ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.171.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 171

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
15. Juni 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2013/C 171/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 164, 8.6.2013

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2013/C 171/02

Rechtssache C-480/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Steuerwesen — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 11 — Nationale Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit, eine Personengruppe zu bilden, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden kann, auf die Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors beschränken)

2

2013/C 171/03

Rechtssache C-64/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Niederlassungsfreiheit — Art. 49 AEUV — Beschränkungen — Steuerrecht — Sofortige Besteuerung der latenten Wertzuwächse — Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft, Einstellung der Tätigkeiten einer Betriebsstätte oder Verlagerung der Aktiva dieser Betriebsstätte)

2

2013/C 171/04

Rechtssache C-65/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Steuerwesen — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 9 und 11 — Nationale Regelung, nach der Nichtsteuerpflichtige in eine Gruppe von Personen einbezogen werden dürfen, die zusammen als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden können — Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses)

3

2013/C 171/05

Rechtssache C-74/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Steuerwesen — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 9 und 11 — Nationale Regelung, nach der Nichtsteuerpflichtige in eine Gruppe von Personen einbezogen werden dürfen, die zusammen als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden können, und die Möglichkeit der Bildung einer derartigen Gruppe auf Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors beschränkt ist)

3

2013/C 171/06

Rechtssache C-86/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Steuerwesen — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 9 und 11 — Nationale Gesetzgebung, die die Einbeziehung von Nichtsteuerpflichtigen in eine Personengruppe zulässt, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden kann)

4

2013/C 171/07

Rechtssache C-95/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Steuerwesen — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 9 und 11 — Nationale Regelung, nach der Nichtsteuerpflichtige in eine Gruppe von Personen einbezogen werden dürfen, die zusammen als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden können — Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses)

4

2013/C 171/08

Rechtssache C-109/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Tschechische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Steuerrecht — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 9 und 11 — Nationale Regelung, die die Einbeziehung nichtsteuerpflichtiger Personen in eine Gruppe von Personen zulässt, die als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden können)

5

2013/C 171/09

Rechtssache C-212/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Jyske Bank Gibraltar Ltd/Administración del Estado (Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung — Richtlinie 2005/60/EG — Art. 22 Abs. 2 — Beschluss 2000/642/JI — Pflicht der Kreditinstitute zur Meldung verdächtiger Finanztransaktionen — Institut, das im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist — Bestimmung der zur Sammlung von Informationen zuständigen nationalen zentralen Meldestelle — Art. 56 AEUV — Hemmnis für den freien Dienstleistungsverkehr — Zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses — Verhältnismäßigkeit)

5

2013/C 171/10

Rechtssache C-331/11: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Slowakische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 1999/31/EG — Abfalldeponien — Art. 14 — Bestehende Deponie — Kein Nachrüstprogramm — Weiterbetrieb)

6

2013/C 171/11

Rechtssache C-398/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Thomas Hogan u. a./Minister for Social and Family Affairs u. a. (Vorabentscheidungsersuchen — Sozialpolitik — Rechtsangleichung — Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Richtlinie 2008/94/EG — Geltungsbereich — Betriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen — Leistungsorientiertes Kostenausgleichssystem — Unzureichende finanzielle Mittel — Mindestschutzniveau — Wirtschaftskrise — Ausgewogene wirtschaftliche und soziale Entwicklung — Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats bei unzureichenden finanziellen Mitteln — Haftung des Mitgliedstaats bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung)

6

2013/C 171/12

Verbundene Rechtssachen C-478/11 P bis C-482/11 P P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. April 2013 — Laurent Gbagbo (C-478/11 P), Katinan Justin Koné (C-479/11 P), Akissi Danièle Boni-Claverie (C-480/11 P), Alcide Djédjé (C-481/11 P), Affi Pascal N’Guessan (C-482/11 P)/Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen — Art. 263 Abs. 6 AEUV — Klagefrist — Höhere Gewalt — Bewaffneter Konflikt)

7

2013/C 171/13

Rechtssache C-55/12: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/96 — Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom — Befreiung des für Kraftfahrzeuge behinderter Personen bestimmten Kraftstoffs von der Verbrauchsteuer — Beibehaltung der Steuerbefreiung nach Ablauf des Übergangszeitraums — Verstoß)

7

2013/C 171/14

Rechtssache C-81/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București — Rumänien) — Asociația ACCEPT/Consiliul Național pentru Combaterea Discriminării (Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 17 — Verbot von Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung — Begriff Tatbestände, die auf eine Diskriminierung schließen lassen — Beweislastregelung — Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen — Person, die sich als Geschäftsführer eines Profifußballvereins darstellt und in der Öffentlichkeit als solcher wahrgenommen wird — Öffentliche Äußerungen, mit denen die Einstellung eines als homosexuell dargestellten Fußballspielers ausgeschlossen wird)

8

2013/C 171/15

Rechtssache C-89/12: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Rose Marie Bark/Galileo Joint Undertaking, in Liquidation (Gemeinsame Unternehmen — Verträge mit den Bediensteten — Geltende Regelung — Verordnung (EG) Nr. 876/2002)

9

2013/C 171/16

Rechtssache C-389/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. August 2012 von Tibor Szarvas gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 26. Juni 2012 in der Rechtssache T-129/12, Szarvas/Ungarn

9

2013/C 171/17

Rechtssache C-27/13: Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Deutschland) eingereicht am 21. Januar 2013 — Flughafen Lübeck GmbH gegen Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs-KG

9

2013/C 171/18

Rechtssache C-116/13: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca (Spanien), eingereicht am 11. März 2013 — Banco de Valencia SA/Joaquín Valldeperas Tortosa, María Ángeles Miret Jaume

10

2013/C 171/19

Rechtssache C-117/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. März 2013 — Technische Universität Darmstadt gegen Eugen Ulmer KG

10

2013/C 171/20

Rechtssache C-118/13: Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm (Deutschland) eingereicht am 14. März 2013 — Gülay Bollacke gegen K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG

10

2013/C 171/21

Rechtssache C-128/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Lisboa (Portugal), eingereicht am 18. März 2013 — Cruz & Companhia Lda/IFAP — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP, u. a.

11

2013/C 171/22

Rechtssache C-129/13: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 18. März 2013 — Kamino International Logistics BV, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

11

2013/C 171/23

Rechtssache C-130/13: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 18. März 2013 — Datema Hellman Worldwide Logistics BV, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

12

2013/C 171/24

Rechtssache C-131/13: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 18. März 2013 — Staatssecretaris van Financiën, andere Verfahrensbeteiligte: Schoenimport Italmoda Mariano Previti

12

2013/C 171/25

Rechtssache C-133/13: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 18. März 2013 — Staatssecretaris van Economische Zaken, Staatssecretaris van Financië, andere Verfahrensbeteiligte: Q

13

2013/C 171/26

Rechtssache C-135/13: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 18. März 2013 — Szatmári Malom Kft./Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

13

2013/C 171/27

Rechtssache C-137/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Deutschland) eingereicht am 18. März 2013 — Herbaria Kräuterparadies GmbH gegen Freistaat Bayern

14

2013/C 171/28

Rechtssache C-138/13: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 19. März 2013 — Naime Dogan gegen Bundesrepublik Deutschland

14

2013/C 171/29

Rechtssache C-143/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Specializat Cluj (Rumänien), eingereicht am 20. März 2013 — Bogdan Matei, Ioana Ofelia Matei/SC Volksbank România SA

15

2013/C 171/30

Rechtssache C-146/13: Klage, eingereicht am 22. März 2013 — Königreich Spanien/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

15

2013/C 171/31

Rechtssache C-147/13: Klage, eingereicht am 22. März 2013 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union

16

2013/C 171/32

Rechtssache C-148/13: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. März 2013 — A, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

16

2013/C 171/33

Rechtssache C-149/13: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. März 2013 — B, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

17

2013/C 171/34

Rechtssache C-150/13: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. März 2013 — C, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

17

2013/C 171/35

Rechtssache C-151/13: Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Versailles (Frankreich), eingereicht am 25. März 2013 — Le Rayon d’Or SARL/Ministre de l’Économie et des Finances

17

2013/C 171/36

Rechtssache C-159/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. März 2013 von Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda, gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. Januar 2013 in der Rechtssache T-474/09, Fercal/HABM — Jacson of Scandinavia (Jackson Shoes)

18

2013/C 171/37

Rechtssache C-163/13: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 2. April 2013 — Turbu.com BV, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

19

2013/C 171/38

Rechtssache C-164/13: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 2. April 2013 — Turbu.com Mobile Phone’s BV, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

19

2013/C 171/39

Rechtssache C-169/13: Klage, eingereicht am 5. April 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen

19

2013/C 171/40

Rechtssache C-173/13: Vorabentscheidungsersuchen des Cour administrative d'appel de Lyon (Frankreich), eingereicht am 9. April 2013 — Maurice Leone, Blandine Leone/Garde des Sceaux, Ministre de la Justice, Caisse nationale de retraite des agents des collectivités locales

20

2013/C 171/41

Rechtssache C-176/13 P: Rechtsmittel des Rates der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2013 in der Rechtssache T-496/10, Bank Mellat/Rat der Europäischen Union, eingelegt am 9. April 2013

20

2013/C 171/42

Rechtssache C-199/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2013 von der Polyelectrolyte Producers Group, SNF SAS, und der Travetanche Injection SPRL gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 1. Februar 2013 in der Rechtssache T-368/11, Polyelectrolyte Producers Group, SNF SAS, Travetanche Injection SPRL/Europäische Kommission

21

2013/C 171/43

Rechtssache C-200/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2013 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. Februar 2013 in der Rechtssache T-494/10, Bank Saderat Iran/Rat der Europäischen Union

22

2013/C 171/44

Rechtssache C-209/13: Klage, eingereicht am 18. April 2013 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union

22

2013/C 171/45

Rechtssache C-211/13: Klage, eingereicht am 19. April 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

23

2013/C 171/46

Rechtssache C-215/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. April 2013 von Acron OAO und Dorogobuzh OAO gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache T-235/08, Acron OAO und Dorogobuzh OAO/Rat der Europäischen Union

23

2013/C 171/47

Rechtssache C-216/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. April 2013 von Acron OAO gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache T-118/10, Acron OAO/Rat der Europäischen Union

24

2013/C 171/48

Rechtssache C-248/13: Klage, eingereicht am 6. Mai 2013 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

25

 

Gericht

2013/C 171/49

Rechtssache T-80/10: Urteil des Gerichts vom 25. April 2013 — Bell & Ross/HABM — KIN (Gehäuse einer Armbanduhr) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nichtigkeitsverfahren — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Gehäuse einer Armbanduhr darstellt — Älteres Geschmacksmuster — Nichtigkeitsgrund — Fehlende Eigenart — Kein anderer Gesamteindruck — Informierter Benutzer — Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers — Art. 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 — Konnexität mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung — Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht — Art. 91 der Verordnung Nr. 6/2002)

26

2013/C 171/50

Rechtssache T-288/11: Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2013 — Kieffer Omnitec/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Wartung der HLK-, Sprinkler- und Sanitäranlagen im Joseph-Bech-Gebäude in Luxemburg — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Gleichbehandlung — Transparenz — Verhältnismäßigkeit — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Begründungspflicht)

26

2013/C 171/51

Rechtssache T-304/11: Urteil des Gerichts vom 30. April 2013 — Alumina/Rat (Dumping — Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina — Normalwert — Repräsentativität der inländischen Verkäufe — Gewinnspanne — Normaler Handelsverkehr)

26

2013/C 171/52

Rechtssache T-640/11: Urteil des Gerichts vom 30. April 2013 — Boehringer Ingelheim International/HABM (RELY-ABLE) (Gemeinschaftsmarke — Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist — Wortmarke RELY-ABLE — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Nichttragender Grund)

27

2013/C 171/53

Rechtssache T-61/12: Urteil des Gerichts vom 30. April 2013 — ABC-One/HABM (SLIM BELLY) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SLIM BELLY — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

27

2013/C 171/54

Rechtssache T-183/13: Klage, eingereicht am 28. März 2013 — Skype/HABM — British Sky Broadcasting und Sky IP International (SKYPE)

28

2013/C 171/55

Rechtssache T-184/13: Klage, eingereicht am 28. März 2013 — Skype/HABM — British Sky Broadcasting und Sky IP International (SKYPE)

28

2013/C 171/56

Rechtssache T-187/13: Klage, eingereicht am 2. April 2013 — Jannatian/Rat

29

2013/C 171/57

Rechtssache T-192/13: Klage, eingereicht am 2. April 2013 — Transworld Oil Computer Centrum u. a./Eurojust

30

2013/C 171/58

Rechtssache T-195/13: Klage, eingereicht am 3. April 2013 — dm-drogerie markt/HABM — V-Contact (CAMEA)

31

2013/C 171/59

Rechtssache T-196/13: Klage, eingereicht am 5. April 2013 — Nanu-Nana Joachim Hoepp/HABM — Stal-Florez Botero (la nana)

31

2013/C 171/60

Rechtssache T-198/13: Klage, eingereicht am 8. April 2013 — Imax/HABM — Himax Technologies (IMAX)

32

2013/C 171/61

Rechtssache T-200/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2013 von Patrizia De Luca gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. Januar 2013 in der Rechtssache F-20/06 RENV, De Luca/Kommission

32

2013/C 171/62

Rechtssache T-202/13: Klage, eingereicht am 9. April 2013 — Group’Hygiène/Kommission

33

2013/C 171/63

Rechtssache T-206/13: Klage, eingereicht am 8. April 2013 — Stance/HABM — Pokarna (STANCE)

34

2013/C 171/64

Rechtssache T-207/13: Klage, eingereicht am 10. April 2013 — 1872 Holdings/HABM — Havana Club International (THE SPIRIT OF CUBA)

34

2013/C 171/65

Rechtssache T-214/13: Klage, eingereicht am 15. April 2013 — Typke/Kommission

35

2013/C 171/66

Rechtssache T-220/13: Klage, eingereicht am 16. April 2013 — Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission

35

2013/C 171/67

Rechtssache T-223/13: Klage, eingereicht am 22. April 2013 — Cofresco Frischhalteprodukte/Kommission

35

2013/C 171/68

Rechtssache T-224/13: Klage, eingereicht am 22. April 2013 — Melitta France/Kommission

36

2013/C 171/69

Rechtssache T-226/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. April 2013 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. Februar 2013 in der Rechtssache F-67/12, Marcuccio/Kommission

36

2013/C 171/70

Rechtssache T-229/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. April 2013 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Februar 2013 in der Rechtssache F-113/11, Marcuccio/Kommission

37

2013/C 171/71

Rechtssache T-231/13: Klage, eingereicht am 23. April 2013 — Wepa Lille/Kommission

37

2013/C 171/72

Rechtssache T-232/13: Klage, eingereicht am 23. April 2013 — SCA Hygiène Products/Kommission

37

2013/C 171/73

Rechtssache T-233/13: Klage, eingereicht am 23. April 2013 — Hartmann/Kommission

38

2013/C 171/74

Rechtssache T-234/13: Klage, eingereicht am 23. April 2013 — Lucart France/Kommission

