ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.402.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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EMPFEHLUNGEN |
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Rat |
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2012/C 402/01 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 402/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6785 — General Motors France/SSPF/Auto Distribution Provence) ( 1 ) |
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2012/C 402/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6793 — AEA/OTPP/Dematic) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 402/04 |
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2012/C 402/05 |
Geschäftsordnung des Direktoriums des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union |
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2012/C 402/06 |
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2012/C 402/07 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen(Veröffentlichung der Titel und Fundstellen vorläufiger Messmethoden zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission, insbesondere von deren Anhängen III und IV) ( 1 ) |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2012/C 402/08 |
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2012/C 402/09 |
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2012/C 402/12 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
EMPFEHLUNGEN
Rat
29.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/1 |
EU-Drogenstrategie (2013-2020)
2012/C 402/01
VORWORT
(1) |
Mit dieser EU-Drogenstrategie werden der übergreifende politische Rahmen und die Prioritäten für die EU-Drogenpolitik, die von den Mitgliedstaaten und den EU-Organen bestimmt wurden, für den Zeitraum 2013-2020 festgelegt. Der Rahmen, der Zweck und die Ziele dieser Strategie werden als Grundlage für zwei aufeinander folgende EU-Drogenaktionspläne mit einer Laufzeit von jeweils vier Jahren dienen. |
(2) |
Diese Drogenstrategie stützt sich zuallererst auf die Grundprinzipien des EU-Rechts und wahrt in jeder Hinsicht die Grundwerte der Union: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Solidarität, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte. Ziel der Drogenstrategie ist es, das Wohl der Gesellschaft und des Einzelnen zu wahren und zu steigern, die Volksgesundheit zu schützen, der Öffentlichkeit ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten und das Drogenphänomen mit einem ausgewogenen, integrierten und faktengestützten Konzept anzugehen. |
(3) |
Die Strategie stützt sich auch auf das Völkerrecht, die einschlägigen VN-Übereinkommen (1), die den internationalen Rechtsrahmen für die Behandlung des Phänomens der illegalen Drogen bilden, und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Diese EU-Drogenstrategie berücksichtigt die einschlägigen politischen Dokumente der VN, einschließlich der 2009 verabschiedeten Politischen Erklärung der VN und deren Aktionsplan für internationale Zusammenarbeit zugunsten einer integrierten und ausgewogenen Strategie zur Bekämpfung des Weltdrogenproblems, in der es heißt, dass die Reduzierung der Drogennachfrage und die Reduzierung des Drogenangebots sich gegenseitig verstärkende Elemente bei den Maßnahmen in Bezug auf illegale Drogen darstellen, und die Politische Erklärung der VN zu HIV/AIDS. Die Strategie wurde auf der Grundlage der im Vertrag von Lissabon niedergelegten Grundsätze und der jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der einzelnen Mitgliedstaaten entworfen. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit werden beachtet, da mit dieser EU-Strategie ein Mehrwert gegenüber den nationalen Strategien erbracht werden soll. Die Umsetzung der Strategie erfolgt gemäß diesen Grundsätzen und Zuständigkeiten. Außerdem achtet die Strategie uneingeschränkt die Europäische Menschenrechtskonvention und die EU-Grundrechtecharta. |
(4) |
Mit den Prioritäten und Maßnahmen auf dem Gebiet der illegalen Drogen, die durch diese EU-Drogenstrategie gefördert und koordiniert werden, sollte erreicht werden, dass sie bis 2020 allgemein auf wesentliche Aspekte der Drogensituation in der EU Einfluss nehmen. Mit ihnen soll ein hohes Maß an Gesundheitsschutz, sozialer Stabilität und Sicherheit durch eine kohärente, effektive und effiziente Durchführung von Maßnahmen, Interventionen und Ansätzen bei der Reduzierung des Drogenangebots und der Drogennachfrage auf nationaler, auf EU- und auf internationaler Ebene sichergestellt werden, auch indem mit der Durchführung dieser Aktionen verbundene mögliche unbeabsichtigte, negative Folgen möglichst gering gehalten werden. |
(5) |
Das Drogenphänomen ist ein nationales und internationales Problem, das im globalen Kontext angegangen werden muss. Den auf EU-Ebene durchgeführten koordinierten Maßnahmen kommt in dieser Hinsicht große Bedeutung zu. Mit dieser EU-Drogenstrategie wird ein gemeinsamer und faktengestützter Rahmen bereitgestellt, um dem Drogenphänomen innerhalb und außerhalb der EU entgegenzuwirken. Dadurch, dass mit der Strategie ein Rahmen für gemeinsame und sich ergänzende Aktionen bereitgestellt wird, wird sichergestellt, dass die in diesem Bereich eingesetzten Ressourcen effektiv und effizient genutzt werden, und gleichzeitig den institutionellen und finanziellen Randbedingungen und Kapazitäten der Mitgliedstaaten und der EU-Organe Rechnung getragen wird. |
(6) |
Die Strategie zielt darauf ab, mittels eines strategischen Ansatzes, der die nationalen Politiken unterstützt und ergänzt, der einen Rahmen für koordinierte und gemeinsame Aktionen bereitstellt und der die Grundlage und den politischen Rahmen für die externe Zusammenarbeit der EU auf diesem Gebiet bildet, dazu beizutragen, dass das Drogenangebot und die Drogennachfrage in der EU reduziert und die durch Drogen verursachten gesundheitlichen und sozialen Risiken und Schäden vermindert werden. Dies soll durch einen integrierten, ausgewogenen und faktengestützten Ansatz erreicht werden. |
(7) |
Zudem baut diese Strategie auf den Erfahrungen aus der Umsetzung der früheren EU-Drogenstrategien und den zugehörigen Aktionsplänen, einschließlich auf den Erkenntnissen und Empfehlungen aus externen Evaluierungen der EU-Drogenstrategie 2005-2012, auf und trägt gleichzeitig anderen einschlägigen drogenpolitischen Entwicklungen und Aktionen auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene Rechnung. |
