ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CE2013.131.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 131E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
8. Mai 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2011-2012
Sitzungen vom 25. bis 27. Oktober 2011
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 48 E vom 18.2.2012 veröffentlicht.
Die am 25. Oktober 2011 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2009 sind im ABl. L 313 vom 26.11.2011 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 25. Oktober 2011

2013/C 131E/01

Alternative Streitbeilegung in Zivil-, Handels- und Familiensachen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu alternativer Streitbeilegung in Zivil-, Handels- und Familiensachen (2011/2117(INI))

1

2013/C 131E/02

Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 (2010/2272(INI))

9

2013/C 131E/03

Modernisierung des öffentlichen Auftragswesens
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu der Modernisierung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (2011/2048(INI))

25

2013/C 131E/04

Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu der Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union (2010/2273(INI))

35

2013/C 131E/05

Gegenseitige Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu dem Verfahren der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie (2011/2085(INI))

46

2013/C 131E/06

Globale wirtschaftliche Ordnungspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu der globalen wirtschaftlichen Ordnungspolitik (2011/2011(INI))

51

2013/C 131E/07

Die Situation alleinerziehender Mütter
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu der Situation alleinerziehender Mütter (2011/2049(INI))

60

2013/C 131E/08

Organisierte Kriminalität in der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zur organisierten Kriminalität in der Europäischen Union (2010/2309(INI))

66

2013/C 131E/09

Hochrangiges Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zum Vierten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (2011/2145(INI))

80

 

Mittwoch, 26. Oktober 2011

2013/C 131E/10

Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu der Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten (2011/2067(INI))

87

 

Donnerstag, 27. Oktober 2011

2013/C 131E/11

Jahresbericht des Bürgerbeauftragten 2010
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu dem Jahresbericht 2010 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2011/2106(INI))

103

2013/C 131E/12

Lage in Ägypten und Syrien, insbesondere der Christen in diesen Ländern
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zur Lage in Ägypten und Syrien, insbesondere in Bezug auf die christlichen Gemeinschaften

108

2013/C 131E/13

Aktuelle Entwicklungen in der Ukraine
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu den gegenwärtigen Entwicklungen in der Ukraine

113

2013/C 131E/14

Antimikrobielle Resistenz als Gefahr für die öffentliche Gesundheit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu dem Thema Antimikrobielle Resistenz als Gefahr für die öffentliche Gesundheit

116

2013/C 131E/15

Tibet, insbesondere die Selbstverbrennungen von Nonnen und Mönchen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu Tibet, insbesondere den Selbstverbrennungen von Nonnen und Mönchen

121

2013/C 131E/16

Bahrain
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu Bahrain

125

2013/C 131E/17

Der Fall von Rafah Nached in Syrien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu dem Fall von Rafah Nashed in Syrien

129

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 25. Oktober 2011

2013/C 131E/18

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2011 – Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter und Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter, und Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst (13991/2011 – C7-0244/2011 – 2011/2131(BUD))

131

2013/C 131E/19

Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (kodifizierter Text) (KOM(2011)0120 – C7-0071/2011 – 2011/0053(COD))

133

P7_TC1-COD(2011)0053Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (Kodifizierter Text) ( 1 )

134

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

138

2013/C 131E/20

Anwendung von Emissionsstufen bei Schmalspurzugmaschinen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG in Bezug auf die Anwendung von Emissionsstufen bei Schmalspurzugmaschinen (KOM(2011)0001 – C7-0018/2011 – 2011/0002(COD))

139

P7_TC1-COD(2011)0002Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG in Bezug auf die Anwendung von Emissionsstufen bei Schmalspurzugmaschinen

140

2013/C 131E/21

Gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Motoren ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Motoren (KOM(2010)0362 – C7-0171/2010 – 2010/0195(COD))

140

P7_TC1-COD(2010)0195Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Motoren

141

 

Mittwoch, 26. Oktober 2011

2013/C 131E/22

Standpunkt des Parlaments zu dem vom Rat geänderten Entwurf des Haushaltsplans 2012
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 in der vom Rat geänderten Fassung – alle Einzelpläne (13110/2011 – C7-0247/2011 – 2011/2020(BUD)) und den Berichtigungsschreiben Nr. 1/2012 (KOM(2011)0372) und 2/2012 (KOM(2011)0576) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012

142

2013/C 131E/23

Abschluss und vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (11114/2011 – C7-0184/2011 – 2011/0033(NLE))

155

2013/C 131E/24

Abkommen Vereinigte Staaten/EG über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung der Satellitennavigationssysteme GALILEO und GPS ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (11117/2011 – C7-0185/2011 – 2011/0054(NLE))

156

2013/C 131E/25

Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung) (KOM(2010)0784 – C7-0030/2011 – 2010/0387(CNS))

156

2013/C 131E/26

Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union (KOM(2010)0815 – C7-0016/2011 – 2010/0395(COD))

158

 

Donnerstag, 27. Oktober 2011

2013/C 131E/27

Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie Kinderpornografie ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (KOM(2010)0094 – C7-0088/2010 – 2010/0064(COD))

270

P7_TC1-COD(2010)0064Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Oktober 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates

271

ANHANG

271

2013/C 131E/28

Anerkennung und Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (KOM(2009)0551 – C7-0250/2009 – 2009/0164(COD))

271

P7_TC1-COD(2009)0164Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Oktober 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung)

272

ANHANG

273

2013/C 131E/29

Abkommen EU - Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service (09825/2011 – C7-0304/2011 – 2011/0126(NLE))

274

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2011-2012 Sitzungen vom 25. bis 27. Oktober 2011 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 48 E vom 18.2.2012 veröffentlicht. Die am 25. Oktober 2011 angenommenen Texte betreffend die Entlastungen für das Haushaltsjahr 2009 sind im ABl. L 313 vom 26.11.2011 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 25. Oktober 2011

8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/1


Dienstag, 25. Oktober 2011
Alternative Streitbeilegung in Zivil-, Handels- und Familiensachen

P7_TA(2011)0449

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu alternativer Streitbeilegung in Zivil-, Handels- und Familiensachen (2011/2117(INI))

2013/C 131 E/01

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sowie auf Artikel 67 und Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Konsultationspapier der Kommission mit dem Titel „Gebrauch alternativer Streitbeilegungsverfahren in Bezug auf Handelsgeschäfte und -praktiken in der Europäischen Union“ vom 18. Januar 2011 und das im April 2011 veröffentlichte Dokument mit dem Titel „Zusammenfassung der eingegangenen Antworten“,

unter Hinweis auf das Konsultationspapier der Kommission mit dem Titel „Alternative Streitbeilegungsverfahren im Bereich der Finanzdienstleistungen“ vom 11. Dezember 2008 und das Dokument mit dem Titel „Zusammenfassung der Antworten auf die öffentliche Konsultation zu alternativen Streitbeilegungsverfahren im Bereich der Finanzdienstleistungen“ vom 14. September 2009,

unter Hinweis auf das Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht vom 19. April 2002 (KOM(2002)0196),

unter Hinweis auf die Empfehlungen der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (1), und vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘ “ vom 13. April 2011 (KOM(2011)0206),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 25. Mai 2000 über ein gemeinschaftsweites Netz einzelstaatlicher Einrichtungen für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten (3) und auf das am 16. Oktober 2001 ins Leben gerufene Europäische Netz für außergerichtliche Streitbeilegung (EEJ-Net),

unter Hinweis auf die Vereinbarung über ein grenzübergreifendes außergerichtliches Netz zur Behandlung von Beschwerden für Finanzdienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum vom 30. März 1998 und auf FIN-NET,

unter Hinweis auf die Entscheidung des Rates 2001/470/EG vom 28. Mai 2001 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (4),

unter Hinweis auf den Europäische Verhaltenskodex für Mediatoren (nachfolgend „Verhaltenskodex“) von 2004,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (5),

unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „The Cost of Non ADR – Surveying and Showing the Actual Costs of Intra-Community Commercial Litigation“ des ADR-Zentrums Rom (Italien) vom 9. Juni 2010,

unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Europäischen Unternehmenstestpanels (EBTP) zu „Alternativen Verfahren der Streitbeilegung“ für den Zeitraum vom 17. Dezember 2010 bis 17. Januar 2011,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2003 zum Grünbuch der Kommission über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht (6),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 19. Juni 2007 auf der Grundlage des Berichts des Untersuchungsausschusses zur Krise der „Equitable Life Assurance Society“ (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger – das Programm von Stockholm (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zu Wirtschaftslenkung und Partnerschaft im Binnenmarkt (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. September 2011 zu der Umsetzung der Richtlinie über Mediation in den Mitgliedstaaten, ihrem Einfluss auf die Mediation und ihrer Inanspruchnahme durch die Gerichte (10),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0343/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Zugang zu den Gerichten ein Grundrecht ist,

B.

in der Erwägung, dass ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wie er in den Verträgen verankert ist, die Bedürfnisse der Bürger und der Unternehmen erfüllen muss, zum Beispiel durch die Schaffung einfacherer und eindeutigerer Verfahren bei gleichzeitiger Erleichterung des Zugangs zu den Gerichten,

C.

in der Erwägung, dass Gerichtsverfahren und alternative Streitbeilegung eng miteinander verbundene Ziele verfolgen und eine rasche Wiederherstellung des Rechtsfriedens zwischen den streitenden Parteien, eine angemessene Verteidigung des materiellen subjektiven Rechts und eine Streitschlichtung zwischen den Parteien gewährleisten sollen,

D.

in der Erwägung, dass die alternative Streitbeilegung, die den Parteien hilft, traditionelle Gerichtsverfahren zu umgehen, eine schnelle und kostengünstige Alternative zu gerichtlichen Verfahren darstellt,

E.

in der Erwägung, dass alternative Verfahren der Streitbeilegung Mechanismen zur außergerichtlichen Streitbeilegung sind, die Verbrauchern und Gewerbetreibenden helfen, mit Hilfe eines Dritten (Mediator, Schiedsrichter) Konflikte zu lösen;

F.

in der Erwägung, dass in vielen Ländern den öffentlichen Instanzen – einschließlich Bürgerbeauftragten und Regulierungsbehörden – eine wichtige Rolle bei der Förderung der Beilegung von Streitigkeiten zukommt,

G.

in der Erwägung, dass durch eine Stärkung des Vertrauens der Bürger in den Binnenmarkt das Vertrauen in die Durchsetzung von Rechten bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten einen Beitrag zur Ankurbelung der EU-Wirtschaft leisten kann,

H.

in der Erwägung, dass EU-Bürger in Europa nur über geringe und unklare Kenntnisse über Verfahren der alternativen Streitbeilegung verfügen und nur ein kleiner Anteil der Bürger weiß, wie ein Anspruch vor einer Einrichtung eines alternativen Streitbeilegungsmechanismus geltend zu machen ist;

I.

in der Erwägung, dass es wichtig ist, alternative Streitbeilegungsmechanismen besser bekannt zu machen und die Verbraucher und Gewerbetreibenden stärker zu motivieren, darauf als Alternative zu Gerichtsverfahren zurückzugreifen, damit eine konfrontative Herangehensweise vermieden und die Aussicht auf eine Situation zum beiderseitigen Vorteil ermöglicht werden können;

J.

in der Erwägung, dass ein ausgewogenes Konzept angestrebt werden muss, das sowohl der Flexibilität der Systeme alternativer Streitbeilegung als auch der Notwendigkeit, Verbraucherschutz und gerechte Verfahren zu gewährleisten, Rechnung trägt,

K.

in der Erwägung, dass das Parlament wiederholt weitere Anstrengungen zum Ausbau der alternativen Streitbeilegung gefordert hat, in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 6. April 2011 zu Wirtschaftslenkung und Partnerschaft im Binnenmarkt die Kommission aufgefordert hat, bis Ende 2011 einen Legislativvorschlag über die Nutzung alternativer Verfahren zur Streitbeilegung in der EU vorzulegen,

L.

in der Erwägung, dass die Kommission einen Legislativvorschlag zu alternativen Verfahren der Streitbeilegung als strategische Initiative in ihr Arbeitsprogramm für 2011 und in ihre Mitteilung zur Binnenmarktakte vom 13. April 2011 als einen der zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Stärkung des Vertrauens mit dem Ziel der Stärkung der Verbraucherrechte aufgenommen hat,

M.

in der Erwägung, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG am 21. Mai 2011 abgelaufen ist,

Horizontaler Ansatz in Bezug auf alternative Streitbeilegungsverfahren

1.

begrüßt die unlängst durchgeführte Konsultation der Kommission zu alternativen Streitbeilegungsverfahren, die sich trotz ihres breit gefassten Titels ausschließlich auf Verbrauchergeschäfte richtet;

2.

vertritt jedoch die Auffassung, dass die alternative Streitbeilegung Bestandteil einer allgemeinen sektorübergreifenden Agenda „Justiz für Wachstum“ ist; ist der Ansicht, dass der Ansatz in Bezug auf alternative Streitbeilegungsverfahren über Verbraucherrechtsstreitigkeiten hinausgehen und auch zivil- und handelsrechtliche Geschäfte zwischen Unternehmen – unabhängig davon, ob es sich dabei um öffentliche oder private Unternehmen handelt –, Familienrechtsstreitigkeiten, Verleumdungsfälle und andere Streitfälle, die von öffentlichem Interesse sind oder bei denen die Rechtsstellung der streitenden Parteien unterschiedlich ist, mit einschließen sollte;

3.

begrüßt, dass mit der Richtlinie 2008/52/EG einige Standards für die Mediation harmonisiert wurden; betont, dass in allen Bereichen der alternativen Streitbeilegung gemeinsame Begriffe definiert und Verfahrensgarantien aufrechterhalten werden müssen; hält es für notwendig, die Empfehlungen der Kommission von 1998 und 2001 und den Verhaltenskodex zu überarbeiten;

4.

ist der Ansicht, dass die Selbstkontrolle zwar nicht an Bedeutung verliert, aber legislative Maßnahmen mit Mindeststandards, die die Grundlage alternativer Streitbeilegungsmechanismen bilden, erforderlich sind, damit innerhalb der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ein Rahmen für alternative Streitbeilegung geschaffen wird, wie das Beispiel der Richtlinie 2008/52/EG zeigt; betont, dass in jedem Rahmen sorgfältig darauf geachtet werden sollte, die Vielfalt im Bereich alternativer Streitbeilegung nicht zu begrenzen, da es keine auf alle Fälle zugeschnittene Lösung gibt, die den vielfältigen Problemen gerecht werden kann, die sich in unterschiedlichen Rechtsbereichen stellen;

5.

betont, dass ein besseres Verständnis der vielen unterschiedlichen Arten von Mechanismen und Verfahren (einschließlich der Tätigkeit öffentlicher Instanzen wie Bürgerbeauftragte), die oft gemeinsam als alternative Streitbeilegung bezeichnet werden, nötig ist; vertritt die Ansicht, dass es zwar viele Gemeinsamkeiten hinsichtlich der Verhandlungstechniken und Streitbeilegung gibt, die bei Mechanismen alternativer Streitbeilegung im allgemeinen anzutreffen sind, Struktur und Aufbau alternativer Streitbeilegung sich jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden;

6.

vertritt die Auffassung, dass die legislativen Maßnahmen auf EU-Ebene die Anwendung alternativer Streitbeilegungsmechanismen vereinfachen und natürliche und juristische Personen dazu ermuntern werden, verstärkt auf diese zurückzugreifen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Streitsachen, da sich die gerichtlichen Verfahren zur Beilegung dieser Streitsachen immer komplexer gestalten, mit immer höheren Kosten verbunden sind und sich immer mehr in die Länge ziehen;

7.

fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, bis Ende 2011 einen Legislativvorschlag über die Nutzung alternativer Verfahren zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten in der Union vorzulegen, und unterstreicht die Bedeutung einer möglichst baldigen Annahme dieses Vorschlags;

Gemeinsame Standards für alternative Streitbeilegungsverfahren

8.

vertritt die Auffassung, dass Standards alternativer Streitbeilegungsverfahren Folgendes umfassen sollten: Einhaltung/Vereinbarung von Verfahren der alternativen Streitbeilegung; Unabhängigkeit, Transparenz, Wirksamkeit, Lauterkeit, Unparteilichkeit und Vertraulichkeit; Auswirkungen auf die Verjährungsfristen; Durchsetzbarkeit von Einigungen aufgrund einer ADR; Festlegung Dritter;

9.

vertritt die Ansicht, dass Einrichtungen alternativer Streitbeilegung von unabhängigen Gutachtern regelmäßig überwacht und bewertet werden sollten;

10.

lehnt – um den Zugang zu den Gerichten nicht zu beeinträchtigen – jede massenweise Einführung eines obligatorischen Mechanismus alternativer Streitbeilegung auf EU-Ebene ab; schlägt jedoch vor, dass ein obligatorisches System des Hinweises an die Parteien, die Möglichkeiten alternativer Streitbeilegung in Betracht zu ziehen, geprüft werden könnte;

11.

verweist auf die in Italien übliche „paritätische Schlichtung“ als Beispiel für ein bewährtes Verfahren, das sich auf ein von dem Unternehmen und den Verbrauchervereinigungen vereinbartes und unterzeichnetes Protokoll stützt, wonach das Unternehmen verpflichtet ist, vorab seine Zustimmung zur alternativen Streitbeilegung als Mittel zur Beilegung aller Streitigkeiten zu geben, die in dem von dem Protokoll abgedeckten Bereich auftreten;

12.

betont, dass eine Klausel zu alternativer Streitbeilegung nicht den Zugang zu den Gerichten behindern sollte, vor allem auf Seiten der schwächeren Partei, bei der es sich unter bestimmten Umständen auch um ein KMU handeln kann, und vertritt in diesem Sinne die Ansicht, dass Entscheidungen alternativer Streitbeilegung nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Beteiligten bindend sein können;

13.

vertritt die Auffassung, dass eine Verpflichtung zur Offenlegung der Umstände, die die Unabhängigkeit des Dritten beeinträchtigen oder zu einem Interessenkonflikt führen, und eine Pflicht, allen Parteien gleichermaßen zu dienen, wie im Verhaltenskodex festgelegt, für die alternative Streitbeilegung generell gelten sollte;

14.

fordert, wie im Verhaltenskodex enthalten, eine Verpflichtung der Beteiligten und gegebenenfalls eines Dritten, Informationen in Bezug auf die alternative Streitbeilegung vertraulich zu behandeln; zieht gegebenenfalls auch weiter reichende Maßnahmen in Betracht wie zum Beispiel die Einführung des Berufsgeheimnisses parallel zu den Bestimmungen in Artikel 7 der Richtlinie 2008/52/EG;

15.

stellt jedoch fest, dass die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten zwar wichtig ist, gleichzeitig aber eine gewisse Transparenz im Prozess der alternativen Streitbeilegung gewährleistet sein sollte, die es den Mitgliedstaaten und den Einrichtungen alternativer Streitbeilegung ermöglicht, bewährte Verfahren zu ermitteln und auszutauschen, und die unabhängigen Regulierungsbehörden die Möglichkeit gibt, das Verfahren zu prüfen, wenn diesbezüglich Beschwerden vorgebracht werden;

16.

vertritt die Auffassung, dass nicht nur die Mediation, sondern die alternative Streitbeilegung generell (Artikel 8 der Richtlinie 2008/52/EG) Auswirkung auf Verjährungsfristen haben sollte; verweist auf das Risiko aufgrund der vielen Formen alternativer Streitbeilegung sowie auf die Gefahr einer missbräuchlichen Verschleppung von Gerichtsverfahren; stellt fest, dass in der Machbarkeitsstudie zum europäischen Vertragsrecht (11) eine Aussetzung der Verjährungsfrist im Falle von Schieds- und Mediationsverfahren sowie in einigen anderen Situationen alternativer Streitbeilegung vorgesehen ist; fordert die Kommission auf, die entsprechenden Arbeiten fortzusetzen;

17.

ist überzeugt, dass eine zügige und kostengünstige Durchsetzung von Einigungen aufgrund alternativer Streitbeilegung – auch grenzüberschreitend – unerlässlich ist; fordert diesbezügliche legislative Maßnahmen;

18.

erinnert daran, dass eine spezielle Ausbildung neutraler Dritter von wesentlicher Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, Daten zur erforderlichen Art und zum erforderlichen Umfang der Ausbildung zusammenzustellen und die Sektoren bei der Entwicklung von Ausbildungs- und Qualitätskontrollprogrammen zu unterstützen;

Alternative Streitbeilegung in verschiedenen Bereichen

19.

unterstützt die Kommission darin, die Nutzung alternativer Verfahren zur leicht zugänglichen, schnellen, wirksamen und kostengünstigen Streitbeilegung zu fördern, die die Schaffung und die Festigung hochwertiger und auf Vertrauen basierender Handels-, Wirtschafts-, sozialer und nachbarschaftlicher Beziehungen – in einer Situation zum beiderseitigen Vorteil, die gegenüber derzeitiger gerichtlicher Praxis beiden Seiten zugute kommt – ermöglichen und zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz beitragen können;

20.

betont, dass es zwar derzeit zahlreiche wirksam funktionierende Systeme alternativer Streitbeilegung in Europa gibt, eines der Haupthindernisse, Mechanismen alternativer Streitbeilegung in der EU zu nutzen, aber die fehlende gleichmäßige Entwicklung dieser Systeme im gesamten EU-Raum, sowohl in räumlicher als auch sektoraler Hinsicht, ist; schlägt daher vor, die derzeitigen Lücken hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs der alternativen Streitbeilegung in Europa schnell zu schließen; bedauert die erheblichen sektoralen Lücken, die in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten weiterhin bestehen; unterstützt gleichzeitig die Verbesserung der sektoralen Abdeckung durch die Einbeziehung von Akteuren, die Kenntnis über die Funktionsmechanismen des Sektors besitzen; legt den Mitgliedstaaten nahe, die Schaffung zentraler Anlaufstellen pro Sektor zur Information darüber, wie Verfahren alternativer Streitbeilegung eingeleitet werden können, in Betracht zu ziehen;

21.

erinnert daran, dass alternative Streitbeilegung von besonderer Bedeutung für KMU ist; fordert die Kommission erneut auf, Synergien zwischen alternativer Streitbeilegung und einem Instrument im EU-Vertragsrecht zu prüfen; würde darüber hinaus Hinweise zu Klauseln zu alternativer Streitbeilegung in Musterverträgen begrüßen;

22.

würdigt die Leistungen von FIN-NET, ECC-NET und SOLVIT, hält jedoch hinsichtlich der Informationen an die Parteien und der Finanzierung weitere Verbesserungen für möglich; fordert die Kommission auf, die Handlungsfähigkeit bestehender Einrichtungen wie diese, die ihre Effektivität und ihren Wert unter Beweis stellen konnten, zu fördern, zu stärken und zu verbessern;

23.

erkennt ein großes Potenzial für Online-Verfahren alternativer Streitbeilegung, insbesondere bei kleineren Forderungen; stellt fest, dass im Internet Verfahren alternativer Streitbeilegung neben anderen vorhanden sind, die Streitigkeiten verhindern oder deren Beilegung erleichtern sollen; betont, dass bei der Online-Durchführung traditioneller Verfahren alternativer Streitbeilegung die Verfahrensstandards nicht herabgesetzt werden dürfen und dass Fragen wie die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen ebenfalls gelöst werden sollten; hält Online-Gütesiegel-Systeme für besonders sinnvoll; verweist auf die Arbeit der UNCITRAL-Arbeitsgruppe zur Online-Streitbeilegung für Geschäfte zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmern und Verbrauchern (12);

24.

ist der Meinung, dass eine „Hierarchie“ der Streitbeilegung – zunächst ein internes Beschwerdesystem, dann alternative Streitbeilegung und nur als letzter Ausweg ein Gerichtsverfahren – Zeit und Kosten sparen wird; fordert die Kommission auf, die Sektoren bei der Förderung derartiger Systeme zu unterstützen;

25.

unterstreicht die maßgebliche Rolle bestimmter Arten alternativer Streitbeilegung bei Familienrechtsstreitigkeiten, bei denen sie möglicherweise seelischen Schaden verringert, den Parteien dabei helfen kann, wieder ins Gespräch zu kommen, und somit insbesondere dazu beiträgt, den Schutz von Kindern zu sichern; erkennt Potenziale für grenzüberschreitende alternative Streitbeilegung vor allem aufgrund ihrer Flexibilität; verweist außerdem auf die Arbeit der Mediatorin des Europäischen Parlaments für grenzüberschreitende elterliche Kindesentführungen;

26.

teilt die Auffassung der Kommission, dass für einen angemessenen Zugang zur Entschädigung innerhalb des Binnenmarkts sowohl die Möglichkeit eines einfachen Rückgriffs auf alternative Streitbeilegung als auch ein wirksames System des kollektiven Rechtsschutzes es erforderlich sind, wobei beide einander ergänzen und sich nicht gegenseitig ausschließen;

27.

erkennt Potenziale für alternative Streitbeilegung im Rahmen der laufenden Diskussion über den kollektiven Rechtsschutz, da die Inanspruchnahme alternativer Streitbeilegung ein wirksames Mittel für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, das Gerichtsverfahren vermeidet, darstellt;

28.

hält alternative Streitbeilegung auf EU-Ebene im Bereich der Pressefreiheit und der Persönlichkeitsrechte für notwendig, da besonders in Fällen von Verleumdung und Verletzung der Persönlichkeitsrechte vor allem in bestimmten Mitgliedstaaten die Kosten eines Gerichtsverfahrens ruinös sein können und da die alternative Streitbeilegung dazu beitragen könnte, die derzeitige Lage zu verbessern;

Alternative Streitbeilegung als Mittel zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten

29.

unterstreicht die Notwendigkeit, europäischen Verbrauchern Zugang zu Systemen alternativer Streitbeilegung für grenzüberschreitende und innerstaatliche Rechtsstreitigkeiten zu gewährleisten, insbesondere auf dem in der EU stark wachsenden Online-Markt; weist darauf hin, dass die Anwendung von Verfahren alternativer Streitbeilegung ein höheres Verbraucherschutzniveau und ein größeres Vertrauen der Verbraucher in den Markt, die Unternehmen und die ihre Rechte verteidigenden Behörden schafft, indem sie deren Attraktivität erhöht, und der internationale Handel und die Zunahme des Wohlstands aller Marktteilnehmer im EU-Binnenmarkt gefördert werden;

30.

fordert ein wirksames System für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten, das in der gesamten Europäischen Union gilt;

31.

schlägt der Kommission vor, in ihren zukünftigen Legislativvorschlag über die Nutzung alternativer Streitbeilegung für Verbraucher in der Europäischen Union die im Folgenden aufgeführten Leitprinzipien zu übernehmen, die von den in Europa geschaffenen Systemen alternativer Streitbeilegung einzuhalten sind:

Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vielfalt: durch die Ernennung von Mediatoren sollen mögliche Interessenkonflikte verhindert werden; die Unparteilichkeit des Ergebnisses kann sich mit Erfolg auf den Grundsatz einer paritätischen Mitwirkung von Vertretern der Verbraucherverbände und der Unternehmerorganisationen stützen;

Fachkompetenz: die zuständigen Fachleute müssen die für die Ausübung der Funktion erforderlichen fachlichen Fähigkeiten, Qualifikationen und Erfahrungen besitzen und müssen unparteilich, unabhängig und kompetent sein;

Wirksamkeit und Schnelligkeit: die Mediatoren müssen über ausreichende Mittel verfügen (ausreichende personelle, materielle und finanzielle Ressourcen) und in der Lage sein, den Zeitraum zwischen Befassung und Entscheidung kurz zu halten;

gleiche Bedingungen für Verbraucher und Unternehmen – sowohl in Bezug auf Information als auch konzeptionell und verfahrenstechnisch – und gegenseitiger Austausch, das heißt, dass beiden Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, ihren Standpunkt zu äußern und die Stellungnahmen und das Vorbringen der anderen Partei zur Kenntnis zu nehmen;

Finanzierung: die Frage der Kosten alternativer Streitbeilegung sollte gelöst werden, um für die Parteien die Attraktivität eines solchen Verfahrens zu gewährleisten; in diesem Sinne sollte es sich um ein im Erfolgsfall völlig unentgeltliches oder mit nur geringfügigen Kosten für den Verbraucher verbundenes System handeln;

Wahlfreiheit und Außergerichtlichkeit: alternative Streitbeilegung muss während des gesamten Prozesses auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit und der Wahlfreiheit der Parteien beruhen, der es ihnen jederzeit ermöglicht, ihre Streitigkeiten vor einem Gericht auszutragen; gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass ein ernsthaftes Bemühen um eine erfolgreiche Schlichtung besteht; die Verfahren dürfen keinesfalls ein obligatorischer erster Schritt vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens sein, und die daraus hervorgehenden Entscheidungen dürfen nur dann verbindlichen Charakter haben, wenn die Parteien im Vorfeld darüber in Kenntnis gesetzt wurden und ausdrücklich zugestimmt haben; das Anrufen eines Gerichts bleibt dabei trotz einer solchen Entscheidung weiterhin möglich;

Verhältnismäßigkeit der Verfahren, Entscheidungen und Kosten, um zu vermeiden, dass deren Auswirkungen über den Gegenstand und den Zweck des Streits hinausgehen; die anfallenden Kosten müssen verhältnismäßig zum entstandenen Schaden sein;

Transparenz: zusätzlich zur Bereitstellung allgemeiner Informationen (Art der Rechtsstreitigkeiten, Befassungsvorschriften, Modalitäten der Entscheidungsfindung usw.) ist jede als Mediator tätige Person verpflichtet, einen Jahresbericht vorzulegen;

32.

fordert die Kommission auf, mit Blick auf grenzüberschreitende Verbraucherrechtsstreitigkeiten Koordinierung vorzusehen, um den Zugang zu den einzelstaatlichen und von Unternehmen getragenen alternativen Streitbeilegungsmechanismen und deren Koordinierung zu erleichtern;

33.

fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Verbraucherrechtsstreitigkeiten im elektronischen Geschäftsverkehr die schnelle Schaffung einer mehrsprachigen Plattform vorzusehen, über die die Verbraucher ihre Streitfälle vollständig online beilegen können; diese Plattform muss Qualitätsstandards entsprechen und auf in den Mitgliedstaaten bestehenden alternativen Streitbeilegungsmechanismen aufbauen;

34.

ist der Ansicht, dass die Aufgabe der Information der Verbraucher in der gemeinsamen Verantwortung öffentlicher Stellen, von Informations- und Beratungsnetzwerken, Regulierungsstellen und Verbraucherorganisationen liegt, und empfiehlt, dass sie auf ihrer jeweiligen Ebene Sensibilisierungskampagnen und Pilotprojekte zu diesem Thema durchführen;

35.

kritisiert die Unübersichtlichkeit der aktuellen Datenbank der Kommission zur alternativen Streitbeilegung; schlägt der Kommission die Einrichtung eines mehrsprachigen europäischen Portals zur alternativen Streitbeilegung im Internet vor, das auf bestehenden Datenbanken und Netzwerken aufbaut, wo sich jeder Verbraucher über Funktionsweise und Inhalte alternativer Streitbeilegung sowie über seine Rechte und Pflichten informieren kann; betont, dass im Sinne des Verbrauchers insbesondere auf Benutzerfreundlichkeit und Klarheit des Onlineportals Wert gelegt werden muss;

36.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben müssen, alle relevanten Online-Informationen über die alternative Streitbeilegung mit Hilfe von zugänglichen und benutzerfreundlichen Online-Übersetzungsmaschinen angemessen übersetzen zu lassen, damit sie die gewünschten Informationen in ihrer Muttersprache lesen können;

37.

unterstreicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die Verbraucher für Bestehen und Nutzen alternativer Streitbeilegung zu sensibilisieren, bevor es zu einem Verbraucherrechtsstreit kommt; betont nachdrücklich die Notwendigkeit, das Verantwortungsbewusstsein von Unternehmen und Unternehmensverbänden in dieser Hinsicht zu stärken; ist der Ansicht, dass Unternehmen und Unternehmensverbände verpflichtet sind, Verbraucher über verfügbare alternative Streitbeilegungsmechanismen zu informieren; schlägt vor, dass diese „Vorabinformation“ einen Hinweis in allen Vertragsdokumenten, die von Fachleuten ausgearbeitet werden, umfassen sollte, in dem auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von alternativer Streitbeilegung unter Angabe der Kontaktdaten und Modalitäten für die Nutzung der einschlägigen alternativen Streitbeilegungsmechanismen verwiesen wird; weist aber darauf hin, dass dies nicht mit Zusatzkosten und bürokratischem Aufwand verbunden sein sollte;

38.

empfiehlt, als möglichen Anreiz für Unternehmen ein europäisches Gütesiegel für die Mediation in Verbraucherrechtsstreitigkeiten zu schaffen, das mit Leitlinien zu vorbildlichen Verfahren gekoppelt sein könnte und das den Verbrauchern ermöglichen würde, schnell die Unternehmen zu erkennen, die in Mechanismen alternativer Streitbeilegung eingebunden sind; ist der Ansicht, dass zu diesem Vorschlag zunächst eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden sollte; betont, dass die Kommission sicherstellen sollte, dass das Siegel ordnungsgemäß verwendet und durchgesetzt wird;

Weiteres Vorgehen

39.

stellt fest, dass allgemeine Informationen über Rechte und deren Durchsetzung sowie konkrete Informationen über Mechanismen alternativer Streitbeilegung, einschließlich ihres Vorhandenseins, ihrer Funktionsweise und ihres Orts, verbessert werden müssen; vertritt die Ansicht, dass in Informationsprogrammen auch auf die wichtigsten Vorteile der Wahl alternativer Streitbeilegung hingewiesen werden sollte, wie Kosten im Vergleich zu Gerichtsverfahren, Erfolgsraten und die zeitsparende Abwicklung im Vergleich zu einer gerichtlichen Streitbeilegung; vertritt die Ansicht, dass solche Programme sich besonders an Bürger und KMU richten sollten; ist der Auffassung, dass alternative Streitbeilegung am wirkungsvollsten in einem bürgernahen Netz und auf der Grundlage gemeinsamer Arbeiten mit den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden kann;

40.

fordert die Kommission gleichzeitig auf, unverzüglich dafür zu sorgen, dass die bereits existierenden legislativen Instrumente, wie die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen sowie die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, Verbrauchern und Unternehmern besser bekannt gemacht werden; schlägt vor, dazu die staatlichen Behörden, die Gerichte, die Anwalts- und Handelskammern, Verbraucherzentralen, Rechtsschutzversicherer und weitere zuständige Organisationen in eine umfassende Informationskampagne mit einzubeziehen; fordert finanzielle Unterstützung für entsprechende europaweite und nationale Kampagnen;

41.

stellt fest, dass die Inanspruchnahme der Gerichte für geringfügige Forderungen in einigen Mitgliedstaaten äußerst gering bleibt und dass mehr in Sachen Rechtssicherheit, Sprachbarrieren und Verfahrenstransparenz getan werden muss; fordert die Kommission auf, bei der Formulierung ihres Legislativvorschlags über die Nutzung alternativer Verfahren zur Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten in der EU diesen Rechtsorganen besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

42.

stellt fest, dass die vermittelnde Natur alternativer Streitbeilegung bedeutet, dass die Beilegung eher als Ergebnis zum beiderseitigen Vorteil wahrgenommen wird; weist darauf hin, dass die Beachtung von Entscheidungen, die mittels alternativer Streitbeilegung erreicht werden, im allgemeinen hoch ist; vertritt deshalb die Ansicht, dass neben den öffentlichen Informationen zur alternativen Streitbeilegung auch aktuelle Statistiken veröffentlicht werden sollten, die dies belegen;

43.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Informationskampagnen zur Aufklärung und Sensibilisierung sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmen in Bezug auf die Vorteile dieser Verfahren durchzuführen;

44.

vertritt die Ansicht, dass die Informationskampagnen zur alternativen Streitbeilegung in Zusammenarbeit mit Handelskammern, Verbraucherverbänden und Ämtern für fairen Handel (oder entsprechenden Einrichtungen) durchgeführt werden sollten, um eine gut koordinierte und wirksame Kampagne zu gewährleisten;

45.

ist der Ansicht, dass die Aufgabe der Information der Gewerbetreibenden in der gemeinsamen Verantwortung öffentlicher Stellen und berufsständischer Organisationen liegt, und empfiehlt, dass sie auf ihrer jeweiligen Ebene Sensibilisierungskampagnen und Pilotprojekte zu diesem Thema durchführen;

46.

weist darauf hin, dass eines der Haupthindernisse, Mechanismen alternativer Streitbeilegung zu nutzen, die Zurückhaltung der Unternehmen ist, sich in diesen Mechanismen zu engagieren; schlägt vor, die Handelskammern und Dachorganisationen auf einzelstaatlicher Ebene und auf EU-Ebene sowie andere Berufsorganisationen zu verpflichten, die Unternehmen auf das Bestehen alternativer Streitbeilegung aufmerksam zu machen und sie über den potenziellen Nutzen ihrer Inanspruchnahme, insbesondere die Möglichkeit, Rechtsstreitigkeiten im Vorfeld zu vermeiden, über das damit verbundene Image des Unternehmens und über die Chancen zu informieren, die diese Verfahren im Gegensatz zu einem Schiedsspruch oder einem Gerichtsurteil hinsichtlich der Wiederherstellung vertrauensvoller Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien bieten;

47.

fordert die Kommission auf, auf der Basis der erhobenen Daten und einer soliden Folgenabschätzung – im Einklang mit den Regeln für eine bessere Rechtsetzung – die Schaffung von Mindeststandards alternativer Streitbeilegung sektorübergreifend zu prüfen und gleichzeitig vorhandene Systeme weiter auszubauen sowie die Mitgliedstaaten und die betroffenen Sektoren anzuhalten, die entsprechenden Finanzmittel aufzustocken, da alternative Streitbeilegung den Parteien zwar eine kostengünstige Alternative bieten soll, aber nicht als „Billig-Justiz“ gelten darf;

*

* *

48.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.

(2)  ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 56.

(3)  ABl. C 155 vom 6.6.2000, S. 1.

(4)  ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

(5)  ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3.

(6)  ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 256.

(7)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 110.

(8)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 12.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0144.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0361.

(11)  http://ec.europa.eu/justice/policies/consumer/docs/explanatory_note_results_feasibility_study_05_2011_en.pdf.

(12)  Siehe http://www.uncitral.org/uncitral/commission/working_groups/3Online_Dispute_Resolution.html.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/9


Dienstag, 25. Oktober 2011
Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen

P7_TA(2011)0453

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 (2010/2272(INI))

2013/C 131 E/02

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD der Vereinten Nationen), die gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft am 21. Januar 2011 in Kraft getreten ist (1),

unter Hinweis auf die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (2),

gestützt auf die Artikel 2, 10, 19 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (3),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (KOM(2008)0426) und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 2. April 2009 (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates 98/376/EG vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010„Eine Digitale Agenda für Europa“ (KOM(2010)0245),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Mai 2000„Auf dem Weg zu einem Europa ohne Hindernisse für Menschen mit Behinderungen“ (KOM(2000)0284),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. September 2001„eEurope 2002: Zugang zu öffentlichen Webseiten und deren Inhalten“ (KOM(2001)0529),

unter Hinweis auf die ‚Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF)’ der Weltgesundheitsorganisation vom 22. Mai 2001 (Resolution der Weltgesundheitsversammlung (WHA)54.21),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. November 2003„Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein Europäischer Aktionsplan“ (KOM(2003)0650),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Januar 2003„Auf dem Weg zu einem rechtsverbindlichen Instrument der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen“ (KOM(2003)0016),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. März 2005„Grünbuch: Angesichts des demografischen Wandels: eine neue Solidarität zwischen den Generationen“ (KOM(2005)0094),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2007„Situation von Menschen mit Behinderungen in der Europäischen Union: Europäischer Aktionsplan 2008-2009“ (KOM(2007)0738),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010„Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“(KOM (2010)0758),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. November 2010„Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ (KOM(2010)0636),

unter Hinweis auf das Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („das Fakultativprotokoll“),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 zu dem Thema „Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt – Überwindung der Krise und Vorbereitung der Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010“,

unter Hinweis auf die Petition 1454/2010 von Urszula Weber-Król,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (KOM(2011)0166),

unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C 13/05 betreffend Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Definition des Begriffs „Behinderung“) vom 11. Juli 2006,

unter Hinweis auf den Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 1988 zur Zeichensprache für Gehörlose (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 1989 zu Frauen und Behinderung (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. September 1992 zu den Rechten von geistig behinderten Menschen (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 1995 zu den Menschenrechten von Behinderten (10),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 9. Mai 1996 zu den Rechten von autistischen Personen (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 1996 zum Thema „Parkausweis für Behinderte – Rechte von Behinderten“ (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. April 1997 zur Chancengleichheit für Behinderte (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2003 zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem rechtsverbindlichen Instrument der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen“ (14),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Januar 2011 mit dem Titel „Jahreswachstumsbericht: Gesamtkonzept der EU zur Krisenbewältigung nimmt weiter Gestalt an“ (KOM(2011)0011 und den der Mitteilung beigefügten Entwurf eines gemeinsamen Beschäftigungsberichts,

unter Hinweis auf die Entscheidung 2011/308/EU des Rates vom 19. Mai 2011 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zu dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten in der EU (16),

unter Hinweis auf die am 25. März 2010 von den europäischen Sozialpartnern geschlossene Rahmenvereinbarung über integrative Arbeitsmärkte,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Gemeinsame Werte und Prinzipien in den EU-Gesundheitssystemen“ (2006/C 146/01),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2010 zum Thema „Gesundheit und gesundheitliche Chancengleichheit in allen Politikbereichen: Solidarität im Gesundheitswesen“,

unter Hinweis auf Artikel 48 der Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und des Petitionsausschusses (A7-0263/2011),

A.

in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen (sowohl physischer als auch psychosozialer Natur) als vollwertige Bürger gleiche Rechte genießen und Anspruch auf unbestrittene Würde, Gleichbehandlung, selbstständige Lebensführung und uneingeschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben,

B.

in der Erwägung, dass über 80 Millionen Menschen oder etwa 16 % der gesamten Bevölkerung der Europäischen Union mit Behinderungen leben, einschließlich Menschen mit psychischen Erkrankungen und insbesondere mit Autismus, und dass die Arbeitslosenrate unter ihnen mindestens doppelt so hoch ist wie unter Menschen ohne Behinderungen; in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen eine verwundbare Gruppe darstellen, deren Armutsquote 70 % über dem Durchschnitt liegt; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen lediglich etwa 45 % beträgt und dass hochwertige Arbeitsplätze wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleisten und die Selbstentfaltung fördern; in der Erwägung, dass Arbeitslosigkeit das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung erhöht, da mindestens ein Viertel der Bevölkerung einmal im Leben unter psychischen Problemen leidet und dies bei 10 % der Betroffenen zu chronischen psychischen Erkrankungen führen kann, was die Notwendigkeit aktiver und gezielter politischer Maßnahmen zur Bekämpfung dieser fortbestehenden Situation deutlich macht; in der Erwägung, dass das größere Armutsrisiko die Folge eines häufig eingeschränkten Zugangs zu Beschäftigung und Ausbildung, aber auch zur Gesundheitsfürsorge und zu einer angemessenen Betreuung ist,

C.

in der Erwägung, dass die am stärksten ausgegrenzten gesellschaftlichen Gruppen am härtesten von der Krise betroffen sind, und in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen zu den von den Folgen der Finanzkrise in Europa am stärksten betroffenen Gruppen zählen,

D.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss von betroffenen Bürgern regelmäßig auf Lücken bei der Umsetzung des bestehenden Grundsatzes der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen hingewiesen wird,

E.

in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen, die in hohem Maße Unterstützung bedürfen, zu den am stärksten ausgegrenzten Gruppen gehören, und in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen allgemein zu den schwächeren und ausgegrenzten Mitgliedern der Gesellschaft gehören und unter Diskriminierung sowie dem Ausschluss von Bildung, Beschäftigung und sozialem Leben leiden,

F.

in der Erwägung, dass der Erfolg der Strategie Europa 2020, deren Ziel ein intelligentes, nachhaltiges und integratives europäisches Wachstum (auf der Grundlage von Innovation und Forschung) ist, zwingend strukturelle Verbesserungen in den Bereichen Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen voraussetzt,

G.

in der Erwägung, dass diese Zahl in den kommenden Jahren angesichts der unvermeidlichen Umkehrung der Bevölkerungspyramide erheblich steigen wird, da mehr als ein Drittel der über 75-Jährigen Behinderungen haben, die sie in gewissem Maße beeinträchtigen, und über 20 % erheblich beeinträchtigt sind,

H.

in der Erwägung, dass die Europäische Union das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert hat und dieses auch von allen 27 Mitgliedstaaten der EU unterzeichnet und von 17 von ihnen ratifiziert worden ist,

I.

in der Erwägung, dass die Zuständigkeit der Europäischen Union im Bereich des Schutzes vor Diskriminierung aufgrund einer Behinderung gegenwärtig auf Beschäftigung, Beruf und berufliche Bildung beschränkt ist (2000/78/EG), und in der Erwägung, dass das CRPD der Vereinten Nationen ein gemischtes Übereinkommen darstellt, für dessen Umsetzung die Organe und Mitgliedstaaten der EU eine Verpflichtung tragen, und dass die in diesem Bericht enthaltenen Vorschläge und Ansätze in dem bevorstehenden Vorschlag der Kommission für einen europäischen Rechtsakt über die Zugänglichkeit zu berücksichtigen und aufzugreifen sind,

J.

in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen betreffende soziale Maßnahmen oft in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen und demzufolge auf nationalen Traditionen und Überlieferungen, gesellschaftlichen Bräuchen, der ökonomischen Entwicklung sowie auf der für die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen bei der Erreichung von Autonomie und Integration in die Gesellschaft überaus bedeutenden Rolle der Familien und Verbände beruhen,

K.

in der Erwägung, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umfeldbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft und einem Leben in gleicher Würde hindern,

L.

in der Erwägung, dass eine enge Verbindung zwischen Mobilität, Behinderung und sozialer Integration besteht, insbesondere in Bezug auf die freie Kommunikation und den Zugang zur Kommunikation (einschließlich die Brailleschrift und Zeichensprachen sowie andere alternative Kommunikationsformen), Bewegungsfreiheit auf allen Gebieten des Lebens und den Zugang zu Dienstleistungen; ferner in der Erwägung, dass die umfassende Teilhabe an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens gefördert werden muss, und unter Verweis auf die Bedeutung einer Gemeinschaftspolitik in den Bereichen der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der intelligenten Gebäudetechnik und Lösungen auf dem Gebiet der Online-Kommunikation sowie unter Verweis auf die Notwendigkeit, durch die Förderung kompatibler Standards auf dem Binnenmarkt sowie Erleichterungen für ihre Verbreitung die uneingeschränkte Barrierefreiheit zu erreichen,

M.

in der Erwägung, dass der Zugang zu Information (Artikel 11 der Charta der Grundrechte) und Kultur gemäß der Entschließung des Rates vom 6. Mai 2003 über die Zugänglichkeit kultureller Einrichtungen und kultureller Aktivitäten für Menschen mit Behinderungen eine entscheidende Rolle für die geistige Entwicklung der Menschen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, spielt und sich daher unmittelbar auf ihre Beschäftigungschancen auswirkt,

N.

in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf kommunale, eine selbstständige Lebensführung begünstigende Dienstleistungen, auf persönliche Betreuung sowie auf wirtschaftliche und soziale Unabhängigkeit und umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und Arbeitsmarkt haben; in der Erwägung, dass Unterstützungsleistungen, würden sie vergütet, beinahe 50 % des BIP ausmachen würden (Kommission zur Messung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des sozialen Fortschritts, 21. April 2010),

O.

in der Erwägung, dass Zugangsbarrieren bei der Inanspruchnahme des Angebots von Waren und Dienstleistungen wesentliche Hindernisse für Menschen mit Behinderungen bedeuten,

P.

in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen in einigen Mitgliedstaaten und in einigen Branchen aufgrund mangelnder Früherkennung und rechtzeitigen Eingreifens bei Kindern und Schülern mit Behinderungen während ihres gesamten Lebens und insbesondere in der Aus- und Weiterbildung unter Diskriminierung leiden, was ihre künftigen Beschäftigungschancen stark einschränkt,

Q.

in der Erwägung, dass die Quote der Nichtbeteiligung an schulischer Bildung bei Menschen mit Behinderungen 37 % und bei Menschen mit einem gewissen Behinderungsgrad 25 % beträgt, gegenüber 17 % bei Menschen ohne Behinderung,

R.

in der Erwägung, dass in Artikel 24 des im Dezember 2010 von der EU ratifizierten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Ausgrenzung aus dem Bildungssystem aufgrund einer Behinderung untersagt wird und dass integrative Bildung das wirksamste Mittel darstellt, um gegen diskriminierende Haltungen vorzugehen, eine integrative Gesellschaft zu errichten und Bildung für alle zu erreichen,

S.

in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen oft doppelt diskriminiert werden und dass die Regierungen dem entgegenwirken können, indem sie das Instrument des Gender-Mainstreaming in allen relevanten Bereichen der Behindertenpolitik einsetzen,

T.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise eine Herausforderung für die Beschäftigung im Allgemeinen und insbesondere für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen darstellt, da der Anstieg der Arbeitslosenquote bei Menschen mit Behinderungen wesentlich höher ist und da eine zunehmende Befürchtung davor besteht, dass Leistungen aufgrund von Erwerbsunfähigkeit eingesetzt werden, um das Arbeitskräfteangebot zu kontrollieren,

U.

in der Erwägung, dass Familienangehörige von Menschen mit Behinderungen unter den Diskriminierungen mitleiden und dass Maßnahmen zur Unterstützung der Familien im Gegenzug positive Auswirkungen auf die umfassende und gleichberechtigte Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen haben werden,

V.

in der Erwägung, dass der Kommission im Jahr 2007 eine von 1 364 984 Bürgern unterzeichnete Petition vorgelegt wurde, in der der weitreichende Schutz von Menschen mit Behinderungen in allen Politikbereichen der Europäischen Union gefordert wird, und dass die Europäische Kommission diesem legitimen Anliegen bis heute nicht gebührend Rechnung getragen hat,

Ziele

1.

betont, dass das Ziel der Strategie Europa 2020, eine Beschäftigungsquote von 75 % der Erwerbsbevölkerung im Alter von 20 bis 64 Jahren zu erreichen, keinesfalls verwirklicht werden kann, ohne die von Behinderungen betroffene Erwerbsbevölkerung einzubeziehen;

2.

hebt hervor, dass sich finanzielle Aufwendungen und wirtschaftliche Investitionen zugunsten von Menschen mit Behinderungen langfristig für das Wohlergehen aller Menschen und für eine auf dauerhaften Grundlagen beruhende Gesellschaft auszahlen, in der die Menschen unter besseren Bedingungen länger leben und effizienter arbeiten können; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass ungerechtfertigte Kürzungen von Leistungen für Menschen mit Behinderungen oder von Projekten zur Förderung ihrer sozialen Eingliederung im Rahmen von Sparmaßnahmen der öffentlichen Haushalte nicht hinnehmbar sind, da bestimmte unveräußerliche Grundrechte von Menschen mit Behinderungen durch diese Kürzungen nicht mehr sichergestellt würden; weist darauf hin, dass die Investitionen in diesen Bereichen sogar deutlich erhöht werden sollten; verweist erneut darauf, dass alle Gesundheitssysteme der Europäischen Union auf den grundlegenden Werten der Universalität, des Zugangs zu einer Gesundheitsversorgung von guter Qualität und der Solidarität aufbauen sollten;

3.

stellt fest, dass den europäischen Gesellschaften eine Solidarität innewohnt, die auch während der Finanzkrise, von der es nun Zeichen der Erholung gibt, Bestand hatte; erkennt uneingeschränkt an und betont, dass individuell zugeschnittene Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen notwendig sind, die aufgrund verschiedener Behinderungsgrade und -merkmale in noch höherem Maße auf eine auf Menschenrechten und Menschenwürde und dem Risiko der Diskriminierung basierende Unterstützung angewiesen sind, und weist darauf hin, dass diese Notwendigkeit häufig nicht anerkannt wird und daher mittels Kampagnen zur Sensibilisierung der europäischen Bürger gefördert und verstärkt werden muss; weist daher darauf hin, dass die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage ihrer spezifischen Anforderungen berücksichtigt werden sollten, damit für die Zeit der schulischen und beruflichen Bildung sowie des Berufslebens bedarfsgerechte Lösungen gefunden werden können;

4.

hebt die Bedeutung der Zielsetzungen der neuen europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 (EDS) hervor und ruft insbesondere zur auf verlässlichen Daten basierenden Ausarbeitung detaillierterer Aktionen für alle Ebenen der Regierungstätigkeit auf; dabei sollte das Grundprinzip „nichts über Menschen mit Behinderungen ohne Menschen mit Behinderungen“ beachtet werden; das heißt, dass in alle Aktionen und Entscheidungen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, diese einbezogen werden;

5.

bedauert, dass die Mitteilung der Kommission zur Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen keine integrierte Geschlechterperspektive oder ein eigenständiges Kapitel über eine geschlechtsspezifische Behindertenstrategie enthält, obwohl Frauen mit Behinderungen häufig stärker benachteiligt werden als Männer mit Behinderungen und häufiger von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, während der gesamten Laufzeit der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen (EDS) 2010-2020 geschlechterspezifische Aspekte zu berücksichtigen;

6.

unterstreicht die Notwendigkeit eines neuen, effizienten Herangehens an Fragen der Behinderung, beginnend mit der Schaffung eines Europäischen Ausschusses für Behindertenpolitik, der regelmäßig und unter direkter Beteiligung des Europäischen Parlaments sowie der Teilnahme von Organisationen zusammentreten würde, die Menschen mit Behinderungen vertreten, sowie der Schaffung nationaler Arbeitsgruppen, um wirksamere Mechanismen zur Koordinierung, Überwachung und Bewertung der Umsetzung der EDS in den Programmen und Strategien der Kommission und der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität sicherzustellen;

7.

erinnert daran, dass eine auf dauerhaften Grundlagen beruhende Gesellschaft, in der die Menschen länger und bei besserer Gesundheit leben, auch Verbesserungen bei der Planung städtischer und gemeinsamer Räume und bei der Zugänglichkeit der verfügbaren Waren und Dienstleistungen bedeuten sollte, einschließlich des gleichberechtigten Zugangs zu neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, um die Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen zu verbessern und soziale Ausgrenzung zu verhindern;

Bürger- und Menschenrechte

8.

ruft zur uneingeschränkten Achtung der Grundrechtecharta der Europäischen Union und der Wahrung der Grundsätze „Design für Alle“ und „Universelles Design“ auf; würdigt die Bemühungen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen in Bezug auf Rechtsvorschriften, die eine umfassende Integration von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft fördern, weist jedoch darauf hin, dass mehr getan werden muss;

9.

hebt insbesondere die Notwendigkeit hervor, auch für Minderjährige mit Behinderungen die vollständige Einhaltung der in dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes festgelegten Rechte sicherzustellen, darunter das Recht auf Spiel, auf Bildung, auf Teilnahme am Gemeinschaftsleben, auch am kulturellen und künstlerischen Leben, auf medizinische Versorgung entsprechend ihrer persönlichen Situation und auf die Freiheit, sich Informationen und Gedankengut zu beschaffen und diese zu empfangen; verweist insbesondere darauf, dass Minderjährigen mit Behinderungen in Artikel 23 dieses Übereinkommens das Recht zuerkannt wird, „ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen [zu] führen […], welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern“, und darin gefordert wird, dass „Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist“;

10.

fordert eine wirksame durchgängige Berücksichtigung von Behindertenfragen in der Strategie Europa 2020 und in deren Leitinitiativen, einschließlich der Innovationsunion, wo ein Bezug zum Thema Behinderung fehlt;

11.

lenkt die Aufmerksamkeit darauf, dass viele Menschen mit Behinderungen noch immer unter Diskriminierung im Hinblick auf mangelnde Gleichheit vor Recht und Gesetz leiden, und ruft die Mitgliedstaaten auf, diese Mängel zu beseitigen, einschließlich in Hinblick auf einen wirksamen Zugang zu Gerichten für Menschen mit Behinderungen, angemessene Weiterbildungsmaßnahmen für im Justizwesen tätige Personen, einschließlich Polizei- und Strafvollzugsbeamten, und betont, dass es wichtig ist, gemäß Artikel 29 des CRPD der Vereinten Nationen die gleichberechtigte Beteiligung am politischen und öffentlichen Leben zu gewährleisten und sicherzustellen, einschließlich des Rechtes zu wählen, für Wahlen zu kandidieren und ein Amt auszuüben, da nach Schätzungen von einschlägigen Nichtregierungsorganisationen und Wahlexperten nur ein geringer Anteil der Menschen mit Behinderungen in der Lage ist, an Wahlen teilzunehmen;

12.

ist der Auffassung, dass der Erwerb von Waren und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, einschließlich der diesbezüglichen relevanten und verfügbaren Informationen, angemessene (Online-) Einkaufslösungen sowie Waren und Dienstleistungen umfassen sollte, die langfristig zugänglich sind; weist auf die Notwendigkeit hin, Produkte für Menschen mit Behinderungen nicht nur gemäß europäischen, sondern weltweit gültigen Normen zu genehmigen; fordert die Kommission auf, weitere angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um gemäß Artikel 29 des CRPD der Vereinten Nationen die Entwicklung von und den Zugang zu universell gestalteten Produkten und Dienstleistungen sowie den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;

13.

hebt hervor, dass vor dem Hintergrund des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zahlreiche Studien die doppelte Diskriminierung aufgezeigt haben, der Frauen mit Behinderungen sowohl aufgrund ihres Geschlechts als auch aufgrund ihrer Behinderung ausgesetzt sind; fordert die Kommission angesichts der praktisch nicht vorhandenen einschlägigen Mechanismen auf, besonderes Augenmerk auf soziale Sicherungssysteme für Frauen mit Behinderungen zu richten;

14.

hebt hervor, dass Menschen mit geistigen Behinderungen oder Beeinträchtigungen in besonderer Weise der Gefahr des Missbrauchs und der Gewalt ausgesetzt sind; und fordert die Mitgliedstaaten auf, einen entwickelten Kontrollmechanismus zur Bereitstellung von sozialen Dienstleistungen und rechtlichem Schutz für Opfer einzurichten, um die Achtung der Menschenrechte und die Freiheiten von Menschen in Pflegeeinrichtungen unter besonderer Berücksichtigung von behinderten Frauen und Kindern zu gewährleisten; fordert das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen auf, Studien zur Situation von Mädchen und Frauen mit Behinderungen im Hinblick auf Gewalt durchzuführen; unterstreicht die Notwendigkeit von Maßnahmen und Aktionen zur Bekämpfung der doppelten Diskriminierung von Frauen und zur Förderung der vollständigen Gleichstellung im Hinblick auf Rechte und Chancen; fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, aktive und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um den Übergang von der institutionellen Betreuung zu gemeindenahen Diensten zu fördern und dafür die Finanzierungsmöglichkeiten der EU wie z. B. das Programm „Progress“ effizient für Maßnahmen zu nutzen, mit denen die Öffentlichkeit für die Situation von Menschen mit Behinderungen, die in Heimen leben, sensibilisiert wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Frauen mit Behinderungen, die Opfer von Gewalt sind, vorrangigen Zugang zu Sozialwohnungen, Mitteln zur Anpassung des häuslichen Umfelds, häuslicher Betreuung sowie öffentlichen Diensten, die sich mit Fällen sexueller Gewalt befassen, zu gewähren;

15.

hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten ermutigt werden müssen, den sozialen Aspekten von Behinderungen wesentlich mehr Aufmerksamkeit zu schenken; vertritt die Auffassung, dass die Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen unterstützten Beschlussfassungsmechanismus notwendige Voraussetzung für die Möglichkeit des Einzelnen könnte, seine Bürgerrechte auszuüben; fordert die Mitgliedstaaten auf, Formen der Unterstützung wie z. B. individuelle Hilfe und weitere Dienste, durch die eine unabhängige Lebensführung begünstigt wird, so weit wie möglich zu fördern, um die Unterbringung in Einrichtungen allgemein zugunsten anderer Formen der Unterstützung zu reduzieren; fordert die Kommission auf, eine eingehende Studie dieser Phänomene durchzuführen und die Gesellschaft dafür stärker zu sensibilisieren; hebt die Rolle der Freiwilligenarbeit als unverzichtbare Unterstützung für Menschen mit Behinderungen hervor und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die einschlägigen Initiativen und Unterstützungsprogramme fortzuführen und auszubauen;

16.

betont, wie wichtig die Gewährleistung und Sicherstellung des gleichberechtigten Zugangs zu öffentlichen Informationen ist, insbesondere in Hinblick auf die Bewältigung natürlicher und von Menschen verursachter Katastrophen durch den Staat, so wie es in Artikel 21 des CRPD der Vereinten Nationen vorgesehen ist;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung auf Naturkatastrophen und auf durch menschliches Versagen verursachte Katastrophen zu ergreifen und dabei besonderes Augenmerk auf die angemessene Information von Menschen mit Behinderungen in einer für sie geeigneten Form zu legen, einschließlich der Vorstellung nützlicher und positiver internationaler Beispiele;

18.

betont, dass sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene Initiativen durchgeführt werden müssen, um den Übergang von der institutionellen Betreuung zu gemeindenahen Diensten zu fördern, für den Strukturfondsmittel bereitgestellt werden, und die Öffentlichkeit für die Situation von Menschen mit Behinderungen, die in Heimen leben, zu sensibilisieren;

Bedeutung der Erfassung von Daten und der Konsultation von Interessengruppen

19.

unterstreicht, dass es in den Mitgliedstaaten an konsistenten Daten zu Problemen der Behinderung und zu Dienstleistungen im Zusammenhang mit Behinderungen, einschließlich spezieller Indikatoren und Informationen zur Anzahl und Qualität von Pflegeeinrichtungen und -heimen, mangelt oder solche Daten nur begrenzt zur Verfügung stehen, und dass Eurostat mehr jährliche geschlechtsspezifische Daten zu Menschen mit Behinderungen und ihren Betreuern bereitstellen sollte;

20.

bringt seine Enttäuschung über die mangelnde Transparenz und geringe Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Erfassung von Daten und in die Konsultation zum Ausdruck und ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an Anhörungsverfahren fördern sollte, die entsprechend den Erfahrungen von Nichtregierungsorganisationen uneingeschränkt zugänglich sein müssen, eine konkrete Kommentierung ermöglichen und durch wirksame Informationskampagnen unterstützt werden; hebt hervor, dass die geringe Zahl von nur 336 Antworten der Zivilgesellschaft auf die Internet-Konsultation der Kommission, die im Jahr 2009 auf der zentralen Konsultationswebsite der Kommission abgehalten wurde, davon zeugt, dass die Informationskampagnen die Zielgruppen nicht erreicht haben und dass das Online-Instrument für blinde Menschen, die Bildschirmleseprogramme nutzen, nicht barrierefrei war; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen sowie die sie vertretenden Organisationen auf allen Ebenen an sämtlichen Umsetzungsprozessen beteiligt werden (wie es in Artikel 33 des CRPD der Vereinten Nationen vorgesehen ist);

21.

fordert die Kommission auf, das Verfahren der Überwachung, die Zusammenarbeit sowie den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu beschleunigen, insbesondere im Hinblick auf die Sammlung geschlechtsspezifischer Vergleichsdaten und Fortschrittsindikatoren zur Verwirklichung der auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene festgelegten Ziele; betont, dass die Messungen auf den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen und nicht allein auf medizinischen Aspekten beruhen sollten und dass sie auch soziale Aspekte, Beschäftigungsaspekte und Aspekte des Umfelds einbeziehen sollten; unterstreicht zugleich die Bedeutung der Koordinierung im Kampf gegen die Phänomene des Leistungsmissbrauchs und vorgetäuschter Behinderungen;

22.

weist erneut darauf hin, dass die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Beihilfen aus dem öffentlichen Haushalt durch Menschen mit Behinderungen nicht zu einer Verletzung ihrer Menschenrechte und Privatsphäre oder zur Bildung von Vorurteilen führen darf;

Demografische Veränderungen und ein barrierefreies Umfeld

23.

hebt hervor, dass der demografische Wandel auch zu einer steigenden Zahl älterer Menschen mit Behinderungen führen wird, da aufgrund der längeren Lebenserwartung mehr Menschen mit der Entstehung einer Behinderung konfrontiert sein werden, so dass ein wachsender Bedarf an der Entwicklung und Gestaltung von Dienstleistungen und Lösungen entstehen wird, die sowohl für Menschen mit Behinderungen unabhängig von ihrem Alter als auch für ältere Menschen mit und ohne Behinderungen von Nutzen sind;

24.

plädiert für Bündnisse zwischen den beiden gesellschaftlichen Gruppen, um einen Beitrag zu innovativem Wachstum, das sich auch auf Beschäftigung und gesellschaftliche Entwicklung in den Mitgliedstaaten stützt, zu leisten und um den neuen, mit der alternden Gesellschaft und dem demografischen Wandel einhergehenden Anforderungen zu begegnen;

25.

fordert die Kommission auf, für die Mitgliedstaaten sowohl Sanktionen zu verschärfen als auch positive Anreize zu erhöhen, um Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 umzusetzen und die dort aufgeführten rechtlich verbindlichen Anforderungen einzuhalten; fordert von der Kommission ferner eine Verstärkung der Bestimmungen zu Nichtdiskriminierung und Barrierefreiheit in der künftigen Kohäsionspolitik 2014-2020 sowie die Überwachung und Bewertung der ordnungsgemäßen Umsetzung der europäischen Finanzierungsprogramme und der Verwendung europäischer Fonds;

26.

fordert die Kommission auf, die Verwendung europäischer Strukturfonds und insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zu fördern, um im Rahmen europäischer Fonds den Zugang zu Waren, Dienstleistungen und Infrastrukturen zu verbessern;

Freizügigkeit und barrierefreie Dienstleistungen

27.

erkennt an, dass die Freizügigkeit in der Europäischen Union ein Grundrecht darstellt; hebt hervor, dass sie einen positiven Einfluss auf die Lebensqualität und die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien am gesellschaftlichen Leben und Arbeitsmarkt ausübt, insbesondere in Hinblick auf einen besseren Zugang zu Gesundheitsdiensten und die stärkere Berücksichtigung von Menschen mit chronischen Erkrankungen, um Ungleichheiten auf dem Gebiet der Gesundheit in der Europäischen Union abzubauen;

28.

weist darauf hin, dass in einem Europa, in dem die Gleichberechtigung und die Freizügigkeit der Bürger innerhalb seines Hoheitsgebiets gefördert werden, die Rechte der Menschen mit Behinderung von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden sind;

29.

hebt hervor, dass barrierefreie Transportmittel Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am Arbeitsmarkt erleichtern und demnach die Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung unterstützen;

30.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen rascheren Zugang zu Dienstleistungen durch verschiedene Strategien zum Abbau der Barrieren für den Zugang zu diesen Technologien sicherzustellen, darunter die Senkung der Preise sowie die Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 zur Verwirklichung der darin aufgeführten Ziele;

31.

erinnert daran, dass Mobilität ein zentrales Thema der Europäischen Beschäftigungsstrategie ist und dass die spezifischen Barrieren, die einem würdigen und unabhängigen Leben von Menschen mit Behinderungen in der EU im Weg stehen, noch immer sehr hoch sind, insbesondere in Bezug auf die Übertragbarkeit von Leistungen und Hilfen sowie den Zugang zu notwendigen Einrichtungen oder zu der persönlichen Unterstützung;

32.

weist darauf hin, dass Personen mit Behinderungen gemäß der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung das Recht auf eine grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung und auf einen gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in jedem Mitgliedstaat der EU haben, insbesondere wenn sie hoch spezialisierte Leistungen benötigen;

33.

fordert eine bessere gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus in den Mitgliedstaaten; fordert die Mitgliedstaaten zum Austausch bewährter Verfahren auf, um Unterschiede bei den einzelstaatlichen Systemen zur Feststellung des Grads der Behinderung in der EU auszuräumen und eine bessere Mobilität für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen;

34.

hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden müssen, das Engagement und die unbezahlte Arbeit der Pflegekräfte – zumeist Frauen – von Menschen mit Behinderungen im Rahmen ihrer Systeme der sozialen Sicherheit und bei der Altersversorgung anzuerkennen; betont, dass diesen Frauen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

35.

anerkennt die Bedeutung der Empfehlung des Rates 98/376/EG vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte, wonach dieser Ausweis in einem einheitlichen Gemeinschaftsmodell vorliegen und durch sämtliche Mitgliedstaaten anerkannt werden sollte, um den Ausweisinhabern die Nutzung des Fahrzeugs zu erleichtern, und stellt darüber hinaus fest, dass eine einheitliche EU-Charta für die Rechte von Reisenden sowie der Erwerb und die Verlängerung des Führerscheins sowie anderer möglicherweise erforderlicher Genehmigungen oder Dokumente zur Erleichterung der Mobilität zwischen den Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung für die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft der Mitgliedstaaten sind; erkennt an, dass frei zugängliche innovative Kommunikationsmittel für blinde und gehörlose Menschen, wie etwa barrierefreie Informationsdienste mit besonderer Berücksichtigung von Onlinediensten, für die uneingeschränkte Ausübung ihrer Rechte ebenso von grundlegender Bedeutung sind; hebt hervor, dass dazu auch „leicht verständliche“ Versionen für Menschen mit kognitiven und geistigen Behinderungen zählen; fordert den Abbau von Hindernissen für die Mobilität von Menschen mit Behinderungen durch die Einführung eines europäischen Mobilitätsausweises, der sich auf die gegenseitige Anerkennung von Behindertenausweisen sowie von Leistungen und Vergünstigen für Menschen mit Behinderungen in den Mitgliedstaaten stützt, um ihnen – auch im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung –, Ausbildung, Arbeit und Reisen zu erleichtern; fordert die Kommission auf, eine informativere Webseite für Menschen mit Behinderungen einzurichten, auf der ihre Rechte erläutert und zusätzliche konkrete Informationen zum Thema Reisen zur Verfügung gestellt werden;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Barrierefreiheit von Arbeitsplätzen und Wohngebäuden als Maßnahme zur Steigerung der Integration von Menschen mit Behinderungen in die Arbeitswelt zu fördern;

37.

betont, dass sich innovative und wissensbasierte Volkswirtschaften ohne durch verbindliche Rechtsvorschriften zugängliche Inhalte und Formen für Menschen mit Behinderungen, beispielsweise zugängliche Webseiten für Blinde und untertitelte Inhalte für Hörgeschädigte, einschließlich Massenmediendienste, Onlinedienste für Menschen, die Gebärdensprache benutzen, Smartphone-Anwendungen sowie taktile und auditive Hilfen in den öffentlichen Medien, nicht entwickeln können;

38.

fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten die Einführung eines zweigleisigen Ansatzes, wonach verbindliche Rechtsvorschriften und Standards als sich ergänzende Instrumente betrachtet werden, die für die Schaffung eines barrierefreien Umfelds notwendig sind; hebt hervor, dass mit diesen Rechtsvorschriften ein angesichts der raschen Entwicklungen im IKT-Sektor nachhaltiger Rahmen festgesetzt werden sollte; stellt fest, dass mithilfe der Standards Instrumente geschaffen werden sollten, die die Umsetzung der Rechtsvorschriften sicherstellen;

39.

verweist auf ungleiche Behandlungen beim Zugang zu Gesundheitsleistungen, einschließlich beim Zugang zu Informationen über Gesundheit und das Gesundheitswesen, und fordert die Kommission auf, ihre Arbeit an entsprechenden Empfehlungen voranzutreiben, mit denen ein gleichberechtigter Zugang zu Gesundheitsleistungen und Informationen über Gesundheit und das Gesundheitswesen unterstützt wird;

40.

betont, dass für die aktive Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an allen Bereichen des sozialen Lebens Anstrengungen unternommen werden müssen, um Lösungen auf dem Gebiet der Kommunikation für Menschen mit geistigen Behinderungen (z. B. leicht verständliche Internetseiten) sowie Unterstützte Kommunikation (UK) für Menschen mit komplexen Kommunikationsbedürfnissen zur Verfügung zu stellen;

41.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Veranstaltungen und Aktivitäten in den Bereichen Sport, Freizeit und Kultur zu erleichtern, um ihre Integration und Akzeptanz in der Gesellschaft zu verbessern, einschließlich der Förderung und des Austauschs von für sehbehinderte Menschen zugänglichen kulturellen Materialien zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Entschließung des Rates vom 6. Mai 2003 über die Zugänglichkeit kultureller Einrichtungen und kultureller Aktivitäten für Menschen mit Behinderungen (17);

42.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Defizite bei Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit auszuräumen, insbesondere in Hinblick auf öffentliche Verkehrsmittel und Fahrgastrechte, einschließlich Schäden an Mobilitätshilfen, sowie auch in Bezug auf Dienste zur elektronischen Übermittlung von Informationen und Bestimmungen zu öffentlichen Infrastrukturen und Dienstleistungen;

Chancengleichheit

43.

ist der Auffassung, dass Chancengleichheit nicht die gleichen Bedingungen und Umstände für Menschen mit verschiedenen Bedürfnissen bedeuten kann, und ist daher der Ansicht, dass Menschen mit verschiedenen Behinderungen angemessene Mittel zu Verfügung stehen sollten, um Waren zu erwerben und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, mit denen tatsächlich gleiche Chancen geschaffen werden;

44.

bekräftigt die Notwendigkeit, Menschen mit Behinderungen einen allgemeinen, effektiven, diskriminierungsfreien Zugang zu Sozialschutz, sozialen Vergünstigungen, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, zu gewährleisten, einschließlich Wohnraum, Telekommunikation und elektronische Kommunikation, Informationen – auch in zugänglichen Formaten –, Finanzdienstleistungen, Kultur und Freizeit, für die Öffentlichkeit geöffnete Gebäude, Verkehrsmittel sowie sonstige öffentliche Räume und Einrichtungen;

45.

hebt hervor, dass die Einbeziehung in die Arbeitswelt und die wirtschaftliche Selbstständigkeit äußerst wichtige Faktoren für die gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen darstellen;

46.

bekräftigt, dass Produkte, Waren und Dienstleistungen, einschließlich ihrer veränderten Versionen, nicht diskriminierend wirken sollten und daher keine Mehrkosten für Menschen mit Behinderungen aufweisen dürfen;

47.

vertritt die Ansicht, dass KMU für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Arbeitswelt insofern eine wesentliche Rolle spielen, als sie das geeignete Arbeitsumfeld bieten können, um ihre persönliche und berufliche Leistungsfähigkeit zu steigern; betont daher, dass KMU nicht nur umfangreiche Informationen über erleichternde und unterstützende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einstellung von Personen aus geschützten Bevölkerungsgruppen erhalten sollten, sondern auch alle einschlägigen Informationen über die Technologien und Studienmöglichkeiten, durch die Menschen mit Behinderungen zu selbstständigen und aktiven Berufstätigen werden können;

48.

unterstreicht die außergewöhnliche Bedeutung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen auf dem regulären Arbeitsmarkt; verweist in diesem Zusammenhang auf die dringende Notwendigkeit flexiblerer Rechtsformen für Beschäftigungsverhältnisse unter besonderer Berücksichtigung moderner Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, und fordert die Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, entsprechende legislative und finanzielle Maßnahmen einzuleiten, um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen wirksam zu unterstützen;

49.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahmen dahingehend zu verbessern und anzupassen, dass sie nicht nur den Eintritt von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt, sondern auch ihren Verbleib auf demselben ermöglichen; schlägt die Einführung von Initiativen vor, die an die jeweiligen Bedürfnisse je nach Art der Behinderung angepasst sind und die Pläne und berufliche Orientierung ab dem Moment umfassen, in dem sich die Personen, die dies anfordern, bei dafür eingerichteten Stellen registrieren;

50.

hebt hervor, dass Behindertenwerkstätten und integrierte Arbeitsplätze, obgleich sie nicht mit der Teilnahme am offenen Arbeitsmarkt gleichgesetzt werden können, wertvolle Lösungen für die Begleitung und Unterstützung von Menschen mit verschiedenen Behinderungen und in verschiedenen Lebensphasen sind, wozu auch angemessene Vorkehrungen beim Übergang in einen offenen Arbeitsmarkt zählen, und ist der Ansicht, dass die ungerechtfertigte Ablehnung angemessener Vorkehrungen (Artikel 5 der Richtlinie 2000/78/EG) als Diskriminierung gemäß Artikel 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen aufgefasst werden sollte; stellt fest, dass Behindertenwerkstätten und Quoten für Menschen mit Behinderungen bei der Stellenbesetzung in einigen Mitgliedstaaten genutzt werden können, um einen Übergang in den offenen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, einschließlich der Bereitstellung spezifischer Strukturen für Menschen mit Behinderungen sowie an ihre Bedürfnisse angepassten Personals; hebt hervor, dass in großen Unternehmen die Einsetzung von Menschen mit Behinderungen als Vertreter, um für sich selbst zu sprechen, ebenso zu begrüßen ist wie eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden lokalen NRO und KMU; hebt hervor, dass gegebenenfalls persönliche Assistenten unterstützt werden sollten, da dies die Möglichkeiten von Menschen mit Behinderungen, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, deutlich verbessern würde;

51.

betont die Bedeutung von Übergangsprogrammen, die zum einen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten, beginnend von Behindertenwerkstätten bis hin zum offenen Arbeitsmarkt, und zum anderen bei der Umsetzung der Strategie Europa 2020 einen flexibleren Rahmen für den Übergang von der beruflichen Wiedereingliederung zu anderen Formen der Erwerbstätigkeit schaffen;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen, die auf die Integration von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz abzielen, zu konsolidieren und zu verbessern sowie die Effizienz der zuständigen nationalen Stellen zu stärken;

53.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten vorrangig und so bald wie möglich den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (KOM(2008)0426) annehmen sollten; fordert die Kommission auf, die Überwindung technischer Schwierigkeiten innerhalb des Rates weiterhin zu unterstützen, damit eine rasche Einigung erzielt wird; stellt fest, dass die Antidiskriminierungspolitik bei der Förderung der sozialen Eingliederung und der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen von grundlegender Bedeutung ist;

54.

fordert eine Überarbeitung der europäischen Rechtsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen, um dem Kriterium der Barrierefreiheit für die Anwendung der Auswahlkriterien, die auf die Förderung der sozialen Eingliederung, Innovation und den Zugang für Menschen mit Behinderungen abzielen, verbindlichen Charakter zu verleihen;

55.

hebt hervor, dass trotz der zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede die große Mehrzahl der sozialen Sicherheitssysteme nicht flexibel genug ist, um den Erhalt von Sozialleistungen mit dem Verbleib des Empfängers auf dem Arbeitsmarkt vereinbar zu machen; fordert die Überarbeitung dieser Systeme, damit sie dahingehend aktiver gestaltet werden, dass Menschen, die Leistungen beziehen oder teilweise erwerbsunfähig sind, auf dem Arbeitsmarkt verbleiben können;

56.

weist darauf hin, dass die Kommission selbst in ihrer Mitteilung über eine Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen ihre Besorgnis über die geringe Verfügbarkeit von Untertiteln und akustischen Bildbeschreibungen in Fernsehprogrammen der Europäischen Union zum Ausdruck gebracht hat; hebt insbesondere die Tatsache hervor, dass Organisationen für gehörlose und hörbehinderte Menschen mit Unterstützung des Europäischen Parlaments seit mehreren Jahren eine gesamteuropäische Kampagne zur Sicherstellung eines verbesserten Zugangs zu Untertiteln in Fernsehsendern in der Europäischen Union durchführen; fordert von den Mitgliedstaaten eine sorgfältigere Umsetzung der Verpflichtung gemäß Richtlinie 2007/65/EG, um Sendeanstalten zu bestärken, eine bessere Zugänglichkeit ihrer Mediendienste für hörgeschädigte oder sehbehinderte Menschen sicherzustellen; fordert die Kommission auf, konkrete Finanzierungsmöglichkeiten für öffentlich-rechtliche Fernsehsender vorzusehen, um sie bei der Einführung des Rahmens für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Untertiteln und akustischen Bildbeschreibungen in ihren Programmen zu unterstützen;

Investitionen in Menschen mit Behinderungen

57.

stellt fest, dass die Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen in ganz Europa äußerst niedrig ist, und erinnert die europäischen Organe gleichzeitig daran, dass die Ziele der Strategie Europa 2020 ohne die Verbesserung der Lage von Menschen mit Behinderungen nicht verwirklicht werden können, weshalb auch auf Ebene der Kindergärten und Schulen dafür Sorge getragen werden muss, dass über Behinderungen informiert wird und diese gesellschaftlich akzeptiert werden;

58.

erklärt, dass die derzeitigen Systeme auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung die hohe Abbrecherquote bei Menschen mit Behinderungen nicht verhindern können, sofern nicht zusätzliche öffentliche Maßnahmen zur spezifischen Lernunterstützung umgesetzt werden, da das Ziel der Strategie Europa 2020 eine Verringerung der Zahl auf unter 10 % beinhaltet; betont, dass dies zu erheblichen sozialen und beschäftigungspolitischen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen und insbesondere in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise zu Armut führt; betont angesichts der hohen Abbrecherquote bei Menschen mit Behinderungen und in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur sozialen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung die Bedeutung von Investitionen in wirksame (und alternative) Programme zur allgemeinen (und beruflichen) Bildung, die auf die Bedürfnisse, Eigenschaften und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten sind, sowie die Förderung solcher Programme; stellt fest, dass dies das Vorhandensein qualifizierter und motivierter Fachkräfte in angemessener Zahl sowie solider und geeigneter Programme erfordert, die auch in den Lehrplänen sämtlicher Einrichtungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie an den Hochschulen berücksichtigt werden müssen, einschließlich in außerschulischen Programmen für Menschen mit Behinderungen, um negative Einstellungen gegenüber Kindern mit Behinderungen zu bekämpfen und ihnen zu ermöglichen, die für den modernen und offenen Arbeitsmarkt erforderlichen angemessenen Qualifikationen zu erwerben; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Menschen mit Behinderungen einen besseren Zugang zu Informationen über bestehende Mobilitäts- und Bildungsprogramme sowie einen gleichberechtigten Zugang zu Programmen des lebensbegleitenden Lernens zu ermöglichen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass für die Umsetzung von Artikel 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Einbeziehung des Diskriminierungsverbots in die Strategie Europa 2020 und ihre Leitinitiativen notwendig ist;

59.

bekräftigt, dass der Schwerpunkt auf der inklusiven Bildung liegen sollte, insbesondere im Rahmen der Validierung der durch erfahrungsgestütztes Lernen erworbenen Kenntnisse, und dass sie im Strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) wie auch in der Leitinitiative „Neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ der Strategie Europa 2020 hervorgehoben werden sollte; stellt zudem fest, dass neue und geeignete Leitlinien und die richtige Nutzung von Informationstechnologien an Schulen und im häuslichen Bereich erforderlich sind, um eine persönliche und an die jeweiligen Bedürfnisse angepasste Unterstützung zu ermöglichen;

60.

hebt hervor, dass für Kinder, einschließlich derer mit Behinderungen, in sämtlichen Einrichtungen das Recht auf uneingeschränkten Zugang zu allen Bereichen und Ebenen der Bildung sichergestellt werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die allgemeine Information von Familien mit behinderten Kindern zu verstärken, um eine Früherkennung und eine frühzeitige Unterstützung zu gewährleisten und Lösungsmöglichkeiten für ihre besonderen Bedürfnisse zu finden; betont, wie wichtig es ist, dass den Familien von Menschen mit Behinderungen öffentliche Unterstützung zukommt, sowohl in finanzieller Hinsicht als auch im Hinblick auf Hilfeleistungen (auch in Form von Kinderbetreuungsdiensten), Gesundheitsversorgung, psychologische Betreuung, den Austausch von Wissen sowie flexiblere Arbeitszeiten für ein Elternteil oder beide Elternteile von Kindern mit Behinderungen; fordert die Mitgliedstaaten deshalb nachdrücklich zur Einrichtung spezialisierter und zugänglicher Stellen auf, bei denen die betreffenden Menschen entsprechende Informationen erhalten und sich in Verwaltungsfragen beraten lassen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Familien von Menschen mit Behinderungen sowie die in den nationalen Gesundheitssystemen Beschäftigten durch gezielte Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen unter Einbeziehung der Patientenverbände in die Beschlussfassungs- und Überwachungsverfahren zu unterstützen;

61.

hebt hervor, dass Arbeitgeber qualifizierten Menschen mit Behinderungen die Aufnahme einer Beschäftigung ermöglichen, sie darin fördern und durch Weiterbildungsmaßnahmen unterstützen sollten;

62.

hebt hervor, dass es wichtig ist, integrierte Projekte zu fördern, die Schule und Arbeitswelt umfassen und die Jugendlichen mit Behinderungen einen praktischen und lückenlosen Übergang von der Ausbildung in das Arbeitsleben ermöglichen;

63.

hebt hervor, dass in Bezug auf junge Menschen mit Behinderungen auch die Aspekte der nicht formalen Berufs- und Allgemeinbildung im Einklang mit den spezifischen Voraussetzungen jedes Kindes und Jugendlichen zu beachten sind, zum Beispiel in den Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, den Massenmedien, in denen das Kriterium der Barrierefreiheit mithilfe von Systemen der Untertitelung und Audiobeschreibung verstärkt weiterentwickelt werden sollte, sowie in den Bereichen des Sports, der Freizeit und der Aktivitäten im Freien; hebt hervor, dass diese Instrumente nicht nur unverzichtbar für die gelungene Ausbildung aller Menschen sind, sondern darüber hinaus unverzichtbare, von den Vereinten Nationen anerkannte Rechte darstellen;

64.

betont, dass das lebensbegleitende Lernen für die Unterstützung und Verbesserung der Anpassung sowie für die langfristige Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen von wesentlicher Bedeutung ist und dass dies insbesondere für Menschen, die im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit eine Behinderung davontragen, und darüber hinaus vor allem auch für Menschen mit einer fortschreitenden Behinderung wichtig ist;

65.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksamere und aufeinander aufbauende Rehabilitationsdienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Ausbildung, Beschäftigung, Hilfsmittel für eine selbstständige Lebensführung, Verkehr usw. zu fördern oder einzuführen; weist darauf hin, dass diese nicht nur überwacht und individuell angepasst werden müssen, sondern gleichzeitig auch der langfristigen Haushalts- und Entwicklungsplanung dienen sollen;

66.

ist der Auffassung, dass Organisationen von Menschen mit Behinderungen entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden sollten; fordert nachdrücklich, dass der Kofinanzierungssatz für diese Organisationen aufgrund ihrer bekannten finanziellen Schwierigkeiten nicht weniger als 10 % des Wertes der Projekte betragen sollte, die von ihnen vorgelegt werden;

Arten der Lebensführung

67.

unterstreicht, dass auch die freiwillige soziale Verantwortung von Unternehmen der Situation von Menschen mit Behinderungen einen wichtigen Impuls verleihen könnte; fordert unter besonderer Berücksichtigung von Fonds und Programmen der EU Beihilfen und Subventionen für Unternehmen und Personen, die Arbeitnehmer mit einer Behinderung beschäftigen; diese Unterstützung ließe sich je nach Art des Vertrags unterschiedlich gestalten; fordert Akteure und Interessengruppen auf, bewährte Praktiken auf diesem Gebiet zu unterstützen und anzuwenden, insbesondere in Hinblick auf Frauen mit Kindern mit Behinderungen;

68.

bekräftigt, dass die Weiterbildung von öffentlichen Bediensteten in den Institutionen und Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf den Umgang mit und die Information von Menschen mit Behinderungen die Regel sein sollte und dass der Zugang zu öffentlichen Rechtsdokumenten und -verfahren durch konkrete Maßnahmen gefördert werden sollte; fordert die EU-Institutionen auf, bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen eine Vorreiterrolle einzunehmen, und appelliert an die Mitgliedstaaten, dieser Strategie zu folgen;

69.

hebt hervor, dass politische Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung von unternehmerischer Eigeninitiative die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt sowie in das Wirtschaftsleben gebührend berücksichtigen sollten, da diese Integration eine Quelle der Flexibilität darstellt, durch die in vielen Fällen die an Arbeitsplätzen bestehenden Beschränkungen und Barrieren überwunden werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine geeignetere und wirksamere Unterstützung für politische Maßnahmen zur Förderung von unternehmerischer Eigeninitiative einzuführen, die auf diesen Teil der Gesellschaft ausgerichtet sind;

70.

fordert die Kommission auf, die Vorteile der Barrierefreiheit wirksamer darzulegen und die Kosten und Ausgaben bei der Schaffung eines barrierefreien Umfelds für alle Menschen unter besonderer Beachtung einer alternden Gesellschaft zu berücksichtigen;

71.

befürwortet die Einführung von Sonderurlaubstagen, damit sich Eltern von Kindern mit Behinderungen um diese kümmern können; fordert darüber hinaus, dass der Einsatz und die Arbeit der Eltern von Kindern mit Behinderungen als Arbeitszeit anerkannt und bei der Ermittlung der Rentenansprüche besonders berücksichtig wird;

72.

hebt hervor, dass die Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustands, insbesondere in einer alternden Gesellschaft, durch den barrierefreien Zugang zu medizinischen Dienstleistungen und komplexen Rehabilitationsdienstleistungen nicht vollständig verhindert wird, weshalb jeder auch im Bereich des Alltagslebens und der Konsumgewohnheiten Verantwortung dafür trägt, eine nachhaltige Gesellschaft zu schaffen, in der die Gesundheit von der Vorsorge bis zur Rehabilitation einen immer größeren Stellenwert erhalten muss;

Bekämpfung der Armut

73.

fordert die Kommission auf, angemessene finanzielle Unterstützung für den Dachverband der EU für Menschen mit Behinderungen sowie für andere europäische behinderungsspezifische Organisationen sicherzustellen, um eine uneingeschränkte Beteiligung an der Beschlussfassung und Umsetzung von Rechtsvorschriften zu ermöglichen, die auf den Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gründen, sowie an anderen Beschlussfassungsverfahren in Bezug auf Fragen zu Menschen mit Behinderungen;

74.

äußerst sein Bedauern darüber, dass Menschen mit Behinderungen in ihrem täglichen Leben eine zusätzliche finanzielle Last tragen müssen – Mehrkosten, die ihnen anscheinend kurzfristig aufgrund ihrer Behinderung entstehen –, was sich bedeutend auf ihre Lebensqualität auswirkt;

75.

fordert die Kommission angesichts ihres Ziels der Armutsbekämpfung auf, die Zahlen über die Armut aufzuschlüsseln, um die Zahl der unter Armut leidenden Menschen mit Behinderung zu ermitteln, so dass im Rahmen der Strategie Europa 2020 vergleichbare Ziele für die Bekämpfung der Armut bei Menschen mit Behinderungen erreicht werden können;

76.

weist darauf hin, dass die Beseitigung oder spürbare Verringerung dieser Armut bedeuten würde, dass eine größere Zahl von Menschen mit Behinderungen einen Arbeitsplatz hätte, wodurch der Nettobeitrag zu den öffentlichen Haushalten durch Steuern steigen und die Anzahl der aufgrund extremer Bedürftigkeit zugewiesenen Beihilfen sinken würde;

77.

bekräftigt, erinnernd an die vom Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie von der neuen Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung ausgegangenen Impulse, dass die Verringerung der Armut im Einklang mit Punkt 12 der Schlussfolgerungen des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) vom 30. November 2009 nicht ohne die Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen zunächst in den Bereich der Ausbildung sowie auch später in den Arbeitsmarkt und die Anpassung der Einkommenspolitik im Hinblick auf Invaliden- und Berufsunfähigkeitsrentensysteme vonstattengehen kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser Prozess auch stigmatisierend wirken kann;

78.

erkennt an, dass Früherkennung und Unterstützung im Falle von Kindern mit Behinderungen wichtig und von grundlegender Bedeutung sind und in einer alternden Gesellschaft gleichzeitig als Investition in die Zukunft betrachtet werden müssen; stellt fest, dass Familien von Menschen mit Behinderungen in höherem Maße von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind und ihnen daher besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

79.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ungerechtfertigte Einschnitte beim Sozialschutz für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Sparmaßnahmen infolge der Wirtschaftskrise zu vermeiden, da diesen Menschen ihr unveräußerliches Recht auf ein menschenwürdiges Dasein gewährleistet werden muss;

80.

erklärt, dass Menschen mit Behinderungen in besonderem Maße von sozialer Ausgrenzung und Armut bedroht sind, und hebt hervor, dass die Armutsquote bei Menschen mit Behinderungen im Vergleich zu Menschen ohne Behinderungen um 70 % höher ist; hebt hervor, dass die Situation für Menschen mit schwerwiegenden oder mehrfachen Behinderungen sowie für alleinerziehende Eltern von Kindern mit Behinderungen am schwierigsten ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Rechte zu garantieren und Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Lebensqualität zu ergreifen, indem sie unter anderem Zugang zu praktischen alltagsbezogenen Informationen erhalten und mit Befähigungsmaßnahmen und -dienstleistungen vertraut gemacht werden, die Auswirkungen auf das Familienleben haben;

81.

fordert den Rat und die Kommission auf, die bisherigen Bemühungen in Bezug auf seltene Erkrankungen zu intensivieren und regelmäßig über sie Bericht zu erstatten sowie wirksame Hilfe zum Ausbau der Kontakte zwischen den Eltern und möglichst wohnortnah ansässigen Spezialisten zu leisten; ist der Auffassung, dass dies auch im Rahmen der Tätigkeiten des INSERM berücksichtigt und bewertet werden muss; fordert die Kommission auf, die Schaffung eines europäischen Netzwerkes zugelassener Zentren für die Diagnose und die Behandlung bestimmter Formen seltener Krankheiten zu fördern, um ihre Arbeit und den Nutzen, den sie für die Patienten bieten, zu koordinieren und zu überwachen;

Das Parlament fordert nach wie vor ein sozial nachhaltiges und auf den Menschenrechten beruhendes Vorgehen

82.

unterstreicht, dass die Kommission, gestützt auf die neuen in der EU-Charta verankerten Rechte, den richtigen Ansatz zur Schaffung von Chancengleichheit verfolgt: die Stärkung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung, die Unterstützung aktiver Eingliederungsstrategien sowie die Sensibilisierung für Fragen der Behinderung, einschließlich der Konzepte „Design für alle“ und „Universelles Design“, sowie die Hervorhebung der Bedeutung angemessener Vorkehrungen;

83.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie dessen Fakultativprotokolle umgehend zu ratifizieren und umzusetzen, und begrüßt die Initiative der Kommission, dem Fakultativprotokoll des Übereinkommens beizutreten;

84.

fordert den Rat und die Kommission auf, den Abschluss einer interinstitutionellen Vereinbarung mit dem Europäischen Parlament zu prüfen und dazu innerhalb eines Jahres einen konkreten Vorschlag zur Einbeziehung des Parlaments in die Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vorzulegen;

85.

fordert den Rat auf, den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über den Abschluss des Fakultativprotokolls durch die EU anzunehmen, und hebt hervor, dass der durch dieses Protokoll geschaffene Mechanismus – mit der Berücksichtigung des Europäischen Parlaments –, zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die EU führen könnte;

86.

fordert die Kommission auf, entsprechend den Aktionsbereichen der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen sowie in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament konkrete, geeignete und detailliertere Maßnahmen sowie einen Überwachungsmechanismus für alle Ebenen der Regierungstätigkeit im Hinblick auf die Umsetzung der europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen auszuarbeiten;

87.

fordert die Mitgliedstaaten auf, abgesehen vom medizinischen Gesichtspunkt, geeignete Maßnahmen und speziell angepasste Instrumente zum Zweck einer selbstständigeren Lebensführung bestmöglich zu unterstützen, um Chancengleichheit und eine aktive Lebensführung für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien zu gewährleisten;

88.

betont die Notwendigkeit, jene zu unterstützen, die trotz des teilweisen Verlusts ihrer funktionalen Fähigkeiten arbeiten können und berufstätig bleiben wollen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Kultur der Eingliederung zu fördern und Menschen mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit bei der Teilnahme am Arbeitsmarkt zu unterstützen;

89.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Maßnahmen und staatlichen Programme oder Strategien auf dem Gebiet von Behinderungen im Zeithorizont und im Rahmen der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen im Einklang mit der Strategie Europa 2020 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu überdenken;

90.

fordert die Kommission auf, einen in der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen angekündigten Legislativvorschlag für einen Rechtsakt über die Barrierefreiheit vorzulegen, und betont die Notwendigkeit wirksamer, verbindlicher Maßnahmen auf Ebene der EU, um den Zugang zu Waren und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen im Rahmen eines klaren Fahrplans zu verbessern;

91.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission spezifische sozialpolitische Maßnahmen zur Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zur Gesundheitsversorgung, u. a. zu hochwertigen Gesundheits- und Rehabilitationsleistungen für Menschen mit geistigen und körperlichen Behinderungen, zu ergreifen;

92.

hebt die Notwendigkeit hervor, neue Therapiemethoden zu erforschen, die die Integration von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft weiter fördern; hebt in diesem Sinne hervor, dass sich beispielsweise die Theatertherapie und die tiergestützte Therapie als wirksam für die gesellschaftliche Einbindung und die zwischenmenschliche Kommunikation erweisen;

93.

fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sehbehinderten Menschen Geschäftstätigkeiten zu ermöglichen;

94.

fordert die Kommission auf, in der geplanten Überarbeitung der Reform des öffentlichen Beschaffungswesens stärker auf Fragen der Behinderung Bezug zu nehmen;

95.

fordert die Kommission auf, sich im nächsten Weißbuch, dessen Veröffentlichung für die zweite Jahreshälfte 2011 vorgesehen ist, im Einklang mit der Debatte im Anschluss an die Veröffentlichung des Grünbuchs über Renten für eine übergreifende Politik im Bereich Behinderung einzusetzen;

96.

fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob weitere Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Strukturfonds mit besonderer Berücksichtigung des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Menschen mit Behinderungen, die in ländlichen Gebieten leben, bei einer aktiven Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstützen;

97.

fordert die Kommission und den Rat auf, sich mit allen Mitteln um die Ausarbeitung einer Regelung zu bemühen, durch die – insbesondere im Hinblick auf die medizinischen Geräte, Hilfsmittel und das Zubehör, die an Bord von Verkehrsmitteln mitgenommen werden dürfen – sichergestellt wird, dass die Personenkontrollen bei der Inanspruchnahme von Beförderungsdienstleistungen unter Achtung der Grundrechte und der Würde erfolgen und dem Zweck der Reise dienen, und außerdem eine eindeutige und einheitliche Auslegung der bestehenden Sicherheitsanforderungen durchzusetzen, damit Menschen mit Behinderungen nicht ohne triftigen Grund und in unverhältnismäßigem Umfang lediglich aufgrund des dem Dienstleister entstehenden Mehraufwands Reisen verwehrt werden können;

98.

fordert die Kommission auf, sich verstärkt um maßgeschneiderte Dienstleistungen für Blinde und Personen mit starker Sehbehinderung auf der Grundlage von Navigationssystemen einzusetzen, hierüber jährlich zu berichten und dabei unter Beachtung der dynamischen technischen Entwicklung bzw. im Interesse der Gewährleistung kontinuierlicher multimodaler Verkehrsverbindungen von Haus zu Haus gemäß dem Weißbuch mit dem Titel „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ auch Vorschläge zu unterbreiten, die konkrete Fortschritte bewirken;

99.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Angebot an Gesundheitsdienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zu überprüfen, zu dem unter anderem umfassende Maßnahmen im Hinblick auf die physische Zugänglichkeit zu Dienstleistungen, Schulungen und medizinischer Versorgung, Bewusstseinsbildung, die Bereitstellung von Informationen in zugänglichen Formaten, individuelle Beratungsdienste, einschließlich der Übersetzung in verschiedene Sprachen, sowie Gesundheitsdienstleistungen für Menschen mit Behinderungen gehören;

100.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Förderung von Sport und Erholung für Menschen mit Behinderungen nicht nach der Art der Behinderung zu unterscheiden, und bestärkt gleichzeitig den Rat darin, seine Bemühungen fortzuführen, wobei daran erinnert wird, dass das Ministerkomitee des Europarats bereits 1986 versprochen hat, den Behindertensport zu unterstützen;

101.

fordert die Kommission und den Rat auf, im Zusammenhang mit dem Urheberrecht die Zugangsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen zu verbessern, einschließlich des verstärkten Austauschs bewährter Verfahren, der Unterstützung der Erarbeitung optimaler Formen der Zusammenarbeit und der Gewährleistung angemessener, einheitlicher und verbindlicher Anforderungen an die Dienstleister in Bezug auf Menschen mit Behinderungen und insbesondere im Hinblick auf Menschen mit Sehbehinderung;

102.

hebt hervor, dass – entsprechend dem Geiste des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und insbesondere die Bestimmung über irreführende Unterlassungen auch für Menschen mit Behinderungen von Bedeutung ist;

103.

fordert die Kommission und den Rat auf, auf der Grundlage der Praxis bzw. der Erfahrungen des Europäischen Parlaments und in Übereinstimmung mit dessen Beschlüssen aus den Jahren 1988 und 1998 Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit für gehörlose Menschen im Informations- und Kommunikationsbereich zu ergreifen und darüber den betreffenden Mitgliedern des Europäischen Parlaments jährlich Bericht zu erstatten;

104.

fordert die Kommission auf, im Interesse der Menschen mit Sehbehinderungen eine Untersuchung durchführen zu lassen, in deren Rahmen die Eigenschaften der digitalen Anzeige- und Bedienfelder von Industrie- und Haushaltserzeugnissen und entsprechende vollwertige alternative Informationsmöglichkeiten für Blinde analysiert sowie gleichzeitig auch konkrete Regulierungsvorschläge vorgelegt werden;

105.

fordert die Mitgliedstaaten und Kommission auf, die Gebärdensprache als offizielle Sprache in den Mitgliedstaaten anzuerkennen; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten daher in Einklang mit der Erklärung von Brüssel vom 19. November 2010 auf die Möglichkeit einer solchen Anerkennung hinarbeiten sollten;

106.

fordert die Kommission auf, im Bereich der internationalen Beziehungen und der Entwicklungshilfe darauf zu achten, dass in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen auch die Interessen von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden;

*

* *

107.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.

(2)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(4)  ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.

(5)  ABl. L 167 vom 12.6.1998, S. 25.

(6)  ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.

(7)  ABl. C 187 vom 18.7.1988, S. 236.

(8)  ABl. C 158 vom 26.6.1989, S. 383.

(9)  ABl. C 284 vom 2.11.1992, S. 49.

(10)  ABl. C 17 vom 22.1.1996, S. 196.

(11)  ABl. C 152 vom 27.5.1996, S. 87.

(12)  ABl. C 20 vom 20.1.1997, S. 386.

(13)  ABl. C 132 vom 28.4.1997, S. 313.

(14)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 231.

(15)  ABl. L 138 vom 26.5.2011, S. 56.

(16)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0081.

