ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.394.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 394

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
20. Dezember 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2012/C 394/01

Stellungnahme der Kommission vom 18. Dezember 2012 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Lingen (KWL), Niedersachsen (Deutschland)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 394/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat
Europäische Kommission

2012/C 394/03

Gemeinsamer Bericht 2012 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018)

5

 

Europäische Kommission

2012/C 394/04

Euro-Wechselkurs

17

2012/C 394/05

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie)  ( 2 )

18

2012/C 394/06

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie)  ( 2 )

20

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 394/07

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16; ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9; ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10; ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20; ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7; ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28; ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17; ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13; ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17; ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34; ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22; ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12; ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8; ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17; ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14; ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30; ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18; ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12; ABl. C 111 vom 18.4.2012, S. 3; ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 7; ABl. C 313 vom 17.10.2012, S. 11)

22

2012/C 394/08

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

25

2012/C 394/09

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

25

2012/C 394/10

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

26

2012/C 394/11

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

26

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

2012/C 394/12

Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, für die die verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Artikel 103 des EWR-Abkommens erfüllt sind

27

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2012/C 394/13

Aufruf zur Einreichung von Anträgen 2013 — Zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) ( 2 )

36

2012/C 394/14

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/25/12 — MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung — Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme — System der Automatischen Förderung 2013

37

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2012/C 394/15

Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens

40

2012/C 394/16

Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren

41

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 394/17

Beschluss Nr. 853 vom 12. Oktober 2012 zur Eröffnung des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Rohöl und Erdgas — Bodenschätze gemäss Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Bodenschätze — in Block 1-22 Teres, in der ausschliesslichen Wirtschaftszone der Republik Bulgarien im Schwarzen Meer, und zur Bekanntgabe der Ausschreibung zur Erteilung einer Genehmigung

42

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2012

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Lingen (KWL), Niedersachsen (Deutschland)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

2012/C 394/01

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 21. Juni 2012 hat die Europäische Kommission von der deutschen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Lingen erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 3. Juli 2012 anforderte und welche die deutschen Behörden am 27. September 2012 übermittelten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung des KWL zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall der Niederlande, beträgt 12,6 km.

2.

Im normalen Rückbaubetrieb haben die Ableitungen flüssiger und gasförmiger radioaktiver Stoffe voraussichtlich keine gesundheitlich signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge.

3.

Radioaktive Festabfälle werden am Standort zwischengelagert, bis ein nationales Endlager verfügbar ist.

Nicht radioaktive Festabfälle und Reststoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen. Dies geschieht nach den Kriterien, die in den grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) festgeschrieben sind.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Referenzauslegungsstörfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats wahrscheinlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Allerdings könnten bei Auftreten einer ernsteren Unfallsituation die Dosen für die Bevölkerung, die in den Grenzregionen des nächstgelegenen Mitgliedstaats (der Niederlande) lebt, Werte erreichen, bei denen die zuständigen Behörden möglicherweise Gegenmaßnahmen in Erwägung ziehen. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass Deutschland und die angrenzenden Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen über die frühzeitige Benachrichtigung und gegenseitige Hilfeleistung im Fall einer radiologischen Notstandssituation ratifiziert haben.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans für die Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Lingen (KWL) in Niedersachsen in Deutschland im normalen Betrieb oder bei einem Referenzauslegungsstörfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 18. Dezember 2012

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, auf die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie auf die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/3


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2012/C 394/02

Datum der Annahme der Entscheidung

26.9.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34623 (12/N)

Mitgliedstaat

Italien

Region

Lazio

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Interventi in favore di organismi di garanzia collettiva dei fidi nel settore agricolo (L.R. 18.3.2011 n. 3)

Rechtsgrundlage

L. R. 18.3.2011 n. 3 «Interventi a favore di organismi di garanzia collettiva dei fidi nel settore agricolo»;

Deliberazione della Giunta Regionale del 26.1.2012, n. 28 «Legge regionale 18 marzo 2011, n. 3. Interventi in favore di organismi di garanzia collettiva dei fidi nel settore agricolo. Indirizzi per la concessione dei contributi» (pubblicata su Bollettino Ufficiale Regione Lazio, parte I, del 21.2.2012 n. 7)

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Horizontale Beihilfeinstrumente im Agrarsektor, Technische Unterstützung (AGRI)

Form der Beihilfe

Bürgschaft, Subventionierte Dienste

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 15 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 5 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 1.7.2018

Wirtschaftssektoren

Land- und forstwirtschaft, fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Lazio

Via C. Colombo 212

00147 Roma RM

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

19.10.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35419 (12/N)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Neproduktivní investice v lesích

Rechtsgrundlage

1)

Program rozvoje venkova České Republiky na období 2007–2013 (kód podpory 227)

2)

Pravidla, kterými se stanovují podmínky pro poskytování dotace na projekty Programu rozvoje venkova ČR na období 2007–2013, Opatření II.2.4 Obnova lesního potenciálu po kalamitách a podpora společenských funkcí lesů, Podopatření II.2.4.2 Neproduktivní investice v lesích

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forstsektor

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 90 000 000 CZK (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 40 000 000 CZK (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Land- und forstwirtschaft, fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo zemědělství České republiky

Těšnov 17

117 05 Praha

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat Europäische Kommission

20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/5


Gemeinsamer Bericht 2012 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des erneuerten Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018)

2012/C 394/03

1.   EINLEITUNG

In der Entschließung des Rates über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) (1), auch als „EU-Jugendstrategie“ bezeichnet, ist vorgesehen, dass zum Ende eines jeden Dreijahreszyklus ein EU-Jugendbericht vorgelegt wird. Mit diesem werden zwei Ziele verfolgt: Zum einen sollen darin die Fortschritte bewertet werden, und zum anderen soll er bei der Festlegung neuer Prioritäten für den nächsten Arbeitszyklus als Grundlage herangezogen werden.

Der Entwurf des gemeinsamen EU-Jugendberichts wird von zwei Arbeitsdokumenten der Kommissionsdienststellen begleitet: einem Bericht über die Situation junger Menschen in der EU und einer Analyse der in dem erneuerten Rahmen getroffenen Maßnahmen.

2.   UMSETZUNG DES ERNEUERTEN RAHMENS FÜR EINE EUROPÄISCHE ZUSAMMENARBEIT

Im Jahr 2009 nahm der Rat einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) an; er stützte sich dabei auf die Mitteilung „Eine EU-Strategie für die Jugend — Investitionen und Empowerment“. Mit dem erneuerten Rahmen werden im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt, die durch eine verstärkte Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren erreicht werden sollen:

i)

Schaffung von mehr Möglichkeiten und mehr Chancengleichheit für alle jungen Menschen im Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt und

ii)

Förderung des gesellschaftlichen Engagements, der sozialen Inklusion und der Solidarität aller jungen Menschen.

Image

Der erneuerte Rahmen ist handlungsorientiert. Wie im Baumdiagramm veranschaulicht, verzweigt er sich in acht Politikbereiche („Aktionsfelder“): allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Unternehmergeist, soziale Inklusion, Gesundheit und Wohlbefinden, Teilhabe, Kultur und Kreativität, Freiwilligentätigkeit und Jugend in der Welt.

Dem Rahmen liegen folgende Instrumente zugrunde: auf gesicherten Erkenntnissen beruhende Politikgestaltung, Voneinander-Lernen, regelmäßige Fortschrittsberichte, Verbreitung der Ergebnisse und Überwachung, strukturierter Dialog mit der Jugend und Jugendorganisationen und Einsatz von EU-Programmen und EU-Mitteln. In diesem Rahmen wird die Jugendarbeit (2) als unterstützendes Element für alle Aktionsfelder und die bereichsübergreifende Zusammenarbeit als grundlegendes Prinzip gesehen.

3.   EUROPA 2020 — UNTERSTÜTZUNG DER JUGEND IN KRISENZEITEN

Europa erlebt derzeit eine Krise, die die Jugendarbeitslosigkeit auf ein Rekordhoch angehoben hat und für junge Europäerinnen und Europäer das Risiko der sozialen Ausgrenzung und der Armut birgt. Europa 2020, die EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, bildet den Rahmen für ein koordiniertes europäisches Vorgehen, das darauf abzielt, gestärkt aus der Krise hervorzugehen und den langfristigen Wohlstand der Unionsbürger zu verbessern.

In Europa 2020 wird ein klarer Schwerpunkt auf die Jugend gelegt, wie die Kernziele zur Senkung der Schulabbrecherquote und zur Erhöhung des Anteils der Hochschulabsolventen unter Beweis stellen. Zwei weitere jugendrelevante Kernziele sind die Verringerung des Armutsrisikos und die Anhebung der Erwerbstätigenquote.

Mit der Leitinitiative „Jugend in Bewegung“ (3) wird die Mobilität junger Menschen gefördert und auch in der „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“ (4) und im Rahmen der „Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“ (5) werden jugendspezifische Aspekte berücksichtigt. Der Rat hat diese Initiativen diesbezüglich weiterentwickelt, indem er Schlussfolgerungen zur Initiative „Jugend in Bewegung“ — Ein integriertes Konzept für die Bewältigung der Herausforderungen, mit denen sich junge Menschen konfrontiert sehen (6), sowie Schlussfolgerungen zur sozialen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung (7) angenommen hat.

[Der Rat hat ferner am 26. November 2012 eine politische Einigung über eine Empfehlung des Rates zur Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens erzielt.]

Im zweiten Europäischen Semester zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik unterstrich die Europäische Kommission die Notwendigkeit, gegen die unannehmbar hohe Jugendarbeitslosigkeit vorzugehen. Im Jahreswachstumsbericht 2012, in dem auf EU- und nationaler Ebene Handlungsprioritäten zur Ankurbelung des Wachstums und der Beschäftigung dargelegt werden, wurden die Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Beschäftigung junger Menschen aufgerufen. Zu den konkreten Empfehlungen zählten die Förderung von hochwertigen Ausbildungs- und Praktikumsplätzen sowie von unternehmerischer Kompetenz. Darüber hinaus wurden Änderungen der Rechtsvorschriften im Beschäftigungsbereich und in der allgemeinen und beruflichen Bildung gefordert. Da die Kommission Sorge hat, dass das Sozialgefüge der EU auf die Probe gestellt wird, hat sie die Mitgliedstaaten ferner ersucht, gefährdete Gruppen zu schützen, indem sie folgenden Punkten Priorität beimessen: Sozialschutz, Integrationsstrategien und Zugang zu Dienstleistungen, die die Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft gewährleisten (8). Auf der Grundlage der konkreten Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten wurden länderspezifische Empfehlungen (9) angenommen.

Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission die Initiative „Chancen für junge Menschen“ (10) vorgeschlagen, mit der Finanzmittel mobilisiert und die Anstrengungen erhöht werden sollen, die Jugendarbeitslosigkeit zu senken und die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen auszubauen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert, den Europäischen Sozialfonds stärker für die Unterstützung junger Menschen zu nutzen. Aktionsteams der Kommission unterstützen acht Mitgliedstaaten (11), die eine überdurchschnittlich hohe Jugendarbeitslosigkeit aufweisen. Außerdem umfasst das kürzlich vorgelegte „Beschäftigungspaket“ (12) einen ersten Fortschrittsbericht zur Initiative „Chancen für junge Menschen“ sowie eine Konsultation zu einem neuen Qualitätsrahmen für Praktika. Der Rat hat sich mit Jugendarbeitslosigkeit und sozialer Inklusion befasst und eine Entschließung zur aktiven Eingliederung von jungen Menschen: Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Armut (13) sowie Schlussfolgerungen zur Förderung der Jugendbeschäftigung im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 (14) angenommen.

