ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.130.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 130/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6293 — Thermo Fisher/Phadia) ( 1 ) |
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2013/C 130/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6722 — FrieslandCampina/Zijerveld & Veldhuyzen and Den Hollander) ( 1 ) |
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2013/C 130/03 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 130/04 |
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2013/C 130/05 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU) ( 1 ) |
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2013/C 130/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2013/C 130/07 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2013/C 130/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6899 — Lion Capital/Avedon Capital Partners/Ad van Geloven Holding) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2013/C 130/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6915 — OJSC Unimilk Company/NDL International/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2013/C 130/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6908 — Randstad/USG Assets) ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2013/C 130/11 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
7.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6293 — Thermo Fisher/Phadia)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 130/01
Am 18. August 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6293 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
7.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6722 — FrieslandCampina/Zijerveld & Veldhuyzen and Den Hollander)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 130/02
Am 12. April 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6722 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
7.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/2 |
Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 im Rahmen bestimmter von der EU für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffneter Kontingente festgesetzt wurde
2013/C 130/03
Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1384/2007 (1) und (EG) Nr. 1385/2007 (2) der Kommission sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats März 2013 für den Teilzeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2013 und die Kontingente 09.4091, 09.4092 und 09.4421 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. Juli bis 30. September 2013) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.
(1) ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40.
(2) ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.
(3) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
ANHANG
Laufende Nummer des Kontingents |
Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind (in kg) |
09.4091 |
280 000 |
09.4092 |
459 500 |
09.4421 |
350 000 |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
7.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
6. Mai 2013
2013/C 130/04
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3107 |
JPY |
Japanischer Yen |
130,18 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4528 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,84310 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,5543 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2280 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,6240 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,693 |
HUF |
Ungarischer Forint |
296,40 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7001 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1515 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,3135 |
TRY |
Türkische Lira |
2,3543 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,2801 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3217 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,1705 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5380 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6144 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 435,42 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,7695 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,0826 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5721 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 758,36 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,9026 |
PHP |
Philippinischer Peso |
53,551 |
RUB |
Russischer Rubel |
40,7400 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,744 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,6373 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
15,8424 |
INR |
Indische Rupie |
70,9940 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
