ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.226.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 226

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
3. August 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2013/C 226/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union ABl. C 215, 27.7.2013

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2013/C 226/02

Gutachten C-1/13: Antrag der Europäischen Kommission auf ein Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

2

2013/C 226/03

Rechtssache C-112/13: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. März 2013 — A gegen B u. a.

2

2013/C 226/04

Rechtssache C-275/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 21. Mai 2013 — Elcogás, S.A./Administración del Estado und Iberdrola, S.A.

2

2013/C 226/05

Rechtssache C-280/13: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Palma de Mallorca (Spanien), eingereicht am 22. Mai 2013 — Barclays Bank S.A./Sara Sánchez García und Alejandro Chacón Barrera

3

2013/C 226/06

Rechtssache C-281/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Mai 2013 von Lord Inglewood u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. März 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-229/11 und T-276/11, Inglewood u. a./Parlament

3

2013/C 226/07

Rechtssache C-295/13: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Darmstadt (Deutschland) eingereicht am 28. Mai 2013 — Rechtsanwalt H (Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.T. GmbH) gegen H. K.

4

2013/C 226/08

Rechtssache C-299/13: Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 30. Mai 2013 — Isabelle Gielen/Ministerraad

5

2013/C 226/09

Rechtssache C-300/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien), eingereicht am 30. Mai 2013 — Ayuntamiento de Benferri/Consejería de Infraestructuras y Transporte, Iberdrola Distribución Eléctrica, SAU

5

2013/C 226/10

Rechtssache C-302/13: Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Lettland), eingereicht am 3. Juni 2013 — AS flyLAL-Lithuanian Airlines in Insolvenz/VAS Starptautiskā lidosta Rīga, AS Air Baltic Corporation

6

2013/C 226/11

Rechtssache C-312/13: Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 7. Juni 2013 — Claudiu Roșu/Direcția Generală a Finanțelor Publice a Județului Sibiu — Activitatea de Inspecție Fiscală

7

2013/C 226/12

Rechtssache C-313/13: Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 7. Juni 2013 — Direcția Generală a Finanțelor Publice a Județului Sibiu — Activitatea de Inspecție Fiscală/Cătălin Ienciu

7

2013/C 226/13

Rechtssache C-317/13: Klage, eingereicht am 7. Juni 2013 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

7

2013/C 226/14

Rechtssache C-320/13: Klage, eingereicht am 12. Juni 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen

8

2013/C 226/15

Rechtssache C-321/13: Klage, eingereicht am 11. Juni 2013 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

8

2013/C 226/16

Rechtssache C-322/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bolzano (Italien) eingereicht am 13. Juni 2013 — Ulrike Elfriede Grauel Rüffer gegen Katerina Pokorná

9

2013/C 226/17

Rechtssache C-327/13: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 17. Juni 2013 — Burgo Group SpA/Illochroma SA, in Liquidation, Maître Jérôme Theetten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Gesellschaft Illochroma SA

9

2013/C 226/18

Rechtssache C-333/13: Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Leipzig (Deutschland) eingereicht am 19. Juni 2013 — Elisabeta Dano, Florin Dano gegen Jobcenter Leipzig

9

 

Gericht

2013/C 226/19

Rechtssache T-276/13: Klage, eingereicht am 15. Mai 2013 — Growth Energy and Renewable Fuels Association/Rat

11

2013/C 226/20

Rechtssache T-277/13: Klage, eingereicht am 15. Mai 2013 — Marquis Energy/Rat

12

2013/C 226/21

Rechtssache T-289/13: Klage, eingereicht am 24. Mai 2013 — Ledra Advertising/Kommission und EZB

13

2013/C 226/22

Rechtssache T-290/13: Klage, eingereicht am 24. Mai 2013 — CMBG/Kommission und EZB

14

2013/C 226/23

Rechtssache T-291/13: Klage, eingereicht am 24. Mai 2013 — Eleftheriou und Papachristofi/Kommission und EZB

15

2013/C 226/24

Rechtssache T-292/13: Klage, eingereicht am 24. Mai 2013 — Evangelou/Kommission und EZB

17

2013/C 226/25

Rechtssache T-293/13: Klage, eingereicht am 24. Mai 2013 — Theophilou/Kommission und EZB

18

2013/C 226/26

Rechtssache T-294/13: Klage, eingereicht am 27. Mai 2013 — Fialtor/Kommission und EZB

19

2013/C 226/27

Rechtssache T-296/13: Klage, eingereicht am 30. Mai 2013 — Adler Modemärkte/HABM — Blufin (MARINE BLEU)

21

2013/C 226/28

Rechtssache T-302/13: Klage, eingereicht am 28. Mai 2013 — Nordex Holding/HABM — Fontana Food (Taverna)

21

2013/C 226/29

Rechtssache T-306/13: Klage, eingereicht am 5. Juni 2013 — Silicium España Laboratorios/HABM — LLR-G5 (LLRG5)

22

2013/C 226/30

Rechtssache T-308/13: Klage, eingereicht am 7. Juni 2013 — Repsol/HABM — Argiles (ELECTROLINERA)

22

2013/C 226/31

Rechtssache T-309/13: Klage, eingereicht am 7. Juni 2013 — Enosi Mastichoparagogon/HABM — Gaba International (ELMA)

23

2013/C 226/32

Rechtssache T-314/13: Klage, eingereicht am 12. Juni 2013 — Portugal/Kommission

23

2013/C 226/33

Rechtssache T-316/13: Klage, eingereicht am 11. Juni 2013 — Pappalardo u. a./Kommission

25

2013/C 226/34

Rechtssache T-318/13: Klage, eingereicht am 13. Juni 2013 — Vita Phone/HABM (LIFEDATA)

25

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2013/C 226/35

Rechtssache F-51/13: Klage, eingereicht am 25. Mai 2013 — ZZ u. a./EIF

26

2013/C 226/36

Rechtssache F-55/13: Klage, eingereicht am 2. Juni 2013 — ZZ/EIB

26

2013/C 226/37

Rechtssache F-57/13: Klage, eingereicht am 21. Juni 2013 — ZZ/Kommission

27


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/1


(2013/C 226/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 215, 27.7.2013

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 207, 20.7.2013

ABl. C 189, 29.6.2013

ABl. C 178, 22.6.2013

ABl. C 171, 15.6.2013

ABl. C 164, 8.6.2013

ABl. C 156, 1.6.2013

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/2


Antrag der Europäischen Kommission auf ein Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

(Gutachten C-1/13)

(2013/C 226/02)

Verfahrenssprache: alle Amtssprachen

Antragstellerin

Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, A.-M. Rouchaud-Joët)

Dem Gerichtshof vorgelegte Frage

Ist die Union für die Einverständniserklärung zum Beitritt eines Drittlands zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ausschließlich zuständig?


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/2


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 8. März 2013 — A gegen B u. a.

(Rechtssache C-112/13)

(2013/C 226/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagter und Revisionsrekurswerber: A

Kläger und Revisionsrekursgegner: B u.a.

Vorlagefragen

1.

Ist aus dem europarechtlichen „Äquivalenzprinzip“ bei der Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union für ein Verfahrenssystem, in dem die zur Sachentscheidung berufenen ordentlichen Gerichte zwar auch die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu prüfen haben, ihnen aber die generelle Aufhebung der Gesetze verwehrt ist, sondern einem in besonderer Weise organisierten Verfassungsgerichtshof vorbehalten wurde, abzuleiten, dass die ordentlichen Gerichte beim Verstoß eines Gesetzes gegen Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) während des Verfahrens auch den Verfassungsgerichtshof zur allgemeinen Aufhebung des Gesetzes anrufen müssen und nicht bloß das Gesetz im konkreten Fall unangewendet lassen können?

2.

Ist Artikel 47 GRC dahin auszulegen, dass er einer Verfahrensbestimmung entgegensteht, wonach ein international unzuständiges Gericht einen Abwesenheitskurator für eine Partei, deren Aufenthalt nicht festgestellt werden kann, bestellt und dieser dann durch seine „Einlassung“ verbindlich die internationale Zuständigkeit bewirken kann?

3.

Ist Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) (1) dahin auszulegen, dass nur dann eine „Einlassung des Beklagten“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn die entsprechende Prozesshandlung durch den Beklagten selbst oder einen von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter gesetzt wurde oder gilt dies ohne Einschränkung auch bei einem nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates bestellten Abwesenheitskurator?


(1)  ABl. 2001, L 12, S. 1.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/2


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 21. Mai 2013 — Elcogás, S.A./Administración del Estado und Iberdrola, S.A.

(Rechtssache C-275/13)

(2013/C 226/04)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Elcogás, S.A.

Beklagte: Administración del Estado und Iberdrola, S.A.

Vorlagefrage

Erlauben es die Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (insbesondere die Urteile in den Rechtssachen C-379/98 (1) und C-206/06 (2)), die jährlichen Zuschüsse, die der Gesellschaft Elcogás als Inhaberin eines besonderen Kraftwerks zur Elektrizitätserzeugung aufgrund vom Ministerrat zugunsten dieser Gesellschaft erlassener außerordentlicher Rentabilitätspläne gewährt worden sind, als „staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“ anzusehen, wenn die Erhebung dieser Beträge in die allgemeine Kategorie „laufende Kosten des Elektrizitätssystems“ fällt, die von der Gesamtheit der Verbraucher getragen und die an die Unternehmen des Elektrizitätssektors aufgrund aufeinanderfolgender Abrechnungen weitergeleitet werden, die die Comisión Nacional de Energía (Nationale Energiekommission) gemäß den im Voraus festgelegten gesetzlichen Kriterien durchführt, ohne hierbei über einen Ermessensspielraum zu verfügen?


(1)  Slg. 2001, I-2099.

(2)  Slg. 2008, I-5497.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/3


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia de Palma de Mallorca (Spanien), eingereicht am 22. Mai 2013 — Barclays Bank S.A./Sara Sánchez García und Alejandro Chacón Barrera

(Rechtssache C-280/13)

(2013/C 226/05)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia de Palma de Mallorca

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Barclays Bank S.A.

Beklagte: Sara Sánchez García und Alejandro Chacón Barrera

Vorlagefragen

1.

