ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.096.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 96

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
4. April 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 096/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2013/C 096/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

6

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

2013/C 096/03

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 7. Januar 2013 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (CON/2013/2)

11

2013/C 096/04

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2013 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (CON/2013/4)

18

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 096/05

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. April 2013: 0,75 % — Euro-Wechselkurs

22

2013/C 096/06

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

23

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Parlament

2013/C 096/07

Aufruf zur Einreichung von Kandidaturen für die Wahl des Europäischen Bürgerbeauftragten

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 96/01

Datum der Annahme der Entscheidung

20.12.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34536 (12/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Restructuring and recapitalisation of Banco CEISS — Spain

Rechtsgrundlage

Real Decreto-ley 9/2009, de 26 de junio, sobre reestructuración bancaria y reforzamiento de los recursos propios de las entidades de crédito. El art. 7 regula los procesos de reestructuración ordenada de entidades de crédito con intervención del FROB.

Real Decreto-ley 6/2010, de 9 de abril, de medidas para el impulso de la recuperación económica y el empleo. Modifica las condiciones de intervención del FROB en los procesos de reestructuración ordenada.

Real Decreto-ley 16/2011, de 14 de octubre, por el que se crea el Fondo de Garantía de Depósitos de Entidades de Crédito. Recoge las funciones del FGD.

Real Decreto-ley 19/2011, de 2 de diciembre, por el que se modifica el Real Decreto-ley 16/2011, de 14 de octubre, por el que se crea el Fondo de Garantía de Depósitos de Entidades de Crédito. Modifica el mecanismo de colaboración del FGD en la reestructuración ordenada de entidades de crédito

Art der Beihilfe

Ad-hoc-Beihilfe

Banco de Caja España de Inversiones, Salamanca y Soria, SA (Banco CEISS)

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 1 846 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

20.12.2012-31.12.2017

Wirtschaftssektoren

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

FROB. Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria

FGD. Fondo de Garantía de Depósitos

Ministerio de Economía y Competitividad

José Ortega y Gasset, 22 5o

28006 Madrid

ESPAÑA

José Ortega y Gasset, 22 5o

28006 Madrid

ESPAÑA

Paseo de la Castellana, 162

28071 Madrid

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

18.12.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34604 (12/N)

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Scotland

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Prolongation of the Freight Facilities Grant scheme

Rechtsgrundlage

Section 71 of the Transport (Scotland) Act 2001 and Section 272 of the Transport Act 2000 as modified by Article 3 of the Scotland Act 1998 (Transfer of Functions to the Scottish Ministers, etc.) Order 2003

Art der Beihilfe

Regelung

Operators of freight handling facilities

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 20,75 GBP (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

1.1.2013-19.12.2017

Wirtschaftssektoren

Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt, Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr, Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

The Scottish Government

Transport Scotland, Aviation, Maritime, Freight and Canals Directorate

Victoria Quay

Edinburgh

EH6 6QQ

UNITED KINGDOM

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

22.8.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35190 (12/N)

Mitgliedstaat

Lettland

Region

Latvija

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Grozījumi shēmā “Dalītas atkritumu apsaimniekošanas sistēmas attīstība”

Rechtsgrundlage

 

3. darbības programmas “Infrastruktūra un pakalpojumi” 3.5. prioritātes “Vides infrastruktūras un videi draudzīgas enerģētikas veicināšana” 3.5.1. pasākums “Vides aizsardzības infrastruktūra”;

 

Ministru kabineta noteikumu projekta darbības programmas “Infrastruktūra un pakalpojumi” papildinājuma 3.5.1.2.3. apakšaktivitāte “Dalītās atkritumu apsaimniekošanas sistēmas attīstība”.

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 39,06 LVL (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

11.9.2012-1.12.2013

Wirtschaftssektoren

Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Vides aizsardzības un reģionālās attīstības ministrija

Peldu iela 25

Rīga, LV-1494

LATVIJA

Sonstige Angaben

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http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

14.12.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35280 (12/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Änderung der Beihilferegelung „Richtlinie des Landes Niedersachsen für Garantien zur Beteiligung an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft“

Änderung der Beihilferegelung „Richtlinie des Landes Niedersachsen für Garantien zur Beteiligung an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft“ (N 772/06)

Rechtsgrundlage

§§ 23 und 44 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung und die Richtlinie des Landes Niedersachsen für Garantien von Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft — Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Risikokapital, Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 100 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 100 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

75 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Niedersächsisches Finanzministerium

Schiffgraben 10

30159 Hannover

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

6.3.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35403 (12/NN)

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Comhairle Nan Eilan (Western Isles)

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

HTT (Manufacturing) Ltd, Restructuring Plan September 2012

Rechtsgrundlage

Enterprise and New Towns (Scotland) Act 1990, as amended 1 April 2001 by Scottish Statutory Instrument 2001 No 126

Art der Beihilfe

Ad-hoc-Beihilfe

HTT (Manufacturing) Ltd

Ziel

Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Sonstiges, Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 0,19 GBP (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 0,19 GBP (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

ab 29.8.2012

Wirtschaftssektoren

Veredlung von Textilien und Bekleidung, Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Highlands and Islands Enterprise

Cowan House, Inverness Retail & Business Park

Inverness

IV2 7GF

UNITED KINGDOM

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


4.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/6


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 96/02

Datum der Annahme der Entscheidung

20.12.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35488 (12/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Restructuring of Banco Mare Nostrum — Spain

Rechtsgrundlage

Real Decreto-ley 9/2009, de 26 de junio, sobre reestructuración bancaria y reforzamiento de los recursos propios de las entidades de crédito. El art. 7 regula los procesos de reestructuración ordenada de entidades de crédito con intervención del FROB.

Real Decreto-ley 6/2010, de 9 de abril, de medidas para el impulso de la recuperación económica y el empleo. Modifica las condiciones de intervención del FROB en los procesos de reestructuración ordenada.

Real Decreto-ley 16/2011, de 14 de octubre, por el que se crea el Fondo de Garantía de Depósitos de Entidades de Crédito. Recoge las funciones del FGD.