7.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/4 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb
(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 130/05
ENO (1) |
Referenz und Titel der Norm (und Referenz-Dokument) |
Referenz der ersetzen Norm |
Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm Anmerkung 1 |
Erste Veröffentlichung ABl |
Cenelec |
EN 50563:2011 Externe AC/DC- und AC/AC-Netzteile — Bestimmung von Nulllast und durchschnittlicher Effizienz im Betrieb |
|
|
Dies ist die erste Veröffentlichung |
Diese Norm ist derart zu ergänzen, dass die rechtlichen Anforderungen deutlich werden, die abgedeckt werden sollen. |
Anmerkung 1: |
Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann. |
Anmerkung 2.1: |
Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
Anmerkung 2.2: |
Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
Anmerkung 2.3: |
Die neue Norm hat einen engeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum gilt für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für jene Produkte oder Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu Produkten oder Dienstleistungen, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen. |
Anmerkung 3: |
Bei Änderungen setzt sich die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, und der zitierten neuen Änderung zusammen. Die ersetzte Norm besteht folglich aus EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, jedoch ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
ANMERKUNG:
— |
Alle Anfragen zur Verfügbarkeit der Normen müssen an eine der europäischen Normungsorganisationen oder an eine nationale Normungsorganisation gerichtet werden, deren Liste nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 (2) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. |
— |
Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der Normen von den nationalen Normungsorganisationen in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich. |
— |
Verweise auf Berichtigungen „…/AC:YYYY“ werden ausschließlich zu Informationszwecken veröffentlicht. Berichtigungen dienen der Behebung von Druck-, sprachlichen und anderen Fehlern im Wortlaut der Norm und können sich auf eine oder mehrere Sprachfassungen (Englisch, Französisch und/oder Deutsch) einer durch die europäischen Normungsorganisationen angenommenen Norm beziehen. |
— |
Die Veröffentlichung der Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar sind. |
— |
Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Europäische Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses. |
— |
Mehr Informationen über harmonisierte und andere europäische Normen finden Sie online unter: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm |
(1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
— |
CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu), |
— |
Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu), |
— |
ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel. +33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu). |
(2) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
7.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/6 |
Artikel 107 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
Bezugszeitraum: April 2013
Anwendungszeitraum: Juli, August und September 2013
04-2013 |
EUR |
BGN |
CZK |
DKK |
LVL |
LTL |
HUF |
PLN |
1 EUR = |
1 |
1,95580 |
25,8410 |
7,45533 |
0,700557 |
3,45280 |
298,669 |
4,13589 |
1 BGN = |
0,511300 |
1 |
13,2125 |
3,81191 |
0,358195 |
1,76542 |
152,709 |
2,11468 |
1 CZK = |
0,0386982 |
0,0756859 |
1 |
0,288508 |
0,0271103 |
0,133617 |
11,5580 |
0,160051 |
1 DKK = |
0,134132 |
0,262336 |
3,46611 |
1 |
0,0939673 |
0,463132 |
40,0612 |
0,554756 |
1 LVL = |
1,42744 |
2,79178 |
36,8864 |
10,6420 |
1 |
4,92865 |
426,331 |
5,90371 |
1 LTL = |
0,289620 |
0,566439 |
7,48407 |
2,15921 |
0,202895 |
1 |
86,5005 |
1,19784 |
1 HUF = |
0,00334819 |
0,00654839 |
0,0865205 |
0,0249618 |
0,00234560 |
0,0115606 |
1 |
0,0138477 |
1 PLN = |
0,241786 |
0,472885 |
6,24800 |
1,80260 |
0,169385 |
0,834839 |
72,2140 |
1 |
1 RON = |
0,228416 |
0,446736 |
5,90250 |
1,70292 |
0,160018 |
0,788675 |
68,2208 |
0,944703 |
1 SEK = |
0,118415 |
0,231596 |
3,05997 |
0,882824 |
0,0829566 |
0,408864 |
35,3670 |
0,489752 |
1 GBP = |
1,17542 |
2,29889 |
30,3741 |
8,76317 |
0,823451 |
4,05850 |
351,063 |
4,86142 |
1 NOK = |
0,132549 |
0,259239 |
3,42520 |
0,988196 |
0,0928581 |
0,457665 |
39,5883 |
0,548207 |
1 ISK = |
0,00646287 |
0,0126401 |
0,167007 |
0,0481828 |
0,00452761 |
0,022315 |
1,93026 |
0,0267297 |
1 CHF = |
0,819749 |
1,60326 |
21,1831 |
6,11150 |
0,574281 |
2,83043 |
244,834 |
3,39039 |
04-2013 |
RON |
SEK |
GBP |
NOK |
ISK |
CHF |
1 EUR = |
4,37798 |
8,44486 |
0,850757 |
7,54438 |
154,730 |
1,21989 |
1 BGN = |
2,23846 |
4,31786 |
0,434992 |