Sind die Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die den Verbraucherschutz und ausgewogene Vertragsverhältnisse betreffenden Grundsätze dahin auszulegen, dass sie der spanischen Regelung für Hypotheken entgegenstehen, die zwar vorsieht, dass der Hypothekengläubiger eine Erhöhung der Garantien verlangen kann, wenn sich der Schätzwert einer hypothekarisch belasteten Immobilie um 20 % verringert, jedoch im Rahmen des Hypothekenvollstreckungsverfahrens nicht vorsieht, dass der Verbraucher/Vollstreckungsschuldner nach kontradiktorischer Schätzung eine Änderung des Schätzwerts begehren kann, und sei es zumindest zu den in Art. 671 LEC (2) vorgesehenen Zwecken, wenn dieser Wert in der Zeit zwischen der Bewilligung der Hypothek und der Vollstreckung aus derselben in gleichem oder höherem Maße gestiegen ist?

2.

Sind die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die den Verbraucherschutz und ausgewogene Vertragsverhältnisse betreffenden Grundsätze dahin auszulegen, dass sie dem spanischen Hypothekenvollstreckungsverfahren entgegenstehen, wonach dem Hypothekengläubiger die durch eine Hypothek belastete Immobilie zu 50 % (jetzt 60 %) ihres Schätzwerts zugeschlagen werden kann, was eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Verbrauchers/Vollstreckungsschuldners in Höhe von 50 % (jetzt 40 %) des genannten Schätzwerts darstellt?

3.

Sind die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die den Verbraucherschutz und ausgewogene Vertragsverhältnisse betreffenden Grundsätze dahin auszulegen, dass ein Rechtsmissbrauch und eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen, wenn der Vollstreckungsgläubiger, nachdem ihm die hypothekarisch belastete Immobilie zu 50 % (jetzt 60 %) des Schätzwerts zugeschlagen wurde, die Vollstreckung im Hinblick auf die Restschuld beantragt, obwohl der Schätzwert und/oder der reale Wert der versteigerten Sache höher als die gesamten Schulden ist und trotz der Tatsache, dass dies im Einklang mit dem nationalen Prozessrecht steht?

4.

Sind die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und die Grundsätze über den Verbraucherschutz und ausgewogene Vertragsverhältnisse dahin auszulegen, dass die Erteilung des Zuschlags für die hypothekarisch belastete Immobilie, deren Schätzwert und/oder realer Wert höher ist als das gesamte Hypothekendarlehen, zur Anwendung von Art. 570 LEC führt, der an die Stelle der Art. 579 und 671 LEC tritt, und dass demzufolge die Forderung des Vollstreckungsgläubigers in voller Höhe erfüllt ist?


(1)  ABl. L 95, S. 29.

(2)  Ley de Enjuiciamiento civil (Zivilprozessgesetz).


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/3


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Mai 2013 von Lord Inglewood u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. März 2013 in den verbundenen Rechtssachen T-229/11 und T-276/11, Inglewood u. a./Parlament

(Rechtssache C-281/13 P)

(2013/C 226/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Lord Inglewood u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, J.-N. Louis und D. Abreu Caldas)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Vierte Kammer) vom 13. März 2013, Inglewood u. a./Parlament (verbundene Rechtssachen T-229/11 und T-276/11) aufzuheben;

festzustellen, dass der Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments rechtswidrig ist, mit dem das Pensionsalter von 60 auf 63 Jahre angehoben und die besonderen Modalitäten der Zahlung der Ruhegehälter, entweder in Form des vorgezogenen Altersruhegelds oder als teilweise Zahlung in Form einer Kapitalleistung, abgeschafft wurden;

die angefochtenen Entscheidungen für nichtig zu erklären;

das Europäische Parlament zur Zahlung der Kosten beider Instanzen zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer legen ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein, das ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Europäischen Parlaments abgewiesen hat, mit denen dieses es abgelehnt hatte, ihnen die zusätzliche freiwillige Altersversorgung entweder vorzeitig oder bei Vollendung des 60. Lebensjahrs oder teilweise als Kapitalleistung zu gewähren.

Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, insofern als die angefochtenen Entscheidungen ihre erworbenen Rechte oder die Rechte, deren Auszahlungen zu den zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts festgelegten und akzeptierten Bedingungen noch ausstünden, außer Acht lassen würden.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht dem Klagegrund gefolgt sei, mit dem ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 2 des Abgeordnetenstatuts geltend gemacht worden sei, obwohl diese Vorschrift bestimme, dass bereits erworbene Rechte oder Anwartschaften erhalten bleiben würden. Der Beschluss vom 1. April 2009 beeinträchtige nämlich ihre erworbenen Rechte, d. h. die Rechte, ein vorgezogenes Altersruhegehalt zu beantragen oder sich dafür zu entscheiden, das Ruhegehalt ab einem Alter von 60 Jahren und gegebenenfalls teilweise in Form von Kapitalleistungen zu erhalten.

Drittens, habe das Gericht ebenfalls rechtsfehlerhaft festgestellt, das Abgeordnetenstatut sei, da es nach dem Beschluss vom 1. April 2009 mit allgemeiner Geltung in Kraft getreten sei, nicht anwendbar gewesen, obwohl die Einzelentscheidungen, die Gegenstand der Klage seien, danach getroffen worden seien.

Viertens habe das Gericht rechtsfehlerhaft den Klagegrund zurückgewiesen, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht worden sei, obwohl die Kläger berechtigterweise darauf vertrauen hätten können — noch mehr als diejenigen, die von den Ausnahmeregeln profitiert hätten, und zwar diejenigen, die sich noch im Amt befunden und vor dem Inkrafttreten des Beschlusses vom 1. April 2009 am 14. Juli 2009 ein Alter von 60 Jahren erreicht hätten —, ihre Ruhegehälter zu den während eines wesentlichen Teils ihrer Beitragszahlungen oder den zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Mandats festgelegten und geltenden Bedingungen zu erhalten.

Schließlich habe das Gericht rechtsfehlerhaft, nachdem es festgestellt habe, dass lediglich 10 % der Mitglieder die Folgen der Finanzkrise und die vorhersehbaren Auswirkungen eines vorrübergehend eingerichteten, zum Scheitern verurteilten Fonds zu tragen hätten, den Klagegrund zurückgewiesen, mit dem ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend gemacht worden sei.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/4


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Darmstadt (Deutschland) eingereicht am 28. Mai 2013 — Rechtsanwalt H (Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.T. GmbH) gegen H. K.

(Rechtssache C-295/13)

(2013/C 226/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Darmstadt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rechtsanwalt H (Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.T. GmbH)

Beklagter: H. K.

Vorlagefragen

zur Auslegung der Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) und 5 Ziff. 1 Buchst. a) und b) und Ziff. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (LugÜ II) und des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (2) (EulnsVO)

1.

Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ist, für eine Klage des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung deren Überschuldung geleistet worden sind, zuständig?

2.

Ist das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ist, für eine Klage des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung deren Überschuldung geleistet worden sind, zuständig, wenn der Geschäftsführer seinen Wohnsitz nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, sondern in einem Vertragsstaat des Übereinkommens LugÜ II?

3.

Unterfällt die Klage gemäß Ziffer 1 dem Art. 3 Abs. 1 EuInsVO?

4.

Falls die Klage gemäß Ziffer 1 nicht von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO erfasst wird und/oder sich die Zuständigkeit des Gerichts diesbezüglich nicht auf einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat des LugÜ II erstreckt:

Handelt es sich um eine Konkurssache im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) LugÜ II?

5.

Bejahendenfalls zu Ziffer 4.:

a)

Ist das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Schuldnerin ihren Sitz hat, gemäß Art. 5 Ziff. 1 Buchst. a) LugÜ II für eine Klage gemäß Ziffer 1 zuständig?

α)

Handelt es sich bei dem Gegenstand der Klage gemäß Ziffer 1 um einen Anspruch aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Ziff. 1 Buchst. a) LugÜ II?

ß)

Handelt es sich bei dem Gegenstand der Klage gemäß Ziffer 1 um einen Anspruch aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Art. 5 Ziff. 1 Buchst. b) LugÜ II?

b)

Handelt es sich bei dem Gegenstand der Klage gemäß Ziffer 1 um eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder um Ansprüche aus einer solchen Handlung, die den Gegenstand des Verfahrens bilden im Sinne des Art. 5 Ziff. 3 LugÜ II?


(1)  ABl. 2009 L 147, S. 5

(2)  ABl. L 160, S. 1


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/5


Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 30. Mai 2013 — Isabelle Gielen/Ministerraad

(Rechtssache C-299/13)

(2013/C 226/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Grondwettelijk Hof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Isabelle Gielen

Beklagter: Ministerraad

Vorlagefrage

Ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/7/EG (1) des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital dahin auszulegen, dass er der Erhebung einer Steuer auf eine gesetzlich vorgeschriebene Umwandlung von Inhaberpapieren in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere im Wege steht, und — bejahendenfalls — lässt sich eine solche Steuer aufgrund von Artikel 6 der vorerwähnten Richtlinie rechtfertigen?


(1)  ABl. L 46, S. 11.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/5


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien), eingereicht am 30. Mai 2013 — Ayuntamiento de Benferri/Consejería de Infraestructuras y Transporte, Iberdrola Distribución Eléctrica, SAU

(Rechtssache C-300/13)

(2013/C 226/09)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana, Sala de lo Contencioso-Administrativo, Sección 1

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ayuntamiento de Benferri

Beklagte: Consejería de Infraestructuras y Transporte, Iberdrola Distribución Eléctrica, SAU

Vorlagefragen

1.

Kann der Begriff „Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km“ in Anhang I Nr. 20 der Richtlinie 85/337 (1) in der Fassung durch die Richtlinie 97/11 (2) dahin ausgelegt werden, dass die einzigen elektrischen Anlagen, die er erfasst, Freileitungen sind, die diese beiden Schwellenwerte erreichen?

2.

Ist der Begriff „… Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen“ in Anhang II Nr. 3 Buchst. b der Richtlinie 85/337 in der Fassung durch die Richtlinie 97/11 dahin auszulegen, dass die einzigen Anlagen zur Beförderung elektrischer Energie, die er erfasst, Freileitungen sind?

3.

Ist der Begriff „… Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen“ in Anhang II Nr. 3 Buchst. b der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen, dass er Schaltanlagen umfasst?

4.

Ist der Begriff „… Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen“ in Anhang II Nr. 3 Buchst. b der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen, dass er Schaltanlagen umfasst, obwohl ihr Bau und ihre Erweiterung aufgrund eines Projekts ausgeführt werden, das den Bau einer Freileitung nicht beinhaltet?


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).

(2)  Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 5).


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/6


Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Lettland), eingereicht am 3. Juni 2013 — AS flyLAL-Lithuanian Airlines in Insolvenz/VAS Starptautiskā lidosta „Rīga“, AS „Air Baltic Corporation“

(Rechtssache C-302/13)

(2013/C 226/10)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: AS flyLAL-Lithuanian Airlines in Insolvenz

Beklagte: VAS Starptautiskā lidosta „Rīga“, AS „Air Baltic Corporation“

Vorlagefragen

1.

