ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.303.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 303

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
6. Oktober 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2012/C 303/02

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 295, 29.9.2012

1

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2012/C 303/01

Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten des Gerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

2

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2012/C 303/03

Rechtssache C-21/11: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Benevento — Italien) — Volturno Trasporti Sas di Santoro Nino & c./Camera di Commercia di Benevento, Equitalia Polis SpA (Vorabentscheidungsersuchen — Offensichtliche Unzulässigkeit)

3

2012/C 303/04

Rechtssache C-198/11 P: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Mai 2012 — Lan Airlines SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (Rechtsmittel — Art. 119 der Verfahrensordnung — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Gemeinschaftswortmarke LÍNEAS AÉREAS DEL MEDITERRÁNEO LAM — Anmeldung — Widerspruch des Inhabers der älteren Gemeinschaftswort- und -bildmarke LAN — Zurückweisung des Widerspruchs — Fehlende Verwechslungsgefahr — Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

3

2012/C 303/05

Rechtssache C-240/11: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. Mai 2012 — World Wide Tobacco España, SA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak — Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes — Geldbußen — Abschreckungswirkung — Gleichbehandlung — Mildernde Umstände — Obergrenze von 10 % des Umsatzes — Zusammenarbeit)

4

2012/C 303/06

Rechtssache C-389/11 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Juli 2012 — Région Nord-Pas-de-Calais/Communauté d'Agglomération du Douaisis, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Herstellung von Eisenbahnmaterial — Entscheidungen, mit denen eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird)

4

2012/C 303/07

Rechtssache C-453/11 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Mai 2012 — Timehouse GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Dreidimensionale Marke in Form einer Uhr — Ablehnung der Eintragung — Fehlende Unterscheidungskraft)

4

2012/C 303/08

Rechtssache C-466/11: Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Brescia — Italien) — Gennaro Currà u. a./Bundesrepublik Deutschland (Vorabentscheidung — Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung — Klage der Opfer von Massentötungen gegen einen Mitgliedstaat als Verantwortlichen für die von seinen Streitkräften in Kriegszeiten begangenen Handlungen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

5

2012/C 303/09

Rechtssache C-467/11 P: Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Juli 2012 — Audi AG, Volkswagen AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel — Erledigung)

5

2012/C 303/10

Rechtssache C-477/11 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Mai 2012 — Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Verordnung [EG] Nr. 726/2004 — Humanarzneimittel — Wirkstoff Eszopiclon — Genehmigung für das Inverkehrbringen — Verfahren — Stellungnahme der Kommission — Eigenschaft eines neuen Wirkstoffs — Begriff der anfechtbaren Handlung)

6

2012/C 303/11

Rechtssache C-582/11 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Juli 2012 — Rügen Fisch AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Schwaaner Fischwaren GmbH (Rechtsmittel — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 7 Abs. 1 und 2 — Gemeinschaftsmarke — Wortmarke SCOMBER MIX — Absoluter Nichtigkeitsgrund — Beschreibender Charakter)

6

2012/C 303/12

Rechtssache C-599/11 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 28.Juni 2012 — TofuTown.com GmbH, Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Art. 119 der Verfahrensordnung — Gemeinschaftsmarke — Anmeldung des Wortzeichens TOFUKING — Widerspruch des Inhabers der Marke Curry King — Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Verwechslungsgefahr — Grad der Ähnlichkeit)

6

2012/C 303/13

Rechtssache C-16/12: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Törvényszék — Ungarn) — HERMES Hitel és Faktor Zrt./Nemzeti Földalapkezelő Szervezet (Vorabentscheidungsersuchen — Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts — Waldgesetz — Kein Bezug zum Unionsrecht — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

7

2012/C 303/14

Rechtssache C-25/12 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Juli 2012 — Gino Trevisanato/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Art. 119 der Verfahrensordnung — Klage auf Verpflichtung der Kommission, zur Auslegung und Umsetzung einer Richtlinie Stellung zu nehmen — Offensichtliche Unzulässigkeit)

7

2012/C 303/15

Rechtssache C-73/12: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Revere — Italien) — Strafverfahren gegen Ahmed Ettaghi (Vorabentscheidungsersuchen — Fehlende Beschreibung des Ausgangsrechtsstreits — Offensichtliche Unzulässigkeit)

8

2012/C 303/16

Rechtssache C-74/12: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Revere — Italien) — Strafverfahren gegen Abd Aziz Tam (Vorabentscheidungsersuchen — Fehlende Beschreibung des Ausgangsrechtsstreits — Offensichtliche Unzulässigkeit)

8

2012/C 303/17

Rechtssache C-75/12: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Revere — Italien) — Strafverfahren gegen Majali Abdel (Vorabentscheidungsersuchen — Fehlende Beschreibung des Ausgangsrechtsstreits — Offensichtliche Unzulässigkeit)

8

2012/C 303/18

Rechtssache C-134/12: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Mai 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Constanța — Rumänien) — Ministerul Administrației și Internelor, Inspectoratul General al Poliției Române, Inspectoratul de Poliție al Județului Tulcea/Corpul Național al Polițiștilor — Biroul Executiv Central (Vorabentscheidungsersuchen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Gültigkeit einer nationalen Regelung, mit der mehreren Kategorien von im öffentlichen Dienst Beschäftigten eine Gehaltskürzung auferlegt wird — Mangelnde Umsetzung des Unionsrechts — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

9

2012/C 303/19

Rechtssache C-156/12: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg — Österreich) — GREP GmbH/Freitstaat Bayern (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 47 und 51 Abs. 1 — Durchführung des Rechts der Union — Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt und ein dinglicher Arrest angeordnet wird — Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz — Recht auf Zugang zu einem Gericht — Prozesskostenhilfe — Nationale Regelung, die juristischen Personen Prozesskostenhilfe verweigert)

9

2012/C 303/20

Rechtssache C-238/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2012 von FLSmidth & Co. A/S gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-65/06, FLSmidth & Co. A/S/Europäische Kommission

10

2012/C 303/21

Rechtssache C-287/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juni 2012 von Ryanair Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. März 2012 in der Rechtssache T-123/09, Ryanair Ltd/Europäische Kommission

11

2012/C 303/22

Rechtssache C-294/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juni 2012 von You-Q BV gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. März 2012 in der Rechtssache T-369/10, You-Q BV/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

12

2012/C 303/23

Rechtssache C-314/12: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (Österreich) eingereicht am 29. Juni 2012 — UPC Telekabel Wien GmbH gegen Constantin Film Verleih GmbH, Wega Filmproduktionsgesellschaft GmbH

12

2012/C 303/24

Rechtssache C-324/12: Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgericht Wien (Österreich) eingereicht am 09. Juli 2012 — Novontech-Zala Kft gegen LOGICDATA Electronic & Software Entwicklungs GmbH

13

2012/C 303/25

Rechtssache C-326/12: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 10. Juli 2012 — Rita van Caster, Patrick van Caster gegen Finanzamt Essen-Süd

13

2012/C 303/26

Rechtssache C-328/12: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 11. Juli 2012 — Ralph Schmidt (Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aletta Zimmermann) gegen Lilly Hertel

14

2012/C 303/27

Rechtssache C-335/12: Klage, eingereicht am 13. Juli 2012 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

14

2012/C 303/28

Rechtssache C-343/12: Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van Koophandel te Gent (Belgien), eingereicht am 19. Juli 2012 — Euronics Belgium CVBA/Kamera Express BV und Kamera Express Belgium BVBA

16

2012/C 303/29

Rechtssache C-350/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juli 2012 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. Mai 2012 in der Rechtssache T-529/09, Sophie in 't Veld/Rat der Europäischen Union

16

2012/C 303/30

Rechtssache C-364/12: Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 1. August 2012 — Miguel Fradera Torredemer u. a./Corporación Uniland, S.A.

17

2012/C 303/31

Rechtssache C-370/12: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 3. August 2012 — Thomas Pringle/Regierung von Irland, Irland und der Attorney General

18

2012/C 303/32

Rechtssache C-372/12: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 3. August 2012 — Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel, andere Verfahrensbeteiligte: M und S

18

2012/C 303/33

Rechtssache C-379/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. August 2012 von Arav Holding Srl gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. Juni 2012 in der Rechtssache T-557/10, H.Eich/HABM — Arav (H.EICH)

19

2012/C 303/34

Rechtssache C-380/12: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 8. August 2012 — X BV, anderer Verfahrensbeteiligter: Minister van Financiën

20

2012/C 303/35

Rechtssache C-381/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. August 2012 von der I Marchi Italiani Srl gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Juni 2012 in der Rechtssache T-133/09, I Marchi Italiani und Basile/HABM — Osra

20

2012/C 303/36

Rechtssache C-298/11: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — Dobrudzhanska petrolna kompanyia AD/Direktor na Direktsia Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Direktor der Direktion Anfechtung und Vollzugsverwaltung Varna bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen)

21

2012/C 303/37

Rechtssache C-353/11: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Juli 2012 — Europäische Kommission/Republik Tschechoslowakei

21

2012/C 303/38

Rechtssache C-503/11: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2012 — ThyssenKrupp Elevator (CENE) GmbH, vormals ThyssenKrupp Aufzüge GmbH, ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH/Europäische Kommission