(17)  ABl. C 134 vom 7.6.2003, S. 7.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/25


Dienstag, 25. Oktober 2011
Modernisierung des öffentlichen Auftragswesens

P7_TA(2011)0454

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu der Modernisierung im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (2011/2048(INI))

2013/C 131 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG zur Vergabe öffentlicher Aufträge (1) und die Richtlinie 2007/66/EG zu Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge (2),

unter Hinweis auf den Beschluss 2010/48/EG des Rates über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (3), der am 22. Januar 2011 in Kraft trat und in dem Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen als Rechtsakte der Gemeinschaft eingestuft werden, die sich auf Fragen beziehen, welche durch das Übereinkommen geregelt werden,

unter Hinweis auf die Vereinbarung der WTO vom 15. April 1994 über das öffentliche Auftragswesen,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere deren Artikel 26 (Integration von Personen mit Behinderungen),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zum gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Aufträgen in der Europäischen Union und in Drittländern (4),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (KOM(2011)0015),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission über den Ausbau der e-Beschaffung in der EU (KOM(2010)0571),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zu einem Binnenmarkt für Unternehmen und Wachstum (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu neuen Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2009 mit dem Titel „Vorkommerzielle Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa“ (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über intelligente Regulierung in der Europäischen Union (KOM(2010)0543),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft: 50 Vorschläge, um gemeinsam besser zu arbeiten, zu unternehmen und Handel zu treiben“. (KOM(2010)0608),

unter Hinweis auf den Bericht von Prof. Mario Monti vom 9. Mai 2010 über eine neue Strategie für den Binnenmarkt,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen SEK(2010)1214,

unter Hinweis auf den Bericht über das Thema „Bewertung des Zugangs von KMU zur öffentlichen Auftragsvergabe in der EU“ (8),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen“ (KOM(2008)0400),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa - Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (KOM(2008)0394),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“ (KOM(2010)0546),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 11./12. Mai 2011 zu dem Grünbuch mit dem Titel „Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens - Wege zu einem effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge“,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2011 zum Grünbuch mit dem Titel „Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens - Wege zu einem effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge“,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Juli 2011 zum Grünbuch über den Ausbau der e-Beschaffung in der EU,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0326/2011),

A.

in der Erwägung, dass ein ordnungsgemäß funktionierender Markt der EU für öffentliche Aufträge ein Schlüsselinstrument für das Wachstum und ein Eckpfeiler des Binnenmarktes ist und außerdem von grundlegender Bedeutung ist, um Anreize für Wettbewerb und Innovationen zu schaffen und zügig auftretende ökologische und soziale Herausforderungen für die staatliche Politik sowie Fragen der Qualität der Arbeit – einschließlich einer angemessenen Entlohnung, der Gleichheit, des sozialen Zusammenhalts und der sozialen Integration – in Angriff zu nehmen, während gleichzeitig optimale Ergebnisse für die Bürger, die Unternehmen und die Steuerzahler erreicht werden;

B.

in der Erwägung, dass die europäischen Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Transparenz und zur Verbesserung der Gleichbehandlung, zur Bekämpfung der Korruption und zur Professionalisierung des Beschaffungsprozesses geleistet haben;

C.

in der Erwägung, dass es unter Berücksichtigung des gegenwärtigen wirtschaftlichen Kontexts wichtiger ist als je zuvor, eine optimale Effizienz der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten, wobei die von den Unternehmen getragenen Kosten soweit wie möglich begrenzt werden müssen, und dass eine bessere Funktionsweise des öffentlichen Beschaffungsmarktes zur Verwirklichung dieser beiden Zielvorgaben beitragen würde;

1.

begrüßt das Grünbuch der Kommission und den breit angelegten Konsultationsprozess als einen ersten Schritt auf dem Weg zu einer Überarbeitung der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags von Lissabon, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und den überarbeiteten Regeln für staatliche Beihilfen;

2.

weist darauf hin, dass die Revision der EU-Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen im Jahre 2004 grundsätzlich zwar zu einer nützlichen Weiterentwicklung des Binnenmarktes für das öffentliche Auftragswesen geführt hat, dass allerdings mehrere Jahre nach der Umsetzung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG in nationales Recht eine Notwendigkeit besteht, die Frage zu bewerten, ob eine Optimierung und Klarstellung der Richtlinien notwendig sein wird, um Mängel anzugehen, die in der Praxis offenkundig geworden sind; unterstreicht, dass viele Akteure die Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen als in höchstem Maße komplex betrachten, was teure und aufwendige Verwaltungsverfahren zur Kontrolle der Einhaltung zur Folge hat; bedauert die häufigen Fälle der unangemessenen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht und den unzureichenden Charakter der Ausbildungsmaßnahmen; fordert die Kommission auf, eine beträchtliche Vereinfachung und Konsolidierung der Regeln vorzuschlagen, während sie gleichzeitig weitere Klarstellungen hinzufügt, wo dies notwendig ist; unterstreicht außerdem, dass der vermehrte Einsatz der IKT jetzt eine große Rolle bei der Verringerung des Verwaltungsaufwandes und der Kosten spielen muss und dass die verschiedenen europäischen Initiativen zur e-Beschaffung und zum e-Handel dementsprechend an die Revision der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe angeglichen werden sollten;

3.

fordert eine ausdrückliche Erklärung in den Richtlinien dahingehend, dass sie kein Land an der Einhaltung des ILO-Übereinkommens C94 hindern; fordert die Kommission auf, alle Mitgliedstaaten zur Einhaltung dieses Übereinkommens anzuhalten; betont, dass für das wirksame Funktionieren eines nachhaltigen öffentlichen Beschaffungswesens klare und eindeutige EU-Vorschriften notwendig sind, durch die ein präziser Rahmen für den Erlass und die Umsetzung von Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten geschaffen wird;

Erstes Ziel: Rechtsklarheit verbessern

4.

fordert die Präzisierung des Geltungsbereichs der Richtlinien; stellt fest, dass der Hauptzweck der öffentlichen Auftragsvergabe im Erwerb von Waren sowie Bau- und Dienstleistungen durch die öffentliche Hand besteht, um den Bedürfnissen der Bürger Rechnung zu tragen und eine effiziente Verwendung der öffentlichen Mittel sicherzustellen; weist darauf hin, dass dem Auftraggeber ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus der Auftragsvergabe erwachsen muss, damit ein Verfahren als öffentliche Auftragsvergabe angesehen werden kann;

5.

fordert eine Präzisierung der Definitionen in den Richtlinien – zum Beispiel der Definition „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ – im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH und ohne Einschränkung des Geltungsbereichs der EU-Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen;

6.

verweist auf seine Entschließung vom Mai 2010 zu neuen Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen, in der die Rechtsprechung des EuGH zur Kenntnis genommen und die Auffassung vertreten wurde, dass die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit nicht den Regeln für die öffentliche Auftragsvergabe unterliegt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Zweck der Partnerschaft ist die Wahrnehmung einer allen beteiligten staatlichen Stellen übertragenen öffentlichen Aufgabe; die Aufgabe wird ausschließlich von den betroffenen öffentlichen Stellen, also ohne Beteiligung von privatem Kapital, wahrgenommen, und die betreffende Tätigkeit wird im Wesentlichen für die beteiligten öffentlichen Stellen verrichtet; unterstreicht die Tatsache, dass die Übertragung von Aufgaben zwischen Organisationen des öffentlichen Sektors eine Frage ist, die in die interne Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten fällt und nicht den Regeln für das Beschaffungswesen unterliegt; vertritt die Auffassung, dass diese Klarstellungen in den Beschaffungsrichtlinien verankert werden sollten;

7.

betont, dass Dienstleitungskonzessionen vom Geltungsbereich der europäischen Beschaffungsregeln ausgenommen sind; betont, dass sowohl die Komplexität der Verfahren als auch die Unterschiede in Rechtskultur und Rechtspraxis in den Mitgliedstaaten bei Dienstleistungskonzessionen angemessen berücksichtigt werden müssen; ist der Auffassung, dass sich die Debatte über die Bestimmung des Begriffs „Dienstleistungskonzessionen“ und die Schaffung eines Rechtsrahmens für solche Konzessionen im Anschluss an die 2004 erfolgte Annahme der Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen und die ergänzende Rechtsprechung des EuGH weiterentwickelt hat; erklärt mit Nachdruck, dass ein Vorschlag für einen Rechtsakt über Dienstleistungskonzessionen nur dann gerechtfertigt wäre, wenn durch ihn etwaige Verzerrungen beim Funktionieren des Binnenmarkts abgestellt würden; weist darauf hin, dass derartige Verzerrungen bisher noch nicht festgestellt worden sind, und dass ein Rechtsakt über Dienstleistungskonzessionen deshalb nicht notwendig ist, solange er nicht eine sichtbare Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes bezweckt;

8.

betont, dass die geltende Unterteilung in A- und B-Dienstleistungen beibehalten werden sollte, weil ‚leichtere‘ Vorschriften für B-Dienstleistungen dadurch gerechtfertigt sind, dass diese Kategorie von Dienstleistungen überwiegend auf lokaler oder regionaler Ebene erbracht wird; fordert die Kommission auf, Instrumente auszuarbeiten, mit denen lokale und regionale Gebietskörperschaften leichter festlegen können, unter welche Kategorie die jeweiligen Ausschreibungen öffentlicher Aufträge fallen;

9.

stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Anwendung des öffentlichen Auftragsrechts auf die Erbringung von personenbezogenen sozialen Dienstleistungen oft nicht geeignet ist, optimale Ergebnisse für die Nutzer der fraglichen Leistungen zu erzielen; fordert die europarechtliche Anerkennung bewährter mitgliedsstaatlicher Verfahren, die darauf beruhen, dass alle Anbieter, die in der Lage sind, die vorab gesetzlich festgelegten Bedingungen zu erfüllen, unabhängig von ihrer Rechtsform zur Leistungserbringung zugelassen werden, soweit dabei den allgemeinen Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung Rechnung getragen wird;

10.

unterstreicht, dass die Einführung neuer Regeln für die öffentlichen Beschaffungsmärkte unterhalb der EU-Schwellen vermieden werden sollte, da dies die auf nationaler Ebene geschaffene Rechtssicherheit gefährden könnte;

11.

fordert die Kommission auf, die Rechtsmittelrichtlinie an den neuen Rahmen für die öffentliche Auftragsvergabe anzugleichen, der sich nach der gegenwärtigen Überprüfung ergeben wird, und dieses Vorhaben parallel zum eigentlichen Legislativvorschlag durchzuführen, um ein konsequentes Vorgehen zu gewährleisten;

12.

betont die Verantwortung der Kommission, für die Kontrolle der korrekten Umsetzung der EU-Richtlinien in den Mitgliedstaaten („Monitoring“);

Zweites Ziel: Das volle Potenzial der öffentlichen Auftragsvergabe zur Entfaltung bringen – optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis

13.

vertritt die Ansicht, dass das Kriterium des niedrigsten Preises nicht mehr das ausschlaggebende Kriterium bei der öffentlichen Auftragsvergabe sein sollte, damit das volle Potential der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschöpft werden kann, und dass dieses Kriterium allgemein durch das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Vorzüge – unter Einbeziehung der gesamten Lebenszykluskosten für die jeweiligen Waren, Dienstleistungen und Arbeiten ersetzt werden sollte; unterstreicht, dass dies den niedrigsten Preis als ausschlaggebendes Kriterium im Falle von in höchstem Maße standardisierten Waren oder Dienstleistungen nicht ausschließen würde; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine methodische Vorgehensweise für die Berechnung der Lebenszykluskosten auf einer breiten Grundlage zu entwickeln; betont, dass die Unterstützung des Kriteriums des „größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzens“ die Innovation und die Bemühungen um eine bestmögliche Qualität und Wertschöpfung – also auch die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 – fördern würde; unterstreicht, dass dies besonders relevant in Verbindung mit dem öffentlichen Auftragswesen für Waren ist, die sich auf die Gesundheit der Verbraucher auswirken, wo Qualität und Erzeugungsmethoden eine wichtige Rolle spielen, beispielsweise im Nahrungsmittelsektor; unterstreicht, dass die Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen ausreichend flexibel sein sollten, um zu gewährleisten, dass passive Verbraucher beispielsweise in Krankenhäusern, Einrichtungen der Seniorenbetreuung, Schulen und Kindergärten einen gleichberechtigten Zugang zu gesunden und hochwertigen Nahrungsmitteln haben können und nicht nur zu der verfügbaren günstigsten Option;

14.

erkennt an, dass das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es wirksam eingesetzt wird, wesentlich dazu beitragen könnte, hochwertige Arbeitsplätze, die Löhne und die Arbeitsbedingungen sowie die Gleichbehandlung, die Entwicklung von Kompetenzen, die Ausbildung und umweltpolitische Strategien zu fördern und Anreize für Forschung und Innovation zu liefern; fordert die Kommission auf, die Regierungen und Vergabebehörden dazu anzuhalten, den Rückgriff auf ein nachhaltiges öffentliches Beschaffungswesen zu intensivieren, um die Schaffung von qualitative hochwertigen Arbeitsplätzen zu unterstützen und zu fördern und qualitativ hochwertige Dienstleistungen und Waren in Europa bereitzustellen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie das öffentliche Beschaffungswesen zur Verwirklichung der übergeordneten Ziele der EU beigetragen hat, und dazulegen, was unternommen werden sollte, um die Verwirklichung dieser Zielvorgaben in der Zukunft zu verbessern;

15.

verweist darauf, dass die vorkommerzielle Auftragsvergabe ein zu wenig genutztes Instrument ist, das die Innovation im öffentlichen Beschaffungswesen fördern und einen erheblichen Beitrag zur Ermittlung und Festlegung von Leitmärkten und zur Verbesserung des Zugangs der KMU zum öffentlichen Beschaffungswesen leisten kann; ist außerdem der Ansicht, dass das vorgeschlagene Modell der Teilung von Risiken und Vorteilen bei der vorkommerziellen Auftragsvergabe sowohl eine rechtliche Klärung als auch eine Vereinfachung erfordert, um den regelmäßigen und effektiven Einsatz dieses Instruments durch die in der Beschaffungspraxis Tätigen zu ermöglichen; fordert die Kommission dementsprechend auf, eine Anpassung der einschlägigen Vorschriften über das Beschaffungswesen bzw. über staatliche Beihilfen als Bestandteil der allgemeinen Revision vorzuschlagen, um den Rückgriff auf die vorkommerzielle Auftragsvergabe zu fördern;

16.

nimmt die Bedeutung von Normen für das öffentliche Beschaffungswesen zur Kenntnis und weist darauf hin, dass sie öffentlichen Auftraggebern dabei helfen können, ihre politischen Zielvorgaben effektiv und transparent zu verwirklichen; fordert in dieser Hinsicht die Entwicklung einer regelmäßig aktualisierten Datenbank mit Normen, vor allem solchen Normen, die sich auf ökologische und soziale Kriterien beziehen und die den öffentlichen Behörden zur Verfügung gestellt werden, um zu gewährleisten, dass Auftragnehmer Zugang zu angemessenen Leitlinien und einem klaren Satz von Regeln haben, wenn sie Angebote erstellen, so dass sie leicht ihre Übereinstimmung mit den relevanten Normen überprüfen können;

17.

fordert den zunehmenden Rückgriff auf nichtdiskriminierende und offene Standards bei der öffentlichen Auftragsvergabe im Interesse von Zielvorgaben der Vereinfachung und Innovation, insbesondere in den Bereichen der Zugänglichkeit, der IKT und der Umwelt;

18.

betont, dass die nachhaltige Produktion einer Ware oder Dienstleistung berechtigterweise als Merkmal angesehen wird, das als Kriterium für den Vergleich mit anderen Produkten oder Dienstleistungen herangezogen werden kann, die nicht nachhaltig produziert worden sind, um die Vergabebehörden zu befähigen, die ökologischen und sozialen Auswirkungen der von ihnen vergebenen Verträge auf transparente Weise zu kontrollieren, gleichzeitig jedoch nicht die notwendige Verknüpfung mit dem Gegenstand des Auftrags zu schwächen; weist darauf hin, dass geklärt werden sollte, inwieweit Auflagen bezüglich des Produktionsprozesses in die technischen Spezifikationen für alle Vertragsarten aufgenommen werden können; weist auf den Fall Wienstrom hin, der zu einem klassischen Beispiel für die Frage geworden ist, wie und warum Produktionsmerkmale als technische Spezifikationen eingestuft werden können;

19.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Dimension der Nachhaltigkeit im öffentlichen Beschaffungswesen zu stärken, indem gestattet wird, dass diese Dimension in jede Stufe des Beschaffungsprozesses integriert wird (z.B. Befähigungstest, technische Spezifikationen, Klauseln betreffend die Vertragserfüllung);

20.

weist darauf hin, dass die Vergabebehörden als Reaktion auf die zunehmende Sensibilisierung für die Umwelt- und Klimaauswirkungen von Produkten, Tätigkeiten und Dienstleistungen die Umweltkosten in ihre Bewertung des „wirtschaftliche günstigsten Angebots“ und ihre Berechnung der Lebenszykluskosten aufnehmen sollten;

21.

stellt fest, dass der Wortlaut der Richtlinie hinsichtlich der Verbesserung des Zugangs von Menschen mit Behinderungen noch weiter präzisiert werden sollte;

22.

ist der Auffassung, dass die gegenwärtigen Vorschriften über die Vergabe von Unteraufträgen verstärkt werden sollten, da der Rückgriff auf vielfältige Ebenen der Vergabe von Unteraufträgen Probleme im Hinblick auf die Einhaltung der Tarifverträge, der Arbeitsbedingungen und der Gesundheits- und Sicherheitsnormen aufwerfen kann; tritt infolgedessen dafür ein, dass die staatlichen Stellen vor dem Abschluss eines Vertrages in allen Einzelheiten über den Rückgriff auf Unterauftragnehmer unterrichtet werden; fordert die Kommission auf, mit Blick auf die künftige Überarbeitung der Richtlinien zu bewerten, ob weitere Regeln für die Vergabe von Unteraufträgen erforderlich sind, beispielsweise für die Festlegung einer Verantwortungskette, um insbesondere zu vermeiden, dass als Unterauftragnehmer auftretende KMU schlechteren Bedingungen unterliegen als denjenigen, die auf den Hauptauftragnehmer anwendbar sind, an den der öffentliche Auftrag vergeben wurde;

23.

erkennt die Rolle der EU bei der Förderung des Ausbaus erfolgreicher öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP) durch die Förderung eines fairen Wettbewerbs und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Sozial- und Beschäftigungspolitik an; stellt jedoch fest, dass zwischen den ordnungspolitischen und verfahrensspezifischen Anforderungen der einzelnen Mitgliedstaaten, die in diesem Bereich Anwendung finden, erhebliche Unterschiede bestehen; fordert die Kommission dementsprechend auf, das Konzept öffentlich-privater Partnerschaften insbesondere in Bezug auf die gemeinsame Übernahme von Risiken und die Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen genauer zu definieren;

24.

fordert die Kommission auf, die geeignete Höhe von Schwellen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge neu zu bewerten und sie gegebenenfalls anzuheben, um den Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen unter anderem für nicht gewinnorientierte Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft sowie für die KMU zu erleichtern; fordert, dass den rechtlich bindenden Auflagen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen sehr sorgfältige Berücksichtigung gewidmet wird; betont, dass angesichts ohnehin schwieriger Verhandlungen in Fragen des Zugangs zu öffentlichen Aufträgen auch berücksichtigt werden sollte, dass eine Erhöhung der Schwellenwerte in Europa leicht zu weiteren Erschwernissen für die EU-Handelspolitik führen könnte;

25.

unterstreicht, dass eine Ausweitung der EU-Beschaffungsregeln auf die Frage des „Beschaffungsgegenstandes“ eine erhebliche Veränderung des gegenwärtigen Systems zur Folge hätte und sorgfältig überdacht werden sollte; bezweifelt, dass dies zur Vereinfachung und Rationalisierung beitragen würde, und befürchtet vielmehr, dass es zu einem noch komplizierteren Regelwerk führen würde mit vielen Ausnahmen, das in der Praxis schwierig umzusetzen ist – Vergaberichtlinien sind Verfahrensrichtlinien („wie“ kaufen), die nicht durch Bestimmungen dazu zu vervollständigen sind, „was“ zu kaufen ist;

Drittes Ziel: Einfachere Vorschriften und flexiblere Verfahren

26.

weist darauf hin, dass die Richtlinien oftmals als zu detailliert angesehen werden und dass sie immer fachspezifischer und komplexer geworden sind, während zugleich das rechtliche Risiko der Nichteinhaltung dieser Vorschriften sowohl für die öffentlichen Auftraggeber als auch für die Lieferanten erheblich gestiegen ist; gibt zu bedenken, dass die Furcht vor rechtlichen Konsequenzen zu einer Praxis der Risikovermeidung führt, die ein Hindernis für Innovation und nachhaltige Entwicklung darstellt und allzu oft dazu führt, dass die Vergabebehörden für den niedrigsten Preis und nicht für das beste Preis-Leistungs-Verhältnis optieren; fordert mehr Spielraum für Verhandlungen und Kommunikation in Verbindung mit Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz und zur Vorbeugung von Missbrauch und Diskriminierung, und fordert mit Nachdruck, dass Marktkonsultationen ausdrücklich als möglicher erster Schritt erlaubt werden;

27.

stellt fest, dass die Politik des öffentlichen Auftragswesens vor allem die effizienteste Verwendung der öffentlichen Mittel gewährleisten, nach optimalen Ergebnissen der öffentlichen Auftragsvergabe durch Anwendung klarer, transparenter und flexibler Verfahren streben und es den europäischen Unternehmen ermöglichen muss, in der gesamten Union unter gleichen Bedingungen miteinander in Wettbewerb zu treten;

28.

befürwortet bei einer Revision des europäischen Vergaberechts klare und einfache Vorschriften, die weniger ins Detail gehen und die Vergabeverfahren gleichzeitig einfacher, schlanker, kostengünstiger sowie mittelstands- und investitionsfreundlicher gestalten, sieht deshalb eine Notwendigkeit, verstärkt auf die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz und Nichtdiskriminierung zurückzugreifen; ist der Ansicht, dass durch eine Vereinfachung der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens das Fehlerrisiko gesenkt werden könnte und den Bedürfnissen kleiner Vergabebehörden besser Rechnung getragen würde;

29.

spricht sich für eine Bewertung der Frage aus, ob ein breiterer Einsatz des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger EU-weiter Veröffentlichung über die in den derzeit geltenden Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen hinaus genehmigt werden könnte, so dass die Auftraggeber und Unternehmer besser kommunizieren können und Nachfrage und Angebot effektiver koordiniert werden können; ist der Ansicht, dass – sollte eine Ausweitung des Geltungsbereichs des Verhandlungsverfahrens in Auge gefasst werden – zum Schutz vor Missbrauch zusätzliche Sicherungsmechanismen eingeführt werden sollten, z.B. eine Verpflichtung der auftraggebenden Behörden, für jedweden Bieter zu Beginn des Verfahrens mindestens einige Mindestbedingungen für die Durchführung des Verfahrens festzulegen, wie dies auch bei der soliden privaten Beschaffungspraxis der Fall ist, und dass Auflagen für die schriftliche Dokumentation aufgestellt werden sollten;

30.

fordert die Kommission auf, die derzeitigen Ansätze für die Qualifikation von Lieferanten (insbesondere Rahmenabkommen, dynamische Einkaufssysteme und die Verwendung von Qualifikationssystemen durch als Auftragnehmer in Erscheinung tretende Versorgungsunternehmen), so dass alle neuen Ansätze in Bezug auf die Qualifikation zu einer Senkung der Kosten und einer Verkürzung der Fristen führen, sowohl für die auftraggebenden Behörden als auch für die Unternehmen attraktiv sind und zu den bestmöglichen Ergebnissen führen;

31.

bekräftigt seine Forderung nach einer systematischen Zulassung von Alternativangeboten (oder Varianten), da sie für die Förderung und Verbreitung innovativer Lösungen entscheidend sind; betont, dass Leistungsbeschreibungen mit Bezug auf funktionale Anforderungen und Leistungen sowie die ausdrückliche Zulassung von Varianten den Bietern die Möglichkeit geben, innovative Lösungen vorzuschlagen, insbesondere in den in höchstem Maße innovativen Sektoren wie den IKT; fordert außerdem, dass sämtliche legislativen und nichtlegislativen Wege sondiert werden, um eine bessere Mitwirkung des öffentlichen Auftragswesens an der Förderung der Innovation in Europa sicherzustellen;

32.

fordert die Kommission auf, in den Regulierungsrahmen zum öffentlichen Beschaffungswesen Klarstellungen aufzunehmen, insbesondere in Bezug auf die Auftragsausführungsphase (Beispiele: „wesentliche Änderungen“ eines laufenden Auftrags, Änderungen hinsichtlich des Auftragnehmers und der Beendigung von Aufträgen);

33.

hält es für bedauerlich, dass den Bietern nur begrenzte Möglichkeiten zur Korrektur von Fehlern in ihren Angeboten zur Verfügung stehen; fordert die Kommission deshalb auf, näher auszuführen, welche Art von Fehlern von den Bietern korrigiert werden kann und welche nachträglichen Anpassungen erlaubt sind und wie dabei Transparenz und Gleichbehandlung garantiert werden können;

34.

weist darauf hin, dass die öffentlichen Auftraggeber in der Lage sein sollten, frühere Erfahrungen mit einem Bieter auf der Grundlage eines amtlichen Bewertungsberichtes zu nutzen; empfiehlt die Festlegung einer Frist für Ausschlüsse, um Transparenz und Objektivität zu garantieren; verweist auf die Notwendigkeit, eine legislative Klärung in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vorzunehmen und zu erklären, dass ein Bieter, der in einem vorherigen Beschaffungsverfahren eines Fehlverhaltens für schuldig befunden wurde, wieder als zuverlässig eingestuft werden kann, nachdem er konkret bewiesen hat, dass er sich einem effektiven Verfahren der Selbstreinigung unterzogen hat; ist der Ansicht, dass eine solche Klärung die Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption fördern würde, indem die Anreize abgestützt würden, mit denen die Überwindung von Praktiken der Korruption beschleunigt werden soll, und ernsthafte Rechtsunsicherheiten beseitigen würde;

35.

bedauert, dass im Grünbuch nicht auf Defizite, den Mangel an Sachverstand und Wissen im Bereich der Auftragsvergabe und die unangemessenen Strategien auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens eingegangen wurde; betont, dass es darauf ankommt, professionelles Handeln und Objektivität sowohl seitens der öffentlichen Auftraggeber als auch seitens der Marktteilnehmer zu fördern, insbesondere durch Unterstützung der Entwicklung von gezielten Weiterbildungsprogrammen; empfiehlt die Einrichtung eines Netzes von Exzellenzzentren innerhalb der bestehenden nationalen Rahmen sowie den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten; ermutigt ebenfalls Dachorganisationen – sowohl auf nationaler Ebene als auch auf der Ebene der EU –, die gemeinsame Verantwortung dafür zu übernehmen, dass einschlägige Informationen bereitgestellt werden, und den Informationsaustausch zwischen ihren Mitgliedern in ganz Europa zu erleichtern; betont die Bedeutung von übersichtlichen und leicht verständlichen Handbüchern sowohl für öffentliche Auftraggeber als auch für Bieter; hält es für bedauerlich, dass die 2005 beziehungsweise 2010 publizierten Dokumente „Umweltorientierte Beschaffung! Ein Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen“ und „Sozial orientierte Beschaffung - Ein Leitfaden für die Berücksichtigung sozialer Belange im öffentlichen Beschaffungswesen“ in dieser Hinsicht nicht zweckmäßig genug sind;

36.

stellt fest, dass lediglich 1,4 % der Aufträge an Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten vergeben werden; unterstreicht, dass eine Professionalisierung und bessere Schulung von Auftraggebern und Bietern den EU-weiten Wettbewerb stärken und die Vorteile eines Vergabebinnenmarktes besser ausschöpfen würde;

Viertes Ziel: Zugang für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) verbessern

37.

betont, dass es von großer Bedeutung ist, dass die KMU als Motor der europäischen Wirtschaft einen problemlosen Zugang zu öffentlichen Aufträgen haben, um die Beschäftigung, die nachhaltige Entwicklung, die Innovation und das Wachstum aufrechtzuerhalten; unterstreicht, dass die Vereinfachung der Verfahren und administrativen Formalitäten sowie die Einführung KMU-freundlicher Strategien und die Umsetzung des Kodex bewährter Praktiken den Zugang der KMU zu öffentlichen Aufträgen erleichtern und sie befähigen wird, sich auf der Grundlage von mehr Gleichberechtigung und Fairness zu beteiligen; ist der Auffassung, dass ein besserer Einsatz der Steuergelder durch einen vereinfachten, gleichberechtigten und ehrlichen Zugang zu öffentlichen Aufträgen für alle Unternehmer erreicht werden könnte; weist darauf hin, dass die KMU in der Regel über keine großen und spezifischen Verwaltungskapazitäten verfügen und dass daher die ihnen auferlegten administrativen Auflagen möglichst gering gehalten werden müssen;

38.

weist darauf hin, dass Auswahlkriterien in Bezug auf die finanzielle Situation wie z. B. die Auflagen für den Umsatz eines Unternehmens in einem angemessenen Verhältnis zu dem Charakter eines bestimmten Auftrags stehen sollten; macht die Kommission und die Mitgliedstaaten warnend darauf aufmerksam, dass sie bei der Einführung flexibler und benutzerfreundlicher Instrumente keine neuen Hindernisse für die KMU schaffen und vorrangig deren Interessen berücksichtigen sollten; fordert die Kommission zum Zwekce der Verbesserung des Zugangs zu Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe und zur Verbesserung ihrer Transparenz, insbesondere zugunsten kleinerer öffentlicher Auftraggeber und Bieter, auf, die Webseite „Tenders Electronic Daily“ (TED) zu modernisieren, um sie durch Verbesserung ihrer Attraktivität und Benutzerfreundlichkeit zugänglicher zu machen, wobei den Suchkriterien und der Qualität sowie der detaillierten Ausgestaltung der zusammenfassenden Übersetzungen für jede Ausschreibung besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; empfiehlt, dass das TED den Abonnenten einen Warndienst anbietet, sobald neue interessante Ausschreibungen veröffentlicht werden;

39.

fordert die Kommission auf, das Bewusstsein für die Bedeutung der Unterteilung von Aufträgen in Lose zu steigern und die Anwendung des Prinzips „apply or explain“ (anwenden oder die Nichtanwendung begründen) in Betracht zu ziehen, wonach Regeln für solche Aspekte wie die Unterteilung in Lose befolgt werden müssen bzw. ihre Nichteinhaltung erklärt werden muss;

40.

stellt fest, dass die öffentlichen Auftraggeber stärker von der Möglichkeit der Aufteilung der öffentlichen Aufträge in Lose Gebrauch machen sollten, was die Chancen der KMU auf Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht verbessern und den Wettbewerb beleben würde; ermutigt die KMU, auf gemeinsame Ausschreibungen und die Zusammenlegung von Aufträgen zurückzugreifen, was es ihnen gestatten würde, größenbedingte Einsparungen in Bereichen wie Logistik und Verkehr zu erzielen; ermutigt die öffentlichen Behörden, sich flexibel zu zeigen, wenn sie diese modernen und freiwilligen Formen von Vereinbarungen prüfen; fordert die Kommission auf, sämtliche Möglichkeiten zu prüfen, wie die befristete oder dauerhafte Zusammenführung von KMU und kleinen Unternehmen gefördert werden kann, um sie zu befähigen, sich an nicht in Lose unterteilten Ausschreibungen zu bewerben, ohne als Unterauftragnehmer auftreten zu müssen; fordert die Kommission diesbezüglich auf, insbesondere die gegenwärtige Praxis der Vergabe von Unteraufträgen an KMU zu prüfen, bei denen die Konditionen oftmals ungünstiger sind als die dem Hauptauftragnehmer gewährten Bedingungen, was für Teile von Verträgen gilt, die nicht in Lose aufgeteilt worden sind und für die KMU zu groß sind, um an Ausschreibungsverfahren teilzunehmen;

41.

schlägt vor, dass Eigenerklärungen gestattet werden, wo dies machbar ist, und dass die Vorlage von Originaldokumenten nur vom erfolgreichen Bieter oder von solchen Bewerbern gefordert wird, die in die engere Auswahl gelangt sind, während gleichzeitig etwaige Verzögerungen oder Marktverzerrungen, die durch ungenaue Erklärungen verursacht werden, zu vermeiden sind; fordert die Kommission auf, die Option eines „elektronischen Vergabeausweises” zu fördern, der von allen Mitgliedstaaten akzeptiert wird und mit dem der Nachweis erbracht wird, dass das Unternehmen alle nach den Rechtsvorschriften der EU über öffentliche Aufträge erforderlichen Bedingungen erfüllt; unterstreicht, dass ein europäisches System der Vorqualifizierung ein nützliches Instrument sein sollte, wenn es einfach, kostengünstig und für die KMU leicht zugänglich gehalten wird;

Fünfte Aufgabe: Gewährleistung vernünftiger Verfahren und Vermeidung unfairer Vorteile

42.

fordert die Kommission mit Blick auf die Bekämpfung der Korruption im öffentlichen Auftragswesen auf, effizientere Berichterstattungspraktiken zu fördern, einschließlich des Austauschs von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über den Ausschluss unseriöser Anbieter; fordert die Kommission auf, nach dem Vorbild der Empfehlungen in der Resolution 1729(2010) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (9) klare Regeln zum Schutz von Informanten einzuführen, die Transparenz bei den mit EU-Mitteln finanzierten Aufträgen zu verbessern und Aufklärungsmaßnahmen sowohl auf der Ebene der Institutionen als auch der breiten Öffentlichkeit zu fördern;

43.

unterstreicht, dass einige Länder bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bereits effiziente Verfahren anwenden und dadurch Transparenz und den effizienten Einsatz von Steuermitteln sicherstellen; fordert die Kommission auf, die bewährte Praxis der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu analysieren und die effizientesten Grundsätze des öffentlichen Auftragswesens für die gesamte EU festzulegen;

44.

verweist darauf, dass die Bekämpfung von Korruption und Begünstigung eine der Zielvorgaben der Richtlinien ist; unterstreicht die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Herausforderungen auf diesem Gebiet konfrontiert sind und dass ein verfeinerter europäischer Ansatz das Risiko in sich birgt, dass die Bemühungen um die Straffung und Vereinfachung der Vorschriften untergraben werden und stattdessen eine neue Bürokratie geschaffen wird; verweist darauf, dass die Grundsätze der Transparenz und des Wettbewerbs bei der Bekämpfung von Korruption eine Schlüsselfunktion erfüllen; fordert einen gemeinsamen Ansatz im Hinblick auf Selbstreinigungsmaßnahmen, um eine Marktverzerrung zu vermeiden und Rechtssicherheit sowohl für Unternehmen als auch für auftraggebende Behörden zu gewährleisten;

45.

ist der Ansicht, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge transparent sein und einer öffentlichen Überwachung unterliegen sollte, da es um öffentliche Mittel geht; ersucht die Kommission um Klarstellung mit dem Ziel, dass die lokalen und anderen öffentlichen Stellen Rechtssicherheit haben und die Bürger über ihre vertraglichen Verpflichtungen unterrichten können;

46.

fordert die Kommission auf, die mit außergewöhnlich niedrigen Angeboten verbundenen Probleme zu bewerten und angemessene Lösungen vorzuschlagen; empfiehlt, dass die Vergabebehörden in Fällen ungewöhnlich niedriger Angebote den anderen Bietern zu einem frühen Zeitpunkt hinreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit sie prüfen können, ob Gründe für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vorliegen; fordert eine bessere Kohärenz zwischen der gemeinsamen Außenhandelspolitik der EU und den Praktiken in den Mitgliedstaaten im Falle der Annahme außergewöhnlich niedriger Angebote;

Sechste Aufgabe: verstärkte Nutzung der elektronischen Auftragsvergabe,

47.

begrüßt das Grünbuch der Kommission über die Ausweitung des Einsatzes der elektronischen Auftragsvergabe; verweist darauf, dass der Aktionsplan zur elektronischen Auftragsvergabe sein Ziel nicht erreicht hat und dass mehr politische Führung auf sämtlichen Regierungsebenen – einschließlich der EU-Ebene – erforderlich ist, um den Übergang zur elektronischen Auftragsvergabe weiterzuführen und zu beschleunigen; will gewährleisten, dass mindestens 50 % der öffentlichen Aufträge sowohl der Institutionen der EU als auch der Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege getätigt werden, was der Verpflichtung entspricht, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ministerkonferenz zu elektronischen Behördendiensten 2005 in Manchester eingegangen wurde;

48.

unterstreicht die Tatsache, dass der Kommission eine einzigartige Rolle bei der Förderung von Fortschritten bei der Normung und der Regelung von Fragen der Infrastrukturen zukommt; macht darauf aufmerksam, dass beispielsweise für elektronische Signaturen und Datumstempler aus Sicherheitszwecken ein gemeinsam vereinbartes Format erforderlich ist; fordert die Kommission auf, die fraglichen gemeinsamen Normen zu entwickeln; betont, dass belastende technische Auflagen für die Authentifizierung des Bieters als Hindernisse für die Unternehmen wirken können; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, ein genormtes System für e-Unterschriften zu entwickeln; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Validierungsdienst für Zertifikate verfügbar zu machen, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Zertifizierungsdiensteanbietern ausgestellt worden sind;

49.

unterstreicht die Tatsache, dass offene Standards und eine Neutralität der Technologie gewahrt werden müssen, um die Interoperabilität verschiedener Systeme zu gewährleisten und eine Anbieterabhängigkeit zu vermeiden; fordert die Kommission auf, eine wirkliche Interoperabilität zwischen den verschiedenen, in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Plattformen für die elektronische Auftragsvergabe zu gewährleisten und verstärkt auf die Ergebnisse von EU-Initiativen wies PEPPOL und e-CERTIS zurückzugreifen;

50.

verweist darauf, dass alle Legislativvorschläge zur Erweiterung und Vereinfachung des Einsatzes der elektronischen Auftragsvergabe in die Überprüfung der Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen integriert werden und im Einklang mit dem Geltungsbereich und den allgemeinen Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen – beispielsweise Verpflichtungen, die an Schwellen geknüpft sind – stehen sollten;

51.

unterstreicht, dass die elektronische Auftragsvergabe die Vereinfachung des gesamten Prozesses der Auftragsvergabe beschleunigen und zu Effizienzgewinnen führen kann, die zu einer beträchtlichen Kosten- und Zeiteinsparung sowohl für die Unternehmen als auch für die öffentlichen Verwaltungen führen und Transparenz und Zugänglichkeit steigern werden; weist darauf hin, dass insbesondere die elektronische Vergabe von Aufträgen neue Perspektiven für eine Modernisierung der Verwaltung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe eröffnet; bekräftigt, dass die öffentliche Vergabe weniger kostspielig, zügiger und transparenter sein sollte als herkömmliche öffentliche Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge; ist jedoch der Auffassung, dass es noch immer Spielraum für eine Verbesserung gibt und mehr getan werden sollte, was den Zugang zu zuverlässigen, vergleichbaren und objektiven Informationen und statistischen Daten betrifft; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die grenzübergreifende e-Beschaffung zu fördern;

52.

verweist darauf, dass die Rechtsvorschriften nicht das einzige Instrument zur Förderung des Wandels sind; fordert die Kommission daher auf, neue Wege zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken sowie zum Wissenstransfer über die Grenzen hinweg zwischen lokalen und regionalen Akteuren zu sondieren; unterstreicht, dass eine starke Notwendigkeit besteht, die Kapazität und das Verständnis des Personals, das mit der elektronischen Auftragsvergabe befasst ist, weiter zu verstärken und die KMU mit Hilfe von nationalen und/oder EU-Anreizen bei der Sammlung von Wissen und dem Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen, um zwischen den KMU und den großen Unternehmen gleiche Ausgangsbedingungen sicherzustellen; begrüßt die Fazilität „Connecting Europe“ als neues Instrument zur Förderung der grenzüberschreitenden elektronischen Auftragsvergabe, so dass die Entwicklung des digitalen Binnenmarkts ermöglicht wird;

53.

begrüßt die in der Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für das elektronische Auftragswesen im Zeitraum 2011–2015 enthaltene Ankündigung, dass die Plattform epractice.eu zu einem effektiven Instrument für den Austausch von Erfahrungen und Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und den im Bereich der elektronischen Auftragsvergabe Beschäftigten entwickelt werden soll, und befürwortet nachdrücklich die Ausweitung des Geltungsbereichs auf lokale und regionale Akteure;

*

* *

54.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004.

(2)  ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 31.

(3)  ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0233.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0146.

(6)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 38.

(7)  ABl. C 67E vom 18.3.2010, S. 10.

(8)  http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/business-environment/files/smes_access_to_public_procurement_final_report_2010_en.pdf

(9)  Resolution 1729(2010) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zum Schutz von Informanten, Text angenommen am 29. April 2010.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/35


Dienstag, 25. Oktober 2011
Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer

P7_TA(2011)0455

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu der Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union (2010/2273(INI))

2013/C 131 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 21, 45 und 47 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 15, 21, 29, 34 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 151 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (2),

unter Hinweis auf die grundlegenden Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (4), den Bericht 2008 über die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG (KOM(2008)0840) und die Entschließungen des Rates vom November 2007 und April 2009, die die Richtlinie 2004/38/EG betreffen,

unter Hinweis auf das Folgedokument der Kommission über Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (KOM(2009)0313),

unter Hinweis auf den vom Rechtsausschuss angeforderten und vom Aktionsdienst „Europäische Bürger“ (ECAS) erstellten Entwurf eines Zwischenberichts zur Vergleichsstudie über die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG sowie auf ihr Ziel, vereinfachte Leitfäden für die Bürger der EU zu veröffentlichen und das Internet möglichst sinnvoll zu nutzen,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Dezember 2007 mit dem Titel „Mobilität, ein Instrument für mehr und bessere Arbeitsplätze: der Europäische Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007-2010)“ (KOM(2007)0773),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. November 2008 über die Auswirkungen der Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Kontext der EU-Erweiterung (KOM(2008)0765),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 zu dem Thema „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen; Arbeitsmarkt- und Qualifikationserfordernisse antizipieren und miteinander in Einklang bringen“ (KOM(2008)0868),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2010 mit dem Titel „Bekräftigung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer: Rechte und wesentliche Entwicklungen“ (KOM(2010)0373),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. April 2011„Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – Gemeinsam für neues Wachstum“, in der die Mobilität von Arbeitnehmern als eines der zwölf Schlüsselinstrumente genannt wird (KOM(2011)0206),

unter Hinweis auf die Strategie Europa 2020 und insbesondere auf ihre Leitinitiativen „Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ und „Jugend in Bewegung“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und Inneres“ vom 27. November 2008 über „Freizügigkeit: Missbrauch und Betrug hinsichtlich des Rechts auf Freizügigkeit“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ vom 9. März 2009 zu dem Thema „Berufliche und geografische Mobilität von Arbeitskräften und Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Europäischen Union“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 2009 zu den Problemen und Perspektiven in Bezug auf die Unionsbürgerschaft (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu dem Europäischen Aktionsplan für berufliche Mobilität (2007–2010) (7),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Thema „Ermittlung der verbliebenen Mobilitätshemmnisse auf dem Binnenarbeitsmarkt“ (8),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0258/2011),

A.

in der Erwägung, dass das Leben und Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat ungeachtet der ethnischen Herkunft zu den Grundfreiheiten der Union gehört, einen wesentlichen Bestandteil der Unionsbürgerschaft darstellt und in den Verträgen verankert ist, die Statistiken jedoch zeigen, dass trotz der spezifischen Initiativen zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer noch immer zu wenige Menschen von diesem Recht Gebrauch machen;

B.

in der Erwägung, dass die Mobilität der europäischen Arbeitnehmer in der ganzen Europäischen Union überall dort gefördert werden sollte, wo ein Bedarf an Arbeitskräften besteht;

C.

in der Erwägung, dass Arbeitnehmer aus der EU bei der Arbeitssuche in einem Aufnahmemitgliedstaat mit Schwierigkeiten und Herausforderungen konfrontiert sein können;

D.

in der Erwägung, dass das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat der Union zu leben und zu arbeiten, zu den Grundfreiheiten der Union gehört und einen grundlegenden Bestandteil der Unionsbürgerschaft darstellt, der in den Verträgen verankert ist, die Statistiken jedoch zeigen, dass trotz der spezifischen Initiativen zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer noch immer zu wenige Menschen von diesem Recht Gebrauch machen;

E.

in der Erwägung, dass die derzeitige Mobilitätsrate der Arbeitnehmer für eine Steigerung der Effizienz der Arbeitsmärkte in der Europäischen Union nicht ausreicht; in der Erwägung, dass nur 2,3 % der Unionsbürger in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, ansässig sind, 17 % jedoch beabsichtigen, in der Zukunft von der Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und 48 % im Fall von Entlassungen die Arbeitsaufnahme in einem anderen Land oder in einer anderen Region in Erwägung ziehen würden;

F.

in der Erwägung, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowohl für die EU als auch für die Mitgliedstaaten ein positives sozioökonomisches Beispiel sowie einen Meilenstein für die Integration in der EU, die wirtschaftliche Entwicklung, den sozialen Zusammenhalt, die Erweiterung der persönlichen beruflichen Qualifikationen, die Bekämpfung von Vorurteilen, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sind und dass mit ihrer Hilfe den negativen Folgen der Wirtschaftskrise entgegengewirkt und den Herausforderungen der weltweiten Veränderungen besser begegnet werden kann, indem sämtliche beteiligte Entscheidungsträger und die Zivilgesellschaft in einen gemeinsamen Dialog treten;

G.

in der Erwägung, dass die Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer einen positiven Beitrag zur Umsetzung der Beschäftigungsziele der Strategie Europa 2020 leistet; fordert die Kommission auf, die Mobilität der Arbeitskräfte in die Leitinitiativen aufzunehmen, und ersucht die Mitgliedstaaten, den Aspekt der Arbeitskräftemobilität und geografischen Mobilität bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Strategien und Reformprogramme zu berücksichtigen;

H.

in der Erwägung, dass ein unzureichend flexibles Arbeitsrecht die Mobilität der Arbeitnehmer in Europa bremst;

I.

in der Erwägung, dass laut der Mitteilung der Kommission vom 18. November 2008 mobile Arbeitnehmer aus den Ländern, die der Europäischen Union 2004 und 2007 beigetreten sind, einen positiven Einfluss auf die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten hatten, die mobile Arbeitnehmer aufnehmen;

J.

in der Erwägung, dass die jüngste Entwicklung unserer Gesellschaften, insbesondere in Zusammenhang mit dem industriellen Wandel, der Globalisierung, neuen Beschäftigungsmustern, dem demografischen Wandel und der Weiterentwicklung der Verkehrsmittel, eine höhere Mobilität der Arbeitnehmer erfordert;

K.

in der Erwägung, dass in den Mitgliedstaaten, die die Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Freizügigkeit von Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten, die der Union 2004 und 2007 beigetreten sind, nicht angewendet haben, keine negativen Folgen verzeichnet wurden, jedoch einige Mitgliedstaaten beschlossen haben, auf ihren Arbeitsmärkten weiterhin Beschränkungen in Bezug auf Staatsangehörige Rumäniens und Bulgariens anzuwenden;

L.

in der Erwägung, dass trotz der Rechtsakte und Programme der EU zur Förderung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern Hindernisse bei der vollständigen Umsetzung dieser Grundfreiheit bestehen (z. B. soziale, sprachliche, kulturelle, rechtliche und verwaltungstechnische Schranken, unzureichende Rückführungsmaßnahmen, die den Bedürfnissen der Wanderarbeitnehmer nicht entsprechen, mangelnde Anerkennung von Mobilitätserfahrungen, Schwierigkeiten bei der Stellensuche für Ehe- oder Lebenspartner sowie ein verzögertes Verfahren bei der Anerkennung von Bildungsabschlüssen und Berufsqualifikationen);

M.

in der Erwägung, dass die berufliche und geografische Mobilität von Arbeitnehmern in Zeiten der Wirtschaftskrise dazu beitragen kann, die Arbeitslosigkeit durch die Abstimmung des Angebots an Arbeitsplätzen mit der Nachfrage zu senken, Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die Wirtschaft, die Gesellschaft und demografischen Gegebenheiten an die strukturellen Veränderungen anzupassen und das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu fördern; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang die gegenwärtigen Verfahren zur Anerkennung der beruflichen Qualifikationen eine große Hürde für die Mobilität der Arbeitnehmer in der Europäischen Union schaffen;

N.

in der Erwägung, dass diese Hindernisse und Einschränkungen ein grundlegendes Recht der Arbeitnehmer verletzen, die Erholung der Volkswirtschaften der Union erschweren und nachteilige Auswirkungen haben können, wie etwa mehr Schwarzarbeit, eine Ausweitung der Schattenwirtschaft und Ausbeutung von Arbeitnehmern;

O.

in der Erwägung, dass Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung durch Artikel 21 der Charta der Grundrechte untersagt ist;

P.

in der Erwägung, dass sich die gegenwärtige Wirtschaftskrise negativ auf die Mobilität ausgewirkt hat und Zeit- und Teilzeitarbeitnehmer, darunter vor allem Frauen, am stärksten davon betroffen sind;

Q.

in der Erwägung, dass in Bezug auf die Mobilität von Arbeitnehmern in der EU starke geschlechtsspezifische Unterschiede erkennbar sind (Männer (44 %) geben viel häufiger als Frauen (27 %) an, dass sie wegen einer Arbeitsstelle oder Arbeitsplatzverlagerungen umziehen (9)); in der Erwägung, dass das Phänomen der Mobilität besser, und zwar anhand von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten, beobachtet werden muss;

1.

weist darauf hin, dass in dem Bericht der Kommission KOM(2008)0840 anhaltende Verletzungen bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG durch die Mitgliedstaaten festgestellt werden, was sich auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer auswirkt und zu zahlreichen Einzelbeschwerden, Petitionen und über 40 Anfragen des Parlaments geführt hat, woraufhin die Kommission fünf Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Durchführung der Richtlinie eingeleitet hat;

2.

begrüßt die Mitteilung der Kommission KOM(2010)0373, in der der derzeitige Stand in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dargestellt und erläutert wird, bedauert jedoch das Fehlen konkreter Maßnahmen oder Vorschläge zur Lösung der Mobilitätsprobleme;

3.

begrüßt von der Kommission ergriffene Initiativen wie beispielsweise den „WO.M.EN Mobility Enhancement Mechanism“ und fordert sie auf, den Geltungsbereich von Projekten, die auf die Steigerung der Arbeitsmobilität von Frauen ausgerichtet sind, auszuweiten und zu verbessern;

4.

fordert die Kommission auf, die Arbeitskräftemobilität durch die Vorlage einer langfristigen, umfassenden, fachübergreifenden Mobilitätsstrategie weiter zu fördern, um sämtliche bestehenden rechtlichen, verwaltungstechnischen und praktischen Hindernisse für den freien Verkehr von Arbeitnehmern auszuräumen; fordert eine kohärente, effiziente und transparente Politik, die an den Erfordernissen des Arbeitsmarktes und den wirtschaftlichen Tendenzen ausgerichtet ist;

5.

fordert die Kommission auf, die Mobilität der Arbeitskräfte zu verbessern, indem sie weitere Strategien zur Bereitstellung vereinfachter Informationen über die Rechte von Wanderarbeitnehmern und die Vorteile der Mobilität für die allgemeine Entwicklung und die Wirtschaft sowohl der EU als auch ihrer Mitgliedstaaten konzipiert und vorantreibt; betrachtet die Aufklärung der Arbeitnehmer, ihrer Familienangehörigen und der sonstigen Betroffenen über die Rechte, die Chancen und die Instrumente in Bezug auf die Freizügigkeit als wesentlich für die erfolgreiche Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften;

6.

ist der Ansicht, dass die Mobilität nur durch eine erhebliche Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und ihrer gemeinsamen Verantwortung wirksam gefördert werden kann, wobei ein klarer ordnungspolitischer Rahmen für die legale Einwanderung festzulegen ist;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Hindernisse für die Mobilität von Arbeitnehmern zu beseitigen, indem sie Personen (welche mehrheitlich Frauen sind), die ihren Ehepartnern oder Partnern in einen anderen Mitgliedstaat folgen, angemessene Dienste wie Kurse zur Erleichterung ihrer Eingliederung in das neue soziale und kulturelle Umfeld, etwa Sprachkurse und berufliche Bildung, anbieten;

8.

weist jedoch darauf hin, dass Mobilität weiterhin auf Freiwilligkeit beruhen solltе; hebt hervor, dass die negativen Begleiterscheinungen einer erhöhten Mobilität, wie etwa die Abwanderung von Fachkräften und jungen Menschen, sowie die negativen Folgen für den Familienzusammenhalt und für Kinder, wenn beide Eltern oder ein Elterteil im Ausland arbeiten, auf der Ebene der EU besser gemildert werden sollten;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Mechanismen der Zusammenarbeit zu schaffen, mit denen verheerende Auswirkungen auf Familien – insbesondere Kinder – aufgrund der Trennung von ihren Eltern und der großen Entfernung vorgebeugt wird;

Vereinfachung von Verwaltungsverfahren und rechtliche Aspekte

10.

erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass es angesichts der Bestimmungen der Verträge und der geltenden Rechtsvorschriften in ihrer Verantwortung liegt, die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu vereinfachen, um eine optimale Verwirklichung dieses Rechts zu ermöglichen und ungerechtfertigte, unnötige oder aufwendige Verwaltungsverfahren zu vermeiden, die die Anwendung dieses Rechts beschränken;

11.

fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf, die Straffung der Verwaltungsverfahren und der Verwaltungszusammenarbeit zu fördern, um Synergien zwischen den einzelstaatlichen Behörden zu ermöglichen;

12.

legt den Mitgliedstaaten nahe, zweckmäßigere Kommunikationskanäle zwischen Wanderarbeitnehmern und den zuständigen staatlichen Stellen einzurichten, damit die Arbeitnehmer umfassenden Zugang zu Informationen über ihre Rechte und Pflichten haben;

13.

betont, dass Arbeitnehmerrechte besser umgesetzt werden können, wenn ein EU-Wanderarbeitnehmer in einem Aufnahmemitgliedstaat einer legalen Erwerbstätigkeit nachgeht;

14.

unterstreicht, dass Arbeitnehmerinnen, die im Ausland einen Arbeitsplatz annehmen wollen, der die Betreuung von Kindern oder älteren Menschen zum Gegenstand hat, z. B. Babysitter, Au-pair-Mädchen, Kindermädchen oder Krankenschwestern, oftmals privat, etwa von Familien oder Familienmitgliedern, eingestellt werden und auf diese Weise häufig ohne Vertrag bzw. illegal arbeiten und folglich keine Ansprüche und Leistungen im Bereich soziale Sicherheit, Gesundheitsfürsorge usw. haben;

15.

ist besorgt angesichts der mangelhaften Umsetzung und Anwendung geltender Richtlinien über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern, insbesondere der Richtlinie 2004/38/EG, die das Einreise- und Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen aus Drittstaaten betrifft, sowie angesichts der aufwendigen Verwaltungsverfahren und zusätzlichen Aufenthaltsdokumente (Arbeitsgenehmigungen, Nachweis eines angemessenen Wohnraums), die mit der Richtlinie 2004/38/EG unvereinbar sind;

16.

fordert die Kommission auf, ihre Befugnisse aufgrund der Verträge durch die anhaltende und umfassende Überwachung der Durchführung der Richtlinie 2004/38/EG uneingeschränkt wahrzunehmen und, sofern erforderlich, von ihrem Recht der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten Gebrauch zu machen, die der Richtlinie nicht nachkommen;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Vorschriften hinsichtlich der Übergangsfristen für den Zugang zu ihren Arbeitsmärkten zu überprüfen, die sich langfristig negativ auf die in den EU-Verträgen verankerten Grundwerte und Grundrechte wie die Freizügigkeit, das Diskriminierungsverbot sowie Solidarität und Gleichberechtigung auswirken können; begrüßt daher die aktuellen Entscheidungen einiger Mitgliedstaaten, ihre Arbeitsmärkte für einige der Mitgliedstaaten, die der EU 2004 beigetreten sind, uneingeschränkt zu öffnen, und bedauert die aktuellen Legislativvorschläge in andere Mitgliedstaaten, die darauf abzielen, die Rechte der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten, die der EU 2004 und 2007 beigetreten sind, zu schwächen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob derartige Maßnahmen gegen EU-Recht verstoßen;

18.

fordert die Kommission auf, den bestehenden Rechtsrahmen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG zu stärken;

19.

fordert die Kommission auf, die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (10) zu überarbeiten, um die in dieser Entschließung vom Europäischen Parlament formulierten Vorschläge zu berücksichtigen;

20.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Verordnung „Brüssel I“ (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anwenden; betont die Bedeutung der Verordnung „Brüssel I“ in Bezug auf Sanktionen und Geldbußen bei der Ausbeutung von Arbeitnehmern;

21.

fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2004/38/EG ohne jede Diskriminierung – auch aus Gründen der sexuellen Ausrichtung – durchführen; erinnert die Kommission an frühere Forderungen nach Gewährleistung der Freizügigkeit für alle EU-Bürger und ihre Familien unabhängig von der jeweiligen sexuellen Ausrichtung;

Verknüpfung mit anderen Maßnahmen

22.

stellt fest, dass das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit nicht getrennt von anderen Rechten und Grundprinzipien der EU betrachtet werden kann und dass zur Achtung des europäischen Sozialmodells und der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen, die Aussicht auf annehmbare Arbeitsplätze einschließlich Schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, angemessene Arbeitsbedingungen, Anspruch auf soziale Sicherheit, gleichberechtigte Behandlung, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie Dienstleistungsfreiheit gehören; hebt hervor, dass das Wahlrecht bei lokalen, regionalen oder europäischen Wahlen einen grundlegenden Bestandteil dieser Rechte darstellt, und fordert seine bessere Umsetzung; weist darauf hin, dass das Wahlrecht bei nationalen Wahlen des Herkunftsmitgliedstaats verloren gehen kann, und ist der Ansicht, dass dieser Aspekt geprüft werden sollte;

23.

fordert die Kommission auf, einen Anzeiger auszuarbeiten, um die bestehenden Hindernisse für Arbeitnehmer in der Union, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen wollen, und die entsprechenden Lösungswege der Mitgliedstaaten festzustellen, um zu bewerten, ob diesen Hindernissen umfassend und wirksam begegnet wird;

24.

fordert die Kommission auf, die derzeitige Wirtschaftslage in den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Arbeitsmärkte umfassend zu bewerten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Migrationspolitik in Bezug auf Arbeitkräfte besser zu integrieren, um dem Arbeitskräftemangel zu begegnen und die Produktion im eigenen Land zu fördern;

25.

beglückwünscht die Kommission zur Verknüpfung der Mobilität der Arbeitnehmer mit der Strategie Europa 2020 und ist der Ansicht, dass dies für die Förderung des Wohlstands in der EU durch die Schaffung sicherer und nachhaltiger Arbeitsplätze von entscheidender Bedeutung ist;

26.

betont, dass die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, verbunden mit dem angemessenen Schutz der Arbeitnehmerrechte, den geltenden Vorschriften entsprechen müssen, die im nationalen Recht und in den Tarifverträgen des betreffenden Mitgliedstaats verankert sind; ist der Überzeugung, dass der Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort“ in Verbindung mit der Gleichstellung der Geschlechter überall in der EU gelten müssen, um Lohn- und Sozialdumping vorzubeugen; hebt hervor, dass Rechte nur dann Vorteile für sämtliche Akteure mit sich bringen, wenn sie korrekt angewandt und durchgesetzt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, sicherzustellen, dass die Freizügigkeit niemals zum Zweck der Ungleichbehandlung und des Lohn- und Sozialdumpings ausgenutzt wird;

27.

ist der Auffassung, dass die Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten stärker aufeinander abgestimmt werden sollten, um jeglichen Hindernissen für die Durchführung und Ausübung des Rechts der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit vorzubeugen;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips die ordnungsgemäße Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften im Bereich der Nichtdiskriminierung zu gewährleisten, konkrete Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mobiler Arbeitnehmer zu ergreifen, und Vorurteile, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen;

29.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission dazu auf, die EU-Politik zur Bekämpfung der direkten bzw. indirekten Diskriminierung und Ausbeutung von EU-Wanderarbeitnehmern in der Europäischen Union sowie der Missachtung ihrer Rechte aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse und der für ihr Arbeitsverhältnis geltenden Rechtsvorschriften im Aufnahmemitgliedstaat zu stärken;

30.

ruft die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Arbeitsaufsichtsbehörden dem Schutz der Rechte mobiler Arbeitnehmer stärkere Aufmerksamkeit widmen, um insbesondere die Bildung und Sensibilisierung der mobilen Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitsrechts zu verbessern;

31.

vertritt die Auffassung, dass Änderungen der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über soziale Sicherheit, Gesundheitswesen und Steuern im Vorfeld hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit überprüft werden müssen; fordert daher die Einführung einer obligatorischen Prüfung der grenzüberschreitenden Auswirkungen, die ausführlich darüber Auskunft gibt, welche Hindernisse ggf. für die Personenfreizügigkeit bestehen;

32.

weist darauf hin, dass eine verstärkte grenzüberschreitende Mobilität auch die aktive Beteiligung der Sozialpartner erfordert, um die betroffenen Arbeitnehmer, vor allem jene, die vorübergehend im Ausland tätig sind, in Bezug auf ihre Sozial- und Arbeitnehmerrechte angemessen und wirksam zu unterrichten, zu unterstützen und zu schützen;

33.

vertritt die Ansicht, dass es für die wirksame Umsetzung aller Maßnahmen im Bereich des freien Verkehrs von Arbeitnehmern notwendig ist, das Vorgehen zu koordinieren, insbesondere in Bezug auf die Vollendung des Binnenmarktes, die Systeme der sozialen Sicherheit, Ansprüche auf Zusatzrenten, Arbeitnehmerschutz, eine grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung, allgemeine und berufliche Bildung, Maßnahmen im Steuerbereich, wie etwa jene zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, und Maßnahmen gegen Diskriminierung;

34.

betont, dass arbeitsrechtliche Beschränkungen ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarktes schaffen und dass die Wirtschaftskrise die Notwendigkeit verdeutlicht, die ungehinderte Mobilität von Arbeitnehmern zu fördern;

35.

bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten, damit es keine Unstimmigkeiten auf dem EU-Binnenmarkt gibt, Unionsbürgern bei der Stellenvergabe den Vorzug geben müssen und Drittstaatangehörigen, die sich für Stellen mit hohen Qualifikationsanforderungen bewerben, aufgrund der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme einer hochqualifizierten Beschäftigung den Vorzug geben können (11); weist darauf hin, dass Anträge auf eine Blaue Karte der EU in den Bereichen des Arbeitsmarkts, in denen der Zugang für Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Übergangsregelung beschränkt ist, abgelehnt werden müssen;

36.

fordert eine stärkere Koordinierung zwischen den europäischen und einzelstaatlichen Institutionen, um die Bürger besser zu unterrichten und zu unterstützen, und um zu überwachen, wie das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit in der Praxis umgesetzt und in Anspruch genommen wird, um die Umsetzung der Mobilität von Arbeitskräften voranzutreiben;

37.

ist der Auffassung, dass angemessene Systeme der sozialen Sicherheit die geografische und berufliche Mobilität bedeutend erleichtern und dass die soziale Eingliederung mobiler Arbeitnehmer wie auch die soziale Wiedereingliederung zurückkehrender Arbeitnehmer Bestandteil der Politik im Bereich der Arbeitnehmermobilität sein müssen; unterstreicht, dass zu diesem Zweck die Anerkennung bereits erworbener Ansprüche und ein größeres Verständnis für die Unterschiedlichkeit der Systeme in den einzelnen Mitgliedstaaten unverzichtbar sind und gefördert werden müssen;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Problem der Scheinselbstständigkeit unter mobilen Arbeitnehmern zu begegnen; betont, dass diesen Arbeitnehmern Zugang zu Rechten und Schutz gewährt werden muss;

39.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die Fremdenfeindlichkeit gegenüber allen EU-Arbeitnehmern zu bekämpfen, indem Maßnahmen zur Integration und Informationsverbreitung sowie zur Förderung des Verständnisses, der kulturellen Vielfalt und der Achtung mobiler EU-Arbeitnehmer in den Aufnahmeländern ergriffen werden;

40.

betont, dass eine wirksame Umsetzung des freien Verkehrs von Arbeitnehmern ein koordiniertes Vorgehen der europäischen und der nationalen Behörden erfordert, um die Verwaltungsverfahren in Bezug auf Angelegenheiten zu erleichtern und zu vereinfachen, die indirekt mit diesem Recht in Zusammenhang stehen, so etwa die Übertragung von Fahrzeugzulassungen, die Gewährleistung des Zugangs zu Patientenakten, die Bereitstellung einer umfangreichen Datenbank zur gegenwärtigen Leistungsfähigkeit von Fachkräften im Gesundheitswesen, die Vermeidung von Doppelbesteuerung, klare Regelungen für die Erstattung von Behandlungskosten usw.;

41.

vertritt die Auffassung, dass die Möglichkeit für Wanderarbeitnehmer, übertragbare Versorgungsrechte in Anspruch zu nehmen, für die Gewährleistung der tatsächlichen Wahrnehmung der erworbenen Vorrechte von grundlegender Bedeutung ist;

42.

ist der Ansicht, dass die KMU als wichtigste Quelle für neue Arbeitsplätze eine Impulswirkung auf die wirtschaftliche Erholung und Entwicklung haben können; betont daher erneut, dass sich die EU zur Förderung und Entwicklung der KMU verpflichten muss (z. B. durch das Mikrofinanzierungsinstrument Progress), insbesondere mithilfe von aktiven beschäftigungspolitischen Maßnahmen und Programmen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;

43.

fordert die Grenzregionen auf, Übereinkünfte zur Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität von Arbeitskräften in Erwägung zu ziehen, um allseitige Vorteile für diese Regionen zu erzielen;

Maßnahmen zur Förderung der Freizügigkeit

44.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Übergangsbeschränkungen für den freien Verkehr von Arbeitnehmern aus Mitgliedstaaten aufzuheben, die der Union 2007 beigetreten sind; ist der Ansicht, dass diese Beschränkungen zu zweierlei Maßstäben führen, kontraproduktiv sind und diskriminierende Maßnahmen gegen europäische Bürger darstellen, und verlangt die wirksame Durchsetzung der Vorzugsklausel für die gesamte Union;

45.

vertritt die Auffassung, dass die Mobilität der Arbeitskräfte in der Europäischen Union für den wirtschaftlichen Aufschwung und für die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 von wesentlicher Bedeutung ist; fordert daher von den Mitgliedstaaten, die für rumänische und bulgarische Staatsangehörige immer noch Arbeitsmarktbeschränkungen anwenden, diese bis Ende 2011 entsprechend der im Beitrittsvertrag festgelegten Frist aufzuheben;

46.

fordert eine engere und effizientere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden bei der Überprüfung der Übereinstimmung von Arbeitsverträgen mit nationalem und EU-Recht; weist darauf hin, dass im Falle von Verstößen die gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten sowie der Informationsaustausch zwischen ihnen gewährleistet sein müssen; fordert die Kommission auf, diesen Prozess zu überwachen;

47.

fordert die staatlichen Behörden und sämtliche Akteure auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Arbeitnehmer besser über ihre Rechte und die einzelnen Instrumente zu unterrichten (Arbeitsrecht, Tarifverträge, Verhaltenskodizes, Vorschriften über die soziale Sicherheit), die ihr Beschäftigungsverhältnis sowie die Arbeits- und Lebensbedingungen regeln;

48.

bedauert den Rückgang der Arbeitsaufsicht in der EU; betont, dass wirksame Kontrollen für die Gewährleistung der Gleichbehandlung und gleicher Bedingungen von wesentlicher Bedeutung sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit ausreichenden Mitteln eine Verstärkung der Arbeitsaufsicht sicherzustellen; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Arbeitsaufsicht zu verbessern;

49.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass die Kinder von mobilen EU-Arbeitnehmern nicht mit durch berufliche Entscheidungen ihrer Eltern bedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Staatsangehörigkeit bzw. Bürgerschaft konfrontiert werden und dass die besonderen Bedürfnisse der Kinder mobiler Arbeitnehmer angemessen erforscht werden, damit auf politischer Ebene wirksam auf diese Bedürfnisse reagiert werden kann;

50.

unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten die Situation von Kindern verbessern sollten, die von ihren Eltern zurückgelassen werden, und ihnen dabei helfen sollten, sich normal zu entwickeln, Bildungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen und angemessen am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben;

51.

ist besorgt angesichts der zunehmenden Zwangsarbeit in der EU, die in einigen Bereichen starke Verbindungen zur organisierten Kriminalität aufweist; hebt hervor, dass für Zwangsarbeit bei den Tätigkeiten von Europol und Eurojust ein Schwerpunkt gesetzt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre gemeinsamen Bemühungen bei der Kontrolle, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung von Zwangsarbeit zu verstärken und sicherzustellen, dass hierbei strafrechtliche Sanktionen Anwendung finden; betont die Notwendigkeit von Maßnahmen, die den Schutz der Opfer von Zwangsarbeit sicherstellen;

52.

fordert die Kommission auf, die Vor- und Nachteile der Arbeitskräftemobilität für die Aufnahme- und Herkunftsländer sowie die gesamte Union unter dem Aspekt des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts zu untersuchen und bekanntzumachen, wobei bestimmte Auswirkungen hervorzuheben sind, etwa wirtschaftliche Verluste, eine Zunahme der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit und missbräuchlicher Arbeitsbedingungen aufgrund einer unklaren rechtlichen Situation bei bestehenden Übergangsmaßnahmen, fehlende Kenntnis der Rechte bei den EU-Bürgern sowie die Folgen der verzögerten Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei der Eingliederung europäischer Arbeitnehmer anlässlich der Integrationswelle 2004 und 2007; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung von Übergangsmaßnahmen, die die Freizügigkeit von Arbeitnehmern einschränken und sich nachteilig auf den Wettbewerb an den EU-Arbeitsmärkten auswirken, in Bezug auf derzeitige Mitgliedstaaten oder künftige Beitrittsländer zu verhindern;

53.

fordert die Kommission auf, ihre Initiativen zur Förderung der geografischen Mobilität junger Menschen durch Mobilitätsmaßnahmen zu Lernzwecken zu verfolgen und sämtliche eigens dafür relevanten Programme zu nutzen;

54.

begrüßt das Vorhaben der Kommission, eine regelmäßige und systematische Bewertung der langfristigen Perspektiven für Angebot und Nachfrage auf den EU-Arbeitsmärkten bis 2020 vorzunehmen, aufgeschlüsselt nach Sektor, Beruf, Qualifikationsniveau und Land, und empfiehlt nachdrücklich die Koordinierung der beschäftigungs- und bildungspolitischen Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, um die Ziele der Strategie Europa 2020 in Bezug auf die Schaffung von Arbeitsplätzen zu erreichen und künftigen indirekten Barrieren wie der Nichtanerkennung von Abschlüssen anderer Mitgliedstaaten der EU entgegenzuwirken, die die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit behindern können; stellt fest, dass im Rahmen dieses Vorhabens der kurz-, mittel- und langfristig bestehende Arbeitskräftemangel in der EU eindeutig festgestellt werden sollte;

55.

fordert die Ausarbeitung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen, um weiterhin bestehende Diskriminierungen und negative Stereotypen, wie diejenigen gegenüber Arbeitnehmern aus Ost- und Südeuropa, abzubauen und die Integration von Arbeitnehmern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, in die Gesellschaft des Gastlandes zu fördern;

56.

fordert die Behörden auf allen Ebenen dazu auf, strategische Unterstützung zu gewährleisten und insbesondere unter Berufseinsteigern das Bewusstsein für die Möglichkeiten und Vorteile der Mobilität zu erhöhen, und betont dabei die koordinierende Aufgabe der Kommission;

57.

vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten vereinfachte allgemeine Kriterien für die Anerkennung von Abschlüssen und Qualifikationen begünstigen und festlegen müssen, da Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Arbeit suchen, aus diesem Grund sehr oft mit Problemen konfrontiert werden;

58.

bedauert Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die andere EU-Bürger aktiv dazu ermutigen, den entsprechenden Mitgliedstaat zu verlassen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob diese Maßnahmen das Recht auf Freizügigkeit verletzen;

Arbeitsverwaltungen und Unterrichtung der Arbeitnehmer

59.

hebt anerkennend die Bedeutung hervor, die der öffentlichen Arbeitsverwaltung, insbesondere dem System bzw. Netz EURES, bei der Förderung der beruflichen Mobilität in der Union und vor allem in den Grenzregionen dadurch zukommt, dass Informationen über offene Stellen, Rechte und Pflichten bei Ein- und Auswanderung bzw. von Grenzgängern, Möglichkeiten der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie über die Arbeits- und Lebensbedingungen bereitgestellt werden; betont die besondere Rolle, die den Sozialpartnern für die Arbeitnehmerberatung in Grenzpartnerschaften zukommt; betont dass EURES weiterhin ein Mittel zur Förderung fairer Mobilität bleiben sollte, und fordert daher die Kommission auf, weiterhin finanzielle Mittel bereitzustellen, um die Arbeit der Sozialpartner in Grenzregionen zu unterstützen;

60.

fordert den Ausbau der institutionellen Kapazität von EURES und seine Verstärkung als einzige Anlaufstelle zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen;

61.

ist besorgt angesichts der Mittelkürzungen für EURES-Berater; fordert die Verpflichtung zu einer langfristigen Strategie, durch die EURES und seine Mitarbeiter ihre Aufgaben effizient wahrnehmen können, und weist darauf hin, dass dies nur bei einer Mittelerhöhung möglich ist;

62.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Zusammenarbeit zwischen EURES und den zuständigen staatlichen Stellen erfolgreicher zu gestalten;

63.

legt den Mitgliedstaaten nahe, in Zusammenarbeit mit der Kommission EURES bei den Bürgern bekannter zu machen, indem sie diesbezügliches Informationsmaterial bereitstellen und in staatlichen Arbeitsverwaltungen Beratungsdienste für dessen Nutzung anbieten, aber auch Veranstaltungen zur Förderung der Mobilität im Rahmen der höheren Bildung organisieren;

64.

ist der Ansicht, dass die Arbeitnehmer der EU besser über die Vorteile, Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Arbeitskräftemobilität informiert werden sollten; fordert die Kommission dazu auf, ihr Vorgehen mit den nationalen Behörden zu koordinieren und Verbindungen zwischen EURES und dem Online-Problemlösungsnetz SOLVIT zu schaffen, um die Qualität der Dienstleistungen für Bürger zu verbessern, die ihr Recht auf Mobilität wahrnehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mehrsprachige Beratungsstellen für Wanderarbeitnehmer in der EU einzurichten, insbesondere dort, wo diese Arbeitnehmer verstärkt beschäftigt sind;

65.

betont, dass Informationen über bestehende Aus- und Weiterbildungsprogramme in der EU bei der Förderung aktiver Beschäftigungsmaßnahmen ein hoher Stellenwert eingeräumt werden sollte;

66.

fordert mit Nachdruck die verbesserte Umsetzung der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen („Informations-Richtlinie“) (12), in der die Mindestinformationen dargelegt sind, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Bezug auf das Arbeitsverhältnis und sämtliche für die Beschäftigungssituation im Aufnahmeland geltenden Bestimmungen übermitteln muss;

67.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die aktive Beteiligung der Sozialpartner zu fördern, um die praktische Umsetzung und Stärkung der Rechte der Wanderarbeitnehmer sicherzustellen;

68.

betont die Notwendigkeit der Zusammenarbeit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Rahmen von EURES;

69.

fordert einen verstärkten Dialog und eine bessere Koordinierung zwischen den einzelstaatlichen und regionalen Behörden, die für zahlreiche Bürger aufgrund der Nähe zu den Bürgern und des Wissens über die Bedürfnisse der Bürger die erste Anlaufstelle für Informationen sind, sowie eine stärkere Einbeziehung der Sozialpartner;

70.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungsstellen strenger zu kontrollieren, damit die Rechte der mobilen Arbeitnehmer nicht verletzt und die Erwartungen nicht enttäuscht werden, was die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ihren sozialen Schutz beeinträchtigen könnte;

71.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Situation von Agenturen und Organisationen zu überwachen, die Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten Arbeitsplätze anbieten, und potenziell illegale Arbeitsplätze oder Schwarzarbeit bzw. Agenturen oder Organisationen, die fiktive Arbeitsplätze anbieten, aufzuspüren;

72.

betont, dass zur Verwirklichung der Freizügigkeit eine Informationspflicht der Arbeitgeber für ausländische Beschäftigte über die Arbeitnehmerrechte im Beschäftigungsland bestehen sollte; hebt hervor, dass mehrsprachige Beratungsstellen für Wanderarbeitnehmer in den Mitgliedstaaten geschaffen werden müssen;

73.

fordert die Kommission auf, eine Mitteilung über die Auswirkungen der Besteuerung auf die Arbeitnehmer, die unter diese Richtlinie fallen, vorzulegen, um ein besseres Verständnis und mögliche Lösungen für entscheidende Probleme sicherzustellen, die Arbeitnehmer daran hindern oder davon abschrecken können, von der Mobilität Gebrauch zu machen;

Erwerb von Qualifikationen und Kenntnissen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit

74.

ist der Auffassung, dass für die Gewährleistung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit Europas Investitionen in schulische und außerschulische Bildung, berufliche Ausbildung, den Austausch von Berufserfahrung und in koordinierte Maßnahmen zur Beschleunigung des Prozesses der Arbeitskräftemobilität höchste Priorität erhalten müssen;

75.

ist der Ansicht, dass aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und insbesondere die berufliche Weiterbildung und das lebensbegleitende Lernen gefördert werden müssen, damit sie dazu beitragen können, die Mobilität von Arbeitskräften zu erhöhen, Übergänge bei struktureller Arbeitslosigkeit zu erleichtern und den Arbeitnehmern die Anpassung an Veränderungen am Arbeitsmarkt zu ermöglichen;

76.

beglückwünscht die Kommission zu ihrer Leitinitiative „Jugend in Bewegung“ und zur Einführung der „Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ und begrüßt insbesondere das Pilotprojekt „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ und die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Einführung eines Europäischen Qualifikationspasses;

77.

begrüßt die Vermittlung von Kompetenzen an junge Menschen, die für das Leben und Arbeiten in anderen Ländern notwendig sind; ist der Ansicht, dass Menschen das Recht haben, in dem Land ihrer Wahl zu leben und zu arbeiten;

78.

ist der Auffassung, dass die Qualifikationen und Kenntnisse, die den besonderen Bedürfnissen nationaler, regionaler oder lokaler Märkte entsprechen, die Mobilität der Arbeitnehmer fördern, und fordert die Kommission auf, einen Fahrplan für den Qualifikationsbedarf und eine mittel- und langfristige Bewertung in Bezug auf künftige Arbeitsplätze, die der Nachfrage und dem Angebot an Fertigkeiten entsprechen, sowie mittel- und langfristige Prognosen in Bezug auf einen Arbeitskräftemangel in bestimmten Berufen, der sich infolge demografischer Veränderungen und des Alterns der Bevölkerung ergeben könnte, vorzulegen;

79.

ist der Auffassung, dass die Arbeitskräftemobilität einen Prozess in zwei Richtungen darstellt, dass sie einerseits dank sämtlichen Bildungsmöglichkeiten die Aneignung von Fertigkeiten und Kenntnissen bedingt, um die aktive Bevölkerung auf den Wettbewerb bei der Suche nach neuer Arbeit vorzubereiten, und dass andererseits mobile Arbeitnehmer ihre Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen der Arbeitskräftemobilität erweitern können, weil sie an dem neuen Arbeitsort mehr praktische Erfahrungen und Wissen erwerben;

80.

ist der Ansicht, dass besonders auch die Mobilität in der beruflichen Ausbildung gefördert werden muss, da in diesem Bereich weiterhin Defizite bestehen; unterstreicht die Wichtigkeit von Programmen wie Leonardo und fordert die Mitgliedstaaten und in der beruflichen Bildung engagierte Unternehmen auf, die Programme verstärkt zu nutzen bzw. die Nutzung zu erleichtern;

81.

gibt der Hoffnung Ausdruck, dass die von den mobilen Arbeitnehmern infolge ihrer Mobilität erworbenen neuen Fähigkeiten als Steigerung ihres individuellen Potenzials anerkannt werden und ihre Chancen auf dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt sich erhöhen;

82.

ist der Ansicht, dass der Schwerpunkt nicht allein bei jungen Arbeitsnehmern liegen sollte und dass gezielte Strategien zur Förderung und Erleichterung der Freizügigkeit verschiedener Arbeitnehmergruppen angestrebt werden müssen, die deren spezifischen Merkmalen (Alter, Geschlecht, Qualifikation, Zugehörigkeit zu benachteiligten Gruppen oder Minderheiten) und Bedürfnissen Rechnung tragen, damit Mobilität für alle Arbeitnehmergruppen eine Option werden kann;

83.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Strategien für lebensbegleitendes Lernen und Berufsbildung an den Entwicklungen auf den Arbeitsmärkten auszurichten und übertragbare Qualifikationen sicherzustellen, die sowohl in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich als auch auf die Kenntnisse eine größere Reichweite haben, um sie sinnvoll an das Angebot an Arbeitsplätzen anzupassen;

84.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit auf, um durch eine vereinfachte gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen eine bessere Vergleichbarkeit von Schul- und Hochschullehrplänen und Ausbildungssystemen in der EU zu erreichen, auch im Hinblick auf die Förderung der unverzichtbaren gegenseitigen Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen; weist jedoch vor dem Hintergrund des Wunsches nach einer umfassenden Zugangsliberalisierung auf den Unterschied hin, der zwischen dieser Anerkennung und der Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse für die regulierten Berufe besteht; begrüßt in diesem Zusammenhang die zunehmende grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Universitäten und fordert die Mitgliedstaaten auf, die zu unterstützen;

85.

legt den Mitgliedstaaten nahe, die Beteiligung von KMU am lebenslangen Lernen zu verbessern, indem Anreize für ihre Beschäftigten und die Arbeitgeber geschaffen werden, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Spracherwerb und den neuen Technologien sowie in Anlehnung an die Erfordernisse des Arbeitsmarkts, da die meisten Arbeitnehmer in Europa in KMU beschäftigt sind und durch diese Maßnahmen ihre Wettbewerbsfähigkeit, aber auch die Mobilität gefördert werden, damit gegen die Nichtbesetzung freier Stellen in bestimmten Mitgliedstaaten etwas getan werden kann;

86.

ist der Auffassung, dass zwischen den Programmen zur Unterstützung der Freizügigkeit von Studenten, Personen in Berufsbildung und Praktikanten und den Programmen, die gezielt für die Förderung der Arbeitnehmermobilität gedacht sind, eine bessere Synergie hergestellt werden muss;

87.

legt den Mitgliedstaaten nahe, mit Hilfe der Kommission und der Sozialpartner Strukturen einzurichten, die die Angehörigen von Wanderarbeitnehmern beim Erlernen von Sprachen unterstützen und ihnen die kulturellen Traditionen des aufnehmenden Mitgliedstaats vermitteln, insbesondere weil diese Faktoren nach wie vor die Mobilität europäischer Bürger behindern;

88.

ist der Auffassung, dass ungenügende Sprachkenntnisse (insbesondere bei Erwachsenen) weiterhin eine große Hürde für die Mobilität von Arbeitskräften schaffen und eine Zunahme der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit zur Folge haben könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Fremdsprachenunterricht aktiv zu fördern und in allen Schulformen auszubauen, und fordert von der Kommission, ihre Bemühungen in diesem Bereich fortzuführen;

*

* *

89.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

(2)  ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32.

(3)  ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

(5)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(6)  ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 14.

(7)  ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 23.

(8)  ABl. C 228 vom 22.9.2009, S. 14.

(9)  Eurofound-Studie „Mobility in Europe – the way forward“.

(10)  ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

(11)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17.

(12)  ABl. L 288 vom 18.10.1991, S. 32.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/46


Dienstag, 25. Oktober 2011
Gegenseitige Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie

P7_TA(2011)0456

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu dem Verfahren der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie (2011/2085(INI))

2013/C 131 E/05

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf die Artikel 9, 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen – Nutzung der Ergebnisse des Verfahrens der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie“ (KOM(2011)0020) und des dazugehörigen Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2011)0102) zum Verfahren der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Binnenmarktakte. Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen“ (KOM(2011)0206),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte“ (KOM(2010)0608),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. März 2011 zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt für Dienstleistungen – Verfahren der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zu Wirtschaftslenkung und Partnerschaft im Binnenmarkt (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2011 zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) (4),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0324/2011),

A.

in der Erwägung, dass Dienstleistungen nach wie vor nur rund ein Fünftel des gesamten innereuropäischen Handels ausmachen, auf sie aber über zwei Drittel des BIP und der Arbeitsplätze in der EU entfallen;

B.

in der Erwägung, dass unter die Dienstleistungsrichtlinie fallende Tätigkeiten 40 % des BIP und der Arbeitsplätze in der EU auf sich vereinen, es sich dabei aber zugleich um eines der wichtigsten unausgeschöpften Potenziale für Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU handelt, da im Binnenmarkt noch immer viele Hindernisse für den Handel mit Dienstleistungen bestehen;

C.

in der Erwägung, dass der Dienstleistungssektor durch die Schaffung von Arbeitsplätzen, Wachstum und Innovation als Motor für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten dient und dass angesichts der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise und als Voraussetzung für eine Erholung daher ein reibungslos funktionierender und integrierter Binnenmarkt für Dienstleistungen umso notwendiger ist;

D.

in der Erwägung, dass die Dienstleistungsrichtlinie einen Hebel zur Förderung des Wachstums der Europäischen Union darstellt und ihre vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung in die Strategie Europa 2020 und die Binnenmarktakte integriert ist;

E.

in der Erwägung, dass eine rechtzeitige und korrekte Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zwar für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten eine Herausforderung darstellt, aber notwendig ist und auch eine tragfähige Grundlage für die Entwicklung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bildet;

F.

in der Erwägung, dass der Kommission im Rahmen des Überprüfungsverfahrens fast 34 000 Anforderungen mitgeteilt wurden;

Einleitung

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über das Verfahren der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie und würdigt die umfangreiche Arbeit, die die Kommission und vor allem die einzelstaatlichen Verwaltungen der Mitgliedstaaten einschließlich der lokalen und regionalen Verwaltungen geleistet haben;

2.

hebt hervor, dass ein funktionierender Binnenmarkt für Dienstleistungen eine wesentliche Voraussetzung für die Herbeiführung von Wachstum, angemessene Beschäftigung und Innovation in Europa und für die Aufrechterhaltung der Rolle Europas im weltweiten Wettbewerb ist;

3.

stellt fest, dass das Gesamtpotenzial des gemeinsamen Dienstleistungsmarktes nicht voll ausgeschöpft wird, da insbesondere aufgrund von Marktbeschränkungen in den Mitgliedstaaten nur ein kleiner Teil der KMU grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt;

4.

ist der Auffassung, dass die oberste Priorität bei der Schaffung eines Binnenmarktes für Dienstleistungen die umfassende Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie in allen Mitgliedstaaten und die Einrichtung uneingeschränkt einsatzbereiter einheitlicher Ansprechpartner ist;

5.

fordert daher eine Untersuchung der Frage, ob die bei den einheitlichen Ansprechpartnern erhältlichen Informationen nicht nur in der Landessprache, sondern für Dienstleistungsanbieter und -empfänger aus anderen Mitgliedstaaten auch in Englisch bereitgestellt werden sollten und ob von den Dienstleistungsanbietern und -empfängern eine elektronische Signatur verwendet werden könnte;

6.

betont, dass der Vorgang der gegenseitigen Evaluierung es ermöglicht hat, sich ein Bild vom Stand des Binnenmarkts für Dienstleistungen nach der Umsetzung der Richtlinie, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen der Artikel 9, 15 und 16, zu verschaffen;

Erfahrungen mit dem Verfahren der gegenseitigen Evaluierung

7.

verweist auf die vage Formulierung von Artikel 39 der Dienstleistungsrichtlinie hinsichtlich der Festlegung konkreter Ziele für das Verfahren der gegenseitigen Evaluierung; stellt fest, dass bei den Interessengruppen unterschiedliche Ansichten und Erwartungen bezüglich ihrer Ziele und Ergebnisse festzustellen waren;

8.

weist darauf hin, dass die gegenseitige Evaluierung nach dem Termin für die Umsetzung der Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht organisiert wurde; unterstreicht, dass die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie nicht mit der Durchführung der gegenseitigen Evaluierung verwechselt werden sollte;

9.

bedauert die Verzögerungen bei der Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie in einigen Mitgliedstaaten und ist der Ansicht, dass diese sich auf das Verfahren der gegenseitigen Evaluierung ausgewirkt haben;

10.

ist der Auffassung, dass der Zeitplan für das Verfahren der gegenseitigen Evaluierung zwar eine Herausforderung war, das Verfahren selbst aber dazu beigetragen hat, die Dynamik nach der Umsetzung der Richtlinie aufrecht zu erhalten;

11.

ist der Auffassung, dass sich das Verfahren der gegenseitigen Evaluierung als sinnvolle Initiative erwiesen und der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglicht hat, ein besseres Verständnis für die noch bestehenden Hindernisse und die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten zu erlangen; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten durch das Verfahren Rückmeldungen zu ihren politischen Entscheidungen erhalten konnten und dass es die Förderung bewährter Verfahren erleichtert und die Transparenz bei den erzielten Ergebnissen erhöht hat;

12.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in einen Dialog darüber einzutreten, welche Beschränkungen zulässig sind und welche nicht;

13.

ist der Ansicht, dass das Verfahren der gegenseitigen Evaluierung entscheidend zur Beseitigung gewisser Unklarheiten beigetragen hat, die es bei der Dienstleistungserbringung sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene nach wie vor gibt, wie beispielsweise bei der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen und den für grenzüberschreitend tätige Dienstleister bestehenden Versicherungspflichten; betont, dass es letztlich die Beurteilung der Frage erleichtert hat, ob die in den einzelnen Mitgliedstaaten getroffenen Umsetzungsmaßnahmen im Einklang mit dem Geist der Dienstleistungsrichtlinie durchgeführt werden;

14.

hebt „Beratungen in Kleingruppen“ als zentrales Element der gegenseitigen Evaluierung hervor; begrüßt den Geist der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens während der Beratungen;

15.

ist der Auffassung, dass der Vorgang der gegenseitigen Evaluierung zur Herausbildung eines „europäischen Geistes“ bei den einzelstaatlichen Verwaltungen beigetragen und ein besseres gegenseitiges Kennenlernen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten ermöglicht hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die im Zuge der gegenseitigen Evaluierung gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen bewahrt und zur Verbesserung des Binnenmarktes für Dienstleistungen genutzt werden;

16.

stellt fest, dass die Interessengruppen nur eingeschränkt in das Verfahren der gegenseitigen Evaluierung eingebunden waren; räumt ein, dass ein gewisses Maß an Vertraulichkeit eine wichtige Bedingung war, um gegenseitiges Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen; bedauert jedoch, dass die regelmäßigen Rückmeldungen aus dem Verfahren nicht den Interessengruppen übermittelt wurden;

17.

ist sich der mit der gegenseitigen Evaluierung verbundenen Verwaltungskosten bewusst, vor allem in Mitgliedstaaten, in denen die Verwaltung auf regionaler Ebene am Verfahren beteiligt war;

Ergebnisse und Folgemaßnahmen zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes für Dienstleistungen

18.

ist der Ansicht, dass das Verfahren der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie ein wichtiges Instrument ist, um zu ermitteln, welche weiteren Initiativen für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen ergriffen werden könnten; begrüßt, dass die Kommission eine Reihe von Maßnahmen vorschlägt, um die während der Umsetzung und gegenseitigen Evaluierung entstandene Dynamik auszunutzen;

19.

fordert die Kommission auf, das Parlament über den Fortgang und Ausgang des Dialogs, der mit den Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie geführt wird, auf dem Laufenden zu halten; fordert die Kommission auf, weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn dies als notwendig erachtet wird;

20.

sieht der angekündigten wirtschaftlichen Bewertung der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie und ihrer Auswirkungen auf das Funktionieren des Dienstleistungsmarktes erwartungsvoll entgegen; bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass diese Evaluierung es ermöglichen wird, den tatsächlichen Einfluss der Richtlinie auf die Wirtschaftstätigkeit und auf die Beschäftigung zu messen; fordert die Kommission auf, bei der Durchführung dieser Bewertung ein Höchstmaß an Transparenz zu gewährleisten und dem Parlament die entsprechenden Ergebnisse zu übermitteln, sobald diese vorliegen;

21.

begrüßt die Initiative für einen „Kohärenztest“ des Binnenmarktes und bringt seine Hoffnung zum Ausdruck, dass dieses Vorhaben wesentlich zu einem besseren praktischen Verständnis darüber beitragen wird, wie unterschiedliche EU-Rechtsakte angewandt werden und wie sie einander in der Praxis beeinflussen; ist der Ansicht, dass dieser Test auch aus der Sicht der Nutzer des Binnenmarktes durchgeführt werden sollte;

22.

fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament eng an der Initiative für einen Kohärenztest zu beteiligen;

23.

fordert nachdrücklich, dass die noch bestehenden ordnungspolitischen Hindernisse, wie vorbehaltene Tätigkeiten, Versicherungspflichten, Anforderungen hinsichtlich der Rechtsform und Kapitalbeteiligungen, angegangen werden; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen auf ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Anforderungen zu konzentrieren, die aufgehoben werden sollten, damit der Binnenmarkt reibungslos funktionieren kann;

24.

äußert sein Bedauern darüber, dass in Bereichen, in denen Probleme seit langem bekannt waren, nicht früher gehandelt wurde;

25.

bedauert, dass sich die Kommission nicht dazu geäußert hat, nach welchen Kriterien spezifische Arten von Anforderungen für gezielte Maßnahmen ausgewählt wurden; fordert die Kommission auf, die Gründe zu erläutern, weshalb die anderen in Artikel 15 der Dienstleistungsrichtlinie genannten Arten von Anforderungen, etwa die Mindestbeschäftigtenzahl und die festgesetzten Mindest- oder Höchstpreise, für weniger wichtig angesehen wurden als die Anforderungen, die die Kommission in ihrer Mitteilung herausgegriffen hat;

26.

verlangt von der Kommission die Erhebung und Vorlage von Daten mit einer Quantifizierung der Auswirkungen der verschiedenen noch verbleibenden Anforderungen, die beseitigt werden müssten, um das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen zu verbessern; fordert die Kommission auf, bei ihren gezielten Maßnahmen vorrangig auf die Anforderungen abzustellen, deren Beseitigung mit dem größten Zusatznutzen für das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen gemäß Artikel 1 der Dienstleistungsrichtlinie verbunden wäre; fordert die Kommission zudem auf, den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf die Sektoren und Berufe mit einem hohen Wachstumspotenzial für die grenzübergreifende Erbringung von Dienstleistungen zu legen;

27.

fordert die Kommission auf, die individuelle Zusammenarbeit mit den einzelnen Mitgliedstaaten fortzusetzen und auszubauen, um eine vollständige und korrekte Umsetzung und Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie in sämtlichen Mitgliedstaaten zu bewirken;

28.

ist der Ansicht, dass es nach wie vor zahlreiche einzelstaatliche Beschränkungen gibt, die vor allem das Wachstum bei professionellen Dienstleistungen zwischen Unternehmen hemmen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die neuen und die fortbestehenden Anforderungen nicht diskriminierend, sondern notwendig und verhältnismäßig sind; fordert die Kommission auf, aktiver mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um die einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 15 der Dienstleistungsrichtlinie genau zu verfolgen und ihre ordnungsgemäße Notifizierung sicherzustellen;

29.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, enger zusammenzuarbeiten, um für die korrekte Anwendung der Klausel über den freien Dienstleistungsverkehr in Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie in den Mitgliedstaaten zu sorgen; fordert die Kommission auf, eine umfassende Bewertung des Sachstands bezüglich der Erbringung von grenzübergreifenden Dienstleistungen in der EU vorzunehmen und dabei auch auf die Gründe für die bescheidene Wachstumsrate in diesem Sektor einzugehen und eine ausführliche Übersicht über die Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 16 der Dienstleistungsrichtlinie zu liefern;

30.

unterstreicht, dass für eine kohärente Umsetzung der verschiedenen Rechtsvorschriften gesorgt werden muss, die für den Dienstleistungsbereich von zentraler Bedeutung sind;

31.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der nicht in das Verfahren der gegenseitigen Evaluierung einbezogenen Vorschriften der Dienstleistungsrichtlinie, z. B. der Bestimmungen über die einheitlichen Ansprechpartner, sicherzustellen, und fordert die Kommission auf, für eine strikte Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften zu sorgen;

32.

fordert die Kommission auf, der regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Arbeit der einheitlichen Ansprechpartner in den Mitgliedstaaten besondere Aufmerksamkeit einzuräumen, da diese bei der nutzerfreundlichen Bereitstellung von notwendigen und aktuellen Informationen für die Dienstleistungserbringer von grundlegender Bedeutung sind;

33.

stellt fest, dass alternative Streitbeilegungsverfahren, wie beispielsweise SOLVIT, im Hinblick darauf eine wichtige Rolle spielen, dass Dienstleistungserbringer und insbesondere KMU die Rechte, die ihnen im Rahmen des Binnenmarktes zustehen, voll ausschöpfen können; begrüßt die Ankündigung der Kommission, dass sie die Wirksamkeit dieser Instrumente bewerten und über die Notwendigkeit weiterer spezifischer Initiativen Bericht erstatten wird;

34.

teilt die Ansicht der Kommission, dass die Erbringer, aber auch die Nutzer von Dienstleistungen bei der Durchsetzung ihrer Rechte unterstützt werden sollten, und empfiehlt, dafür auf vorhandene Instrumente wie SOLVIT zurückzugreifen;

Das Verfahren der gegenseitigen Evaluierung als Instrument

35.

bekräftigt seine Zustimmung dazu, dass die gegenseitige Evaluierung gegebenenfalls auch in anderen Politikbereichen eingesetzt wird; ist der Auffassung, dass sich die gegenseitige Evaluierung als innovativ und nützlich erwiesen hat und als Instrument zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes angesehen werden sollte;

36.

schlägt daher vor, für die gegenseitige Evaluierung von Politikbereichen, die durch horizontale Richtlinien geregelt werden, durch die den Mitgliedstaaten ein beträchtlicher Handlungsspielraum belassen wird, eine vereinfachte Form der gegenseitigen Evaluierung zu prüfen und gegebenenfalls auch einzuführen, um zu einheitlicheren Rechtsvorschriften zu gelangen, für bessere Beziehungen und ein gegenseitiges Verständnis zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen und ein Übermaß an Regulierung zu vermeiden;

37.

empfiehlt, die gegenseitige Evaluierung je nach Sachlage als „flexibles Instrument“ einzusetzen; schlägt vor, das Instrument gezielt für ausgewählte Richtlinien mit horizontalem Charakter einzuplanen, die zahlreiche Maßnahmen zur Umsetzung in nationales Recht einschließen und den Mitgliedstaaten einen breiten Ermessensspielraum lassen; schlägt ferner einen gezielten Einsatz der gegenseitigen Evaluierung dergestalt vor, dass nur wichtige Bestimmungen einer Richtlinie dem Verfahren unterzogen werden;

38.

fordert die Kommission jedoch auf, vor Unterbreitung eines Vorschlags zur Einführung des Verfahrens der gegenseitigen Evaluierung im Rahmen anderer Richtlinien die mit der gegenseitigen Evaluierung zu verfolgenden Ziele und die zu erbringenden Ergebnisse festzulegen, um die Behörden, die die Evaluierung durchführen, nicht unnötig zu belasten;

39.

ist der Auffassung, dass „Beratungen in Kleingruppen“ weiterhin das zentrale Element des Verfahrens der gegenseitigen Evaluierung sein sollten; ist der Ansicht, dass durch die Teilnahme einer zielführenden, aber begrenzten Zahl von Sachverständigen an den Beratungen in Kleingruppen die Voraussetzungen für Effizienz und die Erbringung von Ergebnissen geschaffen werden; ist der Ansicht, dass die gegenseitige Evaluierung als Verfahren für den Austausch bewährter Praktiken und von Erfahrungen im Bereich der Politikentwicklung zwischen den Mitgliedstaaten weiterentwickelt werden sollte und dass die Rolle der Kommission in dem Sinne klargestellt werden könnte, dass sie, insbesondere während der Beratungen in Kleingruppen, Orientierungshilfe leistet und das Verfahren steuert; ist der Ansicht, dass die Zusammensetzung der Kleingruppen stets den Erwartungen der Mitgliedstaaten und den potenziellen Auswirkungen auf den Binnenmarkt entsprechen sollte;

40.

fordert die Kommission zu mehr Transparenz auf, indem sie das Europäische Parlament über Inhalt und Fortschritt der Beratungen zwischen den Mitgliedstaaten unterrichtet und durch Vorlage regelmäßiger Berichte in allen Phasen der gegenseitigen Evaluierung sämtliche Interessengruppen auf dem Laufenden gehalten werden; fordert die Kommission auf, die wichtigsten Schlussfolgerungen der Kleingruppen- und Plenartagungen öffentlich bekanntzumachen;

41.

weist darauf hin, dass Entsprechungstabellen und die gegenseitige Evaluierung unterschiedlichen Zwecken dienen und daher als getrennte und nicht untereinander austauschbare Politikinstrumente angesehen werden sollten und dass die Entsprechungstabellen bei der Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften daher unverzichtbar sind;

*

* *

42.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(2)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0144.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0051.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/51


Dienstag, 25. Oktober 2011
Globale wirtschaftliche Ordnungspolitik

P7_TA(2011)0457

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu der globalen wirtschaftlichen Ordnungspolitik (2011/2011(INI))

2013/C 131 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen und Vereinbarungen der G20-Gipfel von London, Pittsburgh, Toronto und Seoul,

in Kenntnis des am 8. Februar 2011 veröffentlichten Initiativberichts des Palais Royal mit dem Titel „Reform of the Monetary System: a cooperative approach for the twenty-first century“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zur Verbesserung der Economic Governance und des Stabilitätsrahmens in der Union, vor allem im Euroraum (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zur EU als globalem Akteur: ihre Rolle in multilateralen Organisationen (2),

unter Hinweis auf die kontinuierliche einschlägige Arbeit des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber (TLD) und des Transatlantischen Wirtschaftsdialogs (TABD),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0323/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Weltwirtschaft in den vergangenen Jahrzehnten im Allgemeinen zunehmendes Wachstum und steigenden Wohlstand hervorgebracht und dadurch, trotz ungleicher Verteilung, Millionen Menschen aus der Armut herausgeführt hat, sowie in der Erwägung, dass die Zahl der Menschen, die nach wie vor in Armut und Verzweiflung leben, dennoch unvertretbar hoch ist; ferner in der Erwägung, dass die sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten zwischen und innerhalb von Ländern abgebaut werden müssen; darüber hinaus in der Erwägung, dass die Armutsbekämpfung in Europa eine der obersten Prioritäten der Strategie Europa 2020 sein muss;

B.

in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten und Europa nach wie vor mit den schlimmsten Auswirkungen der schlimmsten internationalen Rezession seit der großen Weltwirtschaftskrise zu kämpfen haben;

C.

in der Erwägung, dass die Entwicklung der Weltwirtschaft in den vergangenen Jahrzehnten durch nicht hinnehmbare Ungleichheiten beeinträchtigt worden ist;

D.

in der Erwägung, dass eine globale wirtschaftliche Ordnungspolitik es ermöglichen würde, die negativen Auswirkungen zu minimieren und die gefährlichen Folgen der Globalisierung wie beispielsweise die Vertiefung der Ungleichheiten oder die Zerstörung der Umwelt auszugleichen;

E.

in der Erwägung, dass das Auftreten neuer bedeutender Akteure in der Weltwirtschaft sowohl in Bezug auf den Welthandel als auch auf das wirtschaftliche Wachstum, allen voran China und Indien, tiefgreifende Auswirkungen hat, die wirtschaftliche Landschaft grundlegend verändert hat und Handelsreformen und konvertierbare Wechselkurse erforderlich macht;

F.

in der Erwägung, dass die aktuellen Ungleichgewichte nach wie vor in erster Linie durch fehlende Wettbewerbsfähigkeit und private und öffentliche Sparmaßnahmen in den Defizitländern und durch umfassende Sparmaßnahmen, verbunden mit einer mangelnden Nachfrage in den Überschussländern verursacht werden und dass sie heute ausgeprägter sind, sowie in der Erwägung, dass diese Ungleichgewichte die Weltordnungspolitik angesichts des hohen Globalisierungsgrades und des Umfangs der Kapitalflüsse vor neue Anforderungen stellen und die Strukturen der bestehenden institutionellen Regelungen infrage stellen,

G.

in der Erwägung, dass das wichtigste Element für die Wiederherstellung des Gleichgewichts in der Weltwirtschaft allgemein formuliert zwei Komponenten beinhaltet: stärkere Wettbewerbsfähigkeit und weitreichende Reformen zur Förderung des Wachstums in Defizitländern und der Öffnung der Märkte sowie einer soliden Geldpolitik in den Überschussländern;

H.

in der Erwägung, dass das erste Jahrzehnt des Bestehens der WWU gezeigt hat, dass eine verantwortungsvolle Haushaltspolitik eine der Voraussetzungen für die Minimierung der Auswirkungen globaler finanzieller und wirtschaftlicher Erschütterungen darstellt;

I.

in der Erwägung, dass eine Vielzahl internationaler Organisationen wie IWF, Weltbank, WTO, UNCTAD und IFC der Steuerung der Weltwirtschaft dient, und zwar neben den zwischenstaatlichen Foren der G7 und G20, wobei der IWF und die G20 die wirksamsten Einrichtungen sind, auch wenn beide noch verbessert werden müssen;

J.

in der Erwägung, dass globale Märkte globale Regeln benötigen;

K.

in der Erwägung, dass die herrschenden Währungsregelungen zu einer erheblichen Anhäufung von Währungsreserven, vor allem des US-Dollars, in einigen Überschussländern geführt haben, wodurch wiederum das Angebot an Kapital in Defizitländern gestiegen ist und die Zinssätze nach unten gedrückt wurden, was wiederum zu der Preisblase bei Vermögenswerten beigetragen hat, die in der letzten Finanzkrise eine zentrale Rolle spielte;

L.

in der Erwägung, dass die globale Wirtschaftskrise, die im Finanzsektor begann, nunmehr zu einer hohen Verschuldung bei einigen der führenden Weltwirtschaftsakteure geführt hat, so in den USA, Japan und der EU;

M.

in der Erwägung, dass sich die G20 in ihrer Abschlusserklärung von Pittsburgh zu einem Rahmen für ein starkes, nachhaltiges und ausgewogenes Wachstum darauf geeinigt haben, dass dringend ein neuer multilateraler Ansatz als Reaktion auf die Krise erforderlich ist;

N.

in der Erwägung, dass weltweit erkannt worden ist, welche Rolle einige Bereiche der Finanzwirtschaft bei der Mitverursachung der globalen Finanzkrise, der Demonstration von Schwächen in der Finanzregulierung und der Vertiefung der Staatsanleihenkrise gespielt haben, und dass die gemeinsame Auffassung besteht, dass die Rechenschaftspflicht und Transparenz des Finanzsektors gestärkt werden müssen und dass dieser einen angemessenen Anteil an den von der Krise verursachten Kosten übernehmen sollte;

O.

in der Erwägung, dass die häufig erwähnten Leistungsbilanzungleichgewichte eine Folge zugrunde liegender struktureller Ungleichgewichte in den Volkswirtschaften sind;

P.

in der Erwägung, dass das Fehlen einer koordinierten und wirksamen Regulierung und Überwachung des globalen Finanzsystems zu Schwächen im Finanzsektor geführt hat, die anschließend die Schwächen der Weltwirtschaft vertieft haben;

Q.

in der Erwägung, dass die wachsende Bedeutung und Wichtigkeit der G20 als Forum für informelle politische Diskussionen auf höchster globaler Ebene zu begrüßen ist, sowie in der Erwägung, dass die G20 als Institution keine Rechtsgrundlage und kein ständiges Sekretariat haben und über eine schwache Lenkungsstruktur verfügen, insbesondere im Hinblick auf andere internationale Institutionen wie den IWF und die WTO;

R.

in der Erwägung, dass das derzeitige internationale Währungssystem es mehreren Ländern ermöglicht hat, einen Wettlauf bei der Abwertung ihrer Währungen zu veranstalten, was zusammen mit den zunehmenden Spekulationsgeschäften mächtiger Marktakteure auf den Devisenmärkten in hohem Maße zu einer übermäßigen Volatilität der Wechselkurse beigetragen hat und beträchtliche Risiken für die Börsenmarkte sowie für den internationalen Handel in sich birgt;

S.

in der Erwägung, dass die EU nicht als starker Akteur bei der Neugestaltung des internationalen Währungs- und Finanzsystems gilt, da sie nicht mit einer Stimme spricht und ihre Außenvertretung in internationalen Wirtschaftsangelegenheiten bruchstückhaft erfolgt;

T.

in der Erwägung, dass unbedingt gewährleistet werden muss, dass die Wirtschafts- und Finanzsysteme nicht der Realwirtschaft schaden;

U.

in der Erwägung, dass dem IWF gemäß den Empfehlungen der G20 größere Befugnisse für die Aufsicht und Überwachung des globalen Finanzsystems eingeräumt und seine Finanzmittel aufgestockt wurden und eine grundlegende Reform seiner Verwaltungsstruktur im Gange ist;

V.

in der Erwägung, dass sich die Finanzmärkte in den letzten Jahrzehnten so entwickelt haben, dass über IT-intensive Prozesse und Netzwerke global agiert wird, und dass die Datenstandardisierung nicht Schritt hält und so eine markt- und oft sogar firmenweite Datenaggregation, Analyse und Tätigkeit behindert und die Transparenz von Finanztransaktionen verringert;

Politische Empfehlungen zur globalen wirtschaftlichen Ordnungspolitik

1.

hebt hervor, dass globale Ungleichgewichte eine potenzielle Bedrohung für die finanzielle und makroökonomische Stabilität in den führenden Volkswirtschaften darstellen, insbesondere wenn sie übermäßig werden, und sich auf andere Volkswirtschaften auswirken können; betont vor diesem Hintergrund, dass Ungleichgewichte, die auf die fehlende strukturelle Anpassung und die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der inländischen Wirtschaft zurückzuführen sind, sowohl von Überschuss- als auch von Defizitländern bekämpft werden sollten, da dies auch die Quellen grundlegender Probleme sein könnten;

2.

betont, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise gezeigt hat, dass der Zufluss von Kapital aufgrund globaler Ungleichgewichte von einer verantwortungsvollen Geldpolitik und strengen Finanzregulierung und Aufsicht begleitet werden sollte;

3.

ist sich bewusst, dass politische Entscheidungsträger auf der ganzen Welt weiter an Lösungen zur Reform der globalen wirtschaftlichen Ordnungspolitik arbeiten müssen, um die Weltwirtschaft wieder ins Gleichgewicht zu bringen und einen weiteren Einbruch zu verhindern; betont, dass bei der Reform der Weltordnungspolitik sichergestellt werden sollte, dass die Märkte in einen umfassenden institutionellen Rahmen eingebettet sind, damit sie richtig funktionieren; ist außerdem der Auffassung, dass eines der vorrangigen Ziele der globalen wirtschaftlichen Ordnungspolitik in der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für langfristige Investitionen bestehen muss;

4.

betont die Bedeutung einer verantwortungsvollen Währungspolitik; fordert die Zentralbanken der größten Volkswirtschaften mit Nachdruck auf, bei der Umsetzung konventioneller oder unkonventioneller Maßnahmen mögliche negative externe Effekte wie Vermögenswertblasen, die Carry-Trade-Dynamik und die finanzielle Destabilisierung in anderen Ländern zu berücksichtigen;

5.

