäische Behörden eine wesentliche Rolle bei der Durchsetzung des Unionsrechts spielen und private Rechtsdurchsetzung staatliche Rechtsdurchsetzung nur ergänzen, nicht jedoch ersetzen sollte;

J.

in der Erwägung, dass eine staatliche Rechtsdurchsetzung zur Abstellung von Verstößen und Verhängung von Geldbußen allein den Verbrauchern nicht ermöglicht, für den erlittenen Schaden entschädigt zu werden;

K.

in der Erwägung, dass die Bündelung der Ansprüche in einem einzigen kollektiven Rechtsdurchsetzungsverfahren sowie die Möglichkeit, dass ein solcher Anspruch von einer repräsentativen Einrichtung oder einer im öffentlichen Interesse handelnden Stelle geltend gemacht wird, den Vorgang vereinfachen und die Kosten für die Beteiligten senken könnten;

L.

in der Erwägung, dass ein System des kollektiven Rechtsschutzes den individuellen Rechtsschutz sinnvoll ergänzen, nicht aber ersetzen kann;

M.

in der Erwägung, dass die Kommission bei jedem Vorschlag, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt, die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat;

1.

begrüßt die oben erwähnte horizontale Konsultation und betont, dass die durch rechtswidrige Praktiken geschädigten Bürger und Unternehmen in der Lage sein müssen, Entschädigung für ihre individuellen Verluste oder erlittenen Schäden zu verlangen, insbesondere im Fall von Massen- und Streuschäden, bei denen das Kostenrisiko möglicherweise nicht im Verhältnis zu den erlittenen Schäden steht;

2.

nimmt die Bemühungen des Obersten Gerichtshof der USA zur Kenntnis, schikanöse Verfahren und den Missbrauch des US-Systems der Sammelklagen zu begrenzen (8), und betont, dass Europa davon Abstand nehmen muss, ein System der Sammelklagen nach US-amerikanischem Vorbild oder ein System, das die europäische Rechtstradition missachtet, einzuführen;

3.

begrüßt die Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Rechte der Geschädigten unrechtmäßigen Verhaltens zu stärken, indem Rechtsvorschriften eingeführt werden bzw. eingeführt werden sollen, die bei Vermeidung einer Kultur der missbräuchlichen Prozessführung eine Entschädigung ermöglichen; erkennt jedoch auch an, dass einzelstaatliche Systeme kollektiven Rechtsschutzes sich erheblich voneinander unterscheiden, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich und die Verfahrensmerkmale, was zur Folge haben kann, dass Bürger ihre Rechte nicht wahrnehmen;

4.

begrüßt die Bemühungen der Kommission zur Schaffung eines kohärenten europäischen Konzepts für den kollektiven Rechtsschutz und fordert die Kommission auf, in ihrer Folgenabschätzung nachzuweisen, dass es gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität notwendig ist, auf Ebene der EU tätig zu werden, um den derzeit geltenden Rechtsrahmen der Europäischen Union zu verbessern, so dass die durch die Verletzung des Unionsrechts Geschädigten für erlittenen Schaden entschädigt werden können und somit zu Verbrauchervertrauen und reibungsloserem Funktionieren des Binnenmarktes beigetragen werden kann;

5.

betont die möglichen Vorteile kollektiver Klagen im Hinblick auf die Verringerung der Kosten und der Erhöhung der Rechtssicherheit für Kläger, Beklagte und das Gerichtswesen gleichermaßen, indem die parallele Verhandlung ähnlicher Klagen vermieden wird;

6.

ist der Ansicht, dass in Bezug auf den Wettbewerbssektor behördliche Rechtsdurchsetzung wesentlich ist, um die Vorschriften der Verträge umzusetzen, die Ziele der EU vollständig zu erreichen und die Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts durch die Kommission und die einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden zu gewährleisten;

7.

weist darauf hin, dass derzeit ausschließlich die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit haben für einzelstaatliche Regelungen, die auf die Quantifizierung der möglichen Entschädigungssumme Anwendung finden; stellt ferner fest, dass die Durchsetzung einzelstaatlichen Rechts nicht die einheitliche Anwendung europäischen Rechts behindern darf;

8.

fordert die Kommission auf, die geeignete Rechtsgrundlage für Maßnahmen im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes gründlich zu prüfen;

9.

stellt fest, dass nach gegenwärtig vorliegenden Informationen, insbesondere einer für die GD SANCO im Jahr 2008 durchführten Studie („Evaluation of the effectiveness and efficiency of collective redress mechanisms in the EU“), keines der in der EU bestehenden Systeme kollektiven Rechtsschutzes unverhältnismäßige wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Unternehmen hatte;

Bestehende Rechtsvorschriften der EU und vorläufiger Rechtsschutz

10.

stellt fest, dass auf EU-Ebene bereits einige Durchsetzungsmechanismen für individuelle Fälle, wie die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen und die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, existieren und ist der Ansicht, dass insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, dazu dient, Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten, indem in Bezug auf Forderungen von weniger als 2 000 Euro grenzüberschreitende Verfahren vereinfacht und Kosten reduziert werden; stellt jedoch auch fest, dass diese Rechtsvorschriften nicht dazu dienen, in Fällen, in denen eine große Anzahl von Geschädigten den gleichen Schaden erleiden, effektiven Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten;

11.

ist der Ansicht, dass der vorläufige Rechtsschutz auch eine wichtige Rolle bei der Sicherung von Rechten spielt, die Bürgern und Unternehmen im Unionsrecht zuerkannt sind; ist der Auffassung, dass die gemäß Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (9) und Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen eingeführten Mechanismen wesentlich verbessert werden können, um die Zusammenarbeit und den vorläufigen Rechtsschutz in grenzüberschreitenden Situationen zu fördern;

12.

ist der Ansicht, dass die Notwendigkeit, den vorläufigen Rechtsschutz zu verbessern, im Umweltbereich besonders groß ist; fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zur Ausdehnung des Rechtsschutzes auf diesen Sektor zu prüfen;

13.

ist der Ansicht, dass sich vorläufiger Rechtsschutz sowohl auf den Schutz der individuellen Interessen als auch der öffentlichen Interessen konzentrieren sollte, fordert Behutsamkeit bei der Ausweitung des Zugangs zu Gerichten für Verbände, da diese keinen einfacheren Zugang zu Gerichten haben sollten als Einzelpersonen;

14.

fordert deshalb die Kommission auf, die Wirksamkeit bestehender Instrumente, wie etwa der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, zu verbessern, um die angemessene behördliche Durchsetzung der Verbraucherrechte in der EU zu gewährleisten; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass weder die Richtlinie 98/27/EG noch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 Verbrauchern ermöglicht, für erlittene Schäden entschädigt zu werden;

Rechtlich bindender horizontaler Rahmen und Sicherungsmechanismen

15.

ist der Ansicht, dass der Zugang zu Gerichten mittels kollektivem Rechtschutz eine Frage des Verfahrensrechts ist; ist besorgt, dass unkoordinierte Initiativen der EU im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes zu einer Zersplitterung des einzelstaatlichen Verfahrens- und Schadensersatzrechts führt, was den Zugang zu Gerichten in der EU schwächt und nicht stärkt; fordert, dass – wenn nach eingehender Prüfung entschieden werden sollte, dass ein Mechanismus kollektiven Rechtsschutzes auf EU-Ebene notwendig und wünschenswert ist – jeder Vorschlag im Bereich kollektiven Rechtsschutzes die Form eines horizontalen Rahmens mit gemeinsamen Grundsätzen haben sollte, die in der EU einheitlichen Zugang zu den Gerichten mittels kollektiven Rechtsschutzes gewährleisten und insbesondere, aber nicht ausschließlich Verletzungen der Verbraucherrechte betreffen;

16.

betont die Notwendigkeit, den Rechtstraditionen und den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten gebührend Rechnung zu tragen und die Koordinierung bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern; ist der Ansicht, dass das Bemühen der EU um die Förderung effektiven Rechtsschutzes sowohl für Verbraucher als auch für KMU keine Verzögerungen bei der Annahme des horizontalen Rahmens verursachen sollte;

17.

betont, dass jeder rechtlich bindende horizontale Rahmen die zentralen Aspekte des kollektiven Schadensersatzes erfassen muss; betont ferner, dass insbesondere Verfahrensrecht und internationales Privatrecht unabhängig vom betroffenen Sektor auf Klagen kollektiven Rechtsschutzes Anwendung finden müssen, wobei eine begrenzte Anzahl von Regelungen des Verbraucherschutzes oder des Wettbewerbsrechts, die Fragen wie die potentielle Bindungswirkung von Entscheidungen einzelstaatlicher Wettbewerbsbehörden betreffen, beispielsweise in gesonderten Artikeln oder Kapiteln des horizontalen Instruments selbst oder in gleichzeitig oder nach der Annahme des horizontalen Instruments angenommenen gesonderten Rechtsinstrumenten niedergelegt sein könnten;

18.

ist der Ansicht, dass der individuelle Schaden oder der erlittene Verlust eine wesentliche Rolle für die Entscheidung über die Klageerhebung spielen, da diese unweigerlich mit den möglichen Kosten einer Klage verglichen werden; weist die Kommission darauf hin, dass der horizontale Rahmen für den kollektiven Rechtsschutz ein effizientes und kostengünstiges Instrument für alle Parteien sein muss, und ist der Ansicht, dass die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen als Vorbild für einzelstaatliche Verfahrensregeln in den Mitgliedstaaten für die Zwecke des kollektiven Rechtsschutzes dienen könnte, wenn der Wert des Anspruchs den Geltungsbereich dieser Verordnung nicht überschreitet;

19.

ist der Ansicht, dass Klagen im kollektiven Rechtsschutz gemäß einem horizontalen Instrument den größten Nutzen in Fällen bringen würden, in denen die beklagte Partei und die vertretenen Geschädigten nicht im gleichen Mitgliedstaat ihren Sitz haben (grenzüberschreitende Dimension) und die Rechte, deren Verletzung geltend gemacht wird, durch Unionsrecht zuerkannt werden (Verletzung von Unionsrecht); fordert eine weitere Prüfung der Frage, wie in Fällen der Verletzung einzelstaatlichen Rechts, die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, der Rechtsschutz verbessert werden könnte;

20.

bekräftigt, dass im horizontalen Instrument Sicherungsmaßnahmen geschaffen werden müssen, um unbegründete Klagen und den Missbrauch des kollektiven Rechtsschutzes zu vermeiden, so dass faire Gerichtsverfahren gewährleisten werden; betont, dass diese Sicherungsmaßnahmen unter anderem die folgenden Gesichtpunkte berücksichtigen müssen:

Klagebefugnis:

damit eine Verbandsklage zulässig ist, muss es eine klar bestimmte Gruppe geben, wobei die Feststellung der Gruppenmitglieder vor der Erhebung der Klage stattgefunden haben muss;

das europäische Konzept des kollektiven Rechtsschutzes muss auf dem Grundsatz der vorherigen Zustimmung („Opt-In“) aufbauen, bei dem die Geschädigten eindeutig identifiziert sind und am Verfahren nur teilnehmen, wenn sie den entsprechenden Wunsch ausdrücklich geäußert haben, um potentiellen Missbräuchen vorzubeugen; betont, dass die bestehenden einzelstaatlichen Systeme im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip geachtet werden müssen; fordert die Kommission auf, ein System in Betracht zu ziehen, durch das allen potentiell beteiligten Geschädigten sachdienliche Informationen geboten werden, der repräsentative Charakter von Klagen des kollektiven Rechtsschutzes gestärkt wird, der größten Anzahl von Geschädigten erlaubt wird, Schadensersatzforderungen geltend zu machen und ein problemloser, erschwinglicher und wirksamer Zugang zu den Gerichten für EU-Bürger gewährleistet wird, wodurch eine übertriebene Inanspruchnahme der Gerichte und darauf folgende unnötige Individualklagen oder Klagen des kollektiven Rechtsschutzes, die denselben Verstoß betreffen, vermieden werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, effiziente Mechanismen einzuführen, die gewährleisten, dass möglichst viele Geschädigte in Kenntnis gesetzt und auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen werden, insbesondere wenn sie in mehreren Mitgliedstaaten wohnhaft sind, wobei zu vermeiden ist, dass der Ruf der betroffenen Partei ungerechtfertigterweise Schaden nimmt, und der Grundsatz der Unschuldsvermutung strikt zu beachten ist;

ein System kollektiven Rechtsschutzes, in dem die Geschädigten nicht vor der Urteilsverkündung festgestellt worden sind, ist abzulehnen, da dieses im Widerspruch zu den Rechtsordnungen vieler Mitgliedstaaten steht und die Rechte der Geschädigten verletzt, die unwissentlich an einem Verfahren beteiligt sein könnten und trotzdem durch die Entscheidung des Gerichts gebunden wären;

Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass ein Gericht oder eine ähnliche Einrichtung weiterhin Ermessensbefugnisse in Form einer vorherigen Zulässigkeitsprüfung in Bezug auf mögliche Klagen des kollektiven Rechtsschutzes hat, um festzustellen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und die Klage weitergeführt werden kann;

Mitgliedstaaten sollten die Verbände, die zur Erhebung der Verbandsklage qualifiziert sind, bestimmen; zur eindeutigen Festlegung dieser qualifizierten Einrichtungen wären europäische Kriterien nützlich; diese Kriterien könnten auf Artikel 3 der Richtlinie 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen aufbauen, müssen aber weiter spezifiziert werden, um zu gewährleisten, dass missbräuchliche Prozessführung vermieden und zugleich der Zugang zu den Gerichten gesichert wird; diese Kriterien sollten unter anderem die Finanz- und Personalressourcen der qualifizierten Einrichtungen umfassen;

Geschädigte müssen in jedem Fall die Möglichkeit haben, alternativ eine individuelle Entschädigung vor einem zuständigen Gericht anzustreben;

Vollständige Entschädigung für tatsächlich entstandenen Schaden

der horizontale Rahmen sollte Schadensersatz nur für den tatsächlich verursachten Schaden abdecken; Strafschadensersatz ist zu verbieten; mittels des Wiedergutmachungskonzepts ist der zugesprochene Schadensersatz im Verhältnis zu dem individuell erlittenen Schaden auf die einzelnen Geschädigten zu verteilen; im Großen und Ganzen sind Erfolgshonorare in Europa unbekannt und sollten nicht Bestandteil des verbindlichen horizontalen Rahmens sein;

Zugang zu Beweismitteln:

Kläger im kollektiven Rechtsschutz dürfen im Hinblick auf Zugang zu Beweismitteln der beklagten Partei nicht besser gestellt werden als Individualkläger; jeder Kläger muss seinen Anspruch nachweisen; eine Verpflichtung zur Offenlegung von Dokumenten gegenüber den klagenden Parteien ist in Europa überwiegend unbekannt und darf nicht Bestandteil des horizontalen Rahmens sein;

Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat

es kann keine Klage ohne finanzielles Risiko geben, und Mitgliedstaaten müssen ihre eigenen Regelungen der Kostentragung festlegen, wonach die unterlegene Partei die Kosten der anderen Partei zu tragen hat, um zu vermeiden, dass aussichtslose Klagen in einem EU-weiten System des kollektiven Rechtsschutzes überhand nehmen;

Keine Finanzierung durch Dritte

die Kommission darf keine Bedingungen oder Leitlinien für die Finanzierung von Schadensersatzklagen festlegen, da in den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten die Finanzierung durch Dritte – etwa durch das Angebot eines Teil des zugesprochenen Schadensersatzes – nicht vorgesehen ist; dies schließt nicht aus, dass die Mitgliedstaaten Bedingungen oder Leitlinien für die Finanzierung von Schadensersatzklagen festlegen;

21.

schlägt vor, dass dann, wenn die Kommission einen Vorschlag für einen horizontalen Rahmen zum kollektiven Rechtsschutz vorlegen sollte, gegebenenfalls ein Grundsatz der Folgeklagen angenommen werden sollte, mit dem private Rechtdurchsetzung im Rahmen kollektiven Rechtsschutzes eingeführt werden könnte, wenn es vorher eine Vertragsverletzungsentscheidung der Kommission oder einer einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörde gegeben hat; stellt fest, dass die Einführung des Grundsatzes der Folgeklage nicht die Möglichkeit autonomer Klagen und Folgeklagen im Allgemeinen ausschließt;

22.

fordert die Kommission auf, Mittel und Wege zu sondieren, um das Bewusstsein der Verbraucher für Systeme kollektiven Rechtsschutzes zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen den für die Erhebung von Klagen kollektiven Rechtsschutzes qualifizierten Einrichtungen zu vereinfachen; unterstreicht die maßgebliche Rolle, die die Verbraucherverbände und das Europäische Netz der Verbraucherzentren (ECC-Net) spielen können, um einer größtmöglichen Zahl von durch Verletzungen des Unionsrechts Geschädigten Informationen zur Verfügung zu stellen;

23.

betont, dass viele der von der Kommission festgestellten Verletzungen des Unionsrechts im Bereich der Maßnahmen des EU-Verbraucherschutzes die Stärkung des vorläufigen Rechtsschutzes erfordern (10), wobei gleichzeitig anzuerkennen ist, dass vorläufiger Rechtsschutz nicht ausreicht, wenn Opfer einen Schaden erlitten und das Recht auf Wiedergutmachung haben; fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften der EU festzustellen, in Bezug auf die es schwer ist, Entschädigung zu erhalten;

24.

ist der Ansicht, dass dies erfolgen sollte, um die Bereiche festzulegen, in denen der horizontale Rahmen kollektives Schadenersatzrecht bei Verstoß gegen diese Vorschriften sowie gegen EU-Wettbewerbsrecht vorsehen könnte; fordert, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften der EU im Anhang zum horizontalen Instrument aufgeführt werden;

Alternative Streitbeilegung

25.

stellt fest, dass die Verfahren zur alternativen Streitbeilegung häufig von der Bereitschaft des Gewerbetreibenden zur Kooperation abhängen, und ist der Ansicht, dass die Verfügbarkeit eines wirksamen Rechtsschutzsystems als starker Anreiz für Parteien wirken würde, sich außergerichtlich zu einigen, was eine erhebliche Zahl von Streitfällen unter Vermeidung von Prozessen lösen könnte; unterstützt die Schaffung von Mechanismen alternativer Streitbeilegung auf europäischer Ebene, um die schnelle und günstige Beilegung von Streitigkeiten als attraktivere Möglichkeit im Vergleich zu Gerichtsverfahren zu ermöglichen; schlägt vor, dass jedes Gericht, das die vorläufige Zulässigkeitsprüfung für eine Klage im kollektiven Rechtsschutz durchführt, auch befugt sein sollte, die beteiligten Parteien anzuweisen, zuerst eine gemeinsame konsensuale Lösung für den Anspruch anzustreben, bevor ein kollektives Gerichtsverfahren eingeleitet wird; ist der Ansicht, dass die vom Gerichtshof (11) entwickelten Kriterien Ausgangspunkt der Schaffung dieser Befugnis sein sollten; betont jedoch, dass diese Instrumente – wie der Name schon sagt – lediglich eine Alternative zum gerichtlichen Rechtsschutz bleiben und keine Voraussetzung dafür sein sollten;

Gerichtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht

26.

betont, dass in einem horizontalen Rahmen selbst die Regeln festgelegt werden sollten, um einen Ansturm auf die Gerichte zu verhindern („Forum-Shopping“), ohne jedoch den Zugang zu Gerichten zu gefährden, und dass die Verordnung Brüssel I als Grundlage für die Festlegung der zuständigen Gerichte dienen sollte;

27.

fordert, weiter zu prüfen, wie Normen des Kollisionsrechts geändert werden könnten; ist der Ansicht, dass eine Lösung sein könnte, das Recht des Ortes anzuwenden, an dem die Mehrheit der Geschädigten ihren Wohnsitz hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass es individuellen Geschädigten weiterhin freigestellt sein sollte, der Klage im kollektiven Rechtsschutz nicht beizutreten, sondern stattdessen entsprechend den allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts gemäß den Verordnungen Brüssel I, Rom I und Rom II individuelle Entschädigung anzustreben;

28.

betont, dass die Kommission im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-360/09, Pfleiderer, sicherstellen muss, dass kollektiver Rechtsschutz die Wirksamkeit des Kronzeugensystems des Wettbewerbsrechts und des Vergleichsverfahrens nicht beeinträchtigt;

Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

29.

beharrt darauf, dass das Europäische Parlament im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens bei jeder Initiative im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes einbezogen werden muss und dass jeder Vorschlag auf einer detaillierten Folgenabschätzung basieren muss;

*

* *

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Sozialpartnern auf EU-Ebene zu übermitteln.


(1)  ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.

(2)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 161.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0023.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0449.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0361.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1); Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15).

(7)  Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136, 24.5.2008, S. 3).

(8)  Wal-Mart Stores Inc. v. Dukes et al. 564 U. S. xxx (2011).

(9)  ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.

(10)  Studie über die Probleme von Verbrauchern in Bezug auf Schadensersatz bei Verstößen gegen das Verbraucherschutzrecht sowie über die wirtschaftlichen Folgen solcher Probleme, 26. August 2008,Teil I, Hauptbericht, S. 21 ff.

(11)  Urteil vom 18. März 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-317/08, C-318/08, C-319/08 und C-320/08, Alassini, noch nicht in der amtlichen Sammlung.


20.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 239/39


Donnerstag, 2. Februar 2012
Liste der nährwertbezogenen Angaben

P7_TA(2012)0022

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hinsichtlich der Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben

2013/C 239 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1),

in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hinsichtlich der Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben,

unter Hinweis auf die Stellungnahme, die der in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erwähnte Ausschuss am 13. Oktober 2011 abgegeben hat,

unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit am 14. Dezember 2007 gebilligt wurden (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (3),

unter Hinweis auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4),

gestützt auf Artikel 88 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe b seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen, wie in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 festgelegt ist;

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig ist, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die positive Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht;

C.

in der Erwägung, dass nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vergleichende nährwertbezogene Angaben die Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels mit derjenigen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie vergleichen müssen, darunter auch Lebensmittel anderer Marken;

D.

in der Erwägung, dass nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Informationen über Lebensmittel für den Verbraucher in Bezug auf deren Art, Eigenschaften und Merkmale nicht irreführend sein dürfen;

E.

in der Erwägung, dass angesichts der oben angeführten Grundprinzipien für die Auswahl der zulässigen nährwertbezogenen Angaben über Lebensmittel die Aufnahme der von der Kommission vorgeschlagenen neuen nährwertbezogenen Angabe „enthält nun x % weniger [Name des Nährstoffs]“ in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht mit dem Ziel und dem Inhalt des grundlegenden Rechtsakts vereinbar ist, da sie mehrdeutig, irreführend und für den Durchschnittsverbraucher verwirrend ist;

F.

in der Erwägung, dass die neu eingeführte Angabe „enthält nun x % weniger [Name des Nährstoffs]“ gegen den Grundsatz der vergleichenden Angaben nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstößt; in der Erwägung, dass damit ein Vergleich des Nährwerts eines Lebensmittels in seiner neuen Formulierung und in einer früheren Formulierung ermöglicht wird, unabhängig vom ursprünglichen Gehalt an diesem Nährstoff, der im Vergleich zu anderen auf dem Markt verfügbaren Lebensmitteln unverhältnismäßig hoch sein könnte; in der Erwägung, dass über Lebensmittel, die nicht neu formuliert wurden, die aber trotzdem weniger von einem bestimmten Nährstoff enthalten als neu formulierte Lebensmittel einer anderen Marke, keine nährwertbezogene Angabe gemacht werden kann, was für die Verbraucher zwangsläufig irreführend ist;

G.

in der Erwägung, dass die Angabe „enthält nun x % weniger [Name des Nährstoffs]“ einen unfairen Wettbewerbsvorteil gegenüber bestehenden Angaben wie „reduzierter [Name des Nährstoffs]-Anteil“ oder „leicht“ begründen könnte; in der Erwägung, dass für Letztere eine Reduzierung um mindestens 10 % (Mikronährstoffe), 25 % (Natrium) bzw. 30 % (Zucker/Fett) gegenüber ähnlichen anderen Produkten erforderlich ist; in der Erwägung, dass ein Verbraucher annehmen könnte, dass die quantifizierte Aussage „enthält nun x % weniger [Name des Nährstoffs]“ auf eine größere Reduzierung hinweist als die Angabe „reduzierter [Name des Nährstoffs]-Anteil“ bzw. „leicht“, obgleich die Anforderungen für diese Angaben sehr viel strenger sind als für die Angabe „enthält nun x % weniger [Name des Nährstoffs]“, für die nur eine Reduzierung um 15 % vorgeschrieben ist;

H.

in der Erwägung, dass die Angabe „enthält nun x % weniger [Name des Nährstoffs]“ die Hersteller davon abhalten könnte, ihre Produkte in erheblicherem Maße neu zu formulieren, um den Anforderungen für die Angaben „reduzierter [Name des Nährstoffs]-Anteil“ oder „leicht“ zu genügen, da es leichter ist, einen Nährstoff um 15 % zu reduzieren als um 30 %;

I.

in der Erwägung, dass die Kommission im Erwägungsgrund 4 des Entwurfs einer Verordnung eindeutig darauf hinweist, dass die Verbraucher bei der Reduzierung des Zuckeranteils auch eine Reduzierung des Energiegehalts erwarten; in der Erwägung, dass die Kommission in Bezug auf die vorgeschlagene Änderung der Angaben „reduzierter Fettanteil“ bzw. „reduzierter Zuckeranteil“ gemäß Nummer 2 des Anhangs des Verordnungsentwurfs auch zulässt, dass solche Angaben selbst dann gemacht werden dürfen, wenn der Energiegehalt des betreffenden Produkts dem Energiegehalt eines ähnlichen Produkts entspricht;

1.

spricht sich gegen die Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hinsichtlich der Liste zulässiger nährwertbezogener Angaben aus;

2.

vertritt die Auffassung, dass dieser Entwurf einer Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt des grundlegenden Rechtsakts vereinbar ist;

3.

fordert die Kommission auf, dem Ausschuss einen geänderten Entwurf der Verordnung vorzulegen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)  http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/claims/guidance_claim_14-12-07.pdf.

(3)  ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


20.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 239/41


Donnerstag, 2. Februar 2012
Schlussfolgerungen der informellen Tagung des Europäischen Rates vom 30. Januar 2012

P7_TA(2012)0023

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zur Tagung des Europäischen Rates vom 30. Januar 2012

2013/C 239 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 30. Januar 2012,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 9. und 10. Dezember 2011,

unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs des Euro-Währungsgebiets vom 9. Dezember 2011,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Vereinigten Königreichs,

unter Hinweis auf den sogenannten „Sechserpack“ und die beiden Vorschläge der Kommission zur weiteren Stärkung der Haushaltsdisziplin (1),

unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten der Kommission auf ihrer Tagung vom 18. Januar 2012,

unter Hinweis auf die Verhandlungen, die im Rahmen der Ad-hoc Euro-Arbeitsgruppe und der Euro-Gruppe stattgefunden haben,

unter Hinweis darauf, dass die Geschlossenheit zwischen Euro-Staaten und Nicht-Euro-Staaten erhalten bleiben muss,

unter Hinweis auf die Eingabe im Namen des Europäischen Parlaments, die von den Vertretern des EP in der Ad-hoc-Arbeitsgruppe vorgebracht wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2012 zu den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates (8.-9. Dezember 2011) zum Entwurf eines Internationalen Abkommens über eine verstärkte Wirtschaftsunion (2),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

1.

bekräftigt seine Entschließung vom 18. Januar 2012 und nimmt den endgültigen Text des Vertrags zur Stabilität, Koordination und Regierungsführung in der Wirtschafts- und Währungsunion zur Kenntnis; bekräftigt seine Auffassung, dass es besser gewesen wäre, im Rahmen des EU-Rechts eine Einigung zu erzielen; bedauert, dass der Premierminister des Vereinigten Königreichs Einwände erhoben hat und somit keine Einigung mit allen Mitgliedstaaten erzielt werden konnte;

2.

stellt jedoch fest, dass nahezu alle im neuen Vertrag enthaltenen Elemente verwirklicht werden können und innerhalb des geltenden EU-Rechtsrahmens und in den abgeleiteten Rechtsvorschriften in einem erheblichen Maß bereits verwirklicht wurden, mit Ausnahme der goldenen Regel, der umgekehrten qualifizierten Mehrheit bei der Abstimmung und der Befassung des EuGH;

3.

ist der Auffassung, dass der endgültige Text im Vergleich zum ursprünglichen Text an mehreren Punkten eine Verbesserung darstellt, und dass eine Reihe von Änderungen, die das Parlament vorgeschlagen hat, aufgenommen wurde, und zwar insbesondere

eine Zusage, dass die Gemeinschaftsmethode uneingeschränkt Anwendung findet;

dass Stabilität, Koordination und Regierungsführung durch abgeleitete Rechtsvorschriften durchgesetzt werden, wobei das Parlament einbezogen wird;

eine größere, wenn auch unvollständige Übereinstimmung zwischen dem „Sixpack“ und dem neuen Vertrag;

die Anerkennung des Rechts der Vertragsparteien, die nicht den Euro als Währung haben, an den Sitzungen der Euro-Gipfeltreffen teilzunehmen, in denen es um die Wettbewerbsfähigkeit, die grundlegende Architektur des Euro-Währungsgebiets und die grundsätzlichen Regeln geht, die in Zukunft für diesen Raum gelten werden;

die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten auf einer einvernehmlich festgelegten Grundlage und in Übereinstimmung mit dem Vertrag;

der neu aufgenommene Verweis auf die Ziele nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und sozialer Zusammenhalt;

eine Zusage, den Inhalt des Abkommens innerhalb von fünf Jahren in den EU-Rechtsrahmen aufzunehmen;

4.

räumt ein, dass Haushaltsstabilität bei der Lösung der derzeitigen Krise eine wichtige Komponente ist; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass ein Wirtschaftsaufschwung Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und zur Förderung des nachhaltigen Wachstums und der Beschäftigung erfordert; begrüßt, dass der Europäische Rat dies nun erkannt hat, weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass konkrete und weit reichende Maßnahmen notwendig sind;

5.

bekräftigt seine Forderung nach der raschen Einrichtung eines Tilgungsfonds auf der Grundlage des Vorschlags des deutschen Wirtschaftssachverständigenrates; fordert, dass die zur Einrichtung eines Tilgungsfonds notwendigen Rechtsvorschriften aufgenommen werden, vorzugsweise in das derzeitigen „zweistufige“ („twopack“) Legislativverfahren; bedauert, dass dieses noch nicht eingeleitet wurde; fordert die Kommission auf, durchgreifende Maßnahmen zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vorzulegen;

6.

fordert jetzt zusätzlich zu den Maßnahmen zur Gewährleistung der Haushaltsstabilität die Einführung von projektspezifischen Anleihen, einem Fahrplan für Stabilitätsanleihen und die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene, für die die Kommission bereits einen Vorschlag vorgelegt hat;

7.

weist darüber hinaus darauf hin, dass einige weitere wichtige Elemente in dem neuen Abkommen fehlen:

Doppelte Standards zwischen den Normen des Abkommen und denen des Vertrags von Lissabon und des gemeinschaftliches Besitzstandes sind zu vermeiden;

alle Vertragsparteien des Abkommens, derzeitige und künftige Euro-Mitglieder, sollten das gleiche Recht haben, uneingeschränkt an allen Euro-Gipfeltreffen teilzunehmen;

8.

bedauert, dass der endgültige Text nicht die Forderung des Parlaments nach uneingeschränkter Teilnahme seines Präsidenten an den inoffiziellen Euro-Gipfeltreffen widerspiegelt; besteht darauf, dass der gewählte Präsident der Euro-Gipfeltreffen eine ständige Einladung zur uneingeschränkten Teilnahme ausspricht;

9.

besteht darauf, dass die Vertragsparteien ihrer Zusage uneingeschränkt Folge leisten, innerhalb von spätestens fünf Jahren den Vertrag zur Stabilität, Koordination und Regierungsführung in die EU-Verträge aufzunehmen, und fordert, dass die bestehenden Schwächen des Vertrags von Lissabon bei dieser Gelegenheit in Angriff genommen werden;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Staats- und Regierungschefs, dem Vorsitzenden des Europäischen Rates, dem Präsidenten der Euro-Gruppe, den nationalen Parlamenten, der Kommission und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.


(1)  Verordnung über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten (COM(2011)0819) und Verordnung über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung (COM(2011)0821).

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0002.