21

2012/C 303/39

Rechtssache C-504/11 P: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2012 — ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl/Europäische Kommission

21

2012/C 303/40

Rechtssache C-505/11: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2012 — ThyssenKrupp Elevator AG/Europäische Kommission

21

2012/C 303/41

Rechtssache C-506/11: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2012 — ThyssenKrupp AG/Europäische Kommission

21

2012/C 303/42

Rechtssache C-39/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Juni 2012 — (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Strafverfahren gegen Vu Thang Dang, Verfahrensbeteiligter: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

21

 

Gericht

2012/C 303/43

Rechtssache T-333/12: Klage, eingereicht am 25. Juli 2012 — Soltau/Kommission

22

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

6.10.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/1


2012/C 303/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 295, 29.9.2012

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 287, 22.9.2012

ABl. C 273, 8.9.2012

ABl. C 258, 25.8.2012

ABl. C 250, 18.8.2012

ABl. C 243, 11.8.2012

ABl. C 235, 4.8.2012

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

6.10.2012   

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C 303/2


Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten des Gerichts für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

2012/C 303/02

Am 19. September 2012 hat das Gericht nach Art. 103 Abs. 2 der Verfahrensordnung beschlossen, dass die Zuständigkeit des Präsidenten des Gerichts als Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Abwesenheit oder Verhinderung für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2014 von Richterin Rofes i Pujol ausgeübt wird.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

6.10.2012   

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C 303/3


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Benevento — Italien) — Volturno Trasporti Sas di Santoro Nino & c./Camera di Commercia di Benevento, Equitalia Polis SpA

(Rechtssache C-21/11) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2012/C 303/03

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Benevento

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Volturno Trasporti Sas di Santoro Nino & c.

Beklagte: Camera di Commercia di Benevento, Equitalia Polis SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Commissione tributaria provinciale di Benevento — Auslegung der Art. 10 Buchst. c und 12 Buchst. e der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) — Indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital — Erhebung eines Jahresbeitrags aufgrund der Eintragung in das bei den örtlichen Handelskammern geführte Gesellschaftsregister — Zulässigkeit

Tenor

Das Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Benevento (Italien) vom 22. September 2010 ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 95 vom 26.3.2011.


6.10.2012   

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C 303/3


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Mai 2012 — Lan Airlines SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA

(Rechtssache C-198/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Gemeinschaftswortmarke LÍNEAS AÉREAS DEL MEDITERRÁNEO LAM - Anmeldung - Widerspruch des Inhabers der älteren Gemeinschaftswort- und -bildmarke LAN - Zurückweisung des Widerspruchs - Fehlende Verwechslungsgefahr - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

2012/C 303/04

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Lan Airlines SA (Prozessbevollmächtigter: E. Armijo Chávarri, abogado)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Mondéjar Ortuño), Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Februar 2011, Lan Airlines/HABM — Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo (T-194/09), mit dem das Gericht eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Februar 2009 (Sache R 107/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Lan Airlines, SA und Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo, SA abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die LAN Airlines SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 186 vom 25.6.2011.


6.10.2012   

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C 303/4


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. Mai 2012 — World Wide Tobacco España, SA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-240/11) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes - Geldbußen - Abschreckungswirkung - Gleichbehandlung - Mildernde Umstände - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Zusammenarbeit)

2012/C 303/05

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: World Wide Tobacco España, SA (Prozessbevollmächtigte: M. Odriozola und A. Vide, abogados)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier und L. Malferrari)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. März 2011, World Wide Tobacco España/Kommission (T-37/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Herabsetzung der gegen die Klägerin in der Entscheidung K(2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 — Rohtabak — Spanien) verhängten Geldbuße teilweise abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die World Wide Tobacco España, SA trägt die Kosten des Rechtsmittels.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.


(1)  ABl. C 211 vom 16.7.2011.


6.10.2012   

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C 303/4


Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Juli 2012 — Région Nord-Pas-de-Calais/Communauté d'Agglomération du Douaisis, Europäische Kommission

(Rechtssache C-389/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Herstellung von Eisenbahnmaterial - Entscheidungen, mit denen eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird)

2012/C 303/06

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Région Nord-Pas-de-Calais (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Cliquennois und F. Cavedon)

Andere Verfahrensbeteiligte: Communauté d'Agglomération du Douaisis, Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und B. Stromsky)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Mai 2011 — Région Nord-Pas-de-Calais/Kommission und Communauté d’agglomération du Douaisis/Kommission (in den verbundenen Rechtssachen T-267/08 und T-279/08), mit dem die Klagen abgewiesen wurden, die zunächst auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 1089 final der Kommission vom 2. April 2008 gerichtet waren, dann auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010) 4112 final der Kommission vom 23. Juni 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/2007 (ex NN 45/2007), die Frankreich zugunsten der Arbel Fauvet Rail SA gewährt hat — Herstellung von Eisenbahnmaterial — Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe — Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Région Nord-Pas-de-Calais trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 290 vom 1.10.2011.


6.10.2012   

DE

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C 303/4


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Mai 2012 — Timehouse GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-453/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke in Form einer Uhr - Ablehnung der Eintragung - Fehlende Unterscheidungskraft)

2012/C 303/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Timehouse GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Knies)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Klüpfel als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Juli 2011, Timehouse/HABM (Form einer Uhr mit gezahntem Rand) (T-235/10), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2010 (Sache R 0942/2009-1) zur Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Uhr als Gemeinschaftsmarke abgewiesen hat — Fehlende Unterscheidungskraft

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Timehouse GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 340 vom 19.11.2011.


6.10.2012   

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C 303/5


Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Brescia — Italien) — Gennaro Currà u. a./Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-466/11) (1)

(Vorabentscheidung - Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung - Klage der Opfer von Massentötungen gegen einen Mitgliedstaat als Verantwortlichen für die von seinen Streitkräften in Kriegszeiten begangenen Handlungen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

2012/C 303/08

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Brescia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gennaro Currà, Nadia Orlandi als Erbin von Aldo Orlandi, Renzo Ciro Malago als Erbe von Federico Malago, Ruberto Ezecchia, Camillo Turchetti, Franco Forni, Ilva Morselli als Erbin von Ermenegildo Morselli, Elisa Ghisolfi und Anna Ghisolfi als Miterbinnen von Luca Ghisolfi, Primo Zelioli, Francesco Perondi, Anna Furgeri als Erbin von Agide Furgeri, Elena Penzani und Gian Luigi Penzani als Miterben von Carlo Penzani, Renato Mortari, Ada Zaccaria als Erbin von Sigifredo Zaccaria, Erino Alberti, Gabriella Boccaletti als Erbin von Mario Boccaletti, Rita Boccasanta als Erbin von Ernesto Boccasanta, Alberto Borelli, Pierantonio Foresti als Erbe von Franco Foresti, Irmo Sancassiani, Ennio Mischi als Erbe von Aldo Mischi, Graziano Broglia als Erbe von Rosolino Broglia, Alba Spinella und Maria Raffaella Spinella als Miterbinnen von Vincenzo Rocco Spinella, Giuseppe Ferri, Alessandra Fontanabona als Erbin von Giulio Fontanabona, Luciana, Mariuccia und Giulietta Pedratti als Miterbinnen von Carlo Pedratti, Raffaele Colucci

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Streithelferin: Italienische Republik

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale ordinario di Brescia — Auslegung der Art. 3, 4 Abs. 3, 6 und 21 EUV sowie der Art. 17, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Verbrechen gegen die Menschlichkeit — Klage der Opfer von Massentötungen gegen einen Mitgliedstaat als Verantwortlichen für von seinen Streitkräften in Kriegszeiten begangene Handlungen — Recht der Opfer auf Schadensersatz — Zulässigkeit der Verjährung dieses Rechts — Zulässigkeit der Immunität von der Gerichtsbarkeit des betroffenen Mitgliedstaats

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für das vom Tribunale ordinario di Brescia (Italien) eingereichte Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/5


Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Juli 2012 — Audi AG, Volkswagen AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-467/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel - Erledigung)

2012/C 303/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Audi AG, Volkswagen AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kather)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. Juli 2011, Audi und Volkswagen/HABM (TDI) (T-318/09), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Mai 2009 (Sache R 226/2007-1) über die Anmeldung des Wortzeichens TDI als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klasse 12 (Kraftfahrzeuge und deren konstruktionsgebundene Teile) abgewiesen hat — Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) — Unterscheidungskraft des Wortzeichens TDI

Tenor

1.

Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Audi AG und die Volkswagen AG tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011.


6.10.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/6


Beschluss des Gerichtshofs vom 14. Mai 2012 — Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-477/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Verordnung [EG] Nr. 726/2004 - Humanarzneimittel - Wirkstoff „Eszopiclon“ - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Verfahren - Stellungnahme der Kommission - Eigenschaft eines neuen Wirkstoffs - Begriff der anfechtbaren Handlung)

2012/C 303/10

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd (Prozessbevollmächtigte: I. Dodds-Smith, Solicitor, D. Anderson, QC, und J. Stratford, Barrister)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Wilderspin und M. Šimerdová)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2011 — Sepracor Pharmaceuticals/Kommission (T-275/09), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 6. Mai 2009 als unzulässig abgewiesen wurde, mit der die Kommission im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das Inverkehrbringen des von der Rechtsmittelführerin hergestellten Arzneimittels „Lunivia“ festgestellt hat, dass der darin enthaltene Wirkstoff „Eszopiclon“ kein neuer Wirkstoff im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 136, S. 1) sei — Begriff der anfechtbaren Handlung

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Sepracor Pharmaceuticals (Ireland) Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011.


