ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CE2012.377.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 377E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
7. Dezember 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2011-2012
Sitzungen vom 10. bis 12. Mai 2011
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 227 E vom 2.8.2011 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 10. Mai 2011

2012/C 377E/01

Einfrieren und Offenlegen der Vermögenswerte von Schuldnern in grenzüberschreitenden Fällen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit Empfehlungen an die Kommission zu vorgeschlagenen Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf das Einfrieren und Offenlegen der Vermögenswerte von Schuldnern in grenzüberschreitenden Fällen (2009/2169(INI))

1

ANLAGE

3

 

Mittwoch, 11. Mai 2011

2012/C 377E/02

Unternehmensführung in Finanzinstituten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu der Unternehmensführung in Finanzinstituten (2010/2303(INI))

7

2012/C 377E/03

Freihandelsabkommen mit Indien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Stand der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU-Indien

13

2012/C 377E/04

Handelsbeziehungen EU-Japan
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu den Handelsbeziehungen EU-Japan

19

2012/C 377E/05

Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Grünbuch der Kommission über Waldschutz und Waldinformation: Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel (2010/2106(INI))

23

2012/C 377E/06

Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) im Jahr 2009
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) 2009, der dem Europäischen Parlament gemäß Teil II Buchstabe G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegt wurde (2010/2124(INI))

35

2012/C 377E/07

Entwicklung der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu der Entwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2010/2299(INI))

51

2012/C 377E/08

Die EU als globaler Akteur und ihre Rolle in multilateralen Organisationen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu der EU als globaler Akteur: ihre Rolle in multilateralen Organisationen (2010/2298(INI))

66

 

Donnerstag, 12. Mai 2011

2012/C 377E/09

Jugend in Bewegung – ein Rahmen für die Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zur Jugend in Bewegung – ein Rahmen für die Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (2010/2307(INI))

77

2012/C 377E/10

Lernen im frühen Kindesalter
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu der frühkindlichen Bildung in der Europäischen Union (2010/2159(INI))

89

2012/C 377E/11

Partnerschaftliches Fischereiabkommen EU/Mauritanien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der EU und Mauretanien

95

2012/C 377E/12

Öffentliche Aufträge
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zum gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Märkten in der EU und in Drittstaaten und zur Überprüfung des Rechtsrahmens für öffentliche Aufträge, einschließlich Konzessionen

99

2012/C 377E/13

Steigende Ölpreise als Ursache für die Krise im europäischen Fischereisektor
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zur Krise im europäischen Fischereisektor infolge des steigenden Ölpreises

101

2012/C 377E/14

Überprüfung des Small Business Act
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zum Fortschrittsbericht zum Small Business Act

102

2012/C 377E/15

Innovationsunion: Europa umgestalten für eine Welt nach der Krise
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zum Thema Innovationsunion: Umwandlung Europas für eine Welt nach der Krise (2010/2245(INI))

108

2012/C 377E/16

Ergänzung der ILO-Konvention durch eine Empfehlung zu Hausangestellten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu dem vorgeschlagenen und durch eine Empfehlung ergänzten IAO-Übereinkommen über Hausangestellte

128

2012/C 377E/17

Antibiotikaresistenz
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu Antibiotikaresistenz

131

2012/C 377E/18

Kulturelle Dimensionen der auswärtigen Politik der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu der kulturellen Dimensionen der auswärtigen Politik der EU (2010/2161(INI))

135

2012/C 377E/19

Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu der Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien (2010/2156(INI))

142

2012/C 377E/20

Sarajevo als Europäische Kulturhauptstadt 2014
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu Sarajevo als Kulturhauptstadt Europas 2014

155

2012/C 377E/21

Sri Lanka: Folgemaßnahmen zu dem UN-Bericht
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zur Lage in Sri Lanka

156

2012/C 377E/22

Aserbaidschan
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu Aserbaidschan

159

2012/C 377E/23

Belarus
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu Belarus

162

2012/C 377E/24

Müllaufräumaktion in Europa und Let’s do it world 2012
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu einer Müllaufräumaktion in Europa und Let’s do it world 2012

164

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 10. Mai 2011

2012/C 377E/25

Schutz der parlamentarischen Immunität von Luigi de Magistris
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Luigi de Magistris (2010/2122(IMM))

166

2012/C 377E/26

Schutz der parlamentarischen Immunität von Bruno Gollnisch
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Bruno Gollnisch (2010/2097(IMM))

167

2012/C 377E/27

Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Bruno Gollnisch
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Bruno Gollnisch (2010/2284(IMM))

169

 

Mittwoch, 11. Mai 2011

2012/C 377E/28

Änderung der Geschäftsordnung nach der Einrichtung eines gemeinsamen Transparenzregisters für das Parlament und die Kommission
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu der Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments infolge der Einrichtung eines gemeinsamen Transparenz-Registers des Europäischen Parlament und der Kommission (2010/2292(REG))

171

2012/C 377E/29

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen Parlament und Kommission über ein gemeinsames Transparenz-Register
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über ein gemeinsames Transparenz-Register (2010/2291(ACI))

176

ANHANG

177

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 10. Mai 2011

2012/C 377E/30

Schutz und nachhaltige Entwicklung des Prespa-Parks ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Prespa-Parks im Namen der Europäischen Union (16581/2010 – C7-0007/2011 – 2010/0300(NLE))

188

2012/C 377E/31

Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Genehmigung des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei im Namen der Europäischen Union (05571/2011 – C7-0068/2011 – 2010/0389(NLE))

188

2012/C 377E/32

Sofortige autonome Handelspräferenzen für Pakistan ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe (KOM(2010)0552 – C7-0322/2010 – 2010/0289(COD))

189

2012/C 377E/33

Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (KOM(2010)0344 – C7-0172/2010 – 2010/0197(COD))

203

P7_TC1-COD(2010)0197Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern[Abänd. 1, wenn nicht anders angegeben]

203

2012/C 377E/34

Weitere Makrofinanzhilfe für Georgien ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (KOM(2010)0804 – C7-0019/2011 – 2010/0390(COD))

211

P7_TC1-COD(2010)0390Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

211

 

Mittwoch, 11. Mai 2011

2012/C 377E/35

Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (kodifizierter Text) (KOM(2010)0506 – C7-0285/2010 – 2010/0259(COD))

216

P7_TC1-COD(2010)0259Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (Kodifizierung)

216

2012/C 377E/36

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (kodifizierter Text) (KOM(2010)0507 – C7-0287/2010 – 2010/0260(COD))

217

P7_TC1-COD(2010)0260Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (kodifizierter Text) ( 1 )

217

ANHANG I

221

ANHANG II

226

ANHANG III

227

2012/C 377E/37

Zulässiger Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (kodifizierter Text) (KOM(2010)0508 – C7-0288/2010 – 2010/0261(COD))

228

P7_TC1-COD(2010)0261Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (kodifizierter Text) ( 1 )

229

Verzeichnis der Anhänge

232

2012/C 377E/38

Vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0610 – C7-0340/2010 – 2010/0302(COD))

232

P7_TC1-COD(2010)0302Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (Kodifizierter Text) ( 1 )

233

2012/C 377E/39

Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0717 – C7-0404/2010 – 2010/0348(COD))

237

P7_TC1-COD(2010)0348Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) ( 1 )

237

2012/C 377E/40

Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0729 – C7-0421/2010 – 2010/0349(COD))

239

P7_TC1-COD(2010)0349Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (Kodifizierter Text) ( 1 )

240

2012/C 377E/41

Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0746 – C7-0428/2010 – 2010/0358(COD))

242

P7_TC1-COD(2010)0358Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) ( 1 )

243

2012/C 377E/42

Hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0510 – C7-0290/2010 – 2010/0264(COD))

245

P7_TC1-COD(2010)0264Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (Kodifizierter Text) ( 1 )

246

LISTE DER ANHÄNGE

250

2012/C 377E/43

Verbrauchsteuern auf Tabakwaren *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (kodifizierter Text) (KOM(2010)0641 – C7-0403/2010 – 2007/0206(CNS))

250

2012/C 377E/44

Stückelungen und technische Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (kodifizierter Text) (KOM(2010)0691 – C7-0034/2011 – 2010/0338(NLE))

251

2012/C 377E/45

Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates, der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13807/4/2010 – C7-0017/2011 – 2009/0006(COD))

252

P7_TC2-COD(2009)0006Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

252

ANHANG

253

2012/C 377E/46

Besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (KOM(2010)0054 – C7-0042/2010 – 2010/0036(COD))

253

2012/C 377E/47

Funkfrequenzpolitik ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik (KOM(2010)0471 – C7-0270/2010 – 2010/0252(COD))

258

P7_TC1-COD(2010)0252Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik ( 1 )

259

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2011-2012 Sitzungen vom 10. bis 12. Mai 2011 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 227 E vom 2.8.2011 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 10. Mai 2011

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/1


Dienstag, 10. Mai 2011
Einfrieren und Offenlegen der Vermögenswerte von Schuldnern in grenzüberschreitenden Fällen

P7_TA(2011)0193

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 mit Empfehlungen an die Kommission zu vorgeschlagenen Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf das Einfrieren und Offenlegen der Vermögenswerte von Schuldnern in grenzüberschreitenden Fällen (2009/2169(INI))

2012/C 377 E/01

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zum Grünbuch zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union: Vorläufige Kontenpfändung (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22 April 2009 zu der effizienten Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger – das Programm von Stockholm (3),

unter Hinweis auf das Stockholmer Programm für den Zeitraum 2010-2014: Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (4), das am 10. Dezember 2009 auf der Tagung des Europäischen Rates angenommen wurde (5), insbesondere auf dessen Ziffer 3.4.2,

gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0147/2011),

A.

in der Erwägung, dass das wichtigste Instrument der Union zur Förderung von Wachstum nach der Finanzkrise ihr Binnenmarkt ist; in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass den Millionen Unternehmen und Bürgern, die den Binnenmarkt nutzen und von ihrem Recht Gebrauch machen, überall in der EU zu leben, zu arbeiten und innerhalb der EU zu reisen, wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stehen, wenn sie Forderungen gegenüber anderen Bürgern oder Unternehmen geltend machen wollen,

B.

in der Erwägung, dass der Binnenmarkt und der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger und Unternehmen nur dann Wirklichkeit werden, wenn das Unionsrecht, insbesondere im Bereich des Zivilrechts, von der Umsetzung und Bekanntmachung bis zur Anwendung und Durchsetzung effektiv angewandt wird,

C.

in der Erwägung, dass derzeit die Erfolgsquote beim grenzübergreifenden Forderungseinzug betreffend die Vermögenswerte sowohl von natürlichen Personen als auch von Unternehmen bemerkenswert gering ist; in der Erwägung, dass dieser Sachstand den grenzübergreifenden Handel behindert, säumigen Schuldnern die Aussicht auf Straffreiheit bietet und die Wirtschaftsleistung der Union hemmt,

D.

in der Erwägung, dass der grenzübergreifende Forderungseinzug für Gläubiger gegenwärtig extrem kostspielig ist, wenn der Schuldner in mehreren Mitgliedstaaten über Vermögenswerte verfügt; in der Erwägung, dass es an der Zeit ist, dieses Einzugsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen,

E.

in der Erwägung, dass sich diese extrem hohen Kosten negativ auf die grenzüberschreitende Kreditgewährung und sogar auf die grenzüberschreitenden Handelsgeschäfte auswirken und ein großes Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes darstellen,

F.

in der Erwägung, dass die grenzüberschreitende Vollstreckung im Binnenmarkt eine Priorität darstellen muss und dass Gerichte in der Lage sein müssen, rasch zu handeln, damit die Vermögenswerte von Schuldnern oder mutmaßlichen Schuldnern eingefroren werden können; in der Erwägung, dass in Ermangelung einer derartigen Möglichkeit unseriöse Geschäftemacher und sonstige Personen, die sich vorsätzlich ihrer Verantwortung entziehen wollen, ihre Vermögenswerte in einen anderen Staat verlagern können und Bürger und Kleinunternehmen, die bereits ein Gerichtsurteil erwirkt haben, zwingen, ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat anzurufen, um Vermögenswerte einziehen zu lassen,

G.

in der Erwägung, dass eine Anordnung zur Offenlegung von Informationen über Vermögenswerte unverzichtbar ist, weil Gläubiger in Fällen mit grenzübergreifendem Bezug auf praktische Schwierigkeiten beim Zugang zu Schuldnerinformationen von öffentlichen oder privaten Quellen stoßen,

H.

in der Erwägung, dass sich die in dieser Entschließung geforderten Rechtssetzungsmaßnahmen auf detaillierte Folgenabschätzungen, wie vom Parlament gefordert, stützen sollten,

I.

in der Erwägung, dass ausführliche Informationen über die Verfahren für die Durchsetzung von Forderungen in jedem Mitgliedstaat über das europäische E-Justiz-Portal zugänglich gemacht werden sollten; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen Vollstreckungsbehörden in den Mitgliedstaaten intensiviert werden sollte, um den Forderungseinzug zu beschleunigen,

J.

in der Erwägung, dass die vorgeschlagenen Instrumente das geltende Unionsrecht und Initiativen der Union ergänzen sollten, insbesondere die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (6), die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (7), die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (8), die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (9) und das europäische E-Justiz-Portal,

K.

in der Erwägung, dass die Instrumente einfach sein und nicht zu Verzug und unnötigen Kosten führen sollten; in der Erwägung, dass sie gegebenenfalls ohne Anhörung der Gegenpartei (ex parte) mit einem „Überraschungseffekt“ verfügbar sein müssen; in der Erwägung, dass die Rechte von Schuldnern und mutmaßlichen Schuldnern entsprechend garantiert werden sollten, um jeglichen Missbrauch der geforderten Maßnahmen zu verhindern,

1.

fordert die Kommission auf, dem Parlament gemäß Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rasch Legislativvorschläge für Maßnahmen zum Einfrieren und Offenlegen der Vermögenswerte von Schuldnern und mutmaßlichen Schuldnern in Fällen mit grenzübergreifendem Bezug vorzulegen und dabei den nachstehenden ausführlichen Empfehlungen Rechnung zu tragen;

2.

stellt fest, dass die Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger im Einklang stehen;

3.

vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt hat;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat zu übermitteln.


(1)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 655.

(2)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 7.

(3)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 12.

(4)  ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(5)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10./11. Dezember 2009 – EUCO 6/09.

(6)  ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1.

(7)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(8)  ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1.


Dienstag, 10. Mai 2011
ANLAGE

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES GEFORDERTEN VORSCHLAGS

   

Empfehlung 1 (zur Form und zum Charakter der zu erlassenden Instrumente)

Das Europäische Parlament fordert die folgenden Instrumente: eine Europäische Anordnung zur Vermögenserhaltung (EAVE) und eine Europäische Anordnung zur Offenlegung von Vermögenswerten (EAOV). Der Unionsrechtsakt sollte die Form einer Verordnung haben. Die beiden Instrumente sollten eigenständige Rechtbehelfe sein, die die nach einzelstaatlichem Recht verfügbaren Rechtsbehelfe ergänzen. Sie sollten nur in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug zur Anwendung kommen.

   

Empfehlung 2 (zur Zuständigkeit für die Ausstellung einer Anordnung)

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass die geforderten Instrumente einheitliche Zuständigkeitsvorschriften beinhalten sollten, die festlegen, welche einzelstaatlichen Gerichte für ihre Ausstellung zuständig sind. Diese einheitlichen Vorschriften sollten der Tatsache Rechnung tragen, dass das Gericht, das die Zuständigkeit in der Sache gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates (1) hat, generell am besten in der Lage ist, sich mit Anordnungen dieser Art zu befassen. Sie sollten ferner die Phase berücksichtigen, in der sich das Hauptverfahren befindet, in dessen Verlauf die Anordnung beantragt wird.

Empfehlung 3 (zur Zuständigkeit für die Entgegennahme von Einwänden und Einreden gegen die Anordnungen)

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass das Gericht, welches die EAVE oder die EAOV eingeleitet hat, die ausschließliche Zuständigkeit für die Entgegennahme von Einwänden und Einreden haben sollte, wenn sie sich auf die EU-weite Wirkung einer Anordnung beziehen. Bezieht sich der Einwand oder die Einrede auf die Wirkung einer Anordnung in einem bestimmten Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den des einleitenden Gerichts handelt, könnte diese Regelung zum Schutz von Schuldnern, mutmaßlichen Schuldnern und Dritten dadurch abgefedert werden, dass auch die Gerichte am Ort der Vermögenswerte für zuständig erklärt werden. Die Gründe für einen Einwand oder eine Einrede gegen Anordnungen sollten erschöpfend in den geforderten Instrumenten aufgelistet werden.

Empfehlung 4 (zum Standardformblatt für die Beantragung der Anordnungen und zur Berichterstattung)

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass es möglich sein sollte, die beiden Anordnungen mit einem mehrsprachigen Standardformblatt, auch über das europäische E-Justiz-Portal, anzufordern. Das Formblatt sollte möglichst einfach sein. Die Kommunikation sollte auch in Bezug auf die Vollstreckung der Anordnungen standardisiert sein (d. h. im Falle der EAVE: die Antwort der Bank an die Vollstreckungsbehörde über die erfolgreiche Kontenpfändung, die Mitteilung des Schuldners, usw.).

Empfehlung 5 (zur Berichterstattung)

Die Kommission sollte verpflichtet sein, über die Umsetzung der geforderten Instrumente und insbesondere über ihre Aufnahme zu berichten.

   

Empfehlung 6 (zur Phase des Hauptverfahrens, in der eine Anordnung beantragt werden kann)

Das Europäische Parlament vertritt die Auffassung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, eine EAVE ex parte erlangen zu können, d. h. ohne Zustellung einer ersten Benachrichtigung an die Partei, deren Vermögenswerte betroffen sind. Die Anordnung sollte vor, während und nach dem Hauptverfahren zur Verfügung stehen.

Empfehlung 7 (zu den Obliegenheiten des Gläubigers)

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass die Gewährung einer EAVE im Ermessen eines einzelstaatlichen Gerichts stehen sollte. Ferner sollte die Beweislast beim Antragsteller liegen, der seinen Anspruch prima facie glaubhaft machen (fumus boni juris) und die Dringlichkeit nachweisen sollte (Gefahr in Verzug). Diese Kriterien sollten von den einzelstaatlichen Gerichten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs bewertet werden.

Empfehlung 8 (zu den für die Ausstellung einer EAVE erforderlichen Mindestangaben)

Das Europäische Parlament vertritt die Ansicht, dass genaue Angaben zu dem Schuldner oder dem mutmaßlichen Schuldner im Gegensatz zu konkreten Kontonummern ausreichend sein sollten. Diese Angaben sollten genügen, um Verwechslungen bei Namensgleichheit vorzubeugen.

Empfehlung 9 (zur Vollstreckbarkeit einer Anordnung)

Wurde die Anordnung vor einem Urteil, mit dem eine Forderung festgestellt wird, erlangt, wie dies zumeist der Fall ist, sollte sie überall in der EU mit möglichst wenig Zwischenmaßnahmen vollstreckbar sein. Wurde die Anordnung hingegen erwirkt, nachdem eine Forderung mit einem Urteil festgestellt wurde, dann sollte sie überall in der EU ohne Zwischenmaßnahmen vollstreckbar sein.

Empfehlung 10 (zur Wirkung einer solchen Anordnung)

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass die Wirkung einer EAVE auf die vorläufige Kontenpfändung und das vorläufige Einfrieren von Bankguthaben begrenzt sein muss und eine EAVE dem Gläubiger keinerlei Eigentumsrechte an den Vermögenswerten gewähren sollte. Ferner sollte geprüft werden, ob die Anordnung andere Arten von Vermögenswerten betreffen könnte, wie etwa unbewegliches Vermögen oder künftiges Vermögen (eine künftig entstehende Forderung oder eine künftige Erbschaft).

Die EAVE sollte nicht mehr Bankkonten betreffen als notwendig und auf den Betrag der Forderung zuzüglich Gerichtskosten und Zinsen begrenzt sein. Es sollte möglich sein, dass das einleitende Gericht die Anordnung nach Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zeitlich begrenzt.

Empfehlung 11 (zur Bearbeitung von EAVE)

Das Europäische Parlament würde die Nutzung eines elektronischen Übermittlungssystems vorziehen, welches das ausstellende Gericht mit der Bank, bei der sich die Konten befinden, verbindet und welches über das europäische E-Justiz-Portal zugänglich wäre, ist jedoch auch für alle Alternativen offen.

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass die EAVE die Banken verpflichten sollte, der Anordnung unverzüglich Folge zu leisten (d. h. innerhalb bestimmter streng festgelegter Fristen) und darüber hinaus die Vollstreckungsbehörde von der erfolgreichen oder gescheiterten vorläufigen Pfändung zu unterrichten. Dies sollte im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften erfolgen.

Das Europäische Parlament fordert die Kommission mit Nachdruck auf, das geforderte Instrument so zu konzipieren, dass die Kosten für dessen Gebrauch so gering wie möglich sind. Da zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bei den Kosten für vorläufige Kontenpfändungen bestehen, sollte geprüft werden, ob mit dem geforderten Instrument eine Vereinheitlichung dieser Kosten angestrebt werden sollte oder ob über ihre Höhe auf der Ebene der Mitgliedstaaten entschieden werden sollte. In jedem Fall sollten diese Kosten über einen in der Verordnung festzulegenden Höchstbetrag nicht hinausgehen, transparent und nicht diskriminierend sein, die tatsächlich angefallenen Kosten widerspiegeln und die Einrichtung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums und die Tatsache berücksichtigen, dass diese Verfahren so weit wie möglich standardisiert werden sollten.

Das Europäische Parlament fordert eine eingehende Prüfung der Frage, wer die Kosten für die Bearbeitung einer EAVE tragen sollte, einschließlich einer Untersuchung bewährter Verfahren auf nationaler und regionaler Ebene.

Empfehlung 12 (zu den Verfahrensgarantien für Schuldner und mutmaßliche Schuldner)

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass das geforderte Instrument umfassende Schutzmaßnahmen für Schuldner und mutmaßliche Schuldner beinhalten sollte.

A.

Wurde die Anordnung beantragt, bevor mit einem Urteil eine Forderung festgestellt wird, sollte die Gewährung einer EAVE davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller eine Sicherheit hinterlegt oder sonstige Garantien leistet, die im Ermessen des einleitenden Gerichts liegen sollten, um den Beklagten oder Dritte für entstandene Schäden zu entschädigen. Der Beklagte sollte die Möglichkeit haben, die Aufhebung der EAVE durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Bestimmungen kein Zugangshindernis für diejenigen darstellen, deren finanzielle Möglichkeiten beschränkt sind.

B.

Wurde eine EAVE ohne Benachrichtigung (ex parte) gewährt, sollte der Beklagte förmlich in Kenntnis gesetzt werden und alle Informationen erhalten, die zur Erhebung eines Einwands oder einer Einrede gegen die Anordnung unverzüglich nach der Vollstreckung erforderlich sind.

C.

Der Beklagte sollte das Recht haben, nachträglich einen Einwand oder eine Einrede gegen eine EAVE zu erheben. Die Gründe hierfür sollten in dem geforderten Instrument vereinheitlicht werden. Die Zuständigkeit für die Entgegennahme eines Einwands oder einer Einrede sollte in dem Instrument ebenfalls vereinheitlicht werden.

D.

Für die EAVE sollte ein klarer Zeitrahmen festgesetzt werden. Vor allem sollte vom ausstellenden Gericht in Fällen, in denen noch kein Hauptverfahren eingeleitet wurde, eine entsprechende Frist gesetzt werden.

E.

Das Instrument sollte der Vielfalt der einzelstaatlichen Verfahren betreffend Härten für den Schuldner, einschließlich geltender Schwellenwerte, unterhalb derer das Bankguthaben natürlicher Personen nicht gepfändet werden darf, gebührend Rechnung tragen. Fragen dieser Art sollten daher durch das Recht des Mitgliedstaates geregelt werden, in dem der Schuldner oder der mutmaßliche Schuldner seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten zur Erhöhung der Rechtssicherheit für die Gläubiger verpflichtet sein, die Kommission über derartige Ausnahmen, die veröffentlicht würden, zu unterrichten.

F.

In der EAVE sollte festgelegt sein, dass der Gläubiger eine EAVE auf eigenes Risiko vollstrecken lässt und dass er verpflichtet sein könnte, den Schuldner für den aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen entstandenen Schaden zu entschädigen.

   

Empfehlung 13 (zum Charakter der Anordnung)

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass es möglich sein sollte, die Anordnung zumindest nach einem Urteil, mit dem eine Forderung festgestellt wurde, zu beantragen. Die Kommission sollte prüfen, ob die Anordnung zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens zur Verfügung stehen sollte, beispielsweise wenn das in der Sache zuständige Gericht die Auffassung vertritt, dass ein echtes Risiko besteht, dass seinem Urteil nicht Folge geleistet wird, und welche entsprechenden Schutzmaßnahmen vorgesehen werden sollten.

Das Europäische Parlament vertritt ferner die Auffassung, dass jeder Mitgliedstaat entscheiden muss, welche Behörde oder Behörden für die Einleitung einer EAOV zuständig ist bzw. sind. Die benannten Behörden könnten nach Einzelfallprüfung EAOV ausstellen und dabei die Umstände jedes einzelnen Falles berücksichtigen.

Empfehlung 14 (zum materiellen Anwendungsbereich der Anordnung)

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass Schuldner generell aufgefordert werden sollten, alle ihre Vermögenswerte, die sich im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts befinden, offenzulegen, um dem Gläubiger den größtmöglichen Handlungsspielraum zu geben.

Empfehlung 15 (zur Vollstreckbarkeit einer Anordnung)

Das Europäische Parlament vertritt die Ansicht, dass nur das Gericht oder die Behörde, die die EAOV eingeleitet hat, in der Lage sein sollte, sie zu ändern oder aufzuheben. Die Anordnung sollte in der gesamten EU ohne erforderliche Zwischenmaßnahmen vollstreckbar sein.

Empfehlung 16 (zu den Verfahrensgarantien für Schuldner und mutmaßliche Schuldner)

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass das geforderte Instrument umfassende Schutzmaßnahmen für Schuldner beinhalten sollte:

A.

Mit dem Instrument sollte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, wie es in der Richtlinie 95/46/EG garantiert und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, und der effektiven Vollstreckung von Urteilen hergestellt werden. Insbesondere sollten Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, damit die aufgrund einer EAOV offengelegten Informationen geschützt und ihr Missbrauch verhindert werden.

B.

In der EAOV sollte festgelegt sein, dass der Gläubiger sie auf eigenes Risiko vollstrecken lässt und dass er verpflichtet sein könnte, den Schuldner für den aufgrund der Offenlegung entstandenen Schaden zu entschädigen.

C.

Die vollständige Bezahlung der Forderung muss zur sofortigen Aufhebung der EAOV führen, auch auf einseitigen Antrag des Schuldners bei Nachweis der Begleichung der Forderung.

Empfehlung 17 (zu Sanktionen für unrichtige Angaben in der Erklärung)

Das Europäische Parlament ist der Ansicht, dass das geforderte Instrument einen Rahmen für Sanktionen für die Nichtbefolgung oder falsche Angaben festlegen sollte, um zu erreichen, dass der Anordnung im gesamten Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts effektiv und einheitlich Folge geleistet wird.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).


Mittwoch, 11. Mai 2011

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/7


Mittwoch, 11. Mai 2011
Unternehmensführung in Finanzinstituten

P7_TA(2011)0223

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu der Unternehmensführung in Finanzinstituten (2010/2303(INI))

2012/C 377 E/02

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik (1),

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0074/2011),

Ansatz

1.

begrüßt das Grünbuch der Kommission und die Möglichkeit einer EU-weiten Verbesserung der Strukturen der Corporate Governance;

2.

hebt hervor, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts von der Stabilität des Finanzsystems und damit zusammenhängend vom Vertrauen der europäischen Bürger und Verbraucher in Finanzinstitute und Transaktionen abhängt; stellt fest, dass die bislang angewandten Vergütungssysteme zu unangemessenen Strukturen geführt haben;

3.

ist sich darüber im Klaren, dass die Finanzkrise gezeigt hat, dass es zur Gewährleistung der Qualität des Verbraucherschutzes und der Garantien im Finanzdienstleistungssektor spürbarer und deutlicher Verbesserungen bedarf, insbesondere im Hinblick auf Überwachung und Aufsicht;

4.

ist der Meinung, dass der Finanzsektor den Bedarf der realen Wirtschaft decken, zu einem nachhaltigen Wachstum beitragen und eine größere soziale Verantwortung an den Tag legen muss;

5.

weist darauf hin, dass viele Finanzinstitute in der ganzen Welten während der jüngsten Finanzkrise versagt haben, was die Steuerzahler teuer zu stehen gekommen ist; hält es für richtig, dass die Kommission alle möglichen Ursachen des Versagens der Finanzinstitute untersucht, um künftigen Krisen vorzubeugen;

6.

stellt einen Mangel an Werten und ethischem Verhalten bei einigen Akteuren auf den Finanzmärkten und in einigen Finanzinstituten fest; unterstreicht, dass Finanzmärkte und -institute im Rahmen ihrer sozialen Verantwortung die Interessen aller beteiligten Akteure, einschließlich Kunden, Anteilseigner und Angestellte, in Betracht ziehen müssen;

7.

weist darauf hin, dass das präskriptive US-Bundesgesetz Sarbanes-Oxley Act die US-amerikanischen Institutionen während der Finanzkrise nicht schützen konnte, aber dass die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften den betroffenen Unternehmen, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, zusätzliche Kosten verursacht und so deren Wettbewerbsfähigkeit senkt und die Gründung neuer unter dieses Gesetz fallender Unternehmen hemmt; betont, dass es die derzeitigen wirtschaftlichen Umstände und der Bedarf an Wachstum unbedingt erforderlich machen, einen „Sarbanes-Oxley“-Effekt in der EU zu vermeiden;

8.

verweist auf die Vielfalt der Strukturen der Unternehmensführung in der EU und der nationalen Ansätze bei der Regelung dieser Strukturen; hält eine Pauschallösung für unangemessen und der Wettbewerbsfähigkeit der Finanzinstitute abträglich; stellt fest, dass die nationalen Aufsichtsbehörden ein gutes Verständnis dieser vielfältigen Ansätze haben und in vielen Fällen am besten in der Lage sind, Entscheidungen nach EU-Grundsätzen zu treffen; betont aber, dass starke Mindeststandards erforderlich sind, um eine gute Governance im gesamten Finanzsektor in Europa zu gewährleisten;

9.

weist darauf hin, dass der Bereich der Unternehmensführung sich ständig weiterentwickelt; ist der Ansicht, dass ein ausgewogener Ansatz angemessen ist, bei dem zielgerichtete grundsatzorientierte Regelungen und flexible, auf dem „Comply-or-explain“-Grundsatz beruhende Verhaltenskodizes gleichberechtigt miteinander kombiniert werden; betont, dass dies durcheine regelmäßige externe Bewertung und eine angemessene behördliche Aufsicht ergänzt werden muss;

10.

ist der Ansicht, dass aber in anderen Bereichen ein Verfahren eines verstärkten „Comply-or-explain“ mit Kontrolle, das spezifische gesetzliche Anforderungen und einschneidendere Überprüfungen der Einhaltung der Vorschriften bzw. der Abweichung von ihnen umfasst, sachgerechter sein mag und eine sowohl qualitative als auch quantitative Einschätzung erforderlich ist, damit die Einhaltung der Vorschriften nicht zu einer Praxis des „Abhakens“ degeneriert;

11.

fordert, dass die Kommission geeignete Vorschläge zur Verbesserung der Unternehmensführung einer Kosten-Nutzen-Analyse unterzieht, deren Schwerpunkt auf der notwendigen Stärke, Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit der Finanzinstitute liegen sollte, sodass diese zum Wirtschaftswachstum beitragen, wobei die Auswirkungen einer Nichtregulierung auf die Finanzstabilität und die Realwirtschaft zu berücksichtigen sind;

Risiko

12.

weist darauf hin, dass bestimmte Finanzinstitute und Aufsichtsbehörden nicht erkannt haben, dass die Art, der Umfang und die Komplexität der von ihnen eingegangenen Risiken zur Finanzkrise beigetragen haben; ist der Auffassung, dass ein effizientes Risikomanagement ein wesentliches Element für die Vermeidung einer künftigen Krise ist;

13.

fordert, dass in allen Finanzinstituten ein wirksames Governance-System mit angemessenem Risikomanagement, Compliance, Funktionen der internen Revision (und im Falle von Versicherungen versicherungsmathematischen Funktionen), Strategien, Politiken, Prozessen und Verfahren eingerichtet wird;

14.

weist darauf hin, dass Risiken dem Finanzsektor innewohnend und notwendig sind, um Liquidität bereitzustellen, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und einen Beitrag zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu leisten; hält es zur Vermeidung künftiger Finanzkrisen für unbedingt erforderlich, dass der Vorstand die Risiken genau kennt und gründlich bewertet;

15.

fordert die Schaffung zwingend vorgeschriebener Risikoausschüsse oder ähnlicher Regelungen auf der Ebene des Aufsichtsrates für alle wirtschaftlich wichtigen Finanzinstitute und auf der Ebene des Aufsichtsrates der Muttergesellschaft für alle wirtschaftlich wichtigen Finanzkonzerne, wobei die EU-Aufsichtsbehörden in Konsultation mit den zuständigen nationalen Behörden von den Finanzinstituten umzusetzende Kriterien und Verfahren für die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Personen für leitende Mitarbeiter im Bereich des Risikomanagements und alle diejenigen festlegen sollten, die konkret Risiken eingehen, und die nationalen Behörden für die Einhaltung dieser Kriterien sorgen sollten;

16.

ist der Auffassung, dass diese Risikoausschüsse oder andere gleichwertige Gremien eine Aufsichtsfunktion ausüben und die Aufsichtsräte unter Berücksichtigung der Bewertungen der Finanzmarktstabilität durch die Aufsichtsbehörden und Zentralbanken in Bezug auf die Risikoexponierung ihrer Finanzinstitution und deren künftige Risikostrategie einschließlich der Strategie für das Kapital- und Liquiditätsmanagement beraten sollten;

17.

weist darauf hin, dass der Aufsichtsrat die letzte Verantwortung für das Risikomanagement trägt und auch die Verantwortung dafür übernehmen muss, dass die Einhaltung der Vorschriften nachgewiesen wird und Sanierungspläne aufgestellt werden;

18.

betont, dass unverhältnismäßige Risiken in jeder Institution mit der wichtigsten Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungsrats inkompatibel sind, nämlich mit einer langfristig orientierten und nachhaltigen Geschäftsstrategie;

19.

ist der Auffassung, dass die Unternehmen interne Verfahren entwickeln und von ihren Aufsichtsräten prüfen lassen sollten, um mögliche Konflikte zwischen ihrem Risikomanagement und ihren operationellen Abteilungen zu schlichten, und außerdem der Aufsichtsrat verpflichtet sein sollte, die Aufsichtsbehörden über die ihm gegebenenfalls bekannten materiellen Risiken zu unterrichten;

20.

befürwortet die Schaffung von Kanälen für die Unterrichtung des Risikoausschusses oder der Aufsichtsbehörde über interne Konflikte oder unangemessene Praktiken in einem Unternehmen, auch in Anbetracht des Umstands, dass die Praktiken mitunter von der Politik des Hauses abweichen und die Unternehmensleitung nicht immer von den tatsächlichen Praktiken unterrichtet ist;

21.

vertritt die Auffassung, dass die Kommunikationswege zwischen dem Bereich Risikomanagement und dem Verwaltungsrat dadurch verbessert werden sollten, dass ein Verfahren eingeführt wird, in dem eine höhere Ebene zur Lösung von Konflikten bzw. Problemen angerufen wird;

22.

betont, dass der Risikomanager direkten Zugang zum Aufsichtsrat des Unternehmens haben sollte, wobei seine Ernennung und Abberufung durch den gesamten Aufsichtsrat beschlossen wird, um sicherzustellen, dass seine Unabhängigkeit und Objektivität nicht beeinträchtigt wird;

23.

schlägt darüber hinaus vor, dass Verfahren für die Aufzeichnung, wenn dem Votum des Risikoausschlusses nicht gefolgt wird, eingerichtet und die Aufzeichnungen den Abschlussprüfern und den Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden sollten;

24.

verweist auf die Transparenzrichtlinie, die die Institutionen zur Offenlegung ihrer Hauptrisiken in ihren Geschäftsberichten verpflichtet, sowie die vierte Richtlinie zum Gesellschaftsrecht, die die Institutionen zur Offenlegung ihrer internen Kontrollsysteme im Rahmen ihrer Finanzberichterstattung verpflichtet; stellt fest, dass Finanzinstitute verpflichtet sein sollten, eine Sanierungsplanung und die aufsichtlichen Prüfungsberichte darüber offen zulegen;

25.

ist der Ansicht, dass für Finanzinstitute die jährliche Erstellung eines – möglichst wenig bürokratieaufwendigen – Berichts über Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Systems der internen Kontrolle und dessen Annahme durch den Verwaltungsrat vorgeschrieben sein sollte; ist der Ansicht, dass ein entsprechender Bestandteil des jährlichen Prüfungsberichts der externen Revisoren eines Finanzinstituts vorgeschrieben sein sollte; betont jedoch, dass ein „Sarbanes-Oxley-Effekt“ in der EU vermieden werden muss;

26.

ist der Auffassung, dass stärkeres Augenmerk auf die Umsetzung von Maßnahmen in Finanzinstituten gelegt werden sollte, die das Risikobewusstsein erhöhen, da eine Stärkung des Risikobewusstseins auf allen Ebenen im Unternehmen – auch unter den Mitarbeitern – ausschlaggebend für ein besseres Risikomanagement ist;

27.

teilt die Ansicht, dass die Maßnahmen auf EU-Ebene gestärkt werden müssen, um Interessenskonflikte zu vermeiden und die Objektivität und Unabhängigkeit von Vorstandsmitgliedern in der Banken-, Wertpapier- und Versicherungsbranche zu wahren;

Vorstand

28.

fordert, dass die EU-Aufsichtsbehörden in Konsultation mit den zuständigen nationalen Behörden objektive Kriterien für Tests in Bezug auf die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Personen erstellen, mit denen unter Berücksichtigung der Art, Komplexität und Größe des Finanzinstituts die Eignung von Personen für Kontrollfunktionen überprüft wird, wobei die Aufsichtsbehörden die Bewertungen und Auswahlverfahren zügig und effizient unter gebührender Berücksichtigung der Beurteilung regulierter Firmen durchführen müssen und für größere und systemisch relevante Finanzinstitute die Aufsichtsbehörden einschneidende Überprüfungen der fachlichen Eignung, des Sachverstands und der Vielfalt von Vorständen – sowohl individuell als auch kollektiv – sowie ihrer Eignung hinsichtlich der Ernennung und für Vorstandsmitglieder die breitere Zusammensetzung des Leitungsorgans und ihres zeitlichen Einsatzes unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Tätigkeiten durchführen sollten;

29.

fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften zu entwickeln, durch die große Finanzinstitute verpflichtet werden, ihre Vorstandsmitglieder regelmäßigen externen Bewertungen zu unterziehen, durch die nicht nur hohe Standards beim Beitrag der einzelnen Vorstandsmitglieder sichergestellt werden sollen, sondern auch gewährleistet werden soll, dass der Vorstand als Ganzes und seine Ausschüsse in der Lage sind, die strategischen Ziele des Instituts zu erreichen und beim Risikomanagement erfolgreich zu arbeiten; verpflichtet große Finanzinstitute, in ihren Jahresberichten zu bestätigen, dass sie eine solche Bewertung durchgeführt haben, den Namen des externen Bewerters anzugeben und den Umfang der Bewertung zu beschreiben sowie zu bestätigen, dass sie seinen Empfehlungen nachgekommen sind; fordert die Europäischen Finanzbehörden auf, Leitlinien für den Umfang solcher Bewertungen in Konsultation mit der Industrie, mit Aktionären und mit Regulierungsbehörden zu entwickeln;

30.

ist der Auffassung, dass die Funktionen des Vorstandsvorsitzenden und des Aufsichtsratsvorsitzenden getrennt sein sollten, weist allerdings darauf hin, dass die Vereinigung beider Ämter in bestimmten Situationen kurzfristig notwendig sein kann; weist ferner mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Unternehmensführung und der Vergütungspolitik die in den europäischen Verträgen und Richtlinien verankerten Grundsätze des gleichen Entgelts und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu achten und zu fördern sind;

31.

ist der Auffassung, dass die Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrates kollektiv über eine angemessene berufliche Qualifikation aus jüngster Zeit, Fachwissen und Erfahrung, einschließlich aus dem Finanzbereich, verfügen sollten, um gemeinsam das Finanzunternehmen zu leiten; fordert von allen wirtschaftlich wichtigen Finanzinstituten, dass sie nicht geschäftsführende Vorstandsmitglieder haben, ist allerdings der Ansicht, dass alle Finanzinstitute über einen Vorstand verfügen sollten, deren Mitglieder vielfältige Erfahrungen, Qualifikationen und Persönlichkeiten einbringen, um für eine solide und umsichtige Unternehmensleitung zu sorgen, und dass die Ernennungen entsprechend den Verdiensten erfolgen sollten;

32.

betont, dass höhere Diversität in Verwaltungsräten die Krisenanfälligkeit der Finanzwirtschaft verringert und zur wirtschaftlichen Stabilität beiträgt; fordert die Kommission auf, einen Stufenplan zur Erhöhung der Geschlechterdiversität mit dem Ziel einer Präsenz beider Geschlechter von mindestens 30 Prozent in den Verwaltungsräten von Finanzinstituten vorzulegen, die Verwirklichung des Zieles innerhalb eines absehbaren Zeitraums sicherzustellen und Maßnahmen zur Stärkung der fachlichen, sozialen und kulturellen Diversität zu prüfen;

33.

betont, dass größere Vielfalt bei den Mitgliedern solcher Gremien wahrscheinlich die Qualität der Debatten und Entscheidungsprozesse verbessert;

34.

betont die Bedeutung von Arbeitnehmervertretern im Vorstand, insbesondere aufgrund ihres langfristigen Interesses an einer nachhaltigen Unternehmensführung, sowie ihrer Erfahrung und ihres Wissens über die internen Strukturen des Unternehmens;

35.

ist der Ansicht, dass Finanzinstitute in öffentlichem Eigentum und Finanzbehörden für offene und unabhängige Ernennungsverfahren sorgen müssen;

36.

betont, dass die Vorstandsmitglieder genügend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden müssen, für die von den EU-Aufsichtsbehörden Leitlinien ausgearbeitet und die vom Aufsichtsrat und von den nationalen Aufsichtsbehörden kontrolliert werden sollten;

37.

ist der Auffassung, dass grundsätzliche Vorbehalte dagegen bestehen sollten, dass eine Person in übermäßig vielen Vorständen verschiedener Finanzkonzerne gleichzeitig vertreten ist;

38.

fordert eine wirksame Umsetzung der Vorschriften über die Konsultation und Beteiligung der Arbeitnehmer, die im Rahmen der Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft gewählt werden;

39.

ist der Auffassung, dass die höheren Führungskräfte und die Mitglieder des Vorstands auf allen Unternehmensebenen faktisch für die Aufstellung und Anwendung der Unternehmensführungsgrundsätze verantwortlich sein sollten;

40.

hält einen klar definierten europäischen Mindeststandard in Bezug auf die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder in Finanzinstitutionen für wünschenswert;

41.

stellt fest, dass der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds und den Zentralbanken sämtlicher Mitgliedstaaten ausschließlich männliche Präsidenten vorstehen; weist darauf hin, dass in leitenden Positionen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten und der Finanzinstitute gegenwärtig nur sehr wenige Frauen zu finden sind;

42.

ist der Auffassung, dass Vorstandsmitglieder eine allgemeine Sorgfaltspflicht haben und verpflichtet sein sollten, die Aufsichtsbehörden von materiellen Risiken zu unterrichten;

43.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Hinblick auf die Ernennung von Präsidenten in den Finanzinstituten und -einrichtungen der Europäischen Union geschlechtergerechte Maßnahmen zu ergreifen;

44.

ermutigt die Kommission, Strategien zu fördern, die Unternehmen in der Finanzbranche dabei unterstützen können, im heutigen wirtschaftlichen Umfeld eine ausgewogenere Vertretung von Männern und Frauen in den Entscheidungsgremien zu schätzen und umzusetzen;

45.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei der Unternehmensführung und der Vergütungspolitik die in den europäischen Verträgen und Richtlinien verankerten Grundsätze des gleichen Entgelts und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu achten und zu fördern sind;

Vergütung

46.

ist der Auffassung, dass die Vergütungssysteme auf den langfristigen Geschäftsergebnissen der einzelnen Personen und ihrer Unternehmen beruhen müssen, damit sichergestellt ist, dass diese Systeme nicht dazu beitragen, dass übermäßige Risiken eingegangen werden, und die Stabilität eines Unternehmens keinesfalls durch Vergütungssysteme oder durch Zahlungen untergraben wird;

47.

begrüßt die bereits von den Finanzinstituten eingeleiteten Vergütungsveränderungen, nach denen Bonuszahlungen an den langfristigen Geschäftserfolg gekoppelt und frühestens nach drei Jahren ausgezahlt werden; begrüßt zudem, dass Rückforderungen von Bonuszahlungen möglich sind, falls wirtschaftliche Ziele verfehlt werden;

48.

weist darauf hin, dass alle Aktienoptionen ordnungsgemäß offengelegt werden und Wartezeiten von mindestens drei Jahren haben müssen; ist der Ansicht, dass anstelle von Aktien in größerem Umfang Gebrauch von mit bedingtem Kapital verknüpften Instrumenten gemacht werden sollte, da diese weniger Interessenkonflikte bergen, die zu einer Konzentration auf kurzfristige Ergebnisse führen;

49.

weist darauf hin, dass die Frage der Vergütung in Finanzinstituten in der dritten Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie behandelt wurde;

50.

unterstreicht die Bedeutung strenger Regeln für die Vergütungspolitik wie sie in der Eigenkapitalrichtlinie (CRD III) und in der Solvabilität-II-Richtlinie vorgesehen sind; erwartet, dass diese und weitere bestehende Legislativmaßnahmen in der Zeit von 2011 bis 2013 rasch umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, im Jahre 2015 einen Bewertungsbericht zu veröffentlichen;

51.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche strukturelle Ansätze verfolgen; spricht sich für Verfahrensweisen aus, die die Unternehmensführung entsprechend der Rechtsform, der Größe, der Art, der Komplexität und dem Geschäftsmodell des Finanzinstituts stärken;

52.

weist darauf hin, dass die Umsetzung der bereits existierenden Empfehlungen für die Vergütung von Vorstandsmitgliedern börsennotierter Unternehmen weder einheitlich noch zufriedenstellend ist; fordert daher die Kommission auf, Rechtsvorschriften auf EU-Ebene zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern börsennotierter Unternehmen vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass die Vergütungsstruktur in börsennotierten Unternehmen nicht dazu beiträgt, dass in der Finanzdienstleistungsbranche übermäßige Risiken eingegangen werden, und um gleiche Bedingungen in der EU zu gewährleisten;

53.

hebt insbesondere seine Besorgnis darüber hervor, dass die Anteilseigner gegenwärtig keine hinreichende Kontrolle über die Vergütungssysteme in Finanzinstituten ausüben und auch nicht ausüben können;

54.

besteht darauf, dass die Anteilseigner auf uneingeschränkte Transparenz angewiesen sind, um die Vergütungssysteme angemessen überwachen zu können, und fordert insbesondere, dass die Zahl der Beschäftigten in jedem Institut, deren Gesamtvergütung eine Million Euro übersteigt, offengelegt wird, aufgeschlüsselt in Schritten von jeweils einer Million Euro;

55.

vertritt die Ansicht, dass die Anteilseigner an der Festlegung einer nachhaltigen Vergütungspolitik mitwirken und die Möglichkeit erhalten sollten, ihre Ansichten zur Vergütungspolitik zu bekunden, mit dem Recht, die vom Vergütungsausschuss festgelegte Vergütungspolitik auf der Hauptversammlung abzulehnen;

Aufsichtsbehörden, Wirtschaftsprüfer und Institutionen

56.

ist der Auffassung, dass ein verstärkter Dreierdialog zwischen den Aufsichtsbehörden, den (internen und externen) Wirtschaftsprüfern und den Institutionen die Wahrscheinlichkeit der Früherkennung von hohen Risiken oder Systemrisiken erhöhen würde; fordert die Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, Wirtschaftsprüfer und Institutionen zu einer offenen Diskussion und zu häufigeren Zusammenkünften auf, um die Aufsicht zu erleichtern; empfiehlt, im Fall bedeutender Finanzinstitute bilaterale Zusammenkünfte der Wirtschaftsprüfer und der Aufsichtsbehörden vorzusehen; ist der Auffassung, dass der Vorstand und der interne Prüfer die Aufgabe haben, dafür zu sorgen, dass die nötigen internen Kontrollen für die Erkennung von Systemrisiken vorhanden sind, und ein Verfahren zur Unterrichtung des Vorstands und der Aufsichtsbehörden über diese Risiken festzulegen, damit nachteilige Folgen abgewendet werden;

57.

weist darauf hin, dass die Hauptaufgabe eines Wirtschaftsprüfers nicht unnötig durch zusätzliche Aufgaben behindert werden sollte, wie etwa die Prüfung und Bewertung anderer Informationen, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen; ist der Ansicht, dass der Wirtschaftsprüfer der Aufsichtsbehörde unmittelbar darüber Bericht erstatten sollte, wenn er Dinge feststellt, die die Aufsichtsbehörde in der Sache betreffen, und dass er an branchenweiten Bewertungen spezifischer Kontrollen mitwirken sollte;

58.

fordert mit Nachdruck, dass Behörden, auch europäische und nationale Aufsichtsbehörden, hohen Maßstäben in Bezug auf Unabhängigkeit und Unternehmensführung genügen;

Anteilseigner und Hauptversammlung

59.

fordert die institutionellen Anteileigner zu einer aktiveren Rolle auf, um den Vorstand in Bezug auf seine Strategie, die den langfristigen Interessen der Begünstigten zu dienen hat, zur Rechenschaft zu ziehen;

60.

verlangt Rechtsvorschriften, die vorschreiben, dass alle Personen, die befugt sind, Anlagen im Namen Dritter in der EU zu verwalten, öffentlich erklären, ob sie einen Kodex für Rechnungsführung anwenden und eine entsprechende Offenlegung praktizieren, und dass sie im bejahenden Fall angeben, welchen Kodex und aus welchen Gründen, im verneinenden Fall, aus welchen Gründen nicht;

61.

ist der Auffassung, dass umfangreiche Transaktionen ab einem bestimmten und verhältnismäßigen Grenzwert einer speziellen Genehmigung durch die Anteilseigner oder deren vorheriger Inkenntnissetzung unterliegen sollten, vorausgesetzt, dass die Beteiligung der Anteilseigner möglich ist, der Grundsatz der Vertraulichkeit gewahrt wird und die laufenden Geschäfte des Finanzinstituts nicht beeinträchtigt werden, wobei die Europäische Bankaufsichtsbehörde in Konsultation mit den zuständigen nationalen Behörden Leitlinien in Bezug auf den angemessenen Grenzwert festlegen kann;

62.

weist darauf hin, dass Transparenz in Bezug auf Transaktionen mit nahe stehenden Personen notwendig ist und dass umfangreiche Transaktionen der Zulassungsbehörde zusammen mit der schriftlichen Bestätigung durch einen unabhängigen Gutachter, dass die betreffende Transaktion fair und vernünftig ist, gemeldet werden oder einer Abstimmung der Anteilseigner unter Ausschluss der interessierten Partei unterliegen sollten, wobei die Europäische Bankaufsichtsbehörde in Konsultation mit den zuständigen nationalen Behörden Leitlinien in Bezug auf den angemessenen Grenzwert festlegen kann;

63.

fordert die zwingend vorgeschriebene jährliche Wahl sämtlicher Mitglieder des Vorstands und zwingend vorgeschriebene jährliche Anträge auf Zustimmung zu der Politik des Vorstands oder auf dessen Entlastung auf der Hauptversammlung, um die Rechenschaftspflicht des Vorstands und das Verantwortungsbewusstsein zu erhöhen;

64.

verlangt eine Untersuchung der Fälle von Behinderung einer wirkungsvollen Ausübung von Kontrolle durch die Anteilseigner und die Beseitigung regulatorischer Hindernisse für eine sinnvolle Zusammenarbeit;

65.

fordert die Einführung einer elektronischen Abstimmung, damit die Anteilseigner angehalten werden, sich für die Corporate Governance von Finanzinstitutionen einzusetzen;

66.

ist der Auffassung, dass alle Publikumsgesellschaften in ihrer Satzung wählen können sollten, ob ihre Gesellschafter anonym oder namentlich identifiziert werden sollen, und dass in letzterem Fall das Gesetz eine tatsächliche Identifizierung sicherstellen muss;

*

* *

67.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 329 vom 14.12.2010, S. 3.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/13


Mittwoch, 11. Mai 2011
Freihandelsabkommen mit Indien

P7_TA(2011)0224

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Stand der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU-Indien

2012/C 377 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik,

in Kenntnis der am 14. November 2001 in Doha abgegebenen Ministererklärung der Vierten Tagung der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere des Absatzes 44 über die differenzierte Sonderbehandlung (SDT),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zu den Beziehungen EU-Indien: Eine Strategische Partnerschaft (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2006 mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt“, Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2009 zu dem Freihandelsabkommen EU-Indien (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und dem Zugang zu Arzneimitteln (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit (4),

unter Hinweis auf das Länderstrategiepapier Indien (2007-2013),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass für die Europäische Union nach wie vor ein auf Regeln beruhendes und in der WTO verankertes multilaterales Handelssystem Priorität haben sollte, das durch die Festlegung geeigneter Regeln und deren Durchsetzung die besten Voraussetzungen für einen offenen und ausgewogenen internationalen Handel bietet,

B.

in der Erwägung, dass ein erfolgreicher und ausgewogener Abschluss der Entwicklungsagenda von Doha (DDA) sowohl für die Europäische Union als auch für Indien von maßgeblicher Bedeutung ist und ferner in der Erwägung, dass ein derartiges Abkommen nicht den Abschluss von bilateralen WTO+-Abkommen ausschließt, die eine Ergänzung zu den multilateralen Regeln darstellen können,

C.

in der Erwägung, dass der größte Teil der ausländischen Direktinvestitionen in Indien aus der Europäischen Union kommt, die 2009 27 % der gesamten ausländischen Direktinvestitionen ausmachten; in der Erwägung, dass der EU-Anteil jedoch in drei Jahren hintereinander von 37 % aller ausländischen Direktinvestitionen im Jahr 2007 auf 32 % im Jahr 2008 und auf 27 % im Jahr 2009 gesunken ist, wohingegen die ausländischen Direktinvestitionen der EU nach China im Jahr 2009 mit 5,3 Milliarden Euro im Vergleich zu 3,1Milliarden Euro erheblicher höher lagen,

D.

in der Erwägung, dass Indien unter den Handelspartnern der Europäischen Union im Jahr 2000 an 17. Stelle und 2010 (mit 67,8 Milliarden Euro) an 8. Stelle stand, wohingegen der relative Marktanteil der EU dort von 23,2 % im Jahr 1999 auf 14,5 % im Jahr 2009 gesunken ist, während Chinas Marktanteil in Indien sich im gleichen Zeitraum von 2,6 % auf 11,3 % vervierfacht hat,

E.

in der Erwägung, dass Indien der größte Nutznießer des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) ist; in der Erwägung dass die Einfuhren der Europäischen Union aus Indien zu Vorzugszöllen oder zollfrei im Jahre 2009 einen Wert von 19,9 Milliarden Euro hatten und 83 % aller EU-Importe aus Indien ausmachten;

F.

in der Erwägung, dass sich beide Vertragsparteien erhebliche Vorteile durch die Abschaffung von Zöllen, die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts versprechen und bekräftigt haben, sich für den Abbau von Zöllen und die weitere Liberalisierung des Niederlassungsrechts und des Handels mit Dienstleistungen einzusetzen;

G.

in der Erwägung, dass der Marktzugang von transparenten und angemessenen Regeln und Standards flankiert werden muss, damit sichergestellt wird, dass die Liberalisierung des Handels nutzbringend ist,

H.

in der Erwägung, dass der Marktzugang durch nichttarifäre Handelshemmnisse erschwert wird, etwa durch Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder technische Handelshemmnisse, mengenmäßige Beschränkungen, Konformitätsverfahren, handelspolitische Schutzinstrumente, Zollverfahren, Inlandsbesteuerung und die Nichtübernahme internationaler Normen und Standards,

I.

in der Erwägung, dass die Punkte zur Anerkennung, zum angemessenen und wirksamen Schutz, zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum in gebührender Weise zu berücksichtigen sind, einschließlich Patente, Warenzeichen oder Dienstleistungsmarken, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben (einschließlich Ursprungsbezeichnungen), gewerbliche Muster und Topographien integrierter Schaltkreise,

J.

in der Erwägung, dass gefälschte Medikamente die Gesundheit schädigen können; und dass die EU und Indien sich gemeinsame dieses Problems annehmen sollten,

K.

in der Erwägung, dass Indien einer der größten Hersteller und Exporteure von Generika ist;

L.

in der Erwägung, dass der Erfolg und die Nachhaltigkeit von Gesundheitsprogrammen zu einem großen Teil von der ständigen Verfügbarkeit preisgünstiger und hochwertiger Generika abhängt, und in Erwägung der nachweislich schädlichen Wirkung der Vorschriften von TRIPS-plus über geistiges Eigentum auf die Verfügbarkeit von Generika,

M.

in der Erwägung, dass Artikel 1 Absatz 1 des Kooperationsabkommens die Achtung der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze vorsieht; in der Erwägung, dass diese ein wesentliches Element des Freihandelsabkommens darstellen,

N.

in der Erwägung, dass der Zugang von Unternehmen aus der EU zum indischen Markt immer noch durch eine Reihe nichttarifärer Handelshemmnisse erschwert wird, etwa durch beschwerliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder technische Handelshemmnisse, mengenmäßige Beschränkungen, allzu restriktive Konformitätsverfahren, ungerechtfertigte handelspolitische Schutzinstrumente, Zollverfahren, Inlandsbesteuerung und die Nichtübernahme internationaler Normen und Standards,

Allgemeine Fragen

1.

spricht sich für ein mit den WTO-Regeln und -Verpflichtungen im Einklang stehendes Freihandelsabkommen aus; ist der Ansicht, dass eine erfolgreiche Entwicklungsagenda von Doha sowohl für die Europäische Union als auch für Indien handelspolitisch weiterhin oberste Priorität genießt und dass die Verhandlungen mit Indien über das Freihandelsabkommen somit eine Ergänzung zu den multilateralen Regeln bilden sollten;

2.

begrüßt das Ergebnis des EU-Indien-Gipfels vom Dezember 2010 und bestärkt die Verhandlungsparteien, die Verhandlungen zu beschleunigen sowie weiterhin Konsultationen mit den wichtigsten Interessengruppen zu führen; erinnert an die Zusage der Europäischen Union und Indiens, die Gespräche über ein FHA zu beschleunigen sowie substanzielle und effiziente Fortschritte hin zu dem baldigen Abschluss eines ehrgeizigen, ausgewogenen und umfassenden Handels- und Investitionsabkommens zu erzielen; ist enttäuscht über den schleppenden Verlauf der Verhandlungen; fordert beide Seiten auf, sich nach Kräften dafür einzusetzen, bis Ende 2011 ein umfassendes, ehrgeiziges und ausgewogenes Freihandelsabkommen abzuschließen;

3.

ermutigt die indische Bundesregierung und die Regierungen der Bundesstaaten, ihre Politik und ihre Vorgehensweise aufeinander abzustimmen, damit sich der größtmögliche Nutzeffekt einstellt;

4.

erinnert daran, dass die Ziele der gemeinsamen Handelspolitik in vollem Maße mit den globalen Zielen der Europäischen in Einklang gebracht werden sollten und dass gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die gemeinsame Handelspolitik der EU „im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet“ werden muss, und dass sie gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union unter anderem zur nachhaltigen Entwicklung, zur Ausmerzung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte beitragen muss;

5.

verweist ausgehend von den Komplementaritäten beider Volkswirtschaften auf die künftigen Möglichkeiten einer Ausweitung des Handels und der Investitionstätigkeit im Verhältnis EU-Indien sowie auf die sich aus dem Freihandelsabkommen ergebenden enormen Geschäftsmöglichkeiten; erachtet das Freihandelsabkommen EU-Indien insgesamt als ein für beide Seiten nutzbringendes Vorhaben, empfiehlt jedoch, eine Bewertung der vorhandenen sektorspezifischen Schwierigkeiten vorzunehmen und potenzielle Nachteile des Freihandelsabkommens für sensible Wirtschaftszweige der EU zu bestimmen;

6.

fordert die Kommission auf, ein ehrgeiziges Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung als wesentlichen Bestandteil des Freihandelsabkommens aufzunehmen;

Warenverkehr

7.

begrüßt die Ergebnisse vieler Freihandelssimulationen, die zeigen, dass ein Freihandelsabkommen zur Erhöhung des Gesamtexport- und -importvolumens sowohl in der Europäischen Union als auch in Indien führen würde; unterstreicht, dass der bilaterale Handel bei der derzeitigen durchschnittlichen Zuwachsrate voraussichtlich 2015 auf 160,6 Milliarden EUR ansteigen wird;

8.

nimmt zur Kenntnis, dass Indien seine durchschnittlichen Zolltarife gesenkt hat, dass sie aber nach wie vor erheblich über den Zolltarifen der EU liegen und dass insbesondere der durchschnittliche Tarif Indiens für den Marktzugang für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse nunmehr bei 10,1 % liegt, während der EU-Durchschnitt 4 % beträgt, und der durchschnittliche Tarif Indiens für den Bereich Forstwirtschaft bei 31,8 % liegt, während der EU-Durchschnittswert 13,5 % beträgt;

9.

betont, dass es das Ziel sein sollte, beim gewerblichen Handel sein sollte, zeitgleich für beide Seiten die Zölle vollständig abzubauen, und dass jede mögliche Abweichung von diesem Ziel begrenzt sein und überprüft werden sollte und dass sie keine Ausnahmeregelung für Branchen wie PKW beinhalten sollte, die für beide Seiten von Bedeutung sind;

10.

weist darauf hin, dass bei dem Abkommen sensible Bereiche in Verbindung mit dem Agrarhandel berücksichtigt werden sollten, ohne dass dies eine Marktöffnung in einander ergänzenden Bereichen ausschließt;

11.

fordert die Kommission auf, negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft in Europa gebührend zu berücksichtigen, insbesondere, was die Öffnung von Märkten, GVO, Milch, Rindfleisch, Schutz von geistigem Eigentum und Herkunftsangabe auf dem Etikett angeht;

12.

erachtet es für wichtig, dass das Freihandelsabkommen ambitionierte Kapitel über technische Handelshemmnisse über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen enthält; fordert die Kommission diesbezüglich auf, noch offene Fragen wie den Tierschutz anzugehen;

13.

fordert beide Seiten auf, dafür zu sorgen, dass der Umgang mit Rechtsvorschriften und nichttarifären Handelshemmnissen so erfolgt, dass sie den Handel insgesamt nicht behindern; fordert die Europäische Union und Indien auf, jeweils ein wirksames Regime einzuführen, mit dem unnötig regulatorische Handelshemmnisse verhindert und bestehende angegangen werden und gleichzeitig das Recht beider Seiten, regulierend einzugreifen, geachtet wird;

14.

betont, dass das Freihandelsabkommen einen verbindlichen zwischenstaatlichen Mechanismus zur Streitbeilegung, Bestimmungen zur Mediation im Falle nichttarifärer Hemmnisse sowie eine wirksame Schutzklausel enthalten sollte;

Dienstleistungsverkehr, Niederlassung

15.

erkennt an, dass der Dienstleistungssektor der dynamischste Wirtschaftszweig Indiens ist; stellt fest, dass Indien ein offensives Interesse an einer Liberalisierung der "Mode 1 und 4" des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) hat; dass die Europäische Union bei den meisten Dienstleistungen die vollständige Liberalisierung des Marktzugangs und Inländerbehandlung erreichen möchte; stellt fest, dass das Freihandelsabkommen ohne Verpflichtungen in Mode 4 nicht voll zum Tragen kommen kann; betont, dass mit der landesweiten und EU-weiten Anerkennung von Berufsabschlüssen und mit Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen und Zulassungsvoraussetzungen bei den Dienstleistungen der freien Berufe sowohl in der Europäischen Union als auch in Indien wesentliche Vorzüge verbunden sind und sich diese Punkte problemlos in das Freihandelsabkommen aufnehmen lassen; verlangt jedoch eine gründliche Analyse in Bezug auf die einzelnen Mitgliedstaaten, um negative Auswirkungen auf den EU-Arbeitsmarkt zu vermeiden und gleichzeitig den zeitlich befristeten Aufenthalt von Fachkräften nach dem Modus-4-Verfahren zu ermöglichen;

16.

weist darauf hin, dass die Liberalisierung der Dienstleistungen in keiner Weise das Recht auf Regulierung des Dienstleistungssektors, einschließlich des öffentlichen Dienstes, behindern darf;

17.

stellt fest, dass der Handel mit Dienstleistungen zwischen der Europäischen Union und Indien verhältnismäßig unausgewogen ist, wobei die EU 1,9 % ihrer Dienstleistungen nach Indien ausführt, während Indien 11,6 % seiner Gesamtausfuhren in die EU exportiert;

18.

fordert Indien mit Nachdruck auf, für angemessene Datenschutzvorschriften zu sorgen, damit es den Status eines Landes mit einem angemessenen Schutzniveau erreicht, um dadurch auf der Grundlage und im Einklang mit den EU-Vorschriften die Übertragung personenbezogener Daten aus der EU zu ermöglichen;

19.

ist der Auffassung, dass die Genehmigung für ausländische Anwaltskanzleien und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, in Indien tätig zu werden, der Wirtschaft und dem Berufsstand in Juristen Indiens erhebliche Vorteile bringen würde, ebenso wie den europäischen Anwaltskanzleien, die über Sachkompetenz auf dem gebiet des Völkerrechts und der Rechnungslegung verfügen, sowie deren Klienten; fordert die Kommission auf, mit den indischen Behörden die Möglichkeiten und den Umfang einer Liberalisierung juristischer Dienstleistungen und Dienstleitungen des Rechnungswesens im Freihandelsabkommen auszuloten;

20.

hält Indien an, seinen Banken-, Versicherungs- und Einzelhandelssektor gemäß den von den staatlichen Stellen des Landes angekündigten Reformen zu öffnen, wobei anzuerkennen ist, dass angemessene Rechtsvorschriften für den Finanzsektor wichtig für die Gewährleistung einer Aufsicht über Finanzdienstleistungen, die Verringerung von Systemrisiken und ein größtmögliches Maß an Verbraucherschutz sind;

Investitionen

21.

fordert die Kommission auf, im Freihandelsabkommen über ein Kapitel zu Investitionen zu verhandeln, das Investitionen in den Märkten der jeweils anderen Seite stark erleichtert, Investitionsvereinbarungen schützt und dabei naheliegende Möglichkeiten auslotet; schlägt vor, dass ein derartiges Kapitel zu Investitionen ein System mit einer einzigen Anlaufstelle für Investoren beider Seiten vorsieht, die ihnen die Unterschiede in den Investitionsregeln und in der Investitionspraxis erläutert und Auskünfte zu allen rechtlichen Fragen erteilt;

22.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Bestimmungen zum Schutz von Investitionen nicht die Fähigkeit der Vertragsparteien verringern, Zwangslizenzen zu erteilen, oder andere gesundheitspolitische Maßnahmen untergraben;

Öffentliche Aufträge

23.

begrüßt, dass Indien damit einverstanden war, das öffentliche Auftragswesen in das Freihandelsabkommen aufzunehmen; bedauert indes, dass dies nur auf Bundesebene geschehen ist; fordert die Kommission auf, wirksame und transparente Beschaffungssysteme auszuhandeln; fordert Indien auf, transparente und faire Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen anzuwenden und europäischen Unternehmen Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen zu gewähren; fordert Indien auf, dies auf einen möglichst großen Bereich, darunter auch bestimmte Unternehmen des öffentlichen Sektors, auszuweiten;

Handel und Wettbewerb

24.

begrüßt den Fortschritt, der bei der Ausarbeitung eines Kapitels zu Handel und Wettbewerb im Freihandelsabkommen zwischen der EU und Indien erzielt worden ist, und fordert beide Seite auf, ihre Zusammenarbeit auf den Gebiet handelsbezogener Wettbewerbsfragen, des Rechts geistigen Eigentums sowie der Industrie- und Handelspolitik zu intensivieren;

25.

begrüßt das indische Bekenntnis zu einem strengen rechtlichen Rahmen für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und zur Anwendung der Flexibilitätsregelungen des TRIPS-Übereinkommens in internationalen und nationalen Rechtsvorschriften für die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Gesundheitswesen, insbesondere, was den Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten angeht; spricht sich für dessen rigorose Umsetzung und Durchsetzung durch Indien und eine Verbesserung des Zugangs zu lebenswichtigen Arzneimitteln aus; fordert die Europäische Union und Indien auf, dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Freihandelsabkommen eingegangenen Verpflichtungen den Zugang zu grundlegenden Arzneimitteln nicht von vornherein ausschließen, zumal Indien seine Kapazitäten ausbaut und sich zunehmend von Generika auf Arzneimittel aus eigener Forschung umstellt; unterstützt eine Zusammenarbeit zwischen der Forschung betreibenden Pharmaindustrie in der EU und Indien, die ein für beide Seiten nutzbringendes Wachstum dieser Branche gewährleistet;

26.

fordert die Kommission auf, seiner in seiner Entschließung vom 12. Juli 2007 dargelegten Forderung nachzukommen und im Rahmen der Verhandlungen zu den Rechten auf geistiges Eigentum keine Ausschließlichkeit der Daten zu verlangen, und anzuerkennen, dass eine solche Ausschließlichkeit weitreichende Folgen für die Herstellung von Generika hätte und deshalb für den Zugang von Entwicklungsländern zu Arzneimitteln und für die Volksgesundheit abträglich wäre;

27.

fordert die Kommission und die zuständigen indischen Stellen auf, eine gemeinsame Definition gefälschter Arzneimittel zu erarbeiten, die den Zugang zu lebenswichtigen Arzneimitteln nicht behindert, und koordiniert und wirksam gegen Produktfälschungen und insbesondere gegen gefälschte Arzneimittel vorzugehen, die der Gesundheit der Patienten abträglich sind;

28.

betont, dass ein hohes Maß an Schutz für GI bei Inkrafttreten des Freihandelabkommens von entscheidender Bedeutung ist;

Handel und nachhaltige Entwicklung

29.

ist sich dessen bewusst, ein Kapitel zu nachhaltiger Entwicklung wesentlicher Bestandteil eines jeden EU-Freihandelsabkommen ist, und fordert daher, dass sich beide Seiten auf ein ehrgeiziges Kapitel verständigen, dass ein gemeinsames Bekenntnis zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des integrativen Wachstums auf der Grundlage gemeinsamer Werte enthält; fordert die Kommission eindringlich auf, rechtsverbindliche Klauseln über Menschenrechte, sozial- und umweltpolitische Standards sowie über deren Durchsetzung bei Verstößen einzubeziehen;

30.

fordert, dass dieses Kapitel die Achtung der acht grundlegenden IAO-Übereinkommen und der vier vorrangigen Übereinkommen der IAO sowie die international vereinbarten Umweltstandards umfassen sollte, außerdem Anreize für die Unternehmen, auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung Verpflichtungen einzugehen;

31.

begrüßt alle Anstrengungen von Seiten der indischen Regierung zur Beseitigung der Kinderarbeit; fordert die indische Regierung und die Europäische Kommission auf, Förderaktivitäten fortzusetzen, die Kindern den Schulbesuch ermöglichen;

32.

betont, wie wichtig es ist, dafür Sorge zu tragen, dass die in Sonderwirtschaftszonen tätigen Unternehmen aus der EU grundlegende arbeitsrechtliche Bestimmungen und andere derartige Bestimmungen auf der Grundlage der von Indien ratifizierten IAO-Vereinbarungen einhalten;

33.

betont, dass die Menschenrechte, Demokratie und Sicherheit wesentliche Bestandteile der Beziehungen zwischen der EU und Indien sind; fordert daher beide Seiten auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Dialog n Bezug auf offene Fragen, insbesondere über das Thema Kaschmir, intensiviert wird;

34.

unterstützt nachdrücklich die Praxis, wonach rechtsverbindliche Menschenrechtsklauseln einschließlich eines eindeutigen und präzisen Konsultationsmechanismus nach dem Muster von Artikel 96 des Abkommens von Cotonou Bestandteil aller internationalen Vereinbarungen der EU sein müssen;

Die Rolle des Europäischen Parlaments

35.

erwartet, dass der Rat und die Kommission das Freihandelsabkommen dem Parlament gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Zustimmung vorlegen werden (5);

36.

fordert die Kommission und den Rat auf, vor dem Abschluss des Freihandelsabkommens die in dieser Entschließung zum Ausdruck gebrachten Forderungen des Europäischen Parlaments umfassend zu berücksichtigen; erinnert daran, dass das Europäische Parlament dem Freihandelsabkommen zustimmen muss, damit es in Kraft treten kann; fordert die Kommission und den Rat auf, keine vorläufige Anwendung des Abkommens vorzuschlagen, bevor das Parlament seine Zustimmung erteilt hat;

Sonstige Erwägungen

37.

begrüßt die Fortschritte Indiens, das inzwischen nicht mehr nur Empfänger von Entwicklungshilfe ist, sondern sich auch zum Geberland entwickelt hat;

38.

stellt fest, dass die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Indien normgebend für die Zusammenarbeit mit anderen asiatischen Staaten werden kann, wenn sie durch die gemeinsamen universellen Werte gestützt wird;

39.

vertritt die Auffassung, dass die Europäischen Union dem Sektor der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Indien besondere Beachtung schenken muss, und schlägt daher vor, dass die KMU in allen Programmen für die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Indien durch Maßnahmen zu stärken, die zur Finanzierung marktorientierter lokaler Projekte beitragen sollen;

40.

begrüßt die sich in ganz Indien verbreitende Praxis der Vergabe von Kleinstkrediten, die als wirksamer Weg, eine von der lokalen Basis ausgehende Entwicklung zu schaffen, Anerkennung gefunden hat;

*

* *

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Indiens zu übermitteln.


(1)  ABl. C 227 E vom 21.9.06, S. 589.

(2)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 166.

(3)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591.

(4)  ABl. C 102 E vom 24.4.08, S. 128.

(5)  Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/19


Mittwoch, 11. Mai 2011
Handelsbeziehungen EU-Japan

P7_TA(2011)0225

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu den Handelsbeziehungen EU-Japan

2012/C 377 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zu Europa 2020 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zur Stärkung der Rolle der europäischen KMU im internationalen Handel (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu den Auswirkungen von Produktfälschung auf den internationalen Handel (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2008 zum Dienstleistungsverkehr (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zum Handel mit Roh- und Grundstoffen (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2008 zu der Strategie der EU zur Öffnung der Märkte für europäische Unternehmen (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit (8),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)0612),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt – Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567),

in Kenntnis des Berichts der Kommission über Hemmnisse für Handel und Investitionen vom 10 März 2011,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und Japan (Den Haag, 18. Juli 1991),

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der EU und Japan aus dem Jahr 2001 über die gegenseitige Anerkennung (9),

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der EU und Japan aus dem Jahr 2003 über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (10),

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich aus dem Jahr 2008 (11),

unter Hinweis auf den auf zehn Jahre ausgelegten Aktionsplan, der im Rahmen des zehnten Gipfeltreffens zwischen der EU und Japan am 8. Dezember 2001 in Brüssel verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung, die auf dem 19. Gipfeltreffen EU-Japan am 28 April 2010 in Tokio angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung, die auf dem 18. Gipfeltreffen EU-Japan am 4. Mai 2009 in Prag angenommen wurde,

unter Hinweis auf den Bericht von Copenhagen Economics über die Bewertung von Hindernissen für Handel und Investitionen zwischen der EU und Japan vom 30. November 2009,

in Kenntnis der Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten öffentlichen Konsultation über die Handelsbeziehungen zwischen der EU und Japan, die am 21. Februar 2011 veröffentlicht wurden,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. und 25. März 2011,

unter Hinweis auf den kommenden EU-Japan-Gipfel, der am 25. Mai 2011 in Brüssel stattfinden soll,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das auf Regeln beruhende, in der Welthandelsorganisation (WHO) verankerte multilaterale Handelssystem den am besten geeigneten Rahmen zur Regelung und Förderung eines offenen und fairen Handels bietet,

B.

in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, multilaterale, plurilaterale und bilaterale Abkommen als Teile eines gemeinsamen Instrumentariums der internationalen Beziehungen zu verstehen, und diese deshalb zu den Standardmerkmalen ausbalancierter und komplementärer Beziehungen in Politik und Handel gehören,

C.

in der Erwägung, dass die EU als bevorzugten Ansatz weiterhin ein ausbalanciertes Ergebnis der Entwicklungsagenda von Doha anstreben sollte, das die Integration der Entwicklungsländer in das internationale Handelssystem fördern würde, während gleichzeitig bilaterale und plurilaterale Handelsabkommen mit anderen Industriestaaten abgeschlossen werden, mit denen gegenseitiger Nutzen und wirtschaftliches Wachstum realistisch betrachtet schneller erreicht werden können,

D.

in der Erwägung, dass die EU und Japan 2009 zusammen mehr als ein Viertel des weltweiten BIP erwirtschaftet und über 20 % des Welthandels abgewickelt haben,

E.

in der Erwägung, dass die EU und Japan beträchtliche Investitionen in der Wirtschaft der jeweils anderen Seite getätigt haben, wobei sich die ausländischen Direktinvestitionen 2009 insgesamt auf 200 Milliarden Euro beliefen,

F.

in der Erwägung, dass sich 2010 das gesamte Handelsvolumen zwischen der EU und Japan, der drittgrößten Volkswirtschaft der Welt gemessen am BIP, auf 120 Milliarden Euro belief; sowie in der Erwägung, dass Japan der sechstgrößte Handelspartner für die EU ist und die EU der drittgrößte Handelspartner für Japan,

G.

in der Erwägung, dass Rat und Kommission darauf hingewiesen haben, dass Japan aufsichtsrechtliche Barrieren für den Handel abbauen muss, ehe Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan aufgenommen werden können, womit eine engere wirtschaftliche Integration zwischen den beiden strategischen Handelspartnern gefördert wird,

H.

in der Erwägung, dass die EU und Japan vor den gleichen Herausforderungen stehen, wie z. B. dem politischen und wirtschaftlichen Aufstieg Chinas, dem wirtschaftlichen Abschwung nach der weltweiten Finanzkrise, demographischen Problemen oder der dringenden Notwendigkeit, Zugänge zu Rohstoffen und Energieressourcen sowie deren Preisstabilität sicherzustellen, um ihre die Wirtschaft zu stärken,

I.

in der Erwägung, dass offener und gerechter Handel ein wirksames Instrument ist, um auf der Grundlage vergleichender Vorteile jeder Volkswirtschaft sowie möglicher Synergien aus einer größeren wirtschaftlichen Integration und neuer Inputs für eine wissensbasierte Wirtschaft Wachstum und gesellschaftlichen Wohlstand zu schaffen,

J.

in der Erwägung, dass die EU und Japan im Allgemeinen niedrige Zölle auf Waren erheben und dass mehr zwei Drittel der Exporte der EU nach Japan und über ein Drittel der japanischen Exporte in die EU zollfrei abgewickelt werden,

K.

in der Erwägung, dass trotz dieser niedrigen Zölle das Handelsvolumen zwischen der EU und Japan hinter dem der EU mit anderen wichtigen Handelspartnern zurückbleibt, insbesondere infolge der negativen Auswirkungen der japanischen nichttarifären Hemmnisse, die den Marktzugang für europäische Unternehmen behindern,

L.

in der Erwägung, dass Copenhagen Economics im November 2009 in einer Untersuchung eingeschätzt hat, dass die Kosten für den Handel, die aus nichttarifären Hemmnissen resultieren, höher sind als die durch die Erhebung von Zöllen anfallenden Kosten, und dass der größte potentielle wirtschaftliche Nutzen dann erzielt werden kann, wenn diese Hemmnisse abgebaut werden, sowie in der Erwägung, dass in der Untersuchung darauf hingewiesen wird, dass eine mögliche Erhöhung der Exporte der EU nach Japan um 43 Milliarden Euro und um 53 Milliarden Euro bei den Exporten von Japan in die EU möglich ist, wenn nichttarifäre Hemmnisse weitestgehend abgebaut werden,

M.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht über Handels- und Investitionshemmnisse aus dem Jahr 2011 auf Hindernisse beim Zugang zu öffentlichen Aufträgen, die unzureichende Beachtung internationaler Standards bei medizinischen Geräten und die Vorzugsbehandlung nationaler Großunternehmen bei Finanzdienstleistungen (z. B. der Post) hingewiesen hat, was die drei wichtigsten Kritikpunkte der EU in Bezug auf nichttarifäre Hemmnisse Japans sind,

N.

in der Erwägung, dass der Schutz und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in Japan von hoher Qualität sind; sowie in der Erwägung, dass die EU und Japan gemeinsame Ziele und Konzepte bei den Rechten des geistigen Eigentums, abgesehen von geografischen Angaben, verfolgen, und sich beide Seiten als Unterzeichner des Abkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie verpflichtet haben, plurilateral gegen Fälschungen und Markenpiraterie vorzugehen,

O.

in der Erwägung, dass in der IKT-Branche ein großer Mehrwert geschaffen wird und dieser Sektor für die EU und Japan gleichermaßen als Wachstumsgenerator von Bedeutung ist, insbesondere für die weitere Entwicklung intelligenter Produkte und Dienste,

P.

in der Erwägung, dass in allen Handelsgesprächen mit Japan Fragen im Zusammenhang mit Investitionen und Handel im Dienstleistungsbereich erörtert werden müssen, damit sichergestellt wird, dass durch Marktöffnungen nicht gegen die europäischen oder japanischen Bestimmungen über den Schutz öffentlicher Leistungen und die kulturelle Vielfalt verstoßen wird,

Q.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament nach den jüngsten Naturkatastrophen seine Solidarität mit den Menschen in Japan bekräftigt,

1.

ist der Auffassung, dass das in der WHO verankerte multilaterale Handelssystem mit Abstand der effektivste Rahmen ist, mit dem ein offener und freier Handel auf weltweiter Basis erreicht werden kann; vertritt die Auffassung, dass die EU und Japan gemeinsam zu einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda beitragen sollten;

2.

spricht sich für ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan aus, kritisiert jedoch die geringen Fortschritte, die in der Hochrangigen Gruppe in den vergangenen Jahren erzielt wurden; vertritt die Auffassung, dass Japan vor der Aufnahme der Verhandlungen erhebliche Anstrengungen beim Abbau nichttarifärer Hemmnisse und Hindernisse für den Zugang zu öffentlichen Aufträgen unternehmen muss;

3.

betont, dass die Liberalisierung des Handels zwischen der EU und Japan mit Regelungen zum Schutz öffentlicher Leistungen und kultureller Vielfalt einhergehen sollte, statt diesen zu schaden, sowie eine Konvergenz der Regelgebung und die Durchsetzung multilateraler Standards dort fördern sollte, wo diese bereits bestehen;

4.

weist darauf hin, dass es sich für die Vertiefung der Handelsbeziehungen zwischen der EU und Japan ausspricht, wobei besonderes Augenmerk auf den Abbau nichttarifärer Hemmnisse für Handel und Investitionen gelegt werden muss, einschließlich einer Reihe von restriktiven Bestimmungen und Regulierungsmaßnahmen, die den Zugang zum japanischen Markt für Unternehmen aus der EU erschweren;

5.

vertritt die Auffassung, dass sich die Kommission in den Handelsverhandlungen insbesondere auf den Abbau jener Barrieren und Hemmnisse konzentrieren sollte, die das größte Hindernis für europäische KMU für den Zugang zum Markt darstellen;

6.

vertritt die Auffassung, dass die Reduzierung oder der vollständige Abbau japanischer Zölle auf IKT-Erzeugnisse, einschließlich ihrer Teile und Komponenten, die Wettbewerbsfähigkeit fördern und neue hochwertige Arbeitsplätze in der EU schaffen würde; fordert ferner eine Ausweitung der gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen der EU und Japan bei Forschung und Entwicklung sowie insbesondere bei der Durchsetzung der Rechte auf geistiges Eigentum durch den Informationsaustausch über Patente zwischen den jeweiligen Patentämtern;

7.

vertritt die Auffassung, dass die Anstrengungen der Kommission beim Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und Japan und insbesondere hinsichtlich eines besseren Marktzugangs für europäische Unternehmen von gemeinsam vereinbarten allgemeinen Zusagen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung begleitet werden sollten;

8.

weist darauf hin, dass ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan nicht nur zu einem Anstieg des bilateralen Handels von Waren und Dienstleistungen führen würde, sondern auch die Zusammenarbeit bei den horizontalen Prioritäten der EU begünstigen würde, wie z. B. der Zusammenarbeit bei Innovationen, in Regulierungsfragen, beim Kampf gegen Marktmussbrauch uns nicht zuletzt der Kooperation bei der Bewältigung großer ökologischer Herausforderungen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in sämtlichen Verhandlungen mit Japan Initiativen zur Durchsetzung der Menschenrechte sowie von Sozial- und Umweltstandards zu fördern und zu unterstützen;

10.

vertritt die Auffassung, dass eine umfassende Nachhaltigkeitsprüfung und Folgenabschätzung für eine Gesamtbewertung der Handelsbeziehungen EU-Japan unerlässlich ist; fordert die Kommission auf, rechtzeitig eine derartige Bewertung vorzulegen, in der insbesondere ausführlich auf die möglichen Vor- und Nachteile intensiverer Handelsbeziehungen zwischen der EU und Japan für alle betroffenen Sektoren eingegangen wird, vor allem für alle Industriesektoren und für die empfindlicheren Sektoren wie der Automobil-, der Elektronik-, der Luftfahrt- und der Maschinenbausektor;

11.

spricht sich dafür aus, in das geplante Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan bilaterale Schutzklauseln aufzunehmen, um eine Zunahme der Importe zu verhindern, die ggf. zu erheblichen Nachteilen für die Wirtschaft der EU und Japan führen könnte, insbesondere in sensiblen Bereichen, wie Automobilbau, Elektronik, Flugzeugbau oder Maschinenbau;

12.

ist davon überzeugt, dass ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan das Potential hat, beiden Seiten Vorteile zu bringen, insbesondere für die beiden Volkswirtschaften;

13.

weist darauf hin, dass für ein mögliches Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament Japans zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0068.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0434.

(3)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 101.

(4)  ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 47.

(5)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 67.

(6)  ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 5.

(7)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 16.

(8)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 128.

(9)  ABl. L 284 vom 29.10.2001, S. 3.

(10)  ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 12.

(11)  ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 24.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/23


Mittwoch, 11. Mai 2011
Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel

P7_TA(2011)0226

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Grünbuch der Kommission über Waldschutz und Waldinformation: Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel (2010/2106(INI))

2012/C 377 E/05

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission „Waldschutz und Waldinformation: Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel“ (KOM(2010)0066),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juni 2010 zur Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 15. März 2010 zum Thema „Biologische Vielfalt: die Zeit nach 2010“,

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (KOM(2009)0147) und seine diesbezügliche Entschließung vom 6. Mai 2010 (1),

unter Hinweis auf FOREST EUROPE, die Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (MCPFE), sowie auf die von ihr verabschiedeten Resolutionen und die in Form von Leitlinien, Kriterien und Indikatoren für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung geleistete Arbeit der Sachverständigen,

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 26. Februar 1999 über eine Forststrategie für die Europäische Union (2) und den Bericht der Kommission über die Durchführung der EU-Forststrategie (KOM(2005)0084),

unter Hinweis auf den EU-Forstaktionsplan (EU-FAP) 2006-2011 (KOM(2006)0302) und die Halbzeitbewertung der Durchführung dieses Aktionsplans (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (4), den Zusammenfassenden Bericht über den Erhaltungszustand von Arten und Lebensraumtypen gemäß Artikel 17 der Habitatrichtlinie (KOM(2009)0358) und die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 zur Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zur Erhaltung der biologischen Vielfalt (5) und vom 3. Februar 2009 zu der Wildnis in Europa (6),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der 10. Konferenz der Vertragsstaaten (COP10) des UNEP über die biologische Vielfalt in Nagoya im Oktober 2010 und die in Aichi gesetzten Ziele für die biologische Vielfalt, insbesondere die Verpflichtung, 17 % der Land- und Binnengewässerflächen, eingebunden in größere Landschaften, durch wirksame Erhaltungsmaßnahmen zu schützen,

unter Hinweis auf die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Shaping forest communication in the European Union: public perceptions of forests and forestry“ (7),

unter Hinweis auf die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC), das Kyoto-Protokoll und den Bericht des Zwischenstaatlichen Sachverständigenrates für Klimafragen (IPCC) mit dem Titel „Leitfaden für die gute Praxis im Hinblick auf Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF)“,

unter Hinweis auf den Aktionsplan für Biomasse (KOM(2005)0628),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) (8), die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (EHS-Richtlinie) (9), die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (Lastenteilungsentscheidung) (10), den Bericht der Kommission über Nachhaltigkeitskriterien für die Nutzung fester und gasförmiger Biomasse bei Stromerzeugung, Heizung und Kühlung (KOM(2010)0011), Kapitel 9: „Forstwirtschaft“ des 4. Bewertungsberichts des IPCC und die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zur Ausarbeitung eines Berichts über ein Nachhaltigkeitskonzept für die energetische Nutzung von Biomasse,

unter Hinweis auf das Europäische Programm zur Klimaänderung und die von der Sachverständigengruppe für Klimapolitik im Bereich LULUCF geleistete Arbeit (11),

unter Hinweis auf seine Studien zur Bewertung des Grünbuchs mit dem Titel „Waldschutz und Waldinformation: Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel“ (PE 449.292), zur Forstwirtschaft und dem Emissionshandelssystem der EU (PE 440.329) und zu den europäischen Maßnahmen zum Schutz der Wälder vor Bränden (PE 449.237) sowie auf die Schlussfolgerungen der Untergruppe „Wald“ der interfraktionellen Arbeitsgruppe „Klimawandel, Artenvielfalt und nachhaltige Entwicklung“, die am 13.7.2010 in Brüssel zusammentrat,

unter Hinweis auf das Europäische Landschaftsübereinkommen aus dem Jahr 2000 (Übereinkommen von Florenz),

unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (12) und auf die Überprüfung der EG-Pflanzenschutzregelung,

unter Hinweis auf den TEEB-Bericht mit dem Titel „Die ökonomische Bedeutung der Natur in Entscheidungsprozesse integrieren – eine Synthese“ und den TEEB-Sachstandsbericht zum Klimawandel,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. April 2010 über die Prävention von Waldbränden in der Europäischen Union,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 8. und 9. November 2010 zu innovativen Lösungen für die Finanzierung von Maßnahmen zur Katastrophenverhütung,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (13),

unter Hinweis auf den Abschlussbericht über die Umsetzung des „Forest Focus“-Systems (KOM(2010)0430),

unter Hinweis auf den Technischen Bericht Nr. 9/2006 der Europäischen Umweltagentur (EUA) mit dem Titel „European forest types: Categories and types for sustainable forest management reporting and policy“ (Europäische Waldtypen: Klassifizierung von Wäldern für Berichte und Maßnahmen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung),

unter Hinweis auf den für die Generaldirektion der Kommission für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erstellten Bericht mit dem Titel „Auswirkungen des Klimawandels auf europäische Wälder und Möglichkeiten der Anpassung“ (14),

unter Hinweis auf den Bericht für die Generaldirektion der Kommission für Umwelt aus dem Jahr 2009 mit dem Titel „Durchführung der EU-Forststrategie: Wie lassen sich die Wälder in der EU vor schädlichen Auswirkungen schützen?“ (15),

unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 9/2004 über Forstmaßnahmen als Teil der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums (einschließlich der Antwort der Kommission),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (16),

unter Hinweis auf die Empfehlungen des Expertennetzes der FAO/UNECE/ILO hinsichtlich der Umsetzung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung,

unter Hinweis auf die Helsinki-Resolution H1 der Europäischen Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa (MCPFE), in der NWB definiert wird als „die Pflege und Nutzung von Wald und Waldflächen in einer Art und Intensität, die deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsfähigkeit, Vitalität und Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, erhält und anderen Ökosystemen keinen Schaden zufügt“,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0113/2011),

A.

in der Erwägung, dass mehr als 42 % der Fläche der EU von Wäldern und Waldflächen bedeckt sind und die Holz- und Forstwirtschaft mit einem Umsatz von mehr als 300 Mrd. EUR über 2 Millionen Arbeitsplätze, meist in ländlichen Gebieten, stellt und somit durch die Bereitstellung von Holz und Angebote für den Fremdenverkehr einen Beitrag zum wirtschaftlichen Wachstum, zur Beschäftigung und zum Wohlstand leistet,

B.

in der Erwägung, dass die Wälder der EU umfassende Biosphären sind, die nicht nur aus Bäumen bestehen, und dass sie als Ökosysteme Leistungen von unschätzbarem Wert erbringen – unter anderem CO2-Speicherung, Regulierung des Pegels von Wasserläufen, Erhaltung von Landschaften, Bewahrung der Fruchtbarkeit des Bodens, Schutz vor Bodenerosion und Wüstenbildung und Schutz vor Naturkatastrophen –, die alle für die Landwirtschaft, die Entwicklung des ländlichen Raums und die Lebensqualität der europäischen Bürger von größter Bedeutung sind,

C.

in der Erwägung, dass etwa 40 % der Wälder der EU Staatseigentum und etwa 60 % Eigentum von mehr als 10 Millionen privaten Waldbesitzern sind, so dass sowohl private als auch öffentliche Akteure durch die Umsetzung der NWB vor Ort für den Schutz der Wälder und die nachhaltige Nutzung der Wälder verantwortlich sind,

D.

in der Erwägung, dass trotz besorgniserregender Entwaldungsraten in manchen Teilen der Welt der langfristige Entwicklungstrend, was die Zunahme der Waldflächen in der Europäischen Union betrifft, stabil ist und Schätzungen zufolge immer mehr Kohlenstoff in Holzbiomasse gebunden wird, doch in der Erwägung, dass trotz der im Wesentlichen positiven Tendenz die CO2-Speicherung in ganz Europa weit hinter der natürlichen Speicherkapazität der Wälder zurückbleibt und die Wälder sogar zu einer Kohlenstoffquelle werden könnten, da der Druck nach einer Erhöhung der Einschlagmengen zunimmt und ungefähr 500 000 Hektar Wald pro Jahr in der EU durch Waldbrände und illegalen Holzeinschlag zerstört werden,

E.

in der Erwägung, dass 30 % der NATURA-2000-Gebiete Waldgebiete und andere bewaldete Lebensräume sind und für die Biotopvernetzung eine wichtige Funktion als Trittsteine erfüllen, sowie in der Erwägung, dass der Erhaltungszustand von 66 % der Waldökotypen von gemeinschaftlichem Interesse als „ungünstig“ bewertet wird,

F.

in der Erwägung, dass Bergwälder ein Drittel der gesamten bewaldeten Fläche der EU ausmachen und ein wesentlicher Bestandteil der Naturlandschaft sind, da sie zum Schutz des Bodens und zur Regulierung der Wasserversorgung beitragen, und dass diese Wälder im Hinblick auf die lokalen Wirtschaftstätigkeiten eine wesentliche Rolle spielen,

G.

in der Erwägung, dass der Schutz der letzten Wildnisgebiete dazu beitragen kann, dem voranschreitenden Verlust an biologischer Vielfalt und Ökosystemleistungen in der EU bis 2020 Einhalt zu gebieten,

H.

in der Erwägung, dass Hochrechnungen zufolge bis 2020 58 % der aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energie der EU aus fester Biomasse und Bioabfall stammen werden und dass davon ausgegangen wird, dass der Anteil der forstwirtschaftlichen Biomasse im Verhältnis dazu zwar zurückgehen wird, die Nachfrage nach Holz als Energiequelle jedoch stetig steigen wird, und in der Erwägung, dass daher Wachsamkeit gefordert ist, um illegalen Holzeinschlag und eine Intensivierung der forstwirtschaftlichen Produktionsverfahren zu verhindern, durch die das Verhältnis von Holzeinschlag zu Holznachwuchs in einigen Mitgliedstaaten die 100-Prozent-Marke überschreiten könnte, was den Klimaschutz- und Artenschutzzielen abträglich wäre, und dass die Energieerzeugung aus Biomasse weniger von forstwirtschaftlicher Biomasse abhängig sein sollte,

I.

in der Erwägung, dass der Schutz der Wälder und ihrer Funktionen generell in alle politischen Maßnahmen der EU, die einen Bezug zu Wäldern haben, einbezogen werden sollte,

J.

in der Erwägung, dass Wälder lebende, im Zuge der Evolution entstandene Ökosysteme sind, die oft über die Landesgrenzen hinausreichen und unterschiedlich klassifiziert werden können, unter anderem nach bioklimatischer Zone und Waldtyp, und in der Erwägung, dass die EUA als Orientierungshilfe für politische Entscheidungen der EU eine eigene Nomenklatur für Wälder entwickelt hat, sowie in der Erwägung, dass in der EU-Forstpolitik die jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse in allen Bereichen berücksichtigt werden sollten, etwa hinsichtlich der europäischen Wasserscheide, und diese Politik nicht so weit gefasst werden darf, dass sie nicht mehr sinnvoll ist,

K.

in der Erwägung, dass die unterschiedlichen Waldtypen und der Forstsektor aufgrund des Klimawandels von einer Reihe unvorhersehbarer biotischer und abiotischer Gefahren bedroht sein können, wie etwa Schädlinge, Stürme, Dürreperioden und Brände, und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Wälder bei den Bemühungen um ihren Schutz folglich eine tragende Rolle spielt,

L.

in der Erwägung, dass fundierte und vergleichbare Informationen über den Zustand der Wälder in der EU, die Folgen des Klimawandels und die Produktionsmuster in den Wäldern sowie auch über den Beitrag der Wälder zur Abschwächung der Folgen sowie zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, eine wichtige Voraussetzung für die Politik und die Planung sind,

M.

in der Erwägung, dass Waldbrände und Brandstiftung, die oft mit Hintergedanken begangen wird, jährlich mehr als 400 000 Hektar Waldfläche insbesondere, aber nicht ausschließlich in der Mittelmeerregion vernichten und viele Menschenleben fordern sowie Besitz, Arbeitsplätze, die biologische Vielfalt und die Schutzfunktionen von Wäldern zerstören, sowie in der Erwägung, dass die Regeneration nach Bränden in allen Wäldern äußerst schwierig ist und im Fall von Natura-2000-Netzen die Verwirklichung von deren Zielen verhindert,

N.

in der Erwägung, dass Wälder im oben genannten Weißbuch zur Anpassung an den Klimawandel als eines der wichtigsten Handlungsfelder genannt werden und dort auch hervorgehoben wird, dass die EU-Forststrategie in Bezug auf Aspekte im Zusammenhang mit dem Klimawandel aktualisiert werden sollte,

O.

in der Erwägung, dass nur 5 % der europäischen Waldgebiete Primärwälder und von menschlicher Tätigkeit unberührt sind, und in der Erwägung, dass der geringe Anteil dieser Waldtypen in Verbindung mit der zunehmenden Fragmentierung des verbleibenden Bestands an allen Waldtypen die Wälder gegenüber klimabedingten Bedrohungen anfälliger macht und zum Teil den weiterhin schlechten Erhaltungszustand vieler Waldpflanzenarten, die aus europäischer Sicht schützenswert sind, erklärt,

P.

in der Erwägung, dass der Ausbau der Schutzfunktionen von Wäldern – vor allem angesichts klimatisch bedingter extremer Erscheinungen wie Brände und Überschwemmungen – Teil der Strategie sein sollte, die die EU und die Mitgliedstaaten im Katastrophenschutz verfolgen,

Q.

in der Erwägung, dass der TEEB-Bericht in Bezug auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis öffentlicher Investitionen in ökosystembasierte Lösungen zur Anpassung an den Klimawandel und zu dessen Abschwächung zwingende Argumente enthält, gerade was grüne Infrastruktur wie die Wiederherstellung und Erhaltung von Wäldern betrifft,

R.

in der Erwägung, dass die verschiedenen einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Waldbewirtschaftungssysteme ebenso geachtet wie unterstützt werden müssen, wenn die Anpassungsfähigkeit dieser Systeme erhöht werden soll,

S.

in Erwägung, dass die Fähigkeit der europäischen Wälder, als wirksame Senken für CO2, NH3 und NOX zu fungieren, noch nicht voll ausgeschöpft wird und die Nutzung von Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern einen langfristigen Beitrag zum Klimaschutz leisten dürfte, da es als wiederverwendbarer, kohlenstoffreicher Ersatz für weithin in der Bauindustrie und anderen Industriebranchen genutzte energieintensive Materialien wie Metalllegierungen, Kunststoffe und Beton dient,

T.

in der Erwägung, dass die von der Kommission erfassten Daten belegen, dass die Sommertemperaturen in Südeuropa doppelt so schnell steigen werden wie im übrigen Europa und die sommerlichen Niederschläge im Süden pro Jahrzehnt um 5 % zurückgehen werden,

U.

in der Erwägung, dass der EU-FAP auf vier Ziele ausgerichtet ist: die langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, die Umwelt zu schützen, die Lebensqualität zu erhöhen und für eine bessere Abstimmung zu sorgen, und dass gerade im Hinblick auf die erste Zielsetzung große Fortschritte erzielt wurden,

V.

in der Erwägung, dass in Europa im Rahmen des FOREST EUROPE-Prozesses in der Frage der nachhaltigen Waldbewirtschaftung Einigkeit auf freiwilliger Basis erzielt wurde, und in der Erwägung, dass der bestehende Rahmen der NWB weder uneingeschränkt anerkannt noch konsequent umgesetzt wird,

W.

in Erwägung, dass im FOREST-EUROPE-Prozess umfassende Vorarbeiten für Verhandlungen zu einem rechtsverbindlichen Instrument durchgeführt wurden und bei der nächsten Konferenz in Oslo im Juni 2011 diesbezügliche Beschlüsse zu erwarten sind,

X.

in der Erwägung, dass die Verordnung zum Schutze des Waldes gegen Brände (17) und die Verordnung für das Monitoring von Wäldern (Forest Focus) (18) nicht mehr in Kraft sind und infolgedessen keine systematische Berichterstattung und Finanzierung stattfindet,

Y.

in der Erwägung, dass die genetische Auswahl darauf abzielen sollte, die Adaptionsmerkmale des Waldökosystems zu verbessern,

Z.

in der Erwägung, dass mehr Informationen über den Einfluss der Wälder auf die Wetterlagen auf europäischer Ebene benötigt werden,

AA.

in der Erwägung, dass in dem oben genannten Bericht an die Kommission aus dem Jahr 2009 mit dem Titel „Durchführung der EU-Forststrategie: Wie lassen sich die Wälder in der EU vor schädlichen Auswirkungen schützen?“ vier Optionen ausgemacht und untersucht werden, nämlich die Weiterverfolgung der derzeitigen Strategie, die offene Koordinierungsmethode, eine verstärkte Überwachung und die Einführung einer Wald-Rahmenrichtlinie,

1.

begrüßt das Grünbuch der Kommission „Waldschutz und Waldinformation: Vorbereitung der Wälder auf den Klimawandel“; vertritt die Auffassung, dass die Forststrategie der EU nach dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der nachhaltigen Bewirtschaftung und Erhaltung der Wälder ausgebaut werden muss;

2.

weist jedoch darauf hin, dass nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union die EU in den Bereichen tätig werden kann, in denen die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können;

3.

begrüßt die Auffassung der Kommission, dass die Wälder als ein maßgeblicher Faktor, der zur Lösung der Klimakrise beiträgt, angesehen werden sollten; hebt mit Nachdruck hervor, dass eine nachhaltige Waldbewirtschaftung von ganz entscheidender Bedeutung dafür ist, dass die EU ihre Klimaschutzziele verwirklicht und die erforderlichen Ökosystemleistungen, wie biologische Vielfalt, Schutz vor Naturkatastrophen und Bindung von CO2 aus der Atmosphäre, gewährleistet werden;

4.

weist darauf hin, dass die Wälder Biosphären bilden, die mehr als nur Bäume umfassen, und ihre Widerstandsfähigkeit daher nicht nur von der biologischen Vielfalt der Bäume, sondern aller im Wald lebenden Organismen, insbesondere der im Wald lebenden Wildtiere, abhängig ist und dass die Wälder für die Anpassungsfähigkeit der europäischen Gesellschaften an den Klimawandel eine entscheidende Rolle spielen;

5.

hebt hervor, dass die Wälder die wichtigste Kohlenstoffsenke darstellen und somit eine herausragende Rolle bei der Bekämpfung des Klimawandels spielen; hält es daher für äußerst wichtig, dass die Europäische Union ihre Strategie zur Bekämpfung der Phänomene, die die Waldflächen schädigen, wie Waldbrände und Luftverschmutzung, verstärkt;

6.

ist davon überzeugt, dass ökologische Nachhaltigkeit die Voraussetzung dafür ist, dass die Wälder der EU auch weiterhin ihre Funktionen für Wirtschaft und Gesellschaft erfüllen können;

7.

hebt die Rolle hervor, die der biologischen Vielfalt der Wälder bei der Anpassung an den Klimawandel zukommt, und betont, dass die Kenntnisse in Bezug auf die Indikatoren für die biologische Vielfalt der Wälder und insbesondere auch für die genetische Vielfalt der Wälder im Hinblick auf eine bessere Anpassung verbessert werden müssen;

8.

spricht der Kommission seine Anerkennung für die umfassende Analyse der biotischen und abiotischen Gefahren aus, die sie im Rahmen des Grünbuchs vorgenommen hat, und macht sie auf die Notwendigkeit aufmerksam, auch andere Faktoren zu untersuchen, die unmittelbar mit den Auswirkungen des Klimawandels auf die Wälder zusammenhängen, wie das Phänomen des Blatt- bzw. Nadelverlusts, das dazu geführt hat, dass sich die Fläche mit entlaubten bzw. entnadelten Baumkronen in den Wäldern Südeuropas in den letzten 20 Jahren verdoppelt hat, und zu dessen unmittelbaren Folgen ein Rückgang der Kapazität und Effizienz der Kohlenstoffbindung und eine verminderte Temperaturausgleichsfunktion der Wälder bei Dürren oder Hitzewellen infolge des frühzeitigen Blatt- bzw. Nadelverlusts der Bäume gehören;

9.

ist sich der wichtigen Beiträge bewusst, die bestehende internationale Zertifizierungssysteme, wie der Forest Stewardship Council (FSC) und das Zertifizierungsprogramm für nachhaltige Waldbewirtschaftung (PEFC), zu einer nachhaltigen Forstwirtschaft leisten;

Die Europäische Forststrategie und der Forstaktionsplan

10.

betont, dass die oben genannte EU-Forststrategie und der Forstaktionsplan um die Aspekte des Klimawandels und eines umfassenderen Waldschutzes ergänzt werden sollten; weist darauf hin, dass vor einer solchen Überarbeitung eine umfassende forstpolitische Debatte mit den Mitgliedstaaten und allen von der Umsetzung der Maßnahmenvorschläge betroffenen Akteuren geführt werden muss;

11.

begrüßt, dass die Bemühungen der EU, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Holz- und Forstwirtschaft auf internationales Niveau zu bringen, erfolgreich waren;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich nachdrücklicher für die im EU-FAP verankerten Ziele in den Bereichen Umweltschutz und Lebensqualität einzusetzen, da deren Umsetzung zurzeit hinter dem Zeitplan zurückbleibt;

13.

fordert die Kommission auf, eine Analyse der Auswirkungen der Maßnahmen der EU auf die Wälder in der EU vorzunehmen, um zu prüfen, ob diese Maßnahmen kohärent sind und den Schutz der Wälder gewährleisten;

14.

fordert die Kommission auf, eine Analyse der gegenwärtig für die Wälder und die Forstwirtschaft verfügbaren Finanzmittel durchzuführen und eine Neuzuweisung bestehender Finanzmittel, die negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt der Wälder haben, gemäß den oben genannten Schlussfolgerungen des Rates vom März 2010 vorzunehmen;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Durchführung der Maßnahmen zu beschleunigen, die in der Mitteilung der Kommission vom 27. Februar 2008 über eine innovative und nachhaltige forstbasierte Industrie in der EU (KOM(2008)0113)) vorgesehen sind, und dabei zu berücksichtigen, dass durch eine übermäßige Regulierung die Wettbewerbsfähigkeit von Holzerzeugnissen gegenüber nicht erneuerbaren und energieintensiven Materialien verringert wird;

16.

betont, dass bei Maßnahmen zum Schutz des Waldes berücksichtigt werden sollte, dass biotische und abiotische Gefahren je nach Art und bioklimatischer Zone und regionalen Bedingungen grenzüberschreitend auftreten; betont zudem, dass auf der Grundlage der von der EUA entwickelten Nomenklatur für Wälder Maßnahmen getroffen werden sollten, um die politischen Initiativen der Mitgliedstaaten und Regionen zu unterstützen, zu koordinieren und zu ergänzen, wenn die EU einen zusätzlichen Nutzen schafft;

17.

unterstreicht, dass der Schutz der Wälder vom langfristigen Engagement der Mitgliedstaaten, der Regionen, der Holz- und Forstwirtschaft sowie der öffentlichen und privaten Waldbesitzer abhängig ist;

18.

ist der Ansicht, dass die nördlichen borealen Wälder (Taiga) und die mediterranen Wälder von unermesslichem Wert im Hinblick auf die europäische biologische Vielfalt und auch als Senken für die Aufnahme von Kohlenstoff aus der Atmosphäre sind und ihnen ein verstärkter Schutz zuteil werden sollte;

19.

vertritt die Ansicht, dass die langfristige Waldplanung flexibel, anpassungsfähig und partizipativer Natur sein sollte, wobei alle denkbaren Szenarien berücksichtigt, die Prüfung verschiedener Optionen für die künftige Entwicklung ermöglicht und eine realistische und verlässliche Grundlage zur Unterstützung der Entscheidungsfindung für die Bewirtschaftung geschaffen werden sollten; ist zudem der Ansicht, dass dies auf der Ebene der EU in Form eines ständigen „Forstforums“ geschehen sollte, um einen langfristigen Schutz der Wälder zu gewährleisten;

Nachhaltige Waldbewirtschaftung

20.

begrüßt, dass es mit FOREST EUROPE gelungen ist, die nachhaltige Waldbewirtschaftung auszudehnen und über die Leitlinien, Kriterien und Indikatoren für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung in Europa Einigkeit zu erzielen; stellt jedoch fest, dass der bestehende Rahmen der NWB nicht konsequent umgesetzt wird;

21.

weist darauf hin, dass die NWB darauf abzielt, die Aspekte Produktion und Schutz miteinander in Einklang zu bringen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Wälder, in Abhängigkeit von den nationalen, regionalen oder lokalen Prioritäten, auch weiterhin ihre wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Funktionen erfüllen; stellt mit Besorgnis fest, dass die zunehmende Tendenz, die Wälder nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu sehen und ihre ökologischen und sozialen Aspekte außer Acht zu lassen, nicht mit den Grundsätzen der NWB vereinbar ist;

22.

fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Ergänzung der oben genannten Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gegen illegal geschlagenes Holz vorzulegen, um sicherzustellen, dass sämtliches Holz bzw. alle Holzerzeugnisse, die in Europa in Verkehr gebracht werden, aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen;

23.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit daraus gewonnenem Holz fortzusetzen und auf diese Weise einen Beitrag zur Bekämpfung der Entwaldung, der Waldschädigung und des Rückgangs der biologischen Vielfalt zu leisten;

24.

fordert, dass die Verbindung zwischen den nationalen Forstprogrammen (NFP) und dem Forstaktionsplan (FAP) durch eine strukturierte Berichterstattung an den Ständigen Forstausschuss verstärkt wird;

25.

ist der Ansicht, dass die NWB eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Wälder der EU auch weiterhin ihre Funktionen für Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft erfüllen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für den Forest-Europe-Prozess dadurch deutlich zu machen, dass sie der Umsetzung der NWB verbindlichen Charakter in der Europäischen Union verleihen; ist zudem der Auffassung, dass eine solche Verpflichtung dazu beitragen würde, Nachhaltigkeitsgrundsätze in die Forstwirtschaft zu übernehmen, und als bestmögliche Unterstützung für den Forest-Europe-Prozess und die rechtsverbindlichen Vereinbarungen im Rahmen von Forest Europe und des Waldforums der Vereinten Nationen dienen würde;

26.

setzt sich dafür ein, dass die aktive NWB im Kontext langfristiger NFP, die die nationalen und regionalen Prioritäten, messbare Ziele sowie Bewertungskriterien umfassen und den zunehmenden Bedrohungen der Wälder durch den Klimawandel Rechnung tragen, vollständig umgesetzt wird;

27.

betont, dass die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum oder die Operationellen Programme nicht als den NFP gleichwertig angesehen werden sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die NFP den in den Studien über die Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserressourcen, Ökosysteme und die biologische Vielfalt enthaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen Rechnung tragen und dass die Strategien und Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums mit den Forstprogrammen, den Strategien für die biologische Vielfalt und den Aktionsplänen für erneuerbare Energieträger in Einklang stehen;

28.

weist darauf hin, dass allen bioklimatischen Zonen, nachhaltigen Bewirtschaftungssystemen und Waldtypen die genetische Vielfalt, die natürliche Regeneration und die Vielfalt der Strukturen und der Artenmischung aller im Wald lebenden Organismen gemeinsam sind und dass die Wälder aufgrund dieser Merkmale zur Anpassung an den Klimawandel fähig sind; stellt ferner fest, dass die NWB die Wirtschaftlichkeit von Wirtschaftswäldern gewährleistet, diese jedoch Wäldern mit anderen Primärfunktionen als der Holzproduktion nicht aufzwingt;

29.

ist der Auffassung, dass der langfristige Waldschutz von der Schaffung bzw. Erhaltung von Waldökosystemen abhängt, die eine hohe Vielfalt hinsichtlich der Zusammensetzung, des Alters und der Struktur der Bäume aufweisen;

30.

fordert die Kommission auf, Empfehlungen vorzulegen, wie die nationalen Katastrophenschutzsysteme angepasst werden können, um die Folgen des Klimawandels für die Wälder zu bewältigen; fordert die Kommission insbesondere eindringlich auf, Maßnahmen zu treffen, um die Ressourcen und Kapazitäten der europäischen taktischen Reserve zur Waldbrandbekämpfung (European Forest Fire Tactical Reserve) auszubauen;

31.

warnt vor einer uneingeschränkten kommerziellen Nutzung von Waldbeständen, die, insbesondere im Falle natürlicher Wälder, sehr oft zu deren irreversibler Zerstörung führt;

32.

ist der Auffassung, dass bei der Bekämpfung des Klimawandels der landwirtschaftlich genutzte Baumbestand auf Grund seiner Bedeutung für die CO2-Speicherung in gleicher Weise wie herkömmliche Wälder, die nicht der Erzeugung dienen, bewertet werden sollte;

Allgemeine Vorschläge

33.

