ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.391.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Ausschuss der Regionen |
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97. Plenartagung am 8., 9. und 10. Oktober 2012 |
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2012/C 391/01 |
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2012/C 391/02 |
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2012/C 391/03 |
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2012/C 391/04 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Energiefahrplan 2050 |
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2012/C 391/05 |
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2012/C 391/06 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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AUSSCHUSS DER REGIONEN |
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97. Plenartagung am 8., 9. und 10. Oktober 2012 |
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2012/C 391/07 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Der neue mehrjährige Finanzrahmen nach 2013 |
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2012/C 391/08 |
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2012/C 391/09 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Maßnahmenpaket für das öffentliche Auftragswesen |
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2012/C 391/10 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) |
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2012/C 391/11 |
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2012/C 391/12 |
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2012/C 391/13 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Datenschutzpaket |
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2012/C 391/14 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Paket zum Schutz der legalen Wirtschaft |
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DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Ausschuss der Regionen
97. Plenartagung am 8., 9. und 10. Oktober 2012
18.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/1 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Entwicklung einer Meeresstrategie für den atlantischen Raum“
2012/C 391/01
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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begrüßt den Vorschlag zur Entwicklung einer Meeresstrategie für den atlantischen Raum und zur Erarbeitung eines Aktionsplans für den Atlantik 2014-2020; |
— |
betont jedoch, dass der Ausschuss die Atlantik-Strategie nur dann befürworten wird, wenn ihr Konzept ausgeweitet wird, d.h. wenn die territoriale Dimension umfassend einbezogen wird, klare Verbindungen zwischen Land und Meer entwickelt werden und ein Beitrag zur Umsetzung anderer grundlegender Ziele der EU geleistet wird; fordert die Europäische Kommission daher auf, die Strategie in "Eine integrierte Strategie für den atlantischen Raum" umzubenennen; |
— |
stellt fest, dass Projekte im Rahmen des Aktionsplans für den Atlantik auf bestehende Finanzierungsquellen auf EU-Ebene (Mittel innerhalb und außerhalb des gemeinsamen strategischen Rahmens) und auf andere nationale, regionale und lokale Mittel sowie auf Mittel des Privatsektors zurückgreifen müssen; |
— |
befürwortet nicht die vorgeschlagene Abschaffung des Atlantik-Forums nach Annahme des Aktionsplans und schlägt vor, das Atlantik-Forum bis 2020 bestehen zu lassen, um die Umsetzung zu überwachen, die Fortschritte zu verfolgen und die Umsetzung der Ziele der Strategie voranzubringen; |
— |
ist der Auffassung, dass die Entscheidungsfindungsstruktur so gestaltet sein muss, dass der Beitrag der zahlreichen Interessenvertreter und potenziellen Akteure zur Atlantik-Strategie möglichst groß ist, und fordert, bei der Ausarbeitung, Umsetzung, Bewertung und Überprüfung des Aktionsplans ein Konzept für die Einbeziehung aller beteiligten Ebenen (Multi-Level-Governance) anzuwenden. |
Berichterstatter |
Paul O’DONOGHUE (IE/ALDE), Mitglied des Grafschaftsrates von Kerry und der Regionalbehörde South West |
Referenzdokument |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Entwicklung einer Meeresstrategie für den atlantischen Raum COM(2011) 782 final |
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
1. |
begrüßt den Vorschlag zur Entwicklung einer Meeresstrategie für den atlantischen Raum und zur Erarbeitung eines Aktionsplans für den Atlantik 2014-2020; |
2. |
ist der Auffassung, dass der atlantische Raum bislang darunter gelitten hat, dass keine gemeinsame strategische Vision für seine künftige Entwicklung existierte, und meint, dass mit diesem Vorschlag eine echte Chance besteht, eine strategische Vision zu entwickeln, in deren Mittelpunkt die Aspekte territorialer Zusammenhalt und Wohlstand stehen müssen; |
3. |
unterstützt den Gedanken einer europäischen Strategie, da die Probleme und Möglichkeiten des atlantischen Raums über nationale Grenzen hinausgehen und einen ganzheitlicheren und integrierten Ansatz erfordern; betont deshalb, dass die Strategie ihren realen Nutzen nachweisen muss, was Ergebnisse und Umsetzung betrifft; |
4. |
geht davon aus, dass die Europäische Kommission den Vorschlag als eine meeresraumspezifische Strategie im Rahmen der integrierten Meerespolitik (im Gegensatz zu einer makroregionalen Strategie) versteht; betont jedoch, dass der Ausschuss die Atlantik-Strategie nur dann befürworten wird, wenn ihr Konzept ausgeweitet wird , d.h. wenn die territoriale Dimension umfassend einbezogen wird, klare Verbindungen zwischen Land und Meer entwickelt werden und ein Beitrag zur Umsetzung anderer grundlegender Ziele der EU geleistet wird; |
5. |
fordert die Europäische Kommission daher auf, die Strategie in "Eine integrierte Strategie für den atlantischen Raum" umzubenennen, und vertritt die Auffassung, dass aufbauend auf den Erfahrungen im atlantischen Raum weitere ähnliche Strategien für andere europäische Meeresräume entwickelt werden sollten (z.B. für den Nordseeraum); |
6. |
erkennt die besonderen Erfordernisse der im Atlantik gelegenen Regionen in äußerster Randlage an und sieht in der Strategie Möglichkeiten für mehr Effizienz und Kohärenz des EU-politischen Rahmens in dieser Region; |
7. |
fordert, dass die Atlantik-Strategie und der dazugehörige Aktionsplan in hohem Maße auf Beschäftigung, nachhaltiges Wachstum und Investitionen ausgerichtet werden und gleichzeitig zu einer Verbesserung der Meeresumwelt beitragen; |
8. |
ist der Auffassung, dass angesichts des geografischen Geltungsbereichs der Strategie ein pragmatisches Konzept vertreten werden sollte, damit die Grenzen des Raums so flexibel aufgefasst werden, dass die bestehenden Probleme gelöst werden können, ohne künstliche Grenzen zu ziehen; fordert jedoch, zu prüfen, ob der geografische Geltungsbereich nicht nach Norden ausgedehnt werden sollte, damit Island in die Strategie einbezogen werden kann; |
9. |
ist besorgt, dass die wertvollen Erfahrungen, die im Rahmen der Erarbeitung bereits existierender makroregionaler und anderer transnationaler Strategien (1) gewonnen wurden, bei der Atlantik-Strategie nicht berücksichtigt werden, vor allem zu Fragen wie Steuerung, Politikgestaltung, Kommunikation und Eigenverantwortlichkeit, Ziele und Bewertung; |
10. |
betont, dass das Atlantik-Forum die große Verantwortung trägt, den Erwartungen der Interessenvertreter gerecht zu werden, einen inklusiven Prozess für die Beteiligung an der Erarbeitung des Aktionsplans einzuleiten und kohärente Rahmenbedingungen für die Planung und Umsetzung prioritärer Maßnahmen und Projekte zu schaffen; |
II. HERAUSFORDERUNGEN UND CHANCEN
11. |
stimmt den Herausforderungen und Chancen, die die Europäische Kommission formuliert hat, durchaus zu; ist jedoch der Auffassung, dass sich der Aktionsplan auf die Erreichung konkreter Ergebnisse konzentrieren und Probleme angehen sollte, bei denen ein partnerschaftlicher Ansatz zu effizienteren Lösungen führt; |
12. |
betont, dass die Inhalte des Aktionsplans enger mit denen der Strategie Europa 2020 und ihren Leitinitiativen abgestimmt werden müssen, aber auch mit den Themen des gemeinsamen strategischen Rahmens (GSR) und den vorgeschlagenen Reformen für die zum GSR gehörenden Fonds in Einklang stehen sollten; |
13. |
billigt grundsätzlich die folgenden thematischen Bereiche, die die Atlantikbogen-Kommission (KPKR) (2) festgelegt hat: 1. Zugänglichkeit und Verkehr im atlantischen Raum, 2. Wirtschaft und Seeverkehrswirtschaft, 3. Klima und Umwelt, 4. Forschung und Innovation und 5. Attraktivität der Gebiete; |
14. |
hebt die Bedeutung der Fischerei, der Muschelzucht und der Aquakultur sowie der Verarbeitungs- und Vermarktungskette für Meereserzeugnisse im atlantischen Raum hervor, von der zahlreiche Arbeitsplätze abhängen; ist der Auffassung, dass eine Strategie für Wachstum und Beschäftigung in dieser Region notwendigerweise auf die Festigung und Stärkung dieses Wirtschaftszweiges hinwirken muss; |
15. |
ist der Auffassung, dass im Aktionsplan darauf eingegangen werden muss, dass ein planmäßiges Konzept für die Meeresumwelt im atlantischen Raum erforderlich ist; meint, dass dies eine vereinbarte Koordinierung der maritimen Raumplanung und der Verfahren zur Bewirtschaftung der Meeresgebiete im gesamten Raum sowie eine bessere Koordinierung zwischen den Rahmenbedingungen der maritimen und der terrestrischen Raumplanung erfordert; |
16. |
ist der Auffassung, dass der Küstenstreifen die Regionen des atlantischen Raums sehr attraktiv macht sowohl für neue Bewohner, die sich dort auf Dauer niederlassen, als auch für saisonale Tätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Freizeit- und Sportaktivitäten am und auf dem Wasser sowie mit dem Tourismus; hält es für wichtig, dass sich die Küstengegenden auf diesen Zustrom einstellen, der zu einem zunehmenden Siedlungsdruck und zu wirtschaftlichen und Umweltproblemen an der Küste führen kann; |
17. |
betont, dass die Strategie die positiven Ergebnisse früherer und laufender EU-finanzierter Projekte im atlantischen Raum nutzen sollte, einschließlich einer Bewertung der bisher geförderten Projekte und möglicher Vorhaben, auf die der Aktionsplan aufbauen kann; betont, dass dies eventuell Auswirkungen auf einige Programme hat und dass es nötig ist, Projekte zu erweitern, um mehr und konkretere Ergebnisse zu erzielen; |
18. |
ist der Auffassung, dass dem Aktionsplan eine externe Dimension verliehen werden sollte, damit strategische Ziele gemeinsam mit Akteuren überall im atlantischen Raum umgesetzt werden können; |
III. FINANZIERUNG DER STRATEGIE FÜR DEN ATLANTISCHEN RAUM
19. |
stellt fest, dass Projekte im Rahmen des Aktionsplans für den Atlantik auf bestehende Finanzierungsquellen auf EU-Ebene (Mittel innerhalb und außerhalb des gemeinsamen strategischen Rahmens) und auf andere nationale, regionale und lokale Mittel sowie auf Mittel des Privatsektors zurückgreifen müssen; betont, dass dies eine Reihe von Fragen aufwirft, wie genau die finanzielle Unterstützung zur Umsetzung der Strategie aufgebaut werden soll , vor allem da die Erarbeitung des Aktionsplans parallel zur Planung der verschiedenen EU-Förderprogramme verläuft; |
20. |
betont, dass der Aktionsplan nur dann erfolgreich sein wird, wenn er ganz klar auf die verfügbaren Mittel abgestimmt ist; betont, dass es damit noch wichtiger wird, dass der Strategie ein stärker integrierter territorialer Ansatz zugrunde liegt und dass der Aktionsplan direkter mit den Europa-2020-Zielen und den ordnungspolitischen Anforderungen der verschiedenen EU-Fonds vereinbar ist; |
Förderung durch den gemeinsamen strategischen Rahmen
21. |
schlägt vor, dass das Atlantik-Forum mit den zuständigen Verwaltungsbehörden in den fünf Mitgliedstaaten Kontakt aufnimmt, um sicherzustellen, dass die nationalen Partnerschaftsvereinbarungen die Prioritäten der Atlantik-Strategie angemessen widerspiegeln und dass eine ausreichende Komplementarität zwischen den operativen Programmen und den Maßnahmen des Aktionsplans besteht; ist jedoch besorgt, dass eine Strategie im Rahmen der integrierten Meerespolitik nur einen begrenzten Spielraum für die Abstimmung mit den durch den gemeinsamen strategischen Rahmen geförderten Programmen, mit Ausnahme des Europäischen Meeres- und Fischereifonds, lassen würde; |
22. |
weist darauf hin, dass die Erarbeitung des Aktionsplans deshalb mit den Grundsätzen und Zielen der Fonds im Einklang stehen muss, vor allem jenen des gemeinsamen strategischen Rahmens; |
23. |
spricht sich angesichts der bereits vorgeschlagenen strikten thematischen Konzentration, die die Verwaltungsbehörden einhalten müssen, gegen die Zweckbindung von Mitteln für den Aktionsplan für den Atlantik innerhalb jedes operativen Programms aus; |
24. |
schlägt jedoch vor, dass das Atlantik-Forum bei der Planung mit den Verwaltungsbehörden zusammenarbeitet, um zu bestimmen, wie die Maßnahmen des Aktionsplans finanziert werden könnten, und zwar in Form einer klaren Ausrichtung an den ausgewählten thematischen Prioritäten in den betroffenen Programmen und konkreten Kriterien für die Projektauswahl; |
25. |
betont, dass einige Elemente der Verordnung über den gemeinsamen strategischen Rahmen durchaus der Unterstützung und Umsetzung wichtiger Ziele der Atlantik-Strategie dienen können, insbesondere das Multifonds-Konzept ; meint außerdem, dass die Erzielung von Kohärenz zwischen der Strategie und einigen integrierten Konzepten im gemeinsamen strategischen Rahmen (z.B. die städtische Dimension, integrierte territoriale Investitionen, gemeinsame Aktionspläne) bei ordnungsgemäßer Anwendung die Möglichkeit bietet, die Erfahrungsbasis und das Sachwissen der lokalen Behörden zu verbreitern und so zur Umsetzung wichtiger Ziele für den atlantischen Raum beizutragen; |
26. |
schlägt ferner vor, dass in den jährlichen Durchführungsberichten für die einschlägigen Programme bewertet wird, wie die Programme des gemeinsamen strategischen Rahmens zu den Zielen der Atlantik-Strategie und zur Umsetzung des Aktionsplans beitragen; |
Programme für territoriale Zusammenarbeit
27. |
ist der Auffassung, dass die künftigen Programme für territoriale Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung für die Umsetzung grundlegender Aspekte der Atlantik-Strategie sein werden, und betont, dass es mehr als zehn Programme für territoriale Zusammenarbeit gibt (grenzübergreifend, transnational und interregional), die im vorgeschlagenen Gebiet der Strategie gegenwärtig umgesetzt werden; |
28. |
unterstützt die Fortsetzung des (transnationalen) Programms für den atlantischen Raum mit einer Aufstockung der Mittel, damit einige der ehrgeizigen Ziele der Atlantik-Strategie umgesetzt werden können; meint zudem, dass das Programm für den atlantischen Raum das geeignete Instrument ist, um konkrete Aufforderungen für "strategische Initiativen" (Leitprojekte) der Atlantik-Strategie zu lancieren und die Plattform für die Durchführung zu finanzieren (siehe Ziffern 40 und 41); |
29. |
schlägt vor, dass sich das Atlantik-Forum dafür einsetzt, dass durch das Programm INTERACT Sensibilisierungsmaßnahmen gefördert werden und dass die Verwaltungsbehörden, die für die aktuellen Programme zur territorialen Zusammenarbeit zuständig sind, frühzeitig in die Ausarbeitung des Aktionsplans für den atlantischen Raum einbezogen werden; |
30. |
betont, dass dies nützlich wäre
|
Finanzierung aus anderen EU-Programmen
31. |
ist besorgt, dass nicht genügend Kohärenz zwischen den anderen EU-Programmen bestehen könnte, so dass die Ziele der Atlantik-Strategie und deren Anforderungen an die Finanzierung ihres Aktionsplans im Programmplanungszeitraum 2014-2020 nicht ausreichend berücksichtigt werden; |
32. |
verweist beispielsweise auf die neuen "integrierten Projekte" im Rahmen des Programms LIFE+ (2014-2020), die längerfristig angelegt sind, größere Gebiete umfassen und zur besseren Umsetzung von umwelt- und klimapolitischen Maßnahmen dienen, jedoch keine Projekte im Meer umfassen können (3); ist der Auffassung, dass hier eine Chance versäumt wird, Erfolge bei wichtigen Zielen der integrierten Meerespolitik und der Atlantik-Strategie zu erzielen; |
33. |
bedauert auch, dass der atlantische Raum bei der Festlegung entscheidender Elemente der transeuropäischen Verkehrsnetze nicht berücksichtigt wird, und fordert, dass der Nutzung der Fazilität "Connecting Europe" zur Bewältigung grundlegender Probleme der Zugänglichkeit und der Randlage (in den Bereichen Verkehr, Energie und IKT) im atlantischen Raum Vorrang eingeräumt wird; |
34. |
möchte wissen, wie die anderen verfügbaren EU-Fonds nach Auffassung des Atlantik-Forums gezielter eingesetzt und besser genutzt werden können und wie die Inanspruchnahme der Mittel verbessert werden kann, damit die Ziele der Strategie umgesetzt werden können; schlägt beispielsweise vor, dass mit dem Aktionsplan Forschungspartnerschaften im gesamten atlantischen Raum gefördert werden, um die Unterstützung durch das Programm Horizont 2020 zu maximieren; |
Andere Finanzierungsquellen
35. |
ist besorgt darüber, dass es nicht zu den Schwerpunkten gehört, Mittel des privaten Sektors zu mobilisieren und diesen generell in die Umsetzung der Ziele der Strategie einzubinden; hält dies für ein Problem, auf das das Atlantik-Forum bei den Konsultationen und durch maßgeschneiderte Kommunikationskampagnen eingehen muss; |
36. |
weist darauf hin, dass das Atlantik-Forum wegen der gegenwärtigen Krise der öffentlichen Haushalte internationale Investitionen anziehen muss, um die bestehenden Potenziale (in Bereichen wie den erneuerbaren Energiequellen der Meere, Nahrungsreserven der Meere einschließlich Aquakultur, Meeresressourcen, Seeverkehr und Entwicklung der Häfen) zu nutzen; meint, dass die Vermarktung des atlantischen Raums als Ort für Investitionen und Geschäfte ein wesentliches Element des Aktionsplans sein muss; |
37. |
schlägt vor, dass das Atlantik-Forum auch mit der Europäischen Kommission und der Europäischen Investitionsbank zusammenarbeitet, um zu prüfen, inwieweit es möglich und sinnvoll ist, ein eigenes Finanzierungsinstrument zur Unterstützung der Vorbereitung förderwürdiger Projekte zu schaffen, indem Finanzhilfen und Darlehen, Anlagekapital und Garantieinstrumente verknüpft werden und die Programmdurchführung gestrafft wird; |
IV. STEUERUNG UND UMSETZUNG DER STRATEGIE
38. |
betont, dass die Atlantik-Strategie nur dann erfolgreich sein wird, wenn sie umfassend in die politischen und administrativen Strukturen eingebettet ist, und betont, dass dazu folgendes erforderlich ist:
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Governance
39. |
ist der Auffassung, dass die Entscheidungsfindungsstruktur so gestaltet sein muss, dass der Beitrag der zahlreichen Interessenvertreter und potenziellen Akteure zur Atlantik-Strategie möglichst groß ist, und fordert, bei der Ausarbeitung, Umsetzung, Bewertung und Überprüfung des Aktionsplans ein Konzept für die Einbeziehung aller beteiligten Ebenen (Multi-Level-Governance) anzuwenden; |
40. |
weist deshalb darauf hin, dass die Atlantik-Strategie ohne entschiedenes politisches Engagement der Mitgliedstaaten auf höchster Ebene im Verein mit der nationalen Koordinierung der relevanten Politikbereiche die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllen wird und ihre Ziele nicht erfolgreich umsetzen kann; meint auch, dass der Aktionsplan nicht erfolgreich sein wird, wenn die lokalen und regionalen Interessenvertreter nicht umfassend einbezogen werden und nicht selbst Verantwortung übernehmen; |
41. |
befürwortet nicht die vorgeschlagene Abschaffung des Atlantik-Forums nach Annahme des Aktionsplans und schlägt vor, das Atlantik-Forum bis 2020 bestehen zu lassen, um die Umsetzung zu überwachen (durch die Plattform für die Durchführung (siehe Ziffern 27 und 41)), die Fortschritte zu verfolgen und die Umsetzung der Ziele der Strategie voranzubringen; |
42. |
schlägt vor, für die Atlantik-Strategie folgendes Governance-Modell zu entwickeln: a) das Atlantik-Forum zur politischen Überwachung auf EU-Ebene unter Einbeziehung einer Plattform für die Durchführung , die als Ansprechpartner für die Strategie fungiert, Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten initiiert, Leitlinien zur Projektplanung erarbeitet und die Umsetzung des Aktionsplans fördert und steuert, b) nationale and regionale Koordinierungsstellen zur Förderung der Kohärenz der Maßnahmen und der Einbeziehung der Interessenvertreter und potenziellen Projektträger beim Anlaufen der Atlantik-Strategie; |
Umsetzung
43. |
betont, dass der atlantische Raum geografisch komplex ist und sehr unterschiedliche Besonderheiten, Kulturen und Perspektiven umfasst; ist der Auffassung, dass die Strategie nur dann erfolgreich sein wird, wenn mehr getan wird, um den Umfang und die Art der Zusammenarbeit im gesamten atlantischen Raum zu erweitern und zu vertiefen; erwartet, dass die Atlantik-Strategie a) einen gemeinsamen Bezugspunkt dafür bietet, jedoch b) auch Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten umfasst, um den Kooperationsgeist zu stärken; |
44. |
ist der Überzeugung, dass der Aktionsplan für den Atlantik nach seiner Annahme ein Informations- und Kommunikationselement benötigt, um die Öffentlichkeitswirksamkeit zu erhöhen, das Verständnis für die Ziele zu fördern, eine breitere Beteiligung (vor allem des privaten Sektors) zu mobilisieren und mit der Zeit die Umsetzung der Strategie bekannt zu machen; |
45. |
betont den möglichen Nutzen, den die EVTZ-Verordnung als Instrument zur besseren Umsetzung der Strategie bieten kann; |
46. |
schlägt die Schaffung einer dienststellenübergreifenden Taskforce für die Atlantik - Strategie innerhalb der Europäischen Kommission vor, um die Kohärenz der einschlägigen Politikbereiche und die Vereinbarkeit zwischen den Zielen der Atlantik-Strategie und denen der EU-Programme und den Aufforderungen zur Finanzierung zu gewährleisten; schlägt ferner vor, dass diese Taskforce angesichts der bereichsübergreifenden Art der Strategie unter der Leitung des Generalsekretariats stehen sollte; |
V. AKTIONSPLAN FÜR DEN ATLANTIK – VERFAHREN
47. |
betont, dass mehr Verständnis für die Dringlichkeit der Annahme des Aktionsplans erforderlich ist, und schlägt häufigere Treffen des Atlantik-Forums (Führungsgremium und Lenkungsausschüsse) vor, um Zwischenergebnisse im Verfahren zu erzielen und rechtzeitige Maßnahmen zu gewährleisten; |
48. |
erwartet das angekündigte Konsultationspapier, das die Grundlage für einen breiteren und stärker strukturierten Prozess der Mobilisierung und Konsultation der Interessenvertreter im weiteren Verlauf des Jahres 2012 sein muss, und fordert die Europäische Kommission auf, ihr Engagement rasch auszuweiten und zu vertiefen, damit die Interessenvertreter, auch auf lokaler und regionaler Ebene, das Gefühl haben, ausreichend eigene Verantwortung für den Aktionsplan übernehmen zu können, und sicherzustellen, dass das gesamte Verfahren wirklich ausreichend von der Basis ausgeht und bürgerorientiert ist; |
49. |
ist besorgt, dass die vorgeschlagenen thematischen Seminare (eines pro Mitgliedstaat) nicht ausreichen werden, um die Interessenvertreter einzubinden und ihnen die Möglichkeit zu geben, selbst Verantwortung für die Strategie zu übernehmen; schlägt zusätzliche Aktivitäten im Rahmen der Atlantik-Strategie vor, um eine strategische Vision zu vereinbaren, Aspekte der Governance zu diskutieren, Ziele und nachprüfbare Erfolgsindikatoren festzulegen und die Auswirkungen der Finanzierung zu klären; schlägt zudem vor, dass die Europäische Kommission ihre nationalen Vertretungen mobilisiert, um eine breitere Beteiligung am Aktionsplan zu ermöglichen; |
50. |
betont, dass der vorgeschlagene Zeitplan für die Annahme des Aktionsplans gestrafft und auf die einschlägigen Prioritäten der Finanzierungsprogramme 2014-2020 abgestimmt werden sollte; |
51. |
empfiehlt, dass bei der Erarbeitung der Atlantik-Strategie zunächst eine strategische Vision für den atlantischen Raum als Bezugspunkt für den Aktionsplan für den Atlantik 2014-2020 entwickelt wird; schlägt zudem vor, dass dieser Aktionsplan
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52. |
dringt darauf, dass die Atlantik-Strategie und das Verfahren zur Ausarbeitung des zugehörigen Aktionsplans Bestandteil der für 2013 vorgeschlagenen Bewertung des Nutzens des makroregionalen Konzepts durch die Europäische Kommission sein müssen, wie vom Europäischen Rat gefordert; |
53. |
schlägt vor, dass der Aktionsplan vom Atlantik-Forum angenommen wird, und fordert den bevorstehenden irischen EU-Ratsvorsitz auf, die Billigung des Aktionsplans durch den Europäischen Rat während seines Vorsitzes mit Vorrang zu behandeln, wobei der Schwerpunkt auf den Ergebnissen, einem soliden Verfahren für die Überwachung und einer laufenden Bewertung mit geplanter Halbzeitbewertung liegen sollte. |
Brüssel, den 9. Oktober 2012
Der Präsident des Ausschusses der Regionen
Ramón Luis VALCÁRCEL SISO
(1) Insbesondere der Bericht über die Umsetzung der EU-Strategie für den Ostseeraum, Juni 2011 (COM(2011) 381 final).
(2) Stellungnahme und Vorschläge der Atlantikbogen-Kommission zur Mitteilung der Europäischen Kommission über die Entwicklung einer Strategie für den Atlantik, angenommen vom Vorstand, 22. März 2012.
(3) Siehe Entwurf der Stellungnahme zu der Verordnung zum Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE), CdR 86/2012.
18.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/7 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Weißbuch — eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“
2012/C 391/02
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
— |
hebt hervor, dass alle Schlüsselakteure einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Zusatzrenten- und -pensionssysteme für die Mehrheit der Beschäftigten im öffentlichen Dienst verwalten, am Konsultationsprozess bei der Überarbeitung der nationalen Vorsorgesysteme beteiligt werden sollten; |
— |
unterstreicht, dass sich mehrere Aspekte der Pensions- und Rentenpolitik der EU und der Europa-2020-Strategie gegenseitig verstärken. Das Erreichen einer höheren Erwerbsquote im Rahmen der Europa-2020-Strategie trägt zur allgemeinen Tragfähigkeit der Sozialschutz- sowie Pensions- und Rentensysteme bei. Angemessene Pensions- und Rentenleistungen wiederum sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, das in der Strategie Europa 2020 genannte Ziel der Armutsverringerung zu erreichen, denn die Älteren in der EU sind weiterhin eine sozioökonomisch schwache Gruppe. Neben einer Reform der Altersversorgungssysteme ist dabei auch eine Reihe von arbeitsmarktpolitischen Begleitmaßnahmen erforderlich, um auch in Zukunft ein angemessenes Alterseinkommen zu gewährleisten; |
— |
würde angesichts der Bedenken hinsichtlich der Transparenz und Kosten- und Gebührenbelastung bei den verschiedenen Formen der privaten Altersvorsorge eine vergleichende Untersuchung im Hinblick auf eine EU-weite Anwendung bewährter Vorgehensweisen begrüßen. |
Berichterstatter |
Paul LINDQUIST (SE/EVP), Vorsitzender des Stadtrates von Lidingö |
Referenzdokument |
"Weißbuch - Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten" COM(2012) 55 final |
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Einleitung
1. |
begrüßt das Bestreben der Kommission, die erheblichen Herausforderungen anzugehen, vor denen die Renten- und Pensionssysteme vieler Mitgliedstaaten stehen; |
2. |
misst der Sicherstellung einer langfristig finanzierbaren und angemessenen Altersvorsorge größte Bedeutung zu, nicht nur im Hinblick auf die europäischen Wachstumsaussichten, sondern auch auf das Gemeinwohl und das Wohlergehen der Unionsbürger; |
3. |
ist der Auffassung, dass die langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit der Renten- und Pensionssysteme eine Grundvoraussetzung für sichere und angemessene Renten und Pensionen ist; |
4. |
betont, dass die gesetzliche Rentenversicherung auch weiterhin eine wichtige Rolle dabei spielen wird, allen Ruheständlern eine angemessene Altersversorgung zu gewährleisten; |
5. |
vertritt die Ansicht, dass Renten- und Pensionssysteme, die auf angemessenen Lebenseinkommen beruhen, zur Gewährleistung einer langfristig tragfähigen Altersvorsorge beitragen; |
6. |
betont, dass sich die Renten- und Pensionssystemen über lange Zeit je nach den im jeweiligen Mitgliedstaat bestehenden Verhältnissen entwickelt haben. Die Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung ist deshalb Aufgabe der einzelnen Mitgliedstaaten; |
7. |
hebt hervor, dass alle Schlüsselakteure einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Zusatzrenten- und -pensionssysteme für die Mehrheit der Beschäftigten im öffentlichen Dienst verwalten, am Konsultationsprozess bei der Überarbeitung der nationalen Vorsorgesysteme beteiligt werden sollten; |
8. |
gibt zu bedenken, dass in mehreren Mitgliedstaaten die Sozialpartner für die Ausgestaltung der betrieblichen Rentenversicherung zuständig sind. In diesem Fall werden eventuelle Änderungen natürlich von den Sozialpartnern vorgenommen; |
9. |
stellt fest, dass das Weißbuch auf Artikel 153 AEUV beruht. In erster Linie sind die Mitgliedstaaten dafür zuständig, ihre Altersversorgungssysteme zu organisieren. Die EU kann jedoch die Aktivitäten der Mitgliedstaaten im Bereich Sozialschutz unterstützen und ergänzen. Das Weißbuch enthält keinerlei konkrete Legislativvorschläge und dürfte daher keinerlei Probleme in puncto Subsidiaritätsprinzip und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aufwerfen; möchte jedoch betonen, dass alle eventuellen künftigen Legislativvorschläge zu Renten und Pensionen mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip sorgfältig geprüft werden müssen; |
10. |
unterstreicht, dass sich mehrere Aspekte der Pensions- und Rentenpolitik der EU und der Europa-2020-Strategie gegenseitig verstärken. Das Erreichen einer höheren Erwerbsquote im Rahmen der Europa-2020-Strategie trägt zur allgemeinen Tragfähigkeit der Sozialschutz- sowie Pensions- und Rentensysteme bei. Angemessene Pensions- und Rentenleistungen wiederum sind eine wesentliche Voraussetzung dafür, das in der Strategie Europa 2020 genannte Ziel der Armutsverringerung zu erreichen, denn die Älteren in der EU sind weiterhin eine sozioökonomisch schwache Gruppe (1). Neben einer Reform der Altersversorgungssysteme ist dabei auch eine Reihe von arbeitsmarktpolitischen Begleitmaßnahmen erforderlich, um auch in Zukunft ein angemessenes Alterseinkommen zu gewährleisten; |
Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Arbeitsleben und Altersvorsorge
11. |
unterstützt die Ziele der Kommission, das Ruhestandsalter ggf. in Koppelung an die gestiegene Lebenserwartung anzuheben. Dies kann zur finanziellen Tragfähigkeit der Renten- und Pensionssysteme beitragen. Dies macht unterschiedliche praktische Lösungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich; |
12. |
ist der Auffassung, dass ein flexibles Ruhestandsalter dazu führen kann, dass sich mehr Personen für einen späteren Austritt aus dem Arbeitsleben entscheiden, als dies bei einem genau festgelegten Ruhestandsalter möglich wäre. Je nach den individuellen Voraussetzungen wird dadurch ein längeres Berufsleben ermöglicht; |
13. |
betont die Bedeutung einer höheren Beteiligung älterer Arbeitnehmer (55- bis 64-Jährige) am Arbeitsmarkt. Eine beträchtliche Erhöhung der Beschäftigungsquote (2) würde sowohl mit Blick auf das Wirtschaftswachstum als auch die verbesserte Tragfähigkeit der Altersvorsorgesysteme große Vorteile bedeuten; |
14. |
stellt fest, dass es bei der Beschäftigung von Frauen, Jugendlichen und Migrantinnen und Migranten ein hohes Potenzial für Steigerungen gibt, und möchte deshalb unterstreichen, wie wichtig die Erhöhung der Beschäftigungsquote in allen Altersgruppen ist. Ebenfalls wichtig ist die Verbesserung der Voraussetzungen für einen früheren Eintritt von jungen Menschen und Migranten in den Arbeitsmarkt; |
15. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Arbeitgeber auf, Maßnahmen zu ergreifen, die den Verbleib älterer Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt erleichtern und fördern; |
16. |
würde, soweit machbar, eine häufigere Nutzung von Altersteilzeit, sprich den stufenweisen Übergang von der Vollzeitbeschäftigung in den vollen Ruhestand befürworten; |
17. |
gibt zu bedenken, dass mit zunehmendem Alter auch die Wahrscheinlichkeit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit infolge anhaltender Gesundheitsprobleme oder Behinderungen erheblich zunimmt (3). Deshalb ist es besonders wichtig, dass wirksame Umstellungs- und Anpassungsmaßnahmen für Laufbahn- und Arbeitsplatzwechsel über das ganze Arbeitsleben hinweg bestehen und lebenslanges Lernen sowie ein aktives Altern in Gesundheit gesellschaftlich gefördert werden; |
18. |
ist der Auffassung, dass die Behörden und die Sozialpartner weitere Maßnahmen konzipieren und durchführen sollten, um die Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer zu fördern und zu unterstützen und um die zeitliche Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Pensionsantritts- bzw. Renteneintrittsalter und dem Regelpensions- bzw. -rentenalter abzubauen bzw. zu beseitigen; |
Zusatzaltersvorsorge
19. |
ist der Auffassung, dass die betriebliche Altersvorsorge eine wichtige Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung sein kann. Die EU sollte deshalb die Verbreitung bewährter Verfahren fördern, um die Entwicklung betrieblicher Vorsorgesysteme in den Mitgliedstaaten voranzutreiben und ihren Beitrag zu einem auf mehreren Säulen basierenden Pensions- und Rentensystem auszubauen; |
20. |
fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in stärkerem Maße zu berücksichtigen, dass die Beschäftigten kleiner und mittlerer Unternehmen sowie gering qualifizierte, atypische oder strukturell prekäre Arbeitnehmer bei der betrieblichen Altersvorsorge häufig nicht im gleichen Maße berücksichtigt werden wie andere; |
21. |
stellt fest, dass sich die berufliche Altersvorsorge von der privaten unterscheidet. Zwischen betrieblichen Rentensystemen und Versicherungsprodukten besteht im Übrigen ein großer Unterschied. Weitere Solvabilitätsvorschriften können zu steigenden Kosten der beruflichen Vorsorgesysteme führen, ohne dass dies mit verbesserten Renten- und Pensionsbedingungen für die Beschäftigten einhergehen würde; |
22. |
ist der Auffassung, dass die gesetzliche Rentenversicherung, möglicherweise in Verbindung mit der betrieblichen Altersvorsorge, so bemessen sein sollte, dass die Bürgerinnen und Bürgern einen angemessenen Lebensstandard im Ruhestand aufrechterhalten können; die private Vorsorge und die Altersvorsorge gemäß der dritten Säule sollten aber auch gefördert werden; |
23. |
verweist auf die Möglichkeit, die Beseitigung von Hemmnissen für eine höhere Erwerbsbeteiligung anzuregen. Altersabhängige Betriebsrentenzahlungen, wie sie leistungsorientierte Systeme kennen, machen die Einstellung und Weiterbeschäftigung älterer Beschäftigter relativ teuer; |
24. |
gibt zu bedenken, dass bei Betriebsrenten vielfach eine bestimmte Anstellungsdauer erforderlich ist, damit Beitragszeiträume angerechtet werden können. Dabei wechseln viele jüngere Arbeitnehmer relativ häufig den Arbeitsplatz und mitunter selbst das Land. Der Ausschuss hält es für wichtig, dass diesen Arbeitnehmern die geleisteten Beitragszahlungen angerechnet werden; |
25. |
begrüßt grundsätzlich die Übertragbarkeit von Ruhegehaltsansprüchen und ist gespannt auf die Vorschläge der Kommission. Die Frage ist jedoch sehr komplex, da der Vielfalt der Betriebsrentensysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden muss. Insbesondere darf die Bereitschaft der Arbeitgeber, Betriebsrenten zu finanzieren, nicht beeinträchtigt werden. Außerdem sind steuerliche Auswirkungen, Rechtsvorschriften über die Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens usw. stärker zu beachten; |
26. |
würde angesichts der Bedenken hinsichtlich der Transparenz und Kosten- und Gebührenbelastung bei den verschiedenen Formen der privaten Altersvorsorge eine vergleichende Untersuchung im Hinblick auf eine EU-weite Anwendung bewährter Vorgehensweisen begrüßen; |
Gleichstellung der Geschlechter
27. |
lobt die Kommission dafür, dass sie die Empfehlung des Ausschusses (4) aufgegriffen hat, die Gleichstellungsfrage stärker zu beachten. Dieser Aspekt ist für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von besonderer Bedeutung, da die Frauen hier in zahlreichen Beschäftigungsbereichen in der Mehrzahl sind (5); |
28. |
unterstützt die von der Kommission an die Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung, das gleiche Ruhestandsalter für Frauen und Männer einzuführen, um geschlechtsspezifische Unterschiede abzubauen und höhere Renten und Pensionen für Frauen zu ermöglichen; |
29. |
vertritt den Standpunkt, dass die großen Unterschiede in der Beschäftigungsquote von Frauen und Männern im Alter von 55-64 Jahren eine besondere Beachtung von Gleichstellungsaspekten in Bezug auf ein längeres Berufsleben und das aktive Altern erforderlich machen, z.B. mittels Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und familiärer Aufgaben; |
30. |
betont, dass der Mangel an anderweitigen Pflegemöglichkeiten hauptsächlich für Frauen in vielen Mitgliedstaaten weitere Beanspruchungen mit sich bringt, die häufig einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand zur Folge haben; |
31. |
unterstreicht, dass eine höhere Erwerbsquote von Frauen höhere Anforderungen an den Zugang zu hochwertiger Kinderbetreuung und Altenpflege nach sich zieht. Es ist wichtig, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über angemessene Mittel verfügen, um dieser Aufgabe nachkommen zu können; |
32. |
stellt fest, dass in einigen Mitgliedstaaten Frauen stärker als Männer von anhaltenden chronischen Krankheiten oder Gebrechen betroffen sind, was mit verminderter Erwerbsfähigkeit einhergeht, in anderen Mitgliedstaaten wiederum eher Männer betroffen sind. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten deshalb die besondere Verantwortung haben, für eine gute Arbeitsumgebung zu sorgen; |
33. |
macht darauf aufmerksam, dass die Möglichkeit von Teilzeitarbeit z.B. während der Betreuung von Kleinkindern für viele, nicht zuletzt für Frauen, eine wichtige Voraussetzung für den Verbleib auf dem Arbeitsmarkt sein kann. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass niemand in einer unerwünschten Teilzeitarbeit steckenbleibt, was sich auf die künftigen Ruhestandszahlungen negativ auswirkt; |
34. |
damit der gesetzliche Elternurlaub nicht zu Abstrichen bei Renten und Pensionen führt, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, nach Möglichkeiten zu suchen, wie solche Zeiten für die Ruhegehaltsansprüche berücksichtigt werden können. Dies sollte auch für die Wehrpflicht gelten; |
Informationen
35. |
meint, dass die Reformen darauf abzielen müssen, Rentensysteme zu schaffen, die langfristig Stabilität gewährleisten. Diese Reformen werden nur dann Erfolg haben, wenn sie als gerecht empfunden werden, was voraussetzt, dass die Öffentlichkeit gut über die wirklichen Probleme und die diesbezüglichen Lösungsmöglichkeiten informiert ist; |
36. |
betont, dass umfassende Informationen über Renten und Pensionen wichtig sind, um den Bürgerinnen und Bürgern Entscheidungen bei der Planung der Altersvorsorge zu erleichtern. Die Freizügigkeit innerhalb der EU bringt es überdies mit sich, dass immer mehr Unionsbürger während ihres Arbeitslebens Renten- und Pensionsansprüche in unterschiedlichen Ländern erwerben, was den Bedarf an umfassenden Informationen weiter erhöht; |
37. |
legt deshalb der Kommission nahe, die Entwicklung einer gemeinsamen Online-Plattform für umfassende Informationen über Renten und Pensionen zu erwägen; |
Verschiedenes
38. |
betont, dass angemessene Renten- und Pensionssysteme wichtig für das Wohl der Bürger und von entscheidender Bedeutung dafür sind, eine finanzielle Überlastung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu vermeiden; |
39. |
ersucht die Kommission, ihre künftigen Maßnahmen in diesem Bereich mit geeigneten Folgenabschätzungen zu versehen, in denen insbesondere die Folgen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften untersucht werden; |
40. |
fordert die Kommission auf zu bewerten, ob in diesem Bereich eine Koordinierung im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode erforderlich ist, um sowohl die individuelle Freizügigkeit als auch die Tragfähigkeit der Renten- und Pensionssysteme zu fördern. |
Brüssel, den 10. Oktober 2012
Der Präsident des Ausschusses der Regionen
Ramón Luis VALCÁRCEL SISO
(1) CdR 319/2010 fin.
