ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.225.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 225

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
27. Juli 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

95. Plenartagung am 3. und 4. Mai 2012

2012/C 225/01

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2011-12

1

2012/C 225/02

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Grünbuch zum Thema Familienzusammenführung

7

2012/C 225/03

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Überarbeitung der EU-Politik für Luftqualität und Emissionen

11

2012/C 225/04

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Legislativvorschläge zur Reform der gemeinsamen Fischereipolitik

20

2012/C 225/05

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Aktives Altern: Innovation — Intelligente Gesundheit — Bessere Lebensqualität

46

2012/C 225/06

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Energieeffizienz in den Städten und Regionen: Unterschiede zwischen den ländlichen Gebieten und den Städten

52

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

 

95. Plenartagung am 3. und 4. Mai 2012

2012/C 225/07

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Vorschlag für eine allgemeine Verordnung über die Fonds des Gemeinsamen Strategischen Rahmens

58

2012/C 225/08

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Vorschlag für eine Verordnung über den EFRE

114

2012/C 225/09

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds

127

2012/C 225/10

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Vorschlag für eine Verordnung über den Kohäsionsfonds

143

2012/C 225/11

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Überarbeitung des Rechtsrahmens der TEN-V

150

2012/C 225/12

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)

159

2012/C 225/13

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation

167

2012/C 225/14

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Legislativvorschläge für die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik und der Politik der ländlichen Entwicklung nach 2013

174

2012/C 225/15

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Erasmus für alle

200

2012/C 225/16

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Transeuropäische Telekommunikationsnetze

211

2012/C 225/17

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Ein Verbraucherprogramm 2014-2020

217

2012/C 225/18

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: Gesundheit für Wachstum — Drittes mehrjähriges EU-Aktionsprogramm für den Zeitraum 2014-2020

223

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

95. Plenartagung am 3. und 4. Mai 2012

27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/1


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2011-12“

2012/C 225/01

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

erinnert daran, dass alle Länder (1), die unter die Erweiterungsstrategie fallen, das Übereinkommen des Europarats zum Schutz der Menschenrechte und die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung offiziell ratifiziert haben; ruft die Länder auf, diese Verpflichtungen zu erfüllen und umzusetzen;

weist darauf hin, welche grundlegende Bedeutung die Herausbildung und Entwicklung einer Multi-Level-Governance, unabhängiger Medien und der Zivilgesellschaft in den Kandidatenländern hat, und ruft diese dazu auf, die Achtung der bürgerlichen Freiheiten und demokratischen Verfahren im politischen Leben zu unterstützen;

hebt hervor, wie wichtig ein formelles Konsultationsverfahren zwischen den zuständigen nationalen Behörden und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in jeder Phase des Erweiterungsprozesses der EU ist. Damit verbunden sind zugleich auch eine breitere gesellschaftliche Beteiligung und die Förderung der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und der Bürgernähe. Es erleichtert auch die Umsetzung der Rechtsvorschriften und trägt zu einer wirksameren Nutzung der IPA-Mittel bei, wenn die lokalen und regionalen Vertreter gut über den Integrationsprozess informiert sind;

regt an, Vereinigungen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften zu gründen oder zu stärken, die im Interesse des Erfahrungsaustauschs und der Unterstützung des Integrationsprozesses mit ihren Pendants in den EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollten;

würdigt den laufenden Integrationsprozess in den Kandidatenländern, der zugleich als Teil eines Dezentralisierungsprozesses genutzt werden sollte, der auf Transparenz in der Umsetzung beruht;

unterstreicht die zentrale Bedeutung, die der Befolgung des Grundsatzes der guten Nachbarschaft zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern und den übrigen Ländern sowie der Rolle und Bedeutung der Entwicklung der grenzübergreifenden und regionalen Zusammenarbeit dieser Staaten zukommt.

Berichterstatter

Stanisław SZWABSKI (EA/PL), Vorsitzender des Stadtrates von Gdingen (Gdynia)

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2011-2012

COM(2011) 666 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Empfehlungen

1.

erinnert daran, dass das Ziel der Erweiterung der Europäischen Union darin besteht, das Gebiet der friedlichen Entwicklung und Zusammenarbeit in Europa auszudehnen. Darum ist die Europäische Union offen für Verhandlungen mit jedem beitrittswilligen europäischen Land, das der Einhaltung demokratischer Werte verpflichtet ist und die Kriterien für die Mitgliedschaft erfüllt; verweist darauf, dass eine Erweiterung nur bei Gewährleistung der erfolgreichen Integration des Beitrittslandes in die Europäische Union möglich ist;

2.

erinnert daran, dass alle Länder (2), die unter die Erweiterungsstrategie fallen, das Übereinkommen des Europarats zum Schutz der Menschenrechte und die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung offiziell ratifiziert haben; ruft die Länder auf, diese Verpflichtungen zu erfüllen und umzusetzen;

3.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, IPA-Mittel verstärkt für die Förderung und Beschleunigung von ergebnisorientierten Reformbemühungen einzusetzen. Gegebenenfalls kann eine Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften das Aufnahmevermögen und den Aufbau von Kapazitäten im Empfängerland fördern und somit eine wirksamere Nutzung der IPA-Mittel bewirken;

4.

unterstreicht, dass der Erweiterungsprozess zur Stabilisierung und zu größerem Wohlstand für die Bürger der EU und der Kandidatenländer sowie zur solidarischen Verantwortung für die Entwicklung eines immer größeren Raums des Friedens, der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie eines Binnenmarkts führen muss, wobei der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt ebenso als Ziel zu verfolgen ist wie Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Gleichheit von Frauen und Männern;

5.

verweist darauf, dass erfolgreiche und nachhaltige Reformen die Mitwirkung aller Gesellschaftsgruppen voraussetzen. Ein gutes Regieren sowie eine auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene koordinierte Modernisierung des öffentlichen Sektors schaffen bessere Voraussetzungen für eine umfassende und stärkere Demokratie, bessere Transparenz und für Systeme, die weniger anfällig für Korruption und Vetternwirtschaft sind. Ein dezentralisiertes System gibt den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, Rechenschaft zu verlangen, und macht es ihnen leichter, an Entscheidungsprozessen mitzuwirken;

6.

weist darauf hin, welche grundlegende Bedeutung die Herausbildung und Entwicklung einer Multi-Level-Governance, unabhängiger Medien und der Zivilgesellschaft in den Kandidatenländern hat, und ruft diese dazu auf, die Achtung der bürgerlichen Freiheiten und demokratischen Verfahren im politischen Leben zu unterstützen;

7.

hebt hervor, wie wichtig ein formelles Konsultationsverfahren zwischen den zuständigen nationalen Behörden und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in jeder Phase des Erweiterungsprozesses der EU ist. Damit verbunden sind zugleich auch eine breitere gesellschaftliche Beteiligung und die Förderung der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und der Bürgernähe. Es erleichtert auch die Umsetzung der Rechtsvorschriften und trägt zu einer wirksameren Nutzung der IPA-Mittel bei, wenn die lokalen und regionalen Vertreter gut über den Integrationsprozess informiert sind;

8.

regt an, Vereinigungen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften zu gründen oder zu stärken, die im Interesse des Erfahrungsaustauschs und der Unterstützung des Integrationsprozesses mit ihren Pendants in den EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollten;

9.

würdigt den laufenden Integrationsprozess in den Kandidatenländern, der zugleich als Teil eines Dezentralisierungsprozesses genutzt werden sollte, der auf Transparenz in der Umsetzung beruht;

10.

weist darauf hin, dass der Verlauf und Erfolg des Erweiterungsprozesses hauptsächlich davon abhängig ist, inwiefern die Kandidatenländer bei der Umsetzung der Reformen im Hinblick auf die Einhaltung der Kopenhagener Kriterien tatsächliche Fortschritte verzeichnen;

11.

weist auf die Zweckmäßigkeit hin, im Europäischen Rat das Verfahren zur Genehmigung der Strategie für die Makroregion Adria/Ionisches Meer zu beschleunigen, deren Mehrwert darin besteht, die EU-Beitrittsprozesse der Kandidatenländer oder potenziellen Kandidatenländer des EWR reibungsloser zu gestalten und zu stärken; sie bietet darüber hinaus die Chance, Demokratisierungsprozesse in Gebieten, die zum großen Mittelmeerraum gehören, zu konsolidieren;

12.

unterstreicht die zentrale Bedeutung, die der Befolgung des Grundsatzes der guten Nachbarschaft zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern und den übrigen Ländern sowie der Rolle und Bedeutung der Entwicklung der grenzübergreifenden und regionalen Zusammenarbeit dieser Staaten zukommt;

13.

fordert die Regierungen der Länder, die eine EU-Mitgliedschaft anstreben, dazu auf, in Zusammenarbeit mit den Verwaltungsorganen auf lokaler und regionaler Ebene kohärente Vorschriften und nationale Strategien zu erarbeiten sowie den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die für die Integration von Randgruppen notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen;

14.

unterstreicht, wie wichtig es ist, in den Kandidatenländern umfassend und ausgewogen über die EU, ihre Institutionen, den Integrationsprozess und die Veränderungen, die dieser Prozess für die einzelnen Länder mit sich bringt, sowie über die Herausforderungen und Chancen für die Bürger zu informieren. Diese Informationen, die zu einem großen Teil von den Behörden der Beitrittsländer zur Verfügung gestellt werden müssen, sind wichtig, damit die Bürger sich aktiv an der Integration ihres Landes in die EU beteiligen und die Vorteile einer möglichen Mitgliedschaft erkennen können;

15.

ruft alle Kandidatenländer dazu auf, in Abhängigkeit von ihren formellen Möglichkeiten an der Entwicklung und Stärkung der EU sowie der gemeinschaftlichen Institutionen mitzuwirken;

16.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die Europäische Union ihr Engagement im Prozess der Erweiterung um die Kandidatenländer, die die Beitrittskriterien erfüllen, deutlich und eindeutig bekräftigt;

KROATIEN

Fortschritte Kroatiens im Beitrittsprozess

17.

begrüßt die Unterzeichnung des Beitrittsvertrages mit Kroatien, der einen wichtigen Schritt der europäischen Einigung darstellt. Nach erfolgreichem Abschluss des noch ausstehenden Ratifizierungsverfahrens freut sich der Ausschuss der Regionen, Kroatien am 1. Juli 2013 als neues Mitglied begrüßen zu dürfen;

18.

zeigt sich sehr zufrieden mit den Fortschritten, die Kroatien seit der Antragstellung 2003 bis zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen im Juni 2011 im Hinblick auf die Erfüllung der Kriterien für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union gemacht hat; ist ebenso erfreut über die positive Stellungnahme der Kommission zum EU-Beitritt Kroatiens vom Oktober 2011;

19.

ist erfreut darüber, dass sich Slowenien und Kroatien darauf geeinigt haben, die offene Grenzfrage einem Schiedsgericht vorzulegen, und sieht der Umsetzung des bilateralen Schiedsabkommens zur Lösung der Grenzfrage mit großer Erwartung entgegen;

20.

unterreicht, dass Kroatien gut auf die Mitgliedschaft vorbereitet ist, fordert das Land jedoch zugleich auf, den gemeinschaftlichen Besitzstand insbesondere in den Bereichen Justiz, Korruptionsbekämpfung, Anti-Diskriminierungsgesetzgebung, Wettbewerbspolitik sowie Medienfreiheit und Medienpluralismus weiterhin zu festigen und vollständig umzusetzen;

21.

begrüßt das positive Ergebnis des Referendums vom Januar 2012 über den Beitritt Kroatiens zur EU;

ISLAND

Fortschritte des Kandidatenlandes

22.

zeigt sich zufrieden mit den Fortschritten der Beitrittsverhandlungen mit Island; betont die sehr konstruktive Zusammenarbeit zwischen Island und der EU im Rahmen des EWR und des Schengen-Raums;

23.

ist der Meinung, dass Island, entsprechend dem Grundsatz, dass jedes Land nach seinen eigenen Leistungen beurteilt wird, in naher Zukunft der EU beitreten könnte, und spricht sich dafür aus, in den verbleibenden Politikbereichen zügig mit der Angleichung fortzufahren;

24.

würdigt die Tatsache, dass Island seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zu einem gewissen Grade überwunden hat und mit der Durchführung notwendiger Reformen fortfährt;

25.

zeigt sich besorgt über die mangelnde Unterstützung des Integrationsprozesses in der Bevölkerung;

EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

Fortschritte des Landes im westlichen Balkan mit Status eines Beitrittskandidaten

26.

beurteilt die Bemühungen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Beitrittsprozess positiv;

27.

begrüßt die Maßnahmen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, die Bevölkerung für einen EU-Beitritt der Republik zu gewinnen, beobachtet jedoch mit Sorge, dass es an zielführenden Maßnahmen für eine zufriedenstellende Lösung der formalen Frage der Landesbezeichnung fehlt; hält die Wahrung gutnachbarlicher Beziehungen, wozu auch eine auf dem Verhandlungsweg herbeigeführte, von beiden Seiten akzeptierte Lösung der Namensfrage unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen gehört, für entscheidend;

28.

bewertet die schrittweise Anpassung des nationalen Rechtssystems an die Gesetzgebung der EU als positiv; weist jedoch darauf hin, dass die Reformen in den Bereichen Justiz, Grundrechte für Frauen und Minderheiten sowie im Bereich öffentliche Verwaltung fortgesetzt werden müssen;

29.

weist darauf hin, dass die Bekämpfung der Korruption auf hoher Ebene und die Gewährleistung von Meinungsfreiheit in den Medien notwendig sind;

30.

zeigt sich erfreut über die Fortschritte bei der Zusammenarbeit zwischen Regierungsstellen, Selbstverwaltungsorganen verschiedener Ebenen und Nichtregierungsorganisationen;

31.

begrüßt die Fortschritte bei der Umsetzung des Sprachengesetzes, der Dezentralisierung und der gleichberechtigten Vertretung und spricht sich dafür aus, dass die Bemühungen zur Lösung aktueller Probleme in Fragen der Bildung und der harmonischen Beziehungen zwischen den Gemeinschaften fortgesetzt werden;

MONTENEGRO

Fortschritte des Landes im westlichen Balkan mit Status eines Beitrittskandidaten

32.

zeigt sich vor dem Hintergrund der vom Rat für Juni 2012 vorgesehenen Aufnahme von Beitrittsverhandlungen sehr erfreut über die Änderung und Anpassung der Gesetzgebung Montenegros in den Bereichen Reform der öffentlichen Verwaltung, Erhebung nationaler Statistiken, Medienfreiheit sowie Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens. Gewisse Fortschritte sind zudem bei der Einhaltung der Menschenrechte, der Gleichberechtigung von Mann und Frau und der Einhaltung der Rechte von Minderheiten zu verzeichnen;

33.

würdigt die Initiativen zur Korruptionsbekämpfung und empfiehlt, entsprechende Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Privatisierung, Raumplanung, Bildung und Gesundheit sowie bei der territorialen Selbstverwaltung weiter zu intensivieren;

34.

bewertet die Fortschritte im Bereich der Rechte von Minderheiten sowie deren Vertretung in gesetzmäßigen Gremien und Selbstverwaltungsorganen als sehr positiv;

35.

zeigt sich erfreut über den Beschluss, einen Gemeinsamen Beratenden Ausschuss als Forum des Dialogs zwischen dem EU-Ausschuss der Regionen und den lokalen Gebietskörperschaften in Montenegro einzurichten;

TÜRKEI

Fortschritte des Kandidatenlandes

36.

begrüßt den Wandel hin zu einer Demokratisierung des politischen und gesellschaftlichen Lebens in der Türkei; weist darauf hin, dass die Türkei verpflichtet ist, gute Beziehungen zu ihren Nachbarn zu unterhalten, und fordert sie auf, Handlungen, die gegen Mitgliedstaaten und deren Souveränität gerichtet sind, zu unterlassen, wie in den Kriterien von Kopenhagen und im Verhandlungsrahmen EU-Türkei vom 3. Oktober 2005 festgelegt ist; bringt sein Missfallen über die Erklärungen der Türkei zum Ausdruck, wonach sie ihre Beziehungen zum EU-Ratsvorsitz während des zweiten Halbjahrs 2012 auf Eis legen will, und hofft auf die Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit;

37.

zeigt sich enttäuscht darüber, dass die Türkei ihre Verpflichtungen im Rahmen des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EG-Türkei nicht einhält, und hält die Türkei dazu an, diesen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen;

38.

beobachtet mit Besorgnis, dass die Gesetze, die zur Einhaltung der Kopenhagener Kriterien in der Türkei erlassen wurden, noch nicht in ausreichendem Maße umgesetzt werden; bedauert den Mangel an deutlichen Fortschritten bei der Entwicklung der lokalen Selbstverwaltung und dem Aufbau der Zivilgesellschaft; hofft jedoch in Zusammenhang mit der aktuellen Verfassungsreform auf größere Fortschritte; ist der Meinung, dass die Einsetzung eines Gemischten Beratenden Ausschusses unter Beteiligung des Ausschusses der Regionen und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Türkei dazu beitragen dürfte, den Forderungen der EU bezüglich Dezentralisierung Rechnung zu tragen;

39.

äußert sich beunruhigt über die unzureichenden Fortschritte in den Bereichen Meinungsfreiheit, Medienfreiheit, Religionsfreiheit, Frauenrechte, Einhaltung der Rechte von Minderheiten sowie die mangelnden Fortschritte bei einer gerechten Lösung der Zypern-Frage; fordert die türkische Regierung dazu auf, die anhaltenden Verhandlungen aktiv zu unterstützen und sich tatkräftig für eine vollständige Lösung der Zypernfrage einzusetzen;

40.

zeigt sich sehr besorgt und ruft die Türkei dazu auf, sowohl per Gesetz als auch in der Praxis die Einhaltung der Grundrechte und Grundfreiheiten zu verbessern. Die Einschränkung der Medienfreiheit in der Praxis, die Gerichtsverfahren gegen Schriftsteller, Journalisten, Akademiker, gewählte Mandatsträger und Menschenrechtsaktivisten sowie die häufigen Verbote von Internetseiten geben Anlass zu ernsthafter Besorgnis, die es vonseiten der türkischen Regierung auszuräumen gilt;

41.

fordert die Türkei auf, die Reform der Kommunalverwaltung voranzubringen, um eine stärkere Dezentralisierung und wirksamere Teilhabe der lokalen und regionalen Ebene zu gewährleisten. Zu den Schlüsselfaktoren gehören eine umfassendere und gerechte Finanzierung des Kommunalsektors, Formen der Konsultation zwischen den verschiedenen Ebenen im Einklang mit den Grundsätzen der Multi-Level-Governance und eine umfassendere Unterstützung des Kommunalsektors im Rahmen der EU-Integration;

42.

stellt mit Besorgnis fest, dass das Interesse der Gesellschaft und der Medien am EU-Beitritt der Türkei und ihr Glaube daran deutlich nachgelassen haben; fordert die Europäische Union deshalb auf, den Verhandlungsprozess anhand einer „positiven Agenda“ fortzusetzen, die umgesetzt wird, sobald die Türkei die Beitrittskriterien erfüllt;

43.

begrüßt den Vorschlag der Kommission zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften der EU-Mitgliedstaaten und ihren entsprechenden Partnern in der Türkei;

44.

unterstreicht sein Interesse an einer Nutzung der bestehenden Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen der EU und der Türkei, der grenzübergreifenden Programme, der regionalen Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit der Selbstverwaltungsorgane zur Entwicklung einer lokalen Selbstverwaltung sowie zur Ausdehnung der Bereiche, in denen das Subsidiaritätsprinzip und die Demokratisierung des gesellschaftlichen Lebens zum Tragen kommen;

ALBANIEN

Fortschritte des potenziellen Kandidatenlandes

45.

fordert die Regierung Albaniens zur Fortsetzung der Reformen auf, da die bisherigen Reformen das Land nur bedingt an die Erfüllung der Kopenhagener Kriterien heranführen;

46.

macht darauf aufmerksam, welche zentrale Bedeutung der Grundsatz der guten Nachbarschaft und regionalen Zusammenarbeit sowie die Entwicklung der demokratischen Verfahren, der lokalen Selbstverwaltung und der Zivilgesellschaft für den Beitrittsprozess haben;

47.

fordert die Regierung und die Opposition Albaniens auf, wieder einen konstruktiven politischen Dialog über die Unterstützung des ordnungsgemäßen Funktionierens und der Unabhängigkeit grundlegender demokratischer Institutionen aufzunehmen und zu pflegen; fordert die albanische Regierung auf, ihre Bemühungen um die Förderung und Umsetzung der in Zusammenhang mit dem Heranführungsprozess notwendigen Reformen (insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, Gleichberechtigung von Mann und Frau, Schutz der Minderheiten sowie der Eigentumsrechte, Bekämpfung der Korruption und des organisierten Verbrechens sowie Umsetzung einer konstruktiven Migrationspolitik) zu verstärken;

48.

zeigt sich beunruhigt über den Mangel an durchgreifenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption in einigen Bereichen des öffentlichen Lebens, die sich in Zukunft zu einem ernsthaften Problem für die Entwicklung des Landes entwickeln kann;

49.

fordert die albanische Regierung auf, sich gemeinsam mit den betroffenen Interessenträgern aktiv für eine Dezentralisierung und EU-Integration einzusetzen.

BOSNIEN UND HERZEGOWINA

Fortschritte des potenziellen Kandidatenlandes

50.

unterstreicht seine positive Bewertung der von der Regierung Bosniens und Herzegowinas durchgeführten Reformen; weist jedoch darauf hin, dass die Maßnahmen aller Verwaltungsebenen, einschließlich derjenigen der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republika Srpska, besser koordiniert werden könnten;

51.

ist der Ansicht, dass die Regierung der Föderation Bosnien und Herzegowina zur Umsetzung dieser Reformen ihre entsprechenden Maßnahmen intensivieren muss; weist darauf hin, dass die Umsetzung der Reformen entsprechend den Kopenhagener Kriterien mittelfristig nur mit einer erheblichen Beteiligung der Gebietskörperschaften möglich sein wird, Reformen im Bereich Umwelt allerdings erst langfristig;

52.

zeigt sich beunruhigt über die politische Stagnation in dem Land und darüber, dass es nicht gelingt, die Partikularinteressen der einzelnen politischen Gruppierungen zu überwinden, wodurch sich der Beitrittsprozess Bosniens und Herzegowinas deutlich verzögert. Durch eine umfassendere und engere Beteiligung der betroffenen Akteure, insbesondere der lokalen Gebietskörperschaften, lässt sich eine wirksamere Verwendung der IPA-Mittel bewirken, wovon auch die Bürgerinnen und Bürger stärker profitieren. Dies macht auch deutlich, welchen Nutzen die Heranführung an die EU für den Einzelnen hat;

53.

teilt die von der Kommission vorgenommene Analyse der Lage in Bosnien und Herzegowina mit Blick auf die dort herrschenden Konflikte, Blockaden und den politischen Stillstand und bekräftigt deshalb seinen Standpunkt aus dem Jahr 2010 (3). Das geteilte Bosnien braucht eine politische Führung, die die Gegensätze überwinden und gemeinsame Lösungen auf den Weg bringen kann. Die EU muss deutlich machen, dass die einzige politische Alternative eine Öffnung des Landes für die vier Freiheiten des Binnenmarktes ist;

54.

hebt die mangelnde Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen des Landes hervor – hier sind Nachbesserungen sowie die ausdrückliche Unterstützung aller politischen Kräfte des Landes notwendig;

55.

verweist darauf, dass ein konstruktives Klima der Zusammenarbeit im Land eine funktionelle Verwaltungsstruktur voraussetzt, in der sich die verschiedenen politischen Ebenen gegenseitig ergänzen und die Gegensätze überwinden; bekräftigt, dass die nationale Ebene in Bosnien und Herzegowina in zahlreichen Bereichen gestärkt werden muss, und dass Reformkräfte, die sowohl zu einer Stärkung des Staates als auch zur Dezentralisierung mit stärkeren Kommunen beitragen, unterstützt werden müssen;

56.

ist davon überzeugt, dass die konkrete grenzübergreifende Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit zwischen der Zentralverwaltung und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ausgebaut werden sollte;

KOSOVO  (4)

Fortschritte des potenziellen Kandidatenlandes

57.

begrüßt das Bekenntnis des Kosovo zu seiner Annäherung an Europa im Rahmen des Prozesses der europäischen Integration;

58.

hofft, dass die unterschiedliche Haltung der EU-Mitgliedstaaten bezüglich des offiziellen Status des Kosovo kein Hindernis für die Aufnahme vertraglicher Beziehungen zwischen dem Kosovo und der EU darstellt, und ist der Auffassung, dass auf der Grundlage eines neutralen Ansatzes bezüglich des Status des Kosovo jetzt Verfahren und Ad-hoc-Lösungen gesucht und vorangebracht werden könnten;

59.

hebt hervor, dass die EU entsprechend den von ihr angenommenen Grundsätzen eine entschiedene Verpflichtung mit Blick auf eine europäische Perspektive des Westbalkans, einschließlich des Kosovo, eingegangen ist;

SERBIEN

Fortschritte des Kandidatenlandes

60.

begrüßt die Empfehlung der Kommission, Serbien den Status eines EU-Beitrittskandidaten zu verleihen;

61.

begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates, Serbien den Status eines EU-Beitrittskandidaten zu gewähren, und ermuntert Serbien, die System- und Strukturreformen fortzuführen; unterstreicht, dass entsprechend den Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses durch die umfassende Einhaltung der Grundsätze der regionalen Zusammenarbeit, an der sich alle interessierten Seiten beteiligen, Maßnahmen zur Normalisierung der Beziehungen zum Kosovo ergriffen werden müssen; hofft zugleich, dass keine Schritte unternommen werden, die ihre europäische Perspektive gefährden könnten;

62.

ruft die Regierung Serbiens dazu auf, die konstruktiven Maßnahmen zur Entwicklung der Zusammenarbeit und der Stabilität in der Region fortzusetzen;

63.

zeigt sich sehr erfreut über die von Serbien im Rahmen des Heranführungsprozesses erzielten Fortschritte, die Anpassungen in einer Reihe von Gebieten, angefangen von den Menschenrechten über das Justizwesen, die Medienfreiheit bis hin zu den Kriterien von Helsinki, umfassen;

64.

weist darauf hin, wie wichtig die Umsetzung des Grundsatzes der guten Nachbarschaft und regionalen Zusammenarbeit sowie die Entwicklung demokratischer Verfahren und der Minderheitenrechte, der Ausbau der lokalen Selbstverwaltung und die Entwicklung der Zivilgesellschaft für den Beitrittsprozess sind;

65.

bewertet den Schutz der sprachlichen Rechte der autochthonen Minderheiten ebenso positiv wie die Verabschiedung des Gesetzes über öffentliches Eigentum im September 2011 und die teilweise Übertragung von Kompetenzen auf die Provinz Vojvodina und lokale Gebietskörperschaften.

Brüssel, den 3. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Ausgenommen Kosovo; siehe Resolution 1244 (1999) des UN-Sicherheitsrates.

(2)  Ausgenommen Kosovo; siehe Resolution 1244 (1999) des UN-Sicherheitsrates.

(3)  CdR 345/2009.

(4)  Gemäß Resolution 1244/1999 des UN-Sicherheitsrates.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/7


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Grünbuch zum Thema Familienzusammenführung“

2012/C 225/02

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

verweist darauf, dass die Notwendigkeit einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Problem der Familienzusammenführung zusammenfällt mit der Aufmerksamkeit für die Themen „Neue europäische Integrationsagenda“ (CdR 199/2011) und „Neue europäische Kultur der Multi-Level-Governance“ (CdR 273/2011), das in besonderem Maße ein Handeln des Ausschusses der Regionen erfordert;

verweist darauf, dass die Richtlinie laut Grünbuch in einigen Fällen als Abschreckungsmittel verwendet wird, und betont, dass die Familienzusammenführung nicht als Instrument zur Eindämmung der Migrationsströme verstanden werden darf. Spezifische Ziele der Familienzusammenführung sind eine bessere Integration der legalen Migranten und die Wahrung des Rechts, eine Familie zu gründen;

betont, dass das Recht des Einzelnen auf ein gemeinsames Leben im Sinne der Einheit der Familie und das Recht, aber auch die Pflicht, Kinder zu versorgen, auszubilden und zu erziehen, und sie folglich bei sich zu haben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit zu den Grundrechten und -pflichten gehören, und erinnert daran, dass dies von den meisten nationalen und internationalen in diesem Punkt übereinstimmenden Erklärungen anerkannt wird;

verweist darauf, dass die praktischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen, um den Regionen und Gemeinden bei der Umsetzung der Integrationsmaßnahmen maßgeblichen Handlungsspielraum zu geben und ihnen einen stabilen und rechtlich soliden Bezugsrahmen an die Hand zu geben;

fordert eine umfassende Beteiligung der lokalen Ebene im Rahmen einer Multi-Level-Governance. Diese ist für eine kohärente Einwanderungspolitik, in deren Rahmen die Grundrechte geachtet und das Wohl der aufnehmenden Gemeinden sowie der Migranten gefördert werden können, unabdingbar.

Berichterstatter

Sergio SOAVE (IT/SPE), Bürgermeister von Savigliano (CN)

Referenzdokument

Grünbuch zum Recht auf Familienzusammenführung von in der Europäischen Union lebenden Drittstaatsangehörigen (Richtlinie 2003/86/EG)

COM (2011) 735 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Hintergrund

1.

begrüßt die Initiative der Kommission, eine Debatte zum Thema Familienzusammenführung einzuleiten, die bereits Gegenstand der Richtlinie 2003/86/EG ist, um einige Probleme zu beleuchten, die bei der Anwendung der Richtlinie aufgetreten sind, und um die von mehreren Seiten beanstandeten Mängel näher zu betrachten (Nichtregierungsorganisationen, lokale Gebietskörperschaften, Hochschulen);

2.

begrüßt die Entscheidung, der Debatte das „Grünbuch“ zugrunde zu legen, in dem einige wesentliche Aspekte der Richtlinie herausgestellt und eine Reihe von Fragen aufgeworfen werden; begrüßt darüber hinaus, dass die Kommission erst nach Abschluss des Konsultationsprozesses über eventuelle konkrete Maßnahmen befinden wird;

3.

erinnert daran, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Steuerung der politischen Maßnahmen im Bereich der Integration und des sozialen Zusammenhalts eine wesentliche Rolle spielen und vor diesem Hintergrund an der Debatte über die Umsetzung von Vorschriften zur Familienzusammenführung umfassend beteiligt werden müssen, um sowohl die volle Integration der Migranten in den Zielländern als auch eine eventuelle Überarbeitung der Richtlinie zu erleichtern;

4.

betont, dass der Richtlinie die Vorgaben des Stockholmer Programms vom Dezember 2009 und der Europäische Pakt zur Einwanderung und Asyl vom September 2008 zugrunde liegen;

5.

verweist darauf, dass die Notwendigkeit einer eingehenden Auseinandersetzung mit dem Problem der Familienzusammenführung zusammenfällt mit der Aufmerksamkeit für die Themen „Neue europäische Integrationsagenda“ (CdR 199/2011) und „Neue europäische Kultur der Multi-Level-Governance“ (CdR 273/2011), das in besonderem Maße ein Handeln des Ausschusses der Regionen erfordert;

Politischer Hintergrund der Stellungnahme

6.

weiß durchaus um die Tatsache, dass die Wirtschaftskrise, die Europa zurzeit derart erschüttert, das Urteil über die Richtlinie verzerren kann. Eine verzerrte Sichtweise könnten auch die neuen Zuwanderungen nach Europa bewirken, die wiederum mit Auswirkungen der andererseits wichtigen und positiven politischen Bewegung (des sogenannten Arabischen Frühlings) in vielen Ländern im südlichen Mittelmeerraum zusammenhängen;

Grundsätze und Bewertungen

7.

verweist darauf, dass die Richtlinie laut Grünbuch in einigen Fällen als Abschreckungsmittel verwendet wird, und betont in diesem Zusammenhang, dass die Familienzusammenführung nicht als Instrument zur Eindämmung der Migrationsströme verstanden werden darf. Dieses Problem muss vielmehr in seinem Ursprung und auf eine andere Art und Weise angegangen werden. Spezifische Ziele der Familienzusammenführung sind hingegen eine bessere Integration der legalen Migranten und die Wahrung des Rechts, eine Familie zu gründen – eines Grundsatzes, der in allen Rechtechartas verankert ist;

8.

betont, dass das Recht des Einzelnen auf ein gemeinsames Leben im Sinne der Einheit der Familie und das Recht, aber auch die Pflicht, Kinder zu versorgen, auszubilden und zu erziehen, und sie folglich bei sich zu haben, unabhängig von der Staatsangehörigkeit zu den Grundrechten und -pflichten gehören, und erinnert daran, dass dies von den meisten nationalen und internationalen in diesem Punkt übereinstimmenden Erklärungen anerkannt wird. Insbesondere heißt es in Artikel 16 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, dass die Familie „die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft“ ist, die „Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat“ hat. Gemäß Artikel 9 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gehören das Recht, eine Familie zu gründen, zu den Grundrechten des Einzelnen;

9.

spricht sich dafür aus, dass im Rahmen der politischen Maßnahmen zur Migrationssteuerung diesen Grundrechten in vollem Umfang Rechnung getragen wird, im Einklang mit der Rechtsprechung der Gerichtshöfe in Straßburg und Luxemburg, die sich zu diesem Thema eindeutig und wiederholt geäußert haben;

10.

plädiert ferner dafür, die Auswirkungen der Familienzusammenführung in der Praxis zu bewerten; bereits in der Richtlinie heißt es, dass die Familienzusammenführung zur Schaffung soziokultureller Stabilität beiträgt, die die Integration erleichtert; was zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beiträgt, wovon die lokalen Gebietskörperschaften des Gastlandes profitieren. Es muss gar anerkannt werden, dass die Anwendung des Rechts auf Familienzusammenführung einen Qualitätssprung in der Migrationspolitik bedeutet, da die Stabilisierung der Präsenz von Zuwanderern nunmehr als ein unabdingbares Instrument für eine wirksame gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration im Aufnahmeland gesehen wird. Dies ist auch ein entscheidender Schritt, der in der Praxis der Eindämmung der illegalen Einwanderung und der Bekämpfung gefährlicher Formen sozialer Ausgrenzung förderlich ist;

11.

verweist darauf, dass in allen europäischen Verfassungen die familiäre Bindung als Quelle besonderer Pflichten in Bezug auf die wirtschaftliche und soziale Solidarität gilt. Die Geltendmachung dieser Bindung in Migrantenhaushalten durch eine wirksame Anerkennung des Rechts auf Familienzusammenführung erscheint folglich als ein spezifisches Instrument, mit dem bewirkt werden kann, dass Migranten die zahlreichen ihnen auferlegten Pflichten (administrativer und organisatorischer Art) nicht nur als ein bloßes Ergebnis repressiver politischer Maßnahmen oder polizeilicher Instrumente wahrnehmen, sondern als Teil eines allgemeineren Projekts, das auf die umfassende Entwicklung der Gesellschaft abzielt, zu deren aktiver Mitgestaltung auch sie aufgerufen sind. Dabei sollten sie sich nicht nur auf ihre Rechte berufen, sondern auch zu ihren Pflichten stehen, die die Grundsätze der bürgerschaftlichen Loyalität und der Verantwortung gegenüber den Mitmenschen untermauern;

12.

spricht sich vor diesem Hintergrund für eine besondere Berücksichtigung des Schutzes der sogenannten Kernfamilie aus, dem bereits in der Richtlinie eine herausragende Bedeutung zukommt, und in diesem Zusammenhang auch des Rechts auf die Zusammenführung minderjähriger Kinder, die eines besonderen und hohen Schutzes bedürfen; hält es in Bezug auf andere Familienformen - auch mit Blick auf die Vorschriften und Gebräuche im Herkunftsland der Migranten - für zweckmäßig, die Bewertung der einzelnen Fälle oder des allgemeinen Sachverhalts den Mitgliedstaaten zu überlassen; sollte die Kommission im Rahmen einer Konsultation zu dem Ergebnis gelangen, dass die Annahme einer gemeinsamen Definition von „Familie“ auf europäischer Ebene erforderlich ist, dann sollte diese Definition mit den Definitionen in anderen EU-Rechtsinstrumenten im Einklang stehen;

13.

in Anbetracht der Bedeutung solcher allgemeinen Grundsätze und derartiger Bewertungen ist es nicht zweckmäßig, den Ermessensspielraum der einzelnen Mitgliedstaaten, der in der Richtlinie anerkannt und im Vertrag von Lissabon bekräftigt wird, erheblich einzuschränken; verweist allerdings darauf, dass die praktischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen, um den Regionen und Gemeinden bei der Umsetzung der Integrationsmaßnahmen maßgeblichen Handlungsspielraum zu geben und ihnen einen stabilen und rechtlich soliden Bezugsrahmen an die Hand zu geben.

II.   IM GRÜNBUCH AUFGEWORFENE FRAGEN

DER AUSSCHUSS

Das Konzept der Familie und die Voraussetzungen für familiäre Bindungen

14.

hält es für verständlich, dass das Recht aller rechtmäßig in der EU aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf eine Zusammenführung mit ihren Familienmitgliedern an bestimmte Bedingungen im Sinne der Richtlinie geknüpft ist, die auf die Erleichterung der Integration und Stabilisierung abzielt;

15.

ist der Auffassung, dass der jetzige Wortlaut der Richtlinie in diesem Bereich zu Rechts- und Auslegungsunsicherheiten führen kann, und spricht sich dafür aus zu erwägen, ob es nicht zweckmäßig wäre, im Fall der Beteiligung an freiwilligen Rückkehrprogrammen und unter Verwendung von Modellen in Anlehnung an die Verfahren im Bereich der zirkulären Migration auf europäischer Ebene eine Mindestaufenthaltsdauer festzulegen, die sowohl der Notwendigkeit der Stabilität als auch dem Recht auf Familienleben Rechnung tragen würde;

16.

schlägt vor, dass das Mindestalter für die Zusammenführung mit dem Ehegatten in der Regel dem Volljährigkeitsalter des Ehegatten nach Maßgabe der nationalen Rechtssprechung des Aufnahmelandes entsprechen muss, wobei in Ausnahmefällen Abweichungen nach unten gewährt werden sollten. Dadurch ließe sich die größtmögliche Vereinheitlichung gewährleisten und könnten mögliche Diskriminierungen aufgrund des Alters vermieden werden;

17.

verweist darauf, dass die zwei Beschränkungen, die in Bezug auf die Familienzusammenführung von minderjährigen Kindern vorgesehenen sind (Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Absatz 6), gestrichen werden könnten, da sie in der Praxis nur selten Anwendung finden; empfiehlt in jedem Fall, dass bei diesbezüglichen Entscheidungen stets das größtmögliche Interesse des Kindes und der Schutz der Rechte Minderjähriger im Vordergrund stehen müssen; empfiehlt aus demselben Grund ferner, dass das Recht minderjähriger Kinder auf Zusammenführung auch dann gewährleistet wird, wenn zwischen den Eltern keine eheliche Bindung besteht, um jedwede Form der Diskriminierung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern auszuschließen;

18.

hält es in Bezug auf die Fakultativklausel für andere Familienangehörige als Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und Kinder für zweckmäßig, den einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin einen gewissen Ermessensspielraum bei der Festlegung von Kriterien für eine Familienzusammenführung zu gewähren; verweist allerdings darauf, dass in der geltenden Richtlinie die Folgen für die Familienangehörigen im Falle des Todes des Zusammenführenden, der Aufhebung der Ehe, einer Scheidung, seiner Ausreise aus dem Mitgliedstaat oder einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft nicht geklärt sind, was behoben werden sollte;

Integrationsmaßnahmen

19.

empfiehlt, die Wirksamkeit der verschiedenen bereits eingeführten Maßnahmen (Maßnahmen vor der Einreise und Maßnahmen im Aufnahmeland) präventiv zu beobachten; empfiehlt jedoch auf der Grundlage dieser ersten Analyse von Maßnahmen vor der Einreise abzusehen, die die Familienangehörigen des Zusammenführenden aufgrund von Analphabetismus, materiellen Kosten oder der Entfernung von städtischen Gebieten nicht durchführen können, was de facto im Verlust des Anspruchs auf Familienzusammenführung resultiert; hält es darüber hinaus für zweckmäßig, dass nach Einreise in das Aufnahmeland ggf. zu absolvierende Sprachkurse und/oder Kurse in Staatsbürgerkunde und/oder über die Geschichte und Kultur der Aufnahmegesellschaft kostenfrei sein sollten, um vermögensbedingte Diskriminierungen zu vermeiden, und u.a. unter Verwendung der europäischen Integrationsmodule („European Integration Modules“) veranstaltet werden sollten;

Wartefrist und Aufnahmefähigkeit

20.

empfiehlt in Bezug auf die Bewertung weiterer materieller Bedingungen, die der Mitgliedstaat dem Zusammenführenden auferlegt (Unterkunft, Krankenversicherung, feste und ausreichende Einkünfte), dass diese Bedingungen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen müssen und nicht in willkürlichen Einschränkungen ausufern; spricht sich insbesondere dafür aus, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie Rechtsvorschriften annehmen, die die Bewertung der Erfüllung dieser Bedingungen an objektive und nachvollziehbare Kriterien knüpfen und nicht an allgemein gehaltene Klauseln, die eine willkürlich restriktive Auslegung ermöglichen;

21.

schlägt vor, das Kriterium der „Aufnahmefähigkeit“ des Mitgliedstaats als Bewertungselement bei der Prüfung eines Antrags auf Familienzusammenführung abzuschaffen, da es ein zusätzliches Instrument zur Kontrolle der Migrationsflüsse ist und den Grundsätzen des EU-Rechts widerspricht;

22.

ist der Auffassung, dass die Dauer des Aufenthaltstitels der Familienangehörigen des Zusammenführenden der Aufenthaltsdauer des Zusammenführenden entsprechen muss, wobei zu erwägen ist, ob im Fall der Beteiligung an freiwilligen Rückkehrprogrammen nicht auch Lösungen im Einklang mit den Verfahren im Bereich der zirkulären Migration zweckmäßig wären;

Fragen im Zusammenhang mit Asyl

23.

ist in Bezug auf die Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen, die besonderen Schutz genießen (Asyl, Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz) der Auffassung, dass die verschiedenen Status im Einklang mit den Bestimmungen des Stockholmer Programms im Rahmen von spezifischen und unabhängigen Vorschriften gehandhabt werden sollten, die der jeweiligen Situation, in der sich Personen mit solchen einem Schutzstatus befinden, Rechnung tragen (auch in Bezug auf praktische Schwierigkeiten beim Ausfüllen von Auskunftsersuchen oder der Vorlage von Dokumenten). Die Richtlinie über die allgemeinen Bestimmungen für Familienzusammenführungen sollte folglich nicht für Familienangehörige von Migranten gelten, die besonderen Schutz genießen; vielmehr sollte die Familienzusammenführung dieser Migranten Gegenstand einer gesonderten Regelung sein, die sich auch auf familiäre Bindungen erstreckt, die gegebenenfalls erst nach Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmelandes zustande kamen;

Betrug, Missbrauch und Verfahrensfragen

24.

ist der Auffassung, dass die in einigen Mitgliedstaaten vorgesehenen DNA-Tests als Nachweis der familiären Bindung zwischen Eltern und Kindern einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und erst recht gegen Grundrechte wie die Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen können (Artikel 8 EMRK), sofern sie nicht als Ultima Ratio durchgeführt werden;

25.

fordert die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten in Bezug auf den befürchteten Betrug im Zusammenhang mit Scheinehen auf, entsprechende Daten über das tatsächliche Ausmaß des Problems zusammenzutragen. Werden keine konkreten Fälle nachgewiesen, so hält es der AdR für zweckmäßig, gezielte Studien in allen Mitgliedstaaten durchzuführen, um ein genaueres Bild der tatsächlichen Gegebenheiten zu bekommen und bewährte Verfahren zur Lösung solcher Probleme zu begünstigen;

26.

verweist in Bezug auf die vom Zusammenführenden für die Familienzusammenführung zu entrichteten Gebühren auf die Gefahr, dass eine künstliche Aufblähung der Verwaltungskosten von einigen Staaten dazu missbraucht werden könnte, die Einreise willkürlich einzuschränken, was in offenem Widerspruch zum Verhältnismäßigkeitsprinzip stünde. Dieses besagt, dass die getroffenen Maßnahmen in Bezug auf das zu erreichende Ziel angemessen sein müssen: Und Ziel ist es hier, die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung zu fördern und nicht zu behindern. Folglich wäre es zweckmäßig, die Mitgliedstaaten dazu zu bewegen, die Höhe der Gebühren so festzulegen, dass sie die konkrete Anwendung der Richtlinie nicht vereiteln;

27.

ist der Auffassung, dass den Mitgliedstaaten empfohlen werden sollte, die in der Richtlinie vorgesehene Frist, bis zu deren Ablauf die Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung zu treffen ist, einzuhalten. Jedes vom Staat beschlossene abweichende Verfahren, das darauf abzielt, diese Frist unangemessen zu verlängern, kann ein Hindernis für die uneingeschränkte Umsetzung der Richtlinie darstellen;

Einhaltung der horizontalen Klauseln

28.

spricht sich in Bezug auf die erwähnten Schwierigkeiten bei der Einhaltung der in der Richtlinie vorgesehenen zwei obligatorischen horizontalen Klauseln dafür aus, dass die Europäische Kommission alle in den Verträgen vorgesehenen Instrumente und Maßnahmen annimmt, die auf die Gewährleistung der vollständigen Wahrung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten abzielen.

III.   SCHLUSSERWÄGUNGEN

29.

Der Ausschuss fordert eine umfassende Beteiligung der lokalen Ebene im Rahmen einer Multi-Level-Governance. Diese ist für eine kohärente Einwanderungspolitik, in deren Rahmen die Grundrechte geachtet und das Wohl der aufnehmenden Gemeinden sowie der Migranten gefördert werden können, unabdingbar. In vielen Regionen und Gemeinden Europas sind beispielhafte Erfahrungen im Bereich der Integration gesammelt worden, und zahlreiche strittige Punkte bei der konkreten Auslegung der Richtlinie im Rahmen der nationalen Vorschriften konnten gerade aufgrund der praktischen Erfahrungen der lokalen Stellen gelöst werden. Der AdR betont, dass ein Höchstmaß an Informationen in diesem Bereich unabdingbar ist, und erklärt sich bereit, beim Zusammentragen und bei der Verbreitung von Informationen und bewährten Verfahren, die auf lokaler und regionaler Ebene verfügbar sind, mit den Mitgliedstaaten und den übrigen europäischen Institutionen in vollem Umfang zusammenzuarbeiten.

Brüssel, den 3. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/11


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Überarbeitung der EU-Politik für Luftqualität und Emissionen“

2012/C 225/03

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

kommt zu dem Schluss, dass der tendenziell rückläufige Trend bei der Verbesserung der Luftqualität in erheblichem Maße auf eine nicht ausreichend ehrgeizige EU-Politik für Emissionsquellen und das Fehlen nationaler Maßnahmen zurückzuführen ist. Die Verantwortung und die Last, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Lösung dieser Probleme aufgebürdet werden, sind groß. Es bedarf eines Ansatzes, der mehrere Ebenen umfasst und bei dem jede Regierungsebene (europäisch, national, regional und lokal) ihrer Verantwortung nachkommen und genau die Maßnahmen treffen muss, die auf der jeweiligen Ebene ergriffen werden können und müssen;

unterstreicht, dass Immissionsschutz- und Emissionspolitik der EU miteinander verknüpft werden müssen. Hierfür müssen im Zuge der Politikgestaltung die gleichen Zielvorgaben und aufeinander abgestimmte Fristen für die Emissions- und Immissionsschutzpolitik der EU festgelegt werden;

empfiehlt eine Stärkung der EU-Emissionspolitik; insbesondere muss die Überarbeitung der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen so ehrgeizig angelegt sein, dass die Hintergrundkonzentrationen in ganz Europa gesenkt werden können. Die Euro-Normen für Fahrzeuge in Bezug auf NO2/NOx und Feinstaub sowie die Emissionsgrenzwerte für andere mobile Quellen müssen verschärft werden. Die Lücken zwischen den EU-Emissionsnormen für Fahrzeuge und den tatsächlichen Emissionen von Fahrzeugen müssen geschlossen werden. Die Emissionen des See- und Luftverkehrs müssen ebenso angegangen werden wie der Ammoniak-Ausstoß der Landwirtschaft;

empfiehlt, bei der Überarbeitung der Luftqualitätsrichtlinien (2008/50/EG und 2004/107/EG) insbesondere die Zahl der Schadstoffe sowie der Ziel- und Grenzwerte zu reduzieren, und zwar durch eine Ausrichtung auf die umweltschädlichsten Stoffe und diejenigen Indikatoren, aus denen die Gesundheitsaspekte am besten hervorgehen; fragt sich, ob die Partikelkonzentration und der Indikator „EC/Ruß“ nicht besser als Indikatoren geeignet sind und in welcher Form sie in die Richtlinie integriert werden könnten; regt an zu untersuchen, ob eine Überprüfung des Jahresdurchschnittswerts für PM10 auf der Grundlage von Mehrjahresdurchschnittswerten erfolgen kann; empfiehlt eine Ausweitung der Sonderausnahmen bei der Senkung der NO2-Konzentration unter bestimmten Bedingungen; und spricht sich für spezifischere Vorschriften für die Standorte von Messstationen aus, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten.

Berichterstatter

Cor LAMERS (NL/EVP), Bürgermeister von Houten

Referenzdokument

Schreiben des Vizepräsidenten der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2011

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.    Allgemeine Bemerkungen

1.

weiß um die Absicht der Europäischen Kommission, 2013 eine vollständige Überarbeitung der europäischen Politik für Luftqualität vorzunehmen, die neue langfristige Zielvorgaben für den Zeitraum nach 2020 enthält. Die Europäische Kommission beabsichtigt folgende, sehr umfassende Überarbeitung:

eine Überarbeitung der „Thematischen Strategie zur Luftreinhaltung“ (COM(2005) 446 final);

eine Verschärfung der EU-Politik für Emissionsquellen;

die Zusammenführung folgender Richtlinien in eine einzige Richtlinie:

die Überarbeitung der Richtlinien über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Richtlinie 2008/50/EG und 2004/107/EG);

die Überarbeitung der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (Richtlinie 2001/81/EG);

2.

begrüßt das an ihn ergangene Ersuchen der Europäischen Kommission, eine Prospektivstellungnahme zur künftigen EU-Politik für Luftqualität zu erarbeiten;

3.

weist darauf hin, dass in dieser Stellungnahme (1) sowohl verwaltungstechnische/politische als auch technische Aspekte (Empfehlungen für Rechtsvorschriften und Vorschläge für Verfahren) beleuchtet werden, da es sich um eine Prospektivstellungnahme handelt, die im Zuge der Einholung von Expertenmeinungen für die EU-Beschlussfassung erarbeitet wird;

4.

betont, dass die Luftqualität den Alltag und die Gesundheit der Bürger sowohl in städtischen wie auch ländlichen Gebieten beeinflusst. Die menschliche Gesundheit und die Umwelt müssen bei der Verbesserung der Luftqualität im Mittelpunkt stehen. Gleichzeitig muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wirtschaftsentwicklung und Bewältigung der Luftverunreinigung angestrebt werden. Eine Verbesserung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes kann zugleich auch wirtschaftliche Impulse setzen und die ökonomischen Kosten der Gesundheitsbelastungen und -schäden senken;

5.

stellt zu seiner Zufriedenheit fest, dass sich die Luftqualität in Europa dank einer Kombination aus der Politik der EU für die Luftqualität und der einschlägigen Politiken und Maßnahmen (auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene) der Mitgliedstaaten erheblich verbessert hat. In den vergangenen 20 Jahren konnten zwar Fortschritte verbucht werden, doch ist der Ausschuss angesichts der jüngsten Rückschritte beunruhigt;

6.

macht darauf aufmerksam, dass die Luftverunreinigung in städtischen Ballungsräumen die größten Probleme verursacht. Trotz aller lokalen und regionalen Maßnahmen sind viele europäische Städte nicht in der Lage, die Grenzwerte für Feinstaub (PM10 und PM2,5) sowie für NO2 fristgerecht einzuhalten. Daher lebt ein Großteil der Unionsbürger in Gebieten mit gesundheitsschädlichen Schadstoffkonzentrationen in der Luft;

7.

stellt außerdem fest, dass ländliche und am Rande städtischer Ballungsräume gelegene Gebiete ebenfalls von Luftverunreinigung betroffen sind, mit nicht zu unterschätzenden Folgen für Umwelt, Kulturpflanzen und Umweltmedien;

8.

unterstreicht, dass dieser Luftverunreinigung entgegengewirkt werden muss; gleichzeitig muss jedoch ein angemessenes soziales und wirtschaftliches Funktionieren unserer Städte gewährleistet sein. In den meisten Mitgliedstaaten ist der motorisierte Individual- und Güterverkehr (der vor allem auf Diesel- und Benzinfahrzeugen beruht) einer der größten Verursacher direkter Luftverschmutzung durch NO2. Daher ist ein wirksameres Vorgehen als bisher unabdingbar, sowohl bei den Emissionsgrenzwerten als auch bei der Bewältigung des Verkehrsaufkommens;

9.

vertritt die Auffassung, dass es bei der Überarbeitung der EU-Politik für Luftqualität in erster Linie um die Frage gehen muss, wie (d.h. mit welcher Art von Legislativakt und welchen Maßnahmen) die EU-Vorschriften eine Verbesserung der Luftqualität bewirken können. Hierbei müssen zumindest folgende Aspekte berücksichtigt werden: Konzept der Multi-Level-Governance, integrierter Ansatz und tatsächliche Umsetzung der EU-Vorschriften in den europäischen Städten. Die Durchführbarkeit der EU-Richtlinie und die Probleme der Städte und Regionen bei ihrer Umsetzung müssen prioritär behandelt werden;

10.

betont, dass Governance ein wichtiger Faktor für die Schaffung des neuen EU-Rechtsrahmens für Luftqualität sein muss; Luftverunreinigung hat eine grenzüberschreitende und eine nationale Dimension, weshalb auf allen Regierungsebenen (europäisch, national, regional und lokal) gehandelt werden muss. Der Ausschuss empfiehlt einen mehrere Ebenen umfassenden Ansatz, bei dem jede Regierungsebene ihrer Verantwortung nachkommt und genau die Maßnahmen trifft, die auf der jeweiligen Ebene ergriffen werden können und müssen;

11.

plädiert für einen integrierten Ansatz bei der Ausgestaltung der neuen EU-Vorschriften. Es gilt, Luftverunreinigung weitestgehend zu vermeiden, die Ursachen von Luftverunreinigung zu ermitteln und die Emissionen an der Quelle anzugehen, und zwar auf die wirtschaftlich effizienteste und umweltfreundlichste Weise;

12.

unterstreicht, dass für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit eine ehrgeizige EU-Politik für Luftqualität erforderlich ist. Eine Immissionsschutzpolitik mit EU-Grenzwerten für Schadstoffe muss jedoch an eine wirksame Emissionspolitik mit EU-Vorschriften für Emissionsquellen geknüpft sein. Die Ziele der überarbeiteten Richtlinie müssen daher sorgfältig auf die Ziele für die nationalen Emissionshöchstmengen und die Emissionsquellenpolitik der EU abgestimmt werden. Diesbezüglich vertritt der Ausschuss die Auffassung, dass die Zusammenführung der Richtlinien über die Luftqualität (Richtlinien 2008/50/EG und 2004/107/EG) und der überarbeiteten Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (Richtlinie 2011/81/EG) eine gegenseitige Abstimmung der verschiedenen Zielsetzungen fördern wird;

B.    Die „Thematische Strategie zur Luftreinhaltung“ und ihre Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Die thematische Strategie

13.

ist der Ansicht, dass die thematische Strategie zur Luftreinhaltung zur Verringerung der Belastung der Bürger durch Luftverunreinigung und zur Verbesserung des Umweltzustands beigetragen hat;

14.

bedauert, dass nicht alle der in dieser Strategie angekündigten Vorschriften für Emissionsquellen auch wirklich in die Praxis umgesetzt worden sind. Am deutlichsten treten folgende Mängel in Bezug auf EU-Vorschriften für Emissionsquellen hervor:

es fehlt ein integriertes Konzept für den Stickstoffkreislauf;

die Überarbeitung der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (Richtlinie 2001/81/EG, NEC-Richtlinie), die wichtig für die Bewältigung der Hintergrundkonzentrationen ist, wurde bedauerlicherweise wiederholt verschoben;

Umsetzung auf lokaler und regionaler Ebene

15.

kommt zu dem Schluss, dass die Kommunen und Regionen viele Anstrengungen für die Verbesserung der Luftqualität unternehmen, u.a. durch folgende Maßnahmen:

Förderung nachhaltigerer Verkehrsträger wie ein effizienterer und attraktiverer öffentlicher Verkehr, Radwege, Zugangsbeschränkungen für (die umweltschädlichsten) Pkw und/oder Lkw (Umweltzonen) und Förderung umweltfreundlicher(er) Fahrzeuge beispielsweise durch einen vorrangigen Zugang und/oder im Rahmen der Parkraumpolitik;

Verbesserungen im Bereich des Verkehrsmanagements wie einen besseren Verkehrsfluss durch Geschwindigkeitsbegrenzungen und die Entwicklung innovativer Logistikkonzepte zur Warenanlieferung in Innenstädten;

Vermeidung der Aufwirbelung von Straßenstaub durch bessere Straßenbeläge in Verbindung mit dem Verbot der Nutzung von Spikereifen im innerstädtischen Verkehr;

Infrastruktur und Bautätigkeit wie örtliche Wärmeverordnungen (sofern die nationale Gesetzgebung dies zulässt), Reduktion der Emissionen aus der Erzeugung von Raumwärme, Förderung von Fernwärme, Modernisierung der Heizinstallationen, Schaffung von mehr Freiraum zwischen Straßen und Gebäuden, und Erhöhung des Grünflächenvolumens. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Grünflächen entlang von Straßen und Haltestellen (isolierte Grünflächen) wenig Wirkung zeigen. Lediglich großflächige Grünflächen wie Parks und Wälder haben einen nachprüfbaren Mehrwert;

16.

betont, dass europäische Politik auf allen Ebenen weiterhin und verstärkt insbesondere zur mengenmäßigen Verminderung sowie zur räumlichen und sektoralen Verlagerung von motorisiertem Individualverkehr und Straßengüterverkehr veranlasst werden sollte. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Grenzwerte für PM10, PM2,5 und NO2 durch solche Maßnahmen allein nicht gesichert werden kann. Dies ist vor allem auf drei Kategorien begrenzender Faktoren zurückzuführen: begrenzter Einfluss, begrenzte Möglichkeiten und begrenzter Handlungsspielraum (siehe die Ziffern 17, 19 und 22);

17.

ist der Ansicht, dass einzelne lokale und regionale Gebietskörperschaften die Verbesserung der Luftqualität vor Ort nur räumlich begrenzt beeinflussen können (Faktor-Kategorie 1). Lokale und regionale Maßnahmen sind auf die Verringerung der Emissionen aus örtlichen Quellen ausgerichtet, wohingegen insbesondere die Feinstaubkonzentrationen PM10, PM2,5 und Ozonkonzentrationen vor Ort zu großen Teilen von grenzüberschreitenden und/oder überregionalen Emissionen verursacht wird;

18.

unterstreicht, dass die gemessenen hohen Hintergrundkonzentrationen von Schadstoffen und die vielfach unzureichende Umsetzung und Überarbeitung der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (Richtlinie 2001/81/EG) die Erfolgsaussichten von Maßnahmen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Einhaltung der EU-Luftqualitätsnormen stark beeinträchtigen können. Alle Emissionen (lokal, regional, national und international) führen in ihrem Zusammenwirken zu sogenannten Hintergrundkonzentrationen, die so hoch sein können, dass schon eine geringe Verunreinigung vor Ort dazu führt, dass die Grenzwerte erreicht bzw. überschritten werden. In diesen Fällen ist der Handlungsspielraum der betroffenen Städte und Regionen natürlich sehr begrenzt;

19.

schließt daraus, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ihren Möglichkeiten zum Ergreifen von Maßnahmen eingeschränkt sind (Faktor-Kategorie 2). Die Stadtpolitik ist auf Mobilität, Raumordnung und spezifische Maßnahmen in Bezug auf neuralgische Punkte bei der Luftverunreinigung ausgerichtet. Nachgeordnete Gebietskörperschaften können fast nicht mit wirksamen Maßnahmen bei den Wesensmerkmalen der Quelle ansetzen;

20.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Gestaltung ihrer Luftqualitätspolitik die zu erwartenden Vorteile der Einführung EU-weiter Vorschriften für Emissionsquellen einkalkuliert hatten. Im Nachhinein ist die Überschreitung der Grenzwerte auf lokaler und regionaler Ebene zum großen Teil auf eine nicht ausreichend ehrgeizige Emissionsquellenpolitik zurückzuführen, die außerdem nicht immer die beabsichtigte Wirkung im europäischen Straßenverkehr gezeitigt hat (siehe Kapitel D);

21.

weist darauf hin, dass eine weitere Verringerung der Schadstoffkonzentrationen vor Ort durch rein lokale Maßnahmen einen großen Einfluss auf den Alltag haben kann und einen erheblichen Aufwand nach sich zieht. Hierfür werden Mittel gebraucht, über die Kommunen und Regionen oftmals nicht verfügen und zu denen sie nicht in allen Mitgliedstaaten formal befugt sind. Außerdem sind eine internationale und eine EU-Emissionsquellenpolitik weitaus kosteneffizienter;

22.

hält außerdem fest, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften nur begrenzte Befugnisse haben (Faktor-Kategorie 3) und bedauert, dass in vielen Mitgliedstaaten Fördermaßnahmen auf nationaler Ebene fehlen bzw. nur in unzureichendem Maße vorhanden sind, was die Handlungsmöglichkeiten der Gebietskörperschaften zusätzlich beeinträchtigt. So besitzen z.B. nicht alle Mitgliedstaaten einen nationalen Luftqualitätsplan. Meistens wird kein für alle Regierungsebenen verbindlicher integrierter Ansatz für die Luftqualität verfolgt. Darüber hinaus raten einige nationale Regierungen ihren lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sogar von zusätzlichen oder strengeren Maßnahmen ab, bzw. verbieten sie ihnen. Z.B. sind lokale Gebietskörperschaften in einigen Mitgliedstaaten nicht befugt, Niedrigemissionszonen auszuweisen; dies ist den nationalen Behörden vorbehalten. Auch die EU-Binnenmarktvorschriften schränken den Handlungsspielraum der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ein. Der freie Waren- und Personenverkehr wird durch die Ausweisung großer Umweltzonen (z.B. regionale Umweltzonen) und die Schließung von Straßen und Brücken für den Verkehr behindert. Aus diesem Grund ist auch ein nationales Verbot der Nutzung umweltschädlicher Fahrzeuge nicht möglich;

23.

weist darauf hin, dass in einigen Mitgliedstaaten Gesetze ausgearbeitet werden, mit denen die finanziellen Sanktionen bei Verstößen gegen EU-Vorschriften auf die Kommunen und Regionen abgewälzt werden können. Die nachgeordneten Gebietskörperschaften müssen die Einhaltung der Grenzwerte mit ihren beschränkten Möglichkeiten und Mitteln erreichen. Im Vergleich dazu verfügen die europäische und die nationale Ebene über eine wesentlich breitere Palette an wirksameren Möglichkeiten und Mitteln. Daher müssen bei Nichteinhaltung der Grenzwerte auch weiterhin die Mitgliedstaaten diese Sanktionen tragen. Der Ausschuss erachtet jedwede „Übertragung“ derartiger Sanktionen auf lokale und regionale Gebietskörperschaften als ungerecht und verwehrt sich gegen eine solche Praxis;

Multi-Level-Governance-Konzept

24.

kommt zu dem Schluss, dass der tendenziell rückläufige Trend bei der Verbesserung der Luftqualität in erheblichem Maße auf eine nicht ausreichend ehrgeizige EU-Politik für Emissionsquellen und das Fehlen nationaler Maßnahmen zurückzuführen ist. Die Verantwortung und die Last, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Lösung dieser Probleme aufgebürdet werden, sind groß;

25.

stellt gleichfalls fest, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Luftverunreinigung nicht genügend abstimmen. So verfügen benachbarte Staaten nicht über einheitliche Informations- und Alarmschwellen, gibt es in Zeiten akuter erheblicher Verschmutzung keinen Echtzeitaustausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und sind die Aktionspläne in den stark verunreinigten Gebieten, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, nicht aufeinander abgestimmt;

26.

betont, dass eine Regierungsebene allein weder die Probleme in Bezug auf die Luftqualität bewältigen noch die EU-Maßnahmen umsetzen kann. Es bedarf vielmehr eines Ansatzes, der mehrere Ebenen umfasst und bei dem jede Regierungsebene (europäisch, national, regional und lokal) ihrer Verantwortung nachkommen und genau die Maßnahmen treffen muss, die auf der jeweiligen Ebene ergriffen werden können und müssen;

27.

merkt an, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zum Teil von nationalen und internationalen Vorschriften für die Emissionsquellen abhängig sind, die zur Verringerung der Emissionen und in erheblichem Maße auch der Hintergrundkonzentrationen beitragen. Anhand dieser Vorschriften können die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dann wiederum ihre eigene Politik gestalten, z.B. durch eine Verschärfung der Bestimmungen für den Zugang zu Umweltzonen;

28.

vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Politik für Luftqualität nicht nur eine Frage der rechtlichen Durchführung ist (d.h. der Umsetzung in nationales Recht). Sofern die innere Ordnung der Mitgliedstaaten dies zulässt, empfiehlt der Ausschuss die Aufstellung nationaler und/oder föderaler Luftqualitätspläne und/oder Minderungsprogramme mit einem integrierten und koordinierten Ansatz, die dem transnationalen Charakter des zu behandelnden Problems Rechnung tragen. Er plädiert für einen mehrere Ebenen umfassenden Ansatz und verweist auf die Einrichtung verwaltungsübergreifender Teams in den Mitgliedstaaten, in deren Rahmen Sachverständige verschiedener Regierungsebenen gemeinsam nationale Pläne und Programme erarbeiten (2). Dadurch werden die Integralität der nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen und die Abstimmung zwischen ihnen gefördert;

29.

weiß die Bemühungen der Europäischen Kommission zu schätzen, auf Best-Practice-Fallbeispiele von lokalen und regionalen Behörden aufmerksam zu machen und fordert auf, diesen Ansatz beizubehalten;

30.

betont, dass Kohärenz und Synergien mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene wichtig sind und die Emissionsgrenzen des überarbeiteten Göteborg-Protokolls als notwendige Ergänzung in die Überarbeitung der EU-Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (Richtlinie 2001/81/EG) aufgenommen werden müssen;

C.    Verzahnung und Synergien zwischen der Emissionspolitik und der Immissionsschutzpolitik der EU

Ein integrierter Ansatz  (3)

31.

erachtet Kohärenz und Synergien zwischen den Maßnahmen für die verschiedenen Schadstoffe als wichtig. Ein integrierter Ansatz bei der EU-Politik für die Luftqualität und andere Politikbereiche, namentlich die Klima-, Industrie-, Verkehrs-, Wohnungs- und Energiepolitik, ist hierfür von grundlegender Bedeutung. Eine nachhaltige Verkehrspolitik und die Einführung nachhaltiger Formen der Erzeugung und des Verbrauchs von Energie können eine erhebliche Verringerung der Luftverunreinigung bewirken;

32.

bedauert, dass es regelmäßig an Synergien zwischen den Maßnahmen fehlt. Maßnahmen mit positiver Wirkung für einen Bereich können sich nachteilig für einen anderen auswirken. So kann die verstärkte Nutzung von Biomasse (beispielsweise von Biodiesel in Kleinanlagen) u.a. zu einem erhöhten Ausstoß von Ruß führen, der eine Gefahr für die Luftqualität und die Gesundheit ist. Die Zunahme von Dieselfahrzeugen kann zwar eine Abnahme der CO2-Emissionen anstoßen, wirkt sich aber gleichzeitig negativ auf die Feinstaubemissionen aus. Technologien zur Verringerung der Feinstaubemissionen können wiederum negative Auswirkungen auf den NO2-Ausstoß von Dieselfahrzeugen haben, wodurch die rückläufige Tendenz bei NO2-Konzentrationen verlangsamt wird. Derartige negative Auswirkungen müssen durch eine stärkere Integration der verschiedenen Maßnahmen soweit wie möglich verhindert werden. Dabei soll eine „Win-Win“-Situation für alle betroffenen Politikbereiche angestrebt oder zumindest Kriterien dafür aufgestellt werden, wann ein bestimmtes Ziel Priorität haben sollte;

