ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.166.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 166

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
12. Juni 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 166/01

Mitteilung der Kommission über die Menge, die für den Teilzeitraum September 2013 im Rahmen bestimmter von der Europäischen Union für Erzeugnisse des Reissektors eröffneter Kontingente verfügbar ist

1

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäische Zentralbank

2013/C 166/02

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 17. Mai 2013 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zu einem Vorschlag für eine Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (CON/2013/32)

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 166/03

Euro-Wechselkurs

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 166/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6951 — Bain Capital/FTE) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

7

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2013/C 166/05

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

8

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/1


Mitteilung der Kommission über die Menge, die für den Teilzeitraum September 2013 im Rahmen bestimmter von der Europäischen Union für Erzeugnisse des Reissektors eröffneter Kontingente verfügbar ist

2013/C 166/01

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 der Kommission sind Einfuhrkontingente für Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) eröffnet worden (1). In den ersten sieben Tagen des Monats Mai 2013 sind keine Einfuhrlizenzanträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4189 und 09.4190 eingereicht worden.

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (2) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt werden, zum folgenden Teilzeitraum hinzugerechnet.

Gemäß Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 werden die für den folgenden Teilzeitraum verfügbaren Mengen von der Kommission vor dem 25. des letzten Monats eines jeweiligen Teilzeitraums mitgeteilt.

Somit sind die Gesamtmengen, die für den Teilzeitraum September 2013 im Rahmen der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4189 und 09.4190 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 verfügbar sind, im Anhang dieser Mitteilung aufgeführt.


(1)  ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 3.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Für den folgenden Teilzeitraum gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 verfügbare Mengen

Ursprung

Laufende Nummer

Einfuhrlizenzanträge eingereicht für den Teilzeitraum Mai 2013

Verfügbare Gesamtmenge für den Teilzeitraum September 2013

(in kg)

Niederländische Antillen und Aruba

09.4189

 (1)

25 000 000

Am wenigsten entwickelte ÜLG

09.4190

 (1)

10 000 000


(1)  Kein Zuteilungskoeffizient für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäische Zentralbank

12.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. Mai 2013

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zu einem Vorschlag für eine Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

(CON/2013/32)

2013/C 166/02

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 27. Februar 2013 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) (1) ersucht. Am 28. Februar 2013 wurde die EZB vom Rat um eine weitere Stellungnahme ersucht, und zwar zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) (2) (nachfolgend gemeinsam die „Vorschläge für Rechtsakte der Union“). Die EZB wurde auch vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu den Vorschlägen für Rechtsakte der Union ersucht, nämlich am 2. April 2013 in Bezug auf den Richtlinienvorschlag und am 3. April 2013 in Bezug auf den Verordnungsvorschlag.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die Vorschläge für Rechtsakte der Union Bestimmungen enthalten, die in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen. Darüber hinaus beruht die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme auf Artikel 127 Absätze 2 und 5 und Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags sowie den Artikel ln 16 bis 18 und 21 bis 23 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, da die Vorschläge für Rechtsakte der Union Bestimmungen enthalten, die Auswirkungen auf bestimmte Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken haben. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank daher vom EZB-Rat verabschiedet.

1.    Ziel und Inhalt der Vorschläge für Rechtsakte der Union

1.1   Richtlinienvorschlag

Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, die EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu aktualisieren und zu ändern, um die letzten Überarbeitungen der geltenden internationalen Standards, nämlich die Empfehlungen der „Financial Action Task Force“ (FATF), die im Februar 2012 beschlossen worden sind (3), sowie verschiedene Berichte und Bewertungen der Europäischen Kommission in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (4), zu berücksichtigen. Nach seiner Verabschiedung wird der Richtlinienvorschlag die Richtlinie 2005/60/EG und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG (5) aufheben und ersetzen.