I. Einleitung
(8) |
Die Strategie berücksichtigt neue Ansätze und geht auf neue Herausforderungen ein, die in den letzten Jahren ermittelt wurden, darunter folgende:
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(9) |
Mit der EU-Drogenstrategie werden folgende Ziele verfolgt:
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(10) |
Die Strategie baut auf den Erfolgen (2) der EU im Bereich der illegalen Drogen auf und stützt sich auf eine laufende, umfassende Bewertung der derzeitigen Drogensituation, insbesondere auf die von der EBDD erstellte Bewertung, und berücksichtigt gleichzeitig das Erfordernis, auf Entwicklungen und Herausforderungen proaktiv zu reagieren. |
(11) |
Die Strategie ist in zwei Politikbereiche — Reduzierung der Drogennachfrage und Reduzierung des Drogenangebots — und in drei bereichsübergreifende Themen — a) Koordinierung, b) internationale Zusammenarbeit und c) Forschung, Information, Überwachung und Evaluierung — gegliedert. Die zu der Strategie gehörenden zwei aufeinander folgenden Aktionspläne, die von den entsprechenden Vorsitzen 2013 und 2017 erstellt werden, werden eine Liste spezifischer Aktionen mit einem Zeitplan, den verantwortlichen Parteien, Indikatoren und Bewertungsinstrumenten enthalten. |
(12) |
Unter Berücksichtigung der derzeitigen Drogensituation und der Erfordernisse für die Umsetzung der Strategie wird eine begrenzte Anzahl gezielter Aktionen aus jedem der beiden Politikbereiche und der drei bereichsübergreifende Themen zur Aufnahme in die Aktionspläne unter Zugrundelegung von unter anderem folgenden Kriterien ausgewählt werden:
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(13) |
Um zu gewährleisten, dass die Umsetzung der Strategie und der begleitenden Aktionspläne weiterhin im Mittelpunkt steht, behandelt jeder Vorsitz mit Unterstützung der Kommission und auf der Grundlage der fachlichen Beiträge der EBDD und von Europol die Prioritäten und Aktionen, die während seiner Amtszeit in der Horizontalen Gruppe „Drogen“ weiterverfolgt werden müssen, und überwacht die Fortschritte. Die Kommission legt — unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) zur Verfügung gestellten Informationen sowie der verfügbaren Informationen der EBDD, von Europol und sonstigen EU-Stellen — halbjährliche Sachstandsberichte, die bezwecken, die Umsetzung der Ziele und Prioritäten der EU-Drogenstrategie und des/der dazugehörigen Aktionsplans/Aktionspläne zu bewerten. |
(14) |
Die Kommission wird — unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen sowie der verfügbaren Informationen der EBDD, von Europol, anderer einschlägiger Einrichtungen und Stellen der EU sowie der Zivilgesellschaft — bis 2016 eine externe Halbzeitbewertung der Strategie in die Wege leiten, damit ein zweiter Aktionsplan für den Zeitraum 2017-2020 ausgearbeitet werden kann. Nach Abschluss der Drogenstrategie und der dazugehörigen Aktionspläne bis 2020 wird die Kommission eine externe Gesamtevaluierung der Umsetzung der Strategie und der Aktionspläne in die Wege leiten. Bei dieser Evaluierung sollten ferner Informationen, die bei den Mitgliedstaaten, der EBDD, Europol und anderen einschlägigen Einrichtungen und Stellen der EU und der Zivilgesellschaft eingeholt wurden, sowie frühere Evaluierungen berücksichtigt werden, damit Beiträge und Empfehlungen für die künftige Entwicklung der EU-Drogenpolitik zur Verfügung stehen. |
(15) |
Zur Erreichung ihrer Ziele und zur Gewährleistung von Effizienz wird die EU-Drogenstrategie 2013-2020 wann immer möglich im Rahmen des jeweiligen Mandats auf bestehende Instrumente und Stellen, die im Drogenbereich tätig sind oder für Kernaspekte in Bezug auf diesen Bereich von Belang sind, innerhalb der EU (insbesondere EBDD, Europol, Eurojust, Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDE), Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher (EAHC) und Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA)) wie außerhalb der EU (z.B. Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC), Weltzollorganisation (WZO), WHO und Pompidou-Gruppe) zurückgreifen. Die Kommission, die Hohe Vertreterin, der Rat und das Europäische Parlament werden dafür sorgen, dass die Tätigkeiten der EU im Bereich der illegalen Drogen aufeinander abgestimmt sind und sich gegenseitig ergänzen. |
(16) |
Für die Umsetzung der Ziele dieser EU-Drogenstrategie auf EU-Ebene wie auf nationaler Ebene sollten angemessene und zielgerichtete Ressourcen bereitgestellt werden. |
II. Strategiebereich: Reduzierung der Drogennachfrage
(17) |
Zur Reduzierung der Drogennachfrage wird eine Reihe gleich wichtiger und einander verstärkender Maßnahmen, einschließlich Prävention (umweltbezogene, allgemeine, selektive und indizierte Prävention), frühzeitiges Erkennen und Eingreifen, Minderung von Gesundheitsrisiken und -schäden, Therapie, Rehabilitation, soziale Wiedereingliederung und Genesung eingesetzt. |
(18) |
Im Bereich der Reduzierung der Drogennachfrage besteht das Ziel der EU-Drogenstrategie 2013-2020 darin, einen Beitrag zur messbaren Verringerung des Konsums illegaler Drogen zu leisten, das Einstiegsalter hinauszuzögern sowie problematischen Drogenkonsum, Drogenabhängigkeit und drogenbedingte gesundheitliche und soziale Risiken und Schäden durch einen integrierten, disziplinübergreifenden und faktengestützten Ansatz sowie durch Förderung und Wahrung der Kohärenz zwischen der Gesundheits-, der Sozial- und der Justizpolitik zu verhüten und zu verringern. |
(19) |
Im Bereich der Reduzierung der Drogennachfrage werden die folgenden Prioritäten festgelegt (die Reihenfolge ist keine Rangordnung):
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III. Politikbereich: Reduzierung des Drogenangebots
(20) |
Die Reduzierung des Drogenangebots umfasst die Verhütung und Abwehr sowie die Unterbindung der — insbesondere organisierten — Drogenkriminalität mittels der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Strafverfolgung, Verbotsmaßnahmen, der Einziehung der Erträge aus Straftaten, der Durchführung von Untersuchungen und des Grenzmanagements. |
(21) |