Real Decreto-ley 19/2011, de 2 de diciembre, por el que se modifica el Real Decreto-ley 16/2011, de 14 de octubre, por el que se crea el Fondo de Garantía de Depósitos de Entidades de Crédito. Modifica el mecanismo de colaboración del FGD en la reestructuración ordenada de entidades de crédito

Art der Beihilfe

Ad-hoc-Beihilfe

Banco Mare Nostrum SA

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 3 745 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

ab 20.12.2012

Wirtschaftssektoren

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

FROB. Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria

FGD. Fondo de Garantía de Depósitos Ministerio de Economía y Competitividad

José Ortega y Gasset, 22 5o

28006 Madrid

ESPAÑA

Paseo de la Castellana, 162

28071 Madrid

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

20.12.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35490 (12/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Restructuring of Liberbank — Spain

Rechtsgrundlage

Real Decreto-ley 9/2009, de 26 de junio, sobre reestructuración bancaria y reforzamiento de los recursos propios de las entidades de crédito. El art. 7 regula los procesos de reestructuración ordenada de entidades de crédito con intervención del FROB.

Real Decreto-ley 6/2010, de 9 de abril, de medidas para el impulso de la recuperación económica y el empleo. Modifica las condiciones de intervención del FROB en los procesos de reestructuración ordenada.

Real Decreto-ley 16/2011, de 14 de octubre, por el que se crea el Fondo de Garantía de Depósitos de Entidades de Crédito. Recoge las funciones del FGD.

Real Decreto-ley 19/2011, de 2 de diciembre, por el que se modifica el Real Decreto-ley 16/2011, de 14 de octubre, por el que se crea el Fondo de Garantía de Depósitos de Entidades de Crédito. Modifica el mecanismo de colaboración del FGD en la reestructuración ordenada de entidades de crédito

Art der Beihilfe

Ad-hoc-Beihilfe

Liberbank SA

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Sonstiges, andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 1 124 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

ab 20.12.2012

Wirtschaftssektoren

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerio de Economía y Competitividad

FROB. Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria

Paseo de la Castellana, 162

28071 Madrid

ESPAÑA

José Ortega y Gasset, 22 5o

28006 Madrid

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

19.11.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35561 (12/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bremen

Mischgebiete

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Verlängerung der Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Rechtsgrundlage

Richtlinie der Freien Hansestadt Bremen über die Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Zinszuschuss, Bürgschaft, Schuldentilgung, Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 30 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 15 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

80 %

Laufzeit

1.1.2013-31.12.2014

Wirtschaftssektoren

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bremer Aufbau-Bank GmbH

Langenstraße 2-4

28195 Bremen

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

18.2.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35655 (12/N)

Mitgliedstaat

Italien

Region

Lombardia, Veneto

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aiuto al salvataggio di FORM SpA in AS

Rechtsgrundlage

A.

D.L. 30.1.1979, n. 26 (convertito in L. 3.4.1979, n. 95), Provvedimenti urgenti per l'amministrazione straordinaria di grandi imprese in crisi (cfr. art. 2-bis);

B.

D.M. 23.12.2004, n. 319, Regolamento recante le condizioni e le modalità di prestazione della garanzia statale sui finanziamenti a favore delle grandi imprese in stato di insolvenza, ai sensi dell'art. 101 del D. Lgs. 8 luglio 1999, n. 270;

C.

D.L. 23.12.2003, n. 347 (convertito in L. 18.2.2004, n. 39), Misure urgenti per la ristrutturazione industriale di grandi imprese in stato di insolvenza;

D.

D. LGS. 8.7.1999, n. 270, Nuova disciplina delle grandi imprese in stato di insolvenza, a norma dell'art. 1 della legge 30 luglio 1998, n. 274.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

FORM SpA in AS

Ziel

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 24 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.5.2013-31.10.2013

Wirtschaftssektoren

Leichtmetallgießereien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero dello Sviluppo Economico

Via Veneto 33

00187 Roma RM

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

6.3.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35701 (12/N)

Mitgliedstaat

Finnland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Short-term export-credit insurance scheme

Rechtsgrundlage

Act on the State's Export Credit Guarantees (422/2001)

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Exportkreditversicherungen

Form der Beihilfe

Exportkreditversicherungen

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Finnvera plc

Eteläesplanadi 8

FI-00101 Helsinki

SUOMI/FINLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

4.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/11


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Januar 2013

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist

(CON/2013/2)

2013/C 96/03

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 19. Juli 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung einer Fazilität des finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) (1), ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen. Insbesondere verwaltet die EZB den Beistand, der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), gemäß der derzeitigen, durch die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (2) eingerichteten Fazilität gewährt wird, und sie würde bei der Bewertung, Überwachung und Verwaltung des finanziellen Beistands gemäß dem Verordnungsvorschlag eine Funktion übernehmen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.    Allgemeine Anmerkungen

Der Verordnungsvorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ersetzen, um mittelfristigen finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets unter flexibleren Bedingungen und im Hinblick auf die Gewährleistung einheitlicherer Wettbewerbsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets angesichts der aktuellen Finanzkrise einzurichten. Der Verordnungsvorschlag enthält Instrumente und Verfahren, die mit den bereits für den finanziellen Beistand zugunsten von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), entwickelten vergleichbar sind. Während die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (nach ihrer letzten Änderung) ausdrücklich nur mittelfristigen finanziellen Beistand in Form von Darlehen an Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets unter der Voraussetzung der Annahme von Anpassungsprogrammen vorsah, stellt der Verordnungsvorschlagzwei weitere Finanzierungsinstrumente zur Verfügung: eine vorsorgliche bedingte Kreditlinie („precautionary conditioned credit line“ — PCCL) und eine Kreditlinie mit verschärften Bedingungen („enhanced conditions credit line“ – ECCL). Die PCCL und die ECCL zählen tatsächlich zu den Instrumenten, die für den Beistand zugunsten von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets verwendet werden können. Die Obergrenze für mittelfristigen finanziellen Beistand, der nach dem Verordnungsvorschlag gewährt werden kann, ist mit 50 Mrd EUR die gleiche wie nach der Verordnung (EG) Nr. 332/2002.

Die EZB geht davon aus, dass bis zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (3) der finanzielle Beistand der Union für Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets nach der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 oder nach dem Verordnungsvorschlag erfolgen kann. Daher begrüßt sie die Bemühungen, die Instrumente, die den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und den Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets zur Verfügung stehen, möglichst identisch auszugestalten und die Verfahren zur Gewährung eines solchen Beistands aufeinander abzustimmen. Da der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) angesichts des Inkrafttretens des Vertrags über den Europäischen Stabilitätsmechanismus eingestellt wird (4), könnte es hilfreich sein, zu klären, ob ein etwaiger Beistand, der einem Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 geleistet wird, nach der Einstellung des EFSM dem Verordnungsvorschlag unterliegt.

