ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.402.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 402

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
29. Dezember 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2012/C 402/01

EU-Drogenstrategie (2013-2020)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 402/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6785 — General Motors France/SSPF/Auto Distribution Provence) ( 1 )

11

2012/C 402/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6793 — AEA/OTPP/Dematic) ( 1 )

11

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 402/04

Euro-Wechselkurs

12

2012/C 402/05

Geschäftsordnung des Direktoriums des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union

13

2012/C 402/06

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedsstaaten, anwendbar ab 1. Januar 2013(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

16

2012/C 402/07

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen(Veröffentlichung der Titel und Fundstellen vorläufiger Messmethoden zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission, insbesondere von deren Anhängen III und IV)  ( 1 )

17

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 402/08

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

20

2012/C 402/09

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

22

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 402/10

Beschluss zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens nach Rücknahme der Anmeldung durch den Mitgliedstaat — Staatliche Beihilfe — Griechenland (Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) — Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV — Rücknahme der Anmeldung — Staatliche Beihilfe C 21/09 — (ex N 105/08, ex N 168/08 und ex N 169/08) — Griechenland — Staatliche Finanzierung von Infrastruktur und Ausrüstung im Hafen von Piräus — unter N 169/08 bekanntgegebene Maßnahme ( 1 )

25

2012/C 402/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6784 — SFR/Librairie Fernand Nathan/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

26

 

2012/C 402/12

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/1


EU-Drogenstrategie (2013-2020)

2012/C 402/01

VORWORT

(1)

Mit dieser EU-Drogenstrategie werden der übergreifende politische Rahmen und die Prioritäten für die EU-Drogenpolitik, die von den Mitgliedstaaten und den EU-Organen bestimmt wurden, für den Zeitraum 2013-2020 festgelegt. Der Rahmen, der Zweck und die Ziele dieser Strategie werden als Grundlage für zwei aufeinander folgende EU-Drogenaktionspläne mit einer Laufzeit von jeweils vier Jahren dienen.

(2)

Diese Drogenstrategie stützt sich zuallererst auf die Grundprinzipien des EU-Rechts und wahrt in jeder Hinsicht die Grundwerte der Union: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Solidarität, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte. Ziel der Drogenstrategie ist es, das Wohl der Gesellschaft und des Einzelnen zu wahren und zu steigern, die Volksgesundheit zu schützen, der Öffentlichkeit ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten und das Drogenphänomen mit einem ausgewogenen, integrierten und faktengestützten Konzept anzugehen.

(3)

Die Strategie stützt sich auch auf das Völkerrecht, die einschlägigen VN-Übereinkommen (1), die den internationalen Rechtsrahmen für die Behandlung des Phänomens der illegalen Drogen bilden, und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Diese EU-Drogenstrategie berücksichtigt die einschlägigen politischen Dokumente der VN, einschließlich der 2009 verabschiedeten Politischen Erklärung der VN und deren Aktionsplan für internationale Zusammenarbeit zugunsten einer integrierten und ausgewogenen Strategie zur Bekämpfung des Weltdrogenproblems, in der es heißt, dass die Reduzierung der Drogennachfrage und die Reduzierung des Drogenangebots sich gegenseitig verstärkende Elemente bei den Maßnahmen in Bezug auf illegale Drogen darstellen, und die Politische Erklärung der VN zu HIV/AIDS. Die Strategie wurde auf der Grundlage der im Vertrag von Lissabon niedergelegten Grundsätze und der jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der einzelnen Mitgliedstaaten entworfen. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit werden beachtet, da mit dieser EU-Strategie ein Mehrwert gegenüber den nationalen Strategien erbracht werden soll. Die Umsetzung der Strategie erfolgt gemäß diesen Grundsätzen und Zuständigkeiten. Außerdem achtet die Strategie uneingeschränkt die Europäische Menschenrechtskonvention und die EU-Grundrechtecharta.

(4)

Mit den Prioritäten und Maßnahmen auf dem Gebiet der illegalen Drogen, die durch diese EU-Drogenstrategie gefördert und koordiniert werden, sollte erreicht werden, dass sie bis 2020 allgemein auf wesentliche Aspekte der Drogensituation in der EU Einfluss nehmen. Mit ihnen soll ein hohes Maß an Gesundheitsschutz, sozialer Stabilität und Sicherheit durch eine kohärente, effektive und effiziente Durchführung von Maßnahmen, Interventionen und Ansätzen bei der Reduzierung des Drogenangebots und der Drogennachfrage auf nationaler, auf EU- und auf internationaler Ebene sichergestellt werden, auch indem mit der Durchführung dieser Aktionen verbundene mögliche unbeabsichtigte, negative Folgen möglichst gering gehalten werden.

(5)

Das Drogenphänomen ist ein nationales und internationales Problem, das im globalen Kontext angegangen werden muss. Den auf EU-Ebene durchgeführten koordinierten Maßnahmen kommt in dieser Hinsicht große Bedeutung zu. Mit dieser EU-Drogenstrategie wird ein gemeinsamer und faktengestützter Rahmen bereitgestellt, um dem Drogenphänomen innerhalb und außerhalb der EU entgegenzuwirken. Dadurch, dass mit der Strategie ein Rahmen für gemeinsame und sich ergänzende Aktionen bereitgestellt wird, wird sichergestellt, dass die in diesem Bereich eingesetzten Ressourcen effektiv und effizient genutzt werden, und gleichzeitig den institutionellen und finanziellen Randbedingungen und Kapazitäten der Mitgliedstaaten und der EU-Organe Rechnung getragen wird.

(6)

Die Strategie zielt darauf ab, mittels eines strategischen Ansatzes, der die nationalen Politiken unterstützt und ergänzt, der einen Rahmen für koordinierte und gemeinsame Aktionen bereitstellt und der die Grundlage und den politischen Rahmen für die externe Zusammenarbeit der EU auf diesem Gebiet bildet, dazu beizutragen, dass das Drogenangebot und die Drogennachfrage in der EU reduziert und die durch Drogen verursachten gesundheitlichen und sozialen Risiken und Schäden vermindert werden. Dies soll durch einen integrierten, ausgewogenen und faktengestützten Ansatz erreicht werden.

(7)

Zudem baut diese Strategie auf den Erfahrungen aus der Umsetzung der früheren EU-Drogenstrategien und den zugehörigen Aktionsplänen, einschließlich auf den Erkenntnissen und Empfehlungen aus externen Evaluierungen der EU-Drogenstrategie 2005-2012, auf und trägt gleichzeitig anderen einschlägigen drogenpolitischen Entwicklungen und Aktionen auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene Rechnung.

I.   Einleitung

(8)

Die Strategie berücksichtigt neue Ansätze und geht auf neue Herausforderungen ein, die in den letzten Jahren ermittelt wurden, darunter folgende:

den zunehmenden Trend zum Mischkonsum, auch als Kombination von legalen Substanzen, wie etwa Alkohol und verschreibungspflichtigen kontrollierten Arzneimitteln, und illegalen Substanzen;

die Trends zum Konsum von Nicht-Opioiden sowie das Aufkommen und die Verbreitung neuer psychoaktiver Substanzen;

das Erfordernis, den Zugang zu verschreibungspflichtigen kontrollierten Arzneimitteln sicherzustellen und zu verbessern;

das Erfordernis, die Qualität, die Reichweite und die Diversifizierung der Dienste für die Reduzierung der Drogennachfrage zu verbessern;

die weiterhin große Häufigkeit durch Blut übertragener Infektionskrankheiten, insbesondere Hepatitis C, bei injizierenden Drogenkonsumenten und die mögliche Gefahr des erneuten Ausbruchs von HIV-Infektionen oder anderer durch Blut übertragener Krankheiten infolge intravenösen Drogenkonsums;

die weiterhin hohe Prävalenz der Anzahl drogenbedingter Todesfälle in der EU;

das Erfordernis, den Drogenkonsum durch einen integrierten gesundheitspolitischen Ansatz, der — unter anderem — die psychiatrische Komorbidität berücksichtigt, gezielt anzugehen;

die Dynamik der illegalen Drogenmärkte, einschließlich der Verlagerung der Drogenhandelsrouten, der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und der Nutzung neuer Kommunikationstechnologien zur Erleichterung des Drogenhandels sowie des Vertriebs neuer psychoaktiver Substanzen;

das Erfordernis, die Abzweigung von für die Drogenherstellung verwendeten Drogengrundstoffen, Vorstoffen für Drogengrundstoffe und anderen wesentlichen Chemikalien aus dem legalen Handel in den illegalen Markt sowie die Abzweigung bestimmter, als Verschnittstoffe genutzter Chemikalien zu verhindern.

(9)

Mit der EU-Drogenstrategie werden folgende Ziele verfolgt:

Beitrag zu einer messbaren Reduzierung der Drogennachfrage, der Drogenabhängigkeit und der drogenbedingten gesundheitlichen und sozialen Risiken und Schäden;

Beitrag zur Zerschlagung der illegalen Drogenmärkte und zu einer messbaren Reduzierung der Verfügbarkeit von illegalen Drogen;

Förderung von Koordination durch einen aktiven Diskurs und die Analyse der Entwicklungen und Herausforderungen im Drogenbereich auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene;

weitere Stärkung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern sowie internationalen Organisationen zu Drogenfragen;

Beitrag zu einer besseren Verbreitung von Überwachungs-, Forschungs- und Evaluierungsergebnissen und zu einem besseren Verständnis aller Aspekte des Drogenphänomens und der Auswirkungen von Interventionen, damit eine solide und umfassende Faktengrundlage für Politiken und Aktionen geschaffen wird.

(10)

Die Strategie baut auf den Erfolgen (2) der EU im Bereich der illegalen Drogen auf und stützt sich auf eine laufende, umfassende Bewertung der derzeitigen Drogensituation, insbesondere auf die von der EBDD erstellte Bewertung, und berücksichtigt gleichzeitig das Erfordernis, auf Entwicklungen und Herausforderungen proaktiv zu reagieren.

(11)

Die Strategie ist in zwei Politikbereiche — Reduzierung der Drogennachfrage und Reduzierung des Drogenangebots — und in drei bereichsübergreifende Themen — a) Koordinierung, b) internationale Zusammenarbeit und c) Forschung, Information, Überwachung und Evaluierung — gegliedert. Die zu der Strategie gehörenden zwei aufeinander folgenden Aktionspläne, die von den entsprechenden Vorsitzen 2013 und 2017 erstellt werden, werden eine Liste spezifischer Aktionen mit einem Zeitplan, den verantwortlichen Parteien, Indikatoren und Bewertungsinstrumenten enthalten.