Im Bereich der Reduzierung des Drogenangebots besteht das Ziel der EU-Drogenstrategie 2013-2020 darin, zu einer messbaren Verringerung des Angebots an illegalen Drogen beizutragen; dies soll erfolgen durch eine Unterbindung des illegalen Drogenhandels, die Zerschlagung organisierter krimineller Vereinigungen, die an der Drogenherstellung und am Drogenhandel beteiligt sind, eine effiziente Nutzung des Strafrechtssystems, eine effektive erkenntnisgestützte Strafverfolgung und einen verstärkten Austausch von Erkenntnissen. Auf EU-Ebene wird der Schwerpunkt auf der schweren, grenzüberschreitenden und organisierten Drogenkriminalität liegen. |
(22) |
Im Bereich der Reduzierung des Drogenangebots werden die folgenden Prioritäten festgelegt (die Reihenfolge ist keine Rangordnung):
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IV. Bereichsübergreifendes Thema: Koordinierung
(23) |
Mit der Koordinierung im Bereich der EU-Drogenpolitik wird ein zweifaches Ziel verfolgt: So soll für Synergien, Kommunikation und einen effektiven Austausch von Informationen und Ansichten zur Unterstützung der Politikziele gesorgt werden und gleichzeitig soll ein aktiver politischer Diskurs und eine Analyse der Entwicklungen und Herausforderungen im Drogenbereich auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene gefördert werden. Eine Koordinierung ist zum einen innerhalb und zwischen den EU-Organen, den Mitgliedstaaten, anderen einschlägigen europäischen Einrichtungen sowie der Zivilgesellschaft und zum anderen zwischen der EU, internationalen Einrichtungen und Drittländern erforderlich. |
(24) |
Im Bereich der Koordinierung werden die folgenden Prioritäten festgelegt (die Reihenfolge ist keine Rangordnung):
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V. Bereichsübergreifendes Thema: Internationale Zusammenarbeit
(25) |
Die internationale Zusammenarbeit stellt einen zentralen Bereich dar, in dem die EU einen zusätzlichen Nutzen zu den Bemühungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Koordinierung der drogenpolitischen Maßnahmen und der Bewältigung der Herausforderungen bietet. Die Außenbeziehungen der EU im Bereich der Drogenbekämpfung beruhen auf den Grundsätzen der gemeinsamen Verantwortung, des Multilateralismus, eines integrierten, ausgewogenen und faktengestützten Ansatzes, der durchgängigen Berücksichtigung der Drogenpolitik im Rahmen der Entwicklungspolitik, der Achtung der Menschenrechte und der Menschenwürde und der Einhaltung internationaler Übereinkommen. |
(26) |
Das Ziel der EU-Drogenstrategie 2013-2020 im Bereich der internationalen Zusammenarbeit besteht darin, den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittländern sowie internationalen Organisationen über Drogenfragen in umfassender und ausgewogener Weise weiter zu stärken. |
(27) |
Die EU-Drogenstrategie ist Teil eines Gesamtkonzepts, das es der EU ermöglicht, auf der internationalen Bühne und mit den Partnerländern mit einer Stimme zu sprechen. Die EU wird weiterhin für die internationale Zusammenarbeit und den internationalen Dialog über grundlegende Aspekte der Drogenpolitik eintreten und die mit dem drogenpolitischen Ansatz der EU, der in ausgewogener Weise bei der Reduzierung der Drogennachfrage und bei der Reduzierung des Drogenangebots ansetzt, auf wissenschaftlichen Ergebnissen und Erkenntnissen beruht sowie die Menschenrechte achtet, erzielten Erfolge aktiv weitergeben. Hierzu muss Kohärenz zwischen den Politiken und Maßnahmen auf EU-Ebene, einschließlich der externen Zusammenarbeit im Bereich der Reduzierung der Drogennachfrage, die unter anderem Risiko- und Schadensminderung, Reduzierung des Drogenangebots, alternative Entwicklung, Wissensaustausch und -transfer sowie die Beteiligung staatlicher und nicht-staatlicher Akteuren umfasst, hergestellt werden. |
(28) |
Die EU und ihre Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die EU-Drogenstrategie und die von ihr verfolgten Ziele in den allgemeinen außenpolitischen Rahmen der EU als Teil eines umfassenden Konzepts einbezogen werden, das die Vielzahl der der EU zur Verfügung stehenden Politiken und diplomatischen, politischen und finanziellen Instrumente in kohärenter und abgestimmter Weise uneingeschränkt nutzt. Die Hohe Vertreterin sollte mit Unterstützung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) diesen Prozess erleichtern. |
(29) |
Mit dem Konzept der EU im Drogenbereich im Rahmen der Außenbeziehungen sollen die Bemühungen von Drittländern zur Bewältigung der Herausforderungen in Bezug auf das Gesundheitswesen, die Sicherheit und die Gefahrenabwehr weiter gestärkt und unterstützt werden. Dies soll durch die Umsetzung der in dieser Strategie und den aufeinander folgenden Aktionsplänen dargelegten Initiativen erfolgen; dazu gehören alternative Entwicklung, Reduzierung der Drogennachfrage, Reduzierung des Drogenangebots, Förderung und Schutz der Menschenrechte sowie die Berücksichtigung regionaler Initiativen. In Anbetracht der mit der Drogenherstellung und dem Drogenhandel verbundenen Auswirkungen auf die interne Stabilität und die Sicherheitslage in den Ursprungs- und Transitländern sollen die Maßnahmen auch auf die Korruption, die Geldwäsche und die Abschöpfung der Erträge aus der Drogenkriminalität ausgerichtet werden. |
(30) |
Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit wurden die folgenden Prioritäten festgelegt (die Reihenfolge ist keine Rangordnung):
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VI. Bereichsübergreifendes Thema: Information, Forschung, Überwachung und Evaluierung
(31) |
Ziel der EU-Drogenstrategie 2013-2020 im Bereich Information, Forschung, Überwachung und Evaluierung ist es, zu einem besseren Verständnis aller Aspekte des Drogenphänomens und der Auswirkungen von Maßnahmen beizutragen, damit eine solide und umfassende Faktengrundlage für Politiken und Aktionen geschaffen wird. Ferner soll die EU-Drogenstrategie 2013-2020 zu einer besseren Verbreitung von Überwachungs-, Forschungs- und Evaluierungsergebnissen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene beitragen, um eine Stärkung der Synergien, eine ausgewogene Zuweisung von Finanzmitteln und die Vermeidung von Doppelarbeit zu gewährleisten. Dies kann durch eine Harmonisierung der Methoden, Vernetzung und eine engere Zusammenarbeit erreicht werden. |
(32) |
Im Bereich Information, Forschung, Überwachung und Evaluierung wurden die folgenden Prioritäten festgelegt (die Reihenfolge ist keine Rangordnung):
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(1) VN-Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung, Übereinkommen über psychotrope Stoffe (1971) und Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988).