3,85744 |
79,1134 |
0,623727 |
1 CZK = |
0,169420 |
0,326801 |
0,0329228 |
0,291954 |
5,98777 |
0,0472074 |
1 DKK = |
0,587228 |
1,13273 |
0,114114 |
1,011940 |
20,7543 |
0,163626 |
1 LVL = |
6,24928 |
12,0545 |
1,21440 |
10,7691 |
220,867 |
1,74131 |
1 LTL = |
1,26795 |
2,44580 |
0,246396 |
2,18500 |
44,8129 |
0,353303 |
1 HUF = |
0,0146583 |
0,0282750 |
0,00284849 |
0,0252600 |
0,518065 |
0,00408441 |
1 PLN = |
1,05853 |
2,04185 |
0,205701 |
1,82413 |
37,4116 |
0,294952 |
1 RON = |
1 |
1,92894 |
0,194327 |
1,72326 |
35,3428 |
0,278641 |
1 SEK = |
0,518419 |
1 |
0,1007430 |
0,893369 |
18,3224 |
0,144453 |
1 GBP = |
5,14598 |
9,92629 |
1 |
8,86784 |
181,873 |
1,43388 |
1 NOK = |
0,580296 |
1,11936 |
0,112767 |
1 |
20,5093 |
0,161695 |
1 ISK = |
0,0282943 |
0,0545781 |
0,00549833 |
0,0487584 |
1 |
0,00788396 |
1 CHF = |
3,58884 |
6,92267 |
0,697407 |
6,18450 |
126,840 |
1 |
Note: all cross rates involving ISK are calculated using ISK/EUR rate data from the Central Bank of Iceland
reference: Apr-13 |
1 EUR in national currency |
1 unit of N.C. in EUR |
BGN |
1,95580 |
0,511300 |
CZK |
25,8410 |
0,0386982 |
DKK |
7,45533 |
0,134132 |
LVL |
0,700557 |
1,42744 |
LTL |
3,45280 |
0,289620 |
HUF |
298,669 |
0,00334819 |
PLN |
4,13589 |
0,241786 |
RON |
4,37798 |
0,228416 |
SEK |
8,44486 |
0,118415 |
GBP |
0,850757 |
1,17542 |
NOK |
7,54438 |
0,132549 |
ISK |
154,730 |
0,00646287 |
CHF |
1,21989 |
0,819749 |
Note: ISK/EUR rates based on data from the Central Bank of Iceland
1. |
Laut Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt. |
2. |
Bezugstermin ist:
Die Umrechnungskurse der Währungen werden im jeweils zweiten in den Monaten Februar, Mai, August und November erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht. |
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
7.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/8 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EAC/S05/13
Europäisches Netz nationaler Alphabetisierungsorganisationen
(Offenes Verfahren)
2013/C 130/07
1. Ziele und Beschreibung
Diese Aufforderung soll der Stärkung der europaweiten Zusammenarbeit zwischen Stiftungen, Verbänden, Ministerien und anderen Organisationen dienen, die sich für die Förderung der Alphabetisierung einsetzen, um die Alphabetisierungsraten von Kindern, jungen Menschen und Erwachsenen in Europa zu erhöhen. Das Netz wird durch eine maßnahmenbezogene Finanzhilfe mit mehreren Empfängern aus dem Programm für lebenslanges Lernen gefördert (siehe Nummer 4.1.4 des am 27. März 2013 angenommenen Jahresarbeitsprogramms 2013).
Ziel der Aufforderung ist die Einrichtung eines einheitlichen europäischen Netzes, um für das Thema zu sensibilisieren, politische Informationen zu sammeln und zu analysieren, politische Konzepte, bewährte Verfahren sowie erfolgversprechende Kampagnen und Initiativen zur Förderung der Alphabetisierung auszutauschen und vor dem Hintergrund der „ET 2020“-Benchmark die Zahl der Schüler mit schlechten Leseleistungen bis 2020 zu verringern (1).
Der Antragsteller hat ein Arbeitsprogramm vorzulegen, in dem die konkreten vorgeschlagenen Maßnahmen und Ergebnisse beschrieben werden, mit denen die in dieser Aufforderung genannten Ziele erreicht werden sollen. Das Arbeitsprogramm sollte klare Zielvorgaben, Indikatoren und einen Zeitplan enthalten.
Das vorgeschlagene Arbeitsprogramm muss die folgenden Bereiche abdecken:
— |
Entwicklung länderspezifischer Kenntnisse; |
— |
Förderung des Austauschs bewährter Verfahren; |
— |
Sensibilisierungsinitiativen; |
— |
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Organisationen, die auf nationaler und EU-Ebene im Bereich der Alphabetisierung arbeiten, um eine wirksame Politik zur Alphabetisierung zu fördern. |
In der Kommission ist das Referat Schulbildung und Comenius der Generaldirektion Bildung und Kultur zuständig für die Umsetzung und Verwaltung dieser Maßnahme.
2. Förderfähigkeit
2.1 Antragsteller
Zulässig sind Bewerbungen von Antragstellern mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in einem der nachfolgenden Länder:
— |
27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union; |
— |
Beitretendes Land: Kroatien; |
— |
Kandidatenländer: Island, Montenegro, Serbien, Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und Türkei; |
— |
EFTA-Länder: Liechtenstein, Norwegen, Schweiz. |
Vorschläge von Antragstellern in den Kandidatenländern können ausgewählt werden, sofern zum Zeitpunkt der Gewährung bereits Übereinkommen über die Teilnahme dieser Länder am Programm für lebenslanges Lernen geschlossen wurden.
Das Netz sollte 20 am Programm für lebenslanges Lernen teilnehmende Länder umfassen, die geografisch ausgewogen verteilt sind. Um eine ausgewogene geografische Verteilung zu gewährleisten, sollte das Netz mindestens 15 EU-Mitgliedstaaten vertreten.
