ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CE2012.352.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 352E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
16. November 2012


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III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RAT

2012/C 352E/01

Standpunkt (EU) Nr. 10/2012 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
Vom Rat am 4. Oktober 2012 angenommen

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2012/C 352E/02

Standpunkt (EU) Nr. 11/2012 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern
Vom Rat am 4. Oktober 2012 festgelegt

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DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

RAT

16.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 352/1


STANDPUNKT (EU) Nr. 10/2012 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

Vom Rat am 4. Oktober 2012 angenommen

(10/2012/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die als Reaktion auf die Havarie des Öltankers „Erika“ erlassen wurde, wurde eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“) errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit im Seeverkehr und bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ist.

(2)

Nach der Havarie des Öltankers „Prestige“ im Jahr 2002 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 geändert, um der Agentur weiterreichende Aufgaben im Bereich des Eingreifens bei Verschmutzungen zu übertragen.

(3)

Es muss präzisiert werden, welche Arten der Meeresverschmutzung unter die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 fallen. So sollte unter einer durch Öl- und Gasanlagen verursachten Meeresverschmutzung Folgendes verstanden werden: eine Verschmutzung durch Öl und andere Stoffe, die, sofern sie in die Meeresumwelt gelangen, Gefahren für die Gesundheit des Menschen hervorrufen, die lebenden Ressourcen sowie die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres schädigen, den natürlichen Vorzügen des Meeres Schaden zufügen oder andere rechtmäßige Nutzungen des Meeres beeinträchtigen können, wie es im Protokoll von 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe festgelegt ist.

(4)

Der Verwaltungsrat der Agentur (im Folgenden „Verwaltungsrat“) hat 2007 gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der Verordnung in Auftrag gegeben. Ausgehend von dieser Bewertung formulierte er im Juni 2008 Empfehlungen für Änderungen, die die Arbeit der Agentur, ihren Zuständigkeitsbereich und ihre Arbeitsweise betreffen.

(5)

Einige Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der externen Bewertung, der Empfehlungen und der vom Verwaltungsrat im März 2012 angenommenen Mehrjahresstrategie präzisiert und aktualisiert werden. Die Agentur hat sich zwar auf ihre vorrangigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit im Seeverkehr zu konzentrieren, sie sollte aber außerdem bestimmte neue Haupt- und Nebenaufgaben erhalten, die der Entwicklung der Politik für die Sicherheit im Seeverkehr auf Unionsebene und auf internationaler Ebene Rechnung tragen. Angesichts der knappen Haushaltsmittel der Union sind zur Gewährleistung der Kosteneffizienz und der effizienten Verwendung von Haushaltsmitteln sowie zur Vermeidung von Doppelarbeit erhebliche Prüfungs- und Umverteilungsanstrengungen erforderlich. Das für die neuen Haupt- und Nebenaufgaben benötigte Personal sollte grundsätzlich durch eine agenturinterne Umschichtung bereitgestellt werden. Gleichzeitig sollte die Agentur gegebenenfalls aus anderen Teilen des Haushalts der Union, insbesondere aus Mitteln des Europäischen Nachbarschaftsinstruments, finanziert werden. Die Erfüllung aller neuen Haupt- und Nebenaufgaben durch die Agentur wird innerhalb der durch die derzeitige Finanzielle Vorausschau und den Haushaltsplan der Agentur gesetzten Grenzen erfolgen, und zwar unbeschadet der Verhandlungen und Beschlüsse über den künftigen mehrjährigen Finanzrahmen. Da diese Verordnung kein Finanzierungsbeschluss ist, sollte die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens über die Mittel für die Agentur beschließen.

(6)

Die Aufgaben der Agentur sollten klar und präzise beschrieben und Aufgabenüberschneidungen vermieden werden.

(7)

Die Agentur hat gezeigt, dass bestimmte Aufgaben wirksamer auf europäischer Ebene durchgeführt werden können; in bestimmten Fällen könnte dies den Mitgliedstaaten Möglichkeiten für Einsparungen in ihren nationalen Haushalten bieten und, wenn nachgewiesen, einen tatsächlichen europäischen Mehrwert schaffen.

(8)

Einige Vorschriften, die speziell die Leitung der Agentur betreffen, sollten klarer gefasst werden. Aufgrund der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten besonderen Verantwortung der Kommission für die Durchführung der Unionspolitik sollte die Kommission der Agentur politische Leitlinien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter vollständiger Wahrung der Rechtsform der Agentur und der Unabhängigkeit ihres Exekutivdirektors, die in der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 festgelegt wurden, vorgeben.

(9)

Bei der Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsrats, bei der Wahl des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes des Verwaltungsrats und bei der Ernennung von Abteilungsleitern sollte umfassend berücksichtigt werden, wie wichtig die Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen ist.

(10)

Jede Bezugnahme auf einschlägige Rechtsakte der Union sollte so verstanden werden, dass sie Rechtsakte im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, der Verhütung von Verschmutzung und des Eingreifens bei Verschmutzung durch Schiffe sowie des Eingreifens bei Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen betrifft.

(11)

Für die Zwecke dieser Verordnung ist unter dem Begriff „Gefahrenabwehr in der Schifffahrt“ – im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (4) – die Kombination vorbeugender Maßnahmen zu verstehen, die zum Schutz des Seeverkehrs und von Hafenanlagen vor einer Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen dienen sollen. Das Ziel der Gefahrenabwehr sollte dadurch erreicht werden, dass geeignete Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrspolitik ergriffen werden, von denen die Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, der Verteidigung und der öffentlichen Sicherheit sowie zur Bekämpfung von gegen den Staat gerichteten Finanzstraftaten unberührt bleiben.

(12)

Die Agentur sollte im Interesse der Union handeln. Dies sollte auch dann gelten, wenn die Agentur im Rahmen der Förderung der Politik der Union für die Sicherheit im Seeverkehr beauftragt wird, in ihren Zuständigkeitsbereichen außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten tätig zu werden und betroffenen Drittländern technische Hilfe zu leisten.

(13)

Die Agentur sollte den Mitgliedstaaten technische Unterstützung leisten, die den Aufbau der für die Umsetzung des Besitzstands der Union erforderlichen nationalen Kapazitäten erleichtern sollte.

(14)

Die Agentur sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission operative Unterstützung leisten. Dies sollte Dienste und Einrichtungen wie das System der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch (SafeSeaNet), das Europäische Satellitenüberwachungssystem zum Aufspüren von Ölverschmutzungen (CleanSeaNet), das Datenzentrum der Europäischen Union für die Identifizierung und Verfolgung von Schiffen über große Entfernungen (LRIT-Datenzentrum der EU) und die Überprüfungsdatenbank der EU-Hafenstaatkontrolle (Thetis) einschließen.

(15)

Die Sachkompetenz der Agentur auf dem Gebiet der elektronischen Datenübermittlung und der Systeme für den Seeverkehrsinformationsaustausch sollte genutzt werden, um die Meldeformalitäten für Schiffe zu vereinfachen, mit dem Ziel, Hemmnisse im Seeverkehr abzubauen und einen Europäischen Seeverkehrsraum ohne Grenzen zu errichten. Insbesondere sollte die Agentur die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten (5) unterstützen.

(16)

Die Agentur sollte die Kommission bei den Forschungsaktivitäten, die mit ihren Zuständigkeitsbereichen in Zusammenhang stehen, stärker unterstützen. Überschneidungen mit dem vorhandenen Forschungsrahmen der Union sollten jedoch vermieden werden. Insbesondere sollte die Agentur nicht für die Verwaltung von Forschungsprojekten zuständig sein.

(17)

Im Lichte der Entwicklung neuer, innovativer Anwendungen und Dienste und der Verbesserung bereits bestehender Anwendungen und Dienste, sowie im Hinblick auf die Verwirklichung eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen sollte die Agentur die von den Programmen zur europäischen Satellitennavigation (EGNOS und Galileo) und von dem Programm zur globalen Überwachung von Umwelt und Sicherheit (GMES) gebotenen Möglichkeiten umfassend nutzen.

(18)

Nach dem Auslaufen der Rahmenregelung der Union für die Zusammenarbeit im Bereich der unfallbedingten oder vorsätzlichen Meeresverschmutzung, die durch die Entscheidung Nr. 2850/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geschaffen wurde, sollte die Agentur einige der zuvor in diesem Rahmen durchgeführten Aktivitäten fortsetzen, indem sie insbesondere auf das Fachwissen der beratenden Fachgruppe für die Vorsorge gegen und das Eingreifen bei Meeresverschmutzungen zurückgreift. Die diesbezüglichen Tätigkeiten der Agentur sollten die Küstenstaaten nicht von ihrer Verantwortung entbinden, angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzungen vorzusehen, und die bestehenden Kooperationsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten sollten beachtet werden.

(19)

Auf Antrag stellt die Agentur den Mitgliedstaaten über das CleanSeaNet detaillierte Informationen über Fälle von Verschmutzungen durch Schiffe zur Verfügung, um sie in die Lage zu versetzen, ihren Verpflichtungen gemäß Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (7) nachzukommen. Jedoch unterscheidet sich die Wirksamkeit der Durchsetzung sehr stark, obwohl derartige Verschmutzungen das Potenzial in sich tragen, in andere nationale Gewässer zu gelangen. Die Kommission sollte deshalb in ihrem nächsten Bericht gemäß Artikel 12 der genannten Richtlinie dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Wirksamkeit und die Kohärenz der Durchsetzung der genannten Richtlinie sowie sonstige relevante Informationen über deren Anwendung vorlegen.

(20)

Anträge betroffener Staaten zur Aktivierung von Maßnahmen zur Schadstoffbekämpfung durch die Agentur sollten durch das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz weitergeleitet werden, das durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates (8) weitergeleitet wurde. Die Kommission kann bei anderen Sachverhalten als Anträgen auf Bereitstellung von abrufbereiten Schiffen und Ausrüstungen zur Schadstoffbekämpfung in Erwägung ziehen, alternative Kommunikationsmittel einzusetzen, die fortgeschrittene Informationstechnologien nutzen und daher möglicherweise zweckmäßiger sind,, und sie kann dementsprechend den antragstellenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis setzen.

(21)

Jüngste Ereignisse haben die Gefahren der Offshore-Erdöl- und -Erdgasexploration und -gewinnung für den Seeverkehr und die Meeresumwelt deutlich gemacht. Die Interventionskapazitäten der Agentur in Bezug auf Ölverschmutzung und ihre Sachkompetenz auf dem Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe sollte auf Antrag eines betroffenen Staates genutzt werden, um bei Verschmutzungen einzugreifen, die von solchen Aktivitäten herrühren.

(22)

Insbesondere sollte das CleanSeaNet, das gegenwärtig genutzt wird, um Hinweise auf Ölverschmutzungen durch Schiffe zu liefern, von der Agentur auch eingesetzt werden, um Ölverschmutzungen bei der Offshore-Erdöl- und -Erdgasexploration und -gewinnung festzustellen und zu melden, ohne dass sich dies nachteilig auf den für den Seeverkehr bereitgestellten Dienst auswirkt.

(23)

Die Agentur verfügt über langjährige und anerkannte wertvolle Sachkompetenz und Instrumente im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung von Verschmutzungen durch Schiffe und des Eingreifens bei derartigen Verschmutzungen. Diese Sachkompetenz und diese Instrumente können für weitere Tätigkeiten der Union, die mit der Seeverkehrspolitik der Union im Zusammenhang stehen, relevant sein. Die Agentur sollte deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Konzipierung und Umsetzung dieser Tätigkeiten der Union unterstützen, sofern der Verwaltungsrat dies im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms der Agentur genehmigt hat. Diese Unterstützung sollte einer eingehenden Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen werden und sich nicht nachteilig auf die Erfüllung der Hauptaufgaben der Agentur auswirken.

(24)

Durch die von ihr geleistete technische Unterstützung trägt die Agentur auch zur Entwicklung eines umweltfreundlicheren Seeverkehrs bei.

(25)

Was die Klassifikationsgesellschaften betrifft, so sind die meisten dieser Gesellschaften sowohl für Seeschiffe als auch für Binnenschiffe zuständig. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit Klassifikationsgesellschaften für Seeschiffe könnte die Agentur der Kommission sachdienliche Auskünfte hinsichtlich der Klassifikationsgesellschaften für Binnenschiffe erteilen und somit Effizienzsteigerungen ermöglichen.

(26)

Hinsichtlich der Schnittstelle zwischen Verkehrsinformationssystemen sollte die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, gemeinsam mit den für das System der Binnenschifffahrtsinformationsdienste zuständigen Behörden die Möglichkeiten für den Informationsaustausch zwischen diesen Systemen zu erkunden.

(27)

Unbeschadet der Verantwortlichkeit der zuständigen Behörden sollte die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung und Umsetzung der künftigen „e-Maritime“-Initiative unterstützen, die durch die Erleichterung der Nutzung fortgeschrittener Informationstechnologien für Effizienzsteigerungen im europäischen Seeverkehrssektor sorgen soll.

(28)

Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes und die Verwirklichung eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen sollte der Verwaltungsaufwand für die Schifffahrt verringert werden, wodurch unter anderem der Kurzstreckenseeverkehr gefördert wird. In diesem Zusammenhang könnten das Konzept des „Blauen Gürtels“ sowie die „e-Maritime“-Initiative als potenzielle Instrumente zur Vereinfachung der Meldeanforderungen eingesetzt werden, die an Handelsschiffe gestellt werden, wenn sie in Häfen der Mitgliedstaaten einlaufen oder aus ihnen auslaufen.

(29)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes des institutionellen Gleichgewichts nicht möglich, einer Agentur die Befugnis zum Erlass von Entscheidungen von allgemeiner Geltung zu übertragen.

(30)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 festgelegten Ziele und Aufgaben sollte die Kommission innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Akteuren eine Machbarkeitsstudie ausarbeiten und vorlegen, in der sie sondiert und bewertet, wie die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Einrichtungen der Küstenwache verbessert werden kann. In dieser Studie sollten der bestehende Rechtsrahmen und die einschlägigen Empfehlungen der zuständigen Gremien der Union sowie der Stand der Entwicklung des Gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich (CISE) berücksichtigt und die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit uneingeschränkt gewahrt werden; dabei sollte für das Europäische Parlament und den Rat das Kosten-Nutzen-Verhältnis klar herausgestellt werden.

