ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.114.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 114

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
20. April 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2013/C 114/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 108, 13.4.2013

1

 

Gericht

2013/C 114/02

Zuteilung der Richter an die Kammern

2

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2013/C 114/03

Rechtssache C-460/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Februar 2013 — Inalca SpA — Industria Alimentari Carni, Cremonini SpA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Außervertragliche Haftung der Europäischen Union — Feststellung von Unregelmäßigkeiten bei Erstattungen für die Ausfuhr von Rindfleisch nach Jordanien — Untersuchung des OLAF — Mitteilung des Untersuchungsergebnisses des OLAF an nationale Behörden — Stellung von Sicherheiten — Antrag auf Erstattung von damit in Zusammenhang stehenden Kosten — Kausalzusammenhang — Anschlussrechtsmittel — Verjährungsfrist — Beginn)

5

2013/C 114/04

Rechtssache C-473/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Februar 2013 — Europäische Kommission/Ungarn (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft — Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn — Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur — Richtlinien 91/440/EWG und 2001/14/EG — Unvollständige Umsetzung)

5

2013/C 114/05

Rechtssache C-483/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Februar 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft — Richtlinie 2001/14/EG — Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn — Entgelterhebung — Entgelte — Unabhängigkeit der Geschäftsführung)

6

2013/C 114/06

Rechtssache C-555/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Februar 2013 — Europäische Kommission/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verkehr — Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft — Richtlinie 91/440/EG — Art. 6 Abs. 3 und Anhang II — Richtlinie 2001/14/EG — Art. 4 Abs. 2 und 14 Abs. 2 — Betreiber der Infrastruktur — Organisatorische und entscheidungsbezogene Unabhängigkeit — Holdingstruktur — Unvollständige Umsetzung)

6

2013/C 114/07

Rechtssache C-556/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Februar 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verkehr — Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft — Richtlinie 91/440/EG — Art. 6 Abs. 3 und Anhang II — Richtlinie 2001/14/EG — Art. 4 Abs. 2 und 14 Abs. 2 — Betreiber der Infrastruktur — Organisatorische und entscheidungsbezogene Unabhängigkeit — Holdingstruktur — Richtlinie 2001/14 — Art. 7 Abs. 3 und 8 Abs. 1 — Entgeltbemessung auf der Grundlage der unmittelbaren Kosten — Wegeentgelte — Unmittelbare Kosten — Gesamtkosten — Richtlinie 2001/14 — Art. 6 Abs. 2 — Fehlen von Anreizen zur Kostenreduzierung — Richtlinie 91/440 — Art. 10 Abs. 7 — Richtlinie 2001/14 — Art. 30 Abs. 4 — Regulierungsstelle — Befugnisse)

7

2013/C 114/08

Rechtssache C-617/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Haparanda tingsrätt — Schweden) — Åklagaren/Hans Åkerberg Fransson (Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Anwendungsbereich — Art. 51 — Durchführung des Unionsrechts — Bekämpfung von die Eigenmittel der Union gefährdenden Verhaltensweisen — Art. 50 — Grundsatz ne bis in idem — Nationale Regelung, die bei der Ahndung ein und desselben Fehlverhaltens zu zwei getrennten Verfahren, einem verwaltungsrechtlichen und einem strafrechtlichen, führt — Vereinbarkeit)

7

2013/C 114/09

Rechtssache C-11/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof — Deutschland) — Air France/Heinz-Gerke Folkerts, Luz-Tereza Folkerts (Vorabentscheidungsersuchen — Luftverkehr — Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Art. 6 und 7 — Flug mit Anschlussflügen — Feststellung einer Verspätung zum Zeitpunkt der Ankunft am Endziel — Verspätung von drei Stunden oder mehr — Ausgleichsanspruch der Fluggäste)

8

2013/C 114/10

Rechtssache C-123/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — A Oy (Niederlassungsfreiheit — Art. 49 AEUV — Steuerrecht — Fusion einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft — Möglichkeit der Muttergesellschaft, die aus den Tätigkeiten der Tochtergesellschaft entstandenen Verluste dieser Gesellschaft abzuziehen — Ausschluss für gebietsfremde Tochtergesellschaften)

9

2013/C 114/11

Rechtssache C-168/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Manfred Beker, Christa Beker/Finanzamt Heilbronn (Freier Kapitalverkehr — Einkommensteuer — Einkünfte aus Kapitalvermögen — Doppelbesteuerungsabkommen — Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ausgeschüttet werden — Ermittlung des Höchstbetrags für die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die inländische Einkommensteuer — Nichtberücksichtigung der persönlichen Kosten und der mit der Lebensführung verbundenen Kosten — Rechtfertigung)

9

2013/C 114/12

Rechtssache C-243/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Belgien) — RVS Levensverzekeringen NV/Belgische Staat (Direktversicherung (Lebensversicherung) — Jährliche Steuer auf Versicherungsverträge — Richtlinie 2002/83/EG — Art. 1 Abs. 1 Buchst. g und Art. 50 — Begriff des Mitgliedstaats der Verpflichtung — In den Niederlanden niedergelassenes Versicherungsunternehmen — Versicherungsnehmer, der in den Niederlanden einen Versicherungsvertrag abgeschlossen und nach Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Belgien verlegt hat — Freier Dienstleistungsverkehr)

10

2013/C 114/13

Rechtssache C-246/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2013 — Portugiesische Republik/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) — Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 — Art. 13 Abs. 3 — Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 — Art. 21 Abs. 1 — Globalzuschuss für örtliche Investitionen in Portugal — Kürzung des Zuschusses)

10

2013/C 114/14

Rechtssache C-282/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Concepción Salgado González/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) (Art. 48 AEUV — Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 883/2004 — Alters- und Todesfallversicherung — Besonderheiten bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Altersversicherung — Berechnung der Leistungen)

11

2013/C 114/15

Rechtssache C-332/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — ProRail NV/Xpedys NV, DB Schenker Rail Nederland NV, Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen NV, FAG Kugelfischer GmbH (Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 — Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen — Unmittelbare Beweisaufnahme — Ernennung eines Sachverständigen — Auftrag, der teilweise im Gebiet des Mitgliedstaats des vorlegenden Gerichts und teilweise im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeführt wird)

11

2013/C 114/16

Rechtssache C-399/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Constitucional Madrid — Spanien) — Strafverfahren gegen Stefano Melloni (Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Europäischer Haftbefehl — Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen ist — Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Strafe — Möglichkeit einer Überprüfung des Urteils)

12

2013/C 114/17

Rechtssache C-425/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — Katja Ettwein/Finanzamt Konstanz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit — Gleichbehandlung — Selbständige Grenzgänger — Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union — Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat — Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz — Versagung einer steuerlichen Vergünstigung in diesem Mitgliedstaat wegen Verlegung des Wohnsitzes)

13

2013/C 114/18

Rechtssache C-427/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Margaret Kenny u. a./Minister for Justice, Equality and Law Reform u. a. (Art. 141 EG — Richtlinie 75/117/EWG — Gleiches Entgelt für Männer und Frauen — Mittelbare Diskriminierung — Sachliche Rechtfertigung — Voraussetzungen)

13

2013/C 114/19

Rechtssache C-472/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (vormals Fővárosi Bíróság) — Ungarn) — Banif Plus Bank Zrt./Csaba Csipai, Viktória Csipai (Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel durch das nationale Gericht von Amts wegen — Verpflichtung des nationalen Gerichts, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt hat, den Parteien Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor es die Konsequenzen aus dieser Feststellung zieht — Vertragsklauseln, die bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit zu berücksichtigen sind)

14

2013/C 114/20

Rechtssache C-544/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz — Deutschland) — Helga Petersen, Peter Petersen/Finanzamt Ludwigshafen (Freier Dienstleistungsverkehr — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Regelung eines Mitgliedstaats, die es gestattet, die Einkünfte aufgrund von Auslandstätigkeiten im Rahmen der Entwicklungshilfe von der Steuer zu befreien — Voraussetzungen — Sitz des Arbeitgebers im Inland — Versagung, wenn der Arbeitgeber im Ausland ansässig ist)

15

2013/C 114/21

Rechtssache C-561/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil de Alicante — Spanien) — Fédération Cynologique Internationale/Federación Canina Internacional de Perros de Pura Raza (Gemeinschaftsmarken — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 9 Abs. 1 — Begriff Dritter — Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke)

15

2013/C 114/22

Rechtssache C-619/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles — Belgien) — Patricia Dumont de Chassart/Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés (ONAFTS) (Soziale Sicherheit — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 72, 78 Abs. 2 Buchst. b und Art. 79 Abs. 1 Buchst. a — Familienbeihilfen für Waisen — Zusammenrechnung der Versicherungs- und Beschäftigungszeiten — Zeiten, die vom überlebenden Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden — Nichtberücksichtigung)

16

2013/C 114/23

Rechtssache C-655/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Februar 2013 — Seven for all mankind LLC/Seven SpA — Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Ältere Wortmarke — Bestandteil SEVEN — Ähnlichkeit der Zeichen — Verwechslungsgefahr — Relatives Eintragungshindernis)

16

2013/C 114/24

Rechtssache C-1/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Lisboa — Portugal) — Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas/Autoridade da Concorrência (Berufsständische Vertretung für geprüfte Buchhalter — Rechtsvorschriften über das System der obligatorischen Fortbildung der geprüften Buchhalter — Art. 101 AEUV — Unternehmensvereinigungen — Einschränkung des Wettbewerbs — Rechtfertigungsgründe — Art. 106 Abs. 2 AEUV)

17

2013/C 114/25

Rechtssache C-18/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Město Žamberk/Finanční ředitelství v Hradci Králové, jetzt Odvolací finanční ředitelství (Steuer — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 132 Abs. 1 Buchst. m — Befreiung — In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen — Nicht organisiert und nicht planmäßig ausgeübte sportliche Betätigungen — Städtischer Aquapark)

18

2013/C 114/26

Rechtssache C-46/12: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Ankenævnet for Uddannelsesstøtten — Dänemark) — LN/Styrelsen for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte (Unionsbürgerschaft — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Grundsatz der Gleichbehandlung — Art. 45 Abs. 2 AEUV — Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 — Art. 7 Abs. 2 — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 24 Abs. 1 und 2 — Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei Studienbeihilfen in Form von Stipendien oder Studiendarlehen — Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat studiert — Beschäftigung als Arbeitnehmer vor und nach Beginn des Studiums — Hauptzweck der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats — Einfluss auf seine Einstufung als Arbeitnehmer und seinen Anspruch auf ein Stipendium)

18

2013/C 114/27

Rechtssache C-68/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei) — Protimonopolný úrad Slovenskej republiky/Slovenská sporiteľňa, a.s. (Begriff des Kartells — Zwischen mehreren Banken getroffene Vereinbarung — Konkurrierendes Unternehmen, das auf dem relevanten Markt angeblich illegal tätig ist — Erheblichkeit — Fehlen)

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2013/C 114/28

Rechtssache C-79/12: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Alba Iulia — Rumänien) — SC Mora IPR SRL/Direcția Generală a Finanțelor Publice Sibiu, Direcția Județeană pentru Accize și Operațiuni Vamale Sibiu (Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 211 — Aufschub der Zahlung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr)

20

2013/C 114/29

Rechtssache C-104/12: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Köln-Nord/Wolfram Becker (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 17 Abs. 2 Buchst. a — Recht auf Vorsteuerabzug — Erfordernis eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem Eingangs- und einem Ausgangsumsatz — Kriterium für die Bestimmung dieses Zusammenhangs — Anwaltsleistungen, die im Rahmen eines gegen den Geschäftsführer und Hauptgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gerichteten persönlichen Strafverfahrens wegen Bestechung erbracht wurden)

20

2013/C 114/30

Rechtssache C-111/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Ministero per i beni e le attività culturali u. a./Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia u. a. (Richtlinie 85/384/EWG — Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur — Art. 10 und 11 Buchst. g — Nationale Rechtsvorschriften, die zwar die Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise eines Architekten und eines Bauingenieurs anerkennen, jedoch Arbeiten in Bezug auf denkmalgeschützte Gebäude Architekten vorbehalten — Grundsatz der Gleichbehandlung — Auf einen Mitgliedstaat beschränkter, rein interner Sachverhalt)

21

2013/C 114/31

Rechtssache C-246/12 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Februar 2013 — Ellinika Nafpigeia AE/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Schiffbau — Entscheidung, mit der Beihilfemaßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden — Wahrung der wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit — Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt)

21

2013/C 114/32

Rechtssache C-235/12 P: Rechtsmittel der H-Holding AG gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. März 2012 in der Rechtssache T-594/11, H-Holding AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 14. Mai 2012

22

2013/C 114/33

Rechtssache C-563/12: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 5. Dezember 2012 — BDV Hungary Trading Kft., in freiwilliger Liquidation/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-magyarországi Regionális Adó Főigazgatósága

22

2013/C 114/34

Rechtssache C-614/12: Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 31. Dezember 2012 — József Dutka/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

23

2013/C 114/35

Rechtssache C-5/13: Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 3. Januar 2013 — Ferenc Tibor Kovács/Vas Megyei Rendőr-főkapitányság

23

2013/C 114/36

Rechtssache C-15/13: Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 10. Januar 2013 — Datenlotsen Informationssysteme GmbH gegen Technische Universität Hamburg-Harburg

23

2013/C 114/37

Rechtssache C-21/13: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 15. Januar 2013 — Simon, Evers, & Co GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen

24

2013/C 114/38

Rechtssache C-67/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Februar 2013 vom Groupement des cartes bancaires (CB) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 29. November 2012 in der Rechtssache T-491/07, CB/Kommission

24

2013/C 114/39

Rechtssache C-68/13: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 8. Februar 2013 — Markus Weiss gegen Condor Flugdienst GmbH

25

2013/C 114/40

Rechtssache C-79/13: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel (Belgien), eingereicht am 15. Februar 2013 — Federaal agentschap voor de opvang van asielzoekers/Selver Saciri u. a.

26

2013/C 114/41

Rechtssache C-81/13: Klage, eingereicht am 15. Februar 2013 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union

26

2013/C 114/42

Rechtssache C-83/13: Vorabentscheidungsersuchen des Arbetsdomstolen (Schweden), eingereicht am 19. Februar 2013 — Fonnship A/S, Svenska Trasportarbetarförbundet/Svenska Transportarbetarförbundet, Fonnship A/S, Facket för Service och Kommunikation (SEKO)

27

2013/C 114/43

Rechtssache C-90/13 P: Rechtsmittel eingelegt am 22. Februar 2013 von 1. garantovaná a.s. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache T-392/09, 1. garantovaná a.s./Europäische Kommission

28

2013/C 114/44

Rechtssache C-93/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 13. Dezember 2012 in der Rechtssache T-103/08, Versalis SpA, ehemals Polimeri Europa SpA, Eni SpA/Europäische Kommission

28

2013/C 114/45

Rechtssache C-100/13: Klage, eingereicht am 27. Februar 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

29

 

Gericht

2013/C 114/46

Rechtssache T-93/10: Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA (REACH — Ermittlung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur, als besonders besorgniserregender Stoff — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlung — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Unmittelbare Betroffenheit — Zulässigkeit — Gleichbehandlung — Verhältnismäßigkeit)

30

2013/C 114/47

Rechtssache T-94/10: Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — Rütgers Germany u. a./ECHA (REACH — Ermittlung von Anthracenöl als besonders besorgniserregender Stoff — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlung — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Unmittelbare Betroffenheit — Zulässigkeit — Gleichbehandlung — Verhältnismäßigkeit)

30

2013/C 114/48

Rechtssache T-95/10: Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — Cindu Chemicals u. a./ECHA (REACH — Ermittlung von Anthracenöl, anthracenfrei als besonders besorgniserregender Stoff — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlung — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Unmittelbare Betroffenheit — Zulässigkeit — Gleichbehandlung — Verhältnismäßigkeit)

31

2013/C 114/49

Rechtssache T-96/10: Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — Rütgers Germany u. a./ECHA (REACH — Ermittlung von Anthracenöl, Anthracenpaste als besonders besorgniserregender Stoff — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlung — Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht — Unmittelbare Betroffenheit — Zulässigkeit — Gleichbehandlung — Verhältnismäßigkeit)

31

2013/C 114/50

Rechtssache T-498/10: Urteil des Gerichts vom 8. März 2013 — Mayer Naman/HABM — Daniel e Mayer (David Mayer) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke David Mayer — Ältere nationale Wortmarke DANIEL & MAYER MADE IN ITALY — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Erstmals vor der Beschwerdekammer vorgebrachtes Verlangen, die ernsthafte Benutzung nachzuweisen — Verspätung — Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009)

32

2013/C 114/51

Rechtssache T-539/10: Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — Acino/Kommission (Humanarzneimittel — Aussetzung des Inverkehrbringens und Rückruf von bestimmten Arzneimittelchargen mit dem Wirkstoff Clopidogrel — Änderung der Genehmigung für das Inverkehrbringen — Verbot des Inverkehrbringens der Arzneimittel — Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und Richtlinie 2001/83/EG — Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht)

32

2013/C 114/52

Rechtssache T-186/11: Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — Schönberger/Parlament (Nichtigkeitsklage — Petitionsrecht — Petition an das Europäische Parlament — Für zulässig erklärte Petition — Entscheidung, mit der das Petitionsverfahren abgeschlossen wird — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)

33

2013/C 114/53

Rechtssache T-247/11: Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — FairWild Foundation/HABM — Wild (FAIRWILD) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist — Wortmarke FAIRWILD — Ältere Gemeinschaftswortmarke WILD — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

33

2013/C 114/54

Rechtssache T-370/11: Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — Polen/Kommission (Umwelt — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Übergangsvorschriften betreffend die Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 — Benchmarks für die Berechnung der Zuteilung von Emissionszertifikaten — Gleichbehandlung — Verhältnismäßigkeit)

34

2013/C 114/55

Rechtssache T-39/12 P: Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — Di Tullio/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Beurlaubung zum Wehrdienst — Art. 18 Abs. 1 der BSB — Zeitliche Wirkungen eines Urteils)

34

2013/C 114/56

Rechtssache T-591/10: Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2013 — Castiglioni/Kommission (Nichtigkeitsklage — Schadensersatzklage — Öffentliche Bauaufträge — Ausschreibungsverfahren — Bau, Umbau und Unterhaltung von Gebäuden und Infrastrukturanlagen am Standort Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle — Auswahlkriterien — Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter — Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel — Klage, der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt und die teils offensichtlich unzulässig ist)

34

2013/C 114/57

Rechtssache T-57/13: Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 — Club Hotel Loutraki u. a./Kommission

35

2013/C 114/58

Rechtssache T-58/13: Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 — Club Hotel Loutraki u. a./Kommission

36

2013/C 114/59

Rechtssache T-59/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2013 von BT gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Dezember 2012 in der Rechtssache F-45/12, BT/Kommission