Der Richtlinienvorschlag verfolgt Maßnahmen (6) zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach einem stärker risikobasierten Ansatz. Er stärkt die „Sorgfaltspflichten“ (7), sodass bestimmte Kategorien von Kunden und Transaktionen (8) nicht länger von vereinfachten Sorgfaltspflichten ausgenommen werden, und sodass „Verpflichtete“ (9) künftig den Risikograd bewerten müssen, bevor sie entscheiden, ob sie Sorgfaltspflichten prüfen. Darüber hinaus werden die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) (10) verpflichtet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Richtlinienvorschlags vorzulegen, während die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nationale Risikobewertungen vorzunehmen und diese auf aktuellem Stand zu halten, um die Bereiche zu ermitteln, in denen verstärkte Sorgfaltspflichten (11) erfüllt werden müssen. Der Richtlinienvorschlag weitet auch den Geltungsbereich der EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche aus, insbesondere indem er die Schwelle für die Anwendung der Vorschriften auf Personen, die gewerblich mit hochwertigen Gütern handeln, bei Barzahlungen von Kunden von 15 000 EUR auf 7 500 EUR herabsetzt.

Der Richtlinienvorschlag wird das Niveau der Sorgfaltspflichten gegenüber „politisch exponierten Personen“ (PEP) (12) heben, insbesondere durch das Erfordernis verstärkter Sorgfaltspflichten (13) gegenüber diesen Personen sowie ihren Familienmitgliedern und nahe stehenden Personen. PEP werden jetzt nicht nur Personen „aus dem Ausland“, sondern auch Personen „aus der EU“, die mit wichtigen öffentlichen Ämtern betraut sind, umfassen (14).

Der Richtlinienvorschlag enthält strengere und genauer definierte Vorschriften und Verfahren zur Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter (15) von Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen und Treuhandvermögen, obwohl die Begriffsbestimmung des wirtschaftlich Berechtigten unverändert bleibt. Darüber hinaus müssen Gesellschaften oder sonstige juristische Personen und Dienstleister von Treuhandvermögen Aufzeichnungen in Bezug auf die Identität ihrer wirtschaftlich Berechtigten führen und aufbewahren. Außerdem führt der Richtlinienvorschlag einige Änderungen der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf die Sorgfaltspflichten und Transaktionen sowie der internen Grundsätze und Verfahren der Verpflichteten ein, um zu versuchen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Ermöglichung von robusten Kontrollen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Beachtung der Grundsätze des Datenschutzrechts und der Rechte der betreffenden Personen zu schaffen.

Der Richtlinienvorschlag stärkt auch die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten, deren Aufgabe darin besteht, als nationale Kontaktstellen zu fungieren, um Berichte über den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu erhalten, zu analysieren und an zuständige Behörden weiterzuleiten.

Schließlich berücksichtigt der Richtlinienvorschlag die Verfolgung und Sanktionen stärker als frühere Richtlinien. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass Unternehmen für Verstöße gegen Vorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verantwortlich gemacht werden können, und dass die zuständigen Behörden bei solchen Verstößen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergreifen und verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen können. Die Arten der verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die angewandt werden können, sind dem Richtlinienvorschlag zu entnehmen.

1.2   Verordnungsvorschlag

Der Verordnungsvorschlag steht in engem Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele des Richtlinienvorschlags. Es ist für Finanzinstitute wesentlich, angemessene, präzise und aktuelle Angaben in Bezug auf für ihre Kunden durchgeführte Geldtransfers zu melden, um den zuständigen Behörden die wirksame Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen.

Der Verordnungsvorschlag (16) zielt darauf ab, die bestehenden rechtlichen Verpflichtungen für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf Geldtransfers und die Erbringung von Zahlungsdiensten im Sinne der Erarbeitung internationaler Standards (17) zu verschärfen. Insbesondere zielt er darauf ab, die Rückverfolgbarkeit von Zahlungen für die zuständigen Behörden zu verbessern, indem die Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet werden, zu gewährleisten, dass bei einem Geldtransfer Angaben auch zum Begünstigten übermittelt werden. Zu diesem Zweck werden Zahlungsdienstleister dazu verpflichtet, die Identität der Begünstigten von Zahlungen von über 1 000 EUR aus Drittländern zu überprüfen (18). Er verpflichtet Zahlungsdienstleister risikobasierte Verfahren einzurichten, mit denen festgestellt werden kann, wann ein Geldtransfer ausgeführt, zurückgewiesen oder ausgesetzt werden soll, und Aufzeichnungen von Zahlungen für 5 Jahre zu führen. Der Verordnungsvorschlag präzisiert auch, dass die Bestimmungen für Kredit- oder Debitkarten, Mobiltelefone und alle anderen elektronische Geräte gelten, wenn diese für Geldtransfers verwendet werden.