20.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 239/43


Donnerstag, 2. Februar 2012
Iran und sein Nuklearprogramm

P7_TA(2012)0024

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zum Iran und zu seinem Nuklearprogramm

2013/C 239 E/08

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Iran,

in Kenntnis der Erklärung der Hohen Vertreterin der Union vom 22. Januar 2011 im Namen der E3+3-Länder im Anschluss an die Gespräche mit dem Iran vom 21. und 22. Januar 2011 in Istanbul,

in Kenntnis des Schreibens der Hohen Vertreterin der Union vom 21. Oktober 2011 an den Sekretär des Obersten Nationalen Sicherheitsrates der Islamischen Republik Iran, Saeed Jalili,

in Kenntnis des Berichts des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) vom 8. November 2011 zur Umsetzung des NVV-Sicherungsabkommens und der einschlägigen Bestimmungen der Resolutionen des Sicherheitsrates zur Islamischen Republik Iran,

in Kenntnis der Resolution des IAEO-Gouverneursrates vom 18. November 2011,

in Kenntnis der Erklärung der Hohen Vertreterin der Union zur Resolution des IAEO-Gouverneursrates vom 18. November 2011,

in Kenntnis der Erklärung der Hohen Vertreterin der Union vom 29. November 2011 zum Angriff auf die Botschaft des Vereinigten Königreichs in Teheran und deren Plünderung,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 9. Dezember 2011,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zum Iran vom 14. November 2011, 1. Dezember 2011 und 23. Januar 2012,

unter Hinweis auf die Verpflichtung des Iran zur Einhaltung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV), die Notwendigkeit, dass alle Vertragsparteien ihre Verpflichtungen umfassend erfüllen, und das Recht der Vertragsstaaten, in Übereinstimmung mit den Artikeln I und II dieses Vertrags gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung Kernenergie zu friedlichen Zwecken zu erforschen, zu erzeugen und zu nutzen,

unter Hinweis auf die Empfehlung seines Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten an den Rat zu einer kohärenten Politik gegenüber Regimen, gegen die die Union restriktive Maßnahmen anwendet, wenn deren Machthaber ihre persönlichen und kommerziellen Interessen innerhalb der Grenzen der Union verfolgen,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Iran durch die Ratifizierung des NVV seinen Verzicht auf den Erwerb von Nuklearwaffen erklärt hat und somit rechtlich verpflichtet ist, seine gesamten Tätigkeiten im Bereich der Kerntechnik, einschließlich des Kernmaterials, bei der Internationalen-Atomenergie-Organisation offenzulegen und sie unter deren Obhut zu stellen;

B.

in der Erwägung, dass der Iran seinen Verpflichtungen aus allen einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen – wie der jüngsten Resolution 1929 (2010) – und sämtlichen Anforderungen des IAEO-Gouverneursrates noch nachkommen muss, die den uneingeschränkten und bedingungslosen Zugang der Organisation zu allen Anlagen, Ausrüstungen, Mitarbeitern und Unterlagen vorsehen, die eine ordnungsgemäße Inspektion des Nuklearprogramms des Iran ermöglichen würden, sodass die IAEO ihre Rolle als Atomenergiebehörde erfüllen kann;

C.

in der Erwägung, dass im IAEO-Bericht vom November 2011 erhebliche Bedenken im Hinblick auf eine mögliche militärische Dimension des Nuklearprogramms des Iran geäußert werden, da die Möglichkeit bestehe, dass einige Aktivitäten, die für die Entwicklung eines nuklearen Sprengkörpers maßgeblich sind, nach wie vor fortgeführt werden;

D.

in der Erwägung, dass der iranische Vizepräsident Reza Rahimi am 27. Dezember 2011 damit gedroht hat, militärische Gewalt einzusetzen, um die Straße von Hormus zu schließen, wenn Sanktionen gegen iranische Ölexporte verhängt werden sollten; in der Erwägung, dass zusätzliche europäische und amerikanische Marinetruppen abgestellt wurden, um dieser Bedrohung zu begegnen, und dass in der gesamten Region die militärische Lage auf die „höchste Alarmstufe“ hochgestuft wurde;

E.

in der Erwägung, dass der Iran unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen nach dem NVV heimlich in Fordo unweit von Qom eine Urananreicherungsanlage gebaut und die IAEO erst lange nach Baubeginn über deren Existenz informiert hat; in der weiteren Erwägung, dass diese Geheimniskrämerei das Vertrauen in die Zusicherungen des Iran bezüglich des rein zivilen Charakters seines Nuklearprogramms weiter untergräbt;

F.

in der Erwägung, dass der türkische Außenminister Ahmet Davutoğlu am 5. Januar 2012 dem Iran eine Einladung der Hohen Vertreterin der Union überbracht hat, die Atomgespräche mit den E3+3 wieder aufzunehmen; in der Erwägung, dass der iranische Außenminister Ali Akbar Salehi während des Besuchs des türkischen Außenministers erklärt hat, dass der Iran bereit sei, die Gespräche wieder aufzunehmen;

G.

in der Erwägung, dass sich die Außenminister der EU-Mitgliedstaaten auf weitere restriktive Maßnahmen gegen den Iran verständigt haben, unter anderem im Energiesektor, einschließlich eines schrittweise durchzusetzenden Embargos gegen Rohölimporte aus dem Iran in die Union, im Finanzsektor – darunter auch gegen die iranische Zentralbank – und im Verkehrssektor, und einschließlich weiterer Exportbeschränkungen, vor allem für Gold und sensible Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, und weiterer Benennungen von Personen und Einrichtungen, einschließlich mehrerer Einrichtungen, die vom Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) kontrolliert werden;

H.

in der Erwägung, dass der Rat erneut seinen Einsatz für eine diplomatische Lösung der iranischen Nuklearfrage in Einklang mit dem zweigleisigen Ansatz bekräftigt hat;

I.

in der Erwägung, dass der Rat bekräftigt hat, dass die Union weiterhin eine umfassende und dauerhafte Lösung anstrebt, durch die das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft in den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms hergestellt und gleichzeitig das legitime Recht des Iran auf eine friedliche Nutzung der Kernenergie im Einklang mit dem NVV geachtet würde;

1.

bekräftigt erneut, dass das Verbreitungsrisiko im Zusammenhang mit dem iranischen Nuklearprogramm für die Union Anlass zu ernster Besorgnis ist, und ist zutiefst besorgt über die Aussage im IAEO-Bericht, wonach glaubwürdige Informationen darauf hinweisen, dass der Iran Tätigkeiten durchführt, die für die Entwicklung eines nuklearen Sprengkörpers maßgeblich sind;

2.

bedauert zutiefst, dass der Iran seine Tätigkeiten zur Urananreicherung unter Nichtbeachtung von sechs Resolutionen des UN-Sicherheitsrates und elf Resolutionen des Gouverneursrates der IAEO noch weiter verstärkt hat, wie durch die gerade erfolgte Aufnahme der Tätigkeiten zur Anreicherung von Uran auf bis zu 20 % in der unterirdischen Anlage in Fordo nahe Qom deutlich wird;

3.

fordert den Iran zum wiederholten Male auf, nicht länger an der Entwicklung einer Technologie zur Urananreicherung zu arbeiten, die weit über die Notwendigkeit hinausgeht, die Bereitstellung von Brennstoffen zu zivilen Zwecken sicherzustellen, ohne sich um die internationalen Befürchtungen hinsichtlich heimlicher militärischer Absichten zu kümmern;

4.

billigt die vom Rat angenommenen zusätzlichen restriktiven Maßnahmen gegen den Iran im Energiesektor und im Finanzsektor sowie weitere Sanktionen gegen Personen und Einrichtungen, einschließlich mehrerer Einrichtungen, die vom Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) kontrolliert werden; räumt ein, dass Sanktionen und diplomatische Maßnahmen dazu beitragen könnten, dass die iranische Regierung die UN-Resolutionen akzeptiert und respektiert, womit die Gefahr einer weiteren Eskalation gebannt wäre; stellt fest, dass Sanktionen kein Selbstzweck sind und dass die EU-Sanktionen gegen den Iran ihre erklärten Ziele bislang nicht erreicht haben;

5.

bekräftigt den langjährigen Standpunkt der EU, wonach die offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Nuklearprogramm des Iran friedlich geklärt werden müssen und es keine militärische Lösung des Konflikts geben kann;

6.

stellt fest, dass schrittweise ein Embargo gegen iranische Rohölimporte in die Union verhängt wird und bereits abgeschlossene Verträge weiterhin bis zum 1. Juli 2012 ausgeführt werden können; fordert den Rat auf, Maßnahmen zu beschließen, um die Auswirkungen des Embargos auf die einzelnen EU-Mitgliedstaaten auszugleichen;

7.

fordert, dass die Sanktionen oder restriktiven Maßnahmen zielgerichtet, dem angestrebten Ziel angemessen und darauf ausgerichtet sind, hauptsächlich auf verantwortliche Eliten repressiver oder krimineller Regime und die verantwortlichen nichtstaatlichen Akteure gescheiterter Staaten Druck auszuüben und soweit wie möglich negative Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schutzbedürftigsten Gruppen, auf ein Mindestmaß zu beschränken;

8.

unterstützt den Rat in seinem Bestreben, gemäß dem zweigleisigen Ansatz und dem Ziel der Union, eine umfassende und dauerhafte Einigung zu erzielen, auf eine diplomatische Lösung der iranischen Atomfrage hinzuarbeiten; fordert die iranischen Behörden auf, positiv auf das im Schreiben der Hohen Vertreterin der Union vom 21. Oktober 2011 unterbreitete Angebot zur Aufnahme substanzieller Verhandlungen zu reagieren, indem sie ihren klaren Willen unter Beweis stellen, vertrauensbildende Maßnahmen zu ergreifen und vorbehaltlos in ernsthafte Gespräche einzutreten, um die bestehenden Bedenken in der Nuklearfrage überzeugend zu zerstreuen;

9.

fordert die iranischen Behörden erneut auf, die Verpflichtungen des Iran im Rahmen des NVV zu erfüllen; fordert das Parlament und die Regierung des Iran auf, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren und umzusetzen und die Bestimmungen des Umfassenden Sicherungsabkommens vollständig umzusetzen;

10.

begrüßt die Tatsache, dass der Iran dem Inspektionsbesuch einer hochrangig besetzten IAEO-Delegation unter Leitung von Generaldirektor Herman Nackaerts vom 29. bis 31. Januar 2012 zugestimmt hat;

11.

fordert den Iran dringend auf, in allen offenen Fragen ohne Vorbehalte mit der IAEO zusammenzuarbeiten, insbesondere in jenen Fragen, die Anlass zu Befürchtungen hinsichtlich einer möglichen militärischen Dimension des Nuklearprogramms des Iran geben, unter anderem, indem er der IAEO wie gefordert unverzüglich uneingeschränkten und bedingungslosen Zugang zu sämtlichen Anlagen, Ausrüstungen, Mitarbeitern und Unterlagen gewährt, und die Benennung von Inspektoren nicht abzulehnen; betont dabei, dass sichergestellt werden muss, dass die IAEO über alle Mittel und Befugnisse verfügt, die zur Durchführung ihrer Tätigkeit im Iran erforderlich sind;

12.

unterstützt die Bemühungen der IAEO, die Entwicklung des iranischen Nuklearprogramms zu überwachen und der internationalen Gemeinschaft so einen genauen Überblick über die Lage zu verschaffen;

13.

erkennt an, dass der Dialog und die Zusammenarbeit mit der Türkei im Hinblick auf die Beilegung des Streits eine wichtige Rolle spielen können;

14.

verurteilt nachdrücklich die Drohung des Iran, die Straße von Hormus zu schließen; fordert die iranische Regierung dringend auf, die Straße von Hormus nicht zu blockieren; vertritt die Ansicht, dass eine solche Handlung einen regionalen Konflikt nach sich ziehen und zu Vergeltungsmaßnahmen vonseiten der internationalen Gemeinschaft führen könnte;

15.

bedauert die anhaltende Weigerung Chinas und Russlands, im UN-Sicherheitsrat Sanktionen gegen den Iran zu unterstützen; fordert Russland auf, seine Unterstützung für die Entwicklung des iranischen Nuklearprogramms einzustellen, bis der Iran seinen Verpflichtungen im Rahmen der einschlägigen UN-Resolutionen in vollem Umfang nachgekommen ist;

16.

verurteilt auf das Schärfste den Angriff gegen die Botschaft des Vereinigten Königreichs in Teheran vom 29. November 2011; fordert die iranische Regierung auf, ihren internationalen Verpflichtungen – einschließlich des Wiener Übereinkommens – nachzukommen und Diplomaten und Botschaften zu schützen;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Türkei, der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, dem Generaldirektor der IAEO, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Büro des Staatsoberhaupts und der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Iran zu übermitteln.


20.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 239/46


Donnerstag, 2. Februar 2012
Die europäische Dimension des Sports

P7_TA(2012)0025

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu der europäischen Dimension des Sports (2011/2087(INI))

2013/C 239 E/09

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Januar 2011„Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ (KOM(2011)0012.),

in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission zum Thema Sport (KOM(2007)0391),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zum Thema „Korruptionsbekämpfung in der EU“ (KOM(2011)0308),

unter Hinweis auf die beiden Übereinkommen des Europarates vom 19. August 1985 über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen sowie vom 19. August 1990 gegen Doping,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juni 2003 zu Frauen und Sport (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zur Achtung der grundlegenden Arbeitsschutznormen bei der Herstellung von Sportartikeln für die Olympischen Spiele (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2005 zur Dopingbekämpfung im Sport (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2006 zur Bekämpfung von Rassismus im Fußball (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2006 zur Zwangsprostitution im Rahmen internationaler Sportereignisse (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft des Profifußballs in Europa (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zur Rolle des Sports in der Erziehung (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Mai 2008 zum Weißbuch Sport (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 zu der Integrität von Online-Glücksspielen (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2011 zu dem Fünften Kohäsionsbericht der Kommission und zur Strategie für die Kohäsionspolitik nach 2013 (11),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 16. Dezember 2010 über eine stärkere Unterstützung des Breitensports (12),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2010/37/EG des Rates vom 27. November 2009 über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (2011),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates von 18. November 2010 zur Rolle des Sports als Grundlage und Antrieb für aktive soziale Eingliederung (13),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2010 zur neuen Strategie für Beschäftigung und Wachstum,

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 1. Juni 2011 zu einem Arbeitsplan der Europäischen Union für den Sport 2011-2014 (14),

unter Hinweis auf die Erklärung von Punta de l’Este von Dezember 1999 und das UNESCO-Treffen am runden Tisch zum Thema „Traditionelle Sportarten und Spiele“ (15), bei dem es um die Anerkennung traditioneller Sportarten und Spiele als Teil des immateriellen Erbes und als Symbol der kulturellen Vielfalt ging,

unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Gerichts sowie die Entscheidungen der Kommission im Bereich des Sports,

unter Hinweis auf die Europäische Charta der Rechte der Frauen im Sport (Jump in Olympia – Strong(er) Women through Sport),

unter Hinweis auf die Charta für Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transsexuellen im Bereich des Sports,

gestützt auf die Artikel 6, 19 und 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (16) vom 11./12. Oktober 2011 und die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26./27. Oktober 2011 zur Entwicklung der europäischen Dimension des Sports (17),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung und der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie des Ausschusses für die Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter (A7-0385/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Sport zur Verwirklichung der strategischen Ziele der Union beiträgt, dass er ein Schlaglicht auf grundlegende pädagogische und kulturelle Werte wirft und die Integration fördert, da er unabhängig von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Alter, Staatsangehörigkeit, sozialen Verhältnissen und sexueller Orientierung alle Bürgerinnen und Bürger anspricht;

B.

in der Erwägung, dass der EuGH in seinen Urteilen und die Kommission in ihren Entscheidungen zu Fragen des Sports dem besonderen Stellenwert des Sports Rechnung tragen sollten;

C.

in der Erwägung, dass alle Interessenträger, einschließlich der politischen Entscheidungsträger, den Besonderheiten des Sports, seinen Strukturen, die auf ehrenamtlichen Tätigkeiten beruhen, sowie seinen sozialen und bildungspolitischen Funktionen Rechnung tragen müssen;

D.

in der Erwägung, dass sich die Besonderheit des Sports aus all den einzelnen und wesentlichen Merkmalen ergibt, die ihn von jedem anderen Sektor, einschließlich der Wirtschaftstätigkeit, unterscheiden; in der Erwägung, dass er jedoch im Einzelfall europäischen Rechtsvorschriften unterliegen sollte, wenn dies zweckmäßig und notwendig erscheint;

E.

in der Erwägung, dass Maßnahmen der EU im Bereich des Sports stets den Besonderheiten des Sports unter Berücksichtigung seiner sozialen, bildungspolitischen und kulturellen Aspekte Rechnung tragen sollten;

F.

in der Erwägung, dass der Sport nach dem Vertrag von Lissabon in den Zuständigkeitsbereich der EU fällt, wobei ein fairer und offener sportlicher Wettstreit und die Zusammenarbeit zwischen den Sportverbänden und -gremien gefördert, das körperliche und geistige Wohlbefinden der Sportler geschützt sowie die gesundheitlichen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Vorzüge des Sports gestärkt werden sollten, wozu eine ausreichende finanzielle und politische Unterstützung erforderlich ist;

G.

in der Erwägung, dass der Sport einen großen Beitrag zur Förderung positiver Werte wie Fair Play und Respekt sowie zur sozialen Integration leistet;

H.

in der Erwägung, dass Milliarden Menschen auf der ganzen Welt Sportarten betreiben, die in Europa erfunden wurden und dort ihre Regeln erhielten und Verbreitung fanden, sowie in der Erwägung, dass die moderne olympische Bewegung mit Baron Pierre De Coubertin in Frankreich ihren Anfang nahm;

I.

in der Erwägung, dass die Sportpolitik der EU so gestaltet werden muss, dass die Ziele des Breiten- und Leistungssports gleichermaßen berücksichtigt und gefördert werden;

J.

in der Erwägung, dass sich die EU angesichts der großen Bedeutung des Sports für die soziale Integration, die öffentliche Gesundheit und für grenzüberschreitende ehrenamtliche Tätigkeiten vorrangig darum bemühen sollte, die Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung von Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen zu unterstützen und zu fördern;

K.

in der Erwägung, dass ehrenamtliche Tätigkeiten zu einem großen Teil die Grundlage des Breitensports in Europa bilden;

L.

in der Erwägung, dass 35 Millionen Freiwillige ebenso wie Sportclubs und gemeinnützige Sportvereine die Entwicklung des Breitensports und die Verbreitung der sportlichen Ideale ermöglichen;

M.

in der Erwägung, dass der Sport in der modernen Gesellschaft den Gesundheitszustand wesentlich beeinflusst, durch seine Rolle in der formalen und nichtformalen Bildung ein wichtiger Bestandteil einer hochwertigen Bildung ist und zur persönlichen Erfüllung älterer Menschen beiträgt;

N.

in der Erwägung, dass die Förderung körperlicher und sportlicher Betätigung zu erheblichen Einsparungen bei den öffentlichen Ausgaben im Bereich Gesundheit beiträgt;

O.

in der Erwägung, dass der zentrale Motivationsfaktor für eine sportliche und körperliche Betätigung für die Bürgerinnen und Bürger die Verbesserung ihrer Gesundheit und ihres Wohlbefindens ist;

P.

in der Erwägung, dass Doping gegen die Werte des Sports verstößt und die Sportler schwerwiegenden Gefahren aussetzt, die zu ernsthaften und dauerhaften gesundheitlichen Schädigungen führen;

Q.

in der Erwägung, dass der Spitzensport einige der grundlegenden Werte des Sports veranschaulicht und der Gesellschaft vermittelt und somit sportliche Betätigung fördert;

R.

in der Erwägung, dass viele Spitzensportler bei Beendigung ihrer sportlichen Laufbahn vor einer ungewissen Zukunft stehen;

S.

in der Erwägung, dass es äußerst wichtig ist, diese Sportler auf ihren beruflichen Neuanfang vorzubereiten, indem ihnen parallel zu ihrer sportlichen Ausbildung eine schulische Ausbildung oder Berufsausbildung angeboten wird;

T.

in der Erwägung, dass die Grundrechte der Sportler gesichert und geschützt werden müssen;

U.

in der Erwägung, dass es bei Sportveranstaltungen unter Umständen zu verbaler und körperlicher Gewalt und Diskriminierung kommen kann;

V.

in der Erwägung, dass sportliche Betätigung von Frauen nicht genügend gewürdigt wird und Frauen in den Entscheidungsorganen der Sportverbände unterrepräsentiert sind;

W.

in der Erwägung, dass für sportliche Betätigung spezielle und angemessene Einrichtungen, Ausrüstungsgegenstände und Vorrichtungen benötigt werden und dass auch Schulen mit angemessenen Einrichtungen ausgestattet werden sollten, um die Sporterziehung zu fördern;

X.

in der Erwägung, dass der Sport in der europäischen Wirtschaft einen wichtigen Platz einnimmt, da rund 15 Millionen Arbeitsplätze, d. h. 5,4 % der aktiven Bevölkerung, direkt oder indirekt mit diesem Sektor verbunden sind, und seine Wertschöpfung ca. 407 Mrd. EUR jährlich, d. h. 3,65 % des europäischen BIP, beträgt, und dass die positive wirtschaftliche Entwicklung des Sports somit zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 beiträgt;

Y.

in der Erwägung, dass der Verstoß gegen die Rechte des geistigen Eigentums der Sportorganisationen und die Zunahme der digitalen Piraterie, insbesondere der nicht genehmigten Live-Übertragung von Sportveranstaltungen, den wirtschaftlichen Erfolg des Sportbereichs insgesamt gefährden;

Z.

in der Erwägung, dass der Sport nicht wie ein herkömmlicher Wirtschaftszweig funktioniert, da zwischen den Kontrahenten eine gegenseitige Abhängigkeit besteht und ein ausgewogener Wettbewerb erforderlich ist, um einen ungewissen Ausgang der Wettkämpfe zu gewährleisten;

AA.

in der Erwägung, dass Sport aufgrund seiner spezifischen Merkmale und seiner Organisationsstrukturen, die sich auf Verbände stützen, die nicht als kommerzielle Unternehmen auftreten, nicht wie eine typische Wirtschaftsaktivität funktioniert, und dass sportliche Interessen von geschäftlichen Interessen zu trennen sind;

AB.

in der Erwägung, dass der europäische soziale Dialog eine wichtige Rolle spielen kann und deshalb gefördert werden sollte;

AC.

in der Erwägung, dass Sport eine große Bedeutung hat und zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern – ob als Aktive, Anhänger oder Zuschauer – Freude bereitet;

AD.

in der Erwägung, dass große Sportveranstaltungen und sportliche Betätigung eine einmalige Gelegenheit bieten, das Potenzial der Fremdenverkehrsentwicklung in Europa zu nutzen, was wiederum zur Verbreitung der mit dem Sport zusammenhängenden Werte und Grundsätze beitragen kann;

AE.

in der Erwägung, dass das europäische Sportmodell auf einem Verband pro Sportdisziplin beruht und dass es als Ergebnis einer langen demokratischen Tradition durch eine selbstverwaltete, demokratische, territoriale und pyramidenförmige Organisation der sportlichen und finanziellen Solidaritätsmechanismen gekennzeichnet ist, wie etwa das Prinzip des Auf- und Abstiegs und der offenen Wettkämpfe, bei denen Vereine und Nationalmannschaften nebeneinander antreten;

AF.

in der Erwägung, dass Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht in Sportvereinen durch die Einbindung der Anhänger in die Eigentums- und Verwaltungsstrukturen ihres Vereins verbessert werden können;

AG.

in der Erwägung, dass traditionelle Sportvereine und Breitensportvereine eine Schlüsselrolle bei der Förderung der Kultur und der sozialen Integration sowie bei der Stärkung des Zusammenhalts von Gemeinschaften spielen;

AH.

in der Erwägung, dass die Nationalmannschaften eine entscheidende Rolle spielen, dass internationale Wettkämpfe nach wie vor ein Referenzmodell darstellen und dass gegen Zweckeinbürgerungen vorgegangen werden muss;

AI.

in der Erwägung, dass die Verbände und Sportklubs gerade wegen des Charakters von Wettkämpfen zwischen Nationalmannschaften das Training der Nationalspieler verbessern können;

AJ.

in der Erwägung, dass sich der Profisport und der Breitensport in einer Situation der finanziellen Instabilität befinden, deren Auswirkungen sie stark zu spüren bekommen, und dass es in die Zuständigkeit der betreffenden Verbände fällt, die Vereine zu einer vernünftigen Planungs- und Investitionskultur anzuregen;

AK.

in der Erwägung, dass internationale Transfers für Nachwuchsathleten gefährlich sein können, da es unter anderem zu sportlichem Versagen, zur Trennung von der Familie und zu sozialer Vereinsamung kommen kann, wenn junge Sportler zu früh von zu Hause ausziehen;

AL.

in der Erwägung, dass die Sportverbände nicht über die strukturellen und rechtlichen Möglichkeiten verfügen, um wirksam gegen Spielabsprachen vorgehen zu können;

AM.

in der Erwägung, dass Glücksspiele wegen ihrer Besonderheiten vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und der neuen Richtlinie (2011/83/EU) des Europäischen Parlaments über Verbraucherrechte ausgenommen sind;

AN.

in der Erwägung, dass die Breitensportfinanzierung nur gewährleistet ist, wenn die Inhaber der erforderlichen nationalen Glücksspiellizenzen, die Steuern zahlen und finanzielle Mittel für sonstige Ziele von öffentlichem Interesse in den Mitgliedstaaten aufwenden, gesetzlich zu gemeinnützigen Abgaben verpflichtet und wirksam vor illegalem Wettbewerb geschützt werden;

AO.

in der Erwägung, dass Regelungen für Spielerberater ein konzertiertes Vorgehen der Führungsgremien von Sportverbänden und staatlichen Behörden erfordern, damit wirksame Strafen gegen Berater und/oder Vermittler verhängt werden können, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen;

AP.

in der Erwägung, dass der Sport eine Rolle in verschiedenen Bereichen der Außenbeziehungen der Union spielen kann, unter anderem auf diplomatischem Wege;

Die gesellschaftliche Rolle des Sports

1.

fordert die Kommission auf, angesichts der positiven gesundheitlichen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Sports im künftigen MFR für die Sportpolitik eigene ehrgeizige Haushaltsmittel bereitzustellen;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass der Sportunterricht in allen Schulformen auf dem Lehrplan steht, und betont, dass Sportaktivitäten auf allen Ebenen des Bildungssystems von frühester Kindheit an gefördert werden müssen, auch an Schulen und Universitäten und in lokalen Gemeinschaften, denen nahegelegt werden sollte, Sportanlagen mit entsprechender Ausrüstung zu betreiben;

3.

fordert die Mitgliedstaaten auf, klare Leitlinien festzulegen und Sport und körperliche Betätigung in alle Ebenen des Bildungswesens in den Mitgliedstaaten zu integrieren;

4.

stellt die Bedeutung von Erziehung durch Sport sowie das Potenzial des Sports heraus, sozial gefährdete Jugendliche wieder auf die richtige Bahn zu bringen; fordert die Mitgliedstaaten sowie die nationalen Verbände, Ligen und Vereine auf, diesbezügliche Maßnahmen auf den Weg zu bringen und zu fördern;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit von Schulen und Sportvereinen zu fördern und zu unterstützen; stellt fest, dass die Kommission in diesem Zusammenhang ihre koordinierende Funktion im Sportbereich nutzen sollte, um Beispiele für bewährte Praktiken aus den Mitgliedstaaten zu sammeln und in einer zentralen Datenbank allen Interessierten europaweit zugänglich zu machen;

6.

empfiehlt der Kommission, ältere Menschen zu sportlicher Betätigung anzuregen, da diese soziale Kontakte und ein hohes Gesundheitsniveau fördert;

7.

betont, dass Sport in jedem Alter ein großes Potenzial zur Verbesserung der allgemeinen Gesundheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger aufweist; fordert die EU und die Mitgliedstaaten deshalb auf, die sportliche Betätigung zu erleichtern und einen gesunden Lebensstil zu fördern, in dessen Rahmen die vom Sport gebotenen Chancen umfassend genutzt werden, und dadurch die Gesundheitsausgaben zu senken;

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die im Gesundheitswesen Tätigen stärker zu unterstützen, wenn es darum geht, für sportliche Betätigung zu werben, und zu prüfen, wie Krankenversicherungsträger Anreize für die Aufnahme einer sportlichen Betätigung bieten könnten;

9.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, allen Bürgerinnen und Bürgern Angebote zur sportlichen Betätigung in vielen verschiedenen Formen zu machen, z. B. in den Schulen, am Arbeitsplatz, als Freizeitaktivität oder in Vereinen und Verbänden;

10.

würdigt die Arbeit der Verbände, die in der ganzen EU Menschen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen Möglichkeiten anbieten, Sport zu treiben; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sportorganisationen auf, die sportliche Betätigung und Wettkämpfe von Menschen mit Behinderungen zu fördern, insbesondere indem ihnen kostenfrei Sporteinrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die an ihre Bedürfnisse als behinderte Sportler angepasst sind;

11.

betont das große soziale Integrationsvermögen des Sports in zahlreichen Bereichen, unter anderem bürgerschaftliches Engagement und Demokratieverständnis, Gesundheitsförderung, Stadtentwicklung, soziale Integration, Arbeitsmarkt, Beschäftigung, Qualifizierung und Bildung;

12.

empfiehlt den Mitgliedstaaten und Unionsorganen, die Hilfen für Organisationen aufzustocken, die sich für die Integration von Personen, bei denen die Gefahr der sozialen Ausgrenzung besteht, mithilfe von Sport einsetzen, sowie für diejenigen Organisationen, die die sportliche Betätigung von Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen fördern;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Sport fest in den Programmen und Diensten für eine echte Integration aller der Gefahr der Diskriminierung ausgesetzten Gruppen zu verankern, und fordert die Sportorganisationen auf, entsprechende Schulungsprogramme für Mitarbeiter und Freiwillige einzurichten, um alle Arten von Diskriminierung oder Rassismus zu verhindern und zu bekämpfen;

14.

verweist auf die Vorbildfunktion des Sports für die Gesellschaft und fordert die Führungsgremien der Sportverbände auf, eine Führungsrolle bei der Bekämpfung von institutionellen Diskriminierungen einzunehmen;

15.

verweist darauf, dass es im Sport keine Geschlechterdiskriminierung geben darf, und fordert nachdrücklich die Ausweitung des Geltungsbereichs der Olympischen Charta auf alle Sportveranstaltungen, insbesondere auf diejenigen, die auf europäischer Ebene stattfinden;

16.

fordert den Rat, die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen Lenkungsorgane im Bereich des Sports auf, sich im Kampf gegen Homophobie und Transphobie zu engagieren und Rechtsvorschriften und Strategien zur Bekämpfung der Diskriminierung insbesondere von lesbischen, bisexuellen, homosexuellen und transsexuellen Sportlern ordnungsgemäß umzusetzen;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einem hochwertigen Sportunterricht für beide Geschlechter größere Bedeutung beizumessen, und schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Strategien entwickeln, um dieses Problem zu lösen;

18.

hebt hervor, dass die Zusammensetzung der Entscheidungsgremien von Sportorganisationen die Zusammensetzung der Generalversammlung und das Zahlenverhältnis zwischen weiblichen und männlichen Angehörigen der Organisation widerspiegeln muss, so dass Männer und Frauen auch auf grenzübergreifender Ebene gleichberechtigten Zugang zu den Leitungsgremien haben;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bedeutung des Sports als Mittel zur Förderung des Friedens, der wirtschaftlichen Entwicklung, des interkulturellen Dialogs, der öffentlichen Gesundheit, der Integration und der Emanzipation der Frau zu würdigen;

20.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, dahingehend auf das Internationale Olympische Komitee einzuwirken, dass es seine eigenen in der Olympischen Charta festgelegten Regeln durchsetzt, die jede Demonstration oder politische, religiöse oder rassistische Propaganda bei Sportveranstaltungen untersagen, und gleichzeitig dafür sorgt, dass Frauen nicht durch politischen Druck zum Verstoß gegen diese Regel angehalten werden oder die Regel umgangen wird, indem Frauen von ihrem Land nicht zum Wettkampf entsendet werden;

21.

fordert die Sportverbände auf, Frauen im Sport und die Vertretung von Frauen in den Entscheidungsorganen der Sportverbände weiter zu fördern, indem ein gleichberechtigter Zugang zu Sportaktivitäten insbesondere für Mädchen und Frauen aus benachteiligten Verhältnissen gewährleistet wird, indem die Beteiligung von Frauen am Sport gefördert wird und die Ergebnisse der weiblichen Disziplinen gleichberechtigt mit denen der männlichen Disziplinen gewertet werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu entwickeln, die es Sportlerinnen ermöglichen, das Familienleben und den Berufssport miteinander in Einklang zu bringen, und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Sportpolitik zu unterstützen; fordert die Kommission auf, den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken in Bezug auf die Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern im Sport zu fördern;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die europäischen Gremien bei der Förderung und Umsetzung der Empfehlungen der Europäischen Charta der Rechte der Frauen im Sport zu unterstützen;

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Grundsätze des Gender Mainstreaming bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Sport zu berücksichtigen und dabei einen Schwerpunkt zu legen auf: den Zugang zu Sportangeboten für Frauen mit Migrationshintergrund und Frauen, die einer ethnischen Minderheit angehören, den Zugang von Frauen zu Führungspositionen im Sport sowie die Berichterstattung in den Medien über Frauen im Sport; fordert sie ferner auf, sicherzustellen, dass die Politik und die Gesetzgebung im Sport auf der Gleichstellung der Geschlechter beruhen;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Forschung in Europa über die Besonderheiten des Frauensports, über die Gründe von Frauen für die Beendigung ihrer sportlichen Betätigung und über das Fortbestehen von Ungleichheiten beim Zugang von Frauen zu sportlicher Betätigung zu unterstützen und zu fördern;

25.

spricht sich für die Schaffung von Frauennetzwerken im Sportbereich aus, um den Austausch von bewährten Praktiken und Informationen zu fördern;

26.

hebt hervor, dass es nicht toleriert und nicht durch Anführen kultureller oder religiöser Gründe entschuldigt werden kann, wenn Eltern in Einwandererfamilien ihren Töchtern verbieten, in der Schule am Sport- und Schwimmunterricht teilzunehmen;

27.

weist darauf hin, dass viele Mädchen zwar in jüngeren Jahren Sport treiben, viele dies jedoch in der Pubertät aufgeben; verweist in diesem Zusammenhang auf Forschungsarbeiten, die belegen, dass Mädchen einem offenen oder versteckten „Feminisierungsdruck“ seitens Gleichaltriger und seitens ihrer Familien ausgesetzt sind oder Aufgaben übernehmen, die ihre weitere sportliche Betätigung verhindern; fordert die Mitgliedstaaten und die nationalen Lenkungsorgane im Bereich des Sports auf, Strategien zu entwickeln, wie Programme und Trainer insbesondere sportinteressierte Mädchen bei der Ausbildung einer Sportleridentität unterstützen können;

28.

unterstreicht, wie wichtig die Unterstützung der Bekämpfung von Doping durch Vorbeugungs- und Informationskampagnen unter Wahrung der Grundrechte der Sportler ist, insbesondere in Bezug auf die jüngsten Sportler; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Handel mit Dopingmitteln in der Welt des Sports dem Drogenhandel gleichzustellen und entsprechende nationale Rechtsvorschriften zu verabschieden, um die Koordinierung auf europäischer Ebene in diesem Bereich zu verbessern; ruft die Welt-Antidoping-Agentur (WADA) dazu auf, ein leicht zu handhabendes Verwaltungssystem zu schaffen, das mit dem EU-Recht vereinbar ist, und betont, dass Statistiken über den Einsatz von Dopingmitteln und das Nichterscheinen zu Dopingtests erstellt werden müssen, um einen maßgeschneiderten Ansatz für die Bekämpfung von Doping zu entwickeln;

29.

vertritt die Auffassung, dass der Beitritt der EU zur Anti-Doping-Konvention des Europarates ein notwendiger Schritt ist, um eine einheitlichere Anwendung der Anti-Doping-Regeln der WADA in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten;

30.

tritt für eine stärkere Harmonisierung der Rechtsvorschriften ein, um die Kooperation von Polizei und Justiz bei der Bekämpfung von Doping und anderen Formen der Manipulation von Sportveranstaltungen effektiv zu gestalten;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen das Problem der Glücksspielsucht vorzugehen und Jugendliche vor den Risiken von Glücksspielen zu schützen;

32.

spricht sich dafür aus, klare Regeln zum Schutz Minderjähriger im Leistungssport festzulegen und im Dialog mit den Verbänden weitere notwendige Schutzmaßnahmen zu entwickeln;

33.

betont die ausschlaggebende Bedeutung einer dualen Sport- und Berufsausbildung junger Sportler; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den maßgeblichen Akteuren und unter Berücksichtigung der bewährten Praktiken in den einzelnen Mitgliedstaaten Leitlinien aufzustellen, die sicherstellen, dass jugendliche Sportler neben ihrer sportlichen Ausbildung auch eine reguläre Schulausbildung bzw. Berufsausbildung absolvieren können; legt den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nahe, die maßgebliche Erfahrung ehemaliger Profisportler zu berücksichtigen, wenn sie in den Beruf des Trainers wechseln möchten, sowie angepasste Studiengänge für Spitzensportler, die sich für ein Hochschulstudium entscheiden, einzurichten und die Ernennung von Tutoren für ihre Betreuung vorzusehen;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Bildungsprogramme aufzulegen, die so strukturiert sind, dass Leistungssportler ihre Ausbildung und ihr Trainingspensum besser in Einklang bringen können;

35.

schlägt vor, einen Trainings- und Qualifizierungsrahmen für Trainer und die Ausbildung von Trainern zu schaffen und in den Europäischen Qualifikationsrahmen und die Programme für lebenslanges Lernen zu integrieren, um die Herausbildung einer wissensbasierten Gesellschaft und Spitzenleistungen im Breiten- und Leistungssport zu fördern;

36.

verweist insbesondere auf die Bedeutung der Trainer für die Entwicklung und Ausbildung von Jugendlichen, nicht allein durch die Vermittlung sportlicher Fähigkeiten, sondern auch durch die Vermittlung sozialer Kompetenzen; stellt fest, dass Trainer den Jugendlichen Hilfestellung dabei anbieten können, eine gesunde Lebensweise zu entwickeln;

37.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in enger Absprache mit den maßgeblichen Sportverbänden Fans, die sich gewalttätig und diskriminierend verhalten, den Zugang zum Stadion zu verwehren, einen einheitlichen Ansatz bei der Festlegung und Durchsetzung der Strafmaßnahmen gegen Fans zu entwickeln, zur Durchsetzung der Zugangsverbote bei internationalen Begegnungen in anderen Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten und unter Achtung der persönlichen Rechte und Freiheiten eine europäische Datenbank einzurichten, um Informationen auszutauschen und die Zusammenarbeit durch ein verbessertes Warnsystem für Risikospiele zu verbessern;

38.

spricht sich dafür aus, dass die Mitgliedstaaten in Abstimmung mit den europäischen Sportverbänden Mindeststandards für die Sicherheit der Stadien ausarbeiten und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das höchstmögliche Maß an Sicherheit für die Spieler und die Fans zu gewährleisten;

39.

stellt fest, dass bei sportlicher Betätigung in der freien Natur das richtige Maß zwischen dem gesellschaftlichen Nutzen des Sports und dem Schutz der Umwelt, in der sie stattfindet, gefunden werden muss;

40.

weist nachdrücklich auf das Potenzial von Sportveranstaltungen für den Tourismus auf lokaler und nationaler Ebene hin und fordert die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung entsprechender Wirtschafts- und Geschäftstätigkeiten zu fördern;

Die wirtschaftliche Dimension des Sports

41.

spricht sich dafür aus, dass im Bereich der binnenmarkt- und wettbewerbsrechtlichen Fragen die Besonderheit des Sports berücksichtigt wird, und erneuert daher seine Forderung an die Kommission, Leitlinien zur Anwendung des EU-Rechts auf den Sport zu erlassen, um vielfach bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen;

42.

stellt fest, dass Sponsoring für das finanzielle Überleben des Sports von zentraler Bedeutung ist und zahlreiche Möglichkeiten eröffnet, wobei die Prinzipien eines finanziellen Fair Play beachtet werden müssen;

43.

ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der ehrenamtlichen Tätigkeit im Sport einen großen Stellenwert einzuräumen; verweist auf die Bedeutung von Freiwilligen im Sport und hebt hervor, dass ein Rahmen für die gesellschaftliche Anerkennung geschaffen werden muss und die Freiwilligen angemessen geschult werden müssen; spricht sich für einen Austausch von Informationen und bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten aus, um die Freiwilligentätigkeit im Sport zu fördern und die Machbarkeit eines an die Tätigkeiten der Sportverbände angepassten rechtlichen und steuerlichen Rahmens zu prüfen;

44.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, ein System zur Anerkennung der von Freiwilligen erworbenen Qualifikationen und der für reglementierte sportbezogene Berufe erforderlichen Qualifikationen zu schaffen;

45.

hebt hervor, dass es ausgesprochen wichtig ist, die Ausbildung und Qualifizierung der im Bereich des Sports beruflich tätigen Spezialisten (Schiedsrichter, Trainer) auf der Grundlage eines einheitlichen europäischen Rahmens gegenseitig anzuerkennen, weil dies langfristig zu einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beiträgt, wodurch auch wesentliche Einnahmeausfälle verhindert werden können;

46.

legt den Mitgliedstaaten nahe, Sportlern die Absolvierung eines Hochschulstudiums zu ermöglichen und zur Verbesserung der beruflichen Mobilität einheitliche Regelungen zur Anerkennung von sportlichen Fähigkeiten und von Bildungsabschlüssen zu schaffen;

47.

fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, die Strukturen zu verbessern, die ehemaligen Sportlern den Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt und die Wiedereingliederung in das Berufsleben nach dem Profisport ermöglichen;

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Möglichkeiten zu prüfen, wie die finanzielle Belastung der Sportler mit den niedrigsten Einkommen, deren Karrieren kurz und unvorhersehbar sind, verringert werden kann; weist erneut darauf hin, dass Profisportler, die als Berufssportler gelten und deren Einkommen zum größten Teil aus dem Sport stammt, die gleichen sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche haben sollten wie Arbeitnehmer;

49.

vertritt die Auffassung, dass der soziale Dialog im Sport ein wichtiges Mittel darstellt, um unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Sports in Europa einen Ausgleich zwischen den Grund- und Arbeitnehmerrechten der Sportler herzustellen;

50.

ist der Überzeugung, dass angesichts der kontinuierlichen Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Dimension der Sportindustrie unmittelbare Verbesserungen bei sportbezogenen Fragen in zentralen Bereichen, wie Freizügigkeit der Arbeitnehmer und freier Dienstleistungsverkehr, Niederlassungsfreiheit, Anerkennung von Berufsqualifikationen, Rechte des geistigen Eigentums und Vorschriften über staatliche Beihilfen, erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Sportindustrie die Vorteile des Binnenmarktes in vollem Umfang nutzen kann;

51.

betont die grundlegende Bedeutung der kommerziellen Nutzung von Übertragungsrechten an Sportwettkämpfen auf zentraler, exklusiver und territorialer Grundlage, um eine gerechte Verteilung der Einnahmen zwischen Elite- und Breitensport zu gewährleisten;

52.

vertritt die Auffassung, dass Sportveranstaltungen, denen eine große gesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird, möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich sein sollten; fordert die Mitgliedstaaten, die dem noch nicht nachgekommen sind, auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Sendeanstalten, die ihnen rechtlich unterstehen, solche Veranstaltungen nicht exklusiv übertragen;

53.

vertritt die Auffassung, dass Journalisten das Recht haben sollten, Zugang zu organisierten Sportveranstaltungen von öffentlichem Interesse zu erhalten und über diese zu berichten, damit das Recht der Öffentlichkeit gewahrt wird, einer unabhängigen Berichterstattung über solche Veranstaltungen folgen zu können;

54.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rechte des geistigen Eigentums an Sportinhalten zu schützen und gleichzeitig das Recht der Öffentlichkeit auf Information zu wahren;

55.

ist der Ansicht, dass Sportwetten eine Form der kommerziellen Nutzung von Wettkämpfen sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese insbesondere durch die Anerkennung der Eigentumsrechte, die die Organisatoren an ihren Wettkämpfen haben, vor jeder unbefugten Nutzung, illegalen Anbietern und dem Verdacht auf Ergebnismanipulation zu schützen und so zu gewährleisten, dass die Wettveranstalter einen bedeutenden Beitrag zur Finanzierung des Massen- und Breitensports leisten, und mit besonderem Schwerpunkt auf der Ausbildung der Sportler die Integrität der Wettkämpfe zu schützen; ist jedoch der Ansicht, dass solche Eigentumsrechte das Recht auf Kurzberichterstattung gemäß der Richtlinie 2007/65/EG (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) nicht berühren sollten;

56.

verweist erneut auf seine Aufforderung an die Kommission, Leitlinien für staatliche Beihilfen auszuarbeiten, in denen sie festlegt, welche Art von staatlicher Unterstützung legitim ist, damit der Sport seine gesellschaftlichen, kulturellen und erzieherischen Aufgaben erfüllen kann;

57.

fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksam gegen Korruption vorzugehen und die Ethik im Sport zu fördern; erachtet es daher als unerlässlich, dass in allen Ländern strenge Vorschriften für die finanzielle Kontrolle der Vereine eingeführt werden;

58.

legt den Sportverbänden nahe, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenzuarbeiten und insbesondere Informationen auszutauschen, um ein geeignetes und wirksames Konzept zur Verhinderung von Ergebnisabsprachen und anderen Betrügereien im Sport zu entwickeln;

59.

fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen vorzuschlagen, um die Einnahmen von Lotterien zur Finanzierung des Sports heranzuziehen;

60.

weist darauf hin, dass die von der Kommission vorgeschlagene Einführung von „Satellitenkonten“ im Sportbereich ausgesprochen zeitgemäß ist, weil mit ihrer Hilfe mit dem Sport zusammenhängende Tätigkeiten auch auf nationaler Ebene nach einheitlichen Standards bewertet werden können, wodurch Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden können und ein Mehrwert für die europäische Wirtschaft und den Binnenmarkt entsteht;

61.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich konkret für den Austausch bewährter Verfahren und für eine enge Zusammenarbeit in technischen Fragen und Forschungsfragen im Bereich Sport einzusetzen;

62.

ist der Auffassung, dass den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Entwicklung der europäischen Dimension des Sports eine grundlegende Funktion zukommt, da die Erbringung von Diensten für die Allgemeinheit im Bereich des Sports und die Zuweisung von Finanzmitteln für sportliche Betätigungen und die dafür notwendigen Infrastrukturen zu ihren institutionellen Aufgaben zählen;

63.

weist nachdrücklich darauf hin, dass der Breitensport unter dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds gefördert werden sollte, was Investitionen in Sportinfrastrukturen ermöglichen sollte, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein spezifisches Haushaltsprogramm im Bereich Sport für die Union aufzulegen, wie es Artikel 165 AEUV nunmehr zulässt;

Die Organisation des Sports

64.

stellt fest, dass die Strukturen für den Sport in Europa auf dem Grundsatz der Staatsangehörigkeit und der Territorialität beruhen;

65.

bekräftigt seine Unterstützung des europäischen Sportmodells, in dem die Verbände eine zentrale Rolle spielen und dessen Basis verschiedene Akteure wie die Fans, die Spieler, die Vereine, die Ligen, die Verbände und die Freiwilligen sind, die eine zentrale Rolle bei der Unterstützung der gesamten Struktur des Sports spielen;

66.

fordert, dass in der EU die Hindernisse für die Übernahme eines Ehrenamtes im Sport beseitigt werden;

67.

weist darauf hin, dass den lokalen Gebietskörperschaften bei der gesellschaftlichen Förderung des Breitensports eine wichtige Rolle zukommt, und fordert, dass diese Gebietskörperschaften sich aktiv an den europäischen Diskussionsforen und Dialogen beteiligen, die die Welt des Sports betreffen;

68.

weist darauf hin, dass eine verantwortungsvolle Verwaltung im Sport eine Voraussetzung für die Autonomie und die Selbstregulierung von Sportverbänden im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der Demokratie bildet; betont, dass es bei Korruption im Sport keine Toleranz geben darf; verweist auf die Notwendigkeit einer angemessenen Vertretung aller Interessenträger im Entscheidungsfindungsprozess;

69.

fordert die Mitgliedstaaten und Führungsgremien der Sportverbände auf, die soziale und demokratische Rolle jener Sportfans aktiv zu fördern, die die Prinzipien des Fair Play unterstützen, indem ihre Einbindung in die Eigentums- und Leitungsstrukturen in ihren Sportvereinen und ihre Betrauung mit wichtigen Funktionen in den Führungsgremien der Sportverbände gefördert werden;

70.

vertritt die Auffassung, dass Sportvereine ihre Spieler für die Nationalmannschaft freistellen und deren Beitrag zum Erfolg wichtiger Turniere der Nationalmannschaften würdigen sollten, etwa indem sie spezielle Versicherungsmechanismen vorsehen, und betont, dass nicht für alle Sportarten derselbe Ansatz gewählt werden kann;

71.

betont, dass für die nachhaltige Entwicklung des europäischen Sports und möglichst breit gestreute positive Auswirkungen auf den Einzelnen und die Gesellschaft die Ausbildung von Spielern auf lokaler Ebene und Investitionen in die Sportausbildung erforderlich sind; hält es daher für notwendig, sicherzustellen, dass der Leistungssport nicht die Entwicklung junger Sportler, den Breitensport und die wesentliche Rolle der Breitensportvereine beeinträchtigt; betont, dass die einzelnen Abschlüsse und Qualifikationen im Sport gleichwertig sein und anerkannt werden müssen;

72.

bekräftigt seine Unterstützung der so genannten „Home-grown-players“-Regel und ist der Ansicht, dass sie auch für andere Profiligen in Europa ein Modell darstellen könnte; unterstützt die Anstrengungen der Führungsgremien der Sportverbände, das lokale Training junger Spieler im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften zu fördern und so bei Wettbewerben die Chancengleichheit zu verbessern und eine positive Entwicklung des europäischen Sportmodells zu ermöglichen;

73.

vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung neuer Talente eine der zentralen Aufgaben der Sportvereine ist und dass sich eine zu große Abhängigkeit von Spielertransfers negativ auf sportliche Werte auswirken kann;

74.

unterstreicht die Bedeutung der Ausbildungsentschädigungen, da sie einen wirksamen Schutzmechanismus für die Ausbildungszentren und eine angemessene Investitionsrendite darstellen;

75.

ist der Ansicht, dass die Tätigkeit des Agenten ein reglementierter Beruf sein sollte, für dessen Ausübung eine angemessene offizielle Qualifikation erforderlich ist, und dass Agenten ihren steuerlichen Sitz aus Gründen der Transparenz im Hoheitsgebiet der Union haben sollten; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Sportverbänden, den Spielervereinigungen und den Berufsverbänden der Agenten ein europäisches Lizenzierungs- oder ein Registrierungssystem sowie einen Verhaltenskodex und einen Sanktionsmechanismus zu entwickeln und umzusetzen;

76.

schlägt die Einrichtung eines europäischen Registers von Spieleragenten innerhalb der Sportverbände vor, in dem die Agenten die Spieler angeben, von denen sie ein Mandat erhalten haben, um die Sportler, insbesondere jene unter 18 Jahren, zu schützen und die Gefahr von Interessenkonflikten zu begrenzen; vertritt die Auffassung, dass die Vergütung der Agenten für Transfers in mehreren Raten während der gesamten Laufzeit des Vertrags gezahlt werden sollte, den der Sportler im Zuge des Transfers schließt, wobei die vollständige Bezahlung daran gebunden sein sollte, dass dieser Vertrag tatsächlich erfüllt wird;

77.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in die bestehenden Regelungen für die Spielerberater und -vermittler abschreckende Strafen aufzunehmen und diese Strafen hart durchzusetzen;

78.

fordert die Führungsgremien der Sportverbände auf, die Transparenz im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von Spielerberatern zu verbessern und bei der Beseitigung der Korruption mit den Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten;

79.

begrüßt die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie über die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen von Spielertransfers; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die Initiativen der Sportverbände zur Schaffung größerer Transparenz bei internationalen Transfers Unterstützung verdienen;

80.

vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen der Führungsgremien der Sportverbände zur Verbesserung der Transparenz von internationalen Spielertransfers ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung sind, da sie dem Prinzip der verantwortungsvollen Verwaltung dienen und die Integrität des sportlichen Wettstreits sicherstellen;

81.

bekundet seine uneingeschränkte Unterstützung für die Lizenzvergabesysteme und für das finanzielle Fair Play, da sie die Vereine ermutigen, ihren tatsächlichen finanziellen Fähigkeiten entsprechend miteinander in Wettbewerb zu treten;

82.

vertritt die Auffassung, dass die Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltung, zur Wiederherstellung der langfristigen Finanzstabilität und zur finanziellen Nachhaltigkeit der Vereine zur finanziellen Fairness in europäischen Wettbewerben beitragen, und fordert die Kommission deshalb auf, die Vereinbarkeit entsprechender Regelungen mit dem EU-Recht anzuerkennen;

83.

begrüßt die Bemühungen der Sportverbände um ein Verbot des „Multiple Ownership“ von Sportclubs, die an ein und demselben Wettkampf beteiligt sind; vertritt die Auffassung, dass es jedem Wettanbieter untersagt werden muss, Kontrolle über einen Veranstalter von Wettkämpfen oder über eine daran teilnehmende Partei auszuüben, ebenso wie es jedem Veranstalter von Wettkämpfen und jeder daran teilnehmenden Partei untersagt werden muss, Kontrolle über einen Wettanbieter auszuüben, der Wetten auf die Ereignisse anbietet, die er selbst veranstaltet oder an denen er teilnimmt;

84.

fordert die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um illegale Machenschaften, die die Integrität des Sports untergraben, zu verhindern und zu bestrafen und als Straftatbestand festzulegen, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit Wetttätigkeiten stehen, d. h. wenn sie die absichtliche betrügerische Manipulation der Ergebnisse eines Wettkampfes oder einer der Spielphasen umfassen, um einen Vorteil zu erlangen, der nicht ausschließlich aus dem üblichen Verlauf des Wettkampfs und der damit zusammenhängenden Unvorhersehbarkeit resultiert;

85.

fordert die Sportverbände auf, eng mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die Integrität des Sports zu schützen;

86.

fordert die Kommission auf, wie in der Strategie der EU zur Korruptionsbekämpfung angekündigt gegen undurchsichtige Transfers und Spielmanipulationen vorzugehen, indem klare Mindestregelungen für die Definition von Straftaten in diesem Bereich festgelegt werden;

87.

äußert tiefe Besorgnis über die schwerwiegenden Vergehen im Sport, wie etwa Geldwäsche, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um gegen derartige Vorkommnisse vorzugehen und größere Transparenz bei finanziellen Transaktionen im Rahmen von Sportlertransfers und den Tätigkeiten der Spielerberater zu gewährleisten;

88.

weist darauf hin, dass Instrumente zur Förderung einer Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Behörden, den Sportbehörden und den Wettanbietern bei der Behandlung von Betrugsfällen im Sport geschaffen werden müssen und dass eine Zusammenarbeit mit Europol und Eurojust in Betracht gezogen werden könnte;

89.

erkennt die Legitimität von Sportgerichten für die Streitbeilegung im Bereich des Sports an, sofern sie das Grundrecht der Bürger auf ein faires Verfahren respektieren; fordert den Internationalen Sportgerichtshof (CAS) auf, bei der Beilegung von innergemeinschaftlichen Streitigkeiten im Bereich des Sports den EU-Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen;

90.

fordert die Kommission auf, bis 2012 einen Vorschlag vorzulegen, mit dem die Besonderheiten des Sports besser erfasst werden können und in dem konkrete Maßnahmen vorgesehen sind, um diesen Besonderheiten gerecht zu werden, wobei der Wortlaut des Artikels 165 AEUV uneingeschränkt zu berücksichtigen ist;

Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen

91.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit Drittländern in Fragen wie dem internationalen Spielertransfer, der Ausbeutung minderjähriger Spieler, Spielmanipulation, Piraterie und illegalen Wettgeschäften zusammenzuarbeiten; erachtet es auch als notwendig, die internationale Zusammenarbeit zur Förderung des Sports in Entwicklungsländern zu verstärken;

92.

ist gespannt auf die Ergebnisse der Systeme, die zur Überwachung der Transparenz und des Fair Play im finanziellen Bereich sowie zur Bekämpfung von Korruption und Menschenhandel eingerichtet wurden; hält es für notwendig, dass solche Systeme dem EU-Recht und den Datenschutzbestimmungen der EU entsprechen; fordert die Lenkungsorgane des Sports auf, die Daten aus dem „Transfer-matching“-System der FIFA (TMS) mit anderen Systemen zur Korruptionsbekämpfung abzugleichen, damit die Überwachung effektiver wird und besser gegen Spielabsprachen vorgegangen werden kann;

93.

hält es für notwendig, gegen nichtzugelassene Wettbüros, die von innerhalb oder außerhalb der EU operieren, vorzugehen, da diese die Systeme zur Unterbindung von Betrug im Sport umgehen können;

94.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich gemeinsam mit Drittländern für die weltweite Einhaltung der olympischen Regelungen und Bestimmungen einzusetzen;

95.

fordert die Vereine auf, bei der Verpflichtung Jugendlicher aus Drittländern die Einhaltung der Einwanderungsvorschriften zu gewährleisten und sich zu vergewissern, dass alle Bedingungen in ihren Verträgen dem geltenden Recht entsprechen; fordert, dass junge Sportler, wenn sie dies wünschen, unter zufriedenstellenden Bedingungen in ihr Herkunftsland zurückkehren können, insbesondere, wenn ihre Karriere nicht wie geplant verläuft; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass eine wirksame Durchsetzung der Rechtsvorschriften entscheidend ist;

96.

unterstreicht, dass der Schutz Minderjähriger bei internationalen Transfers verstärkt werden muss; vertritt die Auffassung, dass internationale Transfers unter Umständen ein Risiko für junge Sportler bergen, die besonders gefährdet sind, da sie ihre Familie und ihr Land frühzeitig verlassen haben, und daher eine dauerhafte Betreuung vonseiten der Sportorganisationen erhalten sollten;

97.

fordert die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, sich dafür einzusetzen, dass trotz bestehender Regeln oder Verpflichtungen, die Frauen im Zusammenhang mit kulturellen, traditionellen, historischen oder religiösen Gegebenheiten in der Gesellschaft auferlegt werden, jede Sportart ohne Einschränkungen von Frauen und Männern ausgeübt werden kann;

Europäische Identität durch Sport

98.

fordert die Kommission auf, die bestehenden Programme zur Förderung des Sports als Instrument ihrer Entwicklungspolitik auszubauen und neue Initiativen in diesem Bereich ins Leben zu rufen;

99.

ruft die Kommission dazu auf,

jährlich einen „Europäischen Tag des Sports“ zu organisieren, in dessen Rahmen die soziale und kulturelle Rolle des Breiten- und Leistungssports sowie der Nutzen des Sports für die öffentliche Gesundheit öffentlich bekanntgemacht werden;

die jährliche Benennung einer „Europäischen Sporthauptstadt“ auf Anregung der ACES (Vereinigung der europäischen Sporthauptstädte) durch finanzielle Förderung und die erforderliche Kontrolle zu unterstützen;

lokale, traditionelle und einheimische Sportarten zu unterstützen, die Bestandteil der reichen kulturellen und historischen Vielfalt der EU sind und den Leitspruch „In Vielfalt vereint“ symbolisieren, indem das Bewusstsein für diese Spiele unter anderem durch die Förderung einer Europäischen Karte und Europäischer Festivals geschärft wird;

ein Mobilitätsprogramm und geeignete Maßnahmen für junge Sportler und Trainer einzuführen, um ihnen das Erlernen neuer Trainingsmethoden zu ermöglichen, bewährte Praktiken festzulegen und über den Sport europäische Werte wie Fair Play, Respekt und soziale Integration zu entwickeln sowie den interkulturellen Dialog zu fördern;

ein Mobilitätsprogramm für den Austausch von Trainern zu fördern;

mit den Mitgliedstaaten und Sportverbänden beim Schutz der grundlegenden Integrität des Breitensports zusammenzuarbeiten;

die Mitgliedstaaten bei der Datenerfassung und Forschung zu unterstützen, um bewährte Praktiken auszutauschen;

100.

schlägt vor, bei auf dem Hoheitsgebiet der Union stattfindenden großen internationalen Sportveranstaltungen die europäische Flagge zu hissen, und legt den europäischen Sportverbänden nahe, die Abbildung der europäischen Flagge neben der nationalen Flagge auf dem Trikot der Sportler der Mitgliedstaaten in Betracht zu ziehen; betont, dass dies ein vollkommen freiwilliger Schritt sein sollte und dass es den Mitgliedstaaten und Sportverbänden frei stehen sollte, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen oder nicht;

*

* *

101.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den europäischen, internationalen und nationalen Sportverbänden zu übermitteln.


(1)  ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 605.

(2)  ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1067.

(3)  ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 590.

(4)  ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 143.

(5)  ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 292.

(6)  ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 232.

(7)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 131.

(8)  ABl. C 271 E vom 12.11.2009, S. 51.

(9)  ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 16.

(10)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 30.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0316.

(12)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0498.

(13)  ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 5.

(14)  ABl. C 162 vom 1.6.2011, S. 1.

(15)  Almaty, Kasachstan, 5.-6. November 2006.

(16)  CdR 66/2011 endg.

(17)  CESE 1594/2011 – SOC /413.


20.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 239/60


Donnerstag, 2. Februar 2012
Anwendung der Abfallentsorgungsrichtlinie

P7_TA(2012)0026

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu den Fragen, die von Petenten im Zusammenhang mit der Anwendung der Abfallentsorgungsrichtlinie und damit verbundener Richtlinien in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union angesprochen wurden (2011/2038(INI))

2013/C 239 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das in Artikel 227 AEUV verankerte Petitionsrecht,

unter Hinweis auf die eingegangenen und in der Anlage des Berichts des Petitionsausschusses (A7-0335/2011) aufgeführten Petitionen

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (7) (UVP),

in Kenntnis des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsprozess und den Zugang zu Gerichten in Umweltfragen (Aarhus (Dänemark), 25. Juni 1998),

in Kenntnis der Expertenstudie „Waste management in Europe: main problems and best practices“ (Abfallbewirtschaftung in Europa: Hauptprobleme und bewährte Verfahren) vom Juli 2011,

gestützt auf Artikel 202 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A7-0335/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss im Zeitraum 2004-2010 114 Petitionen erhalten und für zulässig erklärt hat, in denen Verstöße gegen diesen Regelungsrahmen aus folgenden Ländern thematisiert wurden: Italien, Griechenland, Frankreich, Spanien, Irland (jeweils mehr als 10 Petitionen), Bulgarien, Vereinigtes Königreich, Polen, Rumänien, Deutschland (jeweils 3-10 Petitionen), Österreich, Ungarn, Litauen, Malta, Portugal und Slowakei (jeweils eine Petition);

B.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss fünf Berichte zu Informationsreisen im Zusammenhang mit Petitionen zur Abfallbewirtschaftung entworfen hat, und zwar in Bezug auf Irland (8), Fos-sur-Mer (Frankreich) (9), die Deponie Path Head (Vereinigtes Königreich) (10), Kampanien (Italien) (11) und Huelva (Spanien) (12);

C.

in der Erwägung, dass der größte Teil der eingehenden Petitionen seit jeher Umweltprobleme zum Gegenstand hat, wobei Petitionen zu Abfallproblemen eine wichtige Teilgruppe sind, und in der Erwägung, dass sich Fragen der Abfallwirtschaft in der gesamten EU unmittelbar auf die Bürger auswirken, insbesondere was Genehmigungsverfahren für neue Abfallbewirtschaftungsanlagen oder den Betrieb bereits bestehender anbetrifft, gefolgt von allgemeinen Fragen der Abfallbewirtschaftung;

D.

in der Erwägung, dass die überwiegende Mehrzahl der Petitionen zur Abfallbewirtschaftung Abfallbewirtschaftungsanlagen betrifft, wobei ca. 40 % das Genehmigungsverfahren für geplante neue Anlagen betreffen, weitere 40 % den Betrieb bestehender zum Gegenstand haben, von denen wiederum 75 % auf Deponien entfallen und 25 % auf Verbrennungsanlagen, und die restlichen allgemeine Probleme der Abfallbewirtschaftung berühren;

E.

in der Erwägung, dass die EU-Bürger den jüngsten Eurostat-Daten (2009) zufolge im Durchschnitt 513 kg Abfall pro Jahr produzieren, wobei die Werte in vielen der neuen Mitgliedstaaten weit unterhalb dieses Mittelwertes liegen, während die meisten Industrieländer Spitzenpositionen einnehmen;

F.

in der Erwägung, dass diejenigen Länder, in denen am meisten Abfall produziert wird, die höchsten Raten bei Recycling, Kompostierung und Verbrennung zur Energiegewinnung aufweisen, und dass im Gegensatz dazu die Länder, in denen durchschnittlich am wenigsten Abfall entsteht, am stärksten auf Deponien zurückgreifen und viel niedrigere Raten bei Recycling und sogar bei der Abfallverbrennung verzeichnen;

G.

in der Erwägung, dass einige Verbrennungsanlagen durch das Fehlen geeigneter Infrastrukturen für die Trennung und Aufbereitung von Abfällen in ihrem Betrieb beeinträchtigt sind; in der Erwägung, dass es offenbar keine eindeutigen Einschränkungen bezüglich der Art der Abfälle gibt, die verbrannt werden, und dass weiterhin Bedenken dahingehend bestehen, was mit der toxischen Asche geschieht, die bei der Verbrennung anfällt;

H.

in der Erwägung, dass in der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (die Abfallrahmenrichtlinie (ARRL)) Vorschriften zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt sind, mit denen die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden sollen, was Vorteile für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bürger und zugleich eine ökologisch nachhaltige Abfallentsorgung mit sich bringen soll;

I.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt eine Mindestzahl von schwerwiegenden Umweltdelikten festlegt und die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, in stärkerem Maße abschreckende strafrechtliche Sanktionen für diese Art von Straftaten – wenn sie vorsätzlich oder als Folge grober Fahrlässigkeit verübt werden – vorzusehen;

J.

in der Erwägung, dass eine mit der ARRL in Einklang stehende Abfallbewirtschaftungsstrategie gewährleisten muss, dass alle Abfälle gesammelt und zur Wiederverwertung oder endgültigen Entsorgung einem Netz geeigneter Abfallentsorgungsanlagen zugeführt werden, und dass diese Strategie auch Maßnahmen enthalten muss, die auf Abfallvermeidung abzielen;

K.

in der Erwägung, dass in einigen Gemeinden und Regionen, darunter Fos-sur-Mer (Frankreich – 2008), Pathhead (Vereinigtes Königreich – 2009), Huelva (Spanien – 2009) und Kampanien (Italien – 2011), kaum Fortschritte in Bezug auf die Abfallreduzierung und Recycling von Haushaltsabfällen gemacht wurden und dass Haushaltsabfälle und andere Abfälle weiterhin ohne Trennung auf Mülldeponien gelagert werden, in einigen Fällen offenbar sogar vermischt mit verschiedenen Arten von Industrieabfällen;

L.

in der Erwägung, dass die Frist für die Umsetzung der ARRL, die im Dezember 2010 abgelaufen ist, nur von sechs Mitgliedstaaten gewahrt wurde, und dass die Kommission aktive Schritte eingeleitet hat, um die verbleibenden Länder nachdrücklich zur Beendigung der Umsetzung und zum Beginn der Anwendung zu bewegen;

M.

in der Erwägung, dass Hausmüll im Einklang mit der Abfallhierarchie nach Artikel 4 der Abfallrahmenrichtlinie bewirtschaftet werden sollte, die auf den Schritten Vermeidung, Verringerung, Wiederverwendung, Recycling, sonstige (z.B. energetische) Verwertung und Beseitigung aufbaut;

N.

in der Erwägung, dass ein ressourcenschonendes Europa eines der Leitziele der Strategie Europa 2020 darstellt und dass durch die ARRL eine Zielvorgabe von 50 % für das Recycling von Siedlungsabfällen vorgegeben wurde, die bis 2020 in allen Mitgliedstaaten zu erreichen ist; in Erwägung der Tatsache, dass die Gestaltung der EU als eine grüne Kreislaufwirtschaft, die Abfälle als Ressource nutzt, ein wichtiges Element des Ziels der Ressourceneffizienz darstellt;

O.

in der Erwägung, dass es auf mehrere Gründe zurückzuführen ist, weshalb es keine mit der ARRL in Einklang stehenden Abfallbewirtschaftungspläne gibt, unter anderem auf eine unzureichende Durchführung und Durchsetzung, einen Mangel an entsprechend geschultem Personal auf lokaler und regionaler Ebene, die ungenügende Koordinierung auf nationaler Ebene, unzureichende Kontrollen auf EU-Ebene, die Zuweisung von nicht ausreichenden Mitteln und das Fehlen eines Sanktionssystems, wodurch die Möglichkeiten, die eine sachgemäße Abfallbewirtschaftung im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen und anderer Umweltbelastungen sowie auf die Verringerung der Abhängigkeit Europas von Rohstoffimporten bietet, vernachlässigt werden;

P.

in der Erwägung, dass ein wichtiger Faktor häufig übersehen wird, nämlich dass die Recyclingindustrie potentiell bis zu einer halben Million Menschen Arbeit bieten kann, da bestimmte Arten von Abfällen nutzbare Ressourcen enthalten, die einen Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit und zur Hinwendung zu einer „grünen“ Wirtschaft leisten können;

Q.

in der Erwägung, dass die Bewirtschaftung von Bioabfällen in der EU nach wie vor erst in ihren Anfängen steckt und dass die derzeitigen Rechtsinstrumente weiterentwickelt und die vorhandenen Technologien effizienter werden müssen;

R.

in der Erwägung, dass die Einhaltung der Zielvorgaben der EU für die Abfallsammlung, das Recycling und die Abkehr von der Deponierung weiterhin Vorrang haben muss;

S.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten – auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene – die Hauptverantwortung für die Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften tragen und dass die Bürger von der EU erwarten, dass sie die Umsetzung der Abfallpolitik gewährleistet, obwohl ihr die zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften erforderlichen Mittel fehlen;

T.

unter Hinweis darauf, dass laut dem Übereinkommen von Aarhus die Bürger das Recht haben, über die Lage in ihrem Gebiet informiert zu werden, und dass die Behörden Informationen abgeben und die Bürger dazu motivieren müssen, eine verantwortungsbewusste Einstellung und ein entsprechendes Verhalten anzunehmen, sowie unter Hinweis darauf, dass die Richtlinie 2003/35/EG die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an der Vorbereitung und Änderung oder Überarbeitung der auszuarbeitenden Pläne oder Programme zu beteiligen;

U.

in der Erwägung, dass die Bürger auf dem Weg der Petition ihren Eindruck kundtun, dass die öffentlichen Behörden die Lage nicht unter Kontrolle haben und bisweilen nicht bereit sind, die für bestimmte Lösungen erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, dass das Vertrauensverhältnis Schaden genommen hat und man sich auf eine offene Konfrontation und Handlungsunfähigkeit zubewegt;

V.

in der Erwägung, dass in einer kürzlich für die Kommission erstellten Studie (13), in der die Schaffung einer EU-Agentur für Abfallbewirtschaftung auf ihre Realisierbarkeit hin untersucht wurde, hervorgehoben wurde, dass viele Mitgliedstaaten über keine ausreichende Kapazität für die Erstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen sowie für Inspektionen, Kontrollen und sonstige Maßnahmen verfügen, wie sie für eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Abfallgesetzgebung erforderlich sind;

W.

in der Erwägung, dass in dieser Studie auch ein hohes Maß an Nichteinhaltung und an illegaler Abfallentsorgung und -verbringung, eine große Zahl von Bürgerbeschwerden und von Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH und folglich Defizite beim Gesundheitsschutz und dem Schutz der Umwelt, der zu den wichtigsten Zielen der Abfallgesetzgebung der EU gehört, festgestellt werden;

X.

in der Erwägung, dass die illegale Entsorgung von Abfällen auch in die Aktivitäten des organisierten Verbrechens Eingang gefunden hat, was Fragen über die Rolle der zuständigen Behörden und – im Zusammenhang mit Industrieabfällen – über eine widerrechtliche Zusammenarbeit zwischen Unternehmen aufwirft;

Y.

in der Erwägung, dass Überwachungs- und Kontrollverfahren, die gewährleisten sollen, dass Hausmüll nicht mit toxischen Abfällen vermengt wird, bisweilen schwach ausgeprägt oder gar nicht vorhanden sind, was zur Kontaminierung von Deponien oder Verbrennungsanlagen führt; in der Erwägung, dass hervorgehoben werden muss, dass die Verbrennung toxischer Abfälle in Anlagen, die für die Verbrennung von Hausmüll ausgelegt sind, streng verboten ist;

Z.

in der Erwägung, dass eine eingehende Analyse der Petitionen bestätigt, dass die Rechtsvorschriften für ein funktionierendes und umweltgerechtes Abfallbewirtschaftungssystem weitgehend vorhanden sind und dass die Fragen im Wesentlichen deren Um- und Durchsetzung betreffen, wobei 95 % der Petitionen das Versagen von Behörden auf lokaler oder regionaler Ebene betreffen;

AA.

in der Erwägung, dass mangelnde Informationen, Unkenntnis und Mängel bei Verwaltungskapazitäten und finanziellen und anderen Ressourcen auf lokaler Ebene entscheidende Faktoren für diesen Missstand darstellen;

AB.

in der Erwägung, dass die Kommission ihre Maßnahmen zur Unterstützung der Um- und Durchsetzung des EU-Abfallrechts in den Mitgliedstaaten intensiviert hat, einschließlich der Bereitstellung von 4,1 Milliarden EUR im Zeitraum 2005-2006; in der Erwägung, dass Ende 2009 dennoch 20 % aller Vertragsverletzungsverfahren im Umweltbereich die Abfallvorschriften betrafen;

AC.

in der Erwägung, dass falsche Abfallbewirtschaftung hohe Kosten verursacht und dass ein regionales System, mit dem ein geschlossener Kreislauf geschaffen werden kann, erhebliche Einsparungen zur Folge hätte;

AD.