6.10.2012   

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C 303/6


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Juli 2012 — Rügen Fisch AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Schwaaner Fischwaren GmbH

(Rechtssache C-582/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 und 2 - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke SCOMBER MIX - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Beschreibender Charakter)

2012/C 303/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Rügen Fisch AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spuhler und M. Geitz)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), Schwaaner Fischwaren GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Jaeger-Lenz und Rechtsanwalt T. Bösling)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. September 2011, Rügen Fisch/HABM (T-201/09), mit dem das Gericht die Klage der Klägerin gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. März 2009 (Sache R 230/2007-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Rügen Fisch AG und der Schwaaner Fischwaren GmbH abgewiesen hat — Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) — Unterscheidungskraft des Wortzeichens SCOMBER MIX

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Rügen Fisch AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


6.10.2012   

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C 303/6


Beschluss des Gerichtshofs vom 28.Juni 2012 — TofuTown.com GmbH, Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-599/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung des Wortzeichens „TOFUKING“ - Widerspruch des Inhabers der Marke Curry King - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Grad der Ähnlichkeit)

2012/C 303/12

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: TofuTown.com GmbH (Prozessbevollmächtigter: B. Krause)

Andere Verfahrensbeteiligte: Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: S. Russlies), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011, Meica/HABM — TofuTown.com (TOFUKING) (T-99/10), mit dem das Gericht die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Januar 2010 (Sache R 63/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG und der Tofutown.com GmbH aufgehoben hat — Verwechslungsgefahr

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die TofuTown.com GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Meica Ammerländische Fleischwarenfabrik Fritz Meinen GmbH & Co. KG.

3.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 133 vom 5.5.2012.


6.10.2012   

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C 303/7


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 6. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Gyulai Törvényszék — Ungarn) — HERMES Hitel és Faktor Zrt./Nemzeti Földalapkezelő Szervezet

(Rechtssache C-16/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Waldgesetz - Kein Bezug zum Unionsrecht - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

2012/C 303/13

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Gyulai Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: HERMES Hitel és Faktor Zrt.

Beklagte: Nemzeti Földalapkezelő Szervezet

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Gyulai Törvényszék (Ungarn) — Auslegung von allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts — Vertrag über ein Hypothekendarlehen zwischen einem Kreditinstitut und einer öffentlichen Einrichtung — Gesetzliche Änderung, die die Übertragung bestimmter Waldgebiete verbietet, die zuvor übertragbar waren — Änderung, die die öffentliche Versteigerung von Grundstücken, die Gegenstand dieser Hypothek sind, nach einem vom Gläubiger gegen den Schuldner wegen Nichterfüllung des Vertrags eingeleiteten gerichtlichen Verfahren unmöglich macht

Tenor

Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der vom Gyulai Törvényszék (Ungarn) mit Entscheidung vom 4. Januar 2012 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 126 vom 28.4.2012.


6.10.2012   

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C 303/7


Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Juli 2012 — Gino Trevisanato/Europäische Kommission

(Rechtssache C-25/12 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Klage auf Verpflichtung der Kommission, zur Auslegung und Umsetzung einer Richtlinie Stellung zu nehmen - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2012/C 303/14

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Gino Trevisanato (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Sulfaro)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Dezember 2011, Trevisanato/Kommission (T-510/11), mit dem dieses die Klage auf Verpflichtung der Kommission, zur Beschwerde des Klägers Stellung zu nehmen, abgewiesen hat — Unterlassung der Kommission, eine rechtlich bindende Stellungnahme zum Anwendungsbereich der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16) abzugeben — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts — Voraussetzungen der Anwendung von Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Trevisanato trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 65 vom 3.3.2012.


6.10.2012   

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C 303/8


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Revere — Italien) — Strafverfahren gegen Ahmed Ettaghi

(Rechtssache C-73/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Fehlende Beschreibung des Ausgangsrechtsstreits - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2012/C 303/15

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di Pace di Revere

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Ahmed Ettaghi

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Giudice di Pace di Revere — Auslegung der Art. 2, 4, 6, 7, 8, 15 und 16 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) und von Art. 4 Abs. 3 EUV — Nationale Regelung, wonach gegen einen Ausländer, der illegal in das nationale Hoheitsgebiet eingereist ist oder sich dort illegal aufhält, eine Geldstrafe verhängt werden kann — Zulässigkeit des Straftatbestands des illegalen Aufenthalts — Möglichkeit der Ersetzung einer Geldstrafe durch die sofortige Ausweisung für eine Dauer von nicht unter fünf Jahren oder durch eine freiheitsbeschränkende Strafe („permanenza domiciliare“) — Pflichten der Mitgliedstaaten während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie

Tenor

Das vom Giudice di pace di Revere (Italien) mit Entscheidung vom 26. Januar 2006 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 118 vom 21.4.2012.


6.10.2012   

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C 303/8


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Revere — Italien) — Strafverfahren gegen Abd Aziz Tam

(Rechtssache C-74/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Fehlende Beschreibung des Ausgangsrechtsstreits - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2012/C 303/16

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di Pace di Revere

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Abd Aziz Tam

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Giudice di Pace di Revere — Auslegung der Art. 2, 4, 6, 7, 8, 15 und 16 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) und von Art. 4 Abs. 3 EUV — Nationale Regelung, wonach gegen einen Ausländer, der illegal in das nationale Hoheitsgebiet eingereist ist oder sich dort illegal aufhält, eine Geldstrafe verhängt werden kann — Zulässigkeit des Straftatbestands des illegalen Aufenthalts — Möglichkeit der Ersetzung einer Geldstrafe durch die sofortige Ausweisung für eine Dauer von nicht unter fünf Jahren oder durch eine freiheitsbeschränkende Strafe („permanenza domiciliare“) — Pflichten der Mitgliedstaaten während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie

Tenor

Das vom Giudice di pace di Revere (Italien) mit Entscheidung vom 26. Januar 2006 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 118 vom 21.4.2012.


6.10.2012   

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C 303/8


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace di Revere — Italien) — Strafverfahren gegen Majali Abdel

(Rechtssache C-75/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Fehlende Beschreibung des Ausgangsrechtsstreits - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2012/C 303/17

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di Pace di Revere

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Majali Abdel

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Giudice di Pace di Revere — Auslegung der Art. 2, 4, 6, 7, 8, 15 und 16 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) und von Art. 4 Abs. 3 EUV — Nationale Regelung, wonach gegen einen Ausländer, der illegal in das nationale Hoheitsgebiet eingereist ist oder sich dort illegal aufhält, eine Geldstrafe verhängt werden kann — Zulässigkeit des Straftatbestands des illegalen Aufenthalts — Möglichkeit der Ersetzung einer Geldstrafe durch die sofortige Ausweisung für eine Dauer von nicht unter fünf Jahren oder durch eine freiheitsbeschränkende Strafe („permanenza domiciliare“) — Pflichten der Mitgliedstaaten während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie

Tenor

Das vom Giudice di pace di Revere (Italien) mit Entscheidung vom 26. Januar 2006 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.


(1)  ABl. C 118 vom 21.4.2012.


6.10.2012   

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C 303/9


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Mai 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Constanța — Rumänien) — Ministerul Administrației și Internelor, Inspectoratul General al Poliției Române, Inspectoratul de Poliție al Județului Tulcea/Corpul Național al Polițiștilor — Biroul Executiv Central

(Rechtssache C-134/12) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Gültigkeit einer nationalen Regelung, mit der mehreren Kategorien von im öffentlichen Dienst Beschäftigten eine Gehaltskürzung auferlegt wird - Mangelnde Umsetzung des Unionsrechts - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

2012/C 303/18

Verfahrenssprache: Rumänien

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Constanța

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Ministerul Administrației și Internelor, Inspectoratul General al Poliției Române, Inspectoratul de Poliție al Județului Tulcea

Rechtsmittelgegner: Corpul Național al Polițiștilor — Biroul Executiv Central

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Curte de Apel Constanța — Auslegung von Art. 17 Abs. 1, Art. 20 und Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, mit der mehreren Kategorien von im öffentlichen Dienst Beschäftigten eine Gehaltskürzung auferlegt wird — Verletzung des Eigentumsrechts und Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung des von der Curte de Apel Constanța (Rumänien) mit Entscheidung vom 8. Februar 2012 vorgelegten Vorabentscheidungsersuchens offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 138 vom 12.5.2012.