2.    Spezielle Anmerkungen

2.1

Die EZB nimmt die Einrichtung von Kreditlinien zur Kenntnis, die es ermöglichen, Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, deren wirtschaftliche und finanzielle Lage grundsätzlich solide ist, Beistand zu leisten (5). Die EZB ist der Auffassung, dass die Gewährung der Kreditlinien mit Artikel 143 des Vertrags vereinbar ist, dem zufolge die Union nicht nur eingreifen kann, wenn ein Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen ist, sondern auch, wenn er „von Schwierigkeiten … ernstlich bedroht“ ist, soweit diese potenziellen Schwierigkeiten geeignet sind, insbesondere das Funktionieren des Binnenmarkts zu gefährden. Gleichzeitig ist es nach Auffassung der EZB von großer Bedeutung, bei der Prüfung des Zugangs zu den Kreditlinien die Anspruchsvoraussetzungen eng auszulegen und sie im Laufe der Zeit genau einzuhalten. Denn es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Begünstigten solcher Kreditlinien kein systematisches exzessives Risikoverhalten (Moral Hazard) an den Tag legen. Wie im Fall der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets setzt dies besondere Anstrengungen aller maßgeblichen Beteiligten voraus.

2.2

Im Hinblick auf die Funktion der EZB und des Eurosystems enthält der Verordnungsvorschlag vergleichbare Bestimmungen zur Verwaltung des finanziellen Beistands in Bezug auf die Eröffnung und Verwendung der bei der nationalen Zentralbank (NZB) geführten Konten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. bei der EZB geführten Konten der jeweiligen NZB. Insoweit geht die EZB davon aus, dass sie nach dem Verordnungsvorschlag als Fiskalagent gemäß Artikel 21.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank tätig würde und in Übereinstimmung mit dem Verbot der monetären Finanzierung gemäß Artikel 123 des Vertrags vom Europäischen System der Zentralbanken keine Finanzierung erwartet würde. Daher weist die EZB erneut darauf hin, dass die Konten, die für die Verwaltung dieses finanziellen Beistands bei den NZBen und der EZB zu verwenden sind, keine Überziehungsmöglichkeit vorsehen werden (6).

2.3

Der Verordnungsvorschlag legt neben der Verwaltung der Darlehen und Kreditlinien fest, dass die EZB in Fällen, in denen die Europäische Union Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets finanziellen Beistand leistet, in höherem Maße beteiligt wird, als dies derzeit nach der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 der Fall ist. Auch wenn die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 die Funktion der EZB auf die Verwaltung des Darlehens beschränkt, hat die EZB an den Missionen in den Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die finanziellen Beistand nach der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 erhalten, als Beobachterin teilgenommen. Der Verordnungsvorschlag trägt diesem Umstand Rechnung und schlägt unter anderem vor, dass die EZB mit der Kommission im Hinblick auf die Bewertung der langfristigen Tragfähigkeit des gesamtstaatlichen Schuldenstands sowie des aktuellen bzw. potenziellen Finanzbedarfs, die Ausarbeitung makroökonomischer Anpassungsprogramme, die Überwachung ihrer Fortschritte durch regelmäßige Missionen und verstärkte Überwachung bei Gewährung einer ECCL oder Inanspruchnahme einer PCCL zusammenarbeiten kann. Darüber hinaus wird in den meisten Fällen die Beteiligung des Internationalen Währungsfonds (IWF) angestrebt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 waren diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit mittelfristigem finanziellem Beistand zur Stützung der Zahlungsbilanzen nur der Kommission zugewiesen. Die Funktion, die der EZB und dem IWF nach dem Verordnungsvorschlag zukommt, scheint weitestgehend das System abzubilden, das für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets nach dem EFSM, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) besteht. Da die EZB nicht die Währungsbehörde der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ist, möchte sie zwischen ihrer Beteiligung im Hinblick auf Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets und ihrer Beteiligung im Hinblick auf Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets unterscheiden und weist darauf hin, dass ihre Funktion bei der vorgeschlagenen Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen ihres Mandats und unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit organisiert werden muss.

2.4

Die EZB weist darauf hin, dass sie bei ihrer Beurteilung der Erfüllung der Konvergenzkriterien gemäß Artikel 140 des Vertrags und näher ausgeführt in einem Protokoll zum Vertrag weiterhin die Auswirkungen von internationaler Zahlungsbilanzhilfe und Liquiditätshilfe auf die Beurteilung der Wechselkursstabilität berücksichtigen wird, insbesondere für die Währungen, die am Wechselkursmechanismus II — WKM II — teilnehmen. Dies wird auch künftig der Fall sein und daher auch für jeglichen Beistand gelten, der nach dem Verordnungsvorschlag gewährt wird.

2.5

Die EZB weist darauf hin, dass die Verabschiedung des Verordnungsvorschlags keine Auswirkungen auf die Funktionsweise des WKM II in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion haben kann, die weiterhin dem bestehenden rechtlichen Rahmen (7) unterliegt.

Soweit die EZB empfiehlt, den Verordnungsvorschlag zu ändern, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Januar 2013.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  KOM(2012) 336 endgültig.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

(4)  Siehe die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16.-17. Dezember 2010, http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/ec/118578.pdf

(5)  Artikel 4 des Verordnungsvorschlags.

(6)  Siehe Nr. 1, zweiter Unterabsatz, der Stellungnahme CON/2009/37 vom 20. April 2009 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 1).

(7)  Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21).


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Ratsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 3 Absätze 2, 3, 7 und 8 und Artikel 5 Absatz 2

„Artikel 3

2.   Die Kommission bewertet in Abstimmung mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF die langfristige Tragfähigkeit des gesamtstaatlichen Schuldenstands sowie des aktuellen bzw. potenziellen Finanzbedarfs des betreffenden Mitgliedstaats und übermittelt die Bewertung dem WFA.

3.   Der betreffende Mitgliedstaat arbeitet in Absprache mit der Kommission, die sich ihrerseits mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF abstimmt, den Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms aus, das politische Auflagen enthält und auf die Wiederherstellung einer auf Dauer tragfähigen Zahlungsbilanzposition und der Fähigkeit, sich auf den Finanzmärkten in vollem Umfang selbst zu finanzieren, abstellt. Der Entwurf des makroökonomischen Anpassungsprogramms trägt den nach den Artikeln 121, 126 und 148 AEUV an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen sowie den zu deren Umsetzung vom betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen angemessen Rechnung und zielt gleichzeitig auf eine Ausweitung, Stärkung und Vertiefung der geforderten politischen Maßnahmen ab.

