ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.305.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 305

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
10. Oktober 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 305/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2012/C 305/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

5

2012/C 305/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6668 — Mondi/Nordenia) ( 1 )

12

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 305/04

Euro-Wechselkurs

13

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2012/C 305/05

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms 2013 Ideen des Siebten Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

14

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 305/06

Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 305/01

Datum der Annahme der Entscheidung

4.9.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33997 (11/N)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Strední Morava

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Program podpory kultury ve Zlínském kraji

Rechtsgrundlage

Program podpory kultury ve Zlínském kraji

zákon č. 129/2000 Sb., o krajích, v platném znění: §1-2, §14, §35-37 a §59

zákon č. 250/2000 Sb., o rozpočtových pravidlech územních rozpočtů,v platném znění: §10, §22, §27-28, §30 a §34

zákon č. 320/2001 Sb., o finanční kontrole ve veřejné správě a o změně některých zákonů, v platném znění: §1-23

zákon č. 563/1991 Sb., o účetnictví, v platném znění.

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Kultur, Erhaltung des kulturellen Erbes

Form der Beihilfe

Sonstiges, Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 1 122 CZK (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

5 Jahre ab dem Tag der Annahme

Wirtschaftssektoren

Kunst, Unterhaltung und Erholung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Zlínský kraj

Třída Tomáše Bati 21

761 90 Zlín

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

25.7.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34586 (12/N)

Mitgliedstaat

Griechenland

Region

Κρήτη

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Επέκταση Αερολιμένα Χανίων

Rechtsgrundlage

1)

Απόφαση ένταξης της πράξης στο ΕΣΠΑ 2007-2013 (Α.Π. 261/Φ.95/8.2.2012).

2)

Νόμος 3263/2004 περί ανάθεσης δημοσίων έργων.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Hellenic Civil Aviation Authority, Υπηρεσία Πολιτικής Αεροπορίας (Υπα)

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 77,70 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

75 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Luftfahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ενδιάμεση Διαχειριστική Αρχή Μεταφορών

Αγ. Σοφίας 10

Ν. ΨΥΧΙΚΟ

154 51 Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

11.7.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34645 (12/NN)

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Comhairle Nan Eilan (Western Isles)

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

HTT (Manufacturing) Ltd rescue loan February 2012

Rechtsgrundlage

Enterprise and New Towns (Scotland) Act 1990, as amended 1 April 2001 by Scottish Statutory Instrument 2001 No 126

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

HTT (Manufacturing) Ltd

Ziel

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 0,28 GBP (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

93,22 %

Laufzeit

22.2.2012-21.8.2012

Wirtschaftssektoren

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei, Veredlung von Textilien und Bekleidung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Highlands & Islands Enterprise

Cowan House

Inverness Retail & Business Park

Inverness

Scotland

IV2 7GF

UNITED KINGDOM

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

30.8.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34809 (12/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Dingolfing-Landau

Nicht-Fördergebiete

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

NGA Breitbandnetz für den Vilstalbereich des Marktes Reisbach/Bayern

Rechtsgrundlage

Kommunale Haushaltsverordnung Bayern

Art der Beihilfe

Ad-hoc-Beihilfe

Telekom Deutschland GmbH

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 0,14 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

31.8.2012-31.7.2013

Wirtschaftssektoren

Leitungsgebundene Telekommunikation

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Markt Reisbach

Postfach 68

94417 Reisbach

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


10.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/5


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 305/02

Datum der Annahme der Entscheidung

25.7.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.25611 (12/NN)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Nordrhein-Westfalen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Angebliche Beihilfe in Form der Bereitstellung von Personal durch die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für die Landwirtschaftliche Unternehmensberatung Nordrhein-Westfalen (LUB) GmbH zu günstigen Bedingungen

Rechtsgrundlage

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Form der Beihilfe

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

8.5.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32063 (11/NN)