6.10.2012   

DE

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C 303/9


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg — Österreich) — GREP GmbH/Freitstaat Bayern

(Rechtssache C-156/12) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 und 51 Abs. 1 - Durchführung des Rechts der Union - Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt und ein dinglicher Arrest angeordnet wird - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz - Recht auf Zugang zu einem Gericht - Prozesskostenhilfe - Nationale Regelung, die juristischen Personen Prozesskostenhilfe verweigert)

2012/C 303/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Salzburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: GREP GmbH

Beklagter: Freitstaat Bayern

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht Salzburg — Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie hilfsweise von Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 L 12, S. 1) und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte — Verfahren der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung — Anspruch auf Verfahrenshilfe — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, wonach dieser Anspruch juristischen Personen verwehrt ist

Tenor

Der Rechtsbehelf, der gemäß Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen eingelegt wird, um gegen eine Entscheidung vorzugehen, mit der ein Arrest- und Pfändungsbeschluss nach den Art. 38 bis 42 dieser Verordnung für vollstreckbar erklärt und ein dinglicher Arrest angeordnet wird, ist als Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anzusehen.

Der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes kann den Anspruch auf Befreiung von der Zahlung von Gerichtskosten und/oder von Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs umfassen.

Jedoch hat der nationale Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.

Im Rahmen dieser Würdigung kann der nationale Richter den Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Antragstellers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Antragstellers berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu verteidigen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kann der nationale Richter auch der Höhe der vorzuschießenden Gerichtskosten sowie dem Umstand Rechnung tragen, ob sie für den Zugang zum Recht gegebenenfalls ein unüberwindliches Hindernis darstellen oder nicht.

Insbesondere bei juristischen Personen kann der nationale Richter deren Verhältnisse in Betracht ziehen. So kann er u. a. die Gesellschaftsform der in Rede stehenden juristischen Person, das Bestehen oder Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht sowie die Finanzkraft ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner und deren Möglichkeit berücksichtigen, sich die zur Einleitung der Rechtsverfolgung erforderlichen Beträge zu beschaffen.


(1)  ABl. C 194 vom 30.6.2012.


6.10.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/10


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2012 von FLSmidth & Co. A/S gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-65/06, FLSmidth & Co. A/S/Europäische Kommission

(Rechtssache C-238/12 P)

2012/C 303/20

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: FLSmidth & Co. A/S (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Dittmer, J. Ratliff, Barrister, Rechtsanwalt F. Louis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Gestützt auf die Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2, 263 und 264 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) und Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, beantragt die FLSmidth & Co. A/S,

das Urteil vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-65/06 aufzuheben,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV, soweit sie FLS betrifft, für nichtig zu erklären, hilfsweise, den Betrag herabzusetzen, für den FLS nach der Entscheidung haftet;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

FLS stützt sich für ihren Hauptantrag auf zwei Rechtsmittelgründe, wobei der zweite aus zwei Teilen besteht.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht die richtigen rechtlichen Kriterien für die Zuweisung von Haftung an eine Muttergesellschaft (eine Konzernspitze) angewandt. Es habe auch aus den ihm vorgelegten Beweisen nicht die richtigen Rechtsfolge abgeleitet, da es nicht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es FLS gelungen sei, die Vermutung der Haftung der Muttergesellschaft zu widerlegen.

Das Gericht habe nicht geprüft, ob die Kommission ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei.

Die Kommission selbst sei fehlerhaft nicht ihrer Begründungspflicht nachgekommen, da sie sich nicht hinreichend mit den von FLS vorgebrachten Argumenten und Beweisen zur Widerlegung der Vermutung einer Haftung der Muttergesellschaft zu widerlegen, befasst habe.

Zusätzlich sei die Kommission nicht ihrer Begründungspflicht nachgekommen, da die Entscheidung keine Begründung enthalten habe, warum FLS für den Zeitraum Dezember 1990 bis Dezember 1991 verantwortlich gemacht werde.

FLS stützt den Hilfsantrag auf vier Rechtsmittelgründe.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht den Verhältnismäßigkeits- und Rechtmäßigkeitsgrundsatz angewandt, als es die FLS auferlegte Haftung überprüft habe; deshalb sei die fragliche Haftung nicht entsprechend herabgesetzt worden.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Ungleichbehandlung durch die Kommission nicht gestoppt, die Trioplast Industrier AB — und nicht FLS — eine Herabsetzung um 30 % nach der Mitteilung über Zusammenarbeit gewährt habe.

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft Abschnitt D zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit falsch angewendet, da es gegenüber FLS keine niedrigere Festsetzung aufgrund des Nichtbestreitens des Sachverhalts vorgenommen habe. Zudem habe es den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht angewandt, da es die Tatsache nicht berücksichtigt habe, dass Bonar Technical Fabrics für zumindest das gleiche Verhalten eine Herabsetzung um 10 % gewährt worden sei.

Das Gericht habe gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, indem es nicht innerhalb einer angemessenen Frist ein Urteil erlassen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/11


Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juni 2012 von Ryanair Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. März 2012 in der Rechtssache T-123/09, Ryanair Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-287/12 P)

2012/C 303/21

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ryanair Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, I.-G. Metaxas-Maragkidis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Italienische Republik, Alitalia — Compagnia Aerea Italiana SpA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das ihr am 29. März 2012 zugestellte Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. März 2012 in der Rechtssache T-123/09, Ryanair Ltd/Europäische Kommission, aufzuheben;

in Übereinstimmung mit den Art. 263 und 264 AEUV festzustellen, dass die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. November 2008 betreffend die Beihilfesache C26/2008 (Darlehen in Höhe von 300 Mio. Euro an die Alitalia SpA) zum Teil nichtig ist, soweit sie nicht die Rückforderung der Beihilfe vom (von den) Rechtsnachfolger(n) von Alitalia anordnet und Italien eine zusätzliche Frist zur Umsetzung dieser Entscheidung einräumt;

in Übereinstimmung mit den Art. 263 und 264 AEUV festzustellen, dass die Entscheidung vom 12. November 2009 in der Beihilfesache N 510/2008 (Verkauf der Aktiva der Alitalia SpA) insgesamt nichtig ist;

der Kommission ihre eigenen sowie die Kosten von Ryanair aufzuerlegen;

hilfsweise,

den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; und

die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben sei:

 

Betreffend die Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 in der Beihilfesache N 510/2008 (Verkauf der Aktiva der Alitalia SpA):

1.

Rechts- und Verfahrensverstoß in Bezug auf die Zulässigkeit. Das Gericht habe Ryanairs Anfechtung der Entscheidung der Kommission in der Sache nicht akzeptiert und den Gegenstand der Klage von Ryanair als ausschließlich auf die Wahrung ihrer Verfahrensrechte gerichtet umgedeutet.

2.

Verstoß gegen die Art. 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1). Die Verpflichtungen und Überwachungsmechanismen, die die ursprünglich notifizierte Maßnahme ergänzt hätten, stellten Änderungen und Bedingungen dar, wie sie nach Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 mit der Entscheidung verbunden seien. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Verpflichtungen und Überwachungsmechanismen als eingegangene Verpflichtungen qualifiziert.

3.

Verstoß gegen Art. 10 der Verordnung Nr. 659/1999, indem das Gericht die fehlende Prüfung aller relevanten Merkmale der Maßnahmen in ihrem Zusammenhang durch die Kommission nicht geahndet habe;

4.

Verstoß gegen Art. 10 der Verordnung Nr. 659/1999. Das Gericht habe festgestellt, dass die Kommission andere Optionen als den Verkauf der Alitalia Aktiva, wie er von Italien notifiziert worden sei, nicht habe prüfen müssen. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob ein privater Kapitalgeber eine andere Option gewählt hätte.

5.

Weitere unterbliebene Anwendungen des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers.

6.

Keine Bestimmung desjenigen, der die Beihilfe zurückzuzahlen habe. Das Gericht habe die wirtschaftliche Kontinuität zwischen Alitalia und CAI rechtsfehlerhaft nicht beachtet.

 

Betreffend die Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 in der Beihilfesache C 26/2008 (Darlehen in Höhe von 300 Mio. Euro an die Alitalia SpA): Keine Angabe der Gründe, auf die die Unzulässigkeit gestützt werde.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/12


Rechtsmittel, eingelegt am 11. Juni 2012 von You-Q BV gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. März 2012 in der Rechtssache T-369/10, You-Q BV/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-294/12 P)

2012/C 303/22

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: You-Q BV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G.S.C.M. van Roeyen)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Apple Corps Limited