Ferner ist die Kommission bestrebt, Hindernisse aus dem Weg zu räumen, denen sich EU-Bürger, einschließlich junger Menschen, gegenübersehen, wenn sie sich auf ihre Unionsbürgerrechte berufen, vor allem ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU — sei es, um eine Freiwilligentätigkeit auszuüben oder einem Studium bzw. einer Arbeit nachzugehen.

Die Anstrengungen zur Stärkung der Beschäftigungsfähigkeit, der Lernmobilität und der Teilhabe junger Menschen werden durch die Programme „Lebenslanges Lernen“ und „Jugend in Aktion“ unterstützt, die ab 2014 von einem neuen EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport abgelöst werden.

4.   ERSTER ZYKLUS DES ERNEUERTEN RAHMENS (2010-2012)

Nahezu alle Mitgliedstaaten berichten, dass im Zuge des erneuerten Rahmens bestehende Prioritäten auf nationaler Ebene verstärkt worden seien, wobei mehrere Mitgliedstaaten die unmittelbare Auswirkung der Strategie betonen. Litauen beispielsweise nutzt den erneuerten Rahmen als Leitfaden für die Aufstellung seines eigenen nationalen Jugendpolitik-Programms, Österreich berichtet, dass die Verbindung zwischen Jugendpolitik und Arbeitsmarktpolitik verstärkt worden sei, und die Flämische Gemeinschaft Belgiens hat den Dialog mit der Jugend ausgebaut.

In dem erneuerten Rahmen wird mit Blick auf die Umsetzung des jugendpolitischen Rahmens für einen bereichsübergreifenden Ansatz auf sämtlichen Ebenen plädiert. Die meisten Mitgliedstaaten geben an, über eine nationale Jugendstrategie oder einen bereichsübergreifenden Plan für die Jugend zu verfügen. Außer zwei Mitgliedstaaten haben alle eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe „Jugend“ oder einen anderen institutionalisierten Mechanismus. Auch wenn einige Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Jugendberichten hier vorbildlich vorgehen, so bestehen solche Gruppen doch oftmals aus verschiedenen Akteuren und Stakeholdern aus dem Kernbereich der Jugendpolitik, d. h. andere Ministerien sind nur begrenzt oder überhaupt nicht eingebunden, was den bereichsübergreifenden Charakter einschränkt.

Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten einen größeren Schwerpunkt auf die Entwicklung einer bereichsübergreifenden Zusammenarbeit legen, insbesondere um zu prüfen, wie die Konzepte und Methoden der Jugendpolitik und der Jugendarbeit in anderen einschlägigen Bereichen genutzt werden können. Die Errichtung neuer bereichsübergreifender Partnerschaften und die Entwicklung gemeinsamer Projekte und Initiativen im Jugendbereich sollte unterstützt werden.

Die Jugendarbeit unterstützt viele Aktionsfelder. Die Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt an, dass sie Maßnahmen zur Anerkennung, Unterstützung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit im Einklang mit der Ratsentschließung zur Jugendarbeit (15) ergriffen hätten. Im Juli 2010 wurde im Rahmen der belgischen Ratspräsidentschaft ein europäischer Kongress zur Jugendpolitik abgehalten, auf dem Entscheidungsträger und Stakeholder aus ganz Europa zusammenkamen; zum Abschluss des Kongresses wurde eine Erklärung angenommen, in der künftige Prioritäten und Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit angesprochen wurden.

4.1.   Umsetzung der acht Aktionsfelder

In dem erneuerten Rahmen werden den Mitgliedstaaten und/oder der Kommission für jedes Aktionsfeld bestimmte Initiativen vorgeschlagen. Nachstehend folgt ein Überblick über die Maßnahmen im Arbeitszyklus 2010-2012, die auf EU-Ebene ergriffen bzw. von den Mitgliedstaaten gemeldet wurden (16).

Allgemeine und berufliche Bildung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten gemeinsam im Rahmen von „ET 2020“ (17) an der Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung. In diesem Zusammenhang hat der Rat Schlussfolgerungen als Reaktion auf die Mitteilung der Kommission angenommen, in der 2011 eine Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen vorgelegt wurde (18), und die Kommission arbeitet derzeit an einer Initiative zum Thema „Überdenken unserer Bildungssysteme: Investitionen in Fähigkeiten für bessere sozioökonomische Ergebnisse“ die noch 2012 zur Unterstützung der Entwicklung politischer Maßnahmen im Bereich Fertigkeiten und Kompetenzen auf den Weg gebracht werden soll.

Der erneuerte Rahmen legt einen Schwerpunkt auf nichtformales und informelles Lernen als ergänzendes Instrument, damit die Querschnittskompetenzen (19) erworben werden, die auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind (20). Die Kommission hat im September 2012 einen Entwurf für eine Ratsempfehlung über die Anerkennung und Validierung der Ergebnisse nichtformalen und informellen Lernens vorgelegt (21) und arbeitet zudem an Instrumenten, die die Aufzeichnung von Kompetenzen erleichtern sollen, die durch nichtformales und informelles Lernen erworben wurden.

Sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten unterstützen aktiv Jugendorganisationen, die ein wichtiger Anbieter von Möglichkeiten des nichtformalen Lernens sind. Viele Mitgliedstaaten (22) unterstreichen die wichtige Rolle, die der Jugendarbeit beim Erreichen von Schulabbrechern und deren Eingliederung in eine Bildungseinrichtung oder den Arbeitsmarkt zukommt. In diesem Zusammenhang haben sie kürzlich Maßnahmen ergriffen, um auf nationaler Ebene für nichtformales und informelles Lernen zu sensibilisieren und Lernergebnisse anzuerkennen.

Beschäftigung und Unternehmergeist

Jugendbeschäftigung war die allgemeine thematische Priorität des ersten Dreiervorsitzes nach Inkrafttreten des erneuerten Rahmens. Während dieser Phase nahm der Rat Entschließungen zur aktiven Eingliederung von jungen Menschen (23) und zur Rolle der Jugendarbeit bei der Förderung der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen an.

Den nationalen Jugendberichten zufolge haben mehrere Mitgliedstaaten ihr Arbeitsrecht angepasst oder Steuervergünstigungen gewährt, um jungen Menschen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Diese Maßnahmen gehen oft Hand in Hand mit Programmen, die jungen Menschen die Möglichkeit bieten, Arbeitserfahrung — auch im Ausland — zu sammeln. Viele junge Menschen können Berufsberatung in Anspruch nehmen, die von Bildungseinrichtungen, Arbeitsverwaltungen oder Jugendinformationsstellen angeboten wird. Zahlreiche Länder bieten zielgerichtete Unterstützung, Kurse, Berufsberatung oder Arbeitsvermittlungen für arbeitslose oder gefährdete junge Menschen an. Oft werden Praktika als Teil der formalen Ausbildung angeboten, und mehrere Länder verfügen über zweigleisige Bildungssysteme, bei denen Schulunterricht mit einer Lehre kombiniert wird (24).

Während des ersten Zyklus des strukturierten Dialogs lag der Fokus auch auf der Jugendbeschäftigung. Junge Menschen schlugen ferner konkrete Maßnahmen vor, die in eine Ratsentschließung (25) einflossen; darin wurde hervorgehoben, wie wichtig der Zugang zu Arbeitsmarktinformationen, nichtformales Lernen, ein Qualitätsrahmen für Praktika, Schwerpunktsetzung auf Flexicurity und gleichberechtigter Zugang zu Mobilität sind. Die Empfehlungen und die bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten flossen anschließend in verschiedenen Initiativen der Kommission ein, wie etwa den Entwurf einer Empfehlung über nichtformales und informelles Lernen sowie den übergeordneten Rahmen der Initiative „Chancen für junge Menschen“.

Die unternehmerische Ausbildung wird in den meisten europäischen Ländern zunehmend gefördert. Derzeit haben acht Länder spezifische Strategien gestartet und 13 weitere berücksichtigen die unternehmerische Ausbildung im Rahmen ihrer nationalen Strategien zu lebenslangem Lernen, Jugend und Wachstum (26).

Auf EU-Ebene wurde im Rahmen der Europäischen Jugendwoche das Bewusstsein für den Stellenwert unternehmerischer Kompetenz sowie für eine Unternehmensgründung als Karriereoption geschärft und so dem Jugendunternehmertum zu mehr Sichtbarkeit verholfen. Weiterhin werden derzeit eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um unternehmerisches Lernen auf allen Bildungsstufen zu fördern.

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission ihre gemeinsamen Bemühungen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit aufrechterhalten und weiter an diesbezüglichen bereichsübergreifenden Initiativen arbeiten.

Gesundheit und Wohlbefinden

In der EU sind junge Menschen eine besondere Zielgruppe von Gesundheitsinitiativen zu den Themen Rauchen, Alkohol, Ernährung, Übergewichtigkeit und Drogenkonsum.

Außer zwei Mitgliedstaaten geben alle an, konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Ratsentschließung zur Gesundheit und zum Wohlbefinden junger Menschen ergriffen zu haben (27). Viele Mitgliedstaaten (28) berichten von Initiativen zu bestimmten Themen, wie z. B. Alkohol, Tabakkonsum oder gesunde Ernährung, oder betonen die wichtige Rolle, die dem Erfahrungsaustausch unter Jugendlichen bei der Förderung einer gesunden Lebensweise zukommt.

Soziale Inklusion

EU-Initiativen zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit leisten auch einen wichtigen Beitrag zur sozialen Inklusion junger Menschen. Die meisten Mitgliedstaaten (29) führten im Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) auch spezielle Maßnahmen für Jugendliche durch. In diesen Initiativen wird betont, dass der Armut bei sehr jungen Menschen entgegengewirkt werden muss, damit der generationenübergreifende Teufelskreis durchbrochen wird.

Viele Mitgliedstaaten (30) bekräftigen, dass bei der sozialen Inklusion ein bereichsübergreifender Ansatz erforderlich ist, der auch z. B. die Bildungs-, Beschäftigungs- oder Gesundheitspolitik umfasst. Viele berichten von speziellen Schulungsprogrammen für Jugendarbeiter, Jugendleiter und junge Menschen, in denen ein interkulturelles Bewusstsein entwickelt und Vorurteile bekämpft werden sollen. Eine Reihe von Mitgliedstaaten (31) führte Beispiele für Unterstützungsmaßnahmen im Bereich des Wohnungswesens an, die sich speziell an junge Menschen richten.

Folglich wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten kenntnis- und faktengestützte Berichte über die soziale Situation und die Lebensbedingungen junger Menschen veröffentlichen. Dabei könnten die Mitgliedstaaten auch ermutigt werden, Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung über Generationen hinweg im Wege der bereichsübergreifenden Zusammenarbeit zu ergreifen.

Teilhabe

Die Teilhabe junger Menschen stand in den letzten Jahren ganz oben auf der jugendpolitischen Agenda der EU. Die Teilhabe junger Menschen ist in allen Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung für die Jugendpolitik; es wurden zahlreiche Aktivitäten durchgeführt, darunter die Entwicklung von Strukturen zur Beteiligung Jugendlicher am Entscheidungsprozess und die Überprüfung der Qualität der Mechanismen der Teilhabe. Ferner wurden Tätigkeiten zur Förderung einer breiteren Einbeziehung junger Menschen in die Teilhabe durchgeführt, einschließlich der Erstellung von einschlägigem Informationsmaterial und Möglichkeiten für einen intensiveren Dialog über das Internet.