ist sich des Umstands bewusst, dass das Vertrauen in die Stärke der zugrunde liegenden Wirtschaft sowie die Tiefe, die Transparenz, der Entwicklungsgrad und die Stabilität ihrer Finanzmärkte letztlich die wichtigsten Faktoren sind, aufgrund derer Währungen von den Zentralbanken von Drittländern als Reserven gehalten werden; betont in diesem Zusammenhang, dass jede Währung, die in den Korb der Sonderziehungsrechte des IWF aufgenommen werden möchte, voll konvertierbar sein muss, und weist darauf hin, dass die Zusammensetzung des Korbs der Sonderziehungsrechte des IWF die relative Bedeutung der Währungen in den Handels- und Finanzsystemen der Welt widerspiegeln sollte;

6.

weist darauf hin, dass Wechselkurse die zugrunde liegenden Markteckdaten widerspiegeln sollten, um mehr Offenheit und Flexibilität zu schaffen und eine wirtschaftliche Anpassung zu ermöglichen, und dass sie daher nicht von nationalen Währungsbehörden verwaltet oder manipuliert werden sollten;

7.

fordert den IWF mit Nachdruck auf, seine Satzung einzuhalten, insbesondere die Verpflichtung, von einer Manipulation des Wechselkurses abzusehen, und sich auch an die einschlägigen Bestimmungen der GATT/WTO-Übereinkommen zu halten;

8.

drängt auf die erneute Erwägung der Nutzung von „Sonderziehungsrechten“ als möglichen Ersatz für den Dollar als Reservewährung der Welt, was zur Stabilisierung des globalen Finanzsystems beitragen könnte; fordert den IWF auf, die weitere Zuteilung sowie den breiteren Einsatz von Sonderziehungsrechten (SZR) insbesondere zum Zwecke der Verbesserung des multilateralen Wechselkurssystems zu prüfen;

9.

unterstützt die Arbeit und den Einsatz, die die G20-Staaten für die Umsetzung zeitlich gut eingeteilter, wachstumsfreundlicher Pläne zur mittelfristigen Konsolidierung der öffentlichen Finanzen leisten, indem sie die Binnennachfrage in einem Tempo unterstützen, das von den Gegebenheiten der einzelnen Länder bestimmt wird, eine angemessene Währungspolitik verfolgen, die Flexibilität des Wechselkurses erhöhen, um den zugrunde liegenden wirtschaftlichen Eckdaten besser Rechnung zu tragen, und Strukturreformen durchführen, um die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern und zur Wiederherstellung des globalen Gleichgewichts beizutragen;

10.

stellt jedoch fest, dass sich die Aussichten für eine Korrektur globaler Ungleichgewichte auf G20-Ebene bislang nur in einem sehr engen Rahmen bewegen;

11.

fordert die Welthandelsorganisation (WTO) nachdrücklich auf, eine aktive Rolle bei der Feststellung und Beseitigung möglicher, durch unterschiedliche Regulierungssysteme verursachter Handelsverzerrungen bei Finanzdienstleistungen zu übernehmen;

12.

fordert die Kommission auf, einen umfassenden Mechanismus zu konzipieren, der zu einem großen Teil auf den WTO-Regeln basiert, eng mit diesen verflochten ist und den Einsatz des Handels als außenpolitisches Instrument in einer Weise verhindert, die im Widerspruch zu international anerkannten demokratischen Werten steht, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum Ausdruck kommen;

13.

fordert die Kommission auf, die Frage der Zusammenarbeit bei der Überwachung von Warenderivaten in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften in Bezug auf Transparenz und Marktmissbrauch auf den nächsten Tagungen des Transatlantischen Wirtschaftsrats EU-USA anzusprechen;

14.

fordert die EU auf, die auf den G8/G20-Gipfeln abgegebenen Erklärungen umzusetzen, insbesondere was die Beihilfen für fossile Brennstoffe und die Landwirtschaft – unter Berücksichtigung der OECD-Leitlinien in diesem Bereich – sowie die Preisschwankungen bei Nahrungsmitteln und auf den Rohstoffmärkten betrifft;

15.

fordert die Kommission auf, ihre Handelsstrategie mit Blick auf die Stärkung des Süd-Süd-Handels und des intraregionalen Handels in anderen Teilen der Welt zu überarbeiten, um die Anfälligkeit vieler kleiner Volkswirtschaften zu verringern und zur zukünftigen Entwicklung stärkerer Wirtschaftspartner beizutragen;

16.

befürwortet die Festlegung eines Zeitrahmens für einen Aktionsplan, mit dem der Rahmen der G20 für ein starkes, nachhaltiges und ausgewogenes Wachstum umgesetzt wird;

17.

begrüßt alle Initiativen für eine weiterführende Debatte und Zusammenarbeit im Bereich gemeinsamer globaler Herausforderungen, stellt jedoch fest, dass viele der derzeit bestehenden Foren, wie die G20, lediglich zu informellen Diskussionen ohne rechtliche Grundlage oder die Attribute internationaler Organisationen bei der Entscheidungsfindung bzw. bei der Umsetzung und Kontrolle ihrer Beschlüsse dienen und daher schwache Führungsstrukturen bleiben werden;

18.

stellt fest, dass das Konsensverfahren bei der Entscheidungsfindung, das viele Gremien auf dem Gebiet der weltweiten Zusammenarbeit kennzeichnet, keine mutigen Beschlüsse fördert und häufig zu vagen unverbindlichen Vereinbarungen führt; fordert das Weltforum nachdrücklich auf, es der EU gleichzutun und sich nicht mehr ausschließlich auf Einstimmigkeit zu stützen;

19.

hält es für erforderlich, dass die G20 konkretere Zusagen machen und die Fortschritte von einer unabhängigen, formelleren und integrativeren Stelle mit Statut und Sekretariat wie z. B. dem IWF überwacht werden;

20.

begrüßt die auf dem Gipfeltreffen der G20-Finanzminister am 19. Februar 2011 in Paris vereinbarten Schritte zur Messung von Ungleichheiten anhand einer Reihe von Indikatoren; betont, dass diese Indikatoren interne Ungleichgewichte umfassen sollten, wie z. B. die Verschuldung und die Defizite der öffentlichen Haushalte, private Ersparnisse und Schulden sowie externe Ungleichgewichte infolge von Handels- und Investitionsströmen und Transfers;

21.

fordert die G20 auf, regelmäßig einen Gemeinsamen Bewertungsprozess durchzuführen, der auf einem G20-Rahmen und den oben genannten Indikatoren basiert, um so zu Entscheidungsvarianten zu gelangen, mit denen sich ein starkes, nachhaltiges und ausgewogenes Wachstum erzielen lässt;

22.

hebt hervor, dass die Finanzakteure global agieren, und ist deshalb der Auffassung, dass die Koordinierungslücken bei der Finanzmarktregulierung von nun an angegangen werden müssen, um zu verhindern, dass bestimmte Finanzakteure von der Aufsichtsarbitrage profitieren;

Reform des internationalen Währungs- und Finanzsystems und seiner Institutionen

23.

hebt hervor, dass die Europäische Union bei der weltweiten Wirtschaftsreform zur Legitimierung der internationalen Institutionen und ihrer transparenten und verantwortungsvollen Gestaltung eine führende Rolle einnehmen sollte und dass die Europäische Union immer mehr als einheitlicher Akteur in internationalen Wirtschaftsangelegenheiten auftreten sollte;

24.

fordert einen Sitz der EU im IWF und in der Weltbank; fordert einen demokratischeren IWF, wozu eine offene und leistungsbezogene Wahl seines geschäftsführenden Direktors und eine wesentliche Stärkung der Stimmrechte für Entwicklungs- und Schwellenländer gehören;

25.

ist der Auffassung, dass die globale wirtschaftliche Ordnungspolitik ausreichend entwicklungsfähig, flexibel und pragmatisch sein muss, um zu den unter den gegebenen Umständen und unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips angemessensten Regelungen zu gelangen;

26.

hebt hervor, dass die Europäische Union innerhalb der weltweiten Wirtschaftsreform bei der Legitimierung der internationalen Institutionen und informellen Gremien sowie ihrer transparenten und verantwortungsvollen Gestaltung eine führende Rolle einnehmen muss;

27.

stellt fest, dass diesen Institutionen und Gremien, insbesondere den G20, eine bestimmte parlamentarische Legitimität auf globaler Ebene fehlt, und fordert daher die Einbeziehung der Parlamente in deren Entscheidungsprozesse; bedauert die demokratischen Defizite bestimmter Partner;

28.

verweist auf die Schwierigkeiten, die sich aus der mangelnden Übereinstimmung der von den verschiedenen informellen Gremien und internationalen Wirtschafts- und Finanzinstitutionen vertretenen Politiken ergeben; ist der Auffassung, dass Maßnahmen zur weltweiten institutionellen Koordinierung über den IWF erfolgen sollten;

29.

hebt hervor, dass ein umfassendes Verständnis und ein gemeinsamer Ansatz für die Währungspolitik, den internationalen Handel, tragfähige öffentliche Finanzen und flexible Währungen auf der Basis der wirtschaftlichen Eckdaten notwendig sind; vertritt die Ansicht, dass die Weltwirtschaft durch offene Märkte zum gegenseitigen Nutzen aller Beteiligten gekennzeichnet sein sollte; hebt hervor, dass soziale und ökologische Standards unabdingbar sind und in jeder Hinsicht weiterentwickelt werden müssen; hebt hervor, dass der IWF und die WTO im Zentrum eines solchen Prozesses stehen sollten;

30.

fordert die Mitglieder der WTO mit Nachdruck auf, multilateralen Handelsabkommen beizutreten und weitere internationale Handelsrunden mit dem Ziel durchzuführen, Hindernisse für den internationalen Handel in wesentlichem Umfang abzubauen, dabei für gleiche Bedingungen in allen Sektoren zu sorgen und somit zum wirtschaftlichen Wachstum und zur wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen;

31.

glaubt, dass die EU ein starkes Interesse an der Stärkung der IAO und an der Ermutigung ihrer Mitwirkung an der Tätigkeit der WTO und der Überwachung der Nachhaltigkeitskapitel in Verbindung mit dem APS hat, um es den Entwicklungsländern zu ermöglichen, einen größeren Nutzen aus dem Handel zu ziehen und würdige Arbeitsbedingungen und eine würdige Entlohnung für alle Arbeitnehmer sicherzustellen;

32.

fordert die Kommission auf, die Handels- und Investitionsstrategie der EU zu überarbeiten und auch die BRIC-Staaten (Brasilien, Russland, Indien und China) als zukünftige wichtige Handelspartner mit eigenen Interessen in ein gemeinsames globales Netzwerk miteinander verflochtener Interessen einer sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung einzubeziehen;

33.

ist der Ansicht, dass multilaterale Entwicklungsbanken effizienter zusätzliche Mittel bereitstellen sollten, um diese auf konkrete lokale Bedürfnisse auszurichten, langfristige Investitionen zu unterstützen und lokale Wirtschaften zu konsolidieren;

34.

empfiehlt einen starken und unabhängigen IWF mit ausreichenden Instrumenten und Mitteln, die es ihm ermöglichen, verstärktes Augenmerk auf länderübergreifende Verbindungen zu legen, indem er nicht nur die multilaterale Überwachung stärkt, sondern auch einen Schwerpunkt auf Volkswirtschaften von systemischer Bedeutung und auf Entwicklungsindikatoren zur Bewertung dauerhafter starker Ungleichgewichte legt; fordert eine Erweiterung des Interventionsmandats des IWF auf Risiken aus Kapitalverkehrsbilanzen;

35.

betont, dass sichergestellt werden muss, dass multilaterale Abkommen über den Steuerinformationsaustausch Bestimmungen über den automatischen Informationsaustausch beinhalten, und fordert Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsgrundlage für die schwarze Liste der nicht mit der OECD kooperierenden Gerichtsbarkeiten, um die Transparenz im steuerlichen Bereich und die Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung zu verstärken; fordert die Kommission nachdrücklich auf, bis Ende 2011 einen soliden Standard für die länderbezogene Berichterstattung für grenzübergreifend tätige Unternehmen vorzulegen, um die Transparenz zu erhöhen und den Zugang der Steuerbehörden zu relevanten Daten zu verbessern;

36.

verweist auf die Bedeutung der internationalen Initiativen im Bereich der Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsstandards;

37.

fordert die Staats- und Regierungschefs der G20 auf, die Debatte über gemeinsame Mindestelemente für eine weltweite Finanztransaktionssteuer ohne weitere Verzögerungen abzuschließen;

38.

hält die G20 für ein wichtiges Forum für die globale Konsultation, ungeachtet der Bedeutung anderer Gremien, stellt jedoch fest, dass sie einige Mängel als globale Institution aufweisen, darunter die mangelnde Repräsentation kleiner Länder, mangelnde Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht sowie eine fehlende Rechtsgrundlage, die ihre Beschlüsse rechtsverbindlich machen könnte;

39.

legt dem IWF und den G20 nahe, Volkswirtschaften mit niedrigem Haushaltsdefizit und disziplinierten Staatsausgaben um Rat zu ersuchen und den entsprechenden Rat zu befolgen;

40.

betont, dass das Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit den Debatten um globale Währungsmodalitäten ausgehend von seiner einheitlichen Währung und Wechselkurspolitik als einheitlicher Akteur betrachtet werden muss;

41.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Lösungen für eine stärkere Koordinierung zwischen den G-Formationen und dem System der Vereinten Nationen anzustreben;

42.

fordert die Einrichtung eines internationalen Gremiums der Zentralbanken, in erster Linie bestehend aus den Zentralbanken der EU, Japans, des Vereinigten Königreichs und der USA, mit dem Mandat zur Koordinierung der Währungspolitik, zur Überwachung der Finanzaufsicht und zur Erweiterung und Förderung der Sonderziehungsrechte als globale Reservewährung;

43.

empfiehlt, dass der IWF durch jährliche Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der im Exekutivdirektorium des IWF vertretenen Länder politisch gestärkt wird; legt den Mitgliedstaaten des IWF vor diesem Hintergrund auch nahe, Personen der höchsten staatlichen Ebene für das Exekutivdirektorium zu benennen, damit dieses die Führung als Forum für Diskussionen und Entscheidungen bezüglich der globalen wirtschaftlichen Ordnungspolitik übernehmen kann;

44.

hält es für notwendig, die Transparenz internationaler Kapitalflüsse zu erhöhen, insbesondere durch ein Eintreten für die Abschaffung des Bankgeheimnisses;

Ordnungspolitik für den Finanzsektor auf globaler Ebene

45.

hebt hervor, dass die fehlende Zusammenarbeit der Finanzaufsichtsbehörden zur Ausbreitung der Finanzkrise beigetragen und ihre Auswirkungen verschlimmert hat; fordert in dieser Hinsicht, dass die Aufsichtsbehörden der Union die Führung beim Aufbau der internationalen Zusammenarbeit und bei der Etablierung bewährter Verfahren der Finanzregulierung übernehmen; betont ferner, dass eine Annäherung in Richtung eines gemeinsamen Finanzregulierungsrahmens zwischen den USA und der EU vorteilhaft wäre;

46.

weist darauf hin, dass weltweit Reformen umgesetzt werden müssen, die die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Finanzinstitute verbessern;

47.

betont, dass in den Finanzzentren der Welt zwar Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Regulierung einiger Bereiche des Finanzsektors verabschiedet wurden, weitere Reformen der Vorschriften und Verfahren im Banken- und Schattenbankensystem jedoch gerechtfertigt sind;

48.

hebt die Notwendigkeit hervor, die europäischen Finanzaufsichtsorgane eindeutig anzuweisen, mit den entsprechenden Gremien von Drittländern bzw. auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, wie dies beim Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) in Bezug auf den Rat für Finanzstabilität (FSB) der Fall ist;

49.

hebt die Notwendigkeit hervor, die mikro- und die makroprudentielle Aufsicht mittels eines stringenten und einheitlichen Ansatzes miteinander zu verbinden;

50.

weist darauf hin, dass auf die USA und die EU zusammen nahezu 40 % des weltweiten Handels und nahezu 50 % des weltweiten BIP entfallen, und empfiehlt einen verstärkten Dialog über die makroprudentielle Aufsicht mit Schwerpunkt auf dem transatlantischen Dialog, eine vollständige und ausgewogene Umsetzung des Basel-III-Pakets und eine weiterführende Debatte über die Ausweitung der Überwachung auf nicht dem Bankenwesen angehörende Finanzeinrichtungen; fordert anhaltende Impulse für die Reform der Finanzsektorregulierung, um sicherzustellen, dass der Sektor Stabilität und Wachstum in der globalen Realwirtschaft wirksam unterstützt;

51.

achtet den Ansatz der G20, der WTO, von Basel III und anderen multinationalen Stellen, erkennt jedoch zugleich die potenziellen Gefahren einer Überregulierung und eines Regulierungswettbewerbs;

52.

begrüßt die Einrichtung des „Global Economy Meeting“ der Zentralbank-Gouverneure unter der Schirmherrschaft der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) als Referenzgruppe für die Gestaltung der Zusammenarbeit der Zentralbanken;

53.

ist beunruhigt über die Gefahr von Zersplitterung aufgrund der Unterschiedlichkeit der Regelungen, die einen Einfluss auf die Tätigkeit von globalen Finanzakteuren haben; fordert deshalb ein größeres Maß an Übereinstimmung zwischen den in unterschiedlichen Bereichen erlassenen Bestimmungen;

54.

erkennt die Rolle der EIB bei der Förderung von Wachstum durch langfristige Investitionen an;

55.

unterstreicht, dass es notwendig ist, angemessene Kriterien für die Ermittlung systemisch wichtiger Finanzinstitute zu entwickeln, um Institute zu vermeiden, die „zu groß oder zu verflochten sind, um zu scheitern“, und somit das Systemrisiko durch die Nutzung zusätzlicher Reserve- und Kapitalanforderungen sowie von Kartellgesetzen zu vermindern;

56.

fordert den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht auf, Maßnahmen zur Zweckbindung des Privatkundengeschäfts systemisch wichtiger Institute vorzuschlagen und es ihnen zur Auflage zu machen, dass sie eigenständig kapitalisiert sein müssen;

57.

fordert den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht nachdrücklich auf, einen Standardansatz zur Berechnung der risikogewichteten Aktiva zu entwickeln, um die Exposition der Banken gegenüber Kredit- und Marktrisiken genau bewerten zu können;

58.

empfiehlt die Entwicklung einer geeigneten internationalen Infrastruktur unter der Ägide des IWF, die Behörden ebenso wie der Branche eine einheitliche Quelle für standardisierte Finanzbasisdaten bietet, auf diese Weise fachliche Unterstützung für internationale Aufsichtsaufgaben liefert und zugleich für sicherere und effizientere Prozesse in der Branche sorgt;

Umgestaltung des internationalen Währungssystems

Die Rolle der EU und ihre Herausforderungen

59.

weist nachdrücklich auf die positiven Auswirkungen eines stärkeren Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung in der EU und dem Euro-Währungsgebiet auf die globale Zusammenarbeit und Koordinierung hin;

60.

verweist auf die große Bedeutung einer Stärkung und Vertiefung des Europäischen Binnenmarktes nicht nur als interne Zielvorgabe, sondern auch als Vorbild für andere Handelsblöcke in der ganzen Welt;

61.

unterstreicht die Notwendigkeit von EU-Politiken sowohl im Agrar- als auch im Finanzbereich, die dazu beitragen, globale Erschütterungen beim Angebot und bei den Preisen für Lebensmittel zu vermeiden;

62.

betont die positiven Auswirkungen eines stärkeren Rahmens der wirtschaftspolitischen Steuerung, der den Stabilitäts- und Wachstumspakt in der EU und im Euro-Währungsgebiet im Sinne der weltweiten Zusammenarbeit und Koordinierung unterstützt;

63.

weist darauf hin, dass sich die EU durch eine stärkere Vertretung nach außen auf der Grundlage einer wirksameren und transparenteren internen Entscheidungsfindung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon aktiv an der Neugestaltung des internationalen Währungs- und Finanzsystems beteiligen sollte;

64.

begrüßt die Schaffung der vier neuen europäischen Finanzregulierungsstellen – der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken – und hofft, dass sie die entsprechende Stärke und Wirksamkeit erlangen;

65.

ist der Auffassung, dass die Notwendigkeit, für international gleiche Bedingungen zu sorgen, die EU oder andere regionale Blöcke und Länder nicht davon abhalten sollte, regionale Regelungen zu stärken, die der vollen Ausnutzung der von WTO und anderen internationalen Standards gebotenen Flexibilität dienen, um die makroökonomischen Eckdaten neu auszugleichen und den Wohlstand zu erhöhen;

66.

fordert die EU auf, ihr Augenmerk auf die Verringerung ihrer Energieabhängigkeit zu lenken, um die importierte Inflation einzudämmen und die Handelsbilanz mit den Öl produzierenden Ländern wieder ins Gleichgewicht zu bringen;

67.

hebt hervor, dass die Schaffung globaler öffentlicher Güter wie Klimaschutz und die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele durch einen EU-Rahmen für den qualifizierten Marktzugang gefördert werden könnte;

68.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag dafür vorzulegen, wie das interne Verfahren der Entscheidungsfindung der EU mit stärkerer Kohärenz im Hinblick auf die Vertretung nach außen in Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten verbessert werden kann, um sicherzustellen, dass die Vertretung der EU dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und den nationalen Parlamenten gegenüber demokratisch rechenschaftspflichtig ist;

69.

fordert nachdrücklich, dass die G20 oder die WTO die Möglichkeit eines globalen Abkommens für eine CO2-Abgabe auf Importe von Produkten und Dienstleistungen erörtern;

70.

verweist darauf, dass das Euro-Währungsgebiet gemäß Artikel 138 des Vertrags von Lissabon eine einheitliche Außenvertretung einrichten sollte; fordert die Kommission eindringlich auf, einen diesbezüglichen Vorschlag vorzulegen;

71.

hebt hervor, dass eine umfassende Teilnahme an der Weltwirtschaft für Europa entscheidend ist, um all seine Chancen zu nutzen, und die beste Gelegenheit bietet, dabei mit einer Stimme zu sprechen;

72.

fordert die EU auf, in ihrer Handelspolitik jederzeit fairen Handel, Demokratie, Menschenrechte, würdige Arbeitsbedingungen und eine nachhaltige Entwicklung in Übereinstimmung mit dem Vertrag von Lissabon, ihrer internen Agenda und den Millenniums-Entwicklungszielen zu fördern.

*

* *

73.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0377.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0229.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/60


Dienstag, 25. Oktober 2011
Die Situation alleinerziehender Mütter

P7_TA(2011)0458

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu der Situation alleinerziehender Mütter (2011/2049(INI))

2013/C 131 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 14 Absatz 3, Artikel 23, Artikel 24 und Artikel 33 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau aus dem Jahr 1979 (CEDAW),

unter Hinweis auf Artikel 5 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die Artikel 7, 8, 16, 17, 27 und 30 der Europäischen Sozialcharta (revidierte Fassung) des Europarates,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 mit dem Titel „Bessere Work-Life-Balance: stärkere Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf, Privat- und Familienleben“ (KOM(2008)0635),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 mit dem Titel „Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015“ (KOM(2010)0491),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der Barcelona-Ziele auf dem Gebiet der Betreuungseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter (KOM(2008)0638),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2010 (KOM(2009)0694),

in Kenntnis der Empfehlung 2008/867/EG der Kommission vom 3. Oktober 2008 über die aktive Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen,

in Kenntnis des Europäischen Pakts für die Gleichstellung der Geschlechter (2011-2020),

unter Hinweis auf die Plattform der EU gegen soziale Ausgrenzung,

in Kenntnis des Eurofound-Berichts vom 24. März 2010 mit dem Titel „Zweite Europäische Erhebung zur Lebensqualität: Familienleben und Arbeit“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu Frauen und Armut in der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2009 zur Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts und zur Solidarität zwischen den Generationen (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zu geschlechtsspezifischen Aspekten der Rezession und Finanzkrise (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zur Bewertung der Ergebnisse des Fahrplans zur Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 und Empfehlungen für die Zukunft (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2011 über angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union – 2010 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. März 2011 zur Frauenarmut in der Europäischen Union (7),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung vom 20. Oktober 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (8),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0317/2011),

Allgemeine Lage

A.

in der Erwägung, dass aufgrund der soziokulturellen Veränderungen, die mit dem Zugang von Frauen zum Arbeitsmarkt und ihrer größeren finanziellen Unabhängigkeit einhergingen, die Bildung von Zwei-Eltern-Familien und die Mutterschaft nur im Rahmen der Ehe seltener werden und dass alleinerziehende Mütter in allen fortgeschrittenen Ländern und Industriestaaten als Gruppe zunehmend an Bedeutung gewinnen und dass sich immer mehr Frauen aus freien Stücken entscheiden, als Mutter alleinstehend zu bleiben;

B.

in der Erwägung, dass ein falsches Bild von Alleinerziehenden gezeichnet wird, weil dem Umstand, dass die minderjährige Elternschaft ein sicherer Weg in die künftige alleinerziehende Elternschaft ist, unverhältnismäßige Aufmerksamkeit gewidmet wird; in der Erwägung, dass schädigende und falsche Stereotype das Selbstvertrauen und das Selbstwertgefühl Alleinerziehender und ihrer Kinder erschüttern;

C.

in der Erwägung, dass Ein-Eltern-Familien keine einheitliche Gruppe darstellen, sondern sehr verschiedenartige finanzielle und soziale familiäre Situationen umfassen;

D.

in der Erwägung, dass einige Gruppen von alleinerziehenden Müttern jedoch unter prekären Lebensbedingungen leben, was Auswirkungen auf ihre Kinder haben kann;

E.

in der Erwägung, dass alleinerziehende Mütter, unabhängig davon, ob sie geschieden sind, getrennt leben oder nie verheiratet waren, in allen fortgeschrittenen Ländern und Industriestaaten als Gruppe zunehmend an Bedeutung gewinnen und dass es daher notwendig ist, auf diese neue Realität mit einer Anpassung der Politik zu reagieren;

F.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich sind, für alleinerziehende Mütter und ihre Kinder angemessene Bedingungen sicherzustellen;

G.

in der Erwägung, dass die staatlichen Maßnahmen in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor nicht an die unterschiedlichen Familienmodelle und familiären Situationen angepasst sind und dass Alleinerziehende oftmals immer noch sozial und wirtschaftlich benachteiligt sind;

H.

in der Erwägung, dass die Entscheidung, unverheiratet Mutter zu werden, in vielen Gesellschaften nicht diskreditiert oder stigmatisiert wird wie in Gesellschaften, die aus verschiedenen Gründen patriarchalisch geprägt sind;

I.

in der Erwägung, dass die große Mehrheit der Alleinerziehenden in Europa Frauen sind; in der Erwägung, dass im Jahr 2001 durchschnittlich 85 % der Alleinerziehenden Mütter im Alter zwischen 25 und 64 Jahren waren, was bedeutet, dass alleinerziehende Mütter einen Anteil von 5 % an der gesamten weiblichen Bevölkerung hatten und dass alleinerziehende Mütter in einigen Mitgliedstaaten 6 bis 7,5 % der weiblichen Bevölkerung ausmachen (Tschechische Republik, Polen, Ungarn und Slowenien) und ihr Anteil in anderen Mitgliedstaaten sogar bei 9 % liegt (Estland, Lettland);

J.

in der Erwägung, dass sich die Einstellung gegenüber alleinerziehenden Müttern und die in diesem Bereich verfolgte Politik in ganz Europa von Region zu Region unterscheiden und sich daraus geografische Unterschiede zwischen den Regionen im Norden mit stark ausgeprägten Sozialsystemen, den Regionen im Süden, in denen die Großfamilie eine wichtige Rolle spielt, und den Regionen im Osten, die durch eine Mischung der beiden Systeme gekennzeichnet sind, ergeben;

K.

in der Erwägung, dass sich alleinerziehende Mütter infolge unterschiedlicher staatlicher Maßnahmen und ihres unterschiedlichen Familienstandes (geschieden, getrennt, ledig oder verwitwet) je nach dem Land, in dem sie leben, unterschiedlichen Situationen gegenübersehen und ihnen verschiedene Arten von Unterstützung zugute kommen, einschließlich Gesundheitsfürsorge für sie und ihre Kinder;

L.

in der Erwägung, dass alleinerziehende Mütter aufgrund ihrer begrenzten Zeit und Mittel, die sie in die Erziehung ihrer Kinder investieren, oftmals ihre allgemeine Ausbildung und den Erwerb von Fachkenntnissen unterbrechen, so dass sie auch der Gefahr von sozialer Ausgrenzung und Armut ausgesetzt sind;

M.

in der Erwägung, dass Bildung und Informationen über die sexuellen und reproduktiven Rechte der Frauen, insbesondere jüngerer Frauen, von wesentlicher Bedeutung für die Vermeidung ungewollter Schwangerschaften sind;

N.

in der Erwägung, dass Frauen, die ihren Partner aufgrund von Gewalt einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Terrorismus und organisierter Kriminalität verloren haben, stärker gefährdet sind, von der Gesellschaft isoliert zu werden, und sie daher besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, damit ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert wird, und ihnen Orientierungshilfen dahingehend gegeben werden müssen, wie sie ihre Elternrolle in einer Weise weiter wahrnehmen sollten, die das Beste für das Kindeswohl ist;

O.

in der Erwägung, dass die auf europäischer Ebene zuständigen Stellen Maßnahmen ergreifen und Programme auflegen, um diese Personengruppen zu unterstützen;

P.

in der Erwägung, dass viele Faktoren maßgebend dafür sind, wie sich Kinder in Ein-Eltern-Familien entwickeln, dass die meisten Kinder, die von einem alleinerziehenden Elternteil aufgezogen werden, ihr späteres Leben gut meistern, und dass die Faktoren, die die Entwicklung von Kindern beeinflussen, weit komplexer sind, als dass sie auf den Familientyp reduziert werden könnten;

Q.

in der Erwägung, dass bei den Entscheidungen über die Familienpolitik die Bedürfnisse und das Wohl des Kindes im Mittelpunkt stehen sollten und dass gewährleistet werden sollte, dass Kinder gedeihen können;

Beschäftigung von alleinerziehenden Müttern

R.

in der Erwägung, dass 69 % der alleinerziehenden Mütter erwerbstätig sind, und in der Erwägung, dass 2001 durchschnittlich 18 % der alleinerziehenden Mütter einer Teilzeitbeschäftigung nachgingen;

S.

in der Erwägung, dass diese Teilzeitlösungen und die Unterbeschäftigung von alleinerziehenden Müttern oftmals nicht freiwillig gewählt werden, sondern durch die familiären Zwänge bedingt sind;

T.

in der Erwägung, dass sich die Beschäftigungsquote von Müttern, insbesondere von alleinerziehenden Müttern, verbessert, wenn für gute Kinderbetreuung gesorgt ist, dass diese jedoch auch mit anderen ergänzenden Maßnahmen kombiniert werden sollte, unter anderem mit Mutterschaftsurlaub und flexiblen Arbeitszeiten, die eine höhere Beteiligung fördern und zum Wohle der Mutter und des Kindes beitragen;

U.

in der Erwägung, dass Männer mit Kindern tendenziell mehr arbeiten als Männer ohne Kinder, dass jedoch genau das Gegenteil für Frauen gilt; in der Erwägung, dass sich das geschlechtsspezifische Lohngefälle, das im EU-Durchschnitt bei 18 % liegt, vergrößert, wenn Frauen Kinder bekommen, und sich in der Rente fortsetzt;

Armutsrisiko und soziale Ausgrenzung

V.

in der Erwägung, dass Ein-Eltern-Haushalte einem größeren Armutsrisiko und einem größeren Risiko der Reproduktion von Armut ausgesetzt sind als Zwei-Eltern-Haushalte; in der Erwägung, dass den neuesten verfügbaren Daten für 2006 zufolge 32 % der Ein-Eltern-Haushalte in der EU-25 einem Armutsrisiko ausgesetzt waren verglichen mit 12 % der Ehepaare mit Kindern;

W.

in der Erwägung, dass ein höherer Prozentsatz der Frauen als der Männer Gefahr laufen, von finanzieller Unsicherheit und Armut betroffen zu werden, hauptsächlich aufgrund der für sie auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Bedingungen, zu denen eine höhere Arbeitslosigkeit, niedrige Löhne und Teilzeittätigkeiten oder Tätigkeiten für Niedrigqualifizierte gehören, und dass sie diese Umstände stärker treffen, wenn sie alleinerziehende Mütter sind, die über keine eigenen Mittel verfügen;

X.

in der Erwägung, dass das Armutsrisiko bei Kindern von Ein-Eltern-Familien, das bei 19 % liegt, höher ist als das der Bevölkerung im Allgemeinen und dass die Bereitstellung von Kinderbetreuung zur Verringerung von Armut, einschließlich der Armut von Kindern, und zur Verstärkung der sozialen Eingliederung beiträgt;

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Y.

in der Erwägung, dass im Altersabschnitt zwischen 25 und 40 der beste Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben ist und die besten beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten bestehen, also dann, wenn die Kinder noch jung sind und intensive Betreuung und viel Zeit von ihren Eltern beanspruchen; in der Erwägung, dass es an erschwinglichen und hochwertigen Kinderbetreuungseinrichtungen fehlt und dass die Arbeitszeiten oftmals mit den Öffnungszeiten von Kinderkrippen und Schulen unvereinbar sind, worin häufig das größte Hindernis und die größte Einschränkung für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf bestehen;

Z.

in der Erwägung, dass Alleinerziehende mit doppelt so vielen Schwierigkeiten zu kämpfen haben wie Zwei-Eltern-Familien, da sie sich die täglichen Betreuungspflichten nicht teilen können;

AA.

in der Erwägung, dass die Bereitstellung hochwertiger und erschwinglicher Kinderbetreuung äußerst wichtig für alleinerziehende Mütter und ihre Kinder ist, insbesondere für die Altersgruppe der bis Zweijährigen; in der Erwägung, dass die Inanspruchnahme formaler Kinderbetreuungsmöglichkeiten für die Altersgruppe der bis Zweijährigen von 73 % in Dänemark bis nur 2 % in der Tschechischen Republik und Polen variiert und dass nur wenige EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, die Niederlande, Schweden, Belgien, Spanien, Portugal und das Vereinigte Königreich) die Barcelona-Ziele (Bereitstellung von Kinderbetreuung für 33 % der Kinder unter drei Jahren) erreicht haben;

AB.

in der Erwägung, dass die Erwartungen aller Frauen, auch alleinerziehender Mütter, darauf gerichtet sein sollten, Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten, da dies das einzige Mittel ist, um der prekären Lage und der Armut zu entkommen; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen daher alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen müssen, um dies zu erreichen;

Allgemeine Lage

1.

fordert, dass der Lage alleinerziehender Mütter größere Aufmerksamkeit gewidmet wird; empfiehlt den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, auch in den Bereichen Bildungspolitik, Bereitstellung von Betreuung, Gesundheitspolitik, Beschäftigungspolitik, soziale Sicherungssysteme und Wohnungspolitik, um den Bedürfnissen und Lebensumständen von Ein-Eltern-Familien Rechnung zu tragen und insbesondere die Lebensumstände von Familien mit einer alleinerziehenden Mutter zu berücksichtigen;

2.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit aller Organisationen und informellen Netze, die für alleinerziehende Mütter tätig sind, insbesondere in Ländern, in denen es wenig oder keine spezifische Unterstützung für Ein-Eltern-Familien gibt, zu unterstützen; ist der Auffassung, dass diese Unterstützung die staatliche Sozialfürsorge zum Schutz alleinerziehender Mütter in den Mitgliedstaaten nicht ersetzen sollte, weil es angesichts der bestehenden geografischen und kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die staatliche Unterstützung alleinerziehender Mütter keine Einheitslösung geben kann; fordert die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten auf, Hilfsprogramme für die Betroffenen aufzulegen;

3.

spricht sich für Maßnahmen aus, die der Unterstützung alleinerziehender Mütter dienen; ist der Auffassung, dass diese Bemühungen darauf gerichtet sein sollten, die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit alleinerziehender Mütter zu stärken, ihr Gefühl der Passivität und Isolation zu verringern, ihren Einfallsreichtum im Alltag zu fördern, ihre erzieherischen Fähigkeiten zu verbessern und ihnen den Zugang zu Informationen über ihre Arbeitnehmerrechte und Beschäftigungsmöglichkeiten zu erleichtern;

4.

fordert, dass in stärkerem Umfang geschlechterspezifische Strategien konzipiert werden, die ein besseres Verständnis des Zusammenhangs zwischen Geschlecht und Armut ermöglichen, und dass in Projekte investiert wird, bei denen die Bedürfnisse von Ein-Eltern-Familien berücksichtigt werden;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Verbänden, die sich der Unterstützung von alleinerziehenden Müttern verschrieben haben, zu empfehlen, Kurse anzubieten, die darauf abzielen, es alleinerziehenden Müttern zu erleichtern, einer Beschäftigung nachzugehen, und ihr Selbstwertgefühl zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Einrichtung von Familienzentren zu fördern, in denen alleinerziehende Mütter eine zeitweilige Unterkunft finden und Beratung und Bildungsangebote nutzen können; befürwortet, dass die staatlichen Stellen spezifische Bildungsprogramme für alleinerziehende Mütter auflegen, durch die ihr Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert wird, und mit Verbänden zusammenarbeiten, die mit ihrer Arbeit die Verwirklichung dieses Ziels anstreben;

6.

empfiehlt den Ausbau von zwischenmenschlichen Online-Chatforen, Blogs und Telefonhotlines, die sich direkt an alleinerziehende Mütter richten, um ihre Isolation zu verringern und es ihnen zu ermöglichen, Ratschläge und bewährte Verfahren in Bezug auf ihre persönlichen Bedürfnisse auszutauschen, sowie die Einrichtung von Telefonhotlines oder gebührenfreien Rufnummern, mit denen sie leichter mit sozialen Diensten verbunden werden können;

7.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, gemeinsame Maßnahmen festzulegen, die auf dem Austausch bewährter Verfahren in Europa beruhen;

8.

ermutigt zur Entwicklung von Unterstützungsmechanismen, einschließlich Kursen zur Unterstützung alleinerziehender Mütter, in denen sie Ratschläge dazu erhalten, wie sie die schwierige Aufgabe am besten meistern können, als alleinerziehender Elternteil ein Kind aufzuziehen und dem Kind einen ausgewogenen Lebensrhythmus zu bieten;

9.

fordert die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Stellen auf, die Entwicklung von Kursen für Eltern zu fördern, um alleinerziehende junge Eltern ohne wirtschaftliche Mittel vorzubereiten und ihnen aufzuzeigen, wie sie die Aufgabe besser meistern können, ein Kind aufzuziehen;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rolle der nationalen Gleichstellungsstellen in Bezug auf diskriminierende Praktiken gegen alleinerziehende Mütter am Arbeitsplatz zu stärken;

11.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, Wohnungsbeihilfen zu gewähren und vorübergehende Unterbringungsmöglichkeiten zu schaffen, insbesondere für alleinerziehende Mütter, die Pflegefamilien aufgrund ihres Alters verlassen mussten;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die besonderen Umstände alleinerziehender Mütter in den einzelnen europäischen Ländern zu berücksichtigen und alleinerziehenden Müttern, die zu den schutzbedürftigsten Personengruppen zählen, besondere Unterstützung zukommen zu lassen;

Beschäftigung von alleinerziehenden Müttern

13.

betont, dass der Zugang von alleinerziehenden (ledigen, verwitweten oder getrennt lebenden) Müttern zu Bildung, beruflicher Bildung und Sonderstipendien durch Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds und der Mitgliedstaaten erleichtert werden muss, und betont insbesondere, wie wichtig es ist, jungen Schwangeren nahezulegen, ihre Ausbildung nicht abzubrechen, weil sie durch die Ausbildung Qualifikationen erwerben und ihre Chancen maximieren können, unter angemessenen Arbeitsbedingungen tätig zu sein, gut bezahlte Beschäftigungen auszuüben und finanziell unabhängig zu werden, da dies die einzige Garantie dafür ist, der Armut zu entkommen;

14.

fordert die Kommission auf, neben der Entwicklung des Rahmens für Programme wie Progress und Equal für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen auch Programme für die Sensibilisierung für eine größere Teilhabe wirtschaftlich schwacher sozialer Gruppen, zu denen auch alleinerziehende Mütter zählen, in Betracht zu ziehen und ihre Einbeziehung zu fördern;

15.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, das Phänomen der Unterbeschäftigung alleinerziehender Mütter sorgfältig zu analysieren und angemessene Schritte zur Bewältigung dieses Problems zu ergreifen;

16.

betont die Notwendigkeit, in ausreichendem Umfang für erschwingliche, hochwertige Betreuung für Kinder und andere betreuungsbedürftige Angehörige, die mit den Arbeitszeiten einer Vollzeittätigkeit vereinbar ist, zu sorgen, den bevorzugten Zugang alleinerziehender Mütter zu ihnen zu gewährleisten, den Zugang zu beruflicher Bildung und die Suche nach einer Beschäftigung für alleinerziehende Mütter erheblich zu erleichtern und ihre Chancen, berufstätig zu bleiben, zu erhöhen; befürwortet die Einrichtung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten in Unternehmen mit flexiblen Öffnungszeiten; besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu Kinderbetreuungsmöglichkeiten gewährleisten, indem die Voraussetzungen für 50 % der erforderlichen Betreuung der bis dreijährigen Kinder und für 100 % der Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren geschaffen werden;

17.

unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten für mehr Vorschriften sorgen müssen, die auf die Erhöhung der Beschäftigungsquote von Müttern ausgerichtet sind, da dies der effektivste Weg ist, um ihr Einkommen zu verbessern, und daher eine Möglichkeit darstellt, die Gefahr von Armut oder sozialer Ausgrenzung, der sich alleinerziehende Mütter gegenübersehen, zu verringern;

18.

betont, wie wichtig beschäftigungspolitische Maßnahmen zur Förderung der Einstellung alleinerziehender Mütter und zur Vermeidung ungerechtfertigter Kündigungen sind;

19.

legt den Mitgliedstaaten nahe, steuerliche Abzugsmöglichkeiten und sonstige finanzielle Anreize für Unternehmen zu schaffen, die alleinerziehende Mütter beschäftigen und/oder vor Ort Kinderbetreuungseinrichtungen und -dienstleistungen für Arbeitnehmerinnen einrichten, betreiben und bereitstellen;

Armutsrisiko und soziale Ausgrenzung

20.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, bewährte Verfahren bei der Unterstützung von Ein-Eltern-Familien auszutauschen, insbesondere vor dem Hintergrund der Finanzkrise, durch die sich die Lage Alleinerziehender verschlechtert hat;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen die spezifischen Bedürfnisse alleinerziehender Mütter zu ermitteln, Daten zu sammeln und sie auszuwerten, konkrete Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, um diese Probleme zu bewältigen, und bewährte Verfahren auszutauschen, um sie zu verbessern;

22.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Initiativen und Maßnahmen zu ergreifen, durch die verhindert wird, dass alleinerziehende Mütter ständig einem Armutsrisiko und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass alleinerziehenden Müttern Wohnungsbeihilfe gewährt wird und ihnen in Bezug auf Wartelisten für Mietwohnraum Vorrang eingeräumt wird;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Gleichbehandlung zu garantieren und eine hohe Lebensqualität für alle Kinder, ungeachtet des Personenstands ihrer Eltern oder ihrer familiären Umstände zu erhalten, indem ihnen allgemeine Zulagen gewährt werden, damit sich die Armut nicht auf das Kind überträgt;

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu treffen, die der Diskriminierung alleinerziehender Mütter und ihrer Kinder ein Ende setzen, und begrüßt daher Programme, die staatliche Beihilfen und Stipendien für ihre Kinder vorsehen;

26.

legt den Mitgliedstaaten nahe, Maßnahmen für die Bereitstellung finanzieller Unterstützung für Ein-Eltern-Familien in Form einer Zulage für Alleinerziehende, Steuerabzugsmöglichkeiten für Ein-Eltern-Haushalte oder sonstige Steuerfreibeträge für Alleinerziehende, die im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften stehen, sowie eine Ausbildungsförderung für Alleinerziehende einzuführen;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die finanzielle Unterstützung (Kindesunterhalt) vom nicht sorgeberechtigten Elternteil regelmäßig gezahlt wird;

28.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, bei der Reform ihrer Rentensysteme den geschlechtsspezifischen Aspekt und insbesondere die Lage alleinerziehender Mütter zu berücksichtigen;

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

29.

betont, dass die Mitgliedstaaten und öffentliche und private Organisationen der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben Priorität einräumen sollten, indem familienfreundliche Arbeitsbedingungen wie etwa flexible Arbeitszeiten und Telearbeit geschaffen und Kinderbetreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten usw. ausgebaut werden;

30.

unterstreicht, dass eine größere Einbeziehung der Väter erforderlich ist, um die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für alleinerziehende Mütter zu erleichtern; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass gemeinsame Betreuung in einigen Mitgliedstaaten nahezu unbekannt ist;

31.

fordert, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Chancengleichheit alle Maßnahmen und Aktionen zugunsten alleinerziehender Mütter auch auf alleinerziehende Väter ausgedehnt werden;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, vergleichbare Daten zu diesem Thema auf EU-Ebene und zu verschiedenen vorherrschenden Trends zu sammeln, um auch die Bestimmungen über Sozialleistungen und die entsprechenden Systeme miteinander zu vergleichen;

33.

vertritt die Auffassung, dass diejenigen, die ihre Zeit und Fähigkeiten einsetzen, um Kinder zu betreuen und aufzuziehen oder ältere Menschen zu pflegen, von der Gesellschaft anerkannt werden sollten, und dass dieses Ziel erreicht werden könnte, indem diese Menschen eigene Ansprüche, insbesondere Sozialversicherungs- und Rentenansprüche, erwerben;

*

* *

34.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 233E vom 28.9.2006, S. 130.

(2)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 31.

(3)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 79.

(4)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 87.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0058.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0085.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0086.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0373.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/66


Dienstag, 25. Oktober 2011
Organisierte Kriminalität in der Europäischen Union

P7_TA(2011)0459

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zur organisierten Kriminalität in der Europäischen Union (2010/2309(INI))

2013/C 131 E/08

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 67 Kapitel 4 (Artikel 82-86) und Kapitel 5 (Artikel 87-89) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Stockholmer Programm über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (1), die Mitteilung der Kommission „Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas – Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (KOM(2010)0171) und die Mitteilung der Kommission „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ (KOM(2010)0673),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Justiz und Inneres vom 8. und 9. November 2010 zur Schaffung und Umsetzung eines EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität,

gestützt auf den Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (2),

in Kenntnis des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, die von der Generalversammlung am 15. November 2000 verabschiedet wurde (Resolution 55/25), und der entsprechenden Zusatzprotokolle, insbesondere des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg und des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit,

gestützt auf den Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union, den Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (3) und den Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen,

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (4) und auf den Bericht der Kommission KOM(2011)0176 auf der Grundlage von Artikel 8 des vorgenannten Beschlusses,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union (7769/3/10) zur Einziehung und Vermögensabschöpfung,

in Kenntnis des Übereinkommens Nr. 198 des Europarats über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten,

unter Hinweis auf die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Bewertung der Effizienz der von den EU-Mitgliedstaaten verwendeten Methoden für die Identifizierung, das Aufspüren, das Einfrieren und die Beschlagnahme von Erträgen aus Straftaten“ (2009),

unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Die Rolle der EU bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität“ (5),

unter Hinweis auf die von Europol jährlich erstellten OCTA-Berichte (European Organised Crime Threat Assessment) (6) und insbesondere den OCTA-Bericht 2011,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht von Europol, Eurojust und Frontex über den Stand der inneren Sicherheit in der Europäischen Union (2010),

unter Hinweis auf die Jahresberichte der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zum Stand der Drogenproblematik in Europa,

unter Hinweis auf die Jahresberichte der „Direzione Nazionale Antimafia“ (DNA) in Italien; sowie auf die Berichte des Bundeskriminalamtes (BKA) über die ’Ndrangheta in Deutschland, insbesondere den jüngsten Lagebericht mit dem Titel „Untersuchung der Aktivitäten der Clans aus San Luca in Deutschland“,

unter Hinweis auf den von Europol 2008 erstellten ROCTA-Bericht (Russian Organised Crime Threat Assessment Report),

unter Hinweis auf den Gesamtbericht über die Tätigkeit von Europol (2009),

unter Hinweis auf die vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebene Studie „Verbesserung der Abstimmung zwischen den für polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zuständigen Gremien der EU: Auf dem Weg zur Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft“,

gestützt auf den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (7),

unter Hinweis auf die jährlichen Tätigkeitsberichte von Eurojust (2002-2010) (8),

gestützt auf den Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Rolle von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus in der Europäischen Union (KOM(2007)0644),

gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (10),

gestützt auf den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (11),

unter Hinweis auf das Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (12), sowie den Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 über das entsprechende Durchführungsprotokoll und auf das Übereinkommen vom 18. Dezember 1997 über die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Neapel II) (13),

gestützt auf den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und die später erlassenen Änderungsrechtsakte (14),

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission auf der Grundlage von Artikel 34 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (KOM(2005)0063 und KOM(2006)0008),

unter Hinweis auf den am 11. Juli 2007 von der Kommission unterbreiteten Bericht über die Umsetzung des Europäischen Haftbefehls und den Informationsvermerk des Generalsekretariats des Rates vom 11. Juni 2008 über „Antworten auf Fragen zu quantitativen Informationen in Bezug auf die Anwendung des Europäischen Haftbefehls – Jahr 2007“ (15),

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat zur Bewertung des Europäischen Haftbefehls (16),

gestützt auf den Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (17) und den Bericht der Kommission über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (KOM(2004)0858),

unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Parlaments aus 2009 mit dem Titel „Einsatz des Europäischen Haftbefehls und der gemeinsamen Ermittlungsgruppen auf nationaler und europäischer Ebene“ (18),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 (19) zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates,

unter Hinweis auf die 40 Empfehlungen der „Financial Action Task Force“ (FATF) zur Bekämpfung der Geldwäsche,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (20),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005vom 26.Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (21),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfer (22),

gestützt auf den Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (23) und den Bericht der Kommission an den Rat gemäß Artikel 9 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI (KOM(2007)0328),

in Kenntnis des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (sogenanntes „Übereinkommen von Merida“),

unter Hinweis auf die Straf- und Zivilrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption; unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, und auf das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (24) über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge in der geänderten Fassung,

unter Hinweis auf die Studie des Europäischen Parlaments mit dem Titel „Finanzinstitutionen und Einsatz der Strukturfondsmittel in Italien“ (2009),

in Kenntnis der EU-Strategie zur Drogenbekämpfung (2005-2012) und des EU-Drogenaktionsplans (2009-2012),

unter Hinweis auf den Weltdrogenbericht 2010 des UNO-Büros für Drogen- und Kriminalitätsbekämpfung (UNODC),

unter Hinweis auf den Jahresbericht 2010 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht zum Stand der Drogenproblematik in Europa,

unter Hinweis auf die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Studie des „Center for the Study of Democracy“ mit dem Titel „Untersuchung der Verbindungen zwischen der organisierten Kriminalität und der Korruption“ (2010),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie auf die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 13. Juni 2007 (25) zur Festlegung einer Reihe von Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung,

unter Hinweis auf die von der Europäischen Kommission finanzierte Transcrime-Studie 2008 mit dem Titel „Schutzgelderpressungen: Notwendigkeit eines Instruments zur Bekämpfung der Aktivitäten der organisierten Kriminalität“,

gestützt auf die Entschließung des Rates vom 25. September 2008 über einen europäischen Gesamtplan zur Bekämpfung von Nachahmungen und Piraterie und auf die Entschließung vom 23. Oktober 2009 über eine verbesserte Strategie für die Zusammenarbeit im Zollwesen,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (26),

in Kenntnis der schriftlichen Erklärung 2/2010 des Europäischen Parlaments zu den Bemühungen der Union zur Bekämpfung der Korruption,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 20. November 2008 mit dem Titel „Erträge aus organisierter Kriminalität - Straftaten dürfen sich nicht auszahlen“ (KOM(2008)0766),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0333/2011),

A.

in der Erwägung, dass das vorrangige Ziel der Europäischen Union in der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen besteht, in dem die Kriminalität verhütet und bekämpft wird (Art. 3 AEUV), sowie darin, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, durch Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten (Art. 67 AEUV);

B.

in der Erwägung, dass die organisierte Kriminalität gewaltige Sozialkosten verursacht, die Menschenrechte verletzt, die demokratischen Regeln unterdrückt, die missbräuchliche Verwendung und die Vergeudung von Ressourcen (finanzielle Mittel, Human- und Sachressourcen usw.) bedeutet, den gemeinschaftlichen freien Markt verändert, Unternehmen und die legale Wirtschaft verseucht, die Korruption fördert und die Umwelt kontaminiert und zerstört;

C.

in der Erwägung, dass besorgniserregende Ergebnisse gerichtlicher, ermittlungsbehördlicher und journalistischer Untersuchungen gezeigt haben, dass die organisierte Kriminalität in einigen Mitgliedstaaten Politik, öffentliche Verwaltung und legale Wirtschaft tiefgreifend und massiv unterwandert hat; in der Erwägung, dass es denkbar ist, dass eine ähnliche Unterwanderung auch in den übrigen Ländern der Europäischen Union stattgefunden, und dadurch die organisierte Kriminalität an Macht und Einfluss gewonnen hat;

D.

in der Erwägung, dass Ziel und Ausgangspunkt der organisierten Kriminalität der wirtschaftliche Gewinn ist und wirksame Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung dieses Phänomens infolgedessen auf die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten ausgerichtet sein müssen; in der Erwägung, dass der auf EU-Ebene bestehende Rechtsrahmen offensichtlich nicht ausreicht, um effiziente Gegenmaßnahmen ergreifen zu können, und es einer Gesetzgebung bedarf, die beispielsweise den sogenannten erweiterten Verfall sowie Maßnahmen gegen auf Strohmänner und Tarnorganisationen eingetragenes Vermögen ermöglicht; ferner in der Erwägung, dass durch die Weiterverwendung der eingezogenen Vermögenswerte für soziale Zwecke insofern die Möglichkeit eines positiven Ansatzes bei den Bekämpfungsstrategien besteht, als der eingezogene Vermögenswert nicht mehr lediglich als einer kriminellen Vereinigung entzogene Ressource verstanden wird, sondern einen Faktor darstellt, der in doppelter Hinsicht nützlich ist, nämlich sowohl zur Verhütung der organisierten Kriminalität als auch zur Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung;

E.

in der Erwägung, dass die kriminellen Vereinigungen ihre Aktivitäten auf zahlreiche und immer größere Bereiche wie beispielsweise internationalen Drogenhandel, Menschenhandel und Ausbeutung, Finanzstraftaten, internationalen Waffenhandel, Produktfälschung, Internetkriminalität, Umweltstraftaten, missbräuchliche Verwendung von öffentlichen Mitteln, Betrug sowie Erpressung bzw. Schutzgelderpressung ausdehnen, und dass diese Aktivitäten in der Regel internationaler und grenzüberschreitender Natur sind; in der Erwägung, dass die daraus stammenden Erträge zu einem großen Teil gewaschen werden;

F.

in der Erwägung, dass illegale Immigrantinnen und Mädchen von der organisierten Kriminalität – wie Prostitution und Menschenhandel – stärker bedroht sind als Frauen und Mädchen, die EU-Bürgerinnen sind;

G.

in der Erwägung, dass zwar noch keine Gesamtuntersuchung vorliegt, vorsichtigen Schätzungen zufolge sich der Umsatz der in Europa tätigen kriminellen Vereinigungen mit mafiösen Strukturen, insbesondere der italienischen Vereinigungen, wie aus zahlreichen Studien (unter anderem der Eurispes-Studie) hervorgeht und durch den gemeinsamen Bericht 2010 von Eurojust, Europol und Frontex bestätigt wird, jedoch auf mindestens 135 Milliarden EUR beläuft und damit höher ist als das Gesamt-BIP von sechs EU-Mitgliedstaaten, wobei in diesem Zusammenhang der Fall der ‘Ndrangheta kennzeichnend ist, der in den EU-Mitgliedstaaten und weltweit am tiefsten verwurzelten Mafia, deren Jahresgewinn bei mindestens rund 44 Milliarden EUR liegt;

H.

in der Erwägung, dass die Bedrohung der Europäischen Union durch das organisierte Verbrechen über ihre eigenen Grenzen hinausreicht, weshalb einer solchen Bedrohung unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines globalen und internationalen Ansatzes und mithin einer engen Zusammenarbeit mit Drittländern und mit internationalen Institutionen wie Interpol und UNODC entgegengewirkt werden muss,

I.

in der Erwägung, dass Korruption das grundlegende Erpressungs- und Belohnungsinstrument der organisierten Kriminalität bildet, um öffentliche Gelder zu veruntreuen und die Politik auf lokaler Ebene, die öffentliche Verwaltung und den privaten Sektor zu unterwandern;

J.

in der Erwägung, dass die Geldwäsche zu den heimtückischsten Kanälen gehört, um illegal erzielte Profite in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen, und eine unumgängliche Übergangsphase darstellt, ohne welche die kriminell erworbene Kaufkraft eine lediglich potentielle, innerhalb der Schattenwirtschaft nutzbare Möglichkeit bliebe, aber nicht zu einer wirklichen wirtschaftlichen Macht werden könnte; in der Erwägung, dass Kooperation und internationale Zusammenarbeit für einen erfolgreich geführten Kampf gegen Geldwäsche von grundlegender Bedeutung sind;

K.

in der Erwägung, dass der internationale Drogenhandel die Haupteinnahmequelle der organisierten Kriminalität und der Mafiavereinigungen bildet und die Grundvoraussetzungen für ihren wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfolg schafft; in der Erwägung, dass die Europäische Union sowohl einen der wichtigsten Absatzmärkte für den Drogenhandel (Heroin, Kokain und Cannabis) als auch einen Produzenten (speziell auf dem Gebiet synthetischer Drogen) darstellt; in der Erwägung, dass an einem Handel eine Vielzahl eindeutig identifizierbarer, außereuropäischer Erzeuger- und Transitländer beteiligt ist, insbesondere in Lateinamerika, Westafrika und Asien;

L.

in der Erwägung, dass Erpressung, Schutzgelderpressung und Wucher zu den Praktiken gehören, mittels derer die organisierte Kriminalität die legale Wirtschaft untergräbt, jede Form des freien Marktes entscheidend verändert und die Rechte von Bürgern, Unternehmern, Arbeitnehmern und Berufstätigen beschränkt; ferner in der Erwägung, dass, wie die von der Kommission finanzierte Transcrime-Studie von 2008 mit dem Titel „Schutzgelderpressungen: Notwendigkeit eines Instruments zur Bekämpfung der Aktivitäten der organisierten Kriminalität“ gezeigt hat, dieses Phänomen besorgniserregende Ausmaße in zumindest der Hälfte der EU-Mitgliedstaaten annimmt und in der übrigen Hälfte jedenfalls eine beträchtliche Präsenz aufweist; in der Erwägung, dass zwischen der Verbreitung von Schutzgelderpressungen und der Kontrolle eines Gebietes, seiner Wirtschaft, seiner Unternehmen und seiner Politik durch die organisierte Kriminalität ein Zusammenhang besteht; in der Erwägung schließlich, dass für eine wirksame Bekämpfung der Schutzgelderpressung es zunächst wesentlich ist, die Opfer zur Anzeige zu ermutigen, und dass es eines entschiedenen Auftretens der staatlichen Behörde vor Ort bedarf;

Einleitung

1.

begrüßt die vom Stockholmer Programm im entsprechenden Aktionsplan und der Strategie zur inneren Sicherheit vorgeschlagenen Initiativen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, und erwartet, dass die Bekämpfung der organisierten Kriminalität im nächsten Dreiervorsitz in die politischen Prioritäten aufgenommen wird und greifbare Ergebnisse erzielt werden;

2.

bekräftigt seine Überzeugung, dass die organisierte Kriminalität, sei sie nun mafia-ähnlich oder nicht, zu den schwersten Bedrohungen für die innere Sicherheit der EU und die Freiheit ihrer Bürger gehört; ist der Auffassung, dass zwar die Gefahr einer zunehmend häufigeren Zusammenarbeit der kriminellen Vereinigungen mit Terrororganisationen besteht, die organisierte Kriminalität jedoch unabhängig vom Terrorismus behandelt werden muss, und fordert eine besondere und sektorübergreifende EU-Strategie zu diesem Thema, die legislative und operative Maßnahmen, die Bereitstellung von Haushaltsmitteln und einen präzisen Zeitrahmen für die Umsetzung umfasst; unterstützt die Schlussfolgerungen des Rates vom 8./9. November 2010 zur Schaffung und Umsetzung eines EU-Politikzyklus zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, und fordert den Rat auf, den Beschluss zu überprüfen und die Einbeziehung des Europäischen Parlaments bei der Festlegung der Prioritäten, der Erörterung der strategischen Ziele und der Bewertung der Ergebnisse des Politikzyklus vorzusehen;

3.

unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und fordert sie auf, ihre Justiz- und Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage der vorhandenen Erfahrungen u.a. durch einen Vergleich der zur Unterstützung der Tätigkeit vorgesehenen gesetezlichen und sonstigen Instrumente zu stärken, und geeignete personelle und finanzielle Mittel zu diesem Zweck bereitzustellen; ersucht die Mitgliedstaaten, entschlossen einen proaktiven Ermittlungsansatz zu entwickeln, nationale Pläne zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität auszuarbeiten und durch spezielle Strukturen die zentrale Koordinierung der Maßnahmen zu gewährleisten, indem sie auf den besten Erfahrungen einiger Mitgliedstaaten aufbauen; fordert den COSU (Ausschuss für innere Sicherheit) auf, ein jährliches Treffen zu organisieren, an dem zumindest die Mitgliedstaaten, die Kommission, der Rat, das Europäische Parlament, Europol und Eurojust teilnehmen sollten, und auf dem die erzielten Ergebnisse und die künftigen Pläne zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität auf EU-Ebene und auf einzelstaatlicher Ebene präsentiert werden können;

4.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass alle Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität die Grundrechte uneingeschränkt beachten, in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und dass diese Ziele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein müssen und im Einklang mit Artikel 52 der Charta der Grundrechte, und keine unangemessene Einschränkung der Freiheit des Einzelnen darstellen dürfen, wie dies in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Charta der Grundrechte der EU und den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, verankert ist;

5.

drückt – eingedenk dessen, dass durch Artikel 222 des AEUV die rechtliche Verpflichtung der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten festgeschrieben ist, die Solidaritätsklausel anzuwenden – ihre tiefe Sorge über den Versuch der organisierten Kriminalität aus, in die Politik, die Regierung auf allen Ebenen, die Wirtschaft und die Finanzwelt einzudringen; fordert die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, ihre abschreckenden Maßnahmen auf den Zugriff auf die aus Straftaten stammenden Vermögen einschließlich der oft durch ein Netz an Strohmännern, Helfershelfern, politischen Institutionen und Lobbygruppen verborgenen Vermögen zu konzentrieren; betont, dass die Rolle der so genannten Wirtschaftskriminalität bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens in vollem Umfang berücksichtigt werden muss;

Verbesserung des EU-Gesetzgebungsrahmens

6.

fordert die Mitgliedstaaten angesichts der Tatsache, dass die internationalen kriminellen Netzwerke außerordentlich aktiv sind und die organisierte Kriminalität an Umfang und Komplexität zunimmt, auf, die Zusammenarbeit und Koordinierung zu verbessern und ihren rechtlichen Rahmen vor allem in Bezug auf die Ausarbeitung von gemeinsamen und homogenen strafrechtlichen Tatbeständen und Vorgehensweisen anzugleichen, wobei man sich an der guten Praxis der am weitesten fortgeschrittenen Regelungen bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität orientieren sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die rechtzeitige und effektive Ratifizierung und/oder Umsetzung sämtlicher direkt oder indirekt mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Zusammenhang stehender europäischer und internationaler Rechtsinstrumente zu gewährleisten;

7.

nimmt die äußerst beschränkte Wirkung zur Kenntnis, die der Rahmenbeschluss 2008/841/JI zur organisierten Kriminalität auf die Gesetzgebungssysteme der Mitgliedstaaten ausübt, da er zu keinen signifikanten Verbesserungen in den nationalen Gesetzgebungen sowie in der operativen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität geführt hat, und fordert die Kommission auf, bis Ende 2013 einen Richtlinienvorschlag vorzulegen, der eine konkretere Definition der organisierten Kriminalität enthält und die Schlüsselmerkmale dieser Erscheinung insbesondere mittels Schwerpunktlegung auf den Schlüsselbegriff der „Vereinigung“ besser definiert und die neuen Formen der organisierten Kriminalität einbezieht; fordert, dass in Bezug auf den Straftatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und unter Berücksichtigung der verschiedenen einzelstaatlichen Rechtssysteme und ihrer Besonderheiten eine Studie über die Abschaffung des gegenwärtig geltenden dualen Ansatzes (der sowohl die Beteiligung als auch die Verabredung einer strafbaren Handlung unter Strafe stellt) durchgeführt und eine Reihe typischer Straftaten bestimmt wird, für die unabhängig von der in den Mitgliedstaaten vorgesehenen Höchststrafe dieser Straftatbestand als erfüllt angesehen wird; fordert außerdem, sich ernsthafter mit der Frage zu befassen, jedwede Form der Unterstützung krimineller Organisationen als Straftat zu behandeln;

8.

fordert die Kommission auf, sobald wie möglich einen Rahmenvorschlag für eine Richtlinie über das Verfahren zur Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vorzulegen, wie dies in ihrem Arbeitsprogramm für 2011 vorgesehen ist, und fordert daher die Kommission unter Hinweis auf die Erfordernis, die in der Charta der Grundrechte und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundrechte zu achten, auf:

Normen zum wirksamen Einsatz von Instrumenten wie den erweiterten Verfall und die Einziehung ohne Verurteilung auszuarbeiten;

Vorschriften über die Erleichterung der Beweislast nach der Verurteilung einer Person wegen einer schweren Straftat (einschließlich solcher im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität) hinsichtlich der Herkunft des Vermögens dieser Person auszuarbeiten;

die Einführung von Instrumenten in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten anzuregen, mit denen im Straf-, Zivil- und Steuerrecht die Beweislast betreffend die Herkunft des Vermögens einer Person, die wegen einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt worden ist, gegebenenfalls erleichtert werden kann;

in ihren Vorschlag Vorschriften aufzunehmen, die im Falle der Übertragung von Vermögensgegenständen auf Dritte die Beschlagnahme und die spätere Einziehung ermöglichen; fordert außerdem, dass das Verhalten von Strohmännern als Straftat behandelt wird, weil es darauf abzielt, die Anwendung vermögensrechtlicher Schutzmaßnahmen zu umgehen oder das Begehen von Straftaten wie Hehlerei, Geldwäsche und Verwendung von Geldern illegalen Ursprungs zu erleichtern; fordert die Kommission daher auf, in ihren Legislativvorschlägen klarzustellen, dass der im UN-Übereinkommen von Palermo geregelte und in den Rahmenbeschluss 2008/841/JI übernommene Begriff „Ertrag aus Straftaten“ breiter gefasst ist als der Begriff „Gewinn“; fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Begriff unverzüglich in ihre Rechtsordnungen zu übernehmen, damit jegliche Einnahmen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Begehung von Straftaten im Rahmen krimineller Vereinigungen zusammenhängen, beschlagnahmt oder eingezogen werden können;

9.

fordert die Kommission auf, einzuräumen und zu bekräftigen, dass europäische Normen zur Weiterverwendung der Erträge aus Straftaten für soziale Zwecke, darunter für den Zeugenschutz, unaufschiebbar sind, damit die Vermögenswerte der kriminellen Vereinigungen und ihrer Mitglieder in legale, saubere, transparente und seriöse Wirtschaftskreisläufe zurückgeführt werden können;

10.

befürwortet eine verstärkte Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Anerkennung und vollständigen Vollstreckung von Beschlagnahme- und Einziehungsanordnungen; ist der Auffassung, dass die Vermögensabschöpfungsstellen ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens sind, und dass sie so bald wie möglich mit den nötigen Mitteln, dem nötigen Fachwissen und den nötigen Befugnissen auszustatten sind; stimmt der Analyse der Kommission zu den Hauptschwierigkeiten, die in Bezug auf die aktiven Vermögensabschöpfungsstellen auftreten, zu; fordert die Kommission auf, die Rolle und die Zuständigkeiten der Vermögensabschöpfungsstellen zu stärken und ihnen einen flexibleren und einheitlicheren Zugang zu den Informationen zu gewähren, unter Achtung der Grundrechte und Datenschutzbestimmungen der EU;

11.

fordert die Kommission auf, bis Ende 2013 eine Studie über die Ermittlungspraktiken der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu veranlassen, wobei das Hauptaugenmerk auf den Einsatz von Mitteln wie z. B. Telefonüberwachung, akustische Wohnraumüberwachung, Durchsuchungen, verlängerte U-Haft, verlängerte Beschlagnahme, verdeckte Ermittlungen, kontrollierte Lieferungen und überwachte Lieferungen zu legen ist; fordert die Kommission auf, im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bis Ende 2014 einen Richtlinienvorschlag über gemeinsame Ermittlungstechniken zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vorzulegen;

12.

unterstreicht, wie wichtig es ist, primären und sekundären Opfern der organisierten Kriminalität, Zeugen, Informanten bzw. Hinweisgebern und ihren Familienangehörigen einen angemessenen Schutz zu garantieren; begrüßt in dieser Hinsicht den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie über Mindeststandards zu den Rechten, zur Unterstützung und zum Schutz von Kriminalitätsopfern; fordert jedoch, dass die EU-Rechtsvorschriften auch Zeugen, Informanten bzw. Hinweisgeber und ihre Familienangehörigen abdecken; fordert die Gleichbehandlung aller Opferkategorien (insbesondere Opfer der organisierten Kriminalität, Opfer des Terrorismus und Opfer, die in Ausübung ihrer Pflichten geschädigt wurden) sowie Maßnahmen zur Ausdehnung des Zeugenschutzes sowie des Schutzes der Informanten bzw. Hinweisgeber und ihrer Familienangehörigen über die Dauer des Gerichtsverfahrens hinaus; betont, dass Minderjährige besondere Aufmerksamkeit und Behandlung und in besonderer Weise Schutz, Hilfe und Orientierung benötigen, wenn sie Opfer der organisierten Kriminalität geworden sind; fordert die Kommission auf, klare Richtlinien zugunsten der Zeugen, der Informanten bzw. Hinweisgeber und ihren Familienangehörigen zu erlassen und ihnen eine grenzübergreifende europäische Rechtsstellung zuzuerkennen, indem der Schutz, der diesen Personen innerhalb der Mitgliedstaaten gewährt wird, auf Antrag des Herkunftsstaates der Informanten, Zeugen oder Hinweisgeber ausgedehnt wird; schlägt die Schaffung eines europäischen Fonds zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer des organisierten Verbrechens und der Zeugen vor, auch durch Unterstützung der von den Mitgliedstaaten anerkannten Nichtregierungsorganisationen, die gegen die Mafia und gegen Schutzgelderpressung kämpfen; begrüßt in diesem Zusammenhang den Erlass jener – von einigen Mitgliedstaaten verabschiedeter – Rechtsvorschriften, die im Falle von Straftaten der organisierten Kriminalität auf einen besseren Schutz der Zeugen und Informanten abzielen (beispielsweise durch Zulassung der „Fernvernehmung in der Hauptverhandlung“);

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rolle der Verbände von Angehörigen der Opfer sowie deren Dialog mit den Institutionen zu fördern und die Einrichtung eines EU-Forums dieser Verbände zu fördern;

Beseitigung der tief verwurzelten organisierten Kriminalität mit mafia-ähnlichen Strukturen in der EU

14.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, einen Vorschlag zu einer Richtlinie vorzulegen, die darauf ausgerichtet ist, die Zugehörigkeit zu einer mafia-artigen oder sonstigen kriminellen Vereinigung in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen strafbar zu machen, damit kriminelle Organisationen unter Strafe gestellt werden, die aus ihrer eigenen Existenz Profit ziehen, da sie in der Lage sind, auch ohne konkrete Gewalttaten oder Bedrohungen Einschüchterung zu erzeugen, um Straftaten zu begehen und auf das System der Leitung im Wirtschafts-, Verwaltungs- und öffentlichen Dienstleistungssektor sowie auf das Wahlsystem Einfluss zu nehmen;

15.

beabsichtigt, innerhalb von drei Monaten nach Annahme dieser Entschließung eine Sonderkommission über die Verbreitung der grenzüberschreitend agierenden kriminellen Vereinigungen, einschließlich Mafia-Organisationen, einzurichten, deren Ziel unter anderem die Analyse des Ausmaßes der Erscheinung und der negativen sozio-ökonomischen Auswirkungen auf EU-Ebene einschließlich der Frage der missbräuchlichen Verwendung von öffentlichen Mitteln durch kriminelle Vereinigungen und Mafia-Organisationen und des Problems der Unterwanderung des öffentlichen Sektors durch diese und der „Verseuchung“ der legalen Wirtschaft und des Finanzwesens sowie die Ausarbeitung einer Reihe von Gesetzgebungsmaßnahmen, die dieser konkreten und bekannten Bedrohung für die Europäische Union und ihre Bürger entgegenwirken können, sein soll; fordert daher die Konferenz der Präsidenten auf, den Vorschlag gemäß Artikel 184 der Geschäftsordnung zu unterbreiten;

16.

fordert die Kommission auf, bis Juni 2013 unter Mitwirkung von Europol und Eurojust eine Studie zur Beurteilung des negativen Einflusses der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität in der Europäischen Union durchzuführen; fordert Europol auf, bis 2012 eine thematische OCTA zur Bedrohung durch die Präsenz mafia-artiger krimineller Vereinigungen in der EU auszuarbeiten;

17.

weist darauf hin, dass dem 2011 von Europol veröffentlichten OCTA-Bericht (Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität durch die Europäische Union) zufolge kriminelle Organisationen in der Lage sind, sich anzupassen und rasch neue illegale Märkte ausfindig zu machen und auszubeuten; hält es deshalb für erforderlich, nicht nur die traditionellen Aktivitäten der organisierten Kriminalität zu bekämpfen, sondern auch den neuen Formen organisierter Kriminalität besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

Verbesserung der Funktionsweise der in verschiedener Weise mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität befassten europäischen Einrichtungen und Stärkung der Beziehungen zu anderen internationalen Institutionen

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Beschluss 2009/426/JI zur Stärkung von Eurojust unverzüglich umzusetzen und anzuwenden und alle darin vorgesehenen Vorschriften einzuhalten; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass ihre nationalen Eurojust-Mitglieder unverzüglich über jeden Fall unterrichtet werden, in den mindestens zwei Mitgliedstaaten unmittelbar einbezogen sind, sofern es ernstzunehmende Anzeichen dafür gibt, dass eine kriminelle Organisation beteiligt ist; betont die Bedeutung einer Stärkung von Eurojust zum Zweck einer besseren Schlagkraft bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität im Hinblick auf dessen Initiativrechte, insbesondere das Initiativrecht für die Aufnahme von Ermittlungen, und die gemäß Artikel 85 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zugewiesenen Befugnisse; fordert die europäischen Institutionen auf, ihr politisches Gewicht auf internationaler Ebene deutlich zu machen, damit Überlegungen darüber angestoßen werden, ob einige Erfahrungen der EU, wie die mit Eurojust, auf internationaler Ebene nachgeahmt werden können, indem eventuell das bisher auf EU-Ebene erworbene Know-how zur Verfügung gestellt wird;

19.

fordert die Kommission auf, sobald wie möglich eine Folgenabschätzung hinsichtlich des Zusatznutzens der Europäischen Staatsanwaltschaft auszuarbeiten, unter Prüfung der Möglichkeit einer Erweiterung ihres Aufgabenbereichs auf die Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und der Korruption, wie in Artikel 86 Absatz 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen, und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Grundrechte und die Rechte der Verteidigung im Besonderen sowie der Notwendigkeit einer vorherigen Harmonisierung der Normen des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts und der Regeln der Strafgerichtsbarkeit; fordert die Kommission auf, Konsultationen mit allen maßgeblich Beteiligten, einschließlich der Agentur für Grundrechte, des Europäischen Datenschutzbeauftragten, des Europarates, des Europäischen Parlaments, der nationalen Parlamente und der Zivilgesellschaft aufzunehmen, um die Auswirkungen der möglichen Einrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft zu erörtern;

20.

unterstützt die 2009 skizzierte Fünfjahresstrategie für die Entwicklung von Europol; fordert Europol auf, die Begegnungen mit dem Europäischen Parlament und die Beziehungen zu ihm auszubauen, damit die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Strategie und eventuelle Schwachstellen regelmäßig gemeinsam erörtert werden können; fordert Europol auf, sich wirksamer für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Mafia einzusetzen, indem es innerhalb seiner Organisation eine spezielle Abteilung einrichtet und fördert und die zugewiesenen Mittel in diesem Bereich besser nutzt; fordert Europol – im Hinblick auf die Bekämpfung krimineller Vereinigungen auf internationaler Ebene und insbesondere den Informationsaustausch – zu einer noch engeren Zusammenarbeit mit Interpol auf; fordert Europol auf, die Beziehungen zu den zuständigen Behörden von Drittstaaten zu intensivieren und strategische wie auch operative Vereinbarungen mit ihnen zu schließen;

21.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die praktische Zusammenarbeit der nationalen Polizeidienste zu intensivieren und dafür die förmlichen Beschränkungen möglichst weitgehend aufzuheben;

22.

bekräftigt die Bedeutung einer verbesserten praktischen Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten, um Daten zu kriminellen Organisationen auszutauschen und die Ermittlungen zu koordinieren; fordert die Kommission und Eurojust auf, dazu ein wirksameres Netz nationaler Anlaufstellen zu errichten; ersucht die Kommission zudem, jährliche Berichte zu den Fortschritten bei der intensivierten Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Justizbehörden im Bereich der organisierten Kriminalität vorzulegen;

23.

weist darauf hin, dass es trotz der zwischen Europol, Eurojust und OLAF abgeschlossenen bilateralen Protokolle und Vereinbarungen noch viel Raum für die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen diesen Einrichtungen gibt; fordert Europol, Eurojust und OLAF und den europäischen Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels daher auf, sich konkret und gemeinsam sowohl für die Bewertung und ständige Aktualisierung der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit als auch für deren Umsetzung einzusetzen, wobei das Hauptaugenmerk auf den Austausch von Fallsynthesen, Informationen zu Fällen und Informationen und Daten strategischer Art zu legen ist; ist der Auffassung, dass diese Kooperationsbeziehungen zwischen Europol, Eurojust und OLAF nur im Rahmen einer klaren Abgrenzung der Zuständigkeiten vollständig zum Tragen kommen können, damit Überschneidungen zwischen den verschiedenen Stellen vermieden werden; fordert die Kommission auf, eine Studie zur Beurteilung der Schlagkraft der Kriminalbehörden der EU und der Mitgliedstaaten durchzuführen;

Entwicklung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und Verbesserung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in der EU und mit Drittländern

24.

ist sich bewusst, dass es zur Überwindung der praktischen Hindernisse bei der justiziellen Zusammenarbeit notwendig ist, höchste Aufmerksamkeit auf die Information und Sensibilisierung der Polizei- und Justizbehörden zu lenken, und fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, die Aus- und Fortbildung von Justiz und Polizei als politische Priorität zu betrachten; fordert gleichzeitig die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen, auch finanzieller Art, zu ergreifen, um die Tätigkeit der Mitgliedstaaten zu unterstützen;

25.

stellt fest, dass die justizielle Zusammenarbeit, auch zwischen den Mitgliedstaaten, einer der Pfeiler bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und bei der Schaffung eines gemeinsamen Raumes der Sicherheit und des Rechts ist, und ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen und unverzüglich alle bereits auf EU-Ebene bestehenden Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit und insbesondere das Übereinkommen über die Rechtshilfe von 2000 und das dazugehörige Protokoll von 2001 sowie den Rahmenbeschluss über gemeinsame Ermittlungsgruppen umzusetzen; ist sich bewusst, dass es zur Überwindung der praktischen Hindernisse bei der justiziellen Zusammenarbeit notwendig ist, höchste Aufmerksamkeit auf die Information und Sensibilisierung der Polizei- und Justizbehörden sowie der Verteidiger zu lenken, und fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, die Aus- und Fortbildung von Justiz und Polizei ebenso wie die Rechte der Verteidigung als politische Priorität zu betrachten; fordert die Kommission gleichzeitig auf, die erforderlichen Ressourcen, auch finanzieller Art, bereitzustellen, um die Tätigkeit der Mitgliedstaaten zu unterstützen;

26.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Bemühungen um eine wirksame Anwendung des Europäischen Haftbefehls fortzusetzen; fordert die Kommission auf, zu erwägen, ob die in Artikel 4 des Rahmenbeschlusses genannten Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, nicht neu verfasst werden sollten, damit den Verpflichtungen der Union im Zusammenhang mit den Grundrechten Rechnung getragen wird sowie im Lichte der bisherigen Erfahrungen mit nachfolgenden Instrumenten der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf typische Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität, einschließlich der Straftat einer mafiösen Vereinigung; fordert die Justizbehörden der Mitgliedstaaten auf, ale Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die von ihnen erlassenen europäischen Haftbefehle immer Interpol übermittelt werden;

27.

erkennt die entscheidende Bedeutung der gemeinsamen Ermittlungsgruppen bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden organisierten Verbrechens an und verleiht seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass aufgrund der unzulänglichen Umsetzung des betreffenden Rahmenbeschlusses und der zögerlichen Haltung einiger nationaler Justizbehörden dieses Ermittlungsinstrument nicht voll zur Geltung gebracht werden kann; fordert die Kommission und den Rat auf, sowohl durch Sicherstellung der vollständigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI in allen Mitgliedstaaten, als auch durch Bereitstellung angemessener finanzieller Unterstützung die Rolle der gemeinsamen Ermittlungsgruppen neu zu beleben; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Arbeitsergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen auf europäischer Ebene (z. B. durch den Wert der eingezogenen Vermögensgegenstände) und auf nationaler Ebene (z. B. Effektivität der verschiedenen Gruppenmitglieder) bewertet werden können, und fordert die Kommission in dieser Frage zur Zusammenarbeit mit Eurojust und Europol auf;

28.

weist darauf hin, dass für die organisierte Kriminalität Grenzen kein Hindernis darstellen; hält es folglich für erforderlich, die externe Dimension des Phänomens in den europäischen Rahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu integrieren; stellt fest, dass es hierbei wichtig ist, den Europäischen Auswärtigen Dienst und das Gemeinsame Lagezentrum (SitCen) stärker einzubeziehen; fordert, dass die Kommission die Abkommen mit Drittländern über die justizielle und ermittlungsbehördliche Zusammenarbeit zur Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zunehmend effektiver gestaltet und sie ständig aktualisiert; fordert des Weiteren bei der Ausarbeitung solcher Abkommen einen Ansatz, der den – mit den jeweiligen Gegebenheiten der einzelnen Drittländer verbundenen – Besonderheiten des von der organisierten Kriminalität für die innere und äußere Sicherheit der Europäischen Union ausgehenden Bedrohungspotenzials gebührend berücksichtigt; fordert seitens Europol immer häufigere und präzisere regelmäßige Analysen über nicht europäische kriminelle Organisationen, deren Tätigkeiten mittelbar oder unmittelbar Auswirkungen auf die Europäische Union haben; erachtet es als vorrangig, dass die Europäische Union und die internationalen Institutionen ihre Anstrengungen in der Balkanregion, insbesondere in Bezug auf die Frage der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, verstärkt fortsetzen; fordert, dass die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit Europol ein gemeinsames Projekt mit Interpol zur Förderung der Einrichtung und Anwendung eines regionalen Systems für den Austausch polizeilicher und justizieller Informationen mit Westafrika entwickelt und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten das Know-how und die nötigen Mittel, unter anderem in den Bereichen Ausbildung und Follow-up, bereitstellt;

Weitere Empfehlungen für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität

29.

unterstreicht die Wichtigkeit, eine Kultur der Legalität zu fördern und bei den Bürgern und in der öffentlichen Meinung im Allgemeinen das Bewusstsein und Wissen über diese Erscheinungen zu stärken; unterstreicht in diesem Sinne die grundlegende Rolle einer gänzlich unbeeinflussten Presse, die dadurch in der Lage ist, die Verbindungen von organisierte Kriminalität und persönlichen Interessen zu ermitteln und aufzudecken; ist der Auffassung, dass bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben die uneingeschränkte Achtung des Grundrechts auf die Würde, die Ehre und die Privatsphäre des Menschen mit aller Entschiedenheit gewährleistet werden muss; fordert die Kommission auf, spezielle Aktionspläne zur Förderung einer Kultur der Legalität vorzulegen, unter anderem durch die Schaffung eigens für diesen Zweck bestimmter Haushaltskapitel;

30.

betont, dass sich die europäischen Institutionen und die Mitgliedstaaten zu einem ganzheitlichen Ansatz beim Vorgehen gegen den Kinderhandel verpflichten müssen, der sektorenübergreifende Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Kindern, die Opfer des Kinderhandels geworden sind oder von Kinderhandel bedroht sind, zur Querschnittsaufgabe macht; stellt nachdrücklich fest, dass die Mitgliedstaaten aktiv zum Kampf gegen illegale Adoption beitragen sollten und einen Rahmen zur Gewährleistung von Transparenz und wirksamer Überwachung der Entwicklung von verlassenen und adoptierten Kindern entwickeln sollten;

31.

unterstreicht die grundlegende Bedeutung der Transparenz im öffentlichen Sektor bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und fordert die Kommission auf, aktiv zu werden, damit die notwendigen Vorschriften festgelegt werden, um die vollständige Rückverfolgbarkeit und Kontrolle der Vergabe und der Verwendung von Mitteln der EU sowohl durch die zuständigen Institutionen als auch durch die Bürger und die Presse zu gewährleisten; fordert, dass diese Informationen gleichzeitig auf einer speziellen Website zur Verfügung gestellt werden, und zwar in maschinenlesbaren, vergleichbaren Open-Data-Formaten und in mindestens einer Arbeitssprache der EU, sodass die Daten für die Zivilgesellschaft zur freien Weiterverwendung und Weiterverarbeitung leicht zugänglich sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, analoge Maßnahmen zu ergreifen, damit jeder Einsatz öffentlicher Finanzmittel transparent wird, wobei besonderes Augenmerk auf die lokalen Verwaltungen zu legen ist, die besonders anfällig für eine Unterwanderung durch die organisierte Kriminalität sind, und wobei die von Natur aus eher im Verborgenen durchgeführten Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu berücksichtigen sind;

32.

fordert bei Wahrung aller Menschen- und Grundrechte, dass für Straftaten, die mit der organisierten Kriminalität in Zusammenhang stehen, ein angemessenes strafrechtliches Sanktionensystem und eine geeignete Regelung für den Strafvollzug vorgesehen werden, um einerseits von der Begehung von Straftaten abzuschrecken und andererseits zu verhindern, dass es während der Haft möglich ist, die Vereinigungen weiterhin zu lenken oder durch die Begehung weiterer Straftaten zu deren Zielen beizutragen;

Bekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf spezielle Handlungsschwerpunkte der organisierten Kriminalität

33.

ist der Überzeugung, dass zwischen organisierter Kriminalität und Korruption ein enger Zusammenhang besteht, und betont nachdrücklich die bereits durch Annahme der schriftlichen Erklärung 02/2010 erfolgte Aufforderung hinsichtlich der Einrichtung eines objektiven und quantifizierbaren Bewertungs- und Kontrollmechanismus für die Antikorruptionspolitik der 27 Mitgliedstaaten als auch die Forderung zur Ausarbeitung einer gemeinsamen Politik der europäischen Institutionen bei der Bekämpfung der Korruption; unterstreicht die Notwendigkeit eines proaktiven Ansatzes bei der Bekämpfung der Korruption und fordert die Kommission auf, das Gewicht auf Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption im öffentlichen und im privaten Sektor zu legen; ist ferner der Auffassung, dass es vordringlich ist, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption in der Nachbarschaftspolitik, in der Phase vor dem Beitritt und beim Einsatz von Finanzmitteln für die Entwicklungshilfe, insbesondere durch die Europäische Investitionsbank und die neuen Strukturen, die derzeit im Rahmen des Europäischen Auswärtigen Dienstes geschaffen werden, zu erarbeiten; fordert die Kommission auf, das Parlament zu informieren und eine wirksame Kontrolle der ergriffenen Maßnahmen und erzielten Ergebnisse sicherzustellen;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich die internationalen Instrumente zur Korruptionsbekämpfung, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption und die Straf- und Zivilrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption (1999) zu ratifizieren;

35.

setzt sich für die Festlegung von Vorschriften ein, die eine Kandidatur von Personen, die wegen Straftaten der Beteiligung an kriminellen Vereinigungen oder solchen, die typischerweise im Umfeld dieser begangen wurden (Menschenhandel, internationaler Drogenhandel, Geldwäsche, Betrug, Korruption und Schutzgelderpressung usw.), rechtskräftig verurteilt wurden, zum Europäischen Parlament ausschließen; fordert die Mitgliedstaaten auf, analoge Bestimmungen für Wahlen zu nationalen Parlamenten und Kommunalwahlen festzulegen;

36.

fordert die Kommission auf, klare Richtlinien und geeignete Legislativvorschläge festzulegen, um zu verhindern, dass Unternehmen, die mit der organisierten Kriminalität und der Mafia verbunden sind, an öffentlichen Ausschreibungen und an der Verwaltung öffentlicher Aufträge teilnehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rückverfolgbarkeit von Finanzströmen bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge zu gewährleisten und die Einführung von Regeln zu prüfen, mit denen die Behinderung der von der öffentlichen Verwaltung durchgeführten Vergabeverfahren bestraft werden soll; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass Artikel 45 der Richtlinie 2004/18/EG uneingeschränkt und korrekt angewandt wird, und die vorgesehenen Möglichkeiten des „Self-Cleaning“ von vornherein auszuschließen, wobei sie klarstellen sollte, dass Verurteilungen, die einen Ausschluss bewirken, juristische und/oder natürliche Personen betreffen, und sie ferner veranlassen sollte, dass ein solcher Ausschlussgrund nicht lediglich für den Zeitraum der Verurteilung, sondern für immer gilt; fordert von der Kommission die Vorlage von Vorschlägen zur Festlegung der Gründe für den Ausschluss von einem Vergabeverfahren bzw. besonderer Vorsichtsmaßnahmen für Personen, gegen die ermittelt wird oder die strafrechtlich verfolgt werden; fordert eine Erweiterung der Skala der Straftaten, die zu einem Ausschluss führen, auf all diejenigen, die typischerweise von dem organisierten Verbrechen begangen werden sowie Maßnahmen zur Vermeidung einer Umgehung von Rechtsvorschriften durch den Rückgriff auf Strohmänner und Helfershelfer; ersucht die Mitgliedstaaten um analoge Maßnahmen für sämtliche anderen Vergabeformen, Konzessionen, Lizenzen oder öffentliche Subventionen, selbst wenn sie nicht unter das EU-Recht fallen; ersucht die Kommission um die Erarbeitung adäquater legislativer und operativer Instrumente sowohl für den Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Institutionen und Agenturen der EU als auch für die Aufstellung „schwarzer Listen“ zur Verhütung der missbräuchlichen Verwendung öffentlicher Gelder in der Europäischen Union;

37.

begrüßt die Annahme der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels, der häufig mit Aktivitäten der organisierten Kriminalität in Form von Ausnutzung der Prostitution, Ausbeutung der Arbeitskraft, Organentnahme und Sklaverei in Zusammenhang steht; betont die außerordentliche Bedeutung einer raschen und wirksamen Umsetzung dieser Richtlinie;

38.

fordert die Mitgliedstaaten und die Organe der EU auf, der Tatsache gebührend Rechnung zu tragen, dass die organisierte Kriminalität ihre Aktivitäten und ihre Interessen weiterhin nicht zuletzt durch den Drogenhandel fördert und den weltweiten Absatzmarkt für illegale Drogen auf neue Märkte und neue Substanzen auszudehnen versucht;

39.

ersucht die Europäische Investitionsbank und sämtliche europäischen Einrichtungen der Mitgliedstaaten für die Entwicklungsfinanzierung, ihre Politik im Zusammenhang mit den Offshore-Finanzplätzen und nicht kooperationsbereiten Hoheitsgebieten zu verbessern, indem sie insbesondere eine Liste von Ländern, die im Vergleich zu der schwarzen und grauen OECD-Liste strenger zu überwachen sind, aufstellen und, wo nötig, für jedes Land eine erhöhte Sorgfalt anwendet; indem sie jede Form der Unterstützung von Finanzintermediären an Standorten, die als hochriskant gelten, ablehnen und die Verlegung des Sitzes von in nicht kooperationsbereiten Hoheitsgebieten und Offshore-Finanzzentren eingetragenen Gesellschaften als unabdingbare Voraussetzung für die finanzielle Unterstützung bestimmter Aktivitäten fordert; ersucht die europäischen Institutionen und die Mitgliedstaaten, sich aktiv dafür einzusetzen, dass alle 40 Empfehlungen der „Financial Action Task Force“ ordnungsgemäß umgesetzt werden, indem für jede Einrichtung spezifische Strategien verabschiedet werden, die unter anderem eine erhöhte Sorgfalt vorsehen, insbesondere im Falle politisch sensibler Fälle;

40.

betont, dass die organisierte Kriminalität Kommunikations- und Informationstechnologien zu illegalen Zwecken nutzt, womit Delikte in Verbindung mit Identitätsraub, Computerkriminalität, Betrug, illegale Wetten und Manipulierung von Sportveranstaltungen begangen werden; fordert in diesem Zusammenhang die Entwicklung eines kohärenten europäischen Rechtsrahmens; fordert die Organe der EU auf, möglichst viele ihrer internationalen Partner aufzufordern, das Übereinkommen über Computerkriminalität aus dem Jahr 2001 zu unterzeichnen und zu ratifizieren; verweist auf den Trend, dass sich kriminelle Organisationen zunehmend auf Gelegenheiten zu Geldwäsche oder Finanzkriminalität konzentrieren, was zu einer stärkeren Verbreitung von internetbasierten kriminellen Aktivitäten führen könnte;

41.

fordert die europäischen Institutionen auf, ein klares Signal auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene für die Bekämpfung sämtlicher Formen der Geldwäsche durch Nutzung der Finanzmärkte abzugeben, insbesondere durch mögliche Maßnahmen der Kapitalkontrolle, wie sie unlängst auch vom Internationalen Währungsfonds angeregt wurden: indem sie die Senkung der Durchlässigkeit der Finanzmärkte bei mittelfristigen Operationen fördern, indem sie höhere Transparenz bei der Verwendung öffentlicher Gelder – beginnend bei Fördermitteln für den privaten Sektor – durchsetzen und durch Einführung von nach Ländern untergliederten Finanzreportings für alle multinationalen Wirtschaftsakteure eine zuverlässige und wirksame Offensive gegen diese Steueroasen einleiten, indem sie ein multilaterales Abkommen über den Austausch von Steuerdaten fördern und gleichzeitig die Definition der Steueroase und die Liste dieser verschwiegenen Hoheitsgebiete prüfen; fordert die Kommission auf, klare Richtlinien zur Rückverfolgbarkeit von Geldern festzulegen, um die Ermittlung von Vorgängen im Zusammenhang mit dem „Waschen“ von aus Straftaten stammendem Schwarzgeld zu erleichtern; fordert die Kommission auf, im Hinblick auf ihren Legislativvorschlag zur Aktualisierung der Geldwäscherichtlinie den Straftatbestand des Waschens von Erträgen aus Straftaten so allgemein wie möglich zu definieren und eine Rechtsgrundlage für eine möglichst breite Palette von Ermittlungsbefugnissen in Bezug auf derartige Straftaten zu schaffen; fordert in diesem Zusammenhang, den Straftatbestand des sogenannten Self-Cleaning, d. h. der Geldwäsche durch dieselbe natürliche oder juristische Person, die das Geld illegal erworben hat, in allen Mitgliedstaaten obligatorisch aufzunehmen; ruft die Kommission des Weiteren dazu auf, in ihrem Vorschlag zu prüfen, ob es möglich ist, in den Straftatbestand des Waschens Fälle einzubeziehen, in denen der Straftäter hätte annehmen können, dass es sich bei den betreffenden Vermögenswerten um Erträge von Straftaten handelte;

42.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt durch die Mitgliedstaaten strikt zu überwachen, damit diese rechtzeitig und effizient vorgenommen wird; fordert die Kommission auf, innovative Instrumente für die strafrechtliche Verfolgung von Umweltdelikten, an denen die organisierte Kriminalität beteiligt ist, zu konzipieren, zum Beispiel indem sie einen Vorschlag zur Ausdehnung der positiven Erfahrungen Italiens mit dem Straftatbestand der „organisierten Tätigkeit des illegalen Abfallhandels“ auf die EU vorlegt, der seit 2011 in die Delikte mit erheblichen Auswirkungen auf die Gesellschaft, die daher in den Aufgabenbereich der Antimafia-Bezirksdirektion fallen, einbezogen wurde; fordert ein entschiedeneres Vorgehen der CITES-Büros und ihre stärkere Koordinierung auf europäischer Ebene beim illegalen Handel mit geschützten und vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten;

43.

fordert die Mitgliedstaaten zu einem proaktiven Ansatz bei der Aufdeckung von Fällen der Schutzgelderpressung auf, beispielsweise durch Anreize und Formen der finanziellen Unterstützung für die Weiterführung einer unternehmerischen Tätigkeit im Falle der Anzeigeerstattung sowie mittels der Durchführung erkenntnisgestützter Ermittlungen; vertritt die Auffassung, dass die gewichtigere Rolle der Zivilgesellschaft und ihrer partnerschaftlichen Kooperation mit den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden von entscheidender Bedeutung ist und gefördert werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unterzeichnung von Absichtserklärungen zwischen dem Staat und Gewerbetreibenden und Unternehmern, die sich über Schutzgelderpressung beschweren, anzuregen, damit diese trotz der diesbezüglichen Schwierigkeiten arbeiten können; fordert die Kommission auf, in ihren Vorschlag für eine Richtlinie über die Einziehung von Erträgen aus Straftaten, die im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität begangen wurden, die Ausweitung der gegenwärtig in Artikel 3 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI vorgesehenen Maßnahmen auf die Straftat der Schutzgelderpressung aufzunehmen;

44.

fordert die Kommission auf, den Rechtsrahmen für die Bekämpfung von Markenpiraterie durch spezifische Bestimmungen über die Rolle der organisierten Kriminalität zu ergänzen; unterstützt die Beschlüsse in der Entschließung des Rates vom 23. Oktober 2009 über eine verbesserte Strategie für die Zusammenarbeit im Zollwesen, wobei besonderes Augenmerk auf die Entwicklung neuer Kooperationsformen und neuer Ermittlungsmethoden, auf die Anwendung eines institutionellen Ansatzes auf der Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Zollverwaltungen, Polizei und anderen zuständigen Behörden sowie auf die Optimierung des bestehenden Kooperationsprozesses zu legen ist, um bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zu einem effizienten Ansatz zu gelangen und die Sicherstellung illegaler Waren in der gesamten Europäischen Union zu ermöglichen; hält es für erforderlich, bei der Verabschiedung und Umsetzung des fünften Aktionsplans für die Zusammenarbeit der Zollbehörden diesen Zielsetzungen einen hohen Stellenwert einzuräumen;

*

* *

45.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust, der Europäischen Investitionsbank, Interpol und UNODC zu übermitteln.


(1)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42.

(3)  ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49.

(4)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103.

(5)  PE 410.678.

(6)  http://www.europol.europa.eu/index.asp?page=publications&language=

(7)  ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14.

(8)  http://www.eurojust.europa.eu/press_annual.htm

(9)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130.

(10)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(11)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.

(12)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

(13)  ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 1.

(14)  ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.

(15)  10330/2008.

(16)  ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 244.

(17)  ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1.

(18)  PE 410.671.

(19)  ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1.

(20)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(21)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9.

(22)  ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.

(23)  ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54.