in der Erwägung, dass die Umsetzung der Abfallvorschriften in der EU zwar eine öffentliche Aufgabe darstellt, jedoch 60 % des Hausmülls und 75 % der Abfälle von Unternehmen von privaten und multinationalen Unternehmen entsorgt werden, die einen Jahresumsatz von 75 Mrd. EUR erwirtschaften (14);

AE.

in der Erwägung, dass der Bau neuer Deponien und Verbrennungsanlagen unter Anhang I Ziffer 9 der Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (15) fällt, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder bei Deponien, die unter Anhang III Ziffer 1 Buchstabe b fallen, zumindest eine Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 2 notwendig ist;

AF.

in der Erwägung, dass Genehmigungen für Deponien unter Anhang II der UVP-Richtlinie fallen, sofern sie „erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten“ und für sie von den Mitgliedstaaten festgelegte Schwellenwerte gelten;

AG.

in der Erwägung, dass Artikel 6 Absatz 4 der UVP-Richtlinie Folgendes bestimmt: „Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird“;

AH.

in der Erwägung, dass in EU-Richtlinien und im Übereinkommen von Aarhus besondere Hinweise auf den Zugang zu Informationen und zu einer verbesserten Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen enthalten sind;

AI.

in der Erwägung, dass in vielen Petitionen geltend gemacht wird, dass Genehmigungsverfahren für Abfallbewirtschaftungsanlagen nicht voll in Einklang mit dem EU-Recht stehen, insbesondere was die UVP und öffentliche Konsultationen anbetrifft;

AJ.

in der Erwägung, dass die Kommission, solange sich die Genehmigungen im Einklang mit den in der Richtlinie festgelegten Parametern befinden und eine UVP durchgeführt wurde, nicht befugt ist, in die Entscheidungen nationaler Behörden einzugreifen; jedoch in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten vor Genehmigung der Eröffnung oder Ausweitung von Deponien oder des Baus von Verbrennungsanlagen keine eingehenden Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgenommen haben;

AK.

in der Erwägung, dass rechtliche Schritte solange nicht eingeleitet werden können, wie die Genehmigung eines Vorhabens durch den Mitgliedstaat aussteht; in der Erwägung, dass es für die Bürger schwer nachvollziehbar ist, dass die EU erst dann wirksam eingreifen kann, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und das Vorhaben von dem Mitgliedstaat genehmigt wurde;

AL.

in der Erwägung, dass die Äußerungen der Bürger zu den für die Anlage neuer Mülldeponien vorgesehenen Standorten während des öffentlichen Konsultationsverfahrens und der Umweltverträglichkeitsprüfung häufig mutmaßliche Beeinträchtigungen in Schutzzonen betreffen, wie im Fall der Deponie im Vesuv-Nationalpark, oder Befürchtungen hinsichtlich der negativen Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden;

AM.

in der Erwägung, dass geplante Standorte für neue Deponien oft umstritten sind, weil die Petenten den Eindruck haben, dass sie mit dem Status von Umweltschutzgebieten oder kulturell geschützten Gebieten unvereinbar sind, wie im Fall der Petitionen zum geplanten Bau einer neuen Deponie im Nationalpark Vesuv, und in der Erwägung, dass es als mit dem EU-Umweltrecht unvereinbar gelten sollte Deponien in Natura-2000-Gebieten anzulegen;

AN.

in der Erwägung, dass die Deponierichtlinie die Parameter für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen und für einheitliche Verfahren zur Kontrolle einer Deponie während der Betriebs- und Nachsorgephase enthält und dass vor Umsetzung der Deponierichtlinie geschlossene Deponien diesen Bestimmungen nicht unterliegen; in der Erwägung, dass sich die Kriterien, die in der Richtlinie aufgeführt sind, auf den Standort, die Überwachung für Wasser und Sickerwassermanagement, den Schutz des Bodens und des Wassers, Gasfassung, Belästigungen und Gefährdungen, Standsicherheit und Absperrung beziehen;

AO.

in der Erwägung, dass beim Petitionsausschuss mehrere Petitionen eingegangen sind – zu erwähnen ist insbesondere die Petition, die Anlass für die Informationsreise nach Path Head (VK) gab –, die Deponien betrafen, welche in unmittelbarer Nähe zu den nächstgelegenen Wohnhäusern lagen und zu Geruchsbelästigung, erhöhter Luftverschmutzung und zur Ausbreitung von Ungeziefer in der Nähe der Wohnhäuser führten; allerdings in der Erwägung, dass angesichts der Tatsache, dass es in den Rechtsvorschriften der EU keine zielgerichteteren Kriterien für die Entfernung von Deponien zu Wohnhäusern, Schulen und Krankenhäusern gibt, die Definition der genauen Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt dem in den Verträgen verankerten Subsidiaritätsprinzip unterliegt;

AP.

in der Erwägung, dass in Petitionen zu Deponien oftmals Sorgen über eine mögliche Verschmutzung des Grundwassers zur Sprache kommen, weil ältere Deponien möglicherweise nicht so abgedichtet sind, dass ein Einsickern in wasserführende Schichten verhindert wird, weil die Abdichtung sichtbare Risse aufweist, die ein Einsickern vermuten lassen, oder weil sie sich auf geologisch instabilem Boden und in zu großer Nähe von Grund-/Trinkwasservorkommen befinden;

AQ.

in der Erwägung, dass nach Berichten der Kommission seit dem Jahr 2001 177 Vertragsverletzungsverfahren mit Bezug auf die Deponierichtlinie eingeleitet wurden und dass kürzlich im Zuge einer Bestandsaufnahme EU-weit mindestens 619 illegale Deponien identifiziert wurden;

AR.

in der Erwägung, dass aus Petitionen und Beschwerden an die Kommission hervorgeht, dass unzählige illegale Abfalldeponien ohne Genehmigungen betrieben werden, wobei ihre genaue Zahl mangels Überwachung unbekannt ist;

AS.

in der Erwägung, dass Deponien nur als allerletztes Mittel zum Einsatz kommen sollten; in der Erwägung, dass die Behörden in manchen Mitgliedstaaten, in denen es Versäumnisse bei der Vermeidung, Verwertung und Verarbeitung von Abfällen gibt, unter Druck geraten könnten, bestehende Deponien – selbst solche, die nicht den Vorschriften entsprechen – als Mittel zur Abfallbeseitigung kurzfristig zu erweitern oder neue anzulegen;

AT.

in der Erwägung, dass der Einsatz von Müllverbrennungsanlagen, der in der Abfallhierarchie weit unten steht, in einigen Ländern, die die Vorgaben der ARRL weitgehend erfüllen und dabei gleichzeitig Energie zurückgewinnen, allgemein etabliert ist und bei den Bürgern auf Akzeptanz stößt, und dass Länder, die bislang nicht auf Verbrennung setzen, beschließen könnten, dies zu tun, um auf diesem Weg den Rückstau abzubauen;

AU.

in der Erwägung, dass dies nur bei strenger Kontrolle und unter Beachtung der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften geschehen darf, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei solchen Maßnahmen verständlicherweise mit dem Widerstand der unmittelbar betroffenen Menschen in der Umgebung zu rechnen ist, die Auswirkungen auf ihre Gesundheit fürchten;

AV.

in der Erwägung, dass außer Frage steht, dass die Emissionen von Verbrennungsanlagen durch moderne Technologien in letzter Zeit deutlich gesenkt werden konnten; in der Erwägung, dass in bestimmten Mitgliedstaaten – vor allem jenen mit einem hohen Anteil an Abfallverbrennung – die Akzeptanz in der Bevölkerung größer ist, möglicherweise in Anerkennung der Tatsache, dass Verbrennungsanlagen auch Wärme und Strom erzeugen, sowie aufgrund der Transparenz und der Zugänglichkeit von Informationen über ihre Funktionsweise;

AW.

in der Erwägung, dass die Genehmigung der Errichtung von Verbrennungsanlagen aus ähnlichen Gründen wie bei Deponien auf Widerstand stößt, wobei der Schwerpunkt in diesem Fall auf Befürchtungen liegt, die die Luftverschmutzung und negative Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und/oder auf Umweltschutzzonen betreffen;

AX.

in der Erwägung, dass öffentliche Behörden für die Errichtung von Verbrennungsanlagen häufig Gebiete auswählen, die bereits unter hoher Luftverschmutzung leiden, dass aber die kumulativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Einwohner in dem Gebiet nicht ignoriert werden dürfen, und dass die Suche nach alternativen Verfahren der Abfallentsorgung und die Möglichkeit der Erzeugung von Energie durch Methanisierung in vielen Fällen vernachlässigt werden;

AY.

in der Erwägung, dass ein Schwerpunkt auf Müllverbrennung zur Energiegewinnung als erste Wahl dennoch eine unwirtschaftlichere Art der Abfallbewirtschaftung darstellt als Abfallvermeidung, Recycling und Wiederverwendung, weshalb den letztgenannten – in Übereinstimmung mit der Abfallhierarchie der ARRL – Priorität eingeräumt werden sollte;

AZ.

in der Erwägung, dass es für die Umsetzung der gesetzlich vorgeschriebenen Abfallverwertungs- und -vermeidungsziele der aktiven Teilnahme der Zivilgesellschaft, einer besseren Einbeziehung betroffener Akteure und der verstärkten Aufklärung der Öffentlichkeit bedarf und dies über Medienkampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit erreicht werden kann;

BA.

in der Erwägung, dass in allen Berichten über Informationsreisen des Petitionsausschusses im Zusammenhang mit Fragen der Abfallwirtschaft auf die mangelhafte oder fehlende Kommunikation zwischen Bürgern und Behörden verwiesen wird, was in einigen Fällen zu Spannungen sowie auch Demonstrationen der Bürger führen kann, über die oft in der Presse berichtet wird;

BB.

in der Erwägung, dass die Weltbevölkerung wächst und daher voraussichtlich auch der Konsum insgesamt deutlich ansteigen wird, wodurch die Abfallwirtschaft stärker unter Druck gerät; in der Erwägung, dass die Lösung für dieses Problem unter anderem ein geschärftes Bewusstsein sowie die Umsetzung des Grundsatzes der Abfallhierarchie voraussetzt;

BC.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss keine vorbeugende oder gerichtliche Zuständigkeit besitzt, aber die Interessen der Bürger verteidigen kann – insbesondere wenn Probleme bei der Anwendung von EU-Recht auftreten –, indem er mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet, um Lösungen oder Erklärungen für die in den Petitionen aufgeworfenen Fragen zu finden;

1.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die ARRL ohne weitere Verzögerung umzusetzen und die vollständige Einhaltung all ihrer Bestimmungen zu gewährleisten, speziell bezogen auf die Erstellung und Durchsetzung umfassender Abfallbewirtschaftungspläne, einschließlich der rechtzeitigen Umsetzung aller im Rahmen der europäischen Rechtsvorschriften vorgegebenen Ziele;

2.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt durch die Mitgliedstaaten strikt zu überwachen, um zu gewährleisten, dass sie rasch und effizient erfolgt; fordert die Kommission auf, ihr Augenmerk auf die Rolle aller Arten der organisierten Kriminalität bei Umweltdelikten zu richten;

3.

fordert die Mitgliedstaaten – in Anbetracht der Tatsache, dass Abfall und Umweltverschmutzung ernsthafte Bedrohungen für die menschliche Gesundheit und die Unversehrtheit der Umwelt darstellen, – nachdrücklich auf, die Einführung einer fortgeschrittenen Abfallbewirtschaftungsstrategie in Einklang mit der ARRL zu beschleunigen;

4.

fordert die Behörden auf, anzuerkennen, dass in den meisten Mitgliedstaaten umfangreiche Investitionen notwendig sind, um ordnungsgemäße Strategien, Infrastrukturen und Anlagen für die Abfallbewirtschaftung zu schaffen, und ist der Auffassung, dass sie die Bindung eines angemessenen Teils der Mittel aus dem Kohäsionsfonds für diesen Zweck in Erwägung ziehen oder sich um Direktfinanzierung durch die Europäische Investitionsbank bemühen sollten;

5.

ist der Auffassung, dass die Kapazitäten für Inspektionen von Anlagen und für die Durchsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene gestärkt werden müssen, um eine bessere Einhaltung der Abfallgesetzgebung zu gewährleisten, und fordert die Mitgliedstaaten daher eindringlich auf, ihre Kapazitäten für Inspektionen, Überwachung und andere Maßnahmen auf allen Stufen der Abfallbewirtschaftungskette auszubauen, um für eine bessere Durchsetzung der Abfallgesetzgebung zu sorgen, und fordert die Kommission auf, spezifische Verfahren zur vollständigen und wirksamen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Falle schwerer Verstöße seitens der Mitgliedstaaten vorzusehen;

6.

fordert von der Kommission spezifischere Vorgaben für die zuständigen Behörden, um sie bei der ordnungsgemäßen Durchsetzung des Abfallrechts zu unterstützen, stellt jedoch fest, dass die derzeit auf EU-Ebene verfügbaren Ressourcen nicht ausreichend sind; ist daher der Auffassung, dass es ergänzender finanzieller und administrativer Maßnahmen bedarf, um bessere Vorgaben zu machen und um Ausbildungsstätten für im Abfallsektor tätige Beamte zu schaffen;

7.

fordert die Kommission auf, Schwächen bei der Umsetzung der Richtlinien im Abfallsektor durch die Mitgliedstaaten zu ermitteln und ins Auge zu fassen, die eher systemischer Natur sind, wie unangemessene Netze von Abfallbewirtschaftungsanlagen, eine übermäßige Abhängigkeit von Deponien, das steigende Pro-Kopf-Abfallaufkommen oder geringe Recyclingquoten;

8.

vertritt die Auffassung, dass die Schaffung einer neuen EU-Abfallbewirtschaftungsagentur nicht erstrebenswert ist, und hält die derzeitige institutionelle Struktur auf EU-Ebene – die sich aus der Generaldirektion Umwelt der Kommission und der Europäischen Umweltagentur als einem Kompetenzzentrum zusammensetzt – für kosteneffektiver, obwohl diese weiter ausgebaut werden sollte, um einen besseren Überblick und eine effektivere Durchsetzung zu ermöglichen;

9.

vertritt die Auffassung, dass die bestehende Europäische Umweltagentur diesen Prozess bestärken und eine konstruktivere Rolle spielen könnte, indem sie über die Abfallbewirtschaftungsstrategien der Mitgliedstaaten berichtet und durch die Prüfung, ob die Abfallbewirtschaftungspläne der Mitgliedstaaten mit dem EU-Recht vereinbar sind, Schwächen erkennt;

10.

ist der Ansicht, dass eine engere Zusammenarbeit der Behörden auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene die Chance bietet, bei der Suche nach bewährten Verfahren zu positiven Ergebnissen zu kommen; stellt fest, dass der Ausschuss der Regionen, Europol, das Netz der Europäischen Union zur Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts, der Europäische Verband der kommunalen Entsorgungswirtschaft „Municipal Waste Europe“ und FEAD, die Europäische Föderation der Entsorgungswirtschaft, bei der Förderung dieses Austausches einen nützlicheren Beitrag leisten und somit auch dabei behilflich sein könnten, bei den Bevölkerungsteilen, die von der Umsetzung wesentlicher Abfallmaßnahmen betroffen sind, Vertrauen zu schaffen;

11.

fordert die Mitgliedstaaten, die offenkundig mit Abfallentsorgungskrisen zu kämpfen haben, dazu auf, zu bedenken, dass effizientere Abfallbewirtschaftungsstrategien sowohl bei der Schaffung von Arbeitsplätzen als auch bei Einnahmeerhöhungen neue Möglichkeiten bieten und dass die Wiederverwendung, das Recycling und die energetische Verwertung des Abfalls zugleich für ökologische Nachhaltigkeit sorgen;

12.

weist darauf hin, dass die Abfallhierarchie ein wesentliches Element der Richtlinie 2008/98/EG darstellt und gemäß dieser Richtlinie die Grundlage jeder Abfallwirtschaft bilden sollte; stellt außerdem fest, dass wirtschaftliche Argumente dafür sprechen, die Abfallhierarchie zu achten und sich zunächst auf die Vermeidung und erst danach auf die Wiederverwendung und das Recycling von Abfall – vor der Verbrennung zur Energiegewinnung – zu konzentrieren; stellt ferner fest, dass unwirtschaftliche und nicht nachhaltige Deponien so weit wie möglich vermieden werden sollten;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, in diesem Zusammenhang das Umweltbewusstsein der Bevölkerung bezüglich der Vorteile einer effizienten Abfallentsorgung zu fördern, besonders durch Aufklärung über die Vorteile der Mülltrennung, die realen Kosten der Entsorgung von Hausmüll und den finanziellen Gewinn, der mit der Verwertung solcher Abfälle erzielt werden kann;

14.

ist der Auffassung, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und dem Petitionsausschuss in den Fällen, in denen sich der Ausschuss direkt mit den Sorgen der Bürger vor Ort auseinandersetzt, eine ausgezeichnete Gelegenheit bieten würde, um den Dialog zwischen den zuständigen Behörden und den lokalen Gemeinschaften über die Prioritäten bei der Umsetzung von Abfallstrategien zu fördern, und dass eine derartige Zusammenarbeit in einigen Fällen ein wirkungsvolles Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten auf lokaler Ebene darstellen könnte;

15.

schlägt vor, eine Einigung über gemeinsame EU-Standards für eine farbliche Kennzeichnung der Abfallkategorien zu erzielen, um die Teilnahme der Bürger an und ihr Wissen über den Abfallprozess zu verbessern und zu stärken, und ist der Auffassung, dass das Bemühen der Mitgliedstaaten um eine Steigerung des Recyclings auf diese Weise enorm und schnell gestärkt werden könnte;

16.

ruft dazu auf, frühzeitig und in effektiver Weise im Planungsstadium einen Dialog zwischen den zuständigen Behörden auf lokaler und regionaler Ebene und den Bürgern aufzunehmen, bevor Entscheidungen über den Bau von Abfallentsorgungsanlagen getroffen werden, wobei anerkannt wird, dass die „bei-mir-aber-nicht“-Haltung in diesem Zusammenhang eine große Herausforderung darstellt;

17.

betont die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung und einer wirksamen Koordinierung der in der Umweltgesetzgebung festgelegten Genehmigungsverfahren;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass vor Entscheidungen über die Einrichtung oder den Bau neuer Abfallanlagen, insbesondere bei Verbrennungsanlagen oder Methangewinnungsanlagen oder – als letztes Mittel – bei der Ausweisung neuer Deponien, eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wird; ist der Auffassung, dass solche Prüfungen gesetzlich vorgeschrieben sein sollten;

19.

ist sich bewusst, dass in manchen Fällen schnelle Entscheidungen notwendig sind, um akute Abfallkrisen zu bewältigen oder um ihre Entstehung abzuwenden, hebt jedoch hervor, dass selbst in solchen Fällen die bestehende EU-Gesetzgebung eingehalten werden muss, vor allem dann, wenn Langzeitschäden für die Gesundheit und das Wohlbefinden lokaler Gemeinschaften drohen;

20.

ist davon überzeugt, dass der Dialog zwischen den Behörden, Privatunternehmen und der betroffenen Bevölkerung verbessert werden muss und dass die Bürger besseren Zugang zu objektiven Informationen haben müssen, wobei bei Bedarf wirksamere Mechanismen für verwaltungsbehördliche und gerichtliche Überprüfungen vorzusehen sind;

21.

fordert die Kommission eindringlich auf, das Netz der öffentlich-privaten Partnerschaften für Projekte im Zusammenhang mit Sensibilisierungskampagnen zu unterstützen und zu verstärken; ersucht um Unterstützung für die Kampagne „Clean up the World“, zu deren Unterstützung mehr als 400 Mitglieder des Europäischen Parlaments eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben und an der sich im nächsten Jahr voraussichtlich Millionen von Freiwilligen beteiligen werden;

22.

ist der Auffassung, dass die Petenten, sofern die Möglichkeit besteht, zu einer umfassenden Inanspruchnahme derartiger Mechanismen angehalten werden sollten, die mitunter wirksamer und weniger zeitaufwendig sind als Maßnahmen auf EU-Ebene, vor allem dann, wenn es sich um einzelne Anlagen handelt;

23.

fordert die Kommission eindringlich auf, eindeutigere und spezifischere Kriterien für die Standortwahl für Deponien im Zusammenhang mit Wohngebieten, Schulen oder Gesundheitseinrichtungen vorzuschlagen, um einen besseren Schutz gegen potenzielle Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten, wobei hier eine Vielzahl von Variablen und landesspezifischen Gesichtspunkten zu berücksichtigen ist und dem Subsidiaritätsprinzip gänzlich entsprochen werden muss;

24.

empfiehlt, dass die Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, insbesondere bei der Planung von Abfallentsorgungsanlagen, und für die Durchführung von grenzüberschreitenden Verträglichkeitsprüfungen sorgen, in deren Rahmen Informationen, die für alle Bürger und Beteiligten von Bedeutung sind, berücksichtigt werden;

25.

fordert die Kommission auf, die Verbindung, die zwischen wirksamen Umweltrechtsvorschriften zu Stätten des historischen Erbes und zum Erhalt und zur Förderung der Biodiversität – wie denen, die in der Wasserrahmenrichtlinie, der Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie enthalten sind – einerseits und der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung sowie den Rechtsvorschriften zur Abfallbewirtschaftung andererseits besteht, vollständig anzuerkennen;

26.

fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Einhaltung der Verfahrenserfordernisse des EU-Rechts (Umweltverträglichkeitsprüfung, öffentliche Konsultation), einschließlich der Vorgaben der Richtlinien zum Schutz der Umwelt und von Stätten des historischen Erbes, zu gewährleisten;

27.

ist der Auffassung, dass nur offiziell genehmigte Deponien, die mit der EU-Richtlinie über den Standort von Abfalldeponien in Einklang stehen und über ordnungsgemäß ausgestellte Genehmigungen verfügen, genutzt werden sollten und dass ihr Standort eindeutig angegeben und verzeichnet werden sollte, während zugleich alle anderen Deponien und Entsorgungsanlagen für illegal erklärt, geschlossen, gesichert und saniert werden müssen und ihre unmittelbare Umgebung im Hinblick auf mögliche negative Auswirkungen wirksam zu überwachen ist;

28.

ist der Auffassung, dass es einer öffentlichen und eindeutigen Definition der Kriterien für die Abfallannahme bedarf und dass ein wirkungsvolles Rückverfolgungssystem für Abfälle – besonders für Sondermüll – geschaffen werden muss, damit dafür Sorge getragen ist, dass nur geeignete Abfälle an Deponien und Müllverbrennungsanlagen geliefert und dort entsorgt werden; vertritt die Auffassung, dass regelmäßige und unangekündigte Untersuchungs- und Probeentnahmeverfahren in allen Mitgliedstaaten durchgängig angewendet werden sollten;

29.

ist der Ansicht, dass mehr Gewicht auf die Rückgewinnung von organischen Abfällen – vor allem in weitgehend landwirtschaftlich geprägten Regionen – gelegt werden muss, ein Element, dem bisher nur wenig Aufmerksamkeit gewidmet wurde;

30.

fordert, gemeinsame Kriterien für die Messung der wesentlichen Emissionen von Verbrennungsanlagen zu schaffen und die Ergebnisse dieser Messungen zu Informationszwecken online in Echtzeit verfügbar zu machen, damit die Menschen vor Ort Vertrauen fassen und im Falle von Abweichungen auch ein wirkungsvolles Warnsystem bereitgestellt wird;

31.

erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass sie für die wirksame Überwachung und Aufsicht über die Einhaltung aller EU-Standards und -Genehmigungen die Verantwortung tragen, selbst wenn auf lokaler oder regionaler Ebene ungelöste Fragen auftreten, und fordert sie auf, dafür zu sorgen, dass zur Bewältigung dieser Aufgabe, die auch häufige Inspektionen von Anlagen umfasst, ausreichend ausgebildetes Personal zur Verfügung steht;

32.

stellt fest, dass der offenen und illegalen Deponierung von nicht getrennten und nicht identifizierten Abfällen dringend Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, und fordert die Umsetzung strenger Bewirtschaftungskontrollen; erinnert die zuständigen Behörden daran, dass sie bei uneingeschränkter Einhaltung der Kriterien der IVU-Richtlinie (2008/1/EG, überarbeitet durch die Richtlinie 2010/75/EU) eine strenge Kontrolle der Behandlung der speziellen Arten des Industrieabfalls, ungeachtet seiner Herkunft, gewährleisten müssen, und fordert die Kommission auf, in ihrem Zuständigkeitsbereich alles zu unternehmen, um zu überwachen, etwa durch systematische Inspektionen, dass die zuständigen Behörden wirksam dafür Sorge tragen, dass Abfall ordnungsgemäß gesammelt, getrennt und behandelt wird, und dass von den regionalen Behörden ein verlässlicher Plan vorgelegt wird;

33.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, die bei der Bevölkerung in der Umgebung von bestehenden oder in Planung befindlichen Abfallbewirtschaftungsanlagen zu mehr Akzeptanz führen, und zu demonstrieren, dass die Genehmigungsbehörden und die Betreiber die Bestimmungen ordnungsgemäß und vollkommen transparent anwenden;

34.

empfiehlt, angemessene und abschreckende Geldbußen und Strafen für die illegale Entsorgung von Abfällen, insbesondere von Gift- und Sondermüll, zu verhängen, zum Teil um ökologische Schäden im Einklang mit dem Verursacherprinzip auszugleichen; ist der Auffassung, dass die illegale Ablagerung von chemischen oder radioaktiven, hoch belasteten Abfällen in der Natur mit hohen Strafen geahndet werden sollte, die in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren stehen, denen Mensch und Umwelt durch sie ausgesetzt werden;

35.

fordert wirksame Maßnahmen, um eine Infiltration der Abfallwirtschaft durch das organisierte Verbrechen zu bekämpfen, sowie gegen jegliche Verbindung zwischen dem organisierten Verbrechen und Branchenbetrieben oder den öffentlichen Behörden;

36.

empfiehlt, dass die kommunalen und/oder die nationalen Behörden in Fällen, in denen private Unternehmen zur Bewirtschaftung der Abfallaufbereitung öffentliche Mittel erhalten, in Bezug auf die Verwendung dieser Mittel eine wirksame Finanzüberwachung einrichten, um die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen der EU zu gewährleisten;

37.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.

(3)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(4)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

(5)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

(6)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(7)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

(8)  DT 682330.

(9)  DT 745784.

(10)  DT 778722.

(11)  DT 833560 + B7-0073/2011.

(12)  DT 820406.

(13)  Study on the feasibility of the establishment of a Waste Implementation Agency, revised final report (Studie über die Möglichkeit der Schaffung einer Agentur für Abfallrecht, überarbeiteter Abschlussbericht), 7. Dezember 2009.

(14)  FEAD „Brüsseler Erklärung“, 15. Februar 2011.

(15)  85/337/EWG.


20.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 239/69


Donnerstag, 2. Februar 2012
Programm Daphne

P7_TA(2012)0027

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zum Programm Daphne: Bilanz und Ausblicke (2011/2273(INI))

2013/C 239 E/11

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Beschäftigung, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz“ (EPSCO) vom 8. März 2010 zu Gewalt,

unter Hinweis auf die Strategie der Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2010-2015), die am 21. September 2010 vorgelegt wurde (COM(2010)0491),

unter Hinweis auf den am 20. April 2010 vorgelegen Aktionsplan zur Umsetzung der im Stockholmer Programm für den Zeitraum 2010-2014 festgelegten politischen Prioritäten im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (COM (2010)0171),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. April 2011 zu den Prioritäten und Grundzügen einer neuen EU-Politik zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (1),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 779/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Auflegung eines spezifischen Programms (2007-2013) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz (2),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne II) (3),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) 2000-2003 über vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (4),

in Kenntnis des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 11. Mai 2011 über die Zwischenbewertung des Programms Daphne III (2007-2013) (COM(2011)0254),

in Kenntnis der Beschlüsse der Kommission über die Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme für das Programm Daphne III,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms „Rechte und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014-2020 ((COM(2011)0758),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0006/2012),

A.

in der Erwägung, dass das Daphne-Programm seit seinem Start im Jahr 1997 ein großer Erfolg war, sowohl was seine Popularität bei den Beteiligten (Begünstigte, öffentliche Behörden und Hochschulen, NRO) als auch was die Wirksamkeit der Vorhaben anbelangt, die in diesem Rahmen finanziert wurden;

B.

in der Erwägung, dass Daphne das einzige Programm dieser Art ist, das der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche in der gesamten Europäischen Union dient; in der Erwägung, dass die Kontinuität der Finanzierung des Daphne-Programms somit unerlässlich ist, um die Fortführung der in diesem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu ermöglichen und neue Maßnahmen einzuführen, die sich bei der Bekämpfung jeglicher Art von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen als wirksam erweisen könnten;

C.

in der Erwägung, dass die Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche heute ebenso dringende Anliegen sind wie im Jahr 1997, dem Jahr der Annahme der Daphne-Initiative; in der Erwägung, dass das Programm von Anfang an neue Formen von Gewalt aufgezeigt hat, wie die Gewalt in Kinderkrippen, die Misshandlung älterer Menschen und die sexuelle Gewalt unter Jugendlichen;

D.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in zahlreichen Entschließungen darauf hingewiesen hat, dass die Finanzierung des Daphne-Programms bislang unzureichend war, und seine Absicht bekundet hat, eine ausreichende Finanzierung dieses Programms sicherzustellen, damit es den konkreten Erfordernissen entsprechen kann, die mit der Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche einhergehen;

E.

in der Erwägung, dass Daphne ein ausgesprochen wichtiges Instrument ist, wenn es darum geht, das Problem der Gewalt gegen Frauen stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken und Frauenorganisationen und anderen in diesem Bereich engagierten Gruppen die Möglichkeit zu geben, ihre Tätigkeit auszuüben und konkrete Maßnahmen in diesem Bereich durchzuführen;

F.

in der Erwägung, dass in neuerer Zeit mit der zunehmenden Nutzung von sozialen Netzwerken im Internet neue Formen von Gewalt in Erscheinung getreten sind;

G.

in der Erwägung, dass den Frauen in der derzeitigen Situation, die von der Wirtschaftskrise und Haushaltszwängen gekennzeichnet ist, weniger materielle Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um sich und ihre Kinder vor Gewalt zu schützen, und es um so wichtiger ist, die direkten finanziellen Auswirkungen der Gewalt gegen Frauen und Kinder auf das Justizwesen und die Sozial- und Gesundheitsdienste zu vermeiden; in der Erwägung, dass zudem die Gefahr besteht, dass die Finanzierung nationaler Programme und NRO, die sich der Bedürfnisse von Gewaltopfern annehmen, reduziert wird;

H.

in der Erwägung, dass, wie die Kommission in ihrer Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter (2010-2015) festgestellt hat, geschlechtsbezogene Gewalt eines der zentralen Probleme ist, die es zu lösen gilt, um die faktische Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen;

I.

in der Erwägung, dass es im Zuge der Annäherung des Niveaus der Frauenrechte in den Bewerberländern an das EU-Niveau wichtig ist, diese Länder in den Anwendungsbereich des Programms Daphne III aufzunehmen;

J.

in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen ihren Ursprung in der fortbestehenden Ungleichheit zwischen Männern und Frauen hat und ein strukturelles Phänomen ist, das mit der ungleichen Verteilung der Macht zwischen Frauen und Männern in unserer Gesellschaft zusammenhängt; in der Erwägung, dass es dennoch möglich ist, das Auftreten dieses Phänomens durch eine Kombination gezielter Maßnahmen gegen Geschlechterstereotypen im Bereich der Erziehung und Bildung, in der Gleichstellungspolitik und in den Medien erheblich zu verringern und durch Sensibilisierung und Aufklärung im Gesundheitswesen sowie im Bereich der Polizei und Justiz gegen diese Gewalt vorzugehen;

K.

in der Erwägung, dass die Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche alle Arten von Menschenrechtsverletzungen umfasst, wie sexuellen Missbrauch, Vergewaltigung, häusliche Gewalt, sexuelle Nötigung und Belästigung, Prostitution, Menschenhandel, Verletzung der sexuellen und reproduktiven Rechte, Gewalt gegen Frauen und Jugendliche am Arbeitsplatz, Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche in Konfliktsituationen, Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche in Gefängnissen oder Betreuungseinrichtungen, sowie verschiedene traditionelle schädliche Praktiken wie die genitale Verstümmelung; in der Erwägung, dass alle diese Formen von Missbrauch und Misshandlung zu schweren psychologischen Traumata führen können, die physische und psychische Integrität der betroffenen Frauen, Kinder und Jugendlichen verletzen und in einigen Fälle sogar zum Tode führen können;

L.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen nicht als eines der Ziele des Vorschlags der Kommission für das neue Programm „Rechte und Unionsbürgerschaft“ im Finanzierungszeitraum 2014-2020 genannt ist, in dem das Programm Daphne III, die Abschnitte des Progress-Programms betreffend die Gleichstellung von Frauen und Männern und Nichtdiskriminierung und das Programm für Grundrechte und Unionsbürgerschaft zusammengefasst sind; in der Erwägung, dass dies die Sichtbarkeit und Kontinuität des Daphne-Programms beeinträchtigen und seinen Erfolg gefährden könnte; in der Erwägung, dass die für das neue Programm vorgeschlagene Mittelausstattung geringer ist als die der derzeitigen Programme; in der Erwägung, dass der Vorschlag die Vorhersehbarkeit der Finanzierung zur Erreichung der Ziele des Programms nicht gewährleistet;

M.

in der Erwägung, dass vergleichbare Daten zu den verschiedenen Arten von Gewalt gegen Frauen in der Europäischen Union nicht regelmäßig erhoben werden, wodurch sich das wirkliche Ausmaß des Problems nur schwer ermessen lässt und kaum angemessene Lösungen gefunden werden können; in der Erwägung, dass eine zuverlässige Datenerhebung sehr schwierig ist, da Frauen und Männer aufgrund von Angst oder Scham zögern, den Zuständigen über ihre Erfahrungen zu berichten;

N.

in der Erwägung, dass die gesellschaftlichen Kosten häuslicher Gewalt außerordentlich hoch sind, wie aus einer Untersuchung im Rahmen eines Daphne-Projekts hervorgeht, wonach sich allein für die Gewalt in der Ehe die Kosten für die Europäische Union auf jährlich 16 Milliarden Euro belaufen, einschließlich direkter Arztkosten (Notfalldienste, stationäre und ambulante Behandlungen, Arzneimittel), der Kosten für die gerichtliche und polizeiliche Tätigkeit, der Kosten für soziale Dienste (Unterbringung und sonstige Hilfeleistungen) und der wirtschaftlichen Kosten (Produktionsverluste) (5);

O.

in der Erwägung, dass Studien zu geschlechtsbezogener Gewalt zu der Einschätzung kommen, dass etwa ein Fünftel bis ein Viertel aller Frauen in Europa mindestens einmal in ihrem Erwachsenenleben Opfer körperlicher Gewalttaten und mehr als ein Zehntel Opfer sexueller Gewalt unter Anwendung von Zwang waren; in der Erwägung, dass Untersuchungen auch ergeben, dass 26 % der Kinder und Jugendlichen von körperlicher Gewalt in der Kindheit berichten;

P.

in der Erwägung, dass Kinder und Frauen der Roma-Gemeinschaft infolge sozialer Ausgrenzung und Marginalisierung in besonderem Maße von Gewalt bedroht sind; in der Erwägung, dass in den vergangenen Jahren im Rahmen des Daphne-Programms zahlreiche Initiativen, die die Zusammenhänge zwischen sozialer Ausgrenzung, Armut und Gewalt beleuchtet haben, erfolgreich unterstützt wurden;

Q.