Ist ein Rechtsstreit, in dem Schadensersatz geltend gemacht und beantragt wird, ein Verhalten der Beklagten für rechtswidrig zu erklären, das in einer verbotenen Vereinbarung und dem Missbrauch einer beherrschenden Stellung besteht und auf die Anwendung von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats mit allgemeiner Reichweite gestützt ist, unter Berücksichtigung dessen, dass verbotene Vereinbarungen bereits bei ihrem Abschluss nichtig sind, während der Erlass einer Norm ein staatlicher Rechtsakt im Bereich des öffentlichen Rechts ist (acta iure imperii), auf den die völkerrechtlichen Normen über die Staatenimmunität anzuwenden sind, als Zivil- oder Handelssache (1) zu betrachten?

2.

Sollte die erste Frage bejaht werden (bei der Rechtssache handelt es sich um eine Zivil- oder Handelssache im Sinne der Verordnung): Ist das Schadensersatzverfahren ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Beschlüssen von Gesellschaftsorganen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Verordnung, so dass die Möglichkeit besteht, der Entscheidung gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung die Anerkennung zu versagen?

3.

Wenn der Klagegegenstand im Schadensersatzverfahren in den Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 2 der Verordnung fällt (ausschließliche Zuständigkeit): Ist das Gericht des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, verpflichtet, zu prüfen, ob hinsichtlich der Anerkennung einer Entscheidung, mit der eine einstweilige Anordnung erlassen wird, die in Art. 35 Abs. 1 der Verordnung genannten Voraussetzungen vorliegen?

4.

Kann die Ordre-Public-Klausel des Art. 34 Abs. 1 der Verordnung dahin verstanden werden, dass die Anerkennung einer Entscheidung, mit der eine einstweilige Anordnung erlassen wird, der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats widerspricht, wenn erstens der wesentliche Grund für den Erlass der einstweiligen Anordnung die beachtliche Höhe des geltend gemachten Betrags ist, ohne dass eine begründete und gerechtfertigte Berechnung vorgenommen wurde, und zweitens bei Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung den beklagten Parteien ein Schaden entstehen kann, den die klagende Partei — eine Gesellschaft, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde — nicht wiedergutmachen, kann, falls die Klage im Schadensersatzverfahren abgewiesen wird, was die wirtschaftlichen Interessen des Staates, in dem die Anerkennung beantragt wird, berühren und folglich die Sicherheit des Staates ernsthaft gefährden kann, da die Republik Lettland 100 % der Anteile der Lidosta Rīga und 52,6 % der AS Air Baltic Corporation hält?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1).


3.8.2013   

DE

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C 226/7


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 7. Juni 2013 — Claudiu Roșu/Direcția Generală a Finanțelor Publice a Județului Sibiu — Activitatea de Inspecție Fiscală

(Rechtssache C-312/13)

(2013/C 226/11)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Alba Iulia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Claudiu Roșu

Rechtsmittelgegnerin: Direcția Generală a Finanțelor Publice a Județului Sibiu — Activitatea de Inspecție Fiscală

Vorlagefragen

Sind die Art. 73 und 78 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates in dem Fall, in dem die Eigenschaft des Verkäufers als mehrwertsteuerpflichtige Person neu bewertet wird und die Gegenleistung (Preis) für die Lieferung eines unbeweglichen Gegenstands von den Parteien ohne jeglichen Hinweis auf die Mehrwertsteuer festgelegt wurde, dahin auszulegen, dass die Steuerbemessungsgrundlage

a)

in der von den Parteien festgelegten Gegenleistung (Preis) für die Lieferung des Gegenstands abzüglich des Mehrwertsteuersatzes besteht, oder dahin, dass sie

b)

in der von den Parteien festgelegten Gegenleistung (Preis) für die Lieferung des Gegenstands besteht?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


3.8.2013   

DE

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C 226/7


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Alba Iulia (Rumänien), eingereicht am 7. Juni 2013 — Direcția Generală a Finanțelor Publice a Județului Sibiu — Activitatea de Inspecție Fiscală/Cătălin Ienciu

(Rechtssache C-313/13)

(2013/C 226/12)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Alba Iulia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Direcția Generală a Finanțelor Publice a Județului Sibiu — Activitatea de Inspecție Fiscală

Rechtsmittelgegner: Cătălin Ienciu

Vorlagefrage

Sind die Art. 73 und 78 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates in dem Fall, in dem die Eigenschaft des Verkäufers als mehrwertsteuerpflichtige Person neu bewertet wird und die Gegenleistung (Preis) für die Lieferung eines unbeweglichen Gegenstands von den Parteien ohne jeglichen Hinweis auf die Mehrwertsteuer festgelegt wurde, dahin auszulegen, dass die Steuerbemessungsgrundlage

a)

in der von den Parteien festgelegten Gegenleistung (Preis) für die Lieferung des Gegenstands abzüglich des Mehrwertsteuersatzes besteht, oder dahin, dass sie

b)

in der von den Parteien festgelegten Gegenleistung (Preis) für die Lieferung des Gegenstands besteht?


(1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


3.8.2013   

DE

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C 226/7


Klage, eingereicht am 7. Juni 2013 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-317/13)

(2013/C 226/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola und M. Pencheva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2013/129/EU des Rates vom 7. März 2013 über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetaminie (1) für nichtig zu erklären;

die Wirkungen des Beschlusses 2013/129/EU des Rates aufrechtzuerhalten, bis dieser durch einen neuen, ordnungsgemäß erlassenen Rechtsakt ersetzt wird;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Vorab führt das Parlament aus, dass die Präambel des angefochtenen Beschlusses auf folgende Rechtsgrundlagen verweise: auf Art. 8 Abs. 3 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (2) und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Das Parlament zieht hieraus den Schluss, dass der Rat implizit auf Art. 34 Abs. 2 Buchst. c des ehemaligen Vertrags über die Europäische Union abstelle.

Das Parlament macht für seine Nichtigkeitsklage zwei Gründe geltend.

Erstens habe der Rat seinen Beschluss mit Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU auf eine Rechtsgrundlage gestützt, die seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aufgehoben sei. Deshalb stütze sich der angefochtene Beschluss nur mehr auf den Beschluss 2005/387/JI. Dieser stelle eine abgeleitete und damit rechtswidrige Rechtsgrundlage dar.

Zweitens leide im Hinblick auf das Vorstehende das Beschlussverfahren an Verstößen gegen wesentliche Formvorschriften. Einerseits hätte, wenn Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU anwendbar gewesen wäre, das Parlament gemäß Art. 39 Abs. 1 EU vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses angehört werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Andererseits hätte, wenn man annähme, dass die sich aus dem Vertrag von Lissabon ergebenden Bestimmungen anwendbar wären, das Parlament auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 1 AEUV am Gesetzgebungsverfahren beteiligt werden müssen. Im einen wie im anderen Fall leide der angefochtene Beschluss, weil das Parlament nicht in das Verfahren zu seinem Erlass einbezogen wurde, an einem Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften.

Für den Fall schließlich, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, ist das Parlament der Auffassung, dass die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV aufrechtzuerhalten seien, bis dieser durch einen neuen, ordnungsgemäß erlassenen Rechtsakt ersetzt werde.


(1)  ABl. L 72, S. 11.

(2)  ABl. L 127, S. 32.


3.8.2013   

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C 226/8


Klage, eingereicht am 12. Juni 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-320/13)

(2013/C 226/14)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch und K. Herrmann)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

gegen die Republik Polen gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 133 228,80 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;

der Republik Polen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG sei am 5. Dezember 2010 abgelaufen.


(1)  ABl. L 140, S. 16.


3.8.2013   

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C 226/8


Klage, eingereicht am 11. Juni 2013 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-321/13)

(2013/C 226/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux und N. Yerrell)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010 zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (1) verstoßen hat, dass es die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für den Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010 sei am 30. Juni 2011 abgelaufen.


(1)  ABl. L 233, S. 27.


3.8.2013   

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C 226/9


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bolzano (Italien) eingereicht am 13. Juni 2013 — Ulrike Elfriede Grauel Rüffer gegen Katerina Pokorná

(Rechtssache C-322/13)

(2013/C 226/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bolzano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ulrike Elfriede Grauel Rüffer

Beklagte: Katerina Pokorná

Vorlagefrage

Steht die Auslegung von Artikel 18 und Artikel 21 AEUV der Anwendung von nationalen Rechtsbestimmungen, wie den hier streitigen, entgegen, welche das Recht, die deutsche Sprache in den vor den Gerichten der Provinz Bozen behängenden zivilrechtlichen Verfahren nur den in der Provinz Bozen ansässigen italienischen Staatsbürgern einräumt, und nicht auch den Angehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten, unabhängig von deren Ansässigkeit in der Provinz Bozen ?


3.8.2013   

DE

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C 226/9


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 17. Juni 2013 — Burgo Group SpA/Illochroma SA, in Liquidation, Maître Jérôme Theetten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Gesellschaft Illochroma SA

(Rechtssache C-327/13)

(2013/C 226/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Burgo Group SpA

Berufungsbeklagte: Illochroma SA, in Liquidation, Maître Jérôme Theetten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der Gesellschaft Illochroma SA

Vorlagefragen

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (1), insbesondere deren Art. 3, 16, 27, 28 und 29, dahin auszulegen, dass

a)

der Begriff „Niederlassung“ gemäß Art. 3 Abs. 2 als eine Zweigniederlassung des Schuldners, gegen den ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, zu verstehen ist und dem entgegensteht, dass im Rahmen der gleichzeitigen Liquidation mehrerer zu derselben Gruppe gehörenden Gesellschaften diese Gegenstand eines Sekundärinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat sein können, in dem sie ihren Hauptsitz haben, weil sie mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind?

b)

die Person oder Stelle, die dazu berechtigt ist, die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu beantragen, im Gebiet des mitgliedstaatlichen Gerichts, bei dem das Verfahren beantragt wird, entweder wohnhaft sein oder seinen Hauptsitz haben muss, oder steht dieses Recht vielmehr allen Unionsbürgern zu, sofern sie ein Rechtsverhältnis mit der betreffenden Niederlassung nachweisen?

c)

die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über eine Niederlassung, da es sich bei dem Hauptinsolvenzverfahren um ein Liquidationsverfahren handelt, nur beschlossen werden kann, wenn dies Zweckmäßigkeitskriterien entspricht, die zu beurteilen dem nationalen Gericht überlassen bleibt, bei dem das Sekundärinsolvenzverfahren beantragt wird?