(12)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Drogensituation und der Erfordernisse für die Umsetzung der Strategie wird eine begrenzte Anzahl gezielter Aktionen aus jedem der beiden Politikbereiche und der drei bereichsübergreifende Themen zur Aufnahme in die Aktionspläne unter Zugrundelegung von unter anderem folgenden Kriterien ausgewählt werden:

a)

Die Aktionen müssen faktenbasiert, wissenschaftlich fundiert und kostenwirksam sein und auf realistische und messbare Ergebnisse abzielen, die evaluiert werden können.

b)

Die Aktionen umfassen Zeitvorgaben sowie entsprechende Benchmarks und Leistungsindikatoren und bezeichnen die verantwortlichen Parteien für die Durchführung und Evaluierung der Aktionen sowie die Berichterstattung über die Aktionen.

c)

Die Aktionen müssen einen klaren EU-Bezug aufweisen und einen Mehrwert erbringen.

(13)

Um zu gewährleisten, dass die Umsetzung der Strategie und der begleitenden Aktionspläne weiterhin im Mittelpunkt steht, behandelt jeder Vorsitz mit Unterstützung der Kommission und auf der Grundlage der fachlichen Beiträge der EBDD und von Europol die Prioritäten und Aktionen, die während seiner Amtszeit in der Horizontalen Gruppe „Drogen“ weiterverfolgt werden müssen, und überwacht die Fortschritte. Die Kommission legt — unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) zur Verfügung gestellten Informationen sowie der verfügbaren Informationen der EBDD, von Europol und sonstigen EU-Stellen — halbjährliche Sachstandsberichte, die bezwecken, die Umsetzung der Ziele und Prioritäten der EU-Drogenstrategie und des/der dazugehörigen Aktionsplans/Aktionspläne zu bewerten.

(14)

Die Kommission wird — unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen sowie der verfügbaren Informationen der EBDD, von Europol, anderer einschlägiger Einrichtungen und Stellen der EU sowie der Zivilgesellschaft — bis 2016 eine externe Halbzeitbewertung der Strategie in die Wege leiten, damit ein zweiter Aktionsplan für den Zeitraum 2017-2020 ausgearbeitet werden kann. Nach Abschluss der Drogenstrategie und der dazugehörigen Aktionspläne bis 2020 wird die Kommission eine externe Gesamtevaluierung der Umsetzung der Strategie und der Aktionspläne in die Wege leiten. Bei dieser Evaluierung sollten ferner Informationen, die bei den Mitgliedstaaten, der EBDD, Europol und anderen einschlägigen Einrichtungen und Stellen der EU und der Zivilgesellschaft eingeholt wurden, sowie frühere Evaluierungen berücksichtigt werden, damit Beiträge und Empfehlungen für die künftige Entwicklung der EU-Drogenpolitik zur Verfügung stehen.

(15)

Zur Erreichung ihrer Ziele und zur Gewährleistung von Effizienz wird die EU-Drogenstrategie 2013-2020 wann immer möglich im Rahmen des jeweiligen Mandats auf bestehende Instrumente und Stellen, die im Drogenbereich tätig sind oder für Kernaspekte in Bezug auf diesen Bereich von Belang sind, innerhalb der EU (insbesondere EBDD, Europol, Eurojust, Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDE), Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC) und Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)) wie außerhalb der EU (z.B. Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), Weltzollorganisation (WZO), WHO und Pompidou-Gruppe) zurückgreifen. Die Kommission, die Hohe Vertreterin, der Rat und das Europäische Parlament werden dafür sorgen, dass die Tätigkeiten der EU im Bereich der illegalen Drogen aufeinander abgestimmt sind und sich gegenseitig ergänzen.

(16)

Für die Umsetzung der Ziele dieser EU-Drogenstrategie auf EU-Ebene wie auf nationaler Ebene sollten angemessene und zielgerichtete Ressourcen bereitgestellt werden.

II.   Strategiebereich: Reduzierung der Drogennachfrage

(17)

Zur Reduzierung der Drogennachfrage wird eine Reihe gleich wichtiger und einander verstärkender Maßnahmen, einschließlich Prävention (umweltbezogene, allgemeine, selektive und indizierte Prävention), frühzeitiges Erkennen und Eingreifen, Minderung von Gesundheitsrisiken und -schäden, Therapie, Rehabilitation, soziale Wiedereingliederung und Genesung eingesetzt.

(18)

Im Bereich der Reduzierung der Drogennachfrage besteht das Ziel der EU-Drogenstrategie 2013-2020 darin, einen Beitrag zur messbaren Verringerung des Konsums illegaler Drogen zu leisten, das Einstiegsalter hinauszuzögern sowie problematischen Drogenkonsum, Drogenabhängigkeit und drogenbedingte gesundheitliche und soziale Risiken und Schäden durch einen integrierten, disziplinübergreifenden und faktengestützten Ansatz sowie durch Förderung und Wahrung der Kohärenz zwischen der Gesundheits-, der Sozial- und der Justizpolitik zu verhüten und zu verringern.

(19)

Im Bereich der Reduzierung der Drogennachfrage werden die folgenden Prioritäten festgelegt (die Reihenfolge ist keine Rangordnung):

19.1

Verbesserung der Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Reichweite von effektiven und diversifizierten Maßnahmen zur Reduzierung der Drogennachfrage, Förderung der Verwendung und des Austauschs bewährter Verfahren sowie Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsstandards bei der Prävention (umweltbezogene, allgemeine, selektive und indizierte Prävention), beim frühzeitigen Erkennen und Eingreifen, bei der Minderung von Risiken und Schäden sowie bei Therapie, Rehabilitation, sozialer Wiedereingliederung und Genesung.

19.2

Verbesserung der Verfügbarkeit von Drogenpräventionsprogrammen und ihrer Wirksamkeit (von der Anfangswirkung bis zur langfristigen Nachhaltigkeit) und verstärkte Aufklärung über die Risiken des Konsums illegaler Drogen und anderer psychoaktiver Substanzen und die damit verbundenen Folgen. Zu diesem Zweck sollten die Präventionsmaßnahmen das frühzeitige Erkennen und Eingreifen, die Förderung einer gesunden Lebensweise und eine zielgerichtete Prävention (d.h. selektive und indizierte Prävention), die auch auf Familien und Gemeinschaften ausgerichtet ist, umfassen.

19.3

Verstärkung und Entwicklung von Maßnahmen zur effektiven Nachfragereduzierung, um Herausforderungen wie beispielsweise dem Mischkonsum, einschließlich des kombinierten Konsums legaler und illegaler Substanzen, dem Missbrauch verschreibungspflichtiger kontrollierter Arzneimittel und dem Konsum neuer psychoaktiver Substanzen begegnen zu können.

19.4

Investieren in und weitere Erforschung von Maßnahmen zur effektiven Verringerung von Gesundheitsrisiken und -schäden, die darauf gerichtet sind, die Anzahl der direkt und indirekt drogenbedingten Todesfälle und der durch Blut übertragenen, drogenbedingten Infektionskrankheiten, darunter unter anderem HIV und virale Hepatitis, sowie der sexuell übertragbaren Krankheiten und der Tuberkuloseerkrankungen zu verringern.

19.5

Ausdehnung der Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Reichweite einer wirksamen und differenzierten Drogentherapie in der gesamten EU auf problematische und abhängige Drogenkonsumenten, einschließlich Konsumenten von Nicht-Opioiden, so dass alle Personen, die sich einer Drogentherapie unterziehen wollen, eine solche Therapie entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen auch antreten können.

19.6

Verstärkung der Entwicklung, Verfügbarkeit und Reichweite von Maßnahmen zur Reduzierung der Drogennachfrage in Haftanstalten — soweit angebracht —, die sich auf eine geeignete Bewertung der Gesundheitssituation und der Bedürfnisse der inhaftierten Personen stützt, wobei das Ziel darin besteht, eine gleichwertige Versorgungsqualität wie in der Gemeinschaft im Einklang mit dem Recht auf Gesundheitsversorgung und auf Schutz der Menschenwürde, wie in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta der EU verankert, zu erreichen. Die Kontinuität der Versorgung sollte im gesamten Verlauf des Freiheitsentzugs und nach der Freilassung gewährleistet sein.

19.7

Entwicklung und Ausweitung integrierter Versorgungsmodelle, die den Bedürfnissen im Zusammenhang mit psychischen und/oder physischen Gesundheitsproblemen, der Rehabilitation und der sozialen Unterstützung Rechnung tragen, um die Gesundheits- und die soziale Situation von problematischen und abhängigen Drogenkonsumenten, einschließlich derjenigen, die von Begleiterkrankungen betroffen sind, zu verbessern und ihre Chancen auf soziale Wiedereingliederung und ihre Genesungsaussichten zu erhöhen.

19.8

Entwicklung von Maßnahmen zur effektiven und differenzierten Reduzierung der Drogennachfrage, die darauf gerichtet sind, den Einstieg in den Drogenkonsum zu vermindern und/oder hinauszuzögern, und die in angemessener Weise den Bedürfnissen spezifischer Gruppen, den Drogenkonsummustern und den situativen Bedingungen des Drogenkonsums Rechnung tragen.

19.9

Verhütung von lokalen und regionalen Drogenepidemien, welche die öffentliche Gesundheit in der EU bedrohen können, indem sichergestellt wird, dass abgestimmte und wirksame gemeinsame Ansätze verfolgt werden.

19.10

Die Prioritäten im Bereich der Reduzierung der Drogennachfrage müssen die spezifischen Merkmale, Bedürfnisse und Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Drogenphänomen auf nationaler Ebene und auf EU-Ebene berücksichtigen. Es ist unerlässlich, dass zu diesem Zweck angemessene Ressourcen auf lokaler, nationaler und EU-Ebene bereitgestellt werden.

III.   Politikbereich: Reduzierung des Drogenangebots

(20)

Die Reduzierung des Drogenangebots umfasst die Verhütung und Abwehr sowie die Unterbindung der — insbesondere organisierten — Drogenkriminalität mittels der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Strafverfolgung, Verbotsmaßnahmen, der Einziehung der Erträge aus Straftaten, der Durchführung von Untersuchungen und des Grenzmanagements.