fordert die Kommission auf, weiter an der Erstellung eines Weißbuchs über den Waldschutz in der EU zu arbeiten und dabei den Ergebnissen der Konsultation der Öffentlichkeit zum Grünbuch, der allgemein empfundenen Notwendigkeit, auf den Klimawandel vorbereitet zu sein, der Studie über die Durchführung der EU-Forststrategie und der Studie über die Anpassungsoptionen Rechnung zu tragen; ist der Ansicht, dass das Weißbuch, das den Beitrag der Wälder zur Wirtschaft durch Holzprodukte, Waldnebenerzeugnisse und Dienstleistungen des Waldes bekräftigt, auch einen Schwerpunkt auf die Erhaltung und Ausweitung der europäischen Wälder legen sollte, da diese den europäischen Gesellschaften helfen, die Folgen des Klimawandels abzuschwächen und sich an seine Auswirkungen anzupassen; ist zudem der Auffassung, dass ein größerer Schutz von hochwertigen Lebensräumen und Schutzwäldern, die Schutz vor Hochwasser, Erdrutschen, Bränden, Wüstenbildung, Verlust an biologischer Vielfalt und schweren Wetterkatastrophen bieten sollen, gewährleistet werden muss; hält angemessene Finanzmittel, den Wissensaustausch und die Förderung der Forschung und Information für wesentliche Aspekte der Vorschläge der Kommission;

34.

bekräftigt seinen Standpunkt betreffend die Notwendigkeit einer umfassenderen Finanzierung der EU-Maßnahmen zum Schutz des Waldes im Rahmen der Säule „ländliche Entwicklung“ der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP); weist darauf hin, dass angesichts der neuen Herausforderungen infolge des Klimawandels deutlich wird, dass mehr Mittel und neue Förderinstrumente für den Waldschutz benötigt werden könnten;

35.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten im Hinblick auf Zahlungen für Leistungen des Ökosystems als Anerkennung ihres wirtschaftlichen Werts und als Belohnung für die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Wälder und die Wiederherstellung von Waldökosystemen eingehend zu prüfen und das Parlament und den Rat darüber zu unterrichten; weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass sich die Unternehmen der Vorteile bewusst werden, die ihnen aufgrund ihres Engagements für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und den Waldschutz im Hinblick auf ihre Glaubwürdigkeit, Öffentlichkeitswirkung und auch in finanzieller Hinsicht entstehen;

36.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur Verhütung von Waldbränden vorzulegen, in dem Mittel für Schutzpläne und die Risikobewertung, das europäische Waldbrandinformationssystem (EFFIS), die Brandentdeckung, Infrastrukturen und Ausbildungsangebote sowie für die Walderneuerung nach Bränden vorgesehen werden, und die Einführung eines Verbots zu prüfen, wonach auf Böden, die einem Waldbrand zum Opfer gefallen sind, 30 Jahre lang nicht mehr gebaut werden darf;

37.

fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, im dem ein Bauverbot für Flächen vorgesehen ist, die infolge von nachweislich durch Brandstiftung verursachten Bränden brachliegen;

38.

fordert, dass rechtliche Hindernisse bei nachhaltiger Bewirtschaftung abgebaut werden;

39.

weist darauf hin, dass ein angemessener Finanzrahmen für die Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Waldbränden geschaffen werden muss, und fordert gleichzeitig mehr Flexibilität bei der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds;

40.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu Informationen über Wälder vorzulegen, der den Bedrohungen durch den Klimawandel und der Notwendigkeit Rechnung trägt, im Rahmen des UNFCCC und des CBD sowie im Zusammenhang mit den Umweltkonten maßgebliche harmonisierte und vergleichbare Daten über die Waldfläche, die biologische Vielfalt, biotischen und abiotische Gefahren und die Flächennutzung zu erheben und zu verbreiten; fordert die Kommission zudem auf, Indikatoren im Zusammenhang mit den Schutzfunktionen von Wäldern wie etwa die Erhaltung der Humusschicht und Feldkapazität zu sammeln und zu überwachen;

41.

fordert die Kommission auf, die Erforschung des Einflusses der Wälder auf regionale Wetterlagen in der EU zu unterstützen, damit die Forstbewirtschaftungsstrategien im Hinblick auf Änderungen in Bezug auf die Größe, die Zusammensetzung und die Lage von Wäldern und die Auswirkungen dieser Änderungen angepasst werden können;

42.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Leitlinien für bewährte Verfahren zu entwickeln und zu verbreiten, die auf den Grundsätzen der nachhaltigen Bewirtschaftung beruhen und an die Bedürfnisse privater und öffentlicher Eigentümer und der lokalen Gemeinden angepasst sind, um die Widerstandsfähigkeit gegen den Klimawandel zu gewährleisten; weist ferner auf die Bedeutung hin, die dem Austausch bewährter Verfahren darüber zukommt, wie Unternehmen und Industriezweige zu den Zielsetzungen für die biologische Vielfalt beitragen und das Lebenszykluskonzept verbessern können und wie sie die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Erwirtschaftung von Erlösen miteinander verbinden können; weist auf die Notwendigkeit hin, die Kommunikations- und Informationspolitik zu verstärken, um die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu gewährleisten, die Öffentlichkeit zu informieren und die Nutzung von nachhaltig produziertem Holz zu fördern;

43.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Koordinierungs- und Informationsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Waldschutz zu verbessern; ist der Ansicht, dass stärkere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Kohärenz der internen Maßnahmen der EU mit den externen Standpunkten in Bezug auf den Wald zu gewährleisten;

44.

ist der Ansicht, dass Wälder Teil des kulturellen und ökologischen Welterbes der Menschheit sind und dass außergewöhnliche Bäume geschützt werden sollten, unabhängig davon, ob sie sich in einem Wald oder außerhalb eines Waldes befinden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, angemessene Strategien zu ihrem Schutz auszuarbeiten, einschließlich der Prüfung von „Beobachtungsstellen für den Waldbestand“; legt den Mitgliedstaaten zudem nahe, im Rahmen ihrer nationalen Politiken den gleichen und allgemeinen Zugang zu Wäldern und Naturgebieten zu fördern, indem sie anerkennen, dass das Recht auf allgemeinen Zugang zu Wäldern und Naturgebieten (allemansrätten) wie es in manchen Mitgliedstaaten umgesetzt wird, mit vielen Vorteilen in Bezug auf den demokratischen Zugang zu Erholungsgebieten, die Wertschätzung von Ökosystemen und die Achtung des Naturerbes verbunden ist;

45.

fordert im Hinblick auf das Erreichen der Ziele der Strategie EU2020 in Bezug auf die nationalen Forstaktionspläne, dass jeder Mitgliedstaat bzw. jede Region eine Forststrategie entwickelt, die folgende Aspekte umfasst: Wiederaufforstung von Flussufern, Sammlung von Regenwasser, landwirtschaftliche Tätigkeiten und Forschungsergebnisse in Bezug auf die Auswahl der herkömmlichen Pflanzen- oder Baumsorten, die am besten an Dürre angepasst sind;

Waldforschung

46.

unterstreicht, dass Europa zwar über ein unbestreitbares forstwirtschaftliches Know-how verfügt, das das Ergebnis einer langen Tradition an forstwirtschaftlicher Praxis ist, die Mittel für die Erforschung der Auswirkungen des Klimawandels auf Wälder jedoch aufgestockt werden müssen; ist der Ansicht, dass in Anbetracht der wissenschaftlichen Unsicherheit, die in Bezug auf die zeitliche Dimension und das Ausmaß der Bedrohung der Wälder in den jeweiligen Gebieten besteht, je nach den besonderen Erfordernissen und spezifischen Lösungen für die verschiedenen bioklimatischen Zonen finanzielle Mittel für die Klimaforschung bereitgestellt werden müssen, um die Wissensgrundlage zu verbessern;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsame langfristige Forschungsprojekte zu verfolgen, um die Auswirkungen und Risiken besser zu verstehen und Anpassungsmaßnahmen im Forstsektor zu fördern; fordert die Kommission auf, die Aufnahme von Projekten im Zusammenhang mit Kenntnissen über Waldökosysteme und die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in den Mehrjahresrahmen für Forschung und technologische Entwicklung zu fördern;

48.

fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan zum Schutz der Wälder in der Europäischen Union auszuarbeiten, um den negativen Auswirkungen der durch den Klimawandel hervorgerufenen Vermehrung von Insekten und Krankheiten vorzubeugen;

49.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Forschung über den Klimawandel und seine Folgen für den Wald voranzutreiben, breite Bewusstseinsbildung über die vielfältige Bedeutung des Waldes und die Wichtigkeit seiner nachhaltigen Bewirtschaftung zu fördern, die Aus- und Weiterbildung der in der Forstwirtschaft Beschäftigten zu unterstützen, mit besonderem Augenmerk auf den Fachgebieten, die voraussichtlich infolge des Klimawandels benötigt werden (Förderung der Vielfalt, Schadensvorbeugung und Schadensbewältigung), und den Austausch von Wissen und Erfahrungen zu fördern;

50.

ist der Ansicht, dass eine Koordinierung und Finanzierung von Forschungstätigkeiten auf Unionsebene erforderlich ist, da die Forschungstätigkeiten zum „Widerstandspotenzial“ der Waldökosysteme effizient durchgeführt werden müssen, Prognoseforschung betrieben werden muss und Strategien zur Abschwächung der Auswirkungen des Klimawandels auf den gesamten Sektor der Holz- und Forstwirtschaft erforscht werden müssen;

Die zweite Säule der GAP

51.

weist darauf hin, dass bei den Debatten um die Zukunft der GAP nach 2013 der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass Wälder wesentliche Umweltfunktionen erfüllen und zur Verwirklichung der sozialen und wirtschaftlichen Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums und der nationalen Volkswirtschaften beitragen; fordert die Mitgliedstaaten und die Regionen daher auf, bei der Erarbeitung von Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums umfassend mit den Forstbehörden und der allgemeinen Öffentlichkeit zusammenzuarbeiten, um die Kohärenz zwischen den Politikbereichen der EU sicherzustellen, und dabei zu berücksichtigen, dass die Forstwirtschaft in manchen Fällen ein eigenständiger Wirtschaftssektor in ländlichen Gebieten ist;

52.

weist darauf hin, dass Wälder für die Bereitstellung sozioökonomischer und ökologischer öffentlicher Güter zum Wohl der Gesellschaft und der Entwicklung, insbesondere in ländlichen Gebieten, eine Schlüsselrolle spielen; fordert die Kommission auf, eine Strategie auszuarbeiten, in deren Rahmen diese Rolle anerkannt wird und gleichzeitig die Eigentumsrechte der Eigentümer gewahrt werden;

53.

begrüßt in diesem Zusammenhang, dass in der letzten Mitteilung der Kommission zur Reform der GAP (19) die wichtige Rolle der Landwirte als unentbehrliche Akteure für die Verhütung von Waldbränden, als Verwalter der Waldbestände, als Garanten für deren Schutz vor Bedrohungen der biologischen Vielfalt – wie Schädlingsbefall – und vor allem als Protagonisten der territorialen Entwicklung anerkannt wird, da die Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeit die beste Garantie gegen Entvölkerung ist;

54.

weist darauf hin, dass von ländlichen Erzeugern, Erzeugergemeinschaften und öffentlichen Stellen durchgeführte forstwirtschaftliche Maßnahmen der zweiten Säule der GAP förderfähig sein sollten; vertritt die Ansicht, dass die EU das Anpflanzen von Wäldern im Rahmen nationaler Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums weiterhin unterstützen und gleichzeitig dafür Sorge tragen sollte, dass diese Initiativen den Markt nicht beeinträchtigen und die Aufforstungsmaßnahmen mit lokalen Materialien betrieben werden, die gegen Schädlinge und Brände widerstandsfähig sind, und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen; betont ferner, dass bei den Aufforstungsbemühungen Baumarten der Vorzug zu geben ist, die die Qualität des Bodens und die biologische Vielfalt erheblich verbessern und gleichzeitig den Besonderheiten des aufzuforstenden Gebiets, heimischen Arten und dem Erfordernis, gemischte Wälder zu schaffen, Rechnung trägt;

55.

weist wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Juni 2010 darauf hin, dass ernsthafte Probleme entstehen können, wenn die Waldbewirtschaftung aufgegeben wird, da die Wälder möglicherweise nicht mehr ihre Aufgaben erfüllen können;

56.

hält die Förderung und Unterstützung der Einrichtung von Erzeugergemeinschaften und Stellen für die Waldbewirtschaftung, die NWB betreiben, für erforderlich, insbesondere in Gebieten mit kleinen Wäldern, da dies dazu beitragen wird, die Bereitstellung vieler Güter und Dienstleistungen, die Wälder erbringen können, ausgewogen zu gestalten; ist der Ansicht, dass derartige Zusammenschlüsse und Stellen die Verhandlungsmacht der Erzeuger in der Holzlieferkette stäken würden, da sie zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle und gleichzeitig zur Bewältigung der Probleme im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise, dem internationalen Wettbewerb und dem Klimawandel sowie zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags beitragen würden;

57.

weist darauf hin, dass öffentliche und private Akteure, die sich für den Erhalt der biologischen Vielfalt der Arten, der Lebensräume und der Leistungen des Ökosystems einsetzen, mehr Unterstützung erhalten müssen und dass auch freiwillige Schutzmethoden sowie die Gebiete förderfähig sein müssen, die die NATURA-2000-Gebiete miteinander verbinden, da die Artenvielfalt für die Erhaltung, Entwicklung und Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion von wesentlicher Bedeutung ist;

58.

fordert, dass das Vergütungssystem nicht länger auf Rechnungsstellung basieren sollte, sondern die Berechnung auf Standardkosten oder gebietsspezifische Kosten umgestellt wird;

59.

fordert, dass ein Standard für gute forstwirtschaftliche Praxis ausgearbeitet wird, der als Referenz für die Unterstützung im Rahmen aller Maßnahmen für den Wald dient;

60.

fordert die obligatorische Aufnahme von Waldumwelt- und Natura-2000-Maßnahmen in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie eine gebietsabhängige Unterstützung für das Natura-2000-Netz bei den Direktzahlungen;

61.

fordert die Einführung einer neuen GAP-Maßnahme für die Erhaltung herkunftsgesicherter Gen-Ressourcen von Wäldern in-situ und ex-situ;

62.

spricht sich entschieden gegen die Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums auf die genetischen Ressourcen des Waldes aus;

63.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei allen mit EU-Geldern geförderten Vorhaben in den Bereichen Forstwirtschaft und Schutz der Wälder für langfristige Perspektiven zu sorgen;

Zivilschutz und Brandverhütung

64.

ist davon überzeugt, dass die Verhütung von Waldbränden viel kosteneffizienter ist als deren Bekämpfung;

65.

weist darauf hin, dass es dringend notwendig ist, die Empfehlungen zur Verhütung von natürlichen und anthropogenen Katastrophen, die es vor kurzem angenommen hat (20), umzusetzen, besonders die Empfehlungen zur Unterstützung von Projekten zur Aufforstung bzw. Wiederaufforstung unter Bevorzugung von lokalen Arten und Mischwald im Interesse der biologischen Vielfalt und der größeren Widerstandsfähigkeit gegenüber Bränden, Stürmen und Schädlingen; weist ferner auf die zusätzlichen Schwierigkeiten hin, vor denen Inseln und Gebiete in äußerster Randlage bei der Abwehr von Waldbränden stehen; fordert für diese Regionen eine Sonderbehandlung im Rahmen der unterschiedlichen zur Verfügung stehenden Finanzinstrumente einschließlich des Solidaritätsfonds;

66.

ist der Auffassung, dass die Verhütung von Waldbränden durch Landschaftsplanung und die räumliche Verbindung zwischen Landschaften, Infrastrukturen und Ausbildung fest in den Maßnahmen der EU zum Schutz des Waldes, zur Anpassung an den Klimawandel und zum Zivilschutz verankert sein sollte;

67.

weist darauf hin, dass in Trockengebieten und von Versteppung bedrohten Gebieten die Wiederaufforstung mit produktiven Arten der Bevölkerung zugute kommen würde und deren Einbeziehung in die Walderhaltungs- und Brandbekämpfungsaufgaben ermöglichen würde;

68.

unterstreicht die unbestrittene Bedeutung von Wäldern für die öffentliche Sicherheit als Schutz menschlicher Siedlungen vor negativen Umwelteinwirkungen;

Berichterstattung und Buchführung über Emissionen

69.

vertritt die Ansicht, dass das Emissionshandelssystem der EU (EHS) in seiner gegenwärtigen Form nicht mit der Buchführung im Bereich LULUCF vereinbar ist, da nach dem EHS für Industrieanlagen jährliche Vorgaben gelten, während mehr Zeit verstreichen muss, bevor bei Landbesitz Kohlenstoffbestandsänderungen eintreten und feststellbar sind, und dass daher keine Verbindung zwischen diesen Bereichen hergestellt werden sollte; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, erneut zu prüfen, in welcher Form Finanzmittel für Kohlenstoffeinsparungen infolge von LULUCF-Tätigkeiten am besten bereitgestellt werden sollten;

70.

ist sich der Herausforderungen bewusst, die mit allen Überlegungen hinsichtlich der Aufnahme von LULUCF unter die Ziele der Mitgliedstaaten im Rahmen der Entscheidung über die Verteilung der Anstrengungen verbunden sind; ist insbesondere besorgt darüber, dass Unterschiede bei der Genauigkeit der Buchführung sowie große natürliche Unterschiede die Einhaltung dieser Entscheidung unterminieren könnten; fordert daher eigene Ziele für den Bereich der LULUCF;

71.

verpflichtet sich zur Einhaltung der EU-2020-Ziele im Bereich erneuerbare Energieträger und des Ziels in Bezug auf die Klimaänderung, wonach der weltweite Temperaturanstieg auf maximal 2° Celsius begrenzt werden muss; ist jedoch besorgt, dass die kurzen Fristen, die bei der gegenwärtigen Methode zur Berechnung der Emissionen von Treibhausgasen (THG) zur Anwendung kommen, und die daraus resultierende Annahme, dass Holzbiomasse CO2-neutral ist, die Verwirklichung dieser Ziele behindern könnten; fordert die Kommission auf, den IPCC zu konsultieren und eine neue Methode zur Berechnung der THG-Emissionen einzuführen, mit der die mit der Flächennutzung, der Flächennutzungsänderung und der Waldbewirtschaftung verbundenen Biomasse-Emissionen auf lange Sicht überwacht werden, wobei der Kohlenstoffdurchsatz auf nationaler Ebene bewertet wird und die verschiedenen Phasen in der Forstwirtschaft (Pflanzung, Ausdünnen und Holzeinschlag) einbezogen werden;

72.

stellt fest, dass die derzeitigen von der Kommission entwickelten „Biokraftstoff-Kriterien“ für Biomasse nicht anwendbar sind, und fordert die Ausarbeitung neuer rechtsverbindlicher Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse, die für die energetischen Nutzung gefördert wird; weist darauf hin, dass sich die Kommission bei der Entwicklung von Kriterien auf die Arbeiten und Erkenntnisse von Forest Europe stützen sollte, damit diese die möglichen Risiken einer Marktverzerrung im Bereich erneuerbare Energien berücksichtigen, nicht von der Annahme ausgehen, dass Holzbiomasse CO2-neutral ist, indirekten Emissionen Rechnung tragen und die Verwirklichung der EU-2020-Ziele in den Bereichen erneuerbare Energien und biologische Vielfalt nicht beeinträchtigen; stellt fest, dass die konkrete Umsetzung der Kriterien der lokalen Ebene überlassen werden sollte und den spezifischen Standortbedingungen Rechnung tragen sollte;

73.

fordert, dass Definitionen des Begriffs „Wald“ auf der Grundlage einer ökologischen Waldklassifizierung wie etwa der von der EUA im Jahr 2007 vorgeschlagnen Definition verwendet werden, damit in Abhängigkeit von Biomen und den jeweiligen Stadien der Sukzession zwischen alten Wäldern mit hoher Kohlenstoffspeicherkapazität, intensiv bewirtschafteten Monokulturwäldern und anderen Waldtypen einschließlich Strauchwäldern im Mittelmeerraum unterschieden werden kann;

74.

betont, dass die Vielfalt der Wälder in allen Stadien der Sukzession in der EU geschützt werden muss, um die biologische Vielfalt der Wälder und in den Wäldern zu gewährleisten, da jedes Sukzessionsstadium die Bedingungen für das darauffolgende Stadium schafft und ohne koordinierten Schutz aller Stadien die Sukzession in den späteren Stadien erheblich gefährdet ist;

Externe Dimension

75.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf internationaler Ebene darauf hinzuarbeiten, dass eine neue EU-Definition von Wäldern festgelegt wird, durch die die Definitionen von natürlichen Wäldern je nach Biomen präzisiert werden und die zwischen Urwäldern und Monokulturwäldern und Wäldern nichtheimischer Arten unterscheiden; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die EU der größte Geber öffentlicher Hilfe in Entwicklungsländern ist (wobei 2003 über 600 Millionen EUR für den Forstsektor bereitgestellt wurden) und diese Definition die Kohärenz der Maßnahmen und das Kosten-Nutzen-Verhältnis erheblich verbessern würde; bedauert es, dass im Grünbuch die Fortschritte in Bezug auf die notwendige Koordinierung der Gemeinschaftsmaßnahmen innerhalb und außerhalb der Union und die Notwendigkeit, ein weltweit rechtlich bindendes Abkommen im Rahmen des Waldforums der Vereinten Nationen zu erreichen, außer Acht gelassen werden;

76.

weist auf die Bedeutung hin, die der weltweiten Zusammenarbeit – sowohl auf administrativer Ebene als auch auf Forschungsebene – im Bereich der Festlegung von Normen, der vorbildlichen Verfahren und des Transfers von Technologien und von wissenschaftlichem Know-how, insbesondere im Rahmen des Systems REDD (Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung in Entwicklungsländern), zukommt; weist ferner darauf hin, dass eine gerechte Nutzung der Vorteile des REDD-Systems nicht ohne eine aktive Zusammenarbeit und den Austausch vorbildlicher Verfahren zu erreichen ist; betont die Bedeutung des Programms GMES (Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) für die kartografische Erfassung, Überwachung und Registrierung der Waldgebiete auf europäischer und internationaler Ebene sowie des Beitrags, der mit den dadurch gewonnenen Daten zu den UN-Verhandlungen über den Klimaschutz geleistet werden kann;

*

* *

77.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 115.

(2)  ABl. C 56 vom 26.2.1999, S. 1.

(3)  Dienstleistungsvertrag Nr. 30-CE-0227729/00-59.

(4)  ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0325.

(6)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 1.

(7)  Ausschreibung Nr. AGRI-2008-EVAL-10, Referenz des Rahmenvertrags: 30-CE-0101908/00-50.

(8)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(9)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.

(10)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136.

(11)  Bericht vom 16.9.2010.

(12)  ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

(13)  ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.

(14)  AGRI-2007-G4-06.

(15)  ENV.B.1/ETU/2008/0049.

(16)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.

(17)  Verordnung (EWG) Nr. 2158/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zum Schutze des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (ABl. L 217 vom 31.7.1992, S. 3)

(18)  Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1)

(19)  Mitteilung der Kommission vom 18. November 2010 mit dem Titel „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“; (KOM(2010)0672).

(20)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. September 2010 zur Mitteilung der Kommission: Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen (P7_TA(2010)0326).


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/35


Mittwoch, 11. Mai 2011
Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) im Jahr 2009

P7_TA(2011)0227

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) 2009, der dem Europäischen Parlament gemäß Teil II Buchstabe G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegt wurde (2010/2124(INI))

2012/C 377 E/06

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) 2009, der dem Europäischen Parlament gemäß Teil II Buchstabe G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegt wurde (1),

unter Hinweis auf die vorgenannte Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den GASP-Jahresberichten 2007 und 2008 vom 19. Februar 2009 (2) bzw. 10. März 2010 (3),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 8. Juli 2010 (4) zum Europäischen Auswärtigen Dienst,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zur Stärkung der OSZE – Eine Rolle für die EU (5),

in Kenntnis der Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) zur politischen Rechenschaftspflicht (6),

in Kenntnis der von der Hohen Vertreterin am 8. Juli 2010 im Plenum des Europäischen Parlaments abgegebenen Erklärung zur grundlegenden Organisation der Zentralverwaltung des EAD (6),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. September 2010 zu den Außenbeziehungen der EU,

gestützt auf Artikel 119 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0168/2011),

A.

in der Erwägung, dass die EU ihre außenpolitischen Zielsetzungen weiterentwickeln sowie ihren Werten und Interessen weltweit Geltung verschaffen sollte, um einen Beitrag zum Frieden, zur Sicherheit, zur Solidarität, zur Konfliktverhütung, zur Förderung der Demokratie, zum Schutz der Menschenrechte, zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zur Achtung des Völkerrechts, zur Unterstützung internationaler Institutionen, zum wirkungsvollen Multilateralismus und zur gegenseitigen Achtung unter den Völkern, zur nachhaltigen Entwicklung, zum freien und gerechten Handel sowie zur Beseitigung der Armut zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass die Umsetzung des Vertrags von Lissabon eine neue Dimension für das auswärtige Handeln der Union eröffnet und grundlegend für die Verbesserung der Kohärenz, Konsistenz und Wirksamkeit der EU-Außenpolitik und ganz allgemein der Maßnahmen im Außenbereich sein wird,

C.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon der EU-Außenpolitik eine neue Dynamik verleiht und insbesondere institutionelle und praktische Instrumente vorsieht, die die Union in die Lage versetzen könnten, eine internationale Rolle zu spielen, die ihrem bedeutenden wirtschaftlichen Gewicht und ihren ehrgeizigen Zielen entspricht, und sich selbst so zu organisieren, dass sie als wirksamer globaler Akteur auftreten kann, der Mitverantwortung für die globale Sicherheit tragen und bei der Erarbeitung gemeinsamer Lösungen für gemeinsame Herausforderungen eine Führungsrolle übernehmen kann,

D.

in der Erwägung, dass die EU angesichts der neuen Dynamik ihres außenpolitischen Handelns auch strategischer vorgehen muss, um ihren Einfluss international geltend zu machen; in der Erwägung, dass die Fähigkeit der EU zur Beeinflussung der internationalen Ordnung nicht nur von der Kohärenz ihrer Politik, Akteure und Organe abhängt, sondern auch von einem echten strategischen Konzept für die EU-Außenpolitik, das gemeinsame Prioritäten und Ziele beinhalten muss, die von allen Mitgliedstaaten mitgetragen werden, damit diese auf der internationalen Bühne mit einer starken gemeinsamen Stimme sprechen können; in der Erwägung, dass die EU-Außenpolitik mit den erforderlichen Mitteln und Instrumenten ausgestattet werden muss, um die Union in die Lage zu versetzen, auf internationaler Ebene effektiv und kohärent zu agieren,

E.

in der Erwägung, dass sich ein grundlegender Wandel der derzeitigen internationalen Ordnung vollzieht, durch den sich neue Herausforderungen abzeichnen und neue Machtstrukturen entstehen, die die EU vor die Notwendigkeit stellen, aktiver den Kontakt zu den derzeitigen und den aufstrebenden Weltmächten und nichtstaatlichen Akteuren sowie bi- und multilateralen Partnern und Institutionen zu pflegen, um die Suche nach wirksamen Lösungen für Probleme zu fördern, die die Bürgerinnen und Bürger Europas und die ganze Welt gemein haben und die Auswirkungen auf die globale Sicherheit haben können,

F.

in der Erwägung, dass die neue Dynamik auch zur Festlegung eines neuen Herangehens an neue und alte strategische Partnerschaften der EU führen muss und dass dieses auf gemeinsamen universellen Werten wie dem Streben nach Demokratie, der Achtung der Menschenrechte, den Grundfreiheiten, der Rechtsstaatlichkeit und dem Völkerrecht sowie gegenseitigen Vorteilen, Interessen und einem gemeinsamen Verständnis der globalen Sicherheit beruhen sollte,

G.

in der Erwägung, dass die parlamentarische Kontrolle der EU-Außenpolitik eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass das außenpolitische Handeln der EU bei ihren Bürgerinnen und Bürgern auf Verständnis und Unterstützung trifft; in der Erwägung, dass die Kontrolle die Legitimität dieses Handels erhöht; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente gemäß den Artikeln 9 und 10 des dem Vertrag von Lissabon angehängten Protokolls Nr. 1 gemeinsam festlegen, wie eine effiziente und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der EU gestaltet und gefördert werden kann,

Der Jahresbericht 2009 des Rates über die GASP

1.

begrüßt den Jahresbericht des Rates und würdigt seinen transparenten und thematischen Aufbau, durch den er eine klare Übersicht über die politischen Konzepte und Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik vermittelt; begrüßt ferner die Bemühungen des Rates, eine noch stärkere Betonung und größeres Augenmerk auf die regionalen Hintergründe von Konflikten und Problemen zu legen; bedauert jedoch, dass in dem Bericht keine möglichen Ansätze für die Lösung dieser Konflikte und Probleme aufgezeigt werden;

2.

fordert den Rat auf, den Jahresbericht über die GASP nicht auf die reine Schilderung der GASP-Aktivitäten zu beschränken, sondern ihn als ein strategisches und lösungsorientiertes Instrument anzulegen; ist der Auffassung, dass er mehr als nur einen Katalog von nach Ländern geordneten Ereignissen und Entwicklungen vorlegen sollte und sich auch mit der Frage der Wirksamkeit der EU-Außenpolitik sowie der für die Verfolgung der Ziele des europäischen auswärtigen Handelns erforderlichen Mittel beschäftigen sollte; fordert den Rat auf, in den Bericht auch eine Bewertung der Koordinierung und Kohärenz zwischen der GASP und anderen externen Politikbereichen der Union aufzunehmen sowie strategische und organisatorische Empfehlungen für die Zukunft auf der Grundlage der Bewertung von Maßnahmen im Rahmen der GASP einzubeziehen;

3.

vertritt die Auffassung, dass der Jahresbericht über die GASP auf dem neuen institutionellen Rahmen basieren sollte, den der Vertrag von Lissabon geschaffen hat, und als Instrument für einen verstärkten interinstitutionellen Dialog dienen sollte, bei dem insbesondere die Umsetzung der außenpolitischen Strategie der EU erörtert, deren Wirksamkeit bewertet und die künftige Richtung vorgezeichnet wird;

Durchsetzung des Vertrags von Lissabon

4.

bekräftigt seine Auffassung, dass auf der Grundlage der in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegten Ziele und Grundsätze eine kohärente außenpolitische Strategie der EU entwickelt werden sollte, aus der die gemeinsamen außenpolitischen- und sicherheitspolitischen Interessen der EU klar hervorgehen; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin (VP/HV) auf, ihre Befugnisse in vollem Umfang zu nutzen, um die Einhaltung der GASP einzuleiten, umzusetzen und zu gewährleisten und die einschlägigen Gremien des Parlaments umfassend in diese Bemühungen einzubeziehen;

5.

unterstreicht, dass die Kohärenz zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), der Kommission und den Mitgliedstaaten unter der Führung der VP/HV verstärkt werden muss; fordert, dass die Synergien zwischen der EU und der nationalen Ebene verbessert werden und dass die Abstimmung zwischen den verschiedenen institutionellen Akteuren verbessert werden muss, damit alle einschlägigen Instrumente und Politikbereiche besser miteinander verzahnt werden können und die EU in wichtigen Fragen einheitliche politische Signale setzen kann; erachtet eine alle Ebenen erfassende Zusammenarbeit zwischen dem EAD, den zuständigen Gremien und Ausschüssen im Europäischen Parlament und den betreffenden Dienststellen der Kommission als grundlegend, damit die EU einen strategischen Ansatz für Nachbarländer der EU sowie Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer und andere Partnerländer sowie für die Politikbereiche Menschenrechte und Förderung der Demokratie, Handel, Entwicklung, Energieversorgungssicherheit sowie Justiz und Inneres konzipieren kann;

6.

erwartet, dass der EAD durch die Förderung einer engeren Koordinierung der GASP und anderer externer Politikbereiche dazu beiträgt, die Rolle und den Einfluss der EU auf globaler Ebene zu stärken und der EU eine wirksamere Vermittlung ihrer Interessen und Werte zu ermöglichen, die ihrer heutigen Stellung im internationalen Handel und ihrem wirtschaftlichen Gewicht entspricht; fordert die VP/HV auf, die erforderlichen Koordinierungsstrukturen und -mechanismen innerhalb des EAD einzurichten;

7.

stellt jedoch fest, dass zur Erzielung vollständiger Kohärenz und Effizienz der gemeinsamen EU-Politik neben der Einrichtung des EAD in erster Linie der politische Wille der EU-Mitgliedstaaten erforderlich ist, ihre unterschiedlichen Ansichten zu zentralen außenpolitischen Fragen zu überwinden; erachtet es in diesem Zusammenhang für entscheidend, dass sich die EU-Mitgliedstaaten nicht nur auf eine gemeinsame Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik einigen, sondern auch dafür sorgen, dass ihre nationale Politik die Standpunkte der EU unterstützt;

8.

bedauert in dieser Hinsicht, dass in mehreren Fällen Erklärungen von einzelnen Mitgliedstaaten oder Gruppen von EU-Mitgliedstaaten den Eindruck von Uneinigkeit entstehen ließen und die Arbeit der VP/HV besonders erschwerten; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, von derartigen einzelnen und nicht abgestimmten Vorstößen und Erklärungen Abstand zu nehmen und einen effektiven und sichtbaren Beitrag zur GASP zu leisten; fordert andererseits die VP/HV auf, den Standpunkten der EU nachdrücklich Gehör zu verschaffen, rasch und sichtbar zu reagieren und der GASP ein klares und spezifisches Profil zu geben;

9.

hebt hervor, dass die Aufgabe der EU-Sonderbeauftragten (EUSB) generell darin bestehen sollte, die EU-Politik gegenüber Regionen zu vertreten und zu koordinieren, die für die EU von spezifischem strategischem oder sicherheitspolitischem Interesse sind und die eine ständige Präsenz und Sichtbarkeit der EU erfordern; vertritt die Auffassung, dass eine enge Koordinierung zwischen den EUSB und den entsprechenden Abteilungen des EAD erfolgen muss und dass wichtige thematische Fragen, für die zuvor persönliche Beauftragte zuständig waren, erneut aufgegriffen werden sowie Vorschläge für die Übernahme dieser Funktion durch hochrangige EAD-Beamte oder EUSB vorgelegt werden sollten; erachtet es für äußerst wichtig, dass vor der Festlegung der Aufgaben und Mandate der EUSB das Parlament konsultiert wird und dass gemäß Artikel 36 Absatz 1 EUV Vorschläge zu den Verfahren und zum Umfang der Unterrichtungen und Berichte der EUSB an das Europäische Parlament unterbreitet werden;

10.

erinnert an sein im Vertrag verankertes Vorrecht, im Bereich der GASP und der GSVP angehört zu werden, seine Auffassungen gebührend berücksichtigt zu wissen und Empfehlungen zu unterbreiten; fordert die VP/HV zur Festigung der bereits bestehenden Konsultations- und Berichtspflichten von Kommission und Rat im Bereich des außenpolitischen Handelns auf; fordert den Rat auf, im Rahmen des Vermittlungsausschusses einen konstruktiven Ansatz für die Außenhilfeinstrumente, einschließlich des Stabilitätsinstruments, anzunehmen, indem er das Recht des Europäischen Parlaments auf demokratische Kontrolle der Strategiepapiere und der mehrjährigen Aktionspläne anerkennt, wie in Artikel 290 AEUV niedergelegt;

11.

unterstreicht, dass die überarbeitete Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung von 2006 mehr Transparenz in das GASP-Haushaltsverfahren bringen und dem Informationsbedarf der Haushaltsbehörde ausreichend Rechnung tragen muss, damit diese Behörde umfassend und regelmäßig über die Hintergründe, Umstände und finanziellen Auswirkungen politischer Entscheidungen in diesem Politikbereich informiert wird; vertritt die Auffassung, dass das Europäische Parlament vor der Annahme von Mandaten und Strategien im Bereich der GASP angemessen unterrichtet werden sollte; begrüßt es, dass die VP/HV den Vorschlag unterstützt, dass alle größeren GSVP-Missionen im Haushaltsplan ausgewiesen werden sollten; ist in dieser Hinsicht der Auffassung, dass uneingeschränkte Transparenz und die demokratische Kontrolle getrennte Haushaltslinien für jede Mission erforderlich machen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die zuständigen Gremien des Parlaments zur Stärkung der demokratischen Legitimität der GASP vor dem Beginn von GSVP-Missionen konsultiert werden und insbesondere in der Lage sein sollten, Missionen im Rahmen der GSVP angemessen zu überwachen; betont, dass den GASP-Zielen angemessene Haushaltsmittel zugewiesen werden müssen, damit die im Vertrag von Lissabon niedergelegten Kriterien der Glaubwürdigkeit und Eigendefinition erfüllt werden;

12.

vertritt die Auffassung, dass zusätzlich zu den regelmäßigen gemeinsamen Konsultationssitzungen zur GASP weitere Sitzungen abgehalten werden sollten, wenn sich ein Bedarf an Ex-ante-Informationen ergibt; empfiehlt, bei den betreffenden Sitzungen auch die Vermittlung wichtiger strategischer und politisch-militärischer Erkenntnisse anzustreben, um die Planung und Steuerung künftiger Missionen zu verbessern und an der Entwicklung eines vorausschauenden Ansatzes im Hinblick auf künftige Erfordernisse mitzuwirken; verweist ferner auf sein Recht, konsultiert zu werden, sowie die Notwendigkeit, angemessen über dringliche Finanzierungsvereinbarungen für bestimmte Initiativen, die im Rahmen der GASP gemäß Artikel 41 Absatz 3 EUV in die Wege geleitet werden, unterrichtet zu werden;

13.

unterstützt gemäß der Vereinbarung, die bei den in Madrid geführten Vierergesprächen über die Errichtung und den Betrieb des EAD erzielt wurde, und im Einklang mit der Änderung der Haushaltsordnung in Bezug auf den EAD die Schaffung von Haushaltslinien im Haushaltsplan 2011, die für die drei wichtigsten Missionen zweckbestimmt sind, welche im Rahmen der GASP/GSVP durchgeführt werden; glaubt, dass diese verbesserte Ermittlung einzelner Missionen sowohl die Transparenz als auch die Rechenschaftspflicht der GASP/GSVP erhöhen und den Interessen der EU dienen wird; unterstreicht, dass die Ermittlung wichtiger GASP/GSVP-Missionen der Information und Transparenz bei Missionen von kleinerem Umfang und von geringerer politischer Sichtbarkeit nicht abträglich sein darf;

14.

betrachtet nichtsdestoweniger diesen neuen Eingliederungsplan als Mindestvoraussetzung und lediglich als ersten Schritt hin zu einem umfassend detaillierten GASP-Haushaltsplan, der eine vollständige Übersicht und eine Weiterverfolgung der im Rahmen dieser Politik durchgeführten Missionen gestatten würde; ist der Überzeugung, dass ein solcher neuer Eingliederungsplan weder die unerlässliche Flexibilität des GASP-Haushalts noch die Kontinuität der Aktionen bei bereits eingeleiteten Missionen gefährden wird;

15.

verweist auf den Geist des AEUV, der darauf abzielt, die Mitentscheidung zum allgemeinen Verfahren zu machen und analog zur Aufhebung spezifischer Klauseln bzw. Verfahren führt, die unter dem vorherigen Vertrag und der Interinstitutionellen Vereinbarung auf einige Instrumente bzw. Politikbereiche Anwendung gefunden hatten; bekräftigt hiermit, dass die Vorschriften, mit denen die Flexibilität bei der Finanzierung der GASP eingeschränkt wird, jetzt unbegründet sind; unterstreicht, dass im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen und mit Blick auf die Steigerung der Effizienz und der Rechenschaftspflicht der GASP eine neue Kultur des Dialogs, des gegenseitigen Vertrauens und des Informationsaustauschs endlich Eingang in die interinstitutionellen Beziehungen – sowohl in der Phase der Festlegung als auch in der Phase der Durchführung und der nachträglichen Bewertung – finden sollte;

16.

unterstreicht, dass im Kontext der künftigen Überlegungen über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014 – 2020 eine gründliche Analyse des langfristigen Finanzbedarfs der GASP durchgeführt werden muss;

17.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV die Stellungnahme/Zustimmung des Europäischen Parlaments für alle internationalen Übereinkünfte erforderlich ist, auch für diejenigen, die sich vorwiegend auf die GASP beziehen, mit der einzigen Ausnahme derer, die ausschließlich die GASP betreffen, und dass das Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV in allen Phasen der Vorbereitung, der Aushandlung und des Abschlusses internationaler Übereinkünfte umfassend zu unterrichten ist; erwartet, dass die VP/HV während dieses gesamten Verfahrens alle maßgeblichen Informationen über die Verhandlungen zur Verfügung stellt, darunter auch die Verhandlungsleitlinien und die Entwürfe der Verhandlungstexte, und erinnert daran, dass sich die VP/HV in der Erklärung zur politischen Rechenschaftspflicht verpflichtet hat, die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über internationale Übereinkünfte auf vertrauliche GASP-Dokumente anzuwenden; fordert die Festlegung eines wirksamen Modus operandi, der die Achtung der Vorrechte des Parlaments gewährleistet und zugleich das gebotene Maß an Vertraulichkeit wahrt; vertritt die Auffassung, dass eine umfassende, für alle Organe und Einrichtungen der EU geltende Vereinbarung erforderlich ist, die den Zugang von Mitgliedern des Parlaments zu vertraulichen Dokumenten regelt;

18.

weist auf seine Verpflichtung gemäß dem Vertrag hin, mit den nationalen Parlamenten die Gestaltung und Förderung der effizienten und regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der EU, insbesondere auf dem Gebiet der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, gemeinsam festzulegen; bedauert, dass noch keine Einigung darüber erzielt wurde, wie dies erfolgen wird; besteht darauf, dass seine eigene Vertretung in einer neuen Form der interparlamentarischen Zusammenarbeit eine Dimension haben sollte, die dem Umfang und der Bedeutung seiner Rolle in den Außenbeziehungen entspricht, und bekräftigt auf dieser Grundlage seinen Willen, eine Einigung mit den nationalen Parlamenten zu erzielen, die zu einer echten Verbesserung der parlamentarischen Dimension der Europäischen Union als globaler Akteur führt;

Thematische Hauptfragen der GASP

19.

hebt hervor, dass GSVP-Maßnahmen in eine umfassende Politik gegenüber Ländern und Regionen eingebettet werden sollten, in denen Krisensituationen bestehen, in denen die Werte und strategischen Interessen der EU auf dem Spiel stehen und in denen die GSVP-Einsätze einen echten zusätzlichen Nutzen bei der Förderung von Frieden, Stabilität und Rechtsstaatlichkeit stiften würden; betont ferner, dass eine genauere Auswertung der gewonnenen Erfahrungen für die Bewertung der erfolgreichen Durchführung jedes Einsatzes und seiner nachhaltigen Wirkung vor Ort erforderlich ist;

20.

fordert die VP/HV, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, das Ungleichgewicht zwischen zivilen und militärischen Planungskapazitäten im EAD zu beseitigen und die Personalstärke in den Bereichen Justiz, Zivilverwaltung, Zoll und Vermittlung zu erhöhen, damit ein angemessenes und ausreichendes Fachwissen für die GSVP-Missionen bereitgestellt werden kann;

21.

unterstreicht die Notwendigkeit einer optimalen Koordinierung zwischen EU-Katastrophenabwehrmaßnahmen und anderen EU-Instrumenten – wie z. B. zivilen und/oder militärischen Missionen im Rahmen der GSVP –, die bereits vor Ort umgesetzt werden oder nach einer Krise eingerichtet werden könnten; ist der Auffassung, dass in vielen Fällen eine zu strenge Unterscheidung zwischen militärischen und zivilen Krisenbewältigungsoperationen von eher überholten institutionellen Strukturen zeugt und dass die zivil-militärische Interaktion den Gegebenheiten vor Ort besser entsprechen kann; betont daher, dass eine systematische Einzelfallbewertung der Erfordernisse durchgeführt werden muss, um die am besten geeigneten Reaktionen zu gewährleisten, weil bestimmte Krisen eine Kombination von militärischen und zivilen Instrumenten erfordern könnten, die auf einem umfassenden Verständnis der Zusammenhänge zwischen Sicherheit und Entwicklung basieren;

22.

erachtet es als strategische Priorität der EU, die internationalen Partnerschaften für die Krisenbewältigung zu stärken und den Dialog mit anderen wichtigen Akteuren in diesem Bereich – z. B. mit den Vereinten Nationen, der NATO, der Afrikanischen Union (AU), der OSZE und Drittländern wie den USA, der Türkei, Norwegen und Kanada – auszubauen sowie die Synchronisierung von Maßnahmen, den Informationsaustausch und die Bündelung von Ressourcen im Bereich der Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung zu fördern, darunter auch die Zusammenarbeit bei der Krisenbewältigung und insbesondere bei der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie bei der Bekämpfung des Terrorismus auf völkerrechtlicher Grundlage;

23.

betont, dass die Errichtung des EAD der EU eine einzigartige Gelegenheit bietet, ihre Zusagen im Bereich der Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung, insbesondere hinsichtlich des Göteborger Programms, zu erfüllen und die Fähigkeit der EU, Konflikte zu verhüten, als eine Alternative zur Krisenbewältigung auszubauen; betont, dass es in dieser Hinsicht wichtig ist, die Direktion für Konfliktverhütung und Sicherheitspolitik den anderen Direktionen gleichzustellen, indem sie mit hinreichenden Mitteln für die strategische Planung ausgestattet wird, die Verbindungen zu den geografischen Abteilungen gestärkt und formale Beziehungen zu den zuständigen Arbeitsgruppen im Rat hergestellt werden; ist der Ansicht, dass die bestehende Trennung zwischen der Struktur für die Krisenbewältigung und der Direktion für Konfliktverhütung und Sicherheitspolitik ebenfalls überdacht werden sollte;

24.

warnt vor der Gefahr, dass die EU-Mitgliedstaaten zu stark abhängig von Drittstaaten in Bezug auf ihre Energieversorgung werden, was letztendlich die Unabhängigkeit der EU-Außenpolitik beeinträchtigen könnte; betont in diesem Zusammenhang, dass das Konzept der Energiesicherheit grundlegend mit der Versorgungssicherheit verknüpft ist; erinnert daher an die dringende Notwendigkeit, den Herausforderungen im Energiebereich durch die Förderung sowohl erneuerbarer als auch einheimischer Energiequellen, die Vollendung eines effektiven Energiebinnenmarktes und die Umsetzung einer gemeinsamen europäischen Energieaußenpolitik zu begegnen, die auf eine bessere Abstimmung der Politik der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet, die Diversifizierung der Energielieferanten und die Erleichterung strategischer Energieinfrastrukturprojekte wie der Nabucco-Pipeline oder anderer tragfähiger Alternativen im südlichen Korridor setzt; unterstützt ein integriertes und interoperables europäisches Energienetz; bedauert, dass die Mitgliedstaaten aktiv Initiativen unterstützen, die praktisch im Wettbewerb zu den Bemühungen um Sicherung und Diversifizierung der Energieversorgungsquellen stehen;

25.

begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates, die Kommission aufzufordern, bis Juni 2011 eine Mitteilung über die Versorgungssicherheit und die internationale Zusammenarbeit zur weiteren Verbesserung der Konsistenz und Kohärenz des auswärtigen Handels der EU im Energiebereich vorzulegen; fordert in diesem Zusammenhang die VP/HV auf, die Empfehlungen des Europäischen Parlaments bezüglich der Entwicklung einer kohärenten und koordinierten Politik entschlossen umzusetzen, insbesondere durch Förderung eines geschlossenen Auftretens der Europäischen Union beim konstruktiven Dialog mit Energielieferanten, insbesondere mit Russland sowie mit Transitländern; ist der Auffassung, dass die Energieversorgungssicherheit auch in der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik der EU in vollem Umfang zum Tragen kommen sollte, unter anderem durch den politischen Dialog und die praktische Zusammenarbeit mit Partnern;

26.

verweist auf eine neue Generation von Sicherheitsproblemen und –risiken, z. B. Angriffe auf die Computer- und Netzsicherheit, soziale Unruhen, politische Aufstände, weltweite kriminelle Netze und Wirtschaftstätigkeiten, die die Rechtsstaatlichkeit und die Grundsätze der Demokratie gefährden, und betont, wie wichtig es ist, geeignete Strategien für diese Entwicklungen auszuarbeiten;

27.

betont, dass die Vorbereitungen zur Bekämpfung unkonventioneller Bedrohungen wie Bedrohungen der Computer- und Netzsicherheit abgestimmt werden müssen; fordert die Kommission und den Rat auf, eine gründliche Untersuchung der Bedrohungen und Erfordernisse in diesem Bereich durchzuführen, die in eine multidimensionale und umfassende europäische Strategie für Computer- und Netzsicherheit mündet, die Notfallpläne für Angriffe auf die Computer- und Netzsicherheit beinhalten sollte;

28.

betont, dass die europäische Außenpolitik die externe Dimension des europäischen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts berücksichtigen muss; bekräftigt die Bedeutung einer geordneten Steuerung der Migrationsströme; erachtet es als wesentlich, die Mitwirkung sowohl der Herkunfts- als auch der Transitländer zu erreichen und mittels einer Politik der positiven Konditionalität ihren Willen zur soliden Zusammenarbeit zu fördern;

29.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass die EU ihre Vorreiterrolle im Bereich der globalen Klima-Governance festigen und den Dialog mit anderen Schlüsselakteuren wie den Schwellenländern (China, Brasilien, Indien), Russland, den Vereinigten Staaten und Entwicklungsländern ausbauen muss, da der Klimawandel zu einem Kernelement der internationalen Beziehungen geworden ist;

30.

vertritt die Ansicht, dass die EU, um ihren eigenen Werten treu zu bleiben, im Rahmen ihrer Außenpolitik und ihres auswärtigen Handelns vorrangig Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolles Regieren und faire Gesellschaften fördern muss, da eine auf Regeln beruhende demokratische Gesellschaft die Grundlage für die Wahrung der Menschenrechte sowie die Verbesserung der Stabilität ist; bekräftigt daher seinen Standpunkt, dass die Menschenrechte durchgängig und nachhaltig Eingang in die EU-Außenpolitik finden müssen; ist der Auffassung, dass die neue institutionelle Struktur der EU unter besonderer Berücksichtigung des EAD und dessen zuständiger Abteilung die Gelegenheit bietet, die Kohärenz und Wirksamkeit der EU in diesem Bereich zu stärken; fordert die VP/HV mit Nachdruck auf, sich im Rahmen bilateraler Beziehungen zu Drittstaaten und der aktiven Beteiligung an internationalen Foren weiterhin aktiv für die Verpflichtung von Drittstaaten, die Menschenrechte einzuhalten, einzusetzen, Menschenrechtsverletzungen zu brandmarken und nicht davor zurückzuschrecken, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, wenn gegen Menschenrechte verstoßen wird; fordert die Kommission vor dem Hintergrund der zunehmenden schwerwiegenden Verletzungen der Glaubensfreiheit auf, eine gründliche Bewertung vorzunehmen und die Glaubensfreiheit durchgängig in der EU-Menschenrechtspolitik zu verankern;

31.

ist der Auffassung, dass die weltweite Religions- und Glaubensfreiheit – insbesondere für Christen, verfolgte oder bedrohte Minderheiten und religiöse Dissidenten – und der Dialog zwischen den Religionen eine neue Kernfrage für die GASP darstellt; betont, dass es sich bei der Religions- und Glaubensfreiheit um ein grundlegendes Menschenrecht handelt und dass der Dialog zwischen den Religionen ein Instrument darstellt, um religiös motivierter Diskriminierung und Gewalt zu begegnen und somit zur politischen und gesellschaftlichen Stabilität beizutragen; fordert die VP/HV daher auf, unverzüglich eine EU-Strategie für die Durchsetzung des Menschenrechts auf Religions- und Glaubensfreiheit zu konzipieren; fordert die VP/HV ferner auf, eine ständige Stelle innerhalb der für Menschenrechte zuständigen Direktion des EAD zu schaffen, die beobachtet, ob Regierungen oder Gesellschaften die Religions- und Glaubensfreiheit und verwandte Rechte beschneiden;

32.

fordert die VP/HV eindringlich auf zu gewährleisten, dass die Strategien und Aktionen der GASP in vollem Umfang die Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit umsetzen, in der die Einbeziehung von Frauen in allen Phasen und auf allen Ebenen der Konfliktlösung gefordert wird; fordert darüber hinaus, dass die Strategien der GASP der Resolution 1820 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu sexueller Gewalt in und nach bewaffneten Konflikten sowie den nachfolgenden Resolutionen 1888 (2009), 1889 (2009) und 1960 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die auf den vorgenannten Resolutionen aufbauen, Rechnung tragen; fordert die VP/HV, die EU-Mitgliedstaaten und Leiter von GSVP-Missionen eindringlich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammenarbeit mit und die Konsultation von lokalen Frauenorganisationen zu einem Standardelement jeder GSVP-Mission wird; stellt mit Bedauern fest, dass bislang nur eine Frau für eine Führungsposition im EAD benannt wurde und dass sich unter den EU-Sonderbeauftragten lediglich eine Frau befindet;

Multilaterale Diplomatie, internationale Organisationen

33.

betont, dass ein wirksamer Multilateralismus das strategische Hauptanliegen der Union sein sollte und dass die EU in diesem Zusammenhang eine führende Rolle in der internationalen Zusammenarbeit übernehmen, internationale Institutionen unterstützen, die Herbeiführung eines internationalen Konsenses befördern und sich für ein globales Handeln einsetzen sollte; betont daher, wie dringlich die Behandlung globaler Fragen ist, die von gemeinsamem Interesse für die EU-Bürger sind – wie die Bekämpfung des Terrorismus, der organisierten Kriminalität, von Pandemien und des Klimawandels, Angriffe auf die Computer- und Netzsicherheit, das Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele und die Beseitigung der Armut, die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit, die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, die friedliche Lösung von Konflikten und die Abrüstung, die Steuerung der Migrationsströme und die Förderung der Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten; weist darauf hin, dass die Überwachung von EU-Mitteln im Einklang mit dem Sonderbericht Nr. 15/2009 des Europäischen Rechnungshofs verbessert werden muss;

34.

Begrüßt die Annahme der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen bezüglich der Mitwirkung der EU an der Arbeit der Vereinten Nationen am 3. Mai 2011, welche die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten institutionellen Veränderungen berücksichtigt und es EU-Vertretern ermöglicht, die Standpunkte der EU in den Vereinten Nationen rechtzeitig und effizient darzulegen und voranzubringen; vertritt die Auffassung, dass in der Generalversammlung der Vereinten Nationen die erforderlichen Modalitäten für die EU geschaffen werden sollten, damit die neuen Vertreter der EU sich wirksam zu globalen Fragen äußern können, auch wenn der Beobachterstatus der EU beibehalten wird; fordert die EU in diesem Sinne auf, die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen uneingeschränkt und umfassend zu konsultieren; empfiehlt, die Frage der effektiven Beteiligung der EU an der Arbeit der Generalversammlung der Vereinten Nationen ganz oben auf die Tagesordnung bilateraler und multilateraler Gipfeltreffen mit strategischen Partnern zu setzen; erachtet es für unerlässlich, bei der Suche nach Lösungen für bedeutende regionale und globale Probleme mit den strategischen Partnern der EU zusammenzuarbeiten; empfiehlt ferner, den strategischen Partnerschaften eine multilaterale Dimension zu verleihen, indem globale Fragen auf die Tagesordnungen der bilateralen und multilateralen Gipfeltreffen der EU gesetzt werden; fordert Frankreich und das Vereinigte Königreich als ständige Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Einklang mit Artikel 34 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union auf, die VP/HV aufzufordern, den Standpunkt der Union immer darzulegen, wenn die EU einen Standpunkt zu einem Thema festgelegt hat, welches auf der Tagesordnung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen steht; ist der Auffassung, dass die Europäische Union in den multilateralen Finanzorganisationen als solche vertreten sein sollte, insbesondere im IWF und in der Weltbank, unbeschadet der Vertretung der Mitgliedstaaten;

35.

vertritt die Auffassung, dass sich die EU die Annahme des neuen Strategischen Konzepts der NATO zunutze machen sollte, um ihre Partnerschaft mit der NATO erheblich auszubauen und gleichzeitig die Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU weiterzuentwickeln; begrüßt in dieser Hinsicht die konkreten Vorschläge, die die VP/HV dem NATO-Generalsekretär vorgelegt hat und die auf die Entwicklung von Beziehungen „von Organisation zu Organisation“ abzielen, als einen positiven Schritt; betont, dass die meisten Bedrohungen der Sicherheit, die die NATO in ihrem neuen Strategischen Konzept auflistet, auch die EU betreffen; verweist auf die Notwendigkeit pragmatischer Lösungen zur Überwindung verbleibender Schwierigkeiten; fordert die EU in dieser Hinsicht auf, sich für einen erfolgreichen Abschluss der derzeitigen Bemühungen um eine umfassende Lösung der Zypernfrage einzusetzen, um alle Differenzen zwischen Zypern und der Türkei zu beseitigen, die die Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO behindern;

36.

hält es für wichtig zu gewährleisten, dass die vorhandenen Kräfte und Fähigkeiten, die sich beide Organisationen weitgehend teilen, möglichst effizient genutzt werden, sowie dass die Sicherheitsbedingungen für die europäischen Truppen und die zivilen Akteure optimiert werden; fordert die NATO auf, Abstand von der Entwicklung ziviler Krisenbewältigungsfähigkeiten zu nehmen, die die EU-Strukturen und -Fähigkeiten lediglich duplizieren würden; fordert eine kohärente Strategie für die Nichtverbreitung von Kernwaffen und die Abrüstung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Einklang mit dem Aktionsplan der Erklärung zur Konferenz zur Überprüfung des NVV von 2010; ermutigt die NATO und Russland, auf stabilere, auf gegenseitigem Vertrauen basierende Beziehungen hinzuarbeiten;

37.

erkennt an, dass die OSZE gestärkt werden muss und ihre Werte bekräftigt werden müssen; ist der festen Überzeugung, dass die EU einen konstruktiven Beitrag zur Stärkung der OSZE leisten sollte, indem sie unter anderem dafür sorgt, dass dieser Prozess nicht zur Schwächung einer der drei Dimensionen dieser Organisation (politisch-militärische Dimension, Wirtschafts- und Umweltdimension sowie humanitäre Dimension) führt; unterstreicht, dass die EU außerdem auf die Bedeutung der Fortsetzung des Korfu-Prozesses und der Durchführung regelmäßiger hochrangiger Treffen hinweisen sollte, die den Aktivitäten der OSZE politischen Rückhalt verleihen und ihre Außenwirkung steigern;

38.

erkennt an, dass der internationale Status der Arktis an Relevanz gewinnt und die Bedeutung der Arktis zunimmt, und fordert eine sozial, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltige EU-Politik für die Arktis, die den Rechten der örtlichen Bevölkerung und der indigenen Völker Rechnung trägt; betrachtet den Arktischen Rat, die Politik der Nördlichen Dimension und den Euro-Arktischen Barents-Rat (BEAC) als die Schwerpunkte der Zusammenarbeit in der Arktis und unterstützt die Bestrebungen der EU, ständiger Beobachter im Arktischen Rat zu werden; betont, dass innerhalb des EAD ein Referat eingerichtet werden muss, das sich mit der Arktis befasst;

Transatlantische Beziehungen

39.

bekräftigt sein Bekenntnis zur transatlantischen Partnerschaft als einem wichtigen Element und einer der Hauptsäulen des auswärtigen Handelns der EU; fordert ferner, dass die EU ihr Bekenntnis zur transatlantischen Partnerschaft mit den Vereinigten Staaten und dem Ziel eines transatlantischen Marktes ohne Hindernisse bekräftigt, der die Grundlage für eine gestärkte transatlantische Partnerschaft bieten sollte; fordert die VP/HV eindringlich auf, sich für eine bessere Koordinierung und eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA, ihrem engsten Verbündeten, einzusetzen; fordert sie auf sicherzustellen, dass die EU als ein kohärenter, aktiver und gleichberechtigter und dennoch autonomer Partner der Vereinigten Staaten handelt, wenn es darum geht, die globale Sicherheit und Stabilität zu stärken, den Frieden und die Achtung der Menschenrechte zu fördern; fordert ferner, ein geschlossenes Herangehen an globale Herausforderungen wie die Verbreitung von Kernwaffen, Terrorismus, den Klimawandel und die Sicherheit der Energieversorgung zu praktizieren und ein gemeinsames Herangehen an Fragen der globalen Governance durch die Unterstützung und Reformierung internationaler Institutionen und durch die Förderung der Achtung des Völkerrechts und der friedlichen Lösung von Konflikten sicherzustellen; fordert die VP/HV auf, Synergien mit den USA eng abzustimmen und auszubauen, um Stabilität und Sicherheit auf dem europäischen Kontinent und weltweit – darunter auch auf der Grundlage der wünschenswerten Zusammenarbeit mit wichtigen Akteuren wie Russland, China, Indien und der Türkei – zu gewährleisten sowie Stabilität im Nahen Osten, im Mittelmeerraum, in Iran, Afghanistan und Pakistan herbeizuführen;

40.

fordert die Konzipierung einer umfangreichen Strategie der EU und der Vereinigten Staaten für die Verbesserung der Sicherheitslage im Nahen Osten, in Iran, Afghanistan und Pakistan, die auch eine Zusammenarbeit mit der Türkei, Russland und China vorsieht;

Westliche Balkanstaaten

41.

bestätigt, dass sich allen westlichen Balkanstaaten die Perspektive einer Mitgliedschaft in der EU bietet, und unterstreicht die Bedeutung des fortgesetzten Engagements für diesen Erweiterungsprozess sowohl aufseiten der Länder der Region als auch aufseiten der EU; weist darauf hin, dass die Perspektive der EU-Erweiterung ein wichtiger Anreiz für die Fortsetzung der politischen und wirtschaftlichen Reformen in den westlichen Balkanstaaten ist, was zur effektiven Stabilität und Entwicklung dieser Region beiträgt;

42.

erkennt die Fortschritte an, die von allen Ländern in der Region auf ihrem Weg in die Europäischen Union erzielt worden sind; stellt allerdings fest, dass politische Instabilität und institutionelle Schwächen zusammen mit ungelösten bilateralen Problemen weitere Fortschritte einiger Länder bei ihrer Integration in die EU behindern; betont, dass die Union ein klares und gemeinsames Konzept für die Region haben muss; fordert die VP/HV und die Kommission auf, sich aktiv in die Lösung der anhaltenden Probleme einzubringen;

43.

stellt fest, dass die Lage im Kosovo weiter stabil und friedlich, jedoch fragil ist; ist besorgt über die schwerwiegenden Probleme und Verstöße gegen das Wahlgesetz, zu denen es in mehreren Gemeinden während der jüngsten Wahlen gekommen ist, und fordert die EU auf, die Lage der Demokratie im Kosovo genauer zu beobachten; fordert alle Beteiligten dringend auf, Maßnahmen zu treffen, um die demokratischen Rechte und Lebensbedingungen aller Menschen, die im Kosovo leben, zu verbessern, und betont, wie wichtig die Wahlreform und faire Wahlen als Teil des derzeitigen Übergangs des Kosovo zur Demokratie sind; fordert die Politiker des Kosovo auf, die Verfassung zu respektieren; fordert die neue Regierung und das Parlament des Kosovo mit Nachdruck auf, künftige Wahlprozesse zu verbessern, um die demokratischen Rechte aller Bürgerinnen und Bürger des Kosovo zu gewährleisten und die Aussichten des Landes auf seine europäische Integration zu verbessern; ist sich der Tatsache bewusst, dass nicht alle Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit des Kosovo anerkannt haben;

44.

begrüßt den Dialog zwischen Kosovo und Serbien und betont, dass sie zur Stabilität nicht nur in ganz Kosovo, sondern auch in der gesamten Region und zur Verbesserung der Lage des gesamten Volkes des Kosovo beitragen können; bringt seine uneingeschränkte Unterstützung dafür zum Ausdruck, dass sich die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) im Kosovo mit dem Problem der Vermissten infolge des Kosovokonflikts beschäftigt und im Bereich der organisierten Kriminalität Ermittlungen anstellt und die ermittelten Straftäter strafrechtlich verfolgt, insbesondere vor dem Hintergrund der Vorwürfe der unmenschlichen Behandlung und des illegalen Organhandels während des Konflikts und unmittelbar danach; fordert eine gründliche Untersuchung dieser Vorwürfe durch EULEX und ein exemplarisches Verfahren gegen all diejenigen, die sich schlussendlich als verantwortlich erweisen; verweist erneut darauf, dass EULEX die lokale Verwaltung in der verantwortungsvollen Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen und gewährleisten muss, dass die Mission im gesamten Gebiet des Kosovo wirksam tätig sein kann, indem sie ihre Aktivitäten im Norden des Kosovo verstärkt; fordert die Kommission auf, den Dialog mit den Staatsorganen in Prishtina über Visafragen unverzüglich einzuleiten, um einen Fahrplan für die Visaliberalisierung festzulegen;

45.

fordert die VP/HV und die Kommission auf, den Dialog mit den politischen Verantwortlichen in Bosnien und Herzegowina nach den Wahlen zu intensivieren, um diesem Land und seiner Bevölkerung zu helfen, weiter Kurs auf die Integration in die EU zu halten; vertritt die Auffassung, dass Bosnien und Herzegowina bei den Reformen im Zusammenhang mit der Integration in die EU nur begrenzte Fortschritte erzielt hat und dass die vorherrschenden Strategien für die einzelnen Volksgruppen und Gebietseinheiten die Erfüllung der Auflagen für eine EU- und NATO-Mitgliedschaft behindern können;

46.

ist tief besorgt über den anhaltenden internen Konflikt in Albanien und fordert die Regierung und die Opposition auf, auf Gewalt zu verzichten und in einen neuen Dialog einzutreten, um den Konflikt zu beenden und einen dauerhaften Kompromiss zu finden; begrüßt in dieser Hinsicht die Initiative des Vertreters der VP/HV in Abstimmung mit dem für Erweiterung und Nachbarschaftspolitik zuständigen Kommissionsmitglied;

Östliche Partnerschaft

47.

ruft die VP/HV und die Kommission auf, ihr Engagement für die Östliche Partnerschaft mit den osteuropäischen Nachbarn der EU fortzusetzen, um ihre politische Assoziierung und wirtschaftliche Einbindung, so auch im Energiebereich, auf der Grundlage gemeinsamer europäischer Werte und innerhalb eines Rahmens reformfördernder Auflagen und Anreize voranzutreiben; weist darauf hin, dass ungelöste Konflikte in der Region die beteiligten Parteien in eine festgefahrene Situation hineinmanövriert haben, in der kein dauerhafter Frieden möglich ist; fordert die beteiligten Parteien auf, langfristig eine friedliche Lösung anzustreben; betont, dass es wichtig ist, bei den laufenden Verhandlungen über Assoziierungsabkommen mit den Ländern der Östlichen Partnerschaft internationale Menschenrechtsnormen zu berücksichtigen; fordert Initiativen und Maßnahmen, die die regionale Zusammenarbeit im Südkaukasus fördern und vorantreiben;

48.

hofft, dass die von der Kommission eingeleitete Reform der Europäischen Nachbarschaftspolitik zu einer neuen strategischen Vision und zu einem differenzierten Ansatz innerhalb dieser Politik in Bezug auf die Interessensgebiete entsprechend der Vielfalt der Interessen, Herausforderungen und regionalen Bedrohungen der Union führen wird;

49.

bekräftigt, dass es eines kohärenten Ansatzes für die Verfahren der regionalen Zusammenarbeit durch die Umsetzung der Initiativen und Instrumente bedarf, die die EU für ihre Östliche Partnerschaft vorgeschlagen hat (Europäische Partnerschaft, Schwarzmeersynergie/EU Strategie für den Schwarzmeerraum usw.); ist der Auffassung, dass es erforderlich ist, die Komplementarität und Differenzierung zwischen den vorgeschlagenen Initiativen zu gewährleisten, insbesondere auf Projektebene, damit die Ressourcen effektiver genutzt und konkrete Ergebnisse erzielt werden;

50.

verurteilt die schweren Repressionen des Regimes des belarussischen Präsidenten Lukaschenko gegen Mitglieder der Opposition, Journalisten und Vertreter der Zivilgesellschaft nach den Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezember 2010 und fordert, dass all diejenigen, die inhaftiert wurden, unverzüglich freigelassen und von allen Anklagepunkten freigesprochen werden; begrüßt den Beschluss des Rates vom 31. Januar 2011, ein Visaverbot zu verhängen und die Finanzanlagen von 157 ausgewählten belarussischen Beamten einzufrieren; vertritt den Standpunkt, dass Sanktionen gegen Beamte der belarussischen Regierung in Kraft bleiben sollten, bis alle politischen Häftlinge aus belarussischen Gefängnissen freigelassen wurden; begrüßt das Ergebnis der internationalen Geberkonferenz „Solidarität mit Belarus“ vom 2. Februar 2011, auf der die EU zugesagt hat, 17,3 Millionen Euro für Maßnahmen zur Unterstützung der Zivilgesellschaft aufzubringen, insbesondere für Studenten und unabhängige Medien; ist der Auffassung, dass die Kommission die direkten persönlichen Kontakte zwischen den Menschen in der EU und in Belarus verstärken sollte; ermutigt diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht getan haben, unilaterale Schritte zu unternehmen, um die Ausstellung von kurzfristigen Visa zu erleichtern und deren Preis zu senken, insbesondere von Schengen-Visa, die von größter Bedeutung für die Gesellschaft insgesamt, für Studenten und andere junge Menschen sind; betont, dass es wichtig ist, dass Belarus nicht isoliert wird, insbesondere nicht von den bestehenden regionalen Rahmen;

51.

fordert die rasche Einrichtung der Parlamentarischen Versammlung EU-Nachbarschaft Ost (EURO-NEST) ohne die Beteiligung des belarussischen Parlaments, um ihre Rolle bei der Stärkung der Demokratie und der demokratischen Institutionen und ihre Bedeutung für die Stärkung der parlamentarischen Dimension der Partnerschaft zu betonen;

52.

bedauert den Mangel an wesentlichen Fortschritten bei der Lösung festgefahrener Konflikte im Südkaukasus; betont, dass es sich hierbei um einen Stolperstein handelt, der die Entwicklung einer echten multilateralen und regionalen Dimension der Östlichen Partnerschaft behindert; erwartet ein verstärktes Engagement des EAD in der Region und fordert, dass er eine aktivere Rolle dabei spielt, den Dialog zwischen den Parteien zu erleichtern, vertrauensbildende Maßnahmen zu entwickeln, die direkten persönlichen Kontakte zwischen den Menschen zu fördern und damit den Weg zu einer dauerhaften Lösung zu ebnen;

53.

betont, wie wichtig eine aktivere Rolle der EU bei der Beilegung der festgefahrenen Konflikte in Transnistrien und im Südkaukasus ist;

54.

begrüßt und unterstützt die Zusage der Staatsorgane der Republik Moldau, ihre Beziehungen zur Europäischen Union mit Blick auf den Abschluss des Assoziierungsabkommens, die Aufnahme eines Dialogs über die Visaliberalisierung und die Einleitung von Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zu verstärken;

Strategie der Europäischen Union für den Schwarzmeerraum

55.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Vorhaben im Rahmen der Schwarzmeersynergie zu beschleunigen und diesen Punkt auf der Tagesordnung des EAD zu belassen;

56.

betont die Bedeutung des Schwarzmeerraumes innerhalb der Östlichen Partnerschaft und ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang eine stärkere Beteiligung der Europäischen Union wichtig ist;

Zentralasien

57.

erkennt das große Potenzial für die Entwicklung einer strategischen Zusammenarbeit zwischen der EU und Zentralasien an; fordert unter Berücksichtigung der geopolitischen Lage der Region eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bewältigung gemeinsamer sicherheitspolitischer Herausforderungen sowie politischer, wirtschaftlicher und energiepolitischer Fragen; betont, dass Fragen der Wasserbewirtschaftung auf regionaler Ebene dringend angegangen werden müssen, um eine insgesamt nachhaltige Entwicklung zu fördern, die menschliche Sicherheit zu verbessern, gutnachbarliche Beziehungen zu erleichtern und Konflikte zu verhüten;

Russland

58.

fordert die VP/HV auf zu gewährleisten, dass die EU – auch bei den Verhandlungen über ein neues Abkommen EU-Russland – eine kohärente Haltung gegenüber Russland einnimmt; fordert sie ferner eindringlich auf sicherzustellen, dass die Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich des Völkerrechts, der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Transparenz, sowie ein Bekenntnis zu den Werten einer pluralistischen Demokratie und zur Achtung der Menschenrechte den Kern des neuen umfassenden Abkommens darstellen müssen; betont, dass eine Verpflichtung zur Verbesserung der Menschenrechtslage in Russland und zur Bekämpfung der Korruption, insbesondere im Justizwesen, einen integralen Bestandteil dieses neuen Abkommens bilden muss; erwartet stetige Fortschritte bei den laufenden Verhandlungen;

59.

betont, dass die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in allen Bereichen des russischen öffentlichen Lebens, einschließlich der Wirtschaft, für die gesamte Gesellschaft von Vorteil wäre; fordert die Stärkung des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Russland, um positive Veränderungen der Menschenrechtslage in Russland zu fördern; fordert, dass Maßnahmen ergriffen und Initiativen umgesetzt werden, die die Kontakte zwischen den europäischen Zivilgesellschaften und der russischen Zivilgesellschaft verbessern und die russische Zivilgesellschaft stärken würden; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Partnerschaft für Modernisierung hervor; betont gleichzeitig die Notwendigkeit einer wiederbelebten, auf gegenseitiger Achtung und Gegenseitigkeit beruhenden Partnerschaft mit Russland bei den Themen Terrorismusbekämpfung, Energiesicherheit und -versorgung, Klimaschutz, Abrüstung, Konfliktverhütung und Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie im Hinblick auf Iran, Afghanistan und den Nahen Osten, um das Ziel einer Verbesserung der globalen Sicherheit und Stabilität zu verfolgen;

60.

fordert die VP/HV auf, die Gespräche mit Russland zu intensivieren, um die bedingungslose Erfüllung und Umsetzung aller Bestimmungen des „Sechs-Punkte-Abkommens“ von 2008 zwischen Russland, der Europäischen Union und Georgien sicherzustellen sowie eine endgültige Lösung dieses Konflikts in Bezug auf die Achtung der territorialen Integrität Georgiens zu erreichen; ist der Auffassung, dass Russland insbesondere garantieren sollte, dass die Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM) uneingeschränkten Zugang zu Abchasien und Südossetien hat; betont, dass in den vorgenannten Regionen Georgiens für Stabilität gesorgt werden muss;

Türkei

61.

betont, dass sowohl von der EU als auch von der Türkei ein langfristiger strategischer Ansatz in Bezug auf ihr künftigen Beziehungen verfolgt werden muss,; begrüßt die Erklärung des Rates vom 14. Dezember 2010, in der er eine intensivere Zusammenarbeit in sicherheits- und außenpolitischen Fragen von gegenseitigem Interesse forderte; ist der Auffassung, dass sich durch die immer aktivere Außenpolitik Ankaras neue Herausforderungen und Chancen für die GASP ergeben; fordert die VP/HV mit Nachdruck auf, die Türkei in einen institutionalisierten Dialog über wichtige strategische Fragen einzubinden – wie etwa über die Energiepolitik, die Stabilität in den westlichen Balkanstaaten und im Kaukasus, das Atomprogramm des Iran oder das derzeitige demokratische Erwachen im Nahen Osten – und dadurch eine stärkere Annäherung der Ziele zu gewährleisten und den bilateralen Beziehungen neue Impulse zu geben; betont allerdings, dass ein solcher Dialog den Beitrittsprozess der Türkei jedoch nicht ersetzen, sondern ergänzen und verstärken sollte;

62.

bedauert das faktische Stagnieren des Beitrittsprozesses der Türkei; verweist darauf, dass alle Mitgliedstaaten der EU und die Türkei gemeinsam Verantwortung dafür tragen, die Hindernisse zu überwinden, die der EU-Mitgliedschaft der Türkei im Wege stehen; warnt davor, dass schwerwiegende langfristige Probleme entstehen könnten, wenn die Beziehungen zwischen der EU und der Türkei nicht stabilisiert werden und die EU und die NATO weiterhin an ihrem Ziel einer engeren Zusammenarbeit gehindert werden; hofft, dass die Türkei ihre Modernisierung in jedem Fall auf europäischer Linie fortsetzen wird;

Naher Osten und Mittelmeerraum

63.

befürwortet die Wiederaufnahme unmittelbarer Friedensgespräche zwischen Israel und der Palästinensischen Autonomiebehörde und betont die Notwendigkeit substanzieller Friedensverhandlungen, die innerhalb eines begrenzten Zeitrahmens und in einem Klima gegenseitigen Vertrauens geführt werden müssen, ein Klima, das nur dann entstehen kann, wenn die Politik des fortgesetzten Siedlungsbaus von Israel unverzüglich beendet wird; erinnert daran, dass die EU der größte Geber für die Palästinensische Autonomiebehörde und der bedeutendste Handelspartner Israels ist und daher ein direktes Interesse daran hat, die beiden Parteien davon zu überzeugen, so rasch wie möglich die zu klärenden grundlegenden Fragen (namentlich Fragen betreffend die Flüchtlinge, die Grenzen und den Status Jerusalems) anzugehen, und daran, dass ein lebensfähiger palästinensischer Staat in Frieden Seite an Seite mit dem Staat Israel lebt; betont, dass eine Zwei-Staaten-Lösung gefunden werden muss, und erkennt das Recht beider Seiten an, nebeneinander in Sicherheit, Wohlstand und Frieden zu leben; begrüßt daher die Schlussfolgerungen des Rates zum Friedensprozess im Nahen Osten vom 13. Dezember 2010 und den erklärten Willen der EU, die Parteien bei der Erreichung dieses Ziels zu unterstützen;

64.

fordert die EU im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Dezember 2009 auf, die stärkere politische Rolle zu übernehmen, die ihrem finanziellen Engagement in der Region entspricht; bekundet seine Überzeugung, dass die Nahost-Politik der EU dringend und umfassend neu gestaltet werden muss, damit die EU eine entscheidende und kohärente politische Rolle spielen und mit wirksamen diplomatischen Instrumenten zur Förderung von Frieden und Sicherheit in dieser Nachbarregion, die für die EU von wesentlichem strategischen Interesse ist, beitragen kann; fordert die VP/HV auf, eine neue europäische Strategie für die Region vorzulegen, in der die Interessen und Ziele der EU und die Mittel, die sie einsetzen kann, dargelegt werden und mit der die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in der Region gefördert und die Mittel hauptsächlich in die Stärkung der Zivilgesellschaft gelenkt werden;

65.

ist tief bestürzt über den Einsatz von Gewalt gegen die Bewohner des Lagers Ashraf in Irak, welcher Todesopfer forderte, und bedauert den Verlust an Leben; fordert die irakische Regierung auf, auf den Einsatz von Gewalt zu verzichten und die Menschenrechte der Bewohner des Lagers einzuhalten; fordert eine unabhängige internationale Untersuchung, einschließlich des freien Zugangs zum Lager Ashraf, damit eine umfassende Bewertung der Lage vor Ort vorgenommen werden kann; fordert alle Parteien auf, Zurückhaltung zu wahren und eine friedliche und nachhaltige Lösung für die Situation zu finden;

66.

erklärt seine Solidarität mit den Bürgerinnen und Bürgern in den südlichen Nachbarstaaten, die für Demokratie, Freiheit und soziale Gerechtigkeit kämpfen; fordert die EU auf, neue Forderungen nach Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit eindeutig und unverzüglich zu unterstützen; ist nach wie vor besorgt darüber, dass es der Mittelmeerpolitik der EU an einem klaren, langfristig angelegten strategischen Konzept für Fortschritte und Entwicklung in dieser Region fehlt; fordert die Klarstellung und Verbesserung der Begründung, der Ziele und der Arbeitsmethoden der Union für den Mittelmeerraum (UfM); ist der Auffassung, dass es daher äußerst wichtig und dringend ist, die EU-Strategie gegenüber dem Mittelmeerraum zu überdenken und zu überarbeiten, und fordert in diesem Zusammenhang eindringlich, dass im Rahmen der strategischen Überprüfung der ENP die neuen Entwicklungen in der Region in vollem Umfang berücksichtigt werden und ihren Niederschlag finden müssen und ein politischer Dialog mit den südlichen Nachbarstaaten der EU hergestellt werden muss; fordert darüber hinaus, dass die Union für den Mittelmeerraum umgestaltet wird, damit sie einen aktiven und wirksamen Beitrag zur Schaffung demokratischer, nachhaltiger und gerechter Gesellschaften in der gesamten Region leisten kann; betont, wie wichtig die Beteiligung von Frauen am demokratischen Übergang und an den institutionellen Reformen ist; weist erneut nachdrücklich darauf hin, dass die Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Regierungsführung, die Bekämpfung der Korruption und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten wesentliche Elemente dieses Dialogs sind;

67.

weist auf seine Rolle im Haushaltsverfahren der EU hin und betont, dass die demokratische Legitimität der UfM, eine transparente Beschlussfassung und die Einbeziehung des Europäischen Parlaments, der Parlamentarischen Versammlung der UfM und der nationalen Parlamente in den Entscheidungsprozess gewährleistet werden müssen;

68.

beobachtet die Lage in Tunesien, Ägypten und anderen Staaten in der Region genau; unterstützt die legitimen Forderungen der Völker nach Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit; fordert die EU auf, eine Partnerschaft aufzubauen, die sich auf gemeinsame Interessen stützt und besonderes Augenmerk auf die Beschäftigung und die allgemeine und berufliche Bildung legt, um die derzeitige soziale und wirtschaftliche Krise in diesen Ländern zu mildern und eine geeignete Unterstützung zu bieten, die erforderlich sein könnte, um die laufenden politischen Reformen und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen; betont, dass es wichtig ist, den Ausbau der institutionellen Kapazitäten, ein unabhängiges Justizsystem, die Stärkung der zivilgesellschaftlichen Organisationen und die Bildung pluralistischer politischer Parteien in einem laizistischen System zu stärken; begrüßt das Referendum zu den Verfassungsreformen in Ägypten; ermutigt die ägyptischen Staatsorgane, die Überarbeitung der Verfassung und des Wahlgesetzes im Hinblick auf freie und faire Wahlen fortzusetzen;

69.

bedauert die mangelnde Geschlossenheit der EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frage, wie auf die Lage in Libyen zu reagieren sei, wodurch der Rahmen für umfangreiche GASP-Maßnahmen der VP/HV eingeengt wird; begrüßt allerdings den Beschluss des Rates, eine militärische Operation zur Unterstützung der humanitären Hilfseinsätze als Antwort auf die Krise in Libyen, die so genannte Operation „EUFOR Libya“, durchzuführen;

70.

betont, dass das gewaltsame Vorgehen gegen friedfertige Demonstranten in Syrien, bei dem hunderte Menschen getötet und festgenommen wurden, unverzüglich beendet werden muss; fordert den syrischen Präsidenten und die syrische Regierung auf, den rechtmäßigen Forderungen des syrischen Volkes Gehör zu schenken, indem sie in einen echten nationalen Dialog eintreten, der darauf abzielt, die wesentlichen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen umzusetzen und der Politik der Unterdrückung von Oppositionspolitikern, der Zivilgesellschaft und von Menschenrechtsverteidigern ein Ende zu setzen; begrüßt die Resolution des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, mit der die Gewalt der syrischen Regierung gegen friedfertige Demonstranten verurteilt wird, und die vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte veranlasste Entsendung einer Erkundungsmission in das Land; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die derzeitigen Ereignisse in Syrien in ihren bilateralen Beziehungen mit dem Land umfassend zu berücksichtigen, einschließlich der Aussetzung weiterer Verhandlungen über das Assoziationsabkommen EU-Syrien, der Überprüfung der Zusammenarbeit mit den syrischen Staatsorganen im Rahmen des ENPI sowie schwerwiegender und gezielter Sanktionen gegen die syrische Regierung mit dem Ziel, eine Veränderung der Maßnahmen der Regierung zu bewirken;

71.

fordert die Behörden in Bahrain und Jemen dringend auf, keine Gewalt gegen Demonstranten anzuwenden sowie ihr Recht auf Versammlungsfreiheit und auf freie Meinungsäußerung zu achten; betont, dass diejenigen, die für die Verluste an Menschenleben und Verletzungen verantwortlich sind, so bald wie möglich zur Rechenschaft gezogen und vor Gericht gestellt werden - entweder vor nationale Gerichte oder vor den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag; fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, die friedlichen demokratischen Bestrebungen der Menschen in Bahrain und Jemen zu unterstützen, ihre Politik gegenüber diesen Ländern zu überprüfen, den Verhaltenskodex der EU für Waffenexporte einzuhalten und sich bereitzuhalten, um – im Falle ernsthafter Zusagen der Regierungen dieser Länder – die Durchführung konkreter politischer, wirtschaftlicher und sozialer Reformpläne in diesen Ländern zu unterstützen; drückt seine äußerste Besorgnis über die Entwicklung der Situation in Bahrain aus, insbesondere über die Verhängung der Todesstrafe am 28. April 2011 gegenüber vier Protestierenden; fordert die VP/HV auf, gegenüber den bahrainischen Behörden Druck auszuüben, damit diese Hinrichtungen aussetzen und faire Verfahren mit angemessener rechtlicher Vertretung und dem Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln sicherstellen;

72.

bekräftig seine uneingeschränkte Unterstützung des Sondergerichtshofs für Libanon als einen unabhängigen Gerichtshof, der durch die Resolution 1757 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingerichtet wurde und die höchsten Justizstandards erfüllt; bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung der Souveränität, Einheit und territorialen Integrität des Libanon und des reibungslosen Funktionierens aller libanesischen Institutionen; betont, dass die innere Stabilität und die Achtung des Völkerrechts völlig miteinander vereinbar sind; fordert alle libanesischen politischen Kräfte auf, weiterhin einen offenen und konstruktiven Dialog zu führen, um das Wohlergehen, den Wohlstand und die Sicherheit aller libanesischen Bürgerinnen und Bürger zu fördern; würdigt die wichtige Rolle der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) und fordert die Umsetzung aller Bestimmungen der Resolution 1701 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;

Asien

73.

betont, dass jegliche langfristige Lösung der Afghanistan-Krise von den Interessen der afghanischen Bürger im Hinblick auf ihre innere Sicherheit, den Zivilschutz und wirtschaftliche und soziale Fortschritte ausgehen muss und konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der Armut und der Diskriminierung von Frauen, zur Verbesserung der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie für Schlichtungsmechanismen, die Beendigung der Opiumproduktion, den Aufbau widerstandsfähiger staatlicher Strukturen, die Integration Afghanistans in die internationale Gemeinschaft und die Vertreibung der Al Qaida aus dem Lande beinhalten sollte; betont, dass in Afghanistan Polizeikräfte aufgebaut werden müssen, die einen Mindeststandard an Sicherheit gewährleisten können, der einen anschließenden Abzug ausländischer Streitkräfte aus dem Land ermöglicht; bekräftigt seinen Standpunkt, dass sich die EU und die internationale Gemeinschaft als Ganzes in Afghanistan schwerpunktmäßig beim Aufbau eines eigenen Staates mit stärkeren demokratischen Institutionen engagieren sollten, die das Volk repräsentieren können und die Rechtsstaatlichkeit, den Frieden, die territoriale Integrität, eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung, die Verbesserung der Lebensbedingungen aller seiner Bürger und insbesondere der Frauen und Kinder, gewährleisten können sowie gleichzeitig die historischen, religiösen, spirituellen und kulturellen Traditionen aller auf afghanischem Hoheitsgebiet lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften achten; weist ferner darauf hin, dass es wichtig ist, die Zivilgesellschaft, den Aufbau demokratischer Institutionen wie etwa die Ausbildung von Sicherheitskräften und der Justiz, die Unterstützung unabhängiger Medien, NRO und die parlamentarische Kontrolle zu unterstützen;

74.

bekräftigt seine Auffassung, dass Pakistan in der Region eine Schlüsselrolle spielt und dass ein stabiles, laizistischesund rechtstaatliches Pakistan von entscheidender Bedeutung für die Stabilität in Afghanistan und in der gesamten Region ist; betont ferner die potenzielle Rolle Pakistans im afghanischen Friedensprozess; unterstreicht, dass Pakistan nicht als ein sicherer Hafen für Al-Qaida und die Taliban dienen darf; erkennt an, dass die verheerenden Überschwemmungen vom August 2010 die neue Regierung Pakistans zurückgeworfen haben, nachdem sie bereits erste Fortschritte bei der Bewältigung zahlreicher Herausforderungen erreicht hatte; fordert den Rat und die Kommission sowie die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, ihre Solidarität klar und deutlich zu demonstrieren, die dringend notwendigen Wiederaufbau- und Rehabilitationsmaßnahmen nach den Überschwemmungen konkret zu unterstützen und dem Land bei seinen Bestrebungen zum Aufbau einer starken und wohlhabenden Gesellschaft zur Seite zu stehen; begrüßt und unterstützt die Bemühungen der EU, politische Unterstützung für einen verstärkten Aufbau von Institutionen und Kapazitäten in Pakistan und für den Kampf der demokratischen Institutionen Pakistans gegen den Extremismus zu mobilisieren, insbesondere durch die Forderung nach Abschaffung der Blasphemie-Gesetze und die Unterstützung der Zivilgesellschaft Pakistans; fordert Pakistan auf, unverzüglich dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen beizutreten und bei der Offenlegung seines Atomwaffenarsenals und seiner kerntechnischen Anlagen uneingeschränkt mit der Internationalen Atomenergie-Organisation zusammenzuarbeiten;

75.

unterstützt rückhaltlos das Engagement der E3+3 für eine baldige Verhandlungslösung in der iranischen Nuklearfrage, damit das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft in den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Atomprogramms gemäß einem der Leitgrundsätze des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) wiederhergestellt wird; unterstützt den zweigleisigen Ansatz des Rates, der auf eine diplomatische Lösung abzielt, da dies die einzig praktikable Option als Reaktion auf das iranische Atomprogramm ist; bedauert, dass die Resolution 1929(2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, mit der eine vierte Runde von Sanktionen gegen Iran wegen seines Atomprogramms sowie zusätzliche restriktive Maßnahmen, die die EU, die USA, Japan, Kanada und Australien angekündigt hatten, eingeleitet wurden, unvermeidbar wurde, weil Iran mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) in Bezug auf die Ziele seines Atomprogramms nicht uneingeschränkt zusammengearbeitet hatte; betont, dass eine Lösung der Nuklearfrage nicht auf Kosten der Unterstützung der EU für die iranische Zivilgesellschaft und deren legitimer Forderungen nach universellen Menschenrechten und echten demokratischen Wahlen gehen kann;

76.

verurteilt nachdrücklich die fortwährende provozierende, aufstachelnde und antisemitische Rhetorik des iranischen Staatspräsidenten, der dazu aufgerufen hat, Israel „auszulöschen“, und bedauert insbesondere die Drohungen, die sich gegen das Existenzrecht des Staates Israel richten; ist sehr besorgt über die dramatisch ansteigende Zahl von Hinrichtungen in Iran, die angesichts des Mangels an einem ordnungsgemäßen Verfahren einem außergerichtlichen Mord durch den Staat gleichkommen, sowie über die fortdauernde systematische Unterdrückung von Bürgerinnen und Bürgern, die nach Freiheit und Demokratie streben; betont, dass offizielle gegenseitige Kontakte zwischen den Delegationen des Europäischen Parlaments und des Majlis auch genutzt werden sollten, um Menschenrechtsfragen zur Sprache zu bringen, vom ungehinderten Zugang zu politischen Gefangenen und Menschenrechtsaktivisten abhängig gemacht werden sollten und den Vertretern die Gelegenheit gegeben werden sollte, ungehindert eine breite Vielfalt politischer Ansichten auszutauschen; fordert die VP/HV auf, Vorkehrungen für die Wiedereinrichtung einer EU-Delegation in Iran zu treffen, um die Lage vor Ort aus einer EU-Perspektive zu beobachten; fordert die iranische Regierung eindringlich auf, von der Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Irak abzusehen;

77.

verleiht seiner Zufriedenheit über die Intensivierung der sektorspezifischen Dialoge mit China Ausdruck und fordert abgestimmte gemeinsame Bemühungen zur Lösung der strittigen Fragen, die auf dem jüngsten Gipfeltreffen EU-China aufgeworfen wurden; begrüßt die Fortschritte auf dem Weg zu einer besseren Governance im wirtschaftlichen und justiziellen Bereich; ist tief besorgt über die anhaltenden schweren und systematischen Menschenrechtsverletzungen im Land, einschließlich der Rechte von Minderheiten, insbesondere der Tibeter, Uiguren und Mongolen, und fordert die VP/HV auf, den Menschenrechtsdialog zu verstärken und zu gewährleisten, dass die Menschenrechte kontinuierlich auf der Tagesordnung stehen;

78.

weist darauf hin, dass das furchtbare Erdbeben, der Tsunami und die darauffolgende nukleare Katastrophe, die Japan getroffen haben, tiefgreifende Auswirkungen auf die Beziehungen zu Japan haben werden, und erwartet, dass die EU sich solidarisch zeigt und Hilfe leistet, damit die japanischen Staatsorgane die Katastrophe bewältigen können; vertritt die Auffassung, dass insbesondere nach den jüngsten dramatischen Ereignissen die Beziehungen zu Japan – einem Land, das die demokratischen Werte der EU und ihre Sorge um die Menschenrechte teilt – für die Wirtschaft wie auch für die Zusammenarbeit in multinationalen Foren weiterhin von größter Wichtigkeit sind; betont, dass die derzeitige Konzentration auf China nicht von der Notwendigkeit ablenken darf, die Zusammenarbeit mit Japan auszubauen und die verbleibenden Hindernisse für die gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung aus dem Weg zu räumen;

79.

begrüßt die von den Partien auf beiden Seiten der Straße von Taiwan unternommenen Schritte, die im Juni 2010 zur Unterzeichnung von 15 Abkommen, einschließlich des Rahmenabkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit und eines Abkommens über die Rechte an geistigem Eigentum, geführt haben; unterstützt angesichts der Tatsache, dass die Ausweitung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Ländern diesseits und jenseits der Straße von Taiwan im Interesse beider Seiten und der EU ist, nachdrücklich die Verstärkung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und Taiwan und die Unterzeichnung eines Abkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der EU und Taiwan; bekräftigt seine Unterstützung für die bedeutsame Beteiligung Taiwans als Beobachter in wichtigen internationalen Organisationen und Tätigkeiten wie am Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), in der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO); würdigt den Beschluss der EU, taiwanesischen Bürgerinnen und Bürgern Visumfreiheit zu gewähren, was zur Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Taiwan in den Bereichen Handel und Investitionen sowie der persönlichen Kontakte zwischen den Menschen beitragen wird;

80.

erkennt die große Bedeutung Indiens als eine aufstrebende regionale Wirtschaftsmacht und als einen großen demokratischen Partner für Europa an; würdigt die Zusammenarbeit Indiens mit der EU, insbesondere in Afghanistan und bei der Operation Atalanta; fordert eine engere Zusammenarbeit in Fragen der nuklearen Abrüstung, des Klimawandels, der globalen wirtschaftspolitischen Steuerung, der Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte; ist besorgt über die Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten und Menschenrechte in Jammu und Kaschmir und über die anhaltende kulturelle Diskriminierung auf der Grundlage des Kastensystems; erwartet, dass sich die strategische Partnerschaft mit Indien wie im Gemeinsamen Aktionsplan vorgesehen entwickelt, damit konkrete Ergebnisse erzielt werden; sieht dem baldigen Abschluss und der Unterzeichnung eines Freihandelsabkommens entgegen, unterstreicht jedoch gleichzeitig, wie wichtig es ist, dass die derzeitigen Verhandlungen über das Abkommen keinesfalls die Bemühungen um Verringerung der Armut in Indien beeinträchtigen sollten;

Afrika

81.

bekundet seine nachdrückliche Unterstützung für die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union (AU) und anderen afrikanischen regionalen Organisationen bei der Bewältigung von Stabilitäts- und Sicherheitsproblemen auf dem afrikanischen Kontinent und bei der Erzielung von Fortschritten in anderen entscheidenden Bereichen wie demokratische Governance und Menschenrechte, Klimaschutz und Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele; vertritt die Auffassung, dass eine Konsolidierung des Aufbaus von Institutionen und der Entscheidungsprozesse innerhalb der AU erforderlich ist, damit sie wachsende Verantwortung übernehmen und größere Handlungskompetenz in Bezug auf die Sicherheit und Stabilität auf dem afrikanischen Kontinent – insbesondere was Friedenssicherungsmissionen angeht – erlangen kann, und dass die EU sie dabei unterstützen sollte;

82.

befürwortet den Beschluss, einen umfassenden Ansatz der EU für die Region am Horn von Afrika zu entwickeln, der den Wiederaufbau staatlicher Einrichtungen in Somalia unterstützt und die menschliche Sicherheit mit der Entwicklung, der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung der Menschenrechte, der Rechte der Frau verknüpft und so alle EU-Instrumente in die Herbeiführung langfristiger Lösungen einbezieht;

83.

begrüßt die Bereitschaft der EU, die friedliche Umsetzung des Umfassenden Friedensabkommens im Sudan zu unterstützen und sich für langfristige regionale Stabilität einzusetzen; betont zugleich die Notwendigkeit neuerlicher Bemühungen, das Problem der Unsicherheit anzugehen und ein dauerhaftes Friedensabkommen für Darfur zu erreichen; ist der Ansicht, dass die bevorstehende Unabhängigkeit von Südsudan Auswirkungen auf die Stabilität kulturell geteilter Staaten hat und Herausforderungen mit sich bringt, auf die die VP/HV vorbereitet sein sollte; beglückwünscht das sudanesische Volk zum reibungslosen Verlauf des Referendums im Südsudan, wie dies von der EU-Wahlbeobachtungsmission bestätigt wurde; fordert die EU auf, die Bemühungen der beteiligten Parteien weiterhin zu unterstützen, damit die ausstehenden Fragen im Rahmen des Umfassenden Friedensabkommens unter besonderer Berücksichtigung der Lage der Flüchtlinge und Rückkehrer geklärt werden, und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Tragfähigkeit der Beziehungen zwischen dem Norden und dem Süden nach dem Referendum zu garantieren;

84.

weist darauf hin, dass Alassane Ouattara der alleinige rechtmäßige Sieger bei den Präsidentschaftswahlen in Côte d'Ivoire vom 28. November 2010 ist und dass die Wahlergebnisse nicht angefochten werden können; nimmt die Festnahme des Amtsinhabers Laurent Gbagbo zur Kenntnis und hofft, dass dies zum Ende der Gewalt beitragen wird; fordert alle politischen und bewaffneten Kräfte des Landes nachdrücklich auf, den Willen der ivorischen Wähler zu respektieren und unverzüglich den friedlichen Machtübergang sicherzustellen, und fordert in diesem Zusammenhang, dass Recht und Ordnung wieder hergestellt werden; fordert die EU auf, Präsident Quattara in seinen Bemühungen um Aussöhnung, Wiederaufbau und Entwicklung sowie um Förderung von Wohlstand und Stabilität für das ivorische Volk uneingeschränkt zu unterstützen;

85.

vertritt die Auffassung, dass die EU einen umfassenden Ansatz zur Überwindung der Sicherheits- und Stabilitätsprobleme in der Sahelzone annehmen sollte; weist nachdrücklich darauf hin, dass Terrorismus und grenzüberschreitend organisierte Kriminalität (Drogen-, Waffen-, Zigaretten-, Menschenhandel) nicht nur für die Länder in der Region, sondern auch direkt für die Europäische Union schwerwiegende Bedrohungen darstellen; hält es für erforderlich, dass die EU die Länder der Region dabei unterstützt, Strategien und Instrumente zu entwickeln, um diese zunehmenden Bedrohungen für die Sicherheit zu bewältigen, indem alle einschlägigen EU-Instrumente eingesetzt werden, um anhaltende Konflikte zu lösen wie den Konflikt in der Westsahara und demokratische Reformen in allen Ländern der Region zu fördern, die Armut zu beseitigen, eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten, die klimawandelbedingten Probleme in der Region in Angriff zu nehmen, die Migrationsströme von Süd nach Süd und von Süd nach Nord zu steuern sowie für Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit, die Einhaltung der Menschenrechte und den Aufbau von Institutionen (insbesondere im Sicherheitssektor) zu sorgen und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen; vertritt ferner die Auffassung, dass in Zusammenarbeit mit der AU ein Prozess der Konsensbildung zwischen den Ländern der Region eingeleitet werden sollte, bei dem die AU zunehmend die Verantwortung übernimmt;

86.

begrüßt den Beschluss des Rates, in Bezug auf Simbabwe die restriktiven Maßnahmen gegen einige Politiker, Beamte und Unternehmen zu verlängern, die die Regierung Mugabe an der Macht halten; bedauert, dass noch kein ausreichender demokratischer Wandel stattgefunden hat, und fordert insbesondere die SADC-Länder auf, dazu beizutragen, dass in Simbabwe rasch freie und faire Wahlen unter internationaler Beobachtung stattfinden und dass das Land rasch auf eine reibungslose Übergabe der Macht zusteuert;

87.

äußert sich vor diesem Hintergrund besorgt über das Ende der GSVP-Mission in Guinea-Bissau im September 2010 und fordert den Rat und die VP/HV eindringlich auf, neue Möglichkeiten der Bekämpfung der organisierten Kriminalität in Guinea-Bissau in Betracht zu ziehen, die das Land davor bewahren, ein weiterer Drogenstaat zu werden;

Lateinamerika

88.

begrüßt den Abschluss der Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen mit Mittelamerika und über das mehrseitige Handelsabkommen mit Peru und Kolumbien; betont dennoch, dass die EU den regionalen Integrationsprozessen in Lateinamerika auch weiterhin einen hohen Stellenwert beimessen sollte; stellt mit Befriedigung fest, dass die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen mit dem Mercosur wiederaufgenommen wurden, und fordert ihren zügigen Abschluss;

89.

erkennt die positiven Ergebnisse des Gipfeltreffens EU-LAK in Madrid an und betont die Notwendigkeit, die Umsetzung des Aktionsplans von Madrid zu überwachen; erinnert daran, dass eine europäisch-lateinamerikanische Charta für Frieden und Sicherheit angenommen werden muss, die auf der Charta der Vereinten Nationen und dem einschlägigen Völkerrecht beruht und Strategien und Leitlinien für gemeinsame politische und sicherheitspolitische Maßnahmen zur Bewältigung gemeinsamer Bedrohungen und Herausforderungen enthält;

*

* *

90.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem NATO-Generalsekretär, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der NATO, dem amtierenden OSZE-Vorsitzenden, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, dem Vorsitzenden des Ministerkomitees des Europarates und dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 54.