7.   Die Kommission überwacht in Abstimmung mit der EZB und soweit angezeigt mit dem IWF die bei der Umsetzung des makroökonomischen Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte und führt zu diesem Zweck regelmäßige Überprüfungsmissionen durch. Vierteljährlich unterrichtet sie den WFA. Der betreffende Mitgliedstaat arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission und der EZB zusammen. Insbesondere übermittelt er der Kommission und der EZB alle Informationen, die diese für die Überwachung des Programms für erforderlich erachten. Der betreffende Mitgliedstaat hat darüber hinaus den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verpflichtungen nachzukommen.

8.   Die Kommission prüft — in Abstimmung mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF — gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat, welche Änderungen gegebenenfalls an seinem makroökonomischen Anpassungsprogramm vorgenommen werden müssen. Auf Empfehlung der Kommission genehmigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit etwaige am Programm vorzunehmende Änderungen.

Artikel 5

2.   Die Kommission bewertet in Abstimmung mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF die Tragfähigkeit des gesamtstaatlichen Schuldenstands und des aktuellen bzw. potenziellen Finanzbedarfs des betreffenden Mitgliedstaats und übermittelt diese Bewertung dem WFA.“

„Artikel 3

2.   Die Kommission bewertet in Abstimmung mit der EZB und soweit möglich gegebenenfalls mit dem IWF die langfristige Tragfähigkeit des gesamtstaatlichen Schuldenstands sowie des aktuellen bzw. potenziellen Finanzbedarfs des betreffenden Mitgliedstaats und übermittelt die Bewertung dem WFA.

3.   Der betreffende Mitgliedstaat arbeitet in Absprache mit der Kommission unter Berücksichtigung der Auffassungen der EZB, falls die EZB beschließen sollte, in diesem Zusammenhang beratend tätig zu werden, und gegebenenfalls in Abstimmung die sich ihrerseits mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF abstimmt, den Entwurf eines makroökonomischen Anpassungsprogramms aus, das politische Auflagen enthält und auf die Wiederherstellung einer auf Dauer tragfähigen Zahlungsbilanzposition und der Fähigkeit, sich auf den Finanzmärkten in vollem Umfang selbst zu finanzieren, abstellt. Der Entwurf des makroökonomischen Anpassungsprogramms trägt den nach den Artikeln 121, 126 und 148 AEUV an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen sowie den zu deren Umsetzung vom betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen angemessen Rechnung und zielt gleichzeitig auf eine Ausweitung, Stärkung und Vertiefung der geforderten politischen Maßnahmen ab. Soweit es sich bei dem betreffenden Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat handelt, dessen Währung am WKM II teilnimmt, sollte den im Rahmen des WKM II eingegangenen Verpflichtungen Rechnung getragen werden.

7.   Die Kommission überwacht in Abstimmung mit der EZB und soweit angezeigt gegebenenfalls mit dem IWF die bei der Umsetzung des makroökonomischen Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte und führt zu diesem Zweck regelmäßige Überprüfungsmissionen durch. Vierteljährlich unterrichtet sie den WFA. Der betreffende Mitgliedstaat arbeitet uneingeschränkt mit der Kommission und der EZB zusammen. Insbesondere übermittelt er der Kommission und der EZB alle Informationen, die diese für die Überwachung des Programms für erforderlich erachten. Der betreffende Mitgliedstaat hat darüber hinaus den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verpflichtungen nachzukommen.

8.   Die Kommission prüft — unter Berücksichtigung der Auffassungen der EZB, falls die EZB beschließen sollte, in diesem Zusammenhang beratend tätig zu werden, und gegebenenfalls in Abstimmung mit der EZB und soweit möglich mit dem IWF — gemeinsam mit dem betreffenden Mitgliedstaat, welche Änderungen gegebenenfalls an seinem makroökonomischen Anpassungsprogramm vorgenommen werden müssen. Auf Empfehlung der Kommission genehmigt der Rat mit qualifizierter Mehrheit etwaige am Programm vorzunehmende Änderungen.

Artikel 5

2.   Die Kommission bewertet in Abstimmung mit der EZB und soweit möglich gegebenenfalls mit dem IWF die Tragfähigkeit des gesamtstaatlichen Schuldenstands und des aktuellen bzw. potenziellen Finanzbedarfs des betreffenden Mitgliedstaats und übermittelt diese Bewertung dem WFA.“

Begründung

Um Zweifel im Hinblick auf die Funktion des IWF zu vermeiden, ist es erforderlich, im Verordnungsvorschlag durchgängig eine einheitliche Terminologie zu verwenden. Darüber hinaus sollte der Verordnungsvorschlag mit anderen vergleichbaren Rechtsinstrumenten, die finanziellen Beistand durch die Union und außerhalb der Union vorsehen, konsistent bleiben, z. B. mit der Verordnung (EU) Nr. 407/2010, dem EFSF-Rahmenvertrag und dem ESM-Vertrag.

Die Streichung von „die sich ihrerseits mit der EZB … abstimmt“ in Artikel 3 Absatz 3 und von „in Abstimmung mit der EZB“ in Artikel 3 Absatz 8 und die Aufnahme von „unter Berücksichtigung der Auffassungen der EZB, falls die EZB beschließen sollte, in diesem Zusammenhang beratend tätig zu werden“ in beiden Absätzen sollen zum Ausdruck bringen, dass die EZB an der Ausarbeitung der Anpassungsprogramme weniger beteiligt werden sollte. Während der übrige Text des Redaktionsvorschlags des Rates für die EZB eine Funktion vorsieht, die als eher überwachender Natur beschrieben werden kann, wäre die Funktion der EZB nach Artikel 3 Absätze 3 und 8 diejenige einer Institution, die ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm entwickelt. Die EZB ist der Auffassung, dass es nicht angemessen ist, eine solche Funktion im Hinblick auf einen Mitgliedstaat außerhalb des Euro-Währungsgebiets einzunehmen, da die Zuständigkeit für die Geldpolitik in einem solchen Mitgliedstaat der nationalen Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats obliegt. Daher sollte die EZB nicht durch eine Beteiligung an einem wirtschaftlichen Anpassungsprogramm auf die unabhängige Entscheidungsfindung dieser nationalen Zentralbank einwirken.