(21)

Im Bereich der Reduzierung des Drogenangebots besteht das Ziel der EU-Drogenstrategie 2013-2020 darin, zu einer messbaren Verringerung des Angebots an illegalen Drogen beizutragen; dies soll erfolgen durch eine Unterbindung des illegalen Drogenhandels, die Zerschlagung organisierter krimineller Vereinigungen, die an der Drogenherstellung und am Drogenhandel beteiligt sind, eine effiziente Nutzung des Strafrechtssystems, eine effektive erkenntnisgestützte Strafverfolgung und einen verstärkten Austausch von Erkenntnissen. Auf EU-Ebene wird der Schwerpunkt auf der schweren, grenzüberschreitenden und organisierten Drogenkriminalität liegen.

(22)

Im Bereich der Reduzierung des Drogenangebots werden die folgenden Prioritäten festgelegt (die Reihenfolge ist keine Rangordnung):

22.1

Stärkung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden auf strategischer und operativer Ebene. Dies sollte eine Verbesserung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen (und Erkenntnissen) in Echtzeit, bewährten Verfahren und Kenntnissen sowie die Durchführung gemeinsamer Einsätze und Ermittlungen umfassen, aber nicht darauf beschränkt sein. Die Zusammenarbeit mit Drittländern hinsichtlich des Vorgehens gegen die organisierte Drogenkriminalität, die in Richtung der EU sowie innerhalb der EU aktiv ist, sollte in dieser Hinsicht als wichtig angesehen werden.

22.2

Verringerung der Herstellung, des Schmuggels, des Handels, des Vertriebs und des Verkaufs von illegalen Drogen innerhalb der EU und im grenzüberschreitenden Rahmen und der Begünstigung solcher Aktivitäten sowie Verringerung der Abzweigung von für die illegale Drogenherstellung verwendeten Drogengrundstoffen, Vorstoffen von Drogengrundstoffen und anderen wesentlichen Chemikalien.

22.3

Wirksames Reagieren auf die sich wandelnden Trends, wie die Abzweigung bestimmter Chemikalien als Verschnittstoffe in illegalen Drogen und die Lieferung von Drogen mittels der Nutzung neuer Technologien.

22.4

Besondere Aufmerksamkeit muss den neuen Kommunikationstechnologien und deren wichtiger Rolle bei der Erleichterung der Herstellung, der Vermarktung, des Handels mit und des Vertriebs von Drogen (einschließlich kontrollierter neuer psychoaktiver Substanzen) gewidmet werden.

22.5

Die Mitgliedstaaten arbeiten weiterhin — gegebenenfalls unter Koordinierung ihrer Aktionen auf EU-Ebene — mit den einschlägigen internationalen Einrichtungen und Stellen und den einschlägigen Einrichtungen und Stellen der EU, wie Europol, Eurojust, EBDD, zusammen und nutzen dabei in vollem Umfang die bestehenden Instrumente und Methoden der Zusammenarbeit im Justiz- und Strafverfolgungsbereich, wie erkenntnisgestützte Polizeiarbeit, Drogen-Profilanalyse, gemeinsame Ermittlungsgruppen, gemeinsame Polizei- und Zollaktionen und einschlägige Initiativen wie die EMPACT-Projekte, die Plattformen für Verbindungsbeamte und regionale Plattformen.

22.6

Auf EU-Ebene wird der Schwerpunkt auf die erkenntnisgestützte Strafverfolgung gelegt, die darauf gerichtet ist, gezielt gegen die groß angelegte Drogenherstellung und den schweren Drogenhandel vorzugehen. Die engere Abstimmung und Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit Europol sollte weiter gestärkt werden.

22.7

Wenn die betreffenden Aufgaben nicht über Europol eingeleitet oder umgesetzt werden, können, soweit erforderlich, innerhalb der EU Ad-hoc-Initiativen oder -Plattformen für die regionale Zusammenarbeit geschaffen werden, um Bedrohungen aufgrund der Verlagerung von Drogenrouten und aufgrund von entstehenden Drehkreuzen der organisieren Kriminalität entgegenzuwirken. Dies erfolgt mittels koordinierter Einsätze. Solche Aktionen müssen mit den bestehenden rechtlichen und operativen Regelungen auf EU-Ebene vereinbar sein und diese ergänzen; den Aktionen müssen Bewertungen der Bedrohungslage und eine Bedrohungsanalyse zugrunde liegen. Die betreffenden Kooperationsstrukturen sollten flexibel angelegt sein, können — in Abhängigkeit von der künftigen Entwicklung der spezifischen Bedrohung, zu deren Abwendung sie dienen — nur für begrenzte Zeit eingerichtet werden und werden in enger Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Stellen und Plattformen der EU, insbesondere mit Europol, tätig.

22.8

Stärkung, soweit dies für erforderlich erachtet wird, der drogenbezogenen Zusammenarbeit der EU im Justiz- und Strafverfolgungsbereich und Nutzung bestehender Vorgehensweisen durch Festschreibung einer rascheren und genaueren Bearbeitung. Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen der Zusammenarbeit im Justiz- und Strafverfolgungsbereich und Austausch von Informationen und Erkenntnissen.

22.9

Gezielter Ausbau des rechtlichen Rahmens der Europäischen Union, wie es für erforderlich erachtet wird, um die Antwort der EU beim Umgang mit neuen Trends zu stärken, um sicherzustellen, dass die gemeinsamen Bemühungen im Hinblick auf die Zerschlagung von organisierten kriminellen Gruppen, die grenzüberschreitend aktiv sind, einander ergänzen, um die Erträge aus der Drogenkriminalität unter uneingeschränkter Nutzung des EU-Netzes der Vermögensabschöpfungsstellen einzuziehen und so ein wirksames Vorgehen gegen den Drogenhandel sicherzustellen. Es kann untersucht werden, wie die einschlägigen Strafverfolgungsinstrumente weiterentwickelt werden könnten.

22.10

Die EU arbeitet darauf hin, eine effektivere Politik im Bereich der Reduzierung des Drogenangebots zu entwickeln, indem die Politikevaluierung und -analyse mit dem Ziel gestärkt werden, das Verständnis der Drogenmärkte, der Drogenkriminalität und der Wirksamkeit der drogenbezogenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu verbessern.

22.11

Um Kriminalität zu verhüten, Wiederholungstaten zu verhindern und die Effizienz und Effektivität des Strafrechtssystems unter gleichzeitiger Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu erhöhen, fördert die EU, soweit angebracht, den Einsatz, die Überwachung und die effektive Durchführung drogenpolitischer Maßnahmen und Programme, einschließlich Haftumwandlung und geeigneter Alternativen zu Zwangssanktionen (wie Aufklärung, Therapie, Rehabilitation, Nachbetreuung und soziale Wiedereingliederung), für drogenkonsumierende Straftäter.

IV.   Bereichsübergreifendes Thema: Koordinierung

(23)

Mit der Koordinierung im Bereich der EU-Drogenpolitik wird ein zweifaches Ziel verfolgt: So soll für Synergien, Kommunikation und einen effektiven Austausch von Informationen und Ansichten zur Unterstützung der Politikziele gesorgt werden und gleichzeitig soll ein aktiver politischer Diskurs und eine Analyse der Entwicklungen und Herausforderungen im Drogenbereich auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene gefördert werden.

Eine Koordinierung ist zum einen innerhalb und zwischen den EU-Organen, den Mitgliedstaaten, anderen einschlägigen europäischen Einrichtungen sowie der Zivilgesellschaft und zum anderen zwischen der EU, internationalen Einrichtungen und Drittländern erforderlich.

(24)

Im Bereich der Koordinierung werden die folgenden Prioritäten festgelegt (die Reihenfolge ist keine Rangordnung):

24.1

Sicherstellung von Synergien, Kohärenz und effektiven Arbeitsweisen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, EU-Organen, Einrichtungen und Initiativen, wobei der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (3) gilt und auf Vermeidung von Doppelarbeit, Sicherung eines effizienten Informationsaustauschs, effektive Nutzung von Ressourcen und Gewährleistung der Kontinuität der Maßnahmen über die Amtszeit der jeweiligen Vorsitze hinweg zu achten ist.

24.2

Da die Horizontale Gruppe „Drogen“ die Rolle als wichtigstes Koordinierungsgremium des Rates im Drogenbereich wahrnimmt, muss die von ihr vorgenommene Koordinierung der Anstrengungen weiter gestärkt werden, damit die Arbeit der verschiedenen Gremien, die eine Drogenkomponente einschließt, wie die Arbeit des Ständigen Ausschusses für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit (COSI) und der Gruppe „Gesundheitswesen“, berücksichtigt wird. Darüber hinaus erfordert der ausgewogene Ansatz zur Drogenproblematik, der mit gleichem Nachdruck auf die Drogennachfrage und das Drogenangebot abzielt, eine enge Zusammenarbeit, ein gutes Zusammenspiel und einen eingehenden Informationsaustausch mit anderen zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates, einschließlich der Gremien im außenpolitischen Bereich, und anderen einschlägigen Initiativen der EU in den Bereichen Justiz und Strafrecht, Strafverfolgung, Gesundheitswesen und soziale Fragen.

24.3

Sicherstellung, dass die EU und die Mitgliedstaaten Arbeitsmethoden und bewährte Verfahren in Bezug auf die disziplinübergreifende Zusammenarbeit zur Unterstützung der Ziele der Strategie weiterentwickeln und umsetzen und dass deren Anwendung auf nationaler Ebene gefördert wird.

24.4

Bereitstellung von Möglichkeiten unter den einzelnen Vorsitzen zur Erörterung, Verfolgung und Bewertung von Themen wie Koordinierung, Zusammenarbeit, aufkommende Trends, wirksames Eingreifen und sonstige Politikentwicklungen, die einen Mehrwert für die EU-Drogenstrategie erbringen, beispielsweise in den Sitzungen der nationalen Drogenkoordinatoren.

24.5

Förderung und Unterstützung einer aktiven und substanziellen Beteiligung und Mitwirkung der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen sowie von jungen Menschen, Drogenkonsumenten und Klienten von Drogendiensten an der Entwicklung und Umsetzung von drogenpolitischen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU sowie auf internationaler Ebene. Des Weiteren Gewährleistung des Engagements des EU-Drogenforums der Zivilgesellschaft auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene.