Der Rat unterstrich sein Engagement in diesem Bereich, indem er gemäß Artikel 165 AEUV die „Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben“ zur jugendpolitischen Priorität des zweiten Dreiervorsitzes (2011-2012) erhob. Der Rat nahm ferner eine Entschließung über die Förderung neuer und wirksamer Formen der Beteiligung aller Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa (32) an. Der strukturierte Dialog ist — mit Blick auf die Einbindung Jugendlicher in die Entscheidungsfindung — zu einem immer einflussreicheren Instrument geworden. Alle Mitgliedstaaten haben nationale Arbeitsgruppen eingerichtet, um Konsultationen mit ihren jungen Bürgerinnen und Bürgern zu organisieren und die entsprechenden Ergebnisse in die Debatten auf EU-Ebene einfließen zu lassen.

Die Kommission hat mit der Eurobarometer-Umfrage zu „Jugend in Bewegung“ (33) und einer anstehenden Studie zu sich wandelnden Mustern bei der Beteiligung der Jugend Schritte in die Wege geleitet, um eine bessere Informationsgrundlage zum Thema Teilhabe zu schaffen. Weiterhin hat sie zwei Initiativen auf den Weg gebracht, die im nächsten Dreijahreszyklus zur Ausführung gelangen werden: Umgestaltung des Europäischen Jugendportals (34) zur interaktiven Plattform für virtuelles Engagement sowie Einführung eines speziellen Jugendausweises im Rahmen von „Jugend in Bewegung“, der die Mobilität und Teilhabe junger Menschen durch bestimmte Anreize, Informationen und Unterstützungsleistungen weiter fördern würde.

Die Teilhabe junger Menschen am politischen Prozess findet auf neue Arten statt, z. B. durch die Unterzeichnung von Petitionen, Meinungsäußerung im Internet und in sozialen Medien usw.

Folglich sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission ermitteln, welche Formen der Teilhabe den Ansprüchen der jungen Menschen entsprechen und ihnen Unterstützung in vielfältiger Form bieten.

Freiwilligentätigkeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben in einer Expertengruppe gemeinsam an der Umsetzung der Empfehlung über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union (35) gearbeitet. Etwa die Hälfte der Mitgliedstaaten (36) berichtet, dass sie im Nachgang zu dieser Empfehlung verstärkt für die Möglichkeiten sensibilisiert hätten, die jungen Freiwilligen offenstehen. Einige Mitgliedstaaten geben an, neben dem Europäischen Freiwilligendienst auch bilaterale oder multilaterale Austauschprogramme anzubieten.

Mehrere Mitgliedstaaten (37) berichten, sie hätten nationale Freiwilligenprogramme ausgearbeitet oder einen neuen Gesellschaftsdienst eingerichtet. Viele Mitgliedstaaten nennen das Programm „Jugend in Aktion“, insbesondere den Europäischen Freiwilligendienst, als wichtige, wenn nicht sogar die wichtigste Initiative für die Freiwilligentätigkeit junger Menschen im Ausland. Einige Länder führen bilaterale oder multilaterale Austauschprogramme durch. In mehreren Ländern ist die Vorbeugung der Ausgrenzung Teil von breiter angelegten Jugendstrategien und Finanzierungsplänen, die auch die Freiwilligentätigkeit abdecken.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich z. B. durch Youthpass, Sozialarbeit im Hinblick auf den Arbeitsmarkt oder soziale Anerkennung aktiv darum, dass der Wert von Erfahrungen mit Freiwilligentätigkeit gebührend anerkannt wird. Auch verfolgen mehrere Mitgliedstaaten strategische Ansätze zur Förderung der Freiwilligentätigkeit junger Menschen, um beispielsweise soziale Ziele zu erreichen. Im Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit (2011) unterstrichen junge Menschen und Jugendorganisationen mit ihrem Engagement die jugendpolitische Ausrichtung dieses Jahres.

Da die Daten insgesamt belegen, dass sich nach wie vor nur eine Minderheit junger Europäerinnen und Europäer an grenzüberschreitenden Freiwilligentätigkeiten beteiligt, werden die Mitgliedstaaten ersucht, die potenziellen Hindernisse für die Freiwilligentätigkeit zur Kenntnis zu nehmen und mögliche Aktionen/Maßnahmen zur Beseitigung dieser Hindernisse zu erwägen (38).

Kultur und Kreativität

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten in diesem Bereich im Rahmen der europäischen Agenda für Kultur (39) eng zusammen. Der Rat hob die Bedeutung von Kreativität, Kultur und der Rolle junger Menschen in einer Reihe von Schlussfolgerungen (40) hervor. In einer im Rahmen des erneuerten Rahmens erstellten Studie aus dem Jahr 2010 über den Zugang junger Menschen zu Kultur in Europa (41) wurden bewährte Verfahren vorgestellt und Vorschläge zur Überwindung von Hindernissen wie Kosten oder Entfernung unterbreitet.

Auch wenn sich die Mitgliedstaaten der Verbindungen zwischen Kultur und Kreativität einerseits und Jugendpolitik andererseits bewusst sind, so enthalten die nationalen Jugendberichte nicht viele Aktivitäten aus diesem Aktionsfeld.

Jugend in der Welt

Im Rahmen der Jugendpartnerschaft mit dem Europarat organisierte die Kommission hochrangig besetzte Symposia zur Jugendpolitik in den östlichen und südlichen Nachbarschaftsregionen (42) und nahm an solchen Symposia teil. Der Rat nahm Schlussfolgerungen zur östlichen Dimension der Jugendbeteiligung (43) an, um die Verbindungen zu Osteuropa und dem Kaukasus auszubauen. Darüber hinaus wurde die Initiative „Jugend im Rahmen der östlichen Partnerschaft“ beschlossen, um mehr Maßnahmen für Jugendpartnerschaften und die Zusammenarbeit im Rahmen des Programms „Jugend in Aktion“ zu finanzieren. Während des gesamten EU-China-Jugendjahres 2011 wurden Aktivitäten in Europa und China organisiert. Die Kommission trug 2011 auch zum Jugendjahr und der damit einhergehenden Jugendkonferenz in Mexiko bei; des Weiteren organisierte sie zwei Strategiekonferenzen im Rahmen einer bilateralen Kooperationsvereinbarung mit Kanada.

Die Mitgliedstaaten berichten, dass sie vor 2010 in diesem Aktionsfeld tätig gewesen seien, und sie bekräftigen seine Bedeutung. Fast die Hälfte der Mitgliedstaaten (44) berichtet, dass sie dieses Thema in ihren Lehrplänen oder im Zuge jugendpolitischer Maßnahmen behandelt haben. Die meisten Mitgliedstaaten bieten jungen Menschen die Möglichkeit, sich mit Entscheidungsträgern über internationale Themen auszutauschen.

4.2.   Durchführungsinstrumente

Der erneuerte Rahmen stützt sich auf eine Reihe spezifischer Instrumente, um Aktivitäten in den acht oben beschriebenen Feldern durchzuführen. In den nachstehenden Absätzen folgt eine Bewertung, inwieweit diese Instrumente erfolgreich eingesetzt wurden, um die allgemeinen Ziele der Strategie zu erreichen, gestützt auf die Bewertung der Kommission und die von den Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen Berichte.

Auf gesicherten Erkenntnissen beruhende Politikgestaltung

Neben dem erneuerten Rahmen erarbeitete die Kommission — gemeinsam mit von den Mitgliedstaaten nominierten Experten sowie Stakeholdern im Jugendbereich — eine Übersichtstafel der Indikatoren für die Jugend, die 2011 veröffentlicht wurde (45). Die Übersichtstafel umfasst 40 Indikatoren, die alle acht Aktionsfelder abdecken.

Im ersten Arbeitszyklus des erneuerten Rahmens führte die Kommission zwei Studien (46) sowie eine Flash-Eurobarometer-Umfrage zum Thema Jugend (Fl319a und Fl319b) durch. Die Jugendpartnerschaft zwischen EU und Europarat leistete ebenfalls einen Beitrag zum Ausbau der Informationsgrundlage für die Jugendpolitik in Europa, durch das Europäische Wissenszentrum für Jugendpolitik (EKCYP) und dessen nationale Korrespondenten sowie den Pool der jungen europäischen Forscher (PEYR).

Voneinander-Lernen

Zusätzlich zu dem erneuerten Rahmen haben verschiedene Veranstaltungen zum Voneinander-Lernen beigetragen, u. a. durch Peer-Learning-Aktivitäten, Konferenzen und Seminare, hochrangige Foren oder Expertengruppen sowie durch Studien und Analysen.

Neben dem Erfahrungsaustausch auf Konferenzen und Tagungen der für Jugend zuständigen Generaldirektoren wird in einer Studie der Kommission (47) bestätigt, dass die aufgestellten EU-Indikatoren für die Jugend nicht nur zu einer besseren Anerkennung und Sichtbarkeit der Jugendpolitik beigetragen haben, sondern auch positive Impulse für die bereichsübergreifende Zusammenarbeit und die Anwendung eines auf gesicherten Erkenntnissen beruhenden Ansatzes in den Mitgliedstaaten geliefert haben. Es wurden Expertengruppen mit nationalen Vertretern eingesetzt, um die Übersichtstafel der Indikatoren zu überprüfen und die Empfehlung des Rates über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union umzusetzen. Wechselseitiges Lernen fand auch im Rahmen einer spezifischen Peer-Learning-Aktivität zur bereichsübergreifenden Zusammenarbeit statt (48).

Im Mai 2012 wurde zum Themenbereich „Kreativität und Innovationsfähigkeit junger Menschen und ihrer durch nicht formales und informelles Lernen erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten, die für die Beschäftigungsfähigkeit von Belang sind“, eine neue Expertengruppe für Peer-Learning eingerichtet (49). Dies ist eine nützliche Maßnahme zur strukturierteren Weiterentwicklung des Voneinander-Lernens im Kontext der offenen Koordinierungsmethode im Jugendbereich.

Es wird empfohlen, die Koordinierung der Peer-Learning-Tätigkeiten weiter auszubauen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten überlegen, wie die Daten und Beispiele bewährter Praktiken in den Mitgliedstaaten besser eingesetzt werden könnten, um künftig ein wirksameres Voneinander-Lernen zu bewirken.

Regelmäßige Fortschrittsberichte, Verbreitung der Ergebnisse und Überwachung

Für diese Berichtsrunde erstellte die Kommission einen Online-Fragebogen zu konkreten Aktionslinien aus dem erneuerten Rahmen. Dadurch konnte eine vergleichende Bewertung der nationalen Jugendberichte vorgenommen werden, die von den Mitgliedstaaten, Norwegen, der Schweiz, Montenegro und Kroatien vorgelegt worden waren (50). Input kam auch vom Europäischen Jugendforum, einer repräsentativen Plattform internationaler nichtstaatlicher Jugendorganisationen und nationaler Jugendräte.

Zusätzlich zur Veröffentlichung der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zum EU-Jugendbericht werden alle nationalen Jugendberichte auf der Website der Kommission veröffentlicht. Dieser Bericht sollte auf nationaler Ebene innerhalb der Mitgliedstaaten angemessen verbreitet werden. Dies steht im Einklang mit dem erneuerten Rahmen, in dem zu einer breitflächigen Verbreitung der Ergebnisse der Berichterstattung aufgerufen wird.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten überlegen, wie die Indikatoren, Daten und Beispiele bewährter Praktiken in den Mitgliedstaaten besser eingesetzt werden könnten, um künftig umfassendere EU-Jugendberichte zu erstellen.