(2) Laut Eurostat liegt diese Quote, wie im Weißbuch zitiert wird, in mehreren Ländern unter 40 %.
(3) Applica, CESEP und Alphametrics (2007), "Men and women with disabilities in the EU: Statistical analysis of the LFS ad hoc module and the EU-SILC".
(4) CdR 319/2010 fin.
(5) Eurostat (2008): "Das Leben von Frauen und Männern in Europa: Ein statistisches Porträt".
18.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/11 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Überarbeitete Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum“
2012/C 391/03
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
— |
betont, dass die Ostseestrategie der EU eine gute Grundlage ist, auf der getestet werden kann, inwieweit eine auf einen geografischen Großraum zugeschnittene Strategie in der Praxis die Wettbewerbsfähigkeit der EU verbessern sowie einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum dienen kann; |
— |
begrüßt, dass die überarbeiteten strategischen Ziele der EU-Strategie für den Ostseeraum – Rettung der Ostsee, Anbindung der Region und Steigerung des Wohlstands – besser auf die Ziele der Europa-2020-Strategie abgestimmt werden sollen; |
— |
betont, dass für die Stärkung der wirtschaftlichen Kohäsion und Wettbewerbsfähigkeit eine engere Verknüpfung zwischen Forschung, Innovationen und Wirtschaftsakteuren nötig ist. Die Regionen und Hochschulen sollten folglich in der gesamten Makroregion zusammenarbeiten, um den Ostseeraum zu einer Beispielregion für vernetzte intelligente Spezialisierung zu machen; |
— |
ist der Ansicht, dass auch weiterhin Initiativen zugunsten der nachhaltigen Entwicklung unterstützt werden sollten. Ferner müssen Maßnahmen für mehr Beschäftigung und mehr Know-how sowie auf die Verbesserung des Wohlstands und der Beteiligung ausgerichtete Maßnahmen vorgeschlagen werden; |
— |
unterstreicht, dass es sich zwar um eine EU-interne Strategie handelt, die Zusammenarbeit mit Drittländern und insbesondere mit Russland für das Gelingen der Strategie jedoch besonders wichtig ist; |
— |
betont, dass die Strukturen der Nördlichen Dimension im Sinne der immer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland im Ostseeraum maximal genutzt werden sollten; |
— |
bedauert die mangelnde Sichtbarkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Strategie und schlägt daher vor, dass sowohl in der Strategie als auch im überarbeiteten Aktionsplan ausdrücklich dargelegt wird, dass bei der Umsetzung vor allem dem Grundsatz der Multi-Level-Governance Rechnung zu tragen ist; |
— |
unterstreicht, dass ein sichtbares Engagement der politischen Akteure, die zugleich richtungsweisend wirken müssen, Grundvoraussetzung dafür ist, dass die Umsetzung der Strategie in allen beteiligten Ländern voranschreitet; |
— |
macht darauf aufmerksam, dass der Beitrag der nationalen Strukturfondsprogramme zur Umsetzung der EU-Strategie für den Ostseeraum unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede der Mitgliedstaaten und der entsprechenden Entwicklungsbedürfnisse zu klären ist. |
Berichterstatterin |
Pauliina HAIJANEN (FI/EVP), Mitglied des Stadtrats von Laitila |
Referenzdokument |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum COM(2012) 128 final |
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
1. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 23. März 2012 und die darin vorgeschlagenen Maßnahmen zur besseren Ausrichtung der Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum, Abstimmung der politischen Maßnahmen und Finanzierung, Klarstellung der Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und besseren Kommunikation; |
2. |
erinnert daran, dass die Ostseestrategie der EU die politische Koordinierung und den Zusammenhalt zwischen den Regionen im Ostseeraum verbessern soll, um gemeinsame Probleme des Ostseeraums lösen und den Wohlstand der Region auf einer tragfähigen Grundlage konsolidieren zu können. Mit der Strategie wird bei Problemen angesetzt, die von einer Region oder einem Mitgliedsstaat alleine nicht zu lösen sind. Zentraler Ausgangspunkt sind koordinierte Zusammenarbeit und Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften dieser Makroregion, der EU und den Kooperationsgremien, Finanzeinrichtungen und zivilgesellschaftlichen Organisationen des Ostseeraums; |
3. |
erinnert daran, dass der Ausschuss der Regionen in seiner Stellungnahme über die "Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Ziele der Europa-2020-Strategie" (CdR 72/2011 fin) auf die potenzielle Rolle des Ostseeraumes als richtungsweisende europäische Region verwiesen hat; |
4. |
betont, dass die Ostseestrategie der EU als erste Gesamtstrategie für eine Makroregion eine gute Grundlage ist, auf der getestet werden kann, inwieweit eine auf einen geografischen Großraum zugeschnittene Strategie in der Praxis die Wettbewerbsfähigkeit der EU verbessern sowie einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum dienen kann. Diese Erfahrungen sind aktiv in die Debatten über die europäische Kohäsionspolitik mit Blick auf den nächsten Programmplanungszeitraum einzubringen; |
5. |
erinnert an den Standpunkt der Europäischen Kommission, dass für die Verwirklichung makroregionaler Strategien keine neuen Regeln, Institutionen oder zusätzlichen Mittel geschaffen werden dürfen; bekräftigt, dass gleichzeitig jedoch auch "drei Ja" gelten sollten: gemeinsam vereinbarte Anwendung und Kontrolle bestehender Regeln in der Makroregion; Aufbau einer Plattform/eines Netzwerkes/territorialer Cluster von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und Mitgliedstaaten unter Einbeziehung der Interessenträger, in Verantwortung der Organe der Union; abgestimmte Nutzung bestehender finanzieller Ressourcen der Union zur Entwicklung und Umsetzung makroregionaler Strategien; |
Anknüpfungspunkte zwischen einem makroregionalen Ansatz und den Europa-2020-Zielen
6. |
begrüßt, dass die strategischen Ziele der EU-Strategie für den Ostseeraum besser auf die Ziele der Europa-2020-Strategie abgestimmt werden sollen. Die in der Mitteilung benannten drei allgemeinen strategischen Ziele – Rettung der Ostsee, Anbindung der Region und Steigerung des Wohlstands – fügen sich gut in die Ziele der Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum ein. Weiterhin muss mit Blick auf die Umsetzung der Europa-2020-Strategie unbedingt die Bedeutung einer engeren regionalen Zusammenarbeit in Sachen Innovation unterstrichen werden; |
7. |
stellt fest, dass die Konkretisierung der in der Europa-2020-Strategie vorgestellten Leitinitiativen für die Umsetzung der Ostseestrategie wichtig ist. Unter den Leitinitiativen der Europa-2020-Strategie müssen insbesondere die "digitale Agenda" und die "Innovationsunion" genannt werden, wobei auf – die Förderung ihrer Ziele im Ostseeraum im aktualisierten Aktionsplan mehr Aufmerksamkeit als bisher gelegt werden sollte. Die Ostseestrategie und die im Ostseeraum arbeitenden Netze der Zusammenarbeit bilden eine hervorragende Entwicklungsgrundlage für regionale Forschungs- und Innovationsstrategien zur intelligenten Spezialisierung; |
8. |
ermuntert sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Akteure der lokalen und regionalen Ebene zu prüfen, auf welche Weise das aktualisierte Ziel der EU-Ostseestrategie - die Schaffung von Wohlstand - durch konkrete Maßnahmen der Zusammenarbeit umgesetzt werden kann. Im künftigen Aktionsplan müssen Maßnahmen für mehr Beschäftigung und mehr Know-how sowie auf die Verbesserung des Wohlstands und der Beteiligung ausgerichtete Maßnahmen klar aufgeführt werden. Bislang enthält der Aktionsplan nur wenige Verknüpfungen mit Projekten im Rahmen der für diese Themen relevanten Europa-2020-Leitinitiativen; |
9. |
ist der Ansicht, dass bei der Umsetzung der Ostseestrategie auch der in der Europa-2020-Strategie enthaltenen Priorität "Integratives Wachstum – eine Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und wirtschaftlichem, sozialem und territorialem Zusammenhalt" Rechnung zu tragen ist, da es zwischen den Regionen des Ostseeraums noch erhebliche Unterschiede im Wohlstand und in der Wirtschaftsleistung gibt. Es sollte auch weiterhin auf die Förderung solcher Maßnahmen geachtet werden, die der Verbesserung der Umweltsituation dienen und die Leitinitiativen für nachhaltiges Wachstum unterstützen; |
10. |
betont, dass es in Zukunft wichtiger sein wird, die Synergien zwischen den verschiedenen Förderprogrammen im Hinblick auf das Erreichen der Europa-2020-Ziele zu berücksichtigen. In Bezug auf das künftige Forschungs- und Innovationsprogramm "Horizont 2020" sollten die Mitgliedstaaten im Ostseeraum ihre Zusammenarbeit im Rahmen der kohäsionspolitischen Instrumente vertiefen und integrieren, um die regionale Perspektive herauszustellen und Regionen zu ermutigen, ihre Forschungs- und Innovationstätigkeit auszubauen; |
11. |
betont, dass die EU-Strategie für den Ostseeraum der lokalen und regionalen Ebene neue Möglichkeiten zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres Innovationspotenzials sowie zur intelligenten regionalen Spezialisierung an die Hand gibt. Die Regionen und Hochschulen sollten folglich in der gesamten Makroregion zusammenarbeiten, um den Ostseeraum zu einer Beispielregion für vernetzte intelligente Spezialisierung zu machen, wobei Kernfragen und -maßnahmen der jeweiligen Regionen und das Erreichen von Spitzenkompetenzen und einer kritischen Masse durch Vernetzung in dem Mittelpunkt zu stellen sind. Der Entwicklung und Stärkung der Dreifachhelix- und des Vierfachhelix-Innovationssysteme in Zusammenarbeit mit der Wissenschaft, dem öffentlichen und privaten Sektor sowie mit den Bürgern des Ostseeraums kommt hierbei zentrale Bedeutung zu; |
12. |
schlägt vor, dass die EU-Mitgliedstaaten im Ostseeraum die Forschungszentren anhalten sollten, sich auf Forschungsgebiete zu konzentrieren, die die intelligente Spezialisierung in ihrer Region fördern, und ihr Wissen und Können in eine vernetzte Zusammenarbeit im Ostseeraum einzubringen. Es wäre wichtig, auch die an den Ostseeraum grenzenden Nicht-EU-Staaten zur Teilnahme an dieser Forschungszusammenarbeit zu ermuntern, u.a. in Umwelt- und Energiefragen, die das gemeinsame Wassereinzugsgebiet betreffen; |
13. |
unterstreicht, dass für die Stärkung der wirtschaftlichen Kohäsion und Wettbewerbsfähigkeit eine engere Verknüpfung zwischen Forschung, Innovationen und Wirtschaftsakteuren nötig ist. Für das Gewerbe und die Unternehmen sowie für die Hochschulen muss die Möglichkeit zu einer aktiveren Teilnahme an den Aktivitäten im Rahmen der Strategie gewährleistet werden; |
14. |
regt die Verstärkung der Innovations- und Clusterzusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten an. Gleiches gilt für die Öffentlichkeitsarbeit für den Ostseeraum, um Investitionen aus Drittstaaten einzuwerben und den Tourismus anzukurbeln. Diese Maßnahmen im Verbund mit der starken Umweltdimension der Strategie tragen effektiv zu den Zielen der Europa-2020-Strategie im Ostseeraum bei; |
15. |
unterstreicht in Anbetracht der bisherigen Darlegungen, dass die Ostseeanrainerstaaten Fragen dieser Art im Rahmen ihrer nationalen Reformprogramme (NRP) aufgreifen sollten, wobei die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eng in die Vorarbeiten einzubinden sind; |
16. |
stellt fest, dass ein Kernziel der Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum darin besteht, die Verschmutzung in dem am stärksten verunreinigten Meer Europas zu verringen bzw. seinen Zustand zu verbessern, wobei eine harmonische soziale und wirtschaftliche Entwicklung der angrenzenden Regionen innerhalb und außerhalb der EU sicherzustellen ist; |
Die Bedeutung der externen Dimension und der Zusammenarbeit im Rahmen der Strategie
17. |
unterstreicht, dass es sich zwar um eine EU-interne Strategie handelt, die Zusammenarbeit mit Drittländern und insbesondere mit Russland für das Gelingen der Strategie jedoch besonders wichtig ist; |
18. |
weist darauf hin, dass die Russische Föderation 2011 eine Strategie für das an die Ostsee angrenzende Nordwestrussland verabschiedet hat (Strategy on social and economic development of the North-West Federal District until 2020). In dieser Strategie werden Ziele für die Wirtschaft, Infrastruktur und Logistik der Region benannt. Die Strategie für Nordwestrussland lässt auf eine engere strategische Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern des Ostseeraums und Russland insbesondere in Fragen der Umwelt, der Wirtschaft, des Verkehrs, der Energie, des Tourismus und des Zivilschutzes hoffen; |
19. |
betont, dass die Strukturen der Nördlichen Dimension im Sinne der immer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland im Ostseeraum maximal genutzt werden sollten. Die Politik der Nördlichen Dimension betrachtet ganz Nordeuropa als Gesamtheit und strebt danach, die Koordinierung zwischen den verschiedenen Kooperationsformen des Ostseeraums und der Barentssee-Region zu stärken; |
20. |
begrüßt und unterstützt, dass auf lokaler und regionaler Ebene praktische Maßnahmen unternommen wurden, um eine konkrete Zusammenarbeit - insbesondere mit der Stadt St. Petersburg und der Region Leningrad - in Gang zu bringen. Ein gutes Beispiel für ein solches, an der Basis ansetzendes Handeln ist der so genannte Turku-Prozess, der eine gemeinsame Initiative der Stadt Turku, der Region Südwest-Finnland, Hamburgs und St. Petersburgs ist; |
Multilevel-Governance - Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Strategie
21. |
begrüßt, dass die Kommission in ihrer Mitteilung bei der Nennung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der zentralen Interessenträger (nationale Kontaktstellen, Schwerpunktbereichskoordinatoren, federführende Partner von Querschnittsmaßnahmen und federführende Partner von Vorzeigeprojekten) die in der AdR-Stellungnahme "Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum" (CdR 255/2009) dargelegten Standpunkte hinsichtlich der flexiblen und dennoch konsequenten Umsetzung des Aktionsplanes und der Stärkung der Verwaltung berücksichtigt hat; |
22. |
hält den Vorschlag der Kommission zur Klärung und effizienteren Gestaltung des Verwaltungsaufbaus für einen Schritt in die richtige Richtung, bedauert jedoch die mangelnde Sichtbarkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Strategie; schlägt daher vor, dass sowohl in der Strategie als auch im überarbeiteten Aktionsplan ausdrücklich dargelegt wird, dass bei der Umsetzung vor allem dem Grundsatz der Multi-Level-Governance Rechnung zu tragen ist; |
23. |
unterstreicht, dass eine erfolgreiche Beteiligung der Gemeinden und Regionen an den europaweiten makroregionalen Strategien stark vom Engagement und Beitrag der lokalen und regionalen Akteure zum Erreichen der Ziele abhängt. Es kommt außerdem darauf an, dass auch der Privatsektor mit eingebunden wird. Ein sichtbares Engagement der politischen Akteure, die zugleich richtungsweisend wirken müssen, ist Grundvoraussetzung dafür, dass die Umsetzung der Strategie in allen beteiligten Ländern voranschreitet; |
24. |
macht darauf aufmerksam, dass nach wie vor ein umfassenderes Engagement der lokalen und regionalen Akteure für die Umsetzung der Strategie des Ostseeraums erforderlich ist. Dies muss sowohl bei der Überarbeitung des Aktionsplanes als auch bei der genaueren Klärung der Rolle der verantwortlichen Akteure berücksichtigt werden. Derzeit sind Fachministerien oder sonstige staatliche Einrichtungen für einen bedeutenden Teil der Schwerpunktbereicheskoordination zuständig. Insbesondere die nationalen Kontaktstellen sollten verpflichtet werden, mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Organisationen kontinuierlich in Verbindung zu stehen; |
Finanzierung, Überwachung und Bewertung
25. |
stellt fest, dass die Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum zwar erst während des derzeitigen Programmplanungszeitraums verabschiedet wurde, über verschiedene Strukturfondsprogramme aber bereits zahlreiche Vorhaben zur Unterstützung dieser Strategie verwirklicht werden konnten. Im Ostseeraum waren die europäischen Programme der territorialen Zusammenarbeit die zentralen Finanzierungsinstrumente, insbesondere bei der Förderung von Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene; |
26. |
möchte darauf hinweisen, dass es nur wenige Finanzierungsinstrumente gibt, die für transnationale Projekte mit mehreren Beteiligten genutzt werden können. Ein Problem bei der Nutzung der diversen Finanzierungsquellen ist, dass die Finanzierungsbeschlüsse bezüglich der verschiedenen Partner zu unterschiedlichen Zeitpunkten gefasst werden, was die Umsetzung bedeutend verlangsamt. Oft fehlt es an einer Koordinierung der Finanzierungsbeschlüsse, sodass ein Teil der Partner keine Unterstützung erhält, was wiederum den Projektstart bremst; |
27. |
hält es für wichtig, dass die Mitgliedstaaten in den im Oktober 2011 vorgelegten Kommissionsvorschlägen für Verordnungen verpflichtet werden, bei der Konzipierung und Umsetzung neuer Strukturfondsprogramme eventuelle makroregionale Strategien zu berücksichtigen, und betont, dass insbesondere das neue zwischenstaatliche Programm für den Ostseeraum den Schwerpunkten der Ostseestrategie der EU gerecht werden muss. Die Programmarbeit für den nächsten Zeitraum muss gleich Anfang 2014 in Angriff genommen werden, damit unnötige Verzögerungen bei der Fortsetzung der Projekte vermieden werden; |
28. |
macht darauf aufmerksam, dass der Beitrag der nationalen Strukturfondsprogramme zur Umsetzung der EU-Strategie für den Ostseeraum unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede der Mitgliedstaaten und der entsprechenden Entwicklungsbedürfnisse zu klären ist. Insbesondere die Förderung der intelligenten regionalen Spezialisierung in der nationalen Programmarbeit bietet enorme Möglichkeiten für die Verwirklichung der Ziele der Strategie. In gleicher Weise sollten die Partnerschaftsvereinbarungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auch einen Hinweis auf die EU-Strategie für den Ostseeraum beinhalten; |
29. |
hält die in der Mitteilung der Kommission vorgeschlagene Sicherung des Startkapitals zur Förderung der Projektzusammenarbeit für wichtig, denn dadurch würde bei den Vorhaben sowohl die Akteure der lokalen und regionalen Ebene als auch der Organisationen und der Vertreter der Zivilgesellschaft stärker eingebunden; |
30. |
betont, dass die Finanzierung künftig klarer auf die Maßnahmen zur unmittelbaren Umsetzung der Strategie auszurichten sind und es ermöglicht werden sollte, verschiedene Finanzierungsformen miteinander zu kombinieren. Neben der öffentlichen Finanzierung sollten der Rückgriff auf die von den verschiedenen Finanzeinrichtungen angebotenen Lösungen gefördert und die Rolle privater Finanzierungen hervorgehoben werden. Für die aus nationalen Strukturfonds-Programmen finanzierten Vorhaben müssen Vorgehensweisen entwickelt werden, damit in den Projekten auch internationale Kooperationsmaßnahmen stärker als bisher berücksichtigt werden; |
31. |
begrüßt die in der Mitteilung der Kommission vorgestellten Indikatoren zur Überwachung der Strategieumsetzung, betonte jedoch, dass Kontroll- und Bewertungssysteme möglichst einfach aufgebaut sein und auf Indikatoren beruhen sollten, die eine realistische Abbildung der Ergebnisse zulassen, die durch eine Zusammenarbeit im Rahmen der Strategie erreicht wurden; ist bereit, sich an der Debatte über die Gestaltung und die Auswahl der Indikatoren zu beteiligen; |
Besserer Informationsaustausch und Einbeziehung der Akteure
32. |
unterstreicht, dass die Umsetzung der makroregionalen Strategie eine transparente Beschlussfassung, einen umfassenden Informationsaustausch und die Entwicklung gemeinsamer Verfahren auf allen Ebenen erfordert. Verbesserungswürdig ist insbesondere der Informationsaustausch zwischen und innerhalb der Mitgliedstaaten im Ostseeraum. Dies wird ein ist ein umfassenderes Engagement für die Verwirklichung der Ziele der Strategie fördern; |
33. |
unterstreicht, dass der verbesserte Informationsfluss in Bezug auf die Strategie auch in der breiten Öffentlichkeit allgemein ein Bewusstsein für das Handeln der EU schafft. Die Internetseiten, die für die Strategie geschaffen wurden, sowie die öffentliche Anhörung zur Überarbeitung des Aktionsplans der Strategie sind erst positive Maßnahmen in diese Richtung; |
34. |
schlägt der Kommission vor, Informationen über das Finanzierungsprogramm verwaltungstechnisch so zu bündeln und zu veröffentlichen, dass sie sowohl national als auch regional zentral abgerufen werden können. Derzeit besteht das Problem, dass Projektakteure nicht leicht genug an Informationen gelangen können. Über geeignete Finanzierungsinstrumente muss wirkungsvoller informiert werden, damit den Akteuren die Wahl der ihren Bedürfnissen entsprechenden Instrumente keine Schwierigkeiten bereitet; |
Schlussfolgerungen
35. |
stellt fest, dass die EU-Strategie für den Ostseeraum den Mitgliedstaaten, Regionen und Städten neue Möglichkeiten zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und ihres Innovationspotenzials sowie zur intelligenten Spezialisierung der Regionen an die Hand gegeben hat. Die Strategie hat auch dazu geführt, dass regionale und lokale Akteure in höherem Maße ein allgemeines Interesse und Engagement für die Zusammenarbeit im Ostseeraum entwickeln, und sie hat neuartige Kooperationsformen gestärkt und gemehrt; |
36. |
regt an, dass der Ausschuss der Regionen die Umsetzung der Ostseestrategie ausgehend von dem Ende 2012 vorzulegenden überarbeiteten Aktionsprogramm aktiv begleitet und seine Beobachtungen und Schlussfolgerungen in die allgemeine Diskussion über makroregionale Strategien insbesondere mit Blick auf den kommenden Programmplanungszeitraum 2014-2020 einbringt. |
Brüssel, den 10. Oktober 2012
Der Präsident des Ausschusses der Regionen
Ramón Luis VALCÁRCEL SISO
18.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/16 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Energiefahrplan 2050“
2012/C 391/04
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
— |
fordert, dass die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften entsprechend anerkannt und mit angemessenen Mitteln und Kapazitäten sowie geeigneten Governance-Instrumenten ausgestattet wird, da diese Gebietskörperschaften sowohl unmittelbar als Partner für nachhaltige Energieprojekte vor Ort als auch in Bezug auf die Planung der neuen Infrastrukturen, die Gewährung von Genehmigungen, Investitionen, öffentliche Auftragsvergabe, Produktion und Eindämmung des Energieverbrauchs von herausragender Bedeutung sind; |
— |
bekräftigt, dass der Einspeisung der auf lokaler Ebene von verschiedenen dezentralisierten Trägern erzeugten erneuerbarer Energien (wie Windenergie, Wasserkraft, Sonnenenergie und Biomasse) in das Verteilernetz Vorrang eingeräumt werden sollte. Dadurch werden die Verteilerinfrastrukturen zu intelligenten Netzen ("smart grid") und zur Grundlage für einen effektiven Wettbewerb, der für die Endverbraucher von realem Nutzen ist; |
— |
betont, dass zur Sicherstellung des steigenden Flexibilitätsbedarfs im Energiesystem geeignete Speichertechnologien auf allen Spannungsebenen erforderlich sind, die – wie etwa Pumpspeicherkraftwerke – die Möglichkeit der Speicherung von Überschüssen und späterer Rückverstromung im großtechnischen Maßstab gestatten; hier sollten strategische Instrumente zur Technologieforschung und -förderung entwickelt und eingesetzt werden; |
— |
unterstreicht die Rolle der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) als Wegbereiter für die Übernahme von Innovationen auf lokaler Ebene und als Multiplikatoren für Informationen und Lösungen für den Energieverbrauch in strategischen Bereichen wie "intelligente Städte" ("smart cities"), die politische Maßnahmen für nachhaltige Mobilität, intelligente Verteilerinfrastrukturen ("smart grid") und nachhaltiges Bauen umfassen; |
— |
unterstreicht wie dringend notwendig es ist, den Energiebinnenmarkt – der zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit zu erschwinglichen Preisen beiträgt – bis 2014 zu vollenden, die Isolation einzelner Mitgliedstaaten im Energiebereich bis 2015 zu beenden, einen fairen Ressourcenausgleich unter den Regionen herbeizuführen und die Rahmenbedingungen für die europäische Energiewirtschaft so zu stabilisieren und zu verbessern, dass die Mehrkosten Energiewende begrenzt werden können. |
Berichterstatter |
Ugo CAPPELLACCI (IT/EVP), Präsident der Region Sardinien |
Referenzdokument |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Energiefahrplan 2050 COM(2011) 885 final |
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
A. Eine europäische Strategie zum Umbau der Energiesysteme
1. |
teilt die Auffassung, dass dringend eine langfristige europäische Strategie für den Energiesektor entwickelt werden muss, mit der ein konkreter Beitrag zum Dekarbonisierungsziel für 2050 der Europäischen Union geleistet werden kann. Der Umbau des Energiesystems ist eine Verantwortung gegenüber künftigen Generationen, stellt aber für Europa auch eine reale Chance für Wachstum, Entwicklung, Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und Steigerung der energiewirtschaftlichen Unabhängigkeit dar; |
2. |
begrüßt den Energiefahrplan 2050, hält diesen allerdings für nicht hinlänglich detailliert und klar, um für die Mitgliedstaaten, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Investoren ab sofort und bis über 2020 hinaus bei ihren Weichenstellungen für ein neues Energiemodell richtungsweisend zu sein und ausreichende Planungssicherheit zu schaffen; er betont gleichzeitig, dass nun Beschlüsse über konkrete Maßnahmen folgen müssen. So sollte es z.B. möglich sein, ein Verbot einzelstaatlicher Beihilfen für fossile Brennstoffe zu erwägen; |
3. |
vermisst im Fahrplan eine Bewertung der Ausgangssituation bezüglich der für dieses Jahrzehnt in der Energiestrategie 2020 festgelegten Ziele, weshalb sie wenigstens erfolgen sollte, bevor die Ziele und der politische Rahmen für 2030 festgelegt werden, auf die sich die letzte Schlussfolgerung im Energiefahrplan bezieht. Darüber hinaus ist es notwendig, beim Umbau des Energiesystems Zwischenschritte in den Jahren 2030 und 2040 einzubauen und somit der im Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (1) angestrebten Reduzierung der Emissionen gerecht zu werden. Ein Weg mit Zwischenzielen könnte bedeuten, dass in der Übergangsphase Kraftstoffe/Energiequellen genutzt werden, mit denen der Umbau schrittweise flankiert und gleichzeitig Unabhängigkeit und Sicherheit im Energiebereich gewährleistet werden kann. Das würde zudem das Erzielen konkreter Ergebnisse sowie die Überwachung und Bewertung der Fortschritte erleichtern; |
4. |
ist der Auffassung, dass der im Dokument vertretene "technologieneutrale" Ansatz nicht angemessen ist und überdacht werden muss, um auf der Grundlage bereits vorhandener Erfahrungen und Kenntnisse über erneuerbare Energiequellen und innovative Technologien langfristig jene Konzepte, Technologien und Kraftstoffe vorrangig zum Zuge kommen zu lassen, mit denen sichere Ergebnisse erzielt werden und die nachhaltig und sicher angewandt werden können. Darüber hinaus ist bei einem nachhaltigen Umbau des Energiesystems zwangsläufig zu berücksichtigen, dass sich die Verfügbarkeit der Ressourcen im Zuge der aktuellen Wirtschaftskrise geändert hat und sich daraus u.U. entsprechende ökologische und soziale Auswirkungen ergeben; |
5. |
ist davon überzeugt, dass es in Folge der engen Verflechtung von Umweltpolitik und Sozialpolitik erforderlich ist, mittel- und langfristig einen fairen Zugang aller zu sicherer, nachhaltiger, möglichst umweltschonender und erschwinglicher Energie und den Zugang aller zu den für die Eindämmung des Verbrauchs der Privathaushalte und die lokale Eigenversorgung mit erneuerbaren Energien zu erschwinglichen Preisen erforderlichen Mitteln zu gewährleisten; |
6. |
fordert die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Ausarbeitung der Energiepolitiken, wie die Dekarbonisierung der Energie, in puncto Energieeffizienz, Eindämmung des Verbrauchs, Erzeugung und neue Technologien, die Überarbeitung des Fahrplans im Einklang mit dem Potenzial und den Bedürfnissen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die Zuweisung ihrer wichtigen Funktion angemessener Mittel, Kapazitäten und Governance-Instrumente; |
B. Bewertung der territorialen und sozialen Auswirkungen
7. |
macht darauf aufmerksam, dass der Umbau der Energiesysteme Anstrengungen und Auswirkungen impliziert, die von Region zu Region entsprechend ihrer jeweiligen energiepolitischen Ausrichtung und der Verfügbarkeit von Ressourcen unterschiedlich sind, und dass die etwaigen wirtschaftlichen, finanziellen und administrativen Kosten eines europäischen Handelns im Energiebereich durch eine detaillierte Folgenabschätzung gerechtfertigt werden müssten, bei der den spezifischen Gegebenheiten der Städte, Gemeinden und Regionen, insbesondere Aspekten der Isolation im Energiebereich, angemessen Rechnung getragen wird; |
8. |
teilt die Auffassung, dass im Zuge der Strukturveränderungen an den Energiesystemen Infrastrukturen zu schaffen und/oder zu modernisieren sind, weist aber darauf hin, dass die Kosten für diesen Umbau in den einzelnen Regionen Europas unterschiedlich hoch sind, was in der Folge den sozialen Zusammenhalt bedrohen könnte; |
9. |
empfiehlt die Konzeption von Instrumenten, mit denen die Effekte des Umbaus der Energiesysteme auf regionaler Ebene in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht bewertet werden können. Er erinnert somit daran, wie wichtig es ist, die Qualität und Reichweite der meisten gemeinsamen makroökonomischen Indikatoren, die zur Bewertung der politischen Wirksamkeit herangezogen werden, dadurch zu steigern, dass sie einerseits die Energiethematik unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit und andererseits auch soziale und ökologische Aspekte umfassen, mit denen die Differenzen in puncto sozialer Zusammenhalt, Erschwinglichkeit grundlegender Güter und Dienstleistungen, öffentliche Gesundheit, Armut (auch Energiearmut), natürliche Ressourcen und Lebensqualität im Allgemeinen erfasst werden können; |
C. Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften
10. |
ist davon überzeugt, dass für das Erreichen der globalen Ziele im Energiesektor Initiativen auf lokaler Ebene erforderlich sind. Er betont in diesem Zusammenhang, dass sich die lokalen und regionalen Zielvorgaben bereits in mehreren Gemeinden und Regionen im Rahmen eines Multi-Level-Governance-Ansatzes für den Umbau des Energiesystems als wirkungsvoll erwiesen haben; |
11. |
verweist darauf, dass Zusammenarbeit und grenzüberschreitende Solidarität im neuen Energiesystem wichtig sind und es dementsprechend einer europaweiten Koordinierung bedarf. Es müssen Anstrengungen auf allen Verwaltungsebenen unternommen werden, die eine enge Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Behörden implizieren und eine klare Definition der Rollen und Interaktionsmechanismus voraussetzen; |
12. |
fordert, dass die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften entsprechend anerkannt und mit angemessenen Mitteln und Kapazitäten sowie geeigneten Governance-Instrumenten ausgestattet wird, da diese Gebietskörperschaften sowohl unmittelbar als Partner für nachhaltige Energieprojekte vor Ort als auch in Bezug auf die Planung der neuen Infrastrukturen, die Gewährung von Genehmigungen, Investitionen, öffentliche Auftragsvergabe, Produktion und Eindämmung des Energieverbrauchs von herausragender Bedeutung sind. Darüber hinaus erfordern der soziale Dialog und die Einbeziehung der Sozialpartner, die beide im Fahrplan für die Steuerung des Umbaus erwünscht sind, eine flächendeckende Informations- und Vermittlerrolle seitens der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die somit nicht nur unmissverständlich anerkennt sondern auch wirkungsvoll unterstützt werden müssen; |
13. |
empfiehlt, auch weiterhin bereits auf lokaler Ebene erfolgreiche Maßnahmen und Verhaltensweisen zu unterstützen, indem das Niveau der Beteilung und die Einbeziehung in jedwede Form der Zusammenarbeit, zum Beispiel im Rahmen des Bürgermeisterkonvents oder anderer interregionaler, nationaler oder internationaler Strukturen erhöht und sie als treibende Kraft bei der Förderung des Wandels, Ankurbelung der wirtschaftlichen Entwicklung vor Ort und Schaffung von Informations- und Kooperationsnetzen unterstützt wird; |
D. Energieeffizienz, Energieeinsparungen und erneuerbare Energien
14. |
teilt die Einschätzung, dass es von vorrangiger Bedeutung ist, zur Senkung der Energienachfrage Energieeinsparungen mittels Sensibilisierung, Bildung und Änderung des Verhaltens der Bürger aber auch durch Unterstützung der Entwicklung neuer Technologien zu fördern, die eine effizientere Nutzung der Ressourcen und höheres Wirtschaftswachstum sowie mehr Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung gewährleisten; auch sollten die Mitgliedstaaten die Energiesysteme zur Eigenversorgung unterstützen, um eine möglichst rationale Energienutzung, ein flächendeckendes Energiesystem und eine effektivere Mitwirkung der Bürger an den Entscheidungen über Art und Nutzung der Energie zu fördern. Er macht im Hinblick auf die Abkopplung des Wirtschaftswachstums vom Energieverbrauch darauf aufmerksam, dass die Senkung des Verbrauchs im Zuge einer gesteigerten Effizienz der Verfahren und von Energieeinsparungen als ein Indikator für Entwicklung und nicht für Rezession betrachtet werden und gesamtwirtschaftlich vorteilhaft sein kann; |
15. |
bekräftigt seine Haltung, dass die Energieeffizienz eine der ausschlaggebenden Maßnahmen zum Erreichen der Emissionsreduktionsziele bis 2050 darstellt. Er teilt die Auffassung, dass ehrgeizigere Energieeffizienzmaßnahmen und Strategien ermittelt werden müssen, die ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis gewährleisten und hält in diesem Zusammenhang auch bindende Vorgaben auf der europäischen Ebene für sinnvoll. Gleichzeitig besteht seines Erachtens dringender Handlungsbedarf bei den Aspekten, die umgehend und maßgeblich Energieeinsparungen befördern könnten, wie z.B. durch mehr Gebäudeenergieeffizienz und nachhaltigere Mobilität; |
16. |
Bei der Festlegung und Umsetzung der zur Energieumwandlung dringend notwendigen Anstrengungen muss in jedem Fall die Kohärenz der einzelnen Maßnahmen im Sinne der Nachhaltigkeit gewährleistet werden. Insbesondere muss das Risiko bewertet werden, dass durch Fortschritte in einem Bereich keine negativen Auswirkungen in anderen Bereichen verursacht werden; |
17. |
begrüßt, dass Energieeinsparungen durch nachhaltige Marktmechanismen einen finanziellen Wert bekommen, wie im "Energieeffizienzplan 2011" (2) festgestellt wurde; |
18. |
begrüßt die Tatsache, dass die Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen offensichtlich allen im Energiefahrplan bis 2030 vorgeschlagenen Szenarien gemein ist. Bis 2050 sollen diese dann gegenüber den anderen Technologien überwiegen; bedauert gleichwohl, dass in keinem der Szenarien des Energiefahrplans integrierte Lösungen für erneuerbare Energien und Energieeffizienz zur verstärkten Nachhaltigkeit während des Übergangs hin zu einem Szenarium eines Energiesystems ohne fossile Energieträger und der weiteren Dekarbonisierung des Energiesektors in Betracht gezogen werden. Im Fahrplan wird zwar anerkannt, dass die erneuerbaren Energien für den Bereich Heizung/Kühlung von entscheidender Bedeutung sind, der Ausschuss bedauert jedoch, dass keine eingehende Analyse zur Rolle dieses Bereichs erfolgt, der aufgrund seines großen Einflusses auf den Gesamtenergieverbrauch (a) auf dem Weg zur Dekarbonisierung des europäischen Energiesystems bis 2050 und folglich auch (b) bei der Konzeption der jetzigen und künftigen Energiepolitik höchsten Vorrang haben sollte; |
19. |
bekräftigt die in der Entschließung CdR 7/2011 vom 30. Juni/1. Juli 2011 zu den "Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach" enthaltenen Bemerkungen sowie die Prioritäten der Förderung der Energietransportnetze und der Einspeisung der auf lokaler Ebene von verschiedenen dezentralisierten Trägern erzeugten erneuerbarer Energien (wie u.a. Windenergie, Wasserkraft, Erdwärme, Sonnenenergie und Biomasse) in das Verteilernetz. Dadurch werden die Infrastrukturen für den Transport und die Verteilung von Energie zu intelligenten Netzen ("smart grid") und zur Grundlage für einen effektiven Wettbewerb, der für die Endverbraucher von realem Nutzen ist. Um den steigenden Flexibilitätsbedarf im Energiesystem sicher zu stellen, sind geeignete Speichertechnologien auf allen Spannungsebenen erforderlich, die – wie etwa Pumpspeicherkraftwerke – die Möglichkeit der Speicherung von Überschüssen und späterer Rückverstromung im großtechnischen Maßstab gestatten; hier sollten strategische Instrumente zur Technologieforschung und -förderung entwickelt und eingesetzt werden; |
E. Konventionelle Energieträger (Gas, Kohle, Erdöl), nicht konventionelle Energieträger und Kernenergie
20. |
ist auch der Auffassung, dass die Diversifizierung der Versorgungsquellen zur Gewährleitung der Versorgungssicherheit erforderlich ist; weist darauf hin, dass genaue Leitlinien erforderlich sind für eine Übergangszeit, in der die konventionellen Energieträger (Gas, Kohle und Erdöl) in ihren jeweils CO2-effizientesten und nachhaltigsten Formen – wobei die Technologie der CO2-Abscheidung und –Speicherung besonders wichtig ist – bei der Dekarbonisierung des Energiesystems eine unterstützende Rolle spielen können, während die für die Energiewende erforderlichen Technologien, Infrastrukturen und Verhaltensweisen entwickelt werden; |
21. |