(2) Bericht über die unabhängige Bewertung der EU-Drogenstrategie 2005-2012 und ihrer Aktionspläne, abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/anti-drugs/files/rand_final_report_eu_drug_strategy_2005-2012_en.pdf
(3) Artikel 4 EUV.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
29.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/11 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6785 — General Motors France/SSPF/Auto Distribution Provence)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 402/02
Am 20. Dezember 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6785 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
29.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/11 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6793 — AEA/OTPP/Dematic)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 402/03
Am 20. Dezember 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6793 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
29.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/12 |
Euro-Wechselkurs (1)
28. Dezember 2012
2012/C 402/04
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3183 |
JPY |
Japanischer Yen |
113,50 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4604 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,81695 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,5615 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2080 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,3375 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,140 |
HUF |
Ungarischer Forint |
290,79 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6978 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,0809 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,4385 |
TRY |
Türkische Lira |
2,3584 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,2692 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3122 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,2191 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,6053 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6124 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 407,37 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,2211 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,2172 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5500 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 705,29 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,0357 |
PHP |
Philippinischer Peso |
54,098 |
RUB |
Russischer Rubel |
40,2300 |
THB |
Thailändischer Baht |
40,353 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,6928 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,1386 |
INR |
Indische Rupie |
72,1835 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
29.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/13 |
Geschäftsordnung des Direktoriums des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union
2012/C 402/05
DAS DIREKTORIUM DES AMTS FÜR VERÖFFENTLICHUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION (nachstehend „das Direktorium“) —
gestützt auf Artikel 6 Absatz 4 des Beschlusses 2009/496/EG, Euratom vom 26. Juni 2009 über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union (1) (nachstehend „das Amt“), zuletzt geändert durch den Beschluss 2012/368/EU, Euratom (2) —
GIBT SICH DIE NACHSTEHENDE GESCHÄFTSORDNUNG:
Artikel 1
Zusammensetzung
(1) Das Direktorium setzt sich aus Mitgliedern zusammen; jedes Organ gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2009/496/EG, Euratom, das den Beschluss über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen unterzeichnet hat (nachstehend „die Organe“), ernennt ein Mitglied.
(2) Das Mitglied kann seinen/seine Stellvertreter benennen. Den/Die Namen der Stellvertreter teilt es dem Amt für Veröffentlichungen schriftlich mit, das das Sekretariat des Direktoriums wahrnimmt.
(3) Die Europäische Zentralbank nimmt an den Arbeiten des Direktoriums als Beobachter teil. Den/Die Namen ihres/r Vertreter/s teilt sie dem Amt für Veröffentlichungen schriftlich mit.
Artikel 2
Vorsitz
(1) Präsident des Direktoriums ist ein Vertreter der nachstehenden Organe:
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Europäisches Parlament, |
— |
Europäischer Rat, |
— |
Rat der Europäischen Union, |
— |
Europäische Kommission, |
— |
Gerichtshof der Europäischen Union, |
— |
Europäischer Rechnungshof, |
— |
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, |
— |
Ausschuss der Regionen. |
(2) Die im Direktorium vertretenen Organe ernennen aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Präsidenten für eine Amtszeit von zwei Jahren, die am 1. August beginnt.
Artikel 3
Einberufung
(1) Der Präsident beruft das Direktorium mindestens viermal pro Jahr aus eigener Initiative oder auf Antrag eines der Mitglieder oder des Direktors des Amtes ein.
(2) Sofern das Direktorium nichts Gegenteiliges beschließt, finden die Sitzungen am Sitz des Amts statt.
(3) Die Sitzungen des Direktoriums sind nicht öffentlich.
Artikel 4
Tagesordnung
(1) Der Präsident erstellt die Tagesordnung auf Vorschlag des Direktors des Amts. Sie muss jede Frage enthalten, deren Aufnahme ein Mitglied des Direktoriums beantragt.
(2) Auf der Tagesordnung wird zwischen den Entwürfen von Maßnahmen, zu denen das Direktorium um eine Stellungnahme oder seine Zustimmung ersucht wird, und den zur Information oder zum einfachen Meinungsaustausch vorgelegten Themen unterschieden.
(3) Die Tagesordnung wird zu Sitzungsbeginn vom Direktorium mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder angenommen.
(4) Während einer Sitzung kann eine Frage auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn alle anwesenden Direktoriumsmitglieder damit einverstanden sind.
Artikel 5
Übermittlung von Dokumenten
(1) Der Direktor des Amts sorgt für die Übermittlung der Einladung, der Tagesordnung sowie der entsprechenden Arbeitsunterlagen an die Mitglieder des Direktoriums.
(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen müssen den Mitgliedern des Direktoriums generell zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zugehen.
(3) In dringenden Fällen und wenn die zu erlassenden Maßnahmen kurzfristig durchgeführt werden müssen, kann der Präsident die Frist gemäß Absatz 1 auf Antrag eines Direktoriumsmitglieds, des Direktors des Amts oder von sich aus auf drei Kalendertage vor dem Sitzungstermin verkürzen.
(4) In äußerst dringenden Fällen kann der Präsident von den Fristen der Absätze 2 und 3 abweichen.
Artikel 6
Vertretung und Beschlussfähigkeit
(1) Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn jedes Organ durch das Mitglied oder seinen/seine gemäß Artikel 1 Absatz 2 ordnungsgemäß ernannten Stellvertreter vertreten ist.
(2) Das Direktorium kann allerdings mit vorheriger Zustimmung seiner Mitglieder ausnahmsweise zusammentreten, wenn höchstens zwei Organe nicht durch ihre Mitglieder oder deren Stellvertreter vertreten sind. In diesem Fall müssen die abwesenden Mitglieder dem Präsidenten im Voraus schriftlich mitgeteilt haben, von welchem Direktoriumsmitglied sie sich vertreten lassen. Ein anwesendes Mitglied kann in einem solchen Fall nur ein einziges verhindertes Mitglieds vertreten.
(3) Die Mehrheit ist erreicht, wenn fünf Mitglieder des Direktoriums den diesem unterbreiteten Beschluss gebilligt haben.
(4) Die Enthaltung steht der Annahme von Beschlüssen, die Einstimmigkeit erfordern, nicht entgegen.
Artikel 7
Arbeitsgruppen
(1) Zur Prüfung spezifischer Fragen kann das Direktorium Arbeitsgruppen einsetzen, an denen der Direktor des Amts oder sein Stellvertreter teilnimmt, sofern das Direktorium nicht anderweitig beschließt.
(2) Die Arbeitsgruppen erstatten dem Direktorium Bericht. Sie können hierzu einen Berichterstatter bestimmen.
Artikel 8
Zulassung Dritter
(1) Der Direktor des Amts nimmt an den Sitzungen teil, sofern das Direktorium nicht anderweitig beschließt.
(2) Der Präsident des Direktoriums kann einen Vertreter der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Kommission einladen, zu allen unter seine Zuständigkeit fallenden Fragen an den Sitzungen des Direktoriums teilzunehmen.
(3) Das Direktorium kann beschließen, auf Antrag eines Mitglieds, des Direktors des Amts oder auf Initiative des Präsidenten zu spezifischen Fragen Sachverständige zu hören.
(4) Die Sachverständigen nehmen nicht an den Beratungen des Direktoriums teil.