(3)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 51.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0280.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0399.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0280, zweiter Anhang.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/51


Mittwoch, 11. Mai 2011
Entwicklung der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon

P7_TA(2011)0228

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu der Entwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2010/2299(INI))

2012/C 377 E/07

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

in Kenntnis der europäischen Sicherheitsstrategie mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, und des Berichts über ihre Umsetzung mit dem Titel „Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel“, der vom Europäischen Rat am 11. und 12. Dezember 2008 gebilligt wurde,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ (Verteidigung) zur GSVP, die am 9. Dezember 2010 und am 31. Januar 2011 angenommen wurden,

unter Hinweis auf das Ergebnis des Gipfeltreffens zwischen dem Vereinigten Königreich und Frankreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und Verteidigung am 2. November 2010,

unter Hinweis auf die Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union, die vom Europäischen Rat am 25. und 26. März 2010 gebilligt wurde,

in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2010 über die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und die Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (3),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0166/2011),

Sicherheit und Außenpolitik

1.

weist darauf hin, dass die Weltordnung aufgrund der Machtverlagerung zugunsten aufstrebender internationaler Akteure und der zunehmenden gegenseitigen Abhängigkeit in Bezug auf wirtschaftliche und finanzielle Probleme, die Umweltzerstörung und den Klimawandel, die Energie- und Ressourcenknappheit sowie ineinandergreifende sicherheitspolitische Herausforderungen raschen und tiefgreifenden Veränderungen unterworfen ist;

2.

erkennt an, dass die Europäische Union in dem sich rasch wandelnden globalen Kontext und vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise ihre strategische Eigenständigkeit verstärken muss, um ihre Werte zu verteidigen, ihre Interessen zu vertreten und ihre Bürger zu schützen, indem sie ein gemeinsames Konzept für die größten Herausforderungen und Bedrohungen entwickelt, ihre Fähigkeiten und Ressourcen in geeigneter Weise anpasst, um auf sie zu reagieren, und somit u. a. durch einen wirksamen Multilateralismus zur Erhaltung des internationalen Friedens und der globalen Sicherheit beiträgt;

3.

ist der Ansicht, dass die Verstärkung der strategischen Eigenständigkeit der Europäischen Union in Sicherheitsfragen ihre Fähigkeit erfordert, sich auf gemeinsame politische Ziele und strategische Leitlinien zu einigen, strategische Partnerschaften mit einschlägigen internationalen Organisationen einschließlich der NATO und Staaten aufzubauen, geeignete Informationen zu sammeln und gemeinsame Analysen und Bewertungen zu erstellen, finanzielle, zivile und militärische Ressourcen zu nutzen und gegebenenfalls zu bündeln, im Rahmen des erweiterten Spektrums der Petersberg-Aufgaben wirksame Krisenbewältigungseinsätze zu planen und durchzuführen und eine gemeinsame Verteidigungspolitik zu definieren und umzusetzen, die erste konkrete Grundlagen schafft, auf denen eine gemeinsame Verteidigung aufgebaut werden kann;

4.

betont, dass die durch den Vertrag von Lissabon eingeführten neuen Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) fester politischer Ausdruck der Absicht der Union sind, als stabilisierende Kraft in der Welt zu wirken, und einen klaren Rechtsrahmen für die Verstärkung ihrer Fähigkeiten zur Verfolgung ihrer Außen- und Sicherheitspolitik mit einem umfassenden Ansatz darstellen, gemäß dem alle der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Instrumente eingesetzt werden können, um Krisen und Konflikte zu verhüten oder zu bewältigen und dauerhaften Frieden zu schaffen;

5.

weist insbesondere darauf hin:

a)

dass die GASP und die GSVP, die ein fester Bestandteil der GASP ist, in dem rechtsverbindlichen institutionellen Rahmen der Grundsätze der EU (Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Achtung der Menschenwürde, Grundsatz der Gleichheit und Grundsatz der Solidarität sowie Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der Schutzverantwortung) verankert wurden und dass ihre Ziele mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der EU verschmolzen wurden;

b)

dass die EU bei der Gestaltung ihrer Außen- und Sicherheitspolitik auf die Konsistenz und Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen externen und internen Politikbereichen achten muss; stellt fest, dass der HV/VP in diesem Bereich eine besondere Verantwortung zukommt;

c)

dass die HV/VP in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die GASP gestaltet, GSVP-Beschlüsse, Missionen und den Rückgriff auf nationale Mittel sowie EU-Instrumente gemeinsam mit der Kommission vorschlägt und gegebenenfalls deren zivile und militärische Aspekte koordiniert, den Vorsitz im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ führt, gleichzeitig Vizepräsidentin der Kommission ist und in dieser Eigenschaft sowohl für die Außenbeziehungen der Kommission als auch für die Koordinierung und die Kohärenz des auswärtigen Handelns der EU insgesamt zuständig ist;

d)

dass die HV/VP in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ein Vorschlagsrecht gegenüber dem Rat hat, entweder auf Eigeninitiative oder auf Ersuchen des Europäischen Rates und unter der Gesamtleitung des Europäischen Rates, wobei der Rat in diesem Fall mit qualifizierter Mehrheit beschließt;

6.

unterstreicht, dass die Kohärenzverpflichtung gemäß dem Vertrag, der neue Wortlaut von Artikel 40 EUV (wonach die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der anderen EU-Politikbereiche die Anwendung der jeweiligen Verfahren unberührt lässt) und die jüngste Rechtsprechung des EuGH (siehe die Rechtssache betreffend „leichte Waffen und Kleinwaffen“ (SALW)) sowohl das Primat der Gemeinschaftsmethode und die Besonderheiten und Vorrechte der GASP schützen, während gleichzeitig die Zusammenführung verschiedener Politikbereiche, Instrumente, Ressourcen und Rechtsgrundlagen in einem ganzheitlichen und umfassenden Ansatz gefördert wird, gemäß dem der Beitrag zu Frieden und Sicherheit in der Welt zu einem bereichsübergreifenden Ziel des außen- und innenpolitischen Handelns der EU wird, zu dessen Instrumenten u. a. die GSVP gehört; weist darauf hin, dass militärische Mittel auch im Fall von Naturkatastrophen und durch den Menschen verursachten Katastrophen eingesetzt werden können, wie sich in der Praxis bei der Koordinierung der militärischen Fähigkeiten durch den Militärstab der EU zur Unterstützung der humanitären Katastrophenhilfe unter ziviler Leitung im Einklang mit den anwendbaren Leitlinien der Vereinten Nationen für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln bei der internationalen Katastrophenhilfe (Osloer Leitlinien) und infolge des Ersuchens der Kommission während der Überschwemmungen in Pakistan im Jahr 2010 zeigte;

7.

ist daher besorgt darüber, dass mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon noch immer keine klaren Anzeichen für einen umfassenden Ansatz der EU für die Zeit nach Lissabon erkennbar sind, durch den traditionelle verfahrenstechnische und institutionelle Hindernisse überwunden werden können, während gleichzeitig die jeweiligen rechtlichen Vorrechte gewahrt bleiben, wenn die Sicherheit der europäischen Bürger auf dem Spiel steht;

8.

ist davon überzeugt, dass für eine glaubwürdige Politik der äußeren Sicherheit eine stärkere Interdependenz zwischen den Mitgliedstaaten, ein besserer innerer Zusammenhalt sowie gegenseitiges Vertrauen und Solidarität erforderlich sind, wie sie im Bereich der inneren Sicherheit über die Schengen-Zusammenarbeit erzielt worden ist (bei der die Schengen-Staaten durch den Schutz ihrer eigenen Grenzen auch die Grenzen der anderen Mitgliedstaaten schützen, die einzelstaatlichen Regeln eine kontinentale Tragweite haben und Aufgaben, die mit dem Schutz der nationalen Sicherheit in Verbindung stehen, auch auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder in gemeinsamen Teams durchgeführt werden können, die unter Einhaltung der europäischen Normen tätig werden);

9.

bedauert die mangelnde Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten, einen gemeinsamen Standpunkt zur Krise in Libyen, zur Resolution 1973 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dazu, mit welchen Mitteln sie umzusetzen ist, festzulegen; ist tief beunruhigt über die Gefahr, dass Ad-hoc-Koalitionen der Willigen oder bilaterale Kooperationen als gangbarer Ersatz für die GSVP in Betracht gezogen werden, da kein europäischer Staat in der Lage ist, ein bedeutender Akteur im Bereich Sicherheit und Verteidigung in der Welt des 21. Jahrhunderts zu sein; weist darauf hin, dass der Vertrag von Lissabon die Möglichkeit vorsieht, dass die Durchführung einer Krisenbewältigungsoperation einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen werden kann, jedoch lediglich im Rahmen eines Beschlusses des Rates, mit dem Ziel und Umfang und die für sie geltenden Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, sowie in Absprache mit der HV/VP; besteht darauf, dass eine gemeinsame Antwort auf die Entwicklungen in Libyen von wesentlicher Bedeutung ist, um ein glaubwürdiges neues Konzept für die EU-Politik gegenüber ihren südlichen Nachbarstaaten zu formulieren, bekräftigt, dass das mit der Resolution 1973(2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erteilte Mandat, die libysche Zivilbevölkerung zu schützen, nicht durch den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt überschritten werden sollte; fordert die VP/HV auf, konkrete Maßnahmen zur Gewährleistung eines raschen Waffenstillstands zu ergreifen, um das Blutbad und das Leiden des libyschen Volkes zu beenden; fordert die VP/HV auf, eine starke und direkte Rolle bei der Förderung politischer Initiativen in dieser Richtung zu spielen; hält es für wichtig, eng mit dem nationalen Interimsrat für die Übergangszeit, der Afrikanischen Union und der Arabischen Liga zusammenzuarbeiten, um den Weg für politische und diplomatische Lösungen für den derzeitigen militärischen Konflikt zu ebnen, die auch das Ziel beinhalten, den Rücktritt der Regierung Gaddafi sicherzustellen; betont, dass die Ausarbeitung einer Strategie für die Sahel-Zone und das Horn von Afrika eine weitere konkrete Gelegenheit darstellt, die Fähigkeit der EU unter Beweis zu stellen, sich Herausforderungen im Bereich Sicherheit und Entwicklung stellen zu können;

10.

fordert den Europäischen Rat auf, seine Aufgabe, die strategischen Interessen und politischen Ziele der EU festzulegen, zu erfüllen, indem er eine europäische außenpolitische Strategie ausarbeitet, die den internationalen Entwicklungen gerecht wird, auf einer wirklichen Konvergenz der verschiedenen Dimensionen des auswärtigen Handelns der EU beruht und regelmäßig überprüft wird; fordert die HV/VP und den Rat auf, auf dem Konzept der menschlichen Sicherheit aufzubauen und es zu den tragenden Säulen der Strategie für die europäische Außenpolitik zu machen und es in konkrete politische Leitlinien umzusetzen;

11.

fordert den Europäischen Rat und seinen Präsidenten dazu auf, diese Aufgabe auf der Grundlage eines politischen Dialogs mit dem Europäischen Parlament in Angriff zu nehmen und dessen Empfehlungen zu erörtern; ist der Auffassung, dass dieser Dialog in Anbetracht der neuen Bestimmungen des Vertrags und angesichts der Notwendigkeit, die europäische außenpolitische Strategie ausgehend von einem effektiven umfassenden Ansatz zu definieren und umzusetzen, erforderlich ist; regt an, dass dieser Dialog regelmäßig stattfindet und dass die erzielten Fortschritte und die Aussichten im Mittelpunkt stehen;

12.

weist darauf hin, dass die Rolle des Europäischen Parlaments als das Organ, das die EU-Bürger direkt vertritt, das Parlament zu einer wesentlichen Quelle demokratischer Legitimierung für die GASP/GSVP macht und dadurch das Recht des Parlaments auf gebührende Berücksichtigung seiner Stellungnahmen und Empfehlungen unabdingbar wird;

13.

erinnert zudem daran, dass die HV/VP gemäß dem Vertrag einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments unterliegt und dass das Parlament an der Beschlussfassung über die Haushaltsmittel für das auswärtige Handeln der EU einschließlich der zivilen Missionen der GASP und der GSVP und der Verwaltungsausgaben, die sich aus der Koordinierung militärischer Operationen der EU ergeben, beteiligt ist und dass seine Zustimmung von wesentlicher Bedeutung ist, um die Strategien der EU in Rechtsvorschriften umzusetzen und um internationale Übereinkünfte zu schließen, einschließlich solcher, die überwiegend die GASP betreffen, wobei die Übereinkünfte, die ausschließlich die GASP betreffen, die einzige Ausnahme bilden;

14.

wünscht, dass die Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten der EU bei der Ausübung der demokratischen Kontrolle der GASP und der GSVP intensiviert wird, um bei gleichzeitiger voller Achtung der bestehenden Vorrechte der nationalen Parlamente im Bereich der Verteidigungspolitik ihren jeweiligen Einfluss auf die von den anderen Organen der EU und den Mitgliedstaaten getroffenen politischen Entscheidungen gegenseitig zu verstärken; bedauert, dass auf der Konferenz der Parlamentspräsidenten der EU am 4./5. April 2011 keine Einigkeit über die Merkmale einer interparlamentarischen Konferenz über die GASP/GSVP erzielt worden ist, und sieht einer Einigung mit den nationalen Parlamenten über neue Formen der interparlamentarischen Zusammenarbeit in diesem Bereich erwartungsvoll entgegen; weist darauf hin, dass in Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 zum Vertrag von Lissabon betreffend die Rolle der nationalen Parlamente klar vorgesehen ist, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente gemeinsam festlegen, wie eine effiziente und regelmäßige interparlamentarische Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union gestaltet und gefördert werden kann;

15.

unterstreicht die Rolle, die der Kommission gemäß den Verträgen bei der Umsetzung der Politik und der Maßnahmen im Zusammenhang mit den anderen Dimensionen des auswärtigen Handelns der EU, bei den Vorschlägen für Gesetzesinitiativen, bei der Ausführung des Haushaltsplans, bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme und bei der Organisation der Vertretung der EU nach außen mit Ausnahme der GASP übertragen wird; fordert den Rat, die Kommission und das Parlament auf, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um unter Achtung der jeweiligen Vorrechte die Kohärenz zwischen den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU und eine wirkungsvollere Nutzung der Instrumente der GSVP sicherzustellen;

16.

hebt hervor, dass die Befugnisse und Zuständigkeiten der HV/VP nicht nur eine „Doppelfunktion“ beinhalten, sondern auch eine Verschmelzung von Funktionen und Legitimationsquellen, die sie ins Zentrum des Prozesses einer Kohärenzbildung zwischen den verschiedenen Instrumenten, Handlungsträgern und Verfahren des auswärtigen Handelns der EU rücken; fordert die HV/VP dazu auf, ihre Rolle auf dynamische Weise auszulegen, indem sie sich im Rahmen eines konstruktiven Dialogs mit dem Parlament für die doppelte Kraftanstrengung einsetzt, die Herstellung eines politischen Konsenses zwischen den Mitgliedstaaten zu den strategischen Ausrichtungen und den politischen Optionen für die GASP und GSVP aktiv zu fördern und die Kohärenz, die effektive Abstimmung und die umfassende Nutzung aller potenziellen Synergien zwischen der GASP/GSVP und den anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der EU sowie ihren innenpolitischen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Außenpolitik haben, sicherzustellen;

17.

ist der Auffassung, dass der EAD für die Schaffung eines wirklich umfassenden Ansatzes, der auf einer vollständigen Integration der GSVP, der GASP und der anderen Bereiche des auswärtigen Handelns der EU beruht, insbesondere der Politikbereiche Entwicklungszusammenarbeit, Handel und Energiesicherheit, eine Schlüsselrolle spielt; ist erfreut über den Ausgang der Verhandlungen, die zur Einrichtung des EAD geführt haben, mit dem eine Struktur geschaffen wurde, die den Organen der EU und den verschiedenen Dimensionen ihres auswärtigen Handelns dient, und durch die dem EAD eine große Bandbreite von Befugnissen und Zuständigkeiten übertragen wurde, wobei gleichzeitig eine stabile Verbindung zur Kommission hergestellt und dabei die vollständige Achtung ihrer Vorrechte sichergestellt wurde, und hofft, dass durch die Übertragung der Aufgabe der strategischen Planung der wichtigsten Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln der EU auf den EAD eine effektive Kohärenz bei ihrer Anwendung im Rahmen der Prinzipien und Ziele der Union erreicht wird;

18.

bekräftigt seine Auffassung, dass für eine bessere Koordinierung und stärkere Synergien zwischen den zivilen und militärischen Strukturen und Fähigkeiten zur Krisenbewältigung im Rahmen des umfassenden Ansatzes gesorgt werden muss, ohne gleichzeitig die Unterscheidung zwischen den zivilen und militärischen Rollen und den unterschiedlichen Entscheidungsverfahren und Befehlsketten aufzugeben;

19.

bedauert, dass in dem provisorischen Organigramm des EAD nicht alle bestehenden Einheiten dargestellt sind, die sich gemäß der Vereinbarung von Madrid in den GSVP-Strukturen mit der Planung und der Programmplanung der Krisenreaktion, der Konfliktverhütung und der Friedenskonsolidierung beschäftigen; fordert in diesem Zusammenhang erstens die Durchführung regelmäßiger Sitzungen eines Gremiums für Krisenbewältigung, bestehend aus der CMPD, dem CCPC, dem EUMS, dem SITCEN, den Einheiten für Friedenssicherung, Konfliktverhütung, Vermittlung und Sicherheitspolitik, dem Vorsitz des PSK, den betreffenden geografischen Ressorts und anderen thematischen Ressorts, die der HV/VP und dem geschäftsführenden Generalsekretär unterstehen, von Fall zu Fall unter Beteiligung der Strukturen des Kommissionsdienstes für humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz und innere Sicherheit, wobei diese Sitzungen vom geschäftsführenden Direktor für Krisenreaktion koordiniert würden; fordert die HV/VP und die Kommission dazu auf, dieses Gremium mit einem effizienten Warn- und Notfallsystem und mit einem großen gemeinsamen Kommandoraum im EAD auszustatten, durch den an sieben Tagen in der Woche eine Überwachung rund um die Uhr ermöglicht wird und durch den somit die derzeitigen Überschneidungen operativer Strukturen vermieden werden können, die sich kaum mit der Notwendigkeit vereinbaren lassen, ein angemessenes System zur Überwachung und schnellen Reaktion auf Krisen zu bieten; ist der Auffassung, dass eine regelmäßige Koordinierung und ein regelmäßiger Austausch zwischen diesem System und dem Europäischen Katastrophenschutzzentrum gewährleistet werden sollte, welches derzeit von der Kommission aufgebaut wird, um angemessene Synergien zu garantieren, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten respektiert werden; fordert zweitens eine ständige Arbeitsstruktur unter Einbeziehung der oben genannten Akteure, die über die akute Krisenbewältigung hinausgeht, um gemeinsame Konzepte für Bereiche wie Rechtsstaatlichkeit und Reform des Sicherheitssektors zu entwickeln; fordert drittens eine Halbzeitüberprüfung der derzeitigen Regelungen im Hinblick auf die Einrichtung einer wirklich integrierten strategischen Planung und Konzeptentwicklung im Bereich Krisenbewältigung und Friedenssicherung für den EAD;

20.

ist der Ansicht, dass das Gremium für Krisenbewältigung dem EAD eine einheitliche Eventualfallplanung im Hinblick auf potentielle Krisenherde und -szenarien bereitstellen und auch eine Krisenplattform für das konkrete Krisenreaktionsmanagement bieten sollte, mit Aktivitäten sowohl in Brüssel als auch vor Ort zur Koordinierung des Einsatzes der verschiedenen Finanzierungsinstrumente und der der EU zur Verfügung stehenden Fähigkeiten, ohne dass die spezifischen Entscheidungsverfahren und Rechtsgrundlagen, die sich jeweils auf den Einsatz ziviler und militärischer Fähigkeiten im Bereich der GASP/GSVP oder auf die Nutzung der Gemeinschaftsinstrumente beziehen, beeinträchtigt werden;

21.

betont die Notwendigkeit, die Strukturen, Abteilungen und Referate für zivile und militärische Krisenreaktion innerhalb des EAD und der Kommission zu stärken und rationeller zu verteilen und zu organisieren:

a)

fordert die Verstärkung des für die Einsatzplanung der zivilen Missionen zuständigen Referats der CPCC;

b)

wiederholt seine Forderung, den Dienst für außenpolitische Instrumente (FPIS), der die Krisenreaktionsmaßnahmen gemäß Artikel 3 des Instruments für Stabilität plant und programmiert, in die Strukturen des EAD für die Krisenbewältigung und die Friedenssicherung zu integrieren und im Einzelnen die ehemaligen Relex/A2-Stellen, die in das Referat 2 der neuen außenpolitischen Instrumente eingegliedert wurden (12 AD-Stellen und 5 AST-Stellen), in den EAD zu verlagern; weist darauf hin, dass diese Verlagerung die Bedingung für die Rücknahme des Vorbehalts zu der entsprechenden Haushaltslinie der Kommission ist;

c)

unterstützt die Einrichtung eines gemeinsamen Dienstleistungszentrums für die Verwaltung der GSVP-Missionen, d. h. eines interinstitutionellen Büros, welches sich aus dem Referat 3 „GASP-Einsätze des außenpolitischen Instruments“ der Kommission (ehemals Relex/A3) und dem Referat „Missionsunterstützung“ des CPCC zusammensetzt; stellt fest, dass die neue Dienststelle, indem sie sich mit Personal-, Logistik-, Beschaffungs- und Finanzfragen der zivilen GSVP-Missionen befasst und die Missionsleiter von einem Teil ihrer Verwaltungsaufgaben befreit, eine höhere Effizienz gewährleisten würde, indem die administrativen Aufgaben – angefangen bei der Auswahl und Rekrutierung des Personals – zusammengelegt und die Beschaffung und die Verwaltung der Ausrüstung zentralisiert würden;

22.

bedauert die dürftigen Ergebnisse, zu denen der Prozess des „Zivilen Planziels 2010“ bezüglich der zivilen Fähigkeiten geführt hat, insbesondere die Diskrepanz zwischen dem Personalumfang, den die Mitgliedstaaten „auf dem Papier“ zur Verfügung gestellt haben, und dem, der tatsächlich für Missionen zur Verfügung steht, und die bescheidenen Fortschritte bei der Schulung des Personals (fehlende gemeinsame Normen, geringe Zahl hochgeladener Bildungsprogramme im Programm für Schulungsmöglichkeiten im Rahmen der Goalkeeper-Softwareumgebung „Schoolmaster“); fordert die HV/VP, den Rat und die Mitgliedstaaten dazu auf, den Prozess der Entwicklung ziviler Fähigkeiten koordiniert neu auf den Weg zu bringen, insbesondere in den Bereichen Rekrutierung, Geschlechterausgewogenheit, Schulung und Einsatz; betont insbesondere, dass es wichtig ist, weiter auf den beiden zivilen Planzielen aufzubauen, die die EU bislang verfolgt hat, um diesen gewaltigen Herausforderungen zu begegnen; fordert die Einrichtung eines Gemeinschaftsmechanismus für die Verstärkung der zivilen Fähigkeiten, insbesondere Schulung und Verstärkung des zivilen Teils des Europäisches Sicherheits- und Verteidigungskollegs;

Sicherheit und Verteidigung

23.

bekräftigt, dass glaubhafte, zuverlässige und verfügbare militärische Fähigkeiten eine unverzichtbare Grundvoraussetzung für eine eigenständige GSVP und für einen umfassenden Ansatz sind und dass die Mitgliedstaaten sie zur Verfügung stellen müssen; betont ferner, dass diese militärischen Fähigkeiten für verschiedene Zwecke, auch für zivile Zwecke, zum Einsatz kommen können, wobei die Grundsätze einzuhalten sind, auf denen das Vorgehen der EU auf internationaler Ebene gründet, und die Autonomie der Rechtsordnung der EU zu berücksichtigen ist;

24.

bedauert den scharfen Kontrast zwischen den 200 Mrd. EUR, die die Mitgliedstaaten jedes Jahr für Verteidigung ausgeben, dem Mangel an Mitteln, die der EU zur Verfügung stehen, und den sich unerträglich in die Länge ziehenden Truppengestellungskonferenzen für militärische Einsätze der EU zu einer Zeit, da überschüssige Fähigkeiten und Humanressourcen zur Verfügung stehen; bedauert die Tatsache, dass die Methode des Truppengestellungsprozesses in mehr als zwölf Jahren keine faktischen Verbesserungen in Bezug auf die Quantität und Qualität der militärischen Fähigkeiten, die für GSVP-Missionen zur Verfügung stehen, erbracht hat; betont, dass die Verbesserungen der militärischen Fähigkeiten regelmäßig bewertet werden müssen; weist darauf hin, dass die steigende Nachfrage aus dem Ausland und die Ressourcen, die die Mitgliedstaaten der Union zur Verfügung stellen, zunehmend auseinanderklaffen;

25.

stellt mit Besorgnis fest, dass die aktuellen wirtschaftlichen Sparmaßnahmen zu Einschnitten, die nicht auf EU-Ebene abgestimmt wurden, sowie zu anhaltenden Überschneidungen führen könnten, durch die die GSVP selbst in Frage gestellt werden könnte, obwohl die Mitgliedstaaten letztlich doch dazu veranlasst werden sollten, intelligenter in die Verteidigung zu investieren, indem ein größerer Anteil ihrer Verteidigungsfähigkeiten, ihrer Haushaltsmittel und ihrer Anforderungen gebündelt und allen Beteiligten zur Verfügung gestellt wird und die Bürger gleichzeitig besser geschützt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, größere Transparenz in Bezug auf ihre jeweiligen Verteidigungshaushalte herzustellen;

26.

weist darauf hin, dass die GASP und die GSVP auch zur Abrüstung und Nichtverbreitung von Waffen – angefangen bei Kleinwaffen und leichten Waffen (SALW) bis hin zu nuklearen Sprengköpfen und ballistischen Flugkörpern – führen sollten; fordert die HV/VP eindringlich auf, dieser Politik durch Förderung einer neuen Reihe von vorausschauenden Maßnahmen betreffend Landminen, Streumunition, Munition mit abgereichertem Uran, Kleinwaffen und leichten Waffen, biologische, chemische und nukleare Massenvernichtungswaffen und ihre Trägersysteme Priorität einzuräumen; fordert die HV/VP mit Nachdruck auf, dem Europäischen Parlament jährlich über die Umsetzung der Überprüfungskonferenz 2010 zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und deren Aktionsplan über Abrüstung und Nichtverbreitung Bericht zu erstatten;

27.

bedauert die weitverbreitete Überschneidung von Verteidigungsprogrammen in der Union, wie z. B. bei den mehr als 20 Programmen für gepanzerte Fahrzeuge, den sechs verschiedenen Programmen für Jagd-U-Boote, den fünf Programmen für Boden-Luft-Raketen und den drei Programmen für Kampfflugzeuge, wodurch sich keine Größenvorteile erzielen lassen, begrenzte wirtschaftliche Ressourcen verschwendet und überhöhte Preise für europäische Verteidigungsgüter verlangt werden, ferner eine anhaltende Fragmentierung der verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas (EDTIB) entsteht, die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Sicherheitsindustrie in Europa beeinträchtigt wird und in dieser Hinsicht direkt die technologische Führungsrolle und Arbeitsplätze gefährdet werden;

28.

bekräftigt, dass es für alle oben genannten Aspekte einer klaren und langfristigen gemeinsamen politischen Entschlossenheit bedarf, die alle Möglichkeiten, die der Vertrag von Lissabon bietet, voll ausschöpft, und dass eine gemeinsame Verteidigungspolitik, die schrittweise zu einer gemeinsamen Verteidigung führen soll, darauf ausgerichtet sein muss, die Fähigkeit der EU zu stärken, auf Krisen zu reagieren und langfristig den Frieden zu sichern, und vor allem, die strategische Eigenständigkeit und Handlungsfähigkeit Europas zu verbessern; fordert eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates zur europäischen Sicherheit und Verteidigung; fordert erneut die Ausarbeitung eines Weißbuches über die europäische Sicherheit und Verteidigung im Rahmen eines Prozesses, in den alle einschlägigen EU-Interessenvertreter eingebunden werden, und auf der Grundlage nationaler Überprüfungen im Bereich Sicherheit und Verteidigung in allen Mitgliedstaaten, die sich an einer gemeinsamen Vorlage orientieren und eine direkte Vergleichbarkeit von Stärken und Schwächen der derzeitigen Fähigkeiten und Planungsansätze ermöglichen;

29.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Europäische Verteidigungsagentur als die Fachagentur der EU zu unterstützen, die die Aufgabe hat, Verteidigungsfähigkeiten im Bereich der Krisenbewältigung festzustellen und zu entwickeln sowie die europäische Zusammenarbeit im Rüstungssektor zu fördern und zu verbessern;

30.

nimmt zur Kenntnis, dass die Vereinbarung zwischen Frankreich und Großbritannien vom 2. November 2010 über die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung in der Tat außerhalb des Rahmens des Vertrags über die Europäische Union auf den Weg gebracht wurde; hofft nichtsdestoweniger, dass dieser jüngste Versuch einer Zusammenarbeit zwischen Frankreich und Großbritannien als Katalysator für weitere Fortschritte auf europäischer Ebene im Einklang mit dem institutionellen Rahmen der Union und dem logischen Bedarf an Rationalisierung, Interoperabilität und Kosteneffizienz wirken kann; betont, dass die Europäische Verteidigungsagentur in diesem Zusammenhang eine unterstützende Rolle spielen sollte; ist der Auffassung, dass die derzeitige Verteidigungszusammenarbeit zwischen Frankreich und Großbritannien einen Fahrplan für eine wirksamere europäische Verteidigungszusammenarbeit, die auf Fähigkeitenplanung und gegenseitiger Abhängigkeit basiert, bieten sollte; fordert die Regierung Frankreichs und des Vereinigten Königreichs auf, sich zu künftigen europäischen multilateralen Vereinbarungen über die Bündelung und gemeinsame Nutzung zu bekennen;

31.

betont, dass die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit, wie sie im Vertrag verankert ist, rechtliche Garantien und Verpflichtungen vorsieht und auch ein Instrument zur Förderung des besseren Einsatzes der GSVP-Mittel in Zeiten wirtschaftlicher Sparmaßnahmen und zur Überwindung eines mangelnden Konsenses unter den Mitgliedstaaten darstellt; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, Ziel und Inhalt dieser Zusammenarbeit unter Einbeziehung aller Mitgliedstaaten, die den politischen Willen und die militärischen Fähigkeiten besitzen, unverzüglich festzulegen;

32.

hält es für notwendig, die Rolle der Verteidigungsminister im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ zu stärken;

33.

weist darauf hin, dass die Beistandsklausel eine rechtliche Verpflichtung zu einer wirksamen Solidarität im Falle eines Angriffs von außen auf eines der Mitgliedstaaten der EU darstellt, wobei dies nicht im Widerspruch zu der Rolle der NATO in der europäischen Sicherheitsarchitektur steht und gleichzeitig die Neutralität einiger EU-Mitgliedstaaten gewahrt bleibt; empfiehlt daher, die tatsächlichen Auswirkungen der Beistandsklausel ernsthaft zu überdenken und die ungelösten Probleme der Durchführungsbestimmungen, die aus dem Entwurf des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entfernt wurden, in Angriff zu nehmen; fordert die Ausarbeitung politischer Leitlinien, insbesondere angesichts der vor kurzem beschlossenen Auflösung des geänderten Brüsseler Vertrags (WEU-Vertrag);

34.

erkennt an, dass im Rahmen der Entwicklung der GSVP nach politischen und institutionellen Errungenschaften nun die Zeit für konkrete Errungenschaften im Bereich der militärischen Fähigkeiten gekommen ist; weist darauf hin, dass die Bestimmungen, die mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt wurden, ein großes Potenzial bieten, um die Entwicklung dieser Fähigkeiten zu fördern und nach und nach einen Rahmen für die Verteidigungspolitik der EU festzulegen, und betont, dass diese Fähigkeiten dringend effizient eingesetzt werden müssen;

35.

empfiehlt, dass sich die Mitgliedstaaten voll und ganz für die Bereitstellung und die Nachhaltigkeit militärischer Fähigkeiten im Einklang mit dem Trend, den Schwerpunkt zunehmend auf qualitative Aspekte zu legen, einsetzen; befürwortet die Forderungen des informellen Treffens der Verteidigungsminister in Gent, des deutsch-schwedischen Diskussionspapiers und der Weimarer Initiative und fordert dazu auf, im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Tagung des Rats vom Dezember 2010, bei der sich die Verteidigungsminister darauf verständigten, dass die Europäische Verteidigungsagentur ihre Bemühungen zur Vereinfachung der Festlegung von Bereichen für die Bündelung und gemeinsame Nutzung militärischer Fähigkeiten intensivieren sollte, unter anderem durch die Unterstützung eines Teams erfahrener Experten, unverzüglich zur operativen Phase überzugehen; betont, dass dieser neue Ansatz für die Entwicklung von Fähigkeiten erfolgreich verwirklicht werden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die auf der Tagung des Rates vom Dezember 2010 festgelegte Frist einzuhalten; weist darauf hin, dass die Führungsstäbe der EU-Streitkräfte damit beauftragt wurden, ihre Fähigkeiten bis Mai 2011 zu überprüfen, dass der Militärstab der EU beauftragt wurde, diese Daten für die Erstellung eines Überblicks bis Mitte 2011 zu nutzen, und dass die Verteidigungsminister der EU bis zum Ende dieses Jahres endgültige Schlussfolgerungen ziehen werden; fordert die Agentur auf, diese neue Initiative zu ihrer Priorität zu machen und mögliche neue Kooperationsprojekte aufzulisten (z. B. in Bereichen wie der Satellitenkommunikation, der medizinischen Versorgung, der Meereslogistik und der Computer- und Netzsicherheit), um doppelte Kosten zu vermeiden und die Interoperabilität zu erhöhen;

36.

schließt sich den Empfehlungen der Tagung des Rats „Auswärtige Angelegenheiten“ vom Januar 2011 an, in denen die HV/VP aufgefordert wird, die Themen weiter zu verfolgen, die in der Weimarer Initiative angesprochen werden, um konkrete Schritte auf der Grundlage eines Berichts zu unternehmen, den sie dem Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ bis Mitte 2011 vorzulegen hat, mit dem Ziel, möglichst bis Ende des Jahres greifbare Ergebnisse zu erzielen, darunter die Möglichkeit, an derartigen Initiativen andere interessierte Mitgliedstaaten zu beteiligen;

37.

bekräftigt die Notwendigkeit, das derzeitige Ungleichgewicht im Bereich der Fähigkeiten, zivile und militärische Operationen zu planen und durchzuführen, zu überwinden, indem die EU mit ständigen zivil-militärischen Planungs- und Durchführungskapazitäten oder einem Hauptquartier für die Operationsführung (OHQ) ausgestattet wird, wodurch eine schnellere und kostenwirksamere Reaktionsfähigkeit der EU ermöglicht wird; weist auf die nur begrenzte Anwendung der Berlin-Plus-Vereinbarung hin, die sich darauf beschränkte, bereits bestehende NATO-Missionen zu übernehmen, und macht auf die Probleme im Zusammenhang mit dem Konzept der Rahmennation aufmerksam, das auf der Nutzung von fünf einzelstaatlichen Hauptquartieren für die Operationsführung beruht, wobei die mangelnde Vorplanung zu den Schwierigkeiten bei der Truppengestellung und der sich zunehmend komplexer gestaltenden Koordinierung ziviler und militärischer Fähigkeiten hinzukommt;

38.

ist der Ansicht, dass das derzeitige Einsatzzentrum zwar einen ersten positiven Schritt darstellt, jedoch den Erfordernissen nicht gerecht wird, dem hohen Anspruch an ein ständiges Hauptquartier für die Operationsführung nicht genügt und es vielmehr zu einer ständigen Einrichtung umgestaltet und in die Lage versetzt werden muss, größere Missionen zu steuern, dass es mit einem angemessenen Personal und einer operativen Infrastruktur ausgestattet werden muss und dass die Unzuverlässigkeit der Infrastruktur der Kommunikations- und Informationssysteme der EU behoben werden muss, die vor allem auf das Fehlen einer ständigen C2-Führungsstruktur (und des einschlägigen Rechtsrahmens) zurückzuführen ist, ein Umstand, der sich auch auf das Lagebewusstsein negativ auswirken kann; befürwortet die Zusammenlegung des militärischen Hauptquartiers für die Operationsführung mit dem zivilen Hauptquartier, um die gesamte Bandbreite an militärischen und zivilen Einsätzen durchführen zu können, wobei die möglichen Synergieeffekte bei gleichzeitiger Beachtung der verschiedenen zivilen und militärischen Befehlsketten und der unterschiedlichen Entscheidungsverfahren und Finanzierungsregelungen in vollem Umfang ausgeschöpft werden sollten;

39.

begrüßt, dass die HV/VP in ihrer Antwort auf die Weimarer Initiative die Notwendigkeit eines militärischen Durchführungsstabs der EU anerkannte; vertritt die Auffassung, dass in der von der HV/VP geforderten Kosten-Nutzen-Analyse auch die Kosten berücksichtigt werden müssen, die durch das Fehlen eines Hauptquartiers für die Operationsführung der EU entstehen; erklärt seine Absicht, eine Untersuchung zu diesem Aspekt und zu möglichen Kosten und Finanzierungsregelungen der neuen Struktur voranzutreiben;

40.

erkennt den Wert der Gefechtsverbände an, fordert aber dazu auf, das Konzept und die Strukturen der Gefechtsverbände, die bisher noch nicht eingesetzt wurden, im Hinblick auf eine höhere Flexibilität und Effizienz sorgfältig zu überprüfen; ist der Auffassung, dass

in Erwägung gezogen werden könnte, einen der beiden Gefechtsverbände auf Nischenfähigkeiten und/oder Fähigkeiten zu spezialisieren, die für Konflikte niedriger Intensität geeignet sind, bei denen gemischte zivil-militärische Aufgaben erfüllt werden müssen;

die diesbezüglichen Betriebskosten dem ATHENA-Mechanismus zugewiesen werden sollten, der unter der polnischen Ratspräsidentschaft überarbeitet werden soll;

41.

betont, dass gemäß dem Vertrag eine europäische Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung unter Beteiligung der Europäischen Verteidigungsagentur festzulegen ist, und fordert in dieser Hinsicht die Zusammenarbeit der EU-Organe, der EU-Einrichtungen und der Mitgliedstaaten bei der Gestaltung und Umsetzung dieser Politik;

42.

fordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und der Kommission zur Stärkung der Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck, um den umfassendsten Ansatz für die sicherheitsbezogene Forschung zu finden und Synergieeffekte bei der Verwaltung zivil-militärischer Ressourcen zu fördern, insbesondere im Rahmen des Themenbereichs „Sicherheit“ des Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung; begrüßt daher, dass sich das Achte Rahmenprogramm voraussichtlich auch mit der äußeren Sicherheit befassen wird; fordert die Kommission auf, den zivil-militärischen Charakter der Krisenbewältigung anzuerkennen und die Finanzierung der Forschung im Bereich Sicherheit und Verteidigung mit zivilen Anwendungen aus Gemeinschaftsmitteln in Betracht zu ziehen; stellt allerdings fest, dass diese Zusammenarbeit nicht über das hinausgehen sollte, was für die zivil-militärische Zusammenarbeit in den Bereichen Friedenserhaltung, Konfliktverhütung, Stärkung der internationalen Sicherheit und Krisenbewältigung notwendig ist;

43.

fordert die Leiterin der Europäischen Verteidigungsagentur (HV/VP) sowie den Rat eindringlich auf, zeitnah einen neuen Beschluss des Rates zur Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur auf der Grundlage der neuen Rolle der Europäischen Verteidigungsagentur gemäß dem Vertrag von Lissabon vorzulegen; stellt die derzeitige Rechtsgrundlage der Europäischen Verteidigungsagentur aus dem Jahr 2004 mit Blick auf den Vertrag von Lissabon und seine Auswirkungen auf die Europäische Verteidigungsagentur in Frage; fordert den Rat auf, das Europäische Parlament über die erforderlichen Änderungen der Gemeinsamen Aktion des Rates über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur zu informieren, die sich aus der Aufnahme der Europäischen Verteidigungsagentur in den Vertrag von Lissabon ergeben;

44.

fordert die Schaffung einer starken Partnerschaft zwischen der Kommission, dem Parlament, der Europäischen Verteidigungsagentur und den beteiligten Mitgliedstaaten für die Vorbereitungen in Bezug auf das Achte Rahmenprogramm im Hinblick auf Investitionen in Technologiebereiche von gemeinsamem Interesse auf europäischer Ebene, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ausgaben für Investitionen in F&E im Verteidigungssektor in Europa derzeit ca. 10 % derer der USA ausmachen;

45.

fordert eine starke Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Verteidigungsagentur und der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR); fordert Informationen von der Leiterin der Europäischen Verteidigungsagentur (HV/VP) über die Ergebnisse der Verhandlungen über eine Verwaltungsvereinbarung über ihre Zusammenarbeit, die im April 2009 begannen;

46.

bekräftigt, dass eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine eigenständige und glaubwürdige GSVP die Schaffung eines wettbewerbsfähigeren und effizienteren europäischen Marktes für Verteidigung und Sicherheit ist, der dem öffentlichen Auftragswesen offen steht und mit einer gestärkten verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis Europas (EDTIB) ausgestattet ist, die den industriellen Schlüsselfähigkeiten, der Versorgungssicherheit zwischen den Ländern, der wachsenden und sich diversifizierenden Zuliefererbasis und der stärkeren Zusammenarbeit im Rüstungsbereich Rechnung trägt;

47.

hält die Umsetzung der folgenden Richtlinien in einzelstaatliches Recht durch alle Mitgliedstaaten für den europäischen Verteidigungsmarkt für wichtig:

(bis zum 30. Juni 2011) Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern und

(bis zum 31. August 2011) Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit;

empfiehlt den Mitgliedstaaten, unter der Aufsicht der Kommission die Fristen genau einzuhalten, die notwendigen Durchführungsverordnungen auszuarbeiten und das entsprechende Personal für die Durchsetzung der neuen Vorschriften zu schulen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die jeweiligen, von der Kommission herausgegebenen Leitlinien zu berücksichtigen;

48.

empfiehlt, dass die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunktes betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, der am 8. Dezember 2008 angenommen wurde, dringend überprüft wird, um die strenge und konsequente Einhaltung von allen nationalen Stellen, die in jedem Mitgliedstaat beteiligt sind, zu gewährleisten;

49.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Verhaltenskodex der Europäischen Verteidigungsagentur für die Beschaffung von Verteidigungsgütern und ihren Verhaltenskodex zu Kompensationsgeschäften einzuhalten, um Verstößen gegen die Binnenmarktregeln vorzubeugen und weniger Gelegenheiten für Korruption zu bieten;

50.

betont, dass es zur Förderung des entstehenden europäischen Sicherheits- und Verteidigungsmarktes notwendig ist, für den Mangel an Vorschriften und Normen Abhilfe zu schaffen, der die Marktmöglichkeiten von großen Unternehmen und KMU begrenzt und die Interoperabilität verschiedener Sicherheitssysteme verhindert; unterstützt voll und ganz die Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur im Rahmen der durch den Vertrag von Lissabon geschaffenen neuen Rechtsgrundlage; empfiehlt eine enge Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Verteidigungsagentur und der Kommission, um einen europäischen Verteidigungsmarkt zu schaffen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Verteidigungsagentur erste Überlegungen über eine europäische Industriepolitik im Bereich Sicherheit und Verteidigung anzustellen;

51.

fordert die beteiligten Mitgliedstaaten eindringlich auf, ihre Beteiligung an der Europäischen Verteidigungsagentur als eine ständige Verpflichtung anzusehen und die Agentur mit ausreichend Personal und wirtschaftlichen Ressourcen auszustatten; fordert, dass die Ausgaben für operative Vorhaben und Studien (die bisher im Durchschnitt bei 25 % der Haushaltsmittel liegen) für den unerfreulichen Fall erhöht werden, dass Vetos gegen die Aufstockung der Haushaltsmittel über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden;

52.

ruft die an der Europäischen Verteidigungsagentur beteiligten Mitgliedstaaten auf, einen Beitrag zur Arbeit und zu den Initiativen, die von der HV/VP in ihrer Eigenschaft als Leiterin der Agentur vorzulegen sind, zu leisten, und fordert die HV/VP mit Nachdruck auf, Arbeitsmethoden einzuführen, die die Fähigkeit der beteiligten Mitgliedstaaten verbessern, als Entscheidungsträger Verantwortung zu übernehmen, und die dem zwischenstaatlichen Charakter der Agentur und den Bestimmungen des Vertrags entsprechen, so dass eine politische Konsensbildung ermöglicht wird;

53.

ist der Auffassung, dass Regulierungsmaßnahmen der EU, einschließlich eines umfangreichen Systems von Normen für die Gründung, Registrierung, Zulassung, Überwachung und die Berichterstattung über Verstöße gegen die geltenden Rechtsvorschriften durch private Sicherheits- und Militärdienstleister – sowohl für die interne als auch für die externe Ebene – erlassen werden müssen;

54.

fordert die Kommission und den Rat daher auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen:

für die interne Ebene eine Empfehlung auszuarbeiten, die den Weg zu einer Richtlinie ebnet, die auf die Angleichung nationaler Maßnahmen zur Regulierung von privaten Sicherheits- und Militärdienstleistern (PMSC) einschließlich der Diensteanbieter und der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen abzielt;

für die externe Ebene einen Verhaltenskodex zu erarbeiten, der zu einem Beschluss über die Ausfuhr von PMSC-Diensten in Drittstaaten führt, die nicht durch die oben genannte Richtlinie abgedeckt sind;

Innen- und außenpolitische Sicherheit

55.

vertritt die Ansicht, dass die innen- und außenpolitischen Aspekte der Sicherheit der EU als komplementäre Bestandteile derselben Strategie betrachtet werden sollten, wie dies der Europäische Rat seit seinen Tagungen in Tampere (1999), Feira (2000) und Stockholm (2010) bekräftigt, bei denen er die Ziele des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für 2010-2014 angenommen hat; betont, dass unter keinen Umständen Kernwerte und –normen wie die Menschenrechte, die Grundrechte und die Grundfreiheiten sowie das humanitäre Völkerrecht im Rahmen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus verhandelbar sind und dass eine der Schlussfolgerungen des nichtständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments über die angebliche Nutzung europäischer Länder für den Transport und die illegale Inhaftierung von Personen durch die CIA lautet, dass die nationalen und EU-Strategien sowie die nationalen und EU-Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus einer stärkeren parlamentarischen Kontrolle bedürfen;

56.

ist der Auffassung, dass es in der heutigen Zeit und insbesondere nach dem 11. September, immer deutlicher wird, dass zahlreiche grenzüberschreitende Bedrohungen wie Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, organisierte Kriminalität, Internetkriminalität, Drogen und Menschenhandel nicht ohne koordinierte Aktionen unter Einbeziehung der Politik für die äußere Sicherheit und „interner“ legislativer und politischer Maßnahmen und Instrumente bekämpft werden können, wie dies bereits in dem ersten Aktionsplan zur Bekämpfung des Terrorismus (2001) der Europäischen Union und in der Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus (2005) der Europäischen Union hervorgehoben wurde; weist darauf hin, dass in dem Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie 2008 betont wird, dass das Scheitern von Staaten die europäische Sicherheit beeinträchtigt, wie der Fall Somalias verdeutlicht;

57.

erkennt an, dass der Zusammenhang zwischen der Politik für die innere Sicherheit und der Politik für die äußere Sicherheit in den Mitgliedstaaten und insbesondere in Drittstaaten wie den USA, wo 2003 das Heimatschutzministerium (DHS) durch Zusammenlegung von 22 Bundesagenturen gegründet wurde, das inzwischen über 200 000 Mitarbeiter und Haushaltsmittel von über 40 Mrd. USD pro Jahr verfügt, immer offensichtlicher wird; ist nicht überrascht, dass die wichtigsten Aufgaben des DHS teilweise den Aufgaben entsprechen, die die Europäische Union an die Schaffung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geknüpft hat (Schutz der Außengrenzen, Migration und Terrorbekämpfung);

58.

begrüßt die Tatsache, dass die wichtigsten Bestimmungen des Vertrags von Lissabon eine Anpassung an diesen Kontext und die Notwendigkeit widerspiegeln, Synergien zwischen innerer und äußerer Sicherheit zu nutzen, einschließlich:

einer Ausdehnung des Mandats der GSVP durch die Einbeziehung von umfangreicheren Petersberg-Aufgaben, die zur Bekämpfung des Terrorismus beitragen könnten, auch durch die Unterstützung von Drittstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet; empfiehlt, diese Bestimmungen im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und unter uneingeschränkter Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten weit auszulegen; weist jedoch darauf hin, dass eine militärische Reaktion für sich genommen nicht ausreicht, um den internationalen Terrorismus zu bezwingen, und fordert nachhaltige internationale Anstrengungen zur Feststellung und Bewältigung von berechtigten Missständen, die dem Terrorismus zugrunde liegen, weshalb gleichzeitig der Dialog und das Verständnis zwischen den Zivilisationen verbessert werden müssen;

Solidaritätsklausel: teilt die Auffassung, dass dieser Mechanismus einsatzfähig gemacht werden muss, und begrüßt die Zusage der Kommission und der HV/VP, 2011 einen bereichsübergreifenden Vorschlag als Grundlage für eine gemeinsame Verpflichtung der EU, die Solidaritätsklausel in die Praxis umzusetzen, vorzulegen;

59.

ist der Auffassung, dass die Europäische Sicherheitsstrategie (2003) und die Strategie der inneren Sicherheit (2010) einige gemeinsame Bereiche schlüssig festlegen – wie Terrorismus, organisierte Kriminalität und Computer- und Netzsicherheit – die Auswirkungen auf beide Dimensionen der Sicherheit haben; teilt daher die Auffassung, dass die Art und Weise der Zusammenführung der internen und externen Dimension verbessert werden muss, eine Vorstellung, die die Kommission in ihrer Mitteilung „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ (KOM(2010)0673) ausgearbeitet hat;

60.

ist der Auffassung, dass sich die Komplementarität der Ziele der inneren und äußeren Sicherheit in der Tatsache widerspiegelt, dass:

der PSK und der COSI (Ausschuss für Innere Sicherheit, der durch den AEUV eingeführt wurde) sowie das SITCEN, die Kommission und andere im Bereich der Sicherheit tätige Agenturen wie EUROPOL, EUROJUST und FRONTEX zusammenarbeiten werden und den EU-Organen eine gemeinsame Bedrohungsanalyse vorlegen werden;

ein Sicherheitsinformationsmodell entwickelt wird, indem das Schengener Informationssystem mit allen anderen einschlägigen europaweiten Netzwerken, wie z. B. VIS und EURODAC verknüpft wird, wobei die Erfahrungen und die bewährten Verfahren anderer Länder genutzt werden; betont, dass hierbei die Gefahren für die Privatsphäre und die ethischen Auswirkungen berücksichtigt werden müssen;

die Rückverfolgbarkeit der Finanzierung des Terrorismus durch das TFTP-Abkommen zwischen der EU und den USA und durch alle Rechtsvorschriften, die die Rückverfolgung verdächtiger Transaktionen vorschreiben, vorgesehen wurde;

bei der Bestimmung der kritischen Infrastrukturen in Europa die Auswirkungen von vom Menschen verursachten Handlungen wie Terroranschlägen und Cyber-Angriffen berücksichtigt werden;

61.

ist der Auffassung, dass alle oben aufgeführten Initiativen daher nur mit Hilfe einer soliden Rechtsgrundlage und von tragfähigen Rechtsvorschriften umgesetzt werden könnten, die gemäß der ordnungsgemäßen internen Zuständigkeit der EU angenommen werden können (qualifizierte Mehrheit im Rat, Mitentscheidung im Europäischen Parlament und nicht zuletzt Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof);

62.

vertritt die Ansicht, dass sich daraus ergibt, dass die EU, wenn dieselbe Bedrohung den Einsatz von Maßnahmen zur Wahrung der äußeren und inneren Sicherheit erfordert, den wirksameren – und rechtlich fundierten – zur Verfügung stehenden Maßnahmen Vorrang einräumen sollte, wobei sich letztere aus der internen Zuständigkeit ergeben; ist der Ansicht, dass das Parlament auch bei den spezifischen GASP-Strategien und -Maßnahmen eine wesentliche Rolle spielen sollte;

63.

weist den Rat und die HV/VP darauf hin, dass sie dazu verpflichtet sind, das Parlament stets über den Stand der Außenbeziehungen zu informieren und insbesondere über die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen, mit denen internationale Übereinkünfte im Interesse der Europäischen Union ausgehandelt oder geschlossen werden; erinnert den Rat daran, dass Übereinkünfte über den Austausch vertraulicher Informationen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, sofern sie nicht ausschließlich die GASP betreffen, gemäß Artikel 218 Absatz 6 des AEUV unter Unterrichtung und Einbeziehung des Europäischen Parlaments ausgehandelt und geschlossen werden müssen; behält sich angesichts dieses Sachverhalts vor zu prüfen, ob die Vereinbarung zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, nicht die Ausübung der Vorrechte, die dem Parlament durch den Vertrag übertragen wurden, beeinträchtigt;

Sicherheit durch Einsätze

64.

begrüßt, dass die EU seit 2003 zahlreiche Operationen (24) auf drei Kontinenten durchgeführt hat, die verschiedene Arten von Interventionen beinhalteten und überwiegend in zivilen Missionen bestanden, mit einem Schwerpunkt auf dem Bereich Polizei, Reform des Sicherheitssektors (SSR) und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit; stellt fest, dass von den 24 GSVP-Missionen bislang 16 zivilen Charakter hatten;

65.

stellt fest, dass dieser Trend durch die Merkmale der 13 derzeit laufenden Missionen bestätigt wird und dass die Missionen abgesehen von dieser Einordnung immer häufiger einen „multifunktionalen“ Charakter annehmen müssen, wie bei EULEX Kosovo, bei der mehrere Funktionen (Polizei, Zoll und Justizwesen) mit Aufgaben wie Ausbildung, Überwachung und Unterstützung sowie Exekutivaufgaben kombiniert werden, oder im Fall der jüngeren Mission EUTM Somalia, die in Uganda stationiert und auf die militärische Ausbildung der Sicherheitskräfte der Föderalen Übergangsregierung ausgerichtet ist und ein Beispiel für eine stärkere Schwerpunktsetzung auf Aufgaben im Zusammenhang mit der Reform des Sicherheitssektors (SSR) bei der militärischen Krisenbewältigung darstellt;

66.

begrüßt die derzeitige Überarbeitung der bestehenden zivilen GSVP-Konzepte; stellt insbesondere fest, dass die Rechtsstaatlichkeit als ein zentrales Konzept für zivile Missionen angesehen werden wird, die die Bereiche Polizei, Justiz, zivile Verwaltung, Zoll, Grenzüberwachung und andere relevante Bereiche zur Unterstützung der Planer und Experten vor Ort bei der Vorbereitung und Durchführung von Missionen mit Stärkungs- und/oder Exekutiv-/Substituierungsaufgaben umfassen; billigt die laufenden Arbeiten zur Entwicklung des Konzepts einer GSVP-Justizmission; weist jedoch darauf hin, dass unnütze Überschneidungen möglicher Gemeinschaftsprogramme vermieden werden müssen; fordert vor diesem Hintergrund, dass die HV/VP dem Europäischen Parlament dringend detaillierte Informationen über die Untervertragnahme privater Sicherheits- und Militärdienstleister (PMSC) im Zusammenhang mit GSVP- und GASP-Missionen unter Angabe der beruflichen Anforderungen und der Berufsstandards, die von den Vertragspartnern verlangt werden, der geltenden Vorschriften und der rechtlichen Verantwortung und Verpflichtungen, der Überwachungsmechanismen, der Bewertung der Wirksamkeit und der entstehenden Kosten vorlegt;

67.

erkennt zudem an, dass der Vertrag von Lissabon eine Ausweitung der Petersberg-Aufgaben vorsieht, die de facto bereits in den Jahren vor dem Inkrafttreten des Vertrags im Gange war, und somit eine Neuerung mit sich gebracht hat und einen gestärkten politischen und rechtlichen Rahmen zur Verfügung stellt, der der Realität entspricht;

68.

empfiehlt mit Nachdruck, sich die gesammelten Erfahrungen zunutze zu machen, um den Missionen neuen Schwung zu verleihen (bei der Mission EUTM Somalia handelt es sich um die einzig neue Intervention der letzten zwei Jahre), weil die Missionen den Prüfstein für das Mandat der GSVP und einen wichtigen Maßstab für die Glaubwürdigkeit der EU als internationaler Akteur darstellen;

69.

unterstreicht, dass klare Fortschritte bei verschiedenen technischen, rechtlichen und operativen Aspekten dringend notwendig sind, vor allem jedoch bei politischen und strategischen Aspekten; empfiehlt nachdrücklich, dass jede Mission in eine klare (mittel- oder langfristige) politische Strategie eingegliedert wird, und betont, dass Missionen nicht als Politikersatz durchgeführt werden dürfen; ist der Auffassung, dass diese Verbindung von grundlegender Bedeutung für den operativen Erfolg von Interventionen ist und ganz allgemein auch dafür, den Teufelskreis zu durchbrechen, bei dem die GSVP kein Instrument der GASP ist, sondern sie tendenziell ersetzt, was zu zahlreichen Widersprüchen führt;

70.

hebt mit Besorgnis hervor, dass diese Verbindung mit einer klaren politischen Strategie bisher in den meisten Fällen fehlte und weiterhin fehlt, wodurch es zu negativen Auswirkungen auf die Wirksamkeit und Effizienz der Missionen kommt, z. B. in folgenden Fällen:

EUPOL Afghanistan hat eine nur gezielte Wirkung, die sich lediglich auf hochrangige Beamte konzentriert, und wurde erst vor kurzem in den Aktionsplan EU AFPAK eingegliedert;

EULEX Kosovo, die wichtigste zivile Mission der EU, war mit vielen Hindernissen konfrontiert, die hauptsächlich auf fehlende unterstützende Rechtsvorschriften und personelle Einschränkungen zurückzuführen waren; allerdings spielt sie eine wichtige Rolle im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und sorgt in der Region weiterhin für Stabilität;

EUBAM Rafah und EUPOL COPPS, die als wichtige internationale sachverständige Ansprechpartner für Fragen der Polizeiarbeit in den palästinensischen Gebieten weithin anerkannt und akzeptiert sind, konnten die Entwicklung des Konflikts nicht in nennenswertem Umfang beeinflussen, da eine starke politische und diplomatische Strategie fehlt, die jedoch für einen erneuten Einsatz in den palästinensischen Gebieten konzipiert werden müsste;

EUFOR Althea in Bosnien und Herzegowina (2004 im Zuge der Berlin-Plus-Vereinbarungen ins Leben gerufen) könnte ihre wichtigsten Ziele bereits erreicht haben, weshalb es notwendig wäre, eine politische Einschätzung vorzunehmen, ob sie als abgeschlossen anzusehen ist und die beträchtlichen finanziellen und personellen Ressourcen (mehr als 1 400 Personen) anderweitig einzusetzen wären;

die EU hat bei den internationalen Bemühungen um Bekämpfung der Piraterie durch EUNAVFOR Somalia (Operation Atalanta) erfolgreich eine Vorreiterrolle übernommen, allerdings bedarf die rechtliche Behandlung von Piraten einer dringenden Regelung, insbesondere basierend auf dem Bericht Lang, der dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vor kurzem übermittelt wurde; in Bezug auf die Operation Atalanta mangelt es an der Umsetzung einer klaren regionalen Strategie, mit der gegen die Ursachen der Piraterie vorgegangen und die chronische Instabilität am Horn von Afrika wirksam bekämpft wird; Maßnahmen zur Verbesserung der regionalen Fähigkeiten für die Überwachung des Seeverkehrs sollten unverzüglich ergriffen werden;

EUTM könnte sich dadurch als kontraproduktiv erweisen, dass die militärischen Fähigkeiten möglicher Rekruten der Miliz in Somalia verstärkt werden;

EUPOL RD Congo und EUSEC RD Congo sind seit 2007 bzw. 2005 in dem Land, haben sich jedoch nur in geringem Umfang positiv auf die Zielgruppen ausgewirkt, wenn überhaupt; empfiehlt, der sexuellen Gewalt größere Aufmerksamkeit zu widmen, um die Wirksamkeit beider Missionen zu erhöhen;

71.

begrüßt den Beschluss des Rates, die Operation „EUFOR Libya“ zur Unterstützung humanitärer Hilfseinsätze durchzuführen, sofern sie vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) angefordert wird; ersucht den Rat, unverzüglich humanitäre Unterstützung für Misrata und andere Bevölkerungszentren, insbesondere mit Schiffen, bereitzustellen; ist tief besorgt angesichts der steigenden Zahl von Opfern des Konflikts in Libyen und des berichteten Einsatzes von Streumunition und sonstigen Waffen gegen die Zivilbevölkerung durch die Regierung Gaddafi; bedauert zutiefst, dass das EUFOR-Mandat auf humanitäre Aspekte beschränkt wurde, obwohl es gute Gründe dafür gab, dass die EU die Führung bei der Seeüberwachung (Durchsetzung des Embargos und Unterstützung für Frontex) und bei der humanitären Hilfe und dem Schutz der Zivilbevölkerung in Libyen übernimmt; weist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 10. März 2011 hin, in der die HV/VP aufgefordert wird auszuloten, ob das Embargo mit Flugzeugen und Schiffen im Rahmen der GSVP durchgesetzt werden könnte; bedauert den Beschluss einiger Mitgliedstaaten, ein Veto gegen ein umfangreicheres Mandat für „EUFOR Libya“ einzulegen, während sie gleichzeitig derartige Einsätze auf eigene Faust durchführen; fordert, die Planung einer möglichen mittel- bis langfristigen GSVP-Operation in Libyen in den Bereichen Reform des Sicherheitsbereichs, Aufbau von Institutionen und Grenzschutz in Angriff zu nehmen;

72.

fordert eine bessere Koordinierung vor Ort, bei der die Delegationsleiter (die nunmehr Beamte des EAD und nicht mehr der Kommission sind) und die EU-Sonderbeauftragten eine wichtige Rolle spielen; ist der Ansicht, dass sich diese Koordinierung auf verschiedenen Ebenen abspielen muss, insbesondere:

zwischen EU-Missionen, die am selben Ort tätig sind, um Widersprüche und Doppelarbeit zu vermeiden, zu denen es in der Vergangenheit z. B. in Bosnien und Herzegowina aufgrund der Unterschiede zwischen den Mandaten von EUFOR Althea und EUPM bezüglich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität gekommen ist;

zwischen den GSVP-Missionen und den anderen Akteuren und Instrumenten der EU, insbesondere in Palästina und bei den afrikanischen Missionen;

zwischen den Projekten der Entwicklungszusammenarbeit und den GSVP-Missionen als Teil der GASP;

zwischen der EU und den anderen internationalen Akteuren, die in demselben Gebiet aktiv sind, um die Zusammenarbeit auf strategischer Ebene (wie z. B. bezüglich der Ausbildung der afghanischen Sicherheitskräfte, für die gleichzeitig die EU, die USA und die NATO zuständig sind) sowie auf operativer Ebene (mit besonderem Bezug auf die Vereinbarungen, die den Handlungsspielraum vor Ort regeln, den Austausch von Verschlusssachen ermöglichen und sich auf den Schutz des europäischen Personals durch die NATO-Truppen beziehen) zu optimieren;

73.

empfiehlt eine Reformierung des ATHENA-Mechanismus, durch die der Anteil der gemeinsamen Kosten (der derzeit auf ca. 10 % geschätzt wird) im Sinne einer gerechteren Verteilung der Lasten der militärischen Operationen rationalisiert und erhöht wird, wobei die Missionsteilnehmer, die bereits jetzt eine sehr hohe Verantwortung in Bezug auf Risiken und Kosten auf sich nehmen, in der derzeitigen Lage gezwungen sind, eine weitere wirtschaftliche Verantwortung zu übernehmen;

74.

begrüßt das Ergebnis, das im Rahmen der Madrider Vereinbarung über die Einrichtung des EAD erreicht wurde und das zur Schaffung von drei spezifischen Haushaltslinien für die wichtigsten GSVP-Missionen geführt hat (EULEX Kosovo, EUPOL Afghanistan und EUMM Georgien), mit dem Ziel, eine höhere Transparenz und bessere parlamentarische Kontrolle der Ausgaben zu gewährleisten; betont, dass eine Haushaltslinie für jede GSVP-Mission vorgesehen werden muss; erklärt sich bereit, mit dem neuen ständigen Vorsitz des PSK zusammenzuarbeiten, um die gemeinsamen Beratungsgespräche zur GASP im Einklang mit der Erklärung der HV/VP zur politischen Rechenschaftspflicht, die in Madrid vereinbart wurde, zu verbessern und effizienter zu gestalten; bekundet sein Interesse daran, vom US-Kongress und anderen nationalen Parlamenten deren Verfahren und Methoden zur Kontrolle der sicherheits- und verteidigungspolitischen Maßnahmen in Erfahrung zu bringen;

75.

fordert die Schaffung des im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Anschubfonds zur Vorbereitung militärischer Einsätze, um die Auszahlung von Mitteln zu beschleunigen, und die Berücksichtigung dieser Maßnahme im Rahmen der vorgeschlagenen Überarbeitung des ATHENA-Mechanismus;

76.

empfiehlt, Schritte einzuleiten, um den Problemen bei der Beschaffung von Fachkräften für die zivilen Missionen zu begegnen (wie im Fall der Missionen EULEX Kosovo und EUPOL Afghanistan), die die häufigste Interventionsform sind, und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um für einen raschen Einsatz und Nachhaltigkeit zu sorgen;

77.

empfiehlt im Rahmen der durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts gemäß Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Hinblick auf eine größere Effizienz der zivilen und militärischen Missionen eine angemessene Vertretung von Frauen auf allen Ebenen der Krisenbewältigung; betont, dass Frauen in Führungspositionen mit Entscheidungsbefugnissen vertreten sein müssen, regelmäßige Konsultationen mit der Zivilgesellschaft, auch Frauenorganisationen, stattfinden und die Kapazitäten, die sich während der Missionen mit Gleichstellungsfragen beschäftigen, aufgestockt werden müssen; fordert die Einführung angemessener öffentlicher Beschwerdeverfahren im Kontext von GSVP-Missionen, die insbesondere zur Meldung von Fällen sexueller und geschlechtspezifischer Gewalt beitragen würden; fordert die HV/VP auf, im Rahmen der halbjährlichen Bewertung der GSVP-Missionen auch eingehend über Frauen, Frieden und Sicherheit Bericht zu erstatten; erachtet es als wichtig, dass die EU mehr Polizistinnen und Soldatinnen für GSVP-Missionen benennt, wobei das Kontingent an Polizistinnen in der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Liberia als Muster dienen könnte;

78.

fordert die HV/VP auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die potenzielle Nutzung der europäischen Ressourcen und Fähigkeiten für zivile Missionen zu optimieren, und nimmt mit Besorgnis die hohen Kosten der Sicherheitsmaßnahmen bei den Missionen EUJUST LEX Irak und EUPOL Afghanistan zur Kenntnis, die privaten Sicherheitsfirmen übertragen wurden;

79.

hält es für notwendig, solidere institutionalisierte Verfahren zu schaffen, mit denen in regelmäßigen Abständen - mittels gemeinsamer Kriterien - die Durchführung der Missionen vor Ort bewertet wird; ist der Ansicht, dass es dadurch möglich wäre, Erfahrungen in politischer, strategischer, technischer, rechtlicher und operativer Hinsicht zu nutzen, und dass dies langfristig als Grundlage zur Verbesserung laufender Interventionen dienen und Kriterien liefern könnte, die in neuen Krisen angewendet werden können, um strategische Interessen und verfügbare Ressourcen so gut wie möglich miteinander in Einklang zu bringen;

Sicherheit in Partnerschaften

80.

bekräftigt, dass sich die multipolare Entwicklung der Weltordnung und die Schaffung strategischer Partnerschaften im Rahmen eines aktiven Engagements für die Förderung multilateraler Beziehungen vollziehen müssen, da diese Dimension am ehesten der universellen Achtung der Rechtsstaatlichkeit, dem besonderen Charakter der EU und der zunehmenden gegenseitigen Abhängigkeit entspricht, die den Prozess der Globalisierung kennzeichnet;

81.

bekräftigt, dass die EU die Bestimmungen und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen in vollem Umfang achtet, und erkennt an, dass die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit in der Welt beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen liegt;

82.

stellt fest, dass der Vertrag von Lissabon die EU zur Förderung multilateraler Lösungen verpflichtet, insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen, und dass das internationale Handeln der EU auf den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, dem Völkerrecht und den Grundsätzen und Werten der EU beruhen muss;

83.

räumt ein, dass mit dem Vertrag von Lissabon die frühere Zweiteilung zwischen der Politik der Union und der Politik der Gemeinschaft rechtlich gesehen überwunden wurde, indem der EU eine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen und die Autonomie der Rechtsordnung der EU gegenüber dem Völkerrecht gestärkt wurde, auch wenn die internationale Sicherheit bedroht ist, wie bereits im Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kadi (wonach das Völkerrecht die Rechtsordnung der EU nur unter den durch die Verfassungsgrundsätze der Gemeinschaft aufgestellten Voraussetzungen durchdringen kann) dargelegt;

84.

fordert die Mitgliedstaaten, die einen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen haben, auf, die gemeinsamen Standpunkte und Interessen der EU zu vertreten und auf eine Reform der Vereinten Nationen hinzuarbeiten, durch die die EU ihren eigenen ständigenSitz haben könnte;

85.

betont die Notwendigkeit, im engen Zusammenwirken mit den geeigneten Strukturen des neu gegründeten EAD die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen im Bereich der Krisenbewältigung zu intensivieren, insbesondere zu Beginn einer Krise und beim Wiederaufbau nach Konflikten;

86.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die wirksame Beteiligung der EU an den Tagungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu straffen;

87.

erkennt an, dass die NATO für die Mitgliedstaaten, die ihr angehören, weiterhin das Fundament der kollektiven Verteidigung darstellt und über den Kreis ihrer Mitgliedstaaten hinausreicht; weist auf die Notwendigkeit einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO hin, insbesondere in den Bereichen, in denen die beiden Organisationen an denselben Einsatzorten aktiv sind; sieht den Vorschlägen der Hohen Vertreterin erwartungsvoll entgegen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom September 2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO bei der Krisenbewältigung gefordert wurden;

88.

begrüßt die Vereinbarung im Rahmen des neuen Strategischen Konzepts der NATO zur künftigen Stärkung der strategischen Partnerschaft zwischen der EU und der NATO; bekräftigt, dass die meisten Bedrohungen, die in dem neuen Strategischen Konzept ausgewiesen werden, auch Bedrohungen für die EU sind, und betont, dass die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO bei der Krisenbewältigung im Geiste der gegenseitigen Stärkung und unter Achtung der jeweiligen Entscheidungsautonomie wichtig ist; verweist auf die Notwendigkeit, unnötige Doppelarbeit und den doppelten Einsatz von Ressourcen im Bereich Krisenbewältigung zu vermeiden, und fordert die EU und die NATO auf, ihre Zusammenarbeit im Rahmen eines umfassenden Ansatzes für Krisen, bei denen beide vor Ort tätig sind, durch entsprechende Maßnahmen zu intensivieren; fordert die NATO eindringlich auf, die Entwicklung ziviler Fähigkeiten zu begrenzen, um Überschneidungen zu vermeiden;

89.

unterstreicht die grundlegende Bedeutung des afrikanischen Kontinents für die Sicherheit der EU, die Friedenskonsolidierung und die Konfliktverhütung; unterstützt eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und der Afrikanischen Union im Rahmen der Partnerschaft für Frieden und Sicherheit, die mit der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU verbunden ist; ermutigt dazu, die Afrikanische Union stärker einzubeziehen und ihr eine größere Verantwortung zu übertragen, insbesondere bei der Krisenbewältigung, und bestätigt erneut die Notwendigkeit, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten mit konkreten Maßnahmen für die Bekämpfung des Handels und der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen einsetzen; unterstützt die im Rahmen der Erklärung von Tripolis gemachte Zusage, die Friedens- und Sicherheitsarchitektur Afrikas umfassend zum Einsatz zu bringen;

90.

empfiehlt insbesondere die Entwicklung afrikanischer Fähigkeiten zur Frühwarnung und Konfliktverhütung, die Stärkung der Fähigkeit des „Rates der Weisen“ zur Vermittlung und die Untersuchung der Möglichkeiten, die Empfehlungen des Prodi-Berichts zur Finanzierung afrikanischer Missionen zur Friedenssicherung umzusetzen; fordert mit Nachdruck, die Beziehungen im Rahmen der Zusammenarbeit auszubauen und die Fähigkeiten afrikanischer subregionaler Organisationen zu stärken;

91.

weist darauf hin, dass neben den Partnerschaften mit anderen internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen, der NATO und der AU im Rahmen der GSVP auch die Zusammenarbeit mit einzelnen Drittstaaten gestärkt werden sollte; stellt fest, dass Drittstaaten erfahrungsgemäß wichtiges Gerät, Personal und Fachwissen zu GSVP-Missionen beisteuern können, wie z. B. im Fall der EUFOR Tschad/Zentralafrikanische Republik, bei der Russland dringend benötigte Hubschrauber bereitstellte, oder bei der EUFOR Althea, zu der Staaten wie die Türkei und Marokko erhebliche Truppenkontingente entsandten; ist der Auffassung, dass darüber hinaus durch die Einbeziehung von Drittstaaten auch die Legitimität der GSVP-Einsätze erhöht und ein breiter angelegter Sicherheitsdialog mit wichtigen Partnern hergestellt werden kann, wobei das Bekenntnis zur Förderung der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt;

92.

ist der Auffassung, dass im Rahmen dieses Dialogs die jeweilige Bedrohungsanalyse erörtert werden, (gegebenenfalls) Drittstaaten an Übungs- und Schulungsmaßnahmen der EU teilnehmen und insgesamt engere gegenseitige Verpflichtungen unter den Teilnehmern gefördert werden sollten; vertritt die Ansicht, dass verfahrenstechnische Hindernisse beseitigt werden sollten, um die Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu erleichtern und die Verzögerungen zu vermeiden, die entstehen, wenn über jeden einzelnen Beitrag getrennt verhandelt wird; ist der Meinung, dass mit einigen Drittstaaten Rahmenabkommen abgeschlossen und Standardverfahren festgelegt werden könnten, um es ihnen zu erleichtern, ihren Beitrag zu leisten;

93.

betont, wie wichtig die Zusammenarbeit im Bereich der GSVP mit den Nachbarstaaten der EU ist und dass sie regional ausgewogen sein und eine breite Vielfalt von Chancen bieten sollte, um Reformen im Sicherheitsbereich in den Partnerstaaten zu bewirken; stellt fest, dass sie nicht nur dazu beitragen würde, zivile und militärische Fähigkeiten aufzubauen, die die östlichen und südlichen Partner der EU in die Lage versetzen würden, an GSVP-Missionen teilzunehmen, sondern die EU auch stärker dabei unterstützen könnte, für die regionale Sicherheit zu sorgen;

*

* *

94.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der NATO sowie den Generalsekretären der Vereinten Nationen und der NATO zu übermitteln.


(1)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0419.

(3)  ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 63.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/66


Mittwoch, 11. Mai 2011
Die EU als globaler Akteur und ihre Rolle in multilateralen Organisationen

P7_TA(2011)0229

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu der EU als globaler Akteur: ihre Rolle in multilateralen Organisationen (2010/2298(INI))

2012/C 377 E/08

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Für eine neue Ordnung der internationalen Organisationen“ (1),

unter Hinweis auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, der in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist,

gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe h des Vertrags über die Europäische Union, in denen die Union aufgefordert wird, sich insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen für multilaterale Lösungen bei gemeinsamen Problemen einzusetzen und ein hohes Maß an Zusammenarbeit herbeizuführen, um eine Weltordnung zu fördern, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht,

unter Hinweis auf die am 3. Mai 2011 angenommene Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Mitwirkung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen (2),

unter Hinweis auf die Prioritäten der EU für die 65. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die vom Rat am 25. Mai 2010 angenommen wurden (3),

unter Hinweis auf die internen Vereinbarungen, die der Europäische Rat im September 2010 annahm, um die Außenpolitik durch einen stärker integrierten Ansatz zu verbessern (4),

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 gebilligte Europäische Sicherheitsstrategie (ESS) mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“ und auf den Durchführungsbericht des Rates mit dem Titel „Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel“ vom 12. Dezember 2008,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Die Europäische Union und die Vereinten Nationen: ein Plädoyer für den Multilateralismus“ (KOM(2003)0526),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 über die „Stärkung der OSZE – Rolle der Europäischen Union“ (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 mit Empfehlungen an die Kommission zur Verbesserung der Economic Governance und des Stabilitätsrahmens in der Union, vor allem im Euroraum (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Mai 2010 zu den institutionellen Aspekten des Beitritts der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 25. März 2010 an den Rat zur 65. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zu der Rolle der NATO im Rahmen der Sicherheitsarchitektur der EU (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2006 zu der strategischen Überprüfung des Internationalen Währungsfonds (10),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0181/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Prozesse der Globalisierung ein breites Spektrum an Chancen und Gefahren für die Weltordnungspolitik mit sich bringen und zugleich soziale Lücken sowie Fehlschläge deutlich werden lassen, einschließlich auf den Finanzmärkten, bei der Energiesicherheit, der Armutsbekämpfung, in der Politik zur Bewältigung des Klimawandels und bezüglich der Verletzung der Menschenrechte, in der Erwägung, dass den globalen Herausforderungen und Gefahren nur durch weltweite Zusammenarbeit und kollektives Handeln sowie mit leistungsfähigen Institutionen und legitimen Regeln begegnet werden kann, in der Erwägung, dass internationale Organisationen, um legitim und wirksam zu sein, die legitimen Interessen aller Staaten in der multipolaren Welt widerspiegeln müssen,

B.

in der Erwägung, dass das in der Europäischen Sicherheitsstrategie von 2003 formulierte Bekenntnis der EU zu einem wirksamen Multilateralismus das Leitprinzip des auswärtigen Handelns der Union darstellt, in der Erwägung, dass die EU – gestützt auf ihre internen Erfahrungen im Bereich der Zusammenarbeit mit Nationen und Institutionen sowie mit einer auf Regeln basierenden Ordnung und mehrstufigem Multilateralismus – eine besondere globale Verantwortung trägt, der sie auch weiterhin gerecht werden muss, und dass die EU über die für eine Stärkung der multilateralen Strukturen erforderlichen Werte – wie Achtung der Menschenrechte, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Brüderlichkeit sowie Rechtsstaatlichkeit – und Politikinstrumente verfügt, einschließlich einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit,

C.

in der Erwägung, dass der Zusatznutzen der EU-Mitgliedschaft in multilateralen Organisationen in den Bereichen liegt, in denen die EU ausschließliche oder geteilte Zuständigkeiten hat: Wirtschaft und Handel, Umweltpolitik, Entwicklungshilfe sowie Sicherheits- und Verteidigungspolitik: und dass die EU auch bei den multilateralen Organisationen bzw. Gipfeln, bei denen nicht alle ihre Mitglieder vertreten sind, einen Zusatznutzen erzielen kann,

D.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon durch die Einführung der Rechtspersönlichkeit der Union die Fähigkeit der EU, mehreren internationalen Organisationen beizutreten, vergrößert, ihr umfassendere Kompetenzen im außenpolitischen Bereich anvertraut, ihr die Möglichkeit verschafft, mit einer klareren und stärkeren Stimme in der Welt aufzutreten, namentlich durch die Schaffung des Amtes eines Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), ebenso wie er unterschiedliche Formen der Zusammenarbeit zwischen der EU und wichtigen internationalen und regionalen Organisationen und Staatengruppen fördert; und in der Erwägung, dass er es der Union ermöglicht, sich als einflussreicher globaler Akteur zu profilieren,

E.

in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe h EUV eine Weltordnung fördern soll, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht, und in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 32 EUV durch konvergentes Handeln gewährleisten sollen, dass die Union ihre Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann, in der Erwägung, dass die Bestrebungen der EU, ein globaler Akteur zu werden, die Fähigkeit und den Willen voraussetzen, tiefgehende Reformen der multilateralen Organisationen und Foren anzuregen,

F.

in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon neue dauerhafte Strukturen für die Außenvertretung der EU geschaffen wurden, wodurch die neuen EU-Vertreter Aufgaben wahrnehmen können, für die bislang der turnusmäßig wechselnde Ratsvorsitz zuständig war, und dass mit der Schaffung des EAD eine Chance eröffnet wurde, effiziente multilaterale Diplomatie zu betreiben,

G.

in der Erwägung, dass die Vertretung der EU und ihrer Mitgliedstaaten in multilateralen Organisationen, bei informellen Gipfeltreffen und internationalen Regelungen fragmentiert, oftmals ineffektiv ist und nach wie vor sehr unterschiedlich gehandhabt wird; in der Erwägung, dass die Entwicklung der Außenvertretung der Union uneinheitlich, inkonsequent und ziemlich ad hoc verlaufen ist, und in der Erwägung, dass eine stark fragmentierte Außenvertretung die Botschaft und das Bekenntnis der EU zu einem wirksamen Multilateralismus und einer Weltordnungspolitik untergraben könnte; und dass schwache EU-Zuständigkeiten sowie unwirksame Koordinierungsmechanismen die EU daran hindern können, in der internationalen Arena mit einer Stimme zu sprechen, und so ihre Fähigkeit zu konsequentem Handeln und ihre Glaubwürdigkeit einschränken, in der Erwägung, dass die größtmögliche Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon im internationalen Bereich einen starken politischen Willen und Flexibilität seitens der Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Vertretung erfordert, und in der Erwägung, dass der Status der EU in internationalen Organisationen oft nicht den sich weiterentwickelnden Kompetenzen der EU entspricht,

H.

in der Erwägung, dass sich die Außenvertretung der EU im multilateralen Bereich unterschiedlich gestaltet und es Fälle gibt, in denen alle Mitgliedstaaten Vollmitglieder sind und die EU Beobachterstatus hat (z. B. IMFC, Entwicklungsausschuss, Europarat), alle Mitgliedstaaten plus die EU Vollmitglieder (z. B. FAO, WTO) oder vollberechtigte Teilnehmer (z. B. G8/G20) sind oder einige EU-Mitgliedstaaten als Vollmitglieder agieren und die EU überhaupt keinen Status hat (UN-Sicherheitsrat, einige internationale Finanzinstitutionen (IFI)), und dass die Lage dann am kompliziertesten ist, wenn die EU und ihre Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeiten haben oder wenn sie ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten kombinieren,

I.

in der Erwägung, dass die globale Finanzkrise die wirtschaftliche Gewichtsverlagerung von den Industrieländern auf die Schwellenländer beschleunigt hat, und in der Erwägung, dass die EU daher in der Welt nur dann mit starker und einflussreicher Stimme auftreten kann, wenn sie eine einheitliche Botschaft vermittelt,

J.

in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten die Reform und Stärkung der Organisation der Vereinten Nationen als Priorität ansehen, um eine gerechtere geografische Vertretung zu erreichen, die Mitgliederzusammensetzung des Sicherheitsrates den sich wandelnden geopolitischen Realitäten unserer Zeit anzupassen und die UN in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen und effektiv zu handeln, indem sie Lösungen für weltweite Herausforderungen anbietet und auf Hauptbedrohungen reagiert, und in der Erwägung, dass die EU für mehr als ein Drittel des ordentlichen UN-Haushalts aufkommt sowie mehr als zwei Fünftel der UN-Friedenseinsätze und etwa die Hälfte aller Beiträge für die Fonds und Programme der Vereinten Nationen finanziert, und dass ihr finanzielles Engagement folglich im Einklang mit ihrer politischen Bedeutung stehen muss,

K.

in der Erwägung, dass institutionelle Mechanismen wie die immer engere und wirksamere Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten als ein Weg zur Erreichung der angestrebten gemeinsamen Außenvertretung der EU und ihrer Mitgliedstaaten angesehen werden können und dass Konsultationen zwischen nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament in den Bereichen GASP/GSVP in diesem Prozess eine Katalysatorrolle spielen könnten,

L.

in der Erwägung, dass durch die Stimmrechts- und Quotenreform bei IWF und Weltbank 2010 eine deutlichere Berücksichtigung und Vertretung der Schwellen- und Entwicklungsländer in den IFI erreicht wurde und hierbei die europäischen Beiträge sehr förderlich waren, wobei allerdings die EU – ungeachtet der Höhe ihres Kapitalbeitrags bei diesen Institutionen – nicht voll und ganz die Rolle gespielt hat, die ihrer gewichtigen Stellung in der Weltwirtschaft und im Welthandel entsprochen hätte, und die gegenwärtige Struktur der Außenvertretung mit hohen Transaktions- und Koordinierungskosten verbunden ist,

M.

in der Erwägung, dass es durch das gemeinsame Ziel von EU und NATO, eine „strategische Partnerschaft“ zu erreichen, möglich sein sollte, wirksame Synergien zu erzielen, die Mittel beider Organisationen zu maximieren und eine effiziente Zusammenarbeit zu gewährleisten und in der Erwägung, dass die EU und die NATO eine effiziente Krisenbewältigung sicherstellen sollten, um die für den Krisenfall bestmöglichen Maßnahmen zu ermitteln, indem sie entsprechend den Schlussfolgerungen des Washingtoner NATO-Gipfels von 1999, des Europäischen Rates von Nizza 2002 und der gemeinsamen Erklärung EU-NATO vom 16. Dezember 2002 wirklich koordiniert vorgehen und die Kenntnisse und Ressourcen beider Organisationen optimal nutzen, und indem sie die Ergebnisse des Lissabonner NATO-Gipfels vom November 2010 berücksichtigen,

N.

in der Erwägung, dass die internationale Gipfeldiplomatie ihr Potenzial zur Stimulierung einer breiteren multilateralen Zusammenarbeit verstärken sollte, um durch die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele und die Förderung der menschlichen Sicherheit zur Schaffung globaler Sicherheit beizutragen,

O.

in der Erwägung, dass der derzeitige dramatische demografische Wandel innerhalb wie auch außerhalb der EU Auswirkungen auf den Multilateralismus haben wird, da die neuen Realitäten Druck erzeugen, eine entsprechende Anpassung bei Mitgliedschaft, Sitzen und Stimmrechten in multilateralen Organisationen zu fordern, in der Erwägung, dass die EU von den Schwellenländern im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Gleichgewichts bei der Vertretung, wovon die EU-Länder zwangsläufig am stärksten getroffen werden, unter Ausschöpfung ihrer diplomatischen Instrumente eine Verpflichtung der Schwellenländer zu konstruktivem und transparentem Verhalten in dem sich weiterentwickelndem multilateralen System fordern sollte, vor allem in den Bereichen nachhaltige Entwicklung, Beseitigung der Armut, Bekämpfung des Terrorismus und des internationalen organisierten Verbrechens sowie Klimawandel, in der Erwägung, dass die Mitwirkung der EU an den entstehenden Strukturen für die Weltordnungspolitik sowie an der Aushandlung neuer Regeln und Grundsätze Kompromisse mit diesen Ländern erforderlich macht und nach neuen Akteuren verlangt, die ihre Standpunkte auf internationaler Ebene mit Nachdruck deutlich machen,

P.

in der Erwägung, dass die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte, insbesondere der Rechte von Frauen und Kindern sowie der Meinungsfreiheit, der Rechtstaatlichkeit, der Verbesserung der Sicherheit, der demokratischen Stabilität, des Wohlstands und einer fairen Verteilung von Einkommen, Reichtum und Chancen in der Gesellschaft im Mittelpunkt jeglichen außenpolitischen Handelns der EU stehen sollten, in der Erwägung, dass eine weitere Stärkung des internationalen Strafrechtssystems mit dem Ziel, Täter zur Rechenschaft zu ziehen und die Straffreiheit zu beenden, sowie die Förderung der wichtigen Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) – des einzigen ständigen und unabhängigen Rechtsprechungsorgans - fester Bestandteil des gesamten außenpolitischen Handelns der EU sein sollten,

Stärkung der Rolle der EU im multilateralen System

1.

stellt fest, dass die EU-Mechanismen für Konsensbildung und konzertierte Maßnahmen sie zu einem Vorbild für eine auf Regeln basierende internationale Ordnung machen, und betont daher, dass die EU mit führenden regionalen Mächten zusammenarbeiten und sich aktiv an der Schaffung und Verbesserung eines internationalen Umfelds beteiligen muss, das ihr ermöglicht, ihre Werte und Interessen gemäß den Verträgen voranzubringen, insbesondere in den Bereichen, in denen die EU ausschließliche oder geteilte Zuständigkeiten hat; hält es in Anbetracht dessen, dass die EU als wirksamer globaler Akteur auftreten und ihre Position sichern möchte und muss, für unerlässlich, die für ein geschlossenes Auftreten nötige interne Koordinierung zu stärken, bei der Bewältigung internationaler Herausforderungen die multilaterale Zusammenarbeit zu gestalten oder bei kollektiven Maßnahmen die Führung zu übernehmen, was namentlich für die Herausforderungen gilt, die sich aus der Schutzverantwortung ergeben, d. h. aus der Notwendigkeit, die menschliche Sicherheit als Mittel zur Erreichung globaler Sicherheit zu fördern;

2.

verweist auf die starke Zunahme politischer und humanitärer Krisen in der Welt, die bessere und präventivere multilaterale Aktionen der EU erfordert; betont daher, dass die EU die Chance ergreifen und ihre außenpolitischen Instrumente besser nutzen muss, um ihren Einfluss in multilateralen Organisationen stärker geltend machen und eine wirksamere Führungsrolle bei der Bewältigung aktueller und künftiger internationaler Krisen übernehmen zu können;

3.

ist der Auffassung, dass die nichtstaatlichen Akteure umfassender in die multilaterale Politikgestaltung einbezogen werden sollten und dass bei den künftigen Lenkungsstrukturen internationaler Organisationen eine verbesserte Konsultation von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Sozialpartnern gefördert und erleichtert werden sollte; erkennt an, dass die Expertise, die Ressourcen und die Kontakte dieser Akteure entscheidend dazu beitragen, die Legitimität und Wirksamkeit der multilateralen Zusammenarbeit zu erhöhen; erinnert daran, dass bei der Bewältigung von Krisensituationen ein partizipativer Ansatz erforderlich ist;

4.

betont, dass die EU – durch Verstärkung der Zusammenarbeit, Verbesserung der Institutionen und Einbeziehung aller Interessenträger – eine aktive und führende Rolle bei der Reform der Weltordnungspolitik spielen sollte, um die Legitimität und Wirksamkeit der internationalen Institutionen und Organisationen und ihren Beitrag zur Durchsetzung des Prinzips der geteilten Verantwortung zu erhöhen, wobei sie ihre Position festigen, ihre Ziele und Prioritäten verfolgen sowie ihre Prinzipien, Werte und Interessen in diesem Prozess fördern muss; fordert, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Kommission – in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament – regelmäßig ihren Beitrag zur Reform der Weltordnungspolitik beurteilen und einschätzen, wie die Reformen der EU helfen können, für sich selbst eine stärkere Rolle zu finden und sich darin zu etablieren;

5.

ist der Ansicht, dass die EU-Mitgliedstaaten die EU immer mehr als Machtmultiplikator bei der Verwirklichung der Ziele ansehen und nutzen sollten, die sie unabhängig voneinander nicht realisieren können, und dass ihr einheitliches Auftreten als EU nicht nur die Chancen auf Erfolg erhöht, sondern zugleich auch die Legitimität und Glaubwürdigkeit der EU als wichtiger internationaler Akteur in der zunehmend interpolaren Welt stärkt;

6.

betont die Notwendigkeit eines strategischen Ansatzes und einer einheitlichen Grundlage in der Außenvertretung, wozu gegenüber jeder multilateralen Organisation eine maßgeschneiderte EU-Strategie entwickelt werden muss, die auf die Ausgestaltung der Rolle der EU und die Stärkung ihrer Position ausgerichtet ist; ersucht die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Kommission, ein Weißbuch über die Rolle der EU in multilateralen Organisationen auszuarbeiten, in dem ein umfassender strategischer Ansatz mit sowohl kurzfristiger als auch mittelfristiger Orientierung bis 2020 vorgeschlagen wird;

7.

verweist darauf, dass die Aufgabe der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin darin besteht, der europäischen Diplomatie ein Gesicht und eine Stimme zu geben, und dass daher ihre Position in den multilateralen Organisationen bekräftigt werden muss;

8.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die derzeitigen Regelungen in Bezug auf Rolle und institutionelle Vertretung der Union in multilateralen Organisationen systematisch und strategisch zu überprüfen und Möglichkeiten zu finden, um die Außenvertretung der EU gemäß dem Umfang ihrer Zuständigkeiten und den institutionellen Neuerungen des Vertrags von Lissabon schrittweise zu stärken, wobei zwischen den Organen der EU und ihren Mitgliedstaaten eine neue Balance hergestellt werden muss; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten außerdem auf festzustellen, in welchen Instanzen die Status-quo-Regelungen veraltet, irregulär oder ineffizient sind und einer Überarbeitung und Veränderung bedürfen; betont daher die Notwendigkeit eines einheitlicheren Status der EU in multilateralen Organisationen und Vertragswerken, was eine Frage der institutionellen Logik ist, und fordert den Rat auf, dafür einen klaren Rahmen auszuarbeiten;

9.

hält angesichts der derzeitigen Sparpakete und Haushaltskürzungen eine europäische Zusammenarbeit nicht für eine Option, sondern für eine Notwendigkeit; begrüßt Größenvorteile zur Verbesserung, Rationalisierung und Konzentration der kollektiven Diplomatie der Mitgliedstaaten, die durch den EAD, die Kommission und die EU-Delegationen herbeigeführt werden, um unnötige Verfahrenserschwernisse und eine kostenaufwändige Doppelpräsenz in vielen internationalen Foren zu vermeiden; hält es für wichtig, bei diesen Bemühungen Unterstützung anderer Mitglieder multilateraler Organisationen zu gewinnen, was sorgfältige Vorbereitung erfordert;

10.

ist der Meinung, dass als allgemeine Regel und im Geiste des Vertrags von Lissabon die EU in Fällen ausschließlicher Zuständigkeit eine herausragende Rolle spielen und dabei Vollmitglied der betreffenden multilateralen Organisation sein sollte, wobei ihre Mitgliedstaaten ebenfalls – jedoch nicht zwangsläufig – als Mitglieder präsent sein können, in der Regel aber ohne eigenständige Rolle; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, falls sie ihre nationale Vertretung in Organisationen beibehalten, in denen die EU ausschließliche Zuständigkeiten wahrnimmt, den Standpunkt unterstützen sollten, den die EU in ihrem Namen zum Ausdruck bringt; ist ferner der Ansicht, dass dann, wenn geteilte Zuständigkeiten überwiegen, normalerweise sowohl die EU als auch ihre Mitgliedstaaten Mitglieder sein sollten, wobei Unterschiede im Stimmverhalten der EU und einzelner Mitgliedstaaten vermieden werden sollten;

11.

betont angesichts der verzögerten und uneinheitlichen Reaktion der EU-Mitgliedstaaten auf die um sich greifenden politischen Unruhen in Nordafrika und Nahost, dass die mit dem Lissabon-Vertrag eingeführten institutionellen Neuerungen besser genutzt werden müssen, um ein rascheres und besser abgestimmtes Handeln zu ermöglichen; hebt außerdem hervor, dass die EU ihre Fähigkeiten im Bereich der Konfliktverhütung und des Krisenmanagements ausbauen muss, um bei künftige Krisen proaktiv reagieren zu können;

12.

erkennt die zentrale Rolle der EU in der ATALANTA-Mission zur Pirateriebekämpfung an, bei der die EU-Seestreitkräfte eine führende Position in einem multilateralen Kontext innehaben, indem sie die Mission der Afrikanischen Union (AMISOM) unterstützen und im Einsatzgebiet eine Abstimmung mit der NATO und nationalen Seestreitkräften erfolgt;

13.

unterstreicht, dass in den EU-Delegationen, über die die Verbindung zu mehreren internationalen Organisationen gehalten wird, wie beispielsweise in New York, Genf, Paris, Rom, Wien und Nairobi, das qualifizierte Personal – ohne Beeinträchtigung der anderen EU-Delegationen - besonders aufgestockt werden muss, damit sie die Interessen der EU erfolgreich und effizient vertreten können; betont gleichzeitig die Notwendigkeit zusätzlicher Ressourcen am EAD-Hauptsitz, speziell in dessen Krisenmanagementstrukturen und in der Generaldirektion für globale und multilaterale Angelegenheiten;

Die Rolle der EU im System der Vereinten Nationen

14.

appelliert an die EU und ihre Mitgliedstaaten, da die Vereinten Nationen die einzige internationale Organisation, in der alle Staaten der Welt vertreten sind, und das Hauptforum sind, in dem ein wirksamer Multilateralismus erreicht und durchgesetzt werden kann; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Rolle und die Handlungsfähigkeit der EU innerhalb dieses globalen multilateralen Rahmens möglichst weiter auszubauen; unterstreicht die Notwendigkeit für die EU, ihre strategische Unterstützung für die UN, insbesondere über ihre Politik und ihre Handlungsmöglichkeiten im humanitären Bereich (Reaktion auf Krisen und Notsituationen, Entwicklungshilfe, Armutsbekämpfung, Gewährung von Solidarität bei Naturkatastrophen) und bei der Konfliktlösung umzusetzen; fordert die EU auf, sich konsequent für die Stärkung der zivilen Instrumente der Vereinten Nationen und die strikte Respektierung und Anwendung des Völkerrechts durch alle Staaten, Staatengruppen und multilateralen Partner einzusetzen;

15.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, nach möglichen Lösungen für die bestehende widersprüchliche Situation zu suchen, dass die EU bei mehreren Programmen und Konferenzen der Vereinten Nationen (UNDP, UNCTAD, OHCHR, UNHRC), lediglich Beobachterstatus hat, obwohl sie ein wichtiger Geldgeber ist und wichtige politische Interessen verfolgt;

16.

betont die Notwendigkeit eines neuen institutionellen Gleichgewichts zwischen der zunehmenden Bedeutung der G20, den Vereinten Nationen und ihren Organisationen sowie den IFI; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, die Weltordnungspolitik zu verbessern und Lösungen für eine stärkere Koordinierung zwischen den G-Formationen und dem System der Vereinten Nationen anzustreben, wobei die wirtschaftliche Dimension sinnvollerweise durch diese Gruppen abgedeckt werden könnte, sofern die UN ihre zentrale Rolle beibehält und nach wie vor das legitime Gremium für globale Aktionen darstellt; erachtet die G8 und die G20 als wichtige Foren für die Festlegung globaler Reaktionen, wozu die EU auch weiterhin mit abgestimmten Standpunkten einen aktiven Beitrag leisten muss, und fordert in diesem Zusammenhang die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Verbesserungen bei der Weltordnungspolitik anzustreben, durch die Synergieeffekte und Komplementarität bestmöglich genutzt werden und nicht die Gefahr einer Aushöhlung des UN-Systems besteht;

Die UN-Generalversammlung (UNGA)

17.

fordert die EU auf, unter Wahrung ihres Beobachterstatus in der UNGA und gemäß der UN-Charta und dem zwischenstaatlichen Charakter der UN die notwendigen Regelungen zu treffen, damit sich die EU unter Nutzung aller Kompetenzen, die sich aus ihrem Status als regionales Integrationsgremium ergeben, wirksam an der Arbeit der UN-Generalversammlung beteiligen kann und die neuen EU-Vertreter wirkungsvoll und zeitnah zu globalen Themen sprechen können, wobei in jedem Falle eine umfassende Konsultation mit den UN-Mitgliedstaaten erfolgen muss;

18.

begrüßt die Annahme der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Mai 2011 über die Mitwirkung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen, die die institutionellen Veränderungen durch den Vertrag von Lissabon berücksichtigt und die die EU-Vertreter in die Lage versetzt, die Standpunkte der EU in der UNO durch eine Reihe von Modalitäten, die der EU-Delegation das Recht auf Redebeiträge und das Antwortrecht sowie die Möglichkeit, mündliche Vorschläge und Änderungsanträge einzureichen einräumt, rechtzeitig und wirksam darzulegen und voranzubringen;

19.

fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, in Anbetracht der gewachsenen Bedeutung regionaler Blöcke auf der internationalen Bühne und unter uneingeschränkter Berücksichtigung des zwischenstaatlichen Charakters der Vereinten Nationen eine Veränderung in der Struktur der UNGA-Mitgliedschaft zu unterstützen, wobei der Status der regionalen Integrationsgremien mit fortgeschrittenem Integrationsniveau, die beispielsweise eine eigene Rechtspersönlichkeit haben, aufgewertet wird und sie einen erweiterten Beobachterstatus erhalten;

Der UN-Sicherheitsrat (UNSC)

20.

betont die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des UN-Sicherheitsrates auf der Grundlage des allerersten Verhandlungstextes und einer umfassenden Unterstützung für eine UNSC-Reform, um die Zuständigkeiten des UNSC in Bezug auf die übrigen Organe der Vereinten Nationen eindeutiger zu klären und seine Arbeitsverfahren zu überprüfen; unterstreicht ferner die Notwendigkeit, die Legitimität, die regionale Vertretung und die Wirksamkeit des UNSC zu stärken und einen kohärenteren Standpunkt der EU-Mitgliedstaaten zu diesen Fragen auszuarbeiten;

21.

vertritt einmal mehr die Ansicht, dass gemäß den Festlegungen des Vertrags von Lissabon zur Verbesserung der EU-Außenpolitik und zur Ausgestaltung der Rolle der EU in Bezug auf Frieden, Sicherheit und Regulierung ein Sitz der EU in einem erweiterten UNSC weiterhin ein zentrales, langfristiges Ziel der Europäischen Union ist; ersucht die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, Schritte zu unternehmen, damit die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht einen gemeinsamen Standpunkt entwickeln; schlägt vor, um dieses Ziel in Zukunft zu erreichen, an einer vorherigen Koordinierung der Standpunkte im Rat der EU zur Aufnahme neuer Mitglieder in den UNSC und einer Reform der Entscheidungsfindung im UNSC in Richtung auf die mögliche Nutzung einer überqualifizierten Mehrheit zu arbeiten;

22.

fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin in ihrer Funktion als Vorsitzende des Rates für Auswärtige Angelegenheiten auf, gemeinsame EU-Standpunkte zu den im UNSC zu beschließenden Fragen anzustreben, um diese Standpunkte durch gemeinsames Abstimmungsverhalten zu untermauern; ermutigt die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, den EAD und die EU-Mitgliedstaaten, bei der Einrichtung von Kooperationsmechanismen eine aktivere Rolle zu spielen, die gewährleisten sollen, dass die EU-Mitgliedstaaten, die im UNSC sitzen, dort gemeinsame EU-Standpunkte vertreten;

23.

fordert die EU-Mitgliedstaaten mit Sitz im UNSC auf, andere EU-Mitgliedstaaten über ihre Standpunkte und Aktivitäten in angemessener Form zu informieren und sie über die Entwicklungen im UNSC in Kenntnis zu setzen; begrüßt die neue Festlegung, wonach generell zu den meisten planmäßigen Beratungen des UNSC ein Vertreter der EU eingeladen wird und sich dieser mit einem eingeschränkten Rederecht daran beteiligen darf;

Der UN-Menschenrechtsrat (UNHRC)

24.

betont, wie notwendig es ist, die Standpunkte der EU-Mitgliedstaaten zu koordinieren und die Kohärenz, Sichtbarkeit und Glaubwürdigkeit der Tätigkeit der EU im UNHRC zu steigern; begrüßt die Einrichtung der Direktion für Menschenrechte und Demokratie im System des EAD und fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, sicherzustellen, dass durch neue Vereinbarungen die Fähigkeit der EU zur regionenübergreifenden Einbindung und Zusammenarbeit mit Ländern anderer Blöcke bei gemeinsamen Initiativen gestärkt wird; vertritt die Auffassung, dass für die Mitgliedschaft im UNHRC klare Kriterien festgelegt werden sollten und dass Ländern, in denen häufig und umfassend Menschenrechtsverletzungen begangen werden, die Mitgliedschaft in diesem Gremium untersagt werden sollte; fordert den EAD und die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, so bald wie möglich den Zusammenschluss der ehemaligen Delegationen des Rates und der Kommission in Genf abzuschließen;

Die Rolle der EU in den internationalen Finanzinstitutionen (IFI)

25.

unterstreicht die Notwendigkeit der Überprüfung von Vereinbarungen über die Vertretung des Euro-Währungsgebiets bzw. der EU in internationalen Gremien auf dem Gebiet der Wirtschafts-, Währungs- und Finanzstabilität unter Berücksichtigung ihrer Stellung als eine der größten Weltwirtschaftsmächte;

Der Internationale Währungsfond (IWF)

26.

weist nachdrücklich darauf hin, dass in Anbetracht der Kompetenzen der EU im Wirtschafts- und Währungsbereich, des weltweiten Einflusses des Euro-Währungsgebiets und dessen wachsender Verantwortung für die Stabilität der Weltwirtschaft ein einheitlicher Standpunkt vertreten werden sollte, wenn es um den Beitrag zur Weltordnungspolitik in den Bereichen Wirtschaft und Finanzen geht;

27.

fordert angesichts der Tatsache, dass derzeit Deutschland, das Vereinigte Königreich und Frankreich Einzelsitze im IWF innehaben und die übrigen EU-Mitgliedstaaten über sieben verschiedene Stimmrechtsgruppen verteilt sind, die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich mit dem Problem der ineffektiven Außenvertretung im Wirtschafts- und Finanzbereich zu befassen, die den Einfluss der EU begrenzt, obwohl die EU-Mitgliedstaaten zusammen mehr als 30 % der Stimmen im IWF auf sich vereinigen; verlangt, da ausschließlich die EU für alle Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Währung für Finanzpolitik zuständig ist, von der EU und den betreffenden Mitgliedstaaten die sofortige Einigung über einen gemeinsamen Sitz und eine gemeinsame Stimmrechtsgruppe im IWF-Exekutivdirektorium - gegebenenfalls zunächst mit einer Euro-Stimmrechtsgruppe -, um langfristig eine einheitliche EU-Vertretung, einschließlich der Kommission, zu sichern, die der Kontrolle durch das Europäische Parlament unterliegt;

28.

erinnert die EU und ihre Mitgliedstaaten daran, die nächste reguläre Wahl der IWF-Exekutivdirektoren im Jahre 2012 als eine Gelegenheit zur Rationalisierung zu nutzen und sich gemeinsam dafür einzusetzen, dass alle Mitgliedstaaten zusammen einen Sitz als Euro-Währungsgebiet erhalten und die übrigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht haben, ebenfalls in einer Stimmrechtsgruppe zusammengefasst werden;

29.

verweist in Anbetracht der Tatsache, dass weder die Kommission noch der turnusmäßig wechselnde Ratsvorsitz noch die Gruppe der Finanzminister des Euro-Währungsgebiets im IWF-Exekutivdirektorium in irgendeiner Weise formell vertreten sind und ein EZB-Beobachter nur zu relevanten Tagesordnungspunkten eingeladen wird, mit Nachdruck darauf, dass der Kommission und der EZB als den für die Finanz- und Wirtschaftspolitik zuständigen Gremien der Union ein uneingeschränkter Beobachterstatus im IWF-Exekutivdirektorium einzuräumen ist, um das bestehende Problem der unzulänglichen Vertretung in diesem Gremium zu lösen;

Die Weltbank (WB) und die wichtigsten multilateralen Entwicklungsbanken

30.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, in Abstimmung mit ihren Partnern etwas gegen die institutionelle Anomalie zu unternehmen, die darin besteht, dass die EU zwar mit einem großen Beitrag am Weltbank-Treuhandfonds beteiligt und sogar ein größerer Geber ist als jeder andere Mitgliedstaat und ihren operativen Partnerschaften mit der Bank in europäischen und afrikanischen Regionen eine große Bedeutung zukommt, sie jedoch nicht einmal Beobachterstatus im WB-Exekutivdirektorium innehat (nur im „ministerial policy committee“); unterstreicht die Bedeutung der EU als weltweit größter Geber und verweist insbesondere auf die Bemühungen der Union, ihre Hilfeprogramme zu koordinieren und abzugleichen und bestehende Fragmentierungen zu vermindern, speziell durch die Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik; verweist in Anbetracht dessen auf die Bedeutung weiterer Bemühungen um einen Sitz als Beobachter im Exekutivdirektorium und auf die Notwendigkeit, eine Reformierung der politisch veralteten Ländereinteilung in Gruppen anzustreben, um die EU-Mitgliedstaaten in einer einzigen Stimmrechtsgruppe zusammenzufassen; erinnert daran, dass das gleiche Prinzip der Zusammenfassung der Mitgliedstaaten in einer EU-Stimmrechtsgruppe auch für die wichtigsten multilateralen Entwicklungsbanken gelten sollte, insbesondere für die Asiatische Entwicklungsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank und die Afrikanische Entwicklungsbank;

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)

31.

stellt fest, dass es sich bei der BIZ um eine internationale Finanzinstitution handelt, die als Dachorganisation der Zentralbanken der am meisten entwickelten Länder fungiert, wobei in jüngster Zeit auch die Zentralbanken Chinas, Brasiliens und Indiens mit einbezogen wurden, und schlägt in Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der EZB für die Währungspolitik vor, dass die EZB die alleinige Vertreterin des Euro-Währungsgebiets im BIZ-Verwaltungsrat ist und die Kommission als einzige EU-Vertreterin diese Funktion im Baseler Ausschuss für Finanzregulierung wahrnimmt;

Die Rolle der EU in multilateralen Sicherheitsorganisationen

Der Nordatlantikpakt (NATO)

32.

fordert die EU und die NATO in Anbetracht der Tatsache, dass bereits auf allen Ebenen regelmäßige Treffen stattfinden, ständige Regelungen für militärische Zusammenarbeit getroffen wurden und gelegentlich gemeinsame Tagungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees der EU (PSK) und des Nordatlantikrates der NATO (NAR) abgehalten werden, auf, ihre Bemühungen zur Errichtung eines Rahmens für die integrierte Zusammenarbeit, einschließlich dauerhafter Strukturen für diese Zusammenarbeit, wesentlich zu verstärken; fordert systematische Kontakte zwischen dem Generalsekretär der NATO und der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin; schlägt vor, dass die Auswirkungen untersucht werden, wenn auf PSK- und NAR-Ebene gegenseitig der Beobachterstatus eingeräumt wird, um im Geiste des Vertrags von Lissabon und nach Annahme eines neuen Strategiekonzepts durch die NATO die Formen der Zusammenarbeit zu verbessern und damit auch dem Ziel der Entwicklung einer strategischen Partnerschaft EU-NATO Rechnung zu tragen; begrüßt in diesem Zusammenhang die bestehende Zusammenarbeit im Europäischen Parlament und dessen Beteiligung im Rahmen der Parlamentarischen Versammlung der NATO;

33.

vertritt die Auffassung, dass Regelungen, die der EU ermöglichen, sich der NATO-Mittel und –Kapazitäten zu bedienen, verbessert werden müssen; betont, dass die beiden Organisationen unbedingt einen umfassenden Ansatz zur Krisenbewältigung entwickeln müssen, die oftmals vielfältige zivile und militärische Reaktionen erfordert; bekräftigt seine Überzeugung, dass dies mit dem Aufbau eines autonomen Europas der Verteidigung im Wege der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit und der Europäischen erteidigungsagentur (EVA) vereinbar ist;

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE)

34.

fordert im Kontext einer formalen Vereinbarung zwischen der EU und der OSZE ernsthafte Überlegungen darüber, wie die EU mehr Verantwortung übernehmen und sich effizienter an der Verwirklichung gemeinsamer Ziele beteiligen kann, wobei die Implementierung eines Mechanismus des beständigen Dialogs, die Verabredung gemeinsamer Initiativen sowie die Koordinierung von Aktivitäten vor Ort hierfür geeignete Instrumente sein können; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten sowie den Ständigen Rat der OSZE auf, gemeinsam einen Mechanismus zu entwickeln, mit dem die Zusammenarbeit, die Koordinierung und die Konsultationen zwischen den beiden Organisationen verbessert werden können; verweist auch in Anbetracht der Tatsache, dass durch Artikel 220 Absatz 1 AEUV die OSZE ausdrücklich zu den internationalen Organisationen hinzugefügt wurde, mit denen eine „zweckdienliche Zusammenarbeit“ hergestellt werden soll, mit Nachdruck darauf, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin den Standpunkt der EU-Mitgliedstaaten zu OSZE-Angelegenheiten koordinieren muss; erachtet es als notwendig, auf dem Gebiet der Wahlbeobachtungsmissionen wirksame Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen der Parlamentarischen Versammlung der OSZE und dem Europäischen Parlament zu schaffen, durch die einige Einschränkungen, zu denen es in bestimmten Fällen gekommen ist, überwunden werden können;

35.

erneuert seinen Wunsch nach der Entwicklung einer europäischen Verteidigungspolitik, die in einer Welt, in der Instabilität und Bedrohungen beträchtlich zunehmen, immer notwendiger wird;

Die Rolle der EU in anderen multilateralen Organisationen

Der Europarat

36.

betont mit Blick auf eine Verbesserung der multilateralen Zusammenarbeit EU-Europarat in den auch für die EU wie für den Europarat wichtigen Bereichen wie Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, Bildung, Schutz der Menschenrechte, Meinungs- und Pressefreiheit und gute Regierungsführung angesichts der Tatsache, dass die EU der größte Geber für die gemeinsamen operationellen Programme mit dem Europarat ist, die Notwendigkeit einer Reformierung der Präsenz der EU und ihres Beobachterstatus im Europarat; empfiehl der EU, ihre Arbeit mit dem Europarat in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte besser abzustimmen, um die Effizienz beider Institutionen in den genannten Bereichen zu steigern; betont insbesondere angesichts des bevorstehenden Beitritts der EU zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) das Recht, an Sitzungen des Ministerkomitees des Europarats mit Stimmrecht im Namen der EU teilzunehmen, wenn dieses seine Funktion als Organ der Überwachung der Vollstreckung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausübt, teilzunehmen; unterstreicht überdies das Recht der EU, im Lenkungsausschuss für Menschenrechte vertreten zu sein – speziell nach dem Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(ECHR), was der EU das generelle Recht einräumen sollte, in vollem Umfange im Ministerkomitee des Europarates mitzuwirken und an den Abstimmungen teilzunehmen –, das Recht auf Nominierung eines Richters für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie das Recht des Europäischen Parlaments auf Teilnahme an der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, wenn diese Richter wählt; betont, dass die EU zur Verbesserung ihrer Wirksamkeit im Bereich der Menschenrechte auf gesamteuropäischer Ebene auch noch anderen Gremien des Europarates beitreten sollte, wie etwa dem Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) oder der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ);

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

37.

hält es für erforderlich, dass im Lichte von Artikel 220 Absatz 1 AEUV, der eine „zweckdienliche Zusammenarbeit“ mit der OECD fordert, angestrebt wird, den derzeitigen Beobachterstatus der EU bei der OECD zu einer Vollmitgliedschaft aufzuwerten, da die EU in erheblichem Umfange über ausschließliche und geteilte Zuständigkeiten in nahezu allen OECD-Ausschüssen verfügt;

Die Welthandelsorganisation (WTO)

38.

ist der Auffassung, dass die Rolle der EU innerhalb der WTO als ein Modell für das Vorgehen der EU in anderen internationalen Organisationen (einschließlich UNCTAD und OECD) dient, weil die EU aufgrund ihrer ausschließlichen Zuständigkeit ein Vollmitglied der WTO ist und im Namen aller EU-Mitgliedstaaten verhandelt, während gleichzeitig alle Mitgliedstaaten eigenständige WTO-Mitglieder sind und zusammenarbeiten, um als ein einziger Block aufzutreten;

39.

vertritt die Ansicht, dass die Einrichtung zweier getrennter EU-Delegationen in Genf infolge des Vertrags von Lissabon, eine bei der WTO, die andere bei den Vereinten Nationen, die Koordinierungsfähigkeit, Präsenz und Sichtbarkeit der EU verstärken dürfte, betont jedoch, dass es wichtig ist zu gewährleisten, dass die beiden Delegationen ihr Vorgehen aufeinander abstimmen, so dass jegliche Doppelarbeit vermieden werden kann;

40.

fordert, dass die EU innerhalb der WTO die spezifischen europäischen Interessen berücksichtigt und vertritt; stellt fest, dass sie vor allem eine besondere Behandlung der Agrarfragen fordern und auf den Schutz bestimmter sensibler europäischer Regionen bzw. Sektoren sowie auf die Förderung eines fairen Handels, der eine nachhaltige Entwicklung ermöglicht, achten muss;

41.

fordert eine eingehende Prüfung der Frage, wie nicht handelsbezogene Belange besser in den Geltungsbereich der WTO-Regeln einbezogen werden können, damit die Mitglieder legitime politische Zielsetzungen verfolgen können, während sie gleichzeitig den Marktzugang sichern; betont in diesem Zusammenhang, dass die Kohärenz der Handelspolitik mit anderen Politikbereichen der EU und dem Völkerrecht gewährleistet sein muss und dass die Maßnahmen der WTO mit den Maßnahmen anderer internationaler Organisationen im Einklang stehen und sich gegenseitig unterstützen müssen;

42.

hält die Umsetzungsbefugnisse der WTO, die durch die Einrichtung ihres Gremiums zur Beilegung von Streitigkeiten geschaffen wurden, für ausschlaggebend für den Erfolg dieser Organisation;

Die Rolle der EU in der „Gipfeldiplomatie“ – Ambitionen im G8- und G20-Prozess

43.

hält es angesichts der globalen Bedeutung der EU im Wirtschafts- und Finanzbereich, der Notwendigkeit des Schutzes der strategischen Interessen der EU auf internationaler Ebene und der beträchtlichen Ausweitung der Tagesordnung der G8-Gipfel auf eine Reihe von politischen und sicherheitspolitischen Themen wie Menschenrechte, regionale Sicherheit und Rüstungskontrolle für erforderlich, dass sich die EU uneingeschränkt am G7-/G8-Prozess beteiligt und bei den Treffen der G7-Finanzminister umfassend vertreten ist; verweist auf die Notwendigkeit einer verbesserten EU-Koordinierung vor G7- und G8-Treffen, insbesondere durch enge Einbeziehung des Europäischen Parlaments;

44.

fordert unter Berücksichtigung der ausschließlichen oder geteilten Zuständigkeiten der EU in Bereichen, in denen sich der ohnehin große Einfluss der G20 noch weiter verstärkt (z. B. Finanzmarktregulierung, wirtschaftspolitische Koordinierung einschließlich Wechselkursfragen, internationales Währungssystem, Entwicklungshilfe, multilateraler Handel, Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche, Umwelt oder Energiesicherheit) die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit Partnern auf eine vollständige Koordinierung und Abgleichung der Aussagen der fünf europäischen Länder und des EU-Vertreters am G20-Tisch hinzuarbeiten, um eine wirksame Beteiligung der EU an G20-Ministertagungen sicherzustellen;

45.

nimmt die verstärkte Zusammenarbeit in „minilateralen“ Foren zu spezifischen Krisensituationen zur Kenntnis, und zwar von den G8 bis zur Kontaktgruppe für den Balkan und vom Nahost-Friedensquartett bis hin zu den 5+1-Gesprächen zu Iran; erinnert daran, dass sich die Europäische Union auf die Solidarität zwischen ihren Mitgliedstaaten gründet und dass deshalb die Mitgliedstaaten Partner zu Entscheidungen von gemeinsamem Interesse konsultieren sollten, was schlussendlich zu wirksamen und konsistenten multilateralen Lösungen zum Nutzen aller betroffenen Parteien führen sollte; fordert daher die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, sich den derzeitigen Herausforderungen im Zusammenhang mit einem effektiven Multilateralismus zuzuwenden, und ist der Auffassung, dass eine überarbeitete Strategie zu dieser Frage eine stärkere Außendarstellung und Einflussnahme der EU zum Ziele haben sollte, einschließlich der Verpflichtung für die „Minigruppen“, EU-Partner zu konsultieren und sich um ein Mandat von der EU zu bemühen;

*

* *

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 354 vom 28.12.2010, S. 43.

(2)  Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/276: Mitwirkung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen.

(3)  Rat der Europäischen Union 10170/10.

(4)  EUCO 21/01/10 REV 1 Anhang I.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0399.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0377.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0184.

(8)  ABl C 4 E vom 7.1.2011, S. 49.

(9)  ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 69.

(10)  ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 118.