ist besorgt bezüglich der Bedeutung, die kommerziell noch nicht nutzbaren Technologien in der Strategie beigemessen wird und empfiehlt, dass die Erschließung nicht konventioneller Gasquellen (wie z.B. Schiefergas) und die Nutzung von Technologien, deren Risikofaktoren noch nicht abgeschätzt oder überprüft wurden und die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, auf europäischer Ebene diskutiert und mit Blick auf ihre möglichen, kurz- und langfristigen ökologischen und sozialen Auswirkungen unter Berücksichtungen der geltenden Rechtslage untersucht und – im Falle von Schiefergas – ggf. reguliert werden; begrüßt folglich das Bestreben der Kommission, die Erforschung und Nutzung in großem Maßstab von Technologien zu fördern, die zur Reduzierung des Kohlendioxid-Ausstoßes bei der Energieumwandlung beitragen können und schlägt vor, die Analyse des Lebenszyklus als grundlegendes Bewertungselement für die Entscheidungsfindung aufzunehmen; |
22. |
sieht die im Energiefahrplan 2050 dargestellte kausale Verknüpfung zwischen Dekarbonisierung und Kernenergie ebenso kritisch wie die Annahme, die Kernenergie trage zu niedrigeren Systemkosten und Strompreisen bei, wird doch gleichzeitig eingeräumt, dass "die Kosten für die Sicherheit, die Stilllegung vorhandener Kraftwerke und die Abfallentsorgung […] voraussichtlich steigen [werden]"; spricht sich deshalb dafür aus, langfristigen Szenarien auf Basis nicht konventioneller erneuerbarer Energieträger besondere Beachtung zu schenken und die Tatsache zu berücksichtigen, dass wegen der zunehmenden Bedenken der Öffentlichkeit hinsichtlich der nuklearen Sicherheit die Privatinvestitionen in die Kernkraft zurückgehen und daher in stärkerem Maße öffentliche Gelder in Form von Beihilfen oder die Anhebung der Strompreise nötig sein könnten, was die Ärmsten der Gesellschaft am härtesten treffen würde; |
F. Investitionen und Zugang zu Finanzmitteln
23. |
ist der Auffassung, dass die Festlegung eines mindestens bis 2030 reichenden Bezugsrahmens für die Investitionen die Wirksamkeit des Energiefahrplans erhöhen und die Voraussetzungen für mehr Marktsicherheit – sowohl für die privaten als auch für institutionelle Akteure – schaffen kann, vor allem wenn sich dieser auch auf nationale Investitionsziele unter Berücksichtigung der Aktionspläne der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bezieht. Erhöhte Investitionssicherheit könnte zudem zum Erreichen der Ziele der 2020-Strategie beitragen, insbesondere bezüglich Energieeffizienz und -einsparung, wofür noch mehr Engagement erforderlich ist. Der Bezugsrahmen würde ebenfalls verbessert durch eine europaweite Kartographie der Zuständigkeiten der Wirtschaftszweige Energieeffizienz und erneuerbare Energien. Dadurch ließen sich die Investitionen steuern, um die Wachstumsdynamik und die europäischen Wirtschaftsakteure dieser Branchen zu stärken; |
24. |
fordert insbesondere, die Mittel für die Förderung dezentraler Investitionen in nachhaltige Energien (Eindämmung des Verbrauchs und Erzeugung erneuerbarer Energien), die für eine effiziente Nutzung der Ressourcen und zur Entwicklung einer grünen Wirtschaft und grüner Arbeitsplätze auf lokaler und regionaler Ebene beitragen, genau zu definieren. Außerdem muss ein weiteres, auf dezentraler Ebene verwaltetes Finanzierungsinstrument zur Unterstützung der Umsetzung der Aktionspläne für nachhaltige Energie (SEAP) konzipiert werden. Ferner müssen die kleinen dezentralen Erzeuger erneuerbarer Energien – einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften – bei der Netzeinspeisung (wirtschaftlich und normativ) unterstützt werden; |
25. |
empfiehlt, das positiv zu bewertende Programm "Intelligente Energie – Europa" zu verlängern und zu erweitern und eindeutig Wege auszumachen, um einen wesentlichen Teil der Mittel, die im Rahmen der Kohäsionspolitik zur Verfügung stehen, nutzen zu können; hält es unter anderem für erforderlich, im Rahmen der Strukturfonds Mittel zur Förderung und Stabilisierung lokaler Kooperationen für die dezentrale Entwicklung kohlenstoffarmer Technologien mit hoher Energieeffizienz zuzuweisen. Insbesondere sollten beim Europäischen Sozialfonds Mittel für den Aufbau von personellen Ressourcen für die Planung, Verwaltung und Bereitstellung technischer Unterstützung in Energiefragen vorgesehen werden, sowohl in Bezug auf Lösungen, als auch auf Technologien und Partnerschaften für deren Umsetzung; |
26. |
ist der Auffassung, dass die Kommunen auch weiterhin über einen vereinfachten Zugang zu den Mitteln der Europäischen Investitionsbank (EIB) für nachhaltige Energien verfügen müssen. Priorität sollten dabei die Projekte haben, die Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung des Territoriums durch die Vereinfachung von Verfahren und die Erleichterung des Zugangs für kleinere Gebietskörperschaften miteinander verbinden; |
27. |
weist nachdrücklich darauf hin, dass nationale Maßnahmen alleine für eine effektive Finanzierung der Energieinfrastruktur nicht ausreichen. Er schlägt daher eine größere finanzielle Unterstützung für Projekte des Energiesektors vor, insbesondere mit dem Ziel einer Verbreitung von auf erneuerbaren Energien basierenden Lösungen, auch zur Heizung und Kühlung von Gebäuden; |
28. |
schlägt die Konzeption einer Strategie zur Unterstützung der Einrichtung von Clustern und regionalen Partnerschaften sowie zur Zusammenarbeit bereits bestehender vor, die sich bereits in einigen Ländern als brauchbare Mittel zur Entwicklung "grüner" Märkte für Energie und Energieeffizienz, zur Mobilisierung von Investitionen, für den Aufbau beruflicher Kompetenzen und die Schaffung von Arbeitsplätzen erwiesen haben; |
G. Forschung, Innovation und Anwendung
29. |
teilt die Auffassung, dass ein starkes europäisches Engagement für Innovation und Forschung gefördert werden muss; ist davon überzeugt, dass die Entwicklung innovativer, effizienterer und billigerer Technologien zu größerer Sicherheit in diesem Sektor beitragen und Gelder anziehen kann, auch mittels einer gezielten Mittelzuweisung im Rahmen des neuen Programms "Horizont 2020"; |
30. |
betont nachdrücklich, dass das neue Forschungsprogramm Horizont 2020 und der Energiefahrplan 2050 hinsichtlich ihrer Ziele und Prioritäten aufeinander abgestimmt werden müssen; |
31. |
ist der Auffassung, dass Innovation und Forschung hinsichtlich der Mikro-Energiegewinnung, wie z.B. bei der energetischen Nutzung kleinerer Wasserläufe, der Windkraft für einzelne oder wenige Haushalte, der örtlichen Solarenergie oder – wo vorhanden – der Wärmeerzeugung aus heißen Quellen stärker gefördert werden sollten; |
32. |
spricht sich für eine stärkere Konzentration der Forschung und Entwicklung auf die Möglichkeiten der Meeresenergie (Wellen- und Gezeitenenergie) aus, die ein gewaltiges Potenzial für eine sichere, verlässliche und nachhaltige Energieversorgung birgt; |
33. |
schlägt vor, auf der Grundlage bewährter Praktiken verschiedener Regionen reproduzierbare Verfahren zur Förderung des Aufbaus von Innovationsclustern, territorialer Innovationsplattformen für Energie oder anderer Formen öffentlich-privater Partnerschaft zwischen Gebietskörperschaften, Hochschulen und Wirtschaft zu konzipieren. Solche Formen der Partnerschaft könnten wichtige Instrumente für die regionale Entwicklung und die Entwicklung der lokaler Wirtschaft sein und bessere Anpassungsfähigkeit, Verfügbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Innovationen und Technologien auf lokaler Ebene gewährleisten; |
34. |
ist der Auffassung, dass sich der Energiefahrplan maßgeblich auf die Agrar- und Forstpolitik auswirken wird und es somit erforderlich sein wird, Forschungsaktivitäten zu unterstützen, die es diesen Wirtschaftszweigen ermöglichen, sich im Interesse einer größeren Nachhaltigkeit anzupassen und zu entwickeln; |
35. |
unterstreicht die Rolle der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) als Wegbereiter für die Übernahme von Innovationen auf lokaler Ebene und als Multiplikatoren für Informationen und Lösungen für den Energieverbrauch in strategischen Bereichen wie "intelligente Städte" ("smart cities"), die politische Maßnahmen für nachhaltige Mobilität, intelligente Verteilerinfrastrukturen ("smart grid") und nachhaltiges Bauen umfassen; |
36. |
schlägt vor, die Bedeutung der Forschung und der Ausbildung von Fachkräften insbesondere seitens der Mitgliedstaaten herauszustellen, um anschließend auf qualifiziertes Personal und Studienprogramme zurückgreifen zu können, mit denen effektive Zukunftstechnologien entwickelt, Innovationen eingeführt und strategische Pläne umgesetzt werden können; |
H. Binnenmarkt und Weltmarkt
37. |
unterstreicht wie dringend notwendig es ist, den Energiebinnenmarkt – der zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit zu erschwinglichen Preisen beiträgt – bis 2014 zu vollenden, die Isolation einzelner Mitgliedstaaten im Energiebereich bis 2015 zu beenden, einen fairen Ressourcenausgleich unter den Regionen herbeizuführen und die Rahmenbedingungen für die europäische Energiewirtschaft so zu stabilisieren und zu verbessern, dass die Mehrkosten Energiewende begrenzt werden können; |
38. |
empfiehlt eine Weiterentwicklung des Emissionshandelssystems mit einer grundlegenden Änderung des Verfahrens der kostenfreien Zuteilung von Emissionsrechten, das in seiner gegenwärtigen Form den regulatorischen Zweck des ETS untergräbt, da es den Preis der Zertifikate zu niedrig hält. Dabei muss die Lage der Unternehmen, die auf internationalen Märkten tätig sind und deren Wettbewerbsfähigkeit durch eine Verlagerung der Kohlenstoffemissionen in Drittländer ("carbon leakage") beeinträchtigt werden könnte, berücksichtigt werden. |
Brüssel, den 10. Oktober 2012
Der Präsident des Ausschusses der Regionen
Ramón Luis VALCÁRCEL SISO
(1) COM(2011) 112 final.
(2) COM(2011) 109 final.
18.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/21 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Anpassung an den Klimawandel und regionale Strategien: das Beispiel der Küstenregionen“
2012/C 391/05
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
— |
ist überzeugt, dass es vom wirtschaftlichen und sozialen Standpunkt aus dringend erforderlich ist, trotz der andauernden Staatsverschuldungskrise in einigen Ländern der Eurozone die Anpassung in den Küstenregionen zu fördern, nicht zuletzt mit Blick auf die durch Untätigkeit entstehenden höheren Kosten; hält es für erforderlich, dass die künftige europäische Anpassungsstrategie ausreichend detailgenau sein muss, um den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen; |
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erkennt an, dass das IKZM-Instrument (integriertes Küstenzonenmanagement) von wesentlicher Bedeutung ist, um die Integration der Maßnahmen in Küstengebieten zu erleichtern, vor allem im Hinblick auf bislang noch nicht gänzlich geregelte Fragen wie Erosion, Anpassung an den Klimawandel und grüne Infrastruktur, und um die regionale Zusammenarbeit zwischen lokalen Akteuren beispielsweise mit Hilfe von Initiativen wie der Sardinia Charter im Mittelmeerbecken zu fördern; |
— |
betont, dass die lokalen und regionalen politischen Prozesse, die der Planung und Umsetzung lokaler Maßnahmen zugrunde liegen, wirksam vorangetrieben werden könnten, wenn Instrumente entwickelt würden, mit denen sich sowohl die Kosten als auch die Vorteile einer Anpassung bewerten lassen; |
— |
weist erneut darauf hin, dass er regelmäßig zu den Klimaschutzverhandlungen auf europäischer und internationaler Ebene konsultiert werden sollte, und fordert daher, (i) ihn in eine europäische Arbeitsgruppe "Anpassung" einzubeziehen, die sich auf Gebiete mit dauerhaften Nachteilen – u.a. auch Nachteilen infolge der Auswirkungen des Klimawandels und somit die Küstengebiete, Inseln und Bergregionen sowie Gebiete in äußerster Randlage betreffenden Nachteilen – konzentriert, und (ii) ihm Beobachterstatus beim Anpassungsausschuss zu gewähren. |
Berichterstatter |
Ugo CAPPELLACCI (IT/EVP), Präsident der Region Sardinien |
Referenzdokument |
Befassung durch den zyprischen Ratsvorsitz |
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
A. Anpassung an den Klimawandel und dessen lokale Dimension
1. |
hebt hervor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowohl bei der Planung als auch bei der Umsetzung aktiv in die Anpassung an den Klimawandel und die Ermittlung möglicher Anpassungsstrategien (adaptation assessment) (1) (2) einbezogen werden müssen; weist daher erneut auf die wesentliche Rolle der Gebietskörperschaften bei der Bewältigung der Folgen des Klimawandels hin (3). Er begrüßt, dass diese Rolle auf europäischer (4) und internationaler (5) Ebene anerkannt wird, und fordert, dass dies auch explizit in der künftigen europäischen Anpassungsstrategie geschehen muss; |
2. |
weist darauf hin, dass der Klimawandel und seine Auswirkungen zu den größten Herausforderungen gehören, denen sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union in den kommenden Jahren stellen müssen. Oberste Priorität müssen dabei die notwendigen Maßnahmen haben, um zum einen die Erderwärmung so weit wie möglich zu begrenzen (Eindämmung) und zum anderen auf den verschiedenen Ebenen Vorbereitungen für die unvermeidlichen Veränderungen zu treffen (Anpassung); |
3. |
pflichtet den Schlussfolgerungen der Rio+20-Konferenz bei, denen zufolge die Anpassung an den Klimawandel eine unmittelbare und dringende weltweite Priorität ist und die Strategie zur Reduzierung des Risikos von Naturkatastrophen und diejenige zur Anpassung an den Klimawandel besser miteinander verzahnt und aufeinander abgestimmt werden müssen (6). Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass die lokale Ebene die mit dieser globalen Priorität einhergehenden Kosten zu tragen haben wird, da die Gebietskörperschaften für das Management und die Prävention von Katastrophen sowie von Schäden zuständig sind, die der Umwelt, Wirtschaft, sozialen Struktur und kulturellen Identität der betroffenen Bevölkerung entstehen; |
4. |
ist der Ansicht, dass die Anpassung auf lokaler Ebene nicht als vorübergehende Reaktion auf ein einmaliges Problem, sondern vielmehr als allmähliche und nachhaltige Anpassung an mehrere auslösende Faktoren in unterschiedlicher Kombination zu sehen ist. Der Ausschuss ist daher im Einklang mit dem Legislativvorschlag der Kommission für den Zeitraum 2014-2020 der Ansicht, dass die Anpassung an den Klimawandel entsprechend den Grundsätzen nachhaltige Entwicklung, Umweltschutz, effiziente Ressourcennutzung, Klimaschutz, Katastrophenresistenz sowie Risikoprävention und -management (7) einen wesentlichen Bestandteil der Partnerschaftsabkommen und der operativen Programme im Rahmen der fünf Fonds des Gemeinsamen Strategischen Rahmens bilden muss; |
5. |
stellt fest, dass sich der Klimawandel in Raum und Zeit unterschiedlich auswirkt und gemeinsame Anpassungslösungen nur selten wirksam sind. Der Ausschuss hält es daher für erforderlich, gemeinsame Strategien und von mehreren Mitgliedstaaten mitgetragene "No-regrets"-Maßnahmen in Strategien einzubinden, die auf Bewertungen beruhen, die gezielt nach Art der Maßnahme, Maßstab (Umfang) und Kosten-Nutzen-Verhältnis auf lokaler und regionaler Ebene durchgeführt werden; |
6. |
nimmt die hohen Kosten der Folgen des Klimawandels zur Kenntnis und stellt außerdem fest, dass die regionalen Gebietskörperschaften im Zeitraum 1998-2015 ca. ein Drittel der Kosten für den Schutz der Küsten Europas zu tragen haben (8). Der Ausschuss betont (9), dass die Finanzierung der Anpassung an den Klimawandel ein kritischer und wesentlicher Faktor für die Umsetzung auf lokaler Ebene bleibt; |
B. Bedeutung und Besonderheiten der Anpassung an den Klimawandel in den Küstenregionen
7. |
unterstreicht, wie sehr die bereits stark durch die dortige Konzentration der Wirtschaftstätigkeit, Infrastrukturen und städtischen Ballungszentren belasteten Küstenregionen durch den Klimawandel gefährdet sind (10). In Europa liegen 12 % der Küstengebiete innerhalb von 10 km von der Küste weniger als 5 m über dem Meeresspiegel, weshalb sie stark überschwemmungsgefährdet sind, während 20 % der Küsten mit großen Erosionsproblemen zu kämpfen haben, die sie pro Jahr schätzungsweise ca. 15 km2 an Fläche kosten (11); die Erosion gilt als Hauptursache (65 % des Gesamtverlusts) für das Verschwinden von Küstenökosystemen im Zeitraum 2000-2006 (12), während Schätzungen zufolge bis 2100 in der EU 35 % der Feuchtgebiete im Vergleich zu den Werten von 1995 verloren gehen könnten (13); |
8. |
weist darauf hin, dass sich der Klimawandel in den einzelnen Regionen sehr unterschiedlich auswirkt. In der Ostsee könnte sich der erwartete Anstieg der Wassertemperatur auf die Meeresfauna auswirken. Die Nordseeregionen und die Küstenregionen des Atlantiks sind aufgrund des Anstiegs des mittleren Meeresspiegels verstärkt überschwemmungsgefährdet. Im Mittelmeerraum herrschen Erosionsprobleme, Süßwasserknappheit infolge der zunehmenden Versalzung des Grundwassers und lange Dürreperioden vor. Auch am Schwarzen Meer ist die Erosion ein Problem, während die Regionen in Randlage in der Regel allen Folgen des Klimawandels ausgesetzt sind, angefangen bei Überschwemmungen über Dürreperioden bis hin zu Extremwetterlagen wie Zyklonen (14). Die Auswirkungen hängen nicht nur vom Anfälligkeitsgrad und Reaktionsvermögen der natürlichen Systeme ab, sondern auch von der Struktur der menschengemachten Systeme wie der Organisation des Gesundheitswesens oder der Maßnahmen zur Verringerung (oder Warnung vor) der Gefahr von Naturkatastrophen, einschließlich Tsunami; |
9. |
unterstreicht, dass dieses Problem mit 447 auf 22 Mitgliedstaaten verteilten Küstenregionen und sechs großen Meeresgebieten auf europäischer Ebene große Proportionen annimmt. In diesen Gebieten leben 41 % der europäischen Bevölkerung, ein Prozentsatz, der den 41 % an Erwerbstätigen in der Union entspricht (15). 35 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der 22 Länder mit Küstenregionen, was 3,5 Billionen EUR entspricht, werden innerhalb von 50 km von der Küste erwirtschaftet, und der Wert der Wirtschaftsgüter, die sich in einer Entfernung von bis zu 500 m von der Küste befinden, wird auf 500-1 000 Mrd. EUR geschätzt (16). Dies zeigt die Bedeutung der Küstenregionen im Hinblick auf die Produktion und ihren wirtschaftlichen und sozialen Wert für die Entwicklung und den Zusammenhalt der Region. Diese Werte müssen im Zuge der Anpassung an den Klimawandel unbedingt bewahrt oder weiter gestärkt werden; |
10. |
ist daher überzeugt, dass es vom wirtschaftlichen und sozialen Standpunkt aus dringend erforderlich ist, trotz der andauernden Staatsverschuldungskrise in einigen Ländern der Eurozone die Anpassung in den Küstenregionen zu fördern, nicht zuletzt mit Blick auf die durch Untätigkeit entstehenden höheren Kosten. Aus jüngeren Studien (17) geht hervor, dass sich ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen – im Vergleich zur Situation von 1995 – der auf EU-Ebene entstehende durchschnittliche Schaden im Zeitraum 2041-2070 auf 11,7 Mrd. EUR pro Jahr und im Zeitraum 2071-2100 auf jährlich 17,4 Mrd. EUR belaufen wird. In denselben Bezugszeiträumen könnte sich die Zahl der jährlich einem Überschwemmungsrisiko ausgesetzten Personen um jeweils ca. 40 000 und 80 000 erhöhen. Die jährlichen Kosten für die Anpassung werden hingegen im Zeitraum 2041-2070 auf ca. 1 Mrd. EUR und im Zeitraum 2071-2100 auf 0,7 Mrd. EUR geschätzt, was zeigt, dass die Vorteile einer Anpassung die Kosten eines Untätigseins bei weitem übersteigen. In derselben Studie wird die Notwendigkeit einer Anpassung auch unabhängig vom Klimawandel nahegelegt, infolge der sozialwirtschaftlichen Entwicklung der Küstenregionen und somit des größeren Werts der zu schützenden Güter und Investitionen; |
11. |
betont darüber hinaus, dass die Kosten – sowohl der Schäden als auch der Anpassung – im Verhältnis zum BIP von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich schwanken; insbesondere Inseln haben aufgrund ihrer geografischen Besonderheiten höhere Kosten für lokale Maßnahmen zu tragen; |
12. |
hebt hervor, dass die Küstenregionen wichtige natürliche Lebensräume bilden und zum Erhalt der biologischen Vielfalt (18) , der Landschaft und empfindlicher Ökosysteme wie beispielsweise Feuchtgebieten sowie zur Nutzung der Ökosystemdienste beitragen, von deren Schutz die Attraktivität und wirtschaftliche Nachhaltigkeit dieser Regionen sowie ihre kulturelle Identität abhängt. Der Ausschuss stellt außerdem fest, dass ein großer Teil der Küsten- (19) und Meeresgebiete im Rahmen des NATURA-2000-Netzes geschützt wird; |
13. |
betont, dass die Anpassung in den Küstenregionen ein kompliziertes und fachgebietsübergreifendes Unterfangen ist. Diese Regionen bilden die Schnittstelle zwischen Land- (städtische Ballungsgebiete, Industrie, Landwirtschaft, Wälder und Flüsse) und Meeressystemen (Fischerei, Aquakultur, Hafenaktivitäten, Seeverkehr, Tourismus). Ferner besitzen sie Verwaltungsbefugnisse (z.B. im Bereich Überschwemmungsrisiken, Trinkwasserversorgung und Bodennutzung), die häufig auf mehrere Verwaltungsebenen verteilt sind (20); |
C. Europäischer Ansatz, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
14. |
begrüßt die Absicht der Kommission, eine integrierte europäische Strategie und gemeinsame Instrumente für die Anpassung festzulegen. Der Ausschuss ist überzeugt, dass ein europäischer Ansatz für die Anpassung an die heutigen und künftigen Klimaveränderungen einen zusätzlichen Nutzen zu den von den Mitgliedstaten oder lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ergriffenen Maßnahmen erbringen könnte, ohne gegen das Subsidiaritätsprinzip zu verstoßen, auch angesichts dessen, dass der Klimawandel grenzüberschreitende Auswirkungen hat; |
15. |
hält es jedoch für erforderlich, dass die künftige europäische Anpassungsstrategie ausreichend detailgenau sein muss, um den regionalen Unterschieden im Hinblick auf Folgendes Rechnung zu tragen: (i) Art der Auswirkungen, (ii) Grad der Gefährdung und langfristige Auswirkungen, (iii) wirtschaftliche Bedingungen (beispielsweise gefährdete Güter und Ressourcen), (iv) soziale Struktur (z.B. Bevölkerungsdichte und Kapazität der menschengemachten Systeme) und (v) strukturelle Merkmale (z.B. Randlage oder Nachteile wie z.B. eine höhere Anfälligkeit für Klimaveränderungen, wie dies bei Küstengebieten, Inseln und Bergregionen sowie Gebieten in äußerster Randlage der Fall ist (21); |
16. |
weist darüber hinaus darauf hin, dass in der künftigen Strategie Anpassungsmaßnahmen festgelegt werden sollten, die ebenso wie die Finanzierungsinstrumente ausreichend flexibel sind, um einerseits den regionalen Unterschieden und andererseits der ständigen Fortentwicklung das Anpassungsprozesses Rechnung tragen zu können. Diese Maßnahmen müssen ferner auf die Eindämmungsmaßnahmen abgestimmt werden, um Fehlanpassungen zu vermeiden, die zu höheren Treibhausgasemissionen oder einer größeren Anfälligkeit führen könnten; |
17. |
ist der Ansicht, dass die Rolle der EU bei der Anpassung der Küstenregionen auf Initiativen in folgenden Bereichen ausgerichtet werden sollte: (i) Koordination und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Entscheidungsebenen im Falle einer grenzüberschreitenden Dimension der Auswirkungen oder der Maßnahmen, (ii) Bildungsmaßnahmen, (iii) Erwerb von Know-How zur Schließung von Lücken, was im Falle der Küstengebiete häufig eine komplexe Dynamik und eine fachgebietsübergreifende Herangehensweise erfordert, (iv) Verbreitung von Know-How, bewährten Verfahren und Erfolgsbeispielen, (v) technische und finanzielle Unterstützung bei der Konzipierung und Umsetzung lokaler und regionaler integrierter Anpassungsstrategien, (vi) Erforschung und Entwicklung von innovativen Anpassungstechniken und (vii) Festlegung und technische und finanzielle Unterstützung von Programmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen makroregionaler Anpassungsmaßnahmen; |
18. |
ist außerdem der Ansicht, dass die Kommission eine entscheidende Rolle bei der Abstimmung und Bewertung der zahlreichen mit europäischen Mitteln kofinanzierten Forschungs- und Investitionsprojekte spielen sollte, wobei Überschneidungen vermieden, verstärkt Synergien genutzt und die Verbreitung und umfassende Anwendung der besten Lösungen und Instrumente gefördert werden sollten; dabei sollte die Europäische Kommission für die Abstimmung gemeinsamer Maßnahmen benachbarter Staaten bzw. Küstenregionen sowie für die Umsetzung gemeinsamer Forschungs- und Investitionsprojekte sorgen; |
19. |
bekräftigt (22) die Notwendigkeit, für eine größere Konsistenz zwischen den europäischen Politikbereichen zu sorgen, insbesondere mit der Umweltpolitik. Der Ausschuss stellt beispielsweise fest, dass die Umsetzung der Habitat- (92/43/EWG) und Vogelrichtlinie (79/409/EWG) durch Anpassungsmaßnahmen insbesondere im Bereich der Infrastruktur infrage gestellt werden könnte. Er weist darauf hin, dass es in diesem Zusammenhang wichtig ist, wirksame und transparente lokale Konzertierungsverfahren zur Festlegung von Wiederherstellungs- und/oder Ausgleichsmaßnahmen für Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse zu konzipieren, auf die sich die Anpassungsmaßnahmen nachteilig oder schädigend auswirken; |
20. |
erkennt an, dass das IKZM-Instrument (integriertes Küstenzonenmanagement) von wesentlicher Bedeutung ist, um die Integration der Maßnahmen in Küstengebieten zu erleichtern, vor allem im Hinblick auf bislang noch nicht gänzlich geregelte Fragen wie Erosion, Anpassung an den Klimawandel und grüne Infrastruktur, und um die regionale Zusammenarbeit zwischen lokalen Akteuren beispielsweise mit Hilfe von Initiativen wie der Sardinia Charter im Mittelmeerbecken zu fördern (23). Begrüßt daher die Überarbeitung der Empfehlung aus dem Jahr 2002, bei der dem stärker verzahnten EU-Politikrahmen Rechnung getragen wird, der in den letzten Jahren für das Meeres- und Küstenmanagement festgelegt worden ist (24). Diesbezüglich hofft der Ausschuss, dass diese Gelegenheit genutzt wird, um das IKZM-Instrument stärker auf die Anpassung auszurichten; |
21. |
hält die Aussicht, dass die finanzielle Unterstützung der EU im kommenden mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 deutlich erhöht werden soll und mindestens 20 % der Gesamtausgaben für Klimaschutzmaßnahmen vorgesehen werden sollen, für begrüßenswert. Der Ausschuss betont aber, dass bei den Finanzierungszuständigkeiten ein gerechtes und realistisches Verhältnis zwischen den verschiedenen Regierungsebenen sichergestellt werden muss, wobei auch den derzeitigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gebietskörperschaften Rechnung getragen werden sollte, jedoch unter Einhaltung der Grundsätze der Komplementarität und Zusätzlichkeit. Außerdem muss die Erschließung alternativer Ressourcen erleichtert werden; |
22. |
schlägt in diesem Zusammenhang erneut vor (25), einen Teil der Einnahmen aus dem EU-Emissionshandelssystem den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Durchführung von Anpassungs- (und Eindämmungs-)maßnahmen zur Verfügung zu stellen. Der Ausschuss spricht sich außerdem dafür aus, dass die Kommission Empfehlungen für die Einbeziehung des Privatsektors (einschließlich Versicherungsgesellschaften) in die Risikobewertung und -teilung und die Sensibilisierung ausarbeitet; |
D. Voraussetzungen, um die Herausforderungen bewältigen und Anpassungslösungen vorschlagen zu können
23. |
unterstreicht, dass es wichtig ist, den Anpassungsprozess nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Kosten zu beleuchten, sondern auch und vor allem im Hinblick auf die Chancen und Vorteile im Vergleich zur Untätigkeit, und weist nachdrücklich darauf hin (26), dass er als ein potenzielles Instrument zur Entwicklung einer wettbewerbsfähigen und grünen regionalen Wirtschaft angesehen werden sollte. Er betont jedoch, dass die Voraussetzung hierfür eine lokale Verwaltung ist, die sich der Risiken und Folgen des Klimawandels bewusst, für die zu ergreifenden Maßnahmen zuständig und in der Lage ist, die Politiken und Maßnahmen auf lokaler Ebene zu integrieren und auf die verfügbaren Finanzierungsmöglichkeiten zuzugreifen; |
24. |
weist darauf hin, dass einige Regionen zwar aktiv gegen den Klimawandel angehen, jedoch generell die Gefahr eines unzureichenden Bewusstseins für die Tragweite des Problems besteht. Der Ausschuss hält es daher für wichtig, Informationskampagnen zu organisieren, um den ursächlichen Zusammenhang zu verdeutlichen, der zwischen den Klimaveränderungen und den Problemen vor Ort wie Wasserknappheit, Reduzierung des Küstenstreifens, Hitzewellen, Überschwemmungen und Erdrutschen besteht. Zugleich könnten dabei Informationen und Beispiele für konkrete Maßnahmen oder Erfolge bei der Anwendung der verfügbaren Anpassungs- und Eindämmungsinstrumente an die Hand gegeben werden (27); |
25. |
hält es für wesentlich, auf den Europäischen Sozialfonds zurückzugreifen, um auf territorialer Ebene sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor für die notwendige Fähigkeit und Flexibilität zur Bewältigung der Anpassung zu sorgen. So sollte beispielsweise die lokale Verwaltung gestärkt werden, um die Anpassungsstrategien in die in ihre Zuständigkeit fallende sektorale Politik zu integrieren oder um die Entwicklung geeigneter territorialer Rechtsvorschriften zu fördern. Andererseits gilt es, die Zuständigkeiten des Privatsektors im Planungs- und Baubereich auf die neuen Anforderungen abzustimmen, die die integrierten und fachgebietsübergreifenden Politiken mit sich bringen (28); |
26. |
fordert die Kommission auf, auch auf der Grundlage der mit den einzelnen Projekten gesammelten Erfahrungen Folgendes feiner abzustimmen und weiterzuentwickeln: (i) kartografische Instrumente zur Bereitstellung von Daten und Informationen auf geografischer Grundlage und in einem für die Unterstützung der Beschlussfassungsprozesse auf lokaler und regionaler Ebene nützlichen Maßstab, (ii) einen klaren gemeinsamen Bezugsrahmen für die Bewertung der Anfälligkeit, der Auswirkungen und der Risiken und (iii) Leitlinien für die Konzipierung lokaler Anpassungsstrategien in den Küstengebieten, die dem erforderlichen fachgebietsübergreifenden Ansatz der Maßnahmen und den Multi-Level-Governance-Aspekten in diesen Gebieten Rechnung tragen; |
27. |
ist insbesondere der Auffassung, dass Anfälligkeitsindikatoren für die Küstenregionen und darauf gestützte Instrumente zum Analysieren der Anfälligkeit entwickelt werden sollten. Neben der Prognose des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse und Angaben zum Anpassungsvermögen können diese Indikatoren die Ermittlung und Festlegung von Prioritäten für Maßnahmen vor Ort erleichtern, damit die Ressourcen dort konzentriert werden können, wo der größte Bedarf besteht; |
28. |
begrüßt die Entwicklung von Informationsplattformen wie CLIMATE-ADAPT, betont jedoch, dass im Einklang mit den Grundsätzen eines gemeinsamen Umweltinformationssystems (SEIS) (29) die Zugänglichkeit ihres Inhalts für die Endnutzer verbessert werden sollte, indem beispielsweise die Informationen in eine ausreichende Zahl von Sprachen übersetzt werden. Darüber hinaus hält es der Ausschuss für sinnvoll, die Entwicklung eines der Anpassungsfinanzierung auf lokaler und regionaler Ebene gewidmeten Teilbereichs und einer Investitionsdatenbank innerhalb der Plattform zu erwägen; |
29. |
weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Forschung stärker zu nutzen. Sie muss besser auf die Bedürfnisse der territorialen Politik abgestimmt werden, beispielsweise durch die Ausarbeitung von Anpassungsstrategien und Maßnahmen, die kosteneffizient sind, weil sie auf die lokalen und regionalen Besonderheiten zugeschnitten sind. Zugleich müssen Schritte unternommen werden, um die Schaffung neuer oder die Stärkung bereits bestehender Verfahren für den Dialog und/oder die Partnerschaft zwischen der Wissenschaft, der Politik und – soweit möglich – der Zivilgesellschaft zu erleichtern, beispielsweise durch die gemeinsame Mitwirkung an europäischen Projekten; |
30. |
bekräftigt (30), dass es für die Küstenregionen von grundlegender Bedeutung ist, die ergriffenen Maßnahmen aufeinander abzustimmen sowie gezielte Forschung zu betreiben, um deren Auswirkungen in aneinander angrenzenden oder grenzüberschreitenden Gebieten zu bewerten, sodass das Problem nicht einfach von einer Gebietseinheit auf eine andere verlagert wird. Durch einen partizipativen Ansatz bei der Ermittlung dieser Maßnahmen und die Einbeziehung aller wichtigen Akteure könnte dafür gesorgt werden, dass die ergriffenen Maßnahmen auf territorialer Ebene kohärent sind; |
31. |
ist der Ansicht, dass die Anpassungskosten und die Unfähigkeit, die potenziellen Chancen und Vorteile einer Anpassung zu erkennen, eine große Hürde für die Ausarbeitung – und in noch größerem Maße die Umsetzung – lokaler Strategien ist. Daher betont der Ausschuss, dass die lokalen und regionalen politischen Prozesse, die der Planung und Umsetzung lokaler Maßnahmen zugrunde liegen, wirksam vorangetrieben werden könnten, wenn Instrumente entwickelt würden, mit denen sich sowohl die Kosten als auch die Vorteile einer Anpassung bewerten lassen; |
32. |
ist überzeugt, dass selbst wenn die nötigen Kapazitäten, das entsprechende Bewusstsein und eine ausreichende wissenschaftliche Unterstützung vorhanden wären, der Mangel an Finanzmitteln auf lokaler und regionaler Ebene wirksamen Maßnahmen im Wege stehen würde. Der Ausschuss hält es jedoch für notwendig, direkte Finanzierungsmöglichen für lokale Maßnahmen über Partnerschaftsinstrumente, wie beispielsweise LIFE+ und Horizont 2020, Marktinstrumente wie die Zahlung für Ökosystemdienste oder die Gewinne aus dem Emissionshandelssystem sowie Steuerinstrumente wie die Schaffung von Anreizen vorzusehen; |
33. |
merkt an, dass der geringen Flexibilität der Anpassungsmaßnahmen entgegengewirkt werden muss, beispielsweise indem reversiblen Strategien der Vorzug gegeben wird, mit "weichen" anstelle von "harten" Maßnahmen (z.B. ein wirksameres Frühwarnsystem für sekundäre Großprojekte) oder indem die Entwicklung "grüner Infrastrukturen" gefördert wird, bei denen das Ziel der Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume die Grundlage für eine ökosystemorientierte Herangehensweise an die Anpassung bildet; |
34. |
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das integrierte Küstenzonenmanagement seit dem Inkrafttreten des IKZM-Protokolls des Übereinkommens von Barcelona im März 2011 für die Mitgliedstaaten des Mittelmeerbeckens obligatorisch ist und dass in diesem Protokoll explizit auf die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes zur Sicherstellung einer nachhaltigen Entwicklung der Küstengebiete verwiesen wird (31). Der Ausschuss stellt ferner fest, dass in der EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität (32) ökosystembasierte Ansätze als kosteneffiziente Alternativen zu technologischen Anpassungs- und Eindämmungslösungen angesehen werden, und erwartet daher mit Interesse den Beitrag, den die künftige EU-Strategie für grüne Infrastrukturen zur Anpassung in den Küstenregionen leisten kann; |
E. Institutioneller Beitrag der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und internationale Zusammenarbeit
35. |
fordert die Kommission auf, vorsorglich Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu konsultieren, um sicherzugehen, dass der Vorschlag für eine europäische Anpassungsstrategie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und darin nachdrücklich und ausführlich genug auf die lokale Ebene eingegangen wird, vor allem im Hinblick auf anfälligere Gebiete wie die Küstengebiete, Inseln und Bergregionen; |
36. |
ist überzeugt, dass er eine aktive Rolle beim Ausbau von Informationsplattformen wie CLIMATE-ADAPT und OURCOAST spielen kann, insbesondere um zu einer inhaltlichen Ausrichtung dieser Plattformen auf die lokalen Bedürfnisse und Besonderheiten beizutragen und somit deren Nutzen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Hinblick auf die Informationsverbreitung zu erhöhen; |
37. |
weist erneut darauf hin (33), dass er regelmäßig zu den Klimaschutzverhandlungen auf europäischer und internationaler Ebene konsultiert werden sollte, und fordert daher, (i) ihn in eine europäische Arbeitsgruppe "Anpassung" einzubeziehen, die sich auf Gebiete mit dauerhaften Nachteilen – u.a. auch Nachteilen infolge der Auswirkungen des Klimawandels und somit die Küstengebiete, Inseln und Bergregionen sowie Gebiete in äußerster Randlage betreffenden Nachteilen – konzentriert, und (ii) ihm Beobachterstatus beim Anpassungsausschuss (34) zu gewähren; |
38. |
ist überzeugt, dass sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene eine größere Solidarität und Interaktion zwischen den Regionen erforderlich ist, um das Know-How und die Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf den Anpassungsprozess zu nutzen. Der Ausschuss begrüßt daher Initiativen zur Festlegung gemeinsamer Zielvorgaben für die lokale Verwaltung wie die Durban-Anpassungscharta (Durban Adaptation Charter), solche zur Förderung innovativer Partnerschaften wie der territoriale Ansatz in Bezug auf den Klimawandel (35) oder solche, die auf die Schaffung eines Netzes für die gemeinsame Nutzung, die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich umweltfreundlicher Technologien abzielen wie das Zentrum und Netzwerk für Klimaschutztechnologie (36). |
Brüssel, den 10. Oktober 2012
Der Präsident des Ausschusses der Regionen
Ramón Luis VALCÁRCEL SISO
(1) IPCC, 2012: "Managing the Risks of Extreme Events and Disasters to Advance Climate Change Adaptation". Sonderbericht der Arbeitsgruppen I und II des Weltklimarats (IPCC).