Artikel 9
Schriftliches Verfahren
(1) Das Direktorium beschließt in der Regel in der Sitzung. Die Zustimmung der Mitglieder des Direktoriums zu einem Vorschlag eines Mitglieds oder des Direktors des Amts ist allerdings auch über ein schriftliches Verfahren möglich.
(2) Dazu übermittelt der Direktor des Amts den Mitgliedern des Direktoriums den Vorschlag im Einvernehmen mit dem Präsidenten. Es wird davon ausgegangen, dass jedes Mitglied, das eventuelle Vorbehalte oder Änderungen zu dem Vorschlag nicht innerhalb der bei der Übermittlung gesetzten Frist zur Kenntnis gebracht hat, dem Vorschlag zugestimmt hat. Die genannte Frist wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt; Auf Antrag eines Mitglieds des Direktoriums kann sie einmal um höchstens zehn Arbeitstage verlängert werden. Handelt es sich um dringende Fragen, so wird diese Frist auf fünf Arbeitstage verkürzt.
(3) Beantragt ein Mitglied des Direktoriums jedoch, dass der Vorschlag in einer Sitzung geprüft wird, so wird das schriftliche Verfahren eingestellt; der Präsident beruft unverzüglich das Direktorium ein.
(4) Ein Vorschlag, zu dem nach Ablauf der ursprünglichen oder der verlängerten Frist kein Mitglied des Direktoriums einen Vorbehalt vorgebracht oder beibehalten hat, gilt als vom Direktorium angenommen.
Artikel 10
Sekretariat
Das Sekretariat des Direktoriums und gegebenenfalls der nach Artikel 7 eingesetzten Arbeitsgruppen wird von der Direktion des Amts wahrgenommen.
Artikel 11
Sitzungsbericht
(1) Unter der Verantwortung des Präsidenten wird zu jeder Sitzung der Entwurf eines Berichts erstellt, der insbesondere die Stellungnahmen zu den Vorschlägen und die Beschlüsse des Direktoriums enthält. Der Sitzungsbericht über Beratungen zu Personal- und anderen vertraulichen Fragen steht in einem gesonderten Anhang.
(2) Der Entwurf des Sitzungsberichts wird den Mitgliedern des Direktoriums in einer späteren Sitzung oder über das schriftliche Verfahren nach Artikel 9 dieser Geschäftsordnung zur Genehmigung vorgelegt. Die Mitglieder teilen dem Präsidenten etwaige Bemerkungen schriftlich mit. Hiervon wird das Direktorium unterrichtet; kommt keine Einigung zustande, so wird die vorgeschlagene Änderung im Direktorium erörtert. Wird auch dort keine Einigung erzielt, so wird der Änderungsvorschlag dem Sitzungsbericht als Anlage beigefügt.
Artikel 12
Transparenz
(1) Für den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten gelten die gleichen Grundsätze und Bedingungen wie für die Dokumente der Kommission.
(2) Betrifft ein Antrag ein Dokument des Direktoriums, so wird er den Mitgliedern des Direktoriums vorgelegt.
Artikel 13
Durchführung der Beschlüsse des Direktoriums
(1) Die Beschlüsse des Direktoriums werden den betreffenden Organen oder Personen vom Präsidenten oder vom Direktor des Amts im Namen des Direktoriums notifiziert.
(2) Das Direktorium beschließt einstimmig über Übertragungen von Befugnissen an den Direktor des Amts. Falls erforderlich, holt der Direktor des Amts die Stellungnahme fachkundiger Beamter der Organe ein und berichtet über die im Direktorium gefassten Beschlüsse.
Artikel 14
Jahresbericht
(1) Spätestens am 31. März jeden Jahres legt der Direktor des Amts dem Direktorium den Entwurf des Jahresberichts gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses über den Aufbau und die Arbeitsweise des Amts für Veröffentlichungen vor.
(2) Der Entwurf des Jahresberichts enthält detaillierte Informationen zu den nachstehenden Themen:
— |
Arbeiten des Direktoriums, |
— |
Beziehungen zu den Organen und anderen Organisationen, |
— |
Tätigkeiten des Amts, |
— |
Personalverwaltung, |
— |
Haushaltsführung und Finanzmanagement, |
— |
Infrastruktur, |
— |
Risikobewertung, |
— |
Synthese der Arbeiten der internen Prüfung, |
— |
Synthese der Evaluierungsarbeiten. |
Der Berichtsentwurf beginnt mit einem Vorwort des Präsidenten, einer Zusammenfassung sowie einer Synthese der wichtigsten Indikatoren.
Artikel 15
Diese Geschäftsordnung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
(1) ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 41.
(2) ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 15.
29.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/16 |
Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedsstaaten, anwendbar ab 1. Januar 2013
(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))
2012/C 402/06
Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.
Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.
Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 365 vom 24.11.2012, S. 3 veröffentlicht.