38

2013/C 171/75

Rechtssache T-235/13: Klage, eingereicht am 23. April 2013 — Gopack/Kommission

38

2013/C 171/76

Rechtssache T-236/13: Klage, eingereicht am 23. April 2013 — CMC France/Kommission

38

2013/C 171/77

Rechtssache T-237/13: Klage, eingereicht am 23. April 2013 — SCA Tissue France/Kommission

39

2013/C 171/78

Rechtssache T-238/13: Klage, eingereicht am 24. April 2013 — Delipapier/Kommission

39

2013/C 171/79

Rechtssache T-243/13: Klage, eingereicht am 30. April 2013 — ICT/Kommission

39

2013/C 171/80

Rechtssache T-244/13: Klage, eingereicht am 2. Mai 2013 — Industrie Cartarie Tronchetti Ibérica/Kommission

40

2013/C 171/81

Rechtssache T-194/07: Beschluss des Gerichts vom 26. April 2013 — Tschechische Republik/Kommission

40

2013/C 171/82

Rechtssache T-221/07: Beschluss des Gerichts vom 23. April 2013 — Ungarn/Kommission

40

2013/C 171/83

Rechtssache T-143/13: Beschluss des Gerichts vom 23. April 2013 — Zhejiang Heda Solar Technology/Kommission

40

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2013/C 171/84

Rechtssache F-73/11: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 24. April 2013 — CB/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Allgemeines Auswahlverfahren — Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/181/10 — Nichtzulassung zur Teilnahme an den Prüfungen)

41

2013/C 171/85

Rechtssache F-96/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. April 2013 — Demeneix/Kommission (Öffentlicher Dienst — Allgemeines Auswahlverfahren — Nichtaufnahme in die Reserveliste — Voraussetzung der Berufserfahrung — Umfang des Ermessens)

41

2013/C 171/86

Rechtssache F-126/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. April 2013 — de Brito Sequeira Carvalho/Kommission

41

2013/C 171/87

Rechtssache F-6/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. April 2013 — Rosenbaum/Kommission

41

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/1


2013/C 171/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 164, 8.6.2013

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 156, 1.6.2013

ABl. C 147, 25.5.2013

ABl. C 141, 18.5.2013

ABl. C 129, 4.5.2013

ABl. C 123, 27.4.2013

ABl. C 114, 20.4.2013

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

(Rechtssache C-480/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 11 - Nationale Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit, eine Personengruppe zu bilden, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden kann, auf die Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors beschränken)

2013/C 171/02

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und K. Simonsson)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und S. Johannesson)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Irland (Prozessbevollmächtigter: D. O’Hagan im Beistand von G. Clohessy, SC, und N. Travers, BL), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: H. Leppo)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften, die die Anwendung der Regelung für Mehrwertsteuergruppen auf die Unternehmen beschränken, die im Finanzsektor tätig sind

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.

Irland und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-64/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Beschränkungen - Steuerrecht - Sofortige Besteuerung der latenten Wertzuwächse - Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft, Einstellung der Tätigkeiten einer Betriebsstätte oder Verlagerung der Aktiva dieser Betriebsstätte)

2013/C 171/03

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und R. Lyal)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: A. Rubio González und M. Muñoz Pérez)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und K. Petersen), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und N. Rouam), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman, C. Wissels und J. Langer), Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Inez Fernandes), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: M. Pere), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: L. Seeboruth)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 AEUV und Art. 31 des EWR-Abkommens — Steuerliche Rechtsvorschriften, wonach Gesellschaften, die ihren steuerlichen Sitz in Spanien aufgeben oder ihre Aktiva in einen anderen Staat verlagern, eine sofortige Ausgangssteuer zu entrichten haben

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat durch den Erlass von Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und c des Königlichen gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 4/2004 vom 5. März 2004 zum Erlass der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes (Real Decreto Legislativo 4/2004 por el que se aprueba el Texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades), wonach im Fall der Verlegung des Sitzes einer in Spanien ansässigen Gesellschaft oder der Verlagerung der in Spanien belegenen Aktiva einer Betriebsstätte in einen anderen Mitgliedstaat die nicht realisierten Wertzuwächse in die Besteuerungsgrundlage des Veranlagungszeitraums einbezogen werden, wohingegen diese Wertzuwächse keine unmittelbare steuerliche Folge haben, wenn diese Vorgänge im spanischen Hoheitsgebiet stattfinden, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV verstoßen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

4.

Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 9.4.2011.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-65/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 und 11 - Nationale Regelung, nach der Nichtsteuerpflichtige in eine Gruppe von Personen einbezogen werden dürfen, die zusammen als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden können - Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses)

2013/C 171/04

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis, R. Lyal und D. Triantafyllou)

Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. de Ree und M. Noort)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Vang, dann V. Pasternak Jørgensen), Irland (Prozessbevollmächtigter: D. O’Hagan im Beistand von G. Clohessy, SC, und N. Travers, BL), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: H. Leppo und S. Hartikainen), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: H. Walker im Beistand von M. Hall, QC)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Einbeziehung von Nichtsteuerpflichtigen in eine Mehrwertsteuergruppe — Keine Unterrichtung des Mehrwertsteuerausschusses über Änderungen, die bei der Durchführung der Mehrwertsteuergruppenregelung vorgenommen wurden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.

Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, Irland, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 130 vom 30.4.2011.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Republik Finnland

(Rechtssache C-74/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 und 11 - Nationale Regelung, nach der Nichtsteuerpflichtige in eine Gruppe von Personen einbezogen werden dürfen, die zusammen als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden können, und die Möglichkeit der Bildung einer derartigen Gruppe auf Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors beschränkt ist)

2013/C 171/05

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Koskinen und D. Triantafyllou)

Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: H. Leppo, J. Heliskoski und S. Hartikainen)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte M. Smolek und T. Müller), Königreich Dänemark (Prozessbevolmächtigte: C. Vang), Irland (Prozessbevollmächtigter: D. O’Hagan im Beistand von G. Clohessy, SC, und N. Travers, BL), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und S. Johannesson), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: H. Walker im Beistand von M. Hall, QC)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationale Regelung, nach der Nichtsteuerpflichtige einer Mehrwertsteuergruppe beitreten können und die Mehrwertsteuergruppenregelung auf Erbringer von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen beschränkt ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.

Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, Irland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 9.4.2011.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-86/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 und 11 - Nationale Gesetzgebung, die die Einbeziehung von Nichtsteuerpflichtigen in eine Personengruppe zulässt, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden kann)

2013/C 171/06

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: R. Lyal)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Hathaway im Beistand von M. Hall, QC)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und T. Müller), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Vang, dann V. Pasternak Jørgensen), Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O’Hagan im Beistand von G. Clohessy, SC, und von N. Travers, BL), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: H. Leppo und M. S. Hartikainen)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationale Gesetzgebung, die die Einbeziehung von Nichtsteuerpflichtigen in eine Mehrwertsteuerorganschaft zulässt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.

Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, Irland und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.


15.6.2013   

DE

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C 171/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Königreich Dänemark

(Rechtssache C-95/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 und 11 - Nationale Regelung, nach der Nichtsteuerpflichtige in eine Gruppe von Personen einbezogen werden dürfen, die zusammen als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden können - Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses)

2013/C 171/07

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: R. Lyal im Beistand von Rechtsanwalt H. Peytz)

Beklagter: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Vang und V. Pasternak Jørgensen)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Očková und T. Müller), Irland (Prozessbevollmächtigter: D. O’Hagan im Beistand von G. Clohessy, SC, und N. Travers, BL), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: H. Leppo und S. Hartikainen), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Behzadi-Spencer im Beistand von M. Hall, QC)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Begriff „Steuerpflichtiger“ — Nationale Regelung, nach der Nichtsteuerpflichtige einer Mehrwertsteuergruppe angehören dürfen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.

Die Tschechische Republik, Irland, die Republik Finnland und das Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 186 vom 25.6.2011.


15.6.2013   

DE

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C 171/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-109/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 und 11 - Nationale Regelung, die die Einbeziehung nichtsteuerpflichtiger Personen in eine Gruppe von Personen zulässt, die als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden können)

2013/C 171/08

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und D. Triantafyllou sowie K. Walkerová und P. Němečková)

Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und J. Očková)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Vang, dann V. Pasternak Jørgensen), Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O’Hagan im Beistand von G. Clohessy, SC, und N. Travers, BL), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: H. Leppo und S. Hartikainen), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: H. Walker im Beistand von M. Hall, QC)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 9 und 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationale Regelung, die es nichtsteuerpflichtigen Personen gestattet, Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe zu werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Dänemark, Irland, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 160 vom 28.5.2011.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Jyske Bank Gibraltar Ltd/Administración del Estado

(Rechtssache C-212/11) (1)

(Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie 2005/60/EG - Art. 22 Abs. 2 - Beschluss 2000/642/JI - Pflicht der Kreditinstitute zur Meldung verdächtiger Finanztransaktionen - Institut, das im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig ist - Bestimmung der zur Sammlung von Informationen zuständigen nationalen zentralen Meldestelle - Art. 56 AEUV - Hemmnis für den freien Dienstleistungsverkehr - Zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit)

2013/C 171/09

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Jyske Bank Gibraltar Ltd

Beklagte: Administración del Estado

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung von Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309, S. 15) — Nationale Regelung, nach der Kreditinstitute, die im Inland ohne feste Niederlassung tätig sind, von ihnen verlangte Informationen zwingend und unmittelbar den zuständigen innerstaatlichen Behörden mitteilen müssen

Tenor

Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die von Kreditinstituten verlangt, dass sie die zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erbetenen Auskünfte unmittelbar der zentralen Meldestelle dieses Mitgliedstaats übermitteln, wenn diese Institute ihre Tätigkeiten im Inland im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern diese Regelung nicht die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie und des Beschlusses 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen beeinträchtigt.

Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und wenn sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt wird; dies zu überprüfen, ist Sache des nationalen Gerichts, das dabei folgende Erwägungen zu berücksichtigen hat:

eine solche Regelung ist geeignet, das Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erreichen, wenn sie dem betreffenden Mitgliedstaat ermöglicht, verdächtige Finanztransaktionen von Kreditinstituten, die ihre Dienstleistungen im Inland erbringen, zu überwachen und wirksam zu unterbinden sowie gegebenenfalls gegen die Verantwortlichen vorzugehen und diese zu bestrafen;

die durch diese Regelung geschaffene Verpflichtung der Kreditinstitute, die ihre Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, kann in angemessenem Verhältnis zur Verfolgung dieses Ziels stehen, wenn zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt ein wirksamer Mechanismus fehlt, der eine vollständige und lückenlose Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen gewährleistet.


(1)  ABl. C 226 vom 30.7.2011.


15.6.2013   

DE

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C 171/6


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-331/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Art. 14 - Bestehende Deponie - Kein Nachrüstprogramm - Weiterbetrieb)

2013/C 171/10

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Marghelis und A. Tokár)

Beklagte: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) — Weiterbetrieb der Abfalldeponie Žilina — Považský Chlmec ohne Nachrüstprogramm

Tenor

1.

Die Slowakische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass sie den Betrieb der Abfalldeponie Žilina — Považský Chlmec ohne Nachrüstprogramm und ohne Erlass einer endgültigen Entscheidung darüber, ob diese Deponie ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms fortsetzen könne, gestattet hat.

2.

Die Slowakische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Thomas Hogan u. a./Minister for Social and Family Affairs u. a.

(Rechtssache C-398/11) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Geltungsbereich - Betriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen - Leistungsorientiertes Kostenausgleichssystem - Unzureichende finanzielle Mittel - Mindestschutzniveau - Wirtschaftskrise - Ausgewogene wirtschaftliche und soziale Entwicklung - Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats bei unzureichenden finanziellen Mitteln - Haftung des Mitgliedstaats bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung)

2013/C 171/11

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Thomas Hogan, John Burns, John Dooley, Alfred Ryan, Michael Cunningham, Michael Dooley, Denis Hayes, Marion Walsh, Joan Power, Walter Walsh

Beklagte: Minister for Social and Family Affairs, Irlande, Attorney General

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Ireland — Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) (ABl. L 283, S. 36) — Betriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen — Unzureichende Mittel dieser Systeme — Nationale Regelung, die keine Rechtsgrundlage enthält, auf die die Arbeitnehmer im Fall einer Insolvenz des Unternehmens einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Arbeitgeber stützen könnten — Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen — Bei der Beurteilung der Einhaltung dieser Verpflichtung vom nationalen Gericht zu berücksichtigenden Aspekte

Tenor

1.

Die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass sie auf die Ansprüche ehemaliger Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter einer von ihrem Arbeitgeber eingerichteten betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung Anwendung findet.

2.

Art. 8 der Richtlinie 2008/94 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob ein Mitgliedstaat die in diesem Artikel vorgesehene Verpflichtung erfüllt hat, die gesetzlichen Rentenleistungen nicht berücksichtigt werden dürfen.

3.

Art. 8 der Richtlinie 2008/94 ist dahin auszulegen, dass es für seine Anwendung ausreicht, dass die betriebliche Zusatzversorgungseinrichtung seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers mit unzureichenden finanziellen Mitteln ausgestattet ist und dass der Arbeitgeber wegen seiner Zahlungsunfähigkeit nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um ausreichende Kapitalbeiträge an diese Versorgungseinrichtung mit dem Ziel zu entrichten, die den Mitgliedern geschuldeten Leistungen vollständig zu erfüllen. Es ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder das Vorliegen anderer Faktoren darlegen, auf denen der Verlust ihrer Ansprüche auf Leistungen bei Alter beruht.

4.

Die Richtlinie 2008/94 ist dahin auszulegen, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht den von dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtungen genügen und dass die Wirtschaftslage des betroffenen Mitgliedstaats keine Ausnahme darstellt, die ein geringeres Niveau des Schutzes der Interessen der Arbeitnehmer rechtfertigen kann, was ihre Ansprüche auf Leistungen bei Alter aus einer betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung betrifft.

5.

Die Richtlinie 2008/94 ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass die von Irland im Anschluss an das Urteil Robins u. a. erlassenen Maßnahmen nicht zu dem Ergebnis geführt haben, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens mehr als 49 % des Wertes ihrer erworbenen Rechte auf Leistungen bei Alter aus der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erhalten können, für sich einen qualifizierten Verstoß gegen die Verpflichtungen dieses Mitgliedstaats darstellt.