(24)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(25)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(26)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/80


Dienstag, 25. Oktober 2011
Hochrangiges Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit

P7_TA(2011)0460

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zum Vierten Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (2011/2145(INI))

2013/C 131 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000,

unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über Entwicklungspolitik von 2005 (1),

unter Hinweis auf den EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2006 zu „Mehr und besser zusammenarbeiten: Das Paket 2006 über die Effizienz der Hilfe der EU“ (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 über die Folgemaßnahmen zur Pariser Erklärung von 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 17. November 2009 zu einem operativen Rahmen für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Außenbeziehungen“ (Entwicklungsminister) vom 14. Juni 2010 über die internationale Arbeitsteilung, mit Hinzufügung oder Ersetzung einiger Punkte (6),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Außenbeziehungen“ (Entwicklungsminister) vom 9. Dezember 2010 über gegenseitige Rechenschaftspflicht und Transparenz: Viertes Kapitel des operativen Rahmens der EU für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (7),

unter Hinweis auf die konsolidierte Fassung des operativen Rahmens für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union vom 11. Januar 2011 (8),

unter Hinweis auf die Erklärung vom Budapest zum VI. Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan, Südkorea (2011), angenommen auf der 21. Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU in Budapest,

unter Hinweis auf die Erklärung von Dili vom 10. April 2010 über die Friedenskonsolidierung und die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit,

unter Hinweis auf die Erklärung von Bogotá vom 26. März 2010 zur Umsetzung der Grundsätze des Aktionsplans von Accra im Bereich der Süd-Süd-Zusammenarbeit,

unter Hinweis auf den Konsens von Tunis („Targeting Effective Development“) vom 4./5. November 2010 über eine afrikanische Agenda für die Wirksamkeit der Entwicklung,

in Kenntnis des Berichts des OECD-Entwicklungshilfeausschusses (DAC) mit dem Titel „Wirksamkeit der Hilfe: Zwischenbericht über die Umsetzung der Pariser Erklärung“ vom Juni 2009,

in Kenntnis des Berichts der Kommission mit dem Titel „Aid Effectiveness Agenda: Benefits of a European Approach“ (Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit: Vorteile eines europäischen Ansatzes) vom Oktober 2009 (9),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen zum „EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit (2010-2015) (SEK(2010)0265)” und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2010 zu den Millenniums-Entwicklungszielen, in denen der diesbezügliche EU-Aktionsplan bestätigt wird,

in Kenntnis des endgültigen Berichts der Kommission mit dem Titel „Joint Multi-annual Programming“ (Gemeinsame Mehrjährige Programmplanung) vom März 2011 (10),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Verbesserung der EU-Rechenschaftslegung bei der Entwicklungsfinanzierung: Beitrag zum Peer Review der öffentlichen Entwicklungshilfe der EU“ vom April 2011 (KOM(2011)0218),

unter Hinweis auf die Initiative der Europäischen Kommission vom März 2010 mit dem Titel „Strukturierter Dialog: für eine effektive Entwicklungspartnerschaft“, die darauf abzielt, konkrete Mittel und Wege für eine effizientere Beteiligung der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Gebietskörperschaften an der europäischen Zusammenarbeit herauszuarbeiten,

in Kenntnis des endgültigen Berichts über die Bewertung der Erklärung von Paris: Phase 2, der im Mai 2011 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2007 zu den lokalen Gebietskörperschaften und zur Entwicklungszusammenarbeit (11),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0313/2011),

A.

in der Erwägung, dass im Rahmen des Vierten Hochrangigen Forums (HLF-4) zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit die künftigen Verpflichtungen für eine wirksamere Entwicklungszusammenarbeit festgelegt werden sollten und dass das Forum zur Ausarbeitung einer neuen Entwicklungshilfe-Architektur mit Blick auf das Auslaufen der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) im Jahr 2015 und darüber hinaus beitragen sollte;

B.

in der Erwägung, dass die Grundsätze der Pariser Erklärung in erster Linie auf die Mechanismen der Hilfeleistung ausgerichtet sind und weniger auf die Ausarbeitung einer wirksamen Entwicklungshilfepolitik; in der Erwägung, dass der Aktionsplan von Accra über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit von mehreren Faktoren beeinträchtigt wurde: von der Finanzkrise, von einer Verringerung der ausgezahlten öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA), vom Strategiewechsel bei einigen Gebern, die mehr kurzfristige Ergebnisse einfordern, sowie vom Auftreten neuer öffentlicher und privater Geber, die keine Mitglieder des OECD-Entwicklungshilfeausschusses (DAC) sind und deren Vorgehen nicht von den vereinbarten Regeln für die Zusammenarbeit bestimmt wird;

C.

in der Erwägung, dass ein zunehmender Anteil an der gesamten öffentlichen Entwicklungshilfe aus Schwellenländern stammt, die keine Mitglieder der OECD sind;

D.

in der Erwägung, dass die jüngsten Beobachtungs- und Bewertungsstudien gezeigt haben, dass die Empfängerländer sich aktiver als die Geberländer um die Verwirklichung der Zusagen bemüht haben, die in der Pariser Erklärung und im Aktionsplan von Accra niedergelegt sind;

E.

in der Erwägung, dass frühere Konferenzen auf hoher Ebene nicht den notwendigen politischen Druck aufgebaut und keinen rechtsverbindlichen Rahmen geschaffen haben, und in der Erwägung, dass die Umsetzung der Pariser Erklärung nicht zu der erhofften Verringerung der Aufsplitterung der Hilfe geführt hat und es bei vielen Maßnahmen immer noch an Transparenz fehlt, beispielsweise im Hinblick auf die Auflagen;

F.

in der Erwägung, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht Grundvoraussetzungen für die Wirksamkeit der Hilfe nicht nur zwischen den Regierungen der Geberländer und den Regierungen der Empfängerländer, sondern auch zwischen Staat und Gesellschaft sind; in der Erwägung, dass die Geber- und Partnerländer im Aktionsplan von Accra übereingekommen sind, rechtzeitig detaillierte Informationen über den aktuellen und künftigen Mittelfluss zu veröffentlichen, um den Entwicklungsländern eine präzisere Haushaltsführung und Finanzkontrolle zu ermöglichen; ferner in der Erwägung, dass es für die Geberländer nach wie vor von größter Bedeutung ist, die Stärkung der Institution des Parlaments sowie die Einbeziehung der Gebietskörperschaften und der Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, um die Entwicklungspolitik fest im demokratischen Prozess zu verankern;

G.

in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten weltweit mehr als die Hälfte der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) bereitstellen und demzufolge eine wichtige Rolle im Programm zur Wirksamkeit der Hilfe spielen;

H.

in der Erwägung, dass die Geberländer mit Blick auf das Vierte Forum an ihre Zusage erinnert werden müssen, bis 2015 0,7 % ihres BSP/BNE für Entwicklungshilfe bereitzustellen, den Aspekt der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern in ihre Maßnahmen und ihre Politik gegenüber den Entwicklungsländern gebührend einzubeziehen, die öffentliche Entwicklungshilfe genauer zu definieren und die nach wie vor geltenden Grundsätze des Aktionsplans von Accra einzuhalten, und in der Erwägung, dass über die öffentliche Entwicklungshilfe hinausgegangen werden muss, um Entwicklungspartnerschaften aufzubauen, mit denen die Perspektive einer Entwicklung gefördert wird, die in der Eigenverantwortung der Länder liegt und von diesen selbst vorangetrieben wird;

I.

in der Erwägung, dass der Bereich der Entwicklungshilfe in einem ständigen Wandel begriffen ist und dass das Auftreten neuer Geber in den Mechanismen zur Bewertung der Wirksamkeit der Hilfe besser zum Ausdruck kommen sollte;

J.

in der Erwägung, dass bei allen Formen der Entwicklungsfinanzierung, zu denen auch innovative Finanzierungsmechanismen zählen wie z. B. die Steuer auf Finanztransaktionen oder weltweite Fonds für die Finanzierung von Gesundheit und Bildung, die Grundsätze der Pariser Erklärung berücksichtigt und umgesetzt werden müssen;

K.

in der Erwägung, dass es der Konsens von Tunis über eine afrikanische Agenda für die Wirksamkeit der Entwicklung erfordert, den Schwerpunkt nicht nur streng auf die Wirksamkeit der Hilfe zu legen, sondern ihn auf die Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit auszuweiten; in der Erwägung, dass zu den sechs Elementen, die im Hinblick auf die Wirksamkeit der Hilfe für Afrika als unverzichtbar gelten, der Ausbau nationaler Kapazitäten, die Verstärkung der demokratischen Rechenschaftspflicht, die Förderung der Süd-Süd-Zusammenarbeit, Überlegungen und Maßnahmen auf regionaler Ebene, die Einrichtung neuer Partnerschaften für die Entwicklung und die Bewältigung des Problems der Abhängigkeit von Hilfe gehören;

1.

unterstreicht, dass die Union auf dem HLF-4 einen ehrgeizigen Standpunkt vertreten muss, der einen maßgeblichen Beitrag zur Vertiefung und zur vollständigen Umsetzung der Zusagen im Bereich der Wirksamkeit der Hilfe leisten kann; hofft angesichts der Bedeutung der Wirksamkeit der Hilfe für die Verbesserung der Lebensqualität und für den Abbau der Armut in den Empfängerländern sowie für die Umsetzung der MDG, dass die Union hochrangige Vertreter nach Busan entsendet;

2.

weist darauf hin, dass eine grundlegende Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der „Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ in der umfassenden Einbeziehung des Grundsatzes der „demokratischen Eigenverantwortung“ liegt, was bedeutet, dass die Entwicklungsstrategien von den jeweiligen Ländern vorgegeben werden und das Engagement aller einzelstaatlichen Akteure widerspiegeln;

3.

stellt fest, dass die Regierungen der Entwicklungsländer ihrem Parlament und ihrer Zivilgesellschaft nicht den notwendigen Spielraum für eine tatsächliche Eigenverantwortung gegeben haben; fordert die Union auf, die im Rahmen der Pariser Erklärung und des Aktionsplans von Accra eingegangenen Verpflichtungen zu verstärken, indem sie die demokratische Eigenverantwortung für Entwicklungsstrategien, -projekte und -maßnahmen mittels eines umfassenden Engagements und einer Rechenschaftspflicht gegenüber allen Akteuren im Entwicklungsbereich stärkt;

4.

vertritt die Auffassung, dass das HLF-4 ein Erfolg sein wird, wenn es ein starkes Engagement zugunsten der Wirksamkeit der Hilfe mit klaren und messbaren Zielvorgaben und einen genauen Zeitplan für ihre Umsetzung zum Ergebnis hat; betont angesichts der Defizite bei der Umsetzung der Pariser Erklärung und des Aktionsplans von Accra, wie wichtig die Eigenverantwortung für die Entwicklung im Sinne eines „Bottom-up“-Ansatzes und die Vermeidung der Aufsplitterung der Hilfe sowie die Einführung von leistungsstarken, wirksamen und unabhängigen Mechanismen zur Weiterbehandlung der Umsetzung unter Einbindung der Parlamente und der Zivilgesellschaft auf nationaler und internationaler Ebene sind; ist der Auffassung, dass Hilfe – wenn sie wirksam sein soll – anhand ihres konkreten Beitrags zur Erreichung der Zielvorgaben für die Entwicklung und nicht nur anhand des Inputs betrachtet und bewertet werden sollte;

5.

weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der Hilfe voraussetzt, armen Ländern die Mobilisierung eigener Einnahmen zu ermöglichen; fordert die Union daher erneut eindringlich auf, dem Kampf gegen Steuerparadiese und Steuerhinterziehung höchste Priorität einzuräumen und gleichzeitig alternative Quellen der Entwicklungsfinanzierung zu fördern, beispielsweise durch die Einführung einer Finanztransaktionssteuer; fordert die Union ferner auf, ihre Unterstützung für die Entwicklungsländer auf dem Gebiet der Steuerreformen zu verbessern und so wirksame, effiziente, gerechte und nachhaltige Steuersysteme, die zur Verringerung der Armut und der Abhängigkeit von Hilfe führen sollten, zu fördern;

6.

fordert die Geber- und die Empfängerländer auf, unverzüglich Maßnahmen zur Erfüllung der im Rahmen der Pariser Erklärung und des Aktionsplans von Accra eingegangenen Verpflichtungen zu ergreifen, die bisher ausschließlich am politischen Willen, an bürokratischen Hindernissen und an den hohen Transaktionskosten scheitern, beispielsweise was die Aufhebung der Bindung der Hilfe, die Vorhersehbarkeit der Hilfe, die Auflagen und die Transparenz betrifft; weist insbesondere auf die Notwendigkeit hin, der im Rahmen des Aktionsplans von Accra bestehenden Verpflichtung nachzukommen, dass die Geber bei der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Regierungen in erster Linie ländereigene Systeme verwenden und dass die Unvorhersehbarkeit des Mittelflusses angegangen wird; fordert die Geberländer ferner auf, der lokalen und regionalen Vergabe Vorrang einzuräumen;

7.

erinnert daran, dass die Hilfe als Motor für ein integratives und nachhaltiges Wachstum fungiert, mit dem Armut und Abhängigkeit von Hilfe verringert werden und die Schaffung von Arbeitsplätzen begünstigt wird, wobei die nationalen Besonderheiten berücksichtigt werden müssen und gleichzeitig gewährleistet sein muss, dass die Wirksamkeit der Hilfe in denjenigen Ländern erhöht wird, die sie am dringendsten benötigen; stellt ferner fest, dass Hilfe als eine zeitlich begrenzte Maßnahme und nicht als eine langfristige Lösung betrachtet werden sollte, mit der das Ziel verfolgt wird, in den Entwicklungsländern ein nachhaltiges Wachstum zu fördern;

8.

betont, dass dieses Wachstum durch die Vergabepraktiken der Geber, welche die lokale Wirtschaft außer Acht lassen, gehemmt wird; fordert die Geber daher auf, der lokalen und regionalen Vergabe Vorrang einzuräumen und somit die lokalen Wirtschaftskapazitäten zu stärken;

9.

verweist darauf, dass die Entwicklungshilfe nicht ausreicht, um die Armut vollständig zu beseitigen, und dass der Schwerpunkt auf den Ursachen statt auf den Symptomen der Armut liegen sollte; unterstreicht, dass eine wirksamere Hilfe erforderlich ist, die sich in einen Entwicklungsprozess einfügt, der darauf ausgerichtet ist, in Empfängerländern starke und die Umwelt schützende Volkswirtschaften zu schaffen, in denen der Zugang zu den grundlegenden sozialen Dienstleistungen für alle Bürger gewährt wird und auf lange Sicht die Abhängigkeit von der Hilfe abgebaut werden kann; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung eines Klimas hervor, das die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, unternehmerische Tätigkeit und Innovation in den Empfängerländern fördert; empfiehlt den Gebern, vorrangig auf die lokalen Wirtschaftskapazitäten zurückzugreifen und sich aktiv für deren Verstärkung einzusetzen;

10.

ruft zu einer effektiven internationalen Koordinierung bei der Verteilung der Hilfe zwischen einzelnen Ländern auf, um auf die Problematik der „begünstigten Länder“ („aid darlings“) und „benachteiligten Länder“ zu reagieren; betont, dass das Ziel, die Wirkung der Hilfe zu steigern und bessere Ergebnisse/ein besseres Kosten/Nutzen-Verhältnis zu erzielen, nicht zu einer risikoscheuen Entwicklungspolitik führen darf, die sich nur auf „einfache Länder“ konzentriert; besteht darauf, dass die Beseitigung der Armut und der Bedarf die ausschlaggebenden Kriterien für die Zuweisung von Entwicklungshilfemitteln bleiben müssen;

11.

betont, wie wichtig ein differenzierter Ansatz bei der Bewertung der Wirksamkeit der Hilfe ist, bei dem der Stand der Entwicklung der Empfängerländer (am wenigsten entwickelt, fragil oder mit mittlerem Einkommen) und deren spezifische Bedürfnisse berücksichtigt werden; hebt hervor, dass es angesichts der hohen Anzahl fragiler Staaten und der Tatsache, dass diese am weitesten von der Erreichung der MDG entfernt sind – sie repräsentieren 75 % des Defizits –, wichtig ist, diesem Thema besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

12.

unterstreicht, dass die Einbeziehung der Gebietskörperschaften und der Organisationen der Zivilgesellschaft in die Entwicklungspolitik unabdingbar für die Erreichung der MDG und die Gewährleistung der verantwortungsvollen Regierungsführung ist; stellt fest, dass sich viele Organisationen der Zivilgesellschaft trotz der Tatsache, dass sie durch den Aktionsplan von Accra als „eigenständige Entwicklungsakteure“ anerkannt wurden, einer Politik und Maßnahmen gegenübersehen, die ihre Rolle als Entwicklungsakteure untergraben; fordert die Geber und die Partnerländer ferner auf, den Schwerpunkt auf eine größere Anerkennung der Mitwirkung der Parlamente, der Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft sowie auf eine transparentere Nutzung der nationalen Systeme zu legen;

13.

verweist darauf, dass die Finanzhilfe nicht ausreicht, um die nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten, und dass die Regierungen vor Ort und der einheimische Privatsektor eine wichtige Rolle bei der Durchführung von Vorhaben im Zusammenhang mit den MDG spielen müssen; betont die Rolle der privaten Unternehmen wie kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Erwirtschaftung von Wohlstand und die Verantwortung der Staaten, Stabilität und Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten; unterstreicht diesbezüglich die Bedeutung einer verantwortungsvollen Regierungsführung in den Empfängerländern;

14.

betont, dass die Indikatoren für die verantwortungsvolle Regierungsführung, die zum Teil nach wie vor sehr umstritten sind, auch Gegenstand der Gespräche sein sollten, um festzustellen, ob sie sich dazu eignen, die für eine demokratische Eigenverantwortung notwendigen partizipativen Ansätze zu ermitteln;

15.

fordert die Partnerregierungen auf, die (politischen, administrativen und steuerlichen) Dezentralisierungsbemühungen zu respektieren und zu intensivieren und die Koordinierung lokaler und nationaler Prozesse für die Entwicklungsplanung zu verstärken, indem unter Beachtung der lokalen Autonomie für Komplementarität und Spezialisierung gesorgt wird;

16.

fordert die Geberländer nachdrücklich auf, ihre Maßnahmen besser zu koordinieren und aufeinander abzustimmen, ihre Verfahren zu vereinfachen und enger mit privaten Gebern zusammenzuarbeiten;

17.

fordert nachdrücklich die Unterstützung und Förderung der Süd-Süd-Zusammenarbeit und der dreiseitigen Zusammenarbeit als Formen der Hilfe, die zur Steigerung der Qualität und der Effizienz, zum verstärkten Austausch von Wissen und zur Entwicklung von Fähigkeiten beitragen;

18.

weist darauf hin, dass alle Regierungen – die der Geber wie die der Empfängerländer – den Verpflichtungen im Bereich der Achtung der Menschenrechte nachkommen müssen; betont, dass diese Verpflichtungen und die Rechenschaftspflicht gemäß den internationalen Menschenrechtsnormen von entscheidender Bedeutung für die Wirksamkeit der Entwicklung sind; fordert die Union daher eindringlich auf, sich in Busan für die Einführung verbindlicher Maßnahmen auszusprechen, damit gewährleistet wird, dass die Hilfe im Einklang mit den Menschenrechtsübereinkommen steht;

19.

hebt hervor, wie wichtig es ist, einen Ausgleich zwischen der Erfüllung bestimmter politischer und steuerlicher Auflagen und den auf Leistungsindikatoren gestützten Konzepten zu finden, um zu vermeiden, dass die Regierungen der Partnerländer durch hohe politische Ansprüche und Leistungsanforderungen davon abgehalten werden, ihre eigenen politischen Strategien umzusetzen oder sogar neue, gewagtere Konzepte zu erproben, und sich im Gegenteil ausschließlich an die Vorgaben der Geber halten;

20.

begrüßt die Annahme des Verhaltenskodex der EU über eine Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik und betont, dass die darin enthaltenen Grundsätze aufgrund des mangelnden politischen Willens bisher nicht vollständig umgesetzt wurden, wodurch ein optimaler Einsatz der europäischen Hilfe verhindert wird und die Union nicht in der Lage ist, auf dem Vierten Forum in der Frage der Arbeitsteilung eine führende Rolle zu übernehmen;

21.

fordert die Europäische Union auf, die Umsetzung der Fast-Track-Initiative zur Arbeitsteilung insbesondere bei der Verwirklichung der Sektorschwerpunkte durch eine Neuordnung und eine gemeinsame Programmplanung zu beschleunigen und sich um eine vorrangige Nutzung der ländereigenen Systeme zu bemühen, um der Verpflichtung im Rahmen der Pariser Erklärung, vermehrt auf eine eigenverantwortliche Weiterleitung der Hilfe zu setzen, insbesondere in Form von Budgethilfen, nachzukommen;

22.

begrüßt die Initiative der Kommission auf der Grundlage des Grünbuchs zur Budgethilfe, die in erster Linie darauf abzielt, die endogene Entwicklung der Partnerländer zu fördern; fordert, dass die Kriterien für die Förderfähigkeit im Zusammenhang mit der Budgethilfe präzisiert werden, um das Risiko etwaiger Fehlentwicklungen oder einer missbräuchlichen Verwendung dieser Art von Hilfe auszuschließen, indem Elemente wie etwa die Korruptionsindizes der betreffenden Länder berücksichtigt werden;

23.

hebt die führende Rolle der einzelstaatlichen Parlamente innerhalb der neuen Hilfearchitektur hervor und erinnert an die Notwendigkeit, diese bei der Stärkung ihrer Rechtsetzungsfähigkeiten und bei der Förderung von Veränderungen, die sie in die Lage versetzen, alle Entwicklungsausgaben selbst zu prüfen, zu unterstützen;

24.

fordert, dass die nationalen Parlamente die Länderstrategiepapiere und jährlichen Haushaltspläne in Abstimmung mit der Zivilgesellschaft und den Gebietskörperschaften vor dem politischen Dialog mit den Gebern annehmen, um die demokratische Kontrolle zu verstärken;

25.

erinnert in diesem Zusammenhang an die im operativen Rahmen des Rates der Europäischen Union für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe enthaltene Verpflichtung (12), dass die Finanzhilfen der EU-Geber einer demokratischen Prüfung im Rahmen der Verfahren der Partnerländer unterworfen werden dürfen;

26.

macht auf die bedeutende Rolle der für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen zuständigen übergeordneten Einrichtungen für die Unterstützung der nationalen Parlamente bei der Bewältigung ihrer Aufgabe, die Entwicklungsausgaben zu überwachen, und für die Förderung der Wirksamkeit der Hilfe aufmerksam;

27.

verweist auf die Gefahr, dass die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe als rein technische Herausforderung betrachtet wird; betont, dass die Indikatoren für die Auswirkungen der Hilfe auf die Entwicklung und die Art und Weise, wie sie wirksam zur Beseitigung der Armut, zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Verringerung der Ungleichheiten und zur Schaffung von Wohlstand beiträgt, in den Vordergrund gerückt werden müssen; vertritt die Auffassung, dass eine engere Einbeziehung der im Bereich der Entwicklungshilfe tätigen staatlichen und privaten Akteure und die Berücksichtigung der Erfahrungen, die bei der Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der Pariser Erklärung und des Aktionsplans von Accra gewonnen wurden, zu einer Verbesserung des Programms zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit beitragen;

28.

fordert die Union nachdrücklich auf, ihre politischen Strategien im Bereich der Arbeitsteilung zu überarbeiten, um dafür Sorge zu tragen, dass Querschnittsthemen wie Menschenrechte, soziale Integration, Gleichstellung, Bürgerschaft oder Klimawandel nicht vernachlässigt werden;

29.

unterstreicht, dass die Transparenz der Hilfe wesentlich ist, um die Eigenverantwortung und die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe zu gewährleisten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, einen ehrgeizigen Standpunkt in Bezug auf die Transparenz der Hilfe festzulegen und auf internationaler Ebene Mechanismen zu fördern, die auf die Schaffung globaler Standards in diesem Bereich – wie die internationale Initiative zur Förderung der Transparenz der Hilfe (International Aid Transparency Initiative – IATI) – abzielen;

30.

betont, dass es wichtig ist, die mit einer stärkeren Einbindung der Privatwirtschaft einhergehenden möglichen Risiken eindeutig zu bewerten, und dass deshalb klare Kriterien für die Förderung von Projekten des Privatsektors sowie wirksame Folgenabschätzungsmechanismen festgelegt werden müssen, die es zu entwickeln gilt, um sicherzustellen, dass die Investitionen des Privatsektors sowohl nachhaltig sind als auch im Einklang mit den international vereinbarten Entwicklungszielen stehen und nicht zu einer Rückkehr zur gebundenen Entwicklungshilfe führen;

31.

ist der Ansicht, dass der Gleichstellung der Geschlechter bei der Ausarbeitung entwicklungspolitischer Strategien eine wesentliche Bedeutung zukommt und fordert daher ihre uneingeschränkte Einbeziehung in die Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit sowie die Beteiligung von Frauenorganisationen an allen Entwicklungsprozessen;

32.

betont, dass das HLF-4 auch die Grundlagen einer stärker integrativen globalen Partnerschaft für die Entwicklung legen sollte, indem die neuen Geber enger eingebunden werden, insbesondere die Länder, deren Ansatz sich nicht an den weltweiten Normen in Bezug auf die Wirksamkeit der Hilfe orientiert; fordert die EU auf, in dieser Hinsicht eine Führungsrolle zu übernehmen, um zu gewährleisten, dass Hilfe aus solchen Ländern im Einklang mit den vereinbarten internationalen Grundsätzen im Bereich der öffentlichen Entwicklungshilfe steht; ist der Auffassung, dass dies nicht zu einer Verringerung der Wirksamkeit der Hilfe und einer Verwässerung der ihr zugrunde liegenden Grundprinzipien führen sollte;

33.

vertritt die Auffassung, dass sich das Europäische Parlament angesichts seiner demokratischen Kontrollfunktionen weiterhin an der laufenden Überarbeitung der Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, auch durch eine angemessene Teilnahme am Forum in Busan, beteiligen sollte;

34.

fordert die Union und ihre Mitgliedstaaten auf, der Qualität der Hilfe weiterhin Aufmerksamkeit zu widmen und eine internationale Agenda zu fördern, deren Schwerpunkt auf der Entwicklung liegt;

35.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(2)  Schlussfolgerungen des Rates 9558/07, 15.5.2007.

(3)  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 373.

(4)  ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 100.

(5)  Dok. 15912/09.

(6)  Dok. 11081/10.

(7)  Dok. 17769/10.

(8)  Dok. 18239/10.

(9)  Entwurf Nr. 2008/170204 – 1. Fassung.

(10)  Entwurf Nr. 2010/250763 – 1. Fassung.

(11)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 249.

(12)  Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, konsolidierte Fassung 18239/10.


Mittwoch, 26. Oktober 2011

8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/87


Mittwoch, 26. Oktober 2011
Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten

P7_TA(2011)0466

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu der Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten (2011/2067(INI))

2013/C 131 E/10

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. November 2010 mit dem Titel „Eine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ (KOM(2010)0682),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten: Teil II der Integrierten Leitlinien zu Europa 2020 (1),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zur Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt und der Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu atypischen Verträgen, gesicherten Berufslaufbahnen und neuen Formen des sozialen Dialogs (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zur Weiterentwicklung des Beschäftigungspotenzials einer neuen, nachhaltigen Wirtschaft (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Dezember 2010 zum Thema „Beschäftigungspolitische Maßnahmen für eine wettbewerbsfähige, CO2-arme, ressourcenschonende und grüne Wirtschaft“,

in Kenntnis der Studie des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) „Qualifikationen für grüne Arbeitsplätze“ aus dem Jahr 2010,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2011 zur Förderung der Mobilität von Arbeitskräften in der Europäischen Union (6),

in Kenntnis des Kommuniqués von Brügge über die verstärkte europäische Zusammenarbeit in der Berufsbildung für den Zeitraum 2011-2020, das am 7. Dezember 2010 verabschiedet wurde (7),

in Kenntnis der Studie des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung aus dem Jahr 2010 mit dem Titel „Medium-Term Forecast up to 2020: Skills Supply and Demand in Europe“ (8),

in Kenntnis der CEDEFOP-Studie vom Mai 2009 zu dem Thema „Qualifikationen für Europas Zukunft: Antizipierung beruflicher Qualifikationserfordernisse“,

in Kenntnis der am 25. März 2010 durch ETUC, BUSINESSEUROPE, UEAPME und CEEP geschlossenen Rahmenvereinbarung über integrative Arbeitsmärkte,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 zu Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (KOM(2010)2020),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. Januar 2011 zum Jahreswachstumsbericht: Gesamtkonzept der EU zur Krisenbewältigung nimmt weiter Gestalt an (KOM(2011)0011 und unter Hinweis auf den der Mitteilung beigefügten Entwurf eines gemeinsamen Beschäftigungsberichts,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2011 mit dem Titel „Überprüfung des Small Business Act für Europa“ (KOM(2011)0078),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 zu den Schlussfolgerungen aus dem Fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (KOM(2010)0642),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der gemeinsamen europäischen Ziele im Bereich allgemeine und berufliche Bildung (SEK(2011)0526),

unter Hinweis auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft am 21.1.2011 in Kraft getreten ist (9),

in Kenntnis des Berichts des Europäischen Verbands der Leistungserbringer für Menschen mit Behinderung (EASPD), wonach es mit zunehmender Arbeitslosigkeit in Europa für Behinderte immer schwieriger wird, einen Arbeitsplatz zu finden bzw. zu behalten, und in vielen Staaten die Arbeitslosigkeit unter Behinderten höher ist als bei Menschen ohne Behinderungen,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 zur Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 (KOM(2010)0491),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011 zum Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter 2011-2020,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 über eine Empfehlung der Kommission zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (KOM(2008)0639) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 6. Mai 2009 (10),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0320/2011),

A.

in der Erwägung, dass jüngsten Zahlen von EUROSTAT zufolge die Arbeitslosenquote in der Europäischen Union infolge der Weltwirtschaftskrise auf derzeit 9,5 % gestiegen ist und insgesamt 22,828 Millionen Menschen arbeitslos und davon 19,4 % langfristig arbeitslos sind; in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit bei 20,4 % liegt und in einigen Mitgliedstaaten 40 % erreicht;

B.

in der Erwägung, dass KMU, die ein Motor für das Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erreichung der Europa-2020-Ziele sind, aufgrund der Wirtschaftskrise über 3,5 Millionen Arbeitsplätze verloren haben;

C.

in der Erwägung, dass es im Primärsektor und in den Sektoren des verarbeitenden Gewerbes infolge der Wirtschaftskrise des Jahres 2008 zu höheren Verlusten an Arbeitsplätzen kam als erwartet und dass bis zum Jahr 2020 voraussichtlich weitere 2,5 Millionen Arbeitsplätze verloren gehen werden;

D.

in der Erwägung, dass sich die Wirtschaftsrezession von 2008 auf die Nachfrage nach und das Angebot an Kompetenzen im Beschäftigungssektor ausgewirkt und somit die Unsicherheit in Bezug auf die Beschäftigungsaussichten dramatisch verschärft und die Notwendigkeit für die Menschen verstärkt hat, besser über die Beschäftigungsaussichten des Arbeitsmarktes informiert zu sein;

E.

in der Erwägung, dass die in einigen Mitgliedstaaten verfolgten Sparmaßnahmen mit einem ganz erheblichen Anstieg der Arbeitslosigkeit einhergehen und teilweise für diesen verantwortlich sind;

F.

in der Erwägung, dass die politischen Entscheidungsträger die Bürger gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit schützen müssen, indem sie sicherstellen, dass die Arbeitskräfte über die entsprechenden Kompetenzen zur Maximierung ihrer Beschäftigungsfähigkeit verfügen;

G.

in der Erwägung, dass Fortschritte bei neuen Technologien und Veränderungen in der Struktur der europäischen Volkswirtschaften es unabdingbar gemacht haben, dass der Einzelne seine Kompetenzen während seines Arbeitslebens aktualisiert und verbessert;

H.

in der Erwägung, dass ein Ziel der Strategie Europa 2020 die Förderung einer sozialen, ressourcenschonenden, umweltfreundlichen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft ist;

I.

in der Erwägung, dass für den Dienstleistungssektor, z. B. in den Bereichen Vertrieb, Sicherheit, Reinigungsdienste, Catering, Pflege und persönliche Dienstleistungen, bis 2020 immer noch ein großer Beschäftigungszuwachs erwartet wird und dies der am schnellsten wachsende Sektor sein könnte;

J.

in der Erwägung, dass der Landwirtschafts- und Ernährungssektor wieder weltweite Bedeutung erlangt und andere, höhere Qualifikationen erfordert, während Arbeitsplätze für Geringqualifizierte in erheblichem Maße abgebaut werden;

K.

in der Erwägung, dass die Erreichung eines nachhaltigen Wachstums und der Übergang zu einer Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen, Umweltschutz und neuen, „grünen“ Technologien die Verfügbarkeit entsprechender Kompetenzen erfordern wird;

L.

in der Erwägung, dass sich der technologische Wandel und neue Muster der Arbeitsorganisation in den Sektoren auf die Beschäftigungsmuster – hinsichtlich der geforderten Kompetenzen in Berufsfeldern – und auf die geforderten Qualifikationsniveaus auswirken;

M.

in der Erwägung, dass die Volkswirtschaften zunehmend eine kreative und interaktive Kommunikation und Problemlösungskompetenzen am Arbeitsplatz erfordern, während bei geringqualifizierten Tätigkeiten oder Arbeitnehmern, die routinemäßige Arbeiten verrichten, ein hohes Risiko des Arbeitsplatzverlusts besteht;

N.

in der Erwägung, dass neben Arbeitnehmern aus anderen gefährdeten Gruppen auch Arbeitnehmer mit einem niedrigen Bildungsstand und einer geringen Qualifikation stärker der Gefahr des Arbeitsplatzverlustes, unsicherer Bedingungen und der Armut ausgesetzt sind, wenn sie keine angemessenen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten erhalten, die sie in die Lage versetzen, mit den Anforderungen des Marktes Schritt zu halten;

O.

in der Erwägung, dass die langfristige Effizienz von Weiterbildung und Hochschulbildung von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z. B. Verfügbarkeit einer qualitativ hochwertigen Bildung und Angebot an Weiterbildungsmaßnahmen, Chancengleichheit und barrierefreier Zugang für alle, Verfügbarkeit von Betreuungseinrichtungen, nachhaltigen öffentlichen Investitionen, der Lage und der effizienten Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowie einer besseren Koordinierung der individuellen Bedürfnisse und der Erfordernisse des Arbeitsmarktes;

P.

in der Erwägung, dass sich die EU verpflichtet hat, das Bildungsniveau zu verbessern und bis 2020 die Schulabbruchquote auf unter 10 % zu reduzieren und den Anteil der Personen mit Hochschulabschluss oder gleichwertigem Bildungsabschluss auf mindestens 40 % zu erhöhen;

Q.

unter Hinweis auf die Voraussage, dass die Anzahl der Arbeitsplätze, für die ein in fachlicher und wissenschaftlicher Hinsicht höherer Bildungsabschluss erforderlich ist, zunehmen wird, und dass im Jahr 2020 etwa die Hälfte aller Arbeitsplätze Arbeitnehmern mit mittlerer Qualifikation vorbehalten sein wird, während 35 % aller Arbeitsplätze eine hohe Qualifikation erfordern werden, gegenüber einem heutigen Anteil von 29 %, und in der Erwägung, dass für eine nachhaltige Wirtschaft in allen Berufen und in allen Kompetenzsegmenten zusätzliche Qualifikationen erforderlich sein werden;

R.

in der Erwägung, dass sich Migration innerhalb der EU sowie in die EU und aus der EU sowie der demografische Wandel auf vielfältige Weise auf den künftigen Umfang und die Zusammensetzung der Erwerbsbevölkerung in den Mitgliedstaaten auswirken werden und erhebliche Folgen für das Angebot an und die Nachfrage nach Kompetenzen mit sich bringen werden, insbesondere in denjenigen Mitgliedstaaten, in denen die Einwohnerzahl rapide sinkt oder die eine starke Abwanderung hochqualifizierter Fachkräfte zu verzeichnen haben;

S.

in der Erwägung, dass die Fertigkeiten und Fähigkeiten von Wanderarbeitern häufig nicht ausreichend anerkannt und nicht optimal genutzt werden, sowie in der Erwägung, dass Wanderarbeiter häufig Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Bildung und Ausbildung haben, auch aufgrund ihrer mangelnden Kenntnis der Arbeits- und Sozialrechte und ihrer mangelnden Einbindung in Arbeitnehmerverbände; ferner in der Erwägung, dass aus diesem Grund integrationspolitische Maßnahmen, die der zugewanderten Bevölkerung den Zugang zu Bildung, Ausbildung und Beschäftigung erleichtern, einen wichtigen Beitrag zur Abdeckung des künftigen Bedarfs des Arbeitsmarktes leisten können;

T.

in der Erwägung, dass zwar Mikrokredite ein wesentliches Instrument für das Unternehmertum von Frauen und die Gründung von Familienunternehmen sind, der Anteil der Frauen an der Unternehmerschaft in der Europäischen Union mit durchschnittlich 30 % jedoch noch immer zu gering ist;

U.

in der Erwägung, dass über 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind, und in der Erwägung, dass zu wenig Frauen und Mädchen eine wissenschaftliche Laufbahn einschlagen, was eine starke geschlechtsspezifische Segregation des Arbeitsmarkts nach Sektoren zur Folge hat, sowie in der Erwägung, dass die unterschiedlichen Beschäftigungsquoten für Frauen und Männer im IT-Bereich mit der Zeit eher weiter auseinanderdriften als sich annähern;

V.

in der Erwägung, dass Frauen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt und überproportional von Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen und den neuen, häufig prekären Formen der Arbeitsorganisation betroffen sind und auf Hindernisse beim uneingeschränkten Zugang zu sozialen Rechten, sozialem Schutz und Sozialleistungen stoßen;

W.

in der Erwägung, dass ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum das Potenzial einer zunehmenden Anzahl an menschenwürdigen Arbeitsplätzen und eines Beitrags zur Erholung der Volkswirtschaften in der gesamten EU birgt;

X.

in der Erwägung, dass die Europäische Union immer noch weniger als ihre globalen Wirtschaftspartner und Wettbewerber in Forschung, Innovation und Bildung investiert, die Eckpfeiler für Wachstum und Verbesserung des Lebensstandards darstellen; in der Erwägung, dass die Wissensgesellschaft, die Fachausbildung und die Verbesserung der Berufsausbildung beträchtlicher Investitionen bedürfen;

Y.

in der Erwägung, dass eine gezielte und angepasste Weiterqualifizierung von entscheidender Bedeutung ist, um den Menschen zu helfen, neue Kompetenzen zu erwerben, sodass sie vom Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft profitieren können; in der Erwägung, dass es überzeugende wirtschaftliche Argumente für die Weiterqualifizierung, die Integration in den Arbeitsmarkt und die soziale Eingliederung gibt; in der Erwägung, dass eine Kürzung der Investitionen in die Weiterqualifizierung langfristig negative Auswirkungen haben wird;

Herausforderungen für die Beschäftigungspolitik

1.

erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Strategie Europa 2020 vereinbart haben, dass bis 2020 75 % der Bevölkerung im Alter von 20 bis 64 Jahren in Arbeit stehen sollen, ein Ziel, das eng mit dem Wirtschaftswachstum und der Nachhaltigkeit der Sozialversicherungssysteme und der öffentlichen Finanzen Europas verbunden ist; weist darauf hin, dass die Erwerbsquote von Frauen gegenwärtig 58,2 % beträgt; betont, dass eine drastische Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit, eine stärkere Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und die wirksame Umsetzung der Priorität der Eingliederung der Strategie zu den entscheidenden Voraussetzungen zur Erreichung des Beschäftigungsziels gehören; betont, dass die meisten der nationalen Reformprogramme dem Beschäftigungsziel und dem Armutsreduktionsziel nicht gerecht werden, und fordert alle Beteiligten auf, ihre Bemühungen zur erfolgreichen Umsetzung der Strategie Europa 2020 zu verstärken;

2.

bekräftigt, dass die fünf Kernziele der Union die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung, die Erreichung der Klimaschutz- und Energieziele, die Verbesserung des Bildungsniveaus sowie die Förderung der sozialen Integration sind;

3.

weist darauf hin, dass erhebliche Hindernisse bestehen, die einer starken Anhebung der Beschäftigungsquote in der EU, der Bekämpfung struktureller Arbeitslosigkeit und der Schaffung neuer Arbeitsplätze und damit der Steigerung der Produktivität und der Förderung von mehr Wettbewerbsfähigkeit im Wege stehen; vertritt die Auffassung, dass die Schwierigkeiten, die vorrangig angegangen werden müssen, neben der Sicherstellung gut funktionierender Arbeitsmärkte auch die Diskrepanz zwischen den erworbenen und nachgefragten Qualifikationen und das derzeitige unzureichende Qualifikationsniveau vieler Arbeitnehmer sowie das geringe Ranking beim Bildungsniveau in einigen europäischen Ländern im Vergleich zum internationalen Stand umfassen; vertritt die Auffassung, dass ein integrierter Ansatz bei der Entwicklung der erforderlichen Kompetenzen für die optimale Nutzung des Potenzials einer neuen nachhaltigen Wirtschaft entscheidend sein wird, und fordert die Kommission auf, in ihrer geplanten Mitteilung zum Thema Arbeitsplätze in der neuen, nachhaltigen Wirtschaft den diesbezüglichen Forderungen des Parlaments zu folgen;

4.

weist darauf hin, dass sich die Beschäftigungsquote und die Wirtschaftsleistung gegenseitig verstärken und besonders hohes Wirtschaftswachstum und hochwertige Beschäftigung hervorbringen; empfiehlt jedoch mit Nachdruck, dass sich die Mitgliedstaaten an die integrierten Leitlinien zu Europa 2020 zur Beschäftigungspolitik und an die Grundzüge der Wirtschaftspolitik halten und gleichzeitig sicherstellen, dass die eingeführten politischen Maßnahmen den nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten sowie insbesondere den Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechen;

5.

betont, dass die Mitgliedstaaten nach wie vor für zentrale Elemente der Sozialpolitik wie Steuern, Sozialprogramme, arbeitsrechtliche Vorschriften, Gesundheits- und Bildungswesen zuständig sind; hält es für entscheidend, dass die Sozialpolitik den nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten sowie insbesondere den Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten entspricht;

6.

fordert eine bessere wirtschaftspolitische Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten, um nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung zu fördern und einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede in Europa bei den Beschäftigungs- und Arbeitslosenquoten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Regeln der Haushaltsdisziplin einzuhalten, damit das Risiko eines übermäßigen Defizits gemindert werden kann, und fordert eine wirksame haushaltspolitische Überwachung, zugleich jedoch öffentliche Investitionen im Einklang mit den Wachstums- und Beschäftigungszielen der EU; betont jedoch die Bedeutung der Abschätzung der sozialen Folgen gemäß dem Vertrag und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die sozialen Kosten von Ausgabenkürzungen zu bewerten, insbesondere von Kürzungen im Bereich der Bildungs- und der aktiven Arbeitsmarktpolitik, die den Fortschritt bei der Bekämpfung des Fachkräftemangels in Europa und der Sicherung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gefährden könnten;

7.

unterstützt die Leitinitiative der Kommission im Rahmen der Strategie Europa 2020 als Rahmenwerk für die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung und für den Wechsel zu einer nachhaltigen, intelligenteren und integrativeren Wirtschaft; unterstreicht die Bedeutung der regionalen Komponente bei der Umsetzung der Agenda; fordert die Kommission auf, sich für die prioritären Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung und Kompetenzen im Rahmen der Leitinitiative einzusetzen und dabei vor dem Hintergrund einer wissensbasierten, nachhaltigen und integrativen Wirtschaft der Förderung sowohl des Angebots an als auch der Nachfrage nach Arbeitskräften angemessene Bedeutung beizumessen;

8.

verweist darauf, dass die „Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ im Zusammenhang mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm gesehen werden sollte und dass Synergieeffekte zwischen den beiden Wachstum und Beschäftigung schaffen können;

9.

hebt hervor, dass die jüngsten Entwicklungen der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes in Kombination mit künftigen Herausforderungen, wie zum Beispiel dem demografischen Wandel und dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, bessere Strategien bei Beschäftigung, Bildung und Arbeitsorganisation erfordern, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU und die Arbeits- und Lebensbedingungen zu verbessern und neue Arbeitsplätze zu schaffen und in diesem Sinne „intelligentes Wachstum“ zu fördern und Vollbeschäftigung mit sozialer Sicherheit sowie einem nachhaltigen Produktions- und Lebensstil zu verbinden; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des allgemeinen Zugangs zu lebenslangem Lernen, Qualifikationen und Kompetenzen für alle Altersgruppen; verweist auf die wirtschaftlichen Argumente für die Weiterqualifizierung, die Integration in den Arbeitsmarkt, die soziale Eingliederung, die wirksame Bekämpfung von Diskriminierung und die bessere Nutzung des Potenzials aller Arbeitnehmer; erinnert daran, dass die Vereinbarkeit von Familien- und Arbeitsleben und der Ausbau des Humankapitals auch nicht-wirtschaftliche Vorteile für den Einzelnen bergen;

10.

betont, dass die auf einzelstaatlicher Ebene bestehenden Flexicurity-Regelungen vor dem Hintergrund der neuen sozioökonomischen Lage überprüft, beibehalten, gegebenenfalls gestärkt und an die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Mitgliedstaaten angepasst werden müssen, damit ein flexibler, inklusiver und aktiver Arbeitsmarkt, effiziente und für alle zugängliche Ausbildungsmaßnahmen und angemessene Systeme der sozialen Sicherheit gewährleistet werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Arbeitsmarktreformen durch eine Stärkung des Sozialschutzes und des Schutzes bei Arbeitslosigkeit, die vor dem Abrutschen in Armut schützen, sowie durch eine Verbesserung der Qualität der öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste zu flankieren; betont, dass Flexicurity nicht als Einheitslösung betrachtet werden sollte;

11.

unterstreicht die Bedeutung des informellen Lernens und der Aneignung von Kompetenzen durch eine Stärkung der generationenübergreifenden Zusammenarbeit, bei der junge Menschen neue Kompetenzen erwerben können, indem sie von erfahrenen älteren Arbeitnehmern angelernt werden;

12.

bedauert, dass es für viele Arbeitnehmer/innen weiterhin schwierig ist, ihr Berufs- und Familienleben miteinander zu vereinbaren; fordert die Mitgliedstaaten auf, für alle Eltern und insbesondere für Frauen, Alleinerziehende, benachteiligte Menschen oder Menschen mit Behinderungen Möglichkeiten der Eingliederung in das Berufsleben und der Teilnahme an den Prozessen des lebenslangen Lernens zu schaffen; betont, dass als Voraussetzung dafür die Arbeitsorganisation und die Ausbildungsmöglichkeiten mit den elterlichen Pflichten vereinbar sein sollten, dass die Effizienz von Kinderbetreuungseinrichtungen gestärkt sowie der Zugang zu ihnen verbessert und dass Eltern angemessene Unterstützung geleistet werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Maßnahmen und Programme zur Unterstützung pflegender Angehöriger bereitzustellen;

13.

hält es für sinnvoll, ein der Telearbeit förderliches Arbeitsumfeld zu fördern, wenn dadurch die Erfordernisse des Familien- und des Berufslebens miteinander in Einklang gebracht werden können;

Reaktionen

Sicherstellung der Verfügbarkeit kompetenter Arbeitskräfte

14.

begrüßt die Einrichtung des Europäischen Monitors für offene Stellen und die Initiativen der Kommission zur Erstellung eines EU-Kompetenzpanoramas und zur Reform des EURES-Netzes (European Employment Services) mit dem Ziel einer erhöhten Transparenz und eines verbesserten Zugangs für Arbeitssuchende und der Förderung der beruflichen Mobilität in der EU; betont, dass EURES eine wesentliche Rolle bei der Beratung von mobilen Arbeitnehmern und Arbeitsuchenden über ihre Rechte und daher bei der Herausbildung eines wirklichen Binnenmarktes spielt, und begrüßt die Initiative „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ für jugendliche Arbeitsuchende aus den 27 Mitgliedstaaten; betont darüber hinaus die Rolle von EURES in Grenzregionen und weist darauf hin, dass für seine grenzüberschreitenden Partnerschaften die erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden müssen, um den Herausforderungen des europäischen Arbeitsmarktes entsprechen zu können;

15.

betont die Bedeutung einer verstärkten Teilnahme an Maßnahmen zur Förderung lebenslangen Lernens, insbesondere an beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, um die Beschäftigungsfähigkeit sicherzustellen, sowie die Bedeutung der Verbesserung der Kompetenzen der Arbeitnehmer, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken; weist darauf hin, dass die Weiterbildungsquote langfristig ebenfalls erhöht werden sollte, damit höher qualifizierte Menschen auch bis ins hohe Lebensalter hinein einen für sie adäquaten Arbeitsplatz finden und ausüben können; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass Anreize sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber mit besonderem Schwerpunkt auf KMU geschaffen werden sollten; vertritt ferner die Ansicht, dass umfassendere Strategien des lebenslangen Lernens bereitgestellt und die Systeme der beruflichen Bildung und Ausbildung auf die sich rasch wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes, die technologische Entwicklung und neue Methoden der Arbeitsorganisation abgestimmt werden müssen;

16.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten in Zeiten der Krise ihre Mittel für Bildung und berufliche Ausbildung gekürzt haben, und fordert Kommission und Mitgliedstaaten auf, verstärkt in Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu investieren;

17.

fordert eine bessere Beobachtung des künftigen Bedarfs an Kompetenzen in Europa nach Berufsbranchen und Qualifikationsniveau und eine sofortige Umsetzung der diesbezüglichen Ergebnisse im Rahmen der politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Bildung und lebenslanges Lernen und anderen relevanten Bereichen; betont, dass es wichtig ist, die Attraktivität von Arbeitsplätzen und Berufslaufbahnen für junge Arbeitnehmer zu steigern und dass vor allem junge Menschen laufend über die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt informiert werden müssen, damit sie sich auf die Entwicklung der Fähigkeiten konzentrieren können, die tatsächlich gebraucht werden; vertritt die Auffassung, dass eine „Wissensallianz“, in deren Rahmen sich die Wirtschaft, Sozialpartner und Bildungseinrichtungen zusammenfinden, ein nützliches Instrument zur Beseitigung der Lücken bei Innovation und Kompetenzen darstellen und maßgeblich zur Förderung der Interessen der Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt beitragen würde, vor allem was die entscheidende Herausforderung der Erreichung von Vollbeschäftigung, der Beseitigung von Armut, der sozialen Eingliederung und des nachhaltigen Wirtschaftswachstums in der globalen Wirtschaft betrifft;

18.

betont die Bedeutung einer frühzeitigen Erkennung des Qualifikationsbedarfs, schlägt dafür einen Zeithorizont von mindestens zehn Jahren vor und fordert die Mitgliedstaaten und, soweit dies sinnvoll ist, die Regionen auf, Beobachtungsstellen für Beschäftigung einzurichten, die sich mit dem künftigen Bedarf befassen; betont, dass es wichtig ist, zuverlässigere Systeme zur Antizipierung des künftigen Qualifikationsbedarfs und von Qualifikationsdefiziten in der EU und in den Mitgliedstaaten zu entwickeln und dauerhaft in die Steigerung des Kompetenzniveaus und in die bessere Abstimmung der Qualifikationen auf die Arbeitsplätze zu investieren; bekräftigt, dass diesbezüglich für die Bürger der Zugang zu aussagekräftigen Informationen sichergestellt werden muss, und fordert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren; betont, dass zur Erreichung dieses Ziels eine stärkere und effektivere Zusammenarbeit zwischen den Bildungsträgern einschließlich Hochschulen und Forschungszentren auf der einen Seite und den öffentlichen Arbeitsvermittlungsdiensten, den Sozialpartnern sowie den Unternehmen und Arbeitgebern auf der anderen Seite notwendig ist;

19.

betont die Notwendigkeit, den Stellenwert und die Attraktivität von Berufen und Arbeitsplätzen zu erhöhen, für die auf dem Arbeitsmarkt ein Mangel an Arbeitskräften besteht;

20.

fordert die Kommission auf, das Programm Leonardo da Vinci, das Teilnehmer dabei unterstützt, neue Fertigkeiten, Wissen und Qualifikationen zu erlangen, und das die Berufsbildung attraktiver macht, stärker ins Blickfeld zu rücken und die dafür vorgesehene finanzielle Unterstützung zu erhöhen; verweist zudem auf die besondere Bedeutung der Aus- und Fortbildung am Arbeitsplatz und fordert die Unterstützung einzelstaatlicher Initiativen, die diese Form der beruflichen Weiterentwicklung stärker ins Blickfeld rücken;

21.

stellt fest, dass die Mittel des Unterprogramms „Erasmus“ zu annähernd 100 % ausgeschöpft werden; verweist auf gut dokumentierte Daten, wonach „Erasmus“ das Studium im Ausland erheblich erleichtert und den Studierenden den Erwerb vielfältiger Kompetenzen ermöglicht, was wiederum ihre spätere Beschäftigungsfähigkeit in beträchtlichem Maße erhöht und erheblich zur Wettbewerbsfähigkeit Europas beiträgt;

22.

unterstreicht die Wichtigkeit eines qualitativ hochwertigen staatlichen Bildungssystems, das einen freien, gleichen Zugang für alle gewährt;

23.

erachtet es für wichtig, ein Umfeld für eine enge Zusammenarbeit zwischen Forschungsinstituten und Industrie zu schaffen und Industrieunternehmen bei Investitionen in Forschung und Entwicklung zu unterstützen; weist darauf hin, dass Hochschulen und Ausbildungseinrichtungen in der regionalen Wirtschaft von Mitgliedstaaten eine zentrale Rolle spielen und dass es sich dabei um einzigartige Orte handelt, an denen Innovation, Bildung und Forschung aufeinandertreffen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Entwicklung unternehmerischer und sonstiger Fähigkeiten und zu mehr Beschäftigungsmöglichkeiten führen können; erkennt in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Förderung des Dialogs zwischen Hochschule und Wirtschaft an; fordert die örtlichen und regionalen Behörden auf, das Gemeinschaftssystem der Europäischen Union für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zu unterstützen und alle Wirtschaftsektoren zu ermutigen, sich um eine EMAS-Eintragung zu bemühen;

24.

fordert die Kommission auf, die Einrichtung von Sektorausschüssen für Beschäftigung und Kompetenzen auf EU-Ebene im Rahmen der „Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ weiter zu fördern, die als Plattform beibehalten werden sollte, um die in den Mitgliedstaaten und Regionen vorhandenen Informationen zu erfassen und auszutauschen und so zur Koordinierung der Bemühungen sämtlicher Beteiligter beizutragen, sowie als Hilfsmittel, um Maßnahmen im Bereich des sozialen Dialogs zu unterstützen;

25.

hält es für äußerst wichtig, erheblich mehr in Bildung, Forschung und Innovation zu investieren, und ist daher der Auffassung, dass die öffentlichen Ausgaben für Bildung, Forschung und Berufsausbildung anlässlich der Bewertung des mittelfristigen Haushaltsziels der Mitgliedstaaten besonders berücksichtigt werden sollten, um die Mitgliedstaaten in dieser Richtung zu ermutigen;

26.

fordert daher, Instrumente wie die im Rahmen der Sozialpartnerschaft durchgeführten branchenspezifischen Untersuchungen über den Bedarf an Profilen und Berufsbildern in angemessener Weise zu unterstützen;

27.

fordert die Ausschüsse für den europäischen sozialen Dialog auf, dazu beizutragen, dass die bestehenden Ausbildungsangebote und die aktuelle und zukünftige Nachfrage im Rahmen eines Fahrplans mit klaren Zielvorgaben und Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte besser in Einklang gebracht werden können;

28.

betont, wie wichtig die Einbeziehung der Arbeitgeber in die Leitung von Bildungseinrichtungen, die Entwicklung von Kursen, Lehrmethoden und Ausbildungsgängen sowie in die Bewertung und Qualifizierung ist; unterstreicht die Bedeutung von Anreizen für Arbeitgeber, die Personen mit geringen oder gar keinen Qualifikationen eine Ausbildung und damit Möglichkeiten bieten, praktische Erfahrung direkt am Arbeitsplatz zu sammeln;

29.

bedauert, dass die Anzahl der Schulabbrecher in der Europäischen Union weiterhin zu hoch ist; weist darauf hin, dass eine Senkung der Schulabbrecherquote von nur einem Prozentpunkt rund 500,000 potentielle Arbeitnehmer hervorbringen könnte; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, wirksamere Maßnahmen auf der Grundlage eines hochwertigen und modernen Bildungs- und Ausbildungssystems umzusetzen, um den vorzeitigen Schulabbruch zu verhindern und Hindernisse für die Fortsetzung der Schulausbildung auszuräumen, um für Schüler mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen Lern- und Bildungsalternativen sowie Möglichkeiten für eine Umorientierung zu schaffen und um ein wirksames Zusammenspiel zwischen Erstausbildung und Unternehmen zu entwickeln; betont die Bedeutung der frühkindlichen Bildung für die Entwicklung, nicht nur für die Entwicklung der künftigen funktionellen Kompetenzen von Menschen, sondern auch für die Entwicklung ihrer Fähigkeit zu lernen, sich zu spezialisieren und sich weiterzuentwickeln, und fordert die Ausarbeitung eines kohärenten, ganzheitlichen, langfristigen Ansatzes für die frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, wie dies in der einschlägigen Mitteilung der Kommission vorgeschlagen wird;

30.

bedauert, dass eine Vielzahl Behinderter, die einer Beschäftigung nachgehen könnten, nicht in den Arbeitsmarkt eingegliedert sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, auf politischer Ebene Alternativen für die Aus- und Weiterbildung und die Beschäftigung Behinderter zu entwickeln;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, öffentlich finanzierte und ordnungsgemäß regulierte Institutionen der Erstausbildung zu unterstützen, die Vorschulen, Primar- und Sekundarschulen, Berufsbildungs- und Hochschulbildungseinrichtungen mit gut ausgebildetem Lehr- und Unterstützungspersonal umfassen, das gut bezahlt wird und zu guten Konditionen tätig ist;

32.

unterstreicht die Bedeutung der öffentlichen Bildungssysteme, die allen zugänglich sind und mit der Förderung der Chancengleichheit für alle im Einklang stehen;

33.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, im Rahmen neuer akademischer Spezialisierungen für die Arbeitsplätze der Zukunft europäische Spitzenleistungszentren zu fördern und die Mobilität junger Menschen in diesem Bereich zu erleichtern; betont, dass die notwendigen Bedingungen für die Bildung von Clustern innovativer Unternehmen geschaffen werden müssen, die die lokale Wirtschaftsentwicklung entscheidend vorantreiben und in den Regionen neue Arbeitsplätze schaffen kann; weist darauf hin, dass qualifizierte Arbeitskräfte, sachkundige Führungsgremien, Innovationen, Wissenschaft, Technologie und grüne Arbeitsplätze angesichts des wachsenden Tempos des wirtschaftlichen Umbaus Voraussetzungen für ein nachhaltiges Wachstum darstellen;

34.

ermutigt die Mitgliedstaaten, IKT-Kompetenzen, digitale Fertigkeiten, Unternehmertum und bereichsübergreifende Schlüsselkompetenzen wie z. B. Kommunikationsfähigkeit in Fremdsprachen und Kompetenzen für die persönliche Entfaltung und Entwicklung, aktive Bürgerschaft, Kreativität, kulturelles Bewusstsein und interkulturelles Verständnis sowie Schlüsselkompetenzen in Bezug auf Umwelt, Klimawandel und nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen der Bildungssysteme einzubeziehen; betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig die Förderung und Anerkennung sowohl „harter“ als auch „weicher“ Kompetenzen für die Verbesserung der Beschäftigungschancen von Menschen ist; weist auf den Nutzen der Kommunikationsfähigkeit in Fremdsprachen hin und unterstützt den Fremdsprachenerwerb und den Ausbau von Sprachunterricht;

35.

unterstreicht die Notwendigkeit innovationsorientierter Bildung; betont, dass nichtschematisches wie auch abstraktes Denken sowie technische Bildung gefördert werden sollten, um dem zukünftigen Bedarf gerecht zu werden;

36.

betont, dass darauf hingewirkt werden sollte, dass alle Kinder frühzeitig grundlegende IT-Fähigkeiten entwickeln, und die Informationstechnologie deshalb in den Grundschulunterricht integriert werden muss, und dass alle europäischen Bürger einfach und preiswert Zugang zum Internet erhalten sollten;

37.

fordert Kommission und Mitgliedstaaten auf, angesichts der Tatsache, dass 2015 im IKT-Bereich ein Mangel an 384 000 bis 700 000 Fachkräften zu verzeichnen sein wird und dass im Gesundheitswesen schätzungsweise 1 Mio. Fachkräfte fehlen werden (auch im Bereich der Wissenschaft besteht ein Bedarf an einer Million Fachkräfte), Maßnahmen zur Gewährleistung des Bedarfs an qualifizierten Arbeitskräften in diesen Bereichen zu ergreifen;

38.

unterstreicht, dass die Internationalisierung der Bildung von sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Bedeutung ist, und fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, die internationale Freizügigkeit der Forscher, Studenten, Wissenschaftler und Dozenten in der EU und über ihre Grenzen hinaus zu fördern;

39.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Bürger und Bürgerinnen mit hohem Bildungsniveau eine Beschäftigung annehmen, für die sie überqualifiziert sind, oder auf geringwertigen Arbeitsplätzen arbeiten, was zum Verlust qualifizierter Arbeitskräfte (Brain Waste) in der EU führt;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Bildungsprogramme für Lehrer zu entwickeln, damit diese sich besser auf die Entwicklung des Arbeitsmarktes einstellen und die entsprechenden Fähigkeiten auf allen Bildungsstufen entwickeln können;

41.

ermutigt die Mitgliedstaaten, Bildung am Arbeitsplatz einschließlich eines dualen Bildungs-/Ausbildungssystems zu fördern, damit junge Menschen so früh wie möglich Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt sammeln können, und einen Qualitätsrahmen für Praktika und Ausbildungsverhältnisse zu fördern, die möglichst zu einer stabilen Beschäftigung führen sollten; fordert darüber hinaus die maßgeblichen Beteiligten auf, dafür zu sorgen, dass Praktika und Ausbildungsverhältnisse mit einer Begleitung durch professionelle Mentoren erfolgen, dass sie dazu führen, dass wirklich Kompetenzen und Erfahrungen erworben werden, die dem Bedarf des Arbeitmarktes entsprechen, und dass neue Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Mindeststandards für Praktika festzulegen, was die Vergütung und die sozialen Rechte betrifft, und fordert die Einführung eines europäischen Qualitätsrahmens für Praktika, in dem menschenwürdige Arbeitsbedingungen festgelegt werden sowie Vorschriften, um zu verhindern, dass Praktikanten dazu genutzt werden, reguläre Beschäftigung zu ersetzen;

42.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen evidenzbasierten Austausch von Strategien für den Übergang von der Bildung und Ausbildung zum Arbeitsplatz und für die Mobilität zu Lernzwecken zu verstärken, die zur Entwicklung von Kompetenzen und zur Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen beitragen;

43.

fordert die Kommission auf, bei der nächsten Gesetzesinitiative über berufliche Qualifikationen die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und beruflichen Qualifikationen zu stärken und einen Mechanismus zur verbesserten gegenseitigen Anerkennung von Kompetenzen und Fähigkeiten, einschließlich der durch informelle und nicht formelle Bildung erworbenen Kompetenzen einzuführen und die Mechanismen für die Anerkennung auf Arbeitnehmer aus Drittstaaten auszuweiten; vertritt die Auffassung, dass dieser Mechanismus auf geeigneten europäischen Rahmen aufbauen sollte, wie z. B. dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) und dem Europäischen Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET);

44.

fordert die nationalen statistischen Dienste auf, angemessene Indikatoren für die Messung der Qualität auf den verschiedenen Ebenen des nationalen Bildungssystems zu entwickeln;

45.

vertritt die Auffassung, dass die Auswärtigen Dienste (EAD), namentlich die Delegationen der EU in Drittländern, eine wichtige Rolle bei der Bereitstellung von Informationen über die in Europa geforderten Kompetenzen und die verfügbaren Arbeitsplätze spielen und bei den notwendigen Einreiseformalitäten nach Europa behilflich sein können;

46.

weist darauf hin, dass es als Folge des demographischen Wandels zahlreiche ältere potenzielle Freiwillige gibt, die eine große ungenutzte Reserve bilden, die in unseren Gemeinschaften zur Verfügung steht; fordert die Kommission auf, älteren Freiwilligen mehr Möglichkeiten zu bieten und ein Programm „Senioren in Aktion“ für die steigende Zahl von Senioren zu entwickeln, die über große Erfahrung verfügen und die zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit bereit sind, wobei dieses Programm unter Umständen parallel zum Programm „Jugend in Aktion“ laufen und dieses ergänzen könnte, und fordert sie darüber hinaus auf, spezifische Programme für die generationenübergreifende ehrenamtliche Tätigkeit sowie für das Mentoring zu fördern;

47.

verweist darauf, dass im Rahmen der Strategie zur Verlängerung des Erwerbslebens zu wenig für die Aneignung von IT-Fertigkeiten durch ältere Menschen getan wird, und fordert Kommission und Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, umfangreiche Lernprogramme für diese Personengruppe zu erarbeiten;

48.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Handwerkstradition sowie die damit zusammenhängenden Fertigkeiten zu erhalten und Strategien für Handwerksunternehmen zu entwickeln, um die kulturelle Identität des Handwerks zu bewahren; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig es ist, duale Systeme der Berufsbildung und die Mobilität junger Handwerker und von Frauen zu unterstützen; ist der Auffassung, dass die Förderung von Praktika zur Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt eine wünschenswerte aktive Politik ist, und fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen dafür zu ergreifen; betont die Bedeutung der Geisteswissenschaften als Bereich zur Erforschung der Vergangenheit und besseren Wahrung der kulturellen Identitäten;

Förderung der Nachfrage nach Arbeitskräften und Schaffung von Arbeitsplätzen

49.

weist darauf hin, dass die kleinen und mittleren Unternehmen sowohl aufgrund ihrer Vielzahl als auch aufgrund ihrer strategischen Funktion bei der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit eine wesentliche Rolle im europäischen Wirtschaftsgefüge spielen; erinnert daran, dass 85 % der Arbeitsplätze in der EU von KMU gestellt werden und die KMU einen Anteil von 58 % am von den Unternehmen in der EU erwirtschafteten Mehrwert insgesamt haben; fordert die maßgeblichen Beteiligten auf, sämtliche Maßnahmen, die der Gründung von Unternehmen und ihrer Freizügigkeit entgegenstehen können, abzuschaffen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Gründung von kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern und Anreize für ihr Wachstum zu schaffen und dabei besonderes Augenmerk auf die unternehmerische Tätigkeit von Frauen zu legen, für sie ein günstiges ordnungspolitisches und steuerliches Umfeld zu schaffen, die Hindernisse für die Einstellung von Arbeitnehmern aufzulisten, die Bürokratie auf ein Mindestmaß zu reduzieren und ihre Finanzierungsmöglichkeiten zu verbessern;

50.

erachtet zur Belebung des Arbeitsmarkts eine zielorientiertere Umsetzung von Innovationen und eine wettbewerbsfähigere industrielle Basis sowie die Förderung der Jugendbeschäftigung, von Geschäftsmodellen mit Forschungsinitiativen und einzelne Fördermaßnahmen für die Einstellung eines größeren Kreises Erwerbsloser für erforderlich;

51.

begrüßt den Vorstoß der Kommission, zukünftig ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für den EU-weiten zeitlich begrenzten Aufenthalt von Mitarbeitern eines Unternehmens, die aus Drittstaaten kommen, einzuführen;

52.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkt in die Schaffung von Arbeitsplätzen zu investieren und Unternehmertum, Unternehmensneugründungen und Selbständigkeit zu fördern, um Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die soziale Ausgrenzung zu verringern; ist der Ansicht, dass geeignete Rahmenbedingungen und Anreize für die Entwicklung von Unternehmen sowie die Unterstützung für die Einführung neuer Technologien für die Entwicklung der europäischen Wirtschaft wichtig sind, jedoch nicht ausreichen; betont daher, dass die Förderung unternehmerischen Denkens und unternehmerischer Fähigkeiten auf verschiedenen Bildungsebenen sowie Coaching für Existenzgründer und die wirksame Entwicklung von Kompetenzen für Mitarbeiter von KMU stärker in den Mittelpunkt gerückt werden sollten; unterstreicht die Bedeutung des Europäischen Technologieinstituts und der EIB, insbesondere von Programmen wie JASMINE und JEREMIE, bei der Förderung der Unternehmensgründung und -entwicklung und der Unterstützung im Hinblick auf die Bedürfnisse von KMU;

53.

fordert die Kommission auf, bei der Erarbeitung beschäftigungsbezogener Rechtsvorschriften die Bedürfnisse der KMU angemessen zu berücksichtigen und nach dem Grundsatz der „Vorfahrt für KMU in Europa“ zu verfahren;

54.

betont die Bedeutung eines freien und klug regulierten Internets für Unternehmensgründungen und die Schaffung von Arbeitsplätzen; betont ferner, dass das Vertrauen der Internetnutzer in das System und den Schutz ihrer persönlichen Daten entscheidend für neue Geschäftsmodelle im Internet ist;

55.

betont, dass in der Europäischen Union zu wenige innovative Unternehmen, deren gesellschaftlicher Schwerpunkt auf der Forschung und der Entwicklung von Innovationen liegt, tätig sind und dass der große Innovationsrückstand und der Mangel an digitaler Bildung die KMU von der Umsetzung neuer innovativer und intelligenter Geschäftsmodelle und neuer Technologien abhalten;

56.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Schaffung eines integrierten und wettbewerbsfähigen Risikokapitalmarktes zusammenzuarbeiten, der für die Gründung und das Wachstum innovativer KMU von grundlegender Bedeutung ist;

57.

vertritt die Auffassung, dass ein barrierefreier und wettbewerbsfähiger Binnenmarkt vollendet werden sollte, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu fördern; vertritt ferner die Auffassung, dass die Vollendung des Binnenmarktes mit einem Arbeitsrecht einhergehen muss, das gleiche Ausgangsbedingungen, eine starke Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Möglichkeit für Arbeitnehmer schafft, ihre erworbenen Ansprüche stehen zu lassen, zu behalten oder in andere Länder zu übertragen, insbesondere die Möglichkeit der Übertragung von Rentenansprüchen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in dieser Hinsicht eng mit den Sozialpartnern zusammenzuarbeiten, um Hindernisse für die Mobilität von Studenten und Arbeitnehmern zu beseitigen und den Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen in diesem Bereich zu fördern und so die Entwicklung des Binnenmarktes in Bezug auf die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und vor dem Hintergrund der im Aufnahmeland geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen zu bewerten; unterstreicht, dass Lohndumping verhindert werden muss;

58.

verurteilt nicht angemeldete Erwerbstätigkeit nachdrücklich, da sie für die Gesellschaft und für die betroffenen Arbeitnehmer eine Gefahr darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, regelmäßige und verstärkte Überprüfungen vorzunehmen, entsprechende Sanktionen einzuführen und Informationskampagnen durchzuführen, die der Sensibilisierung für die Rechte der Arbeitnehmer und die langfristigen Nachteile, die für Arbeitnehmer entstehen, die in der Schattenwirtschaft beschäftigt sind, dienen; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, die vorbeugenden Maßnahmen und Sanktionen mit Anreizen zu verbinden, die darauf zielen, den Rückgriff auf Schwarzarbeit zu verhindern und nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung zu verwandeln;

59.

vertritt die Auffassung, dass dem Gesundheitswesen eine wichtige Rolle für die Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 zukommt; vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass der Sektor Gesundheitswesen und Sozialfürsorge aufgrund des demographischen Wandels eine Quelle von Beschäftigungsmöglichkeiten ist, deren Bedeutung vermutlich zunehmen wird und die einen maßgeblichen Beitrag zur sozialen Integration leistet; fordert die Schaffung eines Pflegesektors, der den tatsächlichen Erfordernissen gerecht wird und hochwertige, für alle zugängliche Pflegedienstleistungen sowie gute Arbeits- und Lohnbedingungen gewährleistet, um den Rückgriff auf Schwarzarbeit zu verhindern; fordert die Kommission auf, die ILO-Konvention, ergänzt durch eine Empfehlung zu Hausangestellten, zu unterstützen, um die Bedingungen für Arbeitnehmer in diesem Bereich zu verbessern; fordert die Kommission auf, eine Studie über Pflegehelfer in die Wege zu leiten, die in Privathaushalten beschäftigt sind, zusätzlich zu sonstigen angemessenen und nachhaltigen Lösungen zur Förderung einer selbstständigen Lebensführung, um festzustellen, ob durch das EU-Recht für diese Gruppe von Arbeitnehmern, bei denen es sich häufig um Frauen handelt, ein ausreichender Sozialschutz geboten wird;

60.

verweist auf das Potenzial der Sozial-, Gesundheits-, Pflege- und Bildungsdienste zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und fordert starke und tragfähige Investitionen in diese wichtigen Dienste und Infrastrukturen sowie menschenwürdige Arbeitsbedingungen im Interesse qualitativ hochwertiger Dienstleistungen; erwartet mit Spannung das Aktionsprogramm der Kommission zur Behebung des derzeitigen Mangels an Arbeitnehmern im Gesundheitswesen;

61.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und die weiteren Beteiligten auf, für eine effiziente, vereinfachte und synergetische Nutzung der Fonds der Europäischen Union – wie z. B. des ESF, des EFRE und des Kohäsionsfonds – und von Einrichtungen wie z. B. des Mikrofinanzierungsinstruments zur Schaffung von Arbeitsplätzen, unter anderem in der Sozialwirtschaft, zu sorgen; verweist auf die Vorteile einer Lenkung der Investitionen des Strukturfonds in Richtung Bildung und Ausbildung in Bereichen mit hohem technologischem Mehrwert und in Bereichen, die von besonderer Bedeutung für die Förderung des Übergangs zu nachhaltigeren Wachstumsmodellen sind; weist darauf hin, dass besonderes Augenmerk auf diejenigen Mitgliedstaaten zu richten ist, die eine hohe Arbeitslosenquote zu verzeichnen haben und in denen die Mindesteinkommen unter der Armutsgrenze liegen;

62.

verweist auf die Bedeutung der Synergien zwischen diesen EU-Fonds und unterstreicht die Bedeutung eines dezentralen Ansatzes für die Nutzung dieser Fonds entsprechend den Erfordernissen des Arbeitsmarktes; ist der Ansicht, dass die richtigen Anreize für die Bevölkerung und die Geschäftswelt, in Weiterbildung zu investieren, geboten werden sollten; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Beitrag der Kohäsionspolitik zu der Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ und ihr Potenzial für ein nachhaltiges Wachstum berücksichtigt werden sollten;

63.

begrüßt die wachsende Bedeutung der Instrumente im Bereich der Kohäsionspolitik, einschließlich des ESF, durch Konzentration der Finanzmittel auf eine geringere Anzahl von Schwerpunkten, verbesserte Voraussetzungen für institutionelle Reformen, die Stärkung des Partnerschaftsprinzips, die Formulierung klarer und messbarer Ziele und den Abschluss von Investitionsvereinbarungen zur Förderung einer Entwicklung und Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten;

64.

fordert die Kommission auf, die bereits vorhandenen Direktbeihilfemodelle der EU zu prüfen und die Möglichkeit zu erörtern, den größtmöglichen Teil der Beihilfen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze in Unternehmen, die Steigerung der Kompetenzen und die berufliche Weiterbildung der Beschäftigten sowie die Umsetzung von Programmen für lebenslanges Lernen vorzusehen;

Verbesserung der Funktionsweise des Arbeitsmarktes

65.

stellt fest, dass Flexicurity-Maßnahmen den Schwerpunkt der Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten ausmachen, und teilt die Auffassung der Kommission, dass die Krise die einzelstaatlichen Flexicurity-Regelungen – auch dort, wo umfassende externe Flexibilitätsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt eingeführt wurden, ohne die Systeme der sozialen Sicherheit, wie dies erforderlich gewesen wäre, zu stärken – auf eine schwere Probe gestellt hat; betont jedoch, dass es notwendig ist, Arbeitsmarktreformen durchzuführen, ohne erfolgreiche Strategien oder den Konsens und das Vertrauen zwischen den nationalen Regierungen und den Sozialpartnern zu untergraben; unterstreicht, dass Flexicurity-Maßnahmen an soziale Gegebenheiten und an die spezifische Struktur des nationalen Arbeitsmarktes angepasst sein müssen, sowie an die Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern;

66.

betont jedoch, dass die Krise nicht allein durch Flexicurity bewältigt werden kann, und fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, die notwendigen Arbeitsmarktreformen durchzuführen und dabei die Arbeitsmarktintegration von Arbeitnehmern, die zu schutzbedürftigen und benachteiligten Gruppen zählen, besonders zu berücksichtigen; empfiehlt in diesem Zusammenhang, einen Bottom-up-Ansatz anzuwenden, der den Dialog und die Beteiligung aller politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsebenen erleichtert;

67.

ist der Ansicht, dass die vier Bestandteile der Flexicurity – flexible und zuverlässige vertragliche Vereinbarungen, aktive Arbeitsmarktpolitik, lebenslanges Lernen und moderne Systeme der sozialen Sicherheit – sowie deren Gleichgewicht im Rahmen der neuen Dynamik sozialer und wirtschaftlicher Veränderungen überprüft und gestärkt werden sollten, um den Bedürfnissen von Arbeitnehmern und Unternehmen auf den modernen Arbeitsmärkten zu entsprechen, menschenwürdige Arbeitsplätze zu schaffen und die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern, einen angemessenen Sozialschutz sowie die Einhaltung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit in Verbindung mit der Gleichstellung der Geschlechter sicherzustellen; erachtet die Stärkung der Arbeitsmarkteinrichtungen während dieses Prozesses für wichtig, um sicherzustellen, dass die Arbeitskräfte von einem Wechsel des Arbeitsplatzes, des Berufs, der Branche oder des Beschäftigungsverhältnisses profitieren; vertritt ferner die Ansicht, dass die Sozialpartner bei der Überprüfung, im Rahmen des sozialen Dialogs, mitwirken sollten;

68.

fordert die Kommission auf, in Anwendung von Artikel 152 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Förderung der Rolle von Arbeitgebern und Arbeitnehmern EU-weit branchenintern zu beschleunigen und dabei deren Autonomie zu wahren;

69.

unterstützt in Anwendung von Artikel 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Dialog zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ermutigt sie zum Aufbau vertraglicher Beziehungen, einschließlich des Abschlusses einschlägiger Vereinbarungen; empfiehlt Arbeitgebern und Arbeitnehmern, zur Umsetzung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen branchenintern für die unter Artikel 153 fallenden Aspekte das in Artikel 155 Absatz 2 AEUV vorgesehene Verfahren anzuwenden;

70.

ermutigt die Mitgliedstaaten, die „Telearbeit“, d. h. alle Formen der „Fernarbeit“, alle Formen der Organisation und/oder Durchführung der Arbeit auszubauen, die abgesehen von der klassischen Einheit von Zeit und Ort durch die Telekommunikation und das Internet im Rahmen einer Dienstleistung oder eines Beschäftigungsverhältnisses möglich geworden sind;

Förderung integrativer Arbeitsmärkte

71.

betont, dass das in Europa vorhandene Potential an Arbeitskräften in allen Altersgruppen besser ausgeschöpft, das Funktionieren seiner Arbeitsmärkte sowie die soziale Integration und der Sozialschutz verbessert und das Niveau der Qualifikationen und Fähigkeiten der Arbeitnehmer erhöht werden müssen, damit Europa gestärkt aus der Wirtschaftskrise hervorgeht, wettbewerbsfähiger und konvergenter wird und ein stärkeres Wachstum und mehr Arbeitsplätze sowie eine langfristige Sicherung unserer Sozialsysteme erreicht werden können;

72.

betont in diesem Zusammenhang, dass die Verringerung der Arbeitsmarktsegmentierung durch eine angemessene Absicherung der Arbeitnehmer und eine verbesserte Integration in den Arbeitsmarkt erreicht werden muss, damit alle Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Vertragsformen - insbesondere diejenigen aus den am stärksten benachteiligten und schutzbedürftigsten Gruppen - eher eine Chance erhalten, in den Arbeitsmarkt einzutreten und dort Fortschritte zu machen;

73.

betont, wie wichtig es ist, die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei der Umsetzung der Agenda und in Bezug auf alle Aspekte der Strategie Europa 2020 durchgängig zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um gemäß Artikel 29 des CRPD der Vereinten Nationen die Entwicklung von und den Zugang zu universell gestalteten Produkten und Dienstleistungen sowie den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;

74.

hebt hervor, dass die Arbeitsentgelte in vielen Mitgliedstaaten geringer gestiegen sind als die Produktivität, und stellt mit großer Sorge fest, dass die Zahl der „armen Arbeitnehmer“, denen es trotz ihres Einkommens nicht gelingt, über die Armutsgrenze hinauszukommen, wächst; betrachtet daher ein entschlossenes Eingreifen zur Behebung dieser Situation als vorrangig;

75.

betont, wie wichtig es ist, die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit vorrangig anzugehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich weiterhin um die Eingliederung von Jugendlichen in den Arbeitsmarkt zu bemühen und hierbei auch Anreize für junge Menschen und Arbeitgeber zu schaffen sowie Praktika und Ausbildungsplätze bereitzustellen; betont in diesem Zusammenhang, dass der Erleichterung des Übergangs von der Schule in das Berufsleben, einer persönlichen Beratung und Betreuung sowie der Ermöglichung des Erwerbs solider Kompetenzen und ihrer Aktualisierung im Einklang mit den Erfordernissen des Arbeitsmarktes eine besondere Bedeutung zukommt; betont, dass diese Leitinitiative eng mit der Leitinitiative „Jugend in Bewegung“ verknüpft werden muss;

76.

unterstreicht die Bedeutung der Schaffung angemessener Bedingungen um sicherzustellen, dass ältere Arbeitnehmer länger im Arbeitsleben bleiben können und der umfassenden Berücksichtigung der Solidarität zwischen den Generationen sowie der Zusammenarbeit im Beschäftigungsbereich und der Umsetzung von Initiativen zur Förderung eines längeren Berufslebens wie Job-Sharing, Neubewertung der Kompetenzen und der beruflichen Entwicklung, freiwilliges Engagement von Beschäftigten und schrittweiser Eintritt in den Ruhestand auch unter Freiberuflern;

77.

fordert die Mitgliedstaaten angesichts der Alterung der Gesellschaft in Europa auf, Maßnahmen zu erarbeiten, die älteren Menschen den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, und ruft dazu auf, die Beratung und Stärkung der Aktivität älterer Menschen im Sinne der Innovationspartnerschaft im Bereich „Aktives und gesundes Altern“ zu fördern und umfassend zu unterstützen, und fordert, dass angesichts des bislang geringen Interesses der Wirtschaft an älteren Arbeitsnehmern für die Unternehmen entsprechende Anreize geschaffen werden; unterstreicht, wie wichtig die Fortbildung der Betroffenen und die Erhöhung ihrer Qualifikationen sind, da ihnen so die Rückkehr in den Arbeitsmarkt ermöglicht wird; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig es ist, dass das Wissen und die Erfahrung älterer Menschen genutzt werden, beispielsweise in Coaching-Projekten;

78.

fordert die Mitgliedstaaten angesichts der zunehmenden Arbeitslosigkeit auf, die öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste zu modernisieren und zu stärken, damit sie verstärkt die Rolle lebensbegleitender Dienstleister sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber übernehmen können; ist der Auffassung, dass die öffentlichen Arbeitsvermittlungsdienste in enger Zusammenarbeit mit Arbeitgebern vor Ort Kompetenzen bewerten, Profile erstellen, individuelle berufliche Anleitung und Beratung bieten und darüber hinaus Informationen über den Zugang zu Möglichkeiten der unternehmerischen Tätigkeit sowie eine Reihe von Schulungs- und Umschulungsprogrammen bereitstellen können;

79.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Beitrag der Sozialwirtschaft offiziell anzuerkennen, die 10 % der Arbeitsplätze in der EU bereitstellt und eine ausschlaggebende Rolle für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU spielt; erachtet es als notwendig, die Sozialwirtschaft stärker zu entwickeln, um zu einer auf soziale Integration gerichteten Schaffung von Wohlstand und zur Entwicklung integrativer Arbeitsmärkte beizutragen, bestehende Arbeitsplätze in Sektoren und Unternehmen zu erhalten, die sich in einer Krise befinden und/oder von Schließung bedroht sind, die Arbeitsplatzstabilität zu erhöhen, Kompetenzen aufrechtzuerhalten und Wege in die Beschäftigung für besonders benachteiligte Gruppen zu entwickeln;

80.

betont, dass bessere und stärkere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Vereinbarkeit des Berufs- mit dem Familien- und Privatleben zu einer erhöhten Beteiligung der erwerbstätigen Bevölkerung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt beitragen sollten; weist auf die Notwendigkeit hin, Frauen zu befähigen, in den Arbeitsmarkt einzusteigen, wieder einzusteigen und sich dort zu entfalten, insbesondere diejenigen, die nach dem Mutterschafts- oder Elternurlaub Schwierigkeiten haben, wieder eine Anstellung zu finden;

81.

ist der Meinung, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um bei Mädchen für technische Studienfächer und ein Ingenieurstudium wie MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik) zu werben und um Geschlechterstereotypen und die Geschlechtersegregation im Berufsleben und auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen; ruft die Mitgliedsstaaten auf, gezielte Maßnahmen zu ergreifen um die Präsenz von Frauen in hohen Führungspositionen und anderen leitenden Stellen zu fördern;

82.

vertritt die Ansicht, dass die Antidiskriminierungsvorschriften der EU zu einer deutlichen Anhebung des Schutzniveaus in der ganzen EU geführt haben; ist jedoch der Auffassung, dass mehr unternommen werden muss, um gegen Diskriminierung und Mehrfachdiskriminierung verschiedener Gruppen in den Bereichen Beschäftigung, Ausbildung und Beruf vorzugehen, um den Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden; vertritt die Auffassung, dass die Entwicklung der Frauenbeschäftigung auch mit zielgerichteten Sozialschutzmaßnahmen im Bereich der Kinderbetreuung und Familie, durch die Umsetzung von Gleichstellungsprogrammen sowie durch Maßnahmen zur Förderung der Einstellung von Frauen und Männern in nicht traditionellen Berufen auf freiwilliger Basis gefördert werden sollte, wobei besonderes Augenmerk auf traditionell von Männern dominierte Sektoren gelegt werden sollte;

83.

verweist auf die wirtschaftlichen Argumente für ein Diskriminierungsverbot, abgesehen von der Menschenrechtsdimension; fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen für eine rasche Einigung und die Annahme des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu treffen; fordert die Kommission auf, weiterhin Unterstützung bei der Überwindung technischer Schwierigkeiten im Rat zu gewähren, um zu einer solchen Einigung zu gelangen, da eine starke EU-Antidiskriminierungspolitik die Strategie Europa 2020 unterstützen wird;

84.

betont, dass es in dem sich verändernden Wirtschaftsraum für die Beibehaltung der Qualifikation und Kompetenzen von Arbeitnehmerinnen sowie zur Erleichterung ihrer Rückkehr auf den Arbeitsmarkt wichtig ist, dass auch die sich im Elternurlaub befindenden Arbeitnehmer in die vom Arbeitgeber organisierten Schulungen einbezogen werden;

85.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben zu fördern und in die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt zu investieren, indem sie Diversitätsmanagement unterstützen, Frauen in beruflicher Hinsicht motivieren und die Schaffung neuer Arbeitsplätze mit flexibleren Arbeitsbedingungen fördern;

86.

hebt hervor, dass mit neuen Beschäftigungsverhältnissen neue Formen der Arbeitsorganisation einhergehen müssen, damit sich Arbeitnehmer mit Kindern für alternative Arbeitszeitmodelle, kürzere Arbeitszeiten oder Telearbeit entscheiden können;

87.

weist darauf hin, dass sich nicht nur in der Gesundheits- und Pflegebranche Möglichkeiten zur Steigerung der Erwerbsquote von Frauen bieten, sondern auch im Bereich der inneren Sicherheit, der Logistik (darunter Transport), in der auf Unternehmen spezialisierten Dienstleistungsbranche, z. B. Versicherungen und Beratungsunternehmen, und im ökologischen Bereich sowie durch die Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze;

88.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezielle Programme zur Gewinnung von Frauen für technische Berufe durch Zuwendungen an junge Studentinnen zu unterstützen und zu entwickeln, indem gute Beispiele aus anderen Mitgliedstaaten wie das österreichische Programm „Excellentia“ aufgegriffen werden, mit dessen Hilfe die Zahl der Universitätsprofessorinnen im Bereich W&T verdoppelt werden konnte und die Gründung ausgezeichneter, von Frauen geleiteter Forschungszentren möglich wurde;

89.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Privatwirtschaft und den öffentlichen Sektor darin zu bestärken, alle möglichen und notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das geschlechtsspezifische Lohngefälle und die tief gehenden Unterschiede in Bezug auf Zugang, Vergütung, Laufbahnentwicklung, Mitwirkung und Governance zu beseitigen mit dem Ziel, die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt zu verbessern; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Transparenz in Form besserer Statistik sowie einer praxisgerechten Definition des Begriffs gleichwertige Arbeit; begrüßt die von der Kommission angekündigte Überprüfung des Rentensystems für den Kreis derjenigen, die aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Betreuungsverpflichtungen nicht durchgehend Rentenbeiträge geleistet haben, wovon hauptsächlich Frauen betroffen sind;

Verbesserung der Arbeitsplatzqualität und der Arbeitsbedingungen

90.

vertritt die Auffassung, dass die Verfolgung des Ziels der Vollbeschäftigung mit verstärkten Bemühungen zur Verbesserung der Qualität von Arbeitsplätzen und der Arbeits- und Lebensbedingungen aller Beschäftigten einhergehen muss, einschließlich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Gleichberechtigung der Geschlechter;

91.

vertritt die Auffassung, dass Arbeitsplatzqualität als multidimensionales Konzept gefördert werden sollte, welches das Beschäftigungsverhältnis und die Arbeit selbst umfasst; fordert die Kommission auf, die Bemühungen zur Überprüfung der EU-Definition der Qualität des Arbeitsplatzes und der diesbezüglichen gemeinsamen Indikatoren zu intensivieren, damit sie sich für die Bewertung und das Benchmarking der politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten besser eignen; vertritt die Auffassung, dass der soziale Dialog eine wichtige Rolle bei der Förderung menschenwürdiger Arbeit, hochwertiger Beschäftigung und eines angemessenen Sozialschutzes spielt, und fordert daher die wichtigsten Akteure im Bereich der Arbeitsbeziehungen auf EU-Ebene auf, sich für die Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Ansatzes in diesem Bereich einzusetzen und sich aktiv an der Überprüfung der Definition der Qualität des Arbeitsplatzes und der diesbezüglichen Indikatoren zu beteiligen;

92.

ist der Ansicht, dass die Zugänglichkeit des Arbeitsplatzes - des architektonischen Umfelds, der Technologien und der Daten - eine unerlässliche Arbeitsbedingung und wesentliche Voraussetzung für die Arbeitsintegration behinderter Menschen ist;

93.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu überprüfen, und weist darauf hin, dass ein unsicheres Arbeitsumfeld, der ständige Wechsel von einem Arbeitsplatz zum anderen und der zunehmende Stress negative Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit von Arbeitnehmern haben; fordert die Kommission auf, sich mit dem Problem der fehlenden Anerkennung von Berufsrisiken und -krankheiten zu befassen;

94.

betont, wie wichtig es ist, dass die Bemühungen der beteiligten Akteure um die Verbesserung der Arbeitsplatzqualität und die Nutzung angemessener politischer Instrumente integriert werden, einschließlich Rechtsvorschriften, Koordinierung politischer Maßnahmen, Austausch bewährter Praktiken und autonomer Vereinbarungen der Sozialpartner;

95.

vertritt die Auffassung, dass die Arbeitsplatzqualität durch die große Zahl und den steigenden Anteil an Berufskrankheiten, insbesondere die Zunahme von Muskel- und Skeletterkrankungen, erheblich beeinflusst wird und daher weitere Anstrengungen zu deren Prävention unternommen werden müssen, um die alternde Gesellschaft nachhaltiger zu gestalten;

96.

ist der Auffassung, dass Arbeitnehmerrechte, der Dialog zwischen den Sozialpartnern – Arbeitnehmern und Arbeitgebern – und ein angemessener sozialer Schutz zur Verhinderung von Armut trotz Erwerbstätigkeit den Kern der Beschäftigungsqualität und folglich auch des Konzepts der Arbeitsplatzqualität bilden muss;

97.

ermutigt die Kommission, die vorbereitende Phase des Gesetzgebungsprozesses abzuschließen und die im Rahmen der Agenda angekündigten Legislativvorschläge unter vollständiger Berücksichtigung des Ergebnisses der Bewertung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie der Folgen der Autonomie der Sozialpartner vorzulegen; begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften über Arbeitsplatzqualität und Arbeitsbedingungen unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklungen zu überprüfen;

98.

unterstreicht, dass die Beschäftigungsziele und die Strategien zu deren Erreichung überwacht und mit den Zielen in anderen wichtigen Bereichen wie dem öffentlichen Finanzsektor und den einschlägigen Innovationsstrategien koordiniert werden sollten;

*

* *

99.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 116.

(2)  ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0262.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0263.

(5)  ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 6.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0455.

(7)  Pressemitteilung der Kommission IP/10/1673.

(8)  Cedefop, Veröffentlichungen, ISBN 978-92-896-0536-6.

(9)  ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.

(10)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 23.


Donnerstag, 27. Oktober 2011

8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/103


Donnerstag, 27. Oktober 2011
Jahresbericht des Bürgerbeauftragten 2010

P7_TA(2011)0467

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu dem Jahresbericht 2010 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2011/2106(INI))

2013/C 131 E/11

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Jahresberichts 2010 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3, Artikel 228 und Artikel 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Artikel 41 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2008 (1) zum Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments zur Änderung seines Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf die am 15. März 2006 geschlossene und am 1. April 2006 in Kraft getretene Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf die Durchführungsbestimmungen zum Statut des Bürgerbeauftragten vom 1. Januar 2009 (2),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

gestützt auf Artikel 205 Absatz 2 zweiter und dritter Satz seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A7-0285/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2010 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten am 10. Mai 2011 offiziell dem Präsidenten des Europäischen Parlaments übergeben wurde und dass der Bürgerbeauftragte, Herr Nikiforos Diamandouros, seinen Bericht dem Petitionsausschuss am 23. Mai 2011 in Brüssel vorgestellt hat;

B.

in der Erwägung, dass Artikel 4 AEUV besagt, dass sich jeder Unionsbürger „an den nach Artikel 228 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden“ kann;

C.

in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, „dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“;

D.

in der Erwägung, dass die Gemeinsame Außenpolitik, die Sicherheitspolitik und die Aufgaben des Europäischen Rates in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Bürgerbeauftragten fallen;

E.

in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta vorsieht, dass die „Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat“ das Recht haben, „den Bürgerbeauftragten der Union im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen“;

F.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in den meisten EU-Mitgliedstaaten nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon rechtsverbindlich geworden ist, was den Entscheidungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zusätzliche Legitimität verleiht;

G.

in der Erwägung, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eine Rechtsgrundlage für gemeinsame Bestimmungen für Verwaltungsverfahren in den Organen, Einrichtungen, Dienststellen und Agenturen der EU eingeführt hat, die sich gemäß Artikel 298 AEUV „auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung“ stützen, und dass das Inkrafttreten auch Auswirkungen auf die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten hat, vor allem infolge der Schaffung des Europäischen Auswärtigen Dienstes und der Institutionalisierung des Europäischen Rates;

H.

in der Erwägung, dass ein Missstand in der Verwaltung dann vorliegt, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht in Übereinstimmung mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt;

I.

in der Erwägung, dass Nikiforos Diamandouros in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2010 in Straßburg erneut zum Europäischen Bürgerbeauftragten gewählt wurde und am 25. Oktober 2010 vor dem Gerichtshof in Luxemburg seinen Amtseid abgelegt hat;

J.

in der Erwägung, dass die Institution des Europäischen Bürgerbeauftragten am 27. September 2010 ihren fünfzehnten Jahrestag beging; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte in diesen anderthalb Jahrzehnten über 36 000 Beschwerden beantwortet und mehr als 3 800 Untersuchungen zu möglichen Missständen in der Verwaltung abgeschlossen hat;

K.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte anlässlich des fünfzehnten Jahrestags seiner Institution eine neue Strategie für die Ausübung seines Mandats im Zeitraum 2009-2014 verabschiedete; in der Erwägung, dass die Kernpunkte der neuen Strategie darin bestehen, den Interessengruppen zuzuhören, schneller Ergebnisse zu erzielen, positiven Einfluss auf die Verwaltungskultur der Union zu nehmen, den Interessengruppen und der Öffentlichkeit aktuelle und nützliche Informationen zukommen zu lassen sowie die Verwendung der vorhandenen Ressourcen ständig zu überprüfen;

L.

in der Erwägung, dass 2010 beim Bürgerbeauftragten 2 667 Beschwerden eingingen; in der Erwägung, dass dies ein Rückgang um mehr als 400 gegenüber 2009 ist;

M.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2010 insgesamt 326 Untersuchungen abschloss (2009: 318), von denen 323 auf Beschwerden beruhten; in der Erwägung, dass die durchschnittlich benötigte Zeit für den Abschluss von Untersuchungen von 13 Monaten im Jahr 2008 auf 9 Monate in den Jahren 2009 und 2010 zurückging; in der Erwägung, dass der Abschluss der Untersuchungen in der Mehrzahl der Fälle innerhalb eines Jahres (66 %) und in mehr als der Hälfte aller Fälle (52 %) innerhalb von drei Monaten erfolgte;

N.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte Untersuchungen aus eigener Initiative einleiten kann, wenn er einem möglichen Missstand nachgehen möchte, auf den er durch eine Beschwerde von einer nicht beschwerdeberechtigten Person aufmerksam gemacht wurde, oder wenn offensichtlich ein systemimmanentes Problem bei den Institutionen vorliegt; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2010 drei Initiativuntersuchungen abschloss und sechs Initiativuntersuchungen einleitete;

O.

in der Erwägung, dass 65 % der 2010 eingeleiteten Untersuchungen die Europäische Kommission betrafen (2009: 56 %), 10 % das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO), 7 % das Europäische Parlament, 2 % den Rat der Europäischen Union und 1 % den Gerichtshof der Europäischen Union;

P.

in der Erwägung, dass in mehr als der Hälfte (55 %) aller Fälle, die 2010 abgeschlossen wurden, die betreffende Institution eine gütliche Einigung akzeptierte oder das Problem löste;

Q.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte eine weitere Anmerkung anbringen kann, wenn er bei der Bearbeitung eines Falles feststellt, dass eine Gelegenheit zur Verbesserung der Qualität der Verwaltung besteht; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2010 in 14 Fällen eine weitere Anmerkung anbrachte (gegenüber 28 im Jahr 2009), um eine Steigerung der Qualität der Dienstleistungen für die Bürger zu bewirken;

R.

in der Erwägung, dass eine kritische Anmerkung in den Fällen angebracht wird, in denen (i) es der betroffenen Institution nicht mehr möglich ist, den Missstand in der Verwaltung zu beseitigen, (ii) der Verwaltungsmissstand keine allgemeinen Auswirkungen hat oder (iii) weitere Maßnahmen des Bürgerbeauftragten nicht für erforderlich erachtet werden;

S.

in der Erwägung, dass eine kritische Anmerkung dem Beschwerdeführer bestätigt, dass seine Beschwerde berechtigt war, und die betreffende Institution darauf hinweist, was falsch gemacht worden ist, damit sie so künftige Missstände in der Verwaltungstätigkeit vermeiden kann; in der Erwägung, dass die Zahl der kritischen Anmerkungen in den letzten Jahren kontinuierlich zurückging, nämlich von 44 (2008) auf 35 (2009) bzw. 33 (2010);

T.

in der Erwägung, dass ein Empfehlungsentwurf unterbreitet wird, wenn Folgemaßnahmen des Bürgerbeauftragten erforderlich sind, wenn der Missstand beseitigt werden kann oder wenn der Missstand besonders schwerwiegend ist oder allgemeine Auswirkungen hat;

U.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte 2010 in 12 % der Fälle (40) einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit feststellte; in der Erwägung, dass er in sieben dieser Fälle einen positiven Ausgang herbeiführte, indem er Empfehlungsentwürfe unterbreitete;

V.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Sonderbericht vorlegen kann, wenn ein Organ oder eine Einrichtung nicht zufriedenstellend auf einen Empfehlungsentwurf reagiert;

W.

in der Erwägung, dass ein Sonderbericht das äußerste Mittel des Bürgerbeauftragten darstellt und der letzte konkrete Schritt ist, den er in Bearbeitung eines Falles ergreifen kann, da die Annahme einer Entschließung und die Ausübung der Parlamentsbefugnisse der politischen Bewertung durch das Parlament vorbehalten bleiben;

X.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte dem Parlament 2010 einen Sonderbericht vorlegte;

1.

billigt den vom Europäischen Bürgerbeauftragten vorgelegten Jahresbericht für 2010; gratuliert dem Bürgerbeauftragten zu seiner Wiederwahl im Januar 2010;

2.

nimmt die vom Bürgerbeauftragten erarbeitete neue Strategie für die Ausübung seines derzeitigen Mandats zur Kenntnis, die die Grundlage für seine Initiativen und Tätigkeiten bildet; stellt fest, dass diese Strategie unter anderem Folgendes vorsieht: einen ständigen Dialog mit den Beschwerdeführern, der Zivilgesellschaft und anderen Interessengruppen, die Ermittlung vorbildlicher Verfahren in Zusammenarbeit und Absprache mit den Kollegen im Europäischen Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten, die Förderung von Fairness und Transparenz bei EU-Verfahren sowie die Förderung einer Dienstleistungskultur in den Verwaltungen der EU-Institutionen;

3.

betont, dass die Transparenz, der Zugang zu Informationen und die Achtung der Rechte der europäischen Bürger wesentliche Voraussetzungen dafür sind, das Vertrauensverhältnis zwischen den Bürgern und den Institutionen aufrechtzuerhalten;

4.

erachtet die Rolle des Bürgerbeauftragten bei der Verstärkung von Offenheit und Rechenschaftspflichtigkeit im Entscheidungsprozess und in der Verwaltung der Europäischen Union als wesentlichen Beitrag zu einer Union, in der die Entscheidungen „möglichst offen und möglichst bürgernah“ getroffen werden, wie dies in Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehen ist;

5.

erinnert daran, dass die Institution des Europäischen Bürgerbeauftragten am 27. September 2010 ihren fünfzehnten Jahrestag beging; nimmt zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte in diesen fünfzehn Jahren mehr als 36 000 Beschwerden beantwortet und den europäischen Institutionen maßgeblich dabei geholfen hat, Abhilfe zu schaffen und die Qualität ihrer Verwaltung zu steigern;

6.

stellt fest, dass sich die Institution des Bürgerbeauftragten durch ihre Erfahrungen aus diesen fünfzehn Arbeitsjahren einen realitätsnahen Trendüberblick über Verwaltungsmissstände, systemimmanente Probleme und strukturbedingte Schwächen in der Verwaltung verschaffen konnte, der es ihr ermöglicht, den Verwaltungen hilfreiche Hinweise zu geben, damit sich Fehler nicht wiederholen und die Qualität und Transparenz ihrer Arbeit gesteigert werden kann;

7.

begrüßt die Initiative des Bürgerbeauftragten, regelmäßig Studien zu veröffentlichen, in denen er die Reaktionen der EU-Institutionen auf seine kritischen und weiteren Anmerkungen auswertet; stellt fest, dass der Anteil der zufriedenstellend umgesetzten Anmerkungen 2009 insgesamt 81 % betrug (bei den weiteren Anmerkungen 94 % und bei den kritischen Anmerkungen 70 %); sieht darin eine vielversprechende Entwicklung; ist dennoch der Auffassung, dass insbesondere bei der Umsetzung der kritischen Anmerkungen Verbesserungspotenzial besteht; fordert die Institutionen nachdrücklich auf, zwecks Steigerung der Umsetzungsrate mit dem Bürgerbeauftragten zusammenzuarbeiten;

8.

begrüßt die im Allgemeinen konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und den EU-Organen bzw. -Einrichtungen; unterstützt die Institution des Bürgerbeauftragten in ihrer Funktion als externer Kontrollmechanismus und Motor für Verbesserungen in der europäischen Verwaltung;

9.

beglückwünscht den Bürgerbeauftragten zu dem neuen Logo und der neuen visuellen Identität seiner Institution sowie zu seinem neu gestalteten Jahresbericht; beglückwünscht den Bürgerbeauftragten auch dazu, dass er die Transparenz seiner Institution erhöht hat, indem er auf seiner Website Informationen über alle neu eingeleiteten Untersuchungen zu Beschwerden veröffentlicht;

10.

betont, dass die Bürger besser über die Arbeitsweise der Einrichtung und die Informationswebseite, mit der die Transparenz des Bürgerbeauftragten untermauert wird, informiert werden müssen;

11.

empfiehlt, dass bei der Vorlage des Jahresberichts des Bürgerbeauftragten vor dem Petitionsausschuss nicht nur Vertreter der Europäischen Kommission, sondern auch Vertreter der Verwaltungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer Institutionen, Agenturen, Dienststellen oder Organe der EU, die Gegenstand einer Untersuchung, eines Sonderberichts, kritischer Anmerkungen oder anderer Maßnahmen des Bürgerbeauftragten gewesen sind, zugegen sein sollten, um den Bericht zu kommentieren und sich an der Diskussion zu beteiligen; fordert die Verwaltungen von Parlament, Rat und anderen betroffenen Institutionen, Agenturen oder Organen der EU nachdrücklich auf, künftig Vertreter zu den Sitzungen zu entsenden, in denen der Jahresbericht des Bürgerbeauftragten vorgestellt und diskutiert wird; ist der Ansicht, dass ihre Teilnahme an der Debatte und der Austausch von Überzeugungen betreffend die ordnungsgemäße Verwaltung und die im Anschluss an die Empfehlungen und Anmerkungen des Europäischen Bürgerbeauftragten überwundenen Schwierigkeiten der Verbesserung des Dienstes am Bürger, des interinstitutionellen Dialogs und der Einrichtung einer echten Dienstleistungskultur zugute kommen könnten;

12.

fordert den Bürgerbeauftragten auf, das Parlament über die Entwicklung seiner Beziehungen zu dem neuen Europäischen Auswärtigen Dienst und zum Europäischen Rat auf dem Laufenden zu halten;

13.

nimmt zur Kenntnis, dass 2010 beim Bürgerbeauftragten 2 667 Beschwerden von Bürgern, Unternehmen, Vereinigungen, NRO und regionalen Stellen eingingen; stellt fest, dass die Zahl der Beschwerden im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 400 zurückgegangen ist;

14.

stimmt zu, dass der Rückgang der Zahl unzulässiger Beschwerden zum Teil dem interaktiven Leitfaden zu verdanken ist, der 2009 auf die Website des Bürgerbeauftragten gesetzt wurde und effektiv dazu beiträgt, dass die Beschwerdeführer jeweils an die Stelle verwiesen werden, die ihnen am besten helfen kann;

15.

ermutigt den Europäischen Bürgerbeauftragten, das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten weiterhin zu unterstützen, damit eine umfangreiche Datenbank eingerichtet wird und die europäischen Bürger über die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den nationalen Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments unterrichtet werden;

16.

betont, dass es das Parlament ist, das Mittel für die Einrichtung eines ähnlichen Webportals für seinen Petitionsausschuss freigeben muss, um die Öffentlichkeitswirksamkeit und Transparenz der Institution zu verbessern, damit so ein Beitrag zur Verringerung der Zahl unzulässiger Beschwerden geleistet wird, aber auch die Petenten beraten werden und das Petitionsverfahren rationeller und effektiver gestaltet werden kann;

17.

nimmt mit Befriedigung den anhaltenden Rückgang der Anzahl kritischer Anmerkungen des Bürgerbeauftragten zur Kenntnis (diese lag 2010 bei 33, 2009 bei 35, 2008 bei 44 und 2007 bei 55); teilt die Auffassung, dass dies ein Anzeichen für aktivere Bemühungen der europäischen Institutionen zur Beilegung von Beschwerden ist und dass sich der Bürgerbeauftragte durch seine Effizienz bei diesen Institutionen Legitimität verschafft hat;

18.

beglückwünscht den Bürgerbeauftragten dazu, dass sich die durchschnittliche Zeitdauer bis zum Abschluss von Untersuchungen immer weiter verkürzt (2009 und 2010 wurden hierzu rund neun Monate benötigt); fordert, dass die notwendigen Mittel mit Blick auf eine weitere Verkürzung genutzt werden, damit so die Möglichkeit geschaffen wird, dass den Erwartungen der EU-Bürger besser entsprochen wird;

19.

stellt fest, dass 65 % der 2010 eingeleiteten Untersuchungen des Bürgerbeauftragten die Europäische Kommission betrafen (219 Untersuchungen); bringt seine Besorgnis über den starken Anstieg gegenüber 2009 (56 % bzw. 191 Untersuchungen) zum Ausdruck und fordert insbesondere das für die interinstitutionellen Beziehungen und die Verwaltung zuständige Kommissionsmitglied erneut auf, Schritte zu unternehmen, um die derzeitige Situation deutlich und schnellstmöglich zu verbessern;

20.

nimmt die Besorgnis des Bürgerbeauftragten über die relativ hohe Anzahl unbefriedigender Antworten der Europäischen Kommission auf seine kritischen Anmerkungen zur Kenntnis (10 von 32 Antworten); teilt die Ansicht des Bürgerbeauftragten, dass noch viel Überzeugungsarbeit geleistet werden muss, um den Beamten zu verdeutlichen, dass eine defensive Haltung gegenüber dem Bürgerbeauftragten eine verpasste Chance für ihre Institutionen bedeutet und das Image der Union insgesamt beschädigen kann; verlangt die grundlegende Verbesserung des Beantwortungsverfahrens, einschließlich der Verkürzung der für die Vorlage der Antworten benötigten Zeit (vor allem in fristabhängigen Fällen) und lösungsorientierter statt defensiver Antworten; hebt hervor, dass die europäischen Bürger gemäß der Charta der Grundrechte das Recht auf eine gute Verwaltung haben;

21.

weist darauf hin, dass ein Mangel an Transparenz in der EU-Verwaltung der mit Abstand häufigste Beschwerdepunkt war, dem der Bürgerbeauftragte 2010 nachging; stellt fest, dass dieser Vorwurf bei 33 % aller abgeschlossenen Untersuchungen erhoben wurde und sich unter anderem auf die Verweigerung von Auskünften bzw. die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten bezog; ist ebenso wie der Bürgerbeauftragte enttäuscht darüber, dass die Zahl der Transparenz-Fälle in den letzten Jahren unverändert hoch geblieben ist;

22.

stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte 2010 einen Sonderbericht vorlegte, weil die Kommission die Freigabe von Dokumenten und die Zusammenarbeit mit dem Bürgerbeauftragten im Geiste völliger Transparenz verweigert hatte; erinnert daran, dass der Bericht des Petitionsausschusses über den Sonderbericht vom Parlament am 25. November 2010 (3) angenommen wurde; erinnert daran, dass die Kommission in der angenommenen Entschließung aufgefordert wurde, sich gegenüber dem Europäischen Parlament zu verpflichten, ihrer Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten nachzukommen;

23.

wünscht, dass eine Informationskampagne bei den Beamten der Institutionen auf den Weg gebracht wird, um ihnen zu versichern, dass der Bürgerbeauftragte sich mit ihnen austauschen und ihnen zuhören will, und um die Vorteile eines Einschreitens des Bürgerbeauftragten für bürgernahe Verwaltungen aufzuzeigen;

24.

erinnert daran, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (4) über den Zugang zu Dokumenten der EU-Institutionen seit zehn Jahren in Kraft ist; weist darauf hin, dass das Grundprinzip dieser Verordnung vorsieht, dass Öffentlichkeit die Regel und Geheimhaltung die Ausnahme ist; stellt fest, dass sich die Institutionen mit dieser Idee noch immer schwertun; ist der Ansicht, dass Institutionen, Agenturen, Dienststellen und Organe der EU bei der Abfassung von Dokumenten dieses Prinzip beachten und dafür Sorge tragen müssen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der notwendigen und angemessenen Transparenz und der zu gewährleistenden Vertraulichkeit zu finden;

25.

erinnert daran, dass an der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 noch gearbeitet wird; bedauert die unzulänglichen Fortschritte bei der Neufassung der Verordnung; fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, bezüglich des Zugangs der Bürger und des Europäischen Parlaments zu Dokumenten und Informationen eine aufgeschlossenere Haltung einzunehmen;

26.

ruft den Bürgerbeauftragten auf, sich weiterhin konsequent für das Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten, die angemessene Umsetzung des Grundsatzes der transparenten Beschlussfassung, eine bürgerfreundliche Dienstleistungskultur und ein aktives Vorgehen der Organe, Agenturen und Einrichtungen der EU, wenn es darum geht, Dokumente allgemein zugänglich zu machen, einzusetzen, da dies ein Grundprinzip für die Transparenz und die Rechenschaftspflicht der EU-Institutionen darstellt; schlägt vor, Beispiele bewährter Verfahren bei den Bürgern zu verbreiten, um gegen das negative Bild, das die Bürger von der europäischen Verwaltung haben, anzugehen, und den Dialog zwischen den verschiedenen Institutionen über Probleme, die die Qualität ihrer Verwaltung betreffen, zu fördern;

27.

stimmt mit dem Bürgerbeauftragten darin überein, dass eine prägnante Erklärung zu den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes zu einer Dienstleistungskultur beitragen und das Vertrauen der Bürger in den öffentlichen Dienst und die Institutionen der EU fördern würde; erwartet mit Spannung die Erklärung des Bürgerbeauftragten zu den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes, zu der er momentan eine Konsultation mit seinen nationalen Kollegen und anderen interessierten Kreisen durchführt;

28.

schlägt vor, dass diese Grundsatzerklärung für den öffentlichen Dienst bei möglichst vielen Menschen verbreitet wird und für die EU-Bürger leicht zugänglich ist, um sie des Willens der Europäischen Union zu versichern, die öffentlichen Dienstleistungen, die zu ihrem Alltag gehören, zu verteidigen;

29.

hält jedoch die Annahme gemeinsamer verbindlicher Bestimmungen und Grundsätze für das Verwaltungsverfahren innerhalb der eigenen Verwaltung der EU, wie dies schon von dem ersten Europäischen Bürgerbeauftragten gefordert wurde, und die Einführung des Dienstleistungsprinzips in diesem Zusammenhang für den besten Weg, einen dauerhaften Umschwung in der Verwaltungskultur der EU sicherzustellen, und erwartet daher, dass die Kommission die Vorlage eines Verordnungsentwurfs auf der Grundlage von Artikel 298 AEUV in diesem Sinne zu einer Priorität macht;

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder ähnlichen zuständigen Einrichtungen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 172.