Änderung 2

Artikel 3 Absätze 11 und 12

„11.   Reichen die Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats nicht aus oder bereitet ihm die Umsetzung seines Programms erhebliche Probleme, ersucht er die Kommission um technische Unterstützung; die Kommission kann zu diesem Zweck Expertengruppen einsetzen, denen Vertreter der Mitgliedstaaten und anderer europäischer und/oder einschlägiger internationaler Institutionen angehören. Die technische Unterstützung kann die Einsetzung eines im betreffenden Land ansässigen Vertreters sowie von Unterstützungspersonal beinhalten, die die Behörden in Fragen der Umsetzung des Anpassungsprogramms beraten.

12.   Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Teilnahme an einer Aussprache über die bei der Durchführung des Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte geben.“

„11.   Reichen die Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats nicht aus oder bereitet ihm die Umsetzung seines makroökonomischen Anpassungsp Programms erhebliche Probleme, ersucht er die Kommission um technische Unterstützung; die Kommission kann zu diesem Zweck Expertengruppen einsetzen, denen Vertreter der Mitgliedstaaten und anderer europäischer und/oder einschlägiger internationaler Institutionen angehören. Die technische Unterstützung kann die Einsetzung eines im betreffenden Land ansässigen Vertreters sowie von Unterstützungspersonal beinhalten, die die Behörden in Fragen der Umsetzung des Anpassungsprogramms beraten.

12.   Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Teilnahme an einer Aussprache über die bei der Durchführung des makroökonomischen Anpassungsprogramms erzielten Fortschritte geben.“

Begründung

Um Zweifel in Bezug auf die Art des angeführten Programms zu vermeiden und aus Gründen der Einheitlichkeit wird empfohlen, dass sich der Verordnungsvorschlag durchgängig auf das „makroökonomische Anpassungsprogramm“ bezieht.

Änderung 3

Artikel 3 Absatz 10

„10.   Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach einem Beschluss gemäß Absatz 9 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Auszahlungen wiederaufzunehmen, wenn er der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat die vereinbarten Bedingungen für die Gewährung des finanziellen Beistands erfüllt. Wird ein entsprechender Beschluss nicht fristgerecht erlassen, finden keine weiteren Auszahlungen des aufgrund dieser Verordnung gewährten finanziellen Beistands statt.“

„10.   Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach einem Beschluss gemäß Absatz 9 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die Auszahlungen wiederaufzunehmen, wenn er der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat die vereinbarten Bedingungen für die Gewährung des finanziellen Beistands erfüllt. Wird ein entsprechender Beschluss nicht fristgerecht erlassen, finden keine weiteren Auszahlungen des aufgrund dieser Verordnung gewäh vereinbarten finanziellen Beistands statt.“

Begründung

Der Vorschlag soll klarstellen, dass die Bestimmung den Zugang zu neuem finanziellem Beistand, der z. B. aufgrund bestimmter Entwicklungen außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich werden könnte, nicht ausschließen soll.

Änderung 4

Artikel 4 Absatz 1

„1.   Der Zugang zu einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie ist Mitgliedstaaten vorbehalten, deren wirtschaftliche und finanzielle Lage grundsätzlich noch solide ist.“

„1.   Der Zugang zu einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie ist Mitgliedstaaten vorbehalten, deren wirtschaftliche und finanzielle Lage nach wie vor grundsätzlich nochsolide ist.“

Begründung

Der Änderungsvorschlag soll klarstellen, dass nur Mitgliedstaaten, deren Lage nach wie vor grundsätzlich solide ist und sich nicht kurzfristig ändern wird, Zugang zu einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie erhalten. Der Änderungsvorschlag soll gewährleisten, dass die Abweichung von der bisher nach dem EFSF/ESM-Rechtsrahmen verwendeten Terminologie nicht dahin gehend verstanden wird, dass sie eine wesentliche Änderung impliziert.

Änderung 5

Artikel 5 Absatz 5

„5.   Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat schließen ein MoU, in dem die an die Kreditlinie geknüpften Auflagen im Einzelnen festgelegt werden.“

„5.   Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat schließen ein MoU, in dem die an die Kreditlinie geknüpften Auflagen im Einzelnen festgelegt werden. Die Kommission übermittelt das MoU dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Begründung

Aus Gründen der Einheitlichkeit mit Artikel 3 Absatz 6 wird vorgeschlagen, eine Übermittlung des MoU, in dem die an die Kreditlinie geknüpften Auflagen im Einzelnen festgelegt werden, an das Europäische Parlament und den Rat vorzusehen.

Änderung 6

Artikel 11 Absatz 1

„1.   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission mindestens 45 Kalendertage im Voraus von seiner Absicht, Mittel im Rahmen seiner Kreditlinie in Anspruch zu nehmen. Detaillierte Bestimmungen werden in dem Beschluss nach Artikel 5 Absatz 5 festgelegt.“

„1.   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die EZB mindestens 45 Kalendertage im Voraus von seiner Absicht, Mittel im Rahmen seiner Kreditlinie in Anspruch zu nehmen. Detaillierte Bestimmungen werden in dem Beschluss nach Artikel 5 Absatz 5 festgelegt.“

Begründung

Da der EZB bestimmte Zuständigkeiten im Hinblick auf die Verwaltung der Darlehen zugewiesen werden, sollte sie zum gleichen Zeitpunkt wie die Kommission darüber informiert werden, dass der Mitgliedstaat beabsichtigt, Mittel im Rahmen seiner Kreditlinie in Anspruch zu nehmen.

Änderung 7

Artikel 12 Absatz 3

„3.   Nach dem Beschluss des Rates über die Gewährung eines Darlehens kann die Kommission zum günstigsten Zeitpunkt zwischen den geplanten Auszahlungen Anleihen an den Kapitalmärkten auflegen oder Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen, um die Finanzierungskosten zu optimieren und ihr Ansehen als Emittent der Union auf den Märkten zu wahren. Die aufgenommenen Mittel, die noch nicht ausgezahlt wurden, werden auf besondere, entsprechend den für Maßnahmen außerhalb des Haushaltsplans geltenden Regeln geführte Bar- oder Wertpapierkonten überwiesen und dürfen nicht für andere Zwecke als die Bereitstellung eines finanziellen Beistands der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Mechanismus verwendet werden.“