Strukturierter Dialog mit jungen Menschen und Jugendorganisationen

Der strukturierte Dialog mit jungen Menschen bietet einen guten Rahmen für Konsultationen, Peer-Learning und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen Entscheidungsträgern und jungen Menschen im Jugendbereich. Alle sechs Monate organisiert das Mitgliedsland, das den Ratsvorsitz innehat, zusammen mit der Kommission eine EU-Jugendkonferenz. Auf diesen Konferenzen kommen junge Menschen und Entscheidungsträger aus der ganzen EU zusammen, um die Ergebnisse des strukturierten Dialogs zu erörtern und gemeinsame Empfehlungen abzugeben, die in den Prozess einfließen, über den der Rat Entschließungen bzw. Schlussfolgerungen annimmt.

Alle Mitgliedstaaten haben bereits zu Beginn des ersten Zyklus nationale Arbeitsgruppen für den strukturierten Dialog mit der Jugend eingerichtet. Der strukturierte Dialog — eine elaborierte und formale Methode zur Konsultation junger Menschen — ist zu einem dynamischen und integralen Bestandteil der Politikgestaltung im Jugendbereich geworden. Die Konsultationen während des ersten Dreiervorsitzes (2010-2011) haben wertvolle gemeinsame Empfehlungen einschlägiger Entscheidungsträger und junger Menschen zu den dringlichsten Beschäftigungsfragen hervorgebracht.

2011 wurde ein zweiter Zyklus des strukturierten Dialogs zum Thema Teilhabe junger Menschen eingeleitet. Zahlreiche Jugendbetreuer und junge Menschen waren direkt an diesem Prozess beteiligt.

Im Hinblick auf die Verbesserung des Konsultationsprozesses und dessen Überwachung sollte die Beteiligung sonstiger Experten auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene an den nationalen Arbeitsgruppen je nach Themenschwerpunkt des strukturierten Dialogs gefördert werden. Außerdem sollten die Ergebnisse des strukturierten Dialogs unter den Akteuren anderer Sektoren verbreitet werden. In dem Prozess sollte eine klare Rolle für Jugendforscher vorgesehen sein.

Die EU-Jugendkonferenz sollte als ein Forum für den strukturierten Dialog zwischen allen jungen Menschen, Jugendorganisationen und politisch Verantwortlichen bekräftigt werden, damit greifbare politische Ergebnisse erzielt werden können. Wo immer dies möglich ist, sollte die Einbeziehung von Jugendforscher gefördert werden.

Einsatz von EU-Programmen

Das Programm „Jugend in Aktion“ ist ein Schlüsselinstrument zur Unterstützung des erneuerten Rahmens. Zusammen mit dem Programm „Lebenslanges Lernen“ fördert es die Lernmobilität junger Menschen. Sein Fokus liegt auf nichtformalen Lernaktivitäten für junge Menschen, Jugendbetreuer und Jugendorganisationen. Im Einklang mit dem erneuerten Rahmen fördert es bürgerschaftliches Engagement und die Solidarität unter jungen Menschen und stellt Jugendarbeit, Freiwilligentätigkeit und zivilgesellschaftliches Engagement als Aktivitäten heraus, die ein dem Erwerb von Querschnittskompetenzen förderliches Umfeld bieten. Das Programm zählte 2010 rund 150 000 Teilnehmer, im Jahr 2011 waren es 185 000; dies stellt einen beträchtlichen Anstieg gegenüber dem Programmstart im Jahr 2007 dar (111 000 Teilnehmer).

Nahezu alle Mitgliedstaaten geben an, auf andere EU-Finanzierungsquellen zurückgegriffen zu haben, um junge Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, z. B. auf den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und/oder Progress. Ferner wurde auf den Kohäsionsfonds zurückgegriffen, um die Entwicklung des gesellschaftlichen Engagements, der Teilhabe und der Kompetenzen junger Menschen zu unterstützen.

Es wird empfohlen, dass das Programm „Jugend in Aktion“ und das künftige EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport die Umsetzung des erneuerten Rahmens unterstützen, ohne dass hiermit den Verhandlungen über den künftigen mehrjährigen Finanzrahmen vorgegriffen werden soll.

5.   DER NÄCHSTE ZYKLUS DES ERNEUERTEN RAHMENS (2013-2015)

Verstärkung der Verbindung zwischen dem erneuerten Rahmen und Europa 2020

Gemäß der Ratsentschließung zum erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa werden für jeden Arbeitszyklus mehrere Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit festgelegt, die einen Beitrag zu den in dem Rahmen bestimmten Aktionsfeldern leisten sollen. Die Prioritäten für den nächsten Zyklus werden unter Berücksichtigung des aktuellen EU-Jugendberichts angenommen.

Die Ratsvorsitze legten im ersten Zyklus den Schwerpunkt auf „Beschäftigung und Unternehmergeist“ und „Teilhabe“. Der erneuerte Rahmen und seine Aktionsfelder decken die gesamte Bandbreite an Problemen ab, mit denen sich junge Menschen — wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung — beim Übergang ins Erwerbsleben konfrontiert sehen. Von noch größerer Bedeutung ist, dass in dem erneuerten Rahmen die Berücksichtigung und die Intensivierung der Wechselbeziehungen zwischen diesen Aktionsfeldern und den Stakeholdern vorgesehen ist, um so wirksame Koordinierungsinstrumente zu schaffen und Synergieeffekte zu erzielen.

Im EU-Jugendbericht und in den entsprechenden nationalen Berichten wird bestätigt, dass der erneuerte Rahmen sowie seine beiden allgemeinen Ziele fundiert und wichtig sind: i) Schaffung von mehr Möglichkeiten und mehr Chancengleichheit für alle jungen Menschen im Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt und ii) Förderung des gesellschaftlichen Engagements, der sozialen Inklusion und der Solidarität. Beide Ziele fügen sich gut in die Strategie Europa 2020, den Jahreswachstumsbericht 2012 sowie die Initiativen „Jugend in Bewegung“ und „Chancen für junge Menschen“ ein.

Die Prioritäten für den nächsten Arbeitszyklus sollten die derzeitigen allgemeinen Prioritäten und Aktivitäten im Rahmen von Europa 2020 widerspiegeln. Das Thema Jugendbeschäftigung wird weiterhin ein Schwerpunkt der EU-Politik bleiben. Ausgehend vom Jahreswachstumsbericht 2012 und möglichen Änderungen bei den Prioritäten im Zuge des Jahreswachstumsberichts 2013 sowie von der Initiative „Chancen für junge Menschen“ sollten die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen insbesondere auf junge Menschen ausrichten, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren; dabei sollten sie die verfügbaren EU-Mittel voll ausschöpfen. Sie sollten ferner größere Anstrengungen unternehmen, um jungen Menschen besseren Zugang zu Arbeits- und Ausbildungsplätzen und Praktika zu verschaffen und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern.

Die Kommission unterstützt die Bemühungen der Mitgliedstaaten mit neuen EU-Initiativen, wie z. B. „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ (Unterstützung junger Menschen bei der Stellensuche im Ausland), Förderung der Entwicklung von Jugendgarantien (51) und Qualitätsrahmen für Praktika, bei denen Jugendarbeit eine wertvolle Rolle in Partnerschaft mit Bildungseinrichtungen und Arbeitsverwaltungen spielen kann. Zudem hat sie im Rahmen der Programme „Lebenslanges Lernen“ (52) und „Jugend in Aktion“ (53) mehr Möglichkeiten für Lernmobilität geschaffen. Ferner können die bereichsübergreifenden Instrumente, die im erneuerten Rahmen entwickelt wurden, zur Knüpfung von Partnerschaften zwischen den verschiedenen Akteuren herangezogen werden, die junge Menschen bei allen Aspekten des Übergangs ins Berufsleben unterstützen, darunter Arbeitsverwaltungen, Bildungseinrichtungen, Jugendbetreuer, Sozialdienste, Arbeitgeber und schließlich die jungen Menschen selbst.

Eine engere Zusammenarbeit kann in der Praxis von Vorteil sein, wenn es darum geht, maßgeschneiderte Lösungsansätze anzubieten, insbesondere für junge Menschen, die sich in schwierigen Situationen befinden oder sich nicht auf dem herkömmlichen Weg erreichen lassen. Der erneuerte Rahmen kann auch im Wege der Jugendarbeit zur Förderung und Anerkennung nichtformalen und informellen Lernens beitragen sowie zur Mitarbeit in Jugendorganisationen anregen, bei der Querschnittskompetenzen erworben werden können. Dadurch kann er dabei helfen, Synergieeffekte zwischen unterschiedlichen Formen formalen, nichtformalen und informellen Lernens zu verstärken.

Arbeitsmarktsituation und Arbeitslosigkeit gehen mit gesellschaftlichen Auswirkungen einher. Der Jahreswachstumsbericht 2012 verweist auf klare Anzeichen für eine Zunahme der Einkommensarmut, insbesondere der Kinderarmut, und der sozialen Ausgrenzung, gepaart mit akuten gesundheitlichen Problemen der Betroffenen und Obdachlosigkeit im extremsten Fall. Immer mehr junge Menschen sind von sozialer Ausgrenzung bedroht.

Das Risiko der sozialen Ausgrenzung und Armut ist für junge Menschen besonders hoch. Ein Kernziel von Europa 2020 ist die Verringerung des Anteils der EU-Bevölkerung, die von sozialer Ausgrenzung und Armut bedroht ist, um 20 Mio. (oder 25 %) bis 2020. Es sind überproportional viele junge Menschen diesem Risiko ausgesetzt. Zwischen 2009 und 2010 ist der Anteil der so gefährdeten jungen Menschen wesentlich stärker angestiegen als der der Gesamtbevölkerung. Ferner ist das Wohlbefinden junger Menschen dadurch beeinträchtigt. Da hohe Arbeitslosenquoten zu mehr Familien mit niedrigem Einkommen und Erwerbslosenhaushalten geführt haben und junge Menschen am stärksten von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, hat die Krise auch Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlergehen junger Menschen gehabt. Arbeitslosigkeit, Verarmung, unangemessene Wohnverhältnisse und zerrüttete Familien steigern erheblich das Risiko psychischer Probleme wie Depression, Störungen im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch und Selbstmord. Da Beeinträchtigungen der Gesundheit und des Wohlergehens oft das ganze Leben andauern, haben sie besonders ernsthafte Auswirkungen auf junge Menschen.

Der erneuerte Rahmen kann eine Rolle bei der Teilhabe aller jungen Menschen an verschiedenen gesellschaftlichen Aspekten spielen. Er behandelt eine Vielzahl von Herausforderungen, die mit Ausgrenzung, Entfremdung und den Bemühungen junger Menschen um eine unabhängige und verantwortungsvolle Lebensweise verbunden sind. In den kommenden Jahren sollte der erneuerte Rahmen noch stärker auf die soziale Inklusion sowie die Gesundheit und das Wohlbefinden junger Menschen ausgerichtet werden. Zu diesem Zweck muss der Schwerpunkt nachdrücklicher auf die Beteiligung an demokratischen und gesellschaftlichen Aktivitäten gelegt und muss die Jugendarbeit ausgebaut werden, wenn es darum geht, lebenspraktische Fähigkeiten bei jungen Menschen auszubauen, ihre persönliche Entwicklung insgesamt zu fördern und in ihnen ein Gefühl der Zugehörigkeit zu der Gesellschaft, in der sie leben, zu wecken.

Um den vorstehend genannten Herausforderungen besser zu begegnen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission sondieren, wie Fachkenntnisse und die Verfügbarkeit von Beispielen bewährter Verfahren in den Bereichen verbessert werden könnte, in denen die offenen Koordinierungsmethode zur Schaffung eines Mehrwerts verwendet werden könnte. Es wird vorgeschlagen, dass diese Art der Zusammenarbeit den spezifischen Bereichen der sozialen Inklusion sowie der Gesundheit und dem Wohlergehen junger Menschen zugute kommen könnte.