(1)  ABl. L 160, S. 1.


3.8.2013   

DE

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C 226/9


Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Leipzig (Deutschland) eingereicht am 19. Juni 2013 — Elisabeta Dano, Florin Dano gegen Jobcenter Leipzig

(Rechtssache C-333/13)

(2013/C 226/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Sozialgericht Leipzig

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Elisabeta Dano, Florin Dano

Beklagter: Jobcenter Leipzig

Vorlagefragen

1.

Ist der persönliche Anwendungsbereich von Art. 4 der Verordnung 883/2004 (1) für Personen eröffnet, die keine Leistung sozialversicherungsrechtlicher oder familienfördernder Art im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung, sondern eine besondere beitragsunabhängige Leistung im Sinne der Art. 3 Abs. 3, 70 der Verordnung in Anspruch nehmen wollen?

2.

Falls die Frage zu 1) bejaht wird: Ist es den Mitgliedstaaten durch Art. 4 der Verordnung 883/2004 verwehrt, zur Vermeidung einer unangemessenen Inanspruchnahme von existenzsichernden beitragsunabhängigen Sozialleistungen i. S. des Art. 70 der Verordnung bedürftige Unionsbürger vom Bezug derartiger Leistungen, die eigenen Staatsbürgern in gleicher Lage gewährt werden, ganz oder teilweise auszuschließen?

3.

Falls die Fragen zu 1) oder 2) verneint werden: Ist es den Mitgliedstaaten nach a) Art. 18 AEUV und/oder b) Art. 20 Abs. 2 Satz 2 lit. a) AEUV i. V. mit Art. 20 Abs. 2 S. 3 AEUV und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 (2) verwehrt, zur Vermeidung einer unangemessenen Inanspruchnahme von existenzsichernden beitragsunabhängigen Sozialleistungen im Sinne von Art. 70 der Verordnung 883/2004 bedürftige Unionsbürger vom Bezug derartiger Leistungen, die eigenen Staatsbürgern in gleicher Lage gewährt werden, ganz oder teilweise auszuschließen?

4.

Falls nach Beantwortung der vorgenannten Fragen der teilweise Ausschluss von existenzsichernden Leistungen europarechtskonform ist: Darf sich die Gewährung beitragsunabhängiger existenzsichernder Leistungen für Unionsbürger außerhalb akuter Notfälle auf die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Rückkehr in den Heimatstaat beschränken oder gebieten Art. 1, 20, 51 der Grundrechtecharta weitergehende Leistungen, die einen dauerhaften Aufenthalt ermöglichen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; ABl. L 166, S. 1.

(2)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG; ABl. L 158, S. 77.


Gericht

3.8.2013   

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C 226/11


Klage, eingereicht am 15. Mai 2013 — Growth Energy and Renewable Fuels Association/Rat

(Rechtssache T-276/13)

(2013/C 226/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Growth Energy (Washington, Vereinigte Staaten), Renewable Fuels Association (Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Vander Schueren)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 49, S. 10) insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerinnen und deren Mitglieder betrifft,

dem Rat die den Klägerinnen durch das vorliegende Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen die folgenden zehn Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe dadurch gegen die Grundverordnung verstoßen, dass sie sich für einen landesweiten Zoll entschieden und es abgelehnt habe, individuelle Antidumpingzölle zu berechnen, obwohl sie über alle erforderlichen Informationen verfügt habe. Die Kommission habe daher einen offensichtlichen Beurteilungs- und einen Rechtsfehler begangen, gegen ihre Begründungs- und ihre Sorgfaltspflicht verstoßen, die Verteidigungsrechte verletzt und gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen.

2.

Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungs- und einen Rechtsfehler begangen, dass sie bei der Berechnung der Dumpingspanne die Ausfuhrpreise nicht berichtigt habe; sie habe die Ausfuhrpreise der Gemische der betreffenden Hersteller nicht nach oben berichtigt.

3.

Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen die Grundverordnung und das Diskriminierungsverbot verstoßen, dass sie die Menge der Einfuhren von Bioethanol aus den USA zu hoch angesetzt und diese Einfuhren nicht wie Einfuhren dieser Ware aus Drittländern behandelt habe.

4.

Die Kommission habe bei der Berechnung der Schadensspanne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen die Grundverordnung verstoßen.

5.

Die Kommission habe dadurch offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und gegen die Grundverordnung verstoßen, dass sie bei der Bestimmung der bedeutenden Schädigung auf einen Wirtschaftszweig der Union abgestellt habe, der keine gleichartige Ware herstelle, und den Wirtschaftszweig der Union vor der gleichartigen Ware definiert habe.

6.

Die angefochtene Verordnung sei insofern mit offensichtlichen Beurteilungs- und Rechtsfehlern behaftet, als die festgestellte bedeutende Schädigung auf der Grundlage von Daten einer nicht repräsentativen Stichprobe von Unionsherstellern ermittelt worden sei.

7.

Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie festgestellt habe, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Einfuhren und der behaupteten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch andere Ursachen entkräftet werde.

8.

Der Rat habe dadurch Rechtsfehler begangen und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass er eine nicht erforderliche Dumpingmaßnahme erlassen habe.

9.

Die Kommission habe dadurch Rechtsfehler begangen und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und das Diskriminierungsverbot verstoßen, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Untersuchung zu Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten auf einem ausreichenden Antrag beruht habe, obwohl dieser den Anforderungen der Verordnung nicht genüge.

10.

Die Kommission habe beim Erlass der angefochtenen Entscheidung, weil die endgültige Unterrichtung, auf der diese beruhe, nicht die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen für den Erlass der endgültigen Maßnahmen enthalte, die Verteidigungsrechte der Klägerinnen mehrfach verletzt und gegen ihre Begründungspflicht verstoßen. Sie habe ferner die Geltungsdauer der Maßnahmen ohne Begründung verlängert, obwohl sie den Klägerinnen nicht rechtzeitig Zugang zum nichtvertraulichen Teil der Akten gewährt habe und die Frist für die Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung zu kurz bemessen habe.


3.8.2013   

DE

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C 226/12


Klage, eingereicht am 15. Mai 2013 — Marquis Energy/Rat

(Rechtssache T-277/13)

(2013/C 226/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Marquis Energy LLC (Hennepin, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Vander Schueren)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 157/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 49, S. 10) insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin und deren Mitglieder betrifft,

dem Rat die der Klägerin durch das vorliegende Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin die folgenden zehn Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe dadurch gegen die Grundverordnung verstoßen, dass sie sich für einen landesweiten Zoll entschieden und es abgelehnt habe, individuelle Antidumpingzölle zu berechnen, obwohl sie über alle erforderlichen Informationen verfügt habe. Die Kommission habe daher einen offensichtlichen Beurteilungs- und einen Rechtsfehler begangen, gegen ihre Begründungs- und ihre Sorgfaltspflicht verstoßen, die Verteidigungsrechte verletzt und gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen.

2.

Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungs- und einen Rechtsfehler begangen, dass sie bei der Berechnung der Dumpingspanne die Ausfuhrpreise nicht berichtigt habe; sie habe die Ausfuhrpreise der Gemische der betreffenden Hersteller nicht nach oben berichtigt.

3.

Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen die Grundverordnung und das Diskriminierungsverbot verstoßen, dass sie die Menge der Einfuhren von Bioethanol aus den USA zu hoch angesetzt und diese Einfuhren nicht wie Einfuhren dieser Ware aus Drittländern behandelt habe.

4.

Die Kommission habe bei der Berechnung der Schadensspanne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen die Grundverordnung verstoßen.

5.

Die Kommission habe dadurch offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und gegen die Grundverordnung verstoßen, dass sie bei der Bestimmung der bedeutenden Schädigung auf einen Wirtschaftszweig der Union abgestellt habe, der keine gleichartige Ware herstelle, und den Wirtschaftszweig der Union vor der gleichartigen Ware definiert habe.

6.

Die angefochtene Verordnung sei insofern mit offensichtlichen Beurteilungs- und Rechtsfehlern behaftet, als die festgestellte bedeutende Schädigung auf der Grundlage von Daten einer nicht repräsentativen Stichprobe von Unionsherstellern ermittelt worden sei.

7.

Die Kommission habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass sie festgestellt habe, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Einfuhren und der behaupteten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch andere Ursachen entkräftet werde.

8.

Der Rat habe dadurch Rechtsfehler begangen und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass er eine nicht erforderliche Dumpingmaßnahme erlassen habe.

9.

Die Kommission habe dadurch Rechtsfehler begangen und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und das Diskriminierungsverbot verstoßen, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Untersuchung zu Bioethanol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten auf einem ausreichenden Antrag beruht habe, obwohl dieser den Anforderungen der Verordnung nicht genüge.

10.

Die Kommission habe beim Erlass der angefochtenen Entscheidung, weil die endgültige Unterrichtung, auf der diese beruhe, nicht die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen für den Erlass der endgültigen Maßnahmen enthalte, die Verteidigungsrechte der Klägerin mehrfach verletzt und gegen ihre Begründungspflicht verstoßen. Sie habe ferner die Geltungsdauer der Maßnahmen ohne Begründung verlängert, obwohl sie der Klägerin nicht rechtzeitig Zugang zum nichtvertraulichen Teil der Akten gewährt habe und die Frist für die Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung zu kurz bemessen habe.