Vom |
Bis zum |
AT |
BE |
BG |
CY |
CZ |
DE |
DK |
EE |
EL |
ES |
FI |
FR |
HU |
IE |
IT |
LT |
LU |
LV |
MT |
NL |
PL |
PT |
RO |
SE |
SI |
SK |
UK |
1.1.2013 |
… |
0,66 |
0,66 |
1,53 |
0,66 |
1,09 |
0,66 |
0,85 |
0,66 |
0,66 |
0,66 |
0,66 |
0,66 |
6,65 |
0,66 |
0,66 |
1,37 |
0,66 |
1,58 |
0,66 |
0,66 |
4,80 |
0,66 |
6,18 |
1,91 |
0,66 |
0,66 |
1,19 |
29.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/17 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(Veröffentlichung der Titel und Fundstellen vorläufiger Messmethoden (1) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission, insbesondere von deren Anhängen III und IV)
2012/C 402/07
Für die Zwecke der Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission ist der Pumpenwirkungsgrad wie folgt zu prüfen:
1. |
Alle Messungen sind entsprechend ISO EN 9906 Klasse 2b durchzuführen. Die in dieser Norm vorgesehene Ausnahme hinsichtlich der Gesamttoleranz beim Pumpenwirkungsgrad für Pumpen mit einem Leistungsbedarf des Motors von weniger als 10 kW findet keine Anwendung. |
2. |
Die Prüfdauer muss ausreichend lang sein, um wiederholbare Ergebnisse zu erzielen; dabei sind vor allem Anlaufeffekte zu berücksichtigen. Anlaufeffekte können bis zu einem Tag Betriebszeit andauern. |
3. |
Alle Messungen sind im Beharrungszustand durchzuführen. |
4. |
Die Prüfung ist unter Bedingungen durchzuführen, bei denen die Förderleistung der Pumpe nicht durch Kavitation beeinträchtigt wird. |
5. |
Der Pumpenwirkungsgrad wird, wie in der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission festgelegt, bei vollem Laufraddurchmesser mit sauberem kaltem Wasser für die Förderhöhe und den Förderstrom im Bestpunkt (BEP) sowie bei Teillast (PL) und Überlast (OL) gemessen. |
6. |
Mehrstufige vertikale Wasserpumpen sind mit der dreistufigen Version (i = 3) zu prüfen. Mehrstufige Tauchpumpen sind mit der neunstufigen Version (i = 9) zu prüfen. Wird ein bestimmtes Produkt nicht mit der jeweiligen Stufenanzahl angeboten, ist für die Prüfung die Pumpe desselben Modells mit der nächsthöheren Stufenanzahl zu verwenden. |
7. |
Alle Prüfungen sind an mindestens sieben Prüfpunkten im Bereich von 60 % bis 120 % des erwarteten Förderstroms im Bestpunkt vorzunehmen. Diese Punkte sind so zu wählen, dass vier zwischen 60 % and 95 %, zwei zwischen 105 % und 120 % und einer zwischen 95 % und 105 % des erwarteten Förderstroms im Bestpunkt liegen. Zur Bestimmung des Förderstroms im Bestpunkt (BEP), bei Teillast (PL) und Überlast (OL) ist die Förderstrom-/Wirkungsgradkurve durch eine geeignete mathematische Gleichung auszudrücken. Bei Förderströmen im Bereich zwischen PL und OL darf die durch die mathematische Funktion ausgedrückte Kurve nur ein Maximum haben, und die zweite Ableitung der mathematischen Funktion muss negativ sein. Geeignete Methoden zur Darstellung der Wirkungsgradkurve sind Polynomfunktionen dritten Grades oder Splinefunktionen. Alternativ kann, falls vorhanden, der auf dem Typenschild der Wasserpumpe oder in den Prüfberichten des Herstellers angegebene Nennwert für den besten Förderstrom zugrunde gelegt werden. |
8. |
Die vorgeschriebenen Mindestwirkungsgrade sind entsprechend Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission zu berechnen. Für Produktinformationszwecke ist der Mindesteffizienzindex (MEI) entsprechend Tabelle 1 zu ermitteln, indem dieselbe Gleichung mit dem Wert C für den berechneten BEP angewandt wird. Die zweite Dezimalstelle des MEI ist durch lineare Interpolation der Werte C, die den benachbarten MEI-Werten in Tabelle 1 entsprechen, und durch Abrundung auf den nächstniedrigen MEI zu ermitteln. Ist der Wert C niedriger als der Wert, der einem MEI von 0,70 entspricht, ist nur „MEI > 0,70“ anzugeben. Tabelle 1 Mindesteffizienzindex (MEI) und entsprechender Wert C nach Pumpenart und Drehzahl
|
9. |
Die maximal zulässige zufällige Messunsicherheit er,max als Prozentsatz des arithmetischen Mittelwerts der gemessenen Menge ist: Tabelle 2 Maximal zulässige zufällige Messunsicherheit er,max
|
10. |
Die maximal zulässige systematische Messunsicherheit es,max als Prozentsatz des arithmetischen Mittelwerts der gemessenen Menge ist: Tabelle 3 Maximal zulässige systematische Messunsicherheit es,max
|
11. |
Die maximale Gesamttoleranz für Messungen ist ttot = 5 %. Messgeräte sind so zu wählen, dass diese Gesamttoleranz nicht überschritten wird. Die gemessenen Pumpenwirkungsgrade für BEP, PL und OL dürfen somit nicht unter die folgendermaßen definierten Schwellenwerte fallen: |
12. |
Zum Zweck der Konformitätsbewertung muss der Hersteller Prüfberichte sowie sämtliche Unterlagen, die zur Belegung der von ihm angegebenen Informationen erforderlich sind, erstellen und auf Anfrage von Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung stellen. Die Prüfberichte müssen alle relevanten Mesinformationen beinhalten, darunter mindestens die folgenden:
eine Beschreibung des befolgten Prüfablaufs, z. B. gegebenenfalls zur Erreichung von Gleichgewichtsbedingungen. |
(1) Diese vorläufigen Methoden sollen letztlich durch die harmonisierte Norm (pr)EN 16480 ersetzt werden. Sobald verfügbar, werden Verweise auf die harmonisierte Norm gemäß der Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2009/125/EG im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
29.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/20 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen
2012/C 402/08
Beihilfe Nr.: SA.28105 (XF 6/09)
Mitgliedstaat: Königreich Spanien
Region/Behörde, die die Beihilfe gewährt: Autonome Gemeinschaft Kastilien und León (NUTS 2 ES41)
Bezeichnung der Beihilferegelung/bei Ad-hoc-Beihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Líneas de ayuda en materia de acuicultura y productos de la pesca dentro del ámbito de las subvenciones a la transformación y comercialización de los productos agrarios, silvícolas y de la alimentación en Castilla y León.
Rechtsgrundlage: Orden por la que se convocan determinadas líneas de ayuda en materia de acuicultura y productos de la pesca dentro del ámbito de las subvenciones a la transformación y comercialización de los productos agrarios, silvícolas y de la alimentación en Castilla y León.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 15 000 000 EUR.
Beihilfehöchstintensität:
Art des Beihilfeempfängers |
Rechtsvorschriften |
Beihilfehöchstintensität |
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) |
Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 |
40 % |
Unternehmen die nicht zu obiger Kategorie zählen und weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen |
Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 |
20 % |
Datum des Inkrafttretens:
(1)Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe (nicht später als bis zum 30. Juni 2014): Angaben:
— |
bei Beihilferegelungen: Datum, bis zu dem Beihilfen gewährt werden dürfen: 31. Dezember 2013. |
— |
bei Ad-hoc Beihilfen: voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Ratenzahlung: keine Ad-hoc Beihilfe. |
Zweck der Beihilfe: Förderung der Investitionen von Unternehmen in folgenden Bereichen:
Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewendet wird: Angewendete Artikel der Verordnung (EG) Nr. 736/2008:
Betroffene Wirtschaftssektoren: Beihilferegelung zur Förderung der Investitionen von Unternehmen im Bereich der Aquakultur sowie im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Excma. Sra. Consejera de Agricultura y Ganadería de la Junta de Castilla y León, Doña Silvia Clemente Municio |
Calle Rigoberto Cortejoso, 14 |
47014 Valladolid |
ESPAÑA |
Internetadresse: http://www.jcyl.es/AyudaEstado20072013
Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde:
Die Region Kastilien und León ist ein Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, in dem, obwohl es keine Küste hat, traditionell sowohl Aquakulturunternehmen beheimatet sind als auch Unternehmen, die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur verarbeiten und vermarkten.