Durchführung voranbringen

Die bereichsübergreifende Zusammenarbeit kann in sämtlichen Politikbereichen, die die Interessen junger Menschen berühren, weiter verbessert werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sich darum bemühen, die bereichsübergreifende Zusammenarbeit auf nationaler und europäischer Ebene weiter auszubauen. Es sollten weitere Anstrengungen unternommen werden, um die Informationsgrundlage für die Jugendpolitik auszubauen und bewährte Verfahren im Wege des Voneinander-Lernens auszutauschen.

Die Jugendpolitik sollte den Dialog mit der Jugend fortführen, damit die Herausforderungen, denen sich junge Menschen gegenübersehen, sowie ihre Erwartungen an Entscheidungsträger und Anbieter von Unterstützungsdiensten für junge Menschen in vollem Umfang nachvollzogen werden können. Der strukturierte Dialog mit jungen Menschen kann weiterentwickelt werden, indem der Prozess und die Ergebnisse des strukturierten Dialogs weiter evaluiert werden, auf den Empfehlungen der Europäischen Jugendwoche und den Erkenntnissen dieses Berichts aufgebaut wird, die nationalen Arbeitsgruppen integrativer gestaltet werden und sichergestellt wird, dass die Entscheidungsträger die Empfehlungen junger Menschen umfassender berücksichtigen.

Die Kommission wird im Rahmen von „Jugend in Bewegung“ einen speziellen Jugendausweis einführen, um jungen Menschen die Mobilität in Europa zu erleichtern. Mit den neuen interaktiven Tools auf dem europäischen Jugendportal wird sie sich zudem an alle jungen Menschen richten, insbesondere an die Chancenärmeren, und den Dialog mit ihnen erleichtern. In den Bereichen Beschäftigung, Beschäftigungsfähigkeit und Inklusion werden die mit der Jugendpolitik Betrauten darüber hinaus Maßnahmen prüfen, die auf die Förderung des Kreativitäts- und Innovationspotenzials junger Menschen abzielen (54).

Das Programm „Jugend in Aktion“ sowie das künftige EU-Programm für die Jugend und andere Begünstigte werden in besonderer Weise zu diesen Initiativen beitragen.

6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

Die Durchführung des ersten dreijährigen Arbeitszyklus des erneuerten Rahmens (2010-2012) hat gezeigt, dass dieser einen nachhaltigen und flexiblen Rahmen für eine ganze Reihe von Aktionen bietet, die von der Kommission, den Mitgliedstaaten und anderen relevanten Stakeholdern durchgeführt werden. Der erneuerte Rahmen mit seiner bereichsübergreifenden und holistischen Perspektive ist mit großem Interesse aufgenommen worden und dient nicht nur den EU-Mitgliedstaaten, sondern auch Drittländern als Inspirationsquelle.

Der erneuerte Rahmen fungiert als Instrument zur Verknüpfung von Aktionsfeldern, darunter Beschäftigung und Unternehmergeist, allgemeine und berufliche Bildung sowie soziale Inklusion, und ermöglicht so vielseitige Lösungen für junge Menschen. Dies hat sich als wichtig erwiesen z. B. bei der Suche nach Lösungen zur Bekämpfung der gegenwärtig hohen Jugendarbeitslosigkeit und nach Unterstützungsmöglichkeiten für die wachsende Zahl junger Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren. Die Jugendarbeit hat zur persönlichen Entwicklung junger Menschen beigetragen und hat das Potenzial, in sämtlichen Aktionsfeldern noch mehr zu bewirken.

Die Teilhabe junger Menschen am demokratischen Leben ist ein zentrales Element der Jugendpolitik. Die Vertiefung und Ausweitung des Dialogs mit jungen Menschen verbessern nicht nur die Qualität und Legitimität der Jugendpolitik, sondern sie erhöhen auch die Erwartungen an die EU und ihre Mitgliedstaaten, konkrete Ergebnisse zu erzielen. Die EU sollte ihr Bestes tun, um die jungen Bürgerinnen und Bürger zur Mitgestaltung der Zukunft der EU zu bewegen, vor allem in den Bereichen, die ihnen besonders am Herzen liegen (welche dies sind, lässt sich an diversen Konsultationen und Meinungsumfragen ablesen). In dieser Hinsicht spielen Jugendorganisationen und Jugendarbeit eine entscheidende Rolle.

Um ihren Beitrag zu Europa 2020 auszubauen, sollte sich der erneuerte Rahmen in seinem zweiten dreijährigen Arbeitszyklus (2013-2015) in erster Linie mit den Herausforderungen befassen, denen sich junge Menschen infolge der Krise gegenübersehen. Der Schwerpunkt sollte weiterhin auf folgenden Bereichen liegen: Beschäftigung und Unternehmergeist, Verbesserung des Zugangs zur Beschäftigung sowie Entwicklung der innovativen und kreativen Fähigkeiten junger Menschen. Ferner sollten die Themen „soziale Inklusion“ und „Gesundheit und Wohlbefinden“ stärker in den Vordergrund gerückt werden.

Das derzeitige Programm „Jugend in Aktion“ trägt zur Verwirklichung der Ziele des erneuerten Rahmens bei. Das zukünftige EU-Programm für junge Menschen sollte weiterhin dazu beitragen, dass diese Ziele erreicht werden.


(1)  ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1.

(2)  Jugendarbeit umfasst ein breites Spektrum an Aktivitäten sozialer, kultureller, bildungs- oder allgemeinpolitischer Art, die von und mit jungen Menschen und für diese durchgeführt werden. Sie gehört zum Bereich der außerschulischen Erziehung sowie der Freizeitbeschäftigungen, die von professionellen oder freiwilligen Jugendbetreuern und Jugendleitern durchgeführt werden, und beruht auf nichtformalem Lernen und freiwilliger Teilnahme.

(3)  KOM(2010) 477.

(4)  KOM(2010) 682.

(5)  KOM(2010) 758.

(6)  ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 9.

(7)  ABl. C 135 vom 26.5.2010, S. 2.

(8)  KOM(2011) 815.

(9)  KOM(2012) 299.

(10)  KOM(2011) 933.

(11)  Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Portugal, Slowakei und Spanien.

(12)  KOM(2012) 173, SWD(2012)98, SWD(2012)99.

(13)  ABl. C 137 vom 27.5.2010, S. 1.

(14)  Dok. 11838/11.

(15)  ABl. C 327 vom 4.12.2010, S. 1.

(16)  Aktivitäten im Rahmen der Aktionsfelder der Strategie sind in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, die diese Mitteilung begleitet, näher ausgeführt.

(17)  ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.

(18)  ABl. C 372 vom 20.12.2011; KOM(2011) 567.

(19)  Vgl. auch Rahmen für Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen, ABl. L 394 vom 30.12.2006.

(20)  Eurobarometer-Umfrage zum Standpunkt der Arbeitgeber in puncto Kompetenzen.

(21)  KOM(2012) 485 vom 5.9.2012.

(22)  Dok. 13707/12 ADD 1, S. 14.

(23)  ABl. C 137 vom 27.5.2010, S. 1.

(24)  Dok. 13707/12 ADD 1, S. 27.

(25)  ABl. C 164 vom 2.6.2011, S. 1.

(26)  Entrepreneurship Education at School in Europe, Europäische Kommission, 2012.

(27)  ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 1.

(28)  Dok. 13707/12 ADD 1, S. 57.

(29)  Dok. 13707/12 ADD 1, S. 51.

(30)  Dok. 13707/12 ADD 1, S. 45.

(31)  Dok. 13707/12 ADD 1, S. 47.

(32)  ABl. C 169 vom 9.6.2011, S. 1.

(33)  Jugend in Bewegung — Analyseberichte, Zielgruppe: 15-30-jährige.

(34)  http://europa.eu/youth.

(35)  ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 8.

(36)  Dok. 13707/12 ADD 1, S. 75.

(37)  Dok. 13707/12 ADD 1, S. 69.

(38)  Empfehlung des Rates vom 20. November 2008 über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union (ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 8).

(39)  ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1.

(40)  ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 2. ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 19. ABl. C 169 vom 15.6.2012, S. 1.

(41)  Interarts Foundation, EACEA/2008/01.

(42)  Scharm El-Scheich (2010), Odessa (2011), Tiflis (2012), Tunis (2012).

(43)  ABl. C 372 vom 20.12.2011, S. 10.

(44)  Dok. 13707/12 ADD 1, S. 86.

(45)  SEK(2011) 401.

(46)  Zugang junger Menschen zu Kultur (InterARTS, 2010) und Beteiligung junger Menschen am demokratischen Leben (London School of Economics, 2012).

(47)  Accessing practices for using indicators in fields related to youth. Abschlussbericht für die Europäische Kommission, GD Bildung und Kultur (Ecorys 2011).

(48)  Organisiert unter spanischem Vorsitz.

(49)  ABl. C 169 vom 15.6.2012, S. 1.

(50)  Diese vier Nicht-EU-Staaten nahmen die Einladung der Kommission an EU-Beitrittskandidaten und EFTA-Staaten an, auf freiwilliger Basis einen nationalen Jugendbericht vorzulegen. Die drei Sprachgemeinschaften Belgiens übermittelten jeweils ihren eigenen Beitrag.

(51)  Die Kommission plant, bis Ende 2012 eine Ratsempfehlung mit Leitlinien für die Einrichtung von Jugendgarantien vorzuschlagen.

(52)  130 000 Studierende und Auszubildende erhalten 2012 in Unternehmen in anderen EU-Ländern einen Praktikumsplatz.

(53)  10 000 junge Menschen nutzen Angebote des Europäischen Freiwilligendienstes.

(54)  Schlussfolgerungen des Rates zur Förderung des Kreativitäts- und Innovationspotenzials junger Menschen (ABl. C 169 vom 15.6.2012, S. 1).


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(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


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Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/18


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie)

2012/C 394/05

ENO (1)

Referenz and Titel der Norm (und referenz document)

Erste Veröffentlichung ABl

Referenz der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Cenelec

EN 50564:2011

Elektrische und elektronische Hauhalts- und Bürogeräte — Messung niedriger Leistungsaufnahmen

IEC 62301:2011 (modifiziert)

Dies ist die erste Veröffentlichung

 

 

Diese Norm ist derart zu ergänzen, dass die rechtlichen Anforderungen deutlich werden, die abgedeckt werden sollen.

Anmerkung 1:

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.2:

Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzten Normen. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzten Normen nicht mehr die Annahme der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.3:

Die neue Norm hat einen geringeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für jene Produkte, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegendenb Anforderungen der Richtlinie für Produkte, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.

Anmerkung 3:

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

HINWEIS:

Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG geändert wurde.

Harmonisierte Normen werden von den europäischen Normungsgremien auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der harmonisierten Normen von den nationalen Normungsgremien in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu)

Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu)

ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel. +33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu)


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/20


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie)

2012/C 394/06

ENO (1)

Referenz and Titel der Norm (und referenz document)

Erste Veröffentlichung ABl

Referenz der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Cenelec

EN 60034-2-1:2007

Drehende elektrische Maschinen — Teil 2-1: Standardverfahren zur Bestimmung der Verluste und des Wirkungsgrades aus Prüfungen (ausgenommen Maschinen für Schienen- und Straßenfahrzeuge)

IEC 60034-2-1:2007

Dies ist die erste Veröffentlichung

 

 

Diese Norm ist derart zu ergänzen, dass die rechtlichen Anforderungen deutlich werden, die abgedeckt werden sollen.

Cenelec

EN 60034-30:2009

Drehende elektrische Maschinen — Teil 30: Wirkungsgrad-Klassifizierung von Drehstrommotoren mit Käfigläufern, ausgenommen polumschaltbare Motoren (IE-Code)

IEC 60034-30:2008

Dies ist die erste Veröffentlichung

 

 

Diese Norm ist derart zu ergänzen, dass die rechtlichen Anforderungen deutlich werden, die abgedeckt werden sollen.