(31)

Für die Wettbewerbsfähigkeit der maritimen Cluster der Union ist es wichtig, Anreize für gut ausgebildete europäische Seeleute zu schaffen. Daher sollte die Agentur vor dem Hintergrund des gegenwärtigen und künftigen Bedarfs an hochqualifizierten Seeleuten in der Union die Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls bei der Förderung der Ausbildung von Seeleuten unterstützen, indem sie den Austausch bewährter Praktiken erleichtert und Informationen über Austauschprogramme der Union im Bereich der Ausbildung von Seeleuten bereitstellt. In diesem Zusammenhang könnten unter anderem die sachkundigen europäischen Akteure dabei unterstützt werden, auf freiwilliger Basis Spitzenleistungen im Bereich der Aus- und Weiterbildung von Seeleuten anzustreben, wobei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Inhalt und die Gestaltung der Ausbildung von Seeleuten uneingeschränkt gewahrt bleiben muss.

(32)

Um dem zunehmenden Risiko der Piraterie entgegenzuwirken, sollte die Agentur gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden und anderen relevanten Stellen, darunter auch für Operationen wie die EU-Marineoperation Atalanta, weiterhin detaillierte Informationen über die genaue Position der unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffe, die als sehr risikoreich eingestufte Gebiete durchkreuzen, zukommen lassen. Ferner verfügt die Agentur über Möglichkeiten, die sich insbesondere im Kontext der Entwicklung von CISE als nützlich erweisen könnten. Daher ist es angebracht, dass die Agentur den zuständigen nationalen Behörden und einschlägigen Einrichtungen der Union, wie z. B. Frontex und Europol, auf deren Ersuchen relevante Schiffsortungs- und Erdbeobachtungsdaten zur Verfügung stellt, um Präventivmaßnahmen zum Schutz vor vorsätzlichen rechtswidrigen Handlungen im Sinne des Unionsrechts zu erleichtern, und dies unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie im Einklang mit dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten und der Union, insbesondere hinsichtlich der die Daten anfordernden Stellen. Die Bereitstellung von Daten zu Fernidentifizierung und -verfolgung (LRIT) sollte vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Flaggenstaats und im Einklang mit den vom Verwaltungsrat festzulegenden Verfahren erfolgen.

(33)

Bei der Veröffentlichung von Informationen gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (9) sollten sich die Kommission und die Agentur auf die im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatskontrolle (Pariser Vereinbarung) gewonnene Fachkompetenz und Erfahrung stützen, um die erforderliche Kohärenz zu gewährleisten.

(34)

Die Unterstützung der Agentur für die Mitgliedstaaten und die Kommission im Hinblick auf die einschlägige Arbeit internationaler und regionaler Organisationen sollte die Beziehung zwischen diesen Organisationen und den Mitgliedstaaten infolge deren Mitgliedschaft in diesen Organisationen nicht berühren.

(35)

Die Union ist folgenden Instrumenten beigetreten, durch die regionale Organisationen eingerichtet worden sind, deren Tätigkeiten auch unter die Ziele der Agentur fallen: dem Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen in seiner Fassung von 1992) (10); dem Übereinkommen zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (Übereinkommen von Barcelona) (11) und dessen 1995 überarbeiteter Fassung (12) sowie mehreren dazugehörigen Protokollen; dem Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe (Bonn-Übereinkommen) (13); dem Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR-Übereinkommen) (14); dem am 17. Oktober 1990 unterzeichneten Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung (Übereinkommen von Lissabon) (15) mit seinem am 20. Mai 2008 unterzeichneten Zusatzprotokoll, die noch nicht in Kraft getreten sind (16). Ferner verhandelt die Union derzeit über den Beitritt zu dem im April 1992 unterzeichneten Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung (Übereinkommen von Bukarest). Die Agentur sollte daher den Mitgliedstaaten und der Kommission im Hinblick auf die Teilnahme an der einschlägigen Arbeit dieser regionalen Organisationen technische Unterstützung leisten.

(36)

Neben diesen regionalen Organisationen bestehen hinsichtlich des Eingreifens bei Verschmutzungen weitere regionale, subregionale und bilaterale Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen. Wenn die Agentur Drittländern, die ein Regionalmeer mit der Union teilen, Unterstützung im Hinblick auf ein Eingreifen bei Verschmutzungen leistet, sollte sie diesen Vereinbarungen Rechnung tragen.

(37)

Die Union teilt mit ihren Nachbarländern die regionalen Meeresbecken des Mittelmeers, des Schwarzen Meers und der Ostsee. Auf Ersuchen der Kommission sollte die Agentur diesen Ländern Unterstützung im Hinblick auf ein Eingreifen bei Verschmutzungen leisten.

(38)

Im Interesse der größtmöglichen Effizienz sollte die Agentur so eng wie möglich im Rahmen der Pariser Vereinbarung zusammenarbeiten. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten weiterhin Optionen für weitere Effizienzsteigerungen sondieren, die im Rahmen der Pariser Vereinbarung zur Prüfung vorgelegt werden könnten.

(39)

Damit die bindenden Rechtsakte der Union in den Bereichen der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe ordnungsgemäß umgesetzt werden, sollte die Agentur die Kommission unterstützen, indem sie Besuche in den Mitgliedstaaten durchführt. Diese Besuche in den nationalen Verwaltungen sollten es der Agentur ermöglichen, alle notwendigen Auskünfte einzuholen, um der Kommission einen umfassenden Bericht für deren weitere Beurteilung vorzulegen. Die Besuche sollten im Geiste der in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsätze durchgeführt werden, wobei der Verwaltungsaufwand für die nationalen Seebehörden auf ein Mindestmaß zu beschränken ist. Ferner sollten diese Besuche nach einem festgelegten Verfahren anhand einer vom Verwaltungsrat beschlossenen Standardmethode durchgeführt werden.

(40)

Die Agentur sollte die Kommission unterstützen, indem sie Inspektionen bei anerkannten Organisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (17) durchführt. Diese Inspektionen können auch in Drittländern erfolgen. Die Kommission und die Agentur sollten gewährleisten, dass die betroffenen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß unterrichtet werden. Die Agentur sollte ferner die ihr von der Kommission übertragenen Inspektionsaufgaben hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute in Drittländern gemäß Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (18) wahrnehmen. Die genauen Modalitäten der technischen Unterstützung der Agentur für die Inspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die die Kommission gemäß ihrer Verordnung (EG) Nr. 324/2008 vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (19) durchführt, sollten in der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002.nicht geregelt werden.

(41)

Um die Kohärenz mit den politischen Zielen und dem institutionellen Gefüge der Union sowie mit den geltenden Verwaltungs- und Finanzverfahren sicherzustellen, sollte die Kommission ein förmliches Gutachten in Form einer schriftlichen Stellungnahme zu dem Entwurf der Mehrjahresstrategie und den Entwürfen der Jahresarbeitsprogramme der Agentur vorlegen, die der Verwaltungsrat vor der Annahme dieser Dokumente berücksichtigen sollte.

(42)

Damit ein faires und transparentes Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors gewährleistet ist, sollte das zu befolgende Auswahlverfahren den Leitlinien der Kommission für Auswahl und Ernennung der Direktoren von Agenturen der Union entsprechen. Diese Leitlinien sehen vor, dass Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten eine Bewerbung einreichen können.

Aus denselben Gründen sollte der Verwaltungsrat im Vorauswahlausschuss durch einen Beobachter vertreten sein. Der Beobachter sollte auch in den weiteren Phasen des Auswahlverfahrens laufend unterrichtet werden.

Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verwaltungsrat seinen Ernennungsbeschluss fasst, sollten die Mitglieder des Verwaltungsrats die Kommission zum Auswahlverfahren befragen können. Ferner sollte der Verwaltungsrat Gelegenheit haben, mit den in die engere Wahl genommenen Bewerbern gemäß der üblichen Verfahrensweise ein Bewerbergespräch zu führen.

In allen Phasen des Auswahlverfahrens und der Ernennung für das Amt des -Exekutivdirektors der Agentur sollten alle Beteiligten sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Bewerber gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (20) erfolgt.

(43)

Obwohl die Agentur hauptsächlich durch einen Beitrag der Union finanziert wird, erzielt sie auch Einnahmen aufgrund der Gebühren und Entgelte für die von ihr erbrachten Leistungen. Diese Gebühren und Entgelte betreffen insbesondere den Betrieb des LRIT-Datenzentrums der EU und werden gemäß der Entschließung des Rates vom 1./2. Oktober 2007 und 9. Dezember 2008 bezüglich der Einrichtung des LRIT-Datenzentrums der EU sowie insbesondere gemäß der Absätze, die die Finanzierung von LRIT-Meldungen betreffen, erhoben.

(44)

Im Rahmen des gemäß Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 vorzusehenden Sachstandsberichts sollte die Kommission auch prüfen, welchen potenziellen Beitrag die Agentur aufgrund ihrer langjährigen und anerkannten Sachkompetenz sowie ihrer Instrumente zur Umsetzung eines künftigen Gesetzgebungsakts über die Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasprospektion, -exploration und -gewinnung leisten kann, der derzeit vom Europäischen Parlament und vom Rat geprüft wird, wobei es um die Verhütung der Verschmutzung durch Offshore-Erdöl- und -Gasanlagen geht.

(45)

Die Tätigkeit der Agentur sollte nach Möglichkeit auch zur Schaffung eines echten europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen beitragen.

(46)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (21) und insbesondere deren Artikel 185 sollte berücksichtigt werden.

(47)

Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Ziele

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden ‚Agentur‘) errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie bei der Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzung durch Schiffe und der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen ist.

(2)   Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen und leistet ihnen technische, operative und wissenschaftliche Unterstützung auf den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gebieten innerhalb der Grenzen der in Artikel 2 genannten Hauptaufgaben und gegebenenfalls der in Artikel 2a genannten Nebenaufgaben, um insbesondere die Mitgliedstaaten und die Kommission dabei zu unterstützen, die einschlägigen Rechtsakte der Union ordnungsgemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Bekämpfung von Verschmutzungen leistet die Agentur nur dann operative Unterstützung, wenn sie von dem betroffenen Staat bzw. den betroffenen Staaten einen entsprechenden Antrag erhält.

(3)   Durch die Unterstützung gemäß Absatz 2 trägt die Agentur gegebenenfalls zur Gesamteffizienz des Seeverkehrs entsprechend dieser Verordnung bei, um den Aufbau eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen zu erleichtern.

Artikel 2

Hauptaufgaben der Agentur

(1)   Zur angemessenen Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele erfüllt die Agentur die in dem vorliegenden Artikel aufgeführten Hauptaufgaben.

(2)   Die Agentur unterstützt die Kommission

a)

bei den Vorarbeiten für die Aktualisierung und Weiterentwicklung relevanter Rechtsakte der Union, insbesondere im Zuge der Weiterentwicklung der internationalen Vorschriften;

b)

bei der wirksamen Anwendung relevanter bindender Rechtsakte der Union, insbesondere indem sie Kontrollbesuche und Inspektionen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung durchführt und der Kommission technische Unterstützung bei der Durchführung der Inspektionsaufgaben leistet, die ihr gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (22) übertragen werden. Sie kann diesbezüglich der Kommission mögliche Verbesserungen der betreffenden bindenden Rechtsakte vorschlagen;

c)

bei der Analyse laufender und abgeschlossener Forschungsprojekte, die für die Ziele der Agentur von Belang sind; dazu kann die Benennung möglicher Folgemaßnahmen gehören, die sich aus speziellen Forschungsprojekten ergeben;

d)

bei der Durchführung anderer Aufgaben, die der Kommission in Gesetzgebungsakten der Union in Bezug auf die Ziele der Agentur übertragen werden.

(3)   Die Agentur arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um

a)

gegebenenfalls einschlägige Ausbildungsmaßnahmen in Bereichen zu organisieren, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;

b)

technische Lösungen zu entwickeln, die die Bereitstellung einschlägiger operativer Dienstleistungen einschließen, und technische Unterstützung beim Aufbau der für die Umsetzung der einschlägigen Rechtsakte der Union erforderlichen nationalen Kapazität zu leisten;

c)

auf Ersuchen eines Mitgliedstaats aus den Inspektionen nach Artikel 3 resultierende sachdienliche Informationen bereitzustellen, um die Überwachung der anerkannten Organisationen zu unterstützen, die in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (23) im Auftrag der Mitgliedstaaten Zertifizierungsaufgaben erfüllen, wobei die Rechte und Verpflichtungen des Flaggenstaats unberührt bleiben;

d)

Maßnahmen zum Eingreifen im Falle von durch Schiffe verursachter Verschmutzung sowie im Falle von Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen mit zusätzlichen Mitteln in kosteneffizienter Weise zu unterstützen, sofern der betroffene Mitgliedstaat, unter dessen Verantwortung die Reinigungsmaßnahmen durchgeführt werden, darum ersucht hat, wobei die Verantwortlichkeit des Küstenstaats, über angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzungen zu verfügen, unberührt bleibt und eine bestehende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu beachten ist. Anträge auf die Durchführung von Maßnahmen zur Verschmutzungsbekämpfung sind gegebenenfalls im Wege des durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates (24) eingeführten Unionsverfahrens für den Katastrophenschutz weiterzuleiten.