(2)  Am 8. Juli 2002 angenommen und durch die Entscheidungen des Bürgerbeauftragten vom 5. April 2004 und 3. Dezember 2008 geändert.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0436.

(4)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/108


Donnerstag, 27. Oktober 2011
Lage in Ägypten und Syrien, insbesondere der Christen in diesen Ländern

P7_TA(2011)0471

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zur Lage in Ägypten und Syrien, insbesondere in Bezug auf die christlichen Gemeinschaften

2013/C 131 E/12

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Ägypten und Syrien, insbesondere die Entschließungen vom 15. September 2011 zur Lage in Syrien (1), vom 7. Juli 2011 zur Lage in Syrien, Jemen und Bahrain im Zusammenhang mit der Lage in der Arabischen Welt und in Nordafrika (2) und vom 17. Februar 2011 zur Lage in Ägypten (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2011 zur Lage der Christen im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit (4),

in Kenntnis der Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) zu Syrien vom 8. Oktober 2011 und zu Ägypten vom 10. Oktober 2011,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 20. Februar 2011,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 10. Oktober 2011 sowie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. Oktober 2011 zu Syrien,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, zu dessen Vertragsparteien Ägypten und Syrien gehören,

unter Hinweis auf den Beschluss 2011/522/GASP des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (5), den Beschluss 2011/523/EU des Rates vom 2. September 2011 zur teilweisen Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien (6), die Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (7) und die Verordnung (EU) Nr. 1011/2011 des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (8),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Religions-, Glaubens-, Gewissens- und Gedankenfreiheit grundlegende und allgemein gültige Werte und wesentliche Elemente einer Demokratie sind; in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Eintreten für Religions-, Glaubens-, Gewissens-, und Gedankenfreiheit wiederholt deutlich gemacht und betont hat, dass es Aufgabe der Regierungen ist, diese Freiheiten überall in der Welt zu garantieren;

Ägypten

B.

in der Erwägung, dass Ägypten eine kritische Phase des Übergangs zur Demokratie durchmacht und in diesem Prozess mit erheblichen Herausforderungen und Schwierigkeiten konfrontiert ist; in der Erwägung, dass wirtschaftliche Entwicklung und ein höherer Lebensstandard der Bevölkerung für die langfristige politische und gesellschaftliche Stabilität im Land wesentlich sind;

C.

in der Erwägung, dass bei einem friedlichen Protestmarsch koptischer Christen in Kairo am 9. Oktober 2011, der im Bezirk Shubra in Nord-Kairo begann und vor dem Gebäude des staatlichen Fernsehens in Maspero endete und bei dem gegen einen Angriff auf eine koptische Kirche in der Provinz Assuan protestiert wurde, Diskriminierungen aufgrund der Religion wirksam bekämpft werden sollten und die Annahme eines einheitlichen Gesetzes über den Bau von Gotteshäusern, die wirksame Kriminalisierung von Diskriminierungen aufgrund der Religion und der Wiederaufbau der zerstörten Kirche gefordert wurden, mindestens 25 ägyptische Bürger getötet und mehr als 350 verletzt wurden;

D.

in der Erwägung, dass die Reaktion der ägyptischen staatlichen Stellen auf diese tragischen Vorkommnisse darin bestand, dass sie eine Inspektion des Maspero-Viertels durch die Staatsanwaltschaft veranlasst haben, eine Untersuchung unter der Zuständigkeit der Militärjustizbehörden durchführen sowie eine mit Mitgliedern der Justiz besetzte Untersuchungskommission eingesetzt haben, um die für die Aufrufe zur Gewalt und die gewaltsamen Aktionen Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, die unverzügliche Prüfung des Entwurfs eines Erlasses mit Blick auf die Legalisierung des Status der ohne ordnungsgemäße Genehmigung errichteten Kirchen veranlasst haben, auf Aufforderung der Oberhäupter verschiedener Religionsgemeinschaften eine gesellschaftliche Debatte über den Entwurf eines einheitlichen Gesetzes über den Bau von Gotteshäusern im Hinblick auf dessen Annahme eingeleitet und beschlossen haben, das Strafrecht dahingehend abzuändern, dass Diskriminierungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich bekämpft werden;

E.

in der Erwägung, dass seit März 2011 angeblich Zehntausende Kopten Ägypten verlassen haben;

F.

in der Erwägung, dass Zivilisten auf der Grundlage der Notstandsgesetze verhaftet und von Militärgerichten verurteilt werden, die gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen und den Angeklagten das Berufungsrecht verwehren; in der Erwägung, dass Meldungen von Menschenrechtsorganisationen zufolge seit März 2011 über 12 000 Zivilisten von solchen Sondergerichten verurteilt wurden;

G.

in der Erwägung, dass Maikel Nabil Sanad am 28. März 2011 in seiner Wohnung in Kairo von der Militärpolizei verhaftet wurde, weil er im Internet seine Meinung geäußert und die Rolle des ägyptischen Militärs während und nach der Revolution des Volkes kritisiert hatte; in der Erwägung, dass er am 10. April 2011 nach einem unfairen Schnellverfahren vor einem Militärgericht, bei dem weder sein Rechtsanwalt noch seine Familie und Freunde anwesend sein konnten, wegen „Beleidigung des Militärs“ zu drei Jahren Haft verurteilt wurde;

H.

in der Erwägung, dass die gegen NRO, insbesondere Menschenrechtsorganisationen, ausgesprochenen Drohungen infolge einer umfassenden Verleumdungskampagne der staatlichen Presse dazu dienten, diesen Organisationen die Legitimation zu nehmen und sie in den Augen der Öffentlichkeit als Kräfte zu stigmatisieren, die gegen die Interessen Ägyptens handeln;

I.

in der Erwägung, dass das ägyptische staatliche Fernsehen zu noch mehr Gewalt angestiftet hat, als es die Menschen aufforderte, „die Armee zu schützen“;

J.

in der Erwägung, dass der Übergangszeitraum seit der Revolution des 25. Januar 2011 in Ägypten durch eine Tendenz zur Marginalisierung von Frauen gekennzeichnet war, die vom Verfassungsausschuss ausgeschlossen wurden, sowie in der Erwägung, dass im Zuge der Überprüfung der Gesetze über politische Rechte die Frauenquote abgeschafft wurde;

K.

in großer Sorge angesichts der Entführung koptischer Mädchen, die gezwungen wurden, zum Islam zu konvertieren;

Syrien

L.

in der Erwägung, dass seit Beginn des gewalttätigen Vorgehens gegen friedliche Demonstranten in Syrien im März 2011 systematische Tötungen, Gewalt und Folter in dramatischem Ausmaß eskaliert sind und die syrische Armee und die syrischen Sicherheitskräfte weiterhin mit gezielten Tötungen, Folter und Massenverhaftungen reagieren; in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen mehr als 3 000 Menschen das Leben verloren haben, weit mehr Menschen verletzt und Tausende verhaftet wurden; in der Erwägung, dass sich für viele Syrier die Menschenrechtslage aufgrund von Gewalt und Vertreibungen verschlechtert hat;

M.

in der Erwägung, dass immer noch keinem internationalen Journalisten oder Beobachter die Einreise in das Land gestattet wurde; in der Erwägung, dass die in Syrien weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen und die – sowohl gezielten als auch willkürlichen – systematischen Angriffe auf friedliche Demonstranten und einfache Bürger in Syrien nur durch Berichte syrischer Menschenrechtsaktivisten und mit Mobiltelefonen aufgenommene Bilder dokumentiert sind;

N.

in der Erwägung, dass im Rahmen der aktuellen Vorfälle in Syrien Maßnahmen verzeichnet werden, die darauf abzielen, Konflikte zwischen Volksgruppen und Konfessionen zu schüren und sektiererische Spannungen zu verschärfen; in der Erwägung, dass Berichte vorliegen, denen zufolge der Anteil der christlichen Bevölkerung in Syrien von 10 auf 8 % gesunken sein soll; in der Erwägung, dass Tausende irakischer Christen nach Syrien flüchteten, um der gezielten Gewalt in Irak zu entkommen; in der Erwägung, dass viele Christen in Syrien fürchten, Opfer sektiererischer Gewalt im Land zu werden; in der Erwägung, dass die christlichen Gemeinschaften bei der Demokratisierung des Landes eine wichtige Rolle spielen müssen;

O.

in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 10. Oktober 2011 die Bemühungen der politischen Opposition in Syrien um Schaffung einer gemeinsamen Plattform begrüßte, die Staatengemeinschaft aufforderte, diese Anstrengungen ebenfalls zu begrüßen, und die Einsetzung des Syrischen Nationalrats (SNC) als positiven Schritt in die richtige Richtung bezeichnete; in der Erwägung, dass in Syrien auch ein Nationaler Ausschuss für den demokratischen Wandel eingerichtet wurde;

Ägypten

1.

bekundet seine Solidarität mit dem ägyptischen Volk in dieser kritischen und schwierigen Zeit des Übergangs zur Demokratie im Land und unterstützt weiterhin dessen demokratische Bestrebungen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, weiterhin die Bemühungen zu unterstützen, die auf schnellere demokratische, wirtschaftliche und soziale Reformen in Ägypten abzielen;

2.

verurteilt nachdrücklich die Tötung von Demonstranten in Ägypten; spricht den Familien aller Opfer sein tiefes Mitgefühl aus; fordert die staatlichen Stellen auf sicherzustellen, dass die Sicherheitskräfte nicht in unverhältnismäßigem Ausmaß Gewalt anwenden; betont, dass alle Bürger das Recht haben, frei und friedlich unter gebührendem Schutz der Strafverfolgungsbehörden zu demonstrieren; fordert die ägyptischen Regierungsstellen auf, die 28 in Maspero festgenommen Christen sowie alle anderen festgenommenen Personen freizulassen;

3.

begrüßt die Bemühungen der ägyptischen Regierungsstellen, die Personen zu ermitteln, die zu den gegen christliche Gemeinschaften gerichteten Angriffen aufgerufen haben, sowie jene, die daran beteiligt waren; betont, dass unbedingt ein unabhängiges ziviles Gericht die Vorfälle von Maspero in unabhängiger, eingehender und transparenter Weise untersuchen muss, sodass alle Verantwortlichen zur Verantwortung gezogen werden können; betont, dass dabei die Rolle der Medien umfassend berücksichtigt werden muss; nimmt die Ankündigungen der Regierung hinsichtlich der unverzüglichen Prüfung des Entwurfs eines Erlasses mit Blick auf die Legalisierung des Status der ohne ordnungsgemäße Genehmigung errichteten Gebetsstätten sowie hinsichtlich der Stärkung der Rechtsinstrumente zur Bekämpfung der Diskriminierung im öffentlichen und privaten Bereich zur Kenntnis; betont allerdings, dass es in der Verantwortung der ägyptischen Regierung und Behörden liegt, die Sicherheit aller Bürger im Land zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass die für Gewalt Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden;

4.

fordert die ägyptischen staatlichen Stellen auf, die uneingeschränkte Achtung aller Grundrechte einschließlich der Vereinigungsfreiheit, des Rechts auf friedliche Versammlungen, der Meinungsfreiheit und der Religions-, Gewissens- und Gedankenfreiheit für alle Bürger in Ägypten sicherzustellen, einschließlich der koptischen Christen, und zu gewährleisten, dass die Gemeinschaften koptischer Christen nicht Opfer gewaltsamer Angriffe werden und in Frieden leben sowie ihrem Glauben landesweit frei Ausdruck verleihen können; fordert einen angemessenen Schutz der Kirchen, um den ständigen Angriffen auf Kirchen und deren Zerstörung durch islamische Extremisten ein Ende zu machen; begrüßt die andauernden Bemühungen um Annahme eines „gemeinsamen Gesetzes für den Bau von Gotteshäusern“; weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit ein Grundrecht ist, das in Rechtsinstrumenten garantiert ist; fordert die ägyptischen staatlichen Stellen auf, der Diskriminierung von koptischen Christen ein Ende zu bereiten, beispielweise durch die Streichung von Verweisen auf die Religion aus allen amtlichen Dokumenten, und die gleiche Würde und die Chancengleichheit für alle Bürger in Ägypten sicherzustellen, was den Zugang zu allen öffentlichen und politischen Positionen, darunter die Vertretung in den Streitkräften, im Parlament und in der Regierung beinhaltet;

5.

fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich strikt an den Gemeinsamen Standpunkt der EU zu Waffenausfuhren zu halten; fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, auf, an die Mitgliedstaaten zu appellieren, die Anforderungen des Gemeinsamen Standpunkts vollständig umzusetzen und sich an diese zu halten;

6.

vertritt die Auffassung, dass die neue Verfassung ausdrücklich den Schutz aller Grundrechte einschließlich der Vereinigungsfreiheit, des Rechts auf friedliche Versammlungen, der Meinungsfreiheit sowie der Religions-, Gewissens- und Gedankenfreiheit wie auch den Schutz von Minderheiten vorsehen sollte; fordert die ägyptischen staatlichen Stellen auf, dafür zu sorgen, dass alle verfassungsrechtlichen Bestimmungen die Integration fördern und keine Möglichkeit der Diskriminierung von Menschen in der ägyptischen Gesellschaft zulassen;

7.

betont, wie wichtig es ist, Ende 2011 bzw. Anfang 2012 freie, faire und transparente Wahlen zur Volksversammlung und zum Shura-Rat sowie 2012 Präsidentschaftswahlen in Ägypten abzuhalten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die ägyptischen staatlichen Stellen, die Parteien und die Zivilgesellschaft weiterhin bei ihren Anstrengungen im Hinblick auf die Verwirklichung dieses Ziels zu unterstützen; fordert die ägyptischen staatlichen Stellen auf, die Arbeit der ausländischen Organisationen zu erleichtern, die den Wahlprozess vor Ort verfolgen möchten; fordert, dass die ägyptische Interimsregierung möglichst rasch durch eine Regierung ersetzt wird, die sich auf die Ergebnisse freier Wahlen stützt;

8.

fordert den Obersten Rat der Streitkräfte (SCAF) auf, die Notstandsgesetze unverzüglich außer Kraft zu setzen, da sie gegen die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit verstoßen, um zu verhindern, dass die für Ende des Jahres geplanten Parlamentswahlen unter dem Ausnahmezustand durchgeführt werden;

9.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Änderung des Strafrechts, mit der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Sprache, der Religion oder des Glaubens unter Strafe gestellt wird;

10.

ist der Ansicht, dass die EU Maßnahmen verabschieden sollte, die im Fall gravierender Verletzungen der Menschenrechte von Bürgern in Ägypten zur Anwendung gelangen; unterstreicht, dass die EU bereit sein muss, weitere Maßnahmen zu beschließen, um das ägyptische Volk zu unterstützen, das mit friedlichen Mitteln für eine demokratische Zukunft kämpft;

11.

fordert die ägyptischen staatlichen Stellen auf, in enger Abstimmung mit NRO und Menschenrechtsgruppen ein neues Vereinigungsrecht im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards anzunehmen; betont, dass die Achtung der Rechte von Frauen, die Gleichstellung der Geschlechter und die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess wesentliche Voraussetzungen für eine demokratische Entwicklung in Ägypten sind;

12.

verleiht seiner tiefen Besorgnis über den Gesundheitszustand des inhaftierten Bloggers Maikel Nabil Sanad Ausdruck und fordert dessen unverzügliche Freilassung; fordert die Regierung und die Behörden Ägyptens auf, Verfahren gegen Zivilisten vor Militärgerichten unverzüglich ein Ende zu machen; fordert die ägyptischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass keine zivilgesellschaftliche Organisation im Land direkten oder indirekten Einschüchterungsversuchen ausgesetzt ist, und die Mitwirkung dieser Organisationen am Prozess des Übergangs zur Demokratie, einschließlich des Wahlprozesses, zu erleichtern;

Syrien

13.

verurteilt aufs Schärfste den unverhältnismäßigen und brutalen Einsatz von Gewalt gegen friedliche Demonstranten und die systematische Verfolgung von pro-demokratischen Aktivisten, Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Ärzten und medizinischem Personal; ist zutiefst besorgt angesichts der Schwere der von den syrischen Staatsorganen begangenen Menschrechtsverletzungen, die unter anderem Massenverhaftungen, außergerichtliche Tötungen und willkürliche Verhaftungen vornehmen sowie Menschen, darunter auch Kinder, verschwinden lassen und foltern, wobei diese Menschenrechtsverletzungen unter Umständen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu werten sind; bekräftigt seine Forderung an Präsident Bashar al-Assad und sein Regime, die Macht unverzüglich abzugeben, damit in Syrien der Übergang zur Demokratie vollzogen werden kann und tiefgreifende demokratische Reformen in Gang gesetzt werden;

14.

spricht den Familien der Opfer sein tiefempfundenes Mitgefühl aus; würdigt den Mut und die Entschlossenheit des syrischen Volkes und unterstützt nachdrücklich dessen Bestrebungen, die uneingeschränkte Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie die Sicherstellung besserer wirtschaftlicher und sozialer Bedingungen zu erreichen;

15.

fordert erneut, dass unabhängige, transparente und wirksame Untersuchungen der Tötungen, Festnahmen, willkürlichen Verhaftungen und der mutmaßlichen Verschleppungen und Folterungen durch die syrischen Sicherheitskräfte durchgeführt werden, damit gewährleistet ist, dass die Täter von der Staatengemeinschaft für diese Straftaten zur Verantwortung gezogen werden; ist der Ansicht, dass der UN-Sicherheitsrat die Untersuchung der Lage in Syrien an den Internationalen Strafgerichtshof übergeben sollte, damit der syrischen Bevölkerung Gerechtigkeit widerfährt und weitere Opfer verhindert werden; fordert, dass Vertretern von internationalen humanitären und Menschenrechtsorganisationen und internationalen Medien die Einreise in das Land gestattet wird, und weist nachdrücklich auf die Forderungen von syrischen Oppositionellen und Demonstranten nach Entsendung internationaler Beobachter hin;

16.

äußert seine tiefe Besorgnis über die Lage der Christen in Syrien, insbesondere über ihre Sicherheit; verurteilt Maßnahmen, die darauf abzielen, einen Konflikt zwischen Konfessionen zu schüren; fordert die derzeitigen und die künftigen syrischen Regierungsstellen auf, den christlichen Gemeinschaften zuverlässigen und wirksamen Schutz zu bieten;

17.

betont, dass die Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere die Religions-, Glaubens-, Gewissens- und Gedankenfreiheit, in Syrien unbedingt geachtet werden müssen; bekundet in diesem Zusammenhang seine Unterstützung der christlichen Gemeinschaft im Land und fordert diese Gemeinschaft gleichzeitig auf, bei den aktuellen Ereignissen in Syrien eine positive und konstruktive Rolle zu übernehmen; fordert die oppositionellen Kräfte in Syrien ebenfalls auf, ihr Engagement für die Menschenrechte und Grundfreiheiten und insbesondere die Religions-, Glaubens-, Gewissens- und Gedankenfreiheit zu erklären oder zu bestätigen;

18.

begrüßt die befürwortende Erklärung des Rates zu den Anstrengungen der politischen Opposition in Syrien, eine gemeinsame Plattform zu schaffen; bekräftigt seine Forderung an die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, den Rat und die Kommission, das Entstehen einer organisierten syrischen demokratischen Opposition innerhalb und außerhalb Syriens weiter zu fördern und zu unterstützen;

19.

begrüßt die Zusage der EU, weiterhin auf ein energisches Vorgehen der Vereinten Nationen zu drängen, um den internationalen Druck zu erhöhen; bekräftigt seine Forderung an die Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und insbesondere Russland und China, keine Resolution zu blockieren, in der der Einsatz tödlicher Gewalt durch das syrische Regime verurteilt wird und das Ende dieses Gewalteinsatzes und im gegenteiligen Fall die Verhängung von Sanktionen gefordert werden; unterstützt nachdrücklich den Beschluss der EU vom 23. September 2011, weitere Sanktionen gegen das syrische Regime zu verhängen; unterstreicht, dass die EU bereit sein muss, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um das syrische Volk zu unterstützen, das mit friedlichen Mitteln für eine demokratische Zukunft kämpft;

20.

begrüßt die Verurteilung des syrischen Regimes durch die Türkei und Saudi-Arabien und die Rolle, die die Türkei bei der Aufnahme von Flüchtlingen spielt;

21.

verurteilt auf Schärfste die Gewalt, Schikanen und Einschüchterungsversuche gegen syrische Bürger, die auf dem Gebiet der EU begangen werden, und weist darauf hin, dass das Recht auf freien und friedlichen Protest in Sicherheit in den EU-Mitgliedstaaten umfassend gewährleistet ist, auch für Menschen, die gegen die Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad protestieren;

*

* *

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China, der US-Regierung und dem US-Kongress, dem Generalsekretär der Arabischen Liga, der Regierung der Arabischen Republik Ägypten sowie der Regierung und dem Parlament der Arabischen Republik Syrien zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0387.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0333.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0064.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0021.

(5)  ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 16.

(6)  ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 19

(7)  ABl. L 228 vom 3.9.2011, S. 1.

(8)  ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 18.


8.5.2013   

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CE 131/113


Donnerstag, 27. Oktober 2011
Aktuelle Entwicklungen in der Ukraine

P7_TA(2011)0472

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu den gegenwärtigen Entwicklungen in der Ukraine

2013/C 131 E/13

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Ukraine,

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht 2010 zur Ukraine und die Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) vom 25. Mai 2011,

unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten zur Verurteilung der ehemaligen ukrainischen Ministerpräsidentin Julija Tymoschenko am 11. Oktober 2011,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, vom 5. August und 11. Oktober 2011 im Namen der Europäischen Union zum Urteil im Fall Julija Tymoschenko,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Gipfeltreffens der Östlichen Partnerschaft vom 29. und 30. September 2011 in Warschau,

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, das am 1. März 1998 in Kraft getreten ist, und auf die laufenden Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen, das ein Abkommen über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone einschließt und das PKA ablösen soll,

unter Hinweis auf das Nationale Richtprogramm für die Ukraine für den Zeitraum 2011 bis 2013,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die EU für eine stabile und demokratische Ukraine ausspricht, die die Grundsätze der sozialen Marktwirtschaft, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte achtet, Minderheiten schützt und die Wahrung der Grundrechte gewährleistet; in der Erwägung, dass die innenpolitische Stabilität der Ukraine mit einem Schwerpunkt auf innerstaatlichen Reformen und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit, was mit der Etablierung fairer, unparteiischer und unabhängiger Gerichtsverfahren einhergeht, eine der Voraussetzungen für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine ist;

B.

in der Erwägung, dass eines der wichtigsten außenpolitischen Ziele des Parlaments in der Verbesserung und Förderung der Beziehungen zur Ukraine und in der Stärkung der ENP besteht, die darauf abzielt, die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen der betreffenden Länder mit der EU und ihren Mitgliedstaaten voranzubringen;

C.

in der Erwägung, dass die Entscheidung des Bezirksgerichts Petschersk in der Ukraine vom 11. Oktober 2011, die ehemalige Ministerpräsidentin Julija Tymoschenko zu sieben Jahren Haft zu verurteilen, ihr für drei Jahre die Ausübung einer politischen Tätigkeit zu untersagen, ihr eine Geldstrafe von 200 Millionen US-Dollar aufzuerlegen und ihr gesamtes Vermögen einzuziehen, weithin entweder als Racheakt oder als Teil des Bestrebens gewertet wird, Mitglieder der Opposition zu verurteilen und zu verhaften, damit sie nicht für die Parlamentswahl im kommenden Jahr und bei der Präsidentschaftswahl 2015 kandidieren und sich nicht an den entsprechenden Wahlkämpfen beteiligen können;

D.

in der Erwägung, dass der Sicherheitsdienst der Ukraine am 12. Oktober 2011 ein neues Strafverfahren gegen Julija Tymoschenko und den ehemaligen Ministerpräsidenten Pawlo Lasarenko eingeleitet hat und dass ihnen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Julija Tymoschenko als Generaldirektorin und faktische Eigentümerin des Unternehmens „Vereinte Energiesysteme der Ukraine“ Verschwörung zu dem Zweck der Veruntreuung von Staatsgeldern der Ukraine in erheblichem Ausmaß vorgeworfen wird;

E.

in der Erwägung, dass immer mehr Staatsbedienstete – unter anderem ehemalige Minister der Regierung, größtenteils jedoch Leiter und stellvertretende Leiter staatlicher Dienststellen und Aufsichtsbehörden, Leiter von Unterabteilungen in Strafverfolgungsbehörden, Richter an Bezirksgerichten und Leiter lokaler Gebietskörperschaften – für ihr Handeln strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden;

F.

in der Erwägung, dass die Regierung der Ukraine eine Reihe von Justizreformen zugesagt hat, mit denen das Privatrecht und das öffentliche Recht des Landes mit europäischen und internationalen Normen in Einklang gebracht würden;

G.

in der Erwägung, dass die EU nach wie vor betont, dass die Rechtsstaatlichkeit geachtet werden muss, wozu auch die Etablierung fairer, unparteiischer und unabhängiger Gerichtsverfahren gehört, wodurch wiederum wirksam verhindert wird, dass der Eindruck entsteht, Maßnahmen der Justiz würden selektiv eingesetzt; in der Erwägung, dass die EU diese Grundsätze in einem Land, das bestrebt ist, engere vertragliche Beziehungen zur Union aufzunehmen und auf seine politische Assoziierung mit der Union aufzubauen, als besonders wichtig erachtet;

1.

ist der Ansicht, dass eine Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine und das Angebot einer europäischen Perspektive an die Ukraine von großer Bedeutung sind und im Interesse beider Seiten liegen; stellt fest, dass die Ukraine Bestrebungen im Sinne von Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union verfolgen kann, sofern sämtliche Kriterien, darunter die Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Rechtsstaatlichkeit, erfüllt sind;

2.

bedauert die Verurteilung der ehemaligen Ministerpräsidentin Julija Tymoschenko als Verletzung der Menschenrechte und als Missbrauch der Justiz mit dem Ziel, die führende Politikerin der Opposition in der Ukraine politisch auszuschalten; hebt hervor, dass das selektiv gegen Julija Tymoschenko angewendete Gesetz noch aus der Zeit der Sowjetunion stammt und die strafrechtliche Verfolgung politischer Entscheidungen vorsieht; weist darauf hin, dass Artikel 364 und 365 dieses Gesetzes, über deren Neufassung gegenwärtig in der Werchowna Rada beraten wird, den Normen der EU und der VN nicht entsprechen;

3.

fordert die staatlichen Stellen der Ukraine auf, für den Fall, dass Julija Tymoschenko Berufung gegen ihre Verurteilung einlegt, und in den anderen Prozessen gegen Mitglieder der ehemaligen Regierung für faire, transparente und unparteiische Gerichtsverfahren zu sorgen; fordert, Julija Tymoschenko die Ausübung ihres Rechts auf vollständige Teilnahme am politischen Prozess zu gestatten, und zwar mit sofortiger Wirkung und im Hinblick auf die anstehenden Wahlen in der Ukraine;

4.

stellt mit Besorgnis fest, dass der Prozess gegen Julija Tymoschenko im Widerspruch zu der von der ukrainischen Regierung verkündeten Verpflichtung zu Demokratie und europäischen Werten steht;

5.

verleiht seiner großen Besorgnis darüber Ausdruck, dass sich der ehemalige Innenminister Jurij Luzenko zwar ununterbrochen in Haft befindet, in seinem Prozess aber bislang kein Urteil gegen ihn ergangen ist, und dass es andere, ähnlich gelagerte Fälle gibt;

6.

fordert, dass alle strafrechtlichen Verfahren gegen ehemalige und jetzige leitende Regierungsvertreter im Einklang mit europäischen Normen in Bezug auf Fairness, Unparteilichkeit, Transparenz und Unabhängigkeit durchgeführt werden;

7.

ist der Ansicht, dass der Abschluss des Assoziierungsabkommens und seine Ratifizierung aufs Spiel gesetzt und gleichzeitig die Verwirklichung der europäischen Perspektive der Ukraine weiter hinausgeschoben würde, wenn das Urteil gegen Julija Tymoschenko nicht überprüft wird; erklärt sich besorgt über bestimmte Anzeichen für eine Einschränkung der demokratischen Freiheiten und über die mögliche Instrumentalisierung staatlicher Institutionen für parteiliche Zwecke und politische Racheakte;

8.

betont, dass die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und innerstaatliche Reformen, einschließlich einer glaubhaften Bekämpfung der Korruption, nicht nur im Hinblick auf den Abschluss und die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens und die Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine, sondern auch im Hinblick auf die Festigung der Demokratie in der Ukraine von entscheidender Bedeutung sind;

9.

begrüßt die Vereinbarung, die hinsichtlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone erzielt wurde; betrachtet diese Vereinbarung als tragfähige Grundlage für den etwaigen Abschluss der Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine;

10.

äußert sich besorgt über Berichte über die Verschlechterung der Medienfreiheit und des Pluralismus in der Ukraine; fordert die staatlichen Stellen auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um diese Ecksteine einer demokratischen Gesellschaft zu schützen, und jeden Versuch zu unterlassen, unmittelbar oder mittelbar den Inhalt der Berichterstattung in den nationalen Medien zu kontrollieren;

11.

schließt sich ausdrücklich den Empfehlungen in der gemeinsamen Erklärung der Venedig-Kommission und des BDIMR der OSZE zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Parlamentswahlen an; erachtet es als wesentlich, dass diese Empfehlungen in geeigneter und umfassender Weise unter Einbeziehung von Opposition und Zivilgesellschaft angenommen und umgesetzt werden;

12.

fordert alle politischen Kräfte in der Ukraine auf, eine faire und transparente Diskussion über den politischen Entscheidungsprozess zu führen; bekräftigt, dass etwaige diesbezügliche Mängel von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss geprüft werden sollten;

13.

ist der Ansicht, dass das unlängst verschobene Treffen mit Staatspräsident Janukowytsch eine ausgezeichnete Gelegenheit gewesen wäre, wichtige Anliegen, die gegenüber der ukrainischen Regierung bereits vorgebracht worden waren, in Angriff zu nehmen und einen konstruktiven Dialog wiederaufzunehmen, an dessen Ende die Paraphierung des Assoziierungsabkommens stehen könnte, sofern deutliche Fortschritte bei der Beseitigung der noch bestehenden technischen und grundlegenden politischen Hindernisse erzielt werden; fordert den Rat und die Kommission auf, das unlängst verschobene Treffen mit Präsident Janukowytsch so neu anzusetzen, dass es noch vor dem für Dezember 2011 geplanten Gipfeltreffen EU-Ukraine stattfindet;

14.

fordert die Kommission auf, die Justizreform in der Ukraine durch eine bessere Nutzung des EU-Programms für den Kapazitätsaufbau zu unterstützen und die Einrichtung einer Hochrangigen Beratenden Gruppe der EU zu prüfen, die die Ukraine bei ihren Bemühungen um eine Angleichung an das EU-Recht, auch im Bereich Justiz, unterstützen würde;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine sowie den Parlamentarischen Versammlungen des Europarates und der OSZE zu übermitteln.


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Donnerstag, 27. Oktober 2011
Antimikrobielle Resistenz als Gefahr für die öffentliche Gesundheit

P7_TA(2011)0473

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu dem Thema „Antimikrobielle Resistenz als Gefahr für die öffentliche Gesundheit“

2013/C 131 E/14

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu Antibiotikaresistenz, in der es um Tiergesundheit ging,

unter Hinweis auf das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom August 2011, in dem die Gefahren für die öffentliche Gesundheit erörtert werden, die mit Bakterienstämmen verbunden sind, die in Lebensmittel liefernden oder zur Lebensmittelerzeugung bestimmten Tieren Beta-Laktamasen mit breitem Wirkungsspektrum (ESBL) und/oder AmpC-Beta-Laktamasen bilden;

in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen zur Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe vom 18. November 2009 (SANCO/6876/2009r6),

in Kenntnis des gemeinsamen technischen Berichts des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vom September 2009 „The bacterial challenge: time to react“, in dem gefordert wird, im Interesse einer Verringerung der Diskrepanz zwischen multiresistenten Bakterien in der EU und der Entwicklung neuer antibakterieller Wirkstoffe tätig zu werden,

in Kenntnis der Empfehlung des Rates 2002/77/EG vom 15. November 2001 zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe in der Humanmedizin (1) und unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2001 zu dem Vorschlag für diese Empfehlung des Rates (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Juni 2001 über eine Strategie der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe (KOM(2001)0333),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass antimikrobielle Wirkstoffe Bakterien, Viren und andere Mikroorganismen zerstören oder deren Wachstum verhindern können (Antibiotika sind antimikrobielle Wirkstoffe, die nur gegen Bakterien wirken), weshalb sie bei der Verbesserung der öffentlichen Gesundheit eine wichtige Rolle gespielt haben, da die Zahl der Todesfälle durch Krankheiten und Infektionen, die zuvor unheilbar oder tödlich waren, durch den Einsatz dieser Wirkstoffe gesenkt werden konnte;

B.

in der Erwägung, dass der Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe bei einigen Mikroorganismen, die ursprünglich sensibel auf diese Wirkstoffe reagiert haben, zur Herausbildung einer Resistenz, der so genannten Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe, geführt hat;

C.

in der Erwägung, dass dieser natürliche Vorgang durch den übermäßigen und unkontrollierten Einsatz dieser antimikrobiellen Wirkstoffe beschleunigt und der medizinische Behandlungserfolg dadurch aufs Spiel gesetzt wird;

D.

in der Erwägung, dass auf die Markteinführung eines neuen Antibiotikums noch in jedem Fall die Resistenz der Zielbakterien folgte, und dass das auch in Zukunft so bleiben wird; in der Erwägung, dass neue antimikrobielle Wirkstoffe entwickelt und die bereits vorhandenen antibiotischen Ressourcen besser erhalten werden müssen, damit auch weiterhin wirksame Kapazitäten zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten bestehen; in der Erwägung, dass es vorrangig darum gehen muss, den Einsatz von Antibiotika wirksam zu kontrollieren und auf die Fälle zu begrenzen, in denen eine Behandlung mit Antibiotika notwendig ist;

E.

in der Erwägung, dass die Pharmaindustrie über einen Zeitraum von etwa 40 Jahren (von den 1940er n bis in die 1970er Jahre) regelmäßig neue Antibiotika auf den Markt gebracht hat, darunter mehrere mit einem neuen Wirkmechanismus, mit dem die Probleme aufgrund der Resistenz gegenüber herkömmlichen Wirkstoffen umgangen werden konnten, dass seitdem jedoch nur einige wenige neue antimikrobielle Wirkstoffe entwickelt und zugelassen wurden;

F.

in der Erwägung, dass die Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe ein großes, weitgehend ungelöstes Problem ist, das für die öffentliche Gesundheit in Europa und weltweit zu einer Bedrohung geworden ist und zu langwierigeren, komplizierteren Behandlungen, einer Minderung der Lebensqualität, einem erhöhten Sterberisiko (in der EU sterben alljährlich 25 000 Patienten an durch resistente Mikroorganismen verursachten Infektionen), einem Kostenanstieg im Gesundheitswesen und Einbußen bei der Wirtschaftsleistung im Umfang von mindestens 1,5 Mrd. EUR jährlich führt;

G.

in der Erwägung, dass ein Großteil der Krankenhausinfektionen durch hochresistente Bakterien wie den Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) und Clostridium difficile hervorgerufen werden, die eine ernste Gefahr für die Sicherheit der Patienten sind;

H.

in der Erwägung, dass die Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe sich zu einer so brisanten Frage entwickelt hat, dass die Weltgesundheitsorganisation (WHO) sie zum Thema des diesjährigen Weltgesundheitstags am 7. April 2011 erklärt hat; in der Erwägung, dass die Europäische Union seit 2008 jedes Jahr am 18. November den Europäischen Antibiotikatag veranstaltet;

I.

in der Erwägung, dass die unsachgemäße und unvernünftige Verwendung antimikrobieller Arzneimittel die Entstehung, die Verbreitung und den Fortbestand resistenter Mikroorganismen begünstigt;

J.

in der Erwägung, dass die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel beim Menschen häufig durch die unangemessene Dosierung antimikrobieller Medikamente, durch fehlerhafte Behandlung sowie dadurch verursacht wird, dass die Krankheitserreger den antimikrobiellen Wirkstoffen in Krankenhäusern permanent ausgesetzt sind;

K.

in der Erwägung, dass die Gewährleistung einer guten Hygiene - durch gründliches Waschen und Abtrocknen der Hände - dazu beitragen kann, den Bedarf an Antibiotika und antimikrobiellen Wirkstoffen zu senken;

L.

in der Erwägung, dass ungeachtet des Verbots, Antibiotika als Wachstumsförderer einzusetzen, und des Bestrebens, den unsachgemäßen Einsatz von Antibiotika aus „prophylaktischen“ Gründen in der Tiermedizin zu reduzieren, Mensch und Tier gleichermaßen von antimikrobiellen Resistenzen betroffen sind und diese in beide Richtungen übertragen werden können, dass es sich also um ein gattungsübergreifendes Problem handelt, zu dessen Lösung ein koordinierter Ansatz auf Unionsebene erforderlich ist; in der Erwägung, dass aus diesem Grund zusätzliche Anstrengungen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Verfahren notwendig sind, damit die mit dem tiermedizinischen Einsatz von Antibiotika und der Entstehung von Resistenzen beim Menschen verbundenen Gefahren gemindert werden können;

M.

in der Erwägung, dass der Antibiotikabedarf durch eine gute Tierhaltungspraxis minimiert werden kann;

N.

in der Erwägung, dass Maßnahmen gegen Resistenzen gegenüber humanmedizinisch eingesetzten antimikrobiellen Wirkstoffen demnach nicht isoliert von den Maßnahmen erfolgen dürfen, die im Kampf gegen die Resistenzbildung gegenüber tiermedizinisch, in Futtermitteln und im Pflanzenbau eingesetzten antimikrobiellen Wirkstoffen getroffen werden;

O.

in der Erwägung, dass EPRUMA (3) eine von mehreren europäischen Akteuren getragene Initiative ist, die sich für den verantwortungsbewussten Einsatz von Tierarzneimitteln engagiert; in der Erwägung, dass das Konzept „Eine Gesundheit“ sich sowohl auf die Human- als auch auf die Tiermedizin erstreckt und EPRUMA die antimikrobielle Resistenz als eine unter das „Eine Gesundheit“-Konzept fallende Frage betrachtet;

P.

in der Erwägung, dass es sich bei der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe eindeutig um eine Erscheinung mit grenzüberschreitenden Auswirkungen handelt und dass ein „Ausreißereffekt“, der dann höchstwahrscheinlich nicht mit den derzeitigen Mitteln und Kenntnissen zu bewältigen ist, nicht auszuschließen ist und nicht absehbare medizinische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Folgen haben kann;

1.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die öffentliche Gesundheit in Europa und weltweit – trotz Gegenmaßnahmen auf der europäischen und der internationalen Ebene – zunehmend durch die Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe bedroht wird;

2.

fordert eine weitere Verstärkung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Resistenz gegen humanmedizinisch eingesetzte antimikrobielle Wirkstoffe, wobei die folgenden Aspekte in der angegebenen Reihenfolge schwerpunktmäßig zu behandeln sind:

umsichtige Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe in der Human- und Tiermedizin ausschließlich in den Fällen, in denen diese Wirkstoffe zur eigentlichen Behandlung einer Krankheit wirklich erforderlich sind sowie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Dosierung, Dosierungsintervalle und Behandlungsdauer,

Überwachung und Kontrolle der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe,

notwendige Erforschung und Entwicklung neuer antimikrobieller Wirkstoffe und Alternativen,

Wechselwirkungen mit Maßnahmen zur Bekämpfung von Resistenzen gegenüber antimikrobiellen Wirkstoffen, die tiermedizinisch, in Futtermitteln und im Pflanzenbau eingesetzt werden;

3.

fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Rechtsrahmen vorzuschlagen, der auf die Abwehr von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe abzielt, indem Initiativen zur Förderung eines „verantwortungsvollen Umgangs“ mit den Wirkstoffen sowie die Verbreitung dieser Initiativen und Informationen darüber gefördert werden;

Umsichtige Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe

4.

bekräftigt, dass zur Unterbindung oder sogar zur Umkehr eines weiteren Zuwachses resistenter Mikroorganismen dringend Maßnahmen zur Reduzierung des unnötigen und unangemessenen Gebrauchs antimikrobieller Wirkstoffe erforderlich sind;

5.

betont, dass das übergeordnete Ziel darin besteht, antimikrobielle Mittel als wirksames Instrument zur Bekämpfung von Krankheiten sowohl bei Tieren als auch bei Menschen zu erhalten und den Einsatz antimikrobieller Mittel gleichzeitig auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken;

6.

weist darauf hin, dass in einem Bericht der Kommission über die Durchführung der Empfehlung des Rates von 2001 (4) und in der Eurobarometer-Umfrage von 2010 eine Reihe von Mängeln und Lücken festgestellt wird, was die Förderung des umsichtigen Umgangs mit antimikrobiellen Wirkstoffen (aufgrund einer möglichen Resistenz) betrifft;

7.

weist darauf hin, dass unionsweit in unterschiedlichem Maße Zugang zu Informationen über die Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe besteht, sodass das Konsumverhalten der Unionsbürger in unterschiedlichem Maße beeinflusst wird, gerade was die Umsetzung der Rechtsvorschriften zum verschreibungspflichtigen Einsatz von Antibiotika betrifft, denn zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen beim Anteil der 2008 ohne Rezept verkauften Antibiotika starke Unterschiede;

8.

weist darauf hin, dass Europa diesbezüglich so schwach ist wie das schwächste Glied in der Kette, weshalb es in diesem Zusammenhang den Ländern, in denen die antimikrobielle Resistenz besonders hoch ist, besondere Aufmerksamkeit zu widmen gilt;

9.

fordert die Kommission auf, Vorschläge zu einer wesentlichen Senkung des Antibiotikaeinsatzes vorzulegen, allgemeine Grundsätze und bewährte Verfahren für eine umsichtige Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe zu ermitteln und festzulegen sowie die Empfehlung des Rates vom 15. November 2001 weiter auszuführen und dafür zu sorgen, dass die erarbeiteten Grundsätze und Verfahren in der Europäischen Union ordnungsgemäß umgesetzt werden;

10.

stellt fest, dass im Zusammenhang mit Antibiotika und ihrer Wirkung viele Fehlannahmen bestehen, dass beispielsweise eine von der Kommission in Auftrag gegebene Erhebung ergab, dass 53 % der Europäer nach wie vor davon überzeugt sind, dass Antibiotika Viren töten, und 47 % glauben, dass Antibiotika gegen Erkältung und Grippe wirken (Eurobarometer Spezial 338 zur Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe vom April 2010);

11.

weist darauf hin, dass antimikrobielle Resistenzen stark dadurch begünstigt werden, dass Patienten die Verschreibung nicht befolgen und nicht einhalten, indem sie beispielsweise die Behandlung nicht ordnungsgemäß abschließen oder sich nicht an die Dosierungsanweisungen halten;

12.

fordert die Kommission auf, den unsachgemäßen Einsatz und Verkauf antimikrobieller Wirkstoffe mit und ohne Verschreibung in der gesamten Kette – vom Arzt und Apotheker bis zum Patienten – in Bezug auf das Verhalten aller beteiligten Akteure zu untersuchen, und eine umfassende langfristige Strategie zur Sensibilisierung aller dieser Akteure zu verfolgen;

13.

hebt hervor, dass es im Zusammenhang mit der umsichtigen Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe gilt, die Aufmerksamkeit auf die betreffenden Akteure zu richten, damit die zurzeit verfügbaren Antibiotika – durch genaue Prüfung der Dosierung, der Behandlungsdauer und der Kombination von Arzneimitteln – besser eingesetzt werden;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich gerade in Krankenhäusern für die Förderung des gründlichen Händewaschens und -abtrocknens einzusetzen, um der Ausbreitung von Infektionen zu begegnen und den Antibiotikabedarf zu senken;

15.

begrüßt aus diesem Grund, dass alljährlich am 18. November der Europäische Antibiotikatag veranstaltet wird, um die Öffentlichkeit im Rahmen mehrerer Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten für die Bedrohung zu sensibilisieren, die die Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe für die öffentliche Gesundheit darstellt, und zu einem verantwortungsvolleren Einsatz von Antibiotika aufzurufen;

Überwachung und Kontrolle der Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe

16.

hebt hervor, wie wichtig ein gut funktionierendes Überwachungs- und Kontrollsystem für die Erfassung zuverlässiger, vergleichbarer Daten über die Empfindlichkeit von Pathogenen gegenüber antimikrobiellen Wirkstoffen und die dadurch verursachten Infektionen ist, mit dem Trendanalysen, frühzeitige Warnungen und die Überwachung der Verbreitung von Resistenzen auf der nationalen, regionalen und gemeinschaftlichen Ebene sowie die Erfassung von Daten über Verschreibung und Einsatz antimikrobieller Wirkstoffe möglich werden, damit der allgemeine Umgang mit diesen Wirkstoffen überwacht werden kann;

17.

begrüßt aus diesem Grund die durch das Europäische System zur Überwachung von Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe (EARSS) und das Europäische Projekt zur Überwachung des Verbrauchs antimikrobieller Mittel in der Veterinärmedizin (ESVAC) aufgenommene und derzeit vom Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) fortgeführte EU-weite Erhebung hochwertiger, vergleichbarer Daten zur antimikrobiellen Resistenz, wobei gleichzeitig festgestellt werden muss, dass in Bezug auf den Datenzugang und die Qualität der Daten in einigen Ländern nach wie vor viele Schwierigkeiten bestehen; begrüßt darüber hinaus die im Rahmen des ESVAC begonnene und nun vom ECDC fortgeführte EU-weite Erhebung hochwertiger, vergleichbarer Daten zum Verbrauch antimikrobieller Mittel;

18.

hebt hervor, wie wichtig die Diagnose im Kampf gegen antimikrobielle Resistenzen ist, und fordert, dass die Investitionen in diesem Bereich erhöht und die derzeitigen Diagnosemittel wirksamer und besser eingesetzt werden;

19.

fordert die Kommission, das ECDC und andere einschlägige EU-Agenturen auf, unverzüglich zusammenzuarbeiten, um in Europa ein harmonisiertes und integriertes Überwachungssystem für antimikrobielle Resistenzen und den Einsatz antimikrobieller Mittel zu schaffen, das auch ein Frühwarn- und Abwehrsystem für neue Resistenzmechanismen und resistente Stämme umfasst;

Die notwendige Erforschung und Entwicklung neuer antimikrobieller Wirkstoffe und Alternativen

20.

weist darauf hin, dass der Bereich öffentliche Gesundheit inzwischen Gefahr läuft, auf eine Situation zuzusteuern, die mit der Zeit vor der Entdeckung der Antibiotika vergleichbar ist, da die Diskrepanz zwischen der Häufigkeit der durch resistente Mikroorganismen verursachten Infektionen und dem rückläufigen Trend bei der Erforschung und Entwicklung neuer antimikrobieller Wirkstoffe wächst;

21.

führt den rückläufigen Trend in Forschung und Entwicklung auf das Versagen des Marktes zurück und fordert die Kommission auf, auf dem Wege von Vorschriften und anderen Arten von Maßnahmen Vorschläge für die Schaffung oder Verbesserung von Anreizen zu unterbreiten, die die Pharmaindustrie zur Erhöhung der Investitionen in die Erforschung und Entwicklung neuer antimikrobieller Wirkstoffe und möglicher Alternativen bewegen;

22.

weist nochmals darauf hin, dass es notwendiger denn je ist, die Erforschung neuer antimikrobieller Wirkstoffe sowie möglicher Alternativen im Rahmen der Forschungsrahmenprogramme der EU zu intensivieren, und setzt sich für kooperative Forschungsvorhaben auf EU-Ebene ein, da sie Möglichkeiten für eine Effizienzsteigerung bieten;

23.

weist darauf hin, dass sowohl der übermäßige Antibiotikaeinsatz als auch die steigenden Entwicklungskosten zum Teil auf den Mangel an Schnelldiagnoseverfahren zurückzuführen sind;

24.

stellt fest, dass ergänzende Maßnahmen, beispielsweise der Einsatz wirksamer Impfstoffe zur Verhinderung von Infektionen, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Dezember 2009 zu innovativen Anreizen für wirksame Antibiotika vorgesehen, gefördert werden muss;

Ganzheitlicher Ansatz

25.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die im Bereich Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe und öffentliche Gesundheit getroffenen Maßnahmen in Bezug auf die antimikrobielle Resistenz – gerade mit Blick auf die Gefahr einer Querübertragung – Teil eines ganzheitlichen Ansatzes sind, der den Wechselwirkungen Rechnung trägt, die mit Blick auf jene Maßnahmen bestehen, die sich gegen Resistenzen gegenüber tiermedizinisch, in Futtermitteln und im Pflanzenbau eingesetzten antimikrobiellen Wirkstoffen richten;

26.

fordert die Kommission auf, den bestehenden Mangel an Informationen in Bezug auf den EU-weiten Einsatz antibiotischer Wirkstoffe in Tierarzneimitteln zu beseitigen, indem für die einzelnen Mitgliedstaaten hochwertige, vergleichbare, artenspezifische Daten erhoben werden;

27.

begrüßt die Bemühungen um eine Angleichung der Regelungen und eine bessere Überprüfung der Regelungslage in Bezug auf neue Antibiotika;

28.

fordert die Kommission auf, EARRS und ESVAC weiter bei der Erhebung von Daten über die Verwendung von Antibiotika zu unterstützen, die bei künftigen Maßnahmen zur Sicherstellung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Antibiotika als Grundlage dienen;

29.

fordert die Kommission auf, Legislativvorschläge zu unterbreiten, mit denen der prophylaktische Einsatz von Antibiotika in der Viehzucht stufenweise eingestellt wird;

30.

betont, dass es in der Viehhaltung und der Intensivfischzucht vor allem darum gehen sollte, Krankheiten durch eine gute Hygiene, Unterbringung und Haltungspraxis sowie durch strenge Biosicherheitsvorkehrungen zu vermeiden, statt prophylaktisch Antibiotika einzusetzen;

31.

fordert insbesondere, dass Verfahrensweisen für eine gute Tierhaltungspraxis aufgestellt werden, da die Gefahr von antimikrobiellen Resistenzen durch eine gute Tierhaltungspraxis minimiert werden kann; hebt hervor, dass diese Praktiken insbesondere für junge Tiere gelten sollten, die von verschiedenen Züchtern zusammengeführt werden, wodurch sich das Risiko übertragbarer Krankheiten erhöht;

32.

weist darauf hin, dass unsachgemäß entsorgte Arzneimittelrückstände am Ende immer in unsere Gewässer gelangen, wodurch die unbeabsichtigte Exposition gegenüber einer Reihe von Wirkstoffen, die mit der Antibiotikaresistenz in Zusammenhang stehen, erhöht wird; fordert die Kommission auf, die verstärkte Erforschung der Folgen einer langfristigen Exposition gegenüber Arzneimittelrückständen über Wasser und Boden zu fördern;

33.

fordert eine möglichst weitgehende Trennung der bei human- und tiermedizinischen Arzneimitteln eingesetzten Wirkstoffe und Wirkmechanismen, damit die Gefahr, dass Antibiotikaresistenzen vom Tier auf den Menschen übergehen, eingedämmt wird; weist jedoch darauf hin, dass sich daraus keine Beschränkungen im Hinblick auf etablierte wirksame Behandlungsmethoden ergeben dürfen;

34.

vertritt die Ansicht, dass der landwirtschaftliche Einsatz von Antibiotika, die bei problematischen Humanpathogenen als „letztes Mittel“ gelten, nur zulässig sein sollte, wenn die in der Lizenz genannten Bedingungen vorliegen und die Entstehung von Resistenzen, vorzugsweise in jedem einzelnen Fall, überwacht wird;

Internationale Zusammenarbeit

35.

fordert die Kommission auf, die enge Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und anderen einschlägigen Parteien und Organisationen auf internationaler Ebene zu verstärken, damit es möglich wird, auf der internationalen Ebene wirksamer gegen die Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe vorzugehen, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Schaffung der Transatlantischen Taskforce EU-USA im Bereich Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe (TATFAR);

36.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass für die Umsetzung der entsprechenden Strategien ausreichend finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen;

*

* *

37.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 34 vom 5.2.2002, S. 13.

(2)  ABl. C 112 E vom 9.5.2002, S. 106.

(3)  EPRUMA: European Platform for the Responsible Use of Medicines in Animals.

(4)  Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, Begleitdokument zum zweiten Bericht der Kommission an den Rat auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Empfehlung (2002/77/EG) des Rates zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Wirkstoffe in der Humanmedizin.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/121


Donnerstag, 27. Oktober 2011
Tibet, insbesondere die Selbstverbrennungen von Nonnen und Mönchen

P7_TA(2011)0474

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu Tibet, insbesondere den Selbstverbrennungen von Nonnen und Mönchen

2013/C 131 E/15

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu China und Tibet, insbesondere auf die Entschließung vom 25. November 2010 zu Tibet (1),

unter Hinweis auf Artikel 36 der Verfassung der Volksrepublik China, die allen Bürgern das Recht auf die Freiheit der religiösen Überzeugung garantiert,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte, die Religions- und die Vereinigungsfreiheit Gründungsprinzipien der Europäischen Union sind und in ihrem außenpolitischen Handeln Priorität genießen;

B.

in der Erwägung, dass die chinesische Regierung drastische Restriktionen in Bezug auf tibetisch-buddhistische Klöster im Kreis Aba in der Präfektur Ngawa in Sichuan und weiteren Teilen der tibetischen Hochebene verhängt hat, was brutale Razzien der Sicherheitskräfte, willkürliche Verhaftungen von Mönchen, intensivere Kontrollen in Klöstern und eine ständige Polizeipräsenz innerhalb der Klöster zur Überwachung der religiösen Handlungen einschließt;

C.

in der Erwägung, dass mit diesen Sicherheitsmaßnahmen das Ziel verfolgt wird, das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf Vereinigungsfreiheit und auf die Freiheit der religiösen Überzeugung in tibetisch-buddhistischen Klöstern einzuschränken;

D.

in der Erwägung, dass der 20-jährige Lobsang Phuntsok und der 29-jährige Tsewang Norbu sich am 16. März bzw. 15. August 2011 selbst verbrannten, um gegen die restriktive Politik Chinas in Tibet zu protestieren;

E.

in der Erwägung, dass die 18-jährigen Mönche Lobsang Kelsang, der jüngere Bruder von Lobsang Phuntsok, und Lobsang Kunchok sich am 26. September 2011 auf dem Markt von Aba (Ngawa) in der Provinz Sichuan selbst anzündeten und zwar überlebten, ihr derzeitiger Zustand jedoch weiterhin ungewiss ist;

F.

in der Erwägung, dass der 38-jährige Mönch Dawa Tsering aus dem Kloster Kardze sich am 25. Oktober 2011 selbst anzündete und dass chinesische Sicherheitskräfte die Flammen löschten und versuchten, ihn wegzuschleppen, der Mönch sich jedoch derzeit unter dem Schutz weiterer Mönche, allerdings in kritischem Zustand, im Kloster befindet;

G.

in der Erwägung, dass der 17-jährige Mönch Kelsang Wangchuk aus dem Kloster Kirti sich am 3. Oktober 2011 selbst anzündete und unverzüglich von chinesischen Soldaten weggeschleppt wurde, die das Feuer löschten und ihn vor seiner Verschleppung mit Schlägen traktierten, weshalb sein derzeitiger Zustand und Aufenthaltsort unbekannt sind;

H.

in der Erwägung, dass die 19- bzw. 18-jährigen ehemaligen Mönche Choephel und Kayang aus dem Kloster Kirti sich einander an den Händen haltend selbst anzündeten, während sie die Rückkehr des Dalai Lama und das Recht auf Religionsfreiheit forderten, und nach dem Protest verstarben;

I.

in der Erwägung, dass der 19-jährige ehemalige Mönch des Klosters Kirti, Norbu Damdrul, am 15. Oktober 2011 der achte Tibeter war, der sich selbst anzündete, wobei sein derzeitiger Aufenthaltsort und Zustand unbekannt sind;

J.

in der Erwägung, dass die 20-jährige Tenzin Wangmo aus dem Nonnenkloster Mamae Dechen Choekorling in Ngawa am 17. Oktober 2011 die erste Frau war, die sich in Tibet selbst verbrannte;

K.

in der Erwägung, dass die Selbstverbrennungen als Form des Protests und als Ausdruck der zunehmenden Verzweiflung der jungen Tibeter, insbesondere in der klösterlichen Gemeinschaft Kirti, angesehen werden können;

L.

in der Erwägung, dass diese Handlungen unabhängig von den persönlichen Motiven im größeren Zusammenhang der religiösen und politischen Unterdrückung in Aba (Ngawa) betrachtet werden müssen, die bereits viele Jahre währt;

M.

in der Erwägung, dass die Verschärfung der staatlichen Kontrolle über die Religionsausübung mittels mehrerer 2007 von der chinesischen Regierung verabschiedeter Verordnungen zur Verzweiflung der Tibeter auf der gesamten tibetischen Hochebene beigetragen hat;

N.

in der Erwägung, dass die geltenden Verordnungen die staatliche Kontrolle über das religiöse Leben dramatisch ausgeweitet haben, wobei der Ausdruck der religiösen Identität vielfach staatlicher Zustimmung und Kontrolle unterliegt, auch was die Anerkennung von wiedergeborenen Lamas betrifft;

O.

in der Erwägung, dass ein chinesisches Gericht Gefängnisstrafen gegen drei tibetische Mönche verhängte, weil sie ihren Mitbruder Lobsang Phuntsok, der sich am 16. März 2011 selbst anzündete, versteckt und ihn der medizinischen Betreuung entzogen hätten, weshalb sie des „absichtlichen Totschlags“ bezichtigt wurden;

P.

in der Erwägung, dass nach der ersten Selbstverbrennung im März 2011 Bewaffnete das Kloster Kirti umstellten und seinen Zugang zu Nahrungsmitteln und Wasser für mehrere Tage unterbrachen; in der Erwägung, dass die in das Kloster entsandten neuen Sicherheitsbeamten ein neues obligatorisches Programm zur „patriotischen Erziehung“ durchführten und mehr als 300 Mönche in Militärfahrzeugen weggebracht und an unbekannten Orten festgehalten wurden, um während mehrerer Wochen politisch indoktriniert zu werden;

Q.

in der Erwägung, dass die chinesische Regierung die Mönche im Kloster Kirti beschuldigt, an Handlungen mitzuwirken, die „auf die Störung der sozialen Ordnung abzielen“, darunter Vandalismus und Selbstverbrennung;

R.

in der Erwägung, dass die staatlichen Organe Chinas in den vergangenen Monaten die Sicherheitsbestimmungen in Tibet, insbesondere in der Umgebung des Klosters Kirti, verschärft haben, wobei Journalisten und Ausländern der Besuch der Region untersagt ist und Polizisten in voller Kampfausrüstung im Kloster patrouillieren; in der Erwägung, dass ausländischen Medien der Zugang zu Unruhegebieten in Tibet untersagt wurde, dass das chinesische Staatsfernsehen nicht über die Proteste berichtete und es den Mönchen untersagt ist, darüber zu sprechen;

1.

verurteilt die anhaltende Unterdrückung der tibetischen Klöster durch die staatlichen Organe Chinas und fordert Letztere auf, den Restriktionen ein Ende zu setzen, die gegen die Klöster und Laien-Gemeinschaften verhängten Sicherheitsmaßnahmen aufzuheben und die Kommunikationsverbindungen zu den Mönchen im Kloster Kirti wiederherzustellen;

2.

ist tief besorgt über die seit April dieses Jahres verzeichneten Berichte über die Selbstverbrennungen acht tibetisch-buddhistischer Mönche und einer Nonne in der Nähe des Klosters Kirti in Ngawa in der chinesischen Provinz Sichuan;

3.

fordert die chinesische Regierung auf, die Restriktionen und die strengen Sicherheitsmaßnahmen gegen das Kloster Kirti aufzuheben und Informationen über den Aufenthaltsort der gewaltsam aus dem Kloster verschleppten Mönche zu übermitteln; fordert die staatlichen Organe Chinas auf, unabhängigen internationalen Medien und Menschenrechtsbeobachtern den Besuch der Region zu gestatten;

4.

fordert die chinesische Regierung auf, gemäß Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Religionsfreiheit für alle Bürger Chinas zu garantieren und strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen abzuschaffen, die sich gegen die Religion richten und angewandt werden, um Bürger für die Ausübung ihres Rechts auf Religionsfreiheit zu bestrafen;

5.

fordert die staatlichen Organe Chinas auf, die Rechte der Tibeter in allen chinesischen Provinzen zu respektieren und vorausschauend tätig zu werden, um bezüglich der Klagen der tibetischen Bevölkerung Chinas Abhilfe zu schaffen;

6.

fordert die staatlichen Organe Chinas auf, die Förderung politischer Maßnahmen zu beenden, mit denen Sprache, Kultur, Religion, Erbe und Umwelt der Tibeter gefährdet werden und gleichzeitig gegen die chinesische Verfassung und das Gesetz über die Autonomie von ethnischen Minderheiten verstoßen wird;

7.

fordert die Regierung der Volksrepublik China auf, vollständige Angaben über den Status der 300 Mönche zu übermitteln, die im April 2011 aus dem Kloster Kirti verschleppt wurden und bezüglich derer mehrere Sonderverfahren des Menschenrechtsrates eingeleitet wurden, was auch eine Intervention der Arbeitsgruppe zur Frage des gewaltsam verursachten oder unfreiwilligen Verschwindens von Personen einschloss;

8.

fordert die Regierung der Volksrepublik China auf, Rechenschaft über den Status der Tibeter abzulegen, die nach ihren Selbstanzündungen „in Krankenhäuser verbracht wurden“, auch bezüglich ihres Zugangs zu medizinischer Behandlung;

9.

verurteilt die gegen die Mönche von Kirti ergangenen Urteile und fordert nachdrücklich deren Recht auf ein faires Verfahren und adäquaten Rechtsbeistand während dieses gesamten Verfahrens ein; fordert, dass unabhängigen Beobachtern der Zugang zu den inhaftierten Mönchen des Klosters Kirti gestattet wird;

10.

fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, eine öffentliche Erklärung abzugeben, um der Sorge der Europäischen Union über die Eskalation der Lage in Aba (Ngawa) Ausdruck zu verleihen und Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Zurückhaltung der Sicherheitspolizei einzufordern;

11.

fordert die staatlichen Organe Chinas auf, auf die Durchführung kontraproduktiver politischer Maßnahmen und aggressiver Programme zur „patriotischen Erziehung“ in dicht besiedelten tibetischen Gebieten wie Sichuan, Gansu und Qinghai, in denen Menschenrechtsverletzungen zu Spannungen führten, zu verzichten;

12.

fordert die staatlichen Organe Chinas auf, die traditionellen tibetischen Totenrituale zu respektieren und die sterblichen Überreste im Einklang mit den buddhistischen Ritualen sowie unverzüglich und ohne Einschränkung zurückzugeben;

13.

fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, an die chinesische Regierung zu appellieren, ihren Dialog mit dem Dalai Lama und seinen Vertretern im Hinblick auf eine echte Autonomie für die Tibeter innerhalb der Volksrepublik China wiederaufzunehmen und ihre Kampagne zu beenden, die auf die Diskreditierung des Dalai Lama als religiöses Oberhaupt abzielt;

14.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, auf dem nächsten Gipfeltreffen EU-China das Thema Menschenrechte anzusprechen, und fordert den Präsidenten der Kommission sowie den Präsidenten des Europäischen Rates auf, in ihren offiziellen Ansprachen zur Eröffnung oder zum Abschluss des Gipfels klar den Schutz der einzigartigen religiösen, kulturellen und sprachlichen Identität Tibets zu befürworten, falls das Thema Menschenrechte nicht auf der Tagesordnung stehen sollte;

15.

fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und die EU-Delegation in China auf, die Menschenrechtslage in China ständig zu überwachen sowie weiterhin bei Treffen und in ihrer Korrespondenz mit chinesischen Amtsträgern konkrete Einzelfälle von Tibetern zur Sprache zu bringen, die wegen der friedlichen Ausübung der Religionsfreiheit inhaftiert wurden, und dem EP innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Bericht vorzulegen, in dem Maßnahmen empfohlen werden, die getroffen bzw. durchgeführt werden sollten;

16.

bekräftigt seine Forderung an den Rat, einen EU-Sonderbeauftragten für Tibet zu ernennen, um die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen den staatlichen Organen Chinas und den Gesandten des Dalai Lama über die Festlegung eines echten Autonomiestatus Tibets innerhalb der Volksrepublik China zu erleichtern;

17.

fordert die Mitgliedstaaten, die der G-20 angehören, sowie die Präsidenten der Kommission und des Europäischen Rates auf, die Menschenrechtslage in Tibet gegenüber Hu Jintao, Präsident der Volksrepublik China, bei dem bevorstehenden Gipfeltreffen der G-20 am 3./4. November 2011 in Cannes zur Sprache zu bringen;

18.

fordert die Volksrepublik China auf, die religiösen Freiheiten und die grundlegenden Menschenrechte der Kloster- und Laien-Gemeinschaften in Ngawa zu achten und die Umsetzung der religiösen Kontrollverordnungen auszusetzen, damit die tibetischen Buddhisten religiöse Lehrer im Einklang mit den tibetischen Traditionen auswählen und ausbilden können, die seit 2008 in Ngawa betriebene Religions- und Sicherheitspolitik zu überprüfen und einen transparenten Dialog mit den Leitern der tibetisch-buddhistischen Schulen zu beginnen;

19.

fordert die Regierung der Volksrepublik China auf, die international vereinbarten Menschenrechtsstandards zu achten und ihre Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Menschenrechtskonventionen in Bezug auf Religions- oder Glaubensfreiheit zu erfüllen;

20.

weist darauf hin, dass die Rechte der Minderheitengemeinschaften in China für künftige Gespräche im Rahmen des Menschenrechtsdialogs EU-China auf die Tagesordnung gesetzt werden müssen;

21.

fordert die chinesische Regierung auf, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu ratifizieren;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0449.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/125


Donnerstag, 27. Oktober 2011
Bahrain

P7_TA(2011)0475

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu Bahrain

2013/C 131 E/16

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, Jemen und Bahrain, insbesondere diejenige vom 7. April 2011 (1) zur Lage in Syrien, Bahrain und Jemen und diejenige vom 7. Juli 2011 (2) zur Lage in Syrien, Jemen und Bahrain im Zusammenhang mit der Lage in der Arabischen Welt und in Nordafrika,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2011 (3) zu den Beziehungen der Europäischen Union zum Golf-Kooperationsrat,

unter Hinweis auf die Erklärungen seines Präsidenten vom 12. April 2011 zum Tod zweier bahrainischer Bürgerrechtler und vom 28. April 2011 zur Verurteilung der gegen vier Bahrainer wegen ihrer Beteiligung an friedlichen Protesten verkündeten Todesurteile,

unter Hinweis auf die Anhörung zu Bahrain im Unterausschuss Menschenrechte des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2011,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der EU (VP/HR) zu Bahrain vom 10., 12. und 18. März 2011, 3. Mai 2011, 1. Juli 2011, 31. August 2011 sowie 8. und 30. September 2011 und die Erklärungen der VP/HR zur Lage in Ägypten, Syrien, Jemen und Bahrain im Europäischen Parlament vom 12. Oktober 2011,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Bahrain vom 23. Mai, 12. April und 21. März 2011,

unter Hinweis auf die Erklärungen des VN-Generalsekretärs vom 23. Juni und 30. September 2011 zu den Urteilen gegen 21 politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger und Oppositionsführer in Bahrain,

unter Hinweis auf die Erklärung der 66. VN-Generalversammlung zu Bahrain vom 29. September 2011,

unter Hinweis auf die vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Bahrain am 5. Oktober 2011 herausgegebene Presseerklärung und die vom bahrainischen Ministerium für Gesundheit herausgegebene Erklärung zur Verurteilung von Ärzten, Krankenschwestern und Sanitätern vom 30. September 2011,

unter Hinweis auf die am 23. Oktober 2011 abgegebene Erklärung des bahrainischen Generalstaatsanwalts zu dem Wiederaufnahmeverfahren gegen zuvor in militärgerichtlichen Verfahren verurteilte Ärzte,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und die Arabische Charta der Menschenrechte, denen Bahrain jeweils als Vertragspartei angehört,

unter Hinweis auf Artikel 19 Buchstabe d der Verfassung Bahrains,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern von 2004, die 2008 aktualisiert wurden,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948,

unter Hinweis auf die Genfer Konvention von 1949,

unter Hinweis auf den im Februar 2010 erschienenen Bericht von Human Rights Watch,

unter Hinweis auf das öffentliche Diskussionspapier von Ärzten unter dem Titel „Health Services paralyzed: Bahrain's military crackdown on Patients in April 2011“ (‚Gesundheitsdienste lahmgelegt: Bahrains hartes militärisches Vorgehen gegen Patienten im April 2011‘),

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass nach dem Vorbild der Volksbewegungen in den Ländern Nordafrikas und des Nahen Ostens seit Februar regelmäßig friedliche Demonstrationen für Demokratie in Bahrain stattgefunden haben, auf denen institutionelle, politische, wirtschaftliche und soziale Reformen gefordert wurden, die darauf ausgerichtet sind, eine echte Demokratie herzustellen, Korruption und Vetternwirtschaft zu bekämpfen, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sicherzustellen, die sozialen Ungleichheiten zu verringern und bessere wirtschaftliche und soziale Bedingungen zu schaffen; in der Erwägung, dass diese friedlichen Demonstrationen von den bahrainischen Staatsorganen unter überzogener Anwendung von Gewalt niedergeschlagen wurden, wobei dutzende Demonstranten getötet wurden, und in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft zu langsam und zu schwach reagiert hat;

B.

in der Erwägung, dass auf ein Ersuchen der Regierung von Bahrain hin tausende ausländischer Soldaten aus Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten unter der Flagge des Golf-Kooperationsrates in Bahrain stationiert wurden,

C.

in der Erwägung, dass gegen mindestens 20 Ärzte und Sanitäter, die zu zwischen fünf und 15 Jahren Haft wegen angeblicher regierungsfeindlicher Aktivitäten, wobei sie ihrer beruflichen Pflicht nachkamen und gemäß ihrem Ethikkodex handelten, als sie zu einem früheren Zeitpunkt in diesem Jahr verletzte Demonstranten gleich und ohne Diskriminierung behandelten, verurteilt worden waren, die Urteile am 29. September 2011 von einem Militärgericht bestätigt wurden; in der Erwägung, dass aufgrund internationalen Drucks der Generalstaatsanwalt Bahrains, Ali Albuainain, am 5. Oktober 2011 ankündigte, das Verfahren gegen die 20 werde vor zivilen Gerichten wiederaufgenommen, und dass diese Wiederaufnahmeverfahren am 23. Oktober 2011 begonnen haben;

D.

in der Erwägung, dass einige der verurteilten Ärzte in EU-Mitgliedstaaten ausgebildet wurden, in der EU ansässigen fachärztlichen Organisation angehören und unter internationalen Kollegen einen guten Ruf genießen;

E.

in der Erwägung, dass das gezielte harte Vorgehen gegen Ärzte und Sanitäter schwerwiegende Folgen für die Arbeit internationaler humanitärer Organisationen hat; in der Erwägung, dass die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte die Übernahme ärztlicher Einrichtungen durch Sicherheitskräfte und willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von medizinischem Personal als schockierend und rechtswidrig verurteilt hat;

F.

in der Erwägung, dass am 6. September 2011 das vom Militär geführte Berufungsgericht für nationale Sicherheit die Urteile gegen mindestens 21 prominente bahrainische Menschenrechtsaktivisten und Regimegegner, darunter auch die Blogger und Menschenrechtsaktivisten Dr. Abduljalil Al-Singace und Abdulhadi Al-Khawaja, allesamt Zivilisten, wegen angeblicher Verschwörung zum Sturz der Regierung bestätigt hat; in der Erwägung, dass in diesem Jahr Verfahren gegen etwa 60 Zivilisten vor Gerichten für nationale Sicherheit verhandelt worden sind;

G.

in der Erwägung, dass viele weitere politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten während der Proteste für Reformen in letzter Zeit festgenommen wurden; in der Erwägung, dass sie nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen von Sicherheitskräften gefoltert, misshandelt und schikaniert wurden;

H.

in der Erwägung, dass der stellvertretende Generalsekretär der Internationalen Föderation der Ligen für Menschenrechte (FIDH), Nabeel Rajab, Präsident des Bahrainischen Menschenrechtszentrums, daran gehindert wurde, das Land zu verlassen, und weiterhin Drohungen und Schikanen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt ist;

I.

in der Erwägung, dass die ehemalige stellvertretende Vorsitzende der Lehrergewerkschaft „Bahrain Teachers’ Association“ (BTA), Jalila Al-Salman, am 18. Oktober 2011 zum zweiten Mal in ihrer Wohnung festgenommen wurde; in der Erwägung, dass am 23. September 2011 16 Frauen und vier Mädchen festgenommen und der „illegalen öffentlichen Versammlung“, des Aufruhrs und der „Anstiftung zum Hass gegen das Regime“beschuldigt wurden;

J.

in der Erwägung, dass am 22. Mai 2011 die Todesurteile gegen Ali Abdullah Hassan Al-Sankis und Abdulasis Abdulridha Ibrahim Hussein wegen der Tötung von zwei Polizisten während der Proteste gegen die Regierung in Bahrain vom Berufungsgericht für nationale Sicherheit aufrechterhalten wurden; in der Erwägung, dass der Fall der beiden Männer zur Berufungsverhandlung an den Kassationshof Bahrains verwiesen wurde, dessen Urteil für den 28. November 2011 angesetzt ist;

K.

in der Erwägung, dass hunderte Menschen, darunter Lehrkräfte und medizinisches Fachpersonal, nach den Protesten entlassen, inhaftiert oder in Massenprozessen vor Militärgerichten mit unwahren Anschuldigungen belastet wurden und dass viele von ihnen nach ihrer Entlassung wegen Unterstützung der Proteste trotz einer entsprechenden Zusicherung des Königs nicht wieder eingestellt worden sind;

L.

in der Erwägung, dass seit dem Beginn der Proteste gegen die Regierung inzwischen über 40 Menschen getötet worden sind, darunter Ahmed Al-Jaber Al-Qatan, der angeblich während seiner Teilnahme an einem Protest gegen die Regierung am 6. Oktober 2011 in der Nähe der Hauptstadt Manama erschossen wurde, wozu jetzt eine Ermittlung eingeleitet worden ist;

M.

in der Erwägung, dass der nationale Notstand in Bahrain am 1. Juni 2011 aufgehoben wurde und König Hamad bin Isa Al-Chalifa am 2. Juli 2011 einen nationalen Dialog eingeleitet hat, um die Anliegen der Bürger Bahrains nach den jüngsten Ereignissen anzusprechen; in der Erwägung, dass die aus diesem Dialog hervorgegangenen Empfehlungen dem König übergeben worden sind;

N.

in der Erwägung, dass am 29. Juni 2011 von König Hamad die Unabhängige Untersuchungskommission von Bahrain (BICI), der auch unabhängige internationale Mitglieder angehören, eingerichtet wurde, um die schweren Menschenrechtsverletzungen während des harten Vorgehens der Regierung gegen Menschen, die für Reformen protestierten, zu ermitteln, die ihre Erkenntnisse am 23. November 2011 übermitteln wird;

O.

in der Erwägung, dass am 24. September 2011 eine Nachwahl zum Unterhaus des Parlaments stattfand, um 18 Sitze zu besetzen, die Al-Wefaq frei gemacht hatte, eine Oppositionspartei, die sich aus Protest gegen die Behandlung von Demonstranten während der Unruhen im Frühjahr aus dem Parlament des nahöstlichen Staates zurückzog;

1.

verurteilt die Unterdrückung von Bürgern in Bahrain, die Dutzende von Toten und Verletzten hinterlassen hat, und fordert die sofortige und bedingungslose Freilassung aller friedlichen Demonstranten, politischen Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Ärzte und Sanitäter, Blogger und Journalisten und bekundet seine Solidarität mit den Familien aller Opfer;

2.

fordert die bahrainischen Sicherheitskräfte und Staatsorgane auf, die Gewalt und die Unterdrückung und Inhaftierung friedlicher Demonstranten zu beenden und beim Versuch, Proteste einzudämmen, äußerste Zurückhaltung zu üben; fordert die Staatsorgane auf, sich strikt nach ihren Rechtsvorschriften und nach internationalen Verpflichtungen zu verhalten;

3.

bekräftigt seine Auffassung, dass die Demonstranten ihre rechtmäßigen demokratischen Bestrebungen geäußert haben, und fordert die Regierung Bahrains auf, sich ohne weitere Verzögerung oder zusätzliche Vorbedingungen auf einen echten, inhaltlichen und konstruktiven Dialog mit der Opposition einzulassen, um die notwendigen Reformen zustande zu bringen, die nationale Versöhnung zu fördern und den gesellschaftlichen Konsens im Land wiederherzustellen;

4.

bringt seine ernste Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass sich in Bahrain ausländische Truppen unter dem Banner des Golf-Kooperationsrats aufhalten, und fordert deren sofortigen Abzug; wiederholt seine Aufforderung an den Golf-Kooperationsrat, einen konstruktiven Beitrag zu leisten und im Interesse friedlicher Reformen in Bahrain zu vermitteln;

5.

verurteilt den Einsatz militärischer Sondergerichte zur Aburteilung von Zivilisten, da er gegen die internationalen Normen für ein faires Verfahren verstößt, und betont, dass Verfahren gegen Zivilisten vor zivilen Gerichten stattfinden müssen und dass jeder festgenommenen Person ein faires Gerichtsverfahren mit angemessenem Zugang zu einem Rechtsanwalt und ausreichender Zeit zur Vorbereitung einer Verteidigung zusteht; fordert die sofortige Einstellung von Massenprozessen gegen Zivilisten vor dem Militärgericht, dem Gericht für nationale Sicherheit;

6.

begrüßt den Beschluss, die Verfahren gegen Ärzte und Krankenschwestern vor zivilen Gerichten wiederaufzunehmen, geht aber davon aus, dass alle Vorwürfe gegen sie fallen gelassen werden sollten, und fordert die zivilen Gericht auf, die Ärzte und das medizinische Personal bedingungslos und sofort freizulassen, da sie gemäß ihrer beruflichen Pflicht gehandelt haben und beschuldigt worden sind, sich um die medizinischen Bedürfnisse derjenigen gekümmert zu haben, die gegen das Regime sind, sowie schwere Straftaten begangen zu haben, die offenbar politischer Art sind und für die keine glaubwürdigen Beweise vorgelegt worden sind, sowie alle weiteren politischen Aktivisten, Journalisten, Lehrkräfte, Blogger und Menschenrechtsverteidiger in Anbetracht des willkürlichen Charakters der Vorwürfe und der gesamten Verfahren freizulassen; bekundet seine tiefe Besorgnis über die gegen mindestens acht Aktivisten der Opposition verkündeten lebenslangen Haftstrafen und die Verhängung von bis zu 15-jährigen Haftstrafen gegen mindestens 13 Personen;

7.

unterstreicht, dass die Gewährung unvoreingenommener Behandlung Verwundeter nach dem humanitären Völkerrecht eine grundlegende rechtliche Verpflichtung ist, und fordert Bahrain als Vertragsstaat der Genfer Konventionen auf, seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge für Kranke und Verletzte nachzukommen;

8.

fordert das Königreich Bahrain auf, allen Sanitätern die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zu gestatten und allen Sanitätern und ihren Verteidigerteams Zugang zu den ärztlichen Untersuchungsberichten über die Untersuchung der inhaftierten Ärzte durch die Unabhängige Untersuchungskommission von Bahrain zu gewähren;

9.

warnt vor dem Missbrauch von Gesetzen über nationale Sicherheit;

10.

fordert die Staatsorgane auf, alle Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich des Pluralismus in Online- und Offline-Medien, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Versammlungsfreiheit, der Religionsfreiheit, der Rechte der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Maßnahmen gegen Diskriminierung wiederherzustellen und zu achten und die Zensur zu beenden; fordert die Staatsorgane Bahrains auf, den Ersuchen der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte um einen Besuch stattzugeben;

11.

stellt fest, dass tausende Arbeitnehmer wegen ihrer Beteiligung an den friedlichen Protesten gegen die Regierung ihre Arbeitsplätze eingebüßt haben; fordert die staatlichen Stellen sowie die beteiligten europäischen Unternehmen auf, die sofortige Wiedereinstellung dieser Personen anzuordnen und dafür zu sorgen, dass sie für ihre Einkommensausfälle entschädigt werden;

12.

nimmt wohlwollend zur Kenntnis, dass König Hamad die Einsetzung einer unabhängigen Kommission beschlossen hat, die die Menschenrechtsverletzungen untersuchen soll, die im Zuge der Niederschlagung der friedlichen Proteste für eine Reform durch die Regierung von den Sicherheitskräften begangen wurden; verlangt die vollkommene Unparteilichkeit und Transparenz der Kommission und fordert die Regierung von Bahrain auf, sich nicht in deren Tätigkeit einzumischen und dafür zu sorgen, dass diejenigen, die Verbrechen begangen haben, und alle für die gewaltsame Niederschlagung Verantwortlichen vor Gericht gestellt und in einem ordnungsgemäßen Verfahren verurteilt werden;

13.

begrüßt die Einrichtung eines Ministeriums für Menschenrechte und soziale Entwicklung in Bahrain und fordert das Ministerium auf, im Einklang mit den völkerrechtlich verankerten Menschenrechtsnormen und -verpflichtungen zu handeln;

14.

fordert, dass zu den Verfahren gegen politische Gefangene internationale Beobachter zugelassen werden und dass es ihnen gestattet wird, die Arbeit der unabhängigen Kommission zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen zu beobachten, um Objektivität nach internationalen Normen zu gewährleisten;

15.

fordert die bahrainischen Staatsorgane und den König von Bahrain auf, die Todesurteile gegen Ali Abdullah Hassan Al-Sankis und Abdulasis Abdulridha Ibrahim Hussein umzuwandeln; bekräftigt seine entschiedene Ablehnung der Todesstrafe und fordert die Staatsorgane Bahrains auf, ein sofortiges Moratorium anzuordnen;

16.

ist der Auffassung, dass die eingeleitete Ermittlung zum Tod des 16-jährigen Ahmed Al-Jaber Al-Qatan während eines Protests gegen die Regierung unabhängig sein muss, dass die Erkenntnisse öffentlich bekannt gegeben werden müssen und dass die Verantwortlichen vor Gericht gestellt werden müssen;

17.

unterstreicht die Bedeutung der Versöhnung als wesentlicher Bestandteil der Reform und der Stabilität in der vielfältigen Gesellschaft Bahrains, in der die Rechte jedes Bürgers sowohl nach dem Buchstaben des Gesetzes als auch in dessen praktischer Anwendung gleichermaßen garantiert sein sollten;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament des Königreichs Bahrain zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0148.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0333.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0109.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/129


Donnerstag, 27. Oktober 2011
Der Fall von Rafah Nached in Syrien

P7_TA(2011)0476

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu dem Fall von Rafah Nashed in Syrien

2013/C 131 E/17

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte von 1966, zu dessen Vertragsparteien Syrien gehört,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Sprechers von Catherine Ashton, Hohe Vertreterin der Union, vom 30. August 2011 über die Verschlechterung der Menschenrechtslage in Syrien sowie vom 23. September 2011 über die Lage von Rafah Nashed in Syrien,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen von Isabelle Durant und Libos Rouček, Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments, und Veronique de Keyser, stellvertretende Vorsitzende der S&D-Fraktion, in den Plenarsitzungen vom 14., 15., und 29. September 2011, in denen sie die Freilassung von Rafah Nashed forderten,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. und 23. Oktober 2011 und die am 13. Oktober 2011 verhängten Sanktionen,

unter Hinweis auf die Entschließungen des Parlaments vom 7. April 2011 (1) und 7. Juli 2011 (2) zur Lage in Syrien, Bahrain und Jemen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. September 2011 (3) zur Lage in Syrien,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Rafah Nashed, die erste Psychoanalytikerin Syriens und Gründerin der Schule für Psychoanalyse in Damaskus, am 10. September 2011 am Flughafen von Damaskus von Mitarbeitern des allgemeinen Nachrichtendienstes willkürlich festgenommen und inhaftiert wurde; in der Erwägung, dass sie bekannt ist für ihre Behandlung von Opfern psychologischer Traumata und für ihren aktiven Einsatz für den Dialog zwischen allen Syrern;

B.

in der Erwägung, dass Frau Nashed 66 Jahre alt ist, sich aufgrund einer Herzkrankheit, einer zurückliegenden Krebserkrankung und hohen Blutdrucks in einem schlechten Gesundheitszustand befindet und regelmäßig Medikamente nehmen muss; sowie in der Erwägung, dass sich ihr Gesundheitszustand im Gefängnis weiter verschlechtert und ihre Herzkrankheit dadurch schlimmer wird;

C.

in der Erwägung, dass Frau Nashed auf dem Weg nach Paris war, um bei ihrer Tochter zu sein, die ein Kind erwartete, als sie ohne Anklage inhaftiert und ihr Verbleib zunächst geheim gehalten wurde;

D.

in der Erwägung, dass sie am 14. September 2011 beschuldigt wurde, Tätigkeiten auszuüben, „die geeignet sind, den Staat zu destabilisieren“, und der Richter ihre Freilassung gegen Kaution verweigerte; in der Erwägung, dass die Art der Anklage und die Paranoia, die das Regime in den vergangenen sechs Monaten erfasst hat, eine lange Haftzeit befürchten lassen, mit der die gesamte intellektuelle Gemeinschaft Syriens eingeschüchtert werden soll;

E.

in der Erwägung, dass in einem Zeitraum sehr weniger Stunden eine sehr große internationale Kampagne ins Leben gerufen wurde, einschließlich einer Petition für die unverzügliche und bedingungslose Freilassung von Rafah Nashed;

1.

verurteilt die willkürliche Festnahme und Inhaftierung von Rafah Nashed durch die syrischen Behörden auf das Schärfste;

2.

äußert aufgrund des schlechten Gesundheitszustands von Frau Nashed seine größte Besorgnis angesichts ihrer Lage;

3.

fordert die syrischen Behörden auf, Frau Nashed aus medizinischen und humanitären Gründen unverzüglich und bedingungslos freizulassen, ihre körperliche Sicherheit zu gewährleisten und sie ohne weitere Verzögerung zu ihrer Familie zurückkehren zu lassen;

4.

fordert die syrischen Behörden auf, humanitären Organisationen und Ärzten zu erlauben, die Opfer von Gewalt zu behandeln, ihnen Zugang zu allen Landesteilen zu gewähren und sie in die Lage zu versetzen, ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen und ohne jegliche Einschränkungen, einschließlich Schikanen seitens der Justiz, ihre legitime und friedliche Tätigkeit auszuüben; fordert die syrischen Behörden auf, die internationalen Menschenrechtsstandards und internationalen Verpflichtungen einzuhalten und das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung zu gewährleisten;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/ Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Arabischen Liga und der Regierung und dem Parlament der Arabischen Republik Syrien zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0148.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0333.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0387.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 25. Oktober 2011

8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/131


Dienstag, 25. Oktober 2011
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2011 – Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter und Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst

P7_TA(2011)0445

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan IX – Europäischer Datenschutzbeauftragter, und Einzelplan X – Europäischer Auswärtiger Dienst (13991/2011 – C7-0244/2011 – 2011/2131(BUD))

2013/C 131 E/18

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

gestützt auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der am 15. Dezember 2010 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der von der Kommission am 22. Juni 2011 vorgelegt wurde (KOM(2011)0374),

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2011, der vom Rat am 12. September 2011 festgelegt wurde (13991/2011) – C7-0244/2011),

gestützt auf Artikel 75b seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0346/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2011 zum Gesamthaushaltsplan 2011 die Änderung des Stellenplans des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) umfasst;

B.

in der Erwägung, dass sich die Einrichtung des EAD im Jahr 2010 an den Grundsätzen der Haushaltsneutralität und einer wirtschaftlichen und effizienten Verwaltung orientierte, während gleichzeitig den Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Finanzlage der öffentlichen Hand und dem Erfordernis einer sparsamen Haushaltsführung umfassend Rechnung getragen wurde;

C.

in der Erwägung, dass von Anfang an feststand, dass eine schrittweise Einrichtung des Dienstes notwendig sein würde und die Ressourcen im Einklang mit dem Voranschreiten des Aufbaus der Institution und ihrer gegenwärtigen Absorptionsfähigkeit bereitgestellt werden sollten;

D.

in der Erwägung, dass der Rat in seinem Standpunkt vom 12. September 2011 den Antrag der Kommission gebilligt hat;

1.

nimmt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2011 zur Kenntnis;

2.

beschließt, den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2011 wie im Folgenden dargelegt abzuändern;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit der Änderung des Parlaments dem Rat, der Kommission, den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung 1

EINZELPLAN: IX:   Europäischer Datenschutzbeauftragter

ANHANG -   PERSONAL

Funktions- und Besoldungs-gruppe

 

2011

Standpunkt des Rates (=EBH 5/2011)

Abänderung des Parlaments

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

Dauerplanstellen

Planstellen auf Zeit

AD 16

 

 

 

 

AD 15

+1

 

-1

 

AD 14

-1

 

+1

 

AD 13

 

 

 

 

AD 12

 

 

 

 

AD 11

3

 

3

 

AD 10

1

 

1

 

AD 9

5

 

5

 

AD 8

7

 

7

 

AD 7

3

 

3

 

AD 6

5

 

5

 

AD 5

1

 

1

 

AD insgesamt

26

 

26

 

AST 11

 

 

 

 

AST 10

 

 

 

 

AST 9

1

 

1

 

AST 8

1

 

1

 

AST 7

1

 

1

 

AST 6

1

 

1

 

AST 5

3

 

3

 

AST 4

2

 

2

 

AST 3

3

 

3

 

AST 2

3

 

3

 

AST 1

 

 

 

 

AST insgesamt

15

 

15

 

Insgesamt

41

 

41

 


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 64 vom 12.3.2010.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/133


Dienstag, 25. Oktober 2011
Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage ***I

P7_TA(2011)0448

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (kodifizierter Text) (KOM(2011)0120 – C7-0071/2011 – 2011/0053(COD))

2013/C 131 E/19

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0120),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0071/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juni 2011 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0349/2011),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 153.

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Dienstag, 25. Oktober 2011
P7_TC1-COD(2011)0053

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (Kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Die Richtlinie 92/23/EWG ist eine der Einzelrichtlinien des durch die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (5) eingeführten EG-Typgenehmigungssystems und enthält technische Vorschriften für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger unter anderem bezüglich Reifen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2007/46/EG vorgesehen wird, für jedes Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeuganhänger zu ermöglichen. Folglich gelten die in der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Bestimmungen über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge für diese Richtlinie.

(3)

Die Regelung für Reifen sollte nicht nur gemeinsame Vorschriften über deren Merkmale, sondern auch Vorschriften über die Bereifung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern umfassen.

(4)

Es sollten die technischen Vorschriften beachtet werden, die von der UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr. 30 („Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger“) in der geänderten Fassung (6), in der Regelung Nr. 54 („Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger“) (7), in der Regelung Nr. 64 („Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen, die mit Noträdern/-reifen ausgerüstet sind“) in der geänderten Fassung (8) und in der Regelung Nr. 117 („Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen“) in der geänderten Fassung (9) angenommen worden sind; diese Regelungen sind dem Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (10) beigefügt.

(5)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang VII Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Reifen“ neue Original- oder Ersatzluftreifen, einschließlich Winterreifen mit Löchern zur Aufnahme von Spikes, die zur Ausrüstung von Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG bestimmt sind. Diese Begriffsbestimmung schließt Winterreifen mit Spikes nicht mit ein;

b)

„Fahrzeuge“ alle Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG;

c)

„Hersteller“ den Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke für Fahrzeuge oder Reifen.

Artikel 2

(1)   Die Anforderungen des Anhangs V gelten für Reifen, die zur Montage an erstmals am oder nach dem 1. Oktober 1980 benutzten Fahrzeugen bestimmt sind.

(2)   Die Anforderungen des Anhangs V gelten nicht für

a)

Reifen der Geschwindigkeitskategorien unter 80 km/h;

b)

Reifen, deren Felgennenndurchmesser 254 mm (oder Kode 10) nicht überschreitet oder 635 mm (Kode 25) oder mehr beträgt;

c)

T-Notradreifen zum vorübergehenden Gebrauch gemäß der Definition in Anhang II Nummer 2.3.6;

d)

Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1980 erfolgte.

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Typgenehmigung nach den Bestimmungen des Anhangs I für jeden Reifentyp, der die Anforderungen des Anhangs II erfüllt, und teilen ihm eine Typgenehmigungsnummer nach Anhang I zu.

(2)   Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Typgenehmigung nach den Bestimmungen des Anhangs I für jeden Reifentyp, der die Anforderungen des Anhangs V erfüllt, und teilen ihm eine Typgenehmigungsnummer nach Anhang I zu.

(3)   Die Mitgliedstaaten erteilen die EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug in Bezug auf die Reifen nach den Bestimmungen des Anhangs III für jedes Fahrzeug, dessen Reifen (gegebenenfalls einschließlich der Ersatzreifen) die Anforderungen des Anhangs II sowie die Anforderungen für Fahrzeuge gemäß Anhang IV erfüllen, und teilen dem Fahrzeug eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang III zu.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten binnen einem Monat nach Erteilung oder Ablehnung der EG-Typgenehmigung für ein Bauteil (Reifen) oder für ein Fahrzeug ein Exemplar der betreffenden Bescheinigung, deren Muster in den Anlagen zu den Anhängen I und III wiedergegeben ist, sowie auf Anforderung den Prüfbericht für jeden genehmigten Reifentyp.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Reifen, die mit demEG-Typgenehmigungszeichen versehen sind, weder untersagen noch beschränken.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht aufgrund der Reifen versagen, wenn diese Reifen das EG-Typgenehmigungszeichen tragen und nach den Vorschriften von Anhang IV montiert sind.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten dürfen die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aufgrund der Reifen verbieten, wenn diese Reifen mit dem EG-Typgenehmigungszeichen versehen und nach den Vorschriften von Anhang IV montiert sind.

Artikel 8

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat gestützt auf eine ausführliche Begründung fest, dass ein Reifentyp oder ein Fahrzeugtyp trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie eine Gefahr darstellt, so kann er das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses auf seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(2)   Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betreffenden Mitgliedstaaten; anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft die zweckdienlichen Maßnahmen.

(3)   Ist die Kommission der Ansicht, dass technische Anpassungen der vorliegenden Richtlinie erforderlich sind, so werden diese nach dem Verfahren des Artikels 11 beschlossen. In diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Inkrafttreten dieser Anpassung beibehalten.

Artikel 9

(1)   Der Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung für einen Bauteil (Reifen) oder für ein Fahrzeug erteilt hat, trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die gebotenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ so weit wie notwendig zu überwachen. Zu diesem Zweck darf dieser Mitgliedstaat jederzeit prüfen, ob die Reifen bzw. die Fahrzeuge mit den Anforderungen dieser Richtlinie übereinstimmen. Prüfungen dieser Art sind auf Stichproben zu beschränken.

(2)   Stellt der unter Absatz 1 genannte Mitgliedstaat fest, dass eine Reihe von Reifen oder Fahrzeugen mit demselben Genehmigungszeichen nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion sicherzustellen. Wo systematisch keine Übereinstimmung besteht, können diese Maßnahmen so weit gehen, dass die EG-Typgenehmigung zurückgezogen wird. Die Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer solchen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen einem Monat anhand des in den Anlagen zu den Anhängen I und III dargestellten entsprechenden Formblatts über den Entzug einer EG-Typgenehmigung und die Gründe hierfür.

Artikel 10

Jede Entscheidung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die die EG-Typgenehmigung für einen Reifen oder für ein Fahrzeug hinsichtlich der Montage seiner Reifen verweigert oder zurückgezogen und damit das Inverkehrbringen oder die Benutzung untersagt wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

Artikel 11

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I bis VI an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 40 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG erlassen.

Artikel 12

(1)   Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die Reifen und deren Montage an Neufahrzeugen beziehen,

a)

weder für einen Fahrzeugtyp oder einen Reifentyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

b)

noch die Zulassung der Fahrzeuge verweigern, den Verkauf oder die Inbetriebnahme der Fahrzeuge sowie den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Verwendung der Reifen verbieten,

wenn diese Fahrzeuge oder die Reifen die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen.

(2)   Mitgliedstaaten dürfen für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Reifentypen, die die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllen, keine EG-Typgenehmigung erteilen und müssen die Erteilung der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern.

(3)   Mitgliedstaaten dürfen für einen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Reifen oder deren Montage beziehen, keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung mehr erteilen, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.

(4)   Mitgliedstaaten müssen

a)

die gemäß der Richtlinie 2007/46/EG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge als nicht gültig im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie betrachten, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt sind, und

b)

bei Neufahrzeugen, die die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllen, die Zulassung verweigern oder den Verkauf und die Inbetriebnahme verbieten.

(5)   Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die Zwecke des Artikels 28 der Richtlinie 2007/46/EG für alle Reifen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, mit Ausnahme von Reifen der Klassen C1e, für die sie ab dem 1. Oktober 2011 gelten.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Die Richtlinie 92/23/EWG, in der Fassung der in Anhang VII Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 15

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 153.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011.

(3)  ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95.

(4)  Siehe Anhang VII Teil A.

(5)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(6)  Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa E/ECE/324(E3/ECE/TRAN/505) REV1/Add. 29 vom 1.4.1975 und Änderungen 01, 02 und Ergänzungen.

(7)  Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa E/ECE/324(E/ECE/TRANS/505) REV 1 — ADD 53 und Ergänzungen.

(8)  Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa E/ECE/324(E/ECE/TRANS/505) REV 1 — ADD 63 und Ergänzungen.

(9)  Dokument der UN-Wirtschaftskommission für Europa E/ECE/324(E/ECE/TRANS/505) REV 2 — ADD 116 und Änderung 01 Ergänzungen.

(10)  Veröffentlicht in Anhang I zum Beschluss 97/836/EG des Rates (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).


Dienstag, 25. Oktober 2011
VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

ANHANG I

Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Reifen

Anlage 1

Beschreibungsbogen betreffend die EG-Typgenehmigung für einen Reifentyp

Anlage 2

EG-Typgenehmigungsbogen (Reifen)

Anlage 3

Beschreibungsbogen betreffend die EG-Typgenehmigung für einen Reifentyp in Bezug auf das Abrollgeräusch

Anlage 4

EG-Typgenehmigungsbogen (Abrollgeräusch)

ANHANG II (1)

Anforderungen für Reifen

Anlage 1

Erläuternde Abbildung

Anlage 2

Liste der Tragfähigkeitskennzahlen und der entsprechenden Reifentragfähigkeit (Höchstlast) (KG)

Anlage 3

Anordnung der Reifenaufschriften

Anlage 4

Zuordnung der Kennzahlen für den Prüfluftdruck zu den Druckwerten

Anlage 5

Maulweite der Messfelge, Außendurchmesser und Reifenbreite bei bestimmten Reifengrößen

Anlage 6

Messverfahren für Reifenabmessungen

Anlage 7

Verfahren für die Belastungs-/Geschwindigkeitsprüfungen

Anlage 8

Änderung der Tragfähigkeit in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit — Nutzfahrzeugreifen, radial und diagonal

ANHANG III

Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge in Bezug auf die Montage der Bereifung

Anlage 1

Beschreibungsbogen (Fahrzeug)

Anlage 2

EG-Typgenehmigungsbogen (Fahrzeug)

ANHANG IV

Anforderungen für die Montage der Bereifung von Fahrzeugen

ANHANG V

Abrollgeräusch

Anlage 1

Verfahren zur Messung des von Reifen verursachten Abrollgeräuschs/Methode der Vorbeifahrt im Leerlauf

Anlage 2

Prüfbericht

ANHANG VI

Anforderungen an das Prüfgelände

ANHANG VII

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

ANHANG VIII

Entsprechungstabelle

(Der gesamte Text des Anhangs ist aufgrund seiner Länge hier nicht wiedergegeben, er entspricht dem Vorschlag der Kommission KOM(2011)0120).


(1)  Die technischen Anforderungen für Reifen stimmen mit den Regelungen Nr. 30 und Nr. 54 der UN-Wirtschaftskommission für Europa überein.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/139


Dienstag, 25. Oktober 2011
Anwendung von Emissionsstufen bei Schmalspurzugmaschinen ***I

P7_TA(2011)0451

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG in Bezug auf die Anwendung von Emissionsstufen bei Schmalspurzugmaschinen (KOM(2011)0001 – C7-0018/2011 – 2011/0002(COD))

2013/C 131 E/20

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0001),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0018/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. März 2011 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 21. September 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0282/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 53.


Dienstag, 25. Oktober 2011
P7_TC1-COD(2011)0002

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG in Bezug auf die Anwendung von Emissionsstufen bei Schmalspurzugmaschinen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/87/EU).


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/140


Dienstag, 25. Oktober 2011
Gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Motoren ***I

P7_TA(2011)0452

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Motoren (KOM(2010)0362 – C7-0171/2010 – 2010/0195(COD))

2013/C 131 E/21

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0362),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0171/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. September 2010 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Juni 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0080/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 48 vom 15.2.2011, S. 134.


Dienstag, 25. Oktober 2011
P7_TC1-COD(2010)0195

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. Oktober 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Motoren

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/88/EU).