2.2 Projektvorschläge
Im Rahmen dieser Aufforderung sind folgende Anträge förderfähig:
— |
Projektvorschläge, die innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist eingehen; |
— |
Projektvorschläge, die auf dem vollständig ausgefüllten und unterzeichneten offiziellen Antragsformular eingereicht werden und allen Vorgaben entsprechen; |
— |
Die Anträge sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen. |
3. Mittelausstattung und Projektlaufzeit
Insgesamt sind für den Zeitraum 2013–2015 Mittel in Höhe von maximal 3 000 000 EUR für die Kofinanzierung der Maßnahme vorgesehen.
Die Finanzhilfe der Kommission übersteigt keinesfalls 75 % der förderfähigen Gesamtkosten.
Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
Durchführungszeitraum:
— |
Die Projekttätigkeiten sollten nach der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung, die spätestens im Dezember 2013 erfolgt, aufgenommen werden. |
— |
Die Tätigkeiten sind innerhalb von 24 Monaten nach der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung abzuschließen. |
— |
Die Laufzeit der Maßnahmen beträgt höchstens 24 Monate. |
4. Abgabefrist
Anträge sind bis spätestens 29. August 2013, 12:00 Uhr — es gilt der Poststempel — an folgende Anschrift zu schicken:
„Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ‚Europäisches Netz nationaler Alphabetisierungsorganisationen‘ EAC/S05/13“
Herrn João DELGADO
Referatsleiter |
Generaldirektion Bildung und Kultur |
Referat B1: Schulbildung; Comenius |
J-70, 02/232 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
5. Weitere Informationen
Die übrigen Unterlagen zu dieser Aufforderung, darunter das Antragsformular und der Programmleitfaden mit den technischen und administrativen Spezifikationen, finden Sie im Internet unter folgender Adresse:
http://ec.europa.eu/education/calls/index_en.htm
Die Anträge müssen den Bedingungen in den oben erwähnten Unterlagen entsprechen und sind auf den vorgesehenen Formularen einzureichen.
(1) Bis 2020 sollte der Anteil der 15-Jährigen mit schlechten Leistungen in den Bereichen Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften unter 15 % liegen. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:119:0002:0010:DE:PDF
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
7.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6899 — Lion Capital/Avedon Capital Partners/Ad van Geloven Holding)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 130/08
1. |
Am 29. April 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lion Capital LLP (Vereinigtes Königreich) und das Unternehmen Avedon Capital Partners B.V. (Niederlande) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen durch Avedon Capital Partners B.V. die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Ad van Geloven Holding B.V. (Niederlande). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6899 — Lion Capital/Avedon Capital Partners/Ad van Geloven Holding per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
7.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6915 — OJSC Unimilk Company/NDL International/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 130/09
1. |
Am 29. April 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen OJSC Unimilk Company („OJSC Unimilk“, Russland), das letztlich vom Danone-Konzern („Danone“, Frankreich) kontrolliert wird, und das Unternehmen NDL International, das zum Konzern Norbert Dentressangle („NDL“, Frankreich) gehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle an dem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen NDL Holding Russia BV (NDLH Russia, Niederlande). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6915 — OJSC Unimilk Company/NDL International/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
7.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6908 — Randstad/USG Assets)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 130/10
1. |
Am 29. April 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Randstad Holding N.V. („Randstad“, Niederlande) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über einen Teil des Unternehmens USG People N.V. („USG Assets“, Niederlande). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6908 — Randstad/USG Assets per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
7.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 130/15 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2013/C 130/11
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch gegen den Antrag zu erheben (1).
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2)
„RIGOTTE DE CONDRIEU“
EG-Nr.: FR-PDO-0005-0782-07.07.2009
g.g.A. ( ) g.U. ( X )
1. Name
„Rigotte de Condrieu“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Frankreich
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1 Erzeugnisart
Klasse 1.3 |
Käse |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
„Rigotte de Condrieu“ ist ein kleiner Käse aus nicht standardisierter roher Ziegenvollmilch. Aus milchsaurem Bruch entsteht der weiche Käseteig, der nicht gepresst wird.
Nach einer Reifezeit von mindestens 8 Tagen nach der Entnahme aus der Form haben die kleinen Käsetaler einen Durchmesser von 4,2 bis 5 cm und sind 1,9 bis 2,4 cm hoch. Ein ausgereifter Käse darf nicht unter 30 Gramm wiegen.