„3.   Nach dem Beschluss des Rates über die Gewährung eines Darlehens oder dem Eingang des Antrags eines Mitgliedstaats auf Inanspruchnahme von Mitteln im Rahmen seiner Kreditlinie kann die Kommission zum günstigsten Zeitpunkt zwischen den geplanten Auszahlungen Anleihen an den Kapitalmärkten auflegen oder Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen, um die Finanzierungskosten zu optimieren und ihr Ansehen als Emittent der Union auf den Märkten zu wahren. Die aufgenommenen Mittel, die noch nicht ausgezahlt wurden, werden auf besondere, entsprechend den für Maßnahmen außerhalb des Haushaltsplans geltenden Regeln geführte Bar- oder Wertpapierkonten überwiesen und dürfen nicht für andere Zwecke als die Bereitstellung eines finanziellen Beistands der Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Mechanismus verwendet werden.“

Erläuterung

Es ist erforderlich, den Geltungsbereich von Artikel 12 Absatz 3 zu erweitern, damit die Kommission im Zusammenhang mit allen Arten des finanziellen Beistands — einschließlich dann, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Mittel im Rahmen seiner Kreditlinie in Anspruch zu nehmen — zum günstigsten Zeitpunkt Anleihen an den Kapitalmärkten auflegen oder Darlehen bei Kreditinstituten aufnehmen kann.

Änderung 8

Artikel 14 Absatz 2 Verwaltung der Darlehen und Kreditlinien

„2.   Für die Verwaltung des von der Union erhaltenen finanziellen Beistands eröffnet der betreffende Mitgliedstaat ein Sonderkonto bei seiner nationalen Zentralbank. Den Kapitalbetrag samt den im Rahmen des Darlehens fälligen Zinsen überweist er vierzehn TARGET2-Geschäftstage vor Fälligkeit auf ein Konto bei der EZB.“

„2.   Für die Verwaltung des von der Union erhaltenen finanziellen Beistands eröffnet der betreffende Mitgliedstaat ein Sonderkonto bei seiner nationalen Zentralbank. Die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats eröffnet ein Sonderkonto bei der EZB. Den Kapitalbetrag samt den im Rahmen des Darlehens oder der Kreditlinie fälligen Zinsen überweist der Mitgliedstaat über das bei seiner Zentralbank eröffnete Konto vierzehn TARGET2-Geschäftstage vor Fälligkeit auf das jeweilige ein Konto bei der EZB.“

Begründung

Es wird klargestellt, dass der Mitgliedstaat selbst kein Konto bei der EZB hat, sondern die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats im Namen dieses Mitgliedstaats ein Konto bei der EZB eröffnet. Vorgeschlagen wird außerdem die Klarstellung, dass die Verwaltung nicht nur Darlehen, sondern auch Kreditlinien betrifft, da es sich bei ihnen um unterschiedliche Finanzierungsinstrumente handelt, die als solche die Eröffnung eines Kontos bei der EZB erfordern.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


4.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/18


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. Januar 2013

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

(CON/2013/4)

2013/C 96/04

Einführung und Rechtsgrundlage

Am 19. September 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen (1) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthält, die gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Die EZB begrüßt weitgehend den Richtlinienvorschlag, der den OGAW-Rahmen insbesondere stärken soll im Hinblick auf: i) die Vergütungspolitik und -praxis für Geschäftsleitung, Risikonehmer und Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen; ii) die Bestimmugen über die Beauftragung von Verwahrstellen für die OGAW-Fonds und die Ausübung der Aufgaben einer Verwahrstelle, einschließlich der damit verbundenen Haftungsregelung; und iii) die Regelungen für Verwaltungssanktionen und –maßnahmen. Die EZB ist der Ansicht, dass die neuen Bestimmungen eine wichtige Rolle dabei spielen können, Missbrauch zu verhindern und das Vertrauen der Anleger zu stärken. Die EZB stellt fest, dass die vorgeschlagene Stärkung des OGAW-Rahmens angesichts der Verbesserungen, die bereits für die Regulierung der Verwalter alternativer Investmentfonds durch die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (2) (nachfolgend die „AIFM–Richtlinie“) erreicht wurden, eine zeitgemäße Maßnahme darstellt.

Spezielle Anmerkungen

1.   Erneute Verwendung von Vermögenswerten durch eine OGAW-Verwahrstelle

Die EZB ist der Auffassung, dass der Richtlinienvorschlag einer OGAW-Verwahrstelle oder jeder anderen Partei, der die Verwahrung eines OGAW-Fonds übertragen wurde, ausdrücklich verbieten sollte, die Vermögenswerte erneut zu verwenden, die sie auf eigene Rechnung verwaltet. Derartige Praktiken können wegen der Hebelwirkungen, die mit diesen Praktiken einhergehen, Anleger gefährden sowie Risiken für die Finanzstabilität erzeugen. In diesem Zusammenhang ist die EZB der Ansicht, dass der OGAW-Rahmen diesbezüglich strenger als die AIFM-Richtlinie sein muss, die die erneute Verwendung von Vermögenswerten nach der vorherigen Zustimmung des Verwalters eines Fonds zulässt. Das ist gerechtfertigt, weil OGAW-Produkte in weitem Umfang an Kleinanleger vertrieben werden, während die gemäß der AIFM-Richtlinie verwalteten Fonds im Allgemeinen professionellen Anlegern vorbehalten sind.

2.   Übertragung

Gemäß dem Richtlinienvorschlag dürfen die Verwahraufgaben einer Verwahrstelle unter bestimmten Bedingungen an einen Unterverwahrer übertragen werden, die gemäß der Begründung des Richtlinienvorschlags mit den nach der AIFM-Richtlinie anwendbaren Bedingungen in Einklang stehen. Die EZB ist in dieser Hinsicht der Ansicht, dass der Schutz von Kleinanlegern strengere Bestimmungen für OGAW-Verwahrstellen als für Verwahrstellen erfordert, die von den Verwaltern alternativer Investmentfonds betraut werden. Insbesondere sollte die Übertragung von einer OGAW-Verwahrstelle an einen außerhalb der Europäischen Union ansässigen Unterverwahrer in jedem Falle angemessenen Schutzmechanismen wie etwa Mindesteigenkapitalanforderungen und einer wirksamen Aufsicht in dem betreffenden Land unterliegen. Schließlich ist auch eine Überprüfung im Hinblick auf die Beibehaltung der Ausnahmen erforderlich, nach denen Einrichtungen in Drittländern als Unterverwahrer für eine OGAW-Verwahrstelle handeln dürfen, obwohl diese Einrichtungen nicht die durch das Unionsrecht festgelegten Übertragungsanforderungen erfüllen.

