ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.277.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 277

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
13. September 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Ausschuss der Regionen

 

96. Plenartagung am 18. und 19. Juli 2012

2012/C 277/01

Entschließung zu den Prioritäten des Ausschusses der Regionen für 2013 im Hinblick auf das Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission

1

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

96. Plenartagung am 18. und 19. Juli 2012

2012/C 277/02

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Gesamtansatz für Migration und Mobilität

6

2012/C 277/03

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Verstärkte EU-interne Solidarität in der Asylpolitik

12

2012/C 277/04

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Städte der Zukunft: ökologisch und sozial nachhaltige Städte

18

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

 

96. Plenartagung am 18. und 19. Juli 2012

2012/C 277/05

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Finanzinstrumente der EU im Bereich Inneres

23

2012/C 277/06

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich Justiz und Unionsbürgerschaft

43

2012/C 277/07

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen

51

2012/C 277/08

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Vorschlag für eine Verordnung zum Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

61

2012/C 277/09

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Konzessionsvergabe

74

2012/C 277/10

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Vorschlag für eine Verordnung für die Europäische territoriale Zusammenarbeit

96

2012/C 277/11

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Flughafenpaket

110

2012/C 277/12

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Die Fazilität Connecting Europe 

125

2012/C 277/13

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung 1364/2006/EG

137

2012/C 277/14

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Horizont 2020 (Rahmenprogramm für Forschung und Innovation)

143

2012/C 277/15

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Kreatives Europa

156

2012/C 277/16

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Katastrophenschutzverfahren der Union

164

2012/C 277/17

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Paket Verantwortungsbewusste Unternehmen 

171

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Ausschuss der Regionen

96. Plenartagung am 18. und 19. Juli 2012

13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/1


Entschließung zu den Prioritäten des Ausschusses der Regionen für 2013 im Hinblick auf das Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission

2012/C 277/01

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf die Mitteilung der Kommission „Arbeitsprogramm der Kommission für 2012 ‚Europäische Erneuerung‘ “ (1),

gestützt auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu den Prioritäten des Ausschusses der Regionen für 2012 auf der Grundlage des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission (2),

gestützt auf seine Entschließung vom 16. Februar 2012 für die Frühjahrstagung 2012 des Europäischen Rates zu dem Entwurf eines Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (3),

gestützt auf das am 16. Februar 2012 unterzeichnete Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der Regionen,

in dem Wunsch, seine Hauptstandpunkte zum Arbeitsprogramm der Kommission für 2013 darzulegen,

Zukunft der Union

1.

ist überzeugt, dass angesichts der enormen Herausforderungen, vor denen die Europäische Union bei der Bewältigung der andauernden finanziellen, wirtschaftlichen, sozialen und politischen Krise steht, dringend ein ehrgeiziges Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission für 2013 erforderlich ist, das nachhaltiges Wachstum, Schaffung von Arbeitsplätzen und Lebensqualität in Europa fördert und zur Wiederherstellung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in den europäischen Integrationsprozess beiträgt;

2.

ist der Ansicht, dass der Aufschwung auf zwei gleich wichtigen Säulen struktureller Reformen beruhen muss: der Wiederankurbelung des Wachstums und der Sicherstellung der Haushaltsdisziplin;

3.

unterstützt eine tiefere Wirtschaftsintegration und eine bessere Abstimmung der politischen Prioritäten sowie der Einnahmen und Ausgaben zwischen allen Regierungs- und Verwaltungsebenen unter Berücksichtigung der Selbstverwaltung und Befugnisse der nationalen, regionalen und lokalen Ebene; lehnt auf der Grundlage der Prinzipien der Subsidiarität und der Multi-Level-Governance jede implizite oder explizite Renationalisierung oder Zentralisierung der Politik ab;

4.

fordert die Europäische Kommission auf, Versuche abzuwehren, zwischenstaatliche Übereinkommen zur Umgehung von in den Verträgen verankerten demokratischen Verfahren der Union zu nutzen, ohne die im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Mechanismen einer verstärkten Zusammenarbeit infrage zu stellen;

5.

erinnert an den Standpunkt des AdR (4), dass eine frühe Annahme des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2014-2020 am Ende des Jahres 2012 ein wichtiges Signal für die Fähigkeit der EU ist, globale Herausforderungen mit ihrer eigenen Strategie für Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit zu bewältigen, sowie eine Vorbedingung dafür ist, dass die Kohäsionspolitik ununterbrochen funktionsfähig bleibt;

6.

bekräftigt, dass der EU-Haushalt ein Investitionshaushalt ist, dass Vorschläge für Mittelkürzungen in Programmen, die Teil der Wachstumsagenda der EU sind, zurückgewiesen werden müssen und dass die Schaffung neuer Eigenmittel erforderlich ist, insbesondere im Hinblick darauf, die Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt zu ersetzen;

7.

bekräftigt die Bereitschaft der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, sich an der Vereinfachung der EU-Fonds sowie der Überprüfung der Haushaltsordnung zu beteiligen, mit dem Ziel, Bürokratie abzubauen, den Hebeleffekt der öffentlichen Mittel auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene zu verstärken und Transparenz und Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern in der EU zu gewährleisten;

8.

ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission eine Analyse der Wirkung des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und insbesondere zu der Frage vorlegen sollte, wie die Haushaltsautonomie der Regionen und Gemeinden gewahrt werden kann;

9.

befürwortet Bemühungen zur Gewährleistung der Haushaltsdisziplin, vor allem mit Blick auf die Bewältigung hoher Staatsschulden, die eine ernsthafte Bedrohung der Solidarität zwischen den Generationen darstellen. Ausreichende Kapazitäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können gleichzeitig Wachstum durch sinnvolle Investitionen, z.B. im Wege der Durchführung von der EU mitfinanzierter Projekte und durch öffentliche Aufträge, sicherstellen;

10.

fordert die Kommission erneut auf, Artikel 9 AEUV zur Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung durchgängig in allen ihren Vorschlägen Rechnung zu tragen; fordert die Kommission deshalb auf, ausgewogene Empfehlungen bezüglich des Europäischen Semesters vorzulegen und diese vertraglichen Verpflichtungen bei allen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Finanz- und Wirtschaftskrise zu berücksichtigen;

11.

ersucht die Kommission, zusammen mit dem Ausschuss der Regionen eine europäische Akte für Verwaltungsverfahren zu erarbeiten;

Europa-2020-Strategie und Europäisches Semester

12.

betont, dass das Europäische Semester zwar zu Wirtschaftswachstum, Finanzdisziplin und der Bewältigung struktureller Herausforderungen beitragen sollte, aber die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auch die Wirkung dieser Maßnahmen auf die Autonomie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften genau voraussehen und im Auge behalten müssen;

13.

begrüßt nachdrücklich den vom Europäischen Rat im Juni 2012 beschlossenen neuen Pakt für Wachstum und Beschäftigung und unterstützt dessen Forderung, „auf jeder Steuerungsebene in der Europäischen Union alle Hebel, Instrumente und Politiken […] zu mobilisieren“, um die Ziele der Europa-2020-Strategie zu verwirklichen (5);

14.

unterstützt die Bemühungen der Europäischen Kommission zur Verbesserung der Steuerung und insbesondere zur Stärkung des Partnerschaftsprinzips bei der Konzipierung, Umsetzung und Bewertung der nationalen Reformprogramme; fordert die Europäische Kommission jedoch auf, in den einzelnen länderspezifischen Empfehlungen jeweils eine Bewertung dieser Aspekte vorzunehmen;

15.

weist erneut auf das Erfordernis hin, in die nationalen Reformprogramme Umsetzungsstrukturen wie Territorialpakte aufzunehmen (6) und Initiativen anzuerkennen und zu unterstützen, die Wettbewerbsfähigkeit und Innovation auf lokaler und regionaler Ebene fördern, wie die Auszeichnung „Europäische Unternehmerregion“;

16.

sieht mit Erwartung der Vertiefung seiner Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission über den Politikgestaltungszyklus für Europa 2020 entgegen und ersucht darum, in die Erarbeitung des Jahreswachstumsberichts eingebunden zu werden;

17.

regt an, dass die Europäische Kommission regelmäßige Aktualisierungen zur Umsetzung der Europa-2020-Leitinitiativen zur Verfügung stellt und dabei insbesondere über die diesbezügliche Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften berichtet;

18.

fordert die Europäische Kommission auf, 2013 bei der Halbzeitbewertung der Strategie darzulegen, wie sie hier eine stärkere Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sicherstellen will;

19.

fordert, dass bei einer etwaigen Neuzuweisung ungenutzter Strukturfondsmittel in eine neue Wachstumsagenda das Subsidiaritätsprinzip gewahrt wird und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einbezogen werden;

20.

legt der Europäischen Kommission nahe, sich unter Berücksichtigung der Schlüsselrolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verstärkt entscheidenden Herausforderungen wie Jugendarbeitslosigkeit, Arbeitsplätze für Arbeitnehmer über 55 und sozial benachteiligten Gruppen zu widmen; fordert die Kommission insbesondere auf, einen Entwurf einer Empfehlung des Rates für eine Verordnung zur „Jugendgarantie“ vorzulegen; plädiert für die Aufnahme einer konkreten lokalen und regionalen Dimension in die nationalen Beschäftigungspläne;

21.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Vorschläge aus seiner Stellungnahme zur Kinderarmut vom Februar 2012 (CdR 333/2011) in der anstehenden Empfehlung zum Thema Kinderarmut und Kindeswohl berücksichtigt werden, insbesondere die Annahme einer umfassenden Strategie gegen Kinderarmut und soziale Ausgrenzung, die die nationale, regionale und lokale Ebene einschließt, sowie die Errichtung eines Überwachungsrahmens auf Grundlage verlässlicher Indikatoren, die auch mit dem vorhandenen Berichterstattungsmechanismus im Rahmen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen gekoppelt sind; ist überzeugt, dass 2013 auf der Grundlage konkreter Berichte der Mitgliedstaaten im Rahmen der NRP und der Europa-2020-Strategie eine Bewertung der Auswirkungen der Krise auf die Kinderarmut erfolgen muss;

EU-Haushalt

22.

weist erneut darauf hin, dass der EU-Haushalt in Zeiten von Krise und Sparmaßnahmen auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen als Hebel für möglichst viel öffentliche und private Kofinanzierung genutzt werden sollte (7); bedauert das Fehlen statistischer Daten, die eine solide Bewertung solcher Hebelwirkungs- und Multiplikatoreffekte ermöglichen würden;

23.

unterstützt die Absicht der Europäischen Kommission, einen Bericht zur Qualität der öffentlichen Ausgaben vorzulegen (8); empfiehlt die Trennung von laufenden Ausgaben und Investitionen bei der Berechnung des Haushaltsdefizits, um zu vermeiden, dass Investitionen mit langfristigen Nettogewinnen auf der Negativseite verbucht werden;

24.

unterstreicht, dass sich Synergien vor allem zwischen den Haushalten der EU, der Mitgliedstaaten und der nachgeordneten Gebietskörperschaften erreichen lassen, sofern geeignete und wirksame Koordinierungsmechanismen bestehen, wie Interoperabilität zwischen für Haushaltsfragen zuständigen Behörden, harmonisierte Rechnungslegungsbestimmungen für öffentliche Finanzen und harmonisierte Haushaltszyklen sowie vergleichbare Haushaltsstrukturen; ersucht die Europäische Kommission, ein Grünbuch zur Auslotung möglicher konkreter Maßnahmen in diesem Bereich vorzulegen;

Binnenmarkt, KMU und Industrie

25.

fordert die Europäische Kommission auf, in ihr Arbeitsprogramm für 2013 eine Binnenmarktakte III aufzunehmen, die alle verbleibenden politischen Initiativen der Binnenmarktakte, zu denen noch keine Maßnahmen ergriffen wurden, umfassen und die die wirtschafts-, sozial- und steuerungspolitischen Aspekte im Hinblick auf die vier Grundfreiheiten ausgewogen behandeln sollte;

26.

ersucht die Kommission, der weiteren Verbesserung der grenzübergreifenden Arbeitskräftemobilität unter Wahrung der Arbeitnehmerrechte besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und dringt auf ein verbessertes System zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen, um die Mobilität von Fachkräften zu unterstützen;

27.

legt der Europäischen Kommission nahe, ihren Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit zurückzuziehen, auf Grund dessen zwölf nationale Parlamente eine Frühwarnung in der Frage der Subsidiarität ausgelöst haben;

28.

unterstreicht die wichtige Rolle der KMU für die Wirtschaftsbelebung und Beschäftigung auf der lokalen und regionalen Ebene; ist der Auffassung, dass dies durch die Teilnahme von KMU, Hochschulen sowie lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an EU-Finanzierungsprogrammen für Forschung und Innovation weiter verstärkt werden kann;

29.

fordert die Europäische Kommission auf, den Zugang der KMU zu Finanzierung und zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern und die Verwaltungslast weiter zu verringern;

30.

erwartet, dass die Europäische Kommission den AdR in die Überprüfung der Leitinitiative zur Industriepolitik einbezieht;

31.

unterstützt die Forderung des Europäischen Parlaments, die Kommission möge bis Januar 2013 auf der Grundlage von Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Vorschlag für eine Richtlinie vorlegen, um allen rechtmäßig in der Union ansässigen Verbrauchern den Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen zu gewährleisten;

32.

bekräftigt seine Forderung nach einer europäischen Agenda für sozialen Wohnungsbau, in der die für den sozialen Wohnungsbau geltenden Wettbewerbsregeln klargestellt werden und die es den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ermöglicht, angemessenen und erschwinglichen sozialen Wohnraum bereitzustellen, die soziale Durchmischung zu fördern und Diskriminierung zu bekämpfen;

33.

fordert die Europäische Kommission auf, nach dem Rückzug eines ersten Vorschlags für eine Verordnung über die Satzung europäischer Gesellschaften auf Gegenseitigkeit rasch einen geänderten Vorschlagsentwurf vorzulegen;

Energie

34.

dringt darauf, 2013 Folgemaßnahmen zum Energiefahrplan 2050 einzuleiten, um sicherzustellen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ihren Beitrag zur Förderung von dezentraler nachhaltiger Energie sowie von Energieinfrastrukturen wie intelligenten Energienetzen als einem Schlüsselelement der Ressourceneffizienz und der umweltverträglichen Wirtschaft leisten können; fordert die Europäische Kommission daher auf, einen umfassenden Investitionsrahmen für die Zeit bis 2030 zu entwickeln, um den Marktteilnehmern und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die nötige Planungssicherheit zu geben;

35.

fordert die Europäische Kommission auf, die Möglichkeiten für ein weiteres, dezentral verwaltetes Finanzierungsinstrument zur Unterstützung der Umsetzung der Aktionspläne für nachhaltige Energie (SEAP) durch die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und insbesondere durch die Partner des Bürgermeisterkonvents zu bewerten; unterstützt ferner eine stärkere Bündelung der finanziellen Fördermaßnahmen für Energieeffizienz und Energieeinsparung in künftigen EU-Förderprogrammen (9);

36.

fordert die Europäische Kommission auf, Maßnahmen zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit dem Verbund zwischen Mitgliedstaaten und Regionen in Mitgliedstaaten zu ergreifen und Initiativen zur Verbreitung der Kleinsterzeugung von Energie und deren Einspeisung in die Verteilernetze zu fördern;

37.

fordert, kleinen und mittleren Unternehmen und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften den Zugang zu Darlehen der Europäischen Investitionsbank für Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien zu erleichtern;

Regionalpolitik

38.

betont nachdrücklich die Notwendigkeit der Einhaltung des Ziels, das Legislativpaket zur Kohäsionspolitik 2014-2020 Anfang 2013 zu verabschieden, damit die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Strukturfondsprogramme am 1. Januar 2014 anlaufen lassen können;

39.

fordert Eurostat sowie die nationalen Statistikämter auf, rascher die nötigen vergleichbaren Daten zu den regionalen BIP bereitzustellen;

40.

erinnert an die Notwendigkeit, der territorialen Dimension der EU-Politik kohärenter und stringenter Rechnung zu tragen; schlägt vor, dass die Europäische Kommission diese Elemente in ihre künftigen Folgenabschätzungen aufnimmt und regelmäßig über sie Bericht erstattet (10);

41.

ersucht die Europäische Kommission, das Programm der vorübergehenden Entsendung von EU-Beamten auf die subnationale Ebene auszuweiten (statt sich nur auf die nationale Ebene zu konzentrieren), um in den europäischen Institutionen das Wissen über die Praxis der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften und -Projekten auf lokaler und regionaler Ebene zu verbessern;

Verkehr

42.

erwartet mit Interesse den anstehenden Vorschlag über die künftige Hafenpolitik der EU; ersucht darum, den Vorschlag einer Abschätzung der Folgen auf lokaler und regionaler Ebene zu unterziehen, und ist bereit, dazu beizutragen;

43.

weist auf die Bedeutung einer nachhaltigen Mobilität in der Stadt hin und schlägt vor, die elektronische und intelligente Ticketausstellung für alle Verkehrsträger zu fördern, einschließlich Bus-, Bahn- und Fährverkehr, Car- und Bike-Sharing-Systemen sowie Mautsystemen, um eine bessere Interoperabilität zwischen den Systemen anzuregen und die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu steigern;

Umwelt

44.

stellt fest, dass nachlassende Fortschritte in der Verbesserung der Luftqualität in erheblichem Maße auf eine nicht ausreichend ehrgeizige EU-Politik für Emissionsquellen und das Fehlen nationaler Maßnahmen zurückzuführen ist; weist darauf hin, dass ein großer Teil der Last und der Verantwortung für die Lösung von Luftreinhaltungsproblemen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufgebürdet (11) wurde; sieht mit Interesse Vorschlägen entgegen, wie diese Probleme bei der anstehenden Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für Luftqualität angegangen werden können;

45.

erwartet, dass in dieser Überprüfung die Zielmarken und Fristen für die (quellenbezogene) Emissions- und Immissionspolitik der EU aufeinander abgestimmt werden und dass insbesondere die Richtlinie über nationale Emissionsgrenzen (NEG-Richtlinie) verstärkt wird, um die Hintergrundkonzentrationen zu senken; erwartet, dass die NO2/NOx- und Feinstaub-Grenzwerte für Fahrzeuge verschärft und die Emissionen des See- und Luftverkehrs und der Landwirtschaft ebenfalls angegangen werden, bei gleichzeitiger Vereinfachung der Messindikatoren und -kriterien; fordert ferner die Verzahnung der EU-Politik für Luftqualität mit anderen Politikbereichen, insbesondere der Verkehrs-, Wohnungs-, Industrie-, Energie- und Klimapolitik;

46.

dringt darauf, dass die EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel einen Abschnitt über spezifische Anpassungsmaßnahmen auf regionaler und kommunaler Ebene sowie Leitlinien und Unterstützung für lokale und regionale Entscheidungsträger enthält; ist der Auffassung, dass zudem die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zu Anpassungsstrategien in besonders gefährdeten europäischen Regionen geprüft werden sollte, die Vertreter des AdR, der GD Klimapolitik, der EUA, der GFS sowie lokaler und regionaler Netze und Vereinigungen zusammenbringt;

Landwirtschaft und Meerespolitik

47.

unterstreicht die Notwendigkeit einer zielgerichteten Mitteilung zu einer neuen EU-Qualitätsregelung für lokale Lebensmittel, da lokale Lebensmittelversorgungssysteme die lokale und regionale Wirtschaft durch die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelproduktion unterstützen;

48.

rät der Kommission, eine flexiblere Haltung an den Tag zu legen, wenn sie dazu beitragen will, die festgefahrenen Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Rechtsgrundlage der Mehrjahrespläne für den Fischereisektor wieder in Gang zu bringen; spricht sich dafür aus, im Rahmen des Vorschlagspakets für die Reform der Fischereipolitik sowohl mehr Initiativen zugunsten einer stärkeren Dezentralisierung der Fischereipolitik als auch Durchführungsmaßnahmen vorzusehen, die den Erfordernissen und Herausforderungen der Küstenregionen und der an Binnengewässern liegenden Regionen besser gerecht werden;

49.

unterstützt die Entwicklung eines Konzepts meeresraumspezifischer Strategien als Mittel einer integrierten Meerespolitik, ist jedoch der Meinung, dass diese Strategien, wie jene, die für den Atlantikraum 2013 angenommen werden wird, eine stärkere territoriale Dimension umfassen und Lehren aus dem makroregionalen Strategieansatz berücksichtigen müssen;

Unionsbürgerschaft

50.

fordert eine Berücksichtigung der lokalen und regionalen Dimension bei Initiativen zur Geltendmachung und Stärkung der Bürgerrechte und bei den Bemühungen um die Wiederherstellung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die EU und ihre Institutionen und hebt die Notwendigkeit hervor, Kinder und Jugendliche einzubeziehen, denn sie sind zur Ausübung von Bürgerrechten und –verantwortlichkeiten befähigt; ruft die Kommission auf, sich bei den Aktivitäten im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger 2013, zu denen der AdR beitragen möchte, auf diese Aufgabenstellung zu konzentrieren;

51.

will zur Weiterverfolgung erfolgreicher europäischer Bürgerinitiativen in Zusammenarbeit mit den anderen EU-Institutionen beitragen;

Größeres Europa und Europa in der Welt

52.

fordert einen leichteren Zugang lokaler und regionaler Akteure in den Ländern der europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) zu den spezifischen EU-Fonds für dieses Gebiet und unterstützt die Öffnung bestehender Programme, einschließlich EVTZ, auf Partner in den ENP-Ländern;

53.

bekräftigt seine Absicht, die positive Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen der Fazilität für Kommunal- und Regionalverwaltungen fortzuführen, um den Kapazitätsaufbau auf lokaler Ebene zu verbessern und in den Kandidaten- und angehenden Kandidatenländern das Wissen über die EU und ihre Verfahrensweisen zu fördern; lädt die Kommission ein, die Möglichkeit einer Ausweitung der Fazilität auf Kommunalverwaltungen in den ENP-Ländern zu prüfen;

54.

vertraut darauf, dass seine Empfehlungen im Zuge der Aufstellung des Arbeitsprogramms der Kommission für 2013 gebührend berücksichtigt werden, und beauftragt die Präsidentin des Ausschusses der Regionen, die vorliegende Entschließung dem Präsidenten der Europäischen Kommission, dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem zyprischen EU-Ratsvorsitz sowie dem bevorstehenden irischen und litauischen Ratsvorsitz zu übermitteln.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  COM(2011) 777 final.

(2)  CdR 361/2011 fin.

(3)  CdR 42/2012 fin.

(4)  CdR 318/2010, Berichterstatter: Mercedes Bresso und Ramón Válcarcel Siso.

(5)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2012, Seite 7.

(6)  CdR 72/2011, Berichterstatter: Markku Markkula.

(7)  CdR 318/2010, Berichterstatter: Mercedes Bresso und Ramón Válcarcel Siso.

(8)  Siehe COM(2012) 299, Ziffer 2.1.

(9)  CdR 85/2012, Berichterstatter: Brian Meaney.

(10)  CdR 273/2011, Berichterstatter: Luc Van den Brande.

(11)  CdR 329/2011, Berichterstatter: Cor Lamers.


STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

96. Plenartagung am 18. und 19. Juli 2012

13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/6


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Gesamtansatz für Migration und Mobilität“

2012/C 277/02

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

unterstreicht, dass die Achtung der Menschenrechte der Migranten und die Solidarität mit den Ländern, aus denen die Migrationsströme überwiegend stammen, in allen Phasen der EU-Migrationspolitik – auch in den Beziehungen mit Drittstaaten – in vollem Einklang mit den in Artikel 21 Absatz 1 des EUV verankerten Grundsätzen berücksichtigt werden müssen;

weist darauf hin, dass sämtliche Gründe für Migration – einschließlich des Klimawandels – genauestens untersucht werden müssen, um für alle diejenigen, die wegen Naturkatastrophen oder klimatischen Verhältnissen, die ein Risiko für ihr Überleben oder ihre körperliche Unversehrtheit darstellen, aus ihrem Herkunftsland flüchten, einen angemessenen Rechtsrahmen festlegen zu können;

ist der Auffassung, dass der Gesamtansatz für die Migration eine Politikgestaltung im Mehrebenensystem erfordert, um sicherzustellen, dass diese von der je nach Umständen am besten geeigneten Ebene unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips gesteuert wird – zum größtmöglichen Wohl der Menschen sowohl in den Herkunfts- als auch den Zielländern;

fordert insbesondere, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften umfassend in die Ausführung des Gesamtansatzes einzubinden, indem sowohl die bereits bestehenden Projekte zur dezentralen Zusammenarbeit als auch die strukturierten Dialoge, wie die ARLEM oder die CORLEAP, gefördert werden;

Berichterstatter

Nichi VENDOLA (IT/SPE), Präsident der Region Apulien

Referenzdokument

Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gesamtansatz für Migration und Mobilität

COM(2011) 743 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

unterstreicht, dass ein Gesamtansatz als Referenzrahmen für das Handeln der Europäischen Union bei der weltweiten Steuerung („global governance“) im Bereich Migration und Mobilität und als Instrument für eine Gesamtvision für die Migrationspolitik wichtig ist, um die EU-Politik auf dem Gebiet der Außenbeziehungen und der Entwicklungspolitik mit der EU-Einwanderungspolitik in Einklang zu bringen;

2.

begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission, eine aktualisierte Fassung des Gesamtansatzes vorzulegen, die besser strukturiert und auf die Migranten und die Achtung der Menschenrechte in den Herkunfts-, Transit- und Zielländern ausgerichtet ist;

3.

verweist auf das Recht eines Menschen, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen (1) und in das eigene Land zurückzukehren, als wesentliche Rechtsgrundlage für jeglichen Diskurs über Migration, sowie auf die Notwendigkeit, die selbstbestimmte Migration unabhängig von den einschlägigen Gründen oder den spezifischen Anforderungen des Ziellands zu fördern (2);

4.

unterstreicht, dass die Achtung der Menschenrechte der Migranten und die Solidarität mit den Ländern, aus denen die Migrationsströme überwiegend stammen, in allen Phasen der EU-Migrationspolitik – auch in den Beziehungen mit Drittstaaten – in vollem Einklang mit den in Artikel 21 Absatz 1 des EUV verankerten Grundsätzen berücksichtigt werden müssen;

5.

ist der Auffassung, dass bei der Festlegung der Einreisemöglichkeiten für Bürger aus Drittstaaten sowie der Maßnahmen zur Aufnahme und Integration von Migranten ein effektiver Schutz der Menschenrechte gewährleistet werden muss;

6.

hebt hervor, dass in den Rückübernahme- und den Visaerleichterungsabkommen der EU und der Mitgliedstaaten sowie bei allen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung die effektive Achtung der Menschenrechte gewährleistet werden muss, insbesondere gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, so wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte laufend bekräftigt wird;

7.

unterstreicht, dass die erforderliche Eindämmung der Migrationsströme niemals wichtiger sein darf als das Recht des Einzelnen, internationalen Schutz in der EU zu beantragen, welche ein Rückzugsgebiet für alle, die vor Verfolgung fliehen, oder für andere Schutzbedürftige bleiben muss;

8.

stellt fest, dass die Wirtschaftskrise, von der ein Großteil der europäischen Mitgliedstaaten betroffen ist, die inhärente Spannung zwischen der Grenzkontrollpolitik und der Achtung der Menschenrechte von Migranten zusätzlich verstärken könnte;

9.

weist darauf hin, dass sämtliche Gründe für Migration – einschließlich des Klimawandels – genauestens untersucht werden müssen (3), um für alle diejenigen, die wegen Naturkatastrophen oder klimatischen Verhältnissen, die ein Risiko für ihr Überleben oder ihre körperliche Unversehrtheit darstellen, aus ihrem Herkunftsland flüchten (4), einen angemessenen Rechtsrahmen festlegen zu können;

10.

fordert die Europäische Kommission auf, das ursprünglich in ihrer Mitteilung zur Migration vom 4. Mai 2011 (5) angekündigte Arbeitspapier zu Migration und Klimawandel zu veröffentlichen;

11.

ist der Auffassung, dass es für die Wirksamkeit des Gesamtansatzes notwendig ist, die Koordinierung zwischen der Europäischen Union und den nationalen, regionalen und lokalen Akteuren sowie mit den Drittstaaten auszubauen;

12.

bekräftigt seine frühere Aussage, dass „die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von einer gemeinsamen Einwanderungspolitik als erste maßgeblich betroffen sind. Zum einen sind sie von den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der illegalen Zuwanderung besonders betroffen; zum anderen obliegt ihnen die Versorgung der Menschen mit einer Reihe von Diensten als Teil des lokalen Integrationsprozesses. Daher müssen sie an der Schaffung eines europäischen Rahmens für die legale Einwanderung, an den Maßnahmen gegen die illegale Einwanderung und an der Entwicklungszusammenarbeit mit den Herkunftsländern umfassend beteiligt werden“ (6);

13.

begrüßt die erheblichen Fortschritte bei der Schaffung transparenterer, zuverlässigerer und billigerer Geldtransferdienstleistungen in die Herkunftsländer der Migranten und unterstützt die von der Kommission geförderten Initiativen zur Umlenkung der Heimatüberweisungen in produktive Investitionen;

14.

begrüßt die Tatsache, dass im Gesamtansatz die mögliche Rolle der Diaspora sowohl bei entwicklungspolitischen Maßnahmen als auch bei der Regulierung der Migrationsströme hervorgehoben wird, womit die Unterstützungsmaßnahmen bei der Auswanderung und der Integration in den Zielländern gefördert werden;

Rolle der Regionen und der lokalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des Gesamtansatzes

15.

ist der Auffassung, dass der Gesamtansatz für die Migration eine Politikgestaltung im Mehrebenensystem erfordert, um sicherzustellen, dass diese von der je nach Umständen am besten geeigneten Ebene unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips gesteuert wird – zum größtmöglichen Wohl der Menschen sowohl in den Herkunfts- als auch den Zielländern;

16.

betrachtet die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften als Schlüsselakteure des Gesamtansatzes, da sie sowohl für die Förderung und Umsetzung der Sozial-, Beschäftigungs-, Aufnahme- und Integrationsmaßnahmen sowie der Maßnahmen zur Steuerung der illegalen Einwanderung als auch für die Aufnahme intensiver Dialoge und verschiedenartiger Formen der Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern von Migranten (7) zuständig sind;

17.

stellt fest, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bereits jetzt Initiativen für den Dialog mit den Gebietskörperschaften der Drittstaaten (darunter viele Herkunfts- und Transitländer von Migranten) sowie Projekte der dezentralisierten Zusammenarbeit fördern;

18.

wünscht, dass die Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM) und die Konferenz der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für die Östliche Partnerschaft (CORLEAP) als ideale Foren für den Dialog mit den regionalen Gebietskörperschaften des Mittelmeerraums und Osteuropas über die Einwanderungs- und Entwicklungspolitik betrachtet werden;

19.

ist der Ansicht, dass für eine größtmögliche Kohärenz zwischen den bilateralen Initiativen der Mitgliedstaaten und den bereits bestehenden regionalen und bilateralen Dialogen als Instrumente der EU-Außenpolitik im Bereich der Einwanderung gesorgt werden sollte, u.a. durch die volle Anerkennung der von den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften geförderten Initiativen für den Dialog;

20.

fordert die Institutionen auf, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeit im nationalen Kontext als zentrale Akteure des Gesamtansatzes zu betrachten, die mithilfe von Instrumenten, bei denen sie selber die Empfänger der EU-Finanzmittel sind, auch ohne das Eingreifen zentraler Regierungsstellen und entsprechend den bestehenden Unterschieden in den Mitgliedstaaten tätig werden;

21.

fordert die Kommission auf, innovative Projekte zur Verbesserung des Ausgleichs zwischen Arbeitskräfteangebot und -nachfrage zu fördern, und zwar über die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die ja auf diesem Gebiet in vielen Mitgliedstaaten entsprechende Kompetenzen haben, um auf diese Weise ein wirksames Instrument u.a. für das Problem des Qualifikationsdefizits in bestimmten Arbeitsmarktsegmenten zu finden;

22.

spricht sich dafür aus, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Aktualisierung des Zuwanderungsportals der EU einzubeziehen, um dieses um relevante Informationen für Migranten über Regionen, Städte und Gemeinden im Zielland zu erweitern;

Beziehung zwischen Einwanderungspolitik und Entwicklungszusammenarbeit

23.

erachtet es als äußerst wichtig, dass die Kohärenz zwischen der Migrations- und Entwicklungspolitik der EU und der externen Einwanderungs- und Asylpolitik stets gewährleistet ist. Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten in Drittländern sollten immer in erster Linie auf den Grundsätzen der Solidarität und der gemeinsamen Entwicklung fußen, um die eigentlichen Ursachen für Migration anzugehen und die Armut zu bekämpfen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen dabei die Mobilisierung nationaler Ressourcen in diesen Ländern sowie die Unterstützung des Institutionenaufbaus und die Verbesserung der Regierungsstrukturen und der Rechtsstaatlichkeit als Schlüsselfaktoren für die Förderung eines wirtschaftlichen und sozialen Wandels;

24.

fordert die Kommission auf, die Mittelverteilung an Entwicklungsländer im Einklang mit den Grundsätzen, Prioritäten und Strategien der Entwicklungszusammenarbeit und unter Berücksichtigung des leistungsbezogenen Grundsatzes „mehr für mehr“ vorzunehmen;

25.

ist der Auffassung, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit, insbesondere in den Mobilitätspartnerschaften und in der Gemeinsamen Agenda für Migration und Mobilität, mit den Grundsätzen der Entwicklungszusammenarbeit auf einer Linie liegen muss (8);

26.

ist der Auffassung, dass bei der Umsetzung des Gesamtansatzes alle besonders gefährdeten Gruppen, insbesondere unbegleitete Minderjährige, angemessen geschützt werden müssen, um sowohl die Maßnahmen in Drittstaaten angemessen auszurichten als auch probate Formen der Aufnahme und der sozialen Integration in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten und gleichzeitig die Verbreitung der in zahlreichen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in den Mitgliedstaaten entwickelten bewährten Methoden zu fördern; fordert von der Europäischen Kommission zudem die tatsächliche Umsetzung der im Aktionsplan für unbegleitete Minderjährige enthaltenen Maßnahmen;

27.

fordert die Ausarbeitung eines wirklichen geschlechterspezifischen Ansatzes, damit die besondere Rolle der Frauen bei der Aus- und Einwanderung und der sozialen Integration der gesamten Familie im Zielland stärker anerkannt wird;

28.

weist darauf hin, dass die Einwanderungspolitik der EU im Widerspruch zur Entwicklungszusammenarbeit stehen könnte, da die EU Hochqualifizierte aus Drittstaaten anziehen will, um die in der Agenda Europa 2020 festgelegten Ziele im Bereich der demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung zu erreichen;

29.

zweifelt daran, dass der durch die selektive Migrationspolitik verursachten Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte („brain drain“) mit dem Instrument der zirkulären Migration entgegengewirkt werden kann, da die Effizienz und die konkrete Wirkung dieses Instruments noch keineswegs klar sind;

30.

ist außerdem der Ansicht, dass das Instrument der zirkulären Migration im Widerspruch zum Ziel der Integration von Migranten stehen könnte und dass aus diesem Grund Integrationsstrategien erarbeitet werden müssen, die genau auf diese Arbeitnehmer ausgerichtet sind, damit sie sich effektiv integrieren können, auch wenn ihr Aufenthalt in der Europäischen Union nicht für einen längeren Zeitraum geplant ist (9);

31.

ist der Auffassung, dass die Anerkennung von Studienabschlüssen und Qualifikationen unter harmonisierten Bedingungen entscheidend ist, um „Bildungsverschwendung“ („brain waste“) zu vermeiden und eine wirksame Integration von Migranten sowie deren Wiedereingliederung in ihre Herkunftsländer im Rahmen der zirkulären Migration zu gewährleisten;

32.

fordert die Kommission auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Vereinfachung der Anerkennung von Studienabschlüssen und Qualifikationen sowie die informelle Anerkennung der Kompetenzen zu fördern, auch um die Mobilität von Arbeitnehmern aus Drittstaaten innerhalb des europäischen Arbeitsmarkts zu begünstigen;

33.

hofft, dass die Ersuchen an Drittstaaten um Zusammenarbeit zur Eindämmung der Migrationsströme niemals dazu führen, dass das Recht eines Menschen, ein Land – einschließlich des eigenen – zu verlassen, vorenthalten wird, insbesondere wenn von Drittstaaten verlangt wird, Auswanderungskontrollen auf der Rechtsgrundlage der Zielländer durchzuführen;

34.

ist der Auffassung, dass verstärkt in Projekte der Entwicklungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Bildung und des Gesundheitswesens investiert werden muss, wobei die Hochschulen direkt eingebunden und die Mobilität von Forschern und anderen im akademischen Bereich Tätigen gefördert werden sollten;

35.

unterstützt die dem Europäischen Parlament vorgelegte Petition zur Annahme eines Erasmus- und Leonardo-da-Vinci-Programms für den Europa-Mittelmeerraum als spezifisches Instrument für die wechselseitige Mobilität zwischen Studierenden des nördlichen und des südlichen Mittelmeerraums;

36.

ist der Auffassung, dass die Mobilität junger Menschen, insbesondere von Studierenden, wirksam gefördert werden sollte, u.a. durch Visaerleichterungen, den Abbau des Verwaltungsaufwands und die Bereitstellung ausreichend hoher Finanzmittel;

37.

ist der Auffassung, dass das Programm „Erasmus für alle“ neben den bereits bestehenden, bewährten Austauschverfahren zwischen jungen Menschen, wie z.B. das von der Versammlung der Regionen Europas (AER) geförderte Programm „Eurodissey“, anerkannt und unterstützt werden muss;

38.

hält eine Ausweitung der Untersuchungen über den durch die wirtschaftlichen Ungleichgewichte verursachten Migrationsdruck für notwendig, damit wirksame Reaktionsmechanismen ermittelt werden können, darunter mobilitätsfördernde Instrumente auch für Geringqualifizierte, die in einigen Mitgliedstaaten noch sehr gefragt sind und deren Situation nicht alleine mit dem Instrument der zirkulären Migration angegangen werden kann;

39.

ist der Auffassung, dass die Diaspora auch in die Maßnahmen zur Vorbereitung der Auswanderung eingebunden werden sollten, indem die direkt von Migrantenverbänden verwalteten Internetportale, die einschlägige Informationen in einer für die potenzielle Zielgruppe verständlichen Sprache bieten, genutzt werden;

40.

begrüßt die Förderung der Maßnahmen zur Vorbereitung der Auswanderung, in die stärker investiert werden muss, und zwar durch eine Einbeziehung der bereits in den Herkunftsländern der Migranten tätigen NRO und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die an den Verfahren für die Aufnahme und die Integration der Migranten und ihrer Familien beteiligt sind;

Bekämpfung der illegalen Einwanderung

41.

begrüßt das große Engagement der EU, die illegale Einwanderung, insbesondere den Menschenschmuggel und -handel, zu bekämpfen und gegen Arbeitgeber vorzugehen, die illegal aufhältige Personen beschäftigen;

42.

unterstreicht die Bedeutung eines Ansatzes für die Bekämpfung der illegalen Einwanderung, in der berücksichtigt wird, dass Migranten mögliche Opfer von illegalem Menschenhandel sein können und als solche eines entsprechenden Schutzes bedürfen;

43.

fordert die Kommission auf, ihre Initiativen zur Untersuchung der Schwarzarbeit und zu deren Eindämmung fortzuführen, da diese für die Wirtschaft der gesamten Union ein Übel darstellt und Anreiz für die Einreise illegaler Migranten ist, die Gefahr laufen, sowohl zu Opfern der Ausbeutung auf dem Arbeitsmarkt als auch als zu Handlangern für kriminelle Netze zu werden;

44.

betont, dass auch zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung erhebliche finanzielle Anstrengungen unternommen wurden, insbesondere die von der Agentur FRONTEX geförderten Grenzkontrollmaßnahmen;

45.

unterstreicht die Notwendigkeit der Achtung der Menschenrechte und insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung („non-refoulement“) in sämtlichen Phasen der Grenzkontrollen und der damit verbundenen Pflicht zur genauen Überprüfung der Tätigkeiten von FRONTEX durch die EU-Institutionen, namentlich das Europäische Parlament;

46.

ist der Auffassung, dass entsprechende Kontrollen auf die direkt von FRONTEX verwaltete internationale Zusammenarbeit ausgeweitet werden sollten, da FRONTEX internationale Abkommen technischer Natur mit Drittstaaten abschließen kann, deren Inhalte transparenter gestaltet und deren Anwendungsbereiche genau abgegrenzt werden müssen;

47.

hält es für notwendig, alle vorhandenen Instrumente einer genauen Untersuchung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu unterziehen, um ihre Wirksamkeit, einschließlich der Kosten für die Rückkehrverfahren (d.h. Ingewahrsamnahme und Abschiebung) und den tatsächlichen von den Mitgliedstaaten aufgebrachten Mittelumfang für die freiwillige Rückkehr mit dem für die Abschiebung vergleichen zu können;

48.

ist der Auffassung, dass verhindert werden muss, dass legal aufhältige Migranten infolge mangelnder Flexibilität der nationalen Rechtsvorschriften zu illegalen Migranten werden, wodurch die Zahl der Personen, die die genehmigte Aufenthaltsdauer überschreiten („overstayer“), erhöht wird;

49.

hofft, dass die Institutionen der EU und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Einreise in die EU für Arbeitssuchende im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 des AEUV ernsthaft in Erwägung ziehen;

50.

ist der Auffassung, dass die Verfügbarkeit legaler Einreisewege eines der Hauptinstrumente zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Phänomens der „overstayer“ sowie zur Gewährleistung eines gewissen Grades an Solidarität in den Beziehungen mit den Ländern, aus denen die Migrationsströme stammen, ist;

51.

fordert die Institutionen auf, die Rückübernahmestrategie in den Gesamtansatz aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass diese Strategie auf den Grundsätzen der Entwicklungszusammenarbeit fußt und nicht zu einem losgelösten, inkohärenten Bereich wird;

52.

ist der Ansicht, dass die Rückübernahmeabkommen einer regelmäßigen Bewertung unterzogen werden müssen, insbesondere hinsichtlich der Verpflichtung der Transitländer, nicht nur die eigenen Bürger wieder aufzunehmen, sondern auch Ausländer, die durch diese Länder in die EU eingereist sind und Gefahr laufen, dass sie in einem Niemandsland enden, was die Lage in den Transitländern verschlimmern und die Betroffenen ernstzunehmenden Risiken im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen aussetzen würde;

Externe Dimension des Asyls

53.

ist der Auffassung, dass die Stärkung der Asylsysteme der Drittstaaten nicht als Möglichkeit zur Vermeidung der Anerkennung des Rechts auf internationalen Schutz in der EU verstanden werden darf;

54.

begrüßt, dass die EU in den regionalen Schutzprogrammen mit dem UNHCR zusammengearbeitet hat, auch wenn der von der EU gebotene Schutz über den in der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannten Schutz hinausgeht, da er auch den subsidiären Schutz und den Schutz vor Behandlungen, die gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen, umfasst;

55.

ist der Meinung, dass das Handeln der EU niemals darauf ausgerichtet sein sollte, die Asylbewerber daran zu hindern, ihr Aufenthaltsland zu verlassen, um Schutz in einem EU-Mitgliedstaat zu beantragen;

56.

hält es insbesondere angesichts der deutlichen Kritik seitens des Europäischen Gerichtshofs für notwendig, die sogenannte Dublin-II-Verordnung zu überarbeiten, damit die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei gleichzeitiger voller Wahrung der Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Familienzusammenführung, tatsächlich gewährleistet wird;

57.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Mobilitätspartnerschaften entsprechende Schutzklauseln für Asylbewerber und Flüchtlinge einzufügen;

58.

fordert die Institutionen zusammen mit den Mitgliedstaaten auf, die Wirksamkeit des Systems für Such- und Rettungseinsätze auf See zu verbessern, insbesondere durch eine stärkere Koordinierung und die Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Ermittlung des am besten geeigneten sicheren Orts, um die geretteten Migranten an Land zu bringen;

Schlussbemerkungen

59.

fordert die Kommission, den Rat und das Europäische Parlament auf, die Diskussion über die vier Säulen des Gesamtansatzes aufrechtzuerhalten, damit alle potenziell betroffenen Zielgruppen voll und ganz in die Durchführung eingebunden werden können;

60.

fordert insbesondere, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften umfassend in die Ausführung des Gesamtansatzes einzubinden, indem sowohl die bereits bestehenden Projekte zur dezentralen Zusammenarbeit als auch die strukturierten Dialoge, wie die ARLEM oder die CORLEAP, gefördert werden;

61.

fordert die Europäische Kommission auf, die Untersuchungen zu den Ursachen und Eigenschaften der weltweiten Migration fortzuführen, um wirksame Strategien zur Behandlung dieses Phänomen zu erarbeiten, die auf der Solidarität mit den Drittländern beruhen;

62.

bedauert die Politik der Kriminalisierung von Migranten und begrüßt die Maßnahmen zur Bekämpfung der kriminellen Netze, denen die Migranten zum Opfer fallen;

63.

fordert eine Politik zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, die nicht nur auf Grenzkontrollen und dem Abfangen von Migranten bei der Ausreise, sondern auch auf effektiven legalen Einreisemöglichkeiten beruht, die auch geringer qualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offenstehen und den spezifischen Eigenschaften des jeweiligen Mitgliedstaates gerecht werden.

Brüssel, den 18. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Art. 13 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK; Art. 12. Abs. 2 des Pakts über bürgerliche und politische Rechte.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments P6_TA(2006) 0319 zum Thema „Migration und Entwicklung“ vom 6. Juli 2006.

(3)  Stellungnahme des AdR (ENVE-V-008) zum Thema „Die Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bei der Förderung eines nachhaltigen Wassermanagements“, 30. Juni / 1. Juli 2011, Ziffer 14; Bericht der ARLEM (SUDEV) über „Die Beziehung zwischen Wüstenbildung und Klimawandel im Mittelmeerraum“, 31. Januar 2012.

(4)  http://www.unhcr.org/pages/49e4a5096.html (auf Englisch).

(5)  „Mitteilung zur Migration“, COM(2011) 248, S. 22.

(6)  Stellungnahme des AdR (CONST-IV-017) zum Thema „Eine gemeinsame Einwanderungspolitik für Europa“, die auf der Plenartagung am 26./27. November 2008 (Berichterstatter: Werner Heinrich JOSTMEIER) verabschiedet wurde.

(7)  Stellungnahme des AdR (CONST-IV-017) zum Thema „Eine gemeinsame Einwanderungspolitik für Europa“, 26./27. November 2008, Ziffer 5.

(8)  Dem Geist dieses Prinzips entspricht gänzlich der Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (COM(2011) 290 final).

(9)  Entwurf einer Stellungnahme des AdR zum Thema „Neue europäische Integrationsagenda“, Ziffer 60; Entwurf einer Stellungnahme der Fachkommission CIVEX zum Thema „Familienzusammenführung“, Berichterstatter: Sergio SOAVE, Ziffer 11.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/12


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Verstärkte EU-interne Solidarität in der Asylpolitik“

2012/C 277/03

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

weist auf die zentrale Bedeutung des Asylrechts als eines Menschenrechts und gleichzeitig einer politischen Errungenschaft hin, die in internationalen Rechtstexten wie dem Genfer Übereinkommen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie den Rechtsvorschriften ausnahmslos aller Mitgliedstaaten niedergelegt ist; stellt fest, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung Dreh- und Angelpunkt des Asylsystems ist;

weist darauf hin, dass die Solidarität und die gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten als institutionelle Grundsätze nach Artikel 80 AEUV Leitprinzipien aller Maßnahmen der EU im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind, die den Personenverkehr betreffen, d.h. Verwaltung und Überschreiten der Außengrenzen, Asyl und internationaler Schutz sowie Einwanderung; betont, dass dieser Artikel eine ausreichende Rechtsgrundlage für Rechtsetzungsmaßnahmen der EU ist, durch die die Solidarität gestärkt und die gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten gefördert werden sollen;

weist darauf hin, dass angesichts der aktuellen Situation konkrete Solidarität zwischen der EU und den Mitgliedstaaten bei der Asylpolitik geübt werden muss; ist überzeugt, dass die Verwirklichung eines gemeinsamen und hohen Schutzniveaus für Personen, die internationalen Schutz beantragen und genießen, nur mit Hilfe von Verfahren gelingen kann, bei denen die großen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die bei der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die sie auf ihrem Gebiet aufnehmen, sowie in Bezug auf die wirtschaftlichen, technischen und anderen Möglichkeiten der Steuerung der Migrationsströme bestehen;

betont die lokale und regionale Dimension der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortlichkeiten bei der Asylpolitik; weist darauf hin, dass die lokalen Gebietskörperschaften eine wichtige Aufgabe im Hinblick auf die Aufklärung der Gemeinschaften vor Ort haben und zur Sensibilisierung für Fragen des Asyls und des internationalen Schutzes beitragen können, was die Aufnahmebedingungen und die Akzeptanz durch die Gemeinschaften vor Ort erheblich beeinflusst.

Berichterstatter

Theodoros GKOTSOPOULOS (EL/SPE), Mitglied des Stadtrats von Pallini, Attika

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission über die verstärkte EU-interne Solidarität im Asylbereich – Eine EU-Agenda für weitergehende Teilung der Verantwortung und mehr gegenseitiges Vertrauen

COM(2011) 835 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

weist darauf hin, dass gemischte Migrationsströme in allen Mitgliedstaaten eine Realität darstellen und von höchster Aktualität sind, vor allem infolge der politischen Umwälzungen in den Ländern Nordafrikas und des Nahen Ostens sowie der allgemeinen politischen Lage in Regionen wie Afghanistan und Pakistan, Irak und Iran, die neue Wanderungsbewegungen nach Europa auslösen; stellt fest, dass die gemischten Migrationsströme die Außengrenzen und damit die Asylsysteme der betreffenden Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße belasten und so zur Entstehung humanitärer Probleme beitragen;

2.

betont, dass die höchst akute Wirtschaftskrise insbesondere in einigen Mittelmeerländern der EU, die eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Asylsuchenden aufnehmen, und das daraus erwachsende Unvermögen dieser Länder, dieses Problem mit der erforderlichen Effizienz anzugehen, dazu führen, dass die Lage noch weniger bewältigt werden kann und dass sich die ohnehin bereits prekären Bedingungen weiter verschlechtern;

3.

hält die Entwicklung einer wirklich gemeinsamen europäischen Migrations- und Asylpolitik gemäß den Vorgaben des Stockholmer Programms für grundsätzlich geboten; ist der Auffassung, dass eine solche Politik auf einem integrierten Konzept beruhen sollte, das einerseits bestimmt ist von der effizienten Steuerung der legalen Einwanderung und andererseits von der Bekämpfung der informellen Einwanderung sowie vor allem der Stärkung der Asylstrukturen;

4.

weist auf die zentrale Bedeutung des Asylrechts als eines Menschenrechts und gleichzeitig einer politischen Errungenschaft hin, die in internationalen Rechtstexten wie dem Genfer Übereinkommen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie den Rechtsvorschriften ausnahmslos aller Mitgliedstaaten niedergelegt ist; stellt fest, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung Dreh- und Angelpunkt des Asylsystems ist;

5.

weist auf damit zusammenhängende und das Asylrecht ergänzende Rechte hin, d.h. das Recht auf Menschenwürde, das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung, den Schutz im Falle von Ausweisung, Abschiebung oder Auslieferung und das Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Urteil sowie das Recht auf Familienzusammenführung;

6.

erkennt an, dass bei der Errichtung des gemeinsamen europäischen Asylsystems Fortschritte erzielt worden sind, hält es jedoch für sinnvoll, die im Stockholmer Programm enthaltene Forderung zu bekräftigen, wonach das System bis 2012 vollendet sein soll, und die Mitgliedstaaten, den Rat und das Europäische Parlament aufzurufen, den nötigen politischen Willen zum Abschluss der Verhandlungen über die Änderung der Richtlinien über die Aufnahmebedingungen und Asylverfahren sowie die Reform der Dublin-Verordnungen und des Eurodac-Systems aufzubringen;

7.

betont, dass das gemeinsame europäische Asylsystem dem praktischen Schutz der Rechte der Personen dienen muss, die internationalen Schutz benötigen, und nicht ausschließlich der Sicherheit und dem Schutz der nationalen Souveränität im engeren Sinne;

8.

betont, dass ein wirklich gemeinsames Asylsystem auf gleichen Rechten und Verfahren auf dem gesamten EU-Gebiet beruhen muss, um die Gefahr größerer Unterschiede bei der Prüfung vergleichbarer Fälle zu vermeiden; begrüßt deshalb die Bemühungen, die geltenden Rechtsvorschriften so zu ändern, dass gemeinsame Regeln statt Mindestanforderungen gelten;

9.

verweist auf die jüngsten Urteile der Gerichtshöfe in Straßburg und Luxemburg (1), die vor allem folgendes deutlich machen: a) die wesentlichen Mängel des geltenden Rechtssystems, vor allem der Dublin-Verordnung, und b) die Lücken, die angesichts des aktuellen Drucks beträchtliche Gefahren für den Schutz der Rechte der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, mit sich bringen und die auf die unterschiedlichen politischen, juristischen und praktischen Konzepte der Mitgliedstaaten zurückzuführen sind; ist der Auffassung, dass diese Urteile zeigen, dass ein integriertes gemeinsames europäisches Asylsystem geschaffen werden muss und dass in diesem Zusammenhang die Dublin-Verordnung durch Bestimmungen gestärkt werden muss, mit denen die Ursachen der Krisen angegangen werden und die dazu beitragen, dass die Vielzahl der Systeme der Mitgliedstaaten die Funktion des Systems insgesamt sowie den Schutz der Menschenrechte nicht negativ beeinflusst;

10.

ist der Auffassung, dass die Zunahme der Migration erhebliche Veränderungen in der Asylpolitik der EU und die Umsetzung effizienter Maßnahmen und Verfahren für deren Steuerung erfordert;

11.

weist darauf hin, dass die Solidarität und die gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten als institutionelle Grundsätze nach Artikel 80 AEUV Leitprinzipien aller Maßnahmen der EU im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind, die den Personenverkehr betreffen, d.h. Verwaltung und Überschreiten der Außengrenzen, Asyl und internationaler Schutz sowie Einwanderung; betont, dass dieser Artikel eine ausreichende Rechtsgrundlage für Rechtsetzungsmaßnahmen der EU ist, durch die die Solidarität gestärkt und die gerechte Aufteilung der Verantwortlichkeiten gefördert werden sollen;

12.

stellt fest, dass die Solidarität eng mit der Verantwortung verknüpft ist, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihre internationalen und europäischen Verpflichtungen einzuhalten, indem sie Ordnung in ihrem eigenen Verantwortungsbereich schaffen; betont jedoch, dass der Solidarität rechtlich und in der Praxis nicht ein zu enger Verantwortungsbegriff zugrunde gelegt werden sollte, da praktische Solidarität in vielen Fällen erheblich zur grundlegenden Einhaltung von Verpflichtungen beitragen kann;

13.

weist darauf hin, dass gemäß Artikel 80 AEUV angesichts der aktuellen Situation konkrete Solidarität zwischen der EU und den Mitgliedstaaten bei der Asylpolitik geübt werden muss, und ist überzeugt, dass die Verwirklichung eines gemeinsamen und hohen Schutzniveaus für Personen, die internationalen Schutz beantragen und genießen, nur mit Hilfe von Verfahren gelingen kann, bei denen die großen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, die bei der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die sie auf ihrem Gebiet aufnehmen (als Wirtschaftsmigranten oder Personen, die internationalen Schutz beantragt haben), sowie in Bezug auf die wirtschaftlichen, technischen und anderen Möglichkeiten der Steuerung der Migrationsströme bestehen;

14.

betont, dass die aktuelle Situation in der Mitteilung der Kommission detailliert beschrieben wird und dass das verfügbare Instrumentarium zur Stärkung der Solidarität aufgeführt wird; vermisst jedoch Vorschläge für weitere konkrete Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und zur besseren Aufteilung der Verantwortlichkeiten;

15.

begrüßt die Initiative des Rates zur Schaffung eines „gemeinsamen Rahmens für echte und praktische Solidarität gegenüber Mitgliedstaaten, deren Asylsysteme besonderem Druck, einschließlich durch gemischte Migrationsströme, ausgesetzt sind“ (2);

16.

betont jedoch, dass positive Maßnahmen für Solidarität und Aufteilung der Verantwortlichkeiten die Achtung der Menschenrechte sowie der Gerechtigkeit, der Gleichberechtigung, der Verständigung und der politischen Teilhabe stärken würden; weist darauf hin, dass bei solchen Maßnahmen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu wahren sind;

17.

stellt fest, dass die Mitteilung der Europäischen Kommission nicht vollständig auf die Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes geprüft werden kann, da sie vorwiegend beschreibt, wie die bestehenden Instrumente und Rechtsvorschriften der EU zur Stärkung der Solidarität beitragen können; fordert die Europäische Kommission auf, bei der Vorbereitung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen sehr behutsam vorzugehen, wenn es beispielsweise um Programme zur Umsiedlung von anerkannten Flüchtlingen und um Regelungen für die gemeinsame Prüfung von Asylanträgen geht, die wahrscheinlich Auswirkungen auf Fragen haben, die bislang eng an die Souveränität der Staaten geknüpft sind (z.B. Prüfung von Asylanträgen, Aufnahme von Asylsuchenden) und weitergehende politische, rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben können;

18.

weist darauf hin, dass der Begriff der Solidarität auch eine externe Komponente hat, nämlich die Solidarität zwischen der EU und den anderen Regionen der Welt, die unter humanitären Krisen leiden und die nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) die überwiegende Mehrheit der Flüchtlinge und Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, aufnehmen; ist deshalb der Auffassung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten im Rahmen der Politik der Entwicklungszusammenarbeit von grundlegender Bedeutung ist, um bessere wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedingungen zu schaffen und den Frieden zu konsolidieren; ist jedoch der Auffassung, dass die Stärkung der Asylsysteme der Drittstaaten nicht als Weg zu betrachten ist, um die Anerkennung des Rechts auf internationalen Schutz in der EU zu vermeiden oder die Asylverfahren auszulagern, sondern nur als Instrument zur Verbesserung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen in den Drittstaaten;

19.

fordert die zuständigen Institutionen und die Mitgliedstaaten der EU auf, aktiver auf die an die EU angrenzenden Länder einzuwirken, den Verpflichtungen nachzukommen, die sie nach dem Völkerrecht sowie gegenüber der EU und den Mitgliedstaaten eingegangen sind, insbesondere auf jene Länder, die sich auf Rückübernahmeabkommen mit der EU geeinigt haben;

Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

20.

betont die lokale und regionale Dimension der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortlichkeiten bei der Asylpolitik; weist darauf hin, dass insbesondere die Gebietskörperschaften an den EU-Außengrenzen gefragt sind, wenn es um die Umsetzung europäischer Rechtsvorschriften in den Bereichen Asyl und gemeinsames europäisches Asylsystem geht. Das gilt auch für die Kommunalbehörden in Großstädten, in die immer mehr Flüchtlinge und Asylsuchende strömen. Die Gebietskörperschaften übernehmen einen großen Teil der Aufgaben bei der Aufnahme der Asylsuchenden, Flüchtlinge und Personen, die internationalen Schutz genießen, und sind in einigen Mitgliedstaaten für den Erstkontakt mit den Neuankömmlingen zuständig;

21.

betont, dass die Begriffe der Solidarität und der Aufgabenteilung bislang nur die Mitgliedstaaten und in keiner Weise die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erfassen, obwohl letztere doch nachweislich eine wichtige Rolle spielen; weist darauf hin, dass in der politischen Planung und im Dialog nur die wirtschaftliche Belastung der Mitgliedstaaten und nicht die Auswirkungen der Aufnahme von Drittstaatsangehörigen auf den sozialen Zusammenhalt auf lokaler und regionaler Ebene berücksichtigt werden, die vor allem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bewältigen müssen;

22.

beabsichtigt daher, unmittelbar Positionen und Vorschläge zu erstellen, um sicherzustellen, dass die Gebietskörperschaften am System der Verteilung der Flüchtlinge sowie der Funktion der Mechanismen für Hilfe, Unterstützung und Solidarität für Asylsuchende und Asylberechtigte aktiv teilnehmen könne, denn in einigen Mitgliedstaaten wurden bereits Rechtsetzungsmaßnahmen ergriffen, durch die den regionalen Gebietskörperschaften derartige Zuständigkeiten zugewiesen werden;

23.

weist darauf hin, dass die lokalen Gebietskörperschaften eine wichtige Aufgabe im Hinblick auf die Aufklärung der Gemeinschaften vor Ort haben und mit ihren beträchtlichen Erfahrungen bei der Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Sensibilisierung für Fragen des Asyls und des internationalen Schutzes beitragen können, was die Aufnahmebedingungen und die Akzeptanz durch die Gemeinschaften vor Ort erheblich beeinflusst;

Bessere Aufteilung der Aufgaben und Steuerung des Asylsystems

24.

betont, dass die Dublin-Verordnung im Rahmen des Vorschlags der Europäischen Kommission von 2008 (3) erheblich geändert werden muss; stellt fest, dass die bisherige alleinige Anwendung des Kriteriums der ersten Einreise zum Anstieg des Drucks auf die Asylsysteme einiger Mitgliedstaaten beigetragen hat und die Anwendung der Dublin-Verordnung zu einer bloßen Frage der Geografie macht, was nicht mit dem Grundsatz der Solidarität vereinbar ist; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, den Rat und das Europäische Parlament deshalb auf, ein neues Verfahren des Krisenmanagements zu konzipieren und positive Maßnahmen zur Förderung der Solidarität zu prüfen, die geeignet sind, die bisherigen negativen Auswirkungen einzudämmen;

25.

verweist darauf, dass er in einer früheren Stellungnahme (4) den Vorschlag der Europäischen Kommission begrüßt hat, die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, im Rahmen der geänderten Dublin-Verordnung vorläufig auszusetzen, wenn ein Mitgliedstaat mit einer Notsituation konfrontiert ist, sofern infolge der Überstellung die Gefahr der weiteren Belastung seiner Aufnahmekapazitäten, des Asylsystems oder der Asylinfrastruktur besteht; kann jedoch die Schwierigkeiten, die mit der Akzeptanz und Umsetzung einer solchen Maßnahme verbunden sind, sowie die Zweckmäßigkeit des Gegenvorschlags nachvollziehen, ein Bewertungs- und Frühwarnsystem zu schaffen, das die gesamte Funktionsweise der Asylsysteme der Mitgliedstaaten umfasst;

26.

hält es angesichts dessen für sinnvoll, zu betonen, dass die Wirksamkeit des vorgeschlagenen Bewertungs- und Frühwarnsystems in hohem Maße von der Verfügbarkeit zuverlässiger und aktueller Daten, von der loyalen Mitarbeit der Mitgliedstaaten und der rechtzeitigen Reaktion der EU auf möglicherweise festgestellte Lücken oder Probleme abhängt; weist schließlich darauf hin, dass Einrichtungen wie das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), das UNHCR, die nationalen Flüchtlingsräte, andere nichtstaatliche Organisationen sowie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sinnvolle Unterstützung leisten können;

27.

ist der Auffassung, dass der Vorschlag einer erweiterten freiwilligen Umsiedlung anerkannter Flüchtlinge nach dem Vorbild des Pilotprogramms für Malta ein positiver Schritt zur Stärkung der Solidarität ist; fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb auf, zu prüfen, ob die Umsiedlung unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise vorgeschrieben werden sollte (z.B. auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats, im Ergebnis der Prüfung des Frühwarnsystems oder auf Stellungnahme des EASO, auf Einwilligung der Beteiligten); fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch ernsthaft zu prüfen, ob die Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in Frage kommt, und fordert im Zusammenhang damit die Europäische Kommission auf, die erstellte Studie über rechtliche, wirtschaftliche und technische Aspekte (5) erneut zu prüfen;

28.

merkt an, dass praktische und rechtliche Schwierigkeiten bei einer Umsiedlung aufgetreten sind, da es an einem System für die gegenseitige Anerkennung internationaler Schutzmaßnahmen fehlt, und fordert die Europäische Kommission daher auf, die notwendigen Schritte zur Behebung dieses Problems zu prüfen;

29.

stimmt dem Vorschlag des UNHCR zu, eine Formel für ein Umsiedlungssystem festzulegen, bei dem hauptsächlich Faktoren wie BIP, Fläche, natürliche und andere Ressourcen, Bevölkerung, Aufnahmekapazitäten, lokale und regionale Besonderheiten, Gesamtzahl der eintreffenden Asylsuchenden sowie Neuansiedlungsverpflichtungen u.a. zu berücksichtigen sind (6);

30.

begrüßt den jüngst vom Europäischen Parlament gefassten Beschluss, der zum Abschluss eines gemeinsamen europäischen Neuansiedlungsprogramms führte, das nach Auffassung des AdR zur Stärkung der externen Dimension der Solidarität beiträgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, einstweilen den Verpflichtungen nachzukommen, die sie im Rahmen der UNHCR-Programme eingegangen sind;

31.

begrüßt die Aussicht auf eine gemeinsame Prüfung von Asylanträgen unter Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten, des EASO und wahrscheinlich des UNHCR; meint jedoch, dass bei der Prüfung jedes Antrags auf internationalen Schutz der Grundsatz der Einzelfallprüfung zu wahren ist; fordert die Europäische Kommission deshalb auf, eine Untersuchung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Aspekte vorzunehmen und sie dem AdR vorzulegen;

32.

hält die Richtlinie 2001/55/EG über die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen auf die Mitgliedstaaten für eine besondere und außerordentliche Maßnahme der Solidarität, die bisher jedoch noch nicht umgesetzt wurde; hält es deshalb für notwendig, dass diese Richtlinie geändert wird, so dass leichter und auf der Grundlage objektiver und quantitativer Kriterien festgestellt werden kann, ob der Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen eingetreten ist, und geprüft wird, ob eine oder mehrere Regionen einen Antrag auf Aktivierung der in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren stellen können;

33.

begrüßt die Änderung der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die sich auch auf Personen mit internationalem Schutzstatus erstreckt; weist darauf hin, dass sich anerkannte Flüchtlinie als praktische Folge dieser Richtlinie nach fünfjährigem Aufenthalt und unter bestimmten Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der ihnen den internationalen Schutzstatus zunächst gewährt hat, niederlassen können; ist der Auffassung, dass diese Maßnahme zwar nicht der Solidarität im eigentlichen Sinne dient, jedoch möglicherweise zur Eindämmung des Drucks und zur besseren Integration der Flüchtlinge beitragen kann; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, die Änderungsrichtlinie 2011/51/EU (7) rasch in nationales Recht umzusetzen;

Praktische Zusammenarbeit

34.

stellt fest, dass die praktische Zusammenarbeit einen Grundpfeiler des gemeinsamen europäischen Asylsystems darstellt, und begrüßt den wichtigen Beitrag der EU-Institutionen, vor allem des EASO, sowie von FRONTEX, das auch für die Bewältigung konkreter Notsituationen wie im Falle Maltas und Griechenlands zuständig ist; weist jedoch darauf hin, dass die Tätigkeit dieser Fachinstitutionen von Garantien für die Wahrung des Schutzes der Rechte der Personen, die internationalen Schutz beantragen, flankiert werden muss;

35.

fordert vor allem, dass keine Methoden angewandt werden, die praktisch dazu führen, dass die Wahrnehmung des Rechts auf Beantragung von Asyl verhindert wird; fordert FRONTEX deshalb auf, sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Bereich des Schutzes der EU-Außengrenzen mehr auf die Achtung der Menschenrechte zu konzentrieren; betrachtet die kürzliche Änderung der FRONTEX-Gründungsverordnung als ersten positiven Schritt, bei dem die Agentur verpflichtet wird, eine Grundrechtsstrategie zu erstellen, ein Konsultationsforum einzusetzen und einen Menschenrechtsbeauftragten zu ernennen (8); würdigt in diesem Zusammenhang die potenzielle Rolle der Menschenrechtsagentur der Europäischen Union (FRA), die sich in der Vergangenheit mit der Lage der Menschenrechte an den EU-Außengrenzen (9) befasst hat, und bestätigt die FRA darin, ihre einschlägigen Untersuchungen auszudehnen und FRONTEX sowie dem EASO Beratung und Know-how zur Verfügung zu stellen;

36.

weist auf die Notwendigkeit hin, die Einsatzfähigkeiten des EASO zu verbessern, damit es die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wirksamer mit seiner unmittelbaren Unterstützung, seiner Fachkenntnis und seinem technischen Wissen begleiten kann, und fordert eine stärkere Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in das beratende Forum des EASO; begrüßt die Absicht der Kommission, die Wirkung der Arbeit des EASO im Jahr 2013 zu bewerten, und teilt mit, dass er an diesem Verfahren gern mitwirken würde;

37.

hält Schulungen als konkrete Maßnahme der praktischen Zusammenarbeit von Seiten des EASO für besonders wichtig und betont, dass die Integration und umfassende Umsetzung des europäischen Schulungsprogramms im Asylbereich (European asylum curriculum) die Möglichkeit einer stärkeren praktischen Harmonisierung bietet; schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass das EASO Schulungsprogramme für Beschäftigte der lokalen und regionalen Verwaltungen entwickelt, die mit der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu tun haben;

Wirtschaftliche und finanzielle Solidarität

38.

erkennt an, dass die EU eine Reihe nützlicher Instrumente geschaffen hat, die es den Mitgliedstaaten gestatten, die europäische Asylpolitik und vor allem den Europäischen Flüchtlingsfonds besser umzusetzen;

39.

begrüßt die vorgeschlagene Vereinfachung der Struktur der EU-Finanzinstrumente für Asyl und Migration im Vorschlag zur Errichtung eines gemeinsamen Asyl- und Migrationsfonds, der zur integrierten Steuerung der Migrationsströme über insgesamt 3,86 Mrd. EUR verfügen und verschiedene Aspekte der gemeinsamen Asyl- und Migrationspolitik im Zeitraum 2014-2020 abdecken soll; hofft, dass diese Entwicklung von einer Rationalisierung der Verfahren begleitet wird;

40.

betont, dass ausreichend Mittel für Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität bereitgestellt werden müssen; ist der Auffassung, dass solche Maßnahmen erforderlichenfalls die Unterstützung der Bemühungen zur Verbesserung grundlegender Elemente der Asylsysteme, konkrete Hilfe für die Mitgliedstaaten und Regionen, die außergewöhnlichem Druck ausgesetzt sind, sowie eine Unterstützung für Umsiedlungs- und Neuansiedlungsprogramme umfassen könnten;

41.

betont, dass die für Asyl und internationalen Schutz verfügbaren Mittel den internationalen Verpflichtungen der EU entsprechen müssen, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Ausgaben für Sicherheit und Grenzkontrolle und den Ausgaben beispielsweise für die Aufnahme der Asylsuchenden gewährleistet ist, wozu die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen wichtigen Beitrag leisten können;

42.

fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die umfassende Anwendung des Partnerschaftsprinzips zu sorgen, auf dessen Grundlage die Fonds funktionieren, so dass die Beteiligung aller betroffenen Träger auf lokaler und regionaler Ebene sowohl an der Planung der Finanzierungsprioritäten als auch an der Bewertung der durchgeführten Initiativen gewährleistet ist. Maßgeblich für seine Anwendung ist der Durchführungsrahmen, der in Kapitel IV der Verordnung zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds (COM(2011) 752 final) festgelegt ist;

43.

fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, dafür zu sorgen, dass Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aller Mitgliedstaaten in den politischen Dialog zur Festlegung der jährlichen Finanzierungsprioritäten des Fonds einbezogen werden können (10).

Brüssel, den 18. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Rechtssachen: M. S. S. gegen Griechenland und Belgien, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Straßburg) vom 21. Januar 2011, und N. S. gegen Secretary of State for the Home Department und andere, Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Vorabentscheidungsersuchen C-411/10 und C-493/10.

(2)  3151. Tagung des Rates der Europäischen Union (Justiz und Inneres), Brüssel, 8. März 2012.

(3)  COM(2008) 820 final.

(4)  AdR 90/2009 „Das künftige gemeinsame europäische Asylsystem – ΙΙ“

(5)  Study on the feasibility of establishing a mechanism for the relocation of beneficiaries of international protection (Studie über die mögliche Einrichtung eines Mechanismus für die Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz genießen) JLS/2009/ERFX/PR/1005 – 70092056 (http://ec.europa.eu/home-affairs/doc_centre/asylum/docs/final_report_relocation_of_refugees.pdf).

(6)  The challenges of mixed migration, access to protection and responsibility-sharing in the EU – A UNHCR non-paper (Die Probleme der gemischten Migration, Zugang zu Schutz und Aufteilung der Verantwortlichkeiten in der EU – ein Non-Paper des UNHCR (http://www.unhcr.org/4a44dd756.html).

(7)  ABl. L 132/1 vom 19.5.2011.

(8)  Verordnung (ΕU) Nr. 1168/2011, ABl. L 304/1 vom 22.11.2011.

(9)  Bericht „Coping with a fundamental rights emergency – The situation of persons crossing the Greek land border in an irregular manner“.

(10)  Artikel 13 des Vorschlags für eine Verordnung zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds COM (2011) 752 final.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/18


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Städte der Zukunft: ökologisch und sozial nachhaltige Städte“

2012/C 277/04

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

unterstützt die Forderung nach ganzheitlichen Strategien der nachhaltigen Stadtentwicklung und horizontale und vertikale Kooperation in einem partizipativen Governance-System, das die Vielfalt der Städte und die Bedeutung von sozialer Innovation und vorausschauender Planung berücksichtigt;

betont, dass der zunehmenden ökonomischen und sozialen Spaltung in unserer Gesellschaft dringend mit Investitionen in Bildung für alle und von früher Kindheit an, inklusive Arbeitsmärkte, lebenslanges Lernen, mit einer Politik der aktiven Eingliederung, einer gerechten und den Lebensunterhalt sichernden Entlohnung sowie einem gleichen Arbeitsentgelt für Männer und Frauen begegnet werden muss;

verweist darauf, dass die Grundbedürfnisse einer Gesellschaft, namentlich der Zugang zu Wohnraum, Kinderkrippen, Kindergärten, sicheren Spielplätzen und Plätzen zur Förderung der kindlichen Entwicklung, sichergestellt und Hürden, die die Familiengründung und -erweiterung behindern, abgebaut werden müssen;

unterstreicht die Herausforderungen des Klimawandels und die Notwendigkeit der Reduzierung des Energieverbrauchs durch Kreislaufprozesse und Erhöhung der Energieeffizienz, vernetzte Systeme, Ausbau von Frei- und Grünflächen, neue Bauformen und ressourcenneutrale gesunde und sichere Mobilitätsformen;

weist auf die Bedeutung von Kultur und Kreativität nicht nur für ökonomisches Wachstum, sondern insbesondere für die Schaffung von Lebensqualität, gelebter Demokratie, Frieden und gegenseitiger Wertschätzung hin;

unterstreicht die fundamentale Bedeutung partizipativer Elemente in der Politikgestaltung;

erachtet die vielfältigen Anstrengungen der europäischen Institutionen zur Unterstützung der Städte als notwendig und fordert für die kommende Förderperiode ein deutliches Signal zur Unterstützung der Städte durch eine starke städtische Dimension, Flexibilität im Mitteleinsatz und eine zentrale Rolle der lokalen Ebene in der Umsetzung;

begrüßt die Weiterentwicklung nachhaltiger Finanzierungsinstrumente in der Strukturpolitik, die kreative und stabile Fördermechanismen darstellen.