Donnerstag, 12. Mai 2011

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/77


Donnerstag, 12. Mai 2011
Jugend in Bewegung – ein Rahmen für die Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa

P7_TA(2011)0230

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zur Jugend in Bewegung – ein Rahmen für die Verbesserung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Europa (2010/2307(INI))

2012/C 377 E/09

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. Juni 2010 mit dem Titel „Ein neuer Impuls für die europäische Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zur Unterstützung der Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)0296),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. September 2010 mit dem Titel „Jugend in Bewegung – Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen“ (KOM(2010)0477),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu „Eine EU-Strategie für die Jugend – Investitionen und Empowerment“ (1),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 27. November 2009 über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) (3),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur sozialen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung und zu den Fähigkeiten für das lebenslange Lernen und der Initiative „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigung“ (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juni 2010 zu einer neuen Strategie für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere den Teil, in dem die Leitzielvorgaben hinsichtlich der Verbesserung des Bildungsniveau bekräftigt werden,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. November 2010 zu der Initiative „Jugend in Bewegung“, in denen anerkannt wird, dass ein stärker integriertes, sektorübergreifendes Konzept in Reaktion auf die Herausforderungen, denen junge Menschen gegenüberstehen, erforderlich ist (5),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 28. Januar 2011 (6) und die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. März 2011 (7) zu der Initiative „Jugend in Bewegung“,

gestützt auf die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0169/2011),

A.

in der Erwägung, dass das Wissen und die Fähigkeiten junger Menschen im Kontext der Strategie Europa 2020 von entscheidender Bedeutung sind, damit das Ziel eines intelligenten, integrativen und nachhaltigen Wachstums erreicht wird,

B.

in der Erwägung, dass „Jugend in Bewegung“ (JiB), eine Leitinitiative der Strategie Europa 2020, darauf abzielt, die Attraktivität der Hochschulen in Europa, die allgemeine Qualität der Bildung und Fortbildung auf allen Niveaus und sowie die Mobilität von Studierenden und Arbeitnehmern zu verbessern, indem die bestehenden europäischen Programme effizienter genutzt werden,

C.

in der Erwägung, dass in der Strategie Europa 2020 verankert ist, dass „bis 2020 […] alle jungen Leute in Europa die Möglichkeit erhalten [müssen], einen Teil ihres Bildungswegs in anderen Mitgliedstaaten zurückzulegen“,

D.

in der Erwägung, dass Jugendliche eine Schlüsselrolle hinsichtlich der fünf Leitzielvorgaben der EU für 2020, nämlich Beschäftigung, Forschung und Innovation, Klima und Energie, Bildung und Bekämpfung der Armut, spielen,

E.

in der Erwägung, dass mit JiB die bisherige EU-Strategie für die Jugend (KOM(2009)0200) gestärkt wird, indem jungen Menschen das Wissen, die Fähigkeiten und die Kompetenzen vermittelt werden, die sie in ihrem Arbeits- und Privatleben brauchen,

F.

in der Erwägung, dass junge Menschen in besonders starkem Maße unter der Krise zu leiden hatten und dass die Jugendarbeitslosigkeit in der EU bei über 20 % liegt und somit doppelt so hoch wie die durchschnittliche Arbeitslosenquote bei Erwachsenen ist und in einigen Mitgliedstaaten über 40 % beträgt,

G.

in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit mit fast 21 % eine der dringendsten Herausforderungen für Europa ist,

H.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der Wirtschaftskrise die Investitionen im Bereich Bildung und Weiterbildung einschränken, was sich direkt auf die Zukunftsperspektiven junger Leute auswirkt, während sich Europa bei der Verwirklichung des erforderlichen Wachstums mit einer zunehmenden demografischen Herausforderung konfrontiert sieht,

I.

in der Erwägung, dass die durch unzureichende Leistungen im Bildungsbereich verursachten wirtschaftlichen Kosten deutlich höher sind als die durch die Finanzkrise verursachten Kosten,

J.

in der Erwägung, dass die Krise deutlich gemacht hat, dass unsere Volkswirtschaften und Gesellschaften reformiert werden müssen und dass zur Unterstützung dieser Reformen hochwertige Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung erforderlich sind, um Europa besser auf die Bewältigung der heutigen und künftigen Herausforderungen vorzubereiten,

K.

in der Erwägung, dass wegen der stetig abnehmenden öffentlichen Investitionen in Hochschulen und der dadurch bedingten Erhöhung der Studiengebühren und/oder Senkung der Sozialleistungen und Stipendien immer mehr Studierende aus dem Hochschulbildungssystem ausscheiden, sodass sich die soziale Kluft immer weiter vergrößert,

L.

in der Erwägung, dass das Humankapital ein grundlegendes strategisches Instrument ist, um eine erfolgreiche wirtschaftliche und soziale Entwicklung unserer Gesellschaft sicherzustellen,

M.

in der Erwägung, dass Europass-Daten zufolge immer mehr Jugendliche den Wunsch nach mehr bildungs- und berufsrelevanter Mobilität innerhalb der Europäischen Union äußern,

N.

in der Erwägung, dass Bildung eine grundlegende Rolle bei der Förderung der Kreativität und des innovativen Potenzials junger Menschen spielt und Bildung den Menschen die notwendigen Instrumente an die Hand gibt, die für ihre intellektuelle Entwicklung, ihre berufliche Eingliederung, ihre persönliche Entfaltung und ihre soziale und staatsbürgerliche Integration erforderlich sind,

O.

in der Erwägung, dass Forschungsergebnisse belegen, dass Mobilität zur Entwicklung eines europäischen Bürgersinns und zum Engagement im Rahmen demokratischer Prozesse beiträgt,

P.

in der Erwägung, dass Mobilitätsprogramme nicht nur Universitätsstudenten offen stehen sollten, sondern auch jungen Menschen mit geringen Qualifikationen, da sich durch den Zugang zu solchen Programmen die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern können,

Q.

in der Erwägung, dass Mobilitätsprogramme für alle Jugendlichen unabhängig von dem von ihnen gewählten Bildungsgang zugänglich sein sollten,

R.

in der Erwägung, dass die Zahl der jungen Menschen, die – insbesondere im Rahmen von EU-Programmen – im Ausland studieren oder arbeiten können, nicht schnell genug zunimmt,

S.

in der Erwägung, dass der Bologna-Prozess in seinem ersten Jahrzehnt bei der Verwirklichung seiner Ziele im Bereich der Weiterentwicklung der Hochschulbildung in Europa auf viele Schwierigkeiten gestoßen ist,

T.

in der Erwägung, dass die Verringerung der Zahl der Schulabbrecher eine entscheidende Rolle dabei spielt, junge Menschen vor der Bedrohung durch soziale Ausgrenzung und Armut zu schützen und den Zugang zum Arbeitsmarkt für sie zu verbessern und zu erleichtern,

U.

in der Erwägung, dass der Übergang von der allgemeinen und beruflichen Bildung in das Erwerbsleben die Jugendlichen vor eine große Herausforderung stellt,

V.

in der Erwägung, dass freiwilliges Engagement eine wichtige Gelegenheit darstellt, neue Fähigkeiten durch informelle und nichtformale Bildung zu erwerben, soziale Verantwortung zu übernehmen, sich der Bedeutung des europäischen Einigungswerks bewusst zu werden und sich in vielen Bereichen als aktive Bürger daran zu beteiligen, und dass dies, insbesondere im Rahmen des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit 2011, stärkere Beachtung finden sollte,

W.

in der Erwägung, dass Jugendorganisationen zu den wichtigsten Anbietern nichtformaler, die formale Bildung ergänzender Bildung gehören, die wichtig ist, um junge Menschen mit den entsprechenden Fähigkeiten und Kompetenzen auszustatten, dank deren sie sich zu aktiven Bürgern entwickeln können und die ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, sowie in der Erwägung, dass Jugendorganisationen auf diese Weise einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten,

X.

in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, junge Menschen und die verschiedenen Jugendorganisationen, die sie vertreten, in den Entscheidungsprozess einzubeziehen, damit sie ein Gefühl von Eigenverantwortung entwickeln und um sicherzustellen, dass sie ihre Ideen für eine Strategie für die Jugend aktiv einbringen,

Y.

in der Erwägung, dass eines der Kernziele von JiB die Stärkung des Zusammenhalts in Europa und die Sensibilisierung der Bürger für ihre europäische Identität ist,

Allgemeine Anmerkungen und finanzielle Unterstützung

1.

begrüßt JiB als eine politische Initiative zur Stärkung der auf junge Menschen ausgerichteten Programme in den Bereichen Bildung, Mobilität und Beschäftigung und als eine an die Mitgliedstaaten gerichtete Aufforderung, die Ziele der Strategie Europa 2020 zu verwirklichen;

2.

betont, dass Hochschulen durch die JiB-Initiative dazu motiviert werden, ihre Qualität durch die verstärkte Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen weltweit zu steigern, und weist darauf hin, dass sich in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit mit Einrichtungen in den USA als besonders fruchtbar erweisen kann;

3.

weist darauf hin, dass Investitionen im Bildungsbereich zweifellos wesentlich für nachhaltiges Wachstum und nachhaltige Entwicklung sind, und dass sogar in Zeiten der Wirtschaftskrise die Finanzierung von Jugendprogrammen und Bildung nicht als gegenwärtiger Kostenfaktor, sondern als eine Investition in die Zukunft Europas angesehen werden sollte;

4.

betont, dass es das Ziel aller Jugendinitiativen sein muss, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass alle junge Menschen erfolgreich in die Gesellschaft integriert werden, und sie kontinuierlich auf das Europa der Zukunft vorzubereiten, was auch bedeutet, ihnen die Möglichkeit zu geben, sich für gesellschaftliche Belange einzusetzen und zur Gestaltung der Gesellschaft beizutragen, und ihnen eine an den Erfordernissen einer modernen, wettbewerbsfähigen, integrativen und nachhaltigen Gesellschaft orientierte Schul-, Berufs- und Hochschulbildung und nichtformale Bildung zu ermöglichen und damit den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern;

5.

betont, dass die Krise nicht als Vorwand für die Kürzung der Ausgaben im Bildungsbereich dienen darf, da eine höhere Bildung der Jugend notwendig ist, um die Auswirkungen der Krise zu überwinden;

6.

bedauert, dass Informationen der Kommission zufolge die von den Mitgliedstaaten erstellten nationalen Pläne als weiterer Beitrag zur Verwirklichung der in der Strategie „Europa 2020“ verankerten bildungspolitischen Ziele nicht ausreichen;

7.

erkennt an, dass eines der Ziele der Hochschulbildung die Sicherstellung der Beschäftigungsfähigkeit sein muss, hebt allerdings hervor, dass die Hochschulbildung aber auch die Kreativität und Innovationsfähigkeit der jungen Menschen fördern und einen Beitrag zu ihrer intellektuellen und sozialen Entwicklung leisten muss;

8.

stellt fest, dass der Erfolg von JiB überwiegend von der Umsetzung der Leitaktionen durch die Mitgliedstaaten abhängt; fordert die Kommission daher auf, während der Umsetzung die entscheidenden Elemente genau zu überwachen und zu analysieren, um die Mitgliedstaaten in diesem Prozess zu unterstützen und eine bessere Abstimmung zwischen ihnen sicherzustellen;

9.

fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament regelmäßig über die Wirksamkeit der Leitaktionen im Rahmen der JiB-Initiative und die von den Mitgliedstaaten registrierten Fortschritte Bericht zu erstatten;

10.

empfiehlt den europäischen Organen, innerhalb des Rahmens „Allgemeine und berufliche Bildung 2020“ einen intensiven und strukturierten Dialog im Bildungsbereich einzurichten, um Jugendorganisationen und andere Interessensgruppen im Hinblick auf die Weiterverfolgung von JiB in Zusammenarbeit mit jungen Menschen umfassend in die Umsetzung von Bildungsmaßnahmen einzubeziehen sowie Prioritäten und auf junge Menschen ausgerichtete Maßnahmen zu diskutieren und so jungen Menschen eine größere Rolle in dem Entscheidungsprozess über sie betreffende Angelegenheiten zu geben;

11.

fordert die Kommission auf, in ihrem Vorschlag über einen neuen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) die Investitionen in Programme in den Bereichen Mobilität und Jugend, wie Lebenslanges Lernen (Erasmus, Leonardo da Vinci, Comenius, Grundtvig), Marie Curie, Erasmus Mundus und Jugend in Bewegung in ihrer gegenwärtigen Form, sowie in den Europäischen Freiwilligendienst weiterhin schrittweise auszubauen; fordert, dass diese Programme wirksamer gefördert werden und dass die Möglichkeiten, die sie bieten, den betreffenden Zielgruppen besser vermittelt werden; fordert die Kommission auf, weiterhin in die Zusammenarbeit mit Beitrittsländern und potenziellen Beitrittsländern zu investieren und entsprechend den Zielen der Strategie Europa 2020 einen Vorschlag für die nächste Generation von Mobilitäts- und Jugendprogrammen vorzulegen;

12.

betont, dass kein junger Mensch, der aus irgendwelchen Gründen Probleme auf seinem Bildungsweg hat, der Arbeitswelt verloren gehen darf, sondern dass solche jungen Menschen vielmehr eine gezielte Unterstützung erfahren müssen; stellt fest, dass Zugang zu Bildung keine Frage des sozialen oder finanziellen Status der Eltern sein darf; betont, dass die horizontale Mobilität auf allen Bildungsstufen sowohl in der schulischen als auch in der beruflichen Bildung von besonderer Bedeutung ist;

13.

betont, dass die Anreize für Mobilität verbessert werden sollten und es eine erhebliche und ausreichende finanzielle Unterstützung geben sollte, die insbesondere auf die am stärksten benachteiligten Gruppen ausgerichtet ist; bekräftigt, dass dieses Ziel im nächsten MFR berücksichtigt werden sollte; fordert eine Aufstockung des Anteils der Haushaltsmittel, die für das Programm Leonardo da Vinci bereitgestellt werden, um die Mobilität im Bereich der berufliche Bildung zu fördern;

14.

hält eine ehrgeizige Mittelausstattung für erforderlich, um das Ziel zu verwirklichen, dass alle einen Teil ihrer Aus- oder Weiterbildung im Ausland absolvieren können; ist der Ansicht, dass die allgemeine und berufliche Bildung eine Priorität der Europäischen Union sein muss und dieses Ziel im Rahmen des nächsten MFR berücksichtigt werden sollte;

15.

fordert, dass die Bildungsprogramme mit dem Ziel der Förderung der Mobilität über 2013 hinaus verlängert werden, und ersucht die Kommission, bei der Ausarbeitung künftiger Rahmenprogramme eine erhebliche Aufstockung der dafür vorgesehenen Finanzmittel vorzusehen;

16.

ersucht die Europäische Union, ihre eigenen Finanzinstrumente einzusetzen, um jungen Menschen zu helfen, und die Möglichkeiten im Rahmen der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds besser zu nutzen;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr in die Aus- und Weiterbildungssysteme auf allen Niveaus zu investieren, die Umsetzung der EU-Programme im Bereich Mobilität auf nationaler Ebene finanziell zu unterstützen und die Qualität der Bildung im Allgemeinen zu sichern bzw. zu erhöhen;

18.

ist davon überzeugt, dass das Programm „Jugend in Bewegung“ von entscheidender Bedeutung für die Mitwirkung junger Menschen an Europa ist und dass dieses Programm ausgebaut und fortgesetzt werden sollte; fordert die Kommission daher auf, im nächsten MFR ein eigenständiges Programm „Jugend in Aktion“ beizubehalten;

19.

betont die Bedeutung der JiB-Initiative, die wesentlich zur Einbeziehung junger Menschen in die Gesellschaft beiträgt, und fordert die Kommission auf, das aus dem Programm „Jugend in Aktion“ gewonnene Know-how zu nutzen;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesamtinvestitionen in Höhe von mindestens 2 % des BIP in den Bereich des Hochschulwesens als das für wissensintensive Volkswirtschaften erforderliche Minimum anzustreben, wie von der Kommission im jährlichen Gutachten über Wachstum und Beschäftigung empfohlen wird;

21.

weist darauf hin, dass flexible Ausbildungsprogramme vonnöten sind, die mit einer gleichzeitigen Berufstätigkeit vereinbar sind;

Jugend und Mobilität

22.

fordert die jungen Menschen auf, sich aktiv an allen Stufen der EU-Programme, von der Entwicklung bis zur Durchführung, zu beteiligen;

23.

betont, wie wichtig es ist, dass junge Menschen nicht nur in den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft eingegliedert, sondern auch an der Gestaltung der Zukunft Europas beteiligt werden; fordert die Kommission auf, ein Grünbuch zur Mitwirkung der Jugend vorzulegen;

24.

stimmt zu, dass bereits sehr früh Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Zahl der Schulabbrecher auf unter 10 % zu senken, wie im Rahmen der Strategie Europa 2020 beschlossen wurde, wobei der Schwerpunkt auf benachteiligte Gebiete zu legen ist; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Unterstützung der Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Schulabbrecherrate zu senken;

25.

betont, dass die Zahl vorzeitiger Schulabbrecher, die bekanntlich Gefahr laufen, später vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen und aus der Gesellschaft ausgegrenzt zu werden, erheblich verringert werden muss; betont, dass dieses Problem mit einem multidimensionalen Ansatz angegangen werden muss, der auch soziale Maßnahmen zur Verbesserung der Aus- und Weiterbildung in benachteiligten Gebieten umfasst;

26.

fordert in Anbetracht dessen, dass die Mobilität junger Menschen zur Unterstützung demokratischer Prozesse beitragen kann, die europäischen Organe auf, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit junge Menschen aus den an dem Programm der Östlichen Nachbarschaft (ENP) beteiligten Staaten aktiv in die JiB-Initiative einbezogen werden können und so eine bessere Ausbildung junger Menschen sowohl aus den EU-Mitgliedstaaten als auch aus den ENP- Ländern ermöglicht wird;

27.

betont, dass es wichtig ist, auch die Mobilität von Lehrkräften und von im Bereich Jugend und Bildung Beschäftigten zu fördern, da sie bei den von ihnen betreuten Jugendlichen als Katalysator wirken können;

28.

weist auf den wichtigen Beitrag von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zur Förderung der Mobilität hin;

29.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zudem auf, den am stärksten gefährdeten Personen, benachteiligten Kategorien von jungen Menschen mit geringeren Möglichkeiten und jenen, die nach einer „zweiten Chance“ suchen, um ihre Ausbildung wieder aufzunehmen, besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung zukommen zu lassen;

30.

fordert die Kommission auf, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene Daten über praktische Hindernisse für Mobilität zu erheben und alle notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen, um für alle zugängliche, qualitativ hochwertige Mobilität während des gesamten Bildungswegs, auch während der beruflichen Aus- und Weiterbildung, sicherzustellen; hält den von der Kommission vorgeschlagenen Mobilitätsanzeiger für sehr nützlich für die Verwirklichung dieses Ziels;

31.

legt der Kommission nahe, mehr Initiativen zur Förderung der Mobilität von Jugendlichen auch in an die EU angrenzenden Regionen durchzuführen;

32.

fordert die Kommission auf, dringend Maßnahmen zur Unterstützung der Mobilität zu treffen, um Bildung, Beschäftigung und Anerkennung beruflicher Qualifikationen zu fördern;

33.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass junge Menschen, auch jene aus benachteiligten Gebieten, in allen Phasen ihrer Ausbildung mobil sind, dass ihre Stipendien während eines Auslandsaufenthalts vollständig übertragbar sind und ihre Zwischenergebnisse und Abschlüsse in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden, wie im Europäischen Qualifikationsrahmen empfohlen wird;

34.

ist sich bewusst, dass behinderte junge Menschen sowie junge Menschen mit Kindern zusätzliche Unterstützung erhalten müssen, damit sie Zugang zu den bestehenden Mobilitätsprogrammen erhalten und diese voll nutzen und Studium, Arbeit und Privatleben miteinander vereinbaren können;

35.

weist darauf hin, dass zusätzlich zur internationalen Mobilität auch die Internationalisierung zuhause gefördert werden sollte, und dass der Aufbau eines internationalen Kooperationsnetzes ausgehend von der Herkunftshochschule und dem Herkunftsland der Studiernden gefördert werden sollte; betont das Potenzial der virtuellen Mobilität der Jugendlichen als Ergänzung zu ihrer geografischen Mobilität;

36.

weist nachdrücklich darauf hin, dass Fähigkeiten, die durch eine beliebige Form des Lernens, auch durch nichtformales und informelles Lernen, erworben worden sind, und ihre Rolle bei der Entwicklung wichtiger Fähigkeiten und Kompetenzen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Anpassungsfähigkeit an dessen Erfordernisse gewährleisten, unbedingt anerkannt werden müssen, und fordert, dass die auf diesem Wege erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen in den Mobilitätsanzeiger einbezogen werden;

37.

empfiehlt die Förderung von Projekten, die die Weitergabe von Wissen und Fähigkeiten von Generation zu Generation aufrechterhalten; hebt die Vorteile hervor, die die Kompetenzen und das kulturelle Potenzial einer mobilen internationalen Studentenschaft zu bieten haben;

38.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Strategie zur Förderung der nichtformalen Bildung und ihrer Anbieter vorzulegen;

39.

weist darauf hin, wie wichtig Mobilität für die Stärkung des Gefühls der Unionsbürgerschaft, für die bessere Wertschätzung der europäischen Kultur und der auf wechselseitiger Achtung beruhenden europäische Werte sowie für die breitere Einbeziehung junger Menschen in demokratische Prozesse und die Entwicklung eines europäischen Bewusstseins junger Menschen ist;

40.

erinnert die Mitgliedstaaten daran, das Erlernen der Muttersprache plus zwei weiterer Sprachen in frühen Lebens- bzw. Bildungsphasen einzuführen; weist darauf hin, dass für Menschen, die keine zweite Sprache sprechen, Mobilität nicht realisierbar sein wird; betont, wie wichtig es ist, die Sprachen der Nachbarländer zu erlernen;

41.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mobilität zu Lern- und zu Beschäftigungszwecken zu fördern, indem sie a) Aufklärungsarbeit leisten und allen interessierten jungen Menschen einfachen Zugang zu den diesbezüglichen Informationen bieten, b) den zusätzlichen Nutzen der Mobilität zu einem frühen Zeitpunkt in der Ausbildung hervorheben, c) die Validierung der Lernergebnisse, die im Rahmen der Mobilität zwischen Mitgliedstaaten erzielt wurden, sicherstellen und d) den Verwaltungsaufwand verringern und die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen;

42.

fordert die Kommission auf, die Mobilität zu Lern- und zu Beschäftigungszwecken zu fördern, indem sie a) die Bildungs- und Jugendprogramme der EU wie Erasmus, Leonardo da Vinci und Jugend in Aktion stärkt, b) die Umsetzung der bestehenden europäischen Instrumente wie das Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) und Europass verbessert und c) die neuen Instrumente weiterentwickelt, die sie bereit geprüft hat, wie z. B. die Website zu „Jugend in Bewegung“, der Jugendausweis im Rahmen von „Jugend in Bewegung“, der Europäische Qualifikationspass und das Pilotprojekt „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“;

43.

begrüßt die neuen Leitaktionen der JiB-Initiative, die alle eine Weiterentwicklung nützlicher und bereits bestehender Instrumente zur Förderung der Mobilität darstellen, wie die einzige zentrale Website zu Mobilität, die Mobilitätskarte, die die bereits vorhandenen Jugend- und Studierendenausweise ergänzt und ihren Erfolg verstärkt, und den Europäischen Qualifikationspass, der zu einem online zugänglichen Portfolio für lebenslanges Lernen weiterentwickelt werden soll; fordert darüber hinaus eine größere Sichtbarkeit aller gegenwärtigen und künftigen Programme;

Die europäischen Hochschulen und der Bologna-Prozess

44.

betont, wie wichtig es ist, einen neuen, konstruktiveren Dialog mit allen Interessensgruppen im Rahmen des Bologna-Prozesses aufzunehmen, wobei mit Blick auf seine Verbesserung sowohl den bisherigen Erfolgen als auch den Problemen Rechnung zu tragen ist;

45.

fordert die Kommission auf, den Fokus des Modernisierungsprogramms für Universitäten zu erweitern und neue Prioritäten festzulegen, um neue Herausforderungen zu bewältigen, wie die soziale Dimension der Hochschulbildung, die Förderung von Lernmethoden, bei denen die Studierenden im Mittelpunkt stehen, und die Unterstützung der Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen, die Benchmark von 40 % beim Erwerb von Hochschulabschlüssen zu erreichen;

46.

ist der festen Überzeugung, dass die Hochschulen unabhängig sein müssen, betont aber gleichzeitig die Verantwortung, die diese gegenüber der Gesellschaft haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, in die Reform und die Modernisierung des Hochschulwesens zu investieren;

47.

weist darauf hin, dass ein Gleichgewicht zwischen den Hochschulen auf der einen Seite und den Erfordernissen der Wirtschaft und der Gesellschaft im Allgemeinen auf der anderen Seite gefunden werden muss und dass beides durch angemessene Lehrpläne, die die Vermittlung von in der künftigen Gesellschaft und Wirtschaft erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gewährleisten, miteinander verknüpft werden muss;

48.

fordert die Mitgliedstaaten, die Regionen und die lokalen Behörden auf, die Zusammenarbeit von Hochschulen, Berufsbildungseinrichtungen und dem Privatsektor zu unterstützen und auszubauen, um den Dialog zwischen Hochschulen und Unternehmen zu verbessern und für eine bessere Koordinierung der drei Komponenten des Wissensdreiecks, d. h. Forschung, Bildung und Innovation, zu sorgen;

49.

betont die Bedeutung der bestehenden Programme zur Finanzierung von Forschung und Innovation, die unter dem Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung und im Rahmen der Kohäsionspolitik durchgeführt werden, und weist darauf hin, wie wichtig es ist, für ihre bessere Koordinierung mit den Initiativen im Bildungsbereich zu sorgen; ist ferner der Ansicht, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit ein wesentlicher Faktor für den Erfolg der JiB-Initiative ist; fordert die Akteure daher auf, die Möglichkeiten, die sich im Rahmen des Ziels „territoriale Zusammenarbeit“ der Kohäsionspolitik bieten, voll auszuschöpfen;

50.

unterstreicht, dass unbedingt flexiblere Bildungsstrukturen geschaffen werden müssen, wie offene Hochschulen und ein Weiterbildungsangebot im Internet, damit alle Jugendlichen Zugang zu qualitativ hochwertiger Ausbildung haben und nicht aufgrund von Entfernung oder ungünstigen Stundenplänen davon ausgeschlossen sind; stellt fest, dass es aufgrund des verzögerten Eintritts der Jugendlichen in den Arbeitsmarkt und aufgrund der Probleme im Zusammenhang mit der Tragfähigkeit der Systeme der sozialen Sicherheit außerordentlich wichtig ist, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Studium geschaffen werden;

51.

legt den Hochschulen nahe, ihre Programme und Strukturen stärker auf die besonderen Erfordernisse des Arbeitsmarkts auszurichten, die Anforderungen von Unternehmen bei der Entwicklung von Lehrplänen zu berücksichtigen, und durch die Förderung von öffentlich-privaten Partnerschaften und Sponsoring neue Methoden der Zusammenarbeit mit privaten und öffentlichen Unternehmen zu praktizieren sowie Jungunternehmertum zu fördern und zu unterstützen;

52.

weist darauf hin, dass die Hochschulen Programme entwickeln müssen, um bei den Studiernden die unternehmerische Initiative durch Ausbildungsprogramme und durch die Schaffung von Berührungspunkten mit Finanzakteuren, die an der Unterstützung innovativer Projekte interessiert sind, zu fördern;

53.

unterstreicht, wie wichtig es ist, den Unternehmergeist zu fördern und junge Menschen bei der Gründung eigener Unternehmen zu unterstützen sowie das Programm „Erasmus für junge Unternehmer“ zu fördern und auszuweiten; empfiehlt daher die Durchführung einer EU-Informationskampagne in Bildungseinrichtungen zum Thema Unternehmergeist, Gründungskapital, Besteuerung von Start-up-Unternehmen und Unterstützung der Weiterbildung;

54.

fordert die Kommission auf, eine Datenbank innovativer Projekte einzurichten, um den Austausch bewährter Verfahren zwischen bereits in den Mitgliedstaaten oder an Hochschulen erprobten Projekten zu erleichtern, um den Kontakt zwischen Absolventen und Unternehmen herzustellen und den Absolventen unmittelbaren Zugang zur Arbeitswelt zu verschaffen;

55.

erkennt den Nutzen von Stipendien an, die Studierenden von Privatunternehmen zur Verfügung gestellt werden;

56.

schlägt vor, dass die Kommission anstelle eines weltweiten Hochschulrankings ein informationsbasiertes System über Studiengänge an europäischen Hochschulen einführt, in dessen Rahmen u. a. regelmäßig Berichte über die Beschäftigungsfähigkeit der Studierenden eines jeden Studiengangs und über Mobilitätschancen veröffentlicht werden;

57.

fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Anstrengungen zur Vollendung des Europäischen Forschungsraums zu unternehmen und dabei die Mobilität junger Forscher stärker zu unterstützen, um europäische Spitzenforschung zu fördern;

58.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten müssen, dass für junge Männer und Frauen zu denselben Bedingungen Stipendien verfügbar sind, die ihnen den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen, sodass eine fortdauernde Ungleichbehandlung verhindert wird, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf dem tertiären Bildungsbereich liegen muss;

Berufliche Aus- und Weiterbildung

59.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die berufliche Aus- und Weiterbildung zu modernisieren und ihre Attraktivität und Qualität zu steigern, damit sie besser an die gegenwärtigen und künftigen Anforderungen des sich wandelnden Arbeitsmarkts angepasst werden kann, der bis 2020 neue Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern wird, die durch Abschlüsse, die von allen Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden sollten, nachzuweisen sind, betont in diesem Zusammenhang den großen Erfolg dualer Ausbildungssysteme in den betroffenen Mitgliedstaaten;

60.

betont, dass die notwendige Anpassung der Bildungssysteme und der Berufsausbildung an die Qualifikationsanforderungen des Arbeitsmarkts bei der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit eine wesentliche Rolle spielt; merkt an, dass es daher notwendig ist, die Übergänge zwischen Schule, beruflicher Ausbildung, Hochschule und Erwerbstätigkeit besser vorzubereiten und dabei nahtlos an die allgemeine oder berufliche Bildung anzuschließen; ist der Ansicht, dass eine bessere Zusammenarbeit zwischen Schulen, Jugendorganisationen, den unterschiedlichen Kreisen und Vertretern der Arbeitswelt gefördert werden muss, indem z. B. ausgewiesene Fachleute aus verschiedenen Bereichen Vorlesungen oder Seminare halten, um den Studierenden ihre Arbeit vorzustellen;

61.

betont in diesem Sinne, dass die wirksame Umsetzung der Initiative „Europäische Jugendgarantie“ sehr wichtig ist und sie zu einem Instrument der aktiven Eingliederung in den Arbeitsmarkt werden muss; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bislang keine überzeugenden Anstrengungen zur Umsetzung der Initiative „Europäische Jugendgarantie“ unternommen haben, und fordert sie auf, dies umgehend zu tun;

62.

hält Mobilität zum Erwerb neuer Fähigkeiten für ein wirksames Instrument zur Verbesserung der Fähigkeiten und Kompetenzen, der persönlichen Entwicklung und der aktiven Teilnahme junger Menschen am öffentlichen Leben; ist der Meinung, dass freiwillige Mobilität im Rahmen schulischer und beruflicher Bildung, Weiterbildung und Hochschulbildung deshalb für alle jungen Menschen – unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen, ihrer sozialen und ethnischen Herkunft, ihrem Bildungsweg, etwaigen Behinderungen oder gesundheitlichen Problemen und ihrem Wohnort – gefördert werden muss und durch fachliche Anleitung und Beratung begleitend unterstützt werden sollte;

63.

betont, dass Mobilität nicht zu einer Absenkung der sozialen Standards im Aufnahmeland führen darf; betont, wie wichtig die gegenseitige Anerkennung von Schul-, Berufsschul- und Hochschulabschlüssen sowie Qualifikationen aus Weiterbildungen, die innerhalb der EU erworben wurden, für die Erhöhung der Mobilität ist;

64.

fordert die korrekte Umsetzung von ECVET, EQR und ECTS; macht deutlich, dass die gegenseitige Anerkennung innerhalb von 12 Monaten nach Erlangen der Qualifikation nachgewiesen werden muss; stellt fest, dass das Parlament über die Mobilitätsanzeiger regelmäßig informiert wird,

65.

betont, wie wichtig es ist, Mobilität im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, auch während der Lehrzeit, zu fördern und weiter auszubauen, indem für die Lernenden und Auszubildenden dieses Bereiches während ihres Auslandsaufenthalts Informations-, Beratungs-, Orientierungs- und Aufnahmestrukturen bereitgestellt werden; hebt insbesondere die Notwendigkeit hervor, dass Partnerschaften mit den Berufsbildungseinrichtungen und den Unternehmensverbänden gebildet werden, um eine hochwertige Mobilität zu gewährleisten und diese auf kohärente Weise in die Berufsbildungsgänge einzubeziehen;

66.

verweist auf die Schwierigkeiten, die bei einem Wechsel von der beruflichen Bildung an eine Hochschule bestehen, und betont, dass die Bildungseinrichtungen Anpassungen vornehmen müssen, um diesen Übergang einfacher zu gestalten;

67.

betont, dass Berufsausbildung, Hochschulbildung und Weiterbildung die Motivation und den Optimismus junger Menschen durch die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten stärken und ihnen dabei helfen können, ihr Selbstbewusstsein zu entwickeln;

Der Übergang von der allgemeinen und beruflichen Bildung in das Erwerbsleben

68.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Freiwilligentätigkeit durch die Einführung eines tragfähigen Rechtsstatus und durch die Anerkennung der Freiwilligentätigkeit als geleistete Arbeitszeit zu fördern und damit sicherzustellen, dass diese Tätigkeit eine sinnvolle Option für junge Menschen, insbesondere bei Arbeitslosigkeit, darstellt;

69.

betont nachdrücklich, dass der problemlose Übergang junger Menschen in das Erwerbsleben in erster Linie von der Modernisierung der Einrichtungen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Hochschulen – auch hinsichtlich ihrer Lehrpläne – abhängt, in deren Rahmen ein hochwertiger Unterricht und die Ausrichtung der Studienprogramme auf die Erfordernisse des Arbeitsmarkts sicherzustellen sind;

70.

betont, wie wichtig es ist, die Hochschulstundenpläne für Studierende, die bereits berufstätig sind und gleichzeitig studieren wollen, flexibel zu gestalten;

71.

betont, dass sicherzustellen ist, dass junge Menschen während ihrer Berufstätigkeit Zugang zu beruflicher Weiterbildung erhalten, damit sie sich auch während der Arbeitszeit umfassend fortbilden können, und dass kontinuierliches und lebenslanges Lernen und berufliche Weiterentwicklung ab dem Berufseinstieg gefördert werden, sowie dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, unabhängige Beratungsstellen für Weiterbildung einzurichten, um eine systematische Weiterbildung zu gewährleisten;

72.

betont, dass eine hochwertige Grund- und Berufsbildung in allen Branchen die Beschäftigungsmöglichkeiten junger Menschen erhöht und gewährleistet, dass den Unternehmen qualifizierte Fachkräfte zur Verfügung stehen; fordert die Mitgliedsstaaten auf, durch Einrichtung entsprechender Kontrollorgane sicherzustellen, dass eine solche schulische und berufliche Ausbildung angeboten wird;

73.

unterstützt nachdrücklich das Ziel der EU, dass 40 % der jungen Menschen einen tertiären oder gleichwertigen Bildungsabschluss (d. h. einen Hochschul- oder Fachabschluss) erwerben;

74.

betont die Bedeutung von Orientierungsinstrumenten, mit denen junge Leute bei ihrer Ausbildungs- und Berufswahl von der Grundschule bis zur Aus- und Weiterbildung auf höherem Niveau unterstützt werden, damit sie auf den Übergang ins aktive Erwerbsleben besser vorbereitet sind und dieser möglichst problemlos verläuft; ist der Meinung, dass die Rolle des familiären und sozialen Umfelds junger Menschen sowie die Rolle der Schule bei der Berufsorientierung und bei der Suche nach einem Arbeitsplatz gestärkt werden müssen; weist darauf hin, dass in vielen Fällen eine individuelle gezielte Unterstützung durch Berufswahl- und Einstiegsbegleitung erforderlich ist, um dieses Ziel zu verwirklichen;

75.

fordert die Einrichtungen im Bereich der tertiären Bildung auf, im Rahmen aller Studienprogramme ein angemessen bezahltes und hochwertiges Praktikum vorzusehen, um es jungen Leuten zu ermöglichen, sich auf das Arbeitsleben vorzubereiten und ihnen insbesondere Zugang zu Stellen mit hohen Qualifikationsanforderungen zu eröffnen; weist darauf hin, dass diese Praktika jedoch kein Ersatz für eine vollwertige Anstellung sein dürfen und mit einem angemessenen Einkommen und Sozialschutz verbunden sein müssen, und betont, dass solche Praktika auf dem Arbeitsmarkt anerkannt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu entwickeln, die die Einstellung junger Menschen fördern;

76.

fordert die Kommission auf, auf europäischer Ebene Initiativen für die Anrechnung von Praktika auf die Dauer der Erwerbstätigkeit im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherheit zu fördern, wie es in manchen Mitgliedstaaten bereits praktiziert wird;

77.

hält die Unterstützung von privaten Initiativen, die sich an Jugendliche richten, im Hinblick auf die Förderung der Arbeitsplatzschaffung und der sozialen Integration für besonders wichtig;

78.

verweist auf die Notwendigkeit, die europäische Geschichte und die europäische Kultur als wichtigste Instrumente zur Vertiefung der europäischen Integration einzusetzen;

79.

ist der Überzeugung, dass hochwertige Bildungs- und Ausbildungssysteme dazu beitragen können, die Chancen junger Menschen auf eine attraktive Stelle zu vergrößern, was wiederum die Zuversicht junger Menschen in die Zukunft stärkt, ihre Kreativität fördert und auf diese Weise zum Wohlstand der Gesellschaft beiträgt;

80.

erkennt die wichtige Rolle lokaler und regionaler Behörden im Bereich Ausbildung und Mobilität an; ist der Ansicht, dass ihre Kompetenzen und Erfahrungen als Ergänzung zu den Maßnahmen der EU betrachtet werden sollten; betont, dass die EU ein Konzept der Partnerschaft, insbesondere mit den lokalen und regionalen Behörden, entwickeln sollte, um ihre Ziele zu verwirklichen;

Beschäftigungssituation junger Menschen

81.

hebt hervor, dass die Beschäftigungssituation junger Menschen von der allgemeinen Wirtschaftspolitik abhängig ist; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, zu Investitionen und Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen überzugehen; betont, dass Sparmaßnahmen wie z. B. Kürzungen im Bildungssystem und Arbeitsplatzabbau den jungen Menschen nicht helfen werden und dazu führen könnten, dass langfristig Wirtschaft und Gesellschaft Schaden nehmen;

82.

betont, dass die Leitinitiativen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit wie „Jugend in Bewegung“ und „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen“ eng miteinander verknüpft werden müssen; ist der Meinung, dass Sozialpartner, Unternehmensvertreter, lokale und regionale Behörden und Jugendorganisationen in die Entwicklung einer nachhaltigen Strategie zur Senkung der Jugendarbeitslosigkeit einbezogen werden müssen, wobei im Rahmen des formalen, nichtformalen und informellen Lernens erworbene Fähigkeiten gemäß dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) auf europäischer Ebene formell anerkannt und bescheinigt werden müssen;

83.

betont, dass das Problem der Jugendarbeitslosigkeit, dessen Ursachen laut ILO nicht in der Höhe der Einkommen und Lohnnebenkosten, den Mitbestimmungsrechten und den sozialen Schutzstandards liegen, zu einer großen Herausforderung in der gesamten EU geworden ist und bislang von der EU und den Mitgliedstaaten in unzureichendem Maße angegangen wurde; betont, dass Jugendarbeitslosigkeit die Betroffenen langfristig einem äußerst hohen Armutsrisiko aussetzt; betont daher, dass hochwertige Arbeitsplätze geschaffen werden müssen, um zu verhindern, dass junge Menschen unter die Kategorie der erwerbstätigen Armen fallen;

84.

betont, dass Arbeits- und Ausbildungsverträge vom ersten Tag an uneingeschränkte soziale Rechte für alle vorsehen müssen; lehnt alle Vorschläge ab, von diesem Prinzip abzuweichen; betont, dass es keine verkürzten Kündigungsfristen geben darf, dass Kollektivverträge und gesetzliche Regelungen ebenso wie für reguläre Beschäftigte eingehalten werden müssen und dass uneingeschränkte Mitbestimmungsrechte und Koalitionsfreiheit vom ersten Arbeitstag an gelten müssen;

85.

fordert einen EU-Regelungsrahmen zur Einführung von Rechten und Schutzbestimmungen für atypische Arbeitsformen und prekäre Beschäftigungsverhältnisse bei gleichzeitiger Achtung des Subsidiaritätsprinzips;

86.

betont, dass junge Menschen vor Diskriminierung am Arbeitsplatz, besonders aus Gründen des Alters und der Berufserfahrung, geschützt werden müssen, indem die Richtlinie 2000/78/EG wirksam umgesetzt wird; fordert alle Mitgliedstaaten auf, nationale Strategien für den Kampf gegen die Jugendarbeitslosigkeit zu entwickeln;

87.

betont, dass es jungen Menschen vor allem darum geht, selbständig zu sein, Zugang zu Gesundheitsversorgung und zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum zu haben und über die Möglichkeit zu verfügen, sich weiterzubilden, zu arbeiten und sich weiterzuentwickeln; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die altersbezogene Diskriminierung beim Zugang zu Sozialleistungen zu beseitigen;

88.

weist erneut darauf hin, wie wichtig konkrete, überprüfbare Ziele in Verbindung mit angemessenen finanziellen Mitteln für die Umsetzung der Strategie EU 2020 und der integrierten Leitlinien zur Senkung der Jugendarbeitslosigkeit sind; betont, dass sich die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Reformprogramme verpflichten sollten, die Beschäftigungsquote junger Menschen im Alter von 15 bis 25 Jahren bis zum Jahr 2014 um 10 % und die Beschäftigungsquote von (nicht in Ausbildung befindlichen) Jugendlichen bis 2020 auf 75 % zu erhöhen;

89.

stellt fest, dass angesichts der Tatsache, dass etwa 35 % aller bis 2020 verfügbaren Arbeitsplätze eine hohe Qualifikation gepaart mit Anpassungs- und Innovationsfähigkeit erfordern, intensive Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Anteil der 30-34-Jährigen mit Hochschulabschluss oder vergleichbarem Abschluss auf mindestens 40 % anzuheben;

90.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten für die Umsetzung der integrierten Leitlinien zuständig sind und die Kommission die Maßnahmen auf nationaler Ebene mit der Methode der offenen Koordinierung (OMK) unterstützen und überwachen sollte; ist der Meinung, dass die von der Kommission in der Initiative vorgeschlagenen Zielgruppen und Indikatoren überwacht werden und die Fortschritte während der Umsetzung anhand klarer Indikatoren gemessen werden sollten;

91.

ist der Meinung, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen müssen, mit denen jungen Menschen möglichst viele Informationen, Orientierungshilfen und Bildungsmaßnahmen bereitgestellt werden, um sie bei der Ausschöpfung ihres Potenzials zu unterstützen, und ist der festen Überzeugung, dass dies am besten von Personen durchgeführt werden kann, die in den einzelnen Mitgliedstaaten vor Ort auf lokaler Ebene tätig sind;

92.

ist der Ansicht, dass die Dienstleistungen im Bereich hochwertiger Berufsberatung und -orientierung weiterentwickelt werden müssen; betont, wie wichtig es ist, die Sozialpartner in die Ausgestaltung, Organisation, Erbringung und Finanzierung dieser Dienstleistungen einzubeziehen, damit ihre Arbeitsmarktrelevanz und Effizienz gewährleistet werden;

93.

betont, dass die Unternehmen im Rahmen ihrer sozialen Verantwortung entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen, um die Jugendlichen bei einer fundierten Berufswahl zu unterstützen, bei der sowohl der nationale als auch der europäische Arbeitsmarkt berücksichtigt wird, und weist darauf hin, dass diese Maßnahmen von gezielten Berufspraktika flankiert werden sollten;

94.

ist der Meinung, dass das Berufswahlverhalten nach wie vor auf geschlechterspezifischen Entscheidungen beruht und dies zu Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen beiträgt; betont, dass sich dies auf die Arbeitslosigkeit und Armut von Frauen auswirkt; betont, dass diese geschlechtsspezifische Diskriminierung behoben werden muss;

95.

ist der Meinung, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ein umfassendes Bild der Bildungs- und Ausbildungswege und der späteren beruflichen Möglichkeiten aufzuzeigen, und dass Anstrengungen unternommen werden müssen, um Mädchen bereits früh insbesondere für den Unterricht in den MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik) und für Bereiche, die von strategischer Bedeutung für die berufliche Entwicklung sind, und Jungen für erzieherische, pflegerische und soziale Berufe zu interessieren und sie entsprechend zu fördern;

96.

betont, dass angesichts des künftig abzusehenden Fachkräftemangels das Potenzial von Mädchen und Frauen gezielt gefördert werden muss, besonders durch spezielle Förderprogramme, die die Vorbereitung von Mädchen auf wissenschaftliche und technische Berufe unterstützen;

97.

begrüßt die zunehmende Rolle der EIB bei der Auflegung von Finanzierungsprogrammen für Studierende und der Förderung von unternehmerischen Eigeninitiativen junger Menschen; ist der Auffassung, dass die EIB eine noch größere Rolle übernehmen sollte, indem sie gezielt in Bereiche mit einem hohen Zusatznutzen für die Mitgliedstaaten und insbesondere in jene Unternehmen investiert, die sich besonders darum bemühen, junge Menschen einzustellen und ihnen eine gute Ausbildung anzubieten;

98.

betont, dass Jugendliche mit schlechteren Startchancen, besonders junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET – Not in Employment, Education or Training), unterstützt oder sogar von Mentoren betreut werden müssen, wobei ihre individuellen Bedürfnisse zu berücksichtigen sind und der Schwerpunkt auf die Verbesserung ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt und ihres Zugangs zu hochwertigen Arbeitsplätzen zu legen ist;

99.

ist der Ansicht, dass öffentlich geförderte Ausbildungsplätze sowie ein standardisiertes System ausbildungsbegleitender Hilfen wirksame Instrumente zur Eingliederung besonders benachteiligter Jugendlicher in den Arbeitsmarkt sein können;

100.

betont allerdings, dass die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ausschlaggebend ist und die Integrationsmaßnahmen auf die Förderung des Einritts in den regulären Arbeitsmarkt abzielen sollten und durch Unterstützungsmaßnahmen, in deren Mittelpunkt die Bedürfnisse der Einzelpersonen stehen, ergänzt werden müssen;

101.

hebt hervor, dass es aufgrund finanzieller und sprachlicher Beschränkungen und in einigen Fällen geografischer Benachteiligung für arme junge Menschen besonders schwierig ist, Auslandserfahrungen zu sammeln; ist davon überzeugt, dass die finanzielle Förderung insbesondere auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Personen ausgerichtet sein muss;

102.

unterstreicht, dass Beschäftigungsmöglichkeiten für behinderte junge Menschen geschaffen werden müssen, indem entsprechend angepasste Ausbildungsprogramme aufgelegt werden und die Einstellung dieser wichtigen Gruppe der jungen Bevölkerung stärker gefördert wird, damit sie besser in die Gesellschaft integriert werden und ihr Potenzial verwirklichen können;

103.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Informationsmaßnahmen über Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche mit Behinderungen zu fördern, z. B. über Projekte im Rahmen des Europäischen Forums für Menschen mit Behinderungen und des Austauschprogramms für Studierende Erasmus – Erasmus für Studierende mit Behinderungen;

104.

betont, dass das Arbeitsprogramm von Eurofounds für 2009-2012 das Einzelprojekt „Aktive Eingliederung von jungen Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Problemen“ umfasst, und misst Ausbildungszentren große Bedeutung bei, die Jugendlichen mit Behinderungen und Jugendlichen, die in staatlicher Obhut aufgewachsen sind, soziale und berufliche Kompetenzen vermitteln; fordert, dass erforderlichenfalls der Ausbau und die Nutzung dieser Ausbildungszentren gefördert wird;

105.

hält es für notwendig, Maßnahmen zu treffen, um die Situation von Jugendlichen ohne Arbeit, ohne Schulbildung und ohne Berufsbildung sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene umfassend zu beleuchten; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gründe für die Marginalisierung von Jugendlichen auszumachen und Maßnahmen zu deren Wiedereingliederung, aber auch zur Bekämpfung dieses Problems zu treffen, indem sie in den nächsten zehn Jahren die maßgeblichen Ziele in Bezug auf die Beschäftigungs- und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Arbeitnehmer und die Verringerung des Anteils der Schulabbrecher verwirklichen;

106.

betont, dass Praktika in allen Phasen der Berufswahl ein geeignetes Mittel zur Entscheidung für eine bestimmte Laufbahn sind; weist zum wiederholten Male darauf hin, dass Mindeststandards für Praktika wie Einkommen und soziale Rechte einschließlich sozialem Schutz bzw. einer Regelung bezüglich Sozialversicherung festgelegt werden müssen, um die Qualität der Praktika zu verbessern und ihren Bildungswert zu gewährleisten;

107.

betont erneut, dass Praktika keine regulären Arbeitsplätze ersetzen dürfen und zeitlich befristet sein müssen; betont, dass ein verbindlicher europäischer Qualitätsrahmen für Praktika dringend erforderlich ist, der alle Bildungs- und Ausbildungsverhältnisse abdeckt, um die Ausbeutung von Praktikanten zu verhindern, und die Kommission einen Aktionsplan mit einem Zeitplan vorlegen sollte, der Angaben darüber enthält, wie dieser Qualitätsrahmen umgesetzt wird;

108.

begrüßt die Initiative „Dein erster EURES-Arbeitsplatz“ zur Förderung der beruflichen Mobilität, die mit dem Europäischen Monitor für offene Stellen verknüpft werden sollte, damit die Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen transparenten und europaweiten Überblick über den Arbeitsmarkt der EU erhalten, so dass offene Stellen so schnell wie möglich mit geeigneten Bewerbern besetzt werden können; weist jedoch darauf hin, dass dies nicht zu einer Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte aus bestimmten Regionen der EU führen darf;

109.

betont, dass die koordinierten aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen der EU – wie öffentlich geförderte Arbeitsprogramme für junge Menschen und Schaffung neuer, nachhaltiger und guter Arbeitsplätze mit angemessener Bezahlung sowie neuer Unternehmen und Förderung einer Unternehmenskultur in den Schulen, Anschubmaßnahmen für neue Initiativen, technische Unterstützung für Unternehmensgründer, Vereinfachung der Verwaltungsabläufe zwecks Beschleunigung der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit, Netzwerke auf lokaler Ebene zur Erleichterung der Betriebsführung, Herstellung von Verbindungen zu Hochschulen und Forschungseinrichtungen zur Förderung innovativer Produkte und Verfahren, Anerkennung der Freiwilligentätigkeit als Berufserfahrung und Förderung des Unternehmergeists – wesentliche Faktoren für die erfolgreiche Beseitigung der Jugendarbeitslosigkeit und für die Förderung eines integrierten Wachstums sind;

110.

betont, wie wichtig nichtformales und informelles Lernen, nichtformale und informelle Bildung und Freiwilligentätigkeit für die Entwicklung junger Menschen ist; hebt hervor, dass die erworbenen Kompetenzen jungen Menschen nicht nur Möglichkeiten in Bezug auf den Eintritt in das Arbeitsleben eröffnen, sondern es ihnen auch ermöglichen, aktiv an der Gesellschaft teilzuhaben und Verantwortung für ihr Leben zu übernehmen;

111.

betont, dass das Ziel der JiB-Initiative letztendlich nicht nur darin besteht, die europäischen Bildungssysteme und die Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen zu verbessern, sondern auch darin, ein soziales Umfeld zu schaffen, in dem alle jungen Menschen ihr Potenzial und ihre Vorstellungen verwirklichen können;

*

* *

112.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0166.

(2)  ABl. L 17 vom 22.1.2010, S. 43.

(3)  ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.

(4)  ABl. C 135 vom 26.5.2010, S. 2 und S. 8.

(5)  ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 9.

(6)  CdR 292/2010.

(7)  SOC/395.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/89


Donnerstag, 12. Mai 2011
Lernen im frühen Kindesalter

P7_TA(2011)0231

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu der frühkindlichen Bildung in der Europäischen Union (2010/2159(INI))

2012/C 377 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 14 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, insbesondere auf die Artikel 3, 18 und 29,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich der Bildung und des lebenslangen Lernens (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung: der bestmögliche Start für alle unsere Kinder in die Welt von morgen“ (KOM(2011)0066),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Effizienz und Gerechtigkeit in den europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung“ (KOM(2006)0481),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Januar 2010 zum Thema „Frühkindliche Betreuung und Bildung“ (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur sozialen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung (3),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2009 zur Bildung von Kindern mit Migrationshintergrund (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. November 2008 – Junge Menschen auf das 21. Jahrhundert vorbereiten: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen (6),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Barcelona vom 15./16. März 2002,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 zur Verbesserung der Qualität der Lehrerbildung (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zu dem Thema „Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung“ (8),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0099/2011),

A.

in der Erwägung, dass mit der frühkindlichen Bildung die Grundlagen für ein erfolgreiches lebenslanges Lernen gelegt werden, was ein zentrale Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 spielt,

B.

in der Erwägung, dass Kinder im frühesten Alter besonders wissbegierig, lernbereit und aufnahmefähig sind und wichtige Kompetenzen wie Sprach- und Ausdrucksfähigkeit, aber auch soziale Kompetenzen in diesem Alter geprägt werden; in der Erwägung, dass in diesem Alter die Grundlagen für die künftige Schul- und Berufslaufbahn gelegt werden,

C.

in der Erwägung, dass die frühkindliche Förderung und Betreuung in der EU in unterschiedlicher Weise erfolgt, wobei zahlreiche Definitionen von „Qualität“ zur Anwendung kommen, die stark von den kulturellen Werten der einzelnen Staaten und Regionen und ihren Vorstellungen von Kindheit abhängen,

D.

in der Erwägung, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Armut und Benachteiligung und einem geringen Bildungsniveau besteht und dass Familien mit einem solchen Hintergrund nachweislich am stärksten von einem Zugang zu frühkindlichen Förderungs- und Betreuungseinrichtungen profitieren; in der Erwägung, dass sich solche benachteiligten Gruppen aus Gründen der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit seltener um den Zugang zu frühkindlichen Förderungs- und Betreuungseinrichten bemühen,

E.

in der Erwägung, dass der frühkindlichen Förderung und Betreuung im Allgemeinen weniger Aufmerksamkeit und weniger Mittel als anderen Bildungsbereichen zukommt, obwohl es eindeutige Beweise dafür gibt, dass sich Investitionen in diesem Bereich reichlich auszahlen,

F.

in der Erwägung, dass die Ziele der frühkindlichen Förderung und Betreuung oft zu stark am Arbeitsmarkt und an der Notwendigkeit ausgerichtet sind, die Zahl der berufstätigen Frauen zu erhöhen, und die Bedürfnisse und Interessen des Kindes zu wenig Berücksichtigung finden,

G.

in der Erwägung, dass viele Haushalte auf große Schwierigkeiten stoßen, wenn es darum geht, familiäre Verpflichtungen und die Arbeitsbelastung miteinander in Einklang zu bringen, und zwar im Zusammenhang mit den gegenwärtigen Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt, beispielsweise dem Entstehen atypischer und flexibler Arbeitszeitmodelle, die den Beschäftigen auferlegt werden, und dem Anstieg prekärer Arbeitsverhältnisse,

H.

in der Erwägung, dass ein direkter Zusammenhang zwischen dem Wohlbefinden der Eltern und Kinder und dem quantitativen und qualitativen Angebot an Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder besteht,

I.

in der Erwägung, dass die Kinderbetreuung traditionell als das natürliche Betätigungsfeld von Frauen angesehen wurde, weshalb im Bereich der frühkindlichen Förderung und Betreuung mehrheitlich Frauen beschäftigt sind,

J.

in der Erwägung, dass im Bereich der Vorschulbildung und -betreuung die Qualifikation des Personals von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und von Anbieter zu Anbieter stark schwankt und letztere in den meisten Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Fachpersonal einzustellen,

K.

in der Erwägung, dass bislang auf EU-Ebene wenig Forschung zur frühkindlichen Förderung betrieben worden ist, auf die man bei der Entwicklung und Umsetzung von EU-weiten Maßnahmen im Bereich der frühkindlichen Förderung und Betreuung aufbauen könnte,

Von den Bedürfnissen des Kindes ausgehender Ansatz

1.

begrüßt folgende Ziele, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates in Barcelona festgesetzt worden sind: bis 2010 für mindestens 90 % der Kinder zwischen drei Jahren und dem schulpflichtigen Alter und für mindestens 33 % der Kinder unter drei Jahren Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen; ist jedoch der Ansicht, dass der Rat und die Kommission diese Ziele überprüfen und aktualisieren und die Bedürfnisse und Interessen des Kindes in den Mittelpunkt ihrer Maßnahmen zur frühkindlichen Förderung und Betreuung stellen müssen;

2.

erkennt an, dass die Ziele der Strategie Europa 2020, wonach über die Steigerung der Beschäftigungszahlen, die Senkung der Schulabbrecherzahlen und die Verringerung der Armut eine integrative Gesellschaft geschaffen werden soll, nicht verwirklicht werden können, solange nicht allen Kinder ein angemessener Start ins Leben gesichert ist;

3.

verweist darauf, dass die ersten Jahre der Kindheit entscheidend für die kognitive, sensorische und motorische Entwicklung, die emotionale und Persönlichkeitsentwicklung und den Spracherwerb sind und in dieser Zeit auch die Grundlagen für lebenslanges Lernen gelegt werden; stellt fest, dass eine frühkindliche Betreuung und Förderung die gesunde psychische und körperliche Entwicklung von Kindern begünstigt und dazu beiträgt, dass sie sich zu stabilen Persönlichkeiten entwickeln; empfiehlt deshalb den Mitgliedstaaten, die Einführung eines verpflichtenden Kindergartenjahres vor Schulantritt zu erwägen;

4.

betont, dass die frühzeitige Entwicklung eines gesunden Lebensstils, z. B. eine gesunde Ernährungsweise und geeignete und ausgewogene körperliche Betätigung, einen nachhaltigen Einfluss auf die körperliche und geistige Entwicklung haben und ein Schlüsselfaktor für lebenslange Gesundheit sein kann; warnt davor, dass Kinder zu früh bestimmten intensiven sportlichen Aktivitäten nachgehen, deren wichtigstes Ziel das Erreichen guter Ergebnisse ist;

5.

macht erneut auf die Bedeutung des Lernens im Vorschulalter aufmerksam, insbesondere beim Erwerb von Sprachkenntnissen und in Bezug auf die Mehrsprachigkeit und die Sprachenvielfalt;

6.

unterstützt die Anwendung und Förderung innovativer pädagogischer Ansätze im Sprachunterricht, vor allem in mehrsprachigen Kinderkrippen und vorschulischen Einrichtungen, wozu insbesondere das Erlernen von Regional- und Minderheitensprachen sowie von in den Nachbarländern gesprochenen Sprachen gehört, wodurch die 2002 in Barcelona gesetzten Ziele verwirklicht werden sollen;

7.

macht auf die Notwendigkeit des Ausbaus und der Verbesserung von Bildungseinrichtungen (Kindertagesstätten) aufmerksam, die Kinder außerhalb der Kindergartenzeiten betreuen;

8.

betont, dass alle Kinder außer dem Recht auf Bildung und Betreuung auch das Recht auf Erholung, Freizeit und Spiel haben;

Frühkindliche Förderung und Betreuung für alle

9.

verweist darauf, dass den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zufolge Benachteiligungen beim Zugang zu Bildung durch ein hochwertiges Bildungsangebot für Kleinkinder und eine gezielte Förderung sowie durch die Förderung der integrativen Bildung angegangen werden sollten;

10.

ist der Ansicht, dass benachteiligte soziale Gruppen zwar möglicherweise von zusätzlicher Unterstützung profitieren, idealerweise jedoch alle Eltern und Kinder unabhängig von ihrem Hintergrund oder ihren finanziellen Verhältnissen Zugang zum selben frühkindlichen Förderung- und Betreuungsangebot haben sollten;

11.

betont, dass Kinder mit Behinderungen soweit wie möglich die regulären frühkindlichen Förderungs- und Betreuungseinrichtungen besuchen sollten, und ihnen, falls notwendig, zusätzliche fachkundige Unterstützung angeboten werden sollte;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unverzüglich umzusetzen;

13.

betont, dass die Mitgliedstaaten vielfältige Ansätze in den pädagogischen Konzepten für Vorschulkinder und der diesbezüglichen Praxis ermöglichen sollten;

Einbeziehung der Eltern

14.

betont, dass Mütter und Väter im Rahmen der frühkindlichen Förderung und Betreuung die Stellung von gleichberechtigten Partnern haben; stellt fest, dass die frühkindlichen Förderungs- und Betreuungseinrichtungen auf die umfassende Einbeziehung des gesamten Personals, aller Eltern und, soweit möglich, der Kinder selbst ausgerichtet sein sollten;

15.

betont, dass die Möglichkeit, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub von ausreichender Länge zu nehmen, sowie die Umsetzung einer wirksamen und flexiblen Arbeitsmarktpolitik wesentliche Bestandteile einer wirksamen Politik im Bereich der frühkindlichen Förderung und Betreuung sind;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Programme im Bereich der Elternbildung zu investieren und, soweit erforderlich, andere Formen der Unterstützung für Eltern, die zusätzliche Unterstützung brauchen, wie beispielsweise im Rahmen von Hausbesuchen erbrachte Dienste, anzubieten; betont, dass den Eltern darüber hinaus vor Ort in den Kindertagesstätten niedrigschwellige und kostenlose Beratungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden sollten;

17.

betont, dass kulturelle Aktivitäten eine Bereicherung für Kinder sind und dadurch der Dialog zwischen den einzelnen Kulturen gefördert sowie ein Sinn für Offenheit und Toleranz entwickelt wird; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, wie wichtig es ist, dass die Kinderbetreuungsfachkräfte interkulturelle Aktivitäten mit den Kindern und ihren Eltern veranstalten;

18.

verweist darauf, dass noch immer nicht in allen Mitgliedstaaten Kindern von Eltern ohne legalen Aufenthaltstitel der Zugang zu frühkindlicher Bildung ermöglicht wird;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Kindern von Asylsuchenden, Flüchtlingen, Menschen mit subsidiärem Schutzstatus oder mit Duldung aus humanitären Gründen den Zugang zu frühkindlicher Bildung zu ermöglichen, um deren Lebenschancen nicht schon von Beginn an zu beschränken;

Die bessere Integration der Einrichtungen

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die frühkindlichen Förderungs- und Betreuungseinrichtungen zu integrieren und ihre Entwicklung und einschlägigen Aktivitäten zu unterstützen sowie für eine bessere Zusammenarbeit und ein besseres Zusammenspiel der verschiedenen Einrichtungen und Ministerien, die an Maßnahmen und Programmen im Bereich der frühkindlichen Bildung beteiligt sind, zu sorgen;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Einrichtungen für frühkindliche Erziehung hinreichende Autonomie zu gewähren, damit diese ihre Eigenständigkeit und Kreativität bei der Suche nach Lösungen zum Wohlergehen der Kinder beibehalten können;

22.

betont die Bedeutung innovativer frühkindlicher Förderungs- und Betreuungseinrichtungen von lokaler Reichweite, die die Mitglieder der jeweiligen Gemeinschaft aus dem Gesundheits- und Bildungsbereich sowie dem sozialen und kulturellen Bereich und anderen Bereichen zusammenbringen;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit lokalen Verwaltungen und gemeinnützigen Einrichtungen Maßnahmen und Projekte zu fördern und zu finanzieren, mit denen Kindern aus benachteiligten Bevölkerungsgruppen frühkindliche Förderung und Betreuung angeboten wird, und für ihre Überwachung und Auswertung zu sorgen;

24.

erkennt an, dass der Vielfalt der unterschiedlichen Lebensverhältnisse von Familien und den damit einhergehenden, unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung getragen werden muss, und begrüßt ein vielfältiges, flexibles und innovatives Angebot an frühkindlicher Bildung und Betreuung;

25.

fordert die Entwicklung eines europäischen Rahmens für frühkindliche Förderungs- und Betreuungseinrichtungen, der die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten achtet und gemeinsame Ziele und Werte betont;

Wirtschaftlicher Nutzen

26.

betont, dass in einer instabilen wirtschaftlichen Situation ausreichende Investitionen in die frühkindliche Erziehung nicht vernachlässigt werden dürfen; betont, dass Mitgliedstaaten angemessene Mittel für frühkindliche Förderungs- und Betreuungseinrichtungen bereitstellen sollten;

27.

betont erneut, dass Investitionen in frühkindliche Förderung und Betreuung zu einem späteren Zeitpunkt nachweislich von wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Nutzen sind, z. B. aufgrund von höheren Steuereinnahmen, die durch höhere Beschäftigungszahlen bedingt sind, geringeren Kosten im Gesundheitswesen, niedrigeren Kriminalitätsraten und weniger Fällen von asozialem Verhalten; betont, dass Vorbeugung wirksamer und kostengünstiger als das Eingreifen zu einem späteren Zeitpunkt ist;

28.

erkennt an, dass eine hochwertige frühkindliche Bildung dazu beitragen kann, die Zahl der Schulabbrüche zu senken, die Bildungsnachteile von Kindern aus benachteiligten sozialen und kulturellen Gruppen abzubauen und die sich daraus ergebenden sozialen Ungleichheiten zu verringern, die Auswirkungen auf die Gesellschaft insgesamt haben; verweist darauf, dass junge Menschen, die aus schutzbedürftigen sozialen Gruppen stammen, besonders gefährdet sind;

29.

betont, dass frühkindliche Förderungs- und Betreuungseinrichtungen von hoher Qualität ein gut ausgebautes soziales Fürsorgesystem, das eine breite Palette an Instrumenten zur Bekämpfung von Armut umfasst, nicht ersetzen, sondern vielmehr ergänzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gesellschaftliche Armut zu bekämpfen;

Personal und hochwertige Dienstleistungen

30.

betont, dass das Vorschulalter die wichtigste Phase für die emotionale und soziale Entwicklung des Kindes ist und dass daher die Personen, die mit Kindern im Vorschulalter arbeiten, über geeignete Qualifikationen verfügen müssen; betont, dass das Wohlergehen und die Sicherheit des Kindes bei der Auswahl von Personal Aspekte von größter Wichtigkeit sind;

31.

weist darauf hin, dass die positiven Auswirkungen von frühzeitig ansetzenden Programmen nur dann langfristig aufrechterhalten werden können, wenn sich eine Grund- und Sekundarschulbildung von hoher Qualität anschließt;

32.

stellt fest, dass die Einstellung von qualifiziertem und gut ausgebildetem Personal für die Arbeit mit Kleinkindern entscheidenden Einfluss auf die Qualität der frühkindlichen Förderungs- und Betreuungseinrichtungen hat, und fordert daher die Mitgliedstaaten auf, den professionellen Standard durch die Einführung anerkannter Qualifikationen für Personen, die im Bereich der frühkindlichen Förderung und Betreuung tätig sind, anzuheben; weist darauf hin, dass auch andere Faktoren, einschließlich des Zahlenverhältnisses von Betreuern und Kindern, der Gruppengrößen und der Lehrpläne, die Qualität beeinflussen können;

33.

erkennt an, dass mehr Kontakte und ein stärkere Weitergabe von Methoden zwischen Erziehern im Bereich der frühkindlichen Förderung und Betreuung und Grundschullehrern erforderlich sind, wobei die Kontinuität der Lernmethoden im Mittelpunkt stehen sollte;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Mechanismen zu entwickeln, um die erbrachten Leistungen zu bewerten und sicherzustellen, dass Qualitätsstandards eingehalten werden, mit dem Ziel, die Qualität der frühkindlichen Förderungs- und Betreuungseinrichtungen zu steigern;

35.

fordert die Entwicklung eines europäischen Rahmens für frühkindliche Förderungs- und Betreuungseinrichtungen, worin die kulturelle Vielfalt der Mitgliedstaaten geachtet und gemeinsame Ziele und Werte betont werden; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die Weiterbildung für Personen, die im Bereich der frühkindlichen Förderung und Betreuung tätig sind, zu gewährleisten, damit sie ihre spezifischen Fähigkeiten erweitern und aktualisieren können;

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass dem im Bereich der frühkindlichen Förderung und Betreuung qualifizierten Personal ein Gehalt gezahlt wird, das im Idealfall dem von Grundschullehrern entspricht;

37.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Problem der unausgewogenen Repräsentation der Geschlechter unter den Personen, die Betreuungstätigkeiten ausüben, anzugehen, indem sie Maßnahmen zur Steigerung der Zahl von Männern in Kursen im Bereich frühkindliche Förderung und Betreuung umsetzen;

Forschung und Austausch bewährter Verfahren

38.

weist darauf hin, dass trotz des Vorhandenseins großer Mengen an empirischen Daten zum Thema (National Association for the Education of Young Children, UNICEF, International Early Years Education Journal, OECD usw.) immer noch ein Bedarf an weiterführendem Wissen über die Entwicklung von Kindern im Rahmen der frühkindlichen Förderung besteht; fordert daher einen entsprechenden Ausbau der Forschung und einen EU-weiten Austausch der erzielten Ergebnisse, wobei die kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind;

39.

bedauert, dass die Strukturfonds der EU und Programme wie Comenius, im Rahmen derer Erzieher an einem EU-weiten Austausch teilnehmen können, zu wenig genutzt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, solche Programme und Fonds unter den im Bereich der frühkindlichen Förderung und Betreuung tätigen Erziehern bekannter zu machen;

40.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Identifikation und den Austausch bewährter Maßnahmen und Verfahren über die offene Methode der Koordinierung, wie sie in der Mitteilung zur frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung erwähnt ist, zu fördern und empfiehlt die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und den Austausch bewährter Verfahren zwischen ihnen, um die vorhandenen Programme im Bereich der frühkindlichen Förderung und Betreuung zu verbessern;

*

* *

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(2)  ABl. C 339 vom 14.12.2010, S. 1.

(3)  ABl. C 135 vom 26.5.2010, S. 2.

(4)  ABl. C 301 vom 11.12.2009, S. 5.

(5)  ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.

(6)  ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 20.

(7)  ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 12.

(8)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 59.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/95


Donnerstag, 12. Mai 2011
Partnerschaftliches Fischereiabkommen EU/Mauritanien

P7_TA(2011)0232

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der EU und Mauretanien

2012/C 377 E/11

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 208 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

in Kenntnis des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 des Rates vom 30. November 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (1),

unter Hinweis auf die Reise des Fischereiausschusses nach Mauretanien im November 2010,

unter Hinweis auf die mündliche Anfrage an die Kommission zu den Verhandlungen über die Erneuerung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und Mauretanien (O-000038/2011 – B7–0018/2011),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das derzeitige Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit der Islamischen Republik Mauretanien am 31. Juli 2012 ausläuft; und in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, Verhandlungen zur dessen Erneuerung einzuleiten, wozu sie vom Rat das erforderliche Mandat erhalten hat,

B.

in der Erwägung, dass das partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Mauretanien eine finanzielle Gegenleistung in Höhe von 305 Millionen Euro über vier Jahre vorsah und damit ein für Mauretanien wichtiges internationales Abkommen war, weil die Zahlungen der EU und die Lizenzgebühren etwa ein Drittel der Gesamteinnahmen des Staates ausmachen,

C.

in der Erwägung, dass der mauretanische Fischereisektor von ausgesprochen großer Bedeutung für die Wirtschaft Mauretaniens ist, da er 10 % des BIP und 35 % bis 50 % der Ausfuhren des Landes ausmacht und 29 % der Einnahmen des Staatshaushalts erwirtschaftet,

D.

in der Erwägung, dass Mauretanien eines der ärmsten Länder Afrikas ist, als hochverschuldetes armes Land eingestuft ist, von ausländischer Finanzhilfe abhängt und durch erhebliche politische Instabilität gekennzeichnet ist,

E.

in der Erwägung, dass eine solche Zusammenarbeit auf gegenseitiges Interesse gestützt sein und aus Initiativen und Maßnahmen bestehen muss, die, ob gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen und eine kohärente Politik gewährleisten,

F.

in der Erwägung, dass der Fischereiausschuss bei seinem jüngsten Besuch in Mauretanien mehrere bedeutsame Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Fischereipolitik des Landes nicht klären konnte, so unter anderem den Status der Bestände und den Umfang der Fangtätigkeit der mauretanischen Flotte bzw. anderer Flotten,

G.

in der Erwägung, dass die Fischbestände gemäß Artikel 61 und 62 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen so bewirtschaftet werden müssen, dass die Populationen befischter Arten auf einem Stand erhalten oder auf diesen zurückgeführt werden, der den größtmöglich erreichbaren Dauerertrag sichert, wie er sich im Hinblick auf die in Betracht kommenden Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren ergibt,

H.

in der Erwägung, dass das partnerschaftliche Fischereiabkommen zur Überfischung einiger Bestände, insbesondere des Bestands an Kraken, beigetragen und so die Fangmöglichkeiten für die mauretanische Fischerei verringert und der EU-Industrie aufgrund der Bezuschussung der Zufahrtsgebühren unlautere Wettbewerbsvorteile verschafft hat,

I.

in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei der Aushandlung von Fischfangmöglichkeiten im Rahmen des neuen Protokolls die Beziehungen Mauretaniens mit Drittstaaten zu berücksichtigen, die ebenfalls auf der Grundlage bilateraler oder privater Abkommen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Landes fischen,

J.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eindeutige Bedingungen festgelegt sind, unter denen das Europäische Parlament in Entscheidungen über Fischereiabkommen einzubeziehen ist; und in der Erwägung, dass dadurch der Wunsch des Europäischen Parlaments legitimiert ist, zu dem Prozess beizutragen, indem es seine Prioritäten für die neue auszuhandelnden Protokolle angibt,

K.

in der Erwägung, dass in Anhang II der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission die Übermittlung vertraulicher Informationen an das Parlament und die Behandlung solcher Informationen gemäß Anhang II Nummer 1.2 durch die Kommission in Zusammenhang mit der Ausübung der Befugnisse und Zuständigkeiten des Parlaments geregelt ist; in der Erwägung, dass die beiden Organe entsprechend ihrer beiderseitigen Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit, im Geiste vollen gegenseitigen Vertrauens und unter strengster Beachtung der einschlägigen Vertragsbestimmungen handeln müssen,

L.

in der Erwägung, dass Mauretanien angesichts des Entwicklungsrückstands seines Fischereisektors, einschließlich des Fehlens bedeutender Anlandehäfen neben Nouadhibou, ein Mehrwert entgeht, der dem Land zugute kommen würde, wenn es seine Fischereiressourcen selbst bewirtschaften würde, einschließlich der Verarbeitung und des Verkaufs,

M.

in der Erwägung, dass die folgenden Förderlinien im Fischereisektor in Mauretanien nicht in zufriedenstellender Weise verwirklicht wurden: die Modernisierung und Entwicklung der kleinen handwerklichen Küstenfischerei und der mit der Fischerei verbundenen Wirtschaftszweige, der Ausbau der Hafeninfrastrukturen und die Verbesserung der Bedingungen für das Anlanden der Fänge, die Entwicklung von Aquakulturprojekten und die Verbesserung der Kontrolle und Überwachung des Schiffsverkehrs,

1.

begrüßt die Empfehlung der Kommission, Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien aufzunehmen, unterstreicht dabei jedoch, dass es nur dann in Kraft bleiben sollte, wenn es für beide Seiten von Nutzen ist, angemessen angepasst und in korrekter Weise umgesetzt wird;

2.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, eine Menschenrechtsklausel aufzunehmen;

3.

betont, dass jeglicher ausgehandelter Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats zu Fanggebieten in mauretanischen Gewässern auf dem Grundsatz der Überschussbestände gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen beruhen muss; hebt insbesondere hervor, dass eine gründliche Bewertung sämtlicher Bestände vorliegen muss, zu denen um Zugang ersucht wird oder die wahrscheinlich von der EU-Flotte als Beifang gefangen werden; betont, dass sich jeglicher Zugang für EU-Fischereifahrzeuge nur auf die Ressourcen erstrecken darf, die von der mauretanischen Flotte nicht gefangen werden können; betont, dass zuerst die Flotten von Drittländern (EU und andere), die die größten Umweltschäden verursachen, gegebenenfalls notwendige Reduzierungen des Fangaufwands vornehmen müssen;

4.

fordert verlässliche Daten zu Fischfangmöglichkeiten für und Fänge von Drittländern in den mauretanischen Gewässern, damit Überschussressourcen ausgemacht werden können; ist der Ansicht, dass in Bezug auf Bestände, die gemeinsam mit anderen Staaten Westafrikas bewirtschaftet werden, bei Verhandlungen über den Umfang des Zugangs zu Fanggründen in Mauretanien die Fischereiintensität in den anderen Staaten gebührend berücksichtigt werden muss;

5.

stellt mit erheblicher Sorge fest, dass die Ex-post-Bewertung ergeben hat, dass die meisten Bestände in Mauretanien entweder vollständig erschöpft oder aber überfischt sind, und dass in ihr Reduzierungen des Fangaufwands für diese Bestände empfohlen werden; ist der Ansicht, dass dem Gemeinschaftlichen Wissenschaftlichen Ausschuss ausreichende Ressourcen zur Verfügung gestellt werden sollten, damit er seine Aufgabe erfüllen kann; legt der Kommission nahe, mit Mauretanien über die Erarbeitung von langfristigen Bewirtschaftungsplänen für die Fischerei zu diskutieren, die sich auf sämtliche Zuteilungen von Fangquoten durch die mauretanischen Behörden sowohl an die eigenen Fangflotten als auch an jene von Drittländern, einschließlich des Abbaus aller Überkapazitäten bei den Flotten, erstrecken würden;

6.

ist der Auffassung, dass alle maßgeblichen wissenschaftlichen Informationen, einschließlich der Berichte des Gemeinsamen Wissenschaftlichen Ausschusses, und außerdem die Daten über die Fänge der EU-Flotten und die Informationen über Urteile wegen Verstößen gegen die einschlägigen Bestimmungen, dem Parlament übermittelt werden und öffentlich zugänglich sein sollten;

7.

fordert die Kommission dringend auf, den mauretanischen Behörden Garantien hinsichtlich deren Auslegung der Kontrollmaßnahmen abzuverlangen; erinnert erneut daran, dass die Schiffe der EU mit satellitengestützen Schiffüberwachungssystemen (VMS) ausgerüstet sind, und dass diese das Instrument zur Bestimmung ihrer Position sein müssen; betont, dass untersagt werden sollte, sich auf ungefähre Sichtschätzungen der Entfernung zur Küste zu verlassen, da diese nachweislich unzuverlässig sind und zu Rechtsunsicherheit für die Flotte geführt haben; hebt hervor, dass über alternative Systeme im Vorhinein Einigkeit erzielt werden sollte; ist der Ansicht, dass die Positionssignale direkt und in Echtzeit an die mauretanischen Behörden übermittelt werden sollten; ist überdies der Ansicht, dass im Protokoll festgelegt werden sollte, dass die Reparatur des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems auf einem Fischereifahrzeug nach einem Ausfall binnen zwei Wochen erfolgen muss, und dass andernfalls die Fanggenehmigung des betreffenden Fischereifahrzeugs bis zum Abschluss der Reparatur ausgesetzt wird;

8.

bringt seine Besorgnis hinsichtlich des Verfahrens zum Ausdruck, das die mauretanischen Behörden bei der Aufbringung von Schiffen der EU, die ein wiederkehrendes Problem ist, anwenden; stellt infrage, dass die mauretanischen Behörden dem Kapitel VI von Anhang II des Protokolls gerecht werden, insbesondere in Bezug auf dessen Absatz 3 betreffend die Verfahren im Falle der Aufbringung von Schiffen;

9.

fordert die Kommission auf, gleichzeitig die Fischfangmöglichkeiten für verschiedene Arten von Fischfangschiffen und die in jedem einzelnen Fall anzuwendenden technischen Maßnahmen auszuhandeln, um zu geringe Nutzungen und Situationen zu vermeiden, in denen sich der Fischfang aufgrund technischer Maßnahmen als unmöglich erweist, was zu erheblichen Einkommensverlusten führt; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Fangtätigkeiten, die unter das partnerschaftliche Fischereiabkommen fallen, dieselben Nachhaltigkeitskriterien erfüllen wie Fangtätigkeiten in EU-Gewässern, einschließlich der Selektivitätsvorschriften; fordert die Kommission auf, einen Dialog mit Mauretanien aufzunehmen, der dazu beitragen soll, das Land bei der Entwicklung einer verantwortungsvollen Fischereipolitik zu unterstützen, die sowohl die Anforderungen an die Erhaltung der Ressourcen erfüllt als auch dem Ziel gerecht wird, die wirtschaftliche Entwicklung der Fischereiressourcen zu fördern;

10.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass der FAO-Verhaltenskodex für verantwortliche Fischerei eingehalten wird, insbesondere hinsichtlich der Empfehlung, Fahrzeugen der örtlichen handwerklichen Fischerei vorrangig Zugang zu den Ressourcen in mauretanischen Gewässern zu gewähren;

11.

legt Mauretanien nahe, die einschlägigen internationalen Fischereiinstrumente zu ratifizieren, beispielsweise die Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen;

12.

ist der Ansicht, dass dem Abschluss von Fischereiabkommen zwischen der EU und Drittstaaten eine umfassende Debatte in den betreffenden Ländern vorausgehen sollte, an der sich die Öffentlichkeit, Organisationen der Zivilgesellschaft und die nationalen Parlamente beteiligen können, wodurch ein Zuwachs an Demokratie und Transparenz gefördert würde;

13.

vertritt die Auffassung, dass die Ausgleichszahlungen für den Zugang zu den Fischbeständen in mauretanischen Gewässern klar von der Finanzhilfe im Rahmen des mehrjährigen Programms für die mauretanische Fischerei entkoppelt werden müssen, und zwar so, dass eine Verringerung der Fangmöglichkeiten nicht zu einer Verringerung der Zahlungen der EU im Rahmen des mehrjährigen Programms führen darf;

14.

ist außerdem der Ansicht, dass die Finanzhilfe im Rahmen des mehrjährigen Programms für die mauretanische Fischerei mit den Bedürfnissen Mauretaniens im Hinblick auf den Aufbau einer nachhaltig betriebenen Fischerei in Einklang stehen muss, insbesondere in Bezug auf die Bewirtschaftung (Forschung, Überwachung, Mechanismen zur Beteiligung der Akteure, Infrastruktur usw.), wie es in der Rahmenregelung zwischen der EU und Mauretanien über die Zusammenarbeit und Entwicklung zum Ausdruck kommt; ist weiterhin der Auffassung, dass durch die Finanzhilfe im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens die Verwirklichung der Ziele der EU auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit unterstützt und gefördert werden sollte, um die rechtliche Verpflichtung der EU zur Kohärenz der Entwicklungspolitik gemäß Artikel 208 AEUV zu erfüllen;

15.

hält eine umfassende und erschöpfende Bewertung der Gründe für die unzulängliche Verwirklichung der Ziele im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der verschiedenen Förderlinien für den Fischereisektor in Mauretanien für notwendig; betont, dass bei dieser Bewertung die mauretanischen Behörden mit einbezogen werden müssen;

16.

ist der Ansicht, dass das partnerschaftliche Fischereiabkommen wirksame Überwachungsmechanismen vorsehen muss, um sicherzustellen, dass die für die Entwicklung und insbesondere für die Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen im Fischereisektor vorgesehenen Gelder sinnvoll verwendet werden;

17.

begrüßt die Bereitschaft des Regionalbeirats für Hochseeflotten, die Schiffseigner dazu zu verpflichten, einen angemessenen Teil des Werts der Fänge zu zahlen;

18.

erkennt zwar an, dass sowohl die EU als auch einige Mitgliedstaaten erhebliche Investitionen in Mauretanien getätigt und umgesetzt haben, fordert jedoch größere Anstrengungen sowohl seitens der Kommission als auch der Mitgliedstaaten, um zu einer besseren Koordinierung ihrer finanziellen Beiträge zu gelangen, damit eine tatsächliche Zusammenarbeit in der Entwicklungspolitik erreicht und unkoordinierte Doppelungen verhindert werden;

19.

befürwortet die in Artikel 6 Absatz 3 des gegenwärtigen Protokolls vorgesehene Unterstützung der EU für den möglichst raschen Bau von angemessenen Anlagen für das Anlanden der Fänge an den Küsten Zentral- und Südmauretaniens, eingeschlossen – aber nicht begrenzt auf – Nouakchott, sodass der in den mauretanischen Gewässern gefangene Fisch in mauretanischen Häfen und nicht außerhalb des Landes angelandet werden kann, wie es derzeit häufig der Fall ist; ist der Ansicht, dass dadurch der Verbrauch von Fisch vor Ort und die Beschäftigung vor Ort zunehmen werden;

20.

ist der Ansicht, dass diese Verbesserungen, kombiniert mit der Beseitigung von Wracks und der Modernisierung des wichtigen Hafens von Nouadhibou, der Flotte der EU ein effizienteres Arbeiten ermöglichen, Investitionsströme fördern und die Auswirkungen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens auf die lokale Wirtschaft verstärken würden;

21.

unterstreicht die Notwendigkeit, das Europäische Parlament umfassend sowohl in den Verhandlungsverlauf als auch in die langfristige Beobachtung des Funktionierens des neuen Protokolls einzubeziehen, damit die im AEUV festgelegte Verpflichtung zur umfassenden und unverzüglichen Information des Parlaments erfüllt wird; weist erneut auf seine Überzeugung hin, dass das Europäische Parlament bei den Sitzungen der in den Fischereiabkommen vorgesehenen Gemeinsamen Ausschüsse vertreten sein sollte, und besteht darauf, dass auch die Zivilgesellschaft, einschließlich der Vertreter des Fischereisektors sowohl aus der EU als auch aus Mauretanien, an diesen Sitzungen teilnimmt;

22.

fordert die Kommission auf, dem Parlament unverzüglich die Ex-post-Bewertung des gegenwärtigen Protokolls als Dokument ohne Geheimhaltungseinstufung vorzulegen, damit sich die Mitglieder des Europäischen Parlaments ein fundiertes Urteil darüber bilden können, ob die in diesem Abkommen festgelegten Ziele verwirklicht wurden und sie deshalb der Erneuerung des Protokolls ihre Zustimmung erteilen sollten;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Regierung Mauretaniens zu übermitteln.


(1)  ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/99


Donnerstag, 12. Mai 2011
Öffentliche Aufträge

P7_TA(2011)0233

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zum gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Märkten in der EU und in Drittstaaten und zur Überprüfung des Rechtsrahmens für öffentliche Aufträge, einschließlich Konzessionen

2012/C 377 E/12

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinien 2004/18/EG und 2004/17/EG zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Richtlinien 89/665/EWG, 92/13/EWG und 2007/66/EG zu Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu neuen Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen (1),

unter Hinweis auf den Bericht von Mario Monti an den Präsidenten der Europäischen Kommission José Manuel Barroso mit dem Titel „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt im Dienste der Wirtschaft und Gesellschaft Europas“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Binnenmarktakte – Für eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft“ (KOM(2010)0608),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens – Wege zu einem effizienteren europäischen Markt für öffentliche Aufträge (KOM(2011)0015),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass ein gut funktionierender Markt für öffentliche Aufträge von entscheidender Bedeutung ist, um die Entwicklung des Binnenmarkts zu unterstützen, Anreize für Innovationen zu schaffen, Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit zu begünstigen, ein höheres Niveau des Schutzes von Umwelt, Klima und sozialen Rechten in der ganzen EU zu fördern und optimale Ergebnisse für die staatlichen Behörden, die Bürger und die Steuerzahler zu erreichen,

B.

in der Erwägung, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge für die Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise und den Schutz vor weiteren künftigen Krisen äußerst wichtig ist, weil sie als Katalysator für die Wiederbelebung der EU-Wirtschaft und daher für mehr Beschäftigung und Wohlstand in der EU wirkt,

C.

in der Erwägung, dass ein fundiertes und wohldurchdachtes Verfahren zur Optimierung des Rechtrahmens für öffentliche Aufträge für den Wohlstand der Bürger, Verbraucher und Unternehmen in der EU, für die nationalen, regionalen und lokalen Behörden und somit für die Akzeptanz der EU als Ganzes von grundlegender Bedeutung ist,

D.

in der Erwägung, dass angesichts der Vielzahl an Fragen, die sich im Rahmen der Überprüfung des Vergaberechts der EU stellen, nach Dringlichkeit und Thematik geordnete Prioritäten unter Berücksichtigung der derzeitigen politischen Entwicklungen auf EU-Ebene und internationaler Ebene festgelegt werden müssen,

E.

in der Erwägung, dass auf der Grundlage einer ständigen Konsultation der Interessenträger zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit den herkömmlichen Rahmenbedingungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge und das damit eng verbundene Thema der Konzessionen kohärent bewertet werden müssen,

F.

in der Erwägung, dass die spezifische Frage der Gleichbehandlung und des fairen Wettbewerbs auf den Märkten für öffentliche Aufträge in der EU und in Drittstaaten dringend einer größeren politischen Aufmerksamkeit bedarf, insbesondere im Hinblick auf die derzeitigen Probleme im Zusammenhang mit dem Zugang zu öffentlichen Märkten in Drittstaaten, die geringen Fortschritte bei den Verhandlungen über das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und das Zögern zahlreicher Drittstaaten, diesem Übereinkommen beizutreten,

1.

weist auf seine Anmerkungen in seiner Entschließung vom 18. Mai 2010 zu neuen Entwicklungen im öffentlichen Auftragswesen und insbesondere auf Ziffer 46 dieser Entschließung hin, in der es zwar protektionistische Maßnahmen bei öffentlichen Aufträgen auf weltweiter Ebene entschieden ablehnt, sich jedoch nachdrücklich vom Grundsatz der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit in diesem Bereich überzeugt erklärt; fordert die Kommission auf, eine genaue Analyse der potenziellen Vorteile und Probleme im Zusammenhang mit der Einführung gezielter verhältnismäßiger Beschränkungen des Zugangs zu Teilen des EU-Marktes für öffentliche Aufträge durchzuführen, eine Folgenabschätzung vorzunehmen, in der analysiert wird, zu welchem Zeitpunkt sie eingeführt werden sollen, und die Rechtsgrundlage für diejenigen Handelspartner zu bewerten, die Nutzen aus dem offenen EU-Markt ziehen, aber keine Bereitschaft zeigen, ihre eigenen Märkte für EU-Unternehmen zu öffnen, wobei die Kommission weiterhin die EU-Partnerländer dazu anhalten sollte, auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Verhältnismäßigkeit Marktzugangsregeln zugunsten europäischer Unternehmen anzubieten, bevor sie neue Rechtsakte im Bereich öffentlicher Aufträge vorschlägt;

2.

ist der Ansicht, dass auf der Grundlage von positiver Reziprozität und Transparenz und unter Einsatz aller verfügbaren Instrumente tatsächlich offenere Märkte für öffentliche Aufträge gewährleistet und protektionistische Maßnamen vermieden werden können;

3.

fordert die Kommission auf, Daten über den Grad der Öffnung des Bereichs öffentliche Aufträge zu liefern und Gegenseitigkeit mit anderen Industrieländern und bedeutenden aufstrebenden Volkswirtschaften sicherzustellen; fordert die Kommission auf, neue Mittel zu prüfen, mit denen für europäische Unternehmen der Zugang zu den Märkten für öffentliche Aufträge außerhalb der EU verbessert wird, damit gleiche Bedingungen für europäische und ausländische Unternehmen, die um öffentliche Aufträge konkurrieren, sichergestellt sind; empfiehlt generell, dass künftige von der Union ausgehandelte Handelsabkommen ein Kapitel über nachhaltige Entwicklung enthalten, das sich auf die Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen stützt, wie sie in der 2010 aktualisierten Fassung der OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen festgelegt wurden;

4.

ist davon überzeugt, dass zur Vermeidung neuer protektionistischer Maßnahmen, die den Interessen von EU-Exporteuren auch in anderen Bereichen als den öffentlichen Märkten abträglich sein könnten, die Kommission geeignete Maßnahmen finden sollte, mit denen umfassende Gegenmaßnahmen der EU oder der Mitgliedstaaten ausgeschlossen werden und die auf angemessenen Instrumenten im Bereich öffentlicher Aufträge beruhen;

5.

fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die mit außerordentlich niedrigen Angeboten verbundenen Probleme zu bewerten und angemessene Lösungen vorzuschlagen;

6.

empfiehlt den Vergabebehörden, in Fällen außerordentlich niedriger Angebote zu einem frühen Zeitpunkt den anderen Bietern hinreichende Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie prüfen können, ob Gründe für die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens vorliegen;

7.

hält es für dringend geboten, dass die EU eine bessere Kohärenz zwischen der gemeinsamen Außenhandelspolitik der EU und Praktiken in den Mitgliedstaaten erreicht, bei denen auf Kosten von EU-Unternehmen und zum Nachteil der in den EU-Mitgliedstaaten geltenden arbeits-, sozial- und umweltrechtlichen Normen außergewöhnlich niedrige Angebote von Unternehmen akzeptiert werden, deren Heimatländer nicht das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen unterzeichnet haben;

8.

betont im Zusammenhang mit der Frage Nr. 114 im Grünbuch der Kommission über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, in der um die Aufstellung einer Rangordnung der Prioritäten bei den in diesem Grünbuch angesprochenen Themen gebeten wird, dass es wichtig ist, wirkungsvolle Lösungen in Bezug auf den nötigen fairen, offenen und ausgewogenen Marktzugang zu finden, dabei aber zügig weitere dringliche Angelegenheiten in Angriff zu nehmen, wie die Vereinfachung und Klärung der Vorschriften, Verbesserung des Zugangs für KMU zu öffentlichen Aufträgen, Ankurbelung von Innovationen im Wege öffentlicher Aufträge und anschließend Prüfung weiterer Aspekte der Überarbeitung des Bereichs öffentliche Aufträge im Zusammenhang mit Konzessionen; fordert daher die Kommission auf, zunächst das Thema der Vereinfachung der Vorschriften, der Schaffung eines ausgewogenen Zugangs zu öffentlichen Märkten und der Verbesserung des Zugangs für KMU anzugehen und als zweiten Schritt die Überprüfung öffentlicher Aufträge und Konzessionen durchzuführen, um die erforderliche enge Einbindung nicht nur des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten, sondern auch der Bürger und Unternehmen zu ermöglichen, damit die notwendige Würdigung all dieser wichtigen Binnenmarktthemen mit ihrer hohen Relevanz für den Gesamtwohlstand der EU erreicht wird;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0173.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/101


Donnerstag, 12. Mai 2011
Steigende Ölpreise als Ursache für die Krise im europäischen Fischereisektor

P7_TA(2011)0234

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zur Krise im europäischen Fischereisektor infolge des steigenden Ölpreises

2012/C 377 E/13

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Energie ein wichtiger Faktor der Betriebskosten im Fischereisektor ist, und ferner in der Erwägung, dass die Kosten der Fischerei sehr stark vom Ölpreis bestimmt werden,

B.

in der Erwägung, dass der jüngste Anstieg der Ölpreise die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Fischereisektors beeinträchtigt und dazu geführt hat, dass sich viele Fischer Sorgen darüber machen, wie sie diese Mehrkosten ausgleichen können; in der Erwägung, dass sich der steigende Ölpreis direkt auf das Einkommen der Fischer auswirkt,

C.

in der Erwägung, dass aufgrund verschiedener Faktoren wie der Unregelmäßigkeit dieser Wirtschaftstätigkeit, den Besonderheiten der Vermarktung in diesem Sektor und der Bildung der Erstverkaufspreise die Einkommen und Löhne der in der Fischerei Tätigen unsicher sind, was die Beibehaltung bestimmter nationaler und gemeinschaftlicher Beihilfen erforderlich macht,

D.

in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise vor allem Auswirkungen auf den Industriesektor und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) hat und die Tätigkeit und Arbeitsplätze im primären und sekundären Sektor gefährdet,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission in der Vergangenheit vorübergehende Notfallmaßnahmen angenommen hat, um die Probleme zu bewältigen, mit denen der Fischereisektor angesichts steigender Treibstoffpreise konfrontiert war,

F.

in der Erwägung, dass sich der Preis für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage bildet und dass die Erzeuger aufgrund der hohen Abhängigkeit der Europäischen Union von Einfuhren aus Drittstaaten (60 %) zur Versorgung ihres Binnenmarktes nur wenig oder gar keinen Einfluss auf das Preisniveau von Fischereierzeugnissen haben,

G.

in der Erwägung, dass die Kommission es den Mitgliedstaaten gestattet, Unternehmen im Fischereisektor während eines Zeitraums von drei Jahren De-minimis-Beihilfen bis zu einer Obergrenze von 30 000 EUR pro begünstigtem Unternehmen zu gewähren,

1.

äußert seine Besorgnis angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Situation, mit der viele europäische Fischer konfrontiert sind und die durch den Anstieg der Treibstoffpreise noch weiter verschärft wurde; äußert seine Unterstützung für die Fischer der Europäischen Union und fordert die Kommission und den Rat auf, angemessene Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Tätigkeit zu ergreifen;

2.

fordert die Kommission auf, Notfallmaßnahmen zu ergreifen, um die schwierige wirtschaftliche Situation, in der sich viele europäische Fischer befinden, zu lindern, und dabei auch den finanziellen Problemen Rechnung zu tragen, mit denen mehrere Länder derzeit konfrontiert sind;

3.

ersucht die Kommission, die Obergrenze der De-minimis-Beihilfen von 30 000 auf 60 000 EUR pro Unternehmen für einen Übergangszeitraum von drei Jahren zu erhöhen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die ökologische und soziale Nachhaltigkeit nicht untergraben und der Wettbewerb unter den Mitgliedstaaten nicht verzerrt wird;

4.

betont, dass alle im Fischereihaushalt der Union gegebenen Möglichkeiten und finanziellen Spielräume dazu genutzt werden müssen, Sondermaßnahmen zur Unterstützung dieses Wirtschaftszweigs zu finanzieren, damit er die durch die Kraftstoffpreiserhöhung bedingten Schwierigkeiten bewältigen kann, bis Maßnahmen anderer Art getroffen werden;

5.

fordert die Einführung von Mechanismen, die den Erstverkaufspreis verbessern und eine gerechte und angemessene Verteilung des Mehrwerts auf die Wertschöpfungskette im Fischereisektor begünstigen und dabei die in der Produktionsphase gezahlten Preise in die Höhe treiben und die Preise für die Endverbraucher so niedrig wie möglich halten;

6.

verweist nachdrücklich darauf, dass der Europäische Fischereifonds (EFF) auch weiterhin Beihilfen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und zum Austausch von Motoren aus Gründen der Sicherheit, des Umweltschutzes und/oder der Kraftstoffeinsparung – vor allem für die kleine Küstenfischerei und die handwerkliche Fischerei – gewähren sollte; fordert die Kommission auf, einen mittel- und langfristigen Plan zu erstellen, mit dessen Hilfe die Kraftstoffeffizienz im Fischereisektor (einschließlich der Aquakultur) verbessert werden soll; fordert die Kommission ferner auf, im Rahmen ihrer bevorstehenden Vorschläge für die Reform der GFP und insbesondere ihres Vorschlags für eine Regulierung der Reform des EFF angemessene Maßnahmen vorzuschlagen, um die Kraftstoffeffizienz im Fischerei- und Aquakultursektor zu verbessern;

7.

fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan für Küstenregionen und Inseln vorzuschlagen, die einen aktiven Fischereisektor aufweisen;

8.

fordert die Kommission auf, dringend Investitionen, sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene, in neue Technologien vorzuschlagen, um die Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen zu erhöhen und somit die Abhängigkeit der Fischer von fossilen Brennstoffen zu verringern;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/102


Donnerstag, 12. Mai 2011
Überprüfung des "Small Business Act"

P7_TA(2011)0235

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zum Fortschrittsbericht zum „Small Business Act“

2012/C 377 E/14

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2011 mit dem Titel „Überprüfung des Small Business Act für Europa“ (KOM(2011)0078),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 zum „Small Business Act“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2011 zu praktischen Aspekten der Überarbeitung der EU-Instrumente zur Unterstützung der KMU-Finanzierung im nächsten Programmplanungszeitraum (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zu einer Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung (3),

gestützt auf Artikel 115 Artikel 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die 23 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der EU, die ca. 99 % aller Unternehmen ausmachen und in denen 100 Millionen Menschen Arbeit finden, wesentlich zum Wirtschaftswachstum, zum sozialen Zusammenhalt und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, eine Hauptquelle für Innovationen darstellen, von entscheidender Bedeutung für die Erhaltung und Zunahme der Beschäftigung sind und dazu beitragen, die wichtigsten Ziele der Vorreiterinitiativen im Rahmen der Strategie EU 2020 zu erreichen,

B.

in der Erwägung, dass der „Small Business Act“ (SBA) auf mehreren wichtigen Maßnahmenbündeln etwa hinsichtlich des Zugangs zu Finanzmitteln, des Zugangs zu Märkten (Binnenmarkt, internationale Märkte, öffentliche Auftragsvergabe) und einer verbesserten Regulierung beruht, sowie dass der in den Mitgliedstaaten erzielte Fortschritt bei konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für KMU unterschiedlich und häufig sehr klein ist, und dies trotz der politischen Verpflichtungen zur Einhaltung der Grundsätze des SBA,

C.

in der Erwägung, dass KMU weiterhin bei der Ausweitung ihrer Aktivitäten, der Verbesserung ihrer Innovationsfähigkeit oder dem Zugang zu Märkten vor erheblichen Problemen stehen, die sich vor allem aus den Schwierigkeiten der Unternehmen bei der Aufbringung von Finanzmitteln sowie aus dem weiterhin erforderlichen Verwaltungsaufwands ergeben, die stärker verringert werden sollten,

D.

in der Erwägung, dass das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) mit bisher 100 000 teilnehmenden KMU und weiteren KMU, die bis zum Auslaufen des Programms 2013 von diesem profitieren werden, ein Erfolg ist,

Umsetzung des „Small Business Act“

1.

begrüßt den Fortschrittsbericht der Kommission zum SBA und verleiht seiner Unterstützung für die neuen Vorschläge Ausdruck, die vor allem auf eine weitere Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln und des Zugangs zu Märkten sowie eine weitere Entbürokratisierung durch eine verstärkte Ordnungspolitik und Überwachung und durch eine intelligente Regulierung und Maßnahmen wie die KMU-Leistungsprüfung abheben;

2.

begrüßt zudem die erfolgreiche Annahme von beinahe allen Legislativvorschlägen im Rahmen des SBA und fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich den letzten noch verbliebenen Vorschlag für das Statut der Europäischen Privatgesellschaft anzunehmen, das es den KMU ermöglichen würde, unionsweit Handel zu treiben, und das gleichzeitig durch die Förderung der im SBA erwähnten Verringerung des Verwaltungsaufwands um 25 % die Kosten in diesem Bereich verringern und das Wachstum stärken und so zur Wirksamkeit der Binnenmarktakte beitragen, protektionistischen wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten entgegenwirken und die Wirtschaft beleben würde;

3.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die überarbeitete Zahlungsverzugs-Richtlinie schnell umzusetzen, um wirksam gegen Zahlungsverzug und seine bedrohlichen Auswirkungen insbesondere auf KMU vorgehen zu können und fordert die Kommission diesbezüglich außerdem auf, das genehmigte Pilotprojekt zur Unterstützung von KMU umzusetzen, mit dem die grenzüberschreitende Einziehung von Schulden durch die Einrichtung wirksamer Systeme zur Kreditverwaltung erleichtert wird;

4.

weist darauf hin, dass die im SBA vorgesehenen Maßnahmen in den Mitgliedstaaten jeweils in unterschiedlichem Maße umgesetzt wurden, und fordert daher die Mitgliedstaaten dringend auf, diesbezüglich stärkere Anstrengungen zu unternehmen und sich auf der kommenden Sitzung des Rats für Wettbewerbsfähigkeit zu konkreten Schritten zu verpflichten;

5.

ist der Auffassung, dass die regelmäßige Überwachung der Kommission sicherstellen muss, dass die Umsetzung systematisch und umfassend erfolgt, und dass die Kommission über wirksamere Mittel verfügen sollte, um die Mitgliedstaaten dazu zu veranlassen, die Grundsätze des SBA umzusetzen, und fordert die Kommission auf, jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung des SBA sowohl auf Unionsebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten;

6.

begrüßt die Ernennung eines neuen KMU-Beauftragten durch die Kommission und unterstützt sein Mandat, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des SBA zu überwachen sowie die Interessen der KMU in der gesamten Kommission zu vertreten und dabei insbesondere sicherzustellen, dass der Grundsatz, zuerst an die Kleinen zu denken, wirksam angewandt wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale KMU-Beauftragte zu ernennen, um die auf die KMU bezogenen wirtschaftspolitischen Maßnahmen zu koordinieren und die Umsetzung des SBA in den einzelstaatlichen Verwaltungen zu beaufsichtigen;

7.

fordert die Kommission auf, angesichts der Tatsache, dass KMU-Politik bereichsübergreifend durchgeführt werden muss, und um eine Kohärenz der politischen Maßnahmen sicherzustellen in den einschlägigen Generaldirektionen (wie etwa die für Forschung, Umwelt, Binnenmarkt, Beschäftigung und Handel zuständigen Generaldirektionen) jeweils einen für KMU-Angelegenheiten zuständigen stellvertretenden Generaldirektor zu ernennen, der eng mit dem KMU-Beauftragten zusammenarbeitet;

8.

ist darüber besorgt, dass der KMU-Test nach Aussage der Kommission bisher insbesondere auf nationaler Ebene nicht korrekt und stetig auf alle neuen Legislativvorschläge angewendet wird und ruft daher die Mitgliedstaaten und die Kommission dazu auf, sicherzustellen, dass alle neuen Rechtsvorschläge im Hinblick auf ihre potenziellen Auswirkungen auf KMU bewertet werden und dass der KMU-Test als Teil der Folgenabschätzungen regelmäßig angewendet wird, und fordert die Kommission auf, auf bewährten Verfahren für den KMU-Test beruhende Mindeststandards und -anforderungen vorzulegen, damit der KMU-Test unionsweit und auf nationaler Ebene angewendet wird;

9.

hebt hervor, dass Folgenabschätzungen wie der KMU-Test unabhängig zu erfolgen haben und stets auf einer fundierten und objektiven Analyse der potentiellen Auswirkungen beruhen sollten und ist daher der Auffassung, dass die Mitglieder des Ausschusses für Folgenabschätzung auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vom Europäischen Parlament und vom Rat ernannt werden und nicht länger an die Weisungen des Kommissionspräsidenten gebunden sein sollten und schlägt zudem vor, dass der KMU-Beauftragte ein ständiges Mitglied des Ausschusses für Folgenabschätzung sein sollte, um die korrekte Durchführung des KMU-Tests zu überwachen;

Intelligente Regulierung

10.

warnt vor dem unverändert hohen Verwaltungsaufwand, der ein großes Problem für KMU darstellt, und begrüßt die Ansicht der Kommission, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht eine Übererfüllung vermeiden sollten, bei der sie über die Anforderungen der Unionsvorschriften hinausgehen, und vertritt die Meinung, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht Entsprechungstabellen verwenden sollten, aus denen klar hervorgeht, welcher Teil des Vorschlags sich aus Unionsvorschriften ergibt und welcher zusätzliche nationale Vorschriften umfasst;

11.

hebt hervor, wie wichtig die elektronische Abwicklung des behördlichen Geschäftsverkehrs sowie das Prinzip der einmaligen Einreichung von Unterlagen ist, mit dem das unnötige Ersuchen um Information durch Behörden der Mitgliedstaaten verhindert werden soll;

12.

begrüßt die in ihrer Mitteilung zum Ausdruck kommenden erneuten Anstrengungen der Kommission, die Verringerung des Verwaltungsaufwands für KMU auf nationaler Ebene zu fördern, da nicht jeder Mitgliedstaat eigene Ziele in diesem Bereich festgelegt hat bzw. nicht jeder Mitgliedstaat seine eigenen Ziele erreicht, und fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, sich für die Festschreibung dieser Ziele stärker politisch zu engagieren und größere Anstrengungen zu unternehmen, um diese Ziele zu erreichen;

13.

hebt hervor, dass der Verwaltungsaufwand mit abnehmender Größe eines Unternehmens verhältnismäßig zunimmt und fordert daher eine Unterscheidung zwischen Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und solchen von mittlerer Größe und betont, dass Kleinstunternehmen, d.h. Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern, 91,8 % aller Unternehmen in der EU ausmachen und daher mehr Aufmerksamkeit und eine entsprechend auf sie zugeschnittene Herangehensweise verdienen;

Zugang zu Finanzmitteln

14.

hebt hervor, dass eine erfolgreiche Strategie zur Stärkung innovativer KMU nicht hauptsächlich aus der Bereitstellung von höheren Subventionen bestehen sollte, sondern darin, Rahmenbedingungen zu schaffen, unter denen die KMU tatsächliche, stimulierende, reizvolle, kostengünstige, effektive, ganzheitliche und umfassende Handlungsfreiheit und besseren Zugang zu allen Formen von Finanzmitteln und Finanzierungsinstrumenten wie etwa Kapitalsubventionen, Garantien und Kapitalbeteiligungen genießen, und stellt fest, dass Misserfolge bei Innovationsprojekten bis zu einem gewissen Grade unvermeidlich sind und betont daher, dass KMU-Unternehmern bei nicht betrugsbedingten Insolvenzen Finanzmittel für einen eventuellen zweiten Versuch keinesfalls verweigert werden dürfen;

15.

fordert insbesondere einen verbesserten Zugang zu finanzieller Unterstützung für die Anfangsphasen der Innovation in Form von Startfinanzierungen, Finanzierungen durch „Business Angels“ und mehr Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungen zur Unterstützung neugegründeter sowie kleiner innovativer Unternehmen, sowohl auf Ebene der EU als auch auf regionaler und lokaler Ebene und hebt hervor, dass die Einrichtung eines europäischen Fonds für Risikokapital daher erforderlich ist und vertritt die Auffassung, dass die europäische Union die von der Europäischen Investitionsbank über die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) angebotenen dauerhaften Produkte auf Risikoteilungsbasis vermehrt einsetzen sollte; hebt die wichtige Rolle hervor, die die EIB spielen könnte, insbesondere indem sie Programme wie JASMINE und JEREMIE fördert, die nachhaltige Unterstützung für die Bedürfnisse von KMU bieten können;

16.

ist der Auffassung, dass zur Gewährleistung, dass die neuen Basel-III-Anforderungen für Banken keine Auswirkungen auf ihre Bereitstellung von Finanzmitteln für KMU haben werden, besonderer Wert auf einen umfassenden KMU-Test gelegt werden sollte, der Teil der Folgeabschätzung für die sich gegenwärtig in Vorbereitung befindliche CRD-IV-Verordnung ist, sowie Maßnahmen gelegt werden sollte, die sicherstellen, dass Banken auch weiterhin ihrer gesellschaftlichen Funktion nachkommen und die Realwirtschaft finanzieren, und dass auf Unionsebene die Bereitstellung von Garantieregelungen als alternative Finanzierungsmethode verstärkt ermöglicht werden muss;

17.

begrüßt daher die Tatsache, dass die EIB eine Milliarde EUR bereitgestellt hat, die in ihrem Namen durch den Europäischen Investitionsfonds als „Mezzanine Facility for Growth“ über Investitionsfonds, die sich an wachsende, innovative und wettbewerbsfähige KMU in ganz Europa wenden, investiert werden sollen, und fordert daher eine weitere Verbesserung der Mittelausstattung dieser Finanzinstrumente, da sie dazu beitragen, Innovation zu fördern, die die Grundlage für die europäische Wettbewerbsfähigkeit darstellt;

18.

unterstützt das CIP und begrüßt seinen erwiesenen Erfolg und warnt vor möglichen Auswirkungen auf seine Wirksamkeit und Flexibilität, die eine Änderung seiner Struktur nach einer eventuellen Eingliederung in das zukünftige Forschungsprogramm der EU haben könnte, und fordert, das CIP weiterhin als unabhängiges Vorreiterprogramm für KMU zu begreifen und eine eigene SBA-Haushaltslinie in das zukünftige CIP-Programm einzugliedern, um Prioritäten im Rahmen des SBA zu finanzieren;

19.

bedauert, dass bis Ende 2009 nur 75 % der für finanzielle Unterstützung vorgesehenen Gesamtsumme von 21 Milliarden EUR durch zwischengeschaltete Geldinstitute vollständig bereitgestellt wurden und dass damit nur 50 000 KMU von 23 Millionen Unterstützung erhielten und fordert daher, Maßnahmen zu ergreifen, die das Auszahlungsverfahren – und insbesondere das System der zwischengeschalteten Partnerinstitute – transparenter, zugänglicher und wirksamer machen, damit die Entstehung von Defiziten vermieden und das Ziel, zwischen 2008 und 2011 die Gesamtsumme von 30 Milliarden EUR an KMU zu verleihen, erreicht wird;

Marktzugang

20.

begrüßt die Annahme der Binnenmarktakte aufgrund einer Initiative des Europäischen Parlaments und im Einklang mit dem Monti-Bericht und begrüßt insbesondere die Legislativmaßnahmen, die es KMU ermöglichen, die Vorteile des Binnenmarkts im vollen Umfang zu nutzen, wie etwa die europäischen Regelungen für Risikokapitalfonds, eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, die überarbeiteten MWSt.-Vorschriften und die Vereinfachung der Richtlinien zur Rechnungslegung, und fordert den Rat dazu auf, sich eindeutig für die Umsetzung der Binnenmarktakte zu engagieren, und zwar insbesondere für die Annahme ihrer vorrangigen Maßnahmen bis Ende 2012, und fordert die Kommission und den Rat auf, die Interessen der KMU hinsichtlich aller im Rahmen dieses Verfahrens getroffenen Maßnahmen sorgfältig zu berücksichtigen;

21.

fordert die Kommission eindringlich auf, die Rolle des Netzes zur Unterstützung der Unternehmen in Europa „Enterprise Europe Network“ (EEN) zu stärken und auszubauen, um kleine Unternehmen bei sämtlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer effektiveren Nutzung der Möglichkeiten, die der Binnenmarkt bietet, zu unterstützen;

22.

ist der Auffassung, dass der Dialog zwischen KMU und öffentlichen Beschaffern im Hinblick auf eine erleichterte Teilnahme der KMU bei Vergabeverfahren intensiviert werden sollte, und schlägt zu diesem Zweck vor, Möglichkeiten zu prüfen, wie KMU bei der Bildung von Partnerschaften und Konsortien und bei gemeinsamem Auftreten in öffentlichen Vergabeverfahren unterstützt werden können, und fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung durchzuführen und die Schwellen für EU-Vergabeverfahren zu prüfen, wodurch KMU an Vergabeverfahren teilnehmen könnten, die sonst besonderen Anforderungen unterworfen und so für sie nicht zugänglich wären, und fordert die Kommission auf, zu überprüfen, wie die europaweite Bekanntmachung öffentlicher Vergabeverfahren verbessert und der Verwaltungsaufwand beseitigt werden kann, der europäische Unternehmen davon abhält, sich an grenzüberschreitenden öffentlichen Vergabeverfahren zu beteiligen, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, den Leitfaden für bewährte Verfahren zur Erleichterung des Zugangs kleiner und mittlerer Unternehmen zu öffentlichen Aufträgen systematischer anzuwenden;

23.

fordert die Kommission auf, in den nächsten Vorschlägen für eine Aktualisierung des europäischen Normungssystems die angemessene Vertretung der Interessen der KMU in den europäischen Normungsgremien sicherzustellen und die Normen für KMU zugänglicher zu machen;

24.

hebt die Rolle von Initiativen wie die Forschungsinitiative für KMU (SBRI) bei der Unterstützung von Behörden bei der Vergabe von Aufträgen im Bereich Forschung und Entwicklung an kleine Unternehmen hervor, um so Lösungen für Bedürfnisse der Gesellschaft zu erarbeiten und gleichzeitig die Entwicklung innovativer Produkte und Dienstleistungen zu fördern;

Unterstützung der KMU

25.

wiederholt seine Forderung, im Einklang mit dem Prinzip einer einzigen Anlaufstelle in den Mitgliedstaaten jeweils reale oder virtuelle Anlaufstellen und Unterstützungseinrichtungen für KMU einzurichten, über die ihnen der Zugang zu einem breitgefächerten Angebot von Informationen und Unterstützung ermöglicht wird, das gemäß dem Lebenszyklus eines Unternehmens strukturiert ist;

26.

vertritt die Auffassung, dass kleine Unternehmen Unterstützung erhalten sollten, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf internationalen Märkten zu verbessern, und zwar durch: Verbesserung ihrer Exportkapazitäten, Bereitstellung von Informationen über Programme und Initiativen, die den Zugang zu internationalen Märkten und die Erhöhung des Marktanteils von Gütern und Dienstleistungen von KMU erleichtern, und Sicherstellung, dass die Interessen kleiner Unternehmen in bi- und multilateralen Handelsverhandlungen angemessen vertreten sind;

27.

unterstützt die Initiative der Kommission für KMU, „Zweite Chance”, die in den Rahmen der Europäischen KMU-Woche einbezogen werden soll

Forschung und Innovation

28.

fordert stetige Anstrengungen bei der Vereinfachung einer Bereitstellung von Finanzmitteln für Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) und eine angemessene Verwaltung der diesbezüglichen Programme, insbesondere im Interesse der KMU und entsprechend der Entschließung des Parlaments vom 11. November 2010 zur Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen und vom 16. Februar 2011 zu praktischen Aspekten der Überarbeitung der EU-Instrumente zur Unterstützung der KMU-Finanzierung im nächsten Programmplanungszeitraum;

29.

begrüßt die Absicht der Kommission, weniger belastende Verwaltungs- und Finanzierungsregelungen für KMU und ein Paket von vereinfachten Instrumenten innerhalb des zukünftigen Finanzierungsrahmens für Forschung und Entwicklung und insbesondere der Nachfolgeprogramme des Siebten Forschungsrahmenprogramms und des CIP vorzuschlagen, um die Innovationskapazitäten von KMU im gesamten Innovationszyklus auch für nicht-technische Innovationen zu verbessern, und erinnert die Kommission daran, wie wichtig für KMU eine Unterstützung vor Ort ist, etwa mit Hilfe von Innovationszentren, Handelskammern, Wirtschaftsorganisationen und Innovationsclustern;

30.

fordert die Schaffung eines einheitlichen europäischen Patents sowie eine weitere Entwicklung und Koordination auf Unionsebene von Instrumenten und Programmen wie dem Innovationsvoucher, die die Fähigkeiten der KMU zum Innovationsmanagement sowie ihren Zugang zu Dienstleistungen im Bereich Forschung und Innovation und anderen wissensbasierten Unternehmensdienstleistungen (Modellieren der Unternehmensprozesse, Risikoabschätzung usw.) verbessern, und weist dabei insbesondere auf die in den Mitgliedstaaten angewandten optimalen Praktiken von Zentren für den Technologietransfer in den Universitäten hin, die den Zugang von KMU zu FuE erleichtern, und fordert die Kommission auf, die Machbarkeit der Schaffung eines europäischen Patentfonds zur Förderung dieses Technologietransfers zwischen Forschungszentren und Unternehmen, insbesondere innovativen KMU, zu überprüfen;

31.

sieht es mit Bedauern, dass nur wenige unserer innovativen KMU zu größeren Unternehmen werden, an denen mehr Personen mitarbeiten; weist darauf hin, dass es in der EU auch weniger junge, FuE-intensive, innovative Firmen als in den USA gibt und dass schwerwiegende Mängel in Bezug auf Innovations- und digitale Kompetenzen dazu führen, dass KMU keine innovativen, intelligenten Geschäftsmodelle und keine neuen Technologien nutzen;

32.

fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, steuerliche Anreize für neugegründete innovative kleine Unternehmen in den ersten Jahren ihres Bestehens zu erwägen;

Fähigkeiten, Bildung und Berufsbildung

33.

bedauert, dass im SBA soziale und arbeitsmarktbezogene Themen nicht ausreichend berücksichtigt werden, die Auswirkungen auf das Unternehmertum und die Möglichkeiten der KMU haben, ihr Beschäftigungspotential auszuschöpfen und Arbeitskräfte mit den benötigten Fähigkeiten einzustellen;

34.

hat zur Kenntnis genommen, dass Wachstum und Innovation zum großen Teil engagierten KMU zu verdanken sind, und betont, dass die Ausbildung eines unternehmerischen Denkens auf allen Ebenen des Bildungs- und Ausbildungssystems mit Hilfe von innovativen Methoden wie etwa echten Kleinstunternehmen, die in weiterführenden Schulen gegründet werden, verstärkt gefördert werden sollte, und betont, dass die Förderung des Erwerbs der für kleine Unternehmen unter den heutigen Marktbedingungen erforderlichen Managementfähigkeiten und IT-Kompetenzen von wesentlicher Bedeutung ist;

35.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zu entwickeln und zu fördern, die eine verbesserte Feststellung und Vorhersage der von den KMU benötigten Fähigkeiten ermöglichen, insbesondere damit die Unternehmen nachhaltiger tätig sein können, und Strategien für die Vermittlung von unternehmerischem Denken sowie für die Berufsausbildung auf der Grundlage bewährter Praktiken in den Mitgliedstaaten zu entwickeln;

36.

fordert die Kommission auf, angesichts der sehr ermutigenden Ergebnisse der zwar immer noch nur eingeschränkt stattfindenden vorbereitenden Maßnahmen die Erasmus-Programme für junge Unternehmer zu einer dauerhaften Einrichtung mit einem ausreichenden Haushalt zu machen;

Ressourceneffizienz

37.

begrüßt, dass die Kommission anerkannt hat, dass KMU eine wesentliche Rolle beim Übergang zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft spielen, und ist der Auffassung, dass zur Erreichung der Ziele im Bereich Ressourceneffizienz ein auf die Wertschöpfungskette ausgerichteter Ansatz erforderlich ist, und fordert daher von der Kommission die Einrichtung koordinierter Projekte und Aktivitäten sektoraler KMU mit dem Ziel, mögliche ressourceneffiziente Innovationen innerhalb der Wertschöpfungs- und Lieferketten zu identifizieren;