2.    Allgemeine Anmerkungen

Die EZB begrüßt die Vorschläge für Rechtsakte der Union. Die EZB befürwortet nachdrücklich eine EU-Regelung, die gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten und die in der Union ansässigen Institute über wirksame Instrumente bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verfügen, insbesondere gegen jeden Missbrauch des Finanzsystems durch Geldwäscher und Geldgeber des Terrorismus und ihre Komplizen. Die EZB ist der Ansicht, dass die Vorschläge für Rechtsakte der Union die in der gegenwärtigen EU-Regelung identifizierten Schwächen korrekt und effektiv aufzeigen und diese aktualisieren, um identifizierte Bedrohungen der Union und ihres Finanzsystems durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und die Erarbeitung internationaler Standards zu der Frage, wie mit solchen Bedrohungen umzugehen ist, zu berücksichtigen. Die EZB ist auch der Ansicht, dass die Vorschläge für Rechtsakte der Union die Klarheit und Einheitlichkeit der anwendbaren Vorschriften zwischen den Mitgliedstaaten, zum Beispiel in Schlüsselbereichen wie Sorgfaltspflichten und wirtschaftlicher Berechtigung, verbessern werden.

3.    Spezielle Anmerkungen

3.1   Im Hinblick auf den Richtlinienvorschlag nimmt die EZB zur Kenntnis, dass seine Rechtsgrundlage Artikel 114 des Vertrags ist und er entsprechend darauf abzielt, einschlägige nationale Bestimmungen anzugleichen und Abweichungen unter ihnen in der Union zu minimieren. Die Mitgliedstaaten können deshalb beschließen, die vom Richtlinienvorschlag festgelegten Schwellen für die Anwendung seiner Verpflichtungen weiter zu senken oder sogar strengere Vorschriften zu erlassen (19). Zum Beispiel bei Transaktionen zwischen Personen, die gewerblich mit hochwertigen Gütern handeln, und Nicht-Kaufleuten in Höhe von 7 500 EUR (20) oder mehr, erscheint es, dass Artikel 5 des Richtlinienvorschlags es Mitgliedstaaten erlauben würde, zu entscheiden, strengere Vorschriften als nur den Händler zu verpflichten, die Sorgfalts-, Melde- und andere nach dem Richtlinienvorschlag relevante Pflichten zu erfüllen, anzuwenden. Solche Vorschriften sollten sorgfältig gegen die erwarteten öffentlichen Vorteile abgewogen werden.

3.2   Während die EZB die Begriffsbestimmung „Zahlungsdienstleister“ in Artikel 2 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags zur Kenntnis nimmt, nimmt sie auch zur Kenntnis, dass gemäß Erwägungsgrund 8 des Verordnungsvorschlags und Erwägungsgrund 35 des Richtlinienvorschlags es nicht die Absicht der Gesetzgeber der Union ist, im Geltungsbereich der Verordnung „Personen, die Kredit- und Finanzinstituten lediglich eine Nachricht übermitteln oder ihnen ein sonstiges System zur Unterstützung der Übermittlung von Geldmitteln oder ein Verrechnungs- und Saldenausgleichsystem zur Verfügung stellen“ wie das von der EZB betriebene TARGET2-System einzubeziehen. Die EZB befürwortet diesen Ansatz und betont, wie wichtig es ist, diese Ausnahme für das weitere reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme in Europa beizubehalten. Die Auferlegung dieser Voraussetzung auf die Anbieter von Verrechnungs- und Saldenausgleichsystemen könnte zu erheblichen Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Abwicklung von Zahlungen zwischen den Banken und anderen Instituten, die Zahlungsdienste erbringen, führen. Dies wiederum hätte möglicherweise gravierende Auswirkungen auf die Liquiditätsplanung der Banken und schließlich auf das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte. Daher und im Interesse der Rechtsklarheit und Transparenz empfiehlt die EZB diese Ausnahme im verfügenden Teil der Vorschläge für die Rechtsakte der Union statt in den Erwägungsgründen vorzusehen. Zudem sollte sorgfältig erwogen werden, ob die anderen im Zusammenhang stehenden Rechtsakte der Union, die zurzeit denselben Ansatz und die dieselbe Art der Formulierung für diese Art der Ausnahme (21) verwenden, dieser Empfehlung folgen sollten.