37

2013/C 114/60

Rechtssache T-73/13: Klage, eingereicht am 11. Februar 2013 — InterMune UK u. a./EMA

38

2013/C 114/61

Rechtssache T-93/13: Klage, eingereicht am 15. Februar 2013 — Vereinigtes Königreich/EZB

38

2013/C 114/62

Rechtssache T-94/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2013 von Ioannis Ntouvas gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2012 in der Rechtssache F-107/11, Ntouvas/ECDC

39

2013/C 114/63

Rechtssache T-104/13: Klage, eingereicht am 20. Februar 2013 — Toshiba/Kommission

41

2013/C 114/64

Rechtssache T-108/13: Klage, eingereicht am 23. Februar 2013 — VTZ u.a./Rat

42

2013/C 114/65

Rechtssache T-114/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2013 von Maria Concetta Cerafogli gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache F-43/10, Cerafogli/EZB

42

2013/C 114/66

Rechtssache T-115/13: Klage, eingereicht am 22. Februar 2013 — Dennekamp/Parlament

43

2013/C 114/67

Rechtssache T-125/13: Klage, eingereicht am 4. März 2013 — Italien/Kommission

44

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2013/C 114/68

Rechtssache F-124/10: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. Februar 2013 — Labiri/EWSA (Öffentlicher Dienst — Beistandspflicht — Art. 12a des Statuts — Mobbing — Verwaltungsuntersuchung)

46

2013/C 114/69

Rechtssache F-74/11: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. Februar 2013 — Bojc Golob/Kommission (Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete — Unbefristeter Vertrag — Beendigung)

46

2013/C 114/70

Rechtssache F-113/11: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung — Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift — Eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts weicht von jener auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift ab — Verspätung der Klage — Offensichtliche Unzulässigkeit)

46

2013/C 114/71

Rechtssache F-7/13: Klage, eingereicht am 22. Januar 2013 — ZZ/Kommission

47

2013/C 114/72

Rechtssache F-18/13: Klage, eingereicht am 19. Februar 2013 — ZZ/Kommission

47

2013/C 114/73

Rechtssache F-20/13: Klage, eingereicht am 26. Februar 2013 — ZZ/Kommission

48

2013/C 114/74

Rechtssache F-16/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 27. Februar 2013 — Kimman/Kommission

48

2013/C 114/75

Rechtssache F-47/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. Februar 2013 — M/EMA

48

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/1


2013/C 114/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 108, 13.4.2013

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 101, 6.4.2013

ABl. C 86, 23.3.2013

ABl. C 79, 16.3.2013

ABl. C 71, 9.3.2013

ABl. C 63, 2.3.2013

ABl. C 55, 23.2.2013

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gericht

20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/2


Zuteilung der Richter an die Kammern

2013/C 114/02

Am 18. März 2013 hat die Vollversammlung des Gerichts nach dem Amtsantritt von Richter Wetter beschlossen, die Entscheidungen des Gerichts vom 20. September 2010 (1), vom 26. Oktober 2010 (2), vom 29. November 2010 (3), vom 20. September 2011 (4), vom 25. November 2011 (5), vom 16. Mai 2012 (6), vom 17. September 2012 (7), vom 9. Oktober 2012 (8) und vom 29. November 2012 (9) über die Zuteilung der Richter an die Kammern zu ändern.

Für die Zeit vom 18. März 2013 bis zum 31. August 2013 werden die Richter wie folgt den Kammern zugeteilt:

 

Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Azizi, Richterin Labucka, Richter Frimodt Nielsen und Gratsias, Richterin Kancheva und Richter Buttigieg.

 

Erste Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Azizi,

a)

Richter Frimodt Nielsen und Richterin Kancheva;

b)

Richter Frimodt Nielsen und Buttigieg;

c)

Richterin Kancheva und Richter Buttigieg.

 

Zweite erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Forwood, Richter Dehousse, Richterin Wiszniewska-Białecka, Richter Prek und Schwarcz.

 

Zweite Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsident Forwood,

 

Richter Dehousse,

 

Richter Schwarcz.

 

Dritte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Czúcz, Richterin Labucka, Richter Frimodt Nielsen und Gratsias, Richterin Kancheva und Richter Buttigieg.

 

Dritte Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsident Czúcz,

 

Richterin Labucka,

 

Richter Gratsias.

 

Vierte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsidentin Pelikánová, Richter Vadapalas, Richterin Jürimäe, Richter O’Higgins und van der Woude.

 

Vierte Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsidentin Pelikánová,

 

Richterin Jürimäe,

 

Richter van der Woude.

 

Fünfte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Papasavvas, Richter Vadapalas, Richterin Jürimäe, Richter O’Higgins und van der Woude.

 

Fünfte Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsident Papasavvas,

 

Richter Vadapalas,

 

Richter O’Higgins.

 

Sechste erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Kanninen, Richterin Martins Ribeiro, Richter Soldevila Fragoso, Popescu, Berardis und Wetter.

 

Sechste Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Kanninen,

a)

Richter Soldevila Fragoso und Berardis;

b)

Richter Soldevila Fragoso und Wetter;

c)

Richter Berardis und Wetter.

 

Siebte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Dittrich, Richter Dehousse, Richterin Wiszniewska-Białecka, Richter Prek und Schwarcz.

 

Siebte Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsident Dittrich,

 

Richterin Wiszniewska-Białecka,

 

Richter Prek.

 

Achte erweiterte Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Truchot, Richterin Martins Ribeiro, Richter Soldevila Fragoso, Popescu, Berardis und Wetter.

 

Achte Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsident Truchot,

 

Richterin Martins Ribeiro,

 

Richter Popescu.

Für die Zeit vom 18. März 2013 bis zum 31. August 2013:

bilden in der Ersten erweiterten Kammer folgende Richter mit dem Kammerpräsidenten den erweiterten Spruchkörper: die beiden anderen Richter der ursprünglich befassten Ersten Kammer, der vierte Richter dieser Kammer und ein Richter der Dritten Kammer mit drei Richtern. Letzterer, der nicht der Kammerpräsident ist, wird nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Reihenfolge bestimmt;

bilden in der Dritten erweiterten Kammer folgende Richter mit dem Kammerpräsidenten den erweiterten Spruchkörper: die beiden anderen Richter der ursprünglich befassten Dritten Kammer und zwei Richter der Ersten Kammer, die mit vier Richtern besetzt ist. Die beiden letztgenannten Richter, von denen keiner der Kammerpräsident ist, werden nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Reihenfolge bestimmt;

bilden in der Sechsten erweiterten Kammer folgende Richter mit dem Kammerpräsidenten den erweiterten Spruchkörper: die beiden anderen Richter der ursprünglich befassten Sechsten Kammer, der vierte Richter dieser Kammer und ein Richter der Achten Kammer mit drei Richtern. Letzterer, der nicht der Kammerpräsident ist, wird nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Reihenfolge bestimmt;

bilden in der Achten erweiterten Kammer folgende Richter mit dem Kammerpräsidenten den erweiterten Spruchkörper: die beiden anderen Richter der ursprünglich befassten Achten Kammer und zwei Richter der Sechsten Kammer, die mit vier Richtern besetzt ist. Die beiden letztgenannten Richter, von denen keiner der Kammerpräsident ist, werden nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Reihenfolge bestimmt;

tagt in der Ersten Kammer mit drei Richtern der Kammerpräsident nacheinander mit den unter a), b) und c) genannten Richtern, je nachdem, welcher Besetzung der Berichterstatter angehört. In den Rechtssachen, in denen der Kammerpräsident Berichterstatter ist, tagt der Kammerpräsident unbeschadet eines Zusammenhangs zwischen Rechtssachen abwechselnd in der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen mit den Richtern der einzelnen Besetzungen;

tagt in der Sechsten Kammer mit drei Richtern der Kammerpräsident nacheinander mit den unter a), b) und c) genannten Richtern, je nachdem, welcher Besetzung der Berichterstatter angehört. In den Rechtssachen, in denen der Kammerpräsident Berichterstatter ist, tagt der Kammerpräsident unbeschadet eines Zusammenhangs zwischen Rechtssachen abwechselnd in der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen mit den Richtern der einzelnen Besetzungen.


(1)  ABl. C 288 vom 23.10.2010, S. 2.

(2)  ABl. C 317 vom 20.11.2010, S. 5.

(3)  ABl. C 346 vom 18.12.2010, S. 2.

(4)  ABl. C 305 vom 15.10.2011, S. 2.

(5)  ABl. C 370 vom 17.12.2011, S. 5.

(6)  ABl. C 174 vom 16.6.2012. S. 2.

(7)  ABl. C 311 vom 13.10.2012, S. 2.

(8)  ABl. C 343 vom 10.11.2012, S. 2.

(9)  ABl. C 9 vom 12.01.2013, S. 3.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Februar 2013 — Inalca SpA — Industria Alimentari Carni, Cremonini SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-460/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Europäischen Union - Feststellung von Unregelmäßigkeiten bei Erstattungen für die Ausfuhr von Rindfleisch nach Jordanien - Untersuchung des OLAF - Mitteilung des Untersuchungsergebnisses des OLAF an nationale Behörden - Stellung von Sicherheiten - Antrag auf Erstattung von damit in Zusammenhang stehenden Kosten - Kausalzusammenhang - Anschlussrechtsmittel - Verjährungsfrist - Beginn)

2013/C 114/03

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Inalca SpA — Industria Alimentari Carni (Castelvetro, Italien), Cremonini SpA (Prozessbevollmächtigte: C. D’Andria und F. Sciaudone, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und P. Rossi)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 4. September 2009, Inalca und Cremonini/Kommission, T-174/06, mit dem das Gericht eine Klage aus außervertraglicher Haftung abgewiesen hat, die auf Ersatz des Schadens gerichtet war, der den Rechtsmittelführerinnen angeblich durch die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses, mit dem die Rechtsmittelführerinnen in eine Ermittlung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit bestimmter Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch mit Bestimmungsland Jordanien einbezogen worden sind, an die italienischen Behörden entstanden ist

Tenor

1.

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Inalca SpA — Industria Alimentari Carni und die Cremonini SpA tragen die Kosten des Rechtsmittels.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Februar 2013 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-473/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn - Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur - Richtlinien 91/440/EWG und 2001/14/EG - Unvollständige Umsetzung)

2013/C 114/04

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk, B. Simon und A. Sipos)

Beklagter: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér, G. Koós und K. Szíjjártó)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und J. Očková), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Szpunar, B. Majczyna und M. Laszuk)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Bestimmungen, die erforderlich sind, um Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) sowie den Art. 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 3, 11 und 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) nachzukommen

Tenor

1.

Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 geänderten Fassung verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um den genannten Bestimmungen nachzukommen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten.

4.

Die Tschechische Republik und die Republik Polen tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Februar 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-483/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Richtlinie 2001/14/EG - Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn - Entgelterhebung - Entgelte - Unabhängigkeit der Geschäftsführung)

2013/C 114/05

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und R. Vidal Puig)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta und B. Plaza Cruz)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik, (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und J. Očková), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und M. Perrot)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) sowie gegen die Art. 4 Abs. 1, 11, 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 30 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) — Entgelte — Unabhängigkeit der Geschäftsführung

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 4 Abs. 1, 11, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 geänderten Fassung verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um diesen Bestimmungen nachzukommen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

3.

Die Tschechische Republik und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Februar 2013 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-555/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Richtlinie 91/440/EG - Art. 6 Abs. 3 und Anhang II - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 4 Abs. 2 und 14 Abs. 2 - Betreiber der Infrastruktur - Organisatorische und entscheidungsbezogene Unabhängigkeit - Holdingstruktur - Unvollständige Umsetzung)

2013/C 114/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk, B. Simon, G. Braun und R. Vidal Puig)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und U. Zechner)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um den Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) sowie aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) nachzukommen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Februar 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-556/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Richtlinie 91/440/EG - Art. 6 Abs. 3 und Anhang II - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 4 Abs. 2 und 14 Abs. 2 - Betreiber der Infrastruktur - Organisatorische und entscheidungsbezogene Unabhängigkeit - Holdingstruktur - Richtlinie 2001/14 - Art. 7 Abs. 3 und 8 Abs. 1 - Entgeltbemessung auf der Grundlage der unmittelbaren Kosten - Wegeentgelte - Unmittelbare Kosten - Gesamtkosten - Richtlinie 2001/14 - Art. 6 Abs. 2 - Fehlen von Anreizen zur Kostenreduzierung - Richtlinie 91/440 - Art. 10 Abs. 7 - Richtlinie 2001/14 - Art. 30 Abs. 4 - Regulierungsstelle - Befugnisse)

2013/C 114/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und H. Støvlbæk)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, J. Möller, N. Graf Vitzthum und Rechtsanwalt R. Van der Hout)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Očková und T. Müller), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Versäumnis, innerhalb der vorgesehenen Frist alle Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) sowie Art. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29) nachzukommen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.

Die Tschechische Republik und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 38 vom 5.2.2011.


20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Haparanda tingsrätt — Schweden) — Åklagaren/Hans Åkerberg Fransson

(Rechtssache C-617/10) (1)

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Anwendungsbereich - Art. 51 - Durchführung des Unionsrechts - Bekämpfung von die Eigenmittel der Union gefährdenden Verhaltensweisen - Art. 50 - Grundsatz ne bis in idem - Nationale Regelung, die bei der Ahndung ein und desselben Fehlverhaltens zu zwei getrennten Verfahren, einem verwaltungsrechtlichen und einem strafrechtlichen, führt - Vereinbarkeit)

2013/C 114/08

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Haparanda tingsrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Åklagaren

Beklagter: Hans Åkerberg Fransson

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Haparanda tingsrätt — Auslegung von Art. 6 EU-Vertrag und von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Innerstaatliche Rechtsprechung, wonach eine klare Stütze in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte oder in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorhanden sein muss, damit nationale Bestimmungen unangewandt bleiben können, die möglicherweise gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen — Nationale Rechtsvorschriften, wonach ein und dasselbe gegen Steuerrecht verstoßende Verhalten zum einen verwaltungsrechtlich durch einen Steuerzuschlag und zum anderen strafrechtlich mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die bei der Ahndung ein und desselben Fehlverhaltens zu zwei getrennten Verfahren führt, mit dem Grundsatz ne bis in idem

Tenor

1.

Der in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgestellte Grundsatz ne bis in idem hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Ahndung derselben Tat der Nichtbeachtung von Erklärungspflichten im Bereich der Mehrwertsteuer eine steuerliche Sanktion und danach eine strafrechtliche Sanktion zu verhängen, sofern die erste Sanktion keinen strafrechtlichen Charakter hat, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

2.

Das Unionsrecht regelt nicht das Verhältnis zwischen der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und bestimmt auch nicht, welche Konsequenzen ein nationales Gericht aus einem Widerspruch zwischen den durch diese Konvention gewährleisteten Rechten und einer nationalen Rechtsvorschrift zu ziehen hat.

Das Unionsrecht steht einer Gerichtspraxis entgegen, die die Verpflichtung des nationalen Gerichts, Vorschriften, die gegen ein durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiertes Grundrecht verstoßen, unangewendet zu lassen, davon abhängig macht, dass sich dieser Verstoß klar aus den betreffenden Rechtsvorschriften oder der entsprechenden Rechtsprechung ergibt, da sie dem nationalen Gericht die Befugnis abspricht — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof der Europäischen Union — die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit der Charta umfassend zu beurteilen.


(1)  ABl. C 72 vom 5.3.2011.


20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshof — Deutschland) — Air France/Heinz-Gerke Folkerts, Luz-Tereza Folkerts

(Rechtssache C-11/11) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 6 und 7 - Flug mit Anschlussflügen - Feststellung einer Verspätung zum Zeitpunkt der Ankunft am Endziel - Verspätung von drei Stunden oder mehr - Ausgleichsanspruch der Fluggäste)

2013/C 114/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Air France

Beklagte: Heinz-Gerke Folkerts, Luz-Tereza Folkerts

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung der Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Interkontinentalflug, der aus mehreren Teilstrecken besteht — Situation, in der die Ankunft am Endziel mit einer Verspätung von zehn Stunden erfolgt, obwohl die Verspätung beim Abflug innerhalb der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 festgelegten Grenzen liegt — Etwaiger Ausgleichsanspruch

Tenor

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.


(1)  ABl. C 95 vom 26.3.2011.


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C 114/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — A Oy

(Rechtssache C-123/11) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft - Möglichkeit der Muttergesellschaft, die aus den Tätigkeiten der Tochtergesellschaft entstandenen Verluste dieser Gesellschaft abzuziehen - Ausschluss für gebietsfremde Tochtergesellschaften)

2013/C 114/10

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A Oy

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung der Art. 49 AEUV und 54 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Nationales Steuerrecht — Fusion, bei der eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft eine Tochtergesellschaft übernimmt, die ihre Geschäftstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingestellt hat — Möglichkeit der übernehmenden Gesellschaft, die festgestellten Verluste der zu fusionierenden Gesellschaft, die aus deren Geschäftstätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat entstanden sind, in ihrem Sitzstaat in Abzug zu bringen

Tenor

1.

Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Möglichkeit ausschließt, dass eine Muttergesellschaft, die mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft, die ihre Tätigkeit eingestellt hat, fusioniert, von ihren steuerpflichtigen Einkünften die in Veranlagungszeiträumen vor der Fusion erlittenen Verluste dieser Tochtergesellschaft in Abzug bringt, während die nationale Regelung eine solche Möglichkeit vorsieht, wenn die Fusion mit einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft erfolgt. Eine solche nationale Regelung ist jedoch mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn sie der Muttergesellschaft nicht ermöglicht, nachzuweisen, dass ihre gebietsfremde Tochtergesellschaft die Möglichkeiten der Berücksichtigung dieser Verluste ausgeschöpft hat und dass es keine Möglichkeiten gibt, dass diese Verluste im Sitzstaat der Tochtergesellschaft von dieser oder von einem Dritten in künftigen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden.

2.

Die Vorschriften zur Berechnung der Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft für die Zwecke ihrer Übernahme durch die gebietsansässige Muttergesellschaft im Rahmen eines Vorgangs wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen dürfen keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Berechnungsvorschriften darstellen, die anwendbar wären, wenn diese Fusion mit einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft durchgeführt worden wäre.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.