38.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, einen Aktionsplan für Öko-Innovationen anzunehmen, und fordert ehrgeizige Maßnahmen zur Unterstützung von KMU bei der Einführung ökologisch innovativer Lösungen in allen Phasen der Wertschöpfungskette, einschließlich der Produktgestaltung, und ist der Meinung, dass die Finanzmittel für Initiativen in diesem Bereich etwa durch das zukünftige CIP gesteigert werden müssen, aber auch durch eine gezielte Verwendung der Strukturfonds, und fordert die Kommission auf, alle zwei Jahre einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Förderung der ökologischen Innovationen der KMU vorzulegen;

39.

weist auf das Energiesparpotenzial der KMU hin, da gegenwärtig lediglich höchstens 24 % der KMU aktiv an Aktionen zur Verringerung ihrer Umweltbelastung beteiligt sind, und hebt hervor, dass kosteneffiziente Energieeffizienzmaßnahmen KMU dabei helfen würden, ihre Energiekosten zu verringern und ihre Kapazitäten für Neuinvestition zu erhöhen, und ist der Auffassung, dass es dringend notwendig ist, den Kenntnisstand hinsichtlich Treibhausgasen in kleinen und mittleren Unternehmen zu verbessern, und betont, dass zwar zumindest ein Finanzberater pro KMU vorhanden ist, es aber nur wenige Fachleute gibt, die KMU zu Energieeinsparungen und -effizienz beraten;

40.

stellt fest, dass in allen Mitgliedstaaten der illegale Handel mit gefälschten und nachgeahmten Produkten aus Drittländern, die die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen KMU bedrohen, zunimmt;

*

* *

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 48.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0057.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0093.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/108


Donnerstag, 12. Mai 2011
Innovationsunion: Europa umgestalten für eine Welt nach der Krise

P7_TA(2011)0236

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zum Thema „Innovationsunion: Umwandlung Europas für eine Welt nach der Krise“ (2010/2245(INI))

2012/C 377 E/15

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Leitinitiative Innovationsunion“ (KOM(2010)0546),

unter Hinweis auf Artikel 179 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach die Union zum Ziel hat, „ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen dadurch zu stärken, dass ein europäischer Raum der Forschung geschaffen wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden; die Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel der Verträge für erforderlich gehalten werden“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zu dem Thema „Europäische Innovationspartnerschaften im Rahmen der Leitinitiative Innovationsunion“ (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2011 mit dem Titel „Ressourcenschonendes Europa – eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020“ (KOM(2011)0021),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine digitale Agenda für Europa“ (KOM(2010)0245) vom 19. Mai 2010,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (KOM(2011)0112),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zu einer Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2010 zur Innovationspolitik der Gemeinschaft in einer Welt im Wandel (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zum Thema „EU 2020“ (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zum Thema „Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen“ (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011 zum Thema „Innovation“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der 3049. Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 25./26. November 2010 zum Thema „Innovationsunion für Europa“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der 3035. Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 12. Oktober 2010 zum Thema „Steigerung der Attraktivität der EU-Forschungs- und Innovationsprogramme: die Schwierigkeit der Vereinfachung“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2010 mit dem Titel „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung - Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit (KOM(2010)0614),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Regionalpolitik als Beitrag zum intelligenten Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)0553),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2009 mit dem Titel „An die Zukunft denken: Entwicklung einer gemeinsamen EU-Strategie für Schlüsseltechnologien“ (KOM(2009)0512),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. März 2009 mit dem Titel „Eine Strategie für die IKT-Forschung, -Entwicklung und -Innovation in Europa: Mehr Engagement“ (KOM(2009)0116),

gestützt auf das Grünbuch der Kommission zum Thema „Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Februar 2011 mit dem Titel „Überprüfung des Small Business Act für Europa“ (KOM(2011)0078),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Februar. 2007 mit dem Titel „Wissenschaftliche Informationen im Digitalzeitalter: Zugang, Verbreitung und Bewahrung“ (KOM(2007)0056),

unter Hinweis auf den im Auftrag der Europäischen Kommission erstellten Bericht mit dem Titel „Promoting innovative Business Models with Environmental Benefits“ (Förderung innovativer Geschäftsmodelle mit Umweltvorteilen) vom November 2008,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Rechtsausschusses (A7-0162/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Union gemäß Absatz 179 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der gesamten Union die Unternehmen - einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen -, die Forschungszentren und die Hochschulen bei ihren Bemühungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung von hoher Qualität unterstützt; in der Erwägung, dass sie ihre Zusammenarbeitsbestrebungen fördert, damit vor allem die Forscher ungehindert über die Grenzen hinweg zusammenarbeiten und die Unternehmen die Möglichkeiten des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können, und zwar insbesondere durch die Öffnung des einzelstaatlichen öffentlichen Auftragswesens, die Festlegung gemeinsamer Normen und die Beseitigung der dieser Zusammenarbeit entgegenstehenden rechtlichen und steuerlichen Hindernisse,

B.

in der Erwägung, dass die Beschleunigung der Forschung und Innovation nicht nur von wesentlicher Bedeutung ist, um zu einem nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaftsmodell zu gelangen und Arbeitsplätze in der Zukunft zu sichern, sondern auch Lösungen für die großen gesellschaftlichen Herausforderungen hervorbringen wird, denen sich die gesamte europäische Gesellschaft gegenübersieht, insbesondere:

den gegenwärtigen demographischen Wandel: Alterung der Gesellschaft, Anwachsen der Weltbevölkerung (Ernährung, Gesundheit, Verhütung von Krankheiten), Städtebau, sozialer Zusammenhalt und Migration);

den Übergang zu einer nachhaltigen Ressourcenwirtschaft (biologisch und nicht biologisch): Klimawandel, Energie aus erneuerbaren Quellen und effiziente Energienutzung, effiziente Ressourcennutzung, Wasserknappheit, Überschwemmungen und Bemühungen, wichtige Rohstoffe zu sichern und zu ersetzen;

eine starke, stabile, gerechte und wettbewerbsfähige wirtschaftliche Basis: wirtschaftlicher Aufschwung, Aufbau einer Wissensgesellschaft und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU sowie der Beschäftigung,

C.

in der Erwägung, dass folgende Faktoren entscheidend sind für mehr Innovation:

prioritäre Berücksichtigung der Kreativität der Bürger und des Humankapitals, der Anpassungsfähigkeit der Unternehmen, des Unternehmergeists, der Verbrauchsmuster und des Umgangs mit neuen Ideen,

ein langfristiger, stabiler, einfacher, transparenter und unterstützender Rechtsrahmen,

besserer Zugang zu diversifizierten Finanzierungsmöglichkeiten in den verschiedenen Stadien des Innovationszyklus (insbesondere für KMU),

Mobilisierung von und Anreize für Investitionen aus dem privaten Sektor,

fruchtbare Zusammenarbeit zwischen Bildungs- und Forschungsinstituten – einschließlich Forschungs- und Technologieorganisationen –, Wirtschaft, Regierungen und Bürgern, auch durch die Einrichtung von Plattformen und Instrumenten für die Zusammenarbeit wie z. B. offenen Netzwerken, offenen Standards, Cluster-Konzepten für die gemeinsame Nutzung von Wissen und Ideen,

Gewährleistung der Einbeziehung aller maßgeblichen Akteure in die Entscheidungsfindungsprozesse,

Bereitstellung wirksamerer Instrumente, um angesichts der Globalisierung und der Digitalisierung der Wirtschaft das gewerbliche Eigentum zu schützen,

D.

in der Erwägung, dass Risikobereitschaft gefordert ist, damit Innovationen zum Erfolg führen können,

E.

in der Erwägung, dass für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Europas ein Umdenken in unserer Kultur notwendig ist, um das Unternehmertum in Europa und das Innovationspotenzial zu verbessern; in der Erwägung, dass Veränderungen erfolgen müssen, um Risikobereitschaft zu fördern und die Bedingungen für innovative junge Unternehmen und Unternehmer zu verbessern,

F.

in der Erwägung, dass die Europäische Union in Anbetracht der weltwirtschaftlichen Zusammenhänge eine offensive Haltung einnehmen und sich im Bereich Wettbewerbsfähigkeit fest als Vorreiter positionieren muss, in der Erwägung, dass die EU in einen starken Innovationsschub investieren muss,

G.

in der Erwägung, dass Europa ein modernes, finanzierbares und gut funktionierendes System zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums braucht, um Innovation zu fördern und seine Wettbewerbsfähigkeit zu stärken,

H.

in der Erwägung, dass die Rechte des geistigen Eigentums eine wesentliche Voraussetzung für kapitalintensive Forschung, Entwicklung und Innovation darstellen,

I.

in der Erwägung, dass die beste Gelegenheit zur Stärkung der Innovation in Europa in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums die Schaffung eines EU-Patents ist,

J.

in der Erwägung, dass ein modernes EU-Markensystem unerlässlich ist, um den Wert von Investitionen europäischer Unternehmen in den Bereichen Design, Kreation und Innovation zu schützen,

K.

in der Erwägung, dass 3,7 Millionen Arbeitsplätze geschaffen werden könnten, wenn bis zum Jahr 2020 in der EU 3 % des BIP für Forschung und Entwicklung bereitgestellt würden und das jährliche BIP bis 2025 um etwa 800 Millionen EUR steigen könnte,

L.

in der Erwägung, dass nur 30 % der europäischen Forscher Frauen sind und nur 13 % der europäischen Forschungsinstitute von Frauen geleitet werden,

Ein integrierter und interdisziplinärer Ansatz

1.

begrüßt die Leitinitiative Innovationsunion, die den bislang bedeutendsten und gezieltesten gemeinschaftlichen Versuch darstellt, eine strategische, integrierte und unternehmensorientierte europäische Innovationspolitik zur Ergänzung der Bemühungen der Mitgliedstaaten einzuführen, wodurch die Steuerung der Innovationen und die Überwachung der Fortschritte auf höchster politischer Ebene erfolgt, deren Erfolg jedoch von der umfassenden Mitarbeit und der Umsetzung auf Seiten der Mitgliedstaaten abhängt, auch durch ihre finanzielle Unterstützung und intelligente Haushaltskonsolidierung, wobei sie nachhaltigen und wachstumsfördernden Investitionen in Bereichen wie Innovation, Forschung und Bildung den Vorzug geben und ihre Politik in allen relevanten Bereichen von den gemeinsamen Innovationszielen geleitet wird; begrüßt den strategischen Ansatz des Europäischen Rates in seiner Sitzung vom 4. Februar 2011;

2.

unterstützt die Initiative zur Innovationsunion als zentralen Pfeiler der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung in der EU, insbesondere in Bezug auf die integrative Bildung auf allen Ebenen, einschließlich der allgemeinen und beruflichen Bildung;

3.

fordert einen breit angelegten Innovationsbegriff, der den Schwerpunkt auf die Auswirkungen legt, über technologie- und produktorientierte Innovationen hinausgeht, alle Beteiligten, insbesondere die Unternehmen, einbezieht und die verschiedenen grundlegenden Rollen der Bürger in den Mittelpunkt stellt und dabei einen Bewusstseinswandel vollzieht; erinnert daran, dass Innovation die erfolgreiche Umsetzung von Ideen in die Praxis bedeutet und sowohl Produkte, Verfahren und Dienstleistungen als auch Bewegungen, Systeme und Organisationsstrukturen umfasst; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Definition des Begriffs Innovation vorzulegen;

4.

vertritt die Auffassung, dass sich Innovation in allen Wissensbereichen und in allen wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeitsfeldern an Kriterien des Schutzes des öffentlichen Interesses, der Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen, der Förderung des sozialen Wohlstands und des Schutzes der Umwelt und der natürlichen Gleichgewichte orientieren sollte;

5.

ist der Ansicht, dass, da Innovation ein komplexer Begriff ist, nichttechnologische Innovationsanstrengungen intensiviert werden müssen und in diesem Zusammenhang bewährte Methoden hinsichtlich dieser Art von Innovationen verbreitet sowie Vorschriften und Voraussetzungen für den Zugang zu EU-Finanzmitteln anhand eines offenen und umfassenden Konzepts konkretisiert werden sollten;

6.

fordert dazu auf, bei Innovationen eine klare Unterscheidung vorzunehmen, und zwar zwischen einer neuartigen Innovation im Sinne einer Neuschöpfung, die noch nicht auf dem Markt ist, und einer unternehmerischen Verbesserung oder Änderung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Vorgangs oder einer Bewegung, die bereits auf dem Markt sind;

7.

ist der Ansicht, dass gesellschaftliche und wirtschaftliche Innovationen genau, aber auch flexibel definiert werden müssen, weil es sich dabei in vielen Fällen nicht um ein Produkt oder eine Anwendung einer technischen Lösung handelt, sondern um eine Reihe langfristig angelegter, aufeinanderfolgender Änderungen institutioneller, wissenschaftlich-technischer oder verwaltungstechnischer Art, die einen Prozess darstellen;

8.

hebt hervor, dass den Zielen der Strategie Europa 2020, des Aktionsplans für Energieeffizienz 2020, der Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa, der Rohstoffinitiative und der Energiestrategie für Europa 2011–2020, die die Eckpunkte für den Energiefahrplan 2050 und den Fahrplan für eine CO2-arme Wirtschaft bis 2050 festlegen, im Rahmen der Innovationsunion Vorrang eingeräumt werden muss;

9.

weist darauf hin, dass Internationalisierung und Innovation wichtige Triebkräfte für die externe Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum und damit entscheidend für die Ziele der EU-Strategie 2020 sind;

10.

betont die Bedeutung klimaschutzwirksamer und energiesparender Technologien im Bereich erneuerbare Energiequellen beim Übergang zu einer nachhaltigen Weltwirtschaft; erkennt die führende Stellung der EU in vielen Schlüsselsektoren einer klimafreundlichen und ressourcenschonenden Industrieproduktion an; ersucht die Kommission, Strategien für Internationalisierung und Innovation in diesen Sektoren zu definieren;

11.

stellt fest, dass die Bekämpfung des Klimawandels und die Bemühungen um Energieeffizienz und Entmaterialisierung der Industrieproduktion eine aktive Politik der weltweiten Verbreitung neuer Technologien voraussetzen;

12.

betont, dass die Bereiche Umweltschutz, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Kampf gegen den Klimawandel zu den Bereichen gehören, in denen verstärkte Bemühungen um Innovation am notwendigsten sind, was einer Stärkung der gegenwärtig vorhandenen wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen bedingt; hebt hervor, dass diese Bereiche in den künftigen Forschungs- und Innovationsprogrammen der EU in angemessener Weise berücksichtigt werden müssen; hebt hervor, dass dafür ein bereichsübergreifender Ansatz auf der Grundlage der Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme notwendig ist;

13.

stellt fest, dass die Zersplitterung des Marktes im kulturellen und kreativen Bereich teilweise auf die kulturelle Vielfalt und die sprachlichen Vorlieben der Verbraucher zurückzuführen ist;

14.

begrüßt die Konzentration der Kommission auf die großen gesellschaftlichen Herausforderungen und hebt hervor, dass Innovation und Forschung notwendig sind, um die Ressourcenproduktivität und den nachhaltigen Einsatz und Ersatz von Ressourcen zu fördern und gleichzeitig neue Wege zu finden, um die Effizienz des Ressourcen- und Energieverbrauchs zu erhöhen;

15.

stellt fest, dass die Beschränkung der Priorisierung von Innovationen auf begrenzte Bereiche vermieden werden sollte, um auf lange Sicht kein wertvolles Innovationspotenzial zu verlieren;

16.

vertritt die Auffassung, dass Innovationen durch die Verbesserung der Qualität von Dienstleistungen wesentlich zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts beitragen können und dass deshalb spezielle Programme für berufliche Fortbildung aufgestellt werden müssen;

17.

weist darauf hin, dass in einer Marktwirtschaft die Innovation nicht ausschließlich der Bewältigung großer gesellschaftlicher Herausforderungen dient, sondern auch eine besonders wichtige Rolle bei der Herstellung verbraucherfreundlicher und attraktiver Produkte in den Bereichen Freizeit, Technologie, Industrie, Kultur und Unterhaltung spielt, und dass es einen riesigen internationalen Markt für innovative High-Tech-Freizeitprodukte gibt (Smartphones, Tablet-PCs, Konsolenspiele, tragbare Freizeitgeräte usw.) sowie einen Weltmarkt für Soziale Netzwerke und innovative Online-Dienste, auf denen europäische Unternehmen bislang noch eine untergeordnete Rolle spielen;

18.

betont die Bedeutung der Leitinitiativen „Ressourcenschonendes Europa“ und „Industriepolitik“ und der Bemühungen, Wirtschaftswachstum und Ressourcenverbrauch zu entkoppeln, indem eine Verschiebung hin zu einer CO2-armen, wissensbasierten Wirtschaft unterstützt, der Verbrauch von Energie aus erneuerbaren und nachhaltigen Quellen gesteigert und CO2-Emissionen reduzierende und ressourcenschonendere Technologien und nachhaltige Verkehrssysteme entwickelt werden und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Unternehmen gefördert wird;

19.

weist darauf hin, dass die Welt der Digitaltechnik und die IKT Triebkräfte für Innovationen sind und der Zugang zu Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen eine wesentliche Voraussetzung auch für alle Europäischen Innovationspartnerschaften ist, da er zur Verbesserung der Zusammenarbeit und der Bürgerbeteiligung beiträgt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Einführung des Hochgeschwindigkeits-Internets und die Förderung von Initiativen im Bereich der IKT zu beschleunigen, um eine zügige Umsetzung der digitalen Agenda der EU zu gewährleisten;

20.

fordert die Kommission auf, diejenigen Technologien gebührend zu berücksichtigen, die die Grundlage für die „intelligenteren“, nachhaltigen Systeme bilden, mit denen Firmen bedarfsnahe Echtzeitdienstleistungen in so unterschiedlichen Sektoren wie Verkehr und Logistik, Bauwesen und Gebäudeverwaltung, Energieverteilung, Telekommunikation und Finanzdienstleistungen entwickeln können;

21.

hebt hervor, dass der Erfolg von Innovations- und Forschungspolitik von folgenden Faktoren abhängt:

gezielte Ausrichtung, Entwicklung, Ausarbeitung und Umsetzung aller politischen Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel, zur Stärkung der Innovation in Europa beizutragen (zum Beispiel in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Beratungsdienste, Arbeitsmarkt, Binnenmarkt, ein gut funktionierendes System zum Schutz der Rechte am geistigen Eigentum, Infrastruktur, Steuerinstrumente, Industriepolitik, Beschaffungswesen und Handel, gemeinsame innovative Interaktionen zwischen Dienstleistungs- und Fertigungsunternehmen, unter besonderer Berücksichtigung der KMU);

gut koordinierte multidisziplinäre Zusammenarbeit und (finanzielle) Unterstützung auf der Ebene der EU, der Mitgliedstaaten sowie auf regionaler und lokaler Ebene;

möglichst starke Einbindung aller relevanten Akteure, z. B. KMU, Industrie, Universitäten, Forschungsinstitute, Forschungs- und Technologieorganisationen (RTO), Regierungen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Sozialpartner sowie mögliche neue, die Produktivität begünstigende Formen der Zusammenarbeit zwischen den für das Wissen relevanten Institutionen und der Wirtschaft;

Koordinierung, Kohärenz und Synergien zwischen den verschiedenen politischen Bereichen, Maßnahmen und Instrumenten, um einer möglichen Fragmentierung und Doppelarbeit aufgrund unkoordinierter Forschungs- und Innovationsarbeit vorzubeugen;

Gestaltung eines für innovative Produkte günstigen ordnungspolitischen Umfelds zur Anpassung an die Bedürfnisse des Marktes;

Methoden und Verfahren zur eingehenden Bewertung von Maßnahmen, einschließlich Gutachtergremien und Verfahren zur Verbreitung erfolgreicher Experimente;

hebt hervor, dass das Hauptziel der Politik der Innovationsunion darin bestehen sollte, die Koordinierung der Politik und die Kohärenz zwischen ihren verschiedenen Instrumenten zu fördern und Synergien im Bereich der Innovationspolitik zu schaffen, indem ein wirklich ganzheitlicher Ansatz mit Schwerpunkt auf den großen gesellschaftlichen Herausforderungen verfolgt wird;

22.

hebt hervor, dass die Handels- und Innovationspolitik der EU zu einem echten Instrument zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Beseitigung der Armut und zur Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklung weltweit umgestaltet werden muss; ist der festen Überzeugung, dass Kohärenz zwischen den internen und externen Aspekten der EU-Politik unbedingt notwendig ist und dass die Gestaltung einer neuen Handelspolitik mit einer soliden beschäftigungsfördernden Industrie- und Innovationspolitik im Einklang stehen muss, damit für Wirtschaftswachstum gesorgt wird, das seinerseits mehr und bessere Arbeitsplätze schafft;

23.

hebt die Verknüpfung der Leitinitiative Innovationsunion mit dem Jahreswachstumsbericht als entscheidendes Instrument für eine verbesserte Zusammenarbeit hervor, das den jährlichen Fortschritt in den Mitgliedstaaten anzeigt;

24.

fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung der Verschiedenheit der in den Mitgliedstaaten bestehenden Wirtschaftssysteme und Einbeziehung der Unternehmen ein integriertes System von Indikatoren zu entwickeln, um eine bessere Überwachung und Bewertung des Fortschrittes und der messbaren Auswirkungen der Innovationspolitiken und –Programme zu ermöglichen; fordert die Schaffung verlässlicher Statistiken, die der Überwachung der Entwicklungen bei der Finanzierung von Forschung dienen, und fordert nachdrücklich die Weiterentwicklung des „Innovationsanzeigers“ im Wege internationaler Zusammenarbeit und durch die Entwicklung eines Systems, das stärker auf Indikatoren und Fakten beruht und das die Innovationsfähigkeit der EU in absoluten Zahlen misst und dabei die verfügbaren Ressourcen intelligent nutzt;

25.

weist darauf hin, dass Innovation und Kreativität Prozesse darstellen, die bis zu einem gewissen Grad kultiviert, erlernt und verbessert werden können; ersucht daher dringend darum, Innovation und Kreativität stärker in die Bildungssysteme der EU-Mitgliedstaaten einzubinden; fordert die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bezüglich kreativer und innovativer Lehrpläne und Lehrmethoden bereits angewandt werden;

26.

hebt hervor, welch entscheidende Rolle Umweltinnovationen für die Erreichung der EU-Ziele für 2020 spielen werden; fordert daher die Annahme eines ehrgeizigen Aktionsplans für Umweltinnovationen, in dem Maßnahmen für die Einführung von Umweltinnovationen auf allen Stufen der Wertschöpfungskette vorgeschlagen werden, einschließlich des Designs, und eine Erhöhung der Mittel für Initiativen in diesem Bereich durch das Wettbewerbs- und Innovationsprogramm;

27.

ist der Ansicht, dass die EU ihre Bewertungsmethoden für Innovationen verfeinern und dabei berücksichtigen sollte, dass nicht alle Bereiche anhand der gleichen Kriterien beurteilt werden können, weil Innovationen in der Regel eng mit dem Markt verknüpft sind und über inoffizielle Kanäle entwickelt werden;

28.

weist auf die Gefahr hin, dass der Begriff „Innovation“ zu einer bloßen Worthülse verkommen könnte, die allein durch ihre häufige Verwendung ein Gefühl der Selbstzufriedenheit erzeugt; Innovation allein ist jedoch kein Allheilmittel zur Bewältigung wie auch immer gearteter Probleme und lässt sich in Zeiten der wirtschaftlichen und sozialen Krise nicht einfach herbeizaubern; im Gegenteil sollte Innovation eine Konstante in den Bemühungen des öffentlichen und privaten Sektors darstellen und im Wege kohärenter Strategien der EU und ihrer Mitgliedstaaten in den Bereichen Bildung, Forschung, Industrie, Soziales und Umweltschutz aktiv gefördert werden;

29.

würdigt die Bedeutung der Kultur- und Kreativindustrien im Zusammenhang mit Innovationen, zumal Studien gezeigt haben, dass Unternehmen, die Dienstleistungen der Kultur- und Kreativindustrien in größerem Umfang als andere Unternehmen nutzen, erheblich innovativer sind;

30.

bekräftigt den Grundsatz der Neutralität des Netzes und offener Standards als Triebkraft der Innovation;

Die Bürger im Mittelpunkt der Innovationsgesellschaft

31.

betont, dass die Anliegen der Bürger und das aktive Engagement der Unternehmen die Hauptmotoren der Innovation sind; hebt hervor, dass die Schaffung einer innovativen Gesellschaft daher auf der Beteiligung ihrer Bürger beruhen muss, indem diese durch einen von unten nach oben gerichteten Ansatz und durch die Bereitstellung innovativer Lösungen, mit deren Hilfe der Einzelne zur Ressourcenschonung beitragen kann, in die Lage versetzt werden, ihre Bedürfnisse und ihr kreatives Potenzial einzubringen;

32.

stellt nachdrücklich fest, dass eine Kultur des Lernens, der Wissbegier und der Risikobereitschaft geschaffen werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, sich ernsthaft für die Herbeiführung eines Bewusstseinswandels im Sinne einer innovativen und von Neugier getriebenen Denkweise, größerer Risikobereitschaft und größerer Toleranz gegenüber Fehlschlägen einzusetzen, indem sie nachhaltigeres Verbraucherverhalten unterstützt und die Beteiligung der Bürger und Unternehmen an Innovationen und ein offenes Innovationssystem aktiv fördern; betont, dass Innovation ein Prozess ist, der weder gänzlich von Regierungen gesteuert werden kann noch sollte und günstige Bedingungen benötigt, die genügend Flexibilität für die Bewältigung unvorhergesehener Entwicklungen ermöglichen;

33.

ist der Auffassung, dass der Fortschritt des Wissens und seiner vielfältigen Anwendungen eine offene und partizipative Bewertung der ethischen, sozialen und politischen Auswirkungen dieser Anwendungen nicht entbehrlich macht; weist auf die Notwendigkeit hin, die Wissenschaftskultur in der Bevölkerung im Allgemeinen zu fördern und zu verbreiten;

34.

vertritt die Auffassung, dass die Initiativen zur Förderung des wissenschaftlichen Dialogs und der Übermittlung der Ergebnisse an einen möglichst großen Adressatenkreis, auch über die Wissenschaftsgemeinde hinaus, durch die Aufwertung der Rolle der Zivilgesellschaft in der Forschung unterstützt werden müssen;

35.

hält es für vorrangig, auf regionaler Ebene die Entwicklung einer Innovationskultur zu fördern, einerseits bei den Unternehmern, den jungen Menschen in einer Berufsausbildung und den Arbeitnehmern, andererseits bei den Unternehmenspartnern, die bei den Aktivitäten der Unternehmen eine Rolle spielen, etwa den regionalen öffentlichen Entscheidungsträgern, den Forschungszentren, den Unternehmensclustern und Finanzierungsgremien, die die Innovationsfähigkeiten der Unternehmen in ihren Regionen, vor allem der KMU einschließlich der Kleinstunternehmen und der Handwerksbetriebe, vielfach nicht genügend kennen;

36.

hebt hervor, dass die Einbeziehung der Bürger mit dem Ziel der Innovation ein ausreichendes Verständnis des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Herausforderungen voraussetzt; ruft dazu auf, die Verbreitung wissenschaftlicher und technischer Kenntnisse zu stärken; betont die Bedeutung der ständigen Weiterbildung, aber auch zielgerichteter Maßnahmen für Bevölkerungsgruppen, die weniger leichten Zugang zu Wissenschaft und Technologie haben, insbesondere die Bewohner ländlicher Gebiete;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung nachhaltiger Wirtschaftsmodelle zu fördern, die auf Innovation und Kreativität aufbauen und Arbeitsplätze für Hochqualifizierte in Europa schaffen und sichern;

38.

hebt die Notwendigkeit hervor, bei sozialen Innovationen einen von unten nach oben gerichteten Ansatz zu verfolgen und ein offenes Umfeld für kreative Ideen zu fördern, um das Produktivitätswachstum anzukurbeln, Arbeitskräften mehr Mitspracherecht zu verleihen und Lösungen für unerfüllte gesellschaftliche Bedürfnisse (wie zum Beispiel Eingliederung und Immigration) zu entwickeln;

39.

fordert dazu auf, die gegenwärtige Vorfinanzierung zu ergänzen durch neue Finanzierungsmechanismen, wie z. B. Wettbewerbe um Auszeichnungen oder Preise als Innovationsanreize für europäische Innovatoren (Einzelpersonen oder Teams), um ihre Ideen und Neuschöpfungen beispielsweise in sozial wertvollen Bereichen zu fördern und zu honorieren mit dem Ziel, Wissen als öffentliches Gut zu schaffen; fordert die Kommission auf, die Zweckmäßigkeit zu prüfen, ein Pilotprojekt für ein solches Prämierungssystem innerhalb des Europäischen Pilotvorhabens der Innovationspartnerschaft zum gesunden Altern zu initiieren;

40.

hebt hervor, dass es bei gesellschaftlichen Innovationen um neue und wirksame Lösungen für dringende gesellschaftliche Bedürfnisse geht, die von Einzelpersonen oder Organisationen geschaffen werden, die einem sozialen und nicht unbedingt kommerziellen Gebot folgen; hebt hervor, dass gesellschaftliche Innovationen eine Gelegenheit für Bürger aus allen Bereichen bietet, ihr Arbeits- und Lebensumfeld zu verbessern, und damit zur Stärkung des europäischen Sozialmodells beitragen könnten;

41.

hebt hervor, welche Bedeutung der sozialwirtschaftlich organisierte Sektor (Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Vereinigungen und Stiftungen) für gesellschaftliche Innovationen hat, wenn es darum geht, Möglichkeiten auszuloten und zu nutzen, um nicht vom Markt und herkömmlichen Unternehmensformen gedeckten Bedürfnissen zu entsprechen;

42.

vertritt die Auffassung, dass die EU-Innovationsstrategie das Potenzial von Arbeitnehmern freisetzen sollte, indem auch nicht akademisch gebildete Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, in verschiedene Arten von EU-Programmen und Innovationsprojekten einbezogen zu werden und daran mitzuwirken;

43.

weist darauf hin, dass die Strategie der Innovationsunion die Bedeutung von Ideen, Vorschlägen und Kompetenzen „gewöhnlicher“ Arbeitnehmer hinsichtlich Innovationen anerkennen muss; stellt fest, dass in mehreren Studien darauf hingewiesen wird, dass von Arbeitnehmern ausgehende Innovationen nicht nur gut für die Unternehmen sind, sondern auch die Zufriedenheit am Arbeitsplatz erhöhen und – wenn sie richtig umgesetzt werden – tatsächlich Stress verringern können;

44.

fordert die EU und die nationalen, regionalen und lokalen Behörden auf, das Pilotprojekt zum Thema gesellschaftliche Innovation zu starten und die Forschungsarbeiten zu diesem Thema zu fördern und öffentliche Mittel zur Förderung dieser Innovationen sowie zur Förderung öffentlich-privater Partnerschaften bereitzustellen, die als Grundlage für künftige Maßnahmen in diesem Bereich dienen könnten; hebt hervor, dass gesellschaftliche Innovation Teil von Finanzierungs- und Unterstützungsprogrammen sein sollte, wie z. B. des Europäischen Sozialfonds, der Rahmenprogramme (RPs) und des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (RWI);

45.

betont die Bedeutung der medizinischen Forschung, die in Verbindung mit innovativen Anwendungen zu Wachstum und zum Wohlergehen in einer alternden Gesellschaft beitragen wird; unterstützt die enge Zusammenarbeit zwischen universitären Forschungseinrichtungen und der Medizinindustrie, damit Produkte und Dienstleistungen entwickelt werden, die die EU-Bürger im nächsten Jahrzehnt dringend benötigen werden;

46.

fordert die Kommission auf, die Mittel des Gemeinsamen Strategischen Rahmens für die EU-Finanzierung in den Bereichen Forschung und Innovation einzusetzen, um die nachhaltige Verwirklichung der Infrastruktur für Forschung in der biologischen und medizinischen Wissenschaft als öffentliche FuE-Dienstleistung zu gewährleisten, mit dem Ziel einer besseren Lebensqualität für die Bürger, was eine Möglichkeit des weiteren Aufbaus einer wissensbasierten Gesellschaft darstellt, die die gesellschaftlichen Herausforderungen in Europa bewältigen kann;

47.

vertritt die Ansicht, dass eine starke Schwerpunktsetzung auf die Innovationspolitik eine Gelegenheit für die Modernisierung und Stärkung der öffentlichen Dienstleistungen in bereits bestehenden und neu aufkommenden Bereichen sowie in einer Reihe von Sektoren des wirtschaftlichen und sozialen Lebens darstellt, und dass hier Qualität und Effizienz, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ebenso wie der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt gefördert werden müssen;

48.

vertritt die Auffassung, dass eine bessere Koordinierung der Bemühungen im Bereich Wissenschaft, Technologie und Innovation keine Desinvestition oder Unterinvestitition in die wissenschaftliche Kapazität bestimmter Mitgliedstaaten oder Regionen mit sich bringen darf, sondern dass sie Investition in die Entwicklung einer soliden und kohärenten FuEuI-Basis in den einzelnen Ländern und Regionen bewirken muss, wobei deren Besonderheiten und unterschiedliche Entwicklungsniveaus berücksichtigt werden, da dies die Bedingung für die Förderung wünschenswerter Synergien und einer fruchtbaren Zusammenarbeit ist;

49.

unterstreicht die Bedeutung einer Modernisierung des Bildungswesens; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Fähigkeiten und die Ausbildung von (jungen) europäischen Bürgern in unternehmerischer und quantitativer Hinsicht zu verbessern, indem die Themen Unternehmertum, Kreativität und Innovation in alle Ausbildungsbereiche integriert werden und das Humankapital gestärkt wird, um es ihnen zu ermöglichen, im Bereich der Innovation eine aktive Rolle zu übernehmen, z. B. durch das Programm der Kommission mit dem Titel „Erasmus für Jungunternehmer“, und dabei das Handwerk als Schlüsselelement der Innovation zu bewahren;

50.

fordert die Kommission auf, enger mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um mittel- und langfristige Prognosen für die auf dem Arbeitsmarkt geforderten Qualifikationen zu erstellen, und Partnerschaften zwischen Universitäten und der Wirtschaft zu fördern, um den Eintritt von jungen Menschen in den Arbeitsmarkt zu erleichtern und gleichzeitig einen Beitrag zu einer innovativen wissensgestützten Gesellschaft, zur Entwicklung der angewandten Forschung und zu besseren Perspektiven für Hochschulabsolventen auf dem Arbeitsmarkt zu leisten;

51.

stellt fest, dass es in Krisenzeiten unbedingt notwendig ist, junge Menschen für die neuen Typen der Arbeitsplätze zu gewinnen, und sicherzustellen, dass Qualifizierungsprogramme den Zugang von jungen Menschen zum Arbeitsmarkt fördern, so dass sie ihr Jobpotenzial optimal nutzen können, die hohe Arbeitslosigkeit bei den Bürgerinnen und Bürgern unter 25 Jahren bekämpft wird und die Kenntnisse der jungen Generation bei der Verwendung neuer Technologien gewinnbringend genutzt werden;

52.

fordert, Qualifikationsdefizite in den Bereichen Naturwissenschaften, Technologie, Ingenieurwesen und Mathematik zu beseitigen; betont die Bedeutung der Steigerung des Schulungsniveaus, der Verbesserung des Zugangs zu lebensbegleitendem Lernen und beruflicher Bildung, der Förderung der beruflichen Weiterbildung der Arbeitnehmer, bei der Formen des Zugangs und der Durchführung der Initiativen eingeplant sind, die integrativ sind und Frauen nicht diskriminieren; vertritt jedoch die Ansicht, dass sich diese Initiativen mehr als bisher vorrangig an gering qualifizierte Beschäftigte richten sollten, die Gefahr laufen, infolge der Einführung der neuen Technologien ihren Arbeitsplatz zu verlieren, und an diejenigen, die entlassen wurden, da sie nicht über die Kompetenzen verfügen, die im Zuge der Umstrukturierung und Umstellung gefragt sind; erinnert auch daran, dass alle Schulungsmaßnahmen auf allen Schulungsebenen wirksamer zur Verbesserung der Kreativität, der Innovationstätigkeit und des Unternehmertums entwickelt werden müssen;

53.

betont die Bedeutung der Steigerung des Niveaus des lebenslangen Lernens und der Entwicklung von Schulungsmaßnahmen für alle zur Verbesserung der Öko-Innovationstätigkeit und des Unternehmertums, damit die Arbeitskräfte ihre Qualifikationen auf der Grundlage von kompetenzorientierten Ausbildungskonzepten an den Erfordernissen des Arbeitsmarktes in einer nachhaltigeren Wirtschaft ausrichten können; fordert die Mitgliedstaaten, die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer auf, das Qualifikationsmanagement, die berufliche Bildung und das lebenslange Lernen als gemeinsame Verantwortung anzuerkennen, wie dies die Sozialpartner in der Rahmenvereinbarung von 2002 über das lebenslange Lernen bekundet haben;

54.

hält es angesichts des Mangels an Studierenden wissenschaftlicher und technologischer Fächer für notwendig dafür zu sorgen, dass Studierende nicht aus wirtschaftlichen Gründen das Studium abbrechen müssen oder in der Wahl der Bildungseinrichtung eingeschränkt sind, sodass es weiterhin den Zugang zu Bankkrediten zu fördern gilt, wobei diese Kredite von den Mitgliedstaaten teilfinanziert werden können;

55.

betont die Notwendigkeit, „schlafende Innovationsträger“ insbesondere bei den KMU aufzuspüren; verweist auf die wichtige Rolle der Interessenverbände bei der Entdeckung „schlafender Innovationsträger“, die Anreize schaffen, Beratung bereitstellen und Innovationen fördern; ist der Ansicht, dass diese Verbände gestärkt werden sollten und für sie ein Programm entwickelt werden sollte, das auf die Verbesserung von Ausbildung, Qualifikationen und Kenntnissen abzielt, und dass die Bedeutung von Modellen der doppelten Berufsbildung für zwei Berufe in Zukunft steigen sollte;

56.

weist darauf hin, dass ein Mindestmaß an grundlegenden Fertigkeiten und eine gute Allgemeinbildung erworben werden müssen, um die Fähigkeit zur Anpassung an das berufliche Umfeld zu verbessern; betont, dass dem Spracherwerb in diesem Zusammenhang eine ganz besondere Bedeutung zukommt;

57.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Zentren einzurichten, in denen Innovationen tatkräftig vorangetrieben werden, entsprechende Bedingungen zu schaffen und den Aufbau stärkerer Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen und Unternehmen auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern, bei der Ausarbeitung der Lehrpläne aber auch den Anforderungen der Unternehmen Rechnung zu tragen;

58.

ist der Ansicht, dass es insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung von Innovationen in allen Bereichen unbedingt nötig ist, Programme zur Förderung der Vermittlung naturwissenschaftlicher und technischer Kenntnisse aufzulegen;

59.

unterstützt den Vorschlag des Ausschusses der Regionen, ein „virtuelles Kreativitätsnetz“ zu schaffen, das allen offen steht – Unternehmen, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, zentralen öffentlichen Einrichtungen, dem Privatsektor und den Bürgern – und das Beratung, Unterstützung und Zugang zu Risikokapital und technischen Dienstleistungen bieten würde; verweist darauf, dass ein virtuelles Netz den zusätzlichen Vorteil bietet, dass es der Bevölkerung von Inseln, Gebieten in äußerster Randlage, ländlichen Gebieten, Bergregionen und dünn besiedelten Gebieten einen leichteren Zugang zur Beratung durch Experten, zu Bildung und Wissen, zur Hilfe für Unternehmen und zur finanziellen Orientierung verschaffen würde;

60.

ermutigt die Kommission, große Fortschritte bei der Verbesserung der Berufsaussichten von Forschern zu machen und ihre Mobilität zwischen verschiedenen Bereichen der Forschung und über nationale Grenzen hinweg zu erhöhen; geht davon aus, dass dies dazu beitragen würde, eine angemessene Zahl an Forschern auch in der Zukunft sicherzustellen und die Qualität von Forschung und Innovation in der EU erhöhen; ist der Auffassung, dass für Forscher in der gesamten EU eine angemessene Ausbildung sowie attraktive Laufbahnbedingungen geboten und Mobilitätshemmnisse beseitigt werden sollten;

61.

weist darauf hin, dass gesellschaftliche Innovationen eine Herausforderung an das Humankapital darstellen, in deren Zusammenhang die Universitäten durch Bildung, lebenslanges Lernen, Forschung, Innovation und Unternehmertum eine verstärkte Rolle spielen müssen; betont, wie wichtig offenere und modernisierte Universitäten sind und dass Universitäten bei der Festlegung strategischer Prioritäten und eines selbstbestimmten Vorgehens als Reaktion auf gesellschaftliche Prioritäten größerer Autonomie bedürfen;

62.

betont die Notwendigkeit, zur Sicherstellung einer stärkeren Integration der Bestandteile des Wissensdreiecks Maßnahmen zu fördern, die eine stärkere Zusammenarbeit zwischen Bildungssystemen und Wirtschaft bei der Entwicklung neuer Lehrpläne und der Festlegung der Curricula für Doktorandenprogramme bewirken;

63.

fordert die Kommission auf, eine digitale Plattform zum Thema „Offene Innovation“ zu schaffen, auf der europaweite politische Probleme benannt sowie Ideen und Lösungen von Bürgern und Interessengruppen aus ganz Europa vorgebracht werden können;

64.

stellt fest, dass an Universitäten Fähigkeiten fehlen, was eine verbesserte und proaktive Interaktion mit dem Unternehmenssektor betrifft; fordert die Kommission auf, ein neues europaweites Programm für die Aus- und Weiterbildung von Führungskräften an Universitäten, Technologietransfer-Beauftragten und im Bereich Technologie-Brokering Tätigen zu initiieren und Leitlinien für die Professionalisierung solcher Berufslaufbahnen an Universitäten herauszugeben;

Vereinfachung, Defragmentierung, Finanzierung und Standardisierung

65.

hebt hervor, dass bedeutende Opportunitätskosten mit traditionelleren EU-Ausgabensektoren verbunden sind, und weist darauf hin, dass strategische Schwerpunkte der Strategie Europa 2020 mit der Haushaltspolitik in Einklang gebracht werden müssen; fordert daher die Zuweisung eines größeren Anteils des EU-Haushalts für FuE und Innovation;

66.

hebt hervor, dass der EU-Haushalt für Forschung, Entwicklung und Innovation relativ bescheiden ist im Vergleich zu den Budgets der Mitgliedstaaten, die den Großteil der Finanzierung öffentlicher Forschung ausmachen; fordert daher eine stärkere Betonung von Förderinstrumenten, die eine Hebelwirkung auf nationale Forschungsausgaben, auf private Investitionen und auf Finanzierungen der EIB haben, um die Koordinierung der Bemühungen zu fördern und Investitionen in Höhe der europäischen Zielvorgaben anzuregen;

67.

fordert die Kommission auf, bestehende Förderregelungen und unterstützende Strukturen zu kombinieren, um auf ein einfaches und leicht zugängliches System hinzuarbeiten, um Innovationen zu beschleunigen, den Schwerpunkt auf die großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu legen und Fragmentierung und Bürokratie aktiv vorzubeugen;

68.

fordert die Kommission auf, die bestehenden Förderregelungen und unterstützenden Strukturen zu bewerten und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine einheitliche Anlaufstelle einzurichten, d. h. einen „Service-Schalter“, an dem alle Beteiligten (insbesondere innovative KMU), einschließlich lokaler und regionaler Verwaltungen, Informationen einholen und finanzielle Unterstützung beantragen oder mit möglichen Partnern in Kontakt gebracht werden können;

69.

hebt hervor, dass KMU von der ersten bis zur letzten Stufe der Innovation unterstützt werden müssen, damit sie in der Lage sind, Innovationen voranzutreiben und an europäischen Förderprogrammen teilzunehmen;

70.

unterstützt Strategien der Internationalisierung von Clustern, um wirkliche Regelungen für die Unterstützung und Begleitung von KMU einzuführen;

71.

betont die Notwendigkeit, dass die europäischen Cluster besser sichtbar werden und besser über ihre Erfolge und Ergebnisse unterrichten; schlägt die Schaffung einer Dienstleistungsplattform für innovative KMU durch einen „Cluster-Link“ vor, der verschiedene Cluster und Technologieparks in Europa und der Welt (z. B. im Mittelmeerraum) miteinander verknüpft;

72.

betont, dass Investitionen in FuE in Zeiten der Wirtschaftskrise abnehmende Tendenz haben, obwohl die Unternehmen und die Mitgliedstaaten, die in solchen Zeiten am meisten investieren, erwiesenermaßen die größten komparativen Vorteile am Markt erzielen;

73.

fordert die Kommission auf, einen einheitlichen politischen Rahmen mit einheitlichen Vorschriften für die Förderung und Finanzierung von Innovationen einzuführen, Synergien zu schaffen und, wo dies möglich ist, Programme zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung und Innovation (FuEuI) zusammenzuführen, fordert die Kommission auf, Innovation zu fördern, indem sie dem Bereich Innovation mehr Mittel zukommen lässt und den Finanzsektor zu einer stärkeren Beteiligung ermutigt; erinnert die Mitgliedstaaten daran, ihre Verpflichtung einzuhalten, die Einnahmen aus dem Emissionshandelssystem für die Finanzierung klimarelevanter Maßnahmen, einschließlich Innovationsprojekte, zu verwenden;

74.

fordert die Kommission auf, fondsübergreifende Programme für die Mitgliedstaaten und Regionen, die sie nutzen wollen, zu erörtern; ist der Ansicht, dass dies zu einer integrierteren und flexibleren Arbeitsweise beitragen und die Effektivität der Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Fonds (Strukturfonds und Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung) erhöhen würde;

75.

schließt sich der Forderung des Rates nach einem neuen Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle sowie zwischen Risikofreudigkeit und Risikovermeidung an und räumt ein, dass Forschung und Innovation ausgesprochen risikoträchtige Tätigkeiten ohne garantierte Ergebnisse sind;

76.

macht darauf aufmerksam, dass die am Innovationsprozess Beteiligten mit Auswahlverfahren und -kriterien konfrontiert sind, die sich sowohl zwischen den einzelnen europäischen Programmen als auch zwischen diesen und den einzelstaatlichen Programmen unterscheiden, was bürokratischen Aufwand, hohe Kosten, Zeitverluste und versäumte Chancen bedeutet; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich gemeinsam um eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der im Europäischen Raum für Forschung und Innovation verwendeten Auswahlverfahren und -kriterien zu bemühen;

77.

fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament eine externe Evaluierung der im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms geschaffenen Innovationsinstrumente vorzulegen, also der Technologieplattformen und Gemeinsamen Europäischen Technologieinitiativen, wobei die Evaluierung die Tätigkeiten, Ausschreibungen, Innovationsprojekte und die Ergebnisse (sofern sie vorliegen) sowie den finanziellen Beitrag aus öffentlichen und privaten Mitteln umfassen sollte;

78.

weist erneut darauf hin, dass es einer erheblichen Erhöhung privater und öffentlicher Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation bedarf, damit die EU-Industrie im Technologiebereich weiter eine führende Rolle spielt und ihre weltweite Wettbewerbsfähigkeit in Bereichen wie Verkehr und Energieeffizienz beibehält; weist ferner darauf hin, dass eine stärkere öffentliche Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Innovation notwendig ist, um private Investitionen zu mobilisieren;

79.

fordert, dass das künftige Rahmenprogramm auf die optimale Nutzung von Forschungsergebnissen abzielt, indem diese durch die Ausweitung der finanzierten Projekte auf die Demonstrations- und Prototypenphasen mit dem Innovationsprozess verknüpft werden;

80.

betont die Bedeutung einer verbesserten Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen und Programmen, die eine verstärkte Synergie innerhalb der Kette „Forschungs- und Entwicklungsinfrastrukturen – Innovation - Schaffung von Arbeitsplätzen“ bewirken;

81.

weist darauf hin, dass die administrative und finanzielle Vereinfachung öffentlicher Finanzierungsverfahren, insbesondere innerhalb der Rahmenprogramme der EU, eine Voraussetzung für Stabilität und Rechtssicherheit für die Teilnehmer und folglich für eine stärkere Beteiligung der Industrie darstellen;

82.

weist erneut darauf hin, dass Rahmenprogramme weiterhin die Forschungszusammenarbeit in der Industrie unterstützen sollten, da dies industrielle Mittel mobilisiert und sich positiv auf Produktinnovationen auf dem Binnenmarkt auswirkt;

83.

drängt auf die Erhaltung einer starken Exzellenzbasis in der Grundlagenforschung, aufbauend auf dem Erfolg des Europäischen Forschungsrats, und auf die Erhaltung einer soliden Grundlage für angewandte wissenschaftliche Forschung und Innovation durch die Schaffung einer Agentur in der Art des Europäischen Forschungsrates für angewandte wissenschaftliche Forschung, wobei die bestehenden Strukturen entsprechend zusammengeführt werden;

84.

ist der Auffassung, dass Innovation und Kreativität eine Schlüsselfunktion für den wirtschaftlichen Aufschwung in der Union zukommt und dass die Bedeutung einer Umsetzung der wissenschaftlichen und technologischen Durchbrüche in der Union in neue Waren und Dienstleistungen nicht unterschätzt werden darf;

85.

erinnert daran, dass Innovation die erfolgreiche Umsetzung von Ideen in die Praxis bedeutet und unterstreicht die grundlegende Verbindung zwischen Innovation und Markt; weist daher darauf hin, dass geeignete Finanzinstrumente verfügbar sein sollten, um die Einführung erfolgreicher Technologien, Dienste und Verfahren auf dem EU-Markt zu beschleunigen, besonders dort, wo es um die Bewältigung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen geht;

86.

ist der Auffassung, dass in der EU Forschungsergebnisse zu langsam oder zu wenig wirtschaftlich genutzt werden und empfiehlt, dass Gründerzentren eingerichtet werden, die aktiv Innovationen anstreben, die mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Kontakt stehen und deren Aufgabe es ist, die wirtschaftliche Nutzung der Forschungsergebnisse, beispielsweise durch Kontakte mit Unternehmen oder durch Unterstützung beim Finden von „Business Angels“ oder durch die Anschubfinanzierung zur Gründung neuer Unternehmen zu fördern;

87.

betont mit Blick auf die Belebung der Nachfrage nach innovativen Produkten und des Marktes dafür, dass es notwendig ist, Innovationen durch die Schaffung neuer Marktchancen zu fördern;

88.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, politische Rahmenbedingungen festzulegen und umzusetzen, die darauf abzielen, einen schnellen Zugang für Nutzer überall in der EU zu wertvollen Innovationen zu fördern, wodurch gewährleistet würde, dass neue Innovationen tatsächlich innerhalb vernünftiger Zeiträume zu potenziellen Endnutzern gelangen können;

89.

betont die Bedeutung einer Unterscheidung zwischen Innovation und Forschung; weist darauf hin, dass Innovation ein komplexer, themenübergreifender sozioökonomischer Prozess ist, der Bemühungen zur Erhöhung der Ausgaben für F&E, Unterstützung für KMU und von Hochtechnologie-Aktivitäten umfasst und auf die Entwicklung integrierter Systeme auf der Grundlage der Eigenschaften und Besonderheiten der verschiedenen Gebiete ausgerichtet ist;

90.

fordert die Kommission auf, Finanzierungsinstrumente enger an nachfrageorientierte Innovationen zu knüpfen und diese Unterstützung verstärkt KMU und neugegründeten Unternehmen zukommen zu lassen, die in einer frühen Phase Zugang zu den EU-Märkten und den internationalen Märkten benötigen; ist deshalb der Ansicht, dass klare und spezifische Teilnahmebedingungen erlassen werden müssen, die Maßnahmen zur Erhöhung der Beteiligung von Klein- und Kleinstunternehmen vorsehen;

91.

betont die Bedeutung von Promotionsprogrammen für die Innovation in Europa und schlägt vor, einen europäischen Rahmen für Promotionsprogramme zu schaffen, die lebenslanges Lernen und die Einbeziehung der Unternehmen in die Unterstützung und Förderung von Forschungsaktivitäten und die Nutzung ihrer Ergebnisse fördern; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle rechtlichen und bürokratischen Hemmnisse zu beseitigen, die den Zugang potentieller Bewerber zu Promotionsprogrammen behindern könnten;

92.

fordert die Kommission auf, die Zweckmäßigkeit fondsübergreifende Programme für die Mitgliedstaaten und Regionen, die sie nutzen wollen, zu prüfen; ist der Auffassung, dass dies zu einem integrierteren und flexibleren Vorgehen beitragen und die Effektivität zwischen den verschiedenen Fonds (Strukturfonds und Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung) erhöhen würde;

93.

hebt hervor, dass eine zusammengesetzte Finanzarchitektur sowie die Entwicklung neuer Finanzmechanismen unterstützt werden müssen, einschließlich der Kombination automatischer Instrumente mit zuschussbasierten Instrumenten, um Investitionen zu fördern, die zur Erreichung strategischer FuE-Ziele benötigt werden;

94.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, bis 2014 finanzielle Mittel bereitzustellen, um dazu beizutragen, die private Finanzierung, die zur Unterstützung der Innovation in Europa notwendig ist, zu erhöhen und zu fördern;

95.

empfiehlt ein verändertes EIB-Mandat, um die Finanzierung risikoreicher marktnaher Forschung und Innovationen zu ermöglichen; fordert die Kommission in diesem Sinne nachdrücklich auf, die erfolgreiche Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (Risk Sharing Finance Facility, RSFF) der EIB auszuweiten durch:

Erhöhung des Risiko-Garantie-Faktors,

Aufstockung der verfügbaren Darlehen und Garantien für Privatunternehmen oder öffentliche Einrichtungen, die Aktivitäten mit einem höheren finanziellen Risikoprofil in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung durchführen,

Bereitstellung weiterer 500 Millionen Euro im Jahr 2011, Erhöhung der derzeitigen Finanzierung von 1 Milliarde Euro auf 5 Milliarden Euro nach dem Jahr 2013 und

Diversifizierung der Art der Risikoteilungsstruktur, um den Unternehmen, insbesondere KMU, einen besseren Zugang zu Unternehmensfinanzierungen zu bieten;

96.

schlägt die Errichtung eines europäischen Fonds für die Finanzierung von Innovationen vor, um die Kapazität für Investitionen in innovative KMU durch Risikoteilung zu stärken, indem private Ressourcen mobilisiert werden;

97.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, spezifische Investitionen festzulegen, die auf innovative neugegründete Unternehmen zielen;

98.

fordert die Kommission auf, in den künftigen Rahmenprogrammen einen größeren Anteil der marktnahen Forschung, einschließlich Demonstrationsprojekten, hin zu Kredit- und Beteiligungsinstrumenten wie RWI, RSFF und EIF zu verschieben, die mehr Privatkapital mobilisieren können, und KMU europaweiten Zugang zu diesen zu gewähren; betont, dass die Finanzierungslücken für (grenzübergreifende) neugegründete Firmen geschlossen werden müssen;

99.

hebt hervor, dass bei der Ausgestaltung von Finanzierungsinstrumenten ein umfassendes Verständnis der mit der Unternehmensgröße, der Entwicklungsstufe und dem Tätigkeitsbereich verbundenen Besonderheiten erforderlich sind; fordert zu umgehendem Handeln auf, um die größten Engpässe in der Vorbereitungs- und Anlaufphase zu beseitigen; in dem ein verbesserter Zugang zu Startfinanzierungen, Finanzierungen durch „Business Angels“ und mehr Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungen sowohl auf Ebene der EU als auch auf regionaler und lokaler Ebene geschaffen wird;

100.

hebt hervor, dass das Entwicklungspotential des Risikokapitals in der Union aufgrund der unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Steuersysteme bei weitem nicht ausgeschöpft wurde; begrüßt den Vorschlag der Kommission, sicherzustellen, dass ab 2012 Risikokapitalfonds aus allen Mitgliedstaaten ungehindert in der ganzen EU agieren und investieren können, so dass ein wahrer „EU-Binnenmarkt für Risikokapital“ geschaffen wird;

101.

fordert die Weiterentwicklung von Instrumenten und Mechanismen zur Verbesserung des Zugangs von KMU zu Forschungs- und Entwicklungsdiensten (z. B. Innovationsgutscheine) und anderen wissensbasierten Diensten für Unternehmen (Modellierung, Risikobewertung usw.), die entscheidend dafür sind, dass KMU Innovationen vorantreiben und innovative Lösungen auf den Markt bringen;

102.

hebt hervor, welche Vorteile Produktdienstleistungssysteme und funktionsorientierte Geschäftsmodelle für Unternehmen und Öko-Effizienz haben, und fordert die Kommission auf, in diesem Bereich eine Strategie zu entwickeln;

103.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das gesamte System des Bereichs Innovation im Hinblick auf die Abschaffung unnötiger finanzieller und bürokratischer Hemmnisse neu zu bewerten, etwa in folgenden Bereichen:

Zugang von Universitäten und RTO zu Krediten und anderen Finanzierungsmöglichkeiten und Finanzinstrumenten,

Entwicklung von Maßnahmen im Bereich Technologietransfer, die auf der Aufwertung des geistigen Eigentums aufbauen;

104.

bedauert, dass Innovationsprotokolle langen bürokratischen Genehmigungsverfahren unterliegen, die die Innovationstätigkeit verlangsamen, die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Marktes einschränken und die Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse in der Medizin aufhalten, wodurch die Vorteile für die Patienten hinausgezögert werden;

105.

hebt hervor, dass der mit Forschern abgestimmten Überarbeitung der Richtlinie über klinische Versuche Vorrang eingeräumt werden muss, um einen verbesserten Regelungsrahmen für die Entwicklung von Medizinprodukten und den Vergleich alternativer Behandlungen mit Medizinprodukten in der klinischen Forschung zu gewährleisten (gemäß den am 6. Dezember 2010 in Brüssel angenommenen Schlussfolgerungen des Rates betreffend Innovation und Solidarität im Pharmasektor);

106.

hebt hervor, dass der Einsatz neuen Wissens äußerst wichtig ist, um neue und bessere Wege für die Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Krebs zu schaffen und schnelle Mechanismen zu fördern, um diese Entdeckungen den Patienten zugänglich zu machen;

107.

hebt hervor, dass Innovation im Wissensdreieck wichtig ist, und weist auf die Notwendigkeit hin, eine Innovationskultur in der finanziellen Vorausschau und für die Vorausschau für den Zeitraum nach 2013 zu entwickeln;

108.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Strukturfonds in der aktuellen Finanzierungsperiode in enger Zusammenarbeit mit den Regionen in bestmöglicher Weise für FuEuI zu nutzen und dabei die großen gesellschaftlichen Herausforderungen anzugehen, Zusammenhalt in den Bereichen Innovation und Forschung anzustreben und die Prioritäten der Strukturfonds mit den Zielen der Strategie Europa 2020 in Einklang zu bringen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch die Förderung intelligenter und stärker zielgerichteter Spezialisierungsstrategien kostspielige Doppelarbeit zu verhindern; vertritt die Auffassung, dass Anreize für die Regionen geschaffen werden sollten, diese Architektur europäischer Spezialisierung zu fördern;

109.

hebt hervor, dass für Innovationen vorgesehene Kohäsionsfondsmittel aufgrund ungeeigneter administrativer Anforderungen und aufgrund des Bedarfs an ergänzenden Mitteln, die in Zeiten knapper Finanzmittel nicht verfügbar sind, zu einem großen Teil nicht ausgegeben werden; weist darauf hin, dass dies zu dem größer werdenden wirtschaftlichen Abstand zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt, der den Kern der derzeitigen Krise des Euro-Währungsgebiets bildet; fordert eine Reform und Bündelung der Strukturfonds, damit sie für die Neustrukturierung der beteiligten Akteure, insbesondere KMU, zugänglich sind;

110.

ist der Ansicht, dass sich die Festlegung von Benchmarks und Standards als starke Triebkraft für die Förderung von Innovationen und nachhaltiger Wettbewerbsfähigkeit in mehreren Industriebranchen erwiesen hat; schließt sich der Forderung des Rates an die Kommission an, Vorschläge für die Beschleunigung, Vereinfachung, Kostensenkung und Modernisierung von Standardisierungsverfahren mittels größerer Transparenz und Einbeziehung der Beteiligten zu machen und so zu einer schnelleren europäischen Reaktion auf innovative Entwicklungen auf dem weltweiten Markt zu gelangen; fordert die Kommission auf, erfolgreiche Mechanismen im Bereich Innovation ernsthaft in Erwägung zu ziehen, wie z. B. die Einrichtung offener Standards, durch die Akteure entlang der Wertschöpfungskette integriert werden;

111.

weist darauf hin, dass Normung Innovation und Wettbewerbsfähigkeit steigern kann, indem der Zugang zu den Märkten vereinfacht und Interoperabilität ermöglicht wird; legt der Kommission nahe, die Bemühungen um die Aufnahme europäischer Normen, insbesondere im Sozial- und Umweltbereich, in künftige Freihandelsabkommen zu verstärken;

112.

hebt deshalb hervor, dass alle Strategien, die für die Umgestaltung Europas mit Blick auf eine Welt nach der Krise vorgesehen sind, vom Ziel der Schaffung sicherer Arbeitsplätze geleitet sein müssen;

113.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, der bei der Zwischenbewertung des Siebten Rahmenprogramms (Sachverständigengruppe) abgegebenen Empfehlung nachzukommen, wonach ein Moratorium für neue Instrumente in Erwägung gezogen werden sollte, bis die bestehenden Instrumente ausreichend weiterentwickelt und in geeigneter Weise bewertet wurden; weist daher darauf hin, dass besonders darauf geachtet werden sollte, Verwirrung durch eine Vielzahl von Instrumenten zu vermeiden;

114.

fordert die Kommission auf, dem Parlament eine externe Bewertung der im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms geschaffenen Innovationsinstrumente vorzulegen, wie beispielsweise Technologie-Plattformen und Gemeinsame Europäische Technologieinitiativen, und ist der Ansicht, dass die Bewertung die Tätigkeiten, Ausschreibungen, Innovationsprojekte und die Ergebnisse (sofern sie schon vorliegen) sowie den finanziellen Beitrag aus öffentlichen und privaten Mitteln umfassen sollte.

115.

weist darauf hin, dass sich die EU für das Jahr 2020 das Ziel gesetzt hat, 3 % des BIP für die Finanzierung von Forschung und technologischer Entwicklung aufzuwenden, und erkennt an, dass die wirtschaftliche Erholung der EU nur durch Forschung und Innovation sichergestellt werden kann; fordert die Kommission daher auf zu prüfen, ob den Mitgliedstaaten das verbindliche Zwischenziel gesetzt werden kann, bis 2015 mindestens 1 % des BIP für die Finanzierung von Forschung und technologischer Entwicklung aufzuwenden;

116.

weist darauf hin, dass Innovation wesentlich zur wirtschaftlichen Entwicklung beiträgt und dass die Europäische Union rund 1 Million zusätzliche Wissenschaftler anwerben muss, um das in der Strategie Europa 2020 gesetzte Ziel, 3 % des BIP für Forschung und Entwicklung (FuE) auszugeben, zu erreichen; vertritt die Auffassung, dass dieses Ziel sich leichter durch eine erhebliche Erhöhung der Zahl der Wissenschaftlerinnen erreichen lässt, die bei den im öffentlichen Sektor und im Hochschulwesen beschäftigten Wissenschaftlern nur einen Anteil von 39 % und bei den im privaten Sektor Beschäftigten nur einen Anteil von 19 % haben (6);

117.

unterstützt das Ziel, die Zahl der in der Europäischen Union tätigen Forscher bis zum Jahr 2020 um eine Million zu erhöhen und stellt fest, dass diese gewaltige Anstrengung erhebliche multiplikatorische Wirkungen auf die Beschäftigung hätte; ist jedoch gleichzeitig der Auffassung, dass dieses Ziel besonders anspruchsvoll ist und Zielsetzungen für jeden einzelnen Mitgliedstaat sowie zielstrebige Arbeit erforderlich machen würde; stellt fest, dass dem öffentlichen Sektor dazu nicht notwendigerweise ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen, so dass – obwohl in Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen großer Bedarf an der Erhöhung der Zahl der Arbeitsplätze in der Forschung besteht – der größere Teil der neuen Forscher im Privatsektor beschäftigt werden wird; weist darauf hin, dass mehr Aufmerksamkeit auf ihre Innovationsfähigkeit, die Qualität ihrer Ausbildung, die europäische Arbeitsteilung im Bereich der Forschung, die Forschungsressourcen und die Forschungsqualität als auf die Zahl der Forscher gerichtet werden sollte;

118.

begrüßt, dass die Kommission offene und auf Zusammenarbeit ausgerichtete Innovationen im Interesse des langfristigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fortschritts unterstützt; begrüßt in dieser Hinsicht die Zusagen der Kommission in Bezug auf die Verbreitung, Weitergabe und Verwertung von Forschungsergebnissen, vor allem dank des freien Zugangs zu Veröffentlichungen und Daten aus der öffentlich finanzierten Forschung; legt der Kommission nahe, Mittel und Wege zur Verwirklichung dieser Ziele zu finden, und hebt hervor, dass der „Europeana“ in diesem Bereich große Bedeutung zukommt;

Binnenmarkt und geistiges Eigentum

119.

hebt hervor, dass der europäische Binnenmarkt dringend für alle Waren und Dienstleistungen vollendet werden muss, einschließlich innovativer Gesundheitsprodukte, um so den Zugang zu 500 Millionen Verbrauchern zu ermöglichen; weist erneut darauf hin, dass eine große Herausforderung für den Europäischen Binnenmarkt in der Fragmentierung der Gesetze und Validierungsprozesse besteht;

120.

hebt mit Nachdruck hervor, dass in einigen Sektoren, wie dem Gesundheitswesen, die Ergebnisse der Forschung immer dann in Innovation umgesetzt wurden, wenn die Wissenschaft dies möglich gemacht hat, weshalb es den Pessimismus der Kommission, was die Innovation betrifft, in vielen Fällen für unbegründet hält;

121.

betont, dass die bestehenden Verfahren der Lizenzvergabe zur Zersplitterung des EU-Binnenmarktes beitragen; stellt fest, dass, zwar gewisse Fortschritte verbucht werden können, allerdings nicht in zufriedenstellendem Maße auf die Nachfrage der Verbraucher nach Mehrgebiets- und Multirepertoirelizenzen für die grenzüberschreitende Nutzung und Online-Nutzung eingegangen wurde;

122.

weist darauf hin, dass das Ziel der EU in der Förderung der Kultur- und Kreativindustrien – sowohl online als auch offline –besteht, und vertritt die Auffassung, dass das Ziel die breite Nutzung europaweiter Lizenzen im Einklang mit der Nachfrage des Marktes und der Verbraucher sein sollte und – wenn dies nicht innerhalb kurzer Zeit verwirklicht werden kann – eine umfassende Bewertung der Rechtsvorschriften vorgenommen werden sollte, die erforderlich sind, um alle potenziellen Hindernisse für die Schaffung eines effektiven EU-Binnenmarkts anzugehen, einschließlich des Territorialitätsprinzips;

123.

begrüßt die Überprüfung des Markensystems der Union durch die Kommission und legt ihr nahe, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass Marken im Online- und Offline-Umfeld denselben Schutz genießen;

124.

hebt hervor, dass ein starkes, ausgewogenes und in angemessener Weise umgesetztes Urheberrechtssystem, das zu größerer Transparenz beiträgt und eine Fragmentierung des Markts verhindert, zu den wichtigsten Rahmenbedingungen für Innovationen gehört; begrüßt die Bemühungen der Kommission, zu verhindern, dass das Recht des geistigen Eigentums ein Hemmnis für Wettbewerb und Innovation darstellt; fordert die Kommission auf, für das Recht am geistigen Eigentum eine umfassende Strategie zu entwickeln und gegebenenfalls Gesetzgebungsinitiativen zu ergreifen, durch die die Rechte von Erfindern einerseits und die Förderung eines weit verbreiteten Gebrauchs von und Zugangs zu Wissen und Erfindungen andererseits in Einklang gebracht werden;

125.

fordert die Kommission auf, vorrangig dafür zu sorgen, dass KMU die Rechte des geistigen Eigentums und die gewerblichen Schutzrechte effizient nutzen können;

126.

ist der Auffassung, dass die Kommission den besonderen Problemen der KMU bei der Stärkung der Rechte des geistigen Eigentums nach dem mit dem „Small Business Act“ für Europa eingeführten Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ Rechnung tragen sollte, insbesondere durch die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung auf KMU;

127.

vertritt die Auffassung, dass eine gut funktionierende Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums mehr Anreize für Unternehmen schafft, innovative Produkte zu entwickeln, und somit für die Verbraucher ein größeres Angebot an Waren und Dienstleistungen schafft;

128.

fordert die Einführung eines ausgewogenen einheitlichen Europäischen Patents; begrüßt unterdessen die breite Unterstützung im Rat für das Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit bei dem für 2011 vorgesehenen einheitlichen EU-Patent;

129.

weist darauf hin, dass das gemeinsame europäische Patent und das Statut der Europäischen Gesellschaft so rasch wie möglich eingeführt werden müssen, um den Übergang zu Handelsbeziehungen mit Drittländern zu fördern; betont, dass in Anbetracht des bestehenden wirtschaftlichen Gefälles zwischen den EU- Mitgliedstaaten die Kosten für ein EU-Patent und für die Rechte des geistigen Eigentums gesenkt werden müssen, um sie angesichts der Preise in den USA und Japan wettbewerbsfähiger zu machen;

130.

fordert die Vollendung des Europäischen Forschungsraums – eine Vertragspflicht – bis zum Jahr 2014, um die EU in die Lage zu versetzen, Spitzentalente zu gewinnen und zu halten, die Freizügigkeit von Forschern maximal auszuweiten und die grenzübergreifende Tätigkeit von Forschungs- und Technologieorganisationen sowie die Verbreitung, den Transfer und die Nutzung von Forschungsergebnissen zu fördern; hebt hervor, dass es daher von entscheidender Bedeutung sein wird, angemessene Finanzierungsmechanismen zu entwickeln;

131.

hebt hervor, dass Maßnahmen gefördert werden müssen, die Wissenschaftler dazu ermutigen, in den EU-Mitgliedstaaten zu bleiben, indem attraktive Arbeitsbedingungen in staatlichen Forschungseinrichtungen geschaffen werden;

132.

hält es für eine effiziente Innovations- und Wachstumspolitik für unumgänglich, in solche Forschungsprojekte zu investieren, die auf internationaler Ebene die Mobilität und den Austausch zwischen den Forschern erleichtern und die die Zusammenarbeit zwischen der Welt der Wissenschaft und den Unternehmen stärken („Marie-Curie-Maßnahmen“);

133.

betont, dass sowohl auf europäischer als auch auf einzelstaatlicher Ebene unbedingt günstige Voraussetzungen und Anreize dafür geschaffen werden müssen, damit die Absolvierung von Doktoratsstudien, aber auch die Beteiligung an innovativer Forschung gefördert wird, um die Abwanderung hochqualifizierter Kräfte zu verhindern und der EU wesentliche Vorteile zu verschaffen, indem ihre Wettbewerbsfähigkeit durch fortschrittliche und innovative Forschung und Studien gestärkt wird;

134.

fordert eine zügige Revision der Rechtsvorschriften über die Gemeinschaftsmarke und in diesem Zusammenhang die Ergreifung angemessener Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Marken im Online- und Offline-Umfeld denselben Schutz genießen;

135.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, bis Ende 2011 einen europäischen Wissensmarkt für die Rechte an geistigem Eigentum und Lizenzen zu entwickeln, was auch den erleichterten Zugang zu nicht genutztem geistigem Eigentum umfasst, unter anderem durch die Förderung der Einrichtung gemeinsamer Patentplattformen und Patentpools;

136.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, bis zum Jahre 2015 Legislativvorschläge vorzulegen, die für die Schaffung eines uneingeschränkt funktionsfähigen digitalen Binnenmarktes erforderlich sind, da dies die Rahmenbedingungen für die Innovation beträchtlich verbessern würde; unterstreicht, dass die Initiativen ehrgeizig sein müssen, insbesondere in Schlüsselbereichen wie Urheberrecht, e-Handel einschließlich der Verbraucherpolitik für den e-Handel und die Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors;

137.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Vollendung des Binnenmarktes einschließlich von Maßnahmen zur Förderung eines digitalen Binnenmarktes ins Zentrum der Innovationspolitik zu rücken, da dies bessere Preise und mehr Qualität für die Verbraucher bewirken, die Entwicklung von innovativen Produkten unterstützen, die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU stimulieren und neue Wachstumsmöglichkeiten in der EU auf Leitmärkten schaffen wird;

138.

hebt hervor, dass – wenn ein Binnenmarkt für Innovation das Ziel ist – eine Einigung über Mittel und Wege zur Bewertung der mittelbaren und unmittelbaren sowie kurzfristigen und langfristigen Vorteile für Wirtschaft und Gesellschaft gefunden werden muss;

Öffentliche Aufträge

139.

erinnert daran, dass öffentliche Aufträge, die 17 % des jährlichen BIP der EU ausmachen, eine wichtige Rolle im europäischen Binnenmarkt und bei der Innovationsförderung spielen;

140.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die öffentliche Auftragsvergabe mit Blick auf die gesellschaftlichen Herausforderungen strategisch zu nutzen, Innovationen anzuregen und ihre Beschaffungsmittel verstärkt auf innovative, nachhaltige und ökoeffiziente Produkte, Verfahren und Dienstleistungen auszurichten und dabei zu berücksichtigen, dass das preisgünstigste Angebot nicht immer das wirtschaftlich rentabelste sein muss; fordert die Kommission in diesem Sinne auf

in ihren Gesetzesvorschlägen die Vergabe öffentlicher Aufträge zu fördern, die Innovationen ermöglichen, einschließlich einer Prüfung der Möglichkeiten der vorkommerziellen Auftragsvergabe;

Möglichkeiten zur Nutzung der Kofinanzierung der EU durch die Strukturfonds als Anreiz für Einrichtungen des öffentlichen Sektors auf regionaler und lokaler Ebene zu schaffen,

auf Ebene der Mitgliedstaaten Leitlinien für bewährte Verfahren und Weiterbildungsprogramme für Beschäftigte in der öffentlichen Auftragsvergabe herauszugeben, um die Entwicklung von Kenntnissen im komplexen Bereich der vorkommerziellen Auftragsvergabe im Bereich Innovation zu fördern;

141.

vertritt mit Nachdruck die Auffassung, dass Innovation ein Schlüsselelement der Politik in Bereichen wie Umwelt, Wasser, Energie, Verkehr, Telekommunikation, Gesundheit und Bildung sein muss; unterstreicht die Notwendigkeit, eine übergreifende Verbreitung und Übernahme von Innovationen im öffentlichen Sektor, in den Unternehmen, vor allem den KMU zu fördern;

142.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Bemühungen des öffentlichen Sektors zu unterstützen, innovative Ansätze festzulegen und das neue Forschungsprogramm zur Innovation im öffentlichen Sektor einzuleiten, beispielsweise in den Bereichen e-Regierung, e-Gesundheitswesen und e-Beschaffungswesen, und auch bewährte Praktiken in der öffentlichen Verwaltung, die die Bürokratie abbauen und die eine bürgerorientierte Politik zum Gegenstand haben, zu verbreiten; unterstreicht die Bedeutung des öffentlichen Sektors im Hinblick auf die Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in den digitalen Binnenmarkt;

143.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Behörden auf, den Einsatz des e-Beschaffungswesens und insbesondere die Nutzung von vorgewerblichen Aufträgen auch in gemeinsamer Form und auf elektronischem Wege zu fördern, wobei immer gebührend auf die Achtung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften als integraler Bestandteil der Innovationsstrategie der EU geachtet werden muss; fordert insbesondere die Kommission auf, als Teil der allgemeinen Überprüfung des rechtlichen Rahmens für das öffentliche Beschaffungswesen die entsprechenden Regeln zu klären und zu vereinfachen und den Vergabebehörden generell die Möglichkeit zu geben, transparenteren Gebrauch von der vorgewerblichen Vergabe zu machen; fordert ebenfalls die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die transparente Einbeziehung von spezifizierten und wirklichen sozialen und ökologischen Kriterien, Kriterien des fairen Handels und innovative Kriterien in das öffentliche Beschaffungswesen zu ermutigen, ohne das aktive Engagement der KMU im Prozess der Ausarbeitung neuer und innovativer Lösungen zu untergraben, und unter Achtung der geltenden Wettbewerbsvorschriften;

144.

weist darauf hin, dass innovative KMU, abgesehen von weiteren Hemmnissen, Schwierigkeiten haben, Finanzierungen für die Internationalisierung und Kreditversicherungen für den internationalen Handel zu erhalten, und hebt hervor, dass im Rahmen des überarbeiteten „Small Business Act“ und der erwarteten Mitteilung zum Thema internationale Handelspolitik und KMU neue unterstützende Maßnahmen für KMU umgesetzt werden müssen;

145.

hebt hervor, dass im Hinblick auf den Zugang zu den öffentlichen Vergabemärkten internationale Gegenseitigkeit vonnöten ist, wodurch Unternehmen in der EU die Möglichkeit erhalten, auf internationaler Ebene in einen fairen Wettbewerb zu treten;

146.

betont die Notwendigkeit, sich besonders auf die nichttarifären Handelshemmnisse zu konzentrieren, die mit dem fortschreitenden Abbau oder der Abschaffung von Zöllen mehr und mehr zum Haupthindernis für den internationalen Handel werden; erachtet alle Hemmnisse als ungerechtfertigt, die sich aus der inkonsequenten Umsetzung bilateraler und multilateraler Handelsregeln ergeben; erachtet hingegen alle Hemmnisse als gerechtfertigt, die Ergebnis der legitimen Rechtsetzungs- und Verwaltungstätigkeiten von Behörden sind, die von nicht handelspolitischen Bereichen ausgehen, jedoch unbeabsichtigte Auswirkungen auf den Handel haben und deren Beseitigung der Konsultation der Öffentlichkeit und der öffentlichen Beratung unterliegen muss;

147.

bestätigt, dass der Technologietransfer im Interesse der Entwicklung und im Hinblick auf das Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele eine wichtige Rolle in der europäischen Handelspolitik spielen muss, räumt aber ein, dass die Weitergabe von EU-Fachwissen im Spitzentechnologiebereich an Drittländer von der Kommission überwacht werden sollte, um detailliertere Informationen über Innovationsmuster und künftige Entwicklungen zu erhalten und um unlauteren Wettbewerb zu verhindern;

148.

hebt die bedeutende Rolle hervor, die KMU spielen können, wenn die Regeln der öffentlichen Auftragsvergabe Anforderungen enthalten, die entsprechend der Größe des beteiligten Unternehmens angepasst werden können (einschließlich der Kapitalanforderungen und des Umfangs der Aufträge);

149.

unterstreicht die Bedeutung einer wissenschaftlichen Zusammenarbeit der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern; ist der Ansicht, dass ein besserer Zugang der EU-Unternehmen zu Programmen für Forschung und Entwicklung in Drittländern sichergestellt werden muss;

150.

betont, dass die EU und die Mitgliedstaaten bei Abkommen und Maßnahmen im Bereich Wissenschaft und Technologie, die Drittländer betreffen, konzertiert handeln sollten; ist der Ansicht, dass das Potenzial für Rahmenvereinbarungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern ergründet werden muss;

Europäische Innovationspartnerschaften (EIP)

151.

erinnert an seine Entschließung vom 11. November 2010 zum Thema EIP:

in der das gemeinsame Prinzip der Ressourcenintelligenz in allen EIP festgelegt wird, sodass die auf Ressourcen bezogene Effizienz, ein intelligenter Verbrauch und die effiziente Produktion und Bewirtschaftung entlang der gesamten Lieferkette begünstigt werden,

in der das Pilotprojekt im Bereich „Aktives und gesundes Altern“ begrüßt wird;

152.

hebt hervor, dass die EIP:

die begrenzte Zahl großer gesellschaftlicher Herausforderungen nicht überschreiten dürfen und diesen gerecht werden müssen,

inspirierend wirken müssen, indem sie ehrgeizige, aber erreichbare Ziele im Sinne von „Mann (oder Frau) auf dem Mond“ vorgeben, die auf die Auswirkungen und auf klare Ergebnisse konzentriert sein und kohärent in konkrete Zielsetzungen umgesetzt werden müssen,

Synergien schaffen und den SMART-Grundsätzen folgen müssen,

mehr als zwei Politikbereiche (GDs) innerhalb der Kommission betreffen und zwischen diesen koordiniert werden müssen und

alle FuEuI-Instrumente und Initiativen umfassen müssen, einschließlich der IKT-Wissens- und Innovationsgemeinschaften, wobei unnötige Doppelarbeit zu vermeiden ist;

bei der Auswahl und Entwicklung der künftigen Partnerschaften sowie bei der Festlegung ihrer Verwaltungsmodelle alle relevanten öffentlichen und privaten Partner, einschließlich KMU und Organisationen der Zivilgesellschaft, entlang der Wertschöpfungsketten einbeziehen müssen;

fordert die Kommission daher auf, andere Initiativen, die auf dem Prinzip der Europäischen Innovationspartnerschaften beruhen, zu fördern und zu unterstützen;

153.

hält das Ziel der Pilotpartnerschaft im Bereich „Aktives und gesundes Altern“ bis zum Jahr 2020, die gesunden Lebensjahre um zwei Jahre auszudehnen, für beispielhaft; ist der Ansicht, dass für alle Innovationspartnerschaften klare Ziele gesetzt werden sollten, ohne die die Innovationstätigkeiten ohne Zukunftsbild und Motivation bleiben und es schwieriger ist, messbare Zwischen- und Teilziele aufzustellen;

154.

begrüßt die „Europäischen Innovationspartnerschaften“, mit denen die Investitionen im Bereich FuE erhöht und koordiniert und die öffentliche Auftragsvergabe besser koordiniert werden sollen, um die Einführung von Innovationen auf dem Markt zu beschleunigen; unterstreicht jedoch, dass die Vergabepraktiken so ausgelegt sein sollten, dass sie nicht die privaten Märkte ersetzen oder den Wettbewerb verzerren, sondern eine Hebelwirkung auf diese ausüben, indem sie die Verbreitung von Innovationen fördern, während die Märkte gleichzeitig offen bleiben, um sich in neue Richtungen zu entwickeln;

155.

fordert die Kommission auf, in den Verordnungen für die verschiedenen Fonds für den Zeitraum 2014-2020 Vorschläge vorzulegen, um die Europäische Innovationspartnerschaft konkret zu vereinfachen;

156.

fordert die Kommission auf, dem Parlament jährlich über alle EIP und zweimal jährlich über das erste Pilotprojekt Bericht zu erstatten und verlangt die Einbeziehung des Europäischen Parlaments auf allen Stufen der Umsetzung der EIP;

157.

fordert die Kommission auf, eine Innovationspartnerschaft für Rohstoffe auf den Weg zu bringen;

Die Region als wichtiger Partner

158.

hebt hervor, dass die volle Einbeziehung der regionalen und der lokalen Behörden entscheidend ist, damit die Ziele der Innovationsunion erreicht werden, da diese bei der Zusammenführung von Unternehmen, für das Wissen relevanten Institutionen, öffentlichen Behörden und Bürgern gemäß dem „Standard der vier Diamanten“ eine wichtige Rolle spielen, indem sie als Vermittler zwischen diesen verschiedenen Beteiligten, den Mitgliedstaaten und der EU fungieren; fordert die Kommission daher auf, Diskussionsbereiche und praktische Modalitäten vorzuschlagen, auf deren Grundlage die Regionen – unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips bei gleichzeitiger Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Regionen – daran beteiligt werden können bzw. einen Beitrag dazu leisten können, die am besten geeigneten Antworten auf die großen Herausforderungen unserer Gesellschaft auszumachen;

159.

nimmt die Ergebnisse des Europäischen Innovationsanzeigers 2009 zur Kenntnis, denen zufolge die Wirtschafts- und Finanzkrise in einzelnen Ländern und Regionen unverhältnismäßige Auswirkungen haben wird, was die Verwirklichung des Ziels der Konvergenz in Frage stellt; weist besorgt darauf hin, dass die derzeitigen Haushaltseinschränkungen, die den Mitgliedstaaten auferlegt wurden, zu umfangreichen Investitionskürzungen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation führen können, was nachteilige Folgen haben könnte; teilt die Auffassung, dass die Initiative „Innovationsunion“ alle Länder und Regionen umfassen muss und dass ein „Innovationsgefälle“ zwischen Ländern und Regionen mit stärkerer und anderen mit geringerer Innovationstätigkeit verhindert werden muss;

160.

ruft alle Regionen auf, in Innovationen zu investieren und ihre Innovationsstrategien anzupassen, um deren Effizienz zu steigern, sowie ferner ihr Humankapital aufzuwerten und die Fähigkeit und Bereitschaft ihrer Unternehmen zur Innovation und internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern;

161.

weist darauf hin, dass Entscheidungsträger auf regionaler Ebene sich des Potentials für Wirtschaftswachstum bewusst sein müssen, das durch Forschungs- und Innovationstätigkeiten allen Regionen eröffnet wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass der größte Teil der Innovationen an der Schnittstelle mit der Praxis (demand- and user-based innovations) entsteht und zum größten Teil aus Mitteln des ERDF finanziert wird; stellt daher fest, dass auch Regionen ohne Universitäten und Forschungseinrichtungen in der Lage sein sollten, ihre eigenen Innovationskapazitäten zu entwickeln und den größten Nutzen aus den auf regionaler und lokaler Ebene vorhandenen Ressourcen und Trümpfen mit Blick auf das Innovationspotenzial zu ziehen, da die Innovationstätigkeiten weder notwendigerweise noch hauptsächlich der Anwesenheit von Hochschulen bedürfen;

162.

stellt fest, dass die Stimulierung der Innovation auf regionaler Ebene dazu beitragen kann, regionale Ungleichheiten zu verringern; fordert die einzelnen Ebenen (regional, national und EU) gleichwohl auf, ihre Anstrengungen im Rahmen einer Planung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf europäischer Ebene besser zu koordinieren;

163.

weist darauf hin, dass die Innovation sowohl in der Politikgestaltung als auch in der Praxis der Unternehmen und Forschungszentren von grundlegender Bedeutung ist, um die Politik des territorialen Zusammenhalts der EU mit Inhalt zu füllen, und dass sie ihrem Wesen nach ein bestimmendes Element sein kann, um die Kohäsionsziele zu erreichen und die Hindernisse dafür in Regionen mit bestimmten geografischen und demografischen Merkmalen zu überwinden;

164.

hebt den Beitrag der kulturellen Vielfalt im Innovationsprozess hervor; vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass der Schutz und die Förderung der regionalen kulturellen Vielfalt einen wichtigen Bestandteil der Innovationspolitik darstellen müssen;

165.

betont die wesentliche Bedeutung der Regionen bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Innovationsförderung auf nationaler Ebene; weist jedoch darauf hin, dass in vielen Ländern auf regionaler/lokaler Ebene nur unzureichende Mittel zur Verfügung stehen und die Mittel, die auf nationaler Ebene für Innovationen bereitgestellt werden, beschränkt sind;

166.

betont, dass das gesamte Innovationspotential der Regionen der EU mobilisiert werden muss, um das in der Strategie „Europa 2020“ formulierte Ziel des intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums zu erreichen, und verweist darauf, dass zukünftige Regionalpolitik diese Herausforderung als vorrangige Priorität behandeln muss; ist der Ansicht, dass diese Festsetzung der Prioritäten auf alle Ziele der Regionalpolitik anzuwenden ist und betont, dass sichergestellt werden sollte, dass die Wettbewerbsfähigkeit Europas gemessen an globalen Standards gewährleistet ist; fordert, die Industrie für ökologische Innovationen zu gewinnen, da Unternehmer eine sehr wichtige Rolle bei der weiteren Verbreitung ökologischer Innovationen auf regionaler Ebene spielen; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es für den Erfolg einer Strategie, die darauf abzielt, ressourceneffiziente Volkswirtschaften und nachhaltige Industrien zu entwickeln, von ausschlaggebender Bedeutung ist, die Unternehmer zu informieren, etwa durch das Aufzeigen neuer Geschäftsmöglichkeiten;

167.

betont die Bedeutung des Innovationspotenzials von Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind, aber im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit ihr zusammenarbeiten, und fordert die Einbeziehung dieser Staaten in die Initiative zur Innovationsunion;

168.

betont das große Potenzial der Städte in den Bereichen Forschung und Innovation; ist der Auffassung, dass eine intelligentere Städtepolitik sowie die Initiative „Intelligente Städte“ im Bereich Energie auf der Grundlage technischer Fortschritte und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die europäische Bevölkerung zu 80 % in den Städten lebt und sich dort die größten sozialen Unterschiede konzentrieren, zu nachhaltigen wirtschaftlichen Innovationen beitragen würden;

Umsetzung der Strategie

169.

fordert die Europäische Kommission auf, das derzeitige Strategiedokument zur „Innovationsunion“ in einen Maßnahmenplan mit spezifischen Zielen und mit messbaren und terminierten Zielsetzungen umzusetzen; fordert die Kommission auf, regelmäßig die Fortschritte zu überwachen, wobei Hemmnisse bewertet werden und ein Mechanismus geschaffen wird, der Verbesserungen ermöglicht, und dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht darüber zu erstatten;

170.

fordert die Kommission auf, spezifische Instrumente der europäischen Innovationspolitik im Vergleich zu den wichtigsten externen Konkurrenten der EU (USA, Japan und die BRIC-Länder) zu bewerten und einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich ihre Erfolge bezüglich Innovationen im Vergleich darstellen;

*

* *

171.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0398.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0093.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0209.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0223.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0401.

(6)  Pressemitteilung „She Figures 2009 – major findings and trends“, Europäische Kommission, 2009, http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/09/519&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=en.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/128


Donnerstag, 12. Mai 2011
Ergänzung der ILO-Konvention durch eine Empfehlung zu Hausangestellten

P7_TA(2011)0237

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu dem vorgeschlagenen und durch eine Empfehlung ergänzten IAO-Übereinkommen über Hausangestellte

2012/C 377 E/16

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission vom 24. Februar 2011 zu dem IAO-Übereinkommen über Hausangestellte (O-000092/2011 – B7-0305/2011),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2008 zu der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Oktober 2010 zu Frauen in prekären Beschäftigungsverhältnissen (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu atypischen Verträgen, gesicherten Berufslaufbahnen, Flexicurity und neuen Formen des sozialen Dialogs (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (Rahmenrichtlinie) (6) und auf ihre Einzelrichtlinien,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2006 mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern – der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit“ (KOM(2006)0249) und unter Hinweis auf die Entschließung des Parlaments vom 23. Mai 2007 (7) zu dem Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“,

in Kenntnis der für die 99. Tagung der Internationalen Arbeitsorganisation im Juni 2010 erstellten Berichte IV(1) und IV(2) der Internationalen Arbeitsorganisation mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte“ sowie der für die 100. Tagung der Internationalen Arbeitsorganisation im Juni 2011 erstellten Berichte IV(1) (so genannter „Brown Report“) und IV(2) (in zwei Teilen veröffentlichter so genannter „Blue report“),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die Professionalisierung der Hausarbeit“ (ergänzende Stellungnahme) (8),

unter Hinweis auf die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 betreffend das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft und Artikel 14 betreffend das Diskriminierungsverbot,

unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer von 1977,

unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über die Au-Pair-Beschäftigung von 1969,

unter Hinweis auf die Empfehlung 1663(2004) zur Erstellung einer Europäischen Charta der Rechte von Hausangestellten,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Krise Millionen von Arbeitsplätzen zunichte gemacht sowie Beschäftigungsunsicherheit und Armut verschärft hat; in der Erwägung, dass 17 % der EU-Bevölkerung von Armut bedroht sind und dass 23 Millionen Einwohner der EU arbeitslos sind,

B.

in der Erwägung, dass in einigen Ländern ein Großteil der Hausarbeit in der Schattenwirtschaft in unsicheren Beschäftigungsverhältnissen und/oder als nicht angemeldete Erwerbstätigkeit geleistet wird,

C.

in der Erwägung, dass in den Industrieländern auf die Hausarbeit zwischen 5 und 9 % aller Arbeitsplätze entfallen; in der Erwägung, dass die meisten Erwerbstätigen in diesem Bereich Frauen sind; in der Erwägung, dass diese Arbeit unterbewertet wird, unterbezahlt ist und dass es sich bei ihr um Schwarzarbeit handelt und dass die Schutzlosigkeit der Hausangestellten bedeutet, dass sie oft diskriminiert werden sowie leicht ungleich und unfair behandelt und missbraucht werden können,

D.

in der Erwägung, dass Wanderarbeitnehmer, die eine befristete Beschäftigung für Geringqualifizierte an der Peripherie des Arbeitsmarktes oder eine Beschäftigung als Hausangestellte annehmen, gegebenenfalls einer mehrfachen Diskriminierung ausgesetzt sind, weil sie häufig unter schlechten, irregulären Bedingungen arbeiten; in der Erwägung, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Misshandlung, die unregelmäßige Bezahlung, den sexuellen Missbrauch von Wanderarbeitnehmern und Gewaltakte gegen sie zu minimieren; in der Erwägung, dass sie sich ihrer Rechte oftmals nicht bewusst sind, eingeschränkten Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen haben oder Probleme beim Zugang haben, die Landessprache nicht hinreichend beherrschen und ihnen soziale Netze fehlen und in der Erwägung, dass Hausangestellte, die ihre Arbeitgeber aus einem Drittland begleiten, besonders schutzbedürftig sind,

E.

in der Erwägung, dass mit dem Übereinkommen die Hausarbeit als Arbeit rechtlich anerkannt werden soll, die Rechte auf alle Hausangestellten ausgedehnt und Verstöße und Missbrauch verhindert werden sollen, damit ein Rechtsrahmen für alle Hausangestellten entsteht und sichergestellt wird, dass sie ihre Arbeit nicht außerhalb des Rechtsrahmens leisten,

F.

in der Erwägung, dass viele Arbeitgeber von Hausangestellten in Bezug auf arbeitsrechtliche Bestimmungen, den sozialen Schutz und Pflichten der Arbeitgeber von Hausangestellten selbst nur über ein mangelndes Wissen verfügen oder nur unzureichend beraten und unterstützt werden,

G.

in der Erwägung, dass Au-pair-Kräfte eine Gruppe von Hausangestellten sind, die oftmals nicht als reguläre Arbeitnehmer betrachtet werden; in der Erwägung, dass zahlreiche Berichte darauf hindeuten, dass dies zu Missbrauch führen kann, indem Au-pair-Kräfte beispielsweise dazu gezwungen werden, zu viele Stunden zu arbeiten; in der Erwägung, dass Au-pair-Kräfte denselben Schutz wie andere Hausangestellte genießen müssen,

1.

begrüßt und unterstützt die Initiative der IAO, ein durch eine Empfehlung ergänztes Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte anzunehmen; fordert die EU-Mitgliedstaaten, die Mitglieder der IAO sind, auf, diese Instrumente auf der Tagung der IAO im Juni 2011 anzunehmen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen und die Empfehlung rasch zu ratifizieren und umzusetzen;

2.

ist der Ansicht, dass die Annahme, Ratifizierung und Umsetzung eines IAO-Übereinkommens über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte zu einer Verringerung des Anteils der in Armut lebenden Erwerbstätigen führen kann;

3.

vertritt die Auffassung, dass die Annahme, Ratifizierung und Umsetzung eines derartigen Übereinkommens die Bedürfnisse einer der schutzbedürftigsten Arbeitnehmergruppen berücksichtigen würde;

4.

ist der Ansicht, dass die Annahme, Ratifizierung und Umsetzung eines derartigen Übereinkommens nicht nur die Stellung einer Vielzahl von Frauen auf dem Arbeitsmarkt für Hausarbeit verbessern würde, indem ihnen menschenwürdige Arbeitsbedingungen garantiert würden, sondern auch ihre soziale Eingliederung verstärkt würde;

5.

unterstützt uneingeschränkt den sich auf Rechte stützenden Ansatz für die Beschäftigung, der in dem Textentwurf des Übereinkommens und der Empfehlung verfolgt wird; erkennt an, dass der Schwerpunkt auf der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen für Hausangestellte liegt, und unterstützt die in dem Übereinkommen gewählte Begriffsbestimmung von Hausangestellten; begrüßt die Tatsache, dass in dem Übereinkommen eindeutig festgelegt ist, dass jeder Arbeitnehmer, der unter diese Begriffsbestimmung fällt, das Recht auf eine Behandlung hat, die im Einklang mit den Kernarbeitsnormen, der sozialen Sicherheit, der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung während der Arbeitssuche oder während eines Beschäftigungsverhältnisses, dem Schutz gegen missbräuchliche Praktiken von Arbeitsvermittlungen, der Ausbildung und dem beruflichen Aufstieg, dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz, dem Mutterschutz und den Regelungen über Arbeits- und Ruhezeiten, dem Schutz gegen Missbrauch und Belästigung, der Vereinigungs- und Vertretungsfreiheit, den Tarifverhandlungen und Kollektivmaßnahmen und dem lebenslangen Lernen steht; unterstützt, dass in dem Übereinkommen ein Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und die Beseitigung von Lohnunterschieden aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Herkunft gefordert werden;

6.

fordert, dass für einen breiteren Zugang zu leicht verfügbaren und erschwinglichen qualitativ hochwertigen Kinder- und Altenbetreuungseinrichtungen gesorgt wird, damit gewährleistet wird, dass die Arbeitnehmer nicht gezwungen werden, diese Tätigkeiten informell zu verrichten; betont zudem die Notwendigkeit, prekäre Arbeitsplätze im Bereich der häuslichen Betreuung nach Möglichkeit in menschenwürdige, gut bezahlte und nachhaltige Arbeitsplätze umzuwandeln;

7.

fordert die Ausarbeitung einer Kampagne für eine schrittweise Überführung von Arbeitnehmern in prekären Beschäftigungsverhältnissen in reguläre Beschäftigungsverhältnisse; fordert dazu auf, einem Programm zuzustimmen, mit dem die Arbeitnehmer über die Auswirkungen prekärer Arbeitsverhältnisse, einschließlich der Folgen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, aufgeklärt werden;

8.

ist der Auffassung, dass stabilere Beschäftigungsformen für Hausangestellte, die in Familien beschäftigt sind, entstehen würden, wenn bewährte Verfahren einiger Regionen oder Mitgliedstaaten, z. B. Musterverträge, genutzt würden;

9.

vertritt die Ansicht, dass der Schwerpunkt des Übereinkommens auf der Förderung produktiver und lohnender hochqualifizierter Beschäftigungsverhältnisse und der Entwicklung arbeitsrechtlicher Bestimmungen liegen sollte, die die Rechte von Hausangestellten wirksam schützen, ihre Gleichbehandlung garantieren, einen höchstmöglichen Schutz bieten und ihre persönliche Würde sicherstellen;

10.

stellt fest, dass der steigende Anteil der Nicht-Standard-Verträge bzw. atypischen Verträge eine erhebliche geschlechts- und generationenbezogene Dimension hat und dass dies im Wortlaut des Übereinkommens und der Empfehlung anerkannt werden sollte;

11.

weist darauf hin, dass hohe Arbeitslosigkeit und die Segmentierung des Arbeitsmarktes beseitigt werden müssen, indem alle Arbeitnehmer gleiche Rechte erhalten und in die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Qualifizierung und das lebenslange Lernen investiert wird;

12.

unterstreicht, dass die Bekämpfung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit von Maßnahmen zur Schaffung tragbarer und nachhaltiger Beschäftigungsalternativen und zur Förderung des Zugangs zum offenen Arbeitsmarkt, auch durch echte selbständige Tätigkeit, flankiert sein sollte;

13.

ist der Ansicht, dass in das Übereinkommen Maßnahmen aufgenommen werden sollten, die alle Menschen, einschließlich der schwächsten und am stärksten benachteiligten, in die Lage versetzen, effektiven Zugang zum offiziellen Arbeitsmarkt und zur Chancengleichheit zu haben;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Internationale Konvention über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1990 (9) angenommen wurde, zu ratifizieren;

15.

ist der Ansicht, dass das Problem der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit gelöst werden muss; nimmt zur Kenntnis, dass der Hausarbeitssektor durch ein hohes Maß an Informalität und nicht angemeldete Erwerbstätigkeit gekennzeichnet ist, dass viele Wanderarbeitnehmer in diesem Bereich tätig sind und dass oft gegen ihre Rechte verstoßen wird; hält es ferner für wesentlich, prekäre Arbeitsverhältnisse im Allgemeinen zu bekämpfen, weil dieses Problem Wanderarbeitnehmer im Besonderen betrifft und sich dadurch ihre bereits schwierige Lage weiter verschlechtert;

16.

ist der Auffassung, dass es erforderlich sein könnte, die Rechtsvorschriften anzupassen, um flexible und sichere vertragliche Vereinbarungen zu erzielen, die die Gleichbehandlung garantieren; hält es für wesentlich, die spezifische Lage von Wanderarbeitnehmern und ihren Familien zu untersuchen;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der IAO zu übermitteln.


(1)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 131.

(2)  ABl. C 41 E vom 19.02.2009, S. 14.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0365.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0375.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0263.

(6)  ABl. L 183 vom 29.06.1989, S. 1.

(7)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(8)  EESC/SOC/372, 26. Mai 2010.

(9)  A/RES/45/158.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/131


Donnerstag, 12. Mai 2011
Antibiotikaresistenz

P7_TA(2011)0238

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu Antibiotikaresistenz

2012/C 377 E/17

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 über eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union 2007–2013 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 über die Bewertung und Beurteilung des Aktionsplans für Tierschutz 2006-2010 (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern,

unter Hinweis auf die gemeinsame Stellungnahme des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) und des Wissenschaftlichen Ausschusses für neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken (SCENHIR) zu antimikrobiellen Resistenzen (AMR) mit Schwerpunkt auf Zoonose-Infektionen im EFSA-Journal 2009; 7(11):1372,

unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission (O-000048/2011 – B7-0304/2011) vom 1. März 2011 zu Antibiotikaresistenz,

unter Hinweis auf den Bericht der WHO über die medizinischen Auswirkungen der Verwendung von antimikrobiellen Stoffen in Schlachttieren,

unter Hinweis auf seine Entschließung zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel in der Humanmedizin (3),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel (AMR) für die europäische Viehzucht eine Frage der Tiergesundheit darstellt, besonders wenn die Behandlung fehlschlägt; in der Erwägung, dass in mehreren Mitgliedstaaten bereits Leitlinien für die umsichtige Verwendung antimikrobieller Mittel herausgegeben wurden, was zu einer Verringerung des Einsatzes antimikrobieller Mittel geführt hat,

B.

in der Erwägung, dass die Viehzucht (Erzeugung von Milchprodukten, Rindfleisch, Schweine- und Geflügelfleisch, Eiern, Schafs- und Ziegenmilch und -fleisch) in der europäischen Agrarwirtschaft eine wichtige Rolle spielt,

C.

in der Erwägung, dass es ein vordringliches Ziel der Landwirte ist, dass ihr Vieh durch gute landwirtschaftliche Verfahren (Hygiene, angemessene Fütterung, artgerechte Haltung, verantwortungsvolle tiergesundheitliche Überwachung) gesund und produktiv bleibt,

D.

in der Erwägung, dass es trotz der Maßnahmen der Landwirte immer noch vorkommen kann, dass Tiere krank werden und behandelt werden müssen,

E.

in der Erwägung, dass antimikrobielle Mittel bei ordnungsgemäßer Verwendung ein nützliches Instrument sind, das Landwirten hilft, ihr Vieh gesund und produktiv zu erhalten und das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen,

F.

in der Erwägung, dass sich der europäische Viehzuchtsektor auf die Sicherheit und Wirksamkeit von Behandlungen mit antimikrobiellen Mitteln auch in Zukunft verlassen können muss,

G.

in der Erwägung, dass bei der Verabreichung antimikrobieller Mittel an Tiere und an Menschen die mögliche Gefahr einer Resistenz gegen antimikrobielle Mittel (AMR) bedacht werden muss,

H.

in der Erwägung, dass dies eine wirklich bereichsübergreifende Frage ist, für die ein koordinierter Ansatz auf Gemeinschaftsebene notwendig ist, da ein beträchtlicher Teil der antimikrobiellen Mittel für den Einsatz bei Tieren verschrieben wird und AMR sowohl bei Menschen als auch bei Tieren auftritt und darüber hinaus sowohl vom Menschen auf das Tier als auch vom Tier auf den Menschen übergehen kann,

I.

in der Erwägung, dass die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel beim Menschen häufig durch eine falsche Dosierung antimikrobieller Medikamente und fehlerhafte Behandlungen verursacht wird sowie dadurch, dass Krankheitserreger in Krankenhäusern ständig antimikrobiellen Wirkstoffen ausgesetzt sind,

J.

in der Erwägung, dass die Übertragung pathogener Bakterien, die AMR-Gene tragen, eine besondere Gefahr für Personen darstellt, die täglich Kontakt zu Tieren haben, zum Beispiel Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer,

K.

in der Erwägung, dass die Haltung von Tieren in dichten Populationen höhere Krankheitsraten begünstigen kann; in der Erwägung, dass die ungerechtfertigte Verwendung antimikrobieller Substanzen bei Tieren allgemein als Risikofaktor für das Entstehen einer Resistenz mit Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und diejenige der Tiere betrachtet werden kann,

L.

in der Erwägung, dass die Rolle, die Tiere, Lebensmittel tierischen Ursprungs und resistente Bakterien in der Tierzucht bei der Übertragung von AMR auf Menschen und hinsichtlich der daraus resultierenden möglichen Gefahren spielen, möglicherweise nicht klar genug ist,

M.

in der Erwägung, dass die Verwendung antimikrobieller Mittel in unter der therapeutischen Dosis liegenden Mengen über längere Zeiträume im Allgemeinen zu einem höheren Risiko der Entstehung und/oder Vermehrung und Ausbreitung von AMR führt als therapeutische Behandlungen,

N.

in der Erwägung, dass die Verwendung antimikrobieller Mittel in unter der therapeutischen Dosis liegenden Mengen in der EU verboten ist,

O.

in der Erwägung, dass eine geringere Verwendung antimikrobieller Mittel langfristig zu niedrigeren Kosten für die Landwirte und die Gesellschaft insgesamt führen würde, sofern die Wirksamkeit von antimikrobiellen Mitteln erhalten bleibt,

P.

in der Erwägung, dass die übermäßige und unangemessene Verwendung von Bioziden ebenfalls zu AMR beitragen kann,

Q.

in der Erwägung, dass die chemische Dekontaminierung von Schlachtkörpern ebenfalls zu AMR beitragen kann,

R.

in der Erwägung, dass sich Lebensmittel möglicherweise zu einem bedeutenden Übertragungsweg von AMR entwickeln,

S.

in der Erwägung, dass Tiere, die nicht für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, wie z. B. Haustiere, ebenfalls als Wirte dienen und die Übertragung von AMR begünstigen können, wobei auf die Verwendung antimikrobieller, für den Einsatz in der Humanmedizin vorgesehener Arzneimittel außerhalb der genehmigten Indikationen hinzuweisen ist,

T.

in der Erwägung, dass eine moderne Tierhaltung ohne die Möglichkeit, antimikrobielle Mittel zur Behandlung von Krankheiten einzusetzen, heutzutage nicht denkbar scheint und dass ein guter gesundheitlicher Zustand der Tiere und ein vernünftiger und verantwortungsbewusster Einsatz antimikrobieller Mittel dazu beitragen würden, die Verbreitung von AMR zu verhindern,

U.

in der Erwägung, dass sich die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel bei Tieren je nach Spezies und je nach der Art der Tierhaltung unterscheidet,

V.

in der Erwägung, dass es in seiner oben genannten Entschließung vom 5. Mai 2010 den Zusammenhang zwischen Tiergesundheit und öffentlicher Gesundheit hervorhob und die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufforderte, das zunehmende Problem der AMR in verantwortungsvoller Weise anzugehen,

W.

in der Erwägung, dass es insbesondere die Kommission aufforderte, Daten über die Verwendung von Tierarzneimitteln, einschließlich antimikrobieller Mittel, zu sammeln und zu analysieren, damit der wirksame Einsatz solcher Arzneimittel gewährleistet werden kann,

Gemeinsame Datenerhebung

1.

begrüßt die Bemühungen der Kommission und ihrer Agenturen hinsichtlich der gemeinsamen Datenerhebung in diesem Bereich, insbesondere die Initiative aus dem Jahr 2009 zur Schaffung des ESVAC (Europäisches Projekt zur Überwachung des Verbrauchs antimikrobieller Mittel in der Veterinärmedizin); bedauert, dass sich noch nicht alle Mitgliedstaaten dem ESVAC-Netzwerk angeschlossen haben und fordert weitere Länder auf, dies zu tun; fordert die Kommission auf, dem ESVAC-Netzwerk für seine Aufgaben ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auf, unverzüglich einen angemessenen Rechtsrahmen zu schaffen, um die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, eine effiziente Datenerhebung durchzuführen;

2.

fordert die Kommission auf, auf eine harmonisierte und auch mit in Drittländern wie den Vereinigten Staaten durchgeführten Maßnahmen vergleichbare Datenerhebung hinzuarbeiten;

3.

erkennt an, dass die ordnungsgemäße Erhebung und Analyse vergleichbarer Daten bezüglich der Verkaufszahlen bei tiermedizinischen Wirkstoffen – und des anschließenden Einsatzes dieser Erzeugnisse bei Tieren – einen bedeutenden ersten Schritt darstellen; hebt hervor, dass vollständige Informationen darüber notwendig sind, wo, wie und bei welchen Tieren antimikrobielle Substanzen heute eingesetzt werden, ohne eine zusätzliche finanzielle oder administrative Belastung für Landwirte oder andere Tierhalter zu schaffen;

4.

hebt hervor, dass die Daten nicht nur erhoben, sondern auch ordnungsgemäß analysiert, die Ergebnisse in die Praxis umgesetzt und die erforderlichen Maßnahmen sowohl auf Unionsebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergriffen werden müssen; weist zudem darauf hin, dass die Unterschiede je nach Spezies und je nach Art der Tierhaltung zu berücksichtigen sind;

5.

erkennt an, dass diese Daten in ihrem jeweiligen Zusammenhang betrachtet werden müssen, da sich die landwirtschaftlichen Verfahren und die Intensität der Landwirtschaft je nach Mitgliedstaat unterscheiden;

Forschung

6.

fordert die verstärkte Erforschung neuer antimikrobieller Mittel sowie anderer Alternativen (Impfung, biologische Sicherheit, Resistenzzüchtung) sowie faktengestützte Strategien, um Infektionskrankheiten bei Tieren vorzubeugen und diese zu bekämpfen; hebt die Bedeutung der Forschungsrahmenprogramme der EU in diesem Zusammenhang hervor; betont in Verbindung damit, wie wichtig es ist, Tierhaltungssysteme zu entwickeln, durch die der Bedarf an Verschreibungen antimikrobieller Mittel gesenkt wird;

7.

fordert eine bessere Koordinierung der Forschungsmittel für human- und veterinärmedizinischem Zwecke durch die Vernetzung bestehender Forschungsinstitute;

8.

fordert die Erforschung der Rolle von Tieren, Lebensmitteln tierischer Herkunft und nachhaltigen Produktionsverfahren, die robuste Rassen, eine lange Lebensdauer der Tiere, verbesserte Herdenführung, frühe Krankheitsvorbeugung, Bewegung und Zugang zu Ausläufen sowie geringere Besatzdichte und weitere Bedingungen einschließen, mit denen sichergestellt wird, dass den biologischen Bedürfnissen der Tiere entsprochen wird, sowie der Rolle, die resistente Bakterien in der Tierzucht bei der Übertragung von AMR auf Menschen spielen, und der daraus möglicherweise resultierenden Gefahren;

Kontrolle und Überwachung

9.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, sowohl bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, als auch bei Haustieren eine regelmäßige und systematische Kontrolle und Überwachung von AMR durchzuführen, ohne eine zusätzliche finanzielle oder administrative Belastung für Landwirte, andere Tierhalter oder Veterinärmediziner zu schaffen; hebt hervor, dass harmonisierte Daten, einschließlich Angaben zu Risikofaktoren, über einen zentralen Zugangspunkt leicht verfügbar sein müssen; hebt hervor, dass jährliche Berichte der Mitgliedstaaten erforderlich sind, die Daten enthalten, die einen europaweiten Vergleich ermöglichen;

10.

fordert, dass die künftigen Haushaltspläne für das Lebensmittel- und Veterinäramt (LVA) und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) dem erhöhten Bedarf an Überprüfungen und Analysen in diesem Bereich gerecht werden sollen;

11.

fordert alle Beteiligten auf, in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich, wie z. B. Veterinärmedizin und Tierhaltung, ihre Verantwortung für die Vorbeugung der Entstehung und Verbreitung von AMR anzuerkennen;

12.

schlägt vor, dass eine harmonisierte Kontrolle von AMR mit Hilfe von Indikatorbakterien (wie E.coli und E. enterococci) entsprechend einer wissenschaftlichen Begutachtung festgelegt werden sollte;

Dauerhafte Wirksamkeit von antimikrobiellen Mitteln

13.

betont, dass das übergeordnete Ziel darin besteht, die Wirksamkeit antimikrobieller Mittel bei der Bekämpfung von Krankheiten sowohl bei Tieren als auch bei Menschen zu erhalten und den Einsatz antimikrobieller Mittel dabei auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken;

14.

fordert den umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatz antimikrobieller Substanzen bei Tieren und mehr Informationen für Veterinärmediziner und Landwirte zur Eindämmung der Entstehung von AMR; fordert den Austausch bewährter Vorgehensweisen sowie die Annahme von Leitlinien über den umsichtigen Einsatz antimikrobieller Mittel als wichtige Instrumente, um die Entstehung von AMR zu bekämpfen;

15.

fordert die Einführung bewährter Vorgehensweisen für die Tierhaltung, die das Risiko von AMR senken; hebt hervor, dass diese Vorgehensweisen insbesondere für junge Tiere gelten sollten, die von verschiedenen Züchtern zusammengeführt werden, was das Risiko übertragbarer Krankheiten erhöht;

16.

fordert die Mitgliedstaaten und das LVA auf, eine bessere Überwachung der Umsetzung des 2006 erlassenen Verbots der Verwendung antimikrobieller Mittel als Wachstumsförderer sicherzustellen;

17.

fordert die Kommission auf, sich für ein internationales Verbot des Einsatzes von antimikrobiellen Mitteln als Wachstumsförderer in Futtermitteln einzusetzen und diese Frage bei ihren bilateralen Verhandlungen mit Drittländern wie den Vereinigten Staaten zu thematisieren;

18.

fordert die Kommission auf, zu beurteilen und zu überwachen, wie die Mitgliedstaaten die geltenden einschlägigen EU-Rechtsvorschriften bezüglich antimikrobieller Mittel umsetzen und anwenden;

19.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der nächsten EU-Tiergesundheitsstrategie einen mehrjährigen Aktionsplan gegen AMR aufzustellen; vertritt die Ansicht, dass ein solcher Aktionsplan alle Tiere, die unter die EU-Tierschutzstrategie fallen, einschließlich Haustieren, umfassen sollte und dass darin die logische Verbindung zwischen der Tiergesundheit und dem Einsatz antimikrobieller Mittel sowie der Zusammenhang zwischen der Tiergesundheit und der menschlichen Gesundheit betont werden sollten;

20.

vertritt die Auffassung, dass dieser Aktionsplan eine genaue Prüfung der verschiedenen Formen des Einsatzes antimikrobieller Mittel in der medizinischen Vorbeugung umfassen sollte, um die strittige Frage, wann eine routinemäßige Vorbeugung und wann eine akzeptable Vorbeugung vorliegt, zu klären;

21.

fordert in der Erwägung, dass verarbeitete tierische Eiweiße von Nichtwiederkäuern Vorteile in Bezug auf die Gesundheit und Ernährung von Tieren aufweisen, was erheblich zu einer ausgewogenen Ernährung für Monogastrier, einschließlich Zuchtfischen, und gleichzeitig zu einem verringerten Einsatz von antimikrobiellen Mitteln beitragen könnte, die Kommission auf, die derzeit geltenden Beschränkungen unter Bedingungen, die ein Höchstmaß an Lebensmittelsicherheit gewährleisten, aufzuheben;

*

* *

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 89.