Berichterstatterin

Hella DUNGER-LÖPER (DE/SPE), Bevollmächtigte des Landes Berlin beim Bund und Europabeauftragte

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Hintergrund und Anlass

1.

würdigt die dieser Stellungnahme zugrunde liegende Befassung durch die dänische EU-Ratspräsidentschaft sowie deren aktive Mitgestaltung des 5. Gipfels der Regionen und Städte vom 22. und 23. März 2012 in Kopenhagen zum Thema des „europäischen Stadtgefüges im 21. Jahrhundert“ als Ausdruck der Anerkennung des Beitrags der Städte und Regionen zur europäischen Integration und ihrer zentralen Rolle bei der Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020;

2.

nimmt mit Interesse den Bericht der Europäischen Kommission „Städte von morgen – Herausforderungen, Visionen, Wege nach vorn“ (Oktober 2011) zur Kenntnis und teilt die dort formulierte Vision der Stadt von morgen als „einem Ort des weitreichenden sozialen Fortschritts, mit einem hohen Maß an sozialem Zusammenhalt, sozial gerechter Wohnungsversorgung und sozialen, gesundheitlichen und auf ‚Bildung für alle‘ ausgerichteten Diensten, einer Plattform für Demokratie, kulturellen Dialog und Vielfalt, einem Ort der grünen, ökologischen, umweltbewussten Erneuerung, einem Ort mit hoher Attraktivität und einem Wachstumsmotor“;

3.

teilt die im Bericht „Städte von morgen“ formulierte Sorge um die Zukunft der Städte angesichts der Gefährdungen durch den demografischen Wandel, rückläufiges Wachstum und schwächer werdende Verbindungen zwischen Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und sozialer Entwicklung. Weitere Bedrohungen liegen in wachsenden Einkommensunterschieden, zunehmender sozialer Polarisierung und Segregation sowie in einer steigenden Zahl an Menschen, die an den Rand der Gesellschaft gedrängt werden, in der Zersiedlung der Landschaft sowie in zunehmendem Druck auf die urbanen Ökosysteme;

4.

unterstreicht, dass die Europäische Union in ihrer Gesamtheit die Ziele der Europa-2020-Strategie nur dann erreichen kann, wenn die Städte als Orte der sozialen und wirtschaftlichen Innovation in der Lage sind, ihren vollen Beitrag zum intelligenten, inklusiven und nachhaltigen Wachstum und zur wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion zu leisten;

5.

begrüßt deshalb die Empfehlungen des Berichts „Städte von morgen“, die Städte zu stärken durch die Förderung nachhaltiger lokaler Strukturen für eine widerstandsfähige und integrative Wirtschaft, durch die Nutzung der Potenziale der verschiedenen Generationen und der sozioökonomischen, kulturellen, ethnischen Vielfalt, durch die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung und Armut durch die Verbesserung der Wohnverhältnisse, ganzheitliche umwelt- und energiepolitische Strategien, die Bewahrung und Schaffung attraktiver öffentlicher Räume, die Förderung von nachhaltigen, integrativen und gesundheitsförderlichen Verkehrssystemen und die Förderung einer ausgewogenen territorialen Entwicklung;

6.

unterstützt die Forderung nach ganzheitlichen Strategien der nachhaltigen Stadtentwicklung, horizontale und vertikale Kooperation in einem Ebenen und Fachpolitiken übergreifenden und partizipativen Governance-System, das die Vielfalt der Städte berücksichtigt und die Bedeutung von sozialer Innovation und vorausschauender Planung berücksichtigt;

7.

verweist auf die „Erklärung von Kopenhagen“ des Ausschusses der Regionen vom 23.3.2012, das dort formulierte Bekenntnis zu grüneren, sozial integrativeren und wirtschaftlich wettbewerbsfähigeren Städten und die damit verbundenen Forderungen an die Institutionen der EU nach einer lokalen Verankerung der Strategie Europa 2020, nach ausreichenden Finanzmitteln für eine umfassende Städtepolitik, nach einem höheren Stellenwert der territorialen Zusammenarbeit zwischen den europäischen Städten und einer stärkeren Rolle der Städte und Regionen bei der Gestaltung der europäischen Politik, nach weitergehenden Anstrengungen zur Dezentralisierung in den EU-Mitgliedstaaten und größeren finanziellen Freiräumen für Städte und Regionen;

8.

erinnert an seine Stellungnahme „Die Rolle der Stadterneuerung für die Zukunft der städtischen Entwicklung in Europa“ vom 10.6.2010 und die dort formulierte Forderung nach einer Stärkung der städtischen Dimension in allen Politikbereichen der Europäischen Union;

Feststellungen

9.

erinnert daran, dass Städte immer ein Abbild der gesellschaftlichen Verhältnisse sind. Die Gestalt und Lebensqualität der Städte der Zukunft wird geprägt von wirtschaftlichen und sozialen Entscheidungen und Entwicklungen auf allen Ebenen politischer und ökonomischer Verantwortung;

10.

stellt fest, dass die Bedeutung der Städte für die Europäische Union weit über ökonomische und demografische Faktoren hinausgeht. Schöne, intelligente, energie- und ressourceneffiziente, grüne und integrative Städte sind eine Grundlage für ein harmonisches und solidarisches Zusammenleben in unserer Gesellschaft;

11.

hebt hervor, dass Städte eng und untrennbar mit ihrem Umland durch soziale und wirtschaftliche Beziehungen verflochten sind und auch aus diesem Grund eine wichtige Rolle für eine ausgewogene territoriale Entwicklung einnehmen;

12.

hält in diesem Zusammenhang fest, dass die bisherige kategorische Unterscheidung von Stadt und ländlichem Raum der zukünftigen Aufgabenstellung nicht mehr gerecht wird und einer Betrachtung des Zusammenwirkens der Räume in ihrer jeweiligen Funktionalität und Verflochtenheit weichen muss;

13.

unterstreicht, dass sich die europäische Stadt im globalen Vergleich der Stadttypen durch demokratische Selbstbestimmtheit, eine starke Zivilgesellschaft, soziale Integration, ein funktionierendes Wechselverhältnis von Privatheit und Öffentlichkeit, ein Versprechen auf Freiheit, Emanzipation und eine ausgeprägte Stadtbaukultur auszeichnet;

14.

beobachtet, dass mit Deindustrialisierung und Globalisierung wichtige Grundlagen für die soziale und ökonomische Integration weggebrochen sind. Sowohl in prosperierenden wie in ärmeren Gebieten wird nach neuen Strategien zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts gesucht, die allerdings bislang die Tendenzen der sozialräumlichen Ausdifferenzierung kaum begrenzen konnten. Vielmehr haben soziale Spaltung und Segregation vielerorts trotz dieser Bemühungen zugenommen und stellen weiterhin eine erhebliche Herausforderung für das urbane Zusammenleben dar;

15.

weist darauf hin, dass der zunehmenden ökonomischen und sozialen Spaltung in unserer Gesellschaft dringend mit Investitionen in Bildung für alle und von früher Kindheit an, inklusive Arbeitsmärkte, lebenslanges Lernen, mit einer Politik der aktiven Eingliederung, einer gerechten und den Lebensunterhalt sichernden Entlohnung sowie einem gleichen Arbeitsentgelt für Männer und Frauen begegnet werden muss; unterstreicht, dass die wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von mehr Arbeitsplätzen in Städten in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung sind;

16.

sieht mit Sorge, dass sich diese Probleme in einigen Metropolen noch verschärft haben, was zu gewaltsamen Protesten geführt hat. Sie bringen auch das Misstrauen vieler Bürgerinnen und Bürger in die politischen Institutionen zum Ausdruck;

17.

verweist auf die lokalen Auswirkungen von demografischem Wandel und Alterung der Gesellschaft, die neue Anforderungen an soziale Infrastruktur und öffentlichen Raum mit sich bringt. In Verbindung mit einer wachsenden Altersarmut stellt sich die Frage nach nachhaltigen sozialen Sicherungssystemen und Dienstleistungen, die für die Bürgerinnen und Bürger zugänglich, kulturellen Besonderheiten gegenüber sensibel und erschwinglich sind;

18.

unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass Europa ungeachtet der aktuell dramatischen Jugendarbeitslosigkeit in den kommenden Jahrzehnten auf die Zuwanderung von jungen Menschen angewiesen ist, um ökonomisches Wachstum zu garantieren und die Auswirkungen der Alterung auf die Sozial- und Gesundheitssysteme abzufedern. Offene und attraktive Städte sind eine Voraussetzung für Zuwanderung. Allerdings erfahren Migrantinnen und Migranten sowie ethnische Minderheiten bislang in den Städten oftmals noch erhebliche Benachteiligungen im Zugang zu Bildung, Arbeit, Wohnraum und medizinischer Versorgung. Effektive lokale Integrationsstrategien sind daher ein notwendiger Bestandteil einer vorausschauenden Migrationspolitik;

19.

verweist darauf, dass die Grundbedürfnisse einer Gesellschaft, namentlich der Zugang zu Wohnraum, Kinderkrippen, Kindergärten, sicheren Spielplätzen und Plätzen zur Förderung der kindlichen Entwicklung, sichergestellt und Hürden, die die Familiengründung und -erweiterung behindern, abgebaut werden müssen. Deshalb sind alle Maßnahmen zu unterstützen, die eine positive demografische Entwicklung fördern;

20.

unterstreicht die Herausforderungen des Klimawandels und die Notwendigkeit der Reduzierung des Energieverbrauchs durch Kreislaufprozesse und Erhöhung der Energieeffizienz, vernetzte Systeme, Ausbau von Frei- und Grünflächen, neue Bauformen und ressourcenneutrale gesunde und sichere Mobilitätsformen;

21.

weist auf die Bedeutung von Kultur und Kreativität nicht nur für ökonomisches Wachstum, sondern insbesondere für die Schaffung von Lebensqualität, gelebter Demokratie, Frieden und gegenseitiger Wertschätzung hin. Urbane Kultur umfasst auch den Erhalt städtischer Baukultur, einen qualitativ hochwertigen und für alle zugänglichen öffentlichen Raum und eine Auseinandersetzung mit örtlichen und regionalen Besonderheiten;

22.

unterstreicht die fundamentale Bedeutung partizipativer Elemente in der Politikgestaltung, um das Vertrauen und Mitwirken der Bürgerinnen und Bürger zu gewinnen und den sozialen Zusammenhalt zu stärken. Diese Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist nur möglich, wenn die Stadtverwaltungen die Grundlagen ihrer Entscheidungen und Maßnahmen offen und transparent machen;

23.

erachtet die vielfältigen Anstrengungen der europäischen Institutionen, die Städte durch Förderprogramme und Initiativen zu unterstützen, als notwendig, da die Kommunen ohne angemessene eigene finanzielle Grundausstattung auf diese Mittel angewiesen sind;

24.

beobachtet mit Sorge, dass sich trotz der Absichtserklärungen in der Leipzig-Charta und dem mit ihr verbunden Politikprozess das stadtpolitische Engagement der Mitgliedstaaten in den vergangenen Jahren eher reduziert als gestärkt hat. Dies zeigt sich darin, dass es bislang kaum erreicht wurde, stadtpolitischen Fragen in den relevanten Politikfeldern Beschäftigung, Umwelt, Bildung und Wissenschaft und Wohnen Priorität einzuräumen. Dieses Problem äußert sich ebenso in verringerten Budgets der stadtpolitischen Förderprogramme. Aus diesem Grund sollten auf EU-Ebene möglichst schnell Mittel bereitgestellt werden, die es den Städten erlauben, flexibel auf diese unterschiedlichen Problemlagen zu reagieren;

25.

ist darüber besorgt, dass die Mittelausstattung der Kommunen in den meisten Mitgliedstaaten katastrophal ist und sich dies angesichts der haushaltspolitischen Prioritäten in den Mitgliedstaaten ohne eine Kursänderung der Mitgliedstaaten nicht bessern wird;

26.

sieht, dass angesichts der akuten sozialen, ökonomischen und ökologischen Gefährdungen die bisherigen Anstrengungen keinesfalls ausreichen, um die europäischen Städte so zukunftssicher zu gestalten, dass sie als wettbewerbsfähige, schöne, intelligente, energie- und ressourceneffiziente, grüne und integrative Orte sozialer Innovation ihren vollen Beitrag zur Stärkung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts der Europäischen Union und zur Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten können;

Politische Forderungen

allgemein

27.

unterstellt angesichts der gesellschaftlichen Herausforderungen ein alle Ebenen politischer Verantwortung übergreifendes Interesse an starken, demokratisch selbstbestimmten Städten als Fundament europäischer Gesellschaft. Eine starke, responsive und handlungsfähige lokale Demokratie kann einen entscheidenden Beitrag zur Wiedergewinnung des Vertrauens in die Institutionen der repräsentativen Demokratie auf allen Ebenen befördern;

28.

bekräftigt seine Forderungen nach einer Sicht auf gesellschaftliche Entwicklung, die über die Maßeinheit des Bruttoinlandprodukts (BIP) hinausgeht, die Sorgen und Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger ernst nimmt und stärker in die Planung von Programmen und Interventionen einbezieht;

29.

erwartet eine selbstbewusste und mutige Führungsrolle der gewählten Repräsentantinnen und Repräsentanten auf allen politischen Ebenen für ein friedliches und solidarisches Zusammenleben. Nur in Frieden und gelebter, grenzüberschreitender Solidarität ist ein intelligentes, inklusives und nachhaltiges Wachstum gestaltbar. Dazu gehört eine aktive Willkommenskultur gegenüber Migrantinnen und Migranten, einschließlich der Förderung interkultureller Kompetenz in den öffentlichen Verwaltungen und Institutionen. Dazu zählt auch ein deutliches und klares Bekenntnis zum Schutz von Flüchtlingen und Menschen, die aufgrund ihrer Herkunft, ihres Glaubens, ihrer sexuellen Orientierung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung unter politischer Verfolgung und Diskriminierung leiden;

30.

betont die Bedeutung integrierter lokaler Strategien für einen abgestimmten, effizienten Mitteleinsatz und fordert die Einbeziehung und Beteiligung aller relevanten Fachpolitiken. Die konstruktive und selbstverständliche Zusammenarbeit zwischen allen politischen Ebenen und Ressorts ist von Bedeutung, um den Bürgerinnen und Bürgern zu demonstrieren, dass die Institutionen verantwortungsvoll mit dem in sie gesetzten Vertrauen umzugehen verstehen und sich den lokalen Bedürfnissen verpflichtet fühlen;

31.

ruft die Entscheidungsträger auf allen Ebenen dazu auf, sich für eine gesunde und nachhaltige Mobilität in und zwischen den Städten starkzumachen. Es gilt, die öffentlichen Verkehrsmittel so zu fördern, dass sie für alle Bevölkerungsgruppen zugänglich sind; ruft die Entscheidungsträger weiterhin auf, die Städte in der Tradition des Modells der Europäischen Stadt durch Integration unterschiedlicher Nutzungen, Dichte und (städtebauliche und architektonische) Qualität weiter zu entwickeln;

32.

befürwortet neue Kraftanstrengungen zur Stärkung des Wissens über städtische Entwicklung in ihren technischen und sozialen, ökonomischen und ökologischen Dimensionen. Dies muss explizit auch die Bedeutung des virtuellen Raums für das Leben und Arbeiten in den Städten und Regionen einschließen;

33.

unterstreicht die Bedeutung von Städtepartnerschaften, europäischen Städtenetzwerken wie EUROCITIES sowie Projekten zur transnationalen interkommunalen Zusammenarbeit im Rahmen von URBACT, INTERREG und EVTZ für die Verbesserung von Wissen und Handlungsansätzen in der Stadtentwicklungspolitik und betont die Notwendigkeit, diesen Wissensaustausch für die Politikgestaltung insbesondere im Bereich der Strukturfonds, aber auch relevanter Politikbereiche wie Daseinsvorsorge, Transport und Umweltschutz fruchtbar zu machen;

an die Europäische Kommission, den Rat und das Europäische Parlament

34.

fordert eine selbstverständliche Einbeziehung der Städte und Regionen in die Mehrebenenstrukturen der Europäischen Union in allen Politikbereichen, in denen auf EU-Ebene die Handlungsfähigkeit der subnationalen Verwaltungen betreffende Entscheidungen getroffen werden;

35.

ruft nach einem sichtbaren Bekenntnis der europäischen Institutionen zur Stärkung der Städte, das sich in den Prioritätensetzungen für den kommenden Haushalt der EU niederschlägt;

36.

unterstreicht seine Forderungen nach einer Strukturförderpolitik, die den Kommunen weiterhin ausreichend Spielraum lässt, um einen nach lokalen Prioritäten ausgehandelten, aus investiven und sozialen Vorhaben bestehenden fondsübergreifenden integrierten Ansatz umzusetzen, der den Bedarfen vor Ort gerecht wird. Damit eine Umsetzung der Strukturpolitik durch die Kommunen auch tatsächlich möglich ist, sind die Aufwände für Verwaltung und Kontrolle zu reduzieren;

37.

unterstreicht die Bedeutung der Kohäsionspolitik als zentrales Instrument zur Stärkung des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts und fordert für die kommende Förderperiode ein deutliches Signal zur Unterstützung der Städte durch eine starke städtische Dimension, Flexibilität im Mitteleinsatz und eine zentrale Rolle der lokalen Ebene in der Umsetzung. Angesichts der zentralen Bedeutung der Städte für den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt muss die Unterstützung deutlich über die bisher vorgeschlagene Mindestquote von 5 % hinausgehen;

38.

unterstreicht die Forderungen in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Kommissionsvorschlag über den EFRE, insbesondere nach der Möglichkeit eines flexiblen Mitteleinsatzes ohne Privilegierung oder Diskriminierung bestimmter Arten von Gebieten, um ländliche und stadtnahe Gebiete nicht von den Vorteilen des EFRE auszuschließen. Die räumliche Fokussierung der EFRE-Mittel auf die verschiedenen Arten von Gebieten muss im Rahmen des partnerschaftlich durchzuführenden Programmierungsprozesses entschieden werden und kann nicht vorab festgelegt werden. Eine Aufgabendelegation an Städte im Zuge des in Artikel 99 der Allgemeinen Verordnung definierten Instruments der „integrierten territorialen Investition“ soll als Option vorgesehen werden und nicht verpflichtend eingeführt werden;

39.

begrüßt die Weiterentwicklung nachhaltiger Finanzierungsinstrumente in der Strukturpolitik, die über öffentliche Zuwendungen hinaus kreative und stabile Fördermechanismen darstellen;

40.

fordert eine starke Rolle der Städte und Regionen in der Weiterentwicklung der EU-Migrations- und Integrationspolitik, die der zentralen Bedeutung der lokalen Ebene für die Integration Rechnung trägt;

an die Mitgliedstaaten

41.

ruft die Mitgliedstaaten auf, ihre stadtpolitischen Anstrengungen zu reaktivieren und auch die nicht raumbezogenen Politikbereiche in diese Initiativen einzubeziehen. Nachhaltige Stadtentwicklung ist angewiesen auf unterstützende Rahmenbedingungen, insbesondere in der Beschäftigungs-, Sozial-, Bildungs- und Umweltpolitik;

42.

spricht sich für eine Intensivierung der Debatte über die Handlungsnotwendigkeiten in und mit den Städten aus. Eine Zusammenarbeit der Städte und Ballungsräume ist für den Zusammenhalt und eine ausgewogene Entwicklung unabdingbar.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


III Vorbereitende Rechtsakte

AUSSCHUSS DER REGIONEN

96. Plenartagung am 18. und 19. Juli 2012

13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/23


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Finanzinstrumente der EU im Bereich Inneres“

2012/C 277/05

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt den Schritt zur Schaffung eines wirklichen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch Haushaltsvorschläge, mit denen die Bedeutung der Bereitstellung notwendiger Haushaltsmittel für die Bereiche Einwanderung, Asyl und Sicherheit anerkannt wird;

bestätigt die Bedeutung der vorgeschlagenen Änderungen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, da sie sich direkt auf deren Pflichten und auf den Alltag der Menschen in der Europäischen Union auswirken;

betont, dass es wichtig ist, im Kontext des universellen Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten auf die Sicherheitsbedenken zu reagieren, die aus der zunehmenden globalen Mobilität erwachsen;

begrüßt, dass der Schwerpunkt auf den Aspekten Flexibilität und Ergebnisorientiertheit liegt, und unterstreicht, dass dies eine gute Planung sowie die Mitwirkung und Übernahme von Eigenverantwortung durch alle Beteiligten erfordert; betont daher die Notwendigkeit einer Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie von spezialisierten internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Begünstigten selbst bereits im Planungsstadium, da diese häufig mit der Umsetzung der Programme und Projekte befasst sind;

vertritt die Auffassung, dass der Zugang zu Kapital durch die vorgeschlagenen Reformen erheblich verbessert wird; empfiehlt jedoch die Weiterentwicklung der Instrumente zur Verbreitung der Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten. In größeren Ländern könnten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eingesetzt werden, um auf regionaler und lokaler Ebene Konsultationen zu organisieren. So könnten auch diejenigen Organisationen und Beteiligten, die entfernt von den Hauptstädten arbeiten, aktiv teilnehmen.

Berichterstatter

Samuel AZZOPARDI (MT/EVP), Bürgermeister von Victoria, Gozo

Referenzdokument

 

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein offenes und sicheres Europa: Die Haushaltsmittel für den Bereich Inneres für 2014 bis 2020

COM(2011) 749 final

 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit

COM(2011) 750 final

 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds

COM(2011) 751 final

 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

COM(2011) 752 final

 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit

COM(2011) 753 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bewertung

1.

begrüßt den Schritt zur Schaffung eines wirklichen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch Haushaltsvorschläge, mit denen die Bedeutung der Bereitstellung notwendiger Haushaltsmittel für die Bereiche Einwanderung, Asyl und Sicherheit anerkannt wird (1);

2.

unterstützt die Vereinfachung der bestehenden Instrumente durch ihre Verschmelzung in zwei Fonds;

3.

bestätigt die Bedeutung der vorgeschlagenen Änderungen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, da sie sich direkt auf deren Pflichten und auf den Alltag der Menschen in der Europäischen Union auswirken;

4.

betont, dass es wichtig ist, im Kontext des universellen Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten auf die Sicherheitsbedenken zu reagieren, die aus der zunehmenden globalen Mobilität erwachsen;

5.

unterstreicht die Tatsache, dass dies durch den Einsatz kohärenter Instrumente im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht, basierend auf der Achtung der Menschenrechte, auf Solidarität und Verantwortung mit besonderer Aufmerksamkeit auf Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung erreicht werden kann (2);

6.

vertritt die Auffassung, das zwischen den sicherheits- und den grenzbezogenen Ausgabenanteilen und den Ausgaben in Bereichen wie der Integration von Einwanderern und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende ein Ausgleich gefunden werden muss;

7.

unterstützt die Einrichtung eines bedarfsorientierten Haushalts, der zur Entwicklung von Synergien zwischen den Finanzinstrumenten der EU, insbesondere zwischen Strukturfonds und den Fonds für Inneres beiträgt. Der Unionshaushalt sollte für den Bereich Inneres angemessene Mittel bereitstellen, sowohl durch die Strukturfonds als auch über spezialisierte Instrumente in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht;

8.

weist darauf hin, dass der Wegfall der Möglichkeit der komplementären Inanspruchnahme anderer Unions- und Gemeinschaftsinstrumente durch die Aufhebung des Ratsbeschlusses 2007/125/JI die gewünschte Flexibilität der Nutzung der Finanzinstrumente erheblich einschränkt und eine übergangslose Weiterentwicklung von grenzübergreifenden Projekten der Regionen im Bereich innere Sicherheit gefährdet, die bisher über die EFRE-basierte Ziel-3-Förderung finanziert wurden; spricht sich daher für eine Beibehaltung der Komplementarität zwischen den Gemeinschaftsinstrumenten aus;

9.

weist darauf hin, dass beim Management des Haushalts und der Finanzinstrumente ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich ist, um in Übereinstimmung mit den ermittelten politischen Prioritäten eine echte Halbzeitprüfung zu ermöglichen, betont jedoch, dass diese Flexibilität mit der gerechten Zuteilung der Mittel konform sein muss;

10.

begrüßt eine Einwanderungspolitik, die in den Herkunftsländern beginnt und die Bedürfnisse sowie den demografischen Wandel des europäischen Arbeitsmarkts berücksichtigt, und die damit zu einem System führt, das für alle Beteiligte von Vorteil ist, auch für die Herkunftsländer, die so häufig von den Geldsendungen aus der EU profitieren (3);

11.

betont die große Bedeutung einer engen Zusammenarbeit auf EU-Ebene, um bei der Verwaltung der Außengrenzen der Union eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten zu erzielen und auf dem Weg hin zu einem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem Fortschritte zu machen;

12.

unterstreicht die Notwendigkeit einer transparenten Verwendung der Haushaltsmittel, bei welcher die Vorschläge, Projekte und die erzielten Ergebnisse sichtbar, leicht zugänglich und für alle Bürger verständlich offengelegt werden;

Zur Planung und Verwaltung der Finanzmittel

13.

begrüßt, dass der Schwerpunkt auf den Aspekten Flexibilität und Ergebnisorientiertheit liegt und unterstreicht, dass dies eine gute Planung sowie die Mitwirkung und Übernahme von Eigenverantwortung durch alle Beteiligten erfordert; betont daher die Notwendigkeit einer Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie von spezialisierten internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Begünstigten selbst bereits im Planungsstadium, da diese häufig mit der Umsetzung der Programme und Projekte befasst sind;

14.

unterstreicht die Notwendigkeit eines unabhängigen Monitoring und einer unabhängigen Evaluierung, um die effiziente Verwendung und stringente Verwaltung der Finanzmittel durch die umsetzenden Organisationen sicherzustellen. Dies kann Anreize für die Verbesserung der institutionellen Leistung schaffen. Alle Beteiligten müssen gemeinsam sowohl qualitative als auch quantitative Indikatoren auswählen. Der Ausschuss weist darauf hin, dass bestimmte qualitative Indikatoren effizient und kostenwirksam sein können. Der Ausschuss fordert außerdem eine verstärkte Aufsicht der Europäischen Kommission und des Parlaments über die Fonds, um das unabhängige Element für das Monitoring und die Evaluierung zu unterstützen;

Zugang zu Kapital

15.

vertritt die Auffassung, dass der Zugang zu Kapital durch die vorgeschlagenen Reformen erheblich verbessert wird; empfiehlt jedoch die Weiterentwicklung der Instrumente zur Verbreitung der Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten. In größeren Ländern könnten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eingesetzt werden, um auf regionaler und lokaler Ebene Konsultationen zu organisieren. So könnten auch diejenigen Organisationen und Beteiligten, die entfernt von den Hauptstädten arbeiten, aktiv teilnehmen;

Mittelzuweisung

16.

weist darauf hin, dass die vorgeschlagenen Reformen mit den positiven Aspekten der Vereinfachung und Flexibilität auch für Unsicherheit in Hinblick auf die Mittelzuweisung zwischen unterschiedlichen Sektoren und Themengebieten sorgen. Er betont daher die Bedeutung der bedarfsgerechten Mittelzuweisung anhand einer ausführlichen Bedarfsanalyse mit Vergabe von entsprechenden Prioritäten gefolgt von einem auf Rechten basierenden Ansatz. Dies kann durch Mechanismen und Sicherheitsvorkehrungen für eine effiziente Priorisierung erreicht werden, unter Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und anderer Beteiligter bei der Konzipierung der nationalen Strategien;

17.

unterstreicht die Notwendigkeit der gleichmäßigen Mittelzuweisung gemäß der institutionellen Kapazität und den Projektvorschlägen, sodass die Mittel nicht auf einige wenige Empfänger begrenzt werden;

18.

glaubt, dass im Fall unzureichender Mittel, die Finanzmittel, die für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der Menschen bestimmt sind, einschließlich der Mittel für die Bereiche Lebensgrundlagen, geschlechterspezifische Fragen und Asylrecht, Priorität erhalten sollten, gemeinsam mit den Finanzmitteln für den Aufbau von Kapazitäten bei den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Verwaltung der Zuwanderungsströme;

Verpflichtung zur Beteiligung der Interessengruppen

19.

betont die Bedeutung eines Ansatzes zur Beteiligung aller Betroffenen, um effektive Ergebnisse zu erzielen und unterstützt Vorschläge, welche die Mitgliedstaaten verpflichten, Partnerschaften mit allen betroffenen staatlichen Behörden und mit den relevanten Interessengruppen, auch mit der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen, für die Entwicklung, Umsetzung und für das Monitoring der nationalen Programme einzurichten;

20.

drängt daher darauf, dass die Partnerschaft mit Beteiligten gestärkt und verpflichtend eingeführt wird. Er weist darauf hin, dass der Grundsatz im Entwurf der Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen (4) gegenwärtig möglicherweise nicht zu einer ausreichenden Verpflichtung zur Beteiligung führt. Während die Koordinierungsinstrumente festgelegt sind, besteht in anderen Bereichen ein großer Ermessensspielraum in Hinblick darauf, ob tatsächlich eine handlungsfähige Partnerschaft entsteht;

21.

schlägt vor, dass es trotz der damit etwaig verbundenen Vereinfachung möglicherweise nicht angemessen ist, eine einzige zuständige Behörde für alle durch die Finanzierung unterstützen Aktionen zu benennen. Transparenz sowie Kontrolle und Kompetenzabgrenzungen müssen gewährleistet sein, um gerechte Entscheidungen zu garantieren; zeigt sich besorgt, dass rechtliche Probleme möglicherweise nicht zulassen, dass eine beauftragte Behörde unter der Aufsicht der nationalen zuständigen Behörde arbeitet, und schlägt daher vor, dass die Regelungen flexibel genug sein sollten, um alle geltenden nationalstaatlichen Bestimmungen in der EU zu berücksichtigen, und dass sie die Mitgliedstaaten nicht zwingen dürfen, ihre verfassungsrechtlichen Strukturen zu ändern, wenn die Ziele ebenso gut durch einen partnerschaftlichen Ansatz erreicht werden können;

Gemeinsames Europäisches Asylsystem

22.

begrüßt den Schritt in Richtung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, betont jedoch gleichzeitig, dass dieses System zum Ziel haben muss, die Standards der Länder mit besseren Systemen und Strukturen zu erreichen, und dass nicht in Anlehnung an Länder mit schwächeren Systemen die Qualität allgemein schlechter wird;

23.

wünscht mehr Klarheit in Hinblick auf die Frage, ob das EASO lediglich die direkt zugeteilten Mittel verwenden wird oder ob es auch auf den Fonds für Inneres zugreifen kann;

Aufnahme und Integration von Personen mit internationalem Schutz und Drittstaatsangehörigen

24.

nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Aufnahme und in der Frage der Asylsysteme sowie bei der Integration von Drittstaatsangehörigen und legalen Migranten anerkannt wird;

25.

lobt den Gedanken, dass der Schwerpunkt auf den Umgang mit besonders gefährdeten Personengruppen wie der Opfer von Menschenhandel gelegt wird;

26.

weist darauf hin, dass sich die Integration auf langfristige und nachhaltige Aktionen konzentrieren muss, wobei nicht vergessen werden darf, dass Integration auf Gegenseitigkeit beruht, und dass die Aktionen sich sowohl an die einheimische Bevölkerung als auch an die Zuwanderer richten können;

27.

schlägt vor, dass der Fonds für Inneres, in Anerkennung der sich auf mehreren Ebenen bietenden Gestaltungsmöglichkeiten (Multi-Level-Governance) in der zweiten europäischen Integrationsagenda auch von der Europäischen Kommission empfohlene Aktionen unterstützen sollte (5);

28.

weist darauf hin, dass die administrativen Inhaftierungspraktiken innerhalb der EU vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geprüft wurden, und betont, dass bei der Finanzierung von Projekten im Zusammenhang mit der Inhaftierung von Personen sichergestellt werden muss, dass eine solche Inhaftierung in Einklang mit dem EU-Recht und den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte steht;

29.

unterstreicht, dass Familienmitglieder, die in verschiedenen Staaten internationalen Schutz genießen, zusammenleben und den Schutz in demselben Mitgliedsstaat genießen dürfen sollten;

Gemeinsame Verantwortung und Umsiedlungen innerhalb der EU

30.

betont, dass die Grenzregionen Europas in Hinblick auf Asyl und Zuwanderung eine angemessenere Unterstützung erhalten müssen, vor allem in besonders schwierigen Zeiten (6);

31.

unterstreicht, dass Kriterien und Mechanismen für die Umsiedlung strikt diskriminierungsfrei sein und sich auf die besonders gefährdeten Personengruppen konzentrieren müssen. Dabei sind auch die Bedingungen des EU-Arbeitsmarkts zu bedenken, insbesondere bei Personen, die in Gebieten mit begrenztem Zugang zum Arbeitsmarkt festsitzen. Der Schwerpunkt sollte nicht nur auf den hochqualifizierten Personen liegen, die in der Aufnahmegesellschaft bereits integriert sind;

32.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sich in einer guten Position befinden, um solche Mechanismen einzurichten (7);

33.

vertritt die Auffassung, dass die Solidarität in der Unterstützung besonders belasteter Länder an Bedingungen in Bezug auf die Menschenrechtsbilanz und die Einhaltung der Aufnahmestandards der EU geknüpft werden sollte, um Anreize für eine Verbesserung zu schaffen;

EU-Neuansiedlungsprogramm

34.

begrüßt die Einrichtung eines EU-Neuansiedlungsprogramms und empfiehlt die Schaffung klarer Rahmenbedingungen, die partnerschaftlich von EASO, UNHCR und NRO entwickelt werden sollten, wobei bewährte Verfahren anderer Regionen der Welt berücksichtigt werden sollten. Die EU sollte mit guten Beispiel vorangehen und diejenigen ermitteln und schützen, die von der internationalen Gemeinschaft die geringste Aufmerksamkeit erfahren;

35.

betont die Notwendigkeit von Anreizen und besseren Informationen zu den Vorteilen, um die Anzahl der Plätze, die von den Mitgliedstaaten für Neuansiedlungen zugesagt werden, zu steigern;

36.

unterstreicht die Notwendigkeit, weiterhin klar zwischen der Neuansiedlung aus Drittstaaten und der Umsiedlung innerhalb der EU zu unterscheiden und die Anzahl der im Rahmen dieser beiden Programme umgesiedelten Personen beizubehalten;

Unterstützung der freiwilligen Rückkehr

37.

bekräftigt, dass die Programme grundsätzlich auf rein freiwilliger Basis und in Einklang mit dem Ziel der Entwicklung einer Zusammenarbeit und mit dem Ergebnis der langfristigen sozialen Integration der betroffenen Personen durchgeführt werden sollten (8). Die Rückkehr muss tragbar sein und sicherstellen, dass kein neuerliches Zuwanderungsprojekt geschaffen wird (9). Dies könnte durch Partnerschaften mit einer spezialisierten internationalen Organisation wie der IOM erreicht werden;

38.

weist darauf hin, dass für die Bewertung einer erfolgreichen Rückkehrstrategie der rein quantitative Indikator der Anzahl der Rückkehrer allein nicht ausreicht. Der Indikator könnte als Anzahl der Rückkehrer im Verhältnis zur Anzahl der Fälle gewählt werden und auch langfristige qualitative Faktoren berücksichtigen;

Strategie der inneren Sicherheit

39.

betont seine eigene unabdingbare Beteiligung am Prozess der Verbesserung der inneren Sicherheit Europas gemeinsam mit der Notwendigkeit, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit entsprechenden Kapazitäten auszustatten;

40.

unterstreicht, dass bei der Finanzierung aus dem Fonds für die innere Sicherheit bedacht werden muss, dass weiterhin in Forschung zu investieren ist, dass Innovationen und der Erfahrungsaustausch in Bereichen wie Cyber-Sicherheit, Forensik, Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen und Sicherheit in den Städten notwendig sind, und dass die Europäische Kommission dies in Einklang mit dem zunehmenden Bedürfnis, die immer spezifischeren und komplexeren Probleme zu lösen, fördert;

41.

bestätigt erneut die Bedeutung einer Beteiligung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften an der Zusammenarbeit der Polizei und im Bereich Sicherheit, die durch Schulungen, den Austausch bewährter Vorgehensweisen und Präventionsprogramme sowie durch die Entwicklung gemeinsamer Instrumente und IT-Systeme und eine verbesserte Kommunikation erreicht werden kann;

Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens

42.

empfiehlt, die gegenwärtigen Netze lokaler und regionaler Gebietskörperschaften zu stärken und in jedem Mitgliedstaat einzusetzen oder bei Bedarf neue einzurichten, damit der Austausch bewährter Vorgehensweisen für die soziale Integration, eine qualifizierte Auseinandersetzung mit dem Thema, wie gewaltbereiter Extremismus in Kommunen und Stadteilen entsteht, ebenso wie ein Verstehen dieses Phänomens erleichtert wird. Damit könnte die Arbeit des kürzlich eingerichteten Europäischen Netzwerks zur Bekämpfung der Radikalisierung unterstützt werden;

43.

schlägt vor, dass die Finanzierung im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit eine Befragung der Öffentlichkeit in den Mitgliedstaaten auf lokaler Ebene beinhaltet, die auch diejenigen erreicht, die sich von der Gesellschaft abgeschnitten fühlen. Dies kann dazu beitragen, ein facettenreiches Bild lokaler Erfahrungen und Vorstellungen von Terrorismus und Gründen für extremistische Ansichten zu erhalten;

44.

hebt die Bedeutung der verstärkten Kontrolle von Bank- und Geschäftspraktiken hervor, um die Finanzierung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität durch Geldwäsche und die Koppelung krimineller Aktivitäten an Geschäfte mit legitimen Zielen zu identifizieren und ins Visier zu nehmen;

45.

erinnert weiterhin an die Bedeutung der Einziehung von Vermögen und Erträgen aus Verbrechen, die zweifellos ein wichtiger Weg zu Bekämpfung aller Arten grenzüberschreitender Verbrechen ist, und begrüßt daher die Tatsache, dass die Europäische Kommission ein Gesetz zur Stärkung des EU-Rechtsrahmens für die Einziehung vorgeschlagen hat (10);

46.

weist darauf hin, dass öffentlich-private Partnerschaften möglicherweise positive Auswirkungen haben, die Privatisierung von Sicherheit jedoch vermieden werden sollte;

Grenzkontrolle und Rettung

47.

unterstreicht die Notwendigkeit, eine angemessene Finanzierung für Grenzkontrollen bereitzustellen (11). Vertritt gleichzeitig die Auffassung, dass es in Hinblick auf den Umgang mit der illegalen Zuwanderung fraglich ist, ob hohe Investitionen in Grenzkontrollen die effektivste und effizienteste Möglichkeit darstellen, eine langfristige und sinnvolle Änderung herbeizuführen;

48.

betont, dass eine unabhängige Überwachung der Grenzaktivitäten durch eine Organisation wie UNHCR notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Menschenrechte, einschließlich der Berücksichtigung geschlechterspezifischer Fragen, beachtet werden;

49.

betont, dass die Achtung vor Menschenleben Vorrang vor allen anderen Problemen haben sollte, und fordert zu mehr Zusammenarbeit und einer besseren Verteilung der Zuständigkeiten unter den Mitgliedstaaten mit geretteten Menschen auf, um mehr Anreize für die Rettung zu schaffen. Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass eine bessere Verteilung der Zuständigkeiten dazu beitragen könnte, dass auf See mehr Menschenleben gerettet werden;

Auf Notlagen reagieren

50.

begrüßt die Änderungen mit dem Ziel, in Notlagen rascher reagieren zu können;

51.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich stark für die Planung und Entwicklung grenzüberschreitender Einsatzübungen unter aktiver Beteiligung aneinandergrenzender Regionen einzusetzen. So könnten positive und wichtige Katastrophenschutzerfahrungen der Regionen konsolidiert und eine starke Operationsbasis geschaffen werden, auf der europäische Soforthilfemaßnahmen aufgebaut werden kann;

52.

fordert die Kommission auf, in Notsituationen verstärkt ein direktes Management auszuüben, um die Übersicht zu behalten und die grenzüberschreitende Koordinierung zu unterstützen;

53.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, interdisziplinäre Teams einzurichten, die rasch auf Notlagen reagieren können, insbesondere, wenn die Notsituation besondere Elemente beinhaltet, wie gemischte Flüchtlingsströme, bei denen ein fundierter Sachverstand in den Bereichen Asylrecht und Menschenrechte von zentraler Bedeutung ist;

54.

weist darauf hin, dass einige Notlagen auch langfristig bestehen können und dass die Mittel für solche Notsituationen so lange bereitgestellt werden müssen, wie der Notstand andauert;

Außenpolitische Aspekte der Migrationssteuerung

55.

begrüßt einen kohärenteren Ansatz bei den innen- und außenpolitischen Aspekten der Migrationssteuerung und inneren Sicherheit und weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit und der Dialog mit Drittstaaten sowohl im Umgang mit der irregulären Einwanderung als auch beim Schwerpunkt der legalen Einwanderung notwendig sind;

56.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die den Drittstaaten am nächsten liegen oder die beste Beziehungen zu diesen Staaten haben, entscheidende Verbindungsmöglichkeiten für die Zusammenarbeit der EU mit diesen Ländern darstellen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beziehungen und der Lebensbedingungen in den Städten und Regionen der Herkunfts- und Transitländer leisten können (12). Durch die Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Erweiterungs- und Nachbarschaftsländern (z.B. in Arbeitsgruppen und Gemischten Beratenden Ausschüssen, in der CORLEAP und in der ARLEM) ist der Ausschuss der Regionen gut positioniert, um die Ziele der Fonds auch über die Grenzen der EU hinaus zu fördern;

57.

vermisst eine klare Linie zwischen Entwicklungstätigkeiten und sonstigen Aktivitäten in Hinblick auf Drittstaaten und fordert mehr Kohärenz und Koordination zwischen den im Rahmen der Hilfs- und Entwicklungspolitik finanzierten Projekten und den Projekten im Bereich Inneres, die im Sinne der Solidarität und der gemeinsamen Verantwortung mit Drittstaaten durchgeführt werden;

58.

fordert Sicherheitsvorkehrungen, um zu verhindern, dass Mitgliedstaaten über den außenpolitischen Aspekt des Fonds für Inneres ihre eigenen nationalen Interessen verfolgen, sowie Mechanismen zur Gewährleistung der Transparenz in der bilateralen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

COM(2011) 750 final

Verordnung zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit

Änderungsvorschlag 1

Artikel 3

Absatz 2 Buchstabe b) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

b)

Unterstützung des Grenzmanagements, damit einerseits ein hohes Maß an Schutz an den Außengrenzen und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden

b)

Unterstützung des Grenzmanagements, damit einerseits ein hohes Maß an Schutz an den Außengrenzen und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden

Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen, wie, unter anderem, der Entwicklung von Grenzkontrollgeräten und der Zahl der Festnahmen irregulärer Drittstaatsangehöriger an den Außengrenzen entsprechend dem mit dem jeweiligen Außengrenzenabschnitt verbundenen Risiko.

Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen, wie, unter anderem, der Entwicklung von Grenzkontrollgeräten der Zahl der Festnahmen irregulärer Drittstaatsangehöriger an den Außengrenzen entsprechend dem mit dem jeweiligen Außengrenzenabschnitt verbundenen Risiko

Begründung

Siehe Ziffer 5. Die Beschäftigten, die sich mit gemischten Flüchtlingsströmen befassen, benötigen eine gewisse Sachkenntnis im Asylrecht, um dieses Recht ordnungsgemäß auszuüben.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 3

Absatz 2 Buchstabe c) einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Siehe Ziffer 48.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 3

Absatz 3 Buchstabe f) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

f)

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, die im Hinblick auf die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, in Drittländern tätig sind, sowie der diesbezüglichen Zusammenarbeit mit Drittländern.

f)

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten die im Hinblick auf die Verkehrsströme von Drittstaatsangehörigen, die in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen, in Drittländern tätig sind, sowie der diesbezüglichen Zusammenarbeit mit Drittländern.

Begründung

Siehe Ziffer 55.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 3

Absatz 3 Buchstabe g) einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Siehe Ziffer 47.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 4

Absatz 1 Buchstabe f) einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Siehe Ziffer 48.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 4

Absatz 1 Buchstabe g) einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Siehe Ziffern 47 und 48.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 4

Absatz 1 Buchstabe h) einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Siehe Ziffer 5.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 9

Absatz 2 Buchstabe b) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

b)

Unterstützung und Erweiterung der auf nationaler Ebene vorhandenen Kapazität im Bereich Außengrenzenmanagement, unter anderem unter Berücksichtigung von neuer Technologie sowie Entwicklungen und/oder Normen bezüglich der Steuerung der Migrationsströme;

b)

Unterstützung und Erweiterung der auf nationaler Ebene vorhandenen Kapazität im Bereich Außengrenzenmanagement, unter anderem unter Berücksichtigung von neuer Technologie sowie Entwicklungen und/oder Normen bezüglich der Steuerung der Migrationsströme

Begründung

Siehe Ziffer 5.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 13

Absatz 2 Buchstabe g) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

g)

Stärkung der Fähigkeit europäischer Netzwerke, die Strategien und Ziele der Union zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln:

g)

Stärkung der Fähigkeit europäischer Netzwerke die Strategien und Ziele der Union zu fördern, zu unterstützen und weiterzuentwickeln;

Begründung

Siehe Ziffern 3 und 55.

COM(2011) 751 final

Verordnung zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds

Änderungsvorschlag 1

Artikel 3

Absatz 2 Buchstabe c) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

c)

Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten mit Betonung auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunftsländern;

c)

Förderung gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien in den Mitgliedstaaten mit Betonung auf einer dauerhaften Rückkehr und wirksamen Rückübernahme in den Herkunftsländern;

Die Verwirklichung dieses Ziels ist unter anderem durch Indikatoren wie die Zahl der Rückkehrer zu messen.

Die Verwirklichung dieses Ziels ist unter anderem durch Indikatoren wie die Zahl der Rückkehrer

Begründung

Siehe Ziffer 37.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 5

Absatz 1 Buchstabe e) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

e)

Information der ortsansässigen Bevölkerung sowie Schulungsmaßnahmen für das Personal der lokalen Behörden, die mit den Personen, die aufgenommen werden, in Kontakt kommen;

e)

Information der ortsansässigen Bevölkerung sowie Schulungsmaßnahmen für das Personal der lokalen Behörden, die mit den Personen, die aufgenommen werden, in Kontakt kommen;

Begründung

Angehörige der Zivilgesellschaft sind häufig an der Umsetzung von Integrationsprojekten beteiligt.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 5

Absatz 1 Buchstabe g) einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Siehe Ziffer 28.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 6

Absatz b) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

b)

Maßnahmen, die unmittelbar zur Evaluierung der Asylpolitik beitragen, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei Zielgruppen, Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking.

b)

Maßnahmen, die unmittelbar zur Evaluierung der Asylpolitik beitragen, wie nationale Folgenabschätzungen, Umfragen bei Zielgruppen, Erarbeitung von Indikatoren und Benchmarking.

Begründung

Siehe Ziffer 13.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 7

Absatz h) einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Siehe Ziffer 30.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 8

Absatz a) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

a)

Informationspakete und Sensibilisierungskampagnen auch mittels benutzerfreundlicher Kommunikations- und Informationstechnologie und Webseiten;

a)

Informationspakete Sensibilisierungskampagnen, auch mittels benutzerfreundlicher Kommunikations- und Informationstechnologie und Webseiten;

Begründung

Siehe Ziffer 25.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 9

Absatz 1 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b werden die förderfähigen Maßnahmen in kohärente, spezifisch auf die Förderung der Integration von Personenkategorien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g auf lokaler und/oder regionaler Ebene zugeschnittene Strategien eingebettet, die von Nichtregierungsorganisationen oder lokalen und/oder regionalen Behörden umgesetzt werden. Als förderfähig gelten in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Maßnahmen:

1.   Im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b werden die förderfähigen Maßnahmen in kohärente, spezifisch auf die Förderung der Integration von Personenkategorien im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis g auf lokaler und/oder regionaler Ebene zugeschnittene und Strategien, eingebettet, die von Nichtregierungsorganisationen oder lokalen und/oder regionalen Behörden umgesetzt werden. Als förderfähig gelten in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Maßnahmen:

Begründung

Siehe Ziffer 25.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 9

Absatz 1 Buchstabe a) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

a)

Festlegung und Fortschreibung von Integrationsstrategien, einschließlich Bedarfsanalyse, Verbesserung von Indikatoren und Evaluierung;

a)

Festlegung und Fortschreibung von Integrationsstrategien einschließlich Bedarfsanalyse, Verbesserung von Indikatoren und Evaluierung;

Begründung

Siehe Ziffern 18 und 23.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 9

Absatz 1 Buchstabe i) einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Siehe Ziffer 26.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 9

Absatz 1 Buchstabe j) einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Siehe Ziffer 26.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 10

Absatz Buchstabe f) einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Siehe Ziffern 46 und 54.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 11

Änderung Absatz a) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

a)

Einrichtung und Verbesserung von Infrastrukturen oder Diensten für die Unterbringung sowie Verbesserung der Aufnahme- oder Haftbedingungen;

a)

Einrichtung und Verbesserung von Infrastrukturen oder Diensten für die Unterbringung sowie Verbesserung der Aufnahme- oder Haftbedingungen

Begründung

Siehe Ziffer 27.

Änderungsvorschlag 13

Artikel 12

Änderung Absatz b)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

b)

Hilfen bei freiwilliger Rückkehr, einschließlich Gesundheitschecks und medizinischer Hilfe, Reisevorbereitungen, Hilfszahlungen, Beratung und Hilfe vor und nach der Rückkehr;

b)

Hilfen bei freiwilliger Rückkehr, einschließlich Gesundheitschecks und medizinischer Hilfe, Reisevorbereitungen, Hilfszahlungen, Beratung und Hilfe vor und nach der Rückkehr;

Begründung

Siehe Ziffern 36 und 37.

Änderungsvorschlag 14

Artikel 13

Absatz a) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

a)

Förderung und Intensivierung der operativen Zusammenarbeit der für Rückführungsmaßnahmen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten auch mit Blick auf die Kooperation mit den Konsularbehörden und für Einwanderung zuständigen Dienststellen von Drittländern;

a)

Förderung und Intensivierung der operativen Zusammenarbeit der für Rückführungsmaßnahmen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten auch mit Blick auf die Kooperation mit den Konsularbehörden und für Einwanderung zuständigen Dienststellen von Drittländern;

Begründung

Siehe Ziffer 36.

Änderungsvorschlag 15

Artikel 17

Absatz 4 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

4.   Die nachstehenden schutzbedürftigen Flüchtlingsgruppen werden grundsätzlich in die gemeinsamen Neuansiedlungs-Prioritäten der Union einbezogen und kommen für den Pauschalbetrag nach Absatz 2 in Betracht:

gefährdete Frauen und Kinder,

unbegleitete Minderjährige,

Personen, die medizinische Betreuung benötigen, die nur durch eine Neuansiedlung gewährleistet werden kann,

Personen, die zu ihrem unmittelbaren rechtlichen oder physischen Schutz dringend umgesiedelt werden müssen.

4.   Die nachstehenden schutzbedürftigen Flüchtlingsgruppen werden grundsätzlich in die gemeinsamen Neuansiedlungs-Prioritäten der Union einbezogen und kommen für den Pauschalbetrag nach Absatz 2 in Betracht:

gefährdete Frauen und Kinder,

unbegleitete Minderjährige,

Personen, die umfangreiche medizinische Betreuung benötigen, die nur durch eine Neuansiedlung gewährleistet werden kann, und

Personen, die zu ihrem unmittelbaren rechtlichen oder physischen Schutz dringend umgesiedelt werden müssen.

Begründung

Siehe Ziffer 33. Die Bevorzugung von Personen, die psychologische Betreuung benötigen, ist ein vom UNHCR und anderen Organisationen eingesetztes bewährtes Verfahren.

Änderungsvorschlag 16

Artikel 18

Absatz 5 einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

   

Begründung

Siehe Ziffer 32.

Änderungsvorschlag 17

Artikel 18

Absatz 6 einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

   

Begründung

Siehe Ziffer 30.

Änderungsvorschlag 18

Artikel 19

Absatz 1 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Für die Zuweisung des Betrags nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c bewertet die Kommission vor dem 31. Mai 2017 den Bedarf der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme, ihre Lage im Hinblick auf die Migrationsströme im Zeitraum 2014 bis 2016 und die erwartete Entwicklung.

1.   Für die Zuweisung des Betrags nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c bewertet die Kommission vor dem 31. Mai 2017 den Bedarf der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme, ihre Lage im Hinblick auf die Migrationsströme im Zeitraum 2014 bis 2016 und die erwartete Entwicklung.

Begründung

Die Situation einer Zuwanderung kann sich schlagartig ändern und das System sollte hinreichend flexibel sein, um diese Veränderungen zu verkraften.

Änderungsvorschlag 19

Artikel 22

Absatz 1 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

1.   Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können,.

Begründung

Siehe Ziffer 53.

Änderungsvorschlag 20

Artikel 23

Absatz 2 Buchstabe a) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

a)

dient als beratendes Gremium auf Unionsebene in Migrations- und Asylfragen durch Koordinierung und Zusammenarbeit sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene mit Vertretern der Mitgliedstaaten, von Hochschulen, der Zivilgesellschaft, von Denkfabriken und von anderen europäischen oder internationalen Einrichtungen;

a)

dient als beratendes Gremium auf Unionsebene in Migrations- und Asylfragen durch Koordinierung und Zusammenarbeit sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene mit Vertretern der Mitgliedstaaten, von Hochschulen, der Zivilgesellschaft,, von Denkfabriken und von anderen europäischen oder internationalen Einrichtungen;

Begründung

Siehe Ziffer 15.

Änderungsvorschlag 21

Artikel 23

Absatz 5 Buchstabe c) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

c)

nationalen Kontaktstellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden und sich aus mindestens drei Sachverständigen zusammensetzen, die die Bereiche Asyl und Migration abdecken, insbesondere die Aspekte Politikgestaltung, Recht, Forschung und Statistik, und die die nationalen Beiträge zu den Tätigkeiten gemäß Artikel 19 Absatz 1 vorlegen, damit Beiträge von allen Beteiligten verfügbar sind;

c)

nationalen Kontaktstellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden und sich aus mindestens drei Sachverständigen zusammensetzen, die die Bereiche Asyl und Migration abdecken, insbesondere die Aspekte Politikgestaltung, Recht, Forschung und Statistik, und die die nationalen Beiträge zu den Tätigkeiten gemäß Artikel 19 Absatz 1 vorlegen, damit Beiträge von allen Beteiligten verfügbar sind;

Begründung

Siehe Ziffer 13. Dies würde zu einer höheren Transparenz der jeweiligen Instrumente beitragen.

COM(2011) 752 final

Verordnung zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

Änderungsvorschlag 1

Artikel 4

Ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die im Rahmen der spezifischen Verordnungen finanzierten Maßnahmen müssen mit Unionsrecht und nationalem Recht im Einklang stehen.

Die im Rahmen der spezifischen Verordnungen finanzierten Maßnahmen müssen mit Unionsrecht und nationalem Recht im Einklang stehen.

Begründung

Die Rechtsprechung des EuGH ist Teil der EU. Die Ergebnisse seiner Entscheidungen werden von den Mitgliedstaaten bisweilen jedoch nicht in die Praxis umgesetzt. Daher ist es hilfreich, ihre Bedeutung zu unterstreichen.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 8

Absatz 5 einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

   

Begründung

Siehe Ziffer 53.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 12

Absatz 1 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Zur Entwicklung und Durchführung der nationalen Programme organisiert jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen innerstaatlichen Regelungen und Gepflogenheiten eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den beteiligten Behörden und Einrichtungen.

1.   Zur Entwicklung und Durchführung der nationalen Programme organisiert jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen innerstaatlichen Regelungen und Gepflogenheiten eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den beteiligten Behörden und Einrichtungen.

Zu diesen Behörden und Einrichtungen gehören die zuständigen regionalen, lokalen, kommunalen und anderen Behörden sowie gegebenenfalls internationale Organisationen und Einrichtungen der Zivilgesellschaft wie Nichtregierungsorganisationen oder Sozialpartner.

Zu diesen Behörden und Einrichtungen gehören die zuständigen regionalen, lokalen, kommunalen und anderen Behörden sowie internationale Organisationen und Einrichtungen der Zivilgesellschaft, wie Nichtregierungsorganisationen oder Sozialpartner.

Begründung

Mit dem Wort „relevant“ im Gegensatz zu „gegebenenfalls“ entfällt einen gewisser Ermessensaspekt, der zu mangelnder Klarheit führen könnte. Der Beitrag der Zielgruppen ist ein entscheidender Meilenstein bei der EU-Programmplanung.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 12

Absatz 4 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

4.   Jeder Mitgliedstaat setzt einen Monitoringausschuss ein, der die Durchführung der nationalen Programme unterstützt.

4.   Jeder Mitgliedstaat setzt eine Monitoringausschuss ein, der die Durchführung der nationalen Programme unterstützt.

Begründung

Siehe Ziffer 13. Dies würde zu mehr Transparenz führen und mögliche Interessenskonflikte vermeiden.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 12

Absatz 5 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

5.   Die Kommission kann in beratender Funktion an der Arbeit des Monitoringausschusses teilnehmen.

5.   Die Kommission in beratender Funktion an der Arbeit des Monitoringausschusses teilnehmen.

Begründung

Die Beteiligung der Kommission ist äußerst wichtig und sollte keine Ermessenssache sein.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 14

Absatz 5 Buchstabe g) einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Siehe Ziffern 18 und 19.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 20

Absatz 2 Buchstabe c) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

c)

Ausgaben im Zusammenhang mit Evaluierungen von Maßnahmen oder Projekten;

c)

Ausgaben im Zusammenhang mit Evaluierungen von Maßnahmen oder Projekten;

Begründung

Siehe Ziffern 18 und 19. Relevante Beteiligte sind in einer hervorragenden Position, um die Leistungsfähigkeit eines Projekts zu beurteilen.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 23

Absatz 1 Buchstabe b) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

b)

eine akkreditierte zuständige Behörde: eine öffentliche Einrichtung des Mitgliedstaats, die alleine für die ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle des nationalen Programms sowie für die gesamte Kommunikation mit der Kommission zuständig ist;

b)

eine akkreditierte zuständige Behörde: eine öffentliche Einrichtung des Mitgliedstaats, die alleine für die ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle des nationalen Programms sowie für die gesamte Kommunikation mit der Kommission zuständig ist;

Begründung

Siehe Ziffern 18 und 19.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 25

Absatz 5 Buchstabe d) einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Siehe Ziffern 18 und 19. Relevante Beteiligte sind in einer hervorragenden Position, um die Leistungsfähigkeit eines Projekts zu beurteilen.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 48

Absatz 1 Buchstabe b) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

b)

Information potenzieller Empfänger über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der nationalen Programme;

b)

Information potenzieller Empfänger über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der nationalen Programme;

Begründung

Siehe Ziffer 14.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 50

Absatz 7 einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

   

Begründung

Siehe Ziffern 18 und 19.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 51

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden, einschließlich von Daten zu gemeinsamen und programmspezifischen Indikatoren.

2.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden, einschließlich von Daten zu gemeinsamen und programmspezifischen.

Begründung

Siehe Ziffer 13.

Änderungsvorschlag 13

Artikel 55

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Kommission wird von dem mit dieser Verordnung eingesetzten gemeinsamen Ausschuss „Asyl, Migration und Sicherheit“ unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

1.   Die Kommission wird von dem mit dieser Verordnung eingesetzten gemeinsamen Ausschuss „Asyl, Migration und Sicherheit“ unterstützt. . Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Begründung

Siehe Ziffern 18 und 19.

COM(2011) 753 final

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit

Änderungsvorschlag 1

Artikel 3

Absatz 2 Buchstabe a) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

a)

Prävention und Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und mit relevanten Drittländern.

a)

Prävention und Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und mit relevanten Drittländern.

Begründung

Siehe Ziffern 41 und 55.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 3

Absatz 3 Buchstabe a) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

a)

von Maßnahmen (Methoden, Instrumenten und Strukturen) zur Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende, schwere und organisierte Kriminalität einschließlich des Terrorismus zu verhindern und zu bekämpfen, insbesondere durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, Austausch von Informationen und bewährten Praktiken, Datenzugang, interoperable Technologien, vergleichende Statistik, angewandte Kriminologie, Information der Öffentlichkeit und Sensibilisierung.

a)

von Maßnahmen (Methoden, Instrumenten und Strukturen) zur Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende, schwere und organisierte Kriminalität einschließlich des Terrorismus zu verhindern und zu bekämpfen, insbesondere durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, Austausch von Informationen und bewährten Praktiken, Datenzugang interoperable Technologien, vergleichende Statistik, angewandte Kriminologie, Information und Anhörung der Öffentlichkeit Sensibilisierung;

Begründung

Siehe Ziffern 38, 39, 40, 41, 43 und 44.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 4

Absatz 1 Buchstabe a) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

a)

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsteams und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien;

a)

Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsteams und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien;

Begründung

Siehe Ziffern 38 und 40.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 4

Absatz 1 Buchstabe h) einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

h)

;

Begründung

Siehe Ziffer 42.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 4

Absatz 1 Buchstabe i) einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Siehe Ziffer 41.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 6

Absatz 1 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Das im Rahmen des Instruments zu erstellende nationale Programm wird zusammen mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit zu erstellenden nationalen Programm von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] als ein einziges nationales Programm für den Fonds vorgeschlagen.

1.   Das im Rahmen des Instruments zu erstellende nationale Programm wird zusammen mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit zu erstellenden nationalen Programm von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] als ein einziges nationales Programm für den Fonds vorgeschlagen.

Begründung

Siehe Ziffern 18 und 19.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 14a

Neuen Artikel einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

   

   

Begründung

Für die Förderung der grenzübergreifenden polizeilichen Maßnahmen konnte bisher wahlweise das Programm ISEC (Programm der KOM zur Kriminalitätsvorbeugung und Bekämpfung) oder die Ziel-3-Förderung (EFRE-finanziert) in Anspruch genommen werden (Grundsatz der Komplementarität, Artikel 11 des Ratsbeschlusses 2007/125/JI). Während Maßnahmen nach ISEC von der Union zentral finanziert wurden, erfolgte die Ziel-3-Förderung in dezentraler Mittelverwaltung. Mit Artikel 14 des Entwurfs der Verordnung ISF soll der Ratsbeschluss von 2007 in der künftigen Finanzperiode aufgehoben werden. Damit wird auch der Grundsatz der Komplementarität zwischen den Gemeinschaftsinstrumenten aufgehoben. Eine Wahlmöglichkeit zwischen ISF und der Ziel-3-Förderung ist dann nicht mehr möglich. Auf die Vorteile einer flexiblen Inanspruchnahme von unterschiedlichen Förderinstrumenten sollte jedoch nicht verzichtet werden. Soweit die Aufhebung der Komplementarität der Vermeidung von Doppelförderungen dienen soll, kann dies im Fördervollzug ausreichend berücksichtigt werden. Es wird daher vorgeschlagen, den Grundsatz der Komplementarität sowie die Schutzklausel des Artikels 11 Absatz 3 ISEC in einem neuen Artikel 14a ISF zu verankern.

Brüssel, den 18. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  CdR 201/2009, Ziffer 1.

(2)  CdR 201/2009, Ziffern 8 und 9.

(3)  CdR 170/2010, Ziffer 43.

(4)  COM(2011) 752 final.

(5)  Mitteilung der Kommission: Europäische Agenda für die Integration von Drittstaatsangehörigen – COM(2011) 455 final.

(6)  CdR 170/2010 Ziffern 41 und 42.

(7)  CdR 201/2009, Ziffer 92.

(8)  CdR 170/2010, Ziffer 48.

(9)  CdR 201/2009, Ziffer 87.

(10)  COM(2012) 85 final.

(11)  CdR 210/2008, Ziffer 30.

(12)  CdR 201/2009, Ziffern 76 und 77.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/43


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich Justiz und Unionsbürgerschaft”

2012/C 277/06

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Programme wichtige Instrumente zur Durchführung der EU-Politik in den Bereichen Justiz, Rechte und Unionsbürgerschaft sind;

hält die Vorschläge für mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar, da einerseits die betroffenen Bereiche eine umfassende grenzübergreifende Dimension haben und andererseits die Umsetzung des europäischen Raums der Justiz und der Rechte vorgesehen ist, der Mechanismen für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit und Möglichkeiten für eine Vernetzung der betreffenden Fachkreise erfordert. Diese Ziele können in der Regel mit Einzelaktionen der Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden;

ist der Ansicht, dass die Voranschläge im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 die Durchführung von Maßnahmen mit einem europäischen Mehrwert ermöglichen, um den europäischen Rechtsraum auszubauen und den Schutz der Personenrechte, wie sie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, zu verbessern;

bekräftigt seine Verpflichtung und Bereitschaft zur Unterstützung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und zur Förderung der Unionsbürgerschaft;

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Umsetzung der Programme und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung der jährlichen Arbeitsprogramme zu beteiligen;

schlägt vor, einen Vertreter des Ausschusses der Regionen an dem Beratungsverfahren zu beteiligen.

Berichterstatter

Giuseppe VARACALLI (IT/ALDE), Bürgermeister von Gerace

Referenzdokumente

 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms “Rechte und Unionsbürgerschaft” für den Zeitraum 2014 bis 2020

COM(2011) 758 final

 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms “Justiz” für den Zeitraum 2014 bis 2020

COM(2011) 759 final

 

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Programm “Europa für Bürgerinnen und Bürger” für den Zeitraum 2014 bis 2020

COM(2011) 884 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Programme wichtige Instrumente zur Durchführung der EU-Politik in den Bereichen Justiz, Rechte und Unionsbürgerschaft sind. Es handelt sich dabei um Programme, die in ihrer Gesamtheit das Ziel verfolgen, die in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung des Verständnisses für das Recht und die Politik der Union in den Mitgliedstaaten und für deren Anwendung, zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zur Vergrößerung des Wissens über mögliche Probleme in den ermittelten Bereichen zu unterstützen, um somit sicherzustellen, dass sich die politische Entscheidungsfindung und die Rechtsetzung auf konkrete Daten stützen. Insbesondere das Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger zielt auf die Förderung der Entwicklung einer Unionsbürgerschaft ab;

2.

hält die Vorschläge für mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar, da einerseits die betroffenen Bereiche eine umfassende grenzübergreifende Dimension haben und andererseits die Umsetzung des europäischen Raums der Justiz und der Rechte vorgesehen ist, der Mechanismen für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit und Möglichkeiten für eine Vernetzung der betreffenden Fachkreise erfordert. Diese Ziele können in der Regel mit Einzelaktionen der Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden;

3.

ist der Ansicht, dass die Vorschläge auch mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen. Er hat vor allem festgestellt, dass Form und Inhalt den voraussichtlichen Erfordernissen entsprechen, um die vorgesehenen Ziele zu erreichen. Des Weiteren scheint der für die drei Programme insgesamt vorgesehene Finanzrahmen für ihre wirksame Durchführung auszureichen, da dieser im Vergleich zum Mittelansatz für die in denselben Bereichen aktuell laufenden Programme aufrechterhalten wurde, und auch für den Fall des Beitritts eines neuen Mitgliedstaates die Möglichkeit einer Erhöhung ausdrücklich vorgesehen ist;

4.

hält im Hinblick auf eine Verbesserung der Rechtsetzung die mit den Vorschlägen verbundenen Folgenabschätzungen für hinreichend begründet und vollständig, zumal die Europäische Kommission in der Vorbereitungsphase auch die betroffenen Kreise konsultiert hat und die Ergebnisse in die Folgenabschätzungen eingeflossen sind. Eine analoge Konsultation fand auch auf verschiedenen Ebenen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften statt;

5.

ist der Ansicht, dass die Voranschläge im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 die Durchführung von Maßnahmen mit einem europäischen Mehrwert ermöglichen, um den europäischen Rechtsraum auszubauen und den Schutz der Personenrechte, wie sie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, zu verbessern;

6.

hofft, dass die Programme auch weiterhin – insbesondere über Anreize zur aktiven Bürgerbeteiligung – zur schrittweisen Verbesserung ihres Verständnisses der EU beitragen und das Bewusstsein wesentlich stärken;

7.

hofft auch, dass bei der Umsetzung der Programme “Rechte und Unionsbürgerschaft” (mit Blick auf das spezifische Ziel “Beitrag zur besseren Wahrnehmung der sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte”) und “Europa für Bürgerinnen und Bürger” (bezüglich des allgemeinen Ziels “die Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene auszubauen” und des Einzelziels “Stärkung der demokratischen Bürgerbeteiligung auf EU-Ebene”) auch das Bewusstsein der Unionsbürger bezüglich der ihnen durch die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 über die europäische Bürgerinitiative kürzlich geschaffene Möglichkeit geschärft wird, der Kommission Gesetzesinitiativen zu Thematiken im Zuständigkeitsbereich der EU vorzuschlagen. Dabei ist vorgesehen, dass solche Initiativen von Organisationen gefördert oder unterstützt werden können;

8.

bekräftigt seine Verpflichtung und Bereitschaft zur Unterstützung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und zur Förderung der Unionsbürgerschaft;

9.

hält es in Bezug auf das Programm “Rechte und Unionsbürgerschaft” sowie die Gleichstellung der Geschlechter für erforderlich, dass die folgenden Punkte des Verordnungsvorschlags angemessen und wirksam umgesetzt werden: Erwägungsgrund 12, der sich auf die Fortführung und Weiterentwicklung der drei vorhergehenden Programme bezieht, insbesondere das spezifische Programm zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm Daphne III) sowie die Abschnitte “Gleichstellung der Geschlechter” und “Nichtdiskriminierung und Vielfalt” des Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und soziale Solidarität – Progress; Artikel 4 (spezifische Ziele) Buchstabe b), insbesondere das spezifische Ziel des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts und der Gleichstellung von Frauen und Männern;

10.

begrüßt grundsätzlich die vorgesehene Ersetzung der sechs operationellen Programme für den Zeitraum 2007-2013 durch zwei Programme. Er ist der Auffassung, dass diese Zusammenfassung zu einer vereinfachten und effizienteren Verwaltung der vorgesehenen Maßnahmen führen kann, auch im Hinblick auf eine wünschenswerte verbesserte Fokussierung bei der Verteilung von Mitteln und der Vermeidung eines geografischen Ungleichgewichts, die die Kommission unter Verweis auf die laufenden Programmen in den Finanzbögen zu den Vorschlägen festgestellt hat;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften so weit wie möglich an der Umsetzung der Programme und insbesondere im Hinblick auf die Ausarbeitung und Entwicklung der jährlichen Arbeitsprogramme zu beteiligen;

12.

empfiehlt, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene und zweifellos geeignete und bewährte Möglichkeit, dass auch private Einrichtungen von den vorgesehenen Maßnahmen profitieren können, dass die Kommission auch das Ziel der Präzisierung der Mechanismen zur vorläufigen Prüfung der Qualität der Anträge verfolgt;

13.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ein besonderes Interesse an den Fragen im Bereich des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben, vor allem aufgrund ihrer direkten Auswirkungen auf das tägliche Leben der in der EU lebenden Menschen und auf die eigenen Aufgaben der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, sowie aufgrund der Tatsache, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über viele Schlüsselkompetenzen in den betreffenden Politikbereichen verfügen;

14.

macht deutlich, dass Subsidiarität und Bürgernähe für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einen direkten Zugang zu den Sorgen und Wünsche der Bürgerinnen und Bürger erforderlich machen, für die die Gebietskörperschaften oft innovative und passende Lösungen verwirklichen;

15.

unterstreicht insbesondere bezüglich des Programms “Europa für Bürgerinnen und Bürger”, dass Städtepartnerschaften, die in dem Programm ausdrücklich genannt werden, einen sehr wertvollen Erfahrungsaustausch zwischen Kommunen in unterschiedlichen Gebieten fördern, wobei die Gebietskörperschaften erfolgreiche Maßnahmen erprobt und sich dabei auch als Förderer und Unterstützer der Bürgerrechte bewährt haben;

16.

begrüßt die in den drei Verordnungsvorschlägen angeführte Möglichkeit, dass alle öffentlichen Einrichtungen – auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften – Zugang zu den Programmen erhalten. Er betont jedoch die Notwendigkeit, dass die Anwendungsverfahren keinen zu großen Verwaltungsaufwand darstellen dürfen, insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Komplementarität der Programme und der damit verbundenen sinnvollen Möglichkeit, im Rahmen anderer Programme bereitgestellte Mittel unter der Bedingung zu nutzen, dass die Finanzierung unterschiedliche Ausgabenposten deckt;

17.

bekräftigt seine bereits in früheren Stellungnahmen geäußerte Zustimmung zu den Programmzielen und beteuert sein beständiges Engagement für ihre Förderung, auch in den Nachbarländern, über seine Einrichtungen für die Zusammenarbeit (Arbeitsgruppen, gemischte beratende Ausschüsse, CORLEAP, ARLEM) und im Einklang mit den betreffenden Kooperationsabkommen und in Zusammenarbeit mit der Kommission;

18.

betont die besondere Bedeutung der Schaffung eines echten Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürgerinnen und Bürger in einer Welt stetig zunehmender Mobilität; begrüßt, dass auch im Einklang mit der vom Ausschuss der Regionen seit Langem betriebenen Förderung eines Mehrebenen-Systems zum Schutz der Grundrechte Fortschritte bei der Schaffung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erzielt wurden und die Bürgerinnen und Bürger dabei in den Mittelpunkt gestellt wurden;

19.

ist der Auffassung, dass Fragen der Sicherheit einerseits und des Schutzes von Grundrechten und -freiheiten anderseits in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen, indem kohärente Instrumente im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angewendet werden. In dieser Hinsicht kann nicht geleugnet werden, dass Europa zwar durchaus über einen soliden Rechtsrahmen für den Schutz der Menschenrechte verfügt, wobei dieser jedoch in der Praxis stetig verbessert werden muss, um eine effektive Ausübung dieser Rechte zu gewährleisten;

20.

begrüßt, dass die drei Programme in ihrer Gesamtheit trotz unterschiedlicher Ziele zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Unionsbürgerschaft beitragen und als Instrument für die Einbindung in den Prozess der europäischen Integration und zur Förderung des Aufbaus der europäischen Demokratie dienen;

21.

wiederholt einige bereits in seiner unlängst verabschiedeten Stellungnahme zum neuen mehrjährigen Finanzrahmen nach 2013 vorgebrachte Aspekte. Darin wurde betont, dass für die Stärkung der Grundrechte, der Demokratie und der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger angemessene Mittel bereitgestellt werden müssen, um die Unionsbürgerschaft auszubauen. Ebenso wurde hervorgehoben, wie wichtig es ist, den Partnerschaften zur Förderung der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene im Programm “Europa für Bürgerinnen und Bürger” besondere Gewicht zu geben: Es wurde festgestellt, dass die Sicherheit der EU eng mit der Förderung von Demokratie, verantwortliches Regierungshandeln und Rechtsstaatlichkeit in Drittstaaten verknüpft ist und dass die Union diese Werte weltweit unterstützen muss;

22.

erinnert erneut daran, dass es zweckmäßig wäre, die unterschiedlichen Formen territorialer Zusammenarbeit zu unterstützen, um Projekte und Maßnahmen zur Förderung einer effektiven Unionsbürgerschaft umzusetzen, die zudem zum Abbau der Hindernisse und bürokratischen Verwaltungsauflagen beitragen können; dies kann z.B. durch die Verbreitung der zahlreichen bewährten Verfahren erfolgen, die es für grenzüberschreitende Dienste – z.B. in den Bereichen Gesundheit und Mehrsprachigkeit – gibt;

23.

hofft, dass die für diese wesentlichen Aspekte vorgesehenen Maßnahmen in den jährlichen Arbeitsprogrammen insbesondere hinsichtlich der Programme “Rechte und Unionsbürgerschaft” und “Europa für Bürgerinnen und Bürger” bevorzugt berücksichtigt werden;

24.

erkennt an, dass die Zusammenfassung der bisherigen sechs Programme in zukünftig zwei Programme in den Bereichen “Justiz” und “Rechte und Unionsbürgerschaft” sowie die Umformulierung des Programms “Europa für Bürgerinnen und Bürger” größere Flexibilität bei der Festlegung der Prioritäten im Verlauf ihrer siebenjährigen Laufzeit ermöglicht, die Verwaltungskosten auf europäischer Ebene senkt, die Verwaltungsauflagen für die Begünstigten reduziert und für mehr Projekte mit Querschnittscharakter ermöglicht, die verschiedene Ziele der Programme verfolgen;

25.

bekräftigt seinen bereits zum Ausdruck gebrachten Standpunkt, dass – insbesondere im Hinblick auf die Herausforderungen im Justizwesen – die unterschiedlichen Maßnahmen im Bereich Justiz und Inneres mit den anderen Politikbereichen der Union besser abgestimmt und ergänzt werden müssen. Dies gilt vor allem für die Außen-, Wirtschafts- und Sozialpolitik, da eine verbesserte Abstimmung ihre Wirksamkeit insgesamt stärken würde;

26.

teilt die Auffassung, dass die Förderung der Unionsbürgerschaft ein Querschnittsthema ist, das auch in anderen Maßnahmen der Europäischen Union berücksichtigt werden sollte. Synergien mit dem Instrument für die Heranführungshilfe (IPA) sind notwendig, um zu gewährleisten, dass die künftigen Unionsbürger über die Unionsbürgerschaft informiert sind und ihre Rechte und Pflichten kennen;

27.

hofft daher, dass konkrete Lösungen gefunden werden, die Komplementarität und Synergieeffekte zwischen den vorgeschlagenen Programmen und anderen Unionsinstrumenten schaffen; fordert die Kommission auf, Informationen über die Mittel zu geben, mit deren Hilfe diese Synergieeffekte und die Komplementarität sichergestellt werden sollen;

28.

ist besorgt über die mangelnde Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Vorbereitungsphase der jährlichen Arbeitsprogramme und in die Bewertung von mindestens zwei der drei spezifischen Programme. Der Aufbauprozess eines Europas der Bürger bedarf in jeder Phase der konkreten Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, da sie die entscheidenden institutionellen Ebenen für die Gewährleistung einer breiteren demokratischen Legitimierung der Entscheidungsprozesse sind;

29.

fordert daher, dass die offizielle Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über den Ausschuss der Regionen an der Vorbereitungsphase der jährlichen Arbeitsprogramme im Rahmen der Programme “Rechte und Unionsbürgerschaft” und “Europa für Bürgerinnen und Bürger” sichergestellt wird;

30.

ist ferner der Auffassung, dass er für die von der Kommission vorzulegenden Zwischenberichte und die Ex-post-Bewertung des Programms “Rechte und Unionsbürgerschaft” für eine eigene Bewertung zuständig sein sollte, wie es übrigens offiziell für das Programm “Europa für Bürgerinnen und Bürger” vorgesehen ist; fordert daher eine diesbezügliche spezifische Bestimmung im Vorschlag zum Programm “Rechte und Unionsbürgerschaft”;

31.

fordert, dass für die Beurteilung, inwieweit die spezifischen Ziele des Programms “Rechte und Unionsbürgerschaft” erreicht werden, auch qualitative und quantitative Daten über die Wahrung, Ausübung und Durchsetzung der Rechte erhoben werden, da der Verweis auf die Wahrnehmung in der europäischen Öffentlichkeit für die Bewertung der Ergebnisse nicht ausreicht; verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Aktivitäten der Europäischen Grundrechteagentur (FRA) und des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen zur Erarbeitung entsprechender Indikatoren und vergleichender Studien;

32.

teilt die Auffassung, dass die aktuellen Programmvorschläge mit den in ihnen vorgesehenen Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen für die europäischen Bürger eine wichtige Rolle spielen sollten. Dies betrifft insbesondere den umfassenden Zugang zu Informationen, dessen Bedeutung für eine aktive politische Beteiligung stetig wächst. Der Ausschuss hat darauf schon früher hingewiesen und seine Mitglieder ausdrücklich aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass der Zugang zu Informationen in den Mitgliedstaaten sichergestellt wird;

33.

ist insbesondere hinsichtlich des Programms “Justiz” der Ansicht, dass die vorgesehene Fortführung des Austauschs zwischen den Akteuren der nationalen Justizapparate im weiteren Kontext des Europäischen Justiziellen Netzes den eingeschlagenen Kurs der schrittweisen gegenseitigen Anerkennung der Rechtssysteme stärkt und das gegenseitige Vertrauen festigt;

34.

unterstützt daher insbesondere den spezifischen Vorschlag zur Finanzierung von Schulungsmaßnahmen für das Personal der Justizbehörden gemäß Artikel 6 des Vorschlags für das Programm “Justiz”, da Bildung und Wissen entscheidende Voraussetzungen für den Aufbau eines Europas des Rechts sind;

35.

empfiehlt, besonders darauf zu achten, dass die effektive Teilnahme aller im Justizwesen Beschäftigten – im öffentlichen wie privaten Sektor – gewährleistet wird;

36.

ist hinsichtlich der im Rahmen des Programms “Rechte und Unionsbürgerschaft” finanzierten Bildungsmaßnahmen der Ansicht, dass diese auch Unionsbürgerschaftskunde für Kinder und Jugendliche im Schulalter und für jene umfassen muss, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates erwerben wollen; unterstützt den Grundsatz, die aktive Bürgerschaft der Jugendlichen über das Schulwesen zu fördern;

37.

begrüßt die finanzielle Unterstützung der im Vorschlag für das Programm vorgesehenen Online-Schulungsmodule im Einklang mit seiner Forderung, Maßnahmen für die Bürgerschaftskunde über Medien und IKT zu fördern;

38.

sieht in den Programmen “Justiz” und “Rechte und Unionsbürgerschaft” auch geeignete Instrumente, um das vorhandene Potenzial der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Fragen des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu stärken;

39.

unterstützt grundsätzlich und nachdrücklich den von der Kommission für die drei Programme gewählten ergebnisorientierten Ansatz, der sich im Wesentlichen auf die Indikatoren konzentriert, anhand deren das Erreichen der Programmziele beurteilt werden soll; betont jedoch, dass lediglich der Vorschlag zum Programm “Europa für Bürgerinnen und Bürger” ein vollständiges Verzeichnis der Indikatoren umfasst, während im Vorschlag zum Programm “Justiz” z.B. für jedes Ziel nur ein Indikator genannt und auf eine Reihe weiterer nicht festgelegter Indikatoren verwiesen wird; schlägt diesbezüglich umfassendere Angaben vorzugsweise unter Verweis auf quantitative und qualitative Parameter vor;

40.

hebt hervor, dass der Vorschlag zum Programm “Europa für Bürgerinnen und Bürger” eine im Vergleich zum laufenden Programm flexiblere Struktur vorsieht. Es ist deshalb nicht erforderlich, vorab feste Quoten für die einzelnen Maßnahmen des neuen Programms zuzuteilen;

41.

verweist diesbezüglich darauf, dass Städtepartnerschaften nicht nur weiterhin durch das Programm unterstützt werden sollten, sondern auch über einen im Vorfeld festgelegten Anteil verfügen müssen, der im laufenden Programm etwa einem Drittel der gesamten Mittel entspricht und auf diesem Niveau gehalten werden kann;

42.

fordert daher, dass ein angemessener Teil des für das Programm “Europa für Bürgerinnen und Bürger” bereitgestellten Gesamthaushaltes den Aktivitäten im Rahmen von Partnerschaften zugewiesen wird, da diese eine einschlägige und anerkannte Rolle in dem bereits bewährten Prozess der engen und nachhaltigen Kontakte zwischen den Bürgern, inklusive den Bürgern in Drittländern, spielen;

43.

erinnert daran, dass das Europäische Parlament und der Rat vor Kurzem das Europäische Kulturerbe-Siegel als Instrument zur Aufwertung des gemeinsamen kulturellen Erbes der Mitgliedstaaten unter Beachtung der nationalen und regionalen Unterschiede eingeführt haben. Das Programm “Europa für Bürgerinnen und Bürger” könnte im Sinne seiner Ziele auch das Potenzial der mit diesem neuen Siegel ausgezeichneten Kulturerbestätten nutzen und – ebenso wie die bereits bewährte Institution der Kulturhauptstädte Europas – die europäische Identität und die Unionsbürgerschaft fördern.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

RECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT – COM(2011) 758 final

Änderungsvorschlag 1

Artikel 4 Absatz 2

Spezifische Ziele

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Um beurteilen zu können, inwieweit die in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele erreicht wurden, werden als Indikatoren unter anderem die Wahrnehmung der europäischen Öffentlichkeit von der Achtung, der Ausübung und Durchsetzung dieser Rechte und die Anzahl der Beschwerden herangezogen.