Anmerkung 1:

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.2:

Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzten Normen. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzten Normen nicht mehr die Annahme der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.3:

Die neue Norm hat einen geringeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für jene Produkte, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegendenb Anforderungen der Richtlinie für Produkte, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.

Anmerkung 3:

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

HINWEIS:

Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG geändert wurde.

Harmonisierte Normen werden von den europäischen Normungsgremien auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der harmonisierten Normen von den nationalen Normungsgremien in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu)

Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu)

ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel. +33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu)


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/22


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16; ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9; ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10; ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20; ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7; ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28; ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17; ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13; ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17; ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34; ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22; ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12; ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8; ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17; ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14; ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30; ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18; ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12; ABl. C 111 vom 18.4.2012, S. 3; ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 7; ABl. C 313 vom 17.10.2012, S. 11)

2012/C 394/07

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch regelmäßige Aktualisierungen auf der entsprechenden Webseite der Generaldirektion Inneres ergänzt.

POLEN

Änderung der in ABl. C 316 vom 28.12.2007 veröffentlichten Angaben

LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN

POLEN-RUSSISCHE FÖDERATION

Landgrenzen

1.

Bezledy-Bagrationowsk

2.

Braniewo-Mamonowo (Eisenbahn)

3.

Głomno-Bagrationowsk (Eisenbahn)

4.

Gołdap-Gusiew

5.

Gronowo-Mamonowo

6.

Grzechotki-Mamonowo II

7.

Skandawa-Żeleznodorożnyj (Eisenbahn)

POLEN-BELARUS

Landgrenzen

1.

Białowieża-Piererow

2.

Bobrowniki-Bierestowica

3.

Czeremcha-Wysokolitowsk (Eisenbahn)

4.

Kukuryki-Kozłowiczy

5.

Kuźnica-Bruzgi

6.

Kuźnica-Grodno (Eisenbahn)

7.

Połowce-Pieszczatka

8.

Rudawka-Lesnaja (Fluss)

9.

Siemianówka-Swisłocz (Eisenbahn)

10.

Sławatycze-Domaczewo

11.

Terespol-Brześć

12.

Terespol-Brześć (Eisenbahn)

13.

Zubki-Bierestowica (Eisenbahn)

POLEN-UKRAINE

Landgrenzen

1.

Dorohusk-Jagodzin

2.

Dorohusk-Jagodzin (Eisenbahn)

3.

Hrebenne-Rawa Ruska

4.

Hrebenne-Rawa Ruska (Eisenbahn)

5.

Hrubieszów-Włodzimierz Wołyński (Eisenbahn)

6.

Korczowa-Krakowiec

7.

Krościenko-Chyrow (Eisenbahn)

8.

Krościenko-Smolnica

9.

Medyka-Szeginie

10.

Przemyśl-Mościska (Eisenbahn)

11.

Werchrata-Rawa Ruska (Eisenbahn)

12.

Zosin-Ustiług

Seegrenzen

1.

Darłowo

2.

Dziwnów

3.

Elbląg

4.

Frombork

5.

Gdańsk-Górki Zachodnie

6.

Gdańsk-Port

7.

Gdynia

8.

Hel

9.

Jastarnia

10.

Kołobrzeg

11.

Łeba

12.

Mrzeżyno

13.

Nowe Warpno

14.

Świnoujście

15.

Szczecin

16.

Trzebież

17.

Ustka

18.

Władysławowo

Flughäfen

1.

Bydgoszcz

2.

Gdańsk-Rębiechowo

3.

Jelenia Góra

4.

Katowice-Pyrzowice

5.

Kielce-Masłów

6.

Kraków-Balice

7.

Łódź-Lublinek

8.

Mielec

9.

Poznań-Ławica

10.

Rzeszów-Jasionka

11.

Świdnik

12.

Szczecin-Goleniów

13.

Mazury

14.

Warszawa-Babice

15.

Warszawa-Modlin

16.

Warszawa-Okęcie

17.

Wrocław-Strachowice

18.

Zielona Góra-Babimost

19.

Zielona Góra-Przylep


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/25


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 394/08

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

30.11.2012

Dauer

30.11.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Niederlande

Bestand oder Bestandsgruppe

SRX/07D.

Art

Rochen (rajiformes)

Gebiet

VIId (EU-Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS80TQ43


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/25


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 394/09

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

19.8.2012

Dauer

19.8.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Bestand oder Bestandsgruppe

WHG/56-14

Art

Wittling (Merlangius merlangus)

Gebiet

VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS79TQ43


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/26


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 394/10

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

26.11.2012

Dauer

26.11.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand oder Bestandsgruppe

BUM/ATLANT

Art

Blauer Marlin (Makaira nigricans)

Gebiet

Atlantik

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS77TQ44


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/26


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 394/11

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

29.11.2012

Dauer

29.11.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand oder Bestandsgruppe

HKE/2AC4-C.

Art

Seehecht (Merluccius merluccius)

Gebiet

IIa und IV (EU-Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS78TQ43


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

Gemeinsamer EWR-Ausschuss

20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/27


Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, für die die verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Artikel 103 des EWR-Abkommens erfüllt sind

2012/C 394/12

Seit März 2000 wird in den Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in einer Fußnote angegeben, ob der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens von der Erfüllung verfassungsrechtlicher Anforderungen durch eine der Vertragsparteien abhängt. Im Falle der unten aufgeführten Beschlüsse wurde das Bestehen derartiger Anforderungen mitgeteilt. Die betreffenden Vertragsparteien haben nun die anderen Vertragsparteien darüber unterrichtet, dass sie ihre internen Verfahren abgeschlossen haben. Der folgenden Tabelle ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Beschlüsse zu entnehmen.

Beschlussnummer

Datum der Annahme

Angaben zur Veröffentlichung

Aufgenommene(r) Rechtsakt(e)

Zeitpunkt des Wirksamwerdens

132/2007

26.10.2007

10.4.2008

ABl. L 100, S. 1

EWR-Beilage Nr. 19, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (Veterinär- und Pflanzenschutzrecht), Fischerei, Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Sozialpolitik und Beschäftigung, Umwelt, Zollunion und Außenbeziehungen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung einiger Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft (einschließlich des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts), Verkehrspolitik, Steuerwesen, Statistik, Energie, Umwelt, Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres, Zollunion, Außenbeziehungen, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Organe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Verordnung (EG) Nr. 2016/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Anpassung von die gemeinsame Marktorganisation für Wein betreffenden Verordnungen aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 in Anwendung des Artikels 37 der Akte über den Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union

Richtlinie 2006/80/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Energiebereich anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Richtlinie 2006/81/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung der Richtlinie 95/17/EG betreffend die Nichteintragung eines oder mehrerer Bestandteile in die für die Etikettierung kosmetischer Mittel vorgesehene Liste und der Richtlinie 2005/78/EG über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren zum Antrieb von Fahrzeugen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Richtlinie 2006/82/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung der Richtlinie 91/321/EWG über Säuglingsnahrung und Folgenahrung und der Richtlinie 1999/21/EG über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Richtlinie 2006/83/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 zur Anpassung der Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Richtlinie 2006/97/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Richtlinie 2006/99/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Gesellschaftsrecht anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumänien

Richtlinie 2006/101/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich freier Dienstleistungsverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Richtlinie 2006/102/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehrspolitik anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Landwirtschaft (Veterinär- und Pflanzenschutzrecht) anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Richtlinie 2006/107/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 89/108/EWG über tiefgefrorene Lebensmittel und der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 90/377/EWG und 2001/77/EG im Bereich Energie anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Richtlinie 2006/109/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Richtlinie 2006/110/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 95/57/EG und 2001/109/EG im Bereich Statistik anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Entscheidung 2006/800/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und zur Notimpfung dieser Schweine gegen diese Seuche in Bulgarien

Entscheidung 2006/802/EG der Kommission vom 23. November 2006 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation und zur Notimpfung dieser Schweine sowie der Schweine in Haltungsbetrieben gegen diese Seuche in Rumänien

Entscheidung 2006/924/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/176/EG zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates

Entscheidung 2006/926/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2001/881/EG hinsichtlich der Liste der Grenzkontrollstellen mit Blick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens

Entscheidung 2007/13/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2002/459/EG hinsichtlich Ergänzungen in der Liste der Einheiten des informatisierten Netzwerkes Traces aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

Entscheidung 2007/16/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden, die in Bulgarien und Rumänien gewonnen wurden

Entscheidung 2007/17/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung der Pläne für die Zulassung von Betrieben zum innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern gemäß Richtlinie 90/539/EWG des Rates

Entscheidung 2007/18/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gemäß der Richtlinie 2003/85/EG des Rates

Entscheidung 2007/19/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest gemäß der Richtlinie 2001/89/EG des Rates

Entscheidung 2007/24/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit

Entscheidung 2007/69/EG der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Ermächtigung Rumäniens, die Anwendung bestimmter Vorschriften der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich des Inverkehrbringens bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten aufzuschieben

Entscheidung 2007/136/EG der Kommission vom 23. Februar 2007 mit Übergangsmaßnahmen für das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen in Bulgarien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates

Entscheidung 2007/228/EG der Kommission vom 11. April 2007 mit Übergangsmaßnahmen für das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen in Rumänien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates

Entscheidung 2007/329/EG der Kommission vom 2. Mai 2007 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen aufgrund des Beitritts Bulgariens, die von der Richtlinie 2002/53/EG des Rates abweichen und das Inverkehrbringen des Saat- und Pflanzguts von Sonnenblumensorten ( Helianthus annuus ) betreffen, deren Resistenz gegen Orobanche spp. nicht erwiesen ist

9.11.2011

150/2007

7.12.2007

8.5.2008

ABl. L 124, S. 6

EWR-Beilage Nr. 26, S. 6.

Entscheidung 2007/23/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung von Anlage B zu Anhang VII der Beitrittsakte von 2005 hinsichtlich einiger Betriebe in der Fleisch-, Milch- und Fischwirtschaft in Rumänien

Entscheidung 2007/26/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter Milch verarbeitender Betriebe in Bulgarien

Entscheidung 2007/27/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen für Rumänien hinsichtlich der Anforderungen der Verordnungen (EG) Nrn. 852/2004 und 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bei der Lieferung von Rohmilch an Verarbeitungsbetriebe und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch

Entscheidung 2007/29/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die vor dem 1. Januar 2007 aus Drittstaaten nach Bulgarien und Rumänien gelangen

Entscheidung 2007/30/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bulgarien und Rumänien hergestellt werden

Entscheidung 2007/31/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsregelungen für den Versand bestimmter, in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates einbezogener Erzeugnisse des Fleisch- und Milchverarbeitungssektors aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten

Entscheidung 2007/213/EG der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung von Übergangsregelungen für den Versand bestimmter, in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates einbezogener Erzeugnisse des Fleisch- und Milchverarbeitungssektors aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten

Entscheidung 2007/264/EG der Kommission vom 25. April 2007 zur Änderung der Entscheidung 2007/30/EG hinsichtlich Übergangsmaßnahmen für bestimmte Milcherzeugnisse, die in Bulgarien hergestellt wurden

Entscheidung 2007/398/EG der Kommission vom 11. Juni 2007 zur Festlegung von Übergangsregelungen für den Versand bestimmter, in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates einbezogener Erzeugnisse des Fleisch- und Milchverarbeitungssektors aus Bulgarien in andere Mitgliedstaaten

9.11.2011

56/2008

25.4.2008

21.8.2008

ABl. L 223, S. 54

EWR-Beilage Nr. 52, S. 27.