(2) : "Die Ermittlung von Möglichkeiten zur Anpassung an den Klimawandel und deren Bewertung anhand von Kriterien wie Verfügbarkeit, Vorteile, Kosten, Wirksamkeit und Machbarkeit"; : "In menschengemachten Systemen die Anpassung an das aktuelle oder erwartete Klima und dessen Auswirkungen, um den Schaden zu begrenzen oder sich bietende Chancen wahrzunehmen. In natürlichen Systemen die Anpassung an das aktuelle Klima und dessen Auswirkungen; menschliches Eingreifen kann die Anpassung an das erwartete Klima erleichtern" (Definition aus dem Glossar des in Fußnote 1 genannten Dokuments).
(3) CdR 118/2007 fin und CdR 72/2009 fin.
(4) COM(2007) 354 final; COM(2009) 147 final; Vereinbarung zwischen dem Ausschuss der Regionen und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), 21. Juni 2012.
(5) Vereinbarung von Cancún, 2010: http://cancun.unfccc.int/.
(6) am 19. Juni 2012 auf dem Rio+20-Gipfel verabschiedetes Dokument.
(7) COM(2011) 615 final/2 vom 14.3.2012.
(8) Policy Research Corporation (2009), "The economics of climate change adaptation in EU coastal areas".
(9) CdR 72/2009 fin.
(10) Die "Küstenregionen" werden als an das Meer grenzende Gebietseinheit der dritten Ebene (NUTS 3) definiert, deren Bevölkerung zu mindestens 50 % in einer Entfernung von weniger als 50 km vom Meer lebt. Auch Hamburg ist eine Küstenregion, obwohl die Stadt diese Kriterien nicht erfüllt, da sie als stark vom Meer beeinflusst gilt.
(11) EUA-Daten und Eurosion-Projekt in: Policy Research Corporation (2009), "The economics of climate change adaptation in EU coastal areas".
(12) EUA (2010), "10 Messages for 2010 – Coastal ecosystems".
(13) Brown S., Nicholls R.J., Vafeidis A., Hinkel J. und Watkiss P. (2011). Die Stiftung European Science Foundation schätzt den Verlust an Feuchtgebieten infolge des Klimawandels auf eine Größenordnung von 17 % an der Atlantikküste, 31-100 % an der Mittelmeerküste und 84-98 % an der Ostseeküste (Quelle: Europäische Kommission, GD Umwelt (2012), "LIFE and coastal management").
(14) Policy Research Corporation (2009), "The economics of climate change adaptation in EU coastal areas".
(15) Regionales Jahrbuch 2011 von Eurostat, Kapitel 13 – Küstenregionen.
(16) Policy Research Corporation (2009), "The economics of climate change adaptation in EU coastal areas".
(17) ClimateCost (the Full Costs of Climate Change): http://www.climatecost.cc/home.html. In: Brown S., Nicholls R.J., Vafeidis A., Hinkel J. und Watkiss P. (2011). Die Daten beziehen sich auf das "Stabilisierungsszenario" ENSEMBLES E1 (van der Linden und Mitchell, 2009: Lowe et al., 2009a), bei dem von einem Anstieg des Meeresspiegels um 18 cm bis 2050 und um 26 cm bis 2080 und einem Temperaturanstieg von weniger als 2 °C im Vergleich zum vorindustriellen Niveau ausgegangen wird, d.h. davon, dass die derzeit weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels Wirkung zeigen. Ein derartiges Szenario führt zum günstigsten Kosten-Nutzen-Verhältnis.
(18) In den Anhängen der Habitatrichtlinie werden 50 Arten von Küstenlebensräumen sowie 150 Tierarten aufgezählt, die (neben den Vögeln) Ökosysteme in Küstenregionen bevorzugen (Quelle: EUA (2010), "10 Messages for 2010 – Coastal ecosystems").
(19) Europäische Umweltagentur (2010), "10 Messages for 2010 – Coastal ecosystems".
(20) Policy Research Corporation (2009), "The economics of climate change adaptation in EU coastal areas".
(21) CdR 89/2012 fin.
(22) CdR 118/2007 fin.
(23) In der im Juli 2008 in Alghero, Sardinien, verabschiedeten Charta werden die Grundsätze und Ziele eines Netzes für den Dialog und gemeinsame IKZM-Initiativen im Mittelmeerraum (ICZM Mediterranean Dialogue) festgelegt.
(24) Insbesondere die integrierte Meerespolitik (COM(2007) 575 final) und die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG).
(25) CdR 269/2011 fin, CdR 5/2011 fin, CdR 245/2010 fin, CdR 72/2009 fin.
(26) CdR 118/2007 fin.
(27) Ein Beispiel für ein für die weltweite Kampagne "Making Cities Resilient – My City is Getting Ready" (www.unisdr.org/campaign) konzipiertes Produkt ist die Broschüre "How To Make Cities More Resilient", die sich speziell an die Entscheidungsträger der lokalen Verwaltung richtet und eine strukturierte Einführung in die Risikoreduzierung und die Reaktionsfähigkeit gibt, aber auch Beispiele für bewährte Verfahren und Angaben über die derzeit verfügbaren Instrumente enthält.
(28) CdR 72/2009 fin.
(29) Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Hin zu einem gemeinsamen Umweltinformationssystem (SEIS), COM(2008) 46 final.
(30) CdR 118/2007 fin.
(31) Europäische Umweltagentur (2010), "10 Messages for 2010 – Coastal ecosystems".
(32) COM(2011) 244 final.
(33) CdR 269/2011 fin.
(34) Der Anpassungsausschuss (Adaptation Committee) wurde im Rahmen der Vereinbarung von Cancún geschaffen, um den Unterzeichnern des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen (UNFCCC) technische Unterstützung, Anleitung, den Austausch von Wissen und bewährten Verfahren sowie Synergien zu bieten.
(35) Territorial Approach to Climate Change – TACC.
(36) Climate Technology Centre and Network: http://unfccc.int/ttclear/jsp/CTCN.jsp.
18.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/27 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Regionalspezifische Ansätze zum Klimawandel in der EU am Beispiel der Berggebiete“
2012/C 391/06
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
— |
stellt fest, dass Berggebiete in Bezug auf den Klimawandel eine hohe Anfälligkeit aufweisen und ist der Auffassung, dass die Anpassung an den Klimawandel in Berggebieten in ein umfassenderes Projekt eingefügt werden sollte, das die Erhöhung der individuellen und kollektiven Widerstandskraft anstrebt und den unauflöslich miteinander verknüpften ökologischen, energiespezifischen und sozialen Risiken Rechnung trägt; |
— |
bemerkt, dass die EU dabei ist, 2013 eine Anpassungsstrategie anzunehmen, und hält es für unbedingt notwendig, dass eine solche allgemeine Strategie über eine regionale und lokale Dimension verfügt – wie in Artikel 174 AEUV verankert – und ein den Berggebieten gewidmetes Kapitel enthält; |
— |
macht deutlich, dass die in den nächsten Jahrzehnten zu erwartende Zunahme der Verletzlichkeit der Berggebiete verstärkte wissenschaftliche Forschung sowie ein gutes Informationsaustauschsystem erfordert. Es ist wichtig, dass spezifische Mittel für die Anpassung an den Klimawandel in den Haushalt der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 eingestellt werden. Maßnahmen müssen vorgesehen werden zur Verbesserung des Zugangs zu und der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in besonders gefährdeten Gebieten; |
— |
macht darauf aufmerksam, dass viele Bergregionen mit der Konzeption von Anpassungsstrategien begonnen haben und es dringend notwendig ist, die Ziele aufeinander abzustimmen und die Ergebnisse zu untersuchen. Die Maßnahmen, die gegenwärtig auf viele Verbände, Forschungseinrichtungen und Verwaltungen der Berggebiete verteilt sind, müssen harmonisiert werden. |
Berichterstatter |
Luciano CAVERI (IT/ALDE), Mitglied des Regionalrats der Autonomen Region Aostatal |
Referenzdokument |
Initiativstellungnahme |
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Bemerkungen
1. |
verweist auf die zahlreichen wissenschaftlichen Veröffentlichungen, politischen Dokumente und wissenschaftlichen Projekte in der Europäischen Union der letzten Jahre, in denen darauf hingewiesen wurde, dass Berggebiete in Bezug auf den Klimawandel eine hohe Anfälligkeit aufweisen, weil sie aufgrund Höhenlage, Ausrichtung und Einfluss atmosphärischer Strömungen auf begrenztem Raum unterschiedliche Lebensräume vereinen. Auch der Weltklimarat (IPCC) stuft die Berggebiete als Hochrisikozonen ein. Außerdem wird in Kapitel 13 der Agenda 21 (Weltgipfel von Rio 1992), das Berggebieten gewidmet ist, festgestellt, dass diese "am empfindlichsten auf jede Veränderung des Klimageschehens in der Atmosphäre reagieren". Diese Problematik ist auch auf der Konferenz Rio+20 im Juni 2012 von ungebrochener Aktualität. Die meisten der europäischen Waldgebiete befinden sich in Berggebieten, die daher aufgrund der Bindung von CO2 in erheblichem Ausmaß eine wichtige Kohlenstoffsenke sind. Sie sorgen außerdem für eine Verbesserung der Luftqualität durch Abfederung der negativen Auswirkungen der Umweltverschmutzung, und sie liefern wichtige Wasser- und landschaftliche Ressourcen. Sie sind aber auch für den Klimawandel anfällige Gebiete. Neben den Küstenregionen sind die Berggebiete die wichtigsten Gebiete für den Tourismus – aufgrund ihres Klimas, ihrer biologischen Vielfalt, ihrer vielfältigen Landschaften, ihrer Wasserressourcen, ihres kulturellen und architektonischen Erbes sowie ihrer Sitten und Gebräuche; |
2. |
betont, dass der Klimawandel alle Gebiete der Europäischen Union, ja die ganze Welt betrifft, aber dass die konkreten Auswirkungen auf ein bestimmtes geografisches Gebiet und folglich die erforderlichen Vorbereitungen und Antworten auf diese Auswirkungen von einer Vielzahl von Faktoren abhängen. Bei jedweden Klimaschutzmaßnahmen müssen deshalb die spezifischen Bedingungen der betreffenden geografischen Gebiete berücksichtigt werden. Die im AdR vertretenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind folglich Schlüsselpartner für die Entwicklung und Umsetzung geeigneter Lösungen; |
3. |
weist darauf hin, dass der Klimawandel und seine Auswirkungen zu den größten Herausforderungen gehören, denen sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Europäischen Union in den kommenden Jahren stellen müssen. Oberste Priorität müssen dabei die notwendigen Maßnahmen haben, um die Erderwärmung so weit wie möglich zu begrenzen (Eindämmung) und zum anderen auf den verschiedenen Ebenen Vorbereitungen für die unvermeidlichen Veränderungen zu treffen (Anpassung); |
4. |
betont, dass Berggebiete ein Hort der Biodiversität sind, der durch den schnellen Klimawandel bedroht ist: 43 % aller Schutzgebiete von Natura 2000 liegen in Berggebieten, und 118 der 1 148 in Anhang II und IV der Habitat-Richtlinie aufgeführten Arten sind mit Berggebieten verbunden (1); |
5. |
weist darauf hin, dass klimatische Veränderungen, die im Tiefland kaum spürbar sind, in Berggebieten verstärkt werden. Diese Veränderungen dienen so zur Frühdiagnose der großräumigen Klimaentwicklung und sind damit auch ein außerordentlich wichtiger Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung und ein Prüfstand für die Entwicklung und Bewertung der Anpassungsmaßnahmen; |
6. |
unterstreicht, dass der bereits stattfindende Klimawandel folgende Auswirkungen hat: erhöhtes hydrogeologisches Risiko (Überschwemmungen, Bodenrutschungen) und zunehmende Exposition von Menschen und Infrastrukturen, verringerte Verfügbarkeit von Wasser insbesondere im Sommer (auch in angrenzenden Gebieten, die nicht zu den Berggebieten gehören), Veränderung der Wasserführung der Flüsse (in den Alpen wird eine größere Häufigkeit von Hochwasser im Winter und Trockenheit im Sommer erwartet), Rückgang der Gletscher (die Alpengletscher haben seit 1850 ca. zwei Drittels ihres Volumens verloren, wobei sich diese Entwicklung nach 1985 eindeutig beschleunigt hat), Rückgang der Dauerfrostzonen, verkürzte Dauer der Schneedecke, vor allem unterhalb einer Höhenlage von 1 500 m, veränderte Lawinenhäufigkeit, Bedrohung der Artenvielfalt und Migration von Pflanzen und Tieren, Veränderung des Winter- und Sommertourismus und der hydroelektrischen Energieproduktion, Unsicherheiten bei der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte und Schäden in der Forstwirtschaft. Die Empfindlichkeit der alpinen Umwelt in Bezug auf diesen raschen Klimawechsel machen die Alpen zu einem dauerhaft bedrohten Gebiet. Der in den Alpen registrierte Temperaturanstieg in den letzten 150 Jahren (+ 1,5 °C) ist doppelt so hoch wie der durchschnittliche weltweite Temperaturanstieg von 0,7 °C (2). Die Gefährdung der alpinen Wasserressourcen wurde 2009 von der Europäischen Umweltagentur untersucht (3); |
7. |
macht deutlich, dass die Traditionen und Kulturen der Berggebiete auf dem Bewusstsein basieren, dass die Umwelt Grenzen setzt und Chancen bietet. Die Auseinandersetzung mit den natürlichen Beschränkungen des Territoriums hat im Laufe der Zeit zur Herausbildung ausgefeilter Nachhaltigkeitskriterien und rationeller Ressourcennutzung geführt. Mithilfe der neuen Technologien können diese Grundwerte in eine moderne Vision integriert werden und zu Wissen und Entwicklungsmodellen führen, die nicht nur für die Berggebiete, sondern auch für die angrenzenden Gebiete von Nutzen sind und die in vielen Fällen von universellem Wert sein können (wie z.B. das Modell der städtisch/ländlichen Partnerschaft RURBAN – TCUM/EU der GD Regio); |
8. |
gibt zu bedenken, dass der Klimawandel mehr als jede andere, jemals erfahrene Bedrohung die Anpassungsfähigkeiten der Menschheit herausfordern wird. Gleichwohl ist der Klimawandel nur ein Teilindikator einer komplexeren Krise der Umwelt und der Menschheit. Sie bezieht sich auch auf:
|
9. |
betont, dass diese Probleme je nach geografischem Raum zu unterschiedlichen wirtschaftlichen und sozialen Reaktionen führen und bedauert deshalb, dass das Projekt PESETA (2009) des gemeinsamen Forschungszentrums der Europäischen Union (JRC) – eines der wenigen Projekte zur Untersuchung der Auswirkungen des Klimawandels auf die europäische Wirtschaft – das Problem der Berggebiete außer Acht lässt; |
10. |
hebt hervor, dass im Weißbuch über die Anpassung an den Klimawandel (COM(2009) 147 final) die Europäische Kommission die unterschiedlichen regionalen Auswirkungen der Folgen des Klimawandels und die Tatsache anerkennt, dass jedwede Anpassungsstrategie nur dann Erfolg haben kann, wenn alle Regierungs- und Verwaltungsebenen eingebunden werden. Die Anpassung ist ein dynamischer und langfristiger Prozess, der enge Verbindungen zwischen politischen Entscheidungsträgern, Forschern, Fachleuten, Unternehmern und lokalen Verwaltungen erfordert; |
11. |
begrüßt, dass im Frühjahr 2012 die öffentliche Konsultation zur Vorbereitung der für 2013 geplanten europäischen Anpassungsstrategie gestartet und das Webforum CLIMATE-ADAPT ins Netz gestellt wurden. Dieses ist ein nützliches Instrument, um Beispiele für bewährte Verfahren zu sammeln und die Planung auf regionaler und kommunaler Ebene zu unterstützen. Es enthält auch eine Rubrik für die Berggebiete; |
Ziele
12. |
ist der Auffassung, dass die Anpassung an den Klimawandel in ein umfassenderes Projekt eingefügt werden sollte, das die Erhöhung der individuellen und kollektiven Widerstandskraft anstrebt und den unauflöslich miteinander verknüpften ökologischen, energiespezifischen und sozialen Risiken Rechnung trägt; |
13. |
bemerkt, dass die Europäische Union dabei ist, 2013 eine Anpassungsstrategie anzunehmen: für den AdR ist es von zentraler Bedeutung, dass eine solche allgemeine Strategie über eine regionale und lokale Dimension verfügt, wie in Artikel 174 AEUV verankert. Es ist zu hoffen, dass diese europäische Anpassungsstrategie ein ausdrücklich den Berggebieten gewidmetes Kapitel enthält; |
14. |
weist darauf hin, dass die europäische Anpassungsstrategie auch ein spezielles Kapitel über die Gebiete in äußerster Randlage enthalten muss, deren besondere Merkmale und Zwänge in Artikel 349 AEUV anerkannt werden; |
15. |
macht deutlich, dass die in den nächsten Jahrzehnten zu erwartende Zunahme der Verletzlichkeit der Berggebiete verstärkte wissenschaftliche Forschung sowie ein gutes Informationsaustauschsystem erfordert. Es ist wichtig, dass die für die Anpassung an den Klimawandel vorgesehenen Mittel tatsächlich in den Haushalt der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 eingestellt werden; |
16. |
fordert in Bezug auf neue Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu und der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in besonders gefährdeten Gebieten; |
17. |
betont, dass den Klimaschutzmaßnahmen und den dafür bereitgestellten Ressourcen eine höhere Priorität als den Anpassungsmaßnahmen eingeräumt werden sollte. Wenn wir die gemäß der UN-Klimarahmenkonvention notwendige erhebliche globale Senkung der Treibhausgasemissionen nicht erreichen, werden Erderwärmung, Klimawandel und extreme Wetterbedingungen mit Folgen für die lokalen Gemeinschaften in Zukunft unvermeidbar sein; |
18. |
gibt zu bedenken, dass stark miteinander verknüpfte Maßnahmen zur Lösung der gegenwärtigen und die Bewältigung der künftigen Probleme in Bereichen, die bereits Gegenstand der EU-Planung sind, erforderlich sind. Dabei sollte klar sein, welche dieser Entscheidungen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip im Rahmen der demokratischen lokalen Strukturen Europas angegangen werden müssen:
|
19. |
macht darauf aufmerksam, dass viele Bergregionen mit der Konzeption von Anpassungsstrategien begonnen haben und es dringend notwendig ist, die Ziele aufeinander abzustimmen und die Ergebnisse zu untersuchen. Die Umweltmaßnahmen, die gegenwärtig auf viele Verbände, Forschungseinrichtungen und Verwaltungen der Berggebiete verteilt sind, müssen harmonisiert werden; |
20. |
fordert die Überwachung der erzielten Ergebnisse mittels Erarbeitung von Indizes zur Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen und der erzielten Leistungen und einheitlichen Datenbanken für die Konsultation der Projekte und mittels Energiekataster; |
21. |
hält abschließend fest, dass die Ursachen und Folgen des Klimawandels auf allen Ebenen angegangen werden müssen - über viele verschiedene geografische Gemeinschaften hinweg und auf einer globalen Ebene. So sind insbesondere die ärmsten Gemeinschaften oftmals die ersten, die unter den negativen Folgen des Klimawandels zu leiden haben; sie müssen gezielt unterstützt werden. Die Mittel der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sollten gemäß der in den vereinbarten Strategien und internationalen Übereinkommen festgelegten Prioritäten auf Klimaschutz und Anpassung aufgeteilt und auf der Ebene genutzt werden, auf der sie die größte Wirkung entfalten. Daher sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Gestaltung der Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen eingebunden werden, um ihr Sachwissen, ihre Erfahrung und ihre Bürgernähe optimal zu nutzen. |
Brüssel, den 10. Oktober 2012
Der Präsident des Ausschusses der Regionen
Ramón Luis VALCÁRCEL SISO
(1) Europäische Umweltagentur (EEA): "Europe's ecological backbone: Recognising the true value of our mountains" (Das ökologische Rückgrat Europas: die europäischen Berge und ihr unterschätzter Wert), Bericht 6/2010.
(2) JCR/WHO, "Impacts of Europe's changing climate", Bericht 4/2008, http://www.eea.europa.eu/publications/eea_report_2008_4.
(3) EEA, "Regionaler Klimawandel und Anpassung – Die Alpen vor der Herausforderung veränderter Wasserressourcen", Bericht 8/2009.
III Vorbereitende Rechtsakte
AUSSCHUSS DER REGIONEN
97. Plenartagung am 8., 9. und 10. Oktober 2012
18.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/31 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Der neue mehrjährige Finanzrahmen nach 2013“
2012/C 391/07
DER AUSSCHUS DER REGIONEN
— |
warnt vor dem Szenario, das dazu führt, die Vereinbarung über den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) über Anfang 2013 hinaus zu verschieben; |
— |
betont nachdrücklich, dass sehr viele der öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten von den Strukturfonds abhängen, und erinnert an die im Rahmen des auf dem Gipfeltreffen des Europäischen Rates am 28./29. Juni 2012 geschlossen Pakts für Wachstum und Beschäftigung eingegangenen Verpflichtungen; |
— |
unterstützt auf der Grundlage des aktualisierten Kommissionsvorschlags vom 6. Juli 2012 die Forderung des Europäischen Parlaments, dass sich der nächste Haushaltsplan auf 1,14 % des BNE der EU belaufen muss (den Beitritt Kroatiens eingerechnet); |
— |
bedauert, dass es sich bei sehr vielen von der Verhandlungsbox des Rates abgedeckten Themen, einschließlich jeder Form der makroökonomischen Konditionalität, um Themen handelt, die durch Mitentscheidung und nicht im Zustimmungsverfahren angenommen werden müssen; |
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missbilligt, dass die Methode zur Aufteilung der nationalen Zuweisungen und die Obergrenzen für die Kohäsionspolitik und die Politik der ländlichen Entwicklung in der Verhandlungsbox des Rates enthalten sind; meint, dass dies ein Bereich der Mitbestimmung und der obligatorischen Befassung des AdR ist, und behält sich vor, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben, sollte die Europäische Kommission keinen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, zu dem sich der AdR äußern kann; |
— |
begrüßt die derzeitige Verhandlungsmethode im Rat, die dazu führt, dass die Teile Ausgaben und Einnahmen in der Verhandlungsbox gemeinsam behandelt werden, und bekräftigt seine Unterstützung für die zwei neuen von der Kommission vorgeschlagenen Eigenmittel, nämlich die Mehrwertsteuer-Eigenmittel und die neue Finanztransaktionssteuer (FTT); |
— |
unterstützt vorbehaltlos den Vorschlag des Rates, die Kohäsionspolitik in eine Teilrubrik statt eine Teilobergrenze umzuwandeln, und bekräftigt seine Forderung nach einer Aufstockung der für sie bereitgestellten Haushaltsmittel (auf ein Niveau, das zumindest dem in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 veranschlagten Niveau entspricht) sowie seine Unterstützung für die Einrichtung einer neuen Kategorie sogenannter "Übergangsregionen"; |
— |
befürwortet den Vorschlag des Rates, die Programme Galileo, ITER und GMES in Rubrik 1 des mehrjährigen Finanzrahmens einzugliedern, und wiederholt seine Forderung, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) ebenfalls in den MFR einzugliedern. |
Hauptberichterstatterin |
Mercedes BRESSO (IT/SPE), Mitglied des Regionalrats der Region Piemont |
Referenzdokumente |
Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 COM(2012) 388 final Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Agenda zur Vereinfachung des MFR 2014-2020 COM(2012) 42 final |
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
1. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission am 6. Juli 2012 ihren geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 veröffentlicht hat, in der sowohl der Beitritt Kroatiens als auch die Berechnungen auf Grundlage der neuesten Statistiken (2007-2009) Berücksichtigung finden; |
2. |
begrüßt, dass am 13. Juni 2012 das Plenum des Europäischen Parlaments eine Entschließung über den mehrjährigen Finanzrahmen und die Eigenmittel verabschiedet hat, und zeigt sich erfreut über die Hervorhebung der Tatsache, dass der EU-Haushalt effektiv zu 94 % ein investiver Haushalt ist und die Verwaltungsausgaben im Verhältnis extrem niedrig sind; unterstreicht den Multiplikatoreffekt und die Hebelwirkung dieser Investitionen über private und öffentliche Kofinanzierungen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene; betont nachdrücklich die unersetzliche Rolle des EU-Haushalts als stabile mehrjährige öffentliche Ressource zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung; |
Laufende interinstitutionelle Verhandlungen
3. |
äußerst seine größte Besorgnis über die derzeitige Entwicklung der Verhandlungen im Rat bezüglich des Gesamtbetrags des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR), des Inhalts der Politiken und der Ressourcen; diese könnte vor allem die Beibehaltung der Höhe der Finanzmittel für die drei in der Kohäsionspolitik vorgesehenen Kategorien von Regionen gefährden. Der AdR hofft deshalb, dass bis zum außerordentlichen EU-Gipfel am 22./23. November 2012 eine positive Lösung gefunden wird; so könnte die Blockade zwischen den beiden Mitgesetzgebern beendet werden, wodurch eine für die Europäische Union nachteilige Verzögerung vermieden und die Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstums unverzüglich umgesetzt werden könnte; |
4. |
unterstreicht in diesem Zusammenhang die offensichtliche Unstimmigkeit zwischen den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des auf dem Gipfeltreffen des Europäischen Rates am 28./29. Juni 2012 geschlossen Pakts für Wachstum und Beschäftigung eingegangen sind, und einigen ihrer in den Verhandlungen vertretenen Positionen; |
5. |
erinnert daran, dass die Schwere der Wirtschafts- und Sozialkrise in der EU den Beginn des Programmplanungszeitraums im Jahr 2014 besonders dringlich macht, da nur dies die Bereitstellung europäischer Finanzmittel ermöglichen wird, die für die Verwirklichung der Investitionen in den Mitgliedstaaten, Regionen und Städten unverzichtbar sind; |
6. |
unterstreicht das Schrumpfen des EU-Haushalts im Vergleich zu den einzelstaatlichen Haushalten bei gleichzeitiger Ausweitung der Zuständigkeiten und Aufgaben, die der Union mit dem Vertrag von Lissabon übertragen wurden, insbesondere in den Bereichen auswärtiges Handeln (Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union), Klimawandel (Artikel 191 AEUV), Energie (Artikel 194 AEUV), Sport (Artikel 165 AEUV), Raumfahrt (Artikel 189 AEUV), Tourismus (Artikel 195 AEUV) und Katastrophenschutz (Artikel 196 AEUV); |
7. |
betont nachdrücklich, dass sehr viele der öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten von den Strukturfonds abhängen, die in 13 Mitgliedstaaten mehr als 30 % und in sechs Mitgliedstaaten mehr als 60 % der öffentlichen Investitionen ausmachen; |
8. |
erkennt an, dass die Verträge (Artikel 312 AEUV) spezifische Bestimmungen für den Fall vorsehen, dass der MFR nicht angenommen wird, bevor die Rechtsgrundlagen aller mehrjährigen Ausgabenprogramme der EU mit Ausnahme der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Ende 2013 auslaufen. Der AdR unterstreicht, dass zu diesen spezifischen Vertragsbestimmungen die rechtliche Verpflichtung für beide Teile der Haushaltsbehörde zählt, die Verhandlungen fortzusetzen. Er betont jedoch nachdrücklich, dass sich die vorhandenen Optionen – entweder neue sektorspezifische Programme ohne MFR-Verordnung zu verabschieden oder die Laufzeit der bestehenden Programme zu verlängern – als äußerst kompliziert erweisen würden; |
9. |
warnt vor dem Szenario, das dazu führt, die Vereinbarung über den MFR über Anfang 2013 hinaus zu verschieben, da dies die Programmplanung und die Zuweisung der Mittel des Gemeinsamen Strategischen Rahmens nach 2014 unmöglich machen würde, was negative Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt hätte. Er ist der Meinung, dass eine Verschiebung der Vereinbarung über den MFR über Anfang 2013 hinaus auch den von der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat bislang anvisierten Programmplanungszeitraum 2014-2020 in Frage stellen und es insbesondere erforderlich machen würde, die ursprünglich vom AdR propagierte Option erneut zu erwägen, nämlich einen Programmplanungszeitraum von 5+5 Jahren nach einem Übergangszeitraum von einem oder zwei Jahren; |
10. |
bekräftigt seine frühere Position, dass die EU über einen ernst zu nehmenden Haushalt von mindestens 1 % verfügen muss, um die wichtigsten Ziele der Union gemäß der Europa-2020-Strategie und dem Bedarf der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu verwirklichen; erinnert daran, dass der Rat im Jahr 2000 die Eigenmittelobergrenze auf 1,29 % des BNE für Verpflichtungen und auf 1,23 % für Zahlungen festgesetzt hat; unterstreicht, dass seitdem die Eigenmittelobergrenze im Vergleich zu den MFF-Obergrenzen kontinuierlich ausgeweitet wurde und die Differenz im Durchschnitt 25 % betrug; weist darüber hinaus nachdrücklich darauf hin, dass im MFR nur Höchstgrenzen für Ausgaben festgelegt werden, während der EU-Haushalt sowohl für Verpflichtungen als auch für Zahlungen stets weit unter diesen Niveaus geblieben war; unterstützt daher auf der Grundlage des aktualisierten Kommissionsvorschlags vom 6. Juli 2012 die Forderung des Europäischen Parlaments, dass sich der nächste Haushaltsplan auf 1,14 % des BNE der EU belaufen muss (den Beitritt Kroatiens eingerechnet); |
11. |
begrüßt, dass der Vorschlag zur Beendigung des Programms "Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen" in der Verhandlungsbox vom 18. September 2012 gestrichen wird; bedauert jedoch die Unklarheit bezüglich der Frage der Einbeziehung des Programms in den Haushaltsplan und wiederholt seine Position zugunsten der Beibehaltung in Rubrik 2 des MFR; |
12. |
begrüßt bestimmte Aspekte des Eckpunktepapiers des zyprischen Ratsvorsitzes (30. August 2012), hat jedoch besondere Bedenken hinsichtlich der Diskussionsvorschläge für die Kohäsionspolitik, speziell in Bezug auf die Förderfähigkeit, den Umfang und den Geltungsbereich der "Sicherheitsnetze" für Regionen und Mitgliedstaaten; lehnt disproportionale Anpassungen für Übergangs- und stärker entwickelte Regionen ab; |
Bereiche der Mitentscheidung
13. |
bedauert, dass es sich bei den von der Verhandlungsbox des Rates (Fassung vom 19. Juni 2012) abgedeckten Themen, insbesondere den Ziffern 21 bis 47 und 53 bis 78, überwiegend um Themen handelt, die durch Mitentscheidung und nicht im Zustimmungsverfahren angenommen werden müssen, und betont, dass das Europäische Parlament in die laufende Verhandlung umfassend eingebunden werden muss; |
14. |
missbilligt, dass die Methode zur Aufteilung der nationalen Zuweisungen und die Obergrenzen für die Kohäsionspolitik und die Politik der ländlichen Entwicklung zwar in der Verhandlungsbox des Rates enthalten sind (Ziffern 30 bis 45), jedoch nicht in dem Vorschlag für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zu den fünf vom Gemeinsamen Strategischen Rahmen abgedeckten Fonds erscheinen; ist im Übrigen erstaunt darüber, dass in Ziffer 35 der Verhandlungsbox vom 18. September 2012 den Zielen der Europa-2020-Strategie eine Funktion für die Aufteilung der Strukturfondsmittel zwischen den Mitgliedstaaten übertragen wird. Damit wird die Frage aufgeworfen, ob diese Ziele tatsächlich den Entwicklungsbedarf der Regionen widerspiegeln, aber es geht auch um substanzielle Fragestellungen zur Regierungsführung und Verfahrensweise, vor allem weil eine solche Verteilungsfunktion bei der Festlegung der Ziele im Jahr 2010 ohne jeden Zweifel nicht vorgesehen war; |
15. |
ist der Ansicht, dass dies gemäß Artikel 177 AEUV nicht nur ein Bereich der Mitbestimmung, sondern auch der obligatorischen Befassung des AdR ist, wird daher zur Wahrung seiner Rechte gemäß Artikel 263 Absatz 3 AEUV den Rechtshintergrund dieser Angelegenheit weiter prüfen und behält sich vor, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben, sollte die Europäische Kommission keinen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, zu dem sich der AdR äußern kann; |
16. |
bekräftigt im Nachgang zu seinen seit Anfang 2012 veröffentlichten Stellungnahmen zu verschiedenen Legislativvorschlägen der Europäischen Kommission erneut Folgendes:
|
17. |
bekräftigt mit Blick auf die für die europäische territoriale Zusammenarbeit bereitgestellten Mittel seinen Vorschlag, diese Mittel auf die Programme für die Zusammenarbeit aufzuteilen und nicht nach Mitgliedstaaten. Er fordert daher eine Überarbeitung der Ziffer 40 der Verhandlungsbox vom 18. September 2012 und dies umso mehr, da der jetzige Stand der Verhandlungen über eine Aufteilung der Mittel allein zwischen der grenzüberschreitenden und der transnationalen Zusammenarbeit dazu führt, dass die interregionale Zusammenarbeit lediglich als Anhängsel der beiden anderen Teile betrachtet wird; |
18. |
unterstützt den Vorschlag, verstärkt Darlehen statt vornehmlich nicht rückzahlbare Zuschüsse einzusetzen, um so die Einbindung der Begünstigten zu fördern. Er ist ebenfalls der Ansicht, dass die zurückgezahlten Darlehen im Rahmen revolvierender Fonds anschließend erneut zur Verfügung gestellt werden sollten; |
Neue Eigenmittel
19. |
wiederholt seinen Wunsch einer Reform des gegenwärtigen Eigenmittelsystems, um die Direktbeiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt zu senken und die Einnahmen aus EU-Eigenmitteln, die der Bewältigung künftiger Herausforderungen dienen sollen, zu erhöhen (1) sowie um der Notwendigkeit einer Streichung der derzeitigen Finanzkorrekturen und Ausnahmen gerecht zu werden, und ist der Ansicht, dass sich der neue mehrjährige Finanzrahmen im Streben nach Transparenz, Gleichgewicht und Nachhaltigkeit – wie es das Europäische Parlament erklärt hat – unbedingt auf eine Vereinbarung über neue Eigenmittel stützen muss; |
20. |
begrüßt die derzeitige Verhandlungsmethode im Rat, die dazu führt, dass die Teile Ausgaben und Einnahmen in der Verhandlungsbox gemeinsam behandelt werden, und bekräftigt seine Unterstützung für die zwei neuen von der Kommission vorgeschlagenen Eigenmittel, nämlich die Mehrwertsteuer-Eigenmittel und die neue Finanztransaktionssteuer (FTT); |
21. |
fordert einige Mitgliedstaaten diesbezüglich auf, ihre Bevölkerung, ihre Unternehmen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht dadurch zu bestrafen, indem sie sich weigern, sich zur neuen Transaktionssteuer zu verpflichten, da ihre Weigerung zu einer verstärkten Zusammenarbeit und der Schaffung einer Haushaltsunion der zwei Geschwindigkeiten führen würde; |
22. |
ist der Meinung, dass eine FTT in verstärkter Zusammenarbeit juristisch als Grundlage für neue EU-Eigenmittel herangezogen werden kann und dass die teilnehmenden Länder einen Teil der erhobenen Einnahmen auf den EU-Haushalt übertragen könnten. Jedoch müsste sich durch diese Übertragung ihr auf dem BNE beruhender Beitrag zum Haushalt entsprechend reduzieren, ohne dadurch die Regeln zu beeinträchtigen, die für die Berechnung der nationalen Beiträge der nicht teilnehmenden Länder angewandt werden; |
23. |
bekräftigt seine Unterstützung für die Vereinfachung des sehr komplexen Systems der Rabatte und Korrekturmaßnahmen und für den Ersatz des derzeitigen Rabattsystems durch einen allgemeinen Korrekturmechanismus; |
Makroökonomische Konditionalität
24. |
zeigt sich erstaunt, dass die vermeintlich "technische" Anpassung der Verordnung des Rates durch die Europäische Kommission ein so grundlegendes Element beinhaltet wie die Ausweitung der makroökonomischen Konditionalität vom Kohäsionsfond auf alle fünf vom Gemeinsamen Strategischen Rahmen abgedeckten Fonds (siehe Artikel 8 des geänderten Vorschlags für eine Verordnung); |
25. |
äußert erneut seine klare und kategorische Ablehnung jeder Form der makroökonomischen Konditionalität und hält die von bestimmten Mitgliedstaaten geforderte Option einer Ausweitung auf alle Haushaltsrubriken für nicht zweckmäßig; |
26. |
erinnert daran, dass es sich hierbei um einen Bereich der Mitentscheidung handelt, über den im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zu den fünf vom GSR abgedeckten Fonds entschieden werden muss; |
Struktur, Laufzeit und Flexibilität des mehrjährigen Finanzrahmens
27. |
unterstützt vorbehaltlos den Vorschlag des Rates, die Kohäsionspolitik in eine Teilrubrik statt eine Teilobergrenze umzuwandeln, besteht jedoch darauf, die Fazilität "Connecting Europe" (CEF) aufgrund ihrer Andersartigkeit nicht in diese Teilrubrik aufzunehmen, und bedauert weiterhin, dass die Gelegenheit versäumt wurde, alle EU-Fonds, die der Förderung der territorialen Entwicklung dienen (d.h. die fünf Fonds des Gemeinsamen Strategischen Rahmens), unter einer Rubrik zusammenzufassen; |
28. |
bekräftigt seine Forderung nach Flexibilität innerhalb jeder der Rubriken sowie nach Schaffung einer Flexibilitätsreserve, um die nach halber Laufzeit nicht genutzten Mittel oder Spielräume aufnehmen zu können, statt sie an die Mitgliedstaaten zurückzugeben; ist der Ansicht, dass eine solche Flexibilitätsreserve vor allem als Instrument für makroökonomische und finanzielle Interventionen dienen könnte, um asymmetrischen Schocks innerhalb der Europäischen Union vorzugreifen; |
29. |
weist erneut darauf hin, dass der vorliegende Vorschlag für 2016 eine "Bewertung" der Durchführung des mehrjährigen Finanzrahmens vorsieht, und bekräftigt, dass stattdessen 2017 eine umfassende Halbzeitüberprüfung vorgenommen werden sollte (zu der die vorgeschlagene Bewertung gehören würde); |
Begrenzung der Mittelbindungen und Zahlungen
30. |
bekräftigt bezüglich der Beträge der wichtigsten Teilrubriken des MFR:
|
Programme außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens
31. |
wiederholt seine Forderung, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) beizubehalten und in den MFR einzugliedern, fordert jedoch ebenso wie das Europäische Parlament, ihn aufgrund seines nicht planbaren Charakters über die Obergrenze der entsprechenden Haushaltslinie hinaus aufzunehmen; spricht sich ebenfalls dagegen aus, seinen Geltungsbereich auf den Ausgleich der Auswirkungen der zwei- oder mehrseitigen Handelsabkommen auf die landwirtschaftliche Tätigkeit auszuweiten (Ziffer 95 ebd.); |
32. |
befürwortet den Vorschlag des Rates, die Programme Galileo, ITER und GMES in Rubrik 1 des mehrjährigen Finanzrahmens einzugliedern (Anhang I ebd.), wie er dies in seiner Stellungnahme zum neuen mehrjährigen Finanzrahmen nach 2013 gefordert hatte; |
33. |
besteht darauf, dass die Beträge in Höhe der vorgenannten Reservemechanismen ebenfalls in den MFR übertragen werden; |
Vereinfachungsprogramm
34. |
vertritt die Ansicht, dass die sowohl von den Mitgliedstaaten als auch vom Europäischen Parlament aufgeworfene Frage der besseren Ausgabenqualität zurzeit nicht zufriedenstellend beantwortet wird, da sie sich niederschlägt in der Hinzufügung neuer Kontroll- und Auditverfahren, der größeren Komplexität der Verfahren sowie einer übermäßigen Schwerpunktlegung auf die Leistung und die quantitative Absorption zu Lasten der Qualität der Strategien, und weil sie schließlich zu einer wachsenden Zentralisierung führt, mit der die untergeordneten gegenüber den übergeordneten Regierungsebenen benachteiligt werden; |
35. |
wünscht, dass die von der Kommission angekündigte Mitteilung über die Qualität der Ausgaben eine differenzierte Anrechnung der öffentlichen Investitionsausgaben im Rahmen des Stabilitätspakts ermöglicht; |
36. |
spricht sich gegen den übermäßigen Rückgriff auf delegierte Rechtsakte wie etwa diejenigen aus, die für die als Richtwert dienenden Maßnahmen des Gemeinsamen Strategischen Rahmens vorgeschlagen wurden. Dadurch würde der AdR vom europäischen Anhörungs- und Beschlussfassungsverfahren ausgeschlossen, obgleich es sich dabei um für die Gebietskörperschaften wesentliche Bereiche handeln kann; |
37. |
pflichtet der Kommission hingegen völlig bei, dass die Vereinfachung ihre Wirkung auf EU-Ebene nur dann voll entfalten kann, wenn sie parallel dazu mit Anstrengungen auf nationaler und subnationaler Ebene einhergeht; unterstreicht jedoch, dass die Hauptanstrengung auf der nationalen Ebene zu leisten ist; |
38. |
begrüßt die Rationalisierung der im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens vorgeschlagenen Programme, insbesondere die Verringerung der Zahl der vorgeschlagenen Finanzierungsprogramme und die Zusammenlegung von Programmen und Teilprogrammen in vielen Bereichen; |
39. |
spricht sich für eine stärkere Einbeziehung der Europäischen Investitionsbank in die Umsetzung von Projekten aus, die mit Mitteln aus den Strukturfonds finanziert werden. |
II. ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE
Änderungsvorschlag 1
COM(2012) 388 final
Erwägungsgrund 3
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Damit die Europäische Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des Finanzrahmens übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es besonderer Instrumente, wie der Reserve für Soforthilfen, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Flexibilitätsinstruments, des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Krisenreserve für die Landwirtschaft und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben. Um besondere Instrumente verwenden zu können, sind daher Bestimmungen erforderlich, die die Möglichkeit vorsehen, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen einzustellen, die die Obergrenzen des Finanzrahmens übersteigen. |
Damit die Europäische Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des Finanzrahmens übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es besonderer Instrumente, wie der Reserve für Soforthilfen, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Flexibilitätsinstruments und des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben. Um besondere Instrumente verwenden zu können, sind daher Bestimmungen erforderlich, die die Möglichkeit vorsehen, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen einzustellen, die die Obergrenzen des Finanzrahmens übersteigen. |
Begründung
Da der EGF in den MFR eingegliedert und die Schaffung einer Krisenreserve für die Landwirtschaft zugunsten einer echten Regulierung aufgegeben werden muss, sind diese beiden Instrumente aus der Aufzählung zu streichen.