Mitgliedstaat

Polen

Region

Kujawsko-Pomorskie

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

LIP-Mondi Świecie

Rechtsgrundlage

Ustawa z dnia 20 października 1994 r. o specjalnych strefach ekonomicznych (Dz.U. z 2007 r. nr 42, poz. 274); art. 7 ust. 3 ustawy z dnia 12 stycznia 1991 r. o podatkach i opłatach lokalnych (Dz.U. z 2006 r. nr 121, poz. 844 ze zm.); rozporządzenie Ministra Pracy i Polityki Społecznej z dnia 21 listopada 2005 r. w sprawie szczegółowych warunków i trybu dokonywania refundacji ze środków Funduszu Pracy (…) (Dz.U. nr 236, poz. 2002)

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung, Beschäftigung

Form der Beihilfe

Steuerfreibetrag, Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 301,14 Mio. PLN

Beihilfehöchstintensität

22,66 %

Laufzeit

20.12.2007-31.12.2020

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstwo Gospodarki

Burmistrz Świecia

Powiat Świecki – Powiatowy Urząd Pracy

Pl. 3 Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

POLSKA/POLAND

Sonstige Angaben

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http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

11.7.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33845 (11/N)

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Rhône-Alpes

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Prolongation du régime d'aide au service expérimental d'autoroute ferroviaire alpine

Rechtsgrundlage

Convention du 28 juillet 2003 relative au financement d'un service expérimental d'autoroute ferroviaire alpine entre Bourgneuf-Aiton, en France et Orbassano, en Italie

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung, Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 4,6-5,4 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 6,9-8,1 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis 30.6.2013

Wirtschaftssektoren

Eisenbahnverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de l'écologie, de l'énergie, du développement durable et de la mer

Mission intermodalité fret Arche Sud

92055 La Défense Cedex

FRANCE

Sonstige Angaben

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http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

5.6.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34050 (12/N)

Mitgliedstaat

Rumänien

Region

Județul Cluj, Regiunea de dezvoltare Nord-Vest

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Regia autonomă Aeroportul Cluj-Napoca – Noi destinații

Rechtsgrundlage

Ordinul Ministrului Transporturilor și Infrastructurii nr. 744/23 septembrie 2011; Proiect de Hotărâre a Consiliului Județean Cluj privind ajutorul financiar la inființare pentru deschiderea de noi rute și/sau frecvențe de operare la Regia Autonomă Aeroportul Cluj-Napoca (Monitorul Oficial al Romaniei nr. 708/7 octombrie 2011)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung, Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 22,9 Mio. RON

Beihilfehöchstintensität

40 %

Laufzeit

1.6.2012-31.12.2016

Wirtschaftssektoren

Luftfahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Consiliul Județean Cluj

Cluj-Napoca

Calea Dorobanților nr. 106

400609 Cluj

ROMÂNIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

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Datum der Annahme der Entscheidung

11.7.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34146 (11/N)

Mitgliedstaat

Italien

Region

Piemonte

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Proroga del regime di aiuto al servizio sperimentale di autostrada ferroviaria alpina

Rechtsgrundlage

Articolo 38, c. 7 Legge 1.8.2002, n. 166; Decreto Presidente della Repubblica n. 340 del 22.12.2004; articolo 1, c. 1121 della L. 27.12.2006, n. 296, Legge Finanziaria per il 2007 recante l'istituzione del «Fondo per la mobilità sostenibile»; articolo 27 c. 1-novies del Decreto legge n. 207 del 30.12.2008 convertito con L. n. 14 del 27.2.2009; L. 24.12.2007, n. 244 (Finanziaria anno 2008); decisione della Commissione europea n. 11/2008 del 10.9.2008; articolo 32, comma 9 D.L. 6.7.2011, n. 98.e

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung, Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 4,6-5,4 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 6,9-8,1 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis 30.6.2013

Wirtschaftssektoren

Eisenbahnverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero delle infrastrutture e dei trasporti

Via Caraci 36

00158 Roma RM

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

4.4.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34547 (12/N)

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Reprise des actifs du groupe Sernam dans le cadre de son redressement judiciaire

Rechtsgrundlage

Code de commerce

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Gegenstand dieses Beschlusses ist die Feststellung, dass keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den Unternehmen der Sernam-Gruppe und den potenziellen Bietern besteht, so dass letztere nicht dazu aufgefordert werden können, die der Sernam-Gruppe gewährte rechtswidrige Beihilfe zurückzuerstatten.