(1)  ABl. C 290 vom 1.10.2011.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. April 2013 — Laurent Gbagbo (C-478/11 P), Katinan Justin Koné (C-479/11 P), Akissi Danièle Boni-Claverie (C-480/11 P), Alcide Djédjé (C-481/11 P), Affi Pascal N’Guessan (C-482/11 P)/Rat der Europäischen Union

(Verbundene Rechtssachen C-478/11 P bis C-482/11 P P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen - Art. 263 Abs. 6 AEUV - Klagefrist - Höhere Gewalt - Bewaffneter Konflikt)

2013/C 171/12

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Laurent Gbagbo (C-78/11 P), Katinan Justin Koné (C-479/11 P), Akissi Danièle Boni-Claverie (C-480/11 P), Alcide Djédjé (C-481/11 P), Affi Pascal N’Guessan (C-482/11 P) (Prozessbevollmächtigte: L. Bourthoumieux, avocate)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und M.-M. Joséphidès)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. Juli 2011, Gbagbo/Rat (T-348/11), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers, die zum einen auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 93, S. 20) und zum anderen auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d'Ivoire (ABl. L 93, S. 10), soweit sie den Rechtsmittelführer betreffen, gerichtet war, als offensichtlich unzulässig abwies — Keine individuelle Mitteilung dieses Beschlusses — Höhere Gewalt

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Herr Laurent Gbagbo, Herr Katinan Justin Koné, Frau Akissi Danièle Boni-Claverie, Herr Alcide Djédjé und Herr Affi Pascal N’Guessan tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 7.1.2012.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/7


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 25. April 2013 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-55/12) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/96 - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Befreiung des für Kraftfahrzeuge behinderter Personen bestimmten Kraftstoffs von der Verbrauchsteuer - Beibehaltung der Steuerbefreiung nach Ablauf des Übergangszeitraums - Verstoß)

2013/C 171/13

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Mölls)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon)

Gegenstand

Verstoß gegen die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) — Befreiung des Kraftstoffs für Kraftfahrzeuge behinderter Personen von der Verbrauchsteuer — Beibehaltung der Steuerbefreiung nach Ablauf des Übergangszeitraums

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der durch die Richtlinie 2004/74/EG des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung verstoßen, dass es nach Ablauf des in Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 und in Anhang II dieser Richtlinie genannten Übergangszeitraums eine Verbrauchsteuerbefreiung für Kraftstoff gewährt hat, der für Kraftfahrzeuge behinderter Personen bestimmt ist.

2.

Irland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 89 vom 24.3.2012.


15.6.2013   

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C 171/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel București — Rumänien) — Asociația ACCEPT/Consiliul Național pentru Combaterea Discriminării

(Rechtssache C-81/12) (1)

(Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 17 - Verbot von Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Ausrichtung - Begriff „Tatbestände, die auf eine Diskriminierung schließen lassen“ - Beweislastregelung - Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen - Person, die sich als Geschäftsführer eines Profifußballvereins darstellt und in der Öffentlichkeit als solcher wahrgenommen wird - Öffentliche Äußerungen, mit denen die Einstellung eines als homosexuell dargestellten Fußballspielers ausgeschlossen wird)

2013/C 171/14

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asociația ACCEPT

Beklagter: Consiliul Național pentru Combaterea Discriminării

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Curtea de Apel București — Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Im Hinblick auf die sexuelle Ausrichtung diskriminierende Kriterien für die Auswahl von Spielern eines Fußballvereins — Anwendbarkeit der Richtlinie bei diskriminierenden Äußerungen in der Presse, ohne dass ein Anwerbungsverfahren tatsächlich stattfindet — Umstände, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen — Beweislast — Regelung über die im Fall der Nichtbeachtung der Vorschriften anwendbaren Sanktionen — Zulässigkeit von nationalen Rechtsvorschriften, die eine Sanktion wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Ablauf der Verjährungsfrist von sechs Monaten ausschließen — Verpflichtung zur Festsetzung einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktion

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass Tatsachen, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, in Bezug auf einen Profifußballverein auch dann als „Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen“, gewertet werden können, wenn die betreffenden Äußerungen von einer Person stammen, die sich als Hauptgeschäftsführer dieses Vereins darstellt und in den Medien und in der Gesellschaft als solcher wahrgenommen wird, ohne notwendigerweise rechtlich befugt zu sein, den Verein zu binden oder bei Einstellungen zu vertreten.

2.

Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass Tatsachen, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, als „Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung“ aufgrund der sexuellen Ausrichtung bei der Einstellung von Spielern durch einen Profifußballverein „vermuten lassen“, gewertet werden können, die Beweislast, wie sie in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 geregelt ist, nicht dazu führt, dass ein Beweis verlangt wird, der unmöglich zu erbringen ist, ohne das Recht auf Achtung des Privatlebens zu verletzen.

3.

Art. 17 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der bei Feststellung einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung im Sinne dieser Richtlinie als Sanktion nur eine Verwarnung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ausgesprochen werden kann, wenn diese Feststellung nach Ablauf der Verjährungsfrist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem sich der Sachverhalt zugetragen hat, dann entgegensteht, wenn eine solche Diskriminierung bei Anwendung dieser Regelung nicht unter materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen sanktioniert wird, unter denen die Sanktion wirksam, verhältnismäßig und abschreckend wäre. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dies bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung der Fall ist, und gegebenenfalls das nationale Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen.


(1)  ABl. C 126 vom 28.4.2012.


15.6.2013   

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C 171/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Rose Marie Bark/Galileo Joint Undertaking, in Liquidation

(Rechtssache C-89/12) (1)

(Gemeinsame Unternehmen - Verträge mit den Bediensteten - Geltende Regelung - Verordnung (EG) Nr. 876/2002)

2013/C 171/15

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie van België

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Rose Marie Bark

Beklagte: Galileo Joint Undertaking, in Liquidation

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Cassatie van België — Auslegung des Art. 11 Abs. 2 der Satzung des gemeinsamen Unternehmens Galileo im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (ABl. L 138, S. 1) — Befristete Verträge mit den Bediensteten — Verträge, die sich an den „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften“ orientieren sollen — Zwingende Anwendung der Bestimmungen des Beamtenstatuts in Bezug auf die Vergütungsbedingungen

Tenor

Art. 11 Abs. 2 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1943/2006 des Rates vom 12. Dezember 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und insbesondere die in diesen Beschäftigungsbedingungen festgelegten Gehaltsbedingungen auf die Beschäftigten des Gemeinsamen Unternehmens Galileo, die einen befristeten Anstellungsvertrag haben, keine Anwendung finden.


(1)  ABl. C 133 vom 5.5.2012.


15.6.2013   

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C 171/9


Rechtsmittel, eingelegt am 20. August 2012 von Tibor Szarvas gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 26. Juni 2012 in der Rechtssache T-129/12, Szarvas/Ungarn

(Rechtssache C-389/12 P)

2013/C 171/16

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Tibor Szarvas (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Katona)

Andere Partei des Verfahrens: Ungarn

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Achte Kammer) hat mit Beschluss vom 7. März 2013 das Rechtsmittel zurückgewiesen und den Rechtsmittelführer zur Tragung seiner eigenen Kosten verurteilt.


15.6.2013   

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C 171/9


Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Deutschland) eingereicht am 21. Januar 2013 — Flughafen Lübeck GmbH gegen Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs-KG

(Rechtssache C-27/13)

2013/C 171/17

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Berufungsbeklagte: Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs-KG

Beklagte und Berufungsklägerin: Flughafen Lübeck GmbH

Vorlagefragen:

1.

Muss ein nationales Gericht, welches über eine Klage auf Rückforderung von Leistungen und auf Unterlassung künftiger Leistungen zu entscheiden hat, dann davon ausgehen, dass diese Leistungen Maßnahmen darstellen, die nach Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV vor Erlass eines abschließenden Beschlusses der Europäischen Kommission (fortan: Kommission) nicht durchgeführt werden dürfen, wenn die Kommission mit einer nicht angefochtenen Entscheidung wegen dieser Leistungen ein förmliches Beihilfeprüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet und in den Gründen dieser Entscheidung sinngemäß u. a. erklärt hat, die Leistungen seien wahrscheinlich staatliche Beihilfen?

2.

Falls die Frage 1 bejaht wird:

Gilt dies auch dann, wenn die Kommission in den Gründen ihrer Entscheidung außerdem sinngemäß erklärt hat, sie sei nicht in der Lage, zu ermitteln, ob der Leistende wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber gehandelt habe, als er sich zu diesen Leistungen verpflichtete?

3.

Falls die Frage 1 oder die Frage 2 verneint wird:

Darf das nationale Gericht in dieser Situation sein Verfahren bis zur Erledigung des förmlichen Beihilfeprüfverfahrens aussetzen?

4.

Falls die Frage 3 bejaht wird:

Muss das nationale Gericht in dieser Situation sein Verfahren bis zur Erledigung des förmlichen Beihilfeprüfverfahrens aussetzen?


15.6.2013   

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C 171/10


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca (Spanien), eingereicht am 11. März 2013 — Banco de Valencia SA/Joaquín Valldeperas Tortosa, María Ángeles Miret Jaume

(Rechtssache C-116/13)

2013/C 171/18

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Banco de Valencia SA

Antragsgegner: Joaquín Valldeperas Tortosa, María Ángeles Miret Jaume

Vorlagefragen

1.

Steht das spanische Verfahren der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek in Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG (1), soweit es nicht als Voraussetzung für die Entscheidung, ob die Zwangsvollstreckung angeordnet wird, von Amts wegen die richterliche Überprüfung einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung des Darlehens aus alleiniger Initiative der Bank zulässt, die als solche und in ihrer konkreten Anwendung im Einzelfall als missbräuchlich beurteilt wird und die des Weiteren unerlässlich dafür ist, der gewerbsmäßig tätigen Darlehensgeberin diesen privilegierten Verfahrensweg der Zwangsvollstreckung zu eröffnen?

2.

Welche Reichweite muss, ebenfalls unter dem Blickwinkel des Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG, im Fall einer solchen vertraglichen Klausel das Tätigwerden des Richters haben, wenn er im Verfahren der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek über die Anordnung der Vollstreckung zu entscheiden hat?

3.

Kann im Licht des Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13/EWG sowie der Nr. 1 Buchst. e und g und Nr. 2 Buchst. a ihres Anhangs eine vertragliche Klausel als missbräuchlich angesehen werden, die das als Darlehensgeber beteiligte Finanzinstitut zur einseitigen Auflösung des Darlehensvertrags aus Gründen rein objektiver Art, davon einige ohne Zusammenhang mit dem Vertrag selbst, und, in dem hier zu entscheidenden Einzelfall, wegen der Nichtzahlung von vier Monatsraten des Hypothekendarlehens berechtigt?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. L 95, S. 29.


15.6.2013   

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C 171/10


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. März 2013 — Technische Universität Darmstadt gegen Eugen Ulmer KG

(Rechtssache C-117/13)

2013/C 171/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Technische Universität Darmstadt

Beklagte: Eugen Ulmer KG

Vorlagefragen:

1.

Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchstabe n der Richtlinie 2001/29/EG (1), wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu angemessenen Bedingungen anbietet?

2.

Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchstabe n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten, den Einrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zugänglich zu machen?

3.

Dürfen die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern können?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 167, S. 10


15.6.2013   

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C 171/10


Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm (Deutschland) eingereicht am 14. März 2013 — Gülay Bollacke gegen K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG

(Rechtssache C-118/13)

2013/C 171/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesarbeitsgericht Hamm

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gülay Bollacke

Beklagte: K + K Klaas & Kock B.V. & Co. KG

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG (1) dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub beim Tod des Arbeitnehmers in seiner Gesamtheit untergeht, nämlich neben dem nicht mehr zu verwirklichenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht auch der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts?

2.

Ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass der Anspruch auf eine finanzielle Vergütung des bezahlten Mindestjahresurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, dass dieser Anspruch nur ihm zusteht, damit er die mit der Gewährung des bezahlten Jahresurlaubs verbundenen Zwecke der Erholung und Freizeit auch zu einem späteren Zeitpunkt verwirklichen kann?

3.

Ist Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahingehend auszulegen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung Urlaub bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder spätestens bis zum Ablauf eines für das Arbeitsverhältnis maßgeblichen Übertragungszeitraums auch tatsächlich zu gewähren, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag gestellt hat?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 299, S. 9.


15.6.2013   

DE

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C 171/11


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Lisboa (Portugal), eingereicht am 18. März 2013 — Cruz & Companhia Lda/IFAP — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP, u. a.

(Rechtssache C-128/13)

2013/C 171/21

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Relação de Lisboa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Cruz & Companhia Lda

Rechtsmittelgegner: IFAP — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas, IP, und Caixa Central — Caixa Central de Crédito Agrícola Mútuo, CRL

Vorlagefrage

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird ersucht, sich im Wege der Vorabentscheidung zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (1) der Kommission vom 27. November 1987 und Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 (2) der Kommission vom 22. Juli 1985 im Hinblick auf die „Freigabe“ der im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 der erstgenannten Verordnung geleisteten Sicherheit und unter Berücksichtigung des Meinungsstreits dazu zu äußern.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 205, S. 5).


15.6.2013   

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C 171/11


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 18. März 2013 — Kamino International Logistics BV, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-129/13)

2013/C 171/22

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Kamino International Logistics BV

Anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Eignet sich der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung für eine unmittelbare Anwendung durch das nationale Gericht?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird:

a)

Ist der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung so auszulegen, dass er verletzt ist, wenn der Adressat einer beabsichtigten Entscheidung zwar nicht angehört wurde, bevor die Verwaltung eine beschwerende Maßnahme gegen ihn erließ, aber in einem anschließenden verwaltungsrechtlichen (Einspruchs-)Verfahren, das der Erhebung einer Klage beim nationalen Gericht vorausgeht, nachträglich Gelegenheit zur Anhörung erhalten hat?

b)

Bestimmen sich die Rechtsfolgen einer Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung nach dem nationalen Recht?

3.

Falls die Frage 2b verneint wird: Welche Umstände kann das nationale Gericht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen berücksichtigen, und kann es insbesondere berücksichtigen, ob anzunehmen ist, dass das Verfahren ohne die Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung einen anderen Verlauf genommen hätte?


15.6.2013   

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C 171/12


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 18. März 2013 — Datema Hellman Worldwide Logistics BV, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-130/13)

2013/C 171/23

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Datema Hellman Worldwide Logistics BV

Anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Eignet sich der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung für eine unmittelbare Anwendung durch das nationale Gericht?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird:

a)

Ist der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung so auszulegen, dass er verletzt ist, wenn der Adressat einer beabsichtigten Entscheidung zwar nicht angehört wurde, bevor die Verwaltung eine beschwerende Maßnahme gegen ihn erließ, aber in einem anschließenden verwaltungsrechtlichen (Einspruchs-)Verfahren, das der Erhebung einer Klage beim nationalen Gericht vorausgeht, nachträglich Gelegenheit zur Anhörung erhalten hat?

b)

Bestimmen sich die Rechtsfolgen einer Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung nach dem nationalen Recht?

3.

Falls die Frage 2b verneint wird: Welche Umstände kann das nationale Gericht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen berücksichtigen, und kann es insbesondere berücksichtigen, dass das Verfahren ohne die Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung einen anderen Verlauf genommen hätte?


15.6.2013   

DE

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C 171/12


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 18. März 2013 — Staatssecretaris van Financiën, andere Verfahrensbeteiligte: Schoenimport „Italmoda“ Mariano Previti

(Rechtssache C-131/13)

2013/C 171/24

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Staatssecretaris van Financiën

Andere Verfahrensbeteiligte: Schoenimport „Italmoda“ Mariano Previti

Vorlagefragen

1.