in der Erwägung, dass geschlechtsbezogene Gewalt europa- und weltweit ein strukturelles und weit verbreitetes Problem und ein Phänomen ist, das Opfer wie Täter unabhängig von Alter, Bildungsstand, Einkommen und sozialer Stellung betrifft und mit der ungleichen Verteilung der Macht zwischen Frauen und Männern in unserer Gesellschaft zusammenhängt;

R.

in der Erwägung, dass die Frauen in der Europäischen Union aufgrund unterschiedlicher Politiken und Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten nicht in gleichem Maße gegen männliche Gewalt geschützt sind;

S.

in der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage des Daphne-Programms Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend die Gesundheit der Bevölkerung ist, ein Bereich, in dem die Europäische Union nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon über erweiterte Befugnisse verfügt;

1.

hat mit großem Interesse die Erfolge und die Popularität sowie die wenigen Schwächen des Programms zur Kenntnis genommen, von denen im Bericht über die Zwischenbewertung des Programms Daphne III (2007-2013) und den Studien, auf denen dieser Bericht basiert (6), die Rede ist, und über die die Empfänger von Fördermitteln im Rahmen des Daphne-Programms berichten;

2.

stellt fest, dass das Programm Daphne ab 2014 in das Programm „Rechte und Unionsbürgerschaft“ integriert wird; hält es für unabdingbar, die Ziele des Programms, besonders die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, für den Zeitraum 2014-2020 als Ziele des neuen Programms „Rechte und Unionsbürgerschaft“ beizubehalten und in Anbetracht der Erfolge, der Wirksamkeit und der Popularität des Programms seine Finanzierung auf einem mit dem früheren Programm vergleichbaren Niveau zu gewährleisten und seine Sichtbarkeit im Rahmen des Programms der neuen Generation zu wahren;

3.

bedauert, dass die Bekämpfung der Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen nicht ausdrücklich in Artikel 4 „Spezifische Ziele“ der Mitteilung der Kommission (COM(2011)0758) zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms „Rechte und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014-2020 genannt wird;

4.

begrüßt die praktisch vollständige Beibehaltung der globalen Mittelausstattung, die für das gesamte Programm „Rechte und Unionsbürgerschaft“ vorgesehen ist; vertritt die Ansicht, dass eine ausgewogene jährliche Aufteilung der Finanzmittel die Kontinuität bei der Verfolgung der Maßnahmen und Ziele im Rahmen des Programms gewährleisten wird;

5.

fordert die Mitgliedstaaten und die Beteiligten, die mit der Kommission zusammenarbeiten, ferner auf, zur Verbreitung der Informationen über die Programme der Europäischen Union und die mit ihnen verbundenen Finanzierungsmöglichkeiten besonders unter NRO, auf lokaler Ebene und in den Mitgliedstaaten, in denen die Beteiligung an dem Programm schwach ist, beizutragen;

6.

fordert die Kommission auf, Lösungen für die wenigen Probleme zu finden, auf die in dem oben genannten Zwischenbericht aufmerksam gemacht wird, insbesondere in folgender Hinsicht:

Vermeidung einer Überschneidung mit anderen Gemeinschaftsprogrammen, um zu gewährleisten, dass die Themen des Daphne-Programms nicht in den Hintergrund rücken;

Verbesserung der Transparenz der Programme und der Verbreitung ihrer Ergebnisse;

ausgewogenere Verteilung der Programme auf die Mitgliedstaaten;

Reduzierung des Verwaltungsaufwands, Vereinfachung der Verfahren für die Anträge auf Fördermittel und Verkürzung der Wartezeit zwischen der Veröffentlichung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und dem Abschluss von Verträgen, die viele kleine NRO davon abgehalten hat, Daphne-Projekte vorzuschlagen;

Stärkung der Wirksamkeit der Finanzhilfen für Organisationen auf europäischer Ebene, die die Konsolidierung multidisziplinärer Partnerschaften auf europäischer Ebene zur Vergabe von Fördermitteln gewährleisten können; Stärkung der Fähigkeit der NRO, insbesondere der kleineren Organisationen in den Ländern Mittel- und Osteuropas, die Politik auf nationaler und europäischer Ebene zu bestimmen und zu beeinflussen;

7.

fordert die Kommission auf, Frauen, Kindern und Jugendlichen, die aufgrund von sozialer Ausgrenzung und Marginalisierung der Gefahr von Gewalt in besonders hohem Maße ausgesetzt sind, weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um dem Programm zu größerer Wirksamkeit zu verhelfen;

8.

fordert die Kommission auf, die Bewerberländer in den Kreis der potenziell Begünstigten im Rahmen des Programms Daphne III aufzunehmen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten und die Beteiligten ferner auf, zu dem Ziel einer besseren Verteilung der Programme zwischen den Mitgliedstaaten beizutragen;

10.

fordert die Kommission auf, verstärkt Projekte zu finanzieren, die auf die Sensibilisierung besonders der jungen Generation für die neuen Formen von Gewalt im Zusammenhang mit der zunehmenden Nutzung sozialer Netzwerke im Internet (Drohungen, psychologischer Druck, Mobbing, Kinderpornographie im Internet) gerichtet sind, die weniger direkt als andere Formen der Gewalt, aber ebenso gefährlich für die physische und psychische Integrität sind;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig Daten im Zusammenhang mit der Gewalt gegen Frauen zu erheben, um das Ausmaß des Problems deutlicher zu machen;

12.

hebt den durch das Daphne-Programm für die EU erbrachten Mehrwert hervor, der es ermöglicht, dass verschiedene Organisationen der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Gewalt vorzubeugen und sie zu reduzieren und vom Austausch von Wissen und bewährten Verfahrensweisen zu profitieren; betont ferner, dass mit den im Rahmen von Daphne III finanzierten Vorhaben tragfähige Vereinigungen und Strukturen geschaffen wurden, die langfristig in der Lage sind, den Zielgruppen Unterstützung zu leisten, und die Anstöße für Veränderungen in der Politik auf nationaler und EU-Ebene gegeben haben;

13.

betont die Notwendigkeit, Vorhaben besondere Aufmerksamkeit zu schenken, die auf die Bekämpfung von „Ehrenverbrechen“ und der genitalen Verstümmelung von Mädchen und Frauen gerichtet sind;

14.

fordert die Kommission auf, die Finanzierung nationaler Vorhaben zu ermöglichen, an denen kleine gemeinnützige Organisationen beteiligt sind, und fordert, dass auch in Zukunft eine große Zahl kleiner NRO umfassend in die partnerschaftlichen Vereinigungen einbezogen und dort unterstützt werden, da sie einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung wenig bekannter, tabuisierter oder neuer Probleme und zu einer innovativen Lösung dieser Probleme leisten, aber auch im Zusammenhang mit dem Schutz und der Betreuung von Opfern;

15.

erkennt die Wichtigkeit der Maßnahmen des Programms Daphne III zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen an, verweist jedoch erneut auf die Notwendigkeit, gesetzliche Maßnahmen auf europäischer Ebene zur Beseitigung geschlechtsspezifischer Gewalt zu ergreifen;

16.

fordert die Kommission auf, die Internet-Seite des Online-Tools Toolkit so rasch wie möglich in alle Sprachen der Europäischen Union zu übersetzen und sie zu aktualisieren, indem die Ergebnisse bestimmter Pilotprojekte sowie Empfehlungen hervorgehoben werden, die auf den Ergebnissen der im Rahmen des Daphne-Programms durchgeführten Vorhaben basieren, damit sie von allen Beteiligten als Informationsquelle genutzt werden kann; fordert die Kommission auf, benutzerfreundlich gestaltete spezielle Seiten auf ihrer Website zu konzipieren, die ausschließlich dem Programm Daphne bzw., ab 2014, den Projekten im Rahmen des Programms „Rechte und Unionsbürgerschaft“ gewidmet sind, die der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche dienen;

17.

erinnert an die Zusage der Kommission in ihrem Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms, 2011 oder 2012 eine Mitteilung über eine Strategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen, Gewalt in der Familie sowie zur Bekämpfung von Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen mit anschließendem EU-Aktionsplan (7) vorzulegen;

18.

fordert die Kommission auf, bei ihren Maßnahmen zur öffentlichen Bekanntmachung des Programms „Rechte und Unionsbürgerschaft“ dafür zu sorgen, dass weiterhin Projekte auszumachen sind, die den Zielen des Programms Daphne zuzuordnen sind, das einen hohen Bekanntheitsgrad genießt, um weiterhin eine möglichst große Sichtbarkeit des Programms zu gewährleisten;

19.

schlägt der Kommission vor, die Rolle des für das Programm Daphne zuständigen Teams der GD Justiz über seine Verwaltungs- und Finanzkontrollaufgaben hinaus auf zusätzliche Kommunikationsfunktionen auszudehnen;

20.

schlägt der Kommission vor, die Ergebnisse der Vorhaben zu nutzen, um die Gestaltung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, Kinder und Jugendliche auf europäischer und nationaler Ebene zu beeinflussen;

21.

fordert die Kommission auf, den Anträgen auf die Förderung von Projekten besondere Aufmerksamkeit zu schenken, die auf die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter von frühster Jugend an zielen und Prävention und Bildung als Schwerpunkte haben, um zu einem Mentalitätswandel und zur Bekämpfung von Stereotypen beizutragen;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0127.

(2)  Abl. L 173 vom 3.7.2007, S. 19.

(3)  Abl. L 143 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  Abl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1.

(5)  Projekt Daphne 2006 „IPV EU Cost” JLS/DAP/06-1/073/WY „Schätzung der Kosten infolge häuslicher Gewalt in Europa”, Maïté Albagly, Sandrine Baffert, Claude Mugnier, Marc Nectoux, Bertrand Thellot

(6)  COM(2011)0254 Bericht über die Zwischenbewertung des Programms Daphne III (2007-2013)

(7)  „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas - Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (COM(2010)0171), S. 13.


20.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 239/74


Donnerstag, 2. Februar 2012
Lage der Frauen in Kriegen

P7_TA(2012)0028

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zur Lage der Frauen in Kriegen (2011/2198(INI))

2013/C 239 E/12

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 und die am 25. Juni 1993 von der Weltkonferenz über Menschenrechte angenommene Erklärung und das Aktionsprogramm von Wien, insbesondere Teil I Ziffern 28 und 29 und Teil II Ziffer 38 zu systematischer Vergewaltigung, sexueller Sklaverei und erzwungener Schwangerschaft in bewaffneten Konflikten,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18. Dezember 1979 und die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen vom 20. Dezember 1993 (1),

unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des UN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit, die Resolution 1888 (2009) zur sexuellen Gewalt gegen Frauen und Kinder in bewaffneten Konflikten, die Resolution 1889 (2009) des UN-Sicherheitsrates zur Stärkung der Umsetzung und Überwachung der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates und die Resolution 1960 (2010) des UN-Sicherheitsrates, die ein Verfahren für die Erhebung von Daten über Fälle sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten und für die Erfassung der Täter eingeführt hat,

unter Hinweis auf die Ernennung einer Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs zum Thema sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten im März 2010,

unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Peking, die am 15. September 1995 von der vierten Weltfrauenkonferenz angenommen wurden, sowie auf die entsprechenden Abschlussdokumente, die im Rahmen der UN-Sondertagungen Peking +5 (2000), Peking +10 (2005) und Peking +15 (2010) angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Resolution 54/134 der UN-Generalversammlung vom 7. Februar 2000, in der der 25. November zum Internationalen Tag für die Beendigung der Gewalt gegen Frauen erklärt wurde,

unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat im März 2011 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020) (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015“ (KOM(2010)0491),

unter Hinweis auf den Aktionsplan des Rates der EU zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (SEK(2010)0265), mit dem dafür gesorgt werden soll, dass die Gleichstellung der Geschlechter bei der Zusammenarbeit der EU mit Partnerländern auf allen Ebenen berücksichtigt wird,

unter Hinweis auf den Bericht von 2011 über die EU-Indikatoren für einen umfassenden Ansatz zur Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des UN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU (3),

unter Hinweis auf die Indikatoren des Jahres 2010 für den umfassenden Ansatz zur Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des UN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU,

unter Hinweis auf den umfassenden Ansatz zur Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des UN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU (4) sowie das Arbeitspapier zur „Umsetzung der durch Resolution 1820 verstärkten Resolution 1325 im Rahmen der ESVP“, die beide im Dezember 2008 angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. November 2006 zur Förderung und durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Männern und Frauen im Bereich des Krisenmanagements,

unter Hinweis auf die im Jahr 2005 vom Rat beschlossenen Verhaltensnormen für ESVP-Operationen (5),

unter Hinweis auf das am 17. Juli 1998 angenommene Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, insbesondere Artikel 7 und 8, in denen Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft, erzwungene Sterilisation und jede andere Form der sexuellen Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen definiert werden,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zum 10. Jahrestag der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu Gender Mainstreaming in den Außenbeziehungen der EU sowie bei der Friedensschaffung/Nationenbildung (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zur Lage von Frauen in bewaffneten Konflikten und ihrer Rolle beim Wiederaufbau und beim Demokratisierungsprozess in diesen Ländern nach Beilegung des Konflikts (8),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0429/2011),

A.

in der Erwägung, dass in den zehn Jahren seit der Annahme der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates nur begrenzte Fortschritte erzielt worden sind; in der Erwägung, dass in einigen Fällen Quoten für die Regierungsbeteiligung von Frauen festgelegt wurden und die Anzahl der Frauen in Vertretungsinstitutionen gestiegen ist; in der Erwägung, dass seither das Bewusstsein für geschlechtsspezifische Unterschiede bei Konflikten geschärft worden ist; in der Erwägung, dass trotz aller Bemühungen die formale Beteiligung von Frauen an Friedensverhandlungen mit wenigen Ausnahmen nach wie vor unter 10 % liegt (9);

B.

in der Erwägung, dass der Posten eines UN-Sonderbeauftragten für sexuelle Gewalt in Konflikten, der zurzeit mit Margot Wallström besetzt ist, geschaffen wurde;

C.

in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt in Gestalt von Massenvergewaltigungen, Menschenhandel und anderen Formen des sexuellen Missbrauchs von Frauen und Kindern in Konfliktregionen überall auf der Welt noch immer als Kriegstaktik eingesetzt wird, was nicht hingenommen werden kann; in der Erwägung, dass das Machtvakuum, das in Ländern im Anschluss an Konflikte entsteht, zu Rückschritten in Bezug auf die Rechte von Frauen und Mädchen führen kann, wie dies in Libyen und Ägypten der Fall ist;

D.

in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt im Krieg verheerende Folgen körperlicher (Gefahr von Unfruchtbarkeit, Inkontinenz, sexuell übertragbaren Krankheiten...) und psychologischer Natur für die Opfer hat, da sie oftmals stigmatisiert, abgewiesen, misshandelt und als entehrt betrachtet, in vielen Fällen aus ihrem Umfeld verstoßen und in manchen Fällen sogar ermordet werden;

E.

in der Erwägung, dass die Familien der Opfer ebenfalls besonders betroffen sind und die sexuellen Gewalttaten als eine Erniedrigung erleben; in der Erwägung, dass die aus Vergewaltigungen hervorgegangenen Kinder verstoßen werden können; in der Erwägung, dass diese Ablehnung in Form des Aussetzens nach der Geburt oder der Kindstötung grausam sein kann;

F.

in der Erwägung, dass es in der Wiener Erklärung, die von der UN-Weltkonferenz über Menschenrechte am 25. Juni 1993 verabschiedet wurde, heißt, dass die Menschenrechte von Frauen und Mädchen ein unveräußerlicher, integraler und untrennbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte sind;

G.

empört darüber, dass sexuelle Gewalttäter in den meisten Fällen straffrei ausgehen, wie am Beispiel eines bewaffneten Konflikts in Kolumbien gezeigt werden konnte, bei dem sexuelle Gewalt gegen Frauen systematisch und im Verborgenen praktiziert wurde und dies so gut wie ungeahndet blieb; in der Erwägung, das diese Art der Gewalt als Kriegsverbrechen gelten sollte.

H.

unter Hinweis darauf, dass den bei den Streitkräften beschäftigten und/oder mit zivilgesellschaftlichen Organisationen zusammenarbeitenden Frauen, die im Rahmen der Friedenssicherung tätig sind, eine wichtige Rolle dabei zukommt, einheimischen Frauen als Vorbild, interkulturelle Mittlerin und Ansporn zu dienen und bei einheimischen Männern Stereotype abzubauen, und sie außerdem besser in der Lage sind, mit den Frauen vor Ort zu kommunizieren;

I.

in der Erwägung, dass auf die Gleichstellung abzielende Maßnahmen in den meisten Ländern nicht als Priorität betrachtet werden, da die Gleichstellungsthematik als zweitrangig erachtet wird und kulturelle, religiöse und sozioökonomische Praktiken als Entschuldigung für die Behinderung von Fortschritten im Bereich der Geschlechtergleichstellung und der Frauenrechte benutzt werden;

J.

in der Erwägung, dass bei der Planung von zivilen Missionen und Sicherheitsmissionen von Beginn an verstärkt auf geschlechtsspezifische Angelegenheiten eingegangen werden muss; in der Erwägung, dass Friedenssicherungsmissionen erwiesenermaßen entscheidende Beiträge zur Integration der Geschlechterperspektive in die Bereiche Prävention, Demobilisierung und Wiederaufbau nach Konflikten leisten;

K.

in der Erwägung, dass die Geschichte gezeigt hat, dass das Führen von Kriegen offensichtlich eine in hohem Maße von Männern dominierte Tätigkeit ist und es deshalb Grund zur Annahme gibt, dass die besondere Begabung von Frauen für Dialog und Gewaltlosigkeit in einer überaus positiven Weise zur friedlichen Konfliktverhütung und zu einem friedlichen Konfliktmanagement beitragen könnte;

L.

in der Erwägung, dass die Bedeutung der Beteiligung von Frauen und einer Geschlechterperspektive dadurch hervorgehoben wird, dass dort, wo Frauen an Konfliktlösungs- und Friedenskonsolidierungsprozessen sowie Friedensverhandlungen beteiligt sind, mehr Bereiche für den Wiederaufbau und die Friedenskonsolidierung berücksichtigt werden: Marktinfrastruktur, Landstraßen, Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten usw.;

M.

in der Erwägung, dass im Jahr 2010 17 Indikatoren für einen umfassenden Ansatz angenommen wurden (10) und im laufenden Jahr 2011 der erste Überwachungsbericht mit diesen Indikatoren als Grundlage vorgestellt worden ist (11); in der Erwägung, dass umfassende EU-Überwachungsberichte benötigt werden, denen eine klare Methodik und geeignete Indikatoren zugrunde liegen;

N.

in der Erwägung, dass nationale Aktionspläne bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit unentbehrlich sind und in Bezug auf ihre Ziele, Umsetzung und Überwachung in ganz Europa einheitliche europäische Mindestnormen erfüllen sollten;

O.

in der Erwägung, dass die Kommission am 31. August 2011 beschlossen hat, weitere 300 Millionen Euro für den Frieden und die Sicherheit in Afrika bereitzustellen; in der Erwägung, dass 2011 mindestens zwölf afrikanische Staaten als aktuelle Konfliktregionen gezählt werden, welche zusammen eine geschätzte Bevölkerungsanzahl von 386,6 Millionen Menschen haben;

P.

in der Erwägung, dass in Ländern, die sich nach der Beilegung eines Konflikts in einem Prozess des Wiederaufbaus und der Reintegration befinden, institutionelle Mechanismen und Zusagen hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter wirksame erste Schritte auf dem Weg zum Schutz und zur Förderung der Frauenrechte darstellen; in der Erwägung, dass die Beteiligung aller einschlägigen Akteure, u. a. der Regierungen und politischen Vertreter, von Gruppen der Zivilgesellschaft und Wissenschaftlern, sowie die direkte Mitwirkung von Frauengruppen und -netzwerken – die politische, finanzielle und rechtliche Unterstützung für Entwicklungsprogramme, u. a. für die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft, darunter Migranten sowie weibliche Binnenvertriebene und Flüchtlinge, erhalten sollten – eine wesentliche Voraussetzung für Friedenskonsolidierung, für die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung und für die Schaffung einer demokratischen Gesellschaft, die die Rechte der Frau und die Gleichstellung von Frauen und Männern achtet, darstellen;

Q.

in der Erwägung, dass die tiefer liegenden Ursachen der Verletzbarkeit von Frauen in Konfliktsituationen oft in ihrem begrenzten Zugang, u. a. zur Bildung und zum Arbeitsmarkt, liegen und dass die gleichberechtigte wirtschaftliche Beteiligung von Frauen daher eine notwendige Voraussetzung für die Bekämpfung der geschlechterspezifischen Gewalt in bewaffneten Konflikten darstellt; in der Erwägung, dass die Beteiligung von Frauen an politischen Entscheidungen sowohl am Verhandlungstisch als auch in aktiven Funktionen im Falle eines friedlichen Übergangs nach wie vor eingeschränkt ist, dieses Thema jedoch weiterhin oberste Priorität hat und mitentscheidend für das Erreichen des Ziels der Gleichstellung von Frauen und Männern ist;

Aktive Beteiligung von Frauen bei Friedens- und Sicherheitsanliegen

1.

fordert im Hinblick auf Friedensprozesse, dass sich die EU für eine verbindliche Mitwirkung von Frauen in den internationalen Teams, die Friedensverhandlungen führen, einsetzt; fordert Fortschritte in Bezug auf die permanente Beteiligung von Frauen in politischen Führungspositionen, einheimischen Frauenrechtsorganisationen und/oder zivilgesellschaftlichen Gruppen an den Verhandlungen während des gesamten Friedensprozesses;

2.

hebt die Bedeutung von politischem Dialog für die Stärkung der Rolle der Frauen hervor und fordert die EU-Delegationen auf, Frauen-, Friedens- und Sicherheitsangelegenheiten in ihren politischen und menschenrechtspolitischen Dialog mit den sie empfangenden Regierungen aufzunehmen; fordert die Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Mitgliedstaaten auf, eine verstärkte Einbindung von Frauen in ihre Beziehungen mit Drittstaaten und außerhalb der EU ansässigen Organisationen aktiv zu fördern;

3.

begrüßt den Aktionsplan der EU zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit und fordert die Hohe Vertreterin der EU auf, alle erforderlichen Maßnahmen für eine angemessene und effektive Schulung des Personals der EU-Delegationen im Hinblick auf einen geschlechterdifferenzierten Ansatz für die Friedenssicherung, die Konfliktverhütung und die Friedenskonsolidierung zu ergreifen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine angemessene technische und finanzielle Hilfe zur Unterstützung von Programmen zu gewährleisten, die es Frauen ermöglichen sollen, sich uneingeschränkt an der Führung von Friedensverhandlungen zu beteiligen, und ihnen in der Zivilgesellschaft insgesamt zu mehr Einfluss verhelfen sollen;

4.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, einen Anstieg des Frauenanteils im Militär und bei zivilen Friedenssicherungseinsätzen, insbesondere in Führungspositionen, aktiv zu fördern, und fordert in diesem Zusammenhang:

nationale Kampagnen, die Militär und Polizei als realistische Option sowohl für Frauen als auch für Männer bewerben, um mit möglichen Vorurteilen aufzuräumen; diese Kampagnen sollten Informationsveranstaltungen und ''Tage der offenen Tür'' beinhalten, bei denen sachlich über die Ausbildungs- und Tätigkeitsoptionen in der Armee aufgeklärt wird;

die Überprüfung der Beförderungspolitik beim Militär, um zu prüfen, ob Frauen, obwohl geschlechtsunabhängig männlichen Kollegen gleichgestellt, bei anstehenden Beförderungen benachteiligt wurden;

die Einführung frauenfreundlicher Bestimmungen beim Militär, wie z. B. des Anspruchs auf Mutterschaftsurlaub;

das Fördern von Vorbildern – Frauen, die Mut bewiesen und Maßnahmen ergriffen haben, um eine Änderung zum Besseren herbeizuführen;

den vermehrten Einsatz von Frauen, besonders in zivilen Operationen, in hochrangigen Positionen und im Kontakt mit der Bevölkerung vor Ort;

intensive Schulung von Männern und Frauen, die an zivilen Einsätzen teilnehmen, in geschlechtsspezifischen Angelegenheiten, im Schutz, den besonderen Bedürfnissen und den Menschenrechten von Frauen und Kindern in Konfliktsituationen sowie in der Kultur und den Traditionen der Gastländer, um den Schutz der Teilnehmenden zu verbessern und sicherzustellen, dass es keine Unterschiede im Schulungsangebot für Frauen und Männer gibt;

5.

fordert die Bereitstellung ausreichender EU-Mittel u. a. im Rahmen des Stabilitätsinstruments, die Unterstützung der wirksamen Mitarbeit und des Beitrags von Frauen in Vertretungsinstitutionen auf nationaler und lokaler Ebene und auf allen Entscheidungsebenen im Rahmen der Konfliktbeilegung, von Friedensverhandlungen, der Friedenskonsolidierung und der Planung für die Zeit nach einem Konflikt;

6.

weist darauf hin, dass ein Verhaltenskodex für EU-Mitarbeiter in militärischen und zivilen Missionen aufgestellt werden muss, der deutlich macht, dass sexuelle Ausbeutung ein nicht zu rechtfertigendes kriminelles Verhalten darstellt, und fordert die strikte Durchsetzung dieses Kodex in Fällen sexueller Gewalt durch Mitarbeiter von humanitären Organisationen, Vertreter internationaler Einrichtungen, Friedenstruppen und Diplomaten in Form strenger Sanktionen auf administrativer und strafrechtlicher Ebene; fordert, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern und Frauen in bewaffneten Konflikten und in Flüchtlingslagern in keiner Weise geduldet werden darf, und begrüßt daher die jüngsten Ermittlungen der UN in Bezug auf die Vorwürfe der sexuellen Ausbeutung gegen Mitglieder der Friedenssicherungstruppen der UN-Operation in Côte d’Ivoire;

Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Frauen

7.

verurteilt nachdrücklich die noch immer als Kriegswaffe eingesetzte sexuelle Gewalt gegen Frauen als Kriegsverbrechen; ist sich der tiefen physischen und psychischen Verletzungen, die solcher Missbrauch bei den Opfern hinterlässt, sowie der schwerwiegenden Folgen für ihre Familien bewusst; betont, dass diesem Phänomen mit Programmen zur Unterstützung von Opfern begegnet werden muss, und fordert die Mobilisierung der politischen Führung im Hinblick auf die Verabschiedung eines koordinierten Maßnahmenpakets zur Vorbeugung und allmählichen Beseitigung der sexuellen Gewalt; weist in diesem Zusammenhang auf die anhaltend dramatische Situation im Kongo hin; verweist auf die Massenvergewaltigung zwischen dem 30. Juli und dem 4. August 2010 im Bergbaugebiet im Ostkongo sowie darauf, dass 2009 von mindestens 8 300 Vergewaltigungsfällen im Ostkongo berichtet wurde und anderen Berichten zufolge im ersten Quartal 2010 mindestens 1 244 Frauen vergewaltigt wurden, also im Durchschnitt 14 Vergewaltigungen pro Tag; stellt fest, dass sich an dieser Situation im Jahr 2011 nichts geändert hat; fordert sowohl die EU-Missionen als auch die Missionen von EUPOL und EUSEC in der Demokratischen Republik Kongo auf, der Bekämpfung sexueller Gewalt und der Teilhabe von Frauen an den Bemühungen mit Blick auf die Reform des kongolesischen Sicherheitssektors oberste Priorität einzuräumen;

8.

vertritt die Ansicht, dass das Problem der sexuellen Gewalt, der zumeist Frauen und Kinder zum Opfer fallen, u. a. durch die Geschlechterunterschiede, durch den Anstieg der Gewalt im Allgemeinen und insbesondere als Folge der Militarisierung der Gesellschaft sowie durch den Zusammenbruch gesellschaftlicher Strukturen verschlimmert wird und daher besonderes Augenmerk auf die Prävention dieser Form von Kriegsverbrechen gelegt werden sollte und zu diesem Zweck Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Annahme flankierender Maßnahmen für Familien zu fördern, um die negativen Folgen bewaffneter Konflikte auf das Familienleben zu begrenzen;

10.

fordert eine engere Zusammenarbeit mit einheimischen Frauenorganisationen, um ein Frühwarnsystem aufzubauen und sie nach Möglichkeit zu befähigen, Missbrauchsfällen selbst vorzubeugen oder sie zu reduzieren;

11.

fordert die Kommission auf, lokale Gruppen der Zivilgesellschaft, insbesondere Frauenorganisationen und solche mit Programmen, bei denen der Schwerpunkt auf Geschlechteraspekten liegt, durch den Zugang zu Fördermitteln und den Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen, um es ihnen zu ermöglichen, insbesondere vor dem Hintergrund versagender Staaten ihre Kontrollfunktion zu erfüllen;

12.

ist bestürzt darüber, dass sexuelle Gewalttäter noch immer straffrei ausgehen; fordert mit Nachdruck, der Straffreiheit für sexuelle Gewalttäter ein Ende zu setzen; fordert, dass die nationalen Behörden die in Bezug auf die Straflosigkeit geltenden Gesetze durchsetzen, und spricht sich für eine Stärkung des Justizsystems durch die Schulung von Richtern und Staatsanwälten in Bezug auf die Ermittlung und Bestrafung sexueller Gewalt aus; fordert daher eine große Öffentlichkeitswirkung von Gerichtsverfahren, mit dem Ziel, zu zeigen, dass ein solches Verhalten nicht toleriert wird;

13.

fordert, die Frage der Straffreiheit zu einem Hauptthema in Friedensverhandlungen zu machen, weil es keinen Frieden ohne Gerechtigkeit geben sollte, und fordert, dass Gewalttäter vor Gericht gestellt werden und die strafrechtlichen Konsequenzen ihrer Taten tragen müssen; betont, dass Straffreiheit nicht verhandelbar sein darf; erinnert daran, dass der Rechtsweg bis zur Verurteilung der für Gewalt gegen Frauen im Krieg Verantwortlichen, häufig zu langwierig ist und die Opfer in eine missliche Lage bringt; fordert daher eine gerechte und für alle gleiche Justiz unter Beachtung vernünftiger Fristen und der Würde von Frauen, die Opfer von Kriegen werden;

14.

erinnert an die zentrale Rolle der Bildung bei der Emanzipation von Frauen und Mädchen, aber auch beim Kampf gegen die Stereotypen und für die Änderung von Denkweisen; fordert die Auflegung und/oder die Verstärkung von Aufklärungsprogrammen im Rahmen von Bildungsplänen, bei denen die Achtung der Würde der Frau im Mittelpunkt steht;

15.

fordert, dass im Rahmen der Streitkräfte Frauenkliniken betrieben werden, die Fälle sexueller und psychischer Gewalt in Kriegsgebieten behandeln können;

16.

fordert, dass Frauen, die in Konflikten Opfer von Misshandlungen und Gewalt geworden sind, bei internationalen Gerichten Klage erheben können, wobei ihre Würde zu wahren ist und sie von diesen Gerichten vor tätlichen Angriffen und Traumatisierung geschützt werden müssen, die bei Befragungen entstehen kann, bei denen keine Rücksicht auf den emotionalen Schockzustand dieser Frauen genommen wird; fordert, dass diesen Frauen sowohl auf zivilrechtlicher als auch auf strafrechtlicher Ebene Gerechtigkeit widerfährt und dass Hilfsprogramme eingeleitet werden, die sie bei ihrer wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung und ihrer psychischen und physischen Rehabilitation unterstützen;

17.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der Leitlinien der EU zur Gewalt gegen Frauen, u. a. durch folgende spezifische Maßnahmen, wirksam zu unterstützen:

Aufbau eines wirksamen Systems zur Überwachung aller gerichtlichen Ermittlungen und deren Folgeverfahren in Fällen derartiger Gewalt;

Verabschiedung von Maßnahmen, Strategien und Programmen, die sich nicht nur auf den Schutz und die Strafverfolgung, sondern vor allem auf die Vorbeugung konzentrieren;

Programme, die Gewaltopfern kostenlose Gesundheitsberatung und psychologische Betreuung in ihrer Muttersprache im Einklang mit ihrer Kultur und ihren Gebräuchen und wenn möglich durch weibliches Fachpersonal bereitstellen;

Programme für Frauen und Männer, die Gesundheitserziehung und leicht zugängliches Informationsmaterial, insbesondere zur reproduktiven und sexuellen Gesundheit, vorsehen, sowie an die Kulturen der Zielbevölkerungsgruppen angepasste Aufklärungsprogramme;

spezifische Maßnahmen, um Frauen im Krieg den fairen Zugang zu den öffentlichen Gesundheitssystemen (12) und insbesondere zur medizinischen Grundversorgung einschließlich Mutter- und Kinderschutz, wie von der Weltgesundheitsorganisation definiert (13), zur gynäkologischen Betreuung und zur Geburtshilfe zu garantieren;

Ausarbeitung von Zeugenschutzprogrammen, um Opfer, indem ihnen Schutz garantiert wird, zu ermutigen, gegen ihre Peiniger auszusagen;

18.

unterstreicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, sicherzustellen, dass Frauen als gleichberechtigte Akteure im Rahmen von Justizreformen oder grenzübergreifenden Gerichtsverfahren behandelt werden, um es ihnen zu ermöglichen, sich in effizienter Art und Weise für die Durchsetzung der Gleichberechtigung in den nationalen Rechtssystemen einzusetzen;

19.

fordert die Kommission, den EAD und die Delegationen des Europäischen Parlaments auf, sich für die Unterzeichnung, Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (1998) durch diejenigen Entwicklungsländer einzusetzen, die dies noch nicht getan haben; erachtet dies als notwendigen Schritt zum Schutz der sexuellen Rechte von Frauen in Kriegszeiten und zur Verhinderung der Straffreiheit von Gewalttätern;

20.

verurteilt Geiselnahmen und fordert eine härtere Bestrafung für den Einsatz menschlicher Schutzschilde in Konfliktsituationen;

21.

fordert die getrennte Unterbringung weiblicher und männlicher Häftlinge, insbesondere zur Vermeidung von sexuellem Missbrauch;

22.

unterstreicht die Bedeutung des Rechts, über das Schicksal vermisster Angehöriger Auskunft zu erhalten, und fordert die Parteien bewaffneter Konflikte auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um Aufklärung über den Verbleib vermisster Personen zu erhalten;

23.

fordert, dass spezifische Vorschriften, die Frauen zusätzlichen Schutz vor Vergewaltigung, Zwangsprostitution und jeder anderen Form des sexuellen Übergriffs bieten und besondere Betreuung für Schwangere und Mütter von Kleinkindern durch die Bereitstellung von Lebensmitteln, Kleidung und Diensten wie Evakuierung und Beförderung sowie medizinischen Einrichtungen vorsehen, um ungewollten Schwangerschaften und sexuell übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, zu den vorrangigen Bereichen des Finanzierungsinstruments für die Entwicklung für den Zeitraum 2014–2020 gehören;

24.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob der Einsatz von aus geschultem Personal (z. B. Ärzten, Psychologen, Soziologen, Rechtsberatern usw.) bestehenden schnellen Eingreiftruppen für eine direkte Vor-Ort-Betreuung der Opfer geschlechtsbezogener Straftaten praktisch durchführbar ist;

25.

begrüßt die Annahme der Resolution 1960 des UN-Sicherheitsrates, die detaillierte Informationen zu mutmaßlichen sexuellen Gewalttätern bei bewaffneten Konflikten fordert; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker für die Umsetzung der Resolution 1960 einzusetzen;

26.

spricht sich dafür aus, zu prüfen, ob nach geltendem internationalem und nationalem Recht die Möglichkeit einer angemessenen Entschädigung für die Opfer besteht, auch unter Berücksichtigung der psychischen Folgen für die Familie und die Kinder dieser Frauen;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauen in ihren Rechten und beim Zugang zu Land, Erbe, Krediten und Ersparnissen in Situationen nach Beilegung eines Konflikts zu stärken, vor allem in Ländern, in denen die Eigentumsrechte von Frauen weder von der Gesellschaft anerkannt werden noch rechtlich durchsetzbar sind;