24.6

Sicherstellung, dass die EU in internationalen Foren wie der Suchtstoffkommission (CND) und im Dialog mit Drittländern geschlossen mit einer Stimme spricht und für den integrierten, ausgewogenen und faktengestützten Ansatz der EU zur Drogenbekämpfung wirbt. In diesem Rahmen können die Delegationen der EU eine nützliche Rolle bei der Förderung eines solchen Ansatzes im Drogenbereich und bei der Unterstützung eines kohärenten Diskurses zur Drogenpolitik spielen.

V.   Bereichsübergreifendes Thema: Internationale Zusammenarbeit

(25)

Die internationale Zusammenarbeit stellt einen zentralen Bereich dar, in dem die EU einen zusätzlichen Nutzen zu den Bemühungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Koordinierung der drogenpolitischen Maßnahmen und der Bewältigung der Herausforderungen bietet. Die Außenbeziehungen der EU im Bereich der Drogenbekämpfung beruhen auf den Grundsätzen der gemeinsamen Verantwortung, des Multilateralismus, eines integrierten, ausgewogenen und faktengestützten Ansatzes, der durchgängigen Berücksichtigung der Drogenpolitik im Rahmen der Entwicklungspolitik, der Achtung der Menschenrechte und der Menschenwürde und der Einhaltung internationaler Übereinkommen.

(26)

Das Ziel der EU-Drogenstrategie 2013-2020 im Bereich der internationalen Zusammenarbeit besteht darin, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern sowie internationalen Organisationen über Drogenfragen in umfassender und ausgewogener Weise weiter zu stärken.

(27)

Die EU-Drogenstrategie ist Teil eines Gesamtkonzepts, das es der EU ermöglicht, auf der internationalen Bühne und mit den Partnerländern mit einer Stimme zu sprechen. Die EU wird weiterhin für die internationale Zusammenarbeit und den internationalen Dialog über grundlegende Aspekte der Drogenpolitik eintreten und die mit dem drogenpolitischen Ansatz der EU, der in ausgewogener Weise bei der Reduzierung der Drogennachfrage und bei der Reduzierung des Drogenangebots ansetzt, auf wissenschaftlichen Ergebnissen und Erkenntnissen beruht sowie die Menschenrechte achtet, erzielten Erfolge aktiv weitergeben.

Hierzu muss Kohärenz zwischen den Politiken und Maßnahmen auf EU-Ebene, einschließlich der externen Zusammenarbeit im Bereich der Reduzierung der Drogennachfrage, die unter anderem Risiko- und Schadensminderung, Reduzierung des Drogenangebots, alternative Entwicklung, Wissensaustausch und -transfer sowie die Beteiligung staatlicher und nicht-staatlicher Akteuren umfasst, hergestellt werden.

(28)

Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die EU-Drogenstrategie und die von ihr verfolgten Ziele in den allgemeinen außenpolitischen Rahmen der EU als Teil eines umfassenden Konzepts einbezogen werden, das die Vielzahl der der EU zur Verfügung stehenden Politiken und diplomatischen, politischen und finanziellen Instrumente in kohärenter und abgestimmter Weise uneingeschränkt nutzt. Die Hohe Vertreterin sollte mit Unterstützung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) diesen Prozess erleichtern.

(29)

Mit dem Konzept der EU im Drogenbereich im Rahmen der Außenbeziehungen sollen die Bemühungen von Drittländern zur Bewältigung der Herausforderungen in Bezug auf das Gesundheitswesen, die Sicherheit und die Gefahrenabwehr weiter gestärkt und unterstützt werden. Dies soll durch die Umsetzung der in dieser Strategie und den aufeinander folgenden Aktionsplänen dargelegten Initiativen erfolgen; dazu gehören alternative Entwicklung, Reduzierung der Drogennachfrage, Reduzierung des Drogenangebots, Förderung und Schutz der Menschenrechte sowie die Berücksichtigung regionaler Initiativen. In Anbetracht der mit der Drogenherstellung und dem Drogenhandel verbundenen Auswirkungen auf die interne Stabilität und die Sicherheitslage in den Ursprungs- und Transitländern sollen die Maßnahmen auch auf die Korruption, die Geldwäsche und die Abschöpfung der Erträge aus der Drogenkriminalität ausgerichtet werden.

(30)

Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit wurden die folgenden Prioritäten festgelegt (die Reihenfolge ist keine Rangordnung):

30.1

Verbesserung der Kohärenz zwischen den internen und externen Aspekten der EU-Drogenpolitik und der Reaktion gegenüber Drittländern im Drogenbereich.

30.2

Stärkeres Engagement und stärkere Koordinierung der EU im internationalen drogenpolitischen Diskurs, sowohl im Hinblick auf Verhandlungen mit internationalen Organisationen und Strukturen, einschließlich der VN, der G8 und des Europarats, als auch in den Beziehungen zu Drittländern, indem gemeinsame Standpunkte der EU festgelegt werden, und Wahrnehmung einer effektiven Rolle im drogenpolitischen Prozess im Rahmen der VN.

30.3

Sicherstellung, dass die internationale Zusammenarbeit im Drogenbereich in die allgemeinen politischen Beziehungen und die Rahmenabkommen zwischen der EU und ihren Partnern auf nationaler und/oder regionaler Ebene integriert wird. Sie sollte den integrierten, ausgewogenen und faktengestützten Ansatz der EU widerspiegeln und Folgendes umfassen: den politischen Dialog, die Koordinierung im Drogenbereich, die Nachfragereduzierung (einschließlich Risiko- und Schadensminderung), die Angebotsreduzierung einschließlich alternative Entwicklung und Strafverfolgung, Integration von drogenpolitischen Maßnahmen in die umfassendere Agenda der Entwicklungszusammenarbeit, Information, Forschung, Überwachung und Evaluierung.

30.4

Sicherstellung, dass die internationale Reaktion und die Maßnahmen der EU in vorrangigen Drittländern und Regionen weltweit umfassend angelegt sind, wobei jeder Aspekt des Drogenphänomens berücksichtigt wird, und Behandlung der Entwicklung, Stabilität und Sicherheit dieser Länder und Regionen im Wege einer verstärkten Partnerschaft.

30.5

Sicherstellung, dass die internationale Antwort der EU im Drogenbereich faktengestützt erfolgt und einen Prozess der Überwachung der Situation und der Fortschritte unter Heranziehung unterschiedlicher Instrumente der Kommission, des EAD, einschließlich der Delegationen der EU, der Mitgliedstaaten, der EBDD, von Europol, Eurojust und des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten — in enger Zusammenarbeit mit dem UNODC — umfasst.

30.6

Sicherstellung, dass die Unterstützung der Beitrittsländer und der potenziellen Beitrittsländer sowie der in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogenen Länder auf den Kapazitätsaufbau im Bereich der Reduzierung der Drogennachfrage und des Drogenangebots sowie auf faktengestützte, effektive und ausgewogene drogenpolitische Maßnahmen konzentriert wird; dies geschieht durch eine stärkere Zusammenarbeit, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von bewährten Verfahren der EU, und gegebenenfalls durch eine Mitwirkung in Stellen der EU, wie etwa der EBDD, Europol und Eurojust.

30.7

Sicherstellung, dass der Politikdialog und der Informationsaustausch über Strategien, Ziele und einschlägige Initiativen mittels drogenbezogener Dialoge mit internationalen Partnern auf regionaler und bilateraler Ebene einen nachhaltigen Umfang aufweist. Die wichtigsten Partner werden aufgrund ihres Status der Zusammenarbeit mit der EU und ihrer Relevanz in Bezug auf das Vorgehen gegen das weltweite Phänomen der illegalen Drogen ermittelt; dabei werden gleichzeitig auch durch Entwicklungen der Drogensituation neu hinzukommende Partner berücksichtigt. Die politischen Dialoge sollten die anderen Strukturen der externen Zusammenarbeit ergänzen und mit ihnen im Einklang stehen und, soweit angebracht, ein Forum bieten, in dem die Prioritäten der Zusammenarbeit und die Fortschritte bei den von der EU finanzierten Projekten erörtert werden können.

30.8

Sicherstellung von Finanzmitteln und Expertise (durch die EU und ihre Mitgliedstaaten) in angemessenem Umfang, einschließlich durch stärkere Koordinierung, Überwachung und Evaluierung der finanziellen und technischen Unterstützung, wobei gleichzeitig Synergien angestrebt werden, und durch ein ständiges Austarieren bei der transparenten Aufteilung der Zusammenarbeit, Ressourcen, finanziellen und technischen Unterstützung auf die Maßnahmen zur Reduzierung der Drogennachfrage und des Drogenangebots unter Berücksichtigung des Ansatzes der EU. Die EU sollte darauf hinarbeiten, dass den Delegationen der EU die einschlägige Expertise bei der Unterstützung der Durchführung von Maßnahmen im Drogenbereich bereitgestellt wird, die auf Drittländer ausgerichtet sind. In der Halbzeitüberprüfung und der abschließenden Bewertung dieser EU-Drogenstrategie sollten Überlegungen über die Auswirkungen der Aufwendungen der EU in Drittländern angestellt werden und die Kommission und der EAD sollten den Mitgliedstaaten gegebenenfalls aktualisierte Angaben in Bezug auf Prioritäten und Fortschritte bei den überseeischen Aufwendungen der EU zur Verfügung stellen.

30.9

Bei der Bereitstellung von finanzieller und technischer Unterstützung für die Ursprungsländer sollten die EU und die Mitgliedstaaten insbesondere dafür sorgen, dass die Programme der alternativen Entwicklung

unkonditioniert, nichtdiskriminierend und, falls die Vernichtung von Anbauflächen geplant ist, angemessen aufeinander abgestimmt sind;

realistische Ziele im Bereich der ländlichen Entwicklung und Erfolgsindikatoren festlegen und dabei die Eigenverantwortung der Zielgruppen gewährleisten;

die lokale Entwicklung unterstützen und gleichzeitig Wechselwirkungen mit Faktoren wie Sicherheit der Menschen, Regierungsführung, Gewalt, Menschenrechte, Entwicklung und Ernährungssicherheit berücksichtigen.

30.10

Sicherstellung, dass der Schutz der Menschenrechte uneingeschränkt in die politischen Dialoge und in die Umsetzung der einschlägigen Programme und Projekte im Drogenbereich und in deren Ergebnisse integriert wird.