33.

stellt fest, dass es zweckmäßig wäre, die Politik zur Verbesserung der Luftqualität mit der Politik zur Förderung der Nutzung alternativer Energiequellen zu verknüpfen. Die Nutzung alternativer Energiequellen (z.B. Anlagen zur Nutzung von Erdwärme, Sonnenkollektoren u.Ä.) würde erheblich zur Verbesserung der Luftqualität beitragen;

34.

verweist auf das Fehlen eines integrierten Ansatzes für die Politik zur Eindämmung des Klimawandels und die Politik für Luftqualität. Die Politik für die Luftqualität zeitigt ganz allgemein positive Auswirkungen auf das Klimaschutzkonzept. Die Klimapolitik hingegen hat nur einen begrenzten Einfluss auf die Luftverunreinigung, denn sie verfügt über eine eigene Dynamik und einen eigenen Zeithorizont. Sie ist eher langfristig angelegt, wohingegen die Politik für die Luftqualität kurz- und mittelfristige Ziele verfolgt;

35.

vertritt die Auffassung, dass die Politik für die Luftqualität und die Politik in Bezug auf Umgebungslärm ein hohes Potenzial für Synergien aufweisen, insbesondere zur Verringerung der Verkehrsbelastung. Auch hier muss eine „Win-Win“-Situation für beide Politikbereiche angestrebt werden (4);

36.

fordert eine Erweiterung der Erfassung von Emissionen und Immissionen durch ein sogenanntes „integrated monitoring“, das eine aufeinander abgestimmte Erfassung und Bewertung von Emissionen, eine Erweiterung der Stoffpalette, sofern angemessen nachgewiesen werden kann, dass diese Schadstoffe die menschliche Gesundheit oder die Umwelt wirklich beeinträchtigen, oder andernfalls – im Falle einer Bewertung – dass sich diese auf die Überwachung mittels Modellen beschränkt, Ausbreitungsmodellierungen sowie die Erfassung der raumzeitlichen Belastung und Wirkung beinhaltet. Dies darf jedoch keinesfalls zu einem übermäßigen Verwaltungsaufwand führen;

Zusammenhang zwischen der Emissionspolitik und der Immissionsschutzpolitik der EU

37.

betont, dass Kohärenz und Synergien zwischen der Immissionsschutzpolitik (EU-Grenzwerte) und der Emissionspolitik (EU-Vorschriften für Emissionsquellen) absolut erforderlich sind. Immissionen sind nämlich die Folge der Emissionsmengen, des Emissionsorts und deren Übertragungs- bzw. Verbreitungsbedingungen. Außerdem kann eine Verringerung der Immissionen (Konzentrationen) am wirksamsten durch eine ehrgeizige Emissionspolitik erreicht werden;

38.

weist darauf hin, dass die ehrgeizige Immissionsschutzpolitik der EU nicht automatisch zu einer ehrgeizigen Emissionspolitik der EU geführt hat, weswegen Unausgewogenheit zwischen diesen beiden Politikbereichen entstanden ist; so sind die Umsetzungsprobleme in vielen europäischen Städten (siehe Kapitel B) und die Verzögerungen bei der Verbesserung der Luftqualität großteils auf eine mangelnde Abstimmung zwischen der Immissionsschutz- und der Emissionspolitik der EU zurückzuführen, die daher bei jeder künftigen Planung politischer Maßnahmen in diesem Bereich angegangen werden muss, um eine bessere Abstimmung herbeizuführen:

a)

Die Zielvorgaben der Richtlinie über Luftqualität entsprechen bislang nicht den Zielvorgaben und den praktischen Ergebnissen der EU-Politik für Emissionsquellen (siehe Kapitel D), daher müssen diese beiden Zielvorgaben in Einklang gebracht werden;

b)

für die Immissionsschutz- und die Emissionspolitik sind unterschiedliche Zeitpläne und Fristen vorgesehen. So müssen die Mitgliedstaaten die Luftqualitätsnormen früher erfüllen als beispielsweise die Euro-Normen für den Straßenverkehr. Die Auswirkungen der Euro-Normen (Emissionsgrenzwerte) werden zudem erst nach einigen Jahren spür- und messbar sein. Sie gelten per definitionem lediglich für einen kleinen Teil des Fuhrparks, nämlich für Neuwagen. Neue Emissionsnormen können nur dann greifen, wenn ältere Fahrzeuge ersetzt werden; für die Erneuerung des gesamten Fuhrparks (und somit die Umsetzung neuer Normen) als tatsächliche Verbesserung sind mehrere Jahre erforderlich;

c)

der Ausschuss fordert die Europäische Kommission auf, in der überarbeiteten thematischen Strategie den erforderlichen Zeitraum für den Erneuerungszyklus für die angekündigten Vorschriften für Emissionsquellen anzugeben, d.h. zu welchem Zeitpunkt nach der Einführung der Vorschriften für Emissionsquellen die Grenzwerte auch unter realen Bedingungen erreicht werden können. Außerdem sollte unbedingt eine Abschätzung des erforderlichen Zeitrahmens für die Erneuerung des Fuhrparks vorgenommen werden. Änderungen der Immissionspolitik müssen auf diesen Zyklus abgestimmt werden;

39.

betont, dass neue Zielvorgaben für die Verwirklichung der gewünschten Luftqualität (Verschärfung der Grenzwerte) realistisch und machbar sein müssen und daher an Vorschriften (für Emissionsquellen) geknüpft sein müssen, mit denen der Emissionsausstoß in ganz Europa effektiv verringert werden kann. Immissionsschutz- und Emissionspolitik der EU müssen miteinander verknüpft werden. Hierfür müssen im Zuge der Politikgestaltung die gleichen Zielvorgaben und aufeinander abgestimmte Fristen für EU-Emissions- und EU-Immissionsschutzpolitik festgelegt werden (siehe vorherige Ziffer). Der Ausschuss fordert außerdem, dass bei der anschließenden Durchführung der Fall berücksichtigt wird, dass bestimmte, in der überarbeiteten thematischen Strategie angekündigte Maßnahmen für Emissionsquellen nicht ergriffen werden oder in der Praxis nicht zu den bezweckten (und in der Emissionspolitik festgelegten) Emissionsminderungen führen. Der Ausschuss schlägt vor, dass die Europäische Kommission in einem derartigen Fall Ausgleichsmaßnahmen ergreift, um zu vermeiden, dass sich erneut Unstimmigkeiten zwischen Emissions- und Immissionsschutzpolitik ergeben, wie dies derzeit der Fall ist, was wiederum die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften abermals vor eine unlösbare Aufgabe stellt;

40.

schlägt im Hinblick auf die gewünschte Kohärenz zwischen Immissionsschutz- und Emissionspolitik folgenden Zeitplan für die Gestaltung der künftigen EU-Politik für Luftqualität vor:

a)

Vorlage der überarbeiteten thematischen Strategie für Luftqualität Anfang 2013. Die Strategie kann dann 2013 den EU-Beschlussfassungsprozess durchlaufen;

b)

Vorlage der Überarbeitung der Richtlinie über Luftqualität und der EU-Maßnahmen für Emissionsquellen Ende 2013;

c)

Halbzeitbewertung und Anpassungsmöglichkeiten 2017 in Verbindung mit neuen Indikatoren (siehe Kapitel E);

D.    Emissionspolitik

EU-Politik für Emissionsquellen

41.

stellt fest, dass Luftverunreinigung vor allem durch den Straßen- und Luftverkehr, die Schifffahrt, die Wärmeerzeugung, die Haushalte, die Industrie und die Massentierhaltung verursacht wird. Es bedarf daher einer ehrgeizigen Politik für Emissionsquellen (5). Dabei muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der motorisierte Individualverkehr einer der größten direkten Verursacher der Luftverunreinigung in städtischen Gebieten ist;

42.

begrüßt unter dem Blickwinkel der Luftqualität die Ziele des Weißbuchs „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (COM(2011) 144 final). Um die für die Luftqualität erforderlichen Normen jedoch auch tatsächlich zu erreichen, fordert der Ausschuss die Aufstellung eines europäischen Aktionsplans mit Zwischenzielen, konkreten Maßnahmen (wie beispielsweise EU-Vorschriften für Emissionsquellen) und Zwischenbewertungen (6);

43.

fordert dazu auf, dass die EU systematischer als bisher neben der Verminderung der Emissionen aus jeder einzelnen mobilen oder stationären Quelle eine Verminderung der gesamten Menge der einzelnen Quellen in den Blick nimmt. Solche mengenpolitischen Maßnahmen sind bisher weitgehend den Kommunen und Regionen überlassen worden. Der Beitrag der EU könnte sich zunächst auf folgende Maßnahmen erstrecken:

Bevorzugung kollektiver Verkehrsträger vor dem Individualverkehr bei der Planung und Förderung des Ausbaus der transeuropäischen Netze;

Erweiterung der EU-Produktqualität, die sich bisher auf die Gesundheits- und Umweltfolgen („Ökodesign“) von Produkten konzentriert, um eine Komponente der Verminderung des Material- und Energieeinsatzes;

44.

ist der Ansicht, dass die EU-Emissionspolitik auf Normen (eine zielorientierte Politik mit Zielvorgaben) fußen muss, um weitere Innovationen in der Technik nicht zu bremsen;

45.

empfiehlt ein Vermeidungsgebot analog dem Abfallrahmenrecht einzuführen, das es ermöglicht, vorhandene Ressourcen entsprechend zu bewirtschaften;

46.

weist darauf hin, dass die verbreiteten Grenzwertüberschreitungen bei NO2 im Wesentlichen auf die unzureichenden bzw. verspäteten Emissionsbegrenzungen (für Kraftfahrzeuge) durch die EU zurückzuführen sind und empfiehlt deshalb dringend die Verschärfung der Euro-Normen für Fahrzeuge in Bezug auf NO2/NOx und Feinstaub. Der Zeitplan für die Einführung der Euro-6-Norm muss strikt eingehalten werden;

47.

empfiehlt außerdem, auch die Emissionsgrenzwerte für andere mobile Quellen, beispielsweise Geländefahrzeuge, zu verschärfen, bereits in Betrieb befindliche Fahrzeuge mit Filtern nachzurüsten und die europäischen Normen für Krafträder zu aktualisieren;

48.

macht auf die Diskrepanz zwischen den EU-Vorschriften und dem tatsächlichen Ausstoß von Fahrzeugen aufmerksam. Die Euro-5-Norm war (und ist) ehrgeizig, hat aber trotzdem keinen deutlichen Rückgang der Luftverunreinigung bewirkt. Dies ist in erster Linie auf die Diskrepanz zwischen der rechtlichen Realität der EU-Vorschriften und dem tatsächlichen Ausstoß von Fahrzeugen zurückzuführen. Bereits bei der Einführung der Euro-3-Norm für Nutzfahrzeuge hat sich gezeigt, dass der Ausstoß unter realen Bedingungen höher als erwartet war und nicht die erwartete Emissionsminderung brachte. Dieses Problem trat bei der Einführung der Euro-4- und der Euro-5-Norm für Diesel-Nutzfahrzeuge bzw. Diesel-Pkw sowie, in geringerem Maße, in Bezug auf die NOx-Emissionen von Pkw wieder auf. Zur Verwirklichung der ehrgeizigen Zielsetzung der EU-Vorschriften muss die Euro-6-Norm für den Ausstoß von Fahrzeugen im Prüfzyklus besser dem tatsächlichen Ausstoß bei einer durchschnittlichen Fahrt im städtischen Gebiet entsprechen;

49.

weist außerdem darauf hin, dass neu gelieferte Nutzfahrzeuge häufig nachträglich technisch modifiziert werden, so dass im Echtbetrieb ein höherer Ausstoß von Stickstoffoxiden und Feinstaub auftritt, als nach der Typengenehmigungsprüfung zu erwarten wäre. Mit der Einführung der Euro-6-Norm muss diese Praxis so weit wie möglich unterbunden und sanktioniert werden. Zur Vermeidung dieses Problems fordert der Ausschuss die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Rechtsvorschriften, die Inspektion von Nutzfahrzeugen und die diesbezüglichen Kontrollen zu verschärfen. Außerdem muss untersucht werden, ob derartige nachträgliche technische Modifizierungen in Zukunft nicht technisch unmöglich gemacht werden können;

50.

fordert, dass besondere Aufmerksamkeit auf schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw), die im Allgemeinen die schädlichsten Fahrzeuge sind, gerichtet wird. Auch mittelschwere Nutzfahrzeuge (darunter Lieferwagen) stoßen weitaus mehr NOx aus als ein durchschnittlicher Pkw. In der EU-Emissionspolitik muss daher besonderes Gewicht auf die Verschärfung der Normen für den Ausstoß von schweren und mittelschweren Nutzfahrzeugen, aber auch von Pkw mit Dieselmotor gelegt werden; parallel dazu müssen geeignete Maßnahmen im Bereich der Handelslogistik sowie zur Förderung und Verbesserung des öffentlichen Nahverkehrs ergriffen werden;

51.

stellt fest, dass neben der Abnutzung des Straßenbelags und der Aufwirbelung des auf den Fahrwegen befindlichen Feinstaubs der Abrieb von Reifen und Bremsscheiben ebenfalls zur hohen Feinstaubkonzentration beiträgt, und empfiehlt daher, im europäischen Forschungsrahmenprogramm die Möglichkeiten für eine Verringerung dieser Art von Emissionen zu untersuchen. Ferner schlägt er vor, einen Leitfaden für bewährte Praktiken zu erstellen, in dem Empfehlungen für den Einsatz staubbindender Lösungen zur Vermeidung eines neuerlichen Aufwirbelns luftverunreinigender Stoffe gegeben werden;

52.

hält fest, dass die Industrie noch immer für einen großen Teil der Gesamtemissionen in Europa verantwortlich ist. Die Verringerung dieser Emissionen ist Gegenstand der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IVU-Richtlinie). Ambitionierte BVT-Merkblätter sowie Schlussfolgerungen daraus sind entscheidende Instrumente für die Verringerung der Hintergrundkonzentrationen. Um auch in Zukunft stets mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) arbeiten zu können, müssen die BVT-Merkblätter und die dazugehörigen Schlussfolgerungen regelmäßig überarbeitet werden und so ehrgeizig angelegt sein, dass die Hintergrundkonzentrationen in ganz Europa gesenkt werden können. Außerdem müssen Ausnahmeregelungen soweit wie möglich beschränkt werden (7);

53.

hält fest, dass die Landwirtschaft für die Luftverunreinigung mitverantwortlich ist. Der Ammoniak-Ausstoß trägt erheblich zu Übersäuerung und Eutrophierung bei. Um die Umweltziele u.a. zum Schutz von Natura-2000-Gebieten zu erreichen, müssen die NH3-Emissionen weiter reduziert werden. Die Verringerung dieser Emissionen ist Gegenstand der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IVU-Richtlinie). Auch für die landwirtschaftlichen Großbetriebe mit industrieähnlicher Produktion ist es wichtig, in Zukunft mit den besten verfügbaren Techniken (BVT) arbeiten zu können. Daher müssen die BVT-Merkblätter regelmäßig überarbeitet werden;

54.

betont, dass die Emissionen aus der Schifffahrt erhebliche Auswirkungen auf die Konzentration von Luftschadstoffen sowohl in Häfenstädten und -gebieten und entlang stark befahrener Binnenwasserstraßen als auch in Küstenstädten und -regionen haben können. Der Ausschuss fordert die Regierungen auf, die Richtlinien der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in allen europäischen Küstengewässern anzuwenden. Für Binnenschiffe sollten emissionsmindernde Maßnahmen sowohl für Partikel- als auch für NOx-Emissionen vorgeschrieben werden;

55.

stellt fest, dass die Emissionen des Luftverkehrs einen großen Einfluss auf die Luftqualität der städtischen Umwelt haben. Der Ausschuss fordert die EU und die nationalen Behörden dazu auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Auflagen für Flugzeugemissionen zu verschärfen;

Die Überarbeitung der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (Richtlinie 2001/81/EG).

56.

betont, dass die Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen (NEC-Richtlinie) das Instrument par excellence für die Verringerung der Hintergrundkonzentrationen ist. Grenzüberschreitende Luftverunreinigung macht in vielen Mitgliedstaaten einen erheblichen Teil der Hintergrundkonzentrationen aus, wobei sich die Konzentrationen bestimmter Schadstoffe auf mehr als 50 % (Mittelwert für den Mitgliedstaat insgesamt) belaufen können. Die Überarbeitung dieser Richtlinie muss nach Auffassung des Ausschusses so ehrgeizig angelegt sein, dass die Hintergrundkonzentrationen in ganz Europa gesenkt werden können. Dadurch wird auch die Durchführung einer Luftqualitätspolitik auf lokaler und regionaler Ebene realistisch und machbar;

57.

merkt an, dass die Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen ein wichtiges Instrument ist, um die Mitgliedstaaten zum Erlass von Maßnahmen für Emissionsquellen zu bringen. Dafür müssen jedoch die Zielsetzungen der überarbeiteten NEC-Richtlinie und der EU-Politik für Emissionsquellen auf diejenigen der Richtlinien über Luftqualität (Richtlinien 2008/50/EG und 2004/107/EG) abgestimmt werden. Nur mit strengen Normen in diesen Bereichen können auch ehrgeizige Normen für die Richtlinie über Luftqualität angesetzt werden. Diesbezüglich wird die Zusammenführung der NEC-Richtlinie mit den Richtlinien über die Luftqualität eine gegenseitige Abstimmung der verschiedenen Zielsetzungen fördern;

58.

sieht das mäßige Engagement der Mitgliedstaaten bezüglich der bevorstehenden Überarbeitung des Göteborg-Protokolls (in dem die internationalen Vereinbarungen für Emissionshöchstmengen verankert sind) mit Sorge. Diese Überarbeitung hat Auswirkungen auf die Überarbeitung der NEC-Richtlinie und somit auch auf die Ziele der neuen EU-Vorschriften für die Luftqualität. Der Ausschuss fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der bevorstehenden Überarbeitung des Göteborg-Protokolls mehr Ehrgeiz an den Tag zu legen;

59.

fordert, dass zumindest eine Bestandsaufnahme über den Ausstoß von elementarem Kohlenstoff oder Ruß erfolgt und dass eine Überwachung eingerichtet wird, um neue Luftschadstoffe zu ermitteln, die in Zukunft in dieses Protokoll aufgenommen werden könnten;

E.    Immissionsschutzpolitik: die Überarbeitung der Richtlinien über Luftqualität (Richtlinien 2008/50/EG und 2004/107/EG)

Generelle Ausgangspunkte für die Überarbeitung der Richtlinien

60.

stellt fest, dass die Richtlinien über Luftqualität (Richtlinien 2008/50/EG und 2004/107/EG) wichtige Instrumente für die Verringerung der Belastung von Mensch und Umwelt durch Luftverunreinigung sind. Die Festlegung von Mindestnormen hat in allen Mitgliedstaaten zu Maßnahmen zur Verringerung der Schadstoffemissionen und -konzentrationen an neuralgischen Punkten für die Luftverunreinigung geführt. Eine Emissionsreduzierung in einem Land bewirkt gleichzeitig auch eine Abnahme der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung, d.h. dass Nachbarländer einander bei der Erfüllung der Grenzwerte helfen;

61.

betont, dass als Ausgangspunkt für die Überarbeitung der Richtlinien über Luftqualität die menschliche Gesundheit und der Umweltschutz herangezogen werden müssen. Für die Verbesserung der Gesundheit müssen ehrgeizigere Zielsetzungen in Erwägung gezogen werden. Wie in Ziffer 57 erwähnt, erachtet es der Ausschuss diesbezüglich jedoch als unverzichtbar, die Zielsetzungen der überarbeiteten Richtlinie sorgsam auf die Zielsetzungen für die nationalen Emissionshöchstmengen und die EU-Emissionspolitik (Politik für Emissionsquellen) abzustimmen;

62.

hält fest, dass die geltenden Richtlinien über Luftqualität 27 Grenz- und Zielwerte enthalten, die sich teilweise überschneiden (z.B. die Tages- und Jahresdurchschnittswerte für PM10 sowie die Jahresdurchschnittswerte für PM10 und PM2,5). Einige Grenzwerte sind bereits seit langem in einem Großteil der Mitgliedstaaten nicht mehr überschritten worden. Der Ausschuss schlägt daher vor, zu untersuchen, ob das Konzept von Zielwerten für Stoffe, für die in den Richtlinien auch bereits Grenzwerte enthalten sind, überhaupt einen zusätzlichen Nutzen bringt;

63.

weist darauf hin, dass die in den Richtlinien enthaltene Berichterstattungspflicht über die ermittelten Konzentrationen sowie über die Erstellung und den Status von Luftqualitätsplänen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sehr zeitaufwendig und mit einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden ist;

64.

ist der Meinung, dass unter dem Blickwinkel von Gesundheit und wissenschaftlicher Forschung sowie im Sinne einer „besseren Rechtsetzung“, des Abbaus von Verwaltungslasten und der besseren Kommunikation mit den Bürgern die Zahl der Schadstoffe sowie der Ziel- und Grenzwerte möglicherweise reduziert werden könnte, und zwar durch eine Ausrichtung auf die umweltschädlichsten Stoffe und diejenigen Indikatoren, aus denen die Gesundheitsaspekte am besten hervorgehen;

Elementarer Kohlenstoff / Ruß

65.

empfiehlt, für verkehrsinduzierte Luftverunreinigung diejenigen Indikatoren zu wählen, aus denen die Gesundheitsaspekte am besten hervorgehen. Die geltende Richtlinie enthält diesbezüglich PM10-, PM2,5- und NO2-Normen. Bestimmte Studien deuten allerdings darauf hin, dass elementarer Kohlenstoff (EC/Ruß) und Partikelkonzentration (verbrennungsbedingte Aerosole) bessere Indikatoren für die autoverkehrsbedingten Luftverunreinigungspartikel zu sein scheinen, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind. EC/Ruß ist der Rußanteil, der bei der Verbrennung kohlenstoffbasierter Kraftstoffe (u.a. Diesel und Benzin) beispielsweise in Kfz- und Schiffsmotoren freigesetzt wird. Der Ausschuss empfiehlt daher, die Möglichkeit der Einführung einer Norm für Partikelkonzentration und EC/Ruß zu beleuchten;

66.

weist darauf hin, dass die stärkere Schwerpunktsetzung auf EC/Ruß auch den Empfehlungen des UN-Umweltprogramms (UNEP) und dem Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP) entsprechen würde;

67.

schlägt vor, die Möglichkeit einer zwischenzeitlichen Anpassung in die Richtlinie aufzunehmen (durch eine Neufassung). Sofern Untersuchungen (siehe Ziffer 65) und positive praktische Erfahrungen tatsächlich zeigen, dass der Indikator „EC/Ruß“ besser als Indikator geeignet ist, könnte überlegt werden, ob und wie diese Norm in die Richtlinie aufgenommen werden soll;

Luftverunreinigung durch Partikel

68.

weist darauf hin, dass die geltende Richtlinie in Bezug auf Feinstaub (PM10 und PM2,5) drei Grenzwerte und ein Reduzierungsziel enthält. Darüber hinaus bestehen für Feinstaub verschiedene Werte, und zwar Jahres- und Tagesmittelwerte. Dies macht die praktische Umsetzung schwierig und verursacht einen unnötigen Durchführungsaufwand für die Behörden. Der Ausschuss weiß um die Debatte über eine Vereinfachung dieser Situation durch die Abschaffung einer der beiden Feinstaubnormen (PM10 oder PM2,5), sofern dies durch Untersuchungen der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt entsprechend gerechtfertigt werden kann. Er möchte hierzu nicht Stellung nehmen;

69.

betont, dass die Grenzwerte für PM10 an einigen Orten nur sehr schwer eingehalten werden können. Dafür können die örtlichen Gegebenheiten, lokale Emissionsquellen, ganz bestimmte Wetterlagen und/oder Zeiträume großräumiger Luftverunreinigung verantwortlich sein. Aber auch Fernverfrachtungen können maßgeblich zur Gesamtbelastung beitragen. Mit Blick auf die gewünschte Flexibilität schlägt der Ausschuss vor, zu untersuchen, ob eine Überprüfung des Jahresdurchschnittswerts auf der Grundlage von Mehrjahresdurchschnittswerten erfolgen kann;

70.

kommt zu dem Schluss, dass die Einführung einer PM2,5-Norm begrüßt wurde, da dieser Feinstaub wahrscheinlich eine bessere Korrelation mit Gesundheitsfolgen aufweist als PM10. Allerdings gibt es für PM2,5 ebenso wie für die Exposition allgemein und das Reduzierungsziel viele verschiedene Werte. Daher ist es für die Behörden schwierig, diese Werte in allen Einzelaspekten zu erfüllen. Noch steht nicht fest, ob die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften den PM2,5-Grenzwert und das Reduzierungsziel erreichen können. Diesbezüglich liegen noch keine ausreichenden Informationen vor; die Auswirkungen von einschlägigen Maßnahmen können noch nicht quantifiziert werden. Der Ausschuss empfiehlt, bei der Bewertung der PM2,5-Grenzwerte dem Fehlen dieser Informationen Rechnung zu tragen und auch zu berücksichtigen, dass unter bestimmten Umständen mehr Zeit erforderlich sein kann, um die Normen zu erfüllen;

NOx / NO2

71.

schlägt vor, dass die Europäische Kommission in Erwartung der Ergebnisse der Untersuchung Neuformulierung der Norm die Notwendigkeit eines Grenzwerts für den 1-Stunden-Mittelwert der NO2-Konzentration überdenken sollte, da die Jahresdurchschnittswerte „strenger“ zu sein scheinen und Maßnahmen zur Verringerung des 1-Stunden-Mittelwerts der NO2-Konzentration auf lokaler Ebene absolut unmöglich sind;

72.

schlägt vor, dass die Richtlinie einen Anspruch auf Erstellung eines Aktionsplans bei Überschreitung von Schadstoffgrenzwerten für Bürger normiert;

73.

vertritt die Auffassung, dass angesichts der spezifischen Probleme bei der Senkung der NO2-Konzentration in der Luft die Möglichkeit einer Fristverlängerung (Sonderausnahme) erweitert werden muss. Die Voraussetzung wäre hierbei, dass der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass sämtliche angemessenen Maßnahmen, auch zur Senkung der von den Kfz zurückgelegten Strecken, ergriffen worden sind, der EU-Grenzwert aber trotzdem nicht erreicht wurde, weil die Fahrzeugmotoren die in den Euro-Normen festgelegten Emissionshöchstmengen im Straßenverkehr nicht erfüllen (mit anderen Worten die europäische Emissionsquellenpolitik nicht greift);

Ozon

74.

betont, dass Ozon (O3) in der Luft unter dem Einfluss von UV-Strahlung durch die Reaktion sogenannter Vorläufersubstanzen, d.h. Stickstoffoxide, Kohlenmonoxid, Methan und andere flüchtige organische Stoffe, gebildet wird. Es gibt nach wie vor hohe Ozonkonzentrationen in verschiedenen Städten, insbesondere in Südeuropa. Lokale Gebietskörperschaften können nämlich kaum Einfluss auf die Ozonkonzentrationen in ihrer eigenen Stadt nehmen. Durch die Senkung der verkehrsbedingten Emissionen können sie allerdings zur Verringerung der anderweitigen Konzentrationen beitragen. Der Ausschuss empfiehlt, die Verringerung von hohen Ozonkonzentrationen in städtischen Gebieten vor allem in der nationalen und europäischen Politik für Luftqualität anzugehen. Die effizienteste Maßnahme ist die Ausarbeitung von Emissionsvorschriften für flüchtige organische Stoffe;

75.

weist auf eine Studie des niederländischen Instituts für öffentliche Gesundheit und Umwelt (Nederlandse Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu) (8) hin, aus der hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten wenig Einfluss auf den Jahresmittelwert der Ozonkonzentrationen und kaum auf die Spitzenkonzentrationen von O3 auf ihrem Gebiet haben. Gleichzeitig scheinen die großflächigen Hintergrundkonzentrationen von Ozon zu steigen. Nach Meinung des Ausschusses muss dies bei der Beurteilung der Zielwerte für Ozon (langfristige Zielvorgaben) und bei den damit verbundenen Auswirkungen auf die Gestaltung von Maßnahmen und Berichterstattungsmechanismen berücksichtigt werden, insbesondere in Bezug auf die Mittelmeerländer, in denen die Zahl der Sonnenstunden – und somit die Sonneneinstrahlung – sowie die Durchschnittstemperatur höher sind. Dies fördert die Bildung von Ozon in der Troposphäre, weshalb die Einhaltung der langfristigen Zielwerte für Ozon schwierig ist. Der Ausschuss empfiehlt zu untersuchen, ob dieses Phänomen der Kategorie „natürliche“ Luftverunreinigung zuzuordnen und somit so zu behandeln ist wie Meersalz und Wüstensand;

76.

empfiehlt, zur Verringerung der Ozonkonzentrationen insbesondere auf die Senkung der Emissionen ozonbildender Gase im Zuge der Überarbeitung der NEC-Richtlinie (Richtlinie 2001/81/EG) und durch eine Verschärfung der sektorspezifischen Vorschriften für wichtige Emittenten abzuheben;

Flexibilität

77.

betont, dass die Witterungsverhältnisse einen erheblichen negativen Einfluss auf die Luftverunreinigung haben können. So hat die extreme Trockenheit in den ersten Monaten des Jahres 2011 in großen Teilen Westeuropas hohe PM10-Konzentrationen verursacht. Diese Einflüsse können mit lokalen und regionalen Maßnahmen unmöglich bekämpft werden. Die EU-Vorschriften müssen dem Rechnung tragen und Maßnahmen für aus meteorologischer Sicht extreme Jahre vorsehen, z.B. durch die Einführung eines Mehrjahres-Durchschnittswerts;

78.

verweist diesbezüglich auf den Zusammenhang zwischen Wirtschaftsentwicklung und Luftverunreinigung, der bei der Ausarbeitung künftiger politischer Maßnahmen berücksichtigt werden sollte. Aufgrund der aktuellen Wirtschaftskrise ist die Wirtschaftstätigkeit rückläufig (Mobilität, Industrie und Schifffahrt), wodurch wiederum die Emissionen zurückgehen. Gleichzeitig stehen auch erheblich weniger Mittel für Innovation zur Verfügung; dies betrifft sowohl die Privathaushalte (wie beispielsweise die Erneuerung des Heizsystems oder des Fuhrparks) als auch die Industrie. Wenn die Konjunktur wieder anzieht, sind diese Entwicklungen möglicherweise wieder gegenläufig;

Monitoring (Messung) und Modelle (Berechnung)

79.

weist darauf hin, dass die Auswahl der Standorte von Messstationen je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann. Da Standorte unterschiedliche geografische Gegebenheiten aufweisen, welche die Werte für Luftqualität beeinflussen können, empfiehlt der Ausschuss, das Monitoring (Messen) weiterhin verpflichtend vorzuschreiben, aber durch spezifischere Vorschriften für die Standorte der Messstationen zu verbessern, um so die Vergleichbarkeit der Messwerte sicherzustellen;

80.

schlägt in diesem Zusammenhang die Einrichtung einer Austausch- und Informationsplattform in Echtzeit über den Luftverunreinigungsgrad sowie eine Vereinheitlichung der Informations- und Alarmschwellen vor, um die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen in akuten Situationen verstärkter Luftverunreinigung besser koordinieren zu können.

Brüssel, den 3. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Für diese Stellungnahme hat der Ausschuss über sein Netz für Subsidiaritätskontrolle eine Konsultation durchgeführt. Der Bericht über diese Konsultation wurde im Dezember 2011 veröffentlicht.

(2)  Die Einrichtung derartiger Teams wurde in der Stellungnahme CdR 164/2010 fin empfohlen.

(3)  Dieser wurde vom Ausschuss wiederholt empfohlen – siehe CdR 164/2010 fin und CdR 140/2011 fin.

(4)  Diese Empfehlung wird auch in der Stellungnahme zu der „Richtlinie über Umgebungslärm: weiteres Vorgehen“ (CdR 190/2011 fin rev. 2) ausgesprochen.

(5)  Der Ausschuss setzt sich bereits seit langem hierfür ein – siehe CdR 190/2011 rev. 2, CdR 140/2011 fin, CdR 101/2011 fin, CdR 164/2010 fin und CdR 159/2008 fin.

(6)  Diese Forderung wird auch in der Stellungnahme CdR 101/2011 fin erhoben.

(7)  Diese Empfehlung wird auch in der Stellungnahme zu „Industrieemissionen“ (CdR 159/2008 fin) ausgesprochen.

(8)  RIVM: „Dossier Ozon 2011: een overzicht van de huidige stand van kennis over ozon op leefniveau in Nederland“, Juni 2011.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/20


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Legislativvorschläge zur Reform der gemeinsamen Fischereipolitik“

2012/C 225/04

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

unterstützt die Maßnahmen der Europäischen Kommission, durch die dem anhaltenden Rückgang vieler Fischbestände entgegengewirkt und gewährleistet werden soll, dass biologische Meeresschätze bis 2015 auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags genutzt werden können, wo dies möglich ist;

ist der Auffassung, dass nach Möglichkeit schrittweise ein Rückwurfverbot eingeführt werden sollte, das vor allem für industriell genutzte Arten gilt, jedoch das Überbordwerfen von Meeresorganismen zulässt, die nach dem Rückwurf ins Meer weiterleben können;

weist auf die Risiken und negativen Folgen hin, die die verbindliche Einführung des Systems übertragbarer Fischereibefugnisse möglicherweise birgt, und empfiehlt, dass derartige Systeme fakultativ und in der Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats anzuwenden sind;

ist der Ansicht, dass die wirtschaftliche und strategische Bedeutung der Aquakultur ihre Förderung durch eine gesonderte Verordnung rechtfertigt;

ruft zu einer stärkeren Regionalisierung der Gemeinsamen Fischereipolitik auf; unterstützt voll und ganz die Einführung eines Verfahrens, bei dem die Besonderheiten und Bedürfnisse der Regionen, einschließlich der Zusammenarbeit mit den Regionalbeiräten, berücksichtigt werden und in dessen Rahmen Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik ergriffen werden, damit die Politik besser auf die Gegebenheiten und Besonderheiten einzelner Fischereien, zu denen auch grenzübergreifende Probleme zählen, eingehen kann;

begrüßt, dass der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) in den neuen gemeinsamen strategischen Rahmen einbezogen und mit den sonstigen Fonds für die regionale und ländliche Entwicklung verknüpft wird; fordert jedoch zugleich Garantien für die Finanzierung der Fischerei und der Aquakultur und die Einbeziehung der Regionen in deren strategische Umsetzung.

Berichterstatter

Mieczysław STRUK (PL/EVP), Marschall der Woiwodschaft Pommern

Referenzdokumente

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

COM(2011) 416 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik

COM(2011) 417 final

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

COM(2011) 418 final

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik

COM(2011) 424 final

Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik

COM(2011) 425 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Langfristige Bewirtschaftung

1.

ist der Ansicht, dass durch die Gemeinsame Fischereipolitik Nachhaltigkeit in ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht langfristig gefördert werden sollte. Sie sollte ferner den Lebensstandard der in der Fischereiwirtschaft Tätigen verbessern, stabile Märkte ermöglichen, die Verfügbarkeit der Ressourcen sichern und den Verbrauchern ein Angebot zu erschwinglichen Preisen gewährleisten;

2.

unterstützt die infolge der Erklärung des Johannesburger Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002 von der Europäischen Kommission eingeleiteten Maßnahmen, durch die dem anhaltenden Rückgang vieler Fischbestände entgegengewirkt und gewährleistet werden soll, dass biologische Meeresschätze bis 2015 auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags genutzt werden können, wo dies möglich ist;

3.

macht darauf aufmerksam, dass bei einigen Beständen dringend Maßnahmen zum Erreichen des Ziels erforderlich sind, diese Dringlichkeit jedoch ungünstige Folgen sozialer und wirtschaftlicher Art haben könnte. Beschränkende und verbindliche Maßnahmen müssen unbedingt von echten Umstrukturierungsbemühungen in Bereichen wie Unternehmensentwicklung, Ausbildung und sichere Rentenbedingungen flankiert werden. Finanziert werden sollten diese Bemühungen mit Unterstützung der nationalen und regionalen Ebene im Rahmen der Möglichkeiten und Zuständigkeiten der Regionen, sowie der europäischen Ebene;

4.

pflichtet der Kommission bei, dass die nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze auf dem Vorsorge- und dem Ökosystemsansatz gründen sollte, um so die Umweltfolgen der Fangtätigkeit zu begrenzen sowie unerwünschte Fänge einzuschränken und allmählich ganz zu vermeiden;

5.

fordert einen mehrjährigen Ansatz im Fischereimanagement, um die angestrebte nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze zu erreichen, wobei vorrangig auf die Besonderheiten verschiedener Fischereien abgestimmte Mehrjahrespläne mit Mechanismen erstellt werden sollten, die die Möglichkeit bieten, im Fall unerwarteter Entwicklungen die nötigen Beschlüsse zu fassen;.

6.

ist der Auffassung, dass Mehrjahrespläne im Rahmen des Ökosystemansatzes in Fällen, in denen Bestände gemeinsam genutzt werden, für möglichst viele verschiedene Bestände gleichzeitig gelten sollten. Für Bestände, für die kein Mehrjahresplan erstellt wurde, sollten die Befischungsraten, die den höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten, über die Festsetzung von Fang- oder Fischereiaufwandsbeschränkungen erreicht werden;

a.

macht darauf aufmerksam, dass die Mehrjahrespläne eindeutige Ziele, Fristen für deren Verwirklichung, Tempovorgaben und regelmäßige Kontrollen vorsehen müssen. Die Fristen und Tempovorgaben sollten an die Entwicklungen des Fischbestands, auf den sie sich beziehen, angepasst werden;

b.

stellt fest, dass bei der Aufstellung und Umsetzung der Mehrjahrespläne Mittel vorgeschlagen werden sollten, die auf dem Prinzip der wirtschaftlichen Vorsicht beruhen, wobei die angebrachten Anpassungen schrittweise vollzogen werden müssen und die Auferlegung zu kurzer Fristen zu vermeiden ist, sofern keine Dringlichkeit geboten ist. Eine Dringlichkeit muss durch objektive Gründe gerechtfertigt und sozioökonomisch akzeptabel sein. Gleichzeitig ist eine Abschätzung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen unter Einbeziehung der Beiträge der betroffenen Akteure oder ihrer rechtlich anerkannten Vertreter vorzunehmen;

7.

erkennt an, dass ein Fischereimanagement auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und unter Berücksichtigung des seit Generationen von Fischer zu Fischer weitergegebenen Umweltwissens vereinheitlichte, zuverlässige und akkurate Daten erfordert, und weist darauf hin, dass bei der Datenerhebung mit der Fischereiwirtschaft zusammengearbeitet werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Ad-hoc-Mittel für Forschung und Gutachten bereitzustellen; betont die Rolle des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) als einer wissenschaftlichen Instanz, die die Europäische Kommission bei ihren Tätigkeiten für ein nachhaltiges Fischereimanagement unterstützt;

8.

ist der Auffassung, dass die EU den nationalen und regionalen Behörden angemessene Mittel für die Erhebung solcher Daten zuweisen sollte, da die Datenerhebung für die wirtschaftliche und sozioökonomische Bewertung von Akteuren, die im Fischereisektor, in der Aquakultur und in der Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, und die Beschäftigungstrends in diesen Branchen erforderlich ist;

Zugang zu Küstengewässern

9.

begrüßt den Standpunkt der Europäischen Kommission, demzufolge bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten zufriedenstellend funktionieren und der Bestandserhaltung dienen, da sie den Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der EU beschränken. Der Ausschuss der Regionen ist daher der Meinung, dass diese Vorschriften weiterhin gelten sollten;

10.

fordert, biologische Meeresschätze rund um die Regionen in äußerster Randlage auch weiterhin besonders zu schützen, da sie unter Berücksichtigung ihrer strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Situation zur Erhaltung der lokalen Wirtschaft beitragen;

11.

erinnert an das im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen verankerte Prinzip, wonach der Ursprungsstaat die Erhaltung anadromer Bestände gewährleistet, und ruft die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung dieser Bestimmungen in ihren jeweiligen Wirtschaftszonen auf, um so den Fortbestand der bedrohten natürlichen anadromen Fischbestände zu gewährleisten;

12.

ist zudem der Meinung, dass die Mitgliedstaaten das Recht haben sollten, in ihren 12-Seemeilen-Zonen und unter Berücksichtigung der ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen auf die geografischen Untergebiete oder untergeordnete Ebenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen, die für alle Fischereifahrzeuge der Europäischen Union gelten, sofern solche Maßnahmen für EU-Fischereifahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten nicht diskriminierend sind, andere beteiligte Mitgliedstaaten im Voraus entsprechend konsultiert und informiert wurden und die Europäische Union keine Maßnahmen erlassen hat, die sich speziell mit der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung in der 12-Seemeilen-Zone befassen;

Verringerung der Rückwürfe

13.

stimmt zu, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen und Rückwürfen zu reduzieren und diese Praxis möglichst einzustellen, die eine beträchtliche Verschwendung darstellt und sich negativ auf die nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze und Meeresökosysteme sowie die Wirtschaftlichkeit von Fischereien auswirkt; ist daher der Auffassung, dass die Erhöhung der Selektivität von Fanggeräten und -techniken gefördert werden muss, um Rückwürfe so weit wie möglich zu reduzieren. Nach Möglichkeit sollte schrittweise ein Rückwurfverbot eingeführt werden, das vor allem für industriell genutzte Arten gilt, jedoch das Überbordwerfen von Meeresorganismen zulässt, die nach dem Rückwurf ins Meer weiterleben können;

14.

ist der Meinung, dass die Betreiber mit angelandeten unerwünschten Fängen keinen vollen wirtschaftlichen Gewinn erzielen können sollten und dass die Verarbeitung dieser Fänge zu Fischmehl den Umweltzielen der Kommission widerspricht;

15.

weist überdies darauf hin, dass die Grundverordnung offenbar nicht das geeignete Instrument für die detaillierte Auflistung der unter die Anlandepflicht fallenden Arten ist. Diese Pflicht sollte besser in den einzelnen (für eine oder mehrere Arten bestehenden) Bestandsbewirtschaftungsplänen geregelt werden;

Zugang zu den Ressourcen

16.

ist der Auffassung, dass den Mitgliedstaaten, die ihren Flotten individuell übertragbare Quoten gewähren möchten, dies bereits durch die geltende Regelung ermöglicht wird, und zwar mit den bekannten Folgen hinsichtlich Spekulation und Konzentration. Daher ist es unangebracht, die Mitgliedstaaten zur Vergabe handelsfähiger oder verpachtbarer Fangrechte zu zwingen;

17.

vertritt zudem die Auffassung, dass die Laufzeit jedweder übertragbaren Fischereibefugnisse im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen sollte;

18.

weist auf die Risiken und negativen Folgen hin, die die verbindliche Einführung des Systems übertragbarer Fischereibefugnisse möglicherweise birgt, und empfiehlt, dass derartige Systeme fakultativ und in der Zuständigkeit jedes Mitgliedstaats anzuwenden sind;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, vor der Einführung des freiwilligen Systems der übertragbaren Fischereibefugnisse ihre Rechtsvorschriften anzupassen, um den Interessen der Küstenfischerei gebührend Rechnung zu tragen und zugleich negativen Auswirkungen der Einführung des Systems entgegenzuwirken, wie etwa übermäßiger Konzentration oder Spekulation;

20.

verweist im Zusammenhang mit dem Abbau von Überkapazitäten auf die positiven Erfahrungen mit Abwrackbeihilfen;

21.

ist der Auffassung, dass ein obligatorisches System übertragbarer Fischereibefugnisse angesichts der besonderen Merkmale und der sozioökonomischen Anfälligkeit der Branche in vielen Mitgliedstaaten sowie der von Staat zu Staat unterschiedlichen sozioökonomischen Prioritäten in der Fischereipolitik unangebracht ist und dass die Gewährung von Fangmöglichkeiten sowie sämtliche Regelungen für deren Übertragung weiterhin den Mitgliedstaaten vorbehalten bleiben sollten;

22.

dringt außerdem darauf, bei der Festlegung der Fangkapazitätsobergrenzen für die Flotte der kleinen Küstenfischerei den besonderen Bedingungen der Gebiete in äußerster Randlage Rechnung zu tragen, indem die aktuellen Referenzniveaus beibehalten werden;

Die externe Dimension

23.

fordert die Europäische Union auf, sich weltweit für die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik einzusetzen. Die Europäische Union sollte sich in diesem Zusammenhang darum bemühen, die Ergebnisse regionaler und internationaler Organisationen bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen zu optimieren, indem eine Entscheidungsfindung auf wissenschaftlicher Grundlage gefördert und die Einhaltung der Vorschriften verbessert, mehr Transparenz und Mitwirkung aller Beteiligten, insbesondere der Fischer, erreicht und die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) bekämpft wird;

24.

pflichtet der Kommission bei, dass sich die Europäische Union durch mit Drittländern abgeschlossene Abkommen über nachhaltige Fischerei für eine finanzielle Gegenleistung Zugangsrechte sichern sollte und dass solche Abkommen zum Aufbau gut funktionierender Entscheidungsstrukturen in diesen Ländern beitragen sollten, um wirksame Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen zu gewährleisten; ist auch der Auffassung, dass der von Abkommen mit Drittstaaten abhängigen EU-Fischereiflotte durch derlei Abkommen Stabilität, Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität garantiert werden sollte, damit ihre Zukunft gesichert wird;

25.

fordert, dass die Fischereiabkommen mit Drittstaaten, die den rechtlichen, wirtschaftlichen und umweltpolitischen Rahmen für die von EU-Fischereifahrzeugen ausgeübte Fischerei bzw. für die Investitionen von EU-Unternehmen im Bereich der Fischerei schaffen, mit den von den internationalen Organisationen einschließlich der regionalen Fischereiverbände angenommenen Maßnahmen im Einklang stehen. Fischereiabkommen sollten unter anderem gewährleisten, dass sich die Fischerei in den Gewässern von Drittstaaten auf der Grundlage nachhaltiger Vereinbarungen zum gegenteiligen Vorteil entwickeln kann;

Aquakultur

26.

ist der Ansicht, dass die wirtschaftliche und strategische Bedeutung der Aquakultur ihre Förderung durch eine gesonderte Verordnung rechtfertigt, in der die EU-Leitlinien für die nationalen Strategiepläne behandelt werden, um die Wettbewerbssituation der Aquakulturwirtschaft zu stärken, indem Entwicklung und Innovation hin zu ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Nachhaltigkeit in der gesamten Produktions- und Vertriebskette, die lokale Verarbeitung und Diversifizierung und somit auch die Verbesserung der Lebensqualität in Küsten- und ländlichen Gebieten gefördert werden. Ebenso erforderlich sind Mechanismen für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten über die offene Methode der Koordinierung nationaler Maßnahmen, die die Sicherheit für die Wirtschaft, den Zugang zu Gewässern und Flächen in der EU unter besonderer Beachtung der Vereinbarkeit mit der Erhaltung der Umwelt und der Entwicklung von Tätigkeiten in Gebieten, die in das Netz Natura 2000 aufgenommen wurden, sowie vereinfachte Verfahren der Lizenzvergabe und Genehmigung betreffen;

27.

sieht die Einrichtung eines Aquakulturbeirats für notwendig an, der ein echtes Vertretungsgremium des Sektors sein kann und dem folglich Vertreter der Wirtschaft (Wirtschaftsverbände, Erzeugerorganisationen oder Handelskammern) angehören sollten;

Der Markt für Fischerzeugnisse

28.

teilt die Auffassung, dass es aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Fangtätigkeiten angebracht ist, einen Mechanismus für die Lagerhaltung von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen zu schaffen, um eine größere Marktstabilität zu fördern und insbesondere durch Schaffung eines Mehrwertes die Rentabilität der Erzeugung zu steigern. Dieser Mechanismus sollte auch auf Aquakulturerzeugnisse ausgeweitet werden;

29.

erkennt an, dass die Anwendung gemeinsamer Vermarktungsnormen ermöglichen sollte, den Markt mit nachhaltigen Erzeugnissen zu versorgen, das Potenzial des Binnenmarktes für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur umfassend zu nutzen, die Handelsbeziehungen auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern und so die Rentabilität der Erzeugung zu verbessern;

30.

ist der Meinung, dass es angesichts der zunehmenden Ausweitung des Angebots an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen erforderlich wird, den Verbrauchern in klarer, gut lesbarer und verständlicher Form ein Mindestmaß an obligatorischen Informationen über die Hauptmerkmale dieser Erzeugnisse zur Verfügung zu stellen;

31.

dringt darauf, dass die gemeinsame Marktorganisation im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union durchgeführt wird, insbesondere den Vorschriften der Welthandelsorganisation. Dies sollte jedoch nicht der Einführung von Maßnahmen in den Bereichen Gesundheit und Hygiene für Erzeugnisse aus Drittstaaten sowie der Entwicklung einer Vertriebspraxis für Erzeugnisse der Meeresfischerei entgegenstehen, die zur endgültigen Beseitigung der IUU-Fischerei beitragen kann;

32.

fordert, soweit möglich, die Einführung einer behördlichen Kennzeichnung für Fischereierzeugnisse der Europäischen Union, mit der gewährleistet wird, dass diese Erzeugnisse aus einer verantwortungsvoll regulierten Fischerei stammen;

Regionalisierung

33.

ruft zu einer stärkeren Regionalisierung der Gemeinsamen Fischereipolitik auf, damit das Wissen und die Erfahrung aller Beteiligten, insbesondere der regionalen Gebietskörperschaften, für die GFP genutzt werden können, und unterstreicht die Bedeutung makroökonomischer Strategien;

34.

weist auf die zunehmende Verflechtung zwischen der Freizeitfischerei, den gewerblichen Fischern und jenen Gemeinschaften hin, die vom Fischfang profitieren;

35.

unterstützt voll und ganz die Einführung eines Verfahrens, bei dem die Besonderheiten und Bedürfnisse der Regionen, einschließlich der Zusammenarbeit mit den Regionalbeiräten, berücksichtigt werden und in dessen Rahmen Bestandserhaltungsmaßnahmen und technische Maßnahmen zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik ergriffen werden, damit die Politik besser auf die Gegebenheiten und Besonderheiten einzelner Fischereien, zu denen auch grenzübergreifende Probleme zählen, eingehen kann;

36.

vertritt ferner die Auffassung, dass regionale Beiräte oder ähnliche partnerschaftliche Gremien verstärkt genutzt werden sollten, um zu gewährleisten, dass die Kommunen nicht nur konsultiert, sondern tatsächlich an der Bewirtschaftung der Fischbestände vor Ort beteiligt werden;

37.

fordert, bei der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik dem Zusammenwirken mit anderen maritimen Angelegenheiten Rechnung zu tragen und damit anzuerkennen, dass alle Aspekte, die Europas Ozeane und Meere betreffen, eng miteinander verflochten sind, einschließlich der maritimen Raumordnung, die eine Stärkung der integrierten Meerespolitik mit sich bringt;

38.

betont, dass bei der Durchführung der GFP und angesichts der Fragilität der Übergangsgewässer und ökologischen Fluss- und Seekorridore die Wasserökosysteme in ihrer Gesamtheit und Interaktion sowie die entsprechenden Fischpopulationen zu schützen sind, wobei dem Erhalt und der Aufstockung der wertvollen und vom Aussterben bedrohten Arten und insbesondere den anadromen und katadromen Arten besonderes Augenmerk zukommen muss;

Europäischer Fonds für maritime Tätigkeiten und Fischerei

39.

ist sich bewusst, dass die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik von den Mitgliedstaaten angesichts ihrer Probleme, die Fangindustrie zu entwickeln und zu verwalten, sowie ihrer begrenzten Finanzmittel ohne entsprechende finanzielle Unterstützung nicht in angemessener Form verwirklicht werden können;

40.

fordert daher eine angemessene mehrjährige Finanzhilfe der EU, die auf die Prioritäten der Gemeinsamen Fischereipolitik ausgerichtet ist und zum Erreichen dieser Ziele beiträgt, d.h. zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit der Branche und insbesondere der Fischereiflotte, der Schaffung neuer Arbeitsplätze und der Umsetzung von Modernisierungs- und Innovationsmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung sicherer und nachhaltiger Schiffe;

41.

fordert, die Finanzhilfen zur Erneuerung und Modernisierung der Fischereiflotten der Gebiete in äußerster Randlage im Zeitraum 2014-2020 wiederaufzunehmen;

42.

ist der Ansicht, dass die Finanzhilfe der Europäischen Union davon abhängig gemacht werden sollte, dass sich Mitgliedstaaten und Betreiber an die Vorgaben der Gemeinsamen Fischereipolitik halten. Beachten die Mitgliedstaaten die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht oder verstoßen Betreiber wiederholt ernsthaft gegen diese Regeln, sollte diese finanzielle Unterstützung unterbrochen, ausgesetzt oder korrigiert werden;

43.

begrüßt, dass der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) in den neuen gemeinsamen strategischen Rahmen einbezogen und mit den sonstigen Fonds für die regionale und ländliche Entwicklung verknüpft wird, um Rahmen für die integrierte lokale Entwicklung zu ermöglichen und Fondsmittel auf lokaler und regionaler Ebene leichter zugänglich zu machen; fordert jedoch zugleich Garantien für die Finanzierung der Fischerei und der Aquakultur und die Einbeziehung der Regionen in deren strategische Umsetzung;

44.

erkennt die biologische, produktionsbezogene und historische Bedeutung des Fischbestandes sowie der Lebensräume (Seen und Flüsse) an und ist daher der Auffassung, dass die Europäische Union die Branche auch im Hinblick auf eine Reduzierung des Meeresfischfangs, rückläufige Einfuhren und eine Stärkung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit finanziell unterstützen sollte;

Befugnisse der Europäischen Kommission

45.

räumt ein, dass der Kommission zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV zwecks Ergänzung und Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen des Basisrechtsakts übertragen werden sollte; empfiehlt jedoch, einen derart umfassenden Rückgriff der Kommission auf delegierte Rechtsakte aus rechtlicher und politischer Sicht sorgfältig zu bewerten und zu prüfen sowie zu gewährleisten, dass diese Befugnis klar definiert ist, was Ziel, Inhalt, Umfang und Dauer der Übertragung angeht;

46.

fordert, dass die Kommission bei ihrer Vorbereitung zu erlassender delegierter Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene und mit regionalen Gebietskörperschaften, durchführt;

47.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen sollte, dass die einschlägigen Dokumente rasch, zur gleichen Zeit und in angemessener Weise an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden;

48.

unterstützt die in der allgemeinen Verordnung der Kommission über den gemeinsamen strategischen Rahmen verankerten „Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden“ mit ganzer Kraft und empfiehlt nachdrücklich ihre Anwendung, damit die lokale und regionale Ebene neben Mitteln aus den Strukturfonds und dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums auch Fördermittel des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) erhalten kann, und zwar durch den flexiblen und koordinierten, von unten nach oben gerichteten Aufbau von Kapazitäten;

49.

betont, dass für die erfolgreiche Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik eine wirksame Überwachungs- und Kontrollregelung einschließlich der Bekämpfung von IUU-Fangtätigkeiten nötig ist. Im Rahmen dieser EU-Überwachungs-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung sollte der Einsatz moderner Technologien gefördert werden. Mitgliedstaaten und Kommission sollten die Möglichkeit haben, Pilotvorhaben zu neuen Kontrolltechnologien und Datenverwaltungssystemen durchzuführen;

50.

ist der Auffassung, dass die Einhaltung der EU-Verordnung alle fünf Jahre überprüft werden sollte.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

COM(2011) 425 final

Änderungsvorschlag 1

Erwägungsgrund 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Jahr 2002 haben sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, etwas gegen den anhaltenden Rückgang vieler Fischbestände zu unternehmen. Die Europäische Union sollte daraufhin durch Verbesserung ihrer Gemeinsamen Fischereipolitik sicherstellen, dass als vorrangiges Ziel bis 2015 die Nutzung der biologischen Meeresschätze auf ein Niveau zurückgeführt und auf diesem Niveau gehalten wird, das es ermöglicht, den Populationen fischereilich genutzter Bestände den höchstmöglichen Dauerertrag zu entnehmen. Wenn ausreichende wissenschaftliche Daten fehlen, müssen gegebenenfalls Ersatzgrößen für den höchstmöglichen Dauerertrag herangezogen werden.

Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg im Jahr 2002 haben sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, etwas gegen den anhaltenden Rückgang vieler Fischbestände zu unternehmen. Die Europäische Union sollte daraufhin durch Verbesserung ihrer Gemeinsamen Fischereipolitik sicherstellen, dass als vorrangiges Ziel bis 2015 die Nutzung der biologischen Meeresschätze auf ein Niveau zurückgeführt und auf diesem Niveau gehalten wird, das es ermöglicht, den Populationen fischereilich genutzter Bestände den höchstmöglichen Dauerertrag zu entnehmen. Wenn ausreichende wissenschaftliche Daten fehlen, müssen gegebenenfalls Ersatzgrößen für den höchstmöglichen Dauerertrag herangezogen werden.

Begründung

In der Vereinbarung von Johannesburg 2002 wurde festgestellt, dass es für einige Arten und Bestände eventuell nicht möglich sein wird, bis 2015 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags zu kommen. Um dem Rechnung zu tragen, wurden die Worte „nach Möglichkeit“ eingefügt. Die EU sollte nicht anstreben, über ihre internationalen Verpflichtungen hinauszugehen.

Änderungsvorschlag 2

Erwägungsgrund 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Da die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in ihren Beschluss über den Strategieplan zur Erhaltung der Biodiversität 2011-2020 auch fischereipolitische Zielvorgaben aufgenommen hat, sollte die Gemeinsame Fischereipolitik auf die Biodiversitätsziele abgestimmt sein, die vom Europäischen Rat angenommen wurden sowie auf die Ziele in der Mitteilung der Kommission „Biologische Vielfalt ist Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“, insbesondere die Verwirklichung des höchstmöglichen Dauerertrags bis 2015.

Da die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in ihren Beschluss über den Strategieplan zur Erhaltung der Biodiversität 2011-2020 auch fischereipolitische Zielvorgaben aufgenommen hat, sollte die Gemeinsame Fischereipolitik auf die Biodiversitätsziele abgestimmt sein, die vom Europäischen Rat angenommen wurden sowie auf die Ziele in der Mitteilung der Kommission „Biologische Vielfalt ist Naturkapital und Lebensversicherung: EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020“, insbesondere die Verwirklichung des höchstmöglichen Dauerertrags bis 2015.

Begründung

In der Vereinbarung von Johannesburg 2002 wurde festgestellt, dass es für einige Arten und Bestände eventuell nicht möglich sein wird, bis 2015 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags zu kommen. Um dem Rechnung zu tragen, wurden die Worte „nach Möglichkeit“ eingefügt. Die EU sollte nicht anstreben, über ihre internationalen Verpflichtungen hinauszugehen.

Änderungsvorschlag 3

Erwägungsgrund 15

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Biologische Meeresschätze rund um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln sollten auch weiterhin besonders geschützt werden, da sie unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Situation dieser Inseln zur Erhaltung der lokalen Wirtschaft beitragen. Die Beschränkung bestimmter Fangtätigkeiten in diesen Gewässern auf Fischereifahrzeuge, die in den Häfen der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln registriert sind, sollte daher beibehalten werden.

Biologische Meeresschätze rund um sollten auch weiterhin besonders geschützt werden, da sie unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Situation dieser Inseln zur Erhaltung der lokalen Wirtschaft beitragen. Die Beschränkung bestimmter Fangtätigkeiten in diesen Gewässern auf Fischereifahrzeuge, die in den Häfen registriert sind, sollte daher beibehalten werden.

Begründung

Die Gebiete in äußerster Randlage sind in einer jeweils schwierigen Situation. Sie müssen alle berücksichtigt werden, damit ihre Entwicklung, die in hohem Maße vom guten Zustand der Meeresressourcen und der Meeresumwelt allgemein abhängig ist, besser begleitet werden kann. Mit dem Änderungsvorschlag sollen alle Gebiete in äußerster Randlage der EU berücksichtigt werden.

Änderungsvorschlag 4

Erwägungsgrund 18

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen und Rückwürfen zu reduzieren und diese Praxis einzustellen. Unerwünschte Fänge und Rückwürfe stellen eine beträchtliche Verschwendung dar und haben negative Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze und Meeresökosysteme sowie die Wirtschaftlichkeit von Fischereien. Es sollte nach und nach für alle Fischereien verbindlich gelten, dass sämtliche Fänge aus regulierten Beständen in EU-Gewässern oder von EU-Fischereifahrzeugen anzulanden sind.

Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen und Rückwürfen zu reduzieren und diese Praxis einzustellen. Unerwünschte Fänge und Rückwürfe stellen eine beträchtliche Verschwendung dar und negative Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze und Meeresökosysteme sowie die Wirtschaftlichkeit von Fischereien . sollte nach und nach für alle Fischereien verbindlich gelten, dass sämtliche Fänge regulierter in EU-Gewässern oder von EU-Fischereifahrzeugen anzulanden sind.

Änderungsvorschlag 5

Erwägungsgrund 29

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Für die meisten regulierten Bestände im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik sollte bis spätestens 31. Dezember 2013 ein System übertragbarer Fischereibefugnisse eingeführt werden, das für alle Schiffe mit einer Länge von 12 m oder mehr gilt und für alle anderen Schiffe, wenn sie Schleppgerät einsetzen. Die Mitgliedstaaten können Schiffe bis zu 12 m Länge, die anderes als geschlepptes Fanggerät einsetzen, von übertragbaren Fischereibefugnissen ausschließen. Ein solches System sollte zu Flottenkürzungen auf Betreiben der Industrie und zu einer besseren Wirtschaftsleistung führen und gleichzeitig eine rechtlich sichere und ausschließliche übertragbare Fischereibefugnis an den jährlichen Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats einräumen. Da die biologischen Meeresschätze ein Gemeingut sind, sollten die übertragbaren Fischereibefugnisse lediglich Nutzeransprüche auf den einem Mitgliedstaat zugewiesenen Anteil an den jährlichen Fangmöglichkeiten darstellen, die nach festgelegten Regeln wieder entzogen werden können.

Für die meisten regulierten Bestände im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ein System übertragbarer Fischereibefugnisse eingeführt werden, das für alle Schiffe mit einer Länge von 12 m oder mehr gilt und für alle anderen Schiffe, . Ein solches System sollte zu Flottenkürzungen auf Betreiben der Industrie und zu einer besseren Wirtschaftsleistung führen und gleichzeitig eine rechtlich sichere und ausschließliche übertragbare Fischereibefugnis an den jährlichen Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats einräumen. Da die biologischen Meeresschätze ein Gemeingut sind, sollten die übertragbaren Fischereibefugnisse lediglich Nutzeransprüche auf den einem Mitgliedstaat zugewiesenen Anteil an den jährlichen Fangmöglichkeiten darstellen, die nach festgelegten Regeln wieder entzogen werden können.

Begründung

Die Einführung übertragbarer Fischereibefugnisse sollte Sache der Mitgliedstaaten und nicht obligatorisch sein.

Änderungsvorschlag 6

Erwägungsgrund 31

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die besonderen Merkmale und die sozioökonomische Anfälligkeit einiger Flotten der Kleinfischerei rechtfertigen die Beschränkung des obligatorischen Systems übertragbarer Fischereibefugnisse auf große Schiffe. Das System übertragbarer Fischereibefugnisse sollte für Bestände gelten, für die Fangmöglichkeiten zugeteilt werden.

Die besonderen Merkmale und die sozioökonomische Anfälligkeit einiger Flotten der Kleinfischerei rechtfertigen die des Systems übertragbarer Fischereibefugnisse große Schiffe. Das System übertragbarer Fischereibefugnisse sollte für Bestände gelten, für die Fangmöglichkeiten zugeteilt werden.

Begründung

Durch die Änderung soll dieser Erwägungsgrund mit Artikel 27 Absatz 1 in Einklang gebracht und der freiwillige Charakter übertragbarer Fischereibefugnisse betont werden.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 2 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Allgemeine Ziele

1.   Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt sicher, dass Fischfang und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen erfolgen und zum Nahrungsmittelangebot beitragen.

2.   Die Gemeinsame Fischereipolitik wendet im Fischereimanagement den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten bis 2015 in einem Umfang wieder herzustellen und zu erhalten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

3.   Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement sicher, dass die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem begrenzt bleiben.

4.   Die Gemeinsame Fischereipolitik wird den Anforderungen des EU-Umweltrechts gerecht.

Allgemeine Ziele

1.   Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt sicher, dass Fischfang und Aquakultur unter langfristig nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen erfolgen und zum Nahrungsmittelangebot beitragen.

2.   Die Gemeinsame Fischereipolitik wendet im Fischereimanagement den Vorsorgeansatz an und setzt sich bei der Nutzung der biologischen Meeresschätze das Ziel, die Populationen fischereilich genutzter Arten bis 2015 in einem Umfang wieder herzustellen und zu erhalten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

3.   Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement sicher, dass die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem begrenzt bleiben.

4.   Die Gemeinsame Fischereipolitik wird den Anforderungen des EU-Umweltrechts gerecht.

Begründung

In der Vereinbarung von Johannesburg 2002 wurde festgestellt, dass es für einige Arten und Bestände eventuell nicht möglich sein wird, bis 2015 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags zu kommen. Um dem Rechnung zu tragen, wurden die Worte „nach Möglichkeit“ eingefügt. Die EU sollte nicht anstreben, über ihre internationalen Verpflichtungen hinauszugehen.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 2 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement sicher, dass die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem begrenzt bleiben.

Die Gemeinsame Fischereipolitik stellt durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes im Fischereimanagement sicher, dass die Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem begrenzt bleiben.

Begründung

In der Vereinbarung von Johannesburg 2002 wurde festgestellt, dass es für einige Arten und Bestände eventuell nicht möglich sein wird, bis 2015 das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags zu erreichen. Um dem Rechnung zu tragen, wurden die Worte „nach Möglichkeit“ ergänzt.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Spezifische Ziele

Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 setzt sich die Gemeinsame Fischereipolitik insbesondere folgende Aufgaben:

(a)

Beseitigung unerwünschter Fänge von kommerziell genutzten Beständen und schrittweise Sicherstellung, dass alle Fänge aus solchen Beständen angelandet werden;

(b)

Schaffung der Voraussetzungen für effiziente Fangtätigkeiten im Rahmen einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fangwirtschaft;

(c)

Förderung der Aquakultur in der Europäischen Union, um zur Ernährungssicherheit und zur Beschäftigung in Küsten- und ländlichen Gebieten beizutragen;

(d)

Beitrag zu einem angemessenen Lebensunterhalt derjenigen, die vom Fischfang abhängen

(e)

Berücksichtigung der Verbraucherinteressen;

(f)

Sicherstellung einer systematischen und vereinheitlichten Datenerhebung und –verwaltung.

Spezifische Ziele

Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 2 setzt sich die Gemeinsame Fischereipolitik insbesondere folgende Aufgaben:

(a)

Beseitigung unerwünschter Fänge kommerziell genutzte und Sicherstellung, dass alle Fänge solche angelandet werden;

(b)

Schaffung der Voraussetzungen für effiziente Fangtätigkeiten im Rahmen einer rentablen und wettbewerbsfähigen Fangwirtschaft;

(c)

Förderung der Aquakultur in der Europäischen Union , um zur Ernährungssicherheit und zur Beschäftigung in Küsten- und ländlichen Gebieten beizutragen;

(d)

()

Beitrag zu einem angemessenen Lebensunterhalt derjenigen, die vom Fischfang abhängen;

()

Berücksichtigung der Verbraucherinteressen;

()

Sicherstellung einer systematischen und vereinheitlichten Datenerhebung und -verwaltung

Änderungsvorschlag 10

Artikel 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Grundsätze guter Entscheidungsfindung

Die Gemeinsame Fischereipolitik beruht auf den nachstehenden Grundsätzen guter Entscheidungsfindung:

(a)

klare Abgrenzung der Zuständigkeiten auf EU, nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

(b)

Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten;

(c)

langfristige Perspektiven;

(d)

umfassende Beteiligung aller Interessengruppen in allen Phasen von der Konzipierung bis zur Durchführung der Maßnahmen;

(e)

vorrangige Zuständigkeit des Flaggenstaats;

(f)

Abstimmung auf die integrierte Meerespolitik und andere Politikfelder der Europäischen Union.