(4)   Die Agentur erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wie folgt:

a)

Sie fördert in dem von der Richtlinie 2002/59/EG erfassten Bereich der Verkehrsüberwachung insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Anliegerstaaten der betroffenen Seegebiete und entwickelt und betreibt das in Artikel 6b der Richtlinie genannte Datenzentrum der Union für die Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (LRIT-Datenzentrum der EU) und das in Artikel 22a der Richtlinie genannte System der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch (SafeSeaNet) sowie das Internationale Datenaustauschsystem für die Fernidentifizierung und -verfolgung gemäß der gegenüber der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) gemachten Zusage.

b)

Sie stellt den zuständigen nationalen Behörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union im Rahmen von deren Mandaten auf Ersuchen und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten und der Union relevante Schiffsortungs- und Erdbeobachtungsdaten zur Verfügung, um nach geltendem Unionsrecht oder im Rahmen international vereinbarter Übereinkünfte im Bereich des Seeverkehrs vorgesehene Maßnahmen zum Schutz vor Bedrohungen durch Piraterie und durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen zu erleichtern, wobei die geltenden Datenschutzregelungen und die Verwaltungsverfahren einzuhalten sind, die vom Verwaltungsrat oder gegebenenfalls der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten hochrangigen Lenkungsgruppe festgelegt werden. Die Bereitstellung von Daten für die Fernidentifizierung und -verfolgung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Flaggenstaats.

c)

Sie leistet im Bereich der Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr (25) den betreffenden Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen und unter der Prämisse, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt, operative Unterstützung bei der Untersuchung schwerer oder schwerster Unfälle und analysiert Berichte über Sicherheitsuntersuchungen, um einen Mehrwert auf Unionsebene in Form eines möglichen Erkenntnisgewinns zu erzielen. Die Agentur erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 jener Richtlinie übermittelten Daten eine jährliche Übersicht über die Unfälle und Vorkommnisse auf See.

d)

Sie stellt objektive, zuverlässige und vergleichbare Statistiken, Informationen und Daten bereit, damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Aktionen und zur Bewertung der Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen ergreifen können. Hierzu gehören die Sammlung, Speicherung und Bewertung technischer Daten, die systematische Auswertung bestehender und gegebenenfalls der Aufbau neuer Datenbanken (mit Datenaustausch). Die Agentur unterstützt die Kommission auf der Grundlage der gesammelten Daten bei der Veröffentlichung von Informationen über Schiffe gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (26).

e)

Sie sammelt und analysiert Daten zu Seeleuten, die gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (27) bereitgestellt und verwendet werden.

f)

Sie verbessert die Identifizierung und Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben, im Einklang mit der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (28).

g)

Sie überwacht bei Meeresverschmutzungen durch Öl- und Gasanlagen den Umfang und die Umweltauswirkungen solcher Verschmutzungen mittels ihres Europäischen Satellitenüberwachungsdienst für Ölverschmutzungen (CleanSeaNet).

h)

Sie leistet den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche technische Unterstützung für die Beteiligung an den einschlägigen Arbeiten der technischen Gremien der IMO, der Internationalen Arbeitsorganisation, soweit es um Fragen des Seeverkehrs geht, und der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatskontrolle (im Folgenden „Pariser Vereinbarung“) sowie der relevanten regionalen Organisationen, denen die Union beigetreten ist, im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen.

i)

Mit Blick auf die Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten (29) erleichtert sie insbesondere die elektronische Datenübermittlung über SafeSeaNet und unterstützt die Entwicklung des „einzigen Fensters“ (single window).

(5)   Auf Ersuchen der Kommission kann die Agentur Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, und gegebenenfalls Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik und Ländern, die sich an der Pariser Vereinbarung beteiligen, technische Unterstützung, einschließlich der Organisation entsprechender Ausbildungsmaßnahmen, im Zusammenhang mit den relevanten Rechtsakten der Union leisten.

Im Einklang mit dem durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom eingeführten Unionsverfahren für den Katastrophenschutz und analog zu den Bedingungen, die für Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstabe d dieses Artikels gelten, kann die Agentur ferner Unterstützung im Falle einer Verschmutzung durch Schiffe sowie einer Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen leisten, wenn Drittländer betroffen sind, die ein Regionalmeer mit der Union teilen. Dies erfolgt in Koordination mit den bestehenden regionalen Kooperationsvereinbarungen im Zusammenhang mit Meeresverschmutzung.

Artikel 2a

Nebenaufgaben der Agentur

(1)   Unbeschadet der in Artikel 2 genannten Hauptaufgaben unterstützt die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei der Entwicklung und Umsetzung der in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten der Union, die mit den Zielen der Agentur im Zusammenhang stehen, soweit die Agentur über bewährte und anerkannte Sachkompetenz und Instrumente verfügt. Die in diesem Artikel aufgeführten Nebenaufgaben

a)

müssen einen nachgewiesenen Mehrwert schaffen,

b)

müssen Doppelarbeit vermeiden,

c)

müssen im Interesse der Seeverkehrspolitik der Union sein,

d)

dürfen sich nicht nachteilig auf die Hauptaufgaben der Agentur auswirken und

e)

dürfen die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Flaggenstaaten, Hafenstaaten und Küstenstaaten, nicht verletzen.

(2)   Die Agentur unterstützt die Kommission

a)

im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (30), indem sie zum Ziel beiträgt, einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer in Bezug auf ihre schifffahrtsbezogenen Elemente zu erreichen, und durch die Nutzung der Ergebnisse bestehender Instrumente wie SafeSeaNet und CleanSeaNet;

b)

bei der Bereitstellung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen von Schiffen, insbesondere bei der Beobachtung laufender internationaler Entwicklungen;

c)

in Bezug auf das Programm zur globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (Global Monitoring for Environment and Security programme, GMES) bei der Förderung der Verwendung von GMES-Daten und -Diensten für die Zwecke des Seeverkehrs im Rahmen der GMES-Führungsstruktur;

d)

bei der Entwicklung eines Gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU;

e)

in Bezug auf mobile Offshore- Öl- und Gasanlagen bei der Prüfung von Auflagen der IMO und bei der Zusammenstellung von grundlegenden Informationen zu potenziellen Gefahren für den Seeverkehr und die Meeresumwelt;

f)

durch die Bereitstellung sachdienlicher Informationen im Hinblick auf Klassifikationsgesellschaften für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (31). Diese Informationen sind auch Teil der in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung genannten Berichte.

(3)   Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten

a)

bei der Prüfung der Durchführbarkeit und Umsetzung von Maßnahmen und Projekten zur Unterstützung des Aufbaus des Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen, etwa des Konzepts des „Blauen Gürtels“ und der „e-Maritime“-Initiative sowie der Meeresautobahnen. Unbeschadet der Rolle der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten hochrangigen Lenkungsgruppe wird in diesem Zusammenhang insbesondere geprüft, ob SafeSeaNet zusätzliche Funktionen übernehmen kann;

b)

durch die – mit den für das System der Binnenschifffahrtsinformationsdienste zuständigen Behörden erfolgende – Prüfung der Möglichkeiten für einen Informationsaustausch zwischen diesem System und Seeverkehrsinformationssystemen auf der Grundlage des Berichts nach Artikel 15 der Richtlinie 2010/65/EU.

c)

durch Erleichterung des freiwilligen Austauschs bewährter Praktiken für die Aus- und Weiterbildung von Seeleuten in der Union und durch Bereitstellung von Informationen über Austauschprogramme der Union, die für entsprechende Ausbildungsmaßnahmen relevant sind, unter uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Artikel 3

Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten und Inspektionen

(1)   Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und zur Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung der ihr aus dem AEUV erwachsenden Pflichten, und insbesondere bei der Bewertung der wirksamen Anwendung des maßgeblichen Unionsrechts, führt die Agentur im Einklang mit der vom Verwaltungsrat festgelegten Methodik Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten durch.

(2)   Die Agentur unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat rechtzeitig von dem geplanten Kontrollbesuch und gibt die Namen der beauftragen Bediensteten sowie den Zeitpunkt des Beginns des Kontrollbesuchs und seine voraussichtliche Dauer an. Die mit der Durchführung der Kontrollbesuche beauftragten Bediensteten der Agentur erfüllen diese Aufgabe unter Vorlage einer schriftlichen Verfügung des Exekutivdirektors der Agentur, in der Gegenstand und Ziel des Besuchs genannt sind.

(3)   Die Agentur führt Inspektionen im Auftrag der Kommission gemäß den Anforderungen der bindenden Rechtsakte der Union durch, und zwar hinsichtlich Organisationen, die von der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und –besichtigungsorganisationen (32) anerkannt wurden, und hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute in Drittländern gemäß der Richtlinie 2008/106/EG.

(4)   Im Anschluss an jeden Kontrollbesuch oder jede Inspektion erstellt die Agentur einen Bericht, den sie der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat übermittelt.

(5)   Die Agentur analysiert gegebenenfalls und auf jeden Fall nach Abschluss eines Kontrollbesuchs- oder Inspektionszyklus die Berichte dieses Zyklus, um übergreifende Erkenntnisse zu gewinnen und allgemeine Schlussfolgerungen zu Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen zu ziehen. Die Agentur legt der Kommission diese Analyse zwecks weiterer Erörterung mit den Mitgliedstaaten vor, um relevante Erkenntnisse zu gewinnen und die Verbreitung vorbildlicher Arbeitsmethoden zu fördern.

2.

In Artikel 4 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 fest, einschließlich gegebenenfalls der Einzelheiten in Bezug auf die Konsultation der Mitgliedstaaten, vor der Veröffentlichung von Informationen.

(4)   Für die gemäß dieser Verordnung von der Kommission und der Agentur gesammelten und verarbeiteten Informationen gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (33); die Agentur ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die sichere Handhabung und Verarbeitung vertraulicher Informationen zu gewährleisten.

3.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Auf Ersuchen der Kommission kann der Verwaltungsrat nach Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit ihnen und unter gebührender Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Haushaltsplan – gegebenenfalls einschließlich des Beitrags, den die betroffenen Mitgliedstaaten leisten – die regionalen Zentren einrichten, die für die möglichst effiziente und effektive Erfüllung von Aufgaben der Agentur erforderlich sind. In dem entsprechenden Beschluss legt der Verwaltungsrat den Tätigkeitsbereich der regionalen Zentren genau fest, wobei unnötige finanzielle Kosten zu vermeiden sind und die Zusammenarbeit mit bestehenden regionalen und nationalen Netzwerken auszubauen ist.“

4.

Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn bis zum 15. Juni jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten.

Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle Informationen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Bewertungsverfahren;“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

prüft und genehmigt im Rahmen der Erstellung des Arbeitsprogramms die Ersuchen um Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d, die Ersuchen der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 3, die Ersuchen um technische Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 5 sowie die Ersuchen um Unterstützung gemäß Artikel 2a;

ca)

prüft und verabschiedet eine Mehrjahresstrategie für die Agentur, für einen Zeitraum von fünf Jahren, und berücksichtigt dabei die schriftliche Stellungnahme der Kommission;

cb)

prüft und verabschiedet den mehrjährigen Personalentwicklungsplan der Agentur;

cc)

prüft Entwürfe von Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe ba;“

c)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

legt eine Methodik für die Kontrollbesuche gemäß Artikel 3 fest. Erklärt die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme der Methodik, dass sie damit nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat die Methodik und nimmt sie gegebenenfalls in geänderter Form in zweiter Lesung entweder mit Zweidrittelmehrheit, einschließlich der Vertreter der Kommission, oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an;“

d)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 18, 19 und 21 wahr und verfolgt die Ergebnisse und Empfehlungen der diversen internen und externen Prüfungsberichte und Bewertungen und lässt ihnen angemessene Maßnahmen folgen;“

e)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor und die in Artikel 16 genannten Abteilungsleiter aus;“

f)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

überprüft die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans gemäß Buchstabe k dieses Absatzes und der in der Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe (34) vorgesehenen Mittelbindungen;

g)

Der folgende neue Buchstabe wird angefügt:

„m)

benennt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Beobachter, der das Auswahlverfahren der Kommission zur Ernennung des Exekutivdirektors überwacht.“

5.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf Grund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis auf den in Artikel 1 genannten Gebieten ernannt. Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist zulässig.“

6.

Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Wenn Vertraulichkeit gewahrt werden soll oder wenn Interessenkonflikte auftreten könnten, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass bestimmte Tagesordnungspunkte in Abwesenheit der betroffenen Mitglieder erörtert werden. Ausführliche Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmung werden in die Geschäftsordnung aufgenommen.“

7.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Er erstellt unter Berücksichtigung der Standpunkte und Vorschläge der Mitglieder des Verwaltungsrats die Mehrjahresstrategie der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens acht Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrats vor.

aa)

Er erstellt den mehrjährigen Personalentwicklungsplan der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens vier Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrats vor.

ab)

Er erstellt unter Berücksichtigung der Standpunkte und Vorschläge der Mitglieder des Verwaltungsrats das Jahresarbeitsprogramm unter Angabe der voraussichtlichen personellen und finanziellen Ressourcen, die für jede Tätigkeit bereitgestellt werden, und den detaillierten Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens acht Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrats vor. Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Er kommt allen Ersuchen eines Mitgliedstaates um Unterstützung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c nach.

b)

Er entscheidet nach Stellungnahme der Kommission und entsprechend der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g festgelegten Methodik über die Durchführung von Kontrollbesuchen und Inspektionen gemäß Artikel 3.

ba)

Er kann mit anderen Stellen, die in den Tätigkeitsbereichen der Agentur arbeiten, Verwaltungsvereinbarungen schließen, sofern der Entwurf der Vereinbarung zuvor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme unterbreitet wurde und dieser innerhalb von vier Wochen keine Einwände erhoben hat.“

b)

Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Er führt ein wirksames Kontrollsystem ein, um die von der Agentur erzielten Ergebnisse an den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben messen zu können. Zu diesem Zweck legt er im Einvernehmen mit der Kommission und dem Verwaltungsrat maßgeschneiderte Leistungsindikatoren fest, die eine effektive Bewertung der erzielten Ergebnisse ermöglichen. Er stellt sicher, dass die Organisationsstruktur der Agentur im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen regelmäßig an die sich ändernden Erfordernisse angepasst wird. Auf dieser Grundlage erstellt der Exekutivdirektor jedes Jahr den Entwurf eines allgemeinen Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat zur Prüfung vorlegt. Der Bericht enthält einen speziellen Abschnitt über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen Verschmutzungen und des Eingreifens bei Verschmutzungen sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen. Er führt Verfahren für regelmäßige Evaluierungen entsprechend den anerkannten fachspezifischen Standards ein.“

c)

Absatz 2 Buchstabe g wird gestrichen.

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Bericht über die Ausführung seiner Aufgaben.

Er legt insbesondere den Sachstand hinsichtlich der Ausarbeitung der Mehrjahresstrategie und des Jahresarbeitsprogramms dar.“

8.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Ernennung und Entlassung des Exekutivdirektors und der Abteilungsleiter

(1)   Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entlassen. Er wird nach Anhörung des in Artikel 10 genannten Beobachters für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; Grundlage hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungskompetenz sowie nachgewiesene Erfahrung in den in Artikel 1 genannten Bereichen. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat anhand einer Bewerberliste mit mindestens drei Kandidaten ernannt, die von der Kommission im Anschluss an ein allgemeines Auswahlverfahren vorgeschlagen wird, nachdem zuvor im Amtsblatt der Europäischen Union und an anderer Stelle eine Aufforderung zur Interessenbekundung für die Stelle veröffentlicht wurde. Der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber kann aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Der Verwaltungsrat kann auf Antrag der Kommission oder eines Drittels seiner Mitglieder über die Entlassung des Exekutivdirektors beraten. Der Verwaltungsrat fasst seine Ernennungs- und Entlassungsbeschlüsse mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

(2)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um maximal vier Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Exekutivdirektor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

(3)   Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Abteilungsleitern unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt einer der Abteilungsleiter seine Aufgaben wahr.