Änderungsvorschlag 2
COM(2012) 388 final
Artikel 8
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Wird infolge makroökonomischer Konditionalitäten in Zusammenhang mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten die Aussetzung von Mittelbindungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie den Europäischen Meeres- und Fischereifonds aufgehoben, beschließt der Rat gemäß dem Vertrag und dem maßgeblichen Basisrechtsakt, dass die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden. Mittel aus ausgesetzten Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden. |
Wird infolge makroökonomischer Konditionalitäten in Zusammenhang mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten die Aussetzung von Mittelbindungen für den Kohäsionsfonds aufgehoben, beschließt der Rat gemäß dem Vertrag und dem maßgeblichen Basisrechtsakt, dass die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre übertragen werden. Mittel aus ausgesetzten Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+2 nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden. |
Begründung
Nur der Kohäsionsfonds muss weiterhin wie seit seiner Einrichtung unter die Bestimmungen über die makroökonomischen Konditionalitäten fallen.
Brüssel, den 9. Oktober 2012
Der Präsident des Ausschusses der Regionen
Ramón Luis VALCÁRCEL SISO
(1) Ziffer 65 der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen "Der neue mehrjährige Finanzrahmen nach 2013", verabschiedet auf der 93. Plenartagung am 14./15. Dezember 2011.
18.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/37 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014-2020)“
2012/C 391/08
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
— |
begrüßt den von der Europäischen Kommission vorgelegten "Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014-2020)", durch den die Wettbewerbsfähigkeit verbindlich als grundlegender und vorrangiger Parameter für die Gewährleistung eines anhaltenden Wirtschafts- und Beschäftigungswachstums in der EU anerkannt wird; |
— |
lenkt die Aufmerksamkeit auf die zahlreichen Initiativen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in allen Mitgliedstaaten, z.B. örtliche Zentren für Kleinunternehmen, von lokalen oder regionalen Behörden vergebene Mikrokredite oder kostenlose fachmännische Beratung zur Gründung von Kleinunternehmen, die oftmals die Grundlage für ein erfolgreiches Start-up-Kleinstunternehmen bilden; |
— |
weist auf die Bedürfnisse junger Unternehmer hin, die sich häufig nur im unternehmerischen Bereich beruflich verwirklichen können und bereit sind, das mit einer solchen Tätigkeit verbundene Risiko auf sich zu nehmen, und zwar oft auf dem gesamteuropäischen Markt, weshalb diese Unternehmer geeignet sind, sich auch der Weltmarktkonkurrenz zu stellen; |
— |
verweist darauf, dass internationale Wettbewerbsfähigkeit nur dann erreichbar ist, wenn die Mängel des Binnenmarkts beseitigt werden, aufgrund deren die europäischen KMU im Wettbewerb mit ähnlichen Unternehmen aus anderen Teilen der Welt beeinträchtigt werden. Es ist unerlässlich, KMU stärker in die Umsetzung von EU-Projekten einzubinden und ihre Position gegenüber Großunternehmern, die häufig Generalunternehmer dieser Projekte sind, zu verbessern. Daher wird unterstrichen, wie wichtig es für KMU ist, sich in Unternehmensnetzen zusammenzuschließen. |
Berichterstatter |
Witold KROCHMAL (PL/EA), Mitglied des Stadt- und Gemeinderates von Wołów |
Referenzdokument |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014-2020) COM(2011) 834 final |
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
1. |
begrüßt den von der Europäischen Kommission vorgelegten "Vorschlag für eine ?Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (2014-2020)", durch den die Wettbewerbsfähigkeit verbindlich als grundlegender und vorrangiger Parameter für die Gewährleistung eines anhaltenden Wirtschafts- und Beschäftigungswachstums in der EU anerkannt wird; |
2. |
betrachtet den vorgelegten Vorschlag als eine Ergänzung früherer Initiativen der Europäischen Kommission im Rahmen der Europa-2020-Strategie, in dem die Rolle anerkannt wird, die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für die Wirtschaft der EU spielen, und auf das mangelhafte und turbulente KMU-Umfeld hingewiesen wird, das das Wachstum und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen verlangsamen oder gar einschränken kann; |
3. |
betont, dass sich der AdR dabei auf die Umfrage "KMU-freundliche Regionen und Städte" (1) seiner Europa-2020-Monitoringplattform stützt, bei der lokale und regionale Gebietskörperschaften konsultiert wurden; |
4. |
ist sich bewusst, dass die Mitgliedstaaten und die Regionen in erheblichem Maße für die Beseitigung der Unzulänglichkeiten des Marktes verantwortlich sind, vertritt jedoch die Auffassung, dass die EU in einigen Bereichen unterstützend tätig werden kann, indem sie für die Verbreitung bewährter Verfahrensweisen und einen funktionierenden Binnenmarkt sorgt und das Geschäftsumfeld so verbessert, dass die Unternehmen – KMU inbegriffen – auf dem Weltmarkt dauerhaft mithalten können, wozu auch die Ausrichtung auf eine kohlenstoffarme und ressourcenschonende Wirtschaft gehört; |
5. |
ist der Ansicht, dass dieses Programm geeignet ist, das Vertrauen in das europäische Unternehmertum sowohl auf den europäischen Märkten als auch weltweit erheblich zu stärken. Niederschlagen wird sich dieses größere Marktvertrauen in einem gesteigerten Interesse an unternehmerischer Tätigkeit und einer expansiveren Politik der bestehenden Unternehmen, einschließlich der KMU, die die Hauptquelle für wirtschaftliches Wachstum (58 % des Umsatzes in der EU) und Beschäftigung (67 % der Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft) sind sowie 85 % der von 2002 bis 2010 neu entstandenen Arbeitsplätze in der Privatwirtschaft schufen; |
6. |
hält es für angemessen, dass in dem Programm die Bedeutung des Tourismus als einer besonderen, viele KMU in der EU umfassenden Branche gewürdigt wird, in der außerordentlich viele Menschen beschäftigt sind; |
7. |
betont, wie wichtig es ist, Unternehmen sowie KMU in unterschiedlichen Entwicklungsstufen zu unterstützen, ob es sich nun um neu gegründete, bereits bestehende oder in der Umstrukturierung befindliche Unternehmen handelt, wobei die Unterstützung eine bessere Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Binnenmarkt der EU und auf Drittmärkten bewirken muss; |
8. |
erachtet die Förderung und Entwicklung einer Unternehmenskultur und einer unternehmerischen Ethik in der Gesellschaft der EU als eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Erfolg des Programms und begrüßt daher, dass auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene die Möglichkeit besteht, am Wettbewerb um den Europäischen Unternehmerpreis sowie an anderen Projekten dieser Art teilzunehmen; |
9. |
weist darauf hin, dass jedes Jahr drei europäischen Regionen die Auszeichnung "Europäische Unternehmerregion" als Anerkennung dafür verliehen wird, dass sie günstige Bedingungen für KMU bieten; |
10. |
vertritt die Auffassung, dass die Förderung der unternehmerischen Initiative bereits in der Schule beginnen sollte, indem eine positive Grundeinstellung zur Unternehmertätigkeit geformt und die wirtschaftliche Selbstständigkeit gefördert wird. Hierdurch können Schüler und Studenten eine bewusste Entscheidung für eine bestimmte Art von Arbeit treffen, die sie bei ihrem Einstieg in den Arbeitsmarkt ausüben möchten. Damit die Absolventen eine den erworbenen Qualifikationen entsprechende unternehmerische Tätigkeit aufnehmen und Dienstleistungen anbieten können, für die gute Nachfrageaussichten bestehen, sollte darauf geachtet werden, dass die Ausbildung nicht an den Bedürfnissen des Marktes vorbeigeht; |
11. |
plädiert dafür, die Frage der unternehmerischen Tendenzen und Entwicklungen in die Berufsbildung aufzunehmen, da eine ständige Weiterbildung für unsere Unternehmer von wesentlicher Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit ist; |
12. |
weist auf die Bedürfnisse junger Unternehmer hin, die sich häufig nur im unternehmerischen Bereich beruflich verwirklichen können und bereit sind, das mit einer solchen Tätigkeit verbundene Risiko auf sich zu nehmen, und zwar oft auf dem gesamteuropäischen Markt, weshalb diese Unternehmer geeignet sind, sich auch der Weltmarktkonkurrenz zu stellen; |
13. |
lenkt die Aufmerksamkeit auf die zahlreichen Initiativen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in allen Mitgliedstaaten, z.B. örtliche Zentren für Kleinunternehmen, von lokalen oder regionalen Behörden vergebene Mikrokredite oder kostenlose fachmännische Beratung zur Gründung von Kleinunternehmen, die oftmals die Grundlage für ein erfolgreiches Start-up-Kleinstunternehmen bilden; |
14. |
weist überdies auf die Lage der Unternehmerinnen sowie weiterer besonderer Zielgruppen, zu denen u.a. zugewanderte und ständig im Gastland lebende Unternehmer zählen, hin, für die eine spezielle Initiative unter Berücksichtigung der auf diesem Gebiet bereits bestehenden EU-Maßnahmen erforderlich ist, damit sie die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen steigern; |
15. |
ruft die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dazu auf, das Programm umzusetzen; macht insbesondere darauf aufmerksam, dass Bürokratie und Hindernisse für die Einwerbung externer Mittel beseitigt oder reduziert und die bei öffentlichen Ausschreibungen vorzulegenden Formulare vereinfacht werden müssen und dass bei geringfügigeren Arbeiten keine Bankgarantien mehr verlangt werden sollten; |
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU
16. |
verweist darauf, dass internationale Wettbewerbsfähigkeit nur dann erreichbar ist, wenn die Mängel des Binnenmarkts beseitigt werden, aufgrund deren die europäischen KMU im Wettbewerb mit ähnlichen Unternehmen aus anderen Teilen der Welt beeinträchtigt werden. Es ist unerlässlich, KMU stärker in die Umsetzung von EU-Projekten einzubinden und ihre Position gegenüber Großunternehmern, die häufig Generalunternehmer dieser Projekte sind, zu verbessern; unterstreicht daher, wie wichtig es für KMU ist, sich in Unternehmensnetzen zusammenzuschließen; |
17. |
erinnert daran, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten einen funktionierenden Binnenmarkt und ein besseres Geschäftsumfeld gewährleisten müssen, indem sie die Probleme, die KMU beim Zugang zu Finanzmitteln haben, die begrenzte Fähigkeit, auf Märkten außerhalb des Herkunftslandes sowohl innerhalb des Binnenmarktes als auch darüber hinaus zu expandieren, übermäßige Steuerlasten sowie Verwaltungsaufwand beseitigen oder verringern. Neben der Erfüllung dieser Voraussetzungen sind der Zugang zu Wissen und innovativen Technologien sowie die Zusammenarbeit mit Berufs- und Hochschulen vor Ort sicherzustellen, die in ihren Lehrplänen KMU als dynamische Kräfte der europäischen Wirtschaft berücksichtigen sollten; |
18. |
vertritt die Auffassung, dass in dem Programm nachdrücklicher auf die stärkere Teilnahme von KMU an Arbeiten, Projekten und Programmen der EU für Forschung und Innovation abgehoben werden sollte, u.a. auch durch die Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften. Eine lebhaftere Beteiligung an Forschungsvorhaben hebt die Kompetenz der Untenehmen und somit ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit. Im Vorschlag für das Forschungs- und Innovationsprogramm "Horizont 2020" wird besonders auf die Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung von KMU an Forschungsprojekten verwiesen. Durch eine engere Mitwirkung können die KMU, die mitunter weltweit führend sind, Zugang zu Information und Wissen erlangen; |
19. |
ist der Meinung, dass erst ein solcher Ansatz Unternehmen und KMU die Möglichkeit zu einer Entwicklung bietet, bei der die Verpflichtung zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft auf der Grundlage modernster Umwelttechnologien berücksichtigt wird, durch die sich klima- und energiepolitische Ziele verwirklichen lassen; |
20. |
begrüßt das vorgeschlagene Programmbudget von 2,522 Mrd. EUR, gibt jedoch zu bedenken, dass die für Finanzinstrumente vorgesehenen 1,4 Mrd. EUR, die Unternehmen und KMU unmittelbar zugutekommen, lediglich 56 % des gesamten Programmbudgets ausmachen. Falls die Nachfrage nach Finanzinstrumenten höher als billigerweise erwartet ausfällt, sollten Veränderungen der Zuteilungsprozentsätze in dem Verwaltungsausschuss beschlossen werden, in dem sämtliche Staaten vertreten sind, die Mittel aus dem Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU (COSME) erhalten, und zwar im Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 16 des Verordnungsentwurfs. Der für Maßnahmen zur Förderung des KMU-Umfelds vorgesehene Restbetrag gewährleistet die Wirksamkeit und effiziente Nutzung der Mittel, die für das gesamte, von 2014 bis 2020 laufende Programm vorgesehen sind; |
21. |
vertritt die Auffassung, dass es angemessen ist, 1,7 % des Programms für Verwaltungsausgaben vorzusehen, da diese Mittel den wirksamen Betrieb des Programms sicherstellen sollen und zugleich den Haushalt nicht übermäßig belasten; |
22. |
vertritt die Auffassung, dass die Mittel aus dem Programmbudget Initiativen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene nicht ersetzen dürfen, sondern diese Maßnahmen verbessern und flankieren sowie ihnen durch eine reibungslose Koordinierung und den Abbau von Hindernissen bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen privaten Rechtspersonen oder Behörden eine europäische Dimension verleihen sollten; auf diese Zusammenarbeit sollte durch horizontale Vernetzung hingewirkt werden, nicht durch vertikale Zentralisierung; |
23. |
weist darauf hin, dass die bereitgestellte Unterstützung voll und ganz durch die ausgewiesenen Ziele gerechtfertigt sein und sich durch Verstärker- und Multiplikatoreffekte sowie den Effekt der Nutzanwendung der erzielten Ergebnisse in ganz Europa positiv auswirken sollte; |
24. |
betont, dass die Wettbewerbsfähigkeit in erheblichem Maße abhängig ist von der Produktivität, Innovation und Effizienz, die für eine stetige Zunahme der Einkünfte sorgen, von der Fähigkeit der Unternehmen, Chancen wie den europäischen Binnenmarkt in vollem Umfang zu nutzen, sowie von institutionellen Regelungen, die die Rahmenbedingungen für ein nachhaltiges Wachstum der Unternehmen schaffen. Priorität sollten daher Projekte haben, durch die die Faktoren positiv beeinflusst werden, die sich am stärksten auf die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und KMU auswirken; |
25. |
spricht sich dafür aus, dass die in den Protokollen zu Assoziierungsabkommen und in Verträgen geregelte Teilnahme von Drittstaaten an dem Programm als eine Chance begriffen wird, den Wirkungskreis in der EU tätiger Unternehmen zu erweitern und zu erfahren, wie Unternehmen außerhalb des EU-Binnenmarkts funktionieren. Die Teilnahme weiterer Drittstaaten an dem Programm sollte ebenfalls möglich sein, finanziert werden sollte sie aus anderen Programmen, die für die Zusammenarbeit von EU-Mitgliedstaaten mit Drittstaaten bestimmt sind; |
26. |
verweist auf die Bedeutung der Unternehmerausbildung, u.a. durch berufsbegleitende Weiterbildung, und darauf, dass durch diese auf die Entwicklung von Kompetenzen und Einstellungen sowie die Berücksichtigung der sozialen Verantwortung der Unternehmen hingewirkt werden sollte, wodurch es möglich wird, sich den Herausforderungen des modernen Weltmarkts zu stellen und zugleich die traditionellen Prinzipien der europäischen Geschäftsmoral zu wahren; |
27. |
regt an, bei der Förderung von Unternehmen und der Formung einer positiven Grundeinstellung zur Unternehmertätigkeit auch diejenigen zu berücksichtigen, die beim Einstieg ins Berufsleben den Weg in die wirtschaftliche Selbstständigkeit einschlagen wollen, darunter auch Frauen, die diese Mühe und dieses Risiko auf sich nehmen; |
28. |
ist der Auffassung, dass Maßnahmen, durch die KMU einen leichteren Zugang zu Finanzmitteln erhalten (wie etwa die Eigenkapitalfazilität und die Kreditbürgschaftsfazilität), die bislang im Rahmen der Kohäsionspolitik genutzten Finanzierungsinstrumente ergänzen sollten und dass es möglich sein sollte, sie mit anderen, eindeutig definierten und von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Mitteln zu verknüpfen; |
29. |
erachtet die Möglichkeit als besonders gut und wichtig, grenzübergreifende Kredite und Darlehen zu gewähren, durch die die KMU in die Lage versetzt werden, das enorme Potenzial des Binnenmarkts zu nutzen, was wiederum der Wettbewerbsfähigkeit und der Beständigkeit von Wirtschaftsinitiativen zugutekommen sollte, z.B. in der Tourismusbranche; |
30. |
verweist insbesondere auf die Bedeutung der Eigenkapitalfazilität für die Wachstumsphase (EFG), deren Schwerpunkt auf Fonds liegt, die Risikokapital zur Verfügung stellen, und betont, dass die Programmverwalter durch eine angemessene Risikoabschätzung dazu beitragen sollten, so vielen KMU wie möglich beizustehen, einschließlich derjenigen, die zwar bei üblichen Bankverfahren geringe Aussichten auf Unterstützung haben, jedoch zur Stärkung des Gesamtpotenzials der KMU und zu einer erheblichen Verringerung der Arbeitslosigkeit beitragen können; |
31. |
bewertet die Höhe der Kreditbürgschaftsfazilität skeptisch und fordert die Kommission auf, anzugeben, nach welchen Kriterien diese Höhe festgelegt wurde, da im Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation keinerlei Begrenzung festgelegt wurde; hebt hervor, dass sich Darlehen für Start-up-Unternehmen, Investitionen oder Übertragungen oftmals auf erheblich höhere Beträge als die festgelegte Obergrenze belaufen, und fürchtet, dass dies dazu führt, dass höhere Darlehen im Rahmen des Horizont-Programms vergeben werden, obwohl dieses Programm lediglich für innovative Projekte genutzt werden sollte; |
32. |
plädiert daher für eine Rückkehr zum vorherigen Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, in dem keinerlei Obergrenzen festgelegt waren; |
33. |
hält Einzelverhandlungen mit Einrichtungen für gerechtfertigt, die Mittel zur Schuldendeckung erhalten möchten, und zwar sowohl hinsichtlich der Darlehensgröße, die vom Umfang des gesicherten Portfoliorisikos abhängt, als auch hinsichtlich der Darlehenslaufzeit; |
34. |
fordert, dass sowohl auf Risikokapital ausgerichtete Finanzierungsinstrumente als auch für die Deckung von KMU-Kredit-Portfolios vorgesehene Mittel ständig im Sinne einer Risikobegrenzung überwacht werden; |
Programmverwaltung
35. |
hält es für angemessen, dass die Verwaltung des Programms dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) sowie Exekutivagenturen übertragen wird, während die Europäische Kommission für die stetige Überwachung des Programms zuständig ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die positiven Erfahrungen mit dem seit mehr als zehn Jahren zur Unterstützung von KMU bestehenden EIF genutzt werden; |
36. |
empfiehlt ebenfalls, die einschlägigen Erfahrungen der Europäischen Investitionsbank (EIB) und des Enterprise Europe Network zu nutzen, das sich mit der Internationalisierung von KMU – auch außerhalb der Grenzen der EU – auskennt; |
37. |
vertritt den Standpunkt, dass im Interesse der wirksamen Umsetzung und Effizienz des Programms die enge Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie den Einrichtungen, die das Programm verwalten und den Informationsfluss in jedem Bereich der Programmumsetzung ermöglichen, unverzichtbar ist; |
38. |
erachtet die Erfahrungen mit der über die EU-Außengrenzen hinausreichenden Internationalisierung von KMU und die Bereitstellung einschlägiger Informationen als wichtig, die KMU helfen sollen, die mit grenzübergreifenden Tätigkeiten verbundenen Transaktionskosten zu verringern. Dies ist ein Bereich, dem sich Fachleute aus EU-Institutionen in Zusammenarbeit mit nationalen und regionalen Gebietskörperschaften zuwenden sollten; |
39. |
weist ebenfalls auf die Möglichkeit hin, KMU-Informationszentren einzurichten; sieht jedoch davon ab, Anregungen für den Charakter oder die spezielle Funktionsweise dieser Zentren zu geben. Diese Fragen sollten im Rahmen multilateraler Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten und Regionen geklärt werden; |
40. |
spricht sich dafür aus, das Programm hauptsächlich unmittelbar auf regionaler Ebene verwalten zu lassen, mit Unterstützung und unter Aufsicht nationaler Behörden. Auf dieser Verwaltungsebene sollte ebenfalls ein System zur Überwachung der mit der Umsetzung von Projekten verbundenen Risiken eingerichtet werden; |
41. |
schlägt zudem vor, die Projektüberwachung ebenfalls zu einem Bestandteil der Bewertung der Projektumsetzung zu machen, auf der Grundlage der die Umsetzung mittelfristiger Ziele betreffenden Indikatoren in Anhang I des Vorschlags. Umfassen sollte die Überwachung auch Informationen zur Umsetzung von Maßnahmen des Programms, die den Klimaschutz betreffen, sowie zur Umsetzung weiterer mit EU-Politikbereichen verknüpfter Ziele; |
42. |
betont, dass die genannten Maßnahmen konsistent sein und mit den Überwachungsmaßnahmen der Europäischen Kommission, deren Vertreter neben Bediensteten des Rechnungshofes und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vor Ort Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Inspektionen durchführen werden, im Einklang stehen müssen; |
43. |
vertritt die Auffassung, dass die Prüfstrategie zur objektiven Bewertung der Umsetzung des Programms dienen muss und die Programmbegünstigten nicht belasten darf. Bei den Kontrollsystemen sollten die Umsetzungsphasen der Projekte in Betracht gezogen werden, damit sie sich nicht negativ auf deren Umsetzungsgeschwindigkeit auswirken und keine übermäßigen Zusatzkosten verursachen; |
Aktuelle Gefahren für das Programm
44. |
macht darauf aufmerksam, dass die nationalen Regierungen angesichts der gegenwärtigen Haushaltslage in vielen Staaten zu den einfachsten Mitteln greifen, die Haushaltseinnahmen zu erhöhen, indem sie nämlich verschiedene Abgaben und damit auch die Arbeitskosten erhöhen, wodurch KMU zusammenbrechen oder in die Schattenwirtschaft abdriften. Daher ruft der AdR zum Schutz der KMU auf, da die oben beschriebene Politik die Überwindung der Wirtschaftskrise verlangsamt und in der Praxis den Mehrwert des Programms zunichtemachen kann. KMU sind wirksame Helfer im Kampf gegen die Arbeitslosigkeit; |
45. |
vertritt den Standpunkt, dass auch der mit dem Aufnehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbundene Verwaltungsaufwand bzw. die Steuerlasten während der Ausübung dieser Tätigkeit dafür sorgen können, dass es Unternehmen und insbesondere KMU in vielen EU-Mitgliedstaaten schwerfällt, wettbewerbsfähiger zu werden; fordert daher, dass der reale Verwaltungsaufwand in allen relevanten EU-Rechtsvorschriften bis 2020 um 25 % verringert wird, und weist darauf hin, dass es angebracht wäre, Hindernisse für KMU auf breiter Front abzubauen; |
46. |
ist der Meinung, dass in dem Programm zusätzliche Anreize für die Länder und Regionen geschaffen werden sollten, die die KMU-freundlichsten Systeme einrichten, welche es kleinen und mittleren Unternehmen ermöglichen, sich zu entwickeln, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und in externe Märkte vorzudringen. Durch die Förderung positiver Einstellungen sollen vorteilhafte Tendenzen in anderen Staaten und Regionen bewirkt werden; |
47. |
schlägt der Europäischen Kommission vor, stärker auf die Bereitstellung von Informationen über die Marktentwicklung in Ländern mit rasch wachsenden Volkswirtschaften und die dort geltenden Anlageregeln, das derzeitige Rechtssystem sowie die Geschäftsgepflogenheiten vor Ort hinzuwirken; |
48. |
fordert für KMU leicht zugängliche Informationen über externe Märkte, die ihr Budget nicht unmäßig strapazieren dürfen sowie genau und kurzfristig verfügbar sein müssen. Neben den KMU-Informationszentren kommt hier den diplomatischen Vertretungen der EU in diesen Weltregionen eine wichtige Rolle zu; |
49. |
betont, dass Änderungen im Schul- und Ausbildungssystem der EU erforderlich sind, um den Unternehmergeist der Bürgerinnen und Bürger der EU zu fördern, was eine langfristige Aufgabe ist. Dabei besteht allerdings die Gefahr, dass lang- und mittelfristige Ziele verfehlt werden; |
50. |
weist auf eine mögliche rechtliche Überregulierung der Tätigkeiten von KMU auf europäischer, nationaler oder lokaler Ebene hin, die die Verfahren, die mit diesen Tätigkeiten selbst sowie mit der Beantragung von Unterstützung im Rahmen verschiedener Programme verknüpft sind, unnötig kompliziert machen kann, was sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der KMU auswirken würde. Der Schwerpunkt muss auch weiterhin darauf liegen, dass bürokratische und mit der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit sowie mit dem Führen eines Betriebs verbundene Hindernisse abgebaut werden. |
II. ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE
Änderungsvorschlag 1
COM(2011) 834 final
Erwägungsgrund 1
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Die Kommission nahm im März 2010 die Mitteilung "Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" (2) an (die "Strategie Europa 2020"). Diese Mitteilung wurde vom Europäischen Rat im Juni 2010 begrüßt. Die Strategie Europa 2020 stellt eine Reaktion auf die Wirtschaftskrise dar und soll Europa auf das nächste Jahrzehnt vorbereiten. In ihr sind fünf ehrgeizige Ziele in den Bereichen Klima und Energie, Beschäftigung, Innovation, Bildung sowie soziale Eingliederung aufgeführt, die bis 2020 erreicht werden sollen, und es werden wesentliche Wachstumsmotoren aufgezeigt, durch die Europa dynamischer und wettbewerbsfähiger werden soll. Es wird außerdem betont, wie wichtig es ist, das Wachstum der europäischen Wirtschaft zu stärken und zugleich für eine hohe Beschäftigung, eine kohlenstoffemissionsarme und ressourcen- und energieeffiziente Wirtschaft sowie sozialen Zusammenhalt zu sorgen. |
Die Kommission nahm im März 2010 die Mitteilung "Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" (2) an (die "Strategie Europa 2020"). Diese Mitteilung wurde vom Europäischen Rat im Juni 2010 begrüßt. Die Strategie Europa 2020 stellt eine Reaktion auf die Wirtschaftskrise dar und soll Europa auf das nächste Jahrzehnt vorbereiten. In ihr sind fünf ehrgeizige Ziele in den Bereichen Klima und Energie, Beschäftigung, Innovation, Bildung sowie soziale Eingliederung aufgeführt, die bis 2020 erreicht werden sollen, und es werden wesentliche Wachstumsmotoren aufgezeigt, durch die Europa dynamischer und wettbewerbsfähiger werden soll. Es wird außerdem betont, wie wichtig es ist, das Wachstum der europäischen Wirtschaft zu stärken und zugleich für eine hohe Beschäftigung, eine kohlenstoffemissionsarme und ressourcen- und energieeffiziente Wirtschaft sowie sozialen Zusammenhalt zu sorgen. |
Änderungsvorschlag 2
COM(2011) 834 final
Erwägungsgrund 6
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Um die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen in der EU, insbesondere der KMU, zu stärken, die Wissensgesellschaft voranzubringen und eine Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums zu fördern, sollte ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU ("das Programm") aufgestellt werden. |
Um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU, insbesondere der KMU, zu stärken zu fördern, sollte ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU ("das Programm") aufgestellt werden. |
Begründung
Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit sollten nicht als voneinander getrennte Ziele verstanden werden, da Wettbewerbsfähigkeit vielmehr von der Nachhaltigkeit abhängt. Laut dem Europäischen Bericht über die Wettbewerbsfähigkeit 2010 spiegelt nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit die Fähigkeit wider, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft im Einklang mit nachhaltigen Entwicklungszielen zu erreichen und zu erhalten.