Grundsätze guter Entscheidungsfindung

Die Gemeinsame Fischereipolitik beruht auf den nachstehenden Grundsätzen guter Entscheidungsfindung:

(a)

klare Abgrenzung der Zuständigkeiten auf EU, nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

(b)

Verabschiedung von Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ;

()

langfristige Perspektiven;

()

umfassende Beteiligung aller Interessengruppen und insbesondere der Beiräte in allen Phasen von der Konzipierung bis zur Durchführung der Maßnahmen;

()

vorrangige Zuständigkeit des Flaggenstaats;

()

Abstimmung auf andere Politikfelder der Europäischen Union.

Begründung

Wir sind der Ansicht, dass der politische Handlungsspielraum des Rates und des Parlaments für die Umsetzung der Ziele und Grundsätze bei der Beschlussfassung auf diesem Gebiet im Sinne einer guten Regierungsführung gewahrt werden sollte.

Neuen Buchstaben c) zu den Grundsätzen guter Entscheidungsfindung im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik hinzufügen, die den Kriterien eines schrittweisen Vorgehens und des Übergangs entsprechen muss.

Durch die Stärkung der Rolle der regionalen Beiräte sollte daran erinnert werden, wie wichtig die Regionalisierung im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ist.

Zum anderen verwundert es uns beim Absatz g), dass dort die Integrierte Meerespolitik wie die anderen Politikbereiche der EU auf eine Ebene mit der GFP gestellt wird. Wir meinen, dass die GFP untrennbarer Bestandteil der Integrierten Meerespolitik ist und dass hier eine interne Übereinstimmung im Rahmen desselben Politikbereichs unter Leitung derselben Verantwortlichen maßgeblich sein sollte.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„EU-Gewässer“ sind die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II AEUV aufgeführten Länder und Hoheitsgebiete;

„biologische Meeresschätze“ sind die verfügbaren und zugänglich im Meer lebenden Arten einschließlich anadromer und katadromer Arten in allen Phasen ihres Lebenszyklus;

„biologische Süßwasserressourcen“ sind die verfügbaren und zugänglich in Süßwasser lebenden Arten;

„Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das für den kommerziellen Fischfang auf biologische Meeresschätze ausgerüstet ist;

„EU-Fischereifahrzeug“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;

„höchstmöglicher Dauerertrag“ ist die maximale Fangmenge, die einem Fischbestand auf unbegrenzte Zeit entnommen werden kann;

„Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“ bedeutet, dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht rechtfertigt, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden;

„ökosystembasierter Ansatz im Fischereimanagement“ bedeutet, dass trotz eines hohen Nutzens aus den lebenden aquatischen Ressourcen sichergestellt ist, dass die direkten und indirekten Folgen des Fischfangs für die Meeresökosysteme gering sind und das künftige Funktionieren, die Diversität und die Unversehrtheit dieser Ökosysteme nicht beschädigen;

„fischereiliche Sterblichkeit“ bedeutet die Fänge aus einem Bestand über einen bestimmten Zeitraum als Anteil des durchschnittlich verfügbaren und fischereilich nutzbaren Bestands im selben Zeitraum;

„Bestand“ ist eine biologische Ressource mit charakteristischen Merkmalen, die im Meer in einem bestimmten Bewirtschaftungsgebiet vorkommt;

„Fangbeschränkung“ bedeutet die mengenmäßige Beschränkung der Anlandungen aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum;

„Referenzgröße für die Bestandserhaltung“ bedeutet die Werte von Bestandspopulationsparametern (wie Biomasse oder fischereiliche Sterblichkeit), die im Fischereimanagement z.B. zur Feststellung der vertretbaren Höhe eines biologischen Risikos oder des erwünschten Umfangs eines Ertrags verwendet werden;

„Schutzmaßnahme“ ist eine Vorsorgemaßnahme, um zu verhindern, dass etwas Unerwünschtes eintritt;

„technische Maßnahmen“ sind Maßnahmen zur Regulierung der Arten- und Größenzusammensetzung von Fängen und der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkomponenten durch Vorgaben für den Einsatz und die Konstruktion von Fanggeräten sowie die Begrenzung des Zugangs zu Fanggebieten;

„Fangmöglichkeit“ ist der quantifizierte rechtliche Anspruch zu fischen, ausgedrückt als Fangmenge und/oder Fischereiaufwand sowie funktionell damit verbundene Bedingungen, die zur Festsetzung der Mengen oder des Aufwands in bestimmter Höhe erforderlich sind;

„Fischereiaufwand“ ist das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe;

„übertragbare Fischereibefugnisse“ sind widerrufbare Nutzeransprüche auf einen bestimmten Teil der einem Mitgliedstaat zugeteilten oder in einem vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (1) beschlossenen Bewirtschaftungsplan festgelegten Fangmöglichkeiten, die der Inhaber anderen anspruchsberechtigten Inhabern solcher übertragbaren Fischereibefugnisse übertragen kann;

„individuelle Fangmöglichkeiten“ sind die jährlichen Fangmöglichkeiten, die den Inhabern von übertragbaren Fischereibefugnissen in einem Mitgliedstaat auf der Grundlage des Anteils dieses Mitgliedstaats an den Fangmöglichkeiten zugewiesen werden;

„Fangkapazität“ sind die Tonnage eines Schiffs in BRZ (Bruttoraumzahl) und seine Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 (2) des Rates;

„Aquakultur“ ist die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus; die Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person;

„Fanglizenz“ ist eine Lizenz im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

„Fangerlaubnis“ ist eine Erlaubnis im Sinne von Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

„Fischfang“ ist das Einsammeln oder der Fang von aquatischen Organismen in ihrem natürlichen Umfeld bzw. jeder beabsichtigte Einsatz von Mitteln, die ein solches Einsammeln oder einen solchen Fang ermöglichen;

„Fischereierzeugnisse“ sind die aquatischen Organismen, die eingesammelt oder gefangen wurden;

„Betreiber“ sind natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und dem Vertrieb einschließlich Großhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;

„schwerer Verstoß“ ist ein Verstoß im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

„Endnutzer wissenschaftlicher Daten“ ist eine Einrichtung mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor;

„Überschuss der zulässigen Fangmenge“ ist der Teil der zulässigen Fangmenge, der von einem Küstenstaat aufgrund fehlender Kapazitäten nicht eingebracht werden kann;

„Aquakulturerzeugnisse“ sind die aquatischen Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen;

„Biomasse des Laicherbestands“ ist eine Schätzung der Masse Fisch eines bestimmten Bestands, männlich und weiblich, einschließlich lebendgebärender Fische, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt fortpflanzt;

„gemischte Fischereien“ sind Fischereien, bei denen in einem Fanggebiet gleichzeitig mehrere Arten vorkommen und mit dem eingesetzten Fanggerät gefangen werden können;

„nachhaltige Fischereiabkommen“ sind internationale Abkommen, die mit anderen Staaten zu dem Zweck geschlossen werden, gegen eine finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union Zugang zu Ressourcen oder Gewässern zu erhalten;

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

„EU-Gewässer“ sind die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II AEUV aufgeführten Länder und Hoheitsgebiete;

„biologische Meeresschätze“ sind die verfügbaren und zugänglich im Meer lebenden Arten einschließlich anadromer und katadromer Arten in allen Phasen ihres Lebenszyklus;

„biologische Süßwasserressourcen“ sind die verfügbaren und zugänglich in Süßwasser lebenden Arten;

„Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das für den kommerziellen Fischfang auf biologische Meeresschätze ausgerüstet ist;

„EU-Fischereifahrzeug“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;

„höchstmöglicher Dauerertrag“ ist die maximale Fangmenge, die entnommen werden kann;

„Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“ bedeutet, dass das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Angaben nicht rechtfertigt, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung von Zielarten, vergesellschafteten oder abhängigen Arten und Nichtzielarten und ihrer Umwelt hinausgezögert oder unterlassen werden;

„ökosystembasierter Ansatz im Fischereimanagement“ bedeutet, dass trotz eines hohen Nutzens aus den lebenden aquatischen Ressourcen sichergestellt ist, dass die direkten und indirekten Folgen des Fischfangs für die Meeresökosysteme gering sind und das künftige Funktionieren, die Diversität und die Unversehrtheit dieser Ökosysteme nicht beschädigen;

„fischereiliche Sterblichkeit“;

„Bestand“ ist eine ;

„Fangbeschränkung“ bedeutet die mengenmäßige Beschränkung der Anlandungen aus einem Fischbestand oder einer Gruppe von Fischbeständen über einen bestimmten Zeitraum;

„Referenzgröße für die Bestandserhaltung“ bedeutet die Werte von Bestandspopulationsparametern (wie Biomasse oder fischereiliche Sterblichkeit), die im Fischereimanagement z.B. zur Feststellung der vertretbaren Höhe eines biologischen Risikos oder des erwünschten Umfangs eines Ertrags verwendet werden;

„Schutzmaßnahme“ ist eine Vorsorgemaßnahme, um zu verhindern, dass etwas Unerwünschtes eintritt;

„technische Maßnahmen“ sind Maßnahmen zur Regulierung der Arten- und Größenzusammensetzung von Fängen und der Auswirkungen von Fangtätigkeiten auf Ökosystemkomponenten durch Vorgaben für den Einsatz und die Konstruktion von Fanggeräten sowie die Begrenzung des Zugangs zu Fanggebieten;

„Fangmöglichkeit“ ist der quantifizierte rechtliche Anspruch zu fischen, ausgedrückt als Fangmenge und/oder Fischereiaufwand sowie funktionell damit verbundene Bedingungen, die zur Festsetzung der Mengen oder des Aufwands in bestimmter Höhe erforderlich sind;

„Fischereiaufwand“ ist das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; für eine Gruppe von Fischereifahrzeugen ist es die Summe des Fischereiaufwands aller Schiffe in der Gruppe;

„übertragbare Fischereibefugnisse“ sind widerrufbare Nutzeransprüche auf einen bestimmten Teil der Mitgliedstaat zugeteilten oder in Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (1) beschlossenen Bewirtschaftungsplan festgelegten Fangmöglichkeiten, die der Inhaber anderen anspruchsberechtigten Inhabern solcher übertragbaren Fischereibefugnisse übertragen kann;

„individuelle Fangmöglichkeiten“ sind die jährlichen Fangmöglichkeiten, die den Inhabern von übertragbaren Fischereibefugnissen in Mitgliedstaat auf der Grundlage des Anteils diese Mitgliedstaat an den Fangmöglichkeiten zugewiesen werden;

„Fangkapazität“ sind die Tonnage eines Schiffs in BRZ (Bruttoraumzahl) und seine Maschinenleistung in kW (Kilowatt) gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 (2) des Rates;

„Aquakultur“ ist die kontrollierte Aufzucht aquatischer Organismen mit Techniken zur Steigerung der Produktion über die natürlichen ökologischen Kapazitäten hinaus; die Organismen verbleiben in allen Phasen der Aufzucht bis einschließlich der Ernte Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person;

„Fanglizenz“ ist eine Lizenz im Sinne von Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

„Fangerlaubnis“ ist eine Erlaubnis im Sinne von Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

„Fischfang“ ist das Einsammeln oder der Fang von aquatischen Organismen in ihrem natürlichen Umfeld bzw. jeder beabsichtigte Einsatz von Mitteln, die ein solches Einsammeln oder einen solchen Fang ermöglichen;

„Fischereierzeugnisse“ sind die aquatischen Organismen, die eingesammelt oder gefangen wurden;

„Betreiber“ sind natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, Tätigkeiten ausüb, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und dem Vertrieb einschließlich Großhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;

„schwerer Verstoß“ ist ein Verstoß im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

„Endnutzer wissenschaftlicher Daten“ ist eine Einrichtung mit einem Forschungs- oder Managementinteresse an der wissenschaftlichen Auswertung von Daten im Fischereisektor;

„Überschuss der zulässigen Fangmenge“ ist der Teil der zulässigen Fangmenge, der von einem Küstenstaat aufgrund fehlender Kapazitäten nicht eingebracht werden kann;

„Aquakulturerzeugnisse“ sind die aquatischen Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen;

„Biomasse des Laicherbestands“ ist eine Schätzung der Masse Fisch eines bestimmten Bestands, männlich und weiblich, einschließlich lebendgebärender Fische, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt fortpflanzt;

„gemischte Fischereien“ sind Fischereien, bei denen in einem Fanggebiet gleichzeitig mehrere Arten vorkommen und mit dem eingesetzten Fanggerät gefangen werden können;

„nachhaltige Fischereiabkommen“ sind internationale Abkommen, die mit anderen Staaten zu dem Zweck geschlossen werden, gegen eine finanzielle Gegenleistung der Europäischen Union Zugang zu Ressourcen oder Gewässern zu erhalten;

Begründung

Im Fischereisektor sind neue Tätigkeitsformen hinzugekommenen. Der Begriff „Betreiber“ sollte nicht mehr nur für jene natürlichen oder juristischen Personen gelten, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen. Es gibt auch Vereine und andere Körperschaften. So haben z. B. in verschiedenen Teilen Europas die Freizeitangler eine große Bedeutung hinsichtlich der Nutzung der Fischbestände. Angesichts der sich überall vollziehenden Verstädterung bietet das Freizeitangeln den Menschen auch beträchtliche Möglichkeiten, die Natur besser kennenzulernen. Freizeitangeln lockt die Menschen in die Natur und bringt sie dazu, sich mehr um ihre körperliche und geistige Erholung und Gesundheit zu kümmern. Geführte Angeltouren und ganz allgemein Angelreisen nehmen an Zahl und wirtschaftlicher Bedeutung zu. Angeln ist auch ein wichtiger Faktor für die Entwicklung der Reisebranche und trägt dadurch zur Erhaltung lebendiger Küsten- und Flussgemeinden bei. Daher sollte der Begriff „Betreiber“ erweitert werden. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Freizeitfischerei bereits Bestandteil der Gemeinsamen Fischereipolitik ist, sei es durch die Kontrollverordnung als auch durch die neuen Nutzungs- und Pflegepläne für Fischarten.

Eine eventuelle EU-Begriffsbestimmung der „kleinen Küstenfischerei“ muss flexibel gestaltet werden, um der Vielfalt und den fischereilichen Besonderheiten in den unterschiedlichen Regionen Europas gerecht werden zu können.

Fischzuchtmaßnahmen spielen eine wichtige Rolle beim Erhalt der wertvollen Fischbestände, weil sie die Wiederaufstockung fördern und gleichzeitig exotische Arten, die wichtige Habitatnischen besetzen, in Grenzen halten.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Allgemeine Vorschriften über den Zugang zu Gewässern

1.   EU-Fischereifahrzeuge haben in allen EU-Gewässern mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gewässer vorbehaltlich der Maßnahmen gemäß Teil III gleichberechtigten Zugang zu Gewässern und Ressourcen.

2.   Die Mitgliedstaaten haben vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022 das Recht, den Fischfang in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die in diesen Gewässern traditionell von Häfen der naheliegenden Küste aus fischen, unbeschadet der Regelungen für EU-Fischereifahrzeuge unter den Flaggen anderer Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender Nachbarschaftsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Regelungen in Anhang I, in dem für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete für Fangtätigkeiten in den Küstenstreifen anderer Mitgliedstaaten und die betreffenden Arten festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Einschränkungen im Sinne dieses Absatzes verfügen.

3.   In den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln können die betreffenden Mitgliedstaaten vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022 den Fischfang Schiffen vorbehalten, die in den Häfen dieser Inseln registriert sind. Solche Beschränkungen gelten nicht für EU-Schiffe, die traditionell in diesen Gewässern fischen, da diese Schiffe nicht über den traditionell betriebenen Fischereiaufwand hinausgehen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Beschränkungen im Sinne dieses Absatzes verfügen.

4.   Die Folgevorschriften zu den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 werden vor dem 31. Dezember 2022 erlassen.

Allgemeine Vorschriften über den Zugang zu Gewässern

1.   EU-Fischereifahrzeuge haben in allen EU-Gewässern mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gewässer vorbehaltlich der Maßnahmen gemäß Teil III gleichberechtigten Zugang zu Gewässern und Ressourcen.

2.   Die Mitgliedstaaten haben vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022 das Recht, den Fischfang in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die in diesen Gewässern traditionell von Häfen der naheliegenden Küste aus fischen, unbeschadet der Regelungen für EU-Fischereifahrzeuge unter den Flaggen anderer Mitgliedstaaten im Rahmen bestehender Nachbarschaftsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Regelungen in Anhang I, in dem für jeden Mitgliedstaat die geografischen Gebiete für Fangtätigkeiten in den Küstenstreifen anderer Mitgliedstaaten und die betreffenden Arten festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Einschränkungen im Sinne dieses Absatzes verfügen.

3.   In den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der können die betreffenden Mitgliedstaaten vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2022 den Fischfang Schiffen vorbehalten, die in den Häfen dieser Inseln registriert sind. Solche Beschränkungen gelten nicht für EU-Schiffe, die traditionell in diesen Gewässern fischen, da diese Schiffe nicht über den traditionell betriebenen Fischereiaufwand hinausgehen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission in Kenntnis, wenn sie Beschränkungen im Sinne dieses Absatzes verfügen.

4.   Die Folgevorschriften zu den Regelungen in den Absätzen 2 und 3 werden vor dem 31. Dezember 2022 erlassen.

Begründung

Die Gebiete in äußerster Randlage sind in einer jeweils schwierigen Situation. Sie müssen alle berücksichtigt werden, damit ihre Entwicklung, die in hohem Maße vom guten Zustand der Meeresressourcen und der Meeresumwelt allgemein abhängig ist, besser begleitet werden kann. Mit dem Änderungsvorschlag sollen alle Gebiete in äußerster Randlage der EU berücksichtigt werden.

Änderungsvorschlag 13

Artikel 8

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Technische Maßnahmen

(i)

Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Verbesserung der Selektivität oder Verringerung der Auswirkungen auf den benthischen Bereich;

Technische Maßnahmen

(i)

Änderungen oder zusätzliche Vorrichtungen zur Verbesserung der Selektivität oder Verringerung der Auswirkungen auf ;

Begründung

Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf den benthischen Bereich (die Bodenzone), sondern auch auf das Pelagial (das offene Meer) und die hier eingesetzten Fanggeräte.

Änderungsvorschlag 14

Artikel 9

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Mehrjahrespläne

1.   Als vorrangiges Ziel werden Mehrjahrespläne mit Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederauffüllung der Fischbestände auf Größen erstellt, die den jeweils höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten.

2.   Die Mehrjahrespläne enthalten

(a)

grundsätzliche Vorgaben zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für die betroffenen Bestände anhand festgelegter Referenzgrößen für die Bestandserhaltung und

(b)

geeignete Maßnahmen, um wirksam zu verhindern, dass die Referenzgrößen für die Bestandserhaltung überschritten werden.

3.   Die Mehrjahrespläne gelten, soweit möglich, für Fischereien auf einzelne Fischbestände oder Fischereien auf eine Mischung von Beständen und tragen den Wechselbeziehungen zwischen Beständen und Fischereien angemessen Rechnung.

4.   Die Mehrjahrespläne beruhen auf dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement und berücksichtigen in wissenschaftlich fundierter Weise etwaige Einschränkungen der verfügbaren Daten und Abschätzungsmethoden sowie alle unsicheren quantifizierten Quellen.

Mehrjahrespläne

1.   Als vorrangiges Ziel werden Mehrjahrespläne mit Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederauffüllung der Fischbestände auf Größen erstellt, die den jeweils höchstmöglichen Dauerertrag gewährleisten.

2.   Die Mehrjahrespläne enthalten

(a)

grundsätzliche Vorgaben zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für die betroffenen Bestände anhand festgelegter Referenzgrößen für die Bestandserhaltung

(b)

Maßnahmen, wirksam zu verhindern, dass die Referenzgrößen für die Bestandserhaltung überschritten werden.

3.   Die Mehrjahrespläne gelten, soweit möglich, für Fischereien auf einzelne Fischbestände oder Fischereien auf eine Mischung von Beständen und tragen den Wechselbeziehungen zwischen Beständen und Fischereien angemessen Rechnung.

4.   Die Mehrjahrespläne beruhen auf dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement und berücksichtigen in wissenschaftlich fundierter Weise etwaige Einschränkungen der verfügbaren Daten und Abschätzungsmethoden sowie alle unsicheren quantifizierten Quellen.

Begründung

Die regionalen Beiräte wurden 2004 von der Europäischen Union geschaffen, um einem regionalisierten Konzept der Gemeinsamen Fischereipolitik angemessen Geltung zu verschaffen. Die Beiräte müssen besser in die Entscheidungsfindung eingebunden und zu diesem Zweck aufgefordert werden, Stellungnahmen zu den Mehrjahresplänen abzugeben. Die Pläne würden dann auf mehr Akzeptanz bei den Angehörigen der Branche stoßen und deshalb auch leichter umgesetzt werden.

In der Vereinbarung von Johannesburg 2002 wurde festgestellt, dass es für einige Arten und Bestände eventuell nicht möglich sein wird, bis 2015 auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags zu kommen. Um dem Rechnung zu tragen, wurden die Worte „nach Möglichkeit“ eingefügt. Die EU sollte nicht anstreben, über ihre internationalen Verpflichtungen hinauszugehen. In den Mehrjahresplänen sind Ziele für die allmähliche Reduzierung der Rückwürfe festgelegt, denen auf regionaler Ebene beschlossene Maßnahmen zugrunde liegen. Diese Reduzierungsmaßnahmen sollten auf vielfältigen Instrumenten beruhen, die die Beteiligten vorschlagen können: Selektivität, zeitliche und räumliche Bewirtschaftung, die Einführung von Fangquoten für bestimmte gefährdete Arten in bestimmten Gebieten. Die unmittelbar Betroffenen sollten dabei im Rahmen der gestärkten regionalen Beiräte eine wesentliche Rolle spielen. Die Mehrjahrespläne müssen formal Fragen der geschützten Meeresgebiete berücksichtigen, da in einigen umfangreiche Fischereitätigkeiten stattfinden. Ferner müssen sie einen ökosystembasierten Ansatz verfolgen, um die Erhaltung der Fischbestände zu gewährleisten.

Es muss klargestellt werden, dass die Mehrjahrespläne auch Maßnahmen zur Wiederherstellung eines guten Umweltzustands umfassen müssen. Andernfalls könnte sich der Umweltzustand weiter verschlechtern, was zulasten der natürlichen Produktionskapazitäten des Meeresökosystems gehen würde.

Die gute Bewirtschaftung geschützter Meeresgebiete ist eines der Ziele des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. Die Gemeinsame Fischereipolitik muss diese Ziele deshalb natürlich auch berücksichtigen.

Änderungsvorschlag 15

Artikel 10

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Ziele der Mehrjahrespläne

1.   Mehrjahrespläne dienen der Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit bis 2015 auf Werte, die die Wiederauffüllung und Erhaltung aller Bestände in einem Umfang gewährleisten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

2.   Ist es nicht möglich, den Wert der fischereilichen Sterblichkeit zu bestimmen, bei dem die Bestände auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags aufgefüllt und in dieser Größe erhalten werden, enthalten die Mehrjahrespläne vorsorgliche Maßnahmen, die die Erhaltung der betreffenden Bestände in vergleichbarem Umfang gewährleisten.

Ziele der Mehrjahrespläne

1.   Mehrjahrespläne dienen der Anpassung der fischereilichen Sterblichkeit bis 2015 auf Werte, die die Wiederauffüllung und Erhaltung aller Bestände in einem Umfang gewährleisten, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht.

2.   Ist es nicht möglich, den Wert der fischereilichen Sterblichkeit zu bestimmen, bei dem die Bestände auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags aufgefüllt und in dieser Größe erhalten werden, enthalten die Mehrjahrespläne vorsorgliche Maßnahmen, die die Erhaltung der betreffenden Bestände in vergleichbarem Umfang gewährleisten.

Änderungsvorschlag 16

Artikel 11

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Inhalt der Mehrjahrespläne

In einem Mehrjahresplan festgelegt sind:

(a)

der Geltungsbereich, das heißt die Bestände, die Fischerei und das Meeresökosystem, für die bzw. das der Mehrjahresplan gilt;

(b)

die Ziele im Einklang mit den Zielen der Artikel 2 und 3;

(c)

bezifferbare Vorgaben für

i)

die fischereiliche Sterblichkeit und/oder

ii)

die Biomasse des Laicherbestands und

iii)

stabile Fangmengen;

(d)

klare Zeitrahmen für die Verwirklichung der bezifferbaren Vorgaben;

(e)

technische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Beseitigung unerwünschter Fänge;

(f)

bezifferbare Indikatoren zur periodischen Überwachung und Bewertung des Stands der Verwirklichung der Ziele des Mehrjahresplans;

(g)

spezifische Maßnahmen und Ziele für die Phase, in der anadrome und katadrome Arten in Süßwasser leben;

(h)

größtmögliche Begrenzung der Auswirkungen des Fischfangs auf das Ökosystem;

(i)

Schutzmechanismen und Kriterien für die Auslösung dieser Schutzmechanismen;

(j)

gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele von Mehrjahresplänen

Inhalt der Mehrjahrespläne

In einem Mehrjahresplan festgelegt sind:

(a)

der Geltungsbereich, das heißt die Bestände, die Fischerei und das Meeresökosystem, für die bzw. das der Mehrjahresplan gilt;

(b)

die Ziele im Einklang mit den Zielen der Artikel 2 und 3;

(c)

bezifferbare Vorgaben für

i)

die fischereiliche Sterblichkeit und/oder

ii)

die Biomasse des Laicherbestands und

iii)

stabile Fangmengen;

(d)

klare Zeitrahmen für die Verwirklichung der bezifferbaren Vorgaben;

(e)

technische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Beseitigung unerwünschter Fänge;

(f)

bezifferbare Indikatoren zur periodischen Überwachung und Bewertung des Stands der Verwirklichung der Ziele des Mehrjahresplans;

(g)

spezifische Maßnahmen und Ziele für die Phase, in der anadrome und katadrome Arten in Süßwasser leben;

(i)

größtmögliche Begrenzung der Auswirkungen des Fischfangs auf das Ökosystem;

(j)

Schutzmechanismen und Kriterien für die Auslösung dieser Schutzmechanismen;

(k)

gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele von Mehrjahresplänen

.

Begründung

Der Schutz der Artenvielfalt und einer nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Nutzung setzt spezifische Maßnahmen für Wanderfischbestände voraus. Anadrome, d.h. die Flüsse zum Laichen aufsteigende Fischbestände müssen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik differenziert behandelt werden. Die GFP sollte klar unterscheiden zwischen den Grundsätzen für die Pflege und Erhaltung anadromer Fischbestände und den Grundsätzen für andere Fischbestände. Die Grundsätze zur Regelung der Befischung von Wanderfischbeständen müssen unter Beachtung der UN-Seerechtskonvention umgesetzt werden, in der in Teil V Artikel 66 festgelegt ist, dass Bestände anadromer Fischarten getrennt von denen anderer Fischarten zu bewirtschaften sind.

Die Bewirtschaftung lebender Ressourcen ist ein dynamischer Prozess, bei dem nicht selten rasch Entscheidungen getroffen werden müssen, was durch das sehr bürokratische und langwierige Mitentscheidungsverfahren stark erschwert wird. Bestätigt wird dies durch die bisherigen Erfahrungen in der Nord- und Ostsee. Mehrjahrespläne enthalten Klauseln, in denen eine Überprüfung ihrer Funktionsweise nach 3-5 Jahren vorgesehen ist. Dagegen gibt es formal keine Möglichkeit, rasch auf unvorhergesehene, schnelles Eingreifen erfordernde Situationen zu reagieren. Zu bestimmen, wann und auf welche Weise in solchen Situationen einzugreifen ist, sollte Sache der Mitgliedstaaten sein.

Änderungsvorschlag 17

Artikel 15

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Pflicht zur Anlandung aller Fänge

1.   Alle beim Fischfang in EU-Gewässern oder von EU-Fischereifahrzeugen außerhalb der EU-Gewässer getätigten Fänge aus den folgenden Fischbeständen, für die Fangbeschränkungen gelten, werden, wenn sie nicht als Lebendköder verwendet werden, ab den nachstehenden Zeitpunkten an Bord geholt und behalten, aufgezeichnet und angelandet:

(a)

spätestens ab 1. Januar 2014:

Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardinelle, Lodde;

Roter Thun, Schwertfisch, Weißer Thun, Großaugenthun, andere Fächerfische;

(b)

spätestens ab 1. Januar 2015: Kabeljau, Seehecht, Seezunge;

(c)

spätestens ab 1. Januar 2016: Schellfisch, Wittling, Flügelbutt, Seeteufel, Scholle, Leng, Seelachs, Pollack, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Blauleng, Schwarzer Degenfisch, Grenadierfisch, Granatbarsch, Schwarzer Heilbutt, Lumb, Rotbarsch und die Grundfischbestände des Mittelmeers.

2.   Für die in Absatz 1 genannten Fischbestände werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt. Fänge aus solchen Beständen unterhalb der jeweiligen Referenzmindestgröße werden ausschließlich zum Zweck der Verarbeitung zu Fischmehl oder Tierfutter verkauft.

3.   Vermarktungsnormen für Fischfänge, die über die festgesetzten Fangmöglichkeiten hinaus getätigt wurden, werden in Einklang mit Artikel 27 der [Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur] festgelegt.

4.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass EU-Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge über die notwendige Ausrüstung verfügen, um sämtliche Fang- und Verarbeitungsvorgänge vollständig dokumentieren zu können, so dass die Einhaltung der Pflicht zur Anlandung aller Fänge kontrolliert werden kann.

5.   Absatz 1 lässt internationale Verpflichtungen unberührt.

6.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten Maßnahmen so anzupassen, dass den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union entsprochen wird.

   lle beim Fischfang in EU-Gewässern oder von EU-Fischereifahrzeugen außerhalb der EU-Gewässer getätigten Fänge r , für die Fangbeschränkungen gelten, :

(a)

spätestens ab 1. Januar 2014:

Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardinelle, Lodde;

Roter Thun, Schwertfisch, Weißer Thun, Großaugenthun, andere Fächerfische;

(b)

spätestens ab 1. Januar 2015: Kabeljau, Seehecht, Seezunge;

(c)

spätestens ab 1. Januar 2016: Schellfisch, Wittling, Flügelbutt, Seeteufel, Scholle, Leng, Seelachs, Pollack, Limande, Steinbutt, Glattbutt, Blauleng, Schwarzer Degenfisch, Grenadierfisch, Granatbarsch, Schwarzer Heilbutt, Lumb, Rotbarsch und die Grundfischbestände des Mittelmeers.

2.   Für die in Absatz 1 genannten Fischbestände werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt. Fänge aus solchen Beständen unterhalb der jeweiligen Referenzmindestgröße werden ausschließlich zum Zweck der Verarbeitung zu Fischmehl oder Tierfutter verkauft.

3.   Vermarktungsnormen für Fischfänge, die über die festgesetzten Fangmöglichkeiten hinaus getätigt wurden, werden in Einklang mit Artikel 27 der [Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur] festgelegt.

4.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass EU-Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge über die notwendige Ausrüstung verfügen, um sämtliche Fang- und Verarbeitungsvorgänge vollständig dokumentieren zu können, so dass die Einhaltung kontrolliert werden kann.

5.   Absatz 1 lässt internationale Verpflichtungen unberührt.

6.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten Maßnahmen so anzupassen, dass den internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union entsprochen wird.

   

8.   

Begründung

In dem Änderungsvorschlag wird vorgeschlagen, Mehrjahrespläne für die Rückwurfreduzierung zu erstellen, doch von einer solchen Forderung ist in den behandelten Dokumenten nicht die Rede. Die Europäische Kommission schlägt einen Beschluss über die Pflicht zur Anlandung sämtlicher Fänge kommerziell genutzter Arten ab einem bestimmten Datum vor. Zur Umsetzung dieses Beschlusses der Europäischen Kommission sollten je nach Situation entweder die regionalen Beiräte oder die Mitgliedstaaten tätig werden. Von Mehrjahresplänen zu sprechen, erscheint daher nicht ganz zutreffend, denn derartige Pläne sollten wesentlich langfristiger angelegt sein.

Rückwürfe haben viele unterschiedliche Ursachen. Durch Weiterentwicklung der Fangpraktiken und technische Lösungen für selektivere Fanggeräte können Rückwürfe verringert werden. Der durch die Änderung hinzugefügte Aspekt ist als Standpunkt des AdR in den politischen Empfehlungen zu Beginn der Stellungnahme enthalten und sollte deshalb auch in die Änderungsvorschläge aufgenommen werden.

Änderungsvorschlag 18

Artikel 16

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Fangmöglichkeiten

1.   Bei der Aufteilung von Fangmöglichkeiten wird jedem Mitgliedstaat für jeden Fischbestand oder jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten garantiert. Bei der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten werden die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats berücksichtigt.

2.   Im Rahmen der Gesamtfangmöglichkeiten können Beifangmöglichkeiten reserviert werden.

3.   Die nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Buchstaben b, c und h festgesetzten bezifferbaren Vorgaben, Zeitrahmen und Margen werden bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten eingehalten.

4.   Die Mitgliedstaaten können nach Notifizierung der Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten tauschen.

Fangmöglichkeiten

1.   Bei der Aufteilung von Fangmöglichkeiten wird jedem Mitgliedstaat für jeden Fischbestand oder jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten garantiert. Bei der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten werden die Interessen jedes einzelnen Mitgliedstaats berücksichtigt.

2.   Im Rahmen der Gesamtfangmöglichkeiten können Beifangmöglichkeiten reserviert werden.

3.   Die nach Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 Buchstaben b, c und h festgesetzten bezifferbaren Vorgaben, Zeitrahmen und Margen werden bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten eingehalten.

4.   Die Mitgliedstaaten können nach Notifizierung der Kommission alle oder einen Teil der ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten tauschen.

   

Begründung

Der neue Absatz spiegelt die derzeit geltende GFP-Verordnung wider. Über die Zuteilung von Fangmöglichkeiten sollten auch weiterhin die Mitgliedstaaten beschließen, da die Zuteilung von Fangmöglichkeiten das wichtigste vorhandene Instrument zur Steuerung der Struktur und Leistung des Fischereisektors ist. Hierüber sollten die Mitgliedstaaten im Sinne ihrer sozioökonomischen Prioritäten entscheiden.

Änderungsvorschlag 19

Artikel 17

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen

1.   Die Mitgliedstaaten können in einem nach den Artikeln 9, 10 und 11 erstellten Mehrjahresplan ermächtigt werden, im Einklang mit diesem Mehrjahresplan Bestandserhaltungsmaßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in EU-Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

(a)

mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sind;

(b)

mit dem Geltungsbereich und den Zielen des Mehrjahresplans vereinbar sind;

(c)

die Ziele und bezifferbaren Vorgaben im Mehrjahresplan wirksam umsetzen und

(d)

nicht weniger streng sind als entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen von Mehrjahresplänen

1.   

.   Die Mitgliedstaaten können in einem nach den Artikeln 9, 10 und 11 erstellten Mehrjahresplan ermächtigt werden, im Einklang mit diesem Mehrjahresplan Bestandserhaltungsmaßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in EU-Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden.

.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Absatz 1 erlassenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

(a)

mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sind;

(b)

mit dem Geltungsbereich und den Zielen des Mehrjahresplans vereinbar sind;

(c)

die Ziele und bezifferbaren Vorgaben im Mehrjahresplan wirksam umsetzen und

(d)

nicht weniger streng sind als entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Begründung

Die regionalen Beiräte wurden 2004 von der Europäischen Union geschaffen, um einem regionalisierten Konzept der Gemeinsamen Fischereipolitik angemessen Geltung zu verschaffen. Die Beiräte müssen besser in die Entscheidungsfindung eingebunden und zu diesem Zweck aufgefordert werden, Stellungnahmen zu den Mehrjahresplänen abzugeben. Die Pläne würden dann auf mehr Akzeptanz bei den Angehörigen der Branche stoßen und deshalb auch leichter umgesetzt werden.

Änderungsvorschlag 20

Artikel 21

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Technische Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten können in einer technischen Rahmenregelung gemäß Artikel 14 ermächtigt werden, im Einklang mit dieser Rahmenregelung technische Maßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in ihren Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derartige technische Maßnahmen

(a)

mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sind;

(b)

mit den Zielen der nach Artikel 14 erlassenen Maßnahmen vereinbar sind;

(c)

die Ziele der nach Artikel 14 erlassenen Maßnahmen wirksam umsetzen und

(d)

nicht weniger streng sind als entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Technische Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten können in einer technischen Rahmenregelung gemäß Artikel 14 ermächtigt werden, im Einklang mit dieser Rahmenregelung technische Maßnahmen für Schiffe unter ihrer Flagge für Bestände in ihren Gewässern zu erlassen, für die ihnen Fangmöglichkeiten zugeteilt wurden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass derartige technische Maßnahmen

(a)

mit den Zielen der Artikel 2 und 3 vereinbar sind;

(b)

mit den Zielen der nach Artikel 14 erlassenen Maßnahmen vereinbar sind;

(c)

die Ziele der nach Artikel 14 erlassenen Maßnahmen wirksam umsetzen und

(d)

nicht weniger streng sind als entsprechende Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Begründung

Die regionalen Beiräte wurden 2004 von der Europäischen Union geschaffen, um einem regionalisierten Konzept der Gemeinsamen Fischereipolitik angemessen Geltung zu verschaffen. Die Beiräte müssen besser in die Entscheidungsfindung eingebunden und zu diesem Zweck aufgefordert werden, Stellungnahmen zu den Mehrjahresplänen abzugeben. Die Pläne würden dann auf mehr Akzeptanz bei den Angehörigen der Branche stoßen und deshalb auch leichter umgesetzt werden.

Änderungsvorschlag 21

Artikel 27 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Jeder Mitgliedstaat richtet bis spätestens 31. Dezember 2013 ein System übertragbarer Fischereibefugnisse ein für

(a)

alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr und

(b)

alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die geschlepptes Fanggerät einsetzen.

Jeder Mitgliedstaat ein System übertragbarer Fischereibefugnisse ein für

(a)

alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr und

(b)

alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m .

Begründung

Die Einführung übertragbarer Fischereibefugnisse sollte gefördert werden, jedoch im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten verbleiben, und auch der Zeitpunkt sollte von den Mitgliedstaaten selbst festgelegt werden. Solche übertragbaren Fischereibefugnisse würden regulierte Bestände betreffen, und an anderer Stelle wird anerkannt, dass die Schiffsgröße nicht wesentlich für die Befischungsrate solcher Bestände ist.

Änderungsvorschlag 22

Artikel 27 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten können das System übertragbarer Fischereibefugnisse auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die anderes als geschlepptes Fanggerät einsetzen, ausweiten und unterrichten die Kommission entsprechend.

Die Mitgliedstaaten können das System übertragbarer Fischereibefugnisse auf Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die anderes als geschlepptes Fanggerät einsetzen, ausweiten und unterrichten die Kommission entsprechend.

Begründung

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsvorschlag 23

Artikel 28 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Erteilung übertragbarer Fischereibefugnisse

1.   Mit einer übertragbaren Fischereibefugnis wird die Berechtigung erworben, die nach Artikel 29 Absatz 1 zugeteilten individuellen Fangmöglichkeiten zu nutzen.

Erteilung übertragbarer Fischereibefugnisse

1.   it einer übertragbaren Fischereibefugnis die Berechtigung erworben, die nach Artikel 29 Absatz 1 zugeteilten individuellen Fangmöglichkeiten zu nutzen.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten auf fakultativer Basis selbst entscheiden dürfen, ob sie ein System übertragbarer Fischereibefugnisse einführen oder nicht. Wird ein solches System vereinbart, ist es angebracht, den Wortlaut zu ändern, um deutlich zu machen, dass der Rahmen für die Verwaltung der Systeme übertragbarer Fischereibefugnisse nur dann Geltung hat, wenn diese Option gewählt wird.

Änderungsvorschlag 24

Artikel 28 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Jeder Mitgliedstaat erteilt für jeden Bestand oder jede Bestandsgruppe, für die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 zugeteilt werden, nach transparenten Kriterien übertragbare Fischereibefugnisse, mit Ausnahme der Fangmöglichkeiten, die im Rahmen nachhaltiger Fischereiabkommen eingeräumt werden.

Mitgliedstaat erteilt für jeden Bestand oder jede Bestandsgruppe, für die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 zugeteilt werden, nach transparenten Kriterien übertragbare Fischereibefugnisse, mit Ausnahme der Fangmöglichkeiten, die im Rahmen nachhaltiger Fischereiabkommen eingeräumt werden.

Änderungsvorschlag 25

Artikel 28 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Erteilung übertragbarer Fischereibefugnisse

5.   Die Mitgliedstaaten können die Geltungsdauer übertragbarer Fischereibefugnisse auf einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren beschränken, um sie anschließend neu zuzuteilen. Haben die Mitgliedstaaten die Geltungsdauer der übertragbaren Fischereibefugnisse nicht beschränkt, können sie die Befugnisse mit einer Rückforderungsfrist von mindestens 15 Jahren zurückfordern.

Erteilung übertragbarer Fischereibefugnisse

5.   Die Mitgliedstaaten können die Geltungsdauer übertragbarer Fischereibefugnisse auf einen Zeitraum beschränken.

Begründung

Die Festlegung der Regelungen zur Übertragung von Fischereibefugnissen sollte auch weiterhin in den Zuständigkeitsbereich eines jeden Mitgliedstaates gehören. In Lettland und mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten werden die Fischereibefugnisse bereits reguliert, und dieses System funktioniert sehr gut. Die Schaffung eines neuen Systems würde einen höheren bürokratischen Aufwand zur Folge haben, zusätzliche Finanzmittel erfordern, und im Vergleich zum derzeitigen Verfahren wäre eine höhere Effizienz keineswegs garantiert.

Änderungsvorschlag 26

Artikel 28 Absatz 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten können übertragbare Fischereibefugnisse auch innerhalb einer kürzeren Frist zurückfordern, wenn dem Inhaber einer Befugnis ein schwerer Verstoß nachgewiesen wird. Solche Rückforderungen werden in voller Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Fischereipolitik und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und erforderlichenfalls mit sofortiger Wirkung durchgeführt.

Die Mitgliedstaaten können übertragbare Fischereibefugnisse auch innerhalb einer kürzeren Frist zurückfordern, wenn dem Inhaber einer Befugnis ein schwerer Verstoß nachgewiesen wird. Solche Rückforderungen werden in voller Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Fischereipolitik und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und erforderlichenfalls mit sofortiger Wirkung durchgeführt.

Änderungsvorschlag 27

Artikel 28 Absatz 7

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Unbeschadet der Absätze 5 und 6 kann ein Mitgliedstaat übertragbare Fischereibefugnisse zurückfordern, die für ein Fischereifahrzeug über einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Jahren nicht genutzt wurden.

Unbeschadet der Absätze 5 und 6 kann ein Mitgliedstaat übertragbare Fischereibefugnisse zurückfordern, die für ein Fischereifahrzeug über einen Zeitraum von aufeinander folgenden Jahren nicht genutzt wurden.

Begründung

Der vorgeschlagene Zeitraum von drei Jahren ist zu lang und als solcher schon spekulativ. Es sollte eine gewisse Flexibilität in Bezug auf den Zeitraum eingeräumt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, die mit besonderen Umständen konfrontiert sind, nicht zu gefährden.

Änderungsvorschlag 28

Artikel 28 Absatz 8

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Neuen Absatz 8 einfügen:

Änderungsvorschlag 29

Artikel 29

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Zuteilung individueller Fangmöglichkeiten

1.   Die Mitgliedstaaten weisen den Inhabern übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 28 auf der Grundlage der Fangmöglichkeiten, die ihnen zugeteilt werden oder in nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 beschlossenen Managementplänen festgesetzt sind, individuelle Fangmöglichkeiten zu.

2.   Für Arten, für die der Rat keine Fangmöglichkeiten festgesetzt hat, beschließen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die Fangmöglichkeiten, die Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge zugewiesen werden können.

3.   Fischereifahrzeuge üben Fangtätigkeiten nur dann aus, wenn sie über ausreichende individuelle Fangmöglichkeiten verfügen, um ihre wahrscheinlichen Fangmengen zu decken.

4.   Die Mitgliedstaaten können bis zu 5 % der Fangmöglichkeiten einbehalten. Sie legen Ziele und transparente Kriterien für die Zuteilung dieser einbehaltenen Fangmöglichkeiten fest. Diese Fangmöglichkeiten dürfen nur an zuteilungsberechtigte Inhaber von übertragbaren Fischereibefugnissen gemäß Artikel 28 Absatz 4 vergeben werden.

5.   Bei der Erteilung übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 28 und der Zuweisung von Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat Anreize für Fischereifahrzeuge bieten, die selektives Fanggerät einsetzen, mit dem es nicht zu unerwünschten Beifänge im Rahmen der diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten kommt.

6.   Die Mitgliedstaaten können als Beitrag zur Deckung der Kosten, die das Fischereimanagement verursacht, für die Nutzung der individuellen Fangmöglichkeiten Gebühren erheben.

Zuteilung individueller Fangmöglichkeiten

   

   

   

   

1.   Bei der Erteilung übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 28 und der Zuweisung von Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat Anreize für Fischereifahrzeuge bieten, die selektives Fanggerät einsetzen, mit dem es nicht zu unerwünschten Beifänge im Rahmen der diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten kommt.

.   Die Mitgliedstaaten können als Beitrag zur Deckung der Kosten, die das Fischereimanagement verursacht, für die Nutzung der individuellen Fangmöglichkeiten Gebühren erheben.

Begründung

Über die Zuweisung von Fangmöglichkeiten sollten auch weiterhin die Mitgliedstaaten beschließen.

Änderungsvorschlag 30

Artikel 31 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Übertragung der übertragbaren Fischereibefugnisse

1.   Übertragbare Fischereibefugnisse können innerhalb eines Mitgliedstaats unter zuteilungsberechtigten Inhabern solcher Befugnisse ganz oder teilweise übertragen werden.

2.   Ein Mitgliedstaat kann die Übertragung übertragbarer Fischereibefugnisse in oder aus anderen Mitgliedstaaten gestatten.

3.   Die Mitgliedstaaten können für die Übertragung von übertragbaren Fischereibefugnissen Bedingungen erlassen, die auf transparenten und objektiven Kriterien beruhen.

Übertragung der übertragbaren Fischereibefugnisse

1.   bertragbare Fischereibefugnisse können innerhalb eines Mitgliedstaats unter zuteilungsberechtigten Inhabern solcher Befugnisse ganz oder teilweise übertragen werden.

   

   Die Mitgliedstaaten können für die Übertragung von übertragbaren Fischereibefugnissen Bedingungen erlassen, die auf transparenten und objektiven Kriterien beruhen.

Begründung

Das System übertragbarer Fischereibefugnisse sollte für die Mitgliedstaaten fakultativ sein. Der Rahmen für die Verwaltung übertragbarer Fischereibefugnisse gilt nur dann, wenn ein solches System tatsächlich eingeführt wurde.

Die übertragbaren Fischereibefugnisse können innerhalb eines Mitgliedstaats übertragen werden, doch aus Gründen der Erhaltung der in Artikel 16 Absatz 1 genannten relativen Stabilität scheint es nicht realisierbar, die Übertragung von Befugnissen über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu gestatten, da sonst der allgemeine und unangefochtene Grundsatz der relativen Stabilität nicht mehr eingehalten würde.

Änderungsvorschlag 31

Artikel 32 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Pacht von individuellen Fangmöglichkeiten

1.   Individuelle Fangmöglichkeiten können innerhalb eines Mitgliedstaats ganz oder teilweise verpachtet werden.

2.   Die Mitgliedstaaten können die Verpachtung von individuellen Fangmöglichkeiten in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten gestatten.

Pacht von individuellen Fangmöglichkeiten

1.   Individuelle Fangmöglichkeiten können innerhalb eines Mitgliedstaats ganz oder teilweise verpachtet werden.

   

Begründung

Die übertragbaren Fischereibefugnisse können innerhalb eines Mitgliedstaats übertragen werden, doch aus Gründen der Erhaltung der in Artikel 16 Absatz 1 genannten relativen Stabilität scheint es nicht realisierbar, die Übertragung von Befugnissen über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu gestatten, da sonst der allgemeine und unangefochtene Grundsatz der relativen Stabilität nicht mehr eingehalten würde.

Änderungsvorschlag 32

Artikel 35

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Für die Flotten der Mitgliedstaaten gelten die in Anhang II genannten Fangkapazitätsobergrenzen.

2.   Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission beantragen, dass Fischereifahrzeuge, für die ein System übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 27 gilt, von den Fangkapazitätsobergrenzen gemäß Absatz 1 ausgenommen werden. In diesem Fall werden die Fangkapazitätsobergrenzen zur Berücksichtigung der Fischereifahrzeuge, für die kein System übertragbarer Fischereibefugnisse gilt, neu berechnet.

3.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fangkapazitätsobergrenzen zu erlassen.

1.   Für die Flotten der Mitgliedstaaten gelten die in Anhang II genannten Fangkapazitätsobergrenzen.

2.   Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission beantragen, dass Fischereifahrzeuge, für die ein System übertragbarer Fischereibefugnisse gemäß Artikel 27 gilt, von den Fangkapazitätsobergrenzen gemäß Absatz 1 ausgenommen werden. In diesem Fall werden die Fangkapazitätsobergrenzen zur Berücksichtigung der Fischereifahrzeuge, für die kein System übertragbarer Fischereibefugnisse gilt, neu berechnet.

3.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 55 zur Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fangkapazitätsobergrenzen zu erlassen.

Begründung

Die Flotte der Gebiete in äußerster Randlage besteht im Wesentlichen aus kleineren Fischereifahrzeugen, die vor allem in der Küstenfischerei eingesetzt werden, und ist durch eine handwerklich betriebene Fischereitätigkeit und prekäre Einkommen geprägt. Die auf der Grundlage des Flottenbestands vom 31. Dezember 2010 vorgeschlagenen neuen Referenzniveaus würden die Überlebensfähigkeit der Fischereitätigkeit in den Gebieten in äußerster Randlage stark gefährden.

Änderungsvorschlag 33

Artikel 53

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Aufgaben der Beiräte

1.   Die Beiräte können

(a)

der Kommission oder dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen und Anregungen zu Fragen des Fischereimanagements und der Aquakultur unterbreiten;

(b)

die Kommission und die Mitgliedstaaten über Probleme im Zusammenhang mit dem Fischereimanagement und der Aquakultur in ihrem Zuständigkeitsbereich unterrichten;

(c)

in enger Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern an der Erhebung, Vorlage und Auswertung der notwendigen Daten für Bestandserhaltungsmaßnahmen mitwirken.

2.   Die Kommission und gegebenenfalls der betreffende Mitgliedstaat reagieren innerhalb angemessener Zeit auf jede Empfehlung, Anregung oder Unterrichtung gemäß Absatz 1.

Aufgaben der Beiräte

1.   Die Beiräte

(a)

der Kommission oder dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen und Anregungen zu Fragen des Fischereimanagements und der Aquakultur ;

()

die Kommission und die Mitgliedstaaten über Probleme im Zusammenhang mit dem Fischereimanagement und der Aquakultur in ihrem Zuständigkeitsbereich ;

()

in enger Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern an der Erhebung, Vorlage und Auswertung der notwendigen Daten für Bestandserhaltungsmaßnahmen mit.

2.   Die Kommission und gegebenenfalls der betreffende Mitgliedstaat reagieren innerhalb angemessener Zeit auf jede Empfehlung, Anregung oder Unterrichtung gemäß Absatz 1.

Begründung

Es muss eine dezentralisierte Entscheidungsfindung gefördert werden, die im Rahmen der Erarbeitung der Regeln für die Gemeinsame Fischereipolitik einzuführen ist, und zwar durch Stärkung der regionalen Ebene sowohl bei der Ausarbeitung der Normen als auch – und vor allem – bei der Umsetzung. Die regionalen Beiräte sollten eine zentrale Rolle bei dieser dezentralisierten Entscheidungsfindung spielen (gestärktes Vorschlagsrecht, stärkere Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen), was auch eine intensivere Einbeziehung der Staaten und der verschiedenen Interessenträger in ihre Arbeiten voraussetzt. Die regionalen Beiräte sind so besser legitimiert, werden ein geeignetes Gremium für Diskussionen darstellen, bei denen die jeweilige Situation der einzelnen Fischereien berücksichtigt wird, und können je nach den Bedingungen der betreffenden Region eine wissenschaftliche Begleitung gewährleisten. Sie sollten die in der EMFF-Verordnung vorgesehenen Finanzhilfen erhalten und in ihrer Zusammensetzung um die Mitgliedstaaten und die einschlägigen wissenschaftlichen Einrichtungen erweitert werden. Im Rahmen dieser neuen Regelung wird eine Stellungnahme des um die Mitgliedstaaten und sämtliche Beteiligten erweiterten Beirats im Konsens verabschiedet. Die Kommission legt dem Gesetzgeber dann einen neuen Vorschlag vor, in dem sie die vorgelegten Positionen berücksichtigt. Die Beiräte können der Kommission gegebenenfalls auch Vorschläge für Regelungen unterbreiten.

Änderungsvorschlag 34

Artikel 54

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzierung der Beiräte

1.   Die Beiräte setzen sich aus Organisationen, die die Fischereiunternehmen vertreten, und aus anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen zusammen.

2.   Jeder Beirat besteht aus einer Generalversammlung und einem Exekutivausschuss und verabschiedet die für seine Arbeit erforderlichen Maßnahmen unter Gewährleistung von Transparenz und Respekt für alle geäußerten Meinungen.

3.   Die Beiräte können als Gremien, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der EU beantragen.

4.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 56 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Beiräte zu erlassen.

Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzierung der Beiräte

1.   Die Beiräte setzen sich aus Organisationen, die die Fischereiunternehmen vertreten, und aus anderen von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffenen Interessengruppen zusammen.

2.   Jeder Beirat besteht aus einer Generalversammlung und einem Exekutivausschuss und verabschiedet die für seine Arbeit erforderlichen Maßnahmen unter Gewährleistung von Transparenz und Respekt für alle geäußerten Meinungen.

3.   Die Beiräte können als Gremien, die ein Ziel von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der EU beantragen.

4.   Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 56 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Beiräte zu erlassen.

Begründung

Die regionalen Beiräte sollten um Vertreter der Mitgliedstaaten und einschlägiger wissenschaftlicher Einrichtungen erweitert werden, um an Effizienz und Legitimität zu gewinnen. So könnten bei den Diskussionen konkretere Ergebnisse erzielt werden, die den konkreten Problemen in den einzelnen Fischereigebieten Rechnung tragen.

COM(2011) 416 final

Änderungsvorschlag 35

Artikel 8

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

a)

optimale Nutzung unerwünschter Fänge kommerziell genutzter Bestände, und zwar durch:

Absatz angelandeter Erzeugnisse, die den Mindestvermarktungsgrößen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a nicht entsprechen, zu anderen Verwendungszwecken als zum Verzehr;

Inverkehrbringen angelandeter Erzeugnisse, die den Mindestvermarktungsgrößen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a entsprechen;

unentgeltliche Verteilung angelandeter Erzeugnisse an karitative Einrichtungen.

a)

optimale Nutzung unerwünschter Fänge kommerziell genutzter Bestände, und zwar durch:

Absatz angelandeter Erzeugnisse, die den Mindestvermarktungsgrößen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a nicht entsprechen, zu anderen Verwendungszwecken als zum Verzehr;

Inverkehrbringen angelandeter Erzeugnisse, die den Mindestvermarktungsgrößen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a entsprechen;

unentgeltliche angelandeter Erzeugnisse karitative Einrichtungen.

Begründung

Es besteht ein grundlegender Unterschied zwischen einer unentgeltlichen Verteilung (deren Kosten die Erzeugerorganisation trägt) und einer unentgeltlichen Bereitstellung (für die entweder die Erzeugerorganisation oder der Abnehmer aufkommen kann).

Brüssel, den 4. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.

(2)  ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/46


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Aktives Altern: Innovation — Intelligente Gesundheit — Bessere Lebensqualität“

2012/C 225/05

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

fordert die Europäische Kommission auf, im Nachgang zum Europäischen Jahr 2012 einen Europäischen Konvent der Bürgermeister/innen zum demografischen Wandel zu initiieren, um dort lokale und regionale Gebietskörperschaften zu versammeln, die Lösungen für Innovation, intelligente Gesundheit und bessere Lebensqualität zur Unterstützung von Aktivität und Gesundheit im Alter fördern wollen; außerdem sollte der Bürgermeisterkonvent verwaltungsmäßig und finanziell unterstützt werden;

teilt die Vision der Stakeholder-Koalition für das Europäische Jahr 2012 einer Gesellschaft für alle Altersgruppen, in der alle befähigt werden, sich aktiv in die Gesellschaft einzubringen, und die gleichen Rechte und Möglichkeiten in allen Lebensphasen haben, unabhängig von Alter, Geschlecht, Rasse oder ethnischem Ursprung, Religion oder Weltanschauung, sozialem oder wirtschaftlichem Status, sexueller Orientierung, körperlichem oder geistigem Zustand oder Pflegebedürftigkeit;

betont die Bedeutung der Konsultation und der aktiven Einbeziehung älterer Menschen und ihrer Betreuer in die Ermittlung ihrer Bedürfnisse, die Entwicklung von Lösungen und die Leistungsbewertung. Durch einen solchen partizipativen Ansatz wird die gesellschaftliche Integration gefördert und sichergestellt, dass die erbrachten Dienstleistungen den tatsächlichen Bedürfnissen der Empfänger möglichst gerecht werden;

rät der Europäischen Kommission, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aktiver an der EU-Abschätzung sozialer Folgen der einzelnen Initiativen zu beteiligen, die zur Unterstützung von Aktivität und Gesundheit im Alter gestartet werden, um so dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen für ältere Frauen und Männer vor Ort im Voraus richtig eingeschätzt werden.

Hauptberichterstatter

Arnoldas ABRAMAVIČIUS (LT/EVP), Bürgermeister und Mitglied des Stadtrats von Zarasai

Referenzdokument

/

I.   EINLEITUNG

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die Initiative des dänischen Ratsvorsitzes zur Beteiligung subnationaler Gebietskörperschaften am Dialog auf EU-Ebene über die Bewältigung des demografischen Wandels und die Maximierung der Chancen und Möglichkeiten, die eine alternde Bevölkerung bietet. Wie in der AdR-Stellungnahme zum Thema „Die Auswirkungen der demografischen Alterung in der EU bewältigen (1) und im Bericht des Europäischen Parlaments zum Europäischen Jahr 2012 (2) festgestellt wird, verfügen lokale und regionale Gebietskörperschaften in vielen Mitgliedstaaten über wichtige Kompetenzen in den drei Bereichen des Europäischen Jahres des aktiven Alterns und der Solidarität zwischen den Generationen: Beschäftigung, gesellschaftliche Teilhabe sowie selbstbestimmtes und unabhängiges Leben;

2.

weist darauf hin, dass die Bewältigung der mit einer älter werdenden Bevölkerung verbundenen Herausforderungen ein Ziel der Europa-2020-Strategie ist. Da lokale und regionale Gebietskörperschaften den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger am nächsten und für die Bereitstellung der meisten Dienstleistungen, die ältere Menschen für ein würdiges Leben im Alter benötigen, zuständig sind, ist ihre Einbindung in alle EU-Debatten über das Altern von ausschlaggebender Bedeutung für das Erreichen der Europa-2020-Ziele und würde den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt fördern;

3.

begrüßt die Europäische Innovationspartnerschaft „Aktivität und Gesundheit im Alter“, mit deren Hilfe ein breites Spektrum von Akteuren aller Ebenen mobilisiert werden soll, um die Anzahl der Jahre, die eine Person erwartungsgemäß bei guter Gesundheit leben wird, um zwei Jahre zu erhöhen (Indikator der gesunden Lebensjahre), und verweist darauf, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften über wichtige Zuständigkeiten im Rahmen der drei Maßnahmenschwerpunkte dieser Europäischen Investitionspartnerschaft verfügen: Prävention, Screening und Früherkennung; Pflege und Heilung; Aktivität im Alter und unabhängiges Leben;

4.

teilt die Vision der Stakeholder-Koalition für das Europäische Jahr 2012 einer Gesellschaft für alle Altersgruppen, in der alle befähigt werden, sich aktiv in die Gesellschaft einzubringen, und die gleichen Rechte und Möglichkeiten in allen Lebensphasen haben, unabhängig von Alter, Geschlecht, Rasse oder ethnischem Ursprung, Religion oder Weltanschauung, sozialem oder wirtschaftlichem Status, sexueller Orientierung, körperlichem oder geistigem Zustand oder Pflegebedürftigkeit;

5.

empfiehlt einen positiven Ansatz für das Altern und teilt die Auffassung, dass Innovation zu einer besseren Dienstleistungserbringung für unsere alternde Bevölkerung beitragen kann. Es muss jedoch betont werden, dass Innovation nicht um des Wandels willen, sondern in Zeiten knapper Finanzmittel als wertvoller Motor für die Steigerung von Qualität und Kostenwirksamkeit bei der Bedienung der zunehmenden und sich entwickelnden Bedürfnisse vorangetrieben werden sollte;

6.

vertritt die Auffassung, dass wegen der Wirtschafts- und Finanzkrise eine grundlegende Überprüfung der Funktionsweise unserer Gesellschaften dringender denn je erforderlich ist; wir müssen unser Möglichstes tun, um alle Menschen – junge und alte – dazu zu befähigen, sich aktiv in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft einzubringen und möglichst lange unabhängig zu leben. Der beste Ansatz in Bezug auf die Bevölkerungsalterung ist die Förderung einer alternsfreundlichen Gesellschaft, in der der öffentliche Raum, der Verkehr, der Wohnraum und lokale Dienstleistungen auf die Bedürfnisse aller Altersgruppen zugeschnitten sind und Solidarität und Kooperation zwischen den Generationen gefördert wird. Bei solchen Gemeinwesen ist tendenziell auch ein größeres Umweltbewusstsein, ein stärkerer sozialer Zusammenhalt und bessere soziale Integration anderer schwacher Gruppen zu beobachten;

7.

betont die Bedeutung der Konsultation und der aktiven Einbeziehung älterer Menschen und ihrer Betreuer in die Ermittlung ihrer Bedürfnisse, die Entwicklung von Lösungen und die Leistungsbewertung. Durch einen solchen partizipativen Ansatz wird die gesellschaftliche Integration gefördert und sichergestellt, dass die erbrachten Dienstleistungen den tatsächlichen Bedürfnissen der Empfänger möglichst gerecht werden;

8.

stellt fest, dass sich in verschiedenen Teilen Europas im vergangenen Jahrzehnt das Konzept der Seniorenwirtschaft mit dem Ziel herausgebildet hat, eine große Produkt- und Dienstleistungsvielfalt für die wachsende Zahl auf medizinische Betreuung angewiesener und betreuungs- bzw. pflegebedürftiger älterer Menschen mit eingeschränkter Mobilität und Einschränkungen in ihrem Alltag zu entwickeln. Die Seniorenwirtschaft hat sich auf weitere Marktsegmente ausgedehnt, wie etwa Wellness, Fitness, Freizeit, Reisen, Kultur, Kommunikation, Unterhaltung und Zugang zu neuen Technologien. Viele KMU und Unternehmenscluster haben sich in mehreren Mitgliedstaaten auch auf innovative Technologien für Senioren z.B. im Bereich der Hausautomatisierung spezialisiert, die hervorragende Wachstumsmöglichkeiten bietet. Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass zwar die Notwendigkeit spezialisierter Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit spezifischen Bedürfnissen anerkannt wird, ältere Menschen aber dennoch lieber normale Waren und Dienstleistungen nutzen möchten. Daher sollte ein umfassenderer Ansatz, aufbauend auf dem Konzept der Barrierefreiheit – das den Bedürfnissen und Erwartungen älterer Menschen sowie von Menschen mit Behinderungen Rechnung trägt – zusammen mit der Entwicklung spezialisierter Nischenprodukte für sehr spezifische Bedürfnisse propagiert werden;

9.

macht auf die Tendenz aufmerksam, dass immer mehr regionale und lokale Gebietskörperschaften auf soziale Innovation und IKT-basierte Lösungen setzen, um die Qualität und Kostenwirksamkeit ihrer Gesundheits- und Langzeitpflegedienste sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten zu steigern, wo solche Lösungen dazu beitragen können, entscheidende Dienstleistungen für ältere Menschen zu einem für die öffentlichen und privaten Haushalte tragfähigeren Preis zu erbringen. Solche Initiativen erfordern jedoch gewisse Investitionen und Maßnahmen, die auf anderen Governance-Ebenen durchgeführt werden müssen, um vom Pilotprojekt zum großmaßstäblichen Modell zu gelangen, das auf nationaler Ebene oder auch in anderen EU-Mitgliedstaaten eingesetzt werden kann. In diesem Bereich benötigen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften größtmögliche Unterstützung ihrer nationalen Regierungen und der EU-Ebene;

10.

hebt hervor, dass obwohl viele Beispiele für innovative Maßnahmen zur Förderung von Aktivität und Gesundheit im Alter auf der lokalen Ebene zu finden und nah am jeweiligen Bedarf orientierte soziale Inkubatoren häufig lokale Initiativen sind, ein projektorientierter Ansatz nicht immer ausreicht, um eine kritische Masse und langfristige Tragfähigkeit zu erreichen. Gebraucht wird ein strategisches Gesamtkonzept das die gesamte Bandbreite der Themen umfasst, um so ein integratives und unterstützendes Umfeld zu schaffen. Ein deutliches Beispiel ist die soziale Innovation der dänischen Gemeinde Fredericia, mit der ältere Menschen, die Hilfe bei ihren alltäglichen Verrichtungen brauchen, durch Prävention, Rehabilitation, Technologie und soziale Vernetzung (wieder) zur Selbsthilfe und Selbstbestimmung befähigt werden sollen. Dieser Ansatz basiert auf einem Paradigmenwechsel in Bezug auf die Wahrnehmung älterer Menschen weg vom „hilflosen“ Patienten hin zum „Bürger mit Ressourcen“. Diese Initiative wurde als Pilotprojekt vom dänischen Ministerium der Finanzen unterstützt und wird nun zu einem Modell für andere dänische Gemeinden;

11.

weist darauf hin, dass die Herausforderungen einer älter werdenden Bevölkerung eine starke geschlechtsspezifische Dimension aufweisen, die besondere Aufmerksamkeit für die Auswirkungen der aktuellen Reformen des sozialen Schutzes und der Kürzungen bei Sozialdienstleistungen (insbesondere bei der Kinderbetreuung und der Altenpflege) auf die Beschäftigungsfähigkeit von Frauen, das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle erfordern, da die Last der Pflege abhängiger Angehöriger zunehmend auf informelle Pflegekräfte – die meisten von ihnen Frauen – übertragen werden wird, wodurch diese einem größeren Armutsrisiko und der Gefahr künftiger sozialer Ausgrenzung ausgesetzt werden, wenn nichts gegen diese Ungleichheiten getan wird. Stress- und Überlastungsprobleme im von Frauen dominierten Gesundheits- und Pflegebereich können in Zukunft auch neue Probleme für ältere Frauen hervorrufen;

II.   EMPFEHLUNGEN DES AdR AN DEN RAT UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

12.

hält eine bessere Koordinierung unter den verschiedenen, an der Entwicklung von Lösungen für Aktivität und Gesundheit im Alter beteiligten Ebenen für erforderlich und unterstreicht die Notwendigkeit von mehr Multi-Level-Governance in diesem Bereich. Lokale und regionale Gebietskörperschaften sollten nicht als reine Ausführungsinstanzen angesehen, sondern in den gesamten Beschlussfassungs- und Evaluierungsprozess einbezogen werden;

13.

vertritt die Auffassung, dass ein echter Mehrwert erzeugt würde, wenn die EU einen Rahmen schaffen würde, der es den Behörden und den Akteuren auf allen Ebenen ermöglicht, von der Erfahrung des jeweils anderen zu profitieren, auf erfolgreichen Initiativen aufzubauen und auch aus etwaigen Misserfolgen zu lernen und so die Wiederholung von Fehlern zu vermeiden; außerdem sollte dieser Rahmen ihnen dabei helfen, ihre begrenzten Mittel in innovative Lösungen zu investieren, die ihre Wirkungskraft bereits bewiesen haben;

14.

empfiehlt, den Ausschuss der Regionen als Mitglied in die Lenkungsgruppe der Europäischen Innovationspartnerschaft „Aktivität und Gesundheit im Alter“ aufzunehmen, um so eine angemessene Vertretung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Beschlussfassungsprozess dieser EIP zu gewährleisten und es dem AdR auf diese Weise zu ermöglichen, als Multiplikator zu fungieren und viele lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für eine Beteiligung an der Umsetzung der EIP zu gewinnen, da sie in allen sechs Schwerpunktbereichen der EIP über Zuständigkeiten verfügen;