„Rigotte de Condrieu“ ist von einem elfenbeinfarbenen, weißen oder blauen Schimmelbelag überzogen. Der feste, glatte Teig ist weiß bis elfenbeinfarben. 100 g Käse enthalten nach abgeschlossener Trocknung mindestens 40 g Fett. Der Trockenmassegehalt pro 100 g Käse darf nicht unter 40 g betragen.
„Rigotte de Condrieu“ entwickelt Nuss-, Wald- und Molkearomen und schmeckt etwas salzig.
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Im geografischen Gebiet erzeugte, nicht standardisierte rohe Vollmilch von Alpine-Ziegen, Saanen-Ziegen oder der lokalen Population von „Massif-Central-Ziegen“ oder einer Kreuzung dieser Rassen.
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
Die Jahresration der Ziegen besteht überwiegend aus Raufutter aus dem geografischen Gebiet.
Das Raufutter besteht aus frischem Gras und Heu von Dauer- oder Wechselweiden. Es setzt sich zusammen aus Weidefutter, Trockenluzerne mit einem Proteingehalt unter 20 % und anderem nicht fermentiertem Futter, das den Geschmack der Milch nicht beeinträchtigt: unreifes Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten, Knollen und Leguminosen.
Zusätzlich darf Gras aus Wickelballen verfüttert werden, sofern es einen Trockenmassegehalt von mindestens 55 % aufweist und aus dem ersten Schnitt von betriebseigenen Wiesen stammt.
Je nach Wetterlage werden die Ziegen an mindestens 120 Tagen im Jahr auf die Weide gelassen oder mit Grünfutter aus dem geografischen Gebiet gefüttert.
Die Menge der Ergänzungsfuttermittel darf pro Ziege und Jahr höchstens 350 kg Rohmaterial betragen. Welche Ergänzungsfuttermittel zugelassen sind, ist genau festgelegt. Nur Pflanzen, Nebenerzeugnisse und Ergänzungsfuttermittel aus nicht genveränderten Produkten sind als Ziegenfutter zugelassen.
Es werden vorrangig Futtermittel und Ergänzungsfuttermittel aus dem geografischen Gebiet eingesetzt.
Futter und Ergänzungsfuttermittel, die nicht aus dem geografischen Gebiet stammen, dürfen insgesamt nicht mehr als 40 % der von den Tieren aufgenommenen Trockenmasse ausmachen. Ab 1. Januar 2014 beträgt dieser Anteil nur noch 20 %.
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Die Milcherzeugung und -verarbeitung und die Käsereifung müssen in dem geografischen Gebiet erfolgen.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
—
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung
Unbeschadet der für jeden Käse geltenden Vorschriften wird jeder „Rigotte de Condrieu“ oder zumindest jede Verkaufseinheit mit einem Etikett versehen, auf dem der Name der Ursprungsbezeichnung mindestens zwei Drittel so groß wie die größte Schrift auf dem Etikett sowie das EU-Logo „AOP“ (g.U.) angegeben sind.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
„Rigotte de Condrieu“ wird im Pilat-Massiv südwestlich von Lyon hergestellt. Das Gebirgsmassiv erstreckt sich über die beiden Departements Rhône und Loire. Es gehört zur Region Rhône-Alpes.
Die Milcherzeugung und -verarbeitung und die Käsereifung müssen auf dem Gebiet folgender Gemeinden erfolgen:
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Gemeinden im Departement Rhône:
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Gemeinden im Departement Loire:
|
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets
Das geografische Gebiet, in dem „Rigotte de Condrieu“ erzeugt wird, ist durch die natürlichen Gegebenheiten und die Tätigkeit des Menschen gekennzeichnet. Hier herrschen vielfältige klimatische Einflüsse, geomorphologisch prägen das Gebiet steile Hänge, charakteristisch sind saure, nicht sehr tiefgründige Braunerdeböden und eine große Artenvielfalt.
Unter diesen Bedingungen sind landwirtschaftliche Mischbetriebe entstanden, in denen die Ziegenhaltung traditionell einen wichtigen Platz hat und nach wie vor von bemerkenswerter Dynamik ist.