Um beurteilen zu können, inwieweit die in Absatz 1 genannten spezifischen Ziele erreicht wurden, werden als Indikatoren unter anderem Durchsetzung dieser Rechte und die Anzahl der Beschwerden herangezogen.

Begründung

Für eine effiziente Beurteilung, ob die spezifischen Ziele des Programms erreicht wurden, ist ein konkreter Verweis auf die Erhebung qualitativer und quantitativer Daten angemessen, da der Begriff “Wahrnehmung” zu unschärferen Bewertungen führen könnte, die für das Erreichen der Ziele nicht hinreichend repräsentativ sind.

RECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT – COM(2011) 758 final

Änderungsvorschlag 2

Artikel 9 Absatz 1

Ausschussverfahren

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Begründung

Der Ausschuss hält es für nützlich und notwendig, dass für die Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme, über die das Gesamtprogramm durchgeführt wird, neben dem die Kommission unterstützenden, aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Ausschuss die Teilnahme eines Vertreters des Ausschusses der Regionen vorgesehen wird.

Da es sich dabei um Tätigkeiten zur Umsetzung der Programme handelt, an der auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stark beteiligt sind, bedeutet ihre Teilnahme an der Vorbereitungsphase der jährlichen Arbeitsprogramme über die sie vertretende europäische Einrichtung (Ausschuss der Regionen) einen Aufbau dieser Programme von unten nach oben und im Einklang mit den Forderungen der europäischen Bürger.

Außerdem steht die Teilnahme des Ausschusses der Regionen an der jährlichen Vorbereitungsphase im Einklang mit dessen Zuständigkeit für die Abgabe dieser offiziellen Stellungnahme im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Annahme der Verordnung durch das Europäische Parlament und den Rat.

RECHTE UND UNIONSBÜRGERSCHAFT – COM(2011) 758 final

Änderungsvorschlag 3

Artikel 12 Absatz 2

Monitoring und Bewertung

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat

a)

bis spätestens Mitte 2018 eine Zwischenbewertung,

b)

eine Ex-post-Bewertung.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat,

a)

bis spätestens Mitte 2018 eine Zwischenbewertung,

b)

eine Ex-post-Bewertung.

Begründung

Es ist notwendig, das Monitoring und die Bewertung der Programme “Rechte und Unionsbürgerschaft” und “Europa für Bürgerinnen und Bürger” in Übereinstimmung zu bringen. Für das letztere Programm ist in Artikel 14 (Monitoring und Evaluierung) Absatz 2 des Vorschlags der Kommission ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission nicht nur dem Europäischen Parlament und dem Rat, sondern auch dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Zwischenbericht und eine Ex-post-Bewertung vorlegt.

Es gibt daher keinen gültigen Grund, die Bestimmung von Artikel 12 Absatz 2 des Vorschlags zum Programm “Rechte und Unionsbürgerschaft” ohne die Einbindung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen als Empfänger der Zwischenbewertungen und der Ex-post-Bewertung aufrecht zu erhalten. Der Änderungsantrag sorgt für die erforderliche Einbindung der beiden beratenden Organe.

JUSTIZ – COM(2011) 759 final

Änderungsvorschlag 1

Artikel 7

Beteiligung

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   An dem Programm teilnehmen können alle öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in:

a)

den Mitgliedstaaten,

b)

den EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens,

c)

Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen, die in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegt sind,

d)

Dänemark auf der Grundlage eines internationalen Abkommens.

2.   In die Maßnahmen des Programms können öffentliche und/oder private Einrichtungen und juristische Personen mit rechtlichem Sitz in anderen Drittstaaten, insbesondere in Ländern, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, einbezogen werden, wenn dies dem Zweck dieser Maßnahmen dienlich ist.

1.   An dem Programm teilnehmen können alle öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen mit rechtlichem Sitz in:

a)

den Mitgliedstaaten,

b)

den EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens,

c)

Beitrittsländern, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen, die in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen über ihre Teilnahme an Unionsprogrammen festgelegt sind,

d)

Dänemark auf der Grundlage eines internationalen Abkommens.

2.   In die Maßnahmen des Programms können öffentliche und/oder private Einrichtungen mit rechtlichem Sitz in anderen Drittstaaten, insbesondere in Ländern, die unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallen, einbezogen werden, wenn dies dem Zweck dieser Maßnahmen dienlich ist.

Begründung

In den Absätzen 1 und 2 werden in der Auflistung der potenziellen Begünstigten des Programms nicht näher bezeichnete juristische Personen angeführt. Da in beiden Absätzen auf öffentliche und/oder private Einrichtungen verwiesen wird, ist der Zusatz der “juristischen Personen” überflüssig und daher zu streichen.

EUROPA FÜR BÜRGERINNEN UND BÜRGER – COM(2011) 884 final

Änderungsvorschlag 1

Artikel 9 Absatz 1

Ausschuss

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Begründung

Der Ausschuss hält es für nützlich und notwendig, dass für die Annahme der jährlichen Arbeitsprogramme, über die das Gesamtprogramm durchgeführt wird, neben dem aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden und die Kommission unterstützenden Ausschuss die Teilnahme eines Vertreters des Ausschusses der Regionen vorgesehen wird.

Da es sich dabei um Tätigkeiten zur Umsetzung der Programme handelt, an der auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stark beteiligt sind, bedeutet ihre Teilnahme an der Vorbereitungsphase der jährlichen Arbeitsprogramme über die sie vertretende europäische Einrichtung (Ausschuss der Regionen) einen Aufbau dieser Programme von unten und im Einklang mit den Forderungen der europäischen Bürger.

Brüssel, den 18. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/51


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen“

2012/C 277/07

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, die Anforderungen für die Überwachung von Treibhausgasemissionen und die Berichterstattung über diese Emissionen zu harmonisieren und zu erleichtern, fordert jedoch Änderungen zu dem Kommissionsvorschlag, um einen territorialen/regionalen Kontext für Treibhausgasemissionen sowie für Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung zu schaffen;

fordert außerdem, dass alle verwendeten Daten/Methoden öffentlich verfügbar und nicht in Privatbesitz sowie transparent und somit übertragbar sind und zur Vermeidung einer Vielzahl von Daten/Methoden von einer Behörde wie der Europäischen Umweltagentur (EUA) festgelegt werden, um die Politikgestaltung im Rahmen der Multi-Level-Governance zu erleichtern;

fordert ferner, dass die Auswirkungen auf die räumliche Dimension von Emissionen als wesentliche Überlegungen in die übergeordneten Maßnahmen, Programme, Mittelzuweisungen und Vorhaben der Europäischen Kommission einfließen;

weist die Europäische Kommission auf die Initiativen des Bürgermeisterkonvents, das ClimactRegions-Projekt, das CO2-Klimaregister der Städte „carbonn® Cities Climate Registry“ und das Projekt „EUCO2 80/50“ als Beispiele für die internationale Exzellenz der Arbeit auf regionaler Ebene zur Verringerung der CO2-Emissionen hin;

empfiehlt die Harmonisierung der Prognosen der Mitgliedstaaten zur Schaffung kohärenter Prognosen einschl. Berichterstattung über die Nutzung erneuerbarer Energieträger und die Energieeffizienz;

bekräftigt seine auf der COP 17-Konferenz und früheren Konferenzen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) erhobene Forderung, lokale und regionale Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen anzuerkennen.

Berichterstatter

Neil SWANNICK (UK/SPE), Mitglied des Stadtrates von Manchester

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU

COM(2011) 789 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.   Einleitung

1.1   Der Vorschlag für eine Verordnung über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU (im Folgenden „der Vorschlag“) wurde im Wesentlichen infolge der Vereinbarung von Cancún sowie auch aufgrund der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und der Richtlinie 2009/29/EG ausgearbeitet. Rechtsgrundlage für den Legislativvorschlag ist Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“).

1.2   Zusammengenommen ergibt sich aus den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG, der Richtlinie 2009/29/EG und des AEUV (im Folgenden „der regionale Rahmen“), eine stärkere Verpflichtung für die Einbeziehung der Regionen in Klimaschutzmaßnahmen, als aus dem Vorschlag derzeit ablesbar ist. Der Ausschuss fordert Änderungen zu dem Vorschlag, um einen territorialen/regionalen Kontext für

Treibhausgasemissionen und

Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung zu schaffen.

Er fordert außerdem, dass alle verwendeten Daten/Methoden:

öffentlich verfügbar und nicht in Privatbesitz sind,

transparent und somit übertragbar sind und

zur Vermeidung einer Vielzahl von Daten/Methoden von einer Behörde wie der Europäischen Umweltagentur (EUA) festgelegt werden,

um die Politikgestaltung im Rahmen der Multi-Level-Governance zu erleichtern.

Der Ausschuss fordert ferner, dass im Rahmen der Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung eine Bestimmung über „verbrauchsbedingte Emissionen“ aufgenommen wird, d.h. Emissionen in Verbindung mit importierten Waren und Dienstleistungen. Außerdem sollten in diesen Prognosen und Plänen für eine emissionsarme Entwicklung sämtliche unbeabsichtigten oder beabsichtigen Auswirkungen von Maßnahmen berücksichtigt werden, die zum „Export“ von Emissionen in ein anderes Land führen. Dies wird auch als Verlagerung von CO2-Emissionen (carbon leakage) bezeichnet. Ein gutes Beispiel ist die Standortverlagerung der Schwerindustrie ins Ausland. In den Prognosen und Plänen für eine emissionsarme Entwicklung sollte dieser Verlagerung von CO2-Emissionen Rechnung getragen werden, wobei die Maßnahmen für ihre Vermeidung klar dargelegt werden sollten. Dies ist wichtig, um Europas tatsächlichen Beitrag zur globalen Emissionsminderung zu bestimmen.

Darüber hinaus sollten die Auswirkungen auf die räumliche Dimension von Emissionen als wesentliche Überlegungen in die übergeordneten Maßnahmen, Programme, Mittelzuweisungen und Vorhaben der Europäischen Kommission einfließen.

Der Ausschuss bekräftigt seine auf der COP 17-Konferenz und früheren Konferenzen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) erhobene Forderung, lokale und regionale Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen anzuerkennen.

1.3   Der Ausschuss teilt folgende Einschätzung der Europäischen Kommission: Da die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung im Kontext der Verpflichtungen aus der UNFCCC durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden können und aufgrund des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme auf EU-Ebene besser verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß dem genannten Artikel geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1   Der Ausschuss der Regionen begrüßt:

den Vorschlag sowie die im Vorfeld durchgeführte Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung;

die Aufnahme von Prognosen und Klimaschutzmaßnahmen zusätzlich zu den Daten aus den Inventaren;

die Absicht, die internationale und europäische Überwachung und Berichterstattung zu harmonisieren und die Einrichtung eines Überwachungs- und Berichterstattungssystem zu erleichtern. Der Ausschuss erwartet jedoch, dass die Europäische Kommission den Vorschlag um Verpflichtungen innerhalb des „regionalen Rahmens“ erweitert;

Bestrebungen zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Überwachungs- und Berichterstattungspflichten in dem Vorschlag;

die Kohärenz zwischen den Messungen von Treibhausgasemissionen und lokalen Luftschadstoffen;

den Clearinghouse-Mechanismus der EU, der sich hoffentlich als zweckdienliches Instrument für nationale, regionale und lokale Entscheidungsträger bei der Gestaltung der Klimapolitik erweist;

die Ausweitung der Überlegungen auf weitere Folgen des Luftverkehrs für die Erderwärmung.

2.2   Finanzielle Aspekte

Bei der Durchführung der Klimapolitik ergibt sich oftmals ein Wettbewerb zwischen Mitteln für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen. Daher ist der Ausschuss besorgt, dass:

die Einordnung der Anpassung, nicht aber des Klimaschutzes als regionale/nationale Angelegenheit in dem Vorschlag langfristig die Wirksamkeit der Klimaschutzpolitik beeinträchtigen wird;

es keine Orientierung gibt, was die Verbreiterung des Geltungsbereichs für die Mitgliedstaaten tatsächlich bedeutet. Nur so kann aber vermieden werden, dass die letztliche Umsetzung der durch den Vorschlag bedingten Änderungen zu viel Geld verschlingt;

nicht mindestens 30 % der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten den Regionen zur Verfügung gestellt werden. Dies ist notwendig, damit sie ihren Beitrag zur Verwirklichung der „20-20-20“-Ziele der EU in den Bereichen erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz leisten können;

sich der administrative, technische und finanzielle Aufwand zusätzlicher Überwachungs- und Berichterstattungspflichten wahrscheinlich auch auf die Regionen auswirken wird. Daher müssen diese Pflichten verhältnismäßig sein;

das Streben nach geringfügigen weiteren Verbesserungen von Datensätzen die Durchführung der Klimaschutz- oder Anpassungsmaßnahmen untergräbt. Dies ist unbedingt zu vermeiden.

2.3   Emissionsinventare und -daten

Ein Emissionsinventar liefert Momentaufnahmen vom Stand der Emissionen. Emissionsinventare sollten dazu dienen, die Interessenträger über die aktuelle Situation in Bezug auf die Klimaschutzmaßnahmen zu informieren.

Daher

wird die Zweckdienlichkeit der Inventare durch die Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung mit einer kurz-, mittel- und langfristigen Perspektive enorm gesteigert;

sind die Emissionsdaten, die aufgrund des Vorschlags ermittelt werden, von grundlegender Bedeutung, um die strategische Ausrichtung, die Prioritäten und die Leistung der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Regionen zu verstehen;

sollten diese Daten für eine maximale Nutzung jedoch in Verbindung mit grundlegenden Wirtschafts- und Sozialdaten, auf die die Entscheidungsträger regelmäßig zugreifen, dargestellt werden.

Die Europäische Umweltagentur (EUA) hat bei der Entwicklung und Anwendung kohärenter Methoden und der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erstellung von Inventaren eine wichtige Rolle.

Die Emissionsdaten und ihre Qualität sollten in die direkte Zuständigkeit des zentralen statischen Amts der Europäischen Union fallen. In diesem Zusammenhang ist auch ein solides, transparentes und kontrollierbares zentrales Verfahren erforderlich, um die Genauigkeit/Zuverlässigkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sowie Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung zu überprüfen.

Die Mitgliedstaaten sollten folgende kumulative Gesamtemissionswerte seit 1990 übermitteln:

die Emissionen, die in dem Mitgliedstaat entstehen (Quellemissionen);

die Emissionen, die durch Flächennutzungsänderungen ausgeglichen worden sind;

die Emissionen, die aufgrund von Artikel 5 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG ausgeglichen werden.

Diese Daten sind von enormer Bedeutung, um das absolute Ziel einer 20 %igen Verringerung zu verwirklichen und die Erderwärmung auf unter 2 °C zu begrenzen.

2.4   Umsetzung der Maßnahmen

Der Ausschuss fordert eine explizite, quantifizierte territoriale/regionale Dimension der Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung, da

die territoriale Dimension eine bessere Forschrittsüberwachung und Datenerhebung ermöglicht als generische nationale Angaben;

die Regionen den Bürgern näher stehen als die Mitgliedstaaten, wodurch sie in der Lage sind, Informationen zu Klimafragen öffentlichkeitswirksam zu vermitteln. Dies ist eines der Ziele des Überwachungs- und Berichterstattungssystems.

Die regionalen Gebietskörperschaften verfügen über einen wichtigen Erfahrungsschatz und haben ihre Arbeit auf den UNFCCC-Konferenzen vorgestellt. Sie sollten von Beginn an die Gestaltung von Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen einbezogen werden, um ihr Wissen und ihre Erfahrungen mit der Bewältigung der Folgen des Klimawandels und der Bekämpfung seiner Ursachen, die auf lokaler Ebene am stärksten zu spüren sind, optimal auszuschöpfen.

Der Ausschuss weist die Europäische Kommission auf die Initiativen des Bürgermeisterkonvents, das ClimactRegions-Projekt, das CO2-Klimaregister der Städte „carbonn® Cities Climate Registry“, den Internationalen Rat für kommunale Umweltinitiativen ICLEI und das Projekt „EUCO2 80/50“ als Beispiele für die internationale Exzellenz der Arbeit auf regionaler Ebene zur Verringerung der CO2-Emissionen hin;

Diese Arbeiten stehen im Einklang mit dem „regionalen Rahmen“;

Sie senden diesbezüglich eine klare politische Botschaft;

Die nationale Politik zur Emissionsminderung wird zu unterschiedlichen Ergebnissen in den einzelnen Regionen eines Mitgliedstaates führen. Dem sollte Rechnung getragen werden;

Die Maßnahmen müssen näher an den Emissionsquellen ergriffen werden. Wenn ortsrelevante Daten bereitgestellt werden, besteht größere Aussicht, dass auch wirklich gehandelt wird;

Aufgrund von Artikel 191 und 192 AEUV wäre ein derartiges Vorgehen verhältnismäßig;

Die Regionen werden je nach Wirtschafts- und Infrastruktur einen unterschiedlichen Beitrag zur Emissionsminderung leisten. Diese Emissionsminderungen werden zwischen den Regionen sowohl innerhalb eines Mitgliedstaats als auch Europas voneinander abweichen;

Trotz ihrer Praxisnähe werden die regionalen Gebietskörperschaften von den Mitgliedstaaten nicht konsequent in Klimafragen konsultiert;

Die Bewältigung des Klimawandels kann nicht in einem „Top-down“-Verfahren bewerkstelligt werden.

Außerdem muss auch die technische und finanzielle Unterstützung für Entwicklungsländer, die die regionalen Gebietskörperschaften über dezentralisierte Kooperationsprogramme leisten, anerkannt werden.

2.5   Anpassung

Bislang sind Anpassungsstrategien nicht verbindlich, daher könnte die Einführung von Berichterstattungspflichten im Bereich Anpassung (Artikel 16) widersprüchlich erscheinen –was natürlich nicht bedeutet, dass diese nicht eingeführt werden sollten.

Der Ausschuss bekräftigt seine Forderung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Gremien wie dem neuen Anpassungsausschuss (Adaptation Committee) vertreten sein sollten. Er verweist auf den internationalen Klima-Pakt der Städte aus dem Jahr 2010, den sogenannten „Mexico City Pact“, und die im Dezember 2011 in Durban unterzeichnete Anpassungscharta (Adaptation Charta).

2.6   Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung: Transparenz und Dateneigentum

Nationale, regionale und lokale Behörden benötigen Instrumente, Maßnahmen, Anleitungen und Leitlinien seitens der Europäischen Kommission bzw. der Europäischen Umweltagentur, um

Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung zu erstellen;

Überwachungsmechanismen einzurichten;

rechtzeitig und kosteneffizient auf Daten zugreifen zu können;

die Kommodifizierung und massenhafte Verbreitung von Daten und Erhebungsinstrumenten zu vermeiden;

die Kohärenz zwischen den Prognosen und Plänen für eine emissionsarme Entwicklung sicherzustellen;

Qualität, Zuverlässigkeit und Vertraulichkeit der Daten zu stärken;

die Verpflichtungen gemäß dem Kyoto-Protokoll, den Vereinbarungen von Cancún und der Durban Platform for Enhanced Action (Durban-Plattform für verstärktes Handeln) einzuhalten.

Der Ausschuss fordert die Europäische Umweltagentur auf, neben den nationalen Inventaren und Statistiken über Klimaschutzmaßnahmen harmonisierte und transparente lokale und regionale Daten zu ermitteln. Diese Daten müssen über eine Online-Suchmaschine mit Ergebnisfiltern je nach Mitgliedstaat, Region oder subregionaler Ebene sowie nach Sektor abgerufen werden können, um Vergleichsanalysen, Normalisierung und eine Überprüfung im Vergleich zu sozioökonomischen Daten zu ermöglichen.

2.7   Emissionen aus dem Luft- und Seeverkehr

Die Verweise auf die Einbeziehung der Emissionen aus dem zivilen Luft- und dem Seeverkehr in die Berichterstattung sind unklar, weil:

nach Meinung des Ausschusses ein Missverständnis in Bezug auf die IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ vorliegt. Es wird beabsichtigt, Emissionen aus privaten (und nicht aus kommerziellen) Luftfahrzeugen als Null-Emissionen anzusehen, d.h. im Wesentlichen Emissionen von leichten Luftfahrzeugen und Hubschraubern, die großteils kleine private Flugfelder nutzen. Dies sollte klar festgehalten werden;

keine Methode für die Emissionen aus dem Seeverkehr für Seefahrzeuge vorhanden ist, die europäische Häfen anlaufen. In dem Vorschlag sollte daher ausdrücklich verankert werden, dass die Europäische Kommission vor Ausarbeitung einer Methode erst den Erlass von Rechtsvorschriften abwartet.

3.   Schlussfolgerung

Der Ausschuss ist aufgrund der fehlenden regionalen Ausrichtung des Vorschlags besorgt. Hier wurde eine Chance vertan, die die Verwirklichung von Klimaschutzmaßnahmen beeinträchtigen wird. Durch die Aufnahme einer ausdrücklichen regionalen Dimension wird dieser Vorschlag dann ein Schritt in die richtige Richtung sein. Der Schwerpunkt auf Prognosen und Plänen für eine emissionsarme Entwicklung ist zu begrüßen.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 1 – Gegenstand

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(e)

Berichterstattung über CO2-Emissionen aus dem Seeverkehr;

(e)

;

(f)

Überwachung der Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d Absätze 1 und 2 oder Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG nach Maßgabe von Artikel 3d Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der genannten Richtlinie, einschließlich Berichterstattung;

(f)

Überwachung der Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d Absätze 1 und 2 oder Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG nach Maßgabe von Artikel 3d Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der genannten Richtlinie, einschließlich Berichterstattung;

(g)

Überwachung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels getroffen haben, einschließlich Berichterstattung;

(g)

Überwachung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels getroffen haben, einschließlich Berichterstattung;

(h)

Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;

(h)

Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Entscheidung Nr. 406/2009/EG;

(i)

Erhebung von Informationen und Daten, die für die Gestaltung und Bewertung der künftigen Klimapolitik der EU erforderlich sind.

(i)

Erhebung von Informationen und Daten, die für die Gestaltung und Bewertung der künftigen Klimapolitik der EU erforderlich sind.

Begründung

Da derzeit kein Berichterstattungssystem für Emissionen aus dem Seeverkehr vorhanden ist, wird dieses System nach Auffassung des Ausschusses erst eingerichtet, wenn dies aufgrund neuer EU-Vorschriften erforderlich ist.

Da die Vorschläge großteils auf lokaler/regionaler Ebene umgesetzt werden, sollte in dem Vorschlag gezielter auf diese Ebene hingewiesen werden.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 2 – Anwendungsbereich

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Ein ausdrücklicher Verweis auf die regionale Ebene ist nicht nur für Anpassungs-, sondern auch für Klimaschutzmaßnahmen erforderlich.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 3 – Begriffsbestimmungen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(13)   „nationales System für Politiken, Maßnahmen und Prognosen“: ein System institutioneller, rechtlicher und prozeduraler Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats zur Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen und zur Erstellung von Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken, einschließlich Berichterstattung, gemäß Artikel 13 dieser Verordnung;

(13)   „nationales System für Politiken, Maßnahmen und Prognosen“: ein System institutioneller, rechtlicher und prozeduraler Regelungen innerhalb eines Mitgliedstaats zur Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen und zur Erstellung von Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken, einschließlich Berichterstattung, gemäß Artikel 13 dieser Verordnung;

Begründung

Es gilt, einen kohärenten Ansatz der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Politiken, Maßnahmen und Prognosen zu gewährleisten.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 4 – Politiken für eine emissionsarme Entwicklung

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Strategie für eine emissionsarme Entwicklung ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach einem von der Staatengemeinschaft im Rahmen des UNFCCC-Prozesses vereinbarten Zeitplan.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Strategie für eine emissionsarme Entwicklung ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach einem von der Staatengemeinschaft im Rahmen des UNFCCC-Prozesses vereinbarten Zeitplan.

3.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen ihre jeweiligen Politiken für eine emissionsarme Entwicklung und etwaige Aktualisierungen dieser Politiken umgehend öffentlich zugänglich.

3.   Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen ihre jeweiligen Politiken für eine emissionsarme Entwicklung und etwaige Aktualisierungen dieser Politiken umgehend öffentlich zugänglich.

Begründung

Diese Strategien müssen um eine territoriale Dimension erweitert werden, um zu zeigen, dass sie auch angemessen durchdacht wurden, da ihre Durchführung vor Ort ohne räumlichen Bezugschwierig sein wird.

Für die Analyse und Transparenz der Politiken muss klar sein, auf welcher Grundlage diese Prognosen bzw. Berechnungen für eine emissionsarme Entwicklung beruhen.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 5 – Nationale Inventarsysteme

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten erstellen, führen und verbessern fortlaufend nationale Inventarsysteme, um anthropogene Emissionen der Treibhausgase gemäß Anhang I dieser Verordnung und deren Abbau durch Senken zu schätzen, und gewährleisten die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit ihrer Treibhausgasinventare.

1.   Die Mitgliedstaaten erstellen, führen und verbessern fortlaufend nationale Inventarsysteme, um anthropogene Emissionen der Treibhausgase gemäß Anhang I dieser Verordnung und deren Abbau durch Senken zu schätzen, und gewährleisten die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit ihrer Treibhausgasinventare.

2.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Inventarbehörden Zugang haben und dass ihre nationalen Inventarsysteme den zuständigen Behörden Zugang gewähren zu

2.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Inventarbehörden Zugang haben und dass ihre nationalen Inventarsysteme den zuständigen Behörden Zugang gewähren zu

(a)

Daten und Methoden, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare für Tätigkeiten und Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG mitgeteilt werden, um die Kohärenz der im Rahmen des Emissionshandelssystems der EU gemeldeten Treibhausgasemissionen mit den Angaben der nationalen Treibhausgasinventare zu gewährleisten;

(a)

Daten und Methoden, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare für Tätigkeiten und Anlagen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG mitgeteilt werden, um die Kohärenz der im Rahmen des Emissionshandelssystems der EU gemeldeten Treibhausgasemissionen mit den Angaben der nationalen Treibhausgasinventare zu gewährleisten;

(b)

Daten, die im Rahmen der Systeme für die Berichterstattung der verschiedenen Sektoren über fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare erhoben werden;

(b)

Daten, die im Rahmen der Systeme für die Berichterstattung der verschiedenen Sektoren über fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare erhoben werden;

(c)

Emissionen und zugrunde liegenden Daten sowie Methodiken, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare von Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gemeldet werden;

(c)

Emissionen und zugrunde liegenden Daten sowie Methodiken, die zum Zwecke der Erstellung nationaler Treibhausgasinventare von Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gemeldet werden;

(d)

Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldet werden.

(d)

Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 gemeldet werden.

3.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Inventarbehörden, auch aufgrund einer entsprechenden Regelung ihrer nationalen Inventarsysteme,

3.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Inventarbehörden, auch aufgrund einer entsprechenden Regelung ihrer nationalen Inventarsysteme,

(a)

von den Berichterstattungssystemen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Gebrauch machen, um in den Treibhausgasinventaren bessere Schätzwerte für fluorierte Gase zu erhalten;

(a)

von den Berichterstattungssystemen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Gebrauch machen, um in den Treibhausgasinventaren bessere Schätzwerte für fluorierte Gase zu erhalten;

(b)

in der Lage sind, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben l und m dieser Verordnung vorgesehenen jährlichen Kohärenzkontrollen durchzuführen.

(b)

in der Lage sind, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben l und m dieser Verordnung vorgesehenen jährlichen Kohärenzkontrollen durchzuführen.

 

   

Begründung

Die Konzipierung und Einführung geeigneter emissionsmindernder Maßnahmen, die sich in den nationalen Klimagas-Inventarsystemen bemerkbar machen, ist eng verknüpft mit dem Wissen um die Informationsquellen, den methodologischen Modellen und Konzepten, Berechnungen, Hypothesen usw. Einige diffuse Emissionsquellen und Senken gehören zum Zuständigkeitsbereich der regionalen Gebietskörperschaften, die deshalb die nationalen Inventarsysteme kennen und daran mitwirken sollten, um zur Verbesserung und Anpassung sowohl dieser Inventare als auch der regionalen Klimaschutzmaßnahmen beizutragen.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 6 – Inventarsystem der Union

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(c)

eine jährliche Expertenprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten.

(c)

eine jährliche Expertenprüfung der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten

 

Begründung

Die Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten sollten unabhängig von einer nichtkommerziellen befugten Inventarbehörde geprüft werden, die nicht an der Aufstellung eines nationalen Treibhausgasinventars in einem bestimmten Jahr beteiligt war. Im Idealfall sollte diese Behörde bei der Europäischen Umweltagentur angesiedelt sein.

Die Europäische Kommission sollte auch die Auswirkungen ihrer eigenen Politiken und Programme auf die Emissionen berücksichtigten, um zu ermitteln, ob sie sich positiv oder negativ auswirken.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 7 – Treibhausgasinventare

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(a)

ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang I dieser Verordnung und die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für das Jahr X-2. Unbeschadet der Berichterstattung über die Treibhausgase gemäß Anhang I dieser Verordnung werden die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) aus Quellen der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ für die Zwecke von Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als Null-Emissionen betrachtet;

(a)

ihre anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Anhang I dieser Verordnung und die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG für das Jahr X-2. Unbeschadet der Berichterstattung über die Treibhausgase gemäß Anhang I dieser Verordnung werden die Emissionen von Kohlendioxid (CO2) aus Quellen der IPCC-Quellenkategorie „1.A.3.A Zivilluftfahrt“ für die Zwecke von Artikel 3 und Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG als Null-Emissionen betrachtet;

Begründung

In Kategorie 1.A.3.A fallen Emissionen von Luftfahrzeugen, die sie bei Start bzw. Landung und während des Reiseflugs in einem Mitgliedstaat ausstoßen. Die Berücksichtigung von Emissionen von Leichtflugzeugen, die von privaten Flugfeldern abfliegen, wird kurzfristig wohl nur mit großem Aufwand möglich sein. Allerdings dürfte das von diesen Flugzeugen verwendete Flugbenzin unter Flugzeugtreibstoffemissionen berücksichtigt werden, wenn sie einen kommerziellen Flughafen genutzt haben (Fall von Inkohärenz).

Änderungsvorschlag 8

Artikel 13 – Nationale Systeme für Politiken, Maßnahmen und Prognosen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.   Sie bemühen sich um die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Informationen, die zu den Politiken, Maßnahmen und Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung mitgeteilt werden, einschließlich der Informationen über die Verwendung und Anwendung von Daten, Methoden und Modellen und die Durchführung von Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen und Sensitivitätsanalysen.

2.   Sie die Aktualität, Transparenz, Genauigkeit, Kohärenz, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der Informationen , die zu den Politiken, Maßnahmen und Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken gemäß den Artikeln 14 und 15 dieser Verordnung mitgeteilt werden, einschließlich der Informationen über die Verwendung und Anwendung Daten, Methoden und Modellen und die Durchführung von Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmaßnahmen und Sensitivitätsanalysen.

Begründung

Es sollte eine Vergleichsmöglichkeit für die Prognosen und Pläne für eine emissionsarme Entwicklung zwischen den Mitgliedstaaten geben. Ebenso sollten auch die Auswirkungen von verschiedenen Sektoren in verschiedenen Gebieten der EU auf die Emissionen verglichen werden können. Aus diesem Grund sollten die Daten für spätere Analysen und zum Aufbau von Vertrauen in diese Strategien zugänglich sein.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 14 – Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   …

1.   …

(c)

Informationen über nationale Politiken und Maßnahmen sowie über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen der EU, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder den Abbau dieser Gase durch Senken verbessern, aufgeschlüsselt nach Sektoren und Treibhausgasen gemäß Anhang I dieser Verordnung. Diese Informationen enthalten Querverweise auf geltende nationale oder EU-Politiken, insbesondere Luftqualitätspolitiken, und betreffen unter anderem

(c)

Informationen über nationale Politiken und Maßnahmen sowie über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen der EU, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder den Abbau dieser Gase durch Senken verbessern, aufgeschlüsselt nach Sektoren und Treibhausgasen gemäß Anhang I dieser Verordnung. Diese Informationen enthalten Querverweise auf geltende nationale oder EU-Politiken, insbesondere Luftqualitätspolitiken, und betreffen unter anderem

2.   Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit jede Bewertung der Kosten und Auswirkungen nationaler Politiken und Maßnahmen sowie alle Informationen über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen der EU, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder deren Abbau durch Senken verbessern, einschließlich etwaiger technischer Berichte, die diese Bewertungen untermauern, in elektronischer Form zugänglich. Diese Berichte sollten Beschreibungen der angewendeten Modelle und methodologischen Ansätze, sowie Definitionen und zugrunde liegende Hypothesen umfassen.

2.   Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit jede Bewertung der Kosten und Auswirkungen nationaler Politiken und Maßnahmen sowie alle Informationen über die Durchführung von Politiken und Maßnahmen der EU, die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen begrenzen oder verringern oder deren Abbau durch Senken verbessern, einschließlich etwaiger technischer Berichte, die diese Bewertungen untermauern, in elektronischer Form zugänglich. Diese Berichte sollten Beschreibungen der angewendeten Modelle und methodologischen Ansätze, sowie Definitionen und zugrunde liegende Hypothesen umfassen.

Begründung

Der regionale Zusammenhang muss ausdrücklich angeführt werden.

Es müssen sowohl die Berechnungen als auch die qualitativen Erläuterungen angeführt werden.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 15 – Berichterstattungspflichten

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 15. März jedes Jahres („Jahr X“) ihre nationalen Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken mit, aufgeschlüsselt nach Gasen und Sektoren.

1.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 15. März jedes Jahres („Jahr X“) ihre nationalen Prognosen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken mit, aufgeschlüsselt nach Gasen Sektoren .

Begründung

Der regionale Zusammenhang muss ausdrücklich angeführt werden.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 25 – Rolle der Europäischen Umweltagentur

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(d)

die Durchführung der jährlichen Expertenprüfung;

(d)

die Durchführung der jährlichen Expertenprüfung;

(h)

die Schätzung von Prognosedaten, die von den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt wurden;

(h)

die Schätzung von Prognosedaten , die von den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt wurden;

(j)

die Verbreitung der im Rahmen dieser Verordnung zusammengetragenen Informationen, einschließlich Unterhaltung und Aktualisierung einer Datenbank über die Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen der Mitgliedstaaten und eines Clearing-Mechanismus für Klimaauswirkungen, Klimagefährdung und Klimaanpassung.

(j)

die Verbreitung im Rahmen dieser Verordnung zusammengetragene Informationen, einschließlich Unterhaltung und Aktualisierung einer Datenbank über die Klimaschutzpolitiken und -maßnahmen der Mitgliedstaaten und eines Clearing-Mechanismus für Klimaauswirkungen, Klimagefährdung und Klimaanpassung.

 

 

 

 

 

Begründung

Die Europäische Umweltagentur ist Garant für den Erfolg der Politik der Mitgliedstaaten. Daher sollte die EUA als Wissensquelle und Berater in Bezug auf wahrscheinliche Emissionsverläufe auftreten. Kumulative Emissionen sind für die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre und somit künftige Temperaturanstiege wesentlich. Die Emissionen in Europa selbst geben kein genaues Bild der weltweiten von Europa ausgelösten Emissionen. Daher sollten „verbrauchsbedingte Emissionen“ ausdrücklich in den Vorschlag aufgenommen werden.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/61


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Vorschlag für eine Verordnung zum Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)“

2012/C 277/08

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

würde angesichts der wesentlichen Herausforderungen in diesem Bereich eine erheblich umfassendere Aufstockung des Programmhaushalts begrüßen; ist sich jedoch im Klaren darüber, dass der genaue Betrag erst nach Abschluss der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen vereinbart werden kann;

unterstützt das neue Konzept der „integrierten Projekte“, fordert jedoch, dass der Zugang von Interessenträgern zu integrierten Projekten und ihre Mitwirkung daran stärker gefördert werden sollte; fordert außerdem, dass Meeresumwelt, Boden und Lärm zu den vorrangigen Bereichen dieser „integrierten Projekte“ hinzugefügt werden sollten; fordert ferner angemessene Koordinierungsmechanismen für LIFE und weitere EU-Fonds des gemeinsamen strategischen Rahmens sowie „prioritäre Aktionsrahmen“ zur Finanzierung von Natura 2000;

ist davon überzeugt, dass der Ausschluss der Mehrwertsteuer von den zuschussfähigen Kosten viele potenzielle Antragsteller von der Ausarbeitung eines Vorschlags abhalten könnte, und schlägt daher vor, die Mehrwertsteuer als zuschussfähige Kosten anzuerkennen, wenn die Begünstigten beweisen können, dass sie die Mehrwertsteuer nicht erstattet bekommen können;

empfiehlt, dass die Stammpersonalkosten zuschussfähig bleiben, sofern nachgewiesen wird, dass die fraglichen Mitarbeiter offiziell teil- oder vollzeitlich für die Tätigkeiten eines bestimmten Projekts abgeordnet worden sind;

schlägt vor, dass der Kofinanzierungshöchstsatz in weniger entwickelten Regionen (nach Maßgabe der Strukturfondsverordnung) sowie in Regionen in äußerster Randlage auf 85 % angehoben werden sollte;

fordert, das LIFE-Programm für die Teilnahme der überseeischen Länder und Gebiete der EU, die unter den „Übersee-Assoziationsbeschluss“ (Beschluss 2001/822/EG des Rates) fallen und die für einen erheblichen Anteil der biologischen Vielfalt in Europa verantwortlich sind, zu öffnen.

Berichterstatterin

Kay TWITCHEN (UK/fraktionslos), Mitglied des Grafschaftsrats von Essex

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE)

COM(2011) 874 final – 2011/0428 (COD)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.    Allgemeine Bemerkungen

1.

bekräftigt seine Aussage, dass das LIFE-Programm ein wichtiges Instrument zur Finanzierung von Maßnahmen und Projekten auf dem Gebiet des Umweltschutzes ist, die auf lokaler und regionaler Ebene durchgeführt werden und einen europäischen Mehrwert bieten, und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu Anstrengungen mobilisiert hat. Außerdem hat es zum Aufbau von Partnerschaften und somit zur Stärkung von Kooperationsstrukturen und zur Erleichterung des Erfahrungs- und Informationsaustauschs auf lokaler und regionaler Ebene beigetragen;

2.

begrüßt die Absicht, das LIFE-Programm auch im neuen Finanzierungszeitraum fortzuführen. Damit werden die Wirksamkeit des Programms erhöht, Synergien durch die Koordinierung der Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten geschaffen und die Außenwirkung von Umwelt- und Klimamaßnahmen erhöht;

3.

teilt den Standpunkt der Europäischen Kommission, dass die Umwelt- und die Klimapolitik integraler Bestandteil der meisten EU-Politiken sein sollte. Allerdings sind die wichtigsten Finanzierungsprogramme der EU nicht auf alle umwelt- und klimaspezifischen Erfordernisse ausgerichtet, weshalb auch weiterhin ein spezifisches Finanzierungsprogramm für Umwelt- und Klimapolitik aufgelegt werden muss, das auf den Errungenschaften der Verordnung LIFE+ (Verordnung EG Nr. 614/2007) im Zeitraum 2007-2013 aufbaut. Dieses Programm ergänzt somit das so genannte „Mainstreaming“ der Umwelt- und Klimaschutzziele über den gesamten EU-Haushalt hinweg und finanziert Umwelt- und Klimaschutzprojekte, die nicht für eine Förderung durch andere Instrumente in Frage kommen;

4.

hält fest, dass in der Bewertung des laufenden LIFE-Programms betont wird, dass seine Wirkung wegen seiner fehlenden strategischen Ausrichtung begrenzt war. Mit dem neuen Programm sollen daher ein flexibler „Top-down“-Ansatz eingeführt und zwei Teilprogramme geschaffen werden, die die Umwelt- und Klimapolitik mit klar festgelegten Prioritäten abdecken;

5.

betont, dass dabei jedoch eine flexible Handhabung des Programms hinreichend gewährleistet bleiben muss. Diese Festlegung von Prioritäten darf weder allzu große Einschränkungen noch allzu zwingende Kriterien mit sich bringen. Wie im laufenden Programm muss die Qualität der Projekte ausschlaggebend sein;

6.

vertritt die Auffassung, dass in der LIFE-Verordnung speziell auf die Notwendigkeit hingewiesen werden sollte, Synergien zwischen den einzelnen Teilbereichen zu schaffen, d.h. sicherzustellen, dass aus LIFE finanzierte Klimaprojekte sich positiv auf die biologische Vielfalt auswirken und aus LIFE finanzierte Umweltprojekte klimaverträglich sind. Da die Europäische Kommission auf das Potenzial für Synergien zwischen den beiden Teilprogrammen hinweist, und damit Projekte mehreren Zwecken dienen können, muss sichergestellt werden, dass diese Synergien auch geschaffen werden;

7.

bekräftigt seine Forderung (1), dass das neue LIFE-Programm auch weiterhin Unterstützung für Kommunikations- und Informationsprojekte bereitstellt, wobei Sensibilisierungsmaßnahmen einschl. Nachhaltigkeitserziehung sowie die Förderung von Projekten im Vordergrund stehen sollten, an denen lokale und regionale Gebietskörperschaften beteiligt sind; begrüßt in diesem Zusammenhang den für jedes Teilprogramm vorgeschlagenen Schwerpunktbereich „Verwaltungspraxis und Information“;

8.

begrüßt den Vorschlag, dass die beiden LIFE-Teilprogramme zur Gewährleistung ihrer Kohärenz in den Rahmen eines einzigen mehrjährigen Arbeitsprogramms mit einem einzigen Satz an gemeinsamen Durchführungsbestimmungen und einer einzigen Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen gestellt werden, die dann gemeinsam in dem Ausschuss für das LIFE-Programm für Umwelt- und Klimapolitik behandelt werden, und weist darauf hin, dass es keine unterschiedlichen Verfahren und Prioritäten für verschiedene Teilprogramme geben sollte;

9.

begrüßt, dass die Europäische Kommission im Zuge der Ausarbeitung dieses Vorschlags eine breit angelegte Konsultation durchgeführt und viele von den Interessenträgern, darunter dem AdR (2), vorgebrachten Standpunkte berücksichtigt hat;

B.    Indikatoren

10.

begrüßt die Bedeutung, die der Festlegung von Indikatoren für die Bewertung der Leistung des LIFE-Programms in Artikel 3 des Vorschlags beigemessen wird; empfiehlt, dass weitere Indikatoren zur Bewertung und Förderung von Good Governance und Kommunikation im Rahmen jedes einzelnen LIFE-Projekts hinzugefügt werden. Der Ausschuss hat gefordert, dass im LIFE-Programm gezielte und somit wirksamere Kommunikationstätigkeiten und Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau in den Mittelpunkt eines jeden LIFE-Projekts gerückt werden sollten;

C.    Teilprogramm „Umwelt“ (LIFE Umwelt)

Schwerpunktbereich „Umwelt und Ressourceneffizienz“

11.

betont, dass in Artikel 10 des Vorschlags marktorientierte Innovation seitens des Privatsektors ausgeklammert wird, da diese in „Horizont 2020“ erfasst ist. Somit kann der Schwerpunkt des LIFE-Programms auf Öko-Innovationen seitens lokaler und regionaler Gebietskörperschaften und auf Lösungen gelegt werden, die zumeist am besten über öffentlich-private Partnerschaften umgesetzt werden. Der Ausschuss begrüßt daher diese Verlagerung auf öffentliche Innovation und die Möglichkeit für öffentlich-private Partnerschaften;

Schwerpunktbereich „Biodiversität“

12.

begrüßt, dass in Artikel 11 des Vorschlags – wie vom Ausschuss gefordert (3) – wiederkehrende Aktivitäten erlaubt werden, sofern die Projekte auf bewährten Verfahren beruhen, die auf andere Regionen angewendet werden können, und Auflagen für Überwachung und Übermittlung der Ergebnisse an die Öffentlichkeit einhalten;

13.

ist der Meinung, dass die Förderung über integrierte Projekte für prioritäre Aktionsrahmen zur Finanzierung von Natura 2000 ein Schlüsselelement in dem Schwerpunktbereich „Biodiversität“ des LIFE-Programms sein wird; fordert, dass – unter Berücksichtigung des institutionellen Rahmens der einzelnen Mitgliedstaaten – die regionalen Gebietskörperschaften für die Entwicklung dieser prioritären Aktionsrahmen verantwortlich sein sollten, und nimmt die jüngsten Initiativen der Europäischen Union zur Finanzierung von Natura 2000 zur Kenntnis (4);

Schwerpunktbereich „Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich“

14.

begrüßt ausdrücklich, dass die Unterstützung für Verwaltungspraxis im Umweltbereich im LIFE-Programm gestärkt und in dem Verordnungsvorschlag zu einem Schwerpunktbereich gemacht wird (Artikel 12). Dies wird die Außenwirkung potenzieller einschlägiger Projekte erhöhen und vor allem den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zugute kommen. Der Ausschuss hat gefordert, dass das LIFE-Programm zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beitragen und stärker auf Sensibilisierungsmaßnahmen einschl. Nachhaltigkeitserziehung sowie die Förderung von Projekten ausgerichtet sein sollte, an denen lokale und regionale Gebietskörperschaften beteiligt sind und die bedeutende Auswirkungen auf EU-Ebene haben (5);

15.

weist darauf hin, dass in diesem Schwerpunktbereich der Wissensaustausch in Bezug auf Um- und Durchsetzung von EU-Umweltvorschriften durch die Unterstützung von Netzen, Bildungsmaßnahmen und Projekten zum Austausch bewährter Verfahren, insbesondere zwischen in diesem Bereich tätigten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, auf europäischer Ebene gefördert werden sollte;

D.    Teilprogramm „Klimapolitik“ (LIFE Klima)

16.

begrüßt die Einrichtung eines neuen Teilprogramms „Klimapolitik“, das zur Förderung von Maßnahmen und Investitionen für die Verringerung der CO2-Emissionen, Ressourceneffizienz und Klimaschutz beitragen kann; begrüßt dies auch angesichts der internationalen Verpflichtungen der EU zur Verringerung der Treibhausgase im Rahmen des Kyoto-Protokolls und des künftigen globalen Klimaübereinkommens, das bis 2015 verhandelt sein soll, sowie der Ziele, die sich die EU in ihrem Klima- und Energiepaket, der Europa-2020-Strategie und dem Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050 (6) gesetzt hat;

17.

weist jedoch darauf hin, dass die vorgeschlagenen Mittel nur einen relativ kleinen Anteil am Gesamthaushalt für das LIFE-Programm ausmachen (25 %). Daher sind die Möglichkeiten, über dieses LIFE-Teilprogramm eine deutliche Verringerung der Treibhausgase zu bewirken, stark begrenzt. Es sollte daher Umweltverbesserungen in mehreren Bereichen fördern wie Naturräume, die unter dem Aspekt der Gewährleistung der Luftqualität wesentlich sind und eine große Artenvielfalt aufweisen (Torfgebiete und Wälder), oder die Schaffung grüner Infrastruktur vorantreiben, als integrierter Ansatz zur Erhaltung der Artenvielfalt und zur Eindämmung der Auswirkungen des Klimawandels;

18.

begrüßt, dass der Schwerpunkt der integrierten Projekte auf der Umsetzung von Strategien und Aktionsplänen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel liegt;

19.

begrüßt außerdem die Ziele des Schwerpunktbereichs „Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich“ (Artikel 16) und sieht hier eine klare Aufgabe für den Ausschuss, die Bürger für den Klimawandel zu sensibilisieren;

E.    Integrierte Projekte

20.

begrüßt – wie bereits in seiner früheren einschlägigen Stellungnahme betont (7) – den Vorschlag zur Einführung langfristiger so genannter „integrierter Projekte“, die in einem großen räumlichen Maßstab (insbesondere auf regionaler, multiregionaler oder nationaler Ebene) mittels einer strategischen strukturierten Beziehung zu anderen EU-Finanzinstrumenten eine breite thematische Palette abdecken. Diese LIFE-Projekte würden auch weiterhin eine wichtige Katalysatorfunktion übernehmen;

21.

vertritt die Ansicht, dass integrierte Projekte zur besseren Umsetzung der Umwelt- und Klimapolitik und deren Integration in andere Politikbereiche unter Anwendung des Grundsatzes der Multi-Level-Governance durch eine koordinierte Mobilisierung anderer EU-, nationaler und privater Mittel für umwelt- und klimapolitische Ziele beitragen werden. Sie werden in einem großräumigeren Maßstab als dies bei LIFE+ normalerweise der Fall ist durchgeführt und sind auf die Umsetzung umwelt- und klimapolitischer Aktionspläne und Strategien ausgerichtet;

22.

begrüßt, dass die Liste der vorrangigen Bereiche für integrierte Projekte (Artikel 18 Buchstabe d) im Wesentlichen früheren Empfehlungen des Ausschuss entspricht (Wasserwirtschaft, Schutz von Natur und biologischer Vielfalt, nachhaltige Ressourcennutzung und Abfallbewirtschaftung); ist jedoch überzeugt, dass Meeresumwelt, Boden und Lärm zu diesen vorrangigen Bereichen hinzugefügt werden sollten;

23.

ist besorgt, dass die integrierten Projekte schwierig in der Vorbereitung und Verwaltung sind, insbesondere aufgrund der diversen Fristen, Auswahlkriterien, Antragsverfahren und -formate, Verwaltungsbedingungen und Berichterstattungspflichten, die insbesondere auf kleinere lokale Gebietskörperschaften abschreckend wirken können; begrüßt daher, dass in dem Vorschlag eine technische Hilfe bei der Vorbereitung und Einreichung von Anträgen für integrierte Projekte vorgesehen ist;

24.

fordert angemessene Koordinierungsmechanismen für LIFE und weitere EU-Fonds des gemeinsamen strategischen Rahmens (die so genannten GSR-Fonds), insbesondere bei Partnerschaftsvereinbarungen, die in Artikel 14 des Vorschlags für eine allgemeine Verordnung vorgesehen sind, sowie in dem vorgeschlagenen neuen Konzept der „von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung“ und der „Strategien für lokale Entwicklung“ für alle GSR-Fonds (Artikel 28 und 29 des Vorschlags für eine allgemeine Verordnung);

25.

erwartet, dass diese neue Kategorie größer angelegter LIFE-Projekte einen Rahmen und Leitlinien für die Entwicklung einzelner LIFE- und anderer Projekte beinhalten, darunter auch eine Aufstellung der geplanten Kombination europäischer, nationaler, regionaler, lokaler und privater Mittel für die Finanzierung der vorgeschlagenen Maßnahmen. In Einzelfällen können diese Projekte eine längere Laufzeit haben, in denen relevante LIFE-Einzelprojekte entwickelt und umgesetzt werden können;

26.

setzt gleichzeitig auf herkömmliche, kleinere Projekte, die für kleinere Gebietskörperschaften erschwinglich sind, die weniger Möglichkeiten zur Durchführung integrierter Projekte haben; begrüßt daher, dass diese auch in dem neuen Programm bestehen bleiben und fordert, dass die dafür bereitgestellte Gesamtmittelhöhe nicht gekürzt wird;

27.

sieht die Notwendigkeit eines ungefähren geografischen Bezugs ein, ist jedoch der Meinung, dass dies kein Hauptkriterium sein sollte, da dadurch Finanzmittel von grundlegenden Projekten abgezogen werden könnten, um anderswo lediglich eine nominelle nationale Quote zu erfüllen; begrüßt die Möglichkeit, Nachbarländer in diese Projekte einzubeziehen;

28.

vertritt die Auffassung, dass die Einbindung der Interessenträger in integrierte Projekten stärker gefördert werden sollte;

F.    Vereinfachung, Programmplanung und delegierte Rechtsakte

29.

anerkennt, dass die Europäische Kommission sich bemüht hat, auf seine in seiner früheren Stellungnahme (8) formulierten Forderungen nach einer stärkeren Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, einer mehrjährigen Programmplanung und einem größeren Einsatz von IT-Mitteln einzugehen. Durch Pauschalsätze und -beträge kann der Verwaltungsaufwand verringert werden, was zu begrüßen ist; stellt jedoch mit Sorge fest, dass das Bekenntnis zur Vereinfachung in erster Linie als Bestreben im weitesten Sinne in Erwägungsgrund 26 formuliert wird;

30.

begrüßt ausdrücklich die Einführung eines zweistufigen Ansatzes für die Auswahl von integrierten Projekten, in dem potenzielle Antragsteller der Europäischen Kommission einen Konzeptvermerk zur Vorabgenehmigung übermitteln können; dies bedeutet, dass weniger Ressourcen für Antragsteller verschwendet werden, deren Antrag kaum Aussicht auf Erfolg hat. Dies entspricht auch einer Empfehlung des Ausschusses (9);

31.

begrüßt die in Artikel 24 vorgeschlagenen mehrjährigen Arbeitsprogramme mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und ist der Meinung, dass mit diesen mehrjährigen Arbeitsprogrammen sichergestellt werden kann, dass LIFE den EU-Prioritäten auf eine strategischere und politischere Weise entsprechen kann; fordert die Europäische Kommission auf, lokale und regionale Gebietskörperschaften in die Gestaltung dieser Arbeitsprogramme einzubeziehen, um deren Praxisnähe sicherzustellen;

32.

befürchtet jedoch, dass die mögliche Halbzeit-Überarbeitung der mehrjährigen Arbeitsprogramme (Artikel 24 Absatz 3) zu Unwägbarkeiten für die Begünstigten führen könnte. Daher sollte das Ausmaß der Überarbeitung minimal gehalten werden;

33.

ist sich bewusst, dass die Leistung der nationalen Kontaktstellen im laufenden Programm unterschiedlich ausgefallen ist und in einigen Fällen so schwach war, dass sie zur unzureichenden Inanspruchnahme der nationalen Zuweisungen geführt hat (der Ausschuss hat bereits mehr Schulungsmaßnahmen für die nationalen Kontaktstellen gefordert (10));

34.

betont, dass das Evaluierungsverfahren und die Arbeit des Ausschusses für das LIFE-Programm für Umwelt- und Klimapolitik (Artikel 29) transparent und inklusiv sein sollten;

35.

hält fest, dass in dem Verordnungsvorschlag delegierte Rechtsakte über Leistungsindikatoren für die spezifischen thematischen Schwerpunktbereichen (Artikel 3), die Anwendung des Kriteriums „im Interesse der Europäischen Union“ (Artikel 19 Absatz 1) und von Kriterien für die „Anwendung der geografischen Ausgewogenheit“ für integrierte Projekte (Artikel 19 Absatz 3) vorgesehen sind; hat sich bereits kritisch zur verstärkten Nutzung des Komitologieverfahrens in der Umweltpolitik geäußert, dem es in Bezug auf Beschlussfassung und Handeln der EU an Transparenz für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mangelt (11); empfiehlt daher, dass die Europäische Kommission die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei den Vorbereitungsarbeiten für diese delegierten Rechtsakte angemessen konsultiert;

G.    Kofinanzierung und zuschussfähige Kosten

36.

merkt an, dass die Europäische Kommission auf die in der früheren Stellungnahme des Ausschusses geäußerten Forderungen (12) nach Anhebung des Höchstsatzes für die Kofinanzierung von den geltenden 50 % auf bis zu 70 % (und bis zu 80 % für integrierte und vorbereitende Projekte) eingegangen ist;

37.

schlägt vor, den Höchstsatz in weniger entwickelten Regionen (nach Maßgabe der Strukturfondsverordnung (13)) und in Regionen in äußerster Randlage auf 85 % anzuheben, da diese Regionen für die Verwirklichung des Ziels der Eindämmung des Verlustes an biologischer Vielfalt oftmals von grundlegender Bedeutung sind;

38.

bedauert, dass die Europäische Kommission seine in seiner früheren Stellungnahme geäußerten Forderungen (14) ignoriert hat, dass es den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch weiterhin ermöglicht werden sollten, die Personalkosten für Stammpersonal als Eigenmittel einsetzen zu können. Der Ausschluss von Stammpersonalkosten hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die Qualität und Machbarkeit von Projekten, insbesondere in kleineren Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, die auf die Kontinuität des Personals und das Sachwissen ihrer Mitarbeiter angewiesen sind, die oftmals in Teilzeit an mehreren Projekten gleichzeitig arbeiten;

39.

ist davon überzeugt, dass dies in Verbindung mit dem Ausschluss der Mehrwertsteuer von den zuschussfähigen Kosten (Artikel 20) viele potenzielle Antragsteller von der Ausarbeitung eines Vorschlags abhalten könnte; weist darauf hin, dass die Mehrwertsteuer in anderen EU-Fonds durchaus als zuschussfähige Kosten anerkannt wird, wenn die Begünstigten beweisen können, dass sie die Mehrwertsteuer nicht erstattet bekommen können;

40.

betont jedoch, dass eine Studie offenbar belegt, dass die Auswirkungen der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen weitaus höheren Kofinanzierungssätze bei den meisten Projekten den Ausschluss einiger zuschussfähiger Kosten wettmachen wird; ist sich außerdem bewusst, dass die Frage der Arbeitszeiten der Mitarbeiter Grund für zahlreiche Streitigkeiten zwischen den Prüfern der Europäischen Kommission und den Begünstigen ist und dazu führt, dass die Europäische Kommission erhebliche Summen, oftmals lange nach Abschluss eines Projekts, zurückerhält;

41.

empfiehlt dennoch, dass die Stammpersonalkosten zuschussfähig bleiben, sofern nachgewiesen wird, dass die fraglichen Mitarbeiter offiziell für die Tätigkeiten eines bestimmten Projekts abgeordnet worden sind;

H.    Haushalt

42.

nimmt die vorgeschlagene Aufstockung des Haushalts für das LIFE-Programm von 2 100 Mio. EUR auf 3 600 Mio. EUR zur Kenntnis, die zwar in sich erheblich ist, im Vergleich zu dem Anteil am EU-Gesamthaushalt von 0,3 % allerdings relativ bescheiden ausfällt;

43.

würde jedoch angesichts der wesentlichen Herausforderungen in diesem Bereich eine erheblich umfassendere Aufstockung dieses Programmhaushalts begrüßen; ist sich im Klaren darüber, dass ein genauer Betrag erst nach Abschluss der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen vereinbart werden kann;

44.

begrüßt zwar die größere Kohärenz und Komplementarität mit anderen Finanzierungsquellen, betont jedoch, dass die Finanzierung des LIFE-Programm sich nicht auf diese Fonds (z.B. Strukturfonds) auswirken sollte;

45.

begrüßt, dass das Teilprogramm „Umwelt“ zur Hälfte auf die Biodiversität ausgerichtet ist, was einer seiner Forderungen entspricht (15);

46.

begrüßt die neue Bestimmung in Artikel 17, dass LIFE mit innovativen Finanzinstrumenten vereinbar ist; erachtet dies von besondere Bedeutung für den Schwerpunktbereich „Umwelt und Ressourceneffizienz“; unterstreicht erneut, dass diese Instrumente nur in Ergänzung zu maßnahmenbezogenen Zuschüssen und nicht an deren Stelle verwendet werden sollten;

I.    Subsidiarität

47.

bekräftigt, dass die Umweltpolitik ein Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten ist, weswegen das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung kommt; ist jedoch der Meinung, dass dieser Verordnungsvorschlag im Wesentlichen eine Fortführung des seit 1992 bestehenden LIFE-Programms ist und eine gründliche Bewertung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit somit nicht erforderlich ist. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit werden in Erwägungsgrund 34 des Verordnungsentwurfs bekräftigt;

48.

hält allerdings fest,

a)

dass er sich zwar auch weiterhin für die zentrale Verwaltung des Programms ausspricht, dabei seiner Ansicht nach aber sichergestellt werden muss, dass durch die Übertragung von Aufgaben wie Projektauswahl und Überwachung an eine Exekutivagentur die Mitwirkung der Mitgliedstaaten an der Durchführung des Programms nicht eingeschränkt wird und das notwendige Sach- und Fachwissen für die Behandlung von LIFE-Anträgen nicht verlorengeht;

b)

dass die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der EU-Umweltvorschriften und Klimastrategien auf nachgeordneter Ebene und bei der Sensibilisierung der Bürger für Innovationen und bewährte Verfahren anerkannt werden muss.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Erwägungsgrund 15

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (16) (nachstehend: „Fahrplan 2050“) wurde anerkannt, dass die Erprobung neuer Konzepte für den Klimaschutz unverzichtbar für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft ist. Die Anpassung an den Klimawandel als bereichsübergreifender Schwerpunkt der EU muss ebenfalls sichergestellt werden. Darüber hinaus sind die Förderung der Verwaltungspraxis und Sensibilisierungsmaßnahmen unverzichtbar für konstruktive Ergebnisse und die Einbeziehung der Interessenträger. Daher sollte das Teilprogramm Klimapolitik Maßnahmen unterstützen, die zu den drei Schwerpunktbereichen beitragen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information. Es sollte möglich sein, dass vom LIFE-Programm finanzierte Projekte zur Erreichung der spezifischen Ziele mehrerer dieser Schwerpunktbereiche beitragen und dass an ihnen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind.

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (16) (nachstehend: „Fahrplan 2050“) wurde anerkannt, dass die Erprobung neuer Konzepte für den Klimaschutz unverzichtbar für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft ist. Die Anpassung an den Klimawandel als bereichsübergreifender Schwerpunkt der EU muss ebenfalls sichergestellt werden. Darüber hinaus sind die Förderung der Verwaltungspraxis und Sensibilisierungsmaßnahmen unverzichtbar für konstruktive Ergebnisse und die Einbeziehung der Interessenträger. Daher sollte das Teilprogramm Klimapolitik Maßnahmen unterstützen, die zu den drei Schwerpunktbereichen beitragen: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel sowie Verwaltungspraxis und Information. Es sollte möglich sein, dass vom LIFE-Programm finanzierte Projekte zur Erreichung der spezifischen Ziele mehrerer dieser Schwerpunktbereiche beitragen und dass an ihnen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind.

Begründung

In der LIFE-Verordnung sollte spezifisch auf die Notwendigkeit hingewiesen werden, Synergien zwischen Umweltzielen, insbesondere zwischen Klimaschutz und Biodiversität, zu schaffen. Außerdem sollte unbedingt auf die Funktionen der Waldökosysteme Bezug genommen werden, die zu einer Stärkung der biologischen Vielfalt und des Klimaschutzes beitragen können und zugleich die Kohlenstoffspeicherungskapazität erhöhen.

Änderungsvorschlag 2

Erwägungsgrund 26

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Mit Blick auf eine Vereinfachung des LIFE-Programms und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Antragsteller und Empfänger sollten mehr Pauschalsätze und -beträge zur Anwendung kommen, und die Finanzierung sollte stärker auf bestimmte Kostenkategorien konzentriert werden. Als Ausgleich für nicht zuschussfähige Kosten und um die effektive Höhe der Unterstützung durch das LIFE-Programm aufrechtzuerhalten, sollten die Kofinanzierungssätze im Allgemeinen 70 % und in Sonderfällen 80 % betragen.

Mit Blick auf eine Vereinfachung des LIFE-Programms und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Antragsteller und Empfänger sollten mehr Pauschalsätze und -beträge zur Anwendung kommen, und die Finanzierung sollte stärker auf bestimmte Kostenkategorien konzentriert werden. Als Ausgleich für nicht zuschussfähige Kosten und um die effektive Höhe der Unterstützung durch das LIFE-Programm aufrechtzuerhalten, sollten die Kofinanzierungssätze im Allgemeinen 70 % und  % betragen.

Begründung

In weniger entwickelten Regionen oder Übergangsregionen (nach Maßgabe der Strukturfondsverordnung) sollte der Höchstbetrag auf 85 % angehoben werden, da diese Regionen für die Verwirklichung des Ziels der Eindämmung des Verlustes an biologischer Vielfalt oftmals von grundlegender Bedeutung sind. Da Regionen in äußerster Randlage nach Maßgabe der wichtigsten EU-Fonds einen Kofinanzierungssatz von 85 % erhalten können, ist diese Möglichkeit auch im Rahmen anderer EU-Programme wie z.B. LIFE vorzusehen. Außerdem leisten die Regionen in äußerster Randlage insofern den größten Beitrag zur biologischen Vielfalt des gesamten Unionsgebiets, als sich in diesen Regionen zahlreiche Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Rahmen des Netzes „Natura 2000“ befinden.

Änderungsvorschlag 3

Erwägungsgrund 30

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Um eine optimale Verwendung der EU-Mittel zu gewährleisten und den europäischen Mehrwert sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, die die Förderkriterien für die Projektauswahl, die Kriterien für die Anwendung der geografischen Ausgewogenheit auf integrierte Projekte sowie die Leistungsindikatoren für spezifische thematische Prioritäten betreffen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und ordnungsgemäße Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

Um eine optimale Verwendung der EU-Mittel zu gewährleisten und den europäischen Mehrwert sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, die die Förderkriterien für die Projektauswahl, die Kriterien für die Anwendung der geografischen Ausgewogenheit auf integrierte Projekte sowie die Leistungsindikatoren für spezifische thematische Prioritäten betreffen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen , durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und ordnungsgemäße Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

Begründung

Der Ausschuss hat sich bereits kritisch zur verstärkten Nutzung des Komitologieverfahrens in der Umweltpolitik geäußert, dem es in Bezug auf Beschlussfassung und Handeln der EU an Transparenz für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mangelt.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 5 – Teilnahme von Drittländern am LIFE-Programm

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Das LIFE-Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

Das LIFE-Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

(a)

Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind;

(a)

Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind;

(b)

Kandidatenländern, potenziellen Kandidatenländern und EU-Beitrittsländern;

(b)

Kandidatenländern, potenziellen Kandidatenländern und EU-Beitrittsländern;

(c)

Ländern, auf die die Europäische Nachbarschaftspolitik Anwendung findet;

(c)

Ländern, auf die die Europäische Nachbarschaftspolitik Anwendung findet;

(d)

Ländern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes Mitglieder der Europäischen Umweltagentur geworden sind.

(d)

Ländern, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes Mitglieder der Europäischen Umweltagentur geworden sind

 

Eine solche Teilnahme erfolgt nach den Bedingungen, die in den jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme dieser Länder an EU-Programmen festgelegt wurden.

Eine solche Teilnahme erfolgt nach den Bedingungen, die in den jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme dieser Länder an EU-Programmen festgelegt wurden.

Begründung

In den 21 überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der EU und in den vier französischen Regionen in äußerster Randlage leben insgesamt mehr endemische und bedrohte Arten als in den 27 EU-Mitgliedstaaten. Fünf der weltweit 34 „Hotspots“ der Artenvielfalt befinden sich in den ÜLG der EU. Inselökosysteme machen nur 5 % der Landgebiete der Erde aus, sind aber Lebensraum für rund ein Drittel der bedrohten Arten der Welt. Diese biologische Vielfalt ist bisher kaum geschützt, da die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie nicht greifen. Fördermittel für Erhaltungsmaßnahmen sind schwierig zu beschaffen, da diese entlegenen Gebiete (aufgrund ihrer Assoziierung mit der EU) für viele internationale Hilfen nicht in Betracht kommen. Die Mittel für Projekte in den ÜLG könnten aus den nationalen Zuweisungen der vier Mitgliedstaaten (UK, Niederlande, Frankreich, Dänemark) geschöpft werden, die über als ÜLG eingestufte Gebiete verfügen, und hätten somit keinerlei Auswirkungen auf das Gesamtvolumen der Fördermittel aus dem LIFE-Programm.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 8 – Komplementarität, Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung zwischen dem LIFE-Programm und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds, um - insbesondere im Kontext integrierter Projekte gemäßArtikel 18 Absatz d - Synergien zu schaffen und die Anwendung von im Rahmen des LIFE-Programms entwickelten Lösungen, Methoden und Konzepten zu fördern. Auf EU-Ebene erfolgt eine Koordinierung über den gemeinsamen strategischen Rahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. … (Verordnung über den gemeinsamen strategischen Rahmen).

Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung zwischen dem LIFE-Programm und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds, um - insbesondere im Kontext integrierter Projekte gemäßArtikel 18 Absatz d - Synergien zu schaffen und die Anwendung von im Rahmen des LIFE-Programms entwickelten Lösungen, Methoden und Konzepten zu fördern. Auf EU-Ebene erfolgt eine Koordinierung über den gemeinsamen strategischen Rahmen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. … ().

Begründung

Angesichts der Bedeutung von LIFE als strategischer Beitrag zur Finanzierung von Natura 2000 fordert der Ausschuss, dass die Mitgliedstaaten in der Verordnung ausdrücklich dazu aufgefordert werden, die Koordinierung auch durch die Festlegung „prioritärer Aktionsrahmen“ sicherzustellen. Außerdem könnten sich aus der Koordinierung von integrierten LIFE-Projekten und dem neuen Konzept der „von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung“ und der „Strategien für lokale Entwicklung“ für alle GSR-Fonds (Artikel 28 und 29 des Vorschlags für eine allgemeine Verordnung) potenzielle Synergien ergeben.

Außerdem wird der Wortlaut in Bezug auf die Verordnung über einen gemeinsamen strategischen Rahmen im Einklang mit früheren Stellungnahmen des Ausschusses (CdR 5/201 rev. 1) angepasst.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 10 - Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs „Umwelt und Ressourceneffizienz“, Buchstabe (b)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Förderung der Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von integrierten Konzepten für die Durchführung von Plänen und Programmen gemäß der Umweltpolitik und dem Umweltrecht der EU, in erster Linie in den Bereichen Wasser, Abfall und Luft;

Förderung der Anwendung, Entwicklung, Erprobung und Demonstration von integrierten Konzepten für die Durchführung von Plänen und Programmen gemäß der Umweltpolitik und dem Umweltrecht der EU, in erster Linie in den Bereichen Wasser, Abfall und Luft;

Begründung

In vielen Regionen ist die Bekämpfung von Bodenverunreinigung von grundlegender Bedeutung; sie ist eng mit Wasserschutz und Abfallvermeidung verbunden.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 14 - Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs „Klimaschutz“

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Als Beitrag zur Minderung der Treibhausgasemissionen werden im Schwerpunktbereich „Klimaschutz“ insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

Als Beitrag zur Minderung der Treibhausgasemissionen werden im Schwerpunktbereich „Klimaschutz“ insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

(a)

Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der EU-Politik und des EU-Rechts im Klimaschutzbereich – einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche -, insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für den Klimaschutz;

(a)

Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der EU-Politik und des EU-Rechts im Klimaschutzbereich – einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche -, insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für den Klimaschutz;

(b)

Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung wirksamer Aktionen und Maßnahmen zum Klimaschutz und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse;

(b)

Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung wirksamer Aktionen und Maßnahmen zum Klimaschutz und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse;

(c)

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Strategien und Aktionspläne zum Klimaschutz, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene;

(c)

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Strategien und Aktionspläne zum Klimaschutz, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene;

(d)

Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zum Klimaschutz, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming eignen.

(d)

Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zum Klimaschutz, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming eignen

 

(e)

Begründung

Es muss darauf geachtet werden, dass Klimaschutzmaßnahmen sich nicht negativ auf die biologische Vielfalt auswirken. Da diese Maßnahmen aus dem LIFE-Programm finanziert werden, muss es vielmehr darum gehen, dass sie sich positiv auf die biologische Vielfalt auswirken. Die Kohärenz zwischen den beiden LIFE-Teilprogrammen muss unbedingt sichergestellt werden.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 15 - Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs „Anpassung an den Klimawandel“

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Als Beitrag zu den Bemühungen um eine Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel werden im Schwerpunktbereich „Anpassung an den Klimawandel“ insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

Als Beitrag zu den Bemühungen um eine Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel werden im Schwerpunktbereich „Anpassung an den Klimawandel“ insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt:

(a)

Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der EU-Politik und des EU-Rechts in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel – einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche, insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel;

(a)

Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der EU-Politik und des EU-Rechts in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel – einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche, insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Managementkonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel;

(b)

Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung effektiver Anpassungsaktionen und -maßnahmen und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse;

(b)

Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung effektiver Anpassungsaktionen und -maßnahmen und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse;

(c)

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Anpassungsstrategien und -aktionspläne, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene;

(c)

Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Anpassungsstrategien und -aktionspläne, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene;

(d)

Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Anpassungstechnologien, -systeme, -methoden und -instrumente, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming eignen.

(d)

Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Anpassungstechnologien, -systeme, -methoden und -instrumente, die sich für eine Wiederholung, Übertragung oder ein Mainstreaming eignen

 

(e)

Begründung

Es muss darauf geachtet werden, dass Klimaschutzmaßnahmen sich nicht negativ auf die biologische Vielfalt auswirken. Da diese Maßnahmen aus dem LIFE-Programm finanziert werden, muss es vielmehr darum gehen, dass sie sich positiv auf die biologische Vielfalt auswirken. Die Kohärenz zwischen den beiden LIFE-Teilprogrammen muss unbedingt sichergestellt werden.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 18 – Projekte, Buchstabe (d)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Maßnahmenbezogene Zuschüsse können für folgende Projekte gewährt werden:

….

(d)

integrierte Projekte in erster Linie in den Bereichen Natur, Wasser, Abfall, Luft sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

Maßnahmenbezogene Zuschüsse können für folgende Projekte gewährt werden:

….

(d)

integrierte Projekte in erster Linie in den Bereichen Natur, Wasser, Abfall, Luft sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel;

Begründung

Die Schwerpunktbereiche sollten auch Meeresumwelt, Boden und Lärmbekämpfung umfassen.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 19 - Förderkriterien für Projekte

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Projekte gemäß Artikel 18 müssen die folgenden Förderkriterien erfüllen:

1.   Projekte gemäß Artikel 18 müssen die folgenden Förderkriterien erfüllen:

(a)

Sie müssen im Interesse der Europäischen Union sein, indem sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines der Ziele des LIFE-Programms nach Artikel 3 leisten;

(a)

Sie müssen im Interesse der Europäischen Union sein, indem sie einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines der Ziele des LIFE-Programms nach Artikel 3 leisten;

(b)

sie müssen einen kostenwirksamen Ansatz gewährleisten und technisch und finanziell kohärent sein;

(b)

sie müssen einen kostenwirksamen Ansatz gewährleisten und technisch und finanziell kohärent sein;

(c)

sie müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten.

(c)

sie müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten.

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte über die Bedingungen für die Anwendung des Kriteriums gemäß Buchstabe a zu erlassen, um dieses Kriterium an die in den Artikeln 9 und 13 definierten Schwerpunktbereiche anzupassen.

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte über die Bedingungen für die Anwendung des Kriteriums gemäß Buchstabe a zu erlassen, um dieses Kriterium an die in den Artikeln 9 und 13 definierten Schwerpunktbereiche anzupassen.

2.   Die aus dem LIFE-Programm finanzierten Projekte fördern soweit möglich Synergien zwischen verschiedenen Zielen sowie ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen.

2.   Die aus dem LIFE-Programm finanzierten Projekte fördern Synergien zwischen verschiedenen Zielen sowie ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen.

3.   Integrierte Projekte gemäß Artikel 18 Buchstabe d beziehen gegebenenfalls Interessenträger ein und fördern soweit möglich die Mobilisierung anderer EU-Finanzierungsquellen und die Koordinierung mit diesen.

3.   Integrierte Projekte gemäß Artikel 18 Buchstabe d beziehen Interessenträger ein und fördern soweit möglich die Mobilisierung anderer EU-Finanzierungsquellen und die Koordinierung mit diesen.

Die Kommission achtet bei dem Vergabeverfahren für integrierte Projekte auf geografische Ausgewogenheit gemäß den Grundsätzen der Solidarität und der Lastenteilung. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte über Kriterien für die Anwendung der geografischen Ausgewogenheit in jedem der thematischen Bereiche gemäß Artikel 18 Buchstabe d zu erlassen.

Die Kommission achtet bei dem Vergabeverfahren für integrierte Projekte auf geografische Ausgewogenheit gemäß den Grundsätzen der Solidarität und der Lastenteilung. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte über Kriterien für die Anwendung der geografischen Ausgewogenheit in jedem der thematischen Bereiche gemäß Artikel 18 Buchstabe d zu erlassen.

4.   Die Kommission achtet besonders auf transnationale Projekte, bei denen eine transnationale Zusammenarbeit unerlässlich ist, um den Schutz der Umwelt und die Erreichung von Klimazielen zu gewährleisten, und bemüht sich sicherzustellen, dass mindestens 15 % der für Projekte bestimmten Haushaltsmittel transnationalen Projekten zugewiesen werden.

4.   Die Kommission achtet besonders auf transnationale Projekte, bei denen eine transnationale Zusammenarbeit unerlässlich ist, um den Schutz der Umwelt und die Erreichung von Klimazielen zu gewährleisten, und bemüht sich sicherzustellen, dass mindestens 15 % der für Projekte bestimmten Haushaltsmittel transnationalen Projekten zugewiesen werden

 

5.   

Begründung

Wo immer und so oft wie möglich sollte der Zugang von Interessenträgern zu integrierten Projekten und ihre Mitwirkung daran gefördert werden.

Die Anstrengungen dieses Programms sollen zwar die gesamte EU umfassen, zumal Umwelt- und Klimafragen oftmals grenzübergreifende Auswirkungen haben; allerdings sind Konzepte wie „nationale Quoten“ unangemessen und sollten nicht vor leistungsfähigen individuellen Projekten Vorrang haben.

Die künftige Förderung von integrierten und mehrjährigen Projekte darf keinesfalls dazu führen, dass die Mittel für laufende Maßnahmen gekürzt werden, die ihre Zweckmäßigkeit unter Beweis gestellt haben – zumal gerade Maßnahmen dieser Art von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einfacher genutzt werden können, die nicht unbedingt über die erforderlichen Mittel für die in dem Kommissionsvorschlag vorgesehenen integrierten Projekte verfügen. Außerdem ist es zweckdienlich, dass die aus dem LIFE-Programm finanzierten Projekte auch ein „grünes“ öffentliches Beschaffungswesen fördern.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 20 - Kofinanzierungssätze und Zuschussfähigkeit von Projektkosten, Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Der Kofinanzierungshöchstsatz für Projekte gemäß Artikel 18 beträgt 70 % der zuschussfähigen Kosten. Der Kofinanzierungshöchstsatz für Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben d und f beträgt ausnahmsweise 80 % der zuschussfähigen Kosten.

Der Kofinanzierungshöchstsatz für Projekte gemäß Artikel 18 beträgt 70 % der zuschussfähigen Kosten. Der Kofinanzierungshöchstsatz für Projekte gemäß Artikel 18 Buchstaben d und f beträgt ausnahmsweise 80 % der zuschussfähigen Kosten.

Begründung

In weniger entwickelten Regionen (nach Maßgabe der Strukturfondsverordnung) sollte der Höchstbetrag auf 85 % angehoben werden, da diese Regionen für die Verwirklichung des Ziels der Eindämmung des Verlustes an biologischer Vielfalt oftmals von grundlegender Bedeutung sind. Da Regionen in äußerster Randlage nach Maßgabe der wichtigsten EU-Fonds einen Kofinanzierungssatz von 85 % erhalten können, ist diese Möglichkeit auch im Rahmen anderer EU-Programme wie z.B. LIFE vorzusehen. Außerdem leisten die Regionen in äußerster Randlage insofern den größten Beitrag zur biologischen Vielfalt des gesamten Unionsgebiets, als sich in diesen Regionen zahlreiche Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Rahmen des Netzes „Natura 2000“ befinden.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 20 - Kofinanzierungssätze und Zuschussfähigkeit von Projektkosten, Absatz 2, erster Teil betreffend Mehrwertsteuer

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mehrwertsteuer gilt bei Projekten gemäß Artikel 18 nicht als zuschussfähige Kosten.