Mittwoch, 26. Oktober 2011

8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/142


Mittwoch, 26. Oktober 2011
Standpunkt des Parlaments zu dem vom Rat geänderten Entwurf des Haushaltsplans 2012

P7_TA(2011)0461

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 in der vom Rat geänderten Fassung – alle Einzelpläne (13110/2011 – C7-0247/2011 – 2011/2020(BUD)) und den Berichtigungsschreiben Nr. 1/2012 (KOM(2011)0372) und 2/2012 (KOM(2011)0576) zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012

2013/C 131 E/22

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2011 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2012 (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2012 – Einzelplan I – Parlament (5),

in Kenntnis des von der Kommission am 26. Mai 2011 vorgelegten Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 (KOM(2011)0300),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2011 zu dem Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2012 (6),

in Kenntnis des vom Rat am 25. Juli 2011 angenommenen Standpunkts zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (13110/2011 – C7-0247/2011),

in Kenntnis der Berichtigungsschreiben Nr. 1/2012 und 2/2012 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012, die am 17. Juni 2011 bzw. am 16. September 2011 von der Kommission vorgelegt wurden,

gestützt auf Artikel 75b seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und der Stellungnahmen der anderen beteiligten Ausschüsse (A7-0354/2011),

ABSCHNITT III

Allgemeine Erwägungen

1.

weist darauf hin, dass die Förderung einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wirtschaft, die Arbeitsplätze und qualitativ hochwertige Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem Wege über die sieben Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 schafft, ein von den 27 Mitgliedstaaten und den Organen der EU gemeinsam unterstütztes Ziel ist; weist darauf hin, dass die Umsetzung dieser Strategie bis 2020 sehr umfangreiche zukunftsorientierte Investitionen erfordern wird, die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Überprüfung des EU-Haushalts“ (KOM(2010)0700) mit mindestens 1 800 Milliarden Euro veranschlagt werden; unterstreicht deshalb, dass die notwendigen Investitionen – sowohl auf der Ebene der EU als auch der Ebene der Mitgliedstaaten – jetzt getätigt werden müssen und nicht länger hinausgeschoben werden dürfen;

2.

verweist darauf, dass die Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum im Zentrum der Haushaltsstrategie der EU für 2012 stehen muss, um Europa dabei zu helfen, sich von der Krise zu erholen und gestärkt daraus hervorzugehen;

3.

ist vor diesem Hintergrund zutiefst besorgt darüber, dass die gegenwärtige Krise zu einem Rückgang der öffentlichen Investitionen in einigen dieser Bereiche geführt hat, was auf die Anpassungen zurückzuführen ist, die die Mitgliedstaaten an ihren nationalen Haushaltsplänen vorgenommen haben; fordert, dass diese Entwicklung umgekehrt wird, und ist zutiefst davon überzeugt, dass Investitionen sowohl auf der Ebene der EU als auch auf nationaler Ebene garantiert werden müssen, wenn die Strategie Europa 2020 in der gesamten Union verwirklicht werden soll; ist der Auffassung, dass dem EU-Haushalt insofern eine wichtige Rolle zukommt, als er als Hebel für die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Wiederbelebung der Wirtschaftstätigkeit dient und als solcher eingesetzt werden sollte, indem nationale Investitionen zur Ausweitung des Wachstums und der Beschäftigung ausgelöst und unterstützt werden; betont, dass dies uneingeschränkt in Einklang steht mit der Dynamik des Europäischen Semesters, das als neuer Mechanismus für eine verstärkte wirtschaftspolitische Steuerung in Europa darauf abzielt, Konsistenz, Synergien und Komplementariät zwischen dem EU-Haushalt und den nationalen Haushalten bei der Verwirklichung der gemeinsam vereinbarten Ziele der Strategie Europa 2020 zu verstärken;

4.

verweist erneut darauf, dass der Haushaltsplan der EU auf keinen Fall einfach als Finanzmasse aufgefasst und bewertet werden sollte, die den nationalen Haushalten als Belastung hinzugefügt wird, sondern im Gegenteil als Chance verstanden werden muss, die Initiativen und Investitionen voranzubringen, die für die Union insgesamt von Interesse sind und einen Zusatznutzen bringen, da die meisten dieser Initiativen und Investitionen vom Parlament und vom Rat im Wege der Mitentscheidung gemeinsam beschlossen werden und damit auch auf nationaler Ebene legitimiert sind;

5.

bekräftigt den komplementären Charakter des EU-Haushaltsplans gegenüber den nationalen Haushalten und die von ihm ausgelöste Dynamik zur Förderung von Wachstum und Arbeitsplätzen und unterstreicht, dass er angesichts seines sehr spezifischen Charakters und seines begrenzten Umfangs nicht durch willkürliche Kürzungen gedrosselt und beschnitten werden sollte, sondern dass im Gegenteil gezielte Bereiche verstärkt werden müssen;

6.

erkennt an, dass ein akuter Mangel an Finanzmitteln in der EU – sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf der Ebene der Union – besteht; unterstreicht, dass dem Grundsatz eines angemessenen Gegenwertes für die eingesetzten Mittel wirkliche Bedeutung beizumessen ist und sämtliche Programme und Ausgaben sorgfältig mit Blick auf ihre Nachhaltigkeit, Effizienz und Effektivität analysiert werden sollten;

7.

verweist darauf, dass die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) resultierenden Margen keinen wirklichen Handlungsspielraum zulassen, insbesondere in Teilrubrik 1a und in Rubrik 4, und die Fähigkeit der Union verringern, auf politische Veränderungen und einen unvorhergesehenen Bedarf zu reagieren und dabei gleichzeitig an ihren Prioritäten festzuhalten; verweist darauf, dass der Umfang der Herausforderungen, mit denen die Union konfrontiert ist, Mittel erfordern würde, die weit über die gegenwärtigen Obergrenzen des MFR hinausgehen; verweist in dieser Hinsicht darauf, dass die Mobilisierung der in der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vorgesehenen Instrumente aufgrund der verschiedenen Herausforderungen und neuen Prioritäten, wie der Arabische Frühling und die Notwendigkeit, der Umsetzung der Strategie Europa 2020 als koordiniertes Instrument zur Bekämpfung der gegenwärtigen wirtschaftlichen und sozialen Krise einen starken Impuls zu geben, in diesem Jahr unvermeidbar geworden ist;

Standpunkt des Rates

8.

bedauert die vom Rat am Haushaltsentwurf der Kommission (HE) vorgenommenen Kürzungen um 1,59 Milliarden EUR bei den Verpflichtungen (-1,08 %) und um 3,65 Milliarden EUR bei den Zahlungen (-2,75 %) und weist darauf hin, dass diese Kürzungen zu Gesamtbeträgen von 146,25 Milliarden EUR bei den Verpflichtungen (bzw. + 2,91 % im Vergleich zum Haushaltsplan 2011 (7)) und 129,09 Milliarden EUR bei den Zahlungen (+ 2,02 %) geführt haben - im Vergleich zu + 4,03 % und + 4,91 % nach dem HE der Kommission (einschließlich des Berichtigungsschreibens Nr. 1/2012);

9.

stellt fest, dass der Rat bei mehreren Hunderten von Haushaltslinien Kürzungen vorgeschlagen hat, während er keine einzige Aufstockung vorschlägt; unterstreicht, dass diese linearen Kürzungen über sämtliche Rubriken des MFR – jedoch nicht im gleichen Ausmaß – verbreitet sind;

10.

verweist auf einige Widersprüche bei diesen Kürzungen im Vergleich zu den Standpunkten, die der Rat unlängst eingenommen hat, was z. B. für die Kürzungen gilt, die er im HE 2012 bei den Haushaltslinien für die neu errichteten Agenturen für die Finanzaufsicht vorgenommen hat, deren Errichtung er energisch vorangetrieben hat, für die er offensichtlich jedoch nicht die Finanzmittel bereitstellen will, die erforderlich sind, damit sie zufriedenstellend arbeiten können;

11.

erkennt die Besorgnisse des Rates über die wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Sachzwänge auf nationaler Ebene an; glaubt, dass die Union Verantwortungsbewusstsein im Bereich des Haushaltsplans an den Tag legen sollte, verweist jedoch darauf, dass der Haushaltsplan der EU gemäß den Bestimmungen des Vertrags kein Defizit aufweisen darf und dass der Haushaltsplan der EU einen Anteil von 2 % am Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben in der Union hat;

12.

bedauert vor diesem Hintergrund, dass der Rat ungeachtet früherer Forderungen des Parlaments horizontale Kürzungen im Haushaltsplan vorgenommen und a priori über die Gesamthöhe der Mittel beschlossen hat, ohne einer genauen Bewertung des tatsächlichen Bedarfs für die Verwirklichung der vereinbarten Ziele und politischen Verpflichtungen der Union sowie den vom Parlament in seiner vorstehend genannten Entschließung vom 23. Juni 2011 zum Mandat für den Trilog dargelegten Prioritäten gebührend Rechnung zu tragen;

13.

unterstreicht, dass die einzige Berücksichtigung von Ausführungsraten der Vergangenheit – zusammen mit den Steigerungssätzen im Vergleich zum Haushaltsplan des Vorjahres – als Grundlage für die Auswahl von Haushaltslinien und Beträgen, bei denen Kürzungen vorzunehmen sind, einen rückwärts gerichteten Ansatz darstellt, der es im Kontext der mehrjährigen Planung nicht gestattet, die Beschleunigung der Ausführung im Laufe der Jahre angemessen widerzuspiegeln;

14.

stellt fest, dass die vom Rat vorgeschlagene geringe Höhe der Zahlungen zu einer größeren Diskrepanz zwischen Zahlungsermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen führen und mechanisch einen Anstieg der ausstehenden Verpflichtungen (RAL) am Jahresende – insbesondere in den Teilrubriken 1a und 1b – zur Folge haben würde; macht in diesem Kontext warnend auf den bereits hohen Betrag an akkumulierten RAL so kurz vor dem Ende dieses MFR aufmerksam;

Haushaltsvorschlag des Parlaments

15.

legt die Gesamthöhe der Mittel auf 147 763,82 Millionen EUR und 133 143,18 Millionen EUR für Verpflichtungs- bzw. Zahlungsermächtigungen fest;

16.

verweist darauf, dass das Parlament als eine seiner wichtigsten Prioritäten (8) für den Haushaltsplan 2012 die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 ermittelt hat, da sie wesentliche und notwendige Bestandteile der EU-Strategie für die wirtschaftliche Erholung sind; betont, dass die vorgeschlagene Aufstockung bei den Mitteln für eine ausgewählte Reihe von Haushaltsposten sowohl kurz- als auch langfristigen Strategien für die Zukunft der Union dienlich ist;

17.

ist der Auffassung, dass die von der Kommission vorgeschlagene Höhe der Zahlungen ein bloßer Mindestbetrag an Zahlungen ist, wie dies auch in mehreren Erklärungen von Präsident Barroso und Kommissionsmitglied Lewandowski zum Ausdruck gebracht worden ist; glaubt nicht, dass der Entwurf für eine Erklärung Nr. 1 des Rates zu den Zahlungsermächtigungen, mit der darauf abgezielt wird, die Frage eines möglichen zusätzlichen Bedarfs an Zahlungen anzugehen, in dieser Hinsicht von irgendwelchem Nutzen ist, insbesondere im Lichte der Erfahrungen, die Anfang 2011 gemacht wurden, als der Rat der vergleichbaren Erklärung, die er für den Haushaltsplan 2011 initiiert hatte, nur sehr zögerlich nachgekommen ist; beschließt deshalb ebenfalls, den Großteil der Mittel für Zahlungen auf der Höhe des HE wiedereinzusetzen, umso mehr deshalb, weil die vom Rat bei den Zahlungen vorgenommenen Kürzungen auch Bereiche und Haushaltslinien betreffen, die unter die Zielvorgaben der Strategie EU 2020 fallen, insbesondere in den Teilrubriken 1a und 1b;

Teilrubrik 1a

18.

verweist darauf, dass die Teilrubrik 1a die Schlüsselrubrik des MFR 2007-2013 im Hinblick auf die Verwirklichung der Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 ist, was auf ihren direkten oder indirekten Beitrag zur Finanzierung aller fünf Kernziele und der sieben Leitinitiativen zurückzuführen ist;

19.

bedauert, dass die Kommission und der Rat im Allgemeinen nicht vorschlagen, über die ursprüngliche Planung hinaus die Unterstützung für dringend benötigte Investitionen zur Verwirklichung der sieben Leitinitiativen aufzustocken, und stellt fest, dass sie bedauerlicherweise dazu neigen, die unbedingt erforderliche Ausweitung der gemeinsamen finanziellen Anstrengungen auf den MFR nach 2013 zu verschieben; ist davon überzeugt, dass diese Verhaltensweise die Verwirklichung der Kernziele bis 2020 ernsthaft gefährden wird; schlägt deshalb in einigen Schlüsselbereichen, insbesondere Wettbewerbsfähigkeit und Unternehmertum, Forschung und Innovation, Bildung und lebenslanges Lernen einige gezielte Aufstockungen im Vergleich zum HE der Kommission vor;

20.

verweist darauf, dass es zur Finanzierung des ITER notwendig sein wird, dass sich die Haushaltsbehörde auf eine Revision des MFR 2007-2013 einigt; nimmt den Vorschlag der Kommission vom 20. April 2011 zur Finanzierung der fehlenden 1,3 Milliarden EUR für ITER in den Jahren 2012 und 2013 zur Kenntnis, betont jedoch im Einklang mit dem vom Rat vorgenommenen Ausschluss zusätzlicher Finanzmittel für ITER aus seiner Lesung des Haushaltsplans, dass die Verhandlungen über die zusätzlichen Kosten von ITER vom Haushaltsverfahren 2012 abgekoppelt sind; bekundet dennoch seine Bereitschaft, die Frage der zusätzlichen Finanzierung, die für ITER erforderlich ist, bis Ende des Jahres 2011 zu regeln, um zu gewährleisten, dass die bestehenden EU-Strukturen auf dem Gebiet der Kernfusion infolge der Tatsache, dass kein Beschluss gefasst wird, nicht geschwächt werden;

21.

bekräftigt nachdrücklich seinen entschiedenen Widerstand gegen jegliche Umschichtung aus dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung (RP7) in der von der Kommission als Teil des Pakets zur Finanzierung von ITER vorgeschlagenen Form, da dies die erfolgreiche Ausführung des RP7 gefährden und dessen Beiträge zur Verwirklichung der Kernziele und zur Umsetzung der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 erheblich verringern würde; setzt deshalb beim RP7 wieder die Beträge der Finanzplanung ein, indem es den von der Kommission gekürzten Haushaltslinien die 100 Millionen EUR hinzufügt; setzt ebenfalls den Großteil der Zahlungen, die vom Rat bei Haushaltslinien des RP7 gekürzt wurden, wieder ein (492 Millionen EUR), um jedwedes Risiko der Nichtausführung bestehender rechtlicher Verpflichtungen zu vermeiden, da dies zu zusätzlichen Kosten aufgrund von Zinsen für verspätete Zahlungen führen könnte;

22.

beschließt, die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen für ausgewählte Haushaltslinien des RP7 (Kapazitäten – Forschung zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen, Zusammenarbeit – Energie, Ideen, Menschen und Forschung im Bereich der Energie) weiter aufzustocken; ist der Auffassung, dass diese Haushaltslinien wichtig sind, um Wachstum und Investitionen in Schlüsselbereichen sicherzustellen, die den Kern der Strategie Europa 2020 bilden; ist der Auffassung, dass die gegenwärtige Ausführungsrate beim RP7 gewährleisten wird, dass diese zusätzlichen Beträge effektiv in die Finanzplanung dieser Programme integriert werden können;

23.

stockt außerdem die Gesamthöhe der Verpflichtungsermächtigungen für das Rahmenprogramm Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP – Intelligente Energie und CIP – Unternehmertum und Innovation) im Vergleich zu dem ursprünglich vorgesehenen Betrag weiter auf, um bei den Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 Ergebnisse vorzuweisen; hofft, dass diese Aufstockung dazu beitragen wird, den Zugang von KMU zu diesem Programm zu verbessern und spezifische Programme und innovative Finanzinstrumente zu entwickeln; verweist auf die wichtige Rolle der KMU im Hinblick auf die Ankurbelung der Wirtschaft in der EU und unterstützt insbesondere das Programm CIP/EIP als unerlässliches Instrument zur Überwindung der Krise;

24.

beschließt außerdem, eine beträchtliche Aufstockung der Mittel des Programms Lebenslanges Lernen aufgrund seines großen europäischen Zusatznutzens und wegen seines wesentlichen Beitrags zu den Leitinitiativen „Jugend in Bewegung“ und „Innovationsunion“ vorzunehmen; ist davon überzeugt, dass diese Aufstockungen uneingeschränkt durchführbar sind, weil die zusätzlichen Finanzmittel für dieses Programm, die im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan 2011 vom Europäischen Parlament vorgeschlagen und von der Haushaltsbehörde gebilligt wurden, bisher erfolgreich ausgeführt worden sind, was zu einer beträchtlichen Zunahme der Zahl der Teilnehmer geführt hat; bekräftigt sein entschiedenes Engagement für eine Unterstützung von EU-Programmen in den Bereichen Jugend und Bildung, da diese zur Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit beitragen können, und schlägt ferner eine beträchtliche Aufstockung bei den Verpflichtungsermächtigungen für das Programm Erasmus Mundus vor;

25.

beschließt, den im HE für die Haushaltslinie für den Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung (EGF) vorgesehenen Betrag an Zahlungen wieder einzusetzen, und bekräftigt seine Forderung nach weiteren Verbesserungen beim Verfahren zur Mobilisierung des EGF, um die Unterstützung vor Ort zu beschleunigen;

26.

schlägt diesbezüglich dem anderen Teil der Haushaltsbehörde die Mobilisierung des Flexibilitätsinstruments über einen Betrag von 30,75 Millionen EUR unter Teilrubrik 1a vor;

Teilrubrik 1b

27.

stellt fest, dass der Standpunkt des Rates nicht auf eine Änderung des Vorschlags der Kommission für die Verpflichtungsermächtigungen hinausläuft, und betont, dass dieser Standpunkt zu den Verpflichtungsermächtigungen im Einklang mit den im MFR festgelegten Mitteln steht, wenn man die technische Anpassung am Finanzrahmen für 2012 entsprechend Nummer 17 der IIV vom 17. Mai 2006 berücksichtigt;

28.

verweist auf die wichtige Rolle der Regional- und der Kohäsionspolitik bei der Verwirklichung der Zielvorgaben der Strategie EU 2020 und für die wirtschaftliche Erholung der europäischen Regionen; bedauert den restriktiven Ansatz des Rates bei den Zahlungen, die im Vergleich zu dem von der Kommission veranschlagten Bedarf an Zahlungen für 2012 um etwa 1,3 Milliarden EUR gekürzt wurden; stellt fest, dass nur die Haushaltslinien für das Konvergenzziel und die technische Unterstützung von den vom Rat vorgenommenen Kürzungen verschont geblieben sind; verweist darauf, dass diese Kürzungen bei Haushaltsmitteln vorgenommen wurden, die bereits weit unter den Voranschlägen der Mitgliedstaaten (61 Milliarden EUR für 2012 bzw. etwa 50 % über den Ansätzen des HE) lagen und der fragliche Betrag weithin als das absolute Minimum angesehen wird, welches erforderlich ist, um bevorstehenden Zahlungsforderungen nachzukommen und der Beschleunigung der Ausführung am Ende der Planungsperiode gerecht zu werden; ist davon überzeugt, dass diese Haltung des Rates in keinerlei Weise hinnehmbar ist, da die Kommission kürzlich einige konkrete Vorschläge zur Aufstockung der Zahlungen bei den Strukturfonds und beim Kohäsionsfonds in den Ländern vorgelegt hat, die am stärksten von der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise betroffen sind; fordert eine Bewertung der Durchführung der Regional- und der Kohäsionspolitik und die Vorlage konkreter Vorschläge für Maßnahmen zur Verringerung der RAL;

29.

fordert die Kommission auf, die wichtige Rolle der kommunalen und regionalen Ebene bei der Bekämpfung des Klimawandels anzuerkennen;

30.

hebt deshalb die vom Rat gekürzten Zahlungsermächtigungen wieder auf das Niveau des HE an;

Rubrik 2

31.

hebt generell die vom Rat unter der Rubrik 2 gekürzten Mittel wieder auf den Betrag von 60 457,76 Millionen EUR an, der um 3,07 % über den Beträgen des Haushaltsplans 2011 liegt; ist der Auffassung, dass die von der Kommission vorgenommene Schätzung des Bedarfs an Haushaltsmitteln realistischer ist als die Vorschläge des Rates, insbesondere in Anbetracht der gegenwärtigen Situation, die durch eine große wirtschaftliche Unsicherheit und Instabilität der Märkte gekennzeichnet ist;

32.

weist darauf hin, dass mit dem im Herbst 2011 vorzulegenden traditionellen Berichtigungsschreiben zur Agrarpolitik die gegenwärtige Vorausschätzung im Hinblick auf eine genauere Bewertung des tatsächlichen Bedarfs angepasst wird; verweist vor diesem Hintergrund auf den endgültigen Umfang der 2012 voraussichtlich verfügbaren zweckgebundenen Einnahmen (Berichtigung in Folge von Konformitätsabschlüssen, Unregelmäßigkeiten und der zusätzlichen Milchabgabe), die letztendlich für den Umfang der im Haushaltsplan 2012 zu beschließenden zusätzlichen Mittel maßgeblich sein werden; schätzt, dass die derzeit belassene Marge (352,24 Millionen EUR) ausreichen sollte, um den Bedarf in dieser Rubrik zu decken, falls keine unvorhergesehenen Umstände eintreten;

33.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen zu verstärken, in dieser Rubrik klare Prioritäten für nachhaltige landwirtschaftliche Systeme festzulegen, die die biologische Vielfalt bewahren, Wasserressourcen und Bodenfruchtbarkeit schützen und den Tierschutz und die Beschäftigung nicht beeinträchtigen; glaubt, dass eine solche Politik als positive Nebenwirkung die Vorbeugung von Krisen wie der Ausbreitung von EHEC haben könnte;

34.

lehnt die Aufstockung bei der Haushaltslinie für die so genannten negativen Ausgaben (Rechnungsabschluss) ab, die als künstliche Kürzung der Gesamthöhe der Mittel der Rubrik 2 erscheint; ist jedoch der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten möglicherweise besser in der Lage sind, die Effektivität und Zuverlässigkeit ihrer nationalen Aufsichts- und Kontrollsysteme im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die offensichtlich überschätzt wird, zu bewerten;

35.

betont, dass die Vorbeugungs- und Reaktionsmechanismen für Krisen im Sektor Obst und Gemüse eindeutig unzureichend sind und deshalb eine unverzügliche Lösung gefunden werden muss, bis die neue GAP in Kraft ist; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen konkreten Vorschlag vorzulegen, um eine ausreichende Aufstockung des Beitrags der Union zum Krisenfonds innerhalb der operationellen Mittel für die Erzeugerorganisationen sicherzustellen; fordert, dass diese Aufstockung spezifischen Maßnahmen zugunsten der von der E. coli-Krise betroffenen Erzeuger und zur Vorbeugung künftiger Krisen dient;

36.

stellt eine gesteigerte Unterstützung für das Schulmilchprogramm und eine anhaltende Unterstützung für das Programm zur Ausgabe von Obst an den Schulen zur Verfügung;

37.

hält an der Mittelzuweisung für das EU-Programm für die Abgabe von Lebensmitteln an Bedürftige in der Union fest, welches 18 Millionen Menschen in der Union, die von Problemen der Unterernährung betroffen sind, unterstützt; begrüßt die jüngsten Bemühungen der Kommission (siehe den abgeänderten Kommissionsvorschlag vom 3. Oktober 2011 für eine Verordnung zu diesem Thema (KOM(2011)0634)), eine politische und rechtliche Lösung zu finden, um drastischen Kürzungen bei der Ausführung des Programms in den Jahren 2012 und 2013 vorzubeugen; fordert den Rat nachdrücklich auf, diesen Vorschlag unverzüglich anzunehmen, insbesondere in Anbetracht der schwierigen sozialen Lage in vielen Mitgliedstaaten im Anschluss an die Finanz- und Wirtschaftskrise;

38.

stellt Mittel für eine anhaltende angemessene Unterstützung des Programms LIFE+ bereit, bei dem ausschließlich Vorhaben im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes Vorrang eingeräumt wird; verweist erneut darauf, dass Umweltprobleme und ihre Lösungen keine nationalen Grenzen kennen, so dass ein Umgang damit auf der Ebene der EU selbstverständlich ist; fordert in dieser Hinsicht die Mitgliedstaaten auf, die Umsetzung der auf der Ebene der EU geltenden Umweltvorschriften erheblich zu verbessern;

39.

unterstreicht, dass die gemeinsame Fischereipolitik weiterhin eine bedeutende politische Priorität darstellt, und hält in Anbetracht ihrer bevorstehenden Reform an Finanzmitteln in der im HE vorgeschlagenen Höhe fest; ist der Ansicht, dass die Finanzierung der integrierten Meerespolitik nicht zu Lasten anderer Maßnahmen und Programme für die Fischerei in Rubrik 2 erfolgen sollte; betrachtet eine erfolgreiche Bewirtschaftung der Fischerei als entscheidenden Faktor für die Erhaltung der Fischbestände und die Vorbeugung von Überfischung; begrüßt eine zusätzliche Unterstützung für die neuen internationalen Fischereiorganisationen;

Teilrubrik 3a

40.

verweist auf seine nachdrückliche Forderung nach einer angemessenen und ausgewogenen Reaktion auf die gegenwärtigen Herausforderungen im Bereich Migration und Solidarität mit Blick auf die Steuerung der legalen Migration und die Verhütung und Bekämpfung der illegalen Migration, wobei die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, sich an bestehendes Unionsrecht zu halten; unterstreicht die Notwendigkeit, dass ausreichende Finanzmittel und Unterstützungsinstrumente zur Bewältigung von Krisensituationen in einem Geist der uneingeschränkten Wahrung der internen Schutzbestimmungen und der Menschenrechte sowie der Solidarität unter allen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden; fordert demgemäß eine ausgewogene Aufstockung der Mittel des Haushaltsentwurfs einerseits für Frontex und das Unterstützungsbüro für Asylfragen – da deren Aufgaben zugenommen haben – sowie andererseits für den Europäischen Flüchtlingsfonds; stellt darüber hinaus die Mittelansätze des HE bei den Verpflichtungsermächtigungen für den Europäischen Rückkehrfonds und den Außengrenzenfonds wieder her; ist der festen Überzeugung, dass eine angemessene Ausstattung dieser Fonds angesichts der derzeitigen Entwicklungen insbesondere im Mittelmeerraum sowie der Herausforderungen an die Sicherheit der Außengrenzen der Union und die Steuerung der Migrationsströme unerlässlich ist;

41.

bedauert die erheblichen Kürzungen des Rates bei den Mitteln für Frontex, den Außengrenzenfonds und den Europäischen Rückkehrfonds; ist der festen Überzeugung, dass eine Aufstockung dieser Mittel angesichts der derzeitigen Entwicklungen insbesondere im Mittelmeerraum sowie der Herausforderungen an die Sicherheit der Außengrenzen der Union und die Steuerung der Migrationsströme unerlässlich ist;

42.

beabsichtigt, durch die Wiedereinsetzung der Mittel des HE für die Vorbeugung von Verbrechen und die Vorbeugung des Terrorismus entsprechend der Finanzplanung die immer dringender erforderliche Zusammenarbeit in Bereichen wie der Strategie zur Gewährleistung der Computer- und Netzsicherheit in Europa oder der Beschlagnahme von Vermögenswerten krimineller Organisationen weiter voranzubringen;

43.

ist der Auffassung, dass das Programm Daphne bisher unterfinanziert gewesen ist, und wird für seine angemessene Finanzierung Sorge tragen, damit der anerkannte Bedarf für die Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen bewältigt wird;

Teilrubrik 3b

44.

bekräftigt, dass die Finanzierung für bildungsorientierte Programme, Initiativen und Einrichtungen in Anbetracht ihres Beitrags zur Vollendung der Leitinitiativen „Jugend in Bewegung“ und „Innovationsunion“ der Strategie Europa 2020 aufgestockt werden sollte; beabsichtigt insbesondere, die Finanzmittel für das Programm „Jugend in Aktion“ weiter aufzustocken;

45.

ist sich der Bedeutung bewusst, die der Beteiligung der Bürger an der Entwicklung der Zivilgesellschaft und am politischen Leben unter einem europäischen Blickwinkel zukommt, und betrachtet es als bedauerlich, dass die Ausgaben der Haushaltslinie „Unionsbürgerschaft“ vom Rat gekürzt worden sind;

46.

widersetzt sich jedweder weiteren Kürzung bei der Finanzierung des Finanzinstruments für den Katastrophenschutz, da die Ansätze im HE bereits unter der Finanzplanung liegen und es sich beim Katastrophenschutz um eine neue Zuständigkeit der Union handelt; setzt dementsprechend die Beträge aus dem HE wieder ein;

47.

ist in Bezug auf die europäischen öffentlichen Räume der Auffassung, dass der Haushaltsbehörde rechtzeitig ein Auswertungsbericht und ein Arbeitsprogramm vorgelegt werden müssen, damit sie im Haushaltsverfahren berücksichtigt werden können; beschließt, einen Teil der Mittel für die Kommunikation in der Reserve zu belassen, bis die Kommission ihre Bereitschaft zeigt, die einschlägige interinstitutionelle Zusammenarbeit zu verbessern;

48.

setzt eine Reihe von Beträgen in die Reserve ein, bis spezifische Bewertungsberichte eingehen und eine formelle Verpflichtung zu einer verstärkten interinstitutionellen Zusammenarbeit abgegeben wird;

49.

begrüßt den Mittelansatz für das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit, das die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Gesundheitsförderung und der Krankheitsprävention ergänzt und diesbezüglich einen Mehrwert bringt; unterstützt die Anstrengungen der Kommission zur Weiterführung der HELP-Kampagne für ein rauchfreies Leben im Rahmen des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit;

Rubrik 4

50.

wiederholt, dass Rubrik 4 des Haushaltsplans 2012 in diesem Jahr sogar noch stärker als in der Vergangenheit unterfinanziert ist und der unter dieser Rubrik verfügbare Spielraum nicht ausreicht, um den größeren politischen Herausforderungen in unserer Nachbarschaft und weltweit begegnen zu können;

51.

begrüßt die Aufstockung der Mittel für das Nachbarschaftsinstrument – wie im Berichtigungsschreiben Nr. 1/2012 vorgeschlagen – und glaubt, dass diese Aufstockung im Einklang mit seiner Unterstützung für eine eindeutige und in sich schlüssige Antwort der EU auf die jüngsten politischen und sozialen Entwicklungen im südlichen Mittelmeerraum steht und für die externe Dimension der innenpolitischen Maßnahmen und der makroregionalen Strategien der Union einen Mehrwert erbringt; bekräftigt nichtsdestoweniger sehr deutlich, dass eine solche finanzielle Unterstützung bestehende Prioritäten auf keinen Fall beeinträchtigen darf;

52.

ist der Auffassung, dass zwecks Erleichterung einer Einigung im Rahmen der Konzertierung mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde Kürzungen bei den Verpflichtungsermächtigungen bei mehreren Haushaltslinien vereinbart werden können, insbesondere bei der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik; hält im Hinblick auf die letztgenannte Politik die für den Haushaltsplan 2011 verabschiedete Mittelhöhe für angemessen und beschließt, den Standpunkt des Rates entsprechend zu ändern;

53.

glaubt, dass die von ihm vorgeschlagene Aufstockung der Finanzmittel für Palästina und die UNRWA von ausschlaggebender Bedeutung ist, um die Sicherheit und die Existenzgrundlage von Flüchtlingen sowie den Erfolg der gegenwärtigen Bemühungen um die Schaffung eines lebensfähigen palästinensischen Staates besser sicherzustellen; fordert erneut eine klare Strategie für Palästina, bei der die finanzielle Hilfe der Union mit einer stärkeren politischen Rolle der Union im Friedensprozess in Beziehung auf beide Konfliktparteien verknüpft wird;

54.

verweist darauf, dass der zunehmende Bedarf in Verbindung mit der Zusammenarbeit mit Asien und Lateinamerika im Haushaltsplan 2012 anerkannt werden sollte;

55.

bedauert, dass der von seinen Fachausschüssen ermittelte Bedarf und die von ihnen festgelegten begrenzten Prioritäten nicht innerhalb der Obergrenze des MFR für die Rubrik 4 hätten finanziert werden können, und hält die von ihm in seiner Lesung festgelegten Beträge für das Minimum, welches für eine glaubwürdige Haltung der Union als globaler Akteur erforderlich ist;

56.

schlägt dem anderen Teil der Haushaltsbehörde diesbezüglich die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments in Höhe eines Betrags von 208,67 Millionen EUR unter der Rubrik 4 vor;

Rubrik 5

57.

lehnt den generellen Standpunkt des Rates zu den Ausgaben der Rubrik 5 ab, der in einer allgemeinen Kürzung um etwa 74 Millionen EUR besteht, von denen 33 Millionen EUR auf die Kommission entfallen, wobei dieser Betrag das Ergebnis der pauschalen Kürzungen bei den Haushaltsplänen der einzelnen Organe ist;

58.

unterstreicht, dass ein derart restriktiver Ansatz zwar zu kurzfristigen Einsparungen für den EU-Haushalt und die Mitgliedstaaten führt, allerdings die Durchführung von Politiken und Programmen der EU gefährdet, was letztlich zum Schaden der Bürger ist und sich später auch negativ auf die nationalen Haushalte auswirkt; unterstreicht außerdem, dass die Kommission und andere Organe mit angemessenen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet werden sollten, insbesondere nach dem Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV);

59.

stellt fest, dass diese Senkung durch eine Anhebung des so genannten pauschalen Abschlagsatzes für das Personal (nicht finanzierte Stellen) erreicht wurde, was einer gewissen Verbesserung bei den Quoten der Besetzung der von der Haushaltsbehörde gebilligten Stellenpläne im Wege steht (aufgrund der direkten Auswirkung auf die Einstellungen); fragt sich diesbezüglich, wie der Rat in der Lage ist, den möglichen Personalbestand in den Dienststellen der Kommission mit größerer Genauigkeit zu veranschlagen als die Dienststellen der Kommission; lehnt ebenfalls die Kürzungen bei Ausgabenposten ab, für die die Kommission bereits Nettoeinsparungen in ihrem Haushaltsentwurf vorgeschlagen hatte (z.B. Amt für Veröffentlichungen, Studien und Konsultationen, Ausrüstung und Mobiliar);

60.

würdigt die beträchtlichen Bemühungen, die die Kommission bereits in ihrem HE-Vorschlag unternommen hat mit dem Ziel, ihre Verwaltungsausgaben nominal einzufrieren, und beschließt, sämtliche Ausgaben der Rubrik 5 innerhalb von Einzelplan 3 in dieser Höhe wieder einzusetzen;

61.

stellt in Erwartung spezifischer Aktionen, Folgemaßnahmen oder Vorschläge der Kommission bzw. mit Blick auf den Erhalt zusätzlicher Informationen durch die Kommission die Mittel bei bestimmten administrativen Haushaltslinien in die Reserve ein;

Agenturen

62.

billigt generell die von der Kommission veranschlagten Beträge für den Bedarf der Agenturen an Haushaltsmitteln und lehnt die Grundsätze ab, auf die sich die vom Rat vorgenommenen willkürlichen und pauschalen Kürzungen gegenüber 2011 stützen;

63.

ist der Auffassung, dass jedwede Kürzung, die während des Haushaltsverfahrens am Haushaltsplan der Agenturen vorgenommen wird, stärker mit dem Prozess der Arbeitsplanung und den Aufgaben der Agenturen verknüpft sein sollte, sofern nicht einige präzise Quellen für Effizienzgewinne ermittelt werden können; hält in dieser Hinsicht die bei Frontex, deren Mandat erst vor kurzem überarbeitet worden ist, vorgenommenen Kürzungen für ein typisches Beispiel für die vollständige Abkoppelung, die der Rat zwischen den Aufgaben und Tätigkeiten der Agenturen, wie sie in Rechtstexten und einschlägigen Auflagen festgelegt worden sind, und den für sie bereitgestellten Haushaltsmitteln vornimmt;

64.

ist im Allgemeinen auch der Ansicht, dass die Überschüsse der Agenturen bei der Aufstellung des HE berücksichtigt und auf klare und transparente Weise ausgewiesen werden sollten; bekräftigt jedoch, dass Überschüsse von Agenturen, die sich teilweise selbst finanzieren, von dieser allgemeinen Regel ausgenommen werden sollten, um der Unzuverlässigkeit ihrer Einnahmen Rechnung zu tragen;

65.

beschließt außerdem, die für das Jahr 2012 vorgesehenen Haushaltsmittel für die drei neuen Agenturen im Bereich der Finanzmarktaufsicht aufzustocken, da dies in der gegenwärtigen Wirtschafts- und Finanzkrise und für die Verfahren zu ihrem Aufbau von größter Bedeutung ist;

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

66.

unterstreicht, dass Pilotvorhaben und vorbereitende Maßnahmen, die in einer begrenzten Zahl angenommen worden sind, eingehend geprüft und bewertet worden sind, auch im Lichte der ersten Bewertung durch die Kommission im Juli 2011, um eine Verdoppelung von Aktionen zu vermeiden, die bereits durch bestehende EU-Programme abgedeckt werden; verweist darauf, dass Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen darauf abzielen, politische Prioritäten zu formulieren und neue Initiativen einzuführen, die sich zu künftigen Aktivitäten und Programmen der EU entwickeln könnten;

EINZELPLÄNE I, II, IV, V, VI, VII, VIII, IX

Allgemeiner Rahmen

67.

verweist auf den von ihm in seiner vorgenannten Entschließung vom 6. April 2011 eingenommenen Standpunkt und die in dieser Entschließung enthaltene Forderung, dass sämtliche Organe ihre Haushaltspläne auf der Grundlage eines wirtschaftlichen und effizienten Managements aufstellen und nach Einsparungen suchen sollten, wo immer solche möglich sind, was dem Schreiben von Kommissionsmitglied Lewandowski vom 3. Februar 2011 entspricht, in dem er alle Organe aufforderte, alle möglichen Anstrengungen für eine Begrenzung des Ausgabenanstiegs auf unter 1 % im Vergleich zu 2011 zu unternehmen;

68.

erkennt die Bemühungen an, die von sämtlichen Organen unternommen worden sind und die zu realen Kürzungen bei ihren Haushaltsplänen geführt haben; weist darauf hin, dass die Haushaltszuwächse real gesehen bei sämtlichen Organen ungeachtet ihrer neuen Zuständigkeiten, neuen Arbeitsplätze, Aktionen und Aktivitäten infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon negativ sind;

69.

stellt fest, dass die administrativen und operationellen Ausgaben sämtlicher Organe 5,59 % des EU-Haushaltsplans insgesamt ausmachen, wobei eine Marge in Höhe von 497,9 Millionen EUR unter Rubrik 5 verbleibt;

70.

bekräftigt, dass Sparmaßnahmen die Zahlung von Dienstbezügen und Ruhegehältern sowie die Wartung der Gebäude und die Sicherheit nicht beeinträchtigen dürfen, da die Organe über das notwendige Minimum für ihren Betrieb verfügen müssen, und dass Kürzungen angemessen sein müssen in dem Sinne, dass Organe, die bei den Einsparungen an der Obergrenze angelangt sind, nicht bestraft werden dürfen und dass die Einsparungen zudem rechtmäßig sein und ihre Wirksamkeit im Jahre 2012 behalten müssen;

Einzelplan I –     Europäisches Parlament

Allgemeiner Rahmen

71.

weist darauf hin, dass die Steigerung des Haushaltsplans 2012 nach dem gegenwärtigen Stand 1,44 % gegenüber 2011 beträgt (ohne das Berichtigungsschreiben zu Kroatien), nachdem das Berichtigungsschreiben zu Kroatien im Rahmen des Vermittlungsausschusses mit dem Rat behandelt werden wird; erwartet, dass die notwendigen Ausgaben für Kroatien hinzugefügt werden; erwartet, dass die endgültige Steigerungsrate beim Haushaltsplan 2012 deshalb 1,9 % (einschließlich Kroatien) nach der Sitzung des Vermittlungsausschusses betragen wird; weist darauf hin, dass es sich bei den 1,9 % um die niedrigste Steigerungsrate seit 12 Jahren handelt und sie ohne die Ausgaben für den Beitritt Kroatiens und die 18 neuen MdEPs im Anschluss an den Lissabon-Vertrag nur 0,8 % beträgt; 0,8 % ist die niedrigste Steigerungsrate seit mindestens 15 Jahren; in den letzten 15 Jahren betrug die durchschnittliche Steigerungsrate 4,5 %; angesichts der derzeitigen Inflationsrate von 2,9 % ergibt sich beim Haushaltsplan 2012 in realen Zahlen eine Kürzung der Mittel; trotz neuer Zuständigkeiten, neuer Stellen, Maßnahmen und Tätigkeiten infolge des Lissabon-Vertrags hat das Parlament reale Kürzungen vorgenommen;

72.

weist darauf hin, dass sich der Haushaltsplan 2012 auf insgesamt 710,1 Millionen EUR beläuft (einschließlich der 18 MdEPs nach dem Vertrag von Lissabon); dies bedeutet eine Nettokürzung um 14,5 Millionen EUR im Vergleich zum Voranschlag sowie um 74,085 Millionen EUR im Vergleich zu den ursprünglichen Vorschlägen für den Haushaltsplan vor der Konzertierung mit dem Präsidium;

73.

weist darauf hin, dass der Haushaltsplan 2012 im Zeichen der Konsolidierung steht und dass das Parlament alles getan hat, um Einsparungen zu erzielen, ohne dass dabei die Qualität der Arbeit und die vorbildliche Gesetzgebungstätigkeit gefährdet werden; der Haushaltsplan 2012 und der folgende Haushaltsplan 2013 dienen als Bezugspunkt für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen;

74.

betont erneut, dass durch die Einsparungen, die bei den Haushaltslinien für Übersetzen und Dolmetschen erwartet werden, der Grundsatz der Mehrsprachigkeit im Parlament und beim Dialog mit anderen Organen nicht gefährdet werden darf; wiederholt, dass die Einsparungen erzielt werden, ohne dass das Recht aller Mitglieder beeinträchtigt wird, sich im Plenum, in Ausschusssitzungen, Sitzungen der Koordinatoren und Trilogen in ihrer Muttersprache zu äußern; die Mitglieder sollten ferner weiterhin das Recht haben, Dokumente in ihrer Sprache zu verfassen und zu lesen;

75.

glaubt, dass das Parlament in Zeiten zunehmender Finanzschwierigkeiten zahlreicher Europäer und anhaltender Sparprogramme ein Beispiel der Zurückhaltung durch den Abbau der Reisekosten geben sollte; ersucht das Präsidium darum, Bedingungen zu schaffen, damit Einsparungen in Höhe von 5 % bei jeder Art von Reisekosten, einschließlich Delegationen von Ausschüssen und interparlamentarischer Delegationen, unter vollständiger Achtung des Abgeordnetenstatuts und seiner Durchführungsbestimmungen möglich werden; glaubt, dass eine Verringerung der Dienstflüge von Mitgliedern des Parlaments dabei helfen würde, solche Einsparungen zu erzielen; fordert, dass 15 % der Mittel für Reisen bis zu einem Bericht des Generalsekretärs des Parlaments, der dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss bis 31. März 2012 vorzulegen ist, in die Reserve eingestellt werden; fordert, dass in einem solchen Bericht die Durchführbarkeit von Maßnahmen zur Gewährleistung der größtmöglichen Effizienz der Reisen von Mitgliedern untersucht wird, um Empfehlungen geben zu können, wie Haushaltseinsparungen möglich wären, wobei alle Vorschläge und Entschließungen zu berücksichtigen sind, die das Parlament bereits zu dieser Frage angenommen hat; fordert das Parlament auf, Vorschläge zur Verringerung der Zahl von Flügen in der Businessklasse vorzulegen und den Kauf von Flugtickets in der Economy-/Flexieconomyklasse anzuregen, eine angemessene Behandlung der Vielfliegerpunkte zu gewährleisten und die Regeln für die Öffnungszeiten des Registers der Mitglieder zu ändern, insbesondere an Freitagen; erwartet, dass die Mittel für Reisen 2012 und in den Folgejahren bis zum Ende der Wahlperiode gekürzt werden; regt an, dass bei Einsparungen im Zusammenhang mit institutionellen Reisen der Primat des Pluralismus vor der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung der Zusammensetzung von Delegationen berücksichtigt wird;

76.

weist darauf hin, dass der Haushaltsplan 2012 die Ausgaben einschließt, die sich aus 18 zusätzlichen Mitgliedern, die das Ergebnis des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind, ergeben (10,6 Millionen EUR);

77.

hält an seinem Standpunkt fest, dass auf jeden Fall eine Politik der Ermittlung von Einsparungen, wo immer solche möglich sind, und die kontinuierliche Fortsetzung der organisatorischen Umgestaltung und Umschichtung von bestehenden Ressourcen ausschlaggebende Elemente seiner Haushaltspolitik sind, insbesondere in diesen Zeiten der Wirtschaftskrise; ist deshalb der Auffassung, dass solche Einsparungen für den Haushaltsplan 2012 im weiteren Kontext von strukturellen Änderungen mit längerfristigen Auswirkungen vorgenommen werden sollten; die Kürzungen, die das Parlament akzeptiert hat, erfordern, dass strukturelle Änderungen vorgenommen werden, die keine Gefahr für die Qualität der legislativen Arbeit des Parlaments darstellen dürfen; ist der Ansicht, dass das Ziel ist, sich auf den Kernbereich der Arbeit des Parlaments zu konzentrieren; ist der Ansicht, dass Einsparungen bei Dolmetschen und Übersetzung den Grundsatz der Vielsprachigkeit nicht gefährden, sondern aufgrund von Innovation, Reorganisationen der Strukturen und neuen Arbeitsmethoden möglich sind;

78.

begrüßt die gute Zusammenarbeit zwischen dem Haushaltsausschuss und dem Präsidium auf der Grundlage des gegenseitigen Vertrauens und Respekts; ist der Auffassung, dass die in der Konzertierung von 22. September 2011 und im Kontext des Voranschlags (am 6. April 2011 im Plenum mit 479 Ja-Stimmen angenommene Entschließung) erzielte Vereinbarung nicht in Frage gestellt werden sollte und keines der Elemente dieser Vereinbarung neu zur Debatte gestellt werden sollte, wenn sich seither keine neuen Umstände ergeben haben;

79.

stellt fest, dass die allgemeine Kostenvergütung auf dem Stand des Jahres 2011 eingefroren wird; fordert das Präsidium auf, keine der Vergütungen für die Mitglieder (einschließlich des Tagegeldes) zu indexieren;

80.

weist erneut darauf hin, dass einige Reserven während der Haushaltsverhandlungen des Parlaments vorgeschlagen worden sind; fordert unbeschadet des im Rahmen der Konzertierung zwischen dem Haushaltsausschuss und dem Präsidium erzielten Kompromisses, dass die diesen Reserven zu Grunde liegenden Fragen hinsichtlich des Haushalts des Parlaments geklärt und transparent dargestellt werden, indem klare Informationen zum Bedarf an Übersetzung und Dolmetschen, Kantinen, Reinigung und Wartung sowie Reisediensten und -einrichtungen, sonstigen externen Diensten und zur Preisstruktur oder etwaigen Subventionen für diese Dienste geliefert werden;

Humanressourcen

81.

begrüßt die nachstehenden Änderungen im Stellenplan:

Umwandlung von zwei AST3-Stellen auf Zeit in zwei AST1-Dauerplanstellen für den Ärztlichen Dienst,

30 Höherstufungen von AD5-Stellen nach AD7 zwecks Berücksichtigung der Ergebnisse der internen AD7-Auswahlverfahren,

Umwandlung von 15 AST-Stellen (fünf AST3, fünf AST5 und fünf AST7) in AD5-Stellen;

82.

beschließt, die Internalisierung des Sicherheitsdienstes, wie sie im Berichtigungsschreiben angeregt wird, zu billigen, und dementsprechend 29 neue Stellen (26 AST1 und 3 AD5) im Stellenplan zu schaffen;

83.

billigt die nachstehenden, im Berichtigungsschreiben enthaltenen Maßnahmen, bei denen mithilfe von anderen Einsparungen ein Ausgleich erzielt worden ist:

Freigabe von Mitteln aus der Reserve für die neue Sicherheitspolitik;

Ausgleich für die durch Verwaltungstätigkeiten verursachten Kohlendioxidemissionen;

Aufstockung der Mittel für Vertragsbedienstete zur Unterstützung der Durchführung der Immobilienpolitik des Parlaments;

Aufstockung des jährlichen Zuschusses für die EPA;

Gebäude sowie Kommunikations- und Informationspolitik

84.

glaubt, dass die Immobilienpolitik des Parlaments einer gründlichen Analyse bedarf und dass die Verwaltung die Immobilienpolitik weiterhin in Zusammenarbeit mit dem Haushaltsausschuss entwickeln sollte; fordert deshalb, auf regelmäßiger Grundlage über die neuen Entwicklungen bei den Gebäudevorhaben, die eine beträchtliche Auswirkung auf den Haushaltsplan haben, z. B. das Konrad-Adenauer-Gebäude, das Haus der Europäischen Geschichte sowie Bau-/Erwerbsprojekte an den Arbeitsorten des Parlaments, unterrichtet zu werden; ersucht darum, über die Schaffung neuer Stellen im Zusammenhang mit dem Dreijahresplan der GD INLO auf dem Laufenden gehalten zu werden, bevor sie von der Verwaltung gebilligt werden; fordert die Verwaltung auf, eine Dienstleistungsvereinbarung für die Kostenteilung mit der Kommission und anderen Institutionen, die die Einrichtungen des Hauses der Europäischen Geschichte nutzen möchten, im Hinblick auf die laufenden Kosten aufzustellen; fordert die EU-Organe auf, ihre Besucherprogramme besser zu koordinieren mit dem Ziel, Synergien zu nutzen, die Zufriedenheit der Besucher zu steigern und die Kosten zu teilen; fordert die Verwaltung auf, die organisatorische Verwaltung von interinstitutionellen Vorhaben zu verbessern;

85.

weist darauf hin, dass die Finanzierung der neuen Vertragsbediensteten zur Unterstützung der Umsetzung der Immobilienpolitik des Parlaments in den nächsten Haushaltsjahren auf transparente Weise gewährleistet werden muss; will außerdem über jedwede Absicht, neue Stellen zu schaffen, und über jedwede Anhebung der Mittel im Zusammenhang mit der Politik der GD INLO unterrichtet werden, ehe sie von der Verwaltung gebilligt werden;

86.

glaubt, das das Projekt des Hauses der Europäischen Geschichte eine aktive Zusammenarbeit und finanzielle Beteiligung anderer Organe erfordert; begrüßt die Zusage des Präsidenten der Kommission, die er in seinem Schreiben vom 28. September 2011 gegeben hat, einen wesentlichen Beitrag zu dem Projekt zu leisten und für eine Unterstützung der Arbeit des Hauses der Europäischen Geschichte zu sorgen; erinnert an seine Entschließung vom 6. April 2011, in der um einen Geschäftsplan ersucht wurde, der Aufschluss über die langfristige Geschäftsstrategie des Hauses der Europäischen Geschichte gibt, und stellt fest, dass die Verwaltung die angeforderten Informationen zur Verfügung gestellt hat; betont erneut, dass Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Projekt Gegenstand einer offenen Debatte und eines fruchtbaren Dialogs sein und einen transparenten Entscheidungsfindungsprozess gewährleisten sollten; fordert, so schnell wie möglich gemäß Artikel 179 Absatz 3 der Haushaltsordnung über das Bauprojekt unterrichtet zu werden; fordert das Präsidium auf sicherzustellen, dass der in dem Geschäftsplan enthaltene Kostenplan strikt eingehalten wird;

87.

glaubt, dass der Haushaltsplan des Parlaments Gegenstand einer vergleichenden Studie mit den Haushaltsplänen einer repräsentativen Auswahl von Mitgliedstaaten und mit dem Haushalt des Kongresses der Vereinigten Staaten sein sollte, um langfristige Einsparungen zu ermöglichen, die die Organisation moderner und effizienter gestalten;

Fragen des Umweltschutzes

88.

begrüßt die Einführung konkreter Anreize für die Nutzung weniger verschmutzender Verkehrsmittel durch Einführung des 50 %-Jobcard-Systems in Brüssel; verweist darauf, dass die Reserve bei den verschiedenen Haushaltslinien für Reisekosten auch vom Ergebnis eines Berichts abhängt, der vom Präsidium angefordert wurde und in dem die Durchführbarkeit von Maßnahmen zur Gewährleistung der größtmöglichen Effizienz der Reisekosten geprüft werden soll und Empfehlungen für Haushaltseinsparungen gegeben werden sollen;

89.

fordert weitere Maßnahmen zur Verringerung des Energie-, Wasser- und Papierverbrauchs im Hinblick auf Einsparungen im Haushalt des Parlaments;

Einzelplan IV –     Gerichtshof

90.

weist darauf hin, dass die vom Rat vorgenommenen Kürzungen den Gerichtshof in eine Lage bringen würden, in der er nicht imstande wäre, seine Kernaufgaben im Kontext zunehmender gerichtlicher Arbeitsbelastung ordnungsgemäß wahrzunehmen; hat deshalb beschlossen, die Mittel des HE teilweise wieder einzusetzen, insbesondere hinsichtlich der Mittel für Mitglieder, Personal und IT;

Einzelplan V –     Rechnungshof

91.

stellt fest, dass sich der Rechnungshof stark darum bemüht, Mitarbeiter von Unterstützungsdiensten zu Prüftätigkeiten zu versetzen, um die zunehmende Belastung des Organs zu bewältigen und beträchtliche Einsparungen bei seinen Verwaltungsausgaben zu ermitteln; stellt fest, dass der Rat die Mittel für Gehälter auf der Grundlage der niedrigen Ausführung im Jahr 2010 gekürzt hat; erwartet bei der Ausführung für 2011 bessere Ergebnisse und hat deshalb beschlossen, die Mittel des HE teilweise wieder einzusetzen;

Einzelplan VI –     Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss

92.

weist darauf hin, dass einige vom Rat vorgenommene Kürzungen die Kernaufgaben des EWSA gefährden und seine Fähigkeit infrage stellen würden, seine Rechtspflichten gegenüber seinem Personal zu erfüllen; beschließt deshalb, die für die EWSA-Mitglieder verfügbaren Mittel des HE wieder einzusetzen, damit die Kerntätigkeiten des Organs wahrgenommen werden können, nämlich Organisationen der Zivilgesellschaft aus den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Ansichten auf EU-Ebene zu äußern, was bei einer vorsichtigen Schätzung der Inflation in der Praxis bedeutet, dass die Mittel real eingefroren werden, die Mittel des HE für Personalvergütungen und -zulagen teilweise wieder einzusetzen, um dem EWSA zu ermöglichen, seine Pflichten gegenüber seinem Personal zu erfüllen, und die Mittel des HE für Dolmetschen teilweise wieder einzusetzen, um wieder das Niveau der Ausführung im Jahr 2009 zu erreichen, was angesichts höherer Tarife für Dolmetschen immer noch eine Verringerung in absoluten Zahlen bedeuten würde;

Einzelplan VII –     Ausschuss der Regionen

93.

lehnt die vom Rat vorgenommenen Kürzungen teilweise ab; nimmt bei einem Großteil der betroffenen Posten eine Aufstockung vor, da der Rat die Mittel beträchtlich unterhalb der Ausführung der Jahre 2010 und 2011 gekürzt hat; beschließt deshalb, die Mittel des HE wieder einzusetzen, damit das Organ seine politischen Aktivitäten auf dem Niveau des Jahres 2011 fortführen kann;

Einzelplan VIII –     Europäischer Bürgerbeauftragter

94.

vertritt die Auffassung, dass die Mittel für diese Einrichtung in den letzten zwei Jahren bereits beträchtlich gekürzt worden sind; setzt deshalb bei den meisten Haushaltslinien wieder die Beträge des HE ein;

Einzelplan IX –     Europäischer Datenschutzbeauftragter

95.

hat einen anderen Standpunkt eingenommen als der Rat und die Schaffung von zwei zusätzlichen Dauerplanstellen (1 AD 9 und 1 AD 6) im Stellenplan des EDSB wegen der neuen Aufgaben gebilligt, die dieser Einrichtung durch Artikel 16 AEUV übertragen werden, zu überwachen und zu gewährleisten, dass die Grundrechte des Schutzes der Privatsphäre und des Schutzes der personenbezogenen Daten durch sämtliche Organe und Einrichtungen der EU eingehalten werden; billigt die Höherstufung der Stelle des Direktors von AD14 nach AD15, um rechtlichen Verpflichtungen zu genügen, obwohl die Gesamtzahl der Stellen des EDSB 43 beträgt;

96.

hat aus dem gleichen Grund beschlossen, bei den übrigen Haushaltslinien wieder die Beträge des HE einzusetzen;

Einzelplan X –     Europäischer Auswärtiger Dienst

97.

nimmt zur Kenntnis, dass der EAD als neue Organisation, die einen hohen europäischen Anspruch darstellt, mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden muss; insofern müssen bei den Mitteln für die Vergütungen des Personals im Jahr 2012 die aktuellen Raten an unbesetzten Stellen im Herbst 2011 berücksichtigt werden; fordert den EAD auf, Zurückhaltung zu üben, wenn es in Zukunft darum geht, hochrangige Stellen zu schaffen; glaubt, dass eine Möglichkeit, dies zu erreichen, darin bestehen könnte, schrittweise Stellen für abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) durch ständige Stellen für Beamte der Mitgliedstaaten zu ersetzen; nimmt zur Kenntnis, dass abgeordnete nationale Sachverständige bei dem einen Drittel des EAD-Personals auf der AD-Ebene nicht gerechnet werden; erinnert allerdings daran, dass es in dem Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des EAD heißt, dass „bei Ablauf des Vertrags eines nach Artikel 7 zum EAD versetzten ANS … der betreffende Posten in eine Zeitbedienstetenstelle umgewandelt [wird], sofern die von dem ANS wahrgenommenen Aufgaben den Aufgaben entsprechen, die normalerweise von Personal der AD-Ebene erfüllt werden, und sofern die erforderliche Stelle im Stellenplan vorgesehen ist“; betont darüber hinaus, dass die betrieblichen Anforderungen für die Errichtung des EAD mit seinen eigenen Systemen der Informationstechnologie in einem neuen Gebäude finanziert werden müssen;

98.

berücksichtigt die Klarstellungen, die vom EAD in dem Schreiben an den Vorsitz des Haushaltsausschusses vom 30. September 2011 zum Anteil von EU-Beamten am Stellenplan entsprechend der Zusage der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin eingegangen sind; beschließt deshalb, den Stellenplan des EAD entsprechend dem Vorschlag in dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Haushaltsplans wieder einzusetzen, und glaubt, dass alle Vorbehalte im Zusammenhang mit der Einstellung von Personal und der Einrichtung einer EU-Delegation in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufgehoben werden sollten;

99.

ist besorgt über den Standpunkt des Rates, der den HE des EAD für 2012 auf + 2,25 % gekürzt hat; hat ebenfalls im Hinblick auf den finanziellen Gesamtkontext einen umsichtigen Ansatz im Hinblick auf Aufstockungen verfolgt und akzeptiert die Forderungen des EAD nur zum Teil;

100.

akzeptiert die geforderten Änderungen am Stellenplan des EAD, insbesondere hinsichtlich der Stärkung der Delegationen; wird allerdings weiterhin die Zusammensetzung des Personals des EAD und die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtung aufmerksam verfolgen, dass EU-Beamte mindestens 60 % des AD-Personals des EAD stellen; fordert, dass der EAD regelmäßig Berichte über diese Angelegenheit vorlegt; merkt an, das der gestiegene Bedarf des EAD an Haushaltsmitteln das Ergebnis einer Neuzuweisung von Zuständigkeiten, die vorher vom Rat und von der Kommission wahrgenommen wurden, und des Auftretens eines unterschätzten Bedarfs ist, wie etwa Anlaufkosten, neue Pflichten und Aufgaben, die derzeit vom Rat und von der Kommission wahrgenommen werden;

*

* *

101.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission und den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0114.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0140.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0296.

(7)  Einschließlich Berichtigungshaushaltspläne 1 bis 3/2011.

(8)  Siehe beispielsweise die Entschließung des Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Mandat für den Trilog.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/155


Mittwoch, 26. Oktober 2011
Abschluss und vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen ***

P7_TA(2011)0462

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (11114/2011 – C7-0184/2011 – 2011/0033(NLE))

2013/C 131 E/23

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11114/2011),

in Kenntnis des Entwurfs eines Kooperationsabkommens über Satellitennavigation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und dem Königreich Norwegen (06647/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 171 und 172 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0184/2011),

gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0316/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Norwegen zu übermitteln.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/156


Mittwoch, 26. Oktober 2011
Abkommen Vereinigte Staaten/EG über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung der Satellitennavigationssysteme GALILEO und GPS ***

P7_TA(2011)0463

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (11117/2011 – C7-0185/2011 – 2011/0054(NLE))

2013/C 131 E/24

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11117/2011),

in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (11575/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 171 und 172 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0185/2011),

gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0332/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/156


Mittwoch, 26. Oktober 2011
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten *

P7_TA(2011)0464

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung) (KOM(2010)0784 – C7-0030/2011 – 2010/0387(CNS))

2013/C 131 E/25

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0784),

gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0030/2011),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 25. März 2011 an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0314/2011),

A.

in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

(9)

Bei der Behandlung von Betriebstätten müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise die einschlägigen Voraussetzungen und Rechtsinstrumente festlegen, um im Einklang mit den Vertragsgrundsätzen und unter Berücksichtigung international anerkannter steuerlicher Regelungen das nationale Steueraufkommen zu schützen und eine Umgehung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern.

(9)

Bei der Behandlung von Betriebstätten müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise die einschlägigen Voraussetzungen und Rechtsinstrumente festlegen, um im Einklang mit den Vertragsgrundsätzen und unter Berücksichtigung international anerkannter steuerlicher Regelungen das nationale Steueraufkommen zu schützen, eine Umgehung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern und extreme Formen der Unterbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

a)

besteuern der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte diese Gewinne entweder nicht, oder

a)

besteuern der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte diese Gewinne entweder nicht, wenn sie im Staat der Tochtergesellschaft mit einem gesetzlichen Körperschaftssteuersatz von mindestens 70 % des in den Mitgliedstaaten geltenden durchschnittlichen gesetzlichen Körperschaftssteuersatzes besteuert wurden, oder;

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

b)

lassen der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte im Falle einer Besteuerung zu, dass die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft und jegliche Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen können, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft und die ihr nachgeordnete Gesellschaft im Sinne von Artikel 2 auf jeder Stufe die Bedingungen gemäß Artikel 3 erfüllen.

b)

lassen der Staat der Muttergesellschaft und der Staat der Betriebstätte im Falle einer Besteuerung mit einem gesetzlichen Körperschaftssteuersatz von mindestens 70 % des in den Mitgliedstaaten geltenden durchschnittlichen gesetzlichen Körperschaftssteuersatzes zu, dass die Muttergesellschaft und die Betriebstätte auf die geschuldete Steuer den Steuerteilbetrag, den die Tochtergesellschaft und jegliche Enkelgesellschaft für diesen Gewinn entrichtet, bis zur Höhe der entsprechenden Steuerschuld anrechnen können, vorausgesetzt, dass die Gesellschaft und die ihr nachgeordnete Gesellschaft im Sinne von Artikel 2 auf jeder Stufe die Bedingungen gemäß Artikel 3 erfüllen.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/158


Mittwoch, 26. Oktober 2011
Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan ***I

P7_TA(2011)0465

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union (KOM(2010)0815 – C7-0016/2011 – 2010/0395(COD)) (1)

2013/C 131 E/26

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

(1)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Da weitere Anpassungen erforderlich sind, insbesondere um mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

(1)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden. Da weitere Anpassungen erforderlich sind, insbesondere um mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen, die gemäß dem Vertrag von Lissabon vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wird .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

(2)

In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 waren die für alle Gesetzgebungsakte und für sämtliche Organe und Einrichtungen maßgeblichen Haushaltsgrundsätze und Finanzvorschriften festgelegt. Die Grundprinzipien, der Ansatz und der Aufbau dieser Verordnung sowie die grundlegenden Vorschriften für die Haushaltsführung und das Finanzmanagement müssen beibehalten werden. Abweichungen von diesen Grundprinzipien sollten geprüft und so einfach wie möglich gefasst werden, wobei jeweils abzuwägen ist, inwieweit sie noch von Bedeutung sind, welches ihr zusätzlicher Nutzen für den Haushalt der Europäischen Union (im Folgenden „der Haushalt“) ist und welchen Aufwand sie verursachen. Die Kernbestandteile der Finanzreform, wie die Rolle der Finanzakteure, die Übertragung von Kontrollaufgaben auf die operativen Dienste, die internen Auditstellen, die tätigkeitsbezogene Aufstellung des Haushaltsplans, die Modernisierung der Rechnungsführungsprinzipien und -vorschriften und die Grundsätze für die Gewährung von Finanzhilfen, müssen beibehalten und ausgebaut werden.

(2)

In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 waren die für alle Gesetzgebungsakte und für sämtliche Organe und Einrichtungen maßgeblichen Haushaltsgrundsätze und Finanzvorschriften festgelegt, die die Aufstellung und Ausführung des Gesamthaushaltsplans regeln und eine wirtschaftliche und effektive Haushaltsführung, die Kontrolle und den Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie eine zunehmende Transparenz gewährleisten . Die Grundprinzipien, der Ansatz und der Aufbau dieser Verordnung sowie die grundlegenden Vorschriften für die Haushaltsführung und das Finanzmanagement müssen beibehalten werden. Abweichungen von diesen Grundprinzipien sollten geprüft und so einfach wie möglich gefasst werden, wobei jeweils abzuwägen ist, inwieweit sie noch von Bedeutung sind, welches ihr zusätzlicher Nutzen für den Haushalt der Europäischen Union (im Folgenden „der Haushalt“) ist und welchen Aufwand sie verursachen. Die Kernbestandteile der Finanzreform, wie die Rolle der Finanzakteure, die Übertragung von Kontrollaufgaben auf die operativen Dienste, die internen Auditstellen, die tätigkeitsbezogene Aufstellung des Haushaltsplans, die Modernisierung der Rechnungsführungsprinzipien und -vorschriften und die Grundsätze für die Gewährung von Finanzhilfen, müssen beibehalten und ausgebaut werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

 

(4a)

Was die Forschungsrahmenprogramme der Union betrifft, sollten die Regeln und Verfahren weiter vereinfacht und harmonisiert werden, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu der Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen (2) und in dem am 12. November 2010 auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG veröffentlichten Abschlussbericht der Sachverständigengruppe über die Zwischenbewertung des Siebten Rahmenprogramms gefordert wurde.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

(5)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 war auf die wesentlichen Prinzipien und Grundregeln beschränkt worden, die für den gesamten von den Verträgen abgedeckten Haushaltsbereich gelten, während die Durchführungsmodalitäten in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften11 festgelegt wurden; dadurch wurde die Normenhierarchie geklärt und die Verständlichkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 verbessert. Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) kann der Kommission die Befugnis zur Annahme allgemeiner Rechtsakte übertragen werden, mit denen Gesetzgebungsakte in nichtwesentlichen Punkten ergänzt oder geändert werden . Daher sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Die von der Kommission anzunehmenden detaillierten Vorschriften für die Anwendung der vorliegenden Verordnung sollten lediglich technische Einzelheiten und Durchführungsmodalitäten enthalten.

(5)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 war auf die wesentlichen Prinzipien und Grundregeln beschränkt worden, die für den gesamten von den Verträgen abgedeckten Haushaltsbereich gelten, während die Durchführungsmodalitäten in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften11 festgelegt wurden; dadurch wurde die Normenhierarchie geklärt und die Verständlichkeit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 verbessert. Gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) kann in einem Gesetzgebungsakt der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsakts zu erlassen . Daher sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

(8)

Die Vorschriften über die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen sollten vereinfacht werden, da sie sowohl den Empfängern von EU-Mitteln als auch den Kommissionsdienststellen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen und häufig Anlass für Missverständnisse zwischen den Kommissionsdienststellen und den Wirtschaftsteilnehmern oder Partnern sind. Im Sinne der Vereinfachung, insbesondere für die Empfänger von Finanzhilfen, und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte die Verpflichtung, Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen einzuziehen, abgeschafft werden. Allerdings sollte es möglich sein, eine solche Verpflichtung in Übertragungsvereinbarungen festzulegen, damit Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen entweder für die von den beauftragten Stellen verwalteten Programme wiederverwendet oder eingezogen werden können.

(8)

Die Vorschriften über die Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen sollten vereinfacht werden, da sie sowohl den Empfängern von EU-Mitteln als auch den Kommissionsdienststellen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen und häufig Anlass für Missverständnisse zwischen den Kommissionsdienststellen und den Wirtschaftsteilnehmern oder Partnern sind. Im Sinne der Vereinfachung, insbesondere für die Empfänger von Finanzhilfen, und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung , sollte die Verpflichtung, Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen einzuziehen, unverzüglich abgeschafft werden. Allerdings sollte es möglich sein, eine solche Verpflichtung in Übertragungsvereinbarungen festzulegen, damit Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen entweder für die von den beauftragten Stellen verwalteten Programme wiederverwendet oder eingezogen werden können.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

(11)

Gemäß dem AEU-Vertrag ist der mehrjährige Finanzrahmen nun in der Form einer Verordnung zu erlassen . Aus diesem Grunde müssen nun einzelne Bestimmungen zum mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 in die Haushaltsordnung übernommen werden . Insbesondere zur Gewährleistung der Haushaltsdisziplin ist es erforderlich, das jährliche Haushaltsverfahren mit dem mehrjährigen Finanzrahmen zu verknüpfen. Ferner bedarf es entsprechender Bestimmungen hinsichtlich der Zusage des Europäischen Parlaments und des Rates, sich an die in den einschlägigen Basisrechtsakten für Strukturmaßnahmen, ländliche Entwicklung und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen zu halten.

(11)

Da gemäß dem AEU-Vertrag der mehrjährige Finanzrahmen künftig in Form einer Verordnung erlassen wird und die interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung entsprechend geändert werden muss, ist es zweckmäßig, einzelne Bestimmungen der interinstitutionellen Vereinbarung in die Haushaltsordnung zu übernehmen . Insbesondere zur Gewährleistung der Haushaltsdisziplin ist es erforderlich, das jährliche Haushaltsverfahren mit dem mehrjährigen Finanzrahmen zu verknüpfen. Ferner bedarf es entsprechender Bestimmungen hinsichtlich der Zusage des Europäischen Parlaments und des Rates, sich an die in den einschlägigen Basisrechtsakten für Strukturmaßnahmen, ländliche Entwicklung und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen zu halten.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

 

(13a)

Einnahmen, die im Zuge der Verfolgung der legitimen Interessen der Union wie der Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und -fälschungen (z. B. das „Philip Morris-Abkommen“) von nichtstaatlichen Akteuren erhoben werden, sollten als zweckgebundene Einnahmen behandelt werden, insbesondere wenn sie das Ergebnis von Vereinbarungen sind, die im Rahmen von alternativen Streitbeilegungsverfahren getroffen wurden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

(16)

Mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit sollte das Konzept des tolerierbaren Fehlerrisikos als Bestandteil der Risikoanalyse des Anweisungsbefugten festgeschrieben werden. Die Organe sollten von der allgemeinen Wesentlichkeitsschwelle von 2 %, auf die der Rechnungshof seine Erklärung über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge stützt, abweichen können. Vorab festgelegte Werte für ein tolerierbares Fehlerrisiko bieten der Entlastungsbehörde eine geeignetere Grundlage für ihre Bewertung des Risikomanagements der Kommission. Das Europäische Parlament und der Rat sollten daher unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen für jeden Politikbereich ein tolerierbares Fehlerrisiko festlegen.

(16)

Um unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und geeigneter Kontrollen das Fehlerrisiko zu bewerten und entsprechend zu reagieren, sollte ein Verwaltungsinstrument zum Einsatz kommen, das das Fehlerrisiko anzeigt.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

 

(16a)

Der in Artikel 15 verankerte Grundsatz der Offenheit, der die Organe zu größtmöglicher Transparenz bei ihrer Arbeit verpflichtet, verlangt, dass sich die Bürger im Zusammenhang mit der Ausführung des Haushaltsplans der Union darüber informieren können, wo und für welche Zwecke von der Union Gelder ausgegeben werden. Solche Informationen fördern die demokratische Debatte, tragen zur Teilhabe der Bürger am Entscheidungsprozess der Union bei und stärken die institutionelle und politische Kontrolle der Ausgaben der Union. Dieses Ziel sollte möglichst mithilfe moderner Kommunikationsmittel durch die Veröffentlichung relevanter Angaben über die Endauftragnehmer und Endempfänger von Unionsmitteln erreicht werden, wobei deren berechtigte Vertraulichkeits- und Sicherheitsinteressen und, soweit natürliche Personen betroffen sind, deren Rechte auf Achtung ihrer Privatsphäre und Schutz ihrer personenbezogenen Daten berücksichtigt werden müssen. Die Organe sollten daher im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen selektiven Ansatz verfolgen. Die Entscheidungen über die Veröffentlichung sollten auf relevante Kriterien gestützt werden, um sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

 

(23a)

Für Finanzhilfen von sehr geringem und geringem Wert können im Sinne eines empfängerorientierten Ansatzes bei der Rechnungslegung und Genehmigung vereinfachte Verfahren zur Anwendung kommen.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 b (neu)

 

(23b)

Finanzhilfen können auch im Bereich Grundlagenforschung genehmigt werden, wenn die Forschungstätigkeit keine Ergebnisse hervorbringt.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

(24)

Die Erfahrungen mit öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP), die als Einrichtungen der Europäischen Union gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gelten, zeigen, dass weitere Möglichkeiten geschaffen werden sollten, um auf eine breitere Palette von Einrichtungen zugreifen zu können, deren Vorschriften flexibler sind als die der Organe der Europäischen Union und die dadurch für privatwirtschaftliche Partner besser zugänglich sind. Für diese anderen Möglichkeiten sollte die indirekte Mittelverwaltung zur Anwendung kommen. Die betreffenden Einrichtungen sollten durch einen Basisrechtsakt geschaffen werden und einer Finanzregelung unterliegen, in der die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von EU-Mitteln erforderlichen Grundsätze festgeschrieben sind. Diese Grundsätze sollten im Wege einer delegierten Verordnung angenommen werden und auf denen beruhen, die für mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraute Dritte gelten. Des Weiteren sollte die Möglichkeit der Durchführung öffentlich-privater Partnerschaften durch privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats vorgesehen werden.

(24)

Die Erfahrungen mit öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP), die als Einrichtungen der Europäischen Union gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gelten, zeigen, dass weitere Möglichkeiten geschaffen werden sollten, um auf eine breitere Palette von Einrichtungen zugreifen zu können, deren Vorschriften flexibler sind als die der Organe der Europäischen Union und die dadurch für privatwirtschaftliche Partner besser zugänglich sind. Für diese anderen Möglichkeiten sollte die indirekte Mittelverwaltung zur Anwendung kommen. Die betreffenden Einrichtungen sollten durch einen Basisrechtsakt geschaffen werden und einer Finanzregelung unterliegen, in der die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von EU-Mitteln erforderlichen Grundsätze festgeschrieben sind. Diese Grundsätze sollten im Wege einer delegierten Verordnung nach Anhörung des Europäischen Rechnungshofs verabschiedet werden und auf denen beruhen, die für mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraute Dritte gelten.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

(25)

Die grundlegenden Kontroll- und Prüfungspflichten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der indirekten geteilten Mittelverwaltung obliegen und die derzeit lediglich in sektorspezifischen Verordnungen festgelegt sind, sollten für die Zwecke von Artikel 317 AEUV in die Haushaltsordnung aufgenommen werden. Daher ist es erforderlich, Bestimmungen einzufügen, die für alle betroffenen Politikbereiche einen kohärenten Rahmen mit folgenden Elementen vorgeben : harmonisierte Verwaltungsstrukturen innerhalb der Mitgliedstaaten, für diese Strukturen geltende gemeinsame Mittelverwaltungs- und Kontrollpflichten, jährlich vorzulegende Zuverlässigkeitserklärungen der jeweiligen Fachebenen mit Bestätigungsvermerken unabhängiger Prüfstellen und einer jährlichen Erklärung der Mitgliedstaaten, mit der diese die Verantwortung für ihre Verwaltung der Mittel der Europäischen Union übernehmen, von der Kommission gesteuerte Rechnungsabschluss-, Aussetzungs- und Korrekturmechanismen. Einzelheiten sollten wie bisher in sektorspezifischen Verordnungen festgelegt werden.

(25)

Die grundlegenden Kontroll- und Prüfungspflichten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der indirekten geteilten Mittelverwaltung obliegen und die derzeit lediglich in sektorspezifischen Verordnungen festgelegt sind, sollten für die Zwecke der Artikel 290 und 317 AEUV in die Haushaltsordnung aufgenommen werden. Daher ist es erforderlich, Bestimmungen einzufügen, die auf der Grundlage harmonisierter Verwaltungsstrukturen auf nationaler Ebene für alle betroffenen Politikbereiche einen kohärenten Rahmen vorgeben, der keine zusätzlichen Kontrollstrukturen schafft, es aber den Mitgliedstaaten gestattet, Einrichtungen zu akkreditieren, die mit der Verwaltung von Mitteln der Europäischen Union beauftragt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnis haben, die Einrichtung oder Organisation zu benennen, die die Aufgaben der akkreditierenden Behörde wahrnimmt; diese kann derselben Verwaltungsebene angehören wie die akkreditierte Einrichtung oder bereits für die Aufsicht über andere Behörden zuständig sein; den Mitgliedstaaten sollte es jedoch freistehen, eine andere Struktur zu wählen, soweit diese mit dieser Verordnung vereinbar ist. Diese Verordnung sollte ferner für diese Strukturen geltende gemeinsame Mittelverwaltungs- und Kontrollpflichten, jährlich vorzulegende Zuverlässigkeitserklärungen der jeweiligen Fachebenen mit Bestätigungsvermerken unabhängiger Prüfstellen und einer jährlichen Erklärung der Mitgliedstaaten, mit der diese die Verantwortung für ihre Verwaltung der Mittel der Europäischen Union übernehmen, von der Kommission gesteuerte Rechnungsabschluss-, Aussetzungs- und Korrekturmechanismen enthalten, damit ein kohärenter Rechtsrahmen geschaffen wird, der auch die allgemeine Rechtssicherheit, die Wirksamkeit der Kontrollen und Abhilfemaßnahmen sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union verbessert. Einzelheiten sollten wie bisher in sektorspezifischen Verordnungen festgelegt werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 a (neu)

 

(33a)

Alle Vorschläge, die der Rechtsetzungsbehörde unterbreitet werden, sollten für die Anwendung nutzerfreundlicher Informationstechnologien (elektronische Verwaltung) geeignet sein, und die Interoperabilität der bei der Mittelverwaltung verarbeiteten Daten sollte gewährleistet werden, wodurch die Effizienz gesteigert werden dürfte. Es sollten einheitliche Standards für die Datenübertragung vorgesehen werden. Für die Verwirklichung dieser Ziele sollte ein Übergangszeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt werden.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 a (neu)

 

(38a)

Pauschalbeträge und Pauschalen sollten auf freiwilliger Basis und nur in Fällen genutzt werden, in denen dies angemessen ist. Die gebräuchliche Terminologie in Bezug auf Pauschalen und Pauschalbeträge sollte klarer gefasst werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38 b (neu)

 

(38b)

Eine weitere Klärung oder eine vernünftige Definition der zuschussfähigen Kosten würde sich positiv auf die Einhaltung des Vollkostenprinzips auswirken, insbesondere was direkte und indirekte Kosten betrifft, die im Vorfeld und im Anschluss an eine Forschungstätigkeit entstehen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43 a (neu)

 

(43a)

Damit die geprüften Einrichtungen über ausreichend Zeit verfügen, um auf Feststellungen des Rechnungshofs einzugehen, die sich auf ihre Jahresabschlüsse oder die Rechtmäßigkeit und/oder Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge auswirken könnten, trägt der Rechnungshof dafür Sorge, dass seine Feststellungen rechtzeitig an die betreffende Einrichtung oder Stelle übermittelt werden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

(44)

Die Bestimmungen über vorläufige und endgültige Rechnungsabschlüsse sollten auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere das Berichterstattungspaket vorzusehen, das den Rechnungen, welche an den Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke geschickt werden, beigefügt werden sollte. Es empfiehlt sich auch eine Bezugnahme auf die Vollständigkeitserklärung, die den endgültigen Rechnungsabschlüssen beizufügen ist, sobald Letztere von den Organen und Einrichtungen, die aus dem Haushaltsplan finanziert werden, dem Rechungshof übermittelt werden, sowie eine Bezugnahme auf die Vollständigkeitserklärung, die den endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen der Europäischen Union bei deren Übermittlung beizufügen ist. Außerdem sollte der Termin, bis zu dem der Rechungshof seine Bemerkungen über die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der anderen Organe als der Kommission und der aus dem Haushaltsplan finanzierten Einrichtungen formuliert, vorverlegt werden, damit diese Organe und Einrichtungen die Möglichkeit haben, ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Rechungshofs zu erstellen.

(44)

Die Bestimmungen über vorläufige und endgültige Rechnungsabschlüsse sollten auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere das Berichterstattungspaket vorzusehen, das den Rechnungen, welche an den Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke geschickt werden, beigefügt werden sollte. Es empfiehlt sich auch eine Bezugnahme auf die Vollständigkeitserklärung, die den endgültigen Rechnungsabschlüssen beizufügen ist, sobald Letztere von den Organen und Einrichtungen, die aus dem Haushaltsplan finanziert werden, dem Rechungshof übermittelt werden, sowie eine Bezugnahme auf die Vollständigkeitserklärung, die den endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen der Europäischen Union bei deren Übermittlung beizufügen ist. Außerdem sollte der Termin, bis zu dem der Rechungshof seine Bemerkungen über die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der anderen Organe als der Kommission und der aus dem Haushaltsplan finanzierten Einrichtungen formuliert, vorverlegt werden, damit diese Organe und Einrichtungen die Möglichkeit haben, ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Rechungshofs zu erstellen. Damit das Entlastungsverfahren im Laufe des auf das zu kontrollierende Jahr folgenden Jahr abgeschlossen werden kann, wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um Vorschläge zu machen, die auf eine Verkürzung dieses Verfahrens abzielen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

(45)

Die Informationen, die die Kommission im Rahmen des Entlastungsverfahrens vorlegen muss, sollten auch den Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Europäischen Union umfassen, der sich auf die erzielten Ergebnisse stützt und den die Kommission gemäß Artikel 318 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln muss. In die Haushaltsordnung sollten daher im Zusammenhang mit den anderen Berichterstattungspflichten Bestimmungen zu diesem Bericht aufgenommen werden.

(45)

Die Informationen, die die Kommission im Rahmen des Entlastungsverfahrens vorlegen muss, sollten auch den Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Europäischen Union umfassen, der sich auf die erzielten Ergebnisse stützt und den die Kommission gemäß Artikel 318 AEUV dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln muss. In die Haushaltsordnung sollten daher im Zusammenhang mit den anderen Berichterstattungspflichten Bestimmungen zu diesem Bericht aufgenommen werden. Der Bericht sollte insbesondere darüber Auskunft geben, welche Fortschritte im Hinblick auf geschlechterspezifische Aspekte der Personalpolitik erzielt worden sind.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

(48)

Die spezifischen Bestimmungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich sollten den Änderungen Rechnung tragen, die für die verschiedenen Arten der Mittelverwaltung vorgeschlagen wurden.

(48)

Die spezifischen Bestimmungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich sollten den Änderungen Rechnung tragen, die für die verschiedenen Arten der Mittelverwaltung vorgeschlagen wurden, und einen differenzierten Ansatz vorschlagen, wenn die Europäische Union gefordert ist, auf humanitäre Notfälle, internationale Krisen oder Drittländer im Übergangsprozess zur Demokratisierung zu reagieren .

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54 a (neu)

 

(54a)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für delegierte Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt.

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

(55)

Die Haushaltsordnung sollte nur dann geändert werden, wenn sich dies als notwendig erweist. Zu häufige Überprüfungen gehen wegen der Anpassung der Verwaltungsstrukturen und der Verfahren an die neuen Vorschriften mit unverhältnismäßig hohen Kosten einher. Außerdem könnte der Zeitraum zu kurz sein, um aus der Anwendung der geltenden Vorschriften stichhaltige Schlussfolgerungen ziehen zu können.

entfällt

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56 a (neu)

 

(56a)

Die Verständlichkeit dieser Verordnung sollte durch Hinzufügung eines Registers verbessert werden, das die Bezeichnungen sämtlicher Artikel und ein Glossar der Finanzbegriffe umfasst.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Aufstellung und Ausführung des jährlichen Haushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden „Haushaltsplan“) sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.

1.    Diese Verordnung regelt die Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union („Haushaltsplan“) sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung.

 

2.     Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet:

„Organ“ das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, die Europäische Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union, den Europäischen Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Europäischen Auswärtigen Dienst („EAD“);

die Europäische Zentralbank gilt nicht als Organ der Union.

Jede Bezugnahme auf die „Union“ ist als Bezugnahme auf die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft zu verstehen.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2

Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem anderen Rechtsetzungsakt muss den in Titel II festgeschriebenen Haushaltsgrundsätzen genügen .

Jede die Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben betreffende Bestimmung in einem anderen Rechtsetzungsakt muss dieser Verordnung und den detaillierten Vorschriften für die Anwendung dieser Verordnung im Einklang mit der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung genügen .

Diese Verordnung gilt für das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, die Europäische Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union und den Europäischen Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen, den Europäischen Bürgerbeauftragten, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „Organ(e)“).

In allen der Gesetzgebungsbehörde vorgelegten Vorschlägen für Rechtsakte oder Änderungen solcher Vorschläge wird deutlich auf die Bestimmungen hingewiesen, die Abweichungen von dieser Verordnung oder von gemäß dieser Verordnung angenommenen delegierten Verordnungen enthalten, und in der Begründung des betreffenden Vorschlags wird angegeben, warum diese Abweichungen gerechtfertigt sind.

Die Verordnung findet keine Anwendung auf die Europäische Zentralbank.

 

Die Verordnung findet Anwendung auf die Ausführung der im Haushaltsplan für die Euratom-Versorgungsagentur veranschlagten Verwaltungsmittel.

 

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 a (neu)

 

Artikel 2a

Schutz personenbezogener Daten

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

1.   Der Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft veranschlagt und bewilligt werden .

1.    Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind im Haushaltsplan und seinen Anhängen auszuweisen, einschließlich der Voranschläge für jedes Haushaltsjahr und aller als erforderlich erachteten genehmigten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

2.   Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union umfassen

2.   Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union umfassen

(a)

die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union , einschließlich der Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden ;

(a)

die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union;

(b)

die Ausgaben und Einnahmen der Europäischen Atomgemeinschaft.

(b)

die bei der Ausführung der jeweiligen Europäischen Entwicklungsfonds entstandenen Einnahmen und Ausgaben.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Die in Absatz 2 erwähnten Ausgaben der Union umfassen:

(a)

Verwaltungsausgaben, einschließlich der Ausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden; und

(b)

die operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden, einschließlich damit verbundener Unterstützungsausgaben.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 b (neu)

 

2b.     Die Garantie für die Anleihe- und Darlehensgeschäfte der Europäischen Union im Rahmen der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) sowie die Einzahlungen in den Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich werden in den Haushaltsplan eingesetzt.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

4.   Zinserträge aus Mitteln, die Eigentum der Union sind, fließen nicht in den Haushalt der Union, es sei denn, dies ist in den Vereinbarungen mit den betrauten Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii bis viii oder in Finanzhilfebeschlüssen oder -vereinbarungen mit Empfängern vorgesehen. In diesen Fällen werden die Zinseinnahmen für das jeweilige Programm verwendet oder eingezogen.

4.   Zinserträge aus Mitteln, die Eigentum der Union sind, fließen nicht in den Haushalt der Union, es sei denn, dies ist in den Vereinbarungen mit den betrauten Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii bis viii vorgesehen. In diesen Fällen werden die Zinseinnahmen für das jeweilige Programm verwendet und gegen die Ansprüche des betreffenden Empfängers aufgerechnet oder – falls dies unmöglich, nicht durchführbar oder ineffizient wäre – eingezogen.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 a (neu)

 

Artikel 5a

Fristende

1.     Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

2.     Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

3.     Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 b (neu)

 

Artikel 5b

Fristverlängerung

Im Falle einer Fristverlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 c (neu)

 

Artikel 5c

Sonn- und Feiertage, Samstage

Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

(aa)

oder, in begründeten Fällen, Beträge für noch nicht beendete Immobilienprojekte im Sinne des Artikels 195 Absatz 3, wenn die der Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31. Dezember noch nicht abgeschlossen sind, und sich diese Beträge als notwendig erweisen, um eine Verstärkung des Baufortschrittes oder die vorzeitige Rückzahlung von Verbindlichkeiten zu ermöglichen; diese Beträge können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden; und

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

(ba)

oder Beträge, die aus einem Eigenmittelsystem stammen.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 4

4.   Nichtgetrennte Mittel, die bei Abschluss des Haushaltsjahrs ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

4.   Nichtgetrennte Mittel, die bei Abschluss des Haushaltsjahrs ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen. Dasselbe gilt für freigegebene und nicht verwendete Mittel (Verpflichtungen und Zahlungen), die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, sowie für bei den einzelnen Rubriken verfügbare, nicht ausgeschöpfte Margen unterhalb der Gesamtobergrenze des mehrjährigen Finanzrahmens, die eine „globale MFR-Marge“ bilden und im folgenden Haushaltsjahr je nach Bedarf den einzelnen Rubriken zugewiesen werden.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 6

6.   Unbeschadet des Artikels 10 können Reservemittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden.

6.   Unbeschadet des Artikels 10 können Reservemittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden. Im Sinne dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Dienstbezüge und Zulagen der Mitarbeiter und des Personals der Organe, für die das Statut gilt.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 a (neu)

 

Artikel 9a

Nicht verwendete Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen sowie freigegebene Mittel des Haushaltsjahres N können im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens durch Beschluss der Haushaltsbehörde auf das Haushaltsjahr N+1 oder auf ein künftiges Haushaltsjahr übertragen werden.

Die Kommission legt der Haushaltsbehörde bis 1. Oktober des Haushaltsjahres N ihre Vorausschätzungen der nicht verwendeten und freigegebenen Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen des Haushaltsjahres N vor.

Daraufhin teilt jeder Teil der Haushaltsbehörde mit, wie die nicht verwendeten Mittel im Haushaltsjahr N+1 oder in folgenden Haushaltsjahren verwendet werden sollen.

Der Beschluss wird von beiden Teilen der Haushaltsbehörde gemäß dem Verfahren des Artikels 314 AEUV gemeinsam gefasst.

Die nicht verwendeten und freigegebenen Mittel werden über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus in einen der Haushaltspläne eingesetzt.

Nicht verwendete und freigegebene Mittel können entweder einem spezifischen Programm zugewiesen oder in ein vorläufiges Kapitel eingesetzt werden. In diesem Fall werden die Mittel von den Mitgliedstaaten erst nach dem Beschluss der Haushaltsbehörde über die spezifische Bestimmung abgerufen.

Falls nach der Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplans unter den jeweiligen Obergrenzen des Finanzrahmens Margen verbleiben, kann die Haushaltsbehörde bis zum Ende des Haushaltsjahrs beschließen, die unter den Obergrenzen verfügbaren Margen auf eines der folgenden Jahre des mehrjährigen Finanzrahmens zu übertragen. Der Gesamtbetrag des mehrjährigen Finanzrahmens bleibt unverändert.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

3.   Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Union und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit sowohl für die Mittel für Verpflichtungen als auch für die Mittel für Zahlungen zwei oder mehr vorläufige Zwölftel über die Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch eingesetzt wurden. Er übermittelt seinen Beschluss über eine solche Bewilligung umgehend dem Europäischen Parlament.

3.   Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Union und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit sowohl für die Mittel für Verpflichtungen als auch für die Mittel für Zahlungen über ein vorläufiges Zwölftel, jedoch insgesamt nicht über zwei vorläufige Zwölftel hinausgehende Ausgaben über die Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch eingesetzt wurden. Er übermittelt seinen Beschluss über eine solche Bewilligung umgehend dem Europäischen Parlament.

Der Beschluss tritt 30 Tage nach seinem Erlass in Kraft, sofern das Europäsche Parlament nicht innerhalb dieser Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, diese Ausgaben zu kürzen.

Der Beschluss tritt 30 Tage nach seinem Erlass in Kraft, sofern das Europäsche Parlament nicht innerhalb dieser Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, diese Ausgaben zu kürzen.

Beschließt das Europäische Parlament, die Mittel zu kürzen, so überarbeitet der Rat seinen Bewilligungsbeschluss unter Berücksichtigung des vom Europäischen Parlament gebilligten Betrags .

Beschließt das Europäische Parlament, die Mittel zu kürzen, so kommt dieser gekürzte Betrag zur Anwendung .

Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.

Können bei einem bestimmten Kapitel mit dem gemäß Unterabsatz 1 gewährten Betrag von zwei vorläufigen Zwölfteln die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Union auf dem unter das betreffende Kapitel fallenden Gebiet erforderlich sind, nicht gedeckt werden, so kann ausnahmsweise eine Überschreitung des Betrags genehmigt werden, der im vorhergehenden Haushaltsplan im entsprechenden Kapitel veranschlagt wurde. Die Haushaltsbehörde beschließt nach den in diesem Absatz vorgesehenen Verfahren. Jedoch darf die entsprechende Gesamtmittelausstattung im vorhergehenden Haushaltsplan auf keinen Fall überschritten werden.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Saldo eines Haushaltsjahrs

Übertragung des Haushaltssaldos

1.   Der Saldo jedes Haushaltsjahrs wird, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder einen Fehlbetrag handelt, als Einnahmen oder in Form von Mitteln für Zahlungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingestellt.

1.    Nach den Mittelübertragungen gemäß Artikel 9 und 10 wird der Saldo jedes Haushaltsjahrs im Falle eines Überschusses als zusätzliche Einnahme oder ausschließlich im Falle eines Fehlbetrags in Form von Mitteln für Zahlungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingestellt , unter strenger Einhaltung von Artikel 7 des Eigenmittelbeschlusses des Rates und unter Ausschluss einer quasiautomatischen Anpassung der Beiträge der Mitgliedstaaten zum Haushalt der Union .

2.   Die geschätzten Einnahmen und Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsverfahren im Wege eines gemäß Artikel 35 vorgelegten Berichtigungsschreibens in den Haushaltsplan eingestellt. Die Schätzungen werden gemäß der Verordnung des Rates zur Durchführung des Beschlusses über die Eigenmittel der Union aufgestellt.

2.   Die geschätzten Einnahmen und Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsverfahren im Wege eines gemäß Artikel 35 vorgelegten Berichtigungsschreibens in den Haushaltsplan eingestellt.

3.   Nach Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahrs wird die Differenz gegenüber den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der nur diese Differenz zum Gegenstand hat, in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingesetzt. In diesem Fall muss der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans von der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen vorgelegt werden.

3.   Nach Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahrs wird die Differenz gegenüber den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der diese Differenz und im Falle eines Überschusses die entsprechenden zusätzlichen Mittel zum Gegenstand hat, in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingesetzt. In diesem Fall muss der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans von der Kommission innerhalb von 45 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen vorgelegt werden.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

 

Artikel 15a

Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen

Der Überschuss und die nicht verwendeten Mittel für Verpflichtungen der vorausgehenden Haushaltsjahre des aktuellen mehrjährigen Finanzrahmens sowie die freigegebenen Mittel werden in die Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen eingestellt.

Diese Reserve wird in erster Linie für zusätzliche und/oder unvorhergesehene Ausgaben sowie zum Ausgleich einer etwaigen Negativreserve verwendet, deren Verfahren in Artikel 44 geregelt ist.

Der Beschluss über die Inanspruchnahme der Reserve wird auf Vorschlag der Kommission von beiden Teilen der Haushaltsbehörde gemeinsam gefasst.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Die Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens und des Haushaltsplans sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.

Die Aufstellung des mehrjährigen Finanzrahmens und des Haushaltsplans sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.

Für die Kassenführung nach Artikel 65 jedoch dürfen der Rechnungsführer, – im Falle von Zahlstellen – der Zahlstellenverwalter und – für die Zwecke der Verwaltung der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (im Folgenden „EAD“) – der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen.

Für die Kassenführung nach Artikel 65 jedoch dürfen der Rechnungsführer, im Falle von Zahlstellen der Zahlstellenverwalter und — für die Zwecke der Verwaltung der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes — der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen.

 

Die Ergebnisse solcher Währungstransaktionen werden in den Konten des jeweiligen Organs in einer eigenen Linie ausgewiesen; dies gilt analog für die in Artikel 196b erwähnten Einrichtungen.

 

Die Kommission trägt mit angemessenen Mitteln dafür Sorge, dass Währungsschwankungen bei den Bezügen und Kostenerstattungen für das Personal der Union mindestens einmal monatlich ausgeglichen werden, um eine Gleichbehandlung der Transaktionen in Euro und der Bezüge sicherzustellen, die notwendigerweise in anderen Währungen ausgezahlt werden. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des monatlichen Buchungskurses des Euro (InforEuro).

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

 

(ea)

im Bereich des Wettbewerbsrechts verhängte Geldbußen und sonstige Geldbußen sowie Forderungen aus außergerichtlichen Streitbeilegungen, Abmachungen oder sonstigen vergleichbaren Vereinbarungen mit nichtstaatlichen Akteuren bzw. von solchen Akteuren geleistete Einmalzahlungen,

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 (neu)

 

In den in Buchstabe b erwähnten Fällen können jedoch Verpflichtungsermächtigungen bereitgestellt werden, wenn ein Mitgliedstaat eine Vereinbarung über einen in Euro ausgedrückten Finanzbeitrag unterzeichnet. Dies gilt nicht für die in Artikel 173 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 2 geregelten Fälle.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3

3.   Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen:

3.   Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen:

(a)

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten,

(a)

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten,

(b)

Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist,

(b)

Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist,

(c)

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden,

(c)

Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden, vorbehaltlich Artikel 77,

 

(ca)

Einnahmen aus Vorfinanzierungszinsen vorbehaltlich Artikel 5,

(d)

Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Dienststellen, Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden,

(d)

Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Dienststellen, Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden,

(e)

Einnahmen aus Versicherungsleistungen,

(e)

Einnahmen aus Versicherungsleistungen,

(f)

Einnahmen aus dem Verkauf oder der Vermietung von Gebäuden oder aus einem anderen Vertrag über Immobilienrechte;

(f)

Einnahmen aus dem Verkauf oder der Vermietung von Gebäuden, aus Rückerstattungen oder aus einem anderen Vertrag über Immobilienrechte;

(g)

Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch solchen in elektronischer Form.

(g)

Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch solchen in elektronischer Form.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Sämtliche individuellen Zuwendungen zugunsten der Kommission, deren Wert 999 EUR übersteigt, sowie sämtliche Zuwendungen ein und desselben Gebers, deren Gesamtsumme diesen Betrag in einem beliebigen Jahr übersteigt, können auf einer speziell eingerichteten Website eingesehen werden.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

1.    In der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung können Fälle vorgesehen werden, in denen bestimmte Einnahmen von Zahlungsaufforderungen abgezogen werden können, die dann netto saldiert werden.

1.    Von Zahlungsaufforderungen können folgende Beträge abgezogen werden, die dann netto saldiert werden:

 

(a)

Auftragnehmern oder Finanzhilfeempfängern auferlegte Sanktionen;

 

(b)

Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte zu einzelnen Rechnungen und Kostenaufstellungen;

 

(c)

Vorfinanzierungszinsen;

 

(d)

Anpassungen für rechtsgrundlos gezahlte Beträge.

 

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d erwähnten Anpassungen für rechtsgrundlos gezahlte Beträge können mittels einer Verrechnung mit einer neuen Zahlung gleicher Art zugunsten desselben Begünstigten aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, in denen der zu viel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde und die Zwischenzahlungen bzw. Zahlungen von Restbeträgen zur Folge haben, erfolgen.

 

Für die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Punkte gelten die Rechnungsführungsvorschriften der Union.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

1.   Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert; die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert.

1.   Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert; die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert , wobei nach operativen Mitteln und Investitionen unterschieden wird.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

2.   Im Rahmen ihres Einzelplans kann die Kommission eigenständig Mittelübertragungen nach Artikel 23 vornehmen; in den in Artikel 24 aufgeführten Fällen holt sie dafür die Zustimmung der Haushaltsbehörde ein.

2.   Im Rahmen ihres Einzelplans kann die Kommission Mittelübertragungen nach Artikel 23 vornehmen; alternativ dazu holen die Kommission oder die anderen Organe in den in Artikel 24 aufgeführten Fällen dafür die Zustimmung der Haushaltsbehörde ein.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3

3.     Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert sind oder bei denen der Vermerk „pro memoria“ (p.m.) eingesetzt ist.

entfällt

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 4

4.     Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als diese Einnahmen ihre Zweckgebundenheit behalten.

entfällt

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

3.   Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können der Haushaltsbehörde Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne vorschlagen, die 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen werden soll, übersteigen. Diese Mittelübertragungen unterliegen dem Verfahren nach Artikel 24.

3.   Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können der Haushaltsbehörde Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne vorschlagen, die 15 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen werden soll, übersteigen. Diese Mittelübertragungen unterliegen dem Verfahren nach Artikel 24.

Abänderungen 54, 262, 267 und 268

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23

1.   Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen eigenständig vornehmen:

1.   Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen vornehmen:

(a)

Mittel für Verpflichtungen innerhalb eines Kapitels,

(a)

Mittel für Verpflichtungen innerhalb eines Kapitels,

(b)

Mittel für Zahlungen innerhalb eines Titels;

(b)

Mittel für Zahlungen innerhalb eines Titels nach vorheriger Unterrichtung des Parlaments und des Rates, soweit innerhalb von drei Wochen weder der Rat noch das Parlament Einspruch erheben ;

(c)

bei den Personal- und Verwaltungsausgaben, die sich auf mehrere Titel beziehen , von Titel zu Titel,

(c)

bei den Personal- und Verwaltungsausgaben von Titel zu Titel bis zu höchstens 15 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, und bis zu höchstens 30 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, auf die die Mittel übertragen werden ;

(d)

bei den operativen Ausgaben von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels in Höhe von insgesamt maximal 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird,

(d)

bei den operativen Ausgaben von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels in Höhe von insgesamt maximal 15 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird,

 

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus über ihre Absicht, Mittelübertragungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b vorzunehmen. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb der Dreiwochenfrist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt.

2.   Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen von Titel zu Titel vornehmen, sofern sie die Haushaltsbehörde unverzüglich davon unterrichtet:

2.   Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans Mittelübertragungen von Titel zu Titel vornehmen

(a)

aus dem in Artikel 43 genannten Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“, wobei die einzige Bedingung für die Freigabe der Mittel aus der Reserve darin besteht, dass ein im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 294 AEUV verabschiedeter Basisrechtsakt vorliegt;

aus dem in Artikel 43 genannten Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“, wobei die einzige Bedingung für die Freigabe der Mittel aus der Reserve darin besteht, dass ein im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemäß Artikel 294 AEUV verabschiedeter Basisrechtsakt vorliegt, sofern sie die Haushaltsbehörde unverzüglich von ihrer diesbezüglichen Absicht unterrichtet.

(b)

in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission im Falle von humanitären Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 1. Dezember eintreten, nicht verwendete und noch verfügbare Mittel des laufenden Haushaltsjahrs, die unter die Haushaltstitel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens fallen, auf die Haushaltstitel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen übertragen.

2a.     In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission im Falle von humanitären Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 1. Dezember eintreten, nicht verwendete und noch verfügbare Mittel des laufenden Haushaltsjahrs, die unter die Haushaltstitel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens fallen, auf die Haushaltstitel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen übertragen.

 

Die Kommission unterrichtet die beiden Teile der Haushaltsbehörde unverzüglich von derartigen Mittelübertragungen oder einer solchen Inanspruchnahme von Mitteln für das folgende Jahr.

 

2b.     Die Kommission kann die Informationen zur Begründung der Mittelübertragung in Form eines Arbeitspapiers ihrer Dienststellen zur Verfügung stellen.

 

2c.     Die Kommission kann der Haushaltsbehörde andere Mittelübertragungen innerhalb ihres Einzelplans als diejenigen gemäß Absatz 1 vorschlagen.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Überschrift

Durch die Haushaltsbehörde zu bewilligende Mittelübertragungen der Kommission

Von der Haushaltsbehörde zu bewilligende Mittelübertragungen der Organe

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

1.   Die Kommission legt ihren Vorschlag für Mittelübertragungen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

1.   Die Organe legen ihre Vorschläge gleichzeitig den beiden Teilen der Haushaltsbehörde vor.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

2.   Vorbehaltlich der in Teil 2 Titel I vorgesehenen Ausnahmeregelungen beschließt die Haushaltsbehörde gemäß den Absätzen 3 bis 6 über die Mittelübertragungen.

2.   Vorbehaltlich der in Teil 2 Titel I vorgesehenen Ausnahmeregelungen beschließt die Haushaltsbehörde gemäß den Absätzen 3, 4 und 6 über die Mittelübertragungen.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 3

3.   Außer in dringenden Fällen beschließen der Rat (mit qualifizierter Mehrheit) und das Europäische Parlament über jeden von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von sechs Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen.

3.   Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen beschließen der Rat (mit qualifizierter Mehrheit) und das Europäische Parlament über jeden von dem jeweiligen Organ vorgelegten Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von sechs Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 4

4.   Die Mittelübertragung ist gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist

4.   Die Mittelübertragung ist gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist:

(a)

das Europäische Parlament und der Rat zustimmen;

beide Teile der Haushaltsbehörde zustimmen;

(b)

entweder das Europäische Parlament oder der Rat zustimmt und das jeweils andere Organ nicht Stellung nimmt;

einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde zustimmt und der andere Teil nicht Stellung nimmt;

(c)

das Europäische Parlament und der Rat nicht Stellung nehmen bzw. keinen dem Kommissionsvorschlag zuwiderlaufenden Beschluss fassen.

beide Teile der Haushaltsbehörde nicht Stellung nehmen bzw. keinen dem Kommissionsvorschlag zuwiderlaufenden Beschluss fassen.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 5

5.     Sofern sich das Europäische Parlament oder der Rat nicht dagegen aussprechen, wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt, wenn

(a)

der Umfang der Mittelübertragung weniger als 10 % der Gesamtmittel der betreffenden Entnahmelinie ausmacht und 5 Mio. EUR nicht überschreitet;

(b)

die Mittelübertragung nur Mittel für Zahlungen betrifft, und der Gesamtbetrag der Übertragung 100 Mio. EUR nicht übersteigt.

entfällt

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 6

6.   Wenn das Europäische Parlament oder der Rat den Vorschlag für eine Mittelübertragung abgeändert hat, während das jeweils andere Organ diesen gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn das Europäische Parlament und der Rat den Vorschlag abgeändert haben, so gilt der niedrigere der vom Europäischen Parlament oder vom Rat eingesetzten Beträge als gebilligt, es sei denn, die Kommission zieht ihren Vorschlag zurück.

6.   Wenn einer der beiden Teile der Haushaltbehörde den Vorschlag für eine Mittelübertragung abgeändert hat, während der andere Teil diesen gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn beide Teile der Haushaltsbehörde den Vorschlag abgeändert haben, so gilt der niedrigere der vom Europäischen Parlament oder vom Rat eingesetzten Beträge als gebilligt, es sei denn, das Organ zieht seinen Vorschlag zurück.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 a (neu)

 

Artikel 24a

Besondere Bestimmungen für Mittelübertragungen

1.     Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert sind oder bei denen der Vermerk „pro memoria“ (p.m.) eingesetzt ist.

2.     Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als diese Einnahmen ihre Zweckgebundenheit behalten.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

2.   Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission von der Haushaltsbehörde beschlossen ; wenn diese Mittelübertragungen insgesamt 10 % der Mittel nicht übersteigen, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, werden sie von der Kommission beschlossen .

2.   Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission von der Haushaltsbehörde beschlossen . Für jeden einzelnen Vorgang muss ein gesonderter Vorschlag vorgelegt werden.

Das Verfahren nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 findet Anwendung. Findet der Vorschlag der Kommission nicht die Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates und wird keine Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die Inanspruchnahme dieser Reserve erzielt, so ergeht seitens des Europäischen Parlaments und des Rates kein Beschluss über den Mittelübertragungsvorschlag der Kommission.

Das Verfahren nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 findet Anwendung. Findet der Vorschlag der Kommission nicht die Zustimmung beider Teile der Haushaltsbehörde und wird keine Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die Inanspruchnahme dieser Reserve erzielt, so ergeht seitens beider Teile der Haushaltsbehörde kein Beschluss über den Mittelübertragungsvorschlag der Kommission.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3

3.   Für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte versehene Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von nach Tätigkeitsbereichen festgelegten Leistungsindikatoren kontrolliert, und die für die Ausgaben zuständigen Stellen übermitteln der Haushaltsbehörde entsprechende Informationen. Diese Informationen werden jährlich übermittelt und sind spätestens in den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans enthalten.

3.   Für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte versehene Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von nach Tätigkeitsbereichen festgelegten Leistungsindikatoren kontrolliert, und die für die Ausgaben zuständigen Stellen übermitteln der Haushaltsbehörde entsprechende Informationen. Diese Informationen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2a Buchstabe d werden jährlich übermittelt und sind spätestens in den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans enthalten.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Im Laufe des Haushaltsverfahrens legt die Kommission alle Informationen vor, die für einen Vergleich der Entwicklung des Mittelbedarfs mit den ursprünglichen Schätzungen in den Finanzbögen zweckdienlich sind. Diese Informationen umfassen Angaben über die Ergebnisse und den Stand der Beratungen der Rechtsetzungsbehörde über die unterbreiteten Vorschläge. Der Mittelbedarf wird gegebenenfalls entsprechend dem Stand der Beratungen über den Basisrechtsakt korrigiert.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

2.   Um die Gefahr betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten zu mindern, muss der Finanzbogen nach Absatz 1 Angaben zu dem bestehenden internen Kontrollsystem, zu einer Risikoanalyse sowie zu allen bestehenden oder in Aussicht genommenen Präventions- und Schutzmaßnahmen enthalten.

2.   Um die Gefahr betrügerischer Handlungen und Unregelmäßigkeiten zu mindern, muss der Finanzbogen nach Absatz 1 Angaben zu dem bestehenden internen Kontrollsystem, zu einer Beurteilung der Kosten und Nutzen eines solchen Kontrollsystems, zu einer Risikoanalyse sowie zu allen bestehenden oder in Aussicht genommenen Präventions- und Schutzmaßnahmen enthalten.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

 

(aa)

genauere, einheitlichere und transparentere Verfahrensregeln für die Kontrollen in Bezug auf die Rechte der beteiligten Parteien;

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe d

(d)

die Prävention und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie entsprechende Korrekturmaßnahmen;

(d)

unbeschadet der in Kapitel 3 definierten Verantwortlichkeiten der Finanzakteure die Prävention und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten sowie die Weiterverfolgung entsprechender Korrekturmaßnahmen;

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährten internationalen Vorgehensweisen und weist insbesondere folgende Merkmale auf:

(a)

Aufgabentrennung;

(b)

eine angemessene Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die auch Kontrollen bei den Empfängern vorsieht;

(c)

Vermeidung von Interessenkonflikten;

(d)

angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten;

(e)

Verfahren zur Leistungsüberwachung und für Folgemaßnahmen betreffend festgestellte Mängel und Ausnahmen bei der internen Kontrolle;

(f)

regelmäßige Prüfung des internen Kontrollsystems auf seine reibungslose Funktionsweise.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 b (neu)

 

2b.     Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes:

(a)

Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird;

(b)

Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette;

(c)

gegebenenfalls Heranziehen von Verwaltungserklärungen von Durchführungspartnern sowie Gutachten unabhängiger Prüfstellen, sofern die dem zugrunde liegenden Arbeiten von angemessener und annehmbarer Qualität sind und nach den vereinbarten Standards durchgeführt wurde;

(d)

rechtzeitiges Ergreifen von Korrekturmaßnahmen, erforderlichenfalls einschließlich der Verhängung abschreckender Sanktionen;

(e)

klare, eindeutige Rechtsvorschriften als Grundlage der politischen Maßnahmen;

(f)

Vermeidung von Mehrfachkontrollen;

(g)

grundsätzliche Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen, unter Berücksichtigung des Fehlerrisikos gemäß Artikel 29.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29

Tolerierbares Fehlerrisiko

Fehlerrisiko

Die Rechtsetzungsbehörde legt nach dem Verfahren des Artikels 322 AEUV für die verschiedenen Bereiche des Haushalts das tolerierbare Fehlerrisiko fest. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 157 Absatz 2 im jährlichen Entlastungsverfahren berücksichtigt.

Bei der Vorlage revidierter oder neuer Ausgabenvorschläge bewertet die Kommission die Kosten der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie das mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften verbundene Fehlerrisiko aufgeschlüsselt nach Mitteln und Mitgliedstaaten.