3.3   Des Weiteren nimmt die EZB zur Kenntnis, dass mehrere der in Artikel 2 des Verordnungsvorschlags definierten Begriffe auch in anderen Rechtsakten der Union definiert sind, die in engem Zusammenhang mit dem Verordnungsvorschlag stehen, z. B. Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (22) (nachfolgend die „Zahlungsdiensterichtlinie“ („Payment Services Directive“ — PSD)), Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (23) und Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (24). Da die Verwendung von festgelegten Definitionen die Einheitlichkeit verbessern und das Verständnis von Rechtsakten der Union insgesamt erleichtern würde, schlägt die EZB vor, Artikel 2 des Verordnungsvorschlags, soweit angemessen, zu ändern, nämlich:

a)

Die Begriffsbestimmungen „Zahler“ und „Zahlungsempfänger“ an die Begriffsbestimmungen dieser Begriffe in der Zahlungsdiensterichtlinie anzugleichen;

b)

„Zahlungsdienstleister“ ist ein von der Zahlungsdiensterichtlinie festgelegter Begriff und auf sechs in der Zahlungsdiensterichtlinie aufgeführte verschiedene Kategorien von Dienstleistern beschränkt; entsprechend sollte die Definition dieses Begriffs im Verordnungsvorschlag sich auf die Zahlungsdiensterichtlinie beziehen;

c)

Die Begriffsbestimmung „Geldtransfer ‚von Person zu Person‘“ sollte deutlicher als ein Transfer zwischen zwei natürlichen Personen, die beide „ad personam“ außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, definiert werden.

Diese Stellungnahme wird auf der Website der EZB veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. Mai 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2013) 45 final.

(2)  COM(2013) 44 final.

(3)  Internationale Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — die FATF-Empfehlungen, Paris, 16. Februar 2012, abrufbar auf der Website der FATF unter http://www.fatf-gafi.org

(4)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(5)  Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29).

(6)  Der Richtlinienvorschlag verlangt von den Verpflichteten, unter anderem, Sorgfaltspflichten zu erfüllen, Aufzeichnungen aufzubewahren, interne Kontrollen durchzuführen und Meldung verdächtiger Transaktionen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erstatten.

(7)  Siehe Kapitel II, Abschnitte 1 und 2, Artikel 9 bis 15 des Richtlinienvorschlags.

(8)  Zum Beispiel Kunden, die regulierte Unternehmen sind, wie Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz in der Union und an geregelten öffentlichen Wertpapiermärkten notierte Gesellschaften.

(9)  Siehe Artikel 2 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags, der die „Verpflichteten“ auflistet, für die der Richtlinienvorschlag gilt, insbesondere einschließlich Kreditinstitute und Finanzinstitute, die wie folgt definiert werden.

(10)  Die ESAs sind die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).

(11)  Siehe die Artikel 16 bis 23 des Richtlinienvorschlags.

(12)  Siehe Begriffsbestimmungen in Artikel 3 Absatz 7 sowie die diesen Personen gemäß Artikel 11 und den Artikeln 18 bis 22 des Richtlinienvorschlags auferlegten Pflichten.

(13)  Siehe die Artikel 16 bis 23 des Richtlinienvorschlags.

(14)  Siehe Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags. In dieser Hinsicht bedeutet „aus der EU“, dass die PEP in einem Mitgliedstaat der EU mit wichtigen öffentlichen Ämtern betraut wurde, und „aus dem Ausland“ bedeutet, dass die PEP in einem Drittland mit solchen Ämtern betraut wurde.

(15)  Siehe Artikel 3 Absatz 5 und die Artikel 29 und 30 des Richtlinienvorschlags.

(16)  Der Verordnungsvorschlag wird die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1) aufheben.

(17)  Im Wesentlichen FATF-Empfehlung 16 zur Verbesserung der Transparenz des grenzüberschreitenden elektronischen Zahlungsverkehrs.

(18)  Siehe Artikel 7 des Verordnungsvorschlags.

(19)  Siehe Artikel 5 des Richtlinienvorschlags, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strengere Vorschriften auf dem unter diesen Richtlinienvorschlag fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten können.

(20)  Siehe Artikel 10 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags.

(21)  Siehe Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).

(22)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(23)  ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11.