Das Pilat-Massiv ist ein Mittelgebirgszug, der im Nordwesten und Osten von Tälern (Gier-, Ondaine- und Rhône-Tal) und im Süden von den Eteize-Hügeln begrenzt wird. Innerhalb des Zentralmassivs ist er untypisch mit seiner komplexen Geologie, den sauren, leichten Böden und echter Gebirgslandschaft mit steilen Hängen. Hier herrschen altes Eruptivgestein und metamorphe Gesteine vor. Man findet sogenannte „Chirats“, seltene geologische Formationen aus charakteristischem verfestigtem Felsgestein. Die chemische Zusammensetzung dieser Böden ist sehr homogen mit hohem Silikat- und geringem Eisengehalt. Dies sind günstige Voraussetzungen für die Entwicklung saurer Böden.
Am Pilat-Massiv treffen atlantische, mediterrane und kontinentale Klimaeinflüsse aufeinander. Temperatur und Niederschlagshäufigkeit sind stark von dem ausgeprägten Relief beeinflusst. Die gemäßigten Niederschlagsmengen zwischen 580 und 1 000 mm sind unregelmäßig über das Jahr verteilt. Die Sommer sind trocken. Häufig weht ein kräftiger Wind.
Die natürliche Vegetation besteht aus Pflanzen mittlerer und höherer Gebirgslagen. Trotz der geringen Höhe und der kontinentalen, südlichen Lage herrschen Gebirgspflanzen vor.
Die verschiedenen Landschaften ziehen sich um den Gipfel herum. Die Dörfer liegen in enger Nachbarschaft auf den Anhöhen (Vorgebirge) zwischen den mit Heide und Nadelwald bedeckten Graten und tief eingeschnittenen Tälern.
Die Hälfte des Gebietes ist von Wald bedeckt. Nur 36 % der Fläche werden landwirtschaftlich genutzt; davon sind 80 % Futterflächen, die wiederum zu zwei Dritteln aus Naturwiesen bestehen.
Dank der bemerkenswert vielfältigen Pflanzenwelt am Pilat-Massiv (40 bis 60 Arten auf jedem Wiesentyp) konnten zahlreiche Wiesenlebensräume von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne der Habitat-Richtlinie geschaffen werden.
Überwiegend wachsen hier säureliebende und säuretolerante Pflanzen. Typisch sind vor allem Gräser wie Glatthafer, Leguminosen wie Hornklee und andere Arten wie Skabiose und Acker-Witwenblume.
Im Pilat-Massiv werden traditionell Ziegen gehalten. Die ursprünglich ausschließlich von Frauen betriebene Ziegenhaltung bedeutete für die landwirtschaftlichen Mischbetriebe eine Diversifizierung.
Vor allem in den trockenen Bereichen des Pilat-Massivs, die für Rinderhaltung weniger geeignet sind, hat sich seit dem 18. Jahrhundert die Ziegenhaltung entwickelt. Schon damals produzierten die Betriebe hier sowohl Kuhmilchkäse als auch Ziegenkäse. Während Kuhmilchkäse vorwiegend für den Eigenbedarf hergestellt wurde, konnte der Ziegenkäse gewinnbringender verkauft werden.
Wo die Produktivität begrenzt war, ließ sich auf den für Rinder nur mäßig geeigneten Flächen mit Ziegen ein zusätzlicher wirtschaftlicher Gewinn erzielen. Auf diese Weise konnte auf der gleichen Fläche mehr Milch erzeugt werden.
Angesichts der Nähe der Absatzmärkte Lyon und Saint-Étienne wurden kleine Käse hergestellt, die nach dem Trocknen schnell reifen. In kleinen Abtropfsieben mit einem Durchmesser von ca. 7 cm war der Ziegenkäse vom Kuhmilchkäse in seinen größeren Käsesieben leicht zu unterscheiden. Zudem produzierte ein Betrieb mit seiner kleinen Ziegenherde auch geringere Mengen an Ziegenmilch.
Traditionsgemäß wird nicht standardisierte rohe Ziegenvollmilch verarbeitet. Nach Reifung und Säuerung der Milch entsteht der Käse aus milchsaurem Bruch. Zum Beimpfen mit Milchsäurebakterien wird nach Möglichkeit Molke aus der vorherigen Dicklegung verwendet. Beim Einfüllen in die Form bleibt die Struktur des Bruchs erhalten. Der Bruch darf nicht geschnitten, vorabgetropft oder geknetet werden. Innerhalb von zwölf Stunden nach dem Einfüllen in die Form wird der Käse einmal gewendet und auf beiden Seiten mit Salz trocken abgerieben.