Haben die nationalen Behörden und Gerichte aufgrund des Rechts der Europäischen Union die Anwendung der Steuerbefreiung auf eine innergemeinschaftliche Lieferung, eines Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf von Gegenständen, die nach diesem Kauf in einen anderen Mitgliedstaat versandt worden sind, oder die sich aus der Anwendung von Art. 28b Teil A Abs. 2 Satz 2 der Sechsten Richtlinie (1) ergebende Erstattung von Mehrwertsteuer zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Steuer auf die betreffenden Gegenstände hinterzogen wurde, der Steuerpflichtigte wusste oder hätte wissen müssen, dass er an dieser Hinterziehung beteiligt war, und das nationale Recht eine Versagung der Befreiung, des Vorsteuerabzugs oder der Erstattung unter diesen Umständen nicht vorsieht?

2.

Ist, sofern die vorstehende Frage bejaht wird, diese Steuerbefreiung, dieser Vorsteuerabzug oder diese Erstattung auch dann zu versagen, wenn die Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat (als dem Mitgliedstaat des Versands der Gegenstände) umgangen wurde und der Steuerpflichtige sich dieser Mehrwertsteuerhinterziehung bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, auch wenn er im Versandmitgliedstaat alle (formalen) Voraussetzungen des nationalen Rechts für die Steuerbefreiung, den Vorsteuerabzug oder die Erstattung erfüllt hatte und den Steuerbehörden in diesem Mitgliedstaat stets alle erforderlichen Angaben zu den Gegenständen, dem Versand und den Abnehmern im Mitgliedstaat der Ankunft der Gegenstände übermittelt hat?

3.

Was ist, sofern Frage 1 verneint wird, in Art. 28b Teil A Abs. 2 Satz 1 (a. E.) der Sechsten Richtlinie unter „besteuert“ zu verstehen: die Ausweisung der auf den innergemeinschaftlichen Erwerb im Ankunftsmitgliedstaat geschuldeten Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuererklärung oder — mangels einer solchen Ausweisung — auch der Erlass von Maßnahmen durch die Steuerbehörden des Ankunftsmitgliedstaats zur Bereinigung der Lage? Ist es bei der Beantwortung dieser Frage von Belang, ob der betreffende Umsatz Teil einer Kette von Umsätzen ist, die auf eine Mehrwertsteuerhinterziehung im Ankunftsland gerichtet ist, und sich der Steuerpflichtige dessen bewusst war oder hätte bewusst sein müssen?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


15.6.2013   

DE

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C 171/13


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 18. März 2013 — Staatssecretaris van Economische Zaken, Staatssecretaris van Financië, andere Verfahrensbeteiligte: Q

(Rechtssache C-133/13)

2013/C 171/25

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Staatssecretaris van Economische Zaken, Staatssecretaris van Financië,

Andere Verfahrensbeteiligte: Q

Vorlagefrage

1.

Stellt das Interesse an der Erhaltung der nationalen Naturschönheit und des kulturhistorischen Erbes, das Gegenstand der Natuurschoonwet 1928 ist, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine Regelung rechtfertigt, wonach die Anwendung einer Befreiung von der Schenkungsteuer (Steuervergünstigung) auf in den Niederlanden belegene Landgüter beschränkt wird?

2.

a)

Können sich die Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen der Prüfung, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilie als Landgut im Sinne der Natuurschoonwet 1928 ausgewiesen werden kann, um Amtshilfe von Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Immobilie belegen ist, zu erhalten, auf die Richtlinie 2010/24/EU (1) des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen berufen, wenn die Ausweisung als Landgut aufgrund dieses Gesetzes zur Folge hat, dass eine Befreiung von der Erhebung der zum Zeitpunkt der Schenkung der genannten Immobilie geschuldeten Schenkungsteuer gewährt wird?

b)

Sofern Frage 2a zu bejahen ist: Ist der Begriff „behördliche Ermittlungen“ in Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2011/16/EU (2) des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG dahin auszulegen, dass er auch eine Überprüfung vor Ort erfasst?

c)

Sofern Frage 2b zu bejahen ist: Kann zur Präzisierung des Begriffs „behördliche Ermittlungen“ in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen an die Definition des Begriffs „behördliche Ermittlungen“ in Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG angeknüpft werden?

3.

Sofern Frage 2a, Frage 2b oder Frage 2c zu verneinen ist: Ist der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der in Art. 4 Abs. 3 EUV verankert ist, in Verbindung mit Art. 167 Abs. 2 AEUV dahin auszulegen, dass er es mit sich bringt, dass, wenn ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat um Zusammenarbeit bei der Prüfung ersucht, ob eine in diesem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilie als Landgut im Sinne eines Gesetzes, das die Erhaltung und den Schutz der nationalen Naturschönheit und des kulturhistorischen Erbes bezweckt, ausgewiesen werden kann, der ersuchte Mitgliedstaat zu dieser Zusammenarbeit verpflichtet ist?

4.

Kann eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs durch eine Berufung auf die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung zu gewährleisten, gerechtfertigt werden, wenn die Wirksamkeit dieser Überwachung allein durch den Umstand gefährdet werden zu können scheint, dass nationale Behörden während des Zeitraums von 25 Jahren im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Natuurschoonwet 1928 in einen anderen Mitgliedstaat reisen müssen, um dort die erforderlichen Kontrollen durchzuführen?


(1)  ABl. L 84, S. 1.

(2)  ABl. L 64, S. 1.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/13


Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 18. März 2013 — Szatmári Malom Kft./Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

(Rechtssache C-135/13)

2013/C 171/26

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Szatmári Malom Kft.

Beklagte: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

Vorlagefrage

1.

Lässt es sich unter den Begriff der Verbesserung der Gesamtleistung des landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (1) des Rates subsumieren, wenn der Unternehmer, ohne die vorhandene Kapazität zu erweitern — bei gleichzeitiger Schließung der alten Betriebe — einen neuen Betrieb errichten möchte?

2.

Kann die von der Klägerin geplante Investition als Investition zur Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iii und Art. 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates gewertet werden?

3.

Ist die in § 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 47/2008 des Ministers für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums vom 17. April 2008 enthaltene Vorschrift, wonach bei Mühlenbetrieben Förderung ausschließlich für Vorhaben zur Modernisierung der vorhandenen Kapazität gewährt wird, mit Art. 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vereinbar? Ermächtigt die Verordnung (EG) (Nr. 1698/2005) des Rates den Gesetzgeber eines Mitgliedstaats dazu, aus wirtschaftlichen Erwägungen die Förderung bestimmter Entwicklungsmaßnahmen auszuschließen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 277, S. 1.


15.6.2013   

DE

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C 171/14


Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Deutschland) eingereicht am 18. März 2013 — Herbaria Kräuterparadies GmbH gegen Freistaat Bayern

(Rechtssache C-137/13)

2013/C 171/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Herbaria Kräuterparadies GmbH

Beklagter: Freistaat Bayern

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 27 Abs. 1 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (1) dahingehend zu verstehen, dass die Verwendung der genannten Stoffe nur dann gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn eine unionsrechtliche oder mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Vorschrift für das Lebensmittel, dem die genannten Stoffe zugefügt werden sollen, die Zugabe der genannten Stoffe unmittelbar vorschreibt oder zumindest einen Mindestgehalt für die genannten Stoffe, die zugefügt werden sollen, vorgibt?

2.

Falls die Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Ist Art. 27 Abs. 1 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dahingehend zu verstehen, dass die Verwendung der genannten Stoffe auch in den Fällen gesetzlich vorgeschrieben ist, in denen das Inverkehrbringen eines Lebensmittels als Nahrungsergänzungsmittel bzw. unter Verwendung gesundheitsbezogener Angaben ohne die Zufügung zumindest eines der genannten Stoffe irreführend und verbrauchertäuschend wäre, weil das Lebensmittel wegen zu geringer Konzentration eines der genannten Stoffe seinen Widmungszweck als Nahrungsmittel bzw. seinen mit der gesundheitsbezogenen Angabe zum Ausdruck gebrachten Widmungszweck nicht erfüllen kann?

3.

Falls die Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Ist Art. 27 Abs. 1 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dahingehend zu verstehen, dass die Verwendung der genannten Stoffe auch in den Fällen gesetzlich vorgeschrieben ist, in denen eine bestimmte gesundheitsbezogene Angabe nur für Lebensmittel verwendet werden darf, die eine bestimmte, sog. signifikante Menge zumindest eines der genannten Stoffe enthalten?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, ABl. L 250, S. 1.


15.6.2013   

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C 171/14


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 19. März 2013 — Naime Dogan gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-138/13)

2013/C 171/28

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Naime Dogan

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (ZP) einer nach In-Kraft-Treten der vorgenannten Bestimmungen erstmals eingeführten Regelung des nationalen Rechts entgegen, mit der die erstmalige Einreise eines Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen, der die Rechtsstellung nach Art. 41 Abs. 1 ZP genießt, davon abhängig gemacht wird, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich in einfacher Art und Weise in deutscher Sprache verständigen zu können?

2.

Steht Art. 7 Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (1) der in Frage 1. bezeichneten Regelung des nationalen Rechts entgegen?


(1)  ABl. L 251, S. 12


15.6.2013   

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C 171/15


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Specializat Cluj (Rumänien), eingereicht am 20. März 2013 — Bogdan Matei, Ioana Ofelia Matei/SC Volksbank România SA

(Rechtssache C-143/13)

2013/C 171/29

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunalul Specializat Cluj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bogdan Matei, Ioana Ofelia Matei

Beklagte: SC Volksbank România SA

Vorlagefragen

Können die Begriffe „Gegenstand“ und/oder „Preis“ in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (1) in Anbetracht dessen, dass sich gemäß dieser Vorschrift die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder auf den Gegenstand des Vertrags noch auf die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, beziehen kann, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind,

und

aufgrund des Umstands, dass gemäß Art. 2 Abs. (2) Buchst. a der Richtlinie 2008/48/EG die in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG (2) gegebene Definition des Begriffs der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die sämtliche Provisionen mitumfasst, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, bei der Bestimmung des Gegenstands eines durch eine Hypothek gesicherten Kredits unanwendbar ist,

dahin ausgelegt werden,

dass diese Begriffe — „Gegenstand“ und/oder „Preis“ eines durch eine Hypothek gesicherten Kreditvertrags — neben den Elementen, die die dem Kreditinstitut für die Gewährung des Kredits geschuldete Gegenleistung darstellen, auch den effektiven Jahreszins eines solchen durch eine Hypothek gesicherten Kreditvertrags umfassen, der insbesondere aus dem festen oder variablen Zins, Bankprovisionen und anderen in den Kreditvertrag einbezogenen und darin definierten Kosten besteht?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

(2)  Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66).


15.6.2013   

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C 171/15


Klage, eingereicht am 22. März 2013 — Königreich Spanien/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-146/13)

2013/C 171/30

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: E. Chamizo Llatas und S. Centeno Huerta)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Es wird beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes für rechtlich inexistent zu erklären, hilfsweise in ihrer Gesamtheit für nichtig zu erklären;

hilfsweise

a)

Art. 9 Abs. 1 in seiner Gesamtheit sowie Art. 9 Abs. 2 in der im fünften Klagegrund dieser Klage dargelegten Umfang für nichtig zu erklären;

b)

Art. 18 Abs. 2 in seiner Gesamtheit sowie alle Bezugnahmen, die die Verordnung im Hinblick auf das Einheitliche Patentgericht als System des gerichtlichen Rechtsschutzes für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung (EPEW) und als Rechtsquelle des EPEW enthält, für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Verstoß gegen die Werte der Rechtsstaatlichkeit durch Erlass einer Regelung, die auf einen für das Europäische Patentamt, dessen Rechtsakte keiner gerichtlichen Kontrolle unterlägen, erlassenen Titel gestützt sei

2.

Inexistenz eines Rechtsakts der Union, hilfsweise Fehlen der Rechtsgrundlage für die Verordnung, durch Nichteinführung von Maßnahmen, die den in Art. 118 AEUV vorgesehen einheitlichen Schutz gewährleisteten

3.

Ermessensmissbrauch durch Verwendung der verstärkten Zusammenarbeit für andere Zwecke als den in den Verträgen vorgesehenen

4.

Verstoß gegen Art. 291 Abs. 2 AEUV, hilfsweise Verstoß gegen die Meroni-Rechtsprechung, indem das System der Festsetzung der Jahresgebühren und der Festlegung der anteiligen Verteilung dieser Gebühren geregelt werde

5.

Verstoß gegen die Meroni-Rechtsprechung, indem an das Europäische Patentamt bestimmte Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung übertragen würden

6.

Verstoß gegen die Grundsätze der Autonomie und der Einheitlichkeit der Anwendung des Unionsrechts im Hinblick auf die Regelung des Inkrafttretens der Verordnung


(1)  ABl. L 361, S. 1.


15.6.2013   

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C 171/16


Klage, eingereicht am 22. März 2013 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-147/13)

2013/C 171/31

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta und E. Chamizo Llatas)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Es wird beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 (1) des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, die Art. 4, 5, 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung ei236nes einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen für nichtig zu erklären und dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung durch die Einführung einer Regelung, die für die Rechtssubjekte nachteilig sei, deren Sprache nicht Englisch, Französisch oder Deutsch sei, da die Regelung im Verhältnis zu dem verfolgten Ziel unangemessen sei

2.

Fehlende Rechtsgrundlage für Art. 4, da die Übersetzung im Fall eines Rechtsstreits in der Weise geregelt werden, dass die Sprachenregelung des Rechtstitels nicht unmittelbar betroffen sei, wie dies in Art. 118 Abs. 2 AEUV vorgesehen sei

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

4.

Verstoß gegen die Meroni-Rechtsprechung, indem dem Europäischen Patentamt die Verwaltung des Kompensationssystems (Art. 5) und die Veröffentlichung der Übersetzungen (Art. 6 Abs. 2) übertragen würden

5.

Verstoß gegen den Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts, indem die Anwendbarkeit der Verordnung an das Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht geknüpft werde


(1)  ABl. L 361. S. 89.


15.6.2013   

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C 171/16


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. März 2013 — A, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

(Rechtssache C-148/13)

2013/C 171/32

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: A

Anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

Vorlagefrage

Welche Grenzen setzen Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (1) des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Art. 3 und 7, der Art und Weise, wie die Glaubhaftigkeit einer behaupteten sexuellen Ausrichtung zu prüfen ist, und unterscheiden sich diese Grenzen von denen, die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der anderen Verfolgungsgründe gelten, und wenn ja, inwieweit?


(1)  ABl. L 304, S. 12.


15.6.2013   

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C 171/17


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. März 2013 — B, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

(Rechtssache C-149/13)

2013/C 171/33

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: B

Anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

Vorlagefrage

Welche Grenzen setzen Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (1) des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Art. 3 und 7, der Art und Weise, wie die Glaubhaftigkeit einer behaupteten sexuellen Ausrichtung zu prüfen ist, und unterscheiden sich diese Grenzen von denen, die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der anderen Verfolgungsgründe gelten, und wenn ja, inwieweit?


(1)  ABl. L 304, S. 12.