VI.   Bereichsübergreifendes Thema: Information, Forschung, Überwachung und Evaluierung

(31)

Ziel der EU-Drogenstrategie 2013-2020 im Bereich Information, Forschung, Überwachung und Evaluierung ist es, zu einem besseren Verständnis aller Aspekte des Drogenphänomens und der Auswirkungen von Maßnahmen beizutragen, damit eine solide und umfassende Faktengrundlage für Politiken und Aktionen geschaffen wird. Ferner soll die EU-Drogenstrategie 2013-2020 zu einer besseren Verbreitung von Überwachungs-, Forschungs- und Evaluierungsergebnissen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene beitragen, um eine Stärkung der Synergien, eine ausgewogene Zuweisung von Finanzmitteln und die Vermeidung von Doppelarbeit zu gewährleisten. Dies kann durch eine Harmonisierung der Methoden, Vernetzung und eine engere Zusammenarbeit erreicht werden.

(32)

Im Bereich Information, Forschung, Überwachung und Evaluierung wurden die folgenden Prioritäten festgelegt (die Reihenfolge ist keine Rangordnung):

32.1

Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten weiterhin in Informationsaustausch, Datenerhebung und -überwachung sowie in Forschung und Evaluierung der Drogensituation und der einschlägigen Maßnahmen auf nationaler und EU-Ebene investieren. Dabei sollten alle einschlägigen Aspekte des Drogenphänomens erfasst werden, einschließlich Drogennachfrage und Drogenangebot. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auf die Beibehaltung und den Ausbau der Datenerhebung und der Berichterstattung durch die EBDD-Schlüsselindikatoren für die Reduzierung der Drogennachfrage gelegt werden.

32.2

Die EBDD sollte im Rahmen ihres Mandats die Wissensinfrastruktur weiter ausbauen, und sie sollte weiterhin eine Schlüsselrolle als zentraler Akteur für Erleichterung, Unterstützung und Bereitstellung von Informationen, Forschung, Überwachung und Evaluierung illegaler Drogen in der gesamten EU ausüben. Sie sollte weiterhin eine zeitnahe, ganzheitliche und umfassende Analyse der europäischen Drogensituation und der diesbezüglichen Maßnahmen bereitstellen und mit anderen einschlägigen Stellen zusammenarbeiten, darunter – sofern zweckdienlich und angemessen – dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) sowie der WHO.

32.3

Europol sollte seine Bemühungen hinsichtlich der Erhebung und Analyse von Informationen im Bereich der organisierten Drogenkriminalität fortsetzen, während die Mitgliedstaaten dem Polizeiamt einschlägige Informationen zur Verfügung stellen sollten. Europol sollte weiterhin regelmäßig Berichte zur Bewertung der Bedrohungslage (z.B. EU SOCTA) im Bereich der organisierten Drogenkriminalität in der EU vorlegen.

32.4

Die Mitgliedstaaten sowie die Organe und Stellen der EU sollten verstärkt Informationen und Daten zu allen Aspekten des Drogenangebots erheben, einschließlich zu Drogenmärkten, Drogenkriminalität und Reduzierung des Drogenangebots, um bessere Analysen und eine faktengestützte Beschlussfassung zu ermöglichen. Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die EBDD, Europol und — gegebenenfalls — sonstige Stellen der EU sollten im Hinblick auf eine bessere Datenerhebung und die Entwicklung politikbezogener und wissenschaftlich fundierter Indikatoren zusammenarbeiten.

32.5

Die Organe und Einrichtungen der EU und die Mitgliedstaaten sollten ihre Fähigkeit zur Aufdeckung und Bewertung des Aufkommens neuer psychoaktiver Substanzen, von Verhaltensänderungen in Bezug auf Drogenkonsum und den Ausbruch von Epidemien sowie von sonstigen aufkommenden Trends, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit darstellen, sowie zur raschen und wirksamen Reaktion darauf verbessern. Dies kann unter anderem durch eine Verstärkung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften, den Austausch von Informationen, Erkenntnissen, Wissen und bewährten Verfahren erreicht werden.

32.6

Die Mitgliedstaaten sowie die Organe und Stellen der EU sollten die Forschung, einschließlich der angewandten Forschung, im Bereich neuer psychoaktiver Substanzen fördern und unterstützen sowie eine Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Netzwerken auf nationaler Ebene und EU-Ebene sicherstellen, um das Verständnis des Phänomens zu stärken. Die Überwachung in diesem Bereich sollte in enger Abstimmung mit der EBDD erweitert werden. Der Schwerpunkt sollte insbesondere auf den Aufbau forensischer und toxikologischer Kapazitäten sowie die Verbesserung der Verfügbarkeit epidemiologischer Informationen gelegt werden.

32.7

Die Mitgliedstaaten sollten ihre Bemühungen zur Aufrechterhaltung der innerhalb der EU erzielten Errungenschaften im Bereich der Überwachung und des Informationsaustauschs, auch durch das Reitox-Netz nationaler Kontaktstellen, fortsetzen und gleichzeitig die Weiterentwicklung der standardisierten Datenerhebung und -analyse in der EU in den Bereichen Drogennachfrage und Drogenangebot unterstützen.

32.8

Eine angemessene Finanzierung für drogenbezogene Forschungs- und Entwicklungsprojekte auf EU-Ebene und nationaler Ebene sollte sichergestellt werden, im Einklang mit den verfügbaren Finanzressourcen, u.a. durch die EU-Finanzprogramme für den Zeitraum 2014-2020. Auf europäischer Ebene unterstützte Projekte sollten den Prioritäten der Strategie und ihrer Aktionspläne Rechnung tragen und einen deutlichen EU-Mehrwert bieten sowie Kohärenz und Synergien gewährleisten, gleichzeitig aber Doppelarbeit innerhalb der Programme und mit den Einrichtungen der EU vermeiden.

32.9

Die Organe und Einrichtungen der EU und die Mitgliedstaaten sollten die Rolle der wissenschaftlichen Evaluierung von Politiken und Interventionen (mit Schwerpunkt auf den erzielten Ergebnissen) als Schlüsselelement für die Verstärkung des EU-Ansatzes zur Drogenbekämpfung anerkennen und deren Einsatz auf nationaler, EU- und internationaler Ebene fördern.

32.10

Die Ausbildung von Experten für Drogenfragen, sowohl im Bereich der Reduzierung der Drogennachfrage als auch im Bereich der Reduzierung des Drogenangebots, sollte sichergestellt und ausgebaut werden.


(1)  VN-Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung, Übereinkommen über psychotrope Stoffe (1971) und Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988).

(2)  Bericht über die unabhängige Bewertung der EU-Drogenstrategie 2005-2012 und ihrer Aktionspläne, abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/anti-drugs/files/rand_final_report_eu_drug_strategy_2005-2012_en.pdf

(3)  Artikel 4 EUV.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/11


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6785 — General Motors France/SSPF/Auto Distribution Provence)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 402/02

Am 20. Dezember 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6785 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/11


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6793 — AEA/OTPP/Dematic)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 402/03

Am 20. Dezember 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6793 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/12


Euro-Wechselkurs (1)

28. Dezember 2012

2012/C 402/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3183

JPY

Japanischer Yen

113,50

DKK

Dänische Krone

7,4604

GBP

Pfund Sterling

0,81695

SEK

Schwedische Krone

8,5615

CHF

Schweizer Franken

1,2080

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3375

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,140

HUF

Ungarischer Forint

290,79

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6978

PLN

Polnischer Zloty

4,0809

RON

Rumänischer Leu

4,4385

TRY

Türkische Lira

2,3584

AUD

Australischer Dollar

1,2692

CAD

Kanadischer Dollar

1,3122

HKD

Hongkong-Dollar

10,2191

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6053

SGD

Singapur-Dollar

1,6124

KRW

Südkoreanischer Won

1 407,37

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,2211

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2172

HRK

Kroatische Kuna

7,5500

IDR

Indonesische Rupiah

12 705,29

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0357

PHP

Philippinischer Peso

54,098

RUB

Russischer Rubel

40,2300

THB

Thailändischer Baht

40,353

BRL

Brasilianischer Real

2,6928

MXN

Mexikanischer Peso

17,1386

INR

Indische Rupie

72,1835


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/13


Geschäftsordnung des Direktoriums des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union

2012/C 402/05

DAS DIREKTORIUM DES AMTS FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION (nachstehend „das Direktorium“) —

gestützt auf Artikel 6 Absatz 4 des Beschlusses 2009/496/EG, Euratom vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (1) (nachstehend „das Amt“), zuletzt geändert durch den Beschluss 2012/368/EU, Euratom (2)

GIBT SICH DIE NACHSTEHENDE GESCHÄFTSORDNUNG:

Artikel 1

Zusammensetzung

(1)   Das Direktorium setzt sich aus Mitgliedern zusammen; jedes Organ gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2009/496/EG, Euratom, das den Beschluss über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen unterzeichnet hat (nachstehend „die Organe“), ernennt ein Mitglied.

(2)   Das Mitglied kann seinen/seine Stellvertreter benennen. Den/Die Namen der Stellvertreter teilt es dem Amt für Veröffentlichungen schriftlich mit, das das Sekretariat des Direktoriums wahrnimmt.

(3)   Die Europäische Zentralbank nimmt an den Arbeiten des Direktoriums als Beobachter teil. Den/Die Namen ihres/r Vertreter/s teilt sie dem Amt für Veröffentlichungen schriftlich mit.

Artikel 2

Vorsitz

(1)   Präsident des Direktoriums ist ein Vertreter der nachstehenden Organe:

Europäisches Parlament,

Europäischer Rat,

Rat der Europäischen Union,

Europäische Kommission,

Gerichtshof der Europäischen Union,

Europäischer Rechnungshof,

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss,

Ausschuss der Regionen.

(2)   Die im Direktorium vertretenen Organe ernennen aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Präsidenten für eine Amtszeit von zwei Jahren, die am 1. August beginnt.

Artikel 3

Einberufung

(1)   Der Präsident beruft das Direktorium mindestens viermal pro Jahr aus eigener Initiative oder auf Antrag eines der Mitglieder oder des Direktors des Amtes ein.

(2)   Sofern das Direktorium nichts Gegenteiliges beschließt, finden die Sitzungen am Sitz des Amts statt.

(3)   Die Sitzungen des Direktoriums sind nicht öffentlich.

Artikel 4

Tagesordnung

(1)   Der Präsident erstellt die Tagesordnung auf Vorschlag des Direktors des Amts. Sie muss jede Frage enthalten, deren Aufnahme ein Mitglied des Direktoriums beantragt.