Die Mehrwertsteuer bei Projekten gemäß Artikel 18 als zuschussfähige Kosten .

Begründung

Der Ausschuss ist davon überzeugt, dass der Ausschluss der Mehrwertsteuer von den zuschussfähigen Kosten viele potenzielle Antragsteller von der Ausarbeitung eines Vorschlags abhalten könnte. Er weist darauf hin, dass die Mehrwertsteuer in anderen EU-Fonds durchaus als zuschussfähige Kosten anerkannt wird, wenn die Begünstigten beweisen können, dass sie die Mehrwertsteuer nicht erstattet bekommen können.

Änderungsvorschlag 13

Artikel 20 - Kofinanzierungssätze und Zuschussfähigkeit von Projektkosten, Absatz 3 (neuer Absatz)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Der Ausschuss ist davon überzeugt, dass der Ausschluss der Personalkosten von den zuschussfähigen Kosten viele potenzielle Antragsteller von der Ausarbeitung eines Vorschlags abhalten könnte. Mit diesem Änderungsvorschlag wird die Zulässigkeit der Personalkosten nach Maßgabe der LIFE+-Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (Artikel 5, ABl. L 309 vom 20.11.2008) wieder eingeführt, wobei jedoch die Gehälter ganz eindeutig berücksichtigt werden und nicht einfach nur die Möglichkeit gegeben wird, sie ohne genaue Kriterien berücksichtigen zu können. Außerdem ist die Verpflichtung, zusätzliches Personal für derartige Projekte einzustellen, für kleine Verwaltungen und Betreiber absolut unrealistisch und würde die Durchführung dieser Projekte unmöglich machen, zumal häufig spezialisierte mit der Materie vertraute Mitarbeiter erforderlich sind. Daher wird vorgeschlagen, die Bedingung darauf zu beschränken, dass diese Mitarbeiter auch wirklich für die Durchführung des in diesem Rahmen finanzierten Projekts abgeordnet sind.

Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass ein Beamter teil- oder vollzeitlich speziell für das Projekt abgeordnet werden kann, um eine Diskriminierung bei der Berechnung der Kosten für die Beamten, die tatsächlich an den finanzierten Programmen mitwirken, zu vermeiden. Die Erfahrung mit derartigen Projekten in früheren Programmzeiträumen von LIFE zeigt, dass in vielen Fällen bei der Durchführung des Vorhabens eine teilzeitliche Mitwirkung von Beamten unverzichtbar ist, weswegen auch dieser Kostenfaktor für die Finanzierung des Vorhabens feststellbar sein muss.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 74.

(2)  Bericht „Assessment of Territorial Impacts of the EU Life+ instrument“, zusammengestellt vom Sekretariat des Ausschusses der Regionen, Mai 2011 und CdR 6/2011 fin.

(3)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 56.

(4)  Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen – SEC(2011) 1573 final (nur auf EN erhältlich).

(5)  CdR 6/2011 fin und Bericht „Assessment of Territorial Impacts of the EU Life+ instrument“, zusammengestellt vom Sekretariat des Ausschusses der Regionen, Mai 2011.

(6)  COM(2010) 2020 final und COM(2011) 112 final.

(7)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 6, 25 sowie 65 bis 69.

(8)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 33 und 37.

(9)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 38.

(10)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 18.

(11)  Siehe CdR 25/2010 fin, CdR 159/2008 fin, CdR 47/2006 fin.

(12)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 35.

(13)  COM(2011) 615 final; CdR 6/2011fin (Ziffer 15).

(14)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 34.

(15)  Siehe CdR 6/2011 fin, Ziffer 9 und 14.

(16)  COM(2011) 112 final, 8.3.2011.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/74


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Konzessionsvergabe“

2012/C 277/09

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

stellt fest, dass die derzeitigen Regeln für Konzessionen durch Rechtsprechung und nationale Rechtsvorschriften gebildet werden. Da bestimmte Konzessionen den Binnenmarkt beeinflussen können, sind klare Regeln sowie eine einheitliche Auslegung und ein einheitlicher Ansatz wünschenswert. Deshalb hält der Ausschuss es für gerechtfertigt, eine Reglementierung in diesem Bereich zu erwägen;

hält es deshalb für wichtig, dass die öffentlichen Auftraggeber und Mitgliedstaaten das Instrument, mit dem sie ihre Aufgaben ausführen wollen, weiterhin frei wählen können. Lizenzen, einschließlich beschränkter Betriebslizenzen, sind deshalb vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Das gilt auch für die bloße Finanzierung von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen;

hält nähere Erläuterungen zu den Vergabemodalitäten einer Konzession für wünschenswert. Es muss ein Gleichgewicht gefunden werden zwischen der Klarstellung z.B. der Art der Bekanntmachung und der Fristen einerseits und dem Handlungsspielraum der öffentlichen Auftraggeber bezüglich z.B. der anzuwendenden Kriterien andererseits. Diese Klarheit bietet den öffentlichen Auftraggebern Sicherheit und schafft die gewünschte Einheitlichkeit bei der Anwendung durch die Mitgliedstaaten. Mit dem Handlungsspielraum wird dem Wissen der öffentlichen Auftraggeber über ihre Konzessionen Rechnung getragen und die Autonomie der Mitgliedstaaten anerkannt. Die öffentlichen Auftraggeber müssen umfassende Möglichkeiten haben, sich für soziale und nachhaltige Kriterien zu entscheiden;

ist der Auffassung, dass dieser Vorschlag dem Grundsatz der Subsidiarität genügen muss: lokale und regionale Gebietskörperschaften müssen nach wie vor frei entscheiden können, ob sie die Bauarbeiten und Dienstleistungen selbst ausführen bzw. erbringen oder ob sie sie an Dritte vergeben. Wenn sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für eine Vergabe entscheiden, dann können sie selbst das Rechtsinstrument bestimmen: Lizenz, öffentlicher Auftrag oder Konzession.

Berichterstatter

Henk KOOL (NL/SPE), Mitglied des Stadtrats von Den Haag

Referenzdokument

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe

COM(2011) 897 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

stellt fest, dass für Konzessionen kein einheitlicher Rechtsrahmen besteht. Konzessionen für öffentliche Aufträge sind in den europäischen Vergaberichtlinien geregelt. Das Konzessionsrecht für Dienstleistungen hingegen ist von den europäischen Vergaberichtlinien ausgenommen und fällt stattdessen unter die Grundsätze des EU-Vertrags. Diese Grundsätze wurden durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgestaltet;

2.

stellt fest, dass die Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot, Transparenz und Verhältnismäßigkeit) die Mitgliedstaaten bei Konzessionsvergaben direkt binden und verpflichten, dass aber ihre Umsetzung auf unterschiedliche Weise erfolgt. Mit dem Vorschlag für eine Richtlinie über Konzessionen sollen die Vorschriften für Bau- und für Dienstleistungskonzessionen in einem einzigen Rechtsrahmen zusammengefasst werden, so dass für die Vergabe dieser Konzessionen auf EU-Ebene eine einzige Richtlinie gelten würde. Angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen, vor denen die Europäische Union steht, misst die Europäische Kommission der Weiterentwicklung des Binnenmarkts große Bedeutung bei, sofern die EU-Vorschriften für Konzessionen den Vergabebehörden genug Raum für eigene Auslegung bieten;

3.

stellt fest, dass die Rechtsgrundlage für die Schaffung eines einzigen Rechtsrahmens für Konzessionen Artikel 53, Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 AEUV ist. Diese Artikel betreffen die Funktionsweise des Binnenmarkts; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Dienstleistungskonzessionen stets auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichem) Interesse zu sehen sind; die vorgeschlagene Richtlinie berücksichtigt die Neuerungen des Vertrages von Lissabon in diesem Zusammenhang nur unzureichend; fordert daher weitergehende Ausnahmen für diese Dienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie;

4.

ist der Auffassung, dass dieser Vorschlag dem Grundsatz der Subsidiarität genügen muss: lokale und regionale Gebietskörperschaften müssen nach wie vor frei entscheiden können, ob sie die Bauarbeiten und Dienstleistungen selbst ausführen bzw. erbringen oder ob sie sie an Dritte vergeben. Wenn sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für eine Vergabe entscheiden, dann können sie selbst das Rechtsinstrument bestimmen: Lizenz, öffentlicher Auftrag oder Konzession;

5.

weist darauf hin, dass Konzessionen komplexer sind und für einen längeren Zeitraum erteilt werden. In der Vergangenheit hat der Ausschuss empfohlen, potenzielle Regeln für Konzessionsverträge flexibel und einfach zu gestalten (CdR 21/2010); rechtliche Unklarheiten sind dabei zu vermeiden;

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN – IN ANBETRACHT DER VORAUSGEHENDEN AUSFÜHRUNGEN:

6.

in Artikel 1 der Richtlinie oder zumindest in den Erwägungsgründen sollte klargestellt werden, dass die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten von einer öffentlichen Stelle auf eine andere nicht Gegenstand dieser Richtlinie ist. Zudem sollten solche Sektoren nicht mit einbezogen werden, die bereits durch bereichsspezifische Regelungen des Unionsrechts erfasst werden oder aufgrund von Entscheidungen des Unionsgesetzgebers bewusst nicht geregelt worden sind;

7.

anerkennt, dass Konzessionen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts den Binnenmarkt beeinflussen und deshalb unter EU-Rechtsvorschriften fallen können;

8.

stellt fest, dass die derzeitigen Regeln für Konzessionen durch Rechtsprechung und nationale Rechtsvorschriften gebildet werden. Da bestimmte Konzessionen den Binnenmarkt beeinflussen können, sind klare Regeln sowie eine einheitliche Auslegung und ein einheitlicher Ansatz wünschenswert. Deshalb hält der Ausschuss es für gerechtfertigt, eine Reglementierung in diesem Bereich zu erwägen;

9.

stellt jedoch fest, dass Konzessionen in den verschiedenen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich eingesetzt werden. Das liegt u.a. an den anderen Instrumenten, über die der Mitgliedstaat verfügt, um Aktivitäten zu regulieren oder zuzuweisen. Dadurch kann sich eine Richtlinie je nach Mitgliedstaat unterschiedlich auswirken, die Kommission sollte deshalb eindeutig klarstellen und definieren, welche Vertragskonstellationen als „Konzessionen“ betrachtet werden und welche Arten von Vertragsverhältnissen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen;

10.

hält es deshalb für wichtig, dass die öffentlichen Auftraggeber und Mitgliedstaaten das Instrument, mit dem sie ihre Aufgaben ausführen wollen, weiterhin frei wählen können. Lizenzen, einschließlich beschränkter Betriebslizenzen, sind deshalb vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Das gilt auch für die bloße Finanzierung von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen;

11.

äußert sich besorgt darüber, dass die Einführung einer Ausschreibungspflicht für die Nutzung solcher nationaler Instrumente ein zu großer Eingriff in die nationale Autonomie der Mitgliedstaaten ist. Deshalb zeigt sich der Ausschuss erfreut darüber, den Erwägungsgründen entnehmen zu können, dass solche staatlichen Handlungen nach Ansicht der Europäischen Kommission nicht als Konzessionen gelten dürfen, hält jedoch gleichzeitig eine explizite Ausnahme in Form eines Artikels für notwendig;

12.

ist der Auffassung, dass sich die Richtlinie auf Konzessionen beziehen muss, die den Binnenmarkt beeinflussen. Konzessionen, die aufgrund ihres geringen Wertes keinen Einfluss auf den Binnenmarkt haben, müssen freihändig vergeben werden können;

13.

sieht diese Unterscheidung als sehr wichtig für KMU an, da sie den öffentlichen Auftraggebern Spielraum für eine KMU-freundliche Konzessionspolitik lässt;

14.

äußert sich besorgt über die Komplexität der Vorschriften. Die Vergabebehörden empfinden die derzeitigen Vergaberichtlinien als unnötig komplex. Es besteht die Sorge, dass sich diese Richtlinie über Konzessionen ebenfalls zu einer komplexen Materie entwickeln wird. Der Ausschuss ist der Meinung, dass Konzessionen nicht mit den Vorschriften in den europäischen Vergaberichtlinien gleichgestellt werden können, und ersucht die Europäische Kommission deshalb, die Richtlinie und die möglicherweise folgenden Mitteilungen der Kommission einfach zu halten;

15.

hält nähere Erläuterungen zu den Vergabemodalitäten einer Konzession für wünschenswert. Es muss ein Gleichgewicht gefunden werden zwischen der Klarstellung z.B. der Art der Bekanntmachung und der Fristen einerseits und dem Handlungsspielraum der öffentlichen Auftraggeber bezüglich z.B. der anzuwendenden Kriterien andererseits. Diese Klarheit bietet den öffentlichen Auftraggebern Sicherheit und schafft die gewünschte Einheitlichkeit bei der Anwendung durch die Mitgliedstaaten. Mit dem Handlungsspielraum wird dem Wissen der öffentlichen Auftraggeber über ihre Konzessionen Rechnung getragen und die Autonomie der Mitgliedstaaten anerkannt. Die öffentlichen Auftraggeber müssen umfassende Möglichkeiten haben, sich für soziale und nachhaltige Kriterien zu entscheiden.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Erwägungsgrund 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Bestimmte Koordinierungsbestimmungen sollten auch für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste gelten, da die nationalen Behörden das Verhalten von Unternehmen in diesen Branchen beeinflussen können und die betreffenden Märkte dadurch abgeschottet werden, dass die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte für die Netzeinspeisung und die Bereitstellung bzw. den Betrieb der Netze zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen gewähren.

Begründung

Es gibt bereits spezifische Rechtsvorschriften für diese Bereiche.

Änderungsvorschlag 2

Erwägungsgrund 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Konzessionen sind entgeltliche Verträge zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen über die Durchführung von Bauarbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, wobei die Gegenleistung gewöhnlich im Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks bzw. der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen besteht. Die Ausführung dieser Bauarbeiten oder Dienstleistungen unterliegt bestimmten verbindlichen Verpflichtungen, die vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von der Vergabestelle festgelegt werden und rechtlich durchsetzbar sind. Bestimmte staatliche Handlungen, wie die Erteilung von Genehmigungen oder Lizenzen, in deren Rahmender Staat oder eine Behörde die Bedingungen für die Ausübung der Wirtschaftstätigkeiten bestimmt, sollten dagegen nicht als Konzessionen gelten. Dies gilt auch für bestimmte Vereinbarungen über das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers, öffentliche Bereiche oder Ressourcen zu nutzen, wie z. B. Pachtverträge, bei denen der Staat oder der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle nur allgemeine Bedingungen für deren Nutzung festlegt, ohne bestimmte Arbeiten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

Konzessionen sind entgeltliche Verträge zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen über die Durchführung von Bauarbeiten oder die Erbringung von Dienstleistungen, wobei die Gegenleistung gewöhnlich im Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks bzw. der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen besteht. Ausführung dieser Bauarbeiten oder Dienstleistungen bestimmten Anforderungen unterliegt, die vom öffentlichen Auftraggeber bzw. von der Vergabestelle festgelegt werden und rechtlichdurchsetzbar . Bestimmte staatliche Handlungen, wie die Erteilung von Genehmigungen oder Lizenzen, in deren Rahmen der Staat oder eine Behörde die Bedingungen für die Ausübung der Wirtschaftstätigkeiten bestimmt und bei denen es dem Wirtschaftsteilnehmer freisteht, sich von der Durchführung von Bauarbeiten oder der Erbringungen von Dienstleistungen zurückzuziehen, sollten dagegen nicht als Konzessionen gelten. Dies gilt auch für bestimmte Vereinbarungen über das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers, öffentliche Bereiche oder Ressourcen zu nutzen, wie z. B. Pachtverträge, bei denen der Staat oder der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle nur allgemeine Bedingungen für deren Nutzung festlegt, ohne bestimmte Arbeiten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

Begründung

Die Grenze zwischen einer Lizenz, einer beschränkten Lizenz, bei der die Vergabestelle ein Nutzungsrecht erteilt, und einer Konzession muss verdeutlicht werden.

Bei einer Lizenz kann die Art und Weise, in der eine Aktivität stattfindet, bestimmten Anforderungen unterworfen sein. Daneben gibt es aber auch Lizenzen, die bestimmte Aktivitäten an sich beschränken. Dann handelt es sich um eine Betriebslizenz oder beschränkte Lizenz. Dies ist meist aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Volksgesundheit und/oder Sicherheit der Fall. Dazu gehören beispielsweise eine Betriebslizenz für Prostitution, Hotel- und Gaststättengewerbe und Spielkasinos.

Ein Konzessionsvertrag hat Gemeinsamkeiten mit einer solchen Betriebslizenz. Der größte Unterschied liegt darin, dass bei einem Konzessionsvertrag die Ausübung der Aktivität für die Vergabestelle erhebliche Bedeutung hat. Deshalb ist bei einem Konzessionsvertrag die Ausübung der Aktivität rechtlich durchsetzbar. Wenn die Ausübung einer Aktivität, für die das Nutzungsrecht gilt, rechtlich durchsetzbar ist, dann kann von „Entgeltlichkeit“ ausgegangen werden. Dieses Kriterium wird auch bei der Definition des öffentlichen Auftrags angewandt.

Wichtig ist, dass öffentliche Auftraggeber und Mitgliedstaaten das Instrument, mit dem sie ihre Aufgaben ausführen wollen, weiterhin frei wählen können. Lizenzen, Betriebslizenzen und beschränkte Lizenzen sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Es ist nicht wünschenswert, dass für die Erteilung solcher Lizenzen eine Transparenz- bzw. Ausschreibungspflicht gilt. Die nationalen und subnationalen Rechtsvorschriften müssen die Grundlage für die Lizenzvergabe sein. Aus Erwägungsgrund 6 geht hervor, dass die Europäische Kommission diese Ansicht teilt.

Bei der Definition einer Konzession wird zwar auf die Form eines Vertrags verwiesen, aber solche Kriterien werden funktional ausgelegt. So kann es vorkommen, dass eine Lizenz dennoch als Konzession angesehen wird. Darum muss der Unterschied zwischen einer (Betriebs-)Lizenz und einer Konzession in den Erwägungsgründen und der Definition von Konzessionen verdeutlicht werden.

Konzessionen müssen klar abgegrenzt werden gegenüber hoheitlichen Aufgaben, wie der Erteilung von Zulassungen und Lizenzen.

Änderungsvorschlag 3

Erwägungsgrund 9

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Der Begriff der besonderen oder ausschließlichen Rechte ist entscheidend für die Definition des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie, da Einrichtungen, die weder Vergabestellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 noch öffentliche Unternehmen sind, ihren Bestimmungen zur insoweit unterliegen, als sie eine der aufgrund solcher Rechte erfassten Tätigkeiten ausüben. Es sollte daher klargestellt werden, dass mittels eines auf objektiven Kriterien beruhenden und insbesondere EU-Rechtsvorschriften entsprechenden und angemessen bekanntgegebenen Verfahrens gewährte Rechte keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne dieser Richtlinie darstellen. Dies gilt für die Richtlinie98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (1), die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2), die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (3), die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1994über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen  (4) und die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates  (5). Die immer vielfältiger werdenden Formen öffentlicher Handlungen machen zudem eine klarere Definition des Begriffs der Beschaffung selbst erforderlich. Die Vorschriften der Union über Konzessionen betreffen den Erwerb von Bauarbeiten und Dienstleistungen, wobei die Gegenleistung in der Nutzung der errichteten Bauwerke oder erbrachten Dienstleistungen besteht. Der Begriff „Erwerb“ sollte dabei im weiteren Sinne verstanden werden als Erlangung des Nutzens der jeweiligen Bauarbeiten oder Dienstleistungen, was nicht unbedingt den Eigentumsübergang auf den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle voraussetzt. Des Weiteren gelten die Vorschriften dieser Richtlinie in der Regel nicht für die bloße Finanzierung von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen.

Der Begriff der besonderen oder ausschließlichen Rechte ist entscheidend für die Definition des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie, da Einrichtungen, die weder Vergabestellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 noch öffentliche Unternehmen sind, ihren Bestimmungen zur insoweit unterliegen, als sie eine der aufgrund solcher Rechte erfassten Tätigkeiten ausüben. Es sollte daher klargestellt werden, dass mittels eines auf objektiven Kriterien beruhenden und insbesondere EU-Rechtsvorschriften entsprechenden und angemessen bekanntgegebenen Verfahrens gewährte Rechte keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne dieser Richtlinie darstellen. Dies gilt für die Richtlinie98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (1), die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (2), die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (3), die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1994über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen  (4) die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates  (5). Die immer vielfältiger werdenden Formen öffentlicher Handlungen machen zudem eine klarere Definition des Begriffs der Beschaffung selbst erforderlich. Die Vorschriften der Union über Konzessionen betreffen den Erwerb von Bauarbeiten und Dienstleistungen, wobei die Gegenleistung in der Nutzung der errichteten Bauwerke oder erbrachten Dienstleistungen besteht. Der Begriff „Erwerb“ sollte dabei im weiteren Sinne verstanden werden als Erlangung des Nutzens der jeweiligen Bauarbeiten oder Dienstleistungen, was nicht unbedingt den Eigentumsübergang auf den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle voraussetzt. Des Weiteren gelten die Vorschriften dieser Richtlinie in der Regel nicht für die bloße Finanzierung von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen.

Begründung

Dieser Änderungsvorschlag zielt darauf ab, die wesentliche Bestimmung aus Richtlinie 2004/17 betreffend die Zuschlagserteilung durch Auftraggeber in spezifischen Bereichen unmissverständlich aufzugreifen. So heißt es in Erwägungsgrund (25) dieser Richtlinie: „Räumt ein Mitgliedstaat einer begrenzten Zahl von Unternehmen in beliebiger Form, auch über Konzessionen, Rechte auf der Grundlage objektiver, verhältnismäßiger und nicht diskriminierender Kriterien ein, die allen interessierten Kreisen, die sie erfüllen, die Möglichkeit zur Inanspruchnahme solcher Rechte bietet, so dürfen diese ebenso wenig als besondere oder ausschließliche Rechte betrachtet werden“. Es ist nicht zweckmäßig, dieses Konzept auf den Anwendungsbereich der aufgelisteten Rechtsakte der Europäischen Union zu beschränken. Diese Auflistung könnte nämlich als erschöpfend angesehen werden und den Eindruck vermitteln, dass Legislativ- oder Regulierungsakte einzelner Mitgliedstaaten davon ausgeschlossen sind, obwohl sie dieselben Kriterien der Objektivität, der Verhältnismäßigkeit und der Diskriminierungsfreiheit erfüllen.

Änderungsvorschlag 4

Erwägungsgrund 10

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Auch hat es sich als notwendig erwiesen, klarzustellen, was unter einer einzelnen Beschaffung zu verstehen ist, wobeimit Blick auf die Erreichung der in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte der aggregierte Wert aller für die Zwecke der betreffenden Beschaffung vergebenen Konzessionen zugrunde zu legen und der Auftrag als Ganzes – unter Umständen unterteilt in Lose – bekanntzumachen ist. Nach diesem Konzept umfasst eine einzelne Beschaffung sämtliche Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die für die Durchführung eines bestimmten Projekts erforderlich sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein einziges Projekt handelt, können beispielsweise eine vorausgehende Gesamtplanung und Gesamtkonzeption durch den öffentlichen Auftraggeber sein oder auch der Umstand, dass die verschiedenen Bestandteile des Auftrags ein und demselben wirtschaftlichen und technischen Zweck dienen oder anderweitig logisch miteinander verknüpft sind.

Begründung

Die Vorbereitung und Ausübung einer Konzession kann Jahre dauern. Es ist davon auszugehen, dass die Vergabebehörde bei der Vorbereitung verschiedene externe Stellungnahmen einholen muss. Diese Stellungnahmen sollten laut Definition in die Bewertung der Konzession einfließen. Das ist nicht logisch. Andersartige Aufträge, die an eine andere Partei vergeben werden, sollten nicht Teil der Bewertung der Konzession sein. Wenn diese Aufträge einen bestimmten Wert darstellen, dann müssen sie auf der Grundlage der Vergaberichtlinie und entsprechend dieser Richtlinie vergeben werden.

Dies stimmt auch mit früheren Stellungnahmen des Ausschusses zur Vermeidung der unnötigen Zusammenführung von Aufträgen überein.

Siehe Änderungsvorschlag 14.

Änderungsvorschlag 5

Erwägungsgrund 11

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Um bei der Anwendung der Konzessionsvergabevorschriften in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die von der Richtlinie erfassten Einrichtungen nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung von Vergabestellen im öffentlichen und im privaten Sektor nicht gefährdet wird. Zudem ist gemäß Artikel 345 AEUV dafür zu sorgen, dass die Eigentumsordnungen in den Mitgliedstaaten unberührt bleiben.

Um bei der Anwendung der Konzessionsvergabevorschriften in den Bereichen der Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die von der Richtlinie erfassten Einrichtungen nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung von Vergabestellen im öffentlichen und im privaten Sektor nicht gefährdet wird. Zudem ist gemäß Artikel 345 AEUV dafür zu sorgen, dass die Eigentumsordnungen in den Mitgliedstaaten unberührt bleiben.

Begründung

Der unmittelbare Wille des Europäischen Parlaments in Bezug auf den Wassersektor lässt sich den Beschlussfassungen vom 14. Januar 2004, 10. März 2004 und 31. Mai 2006 entnehmen. Danach verfolgt das Europäische Parlament im Wassersektor keine Liberalisierung, sondern den Weg der Modernisierung des Wassersektors, bei dem wirtschaftliche Grundsätze mit Qualitäts- und Umweltstandards sowie der erforderlichen Effizienz in Einklang stehen sollten. Deshalb keine zusätzliche Regulierung durch horizontale Regelung.

Änderungsvorschlag 6

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 13

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (vertragliche oder institutionelle Bündelung von Zuständigkeiten auf interkommunaler Ebene) können nicht unter die Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt fallen.

Änderungsvorschlag 7

Erwägungsgrund 20

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Eine Überprüfung so genannter prioritärer und nichtprioritärer Dienstleistungen („A“- und „B“-Dienstleistungen) durch die Kommission hat gezeigt, dass eine Beschränkung der vollständigen Anwendung der Beschaffungsvorschriften auf eine begrenzte Gruppe von Dienstleistungen nicht gerechtfertigt ist. Diese Richtlinie sollte daher für eine Reihe von Dienstleistungen gelten (wie z.B. Catering- und Wasserversorgungsdienste), die Potenzial für den grenzübergreifenden Handel aufweisen.

Begründung

Die grundsätzliche Differenzierung in prioritäre und sonstige Dienstleistungen und somit die vergaberechtliche Privilegierung für sogenannte „B“- Dienstleistungen muss aufrecht erhalten bleiben. Soziale und Gesundheitsdienstleistungen weisen keine oder eine sehr geringe Relevanz für den Binnenmarkt auf und werden in der Regel lokal vor Ort erbracht. Wasser ist ein lebensnotwendiges Gut. Im Wassersektor muss deshalb besonders sensibel agiert werden und besonderen umweltspezifischen sowie hygienischen Aspekten Rechnung getragen werden. Auch im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt sollten Wasserdienstleistungen daher vom Anwendungsbereich der Richtlinie über Konzessionen ausgenommen werden.

Änderungsvorschlag 8

Erwägungsgrund 22

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften dieser Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anzuwenden, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutzder Europäischen Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen festgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten und/ oder Behörden steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe von Konzessionen verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen – ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten – für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vom öffentlichen Auftraggeber oder von der Vergabestelle vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt.

Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften dieser Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht davon abhalten, spezifische Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anzuwenden, wie etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutzder Europäischen Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen festgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten und/ oder Behörden steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe von Konzessionen verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vom öffentlichen Auftraggeber oder von der Vergabestelle vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt.

Begründung

Der Ausschuss schlägt vor, diesen Textteil zu streichen.

Es gibt zahlenmäßig beschränkte Betriebslizenzen zur Regulierung bestimmter Aktivitäten, die nicht ausgeschrieben werden sollten. Es geht dabei um Aktivitäten, die nicht für die betreffende Behörde oder im allgemeinen Interesse ausgeführt werden, sondern von der Behörde gerade als möglicherweise schädlich angesehen werden und deshalb reguliert werden müssen. Darunter fällt z.B. die Lizenz zur Prostitution. Für zahlenmäßig beschränkte Betriebslizenzen sollte es deshalb nicht automatisch ein transparentes Genehmigungsverfahren geben.

Siehe auch Änderungsvorschlag 4.

Änderungsvorschlag 9

Erwägungsgrund 25

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und Transparenz sollten Kriterien für die Konzessionsvergabe stets einigen allgemeinen Standards entsprechen. Diese sollten allen potenziellen Bietern vorab bekanntgegeben werden, mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehen und eine unbeschränkte Wahlfreiheit des öffentlichen Auftraggebers oder der Vergabestelle ausschließen. Sie sollten die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs sicherstellen und mit Vorgaben verbunden sein, die eine effiziente Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten. Um diese Standards einzuhalten und gleichzeitig die Rechtssicherheit zu verbessern, können die Mitgliedstaaten die Anwendung des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots vorsehen.

Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und Transparenz sollten Kriterien für die Konzessionsvergabe stets einigen allgemeinen Standards entsprechen. Diese sollten allen potenziellen Bietern vorab bekanntgegeben werden. Sie sollten die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs sicherstellen und mit Vorgaben verbunden sein, die eine effiziente Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten. Um diese Standards einzuhalten und gleichzeitig die Rechtssicherheit zu verbessern, können die Mitgliedstaaten die Anwendung des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots vorsehen.

Begründung

Siehe auch Änderungsvorschläge 23 und 28.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 1, neuer Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

… Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

 

   

Begründung

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass in dieser Richtlinie nur Konzessionen behandelt werden dürfen, die den Binnenmarkt beeinflussen. Bei Konzessionen unter den europäischen Schwellenwerten liegt keine „grenzübergreifende Bedeutung“ vor, weshalb der Binnenmarkt nicht betroffen ist. Mit dieser Hinzufügung wird der Handlungsspielraum der öffentlichen Auftraggeber gewährleistet.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 2 Absatz 1, Unterabsatz 7

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1.   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(7)

„Dienstleistungskonzession“ einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern bzw. einer oder mehreren Vergabestellen, dessen Gegenstand in der Erbringung von anderen Dienstleistungen als den in den Nummern 2 und 4 aufgeführten Dienstleistungen besteht, wobei die Gegenleistung für die zu erbringenden Dienstleistungen entweder allein in dem Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.

(7)

„Dienstleistungskonzession“ einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern bzw. einer oder mehreren Vergabestellen, dessen Gegenstand in der Erbringung von anderen Dienstleistungen als den in den Nummern 2 und 4 aufgeführten Dienstleistungen besteht, wobei die Gegenleistung für die zu erbringenden Dienstleistungen entweder allein in dem Recht zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.

 

Begründung

Die Grenze zwischen einer Lizenz, einer beschränkten Lizenz, bei der die Vergabestelle ein Nutzungsrecht erteilt, und einer Konzession muss verdeutlicht werden.

Bei einer Lizenz kann die Art und Weise, in der eine Aktivität stattfindet, bestimmten Anforderungen unterworfen sein. Daneben gibt es aber auch Lizenzen, die bestimmte Aktivitäten beschränken. Dann handelt es sich um eine Betriebslizenz oder beschränkte Lizenz. Dies ist meist aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Volksgesundheit und/oder Sicherheit der Fall. Dazu gehören beispielsweise eine Betriebslizenz für Prostitution, Hotel- und Gaststättengewerbe und Spielkasinos.

Ein Konzessionsvertrag hat Gemeinsamkeiten mit einer solchen Betriebslizenz. Der größte Unterschied liegt darin, dass bei einem Konzessionsvertrag die Ausübung der Aktivität für die Vergabestelle erhebliche Bedeutung hat. Deshalb ist bei einem Konzessionsvertrag die Ausübung der Aktivität rechtlich durchsetzbar. Wenn die Ausübung einer Aktivität, für die das Nutzungsrecht gilt, rechtlich durchsetzbar ist, dann kann von „Entgeltlichkeit“ ausgegangen werden. Dieses Kriterium wird auch bei der Definition des öffentlichen Auftrags angewandt.

Wichtig ist, dass öffentliche Auftraggeber und Mitgliedstaaten das Instrument, mit dem sie ihre Aufgaben ausführen wollen, weiterhin frei wählen können. Lizenzen, Betriebslizenzen und beschränkte Lizenzen sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Es ist nicht wünschenswert, dass für die Erteilung solcher Lizenzen eine Transparenz- bzw. Ausschreibungspflicht gilt. Die nationalen und subnationalen Rechtsvorschriften müssen die Grundlage für die Lizenzvergabe sein. Aus Erwägungsgrund 6 geht hervor, dass die Europäische Kommission diese Ansicht teilt.

Bei der Definition einer Konzession wird zwar auf die Form eines Vertrags verwiesen, aber solche Kriterien werden funktionell ausgelegt. So kann es vorkommen, dass eine Lizenz dennoch als Konzession angesehen wird. Darum muss der Unterschied zwischen einer (Betriebs-)Lizenz und einer Konzession in der Präambel und der Definition von Konzessionen verdeutlicht werden.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 2 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

2.   Das Recht zur Nutzung des Bauwerks oder der Dienstleistungen gemäß Absatz 1 Nummern 2, 4 und 7 schließt die Übertragung des wesentlichen Betriebsrisikos auf den Konzessionsnehmer ein. Es wird angenommen, dass der Konzessionsnehmer das wesentliche Betriebsrisiko übernimmt, wenn nicht garantiert ist, dass die getätigte Investition oder die Kosten des Betriebs des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder der Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen wieder hereingeholt werden können. […]

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

2.   Das Recht zur Nutzung des Bauwerks oder der Dienstleistungen gemäß Absatz 1 Nummern 2, 4 und 7 schließt die Übertragung des Betriebsrisikos auf den Konzessionsnehmer ein. Es wird angenommen, dass der Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko übernimmt, wenn nicht garantiert ist, dass die getätigte Investition oder die Kosten des Betriebs des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder der Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen wieder hereingeholt werden können. […]

Begründung

Der Begriff „wesentliches“ beim Betriebsrisiko ist zu streichen. Die Abgrenzung bzw. die Bestimmung des erheblichen Betriebsrisikos in Abgrenzung zum öffentlichen Auftrag bereitet in der kommunalen Praxis in der Regel erhebliche Probleme. Die im Richtlinienentwurf vorgenommene Definition des „wesentlichen Betriebsrisikos“ geht weit über die Rechtsprechung des EuGH hinaus, der an das wirtschaftliche Risiko keine allzu großen Anforderungen stellt. Selbst bei einem Anschluss- und Benutzungszwang im Bereich der Wasserversorgung (EuGH Rechtssache C-206/08 vom 10. September 2009, Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha (Rdnr. 72-76)) geht er von einer vergaberechtsfreien Dienstleistungskonzession aus.

Änderungsvorschlag 13

Artikel 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 5

Schwellenwerte

Artikel 5

Schwellenwerte

1.   Diese Richtlinie gilt für die folgenden Konzessionen, wenn ihr Vertragswert mindestens 5 000 000 EUR beträgt:

1.   Diese Richtlinie gilt für die folgenden Konzessionen, wenn ihr Vertragswert mindestens 5 000 000 EUR beträgt:

a)

Konzessionen, die von Vergabestellen im Hinblick auf die Ausübung einer der in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten vergeben werden;

a)

Konzessionen, die von Vergabestellen im Hinblick auf die Ausübung einer der in Anhang III aufgeführten Tätigkeiten vergeben werden;

b)

Konzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden.

b)

Konzessionen, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden.

 

 

 

2.   Im Falle von Dienstleistungskonzessionen, deren Vertragswert mindestens 2 500 000 EUR, aber weniger als 5 000 000 EUR beträgt und die keine sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen betreffen, ist eine Vergabebekanntmachung gemäß den Artikeln 27 und 28 zu veröffentlichen.

2.   Im Falle von Dienstleistungskonzessionen , deren Vertragswert mindestens 2 500 000 EUR, aber weniger als 5 000 000 EUR beträgt und die keine sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen betreffen, ist eine Vergabebekanntmachung gemäß den Artikeln 27 und 28 zu veröffentlichen.

 

Begründung

Konzessionen können eine lange Laufzeit haben, da sich die Investition des betreffenden Unternehmers amortisieren können muss. Bei Konzessionen mit einer langen Laufzeit ist ein Schwellenwert von 5 000 000 EUR für den Gesamtwert der Konzession sehr niedrig. Der Jahresgewinn, den der Unternehmer mit der Konzession erzielt, beeinflusst den Binnenmarkt jedoch nicht. Deshalb wird eine Unterscheidung empfohlen.

Änderungsvorschlag 14

Artikel 6 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 6

Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen

Artikel 6

Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen

Der geschätzte Wert einer Konzession wird als Wert der Gesamtheit der Bauarbeiten oder Dienstleistungen berechnet, auch wenn sie im Rahmen verschiedener Verträge erworben werden, sofern die Verträge Teil eines einzigen Projekts sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein einziges Projekt handelt, können beispielsweise eine vorausgehende Gesamtplanung und Gesamtkonzeption durch den öffentlichen Auftraggeber oder die Vergabestelle sein oder auch der Umstand, dass die verschiedenen Bestandteile ein und demselben wirtschaftlichen und technischen Zweck dienen oder anderweitig logisch miteinander verknüpft sind.

Der geschätzte Wert einer Konzession wird

Wenn der öffentliche Auftraggeber oder die Vergabestelle Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Konzessionswerts zu berücksichtigen.

Wenn der öffentliche Auftraggeber oder die Vergabestelle Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Konzessionswerts zu berücksichtigen.

Begründung

Siehe Änderungsvorschlag 8.

Änderungsvorschlag 15

Artikel 8 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 8

Für von öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse

Artikel 8

Für von öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse

5.   Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen über:

5.   Diese Richtlinie gilt nicht für Dienstleistungskonzessionen über:

a)

den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten; Finanzdienstleistungskonzessionen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, sind jedoch von dieser Richtlinie erfasst;

a)

den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten; Finanzdienstleistungskonzessionen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden, sind jedoch von dieser Richtlinie erfasst;

b)

den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programm-Material, das zur Ausstrahlung – d.h. zur Übertragung und Verbreitung über elektronische Netze jeglicher Art – bestimmt ist, die von Rundfunk- oder Fernsehanstalten vergeben werden, und auch nicht für Konzessionen über Ausstrahlungszeit, die an Rundfunk- und Fernsehanstalten vergeben werden;

b)

den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programm-Material, das zur Ausstrahlung – d. h. zur Übertragung und Verbreitung über elektronische Netze jeglicher Art – bestimmt ist, die von Rundfunk- oder Fernsehanstalten vergeben werden, und auch nicht für Konzessionen über Ausstrahlungszeit, die an Rundfunk- und Fernsehanstalten vergeben werden;

c)

Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen;

c)

Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen;

d)

Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Zentralbankdienste und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) durchgeführte Tätigkeiten;

d)

Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Zentralbankdienste und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) durchgeführte ;

e)

Arbeitsverträge;

e)

Arbeitsverträge;

f)

Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

f)

Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

g)

öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

g)

öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (8)

 

 

.

Ausstrahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b umfasst sämtliche Übertragungs- und Verbreitungsformen mittels elektronischer Netze jeglicher Art.

Ausstrahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b umfasst sämtliche Übertragungs- und Verbreitungsformen mittels elektronischer Netze jeglicher Art.

Begründung

Im Einklang mit dem Änderungsvorschlag 5 zu Erwägungsgrund 11.

Änderungsvorschlag 16

Artikel 15 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

1.   Eine von einem öffentlichen Auftraggeber oder einer Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 an eine andere juristische Person vergebene Konzession fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

1.   Eine von einem öffentlichen Auftraggeber oder einer Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 an eine andere juristische Person vergebene Konzession fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er bzw. sie über seine bzw. ihre eigenen Dienststellen ausübt;

a)

der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle übt über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er bzw. sie über seine bzw. ihre eigenen Dienststellen ausübt;

b)

mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle, der bzw. die die Kontrolle ausübt, oder für andere von ihm bzw. ihr kontrollierte juristische Personen ausgeführt;

b)

mindestens der Tätigkeiten der juristischen Person werden für den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle, der bzw. die die Kontrolle ausübt, oder für andere von ihm bzw. ihr kontrollierte juristische Personen ausgeführt;

c)

es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

c)

es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

Bei einem öffentlichen Auftraggeber oder einer Vergabestelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird davon ausgegangen, dass er bzw. sie über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die im Sinne von Buchstabe a der gleichkommt, die er bzw. sie über seine bzw. ihre eigenen Dienststellen ausübt, wenn er bzw. sie einen maßgeblichen Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat.

Bei einem öffentlichen Auftraggeber oder einer Vergabestelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird davon ausgegangen, dass er bzw. sie über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die im Sinne von Buchstabe a der gleichkommt, die er bzw. sie über seine bzw. ihre eigenen Dienststellen ausübt, wenn er bzw. sie einen maßgeblichen Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat.

Änderungsvorschlag 17

Artikel 15 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

2.   Absatz 1 gilt auch, wenn ein kontrolliertes Unternehmen, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber bzw. eine Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 handelt, eine Konzession an seine bzw. ihre kontrollierende Einrichtung oder eine andere von demselben öffentlichen Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die die Konzession erhalten soll.

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

2.   Absatz 1 gilt auch, wenn ein kontrolliertes Unternehmen, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber bzw. eine Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 handelt, eine Konzession an seine bzw. ihre kontrollierende oder eine andere von demselben öffentlichen Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private Beteiligung an der juristischen Person besteht, die die Konzession erhalten soll.

Begründung

Der Verweis sollte nur für eine „operative“ oder „aktive“ private Kapitalbeteiligung der kontrollierten juristischen Person gelten, durch die die Managemententscheidungen der kontrollierten juristischen Person beeinflusst werden können. Dies soll die Investition reiner Kapitalbeteiligungen in die juristische Person ermöglichen, wie beispielsweise stille Einlagen, ohne die Ausnahme für Inhouse-Konstellationen oder horizontale öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit zu verletzen. In diese Richtung argumentiert auch die EU-Kommission selbst in ihrer Mitteilung vom 5.2.2008 zu institutionalisierten öffentlich-privaten Partnerschaften (IÖPP). Die Öffnung für reine Kapitalbeteiligungen ist erforderlich, um den Gebietskörperschaften die Sicherstellung eines Dienstleistungsangebots zu einem angemessen Preis für die Bürger zu ermöglichen.

Änderungsvorschlag 18

Artikel 15 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

3.   Ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, der bzw. die keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann eine Konzession dennoch ohne Anwendung dieser Richtlinie an eine von ihm bzw. ihr zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

3.   Ein öffentlicher Auftraggeber oder eine Vergabestelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, der bzw. die keine Kontrolle über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann eine Konzession dennoch ohne Anwendung dieser Richtlinie an eine von ihm bzw. ihr zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen kontrollierte juristische Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 üben gemeinsam über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben;

a)

die öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 üben gemeinsam über die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben;

b)

mindestens 90 % der Tätigkeiten der juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder für andere von ihnen kontrollierte juristische Personen ausgeführt;

b)

mindestens der Tätigkeiten der juristischen Person, werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder für andere von ihnen kontrollierte juristische Personen ausgeführt;

c)

es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

c)

es besteht keine private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

Für die Zwecke von Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 gemeinsam eine juristische Person kontrollieren, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

Für die Zwecke von Buchstabe a wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber oder Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 gemeinsam eine juristische Person kontrollieren, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 zusammen;

a)

die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber bzw. Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 zusammen;

b)

diese öffentlichen Auftraggeber bzw. Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 können gemeinsam einen entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben;

b)

diese öffentlichen Auftraggeber bzw. Auftraggeber im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 können gemeinsam einen entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben;

c)

die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die sich von denen der mit ihr verbundenen öffentlichen Stellen unterscheiden;

c)

die kontrollierte juristische Person verfolgt keine Interessen, die sich von denen der mit ihr verbundenen öffentlichen Stellen unterscheiden;

d)

die kontrollierte juristische Person erwirtschaftet keine anderen Einnahmen als diejenigen, die sich aus der Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den von den öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträgen ergeben.

d)

die kontrollierte juristische Person erwirtschaftet keine anderen Einnahmen als diejenigen, die sich aus der Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den von den öffentlichen Auftraggebern vergebenen Aufträgen ergeben.

Begründung

Übereinstimmend mit dem Änderungsvorschlag 16 zu Artikel 15 Absatz 1.

Änderungsvorschlag 19

Artikel 15 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

4.   Eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht als Konzession im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 dieser Richtlinie, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

4.   Eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht als Konzession im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 dieser Richtlinie, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Vereinbarung begründet eine echte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen mit dem Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen, und umfasst wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien;

b)

die Vereinbarung wird nur durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt;

c)

die beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen üben umsatzbezogen nicht mehr als 10 % ihrer im Zusammenhang mit der Vereinbarung relevanten Tätigkeiten auf dem offenen Markt aus;

c)

beteiligten öffentlichen Auftraggeber Tätigkeiten offenen Markt ;

d)

die Vereinbarung betrifft keine anderen Finanztransfers zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen als jene, die die Erstattung der tatsächlichen Kosten der Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen betreffen;

d)

die Vereinbarung betrifft keine anderen Finanztransfers zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen als jene, die die Erstattung der tatsächlichen Kosten der Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen betreffen;

e)

es besteht keine private Beteiligung an den involvierten öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen.

e)

es besteht keine private Beteiligung an den involvierten öffentlichen Auftraggebern oder Vergabestellen.

Begründung

Konzessionsverträge zwischen öffentlichen Auftraggebern sollten (im Rahmen des verantwortlichen Umgangs mit Steuergeldern) unter den in den Unterabsätzen c) bis e) genannten Bedingungen vollständig von den Vergabevorschriften entbunden werden.

Die öffentlichen Auftraggeber müssen auch in Bereichen zusammenarbeiten können, die keine direkten öffentlichen Dienstleistungen betreffen. Dabei lässt sich z.B. an eine Zusammenarbeit bei Vorgängen denken, die ihre Organisation erleichtern und unterstützen wie IKT, Wohnungswesen, Einkauf und Catering.

Eine solche Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern beruht nicht immer auf einer gleichrangigen Partnerschaft. Manchmal führen größere Behörden Arbeiten für kleinere Behörden aus. Deshalb sollte eine Vergabestelle einen Konzessionsvertrag für eine andere Vergabestelle ausführen dürfen. Das liegt im Interesse eines wirtschaftlichen Umgangs mit öffentlichen Geldern.

Der Europäische Gerichtshof hat nicht festgelegt, dass die beteiligten öffentlichen Auftraggeber umsatzbezogen höchstens 10 % ihrer Tätigkeiten auf dem offenen Markt ausüben dürfen. Der Umsatzanteil muss vielmehr von der Art der Tätigkeit sowie von anderen relevanten Umständen abhängen. Wichtig ist, dass nicht jede Form von Privatbeteiligung eine Ausnahme ausschließt. Nur bei einer aktiven Privatbeteiligung, d.h. wenn der Gesellschafter ein auf dem Markt tätiges Privatunternehmen ist, soll die Ausschreibungspflicht eintreten.

Änderungsvorschlag 20

Artikel 15 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

Artikel 15

Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

5.   Die Tatsache, dass keine private Beteiligung im Sinne der Absätze 1 bis 4 vorhanden ist, wird zum Zeitpunkt der Konzessionsvergabe oder des Abschlusses der Vereinbarung überprüft.

   

Die in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung keine Anwendung mehr, so dass laufende Konzessionen im Rahmen der üblichen Konzessionsvergabeverfahren für den Wettbewerb geöffnet werden müssen.

Begründung

Im Sinne der beabsichtigten Ziele der Vereinfachung und Verschlankung des Konzessionsvergaberechts sollten ausschweifende Erklärungen im Gesetzestext vermieden werden, die nicht zu einer größeren Rechtssicherheit führen und zudem über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinausgehen.

Änderungsvorschlag 21

Artikel 26 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 26

Konzessionsbekanntmachungen

Artikel 26

Konzessionsbekanntmachungen

3.   Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen, die eine Konzession zur Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen vergeben wollen, teilen ihre Absicht so bald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres durch Veröffentlichung einer Vorinformation mit. Diese Bekanntmachungen müssen die in Anhang XIII aufgeführten Angaben enthalten.

   

Begründung

Soziale Dienstleistungen weisen keine oder eine sehr geringe Relevanz für den Binnenmarkt auf und werden in der Regel lokal vor Ort erbracht. In diesem Bereich stellen die geforderten Informationspflichten daher eine unverhältnismäßige Belastung für die Vergabestellen dar. Gerade in diesem Dienstleistungsbereich darf im Sinne des Hauptziels der Reform nach Vereinfachung des Vergaberechts insofern keine Verschärfung der Regelungen erfolgen.

Änderungsvorschlag 22

Artikel 35

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 35

Verfahrensgarantien

Artikel 35

Verfahrensgarantien

1.   Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen führen in der Konzessionsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Konzessionsunterlagen eine Beschreibung der Konzession, die Zuschlagskriterien und die zu erfüllenden Mindestanforderungen auf. Diese Angaben müssen es ermöglichen, Art und Umfang der Konzession zu bestimmen, und die Wirtschaftsteilnehmer so in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob sie sich um die Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren bewerben. Die Beschreibung, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen während der Verhandlungen nicht geändert werden.

1.   Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen führen in der Konzessionsbekanntmachung, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder in den Konzessionsunterlagen eine Beschreibung der Konzession, die Zuschlagskriterien und die zu erfüllenden Mindestanforderungen auf. Diese Angaben müssen es ermöglichen, Art und Umfang der Konzession zu bestimmen, und die Wirtschaftsteilnehmer so in die Lage versetzen, zu entscheiden, ob sie sich um die Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren bewerben.

 

 

   

 

   

Begründung

Für eine Vergabestelle kann sich die Notwendigkeit ergeben, im Verlauf des Verfahrens aufgrund von Fragen und Bemerkungen von Bietern eine Änderung bzw. Anpassung der Konzession vorzunehmen. Durch Verhandlungen bzw. Dialogrunden versucht die Vergabestelle Nachfrage und Angebot besser aufeinander abzustimmen. Deshalb müssen die Mindestanforderungen und die Unterkriterien für den Zuschlag entsprechend neuer, während der Verhandlungen bzw. Dialogrunden gewonnener Einsichten teilweise geändert und ergänzt werden können. Andernfalls verliert dieses Ausschreibungsverfahren seinen Sinn.

Bei einer wesentlichen Änderung des Auftrags muss das Verfahren derzeit annulliert und anschließend wiederholt werden. Deshalb empfiehlt der Ausschuss, eine einfache Methode einzuführen, mit der die öffentlichen Auftraggeber ihre Konzession ändern können, wie eine offizielle Berichtigung mit einer kurzen Verlängerung der Abgabefrist für die Angebote.

Änderungsvorschlag 23

Artikel 36 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 36

Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

Artikel 36

Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

1.   Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Konzessionsbekanntmachung die Teilnahmebedingungen hinsichtlich folgender Aspekte an:

1.   Die öffentlichen Auftraggeber geben in der Konzessionsbekanntmachung die Teilnahmebedingungen hinsichtlich folgender Aspekte an:

(a)

Befähigung zur Berufsausübung;

(a)

Befähigung zur Berufsausübung;

(b)

wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit;

(b)

wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit;

(c)

technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

(c)

technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

Die öffentlichen Auftraggeber beschränken jegliche Teilnahmebedingungen auf Bedingungen, anhand deren sichergestellt werden kann, dass ein Bewerber oder Bieter über die erforderlichen rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten sowie über die erforderlichen wirtschaftlichen und technischen Fähigkeiten verfügen, um die zu vergebende Konzession auszuführen. Alle Anforderungen müssen mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang und mit diesem in einem absolut angemessenen Verhältnis stehen und der Notwendigkeit, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, Rechnung tragen.

Die öffentlichen Auftraggeber beschränken jegliche Teilnahmebedingungen auf Bedingungen, anhand deren sichergestellt werden kann, dass ein Bewerber oder Bieter über die erforderlichen rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten sowie über die erforderlichen wirtschaftlichen und technischen Fähigkeiten verfügen, um die zu vergebende Konzession auszuführen. Anforderungen müssen der Notwendigkeit, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, Rechnung tragen.

In der Konzessionsbekanntmachung geben die öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestellen ferner an, welche Unterlagen als Nachweise für die Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers einzureichen sind. Die Anforderungen bezüglich dieser Unterlagen müssen nichtdiskriminierend sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Vertragsgegenstand stehen.

In der Konzessionsbekanntmachung geben die öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestellen ferner an, welche Unterlagen als Nachweise für die Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers einzureichen sind. Die Anforderungen bezüglich dieser Unterlagen müssen nichtdiskriminierend sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Vertragsgegenstand stehen.

Begründung

Siehe auch Änderungsvorschläge 2 und 28.

Änderungsvorschlag 24

Artikel 36 Absatz 7

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 36

Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

7.   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass öffentliche Auftraggeber bzw. Vergabestellen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren ausschließen können, wenn eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:

Artikel 36

Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

7.   Die können festlegen, dass öffentliche Auftraggeber bzw. Vergabestellen einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren ausschließen können, wenn eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:

Begründung

Der Ausschuss sieht dies als Befugnis der Vergabestellen an.

Änderungsvorschlag 25

Artikel 38, neuer Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 38

Fristen für die Einreichung von Teilnahmeanträgen

Artikel 38

Fristen für die Einreichung von Teilnahmeanträgen

 

   

Begründung

Für bestimmte Konzessionen besteht nur wenig Interesse. Es ist nicht nötig, das gesamte Verfahren durchzuführen, wenn nur ein Bieter interessiert ist. Außerdem führen freie Verhandlungen in einer solchen Lage zu einem für die Vergabestelle günstigeren Ergebnis.

Änderungsvorschlag 26

Artikel 39, Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 39

Zuschlagskriterien

Artikel 39

Zuschlagskriterien

2.   Die Zuschlagskriterien richten sich nach dem Konzessionsgegenstand und räumen dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle keine uneingeschränkte Wahlfreiheit ein.

   

Diese Kriterien müssen einen wirksamen Wettbewerb sicherstellen und mit Anforderungen verbunden sein, die eine wirksame Überprüfung der von dem Bieter übermittelten Informationen ermöglichen. Die öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen überprüfen auf der Grundlage der von den Bietern übermittelten Informationen und Nachweise, ob die Angebote den Zuschlagskriterien entsprechen.

Begründung

Diese Bestimmung ist überflüssig. Sie bringt keinen Mehrwert und sollte mit Blick auf die beabsichtigte Vereinfachung gestrichen werden. Inhaltlich ist sie bereits in den allgemeinen Grundsätzen des Primärrechts enthalten.

Änderungsvorschlag 27

Artikel 39 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 39

Zuschlagskriterien

4.   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen Konzessionen gemäß Absatz 2 auf der Grundlage des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben. Diese Kriterien können neben dem Preis oder den Kosten jedes der folgenden Kriterien umfassen:

Artikel 39

Zuschlagskriterien

4.   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die öffentlichen Auftraggeber und die Vergabestellen Konzessionen gemäß Absatz 2 auf der Grundlage des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots vergeben. Diese Kriterien können neben dem Preis oder den Kosten jedes der folgenden Kriterien umfassen:

Begründung

Nach Ansicht des Ausschusses sollte das Kriterium des niedrigsten Preises beibehalten werden. Bei der derzeitigen Formulierung ist nicht klar, ob das möglich ist. Auch bei dem Zuschlagskriterium „niedrigster Preis“ kann Qualität eine Rolle spielen, und zwar in Form von Mindestanforderungen. Die öffentlichen Auftraggeber müssen hier selbst wählen können. Daneben haben öffentliche Auftraggeber auch häufig in Bezug auf Einsparungen Zielvorgaben, die bei der Entscheidung für ein Zuschlagskriterium berücksichtigt werden müssen.

Änderungsvorschlag 28

Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe a)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 39

Zuschlagskriterien

Artikel 39

Zuschlagskriterien

4.   …

4.   …

a)

Qualität, darunter der technische Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, „Design für alle“, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter;

a)

Qualität, darunter der technische Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, „Design für alle“, Umwelteigenschaften und innovativer Charakter;

Begründung

Einige öffentliche Auftraggeber wollen bei ihren öffentlichen Aufträgen und Konzessionen soziale Kriterien anwenden können. Diese sozialen Kriterien können derzeit meist nicht in die Bewertung einfließen, da sie in keinem ausreichend direkten Bezug zum Auftrag stehen. Deshalb wurden diese in der Vergaberichtlinie hinzugefügt. Es wird empfohlen, in der Richtlinie für Konzessionen ausdrücklich anzugeben, dass soziale Kriterien festgelegt werden können. So können öffentliche Auftraggeber, die dies wollen, soziale Kriterien anwenden. In Erwägungsgrund 29 wird auf solche sozialen Bedingungen verwiesen, aber im betreffenden Artikel wird nicht darauf zurückgekommen.

Siehe auch Änderungsvorschläge 2 und 25.

Änderungsvorschlag 29

Artikel 40 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 40

Lebenszykluskostenrechnung

Artikel 40

Lebenszykluskostenrechnung

3.   Wenn eine gemeinsame Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten im Rahmen eines Rechtsakts der Union, einschließlich delegierter Rechtsakte gemäß sektorspezifischen Rechtsvorschriften, festgelegt wird, ist diese anzuwenden, wenn die Lebenszykluskostenrechnung Bestandteil der in Artikel 39 Absatz 4 genannten Zuschlagskriterien ist.

   

Ein Verzeichnis solcher Rechtsvorschriften und delegierter Rechtsakte findet sich in Anhang II. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zur Aktualisierung des Verzeichnisses zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften oder der Aufhebung oder Änderung dieser Bestimmungen Änderungen erforderlich werden.

Begründung

Es ist zu begrüßen, dass die Kommission die öffentlichen Auftraggeber dazu anhält, die Lebenszykluskosten in die Konzessionsvergabe einzubeziehen. Die vorliegende Verpflichtung geht allerdings zu weit, indem sie Bezug nimmt auf eine in der Zukunft liegende und noch nicht feststehende Berechnungsmethode. Die Festlegung einer rechtlichen Verpflichtung zur Berücksichtigung einer nicht existierenden Methode ist aus Gründen der Unvorhersehbarkeit abzulehnen.

Änderungsvorschlag 30

Artikel 42 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 42

Änderung von Konzessionen während ihrer Laufzeit

Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 5 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als 5 % des ursprünglichen Vertragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Vertrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

Artikel 42

Änderung von Konzessionen während ihrer Laufzeit

Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 5 festgelegten Schwellenwerte überschreitet und weniger als  % des ursprünglichen Vertragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht der Gesamtcharakter des Vertrags verändert. Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt.

Begründung

Der Ausschuss empfiehlt für die zulässigen Änderungen einen höheren Prozentsatz. Es ist nämlich der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Konzessionen in der Regel eine längere Laufzeit haben als öffentliche Aufträge.

Änderungsvorschlag 31

Anhang III Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

ANHANG III

VON VERGABESTELLEN GEMÄSS ARTIKEL 4 AUSGEÜBTE TÄTIGKEITEN

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Konzessionsvergabe durch Vergabestellen gelten für die folgenden Tätigkeiten:

ANHANG III

VON VERGABESTELLEN GEMÄSS ARTIKEL 4 AUSGEÜBTE TÄTIGKEITEN

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Konzessionsvergabe durch Vergabestellen gelten für die folgenden Tätigkeiten:

3.

Im Bereich der Wasserversorgung:

(a)

die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser,

(b)

die Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze.

Diese Richtlinie gilt auch für Konzessionen, die von Stellen vergeben oder organisiert werden, die eine der vorstehend genannten Tätigkeiten ausüben und mit Folgendem im Zusammenhang stehen:

(a)

mit Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben bzw. Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder

(b)

mit der Abwasserbeseitigung oder -behandlung.

Die Einspeisung von Trinkwasser in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch eine Vergabestelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)

die Erzeugung von Trinkwasser durch die betreffende Vergabestelle erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Artikel 1 bis 4 dieses Anhangs fällt und

(a)

(b)

die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch der Vergabestelle ab und macht bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwassererzeugung des Auftraggebers aus.

Begründung

Übereinstimmend mit den Änderungsvorschlägen 1, 5 und 15.

Änderungsvorschlag 32

Anhang IV, Titel

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Begründung

Der Ausschuss rät, die Verfahren flexibel zu halten und empfiehlt deshalb, auch die Möglichkeit vorzusehen, diese Angaben in die Konzessionsunterlagen aufzunehmen, statt eine umfassende Bekanntmachung zu veröffentlichen. Die Praxis zeigt, dass diese Themen Erklärungen bedürfen, die besser in die beigefügten Konzessionsunterlagen passen. Transparenz ist dadurch gewährleistet, dass die Konzessionsunterlagen vorab an alle interessierten Parteien versandt werden.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1

(2)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(3)  ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14.

(4)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.

(5)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1.

(6)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft.

(7)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

(8)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/96


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Vorschlag für eine Verordnung für die Europäische territoriale Zusammenarbeit“

2012/C 277/10

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

befürwortet eine separate ETZ-Verordnung, die einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels des territorialen Zusammenhalts leistet, sowie die vorgeschlagene Aufstockung der Mittel für die ETZ; fordert darüber hinaus eine Zuweisung der EU-Finanzmittel nach Kooperationsprogramm und nicht nach Mitgliedstaat;

weist darauf hin, dass die ETZ aufgrund ihres multilateralen Charakters nicht über das Instrument der Partnerschaftsvereinbarung gesteuert werden kann. Sie sollte daher ausdrücklich aus deren Geltungsbereich herausgelöst werden;

bedauert, dass die neue Verordnung nicht auch auf kleine Projekte ausgerichtet ist, und fordert die Europäische Kommission auf, Ausnahmeregelungen für kleine grenzübergreifende Programme und Vorhaben zuzulassen, insbesondere für Projekte unter 35 000 EUR;

ist der Ansicht, dass die thematische Konzentration nicht automatisch auf die ETZ Anwendung finden darf, denn er befürchtet, dass die ETZ, sollte sie verstärkt auf die grundlegenden Prioritäten der Europa-2020-Strategie ausgerichtet werden, nicht mehr in der Lage wäre, ihre differenzierte und einzigartige Rolle zu erfüllen; empfiehlt daher, die Zahl der thematischen Ziele von vier auf fünf zu erhöhen und die Liste der Investitionsprioritäten zu verlängern, und fordert, die thematischen Ziele auch auf andere Themen wie Tourismus, klimafreundlicher Seeverkehr, Kultur oder die Folgen des demografischen Wandels auszuweiten;

ist der Ansicht, dass der Ausschuss der Regionen eine aktive Rolle bei der Förderung der ETZ und bei der Ermittlung und Beseitigung der Hindernisse für ihre Realisierung spielen muss;

fordert für weniger entwickelte Regionen einen Kofinanzierungssatz von 85 % wie in der allgemeinen Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festgelegt;

befürwortet die Ausnahmeregelungen für Regionen in äußerster Randlage im Hinblick auf die Kofinanzierungssätze und die Mittelzuweisung und fordert, dass besondere Bedingungen für die Gebiete festgelegt werden, die sich bis zum 30. April 2004 bzw. bis zum 31. Dezember 2006 an den EU-Außengrenzen befunden haben;

fordert eine Stärkung der Mechanismen zur Koordinierung aller Fonds mit den Programmen der ETZ; hält es darüber hinaus für erforderlich, die ETZ besser mit externen Finanzinstrumenten der EU zu koordinieren und zu klären, welche Regelungen im Hinblick auf die Beteiligung von Drittstaaten an ETZ-Programmen anwendbar sind;

unterstreicht die Rolle des EVTZ als wesentliches Instrument für die Stärkung der territorialen Zusammenarbeit und fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Hindernisse zu beseitigen, die der Schaffung oder dem reibungslosen Funktionieren der EVTZ im Wege stehen.

Berichterstatter

Petr OSVALD (CZ/SPE), Mitglied des Stadtrats von Pilsen, Tschechische Republik

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)

COM(2011) 611 final – 2011/0273 (COD)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen zum Verordnungsvorschlag

1.

befürwortet eine separate Verordnung zur Europäischen territorialen Zusammenarbeit (ETZ), die es ermöglicht, dem spezifischen Zweck, den besonderen Aspekten und dem Statut der territorialen Zusammenarbeit als dem zweiten Ziel der Kohäsionspolitik Rechnung zu tragen; durch diesen gesonderten Verordnungsvorschlag wird der Beitrag der ETZ zur Förderung des neuen Vertragsziels des territorialen Zusammenhalts und zur Umsetzung der Ziele der Kohäsionspolitik insgesamt herausgestellt, und die Bedeutung der ETZ in ihrer Ausrichtung der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit wird gestärkt;

2.

teilt die Auffassung, dass die ETZ umso wichtiger ist, als die Herausforderungen, die die Mitgliedstaaten und die Regionen zu bewältigen haben, immer mehr über die Grenzen von Ländern und Regionen hinausgehen und gemeinsame Maßnahmen auf geeigneter territorialer Ebene erfordern. Sie kann somit einen wichtigen Beitrag zu dem neuen Ziel des Vertrags – dem territorialen Zusammenhalt – leisten;

3.

unterstützt grundsätzlich die Vorschläge der Kommission, die Territoriale Zusammenarbeit auf die Strategie Europa 2020 auszurichten, wobei genügend Flexibilität vorhanden sein muss, um auf Bedürfnisse vor Ort angemessen zu reagieren, und begrüßt daher die Beibehaltung der drei Ausrichtungen (grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit) der ETZ in allen Regionen Europas. Die Zusammenarbeit in Projekten und Strukturen über Grenzen hinweg trägt bereits heute wirksam zur europäischen Integration bei. Auch die verstärkte Teilnahme von Drittländern wird positiv bewertet;

4.

ist der Ansicht, dass die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen der ETZ auch weiterhin eine wichtige Rolle spielen wird, und begrüßt daher im Großen und Ganzen den Vorschlag zur Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Arten der ETZ;

5.

stellt fest, dass insbesondere für die kleinen Programme zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit die Verordnung zu anspruchsvoll, kompliziert und detailliert gehalten ist, was der Durchführung kleiner, aber häufig sehr wirksamer Vorhaben im Wege stehen kann. Er fordert daher die Europäische Kommission auf zu prüfen, ob die Anwendung aller Bestimmungen dieser Verordnung auch in diesen Programmen wirklich erforderlich ist. Im Hinblick auf eine größtmögliche Effizienz dürfen für kleine und große Programme und Vorhaben nicht dieselben Anforderungen gelten;

6.

befürwortet die derzeit angewandte Methode für die grenzübergreifende Zusammenarbeit; regt an, die Gebietskulisse für die grenzübergreifende Zusammenarbeit (Ausrichtung A) zu erweitern, um auch die Berücksichtigung funktionaler grenzübergreifender Bezüge für die Zugehörigkeit zum Programmgebiet zuzulassen. In diesem Zusammenhang sollte auch die Anbindung funktional korrespondierender Regionen, die für die Zielerreichung von besonderer Bedeutung sind, nicht erst im Programmgenehmigungsverfahren entschieden werden; befürwortet zugleich die größeren Möglichkeiten zur Realisierung multilateraler Projekte in Gebieten, in denen keine multilateralen Programme der Zusammenarbeit erarbeitet werden;

7.

unterstreicht die entscheidende Rolle der ETZ für die Entwicklung der transnationalen Zusammenarbeit, u.a. zur Förderung der integrierten territorialen Entwicklung im Rahmen zusammenhängender Räume und für die Förderung von Projekten zur Entwicklung makroregionaler Strategien; begrüßt, dass die bewährten transnationalen Kooperationsräume (Ausrichtung B) grundsätzlich beibehalten werden und die Makrostrategien der EU nicht zu neuen Kooperationsräumen und zum Ausschluss von Räumen aus der transnationalen Kooperation führen. Des Weiteren wird grundsätzlich begrüßt, dass auch die Entwicklung und Durchführung makroregionaler Strategien im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit unterstützt wird;

8.

betont das Potenzial der interregionalen Zusammenarbeit, u.a. wegen ihrer Hebelwirkung bei der Nutzung der Strukturfonds; sieht in der Förderung der interregionalen Zusammenarbeit (Ausrichtung C) ein hervorragendes Instrument, um den Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich der Kohäsionspolitik zu unterstützen, und regt an, die Ergebnisse dieser Erfahrungsaustausche stärker als bisher für die lokalen und regionalen Entwicklungsstrategien zu nutzen (Kapitalisierung);

Zweck der ETZ und thematische Konzentration

9.

stellt indes fest, dass die Ziele der ETZ insbesondere darin bestehen,

durch Zusammenarbeit die Probleme aller betroffenen Regionen zu lösen,

einen wirkungsvollen Mechanismus für den Austausch bewährter Verfahren und die Verbreitung von Wissen zu bieten,

dafür Sorge zu tragen, dass Größenvorteile und das Vorhandensein einer kritischen Masse zu einer wirksameren Lösung eines spezifischen Problems führen,

durch die grenzübergreifende, transnationale Koordinierung branchenspezifischer Maßnahmen, Aktionen und Investitionen die Governance zu verbessern,

einen Beitrag zu mehr Sicherheit und Stabilität zu leisten und ein für beide Seiten nutzbringendes Verhältnis zu bewirken,

erforderlichenfalls Wachstum, Beschäftigung und ein auf dem Schutz der Ökosysteme beruhendes Handeln zu fördern,

und zwar dergestalt, wie sie in der Begründung des vorliegenden Verordnungsvorschlags dargestellt werden;

10.

vertritt die Ansicht, dass die ETZ dazu beitragen soll, ein europäisches Gefühl der Zusammengehörigkeit und Verbundenheit zu schaffen, Vorurteile abzubauen und die territoriale Entwicklung der betroffenen Regionen voranzutreiben. Daher vertritt der Ausschuss der Regionen die Meinung, dass die thematische Konzentration nicht automatisch auf die ETZ Anwendung finden darf und dass das Entwicklungsniveau und das Potenzial der einzelnen Regionen berücksichtigt werden müssen. Dabei sollte nicht der Versuch unternommen werden, eine Patentlösung, d.h. die gleichen Prioritäten für alle Fälle anzuwenden, sondern vielmehr einen raumbezogenen Ansatz zugrundezulegen. Der Ausschuss der Regionen befürchtet, dass die ETZ und insonderheit die grenzübergreifende Zusammenarbeit, sollte sie verstärkt auf die grundlegenden Prioritäten der Europa-2020-Strategie und ihre thematischen Schwerpunkte ausgerichtet werden, nicht mehr in der Lage wäre, ihre differenzierte und einzigartige Rolle zu erfüllen, so dass sie zu einem Abklatsch der eigentlichen Kohäsionspolitik mit lediglich einem anderen Verteilungsschlüssel werden würde;

11.

fordert, dass der demografische Wandel und seine Auswirkungen auf die Daseinsvorsorge sowie die nachhaltige Regionalentwicklung als eigenständige Themen für die ETZ aufgeführt werden. Es sollte neuen Formen der Partnerschaft von Stadt und Land als einer Grundlage für territorialen Zusammenhalt auf regionaler Ebene (entsprechend der Territorialen Agenda 2020) eine Priorität beigemessen werden. Außerdem fehlen wichtige Themen wie Tourismus, klimafreundlicher Seeverkehr und Kultur;

12.

ist der Ansicht, dass bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit unbedingt das Entwicklungspotenzial eines jeden Grenzgebietes unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Entwicklungsstandes der jeweiligen Regionen ermittelt werden muss. Die ETZ – insbesondere die grenzübergreifende Zusammenarbeit – sollte weniger auf die Verwirklichung der Europa-2020-Strategie selbst, als vielmehr auf die Schaffung der Voraussetzungen für ihre flächendeckende, also gesamteuropäische Verwirklichung ausgerichtet sein. Daher sollte es vor allem für die Programme zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit möglich sein, mehrere thematische Ziele zu verfolgen, und sie sollten nicht auf die für sie im Vorfeld festgelegten Ziele beschränkt sein;

13.

stellt fest, dass ein nachhaltiger territorialer Zusammenhalt nur erreicht werden kann, wenn es gelingt, die Menschen in den Regionen einzubinden und mitzunehmen. Deshalb sollte die Möglichkeit eröffnet werden, dass die Programme der europäischen territorialen Zusammenarbeit weiterhin auch Maßnahmen in den Bereichen Zivilgesellschaft und Kultur unterstützen können (z.B. konkrete Begegnungsprojekte). Dafür gibt es in den bestehenden Programmen bereits sehr erfolgreiche Ansätze. Deshalb wird gefordert, die thematischen Ziele entsprechend zu ergänzen;

14.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, beim Programmteil transnationale Zusammenarbeit die Kontinuität zu sichern; kritisiert allerdings, dass die ergänzende Investitionspriorität bei der transnationalen Zusammenarbeit auf die Entwicklung und Umsetzung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresbecken beschränkt werden soll. Auf Grund der zahlreichen Herausforderungen, vor denen die Regionen derzeit stehen, sowie vorhandener Defizite bedürfen auch andere Regionen, Teilräume und Funktionalräume geeigneter Investitionsprioritäten;

15.

teilt die Auffassung, dass die interregionale Zusammenarbeit darauf abzielen sollte, durch die Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Regionen und durch die Nutzung der Ergebnisse dieses Austauschs im Rahmen des Zieles „Investieren in Wachstum und Beschäftigung“ die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik zu verstärken; ist der Ansicht, dass dieser Erfahrungsaustausch nicht auf die Rolle einer Ergänzung zum 7. Forschungsrahmenprogramm beschränkt werden darf;

16.

ist der Ansicht, dass der Ausschuss der Regionen eine aktive Rolle bei der Förderung der ETZ und bei der Ermittlung von Hindernissen für ihre Realisierung sowie bei der Beseitigung dieser Hindernisse spielen muss, um die Synergien mit den anderen Teilen der Kohäsionspolitik zu maximieren;

Mittelzuweisung und die Höhe der Kofinanzierung

17.

begrüßt die vorgeschlagene Aufstockung der Mittel für die ETZ;

18.

hält es nicht für zweckmäßig, dass der vorgeschlagene Kofinanzierungssatz von 75 % für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, wie er in der allgemeinen Verordnung festgelegt wurde, niedriger ist als der Kofinanzierungssatz für weniger entwickelte Regionen im Rahmen des Ziels „Investitionen für Wachstum und Beschäftigung“. Dieser geringere Kofinanzierungssatz kann dazu führen, dass die Programme der ETZ in diesen weniger entwickelten Regionen unattraktiv werden. Der Ausschuss der Regionen hält diesen Unterschied für unbegründet und fordert für beide Ziele einen einheitlichen Kofinanzierungssatz von 85 %; für unbegründet hält er zudem auch den Kofinanzierungssatz von 50 %, der für die Zuschüsse für die interregionale Zusammenarbeit in den Regionen in äußerster Randlage gelten soll, und fordert, diesen auf 85 % festzulegen;

19.

weist darauf hin, dass die Kofinanzierung nicht immer durch die Programmpartner, Mitgliedstaaten oder andere öffentliche Stellen, sondern auch durch die Empfänger erfolgt. Deshalb kann nicht generell verlangt werden, dass sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichten, die für die Durchführung eines Kooperationsprogramms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen. Daher sollte die im Vorschlag der Kommission vorgesehene Verpflichtungserklärung entfallen;

20.

hält es für erforderlich, im Interesse der Aufrechterhaltung der Qualität in der Zusammenarbeit in der allgemeinen Verordnung die derzeit gültigen Bedingungen für den Kofinanzierungssatz beizubehalten, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (allgemeine Verordnung), Artikel 53 Abs. 3a) und 4 festgelegt wurden: „3. Bei operationellen Programmen im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘, bei denen mindestens ein Teilnehmer zu einem Mitgliedstaat gehört, dessen durchschnittliches Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2001-2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 im gleichen Zeitraum betragen hat, darf die Beteiligung des EFRE 85 % der zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Bei allen anderen operativen Programmen darf die Beteiligung des EFRE 75 % der vom EFRE kofinanzierten zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben nicht übersteigen. 4. Die Beteiligung der Fonds auf Ebene der Prioritätsachsen unterliegt nicht den in Absatz 3 und in Anhang III festgelegten Obergrenzen. Bei ihrer Bemessung ist jedoch sicherzustellen, dass der Höchstbetrag der Beteiligung der Fonds und der auf Ebene der operationellen Programme festgesetzte Beteiligungshöchstsatz je Fonds eingehalten werden“;

21.

hält es für unangemessen, den Höchstsatz für die Kofinanzierung auf Ebene einer jeden Prioritätsachse festzulegen, wie es in der allgemeinen Verordnung vorgesehen ist. Es sollte möglich sein, für die einzelnen Prioritätsachsen die Höhe der Kofinanzierung zu verändern, um die Empfänger zur Verwirklichung bestimmter strategischer Prioritäten zu bewegen. Es wäre angezeigt, wenn in jedem Programm für jede einzelne Maßnahme in Abhängigkeit von ihrem Typ ein eigener Kofinanzierungssatz festgelegt würde, wobei nicht für jede Maßnahme die Höchstgrenze für die Beihilfe erreicht werden sollte;

22.

teilt die Auffassung, dass Kooperationsprogramme, die die Regionen in äußerster Randlage betreffen, nicht weniger als 150 % der EFRE-Unterstützung erhalten, die sie im Zeitraum 2007-2013 erhalten haben, und dass darüber hinaus 50 Mio. EUR der Zuweisung für interregionale Zusammenarbeit für die Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage reserviert werden;

23.

fordert, dass besondere Bedingungen für die Gebiete festgelegt werden, die sich bis zum 30. April 2004 bzw. bis zum 31. Dezember 2006 an den EU-Außengrenzen befunden haben, seit dem Tag danach jedoch nicht mehr zu den Grenzgebieten gehören, so wie dies auch im aktuellen Programmplanungszeitraum gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (allgemeine Verordnung) der Fall ist. Sieben Jahre Unterstützung reichen nicht aus, um die Probleme dieser Gebiete zu beheben. Der Ausschuss der Regionen weist darauf hin, dass die Aufstockung der Beihilfen für die ehemaligen Grenzgebiete der EU nicht nur darauf ausgerichtet wäre, die Wirtschaftskraft der entsprechenden Regionen zu erhöhen – sie würde auch in bedeutendem Maße dazu beitragen, ein europäisches Gefühl der Zusammengehörigkeit und Verbundenheit zu schaffen sowie Vorurteile abzubauen;

Programmplanung

24.

kritisiert, dass die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten Anforderungen einen erheblichen Mehraufwand für die Programmplanung gegenüber der aktuellen Förderperiode ohne erkennbaren Mehrwert darstellen;

25.

weist darauf hin, dass die ETZ aufgrund ihres multilateralen Charakters nicht über das Instrument der Partnerschaftsvereinbarung gesteuert werden kann. Sie sollte daher ausdrücklich aus deren Geltungsbereich herausgelöst werden;

26.

hält es für ausgesprochen wichtig, eine Richtlinie über die konkrete Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen für die ETZ-Programme zu erarbeiten und fordert, dass zu den möglichen Empfängern der Maßnahmen der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit auch private Akteure, insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), zählen sollten, sofern sich alle an dem jeweiligen Programm beteiligten Mitgliedstaaten darüber verständigen;

27.

fordert die bessere Berücksichtigung der europaweit sehr unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen auf regionaler und lokaler Ebene bei der Definition der Zielgruppen für die Programme der ETZ. Ziel muss es sein, der Vielfalt von Organisationsformen öffentlicher Akteure in den Regionen der Mitgliedstaaten besser Rechnung zu tragen. Insbesondere sollte eine privatrechtliche Organisationsform nicht dazu führen, dass öffentliche Träger von einer Teilnahme ausgeschlossen werden;

Monitoring und Evaluierung

28.

stellt fest, dass die Berichtspflichten sowohl im Umfang als auch bezüglich der Häufigkeit erweitert werden, und fordert, sie auf das notwendige Minimum zu beschränken. Der Ausschuss lehnt es daher ab, die Fristen für den jährlichen Durchführungsbericht von bisher 30. Juni auf den 30. April des Folgejahres vorzuverlegen. Bei der Abstimmung mit mehreren sowie mehrsprachigen Programmpartnern ist ein höherer Aufwand begründet und damit mehr Zeit erforderlich;

29.

begrüßt die Festlegung von gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren, um eine effektivere Zielerreichung und eine bessere Wirkungsorientierung darzustellen sowie eine programmübergreifende Auswertung durchführen zu können. Die im Anhang der ETZ-Verordnung vorgeschlagenen Indikatoren werden spezifischen ETZ-Anforderungen jedoch vielfach zu wenig gerecht und bieten keine ausreichende Möglichkeit, die Qualität der ETZ zu beschreiben oder zu messen. Der Ausschuss fordert daher die Überarbeitung des Indikatorenkatalogs, mit dem die ETZ-spezifischen Ergebnisse angemessen dargestellt werden können;

30.

begrüßt grundsätzlich die Festsetzung der technischen Hilfe auf 6 % des Gesamtbetrags, mindestens aber 1,5 Mio. EUR. Die verpflichtende Umstellung des gesamten Informationsaustauschs auf elektronische Datenaustauschsysteme aus der technischen Hilfe bis 31. Dezember 2014 hält der Ausschuss der Regionen jedoch für problematisch.