15.

unterstützt den im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft „Aktivität und Gesundheit im Alter“ formulierten Vorschlag, ein Europäisches Netzwerk für ein alternsfreundliches Umfeld zu errichten, und begrüßt die Bemühungen von AGE Platform Europe und der Weltgesundheitsorganisation, ein solches Netzwerk zu initiieren. Der AdR empfiehlt, dass die EU in enger Zusammenarbeit mit der WHO Mittel für eine entsprechende Entwicklung eines solchen EU-Netzwerks zur Verfügung stellen sollte;

16.

empfiehlt, dass die Kommission einen Schwerpunkt auf die Hochaltrigenforschung legen sollte. Diese Gruppe ist zum Teil noch neu, und verschiedene Akteure benötigen diesbezüglich mehr Wissen. Forschungsbemühungen sind erforderlich, um die Wirksamkeit und Kosteneffizienz von gesundheitsfördernden und vorbeugenden Maßnahmen während des gesamten Lebenszyklus und insbesondere im letzten Lebensabschnitt bewerten zu können. Ferner muss auch intensiver erforscht werden, wie ältere Menschen, die schwerer zu erreichen sind, motiviert werden können, ihre Lebensgewohnheiten und ihren Lebensstil zu ändern. Angaben zu hochaltrigen Menschen müssen Aufnahme in Statistiken und in die Forschung finden. Die Forschungsergebnisse müssen bei denjenigen bekannt gemacht werden, die in der Praxis mit älteren Menschen arbeiten;

17.

fordert die Europäische Kommission auf, im Nachgang zum Europäischen Jahr 2012 einen Europäischen Konvent der Bürgermeister/innen zum demografischen Wandel zu initiieren, um dort lokale und regionale Gebietskörperschaften zu versammeln, die Lösungen für Innovation, intelligente Gesundheit und bessere Lebensqualität zur Unterstützung von Aktivität und Gesundheit im Alter fördern wollen; außerdem sollte der Bürgermeisterkonvent verwaltungsmäßig und finanziell unterstützt werden;

18.

hält fest, dass die Hauptzuständigkeit im Bereich des aktiven Alterns bei den Mitgliedstaaten und ihren lokalen und regionalen Gebietskörperschaften liegt; die Europäische Union kann jedoch Rechtsvorschriften erlassen, die das Funktionieren des Binnenmarkts betreffen, Hindernisse für den freien Personenverkehr zu beseitigen, die Dienstleistungsfreiheit zu fördern und einen angemessenen Verbraucherschutz sicherzustellen. Die Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen durch die EU schafft neue rechtliche Verpflichtungen für die EU, die sicherstellen muss, dass Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen mit Behinderungen in der Lage sind, ihr Recht der Freizügigkeit auszuüben und wie alle anderen Bürger auch umfassend am wirtschaftlichen und sozialen Leben ihrer jeweiligen Gemeinschaft teilzuhaben. Dies erfordert Handeln der EU, um eine koordinierte Reaktion auf EU-Ebene, der nationalen und der lokalen/regionalen Ebene zu gewährleisten. Zudem kann die EU den grenzüberschreitenden Erfahrungsaustausch erleichtern und „weiche“ Maßnahmen fördern, wie etwa Kodizes für bewährte Verfahren, um die optimale Umsetzung der in den EU-Verträgen festgelegten grundlegenden Freiheiten zu unterstützen;

19.

nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Kommission die Vorlage eines Vorschlags für einen Rechtsakt über die Zugänglichkeit plant, und betont, dass ein EU-Rechtsrahmen erforderlich ist, um in der gesamten EU Barrierefreiheit für alle wesentlichen Güter und Dienstleistungen durchzusetzen und gleiche Ausgangsbedingungen für alle Anbieter, einschließlich der KMU, herbeizuführen. Dieser Vorschlag sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und darf keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für KMU verursachen. Die Annahme EU-weiter Standards wäre auch sinnvoll, um die Industrie zu unterstützen und einen effizienter Binnenmarkt für Güter und Dienstleistungen zu schaffen, die „für alle entworfen“ (Design for all) sind. Es sollte ein Überwachungssystem eingerichtet werden, um die Durchsetzung der Rechtsvorschriften sicherzustellen, das von Aktionsplänen für nationale Behörden und lokale und regionale Gebietskörperschaften und Unterstützung für lokale Akteure und KMU begleitet ist;

20.

erinnert daran, dass ein geeigneter Rechtsrahmen für die öffentliche Beschaffung auf EU-Ebene sowie auf der nationalen und lokalen Ebene von wesentlicher Bedeutung ist, damit die Barrierefreiheit bei öffentlichen Investitionen gefördert wird. Außerdem sollte Barrierefreiheit zu einer wesentlichen Voraussetzung für die Gewährung von EU-Finanzmitteln werden (über die Strukturfonds, Projektförderung oder die Forschungsfinanzierung); ferner benötigen Regionen mit Entwicklungsrückstand Unterstützung, um den Rechtsvorschriften und Standards der EU nachkommen zu können. Finanzielle Anreize für eine bessere Barrierefreiheit sollten insbesondere für staatliche Behörden erwogen werden, um bestehende Gebäude und Wohngebäude zu modernisieren und Investitionen in innovative Lösungen zu fördern;

21.

unterstreicht, dass begleitend zu wichtigen rechtlichen Maßnahmen eine entsprechende Sensibilisierung erforderlich ist, um ein Bewusstsein für deren Notwendigkeit herbeizuführen. Diese Bewusstseinsbildungsaktionen sollten auf lokale und regionale Gebietskörperschaften, Hersteller, Anbieter und Dienstleistungserbringer sowie auf die Bürgerinnen und Bürger insgesamt ausgerichtet sein. Durch Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen kann die Barrierefreiheit gestärkt und gefördert werden: eine angemessene Schulung und Sensibilisierung von Ingenieuren, Architekten, Webdesignern, Bauherren, Städteplanern usw. für die Barrierefreiheit ist hierbei eine wesentliche Voraussetzung;

22.

erinnert daran, dass lebenslanges Lernen und Freiwilligentätigkeit treibende Kräfte für Aktivität und Gesundheit im Alter sind. Die Erwachsenenbildung und das ehrenamtliche Engagement älterer Menschen sollten auf EU-Ebene sowie auf der nationalen und lokalen Ebene gefördert werden, um so dazu beizutragen, die Lebensarbeitszeit zu verlängern, einen aktiven Ruhestand zu fördern und ein unabhängiges Leben zu begünstigen;

23.

empfiehlt daher, die Ziele des Europäischen Jahres 2012 des aktiven Alterns und der Solidarität zwischen den Generationen und der diesbezüglichen EIP in alle einschlägigen künftigen EU-Finanzinstrumente, einschließlich der Strukturfonds, aufzunehmen und die anzuwendenden Verfahren für lokale und regionale Akteure zu vereinfachen; begrüßt den Europäischen Tag der Solidarität zwischen den Generationen, dem im Europäischen Jahr 2012 besondere Bedeutung zukommt und der generationenübergreifende Projekte für die Begegnung zwischen Schülern und älteren Bürgern fördert, wodurch er einen wesentlichen Beitrag zum Dialog zwischen den Generationen leistet;

24.

begrüßt die Initiierung einer Wissens- und Innovationsgemeinschaft (KIC) für Aktivität und Gesundheit im Alter im Jahr 2014 und fordert das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) auf, lokale und regionale Gebietskörperschaften und lokale/regionale Akteure möglichst umfassend an der Umsetzung dieser KIC zu beteiligen;

25.

rät der Europäischen Kommission, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aktiver an der EU-Abschätzung sozialer Folgen der einzelnen Initiativen zu beteiligen, die zur Unterstützung von Aktivität und Gesundheit im Alter gestartet werden, um so dafür zu sorgen, dass die Auswirkungen für ältere Frauen und Männer vor Ort im Voraus richtig eingeschätzt werden;

26.

erinnert daran, dass Aktivität und Gesundheit im Alter ein wesentliches Ziel der Europa-2020-Strategie ist und von mehreren Leitinitiativen (Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen, Plattform zur Bekämpfung der Armut, Digitale Agenda) sowie über ein breites Spektrum der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Verfügung stehenden EU-Finanzinstrumente unterstützt wird, wie in der vom Ausschuss der Regionen, der Europäischen Kommission und AGE Platform Europe gemeinsam produzierten und im September 2011 als Beitrag zum Europäischen Jahr 2012 veröffentlichten Broschüre „How to promote active ageing in Europe - EU support to local and regional actors“ dargelegt wird (3);

27.

kommt daher zu dem Schluss, dass sich bei den vorgeschlagenen Initiativen keine Probleme bezüglich der Vereinbarkeit mit den in den EU-Verträgen festgeschriebenen Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit ergeben dürften;

III.   HERAUSFORDERUNGEN

28.

macht darauf aufmerksam, dass Schätzungen zufolge der Anteil junger Menschen an der Bevölkerung in der gesamten EU-27 bis 2060 um 9 % (4) und der Anteil der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (15-64) um 15 % zurückgehen wird. Außerdem wird die Anzahl der älteren Menschen voraussichtlich um enorme 79 % ansteigen. Dieser demografische Wandel ist auf verschiedene Phänomene zurückzuführen, wie etwa niedrigere Geburtenraten, steigende Lebenserwartung, die gesamte Nettomigration und die Alterung der geburtenstarken Jahrgänge nach dem Zweiten Weltkrieg („Babyboomer“). Es liegt auf der Hand, dass diese demografischen Trends erhebliche wirtschaftliche und soziale sowie auch Auswirkungen auf die Haushalte auf nationaler sowie auf regionaler/lokaler Ebene haben werden. In der AdR-Studie zum Thema „Aktives Altern: lokale und regionale Lösungen (5) werden die Auswirkungen mit folgende Aussage recht treffend dargestellt: „Das Arbeitskräfteangebot und die Beschäftigung werden abnehmen, was eine Herausforderung für das Wirtschaftswachstum bedeutet, während die Nachfrage der alternden Bevölkerung nach Dienstleistungen steigen wird“. Zudem wird davon ausgegangen, dass die öffentlichen Ausgaben ansteigen werden, um qualitativ hochwertige Dienstleistungen für die alternde Bevölkerung erbringen zu können, während andererseits auch die Gesundheitsversorgung und die Renten einer wachsenden Anzahl älterer Menschen finanziert werden müssen. Die meisten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mussten jedoch drastische Haushaltskürzungen hinnehmen, die es ihnen schon jetzt äußerst schwer machen, dynamische und moderne Sozialdienstleistungen von angemessener Qualität zu bieten;

29.

weist auf die großen Unterschiede hin, die in Bezug auf die Lebenserwartung von Männern und Frauen, den Indikator der gesunden Lebensjahre, das Medianalter und Abhängigkeitsquotienten zwischen Ländern und Regionen bestehen. Eine Überalterung der Bevölkerung wird für fast alle 281 Regionen der EU-27 vorhergesagt, nur in sieben Regionen der EU-27 wird das Medianalter bis 2030 voraussichtlich nicht ansteigen: Wien in Österreich, Hamburg und Trier in Deutschland, Mittelgriechenland und Peloponnes in Griechenland und West Midlands sowie North Eastern Scotland im Vereinigten Königreich (6). 2008 wich der Abhängigkeitsquotient zwischen den einzelnen Regionen um fast das Dreifache voneinander ab (mit Schwankungen zwischen 9,1 % und 26,8 %). 2030 werden diese Abweichungen auf fast das Vierfache angestiegen sein (von 10,4 % bis 37,3 %) (7). Dies bedeutet, dass die Regionen in Bezug auf die demografische Alterung nicht alle gleich sind, und mithin einige lokale und regionale Gebietskörperschaften auch im Kontext der aktuellen Wirtschaftskrise stärker betroffen sind als andere;

30.

verweist ferner auf große Unterschiede bei der Staatsverschuldung zwischen Ländern und Regionen; die zum Teil einschneidende Haushaltskürzungen vornehmen mussten, die ihre Fähigkeit zum Abruf von EU-Finanzhilfen über die Strukturfonds oder alternsbezogene gemeinsame Programme beeinträchtigen könnten;

31.

erinnert an seine in der Stellungnahme zum Thema „Angemessene, nachhaltige und sichere europäische Pensions- und Rentensysteme (8) getroffene Aussage, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Europa auch weiterhin den Großteil der Beschäftigung im öffentlichen Sektor bieten werden und daher auch die gesetzliche Rente von grundlegender Bedeutung für die Sicherung der Pensions- und Rentensysteme bleiben wird. Diese Renten und Pensionen unterliegen jedoch zunehmend dem Einfluss haushaltspolitischer Maßnahmen und von Haushaltsreformen. Daher sollte die Fähigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Kompensation dieser Effekte berücksichtigt werden, um allen älteren Frauen und Männern ein angemessenes Einkommen zu bieten, was auch Unterstützungs- und Pflegeleistungen in Form von Sachleistungen einschließt. Der Ausschuss der Regionen hat eine soziale Dimension als Ergänzung der makroökonomischen Überwachung für die Bewältigung dieser Effekte vorgeschlagen;

32.

stellte in seiner Stellungnahme zum Thema „Aktives Altern in der Informationsgesellschaft (9) fest, dass IKT-Lösungen die Effizienz der Dienstleistungen im Sozial- und Gesundheitswesen verbessern können, wenn sie an die Bedürfnisse der älteren Menschen richtig angepasst sind, und erinnert daran, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für IKT-Lösungen im Bereich Bevölkerungsalterung auf nationaler und EU-Ebene einbezogen werden sollten, da sie häufig die primären Nutzer der Ergebnisse dieser Forschungsarbeit sein werden;

33.

macht jedoch darauf aufmerksam, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Förderung von Aktivität und Gesundheit im Alter nicht allein stemmen können. Für eine erfolgreiche Förderung benötigen sie günstige Bedingungen in Form eines rechtlichen, finanziellen und strukturellen Umfelds, was entsprechendes Handeln auf nationaler und EU-Ebene erfordert. Beispielsweise werden für den Einsatz von IKT-Initiativen zur Förderung von Innovation, intelligenter Gesundheit und einer besseren Lebensqualität in allen EU-Regionen strukturelle Investitionen auf EU-Ebene und auch auf der nationalen Ebene gebraucht, um den Breitbandzugang auszuweiten; für die Harmonisierung der Kriterien für die Barrierefreiheit und Interoperabilitätsstandards sind EU-Rechtsvorschriften erforderlich;

34.

betont, dass die stetig zunehmenden Vorbedingungen, Rechnungslegungs- und Finanzvorschriften sowie Prüfungsverfahren, die für den Zugang zu Unterstützung durch die Strukturfonds erforderlich sind, zu einer wachsenden Zahl an Projekten geführt hat, deren Schwerpunkt auf messbaren Ergebnissen liegt, während Projekte, die innovativer und risikoorientierter sind und de facto mehr Zeit in Anspruch nehmen, um ein positives und auch schwerer messbares Ergebnis zu erbringen, ins Hintertreffen geraten. In der Praxis ist soziale Innovation derzeit mit Hindernissen konfrontiert, die in den meisten Fällen mit nicht kompatiblen Prüfungs- oder Regulierungskulturen zusammenhängen. Dieses Problem gilt aber nicht nur für den Einsatz der Strukturfonds, sondern zieht sich auch durch viele andere EU- und nationale Finanzierungsinstrumente;

35.

sieht einen Änderungsbedarf in Bezug auf die Art und Weise der Durchführung der Strukturfonds, damit auch evidenzbasierte Voraussetzungen berücksichtigt werden, um so die Bemühungen um eine Steigerung des Zusatznutzens und der Effektivität der EU-Fonds in diesem Bereich nicht zu unterlaufen. In Dänemark und Schweden gibt es bereits solche evidenzbasierten Verfahren, um die Leistung anhand eines Bündels vereinbarter Indikatoren zu überwachen und diese Informationen in das Überwachungssystem einfließen zu lassen, damit die Qualität und die Kostenwirksamkeit der von ihnen bereitgestellten und finanzierten Dienstleistungen immer weiter verbessert werden kann. Die britische Regierung hat vor kurzem Sozialanleihen („Social Impact Bonds“) aufgelegt, um neue Investitionen in ergebnisorientierte Verträge anzuziehen, von denen sowohl Einzelpersonen als auch das Gemeinwesen profitieren. Über einen „Social Impact Bond“ werden private Investitionen für die Zahlung von Interventionen eingesetzt, die von Dienstleistungsanbietern erbracht werden, die sich auf diesem Gebiet durch Leistung bewährt haben. Die Rendite für die Investoren wird in Abhängigkeit von sozialen Erfolgen vom Staat gezahlt. Wenn sich keine solchen Erfolge einstellen, erhalten die Investoren keine Rendite (10);

IV.   CHANCEN

36.

stellt fest, dass Länder mit hohen Standards in Bezug auf die Barrierefreiheit für Gebäude, den Verkehr und die IKT die höchsten Beschäftigungsquoten bei älteren Frauen und Männern aufweisen und beim Indikator für gesunde Lebensjahre am besten abschneiden. Ferner sind dies diejenigen Länder mit den höchsten Beschäftigungsquoten von Frauen und Menschen mit Behinderungen und den besten Ergebnissen bei geschlechtsspezifischen Indikatoren (geschlechtsspezifisches Lohn- und Rentengefälle usw.). Dies zeigt, dass die aktive Förderung eines alternsgerechten Umfelds die Wirtschaft nicht belastet, sondern im Gegenteil der Gesellschaft und der Wirtschaft im Allgemeinen förderlich ist. Ein solches Umfeld erleichtert das Leben für alle und fördert die Teilhabe am Arbeitsmarkt von Frauen, älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Menschen mit Behinderungen sowie auch ein aktives und produktives Engagement von Rentnerinnen und Rentnern in ihrer jeweiligen Gemeinschaft. Auch informelle Pflegekräfte werden so unterstützt und können ihre berufliche Tätigkeit und ihre Betreuungsaufgaben besser miteinander vereinbaren;

37.

begrüßt, dass sich bereits hunderte von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aus der ganzen EU am Programm „Alternsfreundliche Stadt“ der Weltgesundheitsorganisation beteiligen und dass einige Mitgliedstaaten nationale Programme aufgelegt haben, um lokale und regionale Gebietskörperschaften zu unterstützen, die sich dem einschlägigen Netzwerk der WHO anschließen möchten;

38.

begrüßt angesichts der wachsenden Anzahl von älteren Menschen, die an Alzheimer oder anderen Demenzerkrankungen leiden, die Initiative einiger lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, ein Alzheimer-freundliches Umfeld zu schaffen, um so eine bessere Integration älterer Demenzpatienten und ihrer informellen Pflegekräfte in die Gesellschaft zu fördern;

39.

unterstreicht, dass sich die Schaffung eines barrierefreien Umfelds, das ein unabhängiges Leben älterer Menschen mit Behinderungen oder Aktivitätseinschränkungen begünstigt, als kostenwirksam erwiesen hat. Die Erfahrung aus Schweden zeigt, dass der abnehmende Pflegebedarf in den letzten 15 Jahren nicht durch eine bessere Gesundheit zu erklären ist, da es keine Anhaltspunkte für derartige gesundheitliche Verbesserungen bei den dort lebenden älteren Menschen in diesem Zeitraum gibt. Die wahrscheinlichste Erklärung für den reduzierten Altenpflegebedarf sind wohl verbesserte Standards in Bezug auf die Barrierefreiheit in Gebäuden und im Verkehrsbereich sowie ein besserer Zugang zu Assistenztechnologien, die älteren Menschen einen Lebensalltag ohne fremde Hilfe erleichtern. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass Schweden von allen EU-Mitgliedstaaten die höchste Beschäftigungsquote bei älteren Arbeitnehmern und älteren Frauen hat;

40.

betont indes, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften als Käufer von Waren und Dienstleistungen insbesondere im Rahmen der öffentlichen Beschaffung eine wichtige Rolle spielen und somit einen positiven Alternsansatz politisch fördern können; allerdings muss die Zersplitterung der bestehenden und künftigen Märkte für innovative Lösungen für Aktivität und Gesundheit im Alter angegangen werden, um einen echten Binnenmarkt für die Seniorenwirtschaft zu schaffen und Größenvorteile für öffentliche Bieter und die Verbraucher zu erzielen. Mit dem künftigen Rechtsakt über die Zugänglichkeit sollen die Hindernisse in den Fokus gerückt werden, die der Schaffung eines EU-Markts im Wege stehen, auf dem lokale/ regionale innovative Lösungen leichter konzipiert und in größerem Maßstab in anderen EU-Regionen eingesetzt werden könnten. KMU sind häufig Vorreiter bei Innovationen und näher an den lokalen Märkten. Oft liefern sie personalisierte und den Bedürfnissen ihrer Kunden angepasste Dienstleistungen. KMU würden von eindeutigen Vorschriften und Standards profitieren, die ihnen Zugang zu einem EU-weiten Markt gewährleisten und die Interoperabilität mit anderen Waren und Dienstleistungen für ein optimales Ergebnis erleichtern würden;

V.   FAZIT

41.

kommt zu dem Schluss, dass die Sicherstellung der Entwicklung eines zugänglichen und geeigneten lokalen Umfelds auf der Grundlage des Konzepts der Barrierefreiheit ältere Arbeitnehmer und Frauen bei einem längeren Verbleib im aktiven Berufsleben unterstützen und den Pflege- und Unterstützungsbedarf der zunehmenden Anzahl älterer Menschen verringern würde. Der AdR ist zuversichtlich, dass Maßnahmen der EU zur Förderung von Aktivität und Gesundheit im Alter und für die Solidarität zwischen den Generationen der Innovation und dem Wachstumspotenzial in der gesamten EU Schwung geben und öffentlichen und privaten Akteuren auf der lokalen, nationalen und EU-Ebene wirtschaftliche Vorteile bringen wird;

42.

unterschreibt den Alternsansatz des dänischen Ratsvorsitzes und betont, dass die EU unbedingt einen gemeinsamen Rahmen aufstellen muss, damit soziale Innovation als Reaktion auf die Alterung unserer Gesellschaft eingesetzt und das Potenzial der sozialen Innovation in Zukunft umfassend genutzt werden kann. Ein gemeinsamer EU-Rahmen für die Förderung sozialer Innovation würde sozialen Innovatoren in ganz Europa ihr Tätigwerden, den Zugang zu Finanzierung, ihre Vernetzung und die Ausweitung ihrer Tätigkeit in der Tat erleichtern.

Brüssel, den 4. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  CdR 212/2009.

(2)  Kastler, P7_TA(2011) 0332.

(3)  http://bibli.reseauope.net/opac_css/index.php?lvl=author_see&id=264.

(4)  Quelle: Eurostat-Statistik zur Zusammensetzung und Altersstruktur der Bevölkerung.

(5)  www.cor.europa.eu/COR_cms/ui/ViewDocument.aspx?siteid=default&contentID=a18962c0-1f8f-44e9-9f3d-bfa7955830db.

(6)  Eurostat, regionales EUROPOP 2008.

(7)  Ebd.

(8)  CdR 319/2010.

(9)  CdR 84/2007.

(10)  http://www.socialfinance.org.uk/work/sibs.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/52


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Energieeffizienz in den Städten und Regionen: Unterschiede zwischen den ländlichen Gebieten und den Städten“

2012/C 225/06

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

fordert, dass Energieeffizienz ein zentraler und integraler Bestandteil der Energiepolitik ist und in der Hierarchie der energiepolitischen Maßnahmen ausreichend vorrangig behandelt wird;

unterstützt eine stärkere Bündelung der Fördermittel für Energieeffizienz und Energieeinsparung in künftigen EU-Förderprogrammen;

fordert energischere Maßnahmen für Verhaltensänderungen und Änderungen der Energieverbrauchsmuster und schlägt hierfür einen Maßnahmen-Mix nach dem Motto „Zuckerbrot und Peitsche“ vor, wobei die wirtschaftlichen Argumente ins Treffen geführt werden, aber soweit erforderlich auch mehr Gewicht auf verbindliche Anforderungen gelegt wird;

ist sich bewusst, dass das derzeitige politische Augenmerk auf Städte gerichtet ist, um aktuelle Ziele zu erreichen, betont jedoch, dass die Herausforderungen und Chancen der ländlichen Gebiete bei Energieerzeugung und -verbrauch umfassender und koordinierter in Angriff genommen werden müssen;

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, bewährte Verfahren in den Bereichen Energieeffizienz und Energieeinsparung auszutauschen und ihre Energieabhängigkeit durch Planung und Steuerung der Erbringung ihrer Dienstleistungen mit minimalem Energieaufwand zu verringern.

Berichterstatter

Brian MEANEY (IE/EA), Mitglied des Grafschaftsrats Clare und der Regionalbehörde Mid-West

Referenzdokument

Befassung durch den dänischen EU-Ratsvorsitz am 12. Januar 2012

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.   Einleitung

1.   betont, dass die effiziente Energienutzung zu Recht im Mittelpunkt der Strategie Europa 2020 steht, um die Ziele der EU intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen und den dafür erforderlichen Übergang zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft zu vollziehen. Bei der Energieeffizienz geht es nicht darum, die Leistung oder die Wirtschaftstätigkeit zu drosseln, sondern die gleiche Leistung zu erzielen, aber den Energieverbrauch je Produktionseinheit zu senken. Dies bedeutet, dass unnötiger Energieverbrauch ermittelt und unterlassen werden muss und dass effizientere Erzeugungsverfahren entwickelt werden müssen;

2.   stellt mit Sorge fest, dass die EU im Vergleich zur Zielmarke von 20 % voraussichtlich nur halb so viel beim Primärenergieverbrauch bis 2020 einsparen wird. Für die Erreichung der Europa-2020-Ziele sind koordinierte Bemühungen auf allen Ebenen, d.h. auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene notwendig. Die Energieeffizienz ist ein vorrangiges Ziel, das verstärkte Maßnahmen auf allen Ebenen erfordert;

3.   betont erneut, dass die EU, um ihr Ziel einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und gesicherten Energieversorgung zu erreichen, bei der Ermittlung und Anwendung von bereits bestehenden und aufkommenden technologischen Entwicklungen zur Begünstigung und Verbesserung der Energieeffizienz und bei einer dahingehenden Beeinflussung des Verbraucherverhaltens im Sinne der Solidarität und der Effizienz kollektiv zusammenarbeiten muss. Diesbezüglich muss die EU kurz- und mittelfristig der Markteinführung der effizientesten und kommerziell aussichtsreichsten Technologien Vorrang einräumen;

4.   hebt hervor, dass den Städten, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften, nicht zuletzt über die lokalen und regionalen Energieträger eine Schlüsselrolle bei der Vereinfachung, der Förderung und der Regulierung einer effizienteren Energienutzung zugeteilt wurde, und das sowohl für ihre eigenen Abläufe und Infrastruktur, als auch mit Energieverbrauchern und -erzeugern. Um dieser Rolle gerecht zu werden, erkennt der AdR an, dass die Gebietskörperschaften auf mehr Mittel und eine bessere Hilfestellung angewiesen sind, um ihre Aufgaben bei der Durchführung und Verbesserung energieeffizienzsteigernder Maßnahmen erfüllen zu können;

5.   verweist auf die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die als Vorreiter auftreten, Investitionen anziehen und Arbeitsplätze schaffen, und fordert die EU auf, die Ausarbeitung regionaler und lokaler Energieeffizienzpläne zu fördern, die zu den nationalen und europäischen Energiezielen beitragen, und dies durch die Einrichtung von Mechanismen zu unterstützen sowie ihre Energie-Informationssysteme zu verbessern;

6.   begrüßt die Initiative des „Internationalen Jahres der erneuerbaren Energien für alle“ der Vereinten Nationen, da sie eine gute Gelegenheit bietet, das Bewusstsein auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene bezüglich der Bedeutung einer besseren Energieeffizienz und von erneuerbaren Energien zu schärfen. Der fehlende Zugang zu sauberer, erschwinglicher und zuverlässiger Energie stellt ein Hindernis für die menschliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung dar und behindert auch maßgeblich die Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele. Der Übergang zur vollständigen Umstellung auf erneuerbare Energien muss mit verstärkten Bemühungen zur Reduzierung des Energieverbrauchs und der Erschließung neuer Energiequellen einhergehen, was auch bedeutet, die Abhängigkeit vom Import fossiler Brennstoffe zu reduzieren;

7.   stellt außerdem fest, dass sich die Volkswirtschaften Indiens und Chinas erst „in der Aufwärmphase“ befinden: Die Energienachfrage Chinas dürfte bis 2035 (1) um 75 % ansteigen, sodass sich die daraus ergebende Konkurrenz für den derzeit von der EU importierten Energieanteil verschärfen wird, was zu Problemen bei der Nachfrage, der Verteilung und den Kosten führen könnte. Dies wiederum könnte ernste und vielschichtige Auswirkungen auf die Wirtschaft und Gesellschaft haben. Es müssen konkrete und umsetzbare Aktionspläne zur Reaktion auf diese Entwicklungen ausgearbeitet werden mit dem Ziel, so schnell wie möglich die Bedarfsdeckung aus vor Ort verfügbaren erneuerbaren Energiequellen zu erreichen. Städtische, regionale und lokale Gebietskörperschaften sollten in die Entwicklung derartiger Pläne eingebunden werden;

8.   weist darauf hin, dass der gesellschaftliche Nutzen von Projekten zur ökologischen Umstellung in Kommunen und Regionen nicht zum Tragen kommt und unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Europäische Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten für die energieeffiziente Gestaltung öffentlicher Gebäude umfangreiche Finanzmittel vorsehen sollten;

9.   nimmt die laufende Diskussion über die Richtlinie über Energieeffizienz zur Kenntnis und fordert die Annahme eines aussagekräftigen, ehrgeizigen Dokuments. Für Städte und Regionen haben eine bessere Energieeffizienz und eine Senkung des eigenen Energieverbrauchs nur Vorteile: Sie wären weniger abhängig von importierten Brennstoffen, durch Bau- und Sanierungsarbeiten (2) könnten bis zu zwei Millionen lokale Arbeitsplätze geschaffen werden und die Haushalte würden beträchtlich an Energiekosten sparen. Darüber hinaus könnte die EU ihren Ausstoß an Treibhausgasen weiter senken und sich in diesem Bereich auch noch ehrgeizigere Ziele setzen. Die vorgeschlagene Richtlinie ist daher ein erster richtiger Schritt zur Abmilderung der derzeitigen Krise. Sie greift allerdings insgesamt zu kurz, da sie vor allem auf wirtschaftliche Ziele ausgerichtet ist, wie etwa die Verringerung der Erdöl- und Erdgasimporte aus Drittstaaten sowie die Umwidmung der dadurch freiwerdenden Milliardenbeträge zugunsten der Volkswirtschaften der EU, ohne gleichzeitig entsprechend konkrete Vorstellungen für den notwendigen massiven Ausbau der erneuerbaren Energiequellen zu entwickeln. Entscheidend ist hier, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, von ihren individuellen Voraussetzungen auszugehen, sodass die für jedes Land wirksamsten Maßnahmen getroffen werden;

10.   bedauert in diesem Zusammenhang insbesondere das Fehlen eines kohärenten, langfristigen Konzepts für die Sanierung des sanierungsbedürftigen Wohngebäudebestandes sowie das Fehlen expliziter und gezielter Verpflichtungen zur finanziellen Unterstützung für lokale und regionale Gebietskörperschaften zur Förderung energieeffizienzsteigernder Investitionen auf lokaler und regionaler Ebene. Hierbei ist der Unterschied zwischen gemeinnützigen und betriebswirtschaftlichen Zielen zu beachten. Bei der Sanierung eines Gebäudes muss auf Unternehmensebene vom betriebswirtschaftlich Möglichen ausgegangen werden, gleichzeitig muss der Staat die gemeinnützigen Ziele ermöglichen;

11.   empfiehlt, dass die EU die Informationssysteme im Bereich Energieeffizienz fördert und darin sowohl Informationen über die Energieeffizienzmaßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene einschließt als auch Systeme zur Bewertung der Energieeinsparungsleistung auf regionaler Ebene, Energieeffizienzindikatoren, Datenbanken mit gangbaren Energieeinsparungsmethoden, Leitfäden für bewährte Verfahren, Handlungsstandards usw.; teilt die Sichtweise des Europäischen Verbandes lokaler Gebietskörperschaften „Energy Cities“, dass die Finanzierung für die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen „von entscheidender Bedeutung“ ist. Darüber hinaus stellt der AdR fest, dass die vorgeschlagene Energieeffizienz-Richtlinie keine verbindlichen Zielsetzungen enthält, kein ernsthaftes Kontrollverfahren umfasst und einfache Ausstiegsmöglichkeiten enthält. Der AdR begrüßt daher die Bemühungen des polnischen und des dänischen Ratsvorsitzes, die erforderlichen Finanzierungsmaßnahmen und andere fehlende Elemente noch in den Vorschlag einzugliedern. Er unterstützt die Bemühungen des dänischen Ratsvorsitzes um einen politischen Kompromiss, mit dem unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten sichergestellt werden soll, dass die Behörden bei der energieeffizienten Gestaltung ihrer Gebäude eine Vorreiterrolle übernehmen können. Der Vorschlag, dass Energieunternehmen im Durchschnitt jährlich 1,5 % Energieeinsparungen vornehmen müssen, ist ausdrücklich zu begrüßen;

12.   hebt hervor, dass Energieeffizienz nicht durch zentral festgelegte, rigide Maßnahmen erreicht werden kann, die den lokalen und regionalen Gegebenheiten in den Mitgliedstaaten nicht Rechnung tragen; fordert dementsprechend, dass die Möglichkeit geschaffen wird, alternative Ansätze zur Verwirklichung der Energiereinsparziele umzusetzen, unter der Voraussetzung, dass das gleiche Einsparniveau beim Energieverbrauch erreicht wird, und dass die Kommunen und Regionen Strategien zur Energieeinsparung vorschlagen können;

13.   stellt fest, dass das Thema Energie in der EU in der Politik und in der Öffentlichkeit zunehmend auf Branchen (Verkehrswesen, Bauwesen usw.) bezogen wird, anstatt die räumlichen und territorialen Ungleichheiten und Potenziale zu berücksichtigen, damit die gesamte EU Fortschritte verzeichnen kann;

14.   fordert, dass neben Energieeffizienzsteigerungsbestrebungen auch angemessene Energiemanagement- bzw. -einsparungsmaßnahmen entwickelt werden, und verlangt daher auch die Festlegung von Energiemanagement- bzw. -sparzielen mit Zielmarken für die Verringerung des Energieverbrauchs, die die Zielsetzungen zur Energieeinsparung durch eine Steigerung der Energieeffizienz unterstützen oder gar übertreffen könnten;

15.   fordert den dänischen EU-Ratsvorsitz auf, die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Erreichung der Europa-2020-Ziele im Bereich Energieeffizienz anzuerkennen. Im aktuellen Verhandlungsentwurf des Rates über die Energieeffizienz-Richtlinie und in der Mitteilung der Europäischen Kommission über den Energiefahrplan 2050 wird fast gar kein Bezug auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften genommen. Außerdem ist der AdR der Auffassung, dass die überarbeiteten nationalen Reformprogramme und die länderspezifischen Empfehlungen die im Bereich der Energieeffizienz eingegangenen Verpflichtungen stärker widerspiegeln müssen;

16.   begrüßt die Finanzierungsinitiative „Intelligente Energie – Europa“ (IEE) sowie deren Bemühungen, die Marktschranken zu beseitigen. Das Programm sollte sich auf die Förderung von Aktionen zur Herbeiführung eines Sinneswandels konzentrieren. Der Ausschuss fordert jedoch, dass die Ergebnisse und Empfehlungen der Vorhaben im Rahmen des Programms „Intelligente Energie für Europa“ mit größerem Nachdruck (Mitteilung, Rechtsakt usw.) in der gesamten EU verbreitet werden müssen und die Finanzierung 2014-2020 dieses Programms und etwaiger Nachfolgeprogramme gewährleistet sein muss;

17.   Im Hinblick auf die besondere territoriale Dimension der Problematik weist der AdR darauf hin, dass

in ländlichen Gebieten stärker auf umweltschädliche Energieträger zurückgegriffen wird als in städtischen Gebieten, sodass hier der Ersatz umweltschädlicher fossiler Brennstoffe durch weniger umweltschädliche fossile Brennstoffe als Übergangslösung, und dann vor allem durch erneuerbare Energieträger, besonders unterstützt werden sollte;

trotz der in den ländlichen Gebieten erzielten Fortschritte das Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung hier immer noch niedriger ist als im EU-Durchschnitt, insbesondere im Vergleich zu den städtischen Gebieten. Diese Kluft ist besonders stark in Ost- und Mitteleuropa ausgeprägt und umso besorgniserregender, als sie sich zwischen 2000 und 2007 durch die rasche Ausdehnung der großen Städte und Hauptstädte vergrößert hat;

B.   Städte und regionale und lokale Gebietskörperschaften

18.   bekräftigt seine Forderung nach mehr Ausgewogenheit zwischen städtischen und ländlichen Gebieten in Bezug auf die nachhaltige Energiepolitik in der EU und weist auf die Notwendigkeit hin, das Potenzial ländlicher Gebiete bei der Umsetzung der Energieeffizienz-Ziele der Europa-2020-Strategie zu nutzen. In ländlichen Gebieten gibt es nämlich ein großes Potenzial, sowohl für die Energieerzeugung als auch für Energieeinsparungen. So lassen sich zum Beispiel nur auf dem Land ausreichend große Landflächen für Windkraftanlagen oder Solarkraftwerke finden. Außerdem sind für die moderne Landwirtschaft beträchtliche Energiemengen erforderlich. Das Potenzial für Energieeinsparungen und die Erschließung neuer Energiequellen wird allerdings weitgehend übersehen;

19.   weist auf grundlegende Unterschiede zwischen den städtischen und den ländlichen Gebieten hin. Die Energieeffizienz in ländlichen Gebieten befindet sich in einer kritischen Phase und muss dringend thematisiert werden. Haushalte und Kleinunternehmen in ländlichen Gebieten sind in Bezug auf ihren Energieverbrauch in mehrerlei Hinsicht benachteiligt, insbesondere aufgrund der Wesensmerkmale der Haushalte und der Qualität des Gebäudebestandes. Die Gebäude in ländlichen Gebieten sind wesentlich älter und ihre Sanierung ist kostspieliger und für die Besitzer oft nicht zu bewältigen. Ein Grund dafür ist die Bevölkerungsdichte: Bei der Isolierung von Einfamilienhäusern in ländlichen Gebieten kommen die Größenvorteile nicht in dem gleichen Maße zum Tragen, wie dies bei städtischen Mehrfamilienhäusern möglich ist. Dies betrifft in unterschiedlichem Maße alle Mitgliedstaaten und führt zu verhältnismäßig höheren Energiekosten in den ländlichen Gebieten, während das Pro-Kopf-Einkommen dort um 21–62 % niedriger ist als in den städtischen Gebieten (3);

20.   unterstreicht, dass sich die EU im Bereich der Energiepolitik an den Bedürfnissen von Großstädten orientierte. Investoren richten ihr Augenmerk immer noch fast ausschließlich auf eine für den städtischen Raum konzipierte Infrastruktur;

21.   weist darauf hin, dass der Zugang zu Energie in ländlichen Gebieten und abgelegenen Regionen im Allgemeinen teurer ist. Außerdem ist die Energieeffizienz aufgrund der geringen Verbreitung sauberer Technologien und der ineffizienten Isolierung weniger stark ausgeprägt. Der AdR fordert daher angemessene Steuerungs- und Finanzierungsmaßnahmen, damit die ländlichen Gebiete in der EU im Vergleich zu den städtischen Gebieten in diesem Bereich aufholen können, insbesondere durch Ausschöpfung des Potenzials des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und seines LEADER-Konzepts. So haben zahlreiche bewährte Verfahren und Pilotprojekte in der gesamten EU bereits klar aufgezeigt, dass ländliche Gebiete das Potenzial haben, ihren eigenen Energiebedarf durch unterschiedliche Energiequellen (treibhausgasfreie Energieträger, Biomasse, Brennstoffzellen usw.) zu decken;

22.   ist der Auffassung, dass bei der Unterstützung aus dem ESF für den Kapazitätsaufbau, insbesondere für die Höherqualifizierung von Arbeitskräften, u.a. für die Verwendung traditioneller Techniken und Materialien, die für eine bestimmte Region typisch sind, auch die unterschiedlichen Bedürfnisse städtischer und ländlicher Gebiete anerkannt und berücksichtigt werden sollten, sodass ländliche Arbeitskräfte nicht vernachlässigt werden. Andernfalls könnte es zu einem Mangel an den für die Umsetzung angemessener Technologien in ländlichen Gebieten erforderlichen Qualifikationen kommen, sodass sich die Kluft im Bereich der Energie zwischen diesen zwei Gebieten noch verstärken würde;

23.   betont, dass die Bildungspolitik einen wichtigen Beitrag zur Sensibilisierung für Energieeffizienz und die erforderlichen Verhaltensänderungen liefern kann; schlägt vor, bestehende Bildungsinitiativen zu vergleichen, um bewährte Verfahren zu ermitteln und Lehrpläne zu erstellen, über die Nachhaltigkeit von Anfang an im formalen Lernprozess verankert werden kann; fordert außerdem, das nächste „Erasmus für alle“-Programm auf die Entwicklung von Wissensallianzen zwischen Hochschulen und „grünen“ Unternehmen auszurichten, um neue Lehrpläne zu gestalten, die Innovations- und Kompetenzlücken in den Bereichen Energieeffizienz und Energieeinsparung schließen;

24.   hebt hervor, dass auch lokale und regionale Gebietskörperschaften zur Steigerung der Energieeffizienz beitragen können, indem Umweltkriterien in die öffentliche Auftragsvergabe einbezogen werden. Der AdR begrüßt daher den von der Kommission verabschiedeten Vorschlag für eine Richtlinie über neue Regelungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe (4). Dieser Vorschlag erlaubt es lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, bei der öffentlichen Auftragsvergabe auch Umweltfaktoren – darunter die Energieeffizienz– zu berücksichtigen. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten zur Prüfung der Angebote anhand des Kriteriums des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ angehalten werden, um während des gesamten Ausschreibungsverfahrens dem Energieeinsparungsaspekt Rechnung zu tragen;

C.   Verbraucher

25.   betont, dass es auch einen sozialen Aspekt gibt, da sich die Energiearmut besonders negativ auf einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen auswirken kann. Dies betrifft einige Länder mehr als andere. Es gibt sogar bei den Gründen und Auswirkungen von Energiearmut erhebliche Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, die bei entsprechenden Maßnahmen berücksichtigt werden müssen, und die nicht zwangsläufig mit der allgemeinen Energieeffizienz bestimmter Länder oder Regionen korrelieren;

26.   fordert Maßnahmen, die die Verbraucher in die Lage versetzen, mit den Erzeugern/Versorgern Vorteile im Austausch gegen geänderte Verhaltensmuster aushandeln zu können. Wenn z.B. viele Einzelpersonen ihren Verbrauch außerhalb der Spitzenzeiten verlegen, sollten sie unterstützt werden, um genau wie Großabnehmer Rabatte zu bekommen. Gleichzeitig sollte der Einsatz fortschrittlicher intelligenter Netztechnologien zur Messung und Fakturierung des Energieverbrauchs als ein öffentliches Gut gefördert werden, mit denen die Energieeffizienz zum einen der Anbieter (durch eine effiziente Netzverwaltung, die Verbesserung der Netz- und Gerätewartung usw.) und zum anderen der Verbraucher (durch bessere Informationen über Verbrauch, Fakturierung, Verträge, Netzdienste, intelligenten interaktiven Verbrauch usw.) erhöht werden kann. Außerdem darf Widerstand dagegen von Seiten der Industrie nicht toleriert werden. Ferner sollte die allgemeine Einführung dieser Systeme vorgezogen werden. Es ist darauf zu achten, dass der Einbau moderner Messgeräte nicht mit bedeutenden Gebührenerhöhungen für die Verbraucher verbunden ist;

27.   begrüßt die mit dem Vorschlag für ein Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte verbundene Erneuerung und Fortführung des Energy-Star-Kennzeichnungsprogramms und stellt fest, dass der Verordnungsvorschlag COM(2012) 109 final eine Erneuerung des Energy-Star-Abkommens in Verbindung mit einem Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (COM(2012) 108 final) vorsieht. Die Nutzung der Energy-Star-Kennzeichnung sollte gefördert werden. Hohe Energiekosten werden den Kauf hochenergieeffizienter Haushaltsgeräte begünstigen. Die Kommission sollte außerdem eine Kennzeichnung mit der Angabe der „grauen“ Energie von Geräten erwägen;

D.   Finanzierung

28.   hinsichtlich der Stellungnahme zum Klimawandel und zum künftigen EU-Haushalt (5) ist der AdR weiterhin besorgt darüber, dass der Schwerpunkt immer noch auf die Sparmaßnahmen gelegt wird, wodurch die Fragen in Bezug auf die reale Wirtschaft im Kontext des künftigen EU-Haushalts 2014-2020 in den Hintergrund rücken, insbesondere die dringend erforderliche und bereits in früheren Stellungnahmen des AdR geforderte Erhöhung des Finanzrahmens für lokale und regionale sowie städtische und ländliche Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien. Der AdR begrüßt jedoch, dass die „Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft“ als Investitionsschwerpunkt im Gemeinsamen Strategischen Rahmen (6) festgehalten wurde, doch er betont, dass, während die Fonds im Rahmen des Gemeinsamen Strategischen Rahmens für bestimmte regionale Herausforderungen bereitgestellt werden müssen, es auch ein Gleichgewicht zwischen nachhaltiger Produktion und Energieeffizienz geben muss;

29.   bedauert, dass der Rat nicht vorgesehen hat, eine Zweckbindung von Mitteln, wie z.B. in Form nationaler Fonds zur Steigerung der Energieeffizienz, in die Richtlinie über Energieeffizienz aufzunehmen; verweist auf die Notwendigkeit, die Rolle der Europäischen Investitionsbank (EIB) über die nationalen und lokalen Kreditinstitute entschieden zu fördern, um Energieeffizienzinvestitionen anzukurbeln;

30.   fordert den dänischen Ratsvorsitz auf, zu gewährleisten, dass die künftige Zuschussgewährung zur Förderung von Effizienzmaßnahmen im Bereich der Raumheizung und -kühlung an die gemessenen Einsparungen im Energieverbrauch für jedes einzelne Gerät geknüpft sind;

31.   fordert die Europäische Kommission auf, im kommenden EU-Haushalt die vorgeschlagene Energieeffizienz-Richtlinie zu berücksichtigen und zu gewährleisten, dass ausreichend Mittel für die Energieeffizienz im ländlichen Wohnungsbau bereitgestellt werden;

32.   hebt hervor, dass ein großes Problem für ländliche Gebiete der Zugang der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu den bereits bestehenden Mitteln ist:

Finanzmechanismen (ELENA usw.) und Fonds zur Steigerung der Energieeffizienz (EEEF usw.);

Die Erfahrung der laufenden Finanzierungsperiode zeigt, dass aus einer Reihe verschiedener Gründe die Mittel für Energieeffizienz aus den Strukturfonds nicht vollständig ausgeschöpft werden können. Deshalb ist für den Finanzrahmen 2014-2020, der sogar einen höheren Anteil an Mitteln für Energieeffizienz vorsieht, darauf zu achten, den Zugang von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu diesen Mitteln zu erleichtern;

33.   hebt hervor, dass es weitere Finanzierungsmöglichkeiten wie Energieleistungsverträge, ÖPP sowie nationale und regionale Energieeffizienzfonds gibt, über die Energieeffizienzmaßnahmen in einer Zeit knapper öffentlicher Finanzen gefördert werden. In den heutigen Zeiten der knappen öffentlichen Kassen, in denen viele kleine und mittlere Unternehmen in großen Schwierigkeiten stecken, muss besonders viel Wert darauf gelegt werden, bei den Ausgaben der EU das bestmögliche Gleichgewicht zwischen großen Infrastrukturvorhaben einerseits und einer dezentralisierter Energieerzeugung als Kernstück der ländlichen Energie andererseits zu gewährleisten; fordert außerdem, dass die EU die Rolle der Energiedienstleistungsunternehmen als Akteure zur Finanzierung von Energieeffizienzinvestitionen auf europäischer Ebene fördert und reguliert und diese somit auch auf einschlägige europäische Mittel zugreifen können;

34.   ist der Auffassung, dass zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln Instrumente notwendig sind, damit Verbraucher und Behörden die Kofinanzierungsanforderungen erfüllen und innovative Pläne aufstellen, die die Kreditgeber anziehen;

35.   weist erneut darauf hin, dass aus der Anfang 2010 durchgeführten Europa-2020-Umfrage des AdR zum Thema „nachhaltige Energiepolitik“ hervorging, dass die Initiativen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Regel multisektorale, integrierte Maßnahmen beinhalten, die gleichzeitig zu Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung beitragen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass sich dieser Sachverhalt in der künftigen Konzeption des EU-Haushalts entsprechend widerspiegelt;

36.   fordert, dass es lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ermöglicht wird, die Energieeffizienz als Faktor in ihre städtische und ländliche Raumplanung einzubeziehen;

E.   Logistik

37.   möchte darauf hinweisen, wie wichtig die Entwicklung eines EU-weiten Logistiksystems, z.B. eines zentralen europäischen Logistiksystems (CELS, Central European Logistics System) wäre, das eine höhere Effizienz im Gütertransport erzielen könnte. Dies würde ein einheitliches Kartierungssystem bedeuten, in dem alle europäischen Verkehrsarten (Schiene, Straße, Luftverkehr, Seeverkehr, Binnenschifffahrt) kartografisch erfasst sind;

38.   ist der Ansicht, dass dieses zentrale europäische Logistiksystem die Unterstützung für die visuelle Kartendarstellung und die Kostenstruktur liefern könnte, um eine umweltfreundliche, wirtschaftliche und wirksame Verbindung des intermodalen Verkehrs zu fördern. Es wäre demnach ein Online-Gütertransportverzeichnis, in das sich alle Akteure des Straßen-, Bahn-, Luft-, See- und Binnenwasserverkehrs eintragen lassen können, und somit wäre es das umfangreichste Gütertransportanbieterverzeichnis. Anhand dieses Systems könnte auch ermittelt werden, welche Routen sich für den kombinierten Verkehr mit dem geringsten Straßenverkehrsanteil eignen;

39.   betont die Bedeutung einer integrierten, sektorübergreifenden und nachhaltigen Energiepolitik für den ländlichen Raum, die sowohl die Energieeffizienz im Gebäude- und Verkehrsbereich usw. als auch eine dezentrale Erzeugung erneuerbarer Energien umfassen würde;

F.   Schlussfolgerungen

40.   ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass die Kohäsionspolitik den Rahmen für einen koordinierten Ansatz bei dieser komplexen Problematik liefern kann. Angesichts der Querverbindungen zwischen den einzelnen Europa-2020-Zielen müssen sich die politischen Entscheidungsträger darüber im Klaren sein, dass Verbesserungen in allen Bereichen der Europa-2020-Strategie möglich sind, wenn die Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in der gesamten EU eine breite Anwendung finden;

41.   weist auf die Notwendigkeit hin, ein besseres Gleichgewicht zwischen der internen und der externen Dimension der Energieversorgung zu schaffen, indem die Forschung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz mindestens genauso stark gefördert werden wie die Investitionen in neue Pipelines für fossile Brennstoffe aus Drittstaaten. Außerdem weist er die Europäische Kommission darauf hin, dass für die Energieeffizienzmaßnahmen noch mehrere Milliarden in das Gebäude- und Verkehrswesen investiert werden müssen. Das Energiemanagement bzw. die Energieeinsparung müssen ebenfalls als eine anhaltende Notwendigkeit anerkannt und entsprechend behandelt werden;

42.   bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten Konsultationsmechanismen einrichten sollten, über die die lokalen und regionalen Akteure in die Ausarbeitung der nationalen Energieeffizienzpläne eingebunden werden (von unten nach oben gerichteter Ansatz), sodass nationale Pläne aufgestellt werden können, die mit den lokalen und regionalen Zielen und Mitteln in Einklang stehen; fordert außerdem, dass die lokalen und regionalen Akteure auch in deren Überprüfung eingebunden werden, da sie für deren Umsetzung zuständig sind;

43.   weist erneut auf die Initiative des Bürgermeisterkonvents hin, die deutlich zeigt, dass sich die lokalen Gebietskörperschaften für die Förderung der Energieeffizienz und die Eindämmung des Klimawandels einsetzen, doch er stellt fest, dass die Unterzeichner des Bürgermeisterkonvents kein gemeinsames Berichterstattungsverfahren anwenden. Der Bürgermeisterkonvent ist eine Initiative, die von den Regionen verlangt, nach strengen und gemeinsamen Kriterien über ihre Leistungen im Bereich der Energieeffizienz Bericht zu erstatten (7);

44.   fordert die Kommission auf, rasch Maßnahmen zu ergreifen, um die Idee des Zusammenschlusses zu einem EU-weiten Energieversorgungsnetz Wirklichkeit werden zu lassen. Auf diese Weise kann die EU den Zugang zu einer zuverlässigen Energieversorgung für alle Bürgerinnen und Bürger der EU sicherstellen. Auch aus sicherheitspolitischer Perspektive ist dies wichtig, um die Abhängigkeit Europas von fossilen Brennstoffen aus Staaten mit autoritären Regimes zu verringern.

45.   Schlüsselbotschaften – Aktionspunkte

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

a)

fordert, dass Energieeffizienz ein zentraler und integraler Bestandteil der Energiepolitik ist und in der Hierarchie der energiepolitischen Maßnahmen ausreichend vorrangig behandelt wird;

b)

unterstützt eine stärkere Bündelung der Fördermittel für Energieeffizienz und Energieeinsparung in künftigen EU-Förderprogrammen;

c)

fordert energischere Maßnahmen für Verhaltensänderungen und Änderungen der Energieverbrauchsmuster und schlägt hierfür einen Maßnahmen-Mix nach dem Motto „Zuckerbrot und Peitsche“ vor, wobei die wirtschaftlichen Argumente ins Treffen geführt werden, aber soweit erforderlich auch mehr Gewicht auf verbindliche Anforderungen gelegt wird;

d)

ist sich bewusst, dass das derzeitige politische Augenmerk auf Städte gerichtet ist, um aktuelle Ziele zu erreichen, betont jedoch, dass die Herausforderungen und Chancen der ländlichen Gebiete bei Energieerzeugung und -verbrauch umfassender und koordinierter in Angriff genommen werden müssen;

e)

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, bewährte Verfahren in den Bereichen Energieeffizienz und Energieeinsparung auszutauschen und ihre Energieabhängigkeit durch Planung und Steuerung der Erbringung ihrer Dienstleistungen mit minimalem Energieaufwand zu verringern.

Brüssel, den 4. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Welt-Energiebericht 2011 der IEA.

(2)  EU-Kommission.

(3)  EUROSTAT.

(4)  COM(2011) 896 final.

(5)  Prospektivstellungnahme zum Thema „Der Klimaschutz als horizontales politisches Handlungsfeld und der künftige EU-Haushalt“ (CdR 104/2011).

(6)  Vorschlag für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt (COM(2011) 615 final).

(7)  http://ec.europa.eu/energy/publications/doc/2012_thinkbooklet.pdf (auf Englisch).


III Vorbereitende Rechtsakte

AUSSCHUSS DER REGIONEN

95. Plenartagung am 3. und 4. Mai 2012

27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/58


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Vorschlag für eine allgemeine Verordnung über die Fonds des Gemeinsamen Strategischen Rahmens“

2012/C 225/07

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

spricht sich in Bezug auf die künftige Kohäsionspolitik (2014-2020) für einen ehrgeizigen Haushalt aus, damit die Ziele des Vertrages und der Europa-2020-Strategie erreicht werden können; fordert zudem, dass bei der Bewertung des Entwicklungsstandes und der Ressourcenverteilung neben dem BIP auch andere Kriterien zum Tragen kommen;

begrüßt die von der Kommission vorgeschlagene Struktur, d.h. die Ermittlung von zwei Hauptzielen („Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und „territoriale Zusammenarbeit“), die Beibehaltung des ESF im Bereich der Kohäsionspolitik sowie die Schaffung einer neuen Kategorie von „Übergangsregionen“ und des Sicherheitsnetzes für Regionen, die nicht länger in vollem Umfang unter das Ziel „Konvergenz“ fallen;

spricht sich für eine größere Flexibilität bei der Zuweisung der Strukturfonds und eine Anpassung an die tatsächlichen Bedürfnisse der Regionen mithilfe einer direkten Beteiligung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften aus; diese Flexibilität sollte für die Aufteilung auf den EFRE und den ESF sowie die thematische Konzentration der Fonds auf bestimmte Ziele von Europa 2020 gelten; fordert, dass die in den spezifischen Verordnungen vorgesehenen Mindestquoten beträchtlich gesenkt oder flexibler gestaltet werden;

begrüßt den strategischen Ansatz des Gemeinsamen Strategischen Rahmens, der alle Fonds mit regionaler Ausrichtung umfasst, da dies eine bessere Koordinierung mit dem ELER und dem EMFF bedeutet; spricht sich ferner dafür aus, dass der Grundsatz des territorialen Zusammenhalts im Rahmen von Städtemaßnahmen, Maßnahmen zur lokalen Entwicklung, integrierten territorialen Investitionen und gemeinsamen Aktionsplänen stärker berücksichtigt wird und dass von industriellem Wandel betroffenen Gebieten und Regionen mit demografischen Nachteilen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;

spricht sich für die Förderung der Möglichkeit von Multifonds-Programmen (EFRE, ESF, Kohäsionsfonds, ELER und EMFF) aus und fordert die Kommission dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Konzipierung und Umsetzung dieser Programme unter entsprechender Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erleichtern;

lehnt die makroökonomische Konditionalität und die leistungsgebundene Reserve ab, da sie dem Hauptziel der Kohäsionspolitik widersprechen; spricht sich hingegen für die Einführung einer Flexibilitätsreserve aus automatisch freigegebenen Mitteln aus, mit der experimentelle Initiativen finanziert würden; unterstützt das Prinzip einer vereinfachten, präventiveren und weniger repressiven Ex-ante-Konditionalität;

fordert eine echte Vereinfachung der Verwaltungsbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Kontroll- und Prüfbehörden, Einnahmen schaffende Vorhaben und Pauschalisierung der Kosten.

Berichterstatterin

Catiuscia MARINI (IT/SPE), Präsidentin der Region Umbrien

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006

COM(2011) 615 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

A.    Gemeinschaftshaushalt und mittelzuweisung

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Ein angemessener und ausgewogener Gemeinschaftshaushalt

1.

erinnert daran, dass die Europäische Union über einen Haushalt verfügen können muss, mit dem sie eine wirksame Kohäsionspolitik gewährleisten und den Zielen der Europa-2020-Strategie gerecht werden kann;

2.

spricht sich dafür aus, dass der Umfang der Unterstützung aus dem Gemeinschaftshaushalt pro Regionenkategorie mindestens auf dem Niveau des jetzigen Programmplanungszeitraums beibehalten wird;

3.

betont, dass die gegenwärtige schwere Wirtschafts-, Finanz- und Sozialkrise europaweit zur Verfestigung einer gefährlichen Unterbeschäftigung beiträgt und starke, wenn auch unterschiedliche Auswirkungen in allen Gebieten der Europäischen Union hat. In diesem Zusammenhang sind die Strukturfonds eine Finanzierungsquelle, die für die Eindämmung der Krise und die Unterstützung der Entwicklung der europäischen Gebiete unabdingbar ist;

Begrenzung der Schwierigkeiten bei der Inanspruchnahme der Mittel

4.

ruft die Kommission auf, angemessene Schritte zu ergreifen, um die Schwierigkeiten einiger Mitgliedstaaten mit der Inanspruchnahme der Mittel zu mildern, und zwar durch eine bessere Verwaltung der Gemeinschaftsfonds (insbesondere Vereinfachung und Modernisierung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme) und die Förderung eines ergebnisorientierten Ansatzes;

Gerechtere und ausgewogenere Kriterien für die Verteilung der Mittel

5.

ist der Auffassung, dass es infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise noch notwendiger wird, zeitnah über vergleichbare BIP-Zahlen und weitere ergänzende Indikatoren zu verfügen, um den tatsächlichen Entwicklungsstand der europäischen Regionen korrekter bestimmen zu können, wobei beim Einsatz der Mittel ein angemessener Schwerpunkt auf den Regionen mit Entwicklungsrückstand liegen sollte (1);

6.

ist der Auffassung, dass bei der Ressourcenverteilung die Besonderheiten der Mitgliedstaaten mit erheblichen internen wirtschaftlichen Unterschieden gebührend berücksichtigt werden müssen; bringt insbesondere seine Sorge über das Kriterium für die Verteilung der Ressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zum Ausdruck (siehe Vorschlag für den mehrjährigen Finanzrahmen), da dabei den sozialen, wirtschaftlichen und strukturellen Unterschieden nicht angemessen Rechnung getragen wird;

B.    Struktur der kohäsionspolitik

Eine vereinfachte Struktur

7.

begrüßt die Festlegung der zwei wichtigen Ziele„Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „territoriale Zusammenarbeit“, die zur Vereinfachung der Struktur der Kohäsionspolitik beitragen;

8.

begrüßt die Schaffung der Kategorie der Übergangsregionen, die insbesondere mit Mitteln aus nicht länger unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen und Ländern sowie aus dem Kohäsionsfonds finanziert wird, ohne jedoch die Unterstützung für die anderen beiden Kategorien von Regionen einzuschränken; begrüßt ferner das für die nicht länger in vollem Umfang unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen vorgeschlagene Sicherheitsnetz. Diese Kategorie ermöglicht es, Regionen, die nicht länger unter das Ziel „Konvergenz“ fallen, wie auch Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP zwischen 75 und 90 % des EU-Durchschnitts besser zu unterstützen. Sie ermöglicht es außerdem, die Unterstützung durch die EU nach Maßgabe des jeweiligen Entwicklungsstandes festzulegen und die im derzeitigen Programm festgestellten Schwellenwirkungen abzumildern. Diese Regelung sollte für alle GSR-Fonds gelten;

9.

hält fest, dass auch die Regelung betreffend der Regionalleitlinien für 2014-2020 im Bereich der staatlichen Beihilfen mit der Struktur der zukünftigen Kohäsionspolitik einhergehen muss und es bei der Festlegung der Fördergebietskulisse zu keinen Widersprüchen zwischen der Kohäsionspolitik und dem Wettbewerbsrecht kommen darf;

Eine angemessene Rolle des Europäischen Sozialfonds im Rahmen der Kohäsionspolitik

10.

begrüßt, dass der ESF im Rahmen der Kohäsionspolitik weiterhin als Schlüsselinstrument zur Förderung der Beschäftigung, zur Verbesserung persönlicher Kompetenzen sowie zur sozialen Eingliederung beibehalten wird;

11.

fordert jedoch, dass die Wahl der Investitionsprioritäten und die Aufteilung der Strukturfondsmittel auf den EFRE und den ESF im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip den zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften obliegt;

C.    Für alle fonds geltende grundsätze

Eine stärkere Partnerschaft und Multi-Level-Governance

12.

fordert, dass die territorialen Gebietskörperschaften in allen Mitgliedstaaten gemäß dem Prinzip der Multi-Level-Governance und gemäß der innerstaatlichen Kompetenzverteilung an der Erarbeitung, Aushandlung und Umsetzung der verschiedenen strategischen Dokumente (Gemeinsamer Strategischer Rahmen und insbesondere Partnerschaftsvereinbarung) umfassend beteiligt werden. Es sollten auch Territorialpakte zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den nationalen Behörden möglich sein, um in Verbindung mit den nationalen Regierungen formale Partnerschaftsvereinbarungen abzuschließen;

13.

hält es für nicht gerechtfertigt, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Bereich der Partnerschaft den Wirtschafts- und Sozialpartnern gleichgesetzt werden, wo sie (die regionalen Gebietskörperschaften) doch als Vertreter des allgemeinen Interesses der verwalteten Kommunen und unter Berücksichtigung des institutionellen Rahmens der Mitgliedstaaten Mitverwalter und Mitfinanzierer der kohäsionspolitischen Vorhaben sind;

Ein Kofinanzierungssatz, der dem Entwicklungsstand der Regionen angemessen ist

14.

bekräftigt seine Unterstützung für den Grundsatz der Kofinanzierung, der gewährleistet, dass die territorialen Akteure Eigenverantwortung übernehmen;

15.

ist der Auffassung, dass die Mehrwertsteuer förderfähig sein sollte, wenn sie nicht rückerstattungsfähig ist;

16.

ist der Ansicht, dass eine Unterscheidung zwischen Akteuren der Zivilgesellschaft und Partnern aus dem öffentlichen Sektor gemacht werden sollte. Die zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bzw. deren Vertreter sollten eng in den Verhandlungsprozess zur Ausarbeitung einer Partnerschaftsvereinbarung auf Ebene der Mitgliedstaaten und nicht nur auf regionaler Ebene eingebunden werden;

D.    Verbindung zwischen der kohäsionspolitik und der europa-2020-strategie

Eine ausgewogene und flexible thematische Konzentration

17.

nimmt den Grundsatz der thematischen Konzentration auf die wichtigsten Ziele der Europa-2020-Strategie und die in Art. 174 AEUV genannten Zielstellungen, die unter einen gemeinschaftlichen thematischen Rahmen fallen, zur Kenntnis, zeigt sich jedoch besorgt über die fehlende Flexibilität bei der Wahl der thematischen Ziele, die ausgehend von einer territorialen Analyse festgelegt werden sollten;

18.

fordert folglich eine echte Flexibilität für alle Fonds des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR), damit jede Verwaltungsbehörde über den größtmöglichen Spielraum verfügt, um festzulegen, welchen thematischen Zielen die Ressourcen zugewiesen werden sollen, und fordert generell, dass die in den spezifischen Verordnungen vorgesehenen Mindestquoten beträchtlich gesenkt oder flexibler gestaltet werden;

E.    Strategischer ansatz und steuerung der kohäsionspolitik

Gemeinsamer Strategischer Rahmen: stärkere Integration der Fonds mit territorialer Bestimmung

19.

unterstützt eine stärkere Integration der Fonds und begrüßt die Aufnahme des ELER und des EMFF in den GSR unter Beibehaltung der Besonderheiten der einzelnen Fonds;

20.

hält es für zweckmäßig, dass der GSR vom Parlament und vom Europäischen Rat angenommen wird; ist der Auffassung, dass die Annahme eines solchen Dokuments unter größtmöglicher Beteiligung der Gemeinschaftsinstitutionen erfolgen sollte, und unterstützt vor diesem Hintergrund, dass der GSR der allgemeinen Verordnung angehängt wird;

21.

hält es für erforderlich, dass die im GSR vorgesehenen Mechanismen ausreichend flexibel sind, um eine echte Integration mit den regionalen Politiken und den Maßnahmen zur Förderung der lokalen Entwicklung zu ermöglichen;

22.

ist der Ansicht, dass der GSR in erster Linie einen von der Basis ausgehenden territorialen Ansatz sowie eine integrierte Finanzierung fördern sollte. Die Empfehlungen des GSR sollten keine zu engen Vorgaben machen, um genügend Flexibilität bei der Wahl der Mittel zur Erreichung der thematischen Ziele und Investitionsprioritäten zu lassen, die in den Verordnungen zu den Strukturfonds und zum Kohäsionsfonds festgelegt sind;

23.

betont, dass der GSR eine geeignete Verbindung zwischen den in Artikel 9 der Allgemeinen Verordnung festgelegten thematischen Zielen und den Investitionsprioritäten aus den Verordnungen zum EFRE, ESF, KF, ELER und EMFF herstellen sollte, um Rechtssicherheit in Bezug auf die Vereinbarkeit von Prioritäten zu schaffen und gleichzeitig Lücken und Überschneidungen zwischen ihnen zu vermeiden, damit sowohl fonds- als auch themenübergreifende Vorhaben integriert und nahtlos umgesetzt werden können;

Partnerschaftsvereinbarung: mehr Vereinbarung als Partnerschaft

24.

spricht sich dafür aus, dass die regionalen bzw. zuständigen lokalen Gebietskörperschaften gemäß dem jeweiligen institutionellen System in ihrer Funktion als Geldgeber und durchführende Akteure der Kohäsionspolitik an der Erarbeitung, Aushandlung, Durchführung und Änderung der Partnerschaftsvereinbarungen in vollem Umfang beteiligt werden (Art. 13 Abs. 2)

25.

fordert insbesondere, dass gemäß dem jeweiligen institutionellen System die regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Vereinbarung an der Festlegung der internen Konditionalitäten und der daraus resultierenden Sanktionen direkt beteiligt werden (Art. 14);