Acht Tage nach der Entnahme aus der Form hat „Rigotte de Condrieu“ seine charakteristischen Eigenschaften ausgebildet.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses
Charakteristisch für „Rigotte de Condrieu“ sind:
— |
die geringe Größe (kleine Käsetaler mit einem Gewicht knapp über 30 g); |
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der feine weiße, elfenbeinfarbene oder blaue Schimmelbelag; |
— |
der feste, glatte Teig ohne Löcher, der weich auf der Zunge liegt; |
— |
seine Nuss-, Wald- und Molkearomen und der etwas salzige Geschmack. |
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (g.g.A.)
Dank der sauren, sandigen und nicht sehr tiefgründigen Böden, die für das Gebiet typisch sind, der besonderen klimatischen Bedingungen und der hier üblichen Viehhaltung konnten Wiesen mit einem vielfältigen und für saure Böden typischen Bewuchs entstehen und erhalten werden.
Die Pflanzenvielfalt der Wiesen in dem geografischen Gebiet und die botanische Zusammensetzung wirken sich auf den Gehalt an fettlöslichen Milchbestandteilen und ihre Zusammensetzung aus. Dadurch können sich Mikroorganismen entwickeln, die sich auch noch in der Molke finden, mit der die Milch zum Dicklegen beimpft wird, und die die Käsereifung und die Entstehung der Aromen beeinflussen.
Die Haltung der Ziegen, aus deren Milch „Rigotte de Condrieu“ entsteht, die Verwendung lokaler Ressourcen, die Futtermittelerzeugung vor Ort, die Beweidung oder Grünfütterung und der Weidegang der Tiere bringen die Besonderheiten des Gebietes optimal zur Geltung.
Durch die Verarbeitung von roher Vollmilch und das Beimpfen mit Molke aus der vorherigen Dicklegung wird diese Milchflora bewahrt.
Durch die milchsaure Dicklegung und das Einfüllen in Formen, bei dem die Struktur des Bruchs erhalten bleibt, entsteht ein homogener, glatter Teig. Der Käse wird in der Form gewendet und auf beiden Seiten trocken mit Salz abgerieben, damit sich das Salz gut verteilt. Auf diese Weise entsteht ein fester, homogener Käse, der weich auf der Zunge liegt.
Die Lage des Pilat-Massivs in der Nähe großer Absatzmärkte, der kräftige Wind, der hier weht (früher wurde „Rigotte de Condrieu“ in einer Art Käfig, der sogenannten „Chasière“, an der Luft getrocknet), und die Organisation der Erzeugerbetriebe waren ausschlaggebend dafür, dass der Ziegenkäse in Form kleiner Taler hergestellt wurde, denn in nur einer Reifephase kann der kleine Käse schnell und vollständig trocknen.
Die natürlichen Gegebenheiten und der hohe Anteil an lokalem Futter, das die Tiere bekommen, sowie die Kenntnis der Verarbeitungstechnik mit dem Abtropfen und dem Erhalt der Milchflora verleihen den kleinen Käsetalern (mit einem Durchmesser von 4,2 bis 5 cm) einen feinen Schimmelbelag von unterschiedlicher Farbe, wie es der Tradition der Vermarktung unterschiedlicher Reifestadien entspricht, und ihre Nuss-, Wald- und Molkearomen und den etwas salzigen Geschmack.
Dank dieser Eigenschaften hat der kleine Käse vom Pilat-Massiv seit Ende des 18. Jahrhunderts nach und nach regionale Bekanntheit erlangt. Er wurde zunächst „Rigotte“ genannt und dann „Rigotte de Condrieu“ nach dem Kanton Condrieu, der bis zur Entwicklung der Dampfschifffahrt Mitte des 19. Jahrhunderts ein lebhaftes Handelszentrum an der Rhône war. In der von Guicherd und Ponsart 1927 vorgelegten Untersuchung „L’Agriculture du Rhône en 1926“ wird „Rigotte de Condrieu“ bereits als einer von zwei bemerkenswerten Ziegenkäsesorten aus dem Departement Rhône genannt.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))
https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCRigottedeCondrieu.pdf
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1
(2) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12 Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
(3) Vgl. Fußnote 2.