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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Manfred Beker, Christa Beker/Finanzamt Heilbronn

(Rechtssache C-168/11) (1)

(Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen - Doppelbesteuerungsabkommen - Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten ausgeschüttet werden - Ermittlung des Höchstbetrags für die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die inländische Einkommensteuer - Nichtberücksichtigung der persönlichen Kosten und der mit der Lebensführung verbundenen Kosten - Rechtfertigung)

2013/C 114/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Manfred Beker, Christa Beker

Beklagter: Finanzamt Heilbronn

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 56 EG — Nationale Vorschriften über die Besteuerung von Einkünften natürlicher Personen, wonach im Ausland gezahlte Steuern nur von dem Teil der inländischen Einkommensteuer auf ausländische Einkünfte abgezogen werden können — Methode zur Bestimmung dieses Teils der inländischen Einkommensteuer, die eine verhältnismäßige Aufteilung der auch von ausländischen Einkünften abzugsfähigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zur Folge hat und so zu einer entsprechenden Verminderung des Anrechnungshöchstbetrags der ausländischen Steuern führt

Tenor

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der im Rahmen eines Systems zur Minderung der Doppelbesteuerung bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer Steuer herangezogen werden, die der von dem genannten Mitgliedstaat erhobenen Einkommensteuer entspricht, die ausländische Steuer auf die Einkommensteuer in diesem Mitgliedstaat in der Weise angerechnet wird, dass der Betrag der Steuer, die auf das in dem Mitgliedstaat zu versteuernde Einkommen — einschließlich der ausländischen Einkünfte — zu entrichten ist, mit dem Quotienten multipliziert wird, der sich aus den ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte ergibt, wobei in dem letztgenannten Betrag Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände nicht berücksichtigt sind.


(1)  ABl. C 211 vom 16.7.2011.


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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Belgien) — RVS Levensverzekeringen NV/Belgische Staat

(Rechtssache C-243/11) (1)

(Direktversicherung (Lebensversicherung) - Jährliche Steuer auf Versicherungsverträge - Richtlinie 2002/83/EG - Art. 1 Abs. 1 Buchst. g und Art. 50 - Begriff des Mitgliedstaats der Verpflichtung - In den Niederlanden niedergelassenes Versicherungsunternehmen - Versicherungsnehmer, der in den Niederlanden einen Versicherungsvertrag abgeschlossen und nach Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Belgien verlegt hat - Freier Dienstleistungsverkehr)

2013/C 114/12

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: RVS Levensverzekeringen NV

Beklagter: Belgische Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Auslegung von Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345, S. 1) — Nationale Regelung, wonach Versicherungsverträge einer jährlichen Steuer unterliegen, wenn das Risiko in Belgien belegen ist, weil sich, im Fall einer natürlichen Person, der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder, im Fall einer juristischen Person, die Niederlassung des Versicherungsnehmers in Belgien befindet — In den Niederlanden niedergelassenes Versicherungsunternehmen ohne Präsenz in Belgien mit Ausnahme eines ihrer Versicherungsnehmer, der nach Abschluss des Vertrags nach Belgien ausgewandert ist — Ort der Besteuerung — Art. 49 und 56 AEUV — Beschränkungen

Tenor

Art. 50 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine indirekte Steuer auf Lebensversicherungsprämien zu erheben, die von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben, als Versicherungsnehmer gezahlt werden, wenn die betreffenden Versicherungsverträge in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen wurden, in dem diese Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.


(1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011.


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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2013 — Portugiesische Republik/Europäische Kommission

(Rechtssache C-246/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 - Art. 13 Abs. 3 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 - Art. 21 Abs. 1 - Globalzuschuss für örtliche Investitionen in Portugal - Kürzung des Zuschusses)

2013/C 114/13

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, S. Rodrigues und A. Gattini)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, A. Steiblytė und P. Guerra e Andrade)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. März 2011, Portugal/Kommission (T-387/07), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 3772 der Kommission vom 31. Juli 2007 über die Kürzung des Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zu dem gemäß der Entscheidung K(95) 1769 der Kommission vom 28. Juli 1995 gewährten Globalzuschuss zur Förderung örtlicher Investitionen in Portugal abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 3. März 2011, Portugal/Kommission (T-387/07), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung K(2007) 3772 der Kommission vom 31. Juli 2007 über die Kürzung des Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zu dem gemäß der Entscheidung K(95) 1769 der Kommission vom 28. Juli 1995 gewährten Globalzuschuss zur Förderung örtlicher Investitionen in Portugal wird für nichtig erklärt.

3.

Die Europäische Kommission trägt sowohl die im ersten Rechtszug als auch die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 219 vom 23.7.2011.


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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Concepción Salgado González/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

(Rechtssache C-282/11) (1)

(Art. 48 AEUV - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 883/2004 - Alters- und Todesfallversicherung - Besonderheiten bei der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Altersversicherung - Berechnung der Leistungen)

2013/C 114/14

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Concepción Salgado González

Beklagte: Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Auslegung von Art. 48 AEUV, Art. 3 und Anhang VI Buchst. d Nr. 4 (derzeit Buchst. g) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), und von Art. 87 Abs. 5 sowie Anhang XI Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1) — Alters- und Sterbeversicherung — Besondere Anwendungsmodalitäten nach nationalem Recht in Bezug auf die Altersversicherung — Berechnung der Leistungen — Nationale Regelung, nach der die Leistung auf der Grundlage der durchschnittlichen Beitragsleistung während eines Bezugszeitraums von 15 Jahren festgesetzt wird

Tenor

Die Art. 48 AEUV, 3, 46 Abs. 2 Buchst. a und 47 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 629/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006, sowie Ziff. 4 von Abschnitt H des Anhangs VI der Verordnung sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, wonach der theoretische Betrag der Altersrente des Selbständigen unabhängig davon, ob er Wandererwerbstätiger ist oder nicht, unveränderlich auf Basis der durch einen festen Teiler dividierten Beitragsbemessungsgrundlagen dieses Erwerbstätigen während eines fixen Referenzzeitraums vor der Entrichtung des letzten Beitrags in diesem Mitgliedstaat berechnet wird, wobei weder die Dauer dieses Zeitraums noch dieser Teiler angepasst werden können, um den Umstand zu berücksichtigen, dass der betroffene Erwerbstätige sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — ProRail NV/Xpedys NV, DB Schenker Rail Nederland NV, Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen NV, FAG Kugelfischer GmbH

(Rechtssache C-332/11) (1)

(Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 - Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen - Unmittelbare Beweisaufnahme - Ernennung eines Sachverständigen - Auftrag, der teilweise im Gebiet des Mitgliedstaats des vorlegenden Gerichts und teilweise im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeführt wird)

2013/C 114/15

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie van België

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ProRail NV

Beklagte: Xpedys NV, DB Schenker Rail Nederland NV, Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen NV, FAG Kugelfischer GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Cassatie van België — Auslegung der Art. 1 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174, S. 1) und des Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel I“) (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Unmittelbare Ausführung der Untersuchungshandlung durch das ersuchende Gericht — Bestellung eines Sachverständigen und Erteilung eines Auftrags an diesen durch die Gerichte eines Mitgliedstaats, der zum Teil im Gebiet der fraglichen Gerichte und zum Teil im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats auszuführen ist — Zwingende oder nicht zwingende Anwendung des in Art. 17 der Verordnung Nr. 1206/2001 vorgesehenen Mechanismus

Tenor

Die Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen sind dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Beweisaufnahme, mit der ein Sachverständiger betraut ist, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats durchführen will, nicht unbedingt verpflichtet ist, für die Anordnung dieser Beweisaufnahme das in den genannten Vorschriften vorgesehene Verfahren für eine Beweisaufnahme anzuwenden.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Constitucional Madrid — Spanien) — Strafverfahren gegen Stefano Melloni

(Rechtssache C-399/11) (1)

(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen ist - Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Strafe - Möglichkeit einer Überprüfung des Urteils)

2013/C 114/16

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Constitucional Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Strafverfahren gegen: Stefano Melloni

Anderer Verfahrensbeteiligter: Ministerio Fiscal

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Constitucional Madrid — Auslegung von Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81, S. 24), und der Art. 47, 48 und 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist — Vollstreckung einer in Abwesenheit ausgesprochenen Strafe — Möglichkeit der Überprüfung des Urteils

Tenor

1.

Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die vollstreckende Justizbehörde unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen daran hindert, die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls von der Bedingung abhängig zu machen, dass die in Abwesenheit ausgesprochene Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat überprüft werden kann.

2.

Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist mit den sich aus den Art. 47 und 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebenden Erfordernissen vereinbar.

3.

Art. 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, die Übergabe einer in Abwesenheit verurteilten Person von der Bedingung, dass die Verurteilung im Ausstellungsmitgliedstaat einer Überprüfung unterworfen werden kann, abhängig zu machen, um zu vermeiden, dass das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte, wie sie in seiner Verfassung garantiert sind, verletzt werden.


(1)  ABl. C 290 vom 1.10.2011.


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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — Katja Ettwein/Finanzamt Konstanz

(Rechtssache C-425/11) (1)

(Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Selbständige Grenzgänger - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union - Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat - Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz - Versagung einer steuerlichen Vergünstigung in diesem Mitgliedstaat wegen Verlegung des Wohnsitzes)

2013/C 114/17

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgerichts Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Katja Ettwein

Beklagter: Finanzamt Konstanz

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Baden-Württemberg — Auslegung des im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 4. April 2002 genehmigten Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. L 114, S. 6), insbesondere seiner Art. 1, 2, 11, 16 und 21 sowie der Art. 9, 13 und 15 seines Anhangs I — Direkte Besteuerung der Grenzgänger — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der das Splittingverfahren bei Ehegatten zulässig ist, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums wohnen, nicht aber, wenn sie in der Schweizerischen Eidgenossenschaft wohnen

Tenor

Art. 1 Buchst. a des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, sowie die Art. 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 des Anhangs I dieses Abkommens sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Eheleuten, die Staatsangehörige dieses Staates sind und mit ihren gesamten steuerpflichtigen Einkünften der Besteuerung in diesem Staat unterliegen, die in dieser Regelung vorgesehene Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens allein deshalb verweigert wird, weil ihr Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt.


(1)  ABl. C 331 vom 12.11.2011.


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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland — Irland) — Margaret Kenny u. a./Minister for Justice, Equality and Law Reform u. a.

(Rechtssache C-427/11) (1)

(Art. 141 EG - Richtlinie 75/117/EWG - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Mittelbare Diskriminierung - Sachliche Rechtfertigung - Voraussetzungen)

2013/C 114/18

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Ireland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Margaret Kenny, Patricia Quinn, Nuala Condon, Eileen Norton, Ursula Ennis, Loretta Barrett, Joan Healy, Kathleen Coyne, Sharon Fitzpatrick, Breda Fitzpatrick, Sandra Hennelly, Marian Troy, Antoinette Fitzpatrick, Helena Gatley

Beklagte: Minister for Justice, Equality and Law Reform, Minister for Finance, Commissioner of An Garda Síochána

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Ireland — Auslegung von Art. 157 AEUV und der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) (ersetzt durch die Richtlinie 2006/54/EG) — Begriff des sachlichen Rechtfertigungsgrundes im Rahmen einer offensichtlichen mittelbaren Diskriminierung zwischen Männern und Frauen im öffentlichen Dienst — Kriterien

Tenor

Art. 141 EG und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sind dahin auszulegen, dass

Arbeitnehmer gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, wenn sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können, was vom nationalen Gericht zu beurteilen ist;

im Rahmen einer mittelbaren Entgeltdiskriminierung der Arbeitgeber eine sachliche Rechtfertigung des festgestellten Entgeltunterschieds zwischen den Arbeitnehmern, die sich für diskriminiert halten, und den Vergleichspersonen beizubringen hat;

sich die Rechtfertigung des Arbeitgebers für den Entgeltunterschied, der auf eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hindeutet, auf die Vergleichspersonen beziehen muss, die, da ihre Situation durch statistische Angaben gekennzeichnet ist, die sich auf eine ausreichende Zahl von Personen beziehen, nicht rein zufällige oder konjunkturelle Erscheinungen widerspiegeln und generell gesehen als aussagekräftig erscheinen, vom nationalen Gericht für die Feststellung dieses Unterschieds berücksichtigt worden sind, und

das Interesse an guten Arbeitsbeziehungen vom nationalen Gericht neben anderen Umständen berücksichtigt werden kann, die ihm die Beurteilung erlauben, ob das unterschiedliche Entgelt für zwei Gruppen von Arbeitnehmern durch objektive Faktoren bedingt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Einklang stehen.


(1)  ABl. C 311 vom 22.10.2011.


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C 114/14


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (vormals Fővárosi Bíróság) — Ungarn) — Banif Plus Bank Zrt./Csaba Csipai, Viktória Csipai

(Rechtssache C-472/11) (1)

(Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Verpflichtung des nationalen Gerichts, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt hat, den Parteien Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor es die Konsequenzen aus dieser Feststellung zieht - Vertragsklauseln, die bei der Prüfung der Missbräuchlichkeit zu berücksichtigen sind)

2013/C 114/19

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék (vormals Fővárosi Bíróság)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Banif Plus Bank Zrt.

Beklagte: Csaba Csipai, Viktória Csipai

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Fővárosi Törvényszék (vormals Fővárosi Bíróság) — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Nationale Rechtsvorschriften, nach denen ein nationales Gericht nur eingeschränkt befugt ist, die Missbräuchlichkeit sogenannter vorformulierter Standardverträge zu prüfen, wenn die Parteien die Feststellung dieser Missbräuchlichkeit nicht ausdrücklich beantragen — Befugnis eines nationalen Gerichts, das festgestellt hat, dass eine in einem von ihm zu prüfenden Vertrag enthaltene allgemeine Vertragsbedingung missbräuchlich ist, die Parteien des Rechtsstreits, wenn insoweit kein besonderer Antrag vorliegt, aufzufordern, eine Erklärung zu dieser Vertragsklausel abzugeben, damit geprüft werden kann, ob der Vertrag aus diesem Grund nichtig ist

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen festgestellt hat, um die Konsequenzen aus dieser Feststellung ziehen zu können, nicht abwarten muss, dass der über seine Rechte informierte Verbraucher erklärt, dass er die Nichtigerklärung der genannten Klausel beantragt. Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verpflichtet jedoch im Allgemeinen das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen festgestellt hat, die Parteien darüber zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern.

2.

Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass das nationale Gericht, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, auf die der bei ihm gestellte Antrag gestützt ist, beurteilen zu können, alle anderen Klauseln des Vertrags berücksichtigen muss.


(1)  ABl. C 370 vom 17.12.2012.


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C 114/15


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz — Deutschland) — Helga Petersen, Peter Petersen/Finanzamt Ludwigshafen

(Rechtssache C-544/11) (1)

(Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Regelung eines Mitgliedstaats, die es gestattet, die Einkünfte aufgrund von Auslandstätigkeiten im Rahmen der Entwicklungshilfe von der Steuer zu befreien - Voraussetzungen - Sitz des Arbeitgebers im Inland - Versagung, wenn der Arbeitgeber im Ausland ansässig ist)

2013/C 114/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Helga Petersen, Peter Petersen

Beklagter: Finanzamt Ludwigshafen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Rheinland-Pfalz — Auslegung von Art. 56 AEUV — Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union — Regelung eines Mitgliedstaats, die es gestattet, die Einkünfte aufgrund von Auslandstätigkeiten im Rahmen der Entwicklungshilfe von der Steuer zu befreien — Beschränkung dieser Befreiung auf Fälle, in denen der Arbeitgeber seinen Sitz im Inland hat

Tenor

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


20.4.2013   

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C 114/15


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil de Alicante — Spanien) — Fédération Cynologique Internationale/Federación Canina Internacional de Perros de Pura Raza

(Rechtssache C-561/11) (1)

(Gemeinschaftsmarken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 9 Abs. 1 - Begriff „Dritter“ - Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke)

2013/C 114/21

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil de Alicante

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fédération Cynologique Internationale

Beklagte: Federación Canina Internacional de Perros de Pura Raza

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de lo Mercantil de Alicante — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1) — Verletzung oder drohende Verletzung einer Gemeinschaftsmarke — Durch die Gemeinschaftsmarke gewährtes ausschließliches Recht — Begriff des Dritten

Tenor

Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ist dahin auszulegen, dass sich das ausschließliche Recht des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Zeichen zu benutzen, die mit seiner Marke identisch oder ihr ähnlich sind, auf einen Dritten erstreckt, der Inhaber einer jüngeren Gemeinschaftsmarke ist, ohne dass diese letztere Marke zuvor für nichtig erklärt werden müsste.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


20.4.2013   

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C 114/16


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles — Belgien) — Patricia Dumont de Chassart/Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés (ONAFTS)

(Rechtssache C-619/11) (1)

(Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 72, 78 Abs. 2 Buchst. b und Art. 79 Abs. 1 Buchst. a - Familienbeihilfen für Waisen - Zusammenrechnung der Versicherungs- und Beschäftigungszeiten - Zeiten, die vom überlebenden Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden - Nichtberücksichtigung)

2013/C 114/22

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Patricia Dumont de Chassart

Beklagter: Office national d'allocations familiales pour travailleurs salariés (ONAFTS)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal du travail de Bruxelles (Belgien) — Auslegung der Art. 17 EG, 39 EG und 43 EG sowie der Art. 72 und 79 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Vom Wohnsitzmitgliedstaat zu tragende Leistungen für Waisen — Zulässigkeit, im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung, die den Erwerb von Leistungsansprüchen davon abhängig macht, dass der verstorbene Elternteil bestimmte Versicherungszeiten zurückgelegt hat, wobei die Versicherungszeiten des überlebenden Elternteils nicht berücksichtigt werden — Günstigere nationale Rechtsvorschrift, wonach die Vorschriften zur Anrechnung von Versicherungszeiten auch zugunsten des überlebenden Elternteils angewandt werden können — Benachteiligung der Arbeitnehmer, die als überlebender Elternteil ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben — Diskriminierung

Tenor

Die Art. 72, 78 Abs. 2 Buchst. b und 79 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, wie sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 geändert worden ist, sind dahin auszulegen, dass eine innerstaatliche Regelung eines Mitgliedstaats, die vorsieht, dass sowohl der verstorbene Elternteil als auch der überlebende Elternteil, sofern sie die Arbeitnehmereigenschaft haben, einen Anspruch auf Leistungen für Waisen begründen können, es verlangt, dass die vom überlebenden Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten bei der Zusammenrechnung der für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen im erstgenannten Mitgliedstaat erforderlichen Zeiten berücksichtigt werden. Hierbei ist es unerheblich, dass sich der überlebende Elternteil auf keine Versicherungs- oder Beschäftigungszeit in diesem Mitgliedstaat während des in der genannten innerstaatlichen Regelung festgelegten Bezugszeitraums für den Erwerb dieses Anspruchs berufen kann.


(1)  ABl. C 49 vom 18.2.2012.