15.6.2013   

DE

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C 171/17


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 25. März 2013 — C, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

(Rechtssache C-150/13)

2013/C 171/34

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: C

Anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie

Vorlagefrage

Welche Grenzen setzen Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (1) des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Art. 3 und 7, der Art und Weise, wie die Glaubhaftigkeit einer behaupteten sexuellen Ausrichtung zu prüfen ist, und unterscheiden sich diese Grenzen von denen, die für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der anderen Verfolgungsgründe gelten, und wenn ja, inwieweit?


(1)  ABl. L 304, S. 12.


15.6.2013   

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C 171/17


Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Versailles (Frankreich), eingereicht am 25. März 2013 — Le Rayon d’Or SARL/Ministre de l’Économie et des Finances

(Rechtssache C-151/13)

2013/C 171/35

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative d’appel de Versailles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Berufungsklägerin: Le Rayon d’Or SARL

Beklagter und Berufungsbeklagter: Ministre de l’Économie et des Finances

Vorlagefragen

Ist Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie (1), der in Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG (2) übernommen worden ist, dahin auszulegen, dass die „Pflegepauschale“, die von den Krankenkassen an Beherbergungseinrichtungen für ältere hilfsbedürftige Menschen gemäß Art. L. 174-7 des Code de la sécurité sociale gezahlt wird und die nach Art. 261 Nr. 4 Ziff. 1oter des Code général des impôts von der Mehrwertsteuer befreit ist, eine Subvention darstellt, die unmittelbar mit dem Preis der den Bewohnern erbrachten Pflegeleistungen zusammenhängt und insofern in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


15.6.2013   

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C 171/18


Rechtsmittel, eingelegt am 28. März 2013 von Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda, gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 24. Januar 2013 in der Rechtssache T-474/09, Fercal/HABM — Jacson of Scandinavia (Jackson Shoes)

(Rechtssache C-159/13 P)

2013/C 171/36

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda (Prozessbevollmächtigter: A. J. Rodrigues)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

a)

das am 24. Januar 2013 erlassene und am 25. Januar 2013 zugestellte Urteil der Fünften Kammer des Gerichts in der Rechtssache T-474/09 aufzuheben und demzufolge, auch gemäß den anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die der Rechtsmittelführerin am 30. September 2009 zugestellte Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle (im Folgenden: HABM) vom 18. August 2009, R 1253/2008-2, in dem Nichtigkeitsverfahren Nr. 2004 C (Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 077 858, JACKSON SHOES) aufzuheben;

b)

die Marke der Rechtsmittelführerin somit gültig und aufrecht zu erhalten;

c)

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zwar bestünden grafische und phonetische Ähnlichkeiten zwischen den Namen JACKSON und JACSON, beim Vergleich der fraglichen Zeichen müssten diese jedoch als Ganze miteinander verglichen werden: JACKSON SHOES und JACSON OF SCANDINAVIA AB.

Aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104/EWG (1) des Rates vom 21. Dezember 1988 ergebe sich, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Wahrnehmung der Marken durch den Durchschnittsverbraucher maßgeblich sei.

Ein Durchschnittsverbraucher, der die in Rede stehenden Zeichen umfassend beurteile, werde leicht merken, dass es sich um Unterscheidungszeichen unterschiedlicher Art handle: eine Marke und einen Handelsnamen; dies werde im vorliegenden Fall durch die Hinzufügung der Abkürzung „AB“ bewirkt, die dazu beitrage, die Möglichkeit, dass es beim Durchschnittsverbraucher durch die Marke „JACKSON SHOES“ zu Verwechslungen komme, auszuschließen.

Dieser Gesichtspunkt sei für die Rechtsmittelführerin relevant, da Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104/EWG vorsehe, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Wahrnehmung der Marken durch den Durchschnittsverbraucher maßgeblich sei.

Es handle sich um Zeichen mit ausführlich definierten und voneinander sehr verschiedenen Funktionen: die Marke sei ein Zeichen, das geeignet, sei, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 4 a. E. der Verordnung (EG) Nr. 207/2009), während der Handelsname zur Identifizierung eines Unternehmens und zur Unterscheidung dieses Unternehmens von anderen Unternehmen diene.

Die Verwendung ähnlicher — in verschiedenen Ländern gebräuchlicher — Namen schaffe ferner keine Verwechslungsgefahr, wenn diese mit anderen Elementen kombiniert würden, da sie dann vom Durchschnittsverbraucher nicht miteinander verwechselt würden und somit nicht dadurch, dass sie zu Verwechslungen der Waren der Rechtsmittelführerin mit denen der JACSON OF SCANDINAVIA AB führen würden, ein unlauterer Wettbewerb geschaffen werde.

Es könne nicht (auf der Grundlage eines bloßen Handelsnamens in Schweden) ein ausschließliches Nutzungsrecht (in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union) für einen Namen anerkannt werden, der in vielen anderen Ländern der EU von Tausenden von Personen und auch von anderen Unternehmen als gebräuchlicher Name verwendet werde.

Der JACSON OF SCANDINAVIA AB könne auch nicht das Recht zugesprochen werden, die Rechtsmittelführerin daran zu hindern, die Marke JACKSON SHOES in Klasse 25 eintragen zu lassen, wenn de facto bereits andere Gemeinschaftsmarken mit diesem Namen in Klasse 25 eingetragen seien.

Die JACSON OF SCANDINAVIA AB habe außerdem anerkannt, dass die verschiedenen von der Rechtsmittelführerin aufgezählten und beschriebenen Marken auf dem Markt nebeneinander bestünden, und diese nicht in Frage gestellt oder geltend gemacht, dass eine von ihnen beim Durchschnittsverbraucher zu Verwechslungen führen könnte oder dass es zwischen ihnen zu Kollisionen käme.

Wer als Unterscheidungszeichen ein Element mit geringer Unterscheidungskraft wähle, das auch in vielen anderen Unterscheidungszeichen von Dritten vorkomme, könne nicht verhindern, dass dieses (oder ein ähnliches) Zeichen erneut in Kombination mit anderen Elementen von Dritten verwendet werde.

Nichts verhindere, dass Unterscheidungszeichen mit ähnlichen gebräuchlichen Namen nebeneinander bestünden — was im Übrigen bereits vorkomme —, sofern sie sich insgesamt voneinander unterschieden.

Die Rechtsmittelführerin habe entgegen dem Vorbringen der JACSON OF SCANDINAVIA AB mehr als hinreichende Beweise für ihre geschäftliche Existenz und Tätigkeit nicht nur im gesamten Gemeinschaftsraum, sondern auch in Ländern Nordamerikas und Nordafrikas vorgelegt, nicht — wie die JACSON OF SCANDINAVIA AB — in Katalogen, da diese ausschließlich in der Muttersprache verfasst und somit geografisch begrenzt seien, sondern in mehrsprachiger Form mit Präsentationen auf den wichtigsten Weltmärkten für Schuhe.

Die Gemeinschaftsmarke JACKSON SHOES könne mit dem Handelsnamen JACSON OF SCANDINAVIA AB nicht verwechselt werden, zumal sie bereits seit geraumer Zeit nebeneinander bestünden und keine der Beteiligten Verluste aufgrund der Koexistenz geltend gemacht oder den Wettbewerb zwischen den Waren in Frage gestellt habe. Der Verbraucher würde bei der Wahrnehmung der fraglichen Zeichen auch leicht merken, dass es sich bei diesen um eine Marke und einen Handelsnamen, d. h., zweifelsfrei um zwei Unterscheidungszeichen unterschiedlicher Art handle.

Wie im Urteil anerkannt und von den Beteiligten akzeptiert, würde der Durchschnittsverbraucher die Zeichen außerdem, wenn es sie nebeneinander sähe, nicht verwechseln und nicht ein Zeichen für das andere halten und „ … (muss) die Prüfung der Ähnlichkeit der Marken auf dem von ihnen hervorgerufenen Gesamteindruck beruhen“ (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. November 2009, Spa Monopole/HABM — de Francesco Import (SpagO), T-438/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Ferner sei für eine sachgemäße Entscheidung der vorliegenden Rechtssache von großer Bedeutung, dass das HABM die Eintragung mehrerer Marken mit dem Ausdruck „JAKSON“ zur Kennzeichnung von Schuhen zugelassen habe. Es könne diese Tatsache bei der Entscheidung über die Eintragung einer neuen Gemeinschaftsmarke mit demselben (gebräuchlichen) Namen „JAKSON“ nicht völlig ignorieren.

Es würde sonst willkürlich handeln und den Gleichheitsgrundsatz in Frage stellen.

Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (2) des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke.


(1)  Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).

(2)  ABl. L 78, S. 1.


15.6.2013   

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C 171/19


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 2. April 2013 — Turbu.com BV, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-163/13)

2013/C 171/37

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Turbu.com BV

anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefrage

Müssen die nationalen Behörden und Gerichte auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung in Bezug auf eine innergemeinschaftliche Lieferung versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass hinsichtlich der betreffenden Gegenstände eine Mehrwertsteuerhinterziehung vorliegt und der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er daran beteiligt war, sofern das nationale Recht nicht vorsieht, dass unter diesen Umständen die Befreiung zu versagen ist?


15.6.2013   

DE

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C 171/19


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 2. April 2013 — Turbu.com Mobile Phone’s BV, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-164/13)

2013/C 171/38

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Turbu.com Mobile Phone’s BV

anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefrage

Müssen die nationalen Behörden und Gerichte auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union das Recht auf Vorsteuerabzug versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass hinsichtlich der betreffenden Gegenstände eine Mehrwertsteuerhinterziehung vorliegt und der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er daran beteiligt war, sofern das nationale Recht nicht vorsieht, dass unter diesen Umständen das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen ist?


15.6.2013   

DE

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C 171/19


Klage, eingereicht am 5. April 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-169/13)

2013/C 171/39

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und J. Hottiaux)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 sowie den Art. 3 bis 7 und 11 der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (1), verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in Bezug auf selbständige Kraftfahrer nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 2002/15/EG finde seit dem 23. März 2009 auf selbständige Kraftfahrer Anwendung.


(1)  ABl. L 80, S. 35.


15.6.2013   

DE

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C 171/20


Vorabentscheidungsersuchen des Cour administrative d'appel de Lyon (Frankreich), eingereicht am 9. April 2013 — Maurice Leone, Blandine Leone/Garde des Sceaux, Ministre de la Justice, Caisse nationale de retraite des agents des collectivités locales

(Rechtssache C-173/13)

2013/C 171/40

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative d'appel de Lyon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Maurice Leone, Blandine Leone

Berufungsbeklagte: Garde des Sceaux, Ministre de la Justice, Caisse nationale de retraite des agents des collectivités locales

Vorlagefragen

1.

Bewirken die Bestimmungen von Art. L. 24 i. V. m. Art. R. 37 des Code des pensions civiles et militaires de retraites in der durch das Gesetz Nr. 2004-1485 vom 30. Dezember 2004, Finanzberichtigungsgesetz für 2004, und das Dekret Nr. 2005-449 vom 10. Mai 2005 geänderten Fassung eine mittelbare Diskriminierung zwischen Männern und Frauen im Sinne von Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

2.

Bewirken die Bestimmungen des Art. 15 des Dekrets (Nr.) 2003-1306 vom 26. Dezember 2003 über das Versorgungssystem für an die Caisse nationale de retraites des agents des collectivités locales angeschlossene Beamte eine mittelbare Diskriminierung zwischen Männern und Frauen im Sinne von Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?

3.

Ist für den Fall der Bejahung einer der ersten beiden Fragen eine solche mittelbare Diskriminierung gemäß den Bestimmungen des Art. 157 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gerechtfertigt?


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/20


Rechtsmittel des Rates der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2013 in der Rechtssache T-496/10, Bank Mellat/Rat der Europäischen Union, eingelegt am 9. April 2013

(Rechtssache C-176/13 P)

2013/C 171/41

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und M. Bishop)

Andere Parteien des Verfahrens: Bank Mellat, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2013 in der Rechtssache T-496/10 aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und den Antrag der Bank Mellat gegen die angefochtenen Maßnahmen zurückzuweisen;

der Bank Mellat die dem Rat im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rat ist der Ansicht, dass das Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2013 in der Rechtssache T-496/10, Bank Mellat/Rat, folgende Rechtsfehler aufweist:

1.

Das Gericht habe in Bezug auf die Zulässigkeit der Klage rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Bank Mellat sich unabhängig davon, ob sie als verlängerter Arm des iranischen Staates anzusehen sei, auf den Schutz und die Gewährleistungen der Grundrechte berufen könne.

2.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass bestimmte Gründe, die für die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen die Bank Mellat angegeben worden seien, nicht hinreichend präzise seien.

3.

Das Gericht habe die Rechtsprechung in Bezug auf die Mitteilung von Informationen über die Akten des Rates falsch angewendet.

4.

Das Gericht habe insoweit zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass die Gründe für die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen die Bank Mellat nicht die Voraussetzungen für die Aufnahme in die relevanten Rechtsakte erfüllten und nicht nachgewiesen seien, als

es eine Feststellung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Bezug auf Erleichterungen der Bank Mellat bei Transaktionen im Zusammenhang mit dem iranischen Nuklear-, Raketen- und Verteidigungsprogramm nicht gebührend gewürdigt habe;

es nicht der Tatsache Rechnung getragen habe, dass die Beweise für die Unterstützung der Bank Mellat für Tätigkeiten des Iran auf dem Gebiet der Kernkraft aus vertraulichen Quellen stammten;

es unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die eingeräumte Bereitstellung von Bankdienstleistungen der Bank Mellat zugunsten einer Einrichtung, die in die Tätigkeiten der nuklearen Proliferation des Iran verwickelt gewesen sei, bevor diese Einrichtung vom UN-Sicherheitsrat namhaft gemacht worden sei, nicht ausreiche, um die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen die Bank Mellat zu rechtfertigen.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/21


Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2013 von der Polyelectrolyte Producers Group, SNF SAS, und der Travetanche Injection SPRL gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 1. Februar 2013 in der Rechtssache T-368/11, Polyelectrolyte Producers Group, SNF SAS, Travetanche Injection SPRL/Europäische Kommission

(Rechtssache C-199/13 P)

2013/C 171/42

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Polyelectrolyte Producers Group, SNF SAS, und Travetanche Injection SPRL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und R. Cana)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Königreich der Niederlande

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-368/11 aufzuheben;

die Verordnung (EU) Nr. 366/2011 der Kommission („angefochtene Verordnung“) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Acrylamid) (1) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerinnen zurückzuverweisen; sowie

der Rechtsmittelgegnerin alle Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (einschließlich der vor dem Gericht entstandenen Kosten).