26.

zeigt sich besorgt über die möglichen Verzögerungen, zu denen es aufgrund der Tatsache kommen kann, dass die Partnerschaftsvereinbarung und die operationellen Programme zeitgleich vorgelegt werden müssen, und fordert in diesem Zusammenhang, dass die Programme innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Vereinbarung vorgelegt werden sollen;

Operationelle Programme: für eine integrierte Verwaltung auf regionaler Ebene

27.

empfiehlt, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß dem jeweiligen institutionellen System stark an der Verwaltung der europäischen Fonds beteiligt werden, und spricht sich nachdrücklich für Multifonds-Programme aus;

28.

verweist darauf, dass eine stärkere Harmonisierung der gemeinsamen Bestimmungen über die Durchführung der verschiedenen Fonds zur Förderung ihrer Integration und zur Steigerung der Effizienz und Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen sowie zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands für die Endempfänger beitragen würde;

29.

fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Funktionsweise, der Auswirkungen und des Mehrwerts der laufenden makroregionalen Strategien durchzuführen;

F.    Eine ergebnis- und bewertungsorientierte planung

Makroökonomische Konditionalität: eine doppelte Sanktion für die Mitgliedstaaten

30.

lehnt die Vorschläge zur Verknüpfung der Kohäsionspolitik mit der Einhaltung des Stabilitätspaktes (makroökonomische Konditionalität) nachdrücklich ab; ist vielmehr der Auffassung, dass die makroökonomische Konditionalität auf andere Ziele abstellt als die Kohäsionspolitik;

31.

ist folglich der Auffassung, dass die Gebietskörperschaften nicht dafür bestraft werden dürfen, dass einige Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen insbesondere in Bezug auf das nationale Haushaltsdefizit nicht nachkommen (Art. 21);

Eine vereinfachte, präventivere und weniger repressive Ex-ante-Konditionalität

32.

stimmt dem Grundsatz der Ex-ante-Konditionalität zu, mit dem gewährleistet wird, dass die für die wirksame Durchführung der Investitionen erforderlichen wesentlichen Voraussetzungen auf der Grundlage der Bewertung früherer Erfahrungen zum Tragen kommen. Dabei muss dafür Sorge getragen werden, dass weder der Kohäsionspolitik Aufgaben aufgebürdet werden, die dort nicht hingehören, noch zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird;

33.

ist jedoch besorgt, dass die Konditionalität, die sich auf einen dritten Akteur bezieht (wie die mangelnde Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien), die Erarbeitung und Durchführung von Programmen und Projekten auf regionaler und lokaler Ebene beeinträchtigen kann; ist daher der Meinung, dass sich die Ex-ante-Konditionalitäten auf die Angelegenheiten beschränken müssen, die sich unmittelbar auf die Durchführung der Kohäsionspolitik beziehen;

34.

weist die Kommission darauf hin, dass solche Ex-ante-Konditionalitäten nicht zu einer Aussetzung der Zahlungen oder zu Finanzkorrekturen führen dürfen, mit Ausnahme jener Konditionalitäten, zu deren Erfüllung sich der Mitgliedstaat verpflichtet hat;

Leistungsgebundene Reserve

35.

bringt seine Besorgnis über die Einführung einer leistungsgebundenen Reserve zum Ausdruck; ein solcher Mechanismus könnte nämlich dazu führen, dass mit Blick auf die Inanspruchnahme zusätzlicher Finanzmittel besonders bescheidene und somit leicht erreichbare Ziele festgelegt werden; dies hätte wiederum zur Folge, dass wenig ehrgeizige Vorhaben gefördert und die Innovation gebremst würden; verweist auf die Stellungnahme Nr. 7/2011 des Rechnungshofs, in der es heißt: „Im Zeitraum 2000-2006 gab es eine […] leistungsgebundene Reserve, der nur mäßiger Erfolg beschieden war, da bis zum Zeitpunkt der Halbzeitbewertung nur sehr geringe Ausgaben getätigt worden waren und angemessene Methoden zur Bewertung der durch die Programme erzielten Fortschritte fehlten“;

36.

spricht sich hingegen für die Einführung einer Flexibilitätsreserve aus automatisch freigegebenen Mitteln aus, mit der experimentelle Initiativen im Bereich des intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bzw. Krisenmaßnahmen finanziert würden;

Der Leistungsrahmen als Steuerungsinstrument

37.

verweist darauf, dass der Rahmen für die Leistungsüberprüfung die Festlegung von Etappenzielen für jede Priorität für die Jahre 2016 und 2018 umfasst. Nach Auffassung des Ausschusses muss es sich hierbei um einen Steuerungs- und Kontrollmechanismus der im gesamten Programmplanungszeitraum verfolgten Ziele handeln, ohne dass dieser jedoch zu Finanzkorrekturen an den betreffenden Prioritätsachsen führen kann, sollten die auf Grundlage des abschließenden Fortschrittsberichts festgelegten Ziele nicht erreicht werden, da das Ausbleiben des diesbezüglichen Erfolgs möglicherweise auf sozio-ökonomische Gegebenheiten und Veränderungen in der Politik der nationalen und regionalen Behörden zurückzuführen ist;

38.

hält es für überflüssig, dass dieses neue Instrument zu den verschiedenen von der Kommission vorgeschlagenen Konditionalitäten (makroökonomische, Ex-ante und Ex-post-Konditionalität) und zum System der Überprüfung vor, während und nach dem Programmplanungszeitraum sowie zur Festlegung qualitativer Ziele und Ergebnisindikatoren hinzukommt, und spricht sich für eine engere Verknüpfung mit den in den Artikeln 48, 49 und 50 aufgeführten Evaluierungen aus;

Eine Erhöhung der Vorschüsse

39.

begrüßt den Vorschlag, es den Verwaltungsbehörden zur Auflage zu machen, die Zahlungen an die Empfänger vor der Beantragung einer Erstattung durch die Kommission zu leisten, und spricht sich für eine größere Flexibilität des Vorschusssystems und eine Erhöhung der Vorschüsse aus, um die Liquidität der Verwaltungsbehörden zu erhöhen;

Sanktionen und Finanzkorrekturen: ein präventiverer und weniger repressiver Ansatz

40.

spricht sich dafür aus, dass die Kommission im Falle eines Mitgliedstaates, der sich in einer schweren Finanzkrise befindet und mit EU-Mitteln unterstützt wird, die Partnerschaftsvereinbarung und die operationellen Programme im Rahmen eines konstruktiven Dialogs mit dem Mitgliedstaat und den betroffenen Gebietskörperschaften ändern kann; fordert folglich, dass die Sachverständigen der Kommission die nationalen und regionalen Behörden unterstützen und sich für die Stärkung von deren Kompetenzen im Hinblick auf eine wirksame Verwaltung der europäischen Fonds einsetzen;

G.    Stärkung des kohäsionsgrundsatzes

Förderung der Maßnahmen zur Unterstützung der städtischen und lokalen Entwicklung und der integrierten territorialen Investitionen

41.

begrüßt nachdrücklich, dass dem Thema der integrierten Stadtentwicklung Aufmerksamkeit geschenkt wird, und befürwortet insbesondere die Kommissionsvorschläge im Bereich der Maßnahmen zur Förderung der lokalen Entwicklung und der integrierten territorialen Investitionen, die im nächsten Programmplanungszeitraum wichtigste Ausführungsinstrumente sein sollten; fordert jedoch gleichzeitig eine weitere Klärung bezüglich der Umsetzung dieser neuen Bestimmungen;

42.

spricht sich dafür aus, dass solche Bestimmungen besonders sorgfältig durchgeführt werden, um eine wirksame Umsetzung der integrierten territorialen Entwicklung zu gewährleisten, so z.B. die Koordinierung der Inanspruchnahme unterschiedlicher Fonds – insbesondere des EFRE und des ELER in Stadtrand- und funktionellen Gebieten –, ihre Integration, Festlegung der projektspezifischen Gebiete, Erarbeitung einer kohärenten Strategie usw.;

43.

begrüßt nachdrücklich die Anreize zur lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden, die einen zusätzlichen Kofinanzierungssatz von 10 % bieten, und fordert, diesen auch auf die integrierten territorialen Investitionen auszudehnen; erachtet es als notwendig, die Organisation und Funktionsweise der lokalen Aktionsgruppen zwischen den Verwaltungsbehörden und den lokalen Partnern auf nationaler Ebene abzustimmen;

44.

fordert dazu auf, die Regel, wonach der öffentliche Sektor nicht mehr als 49 % der Stimmrechte vertreten darf, für die Fälle zu überprüfen, in denen bereits institutionalisierte lokale Entwicklungspartnerschaften bestehen;

45.

betont, dass die lokale Entwicklung als ganzheitliches Konzept zu verstehen ist, in dessen Rahmen integrierte territoriale Investitionen, Stadtentwicklungsstrategien und gemeinsame Aktionspläne umgesetzt werden können;

Ein angemessener Ansatz zugunsten der Regionen mit geografischen und demografischen Besonderheiten

46.

spricht sich dafür aus, von industriellem Wandel betroffenen Gebieten und Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, aufgrund derer sie in Bezug auf den wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt vergleichsweise schlecht dastehen, aber auch Regionen in äußerster Randlage besondere Aufmerksamkeit zu schenken (Art. 174 und Art. 349 AEUV);

Weitere Unterstützung der Vernetzung der Gebiete durch die Finanzierung von Infrastruktur

47.

stellt besorgt fest, dass für die entwickelten Regionen die Finanzierung von Infrastruktur, insbesondere Breitbandkommunikationsnetzen, nicht berücksichtigt wird;

H.    Vereinfachung der regeln in den bereichen verwaltung, kontrolle und audit

Eine stärkere Vereinfachung der Verwaltung und eine gemeinsame Kontrollverantwortlichkeit

48.

fordert eine echte Vereinfachung der Bestimmungen für die Durchführung der Fonds zugunsten der Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfbehörden, die gleichzeitig den Zugang der Empfänger zu Finanzierungsmöglichkeiten erleichtern würde;

49.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Unterstützung der administrativen Leistungsfähigkeit beim ESF auf Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Regionen oder Mitgliedstaaten, die für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen, beschränkt wird. Dies ist beim EFRE nicht der Fall, obwohl die nationalen Systeme für die beiden Fonds ähnlichen Bedingungen unterliegen;

50.

spricht sich dafür aus, dass im Wege eines entschlosseneren ergebnisorientierten Ansatzes der Leistung, der Qualität und der Wirksamkeit bei der Verwendung der Fonds eine größere Beachtung geschenkt wird als der bloßen formalen Einhaltung der Vorschriften und dem Umfang der Ausgaben;

51.

ist der Auffassung, dass eine übermäßige Inanspruchnahme von delegierten Rechtsakten der Kommission (die Verordnung enthält rund 50 Verweise) zu Verzögerungen bei der Verwendung der Fonds führen kann, und schlägt deshalb vor, eine Durchführungsverordnung der Kommission zu erlassen, in der zunächst alle Durchführungsbestimmungen festgelegt werden;

Eine stärkere Koordinierung und Verhältnismäßigkeit der Kontrollen

52.

bringt in Bezug auf die Benennung einer akkreditierenden Behörde auf Ministeriumsebene, die eine zusätzliche, unnötige Kontrollebene darstellt, die die Verwaltungsbehörde und die Bescheinigungsbehörde auf der Grundlage einer Vorabprüfung akkreditieren soll, seine Zweifel zum Ausdruck, da sich die Akkreditierung seines Erachtens vielmehr auf die Systeme und weniger auf die Verwaltungsbehörden beziehen sollte;

53.

verweist erneut darauf, dass eine falsche Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu einer Ungleichbehandlung der Mitgliedstaaten führen kann. Die Kontrollen und Prüfungen könnten für Mitgliedstaaten, die die Mittel in einem größeren Umfang in Anspruch nehmen, mit einem viel größeren Aufwand einhergehen; darüber hinaus würden Kontrollen, deren Umfang an der finanziellen Dimension gemessen würde, von der Inanspruchnahme von Multifonds-Programmen abhalten;

54.

ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen jährlichen Rechnungsabschlüsse fakultativ sein sollten, sodass die Verwaltungsbehörden, wenn sie dies wünschen, das Abschlussverfahren am Ende des Betrachtungszeitraums vereinfachen und die Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege verkürzen können (Art. 67, 76, 77, 131);

55.

ist der Auffassung, dass eine mehrfache Durchführung von Prüfungen durch die nationalen und regionalen Prüfbehörden, die Kommission und den Rechnungshof bei denselben Betreibern vermieden werden sollte, und schlägt vor, regelmäßig gemeinsame Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen, um eine Doppelung der Arbeit zu vermeiden und eine von allen getragene Beurteilung zu fördern (Art. 65 Art. 2);

Wirklich vereinfachte und auf den Unternehmergeist ausgerichtete Finanzierungsinstrumente

56.

ist der Auffassung, dass im Zusammenhang mit der Nutzung von Finanzinstrumenten die Rechnungslegung bei der Verwendung der EU-Fonds, ihre Überwachung und die Verantwortung genauer geklärt werden müssen; unterstützt jedoch grundsätzlich den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten zur Stärkung der Hebelwirkung der Fonds, sofern sie die Finanzhilfekomponente der Kohäsionspolitik ergänzen und nicht etwa zu deren Lasten gehen; eine solche Unterstützung ist jedoch auf konventionelle Formen von Finanzinstrumenten (Kapitalbeteiligungen, Darlehen, Bürgschaften) begrenzt und bezieht sich nicht auf undurchsichtige Finanzinstrumente wie Derivate oder strukturierte Finanzprodukte;

57.

hält die Verpflichtung, die Finanzinstrumente innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Aktivierung im Einklang mit den Zielen des Programms bzw. für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Abschluss des Programms zu verwenden, für zu restriktiv;

Gemeinsamer Aktionsplan: eine zu erprobende Neuerung

58.

begrüßt den Vorschlag der Kommission bezüglich der Erarbeitung gemeinsamer Aktionspläne (Joint Action Plans), die eine Reihe von Projekten umfassen, die als Teil eines oder mehrerer operationeller Programme unter der Zuständigkeit des Empfängers durchgeführt werden und mit einer beträchtlichen Reduzierung der Vorschriften im Bereich der Verwaltung und Kontrolle einhergehen; bedauert jedoch, dass Infrastrukturprojekte ausgeschlossen sind;

59.

spricht sich dafür aus, dass der gemeinsame Aktionsplan nicht zuletzt angesichts der Höhe der betreffenden Mittel von der Kommission, dem Mitgliedstaat und den am Programm beteiligten Gebietskörperschaften beschlossen wird, und fordert in diesem Zusammenhang eine Senkung des Schwellenwerts auf 5 Mio. EUR;

Einnahmen schaffende Vorhaben: Notwendigkeit einer größeren Flexibilität

60.

hält es für zweckmäßig, die Bestimmungen aus dem Zeitraum 2000-2006 wiederherzustellen, die für Einnahmen schaffende Maßnahmen einen spezifischen (reduzierten) und einheitlichen Interventionssatz vorsahen;

Pauschalierung der Kosten: eine Vereinfachung, die auf sich warten lässt

61.

begrüßt den Vorschlag der Kommission bezüglich der verschiedenen Arten der vereinfachten Finanzhilfe und empfiehlt den Verwaltungsbehörden und den Empfängern, die Finanzhilfe auf Grundlage standardisierter Einheitskosten, als Pauschalfinanzierung und auf der Grundlage von Pauschalsätzen in Anspruch zu nehmen;

62.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, so rasch wie möglich eine faire, ausgewogene und überprüfbare Berechnungsmethode sowie Methoden und entsprechende standardisierte Einheitskosten anzunehmen, um den Projektbetreibern deren Inanspruchnahme ab dem Zeitpunkt des Planungsbeginns zu ermöglichen, wobei die Erfahrungen aus dem derzeitigen Programmplanungszeitraum gebührend zu berücksichtigen sind.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Erwägungsgrund 14

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission sollte per delegierten Rechtsakt einen Gemeinsamen Strategischen Rahmen festlegen, mit dem die Ziele der Europäischen Union in Leitaktionen für die GSR-Fonds übertragen werden, damit der Planungsprozess auf Ebene der Mitgliedstaaten und Regionen eine klarere strategische Ausrichtung erhält. Der Gemeinsame Strategische Rahmen sollte die sektorale und territoriale Koordinierung der EU-Intervention über die GSR-Fonds sowie ihre Koordinierung mit anderen einschlägigen Politikbereichen und Instrumenten der EU erleichtern.

ie Kommission einen Gemeinsamen Strategischen Rahmen , mit dem die Ziele der Europäischen Union in Leitaktionen für die GSR-Fonds übertragen werden, damit der Planungsprozess auf Ebene der Mitgliedstaaten und Regionen eine klarere strategische Ausrichtung erhält. Der Gemeinsame Strategische Rahmen sollte die sektorale und territoriale Koordinierung der EU-Intervention über die GSR-Fonds sowie ihre Koordinierung mit anderen einschlägigen Politikbereichen und Instrumenten der EU erleichtern.

Begründung

Mithilfe delegierter Rechtsakte kann der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter, nicht wesentlicher Elemente des betreffenden Rechtsaktes zu erlassen. Der Gemeinsame Strategische Rahmen liefert Leitlinien und Regeln für alle Fonds, die gemeinsam verwaltet werden, und enthält deshalb wesentliche Elemente, die allen Gemeinschaftsinstitutionen unterbreitet werden müssen und bei Bedarf geändert werden können.

Änderungsvorschlag 2

Erwägungsgrund 16

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Auf der Grundlage des von der Kommission angenommenen Gemeinsamen Strategischen Rahmens sollte jeder Mitgliedstaat gemeinsam mit seinen Partnern und in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaftsvereinbarung ausarbeiten. Mit der Partnerschaftsvereinbarung sollten die im Gemeinsamen Strategischen Rahmen dargelegten Elemente in den nationalen Kontext übertragen und sollten feste Verpflichtungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union durch die Programmplanung der GSR-Fonds eingegangen werden.

Auf der Grundlage des von der Kommission angenommenen Gemeinsamen Strategischen Rahmens sollte jeder Mitgliedstaat gemeinsam mit seinen Partnern und in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaftsvereinbarung ausarbeiten. Mit der Partnerschaftsvereinbarung sollten die im Gemeinsamen Strategischen Rahmen dargelegten Elemente in den nationalen Kontext übertragen und sollten Verpflichtungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union durch die Programmplanung der GSR-Fonds eingegangen werden.

Begründung

Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften müssen in ihrer Funktion als Geldgeber und durchführende Akteure der Kohäsionspolitik in vollem Umfang an deren Erarbeitung, Aushandlung, Durchführung und Änderung beteiligt werden.

Änderungsvorschlag 3

Erwägungsgrund 18

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Für jedes Programm sollte ein Leistungsrahmen aufgestellt werden, damit die Fortschritte bei der Verwirklichung der für jedes Programm festgelegten Ziele und Vorsätze im Verlauf des Planungszeitraums überwacht werden können. In den Jahren 2017 und 2019 sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Leistungsüberprüfung vornehmen. Es sollte eine leistungsgebundene Reserve vorgesehen und 2019 zugewiesen werden, wenn die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele erreicht wurden. Für die Programme zur „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“ sollte wegen ihrer Unterschiedlichkeit und ihres Mehrländercharakters keine Reserve bereitgestellt werden. In Fällen, in denen Etappenziele oder Vorsätze deutlich verfehlt wurden, sollte die Kommission die Zahlungen an das Programm aussetzen dürfen oder am Ende des Programmplanungszeitraums Finanzkorrekturen vornehmen dürfen, um sicherzustellen, dass der EU-Haushalt nicht auf verschwenderische oder ineffiziente Weise genutzt wird.

Für jedes Programm sollte ein Leistungsrahmen aufgestellt werden, damit die Fortschritte bei der Verwirklichung der für jedes Programm festgelegten Ziele und Vorsätze im Verlauf des Planungszeitraums überwacht werden können. In den Jahren 2017 und 2019 sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Leistungsüberprüfung vornehmen. .

Begründung

Der Änderungsvorschlag spiegelt die Ablehnung der Einführung einer leistungsgebundenen Reserve auf nationaler Ebene wider; ein solcher Mechanismus könnte nämlich dazu führen, dass mit Blick auf die Inanspruchnahme zusätzlicher Finanzmittel besonders bescheidene und somit leicht erreichbare Ziele festgelegt werden; dies hätte wiederum zur Folge, dass wenig ehrgeizige Vorhaben gefördert und die Innovation gebremst würden.

Unterstützt wird hingegen die Einführung einer Flexibilitätsreserve aus automatisch freigegebenen Mitteln, mit der experimentelle Initiativen im Bereich des intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bzw. Krisenmaßnahmen finanziert würden.

Änderungsvorschlag 4

Erwägungsgrund 19

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Eine enge Verbindung zwischen der Kohäsionspolitik und der wirtschaftlichen Governance der Europäischen Union gewährleistet, dass die Wirkung der Ausgaben aus den GSR-Fonds durch solide Wirtschaftspolitik unterstützt wird und dass GSR-Fonds-Mittel gegebenenfalls auch umgeleitet und bei Wirtschaftsproblemen eines Landes herangezogen werden können. Dieser Prozess muss schrittweise verlaufen, beginnend mit Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme zur Unterstützung der Ratsempfehlungen zur Reaktion auf makroökonomische Ungleichgewichte und soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ergreift ein Mitgliedstaat trotz der gesteigerten Nutzung der GSR-Fonds-Mittel keine wirksamen Maßnahmen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Governance, so sollte die Kommission das Recht haben, die Zahlungen und Mittelbindungen vollständig oder teilweise auszusetzen. Beschlüsse über die Aussetzung sollten verhältnismäßig und wirksam sein und die Auswirkungen der einzelnen Programme im Hinblick auf die wirtschaftliche und soziale Situation des betreffenden Mitgliedstaats und frühere Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung berücksichtigen. Beim Erlassen eines Beschluss zu einer Aussetzung sollte die Kommission darüber hinaus die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten beachten und insbesondere berücksichtigen, wie sich die Aussetzung auf die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats auswirkt. Sobald der Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen ergreift, sollten die Aussetzungen aufgehoben und die Finanzmittel dem Mitgliedstaat wieder zur Verfügung gestellt werden.

Eine enge Verbindung zwischen der Kohäsionspolitik und der wirtschaftlichen Governance der Europäischen Union gewährleistet, dass die Wirkung der Ausgaben aus den GSR-Fonds durch solide Wirtschaftspolitik unterstützt wird und dass GSR-Fonds-Mittel gegebenenfalls auch umgeleitet und bei Wirtschaftsproblemen eines Landes herangezogen werden können. Dieser Prozess muss schrittweise verlaufen, beginnend mit Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme zur Unterstützung der Ratsempfehlungen zur Reaktion auf makroökonomische Ungleichgewichte und soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Begründung

Der Ausschuss der Regionen spricht sich strikt gegen die Bestimmungen der makroökonomischen Konditionalität aus. Die Anwendung der an den Stabilitäts- und Wachstumspakt geknüpften Sanktionen oder Anreize, mit denen die Einhaltung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen gewährleistet werden soll, ginge im Wesentlichen zu Lasten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die nicht dafür verantwortlich sind, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

Änderungsvorschlag 5

Erwägungsgrund 29

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Eine Abstimmung der Monitoring- und Melderegelungen der GSR-Fonds ist notwendig, um die Verwaltung auf allen Ebenen zu vereinfachen. Es ist sicherzustellen, dass die Meldepflichten verhältnismäßig sind, dass aber auch umfassende Informationen über die Fortschritte in zentralen Punkten zur Verfügung stehen. Deshalb müssen die Meldepflichten dem in bestimmten Jahren bestehenden Informationsbedarf angepasst sein und mit dem Zeitplan für die Leistungsüberprüfungen abgestimmt werden.

Eine Abstimmung der Monitoring- und Melderegelungen der GSR-Fonds ist notwendig, um die Verwaltung auf allen Ebenen zu vereinfachen. Es ist sicherzustellen, dass die Meldepflichten verhältnismäßig sind, dass aber auch umfassende Informationen über die Fortschritte in zentralen Punkten zur Verfügung stehen. Deshalb müssen die Meldepflichten dem in bestimmten Jahren bestehenden Informationsbedarf angepasst sein .

Begründung

Beim Rahmen für die Leistungsüberprüfung muss es sich um einen Steuerungs- und Kontrollmechanismus der im gesamten Programmplanungszeitraum verfolgten Ziele handeln.

Änderungsvorschlag 6

Erwägungsgrund 43

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollten in erster Linie die Mitgliedstaaten über ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Durchführung und Kontrolle der Vorhaben im Rahmen der Programme verantwortlich sein. Um die Wirksamkeit der Kontrolle von Auswahl und Durchführung der Vorhaben bzw. des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu erhöhen, sollten die Aufgaben der Verwaltungsbehörde spezifiziert werden.

Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollten in erster Linie die Mitgliedstaaten über ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Durchführung und Kontrolle der Vorhaben im Rahmen der Programme verantwortlich sein. Um die Wirksamkeit der Kontrolle von Auswahl und Durchführung der Vorhaben bzw. des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu erhöhen, sollten die Aufgaben der Verwaltungsbehörde spezifiziert werden.

Begründung

Die Fonds des Gemeinsamen Strategischen Rahmens fallen in den Bereich der Regionalpolitik, weshalb bei der Nennung der beteiligten Behörden in der Verordnung über diese Fonds die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften als Hauptakteure dieser Politik nicht vergessen werden dürfen.

Änderungsvorschlag 7

Erwägungsgrund 44

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Um eine Ex-ante-Zuverlässigkeitserklärung zu Struktur und Gestaltung der wichtigsten Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorlegen zu können, sollten die Mitgliedstaaten eine Akkreditierungsstelle benennen, die für die Akkreditierung von Verwaltungs- und Kontrollstellen bzw. den Widerruf von Akkreditierungen zuständig ist.

Begründung

Eine übermäßige Anzahl an Stellen und Akteuren sollte vermieden werden, da dies das Steuerungs- und Kontrollsystem noch komplexer machen würde.

Änderungsvorschlag 8

Neuer Erwägungsgrund nach Erwägungsgrund 55

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Bisher ist das Anliegen, gemeinsame Bestimmungen für die verschiedenen Fonds festzulegen, hinsichtlich der Festlegung von Übergangsregelungen und der damit verbundenen EU-Beteiligung (Kofinanzierungssätze) nicht umgesetzt. Während für den EFRE und den ESF Übergangsregelungen (einschließlich Sicherheitsnetz) eingeführt werden, fehlen diese für den ELER. Damit würden sich für die Umsetzung der Fonds deutlich unterschiedliche Förderbedingungen ergeben. Dies widerspricht der angestrebten Harmonisierung. Daher ist es erforderlich, dass diese Übergangsregelungen auch für den ELER Anwendung finden.

Änderungsvorschlag 9

Erwägungsgrund 58

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Im Sinne einer verstärkten Ausrichtung auf Ergebnisse im Hinblick auf die Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 sollten fünf Prozent der Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ als leistungsgebundene Reserve für jeden Fonds und jede Regionenkategorie in jedem Mitgliedstaat zurückbehalten werden.

Begründung

Der Änderungsvorschlag spiegelt die Ablehnung der Einführung einer leistungsgebundenen Reserve auf nationaler Ebene wider; ein solcher Mechanismus könnte nämlich dazu führen, dass mit Blick auf die Inanspruchnahme zusätzlicher Finanzmittel besonders bescheidene und somit leicht erreichbare Ziele festgelegt werden; dies hätte wiederum zur Folge, dass wenig ehrgeizige Vorhaben gefördert und die Innovation gebremst würden.

Unterstützt wird hingegen die Einführung einer Flexibilitätsreserve aus automatisch freigegebenen Mitteln aus, mit der experimentelle Initiativen im Bereich des intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bzw. Krisenmaßnahmen finanziert würden; diese Reserve wäre an den Fonds für die Anpassung an die Globalisierung und an den Solidaritätsfonds der Europäischen Union geknüpft.

Änderungsvorschlag 10

Erwägungsgrund 84

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Das Verfahren für den Jahresrechnungsabschluss sollte von einem jährlichen Abschluss der abgeschlossenen Vorhaben (für den EFRE und den KF) oder Ausgaben (für den ESF) begleitet werden. Um die mit dem endgültigen Abschluss operationeller Programme verbundenen Kosten und den Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu reduzieren und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte ein jährlicher Abschluss obligatorisch sein, so dass der Zeitraum, über den die Belege aufbewahrt werden müssen und in dem Vorhaben geprüft und Finanzkorrekturen vorgenommen werden können, begrenzt wird.

Das Verfahren für den Jahresrechnungsabschluss von einem jährlichen Abschluss der abgeschlossenen Vorhaben (für den EFRE und den KF) oder Ausgaben (für den ESF) begleitet werden. Um die mit dem endgültigen Abschluss operationeller Programme verbundenen Kosten und den Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu reduzieren und Rechtssicherheit zu schaffen, Abschluss , so dass der Zeitraum, über den die Belege aufbewahrt werden müssen und in dem Vorhaben geprüft und Finanzkorrekturen vorgenommen werden können, begrenzt wird.

Begründung

Es wird davon ausgegangen, dass der vorgeschlagene Jahresrechnungsabschluss in der Tat mit einem jährlichen Abschluss einhergeht. Dies erhöht den Verwaltungsaufwand, zieht obligatorische Finanzkorrekturen bei Unregelmäßigkeiten, die von der Europäischen Kommission und/oder vom Rechnungshof aufgedeckt werden, nach sich und engt die für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 bestehende Flexibilität bezüglich der Deklarierung und Ersetzung von „Überbuchungsausgaben“ ein.

Änderungsvorschlag 11

Erwägungsgrund 87

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Häufigkeit von Vorhabenprüfungen sollte in angemessenem Verhältnis zur Unterstützung der EU aus den Fonds stehen. Insbesondere sollte die Anzahl der Prüfungen verringert werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 100 000 EUR nicht übersteigen. Jedoch sollte ein Vorhaben jederzeit geprüft werden können, falls Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder nach Abschluss eines Vorhabens im Rahmen einer Prüfungsstichprobe. Damit das Ausmaß der Prüfungen durch die Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Prüfarbeit im Hinblick auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Prüfbehörde zuverlässig ist.

Die Häufigkeit von Vorhabenprüfungen sollte in angemessenem Verhältnis zur Unterstützung der EU aus den Fonds stehen. Insbesondere sollte , wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens  EUR nicht übersteigen. Jedoch sollte ein Vorhaben jederzeit geprüft werden können, falls Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder nach Abschluss eines Vorhabens im Rahmen einer Prüfungsstichprobe. Damit das Ausmaß der Prüfungen durch die Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Prüfarbeit im Hinblick auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Prüfbehörde zuverlässig ist.

Begründung

Um in Bezug auf die Kontrolle der operationellen Programme eine echte Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, schlägt der Ausschuss vor, dass die Vorhaben, für die die förderfähigen Gesamtkosten unter 250 000 EUR liegen, nicht mehr als einer Prüfung unterzogen werden sollen.

Änderungsvorschlag 12

Erwägungsgrund 88

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu folgenden Punkten zu erlassen: Verhaltenskodex zu Zielen und Kriterien zur leichteren Umsetzung der Partnerschaft; Annahme eines Gemeinsamen Strategischen Rahmens; zusätzliche Regelungen über die Zuweisung der Reserve für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit; Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die von Strategien für lokale Entwicklung erfasst werden; detaillierte Regelungen für Finanzinstrumente (Ex-ante-Bewertung, Förderfähigkeit von Ausgaben, nicht zu unterstützenden Maßnahmenarten, Kombination von Unterstützung, Transfer und Verwaltung von Aktiva, Zahlungsanträge und Kapitalisierung von Jahrestranchen); Festlegung des Pauschalsatzes für Einnahmen schaffende Vorhaben; Aufgaben der Mitgliedstaaten bezüglich der Verfahren zur Berichterstattung bei Unregelmäßigkeiten und zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge; Muster für die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene zur Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems; Bedingungen für nationale Prüfungen; Akkreditierungskriterien für Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden; Bestimmung der „allgemein üblichen Datenträger“; Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur; Änderung der Anhänge; spezifischen Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 geschaffenen System. Die Kommission sollte auch die Befugnis erhalten, die Anhänge I und IV zu ändern, damit diese bei zukünftigem Änderungsbedarf angepasst werden können. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Experten-Ebene, durchführt.

Zur Ergänzung und Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu folgenden Punkten zu erlassen: Verhaltenskodex zu Zielen und Kriterien zur leichteren Umsetzung der Partnerschaft; detaillierte Regelungen für Finanzinstrumente (Ex-ante-Bewertung, Förderfähigkeit von Ausgaben, nicht zu unterstützenden Maßnahmenarten, Kombination von Unterstützung, Transfer und Verwaltung von Aktiva, Zahlungsanträge und Kapitalisierung von Jahrestranchen); Festlegung des Pauschalsatzes für Einnahmen schaffende Vorhaben; Aufgaben der Mitgliedstaaten bezüglich der Verfahren zur Berichterstattung bei Unregelmäßigkeiten und zur Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge; Muster für die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene zur Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems; Bedingungen für nationale Prüfungen; Akkreditierungskriterien für Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden; Bestimmung der „allgemein üblichen Datenträger“; Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur; Änderung der Anhänge; spezifischen Maßnahmen zur Erleichterung des Übergangs von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 geschaffenen System. Die Kommission sollte auch die Befugnis erhalten, die Anhänge I und IV zu ändern, damit diese bei zukünftigem Änderungsbedarf angepasst werden können. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Experten-Ebene, durchführt.

Begründung

Mithilfe der delegierten Rechtsakte kann der Gesetzgeber der Europäischen Kommission die Befugnis übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zur Ergänzung oder Änderung bestimmter Elemente eines Rechtsaktes zu erlassen. Die für den Erwägungsgrund vorgeschlagene Streichung steht im Einklang mit dem in der Stellungnahme dargelegten Standpunkt des Ausschusses bezüglich Art. 12 (Gemeinsamer Strategischer Rahmen), Art. 18 (leistungsgebundene Reserve) und Art. 29 (Strategien für lokale Entwicklung).

Änderungsvorschlag 13

Erwägungsgrund 90

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, mittels Durchführungsrechtsakten – im Hinblick auf alle GSR-Fonds – Beschlüsse über die Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarungen, die Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve und die Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten sowie – im Hinblick auf die Fonds – Beschlüsse über die Genehmigung operationeller Programme, die Genehmigung von Großprojekten, die Aussetzung von Zahlungen und über Finanzkorrekturen anzunehmen.

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, mittels Durchführungsrechtsakten – im Hinblick auf alle GSR-Fonds – Beschlüsse über die Genehmigung der Partnerschaftsvereinbarungen, Beschlüsse über die Genehmigung operationeller Programme, die Genehmigung von Großprojekten, die Aussetzung von Zahlungen und über Finanzkorrekturen anzunehmen.

Begründung

Der Änderungsvorschlag spiegelt die Ablehnung der Einführung einer leistungsgebundenen Reserve auf nationaler Ebene wider; ein solcher Mechanismus könnte nämlich dazu führen, dass mit Blick auf die Inanspruchnahme zusätzlicher Finanzmittel besonders bescheidene und somit leicht erreichbare Ziele festgelegt werden; dies hätte wiederum zur Folge, dass wenig ehrgeizige Vorhaben gefördert und die Innovation gebremst würden.

Änderungsvorschlag 14

Artikel 5 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Partnerschaft und Mehrebenen-Governance

1.   Für die Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm organisiert der Mitgliedstaat eine Partnerschaft mit folgenden Partnern:

a)

zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und anderen Behörden;

b)

Wirtschafts- und Sozialpartnern; und

c)

Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, unter anderem Partnern des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen für die Förderung von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung.

Partnerschaft und Mehrebenen-Governance

1.   Für die Partnerschaftsvereinbarung und für jedes Programm organisier Mitgliedstaat eine Partnerschaft mit folgenden Partnern:

a)

zuständigen Behörden;

b)

Wirtschafts- und Sozialpartnern; und

c)

Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, unter anderem Partnern des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen und Stellen für die Förderung von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung.

Begründung

Mit dem Änderungsvorschlag soll bekräftigt werden, dass die territorialen Gebietskörperschaften in allen Mitgliedstaaten gemäß dem Prinzip der Multi-Level-Governance an der Erarbeitung, Aushandlung und Umsetzung der verschiedenen strategischen Dokumente (Gemeinsamer Strategischer Rahmen, Partnerschaftsvereinbarung und operationelle Programme) umfassend beteiligt werden. Es ist nicht gerechtfertigt, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Bereich der Partnerschaft den Wirtschafts- und Sozialpartnern gleichgesetzt werden, wo sie (die Gebietskörperschaften) doch als Vertreter der allgemeinen Interessen der verwalteten Kommunen und Bürger Mitverwalter und Mitfinanzierer der Strukturfonds sind.

Änderungsvorschlag 15

Artikel 9 Absätze 6 und 11

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Thematische Ziele

[…]

6)

Umweltschutz und Förderung der Ressourceneffizienz;

[…]

11)

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und Förderung einer effizienten öffentlichen Verwaltung.

Thematische Ziele

[…]

6)

Umweltschutz und Förderung der Ressourceneffizienz;

[…]

11)

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und Förderung einer effizienten öffentlichen Verwaltung

Begründung

Zu Absatz 6:

Es ist von wesentlicher Bedeutung, den Schutz des Kulturerbes zu den thematischen Zielen des GSR hinzuzufügen. Dieser Vorschlag entspricht ferner den Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c des Vorschlags für eine Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung.

Zu Absatz 11:

Durch technische Unterstützung sollte auch die strategische Intervention von unten erleichtert werden. Die 2011 von den Mitgliedstaaten gebilligte Territoriale Agenda 2020 enthält sehr nützliche Empfehlungen zur territorialen Entwicklung in der EU.

Änderungsvorschlag 16

Artikel 11

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Im Gemeinsamen Strategischen Rahmen wird Folgendes festgelegt:

a)

für jedes thematische Ziel die aus jedem GSR-Fonds zu unterstützenden zentralen Aktionen;

b)

die wichtigsten territorialen Herausforderungen für städtische, ländliche, Küsten- und Fischwirtschaftsgebiete sowie für Gebiete mit territorialen Besonderheiten aus Artikel 174 und 349 des Vertrags, denen mit Mitteln aus den GSR-Fonds begegnet werden soll;

c)

bereichsübergreifende Grundsätze und Strategieziele für die Nutzung der GSR-Fonds;

d)

prioritäre Bereiche für Maßnahmen der Zusammenarbeit für jeden der GSR-Fonds gegebenenfalls unter Berücksichtung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete;

e)

Koordinierungsmechanismen der GSR-Fonds untereinander sowie mit anderen EU-Strategien und -instrumenten, einschließlich externer Instrumente für die Zusammenarbeit;

f)

Mechanismen für die Gewährleistung der Kohärenz und Übereinstimmung der Programmplanung der GSR-Fonds mit den länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und den jeweiligen gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen.

Im Gemeinsamen Strategischen Rahmen wird Folgendes festgelegt:

a)

für jedes thematische Ziel die aus jedem GSR-Fonds zu unterstützenden zentralen Aktionen;

)

bereichsübergreifende Grundsätze und Strategieziele für die Nutzung der GSR-Fonds;

)

Koordinierungsmechanismen der GSR-Fonds untereinander sowie mit anderen EU-Strategien und -instrumenten, einschließlich externer Instrumente für die Zusammenarbeit;

)

Mechanismen für die Gewährleistung der Kohärenz und Übereinstimmung der Programmplanung der GSR-Fonds mit den länderspezifischen Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und den jeweiligen gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen.

Begründung

Die von der Kommission im Gemeinsamen Strategischen Rahmen vorgeschlagenen Schlüsselaktionen stellen eine neue Form der Konzentration dar. Darüber hinaus müssen die territorialen Besonderheiten in den Rahmen der operationellen Programme fallen. Das gleiche gilt für die möglichen Wechselwirkungen zwischen den regionalen Strategien, die Teil der Programme sind, und den makroregionalen Strategien – sofern vorhanden.

Änderungsvorschlag 17

Artikel 12

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission erhält die Befugnis binnen drei Monaten nach Annahme dieser Verordnung einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 142 zum Gemeinsamen Strategischen Rahmen anzunehmen.

Ändert sich die EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beträchtlich, so nimmt die Kommission eine Überarbeitung vor und nimmt gegebenenfalls mittels eines delegierten Rechtsaktes nach Artikel 142 einen überarbeiteten Gemeinsamen Strategischen Rahmen an.

Binnen sechs Monaten nach Annahme des überarbeiteten Gemeinsamen Strategischen Rahmens schlagen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Änderungen an ihrer jeweiligen Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen vor, um die Übereinstimmung mit dem überarbeiteten Gemeinsamen Strategischen Rahmen zu gewährleisten

Kommission Gemeinsamen Strategischen Rahmen .

Ändert sich die EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beträchtlich, so nimmt die Kommission eine Überarbeitung vor und nimmt gegebenenfalls mittels eines delegierten Rechtsaktes nach Artikel 142 einen überarbeiteten Gemeinsamen Strategischen Rahmen an.

Binnen sechs Monaten nach Annahme des überarbeiteten Gemeinsamen Strategischen Rahmens schlagen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Änderungen an ihrer jeweiligen Partnerschaftsvereinbarung und den Programmen vor, um die Übereinstimmung mit dem überarbeiteten Gemeinsamen Strategischen Rahmen zu gewährleisten

Begründung

Mithilfe delegierter Rechtsakte kann der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente des betreffenden Rechtsaktes zu erlassen. Der Gemeinsame Strategische Rahmen liefert Leitlinien und Regeln für alle Fonds, die gemeinsam verwaltet werden, und enthält deshalb wesentliche Elemente, die allen Gemeinschaftsinstitutionen unterbreitet werden müssen und bei Bedarf geändert werden können.

Änderungsvorschlag 18

Artikel 13

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung

1.   Jeder Mitgliedstaat erarbeitet für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eine Partnerschaftsvereinbarung.

2.   Die Mitgliedstaaten erstellen die Partnerschaftsvereinbarung gemeinsam mit den in Artikel 5 genannten Partnern. Die Partnerschaftsvereinbarung wird im Dialog mit der Kommission ausgearbeitet.

3.   Die Partnerschaftsvereinbarung deckt alle Unterstützungsleistungen aus den GSR-Fonds im betreffenden Mitgliedstaat ab.

4.   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen drei Monaten nach Annahme des Gemeinsamen Strategischen Rahmens seine Partnerschaftsvereinbarung.

Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung

1.   Jeder Mitgliedstaat erarbeitet für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 eine Partnerschaftsvereinbarung.

   

   Die Mitgliedstaaten erstellen die Partnerschaftsvereinbarung gemeinsam mit den in Artikel 5 genannten Partnern. Die Partnerschaftsvereinbarung wird im Dialog mit der Kommission ausgearbeitet.

.   Die Partnerschaftsvereinbarung deckt alle Unterstützungsleistungen aus den GSR-Fonds im betreffenden Mitgliedstaat ab.

.   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission binnen Monaten nach Annahme des Gemeinsamen Strategischen Rahmens seine Partnerschaftsvereinbarung.

Begründung

Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften müssen in ihrer Funktion als Geldgeber und durchführende Akteure der Kohäsionspolitik in vollem Umfang an deren Erarbeitung, Aushandlung, Durchführung und Änderung beteiligt werden. In Anbetracht des Umfangs und der Ausführlichkeit der angeforderten Informationen sowie der Tatsache, dass die Programme gleichzeitig mit der Partnerschaftsvereinbarung eingereicht werden müssen (gemäß Artikel 23 Absatz 3), ist eine längere Frist erforderlich, um eine wirksame Partnerschaft zu gewährleisten.

Änderungsvorschlag 19

Artikel 14

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung

In der Partnerschaftsvereinbarung ist Folgendes enthalten:

a)

Vorkehrungen, mit denen die Übereinstimmung mit der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gewährleistet wird, darunter:

i)

eine Analyse der Unterschiede und Entwicklungserfordernisse unter Bezugnahme auf die im Gemeinsamen Strategischen Rahmen festgelegten thematischen Ziele und zentralen Aktionen, auf die länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und auf die entsprechenden, nach Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen;

ii)

eine zusammenfassende Analyse der Ex-ante-Evaluierungen der Programme, in der die Auswahl der thematischen Ziele und die als Richtwert dienende Verteilung der GSR-Fonds-Mittel begründet werden;

iii)

für jedes thematische Ziel eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden der GSR-Fonds erwartet werden;

iv)

die als Richtwert dienende Zuweisung von Mitteln durch die Europäische Union nach thematischem Ziel auf nationaler Ebene für jeden der GSR-Fonds sowie der als Richtwert dienende Gesamtbetrag der für die Klimaschutzziele vorgesehenen Unterstützung;

v)

die wichtigsten prioritären Bereiche für eine Zusammenarbeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung makroregionaler Strategien und Strategien für die Meeresgebiete;

vi)

bereichsübergreifende Grundsätze und Strategieziele für die Nutzung der GSR-Fonds;

vii)

eine Auflistung der EFRE-, ESF- und KF-Programme, mit Ausnahme der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und der ELER- und EMFF-Programme mit den jeweiligen als Richtwert dienenden Zuweisungen, aufgeschlüsselt nach GSR-Fonds und nach Jahr;

b)

ein integrierter Ansatz zur aus den GSR-Fonds unterstützten territorialen Entwicklung, der Folgendes aufführt:

i)

die Mechanismen auf nationaler und regionaler Ebene, die die Koordination zwischen den GSR-Fonds sowie anderen nationalen und EU Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;

ii)

die Vorkehrungen für einen integrierten Ansatz bei der Nutzung der GSR-Fonds für die territoriale Entwicklung von städtischen, ländlichen, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten und Gebieten mit territorialen Besonderheiten, insbesondere Durchführungsvorkehrungen für Artikel 28, 29 und 99, gegebenenfalls mit einem Verzeichnis der Städte, die an dem in Artikel 7 der EFRE-Verordnung genannten Stadtentwicklungsforum teilnehmen;

[….]

e)

Vorkehrungen zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der GSR-Fonds-Mittel, darunter:

i)

eine Bewertung, ob Bedarf zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit der Behörden und – gegebenenfalls – Empfänger besteht, sowie zu diesem Zweck zu ergreifende Maßnahmen;

ii)

eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen und der entsprechenden Ziele in den Programmen, um den Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu verringern;

iii)

eine Bewertung der bestehenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch sowie die geplanten Maßnahmen, mit denen ermöglicht werden soll, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Empfängern und den für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständigen Behörden ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgt.

Inhalt der Partnerschaftsvereinbarung

In der Partnerschaftsvereinbarung ist Folgendes enthalten:

a)

Vorkehrungen, mit denen die Übereinstimmung mit der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum gewährleistet wird, darunter:

i)

eine Analyse der Unterschiede und Entwicklungserfordernisse unter Bezugnahme auf die im Gemeinsamen Strategischen Rahmen festgelegten thematischen Ziele und zentralen Aktionen, auf die länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und auf die entsprechenden, nach Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen;

ii)

für jedes thematische Ziel eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse, die für jeden der GSR-Fonds erwartet werden;

)

bereichsübergreifende Grundsätze und Strategieziele für die Nutzung der GSR-Fonds;

iv)

eine Auflistung der EFRE-, ESF- und KF-Programme, mit Ausnahme der Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und der ELER- und EMFF-Programme mit den jeweiligen als Richtwert dienenden Zuweisungen, aufgeschlüsselt nach GSR-Fonds und nach Jahr;

b)

ein integrierter Ansatz zur aus den GSR-Fonds unterstützten territorialen Entwicklung, der Folgendes aufführt:

i)

die Mechanismen auf nationaler und regionaler Ebene, die die Koordination zwischen den GSR-Fonds sowie anderen nationalen und EU Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;

ii)

die Vorkehrungen für einen integrierten Ansatz bei der Nutzung der GSR-Fonds für die territoriale Entwicklung von städtischen , ländlichen, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten und Gebieten mit territorialen Besonderheiten, insbesondere Durchführungsvorkehrungen für Artikel 28, 29 und 99, gegebenenfalls mit einem Verzeichnis der Städte, die an dem in Artikel 7 der EFRE-Verordnung genannten Stadtentwicklungsforum teilnehmen;

[….]

e)

Vorkehrungen zur Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der GSR-Fonds-Mittel, darunter:

i)

eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen und der entsprechenden Ziele in den Programmen, um den Verwaltungsaufwand für die Empfänger zu verringern;

ii)

eine Bewertung der bestehenden Systeme für den elektronischen Datenaustausch sowie die geplanten Maßnahmen, mit denen ermöglicht werden soll, dass der gesamte Informationsaustausch zwischen den Empfängern und den für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständigen Behörden ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgt.

Begründung

Es ist nicht nötig, in die Partnerschaftsvereinbarung Daten aufzunehmen, die bereits im Rahmen der operationellen Programme eingereicht und ausgehandelt wurden. Diese Bestimmungen sind redundant und tragen nicht zur Vereinfachung bei. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen übernehmen, die auf regionaler und lokaler Ebene präventiv eingegangen wurden.

Ein integrierter Ansatz bei der Nutzung der GSR-Fonds ist auch für die Stadtrandgebiete entscheidend wichtig, da diese ansonsten nicht nur bei der Finanzierung für ländliche Gebiete, sondern auch bei der für Städte leer ausgehen, obwohl doch die Zahl der Stadtrandgebiete in der EU immer mehr zunimmt.

Die Europäische Territoriale Zusammenarbeit (ETZ) schließlich kann aufgrund ihres multilateralen Charakters nicht über das Instrument der Partnerschaftsvereinbarung gesteuert werden. Sie sollte daher ausdrücklich aus deren Geltungsbereich herausgelöst werden.

Änderungsvorschlag 20

Artikel 16

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Thematische Konzentration

Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen konzentrieren die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung auf Maßnahmen, die in Bezug auf die EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum den größten Mehrwert bieten, die in den länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen ermittelten Herausforderungen aufgreifen und nationale wie regionale Bedürfnisse berücksichtigen.

Thematische Konzentration

Im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen konzentrieren die Mitgliedstaaten ihre Unterstützung auf Maßnahmen, die in Bezug auf die EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum den größten Mehrwert bieten, die in den länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen ermittelten Herausforderungen aufgreifen und nationale wie regionale Bedürfnisse berücksichtigen.

Begründung

Der Ausschuss stimmt dem Grundsatz zu, wonach der Großteil der Unterstützung auf eine gewisse Anzahl von thematischen Zielen/Investitionsschwerpunkten konzentriert werden soll, ist jedoch der Auffassung, dass die Wahl der Ziele und der Schwerpunkte den Verwaltungsbehörden obliegen soll, und zwar auf der Grundlage einer lokalen Spezifizierung der Ziele der Europa-2020-Strategie und des Gemeinsamen Strategischen Rahmens.

Änderungsvorschlag 21

Artikel 17

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Ex-ante-Konditionalitäten

1.   Für jeden GSR-Fonds werden in den fondsspezifischen Regelungen Ex-ante-Konditionalitäten definiert.

2.   Die Mitgliedstaaten bewerten, ob die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten erfüllt sind.

3.   Sind Ex-ante-Konditionalitäten am Tag der Übermittlung der Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllt, so legen die Mitgliedstaaten in der Partnerschaftsvereinbarung kurzgefasst die Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene ergriffen werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung vor, damit die Erfüllung der Bedingungen bis spätestens zwei Jahre nach der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung oder bis zum 31. Dezember 2016 gewährleistet wird, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

4.   Die Mitgliedstaaten legen in den jeweiligen Programmen detailliert die Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten sowie den Zeitplan für die Umsetzung dar.

5.   Die Kommission bewertet die über die Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten vorgelegten Informationen im Rahmen ihrer Bewertung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme. Sie kann sich bei der Genehmigung eines Programms dazu entschließen, Zwischenzahlungen an das Programm bis zum zufriedenstellenden Abschluss der Maßnahmen zur Erfüllung einer Ex-ante-Konditionalitäten teilweise oder vollständig auszusetzen. Werden Maßnahmen zur Erfüllung einer Ex-ante-Konditionalität nicht bis zu dem im Programm festgelegten Stichtag abgeschlossen, so gilt dies als Grundlage für eine mögliche Aussetzung der Zahlungen durch die Kommission.

6.   Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“.

Ex-ante-Konditionalitäten

1.   Für jeden GSR-Fonds werden in den fondsspezifischen Regelungen Ex-ante-Konditionalitäten definiert.

2.   Die Mitgliedstaaten bewerten , ob die geltenden Ex-ante-Konditionalitäten erfüllt sind.

3.   Sind Ex-ante-Konditionalitäten am Tag der Übermittlung der Partnerschaftsvereinbarung nicht erfüllt, so legen die Mitgliedstaaten in der Partnerschaftsvereinbarung kurzgefasst die Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene ergriffen werden sollen, sowie den Zeitplan für die Umsetzung vor, damit die Erfüllung der Bedingungen bis spätestens Jahre nach der Annahme der Partnerschaftsvereinbarung oder bis zum 31. Dezember 2016 gewährleistet wird, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

4.   Die Mitgliedstaaten legen in den jeweiligen Programmen die Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten sowie den Zeitplan für die Umsetzung dar.

5.   Die Kommission bewertet die über die Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten vorgelegten Informationen im Rahmen ihrer Bewertung der Partnerschaftsvereinbarung und der Programme. Werden Maßnahmen zur Erfüllung einer Ex-ante-Konditionalität nicht bis zu dem im Programm festgelegten Stichtag abgeschlossen, so gilt dies als Grundlage für eine mögliche Aussetzung der Zahlungen durch die Kommission.

6.   Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“.

Begründung

Solche Ex-ante-Konditionalitäten dürfen nicht zu einer Aussetzung der Zahlungen oder zu Finanzkorrekturen führen, mit Ausnahme jener Konditionalitäten, zu deren Erfüllung sich der Mitgliedstaat verpflichtet hat. Werden solche Ex-ante-Konditionalitäten zu Beginn des Programmplanungszeitraums nicht erfüllt, ist auch die Planung der damit zusammenhängenden Investitionen nicht möglich. Es besteht deshalb kein Grund, nachträglich Sanktionen zu verhängen. Darüber hinaus ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission den institutionellen Kontext und die Aufteilung der Zuständigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt. Es ist nicht hinnehmbar, dass ein Mitgliedstaaten Verpflichtungen eingeht, die eigentlich in die Zuständigkeit der regionalen bzw. lokalen Gebietskörperschaften fallen und umgekehrt.

Änderungsvorschlag 22

Artikel 18

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Leistungsgebundene Reserve

Mit Ausnahme der für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und der für Titel V der EMFF-Verordnung gebundenen Mittel bilden 5 % der jedem GSR-Fonds und Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel eine leistungsgebundene Reserve, die im Einklang mit Artikel 20 eingesetzt werden kann.

Begründung

Der Änderungsvorschlag spiegelt die Ablehnung der Einführung einer leistungsgebundenen Reserve auf nationaler Ebene wider; ein solcher Mechanismus könnte nämlich dazu führen, dass mit Blick auf die Inanspruchnahme zusätzlicher Finanzmittel besonders bescheidene und somit leicht erreichbare Ziele festgelegt werden; dies hätte wiederum zur Folge, dass wenig ehrgeizige Vorhaben gefördert und die Innovation gebremst würden.

Unterstützt wird hingegen die Einführung einer Flexibilitätsreserve aus automatisch freigegebenen Mitteln, mit der experimentelle Initiativen im Bereich des intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bzw. Krisenmaßnahmen finanziert würden, und zwar im Rahmen der jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel.

Änderungsvorschlag 23

Artikel 19

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Leistungsüberprüfung

1.   In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft die Kommission in den Jahren 2017 und 2019 in jedem Mitgliedstaat die Leistung der Programme in Bezug auf den Leistungsrahmen aus der entsprechenden Partnerschaftsvereinbarung und den jeweiligen Programmen. Die Methode zur Festlegung des Leistungsrahmens wird in Anhang I dargelegt.

2.   Bei dieser Überprüfung wird auf Grundlage der Informationen und Bewertungen aus den in den Jahren 2017 und 2019 eingereichten Fortschrittsberichten das Erreichen der Etappenziele der Programme auf Ebene der Prioritäten untersucht.

Leistungsüberprüfung

1.   In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft die Kommission in den Jahren 2017 und 2019 in jedem Mitgliedstaat die Leistung der Programme in Bezug auf den Leistungsrahmen aus der entsprechenden Partnerschaftsvereinbarung und den jeweiligen Programmen. Die Methode zur Festlegung des Leistungsrahmens wird in Anhang I dargelegt.

2.   Bei dieser Überprüfung wird auf Grundlage der Informationen und Bewertungen aus den in den Jahren 2017 und 2019 eingereichten Fortschrittsberichten das Erreichen der Etappenziele der Programme auf Ebene der Prioritäten untersucht.

   

Begründung

Der Änderungsvorschlag spiegelt die Ablehnung der Einführung einer leistungsgebundenen Reserve auf nationaler Ebene wider; ein solcher Mechanismus könnte nämlich dazu führen, dass mit Blick auf die Inanspruchnahme zusätzlicher Finanzmittel besonders bescheidene und somit leicht erreichbare Ziele festgelegt werden; dies hätte wiederum zur Folge, dass wenig ehrgeizige Vorhaben gefördert und die Innovation gebremst würden.

Der Rahmen für die Leistungsüberprüfung muss als Instrument zur Beobachtung und Kontrolle der zu erreichenden Ziele im gesamten Programmplanungszeitraum dienen. Werden die festgelegten Ziele nicht erreicht, so darf dies nicht zu Finanzkorrekturen führen, sondern zur Aktivierung von Mechanismen zur technischen Unterstützung durch die Kommission.

Änderungsvorschlag 24

Artikel 20

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve

1.   Ergibt die Leistungsüberprüfung aus dem Jahr 2017, dass in einer Priorität eines Programms das für das Jahr 2016 vorgegebene Etappenziel nicht erreicht wurde, so kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat Empfehlungen aussprechen.

2.   Auf Grundlage der Überprüfung aus dem Jahr 2019 nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, um für jeden GSR-Fonds und Mitgliedstaat diejenigen Programme und Prioritäten zu bestimmen, bei denen die Etappenziele erreicht wurden. Der Mitgliedstaat schlägt die Zuteilung der leistungsgebundenen Reserve für die in diesem Kommissionsbeschluss festgelegten Programme und Prioritäten vor. Die Kommission genehmigt im Einklang mit Artikel 26 die Änderung der betreffenden Programme. Übermittelt ein Mitgliedstaat nicht die Informationen im Einklang mit Artikel 46 Absätze 2 und 3, so wird die leistungsgebundene Reserve für die betreffenden Programme oder Prioritäten nicht zugewiesen.

3.   Ergibt eine Leistungsüberprüfung, dass in einer Priorität die Etappenziele des Leistungsrahmens nicht erreicht wurden, so kann die Kommission im Einklang mit dem in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Verfahren eine Zwischenzahlung für eine Priorität eines Programms teilweise oder vollständig aussetzen.

4.   Stellt die Kommission infolge der Überprüfung des abschließenden Durchführungsberichts des Programms fest, dass die im Leistungsrahmen festgelegten Ziele erheblich verfehlt wurden, so kann sie im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen hinsichtlich der betroffenen Prioritäten Finanzkorrekturen vornehmen. Die Kommission erhält die Befugnis, im Einklang mit Artikel 142 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien und der Methode für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur anzunehmen.

5.   Absatz 2 gilt nicht für Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und Titel V der EMFF-Verordnung.

   

   

   

   

   

Begründung

In dem Änderungsvorschlag wird die Ablehnung der Einführung einer leistungsgebundenen Reserve auf nationaler Ebene zum Ausdruck gebracht; ein solcher Mechanismus könnte nämlich dazu führen, dass mit Blick auf die Inanspruchnahme zusätzlicher Finanzmittel besonders bescheidene und somit leicht erreichbarer Ziele festgelegt werden; dies hätte wiederum zur Folge, dass wenig ehrgeizige Vorhaben gefördert und die Innovation gebremst würden.

Änderungsvorschlag 25

Artikel 21

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Konditionalitäten in Zusammenhang mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten

 

   […]

4.   Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission, wenn einem Mitgliedstaat im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe d eine Finanzhilfe zur Verfügung gestellt wird und diese mit einem Anpassungsprogramm zusammenhängt, ohne Vorschlag des Mitgliedstaats die Partnerschaftsvereinbarung und die Programme im Hinblick auf die größtmögliche Steigerung der Auswirkungen der verfügbaren GSR-Fonds auf Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit abändern. Um eine effiziente Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung und der relevanten Programme zu gewährleisten, wird die Kommission, wie im Anpassungsprogramm oder in der mit dem betreffenden Mitgliedstaat unterzeichneten Absichtserklärung genauer dargelegt, an der Verwaltung beteiligt.

5.   Reagiert ein Mitgliedstaat nicht auf die Aufforderung der Kommission aus Absatz oder reagiert er nicht binnen eines Monats in zufriedenstellender Weise auf die Anmerkungen der Kommission aus Absatz 2, so kann die Kommission binnen drei Monaten nach ihren Anmerkungen mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Zahlungen für die betreffenden Programme annehmen.

6.   Die Kommission setzt mittels eines Durchführungsrechtsaktes die Zahlungen und Mittelbindungen für die betroffenen Programme teilweise oder vollständig aus, wenn:

a)

der Rat zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat die spezifischen, vom Rat gemäß Artikel 136 Absatz 1 des Vertrags festgelegten Maßnahmen nicht einhält;

b)

der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 8 oder Artikel 126 Absatz 11 des Vertrags zu dem Schluss kommt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat;

c)

der Rat im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2011 [über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte] zu dem Schluss kommt, dass in zwei aufeinanderfolgenden Fällen der Mitgliedstaat keinen ausreichenden Korrekturmaßnahmenplan eingereicht hat oder der Rat gemäß Artikel 10 Absatz 4 derselben Verordnung einen Beschluss zur Erklärung der Nichterfüllung annimmt;

d)

die Kommission zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat keine Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach Verordnung (EU) Nr. 07/2010 des Rates oder Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates ergriffen hat, und folglich beschließt, die Auszahlung der dem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfe nicht zu genehmigen; oder

e)

das Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu dem Schluss kommt, dass die Auflagen, die mit einer ESM-Finanzhilfe in Form eines ESM-Darlehens an den betreffenden Mitgliedstaat verbunden sind, nicht erfüllt wurden, und somit beschließt, die gewährte Stabilitätshilfe nicht auszuzahlen.

7.   Beschließt die Kommission, die Zahlungen oder Mittelbindungen im Einklang mit Absätzen 5 bzw. 6 teilweise oder vollständig auszusetzen, so stellt sie sicher, dass diese Aussetzung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Umstände des betroffenen Mitgliedstaats angemessen und wirksam ist und beachtet die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der Aussetzung auf die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats.

8.   Die Kommission hebt die Aussetzung der Zahlungen und Mittelbindungen unverzüglich auf, wenn der Mitgliedstaat wie von der Kommission aufgefordert Änderungen der Partnerschaftsvereinbarung und der relevanten Programme vorgeschlagen hat, welche die Kommission genehmigt hat und gegebenenfalls wenn:

a)

der Rat zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat die spezifischen, vom Rat gemäß Artikel 136 Absatz 1 des Vertrags festgelegten Maßnahmen einhält;

b)

das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 ruht oder der Rat im Einklang mit Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags beschließt, den Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben;

c)

der Rat den vom betroffenen Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […] [Verordnung zum Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht] eingereichten Korrekturmaßnahmenplan billigt oder das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 5 derselben Verordnung ruht, oder der Rat das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht gemäß Artikel 11 derselben Verordnung einstellt;

d)

der Rat zu dem Schluss kommt, dass der Mitgliedstaat Maßnahmen zur Durchführung des Anpassungsprogramms nach Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates oder Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates ergriffen hat und folglich die Auszahlung der dem Mitgliedstaat gewährten Finanzhilfe genehmigt; oder

e)

das Direktorium des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu dem Schluss kommt, dass die Auflagen, die mit einer Finanzhilfe in Form eines ESM-Darlehens an den betreffenden Mitgliedstaat verbunden sind, erfüllt wurden, und somit beschließt, die gewährte Stabilitätshilfe auszuzahlen.

Gleichzeitig beschließt der Rat auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. […] des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 die Wiedereinsetzung der ausgesetzten Mittelbindungen in den Haushaltsplan.

Konditionalitäten in Zusammenhang mit der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten

 

   […]

   

   

   

   

   

Begründung

Die Vorschläge zur Bindung der Kohäsionspolitik an die Einhaltung des Stabilitätspaktes (makroökonomische Konditionalität) werden nachdrücklich abgelehnt. Der Ausschuss ist vielmehr der Auffassung, dass die makroökonomische Konditionalität auf andere Ziele abstellt als die Kohäsionspolitik, und ist folglich der Auffassung, dass die regionalen Gebietskörperschaften nicht dafür bestraft werden dürfen, dass einige Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen insbesondere in Bezug auf das nationale Haushaltsdefizit nicht nachkommen. Es wird zwar anerkannt, dass in einigen Fällen Änderungen an der Vereinbarung und an den operationellen Programmen vorgenommen werden müssen, der Vorschlag für eine teilweise bzw. vollständige Aussetzung der Zahlungen wird jedoch abgelehnt.

Änderungsvorschlag 26

Artikel 23

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Erstellung der Programme

1.   Die GSR-Fonds werden durch Programme im Einklang mit der Partnerschaftsvereinbarung genutzt. Jedes Programm deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ab.

2.   Die Programme werden von den Mitgliedstaaten oder jedweder von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den Partnern erstellt.

3.   Die Mitgliedstaaten reichen die Programme gleichzeitig mit der Partnerschaftsvereinbarung ein; Ausnahme sind Programme im Bereich „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Gemeinsamen Strategischen Rahmens vorgelegt werden. Alle Programme werden von der Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 48 flankiert.

Erstellung der Programme

1.   Die GSR-Fonds werden durch Programme im Einklang mit der Partnerschaftsvereinbarung genutzt. Jedes Programm deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ab.

2.   Die Programme werden von den Mitgliedstaaten oder jedweder von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den Partnern erstellt.

   

   Die reichen die Programme der Partnerschaftsvereinbarung ein; Ausnahme sind Programme im Bereich „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Gemeinsamen Strategischen Rahmens vorgelegt werden. Alle Programme werden von der Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 48 flankiert.

Begründung

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die alle Akteure (Europäische Kommission, Mitgliedstaaten, lokale und regionale Gebietskörperschaften) die (vom Ausschuss nachdrücklich befürwortete) Möglichkeit zur Erstellung von Multifonds-Programmen fördern und konkret unterstützen müssen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission alle Hürden verfahrenstechnischer Art abschaffen und verstärkte Kontrollen vermeiden, die sich – auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – aus der umfassenderen finanziellen Ausstattung eines Multifonds-Programms ergeben könnten. Der Ausschuss befürchtet ferner, dass die vorgesehene gleichzeitige Unterbreitung der Vereinbarung und der Programme zu Verzögerungen bei der Einleitung der Maßnahmen führen kann, weshalb eine Frist von sechs Monaten vorgeschlagen wird.

Änderungsvorschlag 27

Artikel 25 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Verfahren zur Genehmigung der Programme

1.   Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Programme mit dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen sowie ihren wirksamen Beitrag zu den thematischen Zielen und den für jeden GSR-Fonds spezifischen EU-Prioritäten, dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen, der Partnerschaftsvereinbarung, den länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und den nach Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen unter Berücksichtigung der Ex-ante-Evaluierung. In der Bewertung wird insbesondere die Angemessenheit der Programmstrategie, der entsprechenden Ziele, der Indikatoren, der Vorsätze und der Zuweisung der Haushaltsmittel thematisiert.

Verfahren zur Genehmigung der Programme

1.   Die Kommission bewertet die Übereinstimmung der Programme mit dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen sowie ihren wirksamen Beitrag zu den thematischen Zielen und den für jeden GSR-Fonds spezifischen EU-Prioritäten, dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen, der Partnerschaftsvereinbarung, den länderspezifischen Empfehlungen nach Artikel 121 Absatz 2 des Vertrags und den nach Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Ratsempfehlungen unter Berücksichtigung der Ex-ante-Evaluierung. In der Bewertung wird insbesondere die Angemessenheit der Programmstrategie, der entsprechenden Ziele, der Indikatoren, der Vorsätze und der Zuweisung der Haushaltsmittel thematisiert.

Begründung

Es sollte unbedingt unterstrichen werden, dass sich die Bewertung nicht nur auf die Angemessenheit beziehen darf, sondern auch belegen muss, dass die Strategie konkret durchführbar ist.