Verwaltung, Kontrolle und Akkreditierung

31.

spricht sich für die grundsätzliche Beibehaltung der in der Förderperiode 2007 bis 2013 bewährten Verwaltungsstrukturen für die Umsetzung der Operationellen Programme, die weitgehende Kontinuität der Strukturen sowie die klarere Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Einrichtungen im Rahmen der Programmabwicklung aus;

32.

begrüßt die Möglichkeit der Zusammenlegung der Aufgaben von Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde (vgl. Artikel 113 der Allgemeinen Verordnung), spricht sich jedoch gegen eine verpflichtende Zusammenlegung in der ETZ aus (vgl. Artikel 22 ETZ-Verordnung); lehnt die vorgesehene Akkreditierung von Verwaltungs- und Kontrollstellen jedoch nachdrücklich ab;

Koordinierung der Fonds

33.

begrüßt die Bemühungen um eine bessere Koordinierung zwischen den Programmen der ETZ und den sonstigen Instrumenten der Kohäsionspolitik; dementsprechend muss die Rentabilität der EU-Finanzierung bei Kooperationsprojekten durch die Verbreitung der Ergebnisse dieser Projekte erhöht werden, wobei es gilt, einen Multiplikatoreffekt anzustreben und die Doppelung von bereits bewährten und erprobten Maßnahmen zu vermeiden;

34.

verweist allerdings darauf, dass eine Koordinierung zwischen diesen Fonds und Instrumenten auf EU-Ebene und auf der Ebene der Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten unerlässlich ist, damit ein Verfahren entsteht, das die Koordinierung zwischen den Fonds und den übrigen Instrumenten gewährleisten kann. Unbedingt erforderlich sind geeignete und abgestimmte Verfahren, eine angemessene Verwaltung, eine Kontrolle zur Überwachung, die Anerkennungsfähigkeit der Ausgaben, eine Methode für die Berichterstattung an Hand der Indikatoren usw. Es wäre daher in höchstem Maße zielführend, wenn eine Koordinierung zwischen den einzelnen Staaten gegeben wäre, denn an den Programmen der ETZ nehmen immer mehr Staaten teil. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Koordinierung mit den externen Finanzinstrumenten gelten. Der AdR fordert die Europäische Kommission daher auf, eine Methode zu Koordinierung der Programme auszuarbeiten;

35.

verweist darauf, dass im Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds (COM(2011) 607 final) in Artikel 10 die transnationale Zusammenarbeit geregelt wird, für denselben Zeitraum wie in der Verordnung über die ETZ, allerdings ohne jegliche Verknüpfungen zu den Verordnungen über die ETZ. Dabei ist nach Ansicht des AdR gerade die Koordinierung zwischen der aus dem EFRE und aus dem ESF finanzierten ETZ am belangreichsten, denn durch eine angemessene Koordinierung der Tätigkeiten beider Fonds lassen sich die benötigten Synergien erzielen. Die größte Effektivität der Maßnahmen, die allgemein im Rahmen des ESF durchgeführt werden, ist vor allem in der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu erwarten, denn benachbarte Territorien auf beiden Seiten einer Grenze sind in Bezug auf den Arbeitsmarkt, die sozialen Probleme usw. oft in derselben Lage. Die Maßnahmen, die thematisch unter den ESF fallen, machen einen bedeutenden Teil aller Programme der ETZ aus; daher fordert der AdR die Europäische Kommission auf, der Koordinierung dieser Maßnahmen die entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen. Sollte eine höhere Form der Koordinierung nicht erreicht werden können, so müsste zumindest eine Finanzierung aus dem EFRE für die Maßnahmen im Rahmen der ETS ermöglicht werden, die thematisch in den Bereich des ESF fallen;

36.

erachtet es als sehr zweckmäßig, das neue Instrument „Europa verbinden“ („Connecting Europe“) mit den Programmen der ETZ zu koordinieren, denn dieses neue Instrument dürfte die grenzübergreifenden und internationalen Verbindungen mit abdecken;

Einbeziehung von Drittstaaten

37.

hält es für sehr wichtig, die Koordinierung zwischen den Programmen der ETZ und den Instrumenten der Finanzhilfe der EU für Drittstaaten zu gewährleisten. In diesen Programmen sollte unmittelbar ein System erarbeitet werden, mit dem diese Instrumente mit den einzelnen Programmen der ETZ koordiniert werden, damit einer Einbeziehung von Akteuren aus Drittstaaten in die gemeinsamen Projekte nichts im Wege steht. Dieses System sollte zudem die Übereinstimmung der Verfahren, die Anerkennungsfähigkeit der Ausgaben usw. zwischen den Programmen der ETZ in den Mitgliedstaaten sowie mit den Programmen der Heranführungshilfe und den Nachbarschaftsprogrammen gewährleisten. Es sollte zudem gewährleisten, dass die Drittstaaten den Zugang, die Verwaltung und die Zuweisung ausreichender Ressourcen aus den Programmen der Heranführungshilfe und aus den Nachbarschaftsprogrammen für die Programme im Rahmen der ETZ gewährleisten;

38.

erklärt sich damit einverstanden, dass präzisiert werden muss, welche Regelungen für Finanzverwaltung, Programmplanung, Überwachung, Bewertung und Kontrolle im Hinblick auf die Beteiligung von Drittstaaten an Kooperationsprogrammen für transnationale und interregionale Zusammenarbeit anwendbar sind, sowie damit, dass diese Regelungen in den entsprechenden Kooperationsprogrammen oder den entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission, den einzelnen Drittstaaten und dem Mitgliedstaat festgelegt werden, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist. Nach Ansicht des AdR müsste jedoch gewährleistet sein, dass es bei Problemen bzw. Versäumnissen der Drittstaaten nicht zu einer Verzögerung der transnationalen und interregionalen Programme kommt und die Umsetzung insgesamt bedroht wird;

Rolle der Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

39.

unterstreicht die Rolle des EVTZ als wesentliches Instrument für die Stärkung der territorialen Zusammenarbeit; bekräftigt daher seine Forderung, dass die überarbeitete Verordnung über den EVTZ, die keine besonderen Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union hat, umgehend angenommen wird, ohne erst die Verabschiedung des Pakets von Rechtsvorschriften zur Kohäsionspolitik für die Zeit nach 2013 abzuwarten; fordert zudem die Mitgliedstaaten auf, sämtliche verwaltungstechnischen Hindernisse zu beseitigen, die von der Schaffung eines EVTZ abhalten bzw. durch die die Option EVTZ gegenüber anderen Rechtsformen diskriminiert wird, insbesondere Hindernisse steuerlicher Art und bei der Einstellung von Personal;

40.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten natürlich darin unterstützt werden sollten, dem EVTZ die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zu übertragen. Die Europäische Kommission sollte allgemeine Mechanismen zur Klarstellung von Artikel 25 Absatz 3 der vorgeschlagenen Verordnung vorschlagen, weil darin die Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet der EVTZ registriert ist bzw. auf dessen Hoheitsgebiet der federführende Empfänger angesiedelt ist, verpflichtet werden, rechtsgrundlos gezahlte Beträge von Empfängern anderer Staaten zu erstatten. Eine solche Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet der EVTZ registriert ist bzw. auf dessen Hoheitsgebiet der federführende Empfänger angesiedelt ist, könnte die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Befugnisse der Programmverwaltung auf den EVTZ zu übertragen, in erheblichem Maße einschränken, denn sie müssen ggf. für etwas haften, was sich in der Praxis ihrem Einfluss entzieht. Nach Ansicht des AdR sollte daher bestätigt werden, dass eine Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Empfänger eines rechtsgrundlos gezahlten Betrags angesiedelt ist, von einer Behörde des Mitgliedstaats, auf deren Hoheitsgebiet der EVTZ registriert ist, mit der Einziehung dieses Betrags beauftragt werden kann; anderenfalls wären die im derzeitigen Programmplanungszeitraum geltenden Bestimmungen anzuwenden, wobei derjenige Mitgliedstaat verantwortlich ist, in dem der Empfänger, der verpflichtet ist, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu erstatten, ansässig ist;

Sonstige Bemerkungen

41.

begrüßt die Einführung eines Pauschalbetrages je Beschäftigten als sehr gute Maßnahme, die für die Empfänger eine erhebliche Erleichterung bringt. Pauschalbeträge je Beschäftigten sollten für alle Länder, in denen sie tätig sind, gleich sein, denn sie verrichten dieselbe Arbeit. Auch für die Kontrollen und die Anerkennungsfähigkeit der Ausgaben sollte es ein abgestimmtes Verfahren geben; lehnt jedoch eine Begrenzung der Personalpauschale auf einen maximalen Betrag von 15 % aller Kosten ab, da die territoriale Zusammenarbeit von Natur aus sehr personalintensiv ist und 15 % Personalkostenanteil weit unter dem derzeitigen Durchschnitt liegen;

42.

erachtet zwar Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Risikoprävention und Risikomanagement, Förderung der Chancengleichheit und Vermeidung jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie die Gleichstellung von Männern und Frauen usw. als sehr wichtig, hält es jedoch nicht für wünschenswert, das Erfordernis ihrer Einhaltung in jedem Programm zu beschreiben. Vor allem bei kleinen Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit können solche Festlegungen aus der Verordnung die Arbeit in starkem Maße verkomplizieren bzw. lahm legen. Der AdR empfiehlt daher, die genannten Bestimmungen nicht durchgängig anzuwenden, sondern nur bei den vorrangigen Vorhaben und Maßnahmen, wo dies sinnvoll und relevant ist; es könnte so nämlich zur obligatorischen Begründung bei Maßnahmen kommen, die mit solchen Aspekten nicht im Zusammenhang stehen, wobei die Begründung ad absurdum geführt würde und unlogisch wäre;

43.

erachtet es als wichtig, dass die Empfänger bei der Entwicklung, Umsetzung, personellen Ausstattung und Finanzierung der Vorhaben zusammenarbeiten. Die Erfüllung aller vier Kooperationskriterien kann jedoch vor allem bei kleinen Projekten (bis 35 000 EUR Zuschuss aus dem EFRE) deren Entstehung und Realisierung kompliziert gestalten. Daher erachtet er es für diese Projekte als angemessen, die Erfüllung dieser Bedingung nicht zu fordern. Er schlägt vor, für kleine Projekte solle weiterhin die Vorgabe gelten, dass mindestens zwei der vier Kriterien erfüllt sind;

Vorschläge

44.

schlägt mit Blick auf die angeführte Notwendigkeit der Koordinierung und Wirksamkeit, der Beseitigung von Ungleichheiten und der Integration für den neuen Programmplanungszeitraum die Einleitung neuer Initiativen vor, denn diese könnten die grenzübergreifende Koordinierung thematischer und der Entwicklung dienender Strategien (Verkehr, Energie, Arbeitsmarkt, Umweltschutz, Wissenschaft und Forschung usw.) ebenso fördern wie der Einführung integrierter Ansätze. Auf diese Weise könnten grenzübergreifend vorhandene Mängel, das Entwicklungspotenzial und entsprechende integrierte Lösungen ermittelt werden. Zur Lösung solcher klar identifizierter Problembereiche und zur Ausschöpfung des ermittelten Entwicklungspotenzials wäre es sinnvoll, sowohl öffentliche als auch privatwirtschaftliche Partner und Finanzmittel aus unterschiedlichen Quellen heranzuziehen. Für dieses Instrument eignet sich in besonderem Maße die Nutzung des Potenzials der EVTZ wie auch der Euroregionen. Für diese Initiative sollten im Rahmen der ETZ Finanzmittel in ausreichendem Umfang bereitgestellt werden, damit die Effizienz der Initiative gewährleistet wird.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 3 Absatz 1

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Geografischer Geltungsbereich

Geografischer Geltungsbereich

1.   Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden folgende Regionen unterstützt: EU-Regionen der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Ausnahme der Regionen, die von Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der EU abgedeckt werden, sowie alle EU-Regionen der NUTS-3-Ebene an Seegrenzen, die nicht mehr als 150 km voneinander entfernt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete des Programmplanungszeitraums 2007-2013.

1.   Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden folgende Regionen unterstützt: EU-Regionen der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Ausnahme der Regionen, die von Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der EU abgedeckt werden, sowie alle EU-Regionen der NUTS-3-Ebene an Seegrenzen, die nicht mehr als km voneinander entfernt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete des Programmplanungszeitraums 2007-2013.

Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten die nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselte Liste der zu unterstützenden grenzübergreifenden Gebiete an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 2 angenommen.

Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten die nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselte Liste der zu unterstützenden grenzübergreifenden Gebiete an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 2 angenommen.

Diese Liste enthält auch die EU-Regionen der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die externen Finanzinstrumenten der EU wie ENI gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ENI-Verordnung] und IPA gemäß der Verordnung (EU) NR. […]/2012 [IPA-Verordnung] fallen.

Diese Liste enthält auch die EU-Regionen der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die externen Finanzinstrumenten der EU wie ENI gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ENI-Verordnung] und IPA gemäß der Verordnung (EU) NR. […]/2012 [IPA-Verordnung] fallen.

Bei der Übermittlung der Entwürfe der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beantragen, dass zusätzliche Regionen der NUTS-3-Ebene, die an Regionen angrenzen, die in dem im zweiten Unterabsatz genannten Beschluss genannt sind, einem bestimmten grenzübergreifenden Gebiet hinzugefügt werden; dieser Antrag ist zu begründen.

Bei der Übermittlung der Entwürfe der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beantragen, dass zusätzliche Regionen der NUTS-3-Ebene, die an Regionen angrenzen, die in dem im zweiten Unterabsatz genannten Beschluss genannt sind, zu einem bestimmten grenzübergreifenden Gebiet hinzugefügt werden.

[…]

[…]

Begründung

In Bezug auf die Entfernung von 300 km (anstatt 150 km): In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Gründe für das Bestehen einer grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Seegebieten nicht unmittelbar von einer kurzen Entfernung abhängen, sondern von den Beziehungen, die zwischen den beiden Ländern herrschen. Außerdem wird die Bedeutung der Entfernung gemindert durch die Kommunikations- und Verkehrsmittel.

In Bezug auf die NUTS-Ebene: Die französischen Regionen sprechen sich im Großen und Ganzen für die Beibehaltung der Gebiete aus, wie sie während des derzeitigen Programmplanungszeitraums bestehen. Allerdings erachten sie wegen der Vielfalt der Gegebenheiten zwischen den einzelnen Gebieten eine gewisse Flexibilität bei der Definierung des geografischen Geltungsbereichs der Vorhaben für erforderlich. Dabei sollten insbesondere Formen der verstärkten Zusammenarbeit in grenzübergreifenden Gebieten der NUTS-2-Ebene (ohne Änderungen ihre Grenzen) bevorzugt behandelt und der geografische Geltungsbereich bestimmter grenzübergreifender Programme über die NUTS-3-Ebene hinaus ausgedehnt werden (bis hin zur NUTS-2-Ebene, sofern dies gerechtfertigt erscheint, und ohne dabei die Bündelung der Finanzmittel in den unmittelbar an den Grenzen liegenden Gebieten zu beeinträchtigen). Sie rufen zudem die Kommission auf, die Euroregionen als neue Gebiete der verstärkten Zusammenarbeit ebenfalls zu berücksichtigen.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 4 Absatz 3

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Mittel für die europäische territoriale Zusammenarbeit

Mittel für die europäische territoriale Zusammenarbeit

3.   Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die Liste aller Kooperationsprogramme, die Beträge der gesamten Unterstützung aus dem ERFE nach Programm und die Mittelzuweisung für 2014 nach Programm enthalten sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 2 angenommen.

3.   Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die Liste aller Kooperationsprogramme, die Beträge der gesamten Unterstützung aus dem ERFE nach Programm und die Mittelzuweisung für 2014 nach Programm enthalten sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 2 angenommen.

Kriterium für die jährliche Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat ist die Bevölkerung der in Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz und in Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz genannten Gebiete.

Kriterium für die Aufschlüsselung nach ist die Bevölkerung der in Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz und in Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz genannten Gebiete.

[…]

[…]

Begründung

Hier ist mit Nachdruck eine Zuweisung der EU-Finanzmittel nach Kooperationsprogramm zu fordern. Die Fortführung des derzeitigen Systems einer Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat (den Mitgliedstaaten obliegt es, den Gesamtbetrag der für die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen, sie betreffenden Gebieten zuzuweisen) birgt nämlich zwei Risiken: das Risiko einer unausgewogenen Zuweisung nationaler Mittel für ein bestimmtes Gebiet sowie das Risiko, weiterhin in der Logik der „angemessenen Gegenleistung“ zu verharren, wobei jeder Mitgliedstaat entgegen der Logik der Zusammenarbeit damit rechnen kann, dass er für ein bestimmtes Gebiet Finanzmittel „zurückerhält“ – zumindest in der Höhe, in der er diesem Gebiet Mittel zugewiesen hat.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 4 Absatz 7

Streichen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Mittel für die europäische territoriale Zusammenarbeit

7.   In den Jahren 2015 und 2016 wird der jährliche EFRE-Beitrag zu den ENI- und IPA-Programmen, für den der Kommission bis zum 30. Juni kein Programm im Rahmen der grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden ENI- und IPA-Programme übermittelt wurde, den internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.

Mittel für die europäische territoriale Zusammenarbeit

7.   In den Jahren 2015 und 2016 wird der jährliche EFRE-Beitrag zu den ENI- und IPA-Programmen, für den der Kommission bis zum 30. Juni kein Programm im Rahmen der grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden ENI- und IPA-Programme übermittelt wurde, den Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt.

Begründung

Aufgrund des Vorschlags der Kommission und im Gegensatz zum laufenden Programmplanungszeitraum können die nicht verwendeten EFRE-Mittel für den Fall, dass die Frist für die Übermittlung der Programme nicht eingehalten wird, nur den internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit zugeordnet werden, an denen der jeweilige Mitgliedstaat beteiligt ist. Da dies einer bestimmten Region schaden kann, sofern die Fristen unverschuldet nicht eingehalten werden konnten, wird vorgeschlagen, die derzeitige Situation beizubehalten.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 5

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Thematische Konzentration

Die thematischen Ziele, die unter Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] genannt werden, werden wie folgt eingegrenzt:

a)

für jedes Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit werden bis zu vier thematische Ziele ausgewählt;

b)

für jedes Programm für transnationale Zusammenarbeit werden bis zu vier thematische Ziele ausgewählt;

c)

für Programme für interregionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a können alle thematischen Ziele ausgewählt werden.

Thematische Konzentration

Die thematischen Ziele, die unter Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] genannt werden, werden wie folgt eingegrenzt:

a)

für jedes Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit werden bis zu thematische Ziele ausgewählt;

b)

für jedes Programm für transnationale Zusammenarbeit werden bis zu thematische Ziele ausgewählt;

c)

für Programme für interregionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a können alle thematischen Ziele ausgewählt werden.

Begründung

Mit dem Programm für die grenzübergreifende Zusammenarbeit soll ein Beitrag dazu geleistet werden, den Entwicklungsrückstand in den Grenzregionen und die sich daraus ergebenden Probleme zu überwinden, indem eine grenzübergreifende Zusammenarbeit auf allen Gebieten des menschlichen Lebens eingeleitet wird (Integration der Grenzgebiete). Gefördert werden sowohl die Zusammenarbeit mit dem Ziel einer gemeinsamen Bewältigung von Problemen wie auch die Zusammenarbeit zur Unterstützung der Integration auf verschiedenen Gebieten. Für die Grenzregionen ist es somit von entscheidender Bedeutung, ein möglichst breites Spektrum geförderter Tätigkeiten beizubehalten, das dem breiten Spektrum der grenzübergreifenden Zusammenarbeit entspricht.

Die gleiche Begründung wie für die grenzübergreifende Zusammenarbeit kann für die transnationale Zusammenarbeit angeführt werden. Für jede Art der Zusammenarbeit ist es entscheidend, eine möglichst breite Palette bei den Bereichen der Zusammenarbeit beizubehalten.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 6 Buchstabe a)

Einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Investitionsprioritäten

Investitionsprioritäten

[…]

[…]

a)

grenzübergreifende Zusammenarbeit:

a)

grenzübergreifende Zusammenarbeit:

i)

Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich grenzübergreifende Mobilität, gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen und gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen (im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Arbeitskräftemobilität);

i)

Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich grenzübergreifende Mobilität, gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen und gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen (im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Arbeitskräftemobilität);

ii)

Förderung der grenzübergreifenden Gleichstellung und Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Förderung der grenzübergreifenden sozialen Eingliederung (im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut);

ii)

Förderung der grenzübergreifenden Gleichstellung und Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Förderung der grenzübergreifenden sozialen Eingliederung (im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut);

iii)

Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Programme der allgemeinen und beruflichen Bildung (im Rahmen des thematischen Ziels der Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen);

iii)

Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Programme der allgemeinen und beruflichen Bildung (im Rahmen des thematischen Ziels der Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen);

iv)

Förderung der Zusammenarbeit in Rechts- und Verwaltungsfragen und der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen (im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung);

iv)

Förderung der Zusammenarbeit in Rechts- und Verwaltungsfragen und der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen (im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung);

 

 

 

 

Begründung

Mehr dazu siehe Ziffer 9 des Abschnitts „Politische Empfehlungen“ dieser Stellungnahme.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 6 Buchstabe b)

Einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

b)

transnationale Zusammenarbeit: Entwicklung und Umsetzung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresbecken (im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung).

b)

transnationale Zusammenarbeit: Entwicklung und Umsetzung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresbecken (im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung).

Begründung

Siehe Ziffer 14 des Abschnitts „Politische Empfehlungen“ dieser Stellungnahme.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 6

Neuen Buchstaben c) einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Siehe Ziffer 11 des Abschnitts „Politische Empfehlungen“ dieser Stellungnahme.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c)

Einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Inhalt der Kooperationsprogramme

Inhalt der Kooperationsprogramme

[…]

[…]

(c)

der Beitrag zur in der Partnerschaftsvereinbarung dargelegten integrierten Strategie für territoriale Entwicklung, der Folgendes umfasst:

(c)

der Beitrag zur in der Partnerschaftsvereinbarung dargelegten integrierten Strategie für territoriale Entwicklung der Folgendes umfasst:

i)

die Mechanismen, die die Koordinierung zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und EU-Finanzierungsinstrumenten und mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) sicherstellen;

i)

die Mechanismen, die die Koordinierung zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und EU-Finanzierungsinstrumenten und mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) sicherstellen;

ii)

gegebenenfalls einen geplanten integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung der städtischen und ländlichen Gebiete und der Küstengebiete sowie der Gebiete mit territorialen Besonderheiten, insbesondere die Durchführungsbestimmungen für Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung];

ii)

gegebenenfalls einen geplanten integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung der städtischen und ländlichen Gebiete und der Küstengebiete sowie der Gebiete mit territorialen Besonderheiten, insbesondere die Durchführungsbestimmungen für Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung];

iii)

gegebenenfalls die Liste der Städte, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden; die vorläufige jährliche Zuweisung von EFRE-Mitteln für diese Maßnahmen, einschließlich der den Städten für die Verwaltung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE] übertragenen Mittel;

iii)

gegebenenfalls die Liste der Städte, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden; die vorläufige jährliche Zuweisung von EFRE-Mitteln für diese Maßnahmen, einschließlich der den Städten für die Verwaltung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE] übertragenen Mittel;

iv)

die Ermittlung von Gebieten, in denen von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durchgeführt werden;

iv)

die Ermittlung von Gebieten, in denen von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durchgeführt werden;

v)

gegebenenfalls der Beitrag der geplanten Interventionen zu makroregionalen Strategien und Strategien für Meeresbecken;

v)

gegebenenfalls der Beitrag der geplanten Interventionen zu makroregionalen Strategien und Strategien für Meeresbecken;

Begründung

Die Informationen über spezifische Formen der Förderung der territorialen Entwicklung gemäß der Beschreibung in Absatz 7 Buchstabe c) erachten wir als zutreffend und obligatorisch auf der Ebene eines Programmdokumentes, allerdings nur in den Fällen, in denen diese Verfahren im Rahmen eines operationellen Programmen aktiv genutzt werden, bzw. wenn ein anderer Grund für die Beschreibung im Programmdokument vorliegt. Daher sollte für die ETZ-Programme die Auflage gelten, dass diese Bereiche nicht obligatorisch vorgeschrieben, sondern nur in den zutreffenden und angemessenen Fällen aufgeführt werden, wie das auch in dem von dem dänischen Ratsvorsitz vorgelegten Kompromissvorschlag für die allgemeine Verordnung (Artikel 87 Absatz 2) für die Programme des Zieles 1 vorgesehen ist.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g) Unterpunkt iv)

Einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

iv)

das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats

iv)

das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats ;

Begründung

In einer Reihe von Programmen hat sich die Einrichtung zwischengeschalteter Stellen als sehr effizient erwiesen. Der Ausschuss der Regionen fordert daher, dieses Verfahren dort beizubehalten, wo es sich bewährt hat.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 11 Absatz 2

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Auswahl der Vorhaben

Auswahl der Vorhaben

[…]

[…]

2.   Vorhaben, die im Rahmen der grenzübergreifenden und der transnationalen Zusammenarbeit ausgewählt werden, umfassen Empfänger aus mindestens zwei Teilnehmerländern, von denen mindestens einer aus einem Mitgliedstaat stammt. Ein Vorhaben kann in einem einzigen Land ausgeführt werden, wenn dies im Interesse des Programmgebiets ist.

2.   Vorhaben, die im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ausgewählt werden, umfassen Empfänger aus mindestens zwei Teilnehmerländern, von denen mindestens einer aus einem Mitgliedstaat stammt. Ein Vorhaben kann in einem einzigen Land ausgeführt werden, wenn dies im Interesse des Programmgebiets ist.

Vorhaben im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b umfassen Empfänger aus mindestens drei Ländern, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind.

Vorhaben im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b umfassen Empfänger aus mindestens drei Ländern, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind.

 

Begründung

Die transnationale Zusammenarbeit ist gemäß dem Vorschlag der Kommission ähnlich geregelt wie die grenzübergreifende Zusammenarbeit, das heißt die Zahlungsempfänger können aus nur zwei Mitgliedstaaten stammen und die Maßnahmen können in nur einem Mitgliedstaat durchgeführt werden. Wir sind der Auffassung, dass damit ihr transnationaler Aspekt nicht erfüllt wäre und dass daher für sie dieselben, in diesem Absatz aufgeführten Regeln gelten sollten wie bei der interregionalen Zusammenarbeit.

Darüber hinaus sind einige aktuelle Programme der transnationalen Zusammenarbeit auf Gebiete in äußerster Randlage ausgerichtet. Im Rahmen dieser Programme wäre es sehr problematisch, die Beteiligung von Empfängern aus drei Ländern zu fordern.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 11 Absatz 4

Einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Empfänger arbeiten bei der Entwicklung, Umsetzung, personellen Ausstattung und Finanzierung der Vorhaben zusammen.

Die Empfänger arbeiten bei der Entwicklung, Umsetzung, personellen Ausstattung und Finanzierung der Vorhaben zusammen.

Begründung

Vor allem bei den kleinen Projekten müssen die strengen Vorgaben im Zusammenhang mit dem grenzübergreifenden Charakter abgemildert werden. Denn gerade hier wird eine Vielzahl qualitativ hochwertiger Projekte verwirklicht, die eindeutig zur Entwicklung der grenzübergreifenden Beziehungen beitragen und für die es dennoch schwierig ist, alle vier Kriterien zu erfüllen.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 15

Einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Indikatoren für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Indikatoren für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] werden die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Indikatoren, sofern erforderlich, verwendet. Ihr Ausgangswert wird auf Null gesetzt, für 2022 werden kumulative Zielvorgaben festgelegt.

Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] werden die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten, gemeinsamen Indikatoren, sofern erforderlich, verwendet Ihr Ausgangswert wird auf Null gesetzt, für 2022 werden kumulative Zielvorgaben festgelegt.

[…]

[…]

Begründung

Die im Anhang enthaltenen gemeinsamen Indikatoren sollten lediglich als Beispiel verstanden werden. Sie sollten getrennt nach Programm, Ziel und Priorität festgelegt werden, damit sie auch wirklich relevant sind. Eine solche allgemeine Festlegung dient weder der Effizienz noch einem konkreten Programm oder einer konkreten Maßnahme. Überdies greifen die Indikatoren im Anhang den Prioritäten und den Arten von Maßnahmen für alle Programme vor.

Änderungsvorschlag 13

Artikel 16

Einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Technische Hilfe

Der für technische Hilfe aus dem ERFE bereitgestellte Betrag ist auf 6 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für ein Kooperationsprogramm zur Verfügung gestellt wird, beläuft sich aber mindestens auf 1 500 000 EUR.

Technische Hilfe

Der für technische Hilfe aus dem ERFE bereitgestellte Betrag ist auf 6 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für ein Kooperationsprogramm zur Verfügung gestellt wird, beläuft sich aber mindestens auf 1 500 000 EUR.

Begründung

Die vier europaweiten Vorhaben der territorialen Zusammenarbeit (ESPON, INTERACT, INTERREG IV C und URBACT) verursachen zweifellos weniger kosten als Investitionsvorhaben, der Anteil der Verwaltungskosten ist jedoch höher wegen der Art der Aktivitäten (Studien, Gutachten, Austausch bewährter Verfahren).

Änderungsvorschlag 14

Artikel 18

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 15 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden.

Die Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden

Begründung

Siehe Ziffer 41 des Abschnitts „Politische Empfehlungen“ dieser Stellungnahme

Änderungsvorschlag 15

Artikel 19

Neuen Absatz 4 einfügen:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Förderfähigkeit von Vorhaben im Rahmen von Kooperationsprogrammen je nach Standort

Förderfähigkeit von Vorhaben im Rahmen von Kooperationsprogrammen je nach Standort

[…]

 

   

Begründung

Auch wenn die gegenwärtige Regelung einen Rückgriff auf die sog. Flexibilitätsregeln im Rahmen der Programme zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit ermöglicht, so haben die Mitgliedstaaten (bzw. die Verwaltungsbehörden und die nationalen Behörden) bei der Erarbeitung der Programme doch nicht häufig von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Das erschwert die Durchführung von Projekten in länderübergreifenden Regionen (Euroregionen).

Änderungsvorschlag 16

Artikel 26

Ändern:

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Verwendung des Euro

Verwendung des Euro

Abweichend von Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, von den Empfängern in dem Monat in Euro umzurechnen, in dem die Ausgaben getätigt wurden.

Abweichend von Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, von den Empfängern in dem Monat in Euro umzurechnen, in dem die Ausgaben wurden.

Die Umrechnung wird von der Verwaltungsbehörde oder durch den Kontrolleur des Mitgliedstaats oder Drittlands überprüft, in dem der Empfänger angesiedelt ist.

Die Umrechnung wird von der Verwaltungsbehörde oder durch den Kontrolleur des Mitgliedstaats oder Drittlands überprüft, in dem der Empfänger angesiedelt ist.

Begründung

Wir sind der Auffassung, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Umrechnung der nationalen Währungen in EUR der Zeitpunkt sein sollte, in dem die Ausgaben gemäß Artikel 114 Absatz 4 Buchstabe a der allgemeinen Verordnung zur Kontrolle vorgelegt wurden (sofern nicht der für den Monat geltende Kurs verwendet wird). Auch wenn es sich hier um eine technische Angelegenheit handelt, erachten wir die bisherigen Bestimmungen über die Umrechnung nach dem Kurs im Zeitraum der Realisierung der Ausgaben für unglücklich und unnötig kompliziert (auch das Fehlerrisiko steigt damit), insbesondere wegen der Tatsache, dass zur Kontrolle häufig Ausgaben aus unterschiedlichen Zeiträumen eingereicht werden. Bei im Rahmen eines Pakets vorgelegten Ausgaben würden somit für die Umrechnung mehrere verschiedene Kurse verwendet. Als technisch einfachste und vor allem am wenigsten risikobehaftete Lösung bietet sich die Umrechnung aller getätigten Ausgaben zu einem einzigen Kurs an – das wäre der Kurs des Monats, indem sie zur Kontrolle vorgelegt wurden. Zudem wird die vorgeschlagene Änderung die Rechtssicherheit für die Empfänger hinsichtlich des Umfangs der erhaltenen Mittel erhöhen, denn der Zeitraum zwischen der Umrechnung der nationalen Währungen in EUR und der Auszahlung des Zuschusses verringert sich.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/110


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Flughafenpaket“

2012/C 277/11

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt das Ziel, die notwendigen Rahmenbedingungen für eine effizientere Nutzung der bestehenden Infrastruktur zu schaffen, weist jedoch darauf hin, dass weitere Schritte unternommen werden müssen, um den steigenden Kapazitätsbedarf ausreichend zu decken. Insbesondere ist es wichtig, die Infrastruktur an überlasteten Flughäfen auszubauen, die freien Kapazitäten der regionalen Flughäfen stärker zu berücksichtigen, die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraumes zügig voranzutreiben und wettbewerbsfähige Betriebszeiten, auch in der Nacht, sicherzustellen;

verweist auf die Notwendigkeit, die intermodale Verknüpfung der Flughäfen mit anderen Verkehrsträgern zu verbessern. Dies steigert die Wettbewerbsfähigkeit und gewährleistet eine ausreichende Anbindung der Regionen an das europäische und weltweite Luftverkehrsnetz;

stimmt zu, dass im Rahmen des ausgewogenen Ansatzes die kosteneffizienteste Maßnahme zu wählen ist, um Lärmminderungsziele zu erreichen, ist jedoch der Auffassung, dass die vorgesehene Kontrollbefugnis der Europäischen Kommission über das gemäß dem Subsidiaritätsprinzip zulässige Maß an Kompetenz für die Kommission hinausgeht. Betriebsbeschränkungen müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Situation und lokaler Besonderheiten von den regionalen Gebietskörperschaften festgelegt werden. Eine zusätzliche Kontrollbefugnis der Europäischen Kommission ist weder erforderlich noch verhältnismäßig;

begrüßt die weitere Öffnung und Harmonisierung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste. Dies führt zu mehr Wettbewerb und letztlich zu einer noch besseren Qualität der an den EU-Flughäfen angebotenen Bodenabfertigungsdienste. Um ungünstige Auswirkungen auf die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse, die Luftverkehrssicherheit und die Flughafenkapazität zu vermeiden, sollte es möglich sein, lokale Besonderheiten an den Flughäfen in geeigneter Weise zu berücksichtigen;

begrüßt den Ansatz der Europäischen Kommission, marktbasierende Instrumente einzuführen, um die knappen Infrastrukturkapazitäten an ausgelasteten Flughäfen optimal zu nutzen, wobei allerdings darauf zu achten ist, dass der Anschluss der Regionen an das Luftverkehrsnetz gewährleistet bleibt.

Berichterstatter

Roland WERNER (DE/ALDE), Staatssekretär im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Referenzdokumente

 

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Flughafenpolitik in der Europäischen Union – Kapazität und Qualität zur Förderung des Wachstums, guter Verkehrsverbindungen und einer nachhaltigen Mobilität

COM(2011) 823 final

 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinien 2002/30/EG

COM(2011) 828 final

 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen der Union und zur Aufhebung der Richtlinien 96/67/EG

COM(2011) 824 final

 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen der Europäischen Union (Neufassung)

COM(2011) 827 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen (zu COM(2011) 823 final)

1.

teilt die Auffassung, dass Flughäfen einen unverzichtbaren Bestandteil eines modernen und leistungsfähigen Verkehrsnetzes bilden. Von ihnen gehen wichtige Impulse auf die wirtschaftliche Entwicklung, den Arbeitsmarkt und den Tourismus in den einzelnen Regionen aus. Zugleich stärken sie den territorialen Zusammenhalt innerhalb der Europäischen Union;

2.

teilt die Auffassung, dass immer mehr EU-Bürger unter dem von Luftfahrzeugen von Flughäfen ausgehenden Lärm, insbesondere während der Nacht, leiden und daher eine aktive Lärmbekämpfungsstrategie zur Minderung unerwünschter Folgen notwendig ist;

3.

unterstützt das Ziel der Europäischen Kommission, die Potentiale des Luftverkehrs, insbesondere des prognostizierten Luftverkehrswachstums, bestmöglich auszuschöpfen und auszubauen;

4.

hebt hervor, dass die EU die Investitionen in die Modernisierung des Flughafennetzes und den Bau neuer Flughäfen vor allem unter Anwendung innovativer Finanzinstrumente fördern könnte, um ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum der EU sowie eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen zum Rest der Welt zu gewährleisten;

5.

folgt der Sichtweise, dass die Kapazität der Flughafeninfrastruktur und der stetig wachsende Reise- bzw. Transportbedarf in einem zunehmenden Missverhältnis stehen. Bereits heute sind einige europäische Flughäfen überlastet oder arbeiten an ihrer Kapazitätsgrenze. Neue Kapazitäten, insbesondere an den Drehkreuz-Flughäfen, können nicht immer in dem Maße bereitgestellt werden, wie es die Nachfrage verlangt. Aus diesem Grund ist zu erwarten, dass sich die Kapazitätsengpässe in den nächsten Jahren weiter verschärfen;

6.

begrüßt das Ziel, den zunehmenden Kapazitätsengpässen entgegenzuwirken und die notwendigen Rahmenbedingungen für eine effizientere Nutzung der bestehenden Infrastruktur zu schaffen. Der Ausschuss weist jedoch darauf hin, dass die im Flughafenpaket vorgeschlagenen Maßnahmen hierfür nicht ausreichend sind;

7.

weist darauf hin, dass an vielen regionalen Flughäfen ausreichend Infrastrukturkapazitäten zur Verfügung stehen, um Flughäfen mit Kapazitätsengpässen wirkungsvoll zu entlasten, und dadurch die Anbindung der Regionen verbessert werden kann;

8.

stellt fest, dass weitere Schritte unternommen werden müssen, um den steigenden Kapazitätsbedarf ausreichend zu decken. Insbesondere ist es wichtig, die Infrastruktur an überlasteten Flughäfen auszubauen, die freien Kapazitäten der regionalen Flughäfen stärker zu berücksichtigen, die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraumes zügig voranzutreiben und wettbewerbsfähige Betriebszeiten, auch in der Nacht, sicherzustellen. Außerdem müssen die kleinen Regionalflughäfen entschieden unterstützt werden, um die großen Flughäfen zu ergänzen und die bestehenden Infrastrukturen optimal auszulasten;

9.

verweist auf die Notwendigkeit, die intermodale Verknüpfung der Flughäfen mit anderen Verkehrsträgern zu verbessern. Dies steigert die Wettbewerbsfähigkeit und gewährleistet eine ausreichende Anbindung der Regionen an das europäische und weltweite Luftverkehrsnetz;

10.

sieht in der effizienteren Zuweisung von Zeitnischen eine geeignete Möglichkeit, die knappen Infrastrukturkapazitäten an ausgelasteten Flughäfen optimaler zu nutzen. Er begrüßt den Ansatz der Europäischen Kommission, hierfür marktbasierende Instrumente einzuführen, wobei darauf zu achten ist, dass der Anschluss der Regionen an das Luftverkehrsnetz gewährleistet bleibt;

11.

befürwortet den Vorschlag, die Regeln und Verfahren zur Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen zu überarbeiten. Das Ziel, die Vorgehensweise bei der Anwendung des ausgewogenen Ansatzes zu harmonisieren, soll im Einklang mit der Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm zu einem besseren Schutzniveau für die Fluglärmbetroffenen führen;

12.

begrüßt das Ziel, den Markt für Bodenabfertigungsdienste weiter zu liberalisieren. Dies führt zu mehr Wettbewerb und letztlich zu einer noch besseren Qualität der Dienstleistungen. Um ungünstige Auswirkungen auf die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse, die Luftverkehrssicherheit und die Flughafenkapazität zu vermeiden, sollte es möglich sein, lokale Besonderheiten an den Flughäfen in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Zudem ist darauf zu achten, dass die Regelungen zu keiner Ungleichbehandlung der Dienstleistungsunternehmen führen. Das Ziel der Europäischen Kommission, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist nur zu erreichen, wenn für alle Beteiligten die gleichen Bedingungen gelten;

13.

äußert seine Besorgnis über die Vorschläge der Kommission und die noch weitergehenden Vorschläge gemäß der „allgemeinen Ausrichtung“ des Rates, die Gebühren für die Bodenabfertigungsinfrastruktur im Einklang mit der Richtlinie über Flughafengebühren (Richtlinie 2009/12/EG) und darüber hinaus zu regulieren. Solche Gebühren machen üblicherweise einen sehr kleinen Teil der Gesamteinkünfte von Flughäfen aus, insbesondere bei Regionalflughäfen, die gerade über die neu vorgeschlagene Schwelle von zwei Mio. Fluggästen pro Jahr kommen, und es handelt sich dabei auch in absoluten Zahlen nur um kleine Beträge. Es kann durchaus sein, dass der Verwaltungskostenaufwand größer ist als die potentiellen Nutzeffekte, da Flughäfen ohnehin schon verpflichtet sind, solche Gebühren auf objektive und transparente Art und Weise festzulegen;

14.

betont die Bedeutung der allgemeinen Luftfahrt für den Luftverkehr in der EU. Sie ermöglicht es den Unternehmern, die Wohlstand und Arbeitsplätze schaffen, sich mit größtmöglicher Flexibilität fortzubewegen, und sie steigert die Wirtschaftskraft von Regionen in Randlage und in äußerster Randlage, was bezüglich Zeitnischen und Zugang zu Flughäfen von besonderer Bedeutung ist;

Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen (zu COM(2011) 828 final)

15.

begrüßt das Ziel, die Verfahren und Regeln zur Einführung lärmbedingter Betriebsbeschränkungen zu präzisieren und den Abwägungsprozess transparenter zu gestalten. Hierdurch wird der bisher uneinheitlichen Anwendung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten entgegengewirkt. Zudem erhalten die Fluglärmbetroffenen ein vergleichbares Lärmschutzniveau. Der Ausschuss stellt jedoch fest, dass der Verordnungsvorschlag insbesondere hinsichtlich der Lärmbewertung und der Kosten-Wirksamkeitsanalyse noch nicht mit der Richtlinie 2002/49/EG zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm abgestimmt ist und deshalb zu einem höheren Verwaltungsaufwand führen würde, der mit höheren Kosten verbunden ist und der Akzeptanz des Luftverkehrs abträglich wäre;

16.

erwartet, dass sich mit der Umwandlung der bisherigen Richtlinie in eine Verordnung die Wirksamkeit der Lärmschutzmaßnahmen erhöht und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union vermieden werden;

17.

folgt dem Ansatz der Europäischen Kommission, dass im Rahmen des ausgewogenen Ansatzes die kosteneffizienteste Maßnahme zu wählen ist, um Lärmminderungsziele zu erreichen. Die Gesundheit und Sicherheit der Flughafenanwohner sind dabei allerdings ebenfalls weitestgehend und nicht nur optional zu berücksichtigen. Damit wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die wirtschaftlichen Auswirkungen von Lärmschutzmaßnahmen mit den berechtigten Schutzbedürfnissen der Fluglärmbetroffenen in Einklang zu bringen;

18.

befürwortet grundsätzlich das Ziel, den Grenzwert für „knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge“ anzuheben. Damit wird dem technischen Fortschritt bei der Entwicklung leiserer Flugzeuge Rechnung getragen. Der Ausschuss gibt jedoch zu bedenken, dass Frachtflugzeuge den strengeren Grenzwert von 10 EPNdB (Effective Perceived Noise in Dezibel) weniger häufig erfüllen als Passagierflugzeuge. Demzufolge sind Frachtfluggesellschaften von einem möglichen Verbot von „knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge“ ungleich stärker betroffen. Daher empfiehlt der Ausschuss den Grenzwert innerhalb einer angemessenen Übergangsphase in geringerem Maße anzuheben. Bereits mit einer Erhöhung des Grenzwertes auf 8 EPNdB ist mit einer erheblichen Lärmentlastung zu rechnen;

19.

ist der Auffassung, dass eine unabhängige Beschwerdestelle auf Ebene der Mitgliedstaaten notwendig ist;

20.

begrüßt die Anwendung des ausgewogenen Ansatzes, um die Lärmbetroffenheit zu reduzieren bzw. zu begrenzen. Dies sichert den Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität bei der Lärmbekämpfung. Dabei folgt der Ausschuss der Sichtweise der Europäischen Kommission, dass Betriebsbeschränkungen nur als letzte Maßnahme ergriffen werden sollten;

21.

unterstützt das Ziel, die Regeln für die Bewertung von Fluglärm zu präzisieren und den Bewertungsprozess transparenter zu gestalten. Die vorgesehene Anhörung der Lärmbetroffenen führt zu mehr Akzeptanz bei der Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen. Der Ausschuss gibt jedoch die Empfehlung, den Mitgliedstaaten einen angemessenen Spielraum bei der Zusammensetzung des im Verordnungsentwurf vorgesehenen „Forums für technische Zusammenarbeit“ einzuräumen. Sofern bereits ähnliche Kommissionen in den Mitgliedstaaten eingerichtet sind, sollte es möglich sein diese anzuerkennen, um keine zusätzlichen Gremien zu schaffen;

22.

ist der Auffassung, dass die in Anhang I des Verordnungsentwurfes genannte Lärmbewertungsmethode, die auf dem ECAC-Bericht Dok. 29 „Standardberechnungsmethode für Lärmkonturen um zivile Flughäfen“ beruht, nicht geeignet ist, die Transparenz des Lärmbewertungsverfahrens zu erhöhen. Eine zusätzliche Bewertungsmethode führt dazu, dass die Vergleichbarkeit z.B. zu der Umgebungslärmrichtlinie oder den nationalen Berechnungsvorschriften verloren geht und unnötiger bürokratischer Aufwand entsteht. Zur Lärmbewertung sollte deshalb auf die Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) verwiesen werden;

23.

ist der Auffassung, dass die vorgesehene Kontrollbefugnis der Europäischen Kommission, Betriebsbeschränkungen vor deren Einführung zu überprüfen und gegebenenfalls auszusetzen, über das gemäß dem Subsidiaritätsprinzip zulässige Maß an Kompetenz für die Kommission hinausgeht. Betriebsbeschränkungen müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Situation und lokaler Besonderheiten von den regionalen Gebietskörperschaften festgelegt werden. Eine zusätzliche Kontrollbefugnis der Europäischen Kommission ist weder erforderlich noch verhältnismäßig. Zudem wird dadurch das Ziel der Verordnung, die Zahl der von Fluglärm betroffenen Menschen zu reduzieren, keinesfalls besser erreicht;

24.

sieht in der Definition der Begriffe „Luftfahrzeug“ und „knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug“, in der Aktualisierung der Lärmhöchstwerte sowie des Bescheinigungsverfahrens und in der Änderung der Methodik und des technischen Berichts wesentliche Inhalte der Verordnung. Insofern eignen sich diese Punkte nicht, der Europäischen Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu übertragen;

Bodenabfertigungsdienste (zu COM(2011) 824 final)

25.

teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass den Bodenabfertigungsdiensten eine Schlüsselfunktion innerhalb der Luftverkehrskette zukommt. Effiziente und qualitätsorientierte Bodenabfertigungsdienste tragen wesentlich zur Gewährleistung eines leistungs- und wettbewerbsfähigen Luftverkehrssystems bei;

26.

begrüßt die weitere Öffnung und Harmonisierung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste. Hierdurch ist zu erwarten, dass sich die Qualität der an den Flughäfen der Gemeinschaft angebotenen Bodenabfertigungsdienste weiter verbessern wird. Dies kommt den Fluggesellschaften, Spediteuren und Fluggästen gleichermaßen zugute. Um ungünstige Auswirkungen auf die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse, die Luftverkehrssicherheit und die Flughafenkapazität zu vermeiden, sollte es möglich sein, lokale Besonderheiten an den Flughäfen in geeigneter Weise zu berücksichtigen;

27.

befürwortet eine Regelung des Übergangs von Personal zwischen den Dienstleistern. Er bittet in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob von der Möglichkeit des von den Mitgliedsstaaten zu bestimmenden Personalübergangs bereits unmittelbar aus Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durch die Vergabestellen ohne weitere Umsetzungsakte der Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht werden kann sowie hinsichtlich der Übernahme von Mitarbeitern mögliche Übernahmeparameter definiert werden können;

28.

weist darauf hin, dass nicht alle Regelungen des Zulassungsverfahrens ausreichend ausgestaltet sind. Insbesondere zur Frage der Festlegung der zeitlichen Abfolge von Verfahrensschritten, einer Sonderregelung, mit der die unpraktikable aufschiebende Wirkung von Klagen aufgehoben wird, der Zuständigkeit bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens sowie der Vergabekriterien sind Nachbesserungen anzustreben;

29.

folgt der Sichtweise der Europäischen Kommission, dass den Flughäfen eine entscheidende Rolle bei der Koordination der Bodenabfertigungsdienstleister zukommt. Der Ausschuss gibt jedoch zu bedenken, dass die Flughäfen diese Funktion nur erfüllen können, wenn die hierfür notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen innerhalb der Mitgliedstaaten sichergestellt sind. Zudem verursachen diese Aufgaben zusätzliche Kosten, welche die Flughäfen nur schwer am Markt erwirtschaften können;

30.

betont, dass die weitere Öffnung des Marktes nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die Luftsicherheit führen darf. Um das hohe Sicherheitsniveau auf den Flughäfen der Gemeinschaft zu gewährleisten, ist eine ausreichende Aus- und Fortbildung des Personals erforderlich;

31.

hält es für wichtig, die Ausbildungsdauer so zu bemessen, dass eine ausreichende Qualität der Bodenabfertigungsdienste sichergestellt ist. Vor dem Hintergrund, dass Bodenabfertigungsdienste eine Zulassung erhalten sollen, die in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, empfiehlt der Ausschuss den Aus- und Fortbildungsumfang so zu gestalten, dass vergleichbare Qualifikationsstandards geschaffen werden. Hierbei ist auf Kosteneffizienz und Beschäftigungsförderung zu achten;

32.

hält fest, dass die Vergabe von Unteraufträgen lediglich Drittanbietern vorbehalten ist. Flughafenbetreiber und Flughafennutzer sollen diese Möglichkeit nicht erhalten. Dies stellt aus Sicht des Ausschusses eine wettbewerbsverzerrende Diskriminierung dar und ist mit dem Ziel des Verordnungsentwurfes, den Wettbewerb zu stärken, nicht vereinbar. Unter Berücksichtigung präziser Regeln sollte die Unterauftragsvergabe für alle Anbieter von Bodenabfertigungsdienstleistungen erlaubt sein;

Zeitnischen (zu COM(2011) 827 final)

33.

ist der Auffassung, dass die Überarbeitung der Verordnung einen wichtigen Beitrag leistet, die knappen Infrastrukturkapazitäten noch effizienter zu nutzen. Angesichts des prognostizierten Luftverkehrswachstums und der nicht im gleichen Maße wachsenden Flughafeninfrastruktur entstehen zunehmend Einschränkungen für die Fluggesellschaften, die nachgefragten Verkehrsdienstleistungen ausreichend zu bedienen. Dies ist ein Hemmnis für die wirtschaftliche Entwicklung des Luftverkehrs und somit auch für die Regionen;

34.

vertritt die Meinung, dass wenn die unabhängige Aufsichtsbehörde mit der Entscheidung über die Höhe des Entgelts für die Nutzung der zentralen Infrastruktureinrichtungen befasst wurde, das Leitungsorgan der zentralen Infrastruktureinrichtungen befugt sein sollte, die Entgelte bei den Nutzern in der ursprünglich vorgesehenen Höhe zu erheben, bis die unabhängige Aufsichtsbehörde eine endgültige Entscheidung getroffen hat. Dadurch würde der Anreiz für mutwillige Anfechtungen von Entscheidungen über die Höhe von Entgelten verringert;

35.

begrüßt grundsätzlich die Einführung marktwirtschaftlicher Instrumente zur Vergabe von Zeitnischen. Damit wird sichergestellt, dass diejenigen Fluggesellschaften eine Zeitnische erhalten, die diese auch am besten nutzen können. Es ist darauf zu achten, dass der Anschluss der Regionen an das Luftverkehrsnetz gewährleistet bleibt;

36.

weist darauf hin, dass nicht alle Folgen des Handels mit Zeitnischen ausreichend dargestellt sind. Insbesondere lässt die Europäische Kommission unerwähnt, wie sich der Handel mit Zeitnischen auf die regionalen Flughäfen und damit auf die regionale Konnektivität auswirken wird;

37.

hält es für möglich, dass Fluggesellschaften ihre Zeitnischen, die sie an überlasteten Drehkreuz-Flughäfen besitzen, vorrangig dem Langstreckenverkehr zur Verfügung stellen. Dies würde die Anbindung der regionalen Flughäfen an die Drehkreuze schwächen. Daher fordert der Ausschuss, geeignete Maßnahmen vorzusehen, um den Anschluss der Regionen an das weltweite Luftverkehrsnetz sicherzustellen;

38.

ist erfreut über die Absicht, die Unabhängigkeit des Flughafenkoordinators zu stärken. Der Verordnungsentwurf ermöglicht es den Fluggesellschaften ihre Zeitnischen zukünftig auch gegen einen entgeltlichen Ausgleich zu übertragen. Die Übertragung ist an die Zustimmung des Flughafenkoordinators gebunden und muss durch diesen bestätigt werden. Deshalb ist es nach Auffassung des Ausschusses umso wichtiger, dass der Flughafenkoordinator seine Entscheidung unabhängig und objektiv treffen kann;

39.

ist der Auffassung, dass eine unentgeltliche Zuteilung von Zeitnischen, nur um diese anschließend verkaufen zu können, nicht zielführend sein könnte. Die Zustimmung zum Handel mit Zeitnischen sollten Fluggesellschaften insbesondere dann erhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie die Zeitnische zuvor auch regelmäßig genutzt haben;

40.

hält die Änderung der Mindestnutzungsregel für Zeitnischen für akzeptabel. Diese Maßnahme erhöht den Druck, die erhaltenen Zeitnischen besser auszulasten. Gleichzeitig ist die Berücksichtigung von Sonderereignissen (beispielsweise Streiks, Vulkanasche) zu gewährleisten. Es ist zu erwarten, dass zukünftig mehr Zeitnischen in den Zeitnischenpool zurückgegeben oder an eine andere Fluggesellschaft verkauft werden. Dies erleichtert den Marktzugang anderer Luftfahrtunternehmen zu überlasteten Flughäfen;

41.

begrüßt die Möglichkeit, dass Flughäfen über die Entgeltordnung Einfluss auf die möglichst frühzeitige Rückgabe nicht benötigter bzw. reservierter Zeitnischen nehmen können. Dies stellt sicher, dass Zeitnischen nicht blockiert, sondern von anderen Fluggesellschaften genutzt werden können.

42.

anerkennt die Notwendigkeit der Festlegung „lokaler Vorschriften“, um zu gewährleisten, dass der Rechtsrahmen jenen Regionen und Flughäfen ausreichend Flexibilität gewährt, in denen die spezifischen Gegebenheiten gebührend berücksichtigt werden müssen. Unter solchen Umständen ist der regionale Beitrag für die Zwecke einer optimalen und effizienten Nutzung der Kapazität auf den einzelnen Flughäfen unabdingbar;

43.

ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission mit dem vorgeschlagenen Recht auf die Bestimmung von „Netzflughäfen“ – wodurch sie die Mitgliedstaaten dazu auffordern kann, einzelne Flughäfen differenziert und gesondert zu behandeln – gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ihre Befugnisse überschreitet;

44.

ist besorgt über die Absicht der Europäischen Kommission, einen „Netzmanager“ vorzusehen, und insbesondere darüber, dass dieser Stelle wichtige und weitreichende Befugnisse übertragen werden sollen, obwohl klare Angaben zu ihrer Governance fehlen.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen (zu COM(2011) 828 final)

Artikel 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(5)   „knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug“ ein ziviles Luftfahrzeug, das die im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) festgelegten Höchstwerte um eine kumulative Marge von weniger als 10 EPNdB (Effective Perceived Noise in Dezibel) unterschreitet, wobei die kumulative Marge die in EPNdB ausgedrückte Zahl ist, die man durch Addieren der einzelnen Margen (d. h. der Differenzen zwischen dem bescheinigten Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel) jeder der drei Referenzlärmmesspunkte, wie sie im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen von Chicago festgelegt sind, erhält;

(5)   „knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug“ ein ziviles Luftfahrzeug, das die im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) festgelegten Höchstwerte um eine kumulative Marge von weniger als EPNdB (Effective Perceived Noise in Dezibel) unterschreitet, wobei die kumulative Marge die in EPNdB ausgedrückte Zahl ist, die man durch Addieren der einzelnen Margen (d. h. der Differenzen zwischen dem bescheinigten Lärmpegel und dem zulässigen Lärmhöchstpegel) jeder der drei Referenzlärmmesspunkte, wie sie im Band I Teil II Kapitel 3 des Anhangs 16 zum Abkommen von Chicago festgelegt sind, erhält;

Begründung

1.

Frachtflugzeuge erfüllen den im Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Grenzwert von 10 EPNdB weniger häufig als Passagierflugzeuge. Demzufolge sind Frachtfluggesellschaften von einem möglichen Verbot von „knapp die Vorschriften erfüllende Luftfahrzeuge“ ungleich stärker betroffen.

2.

Mit der Schaffung eines angemessenen Übergangszeitraums erhalten Fluggesellschaften die Möglichkeit, die gegebenenfalls notwendige Modernisierung ihrer Flugzeugflotte unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und durchzuführen zu können.

Änderungsvorschlag 2

Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen (zu COM(2011) 828 final)

Artikel 10

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Kontrollbefugnis

1.   Unbeschadet anhängiger Beschwerdeverfahren kann die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus Entscheidungen über Betriebsbeschränkungen vor deren Anwendung überprüfen. Stellt die Kommission fest, dass die Entscheidung die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt oder dem Unionsrecht anderweitig widerspricht, kann sie die Entscheidung aussetzen.

   

2.   Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission Angaben, aus denen die Einhaltung dieser Verordnung hervorgeht.

   

3.   Die Kommission beschließt im Beratungsverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2, insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang II, ob die zuständige Behörde die Betriebsbeschränkung einführen darf. Die Kommission teilt ihren Beschluss dem Rat und dem betreffenden Mitgliedstaat mit.

   

4.   Ergeht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Angaben gemäß Absatz 2 kein Beschluss der Kommission, kann die zuständige Behörde die geplante Betriebsbeschränkung anwenden.

4.   

Begründung

1.

Betriebsbeschränkungen sollten, wie bisher auch, allein von den Mitgliedstaaten ausgesprochen werden können. Der Rat hat sich in diesem Sinne bereits geäußert und den entsprechenden Artikel im Kommissionsvorschlag gestrichen. Die obenstehende Streichung ist darüber hinaus im Einklang mit Ziffer 23 der Stellungnahme.

2.

In seiner derzeitigen Form birgt Artikel 10 die Gefahr, dass regionale Mediationsvereinbarungen in Frage gestellt werden. Diese Vereinbarungen zwischen den Flughäfen, der betroffenen Region und den Bürgern werden oftmals erst nach jahrelangen schwierigen und zermürbenden Verhandlungen abgeschlossen. Der deutsche Bundesrat, der österreichische Bundesrat, der französische Senat und die Erste Kammer des niederländischen Parlaments sind zu dem Schluss gekommen, dass die Kontrollbefugnis der Europäischen Kommission in Artikel 10 gegen das Subsidiaritätsprinzip der EU verstößt.

Änderungsvorschlag 3

Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen (zu COM(2011) 828 final)

Artikel 11

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:

(a)

Definitionsänderungen für die Begriffe Luftfahrzeug gemäß Artikel 2 Nummer 3 und knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug gemäß Artikel 2 Nummer 4;

(b)

Änderungen und Aktualisierungen der Lärmhöchstwerte gemäß Artikel 4 und Artikel 8 sowie des Bescheinigungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1;

(c)

Änderungen der Methodik und des technischen Berichts gemäß Anhang I.

Begründung

Die Definition der Begriffe „Luftfahrzeug“ und „knapp die Vorschriften erfüllendes Luftfahrzeug“, die Änderung der Lärmhöchstwerte sowie des Bescheinigungsverfahrens und die Änderung der Methodik und des technischen Berichts sind wesentliche Inhalte der Verordnung. Insofern eignen sich diese Punkte nicht, der Europäischen Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu übertragen.

Änderungsvorschlag 4

Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen (zu COM(2011) 828 final)

Artikel 12

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den im vorliegenden Artikel genannten Bedingungen übertragen.

   

2.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit.

   

3.   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

   

4.   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

   

5.   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

   

Begründung

Änderungsvorschlag 3 und 4 stehen in direktem Zusammenhang. Die vorgeschlagene Streichung von Artikel 11 bedingt eine Streichung von Artikel 12.

Änderungsvorschlag 5

Bodenabfertigungsdienste (zu COM(2011) 824 final)

Artikel 13

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Inselflughäfen

Inselflughäfen

Für die Auswahl der Dienstleister auf einem Flughafen gemäß Artikel 7 bis 10 kann ein Mitgliedstaat eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auf andere Flughäfen in diesem Mitgliedstaat ausdehnen, sofern

Für die Auswahl der Dienstleister auf einem Flughafen gemäß Artikel 7 bis 10 kann ein Mitgliedstaat eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auf andere Flughäfen in diesem Mitgliedstaat ausdehnen, sofern

(a)

diese Flughäfen auf Inseln in demselben geographischen Gebiet liegen und

(a)

diese Flughäfen auf Inseln in demselben geographischen Gebiet liegen und

(b)

diese Flughäfen jeweils ein Verkehrsvolumen von mindestens 100 000 Fluggästen pro Jahr haben

(b)

diese Flughäfen jeweils ein Verkehrsvolumen von mindestens 100 000 Fluggästen pro Jahr haben

(c)

und diese Ausdehnung von der Kommission genehmigt wird.

(c)

und diese Ausdehnung von der Kommission genehmigt wird.

 

Die Entscheidung über die Genehmigung der Ausdehnung ist ein Durchführungsrechtsakt, der nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen wird. Diese Bestimmung lässt die EU-Vorschriften zu staatlichen Beihilfen unberührt.

Die Entscheidung über die Genehmigung der Ausdehnung ist ein Durchführungsrechtsakt, der nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 erlassen wird. Diese Bestimmung lässt die EU-Vorschriften zu staatlichen Beihilfen unberührt.

Begründung

Artikel 13 des Verordnungsvorschlags bezieht sich auf die Möglichkeit, die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auf Inselflughäfen auszudehnen. Es sollte hinzugefügt werden, dass die Betreiber von Inselflughäfen verpflichtet sind, die in Artikel 6 Absatz 2 des Vorschlags vorgesehenen Dienstleistungen sicherzustellen, d.h. Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Betankungsdienste sowie Fracht- und Postabfertigung. Außerdem sollte hinzugefügt werden, dass es dann, wenn die Erbringung dieser Dienstleistungen wirtschaftlich nicht rentabel ist, kein Unternehmen Interesse an ihrer Erbringung hat und auch die Fluggesellschaften nicht daran interessiert sind, sie mittels Selbstabfertigung zu erbringen, die Flughafenverwaltung selbst die Verpflichtung zur Erbringung dieser Dienstleistungen übernimmt. In diesem Zusammenhang ist nicht nur die wichtige Rolle zu berücksichtigen, die diese Infrastrukturen dabei spielen, die Zugänglichkeit und die Außenverbindung der Inseln zu gewährleisten, und es an gleichwertigen Alternativen gebricht. Die Infrastrukturen sind auch wichtig, um öffentliche Basisdienstleistungen zu erbringen, wie medizinische Notfalldienste, Brandlöschung, Meeresüberwachung und Seenotrettung sowie weitere Dienstleistungen, die von diesen Flughäfen aus unter Verwendung von Luftfahrzeugen (Hubschraubern) durchgeführt werden und auf keine andere Weise (z.B. ohne Treibstofflieferung) erbracht werden können.

Änderungsvorschlag 6

Bodenabfertigungsdienste (zu COM(2011) 824 final)

Artikel 28 Absatz 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Stimmt der Nutzerausschuss der vom Leitungsorgan des Flughafens oder gegebenenfalls vom Leitungsorgan der zentralen Infrastruktureinrichtungen festgesetzten Höhe eines Entgelts nicht zu, so kann er bei der unabhängigen Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Entscheidung über die Höhe des Entgelts beantragen.

Stimmt der Nutzerausschuss der vom Leitungsorgan des Flughafens oder gegebenenfalls vom Leitungsorgan der zentralen Infrastruktureinrichtungen festgesetzten Höhe eines Entgelts nicht zu, so kann er bei der unabhängigen Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Entscheidung über die Höhe des Entgelts beantragen.

Begründung

Durch diesen Vorschlag wird im Wesentlichen ein detailliertes Beschwerdeverfahren eingeführt für den Fall, dass Uneinigkeit über die Gebühren herrscht, welche erhebliche Kosten mit sich bringen können – sowohl finanzieller Hinsicht als auch in Bezug auf den erforderlichen Zeitaufwand. Für einige Flughäfen, bei denen der Umsatz der Bodenabfertigung insgesamt weniger als 1 % beträgt, ist ein derartiges Vorgehen nicht verhältnismäßig.

Änderungsvorschlag 7

Bodenabfertigungsdienste (zu COM(2011) 824 final)

Artikel 28 – neuer Absatz 8

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

   

Begründung

Damit mutwillige Anfechtungen nicht nur unternommen werden, um die Erhebung eines Entgeltes bis zur Klärung eines Einspruches seitens der Nutzer zu verschieben, wäre es wichtig, dass Flughafenbehörden befugt sind, die Entgelte ab dem Zeitpunkt ihrer Festlegung in der ursprünglich vorgesehenen Höhe zu erheben. Dies ist von besonderer Bedeutung für Regionalflughäfen, da sie häufig nur über begrenzte Einkünfte aus nicht luftverkehrsbezogenen Tätigkeiten verfügen, insbesondere wenn Luftverkehrsunternehmen, die nur ein einziges Gepäckstück zulassen, eine dominierende Stellung einnehmen. Dies wäre eine aufkommensneutrale Methode zur Förderung der gewerblichen Zusammenarbeit, analog zum Gebührensystem für Flughäfen, um auf die Rückgabe von ungenutzten oder nicht reservierten Zeitnischen einzuwirken.

Änderungsvorschlag 8

Bodenabfertigungsdienste (zu COM(2011) 824 final)

Artikel 32 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Bodenabfertigungsdienstleister und selbst abfertigenden Flughafennutzer halten diese Mindestqualitätsnormen ein. Außerdem halten die Flughafennutzer und Bodenabfertigungsdienstleister die Mindestqualitätsnormen in ihren Vertragsbeziehungen ein.

Die Bodenabfertigungsdienstleister und selbst abfertigenden Flughafennutzer halten diese Mindestqualitätsnormen ein. Außerdem halten die Flughafennutzer und Bodenabfertigungsdienstleister die Mindestqualitätsnormen in ihren Vertragsbeziehungen ein.

Begründung

Mit Blick auf die Bedeutung der Bodenabfertigung für einen reibungslosen Flughafenbetrieb sind angemessene und verhältnismäßige Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Mindeststandards eingehalten werden.

Änderungsvorschlag 9

Bodenabfertigungsdienste (zu COM(2011) 824 final)

Artikel 35

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Bodenabfertigungsdienstleister können unbeschadet der Absätze 2, 3 und 4 Unteraufträge vergeben.

1.   Bodenabfertigungsdienstleister können unbeschadet Unteraufträge vergeben.

2.   Selbstabfertiger dürfen Unteraufträge für die Bodenabfertigung nur vergeben, wenn sie wegen höherer Gewalt vorübergehend nicht in der Lage sind, die Selbstabfertigung vorzunehmen.

   

3.   Unterauftragnehmer dürfen keine Unteraufträge für die Bodenabfertigung vergeben.

.   Unterauftragnehmer dürfen keine Unteraufträge für die Bodenabfertigung vergeben.

4.   Ein Bodenabfertigungsdienstleister im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 darf keine Unteraufträge für die Bodenabfertigung vergeben, es sei denn, er ist wegen höherer Gewalt vorübergehend nicht in der Lage, diese Bodenabfertigungsdienste zu erbringen.

   

5.   Alle Bodenabfertigungsdienstleister und selbst abfertigenden Flughafennutzer, die einen oder mehrere Unterauftragnehmer beschäftigen, tragen dafür Sorge, dass die Unterauftragnehmer den Verpflichtungen von Bodenabfertigungsdienstleistern gemäß dieser Verordnung nachkommen.

.   Alle Bodenabfertigungsdienstleister und selbst abfertigenden Flughafennutzer, die einen oder mehrere Unterauftragnehmer beschäftigen, tragen dafür Sorge, dass die Unterauftragnehmer den Verpflichtungen von Bodenabfertigungsdienstleistern gemäß dieser Verordnung nachkommen.

 

   

 

   

6.   Alle Bodenabfertigungsdienstleister und selbst abfertigenden Flughafennutzer, die einen oder mehrere Unterauftragnehmer beschäftigen, melden dem Leitungsorgan des Flughafens den Namen der betreffenden Unterauftragnehmer und deren Tätigkeiten.

6.   Alle Bodenabfertigungsdienstleister und selbst abfertigenden Flughafennutzer, die einen oder mehrere Unterauftragnehmer beschäftigen, melden dem Leitungsorgan des Flughafens den Namen der betreffenden Unterauftragnehmer und deren Tätigkeiten.

7.   Beantragt ein Bodenabfertigungsdienstleister im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Artikel 7 die Befugnis zum Erbringen von Bodenabfertigungsdiensten, so gibt er die Anzahl, die Tätigkeiten und die Namen der Unterauftragnehmer an, die er zu beschäftigen gedenkt.

7.   Beantragt ein Bodenabfertigungsdienstleister im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Artikel 7 die Befugnis zum Erbringen von Bodenabfertigungsdiensten, so gibt er die Anzahl, die Tätigkeiten und die Namen der Unterauftragnehmer an, die er zu beschäftigen gedenkt.

Begründung

1.

Das Verbot der Unterauftragsvergabe für Flughäfen und Flughafennutzer führt zu deren Diskriminierung gegenüber den übrigen Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten und verzerrt den Wettbewerb. Dies ist mit dem Ziel des Verordnungsentwurfes, den Wettbewerb zu stärken, nicht vereinbar.

2.

Die Anforderungen an Qualität und Zuverlässigkeit der Dienstleistung sind von den Unterauftragsnehmern in gleichem Maße zu erfüllen wie von den Auftraggebern. Darüber hinaus sollte es den Flughäfen erlaubt sein, die Anzahl der Unterauftragnehmer zu begrenzen, wenn dies aus Platzgründen erforderlich ist

Änderungsvorschlag 10

Zeitnischen (zu COM(2011) 827 final)

Artikel 3 Absatz 3 Ziffer ii)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

auf Verlangen der Kommission, insbesondere wenn Neubewerber bei der Sicherstellung von Start- und Landemöglichkeiten auf dem betreffenden Flughafen auf schwerwiegende Probleme stoßen oder der Netzmanager es für notwendig erachtet, um die Kohärenz des Betriebsplans des Flughafens mit dem Betriebsplan des Netzes in Einklang mit Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission zu gewährleisten.

auf Verlangen der Kommission, insbesondere wenn Neubewerber bei der Sicherstellung von Start- und Landemöglichkeiten auf dem betreffenden Flughafen auf schwerwiegende Probleme stoßen oder der Netzmanager es für notwendig erachtet, um die Kohärenz des Betriebsplans des mit dem Betriebsplan des in Einklang mit Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission zu gewährleisten.

Begründung

Die Rolle des Netzmanagers sollte eher darin bestehen, auf Netzebene Koordinierungsaufgaben wahrzunehmen, als auf lokaler Ebene Anweisungen zu geben. Jeder Flughafen ist selbst für seinen Betriebsplan verantwortlich – nicht der Netzmanager.

Änderungsvorschlag 11

Zeitnischen (zu COM(2011) 827 final)

Artikel 3 Absatz 9

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Nach Aufforderung durch die Kommission, die auf eigene Initiative oder auf Initiative des Netzmanagers tätig wird, und nachdem die in Absatz 4 genannten Stellen konsultiert wurden, sorgt der Mitgliedstaat dafür, dass ein Flughafen ohne Klassifikationsstatus entsprechend als Netzflughafen klassifiziert wird. Die Entscheidung wird der Kommission übermittelt. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der Flughafen nicht mehr für das Netz von Interesse ist, ändert der Mitgliedstaat nach Konsultation der in Absatz 4 genannten Stellen den Status des Flughafens in einen Flughafen ohne Klassifikationsstatus um.

Begründung

Die im Kommissionsvorschlag enthaltene Definition eines „Netzflughafens“ ist sehr weit gefasst und überträgt der Kommission die Befugnis, subjektiv darüber zu befinden, ob ein Flughafen „einen Einfluss auf das Funktionieren des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes“ hat. Mit einem „plötzlichen und deutlichen Anstieg des Verkehrsaufkommens“ ist insbesondere auf regionalen Flughäfen zu rechnen, weshalb das Konzept des „Netzflughafens“ und der damit einhergehenden Verpflichtungen gestrichen oder zumindest enger gefasst werden sollte. Die Einfügung dieses Absatzes ist in keiner Weise gerechtfertigt, da das Konzept des „Netzflughafens“ keine Auswirkungen auf diese Verordnung hat.

Änderungsvorschlag 12

Zeitnischen (zu COM(2011) 827 final)

Artikel 3 Absatz 10

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Wird ein Beschluss auf der Grundlage der Absätze 6, 8 oder 9 getroffen, so wird er vom Mitgliedstaat den in Artikel 4 genannten Stellen spätestens zum 1. April, sofern die Winterflugplanperiode betroffen ist, und spätestens zum 1. September, sofern die Sommerflugplanperiode betroffen ist, übermittelt.

Wird ein Beschluss auf der Grundlage der Absätze 6 8 getroffen, so wird er vom Mitgliedstaat den in Artikel 4 genannten Stellen spätestens zum 1. April, sofern die Winterflugplanperiode betroffen ist, und spätestens zum 1. September, sofern die Sommerflugplanperiode betroffen ist, übermittelt.

Begründung

Siehe Änderungsvorschlag 11.

Änderungsvorschlag 13

Zeitnischen (zu COM(2011) 827 final)

Artikel 5 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Der für einen Netzflughafen, einen flugplanvermittelten oder koordinierten Flughafen zuständige Mitgliedstaat sorgt nach Konsultation der den Flughafen regelmäßig nutzenden Luftfahrtunternehmen, ihrer Verbände und des Leitungsorgans des Flughafens sowie, sofern vorhanden, des Koordinierungsausschusses für die Bestellung einer qualifizierten natürlichen oder juristischen Person zum Flugplanvermittler bzw. Flughafenkoordinator. Derselbe Flugplanvermittler bzw. Flughafenkoordinator kann für mehr als einen Flughafen bestellt werden.

Der für einen flugplanvermittelten oder koordinierten Flughafen zuständige Mitgliedstaat sorgt nach Konsultation der den Flughafen regelmäßig nutzenden Luftfahrtunternehmen, ihrer Verbände und des Leitungsorgans des Flughafens sowie, sofern vorhanden, des Koordinierungsausschusses für die Bestellung einer qualifizierten natürlichen oder juristischen Person zum Flugplanvermittler bzw. Flughafenkoordinator. Derselbe Flugplanvermittler bzw. Flughafenkoordinator kann für mehr als einen Flughafen bestellt werden.

Begründung

Die Mitgliedstaaten und nicht die Europäische Kommission sind für all ihre Flughäfen zuständig, ob es sich nun um flugplanvermittelte oder koordinierte Flughäfen handelt.

Änderungsvorschlag 14

Zeitnischen (zu COM(2011) 827 final)

Artikel 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 6

Transparenz der Tätigkeiten zur Koordinierung und Flugplanvermittlung

Artikel 6

Transparenz der Tätigkeiten zur Koordinierung und Flugplanvermittlung

1.   Am Ende jeder Flugplanperiode legt der Koordinator oder Flugplanvermittler den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission einen Tätigkeitsbericht über die allgemeine Situation bezüglich der Zeitnischenzuweisung und/oder Flugplanvermittlung vor. Der Bericht bezieht sich insbesondere auf die Anwendung des Artikels 9 Absatz 5 und der Artikel 13 und 18 sowie über sämtliche an den Koordinierungsausschuss gerichteten Beschwerden über die Anwendung der Artikel 9 und 10 und die entsprechenden Abhilfemaßnahmen. Der Bericht umfasst auch die Ergebnisse einer Befragung der interessierten Parteien über die Qualität der vom Koordinator erbrachten Dienste.

1.   Am Ende jeder Flugplanperiode legt der Koordinator oder Flugplanvermittler den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission einen Tätigkeitsbericht über die allgemeine Situation bezüglich der Zeitnischenzuweisung und/oder Flugplanvermittlung vor. Der Bericht bezieht sich insbesondere auf die Anwendung des Artikels 9 Absatz 5 und der Artikel 13 und 18 sowie über sämtliche an den Koordinierungsausschuss gerichteten Beschwerden über die Anwendung der Artikel 9 und 10 und die entsprechenden Abhilfemaßnahmen. Der Bericht umfasst auch die Ergebnisse einer Befragung der interessierten Parteien über die Qualität der vom Koordinator erbrachten Dienste.

2.   Die Kommission kann ein Muster für den in Absatz 1 genannten Tätigkeitsbericht vorgeben. Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 16 Absatz 2 erlassen.

2.   Die Kommission kann ein Muster für den in Absatz 1 genannten Tätigkeitsbericht vorgeben. Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 16 Absatz 2 erlassen.