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen tragen vor, das Gericht habe durch die Abweisung ihrer Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen. Insbesondere sei dem Gericht eine Reihe von Fehlern bei der Tatsachenwürdigung und der Auslegung des auf den Fall der Rechtsmittelführerinnen anwendbaren Rechtsrahmens unterlaufen. Dadurch habe das Gericht eine Reihe von Rechtsfehlern begangen, insbesondere

habe es die Verordnung Nr. 1488/94 (2) falsch ausgelegt, als es zum Ergebnis gekommen sei, dass der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler durch die Nichtberücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände unterlaufen sei;

habe es die Verordnung Nr. 1488/94 falsch ausgelegt, als es zum Ergebnis gekommen sei, dass der Kommission hinsichtlich der Bewertung der herangezogenen Expositionsdaten kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei;

habe es einen Rechtsfehler begangen und REACH falsch ausgelegt, als es zum Ergebnis gekommen sei, dass der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie die angefochtene Verordnung auf der Grundlage von Informationen erlassen habe, die sich auf ein anderes Produkt bezogen hätten als das Produkt, das durch die angefochtene Verordnung Beschränkungen unterworfen worden sei;

sei es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kommission nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe;

sei es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kommission ihre Begründungspflicht nicht verletzt habe; und

habe es die angefochtene Verordnung falsch ausgelegt, als es zum Ergebnis gekommen sei, dass diese auch acrylamidhaltige NMA-Abdichtungsmittel umfasse.

Aus diesen Gründen beantragen die Rechtsmittelführerinnen die Aufhebung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-368/11 und die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung.


(1)  ABl. 101, S. 12.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, ABl. L 161, S. 3.


15.6.2013   

DE

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C 171/22


Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2013 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. Februar 2013 in der Rechtssache T-494/10, Bank Saderat Iran/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-200/13 P)

2013/C 171/43

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und S. Boelaert)

Andere Verfahrensbeteiligte: Bank Saderat Iran, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt, der Gerichtshof möge

das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. Februar 2013 in der Rechtssache T-494/10 aufheben;

in der Sache selbst endgültig entscheiden und die Klage der Bank Saderat gegen die angefochtenen Maßnahmen abweisen;

der Bank Saderat die dem Rat im ersten und zweiten Rechtszug entstandenen Kosten auferlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht des Rates ist das Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2013 in der Rechtssache T-494/10, Bank Saderat Iran/Rat, mit folgenden Rechtsfehlern behaftet:

1.

Das Gericht habe hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage fälschlich entschieden, dass sich die Bank Saderat unabhängig davon, ob sie als verlängerter Arm des iranischen Staates angesehen werden könne, mit Recht auf den Schutz und die Garantien aus den Grundrechten berufen könne.

2.

Das Gericht habe fälschlich einen der für die Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen die Bank Saderat angeführten Gründe als nicht ausreichend klar angesehen.

3.

Das Gericht habe fälschlich die Rechtsprechung über die Mitteilung von Informationen auf die Akte des Rates angewandt.

4.

Das Gericht sei fälschlich der Ansicht gewesen, dass die für die Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen die Bank Saderat angeführten Gründe nicht untermauert worden seien, da es

nicht gebührend berücksichtigt habe, dass der Beweis für die Unterstützung, der die iranischen Tätigkeiten im Bereich der nuklearen Proliferation durch die Bank Saderat aus vertraulichen Quellen stamme;

einen Hinweis in der Resolution 1803 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auf die Bank Saderat im Zusammenhang mit den iranischen Tätigkeiten im Bereich der nuklearen Proliveration nicht gebührend berücksichtigt habe;

fälschlich der Ansicht gewesen sei, dass der Rat Einzelheiten dazu hätte vorlegen müssen, wie die Bank Saderat Akkreditive der zwei genannten Einrichtungen, die an den iranischen Tätigkeiten im Bereich der nuklearen Proliferation beteiligt gewesen seien, abgewickelt habe.


15.6.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/22


Klage, eingereicht am 18. April 2013 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-209/13)

2013/C 171/44

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und S. Behzadi-Spencer im Beistand von M. Hoskins, QC, P. Baker, QC, und V. Wakefield, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2013/52/EU (1) des Rates über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die dem Vereinigten Königreich entstandenen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Der Beschluss 2013/52/EU des Rates verstoße gegen Art. 327 AEUV, weil er den Erlass einer Finanztransaktionssteuer („FTT“) mit extraterritorialer Wirkung erlaube, die die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Staaten missachte.

2.

Der Beschluss 2013/52/EU des Rates sei rechtswidrig, weil er den Erlass einer FTT mit extraterritorialer Wirkung erlaube, für die es keine Rechtfertigung im Völkergewohnheitsrecht gebe.

3.

Der Beschluss 2013/52/EU des Rates verstoße gegen Art. 332 AEUV, weil er eine verstärkte Zusammenarbeit für eine FTT erlaube, durch deren Umsetzung den nicht teilnehmenden Staaten zwangsläufig Kosten entstehen würden.


(1)  ABl. L 22, S. 11.


15.6.2013   

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C 171/23


Klage, eingereicht am 19. April 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-211/13)

2013/C 171/45

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und W. Roels, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt, wie folgt zu entscheiden:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 63 AEUV verstoßen, indem sie Vorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen bei Anwendung der Erbschafts- und Schenkungsteuer in Bezug auf eine in Deutschland belegene Immobilie nur ein geringer Freibetrag gewährt wird, wenn der Schenker oder Erblasser und der Erwerber zum Zeitpunkt der Erbschaft oder Schenkung in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren, während ein wesentlich höherer Freibetrag gewährt wird, wenn wenigstens einer der beiden Beteiligten zu jenem Zeitpunkt in Deutschland ansässig war.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen werde im deutschen Recht durch relativ hohe Freibeträge abgemildert, insbesondere im Falle von Erbschaften und Schenkungen zwischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen gewissen Verwandten. Diese hohen Freibeträge kämen jedoch nur zur Anwendung, wenn Deutschland ein unbeschränktes Besteuerungsrecht ausübe, während bei einem beschränkten Besteuerungsrecht nur ein geringer pauschaler Freibetrag gelte. Nach den Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil Mattner  (1) dargelegt habe, sei diese Regelung nicht mit Artikel 63 AEUV vereinbar.


(1)  Urteil vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010,1-3553


15.6.2013   

DE

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C 171/23


Rechtsmittel, eingelegt am 23. April 2013 von Acron OAO und Dorogobuzh OAO gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache T-235/08, Acron OAO und Dorogobuzh OAO/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-215/13 P)

2013/C 171/46

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Acron OAO und Dorogobuzh OAO (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Evtimov und E. Borovikov sowie D. O'Keeffe, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission und Fertilizers Europe

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache T-235/08, Acron OAO und Dorogobuzh OAO/Rat der Europäischen Union aufzuheben;

durch endgültiges Urteil in der Sache zu entscheiden und die Verordnung (EG) Nr. 236/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (1) für nichtig zu erklären, soweit diese die Rechtsmittelführerinnen betrifft;

dem Rat die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerinnen für beide Rechtszüge aufzuerlegen;

der Streithelferin Fertilizers Europe die Kosten, sowie die dieser in dem Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, die Kosten, die ihr im Fall einer etwaigen Streithilfe in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstehen, und die gesamten Kosten, die der Rechtsmittelführerin durch deren Streithilfe(n) entstanden sind, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend,

das Gericht habe Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 der Antidumping-Grundverordnung und damit die entsprechende Bestimmung des Art. 2.2.1.1 Unterabs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) falsch ausgelegt;

das Gericht habe eine rechtlich fehlerhafte Auslegung sowie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Antidumping-Grundverordnung und damit einen Verstoß gegen die entsprechende Bestimmung des Art. 2.2 des Antidumping-Übereinkommens bestätigt bzw. aufrechterhalten;

das Gericht habe das Verhältnis zwischen Art. 2 Abs. 5 Satz 2 einerseits und Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Antidumping-Grundverordnung andererseits rechtlich nicht richtig bewertet und infolgedessen eine fehlerhafte rechtliche Auslegung der Erwägungsgründe 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 und somit des Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 bestätigt und die Kohärenz der letztgenannten Auslegung/Bestimmung mit dem Antidumping-Übereinkommen nicht gewahrt.


(1)  ABl. L 75, S. 1.


15.6.2013   

DE

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C 171/24


Rechtsmittel, eingelegt am 23. April 2013 von Acron OAO gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache T-118/10, Acron OAO/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-216/13 P)

2013/C 171/47

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Acron OAO (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Evtimov und E. Borovikov sowie D. O'Keeffe, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission und Fertilizers Europe

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache T-118/10, Acron OAO/Rat der Europäischen Union aufzuheben;

durch endgültiges Urteil in der Sache zu entscheiden und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2009 des Rates vom 18. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung unter anderem in Russland (1) für nichtig zu erklären, soweit diese die Rechtsmittelführerin betrifft;

dem Rat die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerin für beide Rechtszüge aufzuerlegen;

der Streithelferin Fertilizers Europe die Kosten, die dieser in dem Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, sowie die Kosten, die ihr im Fall einer etwaigen Streithilfe in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstehen, und die gesamten Kosten, die der Rechtsmittelführerin durch deren Streithilfe(n) entstanden sind, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend,

das Gericht habe Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 der Antidumping-Grundverordnung und damit die entsprechende Bestimmung des Art. 2.2.1.1 Unterabs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen) falsch ausgelegt;

das Gericht habe eine rechtlich fehlerhafte Auslegung sowie einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Antidumping-Grundverordnung und damit einen Verstoß gegen die entsprechende Bestimmung des Art. 2.2 des Antidumping-Übereinkommens bestätigt bzw. aufrechterhalten;

das Gericht habe das Verhältnis zwischen Art. 2 Abs. 5 Satz 2 einerseits und Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Antidumping-Grundverordnung andererseits rechtlich nicht richtig bewertet und infolgedessen eine fehlerhafte rechtliche Auslegung der Erwägungsgründe 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (2) und somit des Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2 bestätigt und die Kohärenz der letztgenannten Auslegung/Bestimmung mit dem Antidumping-Übereinkommen nicht gewahrt;

das Gericht habe einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Antidumping-Grundverordnung und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bestätigt bzw. aufrechterhalten.


(1)  ABl. L 338, S. 5.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 305, S. 1.


15.6.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/25


Klage, eingereicht am 6. Mai 2013 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-248/13)

2013/C 171/48

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, J.-P. Keppenne und D. Martin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Rat, indem er den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 nicht angenommen hat, gegen seine Verpflichtungen aus dem Beamtenstatut verstoßen hat;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage geltend, der Rat habe es rechtswidrig unterlassen, den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten nach Art. 3 des Anhangs XI des Statuts anzunehmen, obwohl das Verfahren für die jährliche Angleichung dieser Dienst- und Versorgungsbezüge nach dem zwingenden Wortlaut dieses Artikels ein automatisches Verfahren sei, das dem Rat keinen Ermessensspielraum lasse. Nach dieser Vorschrift sei er nämlich verpflichtet, den Vorschlag der Kommission bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres anzunehmen. Die Kommission wirft dem Rat vor, er habe sich darauf beschränkt, festzustellen, dass in seinen Reihen die erforderliche qualifizierte Mehrheit für die Annahme des Vorschlags der Kommission über die Angleichung der Versorgungsbezüge sowie bezüglich der in Anhang XI des Statut vorgesehen Berichtigungskoeffizienten nicht bestehe. Der Rat habe in Wirklichkeit ohne Begründung und unter Missachtung der Vorrechte der Kommission und des Parlaments, Art. 10 des Anhangs XI angewendet. Hierdurch habe er nicht nur gegen die genannten Vorschriften sondern auch gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstoßen und gleichzeitig einen Ermessensmissbrauch begangen.


Gericht

15.6.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/26


Urteil des Gerichts vom 25. April 2013 — Bell & Ross/HABM — KIN (Gehäuse einer Armbanduhr)

(Rechtssache T-80/10) (1)

(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Gehäuse einer Armbanduhr darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Kein anderer Gesamteindruck - Informierter Benutzer - Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers - Art. 4, 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Konnexität mit einer Widerklage auf Nichtigerklärung - Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht - Art. 91 der Verordnung Nr. 6/2002)

2013/C 171/49

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bell & Ross BV (Zoetermeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Guerlain)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: KIN AB (Upplands Väsby, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Nielsen und C. Galichet)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Dezember 2009 (Sache R 1285/2008-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Klockgrossisten i Norden AB und der Bell & Ross BV

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bell & Ross BV trägt die Kosten einschließlich der Kosten, die der KIN AB im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/26


Urteil des Gerichts vom 6. Mai 2013 — Kieffer Omnitec/Kommission

(Rechtssache T-288/11) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Wartung der HLK-, Sprinkler- und Sanitäranlagen im Joseph-Bech-Gebäude in Luxemburg - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Gleichbehandlung - Transparenz - Verhältnismäßigkeit - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht)

2013/C 171/50

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: A+P Kieffer Omnitec Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Delvaux, V. Bertrand und M. Devos)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. M. Rouchaud-Joët und S. Delaude im Beistand von Rechtsanwalt V. Vanden Acker)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. April 2011, mit der das Angebot der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung für den Abschluss eines Vertrags über die Wartung der HLK-, Sprinkler- und Sanitäranlagen im Joseph-Bech-Gebäude in Luxemburg (ABl. 2010/S 241-367523) zurückgewiesen und der Auftrag einem anderen Bieter erteilt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die A+P Kieffer Omnitec Sàrl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011.


15.6.2013   

DE

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C 171/26


Urteil des Gerichts vom 30. April 2013 — Alumina/Rat

(Rechtssache T-304/11) (1)

(Dumping - Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina - Normalwert - Repräsentativität der inländischen Verkäufe - Gewinnspanne - Normaler Handelsverkehr)

2013/C 171/51

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Alumina d.o.o. (Zvornik, Bosnien-Herzegowina) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und B. Servais)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand von Rechtsanwälten G. Berrisch und A. Polcyn)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und H. van Vliet)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates vom 11. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 125, S. 1), soweit diese Verordnung die Klägerin betrifft

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates vom 11. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina wird für nichtig erklärt, soweit diese Verordnung die Alumina d.o.o. betrifft.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Alumina d.o.o. entstanden sind.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 226 vom 30.7.2011.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/27


Urteil des Gerichts vom 30. April 2013 — Boehringer Ingelheim International/HABM (RELY-ABLE)

(Rechtssache T-640/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Wortmarke RELY-ABLE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Nichttragender Grund)

2013/C 171/52

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Boehringer Ingelheim International GmbH (Ingelheim am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck und C. Steudtner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. September 2011 (Sache R 756/2011-4) über die internationale Registrierung des Wortzeichens RELY-ABLE, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Boehringer Ingelheim International GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 58 vom 25.2.2012.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/27


Urteil des Gerichts vom 30. April 2013 — ABC-One/HABM (SLIM BELLY)

(Rechtssache T-61/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SLIM BELLY - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 171/53

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ABC-One Produktions- und Vertriebs GmbH (Villach St. Magdalen, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Merz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. November 2011 (Sache R 1077/2011-1) zur Anmeldung des Wortzeichens SLIM BELLY als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die ABC-One Produktions- und Vertriebs GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 98 vom 31.3.2012.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/28


Klage, eingereicht am 28. März 2013 — Skype/HABM — British Sky Broadcasting und Sky IP International (SKYPE)

(Rechtssache T-183/13)

2013/C 171/54

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Skype (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: I. Fowler, Solicitor, Rechtsanwältin J. Schmitt und J. Mellor, QC)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: British Sky Broadcasting Group plc (Isleworth, Vereinigtes Königreich) und Sky IP International Ltd (Isleworth)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2013 in der Sache R 2398/2010-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SKYPE“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 660 065 für Dienstleistungen der Klasse 38.