(4)   Die Abteilungsleiter werden aufgrund ihrer erworbenen Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie ihrer beruflichen Befähigung und Erfahrung in den in Artikel 1 genannten Bereichen ernannt. Die Abteilungsleiter werden nach einer befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsrats vom Exekutivdirektor ernannt und entlassen.“

9.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Gebühren und Entgelten für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und/oder sonstige von der Agentur erbrachte Leistungen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Exekutivdirektor stellt auf der Grundlage der tätigkeitsbezogenen Haushaltsaufstellung einen Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Jahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.“

c)

Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„(7)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im folgenden ‚Haushaltsbehörde‘).

(8)   Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV der Haushaltsbehörde gemeinsam mit einer Beschreibung und Begründung etwaiger Abweichungen zwischen dem Voranschlag der Agentur und dem Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan vorlegt.“

d)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Er wird gegebenenfalls gemeinsam mit dem Jahresarbeitsprogramm entsprechend angepasst.“

10.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Bewertung

(1)   Der Verwaltungsrat gibt in regelmäßigen Abständen und mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Agentur alle Informationen zur Verfügung, die die Agentur für diese Bewertung für erforderlich hält.

(2)   Im Rahmen der Bewertung werden die Auswirkungen dieser Verordnung sowie der Nutzen, die Zweckmäßigkeit, der erzielte Mehrwert und die Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsweise beurteilt. Bei der Bewertung werden die Ansichten der Beteiligten auf europäischer und auf nationaler Ebene berücksichtigt. Bewertet wird insbesondere, ob es gegebenenfalls nötig ist, den Aufgabenbereich der Agentur zu verändern. Der Verwaltungsrat formuliert nach Anhörung der Betroffenen im Einvernehmen mit der Kommission einen spezifischen Auftrag.

(3)   Die Bewertung wird dem Verwaltungsrat vorgelegt; dieser unterbreitet der Kommission Empfehlungen für Änderungen dieser Verordnung sowie der Agentur und ihrer Arbeitsweise. Die Bewertungsergebnisse und die Empfehlungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission übermittelt und veröffentlicht. Gegebenenfalls wird ein Aktionsplan mit Zeitplan beigefügt.“

11.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 22a

Sachstandsbericht

Bis … (35) übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts nach Artikel 22 einen Bericht, in dem mit Blick auf weitere Effizienzsteigerungen dargelegt wird, wie die Agentur die durch diese Verordnung zugewiesenen zusätzlichen Verantwortungsbereiche wahrgenommen hat und erforderlichenfalls ob ihre Ziele und Aufgaben weiter ausgeweitet werden sollen.

12.

Artikel 23 wird gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 68.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 4. Oktober 2012. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom …

(3)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(5)  ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1.

(6)  ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 1.

(7)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(8)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(9)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

(10)  Beschluss 94/157/EG des Rates (ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 19).

(11)  Beschluss 77/585/EWG des Rates (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1).

(12)  Beschluss 1999/802/EG des Rates (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32).

(13)  Beschluss 84/358/EWG des Rates (ABl. L 188 vom 16.7.1984, S. 7).

(14)  Beschluss 98/249/EG des Rates (ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1).

(15)  Beschluss 93/550/EWG des Rates (ABl. L 267 vom 28.10.1993, S. 20).

(16)  Beschluss 2010/655/EU des Rates (ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 1).

(17)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.

(18)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(19)  ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 5.

(20)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(21)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(22)  

(1*)

ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6.

(23)  

(2*)

ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47.

(24)  

(3*)

ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(25)  

(4*)

ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114.

(26)  

(5*)

ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

(27)  

(6*)

ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(28)  

(7*)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(29)  

(8*)

ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1.

(30)  

(9*)

ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(31)  

(10*)

ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1.

(32)  

(11*)

ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.’.

(33)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“

(34)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1.“

(35)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.“


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat am 28. Oktober 2010 den Vorschlag für eine Verordnung (EU) Nr. […/….] des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (1) vorgelegt.

Dieser Vorschlag war Gegenstand eines Sachstandsberichts, der dem Rat (Verkehr, Telekommunikation und Energie) am 31. März 2011 vorgelegt wurde. Den Ministern wurden dabei zwecks Weichenstellung für die Prüfung des Vorschlags durch die Vorbereitungsgremien des Rates zwei Fragen vorgelegt (2).

Der Rat (Verkehr, Telekommunikation und Energie) hat am 16. Juni 2011 eine allgemeine Ausrichtung zu dem Vorschlag angenommen (3).

Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 15. Dezember 2011 festgelegt (4).

Im Anschluss an die Abstimmung im Europäischen Parlament fanden Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Hinblick auf eine Einigung zu dem Vorschlag statt. Eine Einigung wurde am 12. April 2012 erzielt; sie wurde anschließend am 17. April 2012 vom Ausschuss der Ständigen Vertreter und am 24. April 2012 vom Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr (TRAN) des Europäischen Parlaments gebilligt.

Auf dieser Grundlage und im Anschluss an die Überarbeitung des Textes durch die Rechts- und Sprachsachverständigen hat der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) am [4. Oktober 2012] seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt.

Bei seinen Beratungen hat der Rat der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (5) gebührend Rechnung getragen. Der Ausschuss der Regionen hat mitgeteilt, dass er nicht Stellung nehmen möchte.

II.   ANALYSE DES STANDPUNKTS IN ERSTER LESUNG

1.   Allgemeines

Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen die Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) erweitert werden, damit neuen Erfordernissen und den Entwicklungen auf Unions- und internationaler Ebene Rechnung getragen werden kann, die sich insbesondere aus der Verabschiedung des dritten Regelungspakets zur Seeverkehrssicherheit ergeben. Ferner wird eine Anpassung der Leitungsstruktur der Agentur angestrebt, vor allem vor dem Hintergrund einer externen Bewertung, die 2007 in Auftrag gegeben worden war.

Der Rat stimmt zwar den mit dem Vorschlag verfolgten Zielen der Kommission zu, nämlich Anpassung der Aufgaben und der Leitungsstruktur der EMSA an neue Umstände, sein Standpunkt beinhaltet jedoch umfangreiche Änderungen an dem ursprünglichen Vorschlag. Insbesondere ist der Rat der Ansicht, dass mit dem Kommissionsvorschlag der Notwendigkeit nicht ausreichend Rechnung getragen wird, dass das Kerngeschäft der EMSA – die Sicherheit des Seeverkehrs – weiterhin im Mittelpunkt stehen muss. Nach Auffassung des Rates ist es in einer Zeit der begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen ganz besonders wichtig, diese Ressourcen nicht auf zu viele neue Aufgaben zu verteilen; die Tätigkeit der EMSA sollte sich vielmehr auf die Bereiche konzentrieren, in denen die Agentur über bewährte und anerkannte Sachkompetenz und Instrumente verfügt. Daher hat sich der Rat für einen Ansatz entschieden, bei dem die Ziele der Agentur klar festgelegt werden. Außerdem werden die Aufgaben der Agentur in Hauptaufgaben und Nebenaufgaben unterschieden. Nebenaufgaben würden von der Agentur nur nach einer eingehenden Prüfung der Kostenwirksamkeit durchgeführt.

Aufgrund dieses Ansatzes bewirkt der Standpunkt des Rates in erster Lesung eine umfassende Änderung des ursprünglichen Kommissionsvorschlags in der Weise, dass Textteile neu formuliert und mehrere Bestimmungen gestrichen wurden.

2.   Standpunkt des Rates zu den Abänderungen des Parlaments in einigen Kernpunkten

(i)   Ziele der Agentur

Das Parlament hat vorgeschlagen, dass die Agentur den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche wissenschaftlich-technische Unterstützung und hochwertiges Fachwissen zur Verfügung stellen sollte, damit diese die Rechtsvorschriften der Union ordnungsgemäß anwenden können, und zwar im Hinblick auf eine hohe, einheitliche und wirksame Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr und mittels Nutzung ihrer bestehenden Unterstützungskapazitäten im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung, einschließlich durch Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen, sowie mit Blick auf den Aufbau eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen (Abänderung 29). Die Ziele stellen die erstrangigen Zuständigkeiten der Agentur dar und müssen vorrangig verwirklicht werden (Abänderung 30).

Der Rat begrüßt die vom Parlament vorgeschlagene klare Beschreibung der Ziele der Agentur und die Priorisierung der Aufgaben. Beide Abänderungen gehen im Wesentlichen in dieselbe Richtung wie die allgemeine Ausrichtung des Rates. Darüber hinaus erkennt der Rat an, dass es angebracht ist, die Erleichterung der Errichtung des europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen zu einem Gesamtziel der Tätigkeiten der Agentur zu machen.

Der Rat ist jedoch nicht bereit, die Erweiterung der Aufgaben der Agentur auf die Verhütung der Verschmutzung durch Offshore-Erdöl- und -Gasanlagen zu akzeptieren (siehe nachstehend Nummer 2 Ziffer ii Buchstabe c); deshalb wurde dieser Teil der Abänderung des Parlaments nicht in den Standpunkt des Rates aufgenommen. Ferner befürwortet der Rat eine eindeutigere Priorisierung der Aufgaben und unterscheidet daher in seinem Standpunkt zwischen Hauptaufgaben und Nebenaufgaben.

(ii)   Aufgaben der Agentur

Das Parlament hat mehrere neue Aufgaben für die Agentur vorgeschlagen; die wichtigsten davon betreffen die Ausbildung von Seeleuten, die Bekämpfung des illegalen Handels und von seeräuberischen Handlungen sowie die Verschmutzung durch Offshore- Erdöl- und -Erdgasanlagen.

(a)   Ausbildung von Seeleuten

In dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag waren keine spezifischen Aufgaben der EMSA in Bezug auf die Ausbildung von Seeleuten vorgesehen. Der Rat hatte den Kommissionsvorschlag in seiner allgemeinen Ausrichtung diesbezüglich nicht geändert.

Das Parlament hat jedoch mehrere Abänderungen dahin gehend vorgeschlagen, dass die Agentur in die Ausbildung von Seeleuten einbezogen wird:

Die Agentur sollte die Kommission bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Ausbildung europäischer Seeleute sowie bei der Förderung von Berufslaufbahnen im maritimen Bereich unterstützen (Abänderung 35).

Die Agentur sollte mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um Daten zu Qualifikationen und Beschäftigung von Seeleuten zu sammeln und auszuwerten, um einen europaweiten Austausch der besten Methoden im Bereich der Ausbildung von Seeleuten zu ermöglichen (Abänderung 41), um für eine ausreichende Abstimmung der Lehrpläne der Ausbildungseinrichtungen zu sorgen, um eine möglichst einheitliche Ausbildung sicherzustellen (Abänderung 42), und um die Schaffung eines Austauschprogramms zwischen Einrichtungen für die Ausbildung von Seeleuten nach dem Vorbild des Erasmus-Programms zu erleichtern (Abänderung 43).

Es sollte ein entsprechender Erwägungsgrund in Bezug auf diese Aufgaben aufgenommen werden (Abänderung 20).

Der Rat stimmt dem Parlament zu, dass die EMSA eine Rolle in Bezug auf die Ausbildung von Seeleuten übernehmen könnte; dies sollte jedoch nicht zu ihren Hauptaufgaben gehören, außer soweit es um statistische Aspekte geht, und dabei sollte der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung uneingeschränkt Rechnung getragen werden (Artikel 166 AEUV). Dies kommt im Standpunkt des Rates folgendermaßen zum Ausdruck:

Als Hauptaufgabe muss die Agentur die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erleichtern, indem sie Daten zu Seeleuten sammelt und analysiert, die gemäß der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (6) bereitgestellt und verwendet werden (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e).

Als Nebenaufgabe muss die Agentur gegebenenfalls die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen, indem sie den freiwilligen Austausch bewährter Praktiken für die Aus- und Weiterbildung von Seeleuten in der Union erleichtert und Informationen über Austauschprogramme der Union bereitstellt, die für entsprechende Ausbildungsmaßnahmen relevant sind, und zwar unter uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 166 AEUV (Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe c). Diese Bestimmung ist in Erwägungsgrund 31 näher erläutert.

(b)   Piraterie

Ähnlich wie bei der Ausbildung von Seeleuten hat die Kommission der EMSA auch hinsichtlich der Bekämpfung von Piraterie oder sonstiger rechtswidriger Handlungen in Verbindung mit dem Seeverkehr keine Rolle zugewiesen. Der Rat hatte den Kommissionsvorschlag in seiner allgemeinen Ausrichtung diesbezüglich nicht geändert.

Das Parlament vertrat jedoch die Auffassung, dass die Bekämpfung von Piraterie und „illegalem Handel“ eine Hauptaufgabe der Agentur sein sollte. Zu diesem Zweck nahm das Parlament drei Abänderungen in den Text auf:

Im Zuge der Datenüberwachung und -erhebung durch die Agentur sollten auch grundlegende Informationen, beispielsweise über Piraterie, gesammelt werden (Abänderung 21).

Die Agentur sollte die genaue Position der unter EU-Flagge fahrenden Schiffe, die bestimmte Risikogebiete durchkreuzen, an die EU-Marineoperation Atalanta weitergeben (Abänderung 22).

Die Agentur sollte die von der Kommission und den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels und von seeräuberischen Handlungen unterstützen (Abänderung 45).