20.4.2013   

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C 114/16


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Februar 2013 — Seven for all mankind LLC/Seven SpA — Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-655/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Ältere Wortmarke - Bestandteil „SEVEN“ - Ähnlichkeit der Zeichen - Verwechslungsgefahr - Relatives Eintragungshindernis)

2013/C 114/23

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Seven for all mankind LLC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gautier-Sauvagnac und B. Guimberteau, avocats)

Andere Parteien des Verfahrens: Seven SpA (Prozessbevollmächtigter: L. Trevisan, avvocato), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 6. Oktober 2011, SEVEN/HABM — SEVEN FOR ALL MANKIND (SEVEN FOR ALL MANKIND) (T-176/10), mit dem das Gericht die Entscheidung R 1514/2008-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 28. Januar 2010 aufgehoben hat, mit der die Beschwerde gegen die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde, den Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschafts- und internationalen Bildmarken mit dem Wortbestandteil „Seven“ für Waren der Klassen 3, 9, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 25 und 28 gegen die Eintragung der Wortmarke „SEVEN FOR ALL MANKIND“ für Waren der Klassen 14 und 18 teilweise zurückzuweisen — Auslegung und Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 — Im Rahmen der Prüfung der Zeichenähnlichkeit zu berücksichtigende Faktoren

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Seven for all mankind LLC trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Seven SpA.

3.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 65 vom 3.3.2012.


20.4.2013   

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C 114/17


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Lisboa — Portugal) — Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas/Autoridade da Concorrência

(Rechtssache C-1/12) (1)

(Berufsständische Vertretung für geprüfte Buchhalter - Rechtsvorschriften über das System der obligatorischen Fortbildung der geprüften Buchhalter - Art. 101 AEUV - Unternehmensvereinigungen - Einschränkung des Wettbewerbs - Rechtfertigungsgründe - Art. 106 Abs. 2 AEUV)

2013/C 114/24

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Relação de Lisboa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas

Rechtsmittelgegnerin: Autoridade da Concorrência

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal da Relação de Lisboa (Portugal) — Auslegung der Art. 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 101 und 102 AEUV — Begriff der Unternehmensvereinigung — Berufsständische Vertretung für geprüfte Buchhalter — Errichtung eines Systems der obligatorischen Fortbildung für die Mitglieder der berufsständischen Vertretung — Ausschließlich von der berufsständischen Vertretung erteilte Fortbildung — Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr

Tenor

1.

Ein Erlass wie der Erlass über den Erwerb von Fortbildungspunkten (Regulamento da Formação de Créditos), der von einer berufsständischen Vertretung wie der Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas (Berufsständische Vertretung für geprüfte Buchhalter) angenommen wurde, ist als ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV anzusehen.

Der Umstand, dass eine berufsständische Vertretung wie die Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas gesetzlich verpflichtet ist, ein System der obligatorischen Fortbildung für ihre Mitglieder zu errichten, kann die von dieser berufsständischen Vertretung erlassenen Normen nicht dem Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV entziehen, sofern diese Normen ausschließlich ihr zuzurechnen sind.

Der Umstand, dass sich diese Normen nicht unmittelbar auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder dieser berufsständischen Vertretung auswirken, berührt die Anwendung von Art. 101 AEUV nicht, wenn der der berufsständischen Vertretung zur Last gelegte Verstoß einen Markt betrifft, auf dem sie selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

2.

Ein Erlass wie der Erlass über den Erwerb von Fortbildungspunkten, mit dem ein System der obligatorischen Fortbildung der geprüften Buchhalter errichtet wird, um die Qualität der von diesen angebotenen Dienstleistungen sicherzustellen, und der von einer berufsständischen Vertretung wie der Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas angenommen wurde, stellt eine nach Art. 101 AEUV verbotene Wettbewerbsbeschränkung dar, wenn er, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, auf einem wesentlichen Teil des relevanten Marktes zugunsten dieser berufsständischen Vertretung den Wettbewerb ausschaltet und auf dem restlichen Teil dieses Marktes diskriminierende Bedingungen zum Nachteil der Wettbewerber der berufsständischen Vertretung vorsieht.


(1)  ABl. C 89 vom 24.3.2012.


20.4.2013   

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C 114/18


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — Město Žamberk/Finanční ředitelství v Hradci Králové, jetzt Odvolací finanční ředitelství

(Rechtssache C-18/12) (1)

(Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. m - Befreiung - In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen - Nicht organisiert und nicht planmäßig ausgeübte sportliche Betätigungen - Städtischer Aquapark)

2013/C 114/25

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Město Žamberk

Beklagter: Finanční ředitelství v Hradci Králové, jetzt Odvolací finanční ředitelství

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung der Art. 49 AEUV und 54 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Nationales Steuerrecht — Fusion, bei der eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft eine Tochtergesellschaft übernimmt, die ihre Geschäftstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingestellt hat — Möglichkeit der übernehmenden Gesellschaft, die festgestellten Verluste der zu fusionierenden Gesellschaft, die aus deren Geschäftstätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat entstanden sind, in ihrem Sitzstaat in Abzug zu bringen

Tenor

1.

Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass nicht organisierte und nicht planmäßige sportliche Betätigungen, die nicht auf die Teilnahme an Sportwettkämpfen abzielen, als Ausübung von Sport im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können.

2.

Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass der Zugang zu einem Aquapark, der den Besuchern nicht nur Einrichtungen anbietet, die die Ausübung sportlicher Betätigungen ermöglichen, sondern auch andere Arten der Unterhaltung oder Erholung, eine in engem Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistung darstellen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob dies im Licht der vom Gerichtshof im vorliegenden Urteil gegebenen Auslegungshinweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ausgangsrechtsstreits in dieser Rechtssache der Fall ist.


(1)  ABl. C 98 vom 31.3.2012.


20.4.2013   

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C 114/18


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Ankenævnet for Uddannelsesstøtten — Dänemark) — LN/Styrelsen for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte

(Rechtssache C-46/12) (1)

(Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Grundsatz der Gleichbehandlung - Art. 45 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 7 Abs. 2 - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 1 und 2 - Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei Studienbeihilfen in Form von Stipendien oder Studiendarlehen - Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat studiert - Beschäftigung als Arbeitnehmer vor und nach Beginn des Studiums - Hauptzweck der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats - Einfluss auf seine Einstufung als Arbeitnehmer und seinen Anspruch auf ein Stipendium)

2013/C 114/26

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Ankenævnet for Uddannelsesstøtten

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: L. N.

Beklagte: Styrelsen for Videregående Uddannelser og Uddannelsesstøtte

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Ankenævnet for Uddannelsesstøtten — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie — Grundsatz der Gleichbehandlung der Unionsbürger — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der Unionsbürger eine Ausbildungsförderung erhalten können, solange sie in diesem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer beschäftigt oder selbständig tätig sind — Ablehnung des Antrags auf ein Stipendium eines Unionsbürgers, der im Aufnahmemitgliedstaat Arbeitnehmer gewesen ist, wenn er in erster Linie deshalb in diesen Mitgliedstaat eingereist ist, um dort eine Ausbildung zu absolvieren

Tenor

Die Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass einem Unionsbürger, der in einem Aufnahmemitgliedstaat eine Ausbildung absolviert und dort daneben einer tatsächlichen und echten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgeht, die geeignet ist, ihm die Eigenschaft eines „Arbeitnehmers“ im Sinne von Art. 45 AEUV zu verleihen, eine Ausbildungsförderung, die den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gewährt wird, nicht versagt werden darf. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Tätigkeiten des Klägers des Ausgangsverfahrens im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausreichen, um ihm diese Eigenschaft zu verleihen. Der Umstand, dass der Betroffene in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats hauptsächlich zu dem Zweck eingereist ist, dort seine Ausbildung zu absolvieren, ist für die Bestimmung, ob er „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV ist und damit gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Anspruch auf diese Förderung unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Staatsangehöriger des Aufnahmemitgliedstaats hat, unerheblich.


(1)  ABl. C 109 vom 14.4.2012.


20.4.2013   

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C 114/19


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei) — Protimonopolný úrad Slovenskej republiky/Slovenská sporiteľňa, a.s.

(Rechtssache C-68/12) (1)

(Begriff des Kartells - Zwischen mehreren Banken getroffene Vereinbarung - Konkurrierendes Unternehmen, das auf dem relevanten Markt angeblich illegal tätig ist - Erheblichkeit - Fehlen)

2013/C 114/27

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Protimonopolný úrad Slovenskej republiky

Beklagte: Slovenská sporiteľňa, a.s.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Najvyšší súd Slovenskej republiky — Auslegung von Art. 101 Abs. 1 und 3 AEUV — Kartellbegriff — Zwischen mehreren Banken geschlossene Vereinbarung, Kontokorrentvereinbarungen mit einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässigen Konkurrenzunternehmen aufzulösen und keine neuen zu schließen — Auswirkung des bei Abschluss der Vereinbarung nicht erwähnten Umstands, dass das konkurrierende Unternehmen auf dem fraglichen Markt illegal tätig war, auf die Qualifizierung als rechtswidriges Kartell

Tenor

1.

Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Unternehmen, das durch eine Kartellabsprache, die eine Wettbewerbseinschränkung bezweckt, benachteiligt ist, zum Zeitpunkt dieser Absprache angeblich illegal auf dem relevanten Markt tätig war, für die Frage unerheblich ist, ob diese Absprache eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung darstellt.

2.

Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Bejahung des Vorliegens einer den Wettbewerb beschränkenden Vereinbarung nicht notwendig ist, das persönliche Handeln des satzungsgemäßen Vertreters eines Unternehmens oder die in Form einer Vollmacht erteilte persönliche Zustimmung dieses Vertreters zum Handeln eines seiner Mitarbeiter, der an einem wettbewerbswidrigen Treffen teilgenommen hat, nachzuweisen.

3.

Art. 101 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene Vereinbarung nur dann anwendbar ist, wenn das Unternehmen, das sich auf diese Bestimmung stützt, nachgewiesen hat, dass die vier kumulativen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.


(1)  ABl. C 165 vom 9.6.2012.


20.4.2013   

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C 114/20


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Alba Iulia — Rumänien) — SC Mora IPR SRL/Direcția Generală a Finanțelor Publice Sibiu, Direcția Județeană pentru Accize și Operațiuni Vamale Sibiu

(Rechtssache C-79/12) (1)

(Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 211 - Aufschub der Zahlung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr)

2013/C 114/28

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Alba Iulia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SC Mora IPR SRL

Beklagte: Direcția Generală a Finanțelor Publice Sibiu, Direcția Județeană pentru Accize și Operațiuni Vamale Sibiu

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Curte de Apel Alba Iulia — Auslegung von Art. 211 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Auslegung der Art. 26 Abs. 2 AEUV, 28 AEUV, 30 AEUV und 107 AEUV — Recht der Mitgliedstaaten, einen Aufschub der Zahlung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu gewähren — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die eine in der Richtlinie nicht vorgesehene Voraussetzung für die Erlangung einer Bescheinigung über den Zahlungsaufschub aufstellt — Wiederholte Gesetzesänderungen, mit denen nur bestimmte Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr befreit werden — Diskriminierung — Verstoß gegen das Verbot von Einfuhrzöllen

Tenor

Art. 211 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden, die den Aufschub der Zahlung der Mehrwertsteuer, die für die Einfuhr von Gegenständen geschuldet wird, von der Erlangung einer Bescheinigung abhängig macht, die diese Richtlinie nach ihrem Wortlaut nicht verlangt, nicht entgegensteht, soweit die Voraussetzungen für die Erlangung einer solchen Bescheinigung dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität entsprechen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 126 vom 28.4.2012.


20.4.2013   

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C 114/20


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Köln-Nord/Wolfram Becker

(Rechtssache C-104/12) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Erfordernis eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem Eingangs- und einem Ausgangsumsatz - Kriterium für die Bestimmung dieses Zusammenhangs - Anwaltsleistungen, die im Rahmen eines gegen den Geschäftsführer und Hauptgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gerichteten persönlichen Strafverfahrens wegen Bestechung erbracht wurden)

2013/C 114/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Köln-Nord

Beklagter: Wolfram Becker

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Entstehen und Umfang des Abzugsrechts — Erforderlichkeit eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen und einer Dienstleistung — Anwaltsleistung, die im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer und Hauptgesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Bestechung erbracht worden ist

Tenor

Für die Feststellung, ob Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung „für Zwecke seiner besteuerten Umsätze“ verwendet wurden, bestimmt sich das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem konkreten Umsatz und der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen.

Im vorliegenden Fall eröffnen die Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, zu vermeiden, diesem Unternehmen keinen Anspruch auf Abzug der für die erbrachten Leistungen geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer.


(1)  ABl. C 138 vom 12.5.2012.


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C 114/21


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Ministero per i beni e le attività culturali u. a./Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia u. a.

(Rechtssache C-111/12) (1)

(Richtlinie 85/384/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur - Art. 10 und 11 Buchst. g - Nationale Rechtsvorschriften, die zwar die Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise eines Architekten und eines Bauingenieurs anerkennen, jedoch Arbeiten in Bezug auf denkmalgeschützte Gebäude Architekten vorbehalten - Grundsatz der Gleichbehandlung - Auf einen Mitgliedstaat beschränkter, rein interner Sachverhalt)

2013/C 114/30

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Ministero per i beni e le attività culturali, Ordine degli Ingegneri della Provincia di Venezia, Ordine degli Ingegneri della Provincia di Padova, Ordine degli Ingegneri della Provincia di Treviso, Ordine degli Ingegneri della Provincia di Vicenza, Ordine degli Ingegneri della Provincia di Verona, Ordine degli Ingegneri della Provincia di Rovigo, Ordine degli Ingegneri della Provincia di Belluno

Beklagte: Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia, Consiglio Nazionale degli Ingegneri, Consiglio Nazionale degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori, Ordine degli Architetti, Pianificatori, Paesaggisti e Conservatori della Provincia di Verona, Alessandro Mosconi, Comune di San Martino Buon Albergo, Istituzione di Ricovero e di Educazione di Venezia (IRE), Ordine degli Architetti della Provincia di Venezia

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung der Art. 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 223, S. 15) — Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur — Nationale Rechtsvorschrift, die Architekten die Durchführung von Arbeiten an Gebäuden vorbehält, die Teil des künstlerischen Erbes sind — Überprüfung im Einzelfall der Eignung der Inhaber der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Architektur- und Ingenieurdiplome, solche Arbeiten durchzuführen

Tenor

Die Art. 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach Personen, die über einen von einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat erteilten Befähigungsnachweis verfügen, der Zugang zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur gewährt und ausdrücklich in Art. 11 der Richtlinie aufgeführt ist, im Aufnahmemitgliedstaat nur dann Tätigkeiten in Bezug auf Gebäude von künstlerischer Bedeutung ausüben dürfen, wenn sie, gegebenenfalls im Rahmen einer speziellen Überprüfung der beruflichen Eignung, nachweisen, dass sie über besondere Qualifikationen im Kulturgüterbereich verfügen.


(1)  ABl. C 151 vom 26.5.2012.


20.4.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/21


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Februar 2013 — Ellinika Nafpigeia AE/Europäische Kommission

(Rechtssache C-246/12 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Entscheidung, mit der Beihilfemaßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Wahrung der wesentlichen Interessen der nationalen Sicherheit - Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt)

2013/C 114/31

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ellinika Nafpigeia AE (Prozessbevollmächtigte: I. Drosos und V. Karagiannis, dikigoroi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Urraca Caviedes und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. März 2012, Ellinika Nafpigeia/Kommission (T-391/08), mit dem eine Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3118 endg. der Kommission vom 2. Juli 2008 abgewiesen wurde, die die Beihilfen, die von den griechischen Behörden zugunsten der Ellinika Nafpigeia (Hellenic Shipyards, „HSY“) im Rahmen der Änderungen an dem Investitionsplan über die Umstrukturierung dieser Werft gewährt worden waren (staatliche Beihilfe C 16/2004 (ex NN 29/2004, CP 71/2002 und CP 133/2005)), für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hatte

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Ellinika Nafpigeia AE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 200 vom 7.7.2012.


20.4.2013   

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C 114/22


Rechtsmittel der H-Holding AG gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. März 2012 in der Rechtssache T-594/11, H-Holding AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 14. Mai 2012

(Rechtssache C-235/12 P)

2013/C 114/32

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: H-Holding AG (Prozessbevollmächtigter: R. Závodný, advokát)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Der Gerichtshof der Europäischen Union (Siebte Kammer) hat durch Beschluss vom 28. Februar 2013 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.


20.4.2013   

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C 114/22


Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 5. Dezember 2012 — BDV Hungary Trading Kft., in freiwilliger Liquidation/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-magyarországi Regionális Adó Főigazgatósága

(Rechtssache C-563/12)

2013/C 114/33

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Kassationsbeklagte: BDV Hungary Trading Kft., in freiwilliger Liquidation

Beklagte und Kassationsklägerin: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-magyarországi Regionális Adó Főigazgatósága

Vorlagefragen

1.

Können Art. 15 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (im Folgenden: alte Mehrwertsteuerrichtlinie) und Art. 146 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden: neue Mehrwertsteuerrichtlinie) dahin ausgelegt werden, dass die Beförderung von für die Ausfuhr bestimmten Gegenständen nach Orten außerhalb der Gemeinschaft innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muss, damit sie als steuerfreie Ausfuhrlieferung eingestuft werden kann?

2.

Sind bei der Beantwortung der ersten Frage die im internationalen Handelsverkehr geltenden Klauseln, der Umstand, dass der Verkäufer, der Käufer oder der Beförderungsunternehmer gut- oder bösgläubig waren, mit der erforderlichen Sorgfalt oder möglicherweise schuldhaft gehandelt haben, der Erklärungszeitraum oder der Umstand, dass die Beförderung der Gegenstände tatsächlich nicht fristgemäß, aber innerhalb der Verjährungsfrist für die steuerliche Veranlagung erfolgt ist, von Bedeutung?

3.

Ist es mit den Grundsätzen der Steuerneutralität, Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn das Recht eines Mitgliedstaats neben den in den Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen zusätzliche Voraussetzungen aufstellt und die Einstufung einer Ausfuhrlieferung als steuerfrei von objektiven und kumulativen Voraussetzungen abhängig macht, die sich aus den Richtlinien nicht ergeben?

4.

Können die Art. 15 der alten Mehrwertsteuerrichtlinie und 131 und 273 der neuen Mehrwertsteuerrichtlinie dahin ausgelegt werden, dass ein Mitgliedstaat zum Zwecke der Bekämpfung der Steuerumgehung, des Steuermissbrauchs und des Steuerbetrugs sowie der korrekten Erhebung und Einziehung der Steuer steuerfreie Ausfuhrlieferungen von Voraussetzungen abhängig machen kann, wie sie in § 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. LXXIV aus 1992 über die Mehrwertsteuer und § 98 Abs. 1 des Gesetzes Nr. CXXVII aus 2007 über die Mehrwertsteuer vorgesehen sind?

5.

Ist es mit den Grundprinzipien des Unionsrechts und den Bestimmungen der Richtlinien vereinbar, wenn die Steuerbehörde die Einstufung einer steuerfreien Ausfuhrlieferung ändert und vom Steuerpflichtigen die Zahlung der Steuer verlangt, weil Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die die Artikel 15 und 146 der Richtlinien nicht vorsehen? Sollte die Frage bejaht werden: Unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?