Inhaberinnen des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „SKY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 203 411.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/28


Klage, eingereicht am 28. März 2013 — Skype/HABM — British Sky Broadcasting und Sky IP International (SKYPE)

(Rechtssache T-184/13)

2013/C 171/55

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Skype (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: I. Fowler, Solicitor, Rechtsanwältin J. Schmitt und J. Mellor, QC)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: British Sky Broadcasting Group plc (Isleworth, Vereinigtes Königreich) und Sky IP International Ltd (Isleworth)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2013 in der Sache R 121/2011-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SKYPE“ — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 521 084 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „SKY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 203 411.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/29


Klage, eingereicht am 2. April 2013 — Jannatian/Rat

(Rechtssache T-187/13)

2013/C 171/56

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Mahmoud Jannatian (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt E. Rosenfeld und Rechtsanwältin S. Monnerville)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

(i) den Gemeinsamen Standpunkt 2008/479/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), (ii) den Beschluss 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2), (iii) den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (3), (iv) den Beschluss 2009/840/GASP des Rates vom 17. November 2009 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (4), (v) den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (5), (vi) den Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (6), (vii) Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 des Rates vom 17. November 2009 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2008/475/EG (7), (viii) die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (8) und (ix) die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (9) aufzuheben, soweit diese den Kläger betreffen;

dem Rat die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegrundgründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Unzuständigkeit des Rates

Gemäß Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union könnten restriktive Maßnahmen nur aufgrund einer gemeinsamen Initiative der Kommission und des Hohen Vertreters erlassen werden. Die angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen seien jedoch vom Rat allein erlassen worden. Sie seien daher unter Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften zustande gekommen.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Die für die Aufnahme von Herrn Jannatian in die Liste des Anhangs II angeführte Begründung sei zu ungenau, um die in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Begründungspflicht zu erfüllen. Um der Begründungspflicht nachzukommen, habe der Rat die konkreten und spezifischen Merkmale darzulegen, die die effektive Unterstützung der iranischen Regierung oder der iranischen proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten durch den Kläger nachweisen würden. Die angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen würden daher gegen die Begründungspflicht verstoßen.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundrechte des Klägers

Zunächst würden die angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen gegen die Verteidigungsrechte des Klägers verstoßen, soweit sie nicht begründet seien. Zweitens würde die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen das vorliegende Verfahren beeinträchtigen, da diese einerseits die Verteidigungsmöglichkeit des Klägers behindere und andererseits die Möglichkeit der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen durch das Gericht beeinträchtige. Daher sei sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt. Schließlich werde sein Eigentumsrecht ungerechtfertigt eingeschränkt, soweit ihm seine Verteidigungsrechte genommen seien sowie die Möglichkeit der Nachprüfung der angefochtenen Beschlüsse und Verordnung hinsichtlich der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern — in deren Natur es liege, dass sie „besonders repressiv“ seien — auf ihre Rechtmäßigkeit durch das Gericht unterlaufen werde.

4.

Vierter Klagegrund: Mangelnde belastende Beweise gegen den Kläger

Der Rat habe die Beweise und Informationen, auf die er sich beim Erlass der angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen gestützt habe, nicht angeführt.

5.

Fünfter Klagegrund: Unzutreffende Tatsachenfeststellungen

Entgegen den Darstellungen in den angefochtenen Beschlüssen und Verordnungen sei er zu den jeweiligen Zeitpunkten, an denen er in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen worden sei, die in den Anwendungsbereich der restriktiven Maßnahmen fallen würden, nicht mehr stellvertretender Leiter der Atomenergieorganisation gewesen. Der Rat habe somit einen Sachverhaltsirrtum begangen, als er den Kläger allein aus dem Grund in die Listen aufgenommen habe, dass er zu den Zeitpunkten, an denen die verschieden angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen erlassen worden seien, stellvertretender Leiter der Atomenergieorganisation gewesen sei.

6.

Sechster Klagegrund: Rechtsfehler

Art. 20 (Abs. 1) Buchst. b sei für sich genommen nicht dafür ausgelegt, auf Personen, die Führungsposition in einer in Anhang VIII gelisteten Einrichtung bekleiden, Anwendung zu finden. Außerdem bestimme Art. 20 (Abs. 1) Buchst. b, dass Personen, „die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans … beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen “, gelistet würden. Durch die Listung des Klägers in Anhang II, ohne irgendwelche Beweise dafür zu erbringen, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Liste aktiv oder effektiv das iranische Atomprogramm unterstützt habe, habe der Rat einen Rechtsirrtum begangen.

7.

Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Bewertung der Tatsachen und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Im vorliegenden Fall könne kein Ziel des Allgemeininteresses die Verhängung solch strenger Maßnahmen gegen Personen rechtfertigen, selbst wenn diese für einen kurzen Zeitraum eine Führungsposition bei der AEOI bekleidet hätten. Darüber hinaus seien diese Maßnahmen, selbst wenn sie als durch ein Ziel des Allgemeininteresses gerechtfertigt betrachtet werden würden, immer noch angreifbar, da die Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel nicht gewahrt werde.


(1)  ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 43.

(2)  ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 29.

(3)  ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 58.

(4)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 64.

(5)  ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

(6)  ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 81.

(7)  ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 31.

(8)  ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 1.

(9)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.


15.6.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/30


Klage, eingereicht am 2. April 2013 — Transworld Oil Computer Centrum u. a./Eurojust

(Rechtssache T-192/13)

2013/C 171/57

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Transworld Oil Computer Centrum BV (Berg en Dal, Niederlande), Transworld Payment Solutions Ltd (Bermuda), Transworld ICT Solutions Ltd (Bangalore, Indien), Transworld Oil USA, Inc. (Houston, Vereinigte Staaten von Amerika), Bermuda First Curaçao Ltd (Bermuda) und Johannes Christiaan Martinus Augustinus Maria Deuss (Bermuda) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Barkhuysen)

Beklagter: Eurojust

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die bestätigende Entscheidung von Eurojust vom 2. Februar 2013 für nichtig zu erklären,

Eurojust aufzuerlegen, erneut aufgrund des Zweitantrags vom 31. Dezember 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,

Eurojust die durch die Abfassung der Klageschrift und im Zusammenhang mit dem Zweitantrag entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Eurojust habe nicht alle von den Klägerinnen geltend gemachten Rechtsgrundlagen geprüft.

Der Antrag auf Auskunftserteilung vom 4. Oktober 2012 und der Zweitantrag auf Auskunft vom 31. Dezember 2013 seien auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt worden, darunter Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 8 Abs. 2, 41 Abs. 2 und 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389). Dennoch habe Eurojust in der angegriffenen Entscheidung ausschließlich aufgrund der Bestimmungen für den Zugang zu Dokumenten von Eurojust entschieden. Die anderen Rechtsgrundlagen, auf die sich die Klägerinnen beriefen, seien von Eurojust zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Entscheidung sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getroffen und mangelhaft begründet worden.

Eurojust weigere sich, die angeforderte Auskunft zu erteilen und berufe sich hierfür auf die Ausnahmegründe, die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b der Bestimmungen für den Zugang zu Dokumenten von Eurojust vorgesehen seien. Eurojust begründe jedoch in der angefochtenen Entscheidung nicht oder zumindest nicht ausreichend, warum und inwieweit diese Ausnahmen im vorliegenden Fall anwendbar seien.

3.

Dritter Klagegrund: Eurojust habe die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten vorgesehenen Ausnahmegründe „laufende nationale Ermittlungen“ und „Bekämpfung der schweren Kriminalität“ fehlerhaft angewandt.

Die Klägerinnen hätten den begründeten und berechtigten Verdacht, dass (eine) Strafverfolgungsbehörde(n) bei der strafrechtlichen (Vor)Ermittlung unrechtmäßig gehandelt habe/hätten. Um diesen Verdacht weiter zu untermauern, hätten sie unter anderem den Antrag auf Auskunftserteilung bei Eurojust gestellt. Eurojust behaupte, dass die angeforderte Auskunft nicht erteilt werden könne, da noch gerichtliche Vorermittlungen im Gange seien. Nach Ansicht der Klägerinnen beruft sich Eurojust zu Unrecht und ohne ausreichende Begründung auf diese Ausnahmegründe.

4.

Vierter Klagegrund: Eurojust habe den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten vorgesehenen Ausnahmegrund „Privatsphäre und Integrität des Einzelnen“ fehlerhaft angewandt.

Eurojust habe weder behauptet noch belegt, dass die angeforderten Dokumente personenbezogene Daten Dritter enthielten. Darüber hinaus bedeute der alleinige Umstand, dass ein Dokument personenbezogene Daten enthalte, nicht notwendigerweise, dass die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen angetastet würden. Etwaige Äußerungen von Amtsträgern, die nicht im eigenen Namen erfolgt seien, könnten die Verweigerung der angeforderten Auskunft nicht rechtfertigen.

Sofern die Integrität und die Privatsphäre des Einzelnen berührt worden seien, hätte Eurojust ermitteln müssen, ob und wie die angeforderten Dokumente — gegebenenfalls anonymisiert oder nur teilweise — zu erteilen gewesen seien. Auch dies habe Eurojust zu Unrecht nicht getan.

5.

Fünfter Klagegrund: Eurojust habe den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten vorgesehenen Ausnahmegrund „Befolgung der anzuwendenden Bestimmungen in Bezug auf Berufsgeheimnisse“ fehlerhaft angewandt.

Die Berufung auf diesen Ausnahmegrund sei nicht gerechtfertigt. Es sei für die Klägerinnen nicht erkennbar, welche Geheimhaltungsbestimmungen vorliegend anwendbar seien und sie bezweifelten, dass Geheimhaltungsbestimmungen gälten, die der Erteilung der angeforderten Dokumente entgegenstünden.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/31


Klage, eingereicht am 3. April 2013 — dm-drogerie markt/HABM — V-Contact (CAMEA)

(Rechtssache T-195/13)

2013/C 171/58

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: dm-drogerie markt GmbH & Co. KG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Beinert und O. Bludovsky)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: V-Contact Kft (Szada, Ungarn)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Januar 2013 (Beschwerde zu dem Widerspruchsverfahren Nr. R 452/2012-1) aufzuheben und im Wege der Berichtigung die Marke der Anmelderin zu löschen;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Januar 2013 (Beschwerde zu dem Widerspruchsverfahren Nr. R 452/2012-1) aufzuheben und die Sache an das Harmonisierungsamt zurückzuverweisen;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Januar 2013 (Beschwerde zu dem Widerspruchsverfahren Nr. R 452/2012-1) aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CAMEA“ für u. a. Waren der Klassen 3, 5 und 16 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 279 928.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Registrierung für Waren der Klassen 3, 5 und 8 mit Wirkung u. a. für die Europäische Union.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/31


Klage, eingereicht am 5. April 2013 — Nanu-Nana Joachim Hoepp/HABM — Stal-Florez Botero (la nana)

(Rechtssache T-196/13)

2013/C 171/59

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Boddien)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lina M. Stal-Florez Botero (Maarssen, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden: HABM) vom 29. Januar 2013 in der Sache R 300/2012-1 bezüglich des Löschungsverfahrens Nr. 000005025 C (Gemeinschaftsmarke Nr. 005205125) zwischen Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG und Lina M. Stal-Florez Botero handelnd unter dem Namen La Nana aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „la nana“ für Waren der Klassen 16, 20 und 24 — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 5 205 125.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung in vollem Umfang wurde auf Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 57 Abs. 2 und 3 und Art. 78 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/32


Klage, eingereicht am 8. April 2013 — Imax/HABM — Himax Technologies (IMAX)

(Rechtssache T-198/13)

2013/C 171/60

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Imax Corporation (Mississauga, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard und K. Hughes, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Himax Technologies, Inc. (Landkreis Tainan, Taiwan)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 23. Januar 2013 in der Sache R 740/2012-5 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sofern diese dem Rechtsstreit beitritt, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „IMAX“ für Waren der Klassen 9, 41 und 45 — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 9 392 556.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragungen Nrn. 4 411 658 und 4 411 641 der Bildmarke „Himax“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


15.6.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/32


Rechtsmittel, eingelegt am 9. April 2013 von Patrizia De Luca gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. Januar 2013 in der Rechtssache F-20/06 RENV, De Luca/Kommission

(Rechtssache T-200/13 P)

2013/C 171/61

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Patrizia De Luca (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und J.-N. Louis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 30. Januar 2013, De Luca/Kommission (F-20/06 RENV, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), aufzuheben;

im Wege einer neuen Entscheidung

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 23. Februar 2005, Ernennung zur AD-Beamtin aufzuheben, soweit sie darin in die Besoldungsgruppe A*9, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels rügt die Rechtsmittelführerin folgende Rechtsfehler:

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe das Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2011 in der Rechtssache T-563/10 P, De Luca/Kommission, dahin ausgelegt, dass es die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im ersten Rechtszug lediglich auf die Auswirkungen der entsprechenden Anwendung der Einstellungsvorschriften beschränkt habe, ohne den Vorrang der für die normale Entwicklung ihrer Laufbahn geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe festgestellt, Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union könne zwar auch entsprechend angewandt werden, doch hätte dies für die berufliche Laufbahn der Rechtsmittelführerin keinen Vorteil, und der begrenzte Vorteil in Bezug auf die Vergütung werde mit der Zeit verschwinden.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht geprüft, ob Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts und seine entsprechende Anwendung auf die Rechtsmittelführerin unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn rechtmäßig sei.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst hätte die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts prüfen müssen, und es sei nicht Sache der Rechtsmittelführerin gewesen, nachzuweisen, dass die Anwendung dieser Vorschrift offensichtlich nicht in Betracht komme.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe von vornherein das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ohne nähere Prüfung zurückgewiesen, wonach die Gleichbehandlung dadurch missachtet worden sei, dass zwar die Anwartschaft der Beamten auf eine Beförderung nach Art. 45 des Statuts trotz der eingetretenen Statutsänderungen gewahrt worden sei, jedoch aufgrund der Anwendung von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts nicht in ihrem Fall.


15.6.2013   

DE

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C 171/33


Klage, eingereicht am 9. April 2013 — Group’Hygiène/Kommission

(Rechtssache T-202/13)

2013/C 171/62

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Group’Hygiène (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Leprêtre und N. Chahid-Nouraï)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin Hülsen mit Ausnahme derjenigen, die für gewerbliche Zwecke verwendet werden, in die Liste der Beispiele von Verpackungen aufgenommen werden;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger die folgenden sechs Klagegrundgründe geltend:

1.

Unzuständigkeit der Kommission, da die Kommission nicht gestützt auf ihre Durchführungsbefugnis wesentliche Bestandteile der Grundregelung ändern könne. Soweit die Richtlinie 2013/2/EU (1) die Definition der Verpackung auf Produkte ausgedehnt habe, die nicht von der Richtlinie 94/62/EG (2) erfasst seien, sei die Kommission nicht zum Erlass der Richtlinie 2013/2/EU zuständig gewesen.