3.8.2013   

DE

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C 226/13


Klage, eingereicht am 24. Mai 2013 — Ledra Advertising/Kommission und EZB

(Rechtssache T-289/13)

(2013/C 226/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ledra Advertising Ltd (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: C. Paschalides, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Paschalides)

Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Schadensersatz in Höhe von 958 920 Euro zuzusprechen, da die im Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 zwischen Zypern und den Beklagten in den Abschnitten 1.23 bis 1.27 geforderten Bedingungen eine Fülle von Anforderungen enthalten, die höherrangiges, dem Schutz der Einzelnen dienendes Recht qualifiziert verletzen, nämlich Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

die betreffenden Bedingungen für nichtig zu erklären und anzuordnen, dass die in den Art. 14 bis 18 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) vorgesehenen Finanzhilfeinstrumente nach Art. 19 des ESM-Vertrags im Licht des Urteils des Gerichtshofs dringend so überarbeitet werden, dass dem Urteil des Gerichtshofs nachgekommen wird;

sofern der Schadensersatz nach dem ersten Klageantrag nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass die betreffenden Bedingungen für nichtig erklärt werden, Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen Art. 263 AEUV zuzusprechen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die betreffenden Bedingungen im Memorandum of Understanding enthielten eine Fülle von Anforderungen, die eine „qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der Einzelnen dienenden Rechtsnorm“ (1) darstellten, weil

die genannte Rechtsnorm höherrangig sei, da sie in der Charta und der EMRK enthalten sei;

die Beklagten nach Art. 51 Abs. 1 der Charta und Art. 6 Abs. 2 EUV verpflichtet seien, die mit der Charta und der EMRK gewährleisteten Grundrechte zu achten und zu wahren;

Bankeinlagen Eigentum im Sinne von Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Die unten genannten Verstöße seien zusammengenommen so erheblich gewesen, dass sie eine qualifizierte Verletzung eines höherrangigen Rechts ergäben, weil

es zu dem Zeitpunkt, zu dem der Klägerin ihre Einlagen entzogen worden seien, im Acquis für den gegen die Charta und das Protokoll verstoßenden Entzug von Bankeinlagen keine „in einem Gesetz vorgesehene Bedingungen“ gegeben habe;

der Klägerin ihre Einlagen entgegen Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls ohne eine „rechtzeitige angemessene Entschädigung“ entzogen worden seien;

ein Entzug von Einlagen prima facie rechtswidrig sei, es sei denn, er erfolge „unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“, sei „erforderlich“ und entspreche tatsächlich „den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer“ (2);

bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls das konkurrierende öffentliche Interesse daran, kurz- und mittelfristig eine Panik und einen Ansturm auf die Banken zu verhindern, nicht berücksichtigt worden sei;

es nicht Ziel gewesen sei, Zypern zu schädigen oder zu bestrafen, sondern es und der Euroraum durch die Gewährung einer Stabilitätshilfe habe unterstützt werden sollen, um so seine Finanzinstitute und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu entlasten und nicht zu destabilisieren;

der Eingriff nicht in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck gestanden habe, da nach Art. 3 des ESM-Vertrags 2012 der Zweck darin gelegen habe, „Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme [hätten] oder denen solche Probleme [drohten], unter strikten … Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar“ sei, ohne ihre Wirtschaft zu lähmen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Entzug der Einlagen der Klägerin sei nicht erforderlich und nicht angemessen gewesen.

4.

Vierter Klagegrund: Im Ergebnis hätten die Beklagten bewirkt, dass die Klägerin ihre Einlagen verloren habe, da ihre Einlagen, wenn es den qualifizierten Verstoß nicht gegeben hätte, durch ihre Rechte aus der Charta und dem Protokoll geschützt gewesen wären mit dem Ergebnis, dass ihr Verlust hinreichend unmittelbar und vorhersehbar gewesen wäre.

5.

Fünfter Klagegrund: Wenn die obigen Ausführungen begründet seien, müssten die betreffenden Bedingungen für nichtig erklärt werden, auch wenn diese an Zypern gerichtet gewesen seien, denn sie beträfen die Klägerin unmittelbar und individuell, da sie und die Art und Weise ihrer Implementierung gegen den Vertrag und/oder eine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm verstießen und/oder — sofern festgestellt werde, dass der Entzug der Bankeinlagen der Klägerin gegen Art. 6 Abs. 1 EUV verstoßen habe — einen Befugnismissbrauch darstellten.


(1)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 11).

(2)  Art. 52 Abs. 1 der Charta.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/14


Klage, eingereicht am 24. Mai 2013 — CMBG/Kommission und EZB

(Rechtssache T-290/13)

(2013/C 226/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: CMBG Ltd (Tortola, British Virgin Islands) (Prozessbevollmächtigte: C. Paschalides, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Paschalides)

Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Schadensersatz in Höhe von 1 999 121,60 Euro zuzusprechen, da die im Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 zwischen Zypern und den Beklagten in den Abschnitten 1.23 bis 1.27 geforderten Bedingungen eine Fülle von Anforderungen enthalten, die höherrangiges, dem Schutz der Einzelnen dienendes Recht qualifiziert verletzen, nämlich Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

die betreffenden Bedingungen für nichtig zu erklären und anzuordnen, dass die in den Art. 14 bis 18 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) vorgesehenen Finanzhilfeinstrumente nach Art. 19 des ESM-Vertrags im Licht des Urteils des Gerichtshofs dringend so überarbeitet werden, dass dem Urteil des Gerichtshofs nachgekommen wird;

sofern der Schadensersatz nach dem ersten Klageantrag nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass die betreffenden Bedingungen für nichtig erklärt werden, Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen Art. 263 AEUV zuzusprechen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die betreffenden Bedingungen im Memorandum of Understanding enthielten eine Fülle von Anforderungen, die eine „qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der Einzelnen dienenden Rechtsnorm“ (1) darstellten, weil

die genannte Rechtsnorm höherrangig sei, da sie in der Charta und der EMRK enthalten sei;

die Beklagten nach Art. 51 Abs. 1 der Charta und Art. 6 Abs. 2 EUV verpflichtet seien, die mit der Charta und der EMRK gewährleisteten Grundrechte zu achten und zu wahren;

Bankeinlagen Eigentum im Sinne von Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Die unten genannten Verstöße seien zusammengenommen so erheblich gewesen, dass sie eine qualifizierte Verletzung eines höherrangigen Rechts ergäben, weil

es zu dem Zeitpunkt, zu dem der Klägerin ihre Einlagen entzogen worden seien, im Acquis für den gegen die Charta und das Protokoll verstoßenden Entzug von Bankeinlagen keine „in einem Gesetz vorgesehene Bedingungen“ gegeben habe;

der Klägerin ihre Einlagen entgegen Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls ohne eine „rechtzeitige angemessene Entschädigung“ entzogen worden seien;

ein Entzug von Einlagen prima facie rechtswidrig sei, es sei denn, er erfolge „unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“, sei „erforderlich“ und entspreche tatsächlich „den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer“ (2);

bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls das konkurrierende öffentliche Interesse daran, kurz- und mittelfristig eine Panik und einen Ansturm auf die Banken zu verhindern, nicht berücksichtigt worden sei;

es nicht Ziel gewesen sei, Zypern zu schädigen oder zu bestrafen, sondern es und der Euroraum durch die Gewährung einer Stabilitätshilfe habe unterstützt werden sollen, um so seine Finanzinstitute und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu entlasten und nicht zu destabilisieren;

der Eingriff nicht in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck gestanden habe, da nach Art. 3 des ESM-Vertrags 2012 der Zweck darin gelegen habe, „Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme [hätten] oder denen solche Probleme [drohten], unter strikten … Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar“ sei, ohne ihre Wirtschaft zu lähmen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Entzug der Einlagen der Klägerin sei nicht erforderlich und nicht angemessen gewesen.

4.

Vierter Klagegrund: Im Ergebnis hätten die Beklagten bewirkt, dass die Klägerin ihre Einlagen verloren habe, da ihre Einlagen, wenn es den qualifizierten Verstoß nicht gegeben hätte, durch ihre Rechte aus der Charta und dem Protokoll geschützt gewesen wären mit dem Ergebnis, dass ihr Verlust hinreichend unmittelbar und vorhersehbar gewesen wäre.

Fünfter Klagegrund: Wenn die obigen Ausführungen begründet seien, müssten die betreffenden Bedingungen für nichtig erklärt werden, auch wenn diese an Zypern gerichtet gewesen seien, denn sie beträfen die Klägerin unmittelbar und individuell, da sie und die Art und Weise ihrer Implementierung gegen den Vertrag und/oder eine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm verstießen und/oder — sofern festgestellt werde, dass der Entzug der Bankeinlagen der Klägerin gegen Art. 6 Abs. 1 EUV verstoßen habe — einen Befugnismissbrauch darstellten.


(1)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 11).

(2)  Art. 52 Abs. 1 der Charta.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/15


Klage, eingereicht am 24. Mai 2013 — Eleftheriou und Papachristofi/Kommission und EZB

(Rechtssache T-291/13)

(2013/C 226/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Andreas Eleftheriou (Deryneia, Zypern), Eleni Eleftheriou (Deryneia) und Lilia Papachristofi (Deryneia) (Prozessbevollmächtigte: C. Paschalides, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Paschalides)

Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

Schadensersatz in Höhe von 347 520,68 GBP zuzusprechen, da die im Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 zwischen Zypern und den Beklagten in den Abschnitten 1.23 bis 1.27 geforderten Bedingungen eine Fülle von Anforderungen enthalten, die höherrangiges, dem Schutz der Einzelnen dienendes Recht qualifiziert verletzen, nämlich Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

die betreffenden Bedingungen für nichtig zu erklären und anzuordnen, dass die in den Art. 14 bis 18 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) vorgesehenen Finanzhilfeinstrumente nach Art. 19 des ESM-Vertrags im Licht des Urteils des Gerichtshofs dringend so überarbeitet werden, dass dem Urteil des Gerichtshofs nachgekommen wird;

sofern der Schadensersatz nach dem ersten Klageantrag nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass die betreffenden Bedingungen für nichtig erklärt werden, Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen Art. 263 AEUV zuzusprechen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die betreffenden Bedingungen im Memorandum of Understanding enthielten eine Fülle von Anforderungen, die eine „qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der Einzelnen dienenden Rechtsnorm“ (1) darstellten, weil

die genannte Rechtsnorm höherrangig sei, da sie in der Charta und der EMRK enthalten sei;

die Beklagten nach Art. 51 Abs. 1 der Charta und Art. 6 Abs. 2 EUV verpflichtet seien, die mit der Charta und der EMRK gewährleisteten Grundrechte zu achten und zu wahren;

Bankeinlagen Eigentum im Sinne von Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Die unten genannten Verstöße seien zusammengenommen so erheblich gewesen, dass sie eine qualifizierte Verletzung eines höherrangigen Rechts ergäben, weil

es zu dem Zeitpunkt, zu dem den Klägern ihre Einlagen entzogen worden seien, im Acquis für den gegen die Charta und das Protokoll verstoßenden Entzug von Bankeinlagen keine „in einem Gesetz vorgesehene Bedingungen“ gegeben habe;

den Klägern ihre Einlagen entgegen Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls ohne eine „rechtzeitige angemessene Entschädigung“ entzogen worden seien;

ein Entzug von Einlagen prima facie rechtswidrig sei, es sei denn, er erfolge „unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“, sei „erforderlich“ und entspreche tatsächlich „den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer“ (2);

bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls das konkurrierende öffentliche Interesse daran, kurz- und mittelfristig eine Panik und einen Ansturm auf die Banken zu verhindern, nicht berücksichtigt worden sei;

es nicht Ziel gewesen sei, Zypern zu schädigen oder zu bestrafen, sondern es und der Euroraum durch die Gewährung einer Stabilitätshilfe habe unterstützt werden sollen, um so seine Finanzinstitute und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu entlasten und nicht zu destabilisieren;

der Eingriff nicht in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck gestanden habe, da nach Art. 3 des ESM-Vertrags 2012 der Zweck darin gelegen habe, „Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme [hätten] oder denen solche Probleme [drohten], unter strikten … Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar“ sei, ohne ihre Wirtschaft zu lähmen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Entzug der Einlagen der Kläger sei nicht erforderlich und nicht angemessen gewesen.