Änderungsvorschlag 28

Artikel 28 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung

1.   Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung, in Bezug auf den ELER bezeichnet als „lokale Entwicklung LEADER“:

(a)

konzentrieren sich auf bestimmte, Regionen nachgeordnete Gebiete;

(b)

werden von der örtlichen Bevölkerung durch lokale Aktionsgruppen, die sich aus Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen zusammensetzen, betrieben; dabei ist auf der Entscheidungsfindungsebene weder der öffentliche Sektor noch eine einzelne Interessengruppe mit mehr als 49 % der Stimmrechte vertreten;

Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung

1.   Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung, in Bezug auf den ELER bezeichnet als „lokale Entwicklung LEADER“:

(a)

konzentrieren sich auf bestimmte, Regionen nachgeordnete Gebiete;

(b)

werden von der örtlichen Bevölkerung durch lokale Aktionsgruppen, die sich aus Vertretern lokaler öffentlicher und privater sozioökonomischer Interessen zusammensetzen, betrieben; dabei ist auf der Entscheidungsfindungsebene weder der öffentliche Sektor noch eine einzelne Interessengruppe mit mehr als 49 % der Stimmrechte vertreten;

Begründung

Bereits bestehende lokale Partnerschaften sollten nicht ungerecht benachteiligt werden, weil ihre internen Stimmrechtsregelungen nicht genau den Forderungen des Richtlinienentwurfs entsprechen. Die Regelung sollte genügend Spielraum lassen, sodass die Partner bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarung eine praktikable Lösung finden.

Änderungsvorschlag 29

Artikel 29

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Strategien für lokale Entwicklung

1.   Eine Strategie für lokale Entwicklung umfasst mindestens Folgendes:

a)

die Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden;

b)

eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und -potenzials für das Gebiet, einschließlich einer Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken;

c)

eine Beschreibung der Strategie und ihrer Ziele, eine Erläuterung des integrierten und innovativen Charakters der Strategie und eine Rangfolge der Ziele, einschließlich klarer und messbarer Zielvorgaben für Output oder Ergebnisse. Die Strategie stimmt mit den relevanten Programmen aller beteiligten GSR-Fonds überein;

d)

eine Beschreibung der Einbindung der örtlichen Gemeinschaft in die Entwicklung der Strategie;

e)

einen Aktionsplan zur Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele in Maßnahmen;

f)

eine Beschreibung der Verwaltungs- und Monitoringvorkehrungen zur Strategie, in der die Kapazität der lokalen Aktionsgruppe zur Umsetzung der Strategie verdeutlicht wird, und eine Beschreibung der speziellen Vorkehrungen für die Evaluierung;

g)

den Finanzierungsplan für die Strategie, der auch die geplanten Zuweisungen jedes der GSR-Fonds enthält.

2.   Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Auswahl der Strategien für lokale Entwicklung fest. In den fondsspezifischen Regelungen werden Auswahlkriterien festgelegt.

[….]

6.   Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 bezüglich der in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden, anzunehmen.

Strategien für lokale Entwicklung

1.   Eine Strategie für lokale Entwicklung umfasst Folgendes:

a)

die Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die von der Strategie abgedeckt werden;

b)

eine Analyse des Entwicklungsbedarfs und -potenzials für das Gebiet, einschließlich einer Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken;

c)

eine Beschreibung der Strategie und ihrer Ziele , eine Erläuterung integrierten Charakters

einen Aktionsplan zur Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele in Maßnahmen;

eine Beschreibung der Verwaltungs- und Monitoringvorkehrungen zur Strategie, in der die Kapazität der lokalen Aktionsgruppe zur Umsetzung der Strategie verdeutlicht wird, und eine Beschreibung der speziellen Vorkehrungen für die Evaluierung;

den Finanzierungsplan für die Strategie, der auch die geplanten Zuweisungen jedes der GSR-Fonds enthält.

2.   Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Auswahl der Strategien für lokale Entwicklung fest. In den fondsspezifischen Regelungen werden Auswahlkriterien festgelegt.

[….]

   

Begründung

Die Kommissionsvorschläge im Bereich der Maßnahmen zur Förderung der lokalen Entwicklung und der integrierten territorialen Investitionen werden begrüßt. Gleichzeitig wird jedoch eine umfassendere Vereinfachung der Modalitäten und Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser neuen Bestimmungen gefordert, um zu vermeiden, dass die lokalen Akteure davor zurückschrecken. Daher wird es für übertrieben erachtet, auch für die Festlegung des Gebiets und der Bevölkerung, die von der Strategie für lokale Entwicklung abgedeckt werden, einen delegierten Rechtsakt vorzusehen, fällt diese Aufgabe doch normalerweise unter die Zuständigkeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, da sie eine spezifische Kenntnis der Dynamik und der Probleme der betreffenden Region voraussetzt. Darüber hinaus sollte es durchaus möglich sein, die Strategien mit der Umsetzung integrierter territorialer Investitionen und gemeinsamer Aktionspläne zu kombinieren.

Ferner ist es wichtig, dass die durchgeführten lokalen Entwicklungsstrategien die Beziehungen zwischen Stadt und Land fördern und die lokalen Akteure in Stadtrandgebieten als vollwertige Partner an diesen Strategien für die lokale Entwicklung beteiligt werden.

Änderungsvorschlag 30

Artikel 35

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Zahlungsanträge, auch betreffend Ausgaben für Finanzinstrumente

2.   Hinsichtlich der im Einklang mit Artikel 33 Absatz 4 Buchstaben a und b eingesetzten Finanzinstrumente aus Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b enthält die in dem Zahlungsantrag angegebene Gesamthöhe der förderfähigen Ausgaben – separat ausgewiesen – den Gesamtbetrag der Mittel, die zwecks Investitionen bei Endempfängern in einem zuvor festgelegten Zeitraum von höchstens zwei Jahren an das Finanzinstrument gezahlt wurden bzw. voraussichtlich gezahlt werden, einschließlich Verwaltungskosten oder -gebühren.

3.   Der gemäß Absatz 2 festgelegte Betrag wird in den nachfolgenden Zahlungsanträgen angepasst, um der Differenz zwischen dem Betrag an bereits an das betreffende Finanzinstrument gezahlten Mitteln und den tatsächlich bei den Endempfängern investierten Beträgen, plus entrichteter Verwaltungskosten und –gebühren, Rechnung zu tragen. Diese Beträge werden im Zahlungsantrag separat ausgewiesen.

[….]

Zahlungsanträge, auch betreffend Ausgaben für Finanzinstrumente

2.   Hinsichtlich der im Einklang mit Artikel 33 Absatz 4 Buchstaben a und b eingesetzten Finanzinstrumente aus Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b enthält die in dem Zahlungsantrag angegebene Gesamthöhe der förderfähigen Ausgaben – separat ausgewiesen – den Gesamtbetrag der Mittel, die zwecks Investitionen bei Endempfängern in einem zuvor festgelegten Zeitraum von höchstens zwei Jahren an das Finanzinstrument gezahlt wurden bzw. voraussichtlich gezahlt werden, einschließlich Verwaltungskosten oder -gebühren.

3.   

[….]

Begründung

Der Wortlaut des Verordnungsvorschlags schafft deutliche Anreize für die Inanspruchnahme von Standardinstrumenten der Kommission, mit dem zu begrüßenden Ziel, eine übermäßige Nutzung der Finanzinstrumente zur bloßen Bescheinigung der Ausgaben zu verhindern. Die vom Ausschuss vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, ein Gleichgewicht auch durch eine stärkere Diversifizierung der Vorschriften und Bedingungen herzustellen und eine Toleranzschwelle in Bezug auf die Fähigkeit zur Einhaltung der Bestimmungen vorzusehen.

Änderungsvorschlag 31

Artikel 39

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Verwendung von verbleibenden Mitteln nach Abschluss des Programms

Die Mitgliedstaaten genehmigen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kapitalressourcen und -gewinne sowie sonstige Erträge oder Renditen, die auf die GSR-Fonds-Mittel für die Finanzinstrumente zurückzuführen sind, für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Abschluss des Programms im Einklang mit den Zielen des Programms eingesetzt werden.

Verwendung von verbleibenden Mitteln nach Abschluss des Programms

Die Mitgliedstaaten genehmigen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Kapitalressourcen und -gewinne sowie sonstige Erträge oder Renditen, die auf die GSR-Fonds-Mittel für die Finanzinstrumente zurückzuführen sind, für einen Zeitraum von mindestens Jahren nach Abschluss des Programms im Einklang mit den Zielen des Programms eingesetzt werden.

Begründung

Der Zeitraum, in dem die Finanzinstrumente und die daraus stammenden Mittel eingesetzt werden müssen, darf nicht derart lang sein. Ein Zeitraum von zehn Jahren nach Abschluss des Programms stellt eine langfristige Rechtsunsicherheit dar.

Änderungsvorschlag 32

Artikel 40 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Bericht über den Einsatz der Finanzinstrumente

2.   Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält zu jedem Finanzinstrument die folgenden Informationen:

a)

Angabe des Programms und der Priorität, in deren Rahmen Unterstützung aus den GSR-Fonds bereitgestellt wird;

[….]

e)

Gesamtbetrag der durch das Finanzinstrument an die Endempfänger gezahlten bzw. in Garantieverträgen gebundenen Mittel, aufgeschlüsselt nach Programm und Priorität oder Maßnahme, enthalten in der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen;

f)

Einnahmen durch und Rückzahlungen an das Finanzinstrument;

g)

Multiplikatorwirkung von Investitionen der Finanzinstrumente und Wert der Investitionen und Beteiligungen;

h)

Beitrag des Finanzinstruments zu den Indikatoren des Programms und der betreffenden Priorität.

[….]

Bericht über den Einsatz der Finanzinstrumente

2.   Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält zu jedem Finanzinstrument die folgenden Informationen:

a)

Angabe des Programms und der Priorität, in deren Rahmen Unterstützung aus den GSR-Fonds bereitgestellt wird;

[….]

e)

Gesamtbetrag der durch das Finanzinstrument an die Endempfänger gezahlten bzw. in Garantieverträgen gebundenen Mittel, aufgeschlüsselt nach Programm und Priorität oder Maßnahme, enthalten in der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen;

Multiplikatorwirkung von Investitionen der Finanzinstrumente und Wert der Investitionen und Beteiligungen.;

Begründung

Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der jährlichen Berichterstattung über die von der Kommission festgelegten Daten zum Einsatz der Finanzinstrumente sollen vereinfacht werden.

Änderungsvorschlag 33

Artikel 42 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Zusammensetzung des Monitoringausschusses

1.   Der Monitoringausschuss setzt sich aus Vertretern der Verwaltungsbehörde und der zwischengeschalteten Stellen und aus Vertretern der Partner zusammen. Jedes Mitglied des Monitoringausschusses ist stimmberechtigt.

Dem Monitoringausschuss eines Programms im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ gehören auch Vertreter etwaiger an diesem Programm teilnehmender Drittländer an.

Zusammensetzung des Monitoringausschusses

1.   Der Monitoringausschuss setzt sich aus Vertretern der Verwaltungsbehörde und der zwischengeschalteten Stellen und aus Vertretern der Partner zusammen. Jedes Mitglied des Monitoringausschusses ist stimmberechtigt.

Dem Monitoringausschuss eines Programms im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ gehören auch Vertreter etwaiger an diesem Programm teilnehmender Drittländer an.

Begründung

Es bleibt unklar, wie die Beteiligung von Drittländern und Nachbargebieten der Regionen in äußerster Randlage an der europäischen territorialen Zusammenarbeit geregelt werden soll. Bei den Programmen, die zusätzlich zu ihrer Förderung durch den EFRE Mittel aus dem ENI oder dem IPA erhalten und auf die in Artikel 28 der Verordnung über die territoriale Zusammenarbeit Bezug genommen wird, ist klar, dass eine Beteiligung von Drittländern notwendig ist. Im Falle der Regionen in äußerster Randlage hingegen werden die Drittländer und Nachbargebiete (außer Kanarische Inseln – Marokko) weder im ENI noch im IPA berücksichtigt; es sind Länder, die Mittel aus dem EEF erhalten und keine weiteren Mittel zur europäischen territorialen Zusammenarbeit beisteuern. Die Programme zur territorialen Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage erhalten – auch wenn eine Zusammenarbeit mit Drittländern erforderlich ist – somit lediglich Mittel aus dem EFRE, von denen jedoch 30 % außerhalb des Unionsgebiets genutzt werden können; solche Drittländer sollten nicht an den Monitoringausschüssen beteiligt werden.

Änderungsvorschlag 34

Artikel 43 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Aufgaben des Monitoringausschusses

1.   Der Monitoringausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft die Durchführung des Programms und die Fortschritte beim Erreichen der Zielsetzungen. Dabei stützt er sich auf die Finanzdaten, auf gemeinsame und programmspezifische Indikatoren, einschließlich Änderungen bei den Ergebnisindikatoren und dem Fortschritt bei quantifizierten Zielwerten, sowie auf die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele.

Aufgaben des Monitoringausschusses

1.   Der Monitoringausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft die Durchführung des Programms und die Fortschritte beim Erreichen der Zielsetzungen. Dabei stützt er sich auf die Finanzdaten, auf gemeinsame und programmspezifische Indikatoren, einschließlich Änderungen bei den Ergebnisindikatoren und dem Fortschritt bei quantifizierten Zielwerten, sowie auf die im Leistungsrahmen festgelegten Etappenziele.

Begründung

Um die Durchführung des Programms zu bewerten, ist es notwendig, auch den in Art. 49 vorgesehenen Bewertungen Rechnung zu tragen.

Änderungsvorschlag 35

Artikel 47, neuer Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Allgemeine Bestimmungen

1.   Evaluierungen werden zur Verbesserung der Qualität der Gestaltung und Umsetzung von Programmen sowie zur Bewertung ihrer Wirksamkeit, ihrer Effizienz und ihrer Auswirkungen vorgenommen. Die Auswirkungen der Programme werden im Einklang mit den Aufgaben der jeweiligen GSR-Fonds in Bezug auf die Ziele der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (2) sowie gegebenenfalls in Bezug auf Bruttoinlandsprodukt (BIP) und Arbeitslosigkeit evaluiert.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden, einschließlich Daten zu gemeinsamen und gegebenenfalls programmspezifischen Indikatoren.

Allgemeine Bestimmungen

1.   Evaluierungen werden zur Verbesserung der Qualität der Gestaltung und Umsetzung von Programmen sowie zur Bewertung ihrer Wirksamkeit, ihrer Effizienz und ihrer Auswirkungen vorgenommen. Die Auswirkungen der Programme werden im Einklang mit den Aufgaben der jeweiligen GSR-Fonds in Bezug auf die Ziele der EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (2) sowie gegebenenfalls in Bezug auf Bruttoinlandsprodukt (BIP) und Arbeitslosigkeit evaluiert.

2.   

   Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Bereitstellung und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten eingerichtet werden, einschließlich Daten zu gemeinsamen und gegebenenfalls programmspezifischen Indikatoren.

 

Begründung

Es ist wichtig, dass bei der Bewertung der Auswirkungen auch andere, ebenso wichtige Aspekte zum Tragen kommen, im Einklang mit dem in der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Die Messung des Fortschritts über das BIP hinaus“ beschriebenen Ansatzes „über das BIP hinaus“ (siehe CdR 163/2010 fin).

Änderungsvorschlag 36

Artikel 48 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

3.   Die Ex-ante-Evaluierungen beurteilen:

[….]

g)

ob die quantifizierten Zielwerte für Indikatoren realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus den GSR-Fonds;

h)

die Argumentation für die vorgeschlagene Unterstützungsart;

i)

die Angemessenheit der Humanressourcen und der administrativen Leistungsfähigkeit für die Verwaltung der Programme;

j)

die Eignung der Verfahren für das Monitoring der Programme und für die Erhebung der für die Evaluierungen notwendigen Daten;

k)

die Eignung der für den Leistungsrahmen ausgewählten Etappenziele;

l)

die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und zur Verhinderung von Diskriminierung;

m)

die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung.

3.   Die Ex-ante-Evaluierungen beurteilen:

[….]

g)

ob die quantifizierten Zielwerte für Indikatoren realistisch sind; berücksichtigt wird hierbei die vorgesehene Unterstützung aus den GSR-Fonds;

h)

die Argumentation für die vorgeschlagene Unterstützungsart;

i)

die Angemessenheit der Humanressourcen und der administrativen Leistungsfähigkeit für die Verwaltung der Programme;

)

die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und zur Verhinderung von Diskriminierung;

)

die Angemessenheit der geplanten Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung.

Begründung

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Ex-ante-Evaluierung keine Elemente enthalten darf, die vor der Aktivierung der Programme nicht quantifizierbar bzw. bereits Gegenstand anderer Dokumente sind (z.B. Verwaltungs- und Kontrollsystem, Partnerschaftsvereinbarung). Deshalb schlägt er vor, einige Informationen zu streichen.

Änderungsvorschlag 37

Artikel 49, neuer Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Evaluierung während des Programmplanungszeitraums

1.   Die Verwaltungsbehörde erstellt für jedes Programm einen Bewertungsplan; dieser wird im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eingereicht.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Evaluierungskapazitäten bereitgestellt werden.

3.   Während des Programmplanungszeitraums nehmen die Verwaltungsbehörden für jedes Programm auf der Grundlage des Evaluierungsplans Evaluierungen vor, auch solche zur Beurteilung der Wirksamkeit, der Effizienz und der Auswirkungen. Mindestens einmal während des Programmplanungszeitraums wird evaluiert, wie die Unterstützung aus den GSR-Fonds zu den Zielen für jede Priorität beitragen hat bzw. beiträgt. Alle Evaluierungen werden vom Monitoringausschuss überprüft und der Kommission übermittelt.

4.   Die Kommission kann auf eigene Initiative Programme evaluieren.

Evaluierung während des Programmplanungszeitraums

1.   Die Verwaltungsbehörde erstellt für jedes Programm einen Bewertungsplan; dieser wird im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eingereicht.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Evaluierungskapazitäten bereitgestellt werden.

3.   Während des Programmplanungszeitraums nehmen die Verwaltungsbehörden für jedes Programm auf der Grundlage des Evaluierungsplans Evaluierungen vor, auch solche zur Beurteilung der Wirksamkeit, der Effizienz und der Auswirkungen. Mindestens einmal während des Programmplanungszeitraums wird evaluiert, wie die Unterstützung aus den GSR-Fonds zu den Zielen für jede Priorität beitragen hat bzw. beiträgt. Alle Evaluierungen werden vom Monitoringausschuss überprüft und der Kommission übermittelt.

   

   Die Kommission kann auf eigene Initiative Programme evaluieren.

Begründung

Um zu gewährleisten, dass auf die Ergebnisse ein größerer Schwerpunkt gelegt wird, ist es zweckmäßig, anhand der aus den Bewertungen gewonnenen Erkenntnisse die Effizienz der Programme zu verbessern.

Änderungsvorschlag 38

Artikel 54 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Einnahmen schaffende Vorhaben

1.   Nach Abschluss eines Vorhabens über einen bestimmten Bezugszeitraum erwirtschaftete Nettoeinnahmen werden vorab nach einer der folgenden Methoden ermittelt:

a)

Anwendung eines pauschalen Einnahmenprozentsatzes für die jeweilige Vorhabenart;

b)

Berechung des gegenwärtigen Werts der Nettoeinnahmen des Vorhabens unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips und gegebenenfalls des Gleichheitsaspekts gemäß dem relativen Wohlstand des betreffenden Mitgliedstaats.

Die förderfähigen Ausgaben des zu kofinanzierenden Vorhabens liegen nicht über dem gegenwärtigen Wert der Investitionskosten des Vorhabens abzüglich des gegenwärtigen Werts der Nettoeinnahmen, festgelegt nach einer dieser Methoden.

Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 142 zur Festlegung des unter Buchstabe a oben genannten Pauschalsatzes anzunehmen.

Die Kommission nimmt die Methodik aus Buchstabe b mittels Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 3 an.

Einnahmen schaffende Vorhaben

1.   Nach Abschluss eines Vorhabens über einen bestimmten Bezugszeitraum erwirtschaftete Nettoeinnahmen werden vorab nach einer der folgenden Methoden ermittelt:

a)

Anwendung eines pauschalen Einnahmenprozentsatzes für die jeweilige Vorhabenart;

b)

Berechung des gegenwärtigen Werts der Nettoeinnahmen des Vorhabens unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips und gegebenenfalls des Gleichheitsaspekts gemäß dem relativen Wohlstand des betreffenden Mitgliedstaats.

Die förderfähigen Ausgaben des zu kofinanzierenden Vorhabens liegen nicht über dem gegenwärtigen Wert der Investitionskosten des Vorhabens abzüglich des gegenwärtigen Werts der Nettoeinnahmen, festgelegt nach einer dieser Methoden.

unter Buchstabe a oben genannte Pauschalsatz

i)

ii)

iii)

iv)

d)

i)

ii)

iii)

iv)

Die Kommission nimmt die Methodik aus Buchstabe b mittels Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 143 Absatz 3 an.

Begründung

Um die Anreize für Projektträger nicht zunichtezumachen, ist es zweckmäßig, die Bestimmungen aus dem Zeitraum 2000-2006 wiederherzustellen, die für Einnahmen schaffende Maßnahmen einen spezifischen (reduzierten) und einheitlichen Interventionssatz vorsahen.

Änderungsvorschlag 39

Artikel 55

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Förderfähigkeit

1.   Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf Grundlage von nationalen Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bzw. basierend darauf werden spezifische Regelungen festgesetzt.

[…]

6.   Unmittelbar durch ein Vorhaben während seiner Durchführung erwirtschaftete Nettoeinnahmen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden, werden von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben im vom Empfänger eingereichten Abschlusszahlungsantrag abgezogen. Diese Regelung gilt nicht für Finanzinstrumente und Preisgelder.

[…]

Förderfähigkeit

1.   Die Förderfähigkeit der Ausgaben wird auf Grundlage von nationalen Regelungen festgelegt, es sei denn, in dieser Verordnung oder den fondsspezifischen Regelungen bzw. basierend darauf spezifische Regelungen festgesetzt.

[…]

   

[…]

   

Begründung

Um die Bewertungen während der Durchführung von Vorhaben nicht zu erschweren, sollte Absatz 6 gestrichen werden. Ein neuer Absatz 9 sollte hinzugefügt werden, da für die territoriale Zusammenarbeit eine gesonderte Regelung gelten sollte, weil die Anwendung oder Abstimmung der unterschiedlichen nationalen Vorschriften eine zu hohe administrative Hürde bei der ordnungsgemäßen Umsetzung der Vorhaben darstellen würde.

Änderungsvorschlag 40

Artikel 59 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Spezifische Förderfähigkeitsregelungen für Finanzhilfen

3.   Für die folgenden Kosten kommt ein Beitrag aus den GSR-Fonds nicht in Frage:

a)

Schuldzinsen;

b)

Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken für einen Betrag, der über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben liegt. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann für Umweltschutzvorhaben ein höherer Prozentsatz gewährt werden;

c)

Mehrwertsteuer. Allerdings sind Mehrwertsteuerbeträge förderfähig, wenn sie im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften zur Mehrwertsteuer nicht rückerstattet werden und von einem Empfängern gezahlt werden, der nicht unter die Definition der nicht Steuerpflichtigen aus Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG fällt, vorausgesetzt, solche Mehrwertsteuerbeträge treten nicht im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Infrastruktur auf.

Spezifische Förderfähigkeitsregelungen für Finanzhilfen

3.   Für die folgenden Kosten kommt ein Beitrag aus den GSR-Fonds nicht in Frage:

a)

Schuldzinsen;

b)

Erwerb von unbebauten oder bebauten Grundstücken für einen Betrag, der über 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben liegt. In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann für Umweltschutzvorhaben ein höherer Prozentsatz gewährt werden;

c)

Mehrwertsteuer.

Begründung

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass nur für die rückerstattungsfähige Mehrwertsteuer ein Beitrag aus GSR-Fonds nicht in Frage kommen sollte. Wenn bei allen vom öffentlichen Sektor durchgeführten Maßnahmen die nicht rückerstattungsfähige Mehrwertsteuer als nicht förderfähige Ausgabe zu Buche schlagen würde, würde dadurch der Anteil der nationalen Kofinanzierung wesentlich erhöht und die Fähigkeit der lokalen und regionalen Ebene zur Umsetzung von Projekten gefährdet. Ferner ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Vorschrift über die Nichtförderfähigkeit der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Infrastruktur für Empfänger gegenüber anderen Arten von Vorhaben diskriminierend ist.

Änderungsvorschlag 41

Artikel 64

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Akkreditierung und Koordinierung

 

   […]

3.   Die Akkreditierung basiert auf einem Gutachten einer unabhängigen Prüfstelle, die die Einhaltung der Akkreditierungskriterien der Stelle bewertet. Die unabhängige Prüfstelle arbeitet unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfstandards.

[…]

5.   Der Mitgliedstaat kann eine Koordinierungsstelle benennen, die für die Kommission als Ansprechpartner fungiert und sie informiert, die harmonisierte Anwendung der EU-Regelungen fördert, einen Synthesebericht erstellt, welcher eine Übersicht auf nationaler Ebene aller Erklärungen der Fachebene und Bestätigungsvermerke enthält, und die Durchführung von Abhilfemaßnahmen für Mängel allgemeiner Natur koordiniert.

Akkreditierung und Koordinierung

 

   […]

   

[…]

   

Begründung

Eine übermäßige Anzahl an Stellen und Akteuren sollte vermieden werden, da dies das Steuerungs- und Kontrollsystem noch komplexer machen würde.

Änderungsvorschlag 42

Artikel 67

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Gemeinsame Regelungen für Zahlungen

1.   Die Zahlung des Beitrags aus den GSR-Fonds für jedes Programm durch die Kommission erfolgt im Einklang mit den Zuweisungen der Haushaltsmittel und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Haushaltsmittelbindung des betreffenden Fonds zugeordnet.

2.   Die Zahlungen können als Vorschusszahlungen, Zwischenzahlungen, Jahresabschlusszahlungen oder Restzahlungen geleistet werden.

3.   Für Unterstützungsarten nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben b, c und d gelten die an den Empfänger gezahlten Beträge als förderfähige Ausgaben.

Gemeinsame Regelungen für Zahlungen

1.   Die Zahlung des Beitrags aus den GSR-Fonds für jedes Programm durch die Kommission erfolgt im Einklang mit den Zuweisungen der Haushaltsmittel und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Haushaltsmittelbindung des betreffenden Fonds zugeordnet.

2.   Die Zahlungen können als Vorschusszahlungen, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen geleistet werden.

3.   Für Unterstützungsarten nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben b, c und d gelten die an den Empfänger gezahlten Beträge als förderfähige Ausgaben.

Begründung

Wir sprechen uns gegen den Begriff „Jahresabschluss“ aus, da er auf das Prinzip der Jährlichkeit des Rechnungsabschlusses (Jahresschlussbilanz) verweist. Nach unserer Einschätzung verbirgt sich hinter dem genannten Jahresabschluss die Vorlage einer Jahresschlussbilanz, was dazu führen wird, dass sich die Verwaltungslast erhöht, dass obligatorische Finanzkorrekturen aufgrund von Unregelmäßigkeiten vorgenommen werden müssen, die durch die Europäische Kommission und/oder den Rechnungshof festgestellt wurden, und dass die bisher im Zeitraum 2007-2013 bestehende Flexibilität bezüglich der Deklarierung und Ersetzung von „Überbuchungsausgaben“ eingeengt wird.

Änderungsvorschlag 43

Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Vorlage von Informationen

1.   Der Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 1. Februar des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres gemäß [Artikel 56] der Haushaltsordnung folgende Dokumente und Informationen vor:

a)

den bescheinigten Jahresabschluss aller einschlägigen Stellen gemäß Artikel 64;

Vorlage von Informationen

1.   Der Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 1. Februar des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres gemäß [Artikel 56] der Haushaltsordnung folgende Dokumente und Informationen vor:

a)

den bescheinigten Jahresabschluss aller einschlägigen Stellen gemäß Artikel 64;

Begründung

Es wäre zweckmäßig, es in Anlehnung an den jetzigen Programmplanungszeitraum der Bescheinigungsbehörde zu überlassen, ob das Jahresabschlussverfahren angewandt wird. Der in Artikel 75 festgelegte Zeitrahmen ist zu knapp bemessen und schwer einzuhalten.

Änderungsvorschlag 44

Artikel 82 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

 

   […]

2.   Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ werden den folgenden drei Kategorien von Regionen auf NUTS-2-Ebene zugewiesen:

(a)

weniger entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt;

(b)

Übergangsregionen, deren BIP pro Kopf zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt;

(c)

stärker entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf über 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt.

Die drei Regionenkategorien werden nach dem Verhältnis ihres BIP pro Kopf, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet anhand der EU-Daten für den Zeitraum 2006 bis 2008, zum durchschnittlichen BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum definiert.

Investitionen in Wachstum und Beschäftigung

 

   […]

2.   Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ werden den folgenden drei Kategorien von Regionen auf NUTS-2-Ebene zugewiesen:

(a)

weniger entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt;

(b)

Übergangsregionen, deren BIP pro Kopf zwischen 75 % und 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt;

(c)

stärker entwickelte Regionen, deren BIP pro Kopf über 90 % des durchschnittlichen BIP der EU-27 beträgt.

Die drei Regionenkategorien werden nach dem Verhältnis ihres BIP pro Kopf, gemessen in Kaufkraftparitäten und berechnet anhand der EU-Daten für den Zeitraum , zum durchschnittlichen BIP der EU-27 für denselben Bezugszeitraum definiert.

Begründung

Zur Bestimmung der Förderfähigkeit einer Region sollten die aktuellsten verfügbaren Daten herangezogen werden, und nicht Zahlen aus der Zeit vor der Krise von 2006 bis 2008.

Änderungsvorschlag 45

Artikel 83 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Gesamtmittel

2.   Unbeschadet Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 84 Absatz 7 nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat festgelegt wird.

Gesamtmittel

2.   Unbeschadet Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 84 Absatz 7 nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat festgelegt wird.

Begründung

Der AdR möchte sicherstellen, dass die Kommission die Mittel für die Programme der territorialen Zusammenarbeit nach Kooperationsbereich und nicht durch eine Aufgliederung der nationalen Finanzrahmen zuweist.

Änderungsvorschlag 46

Artikel 84

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Mittel für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und für Europäische territoriale Zusammenarbeit

2.   Die Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat erfolgt anhand folgender Kriterien:

a)

förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, nationaler Wohlstand und Arbeitslosenquote für weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen;

b)

förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, Arbeitslosenquote, Beschäftigungsquote, Bildungsniveau und Bevölkerungsdichte für stärker entwickelte Regionen;

c)

Bevölkerung, nationaler Wohlstand und Fläche für den Kohäsionsfonds.

3.   Mindestens 25 % der Strukturfondsmittel für die weniger entwickelten Regionen, 40 % für Übergangsregionen und 52 % für stärker entwickelte Regionen in jedem Mitgliedstaat werden dem ESF zugewiesen. Für die Zwecke dieser Bestimmung gilt die Unterstützung, die ein Mitgliedstaat aus dem [Instrument „Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen“] erhält, als Teil der dem ESF aus den Strukturfonds zugewiesenen Mittel.

[….]

5.   Die Unterstützung aus den Strukturfonds für [„Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen“] im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ beträgt 2 500 000 000 EUR.

Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakt einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird, der von jedem Mitgliedstaat aus den ihm für den gesamten Zeitraum zugewiesenen Strukturfondsmitteln übertragen wird. Die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Strukturfondsmittel werden entsprechend gekürzt.

Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus den Strukturfonds entsprechen, werden für das Haushaltjahr 2014 in die jeweiligen Haushaltslinien des [Instruments „Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen“] eingesetzt.

6.   5 % der Mittel für das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gelten als leistungsgebundene Reserve, die gemäß Artikel 19 zugewiesen wird.

[…]

8.   Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ belaufen sich auf 3,48 % der Gesamtmittel, die den Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen zugewiesen wurden (d.h. insgesamt 11 700 000 004 EUR).

Mittel für Investitionen in Wachstum und Beschäftigung und für Europäische territoriale Zusammenarbeit

2.   Die Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat erfolgt anhand folgender Kriterien:

a)

förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, nationaler Wohlstand und Arbeitslosenquote für weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen;

b)

förderfähige Bevölkerung, regionaler Wohlstand, Arbeitslosenquote, Beschäftigungsquote, Bildungsniveau Bevölkerungsdichte für stärker entwickelte Regionen;

c)

Bevölkerung, nationaler Wohlstand und Fläche für den Kohäsionsfonds.

3.   Mindestens  % der Strukturfondsmittel für die weniger entwickelten Regionen,  % für Übergangsregionen und  % für stärker entwickelte Regionen in jedem Mitgliedstaat werden dem ESF zugewiesen. Für die Zwecke dieser Bestimmung gilt die Unterstützung, die ein Mitgliedstaat aus dem [Instrument „Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen“] erhält, als Teil der dem ESF aus den Strukturfonds zugewiesenen Mittel.

[….]

5.   Die Unterstützung für Nahrungsmittel für benachteiligte Bevölkerungsgruppen beträgt 2 500 000 000 EUR.

Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakt einen Beschluss an, in dem der Betrag festgelegt wird, der übertragen wird.

   

[…]

8.   Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ belaufen sich auf 3,48 % der Gesamtmittel, die den Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen zugewiesen wurden (d.h. insgesamt 11 700 000 004 EUR).

Begründung

Der Ausschuss fordert, dass neben den traditionellen Kriterien, die bei der Verteilung der Mittel an die Mitgliedstaaten zum Tragen kommen, weitere zusätzliche Kriterien berücksichtigt werden, so z.B. die in Artikel 174 AEUV genannten schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteile der Gebiete. Auch demografischen Kriterien sollte Rechnung getragen werden, so z.B. der Streuung der Bevölkerung, der Entvölkerung bestimmter (beispielsweise ländlicher und grenznaher) Gebiete innerhalb der Region oder der Bevölkerungsalterung, die sich erheblich auf die wirtschaftliche Entwicklung und auf die Ausgaben für die öffentlichen Dienste auswirken kann.

Darüber hinaus sind nach Auffassung des Ausschusses die vorgeschlagenen Mindestprozentsätze der dem ESF zugewiesenen Mittel zu hoch. Deshalb spricht er sich für die Senkung der Mindestsätze für jede Regionenkategorie aus. Es ist wichtig, dass die Regionen die Möglichkeit haben, in expandierende und Arbeitsplätze schaffende Sektoren zu investieren, und dass gleichzeitig ein hohes Finanzierungsniveau in den Bereichen Beschäftigung und Soziales gewährleistet wird.

Der für die Strukturfonds geltende Rechtsrahmen kann eine neue Rechtsgrundlage für das europäische Nahrungsmittelhilfsprogramm für benachteiligte Bevölkerungsgruppen bilden, darf jedoch in finanzieller Hinsicht keinesfalls an die Stelle dieses Hilfsprogramms treten (dessen Ziele aus der Gemeinsamen Agrarpolitik stammen).

Schließlich möchte der AdR sicherstellen, dass die Europäische Kommission die Mittel für die Programme der territorialen Zusammenarbeit nach Kooperationsbereich zuweist.

Änderungsvorschlag 47

Artikel 86 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Zusätzlichkeit

4.   Überprüfungen dazu, ob die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für den Zeitraum beibehalten wird, finden nur in den Mitgliedstaaten statt, in denen mindestens 15 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen leben.

In Mitgliedstaaten, in denen mindestens 70 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen leben, findet die Überprüfung auf nationaler Ebene statt.

In Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 % aber weniger als 70 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen leben, findet die Überprüfung auf nationaler und regionaler Ebene statt.

Zu diesem Zweck informieren diese Mitgliedstaaten die Kommission in jeder Phase der Überprüfung über die Ausgaben in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen.

Zusätzlichkeit

4.   Überprüfungen dazu, ob die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ für den Zeitraum beibehalten wird, finden nur in den Mitgliedstaaten statt, in denen mindestens  % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen leben.

In Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 % aber weniger als 70 % der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen leben, findet die Überprüfung auf nationaler und regionaler Ebene statt.

Zu diesem Zweck informieren diese Mitgliedstaaten die Kommission in jeder Phase der Überprüfung über die Ausgaben in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen.

Begründung

Es ist unnütz und überflüssig, die Überprüfung in Abhängigkeit von der Bevölkerungszahl durchzuführen, da es Sache der Mitgliedstaaten ist festzulegen, wie diesem Grundsatz Rechnung zu tragen ist. Dass die Überprüfung des Zusätzlichkeitsprinzips in Mitgliedstaaten entfallen soll, in denen nur ein geringer Prozentsatz der Bevölkerung in weniger entwickelten Regionen bzw. Übergangsregionen lebt, wird begrüßt. Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, sollte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Schwellenwert auf 20 % angehoben werden.

Änderungsvorschlag 48

Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben c) und h)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Inhalt und Genehmigung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

2.   In einem operationellen Programm wird Folgendes festgelegt:

[…]

c)

der Beitrag zum integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung gemäß der Partnerschaftsvereinbarung, darunter:

i)

die Mechanismen, die die Koordination zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und EU-Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;

ii)

gegebenenfalls einen geplanten integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung der städtischen, ländlichen und Küsten- und Fischwirtschaftsgebiete sowie der Gebiete mit territorialen Besonderheiten, insbesondere Vorkehrungen für die Umsetzung der Artikel 28 und 29;

iii)

die Auflistung der Städte, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden, die ungefähre jährliche Zuweisung von EFRE-Mitteln für diese Maßnahmen, einschließlich der den Städten für die Verwaltung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. [EFRE] übertragenen Mittel, sowie als Richtwert die jährliche Zuweisung von ESF-Mitteln für integrierte Maßnahmen;

iv)

die Ermittlung von Gebieten, in denen von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung durchgeführt werden;

v)

die Vorkehrungen für interregionale und transnationale Maßnahmen mit Empfängern aus mindestens einem anderen Mitgliedstaat;

vi)

gegebenenfalls der Beitrag der geplanten Interventionen im Hinblick auf makroregionale Strategien und Strategien für die Meeresgebiete;

d)

der Beitrag zum integrierten Ansatz gemäß der Partnerschaftsvereinbarung für besondere Bedürfnisse der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Diskriminierung oder Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften und die ungefähre Mittelverteilung;

[…]

h)

Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms, die Folgendes enthalten:

i)

Benennung der Akkreditierungsstelle, der Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde und der Prüfbehörde;

ii)

Benennung der Stelle, an die die Zahlungen der Kommission erfolgen.

Inhalt und Genehmigung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“

2.   In einem operationellen Programm wird Folgendes festgelegt:

[…]

c)

der Beitrag zum integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung gemäß der Partnerschaftsvereinbarung, darunter:

i)

die Mechanismen, die die Koordination zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und EU-Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen;

ii)

gegebenenfalls einen geplanten integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung der städtischen, ländlichen und Küsten- und Fischwirtschaftsgebiete sowie der Gebiete mit territorialen Besonderheiten, insbesondere Vorkehrungen für die Umsetzung der Artikel 28 und 29;

iii)

eine Auflistung der Städte, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden. die ungefähre jährliche Zuweisung von EFRE-Mitteln für diese Maßnahmen, einschließlich der den Städten für die Verwaltung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. [EFRE] übertragenen Mittel, sowie als Richtwert die jährliche Zuweisung von ESF-Mitteln für integrierte Maßnahmen;

iv)

die Ermittlung von Gebieten, in denen von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung durchgeführt werden;

v)

die Vorkehrungen für interregionale und transnationale Maßnahmen mit Empfängern aus mindestens einem anderen Mitgliedstaat;

vi)

vii)

gegebenenfalls der Beitrag der geplanten Interventionen im Hinblick auf makroregionale Strategien und Strategien für die Meeresgebiete ;

der Beitrag zum integrierten Ansatz gemäß der Partnerschaftsvereinbarung für besondere Bedürfnisse der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Diskriminierung oder Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen mit besonderem Augenmerk auf marginalisierten Gemeinschaften und die ungefähre Mittelverteilung;

[…]

)

Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms, die Folgendes enthalten:

i)

Benennung der Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde und der Prüfbehörde;

ii)

Benennung der Stelle, an die die Zahlungen der Kommission erfolgen.

Begründung

Der Vorschlag der Kommission zur Festlegung einer genauen Zahl von Städten ist zu restriktiv. Deshalb wird vorgeschlagen, dass diese Liste indikativ sein und in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erarbeitet werden sollte.

Es wird vorgeschlagen, Buchstabe d) in den Buchstaben c) aufzunehmen (viii), der dadurch in Bezug auf den integrierten Ansatz erschöpfend wird. Im Einklang mit dem Änderungsvorschlag zu Artikel 64 Absatz 3 wird vorgeschlagen, den Verweis auf die externe Akkreditierungsstelle zu streichen.

Änderungsvorschlag 49

Artikel 91 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Der Kommission zu übermittelnde Informationen

2.   Die der Kommission zur Genehmigung vorgelegten Großprojekte sind im Verzeichnis der Großprojekte in einem operationellen Programm aufgeführt. Dieses Verzeichnis wird vom Mitgliedstaat oder von der Verwaltungsbehörde zwei Jahre nach der Genehmigung eines operationellen Programms überprüft und kann auf Ersuchen des Mitgliedstaats gemäß dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 2 angepasst werden, insbesondere zur Aufnahme von Großprojekten mit einem voraussichtlichen Abschlussdatum bis Ende 2022.

Der Kommission zu übermittelnde Informationen

2.   Die der Kommission zur Genehmigung vorgelegten Großprojekte sind im Verzeichnis der Großprojekte in einem operationellen Programm aufgeführt. Großprojekte bis Ende 2022 .

Begründung

Der Ausschuss der Regionen spricht sich dafür aus, dass Großprojekte, die während eines Programmplanungszeitraums vorgelegt werden, entgegen dem Vorschlag der jetzigen Programmplanung bereits im Vorgriff auf eine Genehmigung durch die Kommission beginnen können. Der Ausschuss plädiert dafür, dass die Ausgaben vor der Genehmigung des Großprojekts durch die Kommission erklärt werden können, um den Beginn des Projekts nicht zu verzögern.

Änderungsvorschlag 50

Artikel 93 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Ein gemeinsamer Aktionsplan ist ein Vorhaben, das sich auf Grundlage des Outputs und Ergebnisse, die damit erreicht werden sollen, definiert. Er umfasst eine Reihe von Projekten, die nicht die Bereitstellung von Infrastruktur zum Ziel haben, und die als Teil eines oder mehrerer operationeller Programme in Zuständigkeit des Empfängersdurchgeführt werden. Der Output und die Ergebnisse eines gemeinsamen Aktionsplans werden zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission abgestimmt, tragen zu den spezifischen Zielen der operationellen Programme bei und bilden die Grundlage für den Einsatz der Fondsmittel. Die Ergebnisse beziehen sich auf direkte Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans. Der Empfänger ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Gemeinsame Aktionspläne sind keine Großprojekte.

1.   Ein gemeinsamer Aktionsplan ist ein Vorhaben, das sich auf Grundlage des Outputs und Ergebnisse, die damit erreicht werden sollen, definiert. Er umfasst eine Reihe von Projekten, die als Teil eines oder mehrerer operationeller Programme in Zuständigkeit des Empfängersdurchgeführt werden. Der Output und die Ergebnisse eines gemeinsamen Aktionsplans werden zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission abgestimmt, tragen zu den spezifischen Zielen der operationellen Programme bei und bilden die Grundlage für den Einsatz der Fondsmittel. Die Ergebnisse beziehen sich auf direkte Auswirkungen des gemeinsamen Aktionsplans. Der Empfänger ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Gemeinsame Aktionspläne sind keine Großprojekte.

Begründung

Der Ausschuss verweist darauf, dass der gemeinsame Aktionsplan die Durchführung des ESF insbesondere in Bezug auf bestimmte präzise und begrenzte Maßnahmen erleichtert, bedauert jedoch, dass der Einsatz eines solchen Mechanismus im Rahmen des EFRE schwierig ist, da Infrastrukturprojekte ausgeschlossen sind.

Änderungsvorschlag 51

Artikel 93 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Geltungsbereich

2.   Die einem gemeinsamen Aktionsplan zugewiesene öffentliche Unterstützung beträgt mindestens 10 000 000 EUR bzw. 20 % der öffentlichen Unterstützung des operationellen Programms oder der operationellen Programme, je nachdem welcher Wert niedriger ist.

Geltungsbereich

2.   Die einem gemeinsamen Aktionsplan zugewiesene öffentliche Unterstützung beträgt mindestens 000000 EUR bzw.  % der öffentlichen Unterstützung des operationellen Programms oder der operationellen Programme, je nachdem welcher Wert niedriger ist.

Begründung

Ein niedrigerer Schwellenwert wird allgemein als angemessener angesehen, um sicherzustellen, dass das Instrument der verfügbaren kritischen Masse entspricht. Es ist jedoch zu beachten, dass dies das gesetzliche Mindestmaß ist und dass der im Verhandlungsprozess zu vereinbarende Schwellenwert in vielen Mitgliedstaaten deutlicher höher liegen wird.

Änderungsvorschlag 52

Artikel 102 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Übermittlung von Finanzdaten

1.   Zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission zu Monitoringzwecken auf elektronischem Weg für jedes operationelle Programm und aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse:

a)

die gesamten und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Vorhaben und die Zahl der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben;

b)

die gesamten und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Verträge und anderer von den Empfängern bei der Durchführung der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen;

c)

die von den Empfängern bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben.

Übermittlung von Finanzdaten

1.   Zum 31. Januar 31. Juli übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission zu Monitoringzwecken auf elektronischem Weg für jedes operationelle Programm und aufgeschlüsselt nach Prioritätsachse:

a)

die gesamten und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Vorhaben und die Zahl der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben;

b)

die gesamten und die öffentlichen förderfähigen Kosten der Verträge und anderer den Empfängern eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen;

c)

die von den Empfängern bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachten förderfähigen Gesamtausgaben.

Begründung

Der Ausschuss spricht sich für die Vereinfachung der Übermittlung der Finanzdaten und folglich für eine Reduzierung der entsprechenden Fristen von 4 auf 2 pro Jahr aus. Das gleiche gilt für die Übermittlung der Informationen über die ausgewählten Vorhaben. Zu melden sind lediglich die förderfähigen Gesamtkosten, die förderfähigen öffentlichen Kosten, die Vereinbarungen und andere rechtliche Verpflichtungen zwischen den Verwaltungsbehörden und den Empfängern.

Änderungsvorschlag 53

Artikel 105

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Information und Öffentlichkeitsarbeit

1.   Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig:

(a)

Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen Website oder eines einzigen Internetportals mit Informationen und Zugang zu allen operationellen Programmen in diesem Mitgliedstaat;

(b)

Information von potenziellen Empfängern über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der operationellen Programme;

(c)

Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben.

2.   Zur Gewährleistung der Transparenz bei der Unterstützung aus den Fonds führen die Mitgliedstaaten eine Liste der Vorhaben im Dateiformat CSV oder XML, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und nach Fonds, die über eine einzige Website oder ein einziges Internetportal zugänglich ist und in der alle operationellen Programme in diesem Mitgliedstaat aufgeführt und zusammenfasst sind.

Diese Liste der Vorhaben wird mindestens alle drei Monate aktualisiert.

Die in der Liste aufzuführenden Mindestinformationen sind in Anhang V festgelegt.

Information und Öffentlichkeitsarbeit

1.   Mitgliedstaaten und Verwaltungsbehörden sind für Folgendes zuständig:

(a)

Gewährleistung der Einrichtung einer einzigen Website oder eines einzigen Internetportals mit Informationen und Zugang zu allen operationellen Programmen in diesem Mitgliedstaat;

(b)

Information von potenziellen Empfängern über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der operationellen Programme;

(c)

Bekanntmachung der Rolle und Errungenschaften der Kohäsionspolitik und der Fonds bei den Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen zu den Ergebnissen und Auswirkungen der Partnerschaftsvereinbarungen, operationellen Programme und Vorhaben.

   

.   Zur Gewährleistung der Transparenz bei der Unterstützung aus den Fonds führen die Mitgliedstaaten eine Liste der Vorhaben im Dateiformat CSV oder XML, aufgeschlüsselt nach operationellem Programm und nach Fonds, die über eine einzige Website oder ein einziges Internetportal zugänglich ist und in der alle operationellen Programme in diesem Mitgliedstaat aufgeführt und zusammenfasst sind.

Diese Liste der Vorhaben wird mindestens alle Monate aktualisiert.

Die in der Liste aufzuführenden Mindestinformationen sind in Anhang V festgelegt.

Begründung

Die Verordnung sollte die Möglichkeit gemeinsamer Sensibilisierungsmaßnahmen der Europäischen Kommission und des Ausschusses der Regionen zur Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Erläuterung der Kohäsionspolitik in all ihren Phasen vorsehen (ex ante, während der Durchführung und ex post). Der AdR sollte die Arbeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unterstützen können. Sie sind die Empfänger der Kohäsionsfonds und sollen Ergebnisse vor Ort zeitigen. Der AdR sollte auch über entsprechende Mittel verfügen, um den Bürgerinnen und Bürgern zu vermitteln, wie die Strukturfonds eingesetzt werden und welche Rolle dabei der Europäischen Union zukommt.

Darüber hinaus ist der Ausschuss für eine Vereinfachung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen und hält es folglich für ausreichend, die Liste der Vorhaben zwei Mal jährlich zu aktualisieren.

Änderungsvorschlag 54

Artikel 110 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Festlegung der Kofinanzierungssätze

3.   Der Kofinanzierungssatz für die einzelnen Prioritätsachsen der operationellen Pogramme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ darf nicht höher sein als

(a)

85 % für den Kohäsionsfonds;

(b)

85 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007 bis 2009 im Durchschnitt unter 85 % des EU-27-Durchschnitts für denselben Zeitraum lag, und für die Regionen in äußerster Randlage;

(c)

80 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, die die Kriterien aus Buchstabe b nicht erfüllen und die am 1. Januar 2014 im Rahmen der Übergangsregelung des Kohäsionsfonds förderfähig sind;

(d)

75 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, die die Kriterien aus Buchstaben b und c nicht erfüllen, und für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 lag;

(e)

60 % für die Übergangsregionen, auf die die Kriterien aus Buchstabe d nicht zutreffen;

(f)

50 % für die stärker entwickelten Regionen, auf die Kriterien aus Buchstabe d nicht zutreffen.

Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ darf nicht höher sein als 75 %.

Festlegung der Kofinanzierungssätze

3.   Der Kofinanzierungssatz für die einzelnen Prioritätsachsen der operationellen Pogramme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ darf nicht höher sein als

(a)

85 % für den Kohäsionsfonds;

(b)

85 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007 bis 2009 im Durchschnitt unter 85 % des EU-27-Durchschnitts für denselben Zeitraum lag, und für die Regionen in äußerster Randlage;

(c)

80 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, die die Kriterien aus Buchstabe b nicht erfüllen und die am 1. Januar 2014 im Rahmen der Übergangsregelung des Kohäsionsfonds förderfähig sind;

(d)

75 % für die weniger entwickelten Regionen in Mitgliedstaaten, die die Kriterien aus Buchstaben b und c nicht erfüllen, und für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP für den Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 lag;

(e)

60 % für die Übergangsregionen, auf die die Kriterien aus Buchstabe d nicht zutreffen;

(f)

50 % für die stärker entwickelten Regionen, auf die Kriterien aus Buchstabe d nicht zutreffen.

Der Kofinanzierungssatz der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ darf nicht höher sein als  %.

Begründung

Der vorgeschlagene Kofinanzierungssatz von 75 % für die operationellen Programme im Rahmen des Ziels der europäischen territorialen Zusammenarbeit ist niedriger als der Kofinanzierungssatz für die Regionen mit Entwicklungsrückstand im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“. Durch diesen geringeren Kofinanzierungssatz werden die Programme der europäischen territorialen Zusammenarbeit in diesen Regionen mit Entwicklungsrückstand unattraktiv. Daher ist der Ausschuss der Regionen nicht einverstanden damit, dass die Programme der europäischen territorialen Zusammenarbeit mit einem niedrigeren Satz von 75 % kofinanziert werden sollen. Der Ausschuss der Regionen erachtet einen solchen Unterschied als unbegründet und fordert die Festlegung eines einheitlichen Kofinanzierungssatzes von 85 % für beide Ziele. Für die Fortführung einer Zusammenarbeit hoher Qualität bedarf es der Beibehaltung der Bedingungen, wie sie in Artikel 53 Absätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates festgelegt sind:

„(3)   Bei operationellen Programmen im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘, bei denen mindestens ein Teilnehmer zu einem Mitgliedstaat gehört, dessen durchschnittliches Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2001-2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 im gleichen Zeitraum betragen hat, darf die Beteiligung des EFRE 85 % der zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Bei allen anderen operationellen Programmen darf die Beteiligung des EFRE 75 % der vom EFRE kofinanzierten zuschussfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

(4)   Die Beteiligung der Fonds auf Ebene der Prioritätsachsen unterliegt nicht den in Absatz 3 und in Anhang III festgelegten Obergrenzen. Bei ihrer Bemessung ist jedoch sicherzustellen, dass der Höchstbetrag der Beteiligung der Fonds und der auf Ebene der operationellen Programme festgesetzte Beteiligungshöchstsatz je Fonds eingehalten werden.“

Zugleich ist der AdR der Auffassung, dass es nicht zweckmäßig ist, den Kofinanzierungssatz für jede einzelne Prioritätsachse festzulegen. Diese Maßnahme lässt es nicht zu, die Höhe der Kofinanzierung im Rahmen der einzelnen Prioritätsachsen so festzulegen, dass die Begünstigten zur Erreichung bestimmter strategischer Prioritäten angehalten werden.

Änderungsvorschlag 55

Artikel 111 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Anpassung der Kofinanzierungssätze

4)   Einbeziehung von Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, die folgendermaßen definiert sind:

(a)

Insel-Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, und andere Inseln außer denen, auf denen die Hauptstadt eines Mitgliedstaats liegt oder die eine ortsfeste Verbindung zum Festland haben;

(b)

Berggebiete nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats;

(c)

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 8 Einwohner pro Quadratkilometer).

Anpassung der Kofinanzierungssätze

4)   Einbeziehung von Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, die folgendermaßen definiert sind:

(a)

Insel-Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, und andere Inseln außer denen, auf denen die Hauptstadt eines Mitgliedstaats liegt oder die eine ortsfeste Verbindung zum Festland haben;

(b)

Berggebiete nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats;

(c)

Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 50 Einwohner pro Quadratkilometer) und sehr geringer Bevölkerungsdichte (weniger als 8 Einwohner pro Quadratkilometer);

Änderungsvorschlag 56

Artikel 112 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Aufgaben der Mitgliedstaaten

2.   Sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken sie auf und korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit für verspätete Zahlungen fälligen Verzugszinsen wieder ein. Sie unterrichten die Kommission über diese Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand von diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden

Aufgaben der Mitgliedstaaten

2.   Sie Unregelmäßigkeiten, decken sie auf und korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit für verspätete Zahlungen fälligen Verzugszinsen wieder ein. Sie unterrichten die Kommission über diese Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand von diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

Begründung

Die Präzisierung des Kommissionstextes wird begrüßt. Die Einführung elektronischer Datenaustauschsysteme sollte jedoch nicht ausschließlich auf die öffentlichen Empfänger beschränkt werden.

Änderungsvorschlag 57

Artikel 113

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Benennung der Behörden

 

   […]

5.   Sofern der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit gewahrt ist, können die Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören. Für operationelle Programme, die über 250 000 000 EUR Unterstützung aus den Fonds erhalten, darf die Prüfbehörde jedoch nicht derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören wie die Verwaltungsbehörde.

[…]

7.   Die Mitgliedstaaten oder die Verwaltungsbehörden können Teile der Verwaltung eines operationellen Programms durch ein schriftliches Abkommen zwischen zwischengeschalteter Stelle und Mitgliedstaat bzw. Verwaltungsbehörde an zwischengeschaltete Stellen übertragen („Globalfinanzhilfe“). Die zwischengeschaltete Stelle weist nach, dass sie solvent ist und über Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich sowie über die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkompetenz verfügt.

Benennung der Behörden

 

   […]

5.   Sofern der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit gewahrt ist, können die Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde und die Prüfbehörde im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ derselben Behörde oder öffentlichen Stelle angehören.

[…]

7.   Die Mitgliedstaaten oder die Verwaltungsbehörden können Teile der Verwaltung eines operationellen Programms durch ein schriftliches Abkommen zwischen zwischengeschalteter Stelle und Mitgliedstaat bzw. Verwaltungsbehörde an zwischengeschaltete Stellen übertragen („Globalfinanzhilfe“). Die zwischengeschaltete Stelle weist nach, dass sie solvent ist und über Sachkenntnis in dem betreffenden Bereich sowie über die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkompetenz verfügt.

Begründung

Es wäre zweckmäßig, das jetzige System beizubehalten, in dem die Prüfbehörde auch für Programme mit über 250 Mio. EUR derselben öffentlichen Stelle angehören darf wie die Verwaltungsbehörde.

Nach Auffassung des Ausschusses sollten die erforderlichen Nachweise nicht für zwischengeschaltete Stellen gelten, die unter das öffentliche Recht fallen.

Änderungsvorschlag 58

Artikel 114 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

2.   In Bezug auf die Programmverwaltung des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde

(a)

die Arbeit des Monitoringausschusses unterstützen und diesem die Informationen zur Verfügung stellen, die er zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere Daten zum Fortschritt des operationellen Programms beim Erreichen seiner Ziele, Finanzangaben und Daten zu Indikatoren und Etappenzielen;

(b)

den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht erstellen und ihn nach Billigung durch den Monitoringausschuss der Kommission vorlegen;

(c)

den zwischengeschalteten Stellen und den Empfängern einschlägige Informationen zur Ausführung ihrer Aufgaben bzw. zur Durchführung der Vorhaben zur Verfügung stellen;

(d)

ein System einrichten, in dem die für Monitoring, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, einschließlich gegebenenfalls Angaben zu den einzelnen Teilnehmern, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden können;

(e)

sicherstellen, dass die unter Buchstabe d genannten Daten erhoben, eingegeben und gespeichert und die Daten zu den Indikatoren nach Geschlecht aufgegliedert werden, falls dies gemäß Anhang I der ESF-Verordnung erforderlich ist.

Aufgaben der Verwaltungsbehörde

2.   In Bezug auf die Programmverwaltung des operationellen Programms muss die Verwaltungsbehörde

(a)

die Arbeit des Monitoringausschusses unterstützen und diesem die Informationen zur Verfügung stellen, die er zur Ausführung seiner Aufgaben benötigt, insbesondere Daten zum Fortschritt des operationellen Programms beim Erreichen seiner Ziele, Finanzangaben und Daten zu Indikatoren und Etappenzielen;

(b)

den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht erstellen und ihn nach Billigung durch den Monitoringausschuss der Kommission vorlegen;

(c)

den zwischengeschalteten Stellen und den Empfängern einschlägige Informationen zur Ausführung ihrer Aufgaben bzw. zur Durchführung der Vorhaben zur Verfügung stellen;

(d)

ein System einrichten, in dem die für Monitoring, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden können;

(e)

sicherstellen, dass die unter Buchstabe d genannten Daten erhoben, eingegeben und gespeichert und die Daten zu den Indikatoren nach Geschlecht aufgegliedert werden, falls dies gemäß Anhang I der ESF-Verordnung erforderlich ist.

Begründung

Es ist wichtig, die Daten bezüglich der Vorhaben speichern zu können, da sie sich aus unterschiedlichen Gründen, z.B. in Streitsachen, als nützlich erweisen können.

Änderungsvorschlag 59

Artikel 117

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Akkreditierung und Entzug der Akkreditierung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde

1.   Die Akkreditierungsstelle trifft eine förmliche Entscheidung zur Akkreditierung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, die die von der Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 142 festgelegten Akkreditierungskriterien erfüllen.

2.   Die in Absatz 1 genannte förmliche Entscheidung beruht auf einem Bericht und einem Gutachten einer unabhängigen Prüfstelle zur Bewertung des Verwaltungs- und Kontrollsystems, einschließlich der Rolle, die die zwischengeschalteten Stellen darin spielen, und zu dessen Übereinstimmung mit den Artikeln 62, 63, 114 und 115. Die Akkreditierungsstelle berücksichtigt dabei, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das operationelle Programm bereits bestehenden Systemen aus dem vorherigen Programmplanungszeitraum ähneln, sowie jegliche Nachweise für deren tatsächliche Funktionstüchtigkeit.

3.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Absatz 1 genannte förmliche Entscheidung binnen sechs Monaten nach Annahme des Beschlusses zur Genehmigung eines operationellen Programms.

4.   Für operationelle Programme, die über 250 000 000 EUR Unterstützung aus den Fonds erhalten, kann die Kommission binnen zwei Monaten nach Empfang der in Absatz 1 genannten förmlichen Entscheidung den Bericht und das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle sowie die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems anfordern. Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Empfang dieser Dokumente ihre Anmerkungen vorbringen. Die Kommission berücksichtigt bei ihrer Entscheidung über eine Anforderung dieser Dokumente, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das operationelle Programm bereits bestehenden Systemen aus dem vorherigen Programmplanungszeitraum ähneln, ob die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt, sowie jegliche Nachweise für deren tatsächliche Funktionstüchtigkeit.

   

   

    sechs Monaten

   

Begründung

Die vorgesehene Akkreditierung von Verwaltungs- und Kontrollstellen wird abgelehnt. Die Umsetzung der Kohäsionspolitik durch die Mitgliedstaaten entspricht dem Subsidiaritätsgrundsatz in der EU. Eine Akkreditierung von staatlichen Behörden durch andere staatliche Behörden findet in einigen Mitgliedstaaten keinen Rückhalt im Verwaltungsrecht und greift in die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten ein.

Änderungsvorschlag 60

Artikel 118, neuer Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden

Zusammenarbeit mit den Prüfbehörden

   

Begründung

Der Ausschuss der Regionen schlägt vor, den früheren Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung betreffend den Programmplanungszeitraum 2007-2013 wieder aufzugreifen, um in Bezug auf eine angemessene Kontrolle einige Vereinfachungen vorzunehmen.

Änderungsvorschlag 61

Artikel 121 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Zahlungsanträge

1.   Die Zahlungsanträge enthalten für jede Prioritätsachse:

a)

den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die von den Empfängern für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, so, wie er bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde;

b)

den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen ist, so, wie er bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde;

c)

den Betrag der entsprechenden förderfähigen öffentlichen Unterstützung, die dem Empfänger ausgezahlt wurde, so, wie er bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde.

Zahlungsanträge

1.   Die Zahlungsanträge enthalten für jede Prioritätsachse:

a)

den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die von den Empfängern für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, so, wie er bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde;

b)

den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen ist, so, wie er bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde;

Begründung

Nach Auffassung des AdR gehören Informationen über die dem Empfänger ausgezahlte öffentliche Unterstützung nicht in die der Kommission übermittelten Zahlungsanträge. Deshalb schlägt der Ausschuss eine Vereinfachung dieser Informationen vor.

Änderungsvorschlag 62

Artikel 124 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Zahlung des Vorschusses

1.   Der erste Vorschussbetrag wird in folgenden Tranchen gezahlt:

a)

2014: 2 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds vorgesehen ist;

b)

2015: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds vorgesehen ist.

c)

2016: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds vorgesehen ist.

Wird ein operationelles Programm im Jahr 2015 oder später angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Genehmigung gezahlt.

Zahlung des Vorschusses

1.   Der erste Vorschussbetrag wird in folgenden Tranchen gezahlt:

a)

2014: 2 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds vorgesehen ist;

b)

2015:  % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds vorgesehen ist.

c)

2016:  % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm an Unterstützung aus den Fonds vorgesehen ist.

Wird ein operationelles Programm im Jahr 2015 oder später angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Genehmigung gezahlt.

Begründung

Der Ausschuss begrüßt den Vorschlag, es den Verwaltungsbehörden zur Auflage zu machen, die Zahlungen an die Empfänger vor der Beantragung einer Erstattung durch die Kommission zu leisten. Eine solche Bestimmung setzt jedoch eine größere Flexibilität des Vorschusssystems voraus, damit die Verwaltungsbehörden über ausreichend Mittel verfügen, um den Anträgen der Empfänger entsprechen zu können. In diesem Zusammenhang spricht sich der Ausschuss dafür aus, die von der Kommission vorgeschlagenen Beträge zu erhöhen. Dadurch ließen sich die Schwierigkeiten eindämmen, mit denen einige Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der Krise in Bezug auf ihren nationalen Beitrag konfrontiert sind.

Änderungsvorschlag 63

Artikel 128 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Inhalt des Jahresabschlusses

1.   Der bescheinigte Jahresabschluss jedes operationellen Programms deckt das gesamte Geschäftsjahr ab und enthält für jede Prioritätsachse

(a)

den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die von den Empfängern für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, so, wie sie bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden, sowie die entsprechende öffentliche Unterstützung, die gezahlt wurde, und den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen ist;

(b)

die während des Geschäftsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge, die Wiedereinziehungen gemäß Artikel 61 sowie die nicht wiedereinziehbaren Beträge;

(c)

für jede Prioritätsachse eine Liste der während des Geschäftsjahres durchgeführten Vorhaben, die aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds gefördert wurden;

(d)

für jede Prioritätsachse eine Abstimmung der gemäß Buchstabe a aufgeführten Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben, mit einer Erklärung etwaiger Abweichungen.

Inhalt des Jahresabschlusses

1.    Der bescheinigte Jahresabschluss jedes operationellen Programms deckt das gesamte Geschäftsjahr ab und enthält für jede Prioritätsachse

(a)

den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die von den Empfängern für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, so, wie sie bei der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden, sowie die entsprechende öffentliche Unterstützung, die gezahlt wurde, und den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung, die in die Durchführung der Vorhaben geflossen ist;

(b)

die während des Geschäftsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge, die Wiedereinziehungen gemäß Artikel 61 sowie die nicht wiedereinziehbaren Beträge;

(c)

für jede Prioritätsachse eine Liste der während des Geschäftsjahres durchgeführten Vorhaben, die aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds gefördert wurden;

(d)

für jede Prioritätsachse eine Abstimmung der gemäß Buchstabe a aufgeführten Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben, mit einer Erklärung etwaiger Abweichungen.

Begründung

Es wäre zweckmäßig, es in Anlehnung an den jetzigen Programmplanungszeitraum der Bescheinigungsbehörde zu überlassen, ob das Jahresabschlussverfahren angewandt wird. Der in Artikel 75 festgelegte Zeitrahmen ist zu knapp bemessen und schwer einzuhalten.

Änderungsvorschlag 64

Artikel 134

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Aussetzung von Zahlungen

1.   Die Zwischenzahlungen auf Ebene der Prioritätsachsen oder der operationellen Programme können von der Kommission ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn

a)

das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden;

b)

die Ausgaben in einer Ausgabenerklärung mit einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und die nicht behoben wurde;

c)

der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu unternehmen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 74 geführt hat;

d)

das Monitoringsystem oder die Angaben zu den gemeinsamen und spezifischen Indikatoren bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit einen gravierenden Mangel aufweisen;

e)

der Mitgliedstaat es versäumt hat, in dem operationellen Programm genannte Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalitäten zu ergreifen;

f)

eine Leistungsüberprüfung ergibt, dass in einer Prioritätsachse die Etappenziele des Leistungsrahmens nicht erreicht wurden;

g)

der Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Absatz 5 nicht oder nicht in zufriedenstellender Weise reagiert;

h)

einer der in Artikel 21 Absatz 6 Buchstaben a bis e genannten Fälle eintritt.

2.   Die Kommission kann die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen mithilfe von Durchführungsrechtsakten erst beschließen, nachdem sie dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, sich zu äußern.

3.   Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

Aussetzung von Zahlungen

1.   Die Zwischenzahlungen auf Ebene der Prioritätsachsen oder der operationellen Programme können von der Kommission ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn

a)

das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden;

b)

die Ausgaben in einer Ausgabenerklärung mit einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und die nicht behoben wurde;

c)

der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu unternehmen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 74 geführt hat;

d)

das Monitoringsystem bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit einen gravierenden Mangel ;

   

   

Begründung

Der Ausschuss der Regionen hält den Grundsatz der vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zwischenzahlungen durch die Kommission nur bei schweren Versäumnissen im Rahmen des Verwaltungs- und Kontrollsystems für gerechtfertigt.

Änderungsvorschlag 65

Artikel 140 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Angemessene Kontrolle operationeller Programme

1.   Vorhaben, bei denen die gesamten förderfähigen Ausgaben 100 000 EUR nicht übersteigen, werden vor Abschluss der von Artikel 131 erfassten Ausgaben maximal einer Prüfung unterzogen, die entweder von der Prüfbehörde oder der Kommission durchgeführt wird. Andere Vorhaben werden von der Prüfbehörde und der Kommission vor Abschluss der von Artikel 131 erfassten Ausgaben maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr unterzogen. Absatz 4 bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.

