ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.236.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 236

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
7. August 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 236/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6630 — L Capital/Paladin/Cigierre-Compagnia Generale Ristorazione) ( 1 )

1

2012/C 236/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6540 — DONG Energy Borkum Riffgrund I HoldCo/Boston Holding/Borkum Riffgrund I Offshore Windpark) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 236/03

Euro-Wechselkurs

2

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 236/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6628 — Trinecke Zelezarny/ZDB Dratovna) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

3

 

Berichtigungen

2012/C 236/05

Berichtigung der Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr auf Strecken in Norwegen (ABl. C 168 vom 14.6.2012)

5

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6630 — L Capital/Paladin/Cigierre-Compagnia Generale Ristorazione)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 236/01

Am 19. Juli 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6630 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


7.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6540 — DONG Energy Borkum Riffgrund I HoldCo/Boston Holding/Borkum Riffgrund I Offshore Windpark)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 236/02

Am 10. Mai 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6540 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/2


Euro-Wechselkurs (1)

6. August 2012

2012/C 236/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2379

JPY

Japanischer Yen

96,99

DKK

Dänische Krone

7,4422

GBP

Pfund Sterling

0,79500

SEK

Schwedische Krone

8,3401

CHF

Schweizer Franken

1,2013

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3945

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,158

HUF

Ungarischer Forint

275,66

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6963

PLN

Polnischer Zloty

4,0345

RON

Rumänischer Leu

4,5798

TRY

Türkische Lira

2,2035

AUD

Australischer Dollar

1,1727

CAD

Kanadischer Dollar

1,2385

HKD

Hongkong-Dollar

9,6004

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5112

SGD

Singapur-Dollar

1,5370

KRW

Südkoreanischer Won

1 396,34

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,1156

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,8904

HRK

Kroatische Kuna

7,5135

IDR

Indonesische Rupiah

11 720,81

MYR

Malaysischer Ringgit

3,8449

PHP

Philippinischer Peso

51,732

RUB

Russischer Rubel

39,2583

THB

Thailändischer Baht

38,969

BRL

Brasilianischer Real

2,5130

MXN

Mexikanischer Peso

16,2109

INR

Indische Rupie

68,7370


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

7.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6628 — Trinecke Zelezarny/ZDB Dratovna)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 236/04

1.

Am 30. Juli 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Trinecke Zelezarny a.s. („TZ“, Tschechische Republik), das zur Unternehmensgruppe Moravia Steel a.s. („Moravia Steel“, Tschechische Republik) gehört, erwirt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Unternehmen, ZDB Dratovna a.s. („Dratovna“, Tschechische Republik), die Kontrolle über Teile der Unternehmensgruppe ZDB Group a.s. („ZDB“, Tschechische Republik).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TZ und Moravia Steel: Verschiedene Stahlerzeugnisse, einschließlich der Herstellung von Walzdraht und anderen warm gewalzten Langstahlprodukten, Halbzeugen, warm gewalztem universellem Breitstahl, nahtlosen Rohren, gezogenem und geschältem Stahl (z. B. kalt gezogenem Draht und geschältem Stabstahl),

Dratovna: Herstellung und Vertrieb von kalt gezogenem Draht und Erzeugnissen aus kalt gezogenem Draht.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6628 — Trinecke Zelezarny/ZDB Dratovna per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


Berichtigungen

7.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/5


Berichtigung der Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr auf Strecken in Norwegen

( Amtsblatt der Europäischen Union C 168 vom 14. Juni 2012 )

2012/C 236/05

Auf Seite 4,unter „Laufzeit des Vertrags“, dritte Zeile:

anstatt:

1. November 2012-31. März 2016

muss es heißen:

1. Dezember 2012-31. März 2016