4.

Vierter Klagegrund: Im Ergebnis hätten die Beklagten bewirkt, dass die Kläger ihre Einlagen verloren hätten, da ihre Einlagen, wenn es den qualifizierten Verstoß nicht gegeben hätte, durch ihre Rechte aus der Charta und dem Protokoll geschützt gewesen wären mit dem Ergebnis, dass ihr Verlust hinreichend unmittelbar und vorhersehbar gewesen wäre.

5.

Fünfter Klagegrund: Wenn die obigen Ausführungen begründet seien, müssten die betreffenden Bedingungen für nichtig erklärt werden, auch wenn diese an Zypern gerichtet gewesen seien, denn sie beträfen jeden der Kläger unmittelbar und individuell, da sie und die Art und Weise ihrer Implementierung gegen den Vertrag und/oder eine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm verstießen und/oder — sofern festgestellt werde, dass der Entzug der Bankeinlagen der Kläger gegen Art. 6 Abs. 1 EUV verstoßen habe — einen Befugnismissbrauch darstellten.


(1)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 11).

(2)  Art. 52 Abs. 1 der Charta.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/17


Klage, eingereicht am 24. Mai 2013 — Evangelou/Kommission und EZB

(Rechtssache T-292/13)

(2013/C 226/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Christos Evangelou (Deryneia, Zypern) und Yvonne Evangelou (Deryneia) (Prozessbevollmächtigte: C. Paschalides, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Paschalides)

Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

Schadensersatz in Höhe von 1 552 110,64 Euro zuzusprechen, da die im Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 zwischen Zypern und den Beklagten in den Abschnitten 1.23 bis 1.27 geforderten Bedingungen eine Fülle von Anforderungen enthalten, die höherrangiges, dem Schutz der Einzelnen dienendes Recht qualifiziert verletzen, nämlich Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

die betreffenden Bedingungen für nichtig zu erklären und anzuordnen, dass die in den Art. 14 bis 18 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) vorgesehenen Finanzhilfeinstrumente nach Art. 19 des ESM-Vertrags im Licht des Urteils des Gerichtshofs dringend so überarbeitet werden, dass dem Urteil des Gerichtshofs nachgekommen wird;

sofern der Schadensersatz nach dem ersten Klageantrag nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass die betreffenden Bedingungen für nichtig erklärt werden, Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen Art. 263 AEUV zuzusprechen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die betreffenden Bedingungen im Memorandum of Understanding enthielten eine Fülle von Anforderungen, die eine „qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der Einzelnen dienenden Rechtsnorm“ (1) darstellten, weil

die genannte Rechtsnorm höherrangig sei, da sie in der Charta und der EMRK enthalten sei;

die Beklagten nach Art. 51 Abs. 1 der Charta und Art. 6 Abs. 2 EUV verpflichtet seien, die mit der Charta und der EMRK gewährleisteten Grundrechte zu achten und zu wahren;

Bankeinlagen Eigentum im Sinne von Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Die unten genannten Verstöße seien zusammengenommen so erheblich gewesen, dass sie eine qualifizierte Verletzung eines höherrangigen Rechts ergäben, weil

es zu dem Zeitpunkt, zu dem den Klägern ihre Einlagen entzogen worden seien, im Acquis für den gegen die Charta und das Protokoll verstoßenden Entzug von Bankeinlagen keine „in einem Gesetz vorgesehene Bedingungen“ gegeben habe;

den Klägern ihre Einlagen entgegen Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls ohne eine „rechtzeitige angemessene Entschädigung“ entzogen worden seien;

ein Entzug von Einlagen prima facie rechtswidrig sei, es sei denn, er erfolge „unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“, sei „erforderlich“ und entspreche tatsächlich „den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer“ (2);

bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls das konkurrierende öffentliche Interesse daran, kurz- und mittelfristig eine Panik und einen Ansturm auf die Banken zu verhindern, nicht berücksichtigt worden sei;

es nicht Ziel gewesen sei, Zypern zu schädigen oder zu bestrafen, sondern es und der Euroraum durch die Gewährung einer Stabilitätshilfe habe unterstützt werden sollen, um so seine Finanzinstitute und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu entlasten und nicht zu destabilisieren;

der Eingriff nicht in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck gestanden habe, da nach Art. 3 des ESM-Vertrags 2012 der Zweck darin gelegen habe, „Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme [hätten] oder denen solche Probleme [drohten], unter strikten … Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar“ sei, ohne ihre Wirtschaft zu lähmen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Entzug der Einlagen der Kläger sei nicht erforderlich und nicht angemessen gewesen.

4.

Vierter Klagegrund: Im Ergebnis hätten die Beklagten bewirkt, dass die Kläger ihre Einlagen verloren hätten, da ihre Einlagen, wenn es den qualifizierten Verstoß nicht gegeben hätte, durch ihre Rechte aus der Charta und dem Protokoll geschützt gewesen wären mit dem Ergebnis, dass ihr Verlust hinreichend unmittelbar und vorhersehbar gewesen wäre.

Fünfter Klagegrund: Wenn die obigen Ausführungen begründet seien, müssten die betreffenden Bedingungen für nichtig erklärt werden, auch wenn diese an Zypern gerichtet gewesen seien, denn sie beträfen jeden der Kläger unmittelbar und individuell, da sie und die Art und Weise ihrer Implementierung gegen den Vertrag und/oder eine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm verstießen und/oder — sofern festgestellt werde, dass der Entzug der Bankeinlagen der Kläger gegen Art. 6 Abs. 1 EUV verstoßen habe — einen Befugnismissbrauch darstellten.


(1)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 11).

(2)  Art. 52 Abs. 1 der Charta.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/18


Klage, eingereicht am 24. Mai 2013 — Theophilou/Kommission und EZB

(Rechtssache T-293/13)

(2013/C 226/25)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Christos Theophilou (Nikosia, Zypern) und Eleni Theophilou (Nikosia) (Prozessbevollmächtigte: C. Paschalides, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Paschalides)

Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

Schadensersatz in Höhe von 1 583 479 Euro zuzusprechen, da die im Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 zwischen Zypern und den Beklagten in den Abschnitten 1.23 bis 1.27 geforderten Bedingungen eine Fülle von Anforderungen enthalten, die höherrangiges, dem Schutz der Einzelnen dienendes Recht qualifiziert verletzen, nämlich Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

die betreffenden Bedingungen für nichtig zu erklären und anzuordnen, dass die in den Art. 14 bis 18 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) vorgesehenen Finanzhilfeinstrumente nach Art. 19 des ESM-Vertrags im Licht des Urteils des Gerichtshofs dringend so überarbeitet werden, dass dem Urteil des Gerichtshofs nachgekommen wird;

sofern der Schadensersatz nach dem ersten Klageantrag nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass die betreffenden Bedingungen für nichtig erklärt werden, Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen Art. 263 AEUV zuzusprechen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die betreffenden Bedingungen im Memorandum of Understanding enthielten eine Fülle von Anforderungen, die eine „qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der Einzelnen dienenden Rechtsnorm“ (1) darstellten, weil

die genannte Rechtsnorm höherrangig sei, da sie in der Charta und der EMRK enthalten sei;

die Beklagten nach Art. 51 Abs. 1 der Charta und Art. 6 Abs. 2 EUV verpflichtet seien, die mit der Charta und der EMRK gewährleisteten Grundrechte zu achten und zu wahren;

Bankeinlagen Eigentum im Sinne von Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Die unten genannten Verstöße seien zusammengenommen so erheblich gewesen, dass sie eine qualifizierte Verletzung eines höherrangigen Rechts ergäben, weil

es zu dem Zeitpunkt, zu dem den Klägern ihre Einlagen entzogen worden seien, im Acquis für den gegen die Charta und das Protokoll verstoßenden Entzug von Bankeinlagen keine „in einem Gesetz vorgesehene Bedingungen“ gegeben habe;

den Klägern ihre Einlagen entgegen Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls ohne eine „rechtzeitige angemessene Entschädigung“ entzogen worden seien;

ein Entzug von Einlagen prima facie rechtswidrig sei, es sei denn, er erfolge „unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“, sei „erforderlich“ und entspreche tatsächlich „den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer“ (2);

bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls das konkurrierende öffentliche Interesse daran, kurz- und mittelfristig eine Panik und einen Ansturm auf die Banken zu verhindern, nicht berücksichtigt worden sei;

es nicht Ziel gewesen sei, Zypern zu schädigen oder zu bestrafen, sondern es und der Euroraum durch die Gewährung einer Stabilitätshilfe habe unterstützt werden sollen, um so seine Finanzinstitute und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu entlasten und nicht zu destabilisieren;

der Eingriff nicht in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck gestanden habe, da nach Art. 3 des ESM-Vertrags 2012 der Zweck darin gelegen habe, „Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme [hätten] oder denen solche Probleme [drohten], unter strikten … Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar“ sei, ohne ihre Wirtschaft zu lähmen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Entzug der Einlagen der Kläger sei nicht erforderlich und nicht angemessen gewesen.

4.

Vierter Klagegrund: Im Ergebnis hätten die Beklagten bewirkt, dass die Kläger ihre Einlagen verloren hätten, da ihre Einlagen, wenn es den qualifizierten Verstoß nicht gegeben hätte, durch ihre Rechte aus der Charta und dem Protokoll geschützt gewesen wären mit dem Ergebnis, dass ihr Verlust hinreichend unmittelbar und vorhersehbar gewesen wäre.

Fünfter Klagegrund: Wenn die obigen Ausführungen begründet seien, müssten die betreffenden Bedingungen für nichtig erklärt werden, auch wenn diese an Zypern gerichtet gewesen seien, denn sie beträfen jeden der Kläger unmittelbar und individuell, da sie und die Art und Weise ihrer Implementierung gegen den Vertrag und/oder eine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm verstießen und/oder — sofern festgestellt werde, dass der Entzug der Bankeinlagen der Kläger gegen Art. 6 Abs. 1 EUV verstoßen habe — einen Befugnismissbrauch darstellten.