Änderungsvorschlag 3
COM(2011) 834 final
Erwägungsgrund 18
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Wie in der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010"Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus"[1] dargelegt, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Oktober 2010 bekräftigt wurde, ist der Tourismus eine wichtige Branche in der EU. Die Unternehmen dieser Branche leisten einen erheblichen Beitrag zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) der EU und zur Schaffung von Arbeitsplätzen; sie besitzen ein beträchtliches Potenzial für die Entwicklung unternehmerischer Tätigkeit, da dort hauptsächlich KMU tätig sind. Im Vertrag von Lissabon werden die Bedeutung des Tourismus anerkannt und der EU besondere Zuständigkeiten in diesem Bereich verliehen, die die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen. Die Tourismusinitiative auf Unionsebene bringt einen klaren Mehrwert mit sich – insbesondere dadurch, dass Daten und Untersuchungen zur Verfügung stehen, grenzüberschreitende Werbestrategien entwickelt und bewährte Verfahren ausgetauscht werden. |
Wie in der Mitteilung der Kommission vom 30. Juni 2010"Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus"[1] dargelegt, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Oktober 2010 bekräftigt wurde, ist der Tourismus eine wichtige Branche in der EU. Die Unternehmen dieser Branche leisten einen erheblichen Beitrag zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) der EU und zur Schaffung von Arbeitsplätzen; sie besitzen ein beträchtliches Potenzial für die Entwicklung unternehmerischer Tätigkeit, da dort hauptsächlich KMU tätig sind. Im Vertrag von Lissabon werden die Bedeutung des Tourismus anerkannt und der EU besondere Zuständigkeiten in diesem Bereich verliehen, die die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen. einen klaren Mehrwert mit sich – insbesondere dadurch, dass Daten und Untersuchungen zur Verfügung stehen, grenzüberschreitende Werbe- und Umsatzstrategien entwickelt und bewährte Verfahren ausgetauscht werden. |
Änderungsvorschlag 4
COM(2011) 834 final
Erwägungsgrund 20
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Das Programm sollte andere Programme der EU ergänzen, wobei anerkannt werden sollte, dass jedes Instrument nach einem eigenen, spezifischen Verfahren funktionieren sollte. Dieselben förderfähigen Kosten sollten somit keine doppelte Förderung erhalten. Um einen Mehrwert und eine substanzielle Wirkung der EU-Fördermittel zu erreichen, werden enge Synergien zwischen diesem Programm, anderen EU-Programmen und den Strukturfonds entwickelt. |
Das Programm sollte andere Programme der EU ergänzen, wobei anerkannt werden sollte, dass jedes Instrument nach einem eigenen, spezifischen Verfahren funktionieren sollte. Dieselben förderfähigen Kosten sollten somit keine doppelte Förderung erhalten. Um einen Mehrwert und eine substanzielle Wirkung der EU-Fördermittel zu erreichen, werden enge Synergien zwischen diesem Programm anderen EU-Programmen und den Strukturfonds entwickelt. |
Änderungsvorschlag 5
COM(2011) 834 final
Erwägungsgrund 24
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in den Protokollen zu den Assoziationsabkommen ist die mögliche Teilnahme der jeweiligen Länder an EU-Programmen vorgesehen. Die Beteiligung anderer Drittländer sollte möglich sein, wenn Abkommen und Verfahren dies zulassen. |
Im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in den Protokollen zu den Assoziationsabkommen ist die mögliche Teilnahme der jeweiligen Länder an EU-Programmen vorgesehen. Die Beteiligung anderer Drittländer sollte möglich sein, wenn Abkommen und Verfahren dies zulassen. |
Änderungsvorschlag 6
COM(2011) 834 final
Artikel 2 Absatz 1
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Artikel 2 Allgemeine Ziele |
Artikel 2 Allgemeine Ziele |
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1. Das Programm soll zu den nachstehend beschriebenen allgemeinen Zielen beitragen, wobei die Aufmerksamkeit hauptsächlich auf die besonderen Bedürfnisse von KMU auf europäischer und weltweiter Ebene gelegt wird: |
1. Das Programm soll zu den nachstehend beschriebenen allgemeinen Zielen beitragen, wobei die Aufmerksamkeit hauptsächlich auf die besonderen Bedürfnisse von KMU auf europäischer und weltweiter Ebene gelegt wird: |
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Begründung
Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit sollten nicht als voneinander unabhängige Ziele verstanden werden, da Wettbewerbsfähigkeit langfristig von der Nachhaltigkeit abhängt – die Maßnahmen sollten auf einer langfristigen Strategie beruhen.
Die politische Initiative " ‧Small Business Act‧ für Europa" trägt der Notwendigkeit Rechnung, eine Kultur zu schaffen, die die Rolle des Unternehmers herausstellt und das Unternehmertum fördert, indem die Anstrengungen und Fähigkeiten zur Bewältigung der anstehenden Herausforderungen aufgezeigt und aufgewertet werden.
Änderungsvorschlag 7
COM(2011) 834 final
Artikel 2 Absatz 2
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Artikel 2 Allgemeine Ziele |
Artikel 2 Allgemeine Ziele |
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2. Die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird anhand der folgenden Indikatoren gemessen: |
2. Die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele wird anhand der folgenden Indikatoren gemessen: |
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Änderungsvorschlag 8
COM(2011) 834 final
Artikel 3 Absatz 1
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Artikel 3 Einzelziele |
Artikel 3 Einzelziele |
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1. Die Einzelziele des Programms sind: |
1. Die Einzelziele des Programms sind: |
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Änderungsvorschlag 9
COM(2011) 834 final
Artikel 6 Absatz 1
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Artikel 6 Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Europäischen Union |
Artikel 6 Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Europäischen Union |
1. Die Kommission unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Unternehmen in der Union, insbesondere der KMU, mit denen die Wirksamkeit, Kohärenz und Konsistenz der nationalen politischen Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Nachhaltigkeit und des Wachstums von Unternehmen in Europa vergrößert werden soll. |
1. Die Kommission unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union, insbesondere der KMU, mit denen die Wirksamkeit, Kohärenz und Konsistenz der nationalen politischen Maßnahmen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, der Nachhaltigkeit und des Wachstums von Unternehmen in Europa vergrößert werden soll. |
Änderungsvorschlag 10
COM(2011) 834 final
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a)
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Artikel 6 Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Europäischen Union |
Artikel 6 Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Europäischen Union |
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(…) |
(…) |
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2. Die Kommission kann Maßnahmen unterstützen, die der Entwicklung neuer Strategien für Wettbewerbsfähigkeit dienen sollen. Derartige Maßnahmen können Folgendes umfassen: |
2. Die Kommission kann Maßnahmen unterstützen, die der Entwicklung neuer Strategien für Wettbewerbsfähigkeit dienen sollen. Derartige Maßnahmen können Folgendes umfassen: |
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Begründung
Zur Unterstützung der Anstrengungen der KMU sollte es einer der ersten Schritte sein, sie von den Vorteilen einer Zusammenarbeit bei konkreten Maßnahmen zu überzeugen, die ansonsten nicht durchführbar wären oder einen geringen individuellen Ertrag hätten. Die Unternehmenszusammenarbeit hat sich als eine der Maßnahmen mit der größten und unmittelbarsten Wirkung erwiesen.
Änderungsvorschlag 11
COM(2011) 834 final
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c)
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Artikel 6 Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Europäischen Union |
Artikel 6 Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Europäischen Union |
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(…) |
(…) |
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Änderungsvorschlag 12
COM(2011) 834 final
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d)
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Artikel 6 Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Europäischen Union |
Artikel 6 Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit von Unternehmen der Europäischen Union |
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(…) |
(…) |
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Begründung
Aufgrund ihrer Bedeutung für die strategischen Ziele im Tourismussektor wird vorgeschlagen, diese Art von Maßnahmen im Einklang mit der Strategie Europa 2020 ebenfalls zu berücksichtigen, zu deren Prioritäten das intelligente Wachstum zählt, d.h. die Entwicklung einer auf Wissen und Innovation beruhenden Wirtschaft.
Änderungsvorschlag 13
COM(2011) 834 final
Artikel 8 Absatz 1
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Artikel 8 Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln |
Artikel 8 Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln |
1. Die Kommission unterstützt Maßnahmen, die der Verbesserung der Finanzierung von KMU in der Gründungs- und Wachstumsphase dienen und dabei die von den Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene eingesetzten Finanzinstrumente für KMU ergänzen. Um die Komplementarität zu gewährleisten, werden diese Maßnahmen eng auf die im Rahmen der Kohäsionspolitik und auf nationaler Ebene durchgeführten Maßnahmen abgestimmt. Durch solche Maßnahmen soll die Bereitstellung sowohl von Eigenkapital- als auch von Fremdkapitalfinanzierungsmitteln angeregt werden. |
1. Die Kommission unterstützt Maßnahmen, die der Verbesserung der Finanzierung von KMU in der Gründungs- und Wachstumsphase dienen und dabei die von den Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene eingesetzten Finanzinstrumente für KMU ergänzen. Um die Komplementarität zu gewährleisten, werden diese Maßnahmen eng auf die im Rahmen der Kohäsionspolitik und auf nationaler Ebene durchgeführten Maßnahmen abgestimmt. Durch solche Maßnahmen soll die Bereitstellung sowohl von Eigenkapital- als auch von Fremdkapitalfinanzierungsmitteln angeregt werden. |
Änderungsvorschlag 14
COM(2011) 834 final
Artikel 8 Absatz 2
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Artikel 8 Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln |
Artikel 8 Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Finanzmitteln |
2. Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen entwickelt die Kommission, vorbehaltlich der Nachfrage auf dem Markt, Maßnahmen, mit denen die grenzüberschreitende und mehrere Länder umfassende Finanzierung verbessert wird, um so den KMU unter Beachtung der EU-Rechtsvorschriften bei der Internationalisierung ihrer Geschäftstätigkeit beizustehen. |
2. Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Maßnahmen entwickelt die Kommission, vorbehaltlich der Nachfrage auf dem Markt, Maßnahmen, mit denen die grenzüberschreitende und mehrere Länder umfassende Finanzierung verbessert wird, um so den KMU unter Beachtung der EU-Rechtsvorschriften bei der Internationalisierung ihrer Geschäftstätigkeit beizustehen. |
Änderungsvorschlag 15
COM(2011) 834 final
Anhang II – Überschrift "Kreditbürgschafts-Fazilität (LGF)"
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Kreditbürgschafts-Fazilität (LGF) |
Änderungsvorschlag 16
COM(2011) 834 final
Anhang II – Überschrift "Kreditbürgschafts-Fazilität (LGF)" Absatz 3
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Anhang II Absatz 3 |
Anhang II Absatz 3 |
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(…) |
(…) |
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Begründung
Die neue Obergrenze ergibt nicht viel Sinn, da keine oder nur wenige Projekte unterhalb dieses Betrags bleiben können. Das alte System ohne Obergrenzen sollte beibehalten werden.
Brüssel, den 9. Oktober 2012
Der Präsident des Ausschusses der Regionen
Ramón Luis VALCÁRCEL SISO
(1) http://portal.cor.europa.eu/europe2020/news/Pages/InvitationtoparticipateintheSurveyonSME-friendlyRegionsandCities.aspx.
(2) COM(2010) 2020 final.
18.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/49 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Maßnahmenpaket für das öffentliche Auftragswesen“
2012/C 391/09
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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vertritt die Auffassung, dass Kosten-Nutzen-Betrachtungen in den Vergabebestimmungen mehr Beachtung finden sollten. Primär geht es dem öffentlichen Auftraggeber bei einer Beschaffungsmaßnahme um den Erwerb einer bestimmten Ware, Dienstleistung oder die Durchführung einer Bauleistung; die Bestimmungen sollten im Endergebnis dazu führen, dass Käufer, Verkäufer und die Öffentlichkeit gleichermaßen mit der Maßnahme zufrieden sind. Einfache und verständliche Bestimmungen erleichtern mehr als alles andere sicherlich auch den grenzüberschreitenden Handel; |
— |
bedauert, dass auch einige neue Vorschläge schwer verständlich und außerordentlich detailliert sind. Überdies sind noch eine Reihe neuer Bestimmungen hinzugekommen. Es wurden zwar auch einige Bestimmungen zur Erleichterung der Auftragsvergabe hinzugefügt, aber andere Neuerungen bedeuten zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die öffentlichen Auftraggeber, obwohl es für eine reibungslose öffentliche Auftragsvergabe der Rechtssicherheit bedarf; |
— |
erachtet es für durchaus möglich, einfachere, aber auch wirksame Vorschriften für die Auftragvergabe zu konzipieren, wie nicht zuletzt das im Gegensatz zur EU-Regelung viel einfachere Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO (GPA) zeigt. Die Kommission wird aufgefordert, die Schwellenwerte für das öffentliche Beschaffungswesen wesentlich anzuheben. Angesichts des verschwindend geringen Anteils der grenzüberschreitenden öffentlichen Auftragsvergabe und mit Blick auf die Verwaltungslasten, die der Regelungsrahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer bedeutet, sind derart niedrige Schwellenwerte nicht sinnvoll; |
— |
weist darauf hin, dass der Vorschlag dem Recht der Mitgliedstaaten zuwiderläuft, ihre Verwaltungen selbst zu organisieren und gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt. Es ist wichtig, dass das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befolgt werden. Eine vorgeschlagene EU-Maßnahme muss sowohl zum Erreichen der Ziele erforderlich als auch wirksamer als entsprechende Maßnahmen auf nationaler Ebene sein |
Berichterstatterin |
Catarina SEGERSTEN LARSSON (SE/EVP), Mitglied des Provinzialverbandsrats von Värmland |
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Referenzdokumente |
Stellungnahme zum Maßnahmenpaket für das öffentliche Auftragswesen, bestehend aus:
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I. HINTERGRUND
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
1. |
stellt fest, dass in dem Grünbuch der Europäischen Kommission über die "Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens – Wege zu einem effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge" (COM(2011) 15 final) eine große Anzahl von Fragen bezüglich des öffentlichen Auftragswesens aufgegriffen wurde; |
2. |
nahm im Mai 2011 zum Grünbuch Stellung und betonte u.a. in seiner Stellungnahme, wie wichtig es ist, dass sich KMU an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligen können, dass die derzeitigen Vorschriften zu detailliert sind und dass es Möglichkeiten geben sollte, Umweltfragen zu berücksichtigen, soziale Auflagen zu machen und das Beschaffungswesen zur Förderung von Innovation einzusetzen. Des Weiteren sprach sich der Ausschuss für das Beibehalten der Unterscheidung zwischen "A"- und "B"- Dienstleistungen, die Einführung von europäischen Ausschreibungspässen, die erweiterte Anwendung des Verhandlungsverfahrens und verbesserte Rahmenvereinbarungen aus; |
II. VORSCHLAG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE ÜBER DIE VERGABE VON AUFTRÄGEN DURCH AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER WASSER-, ENERGIE- UND VERKEHRSVERSORGUNG SOWIE DER POSTDIENSTE
3. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag für neue Vergaberichtlinien in Bezug auf die derzeitigen Richtlinien eine Reihe neuer und detaillierter Vorschriften beinhaltet. Einige Vorschläge zielen auf Erleichterungen für KMU ab, und bestimmte Formen der Zusammenarbeit zwischen Behörden werden ausgenommen. Umwelt, soziale Aspekte und Innovationen bekommen ebenso wie die elektronische Auftragsvergabe mehr Gewicht. Eine weitere Neuerung ist der Vorschlag, die Unterscheidung in A- und B-Dienstleistungen aufzuheben, wobei ein neues System für die Vergabe sozialer Dienstleistungen vorgeschlagen wird. Ebenfalls werden Bestimmungen für die Aufsicht über die öffentliche Vertragsvergabe sowie die Beratung vorgeschlagen; |
4. |
wies bereits während der Erarbeitungsphase der derzeit geltenden Vergaberichtlinien darauf hin, dass der Regelungsrahmen erheblich vereinfacht werden muss. Das gegenwärtige System führt aufgrund der Komplexität und Unklarheit der Vorschriften zu zahlreichen Problemen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Dies kann auch als Misstrauen gegenüber den öffentlichen Auftraggebern verstanden werden; bedauert im Übrigen, dass der Schwerpunkt auf die Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe und nicht auf das Ergebnis hinsichtlich des Allgemeinwohls gelegt wird; |
5. |
vertritt die Auffassung, dass Kosten-Nutzen-Betrachtungen in den Vergabebestimmungen mehr Beachtung finden sollten. Primär geht es dem öffentlichen Auftraggeber bei einer Beschaffungsmaßnahme um den Erwerb einer bestimmten Ware, Dienstleistung oder die Durchführung einer Bauleistung; die Bestimmungen sollten im Endergebnis dazu führen, dass Käufer, Verkäufer und die Öffentlichkeit gleichermaßen mit der Maßnahme zufrieden sind. Einfache und verständliche Bestimmungen erleichtern mehr als alles andere sicherlich auch den grenzüberschreitenden Handel; |
6. |
bedauert, dass auch einige neue Vorschläge schwer verständlich und außerordentlich detailliert sind. Überdies sind noch eine Reihe neuer Bestimmungen hinzugekommen. Es wurden zwar auch einige Bestimmungen zur Erleichterung der Auftragsvergabe hinzugefügt, aber andere Neuerungen bedeuten zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die öffentlichen Auftraggeber, obwohl es für eine reibungslose öffentliche Auftragsvergabe der Rechtssicherheit bedarf; |
7. |
verweist auf Artikel 5 Absatz 4 des EU-Vertrags, demzufolge die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen sollen. Die vorgeschlagene Detailgenauigkeit steht im Widerspruch zu der beabsichtigten Vereinfachung der Vergabevorschriften und bürdet den öffentlichen Auftraggebern – erst recht den kleinen unter ihnen auf lokaler und regionaler Ebene – unannehmbare Verwaltungslasten auf; |
8. |
empfiehlt einen handlicheren rechtlichen Rahmen mit einfacheren und wenigeren Vorschriften, die erforderlichenfalls durch Leitlinien auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu ergänzen sind. Diese können laufend aktualisiert werden, ohne dass dafür eine Änderung der Richtlinien erforderlich ist; |
9. |
erachtet es für durchaus möglich, einfachere, aber auch wirksame Vorschriften für die Auftragvergabe zu konzipieren, wie nicht zuletzt das im Gegensatz zur EU-Regelung viel einfachere Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO (GPA) zeigt. Die Kommission wird aufgefordert, die Schwellenwerte für das öffentliche Beschaffungswesen wesentlich anzuheben. Angesichts des verschwindend geringen Anteils der grenzüberschreitenden öffentlichen Auftragsvergabe und mit Blick auf die Verwaltungslasten, die der Regelungsrahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer bedeutet, sind derart niedrige Schwellenwerte nicht sinnvoll. Das kürzlich geschlossene Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) ersetzt das Übereinkommen von 1994. Der Ausschuss der Regionen fordert die Kommission bereits jetzt auf, das im Dezember 2011 geschlossene Übereinkommen neu auszuhandeln, um die Schwellenwerte wesentlich anzuheben; |
10. |
hält es für außerordentlich wichtig, die Bestimmungen so zu gestalten, dass sich KMU leicht um öffentliche Aufträge bewerben können, wobei auf die Möglichkeit von Unteraufträgen hingewiesen werden muss. Auch diesbezüglich wäre ein einfacher Rechtsrahmen hilfreich, da sich KMU weder Fachjuristen für Vergaberecht noch sonstige Sachverständige leisten können. Die Unternehmen kennen sich aus mit ihren Waren oder Dienstleistungen, sind jedoch keine Experten für Vergabevorschriften. Es werden einige Bestimmungen vorgeschlagen, die Erleichterungen für die Unternehmen bringen sollen, z.B. betreffend die Dokumenteneinreichung und den Europäischen Pass für die Auftragsvergabe, was positiv zu bewerten ist. Hingegen lehnt es der AdR ab, dass die Aufteilung in Lose verpflichtend gemacht werden soll oder dies andernfalls entsprechend zu begründen ist; |
11. |
nimmt den Vorschlag zur Kenntnis, die Vergabe von Aufträgen an kontrollierte Unternehmen oder eine Zusammenarbeit zum Zweck der gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der beteiligten öffentlichen Auftraggeber von der Anwendung der einschlägigen Vorschriften auszunehmen, sofern die in der Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind. Die vorgeschlagene Regelung der Ausnahmen für die Zusammenarbeit innerhalb der kontrollierten Unternehmen sowie der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern ist jedoch allzu eng gestaltet, wird in der Praxis nicht funktionieren und so dazu führen, dass die Richtlinie möglicherweise mit den internen Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten kollidiert; |
12. |
schlug in seiner Stellungnahme zum Grünbuch vor, dass das Verhandlungsverfahren zu den gleichen Bedingungen wie im Versorgungssektor zum Einsatz kommen soll, und bleibt bei dieser Auffassung. Es leuchtet nicht ein, dass sich die im "klassischen" Bereich tätigen Behörden weniger für Verhandlungen eignen sollen als Auftraggeber aus dem Versorgungssektor. Die öffentlichen Auftraggeber beziehen nicht nur Standardprodukte, sondern auch sehr komplexe Produkte, darunter IT-Systeme oder medizinischtechnische Produkte. In diesen Fällen – wie auch bei vielen komplexen Dienstleistungen - bietet sich das Verhandlungsverfahren an; |
13. |
ist der Auffassung, dass den KMU geholfen wäre, wenn die Einsatzmöglichkeiten des Verhandlungsverfahrens ausgedehnt würden, da dies für mehr Flexibilität sorgen würde. Ein häufiges Problem für diese Unternehmen sind Schwierigkeiten bei Änderungen und Ergänzungen der Angebote. Hier sollten die Bestimmungen weniger starr sein; |
14. |
erachtet die Vergabe von Aufträgen für Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT-Systeme) für besonders problematisch. Denn Anschlussverträge, etwa für zusätzliche Lizenzen oder neue Module, können nicht immer ohne ernsthafte Beeinträchtigungen - sowohl technischer Art als auch aus Kostengründen - abgeschlossen werden; |
15. |
gibt zu bedenken, dass ein etwas einfacheres System gemäß den WTO-Bestimmungen für die lokalen und regionalen Auftraggeber hinsichtlich des Aufrufs zum Wettbewerb bei der wettbewerblichen Beschaffung vorgeschlagen wird. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ist es nicht mehr erforderlich, vor der Einleitung des Vergabeverfahrens eine separate Auftragsbekanntmachung zu veröffentlichen. Dieser Vorschlag ist sinnvoll, denn er bringt Erleichterungen sowohl für die Behörden als auch die Unternehmen; |
16. |
hat sich in seiner Antwort auf das Grünbuch dafür ausgesprochen, dass die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung im Einklang mit der geltenden Versorgungsrichtlinie als Ausgangpunkt für flexiblere Bestimmungen konzipiert werden sollten. Bedauerlicherweise schlägt die Kommission stattdessen eine Änderung der Versorgungsrichtlinie vor, wodurch ein ebenso verzweigtes Regelwerk wie für den klassischen Sektor entstehen würde. Weiterhin sollte ausdrücklich klar werden, dass bei Waren und Dienstleistungen für den individuellen Bedarf, wie z.B. Hilfsmittel für Behinderte, die Verträge so gestaltet werden können, dass der einzelne Bürger einen in der Rahmenvereinbarung aufgeführten Lieferanten wählen kann; |
17. |
befürwortet die elektronische Auftragsvergabe und begrüßt die diesbezügliche Initiative der Europäischen Kommission. Die elektronische Auftragsvergabe bringt sowohl Käufern als auch Verkäufern Erleichterungen. Die vorgeschlagene Zweijahresfrist für die obligatorische Abgabe und Entgegennahme von Angeboten in elektronischer Form ist indessen viel zu knapp bemessen, vor allem für Kleinunternehmen. Hier sollte es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers liegen, wie verfahren wird, da es in diesem Bereich große Unterschiede zwischen den Branchen und den Mitgliedstaaten gibt, und es die Auftraggeber sind, die diesbezüglich den besten Überblick haben. Nicht nachvollziehbar ist, warum für die zentralen Beschaffungsstellen, insbesondere jene auf lokaler und regionaler Ebene, Regeln und eine kürzere Frist für die diesbezügliche Einführung gelten sollen; |
18. |
weist ferner auf die absolute Notwendigkeit einer Überarbeitung des CPV-Referenznummersystems durch die Europäische Kommission hin. Dieses System lässt sich nur schwer durchsuchen, es ist doppeldeutig sowie in Teilen unlogisch. Ein funktionierendes CPV-Referenznummernsystem erleichtert die elektronische Beschaffung. |
19. |
spricht sich dafür aus, die derzeitige Unterscheidung in A- und B-Dienstleistungen unbedingt beizubehalten; die vorgeschlagenen Artikel 74 bis 76 betreffend soziale und andere Dienstleistungen sollen gestrichen werden. Diese Dienstleistungen haben nur eine sehr geringe grenzüberschreitende Relevanz. Das vorgeschlagene Model für soziale Dienstleistungen gleicht nicht die Nachteile aus, die die Abschaffung der Sonderlösung für die B-Dienstleistungen mit sich bringen. Ausgenommen werden sollten nicht nur soziale Dienstleistungen und Gesundheitsdienstleistungen; so spielt etwa auch bei rechtlichen Dienstleistungen das persönliche Vertrauen eine wesentliche Rolle, sodass eine Vergabe auf dem herkömmlichen Weg des Wettbewerbs nur schwerlich erfolgen kann. Auch bei Catering-Dienstleistungen und Berufsbildungsangeboten gibt es oft Anknüpfungspunkte mit den sozialen Dienstleistungen, was auch auf Raumpflegedienstleistungen u.ä. zutrifft, die für ältere und behinderte Mitbürger erbracht werden; |
20. |
ist der Auffassung, dass die Behörden einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Ziele von Europa 2020 leisten können, indem sie ihre Kaufkraft einsetzen. insbesondere hinsichtlich der Leitinitiativen "Innovationsunion" und "ressourcenschonendes Europa"; |
21. |
begrüßt die Tatsache, dass in den vorgeschlagenen Richtlinien ein größeres Gewicht auf die Möglichkeit der Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialauflagen gelegt wird, auch wenn sich die Bestimmungen wahrscheinlich nicht immer leicht umsetzen lassen, beispielsweise die Lebenszykluskostenrechnung in Artikel 67. Es muss den öffentlichen Auftraggebern überlassen werden zu bestimmen, ob und welche Anforderungen gestellt werden sollen, da die Waren und Dienstleistungen überaus verschiedener Art sein können und da es möglich sein sollte, politische Ziele aufgrund politischer Entscheidungen auf lokaler und regionaler Ebene festzulegen. Es liegen Welten zwischen dem Einkauf von Zement oder von Kernspintomographen. Der AdR stellt aber fest, dass in allen Fällen ein sachlicher Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand gegeben sein muss, um intransparente und willkürliche Zuschlagsentscheidungen zu verhindern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu gewährleisten; |
22. |
seiner Auffassung nach muss es möglich sein, dass die Vergabebehörde ihre Vergabeentscheidung selbst auf der Grundlage des niedrigsten Preises oder des wirtschaftlich günstigsten Angebots trifft. Bei etlichen Standardprodukten, darunter Treibstoff, ist der Preis das einzig realistische Beurteilungskriterium. Dies gilt auch für etliche komplexe Produkte, darunter bestimmte Arzneimittel, deren Qualität bereits vorab durch behördliche Zulassungsverfahren für den Verkauf sichergestellt worden ist. Beschaffung zum niedrigsten Preis ist durchaus nicht mit einer Aufgabe von Qualitätsanforderungen gleichzusetzen. Bei derartigen Beschaffungsmaßnahmen werden Qualitätsanforderungen obligatorisch gemacht, und erst wenn sie erfüllt sind, wird das Angebot mit dem niedrigsten Preis angenommen. Die Vergabe zum niedrigsten Preis begünstigt zudem kleine Unternehmen, da sie häufig geringe Verwaltungskosten haben und wettbewerbsfähige Preise anbieten können. Umgekehrt könnten kleine Unternehmen durch den an sozialen und ökologischen Kriterien orientierten Wettbewerb vom Markt ausgeschlossen werden. Es sorgt für Verwirrung, dass in dem Vorschlag von den "günstigsten Kosten" anstatt vom "niedrigsten Preis" die Rede ist. Der Begriff der "günstigsten Kosten" hängt eher mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zusammen und deutet an, dass außer dem Preis auch andere Kriterien berücksichtigt werden. Aus Gründen der Deutlichkeit sollte der Wortlaut der geltenden Richtlinie beibehalten werden: |
23. |
nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission auch neue Bestimmungen vorschlägt, die die Beziehung zu den Unterauftragnehmern und die Vertragsänderungen während der Laufzeit betreffen. Der AdR ist der Auffassung, dass dies auch künftig nicht in der Richtlinie geregelt werden sollte. Diese Fragen sind vornehmlich dem nationalen Vertragsrecht zuzuordnen. Hingegen könnte es angebracht sein, darauf in Auslegungsmitteilungen einzugehen; |
24. |
bemerkt, dass die Kommission eine Reihe weitreichender Bestimmungen über nationale Aufsichtsstellen und die Unterstützung der Auftragsvergabe vorschlägt. Festzustellen ist, dass darüber im Grünbuch keine Diskussion geführt wurde. Gemäß Artikel 2 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit muss die Kommission umfangreiche Anhörungen durchführen, bevor sie einen Gesetzgebungsakt vorschlägt. Dabei ist gegebenenfalls der regionalen und lokalen Bedeutung der in Betracht gezogenen Maßnahmen Rechnung zu tragen, außer in außergewöhnlich dringenden Fällen. Die Schaffung nationaler Aufsichtsstellen ist sicherlich von großer Bedeutung für die lokale und regionale Ebene. Dies gilt insbesondere für Mitgliedstaaten, in denen die subnationale Behörden Gesetzgebungsbefugnisse haben; |
25. |
weist darauf hin, dass der Vorschlag dem Recht der Mitgliedstaaten zuwiderläuft, ihre Verwaltungen selbst zu organisieren und gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt. Es ist wichtig, dass das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befolgt werden. Eine vorgeschlagene EU-Maßnahme muss sowohl zum Erreichen der Ziele erforderlich als auch wirksamer als entsprechende Maßnahmen auf nationaler Ebene sein. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass das vorgeschlagene System wirksamer ist als ein Handeln der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen nationalen Systeme. Die bestehenden Regierungs- und Gerichtsstrukturen sollten in der Lage sein, die neuen Durchsetzungsaufgaben zu übernehmen, ohne dass in jedem Mitgliedstaat eine neue eigenständige Aufsichtsbehörde eingerichtet werden muss. Dem Anschein nach werden durch das von der Kommission vorgeschlagene Modell darüber hinaus unterschiedliche Aufgaben auf eine Art und Weise miteinander kombiniert, die der traditionellen Aufgabentrennung zwischen Behörden und Gerichten zuwiderläuft. |
III. ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE
Änderungsvorschlag 1
COM(2011) 896 final
Erwägungsgrund 14
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Es muss klargestellt werden, dass die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen nicht in den Geltungsbereich der Vergabevorschriften fallen.
Änderungsvorschlag 2
COM(2011) 896 final
Erwägungsgrund 46
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Die Bewertung der in der Einleitung zum Rechtsakt genannten unvorhergesehenen Umstände darf nicht die dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung stehenden Mittel und das Verhältnis dieser Mittel zum absehbaren Gesamtnutzen des Projekts betreffen. Die dem Auftraggeber zur Verfügung stehenden Mittel und deren Bewertung liegen außerhalb der Zuständigkeit der Kommission, und auch die Aspekte im Zusammenhang mit der Organisation des öffentlichen Auftraggebers oder seines Personals sollten bei der Bewertung der Zuschlagserteilung außen vor bleiben. Über ihre Humanressourcen und Arbeitsmethoden können die kommunalen Vergabebehörden selbst und unabhängig davon entscheiden, wie sie öffentliche Ausschreibungen durchzuführen haben. Eine solche Bewertungsmethode widerspricht dem EU-Recht und sollte deshalb aus der Einleitung zum Rechtsakt gestrichen werden.
Änderungsvorschlag 3
COM(2011) 895 final
Artikel 1
COM(2011) 896 final
Artikel 1
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Artikel 1 |
Artikel 1 |
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Gegenstand und Geltungsbereich |
Gegenstand und Geltungsbereich |
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1. Mit dieser Richtlinie werden die Regeln für die Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 4 genannten Schwellenwerten liegt. |
1. Mit dieser Richtlinie werden die Regeln für die Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 4 genannten Schwellenwerten liegt. |
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2. Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet die Beschaffung oder andere Formen des Erwerbs von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden, unabhängig davon, ob diese Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für einen öffentlichen Zweck bestimmt sind. |
2. Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet die Beschaffung oder andere Formen des Erwerbs von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen Auftraggebern ausgewählt werden. |
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Die Gesamtheit der Bauleistungen, Lieferungen und/ oder Dienstleistungen – auch wenn sie im Rahmen verschiedener Aufträge beschafft werden – stellt eine einzige Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie dar, sofern die Aufträge Teil eines einzigen Projekts sind. |
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Begründung
Die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die nicht im öffentlichen Interesse liegen, gehören nicht in die Vergaberichtlinie.
Für ein Vergabeverfahren empfiehlt sich ein einzelner Vertrag und kein Projekt, da Projekte auch Elemente enthalten können, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.
Die Bestimmungen, welche die Beziehungen der öffentlichen Stellen regeln, sollten aus Artikel 11 (in COM(2011) 896) und Artikel 21 (in COM(2011) 895) in Artikel 1 verschoben werden, da sie außerhalb des Geltungsbereichs liegen.
Der EuGH (Teckal C-107/98) geht in seiner Rechtsprechung vom Hauptteil der Tätigkeiten aus, nicht von 90 Prozent, weshalb einer Kollisionen mit der Praxis des EuGH vorgebeugt werden muss.
Artikel 11 (in COM(2011) 896) beziehungsweise Artikel 21 (in COM(2011) 895) sollten infolge der vorgeschlagenen Änderungen gestrichen werden.
Änderungsvorschlag 4
COM(2011) 895 final
Artikel 4
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Artikel 4 |
Artikel 4 |
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Schwellenwerte |
Schwellenwerte |
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Diese Richtlinie gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet: |
Diese Richtlinie gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet: |
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Begründung
Bei dem derzeitigen Schwellenwert von 1,5 Mio. Dänischen Kronen für Waren und Dienstleistungen ist der grenzüberschreitende Handel nahezu inexistent. 2009 wurden nur 1,4 % der Verträge über Landesgrenzen hinweg abgeschlossen. Es wird empfohlen, den Schwellenwert für Waren und Dienstleistungen anzuheben und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) zu streichen – vgl. unten. Zumindest sollte die Kommission bei der nächsten Neuaushandlung des WTO-Übereinkommens einer erheblichen Anhebung des Schwellenwerts für das öffentliche Beschaffungswesen hohe Priorität einräumen. Angesichts des verschwindend geringen Anteils der grenzüberschreitenden öffentlichen Auftragsvergabe und mit Blick auf die Verwaltungslasten, die der Regelungsrahmen für Auftraggeber und Auftragnehmer bedeutet, sind derart niedrige Schwellenwerte nicht sinnvoll.
Änderungsvorschlag 5
COM(2011) 895 final
Artikel 19
COM(2011) 896 final
Artikel 10
Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge |
Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge |
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(…) |
(…) |
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[…] |
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Begründung
(c.1) |
Bei Diensten der anwaltlichen Vertretung vor Gericht und anderen juristischen Dienstleistungen besteht ein starker Bezug zum jeweils gültigen nationalen Rechtssystem, was einen grenzüberschreitenden Bezug in der Regel ausschließt. Im Übrigen verlangt das bei diesen Dienstleitungen vorliegende besondere Vertrauensverhältnis, welches im Rahmen eines Vergabeverfahrens nicht objektiv ermittelt werden kann. |
(c.2) |
Im Bereich der hoheitlichen Gefahrenabwehr inklusive des Rettungswesens dürfen Kriterien wie Wirtschaftlichkeit keinen Ausschlag geben. |
(d) |
Die Ausnahmen für ausschließliche Rechte, die derzeit nach Artikel 18 der Richtlinie 2004/18/EG und den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie 2004/17/EG möglich sind, sollten beibehalten werden. Gleiches gilt für die Transaktionen öffentlicher Auftraggeber zur Geld- oder Kapitalbeschaffung gemäß Artikel 16 (d). Diese Bestimmungen werden in den Mitgliedstaaten gebraucht. |
(g) |
Die europäischen Verträge gewähren den Mitgliedstaaten ausdrücklich das Recht, ausschließliche Rechte zu übertragen. Dies sollte seine Entsprechung in den Vergabevorschriften finden. |
Änderungsvorschlag 6
COM(2011) 896 final
Artikel 15
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Der Ergänzungsvorschlag soll eine Klarstellung hinsichtlich der Vergaberechtsfreiheit von Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragungen bewirken.
Änderungsvorschlag 7
COM(2011) 895 final
Artikel 21
COM(2011) 896 final
Artikel 11
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen |
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1. Ein von einem öffentlichen Auftraggeber an eine andere juristische Person vergebener Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
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Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die der gleichkommt, die er im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a über seine eigenen Dienststellen ausübt, wenn er einen maßgeblichen Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat. |
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2. Absatz 1 gilt auch, wenn ein kontrolliertes Unternehmen, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an sein kontrollierendes Unternehmen oder eine andere von demselben Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll. |
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3. Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann einen öffentlichen Auftrag auch ohne Anwendung dieser Richtlinie an eine von ihm zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
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Für die Zwecke von Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine juristische Person kontrollieren, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
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4. Eine zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene Vereinbarung ist nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 2 Absatz 6 dieser Richtlinie anzusehen, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
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5. Die Tatsache, dass keine private Beteiligung im Sinne der Absätze 1 bis 4 vorhanden ist, wird zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe oder des Abschlusses der Vereinbarung überprüft. |
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Die in den Absätzen 1 bis vorgesehenen Ausschlüsse finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen. |
Begründung
Die Streichung von Artikel 11 bzw. 21 ist eine logische Folge von Änderungsvorschlag 3.