(24)  ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/6


Euro-Wechselkurs (1)

11. Juni 2013

2013/C 166/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3273

JPY

Japanischer Yen

128,60

DKK

Dänische Krone

7,4575

GBP

Pfund Sterling

0,85390

SEK

Schwedische Krone

8,7454

CHF

Schweizer Franken

1,2305

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,6860

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,613

HUF

Ungarischer Forint

299,71

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7020

PLN

Polnischer Zloty

4,2789

RON

Rumänischer Leu

4,5113

TRY

Türkische Lira

2,5172

AUD

Australischer Dollar

1,4206

CAD

Kanadischer Dollar

1,3594

HKD

Hongkong-Dollar

10,3057

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7080

SGD

Singapur-Dollar

1,6723

KRW

Südkoreanischer Won

1 503,51

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,6365

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1410

HRK

Kroatische Kuna

7,4988

IDR

Indonesische Rupiah

13 038,61

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1883

PHP

Philippinischer Peso

57,209

RUB

Russischer Rubel

43,1010

THB

Thailändischer Baht

41,133

BRL

Brasilianischer Real

2,8642

MXN

Mexikanischer Peso

17,2549

INR

Indische Rupie

77,5210


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

12.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6951 — Bain Capital/FTE)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 166/04

1.

Am 5. Juni 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bain Capital Europe Fund III, L.P, das zu Bain Capital Investors, LLC. („Bain Capital“, USA) gehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen FTE Verwaltungs GmbH („FTE“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bain Capital ist eine weltweit tätige Private-Equity-Gesellschaft, die in die meisten Wirtschaftszweige investiert, so in Informationstechnologie, das Gesundheitswesen, den Einzelhandel, den Konsumgütersektor, die Kommunikationsbranche, Chemieerzeugnisse, die Finanzbranche und die Industrie/Produktion,

FTE ist ein weltweit insbesondere in Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Kupplungshydraulik, Bremshydraulik und Komponenten tätiges Unternehmen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6951 — Bain Capital/FTE per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

12.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/8


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2013/C 166/05

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

STAKLIŠKĖS

EG Nr.: LT-PGI-0005-0819-27.07.2010

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

„Stakliškės“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Litauen

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1   Erzeugnisart

Klasse 1.8:

Andere unter Anhang I fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Stakliškės“-Met ist ein klares, bernsteinfarbenes alkoholisches Getränk, das auf traditionelle Weise durch natürliche Gärung von Honigmost zusammen mit anderen Pflanzenbestandteilen (Hopfen, Limettenblüten, Wacholderbeeren) hergestellt wird. Das Getränk erhält seinen typischen starken Honiggeschmack mit leicht süß-saurer Note und würzigem Aroma durch die Kombination von Honig mit Kräutern und Gewürzen. Der gesamte Ethanolgehalt des Mets stammt ausschließlich aus der natürlichen Gärung. Bei der Herstellung werden weder Zucker noch andere Süß-, Geschmacks- oder Konservierungsstoffe verwendet und die Stärke des Getränks wird nicht durch Hinzufügen von Ethanol korrigiert.

Physikalisch-chemische Eigenschaften von „Stakliškės“-Met:

Ethanolgehalt — 12 ± 1 Vol. %,

Zuckergehalt — 160 ± 8 g/dm3,

titrierbare Gesamtsäure, ausgedrückt als Zitronensäure — 7 ± 0,5 g/dm3,

Gesamtextrakt — 180 ± 8 g/dm3,

flüchtige Säuren, ausgedrückt als Essigsäure — nicht mehr als 1,5 g/dm3,

Eisengehalt — nicht mehr als 10 mg/dm3,

Schwefeldioxid- und Sulfitgehalt — nicht mehr als 200 mg/dm3.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Rohstoffe:

Wasser;

natürlicher Honig, der folgende Anforderungen erfüllt:

Gehalt an reduzierendem Zucker (Summe aus Fruktose und Glucose) mindestens 60 g/100 g,

Saccharosegehalt höchstens 5 g/100 g,

Wassergehalt höchstens 20 %,

Diastaseaktivität (nach Schade) mindestens 8;

Brauhefe in einer Konzentration von höchstens 5 % im Metkonzentrat;

Kräuter/Gewürze (3,5 g/Liter):

Hopfen,

Limettenblüten,

Holunderbeeren.

Der „Stakliškės“-Met entsteht durch Mischen gleicher Gewichtsteile von Honig und Wasser — d. h. auf einen Teil Honig kommt ein Teil Wasser.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

I.