(1)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 11).

(2)  Art. 52 Abs. 1 der Charta.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/19


Klage, eingereicht am 27. Mai 2013 — Fialtor/Kommission und EZB

(Rechtssache T-294/13)

(2013/C 226/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Fialtor Ltd (Belize, Belize) (Prozessbevollmächtigte: C. Paschalides, Solicitor, und Rechtsanwalt A. Paschalides)

Beklagte: Europäische Zentralbank und Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Schadensersatz in Höhe von 278 925,79 Euro zuzusprechen, da die im Memorandum of Understanding vom 26. April 2013 zwischen Zypern und den Beklagten in den Abschnitten 1.23 bis 1.27 geforderten Bedingungen eine Fülle von Anforderungen enthalten, die höherrangiges, dem Schutz der Einzelnen dienendes Recht qualifiziert verletzen, nämlich Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

die betreffenden Bedingungen für nichtig zu erklären und anzuordnen, dass die in den Art. 14 bis 18 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) vorgesehenen Finanzhilfeinstrumente nach Art. 19 des ESM-Vertrags im Licht des Urteils des Gerichtshofs dringend so überarbeitet werden, dass dem Urteil des Gerichtshofs nachgekommen wird;

sofern der Schadensersatz nach dem ersten Klageantrag nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass die betreffenden Bedingungen für nichtig erklärt werden, Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen Art. 263 AEUV zuzusprechen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die betreffenden Bedingungen im Memorandum of Understanding enthielten eine Fülle von Anforderungen, die eine „qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der Einzelnen dienenden Rechtsnorm“ (1) darstellten, weil

die genannte Rechtsnorm höherrangig sei, da sie in der Charta und der EMRK enthalten sei;

die Beklagten nach Art. 51 Abs. 1 der Charta und Art. 6 Abs. 2 EUV verpflichtet seien, die mit der Charta und der EMRK gewährleisteten Grundrechte zu achten und zu wahren;

Bankeinlagen Eigentum im Sinne von Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Die unten genannten Verstöße seien zusammengenommen so erheblich gewesen, dass sie eine qualifizierte Verletzung eines höherrangigen Rechts ergäben, weil

es zu dem Zeitpunkt, zu dem der Klägerin ihre Einlagen entzogen worden seien, im Acquis für den gegen die Charta und das Protokoll verstoßenden Entzug von Bankeinlagen keine „in einem Gesetz vorgesehene Bedingungen“ gegeben habe;

der Klägerin ihre Einlagen entgegen Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls ohne eine „rechtzeitige angemessene Entschädigung“ entzogen worden seien;

ein Entzug von Einlagen prima facie rechtswidrig sei, es sei denn, er erfolge „unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit“, sei „erforderlich“ und entspreche tatsächlich „den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer“ (2);

bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach Art. 17 der Charta und Art. 1 des Protokolls das konkurrierende öffentliche Interesse daran, kurz- und mittelfristig eine Panik und einen Ansturm auf die Banken zu verhindern, nicht berücksichtigt worden sei;

es nicht Ziel gewesen sei, Zypern zu schädigen oder zu bestrafen, sondern es und der Euroraum durch die Gewährung einer Stabilitätshilfe habe unterstützt werden sollen, um so seine Finanzinstitute und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu entlasten und nicht zu destabilisieren;

der Eingriff nicht in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck gestanden habe, da nach Art. 3 des ESM-Vertrags 2012 der Zweck darin gelegen habe, „Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme [hätten] oder denen solche Probleme [drohten], unter strikten … Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar“ sei, ohne ihre Wirtschaft zu lähmen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Entzug der Einlagen der Klägerin sei nicht erforderlich und nicht angemessen gewesen.

4.

Vierter Klagegrund: Im Ergebnis hätten die Beklagten bewirkt, dass die Klägerin ihre Einlagen verloren habe, da ihre Einlagen, wenn es den qualifizierten Verstoß nicht gegeben hätte, durch ihre Rechte aus der Charta und dem Protokoll geschützt gewesen wären mit dem Ergebnis, dass ihr Verlust hinreichend unmittelbar und vorhersehbar gewesen wäre.

5.

Fünfter Klagegrund: Wenn die obigen Ausführungen begründet seien, müssten die betreffenden Bedingungen für nichtig erklärt werden, auch wenn diese an Zypern gerichtet gewesen seien, denn sie beträfen die Klägerin unmittelbar und individuell, da sie und die Art und Weise ihrer Implementierung gegen den Vertrag und/oder eine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm verstießen und/oder — sofern festgestellt werde, dass der Entzug der Bankeinlagen der Klägerin gegen Art. 6 Abs. 1 EUV verstoßen habe — einen Befugnismissbrauch darstellten.


(1)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat (5/71, Slg. 1971, 975, Randnr. 11).

(2)  Art. 52 Abs. 1 der Charta.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/21


Klage, eingereicht am 30. Mai 2013 — Adler Modemärkte/HABM — Blufin (MARINE BLEU)

(Rechtssache T-296/13)

(2013/C 226/27)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Adler Modemärkte AG (Haibach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Blufin SpA (Carpi, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. April 2013 in der Sache R 386/2012-2 wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe b der Gemeinschaftsmarkenverordnung Nr. 40/94 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „MARINE BLEU“ enthält, für Waren der Klasse 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 637 193

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Blufin SpA

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „BLUMARINE“ für Waren der Klasse 25

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Anmeldung zurückgewiesen

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.


3.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/21


Klage, eingereicht am 28. Mai 2013 — Nordex Holding/HABM — Fontana Food (Taverna)

(Rechtssache T-302/13)

(2013/C 226/28)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Nordex Holding A/S (Dronninglund, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kleis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fontana Food AB (Tyresö, Schweden)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 21. März 2013 in der Sache R 2608/2011-1 aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Nr. 4891 C vom 21. Oktober 2011, die dem Erlass der angefochtenen Entscheidung vorausging, aufzuheben;

dem HABM die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Taverna“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 5 466 909.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs.1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


3.8.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/22


Klage, eingereicht am 5. Juni 2013 — Silicium España Laboratorios/HABM — LLR-G5 (LLRG5)

(Rechtssache T-306/13)

(2013/C 226/29)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Silicium España Laboratorios, SL (Vila-Seca, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Sueiras Villalobos)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: LLR-G5 Ltd (Castlebar, Irland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. März 2013 aufzuheben, soweit damit die Gemeinschaftsmarke „LLRG5“ (Nr. 3 384 625) für nichtig erklärt wurde, weil sie bösgläubig angemeldet worden sei;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 20. Dezember 2011 in der Sache 4174 C zu bestätigen;

dem HABM seine eigenen Kosten und die Silicium im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „LLRG5“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldenr. 3 384 625.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Nichtigerklärung der angefochtenen Marke.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


3.8.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 226/22


Klage, eingereicht am 7. Juni 2013 — Repsol/HABM — Argiles (ELECTROLINERA)

(Rechtssache T-308/13)

(2013/C 226/30)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Repsol, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Devaureix und L. Montoya Terán)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Josep María Adell Argiles (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. März 2013 in der Sache R 1565/2012-1 aufzuheben und demgemäß die Gemeinschaftsmarke „ELECTROLINERA“ (Nr. 9 548 884) für die Waren der Klassen 4, 37 und 39, für die die Anmeldung durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen wurde, zur Eintragung zuzulassen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ELECTROLINERA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 4, 35, 37 und 39 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 548 884.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Josep María Adell Argiles.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „ELECTROLINERA“ für Waren der Klassen 6, 9 und 12.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und folglich weiter gehende Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


3.8.2013   

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C 226/23


Klage, eingereicht am 7. Juni 2013 — Enosi Mastichoparagogon/HABM — Gaba International (ELMA)

(Rechtssache T-309/13)

(2013/C 226/31)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Enosi Mastichoparagogon Chiou (Chios, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Malamis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Gaba International Holding AG (Hamburg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 26. März 2013 in der Sache R 1539/2012-4 aufzuheben;

dem HABM und der anderen Beteiligten (Widerspruchsführerin im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM) ihre eigenen Kosten und die Kosten der Markenanmelderin (Klägerin) aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ELMA“ für Waren in Klasse 5 — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft 900 845.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „ELMEX“ für Waren in den Klassen 3, 5 und 21.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


3.8.2013   

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C 226/23


Klage, eingereicht am 12. Juni 2013 — Portugal/Kommission

(Rechtssache T-314/13)

(2013/C 226/32)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes sowie Rechtsanwälte M. Gorjão Henriques und J. da Silva Sampaio)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 und 2 der Entscheidung C(2013) 1870 final der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären;

die Verordnung (EG) Nr. 16/2003 (1), konkret ihren Art. 7, wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (2) oder jedenfalls wegen Verletzung der in der Rechtsordnung der Europäischen Union geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall für unanwendbar zu erklären;

festzustellen, dass die Europäische Kommission verpflichtet ist, den geschuldeten Restbetrag zu zahlen;

hilfsweise,

a)

die Verfolgungsverjährung in Bezug auf die Wiedereinziehung der bereits gezahlten Beträge und die Verjährung des Rechts auf Zurückbehaltung des noch nicht gezahlten Restbetrags festzustellen;

b)

festzustellen, dass die Kommission verpflichtet ist, die Berichtigung, die sie im Zusammenhang mit möglichen Unregelmäßigkeiten, die zur vollständigen Nichtzahlung des Restbetrags und der vollständigen Wiedereinziehung der nach dem 3. Juni 2003 getätigten, aber zwischen Juni 2002 und Februar 2003 in Rechnung gestellten Ausgaben führen, vorgenommen hat, herabzusetzen;

jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend:

1.

Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 16/2003 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Verstoßes gegen eine höherrangige Vorschrift

Die Verordnung (EG) Nr. 16/2003 sei rechtswidrig, da sie vom Kollegium der Kommissare weder nach dem Ermächtigungsverfahren noch einem schriftlichen Verfahren noch einem anderen vereinfachten Verfahren gemäß der Geschäftsordnung der Kommission (3) in der am Tag des Erlasses der genannten Verordnung geltenden Fassung erlassen worden sei, Art. 18 der Geschäftsordnung der Kommission nicht beachtet worden sei und die Kommission eine der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zuwiderlaufende Auslegung von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 16/2003 vornehme.

2.