(2)   Auf der Tagesordnung wird zwischen den Entwürfen von Maßnahmen, zu denen das Direktorium um eine Stellungnahme oder seine Zustimmung ersucht wird, und den zur Information oder zum einfachen Meinungsaustausch vorgelegten Themen unterschieden.

(3)   Die Tagesordnung wird zu Sitzungsbeginn vom Direktorium mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder angenommen.

(4)   Während einer Sitzung kann eine Frage auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn alle anwesenden Direktoriumsmitglieder damit einverstanden sind.

Artikel 5

Übermittlung von Dokumenten

(1)   Der Direktor des Amts sorgt für die Übermittlung der Einladung, der Tagesordnung sowie der entsprechenden Arbeitsunterlagen an die Mitglieder des Direktoriums.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Unterlagen müssen den Mitgliedern des Direktoriums generell zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugehen.

(3)   In dringenden Fällen und wenn die zu erlassenden Maßnahmen kurzfristig durchgeführt werden müssen, kann der Präsident die Frist gemäß Absatz 1 auf Antrag eines Direktoriumsmitglieds, des Direktors des Amts oder von sich aus auf drei Kalendertage vor dem Sitzungstermin verkürzen.

(4)   In äußerst dringenden Fällen kann der Präsident von den Fristen der Absätze 2 und 3 abweichen.

Artikel 6

Vertretung und Beschlussfähigkeit

(1)   Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn jedes Organ durch das Mitglied oder seinen/seine gemäß Artikel 1 Absatz 2 ordnungsgemäß ernannten Stellvertreter vertreten ist.

(2)   Das Direktorium kann allerdings mit vorheriger Zustimmung seiner Mitglieder ausnahmsweise zusammentreten, wenn höchstens zwei Organe nicht durch ihre Mitglieder oder deren Stellvertreter vertreten sind. In diesem Fall müssen die abwesenden Mitglieder dem Präsidenten im Voraus schriftlich mitgeteilt haben, von welchem Direktoriumsmitglied sie sich vertreten lassen. Ein anwesendes Mitglied kann in einem solchen Fall nur ein einziges verhindertes Mitglieds vertreten.

(3)   Die Mehrheit ist erreicht, wenn fünf Mitglieder des Direktoriums den diesem unterbreiteten Beschluss gebilligt haben.

(4)   Die Enthaltung steht der Annahme von Beschlüssen, die Einstimmigkeit erfordern, nicht entgegen.

Artikel 7

Arbeitsgruppen

(1)   Zur Prüfung spezifischer Fragen kann das Direktorium Arbeitsgruppen einsetzen, an denen der Direktor des Amts oder sein Stellvertreter teilnimmt, sofern das Direktorium nicht anderweitig beschließt.

(2)   Die Arbeitsgruppen erstatten dem Direktorium Bericht. Sie können hierzu einen Berichterstatter bestimmen.

Artikel 8

Zulassung Dritter

(1)   Der Direktor des Amts nimmt an den Sitzungen teil, sofern das Direktorium nicht anderweitig beschließt.

(2)   Der Präsident des Direktoriums kann einen Vertreter der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission einladen, zu allen unter seine Zuständigkeit fallenden Fragen an den Sitzungen des Direktoriums teilzunehmen.

(3)   Das Direktorium kann beschließen, auf Antrag eines Mitglieds, des Direktors des Amts oder auf Initiative des Präsidenten zu spezifischen Fragen Sachverständige zu hören.

(4)   Die Sachverständigen nehmen nicht an den Beratungen des Direktoriums teil.

Artikel 9

Schriftliches Verfahren

(1)   Das Direktorium beschließt in der Regel in der Sitzung. Die Zustimmung der Mitglieder des Direktoriums zu einem Vorschlag eines Mitglieds oder des Direktors des Amts ist allerdings auch über ein schriftliches Verfahren möglich.

(2)   Dazu übermittelt der Direktor des Amts den Mitgliedern des Direktoriums den Vorschlag im Einvernehmen mit dem Präsidenten. Es wird davon ausgegangen, dass jedes Mitglied, das eventuelle Vorbehalte oder Änderungen zu dem Vorschlag nicht innerhalb der bei der Übermittlung gesetzten Frist zur Kenntnis gebracht hat, dem Vorschlag zugestimmt hat. Die genannte Frist wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt; Auf Antrag eines Mitglieds des Direktoriums kann sie einmal um höchstens zehn Arbeitstage verlängert werden. Handelt es sich um dringende Fragen, so wird diese Frist auf fünf Arbeitstage verkürzt.

(3)   Beantragt ein Mitglied des Direktoriums jedoch, dass der Vorschlag in einer Sitzung geprüft wird, so wird das schriftliche Verfahren eingestellt; der Präsident beruft unverzüglich das Direktorium ein.

(4)   Ein Vorschlag, zu dem nach Ablauf der ursprünglichen oder der verlängerten Frist kein Mitglied des Direktoriums einen Vorbehalt vorgebracht oder beibehalten hat, gilt als vom Direktorium angenommen.

Artikel 10

Sekretariat

Das Sekretariat des Direktoriums und gegebenenfalls der nach Artikel 7 eingesetzten Arbeitsgruppen wird von der Direktion des Amts wahrgenommen.

Artikel 11

Sitzungsbericht

(1)   Unter der Verantwortung des Präsidenten wird zu jeder Sitzung der Entwurf eines Berichts erstellt, der insbesondere die Stellungnahmen zu den Vorschlägen und die Beschlüsse des Direktoriums enthält. Der Sitzungsbericht über Beratungen zu Personal- und anderen vertraulichen Fragen steht in einem gesonderten Anhang.

(2)   Der Entwurf des Sitzungsberichts wird den Mitgliedern des Direktoriums in einer späteren Sitzung oder über das schriftliche Verfahren nach Artikel 9 dieser Geschäftsordnung zur Genehmigung vorgelegt. Die Mitglieder teilen dem Präsidenten etwaige Bemerkungen schriftlich mit. Hiervon wird das Direktorium unterrichtet; kommt keine Einigung zustande, so wird die vorgeschlagene Änderung im Direktorium erörtert. Wird auch dort keine Einigung erzielt, so wird der Änderungsvorschlag dem Sitzungsbericht als Anlage beigefügt.

Artikel 12

Transparenz

(1)   Für den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten gelten die gleichen Grundsätze und Bedingungen wie für die Dokumente der Kommission.

(2)   Betrifft ein Antrag ein Dokument des Direktoriums, so wird er den Mitgliedern des Direktoriums vorgelegt.

Artikel 13

Durchführung der Beschlüsse des Direktoriums

(1)   Die Beschlüsse des Direktoriums werden den betreffenden Organen oder Personen vom Präsidenten oder vom Direktor des Amts im Namen des Direktoriums notifiziert.

(2)   Das Direktorium beschließt einstimmig über Übertragungen von Befugnissen an den Direktor des Amts. Falls erforderlich, holt der Direktor des Amts die Stellungnahme fachkundiger Beamter der Organe ein und berichtet über die im Direktorium gefassten Beschlüsse.

Artikel 14

Jahresbericht

(1)   Spätestens am 31. März jeden Jahres legt der Direktor des Amts dem Direktorium den Entwurf des Jahresberichts gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen vor.

(2)   Der Entwurf des Jahresberichts enthält detaillierte Informationen zu den nachstehenden Themen:

Arbeiten des Direktoriums,

Beziehungen zu den Organen und anderen Organisationen,

Tätigkeiten des Amts,

Personalverwaltung,

Haushaltsführung und Finanzmanagement,

Infrastruktur,

Risikobewertung,

Synthese der Arbeiten der internen Prüfung,

Synthese der Evaluierungsarbeiten.

Der Berichtsentwurf beginnt mit einem Vorwort des Präsidenten, einer Zusammenfassung sowie einer Synthese der wichtigsten Indikatoren.

Artikel 15

Diese Geschäftsordnung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.


(1)  ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41.

(2)  ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 15.


29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/16


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedsstaaten, anwendbar ab 1. Januar 2013

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

2012/C 402/06

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 365 vom 24.11.2012, S. 3 veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.1.2013

0,66

0,66

1,53

0,66

1,09

0,66

0,85

0,66

0,66

0,66

0,66

0,66

6,65

0,66

0,66

1,37

0,66

1,58

0,66

0,66

4,80

0,66

6,18

1,91

0,66

0,66

1,19


29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/17


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und Fundstellen vorläufiger Messmethoden  (1) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission, insbesondere von deren Anhängen III und IV)

2012/C 402/07

Für die Zwecke der Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission ist der Pumpenwirkungsgrad wie folgt zu prüfen:

1.

Alle Messungen sind entsprechend ISO EN 9906 Klasse 2b durchzuführen. Die in dieser Norm vorgesehene Ausnahme hinsichtlich der Gesamttoleranz beim Pumpenwirkungsgrad für Pumpen mit einem Leistungsbedarf des Motors von weniger als 10 kW findet keine Anwendung.

2.

Die Prüfdauer muss ausreichend lang sein, um wiederholbare Ergebnisse zu erzielen; dabei sind vor allem Anlaufeffekte zu berücksichtigen. Anlaufeffekte können bis zu einem Tag Betriebszeit andauern.

3.

Alle Messungen sind im Beharrungszustand durchzuführen.

4.

Die Prüfung ist unter Bedingungen durchzuführen, bei denen die Förderleistung der Pumpe nicht durch Kavitation beeinträchtigt wird.

5.

Der Pumpenwirkungsgrad wird, wie in der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission festgelegt, bei vollem Laufraddurchmesser mit sauberem kaltem Wasser für die Förderhöhe und den Förderstrom im Bestpunkt (BEP) sowie bei Teillast (PL) und Überlast (OL) gemessen.

6.

Mehrstufige vertikale Wasserpumpen sind mit der dreistufigen Version (i = 3) zu prüfen. Mehrstufige Tauchpumpen sind mit der neunstufigen Version (i = 9) zu prüfen. Wird ein bestimmtes Produkt nicht mit der jeweiligen Stufenanzahl angeboten, ist für die Prüfung die Pumpe desselben Modells mit der nächsthöheren Stufenanzahl zu verwenden.

7.