Auflösen des Honigs, Dekantieren des flüssigen Honigs und Entfernung von Schaum oder Verunreinigungen.

II.

Abkochen des Hopfens und der anderen Kräuter/Gewürze; Abkühlen, Sieben und Dosieren des Suds.

III.

Pumpen des flüssigen Honigs, der erforderlichen Menge Wasser und des Suds in einen Pasteurisierungskessel. Pasteurisierung des Metmosts.

IV.

Pumpen und Abkühlen des Metmosts.

V.

Gärung des Metmosts.

VI.

Klärung des Metmosts.

VII.

Reifung des Mets für mindestens 9 Monate.

VIII.

Filtern und Abfüllen des Mets.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

„Stakliškės“-Met muss direkt nach der Reifung und Filterung in Glas-, Keramik- oder andere Souvenirbehälter abgefüllt werden, da Kontakt mit der Luft während des Transports oder eine Zwischenlagerung ein Oxidationsrisiko mit sich bringen würden, wodurch die besonderen organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses beeinträchtigt werden. Darüber hinaus würde ein Kontakt mit Luft die Verunreinigung durch Essigsäurebakterien oder andere Mikroorganismen ermöglichen, was zu einer Gärung führen und das Erzeugnis somit unbrauchbar machen würde.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geographische Gebiet ist die Gemeinde Stakliškės.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die geografische Bezeichnung „Stakliškės“ greift den Namen des Ortes auf, in dem der Met hergestellt wird, und der in einer von Hügeln und Wäldern umgebenen Vertiefung liegt. Der Ort eignet sich sehr gut für die Bienenhaltung und die Erzeugung anderer Rohstoffe für die Herstellung von Met — 60 % der Fläche bestehten aus Agrarland, 23 % sind Wälder und 17 % sind Wasserflächen oder werden für andere Zwecke genutzt.

Geschichte

Der Name der Stadt Stakliškės wurde zum ersten Mal im Jahr 1375 in den Chroniken des Teutonischen Ritterordens erwähnt und leitet sich von dem Wort „Stokielyšek“ ab. Es wird berichtet, dass einige Herren während einer Jagd in einen Streit darüber gerieten, wer 100 Gläser Met trinken könnte. Einer der Herren tat dies und rief „Stokielyšek“ (einhundert Gläser) und so kam der Ort zu dem Namen Stokielyček — Stakliškės.

Die ersten schriftlichen Aufzeichnungen über den Genuss von Met im Land der Balten stammen ungefähr aus dem Jahr 890 und sind in den Berichten über Wulfstans Reise zu finden. Dieser Reisende und Händler bereiste die Länder am Ufer der Ostsee und erhielt so aus erster Hand Kenntnis über den dort reichlich vorhandenen Honig und die Tatsache, dass daraus ein Getränk hergestellt wurde. Könige und Edelleute tranken Stutenmilch, arme Leute und Sklaven hingegen Met. Die Ästier brauten kein Bier, da sie ausreichend Met hatten. Zu Beginn des 14. Jahrhunderts schrieb Peter von Dusburg, Chroniker des Teutonischen Ritterordens, dass die Vorfahren der Litauer gewöhnliches Wasser, Honigwein (genannt Met) und Stutenmilch tranken, jedoch all das niemals ungeweiht.

Met wurde zu einer Art Legende, die man Anfang des 20. Jahrhunderts wiederzubeleben versuchte. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg machte sich jedoch der Ingenieur Aleksandras Sinkevičius von der Metbrauerei Stakliškės daran, das Rezept für einen Met, der in der Vergangenheit (vom 15. bis zum 18. Jahrhundert) aus wildem Honig und einer Reihe von Kräutern und Gewürzen hergestellt worden war, neu aufzulegen und die Herstellung eines traditionellen, natürlichen Mets wiederaufzunehmen, der zu dieser Zeit weder in Litauen noch in den Nachbarländern erzeugt wurde.