Aufgrund des Stellenwerts dieser Wirtschaftsbereiche in der Region ist sie bei der Aquakulturproduktion in Binnengewässern führend, und ihre Verarbeitungs- und Vermarktungsindustrie übertrifft im Umfang sogar die einiger spanischer Küstenregionen.
In früheren Programmplanungszeiträumen führte dies dazu, dass in Kastilien und León Beihilfen für die Aquakultur sowie die Verarbeitung und Vermarktung aus dem FIAF kofinanziert wurden.
Die Möglichkeiten zur Finanzierung von Beihilfen im Zeitraum von 2007 bis 2013 über das Operationelle Programm für den spanischen Fischereisektor (Europäischer Fischereifonds 2007-2013) haben sich jedoch erheblich verringert, sodass die Region beschlossen hat, die nunmehr begrenzten Ressourcen auf eine einzige Maßnahme, nämlich die Maßnahme 2.3. betreffend Verarbeitung und Vermarktung, zu konzentrieren.
Daher erachtet das Ministerium für Landwirtschaft und Viehzucht die Einrichtung einer staatlichen Beihilferegelung für notwendig, mit der Investitionen im Bereich der Aquakultur und, nachdem die begrenzten Mittel des operationellen Programms erschöpft sind, auch Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung gefördert werden können.
Beihilfe Nr.: SA.35649 (12/XF)
Mitgliedstaat: Frankreich
Behörde, die Beihilfe gewährt: Ministère de l'écologie, du développement durable et de l'énergie (Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie)
Name des Begünstigten Unternehmens: An das Comité régional des pêches maritimes et des élevages marins (regionaler Ausschuss für Fischerei und Fischzucht im Meer) der Region Languedoc-Roussillon gezahlte Beihilfe zur Durchführung von Blankaal-Abwanderungsmaßnahmen für die Aalbewirtschaftungseinheit Rhône-Méditerranée sowie zur wissenschaftlichen Überwachung dieser Maßnahmen und ihrer Ergebnisse.
Rechtsgrundlage:
— |
Décret no 99-1060 du 16 décembre 1999 relatif aux subventions de l'Etat pour des projets d'investissement. |
— |
Décret no 2000-675 du 17 juillet 2000 pris pour l'application de l'article 10 du décret no 99-1060 du 16 décembre 1999 relatif aux subventions de l'Etat pour des projets d'investissement. |
— |
Plan Français de Gestion de l'Anguille (PGA) approuvé par la Commission européenne le 15 février 2010 en application du Règlement (CE) no 1100/2007 du Conseil du 18 septembre 2007 instituant des mesures de reconstitution du stock d'anguilles européennes. |
Höhe der Beihilfe: 264 000 EUR im Jahr 2012 und 66 000 EUR im Jahr 2013, d.h. ein Gesamtbetrag von maximal 330 000 EUR.
Beihilfehöchstintensität: 98 %.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: 2012
Laufzeit der Beihilfe (voraussichtlicher Zeitpunkt der letzten Auszahlung): Die Frist für die Einreichung des Antrags auf Zahlung des Beihilferestbetrags endet am 31. März 2014.
Zweck der Beihilfe: Umsetzung von Blankaal-Abwanderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007, insbesondere Artikel 2, Nummer 8, Absatz 5.
Mit dieser Maßnahme soll besser erforscht werden, inwieweit die Freilassung von Blankaalen dazu beiträgt, das in der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals festgelegte Abwanderungsziel zu erreichen, da hierdurch insbesondere neue Erkenntnisse über die Wanderwege gewonnen werden können.
Angewendete Artikel: Artikel 18: Beihilfen für Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung der Wasserfauna und -flora;
Artikel 21: Beihilfen für Pilotprojekte.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Fischerei in mediterranen Lagunen und Flüssen mit dem Ziel, die Abwanderung von Blankaalen zu ermöglichen.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Ministère de l'écologie, du développement durable et de l'énergie |
Direction des pêches maritimes et de l'aquaculture |
Bureau de la pisciculture et de la pêche continentale |
3 place de Fontenoy |
75007 Paris |
FRANCE |
Internetadresse, unter der die Bedingungen für eine unabhängig von einer Beihilferegelung gewährte ad-hodc-Beihilfe abgerufen werden können: http://agriculture.gouv.fr/europe-et-international
Begründung: Mit der vorgesehenen Beihilfe könnte die geplante Maßnahme ohne die Verwendung von Mitteln aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) finanziert werden.
Die Inanspruchnahme von Maßnahme 3.2 des EFF (siehe Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 über den Europäischen Fischereifonds) könnte ein gewisses Risiko bergen, da die hierfür bereitgestellten Mittel bereits weitgehend ausgeschöpft sind.
(1) Beihilfen, die gewährt wurden, bevor die Kommission den Empfang dieses Formulars bestätigt hat, unterliegen den Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 736/2008.
29.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/22 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
2012/C 402/09
Beihilfe Nr.: SA.35435 (12/XA)
Mitgliedstaat: Ungarn
Region: Hungary
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Fiatal mezőgazdasági termelők tevékenységének megkezdéséhez intézményi kezességvállalással nyújtott szabad felhasználású hitel keretében nyújtott támogatás
Rechtsgrundlage:
— |
1038/2007. (VI. 18.) Korm. határozat 3.1. b) alpontja |
— |
A vidékfejlesztési miniszter…/…. (…. ….) VM rendelete a „Sikeres Magyarországért” Agrár Fejlesztési Hitelprogram szabályairól szóló 108/2007. (IX. 24.) FVM rendelet és az Új Magyarország Vidékfejlesztési Program finanszírozáshoz igénybe vehető projekt kiegészítő hitelről szóló 78/2009. (VI. 30.) FVM rendelet módosításáról |
— |
1857/2006/EK rendelet 7. cikke |
— |
1698/2005/EK rendelet 22. cikke |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 128,50 HUF (in Mio.)
Beihilfehöchstintensität: 100 %
Inkrafttreten der Regelung: —
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 18. Dezember 2012-31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Niederlassung von Junglandwirten (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Vidékfejlesztési Minisztérium |
Budapest |
Kossuth Lajos tér 11. |
1055 |
MAGYARORSZÁG/HUNGARY |
Internetadresse: http://www.kormany.hu/download/b/ff/b0000/foldhitel_rendelettervezet.pdf#!DocumentBrowse
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr.: SA.35662 (12/XA)
Mitgliedstaat: Niederlande
Region: Agglom. Haarlem, Groot-Amsterdam
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Innovatiemotor Greenport Aalsmeer
Rechtsgrundlage:
|
Publicatie Staatsblad: http://www.kansenvoorwest.nl/images/stories/besluit%20efro%20staatscourant%2023%20oktober%202007.pdf |
|
Regelgeving EFRO doelstelling 2 programmaperiode 2007-2013 http://www.kansenvoorwest.nl/images/stories/ministeriele%20regeling%20efro%20doelstelling%202%202007-2013.pdf |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe: 1,70 EUR (in Mio.)