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. März 2012 in der Rechtssache T-369/10 aufzuheben;

ihrer Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung stattzugeben;

hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

das HABM und die Apple Corps Limited zur Tragung der Kosten des Verfahrens einschließlich der ersten Instanz zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass einige Teile der Vorgeschichte des Rechtsstreits, genauer gesagt Teile der Randnrn. 9, 12, 14, 17 und 53, vom Gericht unrichtig festgestellt worden seien und den Erfordernissen des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) nicht entsprächen. Erstens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass ältere Marken, auf die Apple Corps sich stütze, eine ältere notorisch bekannte Marke einschlössen, da das Gericht diesen Status nicht festgestellt und zudem nicht offengelegt habe, welche ältere Marke als eine notorisch bekannte Marke angesehen werden solle. Diese Feststellungen des Gerichts seien falsch und verstießen gegen den Grundsatz der Klarheit. Zweitens habe das Gericht dem Gesichtspunkt „Art der Waren und Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Marken jeweils eingetragen sind, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen sowie die betreffenden Verkehrskreise“, der nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Intel Corporation (C-252/07, Slg. 2008, I-8823) zu berücksichtigen sei, nicht ordnungsgemäß Rechnung getragen.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin neun Rügen gegen das angefochtene Urteil des Gerichts vor, die alle auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt sind. Erstens beanstandet sie unrichtige Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 24 und 55 bis 58 in Bezug auf die Unähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marken. Zweitens beanstandet sie die Feststellung in Randnr. 26 des angefochtenen Urteils, mit der das Gericht — entgegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 — den durch diesen Artikel gewährleisteten Schutz von den Waren und Dienstleistungen, für die die Marke mit einer Wertschätzung eingetragen sei, von den anderen Voraussetzungen für den Schutz durch diesen Artikel (Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, Beeinträchtigung der Wertschätzung dieser Marke und Ausnutzung der Kennzeichnungskraft der Wertschätzung dieser Marke in unlauterer Weise) getrennt habe. Drittens beanstandet sie die Feststellung in den Randnrn. 31 und 54 des angefochtenen Urteils, dass die Kennzeichnungskraft und die Wertschätzung der älteren Marken im Licht der öffentlichen Wahrnehmung der angemeldeten Marke zu prüfen gewesen sei, da You-Q in Randnr. 39 der Klageschrift vorgetragen habe: „Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdekammer fälschlicherweise — obwohl sie es hätte tun sollen — nicht die Verkehrskreise bestimmte, deren Wahrnehmung für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft und der Wertschätzung der älteren Marke berücksichtigt werden sollte. Nach Intel sollten dies die Verbraucher der Waren und Dienstleistungen sein, für die die ältere Marke angemeldet ist.“ Viertens beanstandet die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts, dass die Beschwerdekammer festgestellt habe, dass die relevanten Verkehrskreise, die Wertschätzung für die älteren Marken empfänden, aus der breiten Öffentlichkeit bestünden. Fünftens beanstandet sie die Feststellung des Gerichts, dass nach You-Q das Vorliegen der Wertschätzung unter Bezugnahme auf die von der angemeldeten Marke betroffenen Verkehrskreise, nämlich ein spezialisiertes Publikum, bewiesen werden müsse, und weiter die Feststellung des Gerichts in Bezug auf die relevanten Verkehrskreise, insbesondere Überschneidungen der relevanten Verkehrskreise, die kein Gesichtspunkt bei der Bestimmung der Wertschätzung einer älteren Marke sein könnten. Sechsten beanstandet sie die Beurteilung des Gerichts in Bezug darauf, was erforderlich sei, um eine enorme Wertschätzung und eine sehr wesentliche Wertschätzung für die betroffenen Waren und Güter festzustellen. Siebtens beanstandet sie die Feststellung des Gerichts im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Zeichen. Achtens beanstandet sie die Anwendung eines umfassenden Bewertungstests durch das Gericht und die in diesem Test enthaltenen relevanten Gesichtspunkte, um die erforderliche Verbindung festzustellen. Schließlich beanstandet sie die Anwendung und Auslegung der Voraussetzung des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 durch das Gericht, nach der die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt werden müsse.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/12


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes (Österreich) eingereicht am 29. Juni 2012 — UPC Telekabel Wien GmbH gegen Constantin Film Verleih GmbH, Wega Filmproduktionsgesellschaft GmbH

(Rechtssache C-314/12)

2012/C 303/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionsrekurswerberin und Beklagte: UPC Telekabel Wien GmbH

Revisionsrekursgegnerinnen und Klägerinnen: Constantin Film Verleih GmbH, Wega Filmproduktionsgesellschaft GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist Art 8 Abs 3 der Richtlinie 2001/29/EG (1) (nachfolgend Info-RL) dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände im Internet zugänglich macht (Art 3 Abs 2 Info-RL), die Dienste der Access-Provider jener Personen nutzt, die auf diese Schutzgegenstände zugreifen?

2.

Wenn Frage 1 verneint wird: Sind eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (Art 5 Abs 2 lit b Info-RL) und eine flüchtige und begleitende Vervielfältigung (Art 5 Abs 1 Info-RL) nur dann zulässig, wenn die Vorlage der Vervielfältigung rechtmäßig vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wurde?

3.

Wenn Frage 1 oder Frage 2 bejaht wird und daher gegen den Access-Provider des Nutzers gerichtliche Anordnungen nach Art 8 Abs 3 Info-RL zu erlassen sind: Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider ganz allgemein (also ohne Anordnung konkreter Maßnahmen) zu verbieten, seinen Kunden den Zugang zu einer bestimmten Website zu ermöglichen, solange dort ausschließlich oder doch weit überwiegend Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht werden, wenn der Access-Provider Beugestrafen wegen Verletzung dieses Verbots durch den Nachweis abwenden kann, dass er ohnehin alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat?

4.

Wenn Frage 3 verneint wird: Ist es mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der danach erforderlichen Abwägung zwischen den Grundrechten der Beteiligten, vereinbar, einem Access-Provider bestimmte Maßnahmen aufzutragen, um seinen Kunden den Zugang zu einer Website mit einem rechtswidrig zugänglich gemachten Inhalt zu erschweren, wenn diese Maßnahmen einen nicht unbeträchtlichen Aufwand erfordern, aber auch ohne besondere technische Kenntnisse leicht umgangen werden können?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft; ABl. L 167, S. 10.


6.10.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/13


Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgericht Wien (Österreich) eingereicht am 09. Juli 2012 — Novontech-Zala Kft gegen LOGICDATA Electronic & Software Entwicklungs GmbH

(Rechtssache C-324/12)

2012/C 303/24

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rekurswerberin und Antragsgegnerin: Novontech-Zala Kft

Rekursgegnerin und Antragsstellerin: LOGICDATA Electronic & Software Entwicklungs GmbH

Vorlagefragen

1.

Begründet die Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl durch den beauftragten Rechtsanwalt ein eigenes Verschulden des Antragsgegners im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit b der Verordnung (EG) 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (1)?

2.

Ist, sofern das Fehlverhalten des Rechtsanwaltes nicht Teil des eigenen Verschulden des Antragsgegners ist, die irrtümliche fehlerhafte Eintragung des Ablaufes der Einspruchsfrist für den Europäischen Zahlungsbefehl durch den beauftragten Rechtsanwalt als außergewöhnlicher Umstand gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1896/2006 auszulegen?


(1)  ABl. L 399, S. 1.


6.10.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/13


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 10. Juli 2012 — Rita van Caster, Patrick van Caster gegen Finanzamt Essen-Süd

(Rechtssache C-326/12)

2012/C 303/25

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rita van Caster, Patrick van Caster

Beklagter: Finanzamt Essen-Süd

Vorlagefragen

Verstößt die pauschale Besteuerung von Erträgen aus sog. „intransparenten“ (inländischen und) ausländischen Investmentfonds gemäß § 6 Investmentsteuergesetz gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 56 EG), weil sie eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 58 Abs. 3 EG) darstellt?


6.10.2012   

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C 303/14


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 11. Juli 2012 — Ralph Schmidt (Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aletta Zimmermann) gegen Lilly Hertel

(Rechtssache C-328/12)

2012/C 303/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ralph Schmidt (Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Aletta Zimmermann)

Beklagte: Lilly Hertel

Vorlagefrage

Zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (1) wird folgende Frage vorgelegt:

Sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig, der seinen Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat?


(1)  ABl. L 160, S. 1.


6.10.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/14


Klage, eingereicht am 13. Juli 2012 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-335/12)

2012/C 303/27

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: A. Caeiros)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 EG, Art. 254 der Beitrittsakte (1), Art. 7 des Beschlusses 85/257/EWG, Euratom (2), Art. 4, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 579/86 (3), Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (4) sowie Art. 2, 11 und 17 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 (5) verstoßen hat, dass die portugiesischen Behörden es abgelehnt haben, einen Betrag in Höhe von 785 078,50 Euro für Abgaben auf nach dem Beitritt Portugals zur Europäischen Gemeinschaft nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände zur Verfügung zu stellen;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht geltend, den Angaben der portugiesischen Behörden zufolge habe die Firma William Hinton & Sons für die in ihrem Besitz befindlichen überschüssigen Zuckerbestände keine Ausfuhrbelege vorgelegt. Am 3. Dezember 1990 hätten diese Behörden dem genannten Unternehmen mitgeteilt, dass es einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 785 078,50 Euro zu zahlen habe. Das Unternehmen habe gegen diesen Bescheid beim Supremo Tribunal Administrativo (STA) Klage erhoben, der dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Der Gerichtshof habe am 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-30/00 (6), William Hinton & Sons, einen Beschluss erlassen, in dem er festgestellt habe, „[d]iese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma William Hinton & Sons Lda … und der Fazenda Pública wegen der Nacherhebung von Abgaben auf den überschüssigen Zuckerbestand im Besitz der [William Hinton & Sons Lda]“. Am 8. Mai 2002 habe das STA den Bescheid über die Erhebung des zusätzlichen Betrages mit der Begründung aufgehoben, der genannte Abgabenbetrag sei zu einem Zeitpunkt geltend gemacht worden, als dies Forderung bereits verjährt gewesen sei.