Unter dem damaligen sozialistischen System hatte Aleksandras Sinkevičius einige Hürden zu überwinden, bis er im Jahr 1957 eine Lizenz für die Metherstellung erhielt. Am 8. September 1958 wurden die ersten 700 Liter Metmost im alten Boilerraum der Metbrauerei Stakliškės erhitzt. Von da an wurde „Stakliškės“-Met industriell hergestellt. Aivaras Ragauskas schrieb jedoch in seinem Buch „Aleksandras Sinkevičius (1908–1989). Trečdalis gyvenimo paskirto lietuviškam midui“ (Aleksandras Sinkevičius (1908–1989). Ein Drittel seines Lebens für den litauischen Met) (Vilnius, 2008): „Es war schwierig, die Pläne umzusetzen. So wurde der Erzeugungsplan im Jahr 1964 beispielsweise nur zu 91 % durchgeführt. Da es keine wirkliche Erzeugungsgrundlage und kein Labor gab, war es nicht einfach, eine gleichbleibende Qualität des Mets zu gewährleisten, zumal viele es nicht besser wussten.“ So erlitt die Meterzeugung z. B. im Jahr 1963 schwere Verluste. Erst am 12. Januar 1967 schrieb Alexandras Sinkevičius nach einem langen Prozess der Anpassung des Rezeptes, des Anteils der Kräuter und Gewürze und des Erzeugungsprozesses mit Schreiben Nr. 24 LTSR (Archiv der Stakliškės- Metherstellung) an den Staatsanwalt Viktoras Galinaitis und andere Beamte: „Unter extrem einfachen Bedingungen habe ich ein Produkt hergestellt, das nicht maschinell hergestellt werden kann und deshalb von hoher Qualität ist.“

Am 18. Januar 1967 wurde das erste technische Handbuch für die Erzeugung dieses Mets zusammengestellt. Darin werden die Rohstoffe und der gesamte Herstellungsprozess beschrieben. 1968 wurden die Spezifikationen erstellt, nach denen „Stakliškės“-Met noch heute hergestellt wird.

Der gute Ruf des „Stakliškės“-Met wird untermauert durch die ständig steigende Nachfrage — im Jahr 1977 wurden 60 000 Liter und im Jahr 1978 80 000 Liter erzeugt. Im Jahr 1989 wurden die ersten Metkontingente nach Großbritannien und in die USA exportiert, heute zählen Polen, Belgien, Lettland, China, Israel und andere Länder zu den Kunden.

Bis heute garantieren das traditionelle Herstellungsverfahren des „Stakliškės“-Mets und das fachliche Können der Erzeuger im geografischen Gebiet, welches von Generation zu Generation weitergegeben wird, die Authentizität dieses lang reifenden Getränks mit seinem subtilen Geschmack und Aroma. Dies wird unterstrichen durch die Tatsache, dass der Fonds für das kulinarische Erbe Litauens dem „Stakliškės“-Met im Jahr 2002 den Status des kulinarischen Erbes verliehen und damit die Herstellung aus traditionellen Zutaten mit traditionellen Verfahren bestätigt hat. Im Jahr 2010 erhielt der Met vom Landwirtschaftsministerium das Zertifikat „Erzeugnis des nationalen Erbes“, was belegt, dass „Stakliškės“ ein traditionelles Erzeugnis ist, das für alte, authentische, traditionelle Erzeugnismerkmale, Zusammensetzung und Herstellungsverfahren steht.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses

Der „Stakliškės“-Met erhält seinen typischen, ausgeprägten Honiggeschmack mit einer leicht süßsauren Note und pikantem Aroma durch das ausgeglichene Verhältnis zwischen Zucker und Säure und das traditionelle Herstellungsverfahren, d. h. die lange natürliche Gärung (bis zu 90 Tage) und die lange Reifung (mindestens 9 Monate) sowie die traditionelle Rezeptur, gemäß der der Met nur aus natürlichem Honig und Kräutern und Gewürzen (Hopfen, Limettenblüten und Holunderbeeren) hergestellt wird. Der „Stakliškės“-Met unterscheidet sich von den in den umliegenden Gegenden hergestellten Metsorten dadurch, dass der Ethanolgehalt nur aus der natürlichen Gärung stammt und kein Ethanol hinzugefügt wird. Darüber hinaus darf der Honig nicht durch Zucker, andere Süßmittel oder Honigdestillat ersetzt werden.