Der Rat ist sich der zunehmenden Bedrohung durch seeräuberische Handlungen und sonstige rechtswidrige Handlungen, die gegen den Seeverkehr gerichtet sind, durchaus bewusst, und die Agentur verfügt in der Tat über bestimmte Daten, die diesbezüglich nützlich sein könnten. Im Standpunkt des Rates äußert sich dies dadurch, dass die Bereitstellung relevanter Schiffsortungs- und Erdbeobachtungsdaten an die zuständigen nationalen Behörden und die einschlägigen Einrichtungen der Union als Hauptaufgabe der Agentur aufgenommen wird, um Maßnahmen zum Schutz vor Bedrohungen durch Piraterie und durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen zu erleichtern. Es sei darauf hingewiesen, dass die Daten ausschließlich auf Ersuchen und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten und der Union zur Verfügung gestellt werden sollten, wobei die geltenden Datenschutzregelungen und die Verwaltungsverfahren einzuhalten sind, die entweder vom Verwaltungsrat der Agentur oder – in bestimmten Fällen – von der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (7) eingerichteten hochrangigen Lenkungsgruppe festgelegt werden (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b). Die Bereitstellung von Daten für die Fernidentifizierung und -verfolgung erfolgt auch vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Flaggenstaats (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b letzter Satz). Der Rat hält es für besonders wichtig, dass der Begriff „vorsätzliche rechtswidrige Handlungen“ verwendet wird, der im Unionsrecht und im internationalen Recht etabliert und klar definiert ist. Ferner enthält der Standpunkt des Rates eine besondere Bezugnahme auf den Datenschutz; so wurden einige Änderungen in Artikel 4 zur sicheren Handhabung und Verarbeitung vertraulicher Informationen aufgenommen, die weder die Kommission noch das Parlament vorgeschlagen hatte.

Schließlich enthält Erwägungsgrund 32 weitere Anhaltspunkte zur Auslegung der genannten Bestimmungen.

(c)   Verschmutzung durch Offshore-Erdöl- und -Gasanlagen

Die Kommission hat in ihrem ursprünglichen Vorschlag für die EMSA eine begrenzte Rolle bei der Analyse der Sicherheit mobiler Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen vorgesehen. Der Rat hatte dies in seiner allgemeinen Ausrichtung als Nebenaufgabe eingestuft, die darin bestand, die Kommission bei der Prüfung von Auflagen der IMO und bei der Zusammenstellung von grundlegenden Informationen zu potenziellen Gefahren für den Seeverkehr und die Meeresumwelt zu unterstützen. Der Rat präzisierte dabei, dass die EMSA keine Inspektionstätigkeiten oder Tätigkeiten speziell im Zusammenhang mit der Exploration oder Gewinnung mineralischer Bodenschätze durchführen sollte.

Das Parlament hingegen hat zahlreiche Abänderungen in Bezug auf eine derartige Verhütung von Verschmutzung vorgenommen. Es schlug insbesondere Folgendes vor:

Streichung der Worte „von Schiffen verursachten“ aus Bezugnahmen auf die Verhütung von Verschmutzung (Abänderungen 29, 30, 71 und 73);

Streichung des Wortes „mobiler“ aus den Bezugnahmen auf die Analyse der Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen (Abänderungen 14 und 33);

eine Bezugnahme auf den Nutzen der Fachkompetenz der Agentur bei der Erstellung von Leitlinien für die Lizenzvergabe für die Öl- und Erdgasexploration und -gewinnung (Abänderung 24);

die Aufnahme der Verhütung und Bekämpfung von Meeresverschmutzung, einschließlich durch Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen, als Ziel der EMSA (Abänderung 29);

die EMSA sollte Unterstützung für die Lizenzierung von Öl- und Erdgasexploration bzw. -gewinnung bereitstellen (Abänderung 37);

die EMSA sollte die Mitgliedstaaten bei der Untersuchung von Unfällen mit Meeresanlagen (an den Küsten und Offshore), einschließlich Öl- und Gasanlagen, unterstützen (Abänderung 47);

die EMSA sollte zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit die Vorkehrungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf Notfallpläne und die Vorbereitung auf Notfallsituationen im Zusammenhang mit Offshore-Öl- und Gasanlagen evaluieren (Abänderung 49);

die EMSA sollte die Zusammenarbeit ferner dadurch erleichtern, dass sie eine unabhängige Kontrolle der die Sicherheit, die Verhütung von Verschmutzung, den Umweltschutz und die Krisenpläne betreffenden Seeverkehrsaspekte vornimmt (Abänderung 50).

Der Rat ist im Einklang mit dem Kommissionsvorschlag überzeugt, dass es durchführbar und angebracht ist, der EMSA eine Rolle bei der Reaktion auf Meeresverschmutzung durch Offshore-Anlagen zuzuweisen. Die Agentur verfügt über die Interventionskapazitäten zur Durchführung von Säuberungsoperationen nach Ölverschmutzungen, ungeachtet dessen, ob die Verschmutzung durch ein Schiff oder durch eine Offshore-Anlage verursacht worden ist. Ferner besitzt sie die erforderliche Sachkompetenz auf dem Gebiet der Verschmutzung durch andere gefährliche und schädliche Stoffe, um Staaten zu helfen, die von einer solchen Verschmutzung betroffen sind. Der Rat hält es jedoch für verfrüht, der Agentur eine verstärkte Rolle bei der Verhütung der Verschmutzung durch Offshore-Erdöl- und -Gasanlagen zuzuweisen. Wie oben ausgeführt sollte die EMSA ihre Tätigkeiten auf die Bereiche konzentrieren, in denen sie über bewährte und anerkannte Sachkompetenz und entsprechende Instrumente verfügt. Folglich hat der Rat die Abänderungen des Parlaments zu diesem Punkt nicht in seinem Standpunkt übernommen.

Dennoch kommt der Rat einigen Bedenken des Parlaments in seinem Standpunkt entgegen. Insbesondere führt der Rat ein neues, breiter gefasstes Konzept der Meeresverschmutzung ein, das Verschmutzung nicht nur durch Öl, sondern auch durch andere gefährliche und schädliche Stoffe umfasst (Erwägungsgrund 3). Zu den Hauptaufgaben der Agentur wird die Nutzung des CleanSeaNet zur Überwachung des Umfangs und der Umweltauswirkungen von Meeresverschmutzungen durch Öl- und Gasanlagen gehören (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g und Erwägungsgrund 22), was auch mit den Abänderungen 15 und 48 des Parlaments im Einklang steht. Als Nebenaufgabe könnte die Agentur gegebenenfalls die Kommission bei der Prüfung von Auflagen der IMO und bei der Zusammenstellung von grundlegenden Informationen zu potenziellen Gefahren für den Seeverkehr und die Meeresumwelt unterstützen (Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe e).

Schließlich wird die Kommission ersucht, im Rahmen eines Sachstandsberichts zu prüfen, welchen potenziellen Beitrag die Agentur aufgrund ihrer langjährigen und anerkannten Sachkompetenz sowie ihrer Instrumente zur Umsetzung eines künftigen Gesetzgebungsakts über die Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasprospektion, -exploration und -gewinnung leisten kann, soweit es um die Verhütung der Verschmutzung durch Offshore-Erdöl- und -Gasanlagen geht (Erwägungsgrund 44).

(d)   Sonstige neue Aufgaben für die Agentur

Der Rat hat die Abänderung 38 des Parlaments mit geringfügigen Änderungen übernommen; darin wird der Agentur die Aufgabe zugewiesen, auf Ersuchen eines Mitgliedstaats aus der Inspektion anerkannter Organisationen durch die EMSA resultierende sachdienliche Informationen bereitzustellen, um die Überwachung der anerkannten Organisationen zu unterstützen, die in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (8) im Auftrag der Mitgliedstaaten Zertifizierungsaufgaben erfüllen, wobei die Rechte und Verpflichtungen des Flaggenstaats unberührt bleiben (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c). Der Rat ist der Ansicht, dass dieser Informationsaustausch durch die Agentur einen zusätzlichen Nutzen für den ersuchenden Mitgliedstaat bewirken könnte.

Das Parlament hat mehrere Abänderungen hinsichtlich der Errichtung eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen und eng damit verbundener Angelegenheiten, wie der „e-Maritime“-Initiative und des Konzepts des „Blauen Gürtels“, vorgeschlagen (Abänderungen 12, 16, 17, 19, 27, 29 und 33).

Das Parlament hat vorgeschlagen, dass die Agentur die Kommission bei der Entwicklung und Umsetzung des Projekts „Blauer Gürtel“ unterstützen sollte (Abänderungen 16, 17 und 33). Der Rat hatte bereits eine ähnliche Bestimmung in seine allgemeine Ausrichtung aufgenommen, allerdings als Nebenaufgabe. Somit ist das Konzept des „Blauen Gürtels“ Teil der Nebenaufgaben in Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe a als eine der Maßnahmen und Projekte zur Unterstützung des Aufbaus des Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen.

Darüber hinaus wird der Europäische Seeverkehrsraum ohne Grenzen im Standpunkt des Rates unter den Zielen der Agentur (Artikel 1 Absatz 3) und in Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe a sowie in den Erwägungsgründen 15, 17, 28 und 45 genannt. Als Mittel zur Verwirklichung dieses Raums ohne Grenzen hält der Rat die Richtlinie 2010/65/EU über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten (9) für besonders wichtig; daher wird die Agentur als eine ihrer Hauptaufgaben die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erleichtern, indem sie die elektronische Datenübermittlung über SafeSeaNet erleichtert und die Entwicklung des „einzigen Fensters“ (single window) unterstützt (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe i). Ferner wird sie die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterstützen (Erwägungsgrund 15).

Im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag und zur allgemeinen Ausrichtung des Rates hat das Parlament vorgeschlagen, dass der Agentur keine Aufgaben im Bereich der Binnenwasserstraßen zugewiesen werden sollten. Der Rat ist jedoch der Ansicht, dass es nützlich sein könnte, der Agentur begrenzte und genau definierte Nebenaufgaben zu übertragen wie die Bereitstellung sachdienlicher Informationen im Hinblick auf Klassifikationsgesellschaften für Binnenschiffe (Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe f und Erwägungsgrund 25) und die Prüfung der Möglichkeiten für einen Informationsaustausch zwischen den Binnenschifffahrts- und Seeverkehrsinformationssystemen (Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe b und Erwägungsgrund 26). Daher hat der Rat diesen Teil der Abänderung 33 des Parlaments nicht in seinen Standpunkt übernommen.

(iii)   Leitungsstruktur der Agentur

Eines der Hauptziele des Kommissionsvorschlags zur Änderung der EMSA-Verordnung ist die Anpassung der Leitungsstruktur der Agentur.

Der Rat ist weitgehend mit dem Ziel des Kommissionsvorschlags, nämlich Anpassung der Leitungsstruktur entsprechend den Ergebnissen und Empfehlungen der externen Bewertung von Juni 2008, einverstanden. Der Rat kann jedoch nicht allen diesbezüglichen Aspekten des Kommissionsvorschlags zustimmen. Überdies hat das Parlament zahlreiche Abänderungen vorgenommen.

Die wesentlichen Unstimmigkeiten zwischen den Organen betreffen die Entscheidungsfindung für Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten und Inspektionen in Drittländern, Bestimmungen über ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern, einige Bestimmungen über die Mitglieder des Verwaltungsrats (betreffend Interessenkonflikte und die Dauer der Amtszeit) und das Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors und seine Amtszeit.

(a)   Kontrollbesuche und Inspektionen

Die Kommission hat vorgeschlagen, dass die Inspektionspolitik durch einen Durchführungsrechtsakt, und nicht wie bisher durch einen Beschluss des Verwaltungsrats, festgelegt werden sollte. Hierzu hat das Parlament Abänderungen eingebracht, nach denen die Inspektionspolitik durch einen delegierten Rechtsakt bestimmt werden sollte (Abänderungen 25, 26, 55, 81, 82 und 83).

Nach Ansicht des Rates ist keine dieser Lösungen angemessen. Das derzeitige System funktioniert gut, und der Verwaltungsrat ist das am besten geeignete Gremium, um über die Methodik für die Kontrollbesuche zu entscheiden. Dennoch hat der Rat eine zusätzliche Sicherung für den Fall aufgenommen, dass die Kommission mit der vom Verwaltungsrat beschlossenen Methodik nicht einverstanden ist. In diesem Fall muss der Verwaltungsrat sie überprüfen und – gegebenenfalls in geänderter Form – in zweiter Lesung annehmen, und zwar entweder mit Zweidrittelmehrheit, einschließlich der Vertreter der Kommission, oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten (Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g und Erwägungsgrund 39).

Was die anderen Abänderungen des Parlaments in diesem Kontext betrifft, so hält der Rat es nicht für angebracht, die Agentur in die Überprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfungen und die Durchführung von Inspektionen in den Mitgliedstaaten auf Ersuchen der Kommission einzubinden (Abänderung 54). Bezüglich der Abänderung 56 stimmt der Rat zu, dass die Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen ein wichtiger Aspekt der allgemeinen Schlussfolgerungen eines Zyklus von Kontrollbesuchen oder Inspektionen ist, aber er hält es nicht für erforderlich vorzuschreiben, dass diese Berichte der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, da Vorschriften über die Information der Öffentlichkeit an anderer Stelle der Verordnung zu finden sind (siehe Artikel 4 Absatz 2 der derzeitigen Verordnung).

(b)   Ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern

Der Kommissionsvorschlag enthielt keine spezifischen Bestimmungen über ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern. Der Rat verwendete in seiner allgemeinen Ausrichtung bewusst geschlechtsneutrale Formulierungen in Bezug auf den Exekutivdirektor (im Einklang mit der derzeitigen Verordnung). Das Parlament brachte jedoch einige Abänderungen ein mit dem Ziel, eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Verwaltungsrat und bei der Wahl des Vorsitzes, des stellvertretenden Vorsitzes und der Vertreter aus Drittländern zu gewährleisten (Abänderungen 8, 88 und 90).

Der Rat ist selbstverständlich mit dem Grundsatz eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Frauen und Männern einverstanden. Gleichwohl könnte es sich in der Praxis als schwierig erweisen, ein optimal ausgewogenen Verhältnis im Verwaltungsrat zu gewährleisten, insbesondere bei kleineren Seebehörden. Was die Vertreter aus Drittländern betrifft, so kann die Union keine Bedingungen für deren Ernennung vorschreiben.

Der Rat hat jedoch in Artikel 11 Absatz 1 eine Bestimmung dahin gehend aufgenommen, dass jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat anstreben müssen. Zusätzlich enthält Erwägungsgrund 9 die Empfehlung, dass bei der Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsrats, bei der Wahl des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes des Verwaltungsrats und bei der Ernennung von Abteilungsleitern umfassend berücksichtigt werden sollte, wie wichtig die Gewährleistung einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen ist.

(c)   Bestimmungen über die Mitglieder des Verwaltungsrats

Die Kommission hat weder besondere Vorschriften über mögliche Interessenkonflikte der Verwaltungsratsmitglieder noch Änderungen der derzeitigen Amtszeit (fünf Jahre, einmal verlängerbar) vorgeschlagen. Der Rat hatte in seiner allgemeinen Ausrichtung keine Änderung des Kommissionsvorschlags zu diesen Punkten vorgeschlagen.