(1)  ABl. L 145, S. 1.

(2)  ABl. L 347, S. 1.


20.4.2013   

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C 114/23


Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 31. Dezember 2012 — József Dutka/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

(Rechtssache C-614/12)

2013/C 114/34

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Debreceni Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: József Dutka

Beklagter: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Vorlagefragen

1.

Kann in Anbetracht von Art. 6 EUV und Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union davon ausgegangen werden, dass das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anwendbar ist, wenn das innerstaatliche Recht eine automatische Beendigung von Arbeits- oder Dienstverhältnissen oder ihre Beendigung durch Auflösung vorsieht?

2.

Sollte die erste Frage bejaht werden: Kann Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Weise ausgelegt werden, dass er ein Verbot für ungerechtfertigte Entlassungen aufstellt oder es jedenfalls insoweit aufstellt, als dass sich die Gründe für die Entlassung eindeutig aus dem Dokument ergeben müssen, durch das das Rechtsverhältnis beendet wird, und der Arbeitnehmer ihre Richtigkeit und Sachgemäßheit überprüfen können muss?

3.

Sollte dies der Fall sein: Verstößt eine nationale Regelung, nach der der Mitgliedstaat ausschließlich bei Rechtsverhältnissen, bei denen der Staat durch seine staatlichen Verwaltungsbehörden als Arbeitgeber handelt, die Möglichkeit hat, einen Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen zu entlassen, gegen die sich aus Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebende Pflicht zur Rechtfertigung von Entlassungen?


20.4.2013   

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C 114/23


Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 3. Januar 2013 — Ferenc Tibor Kovács/Vas Megyei Rendőr-főkapitányság

(Rechtssache C-5/13)

2013/C 114/35

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szombathelyi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ferenc Tibor Kovács

Beklagte: Vas Megyei Rendőr-főkapitányság

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen über das Diskriminierungsverbot und die Freizügigkeit der Personen sowie das Recht auf ein faires Verfahren dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift eines Mitgliedstaats wie Art. 25/B des Gesetzes I von 1988 entgegenstehen, wonach in Ungarn im Straßenverkehr Fahrzeuge betrieben werden dürfen, für die die ungarischen Behörden eine gültige Betriebserlaubnis und ein amtliches Kennzeichen ausgegeben haben, und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von dieser Vorschrift nur während der Kontrolle selbst nachgewiesen werden kann?


20.4.2013   

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C 114/23


Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 10. Januar 2013 — Datenlotsen Informationssysteme GmbH gegen Technische Universität Hamburg-Harburg

(Rechtssache C-15/13)

2013/C 114/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Datenlotsen Informationssysteme GmbH

Antragsgegnerin: Technische Universität Hamburg-Harburg

Beigeladene: Hochschul-Informations-System GmbH

Vorlagefragen:

1.

Ist unter einem „öffentlichen Auftrag“ im Sinne von Art. 1, Abs. 21 it. a) der Richtlinie 2004/18/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rats vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge auch ein Vertrag zu verstehen, bei dem der Auftraggeber den Auftragnehmer zwar nicht wie eine eigene Dienststelle kontrolliert, aber sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer von demselben Träger, der seinerseits öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/18 ist, kontrolliert werden und der Auftraggeber und der Auftragnehmer im Wesentlichen für ihren gemeinsamen Träger tätig werden (horizontales In-House-Geschäft) ?

Wenn die Frage 1) bejaht wird:

2.

Muss sich die Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle auf die gesamte Tätigkeit des Auftragnehmers erstrecken oder genügt es, wenn sie sich auf den Beschaffungsbereich beschränkt?


(1)  ABl. L 134, S. 114.


20.4.2013   

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C 114/24


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 15. Januar 2013 — Simon, Evers, & Co GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen

(Rechtssache C-21/13)

2013/C 114/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Simon, Evers, & Co GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Hafen

Vorlagefrage

Ist die Verordnung (EG) Nr. 499/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (1), ungültig, weil die Kommission unter Verkennung der sich aus Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) ergebenden Anforderungen an die Feststellung einer Umgehung von Antidumpingzollmaßnahmen eine Umgehung schon deswegen angenommen hat, weil sich der Umfang entsprechender Ausfuhren aus Thailand nach Einführung der Maßnahmen signifikant erhöht hat, obwohl die Kommission unter Hinweis auf fehlende Kooperation thailändischer Ausführer weitere konkrete Feststellungen nicht getroffen hat?


(1)  ABl. L 151, S. 1

(2)  ABl. L 56, S. 1


20.4.2013   

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C 114/24


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Februar 2013 vom Groupement des cartes bancaires (CB) gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 29. November 2012 in der Rechtssache T-491/07, CB/Kommission

(Rechtssache C-67/13 P)

2013/C 114/38

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Groupement des cartes bancaires (CB) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Pradelles und J. Ruiz Calzado)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, BNP Paribas, BPCE, vormals Caisse nationale des caisses d’épargne et de prévoyance (CNCEP), Société générale

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 29. November 2012 in der Rechtssache T-491/07, CB/Kommission, aufzuheben;

den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, es sei denn, der Gerichtshof hält sich für ausreichend unterrichtet, um die Entscheidung C(2007) 5060 final der Kommission vom 17. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 (EG) (Sache COMP/D1/38.606 — Groupement des cartes bancaires „CB“) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsmittelführers vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens seien dem Gericht bei der Anwendung des Begriffs der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung Rechtsfehler unterlaufen.

Das Gericht habe Art. 101 Abs. 1 AEUV in Bezug auf den Inhalt der Maßnahmen des Groupement des cartes bancaires „CB“ (im Folgenden: Groupement) rechtsfehlerhaft angewendet. Insbesondere habe es die Rechtsprechung zum Begriff der bezweckten wettbewerbswidrigen Verhaltensweise durch seine Feststellung unzutreffend ausgelegt, dass es sich bei den vorgenannten Maßnahmen um eine bezweckte Beschränkung handele, obwohl sie als solche keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs darstellten. Darüber hinaus habe das Gericht weitere Rechtsfehler begangen, indem es die „Vorgeschichte“ des Erlasses der Maßnahmen berücksichtigt habe. Es habe nämlich die Rechtsprechung zum Begriff des Beschlusses einer Unternehmensvereinigung als Ausdruck der Absicht des Groupement fehlerhaft ausgelegt und die ihm vorgelegten Beweise verfälscht, um dem Groupement im Hinblick auf den Erlass der fraglichen Maßnahmen eine wettbewerbswidrige Absicht zu unterstellen.

Außerdem habe das Gericht Art. 101 Abs. 1 AEUV in Bezug auf den Zweck der vom Groupement getroffenen Maßnahmen rechtsfehlerhaft angewendet, d. h. es habe die Rechtsprechung falsch ausgelegt, indem es festgestellt habe, dass das Abwehren von Trittbrettfahrern, ein mit den vom Groupement erlassenen Maßnahmen angestrebter legitimer und vom Gericht anerkannter Zweck, erst im Rahmen von Art. 101 Abs. 3 AEUV, nicht jedoch bei Art. 101 Abs. 1 AEUV zu berücksichtigen sei.

Im Übrigen habe das Gericht Art. 101 Abs. 1 AEUV im Hinblick auf den angemessenen Kontext der vom Groupement erlassenen Maßnahmen rechtsfehlerhaft angewendet, d. h. es habe die Rechtsprechung zur Berücksichtigung des rechtlichen Kontextes fehlerhaft ausgelegt, indem es die Pflicht des Groupement, gefestigte Erfahrungen zu berücksichtigen, falsch beurteilt habe. Vor allem habe es das Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2008, Beef Industry Development Society und Barry Brothers (C-209/07), dadurch fehlerhaft ausgelegt, dass es versucht habe, jenes Urteil auf den vorliegenden Fall zu übertragen, obwohl die beiden Situationen völlig verschieden seien. Des Weiteren seien dem Gericht mehrere Rechtsfehler unterlaufen, als es den wirtschaftlichen Kontext und den in zweierlei Hinsicht funktionierenden Markt im vorliegenden Rechtsstreit berücksichtigt habe. Schließlich habe das Gericht die Rechtsprechung zum Wesen und zum Umfang seiner Kontrolle im Hinblick auf komplexe wirtschaftliche Beurteilungen dadurch missachtet, dass es die ihm obliegende Mindestkontrolle nicht durchgeführt habe.

Zweitens seien dem Gericht in Bezug auf den Begriff der bewirkten Wettbewerbsbeschränkung Rechtsfehler unterlaufen. Es habe die Auswirkungen der vom Groupement ergriffenen Maßnahmen rechtsfehlerhaft geprüft. Es habe nämlich seine Begründungspflicht verletzt, indem es auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu den behaupteten wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Maßnahmen nicht eingegangen sei.

Drittens habe das Gericht dadurch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verstoßen, dass es die in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung C(2007) 5060 final der Kommission enthaltene Anordnung nicht für nichtig erklärt habe. Der Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei darin zu sehen, dass die von der Kommission verhängte Anordnung aufrechterhalten worden sei, obwohl sie nicht nur nicht erforderlich gewesen sei, um die angeblich festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen, sondern im Hinblick auf das angestrebte Ziel auch unverhältnismäßig gewesen sei. Des Weiteren habe das Gericht dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass es die genannte Anordnung nicht für nichtig erklärt habe, obwohl deren Wortlaut allgemein gehalten und mehrdeutig sei, so dass das Groupement hinsichtlich der Maßnahmen, die es zur Bekämpfung von Trittbrettfahrern und zum Schutz des „CB“-Systems ergreifen könne, im Ungewissen gelassen worden sei.


20.4.2013   

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C 114/25


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Rüsselsheim (Deutschland) eingereicht am 8. Februar 2013 — Markus Weiss gegen Condor Flugdienst GmbH

(Rechtssache C-68/13)

2013/C 114/39

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Rüsselsheim

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Markus Weiss

Beklagte: Condor Flugdienst GmbH

Vorlagefragen

1.

Muss sich der außergewöhnliche Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (1) unmittelbar auf den gebuchten Flug beziehen?

2.

Für den Fall, dass die 1. Frage zu verneinen ist: Wie viele Vorumläufe des für den geplanten Flug eingesetzten Flugzeugs sind für einen außergewöhnlichen Umstand relevant? Gibt es eine zeitliche Begrenzung bezüglich der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände auf Vorumlaufflügen? Und wenn ja, wie ist diese zu bemessen?

3.

Für den Fall, dass auch außergewöhnliche Umstände, die bei Vorumläufen auftreten, für einen späteren Flug relevant sind: Müssen sich die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu ergreifenden zumutbaren Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nur auf die Verhinderung des außergewöhnlichen Umstands oder auch auf die Vermeidung einer längeren Verspätung beziehen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004, ABl. L 46, S. 1


20.4.2013   

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C 114/26


Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Brussel (Belgien), eingereicht am 15. Februar 2013 — Federaal agentschap voor de opvang van asielzoekers/Selver Saciri u. a.

(Rechtssache C-79/13)

2013/C 114/40

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidshof te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Federaal agentschap voor de opvang van asielzoekers

Beklagte: Selver Saciri, Danijela Dordevic, Danjel Saciri (vertreten durch Selver Saciri und Danijela Dordevic), Sanela Saciri (vertreten durch Selver Saciri und Danijela Dordevic), Denis Saciri (vertreten durch Selver Saciri und Danijela Dordevic), Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn van Diest

Vorlagefragen

1.

Ist ein Mitgliedstaat, wenn er dafür optiert, die materielle Unterstützung gemäß Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2003/9 (1) vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten in Form einer Geldleistung zu gewähren, dann noch dafür verantwortlich, darüber zu wachen, dass der Asylbewerber in irgendeiner Form in den Genuss der Mindestschutzmaßnahmen der Art. 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 3, 5 und 8 dieser Richtlinie kommt?

2.

Ist die in Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2003/9 vorgesehene Geldleistung ab dem Zeitpunkt des Asyl- und des Aufnahmeantrags, nach Ablauf der Frist des Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie oder ab einem anderen Zeitpunkt zu gewähren? Muss die Geldleistung so hoch ausfallen, dass sie es dem Asylbewerber, wenn ihm der Mitgliedstaat oder eine von diesem bezeichnete Einrichtung keine materielle Aufnahme gewährt, erlaubt, jederzeit selbst für seine Unterbringung, gegebenenfalls in einem Hotel, zu sorgen, bis ihm eine feste Unterkunft angeboten wird oder er sich selbst eine Unterkunft für einen längeren Zeitraum beschaffen kann?

3.

Ist es mit der Richtlinie 2003/9 vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat die materielle Aufnahme nur gewährt, soweit die bestehenden, vom Staat geschaffenen Aufnahmestrukturen diese Unterbringung gewährleisten können, und Asylsuchende, die darin keinen Platz finden, auf die allen Einwohnern dieses Staats zustehende Sozialhilfe weiterverweist, ohne dass es die erforderlichen gesetzlichen Vorschriften und Strukturen gibt, die es den nicht vom Staat selbst geschaffenen Einrichtungen tatsächlich ermöglichen würden, Asylbewerbern innerhalb kurzer Frist eine menschenwürdige Aufnahme zu gewähren?


(1)  Richtlinie 2003/9/EG des Rates (ABl. L 31, S. 18).


20.4.2013   

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C 114/26


Klage, eingereicht am 15. Februar 2013 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-81/13)

2013/C 114/41

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: C. Murrell und A. Dashwood, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2012/776/EU des Rates über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat, der im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme von Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertreten ist, für nichtig zu erklären;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Mit einer nach Art. 263 AEUV erhobenen Klage beantragt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Nichtigerklärung gemäß Art. 264 AEUV des Beschlusses 2012/776/EU des Rates vom 6. Dezember 2012 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsrat, der im Rahmen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei eingesetzt wurde, im Hinblick auf die Annahme von Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertreten ist.

2.

Das Vereinigte Königreich beantragt:

i)

den Beschluss für nichtig zu erklären;

ii)

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3.

Art. 48 AEUV sei die materielle Rechtsgrundlage, die in dem Beschluss angegeben worden sei.

4.

Der vorgeschlagene Beschluss des Assoziationsrates, der dem Beschluss des Rates beigefügt ist, solle den Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige aufheben und ersetzen.

5.

Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs kann Art. 48 AEUV nicht als materielle Rechtsgrundlage einer Maßnahme, die solche Folgen haben solle, dienen. Diese Vorschrift solle die Freizügigkeit für Angehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Union erleichtern. Die richtige Rechtsgrundlage sei Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV, der die Zuständigkeit dafür verleihe, Maßnahmen zu erlassen im Bereich der „Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen“. Der Beschluss des Rates sei genau eine solche Maßnahme.

6.

Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV befinde sich im Dritten Teil Titel V AEUV. Nach dem Protokoll Nr. 21 zu den Verträgen fänden Maßnahmen, die nach Titel V angenommen würden, auf das Vereinigte Königreich (oder Irland) keine Anwendung, es sei denn, dieses signalisiere seine Bereitschaft, ihnen zuzustimmen („opt into“). Indem der Rat unzutreffenderweise Art. 48 AEUV statt Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV als materielle Rechtsgrundlage des Beschlusses gewählt habe, habe er sich geweigert, das Recht des Vereinigten Königreichs anzuerkennen, nicht an dem Beschluss teilzunehmen und nicht an ihn gebunden zu sein.

7.

Die Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/776/EU des Rates werde daher deshalb beantragt, weil er auf der falschen Rechtsgrundlage erlassen worden sei, was zur Folge habe, dass die Rechte des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll Nr. 21 nicht anerkannt worden seien.

8.

Zur Unterstützung seiner Ansicht beruft sich das Vereinigte Königreich auf die ausdrücklichen Bestimmungen der Art. 48 und 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV, wie sie im Vertragskontext und im Sinne der Rechtsprechung ausgelegt wurden. Ferner beruft es sich auf den Umstand, dass der Beschluss 2012/776/EU des Rates mit neun Beschlüssen des Rates fast identisch sei, die unter anderen Assoziierungsabkommen auf Grundlage von Art. 79 Abs. 2 Buchst. b AEUV gefasst worden seien.


20.4.2013   

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C 114/27


Vorabentscheidungsersuchen des Arbetsdomstolen (Schweden), eingereicht am 19. Februar 2013 — Fonnship A/S, Svenska Trasportarbetarförbundet/Svenska Transportarbetarförbundet, Fonnship A/S, Facket för Service och Kommunikation (SEKO)

(Rechtssache C-83/13)

2013/C 114/42

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Arbetsdomstolen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Fonnship A/S, Svenska Transportarbetarförbundet

Beklagte: Fonnship A/S, Svenska Transportarbetarförbundet, Facket för Service och Kommunikation (SEKO)

Vorlagefrage

Ist die Regelung des EWR-Abkommens über den freien Verkehr von Dienstleistungen, Seeverkehrsdienstleistungen — der eine entsprechende Regelung im EG-Vertrag gegenübersteht — auf ein Unternehmen mit Sitz in einem EFTA-Staat anwendbar, soweit es um die Tätigkeit dieses Unternehmens in Form von Transporten zu einem EG-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat mit einem Schiff geht, das in einem Drittland außerhalb der EG bzw. des EWR registriert ist und unter dessen Flagge fährt?


20.4.2013   

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C 114/28


Rechtsmittel eingelegt am 22. Februar 2013 von 1. garantovaná a.s. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache T-392/09, 1. garantovaná a.s./Europäische Kommission

(Rechtssache C-90/13 P)

2013/C 114/43

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: 1. garantovaná a.s. (Prozessbevollmächtigte: B. Hartnett, Barrister, O. Geiss, Rechtsanwalt, P. Lasok, QC, J. Holmes, Barrister)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache T-392/09 aufzuheben, soweit sie ihren zweiten Klagegrund im Verfahren vor dem Gericht betrifft,

diesen Klagegrund für begründet zu erklären,

die Geldbuße auf 2,1 Millionen Euro herabzusetzen, was 10 % ihres in Randnr. 84 des angefochtenen Urteils verzeichneten Umsatzes im Jahr 2008 betrifft, und

der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, das Gericht habe ihren zweiten Klagegrund zu Unrecht zurückgewiesen.

Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) bestimme: „Die Geldbuße für (das fragliche Unternehmen) … darf 10 % seines … jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.“ Das „vorausgegangene Geschäftsjahr“ sei das letzte vollständige Geschäftsjahr, das dem Zeitpunkt der Annahme der Kommissionsentscheidung, mit der ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt und eine Geldbuße festgesetzt werde, unmittelbar vorausgehe.

In der vorliegenden Rechtssache sei „im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielter Umsatz“ der für das Jahr 2008 und nicht der gewesen, den die Kommission berücksichtigt habe. Durch die Verwendung des Umsatzes von 2007 sei die gegen Garantovaná festgesetzte Geldbuße auf knapp unter 100 % ihres in dem der Annahme der Kommissionsentscheidung (22. Juli 2009) vorangehenden Geschäftsjahr erzielten Umsatzes aufgebläht worden.