Form der Beihilfe

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Verkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

4.7.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34845 (12/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Thüringen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Breitbandinfrastrukturausbau Thüringen (Änderung)

Rechtsgrundlage

1.

Thüringer Landeshaushaltsordnung einschl. der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften;

2.

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz;

3.

die für Subventionen allgemein geltenden Rechtsvorschriften (z. B. Strafgesetzbuch, Thüringer Subventionsgesetz)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung, Beschäftigung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 3,44 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 17,2 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

90 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Thüringer Aufbaubank

Gorkistraβe 9

99084 Erfurt

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


10.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/12


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6668 — Mondi/Nordenia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 305/03

Am 29. August 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6668 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

10.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/13


Euro-Wechselkurs (1)

9. Oktober 2012

2012/C 305/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2953

JPY

Japanischer Yen

101,35

DKK

Dänische Krone

7,4575

GBP

Pfund Sterling

0,80790

SEK

Schwedische Krone

8,6117

CHF

Schweizer Franken

1,2111

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4050

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,936

HUF

Ungarischer Forint

283,40

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6963

PLN

Polnischer Zloty

4,0777

RON

Rumänischer Leu

4,5675

TRY

Türkische Lira

2,3490

AUD

Australischer Dollar

1,2663

CAD

Kanadischer Dollar

1,2632

HKD

Hongkong-Dollar

10,0422

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5770

SGD

Singapur-Dollar

1,5913

KRW

Südkoreanischer Won

1 439,28

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,3321

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1465

HRK

Kroatische Kuna

7,4865

IDR

Indonesische Rupiah

12 445,44

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9805

PHP

Philippinischer Peso

53,646

RUB

Russischer Rubel

40,2740

THB

Thailändischer Baht

39,701

BRL

Brasilianischer Real

2,6289

MXN

Mexikanischer Peso

16,5661

INR

Indische Rupie

68,2779


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

10.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/14


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms 2013 „Ideen“ des Siebten Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

2012/C 305/05

Hiermit wird zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms 2013 „Ideen“ des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) aufgefordert.

Für nachstehende Aufforderung werden Vorschläge erbeten. Frist und Mittelausstattung sind dem Wortlaut der Aufforderung zu entnehmen, die auf der Website des Portals für Teilnehmer veröffentlicht ist.

Arbeitsprogramm „Ideen“

Titel der Aufforderung

ERC Synergy Grant

Kennnummer der Aufforderung

ERC-2013-SyG

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entspricht dem Arbeitsprogramm, das die Kommission mit dem Beschluss C(2011) 4562 vom 9. Juli 2012 verabschiedet hat.

Praktische Einzelheiten zu der Aufforderung, dem Arbeitsprogramm sowie der Leitfaden für Antragsteller sind über die entsprechende Website der Kommission zugänglich:

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/page/ideas


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

10.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 305/15


Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit Ursprung in der Volksrepublik China

2012/C 305/06

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Peroxosulfaten mit Ursprung in der Volksrepublik China erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 29. Juni 2012 von der RheinPerChemie GmbH & Co. KG sowie der United Initiators GmbH & Co. KG („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die 100 % der Unionsproduktion von Peroxosulfaten entfallen.

2.   Zu überprüfende Ware

Gegenstand dieser Überprüfung sind Peroxosulfate (Persulfate), einschließlich Kaliumhydrogenperoxomonosulfat („zu überprüfenden Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 2833 40 00 und ex 2842 90 80 (TARIC-Code 2842908020) eingereicht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1184/2007 des Rates (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

4.1    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftreten des Dumpings

Da die Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelten die Antragsteller den Normalwert für die ausführenden Hersteller aus der VR China, denen in der zu den geltenden Maßnahmen führenden Untersuchung keine Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden worden war, anhand eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellkosten, Verkaufs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und Gewinn) in einem Marktwirtschaftsdrittland, namentlich der Türkei. Für die Unternehmen, denen in der zu den geltenden Maßnahmen führenden Untersuchung eine Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden worden war, wurde der Normalwert anhand des Inlandspreises in der VR China bestimmt. Da zurzeit keine nennenswerten Mengen aus der VR China in die Union eingeführt werden, stützte sich die Behauptung, dass das Dumping wahrscheinlich erneut auftreten würde, auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis (auf der Stufe ab Werk) für die zu überprüfende Ware bei der Ausfuhr in andere Länder.