Das Parlament schlug die Aufnahme einer spezifischen Bestimmung über Interessenkonflikte vor, wonach die Mitglieder des Verwaltungsrats verpflichtet wären, eine Erklärung zu unterzeichnen, aus der hervorgeht, ob direkte oder indirekte Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Sie dürften sich ferner nicht an Abstimmungen über solche Punkte beteiligen (Abänderung 62). Das Parlament schlug ferner vor, die Amtszeit auf vier Jahre mit einmaliger Wiederernennung zu verkürzen (Abänderung 63).

Die derzeitige Verordnung enthält bereits eine Bestimmung über Interessenkonflikte für die Mitglieder des Verwaltungsrats, die in ihrer Eigenschaft als Vertreter der betroffenen Wirtschaftszweige ernannt wurden (Artikel 13 Absatz 4). Der Rat hält es daher für angemessener und einfacher, diese bestehende Bestimmung so zu ändern, dass sie für alle Mitglieder des Verwaltungsrats gilt.

Was die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats betrifft, so wird sie im Standpunkt des Rates in erster Lesung auf vier Jahre verkürzt, wobei eine Wiederernennung jetzt mehrmals möglich ist; damit soll etwaigen Schwierigkeiten Rechnung getragen werden, die bestimmte Seebehörden bei der Suche nach geeigneten Bewerbern haben könnten (Artikel 11 Absatz 3).

(d)   Verfahren für die Ernennung des Exekutivdirektors

Derzeit wird der Exekutivdirektor vom Verwaltungsrat ernannt, wobei die Kommission das Recht hat, Bewerber vorzuschlagen.

Die Kommission schlug vor, dass sie das ausschließliche Vorschlagsrecht haben sollte. Der Exekutivdirektor würde für fünf Jahre ernannt, mit der Möglichkeit einer Wiederernennung für höchstens drei Jahre. Ferner könnte der ausgewählte Bewerber vor der Ernennung aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Der Rat akzeptierte in seiner allgemeinen Ausrichtung die vorgeschlagene Amtszeit (fünf + drei Jahre). Er war jedoch der Ansicht, dass eine Wiederernennung nur einmal möglich sein sollte. Ferner war der Rat anderer Auffassung als die Kommission, was die Einbindung des Parlamentsausschusses vor der Ernennung des ausgewählten Bewerbers betrifft. Der Rat konnte schließlich ein ausschließliches Vorschlagsrecht der Kommission für Bewerber akzeptieren, führte jedoch mehrere Schutzklauseln ein, um ein offenes, faires und transparentes Auswahlverfahren zu gewährleisten. Dazu gehörte die Verpflichtung der Kommission, mindestens drei Bewerber vorzuschlagen (Artikel 16 Absatz 1), und die Benennung eines Beobachters aus den Reihen der Mitglieder des Verwaltungsrats, der das Auswahlverfahren der Kommission überwacht (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe m). Ferner enthielt Erwägungsgrund 42 weitere Anhaltspunkte zur Auslegung dieser Bestimmungen, einschließlich einer Bezugnahme auf den Schutz personenbezogener Daten.

Das Parlament änderte den Kommissionsvorschlag dahin gehend, dass die Dauer der möglichen Verlängerung der Amtszeit auf fünf Jahre ausgedehnt wurde (Abänderung 72). Ferner schlug es vor, dass der Parlamentsausschuss stärker in das Auswahlverfahren eingebunden werden sollte, indem er eine Stellungnahme zu dem ausgewählten Bewerber abgibt, die bei der Ernennung (Abänderung 71) und der erneuten Ernennung (Abänderung 72) berücksichtigt werden sollte.

In seinem Standpunkt in erster Lesung legt der Rat die Dauer der möglichen Verlängerung der Amtszeit auf höchstens vier Jahre fest. Ferner erteilt er dem Parlament das Recht, den ausgewählten Bewerber zu einem Gedankenaustausch einzuladen. Allerdings hält der Rat es nicht für angebracht, das Parlament oder den Rat in das Auswahlverfahren einzubinden, das der Kommission und den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Agentur vorbehalten sein sollte.

3.   Sonstige Abänderungen des Europäischen Parlaments

Nachstehend wird der Standpunkt des Rates zu anderen, bisher nicht genannten Abänderungen des Parlaments dargelegt.

Bezugnahme auf die Havarien der Öltanker „Erika“ und „Prestige“ (Abänderungen 1 und 2): Der Standpunkt des Rates enthält in den Erwägungsgründen 1 und 2 eine leicht umformulierte Fassung dieser Abänderungen.

Erwähnung von Änderungen des Zuständigkeitsbereichs der Agentur als eine der Empfehlungen der externen Bewertung (Abänderung 3): Der Standpunkt des Rates enthält diese Abänderung in Erwägungsgrund 4.

Bezugnahme auf die Konzentration auf die vorrangigen Aufgaben, auf die knappen Haushaltsmittel der Union und auf die Vermeidung von Doppelarbeit bei der Rechtfertigung der neuen Aufgaben der Agentur (Abänderung 4): Der Standpunkt des Rates enthält diese Abänderung geringfügig überarbeitet in Erwägungsgrund 5.

Die Umschichtung des Personals der Agentur sollte in Abstimmung mit den Agenturen in den Mitgliedstaaten erfolgen (Abänderung 5), während für die neuen Aufgaben der Agentur eine Aufstockung ihrer Ressourcen notwendig ist (Abänderung 7): Der Rat hat diese beiden Abänderungen nicht in seinen Standpunkt aufgenommen.

Es ist wirksamer, bestimmte Maßnahmen auf europäischer Ebene durchzuführen (Abänderung 6): Der Standpunkt des Rates enthält diese Abänderung geringfügig überarbeitet in Erwägungsgrund 7.

Die Agentur sollte durch die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Drittstaaten die Politik der Union für die Sicherheit im Seeverkehr fördern (Abänderung 9): Der Standpunkt des Rates enthält diese Abänderung geringfügig überarbeitet in Erwägungsgrund 12.

Die Agentur sollte mit zusätzlichen kosteneffizienten Maßnahmen das Eingreifen beim Eintreten von Meeresverschmutzung, einschließlich der Verschmutzung durch Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen, unterstützen (Abänderung 10): Der Tenor dieser Abänderung ist in Erwägungsgrund 21 enthalten.

Die Aufgaben der Agentur sollten klar und deutlich beschrieben werden und sie sollten sich nicht überschneiden (Abänderung 11): Der Standpunkt des Rates enthält den wesentlichen Teil dieser Abänderung in Erwägungsgrund 6.

Bezugnahme auf die Wirksamkeit der Durchsetzung und der Sanktionen gemäß Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (10) (Abänderung 13): Der Standpunkt des Rates enthält in Erwägungsgrund 19 eine Aufforderung an die Kommission, Informationen über die Wirksamkeit und die Kohärenz der Durchsetzung der genannten Richtlinie vorzulegen.

Um zur Schaffung eines „Einheitlichen Europäischen Meeresraums“ beizutragen, sollten Synergien zwischen den Behörden, einschließlich der Küstenwachen, hergestellt werden (Abänderung 18): Der Standpunkt des Rates enthält in Erwägungsgrund 30 die Aufforderung an die Kommission, eine Machbarkeitsstudie darüber auszuarbeiten, wie – unter strengen Bedingungen – die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen der Küstenwache verbessert werden kann.

Die Agentur sollte eng mit dem Sekretariat der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (Pariser Vereinbarung) zusammenarbeiten (Abänderung 23): Der Standpunkt des Rates enthält mehrere Bezugnahmen auf die Pariser Vereinbarung, darunter eine über eine enge Zusammenarbeit im Interesse der größtmöglichen Effizienz (Erwägungsgründe 33 und 38, Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h und Artikel 2 Absatz 5).

Bezugnahme auf die Haushaltsordnung (Abänderung 28): Der Standpunkt des Rates enthält diese Abänderung geringfügig überarbeitet in Erwägungsgrund 46.

Technische Unterstützung der Kommission hinsichtlich der Gefahrenabwehr in Häfen (Abänderung 31): Der Rat hat diese Abänderung nicht in seinen Standpunkt aufgenommen.

Unterstützung der Kommission bei der Aktualisierung und Ausarbeitung der notwendigen Vorkehrungen für die Beteiligung an den Arbeiten bestimmter internationaler und regionaler Organisationen (Abänderung 32): Der Rat hat diese Abänderung nicht in seinen Standpunkt aufgenommen. Nach Ansicht des Rates sollte die Rolle der Agentur bei der Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich auf technische Unterstützung beschränkt sein (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h und Erwägungsgründe 34 und 35).

Austausch von Informationen mit der Kommission betreffend sonstige Maßnahmen, die angesichts der Kompetenzen der Agentur und ihres Fachwissens angemessen sein können (Abänderung 34): Der Rat hat diese Abänderung nicht in seinen Standpunkt aufgenommen. Praktisch ist sie jedoch durch Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d, wenngleich präziser formuliert, abgedeckt.

Analyse von Forschungsprojekten (Abänderung 36): Der Standpunkt des Rates enthält den wesentlichen Teil dieser Abänderung in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c.

Unterstützung der Kommission bei der Durchführung bestimmter Aufgaben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (11) (Abänderung 39): Der Rat hat diese Abänderung nicht in seinen Standpunkt aufgenommen.

Unterstützung von Maßnahmen bei Verschmutzungen durch die Bereitstellung geeigneter technischer Ressourcen (Abänderung 40): Der Standpunkt des Rates enthält den wesentlichen Teil dieser Abänderung, mit einer präziseren Formulierung, in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d.

Bereitstellung von technischem Fachwissen im Bereich des Schiffbaus oder sonstige relevante Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Seeverkehr, um den Einsatz von umweltfreundlichen Technologien auszubauen und ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten (Abänderung 44): Der Standpunkt des Rates enthält diese Abänderung nicht als solche, aber Erwägungsgrund 24 enthält eine Bezugnahme auf einen umweltfreundlicheren Seeverkehr im Allgemeinen.

Entwicklung und Umsetzung makroregionaler Strategien der Union (Abänderung 46): Der Rat hat diese Abänderung nicht in seinen Standpunkt aufgenommen.

Durch die Bereitstellung von Statistiken, Informationen und Daten Schaffung der Grundlage dafür, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen bewerten können (Abänderung 51): Der Standpunkt des Rates enthält diese Abänderung in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d.

Jährliche Übersicht der Vorkommnisse auf See (Abänderung 91): Der Standpunkt des Rates enthält den wichtigsten Teil dieser Abänderung in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c über die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See.

Gegebenenfalls technische Unterstützung für die Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik (Abänderung 53): Der Rat hat diese Abänderung nicht in seinen Standpunkt aufgenommen, aber der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 5 kommt dem Vorschlag des Parlaments sehr nahe.

Weitere Bedingungen für die Einrichtung von regionalen Zentren (Abänderung 57): Der Standpunkt des Rates enthält diese Abänderung geringfügig überarbeitet in Artikel 5 Absatz 3.

Mehrere Abänderungen zur Anpassung der Haushaltsverfahren an die Änderungen der einschlägigen Rechtsakte (Abänderungen 58, 60, erster Teil von Abänderung 68, Abänderungen 70, 74, 75 und 76): Der Standpunkt des Rates enthält alle diese Abänderungen.

Berücksichtigung der Stellungnahmen des Parlaments bei der Verabschiedung der Mehrjahresstrategie durch den Verwaltungsrat der Agentur (Abänderung 59), Stellungnahme des federführenden Ausschusses des Parlaments bei der Erstellung der Mehrjahresstrategie (Abänderung 66) und des Mehrjahrespersonalentwicklungsplans (Abänderung 67) durch den Exekutivdirektor, Aussprache mit dem federführenden Ausschuss des Parlaments über das jährliche Arbeitsprogramm (Abänderung 68, zweiter Teil): Der Rat hat diese Abänderungen nicht in seinen Standpunkt aufgenommen, aber der Standpunkt enthält eine spezifische Bezugnahme auf die Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme der Kommission (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe ca) oder auf die Stellungnahme der Kommission zu diesen Dokumenten (Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und aa). Außerdem muss der Exekutivdirektor dem Parlament und dem Rat Bericht erstatten, insbesondere über den Sachstand hinsichtlich der Ausarbeitung der Mehrjahresstrategie und des Jahresarbeitsprogramms (Artikel 15 Absatz 3).

Angabe der von den Mitgliedern des Verwaltungsrats geforderten Erfahrung und Sachkenntnis (Abänderung 61): Der Rat hat diese Abänderung nicht in seinen Standpunkt aufgenommen; der Standpunkt enthält jedoch eine Vereinfachung des Wortlauts in Form einer allgemeinen Bezugnahme auf Erfahrung und Sachkenntnis auf den in Artikel 1 genannten Gebieten, d.h. den Zielen der Agentur.

Bestimmungen über die Stimmenanteile der Kommission im Verwaltungsrat (Abänderungen 64 und 65): Der Rat hat diese Abänderungen nicht in seinen Standpunkt aufgenommen.

Elemente, die in die externe Bewertung der Agentur aufzunehmen sind (Abänderungen 77 und 78): Der Standpunkt des Rates enthält diese Abänderungen geringfügig überarbeitet in Artikel 22.

Machbarkeitsstudie für ein europäisches Koordinierungssystem der nationalen Küstenwachen (Abänderung 79): Der Standpunkt des Rates enthält diese Abänderung nicht im verfügenden Teil, aber Erwägungsgrund 30 enthält eine Bezugnahme auf eine solche Machbarkeitsstudie.

Sachstandsbericht über den Zugewinn an Wirksamkeit durch eine stärkere Integration der EMSA und der Pariser Vereinbarung und über die Wirksamkeit bei der Durchsetzung der Richtlinie 2005/35/EG (Abänderung 80): Der Standpunkt des Rates enthält diese Abänderung nicht im verfügenden Teil. Er enthält jedoch, wie bereits oben angegeben, mehrere Bezugnahmen auf die Pariser Vereinbarung (Erwägungsgründe 33 und 38, Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h und Artikel 2 Absatz 5), und Erwägungsgrund 19 enthält eine Bezugnahme auf einen Bericht der Kommission über die Durchsetzung der Richtlinie 2005/35/EG.

III.   FAZIT

Der Rat hat bei der Festlegung seines Standpunkts in erster Lesung dem Vorschlag der Kommission und dem Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung umfassend Rechnung getragen. Hinsichtlich der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen stellt der Rat fest, dass eine beträchtliche Zahl von Abänderungen – ganz, teilweise oder sinngemäß – bereits in seinen Standpunkt in erster Lesung aufgenommen wurden.


(1)  Dok. 15717/10.

(2)  Dok. 7644/11.

(3)  Dok. 11769/11.

(4)  T7-0581/2011.

(5)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 68.

(6)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.

(7)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

(8)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47.

(9)  ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1.

(10)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(11)  ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.


16.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 352/23


STANDPUNKT (EU) Nr. 11/2012 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern

Vom Rat am 4. Oktober 2012 festgelegt

(11/2012/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gehören ausländische Direktinvestitionen zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) hat die Europäische Union ausschließliche Zuständigkeit für die gemeinsame Handelspolitik. Folglich kann nur die Union in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Artikel 2 Absatz 1 AEUV in einem solchen Fall nur dann selbst tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden.

(2)

Außerdem sind im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 AEUV gemeinsame Regeln zum Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern festgelegt, die auch für den Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Investitionen gelten. Von den Mitgliedstaaten abgeschlossene internationale Abkommen über ausländische Investitionen können sich auf diese Regeln auswirken.

(3)

Diese Verordnung lässt die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß dem AEUV unberührt.

(4)

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon bestand eine Vielzahl bilateraler Investitionsschutzabkommen, die Mitgliedstaaten mit Drittländern abgeschlossen hatten. Der AEUV sieht keine ausdrücklichen Übergangsbestimmungen für solche Abkommen vor, die nunmehr der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliegen. Zudem enthalten einige dieser Abkommen unter Umständen Bestimmungen, die die im Dritten Teil Titel IV Kapitel 4 AEUV festgelegten gemeinsamen Regeln zum Kapitalverkehr berühren.

(5)

Auch wenn bilaterale Investitionsschutzabkommen für die Mitgliedstaaten nach dem Völkerrecht bindend bleiben und schrittweise durch Abkommen der Union über denselben Rechtsgegenstand ersetzt werden, so müssen doch die Bedingungen für ihre Fortgeltung und ihr Verhältnis zur Investitionspolitik der Union angemessen geregelt werden. Dieses Verhältnis wird sich in dem Maße weiterentwickeln, wie die Union ihre Zuständigkeit wahrnimmt.

(6)

Im Interesse von Investoren aus der Union und ihrer Investitionen in Drittländern sowie der Mitgliedstaaten, die Gastländer für ausländische Investoren und Investitionen sind, sollten bilaterale Investitionsschutzabkommen, in denen die Bedingungen für Investitionen festgelegt und garantiert werden, aufrechterhalten und schrittweise durch Investitionsabkommen der Union ersetzt werden, die hohe Schutzstandards für Investitionen bieten.

(7)

Diese Verordnung sollte den Status bilateraler Investitionsschutzabkommen, die die Mitgliedstaaten vor dem 1. Dezember 2009 unterzeichnet haben, nach Maßgabe des Unionsrechts regeln. Diese Abkommen können gemäß dieser Verordnung in Kraft bleiben oder in Kraft treten.

(8)

In dieser Verordnung sollte auch festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, bilaterale Investitionsschutzabkommen abzuschließen und/oder aufrechtzuerhalten, die zwischen dem 1. Dezember 2009 und dem … (2) unterzeichnet worden sind.

(9)

Zudem sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, bilaterale Investitionsschutzabkommen mit Drittländern nach dem … (2) zu ändern oder abzuschließen.

(10)

Die Aufrechterhaltung von bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung oder die Erteilung von Ermächtigungen zur Aufnahme von Verhandlungen oder zum Abschluss von solchen Abkommen sollte die Union nicht daran hindern, Investitionsschutzabkommen auszuhandeln oder abzuschließen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sind gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in ihren bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern etwaige Unvereinbarkeiten mit dem Unionsrecht zu beheben. Die Durchführung dieser Verordnung erfolgt unbeschadet der Anwendung des Artikels 258 AEUV bei Verstößen der Mitgliedstaaten gegen Verpflichtungen aus den Verträgen nach Maßgabe des Unionsrechts.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehene Ermächtigung zur Änderung oder zum Abschluss von bilateralen Investitionsschutzabkommen sollte es den Mitgliedstaaten insbesondere ermöglichen, jegliche Unvereinbarkeiten zu beheben, die zwischen ihren bilateralen Investitionsschutzabkommen und dem Unionsrecht bestehen und die sich nicht aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben, auf die in dieser Verordnung eingegangen wird.

(13)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Darin sollte auch der Frage nachgegangen werden, ob die Anwendung von Kapitel III weiterhin erforderlich ist. Empfiehlt der Bericht, die Bestimmungen von Kapitel III nicht länger anzuwenden oder diese zu ändern, so kann ihm gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt werden.

(14)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten gewährleisten, dass alle als vertraulich eingestuften Informationen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (3) behandelt werden.

(15)

Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(16)

Es ist notwendig, bestimmte Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass bilaterale Investitionsschutzabkommen, die gemäß dieser Verordnung aufrechterhalten werden, auch im Hinblick auf die Streitbeilegung durchführbar bleiben und gleichzeitig der ausschließlichen Zuständigkeit der Union Rechnung tragen.

(17)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (4), ausgeübt werden.

(18)

Speziell sollten diese Befugnisse der Kommission angesichts der Tatsache übertragen werden, dass die Mitgliedstaaten nach den Verfahren der Artikel 9, 11 und 12 ermächtigt werden können, in Bereichen tätig zu werden, in denen die Union die ausschließliche Zuständigkeit besitzt und entsprechende Beschlüsse auf Unionsebene getroffen werden müssen.

(19)

Das Beratungsverfahren sollte für die Annahme von Ermächtigungen nach den Artikeln 9, 11 und 12 angewandt werden, da diese Genehmigungen anhand in dieser Verordnung eindeutig definierter Kriterien zu erteilen sind —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Unbeschadet der im AEUV festgelegten Verteilung der Zuständigkeiten regelt diese Verordnung den Status bilateraler Investitionsschutzabkommen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts und legt fest, nach welchen Modalitäten, unter welchen Bedingungen und nach welchen Verfahren die Mitgliedstaaten ermächtigt werden können, bilaterale Investitionsschutzabkommen zu ändern oder abzuschließen.

(2)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „bilaterale Investitionsschutzabkommen“ Abkommen mit einem Drittland, die Bestimmungen über den Investitionsschutz enthalten. Unter diese Verordnung fallen nur diejenigen Bestimmungen bilateraler Investitionsschutzabkommen, die den Investitionsschutz betreffen.

KAPITEL II

AUFRECHTERHALTUNG BESTEHENDER BILATERALER INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN

Artikel 2

Notifizierung an die Kommission

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission vor dem … (5) oder innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beitritt zur Union alle bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern, die sie vor dem 1. Dezember 2009 oder, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist, vor ihrem Beitritt unterzeichnet haben und die sie nach Maßgabe dieses Kapitels aufrechterhalten oder in Kraft treten lassen möchten. Die Notifizierung umfasst eine Abschrift dieser bilateralen Investitionsschutzabkommen. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission auch sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status dieser Abkommen.

Artikel 3

Aufrechterhaltung

Unbeschadet anderer Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht dürfen bilaterale Investitionsschutzabkommen, die nach Artikel 2 dieser Verordnung notifiziert wurden, nach Maßgabe des AEUV und dieser Verordnung aufrechterhalten werden oder in Kraft treten, bis ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zwischen der Union und demselben Drittland in Kraft tritt.

Artikel 4

Veröffentlichung

(1)   Alle 12 Monate veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufstellung der nach Artikel 2, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 6 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen.

(2)   Die erste Veröffentlichung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufstellung der bilateralen Investitionsschutzabkommen erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für nach Artikel 2 vorgenommene Notifizierungen.

Artikel 5

Bewertung

Die Kommission kann nach Artikel 2 notifizierte bilaterale Investitionsschutzabkommen bewerten, indem sie beurteilt, ob eine oder mehrere ihrer Bestimmungen ein schwerwiegendes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Union im Hinblick auf die schrittweise Ersetzung der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen darstellen.

Artikel 6

Zusammenarbeitspflicht

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen kein schwerwiegendes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Union im Hinblick auf die schrittweise Ersetzung der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen darstellen.

(2)   Stellt die Kommission fest, dass eine oder mehrere Bestimmungen der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen ein schwerwiegendes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen mit Drittländern durch die Union im Hinblick auf die schrittweise Ersetzung der nach Artikel 2 notifizierten bilateralen Investitionsschutzabkommen darstellen, so nehmen die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat umgehend Konsultationen auf und arbeiten im Hinblick auf die Ermittlung der geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Angelegenheit zusammen. Diese Konsultationen dauern höchstens 90 Tage.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Kommission innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach Abschluss dieser Konsultationen erklären, welche geeigneten Maßnahmen der betreffende Mitgliedstaat ergreifen muss, um die in Absatz 2 genannten Hindernisse zu beseitigen.

KAPITEL III

ERMÄCHTIGUNG ZUR ÄNDERUNG ODER ZUM ABSCHLUSS VON BILATERALEN INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN

Artikel 7

Ermächtigung zur Änderung oder zum Abschluss eines bilateralen Investitionsschutzabkommens

Unter den in den Artikeln 8 bis 11 festgelegten Bedingungen wird ein Mitgliedstaat ermächtigt, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bestehendes bilaterales Investitionsschutzabkommen zu ändern oder ein neues bilaterales Investitionsschutzabkommen abzuschließen.

Artikel 8

Notifizierung an die Kommission

(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zu ändern oder abzuschließen, so notifiziert er der Kommission schriftlich seine Absicht.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Notifizierung enthält neben einschlägigen Unterlagen auch Angaben darüber, welche Bestimmungen Gegenstand der Verhandlungen sein werden oder neu verhandelt werden, über die Ziele der Verhandlungen und sonstige sachdienliche Informationen.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Notifizierung wird mindestens fünf Monate vor der Aufnahme förmlicher Verhandlungen übermittelt.

(4)   Reicht die durch den Mitgliedstaat übermittelte Information nicht aus, um zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen nach Artikel 9 zu ermächtigen, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.

(5)   Die Kommission stellt die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Notifizierung sowie auf Antrag die Begleitunterlagen unter Beachtung der Vertraulichkeitsanforderungen nach Artikel 14 den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 9

Ermächtigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen

(1)   Die Kommission erteilt den Mitgliedstaaten die Ermächtigung, förmliche Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zu ändern oder abzuschließen, außer wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Aufnahme derartiger Verhandlungen

a)

gegen das Unionsrecht verstoßen würde, soweit es sich nicht um Unvereinbarkeiten handelt, die sich aus der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten ergeben;

b)

unnötig sein würde, weil die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 3 AEUV eine Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland vorgelegt hat oder beschlossen hat, eine solche Empfehlung vorzulegen;

c)

mit den Grundsätzen und Zielen der Union für das auswärtige Handeln, die in Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt wurden, nicht vereinbar wäre oder

d)

ein schwerwiegendes Hindernis für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen durch die Union mit Drittländern darstellen würde.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Ermächtigung kann die Kommission von dem Mitgliedstaat verlangen, dass bei den Verhandlungen und in dem geplanten bilateralen Investitionsschutzabkommen Bestimmungen einbezogen oder gestrichen werden, soweit dies zur Sicherstellung der Kohärenz mit der Investitionspolitik der Union beziehungsweise der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht erforderlich ist.

(3)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ermächtigung wird nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erteilt. Die Kommission fasst ihren Beschluss innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in Artikel 8 genannten Notifizierung. Werden für einen Beschluss zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 90-Tage-Frist ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.

(4)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 3 gefassten Beschlüsse.

(5)   Lehnt die Kommission eine Ermächtigung nach Absatz 1 ab, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.

Artikel 10

Teilnahme der Kommission an Verhandlungen

Die Kommission wird in den einzelnen Phasen über den Fortschritt und die Ergebnisse der Verhandlungen zur Änderung oder zum Abschluss eines bilateralen Investitionsschutzabkommens auf dem Laufenden gehalten und sie kann verlangen, an den investitionsschutzbezogenen Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland teilzunehmen.

Artikel 11

Ermächtigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines bilateralen Investitionsschutzabkommens

(1)   Vor der Unterzeichnung eines bilateralen Investitionsschutzabkommens notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis und übermittelt ihr den Wortlaut eines solchen Abkommens.

(2)   Dieser Artikel gilt auch für bilaterale Investitionsschutzabkommen, die vor dem … (6) ausgehandelt wurden, jedoch nicht der Pflicht zur Notifizierung nach Artikel 2 oder Artikel 12 unterliegen.

(3)   Nach der Notifizierung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte bilaterale Investitionsschutzabkommen gegen die Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 verstößt.

(4)   Stellt die Kommission fest, dass das aus den Verhandlungen hervorgegangene bilaterale Investitionsschutzabkommen die Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt, so erteilt sie dem Mitgliedstaat die Ermächtigung, dieses Abkommen zu unterzeichnen und abzuschließen. Die Artikel 3, 5 und 6 gelten für diese Abkommen in der gleichen Weise, als wären sie nach Artikel 2 notifiziert worden.

(5)   Beschlüsse nach Absatz 4 dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst. Die Kommission fasst ihren Beschluss innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Notifizierungen. Werden für einen Beschluss zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 90-Tage-Frist ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.

(6)   Erteilt die Kommission, eine Ermächtigung nach Absatz 4, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den Abschluss und das Inkrafttreten des bilateralen Investitionsschutzabkommens sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status dieses Abkommens.

(7)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 4 gefassten Beschlüsse.

(8)   Lehnt die Kommission die Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 4 ab, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Dezember 2009 und dem … (6) unterzeichnete Abkommen

(1)   Hat ein Mitgliedstaat zwischen dem 1. Dezember 2009 und dem … (6) ein bilaterales Investitionsschutzabkommen unterzeichnet, so notifiziert dieser Mitgliedstaat der Kommission bis zum … (7) dieses Abkommen, das er beabsichtigt, aufrechtzuerhalten oder in Kraft treten zu lassen. Die Notifizierung umfasst eine Abschrift dieses Abkommens.

(2)   Nach der Notifizierung prüft die Kommission, ob das nach Absatz 1 dieses Artikels notifizierte bilaterale Investitionsschutzabkommen gegen die Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 verstößt.