3.   Der Koordinator richtet eine unentgeltlich zugängliche elektronische Datenbank ein und hält sie auf aktuellem Stand, die die folgenden Informationen enthält: …

3.   Der Koordinator richtet eine unentgeltlich zugängliche elektronische Datenbank ein und hält sie auf aktuellem Stand, die die folgenden Informationen enthält: …

Begründung

In Bezug auf die Zugänglichkeit und Transparenz von Informationen ist in Artikel 6 des Verordnungsvorschlags vorgesehen, dass der Koordinator eine unentgeltlich zugängliche elektronische Datenbank mit Informationen einrichtet. Es sollte ausdrücklich hinzugefügt werden, dass diese Informationen allen, nicht nur den Flughäfen und den Luftfahrtunternehmen, zur Verfügung gestellt werden müssen. In der vorhergehenden Verordnung (EWG) 95/93 wurden diese Informationen beschränkt auf interessierte Parteien (einschl. Luftfahrtunternehmen), insbesondere die Mitglieder des Koordinierungsausschusses oder die Beobachter im Ausschuss; andere Interessenten wie die Gebietskörperschaften wurden außen vor gelassen. Dies wurde im Vorschlag schon berichtigt (siehe letzter gestrichener Absatz auf Seite 33 von COM(2011) 827 final). Dennoch sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Informationen der Datenbank jedem interessierten Dritten (lokalen Verwaltungen, universitären Studien- und Forschungszentren oder auch Beratungsfirmen, die an der Optimierung der öffentlichen Politiken und unternehmerischen Initiativen arbeiten) zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Öffnung würde weder die Regeln des freien Wettbewerbs verletzen noch das Geschäftsgeheimnis oder die gebührende Zurückhaltung der Unternehmensstrategien betreffen, da alle diese Informationen den Luftfahrtunternehmen selbst schon von vornherein zur Verfügung stehen. Zudem ermöglichen es die Informations- und Kommunikationstechnologien, dass diese Informationen gespeichert und jedem Interessenten unmittelbar unentgeltlich bzw. zu vernachlässigbaren Kosten zugänglich gemacht werden. Diese Informationen müssen der Öffentlichkeit daher als wertvolles Instrument zur Verfügung gestellt werden, mithilfe dessen nicht nur die Transparenz der Zeitnischenzuweisung verbessert, sondern auch die Planung der betreffenden Branche (Hotel-, Freizeit-, Gaststättengewerbe) gefördert und die koordinierte Ausübung der Verwaltungsbefugnisse erleichtert wird, z.B. Planung von touristischen Werbekampagnen durch die regionalen Gebietskörperschaften, Verhandlungsstrategien mit Reisegroßveranstaltern usw.

Änderungsvorschlag 15

Zeitnischen (zu COM(2011) 827 final)

Artikel 7 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Luftfahrtunternehmen, die einen Netzflughafen, einen flugplanvermittelten oder einen koordinierten Flughafen bedienen oder zu bedienen beabsichtigen, erteilen dem Flugplanvermittler oder dem Koordinator alle von diesem erbetenen sachdienlichen Auskünfte. Ergeben sich Änderungen bezüglich dieser Auskünfte, unterrichten die Luftfahrtunternehmen den Flugplanvermittler und den Koordinator unverzüglich. Alle einschlägigen Auskünfte sind in dem Format und in der Frist bereitzustellen, die vom Flugplanvermittler oder dem Koordinator vorgegeben wurden. Ein Luftfahrtunternehmen unterrichtet den Koordinator bei Beantragung der Zuweisung insbesondere darüber, ob es bezüglich der beantragten Zeitnischen in den Genuss des Neubewerberstatus gemäß Artikel 2 Nummer 2 kommen würde.

Luftfahrtunternehmen, die einen flugplanvermittelten oder einen koordinierten Flughafen bedienen oder zu bedienen beabsichtigen, erteilen dem Flugplanvermittler oder dem Koordinator alle von diesem erbetenen sachdienlichen Auskünfte. Ergeben sich Änderungen bezüglich dieser Auskünfte, unterrichten die Luftfahrtunternehmen den Flugplanvermittler und den Koordinator unverzüglich. Alle einschlägigen Auskünfte sind in dem Format und in der Frist bereitzustellen, die vom Flugplanvermittler oder dem Koordinator vorgegeben wurden. Ein Luftfahrtunternehmen unterrichtet den Koordinator bei Beantragung der Zuweisung insbesondere darüber, ob es bezüglich der beantragten Zeitnischen in den Genuss des Neubewerberstatus gemäß Artikel 2 Nummer 2 kommen würde.

Begründung

Siehe Änderungsvorschlag 11.

Änderungsvorschlag 16

Zeitnischen (zu COM(2011) 827 final)

Artikel 8 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Der für einen koordinierten Flughafen zuständige Mitgliedstaat stellt sicher, dass auf diesem Flughafen ein Koordinierungsausschuss eingesetzt wird. Derselbe Koordinierungsausschuss kann für mehr als einen Flughafen bestellt werden. Die Mitgliedschaft in diesem Ausschuss steht zumindest den Luftfahrtunternehmen offen, die den bzw. die Flughäfen regelmäßig nutzen, ferner ihren Verbänden, dem Leitungsorgan des betreffenden Flughafens, den betreffenden Flugsicherungsdienststellen, den Vertretern der den Flughafen regelmäßig nutzenden allgemeinen Luftfahrt, dem Netzmanager, dem Leistungsüberprüfungsgremium und der nationalen Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats.

Der für einen koordinierten Flughafen zuständige Mitgliedstaat stellt sicher, dass auf diesem Flughafen ein Koordinierungsausschuss eingesetzt wird. Derselbe Koordinierungsausschuss kann für mehr als einen Flughafen bestellt werden. Die Mitgliedschaft in diesem Ausschuss steht zumindest den Luftfahrtunternehmen offen, die den bzw. die Flughäfen regelmäßig nutzen, ferner ihren Verbänden, dem Leitungsorgan des betreffenden Flughafens, den betreffenden Flugsicherungsdienststellen, den Vertretern der den Flughafen regelmäßig nutzenden allgemeinen Luftfahrt, dem Netzmanager, dem Leistungsüberprüfungsgremium und der nationalen Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats.

Begründung

Die Forderung, auch Vertreter der lokalen Verwaltung (Gemeinden/Regionen) in den Koordinierungsausschuss aufzunehmen, ist nicht zielführend. Die Mitgliedstaaten sind bereits verpflichtet, Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden in das Gremium zu entsenden. Eine Beteiligung sollte nur dann erfolgen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern.

Änderungsvorschlag 17

Zeitnischen (zu COM(2011) 827 final)

Artikel 9 Absatz 8

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Der Koordinator berücksichtigt des Weiteren zusätzliche Leitlinien, die das Luftverkehrsgewerbe auf Ebene der Union oder weltweit festgelegt hat, sowie örtliche, auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses von dem für den betreffenden Flughafen zuständigen Mitgliedstaat oder einer anderen zuständigen Stelle gebilligte Leitlinien, sofern diese Leitlinien die unabhängige Stellung des Koordinators nicht beeinträchtigen, mit dem Recht der Union in Einklang stehen, die effiziente Nutzung der Flughafenkapazität bezwecken und im Voraus der Kommission übermittelt und von dieser genehmigt wurden.

Der Koordinator berücksichtigt des Weiteren zusätzliche Leitlinien, die das Luftverkehrsgewerbe auf Ebene der Union oder weltweit festgelegt hat, sowie örtliche, auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses von dem für den betreffenden Flughafen zuständigen Mitgliedstaat oder einer anderen zuständigen Stelle gebilligte Leitlinien, sofern diese Leitlinien die unabhängige Stellung des Koordinators nicht beeinträchtigen, mit dem Recht der Union in Einklang stehen, die effiziente Nutzung der Flughafenkapazität bezwecken .

Begründung

Lokale Vorschriften gibt es bereits. Sie sind von wesentlicher Bedeutung, wenn es darum geht, den spezifischen/lokalen Gegebenheiten auf einem lokalen Flughafen Rechnung zu tragen (z.B. Umwelt, Zugänglichkeit, geografische Vielfalt, besondere Witterungsbedingungen). Ebenso wie die lokalen Gegebenheiten und Besonderheiten berücksichtigt werden müssen, wenn lärmbedingte Betriebsbeschränkungen in Erwägung gezogen werden, müssen besondere Umstände bei der Vergabe von Zeitnischen berücksichtigt werden. Es muss gewährleistet werden, dass ein Rechtsrahmen ausreichend Flexibilität bietet, um eine optimale und effiziente Nutzung der Kapazität der einzelnen Flughäfen sicherzustellen.

Änderungsvorschlag 18

Zeitnischen (zu COM(2011) 827 final)

Artikel 12 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Wurden für eine Strecke gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auferlegt, so kann ein Mitgliedstaat auf einem koordinierten Flughafen die für den vorgesehenen Flugbetrieb auf der betreffenden Strecke benötigten Zeitnischen reservieren. Werden die reservierten Zeitnischen auf der betreffenden Strecke nicht genutzt, so werden diese Zeitnischen anderen am Betrieb dieser Strecke gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen interessierten Luftfahrtunternehmen entsprechend Absatz 2 zur Verfügung gestellt. Wenn kein anderes Luftfahrtunternehmen am Betrieb der Strecke interessiert ist und der betreffende Staat keine Ausschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 10, Artikel 17 Absätze 3 bis 7 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 veranstaltet, werden die Zeitnischen entweder für eine andere gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegende Strecke reserviert oder wieder in den Pool eingestellt.

Wurden für eine Strecke gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 auferlegt, so kann ein Mitgliedstaat auf einem koordinierten Flughafen die für den vorgesehenen Flugbetrieb auf der betreffenden Strecke benötigten Zeitnischen reservieren. Werden die reservierten Zeitnischen auf der betreffenden Strecke nicht genutzt, so werden diese Zeitnischen anderen am Betrieb dieser Strecke gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen interessierten Luftfahrtunternehmen entsprechend Absatz 2 zur Verfügung gestellt. Wenn kein anderes Luftfahrtunternehmen am Betrieb der Strecke interessiert ist und der betreffende Staat keine Ausschreibung gemäß Artikel 16 Absatz 10, Artikel 17 Absätze 3 bis 7 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 veranstaltet, werden die Zeitnischen entweder für eine andere gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegende Strecke reserviert oder wieder in den Pool eingestellt.

Begründung

Eine Verschärfung der Reservierungsbestimmung ist nicht erforderlich. Der bisherige VO-Entwurf räumt den Mitgliedstaaten bereits ausreichende Reservierungsrechte ein. Sofern keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bestehen, sollten auch für Inselflughäfen keine Reservierungsmöglichkeiten vorgesehen werden, um den Wettbewerb nicht unnötig zu beschränken.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/125


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Die Fazilität ‚Connecting Europe‘ “

2012/C 277/12

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

verweist auf die Bedeutung der Maßnahmen der EU in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation als entscheidendes Mittel, um die Wettbewerbsfähigkeit der Städte und Regionen zu stärken und zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU beizutragen;

befürwortet die Schaffung eines neuen Instruments in Form der Fazilität „Connecting Europe“, die als gemeinsamer Rechtsrahmen und einheitliches Finanzierungsinstrument für die Bereiche Verkehr, Energie und Telekommunikation dienen soll;

begrüßt, dass der Schwerpunkt darauf gelegt wird, Lücken zu schließen und Engpässe zu beseitigen sowie angemessene grenzüberschreitende Verbindungen bereitzustellen; begrüßt ferner die Einführung innovativer Finanzinstrumente, um zu gewährleisten, dass öffentliche Ausgaben einen möglichst großen Hebeleffekt haben und sich stärker zum Nutzen der EU-Bürger auswirken;

fordert, dass die Umsetzung nach dem Subsidiaritätsprinzip in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie den Akteuren vor Ort erfolgt;

ist der Auffassung, dass die Umsetzung auch im Einklang mit den Zielen der Europa-2020-Strategie und der Kohäsionspolitik sowie in Ergänzung von und in Übereinstimmung mit den Mitteln der Kohäsionspolitik erfolgen sollte;

fordert, dass die Mittel gerecht auf alle Mitgliedstaaten und Regionen aufgeteilt werden, wobei die besonderen territorialen Bedingungen in der EU zu berücksichtigen sind;

ersucht die Europäische Kommission um Klarstellung, dass die Kohäsionsfonds-Verordnung sowie die nationalen Quoten für die Mitgliedstaaten, die Kohäsionsfondsmittel erhalten, bei den 10 Mrd. EUR, die aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden sollen, eingehalten werden.

Berichterstatter

Ivan ŽAGAR (SI/EVP), Bürgermeister von Slovenska Bistrica

Referenzdokumente

 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“

COM(2011) 665 final/3 – 2011/0302 (COD)

 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) sowie der Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze

COM(2011) 659 final/2 – 2011/0301 (COD)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bewertung

1.

verweist darauf, dass Maßnahmen der EU in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Digitaltechnik als entscheidendes Mittel betrachtet werden sollten, um die Wettbewerbsfähigkeit der Städte und Regionen, den freien Waren- und Personenverkehr, die Vollendung des Binnenmarkts sowie den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU und ihre Verbindung zum Rest der Welt zu stärken;

2.

begrüßt die potenzielle Rolle der Fazilität „Connecting Europe“ für die Förderung von Wachstum und Beschäftigung sowie von Europas Wettbewerbsfähigkeit (1) und hält es für positiv, dass die Kommission den Schwerpunkt darauf legt, Lücken zu schließen und Engpässe zu beseitigen sowie angemessene grenzüberschreitende Verbindungen bereitzustellen;

3.

befürwortet die Schaffung eines neuen Instruments in Form der Fazilität „Connecting Europe“, die als gemeinsamer Rechtsrahmen und Finanzierungsinstrument für die Bereiche Verkehr, Energie und Telekommunikation dienen soll;

4.

fordert, dass die Umsetzung nach dem Subsidiaritätsprinzip in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie den Akteuren vor Ort erfolgt;

5.

fordert ein transparenteres, kohärenteres und einfacheres Konzept für die EU-Finanzierung, das geeignet ist, Mittel des Privatsektors zu mobilisieren, die für die Verwirklichung der EU-Ziele heutzutage nötig sind;

6.

ist der Auffassung, dass die Umsetzung der Fazilität auch zur Stärkung der Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts beitragen und mit den kohäsionspolitischen Mitteln verknüpft werden sollte, damit beide Aspekte einander ergänzen und im Einklang miteinander stehen;

7.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, 10 Mrd. EUR aus dem Kohäsionsfonds für die Fazilität „Connecting Europe“ vorzusehen, um die koordinierte Umsetzung von Verkehrsinfrastrukturprojekten im TEN-V-Kernnetz in den Mitgliedstaaten, die für Kohäsionsfondsmittel infrage kommen, zu fördern; unterstreicht die Notwendigkeit, die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds weitestmöglich einzuhalten, um wie beim Kohäsionsfonds für alle Arten förderfähiger Projekte günstige finanzielle Rahmenbedingungen sicherzustellen, darunter auch für grenzübergreifende Straßenverkehrsprojekte;

8.

ist der Auffassung, dass die Projekte der Fazilität an den Prioritäten der Strategie Europa 2020, d.h. eines intelligenten, integrativen und nachhaltigen Wachstums, ausgerichtet sein sollten;

9.

betont, dass viele Mitgliedstaaten Schwierigkeiten haben, komplexe grenzübergreifende Verkehrsinfrastrukturprojekte allein zu realisieren, während auf EU-Ebene der Bedarf an mehr Synergien zwischen den verschiedenen Finanzierungsprogrammen und Politikbereichen zu einer kritischen Masse angewachsen ist, weshalb zu gewährleisten ist, dass öffentliche Ausgaben einen möglichst hohen Hebeleffekt haben und sich stärker zum Nutzen der EU-Bürger auswirken;

Rechtlicher Rahmen

Fazilität „Connecting Europe“ – allgemeiner Hintergrund

10.

befürwortet die Schaffung eines neuen Instruments in Form der Fazilität „Connecting Europe“, die als gemeinsamer Rechtsrahmen und einheitliches Finanzierungsinstrument für die Bereiche Verkehr, Energie und Telekommunikation dienen soll;

11.

betont, dass bei Verkehrsprojekten darüber nachgedacht werden sollte, andere Verkehrsträger in Verkehrsknotenpunkten miteinander zu verknüpfen, z.B. Luftverkehr, U-Bahn usw.; ist der Auffassung, dass insbesondere in wirtschaftlich weniger attraktiven Gebieten ein Zugang zu schnellen Breitbandnetzen und -diensten gewährleistet werden muss, z.B. in dünn besiedelten ländlichen Gebieten, in denen die IKT die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen erleichtern und zum Verbleib der Bevölkerung und zum territorialen Zusammenhalt beitragen können;

12.

wünscht, dass der Umgang mit Regionen mit einem anderen Entwicklungsindex geklärt wird, damit die konkrete Lage in den einzelnen Teilen der EU, einschließlich der Regionen mit schweren und dauerhaften demografischen und naturbedingten Nachteilen sowie der Gebiete in äußerster Randlage, mit Blick auf alle europäischen Regionen ausgewogen berücksichtigt wird;

Ziele für die einzelnen Bereiche

13.

unterstützt die Bemühungen zur Förderung eines sauberen und nachhaltigen Verkehrssystems, insbesondere des Schienen- und Seeverkehrs als effizienten, wettbewerbsfähigen Verkehrsträgern, die eine geeignete Infrastruktur und organisierte Dienstleistungen benötigen. Das reibungslose Funktionieren dieser nachhaltigen Verkehrsträger erfordert zudem die Entwicklung von Logistikknoten im Hinterland, die einen optimalen intermodalen Austausch erlauben und das System insgesamt leistungsfähig machen;

14.

ist der Auffassung, dass die besondere Situation einiger Gebiete in der EU, einschließlich der Regionen in den neuen EU-Mitgliedstaaten mit einer bislang schwach entwickelten Infrastruktur und unzureichender finanzieller Ausstattung, Berücksichtigung finden muss, und zwar insbesondere dort, wo auf Regionalebene ein großer Mehrwert entsteht, so z.B. im grenzüberschreitenden Verkehr;

15.

betont, dass die Zusammenschaltung der Energienetze und das Funktionieren des Energiebinnenmarkts in der EU gefördert werden müssen und dass die Unabhängigkeit der EU im Bereich der Energie als eine der wichtigsten Prioritäten dieses Instruments anerkannt und dass die Versorgungssicherheit gestärkt werden muss;

16.

betont, dass die Investitionen in das Breitbandnetz für die Telekommunikation und in Digitaldienst-Infrastrukturplattformen von entscheidender Bedeutung sind, um die Digitale Agenda der EU zu verwirklichen, zu den Zielen der Strategie Europa 2020 beizutragen und europäische öffentliche Dienstleistungen zu erbringen;

Haushaltsfragen

17.

begrüßt die Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ sowie deren Finanzrahmen, der nicht in Frage gestellt werden darf, damit ihre Effizienz und ihre Hebelwirkung auf die anderen öffentlichen und privaten Finanzierungsquellen bewahrt werden kann; warnt jedoch vor jeglichen Maßnahmen, die zu Lasten der Strukturfonds gehen könnten;

18.

ist angesichts der Situation auf den Finanzmärkten besorgt über die erwarteten Auswirkungen und den Hebeleffekt der Finanzierungsmaßnahmen der Fazilität „Connecting Europe“ auf die regionale und lokale öffentliche Finanzierung, die für Infrastrukturinvestitionen eingeplant ist;

19.

fordert, dass die Mittel gerecht auf alle Mitgliedstaaten und Regionen aufgeteilt werden und der Qualität und dem Mehrwert der aus Mitteln der Fazilität „Connecting Europe“ finanzierten Vorhaben in Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetzen für die schwächsten Regionen Rechnung getragen wird, zu denen die Regionen mit dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie Insel-, Grenz- und Bergregionen zählen, wobei die Effizienz und der Hebeleffekt der vorgeschlagenen Projekte zu berücksichtigen sind;

20.

ersucht die Europäische Kommission um Klarstellung, dass die Kohäsionsfonds-Verordnung sowie die nationalen Quoten für die Mitgliedstaaten, die Kohäsionsfondsmittel erhalten, bei den 10 Mrd. EUR, die aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden sollen, eingehalten werden;

21.

betont, dass die Kriterien für die Förderfähigkeit mit Blick auf Verwaltungsausgaben erweitert werden sollten;

Formen der Finanzierung und Finanzbestimmungen

22.

unterstützt ein transparenteres, kohärenteres und einfacheres Konzept für die EU-Finanzierung, um Mittel des Privatsektors zu mobilisieren; fordert deshalb, dass die förderfähigen Kosten auch Verwaltungsausgaben umfassen, damit die Ziele effizienter umgesetzt werden können, und betont, dass neue Finanzierungsquellen keinesfalls die traditionelle EU-Finanzierung ersetzen dürfen, sondern sie vielmehr ergänzen sollten;

23.

begrüßt die Einführung innovativer Finanzinstrumente, insbesondere die Nutzung von EU-Projektanleihen, die dazu beitragen werden, private Investoren anzuziehen und öffentlich-private Partnerschaften in der EU zu fördern; ist angesichts der Situation auf den Finanzmärkten der Auffassung, dass die Kommission für diese Anleihen bürgen sollte;

24.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten für die Nutzung innovativer Finanzinstrumente zu schaffen, damit die Beteiligung der Gebietskörperschaften, die nicht über das nötige Fachwissen verfügen, vor allem auf regionaler und lokaler Ebene, gefördert wird; begrüßt, dass die Verordnung über die Einleitung der Pilotphase der EU-Projektanleiheninitiative 2012/2013 am 6. Juli 2012 angenommen wurde, mit der Mittel in Höhe von bis zu 4,5 Mrd. EUR aus dem Privatsektor mobilisiert werden sollen, um strategisch zentrale Infrastrukturvorhaben zu finanzieren (2); unterstützt, dass auf eine erfolgreiche Pilotphase im Zeitraum 2014-2020 eine operative Phase im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ folgen soll;

Finanzhilfen

25.

begrüßt Arbeitsprogramme als Instrumente, in denen festgelegt wird, in welcher Form Finanzhilfen für besondere Maßnahmen verwendet werden können;

26.

stellt fest, dass die Bestimmungen über die Förderfähigkeit der Ausgaben, wie im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ definiert, die Umsetzung von Projekten behindern können; hält es deshalb für notwendig, Änderungen in Bezug auf die Termine und die konkrete Art der förderfähigen Ausgaben, wie Aufwendungen für die Vorbereitung, nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Erwerb von Grundstücken, vorzunehmen;

27.

ist besorgt darüber, dass alle Vorschläge für Finanzhilfen einzig der Zustimmung der Mitgliedstaaten bedürfen; fordert deshalb, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gegebenenfalls und je nach ihren rechtlichen Zuständigkeiten an der Auswahl beteiligt werden;

28.

betont, dass die Empfänger angesichts der aktuellen Situation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht in der Lage sind, die Arbeiten rechtzeitig aufzunehmen; ist der Auffassung, dass die Bestimmungen über die Einstellung der Projekte deshalb nicht zu restriktiv sein und statt der von der Europäischen Kommission vorgesehenen zwei Jahre eine Frist von drei Jahren vorsehen sollten;

Beschaffungsmaßnahmen

29.

verweist darauf, dass die im Kohäsionsfonds vorgesehenen 10 Mrd. EUR gemäß den Vorschriften für die direkte Verwaltung verwaltet und die Aktionen nicht in der Reihenfolge ihrer Vorlage bedient werden sollten; betont, dass eine Bedienung in der Reihenfolge der Vorlage die Gefahr birgt, dass das Ungleichgewicht der Kohäsionsländer, die in Bezug auf die administrativen, personellen und finanziellen Bedingungen größere Probleme haben, noch vergrößert wird, was es manchen Mitgliedstaaten und Regionen erschweren kann, ausgereifte Projekte zu präsentieren;

30.

schlägt vor, die Vorschriften über die Förderfähigkeit für die 10 Mrd. EUR, die aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden sollen, an der Verordnung über diesen Fonds auszurichten;

Finanzierungsinstrumente

31.

betont, dass die finanzielle Unterstützung von Projekten unterhalb der Schwelle der transeuropäischen Netze unbeschadet der Frage der Zuständigkeit im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip stehen muss;

Programmplanung, Durchführung und Kontrolle

32.

unterstützt Mehrjahresarbeitsprogramme, die allen Beteiligten mitzuteilen sind; ist der Auffassung, dass gemäß den Grundsätzen der Multi-Level-Governance die Partner auf allen Ebenen in die Vorbereitung der Arbeitsprogramme einbezogen werden sollten;

Multi-Level-Governance

33.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften rechtlich für viele der durch die Fazilität „Connecting Europe“ abgedeckten Bereiche verantwortlich und von den Maßnahmen direkt betroffen sind, die zur Finanzierung der transeuropäischen Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastruktur vorgeschlagen werden; hält es deshalb für erforderlich, dass die Grundsätze der Multi-Level-Governance gewahrt werden, um eine ausgewogene territoriale Entwicklung zu gewährleisten;

34.

vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag für die Fazilität „Connecting Europe“ keine Probleme in Bezug auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips aufwerfen dürfte (3); erinnert daran, dass Projekte im Rahmen der Fazilität aufgrund ihrer Größe und ihrer Auswirkungen eine transnationale Dimension aufweisen können und daher auf der am besten geeigneten Ebene – EU, national, regional oder lokal – durchgeführt werden müssen;

35.

betont, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und andere einschlägige Interessenträger in die Entscheidungs- und Planungsprozesse einbezogen werden müssen, die sich in den Mitgliedstaaten mit Blick auf die Beispielliste für Projekte im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“, die finanziert werden könnten, vollziehen;

36.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften möglichst früh über die Vorschläge der Fazilität „Connecting Europe“ informiert und aktiv dabei unterstützt werden sollten, diese in die Projektvorbereitung und in die territorialen Entwicklungsstrategien einzubeziehen; hält es auch für wichtig, dass alle Beteiligten in den einzelnen Regionen bei der Vorbereitung und Umsetzung künftiger Projekte im Rahmen der Fazilität zusammenarbeiten;

37.

ist der Auffassung, dass bis Ende 2012 strategische Maßnahmen zur Ermutigung der regionalen und nationalen Behörden ergriffen werden sollten, damit die Listen der vorgeschlagenen Investitionen in die Energie- und Telekommunikationsinfrastruktur vorliegen, weil die einzelnen Mitgliedstaaten nur so genug Zeit haben, die Projektunterlagen vorzubereiten;

Verwaltung und Durchführung

38.

weist darauf hin, dass die Zutrittsschranken für neue Technologien (z.B. Infrastruktur für alternative Kraftstoffe) höher sind als für klassische Infrastrukturen, wie etwa Straße und Schiene, weswegen der Prozentsatz für die mögliche finanzielle Unterstützung von 20 % auf 50 % angehoben werden sollte;

39.

betont, dass die Umsetzung der Fazilität „Connecting Europe“ durch die Exekutivagentur der Europäischen Kommission als Verwaltungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen erfolgen sollte; ist der Auffassung, dass zusätzliche Kosten für die Errichtung und Tätigkeit der Agentur vermieden werden sollten;

40.

betont, dass Regeln für die Mittel der Fazilität „Connecting Europe“ festgelegt werden müssen, wenn einzelne Partner aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten nicht zu einer Einigung über die Umsetzung eines konkreten Projekts gelangen können;

41.

schlägt deshalb vor, dass die Europäische Kommission prüft, ob EVTZ sinnvollerweise zur Lösung von Problemen herangezogen werden können, die sich aufgrund unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften und der Kombination verschiedener Finanzierungsquellen nach unterschiedlichen Regelungen bei der Umsetzung grenzübergreifender Projekte ergeben;

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen der EU – Kohäsionspolitik

42.

betont, dass für eine durchgängige Vereinbarkeit der aus den Struktur- und Kohäsionsfonds und der Fazilität „Connecting Europe“ finanzierten Projekte sowie der erwarteten Auswirkungen der Fazilität „Connecting Europe“ auf kleinere Projekte gesorgt werden muss;

43.

fordert die Kommission auf, eindeutige Maßnahmen zur Gewährleistung von Koordinierung und Kompatibilität zwischen den Regelungen für die Strukturfonds zu ergreifen, vor allem im Hinblick auf das Abfassen des gemeinsamen strategischen Rahmens und der Partnerschaftsverträge, aber auch auf die Regeln für die Förderfähigkeit und die mögliche Überschneidung von geförderten Projekten;

44.

weist auf die Auswirkungen der Fazilität „Connecting Europe“ auf die Raumplanung und die Strategien für die lokale und regionale Entwicklung hin und unterstützt Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten, die es den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ermöglichen, optimale Vorbereitungen zu treffen und ausgereifte Projekte einzureichen, die von der Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden sollen;

45.

betont, dass die operativen Programme und Regelungen für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 rechtzeitig gebilligt werden müssen, damit die Umsetzung der Projekte Anfang des Jahres 2014 beginnen kann;

Allgemeine und Schlussbestimmungen

46.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, einen stärker ergebnisorientierten Ansatz zu verfolgen, indem im Voraus vereinbarte klare und messbare Ziele und Erfolgsindikatoren herangezogen werden; hält wenige, klare und zuverlässige Indikatoren für notwendig, die allgemein gehalten, gerecht und angemessen sein und auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen sollten; ist der Auffassung, dass die LRG deshalb strategische Planungsinstrumente benötigen, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Berichterstattung zu vermeiden, wobei auch eine Evaluierung nötig ist, die die Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt umfasst;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die für operative Programme bereitstehende technische Unterstützung stärker zu nutzen, um die Kapazitäten der lokalen und regionalen Stellen und anderer Beteiligter zur Nutzung von EU-Mitteln zu verbessern; hält es für besonders wichtig, dass auch die weniger entwickelten Mitgliedstaaten im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ unter Rückgriff auf Instrumente zur technischen Unterstützung hochwertige Projekte entwickeln und somit anderen Mitgliedstaaten gegenüber nicht im Nachteil sind, wenn es sich bei Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen für eine EU-Finanzierung zu bewerben gilt;

48.

fordert eine genauere Definition mit Blick auf die Vorbereitung der Projektdokumentation, die Vorbereitung von Projekten, die einleitenden Verfahren und die Bewerbungen einzelner Teilnehmer (Aufteilung der Aufgaben zwischen nationalen Stellen und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften) im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

COM(2011) 665 final/3

Änderungsvorschlag 1

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Der soziale und territoriale Zusammenhalt Europas wird in hohem Maße von der Fähigkeit der EU abhängen, ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Gebieten herzustellen und für hervorragende Verkehrsverbindungen unter ihnen zu sorgen. Bei der Strukturierung des EU-Gebiets durch große, ökologisch nachhaltige Verkehrsnetze ist nicht nur der Notwendigkeit der Anbindung der bereits entwickelten Gebiete Rechnung zu tragen: die Verkehrsachsen müssen als strukturgebende Elemente fungieren, von denen Impulse für die sozial und wirtschaftlich am stärksten benachteiligten Gebiete ausgehen. Der Einführung der Fazilität „Connecting Europe“ kommt auch eine Schlüsselrolle bei der Raumordnung und der Schaffung eines Gleichgewichts zwischen den Regionen zu.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 3 Buchstabe a

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Sie soll einen Beitrag leisten zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum durch den Aufbau moderner, leistungsfähiger transeuropäischer Netze, so dass sich Vorteile für die gesamte Europäische Union hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts im Binnenmarkt ergeben und ein Umfeld geschaffen wird, das zu mehr privaten und öffentlichen Investitionen führt, indem Finanzierungsinstrumente und direkte Unterstützung der Union kombiniert und Synergien über Sektoren hinweg genutzt werden. […]

Sie soll einen Beitrag leisten zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum durch den Aufbau moderner, leistungsfähiger transeuropäischer Netze, so dass sich Vorteile für die gesamte Europäische Union hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit und des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts im Binnenmarkt ergeben und ein Umfeld geschaffen wird, das zu mehr privaten und öffentlichen Investitionen führt, indem Finanzierungsinstrumente und direkte Unterstützung der Union kombiniert und Synergien über Sektoren hinweg genutzt werden.

Begründung

Siehe Ziffer 12.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 5 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Finanzmittel der Fazilität „Connecting Europe“ können Ausgaben abdecken, die im Zusammenhang stehen mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Audit- und Evaluierungsaktivitäten, die für die Verwaltung des Programms und die Erreichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Studien, Sachverständigensitzungen, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehen, Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, deren Schwerpunkte Informationsverarbeitung und -austausch sind, zusammen mit allen anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

Die Finanzmittel der Fazilität „Connecting Europe“ können Ausgaben abdecken, die im Zusammenhang stehen mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Audit- und Evaluierungsaktivitäten die für die Verwaltung des Programms und die Erreichung seiner Ziele erforderlich sind, insbesondere Studien, Sachverständigensitzungen, soweit sie mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehen, Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen, deren Schwerpunkte Informationsverarbeitung und -austausch sind, zusammen mit allen anderen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

[…]

[…]

Begründung

Siehe Ziffer 22.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 7 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Im Bereich Verkehr sind nur Aktionen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien] beitragen, sowie programmunterstützende Aktionen durch eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union in Form von Beschaffungsmaßnahmen und Finanzierungsinstrumenten nach dieser Verordnung förderfähig. In Form von Finanzhilfen sind nur die nachstehenden Aktionen durch eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union nach dieser Verordnung förderfähig:

Im Bereich Verkehr sind nur Aktionen, die zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien] beitragen, sowie programmunterstützende Aktionen durch eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union in Form von Beschaffungsmaßnahmen und Finanzierungsinstrumenten nach dieser Verordnung förderfähig. In Form von Finanzhilfen sind nur die nachstehenden Aktionen durch eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union nach dieser Verordnung förderfähig:

(a)

Aktionen zur Realisierung des Kernnetzes gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien], einschließlich der Einführung neuer Technologien und Innovationen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien];

(a)

Aktionen zur Realisierung des Kernnetzes gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien], einschließlich der Einführung neuer Technologien und Innovationen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien];

(b)

Studien zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien];

Beseitigung von Engpässen sowie zur Entwicklung des Kernnetzes beitragen;

(c)

Aktionen zur Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien];

(c)

Studien zu Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien];

(d)

Aktionen zur Unterstützung von Verkehrsmanagementsystemen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien];

(d)

Aktionen zur Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien];

(e)

Aktionen zur Unterstützung von Güterverkehrsdiensten gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien];

(e)

Aktionen zur Unterstützung von Verkehrsmanagementsystemen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien];

(f)

Aktionen zur Verringerung des Güterschienenverkehrslärms durch Nachrüstung vorhandenen Rollmaterials;

(f)

Aktionen zur Unterstützung von Güterverkehrsdiensten gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [TEN-V-Leitlinien];

(g)

programmunterstützende Aktionen.

(g)

Aktionen zur Verringerung des Güterschienenverkehrslärms durch Nachrüstung vorhandenen Rollmaterials;

 

(h)

programmunterstützende Aktionen.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 7 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Im Bereich der Telekommunikation sind alle Aktionen zur Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und programmunterstützende Aktionen, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [INFSO-Leitlinien] aufgeführt sind, durch eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union in Form von Finanzhilfen, Beschaffungsmaßnahmen und Finanzierungsinstrumenten nach dieser Verordnung förderfähig.

Im Bereich der Telekommunikation sind alle Aktionen zur Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und programmunterstützende Aktionen, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. xxxx/2012 [INFSO-Leitlinien] aufgeführt sind, durch eine finanzielle Unterstützung der Europäischen Union in Form von Finanzhilfen, Beschaffungsmaßnahmen und Finanzierungsinstrumenten nach dieser Verordnung förderfähig.

Begründung

In Artikel 2 Absatz 9 des Verordnungsvorschlags wird klargestellt, dass auch öffentliche Stellen als (unmittelbare) Empfänger von Zuschüssen in Betracht kommen. Dies ist zu begrüßen. Die verfügbaren Mittel sollten auch den Mitgliedstaaten und Regionen zur Verfügung stehen, um Breitbandförderprogramme finanziell zu hinterlegen.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 8 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf finanzielle Unterstützung förderfähig sein. [Ausgaben für Aktionen, die sich aus Vorhaben ergeben, die in das erste Mehrjahresprogramm aufgenommen wurden, können ab dem 1. Januar 2014 förderfähig sein.]

Ausgaben können ab dem Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf finanzielle Unterstützung förderfähig sein. [Ausgaben für Aktionen, die sich aus Vorhaben ergeben, die in das erste Mehrjahresprogramm aufgenommen wurden, können ab dem 1. Januar 2014 förderfähig sein.]

Begründung

Siehe Ziffer 26.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 8 Absatz 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken sind keine förderfähigen Kosten.

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken sind .

Begründung

Siehe Ziffer 26.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 8 Absatz 7

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Mehrwertsteuern sind keine förderfähigen Kosten.

Mehrwertsteuern sind förderfähige Kosten.

Begründung

Siehe Ziffer 26.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 9 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Vorschläge können von einem oder mehreren Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen, gemeinsamen Unternehmen oder öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Einrichtungen, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, eingereicht werden.

Vorschläge können von einem oder mehreren Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen, gemeinsamen Unternehmen oder öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Einrichtungen, die in Mitgliedstaaten niedergelassen sind, eingereicht werden.

Begründung

Siehe Ziffer 27.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

hinsichtlich Finanzhilfen für Arbeiten:

i)

Eisenbahn und Binnenwasserstraßen: die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union beträgt höchstens20 % der förderfähigen Kosten; der Finanzierungssatz kann für Aktionen zur Beseitigung von Engpässen auf 30 % erhöht werden; der Finanzierungssatz kann für Aktionen bezüglich grenzübergreifender Abschnitte auf 40 % erhöht werden;

hinsichtlich Finanzhilfen für Arbeiten:

i)

Eisenbahn und Binnenwasserstraßen: die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union beträgt höchstens20 % der förderfähigen Kosten; der Finanzierungssatz kann für Aktionen zur Beseitigung von Engpässen auf 30 % erhöht werden; der Finanzierungssatz kann für Aktionen bezüglich grenzübergreifender Abschnitte auf 40 % erhöht werden;

[…]

[…]

Begründung

In manchen Ländern, wie Spanien, erfordert die Verwirklichung der europäischen Standards für die Interoperabilität im Schienenverkehr größere Anstrengungen, weil die Ausgangslage anders ist, u.a. mit einer anderen Spurweite und einem anderen Elektrifizierungssystem. In dieser Hinsicht wird es für unerlässlich erachtet, Aktionen Vorrang zu geben, mit denen die Interoperabilität tatsächlich in Gang kommt, sodass Betreiber auf den Plan treten, sich ein Gefüge von Verkehrs- und Logistikunternehmen bildet, die die entworfenen Netze nutzen sollen, das passende rollende Material bereitgestellt wird usw. Die zeitlich gut vorangekommene Einführung technischer Lösungen wie des „dritten Drahtes“ (oder „dritten Gleises“, eines Dreischienengleises, das zwei unterschiedliche Spurweiten erlaubt), auf vorhandenen Trassen wird interoperable Verkehrsdienste ermöglichen, ohne dass auf die Fertigstellung von Korridoren gewartet werden muss, die speziell auf diese Standards ausgelegt sind. Das Warten könnte bedeuten, dass diese Dienste erst nach 2020 effektiv bereitstehen. Unter solchen Maßnahmen wären auch Aktionen zu berücksichtigen, die zur Erreichung der völligen Interoperabilität der definierten Korridore wie ein Keim wirken und nach und nach ergänzt werden. Deshalb sind sie in den Finanzierungsinstrumenten vorrangig zu berücksichtigen. Eine Möglichkeit wäre, diesen Maßnahmen den gleichen Rang wie grenzübergreifenden Abschnitten zu geben. Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit Ziffer 18 der Begründung der Stellungnahme, denn im Eisenbahnbereich ist Spanien wegen der anderen Spurweite eine der „schwächsten Regionen und der Regionen mit den meisten Problemen“. Außerdem steht der Vorschlag im Einklang mit Ziffer 27, denn Spanien gehört mit seinem konventionellen Eisenbahnnetz mit anderer Spurweite zur Gruppe der „Regionen mit Entwicklungsrückständen“.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Aktionen im Bereich Breitbandnetze: die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Kosten;

Aktionen im Bereich Breitbandnetze: die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union beträgt höchstens 85 % der förderfähigen Kosten;

Begründung

Der Ausbau der Breitbandnetze in dünn besiedelten Gebieten erfordert große Investitionen, und das Interesse der Wirtschaftsteilnehmer an einer Ausweitung ihrer Wirtschaftstätigkeit in diesen Gebieten ist gering oder gar nicht vorhanden. So wird es für die Telekommunikationsbranche bei der vorgeschlagenen Höhe der Kofinanzierung schwierig, die in der Digitalen Agenda für Europa anvisierten Ziele im Hinblick auf die Gewährleistung des Zugangs zu Breitbandverbindungen zu erreichen.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 10 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die oben genannten Kofinanzierungssätze können um bis zu 10 Prozentpunkte angehoben werden für Aktionen, die sektorübergreifende Synergien aufweisen, Ziele bezüglich der Abschwächung des Klimawandels erreichen, die Klimaresistenz erhöhen oder die Treibhausgasemissionen verringern. Diese Anhebung gilt nicht für in Artikel 11 genannte Kofinanzierungssätze.

Die oben genannten Kofinanzierungssätze können um bis zu 10 Prozentpunkte angehoben werden für Aktionen, die sektorübergreifende Synergien aufweisen, Ziele bezüglich der Abschwächung des Klimawandels erreichen, die Klimaresistenz erhöhen oder die Treibhausgasemissionen verringern. Diese Anhebung gilt nicht für in Artikel 11 genannte Kofinanzierungssätze.

Begründung

Es ist eine differenzierte Behandlung sowohl der weniger entwickelten Regionen als auch derjenigen Regionen erforderlich, die demografische und natürliche Nachteile schwerwiegender und dauerhafter Art aufweisen, denn all diese Kriterien sind für die Regionalentwicklung bedeutsam und müssen daher bei der Bewertung der Kofinanzierungssätze in gleicher Weise berücksichtigt werden. So hat denn die Europäische Kommission in ihren Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung für den nächsten Programmplanungszeitraum auch besondere Bestimmungen dahingehend vorgesehen, dass die spezifischen Schwierigkeiten der Regionen mit den genannten territorialen Merkmalen besonders berücksichtigt werden müssen, gestützt auf Artikel 174 AEUV.

Änderungsvorschlag 13

Artikel 11 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die für den Bereich Verkehr nach dieser Verordnung geltenden Bestimmungen gelten ebenfalls für diese spezifischen Aufrufe. Bei der Durchführung der Aufrufe ist denjenigen Vorhaben größtmögliche Priorität einzuräumen, die die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds einhalten.

Die für den Bereich Verkehr nach dieser Verordnung geltenden Bestimmungen gelten ebenfalls für diese spezifischen Aufrufe. Bei der Durchführung der Aufrufe die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds einhalten. .

Begründung

Siehe Ziffer 7.

Änderungsvorschlag 14

Artikel 12 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission streicht – außer in hinreichend begründeten Fällen – die finanzielle Unterstützung für Aktionen, die nicht innerhalb eines Jahres nach dem in den Bedingungen für die Bewilligung der finanziellen Unterstützung genannten Anfangstermin angelaufen sind.

Die Kommission streicht – außer in hinreichend begründeten Fällen – die finanzielle Unterstützung für Aktionen, die nicht innerhalb nach dem in den Bedingungen für die Bewilligung der finanziellen Unterstützung genannten Anfangstermin angelaufen sind.

Begründung

Dies schafft die erforderliche zusätzliche Flexibilität, damit die Empfänger Schwierigkeiten bei der Umsetzung bewältigen können.

Änderungsvorschlag 15

Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

nach einer Evaluierung des Projektfortschritts, insbesondere im Fall größerer Verzögerungen bei der Durchführung der Aktion.

nach einer Evaluierung des Projektfortschritts, insbesondere im Fall größerer Verzögerungen bei der Durchführung der Aktion.

Begründung

Siehe Ziffer 28.

Änderungsvorschlag 16

Artikel 12 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission kann die Rückzahlung der erteilten Finanzhilfe verlangen, falls zwei Jahre nach dem in den Bedingungen für die Bewilligung der Finanzhilfe genannten Fertigstellungstermin die Durchführung der Aktion, für die die Finanzhilfe gewährt wurde, noch nicht abgeschlossen ist.

Die Kommission kann die Rückzahlung der erteilten Finanzhilfe verlangen, falls Jahre nach dem in den Bedingungen für die Bewilligung der Finanzhilfe genannten Fertigstellungstermin die Durchführung der Aktion, für die die Finanzhilfe gewährt wurde, noch nicht abgeschlossen ist.

Begründung

Siehe Ziffer 28.

Änderungsvorschlag 17

Artikel 12 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Bevor die Kommission einen der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Beschlüsse fasst, prüft sie den jeweiligen Fall und informiert die betroffenen Empfänger, so dass diese innerhalb einer bestimmten Frist Stellung nehmen können.

Bevor die Kommission einen der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Beschlüsse fasst, prüft sie den jeweiligen Fall und informiert die betroffenen Empfänger, so dass diese innerhalb Stellung nehmen können.

Begründung

Siehe Ziffer 28.

Änderungsvorschlag 18

Artikel 17 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission nimmt Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme für jeden Sektor an. Die Kommission kann auch Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme annehmen, die für mehr als einen Sektor gelten. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission nimmt Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme für jeden Sektor an. Die Kommission kann auch Mehrjahres- und Jahresarbeitsprogramme annehmen, die für mehr als einen Sektor gelten. Die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Begründung

Siehe Ziffer 32.

Änderungsvorschlag 19

Artikel 17 neuer Absatz 8

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Die Zutrittsschranken für neue Technologien (z.B. Infrastruktur für alternative Kraftstoffe) sind höher als für klassische Infrastrukturen, wie etwa Straße und Schiene. Sie sind Teil der neuen TEN V-Leitlinien, zu ihrer Finanzierung wird jedoch im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ nichts ausgesagt. Die Finanzierung solcher Projekte ist schwieriger. Andererseits fördern sie die Unabhängigkeit vom Erdöl und das Ziel des Verkehrsweißbuchs, die Zahl der mit herkömmlichen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeuge in Städten bis 2030 zu halbieren. Wir halten es daher nicht für gerechtfertigt, den Fördersatz für Innovationen im Verkehrsbereich auf 20 % zu begrenzen (der somit der geringste Fördersatz für alle Verkehrsträger ist).

Änderungsvorschlag 20

Artikel 17 neuer Absatz 9

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Änderungsvorschlag 21

Artikel 26 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Spätestens Mitte 2018 erstellt die Kommission einen Evaluierungsbericht über die Erreichung der Ziele aller Maßnahmen (auf der Ebene der Ergebnisse und Auswirkungen), die Effizienz des Mitteleinsatzes und seines europäischen Mehrwerts, im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen. Gegenstand der Evaluierung sind zusätzlich das Vereinfachungspotenzial, die interne und externe Kohärenz, die weitere Relevanz aller Ziele sowie der Beitrag der Maßnahmen zu den EU-Prioritäten eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums. Zu berücksichtigen sind Evaluierungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Vorgängermaßnahmen.

Spätestens Mitte 2018 erstellt die Kommission einen Evaluierungsbericht über die Erreichung der Ziele aller Maßnahmen (auf der Ebene der Ergebnisse und Auswirkungen), die Effizienz des Mitteleinsatzes und seines europäischen Mehrwerts, im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen. Gegenstand der Evaluierung sind zusätzlich das Vereinfachungspotenzial, die interne und externe Kohärenz, die weitere Relevanz aller Ziele sowie der Beitrag der Maßnahmen zu den EU-Prioritäten eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums. Zu berücksichtigen sind Evaluierungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Vorgängermaßnahmen.

Begründung

Siehe Ziffer 46.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Diese Rolle wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2012 hervorgehoben (Seite 11, „Der Beitrag der europäischen Politik zu Wachstum und Beschäftigung“).

(2)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) und Verordnung (EG) Nr. 680/2007 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Verkehrs- und Energienetze.

(3)  In die AdR-Stellungnahme ist die Konsultation des Netzes für Subsidiaritätskontrolle des Ausschusses der Regionen eingeflossen. Der Bericht über diese Konsultation ist über das Internetportal des AdR abrufbar: http://extranet.cor.europa.eu/subsidiarity/Pages/default.aspx.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/137


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung 1364/2006/EG

2012/C 277/13

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

betont, dass im Hoch- und Höchstspannungsbereich die Herausforderung besteht, den regenerativen Strom von Offshore- und Onshore-Standorten kostengünstig und effizient zu den Regionen mit dem höchsten Energiebedarf zu bringen, während im Nieder- und Mittelspannungsbereich die infrastrukturellen Voraussetzungen für eine Vielzahl neuer dezentraler Einspeiser geschaffen werden müssen;

unterstreicht die Notwendigkeit, ein unmissverständliches politisches Signal der Kommission an die Mitgliedstaaten, die Wirtschaft und den Bankensektor und die Partnern in aller Welt zu senden, dass der eingeschlagene Weg zu mehr erneuerbaren Anteilen am Energiemix der Zukunft unumkehrbar ist und sich insbesondere auch für privates Investitionsengagement lohnt;

betont, dass für die Erreichung der 2020-Ziele der EU, wie bereits in den früheren Stellungnahmen des AdR (CdR 160/2008 fin, CdR 8/2009 fin, CdR 244/2010 fin, CdR 312/2010 fin, CdR 7/2011 fin und CdR 104/2011 fin) gefordert, der Ausbau von intelligenten Netzen auf lokaler und regionaler Ebene stärker gefördert werden sollten. Die Endverbraucherpreise müssen im Rahmen eines computergestützten Lastmanagements erzeugungs- und nachfrageabhängig gestaltet werden, damit der sparsame Energieverbrauch angereizt und die dezentrale Energieerzeugung mit dem dezentralen Energieverbrauch besser in Übereinstimmung gebracht wird;

fordert zu prüfen, ob nicht der Entwurf von weniger detaillierten Leitlinien zur Orientierung der nationalen Entscheidungsträger als milderes Mittel geeigneter wäre. Die Kommission würde damit den Mitgliedstaaten einen möglichst breiten Entscheidungsraum bei der konkreten Einbindung der bereits vorhandenen Strukturen einräumen. Das betrifft die möglicherweise föderal strukturierten Raumordnungs-, Planfeststellungs- und Bewilligungsbehörden der Mitgliedstaaten ebenso wie die bereits existierenden regionalen Gruppen aus dem 3. Binnenmarktpaket. Grundsätzlich sollte die Beauftragung von bereits erfolgreich tätigen Institutionen Priorität gegenüber der Schaffung neuer Strukturen haben.

Berichterstatter

Heinz LEHMANN (DE/EVP), Mitglied des Sächsischen Landtages

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG

COM(2011) 658 final – 2011/0300 (COD)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt, dass die Verordnung auf die vollständige Integration des Energiebinnenmarktes zielt, mit der sichergestellt werden soll, dass kein Mitgliedstaat und keine Region vom europäischen Netz isoliert ist, die Versorgungssicherheit und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet und die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes eingehalten werden. Dies ist eine wichtige Voraussetzung dafür, dass bis zum Jahr 2020 die Treibhausgasemissionen um 20 % verringert, die Energieeffizienz um 20 % verbessert und der Anteil der erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch um 20 % erhöht werden können;

2.

betont die entscheidende Bedeutung dieser Initiative, die sicherstellen soll, dass die Versorgungssicherheit unter Nutzung sämtlicher technischer Möglichkeiten (insbesondere Ausbau der Transport- und Verteilungssysteme) sowie aller derzeit und in Zukunft verfügbarer Energieträger gewährleistet ist, wobei die bestehenden Fördermöglichkeiten auszuschöpfen sind;

3.

erwartet, dass dieser Vorschlag einen Beitrag zu intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum leistet und in Bezug auf die Wettbewerbsfähigkeit sowie die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion für die gesamte Europäische Union entscheidende Vorteile bringt;

4.

begrüßt, dass zur rascheren Erreichung der Infrastrukturziele für den Zeitraum bis 2020 und danach eine begrenzte Anzahl vorrangiger transeuropäischer Korridore und Gebiete für die Strom- und Gasnetze wie auch für die Transportinfrastruktur für Erdöl, Erdgas, Kohlendioxyd und Biomethan (gereinigtes Biogas aus der Biogasherstellung) ausgewiesen wird, bei denen ein Handeln der EU am stärksten gerechtfertigt ist. Durch die Straffung und Verkürzung der Genehmigungsverfahren, die Verbesserung der Akzeptanz durch die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, die Erleichterungen bei der Regulierung der Vorhaben, die faire nutzenabhängige Verteilung der Kosten, welche Erträge und Risiken in Einklang bringt, und die Bereitstellung der notwendigen marktbasierten und direkten finanziellen Unterstützung durch die EU wird ein nachhaltiger Beitrag zur Beschleunigung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse geleistet;

5.

gibt zu bedenken, dass das gemeinsame europäische Energienetz höheren Sicherheitsstandards genügen muss. Insbesondere muss ausgeschlossen werden, dass Cyberattacken oder physische Angriffe die Versorgungssicherheit in Europa gefährden und sich negativ auf die wirtschaftliche Leistungskraft der Mitgliedstaaten auswirken;

A.    Ausgangssituation

6.

stellt fest, dass jeder Mitgliedstaat der EU gegenwärtig über einen Energiemix verfügt, der durch die geografischen, geologischen, technischen und energiepolitischen Gegebenheiten und den nationalen Bedarf bestimmt ist. Er besteht aus einem Grundlastbereich, der sich bisher vor allem aus fossilen, nuklearen und zum Teil erneuerbaren Energieträgern (Wasserkraft, feste Biomasse) speist, und einer Schwankungslast, die sich aus bestimmten flexiblen Fossilbrennstoffquellen und einem bestimmten Anteil aus erneuerbaren Quellen je nach Wetterbedingungen zusammensetzt, der gegenwärtig noch Schwankungen unterliegt. Zur Erreichung der vereinbarten Klimaziele müssen vor allem die Energieeffizienz verbessert, der Verbrauch an thermischer Energie und Treibstoffen (ohne Berücksichtigung der primären Kraftstoffe in den Bilanzen) gesenkt und der erneuerbare Anteil an der Gesamtenergieproduktion angehoben werden. Die sich daraus ergebenden natürlichen Schwankungen müssen durch eine Reihe von Maßnahmen wie zum Beispiel die Modernisierung der Bestandskraftwerke, durch den Neubau hochflexibler Gaskraftwerke mit Kraft-Wärme- Kopplung, durch die Erweiterung der Pumpspeicherkapazitäten oder anderer Speichertechnologien sowie durch die Qualifizierung und den Ausbau der vorhandenen Übertragungs- und Verteilungssysteme ausgeglichen werden. Betroffen vom Modernisierungsbedarf sind alle Ebenen der Netzstruktur. Während im Nieder- und Mittelspannungsbereich die infrastrukturellen Voraussetzungen für eine Vielzahl neuer dezentraler Einspeiser geschaffen werden müssen, besteht im Hoch- und Höchstspannungsbereich die Herausforderung, den regenerativen Strom von Offshore- und Onshore-Standorten kostengünstig und effizient zu den Regionen mit dem höchsten Energiebedarf zu bringen;

7.

betont, dass zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit der Mitgliedstaaten eine Lösung zu wählen ist, die auf der Modernisierung, der Weiternutzung sowie dem Ausbau bereits kommerziell genutzter konventioneller und alternativer Energiequellen beruht, da diese u.a. auf der lokalen und nationalen Ebene entscheidend zur stabilen Funktionsweise der Stromerzeugungssysteme beitragen;

8.

bekräftigt, dass die Erprobung leistungsfähigerer Übertragungs- und Speichertechnologien, der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien sowie die Förderung der Aufstellung kommunaler und regionaler Energiepläne hier im Zentrum der Überlegungen stehen müssen;

9.

stellt fest, dass auch Erdgas in den kommenden Jahrzehnten in Europa eine wichtige Rolle beim Ausgleich von Stromerzeugungsschwankungen spielen kann. Dazu müssen Gasimporte diversifiziert, die Produktion von Gas in den EU-Mitgliedstaaten aus konventionellen und nichtkonventionellen Lagerstätten und die Produktion von in Biogaskraftwerken hergestelltem Biomethan (gereinigtem Biogas) ausgebaut, Gasnetze durch Fernleitungen ergänzt und größere Speicherkapazitäten geschaffen werden. Grundlage für den Betrieb der zusätzlichen Gaskraftwerke für die Regelenergie ist die Ertüchtigung der entsprechenden Gasleitungsinfrastruktur in Mitgliedstaaten, in denen Erdgas ein wichtiger Energieträger ist;

10.

erkennt an, dass auch in überschaubarer Zukunft ein Anteil fossiler Brennstoffe am europäischen Energiemix unverzichtbar ist, auch wenn ihr Anteil immer weiter zurückgehen soll. Die CCS-Technologie kann während dieser Zeit einen Beitrag zur Eindämmung der Kohlendioxidemissionen leisten, vorausgesetzt, sie kann zu einem technisch durchführbaren System weiterentwickelt werden, das kostengünstig und zuverlässig sicher betrieben werden kann. Allerdings besteht noch Forschungs- und Entwicklungsbedarf in der praktischen Erprobung insbesondere in Bezug auf technische und ökonomische Aspekte sowie die damit verbundenen Umweltauswirkungen. Im Interesse der Entwicklung eines auch grenzüberschreitenden Netzes für den Kohlendioxidtransport sollten auf europäischer Ebene jetzt dennoch Maßnahmen ergriffen werden;

B.    Subsidiarität

11.

unterstreicht, dass sich die EU auf Klimaziele verständigt hat, die in ihrer Umsetzung ein hohes Maß an Anstrengungen aller Mitgliedstaaten verlangen. Eine dieser Anstrengungen ist der Aufbau einer möglichst intelligenten Energieinfrastruktur. Neben der Einbindung einer Vielzahl kleiner und kleinster Erzeuger von Elektroenergie aus erneuerbaren Quellen in die vorhandenen Netze und der Entwicklung intelligenter Verteilungsnetze, die Schwankungen dezentralisiert aussteuern sowie Verbindungen zu anderen Ländern mit Energieressourcen ausbauen bzw. erleichtern können, um die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen, müssen auch die nationalen Infrastrukturen auf effiziente und vor allem flexible Art und Weise miteinander verbunden werden. Diesen Gedanken hat die Kommission bereits vor Jahren mit TEN-E aufgegriffen;

12.

erkennt an, dass parallel dazu die Mitgliedstaaten nationale Pläne zur Stärkung des regenerativen Anteils an der Energieerzeugung entwickelt und entsprechende Gesetze erlassen haben. Darüber hinaus arbeiten nach Inkrafttreten des 3. Energiepakets der EU eine Reihe transnationaler Institutionen und Gruppen erfolgreich zusammen;

13.

stellt fest, dass trotz dieser inzwischen gewachsenen Strukturen sich bei konkreten grenzüberschreitenden Energieprojekten Schwierigkeiten ergeben, die aus der Beschaffenheit der nationalen Infrastrukturen, den spezifischen energiepolitischen Prioritäten oder den unterschiedlichen Zuständigkeiten erwachsen. Diese Inkompatibilitäten führten bei Planung, Finanzierung und Bau der TEN-E-Projekte zu Zeitverlusten;

14.

stellt fest, dass die Kommission mit dem Verordnungsvorschlag sicherstellen will, dass diese Inkompatibilitäten möglichst früh erkannt und in dem vorgeschlagenen Moderationsverfahren so rasch wie möglich überwunden werden. Die Verordnung der Kommission zielt auf die Beschleunigung einer begrenzten Zahl grenzüberschreitender Schlüsselprojekte und nationaler Projekte mit signifikant grenzüberschreitender Wirkung, die als Bausteine für das zukünftige europäische Hochleistungsübertragungsnetz zu verstehen sind;

15.

erkennt an, dass die viel umfangreichere Aufgabe der Qualifizierung der nationalen Netze für die Energieversorgung der Zukunft nach wie vor in den Händen der Mitgliedstaaten liegt und von der Verordnung nur mittelbar betroffen ist. Diese Vorgehensweise orientiert sich am europäischen Vertragswerk Artikel 170 bis 172 AEUV. Damit ist das Subsidiaritätsprinzip zwar berührt, aufgrund der beschränkten Zahl der betroffenen Projekte mit grenzüberschreitendem Bezug aber nicht verletzt;

16.

unterstreicht, dass der Nutzen neben der Entwicklung eines europäischen Masterplans für grenzüberschreitende Energienetze in dem unmissverständlichen politischen Signal der Kommission an die Mitgliedstaaten, die Wirtschaft und den Bankensektor und die Partnern in aller Welt besteht, dass der eingeschlagene Weg zu mehr erneuerbaren Anteilen am Energiemix der Zukunft unumkehrbar ist und sich insbesondere auch für privates Investitionsengagement lohnt;

17.

stellt fest, dass die Kommission als Rechtsinstrument eine für alle Mitgliedstaaten unmittelbar geltende und in allen Teilen verbindliche Verordnung vorschlägt. Er hält diese im Hinblick auf die gewünschte Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für grundsätzlich verhältnismäßig;

18.

gibt allerdings zu bedenken, dass die Straffung der Genehmigungsverfahren für Infrastrukturprojekte potenziell einen starken Eingriff in die Planungsrechte der Mitgliedstaaten sowie in die Beteiligungsrechte von Betroffenen und der Öffentlichkeit darstellen kann. Die verfassungsmäßig garantierte Zuständigkeit der Bundesländer in föderalen Systemen für die Durchsetzung und Ausgestaltung der Planungs- und Genehmigungsverfahren muss auch bei den Vorhaben von gemeinsamem Interesse beachtet werden. Er ist nicht der Auffassung, dass die Gesamtheit der in Kapitel III gemachten detaillierten Vorgaben noch als „Leitlinien“ bzw. „Grundzüge“ für den Bereich der transeuropäischen Netze im Sinne von Artikel 171 AEUV und damit als tatsächlich notwendige Mindestangleichung nationaler Verwaltungsverfahren betrachtet werden kann;

19.

fordert in diesem Kontext zu prüfen, ob nicht der Entwurf von weniger detaillierten Leitlinien zur Orientierung der nationalen Entscheidungsträger als milderes Mittel geeigneter wäre. Die Kommission würde damit den Mitgliedstaaten einen möglichst breiten Entscheidungsraum bei der konkreten Einbindung der bereits vorhandenen Strukturen einräumen und so die Verbindungen erleichtern und fördern, wenn ein Staat über Ressourcen verfügt, um die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu erhöhen. Das betrifft die möglicherweise föderal strukturierten Raumordnungs-, Planfeststellungs- und Bewilligungsbehörden der Mitgliedstaaten ebenso wie die bereits existierenden regionalen Gruppen aus dem 3. Binnenmarktpaket. Grundsätzlich sollte die Beauftragung von bereits erfolgreich tätigen Institutionen Priorität gegenüber der Schaffung neuer Strukturen haben;

20.

äußert sich kritisch zu den apodiktisch vorgegebenen Zeitlimits im Verwaltungsverfahren. Gerade bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse muss Qualität vor Geschwindigkeit gehen. Neben der Versorgungssicherheit wird die Qualität der Vorhaben von gemeinsamem Interesse nicht unbedeutenden Einfluss auf die Endverbraucherpreise haben. Neben den Interessen der Investoren sind auch die Kosten für die lokalen KMU und die Bürger ein wichtiger Standortfaktor;

21.

regt an, dass die bei der Planung und Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse auftretenden Probleme von unten nach oben, also subsidiär behandelt und sämtliche Alternativen mit der nötigen Umsicht geprüft werden sollten. Nur wenn sich die lokalen, regionalen, nationalen oder multinationalen Behörden nicht rechtzeitig einigen können, sollte der europäische Projektkoordinator aktiv werden. Es hat in der Vergangenheit bereits Fälle gegeben, bei denen die Einschaltung eines europäischen Moderators hilfreich war. Die Existenz eines europäischen Koordinators als Helfer zur Lösung schwieriger Einzelfälle erscheint per se nicht subsidiaritätswidrig. Seine Berufung oder gegebenenfalls Mandatsverlängerung sollte auf Basis eines gemeinsamen Beschlusses von Rat und Europäischem Parlament erfolgen;

22.

begrüßt die Einrichtung einer nationalen Genehmigungsbehörde als „One-Stop-Shop“. Ob die integrierte oder die koordinierte Regelung beim Genehmigungsverfahren zur Anwendung kommt, sollte dem nationalen Ermessen überlassen werden;

23.

unterstützt den Verordnungsvorschlag zur grenzüberschreitenden Kostenteilung unter Einbeziehung von ACER. Das gilt auch hinsichtlich der Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden, für die Vorhaben von gemeinsamem Interesse Investitionsanreize durch Entgelte zu setzen. Diese Anreize sollen risikoadäquat sein;

24.

erachtet es als erforderlich, dass die Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse regelmäßig überprüft und an die veränderten Anforderungen angepasst wird;

C.    Akzeptanz

25.

stellt ausdrücklich fest, dass die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Erreichung unserer ehrgeizigen Energie- und Klimaziele nur gemeinsam mit den Menschen erfolgreich sein – niemals gegen sie. Aus diesem Grund ist die frühzeitige Information, Einbeziehung und Beteiligung der Bürger, Gemeinden und kommunalen Gebietskörperschaften ausdrücklich zu begrüßen;

26.

betont, dass die Wende hin zu kohlendioxidarmer Stromproduktion eine Neuordnung der Netzarchitekturen erforderlich macht. Während die Einbindung der neuen Kleineinspeiser in die Nieder- und Mittelspannungsnetze und deren intelligentes Management weitgehend ohne das Landschaftsbild verändernde Eingriffe stattfinden kann, ist für die Fertigstellung der neuen europäischen Höchstspannungsautobahnen ein Bau neuer Trassen unvermeidlich. Hierbei sollten vorrangig Trassen für Verbindungen zu Ländern gebaut werden, die eine verstärkte Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen garantieren können. Da die Kosten für den Bau dieser Systeme letztlich von den Stromkunden übernommen werden müssen, kommt es darauf an, deren technische Ausführung so intelligent und effektiv wie möglich zu gestalten. Dazu gehört auch die Minimierung des Landschaftsverbrauchs. Dieser Zusammenhang muss den Menschen möglichst frühzeitig und nachhaltig erläutert werden;

27.

fordert, dass durch die nationalen Regierungen Anreize geschaffen werden, die geeignet sind, die verbleibenden Beeinträchtigungen für Bürger, Kommunen und kommunale Gebietskörperschaften in fairer Weise zu kompensieren. Erfahrungen in den Kommunen, die in der Vergangenheit von Neubauprojekten dieser Dimension betroffenen waren, haben gezeigt, dass Transparenz und das Vorhandensein eines ständigen Ansprechpartners des Projektträgers vor Ort wichtige Voraussetzung für den fristgerechten Planungs- und Baufortschritt ist;

28.

unterstreicht, dass das zu erstellende Handbuch ein wichtiges Hilfsmittel zur Information der Bürger über die Vorteile der Entwicklung von Infrastruktur und intelligenten Netzen in Bezug auf Versorgungssicherheit, Treibhausgasminderung und Energieeffizienz ist. Diese Informationen dürfen die Schattenseiten nicht verschweigen. Die Bürger können nur auf der Grundlage vollständiger und transparenter Informationen die Tragweite der Herausforderung nachvollziehen und etwaige negative Auswirkungen besser akzeptieren. Der Informationsfluss muss situationsorientiert sein und dem betroffenen Bürger sachdienliche Auskünfte liefern;

29.

verlangt, dass neben die materiellen Entschädigungen für die von der Durchführung der Projekte besonders betroffenen Bürger, Kommunen und kommunalen Gebietskörperschaften eine öffentliche Darstellung der ergriffenen Vorsichtsmaßnahmen zusammen mit einer sozioökonomischen und ökologischen Folgeabschätzung treten muss. Die Transparenzoffensive und ein faires Ausgleichssystem sind unerlässliche Voraussetzungen für die Akzeptanz des beschleunigten Ausbaus der Energienetze der Zukunft;

D.    Finanzierung

30.

erkennt an, dass sich die bisherigen TEN-E-Finanzierungsinstrumente nach Auffassung der Kommission als nicht erfolgreich genug erwiesen haben. Sie sollen durch die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) abgelöst werden. Von den in der Infrastrukturverordnung für den mehrjährigen Finanzrahmen genannten Mitteln von 50 Mrd. EUR entfallen im Siebenjahreszeitraum auf den Energiebereich 9,1 Mrd. EUR. Damit können Mittel für Studien und für Finanzinstrumente zugunsten von Strom-, Gas- und Kohlendioxidprojekten bereitgestellt sowie verlorene Zuschüsse für Strom- und Gasprojekte gewährt werden, die sich positiv auf Versorgungssicherheit, Solidarität und Innovation auswirken, in ihren Geschäftsplänen eine fehlende kommerzielle Wirtschaftlichkeit nachweisen und für die eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenteilung vorliegt. Daneben sind auch die intelligenten Netze und Messeinrichtungen sowie Kohlendioxidprojekte durch verlorene Zuschüsse förderfähig, deren kommerzielle Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen werden kann;

31.

begrüßt, dass in der Fazilität „Connecting Europe“ ein stärkeres Augenmerk auf die energetisch wichtigen, jedoch kommerziell weniger attraktiven Infrastrukturprojekte gelegt wird. Eine erfolgreiche Umsetzung derartiger Projekte würde erheblich zur Vervollkommnung des Binnenmarktes der EU und zur Versorgungssicherheit beitragen;

32.

hält es für ein energiepolitisch eindeutig falsches Signal der Europäischen Kommission, dass der Großteil der zwölf vorrangigen Infrastrukturvorhaben im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ Gas- und Ölleitungen betrifft, für die Investitionen mit langen Amortisationszeiten notwendig sind, weil bisher eine schlüssige Begründung fehlt, wie die Schwerpunktsetzung zu Gunsten der fossilen Energieträger mit den 2020-Zielen der EU und den weiterreichenden Klimaschutzzielen für 2030 und 2050 in Einklang zu bringen ist;

33.

betont, dass für die Erreichung der 2020-Ziele der EU neben dem beschleunigten Ausbau der großen Übertragungsnetze, wie bereits in den früheren Stellungnahmen des AdR (CdR 160/2008 fin, CdR 8/2009 fin, CdR 244/2010 fin, CdR 312/2010 fin, CdR 7/2011 fin und CdR 104/2011 fin) gefordert, der Ausbau von intelligenten Netzen auf lokaler und regionaler Ebene stärker gefördert werden sollte. Die Endverbraucherpreise müssen im Rahmen eines computergestützten Lastmanagements erzeugungs- und nachfrageabhängig gestaltet werden, damit der sparsame Energieverbrauch angereizt und die dezentrale Energieerzeugung mit dem dezentralen Energieverbrauch besser in Übereinstimmung gebracht wird. Wenn die Energiesteuer eines der Instrumente ist, das die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom zur Eindämmung des Klimawandels einsetzen können, darf nach Auffassung des Ausschusses die Möglichkeit der Einführung einer Steuerdifferenzierung nicht auf die Regionen beschränkt werden, sondern muss auch die lokalen Gebietskörperschaften umfassen, die ebenfalls als vollwertige Akteure der nachhaltigen Entwicklung in der EU anerkannt sind. Insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen sie zur Entwicklung intelligenter Netze beitragen, um die Versorgungssicherheit zu stärken, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren und die Energieeffizienz zu steigern, sollten diese Gebietskörperschaften im Vergleich zur jeweiligen nationalen Ebene unterschiedliche allgemeine Energieverbrauchssteuersätze festlegen können, vorausgesetzt, dass die Gleichbehandlung konkurrierender Energieträger gewahrt bleibt und eine derartige Differenzierung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und den EU-internen Verkehr von Energieerzeugnissen nicht beeinträchtigt;

34.

zeigt sich mit Blick auf die erforderliche Marktintegration erneuerbarer Energien zutiefst besorgt über den Ausschluss von Pumpspeicherkraftwerken (oder anderen technischen Lösungen) von der Finanzierung durch die CEF. Der durch solche Kraftwerke möglichen Speicherbarkeit von erneuerbar erzeugter Energie kommt bei der Aussteuerung fluktuierender Wind- und Sonnenenergiequellen eine zentrale Bedeutung zu;

35.

bedauert, dass die ab 2014 zur Verfügung stehenden neuen Finanzierungsinstrumente durch die Kommission bisher noch nicht im Detail ausgestaltet wurden. Bei ihrer Auswahl ist auf ihren zusätzlichen Nutzen zu achten. Sie sollen eine Ergänzung zu den bisher üblichen verlorenen Zuschüssen bilden und einen konsistenten und einheitlichen Finanzierungsrahmen für die Netzsektoren Bahn, Energie und Telekommunikation schaffen, der auf den Erfahrungen mit der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (Risk Sharing Finance Facility, RSFF), dem Kreditgarantieinstrument (Loan Guarantee Instrument) und dem „Marguerite-Fonds“ aufbaut;

36.

nimmt zur Kenntnis, dass zur Finanzierung sowohl Eigenkapital- und Risikokapitalinstrumente als auch Fremdkapitalinstrumente vorgesehen sind. Dazu gehören Garantien für Intermediäre, die dann Finanzierungen für Empfänger mit Finanzierungsschwierigkeiten bereitstellen, sowie die Risikoteilung mit Finanzinstituten zur Erhöhung des Finanzierungsvolumens. Darin sind auch die Projektanleihen (Project Bonds) eingeschlossen;

37.

akzeptiert bezüglich der Folgenabschätzung die Auffassung der Kommission, dass die vorgeschlagenen Finanzierungsinstrumente keine Verzerrung des Finanzmarktes hervorrufen, da sie wirtschaftlich umsetzbar sind, jedoch im Einzelfall keine ausreichende Finanzierung durch den Markt erhalten;

38.

stellt fest, dass sich daraus ein gewisser Widerspruch zu Artikel 15 der Verordnung ergibt, wonach Probleme bei der Finanzierung kein Kriterium der Eignung für Finanzinstrumente darstellen sollen;

39.

bewertet grundsätzlich positiv, dass innerhalb der CEF während des Planungszeitraumes bis zu 20 % des verfügbaren Budgets für Risikoteilung und Eigenkapitalinstrumente ausgegeben werden sollen. Dadurch werden bei sorgfältiger Ausgestaltung die Finanzierungsmöglichkeiten erweitert und im Gegensatz zu verlorenen Zuschüssen zugleich die Eigenverantwortlichkeit der Unternehmen gefördert. Es muss aber sichergestellt werden, dass sowohl bei der vorhabenspezifischen Kosten-Nutzen-Analyse wie auch bei der Bewertung der kommerziellen Tragfähigkeit für die Vorhaben von gemeinsamen Interesse strenge Kriterien angewendet werden;

40.

hinterfragt kritisch die Eignung der vorgeschlagenen Finanzinstrumente für Energie- Netzausbauprojekte;

41.

unterstreicht, dass die Förderkriterien für die Fazilität „Connecting Europe“ entsprechend angepasst werden müssen, um den Zugang der Regionen in äußerster Randlage zur Finanzierung von Projekten zu gewährleisten, die auf eine größere Energieunabhängigkeit dieser Gebiete ausgerichtet sind;

E.    Projektanleihen

42.

nimmt zur Kenntnis, dass für die „Projektanleihen“-Initiative in den Jahren 2012/13 eine Pilotphase unter der Federführung der EIB vorgesehen ist. Dafür kommen Projekte in Frage, deren Planung im Kontext der TEN-E-Leitlinien bereits weit fortgeschritten ist. Die Kommission erwartet in ihrer Folgenabschätzung, dass sich lediglich ein einziges Energieprojekt in der Pilotphase qualifizieren wird;

43.

stimmt mit dem Rat der Europäischen Energieregulierungsbehörden (CEER) überein, dass Projektanleihen für Investitionen innerhalb bestehender Netze nur bedingt einsetzbar sind, da die Abgrenzung problematisch erscheint. Für Offshore-Anbindungen und grenzüberschreitende Verbindungstrassen könnten sie ein sinnvolles Instrument sein;

44.

gibt zu bedenken, dass diese Art von Projektfinanzierung bei Netzbetreibern bisher noch unüblich ist. Dadurch könnte es einige Zeit dauern, bis die neue Asset-Klasse durch die Anleger akzeptiert wird. Die Kommission und die EIB sollten durch die Auswahl verlässlich kalkulierter Projekte um Vertrauen bei den potenziellen Anlegern werben. Ziel muss es sein, ein Investmentgrade-Rating zu erreichen, um die Anleihen auch für große institutionelle Anleger interessant zu machen;

45.

vermerkt aus Sicht der Verwendung von Haushaltmitteln positiv, dass komplementär zu verlorenen Zuschüssen nun auch Finanzierungsinstrumente zum Einsatz kommen sollen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass ausschließlich Projekte finanziert werden, für die ein tatsächlicher Bedarf besteht, die also notwendig sind und denen zusätzlich nachgewiesenermaßen die kommerzielle Tragfähigkeit fehlt. Auf keinen Fall sollten sowieso tragfähige Projekte „überfördert“ und so private Finanzierung verdrängt werden. Insbesondere sollten ausschließlich solche Projekte nachrangiges Fremdkapital erhalten, die auch verlässlich kalkuliert sind. Auf keinen Fall soll ein künstlicher Markt geschaffen werden, der ausschließlich durch die Mitfinanzierung der EU am Leben gehalten wird und immer mit neuen Mitteln bedient werden muss, um eine Insolvenz zu verhindern. Während der Pilotphase muss regelmäßig überprüft werden, ob nicht alternative Unterstützungsmethoden gesamtwirtschaftlich günstiger sind. In Betracht kommen könnten Konsortialfinanzierungen anstelle der geplanten Anleihen;

46.

betont, dass die Finanzierung des dringend notwendig erkannten Energieinfrastrukturausbaus vornehmliche Aufgabe der Unternehmen bleiben muss. Aufgabe der EU und der Mitgliedstaaten ist die unterstützende Begleitung der Infrastrukturmaßnahmen und die Schaffung des erforderlichen Rahmens für die Marktakteure. Zur Entkräftung bestehender Zweifel am Umfang der nötigen Gesamtinvestitionen sollte sich die Kommission um die Konkretisierung ihrer Annahmen bemühen. In jedem Fall müssen angemessene Netztarife eine marktgerechte Verzinsung des einzusetzenden Kapitals gewährleisten;

F.    Zusammentreffen mit anderen europäischen Verordnungen

47.

unterstützt die Absicht der Kommission, über ein gestrafftes Genehmigungsverfahren, welches von nur einer nationalen Behörde koordiniert wird, die Vorhaben von gemeinsamem Interesse innerhalb kürzerer Frist zum Abschluss zu bringen – unter der Voraussetzung, dass die nationalen Planungsverfahren in diesem Verfahren ausreichend berücksichtigt werden. Dazu wird für die prioritären Vorhaben ein Vorrangstatus definiert. Gegenstand des Verordnungsvorschlags sind im Kern Verfahrens- und Organisationsfragen;

48.

stellt fest, dass es konsequent wäre, wenn die materiellen Standards, denen die Vorhaben von gemeinsamem Interesse unterliegen, an diesen Vorrangstatus angepasst würden. In seiner gegenwärtigen Form bewirkt der Verordnungsvorschlag keine wesentliche Erleichterung. Im Hinblick auf die Anforderungen der FFH- und Wasserrahmenrichtlinie der EU sollen die Vorhaben zwar im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen. Dies soll allerdings nicht die materiellen Voraussetzungen o.g. Vorschriften berühren. Insofern bleibt der Verordnungsvorschlag ambivalent. Unverändert bleibt eine Kommissionsstellungnahme nach Artikel 6 Absatz 4 der FFH- Richtlinie 92/43/EG erforderlich, obwohl die Kommission die Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erstellen soll. Dies erscheint eine unnötige Doppelprüfung;

49.

stellt fest, dass, indem für die Dauer der Genehmigungsverfahren Fristen vorgegeben werden, die Verantwortung für die Straffung der Verfahren vor allem den nationalen oder regionalen Genehmigungsbehörden zugewiesen wird, welche ihre Verwaltungspraxis an dem Vorrangstatus ausrichten sollen, während die von der EU gesetzten materiellen Standards im Wesentlichen beibehalten werden. Die Europäische Kommission sollte in enger Kooperation mit den Genehmigungsbehörden praktische Vorschläge zur Umsetzung dieser Vorgaben erarbeiten, die den praktischen Anforderungen für effiziente und transparente Verfahren Rechnung tragen. Er gibt daher eine Verfahrensstraffung vor, ohne in der Sache eine echte Hilfestellung anzubieten.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/143


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Horizont 2020 (Rahmenprogramm für Forschung und Innovation)“

2012/C 277/14

KERNBOTSCHAFTEN DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN:

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates und die Pläne zur Durchführung von Horizont 2020 müssen stärker auf die konkrete Praxis ausgerichtet werden und sich nachhaltiger darauf auswirken, d.h. es geht darum, die lokale und regionale Ebene im Hinblick auf ihre aktive Mitwirkung bei der Verwirklichung der Europa-2020-Ziele zu fordern.