Beihilfehöchstintensität: 70 %
Inkrafttreten der Regelung: —
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 18. Dezember 2012-30. Juni 2015
Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Anbau einjähriger Pflanzen, Anbau mehrjähriger Pflanzen, Betrieb von Baumschulen, sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
B&W Rotterdam namens Management Autoriteit Kansen voor West en provincie Noord Holland |
Coolsingel 40 |
3011 AD Rotterdam |
en
Ceylonpoort 5-25 |
2037 AA Haarlem |
NEDERLAND |
Internetadresse: http://www.kansenvoorwest.nl/index.php?option=com_projectdetails&view=projectdetails&Itemid=42&projectId=876
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr.: SA.35782 (12/XA)
Mitgliedstaat: Deutschland
Region: Schleswig-Holstein
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: (Schleswig-Holstein) Beihilfen im Rahmen der Bekämpfung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen
Rechtsgrundlage: Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Bekämpfung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen (TSE-Beihilfe-Richtlinien)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,15 EUR (in Mio.)
Beihilfehöchstintensität: 100 %
Inkrafttreten der Regelung: —
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 12. Dezember 2012-31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Tierseuchen (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein |
Mercatorstr. 3 |
24106 Kiel |
DEUTSCHLAND |
Internetadresse: http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/LebensmittelTierGesundheit/04_Tiergesundheit/Informationen/PDF/TSE_RiLi_2012__blob=publicationFile.pdf
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr.: SA.35823 (12/XA)
Mitgliedstaat: Deutschland
Region: Baden-Wuerttemberg
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Baden-Württemberg: Gewährung von Beihilfen und sonstigen Leistungen durch die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage:
— |
§ 71 Tierseuchengesetz der Bundesrepublik Deutschland |
— |
§§ 8 und 9 Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz des Landes Baden-Württemberg |
— |
Leistungssatzung und Leistungsverzeichnis der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 3,90 EUR (in Mio.)
Beihilfehöchstintensität: 100 %
Inkrafttreten der Regelung: —
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2013-30. Juni 2014
Zweck der Beihilfe: Tierseuchen (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Tierseuchenkasse Baden-Württemberg |
Anstalt des öffentlichen Rechts |
Hohenzollernstraße 10 |
70178 Stuttgart |
DEUTSCHLAND |
Internetadresse:
|
http://www.tsk-bw.de/download/Documents/Leistungssatzung_2013.pdf |
|
http://www.tsk-bw.de/download/Documents/TSG.pdf |
|
http://www.tsk-bw.de/download/Documents/Ausfuehrung.pdf |
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr.: SA.35824 (12/XA)
Mitgliedstaat: Deutschland
Region: Saarland
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Saarland — Beihilferegelung zur Bekämpfung und Tilgung der BHV1 (Boviner Herpesvirus Typ 1) bei Rindern
Rechtsgrundlage: Satzung der Tierseuchenkasse des Saarlandes über die Gewährung von Beihilfen und Leistungen (2. Änderungssatzung)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,09 EUR (in Mio.)
Beihilfehöchstintensität: 100 %
Inkrafttreten der Regelung: —
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2013-31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Tierseuchen (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Tierseuchenkasse des Saarlandes |
Anstalt des öffentlichen Rechts |
Keplerstraße 18 |
66117 Saarbrücken |
DEUTSCHLAND |
Internetadresse:
|
http://www.tsk-sl.de/satzungen/ausztiersg.html |
|
http://www.tsk-sl.de/PDF/Beihilfesatzung2012.pdf |
|
http://www.tsk-sl.de/satzungen/tiersg.html |
Sonstige Auskünfte: —
Beihilfe Nr.: SA.35858 (12/XA)
Mitgliedstaat: Deutschland
Region: Bayern
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Bayern: Förderung der Vermittlung und des Einsatzes von Fachkräften der Betriebs- und Haushaltshilfe sowie für die Melkeraushilfe
Rechtsgrundlage:
|
Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz (BayAgrarWig) vom 8.12.2006, |
|
Eckpunktepapier, |
|
Bayerische Haushaltsordnung |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 3,45 EUR (in Mio.)
Beihilfehöchstintensität: 80 %
Inkrafttreten der Regelung: —
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Januar 2013-30. Juni 2014
Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft |
Abteilung Förderwesen und Fachrecht |
Menzinger Straße 54 |
80638 München |
DEUTSCHLAND |
Internetadresse: http://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/agrarpolitik/dateien/b_eckpunktepapier_einsatz_melkerhilfe.pdf
Sonstige Auskünfte: —
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
29.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/25 |
BESCHLUSS ZUR EINSTELLUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS NACH RÜCKNAHME DER ANMELDUNG DURCH DEN MITGLIEDSTAAT
Staatliche Beihilfe — Griechenland
(Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV — Rücknahme der Anmeldung
Staatliche Beihilfe C 21/09 — (ex N 105/08, ex N 168/08 und ex N 169/08) — Griechenland
Staatliche Finanzierung von Infrastruktur und Ausrüstung im Hafen von Piräus — unter N 169/08 bekanntgegebene Maßnahme
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 402/10
Die Kommission hat beschlossen, das am 13. Juli 2009 eingeleitete förmliche Prüfverfahren (1) nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV bezüglich der (unter N 169/08 bekanntgegebenen) Finanzierung der Beschaffung von Be- und Entladeausrüstung im Containerterminal des Hafens von Piräus einzustellen, nachdem Griechenland die Anmeldung am 1. Oktober 2010 zurückgenommen hat und das Beihilfevorhaben nicht weiterverfolgen wird.
(1) ABl. C 245 vom 13.10.2009, S. 21.
29.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 402/26 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6784 — SFR/Librairie Fernand Nathan/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 402/11
1. |
Am 18. Dezember 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Société Française du Radiotéléphone („SFR“, Frankreich) und das Unternehmen Librairie Fernand Nathan („LFN“, Frankreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Kauf von Aktien die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete Gemeinschaftsunternehmen Dokéo TV (Frankreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6784 — SFR/Librairie Fernand Nathan/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
29.12.2012 |
DE |
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C 402/s3 |
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Am 29. Dezember 2012 wird im Amtsblatt der Europäischen Union C 402 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 31. Gesamtausgabe“ erscheinen.
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