3.   Eignung zur OGAW-Verwahrstelle

Die EZB begrüßt die Einführung von Eignungsbedingungen wonach lediglich Kreditinstitute und Wertpapierfirmen als OGAW-Verwahrstellen tätig werden dürfen. Dadurch wird das Risiko gemindert, dass Anleger als Folge einer Beauftragung einer OGAW-Verwahrstelle betrogen werden, die nicht einem angemessenen Maß der Regulierung und Aufsicht unterliegt. Darüber hinaus sollte weiter geprüft werden, ob die vorgeschlagenen Regelungen für Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (3) im Hinblick auf die Ausübung der Aufgaben als OGAW-Verwahrstelle angesichts des Umfangs und der Komplexität der OGAW, für die diese Aufgaben ausgeübt werden und der Haftungsrisiken, die diese Aufgaben mit sich bringen, angemessene Schutzmechanismen bieten.

4.   Haftung

Die EZB ist der Ansicht, dass die „äußeren Ereignisse […], die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können“ (4) und durch die die Möglichkeit eines vertraglichen Haftungsausschlusses durch die Verwahrstelle ausgelöst wird, in den delegierten Rechtsakten der Kommission im Einzelnen festgelegt werden sollten, indem auf die Kategorien von Vermögenswerten, die infolge derartiger äußerer Ereignisse als verloren betrachtet werden dürfen, und die vorgesehenen besonderen Ereignisarten, Bezug genommen wird.

Soweit die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Januar 2013

Der Vizepräsident der EZB

Vítor CONSTÂNCIO


(1)  KOM(2012) 350 endgültig.

(2)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1. Siehe die Stellungnahme CON/2009/81 der Europäischen Zentralbank vom 16. Oktober 2009 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/…/EG (ABl. C 272 vom 13.11.2009, S. 1). Alle Stellungnahmen der EZB sind auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(3)  Siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, KOM(2011) 453 endgültig, sowie Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, KOM(2011) 452 endgültig.

(4)  Siehe den durch Artikel 1 Absatz 8 des Richtlinienvorschlags neu eingefügten Artikel 26b Buchstabe f der Richtlinie 2009/65/EG.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 1 Absatz 3

„(3)

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 22

 

   …

5.   Das Vermögen des OGAW wird der Verwahrstelle wie folgt zur Verwahrung anvertraut:

(a)

(b)

7.   Die Verwahrstelle kann ihre in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben nicht auf Dritte übertragen.

Die Verwahrstelle kann die in Absatz 5 genannten Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben

d)

über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihnen anvertrauten Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind;

e)

bezogen auf die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Verwahraufgaben einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen;

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 Buchstabe b darf die Verwahrstelle, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und keine ortsansässigen Einrichtungen den im genannten Buchstaben festgelegten Anforderungen an eine Übertragung genügt, ihre Aufgaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es im Recht des Drittlandes gefordert wird, und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen an die Übertragung erfüllen, wobei folgende Bedingungen gelten:

j)

die Anleger des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes sowie über die Umstände unterrichtet, die die Übertragung rechtfertigen;

k)

der OGAW oder die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.

…‘ “

„(3)

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 22

 

   …

5.   Das Vermögen des OGAW wird der Verwahrstelle wie folgt zur Verwahrung anvertraut:

(a)

(b)

5a.   Finanzinstrumente und andere in Verwahrung befindlichen Vermögenswerte dürfen nicht im Wege einer auf eigene Rechnung durchgeführten Belastung oder Übertragung durch die Verwahrstelle oder durch jede andere Partei, auf die die Verwahrfunktion übertragen wurde, erneut verwendet werden; Zuwiderhandlungen führen zur Außerkraftsetzung der die erneute Verwendung erlaubenden vertraglichen Bestimmungen

7.   Die Verwahrstelle kann ihre in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufgaben nicht auf Dritte übertragen.

Die Verwahrstelle kann die in Absatz 5 genannten Aufgaben nur auf Dritte übertragen, die während des gesamten Zeitraums der Ausübung der auf sie übertragenen Aufgaben

d a)

über Organisationsstrukturen und Fachkenntnisse verfügen, die angesichts der Art und Komplexität der ihnen anvertrauten Vermögenswerte des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft angemessen und geeignet sind;

e b)

bezogen auf die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Verwahraufgaben einer wirksamen aufsichtlichen Regulierung, einschließlich Mindesteigenkapitalanforderungen, und einer Aufsicht im betreffenden Rechtskreis unterliegen;

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 Buchstabe b darf die Verwahrstelle, wenn laut den Rechtsvorschriften eines Drittlands vorgeschrieben ist, dass bestimmte Finanzinstrumente von einer ortsansässigen Einrichtung verwahrt werden müssen, und keine ortsansässigen Einrichtungen den im genannten Buchstaben festgelegten Anforderungen an eine Übertragung genügt, ihre Aufgaben an eine solche ortsansässige Einrichtung nur insoweit übertragen, wie es im Recht des Drittlandes gefordert wird, und nur solange es keine ortsansässigen Einrichtungen gibt, die die Anforderungen an die Übertragung erfüllen, wobei folgende Bedingungen gelten:

j a)

die Anleger des betreffenden OGAW werden vor Tätigung ihrer Anlage ordnungsgemäß über die Notwendigkeit einer solchen Übertragung, die die allgemeinen Übertragungsanforderungen des Unionsrechts nicht vollständig erfüllt, aufgrund rechtlicher Zwänge im Recht des Drittlandes sowie über die Umstände unterrichtet, die die Übertragung rechtfertigen;

k b)

der OGAW oder die im Namen des OGAW handelnde Verwaltungsgesellschaft haben die Verwahrstelle angewiesen, die Verwahrung dieser Finanzinstrumente auf eine solche ortsansässige Einrichtung zu übertragen.

…‘ “

Begründung

Die EZB ist der Ansicht, dass der OGAW-Rahmen strenger als der durch die AIFM-Richtlinie vorgesehene Rahmen sein muss, indem er die erneute Verwendung von Vermögenswerten unter keinen Umständen erlauben sollte. Das ist gerechtfertigt, weil (i) OGAW-Produkte in weitem Umfang an Kleinanleger vertrieben werden und (ii) die erneute Verwendung von Vermögenswerten durch die Verwahrstelle Risiken auslösen könnte, die infolge der mit diesen Praktiken einhergehenden Hebelwirkungen für die Finanzstabilität von Bedeutung sind.