Der Aufbau von Horizont 2020 mit drei Schwerpunkten bringt einen hohen Nutzen für die europäische Forschung.

Mit Horizont-2020-Mitteln sollten die Erforschung und Entwicklung von Konzepten, Methoden und anderen Formen geistigen Kapitals gefördert werden, die für die Zusammenarbeit zwischen Regionen und Städten, Hochschulen und Unternehmen zur Innovation und Nutzbarmachung von Wissen notwendig sind.

Regionen und Städte sollten Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) als wesentlichen Bestandteil in den Kern ihrer politischen Agenda aufnehmen. Horizont-2020- und Kohäsionsmittel sollten eingesetzt werden, um Konzepte, Instrumente und Voraussetzungen zu schaffen, mit denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aktiv Innovation fördern, Risiken eingehen und in die praktische Anwendung von FEI investieren können, um regional maßgeschneiderte Lösungen zu liefern.

Der AdR schlägt als strategisches Ziel für Horizont 2020 vor, eine europäische Kultur der offenen Innovation durch thematische Programme und andere Instrumente zu schaffen. Innovationsökosysteme, Schlüsseltechnologien, Beschaffungswesen und Forschungsinfrastruktur müssen extensiv weiterentwickelt werden.

Das Rahmenprogramm reformieren heißt, seine Verfahren zu vereinfachen und die Wirkung EU-finanzierter FEI-Projekte zu erhöhen.

Auch ist ein Umdenken erforderlich, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Der AdR ruft Vorreiterregionen zur Bildung europäischer Konsortien auf, in denen die Fähigkeiten gebündelt werden, die für die Schaffung bahnbrechender gesellschaftlicher Innovationen für einen europaweiten Einsatz gebraucht werden.

Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) kann auch auf regionaler Ebene einen besonderen Nutzen bringen.

Berichterstatter

Markku MARKKULA (FI/EVP), Mitglied des Stadtrats von Espoo

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020)

COM(2011) 809 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

1.   Kernbotschaft:

Der Vorschlag für eine Verordnung des Rates und die Pläne zur Durchführung von Horizont 2020 müssen stärker auf die konkrete Praxis ausgerichtet werden und sich nachhaltiger darauf auswirken, d.h. es geht darum, die lokale und regionale Ebene im Hinblick auf ihre aktive Mitwirkung bei der Verwirklichung der Europa-2020-Ziele zu fordern.

1.

Die Kommissionsvorschläge bilden eine ausgezeichnete Ausgangsbasis für die Festlegung der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten (FEI) der EU im nächsten Programmplanungszeitraum 2014-2020. Alle Regionen und Akteure innerhalb einer Region können und sollten eine wirksame Nutzung von Wissen anstreben. Deshalb sind die Verbreitung und Weiterentwicklung von FEI-Ergebnissen in ganz Europa von größter Bedeutung.

2.

Um die Ziele der Europa-2020-Strategie erreichen zu können, muss die Kohäsionspolitik der EU dazu beitragen, die Qualifikationsbasis und die Innovationstätigkeit vor Ort zu stärken und Instrumente und eine Form der Kooperation für die europäische Zusammenarbeit zwischen Regionen zu entwickeln. Diese Instrumente und Form der Kooperation sind nötig, um die Ergebnisse von Horizont 2020 auf regionaler und lokaler Ebene umzusetzen. Alle im Rahmen von Horizont 2020 geförderten regionalen Forschungstätigkeiten sollten eine Dimension „weltweite Exzellenz“ beinhalten, die auf den Prinzipien der intelligenten Spezialisierung basiert. Darüber hinaus sollte eine engere Verknüpfung zwischen Horizont 2020 und den Strukturfonds auch in den operationellen Programmen und in den Strategien für Forschung, Innovation und intelligente Spezialisierung angemessenen Niederschlag finden.

3.

Die Vorschläge der Kommission werden den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit gerecht. Die Horizont-Maßnahmen sind auf einen möglichst großen Mehrwert und Wirkungsgrad auf EU-Ebene ausgerichtet. Mit den Maßnahmen können der allgemeine Forschungs- und Innovationsrahmen gestärkt und die Forschungstätigkeit der Mitgliedstaaten unterstützt sowie Überschneidungen vermieden werden. Besonders wichtig ist, dass mithilfe von Horizont eine kritische Masse in Schlüsselbereichen erreicht und risikoreiche langfristig angelegte FuE-Aktionen in Angriff genommen werden können, weil eine Risikoteilung und eine Reichweite und größenbedingte Kosteneinsparungen erzielt werden, die sonst nicht möglich wären.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

4.

stellt die Bedeutung von Horizont 2020 heraus. Die geplante Mittelausstattung in Höhe von 80 Mrd. EUR ist angesichts der Bedeutung des Programms für die Umsetzung der Europa-2020-Strategie und weiterer EU-Politikbereiche sowie für die Verwirklichung und das Funktionieren des Europäischen Forschungsraums völlig gerechtfertigt und das unverzichtbare Mindestmaß. Europa muss sich jedoch von der Finanzkrise erholen und deshalb im Hinblick auf seine globale Rolle eine solide Basis ausgewählter Prioritäten schaffen, weshalb Horizont Instrumente beinhalten sollte, die auf praktische Änderungen im Alltag und schnellere gesellschaftliche Ergebnisse in Form neuer Arbeitsplätze, eines intelligenten Wachstums und von mehr Wohlstand auf kurze und lange Sicht ausgerichtet sind;

5.

begrüßt das Ziel von Horizont 2020, unter Berücksichtigung des Innovationspotenzials mehr Innovation aus der Forschung zu erhalten. Daher sollten die regionalen politischen Entscheidungsträger sowie die vor Ort tätigen Hochschulen und Forschungseinrichtungen unbedingt dazu übergehen, selbst aktiv gemeinsame regionale Innovationsstrategien und Umsetzungsprogramme zu entwickeln, die strategisch auf der intelligenten Spezialisierung basieren und aus mehreren verschiedenen Quellen – kommunalen Mitteln, Geldern von Unternehmen und verschiedenen EU-Finanzierungsinstrumenten – finanziert werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die europäische Forschungs- und Innovationsagenda und die nationalen und regionalen Innovationsstrategien ineinander übergreifen;

6.

ruft dazu auf, die Horizont-2020-Pläne (bezüglich ihres Inhalts, der Ausrichtung der Finanzierung und der Instrumente) auf ihre Gesamtwirksamkeit hin, vor allem mit Blick auf ihren Stimulierungseffekt, sowie ihre Rolle als Teil der gesamten FEI-Tätigkeiten in der EU zu bewerten. Finanziell gesehen ist Horizont 2020 ein sehr umfangreiches Programm (80 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014-2020). Bei den Marie-Curie-Maßnahmen ist allerdings ein Rückgang von fast einer Mrd. EUR für 2013 auf nur noch 0,7 Mrd. für 2014 vorgesehen. Angesichts der Verdienste dieses Programms müssten die finanziellen Aufwendungen für diese Aktionen mehr denen des Europäischen Forschungsrats entsprechen. Darüber hinaus macht Horizont 2020 nur einige wenige Prozent aller europäischen FEI-Tätigkeiten aus, weshalb die Entscheidungsträger das europäische FEI-System als Ganzes betonen und bei der Verwendung der Horizont-2020-Mittel strikte Prioritäten festlegen sollten;

7.

bekräftigt (1), dass mutige praktische Schritte ergriffen werden müssen, die allen Regierungs- und Verwaltungsebenen in den Mitgliedstaaten – der lokalen, regionalen und auch der zentralen Ebene – mehr Eigenverantwortung übertragen und alle sonstigen Akteure einbeziehen. Die wichtige Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Aufstellung und Umsetzung der Europa-2020-Strategie muss in den nationalen Reformprogrammen anerkannt werden. Darüber hinaus müssen alle wichtigen Akteure durch Territorialpakte über regionale FEI-Tätigkeiten gemeinsam Verantwortung übernehmen;

8.

ruft die Städte und Regionen auf, bei der Schaffung neuer Formen der gemeinsamen Partnerschaft zwischen öffentlichen Einrichtungen, Privatwirtschaft und Einzelpersonen eine entscheidende Rolle zu übernehmen, wobei eine größere Rolle für die Nutzer und eine offene Innovation und eine Aufwertung exzellenten Wissens notwendig sind, um so die für innovative Lösungen gesellschaftlicher Herausforderungen notwendige FEI-Tätigkeit zu fördern. Es wird angestrebt, dass Europa weltweit eine Führungsposition bei der Bewältigung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen einnimmt. Für dieses in Horizont 2020 festgelegte Ziel ist es erforderlich, dass die FEI-Tätigkeiten vom Wesen her multidisziplinär, multisektoral, multidimensional und multikulturell angelegt sind und damit eine umfassende Beteiligung der Basis implizieren. Laboratorien sind heute nicht mehr herkömmliche Hochschuleinrichtungen, sondern regionale Innovationsökosysteme und Prüfstände für die rasche Erprobung vieler Formen nutzerorientierter Innovation: neue Produkte, Verfahren, wandelbare und größenvariable Strukturen und Systeme. Ohne aktive Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können diese Prozesse und Einrichtungen weder geschaffen noch unterhalten werden;

9.

betont, dass für die Verwirklichung des ehrgeizigen Ziels von Synergien zwischen Regional- und Forschungspolitik eine regionale Komponente von Horizont 2020 von großer Bedeutung ist. Der EWSA fordert deshalb den Erhalt von Instrumenten und Programmen wie „Wissensorientierte Regionen“ und „Living Labs“ im Rahmen von Horizont 2020, die eine ausgeprägte regionale Dimension, Beteiligung und Wirkung aufweisen, das regionale Innovationspotenzial stärken und damit über den bloßen „Wissensaustausch“ hinausgehen;

10.

dringt darauf, das Programm „Wissensorientierte Regionen“ nicht einzustellen, auch wenn ähnliche Aktivitäten durchgeführt und in erheblichem Maße aus Mitteln der Kohäsionspolitik finanziert werden. Dieses Programm sollte vielmehr als Instrument zur Entwicklung regionaler Exzellenz eingesetzt und in der Größe deutlich ausgeweitet werden. Ihm kommt entscheidende Bedeutung zu, wenn es darum geht, die Regionen für die intelligente Spezialisierung zu gewinnen und sie dabei zu unterstützen, sowie als Stufe auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit und zu Benchlearning.Benchlearning ist der Prozess der gemeinsamen Herbeiführung systemischer Veränderungen durch Benchmarking und kooperatives Lernen.

11.

regt an, über das Programm „Wissensorientierte Regionen“ insbesondere Forschungsmaßnahmen zu finanzieren, in denen der Frage nachgegangen wird, wie regionale Tätigkeiten im Sinne einer fruchtbaren europäischen Zusammenarbeit in die verschiedenen Leitinitiativen integriert werden können. Deshalb sollte eines der Ziele dieses Programms darin bestehen, die Wettbewerbsfähigkeit der forschungsorientierten regionalen Ökosysteme in den Bereichen digitale Agenda und ressourceneffiziente Technologien europa- und weltweit zu fördern, wobei dies für die beteiligten KMU, die bei der Vermarktung und Umsetzung innovativer Entwicklungen eine entscheidende Rolle spielen, neue Geschäftsmöglichkeiten bieten kann.

12.

zeigt sich besorgt darüber, dass weder im mehrjährigen Finanzrahmen der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 noch in Horizont 2020 Angaben über die Zukunft des Programms „Intelligente Energie – Europa“ (IEE) enthalten sind. Dabei war dieses Programm im laufenden Programmplanungszeitraum für die Innovation im Hinblick auf die Steuerung auf lokaler Ebene, Finanzierungstechnik, Anreize für lokale Akteure und Bürger, langfristige Vision und Kontaktaufnahme und -pflege von entscheidender Bedeutung und ermöglichte die Einleitung von Initiativen wie z.B. des Bürgermeisterkonvents; fordert daher eine separate Haushaltslinie für die nichttechnologischen Lösungen im Programm Horizont 2020 in Einklang mit dem Programm „Intelligente Energie – Europa“ und dessen Förderung;

2.   Kernbotschaft:

Der Aufbau von Horizont 2020 mit drei Schwerpunkten bringt einen hohen Nutzen für die europäische Forschung.

13.

Damit sich Forschung, Entwicklung und Innovation in Europa stärker auf regionaler Ebene auswirken, müssen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

a)

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Innovation und die Auswirkungen und Skalierbarkeit von FEI;

b)

Entwicklung von Messmethoden als Beitrag zur Ermittlung der Fortschritte und Ausweitung der regionalen Zusammenarbeit bei der Bewältigung großer gesellschaftlicher Herausforderungen und bei der Schaffung und Betreibung gemeinsamer Plattformen für offene Innovation und für Partnerschaften zwischen öffentlichen Einrichtungen, Privatwirtschaft und Einzelpersonen;

c)

Förderung des Dialogs zwischen Wissenschaft und Gesellschaft und dadurch ein vertieftes Verständnis für den systemischen Charakter der Innovation und Zukunftsforschung.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

14.

betont, dass sich im Hinblick auf die FEI in den europäischen Regionen folgende Kernfragen stellen:

a)

Festlegung der Rolle der FEI bei der Modernisierung der traditionellen Verfahren des öffentlichen Sektors – auch bei der Beschlussfassung;

b)

Steigerung der Relevanz und Nutzbarkeit der Ergebnisse der EU-Leitinitiativen und darauf aufbauend schnellere Umsetzung dieser Initiativen;

c)

Lernprozess zur Nutzung und Vermarktung der existierenden Forschungsergebnisse und von Innovationswissen über öffentlich-private Partnerschaften und durch den Austausch von Erfahrungen und anderen wichtigen Kenntnissen.

15.

betont, dass die Gliederung von Horizont 2020 in drei Schwerpunkte Möglichkeiten für die Verwirklichung der strategischen EU-2020-Ziele schafft. Da Horizont 2020 vor allem auf die FEI-Tätigkeit auf EU-Ebene ausgerichtet ist, die als Katalysator für die FEI in den Mitgliedstaaten und Regionen dienen soll, sollten bei der Neufestlegung der Vorschriften und praktischen Verfahren im Rahmen von Horizont 2020 folgende Empfehlungen berücksichtigt werden:

a)

Im Hinblick auf die Bewertungs- und Finanzierungskriterien sollte das Hauptaugenmerk auf weltweiter Exzellenz liegen, da ja alle Tätigkeiten auf wissenschaftliche Fachkenntnisse angewiesen sind. Es sollte jedoch herausgestellt werden, dass jeder der Schwerpunkte eigene Exzellenzkriterien braucht: im ersten Schwerpunkt ist dies die Wissenschaftsexzellenz, im zweiten die Exzellenz der Innovation in der Wirtschaft und der unternehmerischen Neuerungen und im dritten die Exzellenz und Wirkung der gesellschaftlichen Innovationen.

b)

Im Schwerpunkt Wissenschaftsexzellenz sollte der multidisziplinäre Charakter der künftigen und neu entstehenden Technologien stärker im Mittelpunkt stehen. Zu den Kriterien für die Folgenabschätzung sollten neben wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Patenten auch andere Formen des Wissensflusses zwischen den verschiedenen Akteuren – von Wissenserzeugern über Wissensnutzer bis zu Endnutzern – gehören.

c)

Der Schwerpunkt „führende Rolle der Industrie“ sollte besonders stark auf die Verknüpfung verschiedener Technologien im Rahmen der FEI abzielen, um das Wachstumspotenzial der europäischen Unternehmen, insbesondere der KMU, zu stärken. So könnte zum Beispiel die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlich-privaten Konsortien gefördert werden. Die Bewältigung komplexer industrieller Probleme erfordert zudem eine flexiblere FEI und eine stärkere Beteiligung der KMU. Technologien sollten als Vektoren für eine schnelle Entwicklung bis hin zu radikalen Veränderungen angesehen werden, weshalb der Hauptschwerpunkt unbedingt auf der Zusammenführung von Digitalisierung, menschlichem Verhalten und Marktentwicklungen liegen muss.

d)

Innerhalb des Schwerpunktes „gesellschaftliche Herausforderungen“ sollte das Hauptaugenmerk darauf verwendet werden, das beste europäische Fachwissen bei groß angelegten, gemeinsam gestalteten Projekten zum Tragen zu bringen, um Europa in die Lage zu versetzen, einen umfassenden, über traditionelle Grenzen hinweg reichenden Strukturwandel auf der Systemebene umzusetzen. Eine auf einzelne Disziplinen konzentrierte Forschung schafft nicht genügend Wissen, um die großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu lösen. Der Schwerpunkt sollte auf multidisziplinäre FEI-Tätigkeiten gelegt werden, die die Konzepte und Bestandteile hervorbringen, die für diesen Strukturwandel auf der Systemebene erforderlich sind. Kernstück der Forschung sind Erprobung und Pilotmaßnahmen. Ein gutes Beispiel dafür ist das große Tätigkeitsfeld „Smart City“ (intelligente Stadt). Ein wesentlicher Teil dieses Prozesses ist die Skalierbarkeit der Ergebnisse, d.h. ihre Übertragbarkeit auf unterschiedliche Gegebenheiten in ganz Europa.

e)

Da auch kurzfristig Ergebnisse von höchstem internationalem Niveau erreicht werden müssen, sollte insbesondere der Schwerpunktbereich gesellschaftliche Herausforderungen eingesetzt werden, um die derzeit zu starren politischen Rahmenbedingen zu reformieren, die auch von den Verfahren in der Praxis zu weit entfernt und abgehoben sind. Verschiedene Programme setzen je nach Ziel verschiedene Finanzierungsinstrumente ein. Eine mögliche Lösung liegt in einer Mehrphasenfinanzierung, bei der für jede einzelne Phase Finanzmittel bereitgestellt und die Ergebnisse auf der Grundlage von Kriterien bewertet werden, bei denen die Notwendigkeit herausragender Qualität betont wird. Es kommen nur erfolgreiche Projekte, die diese Exzellenzanforderungen erfüllen, in die nächste Phase. Diese Phasen könnten bestimmten Projektabschnitten gelten wie etwa 1) Machbarkeit, 2) Erprobung, 3) gemeinsame Generierung von Wissen, 4) Einführung und Skalierung. Im Mittelpunkt der ersten Phase steht die Schaffung von Lösungen in einer breit angelegten und offenen Interaktion. Die zweite Phase beträfe die Erprobung der verschiedenen Möglichkeiten und die Konzipierung des Systems. In der dritten Phase sollen Spitzenforscher die erforderlichen Bestandteile näher ausführen. Die vierte Phase würde mehrere, parallel und gleichzeitig ablaufende Innovationsexperimente umfassen, die die gesellschaftlichen Auswirkungen des Projekts verstärken.

f)

Das oben beschriebene Mehrphasen-Projektverfahren könnte bei transparenter Anwendung und effizienter Verbreitung der Ergebnisse auch eine riesige Menge nützlicher Informationen über bereits bestehendes Fachwissen und potenzielle Entwicklungsakteure für die Regionen und andere Empfänger von Kohäsionsmitteln verfügbar machen.

3.   Kernbotschaft:

Regionen und Städte sollten FEI als wesentlichen Bestandteil in den Kern ihrer politischen Agenda aufnehmen. Horizont-2020- und Kohäsionsmittel sollten eingesetzt werden, um Konzepte, Instrumente und Voraussetzungen zu schaffen, mit denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aktiv Innovation fördern, Risiken eingehen und in die praktische Anwendung von FEI investieren können, um regional maßgeschneiderte Lösungen zu liefern.

16.

Die Regionen müssen ihre Fähigkeit zur Nutzung von Forschungsergebnissen ausbauen. Dem sollten mehr Augenmerk und mehr Finanzmittel gewidmet werden. Die entwickelten Kompetenzen, Verfahren und Instrumente sollten dann dafür eingesetzt werden, die Forschungsergebnisse in die europaweite Anwendung zu überführen. Erreicht werden kann das nur durch verstärkte Synergieeffekte zwischen sämtlichen Finanzierungsinstrumenten: Horizont 2020, Kohäsionspolitik und auch nationale, regionale und kommunale Mittel. Der gemeinsame Einsatz mehrerer Instrumente reicht jedoch nicht aus, sondern darüber hinaus sind auch Veränderungen in der Art und Weise der Umsetzung und bei den Verwaltungsverfahren erforderlich. So ist es insbesondere notwendig, die Zusammenarbeit und gemeinsames Lernen auf regionaler Ebene in Bezug auf die effiziente Nutzung von nationalen/regionalen Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung (RIS3) zu intensivieren.

17.

Durch die Komplementarität von „Horizont 2020“ mit anderen Finanzierungsprogrammen der EU einschließlich der Strukturfonds muss jedoch sichergestellt werden, dass auch die für eine Förderung aus solchen Fonds nicht infrage kommenden Regionen und Städte bei der Entwicklung des sogenannten Dreifachhelix-Konzepts (lokale und regionale Gebietskörperschaften, Wissenszentren und Wirtschaft) für Innovation und Nutzbarmachung von Wissen unterstützt werden. Zu diesem Zweck und angesichts der Bedeutung von „Horizont 2020“ für die EU insgesamt sollten daher im Rahmen dieses Programms besondere Mittel für die Forschung und die Entwicklung solcher Kooperationspartnerschaften bereitgestellt werden.

18.

Auch hier ist ein Umdenken erforderlich, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Der AdR ruft Vorreiterregionen zur Bildung europäischer Konsortien auf, in denen die Fähigkeiten gebündelt werden, die für die Schaffung bahnbrechender gesellschaftlicher Innovationen für einen europaweiten Einsatz gebraucht werden. Außerdem fordert er eine größere Leistungsfähigkeit der Regionen und Städte bei der Nutzung des Horizont-2020-Programms und anderer ähnlicher Initiativen. Besonderes Gewicht sollte auf eine umfassende Nutzung der Digitalisierung und neuer Schlüsseltechnologien zur Modernisierung der regionalen Innovationspolitik gelegt werden. Darüber hinaus hält der AdR die Regionen dazu an, innerhalb eines menschenorientierten Ansatzes einer Partnerschaft zwischen den Akteuren des öffentlichen und privaten Sektors mit den Hochschulen und anderen bedeutenden Wissenschaftseinrichtungen hinzuarbeiten.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

19.

betont die Rolle von Horizont 2020 als Ergänzung zu der FEI-Tätigkeit in den Mitgliedstaaten. Die Umsetzung von Horizont 2020 sollte insbesondere zu Programmen und anderen Finanzierungsinstrumenten führen, die als Katalysatoren für die europäischen Innovationsmaßnahmen und Anreiz für Pilotmaßnahmen wirken und die Teilnahme von Unternehmen, insbesondere KMU, erhöhen. Dafür müssen die Risikobereitschaft, die oftmals mit wichtigen Innovationen verbunden ist, gefördert und die Mittel für KMU insbesondere für schnelle Prototyperstellung, Vermarktung und Umsetzung innovativer Entwicklungen aufgestockt werden;

20.

fordert Änderungen in der Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle, die mit den neuesten FEI-Ergebnissen auch die Beschlussfassung auf regionaler und lokaler Ebene unterstützen sollte. Diese Schwerpunktsetzung sollte in enger Abstimmung mit den neuen Entwicklungen des Forums für intelligente Spezialisierung erfolgen. Anstelle von Berichten und anderen Veröffentlichungen sollte es bei den Ergebnissen vielmehr um die Finanzierung von Erprobung und schneller Prototyperstellung gehen, wobei das Forschungswissen auf praktische Änderungsprozesse in allen Teilen Europas Anwendung finden und so das Reformkapital auf regionaler und lokaler Ebene gestärkt werden sollte;

21.

richtet besondere Aufmerksamkeit auf die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass neue wirksame Instrumente mit einer starken regionalen Ausrichtung entwickelt und in die Nutzung überführt werden. Die politischen Leitlinien dafür sind in Horizont 2020 vorhanden. Im spezifischen Programm zur Durchführung von Horizont 2020 werden Aspekte von regionalem Belang und die Koordinierung mit kohäsionspolitischen Finanzierungsquellen ausdrücklich erwähnt. Unter dem Schwerpunkt „gesellschaftliche Herausforderungen“ wird die Schließung der FuI-Kluft in Europa angesprochen, zum Beispiel durch Zusammenführen von Spitzenforschungseinrichtungen und Regionen mit Entwicklungsrückstand, durch Anerkennung von Exzellenz in Regionen mit Entwicklungsrückstand und durch Förderung des praktischen Erfahrungsaustausches auf regionaler Ebene;

22.

appelliert nachdrücklich an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, innerhalb von Horizont 2020 eine aktive Rolle zu übernehmen. Um optimal von Horizont 2020 profitieren zu können, stehen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vor der Aufgabe, gebietsüberschreitende und europaweite Kooperationsformen zu entwickeln. Hierzu müssen sie auch das Potenzial des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ausschöpfen (2). Sie müssen insbesondere in der Lage sein, gemeinsame Plattformen zu schaffen (z.B. Innovationsforen und Prüfstände für Kooperation durch Zusammenführen der realen und der virtuellen Realitäten), um so eine offene Innovation und regionale Innovations-Ökosysteme zu fördern. Eine aktive Zusammenarbeit auf europäischer Ebene kann zu größenbedingten Vorteilen führen, den ortsansässigen Unternehmen größere Märkte erschließen und andere lokale Entwicklungen voranbringen. Die intelligente Spezialisierung ist ein Leitprinzip sowohl in Horizont 2020 als auch in der Kohäsionspolitik und eröffnet neue Chancen für all diese Tätigkeiten;

23.

betont, dass die Umsetzung von Horizont 2020 den systemischen Charakter der FEI-Kette und ihrer Endstufen, d.h. die kommerzielle Überführung von Forschungsergebnissen in den Markt, verstärken sollte. Für einen Anstieg der offenen Innovationstätigkeit bedarf es mehr Forschungstätigkeit im Zusammenhang mit Innovationsfähigkeit und Innovations-Ökosystemen. Daher sollte der Schwerpunkt der multidisziplinären FEI vor allem auf Vektoren des innovativen Wandels liegen, wozu die Aspekte Vorausschau, Humankapital, Reformkompetenzen und Messverfahren zur Bewertung der Innovation gehören;

24.

schlägt als strategisches Ziel für Horizont 2020 vor, eine europäische Kultur der offenen Innovation durch thematische Programme und andere Instrumente zu schaffen, z.B. im Hinblick auf die Einbeziehung der Endnutzer, Bürger und Organisationen der Zivilgesellschaft bei der Entwicklung von IKT-basierten Methoden und Instrumenten für die offene Innovation. Dieses Ziel könnte Tätigkeiten zur Schaffung skalierbarer Erfahrungen in den Bereichen Verwaltung, Methoden, Instrumente und Anwendungsfelder der offenen Innovation umfassen. Der experimentelle Ansatz ist insbesondere in Bereichen notwendig, in denen Innovationen im Umfeld der Digitalisierung besonders vielversprechend sind, so in den Bereichen intelligente Stadt und intelligente Mobilität.

4.   Kernbotschaft:

Das Rahmenprogramm reformieren heißt, seine Verfahren zu vereinfachen und die Wirkung EU-finanzierter FEI-Projekte zu erhöhen.

25.

Die größten Erwartungen an Horizont 2020 bestehen hinsichtlich der Straffung der Verwaltungsverfahren. Der Schwerpunkt sollte bei Forschungsthemen und flexiblen und transparenten Finanzierungsverfahren liegen, die so attraktiv sein sollten, dass es sich für Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen lohnt, eine umfassende europäische Zusammenarbeit anzustreben und erhebliche eigene Finanzmittel für diese Unternehmungen bereitzustellen. Die Kontrolle der Ausgaben im Rahmen der gewährten Finanzierung könnte als angemessene und ausreichende Kontrollmaßnahme angesehen werden, soweit sie auf der rechtlich verbindlichen Buchhaltung und routinemäßigen Buchprüfung der einzelnen Akteure beruht. Dies würde den Umfang der von der EU und den nationalen Beamten der Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen erheblich und sogar noch stärker als bislang vorgesehen reduzieren.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

26.

fordert die Vereinfachung der Verwaltung und unterstreicht, dass die Verwaltungsverfahren stets der Unterstützung der eigentlichen inhaltlichen Projektziele dienen und in deren Dienst stehen sollten. Mit einer einzigen Anlaufstelle bei der Europäischen Kommission ließe sich vermeiden, dass die Koordinierung innovativer Projekte zersplittert wird. Dies ist besonders wichtig bei multidisziplinären oder aus verschiedenen europäischen Fonds finanzierten Projekten;

27.

hält es für unerlässlich, dass Artikel 24 des Vorschlags für eine Verordnung über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm (COM(2011) 810 final), der sich auf die indirekten Ausgaben bezieht, geändert wird. In der jetzigen Fassung wird ein Modell vorgeschlagen, wonach die indirekten Ausgaben durch Anwendung eines Pauschalsatzes in Höhe von 20 % der direkten förderfähigen Ausgaben ermittelt werden. Das würde die Deckung der tatsächlich angefallenen indirekten Ausgaben häufig übermäßig erschweren. Entweder sollte dieser Pauschalsatz deutlich angehoben werden oder es sollte auch für die indirekten Ausgaben möglich sein, die tatsächlich angefallenen Kosten geltend zu machen;

28.

begrüßt die gemeinsame Ausrichtung von Horizont 2020 und Kohäsionspolitik bzw. die enge Verknüpfung zwischen den verschiedenen Programmen und Finanzinstrumenten der EU. Die im Rahmen von Horizont 2020 vorgesehenen Pläne sollten jedoch im Einzelnen weiter ausgeführt werden, um die notwendigen Veränderungen sicherzustellen. Für jedes Programm sollten deshalb Kriterien gewählt werden, die einerseits für die Ziele des Programms selbst Sorge tragen, jedoch allesamt dem allgemeinen Grundsatz gehorchen, dass das Projekt wirksame Maßnahmen zur Nutzbarmachung seiner Forschungsergebnisse außerhalb des Projekts beinhalten muss. Im Hinblick auf eine größere Wirkung sollte die Finanzierung während der Projektdauer flexibler gehandhabt werden. Auf die Ergebnisse kommt es an, nicht auf die Verwaltung;

29.

bekräftigt seine Unterstützung für das vom Europäischen Parlament vorgeschlagene auf „Wissenschaft und Technik“ bzw. „Wissenschaft und Innovation“ gestützte Konzept, das sich an sachgerechten wissenschaftlich-technischen Qualitätskriterien orientiert, auf realistischen Verwaltungsverfahren beruht sowie Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Wissenschaft, technischer Entwicklung und Vermarktung berücksichtigt (3);

30.

unterstreicht die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit zwischen aus Horizont-Mitteln und aus Kohäsionsfonds finanzierten Tätigkeiten. Im neuen Programmplanungszeitraum sollte der Kohäsionsfonds für den Zweck eingesetzt werden, den der Ausschuss in seiner Stellungnahme zur „Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen“ genannt hat. Der AdR plädierte darin für die Schaffung neuer Mechanismen, durch die auch Kommunen und Regionen Mittel erhalten können, damit sie die Ergebnisse erfolgreicher Forschungsprojekte erwerben und so den Know-how-Bedarf für eine innovative Regionalentwicklung decken können (4);

31.

schlägt folgende Maßnahmen für einen Großteil der Horizont-2020-Programme vor, wobei jedes einzelne Programm den Schwerpunkt bei den Themen setzen sollte, die für seine Ziele am relevantesten sind:

a)

Ein größerer Schwachpunkt des gegenwärtigen Systems liegt darin, dass das vorhandene Wissen nicht ausreichend genutzt wird. Am Anfang eines Projekts sollten ausreichend Zeit und Ressourcen darauf verwendet werden, bereits bestehendes und thematisch relevantes Wissen zu erfassen und zu analysieren. Die Ergebnisse dieser Projektphase sollten veröffentlicht und auch projektexternen Akteuren offengelegt werden, um die Informationsverbreitung und -nutzbarmachung überall zu verbessern.

b)

Das Erreichen der angestrebten Ergebnisse sollte stärker als bisher in den Vordergrund gestellt werden. In der Praxis bedeutet das, dass z.B. in Programmbeschreibungen und Projektanträgen die kurz- und langfristigen gesellschaftlichen Auswirkungen von FEI-Tätigkeiten herausgestellt werden sollten. Mehr Mittel sollten investiert werden, um die Wirkung zu steigern, und es sollten auch mehr Maßnahmen zur Piloterprobung und zur Verbreitung der Ergebnisse durchgeführt und für die gesamte Projektdauer vorgesehen werden. Es sollten auch Mittel für die Einbeziehung neuer Partner während der einzelnen Projektphasen bereitgestellt werden, insbesondere für die Einbindung von Partnern aus verschiedenen Regionen und Bereichen, die bei der Wissensgenerierung mitwirken und Ergebnisse praktisch umsetzen.

c)

In der Projektkultur sollten auch die Aspekte Offenheit, Zusammenarbeit und Reaktionsfähigkeit in der Form gestärkt werden, dass ein Teil der Projektmittel (in der Regel 10 bis 20 %) für spontane Maßnahmen zurückgestellt wird, die im Laufe des Projekts als Reaktion auf externe, im jeweiligen Bereich eingetretene Veränderungen und Entwicklungen geplant und ergriffen werden. Diese Finanzmittel können auch dafür verwendet werden, neue Partner ins Boot zu holen, wenn projektrelevante Fachkenntnisse bei Akteuren gefunden werden, die ursprünglich nicht an dem Projekt beteiligt waren.

d)

Im Rahmen der Bestimmungen der Haushaltsordnung sollten Mechanismen entwickelt werden, mit denen kleinere Förderbeträge für die Weiterentwicklung hervorragender Ergebnisse bereitgestellt werden können. Eine solche Unterstützung wäre an Exzellenzkriterien gebunden und würde vor allem als Anreiz dafür wirken, hervorragende Ergebnisse in die nächste Stufe des Innovationszyklus überzuleiten (z.B. von der Forschung ins Demonstrationsstadium und in die Vermarktung).

e)

Das Wissensdreieck (Synergieeffekte zwischen Forschung, Bildung und Innovation) sollte ein Grundprinzip nicht nur für die FEI, sondern über das gesamte Horizont-2020-Programm hinweg sein. Jedes Projekt sollte Maßnahmen zur Umsetzung des Wissensdreiecks beinhalten.

5.   Kernbotschaft:

Innovationsökosysteme, Schlüsseltechnologien, Beschaffungswesen und Forschungsinfrastruktur müssen extensiv weiterentwickelt werden.

32.

Horizont 2020 muss sicherstellen, dass in ganz Europa fortgeschrittene Methoden und Verfahren für die Partnerschaft zwischen Hochschulen und Wirtschaft zum Einsatz kommen. Die Schwerpunktsetzung muss vor allem bei der Erhöhung des Potenzials für Ergebnisse, die mehr Formen von Innovationen aus Forschung hervorbringen, und bei der Rentabilität der Unternehmen (einschließlich im öffentlichen Sektor) erfolgen.

33.

Weltweit erfolgreiche Produkte (Erzeugnisse im engeren Sinne oder Systeme, Dienstleistungen oder größere Geschäftseinheiten) gehen auf Wertschöpfungsketten und Ökosysteme zurück, die auf Exzellenz basieren. Horizont 2020 muss in der Lage sein, die Voraussetzungen für funktionierende Innovationsketten zu schaffen. Nur dann wird es möglich sein, die großen gesellschaftlichen Herausforderungen und die notwendige industrielle Erneuerung zu bewältigen.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

34.

betont die Rolle von Schlüsseltechnologien im Rahmen von Horizont 2020. Technologien sollten jedoch nicht nur im Rahmen separater wissenschaftlicher und technologischer Programme entwickelt werden, sondern müssen bereits im Forschungs- und Entwicklungsstadium an die industriellen Wertschöpfungsketten und die globalen Innovationswertketten sowie auch an die Entwicklung regionaler Ökosysteme und Innovationszentren sowie an die Stärkung von Fachkompetenzen gekoppelt werden. Auf regionaler Ebene können hierzu Entwicklungen beitragen, die vom Hochschulcampus ausgehen. Dies ist wichtig, denn das versetzt vor allem kleine, aber auch größere Unternehmen in die Lage, ihren Produktentwicklungen über die schwierigen ersten Stadien hinwegzuhelfen;

35.

fordert, sich den Bedarf des öffentlichen Sektors an neuen Dienstleistungen, Produkten und Technologien voll zunutze zu machen und ihn als Hebel für die Schaffung von mehr Innovationsnachfrage durch öffentliche Aufträge einzusetzen. Der AdR hat die umfangreiche Kaufkraft des öffentlichen Beschaffungswesens anerkannt (5), die sich auf 17 % des EU-27-BIP beläuft, und seine entscheidende Rolle als Innovationsmotor und geeignete Triebfeder zur Erhöhung der (sozialen, ökologischen usw.) Standards hervorgehoben. Dieses Potenzial sollte auf regionaler, nationaler und europäischer Regierungsebene genutzt und durch geeignete Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten unterstützt werden;

36.

bekräftigt seine Überzeugung, dass der Europäische Forschungsraum durch eine Einbeziehung von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in das öffentliche Beschaffungswesen gestärkt werden könnte; verweist diesbezüglich auf seine Stellungnahmen zum Grünbuch über die Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (6) und zur vorkommerziellen Auftragsvergabe (7). Voraussetzung dafür ist, dass diese Dienstleistungen hierdurch nicht dem Wettbewerb ausgesetzt werden;

37.

anerkennt die Schlüsselrolle der Städte als Hort umfassender, systemverändernder Innovationen mit großem Wirkungspotenzial bei der Bewältigung schwieriger ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Herausforderungen unserer Zeit. Die Politik und Wissenschaft sollte den Prozess des Wandels, in dessen Rahmen systemverändernde Innovationen im städtischen Umfeld entwickelt, erprobt und skaliert werden können, stärker unterstützen;

38.

hebt hervor, dass es nur bei vollständiger Einbindung der Regionen und Kommunen möglich sein wird, die Ziele der Europa-2020-Strategie für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere die Innovationsunion, auf der Grundlage regional maßgeschneiderter Lösungen zu verwirklichen, und unterstreicht deren wichtige Rolle bei der Zusammenführung von Unternehmen, Universitäten bzw. Forschungseinrichtungen und öffentlichen Einrichtungen (durch die Dreifachhelix oder ähnliche Ansätze);

39.

unterstreicht die Bedeutung von Investitionen in gesamteuropäische Forschungsinfrastrukturen. Um lokale und regionale Akteure im Hinblick auf das Erreichen der Europa-2020-Ziele einzubeziehen, sollte der Innovationsaspekt überall in der ERA-Struktur angemessen vertreten sein, d.h. es gilt, ERA zu einem Europäischen Forschungs- und Innovationsraum auszubauen. Die Forschungsinfrastruktur ist eine wesentliche Ressource, die die universitären und sonstigen Forschungseinrichtungen und -anlagen ergänzt. Die Forschungsinfrastruktur zieht zudem Spitzenforscher aus der ganzen Welt an. Sie wird gebildet von gemeinsamen Plattformen für Forscher verschiedener Disziplinen und zentralen Schaltstellen für die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern, Fachleuten aus privaten und öffentlichen Unternehmen und anderen gesellschaftlichen Akteuren.

6.   Kernbotschaft:

Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) kann auch auf regionaler Ebene einen besonderen Nutzen bringen.

40.

Die Kommission betont (8), dass den Kolokationszentren eine wichtige Rolle dabei zukommt, die lokal-globale Vernetzung der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) als Ganzes zu verstärken – u.a. durch eine enge Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden, insbesondere mit denen, die an der Konzeption und Umsetzung der regionalen Innovationsstrategien für intelligente Spezialisierung (RIS3) beteiligt sind. Ein hervorragendes Beispiel für die Konzeptentwicklung sind die regionalen Innovations- und Umsetzungsgemeinschaften der KIC Climate. Sie sehen ein echtes paneuropäisches regionales Innovationsmodell vor, in dem die Regionen als Prüfstand fungieren; der Aufbau von Managementqualitäten und regionale Stärken werden zusammengeführt, um globalen Herausforderungen zu begegnen.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

41.

begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Einrichtung neuer Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) in folgenden Themenbereichen: in der ersten Runde zunächst die Themen Aktivität und Gesundheit im Alter, Rohstoffe und Ernährung in der Zukunft; bei der zweiten Runde die Themen innerstädtische Mobilität, Fertigung mit Mehrwert und intelligente, sichere Gesellschaften. Von besonderer Bedeutung ist die Rolle der KIC bei der Förderung und Unterstützung offener Innovationen durch fortgeschrittene Digitalisierung und damit bei der Förderung der Innovation in ganz Europa;

42.

fordert das EIT auf, seinen Auftrag fortzuführen, der mit Blick auf eine gemeinsame Kultur des Innovations- und Wissensaustausches und für die Entwicklung und Verbreitung bewährter Verfahren für die Integration des Wissensdreiecks von entscheidender Bedeutung ist. In der Zukunft sollte das EIT die Nutzbarkeit der KIC-Erfahrungen in allen europäischen Regionen fördern und eine Kultur der Zusammenarbeit entwickeln und diese zu einem Vorbild in und außerhalb Europas ausbauen;

43.

begrüßt die Pläne für die strukturelle Entwicklung hinsichtlich der EIT-Verwaltung. Von besonderer Bedeutung ist der in der Verordnung enthaltene Kommissionsvorschlag (9), dass das EIT unmittelbar mit nationalen und regionalen Vertretern und anderen Akteuren aus der gesamten Innovationskette zusammenarbeiten sollte, um so einen Nutzen für beide Seiten zu schaffen. Um diesen Dialog und Austausch systematischer zu gestalten, sollte ein Forum der EIT-Akteure organisiert werden, das den größeren Kreis der Interessenvertreter zu Querschnittsthemen zusammenbringt. Der AdR könnte dabei eine Brückenfunktion zwischen dem Forum und den Regionen übernehmen;

44.

schlägt vor, dass die KIC des EIT die Aufgabe übernehmen, Schulungsmaßnahmen zu organisieren, um Spitzenkräften der Regionalpolitik zu vermitteln, wie sie bestehende Chancen zum Einsatz von FEI auf der Basisebene der Beschlussfassung und vernetztes Benchlearning zwischen europäischen Regionen nutzen können. Dies ist von größter Bedeutung, da das EIT-Netz der Motor der europäischen Innovation ist, der die Schlüsselakteure der Bereiche Bildung, Forschung und Wirtschaft zusammenführt.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Erwägungsgrund 19

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Es wird angestrebt, dass Europa weltweit eine Führungsposition bei der Bewältigung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen einnimmt. Für dieses in „Horizont 2020“ festgelegte Ziel ist es erforderlich, dass die FEI-Tätigkeiten eine ausgeprägte regionale Komponente aufweisen. Laboratorien für Innovation sind heute nicht mehr herkömmliche Hochschuleinrichtungen, sondern regionale Innovationsökosysteme und Prüfstände für die rasche Erprobung vieler Formen nutzerorientierter Innovation: neue Produkte, Dienstleistungen, Verfahren, wandelbare und größenvariable Strukturen und Systeme.

Für diese Entwicklung sollte es eine besondere regionale Dimension innerhalb des Haushalts für „Horizont 2020“ für die Modernisierung des Dreifachhelix-Konzepts und der diesbezüglichen Aktivitäten geben. Ein besonderer Schwerpunkt sollte dabei Forschung und Innovation in Bezug auf die Konzepte und Methoden liegen, die für eine stärkere gesellschaftliche Relevanz des Wissensflusses zwischen den verschiedenen Akteuren – von Wissenserzeugern über Wissensnutzer bis zu Endnutzern – erforderlich sind. Die Komplementarität der Strukturfonds mit „Horizont 2020“ deckt die Entwicklungskosten nur zum Teil und erfasst nur jene Regionen und Städte, die für eine Finanzierung aus diesen Fonds infrage kommen. Nicht oder nur begrenzt förderfähige Regionen und Städte stehen daher vor dem Problem, dass sie diese Fonds nicht für ihre Dreifachhelix-Tätigkeiten für Innovation und Nutzbarmachung von Wissen einsetzen können.

Änderungsvorschlag 2

Erwägungsgrund 26

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Im Hinblick auf eine größtmögliche Wirkung sollte „Horizont 2020“ enge Synergien mit anderen EU-Programmen – etwa in Bereichen wie Bildung, Raumfahrt, Umwelt, Wettbewerbsfähigkeit und KMU, internationale Sicherheit, Kultur und Medien sowie mit der Kohäsions- und Entwicklungspolitik – entwickeln, die jeweils dazu betragen können, nationale und regionale Forschungs- und Innovationskapazitäten im Zusammenhang mit Strategien für eine intelligente Spezialisierung zu stärken.

Im Hinblick auf eine größtmögliche Wirkung sollte „Horizont 2020“ enge Synergien mit anderen EU-Programmen – etwa in Bereichen wie Bildung, Raumfahrt, Umwelt, Wettbewerbsfähigkeit und KMU, internationale Sicherheit, Kultur und Medien sowie mit der Kohäsions- und Entwicklungspolitik – entwickeln, die jeweils dazu betragen können, nationale und regionale Forschungs- und Innovationskapazitäten im Zusammenhang mit Strategien für eine intelligente Spezialisierung zu stärken.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

„Horizont 2020“ ist von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, indem es einen gemeinsamen strategischen Rahmen für die Forschungs- und Innovationsförderung der EU bildet, auf dessen Grundlage private Gelder mobilisiert, neue Arbeitsplätze geschaffen sowie ein langfristig nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in Europa gewährleistet werden können.

„Horizont 2020“ ist von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, indem es einen gemeinsamen strategischen Rahmen für die Forschungs- und Innovationsförderung der EU bildet, auf dessen Grundlage private Gelder mobilisiert, neue Arbeitsplätze geschaffen sowie ein langfristig nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit in Europa gewährleistet werden können.

Begründung

Für die Entwicklung von Dreifachhelix-Tätigkeiten für Innovation und Nutzbarmachung von Wissen sollten nicht nur aus den Strukturfonds, sondern auch aus dem Horizont-2020-Programm Mittel bereitgestellt werden. Der Modernisierung des Dreifachhelix-Konzepts kommt entscheidende Bedeutung zu, wenn es darum geht, die Regionen für die intelligente Spezialisierung zu gewinnen und sie dabei zu unterstützen, sowie als Stufe auf dem Weg zu einer europäischen Exzellenz durch verstärkte Zusammenarbeit und Benchlearning. Dazu ist es erforderlich, dass im Rahmen von „Horizont 2020“ Finanzmittel für Vorreiterhochschulen und -regionen vorgesehen werden, die die Forschungs- und Innovationskluft in Europa schließen wollen, zum Beispiel durch Zusammenführen von Spitzenforschungseinrichtungen und Regionen mit Entwicklungsrückstand, durch Anerkennung von Exzellenz in Regionen mit Entwicklungsrückstand und durch Förderung des praktischen Erfahrungsaustausches auf regionaler Ebene.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 5 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 5

Allgemeines Ziel, Schwerpunkte und Einzelziele

1.   „Horizont 2020“ trägt zum Aufbau einer unionsweiten wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft bei, indem es in ausreichendem Umfang zusätzliche Fördermittel für Forschung, Entwicklung und Innovation mobilisiert. Damit unterstützt es die Durchführung der Strategie Europa 2020 und anderer EU-Strategien sowie die Vollendung und das Funktionieren des Europäischen Forschungsraums (EFR). Die einschlägigen Leistungsindikatoren sind in der Einleitung von Anhang I dargelegt.

Artikel 5

Allgemeines Ziel, Schwerpunkte und Einzelziele

1.   „Horizont 2020“ trägt zum Aufbau einer unionsweiten wissens- und innovationsgestützten Wirtschaft bei, indem es in ausreichendem Umfang zusätzliche Fördermittel für Forschung, Entwicklung und Innovation mobilisiert. Damit unterstützt es die Durchführung der Strategie Europa 2020 und anderer EU-Strategien sowie die Vollendung und das Funktionieren des Europäischen Forschungsraums (EFR). Die einschlägigen Leistungsindikatoren sind in der Einleitung von Anhang I dargelegt.

Begründung

In dem gesamten Horizont-Programm wird durchweg die Bedeutung der Innovation betont. Forschungstätigkeit allein reicht nicht aus, sondern Forschung muss zu Innovationen, zu wirtschaftlicher Entwicklung und zu Wohlstand führen. In Ziffer 39 der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass anstelle von EFR die Bezeichnung „Europäischer Forschungs- und Innovationsraum“ (EFIR) zutreffender wäre. Diese Änderung sollte in allen betreffenden Punkten der vorgeschlagenen Verordnung vorgenommen werden.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 5 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 5

Allgemeines Ziel, Schwerpunkte und Einzelziele

3.   Die Gemeinsame Forschungsstelle trägt durch ihre wissenschaftlich-technologische Unterstützung der EU-Politik zu dem allgemeinen Ziel und zu den Schwerpunkten bei, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind. Die Grundzüge ihrer Tätigkeiten sind Teil IV von Anhang I zu entnehmen.

Artikel 5

Allgemeines Ziel, Schwerpunkte und Einzelziele

3.   Die Gemeinsame Forschungsstelle trägt durch ihre wissenschaftlich-technologische Unterstützung der EU-Politik zu dem allgemeinen Ziel und zu den Schwerpunkten bei, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind. Die Grundzüge ihrer Tätigkeiten sind Teil IV von Anhang I zu entnehmen.

Begründung

Wie in Ziffer 20 der Stellungnahme ausgeführt, sollte die Gemeinsame Forschungsstelle mit den neuesten FEI-Ergebnissen auch die Beschlussfassung auf regionaler und lokaler Ebene unterstützen. Diese Schwerpunktsetzung sollte in enger Abstimmung mit den neuen Entwicklungen des Forums für intelligente Spezialisierung erfolgen. Anstelle von Berichten und anderen Veröffentlichungen sollte es bei den Ergebnissen vielmehr um die Finanzierung von Erprobung und schneller Prototyperstellung gehen, wobei das Forschungswissen auf praktische Änderungsprozesse in allen Teilen Europas Anwendung finden und so das Reformkapital auf regionaler und lokaler Ebene gestärkt werden sollte.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

b) ii)

sie verfügen über umfangreiche Erfahrungen mit der Teilnahme an EU-Forschungs- und Innovationsprogrammen;

Begründung

Damit werden neue Teilnehmer automatisch ausgeschlossen.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 12 Absätze 1 und 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 12

Externe Beratung und Einbeziehung der Gesellschaft

Artikel 12

Externe Beratung und Einbeziehung der Gesellschaft

1.   Für die Durchführung von „Horizont 2020“ sind Beratung und Beiträge seitens folgender Kreise zu berücksichtigen: von der Kommission eingesetzte Beratungsgremien unabhängiger, hochrangiger Experten; die im Rahmen internationaler Wissenschafts- und Technologieabkommen vorgesehenen Dialoge; prospektive Tätigkeiten; gezielte öffentliche Konsultationen; sowie transparente und interaktive Prozesse, die gewährleisten, dass verantwortbare Forschung und Innovation unterstützt wird.

1.   Für die Durchführung von „Horizont 2020“ sind Beratung und Beiträge seitens folgender Kreise zu berücksichtigen: von der Kommission eingesetzte Beratungsgremien unabhängiger, hochrangiger Experten; die im Rahmen internationaler Wissenschafts- und Technologieabkommen vorgesehenen Dialoge; prospektive Tätigkeiten; gezielte öffentliche Konsultationen; sowie transparente und interaktive Prozesse, die gewährleisten, dass verantwortbare Forschung und Innovation unterstützt wird.

2.   Die relevanten Aspekte der Forschungs- und Innovationsagenden der Europäischen Technologieplattformen, der Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung und der Europäischen Innovationspartnerschaften werden ebenfalls in vollem Umfang berücksichtigt.

2.   Die relevanten Aspekte der Forschungs- und Innovationsagenden der Europäischen Technologieplattformen, der Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung und der Europäischen Innovationspartnerschaften werden ebenfalls in vollem Umfang berücksichtigt.

 

3.   

Begründung

Dieser Änderungsantrag beruht auf den Aussagen in Ziffern 8 bis 11 der Stellungnahme.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 13 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 13

Bereichsübergreifende Maßnahmen

1.   Zwischen den Schwerpunkten von „Horizont 2020“ und innerhalb dieser Schwerpunkte werden Verbindungen und Schnittstellen hergestellt. Besondere Aufmerksamkeit gilt hierbei der Entwicklung und Anwendung von grundlegenden und industriellen Technologien, der Überbrückung von der Entdeckung bis zur Marktreife, der interdisziplinären Forschung und Innovation, den Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften, dem Funktionieren und der Vollendung des Europäischen Forschungsraums, der Zusammenarbeit mit Drittländern, der verantwortbaren Forschung und Innovation, einschließlich Geschlechtergleichstellung, und der Erhöhung der Attraktivität des Berufs des Wissenschaftlers sowie der Erleichterung der grenz- und sektorübergreifenden Mobilität von Forschern.

Artikel 13

Bereichsübergreifende Maßnahmen

1.   Zwischen den Schwerpunkten von „Horizont 2020“ und innerhalb dieser Schwerpunkte werden Verbindungen und Schnittstellen hergestellt. Besondere Aufmerksamkeit gilt hierbei der Entwicklung und Anwendung von grundlegenden und industriellen Technologien, der Überbrückung von der Entdeckung bis zur Marktreife, der interdisziplinären Forschung und Innovation, den Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften, dem Funktionieren und der Vollendung des Europäischen Forschungsraums, der Zusammenarbeit mit Drittländern, der verantwortbaren Forschung und Innovation, einschließlich Geschlechtergleichstellung, und der Erhöhung der Attraktivität des Berufs des Wissenschaftlers sowie der Erleichterung der grenz- und sektorübergreifenden Mobilität von Forschern.

Begründung

Wie in Ziffer 34 der Stellungnahme ausgeführt, muss die Rolle von Schlüsseltechnologien in einem viel breiteren Rahmen als lediglich der technologischen Entwicklung gesehen werden, d.h. dass Technologien bereits im Forschungs- und Entwicklungsstadium an die industriellen Wertschöpfungsketten und die globalen Innovationswertketten sowie auch an die Entwicklung regionaler Ökosysteme und Innovationszentren sowie an die Stärkung von Fachkompetenzen gekoppelt werden müssen. Diese Schwerpunktsetzung sollte besser als „grundlegende Kompetenzen und industrielle Technologien“ definiert werden.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 20

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 20

Öffentlich-öffentliche Partnerschaften

Artikel 20

Öffentlich-öffentliche Partnerschaften

1.   „Horizont 2020“ trägt dort zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften bei, wo Maßnahmen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene innerhalb der EU gemeinsam durchgeführt werden.

Besonderes Augenmerk gilt Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung zwischen Mitgliedstaaten.

1.   „Horizont 2020“ trägt dort zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften bei, wo Maßnahmen auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene innerhalb der EU gemeinsam durchgeführt werden.

Besonderes Augenmerk gilt Initiativen zur gemeinsamen Programmplanung zwischen Mitgliedstaaten.

2.   Öffentlich-öffentliche Partnerschaften können entweder innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Schwerpunkte oder zu mehreren Schwerpunkten vor allem wie folgt unterstützt werden:

2.   Öffentlich-öffentliche Partnerschaften können entweder innerhalb der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Schwerpunkte oder zu mehreren Schwerpunkten vor allem wie folgt unterstützt werden:

(a)

mit Hilfe eines ERA-NET-Instruments, das öffentlich-öffentlichen Partnerschaften Finanzhilfen für ihre Vorbereitung, den Aufbau von Netzstrukturen, die Konzeption, Durchführung und Koordinierung von gemeinsamen Tätigkeiten sowie für die Aufstockung einzelner Aufforderungen und transnationaler Maßnahmen gewährt;

(a)

mit Hilfe eines ERA-NET-Instruments, das öffentlich-öffentlichen Partnerschaften Finanzhilfen für ihre Vorbereitung, den Aufbau von Netzstrukturen, die Konzeption, Durchführung und Koordinierung von gemeinsamen Tätigkeiten sowie für die Aufstockung einzelner Aufforderungen und transnationaler Maßnahmen gewährt;

(b)

durch eine EU-Beteiligung an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV durchgeführt werden.

(b)

durch eine EU-Beteiligung an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV durchgeführt werden.

Für die Zwecke von Buchstabe a ist die Aufstockung der Finanzmittel abhängig von einem signifikanten Niveau vorheriger finanzieller Zusagen der an den gemeinsamen Aufforderungen und Maßnahmen beteiligten Rechtspersonen. Das ERA-NET-Instrument kann auch das Ziel beinhalten, die Regeln und Durchführungsmodalitäten der gemeinsamen Aufforderungen und Maßnahmen zu harmonisieren. Es kann auch für die Vorbereitung einer Initiative auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV eingesetzt werden.

Für die Zwecke von Buchstabe a ist die Aufstockung der Finanzmittel abhängig von einem signifikanten Niveau vorheriger finanzieller Zusagen der an den gemeinsamen Aufforderungen und Maßnahmen beteiligten Rechtspersonen. Das ERA-NET-Instrument kann auch das Ziel beinhalten, die Regeln und Durchführungsmodalitäten der gemeinsamen Aufforderungen und Maßnahmen zu harmonisieren. Es kann auch für die Vorbereitung einer Initiative auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV eingesetzt werden.

Für die Zwecke von Buchstabe b sollen solche Initiativen nur für den Fall vorgeschlagen werden, dass eine eigene Durchführungsstelle benötigt wird und dass die beteiligten Länder in hohem Maße zur Integration auf wissenschaftlicher, verwaltungstechnischer und finanzieller Ebene bereit sind. Ferner müssen die Vorschläge für die in Buchstabe b genannten Initiativen alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

Für die Zwecke von Buchstabe b sollen solche Initiativen nur für den Fall vorgeschlagen werden, dass eine eigene Durchführungsstelle benötigt wird und dass die beteiligten Länder in hohem Maße zur Integration auf wissenschaftlicher, verwaltungstechnischer und finanzieller Ebene bereit sind. Ferner müssen die Vorschläge für die in Buchstabe b genannten Initiativen alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

(a)

klare Zielstellung und Relevanz für die Ziele von „Horizont 2020“ und die weiter gefassten Ziele der EU-Politik;

(a)

klare Zielstellung und Relevanz für die Ziele von „Horizont 2020“ und die weiter gefassten Ziele der EU-Politik;

(b)

klare finanzielle Zusagen der teilnehmenden Länder, einschließlich vorheriger Zusagen zur Zusammenlegung nationaler und/oder regionaler Investitionen für die transnationale Forschung und Innovation;

(b)

klare finanzielle Zusagen der teilnehmenden Länder, einschließlich vorheriger Zusagen zur Zusammenlegung nationaler und/oder regionaler Investitionen für die transnationale Forschung und Innovation;

(c)

Mehrwert der Maßnahme auf EU-Ebene;

(c)

Mehrwert der Maßnahme auf EU-Ebene;

(d)

kritische Masse in Bezug auf den Umfang und die Anzahl der einbezogenen Programme sowie Ähnlichkeit der hiervon erfassten Tätigkeiten und ihr Anteil an der einschlägigen Forschung;

(d)

kritische Masse in Bezug auf den Umfang und die Anzahl der einbezogenen Programme sowie Ähnlichkeit der hiervon erfassten Tätigkeiten und ihr Anteil an der einschlägigen Forschung;

(e)

Eignung von Artikel 185 als das am besten geeignete Mittel zur Erreichung der Ziele.

(e)

Eignung von Artikel 185 als das am besten geeignete Mittel zur Erreichung der Ziele.

Begründung

Zur Erreichung der Ziele von Horizont 2020 ist eine aktive Rolle der Regionen entscheidend. Es bedarf größerer Flexibilität und einer verstärkten Mitwirkung der Regionen bei der Gründung von JPI.

Im Übrigen sollte für die Beteiligung der EU an Programmen in Trägerschaft der regionalen Gebietskörperschaften der gleiche Grundsatz gelten wie für die Mitgliedstaaten. Dies stünde im Einklang mit dem Geist von Artikel 185 AEUV.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  CdR 72/2011 fin.

(2)  CdR 230/2010 final.

(3)  CdR 67/2011 fin

(4)  CdR 230/2010 fin.

(5)  CdR 373/2010 fin.

(6)  CdR 70/2011 fin.

(7)  CdR 58/2008 fin.

(8)  COM(2011) 822 final.

(9)  COM(2011) 817 final.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/156


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Kreatives Europa“

2012/C 277/15

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt das Programm „Kreatives Europa“, das neue Rahmenprogramm für die europäische Kultur- und Kreativbranche, das im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vorgesehen ist (1) und die Programme Kultur, MEDIA und MEDIA Mundus zusammenfasst. Gleichzeitig wird so ein neues Instrument für den leichteren Zugang zu Finanzmitteln geschaffen;

betont nachdrücklich, dass Kultur einen Eigenwert besitzt, der unabhängig von den wirtschaftlichen Aspekten von Kulturgütern und Kulturdienstleistungen besteht, und die Ausgestaltung des Programms dieser Doppelnatur Rechnung tragen muss, indem sie sich nicht ausschließlich an der ökonomischen Verwertbarkeit von Kultur orientiert;

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission das Budget für die Kultur- und Kreativbranche innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 deutlich – auf insgesamt 1,801 Mrd. EUR (jeweilige Preise) – zu erhöhen, was einer Steigerung um 37 % gegenüber dem derzeitigen Ausgabenniveau entspricht;

weist darauf hin, dass eine freie und unabhängige Kultur von grundlegender Bedeutung für die gesellschaftliche Entwicklung ist. Sie ist ein Garant für Meinungsfreiheit und Vielfalt, gibt die Möglichkeit zur Teilhabe und schafft Foren für kritische und unabhängige Debatten, die eine Voraussetzung für eine lebendige Demokratie sind.

Berichterstatter

Gábor BIHARY (HU/SPE), Mitglied des Stadtparlaments von Budapest

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „Kreatives Europa“

COM(2011) 785 final

I.   DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt das Programm „Kreatives Europa“, das neue Rahmenprogramm für die europäische Kultur- und Kreativbranche, das im mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vorgesehen ist (2) und die Programme Kultur, MEDIA und MEDIA Mundus zusammenfasst. Gleichzeitig wird so ein neues Instrument für den leichteren Zugang zu Finanzmitteln geschaffen;

2.

betont nachdrücklich, dass Kultur einen Eigenwert besitzt, der unabhängig von den wirtschaftlichen Aspekten von Kulturgütern und Kulturdienstleistungen besteht, und die Ausgestaltung des Programms dieser Doppelnatur Rechnung tragen muss, indem sie sich nicht ausschließlich an der ökonomischen Verwertbarkeit von Kultur orientiert;

3.

anerkennt, dass dieses Programm durch die Verbindung von Kultur und Medien die Verbreitung kultureller Produkte erleichtern, einen Online-Binnenmarkt für audiovisuelle Werke schaffen und zur Freisetzung des Beschäftigungspotenzials der Kultur- und Kreativbranchen beitragen kann;

4.

begrüßt die Bemühungen zur Vereinfachung des Rahmenprogramms, das ein einfaches, erkennbares und leicht zugängliches Tor für europäische Kultur- und Kreativschaffende sein und Raum für Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union bieten soll.

5.

schließt sich den Feststellungen an, die im Rahmen der Wirkungsanalysen der derzeitigen Programme getroffen wurden, insbesondere der Formulierung von vier gemeinsamen Problemen, die auf europäischer Ebene durch die Zusammenfassung der Programme in ein einziges Rahmenprogramm und ein neues Finanzinstrument gelöst werden müssen, um die gewünschten Ergebnisse zu erreichen:

a.

der aufgrund der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas fragmentierte Markt, der die optimale transnationale Verbreitung von Werken und Mobilität von Künstlerinnen und Künstlern und Fachkräften behindert und geografische Unausgewogenheit schafft. Aufgrund der Fragmentierung haben die Konsumenten weniger Auswahl und eingeschränkten Zugang zu europäischen kulturellen Werken;

b.

die Branche muss sich an die Auswirkungen der Globalisierung und der Digitalisierung anpassen, die die Konzentration des Angebots auf eine begrenzte Zahl großer Akteure bewirken, was die kulturelle und sprachliche Vielfalt bedroht, weshalb die Branche von transnationalen Konzepten und Lösungen profitieren würde;

c.

der Mangel an vergleichbaren Daten zur Kulturbranche auf europäischer und nationaler Ebene, der Folgen für die Koordinierung der europäischen Politik hat, die eine treibende Kraft für die Entwicklung der nationalen Politik und systemrelevante Veränderungen sein kann – mit geringen Kosten für das EU-Budget und unter umfassender Wahrung des Subsidiaritätsprinzips;

d.

die Schwierigkeiten, auf die KMU der Kultur- und Kreativbranche beim Zugang zu Finanzierungen stoßen;

6.

begrüßt die Tatsache, dass das Programm ganz gezielt auf die besonderen Bedürfnisse der Kultur- und Kreativbranche in ihrer nationale Grenzen überschreitenden Arbeit ausgerichtet und eng mit der Förderung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt verbunden ist; es ergänzt andere EU-Programme, wie die Strukturfondsförderung für Investitionen in die Kultur- und Kreativbranche, Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes, kulturelle Infrastruktur und Dienstleistungen, Digitalisierungsfonds für kulturelles Erbe und die Instrumente für Außenbeziehungen und Erweiterung;

7.

begrüßt darüber hinaus, dass das Programm auf der Erfahrung und dem Erfolg bereits bestehender Initiativen wie MEDIA, Europäisches Kulturerbe-Siegel und Kulturhauptstädte Europas aufbauen wird;

8.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission das Budget für die Kultur- und Kreativbranche innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 deutlich – auf insgesamt 1,801 Mrd. EUR (jeweilige Preise) – zu erhöhen, was einer Steigerung um 37 % gegenüber dem derzeitigen Ausgabenniveau entspricht;

9.

betont, dass diese Erhöhung der Logik und den Prioritäten der Strategie Europa 2020 und ihrer Leitinitiativen entspricht, da Investitionen in die Kultur- und Kreativbranche direkt zur Erreichung des strategischen Zieles der Förderung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums beitragen, und dass sie den Mittelzugang von in der Kultur- und Kreativbranche tätigen KMU zu erleichtert;

10.

hält jedoch genauere Definitionen für notwendig, insbesondere bezüglich des Rechtsrahmens und der Anwendungskriterien für die Finanzfazilität;

11.

möchte darauf hinweisen, dass die Kultur- und Kreativbranche überwiegend aus Kleinstunternehmen, KMU und selbstständig Erwerbstätigen besteht, die Initiativen und Organisation auf lokaler Ebene brauchen. Dieser lokale Ansatz ist für die Regionen positiv, zum einen weil er der lokalen Wirtschaft Impulse gibt (Kreativität stärkt die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit) und zum anderen weil er dazu beiträgt, Talente zu binden und die damit verknüpften Arbeitsplätze vor Ort zu erhalten. Daher ist die besondere Situation der Kulturschaffenden und Kulturunternehmer zu beachten;

12.

begrüßt die Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazitäten des Kultursektors und zur Förderung der transnationalen Verbreitung von Kultur innerhalb und außerhalb Europas, da er die kulturelle Vielfalt als eine Entwicklungsquelle ansieht;

13.

unterstreicht, dass die Kultur in Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise ihrer Rolle bei der Erfüllung sozialpolitischer Ziele auf schöpferische Art gerecht werden kann, indem sie durch Förderung von Innovation Ergebnisse im sozialen Bereich herbeiführt (3);

14.

ist der Auffassung, dass Kultur und Künste sowie die Kulturmedien und die AV-Industrie Verhaltensweisen ändern können, indem sie neue soziale Bindungen schaffen und den Einzelnen ermutigen, seine kreativen Fähigkeiten auszuschöpfen; gleichzeitig können Kultur und Künste auch Garanten für die Werte einer demokratischen Gesellschaft sein;

15.

weist darauf hin, dass eine freie und unabhängige Kultur von grundlegender Bedeutung für die gesellschaftliche Entwicklung ist. Sie ist ein Garant für Meinungsfreiheit und Vielfalt, gibt die Möglichkeit zur Teilhabe und schafft Foren für kritische und unabhängige Debatten, die eine Voraussetzung für eine lebendige Demokratie sind;

16.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der gesamten Europäischen Union große Verantwortung für die Umsetzung der Kulturpolitik tragen, insofern als sie auch eine Schlüsselrolle für die Förderung der Kultur und die Stärkung ihres Einflusses spielen, insbesondere für den Erhalt des Kulturerbes und die Förderung künstlerischer Innovation (4). Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften tragen ferner auch eine besondere Verantwortung dafür, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu und Teilnahmemöglichkeiten an einem aktiven kulturellen Leben erhalten;

17.

erinnert daran, dass der Ausschuss bereits früher die Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unterstrichen hat, die dank ihrer Bürgernähe strategisch am besten geeignet sind, auf die Bedürfnisse und besonderen Anliegen der einzelnen Kulturgruppen in der EU einzugehen und die lokale und regionale Bevölkerung erfolgreich für die Förderung eines besseren interkulturellen Dialogs zu mobilisieren (5);

18.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Entwicklungsstrategien die Kultur- und Kreativindustrien erfolgreich in viele Bereiche eingebunden haben, was zur Stärkung der lokalen Wirtschaft beigetragen hat. Insbesondere können auf der Ebene der Gebietskörperschaften junge Künstler miteinander vernetzt und entsprechende Datenbanken geschaffen, die Ausbildung der Jugendlichen in künstlerisch-kulturellen Disziplinen gefördert, die Professionalisierung der jungen Künstler vorangetrieben, multimediale und multikulturelle Experimente angeregt, Werbeflächen für die Werke junger Künstler angeboten, die Nutzung des künstlerischen und kulturellen Angebots durch ein junges Publikum gefördert, die Bildung von Verbänden im künstlerisch-kulturellen Bereich durch Jugendliche unterstützt und die Innovation im Bereich der Traditionen und Begabungen vor Ort vorangetrieben werden (6);

19.

unterstreicht, dass die AV-Branche nicht nur für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung maßgeblich ist, sondern auch einen Schlüsselsektor darstellt, der die kulturelle Identität und Vielfalt der Regionen und Städte schützt und fördert. Aufgrund ihrer Natur erweist sie sich im Übrigen insofern als vornehmlicher Faktor für die Weiterentwicklung der europäischen sozialen Werte und das Funktionieren demokratischer Gesellschaften, als die audiovisuellen Werke bei der Herausbildung der europäischen Identität eine wichtige Rolle spielen können (7);

20.

betont, dass die Umrüstung auf digitale Technik neue Möglichkeiten bietet, um verschiedene Regionen in Europa durch den Austausch audiovisueller Werke und die Sondierung neuer Wege zur Schaffung von Verbindungen und zum Austausch von Inhalten miteinander zu vernetzen. Diese Umrüstung bietet die Chance, neue Publikumsschichten zu gewinnen, alternative Inhalte zu nutzen, neue Dienstleistungen anzubieten und Inhalten aus verschiedenen Regionen größere Resonanz zu verleihen (8);

21.

fordert den Rat und das Europäische Parlament abermalig auf, die Schlüsselrolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Förderung und Verbreitung der Kultur ihrer jeweiligen Gemeinwesen stärker hervorzuheben (9), und fordert, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stärker in das Programm eingebunden werden;

22.

betont in diesem Zusammenhang, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen für umfassende Großprojekte aufgewendete Mittel auf der einen und der Finanzierung von Maßnahmen und Aktivitäten auf lokaler und regionaler Ebene auf der anderen Seite gefunden werden muss;

23.

ersucht den Rat und das Europäische Parlament nachdrücklich, sich bei der Anwendung der Verordnung nicht in übertriebenem Maße auf den Finanzsektor zu konzentrieren, sondern stattdessen dafür zu sorgen, dass die Kulturakteure bei der Entscheidungsfindung mehr zu sagen haben;

24.

anerkennt, dass die in dem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen in ihrer derzeitigen Form den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu genügen scheinen; unterstreicht jedoch, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Ausarbeitung, Umsetzung und Steuerung der Maßnahmen zur Finanzierung der europäischen Kultur- und Kreativbranche systematisch konsultiert werden sollten;

25.

möchte dazu beitragen, dass das Programm „Kreatives Europa“ in den EU-Regionen möglichst bekannt wird und bietet hier eine Zusammenarbeit an. Gleichzeitig möchte der Ausschuss in den Prozess zur Überwachung des Programms eingebunden werden;

26.

hält die Unterteilung des Rahmens in drei Aktionsbereiche (branchenübergreifender Aktionsbereich, Aktionsbereich Kultur und Aktionsbereich MEDIA) sowie die Aufteilung der vorläufigen Mittelausstattung auf die drei Bereiche für grundlegend, weist jedoch darauf hin, dass bei der Umsetzung des Programms die notwendige Flexibilität für eine eventuelle Umverteilung zwischen den Bereichen entsprechend den Anforderungen und Erfahrungen garantiert sein muss;

27.

weist darauf hin, dass die Bereiche Kunst und Kulturerbe in dieser neuen Struktur nicht vernachlässigt werden dürfen;

Branchenübergreifender Aktionsbereich

28.

begrüßt den von der Kommission vorgeschlagenen strategischen und integrativen Ansatz, um die Entwicklung der Kultur- und Kreativbranche zu unterstützen;

29.

unterstreicht, dass die integrierten Entwicklungsstrategien im Interesse des Erfolgs auf den einschlägigen territorialen Ebenen ausgearbeitet werden müssen, und zwar im Rahmen einer Partnerschaft mit den für die verschiedenen Politikbereiche (wie Wirtschaftsentwicklung, Beschäftigung, Bildung und Kultur) zuständigen Behörden sowie den Vertretern der Zivilgesellschaft, d.h. Unternehmens-, Arbeitnehmer- und Bürgerverbänden;

30.

weist darauf hin, dass die Bereiche und Themen, die die Stärken der Regionen und Gemeinden ausmachen und deshalb fördernswert sind, analysiert werden sollten, denn jede Region hat ihre Potenziale, die es zu erfassen gilt: Großstädte und wohlhabendere Regionen verfügen über Möglichkeiten und Mittel, um zu Zentren der Kreativität und Anziehungspunkten in mehrerlei Hinsicht zu werden. Kleinere und benachteiligte Regionen sollten die Möglichkeit erhalten, ihren kulturellen Wert der übrigen Welt bekannt zu machen. Dies gilt insbesondere für Regionen der EU in Randlage und für nur dünn besiedelte Regionen;

31.

hat bereits früher auf den eindeutigen Bedarf an zuverlässigeren Informationen über die Gesamtlage der europäischen Kulturbranche hingewiesen (10); begrüßt deshalb die Unterstützungsmaßnahmen in den Breichen Erhebung von Marktdaten, Studien, Prognoseinstrumente für den Qualifikations- und Beschäftigungsbedarf, Evaluierungen, politische Analyse und statistische Erhebungen, wobei jedoch daran festgehalten werden sollte, dass bei der Erfassung und Auswertung der Daten mit statistischen Stellen auf nationaler und europäischer Ebene zusammengearbeitet wird, um Überschneidungen hinsichtlich Quellen, Kosten und Datenverarbeitung zu vermeiden;

32.

betont, dass ein interdisziplinäres Umfeld bessere Bedingungen für die Funktionsweise der Kultur- und Kreativbranche gewährleistet und empfiehlt deshalb den Brückenschlag zwischen Kunst, Philosophie, Wissenschaften, Forschung und Innovation sowie Unternehmen zu fördern;

33.

hält den Aufbau echter „kreativer Partnerschaften“ zwischen der Kultur- und Kreativbranche und anderen Bereichen – wie Bildung, Industrie, Forschung und öffentliche Verwaltung – für grundlegend und dringt auf die Ausarbeitung effizienter Mechanismen für die Übertragung kreativen Wissens – wie z.B. Design – auf andere Branchen;

Aktionsbereich Kultur

34.

begrüßt die Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazitäten des Kultursektors und zur Förderung der grenzübergreifenden Verbreitung von Kultur innerhalb und außerhalb Europas;

35.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass im Aktionsbereich Kultur ein klarer Schwerpunkt als bisher auf Kapazitätenaufbau und transnationale Verbreitung gelegt wird, darunter internationale Tourneen, neue europäische Plattformen mit einem breiten Strukturierungseffekt und mehr strategische Förderpakete für Verlagshäuser für literarische Übersetzungen einschließlich Unterstützung von Werbemaßnahmen;

36.

unterstreicht, dass in der Wirtschaft nach der Krise die Kultur ihrer Rolle bei der Erfüllung sozialpolitischer Ziele auf schöpferische Art gerecht werden kann, indem sie durch Förderung von Innovation Ergebnisse im sozialen Bereich herbeiführt;

37.

begrüßt die für die transnationale Verbreitung von Kultur geplante Unterstützung und betont besonders, wie wichtig es ist, benachbarte Branchen zu fördern, über die die Kultur – unabhängig von der manchmal ungünstigen geographischen Situation der Regionen und dem Problem der Vielzahl der Sprachen – ihr Publikum erreicht;

38.

unterstreicht, dass mit den Investitionen in die Kultur gleichermaßen die individuelle und kollektive Kunstproduktion sowie für die Kultur- und Kreativbranche wichtige Bereiche gefördert werden müssen, wie neue Unternehmensmodelle, Kreativität und Innovation, Digitalisierung, Ausbildungssysteme und die Entwicklung des Humankapitals sowie kreative Partnerschaften mit anderen Branchen;

39.

betont, wie wichtig die Entwicklung gemeinsamer öffentlich-privater Initiativen zur Förderung künstlerischer Experimente ist, die der Stärkung der Kultur und der Rentabilität der Unternehmen zum gegenseitigen Nutzen gereichen können;

40.

stellt fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die örtlichen Unternehmen effizienter darüber informieren können, wie und mit welchen Mitteln sich lokale und regionale kulturelle Aktivitäten fördern lassen;

41.

merkt an, dass der Privatsektor im Rahmen der sozialen Verantwortung der Unternehmen in Form von Spenden oder anderen Formen der Unterstützung häufig eine wichtige Rolle für die Kulturförderung spielt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ihrerseits jedoch zur Schaffung eines Umfelds beitragen können, das die bestmögliche Nutzung dieser Unterstützung begünstigt;

42.

anerkennt die Bedeutung eines kohärenten und mittel- bis langfristigen Ansatzes für die Planung von Maßnahmen im Kulturbereich. Ein gutes Beispiel ist das Programm „Kulturhauptstadt Europas“, bei dem über eine langfristige Entwicklungsstrategie nachhaltigere Konzepte der kulturellen Entwicklung gefördert, die von den Kulturhauptstädten ausgehenden unmittelbaren und längerfristigen Effekte gestärkt (11) sowie Reichtum, Vielfalt und Gemeinsamkeiten der europäischen Kulturen, herausgestellt werden;

Aktionsbereich MEDIA

43.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Förderung der lokalen und regionalen audiovisuellen Werke eine sehr wichtige Rolle spielen können, indem sie die audiovisuelle Produktion wesentlich stärken und aktiv zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zum interkulturellen Dialog beitragen (12);

44.

hält die erweiterte internationale Zusammenarbeit in der audiovisuellen Industrie, die auf die Stärkung sowohl der Kultur- als auch der Geschäftsbeziehungen zwischen der Filmindustrie in Europa und in Drittländern abzielt, für einen wichtigen Schritt;

45.

ist ebenfalls der Ansicht, dass den heutigen Herausforderungen im Zusammenhang mit den Veränderungen im internationalen audiovisuellen Bereich, die insbesondere auf die technologischen Entwicklungen und strukturellen Schwächen zurückzuführen sind, begegnet werden muss. Durch die derzeitige Lage wird die Verbreitung europäischer audiovisueller Werke auf den Märkten in Drittländern beeinträchtigt und verhindert, dass die europäische audiovisuelle Industrie diese internationalen Chancen nutzen kann, wodurch ihre Wettbewerbsfähigkeit bedroht ist;

46.

weist darauf hin, dass die Entwicklung der Medienkompetenz in Kombination mit der Anpassung der inner- und außerschulischen Methoden der Medienerziehung für die umfassende gesellschaftliche Nutzung des Programms von besonderer Bedeutung ist. Dazu ist auch die Förderung des Unterrichts in den neuen Kommunikationstechnologien nötig, die für die gesellschaftliche und berufliche Integration eine Schlüsselfunktion haben (13);

47.

unterstreicht erneut die Rolle des Kinos beim Aufbau der europäischen Identität und der Integration von Regionen (14);

48.

unterstreicht, dass eine dank des Programms gesunde Kulturindustrie beim Aufbau kreativer Partnerschaften zwischen dem Kultursektor und anderen Sektoren (IKT, Forschung, Tourismus, Sozialpartner usw.) behilflich sein kann, um die soziale und wirtschaftliche Wirkung von Investitionen in Kultur und Kreativität zu verstärken (15), vor allem im Hinblick auf mehr Wachstum und Arbeitsplätze sowie die Entwicklung und Attraktivität von Regionen und Städten;

49.

dringt darauf, dass mehr Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das gesamte europäische Potenzial für kreative Online-Inhalte zu mobilisieren (16). Dabei müssen sowohl die Produktion als auch die Verfügbarkeit und Verbreitung innovativer und qualitativ anspruchsvoller europäischer kreativer Online-Inhalte gestärkt und die kulturelle Vielfalt und die Wettbewerbsfähigkeit Europas in den Medien gefördert werden;

50.

bekräftigt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Verwaltung ihres kulturellen und sprachlichen Erbes eine maßgebliche Rolle spielen müssen, indem sie neue Unternehmenskonzepte für kreative lokale Unternehmen und Medien fördern und die Schaffung kreativer Werke anregen, die durch Institutionen und Medieneinrichtungen (ko-) finanziert werden (17);

51.

erinnert daran, dass, die Politik im Bereich der neuen Dienste und digitalen Medien sowie der kreativen Inhalte, obwohl „Kreatives Europa“ kein soziales Programm ist, nicht nur auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien konzipiert werden sollte, sondern dass dabei auch die sozialen und kulturellen Kriterien in Betracht gezogen werden müssten (18). Folglich müssen die kreativen Inhalte den sozialen Zusammenhalt und die soziale Integration unterstützen, insbesondere für bestimmte, von sozialer Ausgrenzung bedrohte oder auf andere Weise sozial benachteiligte Bevölkerungsgruppen;

Ergebnisse und Überwachung

52.

unterstreicht, dass bei der Durchführung besonders auf potenzielle Synergien zwischen dem Programm und den nationalen und regionalen Strategien für intelligente Spezialisierung zu achten ist;

53.

anerkennt, dass bei der Betrachtung der Ergebnisse zu berücksichtigen ist, dass das Erreichen der Ergebnisziele von der Komplementärwirkung anderer Aktivitäten auf europäischer und nationaler Ebene abhängt, die die Kultur- und Kreativbranche betreffen, und dass folglich nicht unbedingt alle Veränderungen der Indikatoren auf die Wirkung des Programms „Kreatives Europa“ zurückzuführen sind;

54.

begrüßt die Festlegung quantifizierbarer Indikatoren für die allgemeinen und spezifischen Ziele im Zusammenhang mit kulturellen und kreativen Werken, d.h. Beschäftigung, Zugänglichkeit, Partnerschaften, Lernmöglichkeiten, transnationaler Verkehr, Mobilität der Akteure, Filmbesucherzahlen, Prozentsatz der europäischen audiovisuellen Werke. Gleichzeitig wirft er aber auch die Frage der regionalen Dimension auf. Allerdings merkt er kritisch an, dass die Indikatoren des Programms zu sehr auf Wirtschaftswachstum, Gewinn und Wettbewerb ausgerichtet sind, was nicht wirklich geeignet ist, um die nichtkommerzielle Kulturbranche zu bewerten bzw. zu überwachen;

55.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass für die Umsetzung des Ziels Stärkung der Finanzkraft der Kultur- und Kreativbranche neben dem Volumen der bewilligten Darlehen auch die Anzahl und geografische Verteilung von Finanzinstituten, die Zugang zu Finanzierungen bieten, berücksichtigt wird;

56.

ersucht den Rat und das Europäische Parlament, die Kommission zusätzlich zum regelmäßigen Monitoring den Ausschuss der Regionen zu dem Evaluierungsbericht zu konsultieren, den sie bis spätestens Ende 2017 erstellen muss, um zu bewerten, wie wirksam die Ziele erreicht werden, wie effizient das Programm und wie hoch der europäische Mehrwert ist.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 3 Absatz 1

Europäischer Mehrwert

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Das Programm unterstützt ausschließlich Aktionen und Aktivitäten mit einem potenziellen europäischen Mehrwert, die zur Erreichung der Europa-2020-Ziele und zu den Leitinitiativen dieser Strategie beitragen.