Aus der in der Folge ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, d. h. aus den Urteilen vom 7. Dezember 2004, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (T-240/02, Slg. 2004, II-4237), und vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (C-68/05 P, Slg. 2006, I-10367), sei zu schließen, dass der genannte Betrag in Höhe von 785 078,50 Euro nicht mehr wie in dem Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache C-30/00 als „Abschöpfung“ eingestuft werden könne, sondern weiterhin als „Eigenmittel“ der Gemeinschaften angesehen werden könne.

Diese Rechtsprechung betreffe zwar die Erhebung eines Betrages nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2670/81 (7) wegen der Nichtausfuhr einer bestimmten Menge C-Zucker aus der Gemeinschaft, doch sei der Tatbestand für die Erhebung dieses Betrages im Wesentlichen der gleiche wie der nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 579/86, um den es in der vorliegenden Rechtssache gehe. Nach dieser Vorschrift werde auf die Zuckermengen, die den Übertragbestand überstiegen und aus der Gemeinschaft nicht ausgeführt worden seien, ein Betrag erhoben, weil diese Mengen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 579/86 als auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt gälten.

Nach Art. 2 des Beschlusses 85/257 gehörten zu den Eigenmitteln der Gemeinschaft die Einnahmen aus Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Zucker vorgesehen seien.

Aus Art. 254 der Beitrittsakte folge, dass der genannte Betrag unter die GMO für Zucker falle. Diese Vorschrift sehe vor, dass die Warenbestände, die die Portugiesische Republik auf ihre Kosten abbauen müsse, diejenigen seien, die einen als normal anzusehenden Übertragbestand überstiegen, und dass der „Begriff ‚normaler Übertragbestand‘ … für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation definiert [werde]“, d. h. im Fall von Zucker sei der „Begriff normaler Übertragbestand“ nach den Kriterien und Zielen der GMO für Zucker zu definieren. Die gemeinschaftliche Regelung für den Abbau der Zuckerbestände falle somit unter die GMO für Zucker.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3771/85 (8) lege, gestützt auf Art. 258 Abs. 3 der Beitrittsakte, „die allgemeinen Regeln für die Anwendung von Artikel 254 der Beitrittsakte fest“, definiere den Begriff der „als im portugiesischen Hoheitsgebiet im zollrechtlich freien Verkehr befindlich geltenden Waren“, weise darauf hin, dass [für die Verordnung] „Durchführungsbestimmungen“„nach dem Verfahren … bzw. den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen [erlassen würden]“, und sehe vor, dass „die Durchführungsbestimmungen … insbesondere … die Einzelheiten für den Absatz der Überschusserzeugnisse [umfassten]“ und dass diese Durchführungsbestimmungen, „falls ein Beteiligter die Bedingungen für den Absatz der Überschusserzeugnisse nicht einh[alte,] die Erhebung einer Abgabe [vorsehen könnten]“.

Die Kommission habe die Verordnung Nr. 579/86 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3771/85 und der Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker erlassen. Aus der Tatsache, dass die Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker eine der Rechtsgrundlagen der Verordnung Nr. 579/86 sei, folge, dass die in der letztgenannten Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen — und insofern der genannte Betrag — unter die GMO für Zucker fielen.

Der fragliche Betrag in Höhe von 785 078,50 Euro könne als „eigene Mittel“ der Gemeinschaften im Sinne von Art. 2 erster Absatz Buchst. a des Beschlusses 85/257 eingestuft werden, weil es sich um eine Einnahme aus „[anderen] Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen [seien]“, handele, die sich aus der Sonderregelung ergebe, die für die Portugiesische Republik zum Zeitpunkt ihres Beitritts eingeführt worden sei. Dieser Betrag hätte von den portugiesischen Behörden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 579/86 erhoben werden müssen.

Die Verordnung Nr. 3771/85 weise in ihrem Art. 1 darauf hin, dass mit ihr „die allgemeinen Regeln für die Anwendung von Art. 254 der Beitrittsakte festgelegt werden“, und bestimme in ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich, dass „Waren … als im portugiesischen Hoheitsgebiet im zollrechtlich freien Verkehr befindlich gelten …, die nach Portugal eingeführt werden und für die in Portugal die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind“. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3771/85 betreffe alle „Waren, die … nach Portugal eingeführt werden“, unter Einschluss also von Waren aus anderen Mitgliedstaaten.

Der Zucker aus Dänemark hätte daher bei der Berechnung der am 1. März 1986 im portugiesischen Hoheitsgebiet im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen Zuckerbestände berücksichtigt werden können und müssen. Die portugiesischen Behörden seien der Auffassung, dass die gemäß der „Einfuhranmeldung Nr. 246“ eingeführte Zuckermenge (796 821 kg), selbst wenn Dänemark unter den vorliegenden Umständen als Drittland anzusehen wäre, bei der Berechnung dieser Bestände nicht berücksichtigt werden dürfte, weil sich der fragliche Zucker ihrer Ansicht nach am 1. März 1986 nicht im freien Verkehr befunden habe.

Die Kommission teile diese nicht, weil das Tribunal Tributário de Segunda Instância mit Urteil vom 26. März 1996 darauf hingewiesen habe, dass dieser Zucker den Tatsachenfeststellungen zufolge am 27. Februar 1986 zollrechtlich abgefertigt sowie zum freien Verkehr und zum Verbrauch freigegeben worden sei.

Weder der Beschluss 85/257 noch die Beschlüsse, durch die letzterer in der Folge ersetzt worden sei, noch die Verordnung Nr. 1552/89 über die Bedingungen, unter denen die „Eigenmittel“ der Kommission zur Verfügung gestellt würden, setzten für die Zurverfügungstellung dieser Mittel voraus, dass sie im Gemeinschaftshaushalt vorgesehen seien. Die Art. 371 und 372 der Beitrittsakte hätten zum Ziel, die Anwendung des Beschlusses 85/257 der spezifischen Situation anzupassen, die sich aus dem Beitritt Portugals ergebe, und stünden der Einstufung der Einnahmen, die sich aus der Erhebung des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 579/86 vorgesehenen Betrags ergäben — hier also des Betrages in Höhe von 785 078,50 Euro — als Eigenmittel nicht entgegen.

Die Einstufung eines Betrags als Eigenmittel der Gemeinschaften ergebe sich aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus dem Beschluss 85/257; die Einstufung durch die Mitgliedstaaten sei unerheblich.

Nach der Rechtsprechung sei der Nachweis nicht erforderlich, dass der Verlust von Eigenmitteln durch den Fehler der einen oder anderen Stelle der nationalen Behörde verursacht worden sei. Es genüge die Feststellung, dass der Schuldner gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des STA nicht zur Zahlung der Abgaben verpflichtet sei und dass dieser Umstand mit dem verspäteten Tätigwerden der portugiesischen Behörden im Jahr 1990 unmittelbar zusammenhänge. Der Gerichtshof habe diese Auffassung der Kommission in seinem Urteil vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (C-392/02, Slg. 2005, I-9811), bestätigt.

Das Urteil des STA vom 8. Mai 2002 bestätige, dass die Auffassung der Kommission rechtlich zutreffend sei, d. h. dass dem Schuldner die Höhe der Schuld nicht rechtzeitig, d. h. innerhalb von drei Jahren, mitgeteilt worden sei, die Nacherhebung daher nicht möglich gewesen sei und die Eigenmittel der Kommission somit nicht hätten zur Verfügung gestellt werden können.


(1)  Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23).

(2)  Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 128, S. 15).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 579/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors (ABl. L 57, S. 21).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1).

(5)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1).

(6)  Slg. 2001, I-7511.

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14).

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 3771/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die in Portugal befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 362, S. 21).


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/16


Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van Koophandel te Gent (Belgien), eingereicht am 19. Juli 2012 — Euronics Belgium CVBA/Kamera Express BV und Kamera Express Belgium BVBA

(Rechtssache C-343/12)

2012/C 303/28

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van Koophandel te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Euronics Belgium CVBA

Beklagte: Kamera Express BV, Kamera Express Belgium BVBA

Vorlagefrage

Läuft Art. 101 des Gesetzes über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, der u. a. den Schutz der Verbraucherbelange bezweckt — und wie folgt lautet: „Art. 101 § 1. Unternehmen ist es verboten, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen.

1.

Als Verlustverkauf gilt jeder Verkauf zu einem Preis, der nicht mindestens dem Preis entspricht, zu dem das Unternehmen die Ware gekauft hat oder den das Unternehmen zur Wiederbeschaffung zahlen müsste, nach Abzug eventueller Ermäßigungen, die gewährt und definitiv erhalten wurden. Bei der Feststellung des Bestehens eines Verlustverkaufs werden Ermäßigungen, die — ausschließlich oder nicht — für andere Verpflichtungen als den Kauf von Waren von Seiten des Unternehmens gewährt werden, nicht berücksichtigt.“ — der Richtlinie 2005/29/EG (1) zuwider, da er den Verkauf mit Verlust verbietet, während diese Richtlinie eine derartige Verkaufspraxis anscheinend nicht verbietet und das belgische Gesetz möglicherweise strenger ist als das, was nach der Richtlinie 2005/29/EG vorgesehen ist, und das, was nach ihrem Art. 4 verboten ist?