Das tolerierbare Fehlerrisiko wird auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse der Kontrollen festgelegt. Auf Anfrage erstatten die Mitgliedstaaten sowie die Einrichtungen und Personen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Kommission Bericht über die ihnen entstandenen Kontrollkosten sowie die Häufigkeit und den Umfang der aus dem Haushalt finanzierten Tätigkeiten.

Im Falle einer anhaltend hohen Fehlerquote bei der Durchführung des Programms ermittelt die Kommission die Schwachstellen der Kontrollsysteme; sie analysiert Kosten und Nutzen möglicher Korrekturmaßnahmen und ergreift geeignete Maßnahmen, wie z. B. Vereinfachung der geltenden Bestimmungen, Umgestaltung des Programms, Verschärfung der Kontrollen oder schlägt erforderlichenfalls eine Einstellung der Tätigkeit vor.

Das tolerierbare Fehlerrisiko wird regelmäßig überprüft und im Falle einer wesentlichen Änderung des Kontrollumfelds angepasst.

Integraler Bestandteil für die vollständige Wirksamkeit der nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sind die von den akkreditierten Einrichtungen der Mitgliedstaaten übermittelten Verwaltungserklärungen über diese Systeme.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 a (neu)

 

Artikel 29a

Aufgabentrennung

Die Funktion des Rechnungsführers ist von der Funktion der auszahlenden Stelle zu trennen.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Der konsolidierte Jahresabschluss und die von den einzelnen Organen erstellten Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der konsolidierte Jahresabschluss und die von den einzelnen Organen erstellten Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement werden unmittelbar nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abänderung 280

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

2.   Die Kommission stellt in geeigneter Weise Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln zur Verfügung, die sie entweder, wenn die Mittel zentral und unmittelbar von ihren Dienststellen oder von Delegationen der Union gemäß Artikel 53 Absatz 2 bewirtschaftet werden, selbst festgehalten oder von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen anderer Haushaltsvollzugsarten übertragen wurden.

2.   Die Kommission stellt in geeigneter Weise Informationen über ihre Auftragnehmer und die Empfänger von Haushaltsmitteln sowie über die genaue Natur und den genauen Zweck der aus dem Haushalt finanzierten Maßnahme zur Verfügung, die sie entweder, wenn die Mittel zentral bewirtschaftet werden, selbst festgehalten oder von den rechtlichen Einheiten erhalten hat, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen anderer Haushaltsvollzugsarten übertragen wurden.

 

Diese Verpflichtung gilt auch für die anderen Organe in Bezug auf deren Auftragnehmer und, falls zutreffend, deren Empfänger.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

3.   Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Haushaltsvollzugsarten nach Artikel 53 und gegebenenfalls im Einklang mit den maßgeblichen Sektorverordnungen die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates18 ebenso zu beachten wie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen .

3.   Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen und, falls natürliche Personen betroffen sind, das Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz der personenbezogenen Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates18 ebenso zu beachten.

 

Falls natürliche Personen betroffen sind, beschränkt sich die Veröffentlichung auf den Namen des Auftragnehmers oder Empfängers, seine Lokalisierung, den gewährten Betrag und den Zweck der Gewährung; die Offenlegung dieser Angaben stützt sich auf relevante Kriterien wie etwa die Häufigkeit der Gewährung oder die Art oder die Bedeutung der Gewährung. Die Detailgenauigkeit der veröffentlichten Angaben und die Kriterien für die Offenlegung tragen den Besonderheiten des Sektors und der einzelnen Haushaltsvollzugsarten nach Artikel 55 Rechnung; die Detailgenauigkeit und Kriterien werden mittels der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung und gegebenenfalls in den einschlägigen sektorspezifischen Regelungen festgelegt.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1

Das Europäische Parlament, der Europäische Rat und der Rat, der Gerichtshof der Europäischen Union, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, der Bürgerbeauftragte, der Europäische Datenschutzbeauftragte und der EAD erstellen einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, den sie der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermitteln.

Das Europäische Parlament, der Europäische Rat und der Rat, der Gerichtshof der Europäischen Union, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, der Bürgerbeauftragte, der Europäische Datenschutzbeauftragte und der EAD erstellen einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, den sie der Kommission und gleichzeitig zur Information der Haushaltsbehörde vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermitteln.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3

Außerdem übermitteln diese Organe ihre Haushaltsvoranschläge vor dem 1. Juli eines jeden Jahres der Haushaltsbehörde zur Information. Auch die Kommission stellt ihren Voranschlag auf und übermittelt ihn der Haushaltsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt .

Auch die Kommission stellt ihren Voranschlag auf und übermittelt ihn der Haushaltsbehörde unmittelbar nach der Annahme .

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33

Jede Einrichtung nach Artikel 200 übermittelt gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission und der Haushaltsbehörde vor dem 31. März eines jeden Jahres einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, einschließlich ihres Stellenplans, sowie einen Entwurf ihres Arbeitsprogramms.

Jede Einrichtung nach Artikel 200 übermittelt gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission und der Haushaltsbehörde gleichzeitig und spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, einschließlich ihres Stellenplans, sowie einen Entwurf ihres Arbeitsprogramms.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Der Haushaltsplanentwurf enthält eine Übersicht über die Ausgaben und Einnahmen der Europäischen Union sowie die in Artikel 32 genannten Voranschläge.

Der Entwurf des Haushaltsplans enthält eine Übersicht über die Ausgaben und Einnahmen der Europäischen Union, einschließlich eines zusammengefassten Gesamtsplans der Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen, sowie die in Artikel 32 genannten Voranschläge.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

2.   Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans gegebenenfalls eine Finanzplanung für die Folgejahre bei.

2.   Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans eine Finanzplanung für die Folgejahre bei.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Ferner fügt die Kommission dem Entwurf des Haushaltsplans Folgendes bei:

(a)

eine Analyse der Haushaltsführung im vorhergehenden Haushaltsjahr und einen Überblick über die noch abzuwickelnden Mittelbindungen;

(b)

gegebenenfalls eine Stellungnahme zu den Haushaltsvoranschlägen der anderen Organe; diese Stellungnahme kann abweichende Mittelansätze enthalten, die angemessen begründet sein müssen;

(c)

alle für zweckdienlich erachteten Arbeitsdokumente zu den Stellenplänen der Organe und den Finanzhilfen, die die Kommission den in Artikel 196b genannten Einrichtungen sowie den Europäischen Schulen gewährt; in diesen Arbeitsdokumenten, aus denen jeweils der letzte genehmigte Stellenplan hervorgeht, sind stets folgende Angaben enthalten:

(i)

das gesamte von der Union beschäftigte Personal, einschließlich ihrer rechtlich eigenständigen Einrichtungen, ausgewiesen nach Vertragsart,

(ii)

eine Erklärung zur Stellenpolitik, zur Politik bezüglich externer Mitarbeiter sowie zur Gleichstellung der Geschlechter,

(iii)

die Anzahl der Planstellen, die zu Beginn des Jahres, in dem der Haushaltsentwurf vorgelegt wird, tatsächlich besetzt sind, unter Angabe ihrer Verteilung nach Besoldungsgruppe und Verwaltungseinheit,

(iv)

eine Aufschlüsselung des Personalbestands nach Politikbereichen,

(v)

für jede Kategorie externer Bediensteter die ursprünglich veranschlagte Anzahl (Vollzeitäquivalente) auf der Grundlage der bewilligten Mittel sowie die Zahl der zu Beginn des Jahres, in dem der Entwurf des Haushaltsplans vorgelegt wird, tatsächlich beschäftigten Personen, mit Angabe ihrer Aufteilung nach Funktionsgruppen und, soweit zutreffend, nach Dienstgrad; und

(d)

die Tätigkeitsberichte, die Folgendes enthalten:

(i)

Informationen über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche festgelegten konkreten, messbaren, erreichbaren, sachgerechten und mit einem Datum versehenen Ziele sowie über die mithilfe von Indikatoren gemessenen neuen Ziele;

(ii)

eine ausführliche Begründung von vorgeschlagenen Änderungen der Höhe der Mittel und ein zugehöriger Kosten-Nutzen-Ansatz;

(iii)

eine klare Begründung, warum u.a. unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips eine Intervention auf Unionsebene erforderlich ist;

(iv)

Informationen über die Vollzugsquoten bei der Tätigkeit des letzten Jahres und die Durchführungsquoten für das laufende Jahr.

Die Ergebnisse der Bewertungen werden geprüft und dazu benutzt, die möglichen Vorteile vorgeschlagener Haushaltsänderungen aufzuzeigen.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2 b (neu)

 

2b.     Wenn die Kommission öffentlich-private Partnerschaften mit dem Haushaltsvollzug betraut, fügt sie dem Haushaltsentwurf ein Arbeitsdokument bei, das Folgendes enthält:

(a)

einen jährlichen Bericht über die Leistungsbilanz der bestehenden öffentlich-privaten Partnerschaften im vorhergehenden Jahr;

(b)

die Zielsetzungen, die für das Jahr festgelegt wurden, auf das der Haushaltsentwurf sich bezieht, unter Angabe des spezifischen Haushaltsmittelbedarfs zur Erreichung dieser Zielsetzungen;

(c)

die Verwaltungskosten und die ausgeführten Haushaltsmittel, und zwar insgesamt und nach Art gemäß der Definition in Artikel 196a sowie nach einzelner öffentlich-privater Partnerschaft im vorhergehenden Jahr;

(d)

den Betrag der Finanzbeiträge aus dem Unionshaushalt und den Wert der Sachleistungen der anderen Partner für jede öffentlich-private Partnerschaft;

(e)

in entsprechender Anwendung von Absatz 2a (c) die Stellenübersichten derjenigen öffentlich-privaten Partnerschaften, deren Personal ganz oder teilweise aus Unionsmitteln bezahlt wird; diese Stellenübersichten werden bei der Ausarbeitung des Arbeitsdokuments nach Artikel 2a (c) berücksichtigt.

Wenn öffentlich-private Partnerschaften Finanzierungsinstrumente in Anspruch nehmen, werden in dem Arbeitsdokument die Daten gemäß und unbeschadet Absatz 2c pro öffentlich-privater Partnerschaft und pro Finanzierungsinstrument aufgeführt.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2 c (neu)

 

2c.     Macht die Kommission von Finanzierungsinstrumenten Gebrauch, so fügt sie dem Haushaltsentwurf ein Arbeitsdokument bei, das über Folgendes Auskunft gibt:

(a)

das in Form von Finanzierungsinstrumenten begebene und aus dem Unionshaushalt finanzierte Kapital sowie das investierte Gesamtkapital pro Finanzierungsinstrument, einschließlich durch Dritte investiertes Kapital, und zwar insgesamt und als Leverage Ratio pro Finanzierungsinstrument, den Wert der Beteiligungen in Form von Beteiligungsinvestitionen und Quasi-Eigenmittel-Investitionen;

(b)

im vorhergehenden Jahr erzielte Einnahmen und eingegangene Rückzahlungen sowie eine Prognose für das Jahr, auf das sich der Haushaltsentwurf bezieht;

(c)

den Gesamtumfang der Eventualverbindlichkeiten und der bestehenden Verbindlichkeiten der Union, die sich aus der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten im vorhergehenden Jahr ergeben, und zwar insgesamt sowie aufgeschlüsselt nach:

(i)

sämtliche Eventualverbindlichkeiten gegenüber Dritten aus Garantien,

(ii)

sämtliche Eventualverbindlichkeiten aus der maximalen Inanspruchnahme von Dritten eingeräumten Kreditlinien;

(iii)

alle eventuellen Totalverluste aus nachrangigen Darlehen, Eigenkapitalbeteiligungen oder eigenkapitalähnlichen Beteiligungen;

(iv)

allen sonstigen potentiellen Verbindlichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten sowie alle für die Risikobewertung zweckdienlichen oder möglicherweise zweckdienlichen Informationen;

(d)

die im Haushaltsplan für erwartete Risiken und unvorhergesehene Risiken getroffenen Vorkehrungen, und zwar insgesamt und pro Finanzierungsinstrument;

(e)

den prozentualen Anteil und die absolute Zahl der Fälle, in denen Garantien in Anspruch genommen wurden, oder bei nachrangigen Darlehen, Eigenkapitalbeteiligungen oder eigenkapitalähnlichen Beteiligungen infolge von Kapitalschmälerung oder Insolvenz Verluste erlitten wurden, und zwar insgesamt und pro Finanzierungsinstrument für das vorhergehende Jahr und die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Finanzierungsinstruments;

(f)

die durchschnittliche Zeitdauer zwischen der Auszahlung von Finanzierungsinstrumenten in Form von nachrangigem Fremdkapital (Mezzanine-Kapital) an die Begünstigten und der Kapitalrücknahme; falls dabei mehr als drei Jahre verstreichen, legt die Kommission einen Aktionsplan für die Verringerung der Dauer im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens vor;

(g)

die geografische Verteilung der Anwendung (Aufnahmefähigkeit) von Finanzierungsinstrumenten pro Mitgliedstaat und Finanzierungsinstrument;

(h)

die Verwaltungsausgaben infolge von allen Verwaltungsgebühren, Rückzahlungen oder sonstigen für die Verwaltung von Finanzierungsinstrumenten gezahlten Geldern, wenn Dritte damit betraut wurden, und zwar insgesamt und pro an der Verwaltung beteiligter Stelle sowie pro verwaltetem Finanzierungsinstrument;

(i)

die Stellenübersichten in entsprechender Anwendung von Absatz 2a (c), wenn Personal ganz oder teilweise aus Unionsmitteln bezahlt wird; diese Stellenübersichten werden bei der Ausarbeitung des Arbeitsdokuments nach Artikel 2a (c) berücksichtigt;

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 3

3.   Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans außerdem sämtliche Arbeitsunterlagen bei, die sie zur Erläuterung ihrer Haushaltsmittelforderungen für zweckdienlich erachtet.

3.   Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans außerdem sämtliche weiteren Arbeitsunterlagen bei, die sie zur Erläuterung ihrer Haushaltsmittelforderungen für zweckdienlich erachtet.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d

(d)

einen detaillierten Überblick über das gesamte in den Delegationen der Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geografischen Gebieten, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und unter Angabe der im Entwurf des Haushaltsplans für diese anderen Personalkategorien beantragten Mittel samt einer Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte, die im Rahmen der beantragten Mittel beschäftigt werden könnten.

(d)

einen detaillierten Überblick über das gesamte in den Delegationen der Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geografischen Gebieten, Geschlechtern, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und unter Angabe der im Entwurf des Haushaltsplans für diese anderen Personalkategorien beantragten Mittel samt einer Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte, die im Rahmen der beantragten Mittel beschäftigt werden könnten.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4 a (neu)

 

4a.     Die Kommission fügt dem Entwurf des Haushaltsplans einen Vorschlag zur Mobilisierung der Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen bei, um etwaigen neuen Bedürfnissen gerecht zu werden, die im jährlichen Haushaltsplan oder in der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens ursprünglich nicht vorgesehen waren.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4 b (neu)

 

4b.     Darüber hinaus legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans ein Arbeitsdokument über die Gebäudepolitik vor, das von jedem Organ und jeder Einrichtung im Sinne von Artikel 196b erstellt wird und folgende Angaben enthält:

(a)

für jedes Gebäude die Ausgaben und Flächen, die aus den Mitteln der entsprechenden Haushaltslinien gedeckt werden;

(b)

die erwartete Entwicklung der globalen Flächen- und Standortplanung für die nächsten Jahre mit einer Beschreibung der Immobilienprojekte, die sich in der in Artikel 195 Absatz 3 genannten Planungsphase befinden und bereits festgestellt wurden;

(c)

endgültige Modalitäten und Kosten für die Projektimplementierung von neuen Immobilienprojekten, die zuvor gemäß dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 3 der Haushaltsbehörde vorgelegt wurden und nicht in den Arbeitsdokumenten des Vorjahres enthalten waren, sowie relevante Informationen über diese neuen Immobilienprojekte;

(d)

endgültige Modalitäten und Kosten im Zusammenhang mit Vertragsverlängerungen, die zwar nicht unter das Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 3 fallen, den Haushalt aber mit mehr als 500 000 EUR im Jahr belasten.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35

Bis zur Einberufung des in Artikel 314 AEUV genannten Vermittlungsausschusses kann die Kommission von sich aus oder auf Antrag der anderen Organe für den jeweiligen Einzelplan dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans unterbreiten , um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans nicht bekannt waren; dies gilt auch für Berichtigungsschreiben zur Aktualisierung der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft.

Um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans nicht bekannt waren, kann die Kommission rechtzeitig vor der Einberufung des in Artikel 314 AEUV genannten Vermittlungsausschusses von sich aus oder auf Antrag der anderen Organe für den jeweiligen Einzelplan dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich Berichtigungsschreiben zur Änderung des Entwurfs des Haushaltsplans unterbreiten . Dies gilt auch für etwaige Berichtigungsschreiben zur Aktualisierung der Ausgabenvoranschläge für die Landwirtschaft.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36

Billigung des Ergebnisses der Beratungen des Vermittlungsausschusses

entfällt

Hat sich der Vermittlungsausschuss auf einen gemeinsamen Text verständigt, so bemühen sich das Europäische Parlament und der Rat, das Ergebnis der Beratungen des Vermittlungsausschusses baldmöglichst in Einklang mit Artikel 314 Absatz 6 AEUV gemäß ihren jeweiligen Geschäftsordnungen zu billigen.

 

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38

 

1.    Für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds sowie in allen nachfolgend aufgeführten Fällen übermittelt die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen:

 

(a)

Überschuss,

 

(b)

Änderung der Prognosen für traditionelle Eigenmittel sowie die MwSt.-Grundlage und die BNE-Grundlage,

 

(c)

Erhöhung der Einnahmenansätze und Verringerung der Zahlungsermächtigungen.

1.    Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann die Kommission Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen.

Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann die Kommission zwei zusätzliche Entwürfe eines Berichtigungshaushaltsplans pro Jahr vorlegen.

Die unter denselben Umständen wie in Unterabsatz 1 vorgelegten Anträge der anderen Organe und Einrichtungen auf Vorlage von Berichtigungshaushaltsplänen werden der Kommission zugeleitet.

Die unter denselben Umständen wie in Unterabsatz 1 vorgelegten Anträge der anderen Organe und Einrichtungen auf Vorlage von Berichtigungshaushaltsplänen werden der Kommission zugeleitet.

Die Kommission und die anderen Organe und Einrichtungen prüfen, ehe sie einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln berücksichtigen.

Die Kommission und die anderen Organe und Einrichtungen prüfen, ehe sie einen Entwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln berücksichtigen.

2.   Außer in besonderen Fällen übermittelt die Kommission etwaige Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich spätestens am 1 . September eines jeden Jahres. Sie kann den von den anderen Organen und Einrichtungen unterbreiteten Entwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.

2.   Außer im Falle hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände oder der Inanspruchnahme des Europäischen Solidaritätsfonds, für die zu jedem Zeitpunkt des Jahres ein Vorentwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorgelegt werden kann, übermittelt die Kommission ihre Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich im April und/oder im August . Sie kann den von den anderen Organen und Einrichtungen unterbreiteten Entwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.

3.   Das Europäische Parlament und der Rat beschließen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage.

3.   Das Europäische Parlament und der Rat beschließen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1 – Buchstabe a

(a)

den allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan,

(a)

den allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan, wobei zwischen Tätigkeit und Investition unterschieden wird ,

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Die Verwaltungsausgaben werden wie folgt klassifiziert:

(a)

Ausgaben für das im Stellenplan bewilligte Personal, wobei jeweils der Mittelbetrag und die Anzahl der Planstellen angegeben sind;

(b)

Ausgaben für externe Mitarbeiter und sonstige in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c erwähnte und aus der Rubrik „Verwaltung“ des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierte Ausgaben;

(c)

Ausgaben für Gebäude und sonstige Nebenkosten, darunter Reinigung und Instandhaltung, Miete, Telekommunikation, Wasser, Gas und Strom;

d)

Externe Mitarbeiter und technische Unterstützung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen.

Die Verwaltungsausgaben der Kommission, deren Art mehreren Titeln gemeinsam ist, werden in einer gesonderten zusammenfassenden Übersicht entsprechend einer Klassifikation nach Art der Ausgaben ausgewiesen.

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2 b (neu)

 

2b.     Artikel und Posten sollten so weit wie möglich und zweckmäßig einzelnen Maßnahmen im Rahmen einer bestimmten einzelnen Tätigkeit entsprechen. In der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung werden Leitlinien für die Klassifizierung von Artikeln und Posten festgelegt, womit ein Höchstmaß an Transparenz und Prägnanz des Haushaltsplans angestrebt wird.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2

Die Reserve ist vor Ablauf des Haushaltsjahrs im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 21 und 23 zu mobilisieren.

Die Reserve ist so früh wie möglich, jedenfalls vor Ablauf des Haushaltsjahrs , zunächst im Wege der Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen gemäß Artikel 15 Absatz 3a oder im Wege von Mittelübertragungen nach den Verfahren der Artikel 21 und 23 zu mobilisieren.

Abänderungen 95 und 287

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1

1.   Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:

1.   Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:

(a)

im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan:

(a)

im allgemeinen Einnahmen- und Ausgabenplan:

(i)

die geschätzten Einnahmen der Europäischen Union für das betreffende Haushaltsjahr,

(i)

die geschätzten Einnahmen der Europäischen Union für das betreffende Haushaltsjahr,

(ii)

die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Haushaltsjahrs n - 2,

(ii)

die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Haushaltsjahrs n - 2,

(iii)

die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das betreffende Haushaltsjahr,

(iii)

die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das betreffende Haushaltsjahr,

(iv)

die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorhergehende Haushaltsjahr,

(iv)

die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorhergehende Haushaltsjahr,

(v)

die im Haushaltsjahr n - 2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben,

(v)

die im Haushaltsjahr n - 2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben , wobei letztere auch als prozentualer Anteil am Haushalt angegeben werden,

(vi)

die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen gemäß Artikel 41 Absatz 1.

(vi)

die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen gemäß Artikel 41 Absatz 1.

(b)

In den jeweiligen Einzelplänen enthält der Haushaltsplan die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung unter Buchstabe a.

(b)

In den jeweiligen Einzelplänen enthält der Haushaltsplan die Einnahmen und Ausgaben, dargestellt nach der Gliederung unter Buchstabe a.

(c)

Hinsichtlich des Personals enthält der Haushaltsplan

(c)

Hinsichtlich des Personals enthält der Haushaltsplan

(i)

für jeden Einzelplan einen Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Diensten und nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen;

(i)

für jeden Einzelplan einen Stellenplan mit einer umfassenden Darstellung der gesamten personellen Ressourcen und mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Diensten und nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen sowie unter Beifügung eines Dokuments, aus dem die Anzahl der Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten in Vollzeitäquivalenten hervorgeht ;

(ii)

einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für direkte Maßnahmen vorgesehenen Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) besoldet werden, und einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für indirekte Maßnahmen vorgesehenen FTE-Mitteln besoldet werden; in diesen Stellenplänen werden die Laufbahn- und Besoldungsgruppen einerseits und die im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen andererseits unterschieden;

(ii)

einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für direkte Maßnahmen vorgesehenen Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung (FTE) besoldet werden, und einen Stellenplan für die Bediensteten, die aus den für indirekte Maßnahmen vorgesehenen FTE-Mitteln besoldet werden; in diesen Stellenplänen werden die Laufbahn- und Besoldungsgruppen einerseits und die im Rahmen der bewilligten Mittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen andererseits unterschieden;

(iii)

einen Stellenplan für das wissenschaftliche und technische Personal, in dem unter den Bedingungen des jeweiligen Haushaltsplans mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden können. In diesem Stellenplan wird gesondert die Zahl der Bediensteten angegeben, die über eine hohe wissenschaftliche oder technische Qualifikation verfügen und denen besondere Vergünstigungen nach Maßgabe der Sondervorschriften des Statuts gewährt werden;

(iii)

einen Stellenplan für das wissenschaftliche und technische Personal, in dem unter den Bedingungen des jeweiligen Haushaltsplans mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst werden können. In diesem Stellenplan wird gesondert die Zahl der Bediensteten angegeben, die über eine hohe wissenschaftliche oder technische Qualifikation verfügen und denen besondere Vergünstigungen nach Maßgabe der Sondervorschriften des Statuts gewährt werden;

(iv)

die Stellenpläne für jede Einrichtung im Sinne des Artikels 200 , die einen Finanzbeitrag zulasten des Haushalts erhält, aufgeschlüsselt nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen. In den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl angegeben.

(iv)

die Stellenpläne für jede Einrichtung im Sinne des Artikels 196b , die einen Finanzbeitrag zulasten des Haushalts erhält, aufgeschlüsselt nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen. In den Stellenplänen wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl angegeben.

 

(ca)

Was die Mittel für internationale Organisationen betrifft, so umfasst ein dem Einzelplan der Kommission als Anlage beigefügtes Dokument:

 

(i)

eine Übersicht über alle Beiträge, aufgeschlüsselt nach Unionsprogrammen/-mitteln und internationalen Organisationen,

 

(ii)

eine Darlegung der Gründe, weshalb es für die Union effizienter war, diese internationalen Organisationen zu finanzieren anstatt unmittelbar tätig zu werden;

(d)

Hinsichtlich der Anleihe- und Darlehenstransaktionen enthält der Haushaltsplan

(d)

Hinsichtlich der Anleihe- und Darlehenstransaktionen enthält der Haushaltsplan

(i)

im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner, für die eine Ausfallbürgschaft geleistet wurde; diese Linien tragen den Vermerk „pro memoria“ (p.m.) und werden mit entsprechenden Erläuterungen versehen;

(i)

im allgemeinen Einnahmenplan die Haushaltslinien für etwaige Rückzahlungen säumiger Schuldner, für die eine Ausfallbürgschaft geleistet wurde , insbesondere im Rahmen der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten (Artikel 130 und 131), sowie alle Einnahmen infolge der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten ; diese Linien tragen den Vermerk „pro memoria“ (p.m.) und werden mit entsprechenden Erläuterungen versehen;

(ii)

im Einzelplan der Kommission

(ii)

im Einzelplan der Kommission

die Haushaltslinien für die Ausfallbürgschaften der Europäischen Union; diese Linien tragen den Vermerk „pro memoria“ (p.m.), bis der Risikofall eintritt, der endgültig mit Haushaltsmitteln zu decken ist;

die Haushaltslinien für die Ausfallbürgschaften und Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union; diese Linien tragen den Vermerk „pro memoria“ (p.m.), bis der Risikofall eintritt, der endgültig mit Haushaltsmitteln zu decken ist;

Erläuterungen mit Angaben zum Basisrechtsakt, zum geplanten Transaktionsvolumen sowie zu Laufzeit und Höhe der Garantie der Europäischen Union für die betreffenden Transaktionen;

Erläuterungen mit Angaben zum Basisrechtsakt, zum geplanten Transaktionsvolumen sowie zu Laufzeit und Höhe der Garantie oder anderer umgesetzter Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union für die betreffenden Transaktionen;

 

eine umfassende Berechnung des für Finanzierungsinstrumente vorgesehenen prozentualen Anteils an den Gesamtmitteln des Unionshaushalts;

(iii)

in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber Angaben über

(iii)

in einem Dokument im Anhang zum Einzelplan der Kommission informationshalber Angaben über

 

alle Beteiligungsinvestitionen mittels Finanzierungsinstrumenten oder öffentlich-privaten Partnerschaften, die mit spezifischen Anmerkungen hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit zu versehen sind;

laufende Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst,

laufende Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst,

Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das betreffende Haushaltsjahr.

Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das betreffende Haushaltsjahr.

(e)

Der Gesamtbetrag der Ausgaben für die GASP wird in ein einziges, in spezifische Haushaltsartikel untergliedertes Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP“ eingesetzt. Die genannten Artikel umfassen die Ausgaben der GASP und zerfallen in spezifische Haushaltslinien, in denen sich zumindest die wichtigsten Einzelmissionen widerspiegeln .

(e)

Der Gesamtbetrag der Ausgaben für die GASP wird in ein einziges, in spezifische Haushaltsartikel untergliedertes Kapitel des Haushaltsplans mit der Bezeichnung „GASP“ eingesetzt. Die genannten Artikel umfassen die Ausgaben der GASP und enthalten eine spezifische Haushaltslinie für jede Einzelmission;

 

(ea)

alle Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des jeweiligen Europäischen Entwicklungsfonds, die unter einer speziellen Haushaltslinie im Einzelplan ‚Kommission’ veranschlagt werden.

Abänderung 281

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

(b)

die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird .

(b)

das Organ bzw. die Einrichtung im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Personalscreenings an einem Leistungsvergleich mit anderen Einrichtungen der Union und sonstigen Institutionen teilgenommen hat .

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49

Artikel 49

Rechtsakte der Union, deren Umsetzung zu einer Überschreitung der im Haushaltsplan verfügbaren oder im Finanzrahmen veranschlagten Mittel führen würde, können erst dann finanziell ausgeführt werden, wenn der Haushaltsplan und gegebenenfalls der Finanzrahmen entsprechend geändert worden sind.

Artikel 49

Rechtsakte der Union, deren Umsetzung zu einer Überschreitung der im Haushaltsplan verfügbaren oder im Finanzrahmen veranschlagten Mittel führen würde, können erst dann finanziell ausgeführt werden, wenn der Haushaltsplan und gegebenenfalls der Finanzrahmen entsprechend geändert worden sind. Im Sinne dieses Artikels und unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 wird vom Vorliegen eines Rechtsakts der Union ausgegangen, wenn sich Anleihe- und Darlehenstransaktionen auf die globale MFR-Marge (Artikel 9 Absatz 4) des laufenden Jahres oder künftiger Jahre auswirken, für die der mehrjährige Finanzrahmen gilt.

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2

2.   Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.

2.   Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, damit die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden, und erfüllen ihre Kontroll- und Wirtschaftsprüfungspflichten gemäß Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union .

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Ein Basisrechtsakt ist ein Rechtsakt, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe bildet.

Ein Basisrechtsakt ist ein Rechtsakt, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe bildet. Artikel 2 findet Anwendung.

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 3

3.   Im Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags über die Europäische Union kann der Basisrechtsakt eine der in Artikel 26 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 1, Artikel 29, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 33 sowie Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union genannten Formen annehmen.

3.   Im Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden: „EUV“) kann der Basisrechtsakt eine der folgenden Formen annehmen:

 

für die Festlegung und Durchführung der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erforderlicher Beschluss des Rates (Artikel 26 Absatz 2 EUV);

 

aufgrund einer internationalen Situation erforderlicher Beschluss des Rates für ein operatives Vorgehen (Artikel 28 Absatz 1 EUV);

 

Beschluss des Rates zur Bestimmung des Standpunkts der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art (Artikel 29 EUV);

 

Beschlüsse des Rates zur Festlegung einer Aktion oder eines Standpunkts der Union bzw. zur Umsetzung einer solchen Aktion oder eines solchen Standpunkts (Artikel 31 Absatz 2 erster bis dritter Spiegelstrich EUV) oder zur Ernennung eines Sonderbeauftragten (Artikel 31 Absatz 2 vierter Spiegelstrich und Artikel 33 EUV);

 

Abschluss von Abkommen mit einem oder mehreren Staaten bzw. einer oder mehreren internationalen Organisationen (Artikel 37 EUV).

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 5 – Buchstabe b – Unterabsätze 2 a und 2 b (neu)

 

Der Gesamtbetrag der Mittel für Pilotprojekte gemäß Buchstabe a darf 40 Mio. EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten.

Der Gesamtbetrag der Mittel für neue vorbereitende Maßnahmen gemäß dem ersten Unterabsatz darf 50 Mio. EUR je Haushaltsjahr nicht überschreiten, und der Gesamtbetrag der für vorbereitende Maßnahmen tatsächlich gebundenen Mittel darf 100 Mio. EUR nicht übersteigen.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 5 – Buchstabe c

(c)

Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union. Diese Maßnahmen müssen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Europäischen Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP sowie auf die Annahme der erforderlichen Rechtsinstrumente abstellen.

(c)

Mittel für vorbereitende Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union (betreffend die allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und die besonderen Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) . Diese Maßnahmen müssen auf einen kurzen Zeitraum begrenzt sein und auf die Schaffung der Voraussetzungen für eine Maßnahme der Europäischen Union zur Verwirklichung der Ziele der GASP sowie auf die Annahme der erforderlichen Rechtsakte abstellen.

Im Hinblick auf EU-Maßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab.

Im Hinblick auf EU-Maßnahmen in Krisenfällen stellen die vorbereitenden Maßnahmen insbesondere auf die Bewertung der operativen Erfordernisse, die rasche Bereitstellung erster Ressourcen und die Schaffung der Voraussetzungen vor Ort für den Start einer Maßnahme ab.

Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erlassen.

Vorbereitende Maßnahmen werden vom Rat unter umfassender Mitwirkung der Kommission erlassen , und das Europäische Parlament wird rechtzeitig im Voraus konsultiert und ausführlich über die vorbereitenden Maßnahmen informiert, insbesondere über Maßnahmen, die die GASP und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik betreffen .

Um eine zügige Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen zu ermöglichen, unterrichtet der Hohe Vertreter die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft nach Maßgabe dieser Verordnung alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden;

Um eine zügige Umsetzung der vorbereitenden Maßnahmen zu ermöglichen, unterrichtet der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik das Europäische Parlament und die Kommission möglichst rasch über die Absicht des Rates, eine vorbereitende Maßnahme einzuleiten, und insbesondere über die dafür für erforderlich gehaltenen Mittel. Die Kommission trifft nach Maßgabe dieser Verordnung alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, damit die Mittel rasch bereitgestellt werden;

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 1

1.   Den Finanzakteuren und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug , Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Europäischen Union in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen.

1.   Den Finanzakteuren und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug und Finanzmanagement – einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen – , Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Europäischen Union in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und ihren Vorgesetzten zu befassen , der schriftlich bestätigt, ob ein Interessenkonflikt vorliegt oder nicht . Liegt ein Interessenkonflikt vor, stellt die davon betroffene Person alle ihre Tätigkeiten in der anhängigen Angelegenheit ein. Der Vorgesetzte trifft persönlich alle weiteren geeigneten Maßnahmen.

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2

2.   Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

2.   Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann oder wenn dies in der Öffentlichkeit so wahrgenommen werden könnte .

 

Mit einem Interessenkonflikt behaftete Handlungen können unter anderem gegeben sein, wenn

 

(a)

jemand sich selbst oder einem blutsverwandten, verwandten oder durch sonstige besondere Eigenschaften verbundenen Dritten ungerechtfertigterweise direkte oder indirekte Vorteile verschafft;

 

(b)

jemand einem potentiellen Begünstigten, Empfänger, Kandidaten oder Bieter die ihm zustehenden Rechte oder Vorteile verweigert oder sich weigert, diese im Übermaß zu gewähren;

 

(c)

jemand unzulässige oder missbräuchliche Handlungen begeht oder notwendige Handlungen unterlässt.

 

Vom Bestehen eines Interessenkonflikts ist auszugehen, wenn ein potentieller Begünstigter, Antragsteller, Kandidat oder Bieter ein Mitarbeiter im Sinne des Statuts, ein Vertragsbediensteter, örtlicher Bediensteter oder abgeordneter nationaler Sachverständiger ist.

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1– Buchstabe a

(a)

über ihre Dienststellen, über Delegationen der Union nach Artikel 53 Absatz 2 oder über Exekutivagenturen nach Artikel 59;

(a)

über ihre Dienststellen, über Mitarbeiter in den Delegationen der Union unter Aufsicht des jeweiligen Delegationsleiters nach Artikel 53 Absatz 2 oder über Exekutivagenturen nach Artikel 59;

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Buchstabe b

(b)

indirekt, in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten oder im Wege der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf:

(b)

indirekt, in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten oder – vorbehaltlich einer besonderen Bestimmung im Basisrechtsakt, in der auch, außer in den Fällen von Ziffer i und iv, die Art der Durchführungspartner und die Verfahrensarten festgelegt sind – im Wege der Übertragung von bestimmten genau festgelegten Haushaltsvollzugsaufgaben auf:

(i)

Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen;

(i)

Drittländer oder von diesen benannte Einrichtungen;

(ii)

internationale Organisationen oder deren Agenturen;

(ii)

internationale Organisationen oder deren Agenturen;

(iii)

Finanzinstitute, die mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten nach Titel VIII betraut wurden;

 

(iv)

die Europäische Investitionsbank oder den Europäischen Investitionsfonds oder eine von der Bank geschaffene Tochtergesellschaft ;

(iv)

die Europäische Investitionsbank oder den Europäischen Investitionsfonds;

(v)

Einrichtungen nach den Artikeln 200 und 201 ;

(v)

Einrichtungen nach den Artikeln 196b und 196c ;

(vi)

öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern diese ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

(vi)

öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern diese ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

(vii)

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

 

(viii)

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 51 der vorliegenden Verordnung benannt sind.

(viii)

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 51 der vorliegenden Verordnung benannt sind.

 

Die Kommission bleibt für die Ausführung des Haushaltsplans verantwortlich (Artikel 317 AEUV) und unterrichtet das Europäische Parlament über die Maßnahmen, die von den unter Ziffern i bis viii genannten Einrichtungen durchgeführt wurden. Die Auswahl einer besonderen Einrichtung nach den Ziffern i bis viii wird im Finanzbogen (Artikel 27) umfassend begründet.

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     In dem Finanzierungsbeschluss, der dem jährlichen Tätigkeitsbericht (Artikel 63 Absatz 9) beigefügt wird, werden das angestrebte Ziel, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Er enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan.

Im Falle der indirekten Mittelverwaltung werden in dem Beschluss auch der ausgewählte Durchführungspartner, die verwendeten Kriterien und die auf den Durchführungspartner übertragenen Aufgaben aufgeführt.

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 b (neu)

 

1b.     Die in Absatz 1 Buchstabe b Punkt (i) bis (viii) aufgelisteten Einrichtungen und Personen arbeiten umfassend zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zusammen. Der Europäische Rechnungshof und OLAF müssen in allen Fällen das Recht auf umfassende Ausübung der ihnen nach dem AEUV zustehenden Befugnisse zur Prüfung der so verwalteten Mittel haben.

Die Kommission macht die Übertragung von Vollzugsaufgaben vom Vorhandensein transparenter, nicht diskriminierender, wirksamer und effizienter Rechtsbehelfsverfahren hinsichtlich der tatsächlichen Erfüllung dieser Aufgaben oder der Leistungsfähigkeit eines Aktionsplans zur Stärkung solcher Verfahren abhängig.

Der Rechnungsführer führt eine Liste der Einrichtungen und Personen, denen bestimmte genau festgelegte Vollzugsaufgaben übertragen wurden; diese Liste wird dem Jahresabschluss beigefügt. Alle mit solchen Einrichtungen und Personen getroffenen Vereinbarungen werden der Haushaltsbehörde auf Verlangen verfügbar gemacht.

Die in Absatz 1 Buchstabe b Punkt (i) bis (viii) aufgelisteten Einrichtungen und Personen, denen Vollzugsaufgaben übertragen wurden, stellen im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 jedes Jahr eine angemessene nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Haushaltsmitteln sicher. Die Kommission wird über die ergriffenen Maßnahmen unterrichtet.

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 1

 

Zuständigkeiten für die Ausführung des Haushalts bei geteilter Mittelverwaltung

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sie sorgen jeweils für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahme der Europäischen Union. Zu diesem Zweck erfüllen die Mitgliedstaaten ihre Kontroll- und Prüfungspflichten sowie die damit verbundenen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben. Zusätzliche Bestimmungen können in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt werden .

1.    Bei geteilter Mittelverwaltung überträgt die Kommission den Mitgliedstaaten Haushaltsvollzugsaufgaben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sie sorgen jeweils für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahme der Europäischen Union. Zu diesem Zweck erfüllen die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Kontroll- und Prüfungspflichten sowie die damit verbundenen und in der vorliegenden Verordnung festgelegten Aufgaben. Zusätzliche Bestimmungen werden in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt.

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 2

 

Besondere Pflichten der Mitgliedstaaten

2.    Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausführung von Mitteln aus dem Haushalt ergreifen die Mitgliedstaaten sämtliche Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie einschlägige Korrekturmaßnahmen. Zu diesem Zweck führen sie Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen, um sicherzustellen, dass die aus dem Haushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt und korrekt umgesetzt werden; sie ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein und leiten gegebenenfalls rechtliche Schritte ein.

2.    Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen legislativen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen. Sie haben insbesondere die Pflicht,

 

(a)

sich dessen zu vergewissern, dass die aus dem Haushalt finanzierten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden, und dafür zu sorgen, dass sie korrekt umgesetzt werden, und zu diesem Zweck für die Verwaltung und Kontrolle der Unionsmittel verantwortliche Stellen zu akkreditieren und zu überwachen;

 

(b)

ergreifen sie Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und Betrug sowie einschlägige Korrekturmaßnahmen;

 

Zu diesem Zweck führen sie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie in Einklang mit den Absätzen 2a und 3 bis 5 und den einschlägigen sektorspezifischen Bestimmungen Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen anhand repräsentativer Stichproben von Transaktionen. Ferner ziehen sie rechtsgrundlos gezahlte Beträge ein und leiten gegebenenfalls rechtliche Schritte ein. Die Kommission kann die in den Mitgliedstaaten eingerichteten Systeme anhand ihrer eigenen Risikobewertung oder unter Berufung auf sektorspezifische Vorschriften bewerten.

 

Sofern Mitgliedstaaten die von ihnen entdeckten Fehler und/oder Unregelmäßigkeiten der Kommission unverzüglich melden und diese insbesondere durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge beheben, sind sie von Finanzkorrekturen bezüglich dieser Fehler und/oder Unregelmäßigkeiten bis zum Zeitpunkt der Offenlegung ausgenommen.

Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Empfängern wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen gemäß den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften und nationalem Recht.

Die Mitgliedstaaten verhängen gegenüber den Empfängern wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen , soweit dies in den anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften und in spezifischen Bestimmungen des nationalen Rechts vorgesehen ist .

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 3

 

Aufgaben und Zuständigkeiten der akkreditierenden Behörde

3.   Gemäß den sektorspezifischen Vorschriften akkreditieren die Mitgliedstaaten eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen, die allein für die ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der Mittel zuständig sind, für die die Akkreditierung erteilt wurde. Ungeachtet dieser Bestimmung können diese Einrichtungen auch Aufgaben wahrnehmen, die in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln der Europäischen Union stehen, oder bestimmte Aufgaben an andere Einrichtungen weiterübertragen.

3.   Gemäß den in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Kriterien und Verfahren akkreditieren die Mitgliedstaaten Einrichtungen, die für die Verwaltung und interne Kontrolle der Mittel der Europäischen Union zuständig sind, für die die Akkreditierung erteilt wurde. Ungeachtet dieser Bestimmung können diese Einrichtungen auch Aufgaben wahrnehmen, die in keinem Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln der Europäischen Union stehen, oder bestimmte Aufgaben an andere Einrichtungen weiterübertragen. Die akkreditierende Behörde überwacht ferner die Einhaltung der Zulassungskriterien durch die akkreditierten Einrichtungen auf der Grundlage vorliegender Prüfungs- und Kontrollergebnisse. Sie ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Mängel bei der Erfüllung der Aufgaben, mit denen die von ihr akkreditierten Einrichtungen betraut wurden, behoben werden, einschließlich durch Aussetzung und Entzug der Akkreditierung. Die Rolle der Kommission im Akkreditierungsverfahren, für das Absatz 2 gilt, wird darüber hinaus in sektorspezifischen Vorschriften festgelegt, auch unter Berücksichtigung der Risiken in dem betroffenen Politikbereich.

Die Akkreditierung wird gemäß den sektorspezifischen Vorschriften von einer Behörde des Mitgliedstaates nur Einrichtungen gewährt, die in der Lage sind, die Mittel ordnungsgemäß zu verwalten. In den sektorspezifischen Vorschriften kann auch festgelegt sein, dass die Kommission am Akkreditierungsverfahren beteiligt ist.

 

Die akkreditierende Behörde überwacht die Einrichtung und ergreift bei betrieblichen Mängeln alle notwendigen Maßnahmen, um diese zu beheben, einschließlich der Aussetzung oder des Entzugs der Akkreditierung.

 

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 4

 

Aufgaben und Zuständigkeiten der akkreditierten Einrichtungen

4.    Einrichtungen, die gemäß Absatz 3 akkreditiert wurden, sind verpflichtet,

4.    Die Mitgliedstaaten, die auf entsprechender Ebene mittels akkreditierter Einrichtungen nach Absatz 3 handeln, sind verpflichtet,

(a)

ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen,

(a)

ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen,

(b)

ein Rechnungsführungssystem auf Jahresbasis anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt,

(b)

ein Rechnungsführungssystem anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten auf Jahresbasis zur Verfügung stellt,

(c)

sich einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen, die gemäß international anerkannten Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der akkreditierten Einrichtung funktional unabhängig ist,

(c)

die erforderlichen Daten und Informationen nach Absatz 5 zur Verfügung zu stellen;

(d)

gemäß Artikel 31 Absatz 2 jedes Jahr bekanntzugeben, an welche Empfänger sie im vorhergehenden Jahr Mittel der Europäischen Union ausgezahlt haben,

(d)

gemäß Artikel 31 Absatz 2 bekanntzugeben, an welche Empfänger sie Mittel der Europäischen Union ausgezahlt haben. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG.

(f)

den Schutz personenbezogener Daten entsprechend den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG zu gewährleisten.

 

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 5

 

Inhalt, Zeitplan und Prüfung der Datenübermittlung durch die akkreditierten Einrichtungen

5.   Die gemäß Absatz 3 akkreditierten Einrichtungen stellen der Kommission jeweils spätestens am 1. Februar folgende Information zum vergangenen Haushaltsjahr zur Verfügung:

5.   Die gemäß Absatz 3 akkreditierten Einrichtungen stellen der Kommission jeweils spätestens am 1. März folgende Information zum vergangenen Haushaltsjahr zur Verfügung:

(a)

ihre Rechnungslegung über die im Rahmen der übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen,

(a)

die Jahresabschlüsse der akkreditierten Einrichtungen über die im Rahmen der übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen, die der Kommission zur Rückerstattung vorgelegt wurden, einschließlich der geleisteten Vorauszahlungen und Beträge, die Gegenstand von laufenden oder abgeschlossenen Wiedereinziehungsverfahren sind. Diesen Informationen ist eine Verwaltungserklärung beigefügt, in der bestätigt wird, dass nach Ansicht der für die Mittelverwaltung zuständigen Personen

 

die Informationen ordnungsgemäß vorgelegt, vollständig und sachlich richtig sind;

 

die Mittel entsprechend ihrem in den sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Zweck verwendet wurden;

 

die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten; Ein Anhang zur Verwaltungserklärung enthält gegebenenfalls die nach Mitteln aufgeschlüsselte Fehlerquote und eine Analyse der Fehler sowie etwaige Vorbehalte.

(b)

eine Übersicht über die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen, einschließlich einer Analyse der systematischen oder wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen ,

(b)

eine Übersicht über die Ergebnisse der endgültigen Prüfberichte und eine Zusammenfassung der durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen und ihrer Ergebnisse.

(c)

eine Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Systeme der internen Kontrolle sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

Die Jahresabschlüsse nach Buchstabe a und die Zusammenfassung nach Buchstabe b werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannter Prüfungsstandards erstellt wurde, um festzustellen, ob die Angaben über die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind und ob die bestehenden Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren. Im Bestätigungsvermerk ist anzugeben, ob bei der Prüfung Zweifel an der in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufkommen. Der Anhang zu dem Bestätigungsvermerk enthält die nach Mitteln aufgeschlüsselte Fehlerquote und eine Analyse der Fehler sowie etwaige Vorbehalte.

(d)

einen Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle zur Zuverlässigkeitserklärung nach Buchstabe c, der sich auf alle ihre Bestandteile bezieht.

 

Falls ein Mitgliedstaat für einen Politikbereich mehr als eine Einrichtung akkreditiert, legt er der Kommission spätestens am 15. Februar des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres einen Synthesebericht vor, der eine Übersicht über alle auf seinem Hoheitsgebiet für den jeweiligen Politikbereich ausgestellten Zuverlässigkeitserklärungen sowie die zugehörigen Bestätigungsvermerke der unabhängigen Prüfstellen enthält.

Falls ein Mitgliedstaat für einen Politikbereich mehr als eine für die Mittelverwaltung zuständige Einrichtung akkreditiert, legt er der Kommission spätestens am 15. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres einen Synthesebericht vor, der eine Übersicht über alle auf seinem Hoheitsgebiet für den jeweiligen Politikbereich ausgestellten Zuverlässigkeitserklärungen sowie die zugehörigen Bestätigungsvermerke der unabhängigen Prüfstellen enthält.

 

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Information auf geeigneter Ebene spätestens 6 Monate nach Übermittlung dieser Dokumente an die Kommission.

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 6

 

Besondere Aufgaben der Kommission

6.   Die Kommission

6.    Um zu gewährleisten, dass die Mittel unter Einhaltung der geltenden Regeln und Grundsätze verwendet werden, ergreift die Kommission folgende Maßnahmen:

 

(-a)

sie überwacht, in welcher Weise die Mitgliedstaaten ihrer Verantwortung nachkommen, indem sie etwa während der Programmdurchführung Prüfungen vornehmen;

(a)

führt den Rechnungsabschluss der akkreditierten Einrichtungen zeitnah und mittels Verfahren durch, die gewährleisten, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, und die eine zügige Korrektur von Unregelmäßigkeiten ermöglichen,

(a)

sie führt den Rechnungsabschluss der akkreditierten Einrichtungen zeitnah und mittels Verfahren durch, bei denen ermittelt wird, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist;

(b)

schließt alle Zahlungen, die nicht gemäß dem Recht der Europäischen Union getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Europäischen Union aus.

(b)

sie schließt alle Ausgaben, bei denen Auszahlungen nicht gemäß dem Recht der Europäischen Union getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Europäischen Union aus ;

 

(ba)

sie unterbricht Zahlungsfristen oder setzt Zahlungen aus, wenn erhebliche Mängel bei der Aufsicht durch einen Mitgliedstaat oder in der Funktionsweise einer gemäß Absatz 3 akkreditierten Einrichtung auftreten, falls die erforderlichen Maßnahmen nicht unverzüglich ergriffen werden.

Die Zahlungen an Mitgliedstaaten können gemäß den in sektorspezifischen Vorschriften festgelegten Bedingungen von der Kommission ausgesetzt bzw. vom bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterbrochen werden.

Die Kommission kann beschließen, die Unterbrechung bzw. Aussetzung von Zahlungen vollständig oder teilweise aufzuheben, nachdem ein Mitgliedstaat seine Bemerkungen vorgebracht hat. Im jährlichen Tätigkeitsbericht des zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission wird über sämtliche Verpflichtungen gemäß diesem Absatz Auskunft gegeben.

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 6 a (neu)

 

Spezielle Bestimmung für die europäische territoriale Zusammenarbeit

 

6a.     In sektorspezifischen Vorschriften wird den Erfordernissen der Programme für europäische territoriale Zusammenarbeit insbesondere hinsichtlich des Inhalts der jährlichen Verwaltungserklärung, des Akkreditierungsverfahrens und der Rechnungsprüfungsfunktion Rechnung getragen.

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 6 b (neu)

 

Nationale Zuverlässigkeitserklärungen

 

6b.     Die Mitgliedstaaten legen eine nationale Erklärung über die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung getätigten Ausgaben vor. Eine solche Erklärung wird auf der entsprechenden politischen Ebene unterzeichnet und sie beruht auf den nach Absatz 5 Buchstabe c zu liefernden Informationen, wobei sie sich mindestens auf das wirksame Funktionieren der bestehenden internen Kontrollsysteme und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge erstreckt. Sie ist abhängig vom Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle und ist der Kommission bis zum 15. März des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres vorzulegen.

Was die Leitlinien für die Abfassung von nationalen Erklärungen betrifft, werden der Europäische Rechnungshof und der Kontaktausschuss der obersten Rechnungsprüfungsbehörden der Mitgliedstaaten konsultiert.

Hat ein Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz eine nationale Erklärung abgegeben, so wird dies bei der Aufstellung der Prüfungs- und Kontrollstrategien der Kommission nach Absatz 6 und der Festlegung des Risikos auf der Ebene der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 29 berücksichtigt; Die Erklärung wird in analoger Anwendung von Artikel 63 Absatz 9 an die Haushaltsbehörde weitergeleitet.

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 1

1.   Einrichtungen und Personen, denen gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, stellen sicher, dass die Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahmen der Europäischen Union. Sie schützen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe

1.   Einrichtungen und Personen, denen – abgesehen von den Mitgliedstaaten – gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen wurden, stellen sicher, dass die Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung verwendet werden, und sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit der Maßnahmen der Europäischen Union. Sie schützen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe

(a)

der Art der übertragenen Aufgaben und der Größenordnung der Beträge,

(a)

der Art der übertragenen Aufgaben und der Größenordnung der Beträge,

(b)

des finanziellen Risikos,

(b)

des finanziellen Risikos,

(c)

der Zuverlässigkeit, die ihre Systeme, Vorschriften und Verfahren sowie die Aufsichts- und Unterstützungsmaßnahmen bieten, die die Kommission hinsichtlich der Durchführung der übertragenen Aufgaben trifft.

(c)

der Zuverlässigkeit, die ihre Systeme, Vorschriften und Verfahren sowie die Aufsichts- und Unterstützungsmaßnahmen bieten, die die Kommission hinsichtlich der Durchführung der übertragenen Aufgaben trifft.

Abänderungen 117 und 282

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 2

2.   Zu diesem Zweck verpflichten sich die Einrichtungen und Personen nach Absatz 1,

2.   Zu diesem Zweck verpflichten sich die Einrichtungen und Personen nach Absatz 1 – im Einklang mit Standards, die den in der Union gebräuchlichen Standards entsprechen, oder andernfalls im Einklang mit international anerkannten Standards, wobei diese in der Vereinbarung über die Betrauung mit bestimmten genau festgelegten Vollzugsaufgaben zu definieren sind –,

(a)

ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen,

(a)

ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen,

(b)

ein Rechnungsführungssystem auf Jahresbasis anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt,

(b)

ein Rechnungsführungssystem auf Jahresbasis anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt,

(c)

sich einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen, die gemäß international anerkannten Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der jeweiligen Einrichtung oder Person funktional unabhängig ist,

(c)

sich einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen, die gemäß international anerkannten Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von der jeweiligen Einrichtung oder Person funktional unabhängig ist,

(d)

für die Bereitstellung von Mitteln aus dem Haushalt der Europäischen Union im Wege von Finanzhilfen, Vergabeverfahren und Finanzierungsinstrumenten angemessene Vorschriften und Verfahren anzuwenden,

(d)

für die Bereitstellung von Mitteln aus dem Haushalt der Europäischen Union im Wege von Finanzhilfen, Vergabeverfahren und Finanzierungsinstrumenten angemessene Vorschriften und Verfahren anzuwenden,

(e)

gemäß Artikel 31 Absatz 2 jedes Jahr bekanntzugeben, an welche Empfänger sie im vorhergehenden Jahr Mittel der Europäischen Union ausgezahlt haben,

(e)

gemäß Artikel 31 Absatz 2 und in Einklang mit dem Schutz personenbezogener Daten entsprechend den Grundsätzen der Richtlinie 95/46/EG bekanntzugeben, an welche Empfänger sie im vorhergehenden Jahr Mittel der Europäischen Union ausgezahlt haben,

(f)

für einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten Sorge zu tragen.

(f)

für einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Sorge zu tragen.

Personen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii können diese Auflagen schrittweise erfüllen. Sie holen vor der Annahme ihrer Finanzvorschriften die Zustimmung der Kommission ein.

Unbeschadet der Artikel 196b und 196c holen sie vor der Annahme ihrer Finanzvorschriften die Zustimmung der Kommission ein. Personen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer viii können die in Buchstabe a bis e dieses Absatzes aufgeführten Auflagen schrittweise in den ersten sechs Monaten ihres Mandats erfüllen.

Abänderung 300

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, dürfen rückwirkend keine strengeren Teilnahmebestimmungen angewandt werden, und von den Empfängern darf keine Neuberechnung der von den Dienststellen der Kommission bereits gebilligten Abschlüsse verlangt werden.

Abänderung 288

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 3 a (neu)

 

3a.     Die Organe und Einrichtungen der Union setzen sich aktiv dafür ein, dass vermutete Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Unionsmitteln in den Mitgliedstaaten gemeldet werden.

Abänderung 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Erhält der bevollmächtigte Anweisungsbefugte davon Kenntnis, dass das interne Kontrollsystem einer solchen Einrichtung oder Person möglicherweise erhebliche Mängel aufweist oder dass mit den von ihr validierten Ausgaben eine schwerwiegende, noch nicht behobene Unregelmäßigkeit verbunden ist, kann er Zahlungen an die betreffende Einrichtung oder Person ganz oder teilweise unterbrechen, um weitere Überprüfungen vorzunehmen, sofern eine Unterbrechung erforderlich ist, um einen erheblichen Schaden für die finanziellen Interessen der Europäischen Union abzuwenden.

Erhält der bevollmächtigte Anweisungsbefugte davon Kenntnis, dass das interne Kontrollsystem einer solchen Einrichtung oder Person möglicherweise erhebliche Mängel aufweist oder dass mit den von ihr validierten Ausgaben eine schwerwiegende, noch nicht behobene Unregelmäßigkeit verbunden ist, kann er unbeschadet des Artikels 89 Zahlungen an die betreffende Einrichtung oder Person ganz oder teilweise unterbrechen, um weitere Überprüfungen vorzunehmen, sofern eine Unterbrechung erforderlich ist, um einen erheblichen Schaden für die finanziellen Interessen der Europäischen Union abzuwenden.

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 5

5.   Die in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen und Personen stellen der Kommission folgende Informationen zur Verfügung:

5.   Die in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen und Personen stellen der Kommission folgende Informationen zur Verfügung:

(a)

einen Bericht über die Umsetzung der übertragenen Aufgaben,

(a)

einen Bericht über die Umsetzung der übertragenen Aufgaben,

(b)

ihre Rechnungslegung über die im Rahmen der übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen,

(b)

ihre Rechnungslegung über die im Rahmen der übertragenen Aufgaben geleisteten Zahlungen,

(c)

eine Übersicht über die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen, einschließlich einer Analyse der systematischen oder wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen,

(c)

eine Übersicht über die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen, einschließlich einer Analyse der systematischen oder wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen,

(d)

eine Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Systeme der internen Kontrolle sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung,

(d)

eine Verwaltungserklärung, die eine angemessene Gewähr dafür bietet, dass

 

(i)

die in der Rechnungslegung enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln,

 

(ii)

die in der Rechnungslegung ausgewiesenen Ausgaben entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden,

 

(iii)

die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.

(e)

einen Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle zur Zuverlässigkeitserklärung nach Buchstabe d, der sich auf alle ihre Bestandteile bezieht.

(e)

Diese Dokumente werden mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung der internationalen Prüfungsstandards bezüglich der Vollständigkeit, Genauigkeit, sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der vorgesehenen Kontrollverfahren sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge erstellt wurde. Die Prüfstelle erstattet Bericht, wenn bei der Überprüfung Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufkommen.

Diese Informationen werden der Kommission jeweils spätestens am 1. Februar des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres vorgelegt, mit Ausnahme des Bestätigungsvermerks nach Buchstabe e, der spätestens am 15. März vorzulegen ist.

Diese Informationen werden der Kommission jeweils spätestens am 1. Februar des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres vorgelegt, mit Ausnahme des Bestätigungsvermerks nach Buchstabe e, der spätestens am 15. März vorzulegen ist.

Diese Verpflichtungen lassen die in Abkommen mit internationalen Organisationen und mit Drittländern enthaltenen Bestimmungen unberührt. In solchen Bestimmungen ist für die Einrichtungen mindestens die Verpflichtung vorzusehen, der Kommission jährlich eine Erklärung vorzulegen, die bezeugt, dass der finanzielle Beitrag der Europäischen Union im jeweiligen Haushaltsjahr gemäß den in Absatz 2 genannten Auflagen und entsprechend den im Abkommen selbst festgelegten Verpflichtungen verwendet und abgerechnet wurde.

Diese Verpflichtungen lassen die in Abkommen mit internationalen Organisationen und mit Drittländern enthaltenen Bestimmungen unberührt. In solchen Bestimmungen ist für die Einrichtungen mindestens die Verpflichtung vorzusehen, der Kommission jährlich eine Erklärung vorzulegen, die bezeugt, dass der finanzielle Beitrag der Europäischen Union im jeweiligen Haushaltsjahr gemäß den in Absatz 2 genannten Auflagen und entsprechend den im Abkommen selbst festgelegten Verpflichtungen verwendet und abgerechnet wurde , was von der zuständigen Rechnungsprüfungsbehörde geprüft wurde. Die Ergebnisse der Prüfungen werden der Entlastungsbehörde zugänglich gemacht. Die Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Rechnungshofs und von OLAF bleiben davon unberührt.

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 6

6.   Die Kommission

6.   Die Kommission

(a)

überwacht und bewertet die Umsetzung der übertragenen Aufgaben,

(a)

überwacht , dass diese Einrichtungen ihrer Verantwortung nachkommen, indem sie insbesondere schon während der Programmdurchführung Prüfungen und Bewertungen vornehmen,

(b)

führt den Rechnungsabschluss der beauftragten Einrichtungen und Personen zeitnah und mittels Verfahren durch, die gewährleisten, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, und die eine zügige Korrektur von Unregelmäßigkeiten ermöglichen,

(b)

führt den Rechnungsabschluss der Einrichtungen zeitnah und mittels Verfahren durch, bei den ermittelt wird, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, und die eine zügige Korrektur von Unregelmäßigkeiten ermöglichen,

(c)

schließt alle Zahlungen, die nicht gemäß den anwendbaren Vorschriften getätigt wurden, von der Finanzierung aus Mitteln der Europäischen Union aus.

(c)

schließt alle Ausgaben, bei deren Auszahlung gegen Unionsrecht verstoßen wurde, von der Finanzierung aus Mitteln der Europäischen Union aus.

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 7

7.   Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für Einrichtungen und Personen , die einem gesonderten Entlastungsverfahren der Haushaltsbehörde unterliegen.

7.   Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für Einrichtungen der Union, die einem gesonderten Entlastungsverfahren unterliegen, wenn sie den Haushaltsplan der Union ausführen .

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 7 a (neu)

 

7a.     Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend auch für die indirekte Verwaltung der vom Europäischen Parlament an seine Fraktionen vergebenen Mittel. Das Europäische Parlament beschließt diesbezügliche Durchführungsmaßnahmen, die den besonderen Bedürfnissen der Fraktionen Rechnung tragen.

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 6 a (neu)

 

6a.     Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von Mitarbeitern unterstützt werden, die beauftragt sind, unter seiner Verantwortung bestimmte Vorgänge auszuführen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind. Um Interessenkonflikten vorzubeugen, unterliegen Bedienstete, die bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte unterstützen, den Verpflichtungen gemäß Artikel 54.

Abänderung 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 6 b (neu)

 

6b.     Jedes Organ unterrichtet die Haushaltsbehörde, wenn ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter sein Amt antritt, wenn diesem neue Aufgaben übertragen werden oder wenn er aus dem Amt scheidet.

Abänderung 125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 6 c (neu)

 

6c.     Jedes Organ legt in seiner Geschäftsordnung die von ihm zur korrekten Ausführung der Mittel seines Einzelplans für erforderlich erachteten Maßnahmen für die Mittelbewirtschaftung fest. Diese Geschäftsordnungsbestimmungen werden dem Europäischen Parlament im Laufe des Entlastungsverfahrens mitgeteilt.

Abänderung 126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 6 – Unterabsatz 2

Die Ex-ante-Kontrollen und die Ex-post-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen.

Die Ex-ante-Kontrollen und die Ex-post-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen , und umgekehrt ;

Abänderung 127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 8

8.   Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von ihm einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, unterrichtet er den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und, falls dieser nicht tätig wird, das in Artikel 70 Absatz 6 genannte Gremium schriftlich. Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

8.   Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von ihm einzuhaltenden berufsbezogenen Regeln verstößt, so unterrichtet er den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und, falls dieser nicht tätig wird, das in Artikel 70 Absatz 6 genannte Gremium schriftlich.

 

Falls es sich dabei um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichtet der betreffende Bedienstete die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen. In Betrugsfällen erstreckt sich diese Informationspflicht auch auf die unabhängigen Prüfer, die im Rahmen der Haushaltsführung der Union tätig sind. Sie können für eine solche Unterrichtung nicht haftbar gemacht werden.

 

Für die Zwecke dieses Absatzes kann sich der betreffende Bedienstete auf die einschlägigen Bestimmungen des Personalstatuts berufen.

Abänderung 128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 7 a (neu)

 

7a.     Der Rechnungsführer der Kommission legt Vorschriften für die Verwaltung und Nutzung der Treuhandkonten fest.

Abänderung 129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 – Absatz 2

2.   Unbeschadet der Artikel 70, 71 und 72 können Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Union werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet.

2.   Unbeschadet der Artikel 70, 71 und 72 können Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Union werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet, insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Abänderung 130

Vorschlag für eine Verordnung

Abschnitt 4 – Überschrift

Abänderung 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel -76 (neu)

 

Artikel -76

Begriffsbestimmungen

In diesem Abschnitt werden:

(a)

Einziehungen Instrumente zur Korrektur des Bezugs rechtsgrundlos geleisteter Ausgaben; die rechtsgrundlos erhaltenen Beträge werden grundsätzlich von den Empfängern der betreffenden Ausgaben zurückgezahlt. Kann der tatsächliche Umfang der betreffenden Ausgaben nicht ermittelt werden, können die wieder einzuziehenden Beträge mit anderen wissenschaftlichen Mitteln festgelegt werden. Diese Mittel sollten grundsätzlich festgelegt werden, bevor die Ausgaben getätigt werden;

(b)

Finanzkorrekturen sind Instrumente, die in erster Linie Schwachstellen in den Verwaltungssystemen betreffen. Sie bewirken, dass Mitgliedstaaten oder Drittländern oder anderen, die die korrekte Anwendung von Vorschriften der Union nicht gewährleisten, Fördermittel entzogen werden. Des Weiteren können sie zur Förderung der Umsetzung der in der Rechtsgrundlage für den jeweiligen Beitrag der Union festgelegten politischen Maßnahmen angewendet werden.

Alle beschlossenen und noch vorzunehmenden Finanzkorrekturen pro Fonds und pro Mitgliedstaat werden gemäß Artikel 132 im Rechnungsabschluss ausgewiesen.

Abänderung 132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Die der Einziehungsanordnung entsprechende Belastungsanzeige wird dem Schuldner zugestellt und ist für die Kommission ab der Zustellung inhaltlich bindend.

Abänderung 133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 – Absatz 2

2.   Das Organ kann die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Mitgliedstaaten durch einen Beschluss formalisieren, der ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 299 AEUV ist.

2.   Der Rat, die Kommission oder die Europäische Zentralbank können die Feststellung einer Forderung gegenüber anderen Schuldnern als Mitgliedstaaten durch einen Beschluss formalisieren, der ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 299 AEUV ist. Hinsichtlich der anderen Organe kann die Kommission unter den in der delegierten Verordnung gemäß Artikel 199 festgelegten Bedingungen in deren Namen einen solchen vollstreckbaren Beschluss gemäß Artikel 299 AEUV verabschieden.

Abänderung 134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Forderungen der Europäischen Union gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Europäischen Union eine einredefreie, bezifferte und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet.

Forderungen der Europäischen Union gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Europäischen Union eine Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet. Die zu verrechnenden Forderungen müssen einredefrei, beziffert und fällig sein.

Abänderung 135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 2

2.   Erwägt der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht nach Maßgabe der Verfahren und gemäß den Kriterien, die in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung festgelegt sind, ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtbeschluss muss begründet werden. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieses Beschlusses nur nach Maßgabe der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung übertragen.

2.   Erwägt der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtbeschluss muss begründet werden und wird in den jährlichen Tätigkeitsberichten nach Artikel 63 Absatz 9 dargelegt . Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieses Beschlusses übertragen.

Der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann eine bereits festgestellte Forderung nach Maßgabe der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung ganz oder teilweise annullieren. Eine teilweise Annullierung einer festgestellten Forderung kommt nicht dem Verzicht auf eine festgestellte Forderung der Union gleich.

Der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann eine bereits festgestellte Forderung ganz oder teilweise annullieren. Eine teilweise Annullierung einer festgestellten Forderung kommt nicht dem Verzicht auf eine festgestellte Forderung der Union gleich.

 

Das Verfahren und die Kriterien für einen Verzichtbeschluss sowie dessen Delegierung durch den Anweisungsbefugten und die Annullierung einer festgestellten Forderung werden in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung festgelegt.

Abänderung 136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen durch die Mitgliedstaaten wieder eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen darauf werden den Verwaltungsbehörden gutgeschrieben und von diesen in dem Monat als Einnahme verbucht, in dem die Gelder tatsächlich eingegangen sind.

Abänderung 137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 2 b (neu)

 

2b.     Bei der Überweisung an den Unionshaushalt kann der Mitgliedstaat 20 % der entsprechenden Beträge als Pauschalerstattung der Wiedereinziehungskosten einbehalten, außer bei Beträgen, die sich auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse beziehen, die den Verwaltungen oder anderen offiziellen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.

Abänderung 138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 2 c (neu)

 

2c.     In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. Diese Entscheidung kann nur in folgenden Fällen getroffen werden:

(a)

wenn die bereits aufgewendeten und die voraussichtlich noch anfallenden Kosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten;

(b)

wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist.

Abänderung 139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 a (neu)

 

Artikel 77a

Finanzkorrekturen durch Mitgliedstaaten bei geteilter Mittelverwaltung im Rahmen von Teil 2 Titel II

1.     Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, bei nachgewiesenen erheblichen Änderungen, welche sich auf die Art oder die Bedingungen für die Durchführung und Kontrolle der Vorhaben oder der operativen Programme im Rahmen von Teil 2 Titel II auswirken, zu handeln und die erforderlichen Finanzkorrekturen gemäß den Absätzen 2 bis 4 vorzunehmen.

Sie ziehen ferner Mittel ein, wenn es bei Ausgaben im Rahmen von Teil 2 Titel I zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist.

2.     Der Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operativen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Die von einem Mitgliedstaat vorgenommenen Korrekturen erfolgen, indem der öffentliche Beitrag zum operativen Programm ganz oder teilweise gestrichen wird. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust.

Falls dies in der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, können die so aus dem Fonds freigegebenen Mittel von dem Mitgliedstaat für Transaktionen im Rahmen des betreffenden operativen Programms wiederverwendet werden (Ersatztransaktion).

3.     Der gemäß Absatz 2 gestrichene Betrag kann nicht wiederverwendet werden

(a)

für die Transaktion(en), die Gegenstand der Korrektur war(en),

(b)

bei Finanzkorrekturen wegen einer systembedingten Unregelmäßigkeit für bestehende Transaktionen im Rahmen der gesamten oder eines Teils des Schwerpunktbereichs, in dem die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist,

(c)

wenn eine Finanzkorrektur im Rahmen einer Ersatztransaktion erfolgt ist.

4.     Im Falle einer systembedingten Unregelmäßigkeit umfassen die Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Transaktionen.

Abänderung 140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 b (neu)

 

Artikel 77b

Kriterien für Finanzkorrekturen der Kommission

1.     Die Kommission kann Finanzkorrekturen vornehmen, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operativen Programm ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der notwendigen Untersuchung zu dem Schluss gelangt, dass

(a)

das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der den bereits für das Programm gezahlten Unionsbeitrag in Frage stellt;

(b)

die in einer bescheinigten Ausgabenerklärung geltend gemachten Ausgaben mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden;

(c)

ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Finanzkorrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Pflichten gemäß Artikel 77a nicht nachgekommen ist.

2.     Die Kommission legt die Höhe der finanziellen Berichtigung anhand einzelner ermittelter Unregelmäßigkeiten fest, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systemisch ist, um zu entscheiden, ob eine pauschale oder extrapolierte finanzielle Berichtigung vorzunehmen ist.

Pauschalkorrekturen werden nur vorgenommen, wenn es aufgrund der Natur des Falles unmöglich ist, den Umfang und das Ausmaß der festgestellten Unregelmäßigkeit zu ermitteln oder den zu korrigierenden Betrag zu extrapolieren.

3.     Die Kommission setzt die Höhe einer Berichtigung nach Maßgabe der Art und des Schweregrads der Unregelmäßigkeit sowie des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der in dem betreffenden operativen Programm festgestellten Mängel fest. Sofern in der anwendbaren Rechtsgrundlage nichts anderes geregelt ist, gelten folgende Korrektursätze:

(a)

Korrektur von 100 %

Der Satz kann auf 100 % festgelegt werden, wenn die Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem des Mitgliedstaats so schwerwiegend sind, dass sie einen vollständigen Verstoß gegen Gemeinschaftsvorschriften darstellen und somit alle Zahlungen rechtswidrig machen. Das Gleiche gilt bei einer ähnlich schwerwiegenden Regelverletzung in einem Einzelfall.

(b)

Korrektur von 25 %

Wenn die Anwendung des Verwaltungs- und Kontrollsystems in einem Mitgliedstaat erhebliche Mängel aufweist und es Beweise für weit verbreitete Unregelmäßigkeiten und Nachlässigkeit bei der Bekämpfung rechtswidriger oder betrügerischer Praktiken gibt, ist eine Korrektur in Höhe von 25 % gerechtfertigt, da in solchen Fällen berechtigterweise angenommen werden kann, dass dem Fonds außergewöhnlich hohe Verluste entstehen werden, wenn regelwidrige Anträge ungestraft eingereicht werden können. Eine Korrektur in dieser Höhe ist auch bei Einzelfällen von Unregelmäßigkeiten angebracht, die zwar schwerwiegend sind, durch die aber die Transaktion als solche nicht an Gültigkeit verliert.

(c)

Korrektur von 10 %

Wenn eines oder mehrere Schlüsselelemente des Systems nicht funktionieren oder so schlecht oder so selten funktionieren, dass sie im Hinblick auf die Bestimmung der Förderfähigkeit eines Antrags oder zur Vorbeugung einer Unregelmäßigkeit völlig wirkungslos sind, ist eine Korrektur in Höhe von 10 % gerechtfertigt, da in diesen Fällen von einer großen Gefahr breiter Verluste für den Fonds auszugehen ist. Dieser Korrektursatz ist auch bei einzelnen mittelschweren Unregelmäßigkeiten in Bezug auf Schlüsselelemente des Systems angemessen.

(d)

Korrektur von 5 %

Funktionieren alle Schlüsselelemente des Systems, allerdings nicht mit der in den Vorschriften geforderten Konsequenz, Häufigkeit oder Intensität, ist eine Korrektur in Höhe von 5 % gerechtfertigt, da davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht in ausreichendem Maß die Rechtmäßigkeit der Anträge gewährleisten und sich ein erhebliches Risiko für den Fonds ergibt. Eine Korrektur von 5 % kann auch bei weniger schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten bei Einzeltransaktionen in Bezug auf Schlüsselfunktionen des Systems angebracht sein. Dass die Funktionsweise eines Systems verbesserungsbedürftig ist, rechtfertigt an sich noch keine Finanzkorrektur. Die Beachtung ausdrücklicher Unionsregeln oder Normen für bewährte Verfahren muss sehr mangelhaft sein, und der Mangel muss für die Strukturfonds ein echtes Verlustrisiko bewirken bzw. die Gefahr mit sich bringen, dass es zu Unregelmäßigkeiten kommt.

(e)

Korrektur von 2 %

Ist das System in Bezug auf die Schlüsselelemente ausreichend funktionsfähig, versagt aber vollständig bei der Umsetzung von einem oder mehreren Hilfselementen, so ist wegen des geringeren Verlustrisikos für den Fonds und des geringeren Schweregrads der Unregelmäßigkeit eine Korrektur in Höhe von 2 % angemessen. Der Korrektursatz erhöht sich auf 5 %, wenn dieser Mangel bei Ausgaben, die nach Auferlegen der ersten Korrektur getätigt wurden, erneut festgestellt wird und der Mitgliedstaat nach der ersten Korrektur bezüglich des Mängel aufweisenden Teils des Systems keine angemessenen Abhilfemaßnahmen getroffen hat. Eine Korrektur in Höhe von 2 % ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Kommission dem Mitgliedstaat, ohne eine Korrektur aufzuerlegen, mitgeteilt hat, dass bestimmte Hilfselemente des Systems, die zwar vorhanden sind, aber nicht zufrieden stellend funktionieren, verbessert werden müssen, der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen aber nicht getroffen hat.

Korrekturen für Mängel bei Hilfselementen von Verwaltungs- und Kontrollsystemen werden nur dann vorgenommen, wenn keine Mängel bei Schlüsselfunktionen festgestellt wurden. Bestehen sowohl in Bezug auf Hilfselemente als auch auf Schlüsselelemente Mängel, so gilt der für Mängel bei den Schlüsselelementen anwendbare Korrektursatz.

4.     Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aufgrund der geltenden Rechtsgrundlage nicht nach, so kann die Kommission je nach Schweregrad der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eine finanzielle Berichtigung vornehmen, indem sie den Beitrag für den betroffenen Mitgliedstaat ganz oder teilweise streicht.

Sofern in der anwendbaren Rechtsgrundlage nichts anderes geregelt ist, werden Finanzkorrekturen vorgenommen für:

(a)

Missachtung der Bestimmungen für die öffentliche Auftragsvergabe, und

(b)

Mängel zwischen den vereinbarten Zielsätzen und den erreichten Sätzen, sowie

(c)

alle sonstigen Verpflichtungen, die sich unmittelbar aus der Anwendung der Rechtsgrundlage ergeben, oder wenn dies in einer Finanzierungsvereinbarung geregelt ist, wenn der Verstoß gegen diese Verpflichtungen die Politik der Union, auf der die Finanzierung beruht, vollständig oder teilweise in Frage stellt, oder wenn dies aufgrund des Schutzes der finanziellen Interessen der Union erforderlich ist.

Diese Finanzkorrekturen sind in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung festgelegt.

5.     Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf die Feststellungen kommissionsexterner Prüfer, so trifft sie ihre eigene Schlussfolgerung in Bezug auf die finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 77a getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 56 vorgelegten Berichte und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

Abänderung 141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 c (neu)

 

Artikel 77c

Kürzung von finanziellen Berichtigungen

1.     Soweit die mit der Verwaltung betraute Einrichtung eine zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Verwaltungserklärung abgegeben hat, wird der Betrag der finanziellen Berichtigung in dem betreffenden Mitgliedstaat für jeden einzelnen Fonds wie folgt gekürzt:

(a)

hat die Kommission festgestellt, dass der betreffende Mitgliedstaat in den letzten beiden Jahren ununterbrochen eine Fehlerquote von weniger als 2 % erreicht hat, wird der Betrag um 10 % gekürzt;

(b)

stellt die Kommission fest, dass der betreffende Mitgliedstaat in den letzten fünf Jahren ununterbrochen eine Fehlerquote von weniger als 2 % erreicht hat, so wird der Betrag um 20 % gekürzt;

(c)

stellt die Kommission fest, dass der betreffende Mitgliedstaat in den letzten zehn Jahren ununterbrochen eine Fehlerquote von weniger als 2 % erreicht hat, wird der Betrag um 50 % gekürzt;

Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn die Berechnung der Fehlerquote selbst auf betrügerische oder sonstige vorsätzliche oder grob fahrlässige Weise vorgenommen wurde.

2.     Legt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 56 Absatz 6b eine nationale Erklärung über die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung getätigten Ausgaben vor, so wird die Höhe der finanziellen Berichtigung für jeden Fonds um fünfzehn Prozent gekürzt.

3.     Eine mit der Verwaltung betraute Einrichtung, die eine falsche Verwaltungserklärung vorgelegt hat, ist vorbehaltlich anderer von der Kommission ergriffenen Maßnahmen von Kürzungen gemäß diesem Artikel ausgeschlossen.

Abänderung 142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 d (neu)

 

Artikel 77d

Kontradiktorisches Verfahren

1.     Bevor die Kommission eine finanzielle Berichtigung beschließt, eröffnet sie das kontradiktorische Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt.

Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der vorläufigen Schlussfolgerungen

(a)

bestätigt der Mitgliedstaat den Erhalt und stimmt den vorläufigen Ergebnissen zu oder

(b)

erhält der Mitgliedstaat – soweit die Kommission eine finanzielle Berichtigung auf der Grundlage einer Hochrechnung oder eines Pauschalsatzes vorschlägt – Gelegenheit, anhand einer Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass das tatsächliche Ausmaß der Unregelmäßigkeiten geringer war als von der Kommission angenommen.

In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe in den betreffenden Unterlagen begrenzen oder

(c)

von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen werden, die von einem im Voraus ausgewählten Gremium aus Experten der Kommission und der Mitgliedstaaten geleitet wird und bei der sich beide Seiten auf partnerschaftlicher Grundlage darum bemühen, eine Einigung über die Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen zu erzielen.

Die Fristen für die Verfahren nach Buchstabe a und b werden für jede Partei nur einmal um höchstens zwei Monate verlängert, nachdem die betreffende Partei die andere Partei in fundierter Weise benachrichtigt hat.

Die Frist für Verfahren nach Buchstabe c darf vier Monate nicht übersteigen, es sei denn, das Expertengremium gewährt mit der Mehrheit seiner konstituierenden Mitglieder eine Verlängerung von bis zu 6 Monaten ab dem Tag der Anhörung, in der die Verlängerung beschlossen wird.

2.     Die Kommission berücksichtigt jedes Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Kommission binnen drei Monaten nach dem Abschluss der Prüfung oder der Anhörung über die finanzielle Berichtigung unter Berücksichtigung aller Informationen und Bemerkungen, die im Laufe des Verfahrens vorgelegt wurden.

3.     Im Falle einer Einigung kann der Mitgliedstaat die betreffenden EU-Mittel gemäß Artikel 77a Absatz 2 Unterabsatz 2 wiederverwenden.

Abänderung 143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 e (neu)

 

Artikel 77e

Rückzahlung

1.     Jede Rückzahlung an den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu leistende Erstattung hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 76 ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Fälligkeitstag ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung ausgestellt wurde.

2.     Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach Maßgabe des Satzes berechnet, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkte.

Abänderung 144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     In dem Finanzierungsbeschluss werden das angestrebte Ziel, die erwarteten Ergebnisse, die Ausführungsmethode und der Gesamtbetrag des Finanzierungsplans aufgeführt. Der Beschluss enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Zeitplan der Durchführung.

Im Falle der indirekten Mittelverwaltung werden in dem Beschluss auch der ausgewählte Durchführungspartner, die verwendeten Kriterien und die auf den Durchführungspartner übertragenen Aufgaben aufgeführt.

Abänderung 145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 1

1.   Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht oder Mittel auf ein Treuhandkonto nach Artikel 178 überweist.

1.    Unbeschadet des Artikels 82 Absatz 3 muss der zuständige Anweisungsbefugte für alle haushaltswirksamen Maßnahmen eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht oder Mittel auf ein Treuhandkonto nach Artikel 178 überweist.

 

Bei Maßnahmen der humanitären Hilfe, des Katastrophenschutzes und der Notfallbewältigung sowie in Fällen, in denen eine Dringlichkeitssituation außerhalb der Union dies verlangt, kann die Mittelbindung jedoch unverzüglich nach dem Eingehen einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten verbucht werden, soweit dies für die wirksame Durchführung der Maßnahme der Union unerlässlich ist.

Abänderung 146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 3 – Unterabsatz 4

Bevor der zuständige Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung unterzeichnet, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er ihren Betrag zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung. Bei Maßnahmen der humanitären Hilfe, des Katastrophenschutzes und der Notfallbewältigung sowie in Fällen, in denen dies aus Gründen der Dringlichkeit gerechtfertigt ist, können die entsprechenden Beträge unmittelbar nach dem Eingehen der rechtlichen Einzelverpflichtung verbucht werden.

Bevor der zuständige Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung unterzeichnet, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er ihren Betrag zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung.

Abänderung 147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 87 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Zahlungen werden per Überweisung, Scheck oder Debitkarte geleistet.

Abänderung 148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 87 – Absatz 4

4.   Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen ab. In den Verträgen, Finanzhilfebeschlüssen und -vereinbarungen und in den Übertragungsvereinbarungen, mit denen Einrichtungen und Personen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sind entsprechende Bestimmungen vorzusehen.

4.   Der zuständige Anweisungsbefugte rechnet die Vorfinanzierungen in regelmäßigen Abständen ab, wobei er der wirtschaftlichen Substanz und der zeitlichen Planung des zugrunde liegenden Projekts Rechnung trägt. Bei Vorfinanzierungen, deren Wert 2 Mio. EUR übersteigt und über 50 % des zu finanzierenden Gesamtprojekts ausmacht, werden während der Laufzeit des Projekts mindestens einmal jährlich Ex-post-Überprüfungen durchgeführt. In den Verträgen, Finanzhilfebeschlüssen und -vereinbarungen und in den Übertragungsvereinbarungen, mit denen Einrichtungen und Personen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Durchführungsbefugnisse übertragen werden, sind entsprechende Bestimmungen vorzusehen.

Abänderung 149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 89

Die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben erfolgt innerhalb der Fristen, die in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung festgelegt sind; in dieser Verordnung wird auch präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Gläubiger bei verspäteten Zahlungsleistungen einen Anspruch auf Verzugszinsen haben, die derjenigen Haushaltslinie anzulasten sind, aus der die betreffende Ausgabe finanziert wird.

1.     Die Zahlungen sind innerhalb folgender Fristen zu leisten:

 

(a)

90 Kalendertage bei Verträgen und Finanzhilfebeschlüssen bzw. -vereinbarungen, bei denen die Maßnahmen oder die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind und bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt;

 

(b)

60 Kalendertage bei allen anderen Verträgen und Finanzhilfebeschlüssen bzw. -vereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt;

 

(c)

30 Kalendertage in allen übrigen Fällen.

 

Diese zeitlichen Fristen gelten nicht für Zahlungen bei geteilter Mittelverwaltung.

 

2.     Die Zahlungsfrist kann vom zuständigen bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten ausgesetzt werden, wenn dieser den Zahlungsempfängern zu einem beliebigen Zeitpunkt mitteilt, dass ihrem Zahlungsantrag nicht nachgekommen werden kann, weil entweder der betreffende Betrag noch nicht fällig ist oder weil keine sachdienlichen Belege vorgelegt wurden. Wird dem zuständigen Anweisungsbefugten eine Information zur Kenntnis gebracht, die Zweifel an der Zulässigkeit von in einem Zahlungsantrag ausgewiesenen Ausgaben zulässt, kann der Anweisungsbefugte die Zahlungsfrist aussetzen, um ergänzende Prüfungen vorzunehmen, einschließlich Kontrollen vor Ort, mit denen er sich vor der Zahlung von der Zulässigkeit der Ausgaben überzeugt.

 

Die betroffenen Zahlungsempfänger werden schriftlich über die Gründe für die Aussetzung unterrichtet.

 

Wird die Zahlungsfrist für mehr als zwei Monate ausgesetzt, trifft der zuständige Clearingausschuss auf Antrag des Zahlungsempfängers eine Entscheidung über die Fortführung der Aussetzung.

 

Nach Ablauf der in Absatz 1 festegelegten zeitlichen Fristen hat der Zahlungsempfänger Anspruch auf Zinsen.

Abänderung 150

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 7 – Überschrift

Abänderung 151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91

Die Organe und Einrichtungen können sich auf die elektronische Übermittlung von Dokumenten verständigen.

Die Organe und die Mitgliedstaaten können sich auf die elektronische Übermittlung von Dokumenten zwischen ihnen verständigen.

Abänderung 152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 a (neu)

 

Artikel 91a

Elektronische Verwaltung (eGovernment)

Alle der Gesetzgebungsbehörde vorgelegten Vorschläge müssen auf allen Stufen, insbesondere auf der Stufe der Endempfänger von Zahlungen, für den Einsatz nutzerfreundlicher Informationstechnologien geeignet sein.

Bei Fonds, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 56 verwaltet werden, tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Interoperabilität der erhobenen oder auf sonstige Weise bei der Verwaltung des Haushalts erlangten und übermittelten Daten gewährleistet wird.

Bei in elektronischem Format verfügbaren Daten sind Möglichkeiten für eine Übermittlung in einem solchen Format vorzusehen. Falls erforderlich, einigen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission auf einheitliche Datenübertragungsstandards.

Die Direktionen der Kommission, die Exekutivagenturen sowie die in Artikel 200 genannten Einrichtungen wenden für elektronische Informationen, die sie in Beschaffungs- und Finanzhilfeverfahren Dritten zur Verfügung stellen, einheitliche Standards an. Sie entwickeln möglichst einheitliche Standards für die Übermittlung, Speicherung und Verarbeitung von Daten, die in Finanzhilfe- und Vergabeverfahren übermittelt werden und richten zu diesem Zweck einen einheitlichen „elektronischen Datenaustauschbereich“ für potenzielle Empfänger, Empfänger oder Bewerber und Bieter ein.

Die Kommission ernennt einen leitenden Sicherheitsbeauftragten, der die Umsetzung dieser Bestimmung überwacht und im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans die Haushaltsbehörde regelmäßig über die Ergebnisse unterrichtet.

Abänderung 153

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 7a (neu)

 

KAPITEL 7A

VERWALTUNGSGRUNDSÄTZE

Artikel 91b

Recht auf gute Verwaltung

Werden aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers eines gutgläubig handelnden Antragstellers oder Bieters Nachweise nicht vorgelegt, Erklärungen nicht abgegeben, Anträge nicht vollständig ausgefüllt oder sonstige Verfahrensschritte nicht beachtet, so fordert der zuständige Bedienstete den Antragsteller bzw. Bieter auf, die entsprechenden Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Der Antragsteller oder Bieter wird gegebenenfalls über seine Verfahrensrechte und -pflichten belehrt.

Die Notwendigkeit der Einreichung von Nachweisen und/oder Unterlagen und deren Form und vorgeschriebener Inhalt sind so früh wie möglich anzukündigen und müssen mit den potenziellen Antragstellern und Bietern erörtert werden.

Die Bieter und Antragsteller werden gegebenenfalls unmittelbar nach Eingang eines Antrags oder Angebots über die für die Verarbeitung und den vorläufigen Abschluss des Verfahrens erforderliche Zeit sowie über die Vollständigkeit des eingereichten Antrags oder Angebots unterrichtet.

Artikel 91c

Rechtsbehelfsbelehrung

Wird ein Antragsteller, Empfänger oder Auftragnehmer durch einen Verfahrensakt eines Anweisungsbefugten in seinen Rechten beeinträchtigt, so ist dem betreffenden Verfahrensakt eine Belehrung über die verfügbaren administrativen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, mit denen dieser Verfahrensakt angefochten werden kann, beizufügen.

In der Rechtsbehelfsbelehrung sind insbesondere die Art des Rechtsbehelfs, die Stellen, bei denen er eingelegt werden kann, sowie die Rechtsbehelfsfrist zu bezeichnen.

Soweit nicht anders geregelt, beträgt die Frist für die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs zwei Monate ab der Zustellung der vollständigen und genauen Belehrung über die dem Antragsteller oder Bieter zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe.

Abänderung 291

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 93 – Absatz 3 a (neu)

 

3a.     Zum Zwecke einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer werden die Kontaktangaben des Internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung gestellt.

Dem Internen Prüfer bzw. allen natürlichen oder juristischen Personen, die ihm Informationen liefern, dürfen hieraus keine Nachteile erwachsen.

Der Interne Prüfer ist verpflichtet, die Identität der Informanten vertraulich zu behandeln.

Der Interne Prüfer jedes Organs ist berechtigt, die Entlastungsbehörde zu informieren, wenn er dies für nützlich erachtet.

Abänderung 154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 93 – Absatz 4

4.   Das Organ übermittelt der für die Entlastung zuständigen Behörde alljährlich einen Bericht, der eine Zusammenfassung enthält, die die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt.

4.    Sämtliche Prüfberichte werden unmittelbar nach ihrer Erstellung der Entlastungsbehörde zur Verfügung gestellt. Das Organ übermittelt der für die Entlastung zuständigen Behörde alljährlich einen Bericht, der eine Zusammenfassung enthält, die die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen angibt.

 

In dem zusammenfassenden Bericht ist die Entlastungsbehörde auf alle Prüfungen hinzuweisen, in denen Änderungen bei größeren Beschaffungsvorhaben oder Finanzhilfen oder wesentliche Haushaltseinsparungen empfohlen werden.

 

Soweit ein Prüfungsfortschrittsausschuss besteht, berichtet dieser in einer gesonderten Erklärung über die Auswirkungen der im Anschluss an die Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen auf das Organ sowie über eventuelle weitere Verbesserungen.

Abänderung 269

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 93 – Absatz 4 a (neu)

 

4a.     Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers sowie der Bericht des Organs werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.

Abänderung 155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 95 – Absatz 3

3.   Unbeschadet der Artikel 100 bis 103 fallen Finanzhilfen sowie zwischen der Kommission einerseits und der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds oder einer von der Europäischen Investitionsbank geschaffenen Tochtergesellschaft andererseits geschlossene Dienstleistungsaufträge nicht unter diesen Titel.

3.   Unbeschadet der Artikel 100 bis 103 fallen Finanzhilfen nicht unter diesen Titel.

Abänderung 156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 102 – Absatz 1

1.   Die Kommission errichtet und betreibt im Einklang mit den Vorschriften der Union für den Schutz personenbezogener Daten eine zentrale Datenbank. In dieser Datenbank werden Angaben zu den Bewerbern und Bietern erfasst, auf die einer der in Artikel 100 sowie Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausschlussgründe zutreffen. Diese Datenbank ist eine gemeinsame Datenbank der Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen nach Artikel 200 .

1.   Die Kommission errichtet und betreibt im Einklang mit den Vorschriften der Union für den Schutz personenbezogener Daten eine zentrale Datenbank. In dieser Datenbank werden Angaben zu den Bewerbern und Bietern erfasst, auf die einer der in Artikel 100 , Artikel 101 sowie Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a genannten Ausschlussgründe zutreffen. Diese Datenbank ist eine öffentlich zugängliche gemeinsame Datenbank der Organe, Exekutivagenturen und Einrichtungen nach Artikel 196b. Die für die Entlastung zuständige Behörde wird über die Zahl der zur Erfassung gemeldeten Fälle sowie, falls diese Zahl abweicht, über die Zahl der tatsächlich in der Datenbank erfassten Fälle unterrichtet.

Abänderung 157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 102 – Absatz 4 a (neu)

 

4a.     Der Zugang kann Behörden von Drittländern nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingehalten werden und nachdem eine einzelfallbezogene Prüfung durchgeführt wurde.

Abänderung 158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 103 – Absatz 3

3.    Die Organe haben das Recht, Beschlüsse oder Zusammenfassungen von Beschlüssen zu veröffentlichen, in denen der betreffende Wirtschaftsteilnehmer namentlich genannt ist, der Sachverhalt kurz dargestellt wird und die Ausschlussdauer sowie der Betrag der finanzielle Sanktionen angegeben sind.

3.    Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu stärken, können die Organe unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschließen, ihre Entscheidungen über die Verhängung der in Absatz 1 genannten verwaltungsrechtlichen oder finanziellen Sanktionen zu veröffentlichen, nachdem das in Absatz 1 vorgesehene Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

 

Die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung über die Veröffentlichung der Verhängung verwaltungsrechtlicher oder finanzieller Sanktionen trägt insbesondere der Schwere des Verstoßes, einschließlich seiner Auswirkung auf die finanziellen Interessen und das Ansehen der Union, der seit dem Verstoß verstrichenen Zeit, der Dauer und Häufigkeit des Verstoßes, dem Vorsatz bzw. dem Grad der Fahrlässigkeit des betreffenden Rechtssubjekts und den von dem betreffenden Rechtssubjekt ergriffenen Abhilfemaßnahmen Rechnung.

 

Die Entscheidung über die Veröffentlichung wird in die Entscheidung über die Verhängung der verwaltungsrechtlichen oder finanziellen Sanktionen eingefügt und enthält einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Entscheidung über die Verhängung der Sanktionen oder eine Zusammenfassung dieser Entscheidung auf der Internetseite des Organs veröffentlicht wird.

 

Um eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten, enthält die veröffentlichte Zusammenfassung den Namen der für den Verstoß verantwortlichen Person, eine kurze Beschreibung des Verstoßes, das von dem Verstoß betroffene Programm und die Dauer des Ausschlusses und/oder die Höhe der finanziellen Sanktionen.

 

Die Entscheidung wird erst nach Ausschöpfung der Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung bzw. nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist veröffentlicht. Die Veröffentlichung auf der Internetseite endet mit dem Ablauf des Ausschlusszeitraums oder, falls ausschließlich finanzielle Sanktionen verhängt wurden, 6 Monate nach der Begleichung der finanziellen Sanktionen.

 

Falls natürliche Personen betroffen sind, wird die Entscheidung über die Veröffentlichung unter gebührender Berücksichtigung des Rechts auf Achtung der Privatsphäre und der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingeräumten Rechte getroffen.

Abänderung 159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 105 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Die Kommission stellt in Anwendung von Artikel 91a durch geeignete Mittel sicher, dass Bieter, falls sie dies wünschen, auf elektronischem Wege (elektronische Auftragsvergabe) auf den Inhalt der Angebote und ergänzender Unterlagen zugreifen können; sie speichert diese Unterlagen mit Zustimmung des Bieters für künftige elektronische Vergabeverfahren in einer zentralen Datenbank, die von allen dieser Verordnung unterliegenden Organen und Einrichtungen gemeinsam genutzt wird. Die Daten werden nach 6 Monaten gelöscht, soweit nicht der Bieter eine dauerhafte Speicherung beantragt. Die Pflege und Aktualisierung der gespeicherten Daten liegt in der Verantwortung des Bieters.

Die Kommission berichtet dem Parlament und dem Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Bestimmung.

Abänderung 160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 107 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

2.   Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung; er teilt allen Bietern, die die Ausschluss- und die Auswahlkriterien erfüllen und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mit.

2.   Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbung oder Angebot abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung und den Zeitpunkt, an dem die in Artikel 112 Absatz 2 genannte Stillhaltefrist abläuft ; er teilt allen Bietern, die die Ausschluss- und die Auswahlkriterien erfüllen und schriftlich um diese Mitteilung ersucht haben, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie den Namen des Auftragnehmers mit.

Abänderung 161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 109 – Absatz 1

1.     In bestimmten in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung aufgeführten Fällen verlangt der öffentliche Auftraggeber vorab von den Auftragnehmern eine Sicherheitsleistung.

entfällt

Abänderung 162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 109 – Absatz 2

2.   Der öffentliche Auftraggeber kann, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vom Auftragnehmer eine solche Sicherheitsleistung verlangen, um

2.    Mit Ausnahme der Aufträge von sehr geringem Wert kann der öffentliche Auftraggeber, sofern dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, von Fall zu Fall und vorbehaltlich einer Risikoanalyse vom Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, um

(a)

die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags sicherzustellen oder

(a)

die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags sicherzustellen oder

(b)

die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

(b)

die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

 

Die Kommission kann mittels der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung Kriterien für die Risikoanalyse festlegen.

Abänderung 163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 113

Die Teilnahme an einer Ausschreibung steht natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie natürlichen und juristischen Personen eines Drittlands, das mit der Union ein besonderes Abkommen im Bereich der öffentlichen Aufträge geschlossen hat, unter den Bedingungen dieses Abkommens offen.

Die Teilnahme an einer Ausschreibung steht natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie natürlichen und juristischen Personen eines Drittlands, das mit der Union ein besonderes Abkommen im Bereich der öffentlichen Aufträge geschlossen hat, unter den Bedingungen dieses Abkommens offen , soweit dieses Abkommen ausdrücklich Kontrollbefugnisse vorsieht, die den in der Europäischen Union geltenden Standards entsprechen, insbesondere das Recht des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung auf Akteneinsicht und Zugang zu allen relevanten Unterlagen und Gebäuden .

Abänderung 164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 115 – Absatz 1 – Buchstabe b

(b)

Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, die von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil einer Politik der Union sind (Beiträge zu den Betriebskosten).

(b)

Betriebskosten einer Einrichtung, die Ziele verfolgt, die von allgemeinem europäischem Interesse oder Teil und unterstützendes Element einer Politik der Union sind (Beiträge zu den Betriebskosten).

Abänderung 165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 115 – Absatz 2 - Buchstabe c

(c)

Finanzierungsinstrumente gemäß Teil 1 Titel VIII und Aktienbeteiligungen sowie Beteiligungen am Kapital internationaler Finanzinstitutionen, wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), oder von Facheinrichtungen der Union, wie dem Europäischen Investitionsfonds;

(c)

Finanzierungsinstrumente gemäß Teil 1 Titel VIII, Darlehen, risikobehaftete Instrumente der Union oder Beiträge der Union zu solchen Instrumenten, Beteiligungsinstrumente nach den Grundsätzen des privatwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, beteiligungsähnliche Finanzierungen, Aktienbeteiligungen sowie Beteiligungen am Kapital internationaler Finanzinstitutionen, wie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), oder von Facheinrichtungen der Union, wie dem Europäischen Investitionsfonds;

Abänderung 166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 115 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Finanzhilfen gleichgestellt und gegebenenfalls nach den Bestimmungen dieses Titels geregelt werden

(a)

die mit der Zinsvergünstigung für bestimmte Darlehen verbundenen Finanzvorteile,

(b)

andere Beteiligungsinvestitionen oder Beteiligungen als die nach Absatz 2 Buchstabe c.

Abänderung 167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 115 a (neu)

 

Artikel 115a

Empfänger

1.     Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Begriff „Empfänger“ ein oder mehrere Rechtssubjekte, denen eine Finanzhilfe gewährt wird.

2.     Wird die Maßnahme von einem oder mehreren Rechtssubjekten durchgeführt, das von einem koordinierenden Rechtssubjekt vertreten wird oder diesem angeschlossen ist, so kann die Finanzhilfevereinbarung von dem koordinierenden Rechtssubjekt im Namen der ihm angeschlossenen Mitglieder unterzeichnet werden, die als Mitempfänger gelten.

3.     Wird die Finanzhilfe mehreren (Mit-)Empfängern gewährt, so sind diese Empfänger sowie die zwischen ihnen und der Kommission bestehenden Rechte und Pflichten in der Finanzhilfevereinbarung aufzuführen. Die Finanzhilfevereinbarung enthält mindestens folgende Angaben:

(a)

anwendbares Recht und Gerichtsstand;

(b)

finanzielle Verantwortlichkeit des koordinierenden Rechtssubjekts und seiner angeschlossenen Mitglieder gegenüber der Kommission im Zusammenhang mit der Ausführung des gesamten Projekts;

(c)

die Möglichkeit, nach einem Mehrheitsbeschluss der Mitempfänger die zwischen diesen bestehenden Rechte und Pflichten abzuändern; jede Änderung in Bezug auf die Anzahl oder Identität der beteiligten Empfänger muss vom zuständigen Anweisungsbefugten genehmigt werden; die Genehmigung wird erteilt, soweit nicht die Gefahr besteht, dass der Zweck der Finanzhilfe vereitelt wird oder die der Kommission aus der Finanzhilfevereinbarung erwachsenden Rechte erheblich beeinträchtigt werden.

Abänderung 168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 116

Finanzhilfen können in folgender Form gewährt werden:

Finanzhilfen können in folgender Form gewährt werden:

(a)

als Erstattung eines vorab bestimmten Anteils der tatsächlich getätigten förderfähigen Ausgaben;

(a)

als Erstattung eines vorab bestimmten Anteils des förderfähigen Teils der tatsächlich getätigten wirtschaftlichen Gesamtausgaben;

 

(aa)

als Erstattung eines bestimmten Anteils der standardisierten Einheitskosten;

(b)

als Pauschalfinanzierung;

(b)

als Pauschalfinanzierung;

(c)

auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten;

 

(d)

auf der Grundlage von Pauschalsätzen;

(d)

auf der Grundlage von Pauschalsätzen;

(e)

als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen.

(e)

als Kombination der unter den Buchstaben a bis d genannten Formen, unter Berücksichtigung der Präferenzen der Empfänger hinsichtlich ihrer üblichen Rechnungslegungsgrundsätze .

Abänderung 270

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 116 a (neu)

 

Artikel 116a

Pauschalbeträge, Standardeinheitskosten und Pauschalfinanzierungen

1.     Unbeschadet der Bestimmungen des Basisrechtsakts wird die Anwendung von Pauschalbeträgen, Standardeinheitskosten oder Pauschalfinanzierungen durch einen Beschluss der Kommission genehmigt, wobei zu gewährleisten ist, dass in Bezug auf dieselbe Kategorie von Maßnahmen oder Arbeitsprogrammen der Grundsatz der Gleichbehandlung der Empfänger eingehalten wird.

Soweit der Höchstbetrag pro Finanzhilfe 50 000 EUR nicht übersteigt, kann die Genehmigung vom zuständigen Anweisungsbefugten erteilt werden.

2.     Für eine Genehmigung sind mindestens folgende Nachweise einzureichen:

(a)

Begründung der Angemessenheit dieser Finanzierungsformen im Hinblick auf die Art der unterstützten Maßnahmen oder Arbeitsprogramme, sowie im Hinblick auf die Gefahr von Unregelmäßigkeiten und betrügerischen Handlungen und die Kontrollkosten;

(b)

Angabe der Kosten oder Kostenkategorien, die von den Pauschalbeträgen, Standardeinheitskosten oder Pauschalfinanzierungen abgedeckt werden, unter Ausschluss der gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften nicht förderfähigen Kosten;

(c)

Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Pauschalbeträge, Standardeinheitskosten oder Pauschalfinanzierungen, in der die Bedingungen festgelegt werden, die hinreichend gewährleisten, dass die Gewinnverbots- und Kofinanzierungsvorschrifen eingehalten und doppelte Finanzierungen von Ausgaben vermieden werden. Diese Methoden stützen sich auf:

(i)

statistische Daten oder ähnliche objektive Mittel oder

(ii)

einen auf die einzelnen Empfänger ausgerichteten Ansatz, der an beglaubigte oder überprüfbare historische Daten des Empfängers oder an dessen gewöhnliche Kostenrechnungspraktiken anknüpft.

3.     Soweit der Rückgriff auf die gewöhnlichen Kostenrechnungspraktiken des Empfängers erlaubt ist, kann der zuständige Anweisungsbefugte die Einhaltung dieser Praktiken im Voraus anhand der in Absatz 2 dargelegten Bedingungen oder mithilfe eines geeigneten Ex-post-Kontrollsystems bewerten.

Wurde die Übereinstimmung der gewöhnlichen Kostenrechnungspraktiken des Empfängers mit den in Absatz 2 dargelegten Bedingungen im Voraus festgestellt, so darf die unter Berücksichtigung dieser Praktiken festgelegte Höhe der Pauschalbeträge, Standardeinheitskosten oder Pauschalfinanzierungen im Rahmen von Ex-post-Kontrollen nicht mehr in Frage gestellt werden.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann die Feststellung treffen, dass die gewöhnlichen Kostenrechnungspraktiken des Empfängers mit den in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen übereinstimmen, wenn sie von den nationalen Behörden im Rahmen vergleichbarer Finanzierungssysteme anerkannt werden.

Abänderung 169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 117 – Absatz 3

3.   Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen von Teil 2 Titel IV gilt für Finanzhilfen das Gebot der Kofinanzierung.

3.   Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen von Teil 2 Titel IV gilt für Finanzhilfen das Gebot der Kofinanzierung.