Die Übertragung von einer OGAW-Verwahrstelle an einen außerhalb der Union ansässigen Unterverwahrer sollte möglichst denselben Schutzmechanismsen unterliegen, die nach dem Unionsrecht erforderlich sind, wie etwa Mindesteigenkapitalanforderungen und einer wirksamen Aufsicht in dem betreffenden Land. Sofern Ausnahmen gelten, sollten diese dem Anleger klar kommuniziert werden. In dieser Hinsicht erfordert der Schutz von Kleinanlegern strengere Bestimmungen für OGAW-Verwahrstellen als für Verwahrstellen, die von den Verwaltern alternativer Investmentfonds betraut werden.

Änderung 2

Artikel 1 Absatz 8

„(8)

Folgende Artikel 26a und 26b werden hinzugefügt:

‚Artikel 26a

Artikel 26b

1.   Die Kommission wird befugt, mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 und nach Maßgabe der Artikel 112a und 112b Maßnahmen zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

f)

was unter äußeren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 zu verstehen ist.‘ “

„(8)

Folgende Artikel 26a und 26b werden hinzugefügt:

‚Artikel 26a

Artikel 26b

1.   Die Kommission wird befugt, mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112 und nach Maßgabe der Artikel 112a und 112b Maßnahmen zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

f)

was unter äußeren Ereignissen, die nach vernünftigem Ermessen nicht kontrolliert werden können und deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Anstrengungen nicht hätten vermieden werden können, im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 zu verstehen ist, einschließlich der besonderen Arten derartiger Ereignisse und der Kategorien von Vermögenswerten, die infolge derartiger äußerer Ereignisse als verloren betrachtet werden dürfen.‘ “

Begründung

Die äußeren Ereignisse […], durch die die Möglichkeit eines vertraglichen Haftungsausschlusses durch die Verwahrstelle ausgelöst wird, sollten in den delegierten Rechtsakten der Kommission im Einzelnen festgelegt werden, indem auf die Kategorien von Vermögenswerten, die infolge derartiger äußerer Ereignisse als Verlust betrachtet werden dürfen, und die vorgesehenen besonderen Arten von Ereignissen, Bezug genommen wird.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/22


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. April 2013: 0,75 %

Euro-Wechselkurs (2)

3. April 2013

2013/C 96/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2828

JPY

Japanischer Yen

119,96

DKK

Dänische Krone

7,4535

GBP

Pfund Sterling

0,84840

SEK

Schwedische Krone

8,3258

CHF

Schweizer Franken

1,2167

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4465

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,828

HUF

Ungarischer Forint

302,10

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7013

PLN

Polnischer Zloty

4,1908

RON

Rumänischer Leu

4,4208

TRY

Türkische Lira

2,3205

AUD

Australischer Dollar

1,2237

CAD

Kanadischer Dollar

1,3010

HKD

Hongkong-Dollar

9,9575

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5198

SGD

Singapur-Dollar

1,5877

KRW

Südkoreanischer Won

1 432,77

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,8463

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9639

HRK

Kroatische Kuna

7,6095

IDR

Indonesische Rupiah

12 504,21

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9540

PHP

Philippinischer Peso

52,485

RUB

Russischer Rubel

40,5150

THB

Thailändischer Baht

37,676

BRL

Brasilianischer Real

2,5912

MXN

Mexikanischer Peso

15,7274

INR

Indische Rupie

69,8550


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


4.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/23


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

2013/C 96/06

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen „2707 99 91 und 2707 99 99 andere“ auf Seite 116 Nummer 1 erhalten folgende Fassung:

„1.

Schweröle (ausgenommen rohe Öle) der Destillation von Hochtemperatur-Steinkohlenteer sowie diesen Ölen ähnliche Erzeugnisse, sofern:

a)

bei ihrer Destillation nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) weniger als 65 RHT bis 250 °C übergehen, und

b)

die Nadelpenetration (EN 1426) bei 25 °C 400 oder mehr beträgt, und

c)

sie andere Merkmale als die Erzeugnisse der Position 2715 00 00 aufweisen.

Diese Erzeugnisse haben im Allgemeinen nach EN ISO 12185 bei 15 °C eine Dichte von mehr als 1,000 g/cm3.

Erzeugnisse, die eine der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Bedingungen nicht erfüllen, sind entsprechend ihrer Beschaffenheitsmerkmale einzureihen, z. B. in die Unterpositionen 2707 10 10 bis 2707 30 90, 2707 50 10, 2707 50 90, die Position 2708, die Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99, 2713 20 00 oder in die Position 2715 00 00;“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Parlament

4.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/24


AUFRUF ZUR EINREICHUNG VON KANDIDATUREN FÜR DIE WAHL DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN

2013/C 96/07

gestützt auf Artikel 24 und 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie auf Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9.März 1994 (1) über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, insbesondere die Artikel 6 und 7 der Regelungen, die in Anlage XI der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments enthalten sind,

gestützt auf Artikel 204 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

in der Erwägung, dass diese Wahl des Bürgerbeauftragten durch das Europäische Parlament für die verbleibende Dauer der Wahlperiode 2009-2014 gilt,

in der Erwägung, dass eine Wiederwahl des Bürgerbeauftragten zulässig ist,

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte unter Persönlichkeiten ausgewählt wird, die Unionsbürger sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder anerkanntermaßen über die Erfahrung und Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgabe eines Bürgerbeauftragten verfügen.

1.

Es ergeht ein Aufruf zur Einreichung von Kandidaturen für die Wahl des Bürgerbeauftragten durch das Europäische Parlament.

2.

Die Kandidaten müssen von mindestens 40 Mitgliedern des Europäischen Parlaments aus mindestens zwei Mitgliedstaaten unterstützt werden, wobei der Nachweis zu erbringen ist, dass der Kandidat die in den Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten festgelegten Anforderungen erfüllt. Gleichzeitig muss der Kandidat die feierliche Verpflichtung übernehmen, im Fall seiner Wahl während seiner Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit auszuüben.

3.

Die Kandidaten werden gebeten, ihre Kandidaturen bis zum 8. Mai 2013 (2) an den Präsidenten des Europäischen Parlaments zu richten.

M. SCHULZ

Präsident des Europäischen Parlaments


(1)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(2)  Anschriften für die Einreichung der Kandidaturen:

Präsident des Europäischen Parlaments

(Kandidatur für das Amt des Bürgerbeauftragten)

Gebäude Louise Weiss

Allée du Printemps

BP 1024/F

67070 Straßburg cedex

FRANCE

oder

Gebäude Paul-Henri Spaak

Rue Wiertz/Wiertzstraat

1047 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË