ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.314.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 314

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
18. Oktober 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 314/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6641 — Verbund/Siemens/E-Mobility Provider Austria) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 314/02

Euro-Wechselkurs

2

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2012/C 314/03

Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

3

2012/C 314/04

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für drei EFTA-Staaten ab 1. Juni 2012(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004)

4

2012/C 314/05

Schwellenwerte gemäß den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission, ausgedrückt in den Landeswährungen der EFTA-Staaten

5

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2012/C 314/06

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des 2013 Arbeitsprogramms Menschen des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

6

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2012/C 314/07

Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens

7

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2012/C 314/08

Klage von DB Schenker gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 9. Juli 2012 (Rechtssache E-7/12)

8

2012/C 314/09

Klage von DB Schenker gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 15. Juli 2012 (Rechtssache E-8/12)

10

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 314/10

Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zu einer teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

12

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 314/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6686 — Terex/GAZ/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

14

2012/C 314/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6705 — Procter & Gamble/Teva Pharmaceuticals OTC II) ( 1 )

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6641 — Verbund/Siemens/E-Mobility Provider Austria)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 314/01

Am 20. September 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6641 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/2


Euro-Wechselkurs (1)

17. Oktober 2012

2012/C 314/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3120

JPY

Japanischer Yen

103,23

DKK

Dänische Krone

7,4592

GBP

Pfund Sterling

0,81150

SEK

Schwedische Krone

8,6587

CHF

Schweizer Franken

1,2106

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3960

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,794

HUF

Ungarischer Forint

279,00

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6962

PLN

Polnischer Zloty

4,1029

RON

Rumänischer Leu

4,5777

TRY

Türkische Lira

2,3629

AUD

Australischer Dollar

1,2690

CAD

Kanadischer Dollar

1,2915

HKD

Hongkong-Dollar

10,1704

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6009

SGD

Singapur-Dollar

1,5954

KRW

Südkoreanischer Won

1 450,48

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,3669

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2059

HRK

Kroatische Kuna

7,5405

IDR

Indonesische Rupiah

12 577,46

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9769

PHP

Philippinischer Peso

53,896

RUB

Russischer Rubel

40,2880

THB

Thailändischer Baht

40,187

BRL

Brasilianischer Real

2,6676

MXN

Mexikanischer Peso

16,8231

INR

Indische Rupie

69,3590


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/3


Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

2012/C 314/03

Nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde handelt es sich bei der folgenden Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen:

Datum der Annahme des Beschlusses

:

30. Mai 2012

Beihilfe Nr.

:

68531

Beschluss Nr.

:

213/12/KOL

EFTA-Staat

:

Island

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

:

Gewährung von Beihilfen im Zusammenhang mit der Reparatur des Schiffshebewerks auf den Westmännerinseln

Rechtsgrundlage

:

Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen

Art der Maßnahme

:

Keine Beihilfe

Wirtschaftszweige

:

Schiffsbau/-reparatur

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung des Beschlusses ist unter folgender Internetadresse abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/4


Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für drei EFTA-Staaten ab 1. Juni 2012

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004  (1) )

2012/C 314/04

Die Basissätze werden gemäß dem Kapitel über die Methode zur Festlegung der Referenz- und Abzinsungssätze der Leitlinien für staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde in der durch den Beschluss Nr. 788/08/KOL der Überwachungsbehörde vom 17. Dezember 2008 geänderten Fassung berechnet (2). Zur Ermittlung des geltenden Referenzzinssatzes sind gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen entsprechende Margen hinzuzufügen. Für den Abzinsungssatz bedeutet dies, dass die entsprechende Marge von 100 Basispunkten zum Basissatz zu addieren ist. Der Rückforderungszinssatz wird im Normalfall ebenfalls durch Addition von 100 Basispunkten zum Basissatz, wie im Beschluss Nr. 789/08/KOL der Überwachungsbehörde vom 17. Dezember 2008 (3) zur Änderung des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 (4) vorgesehen, berechnet.

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

1.1.2012-31.5.2012

4,70

0,31

3,57

1.6.2012-

4,70

0,38

3,57


(1)  ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37 und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 32 und EWR-Beilage Nr. 23 vom 21.4.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 340 vom 22.12.2010, S. 1 und EWR-Beilage Nr. 72 vom 22.12.2010, S. 1.

(4)  Siehe konsolidierte Fassung, verfügbar unter http://www.eftasurv.int/media/decisions/195-04-COL.pdf


18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/5


Schwellenwerte gemäß den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 der Kommission, ausgedrückt in den Landeswährungen der EFTA-Staaten

2012/C 314/05

 

Schwellenwerte in NOK

Schwellenwerte in CHF

Schwellenwerte in ISK

Schwellenwerte in EUR

 

 

 

130 000

1 042 319

176 310

21 540 485

200 000

1 603 568

271 246

33 139 208

400 000

3 207 136

542 492

66 278 416

5 000 000

40 089 200

6 781 150

828 480 200


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/6


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des 2013 Arbeitsprogramms „Menschen“ des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

2012/C 314/06

Hiermit wird zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des 2013 Arbeitsprogramms des 7. Rahmenprogramms „Menschen“ der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) aufgefordert.

Für folgende Einzelaufforderung werden Vorschläge erbeten (Fristen und Mittelausstattung sind dem Wortlaut der Aufforderung zu entnehmen, die auf der Internetseite CORDIS veröffentlicht sind):

Spezifisches Programm „Menschen“:

Aufforderungstitel

Kennnummer der Aufforderung

Wiedereingliederungsbeihilfen

FP7-PEOPLE-2013-CIG

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entspricht dem Arbeitsprogramm 2013, das die Kommission mit Beschluss C(2012) 4561 vom 9. Juli 2012 verabschiedet hat.

Praktische Einzelheiten zur Aufforderung, das 2013 Arbeitsprogramm und der Leitfaden für Antragsteller sind über die Internetseite CORDIS zugänglich:

http://cordis.europa.eu/fp7/calls/


Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/7


BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

2012/C 314/07

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:

EPSO/AD/247/12 — Referatsleiter (m/w) (AD 12) — Standortmanagement und Sicherheit nuklearer Anlagen beim Institut für Transurane (Karlsruhe, Deutschland), Gemeinsame Forschungsstelle, Europäische Kommission

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird im Amtsblatt C 314 A vom 18. Oktober 2012 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden sich auf der EPSO-Website http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/de


GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/8


Klage von DB Schenker gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 9. Juli 2012

(Rechtssache E-7/12)

2012/C 314/08

Die Schenker North AB, Schenker Privpak AB und Schenker Privpak AS (zusammen „DB Schenker“), vertreten durch Rechtsanwalt Jon Midthjell, Advokatfirmaet Midthjell AS, Grev Wedels plass 5, NO-0151 Oslo, Norwegen, haben am 9. Juli 2012 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erhoben.

Die Klägerinnen ersuchen den EFTA-Gerichtshof um Folgendes:

In Bezug auf die Untätigkeitsklage

1.

zu erklären, dass die Beklagte gegen Artikel 37 Absatz 1 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, pflichtgemäß nach den Vorschriften des genannten Abkommens und des EWR-Abkommens über den Zugang zu Dokumenten über das am 3. August 2010 von den Klägerinnen eingereichte Ersuchen um Zugang zu sämtlichen Akten im Fall ESA Nr. 34250 (Posten Norge/Privpak) zu befinden; und

2.

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

in Bezug auf die Schadenersatzklage eine einstweilige Feststellung hinsichtlich der Haftung der Beklagten zu treffen und die Bezifferung des durch die Untätigkeit der Beklagten entstandenen Schadens einem späteren Verfahrensabschnitt vorzubehalten und dazu

1.

festzustellen, dass die Beklagte aufgrund ihrer Untätigkeit im Zeitraum zwischen dem 7. September 2010 oder einem späteren Zeitpunkt und dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte über das Ersuchen der Klägerinnen vom 3. August 2010 um Zugang zu sämtlichen Akten im Fall ESA Nr. 34250 (Posten Norge) ordnungsgemäß zu befinden hatte, gemäß Artikel 46 Absatz 2 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens haftbar ist und Verzugszinsen schuldet;

2.

anzuordnen, dass die Klägerinnen innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Beklagte zu dem Ersuchen der Klägerinnen vom 3. August 2010 um Zugang zu sämtlichen Akten im Fall ESA Nr. 34250 (Posten Norge) ordnungsgemäß befunden hat, dem Gerichtshof mitzuteilen, in welcher Höhe sie Schadenersatz fordern und ob sich die Parteien über den Betrag einig sind;

3.

anzuordnen, dass die Parteien im Falle des Nichtzustandekommens einer Einigung über die Höhe des Schadens beim Gerichtshof innerhalb der genannten Frist ihre Berechnungen des Schadens einreichen, der daraus erwachsen ist, dass die Beklagte es unterlassen hat, pflichtgemäß über das am 3. August 2010 von den Klägerinnen eingereichte Ersuchen um Zugang zu sämtlichen Akten im Fall ESA Nr. 34250 (Posten Norge) zu befinden;

4.

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klägerinnen — Schenker North AB, Schenker Privpak AB und Schenker Privpak AS — gehören zu DB Schenker, einem internationalen Speditions- und Logistikkonzern im Besitz der Deutschen Bahn AG. Schenker North AB betreibt die Geschäfte des Konzerns im Land-, See- und Eisenbahnverkehr in Norwegen, Schweden und Dänemark zusammen mit den Tochtergesellschaften Schenker Privpak AS und Schenker Privpak AB (zusammen „DB Schenker“).

Am 14. Juli 2010 erließ die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss in der Sache Nr. 34250 (Posten Norge/Privpak), demzufolge Posten Norge im Zeitraum 2000-2006 seine beherrschende Stellung auf dem norwegischen Markt für die Paketzustellung vom Unternehmen an den Verbraucher missbraucht hat. Der Beschluss wurde vom EFTA-Gerichtshof in der Rechtssache E-15/10 Posten Norge AS/EFTA-Überwachungsbehörde bestätigt. Die Klägerinnen verlangen für den durch den Verstoß verursachten Schaden einen Ausgleich von Posten Norge und wollen überprüfen, wie die Beklagte das Untersuchungs- und Verwaltungsverfahren gehandhabt hat. Am 3. August 2010 reichten die Klägerinnen gemäß den durch Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 407/08/COL vom 27. Juni 2008 festgelegten Regeln ein Ersuchen um Gewährung des Zugangs zu den Dokumenten im Zusammenhang mit der ESA-Sache Nr. 34250 ein.

Am 8. März 2012 forderten die Klägerinnen die Beklagte gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens auf, tätig zu werden, da die Beklagte über das Ersuchen um Akteneinsicht vom 3. August 2010 noch nicht abschließend befunden hatte. Die Klägerinnen machen geltend, dass die Beklagte danach zu ihrem Ersuchen um Akteneinsicht nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht Stellung genommen habe, wodurch sie ebenfalls geschädigt worden seien.

Nach Ansicht der Klägerinnen hat die EFTA-Überwachungsbehörde

gegen Artikel 37 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofübereinkommens verstoßen, indem sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, über das Ersuchen der Klägerinnen vom 3. August 2010 um Akteneinsicht zu befinden, nicht nachgekommen sei, und

gegen Artikel 46 Absatz 2 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens verstoßen, indem sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung, fristgerecht über das Ersuchen der Klägerinnen vom 3. August 2010 um Akteneinsicht zu befinden und das Ersuchen ordnungsgemäß zu bearbeiten, nicht nachgekommen sei.


18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/10


Klage von DB Schenker gegen die EFTA-Überwachungsbehörde vom 15. Juli 2012

(Rechtssache E-8/12)

2012/C 314/09

Die Unternehmen Schenker North AB, Schenker Privpak AB und Schenker Privpak AS (zusammen „DB Schenker“), vertreten durch Rechtsanwalt Jon Midthjell, Advokatfirmaet Midthjell AS, Grev Wedels plass 5, NO-0151 Oslo, Norwegen, haben am 15. Juli 2012 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erhoben.

Die Kläger ersuchen den EFTA-Gerichtshof,

1.

den angefochtenen Beschluss in der Sache ESA Nr. 68736 (DB Schenker), wie er den Klägern am 18. Mai 2012 notifiziert wurde, insoweit aufzuheben, als er den Zugang zu folgenden Unterlagen versagt:

i)

vollständige Angabe des Inhalts der Sache ESA Nr. 34250 (Posten Norge/Privpak);

ii)

Schreiben von Posten Norge, datiert vom oder erhalten am 13. Juli 2010;

iii)

Protokolle von Treffen zwischen der Beklagten, einschließlich ihres Präsidenten, und Posten Norge und/oder der norwegischen Regierung;

2.

den angefochtenen Beschluss in der Sache ESA Nr. 68736 (DB Schenker), wie er den Klägern am 23. Mai 2012 notifiziert wurde, insoweit aufzuheben, als er den Zugang zu einer vollständigen Angabe des Akteninhalts in dieser Sache versagt;

3.

den angefochtenen Beschluss in der Sache ESA Nr. 68736 (DB Schenker), wie er den Klägern am 2. Juli 2012 notifiziert wurde, insoweit aufzuheben, als er den Zugang zu Folgendem versagt:

a)

Angaben zu den Verfahren für die Aktenverwaltung, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, der üblichen Verfahren zur Erfassung eingehender und ausgehender Korrespondenz und interner Dokumente; Angaben zu der Person, die zur Öffnung/Schließung von Akten und zur Erfassung von Dokumenten/Ereignissen im Zusammenhang mit einer Sache befugt ist; Angaben zur Art der Informationen, die zu jedem Dokument/Ereignis in der Datenbank der Beklagten zu erfassen sind;

b)

Angaben zu den Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit gemäß den im Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 407/08/KOL vom 27. Juni 2008 festgelegten Regeln für den Zugang zu Dokumenten;

c)

Beschlüsse des Kollegiums der ESA zur geltenden Ermächtigung des Direktors der Abteilung Verwaltung, des Direktors der Abteilung Wettbewerb und staatliche Beihilfen und des Direktors der Rechts- und Exekutivabteilung der Beklagten.

4.

der Beklagten die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Kläger — Schenker North AB, Schenker Privpak AB und Schenker Privpak AS (zusammen „DB Schenker“) — gehören zu einem internationalen Speditions- und Logistikkonzern im Besitz der Deutschen Bahn AG. Schenker North AB betreibt die Geschäfte des Konzerns im Land-, See- und Eisenbahnverkehr in Norwegen, Schweden und Dänemark zusammen mit den Tochtergesellschaften Schenker Privpak AS und Schenker Privpak AB.

Am 14. Juli 2010 erließ die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss in der Sache Nr. 34250 (Posten Norge/Privpak), demzufolge Posten Norge im Zeitraum 2000-2006 seine beherrschende Stellung auf dem norwegischen Markt für die Paketzustellung vom Unternehmen an den Verbraucher missbraucht hat. Der Beschluss wurde vom EFTA-Gerichtshof in der Sache E-15/10 Posten Norge AS/EFTA-Überwachungsbehörde bestätigt. Die Kläger verlangen von Posten Norge Schadenersatz für Ausfälle, die durch den Verstoß hervorgerufen wurden, und streben eine Überprüfung der von der Beklagten durchgeführten Untersuchung und des Verwaltungsverfahrens an. Am 3. August 2010 reichten die Kläger gemäß den durch den Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 407/08/KOL vom 27. Juni 2008 festgelegten Regeln einen Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Sache ESA Nr. 34250 ein.

Am 8. März 2012 forderten die Kläger die Beklagte gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens auf, tätig zu werden, da die Beklagte über das Ersuchen um Akteneinsicht vom 3. August 2010 noch nicht abschließend befunden hatte. In einer gesonderten Klage (Sache E-7/12) machen die Kläger geltend, dass die Beklagte danach zu ihrem Ersuchen um Akteneinsicht nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht Stellung genommen und das Ersuchen nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe, wodurch sie ebenfalls geschädigt worden seien.

Die Kläger führen in der vorliegenden Klage an, dass sie am 12. März 2012 bzw. am 11. April 2012 zwei weitere Ersuchen um Akteneinsicht an die Beklagte gerichtet haben, um in ihrer eigenen Akteneinsichts-Sache (ESA Nr. 68736) die Angabe des Inhalts sowie die internen Verfahren/Anweisungen der Beklagten für die Verwaltung der Akten und die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang der Öffentlichkeit zu erhalten.

Am 18. Mai 2012, am 23. Mai 2012 und am 2. Juli 2012 teilte die Beklagte den Klägern mit, wie ihr erstes Ersuchen um Akteneinsicht vom 3. August 2010, ihr zweites Ersuchen um Akteneinsicht vom 12. März 2012 bzw. ihr drittes Ersuchen um Akteneinsicht vom 11. April 2012 beschieden wurde. Mit der vorliegenden Klage streben die Kläger eine vollständige oder teilweise Aufhebung dieser Beschlüsse an.

Nach Ansicht der Kläger hat die EFTA-Überwachungsbehörde

im Zusammenhang mit dem ersten Beschluss vom 18. Mai 2012 gegen Artikel 2 Absatz 1 der Regeln für den Zugang zu Dokumenten und Artikel 16 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens verstoßen;

im Zusammenhang mit dem zweiten Beschluss vom 23. Mai 2012 ihre Befugnisse missbraucht und gegen Artikel 2 Absatz 1 der Regeln für den Zugang zu Dokumenten und Artikel 16 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens verstoßen und

im Zusammenhang mit dem dritten Beschluss vom 2. Juli 2012 gegen Artikel 2 Absatz 1 der Regeln für den Zugang zu Dokumenten und Artikel 16 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens verstoßen.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/12


Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zu einer teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

2012/C 314/10

Mit seinem Urteil vom 8. Mai 2012 in der Rechtssache T-158/10 erklärte das Gericht der Europäischen Union („Gericht“) die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2010 des Rates vom 19. Januar 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1) („endgültige Antidumpingverordnung“ oder „angefochtene Verordnung“) für nichtig, soweit sie The Dow Chemical Company („Dow Chemical“ oder „betroffenes Unternehmen“) betrifft.

Aufgrund des Urteils vom 8. Mai 2012 unterliegt Ethanolamin, das von Dow Chemical hergestellt und in die Europäische Union eingeführt wird, nicht mehr den mit der Verordnung (EU) Nr. 54/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

1.   Information für die Zollbehörden

Daher sollten die nach der Verordnung (EU) Nr. 54/2010 entrichteten endgültigen Antidumpingzölle auf das von Dow Chemical (TARIC-Zusatzcode A115) hergestellte und in die Europäische Union eingeführte Ethanolamin, das derzeit unter den KN-Codes ex 2922 11 00 (Monoethanolamin) (TARIC-Code 2922110010), ex 2922 12 00 (Diethanolamin) (TARIC-Code 2922120010) und 2922 13 10 (Triethanolamin) eingereiht wird, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, erstattet oder erlassen werden. Die Erstattung oder der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen.

2.   Teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

Mit seinem Urteil vom 8. Mai 2012 erklärte das Gericht die Verordnung (EU) Nr. 54/2010 für nichtig. Das Gericht befand, dass der Rat zwei Beurteilungsfehler begangen habe: i) indem er festgestellt habe, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung („UZÜ“) angedauert habe, und davon ausgehend auf die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings geschlossen habe, und ii) indem er die ungenutzten Kapazitäten für die Produktion von Ethanolamin in den Vereinigten Staaten mit 60 000 Tonnen beziffert habe.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtsbarkeit (2) hat die Nichtigerklärung einer Phase eines mehrphasigen Verwaltungsverfahrens nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge. Antidumpingverfahren sind ein Beispiel für solche mehrphasigen Verfahren. Daher zieht die Nichtigerklärung einzelner Teile der endgültigen Antidumpingverordnung nicht die Nichtigkeit des gesamten, vor der Annahme der fraglichen Verordnung durchgeführten Verfahrens nach sich. Andererseits sind nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Organe der Europäischen Union verpflichtet, dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2012 nachzukommen. Die Organe der Union haben bei der Umsetzung des Urteils mithin die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung geführt hatten, und die nicht angefochtenen Punkte, die durch das Urteil nicht berührt werden, unverändert zu lassen (3). Somit ist darauf hinzuweisen, dass alle anderen Feststellungen der angefochtenen Verordnung, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist angefochten wurden und die somit weder von der Gerichtsbarkeit erörtert wurden noch zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führten, weiterhin gelten.

Die Kommission hat daher beschlossen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (4) (ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (5)) („Grundverordnung“) eingeleitete Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens beschränkt sich auf die Umsetzung der beschriebenen Feststellung des Gerichts.

3.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass eine teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung gerechtfertigt ist, und nimmt daher die Untersuchung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika teilweise wieder auf; die Antidumpingmaßnahmen waren nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) eingeleitet worden.

Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung des vorgenannten Urteils, soweit die Ermittlung des Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings im UZÜ und die ungenutzten Kapazitäten für die Produktion von Ethanolamin in den Vereinigten Staaten betroffen sind.

Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Informationen und Nachweise darzulegen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

4.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung von Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen und sachdienliche Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 20 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

5.   Schriftliche Stellungnahmen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, also auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 08/020

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.

8.   Anhörungsbeauftragter

Gelangt eine interessierte Partei zu der Auffassung, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht angemessen wahrnehmen kann, so hat sie die Möglichkeit, sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weiterführende Informationen und die Kontaktdaten sind den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel zu entnehmen: (http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm).


(1)  ABl. L 17 vom 22.1.2010, S. 1.

(2)  Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 1998, II-3939.

(3)  Rechtssache C-458/98 P Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat Slg. 2000, I-08147.

(4)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(5)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(6)  ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 26.

(7)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/14


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6686 — Terex/GAZ/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 314/11

1.

Am 10. Oktober 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Terex Corporation („Terex“, USA) und die offene Aktiengesellschaft GAZ („GAZ“, Russland), die der Unternehmensgruppe Basic Element („Basic Element“, Russland) angehört, die wiederum letztlich von Herrn Oleg DERIPASKA (Russland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Construction Equipment Corporation B.V. („JV“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Terex: Herstellung von Maschinen und Industrieprodukten für Wirtschaftszweige wie Bauwesen, Infrastruktur, Bergbau und Mineralgewinnung, verarbeitende Industrie, Schifffahrt, Transportwesen, Raffination, Energie und Versorgung,

Basic Element: Hauptgeschäftsfelder sind Energie, verarbeitende Industrie, Finanzdienstleistungen, Bauwesen, Luftfahrt und Landwirtschaft; über den GAZ-Konzern ist das Unternehmen auch in der Produktion von kleinen und mittleren Nutzfahrzeugen, Lastkraftwagen, Bussen, Pkw, Bau- und Straßenbaumaschinen sowie Antriebs- und Automobilbauteilen tätig,

JV: Herstellung von Baumaschinen in Russland sowie Vertrieb von Baumaschinen in Russland und anderen Ländern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6686 — Terex/GAZ/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6705 — Procter & Gamble/Teva Pharmaceuticals OTC II)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 314/12

1.

Am 9. Oktober 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Procter & Gamble (Vereinigte Staaten von Amerika) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Einbringen von Vermögenswerten in ein neugegründetes Unternehmen die Kontrolle über die Sparte für frei verkäufliche Arzneimittel („OTC“) des Unternehmens Teva Pharmaceuticals Industries Ltd. (Israel).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Procter & Gamble: Herstellung, Vertrieb und Vermarktung von Haushalts-, Schönheits-, Gesundheits- und Hygieneprodukten sowie von Babypflegeprodukten und sonstigen Pflegeprodukten für die ganze Familie,

Teva Pharmaceuticals Industries Ltd.: Herstellung, Vertrieb und Vermarktung von kostengünstigen Generika, innovativen Arzneimitteln und Spezialmedikamenten sowie pharmazeutischen Wirkstoffen,

OTC-Sparte von Teva Pharmaceuticals: umfasst das Teva-Geschäft für frei verkäufliche Arzneimittel (OTC), das Procter & Gamble bereits 2011 von Teva erwarb (vgl. COMP/M.6280), und das OTC-Geschäft von Teva, das Teva im Wege der 2011 erfolgten Übernahme von Cephalon Inc. erwarb (vgl. COMP/M.6258).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6705 — Procter & Gamble/Teva Pharmaceuticals OTC II per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).