Alle Prüfungen sind an mindestens sieben Prüfpunkten im Bereich von 60 % bis 120 % des erwarteten Förderstroms im Bestpunkt vorzunehmen. Diese Punkte sind so zu wählen, dass vier zwischen 60 % and 95 %, zwei zwischen 105 % und 120 % und einer zwischen 95 % und 105 % des erwarteten Förderstroms im Bestpunkt liegen. Zur Bestimmung des Förderstroms im Bestpunkt (BEP), bei Teillast (PL) und Überlast (OL) ist die Förderstrom-/Wirkungsgradkurve durch eine geeignete mathematische Gleichung auszudrücken. Bei Förderströmen im Bereich zwischen PL und OL darf die durch die mathematische Funktion ausgedrückte Kurve nur ein Maximum haben, und die zweite Ableitung der mathematischen Funktion muss negativ sein. Geeignete Methoden zur Darstellung der Wirkungsgradkurve sind Polynomfunktionen dritten Grades oder Splinefunktionen. Alternativ kann, falls vorhanden, der auf dem Typenschild der Wasserpumpe oder in den Prüfberichten des Herstellers angegebene Nennwert für den besten Förderstrom zugrunde gelegt werden.

8.

Die vorgeschriebenen Mindestwirkungsgrade sind entsprechend Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission zu berechnen. Für Produktinformationszwecke ist der Mindesteffizienzindex (MEI) entsprechend Tabelle 1 zu ermitteln, indem dieselbe Gleichung mit dem Wert C für den berechneten BEP angewandt wird. Die zweite Dezimalstelle des MEI ist durch lineare Interpolation der Werte C, die den benachbarten MEI-Werten in Tabelle 1 entsprechen, und durch Abrundung auf den nächstniedrigen MEI zu ermitteln. Ist der Wert C niedriger als der Wert, der einem MEI von 0,70 entspricht, ist nur „MEI > 0,70“ anzugeben.

Tabelle 1

Mindesteffizienzindex (MEI) und entsprechender Wert C nach Pumpenart und Drehzahl

Wert C für MEI

CPumpenart,rpm

MEI = 0,10

MEI = 0,20

MEI = 0,30

MEI = 0,40

MEI = 0,50

MEI = 0,60

MEI = 0,70

C (ESOB, 1 450)

132,58

130,68

129,35

128,07

126,97

126,10

124,85

C (ESOB, 2 900)

135,60

133,43

131,61

130,27

129,18

128,12

127,06

C (ESCC, 1 450)

132,74

131,20

129,77

128,46

127,38

126,57

125,46

C (ESCC, 2 900)

135,93

133,82

132,23

130,77

129,86

128,80

127,75

C (ESCCI, 1 450)

136,67

134,60

133,44

132,30

131,00

130,32

128,98

C (ESCCI, 2 900)

139,45

136,53

134,91

133,69

132,65

131,34

129,83

C (MS-V, 2 900)

138,19

135,41

134,89

133,95

133,43

131,87

130,37

C (MSS, 2 900)

134,31

132,43

130,94

128,79

127,27

125,22

123,84

9.

Die maximal zulässige zufällige Messunsicherheit er,max als Prozentsatz des arithmetischen Mittelwerts der gemessenen Menge ist:

Tabelle 2

Maximal zulässige zufällige Messunsicherheit er,max

Messgröße

Maximal zulässige zufällige Messunsicherheit er,max

Volumenstrom

± 3 %

Differenzdruck

± 4 %

Förderdruck

± 3 %

Ansaugdruck

± 3 %

Leistungsbedarf Pumpenantrieb

± 3 %

Drehzahl

± 1 %

Drehmoment

± 3 %

Temperatur

± 0,3 °C

10.

Die maximal zulässige systematische Messunsicherheit es,max als Prozentsatz des arithmetischen Mittelwerts der gemessenen Menge ist:

Tabelle 3

Maximal zulässige systematische Messunsicherheit es,max

Messgröße

Maximal zulässige systematische Messunsicherheit es,max

Volumenstrom

± 2,5 %

Differenzdruck

± 2,5 %

Förderdruck

± 2,5 %

Ansaugdruck

± 2,5 %

Leistungsbedarf Pumpenantrieb

± 2,0 %

Drehzahl

± 1,4 %

Drehmoment

± 2,0 %

Temperatur

± 1,0 °C

11.

Die maximale Gesamttoleranz für Messungen ist ttot = 5 %. Messgeräte sind so zu wählen, dass diese Gesamttoleranz nicht überschritten wird. Die gemessenen Pumpenwirkungsgrade für BEP, PL und OL dürfen somit nicht unter die folgendermaßen definierten Schwellenwerte fallen:

Formula

12.

Zum Zweck der Konformitätsbewertung muss der Hersteller Prüfberichte sowie sämtliche Unterlagen, die zur Belegung der von ihm angegebenen Informationen erforderlich sind, erstellen und auf Anfrage von Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung stellen. Die Prüfberichte müssen alle relevanten Mesinformationen beinhalten, darunter mindestens die folgenden:

relevante Grafiken und Messwerttabellen für Durchsatz, Differenzdruck, Förderdruck, Ansaugdruck, Leistungsbedarf des Pumpenantriebs, Drehzahl, Drehmoment und Temperatur für alle relevanten Prüfpunkte;

eine Beschreibung des/der anzuwendenden Prüfverfahren(s), der Laborräume und der Umgebungsbedingungen, des physischen Prüfstands unter Angabe der Position von Datenerfassungsgeräten (z. B. Sensoren) und Datenverarbeitungseinrichtungen sowie des Betriebsbereichs und der Messgenauigkeit;

die Einstellungen des geprüften Geräts, eine Beschreibung der Funktion der automatischen Umschaltung von Einstellungen (z. B. zwischen dem Aus-Zustand und dem Bereitschaftszustand);

eine Beschreibung des befolgten Prüfablaufs, z. B. gegebenenfalls zur Erreichung von Gleichgewichtsbedingungen.


(1)  Diese vorläufigen Methoden sollen letztlich durch die harmonisierte Norm (pr)EN 16480 ersetzt werden. Sobald verfügbar, werden Verweise auf die harmonisierte Norm gemäß der Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2009/125/EG im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/20


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

2012/C 402/08

Beihilfe Nr.: SA.28105 (XF 6/09)

Mitgliedstaat: Königreich Spanien

Region/Behörde, die die Beihilfe gewährt: Autonome Gemeinschaft Kastilien und León (NUTS 2 ES41)

Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc-Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Líneas de ayuda en materia de acuicultura y productos de la pesca dentro del ámbito de las subvenciones a la transformación y comercialización de los productos agrarios, silvícolas y de la alimentación en Castilla y León.

Rechtsgrundlage: Orden por la que se convocan determinadas líneas de ayuda en materia de acuicultura y productos de la pesca dentro del ámbito de las subvenciones a la transformación y comercialización de los productos agrarios, silvícolas y de la alimentación en Castilla y León.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 15 000 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität:

Art des Beihilfeempfängers

Rechtsvorschriften

Beihilfehöchstintensität

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006

40 %

Unternehmen die nicht zu obiger Kategorie zählen und weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen

Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006

20 %

Datum des Inkrafttretens:

 (1)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (nicht später als bis zum 30. Juni 2014): Angaben:

bei Beihilferegelungen: Datum, bis zu dem Beihilfen gewährt werden dürfen: 31. Dezember 2013.

bei Ad-hoc Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung: keine Ad-hoc Beihilfe.

Zweck der Beihilfe: Förderung der Investitionen von Unternehmen in folgenden Bereichen:

Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewendet wird: Angewendete Artikel der Verordnung (EG) Nr. 736/2008:

Betroffene Wirtschaftssektoren: Beihilferegelung zur Förderung der Investitionen von Unternehmen im Bereich der Aquakultur sowie im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Excma. Sra. Consejera de Agricultura y Ganadería de la Junta de Castilla y León, Doña Silvia Clemente Municio

Calle Rigoberto Cortejoso, 14

47014 Valladolid

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.jcyl.es/AyudaEstado20072013

Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde:

Die Region Kastilien und León ist ein Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, in dem, obwohl es keine Küste hat, traditionell sowohl Aquakulturunternehmen beheimatet sind als auch Unternehmen, die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur verarbeiten und vermarkten.

Aufgrund des Stellenwerts dieser Wirtschaftsbereiche in der Region ist sie bei der Aquakulturproduktion in Binnengewässern führend, und ihre Verarbeitungs- und Vermarktungsindustrie übertrifft im Umfang sogar die einiger spanischer Küstenregionen.

In früheren Programmplanungszeiträumen führte dies dazu, dass in Kastilien und León Beihilfen für die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung aus dem FIAF kofinanziert wurden.

Die Möglichkeiten zur Finanzierung von Beihilfen im Zeitraum von 2007 bis 2013 über das Operationelle Programm für den spanischen Fischereisektor (Europäischer Fischereifonds 2007-2013) haben sich jedoch erheblich verringert, sodass die Region beschlossen hat, die nunmehr begrenzten Ressourcen auf eine einzige Maßnahme, nämlich die Maßnahme 2.3. betreffend Verarbeitung und Vermarktung, zu konzentrieren.

Daher erachtet das Ministerium für Landwirtschaft und Viehzucht die Einrichtung einer staatlichen Beihilferegelung für notwendig, mit der Investitionen im Bereich der Aquakultur und, nachdem die begrenzten Mittel des operationellen Programms erschöpft sind, auch Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung gefördert werden können.

Beihilfe Nr.: SA.35649 (12/XF)

Mitgliedstaat: Frankreich

Behörde, die Beihilfe gewährt: Ministère de l'écologie, du développement durable et de l'énergie (Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie)

Name des Begünstigten Unternehmens: An das Comité régional des pêches maritimes et des élevages marins (regionaler Ausschuss für Fischerei und Fischzucht im Meer) der Region Languedoc-Roussillon gezahlte Beihilfe zur Durchführung von Blankaal-Abwanderungsmaßnahmen für die Aalbewirtschaftungseinheit Rhône-Méditerranée sowie zur wissenschaftlichen Überwachung dieser Maßnahmen und ihrer Ergebnisse.

Rechtsgrundlage:

Décret no 99-1060 du 16 décembre 1999 relatif aux subventions de l'Etat pour des projets d'investissement.

Décret no 2000-675 du 17 juillet 2000 pris pour l'application de l'article 10 du décret no 99-1060 du 16 décembre 1999 relatif aux subventions de l'Etat pour des projets d'investissement.