28.

betont, dass Frauen nicht nur als verletzliche Opfer, sondern auch als eine stark differenzierte Gruppe von sozialen Akteuren gesehen werden müssen, die über wertvolle Ressourcen und Fähigkeiten verfügen und ihre eigenen Prioritäten haben; vertritt die Auffassung, dass Frauen den Lauf der Ereignisse beeinflussen und durch ihr Wirken den Entwicklungsprozess gestalten müssen; ist der Ansicht, dass Frauen, die Kriegsopfer waren, nicht mehr nur als Kriegsopfer betrachtet werden sollten, sondern vielmehr als Gestalterinnen der Stabilisierung und Konfliktlösung; betont, dass Frauen im Allgemeinen diese Rolle erst dann übernehmen können, wenn sie gleichberechtigt an politischen und wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen beteiligt sind;

29.

weist darauf hin, dass das Verständnis der Bevölkerung von der Rolle der Frauen in Nachkriegsgesellschaften und von ihrem Beitrag zum Wiederaufbau nach dem Krieg über die universalistische Schilderung der „Kriegserfahrungen von Frauen“ hinausgehen muss und die spezielle Beschaffenheit und die Vielfalt der Erfahrungen von Frauen anerkannt werden müssen;

Empfehlungen

30.

fordert die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für Frauen, Frieden und Sicherheit innerhalb des EAD, damit die Geschlechterperspektive systematisch berücksichtigt und eine effizientere Zusammenarbeit mit den Amtskollegen bei den Vereinten Nationen ermöglicht wird; spricht sich dafür aus, dass zur Sicherstellung der Kohärenz und Effizienz aller relevanten Politikbereiche, Arbeitsgruppen und Abteilungen/Anlaufstellen der EU, die sich mit Geschlechter- und Sicherheitsangelegenheiten befassen, von diesem EU-Sonderbeauftragten koordiniert werden und an ihn gebunden sind, und fordert des Weiteren die systematische, einheitliche und umfassende Umsetzung der erforderlichen Strategien und Maßnahmen;

31.

fordert, dass die informelle Task Force „Frauen, Frieden und Sicherheit“ unterstützt und anerkannt wird;

32.

fordert, dass der Gleichstellungsfrage im Rahmen der Friedensforschung, der Konfliktverhütung und -beilegung, von friedenserhaltenden Einsätzen, der Bewältigung von Konfliktfolgen und des Wiederaufbaus besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird und die Länderstrategiepapiere um eine Gleichstellungskomponente erweitert werden;

33.

fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Entwicklungsaspekte, insbesondere die Anerkennung des Rechts von Müttern auf Schutz und Förderung, die Betreuung und die Erziehung der Kinder sowie die Gesundheit und die wirtschaftliche Sicherheit von Frauen – unter besonderer Berücksichtigung der Eigentumsrechte, vor allem in Bezug auf Landbesitz und die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen – bei ihren die Frauen in Konfliktgebieten betreffenden Maßnahmen zu berücksichtigen;

34.

begrüßt die Entscheidung der EU, eine Liste mit 17 Durchführungsindikatoren zur Bewertung ihres eigenen Erfolgs in Bezug auf geschlechtsspezifische Aspekte in Ländern mit einer instabilen politischen Lage und solchen, die sich in Konfliktsituationen bzw. in der Phase der Konfliktbewältigung befinden, anzunehmen; betont, dass diese Indikatoren, die auch qualitative Bewertungen enthalten sollten, einer Verbesserung bedürfen; fordert die Kommission und den EAD auf, Schlussfolgerungen aus diesem Bewertungsverfahren während der Planungs- und Durchführungsphase zu berücksichtigen;

35.

fordert den EAD auf, gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 sicherzustellen, dass die Planung, Durchführung und Überwachung der Länderinitiativen zur Förderung der Gleichstellungskomponente vor, während und nach Konfliktsituationen auf Delegationsebene erfolgt, um besser auf die Besonderheiten der individuellen Situationen und die Wahrscheinlichkeit einer vorhandenen regionalen Dimension eingehen zu können;

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Aktionspläne zu Frauen, Frieden und Sicherheit anzunehmen, umzusetzen und zu überwachen; bekräftigt seine Forderung an die EU und die Mitgliedstaaten, in ihren Plänen und Strategien eine Reihe von Mindestnormen, die realistische Ziele mit spezifischen Indikatoren, Richtwerten, Zeitrahmen, zugewiesenen Mitteln und einem wirksamen Überwachungsmechanismus umfassen, auszuarbeiten; betont die Bedeutung der Einbeziehung von nichtstaatlichen Organisationen in die Ausarbeitung, Umsetzung und Überwachung der Aktionspläne;

37.

fordert die EU auf, eine ausgewogene Rekrutierung für Missionen und Operationen sicherzustellen und mehr Frauen in Führungspositionen zu befördern und sie beispielsweise als Leiterinnen von EU-Delegationen in Drittstaaten oder von EU-Missionen zu benennen;

38.

unterstreicht die Forderung der Kommission, die EU solle Drittstaaten bei der Einhaltung und Umsetzung internationaler Verpflichtungen wie z. B. des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Aktionsprogramms von Kairo, der Aktionsplattform von Peking sowie der UN-Millenniumserklärung unterstützen;

39.

unterstützt nachdrücklich die Einbindung von Gleichstellungsberatern oder Anlaufstellen für Gleichstellungsangelegenheiten in die Missionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) sowie in die EU-Delegationen und fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin auf, zu verhindern, dass sie eine Doppelfunktion ausüben müssen, und sie mit angemessenen Mitteln und Kompetenzen auszustatten;

40.

betont die Bedeutung von Sensibilisierungskampagnen bei der Bekämpfung von Stereotypen, Diskriminierung (aufgrund von Geschlecht, Kultur und Religion) und häuslicher Gewalt sowie für die Gleichstellung der Geschlechter allgemein; stellt fest, dass diese Kampagnen durch die Förderung eines positiven Frauenbildes über weibliche Rollenvorbilder in den Medien und der Werbung, in Bildungsmaterialien und dem Internet ergänzt werden sollten;

41.

fordert die Einführung angemessener öffentlicher Beschwerdeverfahren im Rahmen von GSVP-Missionen, die insbesondere zur Meldung von Fällen sexueller und geschlechterspezifischer Gewalt beitragen würden; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin auf, im Rahmen der halbjährlichen Bewertung der GSVP-Missionen auch eingehend über Frauen, Frieden und Sicherheit Bericht zu erstatten; weist darauf hin, dass die GSVP-Missionen eines der wichtigsten Instrumente der EU sind, um ihr Engagement für die Ziele der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in von Krisen betroffenen Ländern und Regionen zu bekunden;

42.

fordert gezielt zugewiesene Mittel für die Bewertung und Überwachung von Daten, die auf der Grundlage der auf EU-Ebene ausgearbeiteten Indikatoren erfasst wurden; spricht sich für spezifische Haushaltslinien für Fachwissen über geschlechtsspezifische Angelegenheiten sowie für Projekte und Maßnahmen auf dem Gebiet Frauen, Frieden und Sicherheit im Rahmen von GSVP-Missionen aus;

43.

fordert die Haushaltsbehörde der EU auf, die Haushaltsmittel zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Frauenrechte im Rahmen der neuen Finanzierungsinstrumente für die Entwicklung für den Zeitraum 2014–2020 aufzustocken;

44.

fordert die Hohe Vertreterin der EU und die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung der Komplementarität und rechtzeitigen Mobilisierung aller Finanzinstrumente für das auswärtige Handeln der EU zu ergreifen, was den Europäischen Entwicklungsfonds, das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit, das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument, das Instrument für Heranführungshilfe, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte und das Stabilitätsinstrument einschließt, um ein einheitliches Vorgehen der EU in Bezug auf die Situation von Frauen im Krieg zu gewährleisten;

45.

fordert in Bezug auf die Zusammenstellung, Verfeinerung und Verbreitung von Gender-Mainstreaming-Methoden gezielte Unterstützung vom Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen bei der Umsetzung der Indikatoren von Peking im Bereich „Frauen und bewaffnete Konflikte“;

46.

unterstreicht die wichtige Rolle der EG/UN-Partnerschaft zur Gleichstellung für Entwicklung und Frieden, die das Ziel verfolgt, Ansätze für eine Einbeziehung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Menschenrechte von Frauen in neue Hilfsmodalitäten zu finden und Partnerländer bei ihren Anstrengungen zur Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu unterstützen und ihnen entsprechend ihres Einsatzes für die Gleichstellung der Geschlechter angemessene finanzielle Mittel für ihre nationalen Entwicklungsprogramme und Haushalte zuzuweisen; betont, dass der Schwerpunkt dieses Projekts auf der Rolle von Frauen in und nach Konfliktsituationen und insbesondere auf der sachgerechten Umsetzung der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrates liegt;

47.

fordert die Union auf, die Einrichtung von Schulen zu begünstigen, wenn sie ihre Hilfe zum Wiederaufbau nach einem Konflikt anbietet, um eine bessere Bildung von Jungen und Mädchen zu ermöglichen;

48.

begrüßt die verschiedenen Initiativen zur Schaffung geschlechtsspezifischer Indikatoren für Frühwarnung und Konfliktüberwachung wie die des Gremiums der Vereinten Nationen „UN-Women“, des Europarats, der Schweizer Friedensstiftung, von „International Alert“ und von FEWER (Forum on Early Warning and Early Response);

49.

betont, wie wichtig es ist, dass Frauen bei Fragen der Wasserversorgung, der Kanalisation und der Hygiene in aktuellen und ehemaligen Konfliktgebieten eine zentrale Rolle spielen und betont deshalb, wie wichtig es ist, den Zugang zu sauberem Trinkwasser, angemessenen sanitären Einrichtungen sowie Wasser für Produktionszwecke zu verbessern;

*

* *

50.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  A/RES/48/104.

(2)  Anlage zu den Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011.

(3)  Ratsdokument 09990/2011 vom 11. Mai 2011.

(4)  Ratsdokument 15671/1/2008 vom 1. Dezember 2008.

(5)  Ratsdokument 08373/3/2005 vom 18. Mai 2005.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0439.

(7)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 32.

(8)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 287.

(9)  Zehnjährige Studie zu den Auswirkungen der Umsetzung der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit bei der Friedenssicherung, Abschlussbericht 2010 der Abteilung zur Unterstützung von Feldeinsätzen der Hauptabteilung für Friedenssicherungseinsätze der VN.

(10)  Ratsdokument 11948/2010 vom 14. Juli 2010.

(11)  Ratsdokument 09990/2011 vom 11. Mai 2011.

(12)  Wie in Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Teil I Grundsatz 11 der vom Europarat revidierten Europäischen Sozialcharta definiert.

(13)  Weltgesundheitsversammlung A56/27, Punkt 14.18 auf der vorläufigen Tagesordnung vom 24. April 2003, Internationale Konferenz zur primären Gesundheitsversorgung, Alma Ata: 25. Jahrestag, Bericht des Sekretariats.


20.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 239/83


Donnerstag, 2. Februar 2012
EU-Entwicklungszusammenarbeit bei der Förderung des Zugangs aller zur Energie bis 2030

P7_TA(2012)0029

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu der EU-Entwicklungszusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels eines „universellen Zugangs zu Energie bis 2030“ (2011/2112(INI))

2013/C 239 E/13

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das von der UN-Generalversammlung für 2012 ausgerufene „Internationale Jahr der erneuerbaren Energie für alle”, mit dem anerkannt wird, wie bedeutend der Zugang zu Energie für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und die Erreichung der Millenniumsziele ist (1),

unter Hinweis auf die von UN-Generalsekretär Ban Ki-moon gestartete Initiative „Nachhaltige Energie für alle“ (2),

unter Hinweis auf die von UN-Generalsekretär Ban Ki-moon eingesetzte Beratergruppe für Energie und Klimawandel (AGECC) und deren Empfehlungen vom 28. April 2010, in denen das internationale Ziel eines universellen Zugangs zu modernen Energieformen bis 2030 und die Reduzierung der weltweiten Energieintensität um 40% bis 2030 als vorrangige Ziele festgeschrieben wurden (3);

unter Hinweis auf den Weltenergieausblick 2010 der Internationalen Energieagentur (IEA), in dem hervorgehoben wird, dass weltweit ungefähr 1,3 Milliarden Menschen keinen Zugang zu Elektrizität haben und des Weiteren 2,7 Milliarden Menschen ohne saubere Kocheinrichtungen leben;

unter Hinweis auf die hochrangige internationale Konferenz zum Thema „Energie für alle – Finanzierungszugang für die Ärmsten“ in Oslo, Norwegen, vom 10.-11. Oktober 2011, und auf den Start der Initiative „Internationale Energie- und Klima-Partnerschaft -Energie+“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 19. Mai 2009 über den Zugang zu nachhaltigen Energieträgern auf lokaler Ebene in den Entwicklungsländern, in denen darauf hingewiesen wird, dass der „Zugang zu nachhaltigen Energiequellen und modernen Energieleistungen […] eine Vorbedingung für Wirtschaftswachstum und soziale Entwicklung sowie für die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele“ ist, und dass es durch „eine Fokussierung auf nachhaltige Energie […] möglich sein [wird], die Fortschritte im Bereich der Millennium-Entwicklungsziele zu konsolidieren und einen Beitrag zur Behebung der weltweiten Krise sowie zur Minderung des Klimawandels zu leisten“,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. Juli 2002 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern im Energiebereich“ (KOM(2002)0408),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 26. Oktober 2004 mit dem Titel „Die künftige Entwicklung der EU-Energieinitiative und die Modalitäten für die Einrichtung einer Energiefazilität zugunsten der AKP-Länder“ (KOM(2004)0711),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel” (KOM(2011)0637),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0442/2011),

A.

in der Erwägung, dass weltweit 1,3 Milliarden Menschen – 48% davon in ländlichen Gebieten – keinen Zugang zu Elektrizität haben und ferner 2,7 Milliarden Menschen ohne saubere Kochgelegenheiten leben (4), so dass in den Innenräumen Rauch entsteht, der verantwortlich für über 1,4 Millionen vorzeitige Todesfälle pro Jahr ist, was diese Todesursache nach HIV/Aids weltweit zur zweithäufigsten Ursache für einen vorzeitigen Tod macht (5); in der Erwägung, dass der mangelnde Zugang zu modernen Energieversorgungsleistungen in vielen armen Ländern zu einer Ungleichheit der Chancen von Männern und Frauen führt, durch die insbesondere Frauen und Kinder benachteiligt werden;

B.

in der Erwägung, dass der Energiezugang für die Verwirklichung einiger, im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 sowie in anderen internationalen Menschen- und Umweltrechtsinstrumenten verankerter Rechte unabdingbar ist;

C.

in der Erwägung, dass die Millennium-Entwicklungsziele ohne substanzielle Forschritte im Bereich Energie für alle nicht erreichbar sind und dies jährlich ein geschätztes Investitionsvolumen von ungefähr 48 Milliarden USD bis 2030 erfordert, was ungefähr 3 % der bis 2030 geplanten globalen Investitionen in Energieinfrastrukturen entspricht und bis 2030 nur zu einer geringfügigen Erhöhung des CO2-Ausstoßes von lediglich 0,7 % führen würde (6);

D.

in der Erwägung, dass mit erneuerbaren Energiequellen und insbesondere mit kleinen dezentralen Lösungen eine hohe Vielzahl zuverlässiger, nachhaltiger und erschwinglicher Energieversorgungsleistungen für die Armen bereitgestellt werden können, vor allem in ländlichen Gebieten in Entwicklungsländern; in der Erwägung, dass Entwicklungsländer in Gebieten mit Zugang zu einer Vielzahl erneuerbarer Energiequellen, vor allem Wind und Sonne, angesiedelt sind; in der Erwägung, dass noch viele Herausforderungen bewältigt werden müssen, damit ihre umfassende Ausschöpfung in den Entwicklungsländern gewährleistet ist, u.a. Finanzierung, Kapazitätsaufbau, Technologietransfer und Reformprogramme im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung;

E.

in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer unbedingt erneuerbare Energietechnologien einsetzen müssen, um ihre Importabhängigkeit von fossilen Energieträgern und den damit verbundenen Preisschwankungen zu reduzieren; jedoch in der Erwägung, dass Großprojekte im Bereich erneuerbare Energie (zum Beispiel Wasserkraft oder Energiepflanzen) auch schwerwiegende Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt haben können, zum Beispiel in Bezug auf die Sicherstellung der Wasserversorgung und die Ernährungssicherheit; in der Erwägung, dass eine sorgfältige Prüfung der Umweltauswirkungen erneuerbarer Energietechnologien daher eine wichtige Voraussetzung für die Finanzierung durch Geber ist;

F.

in der Erwägung, dass der Zugang zu modernen, nachhaltigen Energiedienstleistungen für alle auch einen umfassenden Zugang zur gesamten Palette der benötigten und gewünschten Energiedienstleistungen (also nicht nur Elektrizität) beinhaltet – wie beispielsweise Licht, Kocheinrichtungen und Warmwasserversorgung, Heizung, Kühlvorrichtungen, Zugang zu Kommunikation und Information und Energiezugang zu Produktionszwecken und zur Schaffung von Einkommen;

G.

in der Erwägung, dass von den 409 Mrd. USD, die 2010 in Entwicklungsländern als Subventionen für fossile Brennstoffe bewilligt wurden, lediglich 8 % an die Ärmsten, also die 20 % der Bevölkerung mit dem niedrigsten Einkommen, gegangen sind (7);

H.

in der Erwägung, dass die Werte des Energieentwicklungsindex (EDI) in hohem Maße mit den Werten des Indexes für menschliche Entwicklung (HDI) korrelieren, der sich auf Lebenserwartung, Bildung, Pro-Kopf-BIP und andere Indikatoren des Lebenshaltungsniveaus bezieht;

I.

in der Erwägung, dass im südlich der Sahara gelegenen Teil Afrikas nahezu 70% der Gesamtbevölkerung keinen Zugang zu Strom hat; in der Erwägung, dass das Bevölkerungswachstum schneller vorangeschritten ist als die Elektrifizierung, so dass die Zahl der Menschen ohne Zugang zu Elektrizität gestiegen ist;

J.

in der Erwägung, dass in den am wenigsten entwickelten Ländern nur eine geringe Minderheit der Bevölkerung überhaupt Zugang zum Versorgungsnetz hat; in der Erwägung, dass der Zugang zum Versorgungsnetz in absehbarer Zeit nicht für die gesamte Bevölkerung möglich gemacht werden wird, weshalb dezentralisierte Lösungen wie kleine und Mini-Netze oder netzunabhängige Versorgungslösungen den einzig gangbaren Weg darstellen, um in den kommenden Jahren einen universellen Zugang zu Energie bereitstellen zu können;

K.

in der Erwägung, dass Rechtsstaatlichkeit und effiziente ordnungsgemäße Verwaltung Schlüsselfaktoren sind, die gefördert werden müssen, um die Privatinvestoren anzulocken, die nötig sind, wenn das Ziel eines universellen Energiezugangs für alle Menschen uneingeschränkt verwirklicht werden soll;

L.

in der Erwägung, dass die beiden letzten Mitteilungen der Kommission zum Thema ‚Energie in der Entwicklungszusammenarbeit’ 2002 und 2004 veröffentlicht wurden;

1.

betont, dass es zwar kein eigenes Millennium-Entwicklungsziel für Energie gibt, dass der Zugang zu modernen, nachhaltigen Energiedienstleistungen für alle (nachstehend „universeller Zugang zu Energie“) jedoch eine Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele ist; glaubt daher, dass die Energiefrage bei der Debatte über die Beseitigung der Armut an vorderster Stelle rangieren sollte, wobei gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass ein besserer Zugang zu modernen Energieversorgungsleistungen mit einer nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht; fordert die Kommission dringend auf, für das Jahr 2012 eine Mitteilung über die Entwicklungszusammenarbeit zur Förderung eines universellen Energiezugangs vorzulegen, weil dieses Jahr von der UN eben dieser Problematik gewidmet wurde;

2.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das (von der UN festgelegte) internationale Ziel des universellen Zugangs zu Energie bis 2030 zu übernehmen, sich für dessen Verwirklichung einzusetzen und ihre Politik und Entwicklungszusammenarbeit auf dieses Ziel auszurichten;

3.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass eine möglichst umfassende Nutzung erneuerbarer Energieträger für die internationale Gemeinschaft der ideale Weg ist, den universellen Zugang zu modernen Energieversorgungsleistungen zu bewerkstelligen und gleichzeitig den Klimawandel zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan zu entwickeln mit dem Ziel, den universellen Energiezugang horizontal in alle relevanten EU-Politikbereiche sowie in alle Sektoren der Entwicklungspolitik, wie Landwirtschaft, Industrie, Handel, Gesundheit und Wasserversorgung, einzubinden und ferner dafür zu sorgen, dass in Bezug auf das Ziel des universellen Energiezugangs sektor- und politikübergreifende Kohärenz herrscht;

4.

begrüßt, dass die Energiefrage auf der ‚Agenda für den Wandel‘ als wichtiger Punkt genannt wurde und geht davon aus, dass die Kommission entsprechend tätig wird; fordert die Kommission auf, den Zugang zu Energie weder den ebenfalls erwähnten Themen bezüglich Energieversorgungssicherheit und Klimawandel unterzuordnen, noch ihn damit zu verwechseln;

5.

fordert die EU auf, im Rahmen ihrer Entwicklungszusammenarbeit ein spezifisches Programm zum Thema „Energie und Entwicklung“ zu verabschieden, dessen besonderer Schwerpunkt auf dem universellen Zugang zu Energie liegt;

6.

stellt fest, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass es mit zentralisierten Energieerzeugungskapazitäten und Ausweitungen der Versorgungsnetze oft nicht gelungen ist, die Energieversorgungsleistungen für die Armen zu verbessern; unterstreicht daher, wie wichtig es ist, erneuerbare dezentralisierte Lösungen – wie beispielsweise kleine Netze, netzunabhängige Versorgung und Mininetze – zu unterstützen, um alle Bevölkerungsgruppen in Entwicklungsländern, insbesondere die Armen und die Landbevölkerung, zu erreichen; fordert die EU auf, sich finanziell und technisch mehr auf solche Kleinprojekte zu konzentrieren, um das Problem des Energiemangels in entlegenen Gebieten zu lösen;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass erneuerbare Energie in vielen Entwicklungsländern ein hohes Potenzial bietet, um eine nachhaltige Energieversorgung zu gewährleisten und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, wodurch auch deren Anfälligkeit in Bezug auf Energiepreisschwankungen reduziert wird;

8.

unterstreicht, dass die Energiefazilität weltweit zu den ganz wenigen Finanzierungsmechanismen gehört, die auch Kleinanlagen auf Basis erneuerbarer Energieformen finanziell fördern, und fordert die Kommission auf, die Finanzierung für diese Art von Projekten in der nächsten Finanzierungsperiode ab 2014 fortzusetzen und aufzustocken;

9.

fordert die Kommission auf, die im Rahmen der Energiefazilität geförderten Investitionen zur Verbesserung des Zugangs der Armen zu Basis-Energiedienstleistungen im Wege einer Folgenabschätzung zu bewerten und die Nachfolge-Fazilität, die in der nächsten Finanzierungsperiode nach 2014 an die Stelle der jetzigen Energiefazilität treten wird, dementsprechend effizienter und wirksamer zu gestalten;

10.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Einsatz erneuerbarer Träger zur Bereitstellung von Energieversorgungsleistungen in Entwicklungsländern – bei korrekter Umsetzung – eine wirtschaftliche Lösung bieten kann, die auch der Gesundheit, der Umwelt und der Entwicklung vor Ort dienlich ist; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass beim Einsatz erneuerbarer Energien zur Verbesserung des Energiezugangs auch die möglichen Umweltauswirkungen berücksichtigt werden müssen, insbesondere bei Wasserkraft, Biomasse und Agro-Kraftstoffen;

11.

fordert die EU auf, für die Finanzierung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien klare Leitlinien und Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, die Nutzung dezentralisierter, erneuerbarer Energieformen und kohlenstoffarmer, hochgradig energieeffizienter Lösungen zu einer prioritären Vergabekondition zu machen, wenn es um die finanzielle Unterstützung neuer Energieprojekte geht;

12.

betont, dass private Unternehmen sich stärker engagieren sollten, damit die Entwicklungsländer die Millennium-Entwicklungsziele erreichen können, und zwar insbesondere in Bezug auf den universellen Zugang zu Energie; hält es darüber hinaus für außerordentlich wichtig, den Einsatz der für Niedrigeinkommensmärkte geeigneten finanziellen Mittel und des entsprechenden technologischen Know-hows zu unterstützen, insbesondere im Rahmen einer stärkeren Beteiligung privater Unternehmen an nationalen und internationalen institutionellen Partnerschaften;

13.

ermutigt die Kommission und die Mitgliedstaaten, im Wege der Entwicklungszusammenarbeit und der Energiefazilität den Transfer von Technologien, einschließlich technischem Know-how, Informationen und bewährten Verfahren, zu fördern, die geeignet sind, um die Erbringung moderner Energiedienstleistungen für die Armen zu ermöglichen – und zwar zwischen den Partnerländern im Süden und zwischen Europa und dem Süden –, und die dem Ausbau von Kapazitäten dienen, darunter Partnerschaften, Austausch von Personal und praktische Fortbildung, um technologische Möglichkeiten auszuloten und auszuschöpfen; setzt sich in diesem Zusammenhang ebenfalls für den Transfer von Energieeffizienztechnologien ein, damit Energie so produktiv wie möglich genutzt werden kann, um die Energieversorgungsleistungen, die ein bestimmtes Volumen an Energie bieten, zu optimieren;

14.

fordert, besonders darauf zu achten, dass in der Projekt- und Programmentwicklung und bei der Finanzierung auf produktive Energienutzung geachtet wird, da es sich hierbei um einen Schlüsselmechanismus zum Wohle von Gesellschaft und Wirtschaft und zur Erzeugung von Einkommen handelt;

15.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass effektive Partnerschaften zwischen dem öffentlichen Sektor, dem privaten Sektor, den Gemeinden und den lokalen Gebietskörperschaften notwendig sind, um den Zugang zu nachhaltigen Energieversorgungsleistungen auszuweiten; fordert die Kommission auf, wo immer möglich, in Bezug auf neue/innovative Energielösungen einen marktorientierten Ansatz zu wählen, z.B. durch Förderung der lokalen Energieproduktion, Erleichterung des Marktzugangs oder Bereitstellung von Marktinformationen, um so Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit zu gewährleisten; fordert die Kommission insbesondere auf, den Aufbau von Kapazitäten auf Regierungsebene zu fördern, um die Reproduzierbarkeit kleiner Energieversorgungsprojekte im Wege der Förderung von KMU zu ermöglichen;

16.

ist der Auffassung, dass Privatinvestitionen und die Beteiligung der Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung dafür sind, dass der universelle Energiezugang uneingeschränkt verwirklicht wird; fordert die Kommission daher auf, bei all ihren Hilfsmaßnahmen die Rechtsstaatlichkeit zu fördern, besonders in den am wenigsten entwickelten Ländern;

17.

fordert die EU-Delegationen auf, den EU-Unternehmen, die Investitionen im Energiesektor planen, Informationen über Steuern, Anreize und regulatorische Anforderungen bereit zu stellen;

18.

fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren betreffend die wirksamsten Investitionsanreize für den Ausbau der Energieinfrastrukturen in Entwicklungsländern zu erleichtern;

19.

befürwortet die Entwicklung und Förderung eines vernünftigen politischen und rechtlichen Rahmens sowie technischer Standards, die die Kapazitäten vor Ort stärken und bei den Investoren des Privatsektors Vertrauen bilden, einschließlich der Mobilisierung lokaler Investitionsquellen;

20.

unterstreicht, dass öffentliche Finanzierungen über Partnerregierungen, internationale Institutionen und die öffentliche Entwicklungshilfe eine Schlüsselrolle bei der Erschließung der notwendigen privaten Investitionen spielen; unterstreicht ebenfalls, dass die EU-Hilfe zur Verbesserung des Energiezugangs die Wirtschaft vor Ort, umweltfreundliche Arbeitsplätze und die Armutsreduzierung unterstützen sollte und nicht an die Beteiligung von EU-Unternehmen geknüpft oder zur Subventionierung von EU-Unternehmen verwendet werden darf;

21.

ist davon überzeugt, dass der öffentliche Sektor den zur Ausweitung des Energiezugangs erforderlichen Finanzbedarf allein sicher nicht bereitstellen kann; weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung privater Investoren und marktorientierter Reformen im Energiesektor hin; unterstreicht jedoch, dass eine zunehmende Konzentration auf öffentlich-private Partnerschaften und die Mittelakquisition von privaten Geldgebern sich negativ auf die finanzielle Attraktivität lokaler Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien auswirken dürfte, da solche Projekte weniger „bankfähig“ sind als große vernetzte Projekte, die oft der Großindustrie zum Vorteil gereichen; unterstreicht daher, dass die Verantwortung in Bezug auf die Garantie des universellen Zugangs zu Energie, vor allem zu erschwinglicher Energie für Arme und für Bevölkerungsgruppen in entlegenen Gebieten, letztendlich nach wie vor beim Staat liegt;

22.

unterstreicht, dass die Partnerregierungen zahlreiche Möglichkeiten haben, den universellen Zugang zu Energie über Gesetzgebung, Regulierung, Verträge oder Lizenzvergabe zu fördern, auch indem sie Universaldienstverpflichtungen einführen, die auf den Bedarf und die Gegebenheiten des Landes zugeschnitten sind, so zum Beispiel:

Deckungsziele in Konzessions- oder Lizenzvereinbarungen,

differenzierte Verbraucherversorgung basierend auf den finanziellen Möglichkeiten,

Vergabe von Subventionen oder Zulagen an ganz bestimmte Verbrauchergruppen und an die Bevölkerung in ländlichen Randgebieten,

Überprüfung kontraproduktiver Subventionen, Steuern und Abgaben, zum Beispiel Förderung des Übergangs von fossilen Brennstoffen hin zu erneuerbaren Energieformen durch Vergabekriterien wie „pro-dezentralisiert und pro-erneuerbar“, um den Energiezugang und die Energieeffizienz zu verbessern,

Liberalisierung des Zugangs von Dienstleistern zu noch nicht abgedeckten Gebieten,

Steueranreize zur Erleichterung des Infrastrukturausbaus;

Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die verfügbare Energie so effizient wie möglich genutzt wird;

23.

fordert die Entwicklungsländer auf, sich ernsthaft dem Ziel des universellen Energiezugangs zu verschreiben und empfiehlt verstärkte Unterstützung für die Energieministerien in Entwicklungsländern, um es ihnen zu ermöglichen, sich - während des neuen Finanzierungszeitraums - für den universellen Energiezugang zu engagieren, einschließlich Entwicklung langfristiger Strategien für erneuerbare Energieformen und verbesserter regionaler Zusammenarbeit in Energiefragen;

24.

unterstreicht die Bedeutung einer transparenten demokratischen Beteiligung der Bürgergesellschaft, der lokalen Behörden und Regulatoren im Energiesektor, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die Gewährleistung eines universellen Energiezugangs zu überwachen und um verantwortungsvolle Regierungsführung und fairen Wettbewerb sicherzustellen und die Korruption zu bekämpfen;

25.

fordert die nationalen Parlamente in Entwicklungsländern und die NRO auf, ihre Rolle bei der Gewährleistung und Überwachung von Transparenz, demokratischen Verfahren und einem stabilen Rechtsumfeld engagiert wahrzunehmen;

26.

stellt besorgt fest, dass es bei der Energiepartnerschaft zwischen Afrika und der EU (AEEP) und ihrem Teilprogramm für erneuerbare Energien offensichtlich vor allem um große Projekte und Verbindungsleitungen geht und weniger um lokale Energiekonzepte; fordert die EU mit Nachdruck auf, bei der Entwicklung von Energieinfrastrukturen auf jeden Top-Down Ansatz zu verzichten und die Tatsache zu berücksichtigen, dass groß angelegte Infrastrukturen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Struktur eines Landes vielleicht nicht immer entsprechen und auch nicht dazu geeignet sind, den Armen einen Zugang zu Energie zu bieten, da für diese Menschen kleinere lokale Energieträger in der Regel angemessener sind;

27.

ermutigt die EU zu einem Dialog mit den Partnerregierungen und Bürgergesellschaften in Entwicklungsländern, um sicher zu stellen, dass sowohl nationale Energiepolitiken als auch nationale Maßnahmen zur Armutsreduzierung gleichermaßen auf die Verwirklichung des universellen Zugangs zu Energie abgestellt sind;

28.

fordert einen Dialog mit Partnerländern und Regionalbehörden, damit künftig berücksichtig wird, wie vorteilhaft es ist, wenn die Entwicklung sauberer Kochenergie in nationale und regionale Entwicklungspläne einbezogen wird und die Partnerländer und Regionalbehörden dazu ermutigt werden, mit lokalen Behörden und nichtstaatlichen Akteuren, die im Bereich der Energieversorgung von Haushalten (Kochenergie) tätig sind, einen Dialog aufzubauen, um gemeinsam festzulegen, wie hier bedeutende Fortschritte sowie eine Verringerung der Todesfälle durch Atemwegserkrankungen erreicht werden können; empfiehlt, effizientere Kochmethoden anzuwenden, da das herkömmliche Verbrennen großer Mengen an Biomasse an offenen Feuerstellen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit, insbesondere von Frauen und Kindern, hat und sich auch negativ auf die Entwaldung auswirkt;

29.

fordert die Kommission auf, nach Ausarbeitung verlässlicher Indikatoren jährlich über die Fortschritte bei der Verwirklichung des universellen Energiezugangs und über den konkreten Beitrag, den die EU-Entwicklungszusammenarbeit dazu geleistet hat, Bericht zu erstatten;

30.

schlägt vor, dass die von Kommission und Mitgliedstaaten für die Entwicklung von Energiedienstleistungen gewährten Beihilfen auf einer Bewertung der relativen Kosten und Vorteile aller bestehenden Optionen beruhen sollten, wobei ein Beitrag zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele und der nationalen Entwicklungsziele ebenso zu berücksichtigen ist wie die relativen Kosten/Vorteile von dezentralisierten und zentralisierten Energieversorgungssystemen;

31.

hält es für wichtig, dass die Millennium-Entwicklungsziele – und zwar insbesondere jene betreffend Armutsbekämpfung – in die nationalen Energiestrategien der Entwicklungsländer integriert werden, da der Zugang zu erschwinglichen Energiedienstleistungen die einzige Möglichkeit darstellt, die Anzahl der Menschen, die mit 1 USD pro Tag auskommen müssen, bis 2015 zu reduzieren;

32.

fordert die Kommission auf, für Investitionen in einen kohlenstoffarmen universellen Energiezugang für die Armen alle möglichen Finanzierungsoptionen aus Klimawandel- und CO2-Markt-relevanten Quellen zu prüfen und diese dann entsprechend auszuschöpfen;

33.

fordert die Kommission auf, neue ergebnisorientierte Ansätze im Energiesektor, also ergebnisorientierte Finanzierung, Barzahlung bei Lieferung oder ergebnisorientierte Hilfe, wie sie derzeit auch von anderen Gebern getestet werden, zu unterstützen und so die Bedeutung einer nachfrageorientierten Hilfe („Partner fordert an“) gegenüber einer rein lieferorientierten Hilfe („Geber hat einen Sachverständigen verfügbar“) deutlich hervorzuheben;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, anzuerkennen, dass der Energieverbrauch seitens der armen Bevölkerung in Entwicklungsländern weder zur Zeit noch in absehbarer Zukunft beträchtlich zu den Treibhausgasemissionen beitragen wird (1,3 % der Gesamtemissionen bis 2030, so die IEA) und dass zwecks Erzielung minimaler akzeptabler Lebensbedingungen der Pro-Kopf-Verbrauch an modernen Energieformen dort drastisch erhöht werden muss, und zwar ohne sich dabei zu drastische Einschränkungen in Bezug auf etwaige Klimaauswirkungen oder diesbezügliche Ausgleichsmaßnahmen aufzuerlegen;

35.

stellt besorgt fest, dass die Weltbank und die EIB sich nach wie vor auf mit Wasserkraft betriebene Infrastruktur-Großprojekte konzentrieren; weist darauf hin, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass solche Projekte den Zugang der Armen nicht zwingend verbessern, sondern dass dieses Ziel vielmehr im Rahmen von Mini- oder Mikrowasserkraftwerken für die Nachfrage vor Ort erreicht werden kann, wodurch auch gleichzeitig Nachteile für Gesellschaft und Umwelt, wie sie bei größeren Projekten auftreten, vermieden werden können;

36.

bedauert, dass es seitens der EIB, der europäischen Finanzierungseinrichtungen für Entwicklungshilfe und seitens der internationalen Finanzinstitutionen an Sensitivität und Bankenkapazität für kleinere Energieprojekte fehlt und fordert diese auf, den universellen Zugang zu Energie zum Kernpunkt ihres Engagements im Energiesektor zu machen und dabei auch kleine Versorgungsprojekte und netzunabhängige Projekte – insbesondere in ländlichen Gebieten – zu fördern und Universaldienstleistungsverpflichtungen zur Gewährleistung des universellen Energiezugangs in ihre Energieprojekte und Energiebezuschussung zu integrieren;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung von Atomkraft in Entwicklungsländern angesichts der schwerwiegenden Bedenken in Bezug auf Sicherheit und Nachhaltigkeit weder zu finanzieren noch anderweitig voranzutreiben;

38.

begrüßt die Arbeit der Energieinitiative der EU (EUEI), die Partnerschafts- und Dialogfazilität (EUEI-PDF) und die Energiepartnerschaft Afrika-EU; befürwortet die Initiative Energie+ und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Teilhabe und ihr Engagement bei diesen Initiativen aufzustocken und dadurch die Koordinierung der internationalen Hilfe im Bereich Energie zu verbessern;

39.

glaubt, dass der Rio+20-Gipfel im Juni 2012 eine gute Gelegenheit dafür bietet, im Rahmen einer globalen Strategie für eine grüne Wirtschaft konkrete Ziele zur Beseitigung der Energiearmut vorzuschlagen sowie einen Zeitplan für deren Umsetzung; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den universellen Zugang zu Energie in den Rio+20-Prozess zu integrieren;

40.

fordert die Integration des Ziels eines universellen Energiezugangs in die – noch zu formulierenden – Millennium-Entwicklungsziele nach 2015;

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem EAD und dem Ministerrat AKP-EU zu übermitteln.