(1)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/16


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juli 2012 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. Mai 2012 in der Rechtssache T-529/09, Sophie in 't Veld/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-350/12 P)

2012/C 303/29

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: P. Berman, B. Driessen, Cs. Fekete)

Andere Verfahrensbeteiligte: Sophie in 't Veld, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben;

endgültig in der Sache, die Gegenstand dieses Rechtsmittels ist, zu entscheiden;

und

der Klägerin in der Rechtssache T-529/09 die dem Rat durch diese Rechtssache und das vorliegende Rechtsmittel entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel betrifft die Auslegung der Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen und zum Schutz der Rechtsberatung. Diese Ausnahmen würden als absolute Ausnahme zum Recht auf Zugang der Öffentlichkeit in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung (1) und als qualifizierte Ausnahme zum Recht auf Zugang der Öffentlichkeit in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung beschrieben.

Der Rat trägt vor, dass das Gericht bei der Auslegung der genannten Ausnahmen vier Fehler gemacht habe.

Erstens habe das Gericht fehlerhaft festgestellt, dass eine unterschiedliche Ansicht zur Wahl einer Rechtsgrundlage das Interesse der EU an internationalen Beziehungen nicht beeinträchtigen könne (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes). Streitigkeiten über Unionszuständigkeiten und über die Wahl der Rechtsgrundlage zwischen Organen seien eng mit Konflikten über den Inhalt internationaler Vereinbarungen verflochten. Streitigkeiten über Zuständigkeiten zwischen Organen könnten zudem eine Auswirkung auf die Verhandlungsposition der EU haben, ihre Glaubwürdigkeit als Verhandlungspartner nachteilig beeinflussen und das Ergebnis der Verhandlungen gefährden.

Zweitens habe das Gericht einen falschen Kontrollmaßstab gewählt und die Bewertung des betroffenen Dokuments für die internationalen Beziehungen durch den Rat durch seine eigene ersetzt (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes). In Bezug auf den Schutz des öffentlichen Interesses an internationalen Beziehungen gewähre der Kontrollmaßstab dem betroffenen Organ ein ‚weites Ermessen‘ und verlange keinen Nachweis einer ‚tatsächlichen und konkreten‘ Beeinträchtigung. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Gründe des Rates anhand des Erfordernisses einer „tatsächlichen und konkreten“ Beeinträchtigung umfassend kontrolliert und dabei die Bewertung der außenpolitischen Folgen der Veröffentlichung des Dokuments durch den Rat durch seine eigene Bewertung ersetzt.

Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft nicht sowohl den sensiblen Inhalt des angeforderten Rechtsgutachtens als auch die zum Zeitpunkt des verlangten Zugangs vorherrschenden besonderen Umstände berücksichtigt (erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes). Das im Rechtsgutachten behandelte Thema habe sich auf sensible internationale Verhandlungen bezogen, die zum Zeitpunkt des Zugangsersuchens noch im Gange gewesen seien, bei denen wesentliche und lebensnotwendige Interessen im Bereich der transatlantischen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung auf dem Spiel gestanden seien und die Frage der Wahl der Rechtsgrundlage, die im Rechtsgutachten behandelt worden sei, zwischen den Organen streitig gewesen sei. Das Gericht habe diese besonderen Umstände des Rechtsgutachtens nicht beachtet.

Schließlich habe das Gericht bei der Prüfung des höherrangigen öffentlichen Interesses die Verhandlungen für ein internationales Abkommen und dessen Abschluss fehlerhaft an die Gesetzgebungstätigkeiten der Organe angeglichen (zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes). Dadurch habe es wichtige Unterschiede zwischen den Verhandlungen für internationale Abkommen, bei denen die öffentliche Beteiligung angesichts der auf dem Spiel stehenden strategischen und taktischen Interessen notwendigerweise beschränkt sei, und dem Abschluss und der Umsetzung solcher Abkommen nicht beachtet.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/17


Vorabentscheidungsersuchen des Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 1. August 2012 — Miguel Fradera Torredemer u. a./Corporación Uniland, S.A.

(Rechtssache C-364/12)

2012/C 303/30

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Miguel Fradera Torredemer, María Teresa Torredemer Marcet, Enrique Fradera Ohlsen und Alicia Fradera Torredemer

Beklagte: Corporación Uniland, S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist eine Regelung wie die Gebührenordnung für Prozessbevollmächtigte — d. h. das Real Decreto vom 7. November 2003 —, die für deren Vergütung Mindestgebühren bzw. -sätze festlegt, die höchstens 12 % über- oder unterschritten werden dürfen, mit den Art. 101 AEUV (früher Art. 81 in Verbindung mit Art. 10 EGV) und Art. 4 Abs. 3 EUV vereinbar, wenn die Behörden des Mitgliedstaats einschließlich seiner Gerichte auch bei Vorliegen außerordentlicher Umstände nicht von den in der gesetzlichen Gebührenordnung festgelegten Mindestsätzen abweichen können?

2.

Kann es für die Zwecke der Anwendung dieser Gebührenordnung und der Nichtanwendung der dort vorgesehenen Mindestbeträge als außerordentlicher Umstand betrachtet werden, wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und dem Honorar besteht, das sich aus der Anwendung der Sätze oder Gebühren ergibt?

3.

Ist die Gebührenordnung für Prozessbevollmächtigte — d. h. das Real Decreto 1373/2003 vom 7. November 2003 — mit Art. 56 AEUV (früher Art. 49) vereinbar?

4.

Erfüllt diese Regelung die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 (1)?

5.

Umfasst Art. 6 der Europäischen Konvention über die Menschenrechte, in dem das Recht auf ein faires Verfahren niedergelegt ist, das Recht, sich effektiv gegen die Festsetzung unverhältnismäßig hoher und nicht dem tatsächlich Arbeitsaufwand entsprechender Gebühren des Prozessbevollmächtigten wehren zu können?

6.

Wenn die Frage zu bejahen ist: Sind die Bestimmungen des spanischen Zivilprozessgesetzes (Ley de Enjuiciamiento Civil), nach denen die zur Tragung der Kosten verurteilte Partei das Honorar des Prozessbevollmächtigten nicht anfechten kann, wenn sie es als überhöht und nicht als dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprechend ansieht, mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar?


(1)  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36).


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/18


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 3. August 2012 — Thomas Pringle/Regierung von Irland, Irland und der Attorney General

(Rechtssache C-370/12)

2012/C 303/31

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Thomas Pringle

Beklagte: Regierung von Irland, Irland und der Attorney General

Vorlagefragen

1.

Ist der Beschluss 2011/199/EU des Europäischen Rates vom 25. März 2011 (1)

angesichts der Anwendung des vereinfachten Änderungsverfahrens nach Art. 48 Abs. 6 EUV und insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die vorgeschlagene Änderung des Art. 136 AEUV zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führt,

angesichts des Inhalts der vorgeschlagenen Änderung, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob diese gegen die Verträge oder die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Union verstößt,

gültig?

2.

Ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Währung der Euro ist, im Hinblick auf

Art. 2 und 3 EUV und die Bestimmungen des Dritten Teils, Titel VIII AEUV, insbesondere Art. 119, 120, 121, 122, 123, 125, 126 und 127 AEUV,

die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV festgelegte ausschließliche Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik und den Abschluss internationaler Übereinkommen, die in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 2 AEUV fallen,

die Zuständigkeit der Union für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik nach Art. 2 Abs. 3 AEUV und dem Dritten Teil, Titel VIII AEUV,

die Befugnisse und Funktionen der Unionsorgane nach den in Art. 13 EUV genannten Grundsätzen,

den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV,

die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den allgemeinen Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit,

berechtigt, ein internationales Übereinkommen wie den ESM-Vertrag abzuschließen und zu ratifizieren?

3.

Ist, falls der Beschluss des Europäischen Rates gültig ist, die Berechtigung eines Mitgliedstaats, ein internationales Übereinkommen wie den ESM-Vertrag abzuschließen und zu ratifizieren, vom Inkrafttreten dieses Beschlusses abhängig?


(1)  Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 91, S. 1).


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/18


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 3. August 2012 — Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel, andere Verfahrensbeteiligte: M und S

(Rechtssache C-372/12)

2012/C 303/32

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

Andere Verfahrensbeteiligte: M und S

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 12 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dahin auszulegen, dass ein Recht auf eine Abschrift von Schriftstücken besteht, in denen personenbezogene Daten verarbeitet worden sind, oder genügt die Übermittlung einer vollständigen Übersicht in verständlicher Form über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung in den betreffenden Schriftstücken sind?

2.

Ist die Wendung „Recht, Auskunft … zu erhalten“ in Art. 8 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) dahin auszulegen, dass ein Recht auf eine Abschrift von Schriftstücken besteht, in denen personenbezogene Daten verarbeitet worden sind, oder genügt die Übermittlung einer vollständigen Übersicht in verständlicher Form über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung in den betreffenden Schriftstücken sind, im Sinne von Art. 12 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr?