Die Verwendung des Umsatzes von 2007 durch die Kommission sei mit dem klaren Wortlaut und dem Zweck des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 unvereinbar und rechtswidrig. Wie Garantovaná in ihrem zweiten Klagegrund im Verfahren vor dem Gericht ausgeführt habe, müsse die Geldbuße entweder nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 oder im Wege der unbeschränkten Ermessensnachprüfung gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 herabgesetzt werden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 8 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


20.4.2013   

DE

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C 114/28


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 13. Dezember 2012 in der Rechtssache T-103/08, Versalis SpA, ehemals Polimeri Europa SpA, Eni SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-93/13 P)

2013/C 114/44

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci, G. Conte, R. Striani)

Andere Verfahrensbeteiligte: Versalis SpA, ehemals Polimeri Europa SpA, Eni SpA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es den Betrag der in der Entscheidung gegen ENI und Versalis verhängten Geldbuße auf 106 200 000 Euro herabsetzt;

die erstinstanzliche Klage in vollem Umfang abzuweisen;

den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

i)

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Auffassung vertreten habe, dass die Kommission die Verteidigungsrechte von ENI dadurch verletzt habe, dass sie die Geldbuße, die gegen ENI und Versalis als Gesamtschuldner wegen zweier Zuwiderhandlungen verhängt worden sei, die in der Vergangenheit von zu fast 100 % von ENI kontrollierten Gesellschaften begangen worden seien, wegen Wiederholungsfalls erhöht habe, so dass die beiden Entscheidungen, mit denen diese Zuwiderhandlungen festgestellt worden seien, nicht an ENI gerichtet worden seien (die auch keine Mitteilung der Beschwerdepunkte in Bezug auf diese Zuwiderhandlungen erhalten habe). Insbesondere habe das Gericht verkannt, dass bei einem Vorwurf des Wiederholungsfalls die Verteidigungsrechte dann gewahrt seien, wenn die Kommission bei der Bekanntgabe ihrer Absicht, auf einen Wiederholungsfall abzustellen, den Parteien Gelegenheit gebe, nachzuweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Außerdem habe das Gericht nicht beachtet, dass die Kommission bei der Annahme eines Wiederholungsfalls wegen aufeinanderfolgender Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln nicht rückwirkend den ersten Verstoß ahnde, sondern lediglich die Konsequenzen daraus ziehe, dass dasselbe Unternehmen (dieselbe wirtschaftliche Einheit) eine erneute Zuwiderhandlung begangen habe.

ii)

Das Gericht habe die Grenzen seines Ermessens überschritten und gegen den Dispositionsgrundsatz, Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs sowie die Art. 44 § 1 und 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen, indem es eine Rechtsfrage (hinsichtlich einer behaupteten Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei der Berechnung der Geldbuße) geprüft habe, die nicht von den Klägerinnen im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfen worden sei.

iii)

Das Gericht habe bei der Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung hinsichtlich des „Multiplikators“ zu Abschreckungszwecken einen Rechts- und einen Begründungsfehler begangen. Insbesondere habe das Gericht den Ermessensspielraum der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen anhand der maßgeblichen Umstände verkannt, die sie bei der Ermittlung des auf ENI und Versalis anzuwendenden Multiplikators gezwungen hätten, eine rein mathematische Berechnung vorzunehmen. Zudem habe das Gericht von der Kommission fälschlicherweise verlangt, eine unmittelbare Proportionalität zwischen den Prozentsätzen einer Erhöhung der Geldbuße zu Abschreckungszwecken und den Umsätzen des Unternehmens und nicht zwischen den Multiplikatoren oder den sich aus der Anwendung der Multiplikatoren ergebenden Geldbußen (den durch Multiplikation erhöhten Geldbußen) einerseits und dem Gesamtumsatz der Unternehmen andererseits herzustellen.


20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/29


Klage, eingereicht am 27. Februar 2013 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-100/13)

2013/C 114/45

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und G. Zavvos, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Die Europäische Kommission beantragt, wie folgt zu entscheiden:

Die Beklagte hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere gegen Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1, verstoßen, insofern als die deutschen Behörden die Bauregellisten dazu verwenden, zusätzliche Zulassungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten zu verlangen, statt die erforderlichen Bewertungsmethoden und –kriterien im Rahmen der harmonisierten europäischen Normen aufzunehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Beklagte habe gegen die Artikel 4 und 6 der Richtlinie 89/106/EWG verstoßen. Die Verwendung von Bauregellisten führe dazu, dass zusätzliche vorherige Zulassungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung dieser Produkte verlangt würden. In vielen Fällen seien nicht etwaige Anforderungen in Bezug auf neue Merkmale betroffen. Vielmehr werde an bereits vor der Harmonisierung festgelegten Anforderungen festgehalten, welche durch Aufnahme der erforderlichen Bewertungsmethoden und –kriterien in den harmonisierten Rahmen hätten abgedeckt werden können und müssen.


(1)  ABl. 1989, L 40, S. 12.


Gericht

20.4.2013   

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C 114/30


Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA

(Rechtssache T-93/10) (1)

(REACH - Ermittlung von Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur, als besonders besorgniserregender Stoff - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit)

2013/C 114/46

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Bilbaína de Alquitranes, SA (Luchana-Baracaldo, Spanien), Cindu Chemicals BV (Uithoorn, Niederlande), Deza, a.s. (Valašske Meziříčí, Tschechische Republik), Industrial Química del Nalón, SA (Oviedo, Spanien), Koppers Denmark A/S (Nyborg, Dänemark), Koppers UK Ltd (Scunthorpe, Vereinigtes Königreich), Rütgers Germany GmbH (Castrop-Rauxel, Deutschland), Rütgers Belgium NV (Zelzate, Belgien), Rütgers Poland sp. z o.o. (Kędzierzyn-Koźle, Polen), (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Van Maldegem und R. Cana sowie P. Sellar, Solicitor, dann K. Van Maldegem und R. Cana)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä und W. Broere im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der am 13. Januar 2010 veröffentlichten Entscheidung der ECHA, mit der Pech, Kohlenteer, Hochtemperatur (EG-Nr. 266-028-2) nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien des Art. 57 dieser Verordnung erfüllt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bilbaína de Alquitranes, SA, die Cindu Chemicals BV, die Deza, a.s., die Industrial Química del Nalón, SA, die Koppers Denmark A/S, die Koppers UK Ltd, die Rütgers Germany GmbH, die Rütgers Belgium NV und die Rütgers Poland sp. z o.o. tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


20.4.2013   

DE

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C 114/30


Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — Rütgers Germany u. a./ECHA

(Rechtssache T-94/10) (1)

(REACH - Ermittlung von Anthracenöl als besonders besorgniserregender Stoff - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit)

2013/C 114/47

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Rütgers Germany GmbH (Castrop-Rauxel, Deutschland), Rütgers Belgium NV (Zelzate, Belgien), Deza, a.s. (Valašske Meziříčí, Tschechische Republik), Industrial Química del Nalón, SA (Oviedo, Spanien), Bilbaína de Alquitranes, SA (Luchana-Baracaldo, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Van Maldegem und R. Cana sowie P. Sellar, Solicitor, dann K. Van Maldegem und R. Cana)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä und W. Broere im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der am 13. Januar 2010 veröffentlichten Entscheidung der ECHA, mit der Anthracenöl (EG-Nr. 292-602-7) nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien des Art. 57 dieser Verordnung erfüllt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rütgers Germany GmbH, die Rütgers Belgium NV, die Deza, a.s., die Industrial Química del Nalón, SA und die Bilbaína de Alquitranes, SA tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


20.4.2013   

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C 114/31


Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — Cindu Chemicals u. a./ECHA

(Rechtssache T-95/10) (1)

(REACH - Ermittlung von Anthracenöl, anthracenfrei als besonders besorgniserregender Stoff - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit)

2013/C 114/48

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Cindu Chemicals BV (Uithoorn, Niederlande), Deza, a. s. (Valašske Meziříčí, Tschechische Republik), Koppers Denmark A/S (Nyborg, Dänemark), Koppers UK Ltd (Scunthorpe, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und R. Cana sowie P. Sellar, Solicitor, dann K. Van Maldegem und R. Cana.)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur ECHA (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä und W. Broere im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck.)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und G. Wilms, dann P. Oliver und E. Manhaeve im Beistand von K. Sawyer, Barrister, dann durch P. Oliver und E. Manhaeve)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der am 13. Januar 2010 veröffentlichten Entscheidung der ECHA, mit der Anthracenöl, anthracenfrei (EG-Nr. 292-604-8) nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien des Art. 57 dieser Verordnung erfüllt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Cindu Chemicals BV, die Deza, a. s., die Koppers Denmark A/S und die Koppers UK Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


20.4.2013   

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C 114/31


Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — Rütgers Germany u. a./ECHA

(Rechtssache T-96/10) (1)

(REACH - Ermittlung von Anthracenöl, Anthracenpaste als besonders besorgniserregender Stoff - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit)

2013/C 114/49

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Rütgers Germany GmbH (Castrop-Rauxel, Deutschland), Rütgers Belgium NV (Zelzate, Belgien), Deza, a.s. (Valašske Meziříčí, Tschechische Republik), Koppers Denmark A/S (Nyborg, Dänemark), Koppers UK Ltd (Scunthorpe, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Van Maldegem und R. Cana sowie P. Sellar, Solicitor, dann K. Van Maldegem und R. Cana)

Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä und W. Broere im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der am 13. Januar 2010 veröffentlichten Entscheidung der ECHA, mit der Anthracenöl, Anthracenpaste (EG-Nr. 292-603-2) nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) als Stoff ermittelt wurde, der die Kriterien des Art. 57 dieser Verordnung erfüllt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rütgers Germany GmbH, die Rütgers Belgium NV, die Deza, a.s., die Koppers Denmark A/S und die Koppers UK Ltd tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


20.4.2013   

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C 114/32


Urteil des Gerichts vom 8. März 2013 — Mayer Naman/HABM — Daniel e Mayer (David Mayer)

(Rechtssache T-498/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke David Mayer - Ältere nationale Wortmarke DANIEL & MAYER MADE IN ITALY - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Erstmals vor der Beschwerdekammer vorgebrachtes Verlangen, die ernsthafte Benutzung nachzuweisen - Verspätung - Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009)

2013/C 114/50

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: David Mayer Naman (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Sutti, S. Cazzaniga und V. Fedele, dann Rechtsanwälte V. Fedele und M. Spolidoro)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Daniel e Mayer Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Andreolini und A. Parini)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juli 2010 (Sache R 413/2009-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Daniel e Mayer Srl und Herrn David Mayer Naman

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr David Mayer Naman trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 346 vom 18.12.2010.


20.4.2013   

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C 114/32


Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — Acino/Kommission

(Rechtssache T-539/10) (1)

(Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und Rückruf von bestimmten Arzneimittelchargen mit dem Wirkstoff Clopidogrel - Änderung der Genehmigung für das Inverkehrbringen - Verbot des Inverkehrbringens der Arzneimittel - Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und Richtlinie 2001/83/EG - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht)

2013/C 114/51

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Acino AG, vormals Acino Pharma GmbH (Miesbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Buchner und E. Burk)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Sipos, G. Wilms, B.-R. Killmann und M. Šimerdová, dann B.-R. Killmann und M. Šimerdová)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse der Kommission vom 29. März 2010 und vom 16. September 2010 über die Aussetzung des Inverkehrbringens der Humanarzneimittel, die den in einer bestimmten Betriebsstätte hergestellten Wirkstoff Clopidogrel enthalten, den Rückruf der Chargen dieser Arzneimittel vom Markt, die Änderung der Genehmigungen für das Inverkehrbringen und das Verbot des Inverkehrbringens dieser Arzneimittel

Tenor

1.

Die Klage hat sich in der Hauptsache erledigt, soweit sie gegen die Beschlüsse K(2010) 2204 und K(2010) 2208 der Kommission vom 29. März 2010 und gegen die Beschlüsse K(2010) 6429 und K(2010) 6436 der Kommission vom 16. September 2010 gerichtet ist.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Acino AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


20.4.2013   

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C 114/33


Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — Schönberger/Parlament

(Rechtssache T-186/11) (1)

(Nichtigkeitsklage - Petitionsrecht - Petition an das Europäische Parlament - Für zulässig erklärte Petition - Entscheidung, mit der das Petitionsverfahren abgeschlossen wird - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

2013/C 114/52

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Peter Schönberger (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Waldherr und U. Rösslein)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 25. Januar 2011, mit der die Prüfung der vom Kläger am 2. Oktober 2010 eingereichten, für zulässig erklärten Petition (Petition Nr. 1188/2010) abgeschlossen wurde,

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Peter Schönberger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.


20.4.2013   

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C 114/33


Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — FairWild Foundation/HABM — Wild (FAIRWILD)

(Rechtssache T-247/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Wortmarke FAIRWILD - Ältere Gemeinschaftswortmarke WILD - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 114/53

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: FairWild Foundation (Weinfelden, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Neuwald und Rechtsanwältin S. Müller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Klüpfel)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Rudolf Wild GmbH & Co. KG (Eppelheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Franke)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. März 2011 (Sache R 1014/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Rudolf Wild GmbH & Co. KG und der FairWild Foundation

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die FairWild Foundation trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 238 vom 13.8.2011.


20.4.2013   

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C 114/34


Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — Polen/Kommission

(Rechtssache T-370/11) (1)

(Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Übergangsvorschriften betreffend die Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2013 - Benchmarks für die Berechnung der Zuteilung von Emissionszertifikaten - Gleichbehandlung - Verhältnismäßigkeit)

2013/C 114/54

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Szpunar, B. Majczyna, C. Herma und M. Nowacki)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, K. Herrmann und K. Mifsud-Bonnici)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 290 vom 1.10.2011.


20.4.2013   

DE

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C 114/34


Urteil des Gerichts vom 7. März 2013 — Di Tullio/Kommission

(Rechtssache T-39/12 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Beurlaubung zum Wehrdienst - Art. 18 Abs. 1 der BSB - Zeitliche Wirkungen eines Urteils)

2013/C 114/55

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Roberto Di Tullio (Rovigo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Woog und T. Bontinck, dann Rechtsanwalt T. Bontinck)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und V. Joris)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 29. November 2011, Di Tullio/Kommission (F-119/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Roberto Di Tullio trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 109 vom 14.4.2012.


20.4.2013   

DE

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C 114/34


Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2013 — Castiglioni/Kommission

(Rechtssache T-591/10) (1)

(Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungsverfahren - Bau, Umbau und Unterhaltung von Gebäuden und Infrastrukturanlagen am Standort Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle - Auswahlkriterien - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel - Klage, der teils offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt und die teils offensichtlich unzulässig ist)

2013/C 114/56

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Castiglioni Srl (Busto Arsizio, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Turri)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Delaude und N. Bambara, dann S. Delaude und F. Moro im Beistand von Rechtsanwalt D. Gullo)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2010, das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ISM/2010/C05/004/0C über einen Mehrfachrahmenvertrag für Bau-, Renovierungs- und Unterhaltungsarbeiten an Gebäuden und Infrastrukturanlagen am Standort Ispra der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission eingereichte Angebot abzulehnen, der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, und der Bekanntmachung des Auftrags sowie Klage auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Castiglioni Srl trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 55 vom 19.2.2011.


20.4.2013   

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C 114/35


Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 — Club Hotel Loutraki u. a./Kommission

(Rechtssache T-57/13)

2013/C 114/57

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Club Hotel Loutraki (Loutraki, Griechenland); Vivere Entertainment AE (Athen, Griechenland), Theros International Gaming, Inc. (Patras, Griechenland), Elliniko Casino Kerkyras (Athen), Casino Rodos (Rhodos, Griechenland) und Porto Carras AE (Alimos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung COMP F3/MC/erg*2012/127386 der Kommission vom 29. November 2012 für nichtig zu erklären, mit der die Beschwerde der Kläger vom 4. April 2012 gegen die staatliche Beihilfe, die dem OPAP vom griechischen Staat gewährt worden sein soll, zurückgewiesen wurde;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen das in Art. 108 Abs. 2 AEUV niedergelegte Recht der Kläger auf Anhörung, dadurch dass die Kommission kein förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 4 Abs. 4, Art. 6 und Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 eröffnet habe, was einen Ermessensmissbrauch darstelle.

Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und die Art. 4 ff. der Verordnung verstoßen, da sie im Wesentlichen ein förmliches Prüfverfahren durchgeführt habe, ohne dessen formelle Anforderungen einzuhalten, und habe damit den Klägern/Beschwerdeführern sowie weiteren betroffenen Parteien ihr Recht auf Anhörung genommen.

Hilfsweise seien ihre Rechte darauf, an der Sache während des Vorprüfverfahrens beteiligt zu werden, verletzt worden.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und das Recht der Kläger auf eine gute Verwaltung gemäß den Art. 296 AEUV und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Die angefochtene Entscheidung bringe dadurch, dass in ihr alle entscheidenden wirtschaftlichen Daten und Zahlen weggelassen seien, die Argumentation der Kommission nicht so klar und eindeutig zum Ausdruck, dass die Kläger ihr die Gründe entnehmen könnten, die zu der Feststellung geführt hätten, dass die fraglichen Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellten. Diese Mängel könnten nicht unter Hinweis auf die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gerechtfertigt werden.

Die Kläger bestreiten auch den vertraulichen Charakter der entscheidenden wirtschaftlichen Größen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht der Kläger auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Das Recht der Kläger auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sei aus denselben Gründen verletzt, die unter dem zweiten Klagegrund angeführt worden seien. Die Kläger hätten Schwierigkeiten, den wesentlichen Inhalt der angefochtenen Entscheidung unmittelbar in Frage zu stellen, da sie ihr in keiner Weise die dahinter stehende Argumentation entnehmen könnten, die einzig und allein auf wirtschaftliche Daten gestützt sei, die allesamt nicht mitgeteilt seien.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Feststellung der Übereinstimmung mit dem VLT Agreement mit Anhang und der Schlussfolgerung, dass diese dem OPAP keinen wirtschaftlichen Vorteil gewährten.

Die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile, eine formelle Voraussetzung für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, sei in einem abgesonderten Markt zu beurteilen und nicht nach gemeinsamer Prüfung mit anderen ähnlichen Maßnahmen, die demselben Empfänger, aber in einem anderen Markt gewährt würden, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Markt mit dem erstgenannten vergleichbar sei. Andernfalls wäre der Wettbewerbsschutz höchst unvollkommen.

Jedenfalls dürfe eine solche gemeinsame Beurteilung nicht bei Maßnahmen vorgenommen werden, die in unterschiedlichen Zeiträumen anzuwenden seien.