Änderungsvorschlag 8
COM(2011) 895 final
Artikel 31
COM(2011) 896 final
Artikel 17
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Vorbehaltene Aufträge |
Vorbehaltene Aufträge |
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, dass nur geschützte Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmer, deren Hauptziel die soziale und berufliche Integration Behinderter oder die Ausführung solcher Aufträge im Rahmen geschützter Beschäftigungsprogramme ist, an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen oder solche Aufträge ausführen dürfen, sofern mehr als 30 % der Arbeitnehmer, Wirtschaftsteilnehmer oder der Programmteilnehmer Behinderte sind. |
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe für geschützte Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, dass nur geschützte Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmer, deren Hauptziel die soziale und berufliche Integration Behinderter oder die Ausführung solcher Aufträge im Rahmen geschützter Beschäftigungsprogramme ist, an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen oder solche Aufträge ausführen dürfen, sofern mehr als 30 % der , Wirtschaftsteilnehmer oder der Programmteilnehmer Behinderte sind. |
Diese Bestimmung wird im Aufruf zum Wettbewerb angegeben. |
Diese Bestimmung wird im Aufruf zum Wettbewerb angegeben. |
Begründung
Es handelt sich um eine neue Bestimmung, und deshalb sollte auch der Personenkreis definiert werden, der unter die Bestimmung fällt, zumal ihr Umfang über den geltenden Artikel 19 hinausgeht.
Änderungsvorschlag 9
COM(2011) 895 final
Artikel 34
COM(2011) 896 final
Artikel 19 (7)
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätesten zwei Jahre nach dem in Artikel 92 Absatz 1 genannten Termin sämtliche nach dieser Richtlinie durchgeführten Auftragsvergabeverfahren unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere aber der elektronischen Einreichung von Unterlagen, gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie durchgeführt werden. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche nach dieser Richtlinie durchgeführten Auftragsvergabeverfahren unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere aber der elektronischen Einreichung von Unterlagen, gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie durchgeführt werden. |
Begründung
Angesichts der stark voneinander abweichenden Handlungsvoraussetzungen der öffentlichen Auftraggeber (insbesondere derjenigen auf lokaler Ebene) und der Lieferanten in den verschiedenen Branchen wäre es sachdienlicher, die Mitgliedstaaten mit der aktiven Vorbereitung der elektronischen Auftragsvergabe zu betrauen, anstatt sie mit kurzfristigen Forderungen zu konfrontieren.
Änderungsvorschlag 10
COM(2011) 896 final
Artikel 24
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Wahl der Verfahren |
Wahl der Verfahren |
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1. Bei der Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge wenden die öffentlichen Auftraggeber die an diese Richtlinie angepassten nationalen Verfahren an, sofern unbeschadet Artikel 30 ein Aufruf zum Wettbewerb im Sinne dieser Richtlinie veröffentlicht wurde. |
1. Bei der Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge wenden die öffentlichen Auftraggeber die an diese Richtlinie angepassten nationalen Verfahren an, sofern unbeschadet Artikel 30 ein Aufruf zum Wettbewerb im Sinne dieser Richtlinie veröffentlicht wurde. |
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Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber offene oder nichtoffene Verfahren im Sinne dieser Richtlinie anwenden können. |
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber offene oder nichtoffene Verfahren im Sinne dieser Richtlinie anwenden können. |
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Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie anwenden können. |
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die öffentlichen Auftraggeber Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie anwenden können. |
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Auch können sie vorschreiben, dass die öffentlichen Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren oder den wettbewerblichen Dialog in de folgenden Fällen zurückgreifen können: |
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Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog und die Innvotionspartnerschaft nicht in ihr einzelstaatliches Recht umzusetzen. |
Begründung
Der AdR vertritt die Auffassung, dass Verhandlungsverfahren im klassischen Sektor zu denselben Bedingungen wie im Versorgungssektor durchzuführen sind; dies gilt auch für den wettbewerblichen Dialog. Es leuchtet nicht ein, dass sich die im ‧klassischen‧ Bereich tätigen Behörden weniger für dieses Verfahren eignen sollen als Auftraggeber aus dem Versorgungssektor. Hier sollte es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers liegen, der ausgehend vom jeweiligen Auftrag entscheidet, welches Verfahren angewendet wird.
Wichtig ist die Klarstellung, dass es die öffentliche Auftraggeber sind, die fallweise das anzuwendende Verfahren festlegen, und nicht die nationale oder die europäische Ebene. Aufgabe der EU und der nationalen Ebene ist es hingegen, dafür zu sorgen, dass den öffentlichen Auftraggebern alle Verfahren offen stehen. Anders vorzugehen würde bedeuten, dass je nach Mitgliedstaat verschiedene Regeln und Verfahren zum Einsatz kämen und Wettbewerbsverzerrungen sowie ungleiche Handlungsbedingen entstünden.
Änderungsvorschlag 11
COM(2011) 895 final
Artikel 30 Absatz 2 a
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Zusammen mit Artikel 84 (Einführung einer neuen nationalen Aufsichtsstelle) führt diese Berichtspflicht zu einem unnötigen bürokratischen Aufwand. Neue Verwaltungslasten sollten im Sinne der Vereinfachung und Flexibilisierung des EU-Vergaberechts dringend vermieden werden. Daher ist dieser Zusatz zu streichen.
Änderungsvorschlag 12
COM(2011) 895 final
Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe (d), (i) und (e)
COM(2011) 896 final
Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe (c), (i) und (d)
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
In diesem Artikel sollten auch rechtliche Gründe nicht unerwähnt bleiben. Dadurch soll etwa der Fall berücksichtigt werden, bei dem ein öffentlicher Auftraggeber eine Baumaßnahme (z.B. eine Schule) an einen bestimmten Platz durchführen möchte, der Grundstücksbesitzer aber nur unter dem Vorbehalt zum Verkauf bereit ist, dass er selber das Gebäude errichten darf.
Gegenüber dem geltenden Text in Richtlinie 2004/18/EG Artikel 31 Buchstabe (c) würde "höhere Gewalt" eine Verschärfung bedeuten. Der geltende Text soll beibehalten werden. Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerb sollten dann möglich sein, wenn es um den Erwerb von Waren und Dienstleistungen während einer laufenden gerichtlichen Prüfung eines Auftrags geht, zu deren Bereitstellung der öffentliche Auftraggeber infolge anderweitiger Rechtsbestimmungen verpflichtet ist. Gemeint sind damit z.B. die Verpflegung alter Menschen in Altenwohneinrichtungen oder Herzklappen für Krankenhäuser.
Änderungsvorschlag 13
COM(2011) 895 final
Artikel 45
COM(2011) 896 final
Artikel 31
Rahmenvereinbarungen
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
1. Die öffentlichen Auftraggeber können Rahmenvereinbarungen abschließen, sofern sie die in dieser Richtlinie genannten Verfahren anwenden. |
1. Die öffentlichen Auftraggeber können Rahmenvereinbarungen abschließen, sofern sie die in dieser Richtlinie genannten Verfahren anwenden. |
Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die dazu dient, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. |
Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die dazu dient, die Bedingungen für die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. |
Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle, in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal vier Jahre. |
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2. Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in diesem Absatz und in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Verfahren vergeben. |
2. Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in diesem Absatz und in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Verfahren vergeben. |
Diese Verfahren dürfen nur zwischen jenen öffentlichen Auftraggebern angewandt werden, die zu diesem Zweck im Aufruf zum Wettbewerb oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung klar genannt werden, und jenen Wirtschaftsteilnehmern, die ursprünglich Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren. Bei auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträgen dürfen keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden; dies ist insbesondere für den in Absatz 3 genannten Fall zu beachten. |
Bei auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträgen dürfen keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung vorgenommen werden; dies ist insbesondere für den in Absatz 3 genannten Fall zu beachten. |
Die öffentlichen Auftraggeber wenden das Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise an, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. |
Begründung
Der Ausschuss der Regionen vertritt die Auffassung, dass Rahmenvereinbarungen im Prinzip wie in der geltenden Richtlinie 2004/17/EG reguliert werden sollten, da es keine Veranlassung gibt, z.B. den Zeitrahmen solcher Verträge zu regulieren, während dies bei anderen Vertragstypen nicht geschieht. Entsprechend der Situation bei den dynamischen Beschaffungssystemen sollte es möglich sein, neue Wirtschaftsakteure während des laufenden Vertrags mit an Bord zu holen, da dies sowohl Auftragnehmern wie Auftraggebern nutzt. Die letzte Textpassage erübrigt sich, da sie sich aus den Grundsätzen herleitet.
Änderungsvorschlag 14
COM(2011) 895 final, Artikel 45 Absatz 4
COM(2011) 896 final, Artikel 31 Absatz 4
Rahmenvereinbarungen
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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4. Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, kann sie auf eine der beiden nachfolgend genannten Weisen ausgeführt werden: |
4. Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, kann sie auf Weise ausgeführt werden: |
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Begründung
In dem Richtlinienvorschlag wird keine Klarheit zur Nutzung von Rahmenvereinbarungen geschaffen. Das gilt insbesondere für die Nutzung der freihändigen Vergabe und die Neueröffnung des Wettbewerbs. Damit eine flexible Nutzung erfolgen kann, sollte eine Kombination aus beiden möglich sein, damit kleinere Aufträge unter den festgelegten Bedingungen freihändig vergeben werden können, während bei großen Bestellungen innerhalb der selben Rahmenvereinbarung eine Neueröffnung des Wettbewerbs möglich sein sollte.
Änderungsvorschlag 15
COM(2011) 896 final, Artikel 37
Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
1. Ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen. |
1. Ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber können sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam durchzuführen. |
2. Führt ein öffentlicher Auftraggeber die betreffenden Vergabeverfahren in allen Phasen. d. h. ab der Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe bis zur Beendigung des Auftrags bzw. der Aufträge allein aus, ist dieser öffentliche Auftraggeber allein für die Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie verantwortlich. |
2. Führt ein öffentlicher Auftraggeber die betreffenden Vergabeverfahren in allen Phasen. d. h. ab der Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe bis zur Beendigung des Auftrags bzw. der Aufträge allein aus, ist dieser öffentliche Auftraggeber allein für die Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie verantwortlich. |
Wenn die Durchführung der Vergabeverfahren und die Ausführung der Aufträge von mehr als einem der teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber realisiert werden, bleibt jeder öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie für die von ihm durchgeführten Phasen verantwortlich. |
Wenn die Durchführung der Vergabeverfahren und die Ausführung der Aufträge von mehr als einem der teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber realisiert werden, bleibt jeder öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie für die von ihm durchgeführten Phasen verantwortlich. |
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Begründung
Die Ergänzung stellt sicher, dass eine gemeinsame Auftragsvergabe nicht unnötig erschwert wird. Was für die zentralen Beschaffungsstellen gemäß Artikel 35 Absatz 5 gilt, sollte entsprechend auch für die gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe gelten.
Änderungsvorschlag 16
COM(2011) 895 final
Artikel 54
COM(2011) 896 final
Artikel 40
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
1. Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In ihnen werden die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale beschrieben. |
1. Die technischen Spezifikationen im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In ihnen werden die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen geforderten Merkmale beschrieben. |
Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium beziehen. |
Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der angeforderten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium beziehen. |
In den technischen Spezifikationen ist ferner anzugeben, ob Rechte an geistigem Eigentum übertragen werden müssen. |
In den technischen Spezifikationen ist ferner anzugeben, ob Rechte an geistigem Eigentum übertragen werden müssen. |
Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand von Personen – ob nun das allgemeine Publikum oder das Personal des öffentlichen Auftraggebers - genutzt werden soll, werden diese technischen Spezifikationen so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all") außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen berücksichtigt werden. |
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Wenn obligatorische Zugänglichkeitsstandards in einem Rechtsakt der Union festgelegt werden, müssen die technischen Spezifikationen hinsichtlich der Zugänglichkeitskriterien darauf Bezug nehmen. |
Wenn obligatorische Zugänglichkeitsstandards in einem Rechtsakt der Union festgelegt werden, müssen die technischen Spezifikationen hinsichtlich der Zugänglichkeitskriterien darauf Bezug nehmen. |
Begründung
Aufgrund der bestehenden großen Spannbreite der Beschaffungsmaßnahmen geht der vorgeschlagene Wortlaut viel zu weit. Außerdem sind Bestimmungen dieser Art oft im nationalen Baurecht enthalten. Der Text der geltenden Richtlinien 2004/18/EG Artikel 23 Ziffer 1 und 2004/17/EG Artikel 34 sollte beibehalten werden.
Änderungsvorschlag 17
COM(2011) 896 final
Artikel 44
Unterteilung von Aufträgen in Lose
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
1. Öffentliche Aufträge können in homogene oder heterogene Lose unterteilt werden. Bei Aufträgen mit einem Wert, der den Schwellenwerten in Artikel 4 entspricht oder sie übersteigt, aber 500 000 EUR nicht unterschreitet, so wie in Artikel 5 festgelegt, und bei denen der öffentliche Auftraggeber eine Unterteilung in Lose für nicht sinnvoll hält, wird dies ausführlich in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung erläutert. |
1. Öffentliche Aufträge können in homogene oder heterogene Lose unterteilt werden. |
Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob die Angebote lediglich auf ein oder auf mehrere Lose beschränkt sind. |
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Begründung
Hier werden den öffentlichen Auftraggebern unnötige Verwaltungslasten aufgebürdet – daher die Streichung.
Änderungsvorschlag 18
COM(2011) 896 final
Artikel 54 Absatz 2
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Artikel 54 |
Artikel 54 |
Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter zumindest nicht in angemessener Weise den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften genügt. |
Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden, einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn sie festgestellt haben, dass der Bieter zumindest nicht in angemessener Weise den Anforderungen der auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften genügt. |
Begründung
Neben der Einhaltung der EU-Gesetzgebung müssen die Bieter ebenso die nationalen Rechtsvorschriften einhalten.
Änderungsvorschlag 19
COM(2011) 896 final
Artikel 55 Absatz 3
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Artikel 55 |
Artikel 55 |
Um die in Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Ausschlussgründe anwenden zu können, nutzen die öffentlichen Auftraggeber eine Bewertungsmethode für die Auftragsausführung, die sich auf objektive und messbare Kriterien stützt und auf systematische, kohärente und transparente Art und Weise angewandt wird. Jede Leistungsbewertung ist dem betreffenden Auftragnehmer mitzuteilen, der Gelegenheit erhält, gegen die Ergebnisse Widerspruch einzulegen und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. |
Begründung
Die Erklärung in Artikel 55 Absatz 3 letzter Unterparagraf ist unverständlich und zieht insofern geringere Rechtssicherheit nach sich, welche in eine größere Anzahl von Klagen münden würde. Daneben werden neue Pflichten für die öffentlichen Auftraggeber errichtet, die im Sinne der Vermeidung von zusätzlichem Bürokratieaufwand zu streichen sind.
Änderungsvorschlag 20
COM(2011) 895 final
Artikel 76
COM(2011) 896 final
Artikel 66
Zuschlagskriterien
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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1. Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an: |
1. Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der folgenden Kriterien an: |
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Je nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers können die Kosten entweder nur auf der Grundlage des Preises oder mittels des Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß der Bedingungen von Artikel 67 bewertet werden. |
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[…] |
[…] |
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2. Das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zum in Absatz 1 Buchstabe b genannten Preis oder dort genannten Kosten - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z.B.: |
2. Das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 1 Buchstabe a erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen - zusätzlich zum Preis - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z.B.: |
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Begründung
Es ist positiv, dem öffentlichen Auftraggeber die Wahl zwischen dem wirtschaftlich günstigsten Angebot und dem niedrigsten Preis zu geben. Hingegen sollte die in der geltenden Richtlinie verwendete Bezeichnung, also der niedrigste Preis, auch weiterverwendet werden, da die günstigsten Kosten etwas anderes sind als der Preis. Der Begriff "Kosten" ist umfassender als der Begriff "Preis". Das "wirtschaftlich günstigste Angebot" ist das Kriterium, das heranzuziehen ist, wenn andere Parameter, wie der Lebenszyklus-Kostenansatz, mit einfließen sollen.
In bestimmten Fällen gibt der öffentliche Auftraggeber den Endpreis bereits in den Ausschreibungsunterlagen an. Es muss zweifelsfrei klar sein, dass ein solches Vorgehen möglich ist.
Die Berücksichtigung dieses zusätzlichen Kriteriums soll den Vergabestellen bei bestimmten Produkten und Dienstleistungen einen Zusatznutzen bieten. Dieser Zusatznutzen besteht darin, dass Produkte und Dienstleistungen bei kurzen Wegen im Allgemeinen schneller die Auftraggeber erreichen können und dass rascher und flexibler auf ihre Bedürfnisse eingegangen werden kann. Außerdem können mit diesem Kriterium die Umweltstandards erheblich verbessert werden (kürzere Verkehrswege und Lagerhaltungsfristen, weniger Emissionen), was letztlich sowohl den öffentlichen Auftraggebern als auch den Bürgern zugute kommt. Daher könnten die öffentlichen Auftraggeber bei ihren Zuschlagskriterien Parameter vorsehen, die bei bestimmten Kategorien umfangreichere Angaben über das Angebot eines bestimmten Wirtschaftsakteurs ermöglichen, die den Bedürfnissen des jeweiligen öffentlichen Auftrags noch besser gerecht werden.
Ferner sollte die Gewichtung sozialer Kriterien ausdrücklich möglich sein, etwa indem Unternehmen, die eine Strategie der Chancengleichheit verfolgen oder mehr Langzeitarbeitslose einstellen, mit zusätzlichen Punkten honoriert werden.
Änderungsvorschlag 21
COM(2011) 896 final
Artikel 66 Absatz 3
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Artikel 66 |
Artikel 66 |
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich die Vergabe bestimmter Arten von Aufträgen auf das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zu stützen hat. |
Begründung
Das Ziel dieser Modernisierung ist es, öffentliche Auftraggeber und Bieter mit einem Maximum an Flexibilität auszustatten. Öffentliche Auftraggeber müssen in diesem Sinne selber entscheiden können, ob sie Aufträge nach dem wirtschaftlich günstigsten Angebot oder aber nach dem günstigsten Preis vergeben. Die Mitgliedstaaten sollten hier den Bedürfnissen der Behörden vor Ort nicht vorgreifen. Wenn der Zuschlag nicht mehr aufgrund des günstigsten Preises erfolgen könnte, würden zudem die Wettbewerbschancen für kleine Unternehmen bedeutend sinken. Der Artikel 66 Absatz 3 sollte deshalb gestrichen werden
Änderungsvorschlag 22
COM(2011) 895 final
Artikel 76 Absatz 4
COM(2011) 896 final
Artikel 66 Absatz 4
Zuschlagskriterien
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
4. Die Zuschlagskriterien übertragen dem öffentlichen Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit. Sie gewährleisten die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs und werden von Anforderungen begleitet, die eine effiziente Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten. Auf der Grundlage der von den Bietern beigebrachten Informationen und Nachweise prüfen die öffentlichen Auftraggeber wirksam, ob die Angebote den Zuschlagskriterien genügen. |
4. |
Begründung
Diese Bestimmung ist überflüssig. Sie bringt nichts Neues und sollte gestrichen werden. Inhaltlich ist sie bereits in den allgemeinen Grundsätzen enthalten.
Änderungsvorschlag 23
COM(2011) 896 final
Artikel 73 Buchstabe a)
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Folgeänderung in den Kommissionstexten nach Streichung des Art. 11 Absatz 5 COM(2011) 896 final und Art. 21 Absatz 5 COM(2011) 895 final (gem. Änderungsvorschlag 7). Dieser Umstand kann nach Auftragsvergabe nicht mehr zum Tragen kommen.
Änderungsvorschlag 24
COM(2011) 895 final
Artikel 77
COM(2011) 896 final
Artikel 67
Lebenszykluskostenrechnung
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
3. Wird eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten im Rahmen eines Rechtsakts der Union, einschließlich eines delegierten Rechtsakts auf der Grundlage einer sektorspezifischen Rechtsetzung, angenommen, findet sie Anwendung, sofern in die Zuschlagskriterien gemäß Artikel 76 Absatz 1 die Lebenszykluskostenberechnung einbezogen wurde. |
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Ein Verzeichnis derartiger Rechtsakte und delegierter Rechtsakte ist Gegenstand von Anhang XV. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zur Aktualisierung des Verzeichnisses zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften oder der Aufhebung oder Änderung dieser Bestimmungen Änderungen erforderlich werden. |
Begründung
Der AdR bekennt sich zu den Europa-2020-Zielen und weiß um den Wert einer nachhaltigen, sozial verantwortlichen und innovationsfreundlichen Auftragsvergabe. Begrüßenswert ist auch, dass die Kommission die öffentlichen Auftraggeber dazu ermuntert, die Lebenszykluskosten einzubeziehen. Aktuell laufen viele Arbeiten in diesem Bereich, aber der verbleibende Klärungsbedarf ist immer noch groß. Nach Auffassung des Ausschusses geht der Zwang zur Anwendung von EU-Verfahren unter den jetzigen Umständen zu weit.
Änderungsvorschlag 25
COM(2011) 895 final
Artikel 79
COM(2011) 896 final
Artikel 69
Ungewöhnlich niedrige Angebote
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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1. Die öffentlichen Auftraggeber schreiben den Wirtschaftsteilnehmern vor, den berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten zu erläutern, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: |
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3. |
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2. Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich niedrig, können die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls Erklärungen verlangen. |
4. Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich niedrig, können die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls Erklärungen verlangen. |
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3. Die Erklärungen im Sinne der Absätze 1 und 2 können sich insbesondere auf Folgendes beziehen: |
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4. Der öffentliche Auftraggeber kann die beigebrachten Informationen mittels einer Rücksprache mit dem Bieter prüfen. Er kann das Angebot nur dann ablehnen, wenn die Nachweise das niedrige Niveau des berechneten Preises bzw. der berechneten Kosten unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Faktoren nicht rechtfertigen. |
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Die öffentlichen Auftraggeber lehnen das Angebot ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt, weil es den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtvorschriften nicht genügt. |
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5. Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 des Vertrags vereinbar war. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit. |
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6. Die Mitgliedstaaten können den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage gemäß Artikel 88 alle Informationen über die Nachweise und Unterlagen übermitteln, die im Hinblick auf in Absatz 3 genannte Einzelheiten beigebracht wurden. |
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Begründung
Der Ausschuss der Regionen bevorzugt die Textfassung von Artikel 55 der geltenden Richtlinie 2204/18/EG bezüglich ungewöhnlich niedriger Angebote, da der vorgeschlagene Text sowohl für die öffentlichen Auftraggeber als auch die Bieter Verwaltungslasten mit sich bringt. Außerdem schränkt der vorgeschlagene Text den Handlungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers in diesem Bereich unnötig ein.
Änderungsvorschlag 26
COM(2011) 895 final
Artikel 81
COM(2011) 896 final
Artikel 71
Vergabe von Unteraufträgen
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
1. In den Auftragsunterlagen kann der öffentliche Auftraggeber den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet werden, den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt, sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben. |
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2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der öffentliche Auftraggeber auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall führen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragsunterlagen dargelegt. |
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3. Die Frage der Haftung des hauptverantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt. |
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Begründung
Das Verhältnis zwischen dem Bieter und dem Unterauftragsnehmer fällt unter das Wettbewerbsrecht und das einzelstaatliche Vertragsrecht, welche von dieser Richtlinie unangetastet bleiben sollten.
Außerdem verursacht diese Bestimmung eine unklare rechtliche Situation, da ein Unterauftragnehmer, der entgeltlich für den öffentlichen Auftraggeber arbeitet, dadurch nicht mehr Unterauftragnehmer ist, sondern zum Auftragsnehmer wird. Außerdem könnte die Bestimmung dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit nehmen, eine Zahlung in Erwartung der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages zurückzuhalten.
Änderungsvorschlag 27
COM(2011) 895 final
Artikel 82
COM(2011) 896 final
Artikel 72
Auftragsänderungen während der Laufzeit
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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1. Eine wesentliche Änderung der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrags während seiner Laufzeit gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als Neuvergabe und erfordert die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens im Einklang mit dieser Richtlinie. |
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2. Eine Änderung eines Auftrags während seiner Laufzeit ist als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn sie dazu führt, dass der Auftrag sich wesentlich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: |
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3. Eine Ersetzung des Vertragspartners ist als wesentliche Änderung im Sinne von Absatz 1 zu betrachten. |
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Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung oder einer Insolvenz ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. |
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4. Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 12 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 5 % des ursprünglichen Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt. |
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5. Auftragsänderungen sind nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 zu betrachten, wenn sie in den Auftragsunterlagen in Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln oder Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags verändern würden. |
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6. In Abweichung von Absatz 1 erfordert eine wesentliche Änderung nicht die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, wenn sämtliche folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
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Öffentliche Auftraggeber machen derartige Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Entsprechende Bekanntmachungen enthalten die in Anhang VI Teil G genannten Angaben und werden im Einklang mit Artikel 49 veröffentlicht. |
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7. Vergabestellen dürfen von der Möglichkeit der Auftragsänderung in den folgenden Fällen nicht Gebrauch machen: |
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Begründung
Die geltenden Richtlinien enthalten Verfahrensregeln für die Durchführung der Auftragsvergabe. Sie umfassen keine Bestimmungen über die Änderung laufender Verträge, und ebenso sollte es in den neuen Richtlinien sein. Anderenfalls würden unnötige Verwaltungslasten für die öffentlichen Auftraggeber geschaffen und die Flexibilität eingeschränkt. Wenn die Kommission über die einschlägige Rechtsprechungspraxis informieren will, dann wären Mitteilungen zu Auslegungsfragen die geeignetere Form.
Änderungsvorschlag 28
COM(2011) 896 final
Artikel 83
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Artikel 83 |
Artikel 83 |
Im Einklang mit der Richtlinie 89/665/EWG des Rates stellen die Mitgliedstaaten eine korrekte Anwendung dieser Richtlinie durch wirksame, zugängliche und transparente Mechanismen sicher, die das bestehende System für die Nachprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber ergänzen. |
Begründung
Es ist überflüssig in einer Richtlinie darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie korrekt angewandt werden sollte. Die bestehenden Systeme für die Nachprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber sind ausreichend. Es sollten im Sinne von Vereinfachung und Flexibilisierung keine neuen überflüssigen Strukturen geschaffen werden.
Änderungsvorschlag 29
COM(2011) 895 final
Artikel 93
COM(2011) 896 final
Artikel 84
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Artikel 84 |
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Öffentliche Aufsicht |
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1. Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige unabhängige Stelle, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der Durchführungstätigkeiten verantwortlich ist (im Folgenden "die Aufsichtsstelle"). Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von dieser Benennung. Alle öffentlichen Auftraggeber unterliegen einer solchen Aufsicht. |
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2. Die an den Durchführungstätigkeiten beteiligten Behörden organisieren sich so, dass Interessenkonflikte vermeiden werden. Das System der öffentlichen Aufsicht muss transparent sein. Zu diesem Zweck werden alle Orientierungsdokumente und Stellungnahmen sowie ein Jahresbericht über die Durchführung und Anwendung der in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften veröffentlicht. |
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Der Jahresbericht enthält Folgendes: |
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3. Die Aufsichtsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr: |
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Die unter Buchstabe e genannten Aufgaben lassen die Ausübung der Rechte auf Einlegung von Rechtsmitteln nach nationalem Recht oder nach dem auf der Grundlage der Richtlinie 89/665/EWG errichteten System unberührt. |
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Die Mitgliedstaaten ermächtigen die Aufsichtsstellen, die nach nationalem Recht für die Überprüfung von Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber zuständige Gerichtsbarkeit mit Verstößen zu befassen, die sie im Zuge ihrer Überwachungs- und Rechtsberatungstätigkeit aufdecken. |
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4. Unbeschadet der von der Kommission für die Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen Verfahren und Arbeitsmethoden fungiert die Aufsichtsstelle als spezielle Kontaktstelle für die Kommission im Kontext der Überwachung der Anwendung des Unionsrechts und der Ausführung des Haushaltsplans der Union auf der Grundlage von Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 317 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Sie erstattet der Kommission Bericht über sämtliche Verstöße gegen diese Richtlinie im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die direkt oder indirekt von der Union finanziert werden. |
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Die Kommission kann die Aufsichtsstellen insbesondere mit der Behandlung von Einzelfällen befassen, in denen noch kein Vertrag geschlossen wurde oder ein Nachprüfungsverfahren noch durchgeführt werden kann. Sie kann die Aufsichtsstellen des Weiteren mit Überwachungstätigkeiten betrauen, die erforderlich sind, um die Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, zu denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, um im Falle eines von der Kommission festgestellten Verstoßes gegen die Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche Auftragsvergabe Abhilfe zu schaffen. |
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Die Kommission kann die Aufsichtsstelle auffordern, angebliche Verletzungen der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Projekten zu untersuchen, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert werden. Die Kommission kann die Aufsichtsstelle mit der Weiterverfolgung bestimmter Fälle beauftragen, um zu gewährleisten, dass die zuständigen nationalen Behörden, die zur Befolgung ihrer Anweisungen verpflichtet sind, die angemessenen Konsequenzen aus der Verletzung der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit kofinanzierten Projekten ziehen. |
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5. Untersuchungs- und Durchsetzungstätigkeiten, die die Aufsichtsstelle durchführt, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber im Einklang mit dieser Richtlinie und den Grundsätzen des Vertrags stehen, treten weder an die Stelle der Tätigkeiten, die die Kommission in ihrer institutionellen Rolle als Hüterin der Verträge ausübt, noch greift sie diesen vor. Beschließt die Kommission gemäß Artikel 4, die Behandlung eines individuellen Falls an die Aufsichtsstelle zu verweisen, behält sie im Einklang mit den ihr durch den Vertrag übertragenen Befugnissen ihr Interventionsrecht. |
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6. Öffentliche Auftraggeber übermitteln der nationalen Aufsichtsstelle den vollständigen Wortlaut aller vergebenen Aufträge, die mindestens den folgenden Auftragswert haben: |
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7. Unbeschadet des einzelstaatlichen Rechts bezüglich des Zugangs zu Informationen und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene gewährt die Aufsichtsstelle auf schriftlichen Antrag unbeschränkten, vollständigen, unmittelbaren und unentgeltlichen Zugang zu den gemäß Absatz 6 genannten vergebenen Aufträgen. Der Zugang zu bestimmten Teilen der Aufträge kann abgelehnt werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmern schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde. |
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Der Zugang zu den Teilen, die offengelegt werden können, ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 45 Tage nach dem Datum des Antrags zu gewähren. Antragsteller, die um den Zugang zu einem Auftrag ersuchen, müssen kein unmittelbares oder mittelbares Interesse an diesem bestimmten Auftrag nachweisen. Der Empfänger der Informationen muss diese veröffentlichen dürfen. |
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8. Der nach Absatz 2 vorzulegende Jahresbericht enthält eine zusammenfassende Darstellung sämtlicher Tätigkeiten, die die Aufsichtsstelle gemäß den Absätzen 1 bis 7 durchgeführt hat. |
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Begründung
Die Forderung nach Schaffung nationaler Aufsichtsstellen, denen Verträge übermittelt werden müssen, verstößt eindeutig gegen das Subsidiaritätsprinzip. Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, ihre öffentliche Verwaltung zu organisieren. Die nationale Kontrolle der Einhaltung der Vergabevorschriften ist Aufgabe der nationalen Gerichte, Aufsichtsstellen und Prüfungsstellen. Außerdem schaffen die Regeln zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die öffentlichen Auftraggeber.
Änderungsvorschlag 30
COM(2011) 895 final
Artikel 85 Absatz 1
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Artikel 85 |
Artikel 85 |
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Die öffentlichen Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag, jede Rahmenvereinbarung und jede Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems einen schriftlichen Bericht an, der mindestens Folgendes enthält: |
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Begründung
Die hier vorgesehenen Dokumentationspflichten belasten die kommunalen Verwaltungen in unverhältnismäßiger Weise und sind zudem nicht weiterführend. Ziel dieser Reform ist gerade der Abbau von überflüssigen Dokumentationspflichten, nicht die Schaffung neuer Bürokratie.
Änderungsvorschlag 31
COM(2011) 896 final
Artikel 85 – die letzten beiden Absätze
Einzelberichte über Vergabeverfahren
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Artikel 85 Einzelberichte über Vergabeverfahren |
Artikel 85 |
Die öffentlichen Auftraggeber dokumentieren den Fortgang aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. Sie dokumentieren alle Stufen des Vergabeverfahrens, einschließlich der gesamten Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern und sämtlicher interner Beratungen, der Vorbereitung der Ausschreibungen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen, der Auswahl und der Zuschlagserteilung. |
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Die Vermerke bzw. ihre Hauptelemente sind der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle auf deren Anforderung hin zu übermitteln. |
Begründung
Der Ausschuss der Regionen vertritt die Auffassung, dass das System der Berichterstattung im jetzigen Artikel 43 der Richtlinie 2004/18 dem nun vorgeschlagenen vorzuziehen ist, da es die Verwaltungsarbeit der öffentlichen Auftraggeber vereinfacht.
Änderungsvorschlag 32
COM(2011) 895 final
Artikel 95
COM(2011) 896 final
Artikel 86
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Nationale Berichterstattung und Verzeichnisse der öffentlichen Auftraggeber |
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1. Die gemäß Artikel 84 eingerichteten oder benannten Stellen legen der Kommission für jedes Jahr – spätestens am 31. Oktober des Folgejahres – einen Durchführungs- und Statistikbericht vor, der anhand eines Standardformulars zu erstellen ist. |
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2. Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält mindestens Folgendes: |
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3. Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 89 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang I geändert wird, um die Liste der öffentlichen Auftraggeber entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Mitteilungen zu ändern, soweit die betreffenden Änderungen erforderlich sind, um öffentliche Auftraggeber korrekt zu ermitteln; |
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Die gemäß Absatz 2 Buchstabe a übermittelte Liste der Einrichtungen des öffentlichen Rechts kann die Kommission informationshalber in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen. |
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4. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission Informationen über ihre institutionelle Organisation im Zusammenhang mit der Durchführung, Überwachung und Durchsetzung sowie über nationale Initiativen zur Verfügung, mit denen bezweckt wird, bei der Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe Orientierungshilfen zu geben und Unterstützung zu leisten oder auf Herausforderungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Vorschriften zu reagieren. |
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5. Die Kommission erstellt ein Standardformular für den jährlichen Durchführungs- und Statistikbericht gemäß Absatz 1. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 91 erlassen. |
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Begründung
Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollten gestrichen werden. Sowohl bei den Stellen, die all diese Informationen zusammentragen müssten als auch bei den öffentlichen Auftraggebern, die sie bereitstellen sollen, würde ein sehr großer Verwaltungsaufwand entstehen.
Änderungsvorschlag 33
COM(2011) 895 final
Artikel 96
COM(2011) 896 final
Artikel 87
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Unterstützung der öffentlichen Auftraggeber und der Unternehmen |
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1. Die Mitgliedstaaten schaffen Strukturen zur fachlichen Unterstützung, die öffentlichen Auftraggebern Rechts- und Wirtschaftsberatung, Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Darüber hinaus sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jeder öffentliche Auftraggeber kompetente Unterstützung und Beratung in Einzelfragen erhält. |
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2. Zur Verbesserung des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere von KMU, zur öffentlichen Auftragsvergabe und zur Erleichterung des Verständnisses der Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten eine angemessene Hilfestellung, auch auf elektronischem Wege oder über bestehende Netzwerke zur Unterstützung von Unternehmen. |
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3. Für Wirtschaftteilnehmer, die beabsichtigen, sich an einem Vergabeverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zu beteiligen, werden besondere Unterstützungsangebote bereitgestellt. Die entsprechenden Angebote müssen mindestens die Verwaltungsanforderungen im betreffenden Mitgliedstaat sowie etwaige Verpflichtungen im Zusammenhang mit elektronischen Beschaffungen abdecken. |
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für interessierte Wirtschaftsteilnehmer ausreichende, leicht zugängliche Informationen über die steuer-, umweltschutz-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen bereitgestellt werden, die in dem Mitgliedstaat, der Region oder Kommune, in der die Arbeiten ausgeführt bzw. die Dienstleistungen erbracht werden, gelten und auch auf die im Rahmen des Auftrags vor Ort ausgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen Anwendung finden. |
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4. Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten eine einzige oder mehrere Stellen oder Verwaltungsstrukturen benennen. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine ordnungsgemäße Koordinierung zwischen diesen Stellen und Strukturen. |
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Begründung
Die Unterstützung der öffentlichen Auftraggeber auf nationaler Ebene ist Sache der Mitgliedstaaten, weshalb der Artikel gestrichen werden sollte. Bei einfacheren Vergabevorschriften dürfte im Übrigen auch mit einem geringeren Hilfsbedarf zu rechnen sein.
Änderungsvorschlag 34
COM(2011) 896 final
Artikel 88 Absatz 3
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Artikel 88 |
Artikel 88 |
Für die Zwecke dieses Artikels benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen und teilen den übrigen Mitgliedstaaten, den Aufsichtsstellen und der Kommission die Kontaktdaten dieser Stellen mit. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Verbindungsstellen und aktualisieren diese Liste regelmäßig. Die Aufsichtsstelle ist für die Koordinierung zwischen den Verbindungsstellen verantwortlich. |
Für die Zwecke dieses Artikels benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere Verbindungsstellen und teilen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die Kontaktdaten dieser Stellen mit. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Verbindungsstellen und aktualisieren diese Liste regelmäßig. |
Begründung
Artikel 88 sollte beibehalten werden, jedoch ohne den Bezug zu den neuen Aufsichtsbehörden. Ziel dieser Reform ist gerade der Abbau von überflüssigen Dokumentationspflichten, nicht die Schaffung neuer Bürokratie.