3.

Gilt Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auch für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit sie im Sinne von Art. 51 Abs. 1 dieser Charta das Recht der Union durchführen?

4.

Stellt die Folge, dass wegen der Gewährung von Zugang zu „Entwurfsschriften“ in diesen nicht mehr die Gründe angegeben werden, weshalb ein bestimmter Bescheid vorgeschlagen wird, was sich nachteilig auf den ungestörten internen Gedankenaustausch innerhalb der betreffenden Behörde und die geordnete Entscheidungsfindung auswirkt, ein berechtigtes Interesse der Vertraulichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar?

5.

Sind in einer „Entwurfsschrift“ enthaltene rechtliche Analysen als personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr anzusehen?

6.

Gehört zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr auch das Interesse eines ungestörten internen Gedankenaustauschs innerhalb der betreffenden Behörde? Sofern diese Frage verneint wird: Kann das genannte Interesse in diesem Fall unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. d oder f dieser Richtlinie subsumiert werden?


(1)  ABl. L 281, S. 31.

(2)  ABl. 2000, C 364, S. 1.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/19


Rechtsmittel, eingelegt am 7. August 2012 von Arav Holding Srl gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. Juni 2012 in der Rechtssache T-557/10, H.Eich/HABM — Arav (H.EICH)

(Rechtssache C-379/12 P)

2012/C 303/33

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Arav Holding Srl (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bocchini)

Andere Verfahrensbeteiligte: H.Eich Srl, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juni 2012 in vollem Umfang aufzuheben und demzufolge die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. September 2010 zu bestätigen, da sie mit der Regelung in der GMV (1), insbesondere Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, völlig im Einklang steht.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem Rechtsmittel beanstandet die Arav Holding Srl das betroffene Urteil des Gerichts in zweierlei Weise.

Erstens rügt sie die fehlende Anerkennung der Ähnlichkeit im Bild, im Klang und in der Bedeutung zwischen der italienischen nationalen Bildmarke „H SILVIAN HEACH“ und der internationalen Bildmarke „H SILVIAN HEACH“ auf der einen Seite und der Marke H.EICH auf der anderen Seite. Das Gericht habe bei der Bestimmung des Elements, das den wesentlichen Kern der Marke ausmache, nämlich des Familiennamens und nicht des Vornamens, einen Fehler gemacht. Ferner habe es dadurch einen Fehler begangen, dass es die geringe Wertigkeit der Verwendung eines Pünktchens, der im Vergleich zu den Buchstaben äußerst klein sei, nicht berücksichtigt und den „starken“ Charakter der älteren Marke nicht beachtet habe.

Zweitens beanstandet die Arav Holding Srl die fehlende Anerkennung der globalen Gefahr einer Verwechslung der Marken, die sich aus der Ähnlichkeit der Marken und deren Verwendung ergebe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/20


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 8. August 2012 — X BV, anderer Verfahrensbeteiligter: Minister van Financiën

(Rechtssache C-380/12)

2012/C 303/34

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: X BV

Anderer Verfahrensbeteiligter: Minister van Financiën

Vorlagefragen

1.

Ist unter dem in Anmerkung 1 zu Kapitel 25 des Harmonisierten Systems enthaltenen Begriff „Verunreinigungen ausscheiden“ auch das Entfernen bestimmter chemischer Teilchen von einem mineralischen Stoff im Rohzustand zu verstehen, die aufgrund bestimmter natürlicher Gegebenheiten darin enthalten sind, wobei das Ausscheiden im Hinblick auf die Verstärkung (spezifischer) natürlicher Eigenschaften des mineralischen Stoffes erfolgt, die zuvor wegen dieser natürlichen Gegebenheiten abgeschwächt waren?

2.

Falls anhand der Antwort auf die vorstehend unter 1. aufgeworfene Frage festgestellt werden kann, dass es sich um ein Ausscheiden von Verunreinigungen im Sinne von HS-Anmerkung 1 zu Kapitel 25 handelt: Anhand welcher Kriterien ist dann anschließend die Frage zu beurteilen, ob ein gewonnener mineralischer Stoff wie Bleicherde nach einer Spülung mit Schwefelsäure und Wasser aufgrund der vorerwähnten Anmerkung in Position 2508 40 00 der KN eingereiht bleiben kann und nicht als ein Erzeugnis der chemischen Industrie im Sinne von Kapitel 38 des HS zu betrachten ist?


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/20


Rechtsmittel, eingelegt am 9. August 2012 von der I Marchi Italiani Srl gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Juni 2012 in der Rechtssache T-133/09, I Marchi Italiani und Basile/HABM — Osra

(Rechtssache C-381/12 P)

2012/C 303/35

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: I Marchi Italiani Srl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Militerni und G. Militerni)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Osra SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben, soweit das Gericht die Klage der I Marchi Italiani Srl zurückgewiesen und sie mit Ausnahme der Kosten, die im Zusammenhang mit der Klagerücknahme standen, zur Tragung der Kosten verurteilt hat;

den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen teilweise stattzugeben und damit die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 9. Januar 2009, der jetzigen Rechtsmittelführerin am 30. Januar 2009 zugestellt, im Verfahren R 502/2008 zwischen der I Marchi Italiani Srl und der Osra S.A. aufzuheben, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigt wurde, auf Antrag der OSRA S.A. die Marke „B Antonio Basile 1952“ für verfallen und nichtig zu erklären;

dem HABM die Kosten, Gebühren und Auslagen im gesetzlichen Umfang aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die I Marchi Italiani Srl stützt ihr Rechtsmittel auf folgende drei Gründe:

1.

Verstoß gegen Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung des Gerichts, da dem Gericht ein Fehler unterlaufen sei, als es angenommen habe, dass die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Dokumente zurückzuweisen seien, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden brauche, und als es das Vorbringen zur Bekanntheit der angefochtenen Marke und zum Grundsatz von Treu und Glauben für unzulässig erklärt habe.

2.

Verstoß gegen Art. 53 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (1) (jetzt Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (2)), da das Gericht irrig angenommen habe, dass weniger als fünf Jahre zwischen dem Zeitpunkt der Eintragung und dem Zeitpunkt des Antrags auf Nichtigerklärung vergangen seien und daher der Zeitpunkt der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke unerheblich sei;

3.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, da das Gericht irrig angenommen habe, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Ähnlichkeit bestehe, und diese Bestimmung daher durch Bejahung einer Verwechslungsgefahr fehlerhaft angewandt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — „Dobrudzhanska petrolna kompanyia“ AD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Direktor der Direktion „Anfechtung und Vollzugsverwaltung“ Varna bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen)

(Rechtssache C-298/11) (1)

2012/C 303/36

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Juli 2012 — Europäische Kommission/Republik Tschechoslowakei

(Rechtssache C-353/11) (1)

2012/C 303/37

Verfahrenssprache: Tschechisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2012 — ThyssenKrupp Elevator (CENE) GmbH, vormals ThyssenKrupp Aufzüge GmbH, ThyssenKrupp Fahrtreppen GmbH/Europäische Kommission

(Rechtssache C-503/11) (1)

2012/C 303/38

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2012 — ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl/Europäische Kommission

(Rechtssache C-504/11 P) (1)

2012/C 303/39

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2012 — ThyssenKrupp Elevator AG/Europäische Kommission

(Rechtssache C-505/11) (1)

2012/C 303/40

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2012 — ThyssenKrupp AG/Europäische Kommission

(Rechtssache C-506/11) (1)

2012/C 303/41

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. Juni 2012 — (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Strafverfahren gegen Vu Thang Dang, Verfahrensbeteiligter: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

(Rechtssache C-39/12) (1)

2012/C 303/42

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 118 vom 21.4.2012.


Gericht

6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/22


Klage, eingereicht am 25. Juli 2012 — Soltau/Kommission

(Rechtssache T-333/12)

2012/C 303/43

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Christoff Soltau (Adendorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Rosenkranz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 14. Mai 2012 für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, dass Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) dem Anspruch des Klägers auf Zugang zu der Stellungnahme der Kommission, die sie dem österreichischen Obersten Gerichtshof gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) im Rahmen einer Kartellrechtssache übermittelt hat, nicht entgegenstehe. Nach Auffassung des Klägers finde diese Vorschrift auf das beantragte Dokument keine Anwendung, da das Verfahren vor dem österreichischen Gericht grundsätzlich nicht vom Schutzbereich der Vorschrift erfasst sei. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei das fragliche Dokument dennoch nicht von der Vorschrift erfasst, da dieses von der Kommission nicht als Partei eingebracht worden sei. Die Entscheidung der Kommission könne weiterhin auch nicht mit dem Schutz des Verfahrens in der vor dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Rechtssache C-681/11, Schenker u.a., begründet werden. Zwar seien die Vorlagefragen vom österreichischen Obersten Gerichtshof im Rahmen der betroffenen Kartellrechtssache vorgelegt worden, das fragliche Dokument sei jedoch von der Kommission weder im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens erstellt worden, noch beziehe es sich inhaltlich auf die Vorlagefragen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102] [AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).