Das Programm unterstützt ausschließlich Aktionen und Aktivitäten mit einem potenziellen europäischen Mehrwert, die zur Erreichung der Europa-2020-Ziele zu den Leitinitiativen dieser Strategie.

Begründung

Der europäische Mehrwert beschränkt sich nicht nur auf Europa 2020, sondern betrifft u.a. auch Horizont 2020 und den Zusammenhalt.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a)

Europäischer Mehrwert

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

den transnationalen Charakter und die Wirkung der Aktivitäten, die nationale, internationale und andere EU-Programme ergänzen;

den transnationalen Charakter und die Wirkung der Aktivitäten, die nationale, internationale und andere EU-Programme ergänzen;

Begründung

Es gibt transnationale Programme, die auf lokaler und regionaler Ebene ausgearbeitet und umgesetzt werden. Diesen sollte – dank des künftigen Programms „Kreatives Europa“ – die Unterstützung der EU zugute kommen können.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 5 Buchstabe c)

Einzelziele

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Stärkung der Finanzkraft der Kultur- und Kreativbranche, vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen und Organisationen;

Stärkung der Finanzkraft der Kultur- und Kreativbranche, vor allem kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen;

Begründung

Die Einzelziele des Programms sollten umfassender sein und sich auch auf kleinere Unternehmen als KMU beziehen, um die Wirklichkeit derjenigen angemessen wiederzugeben, die in der Kultur- und Kreativbranche tätig sind.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 7 Absatz 1Buchstabe a)

Fazilität für die Kultur- und Kreativbranche

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen der europäischen Kultur- und Kreativbranche;

Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen für kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen der europäischen Kultur- und Kreativbranche;

Begründung

Die Fazilität für die Kultur- und Kreativbranche sollte umfassender sein und sich auch auf kleinere Unternehmen als KMU beziehen, um die Wirklichkeit derjenigen angemessen wiederzugeben, die in der Kultur- und Kreativbranche tätig sind.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a)

Kohärenz und Komplementarität

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

der relevanten EU-Politik, vor allem in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Forschung und Innovation, Unternehmen, Tourismus, Justiz und Entwicklung;

der relevanten EU-Politik, vor allem in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Forschung und Innovation, Unternehmen, Tourismus, Justiz und Entwicklung;

Begründung

Die Kulturbranche spielt für die Wirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU eine sehr dynamische Rolle und trägt erheblich zur lokalen und regionalen Entwicklung bei. Die Unterstützung der Kultur- und Kreativbranche kann – durch die Verringerung der Entwicklungsunterschiede zwischen den Regionen – auch zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union führen.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 14, Absatz 1

Überwachung und Bewertung

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission sorgt für regelmäßiges Monitoring und regelmäßige externe Evaluierung des Programms Kreatives Europa anhand der folgenden Leistungsindikatoren. Bei den Ergebniszielen ist zu berücksichtigen, dass ihr Erreichen von der Komplementärwirkung anderer Aktivitäten auf europäischer und nationaler Ebene abhängt, die die Kultur- und Kreativbranche betreffen:

Die Kommission sorgt für regelmäßiges Monitoring und regelmäßige externe Evaluierung des Programms Kreatives Europa anhand der folgenden Leistungsindikatoren. Bei den Ergebniszielen ist zu berücksichtigen, dass ihr Erreichen von der Komplementärwirkung anderer auf europäischer nationaler Ebene abhängt, die die Kultur- und Kreativbranche betreffen:

Begründung

Erübrigt sich.

Änderungsvorschlag 7

Anhang I

Durchführungsbestimmungen zur fazilität für die kultur- und kreativbranche

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission richtet eine Fazilität für die Kultur- und Kreativbranche ein, die im Rahmen eines Schuldtitels der Europäischen Union für kleine und mittlere Unternehmen betrieben wird. Die so bereitgestellte finanzielle Unterstützung ist für kleine und mittlere Unternehmen sowie Organisationen vorgemerkt, die in der Kultur- und Kreativbranche tätig sind.

Die Kommission richtet eine Fazilität für die Kultur- und Kreativbranche ein, die im Rahmen eines Schuldtitels der Europäischen Union für kleine und mittlere Unternehmen betrieben wird. Die so bereitgestellte finanzielle Unterstützung ist für kleine und mittlere Unternehmen sowie Organisationen vorgemerkt, die in der Kultur- und Kreativbranche tätig sind.

Begründung

Die Durchführungsbestimmungen zur Fazilität für die Kultur- und Kreativbranche sollten umfassender sein und sich auch auf kleinere Unternehmen als KMU beziehen, um die Wirklichkeit derjenigen angemessen wiederzugeben, die in der Kultur- und Kreativbranche tätig sind.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Haushalt für „Europa 2020“, COM(2011) 500 final vom 29.6.2011.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Haushalt für „Europa 2020“, COM(2011) 500 final vom 29.6.2011.

(3)  CdR 181/2010 fin.

(4)  CdR 172/2007 fin.

(5)  CdR 44/2006 fin.

(6)  CdR 181/2010 fin.

(7)  CdR 27/2009 fin.

(8)  CdR 293/2010 fin.

(9)  CdR 259/2004 fin.

(10)  CdR 259/2004 fin.

(11)  CdR 251/2005 fin.

(12)  CdR 27/2009 fin.

(13)  CdR 133/2009 fin.

(14)  CdR 293/2010 fin.

(15)  CdR 293/2010 fin.

(16)  CdR 94/2008 fin.

(17)  CdR 94/2008 fin.

(18)  CdR 94/2008 fin.


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/164


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Katastrophenschutzverfahren der Union“

2012/C 277/16

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt die Umstellung von einem reaktiven und provisorischen Verfahren auf ein stärker integriertes, effizientes und optimiertes Verfahren;

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften meist wichtige Akteure beim Krisenmanagement sind und dass es daher angemessen wäre, sie bei der Vorbereitung der Risikobewertungspläne und bei den Risikomanagementplänen einzubeziehen;

ist der Ansicht, dass die EU im Einvernehmen mit den nationalen Behörden die Zahl der Schulungen für das Personal auf regionaler und lokaler Ebene erhöhen muss, um eine effiziente Reaktion auf Krisenfälle zu gewährleisten;

ist fest davon überzeugt, dass die EU eine Plattform schaffen sollte, die die Mitgliedstaaten und ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zum Austausch von Informationen und Erfahrungen im Bereich der Katastrophenprävention nutzen können;

betont, dass die Definitionen des Beschlusses sowie die Vorgaben für die Hilfeersuchen als Reaktion auf das Auftreten oder die Gefahr einer schweren Katastrophe präzisiert und konkretisiert werden müssen;

ist der Auffassung, dass Risikomanagementplänen einheitliche Vorgaben zugrunde liegen sollten, damit ihre Vergleichbarkeit gewährleistet werden kann;

vertritt die Meinung, dass ein Plan aufgestellt werden muss, nach dem die Mitgliedstaaten die Risikomanagementpläne auf dem neuesten Stand halten und regelmäßig übermitteln.

Berichterstatter

Adam BANASZAK (PL/EA), Abgeordneter der Regionalversammlung von Kujawien-Pommern

Referenzdokument

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union

COM(2011) 934 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Tatsache, dass der Vorschlag der von der Kommission verfolgten Politik entspricht, die Lösungen und die Kohärenz der Maßnahmen für den Katastrophenfall zu verbessern, und überdies zur Umsetzung der Ziele der Strategie Europa 2020 sowie zur Erhöhung der Sicherheit der EU-Bürger im Rahmen des Stockholmer Programms und der EU-Strategie der inneren Sicherheit beiträgt;

2.

stellt fest, dass die neuen Vorschläge auf der durchgeführten Bewertung der Katastrophenschutzvorschriften sowie auf den Erfahrungen beruhen, die in früheren Krisensituationen gewonnen wurden;

3.

stellt mit Befriedigung fest, dass die Kommission mit dem Vorschlag einen weiteren Schritt geht, um die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und zu verbessern, und in einem einzigen Legislativvorschlag für die Jahre 2014-2020 die bisherigen Regelungen für die Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes auf EU-Ebene zusammenfasst, die in der Vergangenheit in zwei Rechtsinstrumenten enthalten waren, nämlich der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz und der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz;

4.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften meist wichtige Akteure beim Krisenmanagement sind, weshalb eines der Ziele im Bereich des Katastrophenschutzes die Weitergabe von Informationen an die Stellen sein muss, die für die Krisenreaktion auf regionaler und lokaler Ebene zuständig sind;

5.

betont, dass die Stärkung des Katastrophenschutzverfahrens zur Umsetzung der Solidaritätsklausel beiträgt; würdigt, dass besondere Aufmerksamkeit auf die Gewährleistung einer engen Abstimmung zwischen Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe sowie auf die Kohärenz mit Maßnahmen verwandt wurde, die in anderen Politikbereichen der EU und im Rahmen anderer Instrumente der EU durchgeführt werden, insbesondere in den Bereichen Justiz, Freiheit und Sicherheit; ist der Auffassung, dass im Sinne der Kohärenz mit anderen EU-Finanzierungsinstrumenten eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen sein sollte;

6.

bekennt sich zu den Grundsätzen der Solidarität, der Zusammenarbeit, der Koordinierung und der Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten, Regionen und lokalen Gemeinschaften der EU im Bereich des Katastrophenschutzes und teilt die Auffassung der Kommission, dass zur Verwirklichung des Ziels einer stärker integrierten EU-Katastrophenabwehrkapazität statt Ad-hoc-Maßnahmen rechtzeitig im Voraus geplante Maßnahmen ergriffen werden müssen und dass eine integrierte Politik der Schulungsmaßnahmen und Übungen verfolgt, der bereichsübergreifende Charakter der Katastrophenprävention (z.B. Schutz der natürlichen Umwelt, Klimawandel, Überschwemmungen, Brandgefahr, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Regionalpolitik) berücksichtigt und die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Staaten weiter erleichtert werden muss;

7.

weist darauf hin, dass die EU im Einvernehmen mit den nationalen Behörden die Zahl der Schulungen für das Personal auf regionaler und lokaler Ebene erhöhen muss, um eine ausreichende und vor allem effiziente Erstreaktion auf Krisenfälle zu gewährleisten;

8.

teilt die Auffassung, dass Katastrophenschutzmaßnahmen zu den wichtigsten Aufgaben der Mitgliedstaaten gehören und dass das Verfahren nicht die vornehmliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz von Menschen, Umwelt und Eigentum in ihrem Hoheitsgebiet vor Katastrophen beeinträchtigen sollte; weist darauf hin, dass das Hauptziel des Katastrophenschutzverfahrens der Union die Unterstützung, Koordinierung und Ergänzung der mitgliedstaatlichen Maßnahmen sein sollte;

9.

betont, wie wichtig eine engere Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Bereich der Katastrophenschutzmaßnahmen in schweren Notfällen ist;

10.

ist der Auffassung, dass die EU konkrete Kapazitätslücken bestimmen und genau festlegen muss, wie sie die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen unterstützen kann, die Vorbereitungen zu verbessern, vor allem mit Blick auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und die EU bestrebt sein sollten, die existierenden Ressourcen zu nutzen, damit keine zusätzlichen finanziellen und administrativen Belastungen, auch für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, entstehen;

11.

ist fest davon überzeugt, dass die EU eine Plattform schaffen sollte, die die Mitgliedstaaten und ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zum Austausch von Informationen und Erfahrungen im Bereich der Katastrophenprävention nutzen können;

12.

betont, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der EU die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bereits in einem frühen Stadium in die Katastrophenbewältigung einbeziehen und dass sie dazu die im Bereich der Kohäsionspolitik angewandte Multi-Level-Governance nutzen sollten;

13.

unterstützt den Vorschlag der Gliederung der spezifischen Ziele in die Bereiche Katastrophenprävention, Vorbereitung der Katastrophenabwehr und Ermöglichung rascher und effizienter Maßnahmen als Reaktion auf eine Katastrophe im Falle des Auftretens oder der Gefahr einer schweren Katastrophe;

Bewertung bestehender Lücken und der Bereiche, in denen sie bereits behoben wurden

14.

ist der Auffassung, dass Ausgangspunkt für weitere Maßnahmen zur Vereinfachung und Verbesserung des Verfahrens die weitere Vereinfachung der Rechtsvorschriften, der Verfahren sowie ihrer Transparenz und Eindeutigkeit sein muss, was den Verwaltungsaufwand senkt (der Vorschlag ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung); stellt fest, dass einheitliche Vorgaben hilfreich bei der Aufstellung der Risikomanagementpläne sein könnten, da andernfalls die Gefahr von Widersprüchen zu anderen Risikomanagementplänen wächst; ist der Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der Pläne steigen, ihre Vergleichbarkeit beeinträchtigt wird und vor allem die Grundlage für die Planübermittlung durch die Mitgliedstaaten entzogen wird, wenn weder der Umfang noch die inhaltlichen Grundzüge der Pläne vorgegeben werden;

15.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Sofortmaßnahmen im Katastrophenfall gewährleisten können, weil sie umfassende Kenntnisse der territorialen und sozialen Bedingungen vor Ort besitzen; hält es für wesentlich, dass die Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Vorbereitung der Risikobewertungspläne und bei den Risikomanagementplänen berücksichtigen, da die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in vielen Fällen über mehr Kompetenzen und Wissen verfügen, als auf einzelstaatlicher Ebene vorhanden ist, u.a. in Bezug auf die Risikobewertung;

16.

weist auch darauf hin, dass die in dem Vorschlag enthaltenen Finanzvorschriften zur Unterstützung bei den Transportmitteln in die richtige Richtung gehen und die Durchführung von mehr Maßnahmen in kürzerer Zeit sowie die Erhöhung der Zahl der Mitgliedstaaten, die diese Mittel in Anspruch nehmen, ermöglichen sollten, weil der Transport einer der wesentlichen Kostenfaktoren bei internationalen Missionen ist;

17.

unterstützt die Maßnahmen der Kommission, mit denen die Zugänglichkeit der entsprechenden Transportmittel zur Förderung der Schaffung eines Krisenreaktionsmechanismus der EU verbessert werden soll, sofern ihr Zweck, ihr Umfang und die Bedingungen für ihre mögliche Anwendung klar bestimmt werden; begrüßt, dass die Kommission die verfügbaren Transportmittel durch Bereitstellung zusätzlicher Transportmittel ergänzen kann, die erforderlich sind, um eine rasche Bewältigung schwerer Katastrophen zu gewährleisten;

18.

betont, dass das Profil des Verfahrens geändert werden muss, und zwar von einem reaktiven und provisorischen Verfahren hin zu einem stärker integrierten, effizienten und optimierten Verfahren; hält es für nötig, statt des derzeitigen Konzepts einer Ad-hoc-Hilfe tatsächlich ein System zur Frühwarnung und raschen Abwehr zu schaffen;

19.

kann die Absicht der Kommission nachvollziehen, die in dem Instrument enthaltenen Begriffe breit zu definieren, damit das Katastrophenschutzverfahren möglichst flexibel ist und besser funktioniert; ist jedoch der Auffassung, dass es sinnvoll wäre, die Definitionen in Artikel 4 des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Katastrophenschutzverfahren der Union, insbesondere die Definitionen der Begriffe „Katastrophe“ sowie „schwere Katastrophe“, zu präzisieren, wodurch künftige Unkorrektheiten bei der Nutzung der Verkehrsmittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens vermieden werden könnten;

20.

teilt die Auffassung der Kommission, dass auch der Zugang zu kritischen Abwehrkapazitäten und die Transportlösungen verbessert werden müssen, dass die Verfahren, die ein optimales Vorgehen ermöglichen, erleichtert werden müssen und dass Präventionskonzepte stärker integriert werden müssen;

21.

würdigt die Anstrengungen der Kommission zur Verbesserung der Katastrophenabwehr in dringenden Fällen durch intensivere Schulungen und Übungen sowie durch die Erstellung von Notfallplänen;

Wichtigste Grundlagen des Katastrophenschutzes: Prävention, Vorbereitung, Abwehr und externe Dimension

22.

spricht sich dafür aus, dass das Verfahren auf vier wesentlichen Grundlagen des Katastrophenschutzes beruht: Prävention, Vorbereitung, Abwehr und externe Dimension, ergänzt um ein Kapitel zu den Finanzvorschriften;

23.

unterstützt die Ergreifung von Maßnahmen mit Anreizen für die Mitgliedstaaten und Drittstaaten, ein integriertes Katastrophenmanagement einzuführen;

24.

betont, dass zur Verhütung von Schäden, die durch Katastrophen für Menschen, an Vermögenswerten und an der Umwelt hervorgerufen werden, Maßnahmen zum Aufbau einer Wissensbasis im Bereich der Risiken und zu deren kontinuierlicher Aktualisierung sowie zum Austausch von Wissen, Erfahrungen und Informationen ergriffen werden müssen; hält es gleichfalls für erforderlich, das Bewusstsein für die Verhütung von Gefahren zu vertiefen und die Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei ihren Maßnahmen zu unterstützen, wobei insbesondere die Vorbereitung von Risikomanagementplänen zu berücksichtigen ist;

25.

räumt ein, dass die geplanten Maßnahmen der Kommission zur Gewährleistung der Vorbereitung sinnvoll sind, u.a. durch Schaffung eines Notfallabwehrzentrums, Verwaltung des Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle (CECIS), Beitrag zur Entwicklung von Detektions- und Frühwarnsystemen für Katastrophen, Schaffung und Erhalt des Potenzials von Expertenteams, Modulen und sonstigen Kapazitäten sowie Ergreifung von unterstützenden und ergänzenden Maßnahmen (Schulungen, Verbreitung von Erfahrungen und Wissen); ist zugleich der Auffassung, dass zu präzisieren ist, in welcher Form die Mitgliedstaaten das Ersuchen beim Notfallabwehrzentrum einzureichen haben, denn die Formulierung „so konkret wie möglich“ ist sehr vage. Auch ist das Notfallabwehrzentrum mit vorhandenen nationalen und regionalen Strukturen abzustimmen;

26.

stellt fest, dass die geplanten Maßnahmen der Kommission bei Eingang eines Hilfeersuchens eines Mitgliedstaats im Falle des Auftretens oder der Gefahr einer schweren Katastrophe, sinnvoll sind, insbesondere mit Blick auf Maßnahmen zur leichteren Mobilisierung von Teams, Experten, Modulen und anderer, nicht im Rahmen der Europäischen Notfallabwehrkapazität bereitgestellter Einsatzunterstützung;

27.

unterstützt die Initiative der Kommission, eine Europäische Notfallabwehrkapazität in Form eines freiwilligen Pools von Abwehrkapazitäten zu schaffen, die von den Mitgliedstaaten bereitgehalten werden; ist der Meinung, dass die Qualitätsanforderungen an die Notfallabwehrkapazität in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten definiert werden müssen; weist jedoch darauf hin, dass die Art und Weise, wie die Kommission darüber informiert werden soll, warum die Abwehrkapazität in einem bestimmten Notfall nicht bereitgestellt werden kann, präzisiert werden muss und dass auch klarzustellen ist, dass die Abwehrkapazität in einem bestimmten Notfall nicht weiter bereitgestellt werden muss, wenn sie für eigene Zwecke benötigt wird;

28.

hält es für unerlässlich, dass die der Kommission übermittelten Informationen, warum die Abwehrkapazität nicht bereitgestellt werden kann, bei den übermittelten Aktualisierungen der Risikomanagementpläne berücksichtigt werden;

29.

unterstützt die Maßnahmen der Kommission im Bereich der regelmäßigen Evaluierung der Europäischen Notfallabwehrkapazität, deren korrektes Funktionieren zur Umsetzung der beschlossenen spezifischen Ziele beiträgt;

Schlussbemerkungen

30.

unterstützt die Initiative der Kommission zur Ausweitung der finanziellen Unterstützung durch diesen Beschluss in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen, vor allem in Form von Finanzhilfen, Ausgabenerstattung, öffentlichen Aufträgen oder Beiträgen zu Treuhandfonds;

31.

unterstützt die Bemühungen der Kommission zur Ergreifung von Maßnahmen zur Nutzung der Synergie und Komplementarität mit anderen Instrumenten der Union sowie von Maßnahmen, mit denen die gleichzeitige finanzielle Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten ausgeschlossen wird;

32.

hält es für sinnvoll, dass die Kommission entsprechende Maßnahmen ergreift, um bei der Umsetzung der Finanzierungsmaßnahmen durch Anwendung von Instrumenten zur Prävention von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Praktiken einen verantwortungsvollen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten;

33.

betont zugleich, dass die Definitionen des Beschlusses sowie die Vorgaben für die Hilfeersuchen als Reaktion auf das Auftreten oder die Gefahr einer schweren Katastrophe präzisiert und konkretisiert werden müssen, damit mögliche Unregelmäßigkeiten aufgrund einer unkorrekten Definition der Begriffe ausgeschlossen sind.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 4 Absatz 2 – Definitionen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Im Sinn dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

2.

„schwere Katastrophe“ jede Situation, die schädliche Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum hat oder haben kann und Anlass zu einem Hilfeersuchen im Rahmen des Verfahrens geben kann;

Im Sinn dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

2.

„schwere Katastrophe“ jede , die schädliche Auswirkungen auf Menschen, Umwelt oder Eigentum hat oder haben kann und kann;

Änderungsvorschlag 2

Artikel 6 – Risikomanagementpläne

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit im Rahmen des Verfahrens übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Risikomanagementpläne.

1.   Zur Gewährleistung einer wirksamen Zusammenarbeit im Rahmen des Verfahrens übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Risikomanagementpläne .

2.   Die Risikomanagementpläne tragen den nationalen und anderen relevanten Risikobewertungen Rechnung und stehen mit sonstigen einschlägigen Plänen des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang.

2.   Die Risikomanagementpläne tragen den nationalen und anderen relevanten Risikobewertungen Rechnung und stehen mit sonstigen einschlägigen Plänen des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen spätestens bis Ende 2016 sicher, dass ihre Risikomanagementpläne fertiggestellt und der Kommission in der aktuellsten Fassung vorgelegt werden.

   

   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Risikomanagementpläne fertiggestellt und der Kommission vorgelegt werden.

Begründung

Das Fehlen konkreter Vorgaben, nach der die Risikomanagementpläne aufzustellen sind, kann zu beträchtlichen inhaltlichen Unterschieden zwischen den einzelnen Plänen führen. Darüber hinaus ist es unerlässlich, die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu formulieren und herauszustellen, denn gerade sie können eine sofortige Reaktion auf Katastrophen gewährleisten, weil sie umfassende Kenntnisse über die territorialen und sozialen Bedingungen vor Ort besitzen. Es sollte ein Zeitplan für die Vorlage der Pläne durch die Mitgliedstaaten und ihre regelmäßige Aktualisierung festgelegt werden, und es sollte die Pflicht zur unverzüglichen Ad-hoc-Aktualisierung bei plötzlichen und unvorhergesehenen Änderungen des aktuellen Plans eingeführt werden.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 7 (a) – Allgemeine Vorbereitungsmaßnahmen der Kommission

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission trifft folgende Vorbereitungsmaßnahmen:

(a)

Einrichtung und Verwaltung des Notfallabwehrzentrums (Emergency Response Centre – ERC), das täglich rund um die Uhr einsatzbereit ist und den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke des Verfahrens zur Verfügung steht;

Die Kommission trifft folgende Vorbereitungsmaßnahmen:

(a)

Einrichtung und Verwaltung des Notfallabwehrzentrums (Emergency Response Centre – ERC), das täglich rund um die Uhr einsatzbereit ist und den Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke des Verfahrens zur Verfügung steht;

Begründung

Was die Einrichtung und Verwaltung des Notfallabwehrzentrums betrifft, müsste jedenfalls gewährleistet sein, dass auf europäischer Ebene keine Parallelstrukturen und unklaren Einsatzabläufe entstehen. Dazu ist im das Notfallabwehrzentrum regelnden Artikel 7 des Beschlussvorschlags vorzusehen, dass auf nationale und regionale Strukturen Bedacht zu nehmen und das ERC mit diesen abzustimmen ist.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 11 Absätze 3 und 7 – Europäische Notfallabwehrkapazität

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Es wird eine Europäische Notfallabwehrkapazität in Form eines freiwilligen Pools von Abwehrkapazitäten geschaffen, die von den Mitgliedstaaten bereitgehalten werden.

1.   Es wird eine Europäische Notfallabwehrkapazität in Form eines freiwilligen Pools von Abwehrkapazitäten geschaffen, die von den Mitgliedstaaten bereitgehalten werden.

2.   Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Referenzszenarios fest, welche und wie viele Kapazitäten für die Europäische Notfallabwehrkapazität benötigt werden (im Folgenden „Kapazitätsziele“).

2.   Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Referenzszenarios fest, welche und wie viele Kapazitäten für die Europäische Notfallabwehrkapazität benötigt werden (im Folgenden „Kapazitätsziele“).

3.   Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen an die Kapazitäten fest, die für die Europäische Notfallabwehrkapazität zur Verfügung zu stellen sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der Kapazitäten.

3.   Die Kommission legt die Qualitätsanforderungen an die Kapazitäten fest, die für die Europäische Notfallabwehrkapazität zur Verfügung zu stellen sind. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der Kapazitäten.

4.   Die Kommission schafft und verwaltet ein Verfahren für die Zertifizierung und Registrierung der Kapazitäten, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallabwehrkapazität zur Verfügung stellen.

4.   Die Kommission schafft und verwaltet ein Verfahren für die Zertifizierung und Registrierung der Kapazitäten, die die Mitgliedstaaten für die Europäische Notfallabwehrkapazität zur Verfügung stellen.

5.   Die Mitgliedstaaten ermitteln und registrieren freiwillig die Kapazitäten, die sie für die Europäische Notfallabwehrkapazität bereitstellen. Multinationale Module von zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden von allen betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam registriert.

5.   Die Mitgliedstaaten ermitteln und registrieren freiwillig die Kapazitäten, die sie für die Europäische Notfallabwehrkapazität bereitstellen. Multinationale Module von zwei oder mehr Mitgliedstaaten werden von allen betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam registriert.

6.   Die registrierten Kapazitäten der Europäischen Notfallabwehrkapazität werden auf Ersuchen der Kommission über das ERC für Notfallabwehrmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission so rasch wie möglich über alle zwingenden Gründe, aus denen diese Kapazitäten für einen bestimmten Notfall nicht eingesetzt werden können.

6.   Die registrierten Kapazitäten der Europäischen Notfallabwehrkapazität werden auf Ersuchen der Kommission über das ERC für Notfallabwehrmaßnahmen im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission so rasch wie möglich über alle zwingenden Gründe, aus denen diese Kapazitäten für einen bestimmten Notfall nicht eingesetzt werden können.

7.   Die Kapazitäten bleiben im Falle ihres Einsatzes der Leitung und dem Kommando des betreffenden Mitgliedstaats unterstellt. Die Kommission koordiniert die verschiedenen Kapazitäten über das ERC. Die Kapazitäten stehen den Mitgliedstaaten weiterhin für deren eigene Zwecke zur Verfügung, wenn sie nicht für Einsätze im Rahmen des Verfahrens benötigt werden.

7.   Die Kapazitäten bleiben im Falle ihres Einsatzes der Leitung und dem Kommando des betreffenden Mitgliedstaats unterstellt. Die Kommission koordiniert die verschiedenen Kapazitäten über das ERC.

8.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit der Einsätze im Rahmen der Europäischen Notfallabwehrkapazität.

8.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen für eine angemessene Sichtbarkeit der Einsätze im Rahmen der Europäischen Notfallabwehrkapazität.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 15 – Abwehr schwerer Katastrophen innerhalb der Union

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Wenn in der Union eine schwere Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, so kann ein Mitgliedstaat über das ERC um Hilfe ersuchen. Das Hilfeersuchen muss so konkret wie möglich sein.

1.   Wenn in der Union eine schwere Katastrophe eingetreten ist oder einzutreten droht, so kann ein Mitgliedstaat über das ERC um Hilfe ersuchen. Das Hilfeersuchen muss konkret sein

Begründung

Im Falle einer schweren Katastrophe ermöglichen präzise Informationen durch die Mitgliedstaaten im Ersuchen eine effizientere, gezieltere und kostengünstigere Hilfe im Rahmen des Verfahrens sowie die Verwirklichung des gesteckten Ziels innerhalb kürzerer Zeit, was bei Katastrophen von ganz besonderer Bedeutung ist.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


13.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 277/171


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Paket ‚Verantwortungsbewusste Unternehmen‘ “

2012/C 277/17

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt, dass die Kommission in der Leitinitiative „Innovationsunion“ der Strategie Europa 2020, in der Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung und in der Binnenmarktakte die Sozialwirtschaft und die soziale Innovation zu zentralen Anliegen gemacht hat;

teilt den Standpunkt, dass eine strategische Überprüfung der sozialen Verantwortung der Unternehmen von zunehmender Bedeutung für deren Wettbewerbsfähigkeit ist. Diese Überprüfung kann das Risikomanagement fördern, Kosteneinsparungen bewirken und den Zugang zu Kapital sowie Kundenbeziehungen, Personalverwaltung und Innovationskapazitäten verbessern. Wenn sich die Unternehmen ihrer sozialen Verantwortung stellen, können sie das Vertrauen stärken, das Beschäftigte, Verbraucher und Bürger ihnen entgegenbringen;

begrüßt, dass die Kommission die Spitzenvertreter der europäischen Wirtschaft aufruft, sich in enger Abstimmung mit den Behörden und anderen Interessenträgern dafür einzusetzen, dass sich wesentlich mehr Unternehmen in der EU zu verantwortungsvollem Handeln bekennen und entsprechend klare Zielvorgaben für die Jahre 2015 und 2020 festgelegt werden;

ersucht die Europäische Kommission, stärkeren Nachdruck auf die unterschiedlichen Entwicklungsniveaus und auf die innerhalb der EU noch bestehenden Ungleichgewichte zu legen. Die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben deutlich divergierende Positionen zu den fünf Zielen der Europa-2020-Strategie – Beschäftigung, Forschung und Innovation, Klimaschutz und Energie, Bildung sowie Armutsbekämpfung – und sind auch von der Krise in unterschiedlichem Maße betroffen.

Berichterstatterin

Satu TIETARI (FI/ALDE), Mitglied des Stadtrates von Säkylä

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und den Europäischen Datenschutzbeauftragten: Paket „Verantwortungsbewusste Unternehmen“, bestehend aus

der einleitenden Mitteilung,

COM(2011) 685 final

dem Vorschlag zur Überarbeitung der Rechnungslegungsrichtlinien,

COM(2011) 684 final

dem Vorschlag zur Änderung der Transparenzrichtlinie,

COM(2011) 683 final

der Mitteilung über die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR),

COM(2011) 681 final

der Mitteilung „Initiative für soziales Unternehmertum“,

COM(2011) 682 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt, dass die Kommission in der Leitinitiative „Innovationsunion“ der Strategie Europa 2020, in der Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung und in der Binnenmarktakte die Sozialwirtschaft und die soziale Innovation zu zentralen Anliegen gemacht hat;

2.

teilt den Standpunkt, dass eine strategische Überprüfung der sozialen Verantwortung der Unternehmen von zunehmender Bedeutung für deren Wettbewerbsfähigkeit ist. Diese Überprüfung kann das Risikomanagement fördern, Kosteneinsparungen bewirken und den Zugang zu Kapital sowie Kundenbeziehungen, Personalverwaltung und Innovationskapazitäten verbessern. Wenn sich die Unternehmen ihrer sozialen Verantwortung stellen, können sie das Vertrauen stärken, das Beschäftigte, Verbraucher und Bürger ihnen entgegenbringen;

3.

begrüßt, dass die Kommission die Spitzenvertreter der europäischen Wirtschaft aufruft, sich in enger Abstimmung mit den Behörden und anderen Interessenträgern dafür einzusetzen, dass sich wesentlich mehr Unternehmen in der EU zu verantwortungsvollem Handeln bekennen und entsprechend klare Zielvorgaben für die Jahre 2015 und 2020 festgelegt werden;

4.

unterstützt die Absicht der Kommission, keine normative Definition sozialen Unternehmertums für das gesamte Unionsgebiet festzulegen, die für alle Beteiligten verbindlich wäre und zu einem starren Regelkorsett führen würde; unterstützt zudem den Vorschlag für gemeinsame Grundsätze, die den politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Strategien und Kapazitäten der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Die sprachlichen Formulierungen und die Terminologie sollten jedoch in allen EU-Ländern vereinheitlicht werden;

5.

begrüßt das Engagement der Europäischen Kommission für die Errichtung einer starken, wettbewerbsfähigen und auf nachhaltiges Wachstum ausgerichteten europäischen Industrie zur Belebung der Konjunktur. Die Förderung einer auf Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiger Entwicklung basierenden Wirtschaftstätigkeit steht im Mittelpunkt der Europa-2020-Strategie (1);

6.

weist darauf hin, dass einige neue Wettbewerbsfähigkeitsfaktoren die Position der EU-Wirtschaft in der Welt infrage stellen und dass die Europa-2020-Strategie einen kräftigen Impuls benötigt, damit die Wirtschaft in der EU ihre Stellung wiedererlangt. Der sozialen Perspektive als Wachstumsfaktor muss dabei eine Schlüsselrolle zukommen;

7.

weist darauf hin, dass es wichtig ist, den Mehrwert des Handelns auf EU-Ebene für die Bewältigung globaler Herausforderungen zu nutzen. Die Europa-2020-Ziele lassen sich nur dann verwirklichen, wenn die Ressourcen der Mitgliedstaaten gebündelt und Synergieeffekte erzielt werden;

8.

hält es für notwendig, die umfassende Zusammenarbeit und die Vereinbarungen zwischen Regionen und Mitgliedstaaten auszubauen, durch die sie sich zur Erfüllung der Europa-2020-Ziele verpflichten;

9.

ersucht die Europäische Kommission, stärkeren Nachdruck auf die unterschiedlichen Entwicklungsniveaus und auf die innerhalb der EU noch bestehenden Ungleichgewichte zu legen. Die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben deutlich divergierende Positionen zu den fünf Zielen der Europa-2020-Strategie – Beschäftigung, Forschung und Innovation, Klimaschutz und Energie, Bildung sowie Armutsbekämpfung – und sind auch von der Krise in unterschiedlichem Maße betroffen;

10.

vertritt die Ansicht, dass eine verantwortungsvolle Unternehmensführung unterstützt und auf dem Markt prämiert werden sollte, zum Beispiel durch Investitionsförderung und im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens. Die Unterstützung sollte auf Interessenträger ausgerichtet werden, die die entscheidende Bedeutung der Erwerbstätigen für die Entwicklung der Unternehmen erkennen. Die Steigerung der Beschäftigtenquote in den Gruppen, die als von Arbeitslosigkeit bedroht gelten, sollte im Interesse des Nachahmungseffekts prämiert werden;

11.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Leistungen von Unternehmen im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU) öffentlich zu würdigen. Dadurch kann die EU dazu beitragen, dass bewährte Verfahren verbreitet werden und Unternehmen voneinander lernen. Ferner kann sie mehr Unternehmen dazu ermutigen, ihre eigenen strategischen SVU-Konzepte zu entwickeln;

12.

fordert die Kommission auf, Vorschriften zu erarbeiten, durch die Investmentfonds und Finanzinstitute verpflichtet werden, ihre Kunden (Bürger, Unternehmen, Behörden usw.) über die von ihnen angewendeten Kriterien ethischer und verantwortungsvoller Investition bzw. über die von ihnen befolgten Standards und Kodizes zu informieren, und damit ein neues Ethiksystem in all ihre Politikbereiche aufzunehmen;

13.

unterstützt die Schaffung eines europäischen Instruments, das dazu beitragen wird, die Finanzierung sozialer Unternehmen sicherzustellen;

14.

schlägt vor, dass die Kommission und der AdR die diesbezüglichen Fortschritte und Informationen verfolgen und regelmäßig bewerten. Durch die Offenlegung von sozialen und ökologischen – darunter auch klimabezogenen – Informationen können verschiedene Entwicklungsmaßnahmen gestärkt und dadurch konkrete Gefahren für die nachhaltige Entwicklung leichter aufgezeigt werden;

15.

versteht, dass die Weiterentwicklung der SVU neue Kompetenzen sowie geänderte Werte und Verhaltensweisen erfordert. Die Mitgliedstaaten können dabei eine wichtige Rolle spielen, indem sie Ausbildungsstätten ermutigen, Themen wie SVU, nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolles Handeln der Bürger in die entsprechenden Lehrpläne sowohl der Sekundar- als auch der Hochschulen aufzunehmen;

16.

begrüßt die Tatsache, dass in der Initiative der schulischen Bildung, dem sozialen Bewusstsein und der Anerkennung der Entwicklungstätigkeit eine zentrale Rolle innerhalb des neuen Wachstumsmodells der EU eingeräumt wird, und unterstützt die Überlegung der Kommission, Orientierung und Finanzierung für Bildungsprojekte zur Stärkung der sozialen Verantwortung bereitzustellen; ist der Meinung, dass eine Einstellung zugunsten sozialer Unternehmensverantwortung bereits in den frühesten Bildungsphasen geprägt werden sollte. Dies würde bewirken, dass sich ein entsprechendes Bewusstsein für die Stellung des Humankapitals in der Wirtschaft entwickelt;

17.

anerkennt, dass sich der Industriebegriff erweitert und die Bedeutung der auf Vernetzung gründenden neuen Industrie zugenommen hat. Die Ausweitung der sozialen Verantwortung auf alle Arbeitsabschnitte wird zur Entwicklung der jeweiligen Unternehmen beitragen;

18.

stellt fest, dass die Ausweitung der sozialen Verantwortung auf die Wirtschaft eine entscheidende Herausforderung bei den Bemühungen ist, mehr Kohärenz in die EU-Menschenrechtspolitik zu bringen;

19.

weist darauf hin, dass eine bessere Anwendung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen auch zur Verwirklichung der Ziele der EU bei Menschenrechtsfragen und grundlegenden Arbeitsnormen beitragen wird, z.B. bei Themen wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit in Gefängnissen, Menschenhandel, Gleichstellung von Frauen und Männern, Diskriminierung, Vereinigungsfreiheit und Recht auf Tarifverhandlungen;

20.

merkt an, dass die EU in Maßnahmen mit einem möglichst großen sozioökonomischen Potenzial investieren sollte, und unterstützt den Vorschlag der Kommission, 2012 gemeinsam mit Unternehmen und Interessenträgern Orientierungshilfen für Menschenrechtsfragen für eine begrenzte Zahl relevanter Branchen sowie Orientierungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen zu erarbeiten und sich dabei auf die Leitprinzipien der Vereinten Nationen zu stützen;

21.

bekräftigt, dass eines der wichtigsten Ziele die Schaffung eines durch mehr Verantwortung und Transparenz gekennzeichneten Finanzsystems ist. Bei der Ausrichtung ihrer Investitionen sollten die Anleger nicht nur kurzfristige finanzielle Vorteile berücksichtigen. Eine verantwortungsvolle Personalpolitik bewirkt langfristige Wettbewerbsvorteile, die sich wiederum in greifbaren finanziellen Vorteilen niederschlagen;

22.

ist der Auffassung, dass das Ziel sozialer Verantwortung darin bestehen sollte, solche Prozesse zu entwickeln, die eine effizientere, verantwortungsvollere und transparentere Verwaltung der knapperen Ressourcen ermöglichen, und die Anwendung sozial verantwortlicher Maßnahmen zu verstärken;

23.

erinnert daran, dass die demografische Entwicklung mit neuen Konsummodellen einhergehen wird. Die Bevölkerungsalterung in den Industrieländern wird neue Erfordernisse im Bereich der Sozialleistungen, aber auch neue Chancen für die Schaffung sozial verantwortlicher Unternehmen hervorbringen;

24.

schlägt vor, dass die Europäische Kommission und der Ausschuss der Regionen ethische und wertorientierte Maßnahmen ermitteln, mit denen die Unternehmen besser motiviert werden können, soziale Verantwortung zu entwickeln, wofür neue Fähigkeiten und Werte sowie eine Verhaltensänderung nötig sind;

25.

empfiehlt, Anreize zu finden, die Unternehmen veranlassen, freiwillig und aus eigener Initiative soziale Verantwortung zu entwickeln. Unternehmen müssen die nötige Flexibilität erhalten, damit sie innovativ sein und ein auf ihr Umfeld abgestimmtes Konzept der sozialen Verantwortung entwickeln können, und sie sollten gemessen an ihrer Größe und Branche nicht zu sehr in die Pflicht genommen werden. Es ist festzustellen, dass die soziale Verantwortung der Unternehmen zum sozialen Dialog beiträgt und ihn ergänzt;

26.

ist der Ansicht, dass auf lokaler Ebene in den verschiedenen Gebieten Europas konkrete und messbare Maßnahmen zu konzipieren sind, sodass sowohl indirekte als auch direkte Wirkungen sichtbar werden und auf andere Akteure übertragen werden können;

27.

befürwortet ein umfassendes Nachhaltigkeitskonzept, das eine Ausgewogenheit der wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Variablen gewährleistet. Soziale Überlegungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollten gefördert und dabei der bestehende rechtliche Rahmen der EU eingehalten werden (2);

28.

betont, dass gewährleistet werden muss, dass die Mitgliedstaaten und Behörden aller Ebenen sämtliche Möglichkeiten des derzeitigen rechtlichen Rahmens für das öffentliche Beschaffungswesen voll ausschöpfen, um Kriterien der sozialen Verantwortung der Unternehmen in die Auftragsvergabe aufzunehmen. Dabei ist jedoch die Chancengleichheit und Tragfähigkeit der Teilnahme von kleinen und Kleinstunternehmen an den Ausschreibungen sicherzustellen;

29.

begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission, die Rechtsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe besser an die Erfordernisse vor Ort anzupassen, und ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diese Erfordernisse sowie die Bedürfnisse der KMU auch weiterhin zu berücksichtigen;

30.

empfiehlt, Maßnahmen für die Überarbeitung der Rechtsvorschriften über das Beschaffungswesen vorzuschlagen, damit kleinere, flexiblere und sozial verantwortungsbewusstere Akteure mehr Chancen erhalten. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollte es möglich sein, den Schwerpunkt auf die Qualität und die Arbeitsbedingungen zu legen, was insbesondere für den Bereich der Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen gilt;

31.

fordert, dass bei öffentlichen Ausschreibungen die Herausbildung von Partnerschaften und Netzen gefördert wird. Die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen darf weder zu schwer noch zu komplex sein und nicht zu viel Verwaltungsaufwand verlangen. Darüber hinaus sollte vermieden werden, ausschließlich einen möglichst billigen und schnellen Abschluss des Verfahrens zu suchen. Wichtiger ist, die von der Gesellschaft erwarteten hochwertigen Ergebnisse zu erzielen;

Erforderliche neue Tätigkeitsmodelle und Vorschläge für Maßnahmen für mehr sozial verantwortliches Unternehmertum

Soziale Verantwortung als Wettbewerbsvorteil

32.

befürwortet die Unterstützung von Maßnahmen, mit deren Hilfe die Unternehmen stärker auf sozialer Verantwortung basierende konkurrenzfähige Geschäftstätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen entwickeln können. Es sollte eine Untersuchung konzipiert und durchgeführt werden, mit der das einschlägige Know-how, seine Entwicklung und messbare Ziele ermittelt und erfasst sowie der Austausch bewährter Praktiken gefördert werden;

Benutzerfreundlichkeit für Verbraucher

33.

ist der Auffassung, dass die Verbraucher einfachen Zugang zu Informationen über sozial verantwortliche Unternehmen und ihre Erzeugnisse haben sollten. Die Informationen sollten in einer Form zur Verfügung stehen, die ihre einfache Nutzung und Verbreitung ermöglicht;

34.

betont, wie wichtig die Transparenz und Offenlegung der verschiedenen Rahmenbedingungen von Produktionsprozessen sind, um soziale Verantwortung feststellen zu können. Die Terminologie sollte einheitlich und klar sein, und die Verbraucher sollten ihre Meinung sagen können;

Wirtschaftliche Anreize müssen verständlich dargelegt werden

35.

ist der Meinung, dass mögliche finanzielle oder andere Anreize, die für soziales Unternehmertum geboten werden, auf leicht verständliche Weise dargelegt werden müssen. Gleichzeitig müssen die Rahmenbedingungen jedoch dergestalt sein, dass sie sozial verantwortungsvolles Handeln ausreichend attraktiv machen und fördern. Auch kleinere Unternehmen müssen echte Möglichkeiten haben, als sozial verantwortliche Unternehmen zu handeln;

Bildung und Ausbildung

36.

ist der Ansicht, dass dem sozialen Unternehmertum in der Aus- und Fortbildung kein ausreichender Stellenwert eingeräumt wird. Führungskräfte in Sozialunternehmen denken nicht unbedingt aus unternehmerischer Sicht, was die Entwicklung bremsen kann. Daher muss der sozialwirtschaftliche Ansatz in Zukunft zweigleisig sein: fortlaufend – im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen – und auf die Zukunft bezogen, im Rahmen von Hochschulprogrammen. Wird dies berücksichtigt, ist eine angemessene Ausbildung des Personals möglich;

37.

vertritt die Auffassung, dass die Entwicklungs- und Schulungsinitiativen in Zusammenarbeit mit den Finanzierungseinrichtungen konzipiert werden sollten. Dadurch könnte auch das Humankapital zur Entwicklung der Tätigkeit sozial verantwortlicher Unternehmen beitragen;

Aktualisierung der Rechtsvorschriften zum Beschaffungswesen

38.

weist darauf hin, dass bei öffentlichen Aufträgen und Ausschreibungen vor allem auf den Preis geschaut wird. Die Vergabe von Leistungen und Lieferungen erfolgt in Form großer einmaliger Ausschreibungen, bei denen kleinere Marktteilnehmer aufgrund ihrer hohen Stückkosten möglicherweise ausgeschlossen werden. Bei Ausschreibungen sollte der Aspekt der nachhaltigen Entwicklung stärker berücksichtigt werden können. Darüber hinaus sollten Schulungen und Beratungen über die Abgabe von Angeboten veranstaltet werden;

Anreize für sozial verantwortliches Unternehmertum

39.

ist der Auffassung, dass die Unternehmen motiviert werden müssen, soziale Verantwortung zu zeigen, wobei Fachleute verschiedener Gebiete zwecks Informationsaustauschs über einschlägige Verfahrensweisen einbezogen werden sollten;

40.

weist auch darauf hin, dass sich besonders viele KMU vom Prozess der Erarbeitung neuer Vorschriften ausgeschlossen fühlen. Zudem sollten die Unternehmen konkrete Möglichkeiten zur Einflussnahme und zur Bewertung der Wirkungen der einzelnen Maßnahmen sowie Zugang zu flexibleren Finanzierungsformen erhalten;

41.

ist der Ansicht, dass neue Wege gefunden werden sollten, die Leistungsfähigkeit, Rechenschaft und Transparenz der Unternehmen zu verbessern, um den Zugang zur Finanzierung zu erleichtern;

42.

weist darauf hin, dass in der Sozialwirtschaft in der EU derzeit mehr als 11 Millionen Arbeitnehmer tätig sind, d.h. 6 % aller Beschäftigten (3). Sie umfasst die Einrichtungen mit speziellem Rechtsstatus (Genossenschaften, Stiftungen, Vereine, Gegenseitigkeitsgesellschaften), von denen viele nach Maßgabe ihrer besonderen Rechtsform auch soziale Ziele verfolgen, sowie die Sozialunternehmen mit dem Statut einer herkömmlichen Privatgesellschaft oder Aktiengesellschaft;

43.

betont, dass soziales Unternehmertum keine ausreichende Anerkennung findet. Die ungenügende Vernetzung zwischen den Akteuren in verschiedenen Regionen oder Ländern verhindert die Verbreitung von bewährten Verfahren, das Entstehen von Partnerschaften und neuen Chancen;

44.

hebt besonders hervor, dass der Binnenmarkt ein neues, integratives und auf einen möglichst hohen Beschäftigungsstand ausgerichtetes Wachstum braucht;

45.

fordert zu erwägen, ob Sozialunternehmen einen wichtigen wirtschaftlichen Beitrag leisten könnten, beispielsweise durch Beeinflussung der Produktionsmethoden im öffentlichen Sektor. Soziales Unternehmertum kann ein Modell für die Reform der öffentlichen Dienste sein, die in der Zukunft unvermeidlich ansteht;

46.

gibt der Hoffnung Ausdruck, dass die besonderen Merkmale von Sozialunternehmen insbesondere im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen berücksichtigt werden. Dies darf jedoch keinesfalls den Wettbewerb verfälschen;

47.

unterstützt die Maßnahmen der Kommission im Rahmen der Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung (4) und der Binnenmarktakte (5), sowohl im Hinblick auf den territorialen Zusammenhalt als auch zur Suche nach originellen Lösungen für gesellschaftliche Probleme, insbesondere bei der Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung;

48.

teilt die Auffassung, dass Sozialunternehmen eine eigene Unternehmensform mit eigenem Rechtsstatus bilden könnten, die sich an anderen Zielen als der bloßen Gewinnerzielung für den Eigentümer orientiert. Solch eine Unternehmenskategorie würde jedoch eigene regionale und nationale Prioritäten aufweisen;

49.

unterstützt den Vorschlag der Kommission für gemeinsame Grundsätze, wobei der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Diversität der Mitgliedstaaten und der Innovationskapazität der Sozialunternehmer Rechnung zu tragen ist;

50.

weist darauf hin, dass soziales Verantwortungsbewusstsein für kleine Unternehmen nichts Neues ist. Soziales Unternehmertum wird bereits jetzt in Unternehmen praktiziert, ohne dass sich die Firmen selbst dessen bewusst sind. Möglicherweise sind den Unternehmen die Bezeichnungen und Konzepte dafür fremd. Es gilt, sie grundsätzlich besser bekannt zu machen, damit sie in der Unternehmenstätigkeit und bei deren Korrektur in größerem Umfang genutzt werden können;

51.

unterstützt Maßnahmen, welche sozialem Unternehmertum zu mehr Bekanntheit und Sichtbarkeit verhelfen und das Konzept verständlicher machen. Der Zugang zu Informationen über Sozialunternehmen muss einfacher und schneller werden, um den Austausch von Erfahrungen und die Verbreitung bewährter Verfahren zu ermöglichen;

52.

unterstützt die Schaffung einer mehrsprachigen, dem Informationsaustausch dienenden digitalen Plattform für Sozialunternehmer, Gründerzentren, Unternehmenscluster und soziale Investoren sowie die Erleichterung des Austausches und des Zugangs zu Informationen über Förderung aus EU-Programmen. Dem Aufbau dieser Plattform sollten Konsultationen mit den Interessengruppen vorangehen;

53.

regt an, alle Voraussetzungen für die Vereinheitlichung der Projektfinanzierungsverfahren zu schaffen. Da Fördermittel für Projekte bei unterschiedlichen Finanzierungsquellen eingeworben werden müssen, haben sich die Antragsteller bei der Beantragung mit den jeweiligen Bestimmungen und Ausrichtungen der verschiedenen Förderträger auseinanderzusetzen. Die Art und Höhe der Unterstützung, die von den verschiedenen Systemen gezahlt wird, variiert in Abhängigkeit von der öffentlichen Finanzierungsstelle, dem Inhalt des Projekts sowie den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Dies schränkt insbesondere die Möglichkeiten kleinerer und mit weniger Mitteln ausgestatteter Akteure ein, an Projekten teilzunehmen. Augenmerk sollte auch auf die Umsetzung, Auslegung und Anwendung der EU-Finanzierungsverfahren gelegt werden;

54.

ist der Auffassung, dass bereichsübergreifende Handlungslinien und gezielte Programme zur Unterstützung der Sozialunternehmen und der sozialen Innovation entwickelt werden sollten. Diese Maßnahmen sollten jedoch dergestalt sein, dass sie den Wettbewerb nicht verfälschen;

55.

macht auf die Schwierigkeiten von Sozialunternehmen aufmerksam, Finanzierungsmöglichkeiten für ihre Entwicklung zu finden. Die Verwendung der Gewinne und die Beschäftigung von besonders gefährdeten Arbeitnehmern lassen bei Geldgebern oder potenziellen Investoren oft den Eindruck entstehen, dass diese Unternehmen mit größeren Risiken behaftet und weniger rentabel als andere seien;

56.

unterstützt die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen (6), damit private und öffentliche Akteure über Kapitalbeteiligungen oder Darlehen verstärkt in solche Unternehmen investieren, sei es durch sozial verantwortungsvolle Investitionstätigkeit oder durch ein europäisches Instrument zur Förderung der Finanzierung von Sozialunternehmen;

57.

spricht sich für einen Rechtsrahmen auf europäischer Ebene zur Schaffung neuartiger, sozial verantwortlicher Investitionsinstrumente aus;

58.

fordert, dass alle Unternehmen und Stiftungen des sozialen Unternehmertums die Möglichkeit haben sollten, auf dem Binnenmarkt tätig zu werden. Aus diesem Grund sollten die einschlägigen Vorschriften nicht zu komplex sein. Es muss einfach sein, die Vorschriften zu überblicken und einzuhalten;

59.

begrüßt, dass der Europäische Investitionsfonds (7) 2012 eine „Beteiligungsfazilität“ (ESIEF (8)) für Investitionen in Instrumente mit sozialer Ausrichtung einführen will. Insbesondere in der Anfangsphase gestaltet sich die Finanzierung schwierig;

60.

empfiehlt, die Möglichkeit eines neuen Fonds für Investitionen in soziale Unternehmen zu erwägen und zu prüfen, ob ein Modell zur Ingangsetzung sozialen Unternehmertums entwickelt werden sollte, das die Beteiligung unterschiedlicher Finanzierungseinrichtungen im FuE-Bereich fördert. Die Finanzierung sollte mit Betreuung und Beratung in Geschäfts- und Investitionsfragen einhergehen, da die schiere Vielfalt an Finanzierungsmöglichkeiten es für neue, kleinere Unternehmen sehr schwer macht, Finanzmittel zu beantragen. Sozialunternehmen haben Schwierigkeiten, ihre Tätigkeit zu beschreiben und Ziele zu setzen, was ihnen den Zugang zu Finanzierung verwehrt;

61.

fordert, dass die Investitionen mit einer genauen Definition der Auswirkungen einhergehen und verantwortungsvolles Handeln zur Auflage gemacht wird;

62.

schlägt vor, dass Innovationen und Unternehmensgründungen zu qualitativen Zielen für die Entwicklung des sozialen Unternehmertums gemacht werden, um damit zur Senkung der Langzeitarbeitslosigkeit und Schaffung von neuen und dauerhaften Arbeitsplätzen sowie Unternehmensnetzen, insbesondere durch KMU, beizutragen;

63.

empfiehlt näher zu untersuchen, ob soziales Unternehmertum und die damit verbundene Aus- und Weiterbildung eingesetzt werden könnten, um junge Erwerbslose in Lohn und Brot zu bringen, und ob ihnen die Teilnahme an einem Sozialunternehmen einen Broterwerb bietet, der ihnen den Sprung aus der Arbeitslosigkeit ins Erwerbsleben ermöglicht und Erfahrungen vermittelt;

64.

weist auf die Möglichkeit hin, dass Arbeitnehmer mittleren Alters ihre Fähigkeiten, Fertigkeiten und ihr stilles Wissen durch die Gründung eines Sozialunternehmens an jüngere Generationen weitergeben. Durch die Wirtschaftskrise in der EU sind auch ältere Arbeitnehmer, die noch viel länger arbeiten können, von Kündigung und Marginalisierung bedroht. Auch die Übernahme des Meister-Lehrling-Lernmodells in Sozialunternehmen könnte durch EU-Finanzmittel unterstützt werden. Der Wissenstransfer zwischen den Generationen schafft erheblichen Mehrwert, denn ältere Arbeitnehmer können Einstellungen und Know-how weitergeben, während die Jungen Ideen und Begeisterung einbringen. Das Meister-Lehrling-Modell funktioniert also in beide Richtungen;

65.

unterstützt die verstärkte Information älterer Menschen über die Vorteile sozialen Unternehmertums im Rahmen des für 2012 ausgerufenen Europäischen Jahres für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen;

66.

tritt dafür ein, Beratungsmaßnahmen durch Fachleute, Entwicklungsdienste, Seminare über Zusammenarbeit, Besichtigungen und andere zweckdienliche Tätigkeiten, die sich für die einzelnen Unternehmenssituationen eignen, zu organisieren, um damit die Unternehmerkompetenzen zu verbessern und den Austausch von Know-how zu fördern;

67.

spricht sich für ein langfristig angelegtes Konzept anstelle eines fragmentierten, projektbezogenen Ansatzes aus. Ein schrittweises Vorgehen auf der Grundlage klar formulierter Zwischenziele ist die Voraussetzung für das Entstehen von Sozialunternehmen mit erfolgreicher Geschäftstätigkeit;

68.

unterstützt den Aufbau von Partnerschaften zwischen verschiedenen Bereichen und Einrichtungen verschiedener Branchen und Gebiete. Welche anderen relevanten Akteure sind hier inhaltlich aktiv und sollten in diesem Bereich einbezogen werden oder sind dort bereits engagiert? Und wie sieht es mit den anderen Projekten, Programmen und Netzen des Umfelds aus, mit denen das soziale Unternehmertum als Ganzes im Zusammenhang steht oder stehen soll? Wie könnten andere Projekte, Finanzierungseinrichtungen oder Investoren von der Vernetzung profitieren?

69.

vertritt die Auffassung, dass gemeinsam mit den beteiligten Akteuren bewährte Verfahren und reproduzierbare Modelle ermittelt werden sollten. Die Sozialunternehmen in Europa sollten evaluiert und in ein Verzeichnis aufgenommen werden, und ihre Eigenschaften, ihre Wirtschaftsmodelle, ihr wirtschaftliches Gewicht und ihr länderübergreifendes Wachstumspotenzial sowie die Rechtsformen sollten darin ebenso erfasst werden wie Inhalt und Kriterien der für sie geltenden Steuersysteme. Auf diese Weise lassen sich bereits verfügbare Informationen nutzen und Konzepte unter Einbeziehung bewährter Verfahren entwickeln;

Entwicklung eines Zertifizierungssystems für soziales Unternehmertum

70.

stellt fest, dass die Vielfalt und Zahl der Unternehmen zunimmt, weshalb das soziale Unternehmertum als Konzept genauer definiert werden muss, um gerechte Steuerverfahren, Rentensysteme und Sozialversicherungsbeiträge zu gewährleisten, damit Arbeitsplätze geschaffen werden und alternative unternehmerische Möglichkeiten entstehen können;

71.

empfiehlt die Entwicklung von Zertifizierungsverfahren auf regionaler Ebene auf der Grundlage bestimmter Kriterien sowie eine enge Zusammenarbeit zwischen den Regionen und die Bildung entsprechender Partnerschaften, wobei spezifischen regionalen Aspekten Beachtung geschenkt werden muss, um verantwortungsbewusste Unternehmen sowohl in Bezug auf den Inhalt als auch die Form der Anerkennung zu unterstützen;

Schulung, Beratung und Betreuung für kontinuierliche Entwicklung

72.

vertritt die Ansicht, dass die Schaffung eines günstigen Umfelds für die in der Sozialwirtschaft tätigen Unternehmen neue Führungskompetenzen und Fachwissen seitens der Unternehmen erfordert, die durch Änderung der Hochschullehrpläne, Schulung und systematische Entwicklung aufgebaut werden können;

73.

empfiehlt Lernen aus Erfahrung oder das Meister-Lehrling-Konzept, da beides einen möglichst effizienten Ressourceneinsatz fördert. Die Erfassung und Verbreitung der Erfahrungen von Sozialunternehmen, die in ihrer Branche bereits seit einiger Zeit tätig sind, ist ein wichtiges Mittel zur Bereitstellung von mehr Information;

Reproduzierbare Ergebnisse mit Beispielcharakter

74.

schlägt vor zu untersuchen, inwieweit die Arbeit und die Aktivitäten der Akteure im Bereich des sozialen Unternehmertums als Beispiele wirken und sich reproduzieren lassen und wie ein attraktives Produktionsmodell aufgebaut werden kann, das so anziehend ist, dass Investoren an seiner Entwicklung mitwirken und die Verbraucher zum Kauf angeregt werden;

Prävention der Marginalisierung junger Menschen

75.

hält Investitionen in die Beschäftigung und das Wohlergehen junger Menschen und anderer von Ausgrenzung bedrohter Gruppen durch Ausbau der Kapazitäten und Möglichkeiten der Sozialunternehmen für erforderlich. Im Rahmen eines leicht zugänglichen „Tätigkeitskonzepts“ könnten Finanzmittel für präventive Maßnahmen zugunsten von Kindern und Jugendlichen sowie für die Entwicklung und den Ausbau neuer Dienste bereitgestellt werden. Jungen Menschen sollte zudem die Möglichkeit eingeräumt werden, Finanzmittel für ihre eigenen Projekte und Aktivitäten zu beantragen;

76.

weist darauf hin, dass börsennotierte Unternehmen nicht außerhalb der Aufsicht des jeweiligen Mitgliedstaats tätig sein dürfen;

77.

betont, dass Maßnahmen im Rahmen des „Tätigkeitskonzepts“ eingeleitet werden müssen, insbesondere im Hinblick auf Folgenabschätzungen;

78.

vertritt die Ansicht, dass mehr Flexibilität in Bezug auf die Frequenz und den Zeitpunkt der Veröffentlichung regelmäßiger Finanzinformationen, insbesondere für kleine und mittlere Emittenten, nötig ist, und spricht sich für eine angemessene Häufigkeit der Veröffentlichung aus;

79.

unterstützt die Maßnahmen zur Vereinfachung der erläuternden Teile der Finanzberichte für kleine und mittlere Emittenten;

80.

bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass bei den Diskussionen über soziale Innovationen besonderes Augenmerk auf die Prävention von Marginalisierung und auf die Geschlechtergleichstellung gelegt wird;

81.

fordert eine positive Einstellung zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Informationsvermittlung. Derzeit ist der Zugang zu Finanzinformationen über börsennotierte Gesellschaften auf EU-Ebene beschwerlich: bei der Suche nach Informationen müssen interessierte Kreise 27 unterschiedliche nationale Datenbanken konsultieren;

82.

befürwortet die Entwicklung eines günstigeren wirtschaftlichen Umfelds für Kreativität und Innovation sowie die Stärkung des Vertrauens der Unternehmen durch den Abbau von Verwaltungskosten und -hemmnissen, die besonders die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) belasten;

83.

spricht sich dafür aus, die Stellung des sozialen Unternehmertums in der Gesellschaft zu stärken und ein attraktives Umfeld für Unternehmer zu schaffen, die innovative und wirtschaftlich lebensfähige Projekte mit sozialem Nutzen planen. Die Tätigkeit muss rentabel und für die Unternehmenswelt attraktiv sein, und bei operationellen Maßnahmen müssen Unternehmer von Anfang an berücksichtigt werden;

84.

empfiehlt, zur Vermeidung von Überschneidungen, die gleichzeitige Prüfung der Leitinitiative „Innovationsunion“, mit der soziale Innovation und die Kreativität von Vereinen und Unternehmen gefördert werden sollen, die sich in den Dienst sozial schwacher Gruppen stellen bzw. sich für dringende soziale Bedürfnisse einsetzen, die nicht vom Markt oder von staatlichen Stellen abgedeckt werden;

85.

empfiehlt, die Rechnungslegungsrichtlinien insbesondere zugunsten kleinerer Unternehmen zu vereinfachen. Die Rechnungslegungsanforderungen, wie etwa Bewertungs- und Offenlegungsregeln, sollten vernünftig und gerecht sein sowie Größe und Branche des Unternehmens berücksichtigen;

86.

ist der Auffassung, dass einfachere Rechnungslegungsrichtlinien zu einem Konjunkturklima beitragen könnten, in dem neue Unternehmen gegründet werden und unternehmerische Initiative gedeiht. Der Ausschuss der Regionen verfügt nicht über die erforderlichen Ressourcen, um eine Bewertung der Auswirkungen der Rechnungslegungsrichtlinien vornehmen zu können, und schlägt vor, dass das Europäische Parlament vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien eine umfassende Bewertung in die Wege leitet;

87.

spricht sich jedoch dafür aus, die derzeitigen Anforderungen so zu vereinfachen, dass die Rechnungslegung vergleichbar und zweckmäßig bleibt;

88.

empfiehlt, im Interesse der Vergleichbarkeit die Schwellenwerte für gleich große Unternehmen zu vereinheitlichen, und plädiert dafür, die EU-weite Vergleichbarkeit von Finanzdaten zu fördern;

89.

unterstützt das Ziel, Vorschriften zu erlassen, die den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit entsprechen, und möchte sicherstellen, dass die Verwaltungslasten in angemessenem Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen;

90.

spricht sich für die Binnenmarktakte (9) aus, durch die den KMU, die 99 % aller europäischen Unternehmen ausmachen, das Leben erleichtert werden soll. Im „Small Business Act“ wird die Notwendigkeit anerkannt, den spezifischen Bedürfnissen der Kategorie der KMU Rechnung zu tragen und einzelne Segmente innerhalb dieser Kategorie zu unterscheiden. Im Übrigen ermöglicht das dem Vorschlag zugrunde liegende Konzept „Vorfahrt für KMU“, die Rechnungslegungssysteme an verschiedene Unternehmensgrößen anzupassen;

91.

plädiert dafür, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten keine unnötigen zusätzlichen Anforderungen festlegen. Am besten lässt sich dies durch koordinierte EU-Rechtsvorschriften erreichen. Soweit es um mittlere und große Unternehmen geht, muss die Vergleichbarkeit der Finanzberichterstattung auf EU-Ebene verbessert werden, da die Tätigkeiten dieser Unternehmen, die häufig EU-weit operieren, für Akteure im gesamten Binnenmarkt relevant sind;

92.

begrüßt, dass die Regierungen der G8-Staaten sich zur Einführung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Transparenz oder zur Förderung freiwilliger Standards verpflichtet haben, durch die Unternehmen im Öl-, Gas- oder Bergbausektor aufgefordert oder ermutigt werden, ihre Zahlungen an Regierungen offenzulegen. Außerdem hat das Europäische Parlament eine Entschließung (10) vorgelegt, in der es sich erneut dafür ausspricht, die länderbezogene Berichterstattung insbesondere für die mineralgewinnende Industrie verpflichtend zu machen.

Schlussfolgerungen

93.

erachtet Maßnahmen als prioritär, mittels derer KMU dahingeführt, ermutigt und unterstützt werden können, bei ihren Tätigkeiten soziale und sozial verantwortliche Konzepte stärker zu berücksichtigen. In der Europäischen Union gibt es ungefähr 24 Mio. kleine und mittlere Unternehmen, und für die Zukunft der EU kommt es darauf an, wie vor allem innovatives, sozial verantwortungsvolles Unternehmertum junger Menschen gefördert werden kann;

94.

geht davon aus, dass sich mithilfe durchdachter Maßnahmen die Gründung neuer und das Wachstum bestehender Unternehmen fördern lassen. Industriepolitische Maßnahmen sollten darauf abzielen, insbesondere beschäftigungsintensive Unternehmen zu fördern, die internationales und sozial verantwortliches Wachstum anstreben sowie Netze zu nutzen verstehen;

95.

ist überzeugt, dass die regionale Entwicklung entscheidend für die Zukunft sein wird. Dabei können die gewählten Ziele oder Verfahren auf den Aufbau von etwas Neuem, den Erhalt des Alten oder den Versuch gerichtet sein, mit dem im Wandel begriffenen Geschäftsumfeld Schritt zu halten. In dieser Hinsicht ausschlaggebend ist, inwiefern es einer Region gelingt, ihr Fachwissen nutzbar zu machen, ihre Stärken auszuspielen, sich zu spezialisieren sowie regional, national und international Netze zu knüpfen;

96.

stellt fest, dass Wirksamkeit und Sachdienlichkeit der Unternehmensförderung sichergestellt sowie nötige Veränderungen und Einsparungen auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse durchgeführt werden sollten. Vernetzte Unternehmenstätigkeiten sollten zur allgemeinen Förderung der regionalen Industriepolitik ausgebaut werden, und dabei sollten Potenzial, Stärken und Chancen einer Region besser zum Tragen kommen. Die Zusammenarbeit zwischen zentralen Regionen und Randgebieten lässt sich durch Kartierung der Fortschritte auf diesem Gebiet verbessern. Der Wirkungsgrad der Zusammenarbeit, Partnerschaft und Vernetzung von Regionen sollte ebenfalls gesteigert werden;

97.

ist der Ansicht, dass auch untersucht werden sollte, ob Projekte aufgrund ihrer Tragweite und der komplizierten Vorschriften von Institutionen durchgeführt werden, die sich auf Projektmanagement spezialisiert haben, wie etwa Gebietskörperschaften, Hochschulen, Schulen oder verschiedenerlei Wirtschaftsförderungsunternehmen. Besonderes Augenmerk sollte darauf liegen, dass bei der Projektteilnahme für Chancengleichheit gesorgt wird, damit auch kleine Unternehmen mitwirken können. Etablierte Einrichtungen verfügen zwar über mehr Ressourcen für die Prüfung komplexer Projektvorschriften und die Erstellung der erforderlichen Berichte, für die kleinere Unternehmen weder das nötige Know-how noch die Möglichkeiten haben,, doch ließe sich die Projektdurchführung durch eine flexiblere Herangehensweise der Unternehmen kosteneffizienter machen;

98.

weist darauf hin, dass es noch keine ausreichend definierte strukturierte Rechtsform für Sozialunternehmen gibt. Die Hauptakteure sind nach wie vor Verwaltungsbeamte und größere Einrichtungen, weshalb die Unternehmer das soziale Unternehmertum eher als einen Bereich der Wohlfahrt denn als tatsächliche Geschäftstätigkeit ansehen. Daher wirkt das soziale Unternehmertum befremdlich oder nicht mit der Geschäftswelt verknüpft, oder die beiden Tätigkeiten werden eher als miteinander konkurrierende denn als parallele Geschäftsbereiche erachtet. Bei der Weiterentwicklung des sozialen Unternehmertums sollte diesem Problem besondere Beachtung geschenkt werden;

99.

ist der Auffassung, dass die Informationen über die Möglichkeiten für Sozialunternehmen verbessert und breiter zugänglich gemacht werden sollten. Auf dem einschlägigen Internetportal sollten aktuelle wesentliche Informationen bereitgestellt werden. Die Informationen sollten miteinander verknüpft und über wirksame Wege dargeboten werden, wie etwa Mitteilungsblätter, Erfahrungsaustausch und laufende Aktualisierungen;

100.

vertritt die Meinung, dass eine Rangfolge der zu ergreifenden Maßnahmen vereinbart und nach den besten Maßnahmen, Technologien und Verfahren für die Lösung der Probleme in unterschiedlichen Bereichen gesucht werden sollte. Diese Verfahren gilt es zu ermitteln und für die Nutzung durch eine möglichst große Zahl von Interessenträgern zu vervielfältigen;

101.

ist der Ansicht, dass die allgemeine geschäftsorientierte Entwicklungsfähigkeit von Unternehmen gestärkt werden sollte; die Erfassung und Verbreitung von Erfahrungen sozialer Unternehmen, die in ihrer Branche bereits eine Weile tätig sind, ist ein wichtiges Mittel, um mehr Informationen verfügbar zu machen. In Europa sollte mit fester Entschlossenheit auf eine integrierte EU hingewirkt werden, in der sämtliche Akteure von Belang sind, und es sollten größere Anstrengungen unternommen werden, um für jeden eine Aufgabe zu finden, die seine Kompetenzen erweitert;

102.

weist darauf hin, dass die Herausbildung neuer Konzepte und die raschere Übernahme neuer Lösungen angestrebt werden. Pilotvorhaben ermöglichen die Markteinführung neuer Lösungen und die Erfassung empirischer Daten über Erfolge und Misserfolge. Auf diese Weise gelangt die Branche zu hochwertigeren und funktionelleren Modellen und Informationen über die Wirksamkeit und Effizienz eines bestimmten Konzepts in unterschiedlichen Ländern sowie über die dabei auftretenden Schwierigkeiten und Probleme;

103.

stellt fest, dass durch die Pilotvorhaben neues Interesse an unternehmerischer Initiative geweckt werden kann. Es gibt zahlreiche Bereiche für die Erprobung. Zudem können bei Pilotprojekten die Risiken von vornherein in bestimmten Grenzen gehalten werden. Damit aus Pilotprojekten profitable Geschäftsideen werden, müssen sie in der Anfangsphase mit Fördermitteln und Informationen unterstützt werden. Zudem können Pilotvorhaben als Lernplattformen dienen, bevor neue Herangehensweisen zum Einsatz kommen;

104.

empfiehlt schließlich, methodisch, langfristig und schrittweise nach Lösungen zu suchen. Neue Entschlossenheit ist vonnöten, um in Europa das Wirtschaftswachstum anzuschieben, und geschehen kann dies auf sozial verantwortliche Weise, sogar vor dem Hintergrund umweltbedingter Sachzwänge. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, die der Ausgrenzung entgegenwirken und weit genug in die Zukunft reichen. Zu vermeiden sind kurzfristige und projektbezogene Maßnahmen ohne angemessene Nachbereitung. Weiterhin befürwortet werden stärker ins Detail gehende Maßnahmenvorschläge und Berichte sowohl über soziale Verantwortung als auch über Sozialunternehmen, damit mehr für die Förderung der sozialen Stabilität getan werden kann. Insgesamt ist es überaus wichtig, die Aufmerksamkeit auf die Verstärkung der Anstrengungen, den Austausch und die Nutzung bewährter Verfahren, die Verbreitung verfügbarer Informationen sowie die Reproduktion von Ergebnissen zu lenken. Dem AdR ist daran gelegen, dass Prototypen ermittelt und zukunftsweisende Tätigkeiten gefördert werden.

Brüssel, den 19. Juli 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  COM(2010) 614 final.

(2)  Buying Social: a guide to taking account of social considerations in public procurement (Soziales Beschaffungswesen – ein Leitfaden zur Berücksichtigung sozialer Erwägungen in der öffentlichen Beschaffung). Europäische Kommission, 2011.

(3)  CIRIEC (Internationales Forschungs- und Informationszentrum für öffentliche Wirtschaft, Sozialwirtschaft und Genossenschaftswesen): Die Sozialwirtschaft in der Europäischen Union, S. 48.

(4)  Mitteilung „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“, COM(2010) 758 final, 16.12.2010.

(5)  Mitteilung „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – Gemeinsam für neues Wachstum“, COM(2011) 206 final, 13.4.2011.

(6)  COM(2011) 681 final.

(7)  Teil der sogenannten EIB-Gruppe.

(8)  European Social Investment and Entrepreneurship Fund (ESIEF), der Investitionen in 10 bis 15 Instrumente in den Mitgliedstaaten vorsehen würde.

(9)  Die Überprüfung der Rechnungslegungsrichtlinien wird in Abschnitt 2.1 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Binnenmarktakte – Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen – ‚Gemeinsam für neues Wachstum‘ “ als Ziel ausgewiesen, die unter http://ec.europa.eu/internal_market/smact/docs/20110413-communication_de.pdf#page=2 aufrufbar ist.

(10)  Entschließung INI/2010/2102.