(3)   Stellt die Kommission fest, dass ein nach Absatz 1 dieses Artikels notifiziertes bilaterales Investitionsschutzabkommen die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt, so erteilt sie die Ermächtigung zur Aufrechterhaltung oder zum Inkrafttreten des betreffenden Abkommens im Einklang mit dem Unionsrecht.

(4)   Die Kommission fasst den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Beschluss innerhalb von 180 Tagen nach dem Eingang der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Notifizierung. Werden für einen Beschluss zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 180-Tage-Frist ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen. Beschlüsse im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst.

(5)   Wurde ein bilaterales Investitionsschutzabkommen nicht nach Absatz 3 genehmigt, so unternimmt der Mitgliedstaat keine weiteren Schritte für den Abschluss eines solchen Abkommens und tritt von den bereits unternommenen Schritten zurück oder macht sie rückgängig.

(6)   Erteilt die Kommission eine Genehmigung nach Absatz 3 dieses Artikels, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Inkrafttreten des bilateralen Investitionsschutzabkommens sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status eines solchen Abkommens. Die Artikel 3, 5 und 6 gelten für ein solches Abkommen in der gleichen Weise, als wäre es nach Artikel 2 notifiziert worden.

(7)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 3 gefassten Beschlüsse.

(8)   Erteilt die Kommission keine Genehmigung nach Absatz 3, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.

Artikel 13

Verhalten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ein bilaterales Investitionsschutzabkommen mit einem Drittland

Für alle in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden bilateralen Investitionsschutzabkommen gilt, dass der betreffende Mitgliedstaat:

a)

die Kommission unverzüglich über alle nach den Bestimmungen des Abkommens zukünftig stattfindenden Sitzungen informiert. Der Kommission werden die Tagesordnung und alle sachdienlichen Informationen, die zum Verständnis der in diesen Sitzungen zu erörternden Themen erforderlich sind, vorgelegt. Hierzu kann die Kommission bei dem betreffenden Mitgliedstaat weitere Informationen anfordern. Wenn eine zur Erörterung anstehende Frage sich auf die Durchführung der Investitionspolitik der Union, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, auswirken könnte, kann die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangen, einen bestimmten Standpunkt zu vertreten;

b)

die Kommission unverzüglich informiert, wenn ihm gegenüber geltend gemacht wird, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Abkommen unvereinbar sei. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission außerdem umgehend über etwaige nach Maßgabe des bilateralen Investitionsschutzabkommens eingereichte Anträge auf Streitbeilegung, sobald er Kenntnis von einem solchen Antrag erhält. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten uneingeschränkt zusammen und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten, was gegebenenfalls auch die Teilnahme der Kommission an dem Verfahren beinhalten kann;

c)

die Zustimmung der Kommission einholt, bevor er die entsprechenden in dem bilateralen Investitionsschutzabkommen vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen gegen ein Drittland in Gang setzt, und dass er diese Mechanismen in Gang setzt, wenn er von der Kommission dazu aufgefordert wird. Zu diesen Mechanismen gehören Konsultationen mit der anderen Vertragspartei eines bilateralen Investitionsschutzabkommens und die Streitbeilegung, sofern in dem Abkommen vorgesehen. Der Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten bei der Abwicklung der Verfahren im Rahmen der entsprechenden Mechanismen uneingeschränkt zusammen, was gegebenenfalls die Teilnahme der Kommission an dem betreffenden Verfahren beinhalten kann.

Artikel 14

Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten können in ihrer Notifizierung von Verhandlungen und deren Ergebnis an die Kommission nach Maßgabe der Artikel 8 und 11 angeben, ob von ihnen bereitgestellte Informationen als vertraulich zu betrachten sind und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden können.

Artikel 15

Überprüfung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … (8) einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

(2)   Der Bericht umfasst einen Überblick über die nach Maßgabe des Kapitels III beantragten und erteilten Ermächtigungen sowie eine Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Anwendung dieses Kapitels.

(3)   Wird in dem Bericht empfohlen, Kapitel III nicht länger anzuwenden oder dessen Bestimmungen zu ändern, so ist diesem Bericht ein entsprechender Gesetzgebungsvorschlag beizufügen.

Artikel 16

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Investitionsabkommen unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 4. Oktober 2012. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(3)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(4)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(5)  30 Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(6)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(7)  30 Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(8)  Sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat am 8. Juli 2010 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (1) vorgelegt.

Das Europäische Parlament hat auf der Plenartagung vom 10. Mai 2011 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt und eine entsprechende legislative Entschließung (2) angenommen.

Im Einklang mit den Nummern 16-18 der Gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des Mitentscheidungsverfahrens (3) hat der Vorsitz im Auftrag des AStV (4) informelle Kontakte mit dem Europäischen Parlament aufgenommen, um im Stadium der ersten Lesung im Rat zu einer Einigung zwischen den Organen zu gelangen. In der Folge wurde in der Trilogsitzung vom 29. Mai 2012 eine solche Einigung erzielt.

Der Vorsitzende des EP-Ausschusses für internationalen Handel hat in seinem Schreiben vom 31. Mai 2012 an den Präsidenten des AStV (2. Teil) erklärt, dass er dem Plenum empfehlen würde, den Standpunkt des Rates — vorbehaltlich einer Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen — in zweiter Lesung des Parlaments ohne Abänderungen zu billigen, wenn der Rat dem Parlament seinen Standpunkt in der bestehenden Fassung der Anlage zu seinem Schreiben förmlich übermittelt.

Der Rat hat die oben erwähnte politische Einigung (5) am 26. Juni 2012 gebilligt.

II.   ZWECK DES VORSCHLAGS

Durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, wird der EU die ausschließliche Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen, die zu den unter die gemeinsame Handelspolitik fallenden Bereichen gehören, übertragen (Artikel 207 Absatz 1 AEUV). Vor diesem Hintergrund hat die Kommission den vorgenannten Vorschlag für eine Verordnung angenommen, der sich lediglich mit den Übergangsaspekten bei der Umsetzung der neuen EU-Zuständigkeit für ausländische Direktinvestitionen befasst. Ziele, Kriterien und Inhalt dieser neuen Zuständigkeit waren in einer gesonderten Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat enthalten, die zeitgleich mit dem Gesetzgebungsvorschlag angenommen wurde (6).

Mit dem Kommissionsvorschlag sollten die Aufrechterhaltung internationaler, von den Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossener Investitionsabkommen genehmigt sowie die Bedingungen und ein Verfahrensrahmen für die Aushandlung und den Abschluss solcher Abkommen durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

Allgemeiner Hintergrund

Der Rat unterstützt uneingeschränkt die Ausarbeitung eines gemeinsamen Rahmens für die Investitionspolitik, der gleiche Voraussetzungen für alle Investoren der EU in Drittländern und für alle Investoren aus Drittländern in der EU schafft.

Angesichts des Umstands, dass bisher in erster Linie die bilateralen Investitionsabkommen der Mitgliedstaaten mit Drittländern maßgeblich für den Schutz und die Rechtssicherheit europäischer Investoren im Ausland sind, darf der neue Rechtsrahmen den Schutz der Investoren und die Garantien, die die bisherigen Abkommen bieten, nicht beeinträchtigen. Für den Rat ist der Ansatz, die bestehenden Abkommen der Mitgliedstaaten durch EU-Abkommen zu ersetzen, von zentraler Bedeutung, um ein rechtliches Vakuum zu vermeiden und so für Investoren für durchgängigen Schutz und Rechtssicherheit zu sorgen.

Im Standpunkt des Rates in erster Lesung, der das Ergebnis einer politischen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Rat ist, werden folgende wichtige Änderungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag festgelegt:

Gegenstand und Geltungsbereich (Kapitel I — Artikel 1)

Das Parlament schlug keine Abänderungen zu diesem Artikel vor; dennoch wurden einige Änderungen vorgenommen. Absatz 1 wurde im Vergleich zum Wortlaut des Kommissionsvorschlags präziser gefasst, zudem wurde darin festgelegt, dass die Verordnung die im AEUV festgelegte Verteilung der Zuständigkeiten nicht berührt. In dem neu eingefügten Absatz 2 wird der Begriff „bilaterales Investitionsschutzabkommen“ definiert.

Aufrechterhaltung bestehender bilateraler Investitionsschutzabkommen (Kapitel II — Artikel 2 bis 6)

Die Abänderungen des Parlaments zu Artikel 2 (Notifizierungen an die Kommission) wurden akzeptiert. Zudem wurden einige weitere inhaltliche Änderungen am Wortlaut vorgenommen.

Der Ansatz der Ersetzung der Abkommen, der in Artikel 3 (Aufrechterhaltung) verankert wird, ist von zentraler Bedeutung, um durchgängigen Schutz für Investoren sicherzustellen und ihnen dadurch Rechtssicherheit zu verschaffen. Das Parlament hat keine Abänderungen zu diesem Artikel vorgeschlagen.

Artikel 5, der die Bewertung durch die Kommission zum Gegenstand hat, wurde gänzlich abgeändert. Zwar konnte der Rat einen wesentlichen Teil der Abänderung des Parlaments nicht akzeptieren, er akzeptierte jedoch den Vorschlag des Parlaments, in den geänderten Wortlaut den Begriff des „schwerwiegenden Hindernisses“ (der auch in einigen anderen Artikeln enthalten ist) aufzunehmen. Nach Auffassung des Rates sollte das bloße Bestehen bilateraler Investitionsschutzabkommen nicht als „schwerwiegendes Hindernis“ betrachtet werden.

Artikel 6 (Zusammenarbeitspflicht) ist — neben den Artikeln 3 und 5 — der „springende Punkt“ der Verordnung. Der Kommissionstext wurde umfassend geändert, um mehr Gewicht auf die enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Beseitigung von der Kommission festgestellter schwerwiegender Hindernisse für die Aushandlung oder den Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Drittländern zu legen. Gemäß diesem Artikel kann die Kommission erklären, welche geeigneten Maßnahmen der betreffende Mitgliedstaat ergreifen muss, um die vorerwähnten Hindernisse zu beseitigen. Die Abänderungen des Parlaments konnten nicht akzeptiert werden.

Ermächtigung zur Änderung oder zum Abschluss von bilateralen Investitionsschutzabkommen (Kapitel III — Artikel 7 bis 11)

Die Abänderungen des Parlaments zu Artikel 7 (Ermächtigung zur Änderung oder zum Abschluss eines bilateralen Investitionsschutzabkommens), Artikel 8 (Notifizierung an die Kommission), Artikel 9 (Ermächtigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen) und Artikel 11 (Ermächtigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss bilateraler Investitionsschutzabkommen) wurden teilweise akzeptiert. Die Abänderung des Parlaments zu Artikel 10 (Teilnahme der Kommission an Verhandlungen) konnte nicht akzeptiert werden, da der Wortlaut des Kommissionsvorschlags beibehalten wurde.

Schlussbestimmungen (Kapitel IV — Artikel 12 bis 17)

Der Rat hat — obwohl das Parlament in seinem Standpunkt in erster Lesung keine Abänderung dieses Inhalts vorgeschlagen hatte — während der informellen Gespräche mit dem Parlament eingewilligt, dessen Vorschlag aufzugreifen und einen neuen Artikel 12 in die Verordnung aufzunehmen, der von den Mitgliedstaaten zwischen dem Inkrafttreten des AEUV, d. h. dem 1. Dezember 2009, und dem Inkrafttreten der Verordnung unterzeichnete Abkommen betrifft. Der Rat hat sich hierdurch eindeutig und uneingeschränkt zu der neuen Zuständigkeit der EU im Bereich ausländischer Direktinvestitionen bekannt. In diesem Artikel werden die Verfahren (Notifizierung durch den Mitgliedstaat, Bewertung und Ermächtigung durch die Kommission) in Bezug auf diese Kategorie bilateraler Investitionsschutzabkommen geregelt.

Zu Artikel 15 (Überprüfung) wurde ein Kompromiss betreffend den Zeitpunkt der Vorlage des Berichts über die Anwendung der Verordnung vereinbart: der Bericht ist nun sieben Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vorzulegen statt nach zehn, wie vom Parlament und vom Rat vorgeschlagen, oder nach fünf, wie ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen.

Zu Artikel 16 (Ausschussverfahren) hat der Rat die Abänderung des Parlaments, in der die Anwendung des Beratungsverfahrens vorgesehen ist, akzeptiert.

IV.   FAZIT

Der Standpunkt des Rates in erster Lesung entspricht der in den informellen Gesprächen zwischen dem Rat und dem Parlament erzielten Einigung, die mit Hilfe der Kommission zustande gekommen ist. Der Text erfüllt nicht nur das wichtigste Erfordernis, nämlich Schutz und Rechtssicherheit für die Investoren durchgängig sicherzustellen, sondern stellt auch eine wirksame Ausübung der neuen ausschließlichen Zuständigkeit der EU für ausländische Direktinvestitionen dar. Der Rat hofft deshalb, dass sein Standpunkt in erster Lesung vom Parlament akzeptiert werden kann.


(1)  Dokument 11953/10 WTO 252 FDI 12.

(2)  Dokument 9726/11 CODEC 749 WTO 195 FDI 12 PE 206.

(3)  ABl. C 145 vom 30.6.2007, S. 5.

(4)  Dokument 10908/11 WTO 228 FDI 15 CODEC 950.

(5)  Dokument 10892/12 WTO 216 FDI 17 CODEC 1557.

(6)  Dokument 11952/10 WTO 251 FDI 11. Auf der Grundlage dieses Dokuments hat der Rat am 25. Oktober 2010 Schlussfolgerungen zu einer umfassenden europäischen Auslandsinvestitionspolitik angenommen (Dokument 14373/10).


ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

Die Tatsache, dass in dieser Verordnung, einschließlich der Erwägungsgründe 17, 18 und 19, die Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Verfahren vorgesehen ist, stellt keinen Präzedenzfall dafür dar, dass künftige Regelungen der Union gestatten, die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, in Bereichen, in denen die Union ausschließliche Zuständigkeit hat, gesetzgeberisch tätig zu werden und verbindliche Rechtsakte zu erlassen. Darüber hinaus stellt der Rückgriff auf das Beratungsverfahren anstelle des Prüfungsverfahrens in dieser Verordnung keinen Präzedenzfall für künftige Regelungen zur Schaffung des Rahmens für die gemeinsame Handelspolitik dar.