 

Unterabsatz 1 gilt nicht für politische Parteien und politische Stiftungen auf europäischer Ebene.

Finanzhilfen dürfen eine als absoluter Betrag ausgedrückte, nach den veranschlagten förderfähigen Ausgaben berechnete Obergrenze nicht überschreiten.

Der Empfänger kann seine eigenen Finanzmittel durch andere Drittfinanzierungsquellen substituieren, soweit der Grundsatz der Kofinanzierung beachtet wird.

Der Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben darf nicht überschritten werden.

 

Abänderung 170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 117 – Absatz 4

4.   Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger im Rahmen seines Aktions- oder Arbeitsprogramms keinen Gewinn anstreben oder erzielen.

4.   Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger im Rahmen seines Aktions- oder Arbeitsprogramms keinen Gewinn anstreben oder erzielen.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung auf

(a)

Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers zu stärken oder ein Einkommen zu erwirtschaften;

(a)

Maßnahmen, die darauf abzielen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers zu stärken , oder Maßnahmen, die ein Einkommen erwirtschaften , damit ihre Tragfähigkeit über den in der Finanzhilfevereinbarung oder im Finanzhilfebeschluss vorgesehenen EU-Finanzierungszeitraum hinaus gewährleistet wird ;

(b)

Studien-, Forschungs- und Berufsausbildungsstipendien , die natürlichen Personen gezahlt werden;

(b)

Studien-, Forschungs- und Schulungsstipendien , die natürlichen Personen gezahlt werden;

 

(ba)

andere Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen wie etwa Arbeitslosen und/oder über Programme im Rahmen des auswärtigen Handelns der Union für Flüchtlinge gezahlt werden;

 

(bb)

auf Pauschalen und/oder Pauschalbeträgen und/oder Einheitskosten beruhende Finanzhilfen, wenn diese die in Artikel 116a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen;

 

(bc)

Finanzhilfen von geringem Wert.

 

Wird ein Gewinn erzielt, so ist die Kommission befugt, den prozentualen Anteil am Gewinn einzuziehen, der dem Beitrag der Union zu den förderfähigen Kosten entspricht, die dem Empfänger im Rahmen der Ausführung des Aktions- oder Arbeitsprogramm tatsächlich entstanden sind.

Abänderung 171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 117 – Absatz 4 a (neu)

 

4a.     Für die Zwecke des vorliegenden Titels wird „Gewinn“ wie folgt definiert:

(a)

bei Finanzhilfen für Maßnahmen ist „Gewinn“ ein Überschuss der Einnahmen gegenüber den Ausgaben des Empfängers zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags;

(b)

bei Betriebskostenzuschüssen ist „Gewinn“ ein Überschusssaldo des Betriebskostenbudgets des Empfängers. Empfänger haben das Recht, 3 % des Gewinns auf das Jahr N+2 zu übertragen. Übertragene Mittel müssen vom Empfänger vorrangig verwendet werden. Die Bestimmungen über Garantien gelten entsprechend, wenn der Betrag der übertragenen Mittel die Schwellenwerte für Finanzhilfen von sehr geringem und/oder geringem Wert übersteigt.

Abänderung 172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 117 – Absatz 6

6.     Im Falle von Pauschalfinanzierungen, standardisierten Einheitskosten und Pauschalsätzen wird bei deren Festsetzung oder bei der Prüfung des Finanzhilfeantrags geprüft, ob hinreichende Gewähr für die Beachtung des Gewinnverbots und des Gebots der Kofinanzierung gemäß den Absätzen 3 und 4 besteht.

entfällt

Abänderung 173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 117 a (neu)

 

Artikel 117a

Förderfähige Ausgaben

1.     Finanzhilfen dürfen eine als absoluter Betrag auszudrückende, nach den veranschlagten förderfähigen Ausgaben berechnete Obergrenze nicht überschreiten.

Sie dürfen die förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

2.     Förderfähige Ausgaben sind Ausgaben, die ein Finanzhilfeempfänger tatsächlich tätigt und die sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

(a)

sie fallen während der Dauer der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms an, mit Ausnahme der Ausgaben für Abschlussberichte und Prüfbescheinigungen;

(b)

sie sind im globalen Kostenvoranschlag der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms ausgewiesen;

(c)

sie sind für die Durchführung der Maßnahme oder des Arbeitsprogramms erforderlich, die bzw. das mit der Finanzhilfe gefördert wird;

(d)

sie sind identifizierbar sowie kontrollierbar und insbesondere in der Buchführung des Empfängers entsprechend seiner Kostenrechnungspraxis und den im Land seiner Niederlassung geltenden Rechnungslegungsgrundsätze erfasst; und

(e)

sie erfüllen die Anforderungen der geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen.

3.     Unbeschadet Absatz 1 und des unter Artikel 2 fallenden Basisrechtsakts sind die für eine Finanzierung aus Mitteln der Europäischen Union infrage kommenden Ausgabenkategorien in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt.

Folgende Ausgaben werden vom zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten für förderfähig erklärt:

(a)

die Kosten einer Bankgarantie oder einer vergleichbaren Sicherheit, die der Finanzhilfeempfänger gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung leistet;

(b)

Ausgaben für externe Prüfungen, deren Durchführung der zuständige Anweisungsbefugte entweder im Zeitpunkt des Finanzhilfeantrags oder nach Eingang der Kostenaufstellung verlangt;

(c)

entrichtete Mehrwertsteuer, die dem Finanzhilfeempfänger nach den für ihn geltenden einzelstaatlichen Vorschriften nicht erstattet werden kann. Die Modalitäten der Erstattung werden in der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung geregelt.

(d)

Abschreibungskosten, die dem Finanzhilfeempfänger tatsächlich entstehen;

(e)

Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Ausrüstungsgegenstände und Personal, einschließlich der Gehälter für einzelstaatliche Bedienstete, insoweit diese Gehälter mit den Ausgaben für Maßnahmen, die die betreffende Behörde ohne das betreffende Projekt nicht durchführen würde, in Zusammenhang stehen;

(f)

getätigte Ausgaben, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind, jedoch den angebotenen Produkten/Dienstleistungen nicht unmittelbar zugeordnet werden können (indirekte Kosten oder Gemeinkosten), und zwar in Höhe von bis zu 10 % der gesamten unmittelbar förderfähigen Kosten der Maßnahme bis zu einem Betrag von 250 000 EUR und danach von bis zu 8 % auf der Grundlage von Pauschaltarifen, soweit es sich nicht um Finanzhilfen für Betriebskosten handelt; Dieser Prozentsatz kann insbesondere für die koordinierenden Rechtssubjekte in Übereinstimmung mit der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung erhöht werden. Der Schwellenwert von 7 % kann auf begründeten Beschluss der Kommission hin überschritten werden.

4.     Ausgaben von angeschlossenen Mitgliedern im Sinne von Artikel 115a werden als förderfähig anerkannt, sofern die angeschlossenen Mitglieder in der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss aufgeführt sind und sich an die dort für den Empfänger festgelegten Vorschriften halten, einschließlich der Vorschriften über die Befugnisse der Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung und des Rechnungshofs, die Ausgaben nach Maßgabe der für Finanzhilfe geltenden Vorschriften zu prüfen.

Abänderung 174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 117 b (neu)

 

Artikel 117b

Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen

1.     Bei der Berechnung des durch die Finanzhilfe entstandenen Gewinns werden Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen nicht berücksichtigt.

2.     Der zuständige Anweisungsbefugte kann Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen akzeptieren, sofern er dies für notwendig oder sinnvoll hält. Werden zur Unterstützung von Finanzhilfen von geringem Wert Kofinanzierungen in Form von Sachleistungen angeboten und beabsichtigt der Anweisungsbefugte, dies abzulehnen, so hat er zu begründen, warum dies nicht erforderlich oder unangemessen ist.

Der Wert einer Sachleistung darf nicht höher sein als:

(a)

entweder die tatsächlich getätigten, in Rechnungsunterlagen ordnungsgemäß nachgewiesenen Ausgaben;

(b)

oder, falls solche Unterlagen nicht vorhanden sind, die auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten.

Sachleistungen sind im Kostenvoranschlag separat auszuweisen, so dass sämtliche der Maßnahme zugewiesene Ressourcen ersichtlich sind. Der im Kostenvoranschlag ausgewiesene geschätzte Wert jeder einzelnen Sachleistung darf anschließend nicht mehr geändert werden.

Die Sachleistungen sind gemäß den nationalen steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen zu erbringen.

Abänderung 175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 118 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar auf Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre Maßnahmen.

Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar auf Hilfen in Notstandssituationen, insbesondere nicht auf damit verbundene Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre Maßnahmen.

Abänderung 176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 120 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

In diesem Fall dürfen die förderfähigen Ausgaben nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt worden sein, es sei denn, es handelt sich um einen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder um äußerst dringliche Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze oder humanitäre Hilfsmaßnahmen.

In diesem Fall dürfen die förderfähigen Ausgaben nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt worden sein, es sei denn, es handelt sich um einen ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefall, der im Basisrechtsakt vorgesehen ist, oder um äußerst dringliche Hilfen in Notstandssituationen, Katastrophenschutzeinsätze oder humanitäre Hilfsmaßnahmen oder aber um Situationen, in denen die Gefahr besteht, dass diese zu einem bewaffneten Konflikt eskalieren .

Abänderung 177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 121

Artikel 121

Degressivität

Sofern der Basisrechtsakt oder – für Finanzhilfen nach Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe d – der Finanzierungsbeschluss nichts Gegenteiliges bestimmt, wird bei wiederholter Gewährung eines Finanzbeitrags zu den Betriebskosten von Einrichtungen, die ein Ziel von allgemeinem Interesse der Union verfolgen, für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren deren Betrag nach dem vierten Jahr degressiv angesetzt.

entfällt

Abänderung 178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 – Absatz 1

1.   Anträge auf Finanzhilfe sind schriftlich einzureichen.

1.   Anträge auf Finanzhilfe sind schriftlich oder gegebenenfalls in einem sicheren elektronischen Format einzureichen. Soweit sie es für machbar hält, bietet die Kommission die Möglichkeit, Anträge online einzureichen.

Abänderung 179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Die maximale Frist für die Antragsbearbeitung beträgt sechs Monate – bzw. neun Monate, falls der Beschluss eines Gremiums dazu erforderlich ist – nach Verstreichen der für die Einreichung des Antrags festgesetzten Frist. Diese Frist kann in Ausnahmefällen verlängert werden, soweit die besondere Art und der Gegenstand der Finanzhilfe dies erfordern. In einem solchen Fall wird die vorläufige Frist in der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bekannt gegeben. Kann die Frist aus anderen Gründen nicht eingehalten werden, so vermerkt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte dies unter Angabe von Gründen in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht und schlägt Abhilfemaßnahmen vor. Im folgenden Jahresbericht informiert er über das Ergebnis der Abhilfemaßnahmen.

Abänderung 180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 – Absatz 3

3.   Artikel 100 bis 103 gelten für Antragsteller von Finanzhilfen. Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Artikel 100 bis 103 befinden. Der Anweisungsbefugte kann allerdings nach Maßgabe der in Artikel 199 genannten delegierten Verordnung davon absehen , diese Bestätigung zu verlangen, wenn

3.   Artikel 100 bis 103 gelten für Antragsteller von Finanzhilfen. Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Artikel 100 bis 103 befinden. Der Anweisungsbefugte verlangt eine solche Bestätigung allerdings nicht , wenn

(a)

die Höhe der Finanzhilfe sehr geringfügig ist;

(a)

die Höhe der Finanzhilfe geringfügig ist;

(b)

eine solche Bestätigung in einem kurz zuvor durchgeführten anderen Gewährungsverfahren vorgelegt wurde ;

(b)

eine solche Bestätigung in einem kurz zuvor durchgeführten anderen Gewährungsverfahren vorgelegt wurde .

(c)

eine solche Bestätigung materiell unmöglich ist.

 

Abänderung 181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 122 – Absatz 3 a (neu)

 

3a.     Der Antrag dient dem Nachweis der Rechtsform des Antragstellers sowie seiner finanziellen und operativen Fähigkeit, die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm durchzuführen.

Zu diesem Zweck legt der Antragsteller eine ehrenwörtliche Erklärung und, soweit es sich nicht um eine Finanzhilfe von sehr geringem Wert handelt, weitere Nachweise vor, die der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage seiner Risikobewertung verlangt. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist anzugeben, welche Unterlagen verlangt werden.

Als Nachweis verlangt werden können insbesondere die Verlust- und Gewinnrechnung oder die Bilanz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Bei natürlichen Personen, die Stipendien erhalten, und bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen entfällt die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit. Bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Stellen kann der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe seiner Risikoanalyse auf den Nachweis der operativen Leistungsfähigkeit verzichten.

Wird eine Finanzhilfe für eine Maßnahme von mehr als 750 000 EUR oder eine Finanzhilfe für einen Betriebskostenzuschuss von mehr als 100 000 EUR beantragt, so muss ein von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer erstellter Bericht vorgelegt werden. In diesem Bericht werden die Rechnungen des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres bescheinigt; der bevollmächtigte Anweisungsbefugte hat 90 Tage Zeit, um den Prüfbericht ausdrücklich anzunehmen oder abzulehnen. Sobald der bevollmächtigte Anweisungsbefugte einen solchen Bericht angenommen hat, wird dieser verbindlich und darf keinen Ex-post-Prüfungen unterzogen werden, es sei denn, es liegen neue Anscheinsbeweise für Unregelmäßigkeiten oder Betrug vor.

Abänderung 182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 125

Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, vorab vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, von Fall zu Fall und vorbehaltlich einer Risikoanalyse vorab vom Empfänger eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen.

 

Bei Finanzhilfen von geringem und sehr geringem Wert, oder wenn der Empfänger in den vergangenen fünf Jahren jedes Jahr mindestens eine Finanzhilfe erhalten hat, wird keine Sicherheitsleistung verlangt.

Abänderung 183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 126 – Absatz 1

1.   Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen unbeschadet späterer Kontrollen durch das betreffende Organ von dessen zuständigem Anweisungsbefugten akzeptiert worden sind.

1.   Der Betrag der Finanzhilfe gilt erst dann als endgültig, wenn die abschließenden Berichte und Abrechnungen unbeschadet späterer Kontrollen durch das betreffende Organ , die fristgerecht durchzuführen sind, vom zuständigen bevollmächtigten Anweisungsbefugten akzeptiert worden sind.

Abänderung 184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 126 – Absatz 2

2.    War das Gewährungsverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet oder liegt Betrug vor, kann der zuständige Anweisungsbefugte Maßnahmen gemäß Artikel 110 ergreifen , nachdem dem Empfänger die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist .

2.    Stellt sich heraus, dass das Vergabeverfahren mit gravierenden Fehlern oder Unregelmäßigkeiten behaftet ist oder Betrug vorliegt, so setzt der zuständige Anweisungsbefugte es aus und kann alle erforderlichen Maßnahmen , einschließlich der Einstellung des Verfahrens, ergreifen. Er setzt das OLAF unverzüglich von Betrugsverdachtsfällen in Kenntnis.

Abänderung 185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 126 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Stellt sich nach der Gewährung der Finanzhilfe heraus, dass es bei der Gewährung oder Umsetzung der Finanzhilfe zu wesentlichen Fehlern, Unregelmäßigkeiten oder Betrug gekommen ist, so kann der zuständige Anweisungsbefugte je nach Stand des Verfahrens von der Unterzeichnung oder Übermittlung der Finanzhilfevereinbarung absehen, die Finanzhilfe aussetzen oder gegebenenfalls die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss kündigen, nachdem er dem Empfänger Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat.

Abänderung 186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 126 – Absatz 2b (neu)

 

2b.     Sind diese Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle dem Empfänger anzulasten oder verstößt der Empfänger gegen seine Pflichten aus der Finanzhilfevereinbarung oder dem Finanzhilfebeschluss, so kann der zuständige Anweisungsbefugte darüber hinaus die Finanzhilfe kürzen oder die unter Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss gezahlten Beträge anteilig zum Schweregrad der Fehler, Unregelmäßigkeiten, Betrugsfälle oder Pflichtverstöße einziehen, nachdem er dem Empfänger Gelegenheit für eine Stellungnahme gegeben hat.

Abänderung 187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 126 – Absatz 3

3.    Werden im Zuge von Kontrollen oder Prüfungen bei einem Empfänger immer wiederkehrende Fehler festgestellt, die sich auch auf nicht geprüfte Projekte auswirken, an denen der Empfänger beteiligt ist oder beteiligt war, kann der Anweisungsbefugte die Feststellungen auf diese nicht geprüften Projekte übertragen und die Rückzahlung der entsprechenden Beträge verlangen; in diesem Fall können die nicht geprüften Projekte nach Maßgabe der Finanzhilfevereinbarung dennoch geprüft werden.

3.    Im Falle systembedingter oder wiederkehrender Fehler oder Unregelmäßigkeiten, die dem Empfänger anzulasten sind, die Wesentlichkeitsschwelle überschreiten und sich auf mehrere ihm unter ähnlichen Bedingungen gewährte Finanzhilfen auswirken, kann der Anweisungsbefugte alle betreffenden Finanzhilfen aussetzen oder gegebenenfalls die betreffenden Finanzhilfevereinbarungen oder Finanzhilfebeschlüsse mit diesem Empfänger anteilig zum Schweregrad der Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle kündigen, nachdem er dem Empfänger Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat. Der zuständige Anweisungsbefugte kann darüber hinaus für sämtliche von den oben genannten systembedingten oder wiederkehrenden Fehlern betroffenen Finanzhilfen, die gemäß den Finanzhilfevereinbarungen oder -beschlüssen geprüft werden können, Finanzkorrekturen vornehmen, indem er entweder die Finanzhilfen kürzt oder die unter Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarungen oder Finanzhilfebeschlüsse gezahlten Beträge zurückfordert.

 

Der Betrag der finanziellen Berichtigung wird, soweit dies machbar und möglich ist, für jede Finanzhilfe auf der Grundlage derjenigen Ausgaben berechnet, die unrechtmäßig als förderfähig gemeldet wurden. Ist es nicht möglich oder machbar, den Betrag der nicht förderfähigen Ausgaben genau zu ermitteln, so können die finanziellen Berichtigungen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Hochrechnung oder einen Pauschalsatz gestützt werden.

Der Empfänger kann jedoch in einem kontradiktorischen Verfahren die Korrektur anfechten , indem er nachweist, dass diese falsch berechnet wurde, und eine neue Berechnung vorlegt.

3a.    Der Empfänger kann die gemäß den Absätzen 2a bis 3 gefassten Beschlüsse in einem kontradiktorischen Verfahren vor dem zuständigen Clearingausschuss anfechten.

 

Er kann insbesondere die Berichtigung anfechten, indem er glaubhaft macht, dass keine wiederholten oder systembedingten Fehler vorliegen oder die Berichtigung falsch berechnet wurde , und eine neue Berechnung vorlegt. Der Empfänger hat im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten.

Abänderung 188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 126 a (neu)

 

Artikel 126a

Fristen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen

1.     Die Empfänger bewahren Aufzeichnungen, ergänzende Unterlagen, statistische Aufzeichnungen und sonstige für die Gewährung der Finanzhilfe relevanten Aufzeichnungen für fünf Jahre nach Zahlung des geschuldeten Restbetrags und für drei Jahre bei Finanzhilfen von geringem Wert auf.

2.     Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Abwicklung von Ansprüchen, die sich aus der Ausführung des Projekts ergeben, werden solange aufbewahrt, bis sich die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten oder Ansprüche erledigt haben.

3.     Die Kommission kann in der delegierten Verordnung Fristen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch die in Artikel 199 genannten akkreditierten Einrichtungen und die Kommission festlegen.

Abänderung 189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 128

Artikel 128

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung sind „Preisgelder“ im Rahmen von Wettbewerben vergebene finanzielle Beiträge.

Artikel 128

Preisgelder

Preisgelder sind im Rahmen von Wettbewerben als Belohnung gezahlte finanzielle Beiträge. Die Verwendung von Preisgeldern wird gefördert, allerdings nicht anstelle einer ordnungsgemäß strukturierten Finanzierung.

Abänderung 190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 129 – Absatz 1

1.   Preisgelder unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung.

1.   Preisgelder unterliegen den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung und müssen der Erzielung eines europäischen Mehrwerts förderlich sein. Preisgelder in einer Höhe von über 5 Mio. EUR dürfen nur auf der Grundlage eines Rechtsakts der Union im Sinne der Artikel 288 und 289 AEUV, in dem die Teilnahmebedingungen, die Zuschlagskriterien, die Höhe des Preises sowie das Verfahren für die Auswahl der Jurymitglieder ausdrücklich festgelegt sind, vergeben werden. Preisgelder verfallen automatisch nach Ablauf der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens, in dem deren Umsetzung begonnen hat oder fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

 

Einnahmen aus verfallenen Preisgeldern gelten als interne zweckgebundene Einnahmen.

Abänderung 191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 129 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

2.   Preisgelder sind in dem Arbeitsprogramm nach Artikel 118 vorzusehen , das die Kommission verabschiedet, und unterliegen Artikel 118 Absatz 2 .

2.    Die Preisgelder werden zu diesem Zweck in ein Arbeitsprogramm aufgenommen , das zu Beginn des Haushaltsjahres veröffentlicht wird . Das Arbeitsprogramm wird im Wege der Bekanntmachung von Wettbewerben durchgeführt.

Abänderung 192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 129 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Preisgelder dürfen nicht ohne Durchführung eines Wettbewerbs direkt vergeben werden ; der Wettbewerb muss in gleicher Weise wie Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bekannt gegeben werden.

Preisgelder dürfen nicht ohne Durchführung eines Wettbewerbs direkt vergeben werden und müssen gemäß Artikel 31 Absätze 2 und 3 jährlich veröffentlicht werden.

Abänderung 193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 129 – Absatz 3

 

3.    Die Wettbewerbsbeiträge werden von einem Sachverständigengremium auf der Grundlage der veröffentlichten Wettbewerbsregeln bewertet.

3.    Preisgelder werden vom zuständigen Anweisungsbefugten oder von einer Jury zuerkannt. Sie entscheiden auf der Grundlage der Qualität der Vorschläge und der Regeln des Wettbewerbs darüber, ob ein Preisgeld zuerkannt wird oder nicht.

Die Preisgelder werden daraufhin vom zuständigen Anweisungsbefugten auf der Grundlage der Bewertung des Expertengremiums zuerkannt, dessen Mitglieder auf der Grundlage ihrer Beurteilung der Qualität der Vorschläge darüber entscheiden , ob sie die Zuerkennung eines Preisgelds empfehlen oder nicht. Der zuständige bevollmächtigte Anweisungsbefugte fügt den Vergabebeschluss zusammen mit einer Liste der an der Bewertung teilnehmenden Experten und einer Begründung der von diesen getroffenen Auswahl seinem jährlichen Tätigkeitsbericht bei.

Abänderung 271

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 130 – Absatz 1

1.   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Finanzierungsinstrumente“ aus dem Haushalt finanzierte Maßnahmen der Union zur finanziellen Unterstützung bestimmter politischer Ziele in Form von Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen oder Finanzierungen oder anderen risikobehafteten Instrumenten, gegebenenfalls in Verbindung mit Finanzhilfen.

1.   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Finanzierungsinstrumente“ Maßnahmen der Union zur finanziellen Unterstützung aus dem Haushalt – sofern in dem sektorspezifischen Hauptbasisrechtsakt gestattet – zur Verfolgung eines oder mehrerer bestimmter politischer Ziele in Form von Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungsinvestitionen und beteiligungsähnlichen Investitionen oder Finanzierungen oder anderen risikobehafteten Instrumenten, gegebenenfalls in Verbindung mit Finanzhilfen. Die Art des Finanzierungsinstruments, das für die Verwirklichung des politischen Ziels genutzt werden darf, ist im Basisrechtsakt bezeichnet.

 

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

 

(a)    „beteiligungsähnliche Investition“:

eine Finanzierungsart, die eine Mischfinanzierung aus Eigenkapital und Fremdkapital ist, bei der das Eigenkapital dem Kapitalgeber bei entsprechendem Erfolg des Unternehmens eine hohe Rendite verschafft oder die Fremdkapitalkomponente einen Aufschlag enthält, der zur Rendite des Anlegers beiträgt, wie etwa Mezzanine-Finanzierungen oder Nachrangkapital;

 

(b)    „Risikoinstrument“:

ein Finanzierungsinstrument, mit dem — gegebenenfalls gegen Zahlung einer vereinbarten Prämie — die umfassende oder teilweise Deckung eines bestimmten Risikos garantiert wird;

 

(c)    „Risikoinstrument für Projektanleihen“:

eine Bonitätsverbesserung in Form eines Darlehens oder einer Garantie. Es deckt das mit dem Schuldendienst verbundene Risiko eines Projekts ab und mindert das Kreditrisiko der Anleihegläubiger.

 

Beteiligen sich mehrere Rechtssubjekte gemeinsam an einem Geschäft, das durch ein Risikoinstrument abgesichert wird, so darf das vom Unionshaushalt getragene Risiko proportional höchstens so hoch wie der Betrag der EU-Finanzhilfe sein.

Abänderung 272

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 130 – Absatz 3

3.   Die Kommission kann Finanzierungsinstrumente im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung ausführen; in letzterem Fall betraut sie die Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv mit entsprechenden Aufgaben.

3.   Die Kommission kann Finanzierungsinstrumente im Wege der direkten oder – soweit dies im Basisrechtsakt festgelegt ist – der indirekten Mittelverwaltung ausführen; in letzterem Fall betraut sie die Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iv und vi mit entsprechenden Aufgaben. Die Rechtsform und die Natur der mit der Verwaltung betrauten Einrichtung sollten im Basisrechtsakt festgelegt werden.

 

Die Kommission trägt weiter dafür Sorge, dass der Rahmen für die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsmittel vereinbar und der Erreichung der gesetzten politischen Ziele förderlich ist. Die Kommission ist für die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente rechenschaftspflichtig, und zwar unbeschadet der gesetzlichen und vertraglichen Haftung der betrauten Einrichtungen nach dem anwendbaren Recht.

 

Das Europäische Parlament wird regelmäßig über die Umsetzung der Finanzinstrumente unterrichtet.

Abänderung 273

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 130 – Absatz 3 a (neu)

 

3a.     Finanzgeschäfte, die in den Genuss eines Finanzierungsinstruments der Union kommen, das in Form oder in Verbindung mit einer Finanzhilfe oder eines Zuschusses aufgelegt wurde, dürfen im Hinblick auf die europäischen Empfänger und sonstigen betroffenen Länder und Gesetzgebungen nicht zu Steuerhinterziehung führen.

Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung haften die mit der Verwaltung der betreffenden Finanzinstrumente betrauten Einrichtungen gemeinsam mit den Tätern für alle daraus resultierenden finanziellen Verluste.

Abänderung 195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 131 – Absatz 1

1.   Finanzierungsinstrumente werden den Endempfängern unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und Gleichbehandlung und gemäß den Zielen, die in dem für die jeweiligen Finanzierungsinstrumente geltenden Basisrechtsakt niedergelegt sind, zur Verfügung gestellt.

1.   Finanzierungsinstrumente werden den Endempfängern unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz , der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung sowie gemäß den Zielen, die in dem für die jeweiligen Finanzierungsinstrumente geltenden Basisrechtsakt niedergelegt sind, zur Verfügung gestellt.

Abänderung 196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 131 – Absatz 1 a (neu)

 

1b.     Einnahmen und Erstattungen im Rahmen eines Finanzierungsinstruments gelten als interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 und werden automatisch übertragen, um wieder investiert zu werden.

Der Beitrag der Europäischen Union zu einem Vorhaben darf jedenfalls nicht in Form von Dividenden oder Gewinnen an Dritte ausgeschüttet werden.

Abänderung 274

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 131 – Absatz 1 b (neu)

 

1b.     Bei der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten gewährleistet die Kommission, dass ein gemeinsames Interesse an der Verwirklichung der für das Finanzierungsinstrument definierten politischen Ziele besteht, die durch Bestimmungen etwa über Koinvestitionen, Anforderungen an die Risikoteilung oder finanzielle Anreize gefördert werden können, wobei Interessenkonflikten mit anderen Aktivitäten der betrauten Einrichtung vorzubeugen ist.

Außer im Falle eines Marktversagens oder bei Vorliegen einer Mikrokreditfazilität müssen die Finanzierungsinstrumente einen Multiplikatoreffekt haben, was bedeutet, dass der Beitrag der Union zu einem Finanzierungsinstrument eine umfassendere Investition auslösen muss, die den Umfang des Beitrags der Union übersteigt.

Wurde bis zu der im fraglichen Finanzierungsinstrument vorgesehenen Halbzeit die erwartete Mindestrendite nicht erreicht, so teilt die Kommission dies der Entlastungsbehörde mit.

Die Halbzeitbewertung bezieht sich ferner auf Folgendes:

die bei der Verwirklichung der politischen Zielvorgabe erzielten Fortschritte;

den in das Finanzierungsinstrument eingezahlten Gesamtbetrag der Mittel;

den im Laufe der Ausführung ausgezahlten Gesamtbetrag der Mittel;

gegebenenfalls den Gesamtbetrag der Mittel, für deren Rückzahlung ein Ausfallrisiko besteht oder sich bereits verwirklicht hat;

gegebenenfalls den Wert des im Laufe der Ausführung generierten Eigenkapitals.

Abänderung 304/rev.

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 131 – Absatz 1 c (neu)

 

1c.     Die Kommission erstattet der Hauhaltsbehörde jährlich Bericht über die durch Finanzierungsinstrumente geförderten Aktivitäten, die an ihrer Durchführung beteiligten Finanzinstitutionen, die mit den Finanzierungsinstrumenten erzielten Ergebnisse, einschließlich der realisierten Reinvestitionen, die Salden der Treuhandkonten, die Einnahmen und Erstattungen, den erzielten Multiplikatoreffekt und den Wert der Beteiligungen. Die Kommission fügt ihren Bericht dem in Artikel 63 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsbericht bei.

Abänderung 275

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 131 – Absatz 2

2.   Unbeschadet Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben d und e dürfen die Haushaltsausgaben im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument die entsprechenden Mittelbindungen nicht übersteigen.

2.   Unbeschadet der Anleihe- und Darlehensgeschäfte und der Garantieübernahmen für die aus Eigenmitteln der EIB vergebenen Darlehen dürfen die Haushaltsausgaben im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument und die finanzielle Haftung der Europäischen Union den Betrag der entsprechenden Mittelbindungen nicht übersteigen, sodass für den Haushalt der Union keine Eventualverbindlichkeiten entstehen .

Abänderung 276

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 131 – Absatz 3

3.   Finanzmittler, die an der Abwicklung von Finanzvorgängen im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument beteiligt sind, unterliegen den Vorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche und zur Terrorismusbekämpfung. Sie dürfen nicht in Ländern niedergelassen sein, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten.

3.    Die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iv und vi genannten Einrichtungen sowie sämtliche Finanzmittler, die an der Abwicklung von Finanzvorgängen im Zusammenhang mit einem Finanzierungsinstrument beteiligt sind, unterliegen den Vorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche und zur Terrorismusbekämpfung. Sie dürfen nicht in Ländern niedergelassen sein, deren Gerichte bei der Anwendung international anerkannter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten, und dürfen nicht mit Einrichtungen in Verbindung stehen, die in solchen Ländern errichtet wurden.

Abänderung 277

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 131 – Absatz 4

4.   Die Vereinbarungen zwischen einer der Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv und einem Finanzmittler gemäß Absatz 3 müssen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vorsehen , Vor-Ort-Kontrollen und Belegkontrollen bei Dritten durchzuführen, die EU-Mittel erhalten haben , und Angaben, darunter auch elektronisch gespeicherte Daten, zu überprüfen .

4.   Die Einrichtungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iv und vi und die Finanzmittler gemäß Absatz 3 , die in die Verwaltung eines Finanzierungsinstruments der Union einbezogen sind, müssen in der Lage sein, der Kommission , dem Rechnungshof und dem OLAF auf entsprechenden Antrag hin für die Wahrnehmung ihrer Kontrollbefugnisse Zugang zu den Räumlichkeiten , Unterlagen und Daten – einschließlich elektronisch gespeicherter Daten – sämtlicher Dritter zu gewähren, die EU-Mittel erhalten haben und/oder in die Verwaltung von EU-Mitteln einbezogen sind .

Abänderung 200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 131 – Absatz 4 a (neu)

 

4a.     Die Kommission erstattet der Hauhaltsbehörde jährlich Bericht über die durch Finanzierungsinstrumente geförderten Aktivitäten, die an ihrer Durchführung beteiligten Finanzinstitutionen, die mit den Finanzierungsinstrumente erzielten Ergebnisse, einschließlich der realisierten Reinvestitionen, die Salden der Treuhandkonten, die Einnahmen und Erstattungen, den erzielten Multiplikatoreffekt und den Wert der Beteiligungen. Die Kommission fügt ihren Bericht der in Artikel 63 Absatz 9 genannten Zusammenfassung der Jahresberichte bei.

Abänderung 278

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 131 – Absatz 4 b (neu)

 

4b.     Die in Absatz 1a genannte Halbzeitbewertungenthält auch eine Liste, in der die Endbegünstigten der Finanzierungsinstrumente und die Finanzierungsbeiträge, die diese erhalten haben, aufgeführt sind.

Die spezifische Rechtsform der Finanzierungsinstrumente, ihr Zweck und gegebenenfalls ider Ort der Registrierung werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Abänderung 293

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 133 – Absatz 2

2.   Der Bericht nach Unterabsatz 1 gibt mindestens Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und – in zusammengefasster Form – über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

2.   Der Bericht nach Unterabsatz 1 gibt mindestens Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel , und zwar sowohl absolut als auch prozentual, und – in zusammengefasster Form – über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten.

Abänderung 201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 134 – Absatz 1

Die Jahresabschlüsse nach Artikel 132 entsprechen den vom Rechnungsführer der Kommission gebilligten Rechnungsführungsvorschriften der Europäischen Union und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, des Aufwands und des Ertrags sowie des Cashflows.

Die Jahresabschlüsse nach Artikel 132 basieren auf den internationalen Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Aktiva und Passiva, des Aufwands und des Ertrags sowie des Cashflows.

Abänderung 202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 135

Die Jahresabschlüsse nach Artikel 132 enthalten Informationen, einschließlich Angaben zu den Verfahren der Rechnungsführung, die stichhaltig, zuverlässig, vergleichbar und verständlich sind. Sie werden gemäß den allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien, die in den Rechnungsführungsvorschriften der Europäischen Union aufgeführt sind, erstellt.

Die Jahresabschlüsse nach Artikel 132 enthalten Informationen, einschließlich Angaben zu den Verfahren der Rechnungslegung, die stichhaltig, zuverlässig, vergleichbar und verständlich sind. Sie werden gemäß den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen, die in den Rechnungslegungsvorschriften der Europäischen Union aufgeführt sind, erstellt und basieren auf den internationalen Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor .

Abänderung 203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 135 a (neu)

 

Artikel 135a

Abweichungen von Rechnungslegungsgrundsätzen

Besteht nach Ansicht der Rechnungsführer in einem besonderen Fall Veranlassung, von den in den Artikeln 187 bis 194 vorgesehenen Rechnungslegungsgrundsätzen abzuweichen, so wird dies in dem Anhang gemäß Artikel 136 vermerkt und ordnungsgemäß begründet.

Abänderung 294

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 136 – Absatz 1 – Buchstabe a

(a)

die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, aus denen die Vermögens- und Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahrs hervorgehen; sie werden entsprechend den vom Rechnungsführer der Kommission gebilligten einschlägigen Rechnungsführungsvorschriften erstellt;

(a)

die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, aus denen die Vermögens- und Finanzlage (einschließlich Altersversorgungsleistungen) sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahrs hervorgehen; sie werden entsprechend den vom Rechnungsführer der Kommission gebilligten einschlägigen Rechnungsführungsvorschriften erstellt;

Abänderung 204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 136 – Absatz 2

2.   Die Vermerke zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle n ach den vom Rechnungsführer der Kommission gebilligten einschlägigen Rechnungsführungsvorschriften erforderlichen ergänzenden Informationen.

2.   Die Vermerke zu den Jahresabschlüssen ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthalten alle erforderlichen ergänzenden Informationen.

Abänderung 205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 138 – Absatz 3

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert diese vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Kommission und die vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse der Europäischen Union.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert diese vorläufigen Rechnungsabschlüsse mit den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und übermittelt dem Rechnungshof und dem Europäischen Parlament spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres die vorläufigen Rechnungsabschlüsse der Kommission und die vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse der Europäischen Union.

Abänderung 206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 139 – Absatz 1

1.   Der Rechnungshof legt spätestens am 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 132 vor; er legt spätestens am 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und den vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen der Europäischen Union vor.

1.   Der Rechnungshof legt spätestens am 1. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der anderen Organe und der Einrichtungen nach Artikel 132 sowie seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der Kommission und den vorläufigen konsolidierten Rechnungsabschlüssen der Europäischen Union vor.

Abänderung 207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 139 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

2.   Die anderen Organe sowie jede Einrichtung nach Artikel 132 erstellen ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse und übermitteln sie dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse erstellt werden können.

2.   Die anderen Organe sowie jede Einrichtung nach Artikel 132 erstellen ihre endgültigen Rechnungsabschlüsse und übermitteln sie dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 28. Februar des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres, damit die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse erstellt werden können.

Abänderung 208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 139 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

5.   Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse sowie ihre eigenen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vor dem 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.

5.   Die Kommission billigt die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse sowie ihre eigenen Rechnungsabschlüsse und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vor dem 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres.

Abänderung 209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 139 – Absatz 6

6.   Die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse werden spätestens am 15. November des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 287 AEUV und Artikel 160c EAG-Vertrag abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

6.   Die endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse werden spätestens am 31. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres zusammen mit der Zuverlässigkeitserklärung, die der Rechnungshof gemäß Artikel 287 AEUV und Artikel 160c EAG-Vertrag abgibt, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abänderung 210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 141 – Absatz 3

3.   Die Zahlenangaben und der Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans werden zu gleicher Zeit dem Rechnungshof übermittelt.

3.   Die Zahlenangaben und der Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans werden zu gleicher Zeit dem Rechnungshof übermittelt und im Internet veröffentlicht .

Abänderung 211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 141 – Absatz 3 a (neu)

 

3a.     Während des Haushaltsjahres wird ein vereinfachter Zwischenabschluss des Haushalts der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni erstellt. Dieser Zwischenabschluss wird von der Europäischen Kommission erstellt und einer begrenzten Überprüfung durch den Europäischen Rechnungshof unterzogen. Dieser konsolidierte Zwischenabschluss per 30. Juni wird dem Europäischen Parlament zusammen mit dem Bericht des Europäischen Rechnungshofs und gegebenenfalls mit den Bemerkungen der Europäischen Kommission vor dem 30. Oktober desselben Jahres übermittelt.

Abänderung 212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 143 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Er begründet und dokumentiert jede Abweichung und übermittelt die Begründung dem Rechnungshof im Zeitpunkt der Annahme oder Aktualisierung einer Rechnungsführungsvorschrift.

Abänderung 213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 145 – Absatz 3

3.   Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzuvollziehen.

3.   Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge mittels eines Prüfpfads klar nachzuvollziehen.

Abänderung 214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 147 – Absatz 1

1.   Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung des Haushaltsplans im Einzelnen nachzuvollziehen.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Abänderung 296

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 149 – Absatz 2

2.   Die Organe unterrichten den Rechnungshof und die Haushaltsbehörde über ihre internen Finanzregelungen.

2.   Die Organe unterrichten den Rechnungshof und die Haushaltsbehörde über ihre internen Finanzregelungen binnen einer Woche nach Annahme dieser Regelungen .

Abänderung 215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 150 – Absatz 1

1.   Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof erfolgt im Hinblick auf die Verträge, den Haushaltsplan, diese Verordnung, die in Artikel 199 genannte delegierte Verordnung und alle in Umsetzung der Verträge erlassenen Rechtsakte.

1.   Die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben durch den Rechnungshof erfolgt im Hinblick auf die Verträge, den Haushaltsplan, diese Verordnung, die in Artikel 199 genannte delegierte Verordnung und alle in Umsetzung der Verträge erlassenen Rechtsakte. Der Rechnungshof übt ein ständiges Prüfungsmandat aus.

Abänderung 216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 150 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

2.   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 152 von allen Dokumenten und Informationen betreffend die Rechnungsführung der Dienststellen und sonstigen Einrichtungen hinsichtlich der von der Europäischen Union finanzierten oder kofinanzierten Maßnahmen Kenntnis nehmen. Er ist befugt, alle für die Abwicklung von Ausgaben- oder Einnahmenvorgängen verantwortlichen Bediensteten zu hören und alle für die genannten Stellen oder Einrichtungen angebrachten Prüfverfahren anzuwenden. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Kompetenz verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Stellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.

2.   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 152 von allen Dokumenten und Informationen betreffend die Rechnungsführung der Dienststellen und sonstigen Einrichtungen hinsichtlich der von der Europäischen Union finanzierten oder kofinanzierten Maßnahmen Kenntnis nehmen. Er ist befugt, alle für die Abwicklung von Ausgaben- oder Einnahmenvorgängen verantwortlichen Bediensteten zu hören und alle für die genannten Stellen oder Einrichtungen angebrachten Prüfverfahren anzuwenden. Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erfolgt in Verbindung mit den einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese nicht über die erforderliche Kompetenz verfügen, mit den zuständigen einzelstaatlichen Stellen. Der Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.

Abänderung 217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 152 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

1.   Die Kommission, die anderen Organe, die mit der Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union betrauten Einrichtungen sowie die Endempfänger von Zahlungen zulasten des Haushalts gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet. Sie halten insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen, die aus dem Haushalt finanziert werden, alle Bücher über Kassen- und Sachbestände, Buchungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne zur Verfügung des Rechnungshofs, die dieser zur Prüfung des Berichts über den Haushaltsvollzug und das Finanzmanagement anhand der Rechnungsunterlagen oder an Ort und Stelle für erforderlich erachtet; gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die auf magnetischen Datenträgern erstellt oder gespeichert werden.

1.   Die Kommission, die anderen Organe, die mit der Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union betrauten Einrichtungen sowie die Endempfänger von Zahlungen zulasten des Haushalts gewähren dem Rechnungshof jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet. Sie halten insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und Ausführung von Aufträgen, die aus dem Haushalt finanziert werden, alle Bücher über Kassen- und Sachbestände, Buchungsunterlagen und Belege sowie damit zusammenhängende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, Bestandsverzeichnisse und Organisationspläne zur Verfügung des Rechnungshofs, die dieser zur Prüfung des Berichts über den Haushaltsvollzug und das Finanzmanagement anhand der Rechnungsunterlagen oder an Ort und Stelle für erforderlich erachtet; gleiches gilt auch für alle Unterlagen und Informationen, die auf Datenträgern erstellt oder gespeichert werden.

Abänderung 218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 153 – Absatz 1

1.   Der Rechnungshof übermittelt der Kommission spätestens am 15. Juni und den anderen Organen und Einrichtungen nach Artikel 132 spätestens am 1 . Juni die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in den Jahresbericht aufzunehmen sind. Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren. Alle Organe übersenden dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 15 . Oktober. Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe gleichzeitig zugeleitet.

1.   Der Rechnungshof übermittelt der Kommission spätestens am 15. Juni und den anderen Organen und Einrichtungen nach Artikel 132 spätestens am 15 . Juni die Bemerkungen, die seiner Ansicht nach in den Jahresbericht aufzunehmen sind oder vom zuständigen Anweisungsbefugten bei der Vorbereitung seiner Rechnungslegung berücksichtigt werden sollten . Diese Bemerkungen müssen vertraulich bleiben und unterliegen einem kontradiktorischen Verfahren. Alle Organe übersenden dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 30 . September. Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe gleichzeitig zugeleitet.

Abänderung 219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 153 – Absatz 2

2.     Nach Abschluss des kontradiktorischen Verfahrens übersenden die betreffenden Organe und Einrichtungen dem Rechnungshof ihre Antworten spätestens am 15. Oktober. Der Kommission werden die Antworten der anderen Organe und Einrichtungen gleichzeitig zugeleitet.

entfällt

Abänderung 220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 153 – Absatz 5

5.   Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Organen spätestens am 15. November seinen Jahresbericht mit den Antworten der Organe und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

5.   Der Rechnungshof übermittelt der Entlastungsbehörde und den anderen Organen spätestens am 31. Oktober seinen Jahresbericht mit den Antworten der Organe und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Abänderung 221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 155

Artikel 155

Prüfungsmitteilungen

1.     Der Rechnungshof übermittelt den betreffenden Organen, Einrichtungen oder Mitgliedstaaten die Prüfungsmitteilungen, die aus seinen Prüfungen resultieren. Die Prüfungsmitteilungen, die nach Auffassung des Rechnungshofs in den Jahresbericht aufzunehmen sind, werden spätestens am 1. Juni des Haushaltsjahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, auf das sie sich beziehen, übermittelt. Die Prüfungsmitteilungen müssen vertraulich bleiben.

2.     Die betreffenden Organe, Einrichtungen oder Mitgliedstaaten leiten dem Rechnungshof ihre Bemerkungen zu den Prüfungsmitteilungen binnen zweieinhalb Monaten zu.

entfällt

Abänderung 264

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 156

1.   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs n.

1.   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. April des Jahres n + 2 den nachfolgend aufgeführten Organen und Einrichtungen Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahrs n:

 

den in Artikel 1 Absatz 2 erster Spiegelstrich genannten Organen,

 

den in Artikel 196b Absatz 1 genannten Einrichtungen,

 

anderen Stellen, die für den Vollzug des Haushalts der Europäischen Union zuständig sind, soweit nach den Rechtsvorschriften der Union für diese Stellen eine Pflicht zur Entlastung durch das Europäische Parlament besteht.

2.   Kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.

2.   Kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat den betreffenden Organen, Einrichtungen und Stellen die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.

3.   Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft die Kommission so schnell wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

3.   Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so treffen die betreffenden Organe, Einrichtungen und Stellen so schnell wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

Abänderung 265

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 157 – Absatz 3

3.   Die Kommission wird dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen gemäß Artikel 319 AEUV unterbreiten.

3.   Die betreffenden Organe, Einrichtungen und Stellen werden dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen gemäß Artikel 319 AEUV unterbreiten.

Abänderung 266

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 158

1.   Gemäß den Artikeln 319 AEUV und 180b des EAG-Vertrags treffen die Kommission und die anderen Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

1.   Gemäß den Artikeln 319 AEUV und 180b des EAG-Vertrags treffen die Kommission und die anderen Organe, Einrichtungen und Stellen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

2.   Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstatten die Organe Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen haben, insbesondere über die Weisungen, die den am Haushaltsvollzug beteiligten Dienststellen erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen und teilen ihr die Maßnahmen mit, die sie auf die sie betreffenden Bemerkungen hin getroffen haben, damit die Kommission diese in ihrem eigenen Bericht entsprechend berücksichtigen kann. Die Berichte der Organe werden auch dem Rechnungshof zugeleitet.

2.   Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstatten die betreffenden Organe, Einrichtungen und Stellen Bericht über die Maßnahmen, die sie aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen haben, insbesondere über die Weisungen, die den am Haushaltsvollzug beteiligten Dienststellen erteilt wurden. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen und teilen ihr die Maßnahmen mit, die sie auf die sie betreffenden Bemerkungen hin getroffen haben, damit die Kommission diese in ihrem eigenen Bericht entsprechend berücksichtigen kann. Die Berichte der Organe werden auch dem Rechnungshof zugeleitet.

Abänderung 224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 167 – Absatz 1

1.   Die Teile 1 und 3 dieser Verordnung finden Anwendung auf die Ausgaben der Dienststellen und Einrichtungen nach Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung23, Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds24, Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates zur Errichtung des Kohäsionsfonds25, Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds26 und auf die Fonds für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die gemäß Artikel 56 im Wege der geteilten Mittelverwaltung verwaltet werden, (im Folgenden „Fonds“) sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf deren Einnahmen.

1.   Die Teile 1 und 3 dieser Verordnung finden Anwendung auf die Ausgaben der Dienststellen und Einrichtungen nach Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung23, Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds24, Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates zur Errichtung des Kohäsionsfonds25, Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds26 und auf die Fonds für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einschließlich der Mittel im Rahmen des Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“, die gemäß Artikel 56 im Wege der geteilten Mittelverwaltung verwaltet werden, (im Folgenden „Fonds“) sowie, vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen, auf deren Einnahmen.

Abänderung 225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 168

Artikel 168

Einhaltung der vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen

Das Europäische Parlament und der Rat halten die in den einschlägigen Basisrechtsakten für Strukturmaßnahmen, ländliche Entwicklung und den Europäischen Fischereifonds vorgesehenen Zuweisungen für Mittel für Verpflichtungen ein.

entfällt

Abänderung 226

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 169 – Absatz 3

 

3.    Gemäß den in Artikel 167 genannten Verordnungen bewirkt die Erstattung des vollen Betrags oder eines Teils der im Rahmen einer Intervention geleisteten Vorauszahlungen keine Kürzung der Beteiligung der Fonds an der betreffenden Intervention.

 

Beträge aus Erstattungen gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c.

3.   Die Behandlung der durch die Mitgliedstaaten zu leistenden Erstattungen sowie deren Anrechnung auf die aus den Fonds geleisteten Beiträge werden gemäß den in Artikel 167 genannten Verordnungen geregelt.

Die Behandlung der durch die Mitgliedstaaten zu leistenden Erstattungen sowie deren Anrechnung auf die aus den Fonds geleisteten Beiträge werden gemäß den in Artikel 167 genannten Verordnungen geregelt.

Abänderung 227

Vorschlag für eine Verordnung

Titel III – Kapitel 1 – neue Überschrift (vor Artikel 173)

 

Abänderung 228

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 175 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

2.    Zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 sind die Mittel im Zusammenhang mit

2.   Mittel im Zusammenhang mit

(a)

Finanzhilfe- und Vergabeverfahren, an denen die GFS teilnimmt,

(a)

Finanzhilfe- und Vergabeverfahren, an denen die GFS teilnimmt,

(b)

Maßnahmen der GFS für Rechnung Dritter,

(b)

Maßnahmen der GFS für Rechnung Dritter,

(c)

Maßnahmen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.

(c)

Maßnahmen im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung mit anderen Organen oder Kommissionsdienststellen über die Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen.

 

gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2.

Abänderung 279

Vorschlag für eine Verordnung

Titel III – Kapitel 2 (neu)

 

KAPITEL 2

Finanzierung und förderfähige Ausgaben

Artikel 175a

Durchschnittliche Personalkosten

1.     Für die Billigung der durchschnittlichen Personalkosten gelten folgende Kriterien:

(a)

bei den durchschnittlichen Personalkosten wird die gängige Rechnungslegungspraxis des Empfängers zugrunde gelegt, unter anderem auch Kostencenter-Verfahren;

(b)

die durchschnittlichen Personalkosten beruhen auf den tatsächlichen Personalkosten des Empfängers, die in seinen gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüssen bzw. nach geltenden einzelstaatlichen Vorschriften erforderlichen Kostenrechnungen ausgewiesen sind, erforderlichenfalls einschließlich budgetierter oder geschätzter Beträge;

(c)

In den durchschnittlichen Personalkosten der Methodik nicht enthalten sind alle nichterstattungsfähigen Kostenpositionen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (3) und in der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (4) sowie in den Musterfinanzhilfevereinbarungen definiert sind, und Kosten, die in anderen Kostenkategorien geltend gemacht werden;

(d)

Die Zahl der produktiven Stunden, die für die Berechnung der durchschnittlichen Stundensätze herangezogen werden, entspricht der üblichen Managementpraxis des Empfängers, sofern diese auf auditfähigen Daten beruht.

2.     Die Kriterien nach Absatz 1 kommen zur Anwendung, soweit alle anderen Aspekte der Methodik den Bestimmungen der Musterfinanzhilfevereinbarungen entsprechen.

3.     Die Kriterien nach Absatz 1 dienen als Richtschnur für alle durchschnittlichen Kosten, die im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung in Rechnung gestellt werden: solche, die eine Ex-ante-Zertifizierung der Methodik haben, und solche, die keine Ex-ante-Zertifizierung haben, einschließlich der bereits unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen. Daher kommen diese Kriterien auch bei den von der Kommission durchgeführten Ex-post-Prüfungen zur Anwendung, einschließlich der bereits unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen.

4.     Personalausgaben, die auf der Grundlage von den Kriterien nach Absatz 1 entsprechenden Methodiken in Rechnung gestellt werden, gelten als Kosten, die von den tatsächlich getätigten Ausgaben nicht erheblich abweichen.

5.     Im Falle einer Ex-ante-Genehmigung der Methodik gemäß den Kriterien nach Absatz 1 bleibt die Genehmigung während der gesamten Laufzeit der Rahmenprogramme gültig, es sei denn, die Methodik wird vom Empfänger abgeändert oder die Dienststellen der Kommission stellen bei Prüfungen Schwachstellen in der Methodik fest, die sich aus Ungenauigkeiten, einem nicht ordnungsgemäßen Gebrauch oder einer sonstigen Eventualität ergeben, die die Grundlage, auf der die Genehmigung erteilt wurde, ungültig macht.

6.     Empfänger, deren Methodik für die Berechnung durchschnittlicher Personalkosten zu den im Beschluss K(2009) 4705 festgelegten Bedingungen genehmigt wurde, können entweder die genehmigte Methodik weiter anwenden oder zu ihrer üblichen Rechnungslegungspraxis zurückkehren, falls diese mit den in diesem Artikel festgelegten Kriterien übereinstimmt.

Artikel 175b

Eigentümer von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) und natürliche Personen

1.     Bei allen Finanzhilfen für indirekte Aktionen, die im Rahmen der Rahmenprogramme vereinbart werden, wird der finanzielle Beitrag der Union im Zusammenhang mit ihrer eigenen persönlichen Arbeit im Rahmen des Projekts für KMU-Eigentümer, die kein Gehalt beziehen, und natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, in Form eines Pauschalbetrags ausgezahlt.

2.     Der Wert der persönlichen Arbeit dieser KMU-Eigentümer und natürlichen Personen basiert auf einem Pauschalsatz, der durch Multiplikation der im Rahmen des Projekts geleisteten Stunden mit einem wie folgt zu berechnenden Stundensatz bestimmt wird:

(a)

Die Standardzahl der produktiven Stunden beträgt 1 575.

(b)

Die Gesamtstundenzahl, die pro Jahr für Projekte der Europäischen Union geltend gemacht wird, darf nicht höher sein als die Standardzahl der produktiven Stunden pro KMU-Eigentümer/natürliche Person.

Der Wert der persönlichen Arbeit wird den direkten erstattungsfähigen Kosten des Projekts zugerechnet.

3.     Diese Finanzierungsform findet auch auf KMU-Eigentümer und natürliche Personen Anwendung, die gemäß den bereits unterzeichneten Finanzhilfevereinbarungen der Rahmenprogramme kein Gehalt beziehen, es sei denn, es wurde bereits eine Bescheinigung über die Methodik für die durchschnittlichen Personalkosten eingereicht und von der Kommission für diese Empfänger akzeptiert. In diesem Fall können die Empfänger die zertifizierte Methodik auf Wunsch weiter anwenden.

Abänderung 230

Vorschlag für eine Verordnung

Titel III – Kapitel 3 (neu)

 

KAPITEL 3

Clearingausschuss für den Forschungsbereich

Artikel 175c

Clearingausschuss für den Forschungsbereich

1.     Die für die Durchführung der jeweiligen Rahmenprogramme zuständigen Generaldirektionen setzen einen speziellen Clearingausschuss für den Forschungsbereich („Forschungsclearingausschuss“) ein, dessen Aufgabe darin besteht, zu allen rechtlichen oder finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des gesamten Projektzyklus sowie zu allen geschäftsprozessbezogenen Angelegenheiten, bei denen im Rahmen der üblichen Arbeitsmodalitäten kein Konsens erzielt werden konnte, eine endgültige und einheitliche Stellungnahme abzugeben.

Der Forschungsclearingausschuss ist für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Forschungsvorhaben und -programmen, einschließlich der Rahmenprogramme, der zuständige Clearingausschuss im Sinne von Artikel 126b.

Die Mitglieder des Forschungsclearingausschusses können für die Entscheidungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Forschungsclearingauschusses getroffen haben, nicht gemäß Artikel 70 und 71 haftbar gemacht werden.

2.     Der Forschungsclearingausschuss besteht aus den Generaldirektoren der Generaldirektion Forschung und Innovation, der Generaldirektion Bildung und Kultur, der Generaldirektion Unternehmen und Industrie, der Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien, der Generaldirektion Mobilität und Verkehr und der Generaldirektion Energie oder aus je einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der genannten Generaldirektoren. Er tritt mindestens viermal pro Jahr zusammen und kann im schriftlichen Verfahren einvernehmliche Beschlüsse fassen.

3.     Für sein Verfahren gelten folgende Regeln:

(a)

den Vorsitz im Forschungsclearingausschuss führt der Generaldirektor der Generaldirektion Forschung und Innovation oder dessen Vertreter;

(b)

falls erforderlich kann der Forschungsclearingausschuss die anderen horizontalen Zentraldienststellen der Kommission, insbesondere den Juristischen Dienst und die Generaldirektion Haushalt, um Stellungnahme ersuchen;

(c)

der Forschungsclearingausschuss kann beteiligte Akteure oder deren Vertreter oder Sachverständige, die er als geeignet ansieht, um Stellungnahme bitten;

(d)

Beschlüsse werden einvernehmlich, oder falls dies nicht möglich ist, per Mehrheitsentscheid gefasst und sind für die in Absatz 1 genannten Generaldirektionen verbindlich;

(e)

die endgültigen und einheitlichen Stellungnahmen sind auch für die Exekutivagenturen verbindlich, die Teile des Rahmenprogramms durchführen;

(f)

die Sekretariatsgeschäfte des Forschungsclearingausschusses werden von einem eigens eingerichteten Bereich der Generaldirektion Forschung und Innovation wahrgenommen. Die Beschlüsse des Forschungsclearingausschusses werden mittels einer elektronischen Datenbank unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen veröffentlicht.

(g)

Der Forschungsclearingausschuss gibt sich gemäß Artikel 126c eine Geschäftsordnung.

Abänderung 231

Vorschlag für eine Verordnung

Titel IV – Kapitel 2 - Abschnitt 1 (neu) – Überschrift (neu) (vor Artikel 177)

 

Abänderung 232

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 177 a (neu)

 

Artikel 177a

Einsatz von Budgethilfen

1.     Im Falle einer Regelung im entsprechenden Basisrechtsakt kann die Kommission sektorspezifische oder allgemeine Budgethilfen in einem Drittland zum Einsatz bringen, wenn die Verwaltung der öffentlichen Mittel des Partnerlands hinreichend transparent, verlässlich und effizient ist.

2.     Die Kommission nimmt in die gemäß Artikel 176 Absatz 2 Buchstabe b geschlossenen entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen geeignete Bestimmungen auf, nach denen das betroffene begünstigte Land sich verpflichtet, unverzüglich die einschlägigen operativen Mittel vollständig oder zum Teil zurückzuzahlen, falls sich herausstellt, dass die Verwaltung der Unionsmittel mit schweren Unregelmäßigkeiten behaftet war.

Zur Abwicklung der Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 kann die Einziehung durch Aufrechnung nach Artikel 77 Absatz 1 herangezogen werden.

3.     Die Kommission unterstützt die Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten und setzt sich für die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen ein.

Abänderung 233

Vorschlag für eine Verordnung

Titel IV – Kapitel 2 – Abschnitt 2 (neu) – Überschrift (neu) (vor Artikel 178)

 

Abänderung 234

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 178 – Absatz 2

Die Beiträge der Europäischen Union und der übrigen Geber werden auf ein gesondertes Bankkonto eingezahlt. Diese Beiträge sind nicht Bestandteil des Haushalts und werden von der Kommission unter der Verantwortung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verwaltet. Die Einrichtungen und Personen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b können gemäß den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung mit Haushaltsvollzugsaufgaben betraut werden .

Die Beiträge der Europäischen Union und der übrigen Geber werden auf ein gesondertes Bankkonto eingezahlt. Diese Beiträge sind nicht Bestandteil des Haushalts und werden von der Kommission unter der Verantwortung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten verwaltet. Artikel 55 Absatz 3 findet Anwendung .

Abänderung 235

Vorschlag für eine Verordnung

Titel IV – Kapitel 2 – Abschnitt 3 (neu) – Überschrift (neu) (vor Artikel 179)

 

Abänderung 236

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 195 – Absatz 3

3.   Die Organe unterrichten die Haushaltsbehörde so bald wie möglich von jedem Immobilienprojekt, das erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben kann.

3.   Die Organe und Einrichtungen im Sinne von Artikel 196b unterrichten die Haushaltsbehörde so bald wie möglich von jedem Immobilienprojekt, das erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben kann.

Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dem betreffenden Organ innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Immobilienprojekt diese Absicht mit. Erfolgt keine Antwort, so kann das betreffende Organ die in Aussicht genommene Transaktion im Rahmen seiner Verwaltungsautonomie durchführen, und zwar vorbehaltlich des Artikels 335 AEUV und des Artikels 185 des EAG-Vertrags hinsichtlich der Vertretung der Europäischen Union.

Insbesondere unterrichten sie die Haushaltsbehörde bei

Die Stellungnahme wird dem betreffenden Organ innerhalb von zwei Wochen nach der entsprechenden Mitteilung übermittelt.

(a)

Bau- und Renovierungsvorhaben vor Ausschreibung über die konkreten Planungen, sowie nach Aufstellung detaillierter Kostenpläne, jedoch noch vor Vertragsabschluss über alle entscheidungsrelevanten Aspekte und die Projektfinanzierung, sowie nach Abschluss der Arbeiten über die planungsgerechte Ausführung und Einhaltung des Kostenrahmens;

 

(b)

sonstigen Immobilientransaktionen vor Ausschreibung oder einer etwaigen Erkundung des lokalen Marktes über den konkreten Gebäudeflächenbedarf, sowie vor Vertragsabschluss über alle entscheidungsrelevanten Aspekte und die Projektfinanzierung, sowie nach Projektabschluss über die Einhaltung des Kostenrahmens und die Projektabwicklung.

 

Die Organe und Einrichtungen können gegebenenfalls in dem in Artikel 34 Absatz 4a genannten Arbeitsdokument über die Gebäudepolitik entsprechende Informationen bereitstellen.

 

Vor Vertragsabschluss ist das Einverständnis der Haushaltsbehörde einzuholen. Die Haushaltsbehörde entscheidet über die Erteilung des Einverständnisses innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Antrags und Erhalt aller entscheidungsrelevanten Informationen.

Für darlehensfinanzierte Immobilienkäufe und sonstige Immobilienprojekte holen die Organe die Zustimmung der Haushaltsbehörde ein.

 

Abänderung 237

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 195 – Absatz 3 a (neu)

 

3a.     Immobilienprojekte, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben können, sind:

(i)

der Erwerb, der Verkauf, die Renovierung oder die Errichtung von Gebäuden, wenn der Wert 2 Mio. EUR übersteigt, sowie die Verlängerung von laufenden Immobilientransaktionen, wenn der Wert 2 Mio. EUR im Jahr übersteigt,

(ii)

jeder Erwerb von Grundstücken,

(iii)

alle neuen Immobilientransaktionen (einschließlich Nießbrauch und Erbpacht) für neue Gebäude mit einer jährlichen Haushaltsbelastung von mindestens 500 000 EUR

(iv)

alle Immobilienprojekte, die einen interinstitutionellen Charakter haben.

Abänderung 238

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 195 – Absatz 3 b (neu)

 

3b.     Die Finanzierung eines Immobilienprojekts kann durch Haushaltsmittel oder in Ausnahme zu Artikel 14 mit Einverständnis der Haushaltsbehörde durch Darlehen erfolgen. Die Rückführung von Darlehen hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

Der von dem betreffenden Organ zusammen mit dem Antrag auf Einverständnis einzureichende Finanzierungsplan umfasst insbesondere die maximale Finanzierungshöhe sowie den Finanzierungszeitraum und die Art der Finanzierung.

Abänderung 239

Vorschlag für eine Verordnung

Titel VII a (neu)

 

Abänderung 240

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 196 a (neu)

 

Artikel 196a

Formen von öffentlich-privaten Partnerschaften

Folgende Formen von öffentlich-privaten Partnerschaften können gegründet werden:

(a)

Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem EAG-Vertrag errichtet werden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und gemäß Artikel 196b Beiträge zulasten des Haushalts erhalten;

(b)

mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die durch einen Basisrechtsakt errichtet wurden, in dem sowohl deren Satzung als auch der Umfang und die Art ihrer Tätigkeit festgelegt sind, und deren Aufgabe darin besteht, eine öffentlich-private Partnerschaft nach Maßgabe der Artikel 196b und 196c umzusetzen, soweit dadurch ein europäischer Mehrwert geschaffen wird und die Förderung durch öffentliche Gelder gerechtfertigt ist.

Abänderung 241

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 196 b (neu)

 

Artikel 196b

Rahmenfinanzregelung für Agenturen, Einrichtungen und öffentlich-private Partnerschaften, die gemäß den besonderen Bestimmungen des AEUV und des EAG-Vertrags geschaffen wurden

1.     Die Kommission erlässt nach Anhörung des Rechnungshofs mittels einer delegierten Verordnung nach Maßgabe der Artikel 202, 203 und 204 dieser Verordnung eine Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß den besonderen Bestimmungen des AEUV oder des EAG-Vertrags geschaffen wurden und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind.

Die Finanzrahmenregelung stützt sich auf die Grundsätze und Bestimmungen dieser Verordnung.

Die Finanzregelung dieser Einrichtungen darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Bedürfnisse erforderlich ist. Abweichungen von den Haushaltsgrundsätzen nach Teil 1 Titel II, dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und den besonderen Bestimmungen der Basisrechtsakte zur Schaffung dieser Einrichtungen sind nicht zulässig. Soweit die Finanzregelung dieser Einrichtungen von der Rahmenfinanzregelung abweicht, ist die Kommission über diese Abweichungen und die Gründe hierfür zu unterrichten. Die Kommission ist befugt, solchen Abweichungen binnen sechs Wochen ab der Übermittlung zu widersprechen.

Die Vorschriften dieser Einrichtungen können vom Beamtenstatut abweichen.

1a.     Abweichungen und konkrete Gründe für solche Abweichungen sind dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich spätestens bis zum 31. Oktober in einem Arbeitsdokument mitzuteilen. In dem Arbeitsdokument werden auch die Fortschritte bei der Verwirklichung des Zwecks, für den die einzelnen Einrichtungen errichtet wurden, die Relevanz der genannten Ausnahmen für die erzielten Fortschritte, die in Artikel 34 Absatz 2b erwähnten Informationen sowie die Verwirklichung der spezifischen Ziele erläutert, die in dem Jahr, auf das sich die Entlastung bezieht, im Voraus festgelegt wurden. Werden die Ziele nicht vollständig erreicht, so teilt das Management der Einrichtung die spezifischen Gründe hierfür mit und schlägt Abhilfemaßnahmen vor, die auch die begründete Forderung nach einer vorübergehenden Anhebung der Verwaltungskostenzuweisungen für höchstens ein Folgejahr umfassen können.

Das Arbeitsdokument enthält ferner die Governance-Strukturen aller unter diesen Artikel fallenden Einrichtungen einschließlich eines umfassenden Überblicks über die Größe der einzelnen Leitungsstrukturen im Verhältnis zur jeweiligen Mitarbeiteranzahl.

2.     Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne. Das Europäische Parlament kann, soweit es dies für erforderlich erachtet, das Management einer solchen Einrichtung im Rahmen des Entlastungsverfahrens einladen, insbesondere wenn die in Absatz 1a genannten Ziele in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erreicht wurden.

3.     Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus, die er gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.

4.     Jede Agentur bestellt nach Anhörung des Rechnungshofs auf Vertragsbasis einen unabhängigen Rechnungsprüfer, dessen Auftrag darin besteht, die Übereinstimmung der Rechnungslegung der Einrichtung mit Artikel 134 zu überprüfen und unter Leitung des Rechnungshofs eine Analyse der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung vorzunehmen. Der Rechnungshof prüft den Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers und kann sich neben der Durchführung etwaiger weiterer Verfahren, die er für notwendig erachtet, bei seiner Stellungnahme auf den Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers stützen

Abänderung 242

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 196 c (neu)

 

Artikel 196c

Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften, die nicht auf spezifischen Bestimmungen des AEUV beruhen

1.     Die durch einen Basisrechtsakt gemäß Artikel 288 und 289 AEUV errichteten rechtsfähigen Einrichtungen, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden, erlassen eine eigene Finanzregelung, in der die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der ÖPP sowie deren Rechnungslegung und Entlastungsverfahren geregelt sind.

2.     Diese Regelung umfasst die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von Mitteln der Union erforderlichen Grundsätze und basiert auf Artikel 55 und 57 und einer Musterfinanzregelung, die die Kommission nach Anhörung des Rechnungshofs gemäß Artikel 202, 203 und 204 mittels einer delegierten Verordnung erlässt.

Soweit die Finanzregelung dieser ÖPP von der Musterfinanzregelung abweicht, ist die Kommission über diese Abweichungen und die Gründe hierfür zu unterrichten. Die Kommission ist befugt, solchen Abweichungen binnen sechs Wochen ab der Übermittlung zu widersprechen.

Die Vorschriften dieser Einrichtungen können vom Beamtenstatut abweichen, soweit der Rechtsakt, durch den sie errichtet wurden, gemäß Artikel 1a Absatz 2 des Beamtenstatuts vorsieht, dass das Beamtenstatut nicht zur Anwendung kommt.

3.     Abweichungen und konkrete Gründe für solche Abweichungen sind dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich spätestens bis zum 31. Oktober in einem Arbeitsdokument mitzuteilen. Das Arbeitsdokument erläutert auch die Fortschritte bei der Verwirklichung des Zwecks, für den die einzelnen Einrichtungen errichtet wurden, die Relevanz der genannten Abweichungen für die erzielten Fortschritte, die in Artikel 34 Absatz 2b erwähnten Informationen sowie die Verwirklichung der Ziele, die in dem Jahr, auf das sich die Entlastung bezieht, im Voraus festgelegt wurden. Werden die Ziele nicht vollständig erreicht, so teilt das Management der Einrichtung die spezifischen Gründe hierfür mit und schlägt Abhilfemaßnahmen vor, die auch die begründete Forderung nach einer vorübergehenden Anhebung der Verwaltungskostenzuweisungen für höchstens ein Folgejahr umfassen können. Das Arbeitsdokument enthält ferner die Governance-Strukturen aller unter diesen Artikel fallenden Einrichtungen einschließlich eines umfassenden Überblicks über die Größe der einzelnen Leitungsstrukturen im Verhältnis zur jeweiligen Mitarbeiteranzahl.

4.     Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne.

5.     Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus, die er gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.

Abänderung 243

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 199

Gemäß der Artikel 202, 203 und 204 nimmt die Kommission eine delegierte Verordnung mit Vorschriften für die Anwendung dieser Verordnung an. Die delegierte Verordnung wird Vorschriften über die Ausführung von Verwaltungsausgaben enthalten, die sich auf Mittel beziehen, die der Euratom-Versorgungsagentur aus dem Haushaltsplan zur Verfügung gestellt werden.

Gemäß den Artikeln 202, 203 und 204 wird der Kommission die Befugnis übertragen , eine delegierte Verordnung mit detaillierten Vorschriften zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Aspekte der folgenden Artikel zu erlassen: 5, 8, 9, 16, 18, 19, 20, 22, 23, 25, 26, 27, 30, 31, 34, 38, 41, 46, 50, 51, 55, 56, 57, 58, 61, 63, 65, 66, 67, 69, 70, 71, 72, 75, 76, 77, 77b, 78, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 89, 90, 92, 93, 94, 95, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 117a, 118, 119, 120, 122, 123, 124, 125, 126, 126a, 126c, 127, 133, 135, 136, 137, 139, 142, 145, 147, 148, 173, 175, 176, 178, 179, 180, 181, 182, 183, 184, 187, 188, 191, 193, 195, 196, 197.

 

In einem Anhang zu dieser Verordnung werden Ziele, Inhalt und Geltungsbereich der Befugnisübertragung unter Bezugnahme auf die erwähnten Artikel aufgelistet.

 

Die delegierte Verordnung enthält auch Vorschriften über die Ausführung von Verwaltungsausgaben, die sich auf Mittel beziehen, die der Euratom-Versorgungsagentur aus dem Haushaltsplan zur Verfügung gestellt werden.

Abänderung 244

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 200

Artikel 200

Rahmenfinanzregelung für Agenturen und Einrichtungen, die gemäß dem AEUV und dem EAG-Vertrag geschaffen wurden

1.     Die Kommission erlässt eine Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die nach dem AEUV oder dem EAG-Vertrag geschaffen wurden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und durch einen delegierten Rechtsakt im Einklang mit Artikel 202, 203 und 204 dieser Verordnung Beiträge zulasten des Haushalts erhalten.

Die Finanzrahmenregelung stützt sich auf die Grundsätze und Bestimmungen dieser Verordnung.

Die Finanzregelung dieser Einrichtungen darf von der Finanzrahmenregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem zustimmt. Abweichungen von den Haushaltsgrundsätzen nach Teil 1 Titel II, dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer und den besonderen Bestimmungen der Basisrechtsakte zur Schaffung dieser Einrichtungen sind nicht zulässig.

2.     Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne.

3.     Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus, die er gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.

4.     Sofern der Basisrechtsakt nach Absatz 1 nichts Gegenteiliges vorsieht, prüft der Rechnungshof die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Einrichtung, bevor deren Rechnungsabschlüsse in den Rechnungsabschlüssen der Kommission konsolidiert werden. Die Prüfung erfolgt anhand des Prüfungsberichts eines von der Einrichtung bestellten unabhängigen externen Abschlussprüfers, der kontrolliert, ob die Rechnungsabschlüsse der Einrichtung mit Artikel 134 in Einklang stehen.

entfällt

Abänderung 245

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 201

Artikel 201

Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften

Mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut wurden, erlassen eine eigene Finanzregelung.

Diese Regelung umfasst die zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Verwendung von Mitteln der Union erforderlichen Grundsätze und basiert auf Artikel 57 und einer Musterfinanzregelung, die die Kommission gemäß Artikel 202, 203 und 204 durch einen delegierten Rechtsakt annimmt.

entfällt

Abänderung 246

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 202 – Absatz 1

1.   Die Befugnis zum Erlass des delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 199, 200 und 201 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

1.   Die Befugnis zum Erlass der delegierten Verordnungen gemäß Artikel 196b, 196c und 199 wird der Kommission nach Maßgabe der Artikel 203 und 204 für einen Zeitraum von 3 Jahren ab dem  (5) übertragen.

Abänderung 247

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 202 – Absatz 2

2.   Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich vom Erlass des delegierten Rechtsakts in Kenntnis.

2.   Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich vom Erlass einer delegierten Verordnung in Kenntnis.

 

Während ihrer Vorbereitungsarbeit führt die Kommission geeignete Konsultationen durch, unter anderem mit dem Europäischen Parlament und mit Sachverständigen. Sie stellt dabei sicher, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Abänderung 248

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 202 – Absatz 3

3.    Die Übertragung der Befugnis zum Erlass des delegierten Rechtsakts an die Kommission erfolgt unter den Bedingungen der Artikel 203 und 204.

3.    Bei jeder Überarbeitung dieser Verordnung unterbreitet die Kommission eine überarbeitete delegierte Verordnung.

Abänderung 249

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 203 – Überschrift

Widerruf der Befugnisübertragung

Widerruf der Befugnisübertragung und Aufhebung der delegierten Verordnung

Abänderung 250

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 203 – Absatz 1

1.   Die Befugnisübertragung nach Artikel 199 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

1.   Die Befugnisübertragung nach Artikel 196b, 196c und 199 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Das Europäische Parlament oder der Rat kann darüber hinaus die delegierten Verordnungen vollständig oder teilweise aufheben, die aufgrund der nach Satz 1 widerrufenen Befugnisübertragung erlassen wurden.

Abänderung 251

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 203 – Absatz 2

2.   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen wird, unterrichtet das andere Organ und die Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem endgültigen Beschluss und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden sollen, sowie die Gründe für den Widerruf.

2.   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen und die delegierte Verordnung vollständig oder teilweise aufgehoben wird, unterrichtet das andere Organ und die Kommission innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem endgültigen Beschluss und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden sollen, und gegebenenfalls die delegierte Verordnung oder den Teil der delegierten Verordnung, die bzw. der aufgehoben werden soll, sowie die Gründe für den Widerruf oder die Aufhebung .

Abänderung 252

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 203 – Absatz 3

3.   Der Beschluss zum Widerruf beendet die darin genannte Befugnisübertragung. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

3.   Der Beschluss zum Widerruf beendet die darin genannte Befugnisübertragung. Darüber hinaus kann er die delegierte Verordnung auch vollständig oder teilweise außer Kraft setzen. Er wird unverzüglich oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abänderung 253

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 203 – Absatz 3 a (neu)

 

3a.     Nachdem ein Beschluss über einen teilweisen Widerruf einer Befugnisübertragung und, gegebenenfalls, über eine vollständige oder teilweise Aufhebung der delegierten Verordnung, gefasst worden ist, unterbreitet die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist einen Vorschlag für die Überarbeitung dieser Verordnung und/oder eine überarbeitete delegierte Verordnung.

Abänderung 254

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 204 – Überschrift

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Einwände gegen eine delegierte Verordnung

Abänderung 255

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 204 – Absatz 1

1.   Das Europäische Parlament und der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt binnen zwei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben.

1.   Das Europäische Parlament und der Rat können gegen eine von der Kommission gemäß den Artikeln 196b, 196c und 199 vorgeschlagene delegierte Verordnung binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben.

Abänderung 256

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 204 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

2.   Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft.

2.   Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen die delegierte Verordnung erhoben, so wird die delegierte Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft.

Abänderung 257

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 204 – Absatz 3

3.   Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

3.   Erhebt das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen die delegierte Verordnung und schlägt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Änderungen vor, so nimmt die Kommission die Änderungsvorschläge zur Kenntnis und kann eine überarbeitete delegierte Verordnung erlassen. Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen eine solche überarbeitete delegierte Verordnung nach Maßgabe dieses Artikels Einwände erheben.

Abänderung 258

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 204 – Absatz 3 a (neu)

 

3a.     Das Europäische Parlament oder der Rat können die Kommission jederzeit ersuchen, eine teilweise oder vollständig überarbeitete delegierte Verordnung zu unterbreiten. Sie unterrichten sich so früh wie möglich gegenseitig über ihre Absicht, ein solches Ersuchen an die Kommission zu richten.

Abänderung 259

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 205

Überarbeitung

Überprüfung

Jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, wird diese Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 322 AEUV und des Artikels 183 des EAG-Vertrags geändert .

Diese Verordnung wird alle drei Jahre sowie jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, nach dem Verfahren des Artikels 322 Absatz 1 AEUV und des Artikels 183 EAG-Vertrag überprüft .

 

Die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte können mittels einer delegierten Verordnung nach Artikel 199 nach Maßgabe der Artikel 202, 203 und 204 an die Inflationsrate angepasst werden.

Abänderung 260

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 208

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1.    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

2 .   Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

Artikel 56 findet ausschließlich auf Mittelbindungen nach Artikel 167 Anwendung, die ab dem 1. Januar 2014 eingegangen werden.

3.    Artikel 56 findet erst ab 1. Januar 2014 Anwendung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt Artikel 53b der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in Kraft.

 

Die Mitgliedstaaten können jedoch Artikel 56 Absatz 2 ab 1. Januar 2012 anwenden.

 

Geben Mitgliedstaaten eine nationale Erklärung im Sinne von Artikel 56 Absatz 6b ab, so findet auch der letzte Unterabsatz von Artikel 56 Absatz 6b ab 1. Januar 2012 Anwendung.

 

Die Funktionen von bestehenden Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (6) bleiben von der Akkreditierung solcher Einrichtungen unberührt. Ab 1. Januar 2014 sind die akkreditierten Einrichtungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zuständig.

 

4.     Artikel 5 Absatz 4 tritt unmittelbar mit der Veröffentlichung dieser Verordnung in Kraft.

 

Haben Empfänger Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ohne Nutuzung eines verzinsten Bankkontos angewendet, so gilt dies nicht als Fehler oder Unregelmäßigkeit.

Abänderung 261

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang (neu)

 

Anhang zur delegierten Verordnung gemäß Artikel 199 dieser Verordnung

 

Artikel 5

In der delegierten Verordnung können Regeln für die Buchführung über Zinserträge aus Vorfinanzierungen festgelegt werden.

 

Artikel 8

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Mittel eines Haushaltsjahres enthalten.

 

Artikel 9

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Verfall und die Übertragung von Mitteln enthalten.

 

Artikel 16

In der delegierten Verordnung können Regeln für den Umrechnungskurs zwischen dem Euro und anderen Währungen festgelegt werden.

 

Artikel 18

In der delegierten Verordnung kann eine Struktur für externe und interne zweckgebundene Einnahmen und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel geschaffen werden, und es können Regeln für den Beitrag der Mitgliedstaaten zu Forschungsprogrammen festgelegt werden. Darüber hinaus kann die delegierte Verordnung hinsichtlich der Erträge aus den Sanktionen, die Mitgliedstaaten mit einem übermäßigen Haushaltsdefizit auferlegt werden sowie betreffend zweckgebundene Einnahmen aus der Beteiligung von EFTA-Staaten an bestimmten Programmen der Union eine Ergänzung zu dieser Verordnung darstellen.

 

Artikel 19

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Vorschriften über die Annahme von Schenkungen an die Union enthalten.

 

Artikel 20

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Konten für Steuerrückforderungen enthalten.

 

Artikel 22

In der delegierten Verordnung können detaillierte Regeln für die Berechnung der prozentualen Anteile von Mittelübertragungen anderer Organe als der Kommission und für die Gründe von Anträgen auf Mittelübertragungen festgelegt werden.

 

Artikel 23

In der delegierten Verordnung können detaillierte Regeln für die Berechnung der prozentualen Anteile interner Mittelübertragungen durch die Kommission und für die Gründe von Anträgen auf Mittelübertragungen festgelegt werden.

 

Artikel 25

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Anträge auf Mittelübertragungen aus der Soforthilfereserve enthalten.

 

Artikel 26

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Ex-ante-, Halbzeit- und Ex-post-Bewertungen enthalten.

 

Artikel 27

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Anforderungen des Finanzbogens enthalten.

 

Artikel 30

In der delegierten Verordnung können detaillierte Regeln für die vorläufige Veröffentlichung des Haushaltsplans festgelegt werden.

 

Artikel 31

In der delegierten Verordnung können detaillierte Regeln für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln festgelegt werden, die im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung vergeben werden.

 

Artikel 34

In der delegierten Verordnung können detaillierte Regeln für die Finanzplanung festgelegt werden.

 

Artikel 38

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Entwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen enthalten.

 

Artikel 41

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Klassifizierung des Haushalts enthalten.

 

Artikel 46

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Darstellung des Haushaltsplans, einschließlich einer Definition der tatsächlichen Ausgaben des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres, Erläuterungen zum Haushaltsplan und des Stellenplans enthalten.

 

Artikel 50

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie Hinweise auf die Übermittlung personenbezogener Daten zu Prüfungszwecken enthalten.

 

Artikel 51

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Basisrechtsakt und die in Artikel 51 aufgeführten Ausnahmen enthalten.

 

Artikel 55

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Methoden der Ausführung des Haushaltsplans enthalten, einschließlich der direkten zentralen Mittelverwaltung, über die Ausübung der Exekutivagenturen übertragenen Befugnisse, besondere Bestimmungen für die indirekte Mittelverwaltung mit internationalen Organisationen und die Bestimmung öffentlicher Einrichtungen oder privatrechtlicher Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden.

 

Artikel 56

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten enthalten, einschließlich sektorspezifischer Vorschriften zur Regelung der Bedingungen, unter denen Zahlungen an die Mitgliedstaaten ausgesetzt werden können, über die Erstellung einer Liste der gemäß den jeweiligen Sektorverordnungen für die Verwaltung, Bescheinigung und Prüfung zuständigen Stellen, Maßnahmen zur Förderung bewährter Verfahren und die Festlegung der Rechnungsabschlussverfahren.

 

Artikel 57

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die indirekte Mittelverwaltung durch Einrichtungen und Personen enthalten, einschließlich des Inhalts der Vereinbarung über die Wahrnehmung von Haushaltvollzugsaufgaben, über die Festlegung der Bedingungen für die indirekte Mittelverwaltung, wenn die Systeme, Bestimmungen und Verfahren der Kommission denen von Einrichtungen und Personen entsprechen, sowie über Zuverlässigkeitserklärungen der Fachebenen und die Festlegung der Rechnungsabschlussverfahren.

 

Artikel 58

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ex-ante-Bewertung von Bestimmungen und Verfahren im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung enthalten.

 

Artikel 61

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Finanzakteure enthalten.

 

Artikel 63

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen, die Aufbewahrung von Belegen, berufsbezogene Regeln, unterlassene Handlungen des Anweisungsbefugten, die Weitergabe von Informationen an den Anweisungsbefugten, und Berichte über Verhandlungsverfahren enthalten.

 

Artikel 65

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Befugnisse und Pflichten des Rechnungsführers enthalten, einschließlich seiner Ernennung und seines Ausscheidens aus dem Amt, sowie über die Stellungnahme zu den Rechnungsführungs- und Inventarsystemen, Kassenmittelverwaltung und Führung von Bankkonten, Zeichnungsvollmachten, Verwaltung der Salden der Bankkonten, Überweisungen und Umtauschtransaktionen, Zahlungsmodalitäten, das Formular „Rechtsträger“ und die Aufbewahrung von Belegen.

 

Artikel 66

In der delegierten Verordnung können detaillierte Bestimmungen über zur Verfügung über die Konten in einer lokalen Stelle ermächtigte Personen festgelegt werden.

 

Artikel 67

In der delegierten Verordnung können die Bedingungen für Zahlstellen und die Regeln auch für Maßnahmen im Außenbereich festgelegt werden, einschließlich Bestimmungen über die Auswahl von Zahlstellenverwaltern, die Dotierung der Zahlstellen und Kontrollen durch Anweisungsbefugte und Rechnungsführer.

 

Artikel 69

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Haftung des Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers und des Zahlstellenverwalters bei rechtswidrigen Handlungen, Betrug oder Korruption enthalten.

 

Artikel 70

In der delegierten Verordnung können detaillierte Bestimmungen für die bevollmächtigten Anweisungsbefugten festgelegt werden, einschließlich der Bestätigung der Anweisungen und der Rolle des Fachgremiums für finanzielle Unregelmäßigkeiten.

 

Artikel 71

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Haftung der Anweisungsbefugten bei anderen Verfehlungen enthalten.

 

Artikel 72

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Haftung der Zahlstellenverwalter bei anderen Verfehlungen enthalten.

 

Artikel 75

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Forderungsvorausschätzungen und die Feststellung von Forderungen enthalten, einschließlich der Verfahren und Belege und Verzugszinsen.

 

Artikel 76

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ausstellung von Einziehungsanordnungen enthalten.

 

Artikel 77

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Art der Einziehung enthalten, einschließlich der Einziehung durch Aufrechnung, des Einziehungsverfahrens bei Ausbleiben einer freiwilligen Zahlung, der Gewährung von Zahlungsfristen, Geldbußen und anderer Sanktionen, der Annullierung von Einziehungen und des Verzichts auf eine festgestellte Forderung.

 

Artikel 77b

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Umsetzung der Kriterien und Verfahren für Finanzkorrekturen durch die Kommission enthalten.

 

Artikel 78

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Verjährungsfrist enthalten.

 

Artikel 80

In der delegierten Verordnung können Regeln für vereinnahmte Beträge aus Geldbußen, finanziellen Sanktionen und aufgelaufenen Zinsen festgelegt werden.

 

Artikel 81

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Finanzierungsbeschluss enthalten.

 

Artikel 82

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Mittelbindungsarten, die Annahme globaler Mittelbindungen, die Einheitlichkeit der Unterschrift sowie durch vorläufige Mittelbindungen gedeckte Verwaltungsausgaben enthalten.

 

Artikel 83

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Mittelbindung und die rechtliche Verpflichtung enthalten, einschließlich der Verbuchung der einzelnen Mittelbindungen.

 

Artikel 84

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Prüfung der verschiedenen Mittelbindungen enthalten.

 

Artikel 85

In der delegierten Verordnung können detaillierte Bestimmungen über die Feststellung der Ausgaben festgelegt werden, einschließlich des Zahlbarkeitsvermerks bei Personalausgaben, Zwischenzahlungen und Restzahlungen bei Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, Vermerken zur Bescheinigung der Richtigkeit von Vorfinanzierungen und Zwischenzahlungen und konkreter Formen von „Zahlbarkeitsvermerken“ und „Vermerken zur Bescheinigung der Richtigkeit“.

 

Artikel 86

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Anordnung von Ausgaben enthalten, einschließlich der Festlegung der vorgeschriebenen Angaben auf einer Auszahlungsanordnung und der Kontrollen von Auszahlungsanordnungen durch den Rechnungsführer.

 

Artikel 87

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Zahlungsarten und Belege enthalten.

 

Artikel 89

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Zahlungsfristen enthalten.

 

Artikel 90

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die elektronische Verwaltung der Vorgänge enthalten.

 

Artikel 92

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ernennung des Internen Prüfers enthalten.

 

Artikel 93

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers enthalten.

 

Artikel 94

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Unabhängigkeit und die Haftung des Internen Prüfers enthalten.

 

Artikel 95

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die verschiedenen im Rahmen öffentlicher Aufträge geschlossenen Verträge enthalten, einschließlich Rahmenverträgen und besonderen Aufträgen.

 

Artikel 97

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Anforderungen an die Veröffentlichung von Aufträgen und die Auftragsbekanntmachung enthalten.

 

Artikel 98

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Arten von Vergabeverfahren, die gemeinsame Auftragsvergabe mit Mitgliedstaaten und Aufträge von geringem Wert enthalten.

 

Artikel 99

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen enthalten, einschließlich der Möglichkeit einer Preisanpassung und der dafür geltenden Bedingungen sowie der technischen Spezifikationen.

 

Artikel 100

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ausschlusskriterien für Ausschreibungen enthalten. Es kann festgelegt werden, welche Unterlagen ausreichen, um aufzuzeigen, dass keine Ausschlusssituation besteht. Außerdem kann bei Bestehen einer Ausschlusssituation die Dauer des Ausschlusses festgelegt werden.

 

Artikel 101

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ausschlusskriterien während des Vergabeverfahrens enthalten. Es kann festgelegt werden, welche Unterlagen ausreichen, um aufzuzeigen, dass keine Ausschlusssituation besteht. Außerdem kann bei Bestehen einer Ausschlusssituation die Dauer des Ausschlusses festgelegt werden.

 

Artikel 102

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Zentrale Datenbank der ausgeschlossenen Bewerber und Bieter enthalten.

 

Artikel 103

In der delegierten Verordnung können detaillierte Bestimmungen über die verschiedenen verwaltungsrechtlichen und finanziellen Sanktionen für Bieter oder Bewerber festgelegt werden, die falsche Erklärungen abgegeben, wesentliche Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen oder ihre vertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben.

 

Artikel 104

In der delegierten Verordnung können die Auswahl- und Zuschlagskriterien festgelegt werden. Außerdem kann darin festgelegt werden, mit welchen Unterlagen der Nachweis über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit zu erbringen ist. Die delegierte Verordnung kann ferner detaillierte Bestimmungen über elektronischen Auktionen und ungewöhnlich niedrige Angebote enthalten.

 

Artikel 105

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Angebotsabgabe enthalten. Es können die Fristen für den Eingang der Angebote und die Teilnahmeanträge, die Fristen für die Einsicht in die Ausschreibungsunterlagen und die Fristen in dringenden Fällen festgelegt werden. Auch die verschiedenen Verfahren der Mitteilung können festgelegt werden. Darüber hinaus können Regeln für die Möglichkeit einer Bietungsgarantie, die Eröffnung der Angebote, die Teilnahmeanträge und Ausschuss für die Bewertung der Angebote und der Teilnahmeanträge festgelegt werden.

 

Artikel 106

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz enthalten. Darin kann definiert werden, welche Kontakte während des Verfahrens der Auftragsvergabe zwischen den Auftraggebern und den Bietern zulässig sind, und es können Mindestanforderungen hinsichtlich schriftlicher Aufzeichnungen über die Bewertung und Mindestangaben über die Entscheidung des Auftraggebers festgelegt werden.

 

Artikel 107

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Vergabebeschluss, die Unterrichtung der Bieter und die Unterzeichnung und Ausführung des Vertrags enthalten.

 

Artikel 108

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Informationen der Bieter, einschließlich der Annullierung des Vergabeverfahrens enthalten.

 

Artikel 109

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die von den Auftragnehmern verlangten Sicherheitsleistungen enthalten.

 

Artikel 110

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Aussetzung eines Vertrags bei Fehlern, Unregelmäßigkeiten und Betrug enthalten.

 

Artikel 111

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Funktion des Auftraggebers enthalten, einschließlich der Feststellung, ob die entsprechenden Schwellenwerte erreicht sind.

 

Artikel 112

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die maßgeblichen Schwellenwerte, gesonderte und aus Losen bestehende Aufträge und die Schätzung des Werts bestimmter Aufträge enthalten.

 

Artikel 113

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Teilnahme an Ausschreibungen und den Nachweis des Marktzugangs enthalten.

 

Artikel 114

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Vergabevorschriften der Welthandelsorganisation enthalten.

 

Artikel 115

In der delegierten Verordnung kann der Anwendungsbereich und der Inhalt von Finanzhilfen genauer spezifiziert werden, und es können Regeln über die mögliche Nutzung von Finanzhilfevereinbarungen oder Finanzhilfebeschlüssen festgelegt werden. Darüber hinaus kann die delegierte Verordnung detaillierte Bestimmungen über die Nutzung von Partnerschaftsrahmenvereinbarungen enthalten.

 

Artikel 116

In der delegierten Verordnung können Regeln für die verschiedenen Formen von Finanzhilfen festgelegt werden.

 

Artikel 117

Die delegierte Verordnung kann die allgemeinen Grundsätze für Finanzhilfen ergänzen, einschließlich der Gewinnverbotsregel und des Kofinanzierungsprinzips.

 

Artikel 117a

Die delegierte Verordnung kann weitere Einzelheiten über förderfähige Ausgaben enthalten.

 

Artikel 118

In der delegierten Verordnung können die Anforderungen betreffend das jährliche Arbeitsprogramm, den Inhalt der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Ausnahmen von einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, die Unterrichtung der Antragsteller und die Veröffentlichung des Beschlusses über die Gewährung einer Finanzhilfe festgelegt werden.

 

Artikel 119

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über das Kumulierungsverbot enthalten.

 

Artikel 120

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über das Rückwirkungsverbot enthalten.

 

Artikel 122

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Vorkehrungen für Finanzhilfeanträge, den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Ausschlusssituation, Antragsteller ohne Rechtspersönlichkeit, juristische Personen, die gemeinsam einen Antrag stellen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen, Förderkriterien und Finanzhilfen von sehr geringem Wert enthalten.

 

Artikel 123

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Auswahl- und Zuschlagskriterien enthalten.

 

Artikel 124

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Bewertung und die Vergabe von Finanzhilfen und die Unterrichtung der Antragsteller enthalten.

 

Artikel 125

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Sicherheitsleistung für die Vorfinanzierung enthalten.

 

Artikel 126

In der delegierten Verordnung können die Regeln für die Auszahlung von Finanzhilfen und für Kontrollen festgelegt werden, einschließlich Regeln für die Belege und die Aussetzung und Kürzung von Finanzhilfen.

 

Artikel 126a

In der delegierten Verordnung können die Fristen für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen durch die akkreditierten Einrichtungen und die Kommission festgelegt werden.

 

Artikel 126c

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Befugnisse und die Zusammensetzung der Clearingausschüsse enthalten.

 

Artikel 127

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Aufträge zur Durchführung einer Maßnahme und Finanzhilfen an Dritte enthalten.

 

Artikel 133

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement enthalten.

 

Artikel 135

In der delegierten Verordnung können die allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien festgelegt werden, einschließlich des Grundsatzes der Kontinuität der Tätigkeiten, des Vorsichtsprinzips, des Grundsatzes der Konsistenz der Vorbereitung, des Grundsatzes vergleichender Informationen, des Grundsatzes der Wesentlichkeit und der Zusammenlegung, des Bruttoprinzips, des Prinzips der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sowie Regeln für Belege.

 

Artikel 136

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Jahresabschlüsse, einschließlich Übersichten über die finanziellen Ergebnisse, Cashflow-Übersichten, Vermerken zu den Jahresabschlüssen und Erläuterungen enthalten.

 

Artikel 137

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Inhalt der Haushaltsbuchführung enthalten.

 

Artikel 139

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Billigung der Konten enthalten, einschließlich der Übermittlung der endgültigen konsolidierten Rechnungsabschlüsse.

 

Artikel 142

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Organisation der Haushaltskonten enthalten, einschließlich des Einsatzes computergestützter Systeme.

 

Artikel 145

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Buchungsvorgänge enthalten. Darüber hinaus kann sie detaillierte Bestimmungen über die Kontenführung, die Saldenbilanz, den Abgleich der Bücher, die Eintragung in das Kontenjournal und die Kontenpflege enthalten.

 

Artikel 147

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Ausgestaltung und den Inhalt der Haushaltsbuchführung enthalten.

 

Artikel 148

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über das Bestandsverzeichnis der Vermögenswerte und das Verfahren für Verkauf und Weiterveräußerung von Vermögensgegenständen enthalten, einschließlich Regeln für Bestandsverzeichnisse in Delegationen.

 

Artikel 173

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Arten von Forschungsmaßnahmen enthalten.

 

Artikel 175

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Gemeinsame Forschungsstelle enthalten.

 

Artikel 176

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Aktionen enthalten, die im Rahmen der Maßnahmen im Außenbereich finanziert werden können.

 

Artikel 178

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Treuhandfonds für Maßnahmen im Außenbereich enthalten.

 

Artikel 179

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich im Wege der indirekten Verwaltung enthalten.

 

Artikel 180

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Vereinbarungen mit Einrichtungen über die Durchführung von Maßnahmen im Außenbereich enthalten, einschließlich Regeln über Sonderdarlehen und Bankkonten.

 

Artikel 181

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich enthalten.

 

Artikel 182

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Teilnahme an Ausschreibungen enthalten.

 

Artikel 183

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Finanzierung einer Maßnahme im Außenbereich in vollem Umfang und über Finanzierungsanträge enthalten.

 

Artikel 184

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Finanzhilfeverfahren im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung enthalten.

 

Artikel 187

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Aufgabenbereich der Europäischen Ämter und den Umfang der Befugnisübertragungen seitens der Organe an die Europäischen Ämter enthalten.

 

Artikel 188

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Mittelausstattung der Europäischen Ämter enthalten, einschließlich der Übertragung bestimmter Aufgaben durch den Rechnungsführer, Kassenmittelverwaltung und Bankkonten.

 

Artikel 191

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die Übertragung der Anweisungsbefugnis an den Direktor eines interinstitutionellen Amtes enthalten.

 

Artikel 193

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über den Umfang an Verwaltungsmitteln und Mietgarantien enthalten.

 

Artikel 195

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über besondere Verwaltungsmittel enthalten, einschließlich Immobilien und Vorschüssen an Bedienstete der Organe.

 

Artikel 196

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über die externe Sachverständige enthalten.

 

Artikel 197

Die delegierte Verordnung kann detaillierte Bestimmungen über Übergangsbestimmungen enthalten, einschließlich der Abwicklung des Garantiekontos und der Aktualisierung von Schwellenwerten und Beträgen.


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0325/2011).

(2)   Angenommene Texte, P7_TA(2010)0401.

(3)   ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1 .

(4)   ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1 .

(5)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(6)   ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25 .


Donnerstag, 27. Oktober 2011

8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/270


Donnerstag, 27. Oktober 2011
Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie Kinderpornografie ***I

P7_TA(2011)0468

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (KOM(2010)0094 – C7-0088/2010 – 2010/0064(COD))

2013/C 131 E/27

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0094),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 82 Absatz 2 und 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0088/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. September 2010 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Juni 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0294/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments und des Rates;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 48 vom 15.2.2011, S. 138.


Donnerstag, 27. Oktober 2011
P7_TC1-COD(2010)0064

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Oktober 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/93/EU.)


Donnerstag, 27. Oktober 2011
ANHANG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke

In der Erwägung, dass eine im ‧realen Leben‧ (‧off-line‧) für sexuelle Zwecke vollzogene Kontaktaufnahme zu Kindern in der vorsätzlichen Manipulierung eines Kindes, das das Alter sexueller Mündigkeit nicht erreicht hat, durch Reden, Schreiben, audio-visuelles Material oder durch entsprechende Darbietungen besteht, um ihn oder sie zum Zweck der Begehung einer der Straftaten gemäß Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie zu treffen,

in der Erwägung, dass eine im ‧realen Leben‧ für sexuelle Zwecke vollzogene Kontaktaufnahme zu Kindern bereits durch das nationale Recht der Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise geahndet wird, entweder als Versuch, als vorbereitende Tat oder als eine besondere Form des sexuellen Missbrauchs;

fordern das Europäische Parlament und der Rat die Mitgliedstaaten auf, ihre strafrechtlichen Bestimmungen betreffend die im ‧realen Leben‧ für sexuelle Zwecke vollzogene Kontaktaufnahme zu Kindern gründlich zu überprüfen und erforderlichenfalls ihr Strafrecht in Bezug auf jegliche in dieser Hinsicht möglicherweise noch bestehenden Rechtslücken zu verbessern sowie zu korrigieren.


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/271


Donnerstag, 27. Oktober 2011
Anerkennung und Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz ***I

P7_TA(2011)0469

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (KOM(2009)0551 – C7-0250/2009 – 2009/0164(COD))

2013/C 131 E/28

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0551),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0250/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 28. April 2010 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Juli 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (2),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 2. Februar 2010 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0271/2011),

A.

in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte Gemeinsame Politische Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu erläuternden Dokumenten;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Gemeinsame Politische Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten zur Kenntnis;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 18 vom 19.1.2011, S. 80.

(2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Donnerstag, 27. Oktober 2011
P7_TC1-COD(2009)0164

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. Oktober 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/95/EU.)


Donnerstag, 27. Oktober 2011
ANHANG

Gemeinsame Politische Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu erläuternden Dokumenten

„Die Organe sind sich der Tatsache bewusst, dass die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission hinsichtlich der Umsetzung von Richtlinien in innerstaatliches Recht erteilen, „klar und genau sein müssen (1), um der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen, zu erleichtern.

Vor diesem Hintergrund begrüßen das Europäische Parlament und der Rat die Gemeinsame Politische Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten.

Die Organe kommen daher wie folgt überein: Wenn die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Übermittlung derartiger Dokumente gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten gerechtfertigt sind, wird der folgende Erwägungsgrund in die betreffende Richtlinie aufgenommen:

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom [Datum] haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokument(e) zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. November 2013 über die Umsetzung der beiden Gemeinsamen Politischen Erklärungen zu erläuternden Dokumenten Bericht erstatten.

Die Organe verpflichten sich, diese Grundsätze ab dem 1. November 2011 auf neue und anhängige Richtlinienvorschläge anzuwenden; davon ausgenommen sind die Vorschläge, über die das Europäische Parlament und der Rat bereits eine Einigung erzielt haben.

Gemeinsame Politische Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten

„In Artikel 288 AEUV ist Folgendes festgelegt: „Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind sich der Tatsache bewusst, dass die effektive Durchführung des Unionsrechts eine Vorbedingung für das Erreichen der politischen Ziele der Union darstellt und dass diese Durchführung, die zwar in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, gleichwohl eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse ist, da sie unter anderem dem Ziel dient, gleiche Ausgangsbedingungen in allen Mitgliedstaaten zu schaffen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind sich der Tatsache bewusst, dass die korrekte und fristgerechte Umsetzung von Unionsrichtlinien eine rechtliche Verpflichtung darstellt. Sie stellen fest, dass die Verträge der Kommission die Aufgabe übertragen, die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs zu überwachen, und sind der gemeinsamen Auffassung, dass die Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen der Kommission die Erfüllung dieser Aufgabe erleichtern sollte.

In diesem Zusammenhang sind sich die Mitgliedstaaten der Tatsache bewusst, dass die Informationen, die sie der Kommission hinsichtlich der Umsetzung von Richtlinien in innerstaatliches Recht erteilen, „klar und genau sein müssen“ und „die Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ oder weitere Vorschriften des nationalen Rechts sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der einzelstaatlichen Gerichte, mittels deren die Mitgliedstaaten ihre verschiedenen Verpflichtungen aus der Richtlinie erfüllt zu haben glauben, „eindeutig angeben müssen (2).

Um die Qualität der Informationen über die Umsetzung von Unionsrichtlinien zu verbessern, muss die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass Dokumente zur Erläuterung des Zusammenhangs zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erforderlich sind, im Einzelfall bei der Vorlage der entsprechenden Vorschläge die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Übermittlung derartiger Dokumente begründen, wobei sie insbesondere die Komplexität der Richtlinie bzw. ihrer Umsetzung sowie den etwaigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand berücksichtigt.

In begründeten Fällen verpflichten sich die Mitgliedstaaten, zusätzlich zur Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen ein erläuterndes Dokument oder mehrere derartige Dokumente zu übermitteln, bei denen es sich um Entsprechungstabellen oder andere Dokumente, die dem gleichen Zweck dienen, handeln kann.


(1)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009 in der Rechtssache C-427/07, Randnummer 107, und die dort zitierte Rechtsprechung.“

(2)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009 in der Rechtssache C-427/07, Randnummer 107, und die dort zitierte Rechtsprechung.“


8.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 131/274


Donnerstag, 27. Oktober 2011
Abkommen EU - Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung ***

P7_TA(2011)0470

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service (09825/2011 – C7-0304/2011 – 2011/0126(NLE))

2013/C 131 E/29

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (09825/2011),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service im Anhang zu dem oben genannten Entwurf eines Beschlusses des Rates (10093/2011),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über das sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer (KOM(2010)0492),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2007 zu der SWIFT, dem Abkommen über Fluggastdatensätze und dem transatlantischen Dialog über diese Themen (1), seine Empfehlung vom 22. Oktober 2008 an den Rat zu dem Abschluss des PNR-Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien (2), seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zum Start der Verhandlungen über Abkommen über Fluggastdatensätze mit den USA, Australien und Kanada (3), und seine Entschließung vom 11. November 2010 zu einem sektorübergreifenden Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer (4),

in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 19. Oktober 2010 zu der Mitteilung der Kommission über das sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer (5) und vom 15. Juli 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an den Australian Customs and Border Protection Service (6),

in Kenntnis der Stellungnahme 7/2010 der Datenschutzgruppe nach Artikel 29 vom 12. November 2010 zu der Mitteilung der Kommission über das sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer,

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0304/2011),

gestützt auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0364/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

vertritt die Ansicht, dass das Verfahren 2009/0186(NLE) hinfällig geworden ist, nachdem das PNR-Abkommen aus dem Jahr 2008 zwischen der Europäischen Union und Australien durch das neue PNR-Abkommen ersetzt wurde;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung Australiens zu übermitteln.


(1)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 349.

(2)  ABl. C 15 E vom 21.1.10, S. 46.

(3)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 70.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0397.

(5)  ABl. C 357 vom 30.12.2010, S. 7.

(6)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.