(2)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 25.

(3)  ABl. C 112 E vom 9.5.2002, S. 106.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/135


Donnerstag, 12. Mai 2011
Kulturelle Dimensionen der auswärtigen Politik der EU

P7_TA(2011)0239

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu der kulturellen Dimensionen der auswärtigen Politik der EU (2010/2161(INI))

2012/C 377 E/18

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das UNESCO-Übereinkommen von 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (UNESCO-Übereinkommen),

unter Hinweis auf den Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (2),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1041/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus 2011-2013) (3),

unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 1983/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zu einer europäischen Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung (KOM(2007)0242),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Umsetzung der europäischen Kulturagenda (KOM(2010)0390),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zu „Europeana - die nächsten Schritte“ (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. und 19. November 2010 zum Arbeitsplan im Kulturbereich 2011–2014 (2010/C 325/01) (6),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2008 zur Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs in den Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten (2008/C 320/04) (7),

unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen (2000) und insbesondere auf deren Artikel über Menschenrechte, Demokratie und gute Lenkung,

unter Hinweis auf die Resolution der Vereinten Nationen mit dem Titel „Das Versprechen halten: vereint die Millenniums-Entwicklungsziele erreichen“ vom 22. September 2010,

unter Hinweis auf die Entschließung der Vereinten Nationen mit dem Titel „Kultur und Entwicklung“ vom 20. Dezember 2010,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 (8) in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen AKP-EU in der zuerst am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderten Fassung (9) und in der zum zweiten Mal am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geänderten Fassung (10),

unter Hinweis auf das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit im Anhang zum Freihandelsmusterabkommen,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0112/2011),

A.

in der Erwägung, dass die EU eine kulturell vielfältige Wertegemeinschaft ist, deren Maxime – „In Vielfalt geeint“ – auf vielfältige Weise ihren Ausdruck findet,

B.

in der Erwägung, dass die aufeinanderfolgenden Erweiterungen der EU, die Mobilität der Bürger im gemeinsamen europäischen Raum, die alten und neuen Migrationsströme sowie der Austausch jeglicher Art mit dem Rest der Welt zu dieser kulturellen Vielfalt beitragen,

C.

in der Erwägung, dass die Kultur einen Eigenwert hat, das Leben der Menschen bereichert sowie gegenseitiges Verständnis und gegenseitige Achtung fördert,

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Agenda für Kultur das strategische Ziel setzt, Kultur als einen wesentlichen Bestandteil der internationalen Beziehungen der EU zu fördern,

E.

in der Erwägung, dass die Kultur ein förderndes Element für Entwicklung, Integration, Innovation, Demokratie, Menschenrechte, Bildung, Konfliktprävention und Aussöhnung, gegenseitiges Verständnis, Toleranz und Kreativität darstellen kann und sollte,

F.

in der Erwägung, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten, Bürger, Unternehmen und Zivilgesellschaft in der EU und in Drittländern wichtige Akteure der kulturellen Beziehungen sind,

G.

in der Erwägung, dass kulturelle Güter einschließlich des Sports zu der ideellen Entwicklung und Wirtschaft der EU beitragen und die Verwirklichung einer wissensbasierten Gesellschaft insbesondere durch Kulturwirtschaft und Tourismus fördern,

H.

in der Erwägung, dass Künstler als De-facto-Kulturdiplomaten tätig sind, die verschiedene ästhetische, politische, moralische und soziale Werte austauschen und einander gegenüberstellen,

I.

in der Erwägung, dass die neuen Medien und Kommunikationstechnologien, wie das Internet, das Potenzial haben, ein Instrument für freie Meinungsäußerung, Pluralismus, Informationsaustausch, Menschenrechte, Entwicklung, Versammlungsfreiheit, Demokratie und Integration und zur Erleichterung des Zugangs zu kulturellen Inhalten und Bildung zu sein,

J.

in der Erwägung, dass die kulturelle Zusammenarbeit und der kulturelle Dialog, die Grundlagen der Kulturdiplomatie sind, als Instrumente für Frieden und Stabilität in der Welt dienen können,

Kultur und europäische Werte

1.

unterstreicht den bereichsübergreifenden Charakter und die Bedeutung der Kultur in allen Lebensbereichen und vertritt die Auffassung, dass sie im Einklang mit Artikel 167 Absatz 4 des AEUV beim außenpolitischen Handeln der EU stets berücksichtigt werden muss;

2.

betont, dass es notwendig ist, dass alle Institutionen der EU den Wert der Kultur als treibende Kraft für Toleranz und Verständnis sowie als Instrument für Wachstum und integrativere Gesellschaften stärker anerkennen;

3.

fordert eine Zusammenarbeit mit den Regionen der einzelnen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Ausarbeitung, Durchführung und Förderung von Maßnahmen der Kulturpolitik;

4.

betont, dass die demokratischen Grundfreiheiten wie Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit von Angst und Not, Freiheit von Intoleranz und Hass und der freie Zugang zu gedruckten und digitalen Informationen sowie das Privileg, online und offline beliebige Inhalte und Dienste zu nutzen, wichtige Voraussetzungen für kulturellen Ausdruck, kulturellen Austausch und kulturelle Vielfalt darstellen;

5.

verweist auf die Bedeutung der Protokolle über kulturelle Zusammenarbeit und ihren Zusatznutzen in bilateralen Abkommen auf dem Gebiet Entwicklung und Handel; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Strategie für die künftigen Protokolle über kulturelle Zusammenarbeit vorzulegen und das Europäische Parlament und die Zivilgesellschaft zu dieser Strategie zu konsultieren;

6.

bekräftigt, dass die Kultur bei bilateralen Abkommen über Entwicklung und Handel und im Rahmen von Maßnahmen wie den Europäischen Instrumenten für Entwicklungszusammenarbeit, für Stabilität, für Demokratie und Menschenrechte und für Heranführungshilfe, der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), der Östlichen Partnerschaft, der Union für den Mittelmeerraum und dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) eine Rolle spielt, bei denen durchweg Mittel für Kulturförderprogramme bereitgestellt werden;

7.

betont, dass die transatlantische Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit den europäischen Nachbarstaaten wichtig ist, um gemeinsame Interessen und gemeinsame Werte voranzubringen;

8.

misst der öffentlich-privaten Zusammenarbeit mit einer starken Rolle für die Zivilgesellschaft, einschließlich der NGO und der europäischen kulturellen Netzwerke, bei der Behandlung der kulturellen Aspekte der Außenbeziehungen der EU einen hohen Wert bei;

EU-Programme

9.

ist besorgt über die Fragmentierung der externen EU-Kulturpolitik und -projekte, die die strategische und effiziente Nutzung der kulturellen Ressourcen und die Entwicklung einer sichtbaren gemeinsamen EU-Strategie für die kulturellen Aspekte der Außenbeziehungen der EU behindert;

10.

fordert die Straffung interner Verfahren in der Kommission in den verschiedenen GD, die sich hauptsächlich mit Außenbeziehungen (Außenpolitik, Erweiterung, Handel, Entwicklung), Bildung und Kultur sowie der digitalen Agenda befassen;

11.

stellt fest, dass der Kultur- und Bildungsaustausch möglicherweise die Zivilgesellschaft stärken, die Demokratisierung und verantwortungsvolle Staatsführung unterstützen, die Entwicklung von Fähigkeiten verstärken, die Menschenrechte und Grundfreiheiten fördern und die Grundlagen für eine dauerhafte Zusammenarbeit liefern kann;

12.

unterstützt die zunehmende Einbeziehung von Drittländern in die Kultur-, Mobilitäts-, Jugend-, Bildungs- und Ausbildungsprogramme der EU und fordert, dass der Zugang zu diesen Programmen für Personen (Jugendliche) aus Drittländern, wie z. B. den europäischen Nachbarländern, erleichtert wird;

13.

fordert kohärente Strategien zur Förderung der Mobilität für junge Leute und der Mobilität von Kulturschaffenden, Künstlern und Kreativen, der kulturellen Entwicklung und Bildung (einschließlich der Medien- und IKT-Kompetenz) und des Zugangs zu künstlerischem Ausdruck in all seinen Formen; unterstützt daher Synergien zwischen Kultur-, Sport-, Bildungs-, Medien-, Mehrsprachigkeits- und Jugendprogrammen;

14.

unterstützt die Zusammenarbeit mit Vertretern der Praxis, Mittlerorganisationen und der Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten und in Drittländern bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen der auswärtigen Kulturpolitik sowie der Förderung kultureller Veranstaltungen und Austauschprogramme mit dem Ziel, sich gegenseitig besser kennenzulernen und gleichzeitig die kulturelle und sprachliche Vielfalt Europas gebührend zu berücksichtigen;

15.

fordert die Einführung eines Kulturvisums für Drittstaatsangehörige, Künstler und andere Kulturschaffende nach dem Vorbild des bereits existierenden Programms für Wissenschaftlervisa, das seit 2005 in Kraft ist; fordert die Kommission ferner auf, eine Kurzzeitvisa-Initiative vorzuschlagen, um die Hindernisse für die Mobilität im Kultursektor zu beseitigen;

Medien und neue Informationstechnologien

16.

betont, wie wichtig es ist, dass sich die Europäische Union auf der ganzen Welt im Einklang mit dem Urheberrecht für die Achtung der freien Meinungsäußerung, der Pressefreiheit sowie des freien Zugangs zu den audiovisuellen Medien und neuen Informationstechnologien einsetzt;

17.

missbilligt, dass repressive Regime das Internet in zunehmendem Maße zensieren und überwachen und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, die Internetfreiheit weltweit zu fördern;

18.

bekräftigt erneut den Grundsatz der Netzneutralität, durch den sichergestellt werden soll, dass das Internet eine freie und offene Technologie bleibt, die demokratische Kommunikation fördert;

19.

hebt hervor, dass das Internet für die Förderung der europäischen Kultur eine wichtige Rolle spielt, und fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, weiterhin unionsweit in die Infrastruktur für Breitband-Internetzugang zu investieren;

20.

unterstreicht die Bedeutung der neuen Medien und vor allem des Internets als freie, leicht zugängliche und nutzerfreundliche Kommunikations- und Informationsplattformen, die im Rahmen des interkulturellen Dialogs nach innen und nach außen aktiv genutzt werden sollten; betont ferner die Bedeutung der neuen Medien bei der Bereitstellung eines Zugangs zu kulturellen Gütern und Inhalten und bei der verstärkten Bekanntmachung des kulturellen Erbes und der Geschichte Europas innerhalb und außerhalb der EU, wie dies durch zentrale Projekte wie Europeana deutlich wird;

21.

fordert die Kommission auf, einen zentralen Informationszugang im Internet zu schaffen, der zum Einen über die bestehenden EU-Förderprogramme mit kulturellem Bezug in den Außenbeziehungen der EU sowie Planung und Organisation von kulturellen Veranstaltungen mit gesamteuropäischem Bezug durch die EU-Auslandsvertretungen informiert und zum Anderen eine zentrale Informationsplattform für die Vernetzung von Kulturschaffenden, Institutionen und der Zivilgesellschaft bietet, zugleich aber auch zu anderen Angeboten der EU wie Europeana weiterleitet;

Kulturdiplomatie und kulturelle Zusammenarbeit

22.

betont die Bedeutung der Kulturdiplomatie und der kulturellen Zusammenarbeit, wenn es darum geht, die Interessen und Werte der EU und der Mitgliedstaaten, die die europäische Kultur ausmachen, in der Welt voranzubringen und zu kommunizieren; hebt hervor, dass die EU als ein Akteur (auf internationaler Bühne) mit einer globalen Perspektive und einer globalen Verantwortung auftreten muss;

23.

vertritt die Auffassung, dass der Schwerpunkt der auswärtigen Politik der EU hauptsächlich auf der Förderung von Frieden und Aussöhnung, Menschenrechten, internationalem Handel und Wirtschaftsentwicklung liegen sollte, ohne die kulturellen Aspekte der Diplomatie zu vernachlässigen;

24.

betont die Notwendigkeit, wirksame Strategien für die interkulturellen Verhandlungen zu entwickeln, und ist der Auffassung, dass ein multikultureller Ansatz, bei dem die EU und ihre Partnerländer gleichberechtigt sind, den Abschluss vorteilhafter Vereinbarungen erleichtern kann;

25.

fordert nachdrücklich, dass eine Person in jeder EU-Vertretung im Ausland für die Koordinierung kultureller Beziehungen und Interaktion zwischen der EU und Drittländern sowie für die Förderung der europäischen Kultur in enger Zusammenarbeit mit kulturellen Akteuren und netzgestützten Organisationen, wie z.B. EUNIC, zuständig sein sollte;

26.

betont, dass die Kulturvermittlung und der kulturelle Austausch eines umfassenden Ansatzes bedürfen, und hebt die Rolle der Kultur bei der Förderung von Demokratisierung, Menschenrechten, Konfliktprävention und Friedenskonsolidierung hervor;

27.

unterstützt die Einführung von politischen Kulturdialogen, wie den vor kurzem aufgenommenen Dialog EU/Indien, um persönliche Kontakte zu intensivieren;

28.

unterstützt die Festlegung von Schwerpunkten, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der kulturellen Dimension aufweisen, im Rahmen des EIDHR, einschließlich der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Konfliktbewältigung und -prävention, der Zusammenarbeit der Zivilgesellschaft und der Rolle, die neue Technologien für Meinungsfreiheit, demokratische Teilhabe und Menschenrechte spielen;

EU-Außenbeziehungen und Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

29.

erwartet, dass der Entwurf des Organisationsplans des EAD auf kulturelle Aspekte ausgerichtete Stellen umfasst, und schlägt die Schaffung einer diesbezüglichen Koordinierungsstelle vor;

30.

fordert den EAD und die Kommission auf, den strategischen Einsatz kultureller Aspekte der Außenpolitik zu koordinieren, die Kultur dabei durchgängig und systematisch in die EU-Außenbeziehungen einzubinden und Komplementarität mit den Maßnahmen der auswärtigen Kulturpolitik der Mitgliedstaaten anzustreben;

31.

fordert, dass das EAD-Personal eine entsprechende Schulung und Fortbildung in den kulturellen und digitalen Aspekten der Außenpolitik erhält, damit es in diesem Bereich koordinierend für die EU-Delegationen tätig sein kann, gemeinsame europäische Schulungsmöglichkeiten für nationale Sachverständige und Personal aus Kulturinstituten und Schulungseinrichtungen, die allgemein zugänglich gemacht werden sollen;

32.

fordert die Einbeziehung einer GD Kultur und digitale Diplomatie in die Organisation des EAD;

33.

ruft den EAD auf, beim Aufbau seiner Ressourcen und Kompetenzen im Kulturbereich mit Netzwerken wie EUNIC (European Union National Institutes for Culture) zusammenzuarbeiten, um auf ihre Erfahrungen als autonomes Bindeglied zwischen den Mitgliedstaaten und Kulturmittlerorganisationen zurückzugreifen sowie Synergien zu schaffen und zu nutzen;

34.

fordert den EAD auf, der vor kurzem gebilligten Maßnahme der Europäischen Union im Hinblick auf das Europäische Kulturerbesiegel als Instrument Rechnung zu tragen, das im Rahmen der Beziehungen zu Drittländern berücksichtigt werden sollte, um das Wissen um die Kultur und die Geschichte der Völker Europas und dessen Verbreitung zu verbessern;

35.

fordert die Kommission auf, eine interinstitutionelle Taskforce für Kultur im Rahmen der Außenbeziehungen der EU einzusetzen, um eine Koordinierung, eine rationellere Gestaltung, Strategien und den Austausch bewährter Praktiken zu entwickeln und auszuweiten, dabei die Aktivitäten und Initiativen des Europarats mit zu berücksichtigen sowie dem Europäischen Parlament über die Umsetzung zu berichten;

36.

schlägt vor, dass die Europäische Kommission dem Parlament regelmäßig einen Bericht zur Umsetzung dieser Entschließung zur Rolle der Kultur in den Außenbeziehungen der EU vorlegt;

37.

schlägt die Einrichtung spezifischer Informationssysteme zur Unterstützung der Mobilität von Künstlern und anderen Kulturschaffenden vor, wie dies in der Studie mit dem Titel „Information systems to support the mobility of artists and other professionals in the culture field: a feasibility study“ (11) vorgesehen ist;

38.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Jahr 2011 ein Grünbuch über eine Strategie für Kultur und kulturelle Zusammenarbeit im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU vorzulegen und anzunehmen, dem eine Mitteilung folgen sollte;

39.

regt konkrete Maßnahmen an, um den Aufbau von Kapazitäten durch die Beteiligung der Zivilgesellschaft sowie die Finanzierung unabhängiger Initiativen zu fördern;

UNESCO-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

40.

fordert den EAD auf, Drittländer zur Entwicklung von kulturpolitischen Maßnahmen anzuregen und gezielt aufzufordern, das UNESCO-Übereinkommen zu ratifizieren und umzusetzen;

41.

erinnert die Mitgliedstaaten an die wichtigen Verpflichtungen, die sie mit der Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens eingegangen sind, da der weltweite Schutz der kulturellen Vielfalt eine vernünftige und ausgewogene Politik in Bezug auf digitale Systeme erfordert;

42.

ruft die Kommission dazu auf, die duale Natur kultureller Güter und Dienstleistungen bei der Aushandlung bilateraler und multilateraler Handelsabkommen und dem Abschluss von Kulturprotokollen in geeigneter Weise zu berücksichtigen und den Entwicklungsländern gemäß Artikel 16 des UNESCO- Übereinkommens eine Präferenzbehandlung einzuräumen;

43.

begrüßt die vor kurzem erfolgte Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der EU und der UNESCO über eine Beratungsfazilität in Höhe von einer Million EUR zur Unterstützung des staatlichen Handelns im Kultursektor und durch die es den Regierungen der Entwicklungsländer auch ermöglicht werden soll, das Wissen der Experten bei der Konzipierung einer effektiven und nachhaltigen Kulturpolitik zu nutzen;

44.

ermutigt die Mitgliedstaaten und die Kommission, ihre Bemühungen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit zu verstärken, um – im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und den internationalen Rechtsrahmen – die nationalen Rechtsrahmen und Maßnahmen zum Schutze und zur Bewahrung des kulturellen Erbes und der Kulturgüter weiter zu verbessern, wozu auch Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern und geistigem Eigentum gehören, sowie die illegale Aneignung von kulturellem Erbe und der Erzeugnisse des kulturellen Schaffens zu verhindern und gleichzeitig die Bedeutung der Urheberrechte und der Rechte des geistigen Eigentums anzuerkennen, um die Kulturschaffenden zu unterstützen;

45.

fordert eine kohärente EU-Strategie für die internationale Förderung europäischer kultureller Aktivitäten und Programme basierend auf dem Schutz der Vielfalt und der dualen Natur kultureller Güter und Aktivitäten, die unter anderem eine bessere Koordination der bereits bestehenden EU-Außenprogramme mit kulturellen Komponenten und ihre Umsetzung in den Verträgen mit Drittländern und die Berücksichtigung der in den Verträgen enthaltenen Kulturverträglichkeitsklauseln und des Subsidiaritätsprinzips sowie des UNESCO-Übereinkommens umfasst;

46.

fordert eine kohärente Strategie für den Schutz und die Förderung des materiellen und immateriellen Kultur- und Naturerbes und eine internationale Zusammenarbeit in Konfliktgebieten, zum Beispiel durch das Blue-Shield-Netzwerk, wodurch der Kultur eine Rolle bei der Konfliktprävention und Wiederherstellung des Friedens zugewiesen wird;

47.

fordert, dass das in Konflikt- und Postkonfliktgebiete entsandte Personal eine Schulung in den kulturellen Aspekten von Maßnahmen erhält, um das Erbe zu erhalten sowie Aussöhnung, Demokratie und Menschenrechte zu fördern;

48.

möchte gewährleisten, dass im Rahmen der vorhandenen Finanzierungsinstrumente der Schwerpunkt operationeller Programme auf Vereinfachung, Effizienz und der Koordinierung der Maßnahmen der EU liegt;

49.

unterstützt die Förderung der Rolle der Kultur im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) bei dessen Arbeit hinsichtlich der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Konfliktbewältigung und -prävention, der Zusammenarbeit der Zivilgesellschaft und der Rolle, die neue Technologien für Meinungsfreiheit, demokratische Teilhabe und Menschenrechte spielen;

50.

erkennt an, dass alle Menschenrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und der Charta der Grundrechte der EU geachtet werden müssen und erkennt deshalb den Zusammenhang zwischen kulturellen Rechten, kultureller Vielfalt und Menschenrechten an und lehnt den Rückgriff auf kulturelle Argumente zur Rechtfertigung von Menschenrechtsverletzungen ab;

51.

schlägt vor, in den Jahresbericht über Menschenrechte ein Kapitel zum Thema Kultur aufzunehmen und die Kultur bei der Tätigkeit der interparlamentarischen Delegationen zum Querschnittsthema zu machen;

52.

fordert, dass die Entwicklung kultureller Aktivitäten nicht als Argument für die Beschränkung des freien Verkehrs der Kulturschaffenden zwischen der EU und Drittländern benutzt werden darf;

53.

unterstützt die Herstellung kultureller Beziehungen mit Ländern, mit denen es keine andere Partnerschaft gibt, als ersten Schritt hin zur Entwicklung weiterer Beziehungen;

*

* *

54.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

(2)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 10.

(4)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 44.

(5)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 16.

(6)  ABl. C 325 vom 2.12.2010, S. 1.

(7)  ABl. C 320 vom 16.12.2008, S. 10.

(8)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(9)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(10)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(11)  GD Bildung und Kultur der Kommission, März 2009.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/142


Donnerstag, 12. Mai 2011
Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien

P7_TA(2011)0240

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu der Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien (2010/2156(INI))

2012/C 377 E/19

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 167 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen,

unter Hinweis auf den Beschluss 2006/515/EG des Rates vom 18. Mai 2006 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (2),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm Kultur (2007-2013) (3),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007) (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 3. Januar 2008 über kreative Online-Inhalte im Binnenmarkt (KOM(2007)0836),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 mit dem Titel „Europeana – die nächsten Schritte“ (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zu der europäischen Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zur Kulturwirtschaft in Europa (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2007 zum sozialen Status der Künstler (9),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zum Thema „Kultur als Katalysator für Kreativität und Innovation“ (10),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 30. Juni 2010 mit dem Titel „Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ (KOM(2010)0352),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 26. August 2010 mit dem Titel „Eine Digitale Agenda für Europa“ (KOM(2010)0245/2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2009 mit dem Titel „Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft“ (KOM(2009)0532),

unter Hinweis auf das das Grünbuch der Kommission vom 27. April 2010 mit dem Titel „Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien“ (KOM(2010)0183),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschuss für regionale Entwicklung und des Rechtsausschusses (A7—0143/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Kultur- und Kreativindustrien (KKI) sich dadurch auszeichnen, dass sie einerseits als Wirtschaftsfaktor Arbeitsplätze, Wachstum und Wohlstand schaffen, andererseits aber auch Einfluss auf die Entwicklung der Kultur nehmen, indem sie zur sozialen und kulturellen Integration des Einzelnen beitragen, Werte und kulturelle Identität vermitteln und nicht zuletzt das europäische Kulturerbe mitgestalten,

B.

in der Erwägung, dass diese Doppelrolle sie von anderen Branchen unterscheidet und daher spezifische Maßnahmen ins Auge zu fassen sind,

C.

in der Erwägung, dass die EU diese Besonderheit im internationalen Umfeld anerkennt und fördert, dass sie eine Politik des Schutzes der kulturellen Zusammenarbeit im Rahmen der WTO vertritt und dass sie das UNESCO-Übereinkommen ratifiziert hat,

D.

in der Erwägung, dass nach dem Übereinkommen über den Dienstleistungsverkehr (GATS) Maßnahmen zum Schutz der kulturellen Vielfalt getroffen werden dürfen, eine Möglichkeit, von der die EU und ihre Mitgliedstaaten systematisch Gebrauch machen,

E.

in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 167 Absatz 4 des AEUV den kulturellen Aspekten in den anderen internen und auswärtigen Politikbereichen Rechnung tragen muss und in dieser Hinsicht im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Globalisierung besonders über die Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen wachen muss,

F.

in der Erwägung, dass in dem Übereinkommen der UNESCO anerkannt wird, dass die KKI von erheblicher Bedeutung sind, wenn es darum geht, Kulturgüter und kulturelle Dienstleistungen in großer Vielfalt herzustellen bzw. zu erbringen, zu verteilen und zugänglich zu machen, und dass darin zur internationalen Zusammenarbeit aufgerufen wird,

G.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten Kultur und Kreativität als wesentliche Faktoren für den Erhalt und die Aufwertung des kulturellen Erbes und der Kulturlandschaft unterstützen sollten, die es wiederum zu schützen und zu erhalten gilt, um Identifikationsprozesse zu fördern und das kulturelle Niveau der Gesellschaft insgesamt zu heben,

H.

in der Erwägung, dass die KKI in der EU maßgeblich an der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt, des Pluralismus, des sozialen und territorialen Zusammenhalts und an der Demokratisierung des Zugangs zur Kultur und an der Förderung des interkulturellen Dialogs in der gesamten EU mitwirken,

I.

in der Erwägung, dass die kulturelle Vielfalt Europas und insbesondere sein reiches Kulturerbe mit den zahlreichen Regionalsprachen und -kulturen eine unerschöpfliche Inspirationsquelle für die KKI darstellen,

J.

in der Erwägung, dass die kulturellen und sprachlichen Besonderheiten in der Debatte um die Schaffung eines Binnenmarkts für kreative Inhalte mit besonderer Aufmerksamkeit bedacht werden müssen,

K.

in der Erwägung, dass in den KKI experimentiert wird, um künstlerische, technische und betriebliche Innovationen zu schaffen und in der Erwägung, dass die KKI Werken und Künstlern auf europäischer und internationaler Ebene in größeren Kreisen Bekanntheit verschaffen können,

L.

in der Erwägung, dass der Sektor der KKI Mehrwert schafft und dass sein Image auch dadurch verbessert wird, dass das Europäische Parlament sowie der Europarat verschiedene Initiativen wie den Europa-Preis, den Filmpreis LUX und die Kulturwege Europas unterstützen,

M.

in der Erwägung, dass die KKI wichtig sind für den Erhalt spezifischer, wertvoller und einmaliger Fertigkeiten, die aus der Verschmelzung zeitgenössischer Kreativität und tradierter Erfahrungen hervorgegangen sind; in der Erwägung, dass besonders in bestimmten Bereichen wie Mode, Uhrmacherhandwerk und Schmuckherstellung die handwerklichen Fertigkeiten sowie die Fachkenntnisse der Handwerker und anderweitig kreativ Tätigen die Grundlage für die Anerkennung und den Erfolg sind, die diese europäische Branche weltweit genießt,

N.

in der Erwägung, dass es zur Zeit auf europäischer Ebene keinen Rechtsstatus für Künstler gibt, der der Besonderheit ihrer Tätigkeit und ihrer Karriere Rechnung trägt, weder in Bezug auf Mobilität und Arbeitsbedingungen noch in Bezug auf Sozialschutz,

O.

in der Erwägung, dass die KKI, die für 5 Millionen Arbeitsplätze und 2,6 % des EU-Bruttoinlandsprodukts stehen, zu den wichtigsten Wachstumsfaktoren in der EU gehören, da sie neue Arbeitsplätze schaffen, eine Schlüsselrolle in den globalen Wertschöpfungsketten spielen, die Innovation stimulieren, als Element der Förderung des sozialen Zusammenhalts einen Zusatznutzen erbringen und ein wirksames Mittel im Kampf gegen die gegenwärtige Rezession sind,

P.

in der Erwägung, dass die KKI beinahe jeden anderen Wirtschaftssektor beeinflussen und Innovationen beisteuern, die für die Wettbewerbsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sind, vor allem in Bezug auf die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT),

Q.

in der Erwägung, dass diese Branchen zu den treibenden Kräften der Wirtschaft in einem von der Digitalisierung geprägten Zeitalter zählen, weil sie erheblich zu Innovationen und der wachsenden Bedeutung der neuen IKT beitragen und an der Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 mitwirken,

R.

in der Erwägung, dass die KKI Wohlstand und Arbeitsplätze schaffen können, sofern sie im Rahmen einer Strategie der EU für den internationalen Wettbewerb in die Lage versetzt werden, gegenüber den KKI aus Ländern außerhalb der EU wettbewerbsfähig zu werden,

S.

in der Erwägung, dass etliche in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätige Personen selbständig sind,

T.

in der Erwägung, dass die KKI einen Wachstumsmarkt in der EU sowie einen Bereich darstellen, in dem sie die Möglichkeit hat, die weltweite Marktführerschaft zu übernehmen,

U.

in der Erwägung, dass der Ausbau des Handels mit Waren und Dienstleistungen in den KKI eine zentrales Element von Kultur, Entwicklung und Demokratie ist,

V.

in der Erwägung, dass die Kreativität vom Zugang zu Wissen, Werken und vorhandenen kreativen Inhalten abhängt,

W.

in der Erwägung, dass kulturelle Inhalte für die Digitalwirtschaft von entscheidender Bedeutung sind; in der Erwägung, dass das digitalisierungsbedingte Wachstum Europas in Zukunft davon abhängen wird, dass hochwertige und vielfältige kulturelle Inhalte angeboten werden,

X.

in der Erwägung, dass das von der Digitalisierung geprägte Zeitalter diesen Branchen neue Perspektiven für die Schaffung neuer Geschäftsmodelle eröffnet, in denen die Verbraucher ein großes Angebot an hochwertigen Produkten nutzen können,

Y.

in der Erwägung, dass die Inhalteindustrie beträchtliche Anstrengungen unternimmt, um legale Angebote von kulturellen Online-Inhalten zu entwickeln, und dass alle Akteure sich gemeinsam darum bemühen sollten, die Kenntnis über die bestehenden legalen Angebote von Online-Inhalten zu verbessern,

Z.

in der Erwägung, dass Zeitungen und Zeitschriften Bestandteile der Kulturwirtschaft und einer pluralistischen und vielfältigen europäischen Medienlandschaft sind,

AA.

in der Erwägung, dass das digitale Zeitalter auch eine Herausforderung für die Nachhaltigkeit traditioneller Sektoren dieser Industrien darstellt, einschließlich des Buchverlags, des Buchverkaufs und der Print-Medien,

AB.

in der Erwägung, dass die KKI in Europa ein modernes, zugängliches und rechtssicheres System für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (IPR) benötigen, um gedeihen zu können,

AC.

in der Erwägung, dass unbedingt für die künstlerische und kulturelle Bildung der Bürger Sorge zu tragen ist und Schaffenskraft generell zu würdigen ist, um Kreativität zu fördern und das Wissen in den Bereichen Kunst, Kultur, kulturelles Erbe und kulturelle Vielfalt in der EU zu erweitern, und dass die Bildung nicht nur auf den Erwerb von Kenntnissen über die digitalen Rechte, sondern auch über die digitalen Pflichten ausgerichtet sein sollte, um ein besseres Verständnis und eine größere Achtung der Arbeiten, die im Rahmen der IPR geschützt sind, sicherzustellen,

AD.

in der Erwägung, dass technologische Fortschritte in den IKT in keiner Weise die grundsätzliche Notwendigkeit berühren, die IPR zu schützen,

AE.

in der Erwägung, dass eine bessere Einhaltung des bestehenden rechtlichen Rahmens zum Schutz dieser Rechte sowie Reformen unter anderem im Hinblick auf eine Vereinfachung der Lizenzverfahren in den Kulturindustrien notwendig sind, um die Vorteile dieser neuen Möglichkeiten voll auszunutzen und gleichzeitig ein ausgewogenes System zum Schutz der Rechte sicherzustellen, das sowohl die Interessen der Kulturschaffenden als auch der Konsumenten berücksichtigt,

AF.

in der Erwägung, dass ein modernes Markensystem der Union notwendig ist, um den Wert von Investitionen europäischer Unternehmen in den Bereichen Design, Kreation und Innovation zu schützen,

AG.

in der Erwägung, dass strategische Investitionen in die KKI gesichert werden müssen, vor allem durch den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten, die auf die Eigenheiten und Bedürfnisse dieser Branchen zugeschnitten sind, damit sie die Wirtschaft in Europa wieder voll in Schwung bringen können,

AH.

in Erwägung der herausragenden Bedeutung, die den KKI beim Aufbau von Kreativitätszentren auf lokaler und regionaler Ebene zukommt, durch die die Attraktivität der Gebiete gesteigert werden kann, im Verbund der lokalen und regionalen Wirtschaft verankerte Unternehmen gegründet und aufgebaut bzw. die entsprechenden Arbeitsplätze geboten und geschaffen werden können und durch die die touristische Attraktivität gesteigert, die Ansiedlung neuer Unternehmen gefördert und die Anziehungskraft dieser Gebiete verstärkt wird, Kunst und Kultur unterstützt werden und das Kulturerbe Europas geschützt, gefördert und herausgestellt wird, und zwar dank zahlreicher Anlaufstellen wie der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften,

AI.

in der Erwägung, dass das Europäische Instrument für Nachbarschaft und Partnerschaft (ENPI) und der dazugehörige regionale Aktionsplan für den Zeitraum von 2011 bis 2013 angenommen und finanziell entsprechend ausgestattet wurden,

AJ.

in der Erwägung, dass die Rolle der Europäischen Allianz der Kultur- und Kreativwirtschaft aufgewertet werden sollte,

Kultur- und Kreativindustrien als treibende Kräfte in der Europäischen Union

1.

betont, dass die KKI und die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Wirtschaft der EU analysiert werden müssen, indem sie Branche für Branche herausgearbeitet, definiert und beschrieben werden müssen, damit die jeweiligen Besonderheiten stärker hervortreten, die Ziele und Schwierigkeiten besser nachvollziehbar sind und wirksamere Maßnahmen getroffen werden können;

2.

fordert die Kommission auf, sich weiter um eine bessere Definition der KKI zu bemühen, um deren Einfluss auf das langfristige Wachstum und die internationale Wettbewerbsfähigkeit eingehend zu analysieren und um die größere Anerkennung der besonderen Merkmale dieser Branche stärker zu fördern;

3.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich für die Erhaltung und Unterstützung ihres kulturellen Erbes stark zu machen und anzuerkennen, dass es eine duale Wirtschaft geben muss, in der öffentliche und private Investitionen nebeneinander existieren, wenn die KKI sich entwickeln sollen;

4.

ist der Ansicht, dass die KKI im Mittelpunkt einer neuen politischen Agenda der EU stehen müssen, die auf die wirtschaftlichen Anforderungen des Sektors abgestimmt und auf den Wandel im Zeitalter der Digitalisierung ausgerichtet ist, und dass den Anforderungen des Kultur- und Kreativsektors im Zeitalter der Digitalisierung im künftigen Programm „Kultur“ durch einen pragmatischeren und globaleren Ansatz besser Rechnung getragen werden sollte;

5.

stellt fest, dass die KKI als wichtige Impulsgeber für wirtschaftliche und soziale Innovationen in vielen anderen Sektoren der Wirtschaft über ein großes Synergiepotenzial verfügen;

6.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen, die Entwicklung günstiger Rahmenbedingungen für Kultur und Kreativität zu fördern, voranzutreiben und zu erleichtern und dazu ein ausgeklügelteres System der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Institutionen der Union zu unterstützen, das auf dem Austausch bewährter Verfahren beruht; empfiehlt ihr, die lokalen und regionalen Behörden gemäß dem Subsidiaritätsprinzip an den Folgemaßnahmen zum Grünbuch zu beteiligen;

7.

fordert die Kommission angesichts der immer größeren Bedeutung der KKI und der angestrebten Stärkung dieses Sektors, der für die Verwirklichung der Zielsetzungen der Strategie Europa 2020 strategisch wichtig ist, auf, ein Weißbuch auszuarbeiten;

Bildung, Ausbildung und Sensibilisierung

8.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die künstlerische und kulturelle Bildung (insbesondere hinsichtlich der Kreativität) in allen Altersstufen von der Primarstufe bis zur Hochschulbildung und/oder der beruflichen Weiterbildung, aber auch die unternehmerische Kompetenz von Kreativschaffenden zu stärken, u.a. im Rahmen des lebenslangen Lernens, was vor allem die Aufgaben der entsprechenden Lehrkräfte anbelangt, ein Bewusstsein für kreatives Schaffen zu fördern sowie zu einer angemessenen Nutzung von IKT und zur Achtung der Rechte des geistigen Eigentums anzuleiten;

9.

weist auf die Vorteile einer Bildung hin, die theoretische Kenntnisse auf dem Gebiet der Kunst- und Kulturgeschichte mit angewandtem künstlerischem Schaffen und Kulturmanagement in Unternehmen, Werkstätten usw. kombiniert, um sowohl die theoretischen als auch die praktischen Qualifikationen zu verbessern;

10.

betont die Bedeutung von Bildungsprogrammen mit Schwerpunkt auf beruflicher Bildung, Entwicklung von Ideen und erzählten Geschichten, digitalen Kompetenzen, technischen, unternehmerischen und Marketingkenntnissen, einschließlich der Verwendung von sozialen Netzwerken, sowie auf der Qualifikation der Arbeitnehmer;

11.

weist mit Nachdruck auf das Potenzial des Dialogs und der engen Zusammenarbeit zwischen den KKI und Universitäten, Forschungseinrichtungen, Kunsthochschulen und Kunsteinrichtungen hin, um gemeinsame Fortbildungsprogramme und Möglichkeiten für lebenslanges Lernen anzubieten;

12.

erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten daran, dass auf europäischer Ebene die Berufsbezeichnungen im Bereich der KKI unbedingt anerkannt werden müssen, die Mobilität von Studierenden und Lehrenden gefördert werden muss und verstärkt Praktika für Künstler und Kultur- und Kreativschaffende angeboten werden müssen, die ihnen berufspraktische und theoretische Kenntnisse vermitteln;

13.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Rahmen der gegenseitigen Anerkennung von beruflichen Qualifikationen und Ausbildungsgängen, insbesondere mit Blick auf die vom Sektor der KKI verlangten neuen Kompetenzen, zu vervollständigen;

14.

fordert die Kommission auf, gemeinsame Forschungs- und Partnerschaftsprogramme der KKI und des Sektors der allgemeinen und der beruflichen Bildung (einschließlich der Fortbildung) zu unterstützen, um den Bürgern so kreative und interkulturelle Fähigkeiten zu vermitteln, die Anwendung neuer kreativer Techniken und Instrumente im Bildungswesen zu erleichtern und die lebenslange Weiterbildung, insbesondere über den Europäischen Sozialfonds, zu verstärken, da sich dieser Bereich technologisch enorm wandelt, und umgekehrt über die Forschung sowie die allgemeine und berufliche Bildung die KKI zu erneuern;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Angebot an speziell auf die Akteure der KKI zugeschnittenen Fortbildungskursen in den Bereichen Management, Betriebswirtschaft und unternehmerisches Handeln zu verbessern, um diese Zielgruppe mit den kommunikationstechnischen und unternehmerischen Fähigkeiten und Kenntnissen auszustatten, die in einer im ständigen Wandel begriffenen Wirtschaft und Gesellschaft unerlässlich sind; weist darauf hin, dass mit dem Programm MEDIA im audiovisuellen Bereich positive Erfahrungen in Bezug auf Bildung und Management gemacht wurden, und hofft, dass auch das Programm Kultur mit einem vergleichbaren Instrumentarium ausgestattet wird;

16.

schlägt die Einführung neuer Pilotprojekte im Rahmen des Programms ERASMUS und ERASMUS für Jungunternehmer vor, damit die Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Unternehmen in der Kultur- und Kreativwirtschaft verbessert wird;

17.

betont, dass Arbeitsmethoden und Verfahrensweisen vermittelt werden müssen und dass eine intensivere Lehrlingsausbildung sinnvoll ist, dass Programme zur beruflichen Bildung im Kultur- und Kreativsektor eingerichtet werden müssen, die die Nutzung bestehender Programme und Lehrpläne verbessern und bereichsübergreifend konzipiert sind und bei denen ein besonderer Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen, Studierenden, den im Kultur- und Kreativsektor Beschäftigten sowie zwischen Unternehmen beliebiger Größe – im privaten wie auch im öffentlichen Bereich –, Künstlern und Finanzinstituten gelegt wird;

18.

weist darauf hin, welch wichtige Rolle die KKI bei der Förderung der Entwicklung europäischer Inhalte spielen und dass sie dadurch einen Beitrag zur kulturellen Annäherung der Mitgliedstaaten und zum gegenseitigen Kennenlernen ihrer Bürger leisten;

19.

betont, dass interkulturelles Lernen und interkulturelle Fähigkeiten den Menschen dabei helfen, andere Kulturen zu verstehen, und dass damit auch die gesellschaftliche Eingliederung vorangebracht wird;

Arbeitsbedingungen und unternehmerische Initiative

20.

erkennt den Einfluss, die Wettbewerbsfähigkeit und das künftige Potenzial der KKI als wichtige Triebfeder für nachhaltiges Wachstum in Europa an, und stellt fest, dass sie eine entscheidende Rolle im Hinblick auf die wirtschaftliche Erholung in der EU spielen können;

21.

fordert die Kommission auf, die KKI als einen leistungsfähigen Teil der europäischen Wirtschaft anzuerkennen, vor allem im Hinblick auf ihr Potenzial, zur Wettbewerbsfähigkeit anderer Wirtschaftszweige beizutragen;

22.

hebt hervor, dass unbedingt über die Arbeitsbedingungen und die wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen und steuerlichen Aspekte in den einzelnen Sektoren nachgedacht werden muss, unter besonderer Bezugnahme auf die unternehmerische Dimension der KKI sowie auf die Arbeitsbedingungen;

23.

betont in diesem Zusammenhang, dass Diskriminierungen im Bereich Vergütungen bekämpft und die tatsächliche Beschäftigung und das Qualifikationsniveau besser miteinander in Einklang gebracht werden müssen;

24.

fordert daher die Kommission auf, die Auswirkungen der KKI auf die europäische Wirtschaft zu untersuchen und einen Leitfaden für die Bewertung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Branchen in Bezug auf Beschäftigung und die Schaffung von Unternehmensvermögen zu veröffentlichen;

25.

hält es für notwendig, auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene eine starke unternehmerische Initiative in den Bereichen Kultur- und Kreativwirtschaft zu entwickeln;

26.

hebt hervor, dass in diesem Sektor optimale Bedingungen für die Beschäftigung junger Hochschulabsolventen und von Berufsanfängern geschaffen werden müssen, dass die Möglichkeiten dieser Personen, sich selbständig zu machen, verbessert werden müssen und dass deren Fortbildung darauf ausgerichtet sein muss, sie mit den Besonderheiten des Kultur- und Kreativsektors in den Bereichen Wirtschaft, Steuern, Finanzen und Technologie sowie Kommunikation und Vermarktung vertraut zu machen und ihnen Kenntnisse im Bereich der IPR und der Weitergabe von Wissen von einer Generation zur nächsten zu vermitteln;

27.

fordert die Kommission auf, eine mehrsprachige Plattform einzurichten, über die sich die Beschäftigten des Kultur- und Kreativsektors europaweit miteinander vernetzen können, um ihre Erfahrungen, bewährte Verfahren und ihr Wissen auszutauschen, im Rahmen gemeinsamer Vorhaben oder von transnationalen und grenzübergreifenden Pilotvorhaben zusammenzuarbeiten und sich umfassend über die geltenden Rechtsvorschriften (z.B. Urheberrechtsfragen und soziale Rechte) und Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren;

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch die in den einschlägigen Bereichen der Kultur- und Kreativwirtschaft tätigen gemeinnützigen Organisationen sowie Akteure der Solidarwirtschaft, wie sie in der Entschließung des Parlaments vom 19. Februar 2009 zu der Solidarwirtschaft definiert werden, als zu den KKI gehörig zu betrachten, damit sie von den für diese Bereiche geltenden steuerlichen Vorteilen, einem erleichterten Zugang zu Krediten und den brachenspezifischen Arbeitschutzbestimmungen profitieren können;

29.

fordert die Kommission auf, die Aktionen, die von den Kulturdiensten und den gemeinnützigen Organisationen durchgeführt werden, und die privaten Initiativen, die sich am Aufbau einer Solidarwirtschaft im Bereich des kreativen Schaffens beteiligen, zu beachten und anzuerkennen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bewährten Verfahren, die dazu dienen, den Zugang junger Menschen, unabhängig von ihrem Status (Studierende, Lehrlinge, Praktikanten, Arbeitsuchende usw.), und der schutzbedürftigsten Menschen zur Kultur und zu kreativen Inhalten zu erleichtern, z. B. verbilligte Eintrittsgelder, Kulturschecks oder kostenlose kulturelle Aktivitäten, zu fördern und dauerhaft anzuwenden;

Künstlerstatus

30.

hält es für außerordentlich wichtig, dass für europäische Künstler ein eigener Status geschaffen wird, damit die Künstler unter zufriedenstellenden Bedingungen arbeiten, von geeigneten Maßnahmen in den Bereichen Steuern, Arbeitsrecht, Sozialschutz und Urheberrecht profitieren und so innerhalb der EU weitaus mobiler sein können;

31.

fordert die Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, der Empfehlung der UNESCO betreffend den Künstlerstatus Folge zu leisten;

Künstlerische Berufe

32.

erinnert daran, dass die künstlerischen Berufe eine der Säulen unseres Kulturerbes und unserer Wirtschaft bilden und dass deshalb deren Dauerhaftigkeit durch geeignete Mechanismen zur Weitergabe geeigneter Kenntnisse und Kompetenzen sichergestellt werden muss, wie dies in der Entschließung des Parlaments vom 10. April 2008 zur Kulturwirtschaft in Europa unterstrichen wird;

33.

bekräftigt, dass angestrebt werden muss, bestimmte Berufe mit ihren Besonderheiten ebenso zu erhalten wie die Weitergabe von Wissen, vor allem in den Bereichen Kultur, Kreativwirtschaft und Kunsthandwerk, und dafür zu sorgen, dass auch die Mittel und Wege hierzu vorhanden sind; schlägt vor, Anreize dafür zu schaffen, dass auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene insbesondere für das Kunsthandwerk Zentren für den Wissenstransfer gegründet werden;

34.

weist darauf hin, dass das Geschäftsmodell der KKI, darunter auch im für sie repräsentativen Luxussektor, auf Innovationen, ständiger Kreativität, dem Vertrauen der Verbraucher und Investitionen in oftmals hochqualifizierte Arbeitskräfte mit einzigartigen Fähigkeiten beruht; fordert die Kommission auf, die Tragfähigkeit dieses Geschäftsmodells zu fördern, indem sie in ihren Vorschlägen, die sich auf die KKI auswirken, einen Rechtsrahmen ausarbeitet, mit dem den Besonderheiten dieses Sektors Rechnung getragen wird, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz der IPR;

35.

unterstreicht, dass in einigen hoch qualifizierten bzw. hoch spezialisierten Berufen, die Teil der Kultur- und Kreativwirtschaft in der EU sind, die Gefahr eines Arbeitskräftemangels besteht, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Absprache mit den Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese außerordentlichen Fähigkeiten erhalten bleiben und in diesen Gewerken eine neue Generation von Handwerkern und Fachleuten herangebildet werden kann;

Förderung der Verbreitung von Werken im Zeitalter der Digitalisierung

36.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verbreitung und den Vertrieb von Werken in der EU zu fördern;

37.

stellt fest, dass nicht nur Innovationen im Bereich der Produktionstechnologien gefördert werden müssen, sondern auch Innovationen im Bereich der Verwaltungsprozesse und der Entwicklung der Projekte sowie im Bereich des Vertriebs und der Vermarktung dieser Projekte;

38.

fordert die Kommission auf, darüber nachzudenken, ob konkrete Aktionen und angemessene Instrumente zur Förderung und Weiterentwicklung der europäischen KKI geschaffen werden sollten, insbesondere für KMU, damit Schaffung, Herstellung, Förderung und Vertrieb von Kulturgütern und -dienstleistungen verbessert werden;

39.

betont, dass die Online-Nutzung von Werken durchaus bessere Verbreitungs- und Vertriebsmöglichkeiten für europäische Werke, vor allem audiovisuelle Werke, bieten kann, sofern sich das legale Angebot in einem Umfeld des fairen Wettbewerbs entwickeln kann, in dem die illegale Bereitstellung geschützter Werke wirksam bekämpft wird, und sofern neue Modalitäten für die Urhebervergütung konzipiert werden, bei denen die Urheber am Erfolg ihrer Werke finanziell beteiligt werden;

40.

fordert die Kommission auf, auf die genaue Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (11) zu achten, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass audiovisuelle Mediendienste auf Abruf die Produktion europäischer Werke und den Zugang hierzu fördern und dass die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens bis 2012 über die Durchführung dieser Bestimmung berichten;

41.

betont, dass Initiativen zur Verbesserung und Förderung von Übersetzungen, Synchronisationen, Untertitelungen und Übertitelungen sowie der Digitalisierung kultureller Werke aus Europa ins Leben gerufen und in diesen Bereichen besondere Maßnahmen für die neue Generation der Programme MEDIA und Kultur für den Zeitraum 2014-2020 ausgearbeitet werden müssen, damit die Verbreitung und der Vertrieb europäischer Werke und Repertoires verbessert werden;

42.

fordert die Kommission auf, das Wachstum der KKI – insbesondere der Online-Industrien – zu fördern, indem sie geeignete Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass alle Akteure in gleicher Weise Verantwortung für den Schutz sowohl der Produkte als auch der Dienstleistungen im digitalen Umfeld übernehmen, damit das Vertrauen der Verbraucher in die Online-Inhalte gestärkt wird;

43.

fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen zu schaffen, mit dem für mehr Vertrauen im kommerziellen und nichtkommerziellen digitalen Raum gesorgt werden soll, damit sowohl die KKI als auch die Verbraucher die digitalen Vertriebskanäle umfassend nutzen können, ohne betrügerische oder missbräuchliche Praktiken fürchten zu müssen, infolge derer sie von der Nutzung dieser Vertriebskanäle Abstand nehmen würden;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rolle, die Bibliotheken bei der Verbreitung von kulturellen Werten und der Veranstaltung von Forumsgesprächen spielen, besonders zu berücksichtigen; ist der Ansicht, dass den Bibliotheken gemeinsam mit dem Bildungs- und Kultursektor die Verantwortung und die notwendigen Mittel für die Digitalumstellung übertragen werden sollte; erinnert daran, dass dieser Prozess dringend notwendig ist, da die europäischen Bibliotheken heute noch immer nicht genügend Mittel für eine zufriedenstellende Umstellung auf digitale Medien zur Verfügung haben;

45.

betont insbesondere, wie wichtig es ist, die europäische digitale Bibliothek zu erweitern und sie als zentrales Instrument für die Förderung des Kulturerbes, des kollektiven Gedächtnisses und der Kreativität Europas sowie als Basis für bildungspolitische, kulturelle, innovative und unternehmerische Tätigkeiten zu nutzen; weist darauf hin, dass künstlerischer Austausch eine der Säulen unseres Kulturerbes und unserer Wirtschaft ist und dass daher sein Fortbestand durch geeignete Mechanismen zur Weitergabe von Wissen und Fähigkeiten sichergestellt werden muss;

46.

unterstreicht, wie wichtig es ist, den Herausforderungen, mit denen die traditionellen Branchen der KKI – wie der Buchverlag, der Buchverkauf und die Print-Medien – konfrontiert sind, in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen;

47.

fordert die Kommission auf, in Anbetracht der immer stärkeren Verlagerung hin zur Produktion und Verbreitung digitaler Inhalte seitens der Verlagsbranche Maßnahmen zu treffen, um die digitale Kompetenz zu fördern und zu steigern; betont, dass die Verlage an den Initiativen betreffend die digitale Medienkompetenz umfassend beteiligt werden sollten;

Schaffung eines Binnenmarkts für kulturelle und kreative Inhalte

48.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, einen europäischen digitalen Binnenmarkt zu schaffen sowie Mechanismen zur technischen und finanziellen Unterstützung in den KKI im Hinblick auf die Digitalisierung des Kulturerbes bereitzustellen und gemeinsame europäische Normen und Standards festzulegen;

49.

betont die Bedeutung der zügigen Umsetzung und des Erfolgs der Initiative zur Digitalen Agenda, um die KKI in die Lage zu versetzen, von den durch das Hochgeschwindigkeitsbreitband mit großer Reichweite und neuen drahtlosen Technologien geschaffenen Möglichkeiten uneingeschränkt Gebrauch zu machen und sich erfolgreich an die gesamte Bandbreite dieser Möglichkeiten anzupassen;

50.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, durch entsprechende Maßnahmen einen europäischen Binnenmarkt der Online-Inhalte des Kultur- und Kreativsektors zu schaffen, auf dem der Zugang der Bürger Europas zu diesen Inhalten gewährleistet ist und gleichzeitig die Rechteinhaber geschützt und angemessen vergütet werden und alle Finanzierungskanäle des Kreativsektors gesichert werden;

51.

fordert die Kommission auf, neue innovative Geschäftsmodelle im Kreativ- und Kultursektor zu unterstützen, die an die Auswirkungen der Globalisierung und die Herausforderungen des durch die Digitalisierung geprägten Zeitalters angepasst sind, vor allem in Bezug auf die Inhalteindustrie;

52.

betont die Bedeutung der Interoperabilität und der Normen für die Schaffung von gleichen Ausgangsbedingungen für den Zugang zu neuen Plattformen und Einrichtungen; fordert die Kommission auf, die Interoperabilität zwischen den Plattformen zu fördern und Normen zu entwickeln, die zur Schaffung eines innovationsfreundlichen Marktes beitragen, und die Verwendung von Systemen zu vermeiden, die den Zugang zu vielseitigen Inhalten einschränken könnten;

53.

fordert die Kommission auf, die Nutzung, die Verbreitung und die Entwicklung freier Software und offener Standards zu fördern, die ein Potenzial für Innovation, Kreativität, die Verbreitung von Wissen und die Schaffung von Arbeitsplätzen bergen;

54.

stellt fest, dass die Zersplitterung des Marktes im kulturellen und kreativen Bereich teilweise auf die kulturelle Vielfalt und die sprachlichen Vorlieben der Verbraucher zurückzuführen ist;

55.

betont, wie wichtig Überlegungen dazu sind, wie der Regelungsrahmen – insbesondere die Wettbewerbsregeln – am besten an die Besonderheiten des Kultursektors angepasst werden könnte, um die kulturelle Vielfalt zu schützen und den Zugang der Verbraucher zu vielfältigen und hochwertigen kulturellen Inhalten und Dienstleistungen zu gewährleisten;

56.

stellt fest, dass sich der elektronische Geschäftsverkehr und das Internet so schnell entwickeln und dass Generationen von Technologien in kürzester Zeit aufeinander folgen; glaubt deshalb, dass Bemühungen unternommen werden müssen, um die regulatorischen Maßnahmen der EU auf die derzeitigen sozialen und handelstechnischen Bedingungen abzustimmen, damit diese nicht sinnlos werden, weil sie den Umständen hinterherhinken und die volle Entfaltung des Potenzials der KKI in den EU—Mitgliedstaaten behindern;

57.

betont, dass man sich damit beschäftigen muss, wie optimale Bedingungen für die Entwicklung dieses Binnenmarkts beschaffen sein könnten, vor allem in steuerlicher Hinsicht, was die Quellensteuern auf Einkünfte aus dem Urheberrecht anbelangt, indem man kulturelle Güter und Dienstleistungen beispielsweise dadurch fördert, dass auf sie ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz erhoben werden darf, sofern sie auf einem physischen Datenträger verbreitet oder im Onlinevertrieb angeboten werden;

58.

betont, dass auch die Regelungen zur Mehrwertsteuer und das Fehlen zugänglicher Zahlungsmodalitäten bei Online-Verkäufen das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes behindern und diese Fragen dringend angegangen werden müssen;

59.

fordert die Kommission daher auf, so bald wie möglich konkrete Legislativvorschläge zur Lösung dieser Probleme vorzulegen, um unter Beachtung der Nachfrage der Verbraucher und der kulturellen Vielfalt bestehende Hürden für die Entwicklung des Binnenmarktes – vor allem im Online-Umfeld – abzubauen;

60.

fordert die Kommission im Zusammenhang mit der Leitinitiative zur „Digitalen Agenda“ auf, zu prüfen, ob es notwendig ist, die europäischen Verlage im Bereich der elektronischen Veröffentlichungen an die Herausforderungen im Wettbewerb vorzubereiten, indem die Voraussetzungen für die Interoperabilität der Systeme, die Umstellung der Geräte von einem System auf das andere und einen lauteren Wettbewerb geschaffen werden;

Rechte des geistigen Eigentums

61.

betont, dass die IPR zum grundlegenden Kapital von Kreativunternehmen gehören und einen Anreiz für individuelle Kreativität und Investitionen in schöpferisches Gestalten darstellen; fordert daher Pläne, um die KKI dabei zu unterstützen, sich durch neue Online-Dienste, die auf neuen Formen des Rechtemanagements zur Stärkung der Urheberrechte basieren, an die Digitalisierung anzupassen; fordert ferner einen ausgewogenen ordnungspolitischen Rahmen für den Schutz und die Durchsetzung der IPR;

62.

betont die Notwendigkeit, die IPR sowohl im Offline- als auch im Online-Umfeld wirksam durchzusetzen, und betont in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Maßnahmen sorgfältig bewertet werden sollen, um ihre Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Vereinbarkeit mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sicherzustellen;

63.

fordert die Kommission auf, das Urheberrecht an das digitale Zeitalter anzupassen und es den KKI zu gestatten, die durch die Digitaltechnologie und die Medienkonvergenz geschaffenen Vorteile zu nutzen; fordert die Kommission ferner auf, spezifische Möglichkeiten zu prüfen, um die Nutzung kreativer Inhalte und archivierten Materials und einfacher, zentraler Systeme für die Verwertung von Rechten zu erleichtern;

64.

betont in diesem Zusammenhang die herausragende Bedeutung der Verwertungsgesellschaften für die Entwicklung der europäischen Kreativwirtschaft und der Digitalwirtschaft; fordert die Kommission auf, im Rahmen der laufenden Ausarbeitung eines Vorschlags für eine Richtlinie über die Gemeinwirtschaft einen geeigneten Rechtsrahmen für die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften und die Neuordnung der Urheberrechtsverzeichnisse zu schaffen;

65.

fordert die Kommission auf, die Umsetzbarkeit eines europaweiten Lizenzsystems sicherzustellen, das auf den bestehenden gebietsübergreifenden Lizenzierungssystemen für individuelle und kollektive Rechte aufbaut und die Einführung von Diensten mit einer breiten Palette von Inhalten erleichtert und dadurch den legalen Zugang zu kulturellen Online-Inhalten verbessert;

66.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch bewährter Verfahren hinsichtlich wirksamer Methoden zu fördern, um das öffentliche Bewusstsein für die negativen Auswirkungen von Verstößen gegen die IPR zu schärfen;

67.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, auf europäischer, einzelstaatlicher und lokaler Ebene – insbesondere unter jungen europäischen Verbrauchern – gemeinsam mit den Akteuren eine Kampagne zur Sensibilisierung dafür, wie wichtig es ist, die IPR zu achten, durchzuführen;

68.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen missbräuchliche Handelspraktiken und Verletzungen der IPR vorzugehen, von denen die KKI sowohl in der klassischen Wirtschaft als auch in der Digitalwirtschaft betroffen sein können;

69.

betont, dass der „Lesehunger“ von sehbehinderten und lesebehinderten Personen endlich gestillt werden muss; erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen, gemäß der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Personen mit Behinderungen den Zugang zu Kulturgütern in einem für sie geeigneten Format zu ermöglichen, und sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften zum Schutz der IPR keine unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Hindernisse für den Zugang von Personen mit Behinderungen zu Kulturgütern darstellen;

70.

fordert die Kommission auf, sich aktiv und positiv in die Bemühungen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) einzubringen, auf der Grundlage des Vertragsentwurfs der Weltblindenunion, der der WIPO 2009 vorgelegt wurde, eine verbindliche Rechtsnorm zu vereinbaren;

71.

unterstreicht die Notwendigkeit, dass die Probleme im Zusammenhang mit verwaisten Werken gelöst werden; begrüßt die Absicht der Kommission, in diesem Bereich einschlägige Vorschläge vorzulegen; stellt fest, dass die Probleme im Zusammenhang mit verwaisten Werken und dem „schwarzen Loch des 20. Jahrhunderts“ nicht auf Druckerzeugnisse wie Bücher oder Zeitschriften begrenzt sind, sondern sich auf alle Arten von Werken erstrecken, einschließlich Fotografien, Musik und audiovisueller Werke;

72.

fordert die Kommission auf, Anreize für eine finanzielle Unterstützung von Initiativen des Privatsektors zu setzen, die darauf abzielen, breit zugängliche Datenbanken für Rechte und Repertoires (Musik, audiovisuelle Inhalte und sonstige Repertoires) einzurichten; vertritt die Auffassung, dass solche Datenbanken zu einer verbesserten Transparenz und zur Straffung von Verfahren zur Abgeltung von Rechten führen;

73.

fordert die Kommission auf, für die Einführung von fairen, unparteiischen und wirksamen alternativen Mechanismen zur Konfliktbeilegung für alle beteiligten Akteure einzutreten;

74.

ist der Auffassung, dass die Kommission den besonderen Problemen der KMU bei der Stärkung der IPR nach dem mit dem „Small Business Act“ für Europa eingeführten Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ Rechnung tragen sollte, insbesondere durch die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung auf KMU;

75.

begrüßt, dass die Kommission eine Revision des EU-Markensystems vornimmt, und ermutigt die Kommission, dafür zu sorgen, dass die notwendigen Schritte ergriffen werden, um sicherzustellen, dass Marken im Online-Umfeld den gleichen Schutz wie im Offline-Umfeld genießen;

Finanzierung der Kultur- und Kreativindustrien

76.

weist darauf hin, dass in allen Politikbereichen und im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Unterstützung und Finanzierung der KKI den Eigenheiten der einzelnen Branchen des Kultur- und Kreativsektors Rechnung getragen werden muss;

77.

fordert die Kommission auf, Betrieben der KKI uneingeschränkt den Status als KMU zuzugestehen, was generell die Modalitäten für die Kreditbeschaffung, die Unterstützung bei der Gründung eines Unternehmens sowie den Arbeitsschutz (je nach den Gegebenheiten der einzelnen Branchen) betrifft und unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kapitalstock solcher Unternehmen zwar gering, ihr eigentliches Kapital aber die Marke selbst ist, dass die Gründungsphase mit hohem Risiko behaftet ist, die Informationstechnologien eine große Rolle spielen und keine durchgehende Beschäftigung garantiert werden kann, und nicht zuletzt, dass manche Dienstleistungen zentral erbracht werden müssen;

78.

fordert alle einschlägigen Akteure auf, sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene die Schaffung neuer und innovativer Finanzinstrumente, beispielsweise Bankgarantieinstrumente, rückzahlbare Vorschüsse und Wagniskapitalfonds sowie Anreize zur Schaffung lokaler Partnerschaften, zu prüfen, die den Bedürfnissen dieser Industrien Rechnung tragen und insbesondere berücksichtigen, dass das Kapital der kreativ Tätigen oft nur in immateriellen Werten liegt;

79.

unterstützt die Inanspruchnahme der für die Entwicklung von kleinsten und kleinen Unternehmen des Kultur- und Kreativsektors vorgesehenen EU-Finanzmittel und -Programme (z.B. das Mikrofinanzierungsinstrument), um so die Unterstützung von Unternehmen durch Erleichterung ihres Zugangs zu Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten zu optimieren, und die Vereinfachung des entsprechenden Antragsverfahrens;

80.

regt an, Mikrofinanzierungen mit kurzer Laufzeit einzurichten, um die Ausarbeitung und Erprobung innovativer Kultur- und Kreativprojekte zu ermöglichen;

81.

empfiehlt der Kommission, die Relevanz der Strukturfonds sowie gegenwärtiger und zukünftiger Programme in den Bereichen Kultur, audiovisuelle Medien, Jugend und Bildung unter dem Aspekt ihres Potenzials zur Förderung der Kreativsektoren zu bewerten und daraus Schlussfolgerungen für eine verbesserte Förderpolitik abzuleiten und umzusetzen;

82.

erkennt ferner die Wirksamkeit von EU-Programmen wie des Gemeinschaftsprogramms „Wettbewerbsfähigkeit und Innovation“ für den Zugang von KMU zu Finanzierungsmöglichkeiten an und schlägt vor, dass die Kommission die Möglichkeiten der Entwicklung ähnlicher spezifisch auf die KKI ausgerichteter Programme prüfen sollte;

83.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob im Rahmen der Leitinitiative „Digital Agenda“ die Umrüstung der europäischen Kinos auf eine digitale Ausstattung über eine spezielle Haushaltslinie finanziert werden kann, damit alle europäischen Bürger Zugang zu Inhalten bekommen, in denen die unterschiedlichen europäischen Identitäten zum Ausdruck kommen, und damit der gesamte Bereich des europäischen Kinos wettbewerbfähiger gemacht wird;

84.

hält die Tätigkeit von Sponsoren und Partnerschaften zwischen öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft für besonders wichtig, was die Finanzierung und Unterstützung von Aktivitäten im Kultur- und Kreativsektor anbelangt, und fordert dazu auf, den Zugang dieser Sektoren zu Krediten zu verbessern und alternative Formen der Förderung der Sponsorentätigkeit von Unternehmen zum Beispiel durch Steuererleichterungen und -anreize zu prüfen;

85.

hält es für wichtig, dass die Mitarbeiter von Banken so geschult werden, dass sie in der Lage sind, die Finanzierungsberatung für Projekte in der Kultur- und Kreativwirtschaft abzuwickeln, und dass der Zugang zu Krediten von Finanzinstituten dadurch verbessert wird;

86.

betont, dass Beratungsdienste in den Bereichen Finanzierung und Unternehmensführung eingerichtet werden müssen, damit die Beschäftigten des Kultur- und Kreativsektors und insbesondere die KMU und die Kleinstunternehmen in die Lage versetzet werden, das Instrumentarium, das für eine gute Unternehmensführung erforderlich ist, richtig anzuwenden, um dadurch die Herstellung bzw. Erbringung sowie die Vermarktung und den Vertrieb kultureller Güter und Dienstleistungen zu verbessern;

87.

hebt hervor, dass die Beschäftigten des Sektors so geschult werden müssen, dass sie beurteilen können, ob Kultur- und Kreativprojekte wirtschaftlich und finanziell tragfähig sind, damit sie sich bei Finanzinstituten und Banken, die generell nur in geringem Maße mit den Besonderheiten dieses Sektors vertraut sind, einen besseren Zugang zu Krediten erschließen können;

88.

fordert die Kommission im Zusammenhang mit der Digitalen Agenda auf, die KMU der KKI bei ihrer Suche nach wettbewerbsfähigen und verbraucherfreundlichen innovativen Online-Geschäftsmodellen zu unterstützen, die sich auf Kofinanzierung und Risikoteilung zwischen den KKI und Vermittlern stützen;

89.

fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge den KMU einen unnötigen Kosten- und Verwaltungsaufwand zu ersparen;

90.

fordert die Kommission eingedenk der Tatsache, dass im Dezember 2011 das Achte Forschungsrahmenprogramm aufgelegt wird, auf, Mittel für die Finanzierung von Projekten und Start-up-Unternehmen im Bereich der KKI vorzusehen, die von jungen Menschen unter 35 vorgeschlagen werden;

91.

fordert, dass im Programm ENPI und in dem dazugehörigen regionalen Aktionsplan 2011-2013 vorrangig eine Linie zur Finanzierung der KKI eingerichtet wird, unter besonderer Berücksichtigung des audiovisuellen Sektors sowie der Produktion und des Vertriebs audiovisueller Werke im Raum Europa-Mittelmeer;

92.

schlägt vor, den Rahmen der Europäischen Allianz der Kultur- und Kreativwirtschaft zu nutzen, um eine Plattform für den Zugang zu Information und Beratung zu Investitionsbereitschaft und langfristigen Unternehmensstrategien, zu Krediten, Garantiefonds und grenzüberschreitenden privaten Investitionen zu schaffen, und fordert, dass die Möglichkeit sondiert wird, eine Bank für die Kreativwirtschaft zu gründen;

93.

bestärkt die Mitgliedstaaten sowie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften darin, günstige Bedingungen für die Begegnung der KKI mit potenziellen Geldgebern zu schaffen, und fordert die Gebietskörperschaften auf, bei den Finanzinstituten ein Bewusstsein für die Besonderheiten der KKI zu schaffen, um sie zu Investitionen in diese Branchen und insbesondere in KMU und Kleinstunternehmen zu ermutigen, und zwar auf der Grundlage von Kulturprojekten mit großem wirtschaftlichem Potenzial;

94.

regt an, dass die lokalen, regionalen und überregionalen Gebietskörperschaften die Finanzinstitute für die Besonderheiten der KKI sensibilisieren, um so Anreize für Investitionen in diese Branchen zu schaffen, insbesondere in KMU;

Lokale und regionale Zusammenarbeit

95.

betont, dass die KKI häufig dazu beitragen, Impulse für die Umstellung von im Niedergang befindlichen lokalen Wirtschaftszweigen zu geben, das Entstehen neuer Wirtschaftstätigkeiten zu begünstigen, neue und dauerhafte Arbeitsplätze zu schaffen und die Attraktivität der europäischen Städte und Regionen zu vergrößern, wodurch der soziale und territoriale Zusammenhalt gestärkt wird;

96.

betont, dass Kultur eine wichtige Rolle bei der nachhaltigen Entwicklung von grenzüberschreitenden Gebieten spielt, und ist sich der Tatsache bewusst, dass Infrastrukturen und Einrichtungen der KKI zum territorialen Zusammenhalt beitragen können; ist der Ansicht, dass die Stimulierung von Kultur und Kreativität ein integraler Bestandteil der territorialen Zusammenarbeit ist, dem mehr Aufmerksamkeit beigemessen werden sollte;

97.

fordert die auf lokaler Ebene beteiligten Stellen auf, die Programme zur Förderung der territorialen Zusammenarbeit zu nutzen, um bewährte Verfahren zur Entwicklung der KKI umzusetzen und weiterzugeben;

98.

empfiehlt, sowohl die wissenschaftliche Forschung zu den Interpedenzen zwischen kulturellem Angebot und Ansiedlung von Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft zu intensivieren und die Bedeutung der Kultur als Standortfaktor EU-weit zu untersuchen als auch die wissenschaftliche Forschung zu den Auswirkungen der Ansiedlung von Kultur- und Kreativwirtschaftsunternehmen auf Standorte zu unterstützen;

99.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das vorhandene Wissen über Verfahren, Bedürfnisse und positive Erfahrungen im Bereich der grenzüberschreitenden und territorialen kulturellen und kreativen Zusammenarbeit aufzuzeichnen und sich ein besonderes Fachwissen über Kultur, Kreativität und grenzüberschreitende Regionen anzueignen (besonders in wenig erforschten Bereichen, z. B. dem Zusammenhang zwischen Kultur, Kreativität und Wirtschaft) sowie grenzüberschreitende Strategien für die Verwaltung des kulturellen Erbes und kultureller Ressourcen auszuarbeiten;

100.

fordert die lokalen und regionalen staatlichen Stellen auf, Begegnungsstätten sowie die Grundlagen für den Aufbau lokaler Netzwerke zu schaffen, um den Kulturschaffenden generell stärker zu vermitteln, worauf es in den KKI ankommt, und zwar durch den Austausch von Fachwissen, durch Versuche und durch die Verbesserung der Kompetenzen sowie durch Weiterbildung im Bereich innovative Technologien, beispielsweise in der Digitaltechnik, bzw. um in der Öffentlichkeit im Rahmen von Schulungen, Diskussionen und anderen Kunst- und Kulturveranstaltungen ein Bewusstsein für die Belange der KKI zu schaffen, sowie Kreativitäts- und Gründerzentren aufzubauen, damit Berufsanfänger und die Kreativunternehmen vernetzt arbeiten können, Innovationen gefördert werden und dem Sektor insgesamt eine größere Bekanntheit verschafft wird;

101.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, sich miteinander zu vernetzen, um bewährte Verfahren auszutauschen und grenzübergreifende und transnationale Pilotvorhaben einzurichten;

102.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch die Förderung und Unterstützung kultureller Veranstaltungen einen wesentlichen Beitrag zu einer verbesserten Verbreitung und Vermarktung von Kulturgütern leisten können;

103.

weist darauf hin, dass Infrastrukturen und Einrichtungen für kulturelle und kreative Tätigkeiten bei der Entwicklung der materiellen Umwelt von Städten und Gemeinden, bei der Schaffung eines attraktiven Umfelds für Investitionen und vor allem bei der Sanierung und Belebung ehemaliger Industriebezirke eine wichtige Rolle spielen und dass das kulturelle Erbe bei der Entwicklung und Wiederbelebung ländlicher Gebiete einen Mehrwert darstellt und ihnen Individualität verleiht, insbesondere, weil es zum ländlichen Tourismus und zur Bekämpfung der Entvölkerung dieser Gebiete beiträgt;

104.

weist ferner darauf hin, dass das Kulturerbe ein sehr wichtiger Faktor im Rahmen der Maßnahmen zur Sanierung ehemaliger Industriegebiete und im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bestimmung der aufstrebenden Bereiche des Fremdenverkehrs und zur Neubestimmung des traditionellen Fremdenverkehrs ist;

105.

ist daher der Überzeugung, dass die Schaffung neuer und die Weiterentwicklung bereits bestehender KKI durch Strategien für die nationale, regionale und lokale Entwicklung im Rahmen einer Partnerschaft zwischen den staatlichen Behörden aus verschiedenen Politikbereichen, KMU und wichtigen Vertretern der Zivilgesellschaft gefördert werden müssen;

106.

fordert daher die Mitgliedstaaten und Regionen auf, Möglichkeiten für eine solche Zusammenarbeit zu schaffen, Maßnahmen zu entwickeln, die Infrastrukturinvestitionen mit Investitionen in Humankapital verbinden, und Programme mit Innovationsgutscheinen in Erwägung zu ziehen, um KMU und Einzelpersonen aus dem Kultur- und Kreativbereich beim Erwerb beruflicher Qualifikationen zu unterstützen;

107.

ist der Überzeugung, dass die Kommission den Partnerschaften zwischen Städten, Gemeinden und Regionen mehr Aufmerksamkeit schenken könnte, da sie seit vielen Jahren ein ausgezeichnetes Forum für kulturelle und kreative Zusammenarbeit und Informationsaustausch darstellen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den europäischen Verbänden der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften moderne Partnerschafts- und Austauschprogramme von hoher Qualität zu fördern, die alle Teile der Gesellschaft einbeziehen;

108.

schlägt vor, im Rahmen des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit ein Aktionsprogramm aufzulegen, das der Förderung des Kultursektors und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf diesem Gebiet dient;

Kulturhauptstadt Europas

109.

betont, dass die Initiative „Kulturhauptstadt Europas“ in breiten Kreisen als ein „Labor“ für die Stadtentwicklung durch Kultur anerkannt ist; fordert die Kommission auf, diese Initiative zu fördern und die erforderlichen Bedingungen für die Weitergabe bewährter Verfahren, für die kulturelle Zusammenarbeit und den Aufbau von Netzwerken für den Austausch von Erfahrungen hinsichtlich der Möglichkeiten der KKI zu gewährleisten, damit das Potenzial dieser Branchen umfassend genutzt werden kann;

110.

fordert, eine Debatte über das Potenzial der KKI in die Veranstaltungsprogramme der Kulturhauptstädte Europas aufzunehmen;

Mode und Tourismus

111.

ist der Auffassung, dass zu den im Grünbuch als wichtige Bestandteile der KKI genannten einzelnen Sektoren die Mode und der kulturelle und nachhaltige Tourismus hinzugefügt werden müssen; ist der Auffassung, dass sich diese beiden Branchen durch eine hohe kreative und unternehmerische Komponente auszeichnen, die für die Wirtschaft und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU wichtig ist;

112.

weist darauf hin, dass der Tourismus erhebliche Bedeutung für die KKI hat, und empfiehlt der Kommission darauf hinzuwirken, dass Städte und Regionen Kultur als Alleinstellungsmerkmal für ihr Tourismusmarketing stärker nutzen, verstärkt im kulturtouristischen Bereich miteinander kooperieren, Kooperationen zwischen der Kulturbranche und der Tourismusbranche vorantreiben und diese bei gemeinsamen Marketing-Vorhaben unterstützen;

Internationale Beziehungen und Handel

113.

hebt die Bedeutung des oben genannten Übereinkommens der UNESCO als ein wesentliches Instrument hervor, das es ermöglicht, im internationalen Rahmen der WTO die Beibehaltung der kulturellen Freistellungsklausel bei den internationalen Handelstransaktionen mit Gütern und Dienstleistungen kultureller und kreativer Natur zu gewährleisten;

114.

stellt im Zusammenhang mit der Förderung des Austauschs und der kulturellen Vielfalt fest, dass es zahlreiche tarifäre und nichttarifäre Hindernisse beim Zugang zu den Märkten in Drittländern gibt, die in Verbindung mit der Instabilität der Vertriebs- und Nutzungsnetze eine wirkliche Präsenz der europäischen Kultur erschweren;

115.

betont das große Potenzial der KKI im internationalen Handel und geht davon aus, dass deren Bedeutung aufgrund der schwierigen Datenerhebung unterbewertet wird;

116.

fordert die Kommission unter Hinweis auf den Anstieg der Anzahl bilateraler Handelsabkommen auf, dem Parlament eine klare und umfassende Strategie für Protokolle über kulturelle Zusammenarbeit – die sich im Anhang dieser Abkommen finden – vorzulegen, damit das Kooperationsangebot der EU an dem Bedarf und den Besonderheiten der KKI der Partnerländer ausgerichtet wird, und zwar unter Einhaltung der WTO-Verpflichtungen und nach Geist und Buchstaben des UNESCO-Übereinkommens;

117.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, den Export kultureller und kreativer Produkte und Dienstleistungen zu steigern und Anstrengungen zu unternehmen, das Potenzial der europäischen KKI außerhalb der EU besser bekannt zu machen;

*

* *

118.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 15.

(2)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 12.

(5)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 16.

(6)  ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 16.

(7)  ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 32.

(8)  ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 25.

(9)  ABl. C 125 E vom 22.5.2008, S. 223.

(10)  http://ec.europa.eu/culture/our-policy-development/doc/CONS_NATIVE_CS_2009_08749_1_DE.pdf.

(11)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/155


Donnerstag, 12. Mai 2011
Sarajevo als Europäische Kulturhauptstadt 2014

P7_TA(2011)0241

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu Sarajevo als Kulturhauptstadt Europas 2014

2012/C 377 E/20

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 167 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1622/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019 (1),

unter Hinweis auf die am 21. Dezember 2010 unterzeichnete Vereinbarung über die Voraussetzungen und Bedingungen für die uneingeschränkte Teilnahme von Bosnien und Herzegowina am Programm Kultur 2007-2013,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass eine Gemeinschaftsaktion mit der Bezeichnung „Kulturhauptstadt Europas“ eingerichtet wurde, um den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen sowie ihre Gemeinsamkeiten herauszustellen und ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen den europäischen Bürgern zu fördern,

B.

in der Erwägung, dass der oben genannte Beschluss über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019 gegenwärtig nur für die Mitgliedstaaten der EU Anwendung findet,

C.

in der Erwägung, dass schon mehrfach Städten in europäischen Drittländern die Möglichkeit gegeben wurde, zur Kulturhauptstadt Europas ernannt zu werden,

D.

in der Erwägung, dass Sarajevo einen besonderen Platz in der europäischen Geschichte und Kultur einnimmt und im Jahr 2014 mehrere bedeutende Jahrestage begehen wird,

E.

in der Erwägung, dass der Stadtrat von Sarajevo und die lokalen Kulturschaffenden umfassende Vorbereitungen für die Bewerbung der Stadt um den Titel „Kulturhauptstadt Europas“ getroffen haben,

1.

fordert den Rat auf, für 2014 den Titel „Kulturhauptstadt Europas“ ausnahmsweise an Sarajevo zu vergeben;

2.

ist der Auffassung, dass dies ein wichtiger Schritt wäre, um die früheren Spaltungen Europas zu überwinden und durch die Ernennung einer Stadt, die im 20. Jahrhundert der Schauplatz tragischer Ereignisse war, zur Kulturhauptstadt Europas das neue Europa zu präsentieren;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/156


Donnerstag, 12. Mai 2011
Sri Lanka: Folgemaßnahmen zu dem UN-Bericht

P7_TA(2011)0242

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zur Lage in Sri Lanka

2012/C 377 E/21

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Bericht der Sachverständigengruppe des VN-Generalsekretärs zur Rechenschaftspflicht in Sri Lanka vom 31. März 2011,

unter Hinweis auf die Erklärung des VN-Generalsekretärs vom 25. April 2011 zur Veröffentlichung des Berichts der Sachverständigengruppe über Sri Lanka,

unter Hinweis auf die Übereinkommen, zu deren Unterzeichnern Sri Lanka gehört, und durch die es verpflichtet ist, vermeintliche Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte zu untersuchen und die Verantwortlichen zu bestrafen,

unter Hinweis auf die im Namen der Europäischen Union abgegebene Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 1. Juli 2010 zur Bildung einer VN-Sachverständigengruppe zur Klärung der Verantwortung in Sri Lanka,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu dem Bericht der Sachverständigengruppe des VN-Generalsekretärs zur Verantwortung in Sri Lanka vom 10. Mai 2011,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Sri Lanka vom 5. Februar 2009 (1), vom 12. März 2009 (2) und vom 22. Oktober 2009 (3),

unter Hinweis auf das Zusatzprotokoll II zur Vierten Genfer Konvention über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der andauernde Konflikt in Sri Lanka im Mai 2009 mit der Kapitulation der Bewegung der Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE) und dem Tod ihres Anführers zu Ende gegangen ist; in der Erwägung, dass infolge des Konflikts eine große Zahl von Einwohnern Sri Lankas als Binnenvertriebene lebt, insbesondere im Norden des Landes,

B.

in der Erwägung, dass in den letzten Monaten des Konflikts heftige Kämpfe in von der Zivilbevölkerung bewohnten Gebieten Schätzungen zufolge zu Tausenden von Toten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt haben,

C.

in der Erwägung, dass bei einem Besuch Ban Ki-moons in Sri Lanka am 23. Mai 2009, kurz nach dem Ende des Konflikts, Präsident Mahinda Rajapaksa and Ban Ki-moon eine gemeinsame Erklärung abgegeben haben, in der der VN-Generalsekretär die Bedeutung hervorhob, einen Prozess zur Klärung der Verantwortung einzuleiten und die Regierung von Sri Lanka einwilligte, Maßnahmen zu ergreifen, um vermeintlichen Verstößen gegen das Kriegsrecht nachzugehen,

D.

in der Erwägung, dass die Regierung von Sri Lanka am 15. Mai 2010 eine achtköpfige Kommission für Vergangenheitsbewältigung und Versöhnung (Lessons Learned and Reconciliation Commission – LLRC) gebildet hat, die die Ereignisse in Sri Lanka zwischen Februar 2002 und Mai 2009 untersuchen soll, um für Verantwortlichkeit, Gerechtigkeit und Versöhnung in dem Land zu sorgen,

E.

in der Erwägung, dass der VN-Generalsekretär am 22. Juni 2010 die Bildung einer Sachverständigengruppe angekündigt hat, die ihn in Bezug auf die Verantwortlichkeit für angebliche Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte während der letzten Phasen des Konflikts in Sri Lanka beraten soll,

F.

in der Erwägung, dass der am 25. April 2011 veröffentlichte Bericht der Vereinten Nationen zu der Schlussfolgerung gelangt, dass Berichte, denen zufolge sowohl die Regierungstruppen als auch die LTTE militärische Operationen unter eklatanter Missachtung des Schutzes, der Rechte, des Wohlergehens und des Lebens von Zivilisten durchgeführt und die Normen des Völkerrechts nicht eingehalten haben, glaubhaft sind,

G.

in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft in den letzten Phasen des Konflikts die Regierung von Sri Lanka wiederholt aufgefordert hat, internationalen Beobachtern die Einreise zu gestatten, um die humanitäre Situation der von den Kämpfen betroffenen Zivilbevölkerung zu überwachen,

H.

in der Erwägung, dass die Sachverständigengruppe auch zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass die Bemühungen Sri Lankas fast zwei Jahre nach dem Ende des Krieges drastisch hinter den internationalen Normen für Verantwortlichkeit zurückbleiben,

1.

verleiht seiner Besorgnis über die Schwere der Vorwürfe in dem VN-Bericht Ausdruck; betont, dass diesen Vorwürfen und der Frage der Verantwortung gründlich nachgegangen werden muss, bevor eine dauerhafte Versöhnung in Sri Lanka erreicht werden kann;

2.

erkennt an, dass die Sachverständigengruppe zu dem Schluss gelangt ist, dass Vorwürfe glaubhaft sind, die, falls sie bewiesen werden, deutlich machen, dass sowohl die Regierung von Sri Lanka als auch die LTTE zahlreiche Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und gegen internationale Menschenrechtsnormen begangen haben, von denen einige als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit betrachtet werden müssen;

3.

begrüßt die Initiative des VN-Generalsekretärs, eine Sachverständigengruppe zur Verantwortlichkeit in Sri Lanka im Hinblick auf angebliche Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte während der letzten Phasen des bewaffneten Konflikts zu bilden;

4.

begrüßt die Entscheidung Ban Ki-moons, den Bericht vom 25. April 2011 zu veröffentlichen;

5.

hebt hervor, dass das Bekenntnis zu den Menschenrechten und zur Verantwortlichkeit einer der Hauptpunkte der gemeinsamen Erklärung des Präsidenten von Sri Lanka und des VN-Generalsekretärs vom 23. Mai 2009 war;

6.

begrüßt die Entscheidung des VN-Generalsekretärs, positiv auf die Empfehlung der Sachverständigengruppe zu reagieren, die Maßnahmen der VN zur Umsetzung ihres humanitären Auftrags und ihres Schutzmandats während des Krieges in Sri Lanka und insbesondere während der letzten Phasen des Konflikts zu überprüfen; nimmt zur Kenntnis, dass die Sachverständigengruppe empfohlen hat, dass der VN-Generalsekretär unverzüglich mit der Einrichtung eines unabhängigen internationalen Mechanismus beginnen sollte, wobei der Generalsekretär jedoch darauf hingewiesen wurde, dass dafür die Zustimmung des betreffenden Landes oder ein Beschluss der Mitgliedstaaten auf einem angemessenen zwischenstaatlichen Forum erforderlich ist;

7.

ist der Ansicht, dass im Interesse der Gerechtigkeit und der Versöhnung in Sri Lanka eine vollständige, unparteiische und transparente Untersuchung der im Bericht der VN-Sachverständigengruppe enthaltenen Vorwürfe gerechtfertigt ist; bestärkt die Regierung von Sri Lanka, in konstruktiver Weise auf die Empfehlungen der Sachverständigengruppe zu reagieren;

8.

ist tief besorgt über die beunruhigende mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, die eine ergänzende Rolle zu einem unabhängigen Untersuchungsgremium spielen könnte; fordert die Regierung von Sri Lanka auf, für eine restitutive und ausgleichende Rechtsprechung Sorge zu tragen;

9.

fordert die Regierung von Sri Lanka auf, gemäß ihren internationalen Verpflichtungen und zur Verbesserung des innerstaatlichen Prozess zur Klärung der Verantwortungsfrage zu den Bemühungen beizutragen, die bereits im Interesse einer umfassenden Versöhnung unternommen werden;

10.

erkennt in diesem Zusammenhang an, dass die Regierung von Sri Lanka eine Kommission zur Aufarbeitung der Vergangenheit und Versöhnung (Lessons Learned and Reconciliation Commission – LLRC) eingerichtet hat; fordert die LLRC auf, dem VN-Bericht ernsthafte Beachtung zu schenken; weist darauf hin, dass die LLRC befugt ist, den Generalstaatsanwalt von Sri Lanka auf der Grundlage ihrer Erkenntnisse zur Einleitung von Strafverfahren aufzufordern;

11.

fordert, dass sowohl der LTTE als auch der Regierung von Sri Lanka für vermeintliche Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und gegen internationale Menschenrechtsnormen zur Verantwortung gezogen werden;

12.

fordert die Regierung von Sri Lanka auf, die Empfehlungen der Sachverständigengruppe beginnend mit den unverzüglich zu ergreifenden Maßnahmen umzusetzen und sofort mit einer ernsthaften Untersuchung der Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und gegen internationale Menschenrechtsnormen zu beginnen, die angeblich von beiden Seiten in dem bewaffneten Konflikt begangen worden sind;

13.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Rat und die Kommission auf, weitere Bemühungen zur Stärkung des Prozesses der Verantwortlichkeit in Sri Lanka zu fördern und den VN-Bericht zu unterstützen;

14.

fordert die Regierung von Sri Lanka auf, bei der Berücksichtigung der wirklichen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Besorgnisse und Interessen ihrer tamilischen Bürger proaktiv vorzugehen; fordert die Regierung von Sri Lanka in diesem Zusammenhang auf, aktive Maßnahmen im Bereich der Übertragung politischer Befugnisse zu ergreifen und die Aufnahme von Tamilen in den Staatsdienst, die Polizei und die Streitkräfte zu fördern, damit sich die tamilische Bevölkerung sicher fühlt, die Niederlage der LTTE als Befreiung erkennt und, gleichberechtigt mit ihren singhalesischen Mitbürgern, einer erfolgreichen und glücklichen Zukunft entgegensieht;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament von Sri Lanka zu übermitteln.


(1)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 141.

(2)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 127.

(3)  ABl. C 265 E vom 30.9.2010, S. 29.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/159


Donnerstag, 12. Mai 2011
Aserbaidschan

P7_TA(2011)0243

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu Aserbaidschan

2012/C 377 E/22

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Aserbaidschan, insbesondere seine Entschließung vom 17. Dezember 2009 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 20. Mai 2010 (2) zur Notwendigkeit einer EU-Strategie für den Südkaukasus, vom 7. April 2011 (3) zur Überprüfung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – Östliche Dimension und vom 20. Januar 2011 (4) zu einer EU-Strategie für den Schwarzmeerraum,

unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers des für Erweiterung und die Europäische Nachbarschaftspolitik zuständigen Kommissionsmitglieds vom 18. April 2011 und die Erklärung des Büros der EU-Delegation in Baku vom 10. März 2011,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Treffens der Außenminister vom 13. Dezember 2010 zur Östlichen Partnerschaft,

unter Hinweis auf das am 1. Juli 1999 in Kraft getretene Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EG und Aserbaidschan,

unter Hinweis auf die Erklärungen des OSZE-Beauftragten für Medienfreiheit zu den Angriffen auf Journalisten vom 10. März 2011 und 28. März 2011,

unter Hinweis auf den Bericht der BDIMR-Wahlbeobachtungsmission über die Parlamentswahlen vom 7. November 2010,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Aserbaidschan aktiv an der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft mitwirkt, eines der Gründungsmitglieder von Euronest ist und zur Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, der Grundwerte dieser Initiativen, verpflichtet ist,

B.

in der Erwägung, dass seit dem 15. Juli 2010 Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen EU-Aserbaidschan geführt werden, das sich auf ein beiderseitiges Bekenntnis zu gemeinsamen Werten gründet und eine Vielzahl unterschiedlicher Bereiche umfasst, darunter politischer Dialog, Justiz, Freiheit und Sicherheit sowie Handel und Zusammenarbeit in bestimmten Politikfeldern,

C.

in der Erwägung, dass laut der gemeinsamen Erklärung der aus Vertretern der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und des Europäischen Parlaments zusammengesetzten Wahlbeobachtungsmission, die Parlamentswahlen vom 7. November 2010 in der Republik Aserbaidschan zwar von einer friedlichen Atmosphäre gekennzeichnet und alle Oppositionsparteien am politischen Prozess beteiligt waren, der Verlauf der Wahlen jedoch insgesamt keinen bedeutsamen Fortschritt in der demokratischen Entwicklung des Landes darstellte,

D.

in der Erwägung, dass in Aserbaidschan seit den friedlichen Protesten gegen die Regierung vom 11. März und 2. April 2011 das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Versammlungsfreiheit massiv beschnitten werden, wozu Festnahmen, Drangsalierungen und die Einschüchterung von zivilgesellschaftlich engagierten Bürgern, Medienvertretern und Oppositionspolitikern in Aserbaidschan gehören,

E.

in der Erwägung, dass die Fälle der Aktivisten Jabbar Savalan und Bxtiyar Hacıyev besonderen Anlass zur Sorge geben; in der Erwägung, dass Savalan, ein Mitglied des Jugendverbands der Volksfront-Partei Aserbaidschans, und Hacıyev, ein politisch engagierter Bürger und ehemaliger Parlamentskandidat, offenbar ins Visier genommen wurden, weil sie mit Hilfe von Facebook zu Demonstrationen gegen die Regierung aufgerufen haben; in der Erwägung, dass Savalan wegen angeblichen Drogenbesitzes zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt wurde; in der Erwägung, dass Hacıyev am 4. März festgenommen wurde, nachdem er über Facebook zu Demonstrationen gegen die Regierung aufgerufen hatte, und dass ihm nun zwei Jahre Gefängnis drohen, weil er angeblich seinem Einberufungsbefehl nicht nachgekommen ist; in der Erwägung, dass ernste Zweifel hinsichtlich der Fairness der Gerichtsverfahren gegen Savalan und Hacıyev bestehen,

F.

in der Erwägung, dass mindestens 30 Personen, die an den erwähnten friedlichen Protesten teilgenommen hatten, Mitte März von aserbaidschanischen Gerichten in Verfahren, die spät in der Nacht und unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfanden, zu fünf bis acht Tagen Haft verurteilt wurden; in der Erwägung, dass die Angeklagten keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand ihrer Wahl hatten; in der Erwägung, dass die Polizei es den Inhaftierten untersagte, Rechtsanwälte zu kontaktieren, und dass die Rechtsanwälte von einigen der Angeklagten nicht wussten, wann und wo die Prozesse stattfinden,

G.

in der Erwägung, dass 200 Aktivisten, darunter der Leiter der Jugendorganisation der Gerechtigkeitspartei (Müsavat Partiyası), Tural Abbasli, am 2. April 2011 in Haft genommen wurden;

H.

in der Erwägung, dass das Menschenrechtshaus von Aserbaidschan, das dem Internationalen Netz von Menschenrechtshäusern angehört und seit Mai 2007 in Aserbaidschan registriert ist, von den staatlichen Stellen auf eine Anordnung des Justizministeriums vom 10. März 2011 geschlossen wurde; in der Erwägung, dass das Ministerium die Schließung mit einem Verstoß der Organisation gegen das aserbaidschanische Gesetz über nichtstaatliche Organisationen begründet hat,

I.

in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Republik Aserbaidschan angewiesen hat, den Journalisten Eynulla Ftullayev aus dem Gefängnis zu entlassen und ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 25 000 zu zahlen,

J.

in der Erwägung, dass Aserbaidschan ein Mitglied des Europarats ist und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie einer Reihe anderer internationaler Menschenrechtsabkommen wie dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zugestimmt hat,

1.

ist angesichts der zunehmenden Zahl an Fällen von Drangsalierungen, Angriffen und Gewalttaten zutiefst besorgt, die sich gegen Aktivisten der Zivilgesellschaft und sozialer Netzwerke sowie gegen Journalisten in Aserbaidschan richten;

2.

beklagt zutiefst die Praxis der Einschüchterung, Festnahme, Strafverfolgung und strafrechtlichen Verurteilung von unabhängigen Journalisten und politisch engagierten Bürgern wegen unterschiedlicher Straftatbestände;

3.

bedauert die Festnahme von etwa 200 Personen vor und während der Proteste gegen die Regierung vom 2. April 2011 in Baku; fordert die zuständigen Stellen Aserbaidschans auf, friedliche Proteste zuzulassen und das Recht auf Versammlungsfreiheit zu achten, die beide grundlegende Merkmale einer offenen und demokratischen Gesellschaft sind; verurteilt die Anwendung körperlicher Gewalt gegen Protestteilnehmer;

4.

fordert die zuständigen Stellen Aserbaidschans auf, alle Oppositionellen, Jugendaktivisten und Blogger freizulassen, die nach den friedlichen Demonstrationen vom 11. März 2011 und 2. bzw. 17. April 2011 festgenommen wurden und sich nach wie vor in Gewahrsam befinden, sowie Savalan und Hacıyev aus der Haft zu entlassen und alle gegen sie erhobenen Anklagen fallenzulassen; fordert die Regierung Aserbaidschans auf, die von dem Land ratifizierten Völkerrechtsabkommen einzuhalten, indem sie das Recht auf freie Meinungsäußerung achtet;

5.

fordert die zuständigen Stellen nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Medien einschließlich der oppositionellen Medien ihrer Tätigkeit nachgehen können, damit Journalisten ohne Druck und frei arbeiten und berichten können, und ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheit von Journalisten zu richten; erinnert in diesem Zusammenhang an die im März 2005 von Präsident İlham liyev abgegebene Erklärung, in der er ausführte, dass die Rechte jedes Journalisten vom Staat geschützt und verteidigt würden;

6.

bringt seine Sorge angesichts der Berichte zum Ausdruck, wonach der Zeitungsredakteur Eynulla Ftullayev im Gefängnis bedroht wurde und sein Gesundheitszustand sich infolge der ihm verwehrten medizinischen Behandlung verschlechtert hat, und fordert seine sofortige Freilassung;

7.

ist angesichts der sich verschlechternden Menschenrechtslage in der Republik Aserbaidschan besorgt; fordert die zuständigen Stellen Aserbaidschans auf, die Grundfreiheiten zu schützen, die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und anderen von Aserbaidschan unterzeichneten Völkerrechtsabkommen verbrieft sind, sowie die gegenüber der OSZE und dem Europarat gemachten Zusagen einzuhalten;

8.

bedauert, dass das aserbaidschanische Justizministerium unlängst dem Nationalen Demokratischen Institut und dem Netzwerk von Menschenrechtshäusern in schriftlicher Form mit der Beendigung ihrer Aktivitäten gedroht hat, dass sie ihre Tätigkeit einstellen müssen, und fordert die zuständigen Stellen des Landes in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, der letztgenannten Organisation zu gestatten, ihre Tätigkeit in Aserbaidschan ohne weitere Behinderungen fortzusetzen;

9.

fordert die zuständigen Stellen Aserbaidschans auf, weiter einen Dialog mit Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen zu führen und alle Schritte zu unternehmen, die es ermöglichen, dass sich Bürger an friedlichen demokratischen Aktionen beteiligen und Aktivisten sich frei und ohne staatliche Gängelung zusammenschließen können;

10.

ruft die zuständigen Stellen Aserbaidschans auf, friedliche Demonstrationen an dafür geeigneten Orten zuzulassen, und fordert sie nachdrücklich auf, die Organisatoren nicht durch die Festnahme und die Anklage wegen strafbarer Handlungen und anderer Vergehen einzuschüchtern; bedauert es, dass einige Jugendaktivisten von der Staatlichen Universität Baku verwiesen wurden, nachdem sie aufgrund ihres Polizeigewahrsams in Zusammenhang mit ihrer politischen Tätigkeit an Prüfungen nicht teilgenommen hatten;

11.

begrüßt die jüngste Haftentlassung der beiden Blogger Adnan Hacızad und Emin Abdullayev (Emin Milli);

12.

ist der Auffassung, dass der Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien, einschließlich eines freien und unzensierten Zugangs zum Internet, von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und ein Mittel zur Förderung des Austauschs und der Verständigung zwischen Aserbaidschan und der EU ist;

13.

fordert die zuständigen Stellen Aserbaidschans auf, die von der der OSZE/BDIMR in ihrem Abschlussbericht über die Parlamentswahlen festgestellten Mängel anzugehen, und erwartet eine fortgesetzte Zusammenarbeit mit der Venedig-Kommission, damit sichergestellt wird, dass die Wahlgesetze Aserbaidschans in vollem Maße internationalen Normen und Standards entsprechen;

14.

fordert verstärkte Bemühungen Aserbaidschans, um den ENP-Aktionsplan in dessen letztem Jahr uneingeschränkt umzusetzen, und fordert die Kommission auf, Aserbaidschan weiterhin bei diesen Bemühungen zu unterstützen;

15.

begrüßt die Einrichtung der neuen Unterausschüsse im Rahmen des Kooperationsausschusses EU-Aserbaidschan, die den institutionellen Rahmen für Debatten über Themen wie Justiz, Freiheit und Sicherheit sowie Achtung der Menschenrechte und Demokratie stärken werden;

16.

begrüßt den Beitrag Aserbaidschans zur Östlichen Partnerschaft und die Teilnahme der Delegation des aserbaidschanischen Parlaments (Milli Mclis) an der konstituierenden Sitzung der Parlamentarischen Versammlung von Euronest;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission, dem Rat, der Kommission, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament von Aserbaidschan sowie der OSZE/BDIMR zu übermitteln.


(1)  ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 27.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0193.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0153.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0025.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/162


Donnerstag, 12. Mai 2011
Belarus

P7_TA(2011)0244

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu Belarus

2012/C 377 E/23

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Belarus, insbesondere die Entschließungen vom 10. März 2011 (1), vom 20. Januar 2011 (2) und vom 17. Dezember 2009 (3),

in Kenntnis der am 18. Februar 2011 abgegebenen Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, zu dem gegen einen Vertreter der belarussischen Opposition ergangenen Urteil und dem Strafmaß, das gegen ihn verhängt wurde, sowie in Kenntnis der Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, vom 10. April 2011 über das scharfe Vorgehen gegen unabhängige Medien in Belarus,

unter Hinweis auf den Beschluss 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger,

unter Hinweis auf den abschließenden Bericht über die Präsidentschaftswahlen in Belarus des Büros der OSZE für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung der OSZE (OSZE PV) vom 22. Februar 2011,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Präsidentschaftskandidaten Ales Michalewitsch, Uladsimir Njakljajeu, Wital Rymascheuski, Andrej Sannikau, Mikalaj Statkewitsch und Dsmitry Uss sowie ihre Wahlkampfleiter, insbesondere Pawel Sewjarynez, Uladsimir Kobez, Sjarhej Marzeleu unter Anklage stehen und dass ihnen Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren drohen,

B.

in der Erwägung, dass eine Reihe Oppositionsaktivisten, darunter Anatol Ljabedska, Vorsitzender der Oppositionspartei „Vereinigte Bürgerpartei“, die ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Wital Rymascheuski und Ales Michalewitsch, Natallja Radsina, die verantwortliche Herausgeberin eines Online-Nachrichtenportals, Andrej Dsmitryjeu, der Wahlkampfleiter des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Uladsimir Njakljajeu und der Aktivist der Gruppierung „Sag die Wahrheit“, Sjarhej Wasnjak, aus dem Untersuchungsgefängnis des KGB entlassen wurden und nunmehr unter Hausarrest stehen, während die Untersuchungen gegen sie fortgesetzt werden; in der Erwägung, dass Ales Michalewitsch und Natallja Radsina das Land verlassen haben, um sich der Anklage zu entziehen, während Dsmitry Bandarenka, während eines früheren Präsidentschaftswahlkampfes ein Unterstützer von Andrej Sannikau, zu einer Strafe von zwei Jahren in einem Gefangenenlager verurteilt wurde,

C.

in der Erwägung, dass Aljaksandr Atroschtschankau, Aljaksandr Maltschanau, Dsmitry Nowik und Wassil Parfenkau, Mitglieder der Wahlkampfstäbe der Oppositionskandidaten Uladsimir Njakljajeu und Andrej Sannikau, sowie Mikita Lichawid, Mitglied der Bewegung „Für die Freiheit“, die Aktivisten der „Jungen Front“ Ales Kirkewitsch, Smizer Daschkewitsch und Eduard Lobau, ein Aktivist der Gruppierung „Sag die Wahrheit“ Pawel Winahradau, der unabhängige Aktivist Andrej Pratassenja und der Historiker Dsmitry Drosd, der Teilnehmer an Protestaktionen Uladsimir Chamitschenka und Dsmitry Bandarenka, ein Koordinator der Bürgerbewegung für ein europäisches Belarus im Zusammenhang mit den Demonstrationen vom 19. Dezember 2010 zu Haftstrafen zwischen einem und vier Jahren verurteilt wurden,

D.

in der Erwägung, dass die Polizei nachweislich Folterungen vorgenommen hat, um Geständnisse im Zusammenhang mit Beschuldigungen wegen staatsfeindlicher Handlungen zu erpressen, wie die Fälle von Wolha Klassowska und Ales Michalewitsch zeigen,

E.

in der Erwägung, dass das belarussische Informationsministerium am 25. April 2011 zusammen mit dem Höchsten Gericht für Wirtschaftsangelegenheiten Schritte zur Einstellung der beiden unabhängigen Zeitungen „Narodnaja Wolja“ und „Nascha Niwa“ unternommen hat,

F.

in der Erwägung, dass Andrzej Poczobut, ein Journalist des Kanals Belsat-TV und der polnischen Tageszeitung „Gazeta Wyborcza“ inhaftiert wurde und ihm wegen seiner jüngst veröffentlichten Artikel eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren wegen sogenannter „Verunglimpfungen des Präsidenten“ droht, sowie in der Erwägung, dass Andrzej Poczobut laut Amnesty International ein Gefangener aus Gewissensgründen ist und die Journalistin Iryna Chalip, die Ehefrau von Andrej Sannikau, ebenfalls festgenommen wurde und ihr eine Anklage wegen der Proteste droht, sowie in der Erwägung, dass sie zurzeit unter Hausarrest steht und es ihr nicht gestattet ist, mit ihrem Mann zu sprechen,

G.

in der Erwägung, dass die Repressionen gegen Mitglieder der demokratischen Opposition, freie Medien, die Vertreter der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsaktivisten weiter zugenommen haben und die wiederholten Aufrufe der internationalen Gemeinschaft, diese umgehend einzustellen, ignoriert wurden; in der Erwägung, dass es damit zu schwerwiegenden Verstößen gegen zahlreiche internationale Verpflichtungen von Belarus kommt,

1.

verurteilt in aller Schärfe alle Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Tatbestand „Massenunruhen“; vertritt die Auffassung, dass diese willkürlich und politisch motiviert sind; weist darauf hin, dass die Behörden Berichten zufolge die Schuld der Angeklagten nicht nachweisen konnten, dass unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt wurde, dass den Inhaftierten untersagt wurde, eigene Zeugen hinzuzuziehen und sich allein und regelmäßig mit ihrem Rechtsbeistand zu treffen, dass die Anwälte der Angeklagten verschiedene Warnungen aus dem Justizministerium erhielten und einigen von ihnen die Zulassung entzogen wurde; erklärt deshalb, dass die Prozesse nicht unparteiisch geführt wurden;

2.

vertritt die Auffassung, dass die Vorwürfe gegen die Präsidentschaftskandidaten Uladsimir Njakljajeu, Wital Rymascheuski, Mikalaj Statkewitsch, Dsmitry Uss und Andrej Sannikau unbegründet und ungerechtfertigt sind; fordert die Freilassung der Kandidaten und die Einstellung jeglicher weiterer Strafverfolgungen; verurteilt in diesem Zusammenhang den fehlenden Respekt der belarussischen Behörden gegenüber den Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit; fordert die unverzügliche Freilassung aller Demonstranten, die sich noch in Haft befinden, und dass die Anklagen gegen sie fallengelassen werden;

3.

ist besorgt angesichts der sich immer weiter verschlechternden Lage der Menschenrechtsaktivisten in Belarus; verurteilt aufs Schärfste die haltlosen Beschuldigungen des belarussischen Präsidenten und verschiedener Journalisten staatlicher Medien über eine vermeintliche „fünfte Kolonne im Land“, die diese in ihren Erklärungen zu dem Bombenanschlag in der Minsker U-Bahn, z. B. gegen Ales Bjaljazki, Leiter des Zentrums für Menschenrechte „Wjasna“, erhoben;

4.

verurteilt das anhaltende von Angst und Einschüchterungen gegen die politische Opposition geprägte Klima in Belarus und die andauernden Verfolgungen von Oppositionsaktivisten seit den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2010;

5.

fordert die belarussischen Behörden auf, die Einreiseverbote der ukrainischen Staatsangehörigen Maryna Zapok, Maxym Kyzjuk und des russischen Staatsangehörigen Andrej Jurow, die als Vertreter des Internationalen Komitees zur Kontrolle der Menschenrechtslage in Belarus fungieren und denen die Einreise nach Belarus verweigert wurde, aufzuheben; weist darauf hin, dass diesen die Einreise nach Belarus verweigert wurde; fordert die Wiederherstellung der Einreiseerlaubnis für die russischen Menschenrechtsaktivisten Alik Mnazkanjan und Wiktorija Gromowa, die am 4. Mai 2011 im Zentrum für Menschenrechte „Wjasna“ verhaftet und kurze Zeit später aus Belarus ausgewiesen wurden, wobei gegen sie ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt wurde; verurteilt in diesem Zusammenhang alle Maßnahmen gegen Menschenrechtsaktivisten durch die belarussischen Behörden;

6.

verurteilt die systematischen Bedrohungen und Einschüchterungen sowie den zunehmenden Druck auf unabhängige Journalisten und Medien in Belarus; fordert die belarussischen Behörden in diesem Zusammenhang auf, das Verfahren zur Einstellung der Wochenzeitschriften „Narodnaja Wolja“ und „Nascha Niwa“ einzustellen und den Zugang zu den beiden unabhängigen Internet-Portalen „Charta '97“ und „Bielorusskij Partizan“ nicht einzuschränken, was zu einer weiteren ernsthaften Beschränkung der Medienvielfalt in Belarus führen würde; fordert ferner die unverzügliche Freilassung von Andrzej Poczobut und den Verzicht auf die Anklagen gegen seine Person;

7.

verurteilt die Unterlassung unabhängiger Untersuchungen des brutalen Polizei- und KGB-Einsatzes gegen die Demonstranten am Wahltag, insbesondere die Weigerung von Belarus, der Forderung von 14 Mitgliedstaaten der EU nach einer Erkundungsmission zur Lage der Menschenrechte unter Leitung der OSZE nachzukommen, um die massive Niederschlagung der Opposition nach den Wahlen im Dezember 2010 zu untersuchen; begrüßt den Zwischenbericht von Dr. Neil Jarman, Sonderberichterstatter des Internationalen Komitees zur Kontrolle der Menschenrechtslage in Belarus; verurteilt die neuerlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten aus verschiedenen OSZE-Staaten in Minsk;

8.

fordert die Kommission, den Rat, die Hohe Vertreterin und die anderen EU-Partnerländer auf, ihre restriktiven Maßnahmen gegen das belarussische Regime auszuweiten, einschließlich zielgerichteter Wirtschaftssanktionen, insbesondere gegen Staatsunternehmen;

9.

weist darauf hin, dass die EU angesichts der laufenden beispiellosen Unterdrückung der Opposition neue Wege finden muss, um die Zivilgesellschaft in Belarus dabei zu unterstützen, das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen, eine vollständige Zerstückelung der politischen Opposition zu verhindern und eine politische Alternative für das Lukaschenka-Regime anzubieten; fordert die Beibehaltung und Aufstockung der Unterstützung der EU für die demokratischen Oppositionsparteien, Organisationen der Zivilgesellschaft und unabhängige Medien, z. B. über das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte;

10.

weist darauf hin, dass mögliche Kontakte der EU mit Belarus an strenge Bedingungen geknüpft werden müssen und die Bereitschaft von Belarus vorhanden sein muss, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu achten, wie es in der Gemeinsamen Erklärung des Prager Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 7. Mai 2009 vereinbart wurde, die auch von der belarussischen Regierung unterzeichnet wurde;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, den parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarats und dem Parlament und der Regierung von Belarus zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0099.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0022.