Verordnung (EG) Nr. 916/2007 der Kommission vom 31. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

1.1.2012

65/2009

29.5.2009

3.9.2009

ABl. L 232, S. 21

EWR-Beilage Nr. 47, S. 22.

Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

1.11.2012

147/2009

4.12.2009

11.3.2010

ABl. L 62, S. 45

EWR-Beilage Nr. 12, S. 44.

Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

1.11.2012

149/2009

4.12.2009

11.3.2010

ABl. L 62, S. 49

EWR-Beilage Nr. 12, S. 48.

Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe

1.1.2012

35/2010

12.3.2010

10.6.2010

ABl. L 143, S. 30.

EWR-Beilage Nr. 30, S. 38.

Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen

1.1.2012

50/2010

30.4.2010

15.7.2010

ABl. L 181, S. 18.

EWR-Beilage Nr. 37, S. 23.

Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen

1.2.2012

54/2010

30.4.2010

15.7.2010

ABl. L 181, S. 22.

EWR-Beilage Nr. 37, S. 29.

Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung)

1.11.2012

85/2010

2.7.2010

21.10.2010

ABl. L 277, S. 39

EWR-Beilage Nr. 59, S. 7.

Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement

1.1.2012

119/2010

10.11.2010

3.3.2011

ABl. L 58, S. 76

EWR-Beilage Nr. 12, S. 18.

Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände

Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates

1.11.2012

120/2010

10.11.2010

3.3.2011

ABl. L 58, S. 77

EWR-Beilage Nr. 12, S. 20.

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung)

Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG

Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor

1.11.2012

40/2011

1.4.2011

30.6.2011

ABl. L 171, S. 41

EWR-Beilage Nr. 37, S. 48.

Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG

1.5.2012

67/2011

1.7.2011

6.10.2011

ABl. L 262, S. 21

EWR-Beilage Nr. 54, S. 27.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

Verordnung (EU) Nr. 347/2010 der Kommission vom 21. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb

1.11.2012

76/2011

1.7.2011

6.10.2011

ABl. L 262, S. 33

EWR-Beilage Nr. 54, S. 46.

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Beschluss Nr. A1 vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

Beschluss Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften

Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Beschluss Nr. F1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen

Beschluss Nr. H1 vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Beschluss Nr. H2 vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene

Beschluss Nr. S1 vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte

Beschluss Nr. S2 vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte

Beschluss Nr. S3 vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen

Beschluss Nr. U1 vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Beschluss Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben

Beschluss Nr. U3 vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs Kurzarbeit im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Personen

Empfehlung Nr. P1 vom 12. Juni 2009 betreffend das Urteil Gottardo, wonach die Vorteile, die sich für inländische Arbeitnehmer aus einem bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, auch Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten gewährt werden müssen

Empfehlung Nr. U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben

Empfehlung Nr. U2 vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt

1.6.2012

83/2011

1.7.2011

6.10.2011

ABl. L 262, S. 54

EWR-Beilage Nr. 54, S. 68.

Verordnung (EG) Nr. 1150/2009 der Kommission vom 10. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß den Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates

Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge

1.11.2012

85/2011

1.7.2011

6.10.2011

ABl. L 262, S. 57

EWR-Beilage Nr. 54, S. 71.

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

1.11.2012

97/2011

30.9.2011

1.12.2011

ABl. L 318, S. 35

EWR-Beilage Nr. 65, S. 7.

Beschluss 2010/425/EU der Kommission vom 28. Juli 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/767/EG in Bezug auf die Erstellung, Führung und Veröffentlichung von vertrauenswürdigen Listen der von den Mitgliedstaaten beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter

1.5.2012

121/2011

21.10.2011

22.12.2011

ABl. L 341, S. 86.

EWR-Beilage Nr. 70, S. 22.

Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa

1.11.2012

133/2011

2.12.2011

15.3.2012

ABl. L 76, S. 17

EWR-Beilage Nr. 15, S. 21.

Beschluss Nr. A3 vom 17. Dezember 2009 über die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden

Beschluss Nr. E2 vom 3. März 2010 über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind

Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Beschluss Nr. H4 vom 22. Dezember 2009 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Beschluss Nr. H5 vom 18. März 2010 über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Beschluss Nr. S4 vom 2. Oktober 2009 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

Beschluss Nr. S5 vom 2. Oktober 2009 zur Auslegung des in Artikel 1 Buchstabe va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft gemäß den Artikeln 17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25, 26, 27 Absätze 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Artikeln 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

Beschluss Nr. S6 vom 22. Dezember 2009 über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse

Beschluss Nr. S7 vom 22. Dezember 2009 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren

1.6.2012

161/2011

2.12.2011

15.3.2012

ABl. L 76, S. 48

EWR-Beilage Nr. 15, S. 54.

Beschluss 2010/485/EU der Kommission vom 1. September 2010 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen Australiens und der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

1.9.2012

18/2012

10.2.2012

21.6.2012

ABl. L 161, S. 24

EWR-Beilage Nr. 34, S. 29.

Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

1.6.2012

19/2012

10.2.2012

21.6.2012

ABl. L 161, S. 25

EWR-Beilage Nr. 34, S. 30.

Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik

1.11.2012

28/2012

10.2.2012

21.6.2012

ABl. L 161, S. 34

EWR-Beilage Nr. 34, S. 40.

Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten

Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung)

1.5.2012

29/2012

10.2.2012

21.6.2012

ABl. L 161, S. 36

EWR-Beilage Nr. 34, S. 43.

Beschluss 2010/728/EU der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung eines Fragebogens für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU)

1.5.2012

32/2012

10.2.2012

21.6.2012

ABl. L 161, S. 39

EWR-Beilage Nr. 34, S. 46.

Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2011 über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union

1.9.2012

60/2012

30.3.2012

2.8.2012

ABl. L 207, S. 40

EWR-Beilage Nr. 43, S. 48.

Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr

1.8.2012

92/2012

30.4.2012

13.9.2012

ABl. L 248, S. 30

EWR-Beilage Nr. 50, S. 35.

Beschluss Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

1.6.2012

93/2012

30.4.2012

13.9.2012

ABl. L 248, S. 31

EWR-Beilage Nr. 50, S. 36.

Beschluss Nr. S8 vom 15. Juni 2011 über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

1.6.2012


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/36


Aufruf zur Einreichung von Anträgen 2013

Zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 394/13

Im Rahmen des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (1) wird heute der Aufruf zur Einreichung von Anträgen „Gesundheit — 2013“ veröffentlicht.

Der Aufruf umfasst folgende Komponenten:

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Vergabe von Finanzhilfen für spezifische Maßnahmen in Form von Projekten

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Vergabe von Finanzhilfen für spezifische Maßnahmen in Form von Konferenzen

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Vergabe von Finanzhilfen zur Unterstützung nichtstaatlicher Einrichtungen und spezialisierter Netze (Betriebskostenzuschüsse)

Aufruf an die Mitgliedstaaten und die sonstigen Teilnehmerländer zur Einreichung von Anträgen für gemeinsame Aktionen

Die Frist für die Einreichung von Vorschlägen bzw. Anträgen endet für alle Komponenten des Aufrufs am 22. März 2013.

Auf der Website der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher finden Sie sämtliche relevanten Informationen, u. a. den Beschluss der Kommission vom 28. November 2012 über die Annahme des Arbeitsprogramms 2013 zur Umsetzung des zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013), sowie Angaben zu den Auswahl-, Vergabe- und sonstigen Kriterien für die Vergabe von Finanzhilfen im Rahmen des Programms. Die Adresse der Agentur lautet:

http://ec.europa.eu/eahc


(1)  Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/37


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/25/12

MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung

Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme

System der „Automatischen“ Förderung 2013

2012/C 394/14

1.   Ziele und Beschreibung

Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

Eines der Ziele des Programms ist die Förderung und Unterstützung eines breiteren transnationalen Vertriebs neuerer europäischer Filme, indem Vertriebsunternehmen auf der Grundlage ihres Erfolgs auf dem Markt Gelder zur weiteren Reinvestition in neue nicht nationale europäische Filme zur Verfügung gestellt werden.

Ein weiteres Ziel des Programms ist die Förderung von Verbindungen zwischen Produktions- und Vertriebssektor zur Erhöhung des Marktanteils europäischer Filme und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen.

Der Vorschlag der Kommission betreffend das Programm „Kreatives Europa“ wurde vom europäischen Gesetzgeber noch nicht angenommen. Die Agentur hat jedoch beschlossen, diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen, um eine rechtzeitige Umsetzung dieses Programms nach seiner Annahme durch den europäischen Gesetzgeber zu ermöglichen und damit potenzielle Empfänger der EU-Unterstützung frühestmöglich ihre Vorschläge erstellen können.

Die Agentur übernimmt für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keine rechtliche Verantwortung. Sie kann innerhalb angemessener Fristen annulliert werden und andere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen können eingeleitet werden.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird unter der folgenden Voraussetzung eingeleitet:

Annahme des Arbeitsprogramms betreffend das Programm „Kreatives Europa“ nach der Befassung des Programmausschusses.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Unternehmen, die auf den Verleih europäischer Werke an Filmtheater spezialisiert sind und deren Tätigkeit dazu beiträgt, die oben genannten Ziele des MEDIA-Programms, wie sie im Beschluss des Rates beschrieben sind, zu erreichen.

Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:

den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union

den EWR-Ländern, der Schweiz und Kroatien

Bosnien und Herzegowina (unter der Voraussetzung, dass der Verhandlungsprozess abgeschlossen ist und das Land offiziell zum Teilnehmerland des Programms MEDIA erklärt wird).

3.   Förderfähige Maßnahmen

Das System der „automatischen“ Förderung ist in zwei Phasen gegliedert:

Ermittlung einer potenziellen Förderung proportional zur Zahl der verkauften Eintrittskarten für nicht einheimische europäische Filme in den Staaten, die in dem Bezugsjahr (2012) am Programm teilnehmen, mit einer Obergrenze pro Film und einer Staffelung je nach Staat.

Gruppen- oder Club-Vorführungen, bei denen kein Einzelpreis für Tickets erhoben wird, sind nicht förderfähig. Der Kartenverkauf sollte in allen Fällen durch nationale Berichterstattungs- und Überprüfungssysteme erfasst sein, sodass die nationale Behörde ihn bescheinigen kann. Die EACEA behält sich das Recht vor, Anträge abzulehnen, wenn ihrer Auffassung nach nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Reinvestition der potenziellen Förderung: Die für jedes Unternehmen ermittelten Fördermittel müssen bis zum 1. Oktober 2014 in 3 Module (3 Arten von Aktionen) reinvestiert werden:

1.

Koproduktionen nicht einheimischer europäischer Filme;

2.

Erwerb von Vertriebsrechten an nicht einheimischen europäischen Filmen, beispielsweise auf dem Wege der Mindestgarantie; und/oder

3.

Kosten im Zusammenhang mit der Herausgabe (Druck, Synchronisierung und Untertitelung), Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für nicht einheimische europäische Filme.

Das erste Urheberrecht eines förderfähigen Films darf nicht vor 2009 entstanden sein.

Aktionen 1 und 2:

Die maximale Laufzeit der Maßnahmen beträgt 30 Monate, vom 1. Oktober 2013 bis zum 1. April 2016.

Aktion 3:

Die maximale Laufzeit der Maßnahmen beträgt 42 Monate, vom 1. April 2013 bis zum 1. Oktober 2016.

Reinvestitionsanträge sind innerhalb der nachstehend genannten Fristen an die Agentur zu senden.