Verstoß gegen die europäischen Vorschriften über die Zuschussfähigkeit von Ausgaben

Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Anwendung des Vertrags betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere bezüglich der Frage, ob die nach Beginn und während des zuschussfähigen Zeitraums getätigten Ausgaben, obwohl sie vorher in Rechnung gestellt worden seien, für die europäische Finanzierung zuschussfähige Ausgaben seien.

3.

Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Selbstbindung der Verwaltung

Die Europäische Kommission habe die betreffende Vorschrift in ständiger Verwaltungspraxis in dem von der Portugiesischen Republik vertretenen Sinne ausgelegt.

Diese Auslegung stamme aus befugten Quellen der Europäischen Kommission, sei der Portugiesischen Republik und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt worden; danach habe die Portugiesische Republik berechtigterweise erwarten können, dass die vor vollständiger Antragstellung bei der Kommission erhaltenen und danach bezahlten Rechnungen zuschussfähig seien.

Die Vorgabe der Auslegung, die die Kommission jetzt vertrete, verstoße offensichtlich dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, dass der Portugiesischen Republik hohe finanzielle Belastungen auferlegt würden, obwohl diese Auslegung weder sicher noch vorhersehbar gewesen sei.

4.

Hilfsweise Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Europäische Kommission könne zwar gemäß Art. H des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 finanzielle Berichtigungen vornehmen, die sie für erforderlich halte, was zur vollständigen oder teilweisen Streichung des für das Vorhaben gewährten Zuschusses führen könne, sie sei jedoch verpflichtet, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles, wie der Art der Unregelmäßigkeit und der Reichweite der möglichen finanziellen Auswirkungen etwaigen Mängel der Verwaltungs- oder Kontrollsysteme. Daher sei es nicht nachvollziehbar, wie eine vollständige Streichung der gewährten Zuschüsse in Erwägung gezogen werden könne, da Berichtigungen zu 100 % nur Anwendung fänden, wenn die Mängel der Verwaltungs- und Kontrollsysteme so erheblich seien oder die aufgedeckte Unregelmäßigkeit so schwerwiegend sei, dass sie eine vollständige Nichtbeachtung der Gemeinschaftsvorschriften darstellten und damit sämtliche Zahlungen unregelmäßig seien.

Die Auslegungsschwierigkeiten seien ein maßgebender mildernder Umstand, der von der Europäischen Kommission immer zu berücksichtigen sei. Angesichts der beschriebenen Umstände gebe es weniger einschränkende Maßnahmen — die Anwendung eines niedrigeren Satzes oder auch überhaupt keine Berichtigung —, mit denen das verfolgte Ziel erreicht werden könne.

5.

Hilfsweise Verjährung

Jedenfalls seien die vor dem 3. Juni 2003 getätigten Ausgaben bereits verjährt, da die letzte Rechnung vom 28. Februar 2003 sei, drei Monate und zwei Tage vor dem betreffenden Zeitpunkt.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 (4) vom 18. Dezember 1995 betrage die Verfolgungsverjährung vier Jahre ab dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit erfolgt sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 16/2003 der Kommission vom 6. Januar 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen von aus dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Maßnahmen (ABl. L 2, S. 7).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130, S. 1).

(3)  ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26.

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).


3.8.2013   

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C 226/25


Klage, eingereicht am 11. Juni 2013 — Pappalardo u. a./Kommission

(Rechtssache T-316/13)

(2013/C 226/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Salvatore Aniello Pappalardo (Cetara, Italien), Pescatori La Tonnara Soc. coop. (Cetara), Fedemar Srl (Cetara), Testa Giuseppe & C. Snc (Catania, Italien), Pescatori San Pietro Apostolo Srl (Cetara), Camplone Arnaldo & C. Snc di Camplone Arnaldo & C (Pescara, Italien) und Valentino Pesca Sas di Camplone Arnaldo & C. (Pescara) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Cannizzaro und L. Caroli)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Europäische Kommission für den Schaden außervertraglich haftet, der durch den Erlass der Verordnung Nr. 530/2008 vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben, verursacht worden ist, die vom Gerichtshof mit Urteil vom 17. März 2011 in der Rechtssache C-221/09 für ungültig erklärt wurde;

demgemäß die Europäische Kommission zu verurteilen, ihnen die verursachten Schäden zu ersetzen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger in der vorliegenden Rechtssache tragen vor, dass sich die in Rede stehende außervertragliche Haftung daraus ergebe, dass die Kommission mit der Verordnung Nr. 530/2008 zu Unrecht eine obligatorische Sperre der Fischerei auf Roten Thun ab 16. Juni 2008 für Schiffe, die die Flagge Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Zyperns oder Maltas führten, angeordnet habe, während die entsprechende Sperre für Schiffe, die die Flagge Spaniens führten, erst ab 23. Juni 2008 angeordnet worden sei.

Nach Ansicht der Kläger liegen im vorliegenden Fall alle erforderlichen Voraussetzungen vor, um die Haftung der europäischen Organe für gesetzgeberische Tätigkeit auszulösen, d. h. die schwerwiegende Verletzung einer den Einzelnen schützenden Rechtsnorm, das tatsächliche Vorliegen des Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden.

In diesem Zusammenhang wird hervorgehoben, dass die Verordnung Nr. 530/2008 vom Gerichtshof wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz insgesamt für ungültig erklärt worden sei und dass nach ständiger Rechtsprechung der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu den Fällen der schwerwiegenden Verletzung einer höherrangigen, dem Schutz der Einzelnen dienenden Rechtsnorm gehöre.


3.8.2013   

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C 226/25


Klage, eingereicht am 13. Juni 2013 — Vita Phone/HABM (LIFEDATA)

(Rechtssache T-318/13)

(2013/C 226/34)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Vita Phone GmbH (Mannheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Ruess und A. Doepner-Thiele)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. März 2013 in der Sache R 1072/2012-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „LIFEDATA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 10 und 44 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 525 053

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009


Gericht für den öffentlichen Dienst

3.8.2013   

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C 226/26


Klage, eingereicht am 25. Mai 2013 — ZZ u. a./EIF

(Rechtssache F-51/13)

(2013/C 226/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

Beklagter: Europäischer Investitionsfonds

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen für Februar 2013 enthaltenen Entscheidungen, mit denen die jährliche Anpassung der Gehälter festgelegt wird, die für das Jahr 2013 auf 1,8 % begrenzt ist, und Aufhebung der späteren Gehaltsabrechnungen sowie daraus folgend Antrag auf Verurteilung des Europäischen Investitionsfonds zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der entstanden sein soll

Anträge

Die Kläger beantragen,

die in ihren Gehaltsabrechnungen für Februar 2013 enthaltene Entscheidung, mit der die jährliche Anpassung der Gehälter festgelegt wird, die für das Jahr 2013 auf 1,8 % begrenzt ist, aufzuheben und dementsprechend die Aufhebung ähnlicher in späteren Gehaltsabrechnungen enthaltener Entscheidungen;

den Beklagten zu verurteilen, als Ersatz für den materiellen Schaden i) den Gehaltsrestbetrag, der der jährlichen Anpassung für 2013 entspricht, also eine Erhöhung um 1,8 % für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013, ii) den Gehaltsrestbetrag, der den Auswirkungen der jährlichen Anpassung von 1,8 % für 2013 auf den Betrag der Gehälter entspricht, die ab Januar 2014 gezahlt werden, iii) bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Gehaltsrestbeträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem für den betreffenden Zeitraum geltenden von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte und iv) Schadensersatz aufgrund des Kaufkraftverlusts zu zahlen;

den Beklagten zu verurteilen, an jeden Kläger 1 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zu zahlen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


3.8.2013   

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C 226/26


Klage, eingereicht am 2. Juni 2013 — ZZ/EIB

(Rechtssache F-55/13)

(2013/C 226/36)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2011, soweit ihm nicht die Note „exceptional performance“ oder „very good performance“ erteilt und er nicht für die Beförderung in Funktionsgruppe D vorgeschlagen worden ist und soweit seine Ziele für das Jahr 2012 festgelegt sind, Aufhebung des Leitfadens für die Beurteilung 2011 und schließlich Verurteilung der EIB zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Anträge

Der Kläger beantragt

die Aufhebung a) der Entscheidung vom 18. Dezember 2012, soweit der Beschwerdeausschuss nach Art. 22 der Personalordnung und nach der „Note to Staff N. 715 HR/P&O/2012-0103“ vom 29. März 2012 die Beschwerde des Klägers gegen seine Beurteilung für 2011 zurückgewiesen hat; b) des Beurteilungsberichts für 2011 in Bezug auf den Teil „Bewertung“, in dem seine Leistung nicht mit der Note „exceptional performance“ oder mit der Note „very good performance“ beschrieben wird, und schließlich in Bezug auf den Teil, in dem er nicht für die Beförderung nach Funktionsgruppe D vorgeschlagen wird, sowie in Bezug auf den Teil, in dem seine Ziele für das Jahr 2012 festgelegt sind; c) aller verbundenen, nachfolgenden und vorausgehenden Maßnahmen, darunter die Beförderungen nach der Mitteilung „2011 staff appraisal exercise, award of promotions and titles“ der Hauptabteilung Personal von Mai 2012, da die EIB es im Licht der Beurteilung durch seine Vorgesetzten, die hier angefochten wird, unterlassen hat, ihn beim Punkt „Promotions from Function E to D“ zu berücksichtigen;

den von der Hauptabteilung Personal mit der Mitteilung RH/P&O/2011-0242 Nr. 709 vom 13. Dezember 2011 festgelegten Leitfaden und die entsprechenden „Guidelines to the 2011 annual staff appraisal exercise“ vom 14. Dezember 2011 aufzuheben oder nicht anzuwenden, soweit sie vorsehen, dass die Endbeurteilung durch eine verbale Zusammenfassung erfolgt, aber die Kriterien nicht festlegen, die der Beurteilende einzuhalten hat, damit eine Leistung als „exceptionnelle dépassant les attentes“, „très bonne“ oder als „répondant à toutes les attentes“ angesehen wird;

die Beklagte zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens zu verurteilen und ihr die Kosten aufzuerlegen.


3.8.2013   

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C 226/27


Klage, eingereicht am 21. Juni 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-57/13)

(2013/C 226/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der die vor dem Dienstantritt bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche nach den neuen ADB festgesetzt wurden, und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 8. Januar 2013 über die Anrechnung seiner vor dem Dienstantritt bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 12. März 2013 zurückgewiesen wurde, die auf die Anwendung der ADB und der Abzinsungssätze gerichtet war, die zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche in Kraft waren;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.