20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/36


Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 — Club Hotel Loutraki u. a./Kommission

(Rechtssache T-58/13)

2013/C 114/58

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Club Hotel Loutraki (Loutraki, Griechenland)); Vivere Entertainment AE (Athen, Griechenland), Theros International Gaming, Inc. (Patras, Griechenland), Elliniko Casino Kerkyras (Athen), Casino Rodos (Rhodos, Griechenland), Porto Carras AE (Alimos, Griechenland) und Kazino Aigaiou AE (Syros, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung C(2012) 6777 final der Kommission vom 3. Oktober 2012 über die staatliche Beihilfe SA/33988 (2011/N) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen das in Art. 108 Abs. 2 AEUV niedergelegte Recht der Kläger auf Anhörung, dadurch dass die Kommission kein förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 4 Abs. 4, Art. 6 und Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 eröffnet habe, was einen Ermessensmissbrauch darstelle.

Die Kommission habe gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und die Art. 4 ff. der Verordnung verstoßen, da sie im Wesentlichen ein förmliches Prüfverfahren durchgeführt habe, ohne dessen formelle Anforderungen einzuhalten, und habe damit den Klägern/Beschwerdeführern sowie weiteren betroffenen Parteien ihr Recht auf Anhörung genommen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht und das Recht der Kläger auf eine gute Verwaltung gemäß den Art. 296 AEUV und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Die angefochtene Entscheidung bringe dadurch, dass in ihr alle entscheidenden wirtschaftlichen Daten und Zahlen weggelassen seien, die Argumentation der Kommission nicht so klar und eindeutig zum Ausdruck, dass die Kläger ihr die Gründe entnehmen könnten, die zu der Feststellung geführt hätten, dass die fraglichen Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellten. Diese Mängel könnten nicht unter Hinweis auf die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen gerechtfertigt werden.

Die Kläger bestreiten auch den vertraulichen Charakter der entscheidenden wirtschaftlichen Größen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht der Kläger auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Das Recht der Kläger auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sei aus denselben Gründen verletzt, die unter dem zweiten Klagegrund angeführten worden seien. Die Kläger hätten Schwierigkeiten, den wesentlichen Inhalt der angefochtenen Entscheidung unmittelbar in Frage zu stellen, da sie ihr in keiner Weise die dahinter stehende Argumentation entnehmen könnten, die einzig und allein auf wirtschaftliche Daten gestützt sei, die allesamt nicht mitgeteilt seien.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Rechtsfehler bei der Feststellung der Übereinstimmung mit dem VLT Agreement mit Anhang und der Schlussfolgerung, dass diese dem OPAP keinen wirtschaftlichen Vorteil gewährten.

Die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile, eine formelle Voraussetzung für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, sei in einem gesonderten Markt zu beurteilen und nicht nach gemeinsamer Prüfung mit anderen ähnlichen Maßnahmen, die demselben Empfänger, aber in einem anderen Markt gewährt würden, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Markt mit dem erstgenannten vergleichbar sei. Andernfalls wäre der Wettbewerbsschutz höchst unvollkommen.

Jedenfalls dürfe eine solche gemeinsame Beurteilung nicht bei Maßnahmen vorgenommen werden, die in unterschiedlichen Zeiträumen anzuwenden seien.


20.4.2013   

DE

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C 114/37


Rechtsmittel, eingelegt am 30. Januar 2013 von BT gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Dezember 2012 in der Rechtssache F-45/12, BT/Kommission

(Rechtssache T-59/13 P)

2013/C 114/59

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: BT (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Visan)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der EU vom 3. Dezember 2012 in der Rechtssache F-45/12 aufzuheben;

in der Rechtssache neu zu entscheiden und ihrer Klage stattzugeben;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin sieben Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen einen der Grundätze des Verwaltungsverfahrens, nämlich den Grundsatz der aktiven Rolle, da das Gericht für den öffentlichen Dienst davon ausgegangen sei, dass die Klage keine Klagegründe enthalten habe, ohne von Amts wegen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des in erster Instanz angefochtenen Beschlusses vorzunehmen, die sich nicht auf die von der Klägerin geltend gemachten Gründe beschränke.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 (der Europäischen Menschenrechtskonvention) und Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Verstoß gegen den Grundsatz des „Zugangs zum Gericht“ und des Grundsatzes der Unparteilichkeit des Gerichts, da das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage der Rechtsmittelführerin als offensichtlich unzulässig abgewiesen habe, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, die Klage zu heilen/zu vervollständigen, was ein Recht sei, das in den Gesetzen jedes europäischen Staates, aber auch von den Europäischen Gerichten (z. B. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte) vorgesehen und anerkannt sei.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Rechts auf „Zugang zum Gericht“, die sich auch darin niedergeschlagen habe, dass ihr das Gericht das Recht verweigert habe, eine Erwiderung auf die Klagebeantwortung der Beklagten einzureichen — und dies, obwohl die Klägerin/Rechtsmittelführerin ausdrücklich einen zweiten Schriftsatzwechsel beantragt habe. Durch die Nichtgewährung dieses Rechts (auf Einreichen einer Erwiderung) sei der Rechtsmittelführerin die Möglichkeit genommen worden, der vom Gericht behaupteten Unregelmäßigkeit abzuhelfen — und dies zu einem Zeitpunkt, als die Rechtsmittelführerin nicht mehr eine neue, den rechtlichen Anforderungen entsprechende Klage habe einbringen können, da die Klagefrist abgelaufen gewesen sei (Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst).

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Recht, die Rechtssache vor einem Gericht zu verhandeln und Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens, da keine öffentliche Sitzung stattgefunden habe; dieser Grundsatz ist in der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst und in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehen.

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, da das Gericht für den öffentlichen Dienst die Rechtsmittelführerin nicht zum Grund der Unzulässigkeit ihrer Klage gehört habe (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention).

6.

Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 des Statuts des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, da das Gericht für den öffentlichen Dienst in Wahrheit eine „Regel der Kristallisierung des Verfahrens“ angewandt habe, als es davon ausgegangen sei, dass die Klage keine Klagegründe enthalten habe.

7.

Siebter Rechtsmittelgrund: Dadurch, dass der Rechtsmittelführerin die Verfahrenskosten auferlegt worden seien, obwohl das Gericht die Rechtssache nicht in der Sache entschieden habe, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsmittelführerin aufgrund der Folgen des Endes des Anstellungsvertrags mit der Europäischen Kommission ein Sozialfall sei, werde Art. 89 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst verletzt, wonach „(das Gericht, wenn es) die Hauptsache für erledigt (erklärt), … über die Kosten nach freiem Ermessen (entscheidet).“


20.4.2013   

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C 114/38


Klage, eingereicht am 11. Februar 2013 — InterMune UK u. a./EMA

(Rechtssache T-73/13)

2013/C 114/60

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: InterMune UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich), InterMune, Inc. (Brisbane, Vereinigte Staaten) und InterMune International AG (Muttenz, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: I. Dodds-Smith und A. Williams, Solicitors, T. de la Mare, Barrister, und Rechtsanwalt F. Campbell)

Beklagte: Europäische Arzneimittelagentur

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die ihnen von der Beklagten am 15. Januar 2013 übermittelte Entscheidung, bestimmte Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) freizugeben, für nichtig zu erklären, soweit diese Entscheidung die Freigabe von Informationen betrifft, die sie der Beklagten zuvor vorgelegt hatten und die noch nicht öffentlich zugänglich sind, und

der Beklagten die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe die Abwägung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, zu der sie nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verpflichtet sei, um zu ermitteln, ob tatsächlich ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der streitigen Informationen bestehe, das das Erfordernis überwiege, die geschäftlichen Interessen der Klägerinnen vor dem erheblichen Schaden zu schützen, der durch eine solche Verbreitung entstünde.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe weitere wichtige Faktoren, die für die rechtlich vorgeschriebene Abwägung erheblich seien, nicht angemessen berücksichtigt, nämlich

die Anforderungen spezieller Vorschriften des Unionsrechts (vor allem der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (2), insbesondere deren Art. 14 Abs. 11),

die Auslegungsverpflichtungen, die nach Art. 39 Abs. 3 des TRIPS (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum) allen Unionsorganen bei der Auslegung des Unionsrechts oblägen,

die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Grundrechte auf Eigentum und auf Vertraulichkeit, die unter sorgfältiger Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen zu prüfen seien, um eine sachgerechte Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermöglichen,

die Verpflichtung, ihre eigenen veröffentlichten Leitlinien und Politiken zur Bedeutung des Schutzes vertraulicher Geschäftsinformationen zu befolgen.

3.

Dritter Klagegrund: Hätte die Beklagte die vorgeschriebene Abwägung ordnungsgemäß durchgeführt und alle erheblichen Faktoren berücksichtigt, wäre das einzige rechtmäßige, verhältnismäßige und/oder sachgerechte Ergebnis gewesen, dass die streitigen Informationen nicht freigegeben werden dürften.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136, S. 1).


20.4.2013   

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C 114/38


Klage, eingereicht am 15. Februar 2013 — Vereinigtes Königreich/EZB

(Rechtssache T-93/13)

2013/C 114/61

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: K. Beal, QC und E. Jenkinson)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss EZB/2012/31 der Europäischen Zentralbank vom 11. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (ABl. 2013, L 13, S. 8) teilweise für nichtig zu erklären;

die Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. 2013, L 30, S. 1) teilweise für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Europäischen Zentralbank (EZB) habe die Befugnis gefehlt, die angefochtenen Maßnahmen entweder überhaupt oder jedenfalls ohne Rückgriff auf die Verkündung eines Rechtsakts wie einer vom Rat oder von der EZB selbst erlassenen Verordnung zu veröffentlichen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen würden Central Clearing Counterparties (CCPs), die Clearing- oder Abrechnungsdienste in Euro ausführen wollten, deren tägliche Handelsgeschäfte ein gewisses Volumen überschritten, de jure oder de facto ein Niederlassungserfordernis auferlegen. Ferner oder alternativ beschränkten oder behinderten sie die Art und/oder den Umfang von Dienstleistungen oder von Kapital, die den in den Mitgliedstaaten außerhalb der Euro-Zone ansässigen CCPs bereitgestellt würden. Die angefochtenen Maßnahmen verletzen alle oder einige der Art. 48, 56 und/oder 63 AEUV dadurch, dass

CCPs, die, wie das Vereinigte Königreich, in Mitgliedstaaten außerhalb der Euro-Zone niedergelassen seien, verpflichtet würden, ihre Verwaltungs- und Kontrollzentren in Mitgliedstaaten zu verlegen, die Mitglieder des Eurosystems seien. Sie würden auch verpflichtet, juristische Personen nach dem innerstaatlichen Recht eines anderen Mitgliedstaats neu zu gründen;

diese CCPs für den Fall, dass sie ihren Standort nicht wie gefordert verlagerten, daran gehindert würden, überhaupt oder unter den gleichen Voraussetzungen wie CCPs, die in den Mitgliedstaaten des Eurosystems niedergelassen seien, Zugang zu den Finanzmärkten dieser Mitgliedstaaten zu haben;

diese gebietsfremden CCPs keinen oder nicht unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die von der EZB oder den nationalen Zentralbanken des Eurosystems angebotenen Vergünstigungen hätten;

infolgedessen die Möglichkeit für diese CCPs, Kunden in der Union Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen in Euro anzubieten, eingeschränkt oder sogar gänzlich ausgeschlossen würde.

3.

Dritter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen verletzten Art. 101 und/oder Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 106 AEUV und Art. 13 EUV, da sie

tatsächlich erforderten, dass alle in Euro ausgeführten Clearingverfahren, die eine bestimmte Höhe überschritten, von CCPs ausgeführt würden, die in einem Mitgliedstaat der Eurozone niedergelassen seien;

die EZB und/oder die Eurozone und/oder die nationalen Zentralbanken tatsächlich anwiesen, CCPs, die in Mitgliedstaaten außerhalb der Eurozone niedergelassen seien, keine Euro-Währungsreserven zur Verfügung zu stellen, wenn sie die in dem Beschluss festgelegten Grenzwerte überschritten.

4.

Vierter Klagegrund: Die für in Mitgliedstaaten außerhalb der Euro-Zone niedergelassenen CCPs geltende Voraussetzung, Rechtsform und Sitz zu ändern, stelle eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar. Sie verstoße auch gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit, da in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassene CCPs ohne objektiven Grund unterschiedlich behandelt würden.

5.

Fünfter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen verletzten wichtige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. 2012, L 201, S. 1).

6.

Sechster Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen verletzten alle oder einige der Art. II, XI, XVI und XVII des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS).

7.

Siebter Klagegrund: Ohne die Beweislast für das Fehlen einer Rechtfertigung dieser Beschränkungen durch das Allgemeininteresse zu übernehmen (die EZB trage die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme, wenn sie eine solche geltend machen wolle), trägt das Vereinigte Königreich vor, dass sich kein von der EZB auf das öffentliche Interesse gestützter Rechtfertigungsgrund mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbaren lasse, da weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stünden, um eine Kontrolle über die in der Union, aber außerhalb der Eurozone ansässigen Finanzinstitute sicherzustellen.


20.4.2013   

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C 114/39


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Februar 2013 von Ioannis Ntouvas gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2012 in der Rechtssache F-107/11, Ntouvas/ECDC

(Rechtssache T-94/13 P)

2013/C 114/62

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Ioannis Ntouvas (Agios Stefanos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Kolias)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) (Stockholm, Schweden)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2012 in der Rechtssache F-107/11, Ntouvas/ECDC, aufzuheben, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Beurteilung für das Jahr 2010 abgewiesen wurde und ihm die Kosten auferlegt wurden,

die im ersten Rechtszug angefochtene Entscheidung aufzuheben, und

dem Beklagten alle Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer 14 Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern gegen die Rechtsregeln über die Beweislast und die Beweiserhebung verstoßen, als es dem Antrag des Beklagten auf eine Verlängerung der Frist für die Einreichung seiner Klagebeantwortung im ersten Rechtszeug eingeräumt habe, obwohl der Beklagte die Umstände, die nach seinem Vorbringen eine solche Verlängerung rechtfertigten, nicht dargelegt habe.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern einen wesentlichen Tatsachenermittlungsfehler begangen, als es festgestellt habe, die Klage im ersten Rechtszug sei dem Beklagten am 7. November 2011 zugestellt worden und nicht am 4. November 2011.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern Tatsachen fehlerhaft gewürdigt, als es die Unterlagen in der Akte, die die vom Beklagten zur Stützung seines Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung seiner Klagebeantwortung im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente widerlegten, falsch gelesen und gewürdigt habe.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Tatsachen insofern rechtlich falsch eingeordnet, als es fälschlicherweise die Umstände, auf die sich der Beklagte berufen habe, als er eine Verlängerung der Frist zur Einreichung seiner Klagebeantwortung im ersten Rechtszug beantragt habe, als „außergewöhnlich“ eingeordnet habe.

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern fehlerhaft festgestellt, hilfsweise rechtlich falsch eingeordnet, als es fälschlicherweise festgestellt habe, dass der Kläger kein Versäumnisurteil beantragt habe, hilfsweise, dass sein Vorbringen keinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils darstellten.

6.

Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern die Unterlagen in den Akten falsch gewürdigt, als es entschieden habe, dass sich die zwei Stellen in den Dienststellen des Beklagten signifikant unterschieden.

7.

Siebter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern die Beweislast falsch verteilt, als es den Klagegrund des Klägers, dass sich wenigstens eines der Mitglieder des Gemeinsamen Bewertungsausschusses in einem Interessenkonflikt befunden habe, wegen fehlender Anzeichen zurückgewiesen habe, obwohl diese Anzeichen in Unterlagen vorgelegen hätten, die in der Klageschrift im ersten Rechtszug bezeichnet worden seien und dem Beklagten rechtzeitig zur Verfügung gestanden hätten; hilfsweise habe das Gericht seine Verpflichtung missachtet, als Verwaltungsgericht, das eine arbeitsrechtliche Streitigkeit entscheide, die notwendigen prozessleitenden Maßnahmen anzuordnen, um diese Unterlagen zu erhalten. Ferner habe das Gericht die Rechtsgrundlage des Antrags des Klägers falsch gelesen und Art. 9 Abs. 6 der Durchführungsbestimmung Nr. 20 über Bewertungen (im Folgenden: Durchführungsbestimmung) falsch ausgelegt, die vom Direktor des ECDC am 17. April 2009 erlassen worden sei.

8.

Achter Rechtsmittelgrund: Falsche Auslegung und fehlende Prüfung eines Klagegrundes, mit dem das Fehlen von Verfahrensregeln für den Gemeinsamen Bewertungsausschuss des ECDC geltend gemacht worden sei.

9.

Neunter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern Tatsachen verfälscht, hilfsweise Tatsachen rechtlich falsch eingeordnet, als es den Vortrag des Klägers, dass der Gemeinsame Bewertungsausschuss des ECDC die Gesichtspunkte, die er nach Art. 9 Abs. 6 der Durchführungsbestimmung hätte überprüfen müssen, nicht überprüft habe, für unsubstantiiert gehalten habe.

10.

Zehnter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern Tatsachen falsch gewürdigt, hilfsweise rechtlich falsch eingeordnet, als es die Begründung der Stellungnahme des Gemeinsamen Bewertungsausschusses des ECDC als ausreichend angesehen habe.

11.

Elfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern einen Klagegrund falsch ausgelegt und Tatsachen rechtlich fehlerhaft eingeordnet, als es das Vorbringen des Klägers, die Stellungnahme des Gemeinsamen Bewertungsausschusses des Beklagten sei unzureichend begründet, falsch als einen offensichtlichen Bewertungsfehler ausgelegt habe und diese Begründung als ausreichend angesehen habe.

12.

Zwölfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern Tatsachen falsch gewürdigt, als es entschieden habe, dass die angefochtene Bewertung keinen offensichtlichen Bewertungsfehler in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Rechtsmittelführers im Hinblick auf seine Arbeitsbelastung aufweise.

13.

Dreizehnter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern Tatsachen rechtlich falsch eingeordnet, als es die Kritik in der angefochtenen Bewertung als verhältnismäßig erachtet habe, obwohl der Beklagte den Kläger während des Bewertungszeitraums nicht über die angeblichen Probleme seines Verhaltens in Kenntnis gesetzt habe.

14.

Vierzehnter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe insofern Tatsachen falsch gewürdigt, als es die Arbeitsbelastung des Rechtsmittelführers als weniger erheblich angesehen habe, als sie tatsächlich gewesen sei.