(1)  Vereinte Nationen, 65. Generalversammlung, Resolution der Generalversammlung Nr. 65/151, zum Internationalen Jahr der nachhaltigen Energie für alle, New York, 21. Januar 2011.

(2)  UN-Generalsekretär Ban Ki-moon, „Meine Prioritäten als Generalsekretär.“

(3)  UN-Generalsekretär Ban Ki-moon, „Meine Prioritäten als Generalsekretär.“

(4)  „Energie für alle – Finanzierungszugang für die Ärmsten“ in Oslo, Norwegen im Oktober 2011; OECD/ IEA, September 2011, (http://www.sustainableenergyforall.org/images/content/Special_Excerpt_of_WEO_2010.pdf), Seite 3.

(5)  Ebenda, Seite 28.

(6)  Ebenda, Seite 27.

(7)  Ebenda, Seite 40.


20.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 239/89


Donnerstag, 2. Februar 2012
Jährlicher Steuerbericht

P7_TA(2012)0030

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu dem jährlichen Steuerbericht (2011/2271(INI))

2013/C 239 E/14

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Europäischen Kommission „Doppelbesteuerung im Binnenmarkt” (COM(2011)0712) und des Vorschlags für eine Richtlinie (Neufassung) des Rates über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (COM(2011)0714),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Beseitigung grenzübergreifender steuerlicher Hindernisse für die Bürgerinnen und Bürger der EU (KOM(2010)0769),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen zur Mitteilung der Kommission über die Beseitigung grenzübergreifender steuerlicher Hindernisse für die Bürgerinnen und Bürger der EU (SEC(2010)1576),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen über die Antworten im Rahmen der von der Kommission durchgeführten Konsultation zu Doppelbesteuerungsabkommen und den Binnenmarkt: Konkrete Beispiele von Doppelbesteuerungsfällen (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Abschluss des ersten Europäischen Semesters für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Orientierungen für die Politik der Mitgliedstaaten 2011-2012 (KOM(2011)0400),

unter Hinweis auf das gemeinsame Schreiben von Nicolas Sarkozy, Staatspräsident der Französischen Republik, und Angela Merkel, Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland, an Herman Van Rompuy, Präsident des Europäischen Rates, vom 17. August 2011,

unter Hinweis auf die Veröffentlichung der OECD „Corporate Loss Utilisation through Aggressive Tax Planning” („Ausnützung von Unternehmensverlusten durch aggressive Steuerplanung”) von 2011 (2),

in Kenntnis des Informationspapiers „Ist das Europäische Semester wirksam und legitim? Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments” (3),

in Kenntnis der Veröffentlichung der Kommission „Taxation Trends in the European Union” von 2011 (4),

unter Hinweis auf die „Consumption Tax Trends 2010” (Trends der Konsumbesteuerung 2010) der OECD (5),

in Kenntnis des Berichts Monti an den Präsidenten der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2010 über eine neue Strategie für den Binnenmarkt,

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Empfehlung der Kommission zu Verfahren zur Quellensteuererleichterung und zu den Vorschlägen der FISCO (SEK(2009)1371),

in Kenntnis der Empfehlung 2009/784/EG der Kommission über Verfahren zur Quellensteuererleichterung,

unter Hinweis auf den „Bericht über den Bürger und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts” von Alain Lamassoure vom 8. Juni 2008 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. September 2008 zu einer koordinierten Strategie zur Bekämpfung des Steuerbetrugs (7),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Dezember 2007 über die Anwendung von Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung im Bereich der direkten Steuern (innerhalb der EU und im Hinblick auf Drittländer) (COM(2007)0785),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 31. Mai 2006 über die Notwendigkeit der Entwicklung einer koordinierten Strategie zur Verbesserung der Bekämpfung des Steuerbetrugs (COM(2006)0254),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Dezember 2006 über Wegzugsbesteuerung und die Notwendigkeit einer Koordinierung der Steuerpolitiken der Mitgliedstaaten (COM(2006)0825),

unter Hinweis auf den Bericht von EuresChannel über Mobilitätshindernisse für Bürger in Grenzregionen von 2002 (8),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. Mai 2001 zum Thema „Steuerpolitik in der Europäischen Union - Prioritäten für die nächsten Jahre“ (COM(2001)0260),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag B7-0531/2011, der gemäß Artikel 120 der Geschäftsordnung von Cristina Muscardini und anderen Mitgliedern eingebracht wurde;

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0014/2012),

A.

in der Erwägung, dass der EU-Binnenmarkt mit seinem freien Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr nicht hundertprozentig funktioniert und dass es immer noch Bereiche gibt, die verbessert werden müssen;

B.

in der Erwägung, dass EU-Bürger und Unternehmen der EU, die grenzüberschreitend beruflich bzw. gewerblich tätig sind, auf steuerliche Hindernisse stoßen, die wesentliche Hürden für Wachstum und Beschäftigung im EU-Binnenmarkt darstellen, und in der Erwägung, dass diese Hürden aus dem Weg geräumt werden müssen, um für ein wettbewerbsfähigeres Europa zu sorgen, das Wachstum generiert und Arbeitsplätze schafft;

C.

in der Erwägung, dass die Verwaltungskosten der Steuersysteme in einigen Mitgliedstaaten für die mittelständischen Unternehmen einen unnötigen Aufwand darstellen und zu hoch sind;

D.

in der Erwägung, dass die gegenwärtige Wirtschafts- und Finanzkrise die Staatschulden in Europa in erheblichem Maße hat ansteigen lassen; in der Erwägung, dass eine übermäßige Schuldenlast der Mitgliedstaaten die gegenwärtige Finanzkrise ausgelöst hat; in der Erwägung, dass die automatischen Stabilisierungsmechanismen des Sozialstaats heute wichtiger denn je sind, um Wachstum und gesellschaftlichen Zusammenhalt zu gewährleisten;

E.

in der Erwägung, dass eine wirksame Besteuerung für die Behörden von wesentlicher Bedeutung ist, wenn es um die Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen sowie der Erwartungen der Bürger geht; in der Erwägung, dass Staaten mit einem hohen Defizit derzeit die Steuern erhöhen müssen, diese Maßnahmen jedoch nicht wachstumshemmend sein sollten;

F.

in der Erwägung, dass eine solide Haushaltskonsolidierung zusammen mit einer gerechteren und zielgerichteteren Verteilung der Steuerlast vonnöten ist, um die haushaltspolitische Glaubwürdigkeit zu gewährleisten, und dass für einen Schuldenabbau sowohl die Begrenzung der öffentlichen Ausgaben als auch Steuererhöhungen erforderlich sind, wobei wachstumsorientierten Steuerreformen Vorrang einzuräumen ist; in der Erwägung, dass dies die Grundlage für ein langfristiges Wachstum schaffen wird;

Allgemeine Erwägungen

Verhinderung der doppelten Nichtbesteuerung, des Steuerbetrugs und von Steueroasen sowie Erhöhung der Steuertransparenz

1.

stellt fest, dass es die Hauptaufgabe eines Steuersystems ist, öffentliche Dienstleistungen wie Bildung, Gesundheitswesen, öffentlicher Verkehr und Infrastruktur zu finanzieren, öffentliche Güter zum Beispiel durch Anreize für die Herstellung und den Verbrauch umweltfreundlicher Produkte zu schützen sowie soziale Ungleichheiten durch eine gerechtere Verteilung von Einkommen und Vermögen zu vermindern;

2.

stellt fest, dass die Besteuerung nach wie vor der einzelstaatlichen und in einigen Fällen der lokalen Souveränität unterliegt und dass die Strukturen der unterschiedlichen Steuersysteme der Mitgliedstaaten daher zu beachten sind; stellt fest, dass die Übertragung der steuerpolitischen Entscheidungsgewalt von der nationalen auf die EU-Ebene Vertragsänderungen erfordern würde; stellt insofern fest, dass sich eine stärkere Überwachung der Haushaltsverfahren durch die Kommission in einer stärkeren demokratischen Kontrolle des Europäischen Parlaments widerspiegeln sollte;

3.

stellt fest, dass die Verbesserung des Binnenmarkts und möglicherweise eine Steuerharmonisierung zentrale Schlüssel für die Förderung des Wachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen sein könnten; stellt fest, dass das Ziel steuerpolitischer Maßnahmen die Förderung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit und niedrigerer Kosten für europäische Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sein muss;

4.

weist auf eine mangelnde Abstimmung der Steuerpolitik in der EU hin, was erhebliche Kosten und einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand für grenzüberschreitend tätige Personen und Unternehmen in der EU verursachen kann;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Steuersysteme wachstumsfreundlicher zu gestalten, indem sie die steuerliche Gestaltung verbessern und Maßnahmen zum Abbau verzerrender Steuern bei gleichzeitiger Sicherstellung des Ziels einer sozialen Marktwirtschaft einleiten;

6.

betont, dass man von den Beispielen der Mitgliedstaaten viel lernen kann, in denen sich die Praxis der Besteuerung und der Steuererhebung bewährt hat;

7.

betont, dass die MwSt.-Systeme vereinfacht werden müssen, um Doppelbesteuerung und bürokratischen Aufwand für Arbeitgeber zu verhindern;

8.

betont, dass ein niedriges Steuerniveau nicht nur für das Wohlergehen von Familien und Haushalten, sondern auch für die Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung neuer Arbeitsplätze von grundlegender Bedeutung ist; betont die Notwendigkeit kontrollierter und effizienter öffentlicher Ausgaben und stabiler öffentlicher Finanzen;

9.

betont, dass die Vorschläge der Kommission in Bezug auf Besteuerung die europäische Wettbewerbsfähigkeit befördern müssen, indem Wettbewerbsverzerrungen aufgrund unterschiedlicher Steuersysteme beseitigt werden; betont ferner, dass die Vorschläge der Kommission nicht zu einer erhöhten Steuerlast führen dürfen;

10.

stellt fest, dass Mitgliedstaaten mit einem hohen Defizit bzw. mit einem dramatischen Einbruch des BIP-Wachstums die Ursachen für ihr Defizit sorgfältig erkunden und ihre Steuereinnahmen durch wirksame und faire Steuern erhöhen, effiziente Ausgabenkürzungen vornehmen, gegen Steuerbetrug vorgehen und die Staatskassen wieder auffüllen müssen; betont, dass der Schwerpunkt bei den Steuerreformen auf der Schließung von Schlupflöchern und der Erweiterung der Steuergrundlage liegen sollte, ohne dass dabei die Fähigkeit der Mitgliedsaaten beeinträchtigt wird, Steuern zu erheben;

11.

geht davon aus, dass Steuerföderalismus ein geeignetes Instrument sein könnte, um Eigenverantwortung in der Steuerverwaltung auf regionaler Ebene zu erreichen, und somit zu mehr Wirtschaftlichkeit führt;

12.

nimmt die jüngsten Initiativen der Kommission auf dem Gebiet der Besteuerung zur Kenntnis, was zum Beispiel die gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, die Finanztransaktionssteuer, das künftige Mehrwertsteuersystem der EU und den Energiebereich angeht;

13.

befürwortet die Einführung des Europäischen Semesters als mögliche Einnahmequelle der Mitgliedstaaten durch den Austausch bewährter Verfahrensweisen im Sinne einer in stärkerem Maße abgestimmten und tragfähigen Haushaltspolitik;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei ihren jeweiligen steuerpolitischen Maßnahmen gegen Doppelbesteuerung, Steuerbetrug und Steuerflucht stärker miteinander zusammenzuarbeiten, wenn es gilt, die Transparenz zu erhöhen, Schlupflöcher zu schließen und Unsicherheiten für Unternehmen und Bürger in Bezug auf die Steuererhebung zu reduzieren, insbesondere, was die jeweiligen Verwaltungsverfahren beim Einreichen von Steuererklärungen angeht; vertritt daher die Ansicht, dass die Kommission zusammen mit dem Rat eine schlagkräftige gemeinsame Initiative zu Ländern mit strengem Bankgeheimnis annehmen sollte, die wirksamer als bloße bilaterale Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Ländern mit strengem Bankgeheimnis wäre;

15.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten sich darum bemühen sollten, die Kosten der Einhaltung der Steuervorschriften für KMU zu senken, indem Verfahren gestrafft und Verwaltungskosten reduziert werden; stellt fest, dass es in den Mitgliedstaaten jeweils unterschiedliche Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlagen gibt, die in der Praxis Hemmnisse für grenzüberschreitenden Handel darstellen könnten, die sich negativ auf Wachstum und Beschäftigung auswirken; unterstützt den Vorschlag der Kommission, eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) in der EU einzuführen;

16.

betont, dass die Einführung einer GKKB zu mehr Wachstum und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in Europa beitragen würde, da sich dadurch die Verwaltungskosten und der Bürokratiefaktor für die Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die in mehreren EU-Staaten tätig sind, verringern würden;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die vorliegenden Vorschläge rasch anzunehmen, und fordert die Kommission auf, in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Europäischen Parlaments zu Zinsbesteuerung, ökologischen Steuern, Verbrauchssteuern, der Verhinderung von Steuerbetrug, verantwortungsvoller Staatsführung und Doppelbesteuerung eigene Vorschläge vorzulegen;

18.

stellt fest, dass die gegenwärtige Wirtschafts- und Finanzkrise die Staatschulden in Europa in erheblichem Maße hat ansteigen lassen und dass für einen Abbau dieser immensen Schulden sowohl die Begrenzung der öffentlichen Ausgaben als auch Steuererhöhungen erforderlich sind;

19.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten mit dem stärksten Rückgang bei ihrem BIP-Wachstum auch die höchsten Steuererhöhungen vornehmen mussten, wohingegen im Allgemeinen die Mitgliedstaaten, die in der Lage waren, die Steuern zu senken, es auch geschafft haben, den realen Rückgang des BIP auf weniger als 4 % zu beschränken (9);

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Steuersysteme wachstumsfreundlicher zu gestalten, indem sie die steuerliche Gestaltung verbessern und Maßnahmen zum Abbau verzerrender Steuern bei gleichzeitiger Sicherstellung des Ziels der sozialen Gerechtigkeit einleiten;

21.

kommt zu dem Schluss, dass eine Koordinierung der steuerpolitischen Maßnahmen ein wichtiger Bestandteil der Haushaltskonsolidierungsstrategie auf EU-Ebene sein und die Wirksamkeit der neuen steuerpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten verbessern könnte;

Beseitigung grenzübergreifender steuerlicher Hindernisse für die EU-Bürger

22.

stellt fest, dass der Abbau steuerlicher Hindernisse wesentlich dazu beitragen kann, das Vermögen und das Vertrauen der Bürger zu erhöhen, in der EU arbeiten, in den Ruhestand gehen, einkaufen und – zusammen mit Unternehmen – investieren zu können;

23.

begrüßt die Tatsache, dass in der Mitteilung über die Beseitigung grenzübergreifender steuerlicher Hindernisse für die EU-Bürger die wichtigsten diesbezüglichen Beschwerden von EU-Bürgern aufgeführt sind, und ist sehr interessiert daran, von den entsprechenden Vorschläge der Kommission zu erfahren;

24.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission sich stärker darum bemühen will, dafür Sorge zu tragen, dass alle EU-Bürger Zugang zu den erforderlichen Informationen und Auskünften über Steuervorschriften innerhalb der EU haben;

25.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten sich darauf verständigt haben, dass die Bürger einen besseren Zugang zu Steuerinformationen erhalten;

26.

betont, dass dafür Sorge getragen werden muss, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht durch steuerliche Hindernisse daran gehindert werden, die Freiheiten des Binnenmarktes zu nutzen;

27.

fordert die Kommission auf, Informationen über bewährte Verfahrensweisen der EU-Mitgliedstaaten und anderer OECD-Länder in Bezug auf Steuerinformationen für Bürger und Unternehmen auszutauschen, und fordert die Kommission auf, wirksame Instrumente zur Erleichterung und Beförderung des Austauschs dieser Informationen und bewährten Verfahrensweisen in Steuerangelegenheiten zu entwickeln, darunter die Einrichtung von Pilotprojekten, sodass langfristig die Wettbewerbsfähigkeit Europas gestärkt wird; betont ferner, dass die Kommission dafür Sorge tragen sollte, dass Eurostat Statistiken über Steuerflucht und Steuerhinterziehung in der gesamten EU erhebt und nachprüft,

28.

nimmt zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren für Ansprüche auf Steuererstattung im Rahmen ihrer Doppelbesteuerungsabkommen eingeführt haben, sowie dass einige Mitgliedstaaten Internetseiten für im Ausland lebende oder ausländische Steuerzahler mit Informationen und Formularen in mehreren Sprachen eingerichtet haben;

29.

ersucht die Mitgliedstaaten um die Unterstützung der Pläne der Kommission zur Verbesserung der Koordinierung und Zusammenarbeit mit und zwischen den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten bei ihrer Suche nach geeigneten Lösungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und anderen grenzübergreifenden steuerlichen Hindernissen;

30.

stellt fest, dass Doppelbesteuerung ein Hindernis für grenzüberschreitende Tätigkeiten und Investitionen darstellt und dass es koordinierter Lösungen zur Behebung dieses Problems bedarf;

31.

fordert die Kommission auf, Vorschläge zu unterbreiten, wie sich die Einhaltung der Steuervorschriften in grenzübergreifenden Sachverhalten vereinfachen lässt;

32.

begrüßt, dass die Kommission die Öffentlichkeit zur Besteuerung der grenzübergreifenden Zahlung von Dividenden an Portfolioanleger und private Investoren in der EU konsultiert und sich der steuerlichen Hindernisse bei grenzübergreifenden Erbschaften angenommen hat, und ist sehr interessiert daran, von den künftigen Kommissionsvorschlägen in diesem Bereich zu erfahren;

33.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach Wegen zu suchen, wie steuerliche Hindernisse für eine grenzüberschreitende berufliche Tätigkeit und Mobilität so bald wie möglich beseitigt werden können, damit die Ziele der Strategie Europa 2020, nämlich ein stärkeres Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen, möglichst bald verwirklicht werden;

34.

fordert die Kommission auf, auf Beschwerden aktiver einzugehen und für eine größere Transparenz und bessere Informierung der Bürger darüber zu sorgen, was aus Beschwerden über Steuergesetze in den Mitgliedstaaten und Vertragsverletzungsverfahren im Steuerbereich geworden ist und wie sie weiterbearbeitet wurden;

35.

fordert die Kommission auf, ihre Arbeit an den Bürgerberatungsdiensten „Europe Direct” und „Your Europe” fortzusetzen und das Internetportal „Europe Direct” dahingehend weiterzuentwickeln, dass die EU-Bürger dort Informationen der Steuerbehörden aller 27 Mitgliedstaaten finden können; betont, dass Informationen in einem benutzerfreundlichen Format zur Verfügung gestellt werden müssen;

36.

fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Doppelbesteuerung unter anderem dadurch zu verbessern, dass mehr Projekte und Ressourcen des Fiscalis-Programms zur Lösung konkreter Probleme von Steuerzahlern eingesetzt werden;

Abschaffung der Diskriminierung und Doppelbesteuerung von EU-Bürgern und Unternehmen

37.

betont, wie wichtig es ist, Probleme wie die Doppelbesteuerung von Unternehmen und Personen, die Unvereinbarkeit unterschiedlicher Steuersysteme und der fehlende Zugang zu Informationen über nationale Steuervorschriften zu lösen;

38.

betont, das es im Interesse der Unternehmen und Bürger ist, für ein klares, transparentes und stabiles Steuerumfeld im Binnenmarkt zu sorgen, da unzureichend transparente Steuervorschriften grenzüberschreitenden Tätigkeiten und Investitionen in der EU im Wege stehen;

39.

betont, dass Doppelbesteuerung die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt und ein Hindernis für den Binnenmarkt als Ganzes darstellt;

40.

begrüßt die Mitteilung der Kommission zur „Doppelbesteuerung im Binnenmarkt” für eine EU-Strategie und Lösungen von Problemen der grenzüberschreitenden Doppelbesteuerung;

41.

geht davon aus, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 26 des Vertrags über die Europäische Union in Bezug auf den Binnenmarkt verpflichtet sind, die Frage der Doppelbesteuerung zu lösen;

42.

kommt zu dem Schluss, dass mit bilateralen Steuerabkommen zwischen den Mitgliedstaaten nicht alle Probleme der Diskriminierung und Doppelbesteuerung für Bürger und Unternehmen gelöst werden;

43.

begrüßt die Anregung der Kommission, eine Arbeitsgruppe zu Problemen der Doppelbesteuerung unter Mitwirkung der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Verbraucherschutzorganisationen einzurichten; fordert die Kommission auf, die EU-Arbeitsgruppe zur Unternehmensbesteuerung, das Gemeinsame EU-Verrechnungspreisforum (Joint Transfer Pricing Forum – JTPF), zu stärken und mit der Wirtschaft sowie Verbraucherschützern in Kontakt zu treten,

44.

fordert die Kommission auf, ein neues Mehrwertsteuerforum, analog zum JTPF in die Wege zu leiten, auf dem Unternehmen Fragen bezüglich der Umatzsteuer und Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten zur Sprache bringen können;

45.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfahren dahingehend zu verbessern, dass die Mehrwertsteuerrückerstattung für kleine und mittlere Unternehmen schneller erfolgt und die Dauer der Rückzahlung dadurch verkürzt wird;

46.

fordert die Kommission auf, einen verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus, wie im Bericht Monti angeregt, vorzuschlagen, mit dem die Doppelbesteuerung von Personen und Unternehmen behandelt werden kann;

47.

stellt fest, dass administrative Hindernisse und die bestehende Rechtsunsicherheit es den EU-Bürgern erschweren, sich mit ihren Kraftfahrzeugen im Binnenmarkt frei zu bewegen; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die Doppelbesteuerung der Zulassung von Kraftfahrzeugen abzuschaffen;

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Vorschriften bezüglich der grenzübergreifenden Steuerentlastung für Unternehmen zu überarbeiten und zu aktualisieren sowie die Vorschriften zur elektronischen Rechnungslegung zu vereinfachen und zu modernisieren, mit dem Ziel, am Ende ein einheitliches europäisches Muster einer elektronischer Rechnung zu erstellen;

Verhinderung der doppelten Nichtbesteuerung und des Steuerbetrugs sowie Erhöhung der Steuertransparenz

49.

stellt fest, dass sich die Steuerflucht und die mangelnde Steuertransparenz negativ auf die Staatseinnahmen auswirken und Kosten in Höhe von Millionen Euro verursachen;

50.

stellt fest, dass ein angemessener Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Betrugsbekämpfung, der Vermeidung unverhältnismäßiger Beschränkungen von grenzüberschreitenden Tätigkeiten innerhalb der EU und der besseren Koordinierung bei der Durchführung von Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung gegenüber Drittstaaten geschaffen werden muss; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten Abkommen mit Drittstaaten geschlossen haben, wodurch die Fortführung der Steuerflucht und der Steuergeheimhaltung ermöglicht wird;

51.

fordert die Mitgliedstaaten auf,

wirksame Steuerregelungen einzuführen und anzuwenden, mit denen verhindert wird, dass ihre Steuerbemessungsgrundlagen aufgrund unbeabsichtigter Nichtbesteuerung und von Missbrauch über Gebühr ausgehöhlt werden;

Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung anzuwenden, die sich gegen künstliche Konstrukte richten, mit denen nationale Rechtsvorschriften oder in nationales Recht umgesetzte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts umgangen werden sollen;

damit fortzufahren, Informationen über aggressive Formen der Steuerplanung in Bezug auf Unternehmensverluste, deren Erkennung und Gegenstrategien auszutauschen und die Wirksamkeit der eingesetzten Strategien zu messen und anschließend zu veröffentlichen;

zu erwägen, Programme zur Sicherstellung des rechtmäßigen Verhaltens eines Unternehmens einzuführen sowie Offenlegungsinitiativen im Hinblick auf aggressive Formen der Steuerplanung zu starten beziehungsweise zu überarbeiten;

die Überarbeitung der Zinsbesteuerungsrichtlinie zur Durchsetzung eines automatischen Informationsaustauschs abzuschließen, die seit geraumer Zeit vom Rat blockiert wird, und damit für eine gerechte und angemessene Zinsbesteuerung in der EU zu sorgen; betont, dass alle betroffenen Länder eine Zusammenarbeit der Verwaltungen umsetzen sollten, die nicht gegen die Verfahrensrechte der Steuerzahler und ihre Persönlichkeitsrechte verstößt, in dem ein automatischer Informationsaustausch nicht nur für Personen, sondern auch für Unternehmen und Trusts gilt;

die Steuerbescheide nationaler Behörden den grenzüberschreitend tätigen Unternehmen mitzuteilen und zu veröffentlichen;

Steueranreize für KMU zum Beispiel in Form von Steuerbefreiungen und -vergünstigungen zu schaffen, um dadurch unternehmerisches Handeln, Innovationen und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu befördern;

Reformen voranzutreiben, mit denen der Spielraum für Steuerflucht dadurch eingeengt wird, dass wirksame Mechanismen zur Steuererhebung eingerichtet werden, die die Beziehung zwischen dem Steuerzahler und den Steuerbehörden auf ein Mindestmaß beschränken und in größtmöglichem Maße auf moderne Technologien zurückgreifen sowie digitale Verwaltungsdienste bei der Aufzeichnung und Überwachung von Wirtschaftstätigkeit in den Mittelpunkt stellen;

52.

ruft die Kommission auf,

die Bereiche zu bestimmen, in denen sowohl die EU-Rechtsvorschriften als auch die Zusammenarbeit der Verwaltungen einzelner Mitgliedstaaten verbessert werden kann, um dadurch Steuerbetrug einzudämmen;

der GD TAXUD mehr Haushaltsmittel und Personal zur Verfügung zu stellen, damit sie politische Maßnahmen auf EU-Ebene und Empfehlungen in Bezug auf Doppelbesteuerung, Steuerflucht und Steuerbetrug ausarbeiten kann;

gegen schädlichen Steuerwettbewerb und doppelte Nichtbesteuerung von Großunternehmen vorzugehen, die Gewinne pro forma verschieben, um den effektiven Steuersatz so niedrig wie möglich zu halten. die Steuerbescheide nationaler Behörden den grenzüberschreitend tätigen Unternehmen mitzuteilen und zu veröffentlichen;

Steuerbetrug mittels Strafverfahren strenger zu ahnden;

53.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Bekämpfung der illegalen Nutzung von Steueroasen oberste Priorität einzuräumen, und fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament eine EU-Definition und ein dazugehöriges Verzeichnis von Steueroasen und Ländern mit strengem Bankgeheimnis zu erstellen sowie als ersten Schritt dabei die entsprechende Definition und Liste der OECD zur Kenntnis zu nehmen; fordert bis zur Einigung über solch eine Definition auf globaler Ebene eine einheitliche europaweit vereinbarte Definition;

54.

stellt fest, dass das OECD-Weltforum zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke das führende internationale Forum auf dem Gebiet der Bekämpfung von Steuerhinterziehung ist, und unterstützt daher nachdrücklich dessen Tätigkeit; stellt seine Defizite als ein Forum niedriger gemeinsamer Nenner fest; nimmt ferner zur Kenntnis, dass es vernünftige Initiativen auf nationaler Ebene, auf EU-Ebene und auf globaler Ebene gibt, die auf praktikable Lösungen dieser nach wie vor bestehenden Frage hinzielen;

55.

fordert die Kommission auf, raschere Maßnahmen gegen Steuerflucht und Betrug zu ergreifen;

56.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Abkommen über Betrugsbekämpfung und den Austausch steuerrelevanter Informationen mit Andorra, Monaco und San Marino sowie ein neues Abkommen mit der Schweiz zu schließen und sie künftig regelmäßig zu erneuern;

57.

kommt zu dem Schluss, dass eine fehlende Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Steuersystemen der Mitgliedstaaten zu einer nicht gewünschten Nichtbesteuerung sowie zu Steuerhinterziehung, Missbrauch und Betrug führen kann;

58.

fordert die Kommission auf, die steuerlichen Auswirkungen der Umsetzung des Europäischen Semesters zu analysieren sowie im Jahr 2012 einen entsprechenden Bericht zu veröffentlichen;

59.

fordert ausreichende Haushaltsmittel und Personalausstattung für den Europäischen Rechnungshof und für OLAF zur Ausarbeitung wirksamer Kontrollmechanismen und einer Aufsicht über Haushaltsverfahren auf EU-Ebene;

60.

fordert die Kommission auf, politische Maßnahmen festzulegen und vorrangig zu behandeln, die steuerliche Auswirkungen auf die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten haben;

*

* *

61.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/consultations/tax/summary_report_consultation_double_tax_conventions_en.pdf

(2)  http://www.oecd.org/document/61/0,3746,en_2649_33767_48570813_1_1_1_1,00.html

(3)  http://www.bruegel.org/publications/publication-detail/publication/599-how-effective-and-legitimate-is-the-european-semester-increasing-the-role-of-the-european-parliament/

(4)  http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/gen_info/economic_analysis/tax_structures/index_en.htm

(5)  http://www.oecd-ilibrary.org/taxation/consumption-tax-trends-2010_ctt-2010-en

(6)  http://www.alainlamassoure.eu/liens/817.pdf

(7)  ABl. C 295E vom 4.12.2009, S. 13.

(8)  http://www.eureschannel.org/en/dossiers/WEBrapport_obst_E.pdf

(9)  Veröffentlichung der Kommission „Taxation Trends in the European Union” („Trends der Besteuerung in der Europäischen Union”) in der Fassung von 2011.