Modul

Projektfristen

Frist für die Vorlegung des Reinvestitionsprojekts

Förderfähiger Kostenzeitraum

1.

Koproduktion

Der Koproduktionsvertrag darf frühestens am 1. Oktober 2013 unterzeichnet werden.

Binnen 3 Monaten nach Unterzeichnung des Koproduktionsvertrags und bis spätestens 1. Oktober 2014

1. Oktober 2013 bis 1. April 2016

2.

Mindestgarantie

Der Vertriebsvertrag/die Lizenzvereinbarung darf frühestens am 1. Oktober 2013 unterzeichnet werden.

Binnen 3 Monaten nach Unterzeichnung des Vertriebsvertrags/der Lizenzvereinbarung (sowohl ein Vereinbarungsvermerk als auch eine ausführliche Vereinbarung sind zulässig) und bis spätestens 1. Oktober 2014

1. Oktober 2013 bis 1. April 2016

3.

Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung

Die erste Vorführung des Films im Hoheitsgebiet darf frühestens am 1. Oktober 2013 und spätestens am 1. Oktober 2015 stattfinden.

Spätestens am Tag der ersten Vorführung des Films im Hoheitsgebiet und spätestens bis 1. Oktober 2014

1. April 2013 bis 1. Oktober 2016

4.   Vergabekriterien

Förderfähigen europäischen Vertriebsunternehmen wird eine potenzielle Förderung auf der Grundlage der Eintrittskarten für nicht nationale europäische Filme, die vom Antragsteller im Bezugsjahr (2012) vertrieben wurden, gewährt.

Die potenzielle Förderung wird auf der Basis eines festen Betrags pro förderfähige Eintrittskarte berechnet. Übersteigt die Summe der im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen generierten Fördermittel 20 Mio. EUR, wird jede potenzielle Förderung entsprechend verringert. Diese Verringerung bewirkt nicht, dass die Summe der potenziellen Förderung unter die in den Leitlinien aufgeführte Verfügbarkeitsgrenze sinkt.

Die Unterstützung erfolgt in Form einer potenziellen Förderung, die Vertriebsunternehmen für weitere Investitionen in neuere nicht nationale europäische Filme zur Verfügung steht.

Die potenzielle Förderung kann wie folgt reinvestiert werden:

1.

in die Produktion neuer nicht nationaler europäischer Filme (d. h. Filme, die zum Zeitpunkt des Reinvestitionsantrags noch nicht fertiggestellt sind);

2.

in die Erreichung von Mindestvertriebsgarantien für neuere nicht nationale europäische Filme;

3.

in die Deckung von Vertriebskosten, d.h. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, für neuere nicht nationale europäische Filme.

5.   Mittelausstattung

Insgesamt sind Mittel in Höhe von 20 442 675 EUR verfügbar.

Die finanzielle Unterstützung wird in Form eines Zuschusses gewährt. Die finanzielle Unterstützung der Kommission überschreitet in keinem Fall 40 %, 50 % oder 60 % der gesamten förderfähigen Kosten, abhängig vom Herkunftsland des Films und dem Vertriebsgebiet (siehe Leitlinien). Es ist kein Höchstbetrag festgelegt.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Die Vorschläge für die „Ermittlung“ einer potenziellen Förderung müssen bis spätestens 30. April 2013 (es gilt das Datum des Poststempels) eingereicht werden.

Die Vorschläge für die „Reinvestition“ der potenziellen Förderung müssen innerhalb der für das jeweilige Modul festgelegten Frist (siehe obige Tabelle) bis spätestens 1. Oktober 2014 (es gilt das Datum des Poststempels) eingereicht werden.

Die Vorschläge sind an folgende Anschrift zu senden:

Education, Audiovisual and Culture Executive Agency (EACEA)

MEDIA Programme — BOUR 3/66

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Es müssen die offiziellen Antragsformulare verwendet werden; diese müssen von der Person unterzeichnet sein, die bevollmächtigt ist, im Namen der Antrag stellenden Einrichtung rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen.

Auf dem Antragspaket, das alle Antragsformulare und Anhänge enthält, muss — wie in den Leitlinien beschrieben — deutlich lesbar angegeben sein:

MEDIA programme — Distribution EACEA/25/12 — Automatic cinema

Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Nähere Informationen

Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Internetadresse zu finden:

http://ec.europa.eu/culture/media/programme/distrib/schemes/index_en.htm

Die Anträge müssen auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden und alle im vollständigen Text der Aufforderung vorgesehenen Informationen und Anhänge enthalten.


Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/40


BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

2012/C 394/15

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:

EPSO/AST/125/12 — Assistentinnen und Assistenten (AST 3) für folgende Sachgebiete:

1.

Audit

2.

Finanzen/Rechnungswesen

3.

Wirtschaft/Statistik

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird in 23 Sprachen im Amtsblatt C 394 A vom 20. Dezember 2012 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internet-Seiten des EPSO unter http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/de/


20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/41


BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN

2012/C 394/16

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:

OHIM/AD/01/12 — AD-Beamte (AD 6)

und

OHIM/AST/02/12 — Assistenten (AST 3) im Bereich Geistiges Eigentum

EPSO/AST/126/12 — Assistenten (AST 3), Bereich Forschung, folgende Fachgebiete:

1.

Biologie, Bio- und Gesundheitswissenschaften

2.

Chemie

3.

Physik und Werkstoffkunde

4.

Kernforschung

5.

Bauingenieurwesen und Maschinenbau

6.

Elektrotechnik und Elektronik

Die Bekanntmachungen der Auswahlverfahren werden in 23 Sprachen im Amtsblatt C 394 A vom 20. Dezember 2012 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website unter: http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/de


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 394/42


BESCHLUSS Nr. 853

vom 12. Oktober 2012

zur Eröffnung des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Rohöl und Erdgas — Bodenschätze gemäss Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Bodenschätze — in „Block 1-22 Teres“, in der ausschliesslichen Wirtschaftszone der Republik Bulgarien im Schwarzen Meer, und zur Bekanntgabe der Ausschreibung zur Erteilung einer Genehmigung

2012/C 394/17

REPUBLIK BULGARIEN

DER MINISTERRAT

Gemäß Artikel 5 Ziffer 2, Artikel 7 Absatz 2 Ziffer 8, Artikel 42 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 44 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze und Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 16 der Verordnung über die Durchführung von Ausschreibungen zur Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und/oder Exploration von Bodenschätzen und von Konzessionen für die Förderung von Bodenschätzen nach dem Gesetz über Bodenschätze gemäß der Verfügung Nr. 231 des Ministerrats von 2010

BESCHLIESST DER MINISTERRAT:

1.

Es wird ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Rohöl und Erdgas in „Block 1-22 Teres“, in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Bulgarien im Schwarzen Meer, mit einer Fläche von 4 032 km2 und den Koordinaten auf den Begrenzungspunkten Nr. 1 bis Nr. 7, gemäß Anhang, eröffnet.

2.

Die Erteilung der Genehmigung gemäß Ziffer 1 erfolgt durch Ausschreibung.

3.

Die Genehmigung zur Prospektion und Exploration ist auf 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über die Prospektion und Exploration befristet; sie ist gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze verlängerbar.

4.

Die Frist für den Kauf der Ausschreibungsunterlagen läuft um 17.00 Uhr am 120. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab.

5.

Die Frist für die Abgabe der Erklärung zur Teilnahme an der Ausschreibung läuft um 17.00 Uhr am 140. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab.

6.

Die Frist für die Einreichung der Angebote gemäß den Ausschreibungsunterlagen läuft um 17.00 Uhr am 155. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab.

7.

Der Preis für die Ausschreibungsunterlagen wird auf 10 000 BGN festgesetzt. Die Ausschreibungsunterlagen sind in Zimmer 902 des Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Triadiza-Str. 8, Sofia, Bulgaria, innerhalb der in Ziffer 4 genannten Frist nach Zahlungsanweisung erhältlich.

7.1

Der Betrag gemäß Ziffer 7 ist auf folgendes Konto des Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu überweisen:

 

BIC: BNBGBGSD zur Zahlung in BGN an die BNB,

 

SWIFT: BNBGBGSF zur Zahlung in Devisen,

 

IBAN: BG79 BNBG 9661 3000 1026 01,

 

BNB-ZU.

7.2

Die Banküberweisung muss folgende Angaben enthalten: Für den Kauf der Ausschreibungsunterlagen zu „Block 1-22 Teres“ zugunsten des Bieters, dessen Name ordnungsgemäß auf der Zahlungsanweisung angegeben ist.

7.3

Diejenige Person, die die Ausschreibungsunterlagen erhält, unterschreibt im Namen des Bieters eine Erklärung, der zufolge die Angaben, die sie enthalten, vertraulich zu behandeln sind.

8.

Die Bieter müssen die Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 des Gesetzes über Bodenschätze erfüllen.

9.

Die Angebote der Bieter werden auf der Grundlage der eingereichten Arbeitsprogramme, der Umweltschutzinstrumente, Boni sowie ihrer administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit ausgewählt, wie in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen.

10.

Die Kaution für die Teilnahme an der Ausschreibung wird auf 15 000 BGN festgesetzt, zahlbar innerhalb der in Ziffer 5 genannten Frist auf das folgende Bankkonto des Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus:

 

BIC: BNBGBGSD zur Zahlung in BGN an die BNB,

 

SWIFT: BNBGBGSF zur Zahlung in Devisen,

 

IBAN: BG17 BNBG 9661 3300 1026 01,

 

BNB-ZU.

11.

Die Kaution der Bieter, die nicht zur Ausschreibung zugelassen werden, wird binnen 14 Tagen zurückgezahlt, nachdem ihnen mitgeteilt wurde, dass sie nicht zugelassen wurden.

12.

Die Kaution des Bieters, der den Zuschlag erhält, wird binnen 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung zurückgezahlt; den übrigen Bietern wird sie binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerrats über die Erteilung der Genehmigung zur Prospektion und Exploration im Staatsblatt der Republik Bulgarien zurückerstattet.

13.

Die Erklärung über die Teilnahme an der Ausschreibung und die Angebote der Bieter gemäß den Ausschreibungsbedingungen sind im Gebäude des Ministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus, Triadiza-Str. 8, Sofia, Bulgaria, in bulgarischer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 46 des Gesetzes über Bodenschätze abzugeben.

14.

Die Angebote sind gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen und Bedingungen auszufertigen.

15.

Die Ausschreibung findet auch dann statt, wenn nur ein einziger Bieter zugelassen wird.

16.

Der Minister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt:

16.1

den Beschluss zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union weiterzuleiten,

16.2

die Ausschreibung zu organisieren und durchzuführen.

17.

Der Beschluss wird im Staatsblatt und auf der Website des Ministerrats veröffentlicht.

18.

Gegen diesen Beschluss kann binnen 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vor dem Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.

Der Ministerpräsident

Boyko BORISOV

Der Generalsekretär des Ministerrats

Rosen ZHELYAZKOV


ANHANG

KOORDINATEN DER BEGRENZUNGSPUNKTE DER FLÄCHE „BLOCK 1-22 TERES“

Koordinatensystem WGS 84

Nr.

Geografische Länge

(° ′ ″)

Geografische Breite

(° ′ ″)

1.

29° 07′ 28.85″

42° 48′ 47.00″

2.

30° 34′ 10.00″

42° 48′ 03.00″

3.

29° 58′ 30.00″

42° 33′ 27.00″

4.

29° 49′ 36.00″

42° 29′ 24.00″

5.

29° 34′ 20.00″

42° 26′ 24.00″

6.

29° 20′ 45.00″

42° 14′ 28.00″

7.

29° 07′ 32.31″

42° 11′ 22.71″