Angemessene Kontrolle operationeller Programme

1.   Vorhaben, bei denen die gesamten förderfähigen Ausgaben  EUR nicht übersteigen, werden vor Abschluss der von Artikel 131 erfassten Ausgaben maximal einer Prüfung unterzogen. Andere Vorhaben werden vor Abschluss der von Artikel 131 erfassten Ausgaben maximal einer Prüfung pro Geschäftsjahr unterzogen. Absatz 4 bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.

Begründung

Um in Bezug auf die Kontrolle der operationellen Programme eine echte Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, schlägt der Ausschuss vor, dass die Vorhaben, für die die förderfähigen Gesamtkosten unter 250 000 EUR liegen, nicht mehr als einer Prüfung unterzogen werden sollen.

Änderungsvorschlag 66

ANHANG IV

Ex-ante-Konditionalitäten

Ex-ante-Konditionalitäten nach Themen – Punkte 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11

Thematische Ziele

Ex-ante-Konditionalität

Erfüllungskriterien

1.

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation ( FuE-Ziel )

(gemäß Artikel 9 Absatz 1)

1.1

Forschung und Innovation: Mit nationalen oder regionalen für eine intelligente Spezialisierung im Einklang mit dem Nationalen Reformprogramm werden private Ausgaben für Forschung und Innovation mobilisiert, die den Merkmalen funktionierender nationaler und regionaler Systeme für Forschung und Innovation entsprechen (3).

Es existiert ein nationale oder regionale Innovations für intelligente Spezialisierung,

die auf einer SWOT-Analyse beruht , damit die Ressourcen auf einige wenige Prioritäten für Forschung und Innovation konzentriert werden;

in der auf Maßnahmen zur Anregung von Investitionen in Forschung und technische Entwicklung (FTE) eingegangen wird;

umfasst ein Kontroll- und Überprüfungssystem.

Der Mitgliedstaat verfügt über einen Rahmen, der eine Übersicht über die für Forschung und Innovation verfügbaren Mittel bietet.

2.

Informations- und Kommunikationstechnologien – Verbesserung von Zugang sowie Nutzung und Qualität (Breitbandziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 2)

2.1

Digitales Wachstum: Ein nationale oder regionale Innovations für eine intelligente Spezialisierung weist ein eigenes Kapitel über digitales Wachstum auf, mit dem die Nachfrage nach erschwinglichen, hochwertigen und interoperablen IKT-gestützten privaten und öffentlichen Diensten angeregt und die Akzeptanz bei Bürgern (u.a. bei benachteiligten Bevölkerungsgruppen), Unternehmen und Behörden auch im Rahmen von länderübergreifenden Initiativen gesteigert wird.

Ein Kapitel für digitales Wachstum im Rahmen nationalen oder regionalen Innovations für intelligente Spezialisierung weist folgende Elemente auf:

Die Maßnahmen werden im Haushalt nach Prioritäten eingeplant; hierfür wird eine SWOT-Analyse nach dem „Scoreboard“ der Digitalen Agenda für Europa (4) durchgeführt;

eine Analyse über die Abstimmung von Angebot und Nachfrage im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sollte durchgeführt worden sein;

Erhebung des Bedarfs zur Verbesserung des Aufbaus von IKT-Kapazitäten.

2.2

Infrastruktur im Bereich NGA (Zugangsnetze der nächsten Generation): In nationalen NGA-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der EU-Zielvorgaben für den schnellen Internet-Zugang (5) eingegangen wird mit den EU-Bestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen ; ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zugängliche Dienste bereitgestellt.

Ein nationaler NGA-Plan weist folgende Elemente auf:

einen – regelmäßig aktualisierten – Plan für Infrastrukturinvestitionen durch eine Bündelung der Nachfrage und eine kartografische Erfassung von Infrastruktur und Dienstleistungen;

nachhaltige wettbewerbsfördernde Investitionsmodelle, die offene, erschwingliche, hochwertige und zukunftsfähige Infrastrukturen und Dienstleistungen zugänglich machen;

Maßnahmen zur Anregung der privaten Investitionstätigkeit.

3.

Steigerung der Wettbewerbfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)

(gemäß Artikel 9 Absatz 3)

3.1

Für die effiziente Umsetzung des Small Business Act (SBA) und die Überprüfung des SBA vom 23. Februar 2011 (6) mit dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU in Europa“ wurden konkrete Maßnahmen durchgeführt.

Insbesondere vorgesehen sind

ein Monitoringmechanismus, mit dem die Umsetzung des SBA gewährleistet wird, einschließlich einer Stelle zur Koordinierung von KMU-Themen auf allen Verwaltungsebenen („KMU-Beauftragter“);

Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Unternehmensgründung auf 3 Arbeitstage sowie der dafür anfallenden Kosten auf 100 EUR;

Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen auf 3 Monate;

ein Mechanismus für die systematische Bewertung der Auswirkungen von Rechtsvorschriften auf KMU .

3.2

Umsetzung in nationales Recht der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (7).

Umsetzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 12 der Richtlinie (bis 16. März 2013).

6.

Umweltschutz und Förderung der nachhaltigen Nutzung der Ressourcen

(gemäß Artikel 9 Absatz 6)

6.1

Wasserwirtschaft: Hier besteht a) eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen und b) leisten die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen, so wie dies in Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (8) vorgesehen ist.

Der Mitgliedstaat sorgte dafür, dass durch die verschiedenen Wassernutzungen ein Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG geleistet wird.

Für die Flussgebietseinheit, in der Investitionen getätigt werden, wird ein Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete angenommen, so wie dies in Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (9) vorgesehen ist.

6.2

Abfallwirtschaft: Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (10) und insbesondere Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen im Einklang mit dieser Richtlinie und mit der Abfallhierarchie.

Der Mitgliedstaat erstattete der Kommission Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG vorgesehenen Zielvorgaben und führte gegebenenfalls aus, aus welchen Gründen die Ziele nicht erfüllt wurden und mit welchen Maßnahmen sie erreicht werden sollen.

Der Mitgliedstaat stellte sicher, dass seine zuständigen Behörden im Einklang mit den Artikeln 1, 4, 13 und 16 der Richtlinie 2008/98/EG einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne aufstellen, so wie dies in Artikel 28 dieser Richtlinie vorgeschrieben ist.

Der Mitgliedstaat erstellte bis spätestens 12. Dezember 2013 Abfallvermeidungsprogramme im Sinne der Artikel 1 und 4 der Richtlinie 2008/98/EG, so wie dies in Artikel 29 dieser Richtlinie vorgeschrieben ist.

Der Mitgliedstaat ergriff die notwendigen Maßnahmen, um bis 2020 die Zielvorgaben in den Bereichen Wiederverwendung und Recycling im Einklang mit Artikel 11 der Richtlinie 2008/98/EG zu erreichen.

7.

Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen

(gemäß Artikel 9 Absatz 7)

7.1

Straßenverkehr: angemessene Prioritäten für die Investitionen , die in das transeuropäische Verkehrsinfrastrukturnetz (TEN-V), in das Gesamtnetz (ausgenommen Investitionen in das TEN-V-Kernnetz) und in die sekundären Anbindungen (einschließlich öffentlicher Verkehr auf regionaler und lokaler Ebene) getätigt werden.

Aufstellung von Prioritäten für die Investitionen in das TEN-V-Kernnetz, das Gesamtnetz und in die sekundären Anbindungen, wobei berücksichtigt werden sollte, welchen Beitrag die Investitionen zu Mobilität und Nachhaltigkeit, zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und zum einheitlichen europäischen Verkehrsraum leisten;

eine realistische Projektplanung (einschließlich Zeitplan und finanziellem Rahmen);

eine strategische Umweltprüfung im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen des Verkehrsplans;

Maßnahmen zur Steigerung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Empfänger zur Umsetzung der Projektplanung.

7.2

Schienenverkehr: Prioritäten für die Investitionen in das Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsinfrastrukturnetzes (TEN-V), in das Gesamtnetz (außer Investitionen in das TEN-V-Kernnetz) und in die sekundären Anbindungen des Schienensystems je nach deren Beitrag zu Mobilität, Nachhaltigkeit und Auswirkungen auf das nationale und europäische Netz aufgestellt. Mit den Investitionen werden rollendes Material, Interoperabilität und Aufbau von Kapazitäten gefördert.

Ein Schienenverkehrskapitel weist folgende Elemente auf:

eine realistische Projektplanung (einschließlich Zeitplan und finanziellem Rahmen);

eine strategische Umweltprüfung im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen des Verkehrsplans;

Maßnahmen zur Steigerung der Kapazität von zwischengeschalteten Einrichtungen und Empfänger zur Umsetzung der Projektplanung.

8.

Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte

(Beschäftigungsziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 8)

8.1

Zugang zu Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige und Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte – Gestaltung und Durchführung einer aktiven Arbeitsmarktpolitik in Abstimmung mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (11) im Hinblick auf günstige Bedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen.

Die Arbeitsverwaltungen verfügen über die Kapazität zur Erbringung folgender Leistungen und erbringen diese Leistungen tatsächlich:

personalisierte Dienste sowie aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen in einem frühen Stadium, die für alle Arbeitsuchenden zugänglich sind;

transparente und systematische Informationen über neue Stellenangebote.

Die Arbeitsverwaltungen richteten Netzwerke ein, in die Arbeitgeber und Bildungseinrichtungen eingebunden sind.

8.2

Selbstständigkeit, Unternehmergeist und Gründung von Unternehmen: Mit einer umfassenden Strategie werden Unternehmensgründungen im Einklang mit dem Small Business Act (12) sowie den beschäftigungspolitischen Leitlinien und den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (13) im Hinblick auf günstige Bedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert.

Es liegt eine umfassende Strategie vor mit

Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Unternehmensgründung auf drei Arbeitstage sowie der dafür anfallenden Kosten auf 100 EUR;

Maßnahmen zur Reduzierung des Zeitaufwands für die Beschaffung der zur Aufnahme und zum Betreiben der konkreten Tätigkeit eines Unternehmens erforderlichen Konzessionen und Genehmigungen auf drei Monate;

Maßnahmen, die geeignete Dienstleistungen für die Unternehmensentwicklung mit Finanzdienstleistungen (Zugang zu Kapital) verbinden und auch für benachteiligte Gruppen und Gebiete zugänglich machen.

8.3

Modernisierung und Ausbau der Arbeitsmarktinstitutionen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der länderübergreifenden Mobilität der Arbeitskräfte  (14) :

Modernisierung und Ausbau der Arbeitsmarktinstitutionen im Einklang mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien;

im Vorfeld von Reformen der Arbeitsmarktinstitutionen wird eine klare Strategie festgelegt und eine Ex-ante-Bewertung unter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Dimension durchgeführt.

Reformmaßnahmen, durch die Arbeitsverwaltungen die Kapazität erhalten sollen, folgende Leistungen zu erbringen (15):

personalisierte Dienste sowie aktive und präventive Arbeitsmarktmaßnahmen in einem frühen Stadium, die für alle Arbeitsuchenden zugänglich sind;

transparente und systematische Information über die neue Öffnung des Arbeitsmarkts auf EU-Ebene.

Im Zuge der Reform der Arbeitsverwaltungen werden auch Netzwerke eingerichtet, in die Arbeitgeber und Bildungseinrichtungen eingebunden sind.

8.4

Aktivität und Gesundheit im Alter: Maßnahmen für ein aktives Altern werden im Einklang mit den beschäftigungspolitischen Leitlinien (16) gestaltet und durchgeführt.

Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen im Bereich Aktivität und Gesundheit im Alter (17):

Maßgebliche Interessenträger werden in die Gestaltung und Durchführung von Maßnahmen für ein aktives Altern eingebunden.

8.5

Anpassung von Arbeitnehmern, Unternehmen und Unternehmern an den wirtschaftlichen Wandel: Maßnahmen für einen vorausschauenden und erfolgreichen Umgang mit Wandel und Umstrukturierung auf allen relevanten Ebenen (nationale, regionale, lokale und branchenspezifische Ebene) (18).

Mithilfe von effizienten Instrumenten können die Sozialpartner und Behörden proaktive Konzepte zur Bewältigung von Wandel und Umstrukturierung entwickeln.

9.

Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen (Bildungsziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 10)

9.1

Vorzeitiger Schulabbruch: Umfassende einschlägige Strategie im Einklang mit den in der Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote (19)

Ein System zur Sammlung und Analyse von Daten und Informationen über die Schulabbrecherquote auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene dient dazu,

eine ausreichende und auf Fakten beruhende Grundlage zu schaffen, auf der aufbauend gezielte Maßnahmen konzipiert werden können;

Entwicklungen auf der jeweiligen Ebene systematisch zu überwachen.

Die bestehende Strategie zur Senkung der Schulabbrecherquote

beruht auf Fakten;

enthält Zielvorgaben, die mit der Empfehlung des Rates für politische Strategien zur Senkung der Schulabbrecherquote kohärent sind;

ist bereichsübergreifend konzipiert und dient zur Koordinierung aller für die Senkung der Schulabbrecherquote maßgeblichen relevanten Politikbereiche und Interessenträger.

9.2

Hochschulbildung: nationale oder regionale zur Steigerung der Hochschulabschlussquote sowie von Qualität und Effizienz der Ausbildung im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2006: „Das Modernisierungsprogramm für Universitäten umsetzen – Bildung, Forschung und Innovation“ (20)

aktuelle nationale oder regionale für Hochschulbildung umfasst

Maßnahmen zur Steigerung von Zahl und Erfolg der Studierenden, durch die

potenzielle Studierende besser informiert werden;

der Anteil von Studierenden aus niedrigeren Einkommensgruppen und anderen unterrepräsentierten Gruppen ansteigt

die Zahl von Studierenden im Erwachsenenalter zunimmt;

(gegebenenfalls) die Abbrecherquoten gesenkt bzw. die Absolventenzahlen verbessert werden;

Maßnahmen zur Steigerung der Qualität

für eine innovativere Gestaltung von Lerninhalten und Lehrplänen;

für hohe Qualitätsstandards in der Lehre;

Maßnahmen zugunsten von Beschäftigungsfähigkeit und Unternehmergeist,

mit denen die Entwicklung von „Querschnittskompetenzen“ und auch des Unternehmergeists in allen Hochschullehrplänen gefördert wird;

durch die geschlechtsspezifische Unterschiede bei Studien- und Berufswahl abgebaut werden und das Interesse der Studierenden für Studiengänge, in denen sie unterrepräsentiert sind, geweckt wird, um auf diese Weise der geschlechtsspezifischen Segregation auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken;

durch die gewährleistet wird, dass Forschungsergebnisse und Entwicklungen im Wirtschaftsleben in den Unterricht einfließen.

9.3

Lebenslanges Lernen: Nationaler und/oder regionaler strategischer Rahmen für lebenslanges Lernen im Einklang mit den strategischen Leitlinien auf Unionsebene (21)

Der aktuelle nationale oder regionale strategische Rahmen für lebenslanges Lernen umfasst:

Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung von Aktivitäten im Bereich des lebenslangen Lernens (LLL) und zur Verbesserung der Qualifikationen, in die Interessenträger (einschließlich Sozialpartner und Vereinigungen der Zivilgesellschaft) partnerschaftlich eingebunden ;

Maßnahmen zur effizienten Vermittlung von Kompetenzen, die sich an junge Auszubildende, Erwachsene, auf den Arbeitsmarkt zurückkehrende Frauen, niedrig qualifizierte und ältere Arbeitnehmer sowie andere benachteiligte Gruppen richten;

Maßnahmen für einen besseren Zugang zu LLL auch durch den effizienten Einsatz von Transparenzinstrumenten (Europäischer Qualifikationsrahmen, Nationaler Qualifikationsrahmen, Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung, Europäischer Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung) und die Entwicklung und Integration von LLL-Diensten (allgemeine und berufliche Bildung, Beratung, Validierung, Zertifizierung);

Maßnahmen für eine gezieltere, an die Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppen angepasste allgemeine und berufliche Bildung.

10.

Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut (Armutsziel)

(gemäß Artikel 9 Absatz 9)

10.1

Aktive Eingliederung

Integration marginalisierter Gemeinschaften wie etwa der Roma:

Eine Strategie zur Reduzierung der Armut

Die aktuelle Strategie zur Reduzierung der Armut

beruht auf Fakten. Hierfür bedarf es eines Systems zur Sammlung und Analyse von Daten und Informationen, das ausreichende Erkenntnisse zur Entwicklung von Strategien zur Reduzierung der Armut liefert. Mit diesem System werden die Entwicklungen überwacht;

steht mit dem (im Nationalen Reformprogramm festgelegten) nationalen Ziel im Bereich Armut und soziale Ausgrenzung im Einklang, worunter auch die Schaffung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für benachteiligte Gruppen fällt;

liefert den Nachweis dafür, dass die Sozialpartner und maßgeblichen Interessenträger die aktive Eingliederung mitgestalten;

weist deutlich auf Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Segregation in allen Bereich hin.

Eine nationale Strategie zur Eingliederung der Roma im Einklang mit dem EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma (23) liegt vor.

Es liegt Strategie zur Eingliederung der Roma liegt vor,

in der erreichbare Ziele für die Integration der Roma festgelegt werden, um den Rückstand gegenüber der Gesamtbevölkerung aufzuholen. Die Ziele sollten mindestens vier EU-Ziele zur Integration der Roma in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsfürsorge und Wohnraum abdecken;

die mit dem Nationalen Reformprogramm kohärent ist;

mit der gegebenenfalls die benachteiligten oder segregierten Wohnviertel mit den am meisten hilfsbedürftigen Menschen ermittelt werden und die sich dabei auf bestehende sozioökonomische Indikatoren und Gebietsindikatoren (z. B. sehr niedriges Bildungsniveau, Langzeitarbeitslosigkeit) stützt;

die solide Monitoring-Methoden zur Bewertung des Erfolgs der Roma-Integrationsmaßnahmen sowie einen Überprüfungsmechanismus zur Anpassung der Strategie umfasst;

die in enger Zusammenarbeit und im ständigen Dialog mit der Roma-Zivilgesellschaft, regionalen und lokalen Behörden konzipiert, umgesetzt und überwacht wird

Maßgebliche Interessenträger werden bei der Inanspruchnahme der Fonds unterstützt.

Maßgebliche Interessenträger werden bei der Einreichung von Projektanträgen und bei der Umsetzung und Verwaltung der ausgewählten Projekte unterstützt.

10.2

Gesundheit: Mit nationalen oder regionalen werden der Zugang zu Gesundheitsdiensten von hoher Qualität und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit gewährleistet.

Die aktuelle nationale oder regionale Gesundheitsstrategie

umfasst koordinierte Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Gesundheitsdiensten von hoher Qualität;

umfasst Maßnahmen, mit denen sich die Effizienz im Gesundheitsbereich steigern lässt, unter anderem durch leistungsfähige innovative Technologien, Modelle für die Erbringung von Dienstleistungen und eine entsprechende Infrastruktur

umfasst ein Kontroll- und Überprüfungssystem.

Der Mitgliedstaat oder die Region verfügt über einen Rahmen mit einer Übersicht über die für die Gesundheitsversorgung bereitstehenden Mittel.

11.

Bessere institutionelle Kapazitäten und effiziente öffentliche Verwaltung

(gemäß Artikel 9 Absatz 11)

Administrativen Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten:

Strategie zur Steigerung der administrativen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats einschließlich einer Reform der öffentlichen Verwaltung (24)

Eine Strategie zur Steigerung der Verwaltungseffizienz des Mitgliedstaats ist in Umsetzung begriffen (25); die Strategie umfasst

die Analyse und strategische Planung von rechtlichen, organisatorischen und/oder verfahrenstechnischen Reformmaßnahmen;

die Entwicklung von Qualitätsmanagementsystemen;

integrierte Maßnahmen für die Vereinfachung und Rationalisierung von Verwaltungsverfahren;

die Erstellung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen im Bereich Humanressourcen, mit denen die Themengebiete Kompetenzaufbau und Ressourcenausstattung abgedeckt werden;

die Entwicklung von Kompetenzen auf allen Ebenen;

die Entwicklung von Verfahren und Instrumenten für Überwachung und Evaluierung.


Ex-ante-Konditionalitäten

Allgemeine Ex-ante-Konditionalitäten – Punkte 2, 5

Bereich

Ex-ante-Konditionalität

Erfüllungskriterien

2.

Gleichstellung von Männern und Frauen

Mit einer Strategie wird für die Gleichstellung von Männern und Frauen und mit einem Mechanismus für deren effiziente Umsetzung gesorgt.

Die effiziente Umsetzung und Anwendung einer Strategie zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen wird durch Folgendes sichergestellt:

ein System für die Sammlung und Analyse von nach Geschlecht aufgegliederten Daten und Indikatoren und zur Entwicklung von auf Fakten basierenden einschlägigen Maßnahmen;

einen Plan und Ex-ante-Kriterien für die Integration der Ziele im Bereich der Gleichstellung von Männern und Frauen ;

Durchführungsmechanismen, die auch die Einbeziehung einer Gleichstellungsstelle vorsehen, und relevantes Fachwissen für die Gestaltung, Überwachung und Evaluierung der Maßnahmen.

5.

Staatliche Beihilfen

Mit einem Mechanismus wird sichergestellt, dass die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen effizient umgesetzt und angewendet werden.

Die effiziente Umsetzung und Anwendung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen wird durch Folgendes sichergestellt:

institutionelle Vorkehrungen für die Umsetzung, Anwendung und Überwachung der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen

Maßnahmen zum Ausbau der administrativen Leistungsfähigkeit für die Umsetzung und Anwendung der EU-Bestimmungen für staatliche Beihilfen.

Begründung

Mit den Änderungsvorschlägen soll der Text gestrafft werden. Der Kommissionsvorschlag ist zu schwerfällig und geht zu sehr ins Detail, insbesondere in Bezug auf die Erfüllungskriterien.

Brüssel, den 3. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Die Messung des Fortschritts über das BIP hinaus“ (CdR 163/2010 fin).

(2)  Siehe Kernziele EU-2020.

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion, COM(2010) 546 final vom 6.10.2010. Selbstverpflichtungen 24/25 und Anhang I „Selbstbeurteilungstool: Merkmale funktionierender nationaler und regionaler Systeme für Forschung und Innovation“. Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“: Schlussfolgerungen zur Innovationsunion für Europa (Dok. 17165/10 vom 26.11.2010).

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Digitale Agenda für Europa (COM(2010) 245 final/2 vom 26.8.2010); Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Digital Agenda Scoreboard (SEC(2011) 708 vom 31.5.2011). Schlussfolgerungen des Rates „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ über die Digitale Agenda für Europe (Dok. 10130/10 vom 26. Mai 2010).

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Digitale Agenda für Europa (COM(2010) 245 final/2 vom 26.8.2010); Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Digital Agenda Scoreboard (SEC(2011) 708 vom 31.5.2011).

(6)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa (COM(2008) 394 vom 23.6.2008); Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zum Thema „Vorfahrt für KMU in Europa – Der Small Business Act für Europa“ (Dok. 16788/08, 1.12.2008); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa (COM(2011) 78 final. vom 23.2.2011); Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zur Überprüfung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa („Small Business Act“), (Dok. 10975/11 vom 30.5.2011).

(7)  ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1.

(8)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(10)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(11)  Empfehlung 2010/410/EU des Rates vom 13. Juli 2010; ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28.

(12)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa (COM(2008) 394 vom 23.6.2008); Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zum Thema „Vorfahrt für KMU in Europa – Der Small Business Act für Europa“ (Dok. 16788/08, 1.12.2008); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa (COM(2011) 78 final vom 23.2.2011); Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ zur Überprüfung der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa („Small Business Act“), (Dok. 10975/11 vom 30.5.2011).

(13)  Empfehlung 2010/410/EU des Rates vom 13. Juli 2010; ABl. L 191 vom 23.7.2010, S. 28.

(14)  Gibt es eine direkt mit dieser Konditionalitätsbestimmung verknüpfte länderspezifische Empfehlung des Rates, so wird deren Einhaltung anhand der Fortschritte beurteilt, die bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung des Rates erzielt werden.

(15)  Die Fristen für die Verwirklichung aller hier aufgeführten Vorgaben können in den Programmzeitraum fallen.

(16)  Gibt es eine direkt mit dieser Konditionalitätsbestimmung verknüpfte länderspezifische Empfehlung des Rates, so wird deren Einhaltung anhand der Fortschritte beurteilt, die bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung des Rates erzielt werden.

(17)  Die Fristen bis zur vollkommenen Verwirklichung aller in diesem Abschnitt enthaltenen Vorgaben können in den Programmzeitraum fallen.

(18)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein gemeinsames Engagement für Beschäftigung, COM(2009) 257 final

(19)  ABl. C 191 vom 1.7.2011, S. 1.

(20)  COM(2006) 208 final [(Von der für Ende September 2011 erwarteten Mitteilung zu ersetzen)].

(21)  Schlussfolgerungen des Rates zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2).

(22)  Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11).

(23)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Rahmen für nationale Strategien zur Integration der Roma bis 2020, COM(2011) 173.

(24)  Gibt es eine direkt mit dieser Konditionalitätsbestimmung verknüpfte länderspezifische Empfehlung des Rates, so wird deren Einhaltung anhand der Fortschritte beurteilt, die bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlung des Rates erzielt werden.

(25)  Die Fristen für die Umsetzung aller in diesem Abschnitt enthaltenen Vorgaben können während des Programmzeitraums ablaufen.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/114


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Vorschlag für eine Verordnung über den EFRE“

2012/C 225/08

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

weist darauf hin, dass eine übermäßige thematische Konzentration die Möglichkeit strategischer Entscheidungen beschränkt, und fordert mehr Flexibilität, um die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen weiter zu stärken;

fordert die Europäische Kommission auf, die Inhalte und den Umfang der einzelnen Investitionsprioritäten im Dialog mit den Mitgliedstaaten und Regionen im Einzelfall zu flexibilisieren;

begrüßt die gemeinsamen Indikatoren, erkennt jedoch noch Optimierungsbedarf;

ist der Auffassung, dass EFRE-Mittel grundsätzlich flexibel und ohne Privilegierung oder Diskriminierung bestimmter Arten von Gebieten einsetzbar sein müssen, wobei alle Arten ländlicher und stadtnaher sowie funktionaler Gebiete zu berücksichtigen sind;

empfiehlt, für eine bessere Verknüpfung zwischen Horizont 2020 und den Strukturfonds zu sorgen, indem in beiden Programmen Schnittstellen und Verknüpfungspunkte vorgesehen werden;

unterstreicht, dass eine Liste von Städten, in denen Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen, nur indikativen Charakter haben sollte. Sie sollte partnerschaftlich mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf Grundlage einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erarbeitet werden. Den Regionen muss es möglich sein, flexibel und entsprechend dem regionalen und kommunalen Bedarf zu fördern;

weist darauf hin, dass der Anteil der EFRE-Mittel, der zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung sowie allgemein der lokalen Entwicklung vorgesehen sind, das Ergebnis der Planung der operationellen Programme sein sollte;

unterstreicht die Arbeiten des URBACT-Programms und fordert die Europäische Kommission auf, den Mehrwert des vorgeschlagenen neuen Stadtentwicklungsforums zu begründen;

bietet der Europäischen Kommission für einen stärkeren politischen Dialog über Stadtentwicklungskonzepte und das Zusammenwirken städtischer und ländlicher Gebiete in Europa eine enge Zusammenarbeit an;

fordert, dass in den operationellen Programmen die Herausforderungen der Gebiete mit natürlichen und demografischen Nachteilen stärker berücksichtigt werden als dies der Entwurf der Allgemeinen Verordnung in Artikel 111 vorsieht.

Berichterstatter

Michael SCHNEIDER (DE/EVP), Staatsekretär, Bevollmächtigter des Landes Sachsen-Anhalt beim Bund

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006

COM(2011) 614 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bewertung

1.

begrüßt den Vorschlag der Kommission als gute Grundlage für die weiteren Verhandlungen zur künftigen Ausgestaltung der EFRE-Förderung in Europa;

2.

sieht noch Änderungsbedarf, um insbesondere den Anliegen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Europäischen Union gerecht zu werden;

3.

verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur Rahmenverordnung (1) sowie auf frühere Stellungnahmen zur künftigen Ausgestaltung der Kohäsionspolitik nach 2013 (2);

Gemeinsame Bestimmungen (Artikel 1-5)

4.

unterstreicht die in Artikel 2 vorgenommene Aufgabenbeschreibung für den EFRE, wonach dieser durch den Ausgleich regionaler Ungleichgewichte den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken soll, und stellt fest, dass sich die weitere Ausgestaltung der EFRE-Förderung auch in Zukunft an dieser Zielstellung orientieren muss. Der Ausschuss weist jedoch darauf hin, dass es gemäß Artikel 174 in Verbindung mit Artikel 176 AEUV auch zu den Aufgaben des EFRE gehört, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern. Unter den betreffenden Gebieten gilt besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen;

5.

unterstreicht auch, dass die Mittel des EFRE vorrangig eingesetzt werden sollten, um das Ziel der Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts zu erreichen, wobei der in Artikel 349 AEUV anerkannten spezifischen und einzigartigen Situation der Regionen in äußerster Randlage Rechnung zu tragen ist;

6.

ist der Auffassung, dass die in Artikel 3 formulierten Interventionsbereiche des EFRE grundsätzlich geeignet sind, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, regionale Ungleichgewichte auszugleichen und gleichzeitig die Ziele der Strategie Europa 2020 zu verfolgen. Er macht jedoch darauf aufmerksam, dass es aufgrund interner Entwicklungsdisparitäten auch in stärker entwickelten Regionen erforderlich sein kann, in Infrastruktureinrichtungen zu investieren, die grundlegende Dienstleistungen für die Bürger in den Bereichen Umwelt, Verkehr und Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bereitstellen;

7.

fordert deshalb – ungeachtet der Fazilität „Connecting Europe“ – eine Konkretisierung und Flexibilisierung des Förderausschlusses von Infrastrukturen im Dialog mit den Mitgliedstaaten und Regionen. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Berücksichtigung der jeweiligen regionalen Produktionsstrukturen wichtig;

8.

begrüßt, dass die Wettbewerbsfähigkeit von KMU unter den vorrangigen Investitionen aufgeführt wird (Artikel 5 des Vorschlags für eine EFRE-Verordnung), und hebt hervor, dass dieses Thema insbesondere in Krisenzeiten von Bedeutung ist, wenn KMU besondere Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzierung und zu Investitionen haben, ihre Rolle für Beschäftigung und Innovation aber unerlässlich ist für den Zusammenhalt und den wirtschaftlichen Aufschwung; betont andererseits, dass auch zukünftig Investitionshilfen für große Unternehmen möglich sein müssen. Diese Unternehmen spielen eine wichtige strukturpolitische Rolle, z.B. als Partner bei der Entwicklung industrieller Cluster, um die Ziele der Leitinitiative „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ zu erreichen, und nicht zuletzt als Auftraggeber für KMU;

9.

sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich des Verhältnisses der Interventionsbereiche in Artikel 3 zu den in Artikel 5 aufgezählten Investitionsprioritäten und bittet um eine Präzisierung in diesem Punkt;

10.

ist der Auffassung, dass in Anbetracht begrenzter öffentlicher Haushaltsmittel künftig privatwirtschaftlichen Initiativen eine größere Bedeutung zukommen könnte und daher der Interventionsbereich des EFRE die Unterstützung von öffentlichen und privaten Forschungs- und Innovationseinrichtungen ermöglichen sollte. Er betont, wie wichtig es ist, gemeinsame Forschungsvorhaben von privaten Unternehmen, Universitäten und Forschungszentren auf EU-Ebene weiterhin zu fördern;

11.

ist der Auffassung, dass die unter Art. 3 Nr. 1. (d) iv) vorgesehene Vernetzung, Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch zwischen Regionen, Städten und den einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und Umweltakteuren auch eine Einbeziehung der Akteure der Wissenschaft und Forschung erfordert und dass dazu eine Klarstellung notwendig ist;

12.

unterstützt grundsätzlich die Konzentration der Mittel auf klare thematische Ziele. Jedoch sind die regionalen Operationellen Programme die geeignete Ebene, auf der diese Konzentration erfolgen muss. Daher wird die zentrale Vorgabe von Quoten und Mittelanteilen für einzelne Fonds oder Investitionsprioritäten abgelehnt. Die in Artikel 4 vorgesehene thematische Schwerpunktsetzung muss – unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips – partnerschaftlich erfolgen. Die Partnerschaftsvereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und der Europäischen Kommission muss auf den Vereinbarungen zwischen dem Mitgliedstaat und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften beruhen. Die Mitgliedstaaten und Regionen sowie die lokalen Gebietskörperschaften müssen – im Rahmen ihrer Zuständigkeiten – die Möglichkeit haben, im Programmierungsprozess ihre territorialen Entwicklungsstrategien eigenständig zu formulieren und ihre individuellen Prioritäten sowohl im Hinblick auf die Ziele von Europa 2020 als auch im Hinblick auf ihren spezifischen regionalpolitischen Bedarf zu setzen und zu begründen;

13.

spricht sich daher gegen die restriktive Konzentration der EFRE-Mittel auf die thematischen Ziele „Stärkung von Forschung, technischer Entwicklung und Innovation“, „Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU“ und „Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Bereichen der Wirtschaft“ insbesondere in Regionen aus, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-25 im Bezugszeitraum betrug;

14.

weist darauf hin, dass die Konzentration auf nur diese drei Ziele die Möglichkeiten des EFRE, intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum umfassend zu unterstützen, ebenso wie seine Fähigkeit, die wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede in der Union zu verringern, beschneidet. Es sei daran erinnert, dass das Ziel des EFRE gemäß Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darin besteht, zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Union beizutragen. Deshalb ist eine Verwendung des EFRE zur Förderung der Europa-2020-Strategie zwar angemessen, darf das vorrangige Ziel der Verringerung regionaler Unterschiede jedoch nicht beeinträchtigen. Zudem erschwert die Konzentration auf diese drei Ziele es den Mitgliedstaaten und Regionen, die Anforderungen von Artikel 7 (Förderung der Gleichstellung) und Artikel 8 (Nachhaltige Entwicklung und Klimawandel) umfassend zu erfüllen, da die begrenzte Zahl an thematischen Zielen nicht für die Bewältigung dieser Aufgaben geeignet ist. Eine übermäßige Konzentration beschränkt auch die Möglichkeit strategischer Entscheidungen, die einer Ex-ante-Evaluierung unterzogen werden, und entwertet das Verfahren der Ex-ante-Evaluierungen. Die Durchführung komplexer Programme zur Unterstützung einer nachhaltigen integrierten regionalen Wirtschaftsentwicklung erfordert mehr Flexibilität vor Ort und ist unverzichtbar, um die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen weiter zu stärken;

15.

lehnt die starre Quotierung von Ausgaben für einzelne oder zusammengefasste thematische Ziele zum wiederholten Male ab. Die beträchtlichen Unterschiede zwischen den Regionen in Potenzialen und Bedarf, die selbst innerhalb der verschiedenen Regionskategorien bestehen, stehen einer undifferenzierten Gewichtung thematischer Ziele entgegen. Der Mehrwert der Kohäsionspolitik, der in der passgenauen Gestaltung regionaler und territorialer Entwicklungsstrategien liegt, wird durch zentral festgelegte Ausgabenquoten zunichte gemacht;

16.

stellt fest, dass die in Artikel 5 vorgeschlagenen Investitionsprioritäten , die der EFRE im Rahmen der einzelnen thematischen Ziele unterstützen soll, wichtige Bereiche der Unterstützungsmöglichkeiten des Fonds abdecken. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb bestimmte Investitionen beispielsweise zur Verlagerung von Verkehrsströmen, die eindeutig der Unterstützung der Europa-2020-Strategie dienen, von der Europäischen Kommission nicht zu den Investitionsprioritäten gezählt werden;

17.

begrüßt die Investitionspriorität „Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft“ und möchte deren Bedeutung für Europas Zukunft unterstreichen; würde sich jedoch wünschen, dass der prozentuale Anteil an EFRE-Mitteln, der nach dem Vorschlag der Kommission diesem Ziel zugewiesen wird, in der Partnerschaftsvereinbarung zwischen der Kommission, dem Mitgliedstaat, der regionalen und der lokalen Ebene festgelegt wird. Auf diese Weise kann ein genau dem jeweiligen Mitgliedstaat bzw. der jeweiligen Region angepasster Anteil an EFRE-Mitteln verwendet werden;

18.

sieht in diesem Bereich vor allem Handlungsbedarf für die Investitionsprioritäten unter dem thematischen Ziel „Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU“. Gemessen an der Bedeutung dieses Ziels für Wachstum und Beschäftigung in Europa und angesichts des sehr breiten Spektrums an Erfolg versprechenden Unterstützungsmöglichkeiten ist gerade an dieser Stelle eine deutliche Erweiterung der Investitionsprioritäten erforderlich. Nach Auffassung des Ausschusses der Regionen muss vor allem der Förderung produktiver Investitionen, die im Zusammenhang mit der Errichtung, Erweiterung oder Diversifizierung von Betrieben oder mit einer grundlegenden Umstellung von Verfahren zur Erstellung von Produkten und Dienstleistungen zur Schaffung und zum Erhalt dauerhafter Arbeitsplätze beitragen, eine Schlüsselposition eingeräumt werden. Solche Investitionen in den Unternehmen sind die Voraussetzungen dafür, dass der notwendige Strukturwandel in Europa gelingt und die Wachstums- und Beschäftigungsziele überhaupt erreicht werden können. Die EFRE-Förderung betrieblicher Investitionen auf Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen zu beschränken, wie es die Europäische Kommission offenbar intendiert, würde den Entwicklungserfordernissen in den Regionen und in Europa nicht gerecht;

19.

fordert ferner, dass die Förderung von Investitionen in wirtschaftsnahe Infrastrukturen, in den Ausbau der touristischen Infrastruktur, in den Ausbau der beruflichen Aus- und Weiterbildungsinfrastruktur und in Gründerzentren in allen Regionen zu denjenigen Investitionsprioritäten des EFRE gezählt werden, denen bei der im Zuge der Aufstellung der operationellen Programme vorzunehmenden thematischen Konzentration besonderes Augenmerk gewidmet werden kann;

20.

fordert die Europäische Kommission daher auf, die Inhalte und den Umfang der einzelnen Investitionsprioritäten im Dialog mit den Mitgliedstaaten und Regionen im Einzelfall zu flexibilisieren. Allerdings sollte es keine einzelnen EFRE-Prioritäten für jeden Mitgliedstaat geben, sondern im Rahmen jedes operationellen Programms sollten die jeweils relevanten Prioritäten festgelegt werden können;

Indikatoren für die EFRE-Unterstützung des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Artikel 6)

21.

begrüßt die in Artikel 6 vorgeschlagene Vorlage gemeinsamer Indikatoren zur Messung der Ergebnisse der EFRE-Unterstützung im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“. In Einzelfällen besteht jedoch noch Optimierungsbedarf. Beispielsweise lässt sich die Zahl der neuen Produkte, die im Anschluss an FuE-Vorhaben auf den Markt gebracht werden, nur schwer und nur mit großer Zeitverzögerung messen. Dieser Indikator eignet sich ebenso wenig für eine europaweite Leistungsbewertung wie der Indikator „Geschätzte Verringerung der Lecks im Wasserverteilungsnetz“;

22.

fordert die Europäische Kommission auf, die 43 gemeinsamen Indikatoren in partnerschaftlicher Diskussion mit den Mitgliedstaaten und Regionen nochmals hinsichtlich Aussagekraft, Eindeutigkeit und vor allem hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit zu prüfen und ggf. zu vereinfachen. Es sollte im Rahmen jedes operationellen Programms möglich sein, nur die Indikatoren auszuwählen, die dessen Prioritäten entsprechen. Sonst können die Verwaltungsbehörden und die Begünstigten nicht wegen mangelnder Ergebnisse zur Rechenschaft gezogen werden, für die sie nicht unmittelbar verantwortlich sind;

Besondere Bestimmungen zur Behandlung territorialer Besonderheiten (Artikel 7-11)

23.

begrüßt, dass der EFRE unter anderem auch umfassende Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung zur Bewältigung der wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen und sozialen Herausforderungen in städtischen Gebieten fördern können soll. Er stellt fest, dass der EFRE die städtische Dimension bereits in der laufenden Förderperiode umfangreich unterstützt, und befürwortet daher auch die Absicht der Europäischen Kommission, die städtische Dimension in der nächsten Förderperiode zu stärken;

24.

ist jedoch der Auffassung, dass EFRE-Mittel grundsätzlich flexibel und ohne Privilegierung oder Diskriminierung bestimmter Arten von Gebieten einsetzbar sein müssen, denn andernfalls besteht die Gefahr, dass ländliche und stadtnahe sowie funktionale Gebiete von den Vorteilen des EFRE ausgeschlossen werden. Über die räumliche Fokussierung der EFRE-Mittel auf die verschiedenen Arten von Gebieten soll im Rahmen des partnerschaftlich mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durchzuführenden Programmierungsprozesses entschieden werden;

25.

empfiehlt, für eine bessere Verknüpfung zwischen Horizont 2020 und den Strukturfonds zu sorgen, indem in beiden Programmen Schnittstellen und Verknüpfungspunkte vorgesehen werden. Bislang ist es nicht möglich, integrierte Projekte durch das europäische Forschungsprogramm und die Strukturfonds zu fördern. Eine engere Verknüpfung der beiden Programme würde Synergieeffekte fördern und zur Stärkung der Wissensgrundlage in allen Regionen beitragen, weswegen sich die Komplementarität von Horizont 2020 und der Strukturfonds auch in den operationellen Programmen sowie in den Strategien für Forschung, Innovation und intelligente Spezialisierung angemessen widerspiegeln sollte;

26.

weist bezüglich der in Artikel 7 vorgesehenen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bereits im Voraus eine Liste von Städten vorzulegen, in denen Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen, darauf hin, dass diese Liste nur indikativen Charakter haben sollte. Sie könnte das Ergebnis einer partnerschaftlichen Diskussion mit den zuständigen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf der Basis einer allen Städten in den einzelnen Mitgliedstaaten offen stehenden Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen sein. Nachhaltige Stadtentwicklung sollte a priori allen Städten, einschließlich solcher kleiner und mittlerer Größe, im jeweiligen Programmgebiet offenstehen. Den Regionen muss es möglich sein, flexibel auf Basis ihrer operationellen Programme und ihres Finanzrahmens entsprechend dem regionalen und kommunalen Bedarf zu fördern;

27.

weist darauf hin, dass der Anteil der EFRE-Mittel, der in einem Mitgliedstaat zur Förderung der nachhaltigen Stadtentwicklung sowie allgemein der lokalen Entwicklung vorgesehen sind, das Ergebnis der Planung der operationellen Programme sein sollte; weist aber zugleich darauf hin, dass jeder Mitgliedstaat ggf. auch von der Möglichkeit Gebrauch machen kann, diese Quote zu erhöhen, damit es möglich bleibt, eine breite Palette von Fördermaßnahmen in den operationellen Programmen für die Förderung der nachhaltigen städtischen Entwicklung einzusetzen. Diese soll, sofern dies angesichts der lokalen geografischen Besonderheiten notwendig scheint, an die Einrichtung einer Partnerschaft mit den angrenzenden stadtnahen, ländlichen und funktionalen Gebieten und ggf. an eine gemeindeübergreifende integrierte strategische Planung anknüpfen können. Die Mitgliedstaaten und Regionen brauchen die nötige Flexibilität, diese Maßnahmen im Laufe der Förderperiode je nach regional- und strukturpolitischem Bedarf durchzuführen und Projekte nach Qualitätsmerkmalen auszuwählen;

28.

unterstreicht, dass eine Aufgabendelegation an Städte im Zuge des in Art. 99 der Allgemeinen Verordnung definierten Instruments der „integrierten territorialen Investition“ als Option vorgeschlagen werden sollte. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollen unter Berücksichtigung der institutionellen und technischen Kapazitäten selbst entscheiden können, ob und in welchem Umfang sie Aufgaben übernehmen;

29.

unterstreicht im Hinblick auf das in Artikel 8 vorgeschlagene Stadtentwicklungsforum auf die bisherigen Arbeiten des URBACT-Programms, das insbesondere auf den Austausch von Erfahrungen von Stadtentwicklungskonzepten in der Europäischen Union ausgerichtet ist, und fordert die Europäische Kommission daher auf, den Mehrwert eines neuen Forums in der von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Form zu begründen, Überschneidungen zwischen dem Forum und URBACT zu vermeiden und die Zukunft des URBACT-Programms im neuen Programmplanungszeitraum zu klären;

30.

bietet der Europäischen Kommission für einen stärkeren politischen Dialog über Stadtentwicklungskonzepte und das Zusammenwirken städtischer und ländlicher Gebiete in Europa eine enge Zusammenarbeit und gemeinsame Maßnahmen (jährliche gemeinsame Konferenzen) an, weil er darin ein wichtige Aufgabe für den Ausschuss der Regionen selbst sieht;

31.

begrüßt die in Artikel 9 vorgeschlagene Förderung innovativer Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung als eine Möglichkeit, innovative Projekte zu fördern, ohne die Regelförderung der an sich zuständigen Regionen mit dieser Sonderförderung administrativ zu belasten; begrüßt ebenso, dass der Begriff „Innovation“ nicht rein auf Technologie beschränkt ist, sondern auch soziale Innovation umfasst. Der Ausschuss der Regionen plädiert darüber hinaus dafür, auch den Regionen die Option einzuräumen, innovative Förderansätze, auch im Bereich der intelligenten Spezialisierung, innerhalb der operationellen Programme selbst zu erproben;

32.

fordert im Hinblick auf die in Artikel 10 des Verordnungsvorschlags gemachten Aussagen zu Gebieten mit natürlichen und demografischen Nachteilen , die Herausforderungen des demografischen Wandels in den operationellen Programmen in stärkerem Maße zu berücksichtigen als dies der Entwurf der Allgemeinen Verordnung in Artikel 111 im Hinblick auf die Anpassung der Kofinanzierungssätze vorsieht. Unter den Bedingungen eines deutlichen Bevölkerungsrückgangs, der Abwanderung insbesondere junger und hochqualifizierter Menschen sowie einer zunehmenden Überalterung stellt die demografische Entwicklung einen schweren und dauerhaften Nachteil dar, demgemäß Artikel 174 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU besondere Aufmerksamkeit in der Kohäsionspolitik gelten muss. Dies ist bei den Einsatzmöglichkeiten des EFRE zu berücksichtigen. Thematische Konzentration und Investitionsprioritäten sollten einen ausreichenden Gestaltungsspielraum zulassen, um innovative Lösungsansätze entwickeln und umsetzen zu können;

33.

unterstützt die in Artikel 11 gemachten Vorschläge für Regionen in äußerster Randlage und sieht darin eine gute Grundlage für die weitere Förderung dieser Regionen; ist der Auffassung, dass ein angemessenes Niveau der Förderung dieser Regionen gewährleistet und mehr Flexibilität bei der thematischen Konzentration vorgesehen werden sollten;

Schlussbestimmungen (Artikel 12-17)

34.

verweist im Hinblick auf die in Artikel 13 des Verordnungsvorschlags vorgesehene Ausübung der Befugnisübertragung auf die grundsätzlichen Bedenken zur Anwendung delegierter Rechtsakte. In Übereinstimmung mit Artikel 290 AEUV darf sich die Befugnisübertragung nur auf bestimmte nicht wesentliche Vorschriften beziehen und müssen Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt sein;

Bewertung im Hinblick auf Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

35.

ist der Ansicht, dass die Verordnung in der Entwurfsfassung der Europäischen Kommission das Förderspektrum des EFRE zu stark einengt und den Mitgliedstaaten und Regionen nicht die nötigen regional- und strukturpolitischen Gestaltungsspielräume lässt, um den Vertragszielen und zugleich auch der Strategie Europa 2020 mit territorial passenden Maßnahmen gerecht zu werden. Die Möglichkeiten, mit Unterstützung des EFRE integrierte territoriale Entwicklungsstrategien auf den Weg zu bringen, die den jeweiligen territorialen Stärken und Bedarfen gerecht werden und gerade dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung des Wirtschaftswachstums und der Beschäftigung leisten, werden damit eingeengt;

36.

ist der Meinung, dass in den laufenden Verhandlungen die Grundsätze von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit noch stärker beachtet werden sollten, damit es nicht zu einer zentralistischen, überregulierten und deutlich bürokratischeren EFRE-Förderung kommt. Dies wäre der Akzeptanz und dem Ansehen der europäischen Kohäsionspolitik bei den Bürgerinnen und Bürgern und bei den Unternehmen in den Regionen abträglich;

37.

sieht deshalb erheblichen Nachbesserungsbedarf und fordert die Europäische Kommission auf, im Dialog mit dem Rat und dem Europäischen Parlament den Verordnungsentwurf entsprechend zu überarbeiten;

38.

bietet der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament an, in diesen Verhandlungsprozess die Expertise der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften weiterhin mit einzubringen.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 2

Absatz 2 hinzufügen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Begründung

S. Ziffer 4.

Wenn auf einen bestimmten Artikel des Vertrags verwiesen wird, sollte der betreffende Artikel ganz und nicht nur bruchstückweise zitiert werden.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 3

Absatz 1 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

In stärker entwickelten Regionen unterstützt der EFRE keine Investitionen in Infrastruktureinrichtungen, die grundlegende Dienstleistungen für die Bürger in den Bereichen Umwelt, Verkehr und Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bereitstellen.

in stärker entwickelten Regionen in Infrastruktureinrichtungen, die grundlegende Dienstleistungen für die Bürger in den Bereichen Umwelt, Verkehr und Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bereitstellen.

Begründung

S. Ziffer 6.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 3

Absatz 1 Buchstabe a) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(a)

produktive Investitionen, die zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze beitragen, durch direkte Investitionshilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU);

(b)

produktive Investitionen, die zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze beitragen, durch direkte Investitionshilfen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU);

Begründung

S. Ziffer 8.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 3

Absatz 1 Buchstabe c) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung

(c)

Investitionen in die soziale Infrastruktur, die Gesundheits- und die Bildungsinfrastruktur;

(c)

Investitionen in die soziale Infrastruktur, die und die Bildungsinfrastruktur;

Änderungsvorschlag 5

Artikel 3

Absatz 1 Buchstabe d) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderung

(d)

die Erschließung des endogenen Potenzials durch die Unterstützung der regionalen und lokalen Entwicklung, der Forschung und der Innovation. Zu diesen Maßnahmen zählen

i)

Anlageinvestitionen in Ausrüstung und Kleininfrastruktur;

(d)

die Erschließung des endogenen Potenzials durch die Unterstützung der regionalen und lokalen Entwicklung, der Forschung und der Innovation. Zu diesen Maßnahmen zählen

i)

Anlageinvestitionen in Ausrüstung und nfrastruktur;

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit Ziffer 9 der Stellungnahme. Die Reduzierung der möglichen Interventionen des EFRE bei der Förderung von Investitionen in Ausrüstungsgüter und Infrastruktur auf „kleine Infrastruktur“ steht offensichtlich im Widerspruch zur Notwendigkeit, die Regionen auf verschiedenen Gebieten zu entwickeln. So steht dies beispielsweise im Widerspruch zu den Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) mit Bezug auf Forschungs- und Innovationsinfrastruktur für die Entwicklung von FuI-Spitzenleistungen.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 3

Absatz 1 Buchstabe d) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

iii)

Unterstützung von öffentlichen Forschungs- und Innovationseinrichtungen sowie von Investitionen in Technologie und angewandte Unternehmensforschung;

iii)

Unterstützung von Forschungs- und Innovationseinrichtungen sowie von Investitionen in Technologie und angewandte Unternehmensforschung ;

Begründung

S. Ziffer 10.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 3

Absatz 1 Buchstabe d) ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

iv)

die Vernetzung, die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch zwischen Regionen, Städten und den einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und Umweltakteuren;

iv)

die Vernetzung, die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch zwischen Regionen, Städten und den einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und Umweltakteuren ;

Begründung

S. Ziffer 11.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 4

Ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Der EFRE kann insbesondere zu folgenden, in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] festgelegten thematischen Zielen und den entsprechenden, in Artikel 5 dieser Verordnung festgelegten Investitionsprioritäten beitragen:

(a)

In stärker entwickelten Regionen und Übergangsregionen:

i)

Mindestens 80 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden den in Artikel 9 Nummern 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten thematischen Zielen zugewiesen; und

ii)

Mindestens 20 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden dem in Artikel 9 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten thematischen Ziel zugewiesen.

(b)

In weniger entwickelten Regionen:

i)

Mindestens 50 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden den in Artikel 9 Nummern 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten thematischen Zielen zugewiesen;

ii)

Mindestens 6 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden dem in Artikel 9 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten thematischen Ziel zugewiesen.

Abweichend von Buchstabe a Ziffer i gilt: In denjenigen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-25 im Bezugszeitraum betrug, die jedoch im Zeitraum 2014-2020 in die Kategorie der Übergangsregionen oder stärker entwickelten Regionen gemäß Artikel 82 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] fallen, werden mindestens 60 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene jedem der in Artikel 9 Nummern 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] genannten Ziele zugewiesen.

Der EFRE kann insbesondere zu den folgenden, in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] festgelegten thematischen Zielen und den entsprechenden, in Artikel 5 dieser Verordnung festgelegten Investitionsprioritäten beitragen.

(a)

In stärker entwickelten Regionen :

i)

Mindestens  % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden den in Artikel 9 Nummern 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten thematischen Zielen zugewiesen; und

ii)

Mindestens  % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden dem in Artikel 9 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten thematischen Ziel zugewiesen.

(b)

In weniger entwickelten Regionen :

i)

Mindestens 50 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden den in Artikel 9 Nummern 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten thematischen Zielen zugewiesen;

ii)

Mindestens 6 % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene werden dem in Artikel 9 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegten thematischen Ziel zugewiesen.

Abweichend von Buchstabe a Ziffer i gilt: In denjenigen Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-25 im Bezugszeitraum betrug, die jedoch im Zeitraum 2014-2020 in die Kategorie der Übergangsregionen oder stärker entwickelten Regionen gemäß Artikel 82 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] fallen, werden mindestens  % der gesamten EFRE-Mittel auf nationaler Ebene jedem der in Artikel 9 Nummern 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] genannten Ziele zugewiesen.

Begründung

S. Ziffer 12-15.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 5

Absatz 4 Buchstabe c) ergänzen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Begründung

S. Ziffer 18.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 5

Absatz 3 und 4 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(3)

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU:

5(4)

(b)

Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in KMU;

(3)

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU:

5(4)

(b)

Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in KMU;

Begründung

Zu Artikel 5 Absatz 3: Im Fokus der Bemühungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaften im Rahmen der Regionalpolitik stehen kleine und mittlere Unternehmen. Größere Unternehmen spielen aber eine wichtige strukturpolitische Rolle, z.B. als Partner bei der Entwicklung industrieller Cluster. Im Einklang mit der Leitinitiative „Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“ sollte die Möglichkeit einer Förderung von großen Unternehmen weiterhin grundsätzlich bestehen bleiben, wobei der Schwerpunkt wie bisher auf den KMU liegen sollte.

Zu Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe (d): Die wirtschaftsnahen Infrastrukturprojekte sind regionale Wirtschaftsfördermaßnahmen, die unmittelbar mit der Ansiedlung und Entwicklung von Unternehmen verbunden sind. Eine moderne Infrastruktur unterstützt die Leistungsfähigkeit der Unternehmen und ist ein wichtiger Faktor, der die wirtschaftliche Attraktivität eines Standorts mitbestimmt.

Zu Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe (b): Die EFRE-VO sollte eine realistische Perspektive für die Förderung sämtlicher Klima- und Umweltschutzmaßnahmen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung bieten. Insoweit erscheint die ursprünglich vorgesehene Begrenzung auf KMU zu eng, um dieses Ziel vollumfänglich erreichen zu können.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 6

Absatz 1 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die im Anhang dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Indikatoren finden gegebenenfalls und gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] Anwendung. Bei den gemeinsamen Indikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt und kumulative Ziele für das Jahr 2022 festgelegt.

1.   Die im Anhang dieser Verordnung gemeinsamen Indikatoren finden gegebenenfalls gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] Anwendung. Bei den gemeinsamen Indikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt und kumulative Ziele für das Jahr 2022 festgelegt.

Begründung

S. Ziffer 21-22.

Die Regionen spielen eine maßgebliche Rolle bei der Festlegung der Indikatoren, wie auch in Ziffer 22 der Stellungnahme zum Ausdruck kommt. Daher darf ein Verweis auf die Regionen in Änderungsvorschlag 11 unserer Ansicht nach nicht fehlen.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 7

Absatz 2 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.   Jeder Mitgliedstaat erstellt im Rahmen seiner Partnerschaftsvereinbarung eine Liste der Städte, in denen umfassende Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen, sowie eine vorläufige jährliche Mittelausstattung für diese Maßnahmen auf nationaler Ebene.

Mindestens 5 % der auf nationaler Ebene zugewiesenen EFRE-Mittel werden für integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung verwendet, mit deren Durchführung die Städte im Zuge der in Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] genannten integrierten territorialen Investitionen beauftragt werden.

2.   Jeder Mitgliedstaat erstellt im Rahmen seiner Partnerschaftsvereinbarung eine Liste der Städte, in denen umfassende Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen, sowie eine vorläufige jährliche Mittelausstattung für diese Maßnahmen auf nationaler Ebene.

Begründung

S. Ziffer 26-28.

Der Änderungsantrag nimmt den Vorschlag der Kommission auf, mindestens 5 % der national zugewiesenen EFRE-Mittel für die nachhaltige Stadtentwicklung zu verwenden, ohne aber bereits im Vorfeld abschließend festzulegen, welches Instrument dafür eingesetzt werden soll.

Änderungsvorschlag 13

Artikel 8

Absatz 1 und 2 ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Kommission setzt gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] ein Stadtentwicklungsforum ein, um den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung zwischen Städten sowie den Erfahrungsaustausch über Stadtpolitik auf europäischer Ebene in Bereichen zu fördern, die mit den Investitionsprioritäten des EFRE und mit der nachhaltigen Stadtentwicklung zusammenhängen.

2.   Die Kommission genehmigt mittels Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der in den Partnerschaftsvereinbarungen festgelegten Listen ein Liste von Städten, die am Forum teilnehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 angenommen.

Die Liste umfasst maximal 300 Städte und maximal 20 Städte pro Mitgliedstaat. Die Städte werden anhand folgender Kriterien ausgewählt:

a.

Bevölkerung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der nationalen Stadtsysteme;

b.

Vorhandensein einer Strategie für integrierte Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen, ökologischen, klimatischen und sozialen Herausforderungen, mit denen städtische Gebiete konfrontiert sind.

3.   Das Forum unterstützt außerdem die Vernetzung aller Städte, die auf Initiative der Kommission innovative Maßnahmen durchführen.

1.   Die Kommission gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] ein Stadtentwicklungsforum , um den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung Erfahrungsaustausch über Stadtpolitik auf europäischer Ebene in Bereichen zu fördern, die mit den Investitionsprioritäten des EFRE und mit der nachhaltigen Stadtentwicklung zusammenhängen.

   .

3.   Das Forum unterstützt außerdem die Vernetzung aller Städte, die auf Initiative der Kommission innovative Maßnahmen durchführen.

Begründung

S. Ziffer 29 und 30.

Ergänzung zu dem Änderungsvorschlag: Es besteht kein Anlass, die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch zwischen Städten einzugrenzen. Das Programm URBACT wird auch weiterhin große Bedeutung für die Städte haben, die sich nicht am Stadtentwicklungsforum beteiligen, es kann sich jedoch auch zu einem Programm entwickeln, mit dem die Zusammenarbeit zwischen Städten sowohl im Rahmen des Forums als auch außerhalb des Forums ausgeweitet werden kann.

Änderungsvorschlag 14

Artikel 9

Ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Innovative Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung

1.   Auf Initiative der Kommission kann der EFRE innovative Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung bis zu einem Höchstbetrag von 0,2 % der jährlichen EFRE-Gesamtmittelausstattung unterstützen. Dazu zählen Studien und Pilotprojekte, mit denen neue, auf EU-Ebene relevante Lösungen für Fragen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Stadtentwicklung ermittelt oder erprobt werden sollen.

Innovative Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung

1.   Auf Initiative der Kommission kann der EFRE innovative Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung bis zu einem Höchstbetrag von 0,2 % der jährlichen EFRE-Gesamtmittelausstattung unterstützen. Dazu zählen Studien und Pilotprojekte – , mit denen neue, auf EU-Ebene relevante Lösungen für Fragen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Stadtentwicklung ermittelt oder erprobt werden sollen.

Begründung

Eine nachhaltige Stadtentwicklung ist nur im Rahmen einer engen Partnerschaft zwischen den Städten und den angrenzenden stadtnahen und ländlichen Gebieten möglich. Es ist wichtig, dass durch die künftigen innovativen Maßnahmen die Stadt-Land-Beziehungen gefördert werden und dass die lokalen Akteure in stadtnahen Gebieten vollwertige Partner dieser innovativen Maßnahmen sein können.

Änderungsvorschlag 15

Artikel 9

Ergänzung neuer Punkt 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

2.   

Begründung

S. Ziffer 31.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten eine unterschiedliche institutionelle Struktur haben. Zudem ist zu beachten, dass das kommunale System in einigen Mitgliedstaaten nur eine Ebene hat.

Änderungsvorschlag 16

Artikel 10

Ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Bei den aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programmen für Gebiete, die mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gemäß Artikel 111 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] konfrontiert sind, wird den besonderen Schwierigkeiten dieser Gebiete besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Bei den aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programmen für Gebiete, die mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gemäß Artikel 111 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] konfrontiert sind, wird den besonderen Schwierigkeiten dieser Gebiete besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Begründung

S. Ziffer 32.

Änderungsvorschlag 17

Artikel 13

Absatz 1 ergänzen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel genannten Bedingungen.

Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel genannten Bedingungen

Begründung

S. Ziffer 34.

Brüssel, den 3. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  CdR 4/2012.

(2)  CdR 210/2009 fin.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/127


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds“

2012/C 225/09

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt, dass der ESF sein entscheidendes Merkmal als Strukturfonds beibehält, d.h. ein fest verankertes Element der EU-Kohäsionspolitik bleibt und nicht in einen sektorspezifischen Politikbereich umgewandelt wird;

hegt Zweifel, inwieweit diese geringfügige Erhöhung der ESF-Mittel angemessen sein wird, um die ehrgeizigen Ziele des Fonds zu verwirklichen;

fordert, dass für die Nahrungsmittelhilfe zugunsten Bedürftiger unverzüglich eine geeignetere Rechtsgrundlage als der ESF gesucht wird;

ist besorgt, dass die „gänzliche Abstimmung“ des ESF auf die Ziele der Strategie Europa 2020 zu Einschränkungen bei dem im Vertrag vorgesehenen Auftrag des Fonds im Rahmen der Kohäsionspolitik führt (vgl. ländliche Gebiete, vom industriellen Wandel betroffene Gebiete, Insel-, Grenz- und Berggebiete);

bedauert den fehlenden Verweis auf die Förderung des Modells von Flexibilität und Sicherheit (Flexicurity) auf dem Arbeitsmarkt, das im Übrigen eine eigene Leitlinie (Nr. 7) der Strategie Europa 2020 darstellt;

begrüßt die Bereitschaft, mindestens 20 % der in jedem Mitgliedstaat insgesamt zur Verfügung stehenden ESF-Mittel für das thematische Ziel „Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut“ bereitzustellen;

begrüßt zwar die angestrebte thematische Konzentration, lehnt jedoch die Art und Weise und das Verfahren ab, die die Kommission gewählt hat, um dieses Ziel zu verwirklichen, und plädiert für mehr Flexibilität;

ist enttäuscht darüber, dass in Artikel 6 des Verordnungsvorschlags „Einbeziehung der Sozialpartner“ sowie in Erwägungsgrund 9 in keiner Weise auf die Gebietskörperschaften Bezug genommen wird, sondern nur auf die Sozialpartner und die Nichtregierungsorganisationen;

fragt sich, warum im Vorschlag der Kommission nicht parallel zur transnationalen auch die grenzübergreifende und interregionale Zusammenarbeit vorgesehen ist;

begrüßt den Verweis auf die notwendige „Mobilisierung regionaler und lokaler Stakeholder“ zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 sowie die Möglichkeit, zu diesem Zweck auch territoriale Bündnisse einzusetzen, wäre jedoch dafür, ihre Verwendung auf andere Fonds auszuweiten.