Die Besonderheit und das Ansehen des Produktes gehen aus einer Umfrage hervor, die 2007 durch die Marktanalyse- und Forschungsgruppe UAB RAIT durchgeführt wurde. Diese hat gezeigt, dass „Stakliškės“-Met sich von anderen Getränken derselben Art unterscheidet durch seine hohe Qualität (bestätigt von 70 % der Befragten), seinen guten Geschmack (bestätigt durch 59 % der Befragten) sowie durch sein sehr angenehmes Aroma (bestätigt durch 51 % der Befragten). Darüber hinaus wurden dem Getränk weitere positive Eigenschaften wie ein ausgeprägter Geschmack (39 % der Befragten), eine attraktive Verpackung (36 % der Befragten), ein Abzielen auf ältere Menschen (36 % der Befragten) sowie die Einstufung als teueres Getränk (40 % der Befragten) zugeschrieben.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (g.g.A.)

Die geschützte geografische Angabe für „Stakliškės“-Met basiert auf der Geschichte des Erzeugnisses mit den unter 5.2 dargelegten Eigenschaften sowie der Fähigkeit der Hersteller, die traditionellen Merkmale der Erzeugung und sein Ansehen zu erhalten.

„Stakliškės“-Met hat sein Ansehen dadurch erworben, dass es sich um ein traditionelles Erzeugnis handelt. Das 1969 erschienene Buch „Lietuviškas midus“ (Litauischer Met, Kaunas 1969) beschreibt „Stakliškės“-Met als „eine Art nationales Getränk, das in ferner Vergangenheit hergestellt wurde. Es handelt sich um ein nicht sehr starkes, leicht säuerliches aber sehr aromatisches und feines, vitaminreiches Getränk, das den Namen der Stadt trägt, die im Zentrum der litauischen Metherstellung liegt. Das Getränk hat eine helle Bernsteinfarbe. Gießt man es in ein Glas, so riecht es wie eine Blumenwiese“.

Das Ansehen des „Stakliškės“-Mets wird unterstrichen durch die Goldmedaille, die ihm bei der internationalen Messe AgroBalt’98 verliehen wurde, sowie durch das ihm zuerkannte Diplom als schmackhaftestes Getränk bei der Degustalit, einer von der litauischen Regelungsbehörde für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse im Jahr 2004 organisierten Verkostung litauischer Lebensmittel und Getränke.

Das Ansehen und die Popularität von „Stakliškės“-Met werden des weiteren bestätigt durch regelmäßig in der regionalen und nationalen Presse erscheinende Artikel sowie durch Informationen in Broschüren und im Internet: „Stakliškių midus“ (Mūsų sodai, 1964, Nr. 5); „Kur Stakliškių auksas ir sidabras“ (Švyturys, 1968, Nr. 24); „Stakliškių midus“ (Laisvė, 25. November 1983); „Metai, kaip lietuviškas midus“ (Kooperatininkas, 1988, Nr. 9); „Stakliškės“ (Šiaurės Atėnai, 2003, Nr. 646); „AgroBalt: pirmoji lietuviškų maisto produktų ir gėrimų degustacija“ (Elta, 9. Juni 2004); „ „Ida Basar“ Europos Parlamente išlaikė pirmąjį lietuviškų vaišių egzaminą“ (meniu. lt, 11. Oktober 2004); „ „Lietuviškas midus“ degtinės gaminti nesirengia“ (BNS, 14. April 2006).

Die Litauer verbinden den Namen der Stadt Stakliškės nur mit diesem Getränk. Der „Stakliškės“-Met trug seinen Teil zur Erhaltung der litauischen Identität während der Sowjetzeit bei und ist heute ein perfekter „Botschafter“ Litauens im Ausland. Er repräsentiert Litauen — wenn ein Souvenir ausgewählt wird, so ist er zusammen mit Bernstein und šakotis (ein litauischer Baumkuchen) meist dabei. Seit 2011organisiert die UAB „Lietuviškas midus“ geführte Touren, bei denen Besucher einen Einblick in die traditionelle Metherstellung bekommen und die Gelegenheit haben, das Getränk zusammen mit anderen Getränken zu verkosten und zu bewerten. Die Besucher bevorzugen meist den „Stakliškės“-Met, aufgrund seines Geschmacks und aufgrund des Namens, den sie mit der Stadt assoziieren, die sie besucht haben. Im Jahr 2011 wurden 1 040 Besucher gezählt, im Jahr 2012 bereits etwa 1 800, was für die wachsende Beliebtheit des „Stakliškės“-Mets spricht.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))

http://www.zum.lt/l.php?tmpl_into=middle&tmpl_id=2702


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(3)  Vgl. Fußnote 2.