Brüssel, den 9. Oktober 2012
Der Präsident des Ausschusses der Regionen
Ramón Luis VALCÁRCEL SISO
18.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 391/84 |
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF)“
2012/C 391/10
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
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begrüßt die Einrichtung des neuen Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) zur Umsetzung der GFP und erachtet es als wichtig, die für die Flankierung der GFP-bedingten Veränderungen erforderlichen Haushaltsmittel auf gleicher Höhe zu halten; |
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begrüßt die Vereinfachung, die die Bündelung der meisten, zuvor auf einzelne Fonds aufgefächerten Finanzierungsinstrumente der GFP und der integrierten Meerespolitik unter dem Dach des neuen EMFF mit sich bringt; |
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fordert, die Ziele des EMFF auf die Fischerei auszurichten und nicht – wie mehrfach geäußert – prioritär auf deren Ersetzung durch andere Tätigkeiten, und hält es für wichtig, den Fischerberuf attraktiver zu machen; |
— |
sieht die Kürzung der Haushaltsmittel für die Datenerhebung kritisch, wo doch im Gegenteil zusätzliche Mittel vonnöten sind; ist der Auffassung, dass es einerseits Voraussetzung der GFP und andererseits haushaltspolitische Priorität des EMFF sein sollte, über vollständige und zu Bewirtschaftungszwecken verarbeitete Daten zu verfügen; |
— |
missbilligt, dass von jeglichen Maßnahmen zur Anpassung der Fischereiflotte Abstand genommen wurde, werden doch Flottenabgänge oder Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit nötig sein, um die neuen GFP-Ziele und insbesondere den höchstmöglichen Dauerertrag schrittweise zu erreichen; |
— |
meint, dass die schrittweise Verminderung der Rückwürfe die Anpassung und Modernisierung der Fischereifahrzeuge sowie entsprechende Hafeninvestitionen erfordern wird; |
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ist verwundert, dass keine Finanzmittel für die Ausarbeitung von Mehrjahresplänen vorgesehen sind; |
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fordert umfangreiche Beihilfen für technische Innovationen und Investitionen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte; |
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hält den Abbau der Beihilfen für die Lagerung für nicht sachdienlich. |
Berichterstatter |
Pierre MAILLE (FR/SPE), Präsident des Generalrats des Departements Finistère |
Referenzdokument |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds [zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1198/2006 des Rates und (EG) Nr. 861/2006 des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. XXX/2011 des Rates über die integrierte Meerespolitik] COM(2011) 804 final |
I. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
1. |
äußert angesichts der Bedeutung der Fischerei für viele Regionen der Europäischen Union seine Zufriedenheit darüber, dass die Kommission willens ist, die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) aufrechtzuerhalten; |
2. |
begrüßt die Einrichtung des neuen Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) zur Umsetzung der GFP und erachtet es als wichtig, die für die Flankierung der GFP-bedingten Veränderungen erforderlichen Haushaltsmittel auf gleicher Höhe zu halten; |
3. |
ist der Auffassung, dass die Schwerpunkte der GFP darauf liegen müssen, zum einen der Fischerei im Rahmen eines Ökosystemansatzes wieder zu nachhaltigen Wirtschaftsbedingungen zu verhelfen, indem der höchstmögliche Dauerertrag erreicht wird, und zum anderen die Versorgung der europäischen Verbraucher zu gewährleisten und dabei auf die Nahrungsmittelselbstversorgung abzuzielen; |
4. |
begrüßt die Vereinfachung, die die Bündelung der meisten, zuvor auf einzelne Fonds aufgefächerten Finanzierungsinstrumente der GFP und der integrierten Meerespolitik unter dem Dach des neuen EMFF mit sich bringt; |
5. |
billigt die Einbettung der integrierten Meerespolitik in den EMFF, da Wirtschaftsaktivitäten und Umweltschutz, Wissenserwerb und Datenerhebung sowie Überwachung und Kontrolle in einem Wechselverhältnis stehen; |
6. |
wünscht jedoch klarer definierte Bedingungen für die direkte Verwaltung der integrierten Meerespolitik, damit der Verwendungszweck der Kredite und die Beihilfeempfänger präzisiert werden; |
7. |
erkennt die Bedeutung des für die Kohäsionsfonds (EFRE, ESF, Kohäsionsfonds, ELER, EMFF) vorgeschlagenen gemeinsamen strategischen Rahmens an, der eine Vereinfachung, bessere Abstimmung und gegenseitige Übernahme der Bedingungen für die Verwaltung dieser Fonds ermöglichen sollte; |
8. |
fordert, dass die Europäische Union über Haushaltsmittel in einer Höhe verfügt, die die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik gewährleistet und den ehrgeizigen Zielen der Europa-2020-Strategie angemessen ist; |
9. |
stellt mit Befriedigung fest, dass die Mitgliedstaaten und Regionen die Möglichkeit haben, Mittel des EFRE, des Kohäsionsfonds, des ESF sowie des EMFF für Maßnahmen im Bereich Fischerei und Entwicklung der von der Fischerei abhängigen Regionen zu verwenden; |
10. |
fordert, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Prinzipien des Regierens in einem Mehrebenensystem ("Multi-Level-Governance") und entsprechend der innerstaatlichen Verteilung der Zuständigkeiten voll und ganz in die Ausarbeitung, Aushandlung, Umsetzung und Überprüfung der verschiedenen Strategiepapiere einzubinden, einschließlich derjenigen, die sich auf die integrierte Meerespolitik beziehen; |
11. |
lehnt Vorschläge ab, die Kohäsionspolitik an die Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu binden, da die Ziele der makroökonomischen Konditionalität ganz andere sind als die der Kohäsionspolitik; |
12. |
unterstützt den Grundsatz der Ex-ante-Konditionalität, um sicherzustellen, dass die für die Einhaltung der GFP-Ziele unabdingbaren Voraussetzungen auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen erfüllt werden; |
13. |
spricht sich für eine Abschätzung der Folgen einer Veränderung der Kriterien für die Mittelaufteilung unter den Mitgliedstaaten aus, da sich diese Kriterien von den früher für den Europäischen Fischereifonds (EFF) geltenden unterscheiden; |
14. |
erinnert an seine Stellungnahme zur Reform der GFP, in der er es ablehnte, den Mitgliedstaaten die Einführung von übertragbaren Fischereibefugnissen verpflichtend vorzuschreiben, und sich für eine allmähliche Reduzierung der Rückwürfe aussprach; |
15. |
begrüßt die der Verbesserung der Kenntnisse und der Datenerhebung beigemessene Bedeutung und betont den Nutzen einer Partnerschaft von Fischern und Wissenschaftlern; ist der Auffassung, dass es einerseits Voraussetzung der GFP und andererseits haushaltspolitische Priorität des EMFF sein sollte, über vollständige und zu Bewirtschaftungszwecken verarbeitete Daten zu verfügen; |
16. |
missbilligt, dass von jeglichen Maßnahmen zur Anpassung der Fischereiflotte Abstand genommen wurde, werden doch Flottenabgänge oder Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit nötig sein, um die neuen GFP-Ziele und insbesondere den höchstmöglichen Dauerertrag schrittweise zu erreichen; spricht sich dafür aus, dies zumindest für bestimmte Fischereien zu ermöglichen und (vor allem bei den Fangrechten) strenge Einschränkungen sowie eventuell einen allmählichen Rückgang der Mittel je nach Bestandserholung vorzusehen; |
17. |
hält es für wichtig, den Fischerberuf attraktiver zu machen, indem Arbeitsbedingungen, Hygiene und Sicherheit an Bord verbessert sowie Finanzmittel für die erforderlichen Investitionen bereitgestellt werden, ohne sich auf ein Vorhaben pro Fischereifahrzeug zu beschränken; |
18. |
nimmt den fakultativen Charakter der übertragbaren Fischereibefugnisse zur Kenntnis und ist der Auffassung, dass deren Schaffung vom EMFF durch die Finanzierung von Beiräten, Erfahrungsaustausch und Übergangsmaßnahmen flankiert werden sollte; |
19. |
ist verwundert, dass keine Finanzmittel für die Ausarbeitung von Mehrjahresplänen vorgesehen sind, die in der GFP-Grundverordnung als wesentliches Instrument für die vernünftige Bewirtschaftung der Ressourcen und der Meeresumwelt eingeführt wurden; |
20. |
begrüßt die Verringerung von Rückwürfen und unerwünschten Fängen und fordert umfangreiche Beihilfen für technische Innovationen und Investitionen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte; |
21. |
ist der Meinung, dass der technische Fortschritt einem Fischereifahrzeug auf mehrerlei Weise zugutekommen kann, nämlich bei der Verbesserung der Selektivität, der Verringerung der Auswirkungen auf die Meeresumwelt und der Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus für die Seeleute, sofern die betreffende Ausrüstung nicht überflüssig ist, einen Fortschritt darstellt und keinen höheren Fischereiaufwand verursacht; |
22. |
befürwortet die Beihilfen, die Fischern gewährt werden, die zum Schutz und zur Wiederherstellung der Artenvielfalt und der Meeresökosysteme beitragen; ist der Auffassung, dass solche Beihilfen ihnen insbesondere in Natura-2000- und Meeresschutzgebieten die Flankierung von Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen ermöglichen müssen, wie etwa die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit und die Erteilung von Fischereibefugnissen, und dass die Bewirtschaftung oder die Umweltüberwachung dieser Zonen nicht direkt aus EMFF-Mitteln finanziert werden dürfen, da der Schutz der Meeresumwelt nicht allein Sache der Fischer ist; |
23. |
ist der Auffassung, dass die Fischerei ebenfalls einen Beitrag zur Eindämmung von Erderwärmung und Umweltverschmutzung leisten muss und dass der EMFF Forschung und Innovation beim Streben nach mehr Energieeffizienz und weniger CO2-Emissionen unterstützen muss, zumal die Kraftstoffpreise die Wettbewerbsfähigkeit der Branche nach und nach schmälern; ist zudem der Auffassung, dass auch die Neumotorisierung von Fischereifahrzeugen gefördert werden und die Fischerei von den technischen Fortschritten auf diesem Gebiet profitieren können muss; |
24. |
vertritt die Meinung, dass die schrittweise Verringerung der Rückwürfe die Anpassung und Modernisierung der Fischereifahrzeuge sowie entsprechende Investitionen in den Häfen erforderlich machen wird; |
25. |
fordert innovative Maßnahmen zur genauen Ermittlung der verschiedenen Rückwürfe, um auf deren Verringerung bzw. verantwortungsbewusste Nutzung hinzuwirken; |
26. |
begrüßt, dass sich die Kommission für die örtliche Entwicklung in Regionen einsetzt, die von der Fischerei abhängen; fordert aber zugleich, die Ziele des EMFF auf die Fischerei auszurichten und nicht – wie mehrfach geäußert – prioritär auf deren Ersetzung durch andere Tätigkeiten. Der EMFF sollte ein ausgewogeneres Konzept unterstützen, bei dem Diversifizierung und Erhalt direkter und indirekter Arbeitsplätze nicht getrennt betrachtet und der nötige Generationenwechsel der Arbeitskräfte nicht außer Acht gelassen wird. Die Verordnung sollte vor allem Starthilfen für Jungfischer ermöglichen, wie sie für die Aquakultur vorgesehen sind, während der Berufseinstieg aufgrund der beabsichtigten Einführung übertragbarer Fischereibefugnisse noch schwieriger zu werden droht; |
27. |
ist der Ansicht, dass die örtliche Entwicklung nur dann erfolgreich verlaufen kann, wenn die lokalen Akteure, die Mandatsträger und Kommunen, Berufsverbände, Fischerorganisationen u.a. mobilisiert und partnerschaftlich einbezogen werden. Durch die allgemeine Einführung lokaler Aktionsgruppen der Fischwirtschaft oder die Einbeziehung fischereilicher Fragen in die Arbeit der im Rahmen des ELER-Instrumentariums gegründeten lokalen Aktionsgruppen kann dem Bedürfnis nach Partnerschaften entsprochen werden. Stützen muss sich die Steuerung der lokalen Aktionsgruppen der Fischwirtschaft auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die gemeinsam mit den Regionen eine Hauptrolle bei der Festlegung der strategischen Ziele der lokalen Entwicklung und ihrer Umsetzung sowie der Mittelverwaltung spielen müssen; |
28. |
fordert mehr Unterstützung für Seefischhändler und Verarbeitungsbetriebe, um Anreize für die Verwertung ihrer Erzeugnisse zu setzen und die Gliederung der nachgelagerten Märkte zu stärken: Technische Neuerungen und Produktivitätssteigerungen können gefördert und flankiert werden, ohne dass diese Förderung auf ein Mal pro Unternehmen beschränkt bleibt; |
29. |
schlägt vor, ehrgeiziger auf eine EU-Zertifizierung für Meereserzeugnisse hinzuarbeiten: Die Verbraucher müssen die Erzeugnisse der EU-Fischerei erkennen und die Anstrengungen ermessen können, die für den Schutz der Artenvielfalt und die Gewährleistung der GFP-Hygieneanforderungen unternommen werden; |
30. |
ist der Meinung, dass die Marktmaßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation zur Verwirklichung der GFP-Ziele beitragen müssen, weshalb er darauf dringt, Marktinstrumente einzuführen, durch die sich die Folgen des Auffüllens bis zum höchstmöglichen Dauerertrag im Rahmen halten und die lokalen Absatzmärkte für die Erzeugnisse der EU-Fischerei sichern lassen; |
31. |
vertritt die Auffassung, dass der Abbau der Beihilfen für die Lagerung nicht sachdienlich ist, da es in der Berufsfischerei erhebliche Unwägbarkeiten in der Produktion und Vermarktung gibt; |
32. |
begrüßt die bedeutenden Anreize und die zahlreichen Fördermaßnahmen für die Aquakultur, wie etwa Beihilfen für Existenzgründer, Innovationen, Investitionen, Verwaltungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste, Versicherungen; |
33. |
verlangt hohe Anforderungen im Umweltbereich, an die Kenntnisse der für die Tierhaltung nötigen Betriebsmittel und das Ausmaß der Umweltauswirkungen; |
34. |
vertritt den Standpunkt, dass die Aquakultur ein Nettoproduzent von Fischeiweiß bleiben muss und nicht der Überfischung von Beständen, die der Ernährung von Zuchtfischen dienen, Vorschub leisten darf, was die Nahrungskette aus dem Gleichgewicht bringen und die Artenvielfalt beeinträchtigen kann; |
35. |
unterstützt die Möglichkeit, Anreize für die Algenherstellung zu setzen, ganz gleich, ob diese Nahrungszwecken dienen sollen oder nicht; |
36. |
ist der Auffassung, dass sämtliche Gebiete in äußerster Randlage anerkanntermaßen in einer schwierigeren Lage sind als der Rest der EU, weshalb mehr als eine Absatzbeihilfe für ihre Erzeugnisse notwendig sein wird, um die Mehrkosten zu decken, die der Fischerei und der Aquakultur in diesen Regionen entstehen; |
37. |
fordert zudem, dass im EMFF der Entwicklungsbedarf der Fischerei in Gebieten in äußerster Randlage tatsächlich berücksichtigt und Zuschüsse zur Flottenerneuerung gewährt werden; |
38. |
erachtet es im Interesse der Entwicklung einer nachhaltigen Küstenfischerei in den Gebieten in äußerster Randlage als wichtig, Fördermaßnahmen für die Einrichtung von Fischsammelvorrichtungen auf den Weg zu bringen; |
39. |
schlägt vor, nach dem Vorbild der bereits in Kontinentaleuropa bestehenden Beiräte einen eigenen regionalen Beirat für Gebiete in äußerster Randlage zu gründen; |
40. |
weist darauf hin, dass eine effizientere Überwachung notwendig ist, um die Einhaltung der GFP-Bestimmungen durch alle Beteiligten zu gewährleisten. Glaubwürdige Kontrollen setzen entsprechend bemessene Haushaltsmittel sowie die Suche nach neuen, effizienteren Überwachungsmethoden voraus; |
41. |
ist beunruhigt über die Kürzung der Haushaltsmittel für die Datenerhebung, sind doch im Gegenteil zusätzliche Mittel vonnöten, da der angestrebte höchstmögliche Dauerertrag für alle Bestände die Erhebung zusätzlicher Daten erfordert, denn es gibt weiterhin zahlreiche Bestände, über die wenig bekannt ist; schlägt daher vor, den Beitrag des EMFF in diesem Bereich auf 80 % der förderfähigen Ausgaben zu erhöhen; |
42. |
erachtet die zuverlässige und dauerhafte Unterstützung der regionalen Beiräte, insbesondere in Anbetracht ihrer Aufgabe, wissenschaftliche Untersuchungen oder Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme der Fischerei vorzuschlagen, für notwendig, um die Regionalisierungsziele voll und ganz zu verwirklichen; |
43. |
legt großen Wert darauf, die europäischen Bürger und Verbraucher über die Strategien der Europäischen Union und die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu informieren, und begrüßt die Transparenz, die durch die Bereitstellung von Informationen im Internet über die Ergebnisse, Maßnahmen und Begünstigten des EMFF angestrebt wird; |
44. |
hält es für wichtig, die möglichen Begünstigten umfassend über die neuen Instrumente des EMFF zu informieren, um eine angemessene Nutzung des Fonds sicherzustellen; |
45. |
ist der Meinung, dass die Kommission zu oft auf delegierte Rechtsakte zurückgreift, und spricht sich dafür aus, eine Durchführungsverordnung ins Auge zu fassen, in der auf Anhieb die meisten oder gar alle Durchführungsvorschriften festgelegt sind; |
46. |
weist auf die Schwierigkeiten hin, die sich aus dem Zeitplan für den Erlass verschiedener Beschlüsse mit Auswirkungen auf den EMFF ergeben:
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47. |
vertritt daher die Auffassung, dass der vorliegende Entwurf für eine Verordnung über den EMFF vor seiner Verabschiedung noch erheblicher Änderungen bedarf. |
II. ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE
Änderungsvorschlag 1
Erwägungsgrund 9
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Eine bessere Integration von Umweltbelangen in die GFP ist von entscheidender Bedeutung, wenn Ziele und Vorhaben der EU-Umweltpolitik und der Europa-2020-Strategie erreicht werden sollen. Die Nutzung der lebenden Meeresressourcen im Rahmen der GFP muss so umsichtig erfolgen, dass die Bestände bis spätestens 2015 wieder auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags aufgefüllt sind. Die GFP verficht den Vorsorge- und den Ökosystemansatz im Fischereimanagement. Der EMFF sollte daher zum Schutz der Meeresumwelt gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) beitragen. |
Eine bessere Integration von Umweltbelangen in die GFP ist von entscheidender Bedeutung, wenn Ziele und Vorhaben der EU-Umweltpolitik und der Europa-2020-Strategie erreicht werden sollen. Die Nutzung der lebenden Meeresressourcen im Rahmen der GFP muss so umsichtig erfolgen, dass die Bestände 2015 wieder auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags aufgefüllt sind. Die GFP verficht den Vorsorge- und den Ökosystemansatz im Fischereimanagement. Der EMFF sollte daher zum Schutz der Meeresumwelt gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) beitragen. |
Begründung
In der GFP-Grundverordnung ist vorgesehen, dass der höchstmögliche Dauerertrag nach Möglichkeit 2015 erreicht werden soll. In diesem Erwägungsgrund sollte diese Nuance aufgegriffen werden.
Änderungsvorschlag 2
Erwägungsgrund 37
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Infolge der Einführung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 27 der [GFB-Verordnung] und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Einführung dieser neuen Systeme sollten aus dem EMFF Zuschüsse für den Kapazitätsaufbau und den Austausch bewährter Verfahren gewährt werden. |
Infolge der Einführung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 27 der [GFB-Verordnung] und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Einführung dieser neuen Systeme sollten aus dem EMFF Zuschüsse für und den Austausch bewährter Verfahren gewährt werden. |
Begründung
Übertragbare Fischereibefugnisse müssen fakultativ sein und ins freie Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden.
Änderungsvorschlag 3
Erwägungsgrund 38
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Die Einführung der Systeme übertragbarer Fischereibefugnisse soll den Sektor wettbewerbsfähiger machen. Dadurch könnten neue berufliche Möglichkeiten außerhalb des Fischereisektors notwendig werden. Der EMFF sollte daher die Diversifizierung und Schaffung von Arbeitsplätzen in von der Fischerei geprägten Gemeinden unterstützen und insbesondere Betriebsgründungen und die Umwidmung von Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei für andere Aktivitäten im maritimen Bereich fördern. Letzteres erscheint besonders sinnvoll, da die Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei nicht unter die Systeme zur Übertragung von Fischereibefugnissen fallen. |
Die Einführung der Systeme übertragbarer Fischereibefugnisse soll den Sektor wettbewerbsfähiger machen. Dadurch könnten neue berufliche Möglichkeiten außerhalb des Fischereisektors notwendig werden. Der EMFF sollte daher die Diversifizierung und Schaffung von Arbeitsplätzen in von der Fischerei geprägten Gemeinden unterstützen und insbesondere ründungen und die Umwidmung von Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei für andere Aktivitäten im maritimen Bereich fördern. |
Begründung
Übertragbare Fischereibefugnisse müssen fakultativ sein und ins freie Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden.
Beihilfen für den Berufseinstieg von Jungfischern sind nötig, um einen Generationenwechsel zu gewährleisten und darauf hinzuwirken, dass neue Seeleute auf den Plan treten, die besser ausgebildet und aufgeschlossen für eine bewusstere Bewirtschaftung der Ressourcen sind.
Änderungsvorschlag 4
Erwägungsgrund 39
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es, eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände zu gewährleisten. Überkapazitäten wurden als Hauptgrund für die Überfischung identifiziert. Es ist daher entscheidend, die EU-Flotte an die verfügbaren Ressourcen anzugleichen. Der Abbau von Überkapazitäten mit öffentlicher Hilfe, etwa durch Regelungen über die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fischereitätigkeit oder die Abwrackprämie, haben sich als unwirksam erwiesen. Daher werden künftig aus dem EMFF die Einführung und Verwaltung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse unterstützt, die darauf abzielen, Überkapazitäten abzubauen und den betreffenden Betreibern eine erhöhte Wirtschaftsleistung zu ermöglichen. |
Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es, eine nachhaltige Nutzung der Fischbestände zu gewährleisten. Überkapazitäten wurden als Hauptgrund für die Überfischung identifiziert. Es ist daher entscheidend, die EU-Flotte an die verfügbaren Ressourcen anzugleichen. Der Abbau von Überkapazitäten mit öffentlicher Hilfe, etwa durch Regelungen über die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Fischereitätigkeit oder die Abwrackprämie,. Daher werden künftig aus dem EMFF die Einführung und Verwaltung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse unterstützt, die darauf abzielen, Überkapazitäten abzubauen und den betreffenden Betreibern eine erhöhte Wirtschaftsleistung zu ermöglichen. |
Begründung
Pläne zur Anpassung des Fischereiaufwands, die Flottenabgangsbeihilfen nach sich ziehen, dürfen nicht ad acta gelegt werden. Durch Beihilfen für Flottenabgänge kann die Fangkapazität von Flotten, die etwa durch Ressourcenverknappung in Schwierigkeiten geraten sind, verringert und so eine Verlagerung der Fangtätigkeit auf gesunde Fischereien vermieden werden. Diese Beihilfen sollten weiterhin bestehen, und zugleich muss Augenmerk auf die tatsächlichen Bedingungen für die Verringerung des Fischereiaufwands gelegt werden, indem die Beihilfen an die Rücknahme von Fangrechten gekoppelt werden.
Änderungsvorschlag 5
Erwägungsgrund 41
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Es ist wichtig, die Rolle der Fluss- und Seekorridore zu stärken, auch durch die Beseitigung unüberwindbarer Flussbarrieren, damit Wanderfischarten ihren Lebenszyklus ganz vollenden können.
Änderungsvorschlag 6
Erwägungsgrund 62
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Durch die Vergabe von Beihilfen sollten prioritär Erzeugerorganisationen und -vereinigungen unterstützt werden. Der Ausgleich für die Lagerbeihilfe und die Beihilfe für Erzeugungs- und Vermarktungspläne sollten schrittweise abgeschafft werden, da diese besondere Art der Beihilfen angesichts der veränderten Struktur des EU-Markts für diese Art von Erzeugnissen und der wachsenden Bedeutung der starken Erzeugerorganisationen an Bedeutung verloren hat. |
Durch die Vergabe von Beihilfen sollten prioritär Erzeugerorganisationen und -vereinigungen unterstützt werden. |
Begründung
Der Abbau der Beihilfen für die Lagerung ist nicht sachdienlich, da die Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 15 der GFP-Grundverordnung schrittweise sämtliche Fänge einschließlich der Rückwürfe anlanden müssen. Es erscheint sinnvoll, eine Lagerungsbeihilfe vorzusehen, damit es den Organisationen ermöglicht wird, die Anlandemengen vor der Verwertung zu bewirtschaften.
Änderungsvorschlag 7
Artikel 3
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Artikel 3 Begriffsbestimmungen |
Artikel 3 Begriffsbestimmungen |
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1. Im Sinne dieser Verordnung und unbeschadet Absatz 2 gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 5 der [GFP-Verordnung], Artikel 5 der [Verordnung GMO Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse] sowie Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und Artikel 2 der [GSR-Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen]. |
1. Im Sinne dieser Verordnung und unbeschadet Absatz 2 gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 5 der [GFP-Verordnung], Artikel 5 der [Verordnung GMO Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse] sowie Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und Artikel 2 der [GSR-Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen]. |
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2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck |
2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck |
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Änderungsvorschlag 8
Artikel 6 Absatz 4
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Fischerei über folgende Schwerpunkte: |
Förderung einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Fischerei über folgende Schwerpunkte: |
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Begründung
In manchen Fällen übermäßiger Dezimierung der Fischbestände ist es notwendig, auf Fischzuchtmaßnahmen zurückzugreifen.
Änderungsvorschlag 9
Artikel 13
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Nicht förderfähig im Rahmen des EMFF sind folgende Vorhaben: |
Nicht förderfähig im Rahmen des EMFF sind folgende Vorhaben: |
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Begründung
Beihilfen für den Bau von Fischereifahrzeugen in den Gebieten in äußerster Randlage sind erforderlich, da die dortigen Arbeitsmittel auf den neuesten Stand gebracht werden müssen, damit die Fischereifahrzeuge den Anforderungen an die Ressourcenbewirtschaftung und auch an die gesundheitliche Qualität der Erzeugnisse besser entsprechen.
Durch Beihilfen für Flottenabgänge kann die Fangkapazität von Flotten, die etwa durch Ressourcenverknappung in Schwierigkeiten geraten sind, verringert und so eine Verlagerung der Fangtätigkeit auf gesunde Fischereien vermieden werden. Diese Beihilfen sollten weiterhin bestehen, und zugleich muss Augenmerk auf die tatsächlichen Bedingungen für die Verringerung des Fischereiaufwands gelegt werden, indem die Fangrechte besser verwaltet werden.
Durch die Finanzierung der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit wird ein Ausgleich dafür ermöglicht, dass Fischereifahrzeuge aufgrund von Meeresverschmutzung oder einer für bestimmte Arten festgesetzten Schonzeit (wie etwa in der Vergangenheit im Falle der Sardellen) zur Untätigkeit gezwungen werden. Ohne Beihilfen werden die betreffenden Fischereifahrzeuge wahrscheinlich auf den Fang anderer Fischarten ausweichen und so deren Bestände beeinträchtigen.
Änderungsvorschlag 10
Artikel 15
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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1. Die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum 2014 bis 2020 belaufen sich auf 5 520 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang II. |
1. Die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum 2014 bis 2020 belaufen sich auf 5 520 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang II. |
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2. 4 535 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für die nachhaltige Entwicklung von Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaftsgebieten gemäß Titel V Kapitel I, II und III bereitgestellt. |
2. 4 535 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für die nachhaltige Entwicklung von Fischerei, Aquakultur und Fischwirtschaftsgebieten gemäß Titel V Kapitel I, II, III bereitgestellt. |
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3. 477 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 78 bereitgestellt. |
3. 477 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 78 bereitgestellt. |
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4. 358 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 79 bereitgestellt. |
4. 358 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 79 bereitgestellt. |
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5. Die Mittel für Ausgleichszahlungen an Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V übersteigen pro Jahr nicht |
5. Die Mittel für Ausgleichszahlungen an Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V übersteigen pro Jahr nicht |
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6. 45 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden ab 2014 bis einschließlich 2018 für die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 72 bereitgestellt. |
6. 45 000 000 EUR der in Absatz 1 genannten Mittel werden ab 2014 bis einschließlich 2018 für die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß Artikel 72 bereitgestellt. |
Begründung
Es ist zweifellos ein Versehen, dass in diesem Artikel die Finanzierung von Maßnahmen im Bereich Vermarktung und Verarbeitung gemäß Titel V der vorliegenden Verordnung unerwähnt bleibt. Im Einklang mit der GFP-Grundverordnung sollten sämtliche Gebiete in äußerster Randlage bei Ausgleichsbeihilfen berücksichtigt werden. Daher muss ein spezieller Betrag für Guadeloupe, Martinique und Mayotte festgesetzt werden.
Änderungsvorschlag 11
Artikel 26
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der in Artikel 6 Absätze 2 und 4 genannten EU-Prioritäten bei. |
Die Unterstützung unter diesem Kapitel trägt zur Verwirklichung der in Artikel 6 Absätze 2 und 4 genannten EU-Prioritäten bei. |
Begründung
Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung betrifft die Steigerung von Beschäftigung und territorialem Zusammenhalt. Dieses Anliegen sollte unbedingt in dieses Kapitel, das der nachhaltigen Entwicklung der Fischereizonen gewidmet ist, aufgenommen werden.
Änderungsvorschlag 12
Artikel 31
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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1. Zur Förderung des Humankapitals und des sozialen Dialogs kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
1. Zur Förderung des Humankapitals und des sozialen Dialogs kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
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2. Die Unterstützung nach Absatz 1 wird auch den Ehegatten oder nach einzelstaatlichem Recht anerkannten Lebenspartnern von selbständigen Fischern gewährt, die nicht Angestellte oder Geschäftspartner sind, wenn sie nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts regelmäßig mit dem selbständigen Fischer zusammenarbeiten oder Hilfsarbeiten ausführen. |
2. Die Unterstützung nach Absatz 1 wird auch den Ehegatten oder nach einzelstaatlichem Recht anerkannten Lebenspartnern von selbständigen Fischern gewährt, die nicht Angestellte oder Geschäftspartner sind, wenn sie nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts regelmäßig mit dem selbständigen Fischer oder Hilfsarbeiten . |
Änderungsvorschlag 13
Artikel 32
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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1. Zur Erleichterung der Diversifizierung und der Schaffung von Arbeitsplätzen außerhalb des Fangsektors kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
1. Zur Erleichterung der Diversifizierung und der Schaffung von Arbeitsplätzen kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
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2. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe a wird Fischern gewährt, die |
2. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe wird Fischern gewährt, die |
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3. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b wird Fischern der kleinen Küstenfischerei gewährt, die im Besitz eines als aktiv gemeldeten EU-Fischereifahrzeugs sind und in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben. Die an das Fischereifahrzeug gebundene Fanglizenz wird endgültig entzogen. |
3. Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe wird Fischern der kleinen Küstenfischerei gewährt, die im Besitz eines als aktiv gemeldeten EU-Fischereifahrzeugs sind und in den beiden letzten Jahren vor dem Datum der Antragstellung mindestens 60 Tage Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben. Die an das Fischereifahrzeug gebundene Fanglizenz wird endgültig entzogen. |
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4. Die Empfänger der Unterstützung nach Absatz 1 üben fünf Jahre lang nach Eingang der letzten Unterstützungszahlung keine Berufsfischerei aus. |
4. Die Empfänger der Unterstützung nach Absatz 1 üben fünf Jahre lang nach Eingang der letzten Unterstützungszahlung keine Berufsfischerei aus. |
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5. Die förderfähigen Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b sind auf die Kosten für den Umbau eines Schiffes beschränkt, das umgewidmet werden soll. |
5. Die förderfähigen Kosten nach Absatz 1 Buchstabe sind auf die Kosten für den Umbau eines Schiffes beschränkt, das umgewidmet werden soll. |
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6. Der Betrag der finanziellen Unterstützung, die nach Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird, übersteigt für jedes Vorhaben nicht 50 % der im Geschäftsplan vorgesehenen Mittel und beläuft sich auf höchstens 50 000 EUR je Vorhaben. |
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. Der Betrag der finanziellen Unterstützung, die nach Absatz 1 Buchstabe gewährt wird, übersteigt für jedes Vorhaben nicht 50 % der im Geschäftsplan vorgesehenen Mittel und beläuft sich auf höchstens 50 000 EUR je Vorhaben. |
Begründung
Die Finanzierung von Umwidmungen muss von Beihilfen zum Flottenabgang durch Abwrackung ergänzt werden, wie dies im vorherigen Fonds, dem Europäischen Fischereifonds (EFF), der Fall war. Sollten die einschlägigen Fangrechte wirksam aufgehoben werden, ermöglicht diese Maßnahme die Verringerung der globalen Fangkapazität.
Beihilfen für den Berufseinstieg von Jungfischern sind ebenfalls erforderlich, um einen Generationenwechsel zu gewährleisten und darauf hinzuwirken, dass neue Seeleute auf den Plan treten, die besser ausgebildet und aufgeschlossen für eine bewusstere Bewirtschaftung der Ressourcen sind.
Änderungsvorschlag 14
Artikel 33
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
1. Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fischer an Bord können aus dem EMFF Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen unterstützt werden, wenn diese Investitionen über die nach nationalem oder EU-Recht vorgeschriebenen Normen hinausgehen. |
1. Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fischer an Bord können aus dem EMFF Investitionen an Bord oder in einzelne Ausrüstungen unterstützt werden, wenn diese Investitionen über die nach EU-Recht vorgeschriebenen Normen hinausgehen. |
2. Die Unterstützung wird Fischern oder Eignern von Fischereifahrzeugen gewährt. |
2. Die Unterstützung wird Fischern oder Eignern von Fischereifahrzeugen gewährt. |
3. Für dasselbe Fischereifahrzeug wird während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung für eine Investition an Bord gewährt. Demselben Begünstigten wird während des Programmplanungszeitraums nur einmal eine Unterstützung für eine Investition in eine einzelne Ausrüstung gewährt. |
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4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, um die nach Absatz 1 förderfähigen Vorhaben zu bestimmen. |
3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 150 zu erlassen, um die nach Absatz 1 förderfähigen Vorhaben zu bestimmen. |
Begründung
Fischern aus Staaten, in denen bereits umfangreiche Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften bestehen, dürfen keine Beihilfen versagt werden. Um die Gleichbehandlung der Fischer zu gewährleisten, sollte vielmehr auf die EU-Norm verwiesen werden.
Zudem ist es nicht sinnvoll, während der siebenjährigen Laufzeit eines EMFF-Programms nur eine einzige Beihilfemöglichkeit zu gewähren, wenn man die Sicherheit von Seeleuten verbessern will.
Änderungsvorschlag 15
Artikel 33a
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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Begründung
Durch die Finanzierung der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit wird ein Ausgleich dafür ermöglicht, dass Fischereifahrzeuge aufgrund von Meeresverschmutzung oder einer für bestimmte Arten festgesetzten Schonzeit (wie etwa in der Vergangenheit im Falle der Sardellen) zur Untätigkeit gezwungen werden. Ohne Beihilfen werden die betreffenden Fischereifahrzeuge wahrscheinlich auf den Fang anderer Arten ausweichen. Im vorhergehenden Fonds, dem Europäischen Fischereifonds (EFF), wurde diese Maßnahme wiederholt und wirkungsvoll eingesetzt.
Änderungsvorschlag 16
Artikel 35
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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1. Zur Unterstützung einer wirksamen Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 und 21 der [GFP-Verordnung] kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
1. Zur Unterstützung wirksamen Durchführung der Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 und 21 der [GFP-Verordnung] kann aus dem EMFF Folgendes unterstützt werden: |
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2. Die Unterstützung nach Absatz 1 wird nur öffentlichen Stellen gewährt. |
2. Die Unterstützung nach Absatz 1 wird nur öffentlichen Stellen gewährt. |
Begründung
Mehrjahrespläne und andere Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 17 und 21 der GFP-Grundverordnung müssen auch in ihrer Ausarbeitungsphase unterstützt werden, und eine zuverlässige Unterstützung der Beiräte ist von großer Bedeutung für die Regionalisierung.
Änderungsvorschlag 17
Artikel 36
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschlag des AdR |
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1. Um die Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt einzuschränken, die Beendigung von Rückwürfen zu fördern und den Übergang zur Nutzung der biologischen Meeresschätze in einem Umfang zu erleichtern, der die Populationen befischter Arten auf Größen zurückführt oder erhält, bei denen der größtmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt wird, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden: |
1. Um die Folgen des Fischfangs für die Meeresumwelt einzuschränken, die Beendigung von Rückwürfen zu fördern und den Übergang zur Nutzung der biologischen Meeresschätze in einem Umfang zu erleichtern, der die Populationen befischter Arten auf Größen zurückführt oder erhält, bei denen der größtmögliche Dauerertrag (MSY) erzielt wird, können aus dem EMFF folgende Investitionen unterstützt werden: |
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2. Für ein und dasselbe EU-Fischereifahrzeug und dieselbe Art von Ausrüstung wird im Programmplanungszeitraum nur einmal eine Unterstützung gewährt. |
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3. Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn das Gerät oder die sonstige Ausrüstung gemäß Absatz 1 nachweislich eine bessere Größenselektion oder geringere Auswirkungen für Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät oder sonstige Ausrüstungen, die nach EU-Recht oder einschlägigen, von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Regionalisierung gemäß [GFP-Verordnung] erlassenen Vorschriften zulässig sind. |
Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn das Gerät oder die sonstige Ausrüstung gemäß Absatz 1 nachweislich eine bessere Größenselektion oder geringere Auswirkungen für Nichtzielarten gewährleistet als das Standardgerät oder sonstige Ausrüstungen, die nach EU-Recht oder einschlägigen, von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Regionalisierung gemäß [GFP-Verordnung] erlassenen Vorschriften zulässig sind. |
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4. Gewährt wird die Unterstützung: |
Gewährt wird die Unterstützung: |
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Begründung
Um die Entwicklung von Fangmethoden zum schnellstmöglichen Erreichen des höchstmöglichen Dauerertrags zu fördern, muss die Modernisierung von Fanggeräten und Fischereif