20.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 239/97


Donnerstag, 2. Februar 2012
EU-Wettbewerbspolitik

P7_TA(2012)0031

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2012 zu dem Jahresbericht über die EU-Wettbewerbspolitik (2011/2094(INI))

2013/C 239 E/15

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2010 (KOM(2011)0328) und auf das dazugehörige Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen (SEK(2011)0690),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung) (2),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (3) (Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2008 mit dem Titel „Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise“ (4) (Bankenmitteilung),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Dezember 2008 mit dem Titel „Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen“ (5) (Rekapitalisierungsmitteilung),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2009 über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (6) (Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (7) (Mitteilung über die Umstrukturierung),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2008 über einen vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (8) (ursprünglicher vorübergehender Gemeinschaftsrahmen),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 1. Dezember 2010 über einen vorübergehenden Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (9) (neuer vorübergehender Rahmen, der den am 31. Dezember 2010 ausgelaufenen Rahmen ersetzt),

in Kenntnis der vom Parlament in Auftrag gegebenen Studie vom Juni 2011 mit dem Titel „Staatshilfen – Krisenvorschriften für den Finanzsektor und die Realwirtschaft“ (10),

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 5. Oktober 2011 mit dem Titel „Die Auswirkungen der einstweiligen EU-Beihilfevorschriften, die als Reaktion auf die Wirtschafts- und Finanzkrise erlassen wurden“ (SEK(2011)1126),

in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags in Bezug auf die Vereinfachung der Berichtspflichten der Mitgliedstaaten,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Öffentliche Anhörung: Für ein kohärentes europäisches Konzept für Sammelklagen“ (SEK(2011)0173),

unter Hinweis auf das Dokument der GD Wettbewerb zu bewährten Verfahren im Bereich der Durchführung von Verfahren bezüglich der Artikel 101 und 102 AEUV (11),

unter Hinweis auf das Dokument der GD Wettbewerb betreffend Hinweise zu den Verfahren der Anhörungsbeauftragten bei Verfahren bezüglich der Artikel 101 und 102 AEUV (12),

unter Hinweis auf das Dokument der GD Wettbewerb zu bewährten Verfahren für die Vorlage wirtschaftlichen Beweismaterials und die Datenerhebung in Fällen im Zusammenhang mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und in Fusionsfällen (13),

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (14) (nachfolgend als „Rahmenvereinbarung“ bezeichnet), insbesondere die Absätze 12 (15) und 16 (16) der Rahmenvereinbarung,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. April 2007 zu dem Grünbuch: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (17) und vom 26. März 2009 zu dem Weißbuch „Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (18)“ sowie der Stellungnahme des Ausschusse für Wirtschaft und Währung vom 20. Oktober 2011 zum Thema „Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz“,

in Kenntnis seiner Entschließung vom 15. November 2011 zur Reform der EU-Beihilfevorschriften über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (19),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 22. Februar 2005 zu dem XXXIII. Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2003 (20), vom 4. April 2006 zu dem Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2004 (21), vom 19. Juni 2007 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2005 (22), vom 10. März 2009 zu den Berichten über die Wettbewerbspolitik 2006 und 2007 (23), vom 9. März 2010 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008 (24) und vom 20. Januar 2011 zu dem Bericht über die Wettbewerbspolitik 2009 (25),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2010 (INT/594 - CESE 1461/2011),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0424/2011),

A.

in der Erwägung, dass die im Herbst 2008 ausgebrochene Finanz- und Wirtschaftskrise noch nicht überwunden ist; in der Erwägung, dass finanzielle Turbulenzen und Rezessionsängste in den vergangenen Monaten erneut akut geworden sind;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission prompt und vernünftig auf den Ausbruch der Krise reagierte, indem sie besondere Vorschriften über staatliche Beihilfen erließ und die Wettbewerbspolitik als Instrument des Krisenmanagements nutzte; in der Erwägung, dass dies als vorübergehende Regelung gedacht war und ist, auch wenn der Zeitrahmen die ursprünglichen Erwartungen überschritten hat;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem 1. Oktober 2010 über 200 Entscheidungen über staatliche Beihilfen für den Finanzsektor getroffen hat; in der Erwägung, dass sich die Beihilfen der Mitgliedstaaten für den Finanzsektor im Jahr 2009 auf nominal 1 107 Mrd. EUR bzw. 9,3 % des EU-BIP beliefen; in der Erwägung, dass sich der maximale Gesamtbetrag der von der Kommission seit Beginn der Krise bis zum 1. Oktober 2010 bewilligten Maßnahmen (Regelungen + Ad-hoc-Beihilfen) auf 4 588,9 Mrd. EUR beläuft;

D.

in der Erwägung, dass die Kommission die ab dem 1. Januar 2011 geltende Verpflichtung einführte, dass für jeden Begünstigten einer Rekapitalisierung oder Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte – d. h. sowohl für grundsätzlich gesunde als auch für notleidende Finanzinstitute – ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden muss;

E.

in der Erwägung, dass staatliche Beihilfen, die während der Krise in erheblichem Umfang gewährt wurden, beispielsweise in Form von Garantieschirmen, Rekapitalisierungsinstrumenten und Zusatzinstrumenten der Liquiditätsversorgung für die Finanzierung von Banken, zu schweren Ungleichgewichten im Bereich der öffentlichen Finanzen beigetragen haben; in der Erwägung, dass noch nicht abzusehen ist, wie stark sich diese staatlichen Beihilfen, insbesondere die Garantien, die Banken gegeben wurden, in der Zukunft auswirken können, falls manche dieser Garantien tatsächlich in Anspruch genommen werden;

F.

in der Erwägung, dass Protektionismus und eine mangelnde Durchsetzung der Wettbewerbbestimmungen die Krise lediglich vertiefen und verlängern würden, sowie in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik ein wesentliches Instrument darstellt, das die Europäische Union in die Lage versetzt, über einen dynamischen, effizienten und innovativen Binnenmarkt zu verfügen und auf weltweiter Ebene wettbewerbsfähig zu sein;

G.

in der Erwägung, dass trotz aller Bemühungen, die Wirtschafskrise zu überwinden, Kartelle nach wie vor die größte Bedrohung für den Wettbewerb, das Wohlergehen der Verbraucher und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes darstellen und während einer Wirtschaftskrise folglich nicht akzeptabel sind;

Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2010

1.

begrüßt den Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2010; hebt anlässlich des 40. Jahrestags der Einführung dieses Berichts hervor, dass die Wettbewerbspolitik der EU zahlreiche Vorteile für das Wohl der Verbraucher mit sich gebracht hat und ein wesentliches Instrument zur Beseitigung der Hindernisse für den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital gewesen ist; betont, dass die Wettbewerbspolitik nach wie vor ein wichtiges Instrument für den Schutz des Binnenmarktes und den Schutz der Verbraucherinteressen ist; hebt hervor, dass einige Vorschriften aktualisiert werden müssen, um neuen Herausforderungen zu begegnen;

2.

stellt fest, dass es dem Zusammenspiel wirksamer Grundsätze und flexibler Abläufe zu verdanken ist, dass die Wettbewerbspolitik im Finanzsystem der Union und in der Realwirtschaft allgemein ein konstruktiver und stabilisierender Faktor ist;

Wettbewerbspolitische Empfehlungen

3.

glaubt, dass eine verbesserte Transparenz der Preise von wesentlicher Bedeutung dafür ist, Anreize für den Wettbewerb im Binnenmarkt zu schaffen und den Verbrauchern wirkliche Auswahlmöglichkeiten zu bieten;

4.

begrüßt den bestehenden Austausch zwischen der Kommission und den Verbrauchervereinigungen auf dem Gebiet des europäischen Wettbewerbsrechts und ermutigt die Kommission, diesen Austausch, gegebenenfalls auch mit anderen Beteiligten, weiter zu fördern;

Die Kontrolle der staatlichen Beihilfen

5.

begrüßt das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zur Beurteilung der Auswirkungen der einstweiligen EU-Beihilfevorschriften, die als Reaktion auf die Wirtschafts- und Finanzkrise erlassen wurden; nimmt die Bewertung der Kommission zur Kenntnis, dass im Allgemeinen staatliche Beihilfen bei der Verringerung der finanziellen Instabilität, der Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und der Abfederung der Folgen der Krise auf die Realwirtschaft Wirkung gezeigt haben; fragt sich jedoch, ob eine solch optimistische Analyse aufrechterhalten werden kann;

6.

hebt hervor, dass die vorübergehende Regelung für staatliche Beihilfen als erste Reaktion auf die Krise positiv war, dass sie jedoch nicht zu lange verlängert werden kann; unterstreicht, dass die zeitlich befristeten Maßnahmen und Ausnahmeregelungen so rasch wie möglich und sobald es die wirtschaftliche Situation zulässt eingestellt werden sollten;

7.

stellt fest, dass ein neues, dauerhaft geltendes Regelungssystem für die Anwendung von Vorschriften für staatliche Beihilfen notwendig ist, um die Mängel des Rechtssystems, wie es vor der Krise galt, zu beheben, insbesondere in Bezug auf den Finanzsektor, und um Verzerrungen auszugleichen, die im Verlauf der Finanz- und Wirtschaftskrise entstanden sind;

8.

nimmt die Ankündigung spezifischer Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien für den Bankensektor zur Kenntnis; schlägt der Kommission vor, die Auswirkungen der Liquiditätsversorgung durch die Zentralbanken in der Rettungsphase im Sinne einer Wettbewerbsverzerrung zu berücksichtigen und vor der Zuführung staatlichen Kapitals die ordnungsgemäße Umstrukturierung der Banken unter Einbeziehung der Aktionäre und Anleihegläubiger sicherzustellen;

9.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verlängerung staatlicher Beihilfen für den Bankensektor über 2011 hinaus an höhere und strengere Auflagen in Bezug auf die Verringerung der Zusammensetzung und der Summen der Bilanzen zu knüpfen, einschließlich eines angemessenen Schwerpunktes auf dem Retail-Kreditgeschäft sowie strengeren Beschränkungen bei den Bonuszahlungen, der Dividendenausschüttung und anderen wesentlichen Faktoren; vertritt die Auffassung, dass diese Auflagen ausdrücklich genannt sowie von der Kommission nachträglich bewertet und zusammengefasst werden sollten;

10.

nimmt die bislang von der Kommission beschlossenen Maßnahmen zur Verringerung der Bilanzsummen bestimmter Institute zur Kenntnis, die „zum Scheitern zu groß oder zu sehr vernetzt sind“ und im Laufe der Krise staatliche Beihilfen erhalten haben; vertritt die Auffassung, dass mehr Maßnahmen mit diesem Zweck erforderlich sind;

11.

betont jedoch, dass die derzeitige Konsolidierung im Bankensektor den Marktanteil mehrerer großer Finanzinstitute faktisch vergrößert hat, und fordert deshalb die Kommission mit Nachdruck auf, den Sektor weiterhin sorgfältig zu beobachten, um den Wettbewerb auf den europäischen Bankenmärkten zu erhöhen, und dabei auch Umstrukturierungspläne vorzusehen, die eine Aufsplitterung der Bankaktivitäten in den Fällen vorsehen, in denen Spareinlagen es diesen Instituten ermöglichen, risikoreichere Investmentbankaktivitäten zu finanzieren;

12.

stellt fest, dass die EZB im Laufe der Krise mehrere außerplanmäßige Liquiditätsspritzen bereitgestellt hat; nimmt die Einschätzung der Kommission zur Kenntnis, dass es sich bei derartigen Maßnahmen streng genommen nicht um staatliche Beihilfen handelt, wie dies aus der Studie der Kommission hervorgeht; hebt jedoch hervor, dass die Politik auf EU-Ebene koordiniert werden muss und dass die Kommission die die Auswirkungen der Unterstützung durch die EZB oder andere Zentralbanken und anderer staatlicher Interventionen berücksichtigen sollte, wenn sie eine Beurteilung der staatlichen Beihilfen vornimmt, die an Banken vergeben werden, die auch in den Genuss der Unterstützung der EZB oder andere Zentralbanken kommen;

13.

stellt fest, dass die Auswirkungen der Unterstützung durch die EZB und sonstiger staatlicher Interventionen zugunsten der Banken während der Krise nicht in die Vereinbarkeitsprüfung der Kommission einbezogen wurden; fordert die Kommission auf, diese Operationen nachträglich zu prüfen;

14.

fordert die Kommission auf, den vorgesehenen Legislativvorschlag rasch vorzulegen, um die Sanierung insolvenzbedrohter Banken in einem wirklich europäischen Rahmen anzugehen, indem ein einheitliches Regelwerk sowie eine Reihe gemeinsamer Interventionsinstrumente und Auslöser gewährleistet werden und dabei die Belastung der Steuerzahler auf ein Minimum beschränkt wird, insbesondere durch die Schaffung harmonisierter Fonds mit eigenständiger Finanzierung (mit einem risikobasierten Ansatz) zur Sanierung insolvenzbedrohter Unternehmen;

15.

betont, dass staatliche Beihilfen so zugeteilt werden müssen, dass sie nicht den Wettbewerb verzerren oder etablierte Unternehmen zum Nachteil neu gegründeter Unternehmen begünstigen;

16.

vertritt die Ansicht, dass staatliche Beihilfen hauptsächlich Cluster in den Bereichen Innovation und Forschung unterstützen und dadurch das Unternehmertum unterstützen sollten;

17.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die beabsichtigte Vereinfachung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für DAWI nicht zu einer schlechteren Überwachung zu hoher Ausgleichszahlungen führt;

18.

nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, in Bezug auf staatliche Beihilfen für DAWI eine De-minimis-Regelung einzuführen; hebt hervor, dass klare und eindeutige Kriterien notwendig sind, um festzulegen, welche Dienstleistungen davon abgedeckt würden;

19.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass jeder Vorschlag, weitere DAWI-Kategorien grundsätzlich von der Notifizierungspflicht zu befreien, auf dem Nachweis beruhen muss, dass eine solche Befreiung von den Vorschriften gerechtfertigt und notwendig ist und keine ungebührliche Wettbewerbsverzerrung bewirkt;

20.

hebt hervor, dass es wichtig ist, den Wettbewerb in allen Sektoren zu fördern, nicht zuletzt im Dienstleistungssektor, der 70 % der europäischen Wirtschaft ausmacht; weist ferner auf das Recht hin, neue Unternehmen und Dienstleistungen zu etablieren;

Kartellrecht

21.

schlägt vor, –sollte die Kommission einen Vorschlag für einen horizontalen Rahmen zum kollektiven Rechtsschutz vorlegen – dass dann gegebenenfalls ein Grundsatz der Folgeklagen angenommen werden könnte, mit dem private Rechtdurchsetzung im Rahmen kollektiven Rechtsschutzes eingeführt werden könnte, wenn es vorher eine Vertragsverletzungsentscheidung der Kommission oder einer einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörde gegeben hat; stellt fest, dass die Einführung des Grundsatzes der Folgeklage nicht generell die Möglichkeit autonomer Klagen und Folgeklagen ausschließt;

22.

stellt fest, dass die Verfahren zur alternativen Streitbeilegung häufig von der Bereitschaft des Gewerbetreibenden zur Kooperation abhängen, und ist der Auffassung, dass die Verfügbarkeit eines wirksamen Rechtsschutzsystems als starker Anreiz für Parteien wirken würde, sich außergerichtlich zu einigen, was eine erhebliche Zahl von Streitfällen unter Vermeidung von Prozessen lösen könnte; unterstützt die Schaffung von Mechanismen alternativer Streitbeilegung auf europäischer Ebene, um eine schnelle und günstige Beilegung von Streitigkeiten als attraktivere Möglichkeit im Vergleich zu Gerichtsverfahren zu ermöglichen; betont jedoch, dass diese Instrumente – wie der Name schon sagt – lediglich eine Alternative zum gerichtlichen Rechtsschutz bleiben und keine Voraussetzung dafür sein sollten;

23.

betont, dass die Kommission im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 360/09, Pfleiderer, und 437/08, CDC, Hydrogene Peroxide, sicherstellen muss, dass kollektiver Rechtsschutz die Wirksamkeit des Kronzeugensystems und des Vergleichsverfahrens des Wettbewerbsrechts nicht beeinträchtigt;

24.

ist der Ansicht, dass die speziellen Fragen im Bereich des Wettbewerbs angemessen berücksichtigt werden sollten, und dass jedes auf den kollektiven Rechtsschutz anwendbare Instrument umfassend und ordnungsgemäß die Besonderheiten des Kartellrechts berücksichtigen muss;

25.

bekräftigt, dass im Bereich des kollektiven Rechtsschutzes in der Wettbewerbspolitik Vorkehrungen getroffen werden müssen, um ein System der Sammelklagen, das mit schikanösen Verfahren und einer Prozessflut verbunden ist, zu vermeiden sowie Waffengleichheit in Gerichtsverfahren zu gewährleisten; betont, dass diese Vorkehrungen unter anderem die folgenden Gesichtpunkte berücksichtigen müssen:

die Gruppe der Kläger muss vor Erhebung der Klage klar bestimmt sein („Prozessbeitrittsverfahren“);

öffentliche Behörden wie Bürgerbeauftragte oder Staatsanwälte, wie auch repräsentative Einrichtungen können eine Klage im Namen einer klar bestimmten Gruppe von Klägern einreichen;

die Kriterien zur Bestimmung der repräsentativen Einrichtungen, die zur Erhebung von Verbandsklagen qualifiziert sind, sind auf europäischer Ebene festzulegen;

ein System der Sammelklagen ist abzulehnen, da dieses eine Prozessflut fördern würde, im Widerspruch zu den Verfassungen einiger Mitgliedstaaten stehen und die Rechte der Geschädigten beeinträchtigen könnte, die unwissentlich an einem Verfahren beteiligt sein könnten, aber trotzdem durch die Entscheidung des Gerichts gebunden wären;

a)

zulässige Individualklagen:

Kläger müssen in jedem Fall die Möglichkeit haben, die Alternative einer individuellen Entschädigung vor einem zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen;

diejenigen, die Klagen im kollektiven Rechtsschutz erheben, dürfen nicht besser gestellt werden als individuelle Kläger;

b)

Ausgleich kleinerer und diffuser Schäden:

Kläger in Bezug auf kleinere und diffuse Schäden sollten durch kollektiven Rechtsschutz angemessene Möglichkeiten des Zugangs zu den Gerichten haben und einen gerechten Ausgleich erhalten;

c)

Ausgleich nur tatsächlich entstandenen Schadens:

nur der tatsächlich entstandene Schaden kann ersetzt werden: Strafschadensersatz und ungerechtfertigte Bereicherung sind zu verbieten;

jeder Kläger muss seinen Anspruch nachweisen;

der zugesprochene Schadensersatz ist im Verhältnis zu dem individuell erlittenen Schaden auf die einzelnen Kläger zu verteilen;

im Großen und Ganzen sind Erfolgshonorare in Europa unbekannt und abzulehnen;

d)

Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat:

es kann keine Klage geben, wenn die klagende Partei wegen fehlender finanzieller Mittel wehrlos ist; ferner muss die unterlegene Partei die Prozesskosten und damit das Prozessrisiko tragen; die Festlegung von Regelungen zur Kostentragung in diesem Zusammenhang fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten;

e)

keine Finanzierung durch Dritte:

Verfahren sollten nicht durch Dritte, beispielsweise durch Abtretung möglicher späterer Schadensersatzansprüche durch den Kläger an Dritte, vorfinanziert werden;

26.

betont, dass jeder horizontale Rahmen zwei grundlegende Voraussetzungen erfüllen muss:

Mitgliedstaaten lassen für Fälle des kollektiven Rechtsschutzes, die sich aus der Verletzung von Unionsrecht ergeben, keine strengeren Bedingungen gelten, als für Fälle, die wegen der Verletzung mitgliedstaatlichen Rechts eingeleitet werden;

keiner der Grundsätze des horizontalen Rahmens steht der Annahme weiterer Maßnahmen zur Sicherstellung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts entgegen;

27.

begrüßt das von der Kommission in ihrem Arbeitsprogramm 2012 angekündigte Rechtsinstrument für Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts; hebt hervor, dass in ihm die früheren Entschließungen des Europäischen Parlaments zu diesem Thema berücksichtigt werden sollten und betont, dass es im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens verabschiedet werden sollte;

28.

ist der Ansicht, dass die Politik der Festsetzung von Geldbußen ein wichtiges Instrument zur öffentlichen Durchsetzung und Abschreckung ist;

29.

stellt fest, dass nicht nur Strafen, sondern auch Anreize für die Einhaltung der Regeln Beweggrund für ein bestimmtes Verhalten sind; unterstützt einen Ansatz, der als wirkungsvolle Abschreckung und gleichzeitig als Anreiz für ein ordnungsgemäßes Verhalten dient;

30.

betont, dass eine Politik der hohen Geldbußen nicht als alternativer Mechanismus zur Finanzierung des Haushalts der EU herangezogen wird und nach wie vor nicht herangezogen werden sollte;

31.

stellt fest, dass die Methode zur Festsetzung von Geldbußen in einem nichtlegislativen Instrument – den Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen 2006– enthalten ist, und fordert die Kommission einmal mehr nachdrücklich auf, eine detaillierte Berechnungsgrundlage für Geldbußen sowie neue Grundsätze für die Festsetzung von Geldbußen in die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einzubeziehen;

32.

fordert die Kommission auf, ihre Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen zu überprüfen und schlägt vor, dass sie folgende Grundsätze einer Beurteilung unterzieht:

Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Durchführung stabiler Programme zur Gewährleistung ordnungsgemäßen Verhaltens nicht in stärkerem Maße negativ auf den Rechtsverletzer auswirken sollte als es einer verhältnismäßigen Maßnahme gegen den Verstoß entspricht;

Einführung einer Unterscheidung auf der Ebene der Geldbußen für Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben;

Berücksichtigung des Zusammenspiels zwischen staatlichen und privaten Verbindlichkeiten gemäß dem EU-Kartellrecht; die Kommission sollte sicherstellen, dass ein möglicherweise bereits an Dritte bezahlter Ausgleich bei der Verhängung von Geldbußen berücksichtigt wird; dies sollte auch für Unternehmen gelten, die unter die Kronzeugenregelung fallen; ferner könnte der Rechtsverletzer dazu bewegt werden, Schadenersatz auf der Grundlage eines außergerichtlichen Vergleichs zu bezahlen, bevor endgültig über die Geldbuße entschieden wird;

Festlegung von Bedingungen, unter denen Muttergesellschaften, die entscheidenden Einfluss auf eine Tochtergesellschaft ausüben, aber nicht direkt an einem Verstoß beteiligt sind, seitens ihrer Tochtergesellschaften gesamtschuldnerisch für Verstöße gegen das Kartellrecht haftbar gemacht werden sollten;

Forderung nach Herstellung einer klaren Verbindung zwischen dem aktuell untersuchten Rechtsverstoß und vergangenen Rechtsverstößen sowie dem betreffenden Unternehmen bei Wiederholungstaten; eine zeitliche Höchstgrenze sollte in Betracht gezogen werden;

33.

stellt fest, dass die Zahl der Anträge auf Geldbußenermäßigung wegen Zahlungsunfähigkeit, insbesondere von „Monoprodukt“-Unternehmen und KMU gestiegen ist; vertritt die Ansicht, dass ein System von zeitversetzten Zahlungen und/oder Zahlungen in Teilbeträgen als Alternative zur Senkung von Geldbußen in Betracht gezogen werden könnte, um zu verhindern, dass Unternehmen in den Ruin getrieben werden;

34.

erwartet, dass die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen für „Monoprodukt“-Unternehmen und KMU angepasst werden, wie es der Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, angekündigt hat;

35.

begrüßt die Verwendung des Vergleichsverfahrens in Kartellsachen, um das Verfahren effizienter zu gestalten;

36.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich bei der Prüfung einer möglichen missbräuchlichen Ausnutzung marktbeherrschender Stellungen eingehender mit der wirtschaftswissenschaftlichen Theorie des Trickle-down-Effektes zu befassen, wenn sie feststellt, dass die marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht worden ist;

Fusionskontrolle

37.

vertritt die Auffassung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise kein Grund für eine Lockerung der Fusionskontrollpolitik der EU sein kann; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass durch Fusionen, und insbesondere Fusionen, mit denen in Schwierigkeiten befindliche Banken gerettet oder umstrukturiert werden sollen, nicht mehr Institute geschaffen werden, die „zu groß zum Scheitern“ sind, und allgemein keine systemrelevanten Institute;

38.

betont, dass die Anwendung von Wettbewerbsbestimmungen auf Zusammenschlüsse vor dem Hintergrund des gesamten Binnenmarktes beurteilt werden muss;

Internationale Zusammenarbeit

39.

hebt hervor, dass es wichtig ist, die weltweite Konvergenz der Wettbewerbsregeln zu fördern; fordert die Kommission auf, sich aktiv am Internationalen Wettbewerbsnetzwerk zu beteiligen;

40.

fordert die Kommission auf, bilaterale Kooperationsabkommen im Bereich der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts abzuschließen; begrüßt die Ankündigung der Aushandlung eines solchen Abkommens mit der Schweiz und fordert eine stärkere Koordinierung des politischen Vorgehens und der Durchsetzungsmaßnahmen;

Spezifische Sektoren

41.

nimmt die Initiative „Energie 2020“ der Kommission zur Kenntnis; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die vollständige Umsetzung des Energiebinnenmarktpaketes voranzutreiben; fordert die Kommission auf, den Wettbewerb auf den Energiemärkten aktiv zu überwachen, sofern ein offener und wettbewerbsfähiger Energiebinnenmarkt noch nicht vollständig verwirklicht worden ist, insbesondere wenn die Privatisierung öffentlicher Versorgungsbetriebe zu monopolistischen oder oligopolistischen Märkten führt;

42.

wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, in den ersten Stadien der Umsetzung des dritten Energiepakets den Umfang des Wettbewerbs sorgfältig zu beobachten, da die drei größten Marktteilnehmer trotz der allmählichen Öffnung der Märkte Mitte der 1990er-Jahre nach wie vor etwa 75 % (Strom) und über 60 % (Gas) des Marktes auf sich vereinen; ersucht die Kommission ferner, Leitlinien im Hinblick auf einen leichteren Zugang erneuerbarer Energien zum Energienetz auszuarbeiten;

43.

wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, in ihrem nächsten Jahresbericht zu prüfen, in welchem Maße die Konzentration von Lieferanten kritischer Rohstoffe für die Tätigkeit kundenorientierter Sektoren und für eine umwelteffizientere Wirtschaft schädlich sein kann, da manche von ihnen für die Verbreitung umwelteffizienter Technologien, wie z. B. Photovoltaikanlagen und Lithium-Ionen-Batterien, von größter Bedeutung sind;

44.

ersucht die Kommission, ihre Anstrengungen zur Öffnung des Sektors der Ratingagenturen für den Wettbewerb zu verstärken, insbesondere in Bezug auf Hindernisse für den Marktzugang, angebliche Absprachen und den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Ratingagenturen die höchsten Standards in Bezug auf Integrität, Offenlegung von Informationen, Transparenz und die Regelung von Interessenkonflikten gemäß den Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (26) befolgen, um die Qualität der Bewertungen zu gewährleisten;

45.

fordert die Kommission auf, im Zuge der Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom Juni 2008 (Ziffer 40) die Entwicklungen an den Rohstoffmärkten aktiv zu beobachten und im Rahmen der Überprüfung der Richtlinien über Märkte für Finanzinstrumente und über Marktmissbrauch ehrgeizige Legislativvorschläge vorzulegen, um gegen spekulative Praktiken vorzugehen, die der europäischen Industrie schaden und zu Verzerrungen im Binnenmarkt führen;

46.

hebt hervor, dass jüngste von den Regulierungsbehörden in den USA, dem Vereinigten Königreich und Japan durchgeführte Untersuchungen ergaben, dass während der Krise Hinweise aufgetaucht sind, wonach US-amerikanische und europäische Banken LIBOR-Sätze manipuliert haben sollen; zeigt sich daher besorgt über mögliche Marktverzerrungen, die durch derartige Praktiken hervorgerufen werden;

47.

fordert die Kommission auf, die Wettbewerbssituation im Einzelhandel zu untersuchen, insbesondere die Auswirkungen angeblichen Missbrauchs von Marktmacht durch marktbeherrschende Einzelhandelsketten mit nachteiligen Auswirkungen für kleine Einzelhändler und Hersteller, insbesondere auf dem Agrar- und Lebensmittelmarkt;

48.

erinnert an seine an die Kommission gerichteten Forderungen, eine wettbewerbsspezifische Untersuchung in der Lebensmittelindustrie durchzuführen, um die Auswirkungen der marktspezifischen Macht, die die großen Anbieter und Händler in Bezug auf das Funktionieren dieses Marktsegments innehaben, zu untersuchen;

49.

stellt den komplexen Charakter der Nahrungsmittelversorgungskette und den Mangel an Transparenz bei der Preisgestaltung für Nahrungsmittel fest; glaubt, dass eine verbesserte Analyse von Kosten, Qualität, Prozessen, Mehrwert, Volumen, Preisen und Margen in sämtlichen Bereichen der Nahrungsmittelversorgungskette, einschließlich mehr Transparenz bei der Qualität, unter Einhaltung des Wettbewerbsrechts und des Geschäftsgeheimnisses zu einer besseren Information der Verbraucher und zu mehr Transparenz der Preisgestaltungsmechanismen der Nahrungsmittelversorgungskette führen wird, wodurch sich die Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher verbessern und eine unfaire Diskriminierung verhindert wird; begrüßt die Einrichtung des hochrangigen Forums für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette und dessen positive Auswirkungen auf die Verbesserung der Praktiken im Handel;

50.

fordert die Kommission erneut auf, eine branchenspezifische Untersuchung in Bezug auf Online-Werbung und Suchmaschinen durchzuführen;

51.

wiederholt seine Forderung nach einer Untersuchung der Anwendung der Vorschriften über öffentliche Aufträge und einer Prüfung der Frage, ob nationale Unterschiede zu Wettbewerbsverzerrungen führen;

52.

betont, dass die Vollendung des Binnenmarktes für alle Verkehrsträger das vorrangige Ziel der europäischen Verkehrspolitik sein und bleiben muss;

53.

teilt die Auffassung der Kommission, dass das grenzüberschreitende Verkehrsnetz der EU noch nicht in ausreichendem Maße verknüpft, interoperabel und effizient ist, dass ein solches Netz für einen fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt jedoch unbedingt notwendig ist;

54.

vertritt die Auffassung, dass die Wettbewerbspolitik dazu beitragen sollte, offene Standards und die Interoperabilität zu fördern und zu stärken, um eine von einer Minderheit von Marktteilnehmern herbeigeführte technologische Handlungsunfähigkeit der Verbraucher und Kunden zu verhindern;

55.

nimmt den Mangel an Wettbewerb auf dem Roamingmarkt zur Kenntnis und begrüßt die Notwendigkeit einer verbesserten Preistransparenz; begrüßt in dieser Hinsicht die neuen Rahmenvorschriften der EU für den Bereich der Telekommunikation und den Vorschlag der Kommission für eine Roaming III-Verordnung (KOM(2011)0402), in der Strukturmaßnahmen zur Verbesserung des Großkundenwettbewerbs vorgeschlagen werden, was Vorteile für den Endkundenwettbewerb, die Preise und die Auswahlmöglichkeiten für die Verbraucher erwarten lässt; fordert insbesondere die Kommission mit Nachdruck auf, das in der digitalen Agenda für Europa (KOM(2010)0245/2) festgelegte Ziel zu verwirklichen, wonach die Differenz zwischen Roaming- und Inlandstarifen bis 2015 beseitigt wird;

56.

unterstreicht, dass ein verstärkter Wettbewerb im Breitbandsektor wichtig für die Verwirklichung der in der Strategie Europa 2020 festgelegten Zielvorgabe ist, eine volle Abdeckung für die europäischen Bürger zu erreichen, sodass Verbraucher und Unternehmen Nutzen daraus ziehen können; fordert die Kommission auf, mögliche Fälle zu untersuchen, in denen der Zugang zu Breitbanddiensten auf nationaler Ebene eingeschränkt worden ist;

57.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, in welchem Umfang eine allzu großzügige Gewährung freier Zertifikate der EU (EUA) in bestimmten Bereichen zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, da diese Zertifikate, deren Effizienz seit der Verlangsamung der Aktivitäten zurückgegangen ist, bei manchen Unternehmen zu unerwarteten Gewinnen geführt, gleichzeitig aber die Anreize für diese Unternehmen, ihren Teil beim Übergang zu einer umwelteffizienten Wirtschaft zu übernehmen, verringert haben;

58.

erinnert daran, dass die Kommission gegen die Mitgliedstaaten, die das erste Eisenbahnpaket nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben, eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren angestrengt hat;

59.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen verschiedenen Ländern nicht einem bestimmten Flughafen formal der Vorzug für Flüge von einem Land ins andere gegeben wird;

60.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Analysen im Luftfahrtsektor durchzuführen, insbesondere in Bezug auf Vereinbarungen zwischen Fluggesellschaften (Code-Share-Vereinbarungen), von denen die Verbraucher oftmals nicht profitieren, sondern die lediglich zu einer stärkeren Abschottung des Marktes beitragen, was zum Missbrauch marktbeherrschender Stellungen und zu aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen führt, die andernfalls als Wettbewerber agieren müssten;

61.

sieht den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation über die Anwendung der Luftverkehrsleitlinien aus dem Jahr 2005 erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission auf, die Bestimmungen zur Bewertung von Sozial- und Umstrukturierungsbeihilfen für Luftfahrtunternehmen eingehend zu untersuchen, um zu klären, ob diese angesichts der heutigen Marktbedingungen weiterhin zur Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen geeignet sind oder einer Überarbeitung bedürfen;

62.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen mögliche diskriminierende Praktiken vorzugehen, die sich aus der Anwendung von Abkommen zwischen der EU und Drittstaaten ergeben, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen internationalen Fluggesellschaften zu vermeiden und einen gerechten Wettbewerb zu gewährleisten;

63.

betont, wie wichtig die Vollendung des einheitlichen europäischen Luftraums ist, in dessen Rahmen ein Leistungssystem festgelegt wird, anhand dessen in Bezug auf die Preisgestaltung für Transparenz gesorgt wird;

64.

wiederholt, dass die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Anzeige wahrheitsgemäßer und transparenter Gesamtpreise für Flugscheine strikt durchgesetzt werden müssen, um zwischen den und innerhalb der verschiedenen Verkehrsträger für einen faireren Wettbewerb zu sorgen;

65.

sieht den Ergebnissen der Studien der Kommission und des Parlaments über die Finanzierung von Seehafeninfrastrukturen erwartungsvoll entgegen, durch die den beiden Organen die Beurteilung der Frage möglich sein sollte, ob die bestehenden Bestimmungen einheitlich angewendet werden oder überarbeitet werden sollten;

Dialog über die Wettbewerbspolitik zwischen Parlament und Kommission

Dialog über die Wettbewerbspolitik

66.

begrüßt die Teilnahme des Vizepräsidenten der Kommission, Joaquín Almunia an Aussprachen mit dem Parlament, ebenso wie die gute Zusammenarbeit, wie sie in diesem Jahr bei den von der GD Wettbewerb durchgeführten Informationsgesprächen deutlich geworden ist; vertritt die Auffassung, dass sich das jährliche Treffen von Abgeordneten mit dem Generaldirektor der GD Wettbewerb bewährt hat und fortgesetzt werden sollte;

67.

fordert anlässlich des 40. Jahrestags der Einführung des Berichts der Kommission über die Wettbewerbspolitik den Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Parlament und der Kommission zur Einführung eines umfassenden Dialogs über die Wettbewerbspolitik, durch den die Rolle des Europäischen Parlaments als direkt gewähltes Organ zur Vertretung der europäischen Bürger gestärkt werden sollte; stellt fest, dass durch diese praktische Regelung der jetzige Dialog vertieft werden sollte und vielleicht, unbeschadet der ausschließlichen Zuständigkeiten der Kommission gemäß dem Vertrag, der regelmäßige Dialog zwischen Parlament und Kommission durch die Festlegung der Verfahren und Verpflichtungen bezüglich der Folgemaßnahmen zu Empfehlungen des Parlaments institutionalisiert werden sollte;

Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik

68.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Folgendes in ihren Jahresbericht aufzunehmen:

eine Beschreibung der legislativen und nicht legislativen, verbindlichen und nicht verbindlichen Instrumente, die in dem fraglichen Jahr verabschiedet wurden, zusammen mit einer Begründung für die vorgenommenen Änderungen;

eine Zusammenfassung der Beiträge des Parlaments und von Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang mit öffentlichen Anhörungen, zusammen mit einer Begründung dafür, warum sie einige der vorgebrachten Positionen übernommen hat, andere dagegen nicht;

eine Beschreibung der von der Kommission in dem betreffenden Jahr ergriffenen Maßnahmen, mit denen die Transparenz ihrer Beschlussfassung verbessert und ein stärkeres Augenmerk auf ordnungsgemäße Verfahren sichergestellt werden sollen; in diesem Abschnitt sollte ein Bericht über den Dialog mit dem Parlament über die Wettbewerbspolitik enthalten sein;

Jährliches Arbeitsprogramm im Bereich Wettbewerb

69.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu Beginn jedes Jahres das Arbeitsprogramm im Bereich Wettbewerb vorzulegen, einschließlich einer ausführlichen Auflistung der verbindlichen und nicht verbindlichen Instrumente im Bereich Wettbewerb, deren Annahme im Lauf des folgenden Jahres erwartet wird, sowie der geplanten öffentlichen Anhörungen;

70.

hebt hervor, dass sowohl der Bericht als auch das Arbeitsprogramm dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung von dem für die Wettbewerbspolitik zuständigen Mitglied der Kommission vorgelegt werden sollten;

*

* *

71.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(3)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.

(4)  ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.

(5)  ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2.

(6)  ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.

(7)  ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(8)  ABl. C 16 vom 22.1.2009. S. 1.

(9)  ABl. C 6 vom 11.1.2011, S. 5.

(10)  http://www.europarl.europa.eu/activities/committees/studies/download.do?language=en&file=42288.

(11)  http://ec.europa.eu/competition/consultations/2010_best_practices/best_practice_articles.pdf.

(12)  http://ec.europa.eu/competition/consultations/2010_best_practices/hearing_officers.pdf.

(13)  http://ec.europa.eu/competition/consultations/2010_best_practices/best_practice_submissions.pdf

(14)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(15)  „Jedes Mitglied der Kommission gewährleistet, dass es einen regelmäßigen und direkten Informationsfluss zwischen ihm und dem Vorsitz des jeweils zuständigen parlamentarischen Ausschusses gibt.“

(16)  „Innerhalb von drei Monaten nach der Annahme einer Entschließung des Parlaments übermittelt die Kommission dem Parlament schriftliche Informationen zu den Maßnahmen, die im Anschluss an die in Entschließungen des Parlaments an sie gerichteten spezifischen Aufforderungen getroffen wurden und unterrichtet das Parlament über die Fälle, in denen sie seinen Standpunkten nicht folgen konnte.“ […]’

(17)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, 653.

(18)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 161.

(19)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0494.

(20)  ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 114.

(21)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 143.

(22)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 105.

(23)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 43.

(24)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 16.

(25)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0023.

(26)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1.