(3)  ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 16.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/164


Donnerstag, 12. Mai 2011
Müllaufräumaktion in Europa und „Let’s do it world 2012“

P7_TA(2011)0245

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2011 zu einer Müllaufräumaktion in Europa und „Let’s do it world 2012“

2012/C 377 E/24

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU-Abfallgesetzgebung mangelhaft umgesetzt und durchgesetzt wird,

B.

in der Erwägung, dass der Mangel an gesellschaftlicher Verantwortung und das fehlende Bewusstsein für Umweltfragen in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor problematisch sind,

C.

in der Erwägung, dass sich an den von der Basis ausgehenden nationalen Bürgerinitiativen, die im Rahmen von „Let’s do it!“ stattgefunden haben, in Estland, Lettland, Litauen, Portugal, Slowenien und Rumänien seit 2008 sehr viele Bürger beteiligt haben und dass damit konkrete Ergebnisse, wie die Kartierung und Beseitigung von illegalen Müllabladeplätzen, erzielt wurden,

1.

weist darauf hin, dass „Let’s do it world!“ eine freiwillige Aktion ist, die sich mit dem Aufruf an alle Länder Europas richtet, sich an einem Tag im Jahr 2012 zur bisher größten Müllaufräumaktion in ihren Ländern zusammenzuschließen;

2.

fordert Politiker auf, entsprechende Initiativen und Bürger, die sich daran beteiligen möchten, aktiv zu unterstützen;

3.

vertritt die Auffassung, dass dieses wirksame Instrument umfassend gefördert werden sollte, um im Interesse einer höchstmöglichen Recyclingquote dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit sensibilisiert und im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung mehr Verantwortung übernommen wird;

4.

fordert die Kommission auf, diese Initiative unter allen Umständen zu unterstützen und auch eine Website aufzubauen, auf der die vorhandenen Daten zu nationalen Abfallregistern und Karten von illegalen Müllabladeplätzen veröffentlicht werden;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich verstärkt dafür einzusetzen, dass die geltende EU-Abfallgesetzgebung in ihren Ländern umfassend umgesetzt und durchgesetzt wird;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (1) der Kommission, dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der 27 Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 1 des Protokolls vom 12. Mai 2011 veröffentlicht (P7_PV(2011)05-12(ANN1)).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 10. Mai 2011

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/166


Dienstag, 10. Mai 2011
Schutz der parlamentarischen Immunität von Luigi de Magistris

P7_TA(2011)0188

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Luigi de Magistris (2010/2122(IMM))

2012/C 377 E/25

Das Europäische Parlament,

befasst mit dem Antrag von Luigi de Magistris auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit dem bei einem italienischen Gericht anhängigen Verfahren vom 5. Juli 2010, der am 7. Juli 2010 im Plenum bekannt gegeben wurde,

nach Anhörung von Luigi de Magistris gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008 und 19. März 2010 (1),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0152/2011),

A.

in der Erwägung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments, Luigi de Magistris, den Schutz seiner parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit einem bei einem italienischen Gericht anhängigen Verfahren beantragt hat,

B.

in der Erwägung, dass der Antrag von Luigi de Magistris im Hinblick auf eine im Namen von Clemente Mario Mastella, Mitglied des Europäischen Parlaments, gegen ihn bei dem Gericht von Benevento eingereichten Klageschrift im Zusammenhang mit einem Interview, das Herr de Magistris einer italienischen Zeitung am 31. Oktober 2009 gegeben hatte, gestellt wurde,

C.

in der Erwägung, dass in der Klageschrift ein Teil des Interviews („Mastella war in eine meiner Untersuchungen verwickelt gewesen und hatte versucht, mich zu stoppen“) als Beleidigung betrachtet wird und zu einem Antrag auf Schadensersatz in Höhe von 1 000 000 EUR nebst Kosten führt,

D.

in der Erwägung, dass das Interview zu einem Zeitpunkt gegeben wurde, als Luigi de Magistris nach seiner erfolgreichen Kandidatur in den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 Mitglied des Europäischen Parlaments war,

E.

in der Erwägung, dass Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden dürfen,

F.

in der Erwägung, dass gemäß der bestehenden Praxis des Parlaments die Tatsache, dass ein Gerichtsverfahren zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art ist oder bestimmte Aspekte enthält, die in den Bereich des Zivil- oder Verwaltungsrechts fallen, nicht per se die von diesem Artikel verliehene Immunität von der Anwendung ausschließt,

G.

in der Erwägung, dass Luigi de Magistris in dem fraglichen Interview in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments handelte und durch seine Meinungsäußerung zu einer Frage öffentlichen Interesses für seine Wähler politisch tätig war,

H.

in der Erwägung, dass es in einer demokratischen Gesellschaft nicht hinnehmbar ist, dass versucht wird, Mitglieder des Parlaments von der Äußerung ihrer Meinung zu Angelegenheiten legitimen öffentlichen Interesses und Belangs und von der Kritik an ihren politischen Gegnern dadurch abzuhalten, dass gegen sie Gerichtsverfahren eingeleitet werden, und dies gegen Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union verstößt, der die Meinungsäußerungsfreiheit der Mitglieder in Ausübung ihres Amtes im Interesse des Parlaments als Organ der Europäischen Union schützen soll,

1.

beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Luigi de Magistris zu schützen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss unverzüglich der zuständigen Behörde der Italienischen Republik und Luigi de Magistris zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929 und Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/167


Dienstag, 10. Mai 2011
Schutz der parlamentarischen Immunität von Bruno Gollnisch

P7_TA(2011)0189

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Bruno Gollnisch (2010/2097(IMM))

2012/C 377 E/26

Das Europäische Parlament,

befasst mit dem Antrag von Bruno Gollnisch auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit dem bei einem französischem Gericht anhängigen Strafverfahren vom 10. Juni 2010, der am 14. Juni 2010 im Plenum bekannt gegeben wurde,

nach Anhörung von Bruno Gollnisch am 26. Januar 2011 gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008 sowie vom19. März 2010 (1),

unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0154/2011),

A.

in der Erwägung, dass Bruno Gollnisch, Mitglied des Europäischen Parlaments, den Schutz seiner parlamentarischen Immunität im Zusammenhang mit angeblichen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen der französischen Behörden als Teil der richterlichen Ermittlungen zu einem mit einer Strafklage kombinierten Schadensersatzbegehren (plainte avec constitution de partie civile) der „Internationalen Liga gegen Rassismus und Antisemitismus“ vom 26. Januar 2009 gegen Unbekannt wegen Anstiftung zum Rassenhass beantragt hat,

B.

in der Erwägung, dass sich in dem Antrag auf Schutz der Immunität nicht auf Artikel 8 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gestützt wurde und daher keine Anwendung findet,

C.

in der Erwägung, dass sich Bruno Gollnisch in seinem Schreiben an den Präsidenten vom 10. Juni 2010 ausdrücklich auf Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union berufen hat, der in dem vorliegenden Fall anwendbar ist, und wonach während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; und in der Erwägung, dass dies nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegensteht, die Immunität eines seiner Mitglieder aufzuheben,

D.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verfassung der Französischen Republik „kein Mitglied des Parlaments ohne Genehmigung der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden“ darf, wobei diese „Genehmigung bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat oder bei endgültiger Verurteilung [nicht erforderlich ist]“; und in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 3 die „Inhaftierung, die freiheitsberaubenden oder -einschränkenden Maßnahmen oder die Verfolgung eines Mitglieds des Parlaments für die Dauer der Sitzungsperiode ausgesetzt [werden], wenn die Kammer, der es angehört, dies verlangt“,

E.

in der Erwägung, dass dem Parlament bei der Frage, woran es seine Entscheidung über einen Antrag auf Schutz der Immunität einer seiner Mitglieder orientieren möchte, ein weites Ermessen eingeräumt ist (2),

F.

in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. einen hinreichend ernsten und genauen Verdacht, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden,

G.

in der Erwägung, dass der Fall nicht in den Bereich der politischen Aktivitäten von Bruno Gollnisch als Mitglied des Europäischen Parlaments fällt; in der Erwägung, dass dieser Antrag stattdessen Aktivitäten von Bruno Gollnisch von rein regionaler und lokaler Art als Mitglied des Regionalrats der Region Rhône-Alpes betrifft, und es sich dabei um ein Mandat handelt, für das er aufgrund allgemeiner und unmittelbarer Wahlen gewählt wurde und das sich von dem Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments unterscheidet,

H.

in der Erwägung, dass Bruno Gollnisch eine Erklärung zu den Gründen der Veröffentlichung der Pressemitteilung durch seine Fraktion im Regionalrat der Region Rhône-Alpes, wegen der der Antrag auf Schutz der Immunität gestellt wurde, abgegeben hat, wonach diese von dem Team der „Front National“ in der Region geschrieben worden sei, einschließlich von dem für Kommunikation zuständigen Mitarbeiter, der „befugt gewesen [sei], sich im Namen der gewählten Vertreter der ‚Front National‘ zu äußern“; in der Erwägung, dass die Anwendung der parlamentarischen Immunität auf eine solche Situation eine ungebührliche Erweiterung derjenigen Regelungen sein würde, die eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit des Parlaments verhindern sollen;

I.

in der Erwägung, dass es sich um eine bedauernswerte Verletzung der Vorrechte des Parlaments handelt, dass die französischen Behörden Schritte unternommen haben sollten, die als bestimmte freiheitsbeschränkende Maßnahmen zulasten von Bruno Gollnisch erscheinen, bevor die Aufhebung seiner Immunität beantragt wurde; in der Erwägung, dass die französischen Behörden jedoch nunmehr förmlich die Aufhebung seiner Immunität beantragt haben, um solche freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in der Zukunft ergreifen zu können, und es somit nicht länger notwendig ist, in diesem Zusammenhang die Immunität von Bruno Gollnisch zu schützen,

J.

in der Erwägung, dass es unter Beachtung aller demokratischen Garantien nicht Aufgabe des Parlaments, sondern die der zuständigen Justizbehörden ist, darüber zu entscheiden, inwieweit nach französischem Recht eine Anstiftung zum Rassenhass vorliegt und welche rechtlichen Folgen dies haben könnte,

K.

in der Erwägung, dass die parlamentarische Immunität von Bruno Gollnisch daher nicht geschützt werden sollte,

1.

beschließt, angesichts der vorstehenden Erwägungen die Immunität und die Vorrechte von Bruno Gollnisch nicht zu schützen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Französischen Republik und Bruno Gollnisch zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929 und Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament.

(2)  Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament, Randnummer 101.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/169


Dienstag, 10. Mai 2011
Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Bruno Gollnisch

P7_TA(2011)0190

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Bruno Gollnisch (2010/2284(IMM))

2012/C 377 E/27

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von den französischen Justizbehörden am 3. November 2010 übermittelten und am 24. November 2010 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Bruno Gollnisch,

nach Anhörung von Bruno Gollnisch am 26. Januar 2011 gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008 und 19. März 2010 (1),

unter Hinweis auf Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7- 0155/2011),

A.

in der Erwägung, dass ein französischer Staatsanwalt die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Bruno Gollnisch, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat, um eine Anzeige wegen angeblicher Anstiftung zu Rassenhass untersuchen zu können und Bruno Gollnisch gegebenenfalls vor einem französischen Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht oder einem Kassationsgericht anklagen zu können,

B.

in der Erwägung, dass die Aufhebung der Immunität von Bruno Gollnisch sich auf ein angebliches Vergehen der Anstiftung zum Rassenhass wegen einer Pressemitteilung vom 3. Oktober 2008 der Fraktion des Regionalrats der Region Rhône-Alpes der „Front National“, deren Vorsitzender Bruno Gollnisch war, bezieht,

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; in der Erwägung, dass dies nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegensteht, die Immunität eines seiner Mitglieder aufzuheben,

D.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 der Verfassung der Französischen Republik kein Mitglied des Parlaments ohne Genehmigung der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf, wobei diese Genehmigung bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat oder bei endgültiger Verurteilung nicht erforderlich ist,

E.

in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall das Parlament keine Anzeichen von fumus persecutionis gefunden hat, d. h. einen hinreichend ernsten und genauen Verdacht, dass dem Verfahren die Absicht zugrunde liegt, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden,

F.

in der Erwägung, dass der Antrag der französischen Behörden nicht in den Bereich der politischen Aktivitäten von Bruno Gollnisch als Mitglied des Europäischen Parlaments fällt, sondern Tätigkeiten rein regionaler und lokaler Art, die Bruno Gollnisch als Regionalrat der Region Rhône-Alpes wahrnimmt, betrifft, wobei es sich dabei um ein Mandat handelt, für das er in direkten allgemeinen Wahlen gewählt wurde und das sich von seinem Mandat als Mitglied des Europäischen Parlaments unterscheidet,

G.

in der Erwägung, dass Bruno Gollnisch eine Erklärung zu den Gründen der Veröffentlichung der gerügten Pressemitteilung seiner Fraktion im Regionalrat der Region Rhône-Alpes, wegen der der Antrag auf Aufhebung der Immunität gestellt wurde, abgegeben hat, wonach diese von dem Team der „Front National“ in der Region geschrieben worden sei, einschließlich von dem für Kommunikation zuständigen Mitarbeiter, der „befugt gewesen [sei], sich im Namen der gewählten Vertreter der ‚Front National‘ zu äußern“; in der Erwägung, dass die Anwendung der parlamentarischen Immunität auf eine solche Situation eine ungebührliche Erweiterung derjenigen Regelungen sein würde, die eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit des Parlaments verhindern sollen;

H.

in der Erwägung, dass es unter Beachtung aller demokratischen Garantien nicht Aufgabe des Parlaments, sondern die der zuständigen Justizbehörden ist, darüber zu entscheiden, inwieweit nach französischem Recht eine Anstiftung zum Rassenhass vorliegt und welche rechtlichen Folgen dies haben könnte;

I.

in der Erwägung, dass es deshalb angemessen ist, in diesem Fall die Aufhebung der Immunität zu empfehlen,

1.

beschließt, die Immunität von Bruno Gollnisch aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Französischen Republik und Bruno Gollnisch zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929 und Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament.


Mittwoch, 11. Mai 2011

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/171


Mittwoch, 11. Mai 2011
Änderung der Geschäftsordnung nach der Einrichtung eines gemeinsamen Transparenzregisters für das Parlament und die Kommission

P7_TA(2011)0221

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu der Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments infolge der Einrichtung eines gemeinsamen Transparenz-Registers des Europäischen Parlament und der Kommission (2010/2292(REG))

2012/C 377 E/28

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 18. November 2010,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 11. Mai 2011 (1), mit dem der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers gebilligt wird,

gestützt auf die Artikel 211 und 212 sowie Artikel 127 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0173/2011),

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;

2.

beschließt, dass der Wortlaut der oben genannten Vereinbarung als Anlage X Teil B in seine Geschäftsordnung aufgenommen wird;

3.

beschließt, dass diese Änderungen am Tage des Inkrafttretens der Vereinbarung Gültigkeit erlangen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 - Titel

Abänderung 2

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)

 

3a.     Zu Beginn jeder Wahlperiode setzen die Quästoren die Höchstzahl der Assistenten fest, die von den einzelnen Mitgliedern akkreditiert werden können (akkreditierte Assistenten).

Abänderung 3

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 4

4.    Die Quästoren sind für die Ausgabe personengebundener Ausweise von höchstens einem Jahr Gültigkeitsdauer für Personen zuständig, die einen häufigen Zugang zu den Parlamentsgebäuden wünschen, um die Mitglieder im Rahmen ihres Parlamentsmandats im eigenen Interesse oder im Interesse Dritter mit Informationen zu versehen.

4.    Personen, die nicht den Organen der Union angehören, werden unter der Verantwortung der Quästoren Dauerzugangsausweise ausgestellt. Diese Ausweise sind höchstens ein Jahr gültig; ihre Gültigkeit kann verlängert werden. Die Modalitäten der Verwendung dieser Ausweise werden vom Präsidium festgelegt.

Dafür müssen diese Personen:

 

den in der Geschäftsordnung als Anlage beigefügten Verhaltenskodex beachten und

 

sich in ein von den Quästoren geführtes Register eintragen.

 

Dieses Register ist der Öffentlichkeit auf Antrag an allen Arbeitsorten und – in der von den Quästoren festgesetzten Form – in den Informationsbüros des Parlaments in den Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

 

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung festgelegt.

 

 

Diese Zugangsausweise können folgenden Personengruppen ausgestellt werden:

 

Personen, die im Transparenz-Register (2) registriert sind oder die darin registrierten Organisationen vertreten oder für diese tätig sind; die Registrierung berechtigt jedoch nicht automatisch zur Ausstellung eines solchen Zugangsausweises;

 

Personen, die die Räumlichkeiten des Parlaments häufig betreten möchten, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung über die Einrichtung eines Transparenz-Registers (3) fallen;

 

den örtlichen Assistenten der Mitglieder sowie den Assistenten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

Abänderung 4

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 4 a (neu)

 

4a.     Organisationen und Personen, die sich in das Transparenz-Register eintragen lassen, müssen in ihren Beziehungen zum Parlament Folgendes einhalten:

den der Vereinbarung als Anlage beigefügten Verhaltenskodex (4),

die in der Vereinbarung festgelegten Verfahren und sonstigen Verpflichtungen und

die Bestimmungen dieses Artikels sowie die Bestimmungen zu seiner Durchführung.

Abänderung 5

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 4 b (neu)

 

4b.     Die Quästoren legen fest, in welchem Umfang der Verhaltenskodex für Personen gilt, die zwar einen Dauerzugangsausweis besitzen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung fallen.

Abänderung 6

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Ziffer 4 c (neu)

 

4c.     Der Zugangsausweis wird auf eine mit Gründen versehene Entscheidung der Quästoren in folgenden Fällen entzogen:

bei einer Streichung aus dem Transparenz-Register, es sei denn, dass gewichtige Gründe gegen den Entzug sprechen;

bei schwerwiegenden Verstößen gegen die in Absatz 4a vorgesehenen Verpflichtungen.

Abänderung 7

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 9 – Absatz 4 d (neu)

 

4d.     Das Präsidium erlässt auf Vorschlag des Generalsekretärs Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Transparenz-Register gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die Einrichtung dieses Registers eingeführt werden kann.

Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 4 bis 4c werden in der Anlage (5) festgelegt.

Abänderung 8

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage I – Artikel 2 – Absätze 2 und 3

Die Mitglieder versagen sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme aller anderen Geschenke oder Zuwendungen.

Die Mitglieder versagen sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme von Geschenken oder Zuwendungen.

Die Erklärungen zur Aufnahme in das Register werden unter der persönlichen Verantwortung der Mitglieder abgegeben und müssen jährlich auf den neuesten Stand gebracht werden.

Die Erklärungen zur Aufnahme in das Register werden unter der persönlichen Verantwortung der Mitglieder abgegeben . Sie müssen auf den neuesten Stand gebracht werden , sobald sich Änderungen ergeben, und mindestens einmal jährlich erneuert werden . Die Mitglieder tragen die volle Verantwortung für die Transparenz ihrer finanziellen Interessen.

Abänderung 9

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage X – Titel

ANLAGE X

ANLAGE X

 

Abänderung 10

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage X – Artikel 1

Artikel 1

Einziger Artikel

Ausweise

Zugangsausweise

1.   Der Ausweis besteht aus einer plastifizierten Karte mit einem Passfoto des Inhabers, seinem Namen und seinen Vornamen sowie dem Namen des Unternehmens, der Organisation oder der Person, für die er tätig ist.

1.   Der Dauerzzugangsausweis besteht aus einer plastifizierten Karte mit einem Passfoto des Inhabers, seinem Namen und seinen Vornamen sowie dem Namen des Unternehmens, der Organisation oder der Person, für die er tätig ist.

Ausweisinhaber haben den Ausweis in sämtlichen Parlamentsgebäuden ständig sichtbar zu tragen. Bei Zuwiderhandlung kann der Ausweis eingezogen werden.

Ausweisinhaber haben den Zugangsausweis in sämtlichen Parlamentsgebäuden ständig sichtbar zu tragen. Bei Zuwiderhandlung kann der Zugangsausweis eingezogen werden.

Die Ausweise unterscheiden sich in Form und Farbe von den Besucherausweisen.

Die Zugangsausweise unterscheiden sich in Form und Farbe von den Besucherausweisen.

2.   Die Ausweise werden nur verlängert, wenn die Inhaber die in Artikel 9 Absatz 4 GO genannten Verpflichtungen erfüllt haben.

2.   Die Zugangsausweise werden nur verlängert, wenn die Inhaber die in Artikel 9 Absatz 4a GO genannten Verpflichtungen erfüllt haben.

Jeder Einwand eines Mitglieds des Parlaments gegen die Aktivitäten eines Interessenvertreters oder einer Interessengruppe ist an die Quästoren zu richten, die den Fall prüfen und entscheiden, ob der betreffende Ausweis weiterhin Gültigkeit hat oder eingezogen wird.

Jede durch konkrete Fakten untermauerte Beschwerde, die in den Anwendungsbereich des der Vereinbarung über die Einrichtung eines Transparenz-Registers als Anlage beigefügten Verhaltenskodexes (6) fällt, wird dem gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat übermittelt. Der Generalsekretär des Parlaments setzt die Quästoren von Entscheidungen betreffend Streichungen aus dem Register in Kenntnis. Letztere treffen eine Entscheidung über den Entzug des Zugangsausweises.

 

In den Entscheidungen, auf deren Grundlage die Quästoren den Entzug eines oder mehrerer Zugangsausweise bekannt geben, werden deren Inhaber oder die Organisationen, die sie vertreten bzw. für die sie arbeiten, aufgefordert, die betreffenden Ausweise innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung an das Parlament zurückzusenden.

3.   Die Ausweise berechtigen in keinem Fall zum Zugang zu anderen als den für öffentlich erklärten Sitzungen des Parlaments oder seiner Organe, und berechtigen diesbezüglich auch nicht zu Ausnahmen von den für alle anderen Unionsbürger geltenden Zugangsbestimmungen.

3.   Die Zugangsausweise berechtigen in keinem Fall zum Zugang zu anderen als den für öffentlich erklärten Sitzungen des Parlaments oder seiner Organe und berechtigen diesbezüglich auch nicht zu Ausnahmen von den für alle anderen Unionsbürger geltenden Zugangsbestimmungen.

Abänderung 11

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage X – Artikel 2

Artikel 2

Assistenten

1.     Zu Beginn jeder Wahlperiode setzen die Quästoren die Höchstzahl der Assistenten fest, die von den einzelnen Mitgliedern akkreditiert werden können.

Bei Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen die akkreditierten Mitarbeiter eine schriftliche Erklärung über ihre beruflichen Tätigkeiten sowie ihre sonstigen gegen Entgelt ausgeübten Funktionen oder Tätigkeiten abgeben.

2.     Sie haben zum Parlament zu den gleichen Bedingungen Zugang wie die Mitarbeiter des Generalsekretariats oder der Fraktionen.

3.     Alle sonstigen Personen, einschließlich jener, die mit Mitgliedern unmittelbar zusammenarbeiten, haben zum Parlament nur zu den unter Artikel 9 Absatz 4 GO festgesetzten Bedingungen Zugang.

entfällt

Abänderung 12

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage X – Artikel 3

Artikel 3

Verhaltenskodex

1.     In ihren Beziehungen zum Parlament sind die Personen, die in dem Register nach Artikel 9 Absatz 4 GO aufgeführt sind, verpflichtet:

a)

die Bestimmungen von Artikel 9 GO und dieser Anlage einzuhalten;

b)

die von ihnen vertretenen Interessen gegenüber Mitgliedern des Parlaments, ihren Mitarbeitern oder Beamten des Organs offenzulegen;

c)

alle Handlungen zu unterlassen, die darauf ausgelegt sind, sich Informationen zu erschleichen;

d)

bei Kontakten mit Dritten nicht eine formelle Beziehung zum Parlament zu behaupten;

e)

Kopien von Dokumenten, die beim Parlament beschafft wurden, nicht entgeltlich an Dritte weiterzugeben;

f)

die Bestimmungen von Anlage I Artikel 2 Absatz 2 strikt einzuhalten;

g)

sich zu vergewissern, dass jede Zuarbeit im Rahmen der Bestimmungen von Anlage I Artikel 2 in das entsprechende Register eingetragen wird;

h)

bei der Einstellung ehemaliger Beamter der Organe die Bestimmungen des Statuts zu beachten;

i)

sämtliche Bestimmungen des Parlaments über die Rechte und Pflichten ehemaliger Mitglieder zu beachten;

j)

zur Vermeidung etwaiger Interessenkonflikte die vorherige Zustimmung des betroffenen Mitglieds oder der betroffenen Mitglieder hinsichtlich einer vertraglich geregelten Beziehung zu einem Assistenten eines Mitglieds oder der Beschäftigung eines Assistenten eines Mitglieds einzuholen und sich anschließend zu vergewissern, dass dies in das in Artikel 9 Absatz 4 GO vorgesehene Register eingetragen wird;

2.     Jeder Verstoß gegen diesen Verhaltenskodex kann zum Entzug des Ausweises führen, der für die betroffenen Personen und gegebenenfalls für ihr Unternehmen ausgestellt wurde.

entfällt

Abänderung 13

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage X – Teil B – Titel (neu)

 


(1)  Angenommene Texte dieses Datums, P7_TA(2011)0222.

(2)   Register, das gemäß der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines „Transparenz-Registers“ für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, eingerichtet wird (siehe Anlage X Teil B).

(3)   Siehe Anlage X Teil B.

(4)   Siehe Anhang 3 der Vereinbarung in Anlage X Teil B.

(5)   Siehe Anlage X Teil A.

(6)   Siehe Anhang 3 der Vereinbarung in Teil B dieser Anlage.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/176


Mittwoch, 11. Mai 2011
Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen Parlament und Kommission über ein gemeinsames Transparenz-Register

P7_TA(2011)0222

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über ein gemeinsames Transparenz-Register (2010/2291(ACI))

2012/C 377 E/29

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 18. November 2010,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (im Folgenden „die Vereinbarung“),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Mai 2008 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union (1),

gestützt auf Artikel 127 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0174/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Organe gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union „einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft“ pflegen,

B.

in der Erwägung, dass die Transparenz dieses Dialogs durch ein gemeinsames Register für Organisationen und Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, erhöht wird,

C.

in der Erwägung, dass in der oben genannten Entschließung vom 8. Mai 2008 die Grundsätze festgelegt werden, auf deren Grundlage das Parlament die Verhandlungen mit der Kommission über das gemeinsame Register aufgenommen hat,

D.

in der Erwägung, dass die in Bezug auf die Geschäftsordnung des Parlaments notwendigen Änderungen im Rahmen seines Beschlusses vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Geschäftsordnung infolge der Einrichtung eines gemeinsamen Transparenz-Registers des Parlaments und der Kommission angenommen wurden (2),

1.

erachtet die Vereinbarung als einen ersten wichtigen Schritt in Richtung eines größeren Maßes an Transparenz und beabsichtigt, zu gegebener Zeit vorzuschlagen, die Anforderungen zu verschärfen, um die konsequente Integrität der Verwaltungsstellen der Union und die Stärkung ihrer institutionellen Bestimmungen zu gewährleisten;

2.

weist darauf hin, dass durch ein gemeinsames Register alle Informationen an einem Ort gefunden werden können, wodurch es Bürgern erleichtert wird, festzustellen, welche Akteure sich in Kontakt mit den Organen befinden; nimmt zur Kenntnis, dass es auch die Aufgaben der Interessenvertreter erleichtert, die sich lediglich einmal registrieren müssen;

3.

betont jedoch erneut, dass das Parlament sich sein unveräußerliches Recht vorbehält, zu bestimmen, wem Zutritt zu seinen Räumlichkeiten gewährt wird;

4.

ist der Auffassung, dass die Vereinbarung einen hohen Anreiz für eine Eintragung darstellt, da es niemandem möglich sein wird, einen Zutrittsausweis zum Parlament zu erhalten, ohne sich vorher zu registrieren;

5.

fordert jedoch erneut eine verbindliche Eintragung sämtlicher Lobbyisten in das Transparenz-Register und fordert, dass die zur Vorbereitung des Übergangs zur verbindlichen Eintragung notwendigen Maßnahmen im Rahmen des bevorstehenden Überarbeitungsprozesses getroffen werden;

6.

bedauert, dass der Rat der Vereinbarung noch nicht beigetreten ist, obwohl dies für die Gewährleistung der Transparenz auf allen Stufen des Rechtsetzungsprozesses auf EU-Ebene wesentlich ist; begrüßt jedoch, dass der Rat mitgeteilt hat, er werde der Vereinbarung beitreten; fordert den Rat auf, sich möglichst bald dem gemeinsamen Register anzuschließen;

7.

begrüßt insbesondere die folgenden Aspekte der Vereinbarung:

a)

die Änderung der Bezeichnung des Registers in „das Transparenz-Register“;

b)

den Geltungsbereich des Registers, in dem alle relevanten Akteure verzeichnet werden, von dem jedoch u. a. Sozialpartner als Akteure des sozialen Dialogs sowie Kirchen, politische Parteien und lokale, regionale und kommunale Behörden (einschließlich deren offizielle Vertretungen) aufgrund ihrer sich aus den Verträgen ergebenden institutionellen Rolle und gemäß Ziffer 10 Buchstabe b sowie den Ziffern 11, 12 und 13 der Vereinbarung ausgenommen sind, was während der ersten Überprüfung der Vereinbarung klargestellt werden sollte, wobei das Parlament wünscht, dass die Kommission vorab mitteilt, ob sie mit diesem Vorschlag einverstanden ist;

c)

die Tatsache, dass mittels des Registers in Bezug auf die vielfältigen Kontakte der europäischen Organe Transparenz geschaffen wird und dass insbesondere Vertreter spezifischer Interessen, Vertreter der Zivilgesellschaft sowie Vertreter staatlicher Behörden voneinander getrennt erfasst werden, wodurch eine Unterscheidung zwischen Lobbyisten und offiziellen Gesprächspartnern der Organe ermöglicht wird;

d)

die Forderung nach maßgeblichen finanziellen Angaben;

e)

verbindliche Maßnahmen im Falle des Nichteinhaltens des der Vereinbarung beigefügten Verhaltenskodex;

8.

vertritt die Auffassung, dass auf Behörden und auf Organisationen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten dem Gemeinwohl dienen und die an die jeweils geltenden verfassungsrechtlichen Normen und die Grundrechte gebunden sind, nicht die gleichen Bestimmungen anwendbar sein dürfen wie auf Vertreter spezifischer Interessen; ist insbesondere der Ansicht, dass nur unabhängige öffentliche Einrichtungen zur Registrierung aufgefordert werden sollten, nicht jedoch die Behörden selbst;

9.

fordert, dass das Präsidium des Parlaments ein System ausarbeitet, mittels dessen Treffen aller Lobbyisten, die unter den Anwendungsbereich des Registers fallen, mit einem maßgeblichen Mitglied des Parlaments in Bezug auf einen spezifischen Legislativvorschlag in der Begründung genannt werden, die dem Bericht oder der Empfehlung zu dem betreffenden Entwurf des Rechtsakts beigefügt wird;

10.

stimmt dem Abschluss der beigefügten Vereinbarung unter Berücksichtigung der in diesem Beschluss dargelegten Aspekte zu und beschließt, sie seiner Geschäftsordnung als Anlage beizufügen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


(1)  ABl. C 271 E vom 12.11.2009, S. 48.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0221.


Mittwoch, 11. Mai 2011
ANHANG

VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND DER KOMMISSION ÜBER DIE EINRICHTUNG EINES TRANSPARENZ-REGISTERSFÜR ORGANISATIONEN UND SELBSTSTÄNDIGE EINZELPERSONEN, DIE SICH MIT DER GESTALTUNG UND UMSETZUNG VON EU-POLITIK BEFASSEN

Das Europäische Parlament und die Kommission („die Parteien“),

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere dessen Artikel 11 Absätze 1 und 2, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere dessen Artikel 295, sowie den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (gemeinsam im Folgenden „die Verträge“),

in der Erwägung, dass die politischen Entscheidungsträger in Europa nicht isoliert von der Zivilgesellschaft tätig sind, sondern einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen -

VEREINBAREN FOLGENDES:

I.     Einrichtung des Transparenz-Registers

1.

Entsprechend ihrer Verpflichtung zur Transparenz kommen die Parteien überein, ein gemeinsames „Transparenz-Register“ (im Folgenden „das Register“) zur Registrierung und Kontrolle von Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, einzurichten und zu betreiben.

II.     Grundsätze des Registers

2.

Für die Einrichtung und den Betrieb des Registers wird auf die bereits vorhandenen Registrierungssysteme zurückgegriffen, die das Europäische Parlament 1996 und die Europäische Kommission im Juni 2008 geschaffen und in Betrieb genommen haben und die durch die Arbeit der einschlägigen gemeinsamen Arbeitsgruppe des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission sowie durch die im Lichte der gewonnenen Erfahrungen und der Beiträge der Interessengruppen vorgenommenen Anpassungen, wie in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2009 mit dem Titel „Europäische Transparenzinitiative: ein Jahr seit Eröffnung des Registers der Interessenvertreter“ (1) dargestellt, ergänzt wurden. Diese Vorgehensweise hat weder Auswirkungen auf die Ziele des Europäischen Parlaments, wie sie in seiner Entschließung vom 8. Mai 2008 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union (2) zum Ausdruck kommen, noch greift sie diesen vor.

3.

Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Registers werden die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, geachtet.

4.

Bei der Einrichtung und dem Betrieb des Registers werden die Rechte der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die uneingeschränkte Ausübung ihres Mandats geachtet, und der Zugang der Bürger aus den Wahlkreisen der Mitglieder zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments wird nicht behindert.

5.

Die Einrichtung und der Betrieb des Registers wirken sich nicht nachteilig auf die Zuständigkeiten oder Vorrechte der Parteien oder auf deren jeweilige Organisationsgewalt aus.

6.

Die Parteien streben an, alle vergleichbare Tätigkeiten ausübenden Vertreter in vergleichbarer Weise zu behandeln, und einheitliche Bedingungen für die Registrierung von Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, zu schaffen.

III.     Struktur des Registers

7.

Das Register umfasst Folgendes:

a)

Leitlinien zu:

dem Anwendungsbereich des Registers, zulässigen Tätigkeiten und Ausnahmen;

den Kategorien, die für die Registrierung zur Verfügung stehen (Anhang 1);

den Informationen, die von sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen verlangt werden, einschließlich der finanziellen Offenlegungspflichten (Anhang 2);

b)

einen Verhaltenskodex (Anhang 3)

c)

ein Beschwerdeverfahren sowie Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex anzuwenden sind, einschließlich des Verfahrens für die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden (Anhang 4);

IV.     Anwendungsbereich des Registers

Abgedeckte Tätigkeiten

8.

In den Anwendungsbereich des Registers fallen alle Tätigkeiten – sofern sie nicht in Teil IV aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden –, mit denen auf die Politikgestaltung oder -umsetzung und die Entscheidungsprozesse der EU-Organe unmittelbar oder mittelbar Einfluss genommen werden soll, unabhängig vom verwendeten Kommunikationskanal oder -medium, wie etwa Outsourcing, Medien, Aufträge für professionelle Mittler, Denkfabriken, Plattformen, Foren, Kampagnen oder Basisinitiativen. Zu diesen Tätigkeiten gehören unter anderem die Kontaktaufnahme zu Mitgliedern, Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU-Organe, die Vorbereitung, Verbreitung und Übermittlung von Schreiben, Informationsmaterial und Diskussions- und Positionspapieren, die Organisation von Veranstaltungen, Treffen oder Werbemaßnahmen sowie gesellschaftlichen Veranstaltungen oder Tagungen, für die Einladungen an Mitglieder, Beamte oder sonstige Bedienstete der EU-Organe versendet wurden. Freiwillige Zuwendungen und Beteiligung an formalen Konsultationen zu geplanten Gesetzgebungsakten und sonstigen Rechtsakten sowie anderen offenen Konsultationen fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich.

9.

Von allen Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen – unabhängig von ihrem Rechtsstatus –, deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen (3).

Ausgenommene Tätigkeiten

10.

Folgende Tätigkeiten sind vom Anwendungsbereich des Registers ausgenommen:

a)

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung oder sonstiger fachlicher Beratung, soweit sie mit der Ausübung des Grundrechts eines Mandanten auf ein faires Verfahren einschließlich des Rechts auf Verteidigung in Verwaltungsverfahren verbunden sind, wie sie von Rechtsanwälten oder Angehörigen anderer einschlägiger Berufsgruppen durchgeführt werden. Die folgenden Tätigkeiten fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers (unabhängig von den beteiligten Parteien): Beratungstätigkeiten und Kontakte mit öffentlichen Stellen, die dazu bestimmt sind, Mandanten über die allgemeine Rechtslage oder ihre spezifische Rechtsstellung aufzuklären oder sie darüber zu beraten, ob bestimmte rechtliche oder verwaltungstechnische Schritte nach geltendem Recht geeignet oder zulässig sind; Beratung von Mandanten, um sie dabei zu unterstützen sicherzustellen, dass ihre Tätigkeiten die Gesetze einhalten; Vertretung im Rahmen von Schlichtungs- oder Mediationsverfahren zur Vermeidung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Dies gilt für alle Unternehmensbereiche in der Europäischen Union und beschränkt sich nicht auf bestimmte spezifische Verfahren (Wettbewerb). Sofern ein Unternehmen und seine Berater als Partei an einer bestimmten Rechtssache oder einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, fällt jede direkt darauf bezogene Tätigkeit, die nicht an sich auf eine Veränderung des diesbezüglichen bestehenden Rechtsrahmens abzielt, nicht in den Anwendungsbereich des Registers;

b)

Tätigkeiten der Sozialpartner als Teilnehmer am sozialen Dialog (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände etc.), wenn diese die ihnen von den Verträgen zugewiesene Rolle wahrnehmen; dies gilt entsprechend für jede Organisation, der gemäß den Verträgen eine institutionelle Rolle zukommt;

c)

Tätigkeiten aufgrund direkter und individueller Ersuchen von EU-Organen oder Mitgliedern des Europäischen Parlaments, wie ad hoc oder regelmäßig ergehende Ersuchen um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen, und/oder individuelle Einladungen zu öffentlichen Anhörungen oder zur Mitwirkung in beratenden Ausschüssen oder in ähnlichen Foren.

Besondere Bestimmungen

11.

Kirchen und Religionsgemeinschaften fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers. Hingegen wird von ihren Vertretungen und Körperschaften, Büros und Netzwerken, die geschaffen wurden, um sie beim Umgang mit den EU-Organen zu repräsentieren, sowie ihren Verbänden erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

12.

Politische Parteien fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers. Hingegen wird von jeder Organisation, die von politischen Parteien geschaffen oder unterstützt wird und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, erwartet, dass sie sich registrieren lässt.

13.

Lokale, regionale und kommunale Behörden fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers. Hingegen wird von ihren Vertretungen und Körperschaften, Büros und Netzwerken, die geschaffen wurden, um sie beim Umgang mit den EU-Organen zu repräsentieren, sowie ihren Verbänden erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

14.

Von Netzwerken, Plattformen und anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die keinen Rechtsstatus und keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die aber de facto eine Quelle organisierter Einflussnahme darstellen und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen. In derartigen Fällen sollten ihre Mitglieder einen unter ihnen bestimmen, der als verantwortlicher Ansprechpartner für ihre Beziehungen mit der Verwaltung des Registers fungiert.

15.

Für die Erklärung der finanziellen Interessen im Register werden jene Tätigkeiten berücksichtigt, die auf die EU-Organe, -Agenturen und -Einrichtungen sowie ihre Mitglieder, Beamten und sonstigen Bediensteten abzielen. Dazu zählen auch Maßnahmen, die sich an die auf EU-Ebene operierenden Einrichtungen der Mitgliedstaaten richten, die mit den Entscheidungsprozessen in der Europäischen Union befasst sind.

16.

Europäische Netzwerke, Vereinigungen, Verbände und Plattformen sind aufgefordert, gemeinsame transparente Leitlinien für ihre Mitglieder zu erstellen, in denen die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten benannt werden. Es wird erwartet, dass sie diese Leitlinien veröffentlichen.

V.     Auf sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen anwendbare Bestimmungen

17.

Mit der Registrierung erklären die betroffenen Organisationen und Einzelpersonen, dass:

sie zustimmen, dass die von ihnen für die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen öffentlich gemacht werden;

sie sich bereiterklären, in Einklang mit dem Verhaltenskodex zu handeln, und gegebenenfalls den Wortlaut eines berufsständischen Verhaltenskodex, an den sie gebunden sind, beizubringen;

sie die Korrektheit der für die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen garantieren;

sie akzeptieren, dass etwaige Beschwerden gegen sie auf der Grundlage der Bestimmungen des für dieses Register gültigen Verhaltenskodex behandelt werden;

sie sich allen im Falle eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex anzuwendenden Maßnahmen unterwerfen, und anerkennen, dass im Falle des Nichteinhaltens des Verhaltenskodex die in Anhang 4 vorgesehenen Maßnahmen auf sie Anwendung finden können;

sie zur Kenntnis nehmen, dass die Parteien gegebenenfalls auf Antrag und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4) Korrespondenz und sonstige Dokumente betreffend die Tätigkeit registrierter Organisationen und Einzelpersonen offenzulegen haben.

VI.     Maßnahmen im Falle des Nichteinhaltens des Verhaltenskodex

18.

Das Nichteinhalten des Verhaltenskodex durch registrierte Organisationen oder Einzelpersonen oder ihre Vertreter kann im Anschluss an eine Untersuchung, bei der der Verhältnismäßigkeit und dem Recht auf Verteidigung gebührend Rechnung getragen wird, zu den in Anhang 4 vorgesehenen Maßnahmen führen, wie die Aussetzung der Registrierung oder die Streichung aus dem Register sowie gegebenenfalls die Einziehung der Zugangsausweise der betreffenden Person und gegebenenfalls ihrer Organisation für das Europäische Parlament. Der Beschluss über die Anwendung solcher Maßnahmen kann auf der Website des Registers veröffentlicht werden.

19.

Jedermann kann gemäß dem in Anhang 4 festgelegten Verfahren eine durch konkrete Fakten untermauerte Beschwerde wegen vermuteter Nichteinhaltung des Verhaltenskodex einreichen.

VII.     Umsetzung

20.

Die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission sind für die Überwachung des Systems und für alle wesentlichen operationellen Aspekte verantwortlich und ergreifen im gegenseitigen Einvernehmen alle zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Maßnahmen.

21.

Um das System umzusetzen, schaffen die Dienststellen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission eine gemeinsame Verwaltungsstruktur mit der Bezeichnung „das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat“. Dieses wird aus einer Gruppe von Beamten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Dienststellen bestehen. Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat wird von einem Referatsleiter im Generalsekretariat der Europäischen Kommission koordiniert. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Umsetzung von Maßnahmen, die zur inhaltlichen Qualität des Registers beitragen.

22.

Die Ausgabe und Kontrolle der Ausweise für den langfristigen Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments wird weiterhin von diesem Organ wahrgenommen. Zugangsausweise für Einzelpersonen, die Organisationen, die in den Anwendungsbereich des Transparenzregisters fallen, vertreten bzw. für diese arbeiten, werden nur ausgegeben, wenn diese Organisationen oder Einzelpersonen registriert sind. Die Registrierung berechtigt jedoch nicht automatisch zur Ausstellung eines solchen Zugangsausweises.

23.

Obwohl es sich um ein gemeinsam betriebenes System handelt, steht es den Parteien frei, das Register in unabhängiger Weise für ihre eigenen speziellen Zwecke zu verwenden, einschließlich des Anbietens von Anreizen, wie die Übermittlung von Informationen an die registrierten Organisationen und Einzelpersonen bei der Einleitung von öffentlichen Anhörungen oder die Organisation von Veranstaltungen.

24.

Die Parteien sorgen für angemessene Schulungen und Projekte zur internen Kommunikation, um ihre Mitglieder und Bediensteten auf das Register und das Beschwerdeverfahren aufmerksam zu machen.

25.

Die Parteien ergreifen angemessene externe Maßnahmen, um auf das Register aufmerksam zu machen und dessen Verwendung zu fördern.

26.

Eine Reihe grundlegender Statistiken aus der Datenbank des Registers wird regelmäßig auf der Europa-Website veröffentlicht und ist über eine nutzerfreundliche Suchmaschine zugänglich zu machen. Der öffentlich zugängliche Inhalt dieser Datenbank wird auf Antrag in elektronischen, maschinenlesbaren Formaten zugänglich gemacht.

27.

Nach Konsultation der interessierten Kreise legen die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission den verantwortlichen Vizepräsidenten des Europäisches Parlaments und der Europäischen Kommission einen jährlichen Bericht über den Betrieb des Registers vor.

VIII.     Einbeziehung anderer Organe und Einrichtungen

28.

Der Europäische Rat und der Rat sind eingeladen, sich dem Register anzuschließen. Andere Organe, Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union sind aufgefordert, dieses System als Referenzsystem für ihre eigene Zusammenarbeit mit Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, zu nutzen.

IX.     Schlussbestimmungen

29.

Der Übergang von den bestehenden Registern der Parteien zu dem neuen gemeinsamen Register erfolgt über einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten ab der Aufnahme des Betriebs des gemeinsamen Registers. Organisationen und Einzelpersonen, die bereits in einem der beiden Systeme registriert sind, werden aufgefordert, sich im gemeinsamen System erneut zu registrieren.

Nach Aufnahme des Betriebs des gemeinsamen Registers gilt Folgendes:

Registrierte Organisationen und Einzelpersonen werden die Möglichkeit haben, die Übertragung ihrer bestehenden Registrierung in das gemeinsame Register zu einem Datum ihrer Wahl vorzunehmen, jedoch spätestens am Tag der Erneuerung ihrer Registrierung bei der Europäischen Kommission, bzw. für diejenigen, die nur beim Europäischen Parlament registriert sind, spätestens am Ende eines Zwölfmonatszeitraums ab Aufnahme des Betriebs des gemeinsamen Registers.

Jede neue Registrierung oder Aktualisierung bestehender Daten ist nur im gemeinsamen Register möglich.

30.

Das gemeinsame Register wird spätestens zwei Jahre nach Aufnahme seines Betriebs überprüft.

Anhang 1

„Transparenz-Register“

Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen

Kategorien

Merkmale/Anmerkungen

I –   Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständige Berater

Subkategorie

Beratungsfirmen

Firmen, die im Auftrag Tätigkeiten in den Bereichen Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

Subkategorie

Anwaltskanzleien

Anwaltskanzleien, die im Auftrag Tätigkeiten in den Bereichen Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

Subkategorie

Selbstständige Berater

Selbstständige Berater oder Anwälte, die im Auftrag Tätigkeiten in den Bereichen Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

II –   In-House–Lobbyisten, Gewerbe- und Berufsverbände

Subkategorie

Unternehmen und Unternehmensgruppen

Unternehmen oder Unternehmensgruppen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die auf eigene Rechnung Tätigkeiten in den Bereichen Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

Subkategorie

Gewerbe-, Wirtschafts- und Berufsverbände

 

Subkategorie

Gewerkschaften

 

Subkategorie

Andere ähnliche Organisationen

 

III –   Nichtregierungsorganisationen

Subkategorie

Nichtregierungsorganisationen, Plattformen und Netzwerke u.ä.

Gemeinnützige Organisationen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die unabhängig von Behörden, politischen Parteien oder gewerblichen Organisationen tätig sind, einschließlich Stiftungen, Wohltätigkeitsorganisationen usw.

IV –   Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen

Subkategorie

Denkfabriken und Forschungseinrichtungen

Spezialisierte Denkfabriken und Forschungseinrichtungen, die sich mit den Tätigkeiten und der Politik der Europäischen Union beschäftigen

Subkategorie

Hochschuleinrichtungen

Einrichtungen mit einem Bildungsauftrag als Hauptzweck, die sich jedoch mit den Tätigkeiten und der Politik der Europäischen Union beschäftigen

V –

Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten

Hinweis: Kirchen selbst fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers

Subkategorie

Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten

Körperschaften, Büros oder Netzwerke, die als Vertretung dienen

VI –

Organisationen, die lokale, regionale und kommunale Behörden, andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen usw. vertreten

Hinweis: Öffentliche Behörden fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers

Subkategorie

Lokale, regionale und kommunale Behörden (subnationale Ebene)

Körperschaften, Vertretungsbüros, Vereinigungen oder Netzwerke, die eingerichtet wurden, um lokale, regionale und kommunale Behörden (subnationale Ebene) zu vertreten

Subkategorie

Andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen

Deckt andere öffentliche oder gemischte (öffentliche/private) Organisationen ab

Anhang 2

Von den sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen bereitzustellende Informationen

   

Name(n), Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website der Organisation;

a) Angaben zur Identität der rechtlich verantwortlichen Person der Organisation und b) Name des Direktors der Organisation oder des geschäftsführenden Gesellschafters oder gegebenenfalls der wichtigsten Kontaktperson in Bezug auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten; Namen der Personen, für die Zugangsausweise für die Gebäude des Europäischen Parlaments beantragt werden (5);

Zahl der Personen (Mitglieder, Mitarbeiter usw.), die an den in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten beteiligt sind;

Zweck/Aufgabe – Interessengebiete – Tätigkeiten - Länder, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden – Netzwerkzugehörigkeiten – allgemeine Informationen, die in den Anwendungsbereich des Registers fallen;

falls zutreffend: Zahl der Mitglieder (Einzelpersonen und Organisationen).

   

   

Wichtigste Legislativvorschläge, die im vorangegangenen Jahr von in den Anwendungsbereich des Transparenz-Registers fallenden Tätigkeiten der sich registrierenden Organisation oder Einzelperson abgedeckt wurden.

   

Alle mitgeteilten finanziellen Angaben sollten ein vollständiges Geschäftsjahr umfassen und sich auf das letzte seit der Registrierung oder der Erneuerung der Registrierung abgeschlossene Geschäftsjahr beziehen.

Eine Doppelerfassung ist nicht ausgeschlossen. Die von Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständigen Beratern abgegebene, ihre Mandanten bzw. Klienten betreffende Erklärung der finanziellen Interessen (Verzeichnis und Raster) befreit ihre Mandanten bzw. Klienten nicht von der Verpflichtung, diese vertraglichen Tätigkeiten in ihre eigenen Erklärungen aufnehmen, damit die erklärten Finanzaufwendungen nicht zu gering angesetzt werden.

Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständige Berater (Kategorie I des Anhangs 1): Angaben zum Umsatz, der auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten entfällt, sowie zum relativen Anteil ihrer Klienten nach dem folgenden Raster:

Umsatz in EUR

Spanne der Größenklassen in EUR

0 – 499 999

50 000

500 000 – 1 000 000

100 000

> 1 000 000

250 000

In-House-Lobbyisten, Gewerbe- und Berufsverbände (Kategorie II des Anhangs 1): Schätzung der Kosten der Aktivitäten, die in den Anwendungsbereich des Registers fallen.

Nichtregierungsorganisationen, Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen, Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten, Organisationen, die lokale, regionale und kommunaler Behörden vertreten, andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen usw. (Kategorien III bis VI des Anhangs 1): Gesamtbudget mit Aufschlüsselung der wichtigsten Finanzquellen.

Zusätzlich für alle sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen: Betrag und Quelle der Finanzmittel, die von EU-Organen im letzten seit der Registrierung oder der Erneuerung der Registrierung abgeschlossenen Geschäftsjahr erhalten wurden.

Anhang 3

Gemeinsamer Verhaltenskodex

Im Hinblick auf ihre Beziehungen zu den EU-Organen und ihren Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten befolgen die registrierten Organisationen und Einzelpersonen folgende Regeln:

a)

Stets stellen sie sich namentlich vor und geben den Namen der Organisation(en) an, für die sie tätig sind oder die sie vertreten; sie geben an, welche Interessen, Ziele oder Zwecke sie verfolgen und gegebenenfalls welche Klienten oder Mitglieder sie vertreten;

b)

sie beschaffen sich nicht auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Informationen oder erwirken auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Entscheidungen, und unternehmen keine diesbezüglichen Versuche;

c)

sie geben in ihrem Umgang mit Dritten weder vor, in irgendeiner formellen Beziehung zur EU oder zu einem ihrer Organe zu stehen, noch stellen sie die Tatsache ihrer Registrierung in einer Weise dar, die Dritte oder Beamte oder sonstige Bedienstete der EU irreführen soll;

d)

sie stellen sicher, dass die von ihnen bei der Registrierung und danach im Rahmen ihrer in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig, aktuell und nicht irreführend sind;

e)

sie verkaufen keine Kopien von Dokumenten, die sie von einem EU-Organ erhalten haben, an Dritte;

f)

sie verleiten Mitglieder von EU-Organen, Beamte oder sonstige Bedienstete der EU oder Assistenten oder Praktikanten von Mitgliedern der EU-Organe nicht dazu, gegen die für sie geltenden Regeln und Verhaltensnormen zu verstoßen;

g)

falls sie ehemalige Beamte oder sonstige Bedienstete der EU oder Assistenten oder Praktikanten von Mitgliedern der EU-Organe beschäftigen, respektieren die deren Pflicht, die für sie geltenden Regeln und Geheimhaltungspflichten einzuhalten;

h)

sie beachten sämtliche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission;

i)

sie unterrichten die von ihnen vertretenen Kunden über ihre Verpflichtungen gegenüber den EU-Organisationen.

Einzelpersonen, die Organisationen oder Einrichtungen vertreten oder für diese arbeiten, die sich beim Europäischen Parlament zum Zweck der Ausstellung eines persönlichen, nicht übertragbaren Zugangsausweises für die Gebäude des Europäischen Parlaments registriert haben, befolgen folgende Regeln:

j)

sie befolgen die in Artikel 9 und in Anlage X sowie in Anlage I Artikel 2 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments enthaltenen Vorschriften strikt;

k)

sie vergewissern sich, dass jede Zuarbeit im Rahmen der Anlage I Artikel 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in das entsprechende Register eingetragen wird;

l)

sie holen zur Vermeidung etwaiger Interessenkonflikte die vorherige Zustimmung des betroffenen Mitglieds oder der betroffenen Mitglieder des Europäischen Parlaments hinsichtlich einer vertraglich geregelten Beziehung zu einem Assistenten eines Mitglieds ein und erklären dies anschließend im Register.

Anhang 4

Verfahren für die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden

   

1.

Beschwerden können mittels eines Standard-Formulars auf der Website des Registers eingereicht werden. Das Formular enthält Angaben über die registrierte Organisation oder Einzelperson, gegen die sich die Beschwerde richtet, Name und Kontaktangaben des Beschwerdeführers und genauere Angaben zu der Beschwerde, grundsätzlich einschließlich Dokumenten oder anderer Materialien zur Untermauerung der Beschwerde. Anonymen Beschwerden wird nicht nachgegangen.

2.

In der Beschwerde wird/werden eine oder mehrere Regeln des Verhaltenskodex angegeben, gegen die nach Ansicht des Beschwerdeführers verstoßen wurde. Beschwerden über Angaben im Register werden als Beschwerden über Verstöße gegen Buchstaben d des Verhaltenskodex behandelt. (6)

3.

Die Beschwerdeführer müssen grundsätzlich Dokumente und/oder andere Materialien zur Untermauerung ihrer Beschwerden zur Verfügung stellen.

   

4.

Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat

a)

überprüft, ob die Beschwerde durch ausreichende Belege gestützt wird, sei es durch Dokumente, andere Materialien oder persönliche Aussagen; um zulässig zu sein, sollten materielle Nachweise grundsätzlich entweder von der registrierten Organisation oder Einzelperson, gegen die sich die Beschwerde richtet, oder von einem von einem Dritten ausgestellten Dokument stammen;

b)

beschließt auf Grundlage dieser Überprüfung über die Zulässigkeit der Beschwerde;

c)

registriert die Beschwerde, sofern es sie für zulässig erachtet, und setzt eine Frist (20 Arbeitstage) für den Beschluss über die Begründetheit der Beschwerde.

5.

Wird die Beschwerde als nicht zulässig erachtet, so wird der Beschwerdeführer schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, wobei die Gründe für diese Entscheidung erläutert werden. Wird die Beschwerde als zulässig erachtet, wird sie im Einklang mit dem nachfolgend beschriebenen Verfahren untersucht.

   

6.

Nach der Registrierung der Beschwerde unterrichtet das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat die registrierte Organisation oder Einzelperson, gegen die eine Beschwerde eingereicht wurde, schriftlich über diese Beschwerde und deren Inhalt und ersucht die registrierte Organisation oder Einzelperson, innerhalb von zehn Arbeitstagen Erklärungen, Argumente und sonstige Elemente zur Verteidigung vorzubringen.

7.

Alle während der Untersuchung gesammelten Informationen werden vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat geprüft.

8.

Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat kann beschließen, die registrierte Organisation oder Einzelperson, gegen die sich die Beschwerde richtet, oder den Beschwerdeführer anzuhören.

   

9.

Ergibt die Untersuchung, dass die Beschwerde unbegründet ist, so setzt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat beide Parteien von dem diesbezüglichen Beschluss in Kenntnis. Wird die Beschwerde als begründet angesehen, können gegen die registrierte Organisation oder Einzelperson eine vorläufige Aussetzung der Registrierung bis zum Ergreifen von Maßnahmen zur Lösung des Problems (siehe Ziffern 11 bis 14) oder Maßnahmen, die von einer langfristigen Aussetzung der Registrierung bis zu einer Streichung aus dem Register und gegebenenfalls dem Entzug der Zugangsausweise für das Europäische Parlament (siehe Phasen 6 und 7) reichen kann, verhängt werden.

   

10.

Die Maßnahmen, die in Fällen der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex ergriffen werden können, reichen von einer zeitweiligen Aussetzung der Registrierung bis zur Streichung aus dem Register (siehe nachstehende Tabelle).

11.

Wird festgestellt, dass die im Register eingetragenen Angaben falsch oder unvollständig sind, so wird die registrierte Organisation oder Einzelperson aufgefordert, diese Angaben innerhalb von acht Wochen zu korrigieren; während dieses Zeitraums wird die Registrierung der registrierten Organisation oder Einzelperson ausgesetzt. Etwaige Zugangsausweise für das Europäische Parlament werden während dieses Zeitraums nicht entzogen.

12.

Korrigiert die registrierte Organisation oder Einzelperson innerhalb des in Ziffer 11 festgelegten Acht-Wochen-Zeitraums die Angaben, wird ihre Registrierung wieder aktiviert. Wird die registrierte Organisation oder Einzelperson innerhalb des in Ziffer 11 festgelegten Acht-Wochen-Zeitraums nicht tätig, kann gegen sie eine Maßnahme verhängt werden.

13.

Beantragt die registrierte Organisation oder Einzelperson unter Angabe hinreichender Gründe eine Fristverlängerung für die Korrektur der Angaben gemäß Ziffer 11, kann der Aussetzungszeitraum verlängert werden.

14.

Im Fall des Nichteinhaltens des Verhaltenskodex auf andere Weise wird die Registrierung der betreffenden registrierten Organisation oder Einzelperson für einen Zeitraum von acht Wochen ausgesetzt, in dem das Europäische Parlament und die Europäischen Kommission den endgültigen Beschluss über die etwaige Verhängung einer möglichen Maßnahme oder möglicher Maßnahmen fassen müssen.

15.

Jeglicher Beschluss über die Streichung einer registrierten Organisation oder Einzelperson aus dem Register schließt das Verbot einer erneuten Registrierung für einen Zeitraum von ein oder zwei Jahren ein.

   

16.

Ein Entwurf des Beschlusses über die anzuwendende Maßnahme wird von den zuständigen Dienststellen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission gemeinsam erstellt und für einen endgültigen Beschluss an die Generalsekretäre dieser Organe weitergeleitet. Die zuständigen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission werden unterrichtet.

17.

Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat setzt beide Parteien (den Beschwerdeführer und die registrierte Organisation oder Einzelperson, gegen die die Beschwerde eingereicht wurde) sofort über die beschlossene Maßnahme in Kenntnis und setzt diese Maßnahme um.

   

18.

Hat ein Beschluss über die Streichung aus dem Register den Entzug eines Zugangsausweises oder von Zugangsausweisen für das Europäische Parlament zur Folge, leitet der Generalsekretär des Europäischen Parlaments den Beschluss an den zuständigen Quästor weiter, der aufgefordert wird, den Entzug jeglicher solcher Zugangsausweise, über die die betreffende Organisation oder Einzelperson verfügt, zu genehmigen.

19.

Die registrierte Organisation oder Einzelperson wird aufgefordert, alle oder einige der Zugangsausweise für das Europäische Parlament, über die sie verfügt, innerhalb von 15 Tagen zurückzugeben.

Tabelle der Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex zur Verfügung stehen

 

Art der Nichteinhaltung

Maßnahme

Erwähnung der Maßnahme im Register

Entzug des Zugangs-ausweises zum EP

1

Fahrlässige Nichteinhaltung, die sofort korrigiert wird

Schriftliche Benachrichtigung mit Bestätigung der Tatsachen und ihrer Korrektur

Nein

Nein

2

Absichtliche Nichteinhaltung des Kodex, die eine Verhaltensänderung oder Korrektur von Angaben im Register innerhalb einer festgesetzten Frist erfordert

Zeitweilige Aussetzung bis zu sechs Monaten oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die geforderte Korrekturmaßnahme binnen der festgesetzten Frist erfolgt

Ja, während der Zeit der Aussetzung

Nein

3

Anhaltende Nichteinhaltung des Kodex

keine Verhaltensänderung

keine Korrektur von Angaben binnen der festgesetzten Frist

Streichung aus dem Register für ein Jahr

Ja

Ja

4

Schwere, absichtliche Nichteinhaltung des Kodex

Streichung aus dem Register für zwei Jahre

Ja

Ja


(1)  KOM(2009) 0612.

(2)  ABl. C 271E vom 12.11.2009, S. 48.

(3)  Von den Regierungen der Mitgliedstaaten, Regierungen von Drittstaaten, internationalen zwischenstaatlichen Organisationen sowie deren diplomatischen Missionen wird nicht erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

(4)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(5)  Diese Angaben werden von der sich registrierenden Organisation oder Einzelperson am Ende des Registrierungsverfahrens verlangt, um sie dem Europäischen Parlament vorzulegen. Die Namen der Einzelpersonen, denen Zugangsausweise erteilt werden, werden, sobald das Europäische Parlament entschieden hat, Zugangsausweise zu erteilen, auf der Grundlage der Aktualisierungen und Informationen durch das Europäische Parlament nach seiner Entscheidung über die Gewährung der Zugangsausweise automatisch in das System eingefügt. Die Registrierung bedeutet nicht einen automatischen Anspruch auf einen Zugangsausweis zum Europäischen Parlament.

(6)  Buchstabe d verpflichtet registrierte Organisationen und Einzelpersonen, folgende Regel zu beachten: „sie stellen sicher, dass die von ihnen bei der Registrierung und danach im Rahmen ihrer in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig, aktuell und nicht irreführend sind;“.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 10. Mai 2011

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/188


Dienstag, 10. Mai 2011
Schutz und nachhaltige Entwicklung des Prespa-Parks ***

P7_TA(2011)0191

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über den Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Prespa-Parks im Namen der Europäischen Union (16581/2010 – C7-0007/2011 – 2010/0300(NLE))

2012/C 377 E/30

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (16581/2010),

in Kenntnis des Entwurfs einer Vereinbarung über den Schutz und die nachhaltige Entwicklung des Prespa-Parks (16581/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0007/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0078/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie Albaniens und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu übermitteln.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/188


Dienstag, 10. Mai 2011
Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei ***

P7_TA(2011)0192

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Genehmigung des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei im Namen der Europäischen Union (05571/2011 – C7-0068/2011 – 2010/0389(NLE))

2012/C 377 E/31

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05571/2011),

in Kenntnis des Entwurfs eines Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (05571/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0068/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses (A7-0142/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu der Genehmigung des Übereinkommens;

2.

fordert die Europäische Kommission auf, sich im Rahmen der Handelsabkommen, der regionalen Fischereiorganisationen (RFO), der partnerschaftlichen Fischereiabkommen und der Entwicklungspolitik der Union aktiv für die Unterzeichnung, Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei einzusetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zu übermitteln.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/189


Dienstag, 10. Mai 2011
Sofortige autonome Handelspräferenzen für Pakistan ***I

P7_TA(2011)0205

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für Pakistan aufgrund der Flutkatastrophe (KOM(2010)0552 – C7-0322/2010 – 2010/0289(COD))

2012/C 377 E/32

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Der Vorschlag wurde wie folgt abgeändert (1):

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 2 a (neu)

 

in Kenntnis des Antrags vom 18. November 2010 auf eine Ausnahmeregelung der WTO für weitere von der Europäischen Union gewährte autonome Handelspräferenzen für Pakistan,

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

(1)

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan (nachstehend „Pakistan“) beruhen auf dem Kooperationsabkommen, das am 1. September 2004 in Kraft trat. Ein Hauptziel des Abkommens besteht darin, die Bedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien und die Intensivierung und Entwicklung dieses Handels zu gewährleisten.

(1)

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Pakistan (nachstehend „Pakistan“) beruhen auf dem Kooperationsabkommen, das am 1. September 2004 in Kraft trat. Ein Hauptziel des Abkommens besteht darin, die Bedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien und die Intensivierung und Entwicklung dieses Handels zu gewährleisten. Die Achtung der Menschenrechte, auch der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, und demokratische Grundsätze sind ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

(3)

In einer derartigen Lage ist humanitäre Hilfe natürlich das wichtigste Instrument, und dementsprechend steht die Union seit Beginn der Katastrophe in der vordersten Reihe der Helfer.

(3)

In einer derartigen Lage ist humanitäre Hilfe natürlich das wichtigste Instrument, und dementsprechend steht die Union seit Beginn der Katastrophe mit einer Zusage von mehr als 415 Millionen EUR an Soforthilfe für Pakistan i n der vordersten Reihe der Helfer.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

(4)

Es ist wichtig, alle Hilfsmöglichkeiten auszuschöpfen, damit Pakistan sich von dieser Katastrophe erholen und künftige Entwicklungsmöglichkeiten ausschöpfen kann.

(4)

Es ist wichtig, alle Hilfsmöglichkeiten auszuschöpfen, damit Pakistan sich von dieser Katastrophe erholen kann , einschließlich der vorgeschlagenen besonderen Handelsmaßnahmen zur Ankurbelung der Exporte Pakistans, um zu seiner künftigen Wirtschaftsentwicklung beizutragen, und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Konsistenz und Kohärenz auf allen Ebenen im Hinblick auf die Entwicklung einer nachhaltigen langfristigen Strategie beibehalten wird.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a)

Das Ausmaß dieser Naturkatastrophe macht eine unverzügliche umfassende Reaktion erforderlich, bei der die geostrategische Bedeutung der Partnerschaft Pakistans mit der Union berücksichtigt würde, die hauptsächlich in der Schlüsselrolle Pakistans bei der Bekämpfung des Terrorismus besteht, und die gleichzeitig einen Beitrag zur globalen Entwicklung, Sicherheit und Stabilität der Region leisten würde.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

 

(4b)

Die Auswirkungen der autonomen Handelspräferenzen sollten sich konkret anhand der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Beseitigung der Armut und der nachhaltigen Förderung der erwerbstätigen Bevölkerung und der Armen in Pakistan messen lassen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

(6)

Besonders unterstrich der Europäische Rat seine feste Zusage, ausschließlich Pakistan durch die sofortige und zeitlich begrenzte Senkung der Zölle auf wichtige Einfuhren aus diesem Land einen verstärkten Marktzugang zur Union zu gewähren.

(6)

Besonders unterstrich der Europäische Rat seine feste Zusage, ausschließlich Pakistan durch die einmalige, sofortige und zeitlich begrenzte Senkung der Zölle auf wichtige Einfuhren aus diesem Land einen verstärkten Marktzugang zur Union zu gewähren. Nachdem die Kommission damit beauftragt worden war, schlug sie ein Paket mit 75 Zolltarifpositionen vor, die sich auf die wichtigsten Exportsektoren Pakistans in den am stärksten von den Fluten heimgesuchten Gebieten beziehen, und stellte fest, dass eine Steigerung der pakistanischen Ausfuhren in die Union im Wert von 100 Millionen EUR pro Jahr oder mehr eine echte, grundlegende und wertvolle Hilfe für die Region darstellen würde.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

 

(6a)

Der Handel Pakistans mit der Union besteht hauptsächlich aus Textil- und Bekleidungserzeugnissen, die nach Angaben der Kommission im Jahr 2009 73,7 % der pakistanischen Exporte in die Union ausmachten, aber auch Ethylalkohol und Leder, die in einigen Mitgliedstaaten zu den sensiblen Industrieprodukten zählen und dort eine Branche betreffen, in der die Arbeitnehmer bereits schwer unter der weltweiten Rezession zu leiden haben, und die Industrien sich schwer tun, sich an ein neues globales Handelsumfeld anzupassen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

 

(6b)

Der Textilsektor ist für die pakistanische Wirtschaft von grundlegender Bedeutung und zeichnet für 8,5 % des BIP und 38 % der erwerbstätigen Bevölkerung – ungefähr die Hälfte davon Frauen – verantwortlich.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

(7)

Es ist daher sinnvoll, autonome Handelspräferenzen auf Pakistan auszudehnen, und zwar durch befristete Aussetzung aller Zölle auf bestimmte Waren, die für Pakistan von Exportinteresse sind. Die Gewährung dieser Handelspräferenzen würde den Binnenmarkt der Union nicht nennenswert beeinträchtigen, ebenso wenig die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer der Welthandelsorganisation (WTO).

(7)

In Anbetracht der Notlage der pakistanischen Bevölkerung aufgrund der verheerenden Überschwemmungen ist es daher sinnvoll, außerordentliche autonome Handelspräferenzen auf Pakistan auszudehnen, und zwar durch befristete Aussetzung aller Zölle auf bestimmte Waren, die für Pakistan von Exportinteresse sind. Die Gewährung dieser Handelspräferenzen dürfte den Binnenmarkt der Union nur in begrenztem Umfang beeinträchtigen, und dürfte sich auch auf die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer der Welthandelsorganisation (WTO) nicht negativ auswirken.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a)

Diese Maßnahmen werden als Teil eines Sonderpakets als Reaktion auf die besondere Situation in Pakistan vorgeschlagen. Sie sollten keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Union gegenüber anderen Ländern darstellen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a)

Die Gewährung autonomer Handelspräferenzen ist verknüpft mit der Achtung der Grundprinzipien der Demokratie und der Menschenrechte.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

(9)

Voraussetzung für ihre Inanspruchnahme ist jedoch, dass Pakistan die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und mit der Union eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit eingeht, die jegliches Betrugsrisiko ausschließt. Eine schwerwiegende systematische Missachtung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung oder Betrug oder mangelnde Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung des Warenursprungs sollte die befristete Aussetzung der Präferenzen bedingen. Diesbezüglich sollte der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Bedarf entsprechende befristete Maßnahmen zu ergreifen.

(9)

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der außerordentlichen autonomen Handelspräferenzen ist jedoch, dass Pakistan die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und mit der Union eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit eingeht, die jegliches Betrugsrisiko ausschließt. Eine schwerwiegende systematische Missachtung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung oder Betrug oder mangelnde Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung des Warenursprungs oder eine gravierende Verschlechterung bei der Achtung der Grundprinzipien der Demokratie und der Menschenrechte in Pakistan, einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, sollte die befristete Aussetzung der Präferenzen bedingen. Diesbezüglich sollte der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Bedarf entsprechende befristete Maßnahmen zu ergreifen.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

 

(10a)

Ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ist die Gewährung dieser Präferenzen auch davon abhängig, ob Pakistan davon absieht, Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung oder jedwede sonstige Beschränkung oder jedwedes sonstige Verbot für den Export oder den Verkauf zu Ausfuhrzwecken jeglicher Stoffe aufrechtzuerhalten, einzuführen oder zu erhöhen bzw. zu verschärfen, die hauptsächlich bei der Produktion all jener in dieser Verordnung erfassten Waren verwendet werden, welche für das Unionsgebiet bestimmt sind.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 b (neu)

 

(10b)

Es ist notwendig, für Waren, die einen Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren entsprechend einer Untersuchung durch die Kommission vor ernsthafte Schwierigkeiten stellen oder zu stellen drohen, die Möglichkeit der Wiedereinführung von Regelzollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs vorzusehen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 c (neu)

 

(10c)

Zur Gewährleistung einer möglichst frühzeitigen effektiven Überwachung der Einfuhrentwicklungen von unter diese Verordnung fallenden Waren ist es erforderlich, eine Zollüberwachung für unter diese Verordnung fallende Einfuhren einzurichten. Auf der Grundlage dieser Überwachung sollte ein Quartalsbericht über die Anwendung und Durchführung dieser Verordnung vorgelegt werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 d (neu)

 

(10d)

Die Pakistan gewährten autonomen Handelspräferenzen sollten alljährlich einer Folgenabschätzung durch die Kommission, die dem Parlament und dem Rat vorgelegt wird, unterzogen werden, um je nach dem tatsächlichen Umfang der Einfuhren und der möglichen Auswirkungen auf die besonders von dieser Verordnung betroffenen Sektoren Anpassungen zu ermöglichen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

(12)

Angesichts der Notlage in Pakistan sollte die Verordnung ab dem 1. Januar 2011 gelten, vorausgesetzt, dass die WTO zuvor dem Antrag der Union auf Befreiung von den Verpflichtungen der Artikel I und XIII GATT stattgibt.

(12)

Angesichts der Notlage in Pakistan sollte die Verordnung gelten, sobald die WTO dem Antrag der Union auf Befreiung von den Verpflichtungen der Artikel I und XIII GATT stattgegeben hat.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

(13)

Um eine sofortige nachhaltige Beeinflussung der wirtschaftlichen Erholung Pakistans nach der Flutkatastrophe zu erzielen, sollte die Handelspräferenzen bis zum 31. Dezember 2013 gelten.

(13)

Um eine sofortige nachhaltige Beeinflussung der wirtschaftlichen Erholung Pakistans nach der Flutkatastrophe zu erzielen, sollten die Handelspräferenzen ab dem Inkrafttreten dieser Maßnahmen ein Jahr gelten.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) ergriffen werden.

(14)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die befristete Aussetzung und die Überwachungs- und Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, sollten der Kommission entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3), ausgeübt werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

(15)

Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur dürfen keine wesentlichen Änderungen an der Art der autonomen Handelspräferenzen bedingen. Der Kommission sollte deshalb die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die nötigen Änderungen und technischen Anpassungen an dem Verzeichnis der Waren vorzunehmen, für die die autonomen Handelspräferenzen gelten –

(15)

Das Beratungsverfahren sollte für die Annahme von Überwachungsmaßnahmen und vorläufigen Schutzmaßnahmen verwendet werden, damit die Auswirkungen dieser Maßnahmen und ihre Folgen in Bezug auf die Annahme der endgültigen Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden können. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Aussetzung der Präferenzen, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelungen nicht erfüllt werden, da die Kommission sich hierbei ausschließlich auf gesicherte Tatsachen stützt und nicht nach ihrem politischen Ermessen handeln muss.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

 

(15a)

Um die nötigen Änderungen und technischen Anpassungen an dem Verzeichnis der Waren vorzunehmen, für die die autonomen Handelspräferenzen gelten, und zur Einführung von Zollkontingenten im Falle des Anstiegs der in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhren über ein bestimmtes Niveau hinaus, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, was eine Änderung der Anhänge I und II betrifft, um den Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur Rechnung zu tragen und neue Kontingente einzuführen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

(ca)

Pakistan davon absieht, Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung oder jedwede sonstige Beschränkung oder jedwedes sonstige Verbot für den Export oder den Verkauf zu Ausfuhrzwecken jeglicher Stoffe aufrechtzuerhalten, einzuführen oder zu erhöhen bzw. zu verschärfen, die hauptsächlich bei der Produktion all jener in dieser Verordnung erfassten Waren verwendet werden, die für das Unionsgebiet bestimmt sind;

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

 

(cb)

Artikel XI des GATT 1994 und seine Anmerkungen zur Auslegung eingehalten werden; zu diesem Zweck sieht Pakistan davon ab, Verbote oder Beschränkungen für den Export oder den Verkauf zu Ausfuhrzwecken jeglicher Stoffe zu beschließen oder aufrechtzuerhalten, die hauptsächlich bei der Produktion all jener in Anhang I und II erfassten Waren verwendet werden;

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu)

 

(cc)

Pakistan davon absieht, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Unbeschadet der in Absatz 1 genannten Bedingungen hängt der Anspruch, in den Genuss der in Artikel 1 eingeführten Präferenzregelungen zu gelangen, von der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, und der Grundprinzipien der Demokratie durch Pakistan ab.

Ergreift Pakistan Maßnahmen, die die Menschenrechte und die Rechte der Arbeitnehmer, die Gleichstellung der Geschlechter oder die religiösen Rechte einschränken, oder leistet das Land terroristischen Organisationen jedweder Prägung Unterstützung oder Hilfe, schlägt die Kommission unverzüglich die Aufhebung der vorliegenden Verordnung vor.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a (neu)

 

Artikel 3a

Umgehende Einführung von Zollkontingenten

1.     Erhöht sich die Einfuhrmenge einer unter Anhang I fallenden Ware mit Ursprung in Pakistan um 20 % oder mehr im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2010 erhält die Kommission die Befugnis, für die Einfuhren dieser Ware ein Zollkontingent einzuführen und die Anhänge I und II mittels eines delegierten Rechtsakts unverzüglich abzuändern. Das nach Artikel 7a vorgesehene Verfahren findet auf gemäß diesem Artikel angenommene delegierte Rechtsakte Anwendung.

2.     Die von der Zollüberwachung gemäß Artikel 9b zur Verfügung gestellten Daten bilden die Grundlage für die Einführung des in diesem Artikel genannten Zollkontingents.

3.     Bei dem Zollkontingent handelt sich um eine zollfreie Quote, die auf die Einfuhrmenge eines solchen Produkts im Vergleich mit dem gleichen Zeitraum des Jahres 2010 plus 20 % beschränkt ist. Mit Inkrafttreten des delegierten Rechtsaktes werden auf über dieses Zollkontingent hinausgehende Einfuhren Abgaben im Rahmen der Meistbegünstigung oder sonstige anfallende Abgaben erhoben.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Änderung der Anhänge

Technische Anpassungen der Anhänge

Die Kommission kann nach Maßgabe des Artikels 5 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge erlassen, um die Änderungen und technischen Anpassungen nachzuvollziehen, die sich aus Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur und den TARIC-Unterpositionen ergeben.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um die technischen Anpassungen nachzuvollziehen, die sich aus Änderungen sowohl an den Codes der Kombinierten Nomenklatur als auch an den TARIC-Unterpositionen ergeben haben.

 

Auf jeden Fall gilt die der Kommission im ersten Absatz übertragene Befugnis nicht für die Möglichkeit, weitere Erzeugnisse einzufügen, die nicht in den Listen gemäß Anhang I und II der vorliegenden Verordnung enthalten sind.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Ausübung übertragener Befugnisse

Ausübung übertragener Befugnisse

1.   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

1.   Die Befugnis zum Erlass der in den Artikeln 3a und 4 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

 

2.     Die in den Artikeln 3a und 4 genannte Übertragung der Befugnisse wird der Kommission für die Geltungsdauer dieser Verordnung übertragen.

 

3.     Die Befugnisübertragung nach den Artikeln 3a und 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.

2.    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt annimmt, notifiziert sie diesen zeitgleich dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4.    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.     Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den Bedingungen der Artikel 6 und 7.

5.     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäisches Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

 

Wenn dieser Änderungsantrag angenommen wird, entfallen die Artikel 6 und 7.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

 

Artikel 7a

Dringlichkeitsverfahren

1.     Delegierte Rechtsakte, die nach dem Dringlichkeitsverfahren erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2.     Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Ausschussverfahren

Ausschussverfahren

1.   Die Kommission wird vom Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

1.   Die Kommission wird vom Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dieser Ausschuss gilt als Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

 

1a.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

2 .    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 - Absatz 2

2.   Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 8 erlassen.

2.   Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8 Absatz 1a erlassen.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9a (neu)

 

Artikel 9a

Schutzmaßnahmen

1.     Wird eine unter Anhang I oder II fallende Ware mit Ursprung in Pakistan unter Bedingungen eingeführt, die die Unionshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden (im Folgenden „Schutzmaßnahme“).

2.     Auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union handelt, oder von Amts wegen fasst die Kommission innerhalb eines Monats einen formalen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als einem Monat ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb derer die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

3.   Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an Pakistan oder an jegliche andere Quelle wenden. Auf Antrag des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaates unterstützt werden.

4.     Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Unionshersteller betreffenden Faktoren, soweit diese Informationen verfügbar sind:

Marktanteil,

Produktion,

Lagerbestände,

Produktionskapazität,

Kapazitätsauslastung,

Beschäftigung,

Einfuhren,

Preise.

5.     Die Untersuchung ist umgehend, spätestens aber vier Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefälle um höchstens einen weiteren Monat verlängern.

6.     In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung zu einem schwer wiedergutzumachenden Schaden führen würde, kann die Kommission vorläufige Schutzmaßnahmen mittels Durchführungsrechtsakten erlassen, wenn auf der Grundlage der in Absatz 4 festgelegten Faktoren vorläufig festgestellt worden ist, dass ausreichende Nachweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer unter diese Verordnung fallenden Ware infolge der Aussetzung eines Zollsatzes im Rahmen dieser Verordnung gestiegen sind und dass dem Wirtschaftszweig der Union durch diese Einfuhren erhebliche Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren des Artikels 8 Absatz 1a erlassen. Vorläufige Maßnahmen sind auf höchstens 200 Tage befristet.

7.     Die Kommission entscheidet gemäß dem Prüfverfahren des Artikel 8 Absatz 2, ob sie endgültige Schutzmaßnahmen einführt.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 b (neu)

 

Artikel 9b

Überwachungsmaßnahmen

1.     Könnte die Einfuhrentwicklung einer der unter Anhang I fallenden Waren mit Ursprung in Pakistan zu einer der in Artikel 9a Absatz 1 genannten Situationen führen, so kann die Kommission beschließen, die Einfuhren dieser Ware einer vorherigen Unionsüberwachung zu unterziehen.

2.     Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 8 Absatz 1a getroffen.

3.     Überwachungsmaßnahmen sind befristet. Sofern nichts anderes festgelegt ist, läuft ihre Geltungsdauer am Ende des zweiten Halbjahreszeitraums aus.

4.     Diese Überwachung liefert aktuelle und zeitnahe Daten, was die Menge und den Wert angeht. Diese Daten werden den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und den Wirtschaftsbeteiligten unverzüglich zur Verfügung gestellt.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

2.    Sie gilt ab dem 1. Januar 2011 unter der Voraussetzung, dass die Welthandelsorganisation den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen zugestimmt hat. Falls die Welthandelsorganisation die Befreiung von den entsprechenden Verpflichtungen erst nach dem 1. Januar 2011 gewährt, gilt diese Verordnung ab dem Tag, an dem die Befreiung wirksam wird.

2.    Diese Verordnung ist daran gebunden, dass die Welthandelsorganisation mittels einer Ausnahmeregelung den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen zustimmt und gilt daher ab dem Tag, an dem die Befreiung wirksam wird.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

3.   Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, um den Wirtschaftsbeteiligten das Datum bekanntzugeben, an dem die Welthandelsorganisation die Befreiung gewährt hat. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2011, wird der Tag angegeben, ab dem die Zollpräferenzen nach Absatz 2 zweiter Satz gelten.

3.   Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union, um den Wirtschaftsbeteiligten das Datum bekanntzugeben, an dem die Welthandelsorganisation die Befreiung gewährt hat.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4

4.   Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2013.

4.   Diese Verordnung gilt nach ihrem Inkrafttreten 12 Monate. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor diesem Zeitpunkt einen Bericht über die Folgenabschätzung dieser Verordnung vor. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden auf der Grundlage eines neuen Gesetzgebungsvorschlags der Kommission, ob sie die Durchführung dieser Verordnung ein weiteres Jahr verlängern.

Abänderung 39/rev

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

VORSCHLAG DER KOMMISSION

KN-Code

Beschreibung

5208 39 00

GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEFÄRBT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON 200 G ODER WENIGER (AUSG. GEWEBE IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER, UND GEWEBE IN LEINWANDBINDUNG)

5209 39 00

GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEFÄRBT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR UND EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 200 G (AUSG. GEWEBE IN 3- ODER 4-BINDIGEM KÖPER, EINSCHLIESSLICH DOPPELKÖPER, UND GEWEBE IN LEINWANDBINDUNG)

:

STRÜMPFE, KNIESTRÜMPFE, SOCKEN UND ANDERE STRUMPFWAREN, EINSCHL. FUSSBEKLEIDUNG OHNE AN DAS OBERTEIL ANGEBRACHTE LAUFSOHLE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN, AUS BAUMWOLLE (AUSG. STRUMPFWAREN MIT DEGRESSIVER KOMPRESSION, STRUMPFHOSEN UND STRÜMPFE FÜR FRAUEN (EINSCHLIESSLICH KNIESTRÜMPFE) MIT EINEM TITER DER EINFACHEN GARNE VON WENIGER ALS 67 DTEX

6204 62 31

HOSEN, LANG (EINSCHL. KNIEBUNDHOSEN UND ÄHNL. HOSEN), AUS DENIM, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSG. ARBEITSKLEIDUNG UND BERUFSKLEIDUNG, LATZHOSEN UND UNTERHOSEN)

6211 42 90

KLEIDUNG AUS BAUMWOLLE, A.N.G., FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSG. AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN)

6302 60 00

WÄSCHE ZUR KÖRPERPFLEGE UND KÜCHENWÄSCHE, AUS FROTTIERWARE AUS BAUMWOLLE (AUSG. SCHEUERTÜCHER, BOHNERLAPPEN, SPÜLLAPPEN UND STAUBTÜCHER)

6302 91 00

WÄSCHE ZUR KÖRPERPFLEGE UND KÜCHENWÄSCHE, AUS BAUMWOLLE (AUSG. AUS FROTTIERWARE SOWIE SCHEUERTÜCHER, BOHNERLAPPEN, SPÜLLAPPEN UND STAUBTÜCHER)


GEÄNDERTER TEXT

KN-Code

Beschreibung

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II

VORSCHLAG DER KOMMISSION

Ordnungs-Nr.

KN-Code

Beschreibung

2011

2012

2013

09.2401

2207 10 00

ETHYLALKOHOL MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 80 % VOL ODER MEHR, UNVERGÄLLT

100 000 Tonnen

100 000 Tonnen

100 000 Tonnen


GEÄNDERTER TEXT

Ordnungs-Nr.

KN-Code

Beschreibung

2011

2012

09.2401

2207 10 00

ETHYLALKOHOL MIT EINEM ALKOHOLGEHALT VON 80 % VOL ODER MEHR, UNVERGÄLLT

80 000 Tonnen

80 000 Tonnen

 

5208 39 00

ANDERES GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEFÄRBT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR

1 685 Tonnen

1 685 Tonnen

 

5209 39 00

ANDERES GEWEBE AUS BAUMWOLLE, GEFÄRBT, MIT EINEM ANTEIL AN BAUMWOLLE VON 85 GHT ODER MEHR MIT EINEM QUADRATMETERGEWICHT VON MEHR ALS 200 G

3 002 Tonnen

3 002 Tonnen

 

6115 95 00

STRUMPFHOSEN, STRÜMPFE, KNIESTRÜMPFE, SOCKEN UND ANDERE STRUMPFWAREN FUSSBEKLEIDUNG OHNE AN DAS OBERTEIL ANGEBRACHTE LAUFSOHLE, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN, AUS BAUMWOLLE (AUSG. STRUMPFWAREN MIT DEGRESSIVER KOMPRESSION, STRUMPFHOSEN UND STRÜMPFE, FÜR FRAUEN (EINSCHLIESSLICH KNIESTRÜMPFE) MIT EINEM TITER DER EINFACHEN GARNE VON WENIGER ALS 67 DTEX

9 052 Tonnen

9 052 Tonnen

 

6204 62 31

HOSEN, LANG (EINSCHL. KNIEBUNDHOSEN UND ÄHNL. HOSEN), AUS DENIM, FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN (AUSG. ARBEITSKLEIDUNG UND BERUFSKLEIDUNG)

7 571 Tonnen

7 571 Tonnen

 

6211 42 90

KLEIDUNG AUS BAUMWOLLE FÜR FRAUEN ODER MÄDCHEN

386 Tonnen

386 Tonnen

 

6302 60 00

WÄSCHE ZUR KÖRPERPFLEGE UND KÜCHENWÄSCHE, AUS FROTTIERWARE AUS BAUMWOLLE

41 905 Tonnen

41 905 Tonnen

 

6302 91 00

WÄSCHE ZUR KÖRPERPFLEGE UND KÜCHENWÄSCHE, AUS BAUMWOLLE (AUSG. AUS FROTTIERWARE SOWIE SCHEUERTÜCHER, BOHNERLAPPEN, SPÜLLAPPEN UND STAUBTÜCHER)

9 997 Tonnen

9 997 Tonnen


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0069/2011).

(2)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23

(3)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/203


Dienstag, 10. Mai 2011
Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ***I

P7_TA(2011)0206

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (KOM(2010)0344 – C7-0172/2010 – 2010/0197(COD))

2012/C 377 E/33

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0344),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0172/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0148/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Dienstag, 10. Mai 2011
P7_TC1-COD(2010)0197

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern

[Abänd. 1, wenn nicht anders angegeben]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) hat die Union ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik. Folglich kann nur die Union in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden.

(2)

Außerdem sind im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 des Vertrags gemeinsame Regeln zum Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern festgelegt, die auch für den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Investitionen gelten. Von den Mitgliedstaaten geschlossene internationale Abkommen über ausländische Investitionen können sich auf diese Regeln auswirken.

(3)

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon bestand eine Vielzahl bilateraler Investitionsabkommen, die Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossen hatten. Der Vertrag sieht keine ausdrücklichen Übergangsbestimmungen für solche Abkommen vor, die nunmehr der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliegen. Zudem enthalten einige dieser Abkommen unter Umständen Bestimmungen, die die im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 des Vertrags festgelegten gemeinsamen Regeln zum Kapitalverkehr berühren.

(4)

Auch wenn bilaterale Abkommen für die Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht verbindlich bleiben und schrittweise durch künftige Abkommen der Union über denselben Rechtsgegenstand ersetzt werden, so müssen doch die Bedingungen für ihre Weitergeltung und ihr Verhältnis zur Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, angemessen geregelt werden. Dieses Verhältnis wird sich in dem Maße weiterentwickeln, wie die Union ihre Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Investitionspolitik mit dem Hauptziel wahrnimmt , das bestmögliche System zum Schutz von Investitionen für Investoren aus allen Mitgliedstaaten gleichermaßen sowie gleiche Investitionsbedingungen in Drittmärkten zu schaffen. Da die neue Investitionspolitik ausgearbeitet wird, solange noch von den Mitgliedstaaten geschlossene bilaterale Investitionsabkommen vorübergehend in Kraft sind, sollten die Rechte von Investoren anerkannt werden, deren Investitionen in den Anwendungsbereich dieser Abkommen fallen, und es sollte Rechtssicherheit für diese Investoren gewährleistet werden.

(5)

Im Interesse der EU-Investoren und ihrer Investitionen in Drittländern sowie der Mitgliedstaaten, die Gastländer für ausländische Investoren und Investitionen sind, sollten bilaterale Abkommen, in denen die Bedingungen für Investitionen festgelegt und garantiert werden, aufrechterhalten werden. Die Kommission sollte die notwendigen Schritte für eine allmähliche Ersetzung aller bestehenden bilateralen Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten durch neue EU-weite Abkommen unternehmen. [Abänd. 6]

(6)

In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen es den Mitgliedstaaten genehmigt werden sollte, internationale Investitionsabkommen aufrechtzuerhalten oder in Kraft treten zu lassen.

(7)

In dieser Verordnung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, internationale Investitionsabkommen aufrechtzuerhalten, zu ändern oder abzuschließen.

(8)

Da die Genehmigung zur Aufrechterhaltung, zur Änderung oder zum Abschluss von unter diese Verordnung fallenden Abkommen in einem Bereich gewährt wird, in dem die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, ist sie als Übergangsmaßnahme anzusehen. Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Anwendung des Artikels 258 des Vertrags bei Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Verpflichtungen aus den Verträgen, die nicht im Zusammenhang mit Unvereinbarkeiten stehen, welche sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben.

(9)

Die Kommission sollte die Genehmigung für ein Abkommen mit einem Drittland zurücknehmen ▐, wenn ein von der Kommission ausgehandeltes Investitionsabkommen der Union mit demselben Drittland bereits ratifiziert wurde . Die Kommission kann die Genehmigung eines Abkommens zurücknehmen, wenn dieses gegen das Unionsrecht verstößt, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben , oder wenn das Abkommen ein gravierendes Hindernis für den Abschluss künftiger Investitionsabkommen der Union mit diesem Drittland darstellt . ▐ Wenn der Rat nicht innerhalb eines Jahres nach der Vorlage einer Empfehlung durch die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Investitionsverhandlungen erlassen hat, besteht darüber hinaus ebenfalls die Möglichkeit zur Rücknahme der Genehmigung.

(10)

Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung ▐ dieser Verordnung vorlegen. ▐ Sofern bilaterale Abkommen der Mitgliedstaaten mit Drittländern nicht durch ein Abkommen der Union über Investitionen ersetzt oder auf andere Weise beendet werden, bleiben sie für die Vertragsparteien nach dem Völkerrecht verbindlich.

(11)

Nach Maßgabe dieser Verordnung genehmigte Abkommen oder die Genehmigung zur Aufnahme von Verhandlungen ▐ zum Abschluss eines neuen bilateralen Abkommens mit einem Drittland dürfen auf keinen Fall ein gravierendes Hindernis für den Abschluss künftiger Investitionsabkommen der Union mit diesem Drittland darstellen .

(12)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten gewährleisten, dass alle als vertraulich eingestuften Informationen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) behandelt werden.

(13)

Investitionsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten fallen nicht unter diese Verordnung ▐.

(14)

Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Verordnung aufrechterhaltenen Abkommen auch im Hinblick auf die Streitbeilegung durchführbar bleiben und gleichzeitig der ausschließlichen Zuständigkeit der Union Rechnung tragen.

(15)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (3), ausgeübt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Geltungsbereich

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung wird festgelegt, nach welchen Modalitäten, unter welchen Bedingungen und nach welchem Verfahren den Mitgliedstaaten genehmigt wird, bilaterale Investitionsabkommen mit Drittländern aufrechtzuerhalten, zu ändern oder abzuschließen.

KAPITEL II

Genehmigung zur Aufrechterhaltung von Abkommen

Artikel 2

Notifizierung der Kommission

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission innerhalb von dreißig Tagen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung alle bilateralen Investitionsabkommen, die sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Drittländern geschlossen und/oder unterzeichnet haben und nach Maßgabe dieses Kapitels aufrechterhalten oder in Kraft treten lassen möchten. Die Notifikation umfasst eine Abschrift dieser bilateralen Abkommen. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission auch künftige Änderungen am Status dieser Abkommen.

Artikel 3

Genehmigung zur Aufrechterhaltung von Abkommen

Ungeachtet der Zuständigkeiten der Union im Investitionsbereich und unbeschadet anderer Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht wird den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags genehmigt, bilaterale Investitionsabkommen, die nach Artikel 2 dieser Verordnung notifiziert wurden, aufrechtzuerhalten.

Artikel 4

Veröffentlichung

1.   Alle zwölf Monate veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufstellung der nach Artikel 2 oder Artikel 11 Absatz 7 notifizierten Abkommen.

2.   Die erste Veröffentlichung der in Absatz 1 genannten Aufstellung der Abkommen erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für die Notifizierungen nach Artikel 2.

Artikel 5

Überprüfung

1.   Die Kommission kann die nach Artikel 2 notifizierten Abkommen überprüfen , wobei sie ▐ beurteilt, ob die Abkommen

a)

gegen das Unionsrecht verstoßen, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, oder

b)

ein gravierendes Hindernis für den Abschluss künftiger Investitionsabkommen der Union mit Drittländern darstellen .

2.   Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Überprüfung bestehender bilateraler Investitionsabkommen mit Drittländern vor ▐.

Artikel 6

Rücknahme der Genehmigung

1.    Die in Artikel 3 vorgesehene Genehmigung wird zurückgenommen, wenn die Union bereits ein von der Kommission ausgehandeltes Investitionsabkommen mit demselben Drittland ratifiziert hat.

Die in Artikel 3 vorgesehene Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn

a)

ein Abkommen gegen das Unionsrecht verstößt, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, oder

b)

ein Abkommen ein gravierendes Hindernis für den Abschluss künftiger Investitionsabkommen der Union mit dem betreffenden Drittland darstellt, oder

c)

der Rat nicht innerhalb eines Jahres nach der Vorlage einer Empfehlung durch die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen erlassen hat, das sich vollständig oder teilweise mit einem nach Artikel 2 notifizierten Abkommen überschneidet.

2.   Gibt es nach Auffassung der Kommission Gründe für die Rücknahme der in Artikel 3 vorgesehenen Genehmigung, so übermittelt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme ▐. Zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat finden Konsultationen statt. Diese Konsultationen können die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zum Gegenstand haben, das Abkommen mit dem Drittland innerhalb eines einvernehmlich festgelegten Zeitraums neu auszuhandeln.

3.   Gelingt es in den in Absatz 2 genannten Konsultationen nicht, die Angelegenheit innerhalb der vereinbarten Frist zu klären, so kann die Kommission die Genehmigung für das betreffende Abkommen zurücknehmen oder gegebenenfalls eine Empfehlung an den Rat abgeben, die Aushandlung eines Investitionsabkommens der Union gemäß Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags zu genehmigen . Die Kommission trifft ihre Entscheidung über die Rücknahme der Genehmigung nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Die Entscheidung enthält die Aufforderung an den Mitgliedstaat, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und erforderlichenfalls das betreffende Abkommen zu beenden.

4.   Wird eine Genehmigung zurückgenommen, so streicht die Kommission das Abkommen aus der in Artikel 4 genannten Aufstellung.

KAPITEL III

Genehmigung zur Änderung oder zum Abschluss von Abkommen

Artikel 7

Genehmigung zur Änderung oder zum Abschluss von Abkommen

Unter den in den Artikeln 8 bis 12 festgelegten Bedingungen erhält ein Mitgliedstaat die Genehmigung, Verhandlungen mit einem Drittland aufnehmen, um ein bestehendes bilaterales Investitionsabkommen mit einem Drittland zu ändern oder ein neues Abkommen zu schließen.

Artikel 8

Notifizierung der Kommission

1.   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bestehendes bilaterales Investitionsabkommen mit einem Drittland zu ändern oder ein neues Abkommen zu schließen, so notifiziert er der Kommission schriftlich seine Absicht.

2.   Die Notifikation enthält neben einschlägigen Unterlagen auch Angaben darüber, welche Bestimmungen Gegenstand der Verhandlungen sein sollen und welche Ziele mit den Verhandlungen verfolgt werden, sowie sonstige sachdienliche Informationen. Im Falle der Änderung eines bestehenden Abkommens wird in der Notifikation angegeben, über welche Bestimmungen neu verhandelt werden soll.

3.   Die Kommission stellt die Notifikation sowie auf Antrag die Begleitunterlagen unter Beachtung der Vertraulichkeitsanforderungen nach Artikel 14 den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

4.     Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, ein neues Investitionsabkommen mit einem Drittland zu schließen, so konsultiert die Kommission die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von dreißig Tagen, um festzustellen, ob ein Abkommen auf Unionsebene einen Mehrwert bieten würde.

5.   Die in Absatz 1 genannte Notifikation wird mindestens drei Kalendermonate vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland übermittelt.

6.   Reichen die von dem Mitgliedstaat übermittelten Informationen nicht aus, um die Aufnahme förmlicher Verhandlungen nach Artikel 9 genehmigen zu können, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.

Artikel 9

Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen

1.   Die Kommission genehmigt die Aufnahme förmlicher Verhandlungen, außer wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme von Verhandlungen:

a)

gegen das Unionsrecht verstößt, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, oder

b)

die Ziele laufender ▐ Verhandlungen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland gefährdet, oder

c)

nicht mit der Investitionspolitik der Union vereinbar ist, oder

d)

ein gravierendes Hindernis für den Abschluss künftiger Investitionsabkommen der Union mit diesem Drittland darstellt .

2.   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Genehmigung kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, dass bei den Verhandlungen geeignete Klauseln aufgenommen werden.

3.   Entscheidungen über die in Absatz 1 genannte Genehmigung ergehen nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Die Kommission trifft ihre Entscheidung innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Artikel 8 genannten Notifikation. Werden für eine Entscheidung zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 90-Tage-Frist am Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.

4.     Wenn die einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 4 ihr Interesse am Abschluss eines Investitionsabkommens der Union mit dem betreffenden Drittland bekundet, kann die Kommission die Genehmigung verweigern und stattdessen dem Rat ein Verhandlungsmandat gemäß Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags vorschlagen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament unverzüglich und vollständig über alle Verfahrensschritte.

Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die geografischen Prioritäten der Investitionsstrategie der Union sowie ihre Kapazität, ein neues Abkommen der Union mit dem betreffenden Drittstaat auszuhandeln.

Artikel 10

Teilnahme der Kommission an Verhandlungen

Die Kommission wird in den einzelnen Verhandlungsphasen über Fortschritte und Ergebnisse auf dem Laufenden gehalten und kann darauf bestehen, an den Investitionsverhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland teilzunehmen. Die Kommission kann an den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland als Beobachter teilnehmen, sofern der Gegenstand der Verhandlungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

Artikel 11

Genehmigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines Abkommens

1.   Vor der Unterzeichnung eines Abkommens notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis und übermittelt ihr den Wortlaut des Abkommens.

2.   Die Notifizierungspflicht nach Absatz 1 erstreckt sich auch auf Abkommen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgehandelt, jedoch noch nicht abgeschlossen wurden und daher nicht der Notifizierungspflicht nach Artikel 2 unterliegen.

3.   Im Anschluss an die Notifizierung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte Abkommen gegen die in Artikel 9 Absätze 1 und 2 genannten Anforderungen, die dem Mitgliedstaat von der Kommission mitgeteilt wurden, verstößt .

4.   Stellt die Kommission fest, dass das aus den Verhandlungen hervorgegangene Abkommen den in Absatz 3 genannten Anforderungen nicht entspricht, so wird es dem Mitgliedstaat nicht genehmigt, das Abkommen zu unterzeichnen und abzuschließen.

5.   Stellt die Kommission fest, dass das aus den Verhandlungen hervorgegangene Abkommen den in Absatz 3 genannten Anforderungen entspricht, so wird es dem Mitgliedstaat genehmigt, das Abkommen zu unterzeichnen und abzuschließen.

6.   Entscheidungen nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 ergehen nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2. Die Kommission trifft ihre Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Notifikationen. Werden für eine Entscheidung zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 60-Tage-Frist am Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.

7.   Wurde eine Genehmigung nach Absatz 5 erteilt, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den Abschluss und das Inkrafttreten des Abkommens.

8.     Entscheidet die Kommission, ein bilaterales Investitionsabkommen oder ein Abkommen über ausländische Direktinvestitionen mit einem Drittland auszuhandeln, so notifiziert sie allen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß ihr Vorhaben sowie den Umfang des neuen Abkommens.

Artikel 12

Überprüfung

1.   Spätestens zehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Kapitels vor, in dem überprüft wird, ob die Anwendung dieser Verordnung oder eines ihrer Kapitel weiterhin erforderlich ist.

2.   Der in Absatz 1 genannte Bericht umfasst einen Überblick über die nach Maßgabe dieser Verordnung beantragten und erteilten Genehmigungen.

KAPITEL IV

Schlussbestimmungen

Artikel 13

Verhalten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Abkommen mit einem Drittland

1.   Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Abkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich über alle nach den Bestimmungen des Abkommens stattfindenden Sitzungen informiert. Der Kommission werden die Tagesordnung und alle sachdienlichen Informationen, die zum Verständnis der zu erörternden Themen erforderlich sind, vorgelegt. Die Kommission kann bei dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Wenn eine zur Erörterung anstehende Frage sich auf die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, auswirken könnte, kann die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, einen bestimmten Standpunkt zu vertreten.

2.   Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Abkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich informiert, wenn ihm gegenüber geltend gemacht wurde, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Abkommen unvereinbar sei. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission außerdem unverzüglich über etwaige nach Maßgabe des Abkommens eingereichte Anträge auf Streitbeilegung, sobald er Kenntnis von dem Antrag erhält. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten uneingeschränkt zusammen und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten, was gegebenenfalls auch beinhaltet, dass die Kommission an dem Verfahren teilnimmt.

3.   Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Abkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat die Zustimmung der Kommission einholt, bevor er die entsprechenden in dem Abkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen gegen ein Drittland in Gang setzt, und dass er diese Mechanismen in Gang setzt, wenn er von der Kommission dazu aufgefordert wird. Zu diesen Mechanismen gehören Konsultationen mit der anderen Vertragspartei des Abkommens und die Streitbeilegung, sofern diese im Abkommen vorgesehen ist. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten bei der Abwicklung der Verfahren im Rahmen der entsprechenden Mechanismen uneingeschränkt zusammen, was gegebenenfalls auch beinhaltet, dass die Kommission an den jeweiligen Verfahren teilnimmt.

Artikel 14

Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten können in ihrer Notifikation von Verhandlungen und deren Ergebnissen an die Kommission nach Maßgabe der Artikel 8 und 11 angeben, ob von ihnen bereitgestellte Informationen als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden können.

Artikel 15

Ausschuss

1.   Die Kommission wird vom Beratenden Ausschuss für die Durchführung der Übergangsregelungen für internationale Investitionsabkommen unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 .

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011.

(2)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(3)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/211


Dienstag, 10. Mai 2011
Weitere Makrofinanzhilfe für Georgien ***I

P7_TA(2011)0207

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien (KOM(2010)0804 – C7-0019/2011 – 2010/0390(COD))

2012/C 377 E/34

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0804),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 212 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0019/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0053/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Dienstag, 10. Mai 2011
P7_TC1-COD(2010)0390

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen Georgien und der Europäischen Union entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP). Im Jahr 2006 haben sich die Gemeinschaft und Georgien auf einen ENP-Aktionsplan verständigt, in dem mittelfristige Prioritäten in den Beziehungen zwischen der EU und Georgien festgelegt wurden. Im Jahr 2010 nahmen die Union und Georgien Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen auf, das an die Stelle des bestehenden Partnerschafts- und Kooperationsabkommens treten soll. Der Rahmen für die Entwicklung der Beziehungen zwischen der EU und Georgien wird durch die neu begründete Östliche Partnerschaft weiter gestärkt.

(2)

Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen Georgien und der russischen Föderation vom August 2008 hat der Europäische Rat auf seinem Sondergipfel vom 1. September 2008 die Bereitschaft der Union bekräftigt, die Beziehungen zwischen der EU und Georgien auszubauen.

(3)

Seit dem dritten Quartal 2008 ist Georgiens Wirtschaft von den Auswirkungen der internationalen Finanzkrise betroffen, was sich in einem Rückgang der Wirtschaftsleistung, einem Rückgang der Steuereinnahmen und einer Zunahme des Außenfinanzierungsbedarfs niederschlägt.

(4)

Auf der internationalen Geberkonferenz vom 22. Oktober 2008 sagte die internationale Gemeinschaft zu, den Prozess der wirtschaftlichen Erholung in Georgien im Einklang mit der von den Vereinten Nationen und der Weltbank durchgeführten Gemeinsamen Bedarfsbewertung zu unterstützen.

(5)

Die Union hat Georgien eine Finanzhilfe von bis zu 500 Mio. EUR in Aussicht gestellt.

(6)

Zur Unterstützung des Prozesses der wirtschaftlichen Anpassung und Erholung erhält Georgien eine Finanzhilfe des Internationalen Währungsfonds (IWF). Im September 2008 verständigten sich die georgischen Behörden mit dem IWF auf eine Bereitschaftskreditvereinbarung über einen Betrag von 750 Mio. USD, mit deren Hilfe es der georgischen Wirtschaft erleichtert werden soll, die aufgrund der Wirtschaftskrise notwendigen Anpassungen zu vollziehen.

(7)

Angesichts der weiteren Verschlechterung der Wirtschaftslage in Georgien und der damit erforderlich werdenden Revision der dem IWF-Programm zugrunde liegenden ökonomischen Annahmen sowie angesichts des erhöhten Außenfinanzierungsbedarfs wurde zwischen Georgien und dem IWF eine Aufstockung des Bereitschaftskredits um 424 Mio. USD vereinbart, die im August 2009 vom Exekutivdirektorium des IWF gebilligt wurde.

(8)

Die Union beabsichtigt, in den Jahren 2010 bis 2012 im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) Budgethilfen in Höhe von jährlich insgesamt 37 Mio. EUR zu gewähren.

(9)

In Anbetracht der Verschlechterung der Wirtschaftslage und –aussichten hat Georgien um eine Makrofinanzhilfe der Union ersucht.

(10)

Da in der Zahlungsbilanz Georgiens eine Finanzierungslücke verbleibt, wird die Gewährung einer Makrofinanzhilfe als geeignete Maßnahme erachtet, um angesichts der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände Georgiens Ersuchen nachzukommen, den wirtschaftlichen Stabilisierungsprozess im Zusammenwirken mit dem laufenden IWF-Programm zu unterstützen.

(11)

Die für Georgien bereitzustellende Makrofinanzhilfe der Union (im Folgenden "Makrofinanzhilfe der Union") sollte die Programme und Mittel des IWF und der Weltbank nicht lediglich ergänzen, sondern auch den Mehrwert eines Engagements der Union sicherstellen.

(12)

Die Kommission sollte gewährleisten, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

(13)

Die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union sollten Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht stärken. Diese Ziele sollten von der Kommission regelmäßig überprüft werden.

(14)

Die an die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union geknüpften Auflagen sollten den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Politik der Union gegenüber Georgien entsprechen.

(15)

Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit seiner Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass Georgien geeignete Maßnahmen trifft, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Außerdem ist es notwendig, dass die Kommission angemessene Kontrollen und der Rechnungshof angemessene Prüfungen vorsehen.

(16)

Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde der Union.

(17)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Finanzausschuss in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf die Makrofinanzhilfe der Union informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(18)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren  (2) , ausgeübt werden , [Abänd. 1]

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt Georgien eine Makrofinanzhilfe in Höhe von maximal 46 Mio. EUR zur Verfügung, um Georgien im Prozess der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarf zu decken. Von diesem Höchstbetrag werden bis zu 23 Mio. EUR in Form von Zuschüssen und bis zu 23 Mio. EUR in Form von Darlehen gewährt. Die Freigabe der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Billigung des Haushaltsentwurfs der Europäischen Union für 2011 durch die Haushaltsbehörde der Union.

(2)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Anleihen in Höhe der erforderlichen Mittel aufzunehmen um die Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union zu finanzieren. Die Darlehenslaufzeit beträgt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Georgien getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in dem zwischen der EU und Georgien geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über Entwicklungen bei der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union und stellt ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

(4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung (im Folgenden „Memorandum of Understanding“) bereitgestellt.

Artikel 2

(1)    Die Kommission verabschiedet mittels Durchführungsrechtsakten ein Memorandum of Understanding, das die wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, denen die Makrofinanzhilfe der Union unterliegt, und einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassen.

Die in dem Memorandum of Understanding festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen. Mit den Auflagen wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz sowie die Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Makrofinanzhilfe der Union einschließlich der Systeme Georgiens zur Verwaltung der öffentlichen Finanzen, zu stärken. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft. Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in der Zuschussvereinbarung und der Darlehensvereinbarung, die zwischen der Kommission und den georgischen Behörden zu schließen sind, im Einzelnen festgelegt. [Abänd. 2]

(2)   Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Georgien sowie die Einhaltung des vereinbarten Zeitrahmens durch Georgien.

(3)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Georgiens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufriedenstellendem Maße erfüllt werden. Bei einer solchen Überprüfung stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

Artikel 3

(1)   Nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union für Georgien von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt, die sich jeweils aus einer Zuschuss- und einer Darlehenskomponente zusammensetzen. Die Höhe der Tranchen wird im Memorandum of Understanding festgelegt.

(2)   Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufriedenstellenden Erfüllung der im Memorandum of Understanding vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten Tranche erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(3)   Die von der Union bereitgestellten Mittel werden an die Nationalbank von Georgien ausgezahlt. Vorbehaltlich der im Memorandum of Understanding festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das georgische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 4

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Darlehenskomponente der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2)   Auf Ersuchen Georgiens trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen sowie eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen werden.

(3)   Auf Ersuchen Georgiens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Bedingungen und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit des betreffenden Darlehens noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4)   Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Georgiens.

(5)   Das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Finanzausschuss werden über die Entwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 5

Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) und ihren Durchführungsbestimmungen (4) durchgeführt. Insbesondere werden in dem Memorandum of Understanding, in der Darlehensvereinbarung und in der Zuschussvereinbarung, die mit den georgischen Behörden unterzeichnet werden, spezifische Maßnahmen festgelegt, die Georgien durchzuführen hat, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Zur Gewährleistung größerer Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung von Mitteln werden im Memorandum of Understanding, in der Darlehensvereinbarung und in der Zuschussvereinbarung des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, die gegebenenfalls vor Ort vorgenommen werden, vorgesehen. Zusätzlich werden in diesen Vereinbarungen Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen, die gegebenenfalls vor Ort vorgenommen werden.

Artikel 6

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. [Abänd. 3]

Artikel 7

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im vorangegangenen Kalenderjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In dem Bericht wird der Zusammenhang zwischen den im Memorandum of Understanding festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Georgiens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union dargelegt.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

…, den …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011.

(2)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl L 357 vom 31.12.2002, S. 1).


Mittwoch, 11. Mai 2011

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/216


Mittwoch, 11. Mai 2011
Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt ***I

P7_TA(2011)0208

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (kodifizierter Text) (KOM(2010)0506 – C7-0285/2010 – 2010/0259(COD))

2012/C 377 E/35

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0506),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0285/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2010 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0095/2011),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 34.

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Mittwoch, 11. Mai 2011
P7_TC1-COD(2010)0259

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt (Kodifizierung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/91/EU.)


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/217


Mittwoch, 11. Mai 2011
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen ***I

P7_TA(2011)0209

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (kodifizierter Text) (KOM(2010)0507 – C7-0287/2010 – 2010/0260(COD))

2012/C 377 E/36

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0507),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0287/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2010 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0089/2011),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 31

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Mittwoch, 11. Mai 2011
P7_TC1-COD(2010)0260

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Die Einheiten im Messwesen sind für alle Messgeräte, für die Bezeichnung aller durchgeführten Messungen und für alle Größenangaben unerlässlich. In den meisten Bereichen der menschlichen Tätigkeit wird mit Einheiten im Messwesen gearbeitet. Bei ihrer Verwendung muss größtmögliche Klarheit herrschen. Deshalb muss ihr Gebrauch innerhalb der Union in der Wirtschaft, im öffentlichen Gesundheitswesen und im Bereich der öffentlichen Sicherheit sowie bei den Maßnahmen im amtlichen Verkehr geregelt werden.

(3)

Die Einheiten im Messwesen sind Gegenstand internationaler Entschließungen der Generalkonferenz für Maß und Gewicht (CGPM) der am 20. Mai 1875 in Paris unterzeichneten Meterkonvention, der alle Mitgliedstaaten angehören. Diese Entschließungen haben zur Entstehung des "Internationalen Systems für Einheiten" (SI) geführt.

(4)

Im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs bestehen internationale Konventionen oder Abkommen mit rechtsverbindlichem Charakter für die Union oder die Mitgliedstaaten. Diese Konventionen oder Abkommen müssen eingehalten werden.

(5)

Angesichts des lokalen Charakters bestimmter die Einheiten im Messwesen betreffende Ausnahmeregelungen, die immer noch im Vereinigten Königreich und in Irland Anwendung finden, sowie der geringen Zahl der davon betroffenen Waren, stellt die Beibehaltung dieser Ausnahmeregelungen kein nichttarifäres Handelshemmnis dar, und es ist demzufolge nicht erforderlich, diese Ausnahmeregelungen auslaufen zu lassen.

(6)

Bestimmte Drittländer akzeptieren auf ihren Märkten keine Produkte, die nur mit den gesetzlichen Einheiten im Messwesen gemäß dieser Richtlinie gekennzeichnet sind. In diese Länder exportierende Unternehmen werden benachteiligt, wenn die Verwendung zusätzlicher Angaben nicht mehr gestattet ist. Zusätzliche Angaben, bei denen nicht gesetzliche Einheiten im Messwesen verwendet werden, sollten daher für einen gewissen Zeitraum zugelassen werden.

(7)

Solche zusätzlichen Angaben könnten auch die Möglichkeit einer allmählichen, reibungslosen Einführung neuer metrischer Einheiten bieten, die gegebenenfalls auf internationaler Ebene entwickelt werden.

(8)

Die systematische Anwendung der Verwendung zusätzlicher Angaben ist jedoch nicht unbedingt bei allen Messgeräten erwünscht, unter anderem nicht bei medizinischen Messgeräten. Die Mitgliedstaaten müssen daher in ihrem Hoheitsgebiet verlangen können, dass die Größenangaben auf den Messgeräten in einer einzigen gesetzlichen Einheit im Messwesen angegeben sind.

(9)

Diese Richtlinie berührt nicht die weitere Herstellung von bereits vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Richtlinie 80/181/EWG in den Verkehr gebrachten Waren. Sie betrifft jedoch die Vermarktung und Verwendung von Waren und Ausrüstungen, die Größenangaben in nicht mehr gesetzlichen Einheiten im Messwesen tragen, und zur Ergänzung oder zum Ersatz von Teilen bereits in den Verkehr gebrachter Waren, Ausrüstungen und Messgeräte erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten müssen daher die Vermarktung und Verwendung solcher der Ergänzung oder dem Ersatz dienender Waren und Ausrüstungen selbst mit Größenangaben in nicht mehr gesetzlichen Einheiten gestatten, um die weitere Verwendung der bereits in den Verkehr gebrachten Waren, Ausrüstungen und Messgeräte zu ermöglichen.

(10)

Diese Richtlinie trägt durch das von ihr vorgeschriebene Maß an Harmonisierung der Einheiten im Messwesen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, dass die Kommission die mit der vorliegenden Richtlinie und ihrer Durchführung zusammenhängenden Marktentwicklungen überwacht, insbesondere in Bezug auf mögliche Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts und etwa erforderliche weitere Harmonisierungsmaßnahmen zur Überwindung dieser Hindernisse.