2.

Verstoß gegen Art. 296 AEUV und gegen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts hinsichtlich der Begründungspflicht, da die Richtlinie 2013/2/EU nicht die Gründe darlege, weshalb nur bestimmte Hülsen Verpackungen seien. Die Begründung sei umso erforderlicher gewesen, als die angefochtene Maßnahme im Vergleich zum bisherigen Standpunkt der Einrichtungen der Europäischen Union in diesem Bereich eine Änderung dieses Standpunkts darstelle.

3.

Verstoß gegen die Richtlinie 94/62/EG, soweit es offensichtlich sei, dass Hülsen nicht als Verpackungen einzuordnen seien, da Hülsen ein rein innerlicher Bestandteil eines Produktes seien und nicht mit der rechtlichen Definition von Verpackungen in der Richtlinie 94/62/EG übereinstimmen würden.

4.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die Richtlinie 2013/2/EU vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandele, soweit sie Hülsen, die für industrielle Zwecke genutzt werden, nicht als Verpackungen einstufe, obwohl diese und die nicht für industrielle Zwecke genutzten Hülsen sich in einer objektiv vergleichbaren Situation befänden, und soweit Produkte, die ähnliche Eigenschaften wie Hülsen aufweisen, nicht in die Kategorie der Verpackungen fallen würden.

5.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Richtlinie 2013/2/EU die Lösung des Unionsgesetzgebers, dass Hülsen keine Verpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62/EG seien, plötzlich und ohne Übergangmaßnahmen in Frage stelle.

6.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit die angefochtene Maßnahme unverhältnismäßige finanzielle Konsequenzen für die Wirtschaftsteilnehmer dieses Sektors habe, da die Hersteller von Hülsen, im Gegensatz zu anderen Industrieunternehmern, die der Regelung über Verpackungen unterworfenen seien, die Menge der hergestellten Hülsen nicht senken könnten, da diese unbedingt erforderlich und in die Produkte integriert seien.


(1)  ABl. 2013, L 37, S. 10.

(2)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10).


15.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/34


Klage, eingereicht am 8. April 2013 — Stance/HABM — Pokarna (STANCE)

(Rechtssache T-206/13)

2013/C 171/63

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Stance, Inc. (San Clemente, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pokarna Ltd (Secundrabad, Indien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 1. Februar 2013 in der Sache R 885/2012-5 über den auf die eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 005491329 gestützten Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 008957516 „STANCE“ aufzuheben,

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „STANCE“ für Waren der Klasse 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung 8957516.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung der schwarz-weißen Bildmarke „STANZA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle angegriffenen Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 65, 75, 76 Abs. 1, 2 und 83 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


15.6.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/34


Klage, eingereicht am 10. April 2013 — 1872 Holdings/HABM — Havana Club International (THE SPIRIT OF CUBA)

(Rechtssache T-207/13)

2013/C 171/64

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: 1872 Holdings vof (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Antoine-Lalance)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Havana Club International, SA (Havanna, Cuba)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 31. Januar 2013 in der Sache R 684/2012-1 aufzuheben,

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „THE SPIRIT OF CUBA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 33, 35 und 42 — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 2109106.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe der Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


15.6.2013   

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C 171/35


Klage, eingereicht am 15. April 2013 — Typke/Kommission

(Rechtssache T-214/13)

2013/C 171/65

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Rainer Typke (Hasbergen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt B. Cortese und Rechtsanwältin A. Salerno)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 5. Februar 2013 für nichtig zu erklären, mit der der Zweitantrag des Klägers auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) — im Verfahren GESTDEM 2012/3258 — abgelehnt wurde;

die stillschweigende Entscheidung der Europäischen Kommission vom 13 März 2013 für nichtig zu erklären, mit der der Zweitantrag des Klägers auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — im Verfahren GESTDEM 2013/0068 — abgelehnt wurde;

der Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen Klagegrund geltend und rügt die folgenden Verstöße gegen die Art. 2 und 4 und andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001:

Die Annahme der Kommission, sein Antrag falle nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, mit der unterstellt werde, der Antrag sei auf die Erzeugung neuer Dokumente und nicht den Zugang zu bereits existierenden Dokumente gerichtet, sei unbegründet.

Die Annahme der Kommission, seine Anträge seien selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Gewährung eines beschränkten Zugangs unverhältnismäßig und daher unzulässig, sei unbegründet.

Die Annahme der Kommission, seine Anträge seien aufgrund des Erfordernisses, keinen Zugang zu persönlichen Informationen Dritter zu gewähren, ausgeschlossen, sei unbegründet.

Die Annahme der Kommission, seine Anträge seien aus Gründen der Geheimhaltung der Beratungen des Prüfungsausschusses und des Erfordernisses, dessen Entscheidungsprozess zu schützen, ausgeschossen, sei unbegründet.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


15.6.2013   

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C 171/35


Klage, eingereicht am 16. April 2013 — Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission

(Rechtssache T-220/13)

2013/C 171/66

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Scuola Elementare Maria Montessori Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nucara und E. Gambaro)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die in der Rechtssache T-219/13, Ferracci/Kommission, geltend gemacht werden.


15.6.2013   

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C 171/35


Klage, eingereicht am 22. April 2013 — Cofresco Frischhalteprodukte/Kommission

(Rechtssache T-223/13)

2013/C 171/67

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Cofresco Frischhalteprodukte GmbH & Co. KG (Minden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Weil)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin „Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier)“ in die Liste der Beispiele der Produkte, die als Verpackung gelten, aufgenommen werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-202/13, Group’Hygiène/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


15.6.2013   

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C 171/36


Klage, eingereicht am 22. April 2013 — Melitta France/Kommission

(Rechtssache T-224/13)

2013/C 171/68

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Melitta France (Chezy-sur-marne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Weil)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin „Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier)“ in die Liste der Beispiele der Produkte, die als Verpackung gelten, aufgenommen werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-202/13, Group’Hygiène/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


15.6.2013   

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C 171/36


Rechtsmittel, eingelegt am 14. April 2013 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. Februar 2013 in der Rechtssache F-67/12, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-226/13 P)

2013/C 171/69

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

sämtlichen vom Kläger im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

die Rechtsmittelgegnerin zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer die ihm im ersten Rechtszug entstandenen Kosten zu erstatten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache greift der Rechtsmittelführer den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. Februar 2013 an, mit dem eine Klage auf zum einen Aufhebung der Entscheidung, mit der die Europäische Kommission seinen Antrag auf Ersatz des Schadens, der ihm angeblich durch den Versand eines Schreibens über Einzelheiten der Vollstreckung des Urteils des Gerichts vom 4. November 2008, Marcuccio/Kommission, F-41/06, an den Rechtsanwalt, der ihn im Verfahren über das Rechtsmittel gegen dieses Urteil vertrat, entstanden ist, abgelehnt hat, und zum anderen Verurteilung der Kommission auf Ersatz des angeblich durch diesen Umstand entstanden Schadens als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist.

Zur Stützung des Rechtsmittels rügt der Rechtsmittelführer das vollständige Fehlen einer Begründung der Abweisung der Klage auf Schadensersatz, auch wegen unterlassener Aufklärung sowie Verfälschung und Missdeutung des Sachverhalts, Willkür, falscher und unzutreffender Auslegung und Anwendung

der Rechtsnormen, aus denen sich die außervertragliche Haftung der Organe der Europäischen Union ergibt;

des Begriffs der Begründungspflicht, die allen Organen der Europäischen Union und dem Richter der Europäischen Union obliegt;

des Begriffs des unerlaubten Verhaltens eines Organs der Europäischen Union.

Der Rechtsmittelführer rügt auch die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen des Richters des ersten Rechtszugs über die Kosten des Verfahrens.


15.6.2013   

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C 171/37


Rechtsmittel, eingelegt am 14. April 2013 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Februar 2013 in der Rechtssache F-113/11, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-229/13 P)

2013/C 171/70

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben;

die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelgründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-203/13 P, Marcuccio/Kommision.


15.6.2013   

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C 171/37


Klage, eingereicht am 23. April 2013 — Wepa Lille/Kommission

(Rechtssache T-231/13)

2013/C 171/71

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Wepa Lille (Bousbecque, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Leprêtre und N. Chahid-Nouraï)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin Hülsen mit Ausnahme derjenigen die für gewerbliche Zwecke verwendet werden, in die Liste der Beispiele von Verpackungen aufgenommen werden;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-202/13, Group’Hygiène/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


15.6.2013   

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C 171/37


Klage, eingereicht am 23. April 2013 — SCA Hygiène Products/Kommission

(Rechtssache T-232/13)

2013/C 171/72

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: SCA Hygiène Products (Tremblay en France, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Leprêtre und N. Chahid-Nouraï)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin Hülsen mit Ausnahme derjenigen, die für gewerbliche Zwecke verwendet werden, in die Liste der Beispiele von Verpackungen aufgenommen werden;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-202/13, Group’Hygiène/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


15.6.2013   

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C 171/38


Klage, eingereicht am 23. April 2013 — Hartmann/Kommission

(Rechtssache T-233/13)

2013/C 171/73

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Paul Hartmann SA (Châtenois, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Leprêtre und N. Chahid-Nouraï)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin Hülsen mit Ausnahme derjenigen die für gewerbliche Zwecke verwendet werden, in die Liste der Beispiele von Verpackungen aufgenommen werden;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-202/13, Group’Hygiène/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


15.6.2013   

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C 171/38


Klage, eingereicht am 23. April 2013 — Lucart France/Kommission

(Rechtssache T-234/13)

2013/C 171/74

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Lucart France (Torvilliers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Leprêtre und N. Chahid-Nouraï)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin Hülsen mit Ausnahme derjenigen die für gewerbliche Zwecke verwendet werden, in die Liste der Beispiele von Verpackungen aufgenommen werden;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-202/13, Group’Hygiène/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


15.6.2013   

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C 171/38


Klage, eingereicht am 23. April 2013 — Gopack/Kommission

(Rechtssache T-235/13)

2013/C 171/75

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Gopack (Manosque, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Leprêtre und N. Chahid-Nouraï)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin Hülsen mit Ausnahme derjenigen die für gewerbliche Zwecke verwendet werden, in die Liste der Beispiele von Verpackungen aufgenommen werden;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-202/13, Group’Hygiène/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


15.6.2013   

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C 171/38


Klage, eingereicht am 23. April 2013 — CMC France/Kommission

(Rechtssache T-236/13)

2013/C 171/76

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: CMC France (Châtenois, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Leprêtre und N. Chahid-Nouraï)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin Hülsen mit Ausnahme derjenigen die für gewerbliche Zwecke verwendet werden, in die Liste der Beispiele von Verpackungen aufgenommen werden;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-202/13, Group’Hygiène/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


15.6.2013   

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C 171/39


Klage, eingereicht am 23. April 2013 — SCA Tissue France/Kommission

(Rechtssache T-237/13)

2013/C 171/77

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: SCA Tissue France (Bois Colombes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Leprêtre und N. Chahid-Nouraï)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin Hülsen mit Ausnahme derjenigen die für gewerbliche Zwecke verwendet werden, in die Liste der Beispiele von Verpackungen aufgenommen werden;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-202/13, Group’Hygiène/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


15.6.2013   

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C 171/39


Klage, eingereicht am 24. April 2013 — Delipapier/Kommission

(Rechtssache T-238/13)

2013/C 171/78

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Delipapier (Frouard, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Leprêtre und N. Chahid-Nouraï)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin Hülsen mit Ausnahme derjenigen die für gewerbliche Zwecke verwendet werden, in die Liste der Beispiele von Verpackungen aufgenommen werden;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-202/13, Group’Hygiène/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


15.6.2013   

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C 171/39


Klage, eingereicht am 30. April 2013 — ICT/Kommission

(Rechtssache T-243/13)

2013/C 171/79

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Industrie Cartarie Tronchetti SpA (ICT) (Borgo a Mozzano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Leprêtre und N. Chahid-Nouraï)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin Hülsen mit Ausnahme derjenigen die für gewerbliche Zwecke verwendet werden, in die Liste der Beispiele von Verpackungen aufgenommen werden;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-202/13, Group’Hygiène/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


15.6.2013   

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C 171/40


Klage, eingereicht am 2. Mai 2013 — Industrie Cartarie Tronchetti Ibérica/Kommission

(Rechtssache T-244/13)

2013/C 171/80

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Industrie Cartarie Tronchetti Ibérica, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Leprêtre und N. Chahid-Nouraï)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

mit sofortiger Wirkung die Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 7. Februar 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit darin Hülsen mit Ausnahme derjenigen die für gewerbliche Zwecke verwendet werden, in die Liste der Beispiele von Verpackungen aufgenommen werden;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-202/13, Group’Hygiène/Kommission, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


15.6.2013   

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C 171/40


Beschluss des Gerichts vom 26. April 2013 — Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-194/07) (1)

2013/C 171/81

Verfahrenssprache: Tschechisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007.


15.6.2013   

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C 171/40


Beschluss des Gerichts vom 23. April 2013 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-221/07) (1)

2013/C 171/82

Verfahrenssprache: Ungarisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007.


15.6.2013   

DE

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C 171/40


Beschluss des Gerichts vom 23. April 2013 — Zhejiang Heda Solar Technology/Kommission

(Rechtssache T-143/13) (1)

2013/C 171/83

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 123 vom 27.4.2013.


Gericht für den öffentlichen Dienst

15.6.2013   

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C 171/41


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 24. April 2013 — CB/Kommission

(Rechtssache F-73/11) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/181/10 - Nichtzulassung zur Teilnahme an den Prüfungen)

2013/C 171/84

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: CB (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, C. Bernard-Glanz und A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht zu den Prüfungen im Rahmen des Auswahlverfahrens EPSO/AD/181/10 zuzulassen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird zur Tragung der Hälfte der Kosten verurteilt, die CB entstanden sind.

3.

CB trägt die Hälfte seiner Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011, S. 53.


15.6.2013   

DE

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C 171/41


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. April 2013 — Demeneix/Kommission

(Rechtssache F-96/12) (1)

(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Voraussetzung der Berufserfahrung - Umfang des Ermessens)

2013/C 171/85

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Laurent Demeneix (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses im Auswahlverfahren EPSO/AD/207/11, mit der die Entscheidung bestätigt wurde, den Kläger nicht in die Reserveliste aufzunehmen, da er bestimmte besondere Zulassungsbedingungen dieses Auswahlverfahrens nicht erfüllte, und auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Demeneix trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten verurteilt, die der Europäischen Kommission entstanden sind.


(1)  ABl. C 343 vom 10.11.2012, S. 23.


15.6.2013   

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C 171/41


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. April 2013 — de Brito Sequeira Carvalho/Kommission

(Rechtssache F-126/12) (1)

2013/C 171/86

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Dritte Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 71 vom 9.3.2013, S. 29.


15.6.2013   

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C 171/41


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. April 2013 — Rosenbaum/Kommission

(Rechtssache F-6/13) (1)

2013/C 171/87

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 108 vom 13.4.2013, S. 39.