Die Antragsteller führten an, dass dieser Vergleich das Vorliegen von Dumping zeige und dass ein erneutes Auftreten von gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land wahrscheinlich sei.

4.2    Behauptung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

Die Antragsteller brachten des Weiteren vor, dass ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich sei. Die von den Antragstellern diesbezüglich vorgelegten Beweise lassen vermuten, dass die Einfuhren der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land in die Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen zunehmen werden, weil die VR China über erhebliche ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt.

Die Antragsteller führten ferner an, die Beseitigung der Schädigung sei in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten – bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen – erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Union wahrscheinlich erneut geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigen; daher leitet sie eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Die ausführenden Hersteller (4) der zu überprüfenden Ware aus dem betroffenen Land, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den geltenden Maßnahmen führten, werden aufgefordert, bei der Überprüfung der Kommission mitzuarbeiten.

5.1    Untersuchung der ausführenden Hersteller

Da in der VR China eine Vielzahl ausführender Hersteller von der Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Überprüfung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang A dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der VR China und gegebenenfalls mit allen ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den genannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der VR China Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, alle der Kommission bekannten Verbände ausführender Hersteller und die Behörden der VR China binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobenauswahl einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der zu überprüfenden Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der zu überprüfenden Ware in die Union.

Unbeschadet des Artikels 18 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“).

5.2    Wahl eines Drittlands mit Marktwirtschaft

Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist bei Einfuhren aus der VR China der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Marktwirtschaftsdrittland zu bestimmen.

In der vorausgegangenen Untersuchung war die Türkei als Marktwirtschaftsdrittland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China herangezogen worden. In der jetzigen Untersuchung beabsichtigt die Kommission, die Türkei erneut heranzuziehen. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung nehmen.

5.3    Untersuchung der unabhängigen Einführer  (5)  (6)

Die unabhängigen Einführer, welche die zu überprüfende Ware aus der VR China in die Union einführen, werden gebeten, an der Untersuchung mitzuarbeiten.

Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dieser Auslaufüberprüfung betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, auch diejenigen, die nicht bei der Untersuchung mitgearbeitet haben, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang B dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.

Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

Interessierte Parteien, die außer den genannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu überprüfenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu überprüfenden Ware und zu den Verkäufen der zu überprüfenden Ware.

5.4    Verfahren zur Feststellung eines erneuten Auftretens der Schädigung

Damit festgestellt werden kann, ob ein erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich ist, werden die Unionshersteller der zu überprüfenden Ware gebeten, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

Um die Informationen über die Unionshersteller einzuholen, welche die Kommission für ihre Untersuchung benötigt, wird sie Fragebogen an die ihr bekannten Unionshersteller oder repräsentativen Unionshersteller und die ihr bekannten Verbände der Unionshersteller versenden.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller und die Verbände der Unionshersteller den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.

In dem Fragebogen werden unter anderem Fragen zur Struktur der Unternehmen und zu ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Lage gestellt.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Unionshersteller und die Verbände der Unionshersteller gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzugsweise per E-Mail zu kontaktieren und einen Fragebogen anzufordern.

5.5    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union möglicherweise zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu überprüfenden Ware besteht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der vorstehend genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse vorlegen. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

5.6    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.7    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.8    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle schriftlichen Beiträge, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, ausgefüllten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ggf. ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, so muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 08/020

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Im Zusammenhang mit Dumping:

E-Mail: trade-persulphates-dumping@ec.europa.eu

Fax +32 22996117

Im Zusammenhang mit der Schädigung:

E-Mail: trade-persulphates-injury@ec.europa.eu

Fax +32 22992565

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die sonstigen verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung, zum ursächlichen Zusammenhang und zum Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer interessierten Partei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, so kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.


(1)  ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 17.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 265 vom 11.10.2007, S. 1.

(4)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt sind.

(5)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

(6)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.

(7)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG A

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ANHANG B

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