(11)

Es ist angebracht, dass sich die Kommission im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen mit Drittländern, einschließlich innerhalb des Transatlantischen Wirtschaftsrates, weiterhin entschlossen dafür einsetzt, dass auf Drittlandsmärkten Produkte Akzeptanz finden, die ausschließlich in Einheiten des SI ausgezeichnet sind.

(12)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Als gesetzliche Einheiten im Messwesen, die zur Angabe von Größen verwendet werden müssen, gelten im Sinne dieser Richtlinie:

a)

die in Anhang I Kapitel I angegebenen Einheiten;

b)

die in Anhang I Kapitel II angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren.

Artikel 2

(1)   Die Verpflichtungen aus Artikel 1 betreffen die verwendeten Messgeräte, die durchgeführten Messungen und die in Einheiten ausgedrückten Angaben von Größen.

(2)   Auf dem Gebiet der See- und Luftfahrt und des Eisenbahnverkehrs wird die Verwendung anderer als der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Einheiten im Messwesen, die in internationalen Konventionen oder Abkommen mit rechtsverbindlichem Charakter für die Union oder die Mitgliedstaaten vorgesehen sind, durch diese Richtlinie nicht berührt.

Artikel 3

(1)   Eine zusätzliche Angabe im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn eine in einer Einheit im Messwesen in Anhang I Kapitel I ausgedrückte Angabe von einer oder mehreren Angaben begleitet wird, die in nicht in Kapitel I aufgeführten Einheiten im Messwesen ausgedrückt sind.

(2)   Die Verwendung zusätzlicher Angaben ist zulässig.

Die Mitgliedstaaten können jedoch verlangen, dass die Messgeräte Größenangaben nur in einer einzigen gesetzlichen Einheit im Messwesen tragen.

(3)   Die Angabe, die durch die in Anhang I Kapitel I aufgeführte Einheit im Messwesen ausgedrückt ist, muss hervorgehoben sein. Die Angaben, die durch die in diesem Kapitel I nicht aufgeführten Einheiten im Messwesen ausgedrückt werden, müssen insbesondere mit Zeichen ausgedrückt werden, die höchstens ebenso groß sind wie diejenigen der entsprechenden Angabe in Einheiten im Messwesen in Anhang I Kapitel I.

Artikel 4

Die Verwendung von Einheiten im Messwesen, die nicht oder nicht mehr gesetzliche Einheiten sind, ist zulässig

a)

für Waren und Ausrüstungen, die am 20. Dezember 1979 bereits in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wurden;

b)

für Teile von Waren und Ausrüstungen, die erforderlich sind, um Teile der unter Buchstabe a genannten Waren und Ausrüstungen zu ergänzen oder zu ersetzen.

Für die Anzeigeeinrichtungen von Messgeräten kann allerdings die Verwendung gesetzlicher Einheiten verlangt werden.

Artikel 5

Die Umsetzung der Richtlinie betreffende Themen, insbesondere die Frage der zusätzlichen Angaben, werden weiter untersucht; erforderlichenfalls werden geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem Verfahren von Artikel 17 der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (5) ergriffen.

Artikel 6

Die Kommission überwacht die mit dieser Richtlinie und ihrer Durchführung zusammenhängenden Marktentwicklungen in Bezug auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und den internationalen Handel und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2019 einen Bericht vor, dem gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wollen, so rechtzeitig in Kenntnis, dass sie dazu Stellung nehmen kann.

Artikel 8

Die Richtlinie 80/181/EWG, in der Fassung der in Anhang II Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 9

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 31.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.

(3)  ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40.

(4)  Siehe Anhang II Teil A.

(5)  ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7.

Mittwoch, 11. Mai 2011
ANHANG I

KAPITEL I

GESETZLICHE EINHEITEN IM MESSWESEN NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE a

1.   SI-EINHEITEN UND IHRE DEZIMALEN VIELFACHEN UND TEILE

1.1.   SI-Basiseinheiten

Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Länge

Meter

m

Masse

Kilogramm

kg

Zeit

Sekunde

s

Elektrische Stromstärke

Ampere

A

Thermodynamische Temperatur

Kelvin

K

Stoffmenge

Mol

mol

Lichtstärke

Candela

cd

Die Definitionen der SI-Basiseinheiten lauten wie folgt:

Basiseinheit der Länge

Das Meter ist die Länge der Strecke, die Licht im Vakuum während der Dauer 1/299 792 458 Sekunden zurücklegt

(17. CGPM — 1983 — Resolution 1)

Basiseinheit der Masse

Das Kilogramm ist die Einheit der Masse; es ist gleich der Masse des Internationalen Kilogrammprototyps.

(3. CGPM — 1901 — S. 70 des Tagungsberichts)

Basiseinheit der Zeit

Die Sekunde ist 1 das 9 192 631 770 fache der Periodendauer der dem Übergang zwischen den beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grundzustands von Atomen des Nuklids 133Cs entsprechenden Strahlung.

(13. CGPM — 1967 — Resolution 1)

Basiseinheit der elektrischen Stromstärke

Das Ampere ist die Stärke eines zeitlich unveränderlichen elektrischen Stromes, der, durch zwei im Vakuum parallel im Abstand 1 Meter voneinander angeordnete, geradlinige, unendlich lange Leiter von vernachlässigbar kleinem, kreisförmigem Querschnitt fließend, zwischen diesen Leitern je 1 Meter Leiterlänge die Kraft 2 × 10 -7 Newton hervorrufen würde.

(Internationaler Ausschuss für Maße und Gewichte (CIPM) — 1946 — Resolution 2; bestätigt von der 9. CGPM — 1948)

Basiseinheit der thermodynamischen Temperatur

Das Kelvin, Einheit der thermodynamischen Temperatur, ist der 273,16te Teil der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunkts des Wassers.

Diese Definition bezieht sich auf Wasser, dessen Isotopenzusammensetzung durch folgende Stoffmengenverhältnisse definiert ist: 0,00015576 Mol 2H pro Mol 1H, 0,0003799 Mol 17O pro Mol 16O und 0,0020052 Mol 18O pro Mol 16O.

(13. CGPM — 1967 — Resolution 4 und 23. CGPM - 2007 -Resolution 10)

Basiseinheit der Stoffmenge

Das Mol ist die Stoffmenge eines Systems, das aus ebensoviel Einzelteilchen besteht, wie Atome in 0,012 Kilogramm des Nuklids 12C enthalten sind.

Bei Verwendung des Mol müssen die Einzelteilchen des Systems spezifiziert sein; es können Atome, Moleküle, Ionen, Elektronen sowie andere Teilchen oder Gruppen solcher Teilchen genau angegebener Zusammensetzung sein.

(14. CGPM — 1971 — Resolution 3)

Basiseinheit der Lichtstärke

Die Candela ist die Lichtstärke einer Strahlungsquelle, welche monochromatische Strahlung der Frequenz 540 × 1012 Hertz in eine bestimmte Richtung aussendet, in der die Strahlstärke 1/683 Watt durch Steradiant beträgt.

(16. CGPM — 1979 — Resolution 3)

1.1.1.   Besonderer Name und besonderes Einheitszeichen für die abgeleitete SI-Temperatureinheit bei der Angabe von Celsius-Temperaturen

Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Celsius-Temperatur

Grad Celsius

°C

Die Celsius-Temperatur t ist gleich der Differenz t = T - T0 zwischen zwei thermodynamischen Temperaturen T und T0 mit T0 = 273,15 K. Ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz kann entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden. Die Einheit Grad Celsius ist gleich der Einheit „Kelvin“.

1.2.   Abgeleitete SI-Einheiten

1.2.1.   Allgemeine Regel für abgeleitete SI-Einheiten

Aus den SI-Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten werden als algebraische Ausdrücke in der Form von Potenzprodukten aus den SI-Basiseinheiten mit dem Zahlenfaktor 1 dargestellt.

1.2.2.   Besondere Namen und Einheitenzeichen für abgeleitete SI-Einheiten

Größe

Einheit

ausgedrückt

Name

Einheitenzeichen

in anderen SI-Einheiten

in den SI-Basiseinheiten und in den ergänzenden Einheiten

Ebener Winkel

Radiant

rad

 

m · m-1

Räumlicher Winkel

Steradiant

sr

 

m2 · m-2

Frequenz

Hertz

Hz

 

s-1

Kraft

Newton

N

 

m · kg · s-2

Druck, mechanische Spannung

Pascal

Pa

N · m-2

m-1 · kg · s-2

Energie, Arbeit, Wärmemenge

Joule

J

N · m

m2 · kg · s-2

Leistung (1), Energiefluss

Watt

W

J · s-1

m2 · kg · s-3

Elektrizitätsmenge, elektrische Ladung

Coulomb

C

 

s · A

Elektrische Spannung, elektrische Potentialdifferenz, eletromotorische Kraft

Volt

V

W · A-1

m2 · kg · s-3 · A-1

Elektrischer Widerstand

Ohm

Ω

V · A-1

m2 · kg · s-3 · A-2

Leitwert

Siemens

S

A · V-1

m-2 · kg-1 · s3 · A2

Kapazität

Farad

F

C · V-1

m-2 · kg-1 · s4 · A2

Magnetischer Fluss

Weber

Wb

V · s

m2 · kg · s-2 · A-1

Magnetische Flussdichte

Tesla

T

Wb · m-2

kg · s-2 · A-1

Induktivität

Henry

H

Wb · A-1

m2 · kg · s-2 · A-2

Lichtstrom

Lumen

lm

cd.sr

cd

Beleuchtungsstärke

Lux

lx

lm · m-2

m-2 · cd

Aktivität (ionisierende Strahlung)

Becquerel

Bq

 

s-1

Energiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex

Gray

Gy

J · kg-1

m2 · s-2

Äquivalentdosis

Sievert

Sv

J · kg-1

m2 · s-2

Katalytische Aktivität

katal

kat

 

mol·s-1

Aus den SI-Basiseinheiten abgeleitete Einheiten können durch die Einheiten des Kapitels I ausgedrückt werden.

Insbesondere können abgeleitete SI-Einheiten unter Verwendung der besonderen Namen und Einheitenzeichen der vorstehenden Tabelle ausgedrückt werden. Beispielsweise kann die SI-Einheit der dynamischen Viskosität als m-1 · kg · s-1 oder N · s · m-2 oder Pa · s ausgedrückt werden.

1.3.   Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung von bestimmten dezimalen Vielfachen und 1 Teile von Einheiten

Zehnerpotenz

Vorsatz

Vorsatzzeichen

1024

Yotta

Y

1021

Zetta

Z

1018

Exa

E

1015

Peta

P

1012

Tera

T

109

Giga

G

106

Mega

M

103

Kilo

k

102

Hekto

h

101

Deka

da

10-1

Dezi

d

10-2

Zenti

c

10-3

Milli

m

10-6

Mikro

μ

10-9

Nano

n

10-12

Piko

p

10-15

Femto

f

10-18

Atto

a

10-21

Zepto

z

10-24

Yokto

y

Die Namen und Einheitenzeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Vorsatzzeichen vor das Einheitenzeichen „g“ gebildet.

Zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen und Teilen einer als Quotient ausgedrückten abgeleiteten Einheit kann ein Vorsatz mit einer Einheit entweder im Nenner oder im Zähler sowie auch in beiden Teilen des Quotienten verbunden werden.

Zusammengesetzte, d. h. durch Aneinanderreihen mehrerer Vorsätze gebildete Vorsätze dürfen nicht verwendet werden.

1.4.   Zugelassene besondere Namen und Einheitenzeichen für dezimale Vielfache oder Teile von SI-Einheiten

Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Beziehung

Volumen

Liter

l oder L (2)

1 l = 1 dm3 = 10-3 m3

Masse

Tonne

t

1 t = 1 Mg = 103 kg

Druck, mechanische Spannung

Bar

bar (3)

1 bar = 105 Pa

Anmerkung:

Die unter Nummer 1.3 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen gelten auch für die Einheiten und Einheitenzeichen der Tabelle unter Nummer 1.4.

2.   EINHEITEN, DIE AUSGEHEND VON SI-EINHEITEN DEFINIERT, ABER NICHT DEZIMALE VIELFACHE ODER TEILE DAVON SIND

Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Beziehung

Ebener Winkel

Vollwinkel (*) (4)  (5)

 

1 Vollwinkel = 2 π rad

Neugrad (*) oder Gon (*)

gon (*)

1 gon = π/200 rad

Grad

°

1° = π/180 rad

(Winkel-) Minute

1′ = π/10 800 rad

(Winkel-) Sekunde

1″ = π/648 000 rad

Zeit

Minute

min

1 min = 60 s

Stunde

h

1 h = 3 600 s

Tag

d

1 d = 86 400 s

Anmerkung:

Die unter Nummer 1.3 aufgeführten Vorsätze gelten nur für den Einheitennamen „Neugrad“ oder „Gon“, die Vorsatzzeichen nur für das Einheitenzeichen „gon“.

3.   EINHEITEN, DIE MIT DEM SI VERWENDET UND DEREN SI-WERTE ÜBER VERSUCHE ERHALTEN WERDEN

Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Definition

Energie

Elektronvolt

eV

Das Elektronvolt ist die Energie, die ein Elektron bei Durchlaufen einer Potentialdifferenz von 1 Volt im Vakuum gewinnt.

Masse

Atomare Masseneinheit

u

Die atomare Masseneinheit ist der 12te Teil der Masse eines Atoms des Nuklids 12C.

Anmerkung:

Die Vorsätze und Vorsatzzeichen unter Nummer 1.3 gelten auch für diese Einheiten und Einheitenzeichen.

4.   EINHEITEN UND NAMEN VON EINHEITEN, DIE NUR IN SPEZIELLEN ANWENDUNGSBEREICHEN ZUGELASSEN SIND

Größe

Einheit

Name

Einheitenzeichen

Beziehung

Brechkraft von optischen Systemen

Dioptrie (*)

 

1 Dioptrie = 1 m-1

Masse von Edelsteinen

metrisches Karat

 

1 metr. Karat = 2 × 10-4 kg

Fläche von Grundstücken und Flurstücken

Ar

a

1 a = 102 m2

Längenbezogene Maße von textilen Fasern und Garnen

Tex (*)

tex (*)

1 tex = 10-6 kg · m-1

Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten

Millimeter Quecksilbersäule

mm Hg (*)

1 mm Hg = 133,322 Pa

Wirkungsquerschnitt

Barn

b

1 b = 10-28 m2

Anmerkung:

Die Vorsätze und Vorsatzzeichen unter Nummer 1.3 gelten auch für die obigen Einheiten und Einheitenzeichen, mit Ausnahme der Einheit Millimeter Quecksilbersäule und ihres Einheitenzeichens. Das Vielfache 102 a wird jedoch „Hektar“ genannt.

5.   ZUSAMMENGESETZTE EINHEITEN

Durch Kombination der in Kapitel I genannten Einheiten werden zusammengesetzte Einheiten gebildet.

KAPITEL II

GESETZLICHE EINHEITEN IM MESSWESEN NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE b, DIE NUR FÜR SPEZIELLE VERWENDUNGSZWECKE ZUGELASSEN SIND

Anwendungsbereich

Einheit

Name

Angenäherte Beziehung

Einheitenzeichen

Straßenverkehrszeichen sowie Entfernungs- und Geschwindigkeitsmessung

Mile

1 mile = 1 609 m

mile

Yard

1 yd = 0,9144 m

yd

Foot

1 ft = 0,3048 m

ft

Inch

1 in = 2,54 × 10-2 m

in

Ausschank von Bier und Apfelwein vom Fass; Milch in Mehrwegbehältern

Pint

1 pt = 0,5683 × 10-3 m3

pt

Handel mit Edelmetallen

Troy Ounce

1 oz tr = 31,10 × 10-3 kg

oz tr

Die in diesem Kapitel aufgeführten Einheiten können miteinander oder mit den Einheiten des Kapitels I kombiniert werden, um zusammengesetzte Einheiten zu bilden.


(1)  Besondere Namen für die Einheit der Leistung: „Voltampere“ — Einheitszeichen „VA“ — für die Angabe von Wechselstrom-Scheinleistungen und „Var“ — Einheitenzeichen „var“ — für die Angabe von Wechselstrom-Blindleistungen. Der Name „Var“ ist nicht in den Resolutionen der CGPM enthalten.

(2)  Für die Einheit Liter können die beiden Einheitenzeichen 1 „l“ oder „L“ verwendet werden.

(16. CGPM -1979 -Resolution 5)

(3)  Einheit, die den vorübergehend zulässigen Einheiten aus der Broschüre des Internationalen Büros 2 für Masse und Gewicht (BIPM) entnommen ist.

Anmerkung:

Die unter Nummer 1.3 aufgeführten Vorsätze und Vorsatzzeichen gelten auch für die Einheiten und Einheitenzeichen der Tabelle unter Nummer 1.4.

(4)  Das Zeichen (*) hinter einem Einheitennamen oder hinter einem Einheitenzeichen besagt, dass diese nicht in den Listen der CGPM, des CIPM, und des BIPM aufgeführt sind. Diese Anmerkung gilt für den gesamten Anhang.

(5)  Es gibt kein international vereinbartes Einheitenzeichen.

Anmerkung:

Die unter Nummer 1.3 aufgeführten Vorsätze gelten nur für den Einheitennamen „Neugrad“ oder „Gon“, die Vorsatzzeichen nur für das Einheitenzeichen „gon“.

Mittwoch, 11. Mai 2011
ANHANG II

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 8)

Richtlinie 80/181/EWG des Rates

(ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40)

 

Richtlinie 85/1/EWG des Rates

(ABl. L 2 vom 3.1.1985, S. 11)

 

Richtlinie 89/617/EWG des Rates

(ABl. L 357 vom 7.12.1989, S. 28)

 

Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 17)

 

Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 114 vom 7.5.2009, S. 10)

 

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 8)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

80/181/EWG

30. Juni 1981

1. Oktober 1981

85/1/EWG

1. Juli 1985

89/617/EWG

30. November 1991

1999/103/EG

8. Februar 2001

2009/3/EG

31. Dezember 2009

1. Januar 2010

Mittwoch, 11. Mai 2011
ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 80/181/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Buchstaben a und b

Artikel 1 Buchstaben a und b

Artikel 1 Buchstaben c und d

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6a

Artikel 5

Artikel 6b

Artikel 6

Artikel 7 Buchstabe a

Artikel 7 Buchstabe b

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Anhang, Kapitel I Nummern 1 bis 1.2

Anhang I, Kapitel I Nummern 1 bis 1.2

Anhang, Kapitel I Nummer 1.2.2

Anhang I, Kapitel I Nummer 1.2.1

Anhang, Kapitel I Nummer 1.2.3

Anhang I, Kapitel I Nummer 1.2.2

Anhang, Kapitel I Nummer 1.3 bis 5

Anhang I, Kapitel I Nummer 1.3 bis 5

Anhang, Kapitel II

Anhang I, Kapitel II

Anhang, Kapitel III und IV

Anhang II

Anhang III


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/228


Mittwoch, 11. Mai 2011
Zulässiger Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen ***I

P7_TA(2011)0210

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (kodifizierter Text) (KOM(2010)0508 – C7-0288/2010 – 2010/0261(COD))

2012/C 377 E/37

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0508),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0288/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2010 (1)

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0093/2011),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 32.

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Mittwoch, 11. Mai 2011
P7_TC1-COD(2010)0261

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Die Richtlinie 70/157/EWG ist eine der Einzelrichtlinien des durch die gemäß Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (5) eingeführten EG-Typgenehmigungssystems und legt technische Vorschriften betreffend den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen fest. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typengenehmigungsverfahrens gemäß Richtlinie 2007/46/EG auf alle Fahrzeugtypen zu gewährleisten. Folglich gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten von Fahrzeugen auch für diese Richtlinie.

(3)

Es sollten die technischen Vorschriften beachtet werden, die von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) in den entsprechenden Regelungen angenommen worden sind. Diese Regelungen sind im Anhang zum Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958”) (6), beigefügt.

(4)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang IV Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten — mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, landwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen und fahrbaren Maschinen — alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens 4 Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.

Artikel 2

(1)   Wenn Fahrzeuge oder Auspuffanlagen die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die mit dem zulässigen Geräuschpegel oder der Auspuffanlage zusammenhängen,

(a)

weder für einen Kraftfahrzeugtyp oder den Typ einer Auspuffanlage die EG-Typgenehmigung oder die nationale Betriebserlaubnis verweigern; noch

(b)

die Zulassung verweigern oder den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung des Fahrzeugs, oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme der Auspuffanlage, verbieten.

(2)   Wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt werden, dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp oder für den Typ einer Auspuffanlage,

(a)

die EG-Typgenehmigung nicht erteilen; und

(b)

müssen die nationale Betriebserlaubnis verweigern.

(3)   Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 erteilen die Mitgliedstaaten für als Ersatzteile bestimmte Anlagen weiterhin die EG-Typgenehmigung und lassen den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Auspuffanlagen gemäß den Fassungen der Richtlinie 70/157/EWG, die der sich durch die Änderungen durch Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG an den technischen Fortschritt (7) ergebenden Fassung vorangehen, zu, wenn diese Auspuffanlagen

(a)

für bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge bestimmt sind; und

(b)

den bei der Erstzulassung dieser Fahrzeuge geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dem zulässigen Geräuschpegel oder der Auspuffanlage zusammenhängen, weder die EG-Typgenehmigung noch die nationale Betriebserlaubnis für Teile einer Auspuffanlage als selbständige technische Einheit verweigern:

(a)

wenn das Fahrzeug hinsichtlich des Geräuschpegels und der Auspuffanlage den Vorschriften des Anhangs I entspricht,

(b)

wenn ein Teil einer Auspuffanlage, als selbständige technische Einheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 25 der Richtlinie 2007/46/EG betrachtet, den Vorschriften des Anhangs II dieser Richtlinie entspricht.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die mit dem Geräuschpegel oder der Auspuffanlage zusammenhängen, das Inverkehrbringen eines Teils einer Auspuffanlage als selbständige technische Einheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 25 der Richtlinie 2007/46/EG nicht untersagen, wenn es sich dabei um eine Typ im Sinne von Artikel 3 dieser Richtlinie handelt, für den eine Typgenehmigung erteilt worden ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten untersagen für Fahrzeuge, deren Geräuschpegel oder Auspuffvorrichtung dieser Richtlinie nicht entsprechen, die erstmalige Inbetriebnahme.

Artikel 5

Änderungen, die notwendig sind, um die Bestimmungen der Anhänge I, II und III — außer denjenigen der Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs I — dem technischen Fortschritt anzupassen, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 40 Abs. 2 der Richtlinie 2007/46/EG angenommen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Die Richtlinie 70/157/EWG, in der Fassung der in Anhang IV Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu am …

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 32.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.

(3)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16.

(4)  Siehe Anhang IV Teil A.

(5)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(6)  Veröffentlicht als Anhang I zum Beschluss des Rates 97/836/EG (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(7)  Abl. L 334 vom 28.12.1999, S. 41.

Mittwoch, 11. Mai 2011
Verzeichnis der Anhänge

ANHANG I:

Vorschriften für die EG-Typgenehmigung für einen Kraftfahrzeugtyp hinsichtlich des Geräuschpegels

Anlage 1:

Beschreibungsbogen

Anlage 2:

Muster EG-Typgenehmigungsbogen

Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen

ANHANG II:

Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung für Schalldämpferanlagen als technische Einheit (Austauschschalldämpferanlagen)

Anlage 1:

Beschreibungsbogen

Anlage 2:

Muster EG-Typgenehmigungsbogen

Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen

Anlage 3:

Beispiel des EG-Typgenehmigungszeichens

ANHANG III:

Technische Vorschriften

ANHANG IV:

Teil A:

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Teil B:

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und Anwendungsfristen

ANHANG V:

Entsprechungstabelle


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/232


Mittwoch, 11. Mai 2011
Vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern ***I

P7_TA(2011)0211

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0610 – C7-0340/2010 – 2010/0302(COD))

2012/C 377 E/38

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0610),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0340/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Januar 2011 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0098/2011),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 54.

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Mittwoch, 11. Mai 2011
P7_TC1-COD(2010)0302

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (Kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag übe die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Bei der Richtlinie 87/402/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (5) vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern im Hinblick auf vor dem Führersitz angebrachte Umsturzvorrichtungen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jede Zugmaschine zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

(3)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang VIII Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG mit folgenden Merkmalen:

a)

Bodenfreiheit von höchstens 600 mm unter dem niedrigsten Punkt der Vorder- bzw. der Hinterachse, einschließlich des Differentials;

b)

feste oder einstellbare Mindestspurweite der mit den breiteren Reifen bestückten Achse von weniger als 1 150 mm; unter der Voraussetzung, dass die mit den breiteren Reifen bestückte Achse bis zu einer Höchstspurweite von 1 150 mm eingestellt wird, muss die Spurweite der anderen Achse so eingestellt werden können, dass die Außenkanten der schmaleren Reifen nicht über die Außenkanten der Reifen der anderen Achse hinausragen; sind beide Achsen mit Felgen und Reifen gleicher Abmessung bestückt, so muss die feste oder einstellbare Spurweite beider Achsen weniger als 1 150 mm betragen;

c)

Masse von mehr als 600 und nicht mehr als 3 000 kg, entsprechend der Leermasse der Zugmaschine im Sinne von Nummer 2.1 des Musters A in Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG, einschließlich der nach der vorliegenden Richtlinie angebauten Umsturzschutzvorrichtung und der Reifen mit der vom Hersteller empfohlenen größten Abmessung.

Artikel 2

(1)   Die EG-Bauartgenehmigung für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine, deren Bau- und Prüfvorschriften der Anhänge I und II entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt.

(2)   Der Mitgliedstaat, der die EG-Bauartgenehmigung erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten — die gebotenen Vorkehrungen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ, soweit notwendig, zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller einer Zugmaschine, dem Hersteller einer Umsturzschutzvorrichtung oder ihren jeweiligen Beauftragten für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine, für den sie nach Artikel 2 die EG-Bauartgenehmigung erteilen, ein EG-Genehmigungszeichen nach dem Beispiel des Anhangs IV zu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Vorrichtungen eines Typs, für den eine EG-Bauartgenehmigung nach Artikel 2 erteilt wurde, und anderen Vorrichtungen führen können.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Umsturzschutzvorrichtungen und ihrer Befestigung an der Zugmaschine nicht wegen ihrer Bauweise verbieten, wenn sie mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen sind.

Jedoch darf ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von Vorrichtungen, die mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen sind, verbieten, wenn sie nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die EG-Bauartgenehmigung erteilt wurde.

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluss.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift der EG-Bauartgenehmigungsbögen nach dem Muster des Anhangs V für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung, für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen.

Artikel 6

(1)   Stellt der Mitgliedstaat, der die EG-Bauartgenehmigung erteilt hat, fest, dass mehrere mit demselben EG-Genehmigungszeichen versehene Umsturzschutzvorrichtungen nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.

Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die bei erheblicher und wiederholter Nichtübereinstimmung bis zum Entzug der EG-Bauartgenehmigung gehen können.

Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats über den Entzug einer erteilten EG-Bauartgenehmigung unter Angabe der Gründe.

Artikel 7

Jede Verfügung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine EG-Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird, ist genau zu begründen.

Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

Artikel 8

(1)   Wenn die Zugmaschinen die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen, dürfen die Mitgliedstaaten

a)

weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

b)

noch das erstmalige Inverkehrbringen der Zugmaschinen verbieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp verweigern, wenn dieser die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt.

Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung den Verkauf, oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht wegen der Umsturzschutzvorrichtungen sowie ihrer Befestigung an der Zugmaschine versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen und die Vorschriften des Anhangs VI eingehalten worden sind.

Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Einhaltung des Vertrags bestimmte Beschränkungen für die örtliche Verwendung der in Artikel 1 genannten Zugmaschinen auferlegen, wenn die Sicherheit dies aufgrund der Besonderheiten bestimmter Geländeformen oder bestimmter Kulturen erfordert. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Beschränkungen vor ihrer Anwendung und legen die Gründe für diese Maßnahmen dar.

(2)   Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrags Erfordernisse vorzuschreiben, die sie zur Sicherung des Schutzes der Arbeitnehmer beim Einsatz der Zugmaschinen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen an der Umsturzschutzvorrichtung in Bezug auf die Spezifikationen dieser Richtlinie erfordert.

Artikel 10

(1)   Im Rahmen der EG-Typgenehmigung muss jede Zugmaschine im Sinne des Artikels 1 mit einer Umsturzschutzvorrichtung versehen sein.

(2)   Soweit es sich nicht um eine hinten angebrachte Schutzvorrichtung handelt, hat die in Absatz 1 genannte Schutzvorrichtung den Vorschriften der Anhänge I und II dieser Richtlinie, oder der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2009/57/EG (6) oder der Richtlinie 2009/75/EG (7) des Europäischen Parlament und des Rates zu entsprechen.

Artikel 11

Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I bis VII dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG genannten Verfahren erlassen.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Die Richtlinie 87/402/EWG, in der Fassung der in Anhang VIII Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VIII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 14

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu […]

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 84 vom 17.3.2011, S. 54.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.

(3)  ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 1.

(4)  Siehe Anhang VIII Teil A.

(5)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/237


Mittwoch, 11. Mai 2011
Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ***I

P7_TA(2011)0212

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0717 – C7-0404/2010 – 2010/0348(COD))

2012/C 377 E/39

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0717),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0404/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 17. Januar 2011 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0090/2011),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 74.

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Mittwoch, 11. Mai 2011
P7_TC1-COD(2010)0348

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Bei der Richtlinie 86/415/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (5) vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften betreffend Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jede Zugmaschine zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

(3)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang VI Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten und wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last oder von Beifahrern ausgerüstet sein.

(2)   Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung sowie einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung, die Zulassung den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht aus Gründen verweigern oder verbieten, die Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen betreffen, wenn diese den Vorschriften der Anhänge I bis IV entsprechen.

Artikel 3

Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Wahrung des Vertrages Erfordernisse vorzuschreiben, die sie zur Gewährleistung des Schutzes der Arbeitnehmer beim Einsatz der Zugmaschinen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen an den Zugmaschinen in bezug auf die Spezifikationen dieser Richtlinie erfordert.

Artikel 4

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I bis V an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG erlassen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Die Richtlinie 86/415/EWG, in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 7

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu […]

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 74.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.

(3)  ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1.

(4)  Siehe Anhang VI Teil A.

(5)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/239


Mittwoch, 11. Mai 2011
Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ***I

P7_TA(2011)0213

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0729 – C7-0421/2010 – 2010/0349(COD))

2012/C 377 E/40

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0729),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0421/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0092/2011),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 75.

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Mittwoch, 11. Mai 2011
P7_TC1-COD(2010)0349

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (Kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Bei der Richtlinie 76/432/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (5) vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie und enthält technische Vorschriften betreffend Bremsanlagen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jede Zugmaschine zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

(3)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang VI Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Als Zugmaschine (land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine) gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die eigens zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.

(2)   Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h.

Artikel 2

(1)   Wenn die Zugmaschinen die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Bremsanlagen beziehen,

(a)

weder für einen Zugmaschinentyp die EG-Typgenehmigung, oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

(b)

noch die Zulassung verweigern oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Zugmaschinen verbieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp aus Gründen, die sich auf die Bremsanlagen beziehen, verweigern wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen die Benutzung der Zugmaschinen nicht wegen deren Bremsanlagen verbieten, wenn diese Zugmaschinen mit den in den Anhängen I bis IV vorgesehenen Anlagen ausgestattet sind und wenn diese Anlagen den Vorschriften der Anhänge genügen.

Artikel 4

Der Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung Betriebserlaubnis erteilt hat, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit er von jeder Änderung unterrichtet wird, die ein Bauteil oder ein Merkmal nach Anhang I Nummer 1.1 betrifft. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber, ob der geänderte Zugmaschinentyp erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß. Die Änderung wird nicht genehmigt, wenn die Prüfung ergibt, daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden.

Artikel 5

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I bis V an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden gemäß dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG erlassen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 7

Die Richtlinie 76/432/EWG, in der Fassung der in Anhang VI Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und die Anwendungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 8

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom […].

Artikel 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 75.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.

(3)  ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1.

(4)  Siehe Anhang VI Teil A.

(5)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/242


Mittwoch, 11. Mai 2011
Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ***I

P7_TA(2011)0214

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0746 – C7-0428/2010 – 2010/0358(COD))

2012/C 377 E/41

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0746),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0428/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0096/2011),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 76.

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Mittwoch, 11. Mai 2011
P7_TC1-COD(2010)0358

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 80/720/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Bei der Richtlinie 80/720/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (5), vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über die Gestaltung und den Bau von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen im Hinblick auf den Betätigungsraum, die Zugänge zum Fahrersitz sowie die Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wird, für jede Zugmaschine zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

(3)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Sinne dieser Richtlinie ist "Zugmaschine" eine Zugmaschine gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Im Sinne dieser Richtlinie sind Zugmaschinenklassen die in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definierten Klassen.

(2)   Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen der Klassen T1, T3 und T4 wie sie in Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG definiert sind.

Diese Richtlinie gilt nicht für Zugmaschinen der Klasse T4.3, wenn der Sitz-Index-Punkt des Fahrersitzes ("SIP") nach Anhang II der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) mehr als 100 mm von der Längsmittelebene der Zugmaschine entfernt ist.

Artikel 2

(1)   Wenn Zugmaschinen den Vorschriften des Anhang I entsprechen, dürfen die Mitgliedstaaten weder die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung oder die Inbetriebnahme verweigern noch die Zulasssung verweigern oder den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung verbieten wegen

a)

des Betätigungsraums,

b)

der Zugänge zum Führersitz (Ein- und Ausstiege),

c)

der Türen und Fenster.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp verweigern, bei dem der Betätigungsraum, die Zugänge zum Fahrersitz sowie die Türen und Fenster nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

Artikel 3

Änderungen, die zur Anpassung des Anhangs I an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG genannten Verfahren erlassen.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Die Richtlinie 80/720/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu […]

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 76.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.

(3)  ABl. L 194 vom 28.7.1980, S. 1.

(4)  Siehe Anhang III Teil A.

(5)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/245


Mittwoch, 11. Mai 2011
Hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern ***I

P7_TA(2011)0215

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (kodifizierter Text) (KOM(2010)0510 – C7-0290/2010 – 2010/0264(COD))

2012/C 377 E/42

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0510),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0290/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2010 (1),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0101/2011),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 33.

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Mittwoch, 11. Mai 2011
P7_TC1-COD(2010)0264

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (Kodifizierter Text)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2)

Bei der Richtlinie 86/298/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150/EWG des Rates, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (5) vorgesehenen EG-Typgenehmigungssystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern im Hinblick auf hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wurde, für jeden Zugmaschinentyp zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie über Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten auf die vorliegende Anwendung.

(3)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang VII Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG mit folgenden Merkmalen:

a)

Bodenfreiheit von höchstens 600 mm unter dem niedrigsten Punkt der Vorder- bzw. der Hinterachse, einschließlich des Differentials;

b)

feste oder einstellbare Mindestspurweite der mit den Reifen der größeren Abmessung versehenen Achse von weniger als 1 150 mm; ausgehend von der Annahme, dass die mit Reifen der größten Abmessung versehenen Achse auf eine Spurweite von höchstens 1 150 mm eingestellt worden ist, muss die Spurweite der anderen Achse so eingestellt werden können, dass die Außenkanten der Reifen mit der geringsten Abmessung die Außenkanten der Reifen an der anderen Achse nicht überragen; sind beide Achsen mit Felgen und Reifen gleicher Abmessungen versehen, muss die feste oder einstellbare Spurweite der beiden Achsen unter 1 150 mm liegen;

c)

Masse von 600 kg oder mehr, entsprechend der Leermasse der Zugmaschine im Sinne von Nummer 2.1 des Musters A in Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG, einschließlich der nach der vorliegenden Richtlinie angebrachten Umsturzschutzvorrichtung und der Reifen mit der vom Hersteller empfohlenen größten Abmessung.

Artikel 2

(1)   Die EG-Bauartgenehmigung für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine, der den Bau- und Prüfvorschriften der Anhänge I und II entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt.

(2)   Der Mitgliedstaat, der die EG-Bauartgenehmigung erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten — die gebotenen Vorkehrungen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ, soweit notwendig, zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller einer Zugmaschine, dem Hersteller einer Umsturzschutzvorrichtung oder ihren jeweiligen Beauftragten für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine, für die sie nach Artikel 2 die EG-Bauartgenehmigung erteilen, ein EG-Genehmigungszeichen nach dem Beispiel des Anhangs III zu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Vorrichtungen eines Typs, für den eine EG-Bauartgenehmigung nach Artikel 2 erteilt wurde, und anderen Vorrichtungen führen können.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Umsturzschutzvorrichtungen und ihrer Befestigung an der Zugmaschine nicht wegen ihrer Bauweise verbieten, wenn sie mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen sind.

Jedoch darf ein Mitgliedstaat das Inverkehrbringen von Vorrichtungen, die mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen sind, verbieten, wenn sie systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die EG-Bauartgenehmigung erteilt wurde.

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluss.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift des EG-Bauartgenehmigungsbogens dessen Muster in Anhang IV enthalten ist für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung, für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen.

Artikel 6

(1)   Stellt der Mitgliedstaat, der die EG-Bauartgenehmigung erteilt hat, fest, dass mehrere mit demselben EG-Genehmigungszeichen versehene Umsturzschutzvorrichtungen und ihre Befestigung an der Zugmaschine nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.

Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die bei erheblicher und wiederholter Nichtübereinstimmung bis zum Entzug der EWG-Bauartgenehmigung gehen können.

Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats über den Entzug einer erteilten EG-Bauartgenehmigung unter Angabe der Gründe.

Artikel 7

Jede Verfügung aufgrund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine EG-Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird, ist genau zu begründen.

Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

Artikel 8

(1)   Wenn die Zugmaschinen die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllen, dürfen die Mitgliedstaaten

a)

weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern;

b)

noch das erstmalige Inverkehrbringen der Zugmaschinen verbieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp verweigern, wenn dieser die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfüllt.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung oder den Verkauf oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht wegen der Umsturzschutzvorrichtungen sowie ihrer Befestigung an der Zugmaschine versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen und die Vorschriften des Anhangs V eingehalten worden sind.

Artikel 10

Diese Richtlinie berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrages Erfordernisse vorzuschreiben, die sie zur Sicherung des Schutzes der Arbeitnehmer beim Einsatz der Zugmaschinen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen an der Umsturzschutzvorrichtung in Bezug auf die Spezifikationen dieser Richtlinie erfordert.

Artikel 11

(1)   Im Rahmen der EG-Typgenehmigung muss jede Zugmaschine im Sinne des Artikels 1 mit einer Umsturzschutzvorrichtung versehen sein.

(2)   Soweit es sich nicht um eine Schutzvorrichtung mit zwei Pfosten, die vor dem Führersitz angebracht ist, handelt, hat die in Absatz 1 genannte Schutzvorrichtung den Vorschriften der Anhänge I und II dieser Richtlinie, oder der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2009/57/EG (6) oder der Richtlinie 2009/75/EG (7) des Europäischen Parlaments und des Rates zu entsprechen.

Artikel 12

Die Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I bis VI dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2003/37/EG genannten Verfahren erlassen.

Artikel 13

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Die Richtlinie 86/298/EWG, in der Fassung der in Anhang VII Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 15

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 33.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.

(3)  ABl. L 186 vom 8.7.1986, S. 26.

(4)  Siehe Anhang VII Teil A.

(5)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 261 vom 3.10.2009, S. 40.

Mittwoch, 11. Mai 2011
LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I

Bedingungen für die Erteilung der EG-Bauartgenehmigung

ANHANG II

Technische Anforderungen

ANHANG III

Kennzeichnung

ANHANG IV

Muster eines EG-Bauartgenehmigungsbogens

ANHANG V

Bedingungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung

ANHANG VI

Muster eines Anhangs zum EWG-Typgenehmigungsbogen für einen Zugmaschinentyp betreffend die Festigkeit der Schutzvorrichtung und ihrer Befestigung an der Zugmaschine

ANHANG VII

Teil A:

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Teil B:

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

ANHANG VIII

Entsprechungstabelle


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/250


Mittwoch, 11. Mai 2011
Verbrauchsteuern auf Tabakwaren *

P7_TA(2011)0216

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (kodifizierter Text) (KOM(2010)0641 – C7-0403/2010 – 2007/0206(CNS))

2012/C 377 E/43

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0587) und des geänderten Vorschlags (KOM(2010)0641),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 19. Februar 2008 (1),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0403/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0100/2011),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

billigt den geänderten Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 119.

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/251


Mittwoch, 11. Mai 2011
Stückelungen und technische Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen *

P7_TA(2011)0217

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (kodifizierter Text) (KOM(2010)0691 – C7-0034/2011 – 2010/0338(NLE))

2012/C 377 E/44

(Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0691),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0034/2011),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0102/2011),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission übernimmt;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/252


Mittwoch, 11. Mai 2011
Bezeichnung und Etikettierung von Textilerzeugnissen ***II

P7_TA(2011)0218

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates, der Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13807/4/2010 – C7-0017/2011 – 2009/0006(COD))

2012/C 377 E/45

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (13807/4/2010 – C7-0017/2011),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Dezember 2009 (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0031),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. April 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung gemäß Artikel 294 Absatz 8 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A7-0086/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 255 vom 22.9.2010, S. 37.

(2)  Angenommene Texte vom 18.5.2010, P7_TA(2010)0168.


Mittwoch, 11. Mai 2011
P7_TC2-COD(2009)0006

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1007/2011.)

Mittwoch, 11. Mai 2011
ANHANG

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat sind sich bewusst, wie wichtig es ist, den Verbrauchern zutreffende Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere indem Erzeugnisse mit einer Ursprungsangabe gekennzeichnet werden, um sie vor betrügerischen, unzutreffenden oder irreführenden Angaben zu schützen. Der Einsatz neuer Technologien wie der elektronischen Etikettierung, einschließlich der Radiofrequenz-Identifikation, kann ein nützliches Mittel für die Bereitstellung solcher Informationen sein, wodurch auch mit den technischen Entwicklungen Schritt gehalten wird. Das Europäische Parlament und der Rat ersuchen die Kommission, bei der Ausarbeitung des Berichts gemäß Artikel 24 der Verordnung zu prüfen, wie sich diese Technologien auf mögliche neue Etikettierungsvorschriften auswirken würden, auch im Hinblick auf die Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Textilerzeugnissen.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/253


Mittwoch, 11. Mai 2011
Besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete ***I

P7_TA(2011)0219

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (KOM(2010)0054 – C7-0042/2010 – 2010/0036(COD)) (1)

2012/C 377 E/46

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a)

Damit die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, und zwar in Bezug auf nähere Bestimmungen zur Durchführung der Zollkontingente für Baby-Beef-Erzeugnisse, in Bezug auf Änderungen und technische Anpassungen, die infolge der Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen erforderlich sind, und in Bezug auf infolge des Abschlusses der weiteren Abkommen zwischen der Union und den in dieser Verordnung genannten Ländern und Gebieten notwendige Anpassungen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7 b (neu)

 

(7b)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung im Hinblick auf die Ausstellung von Echtheitszeugnissen, mit denen bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes oder Gebiets sind und der Definition in dieser Verordnung entsprechen, sowie die zeitweilige vollständige oder teilweise Aussetzung der Regelungen gemäß dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2), ausgeübt werden. In Anbetracht der entsprechenden Auswirkungen sollte das Beratungsverfahren für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Ausstellung von Echtheitszeugnissen angewendet werden, mit denen bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Landes oder Gebiets sind und der Definition in dieser Verordnung entsprechen; das Beratungsverfahren sollte ebenso für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, aufgrund derer die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für einen Zeitraum von drei Monaten ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

(2a)

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei Nichteinhaltung der Absätze 1 oder 2 kann die Kommission die den Ländern und Gebieten durch diese Verordnung gewährten Vorteile im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Den Einfuhranträgen im Rahmen dieses Kontingents ist ein von den zuständigen Behörden des Ausfuhrgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beizufügen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Gebiets sind und der Definition des Anhangs II dieser Verordnung entsprechen. Dieses Zeugnis ist von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zu erstellen.

Den Einfuhranträgen im Rahmen dieses Kontingents ist ein von den zuständigen Behörden des Ausfuhrgebiets ausgestelltes Echtheitszeugnis beizufügen, mit dem bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse des betreffenden Gebiets sind und der Definition des Anhangs II dieser Verordnung entsprechen. Dieses Zeugnis ist von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 3 – Absatz 4

 

(4a)

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Unbeschadet anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 10 kann die Kommission in Anbetracht der besonderen Anfälligkeit der Märkte für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse geeignete Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten ergreifen, wenn Einfuhren von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen ernsthafte Störungen der Märkte der Union und ihrer Regulierungsmechanismen verursachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 4

(5)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Durchführung der Zollkontingente für Baby-Beef

Die genauen Regelungen zur Durchführung der Zollkontingente für Baby-Beef-Produkte sind von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) festzulegen.“

entfäll

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 7

 

(5a)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

die Änderungen und technischen Anpassungen, die infolge der Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen erforderlich sind;

b)

die Anpassungen, die infolge des Abschlusses der weiteren Abkommen zwischen der Union und den in Artikel 1 genannten Ländern und Gebieten erforderlich sind;

c)

nähere Bestimmungen zur Durchführung der Zollkontingente für Baby-Beef-Erzeugnisse.

Wenn Gründe äußerster Dringlichkeit es erfordern, so findet das Verfahren gemäß Artikel 7b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Artikel erlassen werden, Anwendung.“

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 7 a (neu)

 

(5b)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Ausübung der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

2.     Die Befugnis gemäß Artikel 7 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung.

3.     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 7 b (neu)

 

(5c)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7b

Dringlichkeitsverfahren

1.     Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und finden Anwendung, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

2.     Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 7a Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.“

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 d (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 8

 

(5d)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Ausschussverfahren

1.   Die Kommission wird von dem Durchführungsausschuss für die Länder des westlichen Balkans unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 e (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 10 – Absatz 1

 

(5e)

Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

den Durchführungsausschuss für die Länder des westlichen Balkans unterrichtet hat;“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.“


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0243/2010).

(2)   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.


7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 377/258


Mittwoch, 11. Mai 2011
Funkfrequenzpolitik ***I

P7_TA(2011)0220

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik (KOM(2010)0471 – C7-0270/2010 – 2010/0252(COD))

2012/C 377 E/47

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0471),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0270/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0151/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 53.


Mittwoch, 11. Mai 2011
P7_TC1-COD(2010)0252

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. Mai 2011 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8a Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (3) kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Aufstellung mehrjähriger Programme im Bereich der Funkfrequenzpolitik vorlegen, die politische Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit den für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste geltenden Richtlinien enthalten. Diese politischen Orientierungen und Ziele sollten sich auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Funkfrequenzen beziehen, die für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind. Das Programm für die Funkfrequenzpolitik unterstützt die Ziele und Kernmaßnahmen, die in der Strategie Europa 2020 und der Digitalen Agenda skizziert sind und zählt zu den 50 vorrangigen Maßnahmen der Binnenmarktakte. Dieser Beschluss lässt bestehendes Unionsrecht, insbesondere die Richtlinien 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (4), 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (5), 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (6) , 2002/21/EG und 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zur Änderung der Richtlinien 2002/21/EG, 2002/19/EG und 2002/20/EG sowie die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung)  (8), unberührt. Von diesem Beschluss unberührt bleiben ferner auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen, die mit dem Unionsrecht in Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Regelung von Inhalten und der audiovisuellen Politik sowie dem Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Verteidigung auszurichten. [Abänd.1]

(2)

Funkfrequenzen sind eine äußerst wichtige öffentliche Ressource für grundlegende Sektoren und Dienste, u. a. Mobilfunk, drahtlose Breitbanddienste und Satellitenkommunikation, Fernsehen und Hörfunk, Verkehr, Funkortung und Anwendungen wie Alarmsysteme, Fernsteuerungen, Hörgeräte, Mikrofone und medizinische Ausrüstung. Auf Frequenzen stützen sich öffentliche Dienste wie Dienste für die Sicherheit und Gefahrenabwehr (einschließlich Katastrophenschutz) und die Wissenschaft (u. a. Meteorologie, Erdbeobachtung, Funkastronomie und Weltraumforschung). Eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen spielt auch eine Rolle für den Universalzugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, insbesondere in Bezug auf Bürger und Unternehmen in schwach besiedelten oder abgelegenen Gebieten, beispielsweise im ländlichen Raum oder auf Inseln. Regulierungsmaßnahmen im Bereich der Funkfrequenzen haben daher Folgen für Wirtschaft, Sicherheit, Gesundheit, öffentliche Interessen, Kultur, Wissenschaft, Gesellschaft, Umwelt und Technik. [Abänd. 2]

(3)

In Bezug auf die Bewirtschaftung, Zuweisung und Nutzung von Funkfrequenzen sollte ein neuer wirtschafts- und sozialpolitischer Ansatz verfolgt werden, bei dem besondere Aufmerksamkeit auf die Formulierung von Regeln gerichtet wird, mit denen für eine effizientere Frequenznutzung und eine bessere Frequenzplanung gesorgt wird und Vorkehrungen gegen wettbewerbswidriges Verhalten und gegen für die Allgemeinheit nachteilige Maßnahmen bei der Nutzung von Funkfrequenzen getroffen werden. [Abänd. 3]

(4)

Die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung auf Unionsebene sollte den Binnenmarkt für drahtlose elektronische Kommunikationsdienste und -ausrüstungen sowie andere Politikbereiche der EU, die Funkfrequenzen erfordern, stärken, damit neue Möglichkeiten für die Innovation und Beschäftigung schaffen und gleichzeitig zum wirtschaftlichen Aufschwung und zur sozialen Integration in der gesamten EU beitragen, sowie gleichzeitig dem wichtigen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert der Funkfrequenzen Rechnung tragen. Die Harmonisierung der Frequenznutzung ist auch eine wesentliche Voraussetzung für die Qualitätssicherung im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste sowie für größenbedingte Kosteneinsparungen, die zu einer Senkung der Kosten der Bereitstellung von drahtlosen Netzen und der Kosten von drahtlosen Geräten für die Verbraucher führen. Daher benötigt die Europäische Union ein politisches Programm für den Binnenmarkt in allen Politikbereichen der EU, in denen Funkfrequenzen genutzt werden (u. a. elektronische Kommunikation, Forschung und Entwicklung, Verkehr , Kultur und Energie). Jegliche Verzögerung der notwendigen Reformen durch die gegenwärtigen Rechteinhaber sollte um jeden Preis verhindert werden. [Abänd. 4]

(5)

Dieses erste Programm sollte den Wettbewerb fördern, europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen und die Grundlagen für einen wirklichen Binnenmarkt für digitale Inhalte legen. Um zu gewährleisten, dass das Potenzial und die Vorteile für die Verbraucher, die dieses Programm zur Nutzung von Funkfrequenzen und der Binnenmarkt bieten, vollständig ausgeschöpft werden, sollte das Programm durch anstehende und neue Vorschläge ergänzt werden, die die Entwicklung der Online-Wirtschaft ermöglichen, zum Beispiel hinsichtlich des Datenschutzes und zur Einrichtung eines europäischen Zulassungssystems für Online-Angebote. [Abänd. 5]

(6)

Angesichts des enormen Potenzials drahtloser Dienste für die Förderung einer informationsgestützten Wirtschaft, die Entwicklung und Unterstützung von Sektoren, die von Informations- und Kommunikationstechnologien abhängig sind, und die Überwindung der digitalen Kluft sollte dieses erste Programm insbesondere die Strategie „Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum unterstützen. Die explosionsartige Entwicklung insbesondere bei audiovisuellen Mediendiensten und Online-Angeboten führt zu einer verstärkten Nachfrage nach Geschwindigkeit und Versorgung. Es ist ferner eine der Schlüsselaktionen der Digitalen Agenda für Europa (9), mit der schnelle Breitband-Internetverbindungen in der künftigen netzgestützten Wissenswirtschaft bereitgestellt und ehrgeizige Zielsetzungen für die durchgängige Breitbandversorgung verwirklicht werden sollen. Für die Förderung des Wirtschaftswachstums und die Stärkung der weltweiten Wettbewerbsfähigkeit ist es wichtig, die höchstmöglichen Breitbandgeschwindigkeiten und die größtmögliche Kapazität bereitzustellen, wobei dafür zu sorgen ist, dass bis 2020 alle europäischen Haushalte eine Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s nutzen können und mindestens die Hälfte der europäischen Haushalte über einen Breitbandzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s verfügt; dies ist auch notwendig, damit die wirtschaftlichen und sozialen Vorteile eines digitalen Binnenmarkts in nachhaltiger Weise zum Tragen kommen. Darüber hinaus sollte es andere Bereiche der EU-Politik, z. B. eine nachhaltige Umweltentwicklung sowie die wirtschaftliche und soziale Einbeziehung aller EU-Bürger, unterstützen und fördern. Angesichts der Bedeutung drahtloser Anwendungen für die Innovation handelt es sich bei diesem Programm auch um eine wichtige Initiative zur Unterstützung der Innovationspolitik der Union. [Abänd. 6]

(7)

Mit diesem ersten Programm muss das Fundament für eine Entwicklung gelegt werden, in deren Verlauf die Union eine Spitzenposition übernimmt, was Breitbandgeschwindigkeiten, Mobilität, Versorgungsgrad und Kapazität anbelangt. Diese Spitzenposition ist von herausragender Bedeutung, wenn es darum geht, einen wettbewerbsgeprägten digitalen Binnenmarkt zu schaffen, durch den sich allen Unionsbürgern bahnbrechende Möglichkeiten auf dem Binnenmarkt eröffnen. [Abänd. 7]

(8)

Im ersten Programm sollten Grundsätze und Ziele bis 2015 für die Mitgliedstaaten und die EU-Organe sowie spezifische Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden. Die Frequenzverwaltung fällt zwar weitgehend noch in den nationalen Zuständigkeitsbereich, sollte jedoch im Einklang mit dem bestehenden EU-Recht stattfinden und Maßnahmen im Interesse der EU-Politik ermöglichen. [Abänd. 8]

(9)

Das Programm sollte ferner die Entscheidung Nr. 676/2002/EG sowie die technische Kompetenz der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) berücksichtigen, so dass von Parlament und Rat gebilligte EU-Strategien, die von Funkfrequenzen abhängen, mittels technischer Durchführungsmaßnahmen umgesetzt werden können (solche Maßnahmen können erforderlichenfalls jederzeit beschlossen werden, um bereits bestehende EU-Strategien umzusetzen).

(10)

Die Gewährleistung einer optimalen und produktiven Frequenznutzung als öffentliches Gut kann erfordern, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten neben traditionellen Lösungen wie Versteigerungen innovative Lösungen in Bezug auf die Erteilung von Genehmigungen (z. B. kollektive Frequenznutzung, Allgemeingenehmigungen oder gemeinsame Infrastrukturnutzung) vorsehen . Die Umsetzung solcher Konzepte in der EU könnte durch die Ermittlung bewährter Verfahren und die Förderung der Informationsweitergabe sowie durch die Festlegung bestimmter gemeinsamer oder ähnlicher Voraussetzungen für die Frequenznutzung erleichtert werden. Allgemeingenehmigungen stellen das am besten geeignete Genehmigungssystem mit dem geringsten Aufwand dar, auch gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/20/EG , und sind besonders dann interessant, wenn keine Gefahr besteht, dass funktechnische Störungen die Entwicklung anderer Dienste behindern. [Abänd. 9]

(11)

Der Frequenzhandel dürfte in Verbindung mit flexiblen Nutzungsbedingungen dem Wirtschaftswachstum sehr zugute kommen. Daher sollten Frequenzbänder, für die durch EU-Vorschriften bereits eine flexible Nutzung eingeführt wurde, entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG unverzüglich für den Frequenzhandel zugelassen werden. Ferner würden gemeinsame Grundsätze für Form und Inhalt solcher handelbaren Rechte sowie gemeinsame Maßnahmen zur Vermeidung der Anhäufung von Frequenznutzungsrechten (durch die es zu einer vorherrschenden Stellung und zu einer unzulässigen Nichtnutzung erworbener Frequenznutzungsrechte kommen kann) die koordinierte Einführung dieser Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten sowie den Erwerb von Frequenznutzungsrechten in der gesamten EU erleichtern. Außerdem sollte, mit Blick auf das Erreichen der Ziele der "Digitalen Agenda für Europa", ein Anteil der Erlöse aus den Versteigerungen von Frequenznutzungsrechten (‧Digitale Dividende‧) für die Beschleunigung des Breitbandausbaus genutzt werden. [Abänd. 11]

(12)

Wie in der Digitalen Agenda bereits hervorgehoben, sind drahtlose Breitbandnetze ein wichtiges Mittel zur Stärkung des Wettbewerbs, gleicher Wettbewerbsbedingungen in ganz Europa der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und des Netzzugangs in ländlichen Gebieten, in denen der Aufbau leitungsgebundener Breitbandnetze schwierig oder unwirtschaftlich ist. Die Frequenzverwaltung kann jedoch den Wettbewerb beeinflussen, indem sie Rolle und Einfluss der Markbeteiligten verändert, z. B. wenn bisherige Nutzer von ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteilen profitieren. Die Einschränkung des Frequenzzugangs kann insbesondere dann, wenn geeignete Frequenzen knapper werden, Marktzutrittshemmnisse für neue Dienste und Anwendungen schaffen und Innovation und Wettbewerb behindern. Der Erwerb neuer Nutzungsrechte, auch über den Frequenzhandel oder andere Transaktionen zwischen Nutzern, sowie die Einführung neuer flexibler Kriterien für die Frequenznutzung können sich auf die bestehende Wettbewerbssituation auswirken. Daher sollten die Mitgliedstaaten vor der Vergabe neuer Funkfrequenzen eine gründliche Untersuchung der Wettbewerbseffekte durchführen sowie eine eine geeignete Ex-ante- oder Ex-post-Regulierung vorsehen (z. B. Maßnahmen zur Änderung bestehender Rechte, zur Untersagung des Erwerbs von Frequenznutzungsrechten in bestimmten Fällen, zur Auferlegung von Bedingungen für die Frequenzhortung und die effiziente Nutzung (wie in Artikel 9 Absatz 7 der Richtlinie 2002/21/EG genannt), zur Begrenzung der Frequenzmenge je Betreiber oder zur Verhinderung einer übermäßigen Anhäufung von Frequenznutzungsrechten), um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern , wie es den Grundsätzen von Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2002/20/EG und Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 87/372/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (10) (‧GSM-Richtlinie‧) entspricht. Die Mitgliedstaaten können ferner Maßnahmen mit dem Ziel einer gleichmäßigeren Zuweisung der Frequenzen an die Wirtschaftsbeteiligten treffen, indem sie neuen Marktteilnehmern in einem Frequenzband oder in Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen Frequenzen reservieren. [Abänd. 12]

(13)

Eine optimale und effiziente Frequenznutzung erfordert eine fortlaufende Überwachung der Entwicklungen sowie aktuelle, transparente Informationen über die Frequenznutzung in der gesamten EU. Mit der Entscheidung 2007/344/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft (11) müssen die Mitgliedstaaten zwar Informationen über Nutzungsrechte veröffentlichen, es ist jedoch eine detaillierte Bestandsaufnahme der derzeitigen Frequenznutzung und der Effizienz dieser Nutzung in der Union erforderlich, die anhand einer gemeinsamen Methodik für Prüfung und Bewertung erstellt wird , um die Effizienz der Nutzung von Funkfrequenzen und Funkanlagen zu verbessern, insbesondere zwischen 300 MHz und 6 GHz, aber auch zwischen 6 GHz und 70 GHz, weil diese Frequenzbereiche im Zuge der schnellen technologischen Entwicklungen immer wichtiger werden. Diese Bestandsaufnahme sollte hinreichend ausführlich sein, um ineffiziente Technologien und Nutzungsweisen im privaten und im öffentlichen Bereich sowie ungenutzte Zuteilungen oder Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln und den künftigen Bedarf der Verbraucher und Unternehmen zu beurteilen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des fortlaufenden Wachstums der Zahl der Anwendungen, bei denen drahtlos übertragene Daten genutzt werden, die effiziente Nutzung von Funkfrequenzen für Nutzeranwendungen fördern. [Abänd. 13]

(14)

Sogenannte ‧kognitive Technologien‧, die technisch noch nicht ausgereift sind, sollten weiter erforscht und mit Hilfe geolokalisierter Informationen über die Nutzung von Funkfrequenzen – wobei diese Informationen in ein Verzeichnis aufgenommen werden sollten – sogar angewendet werden. [Abänd. 89]

(15)

Harmonisierte Normen im Rahmen der Richtlinie 1999/5/EG sind grundlegend für eine effiziente Frequenznutzung und sollten den rechtlich festgelegten Bedingungen für eine gemeinsame Nutzung Rechnung tragen. Europäische Normen für nicht funkgestützte elektrische und elektronische Geräte und Netze sollten ebenfalls Störungen der Frequenznutzung vermeiden. Die kumulative Wirkung der zunehmenden Menge und Verbreitungsdichte von drahtlosen Geräten und Anwendungen stellt im Zusammenspiel mit der vielfältigen Frequenznutzung eine Herausforderung für die bisherigen Herangehensweisen an das Interferenzmanagement dar. Diese sind, ebenso wie die Merkmale der Empfangsgeräte und komplexere Mechanismen zur Vermeidung funktechnischer Störungen, zu prüfen bzw. erneut zu prüfen, damit keine funktechnischen oder anderen Störungen in Bezug auf die gegenwärtige und künftige Frequenznutzung auftreten. Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten ggf. gestattet werden, im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Kompensationsmaßnahmen im Zusammenhang mit den direkten Kosten der Behebung funktechnischer Störungen und Umstellungskosten einzuleiten . [Abänd. 14]

(16)

Im Einklang mit den Zielen der Leitinitiative der Kommission „Digitale Agenda für Europa“ leisten drahtlose Breitbanddienste einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Erholung und zum Wachstum, wenn Frequenzen in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden, Nutzerrechte rasch gewährt werden und der Frequenzhandel sich an die Marktentwicklung anpassen kann. Gemäß der Digitalen Agenda sollen alle Unionsbürger bis 2020 Zugang zu Breitbanddiensten mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s erhalten. Daher sollten Frequenzen, die bereits harmonisiert sind, bis 2012 für terrestrische Verbindungen genehmigt werden, um den einfachen Zugang zu drahtlosen Breitbandverbindungen für alle Bürger sicherzustellen, insbesondere innerhalb der in den Entscheidungen 2008/477/EG (12), 2008/411/EG (13) und 2009/766/EG (14) der Kommission genannten Frequenzbänder. Als Ergänzung der terrestrischen Breitbanddienste und zur Versorgung der entlegensten Gebiete der EU könnte ein erschwinglicher satellitengestützter Breitbandzugang eine rasche und praktikable Lösung darstellen. [Abänd. 15]

(17)

Laut mehreren Studien, die zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangen, wächst der Mobilfunkdatenverkehr schnell, wobei sich das Datenvolumen gegenwärtig jedes Jahr verdoppelt. Bei dieser Wachstumsrate, die in den nächsten Jahren bestehen bleiben dürfte, würde sich der Mobilfunkdatenverkehr zwischen 2009 und 2014 beinahe vervierzigfachen. Um dieses exponentielle Wachstum zu steuern, müssen die Regulierungsstellen und die Marktteilnehmer eine Reihe von Maßnahmen treffen, darunter eine flächendeckende effizientere Gestaltung der Frequenznutzung, mögliche stärker harmonisierte Zuweisungen von Frequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation und die Verlagerung von Datenverkehr auf andere Netze durch die Nutzung von multimodalen Geräten. [Abänd. 16]

(18)

Flexiblere Regelungen bei der Nutzung der Frequenzen sollten eingeführt werden, damit Innovationen begünstigt und schnelle Breitbandverbindungen gefördert werden, mit denen die Unternehmen ihre Kosten senken und ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern können und mit denen die Erbringung neuer interaktiver Online-Dienstleistungen, beispielsweise auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Dienstleistungen der Daseinvorsorge möglich wird. [Abänd. 17]

(19)

Ein europäischer Markt mit fast 500 Millionen Menschen, die Zugang zu Hochgeschwindigkeits-Breitbandverbindungen haben, könnte eine bahnbrechende Möglichkeit für die Erweiterung des Binnenmarkts darstellen, und gleichzeitig wird eine weltweit einmalige kritische Masse an Nutzern erreicht, in allen Regionen erschließen sich neue Chancen, jedem Nutzer wird ein Mehrwert geboten, und die Union wird in die Lage versetzt, einer der weltweit führenden wissensgestützten Wirtschaftsräume zu sein. Ein schneller Aufbau von Breitbandverbindungen ist von wesentlicher Bedeutung, was die Steigerung der Produktivität in der Union und die Entstehung neuer Kleinunternehmen anbelangt, die eine Spitzenposition in verschiedenen Bereichen, z. B. in der Gesundheitsfürsorge, dem verarbeitenden Sektor oder den Dienstleistungsbranchen, einnehmen können. [Abänd. 18]

(20)

Die Internationale Fernmeldeunion (ITU) schätzt, dass die kommerzielle Mobilfunkbranche 2020 in jeder einzelnen ITU-Region, darunter Europa, für die Entwicklung von IMT-2000-Systemen (International Mobile Telecommunications-2000) und IMT-Advanced-Systemen, d. h. Mobilfunksystemen der dritten und vierten Generation (3G bzw. 4G), zukünftig Frequenzbänder im Bereich zwischen 1 280 und 1 720 MHz benötigt. Würden keine zusätzlichen Frequenzen freigegeben, und dies vorzugsweise weltweit einheitlich, würden die Entwicklung neuer Dienste und das Wirtschaftswachstum durch Kapazitätsbeschränkungen in den Mobilfunknetzen gebremst. [Abänd. 19]

(21)

Zusätzlich zu einer rechtzeitigen und wettbewerbsfördernden Öffnung des 880-915- MHz- und 925-960-MHz-Frequenzbands (das ‧900-MHz-Band‧) gemäß der Richtlinie 2009/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) kann das 790-862-MHz-Band (das ‘800-MHz-Band’) zur Versorgung großer Gebiete mit drahtlosen Breitbanddiensten bestens genutzt werden . Auf der Grundlage der Harmonisierung der technischen Bedingungen im Rahmen des Beschlusses 2010/267/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands 790-862 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können (16) und der Empfehlung 2009/848/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 zur leichteren Freisetzung der digitalen Dividende in der Europäischen Union (17) , in der die Abschaltung der analogen Übertragung bis zum 1. Januar 2012 gefordert wird, sowie angesichts der raschen Entwicklung der Regulierung in den Mitgliedstaaten sollte dieses Frequenzband im Prinzip ab 2013 für die elektronische Kommunikation in der EU bereitgestellt werden. Eine rasche Umsetzung ist hinsichtlich dieses Bandes erforderlich, um insbesondere in den Grenzregionen zwischen den Mitgliedstaaten technische Störungen zu vermeiden. Angesichts der Eignung des 800-MHz-Bandes für die Übertragung über weite Strecken sollten Frequenznutzungsrechte an Versorgungsverpflichtungen die durch die Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität erreicht werden , geknüpft werden. Für drahtlose Breitbanddienste im 1 452-1 492-MHz-Band (das ‧1,5-GHz-Band‧) und im 2 300-2 400-MHz-Band (das ‧2,3-GHz-Band‧) sollten weitere Frequenzen freigegeben werden, um der steigenden Nachfrage nach Mobilfunkdatenverkehr gerecht zu werden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen technischen Lösungen zu gewährleisten und das Aufkommen europaweiter Betreiber in der Union zu fördern. Die Zuweisung weiterer Frequenzen für Mobilfunkdienste, z. B. des 694-790-MHz-Bands (das ‧700-MHz-Band‧) sollte in Abhängigkeit von dem zukünftigen Kapazitätsbedarf für drahtlose Breitbanddienste und terrestrisches Fernsehen geprüft werden. [Abänd. 20]

(22)

Größere Breitbandmöglichkeiten im Mobilfunk sind von entscheidender Bedeutung, damit der Kultursektor neue Vertriebswege nutzen kann und einer erfolgreichen künftigen Entwicklung des Sektors der Weg bereitet wird. Dabei ist es unabdingbar, dass das terrestrische Fernsehen und andere Akteure die vorhandenen Dienste nach wie vor anbieten können, auch wenn ein zusätzlicher Frequenzbereich für drahtlose Dienste freigegeben wird. Umstellungskosten, die sich aus der Freigabe zusätzlicher Frequenzbereiche ergeben, können durch Lizenzgebühren gedeckt werden, sodass die Sender die gleichen Möglichkeiten wie heute in anderen Frequenzbereichen haben. [Abänd. 21]

(23)

Drahtlose Zugangssysteme, darunter lokale Funknetze, breiten sich über ihre gegenwärtigen Zuweisungen hinaus ohne Genehmigung im 2,4-GHz- und 5-GHz-Bereich aus. Für die nächste Generation der drahtlosen Technologien sind breitere Kanäle erforderlich, um Übertragungsgeschwindigkeiten über 1 Gbit/s zu ermöglichen. Außerdem sollte im Zusammenhang mit der Bestandsaufnahme der bestehenden Nutzung von Funkfrequenzen und des neu entstehenden Frequenzbedarfs und in Abhängigkeit von der Nutzung von Funkfrequenzen für andere Anwendungszwecke untersucht werden, ob die Zuweisung lizenzfreier Frequenzen für drahtlose Zugangssysteme, darunter lokale Funknetze, gemäß Beschluss 2005/513/EG der Kommission  (18) ausgeweitet werden kann. [Abänd. 22 und Abänd. 25] ]

(24)

Während der Rundfunk ein bedeutender Weg der Verbreitung von Inhalten bleiben wird, da er nach wie vor das wirtschaftlichste Massenmedium ist, eröffnen Breitband, sowohl über Festnetz- als auch über Mobilfunkanschlüsse, und andere neue Dienste dem Kulturbereich neue Möglichkeiten, die Vertriebswege zu diversifizieren, Abrufdienste anzubieten und am wirtschaftlichen Potenzial des deutlichen Wachstums des Datenverkehrs teilzuhaben. [Abänd. 23]

(25)

Ähnlich wie der ‧GSM‧-Standard, der dank einer frühzeitigen und maßgebenden europaweiten Harmonisierung weltweit erfolgreich übernommen wurde, sollte die Union bestrebt sein, die globale Agenda für zukünftige Neuzuweisungen von Frequenzen vorzugeben, insbesondere in den effizientesten Frequenzbereichen. Die Vereinbarungen auf der Weltfunkkonferenz (WRC) 2016 werden ausschlaggebend sein, wenn es darum geht, weltweit einheitlich und in Zusammenarbeit mit benachbarten Drittländern zu handeln. [Abänd. 24]

(26)

Da für den Ausbau der Breitbandkommunikation in der EU sowie die Vermeidung von Marktfragmentierung und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Vorgehensweise und größenbedingte Einsparungen entscheidend sind, sollten bestimmte Genehmigungs- und Verfahrensbedingungen im Rahmen einer Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission festgelegt werden. Durch diese Bedingungen sollte vor allem der Zugang neuer Marktteilnehmer zu niedrigeren Frequenzbändern durch Versteigerungen oder andere Wettbewerbsverfahren gewährleistet werden. Die Bedingungen könnten auch Versorgungsverpflichtungen, die Frequenzblockgröße, den Zeitpunkt der Gewährung der Rechte, den Zugang zu Betreibern virtueller Mobilfunknetze (MVNO) und die Geltungsdauer der Nutzungsrechte umfassen . Angesichts der großen Bedeutung des Frequenzhandels für eine effizientere Frequenznutzung , die Förderung des Entstehens neuer europaweiter Dienste und den Ausbau des Binnenmarktes für drahtlose Ausrüstungen und Dienste sollten diese Bedingungen für Frequenzbänder gelten, die für die drahtlose Kommunikation zugewiesen sind und bei denen die Nutzungsrechte übertragen oder vermietet werden können. [Abänd. 26]

(27)

Weitere Frequenzen können in anderen Sektoren wie Verkehr (Sicherheit, Informations- und Leitsysteme), Forschung und Entwicklung (FuE), Kultur , elektronische Gesundheitsdienste und digitale Integration (e-Inclusion) erforderlich sein , außerdem im Bevölkerungsschutz und der Katastrophenhilfe aufgrund der verstärkten Nutzung der Übertragung von Videos und Daten im Interesse der schnellen Erbringung effizienterer Dienstleistungen . Die Optimierung der Synergien und der direkten Verbindungen zwischen Frequenzpolitik, Forschung und Entwicklung sowie Untersuchungen zur funktechnischen Kompatibilität verschiedener Frequenznutzer dürften der Innovation dienen. Einschlägige Forschungseinrichtungen sollten bei der Erstellung des technischen Teils der Frequenzregulierung unterstützend wirken, insbesondere, indem sie die Anlagen zur Prüfung von Interferenzmodellen bereitstellt, die für die EU-Vorschriften relevant sind. Ferner ist aufgrund von Forschungsergebnissen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (19) der Frequenzbedarf von Projekten zu untersuchen, die ein großes wirtschaftliches Potenzial oder Investitionspotenzial aufweisen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), z. B. in den Bereichen kognitive Funktechnik oder elektronische Gesundheitsdienste. Ein angemessener Schutz vor funktechnischen Störungen sollte auch im Interesse der Forschung und Entwicklung und anderer wissenschaftlicher Tätigkeiten gewährleistet werden. [Abänd. 27]

(28)

In der Strategie „Europa 2020“ werden Umweltziele für eine nachhaltige, ressourcenschonende und wettbewerbsfähige Wirtschaft festgelegt; so soll die Ressourceneffizienz um 20 % gesteigert werden. Wie in der Digitalen Agenda für Europa hervorgehoben, spielt der IKT-Sektor (Informations- und Kommunikationstechnologien) hier eine zentrale Rolle. Es werden u. a. folgende Maßnahmen vorgeschlagen: die Beschleunigung der EU-weiten Einführung intelligenter Energiemanagementsysteme (intelligente Stromnetze und Messsysteme), die Kommunikationsmöglichkeiten zur Verringerung des Energieverbrauchs nutzen, und die Entwicklung intelligenter Verkehrssysteme und eines intelligenten Verkehrsmanagements zur Eindämmung der CO2-Emissionen im Verkehrssektor. Eine effiziente Nutzung der Funkfrequenztechnik könnte ferner der Verringerung des Energieverbrauchs von Funkanlagen dienen und die Umweltfolgen in ländlichen und entlegenen Gebieten eindämmen.

(29)

Der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder ist für deren Wohlbefinden sowie für ein kohärentes Konzept für Frequenznutzungsgenehmigungen in der EU unerlässlich. Obwohl der Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Felder schon unter die Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz bis 300 GHz) fällt (20); ist es unbedingt notwendig, mehr über die Reaktionen lebender Organismen auf elektromagnetische Felder in Erfahrung zu bringen und eine fortlaufende Überwachung der durch ionisierende und nicht ionisierende Strahlung bedingten Folgen der Frequenznutzung für die Gesundheit sicherzustellen, einschließlich der konkreten kumulativen Auswirkungen der Nutzung von Frequenzen in unterschiedlichen Frequenzbereichen und mit immer zahlreicheren Gerätearten. Bei der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in diesem Bereich sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Schutzmaßnahmen technologie- und dienstneutral sind. [Abänd. 28]

(30)

Grundlegende öffentliche Interessen wie der Schutz des menschlichen Lebens erfordern koordinierte technische Lösungen für die Zusammenarbeit der Sicherheits- und Rettungsdienste der Mitgliedstaaten. Es sollten innerhalb eines abgestimmten gesamteuropäischen Funkfrequenzblocks auf einheitliche Weise ausreichende Frequenzen für den Ausbau und den freien Verkehr von Sicherheitsdiensten und -ausrüstungen sowie für innovative europaweite oder interoperable Sicherheits- und Rettungskonzepte bereitgestellt werden. In Studien zeigte sich bereits für die nächsten 5 bis 10 Jahre in der gesamten Union ein zusätzlicher Bedarf an harmonisierten Frequenzen unterhalb von 1 GHz für Mobilfunk-Breitbanddienste im Bereich des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe. Bei jeder zusätzlichen harmonisierten Zuweisung von Funkfrequenzen unterhalb von 1 GHz für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sollte auch überprüft werden, ob es möglich ist, andere Funkfrequenzen, die für diese Zwecke genutzt werden, freizugeben oder gemeinsam zu nutzen. [Abänd. 29]

(31)

Die Frequenzregulierung hat aufgrund der Ausbreitungseigenschaften, des internationalen Charakters der von funkgestützten Diensten abhängigen Märkte und der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zwischen den Ländern zu vermeiden, eine starke grenzübergreifende und internationale Dimension. Ferner ergibt sich aus den Verweisen auf internationale Abkommen in den Richtlinien 2002/21/EG und 2002/20/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, dass die Mitgliedstaaten keine internationalen Verpflichtungen eingehen dürfen, die sie an der Erfüllung ihrer EU-Verpflichtungen hindern oder diese beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung alle notwendigen Bemühungen unternehmen, um in internationalen Frequenzkoordinierungsgremien eine angemessene Vertretung der Union in Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, zu ermöglichen. Im Übrigen sollte die EU dort, wo es um EU-Politik oder Zuständigkeitsbereiche der EU geht, auf politischer Ebene auf Verhandlungen hinwirken und sicherstellen, dass die EU in multilateralen Verhandlungen mit einer Stimme spricht, um bei der Nutzung von Funkfrequenzen umfassende Synergien zu erzeugen und Größenersparnisse zu erzielen , auch im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), wobei ihre Rolle dem Niveau ihrer Zuständigkeit für Frequenzbelange im Rahmen des EU-Rechts entsprechen sollte. [Abänd. 30]

(32)

Um die aktuelle Praxis weiterzuentwickeln und ausgehend von den in den Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Februar 1992 niedergelegten Grundsätzen für die auf der Weltfunkverwaltungskonferenz 1992 anzuwendenden Verfahren sollte die EU, wenn es bei den Weltfunkkonferenzen (WRC) und anderen multilateralen Verhandlungen um Grundsätze und Themen mit einer bedeutenden EU-Dimension geht, in der Lage sein, neue Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Interessen in multilateralen Verhandlungen festzulegen; daneben verfolgt sie das langfristige Ziel, zusätzlich zu den Mitgliedstaaten Mitglied der ITU zu werden. Im Hinblick darauf kann die Kommission entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik dem Europäischen Parlament und dem Rat auch gemeinsame politische Ziele vorschlagen.

(33)

Damit nicht weiter Druck mit dem Ziel ausgeübt wird, dass für Satellitennavigation und -kommunikation reservierte Frequenzbänder freigegeben werden, muss diese Bandbreite in der neuen Funkfrequenznutzungsplanung festgeschrieben werde. Zu den Themen der WRC 2012 gehören auch solche, die für die EU von Bedeutung sind: digitale Dividende, wissenschaftliche und meteorologische Dienste, nachhaltige Entwicklung und Klimawandel, Satellitenkommunikation und Frequenznutzung für Galileo (errichtet durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (21) und die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (22)) sowie das Europäische Erdbeobachtungsprogramm (‧GMES‧) (23) zur besseren Nutzung von Erdbeobachtungsdaten. [Abänd. 31]

(34)

Die Mitgliedstaaten sollten die bilateralen Verhandlungen mit benachbarten Drittländern , einschließlich der Bewerberländer und der potenziellen Bewerberländer, fortzusetzen , um ihren EU-Verpflichtungen im Bereich der Frequenzkoordinierung nachzukommen und Vereinbarungen anzustreben, die für andere Mitgliedstaaten beispielhaft sein können . Die Union sollte die Mitgliedstaaten technisch und politisch bei ihren bilateralen und multilateralen Verhandlungen mit Drittländern, insbesondere mit Nachbarländern , einschließlich der Bewerberländer und der potenziellen Bewerberländer, unterstützen. Dies dürfte auch zur Vermeidung funktechnischer Störungen beitragen, die Frequenznutzung effizienter gestalten und die Konvergenz der Frequenznutzung erhöhen, sogar über die Grenzen der EU hinaus. Besonders dringend sind Maßnahmen für die Frequenzbänder um 800 MHz und 3,4–3,8 GHz im Hinblick auf den Übergang zu Mobilfunk-Breitbandtechnologien und die für die Modernisierung der Flugsicherung notwendige Harmonisierung der Frequenznutzung. [Abänd. 32]

(35)

Damit die Ziele dieses Programms erreicht werden können, muss ein geeigneter institutioneller Rahmen für die Koordinierung der Frequenzverwaltung und -regulierung auf EU-Ebene entwickelt werden, bei gleichzeitiger umfassender Berücksichtigung der Zuständigkeiten und technischen Sachkenntnis der nationalen Behörden. Ein solcher Rahmen kann außerdem dazu beitragen, die Koordinierung der Frequenznutzung zwischen den Mitgliedstaaten in den Rahmen des Binnenmarktes zu stellen. Zusammenarbeit und Koordinierung sind auch zwischen Normenorganisationen, Forschungseinrichtungen und der CEPT von grundlegender Bedeutung.

(36)

Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat jährlich über die im Rahmen dieses Beschlusses erzielten Ergebnisse sowie über ihre Pläne für künftige Maßnahmen unterrichten. [Abänd. 33]

(37)

Bei der Erstellung ihres Vorschlags berücksichtigte die Kommission weitestgehend die Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik.

(38)

Von diesem Beschluss unberührt bleibt der gemäß Richtlinie 2009/140/EG den Wirtschaftsakteuren gewährte Schutz [Abänd. 34]

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein mehrjähriges Programm für die Funkfrequenzpolitik zur strategischen Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes festgelegt.

(2)     Dieser Beschluss betrifft den Binnenmarkt in allen Politikbereichen der Union, in denen Funkfrequenzen genutzt werden, wie beispielsweise elektronische Kommunikation, Forschung, Entwicklung und Innovation, Verkehr, Energie und audiovisuelle Medien.

(3)     Dieser Beschluss steht im Einklang mit dem geltendem Recht der Union, insbesondere den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 1999/5/EG sowie der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, und auch mit auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen, die mit dem Recht der Union im Einklang stehen und mit den einschlägigen internationalen Abkommen, unter Berücksichtigung der Vollzugsordnung der ITU für den Funkdienst, vereinbar sind.

(4)     Von diesem Beschluss unberührt bleiben auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen, die mit dem Recht der Union vollständig im Einklang stehen und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere diejenigen, die sich auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik beziehen. [Abänd. 35]

Artikel 2

Allgemeine Regulierungsgrundsätze

(1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission in transparenter Weise zusammen, um die einheitliche Anwendung folgender allgemeiner Regulierungsgrundsätze in der gesamten Union sicherzustellen:

(a)

Förderung einer effizienten Frequenznutzung, um dem wachsenden Frequenznutzungsbedarf optimal gerecht zu werden , wobei der große gesellschafts-, kultur- und wirtschaftspolitische Wert von Funkfrequenzen berücksichtigt wird ;

(b)

Anwendung des am besten geeigneten und dabei diskriminierungsfreien und mit dem geringstmöglichen Aufwand verbundenen Genehmigungssystems , so dass die Frequenznutzung mit der größtmöglichen Flexibilität und Effizienz erfolgt;

(c)

Gewährleistung der Erweiterung des Binnenmarktes und der Entwicklung digitaler Dienste durch einen wirksamen Wettbewerb, gleiche europaweite Wettbewerbsbedingungen und Förderung des Entstehens europaweit verfügbarer Dienste ;

(d)

Förderung von Innovation ;

(e)

umfassende Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu den Auswirkungen von Emissionen elektromagnetischer Felder auf die menschliche Gesundheit, wenn die technischen Bedingungen für die Frequenznutzung festgelegt werden;

(f)

Förderung der Technologie- und Dienstneutralität bei der Frequenznutzung. [Abänd. 36]

(2)     Für elektronische Kommunikation gelten die folgenden spezifischen Grundsätze gemäß den Artikeln 8a, 9 und 9b der Richtlinie 2002/21/EG und gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG:

(a)

Technologie- und Dienstneutralität bei der Frequenznutzung in elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie Übertragung oder Vermietung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen;

(b)

Förderung der Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Union, die der Notwendigkeit entspricht, eine effektive und effiziente Nutzung dieser Frequenzen zu gewährleisten;

(c)

Ermöglichung eines umfangreicheren Mobilfunkdatenverkehrs und umfangreicherer Breitbanddienste, insbesondere durch größere Flexibilität und Innovationsförderung, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, funktechnische Störungen zu verhindern und die technische Qualität der Dienste zu gewährleisten;

(d)

Aufrechterhaltung und Ausbau eines wirksamen Wettbewerbs, indem eine übermäßige, den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Anhäufung von Frequenznutzungsrechten im Vorfeld verhindert oder nachträglich beseitigt wird. [Abänd. 37]

Artikel 3

Politische Ziele

Um die Prioritäten dieses ersten Programms gezielt zu verfolgen, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf die Unterstützung und Umsetzung folgender politischer Ziele zusammen:

(a)

Bereitstellung ausreichender und geeigneter Frequenzen für den Mobilfunkdatenverkehr von mindestens 1 200 MHz bis 2015, sofern im Programm für die Funkfrequenzpolitik nichts anderes festgelegt ist, zur Unterstützung der Ziele der Politik der Union und um der steigenden Nachfrage nach Mobilfunkdatenverkehr bestmöglich gerecht zu werden und dabei die Entwicklung kommerzieller und öffentlicher Dienste zu ermöglichen, wobei wichtigen Zielen von allgemeinem Interesse wie der kulturellen Vielfalt und dem Medienpluralismus Rechnung getragen wird; [Abänd. 38]

(b)

Überwindung der digitalen Kluft und Verwirklichung der Ziele der Digitalen Agenda für Europa, damit bis 2020 alle Unionsbürger einen Breitbandzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s nutzen können und die Union in die Lage versetzt wird, die höchstmögliche Breitbandgeschwindigkeit und die größtmögliche Kapazität bereitzustellen; [Abänd. 39]

(c)

Übernahme einer Spitzenposition im Bereich der drahtlosen elektronischen Breitbandkommunikationsdienste durch die Union, indem zusätzliche Frequenzen in den kosteneffizientesten Bändern in ausreichendem Umfang freigegeben werden, um die breite Verfügbarkeit dieser Dienste sicherzustellen; [Abänd. 40]

(d)

Verschaffen von Chancen für den kommerziellen Sektor und öffentliche Stellen durch größere Breitbandkapazitäten im Mobilfunk; [Abänd. 41]

(e)

größtmögliche Flexibilität bei der Frequenznutzung, mit dem Ziel der Förderung von Innovation und Investitionen, durch die konsequente Anwendung der Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität in der Union , damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die möglicherweise angewandten technischen Lösungen gewährleistet sind, und durch die angemessene Berechenbarkeit von Regulierungsmaßnahmen, die Freigabe harmonisierter Frequenzen für neue fortschrittliche Technologien und die Möglichkeit des Handels mit Frequenznutzungsrechten , wodurch Chancen für den Aufbau europaweiter Dienste entwickelt werden ; [Abänd. 42]

(f)

effizientere Frequenznutzung durch Nutzung der Vorteile von Allgemeingenehmigungen und einen stärkeren Rückgriff auf diese Art von Genehmigungen;

(g)

Förderung der gemeinsamen Nutzung passiver Infrastrukturen, sofern diese Maßnahmen, wie in Artikel 12 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind; [Abänd. 43]

(h)

Aufrechterhaltung und Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs, insbesondere im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste, indem eine übermäßige, den Wettbewerb erheblich beeinträchtigende Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte vermieden oder nachträglich beseitigt wird , indem Funkfrequenznutzungsrechte entzogen oder andere Maßnahmen eingeleitet oder Frequenzen so zugewiesen werden, dass Marktverzerrungen behoben werden ; [Abänd. 44]

(i)

Verringerung der Fragmentierung und vollständige Ausschöpfung des Potenzials des Binnenmarktes zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen in ganz Europa sowie zur Förderung des Wirtschaftswachstums und der Nutzung von Größen- und Verbundvorteilen auf Unionsbene durch je nach Sachlage verstärkte Koordinierung und Harmonisierung der technischen Voraussetzungen für die Nutzung und Verfügbarkeit von Frequenzen; [Abänd. 45]

(j)

Vermeidung funktechnischer und anderer Störungen, die von Funkgeräten oder anderen Ausrüstungen verursacht werden, durch Erleichterung der Entwicklung von Normen, die eine flexible und effiziente Frequenznutzung ermöglichen, und eine höhere Störfestigkeit der Empfangsgeräte, wobei die kumulative Wirkung der zunehmenden Menge und Verbreitungsdichte von Funkgeräten und -anwendungen besonders zu berücksichtigen ist;

(k)

umfassende Berücksichtigung der von den relevanten internationalen Organisationen anerkannten Forschungsergebnisse zu potenziellen gesundheitlichen Auswirkungen der Emissionen elektromagnetischer Felder bei der Festlegung der technischen Bedingungen für die Frequenzzuweisung und deren technologie- und dienstneutrale Anwendung ; [Abänd. 46]

(l)

Sicherstellung des Zugangs der Verbraucher zu neuen Produkten und neuen Technologien, damit der Übergang zur digitalen Technologie und die effiziente Nutzung der digitalen Dividende durch die Verbraucher unterstützt wird; [Abänd. 47]

(m)

Verringerung der CO2-Emissionen in der Union durch Steigerung der technischen Effizienz drahtloser Kommunikationsnetze und -anwendungen; [Abänd. 48]

Artikel 4

Verbesserung der Effizienz und Flexibilität

(1)   Die Mitgliedstaaten verabschieden bis zum 1. Januar 2013 im Einklang mit der Richtlinie 2002/20/EG einander entsprechende Genehmigungs- und Zuweisungsvorschriften, die dem Ausbau der Breitbanddienste dienen; z. B. erlauben sie den jeweiligen Betreibern, soweit möglich und auf der Grundlage von Konsultationen gemäß Artikel 12, den direkten oder indirekten Zugang zu fortlaufenden Frequenzblöcken von mindestens 10 MHz , womit die größtmögliche Kapazität und die schnellstmögliche Breitbandgeschwindigkeit erreicht sowie ein effektiver Wettbewerb möglich werden. [Abänd. 49]

(2)   Die Mitgliedstaaten fördern in Zusammenarbeit mit der Kommission die kollektive Frequenznutzung sowie die gemeinsame und lizenzfreie Frequenznutzung. Sie fördern nach ordnungsgemäßen Folgenabschätzungen ferner die Entwicklung bestehender und neuer Technologien wie Datenbanken zur Geolokalisierung und kognitive Funktechnik, beispielsweise in ‧Freiräumen". Diese Folgenabschätzungen werden innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Entscheidung vorgenommen. [Abänd. 90]

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Entwicklung und Harmonisierung von Normen für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte sowie für elektrische und elektronische Geräte und Netze zusammen, erforderlichenfalls auf der Grundlage von Normungsmandaten der Kommission an die einschlägigen Normenorganisationen. Besondere Aufmerksamkeit sollte auch auf Normen für Geräte für Menschen mit Behinderungen gerichtet werden, ohne ihnen jedoch das Recht vorzuenthalten, nicht genormte Geräte zu verwenden, sofern sie diese bevorzugen. Dabei kommt der effizienten Koordinierung der Frequenzharmonisierung und -normung besondere Bedeutung zu, um den Verbrauchern die uneingeschränkte Nutzung frequenzabhängiger Geräte auf dem gesamten Binnenmarkt zu ermöglichen. [Abänd. 51]

(4)     Die Mitgliedstaaten verstärken die FuE-Tätigkeiten im Bereich neuer Technologien, beispielsweise kognitiver Technologien, weil deren Entwicklung künftig im Hinblick auf die Effizienz der Frequenznutzung einen Mehrwert darstellen könnte. [Abänd. 52]

(5)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass durch Auswahlbedingungen und -verfahren Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen in Europa, Investitionen und eine effiziente Frequenznutzung als öffentliches Gut sowie das Nebeneinander von bestehenden und neuen Diensten und Geräten gefördert werden. Darüber hinaus fördern die Mitgliedstaaten die fortlaufend effiziente Nutzung von Funkfrequenzen in Netzen und durch Nutzeranwendungen. [Abänd. 53]

(6)   Zur Vermeidung einer möglichen Fragmentierung des Binnenmarktes aufgrund unterschiedlicher Auswahlbedingungen und -verfahren für harmonisierte Frequenzbänder, die für elektronische Kommunikationsdienste zugewiesen wurden, die gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG zum Frequenzhandel in allen Mitgliedstaaten zugelassen sind, ermittelt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips bewährte Verfahren, fördert den Informationsaustausch im Hinblick auf diese Frequenzbänder und erstellt Leitlinien für Genehmigungsbedingungen und -verfahren für solche Frequenzbänder, zum Beispiel bezüglich der Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen und die Versorgung, um auf der Grundlage der Technologie- und Dienstneutralität europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen durchzusetzen. [Abänd. 54]

(7)    Um eine effektive Frequenznutzung sicherzustellen und Frequenzhortung zu vermeiden, ergreifen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls geeignete Maßnahmen, einschließlich Geldstrafen , Anreizprovisionen und Rechteentzug. [Abänd. 55]

(8)     Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu erlassenden Maßnahmen werden zusätzlich zu einer zeitnahen Öffnung des 900-MHz-Bands im Einklang mit der ‧GSM-Richtlinie‧ und in einer dem Wettbewerb förderlichen Weise durchgeführt. Diese Maßnahmen erfolgen diskriminierungsfrei und dürfen den Wettbewerb nicht zugunsten der Betreiber verzerren, die bereits eine marktstarke Stellung innehaben. [Abänd. 56]

Artikel 5

Wettbewerb

(1)   Die Mitgliedstaaten wahren und fördern einen wirksamen Wettbewerb und verhindern Wettbewerbsverzerrungen sowohl im Binnenmarkt als auch auf den spezifischen einzelstaatlichen Märkten . [Abänd. 57]

(2)   Zur vollständigen Umsetzung der Verpflichtungen aus Absatz 1, insbesondere um sicherzustellen, dass der Wettbewerb nicht durch Zuweisung, Anhäufung, Übertragung oder Änderung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird, prüfen die Mitgliedstaaten vor einer geplanten Frequenzzuweisung sorgfältig, ob durch diese Zuweisung Wettbewerbsbeschränkungen oder -verzerrungen auf den betroffenen Mobilfunkmärkten wahrscheinlich sind, wobei bestehende Frequenznutzungsrechte, die relevante Marktteilnehmer bereits innehaben, berücksichtigt werden. Bewirken die Frequenzzuweisungen wahrscheinlich Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, treffen die Mitgliedstaaten die zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs am besten geeigneten und mindestens eine der folgenden Maßnahmen, durch die die Geltung der Wettbewerbsregeln nicht berührt wird: [Abänd. 58]

(a)

Die Mitgliedstaaten können die Menge der Frequenzen, für die einem Anbieter Nutzungsrechte gewährt werden, begrenzen, oder an diese Nutzungsrechte Bedingungen knüpfen, z. B. die Gewährung des Vorleistungszugangs bzw. nationales oder regionales Roaming in bestimmten Frequenzbändern oder Gruppen von Frequenzbändern mit ähnlichen Merkmalen (z. B. den Frequenzbändern unter 1 GHz, die elektronischen Kommunikationsdiensten zugewiesen sind). [Abänd. 59]

(b)

Die Mitgliedstaaten können neuen Marktteilnehmern, denen zuvor keine Frequenzen oder nur ein beträchtlich kleinerer Frequenzbereich zugewiesen wurde, einen bestimmten Bereich eines Frequenzbands oder einer Gruppe von Frequenzbändern reservieren, um durch Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu niedrigeren Frequenzbändern für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen von Anfang an auf dem Mobilfunkmarkt tätigen Marktteilnehmern und neuen Marktteilnehmern zu sorgen. [Abänd. 60]

(c)

Die Mitgliedstaaten können sich weigern, neue Nutzungsrechte zu gewähren oder neue Frequenznutzungsarten in bestimmten Bandbreiten zuzulassen, oder sie können die Gewährung neuer Nutzungsrechte oder die Genehmigung neuer Nutzungsarten an bestimmte Bedingungen knüpfen, wenn es ansonsten zu einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte käme und diese Anhäufung den Wettbewerb in beträchtlicher Weise beeinträchtigen könnte . [Abänd. 61]

(d)

Die Mitgliedstaaten können die Übertragung von Frequenznutzungsrechten, die nicht auf nationaler Ebene oder auf EU-Ebene der Fusionskontrolle unterliegt, untersagen oder sie an Bedingungen knüpfen, wenn dadurch der Wettbewerb in beträchtlicher Weise beeinträchtigt werden dürfte.

(e)

Die Mitgliedstaaten können bestehende Rechte im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2002/20/EG ändern, wenn dies erforderlich ist, um eine übermäßige Anhäufung von Frequenznutzungsrechten durch bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, die den Wettbewerb möglicherweise verzerrt , nachträglich zu beseitigen. [Abänd. 62]

(3)     Wollen die Mitgliedstaaten eine der Maßnahmen nach Absatz 2 annehmen, tun sie dies durch die Auferlegung von Bedingungen gemäß den Verfahren für die Auferlegung oder Änderung von Bedingungen für die Gewährung von Rechten zur Nutzung von Frequenzen gemäß der Richtlinie 2002/20/EG. [Abänd. 63]

(4)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den Genehmigungs- und Auswahlverfahren Verzögerungen und Diskriminierungen verhindert werden und ein wirksamer Wettbewerb gefördert wird, indem zu Gunsten der Bürger und Verbraucher der Union Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass diese Verfahren keine möglicherweise wettbewerbswidrigen Ergebnisse zeitigen. [Abänd. 64]

Artikel 6

Frequenzen für die drahtlose Breitbandkommunikation

(1)   Unbeschadet der Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität ergreifen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass innerhalb der EU harmonisierte Frequenzen für Versorgungs- und Kapazitätszwecke zugeteilt werden, um sicherzustellen, dass die Union über die weltweit höchste Breitbandgeschwindigkeit verfügt, damit drahtlose Anwendungen und die Führungsrolle der EU im Bereich der neuen Dienste einen wirksamen Beitrag zu wirtschaftlichem Wachstum leisten und das Ziel der Bereitstellung des Breitbandzugangs für alle Bürger mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bis 2020 verwirklicht wird. [Abänd. 65]

(2)   Die Mitgliedstaaten machen bis zum 1. Januar 2012 die in den Entscheidungen 2008/477/EG (2,5–2,69 GHz), 2008/411/EG (3,4–3,8 GHz) und 2009/766/EG (900/1 800 MHz) genannten Bänder verfügbar, um im Interesse der Bürger und Verbraucher der Union die breitere Verfügbarkeit drahtloser Breitbanddienste voranzubringen, und zwar unbeschadet der aktuellen und künftigen Bereitstellung anderer Dienste, die gemäß den Bestimmungen dieser Kommissionsentscheidungen über einen gleichberechtigten Zugang zu diesen Frequenzen verfügen . [Abänd. 66]

(3)     Die Mitgliedstaaten unterstützen den von den Anbietern durchgeführten laufenden Ausbau der Netze der digitalen Kommunikation im Hinblick auf die Nutzung der modernsten und effizientesten Technologien, damit eigene Dividenden entstehen . [Abänd. 67]

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 1. Januar 2013 gemäß den harmonisierten technischen Bedingungen, die entsprechend der Entscheidung Nr. 676/2002/EG festgelegt wurden, das 800-MHz-Band für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung. Nur wenn dies aus technischen und historischen Gründen hinreichend gerechtfertigt ist , kann die Kommission auf hinreichend begründeten Antrag des betroffenen Mitgliedstaats bis Ende 2015 einzelne Ausnahmeregelungen genehmigen. Steht das Frequenzband aufgrund anhaltender länderübergreifender Abstimmungsprobleme in Bezug auf Frequenzen mit einem oder mehreren Drittländern nicht zur Verfügung, kann die Kommission besondere jährliche Ausnahmeregelungen genehmigen, bis diese Hindernisse beseitigt sind. Im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG überprüft die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend die Frequenznutzung unterhalb 1 GHz und beurteilt, ob zusätzliche Frequenzen freigegeben und ▐ verfügbar gemacht werden könnten. [Abänd. 68]

(5)     Die Kommission wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf den entsprechenden Ebenen Maßnahmen einzuleiten, um die weitere Harmonisierung und effizientere Nutzung des 1,5-GHz-Bandes und des 2,3-GHz-Bandes für drahtlose Breitbanddienste zu ermöglichen.

Die Kommission überprüft fortlaufend den Kapazitätsbedarf für drahtlose Breitbanddienste und bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, bis spätestens zum 1. Januar 2015, ob Maßnahmen zur Harmonisierung zusätzlicher Frequenzbänder, beispielsweise des 700-MHz-Bands, erforderlich sind. Diese Bewertung berücksichtigt die Entwicklung der Funkfrequenztechnologien, Markterfahrungen mit neuen Diensten, den möglichen künftigen Bedarf für terrestrischen Hörfunk und terrestrisches Fernsehen und den Mangel an Frequenzen in anderen für die Versorgung mit drahtlosen Breitbanddiensten geeigneten Bändern.

Die Mitgliedstaaten können sicherstellen, dass gegebenenfalls die unmittelbaren Kosten der Umstellung oder Neuzuteilung der Frequenznutzung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessen erstattet werden. [Abänd. 69]

(6)   Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten , dass die Bereitstellung des Zugangs zu Breitbanddiensten über das 800-MHz-Band in schwach besiedelten Gebieten gefördert wird, zum Beispiel durch Versorgungsverpflichtungen, die im Einklang mit der Technologie- und Dienstneutralität erfüllt werden .

Die Mitgliedstaaten prüfen in Zusammenarbeit mit der Kommission, wie gegebenenfalls sicherzustellen ist, dass durch die Verfügbarmachung des 800-MHz-Bandes PMSE-Nutzer („Programme Making and Special Events“) nicht beeinträchtigt werden, und ergreifen erforderlichenfalls technische und regulatorische Maßnahmen. [Abänd. 70]

(7)     Die Kommission bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, ob es machbar ist, die Zuweisung lizenzfreier Frequenzen für drahtlose Zugangssysteme, darunter lokale Funknetze, gemäß Beschluss 2005/513/EG auf das gesamte 5-GHz-Band auszuweiten.

Die Kommission wird aufgefordert, die angenommene Harmonisierungsagenda in den relevanten internationalen Gremien fortzusetzen, insbesondere den Weltfunkkonferenzen der ITU. [Abänd. 71]

(8)   Die Kommission wird aufgefordert, entsprechend Artikel 9b Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG vorrangig geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten den Handel mit Frequenznutzungsrechten in der EU in den harmonisierten Frequenzbändern 790–862 MHz, 880–915 MHz, 925–960 MHz, 1 710–1 785 MHz, 1 805–1 880 MHz, 1 900–1 980 MHz, 2 010–2 025 MHz, 2 110–2 170 MHz, 2,5–2,69 GHz und 3,4–3,8 GHz und in anderen zusätzlichen Teilen der für Mobilfunkdienste freigestellten Frequenzen zulassen , und zwar unbeschadet der aktuellen und künftigen Bereitstellung anderer Dienste, die unter den in den Kommissionsentscheidungen gemäß Entscheidung Nr . 676/2002/EG festgelegten Bedingungen über einen gleichberechtigten Zugang zu diesen Frequenzen verfügen. [Abänd. 72]

(9)    Damit alle Bürger, insbesondere in Gebieten in Randlage und dünn besiedelten Gebieten, Zugang zu modernen digitalen Diensten, einschließlich Breitbanddiensten, haben, können die Mitgliedstaaten und die Kommission ermitteln, ob ausreichend Frequenzen für die Bereitstellung von Breitband-Satellitendiensten mit Internetzugang zur Verfügung stehen ▐. [Abänd. 73]

(10)     Die Mitgliedstaaten untersuchen in Zusammenarbeit mit der Kommission, ob die Verfügbarkeit und die Nutzung von Pico- und Femtozellen ausgeweitet werden können. Ferner berücksichtigen sie das Potential dieser zellularen Basisstationen sowie der gemeinsamen und lizenzfreien Frequenznutzung umfassend, um die Grundlage für drahtlose vermaschte Netze bereitzustellen, denen eine zentrale Bedeutung bei der Überwindung der digitalen Kluft zukommen kann. [Abänd. 92]

Artikel 7

Frequenzbedarf für andere drahtlose Kommunikationsbereiche

Zur Unterstützung der Weiterentwicklung innovativer audiovisueller Medien und anderer Dienste für die Bürger der Union und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Nutzens eines Binnenmarkts für digitale Dienste stellen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission sicher, dass für die satellitengestützte und terrestrische Bereitstellung solcher Dienste ausreichend Frequenzen zur Verfügung stehen. [Abänd. 75]

Artikel 8

Frequenzbedarf für andere bestimmte Bereiche der Unionspolitik [Abänd. 76]

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Verfügbarkeit von Frequenzen und schützen die für die Beobachtung der Erdatmosphäre und Erdoberfläche erforderlichen Funkfrequenzen, so dass Weltraumanwendungen entwickelt und genutzt und die Verkehrssysteme verbessert werden können, insbesondere für das globale zivile Satellitennavigationssystem Galileo, das Programm für globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung GMES sowie für intelligente Verkehrssicherheits- und Verkehrsmanagementsysteme.

(2)   In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten führt die Kommission Studien durch und prüft die Möglichkeit der Ausarbeitung von Genehmigungsverfahren, die zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft beitragen, indem bei der Frequenznutzung Energie eingespart wird oder Frequenzen für Drahtlostechnologien bereitgestellt werden, die das Potenzial aufweisen, Energiereinsparungen zu verbessern und die Effizienz anderer Vertriebsnetze, beispielsweise von Wasserversorgungsnetzen, zu steigern (einschließlich intelligenter Energienetze und intelligenter Messsysteme). [Abänd. 77]

(3)    Die Kommission stellt sicher, dass ausreichend Frequenzen unter harmonisierten Bedingungen und in harmonisierten Bändern für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zur Verfügung stehen, und ergreift Maßnahmen, um den Ausbau von Sicherheitsdiensten und den freien Verkehr entsprechender Geräte sowie die Entwicklung innovativer, interoperabler Lösungen für öffentliche Sicherheit und Bevölkerungsschutz, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe zu unterstützen. Um eine effiziente Nutzung der Frequenzen sicherzustellen, prüft die Kommission die Möglichkeit, dass Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Militärfrequenzen nutzen. [Abänd. 78]

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen den Frequenzbedarf der Wissenschaft und arbeiten mit Wissenschaftlern und Akademikern zusammen. Sie ermitteln eine Reihe von Initiativen im Bereich der Forschung und Entwicklung und der innovativen Anwendungen, die bedeutende sozio-ökonomische Folgen oder ein beträchtliches Investitionspotenzial haben könnten, und treffen Vorbereitungen, um unter harmonisierten technischen Bedingungen und mit dem geringstmöglichen Verwaltungsaufwand für diese Anwendungen ausreichende Frequenzen bereitzustellen. [Abänd. 79]

(5)     Im Einklang mit den Zielen der Union, die Integration des Binnenmarkts und den Zugang zu Kultur zu verbessern, sind die Mitgliedstaaten bestrebt, in Zusammenarbeit mit der Kommission eine Mindestanzahl harmonisierter Kernbänder für die PMSE-Nutzer („Programme Making and Special Events“) in der Union zu ermitteln. Diese harmonisierten Bänder liegen im Bereich von 1 GHz oder höherer Frequenzen. [Abänd. 80]

(6)     Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Funkfrequenzen für die Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) und andere Technologien der drahtlosen Kommunikation im Internet der Dinge zur Verfügung stehen, und wirken darauf hin, dass die Zuweisung von Funkfrequenzen für die Kommunikation im Internet der Dinge in allen Mitgliedstaaten standardisiert wird. [Abänd. 81]

Artikel 9

Bestandsaufnahme und Beobachtung der bestehenden Frequenznutzung und des neu entstehenden Frequenzbedarfs

(1)   Die Kommission nimmt eine Bestandsaufnahme der gesamten bestehenden Frequenznutzung vor, für die die Mitgliedstaaten die erforderlichen aktuellen Daten bereitstellen .

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen müssen hinreichend ausführlich sein, um zur Unterstützung der Politik der Union in diesem Bereich bei der Bestandsaufnahme eine Bewertung der Effizienz der Frequenznutzung vorzunehmen und künftige Möglichkeiten einer Frequenzharmonisierung aufzuzeigen.

Der erste Schritt der Bestandsaufnahme berücksichtigt Frequenzen im Frequenzbereich von 300 MHz bis 6 GHz, gefolgt vom Frequenzbereich von 6 GHz bis 70 GHz

Die Mitgliedstaaten übermitteln erforderlichenfalls Informationen auf lizenzbezogener Grundlage, sowohl über kommerzielle Nutzer als auch über Nutzer aus dem öffentlichen Sektor und unbeschadet der Zurückhaltung geschäftsbezogener und vertraulicher Informationen. [Abänd. 82]

(2)   Die in Absatz 1 genannte Bestandsaufnahme muss es ermöglichen, auf der Grundlage klar definierter und transparenter Prüfkriterien und Methoden die technische Effizienz der bestehenden Frequenznutzung zu beurteilen und ineffiziente Technologien und Anwendungen, ungenutzte oder ineffizient genutzte Frequenzen sowie auf der Grundlage transparenter sowie klar und gemeinsam definierter Bewertungskriterien und -methodologien Möglichkeiten der gemeinsamen Nutzung zu ermitteln. Ferner ist sicherzustellen, dass bei nicht optimaler Nutzung die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um eine möglichst effiziente Auslastung zu erreichen. Dabei sind – ausgehend von der Nachfrage der Verbraucher , Kommunen, Unternehmen und Betreiber – der künftige Frequenzbedarf, einschließlich des langfristigen Bedarfs, und die Möglichkeiten seiner Deckung zu berücksichtigen. [Abänd. 83]

(3)   Die in Absatz 1 genannte Bestandsaufnahme umfasst die Überprüfung der verschiedenen Arten der Frequenznutzung sowohl durch private als auch öffentliche Nutzer und soll dabei helfen, jene Frequenzbänder zu ermitteln, die zugewiesen oder neu zugeteilt werden könnten, um ihre Nutzung effizienter zu machen, die Innovation zu fördern und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu steigern, und zwar zum Vorteil sowohl der privaten wie der öffentlichen Nutzer und unter Berücksichtigung potenzieller positiver und negativer Folgen für bisherige Nutzer dieser Frequenzbänder.

(4)     Die Bestandsaufnahme umfasst ebenfalls einen Bericht über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Beschlüsse zur Harmonisierung und Nutzung bestimmter Frequenzbänder auf Unionsebene. [Abänd. 84]

Artikel 10

Internationale Verhandlungen

(1)   Im Einklang mit dem Unionsrecht, darunter den Grundsätzen der internen und externen Zuständigkeiten der Union, nimmt die Union an internationalen Verhandlungen über Frequenzangelegenheiten teil, um ihre Interessen wahrzunehmen und um sicherzustellen, dass die Union einen einheitlichen Standpunkt vertritt . [Abänd. 85]

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass internationale Abkommen im Zusammenhang mit der ITU, deren Vertragsparteien sie sind, mit dem bestehenden Unionsrecht vereinbar sind, insbesondere mit den einschlägigen Vorschriften und Grundsätzen des EU-Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass internationale Vorschriften die volle Nutzung der Frequenzbänder für die Zwecke erlauben, für die sie nach Unionsrecht zugewiesen sind, und dass eine ausreichende Menge entsprechend geschützter Funkfrequenzen für die Umsetzung der EU-Politik in den einzelnen Bereichen zur Verfügung stehen. [Abänd. 86]

(4)    Zur Lösung von Frequenzkoordinierungsproblemen, die die Mitgliedstaaten andernfalls daran hindern würden, ihre Verpflichtungen gemäß den Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Frequenzpolitik und -verwaltung zu erfüllen, leistet die Union den Mitgliedstaaten ▐ politische und technische Unterstützung bei deren bilateralen und multilateralen Verhandlungen mit Drittländern, insbesondere Nachbarländern der EU einschließlich der Kandidaten- und der möglichen Kandidatenländer ▐. Die Union unterstützt auch die Bemühungen von Drittländern um eine Frequenzverwaltung, die mit der in der Union vereinbar ist, um die frequenzpolitischen Ziele der Union zu fördern. [Abänd. 87]

(5)   Bei Verhandlungen mit Drittländern sind die Mitgliedstaaten an ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen gebunden. Wenn sie internationale Verpflichtungen in Bezug auf Funkfrequenzen unterzeichnen oder anderweitig eingehen, fügen die Mitgliedstaaten dem Unterzeichnungs- oder sonstigen Annahmeakt eine gemeinsame Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass sie solche internationalen Vereinbarungen oder Verpflichtungen in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus den Unionsverträgen umsetzen werden.

Artikel 11

Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und verbessern das derzeitige institutionelle Gefüge, um die Koordinierung der Frequenzverwaltung auf Unionsebene sowie auch in Fragen, die zwei oder mehrere Mitgliedstaaten direkt betreffen, voranzutreiben, damit sich der Binnenmarkt weiterentwickelt und die frequenzpolitischen Ziele der Union vollständig erreicht werden. Außerhalb der Union bemühen sie sich im Einklang mit Artikel 10 um die Förderung der frequenzpolitischen Interessen der Union.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für eine enge Zusammenarbeit der Normenorganisationen, der CEPT und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission in allen technischen Fragen, wann immer dies notwendig ist, um eine effiziente Frequenznutzung sicherzustellen. Zu diesem Zweck halten sie eine geeignete Verbindung zwischen Frequenzverwaltung und Normung in einer Weise aufrecht, die dem Ausbau des Binnenmarkts dient.

Artikel 12

Öffentliche Konsultationen

Wann immer dies sinnvoll erscheint, organisiert die Kommission öffentliche Konsultationen zur Einholung von Stellungnahmen aller interessierten Seiten und von Meinungsäußerungen aus der allgemeinen Öffentlichkeit über die Nutzung von Funkfrequenzen in der Union.

Artikel 13

Berichterstattung

Bis zum 31. Dezember 2015 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Programms für die Funkfrequenzpolitik . Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Tätigkeiten und Maßnahmen aufgrund dieses Beschlusses. [Abänd. 88]

Artikel 14

Mitteilungen

Soweit in den vorherigen Artikeln nicht anders angegeben, wenden die Mitgliedstaaten diese politischen Orientierungen und Ziele ab 1. Juli 2015 an.

Sie übermitteln der Kommission alle für eine Überprüfung der Anwendung dieses Beschlusses erforderlichen Informationen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

…, den

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 53.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2011.

(3)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(4)   ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(5)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(6)   ABl L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(7)   ABl L 337 vom 18.12.2009, S. 37.

(8)   ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1

(9)  KOM(2010)0245.

(10)   ABl. L 196 vom 17.7.1987, S. 85.

(11)  ABl. L 129 vom 17.5.2007, S. 67.

(12)  Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500 — 2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 37).

(13)  Entscheidung 2008/411/EG der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400 — 3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 144 vom 4.6.2008, S. 77).

(14)  Entscheidung 2009/766/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Harmonisierung des 900-MHz-Bands und des 1 800-MHz-Bands für terrestrische Systeme, die europaweite elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 32).

(15)   ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 25.

(16)   ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 95.

(17)   ABl. L 308 vom 24.11.2009, S. 24.

(18)   Entscheidung 2005/513/EG der Kommission vom 11. Juli 2005 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 5-GHz-Bändern für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschließlich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs) (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 22).

(19)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

(20)   ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59.

(21)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1

(22)  ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

(23)  ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 1.