Plan Français de Gestion de l'Anguille (PGA) approuvé par la Commission européenne le 15 février 2010 en application du Règlement (CE) no 1100/2007 du Conseil du 18 septembre 2007 instituant des mesures de reconstitution du stock d'anguilles européennes.

Höhe der Beihilfe: 264 000 EUR im Jahr 2012 und 66 000 EUR im Jahr 2013, d.h. ein Gesamtbetrag von maximal 330 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: 98 %.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: 2012

Laufzeit der Beihilfe (voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Auszahlung): Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Zahlung des Beihilferestbetrags endet am 31. März 2014.

Zweck der Beihilfe: Umsetzung von Blankaal-Abwanderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, insbesondere Artikel 2, Nummer 8, Absatz 5.

Mit dieser Maßnahme soll besser erforscht werden, inwieweit die Freilassung von Blankaalen dazu beiträgt, das in der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals festgelegte Abwanderungsziel zu erreichen, da hierdurch insbesondere neue Erkenntnisse über die Wanderwege gewonnen werden können.

Angewendete Artikel: Artikel 18: Beihilfen für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora;

Artikel 21: Beihilfen für Pilotprojekte.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Fischerei in mediterranen Lagunen und Flüssen mit dem Ziel, die Abwanderung von Blankaalen zu ermöglichen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministère de l'écologie, du développement durable et de l'énergie

Direction des pêches maritimes et de l'aquaculture

Bureau de la pisciculture et de la pêche continentale

3 place de Fontenoy

75007 Paris

FRANCE

Internetadresse, unter der die Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte ad-hodc-Beihilfe abgerufen werden können: http://agriculture.gouv.fr/europe-et-international

Begründung: Mit der vorgesehenen Beihilfe könnte die geplante Maßnahme ohne die Verwendung von Mitteln aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) finanziert werden.

Die Inanspruchnahme von Maßnahme 3.2 des EFF (siehe Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds) könnte ein gewisses Risiko bergen, da die hierfür bereitgestellten Mittel bereits weitgehend ausgeschöpft sind.


(1)  Beihilfen, die gewährt wurden, bevor die Kommission den Empfang dieses Formulars bestätigt hat, unterliegen den Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008.


29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/22


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2012/C 402/09

Beihilfe Nr.: SA.35435 (12/XA)

Mitgliedstaat: Ungarn

Region: Hungary

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Fiatal mezőgazdasági termelők tevékenységének megkezdéséhez intézményi kezességvállalással nyújtott szabad felhasználású hitel keretében nyújtott támogatás

Rechtsgrundlage:

1038/2007. (VI. 18.) Korm. határozat 3.1. b) alpontja

A vidékfejlesztési miniszter…/…. (…. ….) VM rendelete a „Sikeres Magyarországért” Agrár Fejlesztési Hitelprogram szabályairól szóló 108/2007. (IX. 24.) FVM rendelet és az Új Magyarország Vidékfejlesztési Program finanszírozáshoz igénybe vehető projekt kiegészítő hitelről szóló 78/2009. (VI. 30.) FVM rendelet módosításáról

1857/2006/EK rendelet 7. cikke

1698/2005/EK rendelet 22. cikke

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 128,50 HUF (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 18. Dezember 2012-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Niederlassung von Junglandwirten (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Vidékfejlesztési Minisztérium

Budapest

Kossuth Lajos tér 11.

1055

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Internetadresse: http://www.kormany.hu/download/b/ff/b0000/foldhitel_rendelettervezet.pdf#!DocumentBrowse

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.35662 (12/XA)

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Agglom. Haarlem, Groot-Amsterdam

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Innovatiemotor Greenport Aalsmeer

Rechtsgrundlage:

 

Publicatie Staatsblad:

http://www.kansenvoorwest.nl/images/stories/besluit%20efro%20staatscourant%2023%20oktober%202007.pdf

 

Regelgeving EFRO doelstelling 2 programmaperiode 2007-2013

http://www.kansenvoorwest.nl/images/stories/ministeriele%20regeling%20efro%20doelstelling%202%202007-2013.pdf

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 1,70 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 70 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 18. Dezember 2012-30. Juni 2015

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Anbau einjähriger Pflanzen, Anbau mehrjähriger Pflanzen, Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

B&W Rotterdam namens Management Autoriteit Kansen voor West en provincie Noord Holland

Coolsingel 40

3011 AD Rotterdam

en

Ceylonpoort 5-25

2037 AA Haarlem

NEDERLAND

Internetadresse: http://www.kansenvoorwest.nl/index.php?option=com_projectdetails&view=projectdetails&Itemid=42&projectId=876

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.35782 (12/XA)

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Schleswig-Holstein

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: (Schleswig-Holstein) Beihilfen im Rahmen der Bekämpfung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen

Rechtsgrundlage: Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Bekämpfung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen (TSE-Beihilfe-Richtlinien)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,15 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 12. Dezember 2012-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Tierseuchen (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein

Mercatorstr. 3

24106 Kiel

DEUTSCHLAND

Internetadresse: http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/LebensmittelTierGesundheit/04_Tiergesundheit/Informationen/PDF/TSE_RiLi_2012__blob=publicationFile.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.35823 (12/XA)

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Baden-Wuerttemberg

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Baden-Württemberg: Gewährung von Beihilfen und sonstigen Leistungen durch die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage:

§ 71 Tierseuchengesetz der Bundesrepublik Deutschland

§§ 8 und 9 Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz des Landes Baden-Württemberg

Leistungssatzung und Leistungsverzeichnis der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 3,90 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2013-30. Juni 2014

Zweck der Beihilfe: Tierseuchen (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Tierseuchenkasse Baden-Württemberg

Anstalt des öffentlichen Rechts

Hohenzollernstraße 10

70178 Stuttgart

DEUTSCHLAND

Internetadresse:

 

http://www.tsk-bw.de/download/Documents/Leistungssatzung_2013.pdf

 

http://www.tsk-bw.de/download/Documents/TSG.pdf

 

http://www.tsk-bw.de/download/Documents/Ausfuehrung.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.35824 (12/XA)

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Saarland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Saarland — Beihilferegelung zur Bekämpfung und Tilgung der BHV1 (Boviner Herpesvirus Typ 1) bei Rindern

Rechtsgrundlage: Satzung der Tierseuchenkasse des Saarlandes über die Gewährung von Beihilfen und Leistungen (2. Änderungssatzung)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,09 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2013-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Tierseuchen (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Tierseuchenkasse des Saarlandes

Anstalt des öffentlichen Rechts

Keplerstraße 18

66117 Saarbrücken

DEUTSCHLAND

Internetadresse:

 

http://www.tsk-sl.de/satzungen/ausztiersg.html

 

http://www.tsk-sl.de/PDF/Beihilfesatzung2012.pdf

 

http://www.tsk-sl.de/satzungen/tiersg.html

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.35858 (12/XA)

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Bayern

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Bayern: Förderung der Vermittlung und des Einsatzes von Fachkräften der Betriebs- und Haushaltshilfe sowie für die Melkeraushilfe

Rechtsgrundlage:

 

Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz (BayAgrarWig) vom 8.12.2006,

 

Eckpunktepapier,

 

Bayerische Haushaltsordnung

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 3,45 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 80 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2013-30. Juni 2014

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

Abteilung Förderwesen und Fachrecht

Menzinger Straße 54

80638 München

DEUTSCHLAND

Internetadresse: http://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/agrarpolitik/dateien/b_eckpunktepapier_einsatz_melkerhilfe.pdf

Sonstige Auskünfte: —


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/25


BESCHLUSS ZUR EINSTELLUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS NACH RÜCKNAHME DER ANMELDUNG DURCH DEN MITGLIEDSTAAT

Staatliche Beihilfe — Griechenland

(Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV — Rücknahme der Anmeldung

Staatliche Beihilfe C 21/09 — (ex N 105/08, ex N 168/08 und ex N 169/08) — Griechenland

Staatliche Finanzierung von Infrastruktur und Ausrüstung im Hafen von Piräus — unter N 169/08 bekanntgegebene Maßnahme

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 402/10

Die Kommission hat beschlossen, das am 13. Juli 2009 eingeleitete förmliche Prüfverfahren (1) nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezüglich der (unter N 169/08 bekanntgegebenen) Finanzierung der Beschaffung von Be- und Entladeausrüstung im Containerterminal des Hafens von Piräus einzustellen, nachdem Griechenland die Anmeldung am 1. Oktober 2010 zurückgenommen hat und das Beihilfevorhaben nicht weiterverfolgen wird.


(1)  ABl. C 245 vom 13.10.2009, S. 21.


29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/26


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6784 — SFR/Librairie Fernand Nathan/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 402/11

1.

Am 18. Dezember 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Société Française du Radiotéléphone („SFR“, Frankreich) und das Unternehmen Librairie Fernand Nathan („LFN“, Frankreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Kauf von Aktien die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen Dokéo TV (Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SFR: Mobilfunk- und Festnetzanbieter,

LFN: Verlag für Bildungsmedien und Lehrmittel für Lehrer, Schüler, Kinder und Eltern,

Dokéo TV: Konzipierung, Verbreitung und Vermarktung von interaktiven Multimediaprodukten für Kinder und Jugendliche sowie von Edutainmentprodukten für Kleinkinder und deren Eltern.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6784 — SFR/Librairie Fernand Nathan/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


29.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/s3


HINWEIS

Am 29. Dezember 2012 wird im Amtsblatt der Europäischen Union C 402 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 31. Gesamtausgabe“ erscheinen.

Die Abonnenten des Amtsblatts erhalten unentgeltlich die der Zahl und der/den Sprachfassung(en) ihrer Abonnements entsprechenden Exemplare. Sie werden gebeten, den unten stehenden Bestellschein — ordnungsgemäß ausgefüllt und mit ihrer „Matrikelnummer“ (dem Code, der links auf jedem Etikett erscheint und mit O/… beginnt) versehen — zurückzusenden. Die kostenlose Bereitstellung des Amtsblatts wird während eines Jahres ab dem jeweiligen Erscheinungsdatum gewährleistet.

Nichtabonnenten können dieses Amtsblatt kostenpflichtig bei einem unserer Vertriebsbüros beziehen (http://publications.europa.eu/others/agents/index_de.htm).

Das Amtsblatt kann ebenso wie sämtliche anderen Amtsblätter (L, C, C A, C E) kostenlos über die Website http://eur-lex.europa.eu abgefragt werden.

Image