20.4.2013   

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C 114/41


Klage, eingereicht am 20. Februar 2013 — Toshiba/Kommission

(Rechtssache T-104/13)

2013/C 114/63

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Toshiba Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: J. MacLennan, Solicitor, und Rechtsanwälte J. Jourdan, A. Schulz und P. Berghe)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des Beschlusses der Kommission vom 5. Dezember 2012 in der Sache COMP/39.437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme — nichtig zu erklären;

Art. 1 Abs. 2 Buchst. e des Beschlusses der Kommission vom 5. Dezember 2012 in der Sache COMP/39.437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme — nichtig zu erklären;

Art. 2 Abs. 2 Buchst. g des angefochtenen Beschlusses nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Geldbuße nach dem Ermessen des Gerichts herabzusetzen;

Art. 2 Abs. 2 Buchst. h des angefochtenen Beschlusses nichtig zu erklären oder, hilfsweise, Art. 2 Abs. 2 Buchst. h insoweit nichtig zu erklären, als Toshiba gesamtschuldnerisch haftet, oder, hilfsweise, die Geldbuße nach dem Ermessen des Gerichts herabzusetzen;

alle weiteren Anordnungen zu treffen, die unter den Umständen des vorliegenden Falls zweckdienlich erscheinen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss mache Toshiba Corporation zu Unrecht für die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV im Zeitraum vom 16. Mai 2000 bis 11. April 2002 verantwortlich.

2.

Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss mache Toshiba Corporation zu Unrecht für die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV im Zeitraum vom 12. April 2002 bis 31. März 2003 verantwortlich.

3.

Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss mache Toshiba Corporation zu Unrecht für die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 12. Juni 2006 verantwortlich.

4.

Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss mache Toshiba Corporation zu Unrecht gesamtschuldnerisch für die Beteiligung von Matsushita Picture Display Co., Ltd. (im Folgenden: MTPD) an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 12. Juni 2006 verantwortlich.

5.

Fünfter Klagegrund: Hilfsweise zum vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss mache MTPD zu Unrecht für die Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 12. Juni 2006 verantwortlich.

6.

Sechster Klagegrund: In dem angefochtenen Beschluss werde in Art. 2 Abs. 2 Buchst. g und h zu Unrecht eine Geldbuße verhängt oder, hilfsweise, diese Geldbußen seien falsch berechnet.


20.4.2013   

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C 114/42


Klage, eingereicht am 23. Februar 2013 — VTZ u.a./Rat

(Rechtssache T-108/13)

2013/C 114/64

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Volžskij trubnyi zavod OAO (VTZ OAO) (Volzhsky, Russland), Taganrogskij metallurgičeskij zavod OAO (Tagmet OAO) (Taganrog, Russland), Sinarskij trubnyj zavod OAO (SinTZ OAO) (Kamensk-Uralsky, Russland) und Severskij trubnyj zavod OAO (STZ OAO) (Polevskoy, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bellis, F. Di Gianni und G. Coppo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 insoweit für nichtig zu erklären, als die Verkäufe, auf die in den Absätzen 23 bis 33 der angefochtenen Verordnung im Rahmen der Überprüfung Bezug genommen wird, einbezogen sind;

als Folge der vorstehend beantragten teilweisen Nichtigerklärung den auf die TMK-Gruppe anzuwendenden Antidumpingzollsatz von 28,7 % auf 13,6 % zu korrigieren;

dem Rat die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Rat habe sich bei der Festlegung der Klassifizierung der Rohre, auf die in den Absätzen 23 bis 33 der angefochtenen Verordnung Bezug genommen werde, rechtsfehlerhaft auf andere als die sich aus dem Wortlaut der einschlägigen Zollbestimmungen ergebenden Kriterien gestützt.

Zweiter Klagegrund: Die spezifische Begründung des Rates für die Folgerung, die Rohre, auf die in den Absätzen 23 bis 33 der angefochtenen Verordnung Bezug genommen werde, fielen nicht unter KN-Code 7304 59 10, sei fehlerhaft.

Dritter Klagegrund: Nach den konkreten Umständen des Falles beweise der bloße Umstand, dass die Rohre, auf die in den Artikeln 23 bis 33 der angefochtenen Verordnung Bezug genommen werde, tatsächlich in der Herstellung von Rohren mit anderen Querschnitten und Wandstärken verwendet würden, dass sie unter KN-Code 7304 59 10 fielen.


20.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/42


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2013 von Maria Concetta Cerafogli gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache F-43/10, Cerafogli/EZB

(Rechtssache T-114/13 P)

2013/C 114/65

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Maria Concetta Cerafogli (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

sodann:

die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 24. November 2009 aufzuheben, mit der ihre Behauptungen über auf dem Verhalten ihrer Vorgesetzten beruhende Diskriminierung und Angriffe auf ihre Würde zurückgewiesen wurden, und falls erforderlich, die Entscheidung vom 24. März 2010 aufzuheben, mit der die besondere Beschwerde zurückgewiesen wurde;

ihren Anträgen, wie sie in ihrem Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung formuliert sind, stattzugeben, also den Anträgen,

jede Form der Diskriminierung und des Mobbings gegen sie, sei es durch verbale Äußerungen oder bei Arbeitszuteilungen und -vereinbarungen, einzustellen;

ihr ein Schreiben zu übermitteln, in dem Herr G. seine beleidigenden Aussagen und Drohungen zurücknimmt;

ihr jedenfalls den Ersatz des erlittenen immateriellen und materiellen Schadens zuzusprechen, der nach billigem Ermessen mit 50 000 Euro (immaterieller Schaden) und mit 15 000 Euro (materieller Schaden) beziffert wird;

der EZB aufzugeben, einen vollständigen internen Verwaltungsuntersuchungsbericht mit allen Anlagen einschließlich der Anhörungsprotokolle vorzulegen, sowie darüber hinaus, den gesamten Schriftwechsel zwischen dem Untersuchungsausschuss und/oder dem Chefermittler und dem EZB-Direktorium und/oder dem EZB-Präsidenten vorzulegen;

die frühere Sozialberaterin der Beklagten als Zeugin zu laden;

der Beklagten sämtliche Kosten sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des Verfahrens erster Instanz aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin fünf Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, Verfälschung der Akte, Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verstoß gegen Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (1) und Verletzung des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz. In diesem Zusammenhang behauptet die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst der EU (GöD) einen Rechtsfehler begangen und ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, als es davon ausgegangen sei, dass sie nicht auf die Pflicht der EZB, die Verteidigungsrechte zu wahren, vertrauen dürfe. Die Entscheidung, mit der ihr Beistandsersuchen abgelehnt worden sei, habe die Interessen der Rechtsmittelführerin in der Tat erheblich beeinträchtigt; zudem sei das Verfahren im Sinne der Rechtsprechung (Kommission/Lisrestal) gegen die Rechtsmittelführerin eröffnet worden. Angesichts der Tatsache, dass der Rechtsmittelführerin nicht ermöglicht worden sei, von der Akte Kenntnis zu erlangen, sei sie auch nicht in der Lage gewesen, ihre Rechte hinsichtlich der Akte in zufriedenstellender Weise vor den europäischen Gerichten geltend zu machen, sodass auch ihr Recht auf wirksamen Rechtsschutz verletzt worden sei.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und Verstoß gegen die Begründungspflicht des Richters. In diesem Zusammenhang habe die Rechtsmittelführerin das GöD ersucht, der EZB aufzugeben, gemäß Art. 55 der Verfahrensordnung des GöD die Untersuchungsakte einschließlich der Anhänge zum Untersuchungsbericht und des Protokolls der mündlichen Verhandlung vorzulegen. Im angefochtenen Urteil sei es abgelehnt worden, diese prozessleitenden Maßnahmen vorzunehmen, wodurch die Rechte der Rechtsmittelführerin auf wirksamen Rechtsschutz und auf Begründung durch den Richter verletzt worden seien.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Auftrags des Ausschusses und der Beistandspflicht insofern, als die Feststellungen der beiden Überprüfungen (d. h. durch den Untersuchungsausschuss und das GöD) sehr begrenzt seien, da sie nur belegt hätten, dass es Kollegen gegeben habe, die über die negativen Äußerungen über die Rechtsmittelführerin und ihre Arbeit berichtet hätten. Aber dadurch sei der Anwendungsbereich ihres Beistandsersuchens — und damit des Auftrags des Ausschusses — verfehlt worden, insbesondere die Feststellungen zu den ihr gegenüber gemachten negativen Bemerkungen zu beurteilen. Des Weiteren lasse das angefochtene Urteil die Ungerechtigkeit dieser Situation unberücksichtigt, insbesondere, dass die Rechtsmittelführerin über die berichteten negativen Ansichten nicht unterrichtet und daher in eine hilflose Lage versetzt worden sei, wodurch ihr Ansehen beschädigt worden sei und sie sich nicht habe verteidigen können.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 des Verwaltungsrundschreibens Nr. 1/2006 des EZB-Direktoriums vom 21. März 2006 über interne Verwaltungsuntersuchungen insofern, als das angefochtene Urteil zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Mitteilung des Untersuchungsberichts zusammen mit der ganzen Akte nur an die Person erfolge, die die Untersuchung leite.

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verkennung des offensichtlichen Beurteilungsfehlers und Verstoß gegen den Grundsatz der Begründungspflicht des Richters insofern, als die im angefochtenen Urteil vorgenommene Definition des offensichtlichen Beurteilungsfehlers nicht der Rechtsprechung des Gerichts entspreche. Außerdem sei im angefochtenen Urteil der offensichtliche Fehler nicht ordnungsgemäß geprüft worden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).


20.4.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/43


Klage, eingereicht am 22. Februar 2013 — Dennekamp/Parlament

(Rechtssache T-115/13)

2013/C 114/66

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Gert-Jan Dennekamp (Giethoorn, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und T. Oeyen)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Parlaments vom 11. Dezember 2012 für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu (a) allen Dokumenten, aus denen hervorgeht, welche gegenwärtigen Mitglieder des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Abgeordnete) an dem zusätzlichen Altersversorgungssystem (im Folgenden: Altersversorgungssystem) teilnehmen, (b) einer Namensliste der Abgeordneten, die nach September 2005 an dem Altersversorgungssystem teilgenommen haben, und (c) einer Namensliste der gegenwärtigen Teilnehmer an dem Altersversorgungssystem, für die das Parlament monatliche Beiträge leistet, verweigert wurde. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 12. Dezember 2012 in einem Schreiben mit dem Aktenzeichen A(2012) 13180 übermittelt;

dem Parlament nach Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Klägers einschließlich der Kosten jedes Streithelfers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 11 und 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und Rechtsfehler bei der Anwendung des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (2), da die angefochtene Entscheidung den Umfang des in Art. 11 der Charta enthaltenen Rechts, Informationen zu erhalten und weiterzugeben, und des in Art. 42 der Charta enthaltenen Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten dadurch in unzulässiger Weise einschränke, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 falsch angewandt worden sei, da

erstens das Parlament zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, dass der Kläger keine ausdrücklichen und legitimen Gründe genannt habe, aus denen die Notwendigkeit der Übermittlung der in den angeforderten Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten hervorgehe;

zweitens das Parlament zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, dass die Information über die Teilnehmerschaft an dem Altersversorgungssystem zur Privatsphäre der betreffenden Abgeordneten gehöre;

drittens das Parlament rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass das legitime Interesse der betreffenden Abgeordneten Vorrang vor der Notwendigkeit der Übermittlung habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Das Parlament sei aufgrund seiner Rechtsfehler seiner Pflicht zu hinreichender und angemessener Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht nachgekommen und habe dadurch die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verletzt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001 L 8, S. 1).


20.4.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 114/44


Klage, eingereicht am 4. März 2013 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-125/13)

2013/C 114/67

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und S. Fiorentino, avvocati dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 20. Dezember 2012 zugestellte Entscheidung C(2012) 9448 final der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA S.p.A. zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Italienische Republik wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der diese festgestellt hat, dass die Maßnahmen, die die SEA SpA, Betreiberunternehmen der Flughäfen Mailand Malpensa und Mailand Linate, zugunsten der von ihr kontrollierten SEA Handling SpA, die an den genannten Flughäfen für die Bodenabfertigungsdienste zuständig ist, ergriffen hat — Maßnahmen im Wesentlichen in Form von wiederholten Kapitalzuschüssen zum Ausgleich der Jahresverluste —, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit

Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit verstoße. Demzufolge bestehe auf Seiten ihrer Adressaten ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass die Maßnahmen rechtmäßig seien, und zwar sowohl aufgrund der übermäßigen Dauer des gesamten Verfahrens, insbesondere des Vorverfahrens, als auch wegen der unklaren Bestimmungen und des Verhaltens der Kommission im Laufe dieses Verfahrens.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, hier Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Ermittlungsmangel

Die angefochtene Entscheidung sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verteidigungsrechte erlassen worden, denn der Gegenstand der Untersuchung der Kommission sei auf einen Zeitraum ausgedehnt worden, der nicht Gegenstand der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gewesen sei.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 und 108 Abs. 3 AEUV sowie fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und Begründungsmangel in Bezug auf die Zurechenbarkeit der fraglichen Maßnahmen zu den Behörden

Nach Ansicht der italienischen Regierung ist die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung, dass die fraglichen Maßnahmen den Behörden zuzurechnen seien, unzutreffend, und außerdem enthalte die Entscheidung in dieser Hinsicht weder einen angemessenen Beweis noch eine hinreichende Begründung.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 und 108 Abs. 3 AEUV sowie fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und Begründungsmangel in Bezug auf die Zurechenbarkeit der fraglichen Maßnahmen zu den Behörden

Die angefochtene Entscheidung sei unzutreffend, soweit in ihr festgestellt werde, dass das Verhalten der SEA nicht dem eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers entspreche, und enthalte in dieser Hinsicht weder einen angemessenen Beweis noch eine hinreichende Begründung.


Gericht für den öffentlichen Dienst

20.4.2013   

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C 114/46


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. Februar 2013 — Labiri/EWSA

(Rechtssache F-124/10) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beistandspflicht - Art. 12a des Statuts - Mobbing - Verwaltungsuntersuchung)

2013/C 114/68

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Vassiliki Labiri (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)

Beklagter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (Prozessbevollmächtigte: M. Arsène und L. Camarena Januzec im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und F.-M. Hislaire)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Klage auf Aufhebung der Entscheidung, das auf die Beschwerde der Klägerin wegen Mobbings eingeleitete Verwaltungsuntersuchungsverfahren einzustellen

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2010 wird aufgehoben.

2.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Frau Labiri entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 63 vom 26.2.2011, S. 34.


20.4.2013   

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C 114/46


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. Februar 2013 — Bojc Golob/Kommission

(Rechtssache F-74/11) (1)

(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Unbefristeter Vertrag - Beendigung)

2013/C 114/69

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aleksandra Bojc Golob (Domžale, Slowenien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues, Rechtsanwältin A. Blot und Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigten Behörde, den unbefristeten Arbeitsvertrag der Klägerin zu beenden

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Bojc Golob trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 290 vom 1.10.2011, S. 20.


20.4.2013   

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C 114/46


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 21. Februar 2013 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-113/11) (1)

(Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 und 6 der Verfahrensordnung - Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift - Eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts weicht von jener auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift ab - Verspätung der Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2013/C 114/70

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Klage auf Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über den Antrag des Klägers, ihm die rückständigen Dienstbezüge für den Monat August 2010 auszubezahlen

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012, S. 69.


20.4.2013   

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C 114/47


Klage, eingereicht am 22. Januar 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-7/13)

2013/C 114/71

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beschwerde gegen die auf den Antrag des bei der Vertretung der Kommission in Antananarivo, Madagaskar, dienstlich verwendeten Klägers auf Schadensersatz für die Schwierigkeiten bei seinem Amtsantritt in der vorgenannten Stadt ergangene Entscheidung zurückgewiesen wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Referatsleiters innerhalb der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit zum „Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts — 0/867/11 auf Schadensersatz für die Schwierigkeiten bei Ihrem Amtsantritt in Antananarivo“ aufzuheben, wonach dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt wurde, dass „die erforderlichen Voraussetzungen für einen solchen Ersatz des immateriellen und psychischen Schadens“ nicht erfüllt seien, da aus dem Sachverhalt hervorgehe, dass „die Vertretung alles veranlasst (habe), um die Probleme zu lösen, indem sie in der ersten Wohnung zusätzliche Arbeiten durchführen ließ und Ihnen während der Durchführung dieser Arbeiten alternative Wohnmöglichkeiten angeboten (habe)“;

die Antwort auf die Beschwerde des Klägers aufzuheben, wonach die Anstellungsbehörde seinen Antrag mit der Begründung ablehnt, dass i) „der Verwaltung im vorliegenden Fall kein Amtsfehler, geschweige denn rechtswidriges Verhalten zugeschrieben werden (könne)“, ii) der Kläger „nicht den geringsten Anfangsbeweis für die behaupteten immateriellen und psychischen Schäden erbracht (habe)“ und iii) „die angefochtene Entscheidung sich bei den Beweisen des Entgegenkommens der Verwaltung dem Beschwerdeführer gegenüber aufgehalten (habe)“ und „ein etwaiger Begründungsmangel nach ständiger Rechtsprechung durch eine angemessene Begründung bei der Beantwortung der Beschwerde geheilt werden (könne)“, was vorliegend der Fall sei;

die Kommission zu verurteilen, ihm vorbehaltlich einer Erhöhung oder Verminderung im Laufe des Verfahrens vorläufig veranschlagte 30 000 Euro als Ersatz für seinen immateriellen und psychischen Schaden zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


20.4.2013   

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C 114/47


Klage, eingereicht am 19. Februar 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-18/13)

2013/C 114/72

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Anrechnung seiner vor dem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorzunehmen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 17. Januar 2012 über die Anrechnung seiner vor dem Dienstantritt bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung seiner auf Anwendung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen und der versicherungsmathematischen Sätze, die zum Zeitpunkt seines Antrags auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche in Kraft waren, gerichteten Beschwerde vom 13. November 2012 aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


20.4.2013   

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C 114/48


Klage, eingereicht am 26. Februar 2013 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-20/13)

2013/C 114/73

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Blot)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Klägers, ihn für die Verzögerung bei der Erstellung seiner Beurteilungen für 2008 und 2009 zu entschädigen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission aufzuheben, mit der sein Antrag vom 13. Januar 2012 stillschweigend abgelehnt wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. November 2012 aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 24. Juli 2012 zurückgewiesen wurde;

ihm einen nach billigem Ermessen festgesetzten Betrag zuzusprechen, der vorläufig mit einem Euro als Ersatz für den erlittenen materiellen Schaden und mit einem Euro für den erlittenen immateriellen Schaden veranschlagt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


20.4.2013   

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C 114/48


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 27. Februar 2013 — Kimman/Kommission

(Rechtssache F-16/12) (1)

2013/C 114/74

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 138 vom 12.5.2012, S. 33.


20.4.2013   

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C 114/48


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. Februar 2013 — M/EMA

(Rechtssache F-47/12) (1)

2013/C 114/75

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 227 vom 28.7.2012, S. 37.