Berichterstatter

Konstantinos SIMITSIS (EL/SPE), Bürgermeister von Kavala

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006

COM(2011) 607 final – 2011/0268 (COD)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.   Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt, dass der ESF als unersetzliches Instrument für die Unterstützung der Beschäftigung, die Förderung der sozialen Eingliederung und die Bekämpfung der Armut sein entscheidendes Merkmal als Strukturfonds beibehält, d.h. ein fest verankertes Element der EU-Kohäsionspolitik bleibt und auch nach 2013 nicht in einen sektorspezifischen Politikbereich umgewandelt wird;

2.

begrüßt die Beibehaltung, die Neuordnung und die größere Vielfalt der grundlegenden thematischen Ziele der ESF-Maßnahmen, die in vier Kategorien eingeteilt werden, von denen jede für sich eine beträchtliche Zahl von Investitionsprioritäten umfasst;

3.

begrüßt insbesondere, dass „der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut“ ein höherer Stellenwert eingeräumt wird, indem sie zu einem grundlegenden thematischen Ziel der ESF-Vorhaben erklärt wird, zumal derzeit angesichts der schweren Finanzkrise, unter der zahlreiche europäische Bürgerinnen und Bürger leiden, der Sozialschutz unbedingt nötig ist;

4.

begrüßt die vorgeschlagene Erhöhung der für den ESF bereitstehenden Mittel, die sich nunmehr auf 84 Mrd. EUR belaufen und 25 % des insgesamt für die Kohäsionspolitik verfügbaren Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 betragen (gegenüber etwa 75 Mrd. EUR bzw. 23 % im laufenden Programmplanungszeitraum);

5.

hegt jedoch nach wie vor Zweifel, inwieweit diese geringfügige Erhöhung der ESF-Mittel (die in Wahrheit noch geringer ausfällt, da im ESF-Mindestbetrag noch 2,5 Mrd. EUR Nahrungsmittelhilfe zugunsten Bedürftiger enthalten sind, die aus der GAP in den ESF umgeschichtet wurden) angemessen sein wird, um die ehrgeizigen Ziele des Fonds zu verwirklichen;

6.

bezweifelt, ob die Nahrungsmittelhilfe zugunsten Bedürftiger, die der AdR grundsätzlich nachdrücklich befürwortet, unter die Ziele gemäß Artikel 162 AEUV fällt; stellt darüber hinaus fest, dass die Nahrungsmittelhilfe für Bedürftige nicht in dem eigentlichen Entwurf für eine Verordnung über den Europäischen Sozialfonds sowie bei den Interventionsbereichen (insbesondere in Artikel 3, in dem es um den Interventionsbereich geht) erwähnt wird; fordert deshalb, dass für die Nahrungsmittelhilfe zugunsten Bedürftiger unverzüglich eine geeignetere Rechtsgrundlage als der ESF gesucht wird;

7.

gibt zu bedenken, ob die Finanzierung der Kohäsionspolitik im Allgemeinen und des ESF im Besonderen unter den Bedingungen der größten Finanzkrise in Europa mit ihren dramatischen sozialen Auswirkungen nicht ehrgeiziger angelegt sein sollte;

8.

bedauert, dass es die Kommission wieder einmal nicht gewagt hat, sich die Positionen des AdR zu eigen zu machen, Fortschritte anhand von Kriterien zu messen, die über das BIP hinausgehen und wirtschaftliche, soziale und ökologische Parameter einschließen;

9.

fordert die Kommission und die anderen zuständigen Organe der EU auf, ihre Bemühungen zu beschleunigen, damit die aktuellsten nationalen Statistiken des Zeitraums 2009-2011 und die regionalen Statistiken des Zeitraums 2008-2010 (anstatt jeweils die Statistiken der Jahre 2007-2009 und 2006-2008) herangezogen werden können, so dass die außerordentlich ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen möglichst genau abgebildet werden und der ESF dem gestiegenen Bedarf gerecht werden kann; fordert aus Gründen der Gleichheit, dass durch die Methodik für die Zuweisung der Mittel in jedem Fall sichergestellt wird, dass die Regionen, die weiterhin unter das Konvergenzziel fallen, selbstverständlich Anspruch auf eine stärkere Finanzierung als die in die Übergangskategorie fallenden Regionen haben;

10.

lehnt die Annahme jeglicher Klausel zur makroökonomischen Konditionalität – zumal in Bezug auf den ESF – ab, da mit deren Anwendung die Regionalbehörden und letztlich die Begünstigten des Fonds für mögliche Versäumnisse der Zentralregierungen bei der Durchführung von Reformen, zu denen sie sich in den nationalen Reformprogrammen verpflichtet haben, bestraft werden, d.h. nach Artikel 2 Absatz 3 auch benachteiligte Gruppen, wie Langzeitarbeitslose, behinderte Menschen, Migranten, Angehörige ethnischer Minderheiten, Randgruppen und Menschen, die von sozialer Ausgrenzung betroffen sind, sowie Unternehmen;

11.

ist besorgt, weil zahlreiche Punkte des Vorschlags der Kommission wie z.B. diejenigen in Bezug auf die thematische Konzentration, mit denen die Möglichkeiten der Anpassung der ESF-Maßnahmen an die Bedürfnisse und die besonderen Merkmale jeder Region eingeschränkt werden, möglicherweise nicht mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind;

12.

erinnert daran, dass die Kommission nach den Verträgen zur Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet ist und dass der AdR dies mit besonderem Interesse verfolgt und dass nach Artikel 2 des „Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit“ bei den Anhörungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens „gegebenenfalls der regionalen und lokalen Bedeutung der in Betracht gezogenen Maßnahmen Rechnung zu tragen“ ist. Überdies enthält Artikel 5 des Protokolls bestimmte Festlegungen hinsichtlich der Verpflichtung der Kommission zur ausreichenden Begründung ihrer Vorschläge. Diesen Anforderungen wird der vorliegende Vorschlag der Kommission, der sich auf eher allgemeine und unbestimmte Hinweise auf die Notwendigkeit wirksamer ESF-Maßnahmen beschränkt, schwerlich gerecht;

13.

weist darauf hin, dass mit den vorgesehenen obligatorischen Mindestquoten, dem Verteilungsschlüssel und den Beschränkungen bei der thematischen Konzentration sowie der transnationalen Zusammenarbeit die Gefahr besteht, dass die Kommission von einem strategischen Partner und Berater zu einem Inspektor wird, der nur zu prüfen und zu bestätigen hat, ob die Programme der Mitgliedstaaten und der Regionen im Voraus auf europäischer Ebene festgelegten Kriterien entsprechen, die möglicherweise ganz und gar nicht ihren Bedürfnissen gerecht werden;

14.

befürwortet die Schaffung der neuen Zwischenkategorie von Regionen, deren BIP zwischen 75 % und 90 % des Unionsdurchschnitts liegt, sowie die Gewährleistung des Rechts aller EU-Regionen, ESF-Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, d.h. auch jener Regionen, die zwar keinen Entwicklungsrückstand im Vergleich zum statistischen Durchschnitt aufweisen, jedoch oft Probleme im Hinblick auf den sozialen Zusammenhalt haben, weil sie arme und unterentwickelte Teilgebiete umfassen;

15.

betont jedoch, dass die neue Form der Einteilung der Regionen nicht zu einer außergewöhnlich raschen Senkung der Höhe der Unterstützung führen darf, die die Regionen im laufenden Programmplanungszeitraum erhalten, und fordert, dass Schutzklauseln eingeführt werden, nach denen die Finanzhilfe für eine Region im Zeitraum 2014-2020 nicht weniger als zwei Drittel der Finanzhilfe im Zeitraum 2007-2013 betragen darf;

16.

begrüßt den Vorschlag für Prioritäten für den Finanzierungsanteil des ESF, fordert jedoch die Festsetzung niedrigerer Finanzierungsanteile, um deren Proportionalität zu erhöhen und den Mitgliedstaaten und den Regionen die notwendige Flexibilität bei der Planung zu ermöglichen, die doch möglichst nah an den lokalen Chancen und Problemen erfolgen muss;

17.

betont, dass der vorgesehene Mindestfinanzierungsanteil des ESF für die einzelnen Kategorien von Regionen nur als Richtwert gesehen werden sollte, der bei der Aushandlung der Partnerschaftsvereinbarung für jede Region individuell zu konkretisieren ist;

18.

begrüßt die Bemühungen um Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen der verschiedenen EU-Strukturfonds und insbesondere die Komplementarität der Maßnahmen von EFRE und ESF im Rahmen der Kohäsionspolitik und der Strategie Europa 2020, die beträchtliche Synergien mit sich bringen können;

19.

begrüßt einerseits die Bemühungen um die bessere Einbeziehung der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen in den Planung und Umsetzung der ESF-Maßnahmen;

20.

bemerkt und kritisiert jedoch andererseits das verbreitete Misstrauen der Kommission gegenüber den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die die wesentlichen Akteure bei der Planung und Umsetzung der operationellen Programme sind und bleiben müssen;

B.   Auftrag und Interventionsbereich der ESF-Unterstützung

21.

begrüßt das grundlegende Leitprinzip der Verknüpfung der Aufgaben und Maßnahmen des ESF mit der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum;

22.

ist jedoch besorgt, dass die „gänzliche Abstimmung“ des ESF auf die Ziele der Strategie Europa 2020 zu Einschränkungen bei dem im Vertrag vorgesehenen Auftrag des Fonds im Rahmen der Kohäsionspolitik führt, vor allem im Zusammenhang mit der Unterstützung möglichst globaler und integrierter programmatischer Leitlinien bei angemessener Berücksichtigung der territorialen Dimension;

23.

ist der Auffassung, dass der zentrale Auftrag des ESF im Rahmen der gänzlichen Abstimmung des ESF auf die Ziele der Strategie Europa 2020 darin besteht, den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ländliche Gebiete, vom industriellen Wandel betroffene Gebiete, besonders nördlich gelegene Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie Insel-, Grenz- und Berggebiete) zu verringern; bekräftigt seine Sorge, der ESF könne vom wichtigsten Hebel der Kohäsionspolitik unzulässigerweise zu einem ausschließlichen Instrument der Strategie Europa 2020 werden;

24.

bedauert auch, dass bei der Abstimmung des ESF auf die Ziele der Europa-2020-Strategie der in Artikel 349 AEUV anerkannten besonderen und einzigartigen Situation der Regionen in äußerster Randlage nicht gebührend Rechnung getragen wurde;

25.

bringt seine Befriedigung zum Ausdruck und begrüßt, wie umfassend und kohärent die Kommission den Interventionsbereich des ESF aufgebaut hat, der sowohl unmittelbar als auch mittelbar jeweils vier thematischen Zielen dienen soll, die zu den insgesamt elf Zielen gehören, die in Artikel 9 der Allgemeinen Verordnung über die GSR-Fonds für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum genannt werden; weist darauf hin, dass diese thematischen Ziele ihrerseits in 18 Investitionsprioritäten spezifiziert und aufgeteilt werden;

26.

betont, dass der ESF auf diese Weise einerseits weiterhin seinem grundlegenden Auftrag nach dem Vertrag gerecht wird, nämlich „die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte […] zu verbessern“, und andererseits den Bedürfnissen der Gesellschaft Rechnung tragen kann, die durch die außerordentlich ungünstigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen entstehen, nämlich „die soziale Eingliederung zu fördern und die Armut zu bekämpfen“, was von einer Investitionspriorität zu einem eigenen thematischen Ziel erhoben wurde;

27.

bedauert den fehlenden Verweis auf die Förderung des Modells von Flexibilität und Sicherheit (Flexicurity) auf dem Arbeitsmarkt, das im Übrigen eine eigene Leitlinie (Nr. 7) der Strategie Europa 2020 darstellt;

28.

begrüßt die spezielle Förderung von Bildung, Forschung und technischer Entwicklung durch den ESF in einer Zeit, da die öffentlichen Investitionen in diesem Bereich eher abnehmen, und spricht sich für eine Öffnung des ESF für Investitionen in das Sachkapital, die im Zusammenhang mit den Zielsetzungen des ESF stehen, z.B. für die Bildungsinfrastruktur, aus;

29.

fordert, in die ESF-Verordnung einen Verweis auf Gebiete mit natürlichen oder demografischen Nachteilen aufzunehmen, wie er ähnlich in Artikel 10 des Vorschlags für eine Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung enthalten ist;

30.

hält es im Hinblick auf die in vielen Mitgliedstaaten stattfindenden massiven demografischen Veränderungen, die eine umfassende Anpassung der Bildungsstrukturen erfordern, für notwendig, dass diesem Anliegen im Rahmen der Investitionsprioritäten Genüge getan wird. Er geht davon aus, dass vor dem Hintergrund demografischer Veränderungen unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii auch Investitionen in die Sicherung der nachhaltigen Bildungsstrukturen einschließlich des Fachkräftebedarfs gefördert werden können;

31.

begrüßt besonders, dass zahlreiche Politikbereiche, die Investitionsprioritäten bilden, der unmittelbaren Zuständigkeit der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften unterstehen und insofern zur Erfüllung ihres Auftrags beitragen; ist der Auffassung, dass dies zugleich jedoch die entschlossene Einbeziehung der betreffenden Gebietskörperschaften in die Planung und Umsetzung der entsprechenden operationellen Programme erforderlich macht;

32.

fordert die Kommission auf, einige der Investitionsprioritäten, die bis jetzt nicht klar umrissen sind, inhaltlich genauer zu erläutern und andere stärker hervorzuheben sowie neue Prioritäten zu setzen, wo dies erforderlich ist, beispielsweise die Förderung der territorialen Dimension der ESF-Maßnahmen;

C.   Kohärenz und thematische Konzentration

33.

begrüßt die vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei der Bewältigung der Herausforderungen, die in den nationalen Reformprogrammen festgehalten sind, die Kohärenz der Strategie und ihrer Maßnahmen gemäß den operationellen Programmen zu gewährleisten, um zur Verwirklichung der wichtigsten Ziele der Strategie Europa 2020, Beschäftigung, Bildung und Bekämpfung der Armut, beizutragen, zumal die Kohäsionspolitik zur Erzielung optimaler Ergebnisse ein solides makroökonomisches Umfeld benötigt;

34.

weist erneut darauf hin, dass die vorgeschlagene Formulierung („Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie und die Maßnahmen, die in den operationellen Programmen beschrieben werden, kohärent sind und gezielt die Probleme aufgreifen“ anstatt „einen Beitrag […] leisten“, wie es in der geltenden Verordnung heißt) die Gefahr bestätigt, dass der ESF vom wichtigsten Hebel der Kohäsionspolitik unzulässigerweise zu einem Instrument werden kann, das ausschließlich und allein der Strategie Europa 2020 dient (siehe Ziffern 21 bis 24);

35.

begrüßt die Bereitschaft, im Rahmen der Bemühungen um eine Konzentration der Mittel mindestens 20 % der in jedem Mitgliedstaat insgesamt zur Verfügung stehenden ESF-Mittel für das thematische Ziel „Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut“ bereitzustellen;

36.

bezweifelt, ob sich die vorgesehene Untergrenze von 20 % (16,8 Mrd. EUR für den gesamten Zeitraum) als effizient erweisen wird, wenn die Kommission selbst in ihrem Vorschlag einräumt, dass etwa ein Viertel der Europäer (über 113 Mio. Menschen) von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind;

37.

begrüßt zwar die angestrebte thematische Konzentration, lehnt jedoch die Art und Weise und das Verfahren ab, die die Kommission gewählt hat, um dieses Ziel zu verwirklichen, und die in Artikel 4 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags über den ESF beschrieben sind. Die Festlegung obligatorischer und besonders hoher Anteile für die Konzentration der verfügbaren Mittel jedes operationellen Programms, die je nach Kategorie der Region zwischen 80 % und 60 % liegen, auf bis zu vier der insgesamt 18 Investitionsprioritäten steht, wie bereits ausgeführt, nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, da sie den besonderen Bedürfnisse und Prioritäten einer Region möglicherweise nicht entspricht;

38.

bevorzugt demgegenüber ein Verfahren der Mittelkonzentration, das einerseits durch geringere Anteile der Konzentration der verfügbaren Mittel jedes operationellen Programms im Verhältnis zu den Vorschlägen der Kommission gekennzeichnet ist und bei dem die Zahl der Investitionsprioritäten, nämlich vier, andererseits nur als Richtwert gemeint ist, der als europäischer Schwellenwert zu verstehen ist und während der Verhandlungen über die operationellen Programme auf sechs Prioritäten erhöht werden kann, so dass sowohl das Ziel der Konzentration erfüllt ist als auch in angemessener Weise die besonderen Bedürfnisse und Prioritäten einer jeden Region berücksichtigt werden;

D.   Monitoring- und Evaluierungssysteme

39.

ist grundsätzlich einverstanden mit einem System gemeinsamer Output- und Ergebnisindikatoren für die Programme. Dass nunmehr endlich derartige Bemühungen um eine Harmonisierung der Regeln für die Bewertung der Ergebnisse der ESF-Maßnahmen auf europäischer Ebene unternommen werden, wird erheblich zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit, der Qualität und der Öffentlichkeitswirksamkeit der Monitoringverfahren beitragen;

40.

ist jedoch der Auffassung, dass die Leistungsindikatoren der Programme im derzeitigen frühen Stadium ihrer Harmonisierung, in dem die von der Kommission vorgeschlagenen gemeinsamen Indikatoren unter anderem noch nicht getestet wurden, und angesichts der Tatsache, dass die Auswirkungen der aus dem ESF finanzierten Maßnahmen zweifellos schwieriger messbar sind als die anderer Maßnahmen, nur Hinweischarakter haben und nicht obligatorisch sein sollten und vor allem nicht mit einer „leistungsbezogenen Konditionalität“ verknüpft werden dürfen;

41.

betont jedoch, dass der Notwendigkeit einer höheren Glaubwürdigkeit, Qualität und Öffentlichkeitswirksamkeit der Monitoringverfahren entsprochen werden kann, indem die nationalen und die nachgeordneten Behörden besondere Binnenindikatoren für die Leistungen/Ergebnisse auf Programmebene aushandeln und festlegen, die sich (insgesamt oder teilweise) an den von der Kommission vorgeschlagenen gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren orientieren und dabei Spielraum für die notwendige Flexibilität lassen;

E.   Beteiligung der Partner

42.

ist enttäuscht darüber, dass in Artikel 6 des Verordnungsvorschlags „Einbeziehung der Sozialpartner“ sowie in Erwägungsgrund 9 in keiner Weise auf die Gebietskörperschaften Bezug genommen wird, sondern nur auf die Sozialpartner und die Nichtregierungsorganisationen, was von dem bereits erwähnten Misstrauen gegenüber den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zeugt;

43.

hält es für nicht gerechtfertigt, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in Bezug auf die Partnerschaft den Wirtschafts- und Sozialpartnern gleichgesetzt werden, obwohl sie als Vertreter der allgemeinen Interessen ihrer jeweiligen Kommunen unter Berücksichtigung des institutionellen Rahmens der Mitgliedstaaten Mitverwalter und Mitfinanzierer kohäsionspolitischer Vorhaben sind;

44.

bedauert, dass sich diese Bestimmung nicht ausdrücklich auf alle in Artikel 5 des Vorschlags für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Fonds genannten Partner bezieht; weist darauf hin, dass die zuständigen lokalen und regionalen Behörden gemeinsam mit den Sozialpartnern und den Nichtregierungsorganisationen in Artikel 5 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen als wichtigste Partner der nationalen Regierungen bei der Umsetzung der EU-Strukturfondsprogramme, einschließlich des ESF, anerkannt werden; hält daher die Einfügung dieser Bezugnahme für notwendig;

45.

begrüßt die Förderung der Beteiligung der Sozialpartner und der Nichtregierungsorganisationen durch die Gewährung einer angemessenen Unterstützung aus den ESF-Mitteln für Tätigkeiten, die der Schaffung von Kapazitäten für die Programmplanung und –umsetzung dienen;

46.

unterstützt jedoch die Förderung einer angemessenen Beteiligung und des Zugangs der kleineren lokalen Gebietskörperschaften (z.B. kleiner ländlicher Kommunen) zu den vom ESF geförderten Maßnahmen durch geeignete Aktivitäten zur Entwicklung ihrer Kapazitäten sowie die Unterstützung der Vernetzung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch den ESF zwecks EU-weiten Austauschs von Erfahrungen in Fragen von gemeinsamem Interesse (z.B. Jugendarbeitslosigkeit, Bevölkerungsalterung, Integration von Roma usw.);

F.   Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminierungsverbot

47.

begrüßt die Bestimmungen des Vorschlags für eine Verordnung über den ESF zur Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau sowie zur Chancengleichheit für alle, einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen, mit denen der Grundsatz der Nichtdiskriminierung einbezogen wird, soweit sie die Bemühungen zur Beseitigung der in Artikel 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Formen von Diskriminierung verstärken. Besonders begrüßenswert und ein deutliches Anzeichen der Fortschritte ist die Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Chancengleichheit durchgängig zu berücksichtigen und nicht nur dafür zu sorgen, dass die operationellen Programme „eine Beschreibung enthalten, wie die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Chancengleichheit […] gefördert wird“, wie in der geltenden Verordnung festgelegt;

G.   Soziale Innovation und transnationale Zusammenarbeit

48.

würdigt die Förderung der „sozialen Innovation“, zu der er bereits wichtige Initiativen ergriffen hat (z.B. das Forum „Soziale Innovation“ im Mai 2011); hält es jedoch für wichtig, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften explizit zu erwähnen und ihnen den nötigen Spielraum zu geben, damit sie gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an der Ermittlung von Themen für soziale Innovation arbeiten können;

49.

unterstützt die Fortsetzung und Vertiefung der transnationalen Zusammenarbeit, um das Lernen voneinander zu fördern und somit die Wirksamkeit der durch den ESF geförderten Maßnahmen zu erhöhen;

50.

fragt sich, warum im Vorschlag der Kommission nicht – wie in der geltenden Verordnung – parallel zur transnationalen auch die interregionale Zusammenarbeit vorgesehen ist, zumal die transnationale Zusammenarbeit nach dem Auslaufen der Gemeinschaftsinitiative EQUAL (2000-2006) gegenwärtig nachgelassen hat und in einigen Mitgliedstaaten überhaupt nicht mehr existiert;

51.

lehnt die Einschränkung, wonach die Mitgliedstaaten Themen für die transnationale Zusammenarbeit aus einer von der Kommission vorgeschlagenen und vom ESF-Ausschuss gebilligten Liste auswählen können, als überflüssig ab und fordert ihre Abschaffung;

H.   Sonderbestimmungen zum Umgang mit territorialen Besonderheiten

52.

begrüßt insbesondere die vorgesehene Förderung von auf örtlicher Ebene betriebenen Strategien zur lokalen Entwicklung im Rahmen von territorialen Bündnissen und lokalen Initiativen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Eingliederung sowie integrierte territoriale Investitionen (ITI), die wichtige Instrumente zur Berücksichtigung von territorialen Besonderheiten sind, und fordert ihre Ausweitung auf andere Strukturfonds und Politikbereiche;

53.

begrüßt den Verweis auf die notwendige „Mobilisierung regionaler und lokaler Stakeholder“ zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 sowie die Möglichkeit der Nutzung territorialer Bündnisse zur Umsetzung dieses Ziels;

54.

verweist in diesem Zusammenhang auf sein früheres Eintreten für die Nutzung territorialer Bündnisse zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 und/oder im Rahmen der Kohäsionspolitik als Alternativen, „um in Verbindung mit den nationalen Regierungen formale Partnerschaftsvereinbarungen abzuschließen“;

55.

begrüßt nachdrücklich den Verweis auf die erforderliche Komplementarität zwischen den Maßnahmen des ESF und des EFRE zur Förderung von Strategien für eine nachhaltige Stadtentwicklung durch den ESF; ist der Auffassung, dass die Finanzierung integrierter Stadtentwicklungsmaßnahmen durch eine Kombination von ESF- und EFRE-Mitteln für viele Kommunen oft sehr schwer, wenn nicht gar unmöglich, war, weil die beiden Fonds nach sehr unterschiedlichen administrativen Regeln, mit verschiedenen Trägern und nach nicht abgestimmten Zeitplänen arbeiten;

56.

fordert jedoch die Ausweitung dieser Maßnahme auf die Strategien zur integrierten Entwicklung des ländlichen Raums. Die Kombination aus finanzieller Förderung durch den ESF und durch den EFRE wäre in der Tat sehr nützlich für die Bekämpfung der Probleme extremer Armut in ländlichen Gebieten (z.B. Elendssiedlungen der Roma in Mittel- und Osteuropa);

I.   Maßnahmen zur Vereinfachung und innovative Finanzinstrumente

57.

begrüßt die von der Kommission vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen und konkret die Begrenzung der Zahl der Förderfähigkeitsregelungen, mit der der Zugang kleinerer Begünstigter und Projekte zur finanziellen Förderung durch den ESF erleichtert werden soll, die Förderfähigkeit von Sachleistungen, die breitere Nutzung von Globalzuschüssen, die vereinfachten Finanzierungsoptionen und die Pauschalfinanzierungen, die nunmehr für kleinere Vorhaben (bis 50 000 EUR) verbindlich sein soll; ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen gemeinsam mit den Maßnahmen, die im Rahmen der Revision der Haushaltsordnung der EU vorgeschlagen werden, den Verwaltungsaufwand für Begünstigte und Verwaltungsbehörden tatsächlich senken werden und angesichts der Vielzahl kleiner Vorhaben in den Bereichen Beschäftigung und Soziales (mehr immaterielle statt materieller Investitionen) besonders zu begrüßen sind. Der Verwaltungsaufwand ist derzeit mitunter so unverhältnismäßig hoch, dass er den potenziellen Nutzen für die Organe der lokalen Selbstverwaltung aufwiegt und sie davon abhält, Projektanträge beim ESF zu stellen;

58.

ist jedoch der Auffassung, dass noch weitere Spielräume für Vereinfachungen in Form anderer Maßnahmen bestehen, wie sie beispielsweise in der zur Erörterung der Zukunft des Europäischen Sozialfonds eingesetzten Ad-hoc-Gruppe des ESF-Ausschusses diskutiert wurden, z.B. die Anpassung der Regeln für die Kofinanzierung für bestimmte Prioritätsachsen, vor allem für kleinere Projekte, und ein besser funktionierendes System für die Auszahlung der Mittel (systematischere Vorfinanzierung);

59.

spricht sich für die vorgeschlagenen innovativen Finanzinstrumente zur Förderung von ESF-Projekten aus (Instrumente der Risikoteilung, Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel, Garantiefonds, Holdingfonds und Kreditfonds) sowie für den expliziten Verweis auf „politische Garantien“ für die Verbesserung des Zugangs der öffentlichen und privaten Träger zum Kapitalmarkt auf nationaler und regionaler Ebene;

60.

fordert die Kommission auf, in diesen Rahmen auch revolvierende Darlehensfonds zur Erteilung von Mikrokrediten, Gemeinschaftsanleihen, ein innovatives Instrument, das auf dem Forum „Soziale Innovation“ des AdR diskutiert wurde, sowie Bürgeranleihen, ein Vorschlag, der bei der Erarbeitung der Stellungnahmeentwürfe des AdR zur Überprüfung des EU-Haushalts und zum neuen MFR nach 2013 formuliert wurde, einzubeziehen.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Erwägungsgrund 9

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Für eine effiziente und wirksame Umsetzung der aus dem ESF unterstützten Maßnahmen bedarf es einer verantwortungsvollen Verwaltung und einer guten Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Akteuren, insbesondere den Sozialpartnern und Nichtregierungsorganisationen. Es ist daher notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Beteiligung der Sozialpartner und von Nichtregierungsorganisationen an der ESF-Umsetzung fördern.

Für eine effiziente und wirksame Umsetzung der aus dem ESF unterstützten Maßnahmen bedarf es einer verantwortungsvollen Verwaltung und einer guten Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Akteuren, insbesondere , den Sozialpartnern und Nichtregierungsorganisationen. Es ist daher notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Beteiligung der Sozialpartner und von Nichtregierungsorganisationen sowie an der ESF-Umsetzung fördern.

Begründung

Siehe vorstehende Ziffern 42 und 43 der politischen Empfehlungen.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden der Auftrag des Europäischen Sozialfonds (ESF), sein Interventionsbereich, besondere Bestimmungen und die Arten von Ausgaben, die für eine Unterstützung in Frage kommen, festgelegt.

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden des Europäischen Sozialfonds (ESF), sein Interventionsbereich, besondere Bestimmungen und die Arten von Ausgaben, die für eine Unterstützung in Frage kommen, festgelegt.

Begründung

Maßgeblich für die Festlegung des Auftrags des ESF sind die Verträge (Artikel 162 und 174-175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Deshalb wird vorgeschlagen, die Formulierung der geltenden Verordnung (Verordnung Nr. 1081/2006) wiedereinzusetzen. Damit stünde der Wortlaut des Verordnungsentwurfs voll und ganz im Einklang mit dem Vertrag: Nach Artikel 177 AEUV „legen das Europäische Parlament und der Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds fest“ (1).

Änderungsvorschlag 3

Artikel 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 2

Auftrag

1.   Der ESF fördert hohe Beschäftigungsniveaus und die Qualität der Arbeitsplätze, unterstützt die geografische und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte, erleichtert ihnen die Anpassung an den Wandel, fördert ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung, die Gleichstellung der Geschlechter, die Chancengleichheit und die Nichtdiskriminierung, begünstigt die soziale Eingliederung und bekämpft die Armut; auf diese Weise trägt er zu den Prioritäten der Europäischen Union im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhangs bei.

2.   Zu diesem Zweck unterstützt er die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Prioritäten und Kernziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Der ESF unterstützt die Ausgestaltung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen unter Berücksichtigung der integrierten Leitlinien für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten und der Empfehlungen des Rates zu den nationalen Reformprogrammen.

3.   Der ESF kommt den Menschen zugute, auch benachteiligten Gruppen, wie Langzeitarbeitslosen, behinderten Menschen, Migranten, Angehörigen ethnischer Minderheiten, Randgruppen und Menschen, die von sozialer Ausgrenzung betroffen sind. Der ESF leistet auch Unterstützung für Unternehmen, Systeme und Strukturen, um ihre Anpassung an neue Herausforderungen zu erleichtern sowie verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und die Durchführung von Reformen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Sozialpolitik zu fördern.

Artikel 2

1.   Der ESF fördert hohe Beschäftigungsniveaus und die Qualität der Arbeitsplätze, unterstützt die geografische und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte, erleichtert ihnen die Anpassung an den Wandel, fördert ein hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung, die Gleichstellung der Geschlechter, die Chancengleichheit und die Nichtdiskriminierung, begünstigt die soziale Eingliederung und bekämpft die Armut; auf diese Weise trägt er zu den Prioritäten der Europäischen Union im Hinblick auf die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhangs bei.

2.   Zu diesem Zweck unterstützt er die Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der Prioritäten und Kernziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Der ESF unterstützt die Ausgestaltung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen unter Berücksichtigung der integrierten Leitlinien für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten und der Empfehlungen des Rates zu den nationalen Reformprogrammen.

3.   Der ESF kommt den Menschen zugute, auch benachteiligten Gruppen, wie Langzeitarbeitslosen, behinderten Menschen, Migranten, Angehörigen Minderheiten, Randgruppen und Menschen, die von sozialer Ausgrenzung betroffen sind. Der ESF leistet auch Unterstützung für Unternehmen, Systeme und Strukturen, um ihre Anpassung an neue Herausforderungen zu erleichtern sowie verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und die Durchführung von Reformen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Sozialpolitik zu fördern.

Begründung

1.

Siehe vorstehende Bemerkung zu Artikel 1 bezüglich dessen Titels.

2.

Um der territorialen Dimension der Kohäsionspolitik mehr Geltung zu verschaffen und die Probleme und die regionalen Unterschiede in Bezug auf die Europa-2020-Strategie in ein angemessenes Verhältnis zu bringen, wird vorgeschlagen, ein „auch“ hinzuzufügen, das den Einfluss der Leitlinien und der Empfehlungen auf die operationellen Programme des ESF abschwächt.

3.

Die Bezugnahme auf „Angehörige ethnischer Minderheiten“ unter den begünstigten Gruppen wirft Fragen auf: Diese Bezugnahme und die damit einhergehende Unterscheidung können in einigen Mitgliedstaaten gravierende Probleme mit dem internationalen und nationalen Recht hervorrufen.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 3

Interventionsbereich

1.   Im Rahmen der nachstehenden thematischen Ziele und in Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […] unterstützt der ESF folgende Investitionsprioritäten:

(a)

Förderung der Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

(i)

Zugang zur Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, u.a. durch lokale Beschäftigungsinitiativen, und Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte;

(ii)

dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, ins Erwerbsleben;

(iii)

Selbständigkeit, Unternehmertum und Existenzgründungen;

(iv)

Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben;

(v)

Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel;

(vi)

aktives und gesundes Altern;

(vii)

Modernisierung und Stärkung von Arbeitsmarkteinrichtungen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte;

(b)

Investitionen in Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

(i)

Verringerung der Zahl der Schulabbrecher und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung;

(ii)

Verbesserung der Qualität, Effizienz und Offenheit der Hochschulen und von gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerung der Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten;

(iii)

Förderung des Zugangs zum lebenslangen Lernen, Steigerung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie Erhöhung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung;

(c)

Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

(i)

aktive Eingliederung;

(ii)

Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma;

(iii)

Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

(iv)

Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, u.a. Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse;

(v)

Förderung der Sozialwirtschaft und von Sozialunternehmen;

(vi)

auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für lokale Entwicklung;

(d)

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und Förderung einer effizienten öffentlichen Verwaltung durch:

(i)

Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln.

Diese Investitionspriorität gilt nur für Gebiete von Mitgliedstaaten mit mindestens einer Region auf NUTS-Ebene 2 gemäß Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen;

(ii)

Aufbau der Kapazitäten von Stakeholdern, die in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Sozialpolitik tätig sind, sowie sektorale und territoriale Bündnisse, durch die Reformen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene angestoßen werden.

2.   Im Rahmen der Investitionsprioritäten nach Absatz 1 trägt der ESF auch zu den anderen thematischen Zielen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […] bei, vor allem durch folgende Maßnahmen:

(a)

Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme, dem Klimawandel standhaltende, ressourceneffiziente und umweltverträgliche Wirtschaft durch eine Reform der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die Anpassung von Kompetenzen und Qualifikationen, die Höherqualifizierung der Arbeitskräfte und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Bereichen Umwelt und Energie;

(b)

Verbesserung der Zugänglichkeit, Nutzung und Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien durch Entwicklung der digitalen Kompetenzen und Investitionen in digitale Integration, digitale Qualifikationen und einschlägige unternehmerische Fähigkeiten;

(c)

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation durch Entwicklung von Postgraduiertenstudiengängen, Fortbildung von Wissenschaftlern und vernetzte Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen;

(d)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen durch Förderung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmen und der Arbeitskräfte sowie durch höhere Investitionen in das Humankapital.

Artikel 3

Interventionsbereich

1.   Im Rahmen der nachstehenden thematischen Ziele und in Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […] unterstützt der ESF folgende Investitionsprioritäten:

(a)

Förderung der Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

(i)

Zugang zur Beschäftigung für Arbeitsuchende und Nichterwerbstätige, u.a. durch lokale Beschäftigungsinitiativen, und Förderung der Mobilität der Arbeitskräfte;

(ii)

dauerhafte Eingliederung von jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, ins Erwerbsleben;

(iii)

Selbständigkeit, Unternehmertum und Existenzgründungen;

(iv)

Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben;

(v)

Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel

(vi)

aktives und gesundes Altern;

(vii)

Modernisierung und Stärkung von Arbeitsmarkteinrichtungen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der transnationalen Mobilität der Arbeitskräfte;

(b)

Investitionen in Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

(i)

Verringerung der Zahl der Schulabbrecher und Förderung des gleichen Zugangs zu einer hochwertigen Früherziehung und einer hochwertigen Grund- und Sekundarbildung;

(ii)

Verbesserung der Qualität, Effizienz und Offenheit der Hochschulen und von gleichwertigen Einrichtungen zwecks Steigerung der Zahl der Studierenden und der Abschlussquoten;

(iii)

Förderung des Zugangs zum lebenslangen Lernen, Steigerung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Arbeitskräfte sowie Erhöhung der Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung;

(c)

Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut durch Maßnahmen, die auf Folgendes abzielen:

(i)

aktive Eingliederung

(ii)

Eingliederung marginalisierter Bevölkerungsgruppen, wie etwa der Roma;

(iii)

Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

(iv)

Verbesserung des Zugangs zu erschwinglichen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Dienstleistungen, u.a. Dienstleistungen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse;

(v)

Förderung der Sozialwirtschaft und von Sozialunternehmen;

(vi)

auf örtlicher Ebene betriebene Strategien für lokale Entwicklung;

(d)

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und Förderung einer effizienten öffentlichen Verwaltung durch:

(i)

Investitionen zugunsten der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste im Hinblick auf Reformen, bessere Rechtsetzung und verantwortungsvolles Verwaltungshandeln.

Diese Investitionspriorität gilt nur für Gebiete von Mitgliedstaaten mit mindestens einer Region auf NUTS-Ebene 2 gemäß Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen;

(ii)

Aufbau der Kapazitäten von Stakeholdern, die in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Sozialpolitik tätig sind

2.   Im Rahmen der Investitionsprioritäten nach Absatz 1 trägt der ESF auch zu den anderen thematischen Zielen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […] bei, vor allem durch folgende Maßnahmen:

(a)

Unterstützung des Umstiegs auf eine CO2-arme, dem Klimawandel standhaltende, ressourceneffiziente und umweltverträgliche Wirtschaft durch eine Reform der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, die Anpassung von Kompetenzen und Qualifikationen, die Höherqualifizierung der Arbeitskräfte und die Schaffung von Arbeitsplätzen in den Bereichen Umwelt und Energie;

(b)

Verbesserung der Zugänglichkeit, Nutzung und Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien durch Entwicklung der digitalen Kompetenzen und Investitionen in digitale Integration, digitale Qualifikationen und einschlägige unternehmerische Fähigkeiten;

(c)

Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation durch Entwicklung von Postgraduiertenstudiengängen, Fortbildung von Wissenschaftlern und vernetzte Zusammenarbeit und Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungs- und Technologiezentren sowie Unternehmen;

(d)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen durch Förderung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmen und der Arbeitskräfte sowie durch höhere Investitionen in das Humankapital.

Begründung

Diese Änderungen betreffen die Gebiete, auf die sich die Artikel 174 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehen.

Bezweckt wird mit ihnen auch zum einen die Präzisierung und Verbesserung einer ansonsten gelungenen Bestimmung und zum anderen die Förderung und Verstärkung des Instruments der territorialen Bündnisse.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 4

Kohärenz und thematische Konzentration

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie und die Maßnahmen, die in den operationellen Programmen beschrieben werden, kohärent sind und gezielt die Probleme aufgreifen, die in den nationalen Reformprogrammen und den einschlägigen Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags aufgezeigt werden, um so zur Erreichung der Kernziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung beizutragen.

2.   Mindestens 20 % der insgesamt in jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden ESF-Mittel werden für das thematische Ziel „Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut“ nach Artikel 9 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. […] bereitgestellt.

3.   Bei der thematischen Konzentration gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

(a)

In stärker entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten 80 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

(b)

In Übergangsregionen konzentrieren die Mitgliedstaaten 70 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

(c)

In weniger entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten 60 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

Artikel 4

Kohärenz und thematische Konzentration

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie und die Maßnahmen, die in den operationellen Programmen beschrieben werden, kohärent sind und Probleme , die in den nationalen Reformprogrammen und den einschlägigen Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 148 Absatz 4 des Vertrags aufgezeigt werden, um so zur Erreichung der Kernziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung beizutragen.

2.   Mindestens 20 % der insgesamt in jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden ESF-Mittel werden für das thematische Ziel „Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut“ nach Artikel 9 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. […] bereitgestellt.

3.   Bei der thematischen Konzentration gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

(a)

In stärker entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

(b)

In Übergangsregionen konzentrieren die Mitgliedstaaten der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

(c)

In weniger entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten der jedem operationellen Programm zugewiesenen Mittel auf bis zu vier der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

Begründung

Siehe vorstehende Ziffern 37 und 38 der politischen Empfehlungen.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 5

Indikatoren

1.   Die im Anhang dieser Verordnung genannten gemeinsamen Indikatoren und die programmspezifischen Indikatoren werden in Einklang mit Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. […] verwendet. […]. Alle Indikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.

Die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren beziehen sich auf teilweise oder vollständig durchgeführte Vorhaben. Sofern es für die Art des unterstützten Vorhabens von Belang ist, werden kumulative Zielwerte für 2022 festgelegt. Die Ausgangswerte werden auf 0 gesetzt.

Die gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren beziehen sich auf die Prioritätsachsen oder auf die im Rahmen einer Prioritätsachse festgelegten Teilbereiche. Die Ausgangswerte beruhen auf den neuesten verfügbaren Daten.

2.   Für 2022 werden kumulative Zielwerte festgelegt. Gleichzeitig mit den jährlichen Durchführungsberichten übermittelt die Verwaltungsbehörde auf elektronischem Weg strukturierte Daten für die einzelnen Investitionsprioritäten. Die Daten beziehen sich auf die Kategorisierung sowie die Output- und Ergebnisindikatoren.

Artikel 5

Indikatoren

   

   

   

   

   

Begründung

Vorschlag einer grundlegenden Änderung von Artikel 5 nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 39 bis 41 der politischen Empfehlungen.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 6

Einbeziehung der Sozialpartner

1.   Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. […] vorgesehene Einbeziehung der Sozialpartner und anderer Stakeholder, insbesondere von Nichtregierungsorganisationen, in die Umsetzung der operationellen Programme kann in Form von Globalzuschüssen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. […] erfolgen. In diesem Fall wird im operationellen Programm der vom Globalzuschuss betroffene Programmteil mit einem Richtbetrag der Mittelzuweisung aus den einzelnen Prioritätsachsen angegeben.

2.   Um eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner an den vom ESF unterstützten Maßnahmen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Kapazitätenaufbau – in Form von Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Dialogs – sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner bereitgestellt wird.

3.   Um eine angemessene Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen an den vom ESF unterstützten Maßnahmen, vor allem in den Bereichen soziale Eingliederung, Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit, sowie ihren Zugang zu diesen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Aufbau von Kapazitäten der Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt wird.

Artikel 6

Einbeziehung der Sozialpartner

1.   Die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. […] vorgesehene Einbeziehung der Sozialpartner und anderer Stakeholder, insbesondere von Nichtregierungsorganisationen, in die Umsetzung der operationellen Programme kann in Form von Globalzuschüssen gemäß Artikel 112 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. […] erfolgen. […]. In diesem Fall wird im operationellen Programm der vom Globalzuschuss betroffene Programmteil mit einem Richtbetrag der Mittelzuweisung aus den einzelnen Prioritätsachsen angegeben.

2.   Um eine angemessene Beteiligung der Sozialpartner an den vom ESF unterstützten Maßnahmen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Kapazitätenaufbau – in Form von Schulungs- und Vernetzungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Stärkung des sozialen Dialogs – sowie für gemeinsame Maßnahmen der Sozialpartner bereitgestellt wird.

3.   Um eine angemessene Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen an den vom ESF unterstützten Maßnahmen, vor allem in den Bereichen soziale Eingliederung, Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit, sowie ihren Zugang zu diesen zu fördern, sorgen die Verwaltungsbehörden eines operationellen Programms in einer Region nach Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […] oder in Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den Kohäsionsfonds in Frage kommen, dafür, dass ein angemessener Betrag der ESF-Mittel für den Aufbau von Kapazitäten der Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt wird.

   

Begründung

Siehe vorstehende Ziffern 42 bis 46 der politischen Empfehlungen.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 9

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 9

Soziale Innovationen

1.   Der ESF fördert soziale Innovationen auf allen Gebieten seines Interventionsbereichs gemäß Artikel 3 dieser Verordnung, vor allem mit dem Ziel der Erprobung und Umsetzung in größerem Maßstab von innovativen Lösungen, mit denen sozialen Bedürfnissen begegnet werden soll.

2.   Die Mitgliedstaaten legen Themen für soziale Innovationen fest, die in Einklang mit ihren besonderen, in den operationellen Programmen aufgezeigten Bedürfnissen stehen.

3.   Die Kommission erleichtert den Kapazitätenaufbau für soziale Innovationen, vor allem indem sie das wechselseitige Lernen, die Einrichtung von Netzwerken und die Verbreitung bewährter Verfahren und Methoden unterstützt.

Artikel 9

Soziale Innovationen

1.   Der ESF fördert soziale Innovationen auf allen Gebieten seines Interventionsbereichs gemäß Artikel 3 dieser Verordnung, vor allem mit dem Ziel der Erprobung und Umsetzung in größerem Maßstab von innovativen Lösungen, mit denen sozialen Bedürfnissen begegnet werden soll.

2.   Die Mitgliedstaaten legen Themen für soziale Innovationen fest

3.   Die Kommission erleichtert den Kapazitätenaufbau für soziale Innovationen, vor allem indem sie das wechselseitige Lernen, die Einrichtung von Netzwerken und die Verbreitung bewährter Verfahren und Methoden unterstützt.

Begründung

1.

Siehe vorstehende Ziffer 48 der politischen Empfehlungen.

2.

Hier handelt es sich um einen Querverweis auf Artikel 8 des Vorschlags für eine Verordnung über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation, zu dem der AdR in der Fachkommission ECOS eine eigene Stellungnahme erarbeitet hat: Stellungnahme CdR 335/2011, Berichterstatter: Enrico Rossi (IT/PSE), verabschiedet am 3. Mai 2012.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 10

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 10

Transnationale Zusammenarbeit

1.   Die Mitgliedstaaten unterstützen die transnationale Zusammenarbeit, um das wechselseitige Lernen zu fördern und somit die Wirksamkeit der durch den ESF geförderten Politiken zu erhöhen. In die transnationale Zusammenarbeit sind Partner aus mindestens zwei Mitgliedstaaten eingebunden.

2.   Die Mitgliedstaaten können Themen für die transnationale Zusammenarbeit aus einer von der Kommission vorgeschlagenen und vom ESF-Ausschuss gebilligten Liste auswählen.

3.   Die Kommission erleichtert die transnationale Zusammenarbeit zu den in Absatz 2 angesprochenen Themen durch Förderung des wechselseitigen Lernens sowie koordinierte oder gemeinsame Aktionen. Insbesondere richtet die Kommission auf EU-Ebene eine Plattform ein, die den Erfahrungsaustausch, den Aufbau von Kapazitäten und die Vernetzung sowie die Verbreitung relevanter Ergebnisse erleichtern soll. Um die transnationale Zusammenarbeit zu erleichtern, entwickelt die Kommission außerdem einen Rahmen für die koordinierte Umsetzung mit gemeinsamen Finanzhilfekriterien, Arten von Maßnahmen, Zeitplänen für die Maßnahmen sowie gemeinsamen Methodikkonzepten für Monitoring und Evaluierung.

Artikel 10

ransnationale Zusammenarbeit

1.   Die Mitgliedstaaten unterstützen die transnationale Zusammenarbeit, um das wechselseitige Lernen zu fördern und somit die Wirksamkeit der durch den ESF geförderten Politiken zu erhöhen. .

2.   Die Mitgliedstaaten können Themen für die transnationale Zusammenarbeit aus einer von der Kommission vorgeschlagenen und vom ESF-Ausschuss gebilligten Liste auswählen.

   Die Kommission erleichtert die transnationale Zusammenarbeit durch Förderung des wechselseitigen Lernens sowie koordinierte oder gemeinsame Aktionen. Insbesondere richtet die Kommission auf EU-Ebene eine Plattform ein, die den Erfahrungsaustausch, den Aufbau von Kapazitäten und die Vernetzung sowie die Verbreitung relevanter Ergebnisse erleichtern soll. Um die transnationale Zusammenarbeit zu erleichtern, entwickelt die Kommission außerdem einen Rahmen für die koordinierte Umsetzung mit gemeinsamen Finanzhilfekriterien, sowie gemeinsamen Methodikkonzepten für Monitoring und Evaluierung.

Begründung

1.

Siehe vorstehende Ziffern 49 bis 51 der politischen Empfehlungen.

2.

Durch die ursprüngliche Formulierung wurde nicht gewährleistet, dass die transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF mit der transnationalen Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen territorialen Zusammenarbeit im Einklang steht.

3.

Die territoriale Zusammenarbeit beruht auf drei separaten Säulen: der grenzübergreifenden, der transnationalen und der interregionalen Zusammenarbeit.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 12

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 12

Sonderbestimmungen zum Umgang mit territorialen Besonderheiten

1.   Der ESF kann auf örtlicher Ebene betriebene Strategien zur lokalen Entwicklung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. […], territoriale Bündnisse und lokale Initiativen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Eingliederung sowie integrierte territoriale Investitionen (ITI) gemäß Artikel 99 der genannten Verordnung unterstützen.

2.   In Ergänzung zu den EFRE-Interventionen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. [EFRE] kann der ESF eine nachhaltige Stadtentwicklung durch Strategien unterstützen, die integrierte Maßnahmen vorsehen, um den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in Stadtteilen von in der Partnerschaftsvereinbarung aufgeführten Städten zu begegnen.

Artikel 12

Sonderbestimmungen zum Umgang mit territorialen Besonderheiten

1.   Der ESF kann auf örtlicher Ebene betriebene Strategien zur lokalen Entwicklung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. […], territoriale Bündnisse und lokale Initiativen in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und soziale Eingliederung sowie integrierte territoriale Investitionen (ITI) gemäß Artikel 99 der genannten Verordnung unterstützen.

2.   In Ergänzung zu den EFRE-Interventionen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. [EFRE] kann der ESF eine nachhaltige Stadtentwicklung durch Strategien unterstützen, die integrierte Maßnahmen vorsehen, um den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in Stadtteilen von in der Partnerschaftsvereinbarung aufgeführten Städten zu begegnen.

   

   

Begründung

Siehe vorstehende Ziffern 29 und 56 der politischen Empfehlungen.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 14

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 14

Vereinfachte Finanzierungsoptionen

1.   Zusätzlich zu den Methoden nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. […] kann die Kommission die Ausgaben der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen, die von ihr definiert werden, erstatten. Die auf dieser Grundlage berechneten Beträge gelten als an die Empfänger ausgezahlte öffentliche Unterstützung und als förderfähige Ausgabe zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. […].

Zu diesem Zweck wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 betreffend die Art der abgedeckten Vorhaben, die Definition der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und der entsprechenden Höchstbeträge, die nach den gemeinsam vereinbarten Methoden angepasst werden können, übertragen.

Die Prüfung der Rechnungsführung zielt ausschließlich darauf ab, zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen erfüllt sind.

Falls diese Finanzierungsformen in Anspruch genommen werden, kann der betreffende Mitgliedstaat seine eigene Buchungsmethode zur Unterstützung von Vorhaben anwenden. Im Sinne dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. […] werden diese Buchungsmethode und die sich daraus ergebenden Beträge keiner Prüfung durch die Prüfbehörde oder die Kommission unterzogen.

2.   Gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. […] kann ein Pauschalsatz bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken.

3.   Finanzhilfen, die auf der Grundlage der förderfähigen Kosten von Vorhaben erstattet werden, die im Wege von Pauschalsätzen, standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] bestimmt werden, können fallweise durch Bezugnahme auf einen vorab von der Verwaltungsbehörde genehmigten Budgetentwurf berechnet werden, sofern die öffentliche Unterstützung 100 000 EUR nicht übersteigt.

4.   Finanzhilfen, bei denen die öffentliche Unterstützung 50 000 EUR nicht übersteigt, werden in Form von Pauschalfinanzierungen oder standardisierten Einheitskosten gewährt; dies gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen staatlicher Beihilfen gefördert werden.

Artikel 14

Vereinfachte Finanzierungsoptionen

1.   Zusätzlich zu den Methoden nach Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. […] kann die Kommission die Ausgaben der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen, die von ihr definiert werden, erstatten. Die auf dieser Grundlage berechneten Beträge gelten als an die Empfänger ausgezahlte öffentliche Unterstützung und als förderfähige Ausgabe zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. […].

Zu diesem Zweck wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 betreffend die Art der abgedeckten Vorhaben, die Definition der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und der entsprechenden Höchstbeträge, die nach den gemeinsam vereinbarten Methoden angepasst werden können, übertragen.

Die Prüfung der Rechnungsführung zielt ausschließlich darauf ab, zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen erfüllt sind.

Falls diese Finanzierungsformen in Anspruch genommen werden, kann der betreffende Mitgliedstaat seine eigene Buchungsmethode zur Unterstützung von Vorhaben anwenden. Im Sinne dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. […] werden diese Buchungsmethode und die sich daraus ergebenden Beträge keiner Prüfung durch die Prüfbehörde oder die Kommission unterzogen.

2.   Gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. […] kann ein Pauschalsatz bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken.

3.   Finanzhilfen, die auf der Grundlage der förderfähigen Kosten von Vorhaben erstattet werden, die im Wege von Pauschalsätzen, standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] bestimmt werden, können fallweise durch Bezugnahme auf einen vorab von der Verwaltungsbehörde genehmigten Budgetentwurf berechnet werden, sofern die öffentliche Unterstützung 100 000 EUR nicht übersteigt.

4.   Finanzhilfen, bei denen die öffentliche Unterstützung 50 000 EUR nicht übersteigt, in Form von Pauschalfinanzierungen oder standardisierten Einheitskosten gewährt ; dies gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen staatlicher Beihilfen gefördert werden.

   

Begründung

1.

Siehe vorstehende Ziffer 57 der politischen Empfehlungen.

2.

Durch diese Umformulierung soll gewährleistet werden, dass die Mittel aus dem ESF flexibel eingesetzt werden können.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 15

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 15

Finanzinstrumente

1.   Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. […] kann der ESF Maßnahmen und Strategien, die in seinen Interventionsbereich fallen, durch Finanzinstrumente, wie Instrumente der Risikoteilung, Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel, Garantiefonds, Holdingfonds und Kreditfonds, unterstützen.

2.   Der ESF kann eingesetzt werden, um öffentlichen und privaten Stellen auf nationaler und regionaler Ebene, die Maßnahmen und Strategien im ESF-Interventionsbereich und im Rahmen des operationellen Programms umsetzen, den Zugang zu den Kapitalmärkten durch „politische ESF-Garantien“, die der Zustimmung der Kommission bedürfen, erleichtern.

Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 übertragen, um besondere Regelungen und Bestimmungen für die Anträge der Mitgliedstaaten auf politische Garantien, einschließlich Plafonds, festzulegen, wobei sie insbesondere dafür sorgt, dass deren Nutzung nicht zu einem übermäßigen Schuldenstand öffentlicher Stellen führt.

Jeder Antrag wird von der Kommission geprüft, die jeder „politischen ESF-Garantie“ zustimmt, sofern sie in den Bereich des operationellen Programms gemäß Artikel 87 der Verordnung (EU) Nr. […] fällt und den festgelegten besonderen Vorschriften und Bestimmungen entspricht.

Artikel 15

Finanzinstrumente

1.   Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. […] kann der ESF Maßnahmen und Strategien, die in seinen Interventionsbereich fallen, durch Finanzinstrumente, wie Instrumente der Risikoteilung, Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel, Garantiefonds, Holdingfonds und Kreditfonds , unterstützen.

2.   Der ESF kann eingesetzt werden, um öffentlichen und privaten Stellen auf nationaler und regionaler Ebene, die Maßnahmen und Strategien im ESF-Interventionsbereich und im Rahmen des operationellen Programms umsetzen, den Zugang zu den Kapitalmärkten durch „politische ESF-Garantien“, die der Zustimmung der Kommission bedürfen, erleichtern.

Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 übertragen, um besondere Regelungen und Bestimmungen für die Anträge der Mitgliedstaaten auf politische Garantien, einschließlich Plafonds, festzulegen, wobei sie insbesondere dafür sorgt, dass deren Nutzung nicht zu einem übermäßigen Schuldenstand öffentlicher Stellen führt.

Jeder Antrag wird von der Kommission geprüft, die jeder „politischen ESF-Garantie“ zustimmt, sofern sie in den Bereich des operationellen Programms gemäß Artikel 87 der Verordnung (EU) Nr. […] fällt und den festgelegten besonderen Vorschriften und Bestimmungen entspricht.

Begründung

Siehe vorstehende Ziffer 60 der politischen Empfehlungen.

Brüssel, den 3. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Der Text der Fußnote bezieht sich auf die französische Übersetzung des griechischen Originals.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/143


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Vorschlag für eine Verordnung über den Kohäsionsfonds“

2012/C 225/10

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

stellt fest, dass die im Lauf der Jahre aus dem Kohäsionsfonds getätigten Investitionen in Infrastrukturen einen sehr hohen europäischen Mehrwert bewiesen haben. Mit diesen Investitionen verbessert die EU die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger und schafft Entwicklungsmöglichkeiten für die Unternehmen;

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, für den Zeitraum 2014-2020 eine umfassende Mittelausstattung für den Kohäsionsfonds beizubehalten, damit die politischen Ziele der Union in den Bereichen Verkehr, Umwelt und Energie mit Mitteln aus dem EU-Haushalt gefördert werden können;

ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik ein Ausdruck der Solidarität innerhalb der EU und ein wirksames Instrument zur Vollendung des europäischen Binnenmarkts ist und bleiben muss;

bekräftigt nachdrücklich die Notwendigkeit eines streng ergebnisorientierten Ansatzes und einer besseren Festlegung der Investitionsprioritäten auf lokaler und nationaler Ebene;

ist der Ansicht, dass aus dem Kohäsionsfonds integrierte Projekte zur Energieeffizienz von Gebäuden finanziert werden könnten;

stimmt der Notwendigkeit intelligenter Investitionen in den Ausbau von Infrastrukturen auf europäischer Ebene zu;

unterstreicht, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften über Zuständigkeiten für Investitionen im Bereich der Verkehrsinfrastrukturen sowie für die Schaffung von Sekundär- und Tertiärverbindungen im Rahmen der transeuropäischen Netze verfügen. Sie müssen eng an Beschlüssen zur Auswahl der vorrangigen Projekte von gemeinsamem Interesse beteiligt werden, um eine Kohärenz der öffentlichen und privaten Investitionen auf allen Ebenen zu gewährleisten;

wird sich gegen jede Initiative wenden, die womöglich zu einer Kürzung der Mittel für Kohäsionspolitik führt, insbesondere hinsichtlich der 10 Mrd. EUR im Haushaltsrahmen der Fazilität „Connecting Europe“, die aus dem Kohäsionsfonds kommen.

Berichterstatter

Romeo STAVARACHE (RO/ALDE), Bürgermeister von Bacău, Kreis Bacău

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 des Rates

COM(2011) 612 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine wichtige politische, regulative und administrative Rolle spielen und dass sie häufig über national klar abgesteckte Zuständigkeiten in der Investitionsplanung und bei der Umsetzung von Maßnahmen in den Bereichen Verkehr, Umwelt und Energie, vor allem aber in Bezug auf den Ausbau der Infrastrukturen in ihrem Gebiet, verfügen;

2.

bekräftigt mit Nachdruck, dass das Regieren im Mehrebenensystem praktisch umgesetzt werden muss, um eine ausgewogene Entwicklung der Gebietskörperschaften im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip zu gewährleisten. Die Gebietskörperschaften müssen als Partner an der Beschlussfassung über die aus dem Kohäsionsfonds geförderten Investitionsprioritäten auf nationaler und europäischer Ebene beteiligt werden;

3.

begrüßt das Bestreben der Europäischen Kommission, Investitionen in die Verkehrs-, Umwelt- und Energieinfrastrukturen, ohne die eine wirtschaftliche Entwicklung unmöglich wäre, mit Mitteln aus dem EU-Haushalt zu unterstützen; begrüßt weiterhin insbesondere, dass in dem Vorschlag zum mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 die zwischen den Mitgliedstaaten und den Regionen der EU bestehenden Unterschiede berücksichtigt werden und dass den strukturschwächsten Regionen stets besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird;

4.

ist der Auffassung, dass die Festlegung von Prioritäten für den Infrastrukturausbau im gesamten Unionsgebiet die notwendigen Voraussetzungen für ein reibungsloses Funktionieren der Union als gemeinsamer Wirtschaftsraum sowie für die Vollendung des Projekts eines europäischen Binnenmarkts insgesamt schafft und gleichzeitig Ausdruck der Solidarität mit den strukturschwächeren Mitgliedstaaten ist;

5.

stellt fest, dass die im Lauf der Jahre aus dem Kohäsionsfonds getätigten Investitionen in Infrastrukturen einen sehr hohen europäischen Mehrwert bewiesen haben. Ohne die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union könnten solche Investitionen in Mitgliedstaaten mit geringerem Pro-Kopf-BIP nicht vorgenommen werden. Mit diesen Investitionen verbessert die EU die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger und schafft Entwicklungsmöglichkeiten für die Unternehmen;

6.

weist darauf hin, dass der Kohäsionsfonds gemäß dem Protokoll Nr. 28 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen finanziellen Beitrag zu Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts leisten wird;

7.

begrüßt insbesondere die europäische Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten; Mit dem Kohäsionsfonds wird dem Finanzierungsbedarf für intraregionale und städtische Investitionen in Verkehrs- und Umweltinfrastrukturen strukturschwächerer Länder Rechnung getragen;

8.

verweist auf die Empfehlungen des AdR zum neuen mehrjährigen Finanzrahmen nach 2013 und unterstützt die Vorschläge zur Kohäsionspolitik und zur Konditionalität (1) voll;

9.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, für den Zeitraum 2014-2020 eine umfassende Mittelausstattung für den Kohäsionsfonds beizubehalten, damit die politischen Ziele der Union in den Bereichen Verkehr, Umwelt und Energie mit Mitteln aus dem EU-Haushalt gefördert werden können. Der Ausschuss unterstützt ferner den Vorschlag, das Gesamtvolumen der Fördermittel aus dem Kohäsionsfonds weiterhin bei einem Drittel der kohäsionspolitischen Mittel zu belassen, die insgesamt auf nationaler Ebene in den förderfähigen Mitgliedstaaten gewährt werden;

10.

ist sich zwar bewusst, dass auf EU-Ebene Maßnahmen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Haushaltsdisziplin ergriffen werden müssen, vertritt jedoch die Ansicht, dass die Kohäsionspolitik nicht als Sanktionsinstrument missbraucht werden darf, um in der Union eine strenge Finanzdisziplin durchzusetzen. Die Strukturfonds und der Kohäsionsfonds müssen den in den Artikeln 171, 174, 177 und 192 AEUV festgeschriebenen Zielen Rechnung tragen. Wenn makroökonomische Bedingungen festgelegt werden, sollten sie nach Auffassung des Ausschusses daher alle Haushaltposten und nicht nur die Kohäsionspolitik betreffen;

Bessere strategische Planung und mehr Effizienz bei der Nutzung der Fördermittel

11.

ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik ein Ausdruck der Solidarität innerhalb der EU und ein wirksames Instrument zur Vollendung des europäischen Binnenmarkts ist und bleiben muss. Die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik wird durch Investitionsentscheidungen zugunsten eines intelligenten, nachhaltigen, integrativen und ausgewogenen Wachstums auf EU-Ebene untermauert werden, die von den europäischen, einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Verwaltungen getragen werden und in Investitionsprogramme münden, die im neuen Programmplanungszyklus über die Strukturfonds finanziert werden;

12.

weist darauf hin, dass es das hauptsächliche Ziel der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für den künftigen Programmplanungszeitraum ist, die Qualität der mit den Mitteln der europäischen Steuerzahler durchgeführten Maßnahmen zu verbessern und bestmögliche Ergebnisse zu erzielen, die wirtschaftlich, sozial und ökologisch messbar sind;

13.

begrüßt die neuen Vorschläge, die im Rahmen des Legislativpakets zur Zukunft der europäischen Kohäsionspolitik vorgelegt wurden und auf eine effizientere Mittelnutzung sowie eine bessere Abstimmung zwischen den politischen Zielen und dem EU-Haushalt abzielen, insbesondere durch eine Konzentration auf die Prioritäten, die Gewährleistung einer kritischen Masse an Investitionen, eine flexiblere Gestaltung der Finanzplanungsinstrumente und eine Vereinfachung der Verfahren für den Zugang zu den Mitteln;

14.

unterstreicht, dass eine wirklich strategische Planung der Mittelverwendung nur dann möglich sein wird, wenn die Begünstigten auch tatsächlich eingebunden werden, vor allem die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die die Gegebenheiten und Möglichkeiten vor Ort am besten kennen. Auf diese Weise kann eine Kohärenz mit den Investitionen sichergestellt werden, die auf Ebene der Gebietskörperschaften aus öffentlicher Hand finanziert werden. In diesem Sinne sollte ein von der Basis ausgehender Ansatz gefördert werden, damit jede Region oder Stadt ihr Potenzial mit den Mitteln entwickeln kann, die am besten zur Verwirklichung der Europa-2020-Strategie geeignet sind, und dabei Zugang zu EU-Mitteln hat;

15.

betont, dass Investitionen in Infrastrukturen maßgeblich zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Städte und Regionen beitragen, sofern sie partnerschaftlich geplant und verwaltet werden, ihre Auswirkungen auf lokaler und regionaler Ebene voll und ganz gerechtfertigt sind und sie von den örtlichen Akteuren sowie den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mitgetragen werden;

16.

die strategische Planung der Investitionen in die transeuropäischen Verkehrsnetze sowie in die Bereiche Energie und Kommunikation muss so transparent wie möglich und unter Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erfolgen, um die integrierten territorialen Entwicklungspläne aufeinander abstimmen zu können;

17.

unterstützt eine partnerschaftliche Planung. Mit den neuen Bestimmungen zur Kohäsionspolitik nach 2013 sind die zuständigen öffentlichen Stellen auf allen Ebenen gehalten, dem Partnerschaftsprinzip im neuen Programmplanungszyklus und in allen Phasen des Planungsprozesses gesteigerte Aufmerksamkeit zu schenken. Insbesondere werden neue Indikatoren aufgestellt, mit denen die Qualität der Partnerschaft in den Mitgliedstaaten bewertet werden kann;

18.

bekräftigt nachdrücklich die Notwendigkeit eines streng ergebnisorientierten Ansatzes. Dies setzt voraus, dass den Gebietskörperschaften strategische Planungsinstrumente an die Hand gegeben werden, mit denen sie eine gegenseitige und vergleichende Analyse (Peer Review) ihrer eigenen Entwicklungsstrategien vornehmen und sich dabei auf eine Reihe gemeinsamer spezieller Indikatoren zur Messung der Qualität und des Multiplikatoreffekts der Investitionen stützen können;

19.

empfiehlt, im nächsten Programmplanungszeitraum mehr Gewicht auf die Festlegung der Investitionsprioritäten auf lokaler und regionaler Ebene zu legen und dabei die Finanzierungsinstrumente des gemeinsamen strategischen Rahmens zu berücksichtigen, um eine Doppelfinanzierung oder die Planung nicht gedeckter Großinvestitionen zu vermeiden;

20.

mahnt die Verwaltungsbehörden zu einem umsichtigen Umgang mit technischer Hilfe, d.h. ihre Nutzung sollte dazu beitragen, die strategischen Programme qualitativ zu verbessern, die Entwicklung von Portfolios für Großprojekte auf lokaler und regionaler Ebene zu verstärken und das Hilfsangebot für Projektträger und Begünstigte auszubauen, unter Ausschluss einer Verwendung für andere Zwecke. Die technischen Hilfsprojekte müssen auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene besser aufeinander abgestimmt werden, um eine Fragmentierung der Hilfe zu vermeiden;

21.

steht dem Aufbau von Partnerschaften zwischen der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und anderen internationalen Finanzinstitutionen ebenso positiv gegenüber wie der Schaffung von Instrumenten des Finanz-Engineering als Ergänzung zum Kohäsionsfonds und als Antwort auf den Finanzierungsbedarf von Infrastrukturvorhaben innerhalb der EU;

22.

unterstützt das ehrgeizige Ziel aus dem Verkehrsweißbuch der Kommission, die verkehrsbedingten Emissionen bis 2050 um 60 % zu verringern. Die über den Kohäsionsfonds finanzierten Investitionen werden in Zukunft sehr viel genauer auf ihre Nachhaltigkeit, ihre Umweltauswirkungen und ihre langfristige Rentabilität hin geprüft werden.

23.

bekräftigt die Bedeutung einer besseren Koordinierung zwischen dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und der Fazilität „Connecting Europe“. Ebenso wichtig ist die Ermittlung von Synergien zwischen den verschiedenen Programmen und Finanzierungsinstrumenten der EU und der Mitgliedstaaten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern;

Investitionen in Basisinfrastrukturen

24.

unterstreicht, dass der Kohäsionsfonds ein unerlässliches Instrument für Investitionen in Basisinfrastrukturen ist, das seinen Nutzen und seine Wirksamkeit in vollem Umfang bewiesen hat, indem es strukturschwachen Ländern dabei geholfen hat, Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu finanzieren;

25.

unterstützt die Vorschläge der Kommission zu den Interventionszielen und -bereichen, ist jedoch der Ansicht, dass aus dem Kohäsionsfonds auch integrierte Projekte zur Energieeffizienz von Gebäuden finanziert werden könnten;

26.

begrüßt die Aufnahme der städtischen Dimension in die Investitionsprioritäten des Kohäsionsfonds und sieht darin eine Anerkennung des maßgeblichen Beitrags der Städte zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der EU;

27.

betont, wie wichtig es ist, den Leitlinien der Empfehlungen für das TEN-V sowie der Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und der Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften verstärkte Aufmerksamkeit zu schenken. In diesem Sinne könnten durch Ex-ante-Überprüfungen bestimmte Probleme antizipiert werden, die häufig zu erheblichen Verzögerungen bei der Verwirklichung von Infrastrukturprojekten führen, wie z.B. Katastereintragungen, Enteignungsverfahren, Erteilung von Genehmigungen, öffentliche Beschaffungsverfahren, Rechtsbehelfsregelungen usw.;

28.

ist der Auffassung, dass die von den nationalen, regionalen und lokalen Behörden festgelegten Investitionsprioritäten des Kohäsionsfonds mit der Ausrichtung der Europa-2020-Strategie und den thematischen Prioritäten des gemeinsamen strategischen Rahmens ebenso im Einklang stehen müssen wie mit den Empfehlungen der Territorialen Agenda 2020, die 2011 von den für Raumplanung und -entwicklung zuständigen Ministern vereinbart wurde (2);

Verkehrsnetze

29.

verweist erneut auf die beträchtlichen Unterschiede zwischen den westlichen und östlichen Regionen der EU in Bezug auf die Qualität und Zugänglichkeit der Verkehrsnetze sowie darauf, dass in den strukturschwächeren Regionen ein wesentlich größerer Bedarf zum Ausbau der Verkehrsinfrastrukturen besteht;

30.

hält den Kohäsionsfonds für ein wirksames Instrument für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsnetze auf transeuropäischer (TEN-V), einzelstaatlicher und intraregionaler Ebene, denen eine strategische Bedeutung für die wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung der Union zukommt. Über den europäischen Mehrwert des Kohäsionsfonds kann daher kein Zweifel bestehen;

31.

stimmt der Notwendigkeit intelligenter Investitionen in den Ausbau von Infrastrukturen auf europäischer Ebene zu (Ausbau und Instandhaltung der Verkehrsnetze, innovative Lösungen und Technologien zur Verbesserung des Verkehrsmanagements, Einführung computergesteuerter Systeme sowie effiziente Lösungen für den intermodalen Verkehr usw.). Die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Verkehrssystems wird nicht nur von der Fähigkeit der EU zum Auf- und Ausbau europäischer Verkehrsnetze abhängen, sondern auch davon, wie sie in der Lage sein wird, jedes einzelne Glied der Logistikkette zu handhaben. Die Verringerung verkehrsbedingter Verspätungen wird auch zu einer qualitativen Verbesserung der Verkehrsdienste führen;

32.

unterstreicht, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auch über Zuständigkeiten für umfassende Investitionen im Bereich der Verkehrsinfrastrukturen sowie für die Schaffung von Sekundär- und Tertiärverbindungen im Rahmen der transeuropäischen Netze verfügen. Sie müssen eng an Beschlüssen zur Auswahl der vorrangigen Projekte von gemeinsamem Interesse beteiligt werden, um – gemäß dem Beschluss Nr. 661/2010/EU über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes – eine Kohärenz der öffentlichen und privaten Investitionen auf allen Ebenen (europäisch, national, regional und lokal) zu gewährleisten;

33.

begrüßt, dass die Investitionsprioritäten des Kohäsionsfonds auch wichtige Projekte zur Verbesserung der Mobilität im städtischen Raum und zur Förderung umweltfreundlicher Verkehrslösungen sowie weitere Investitionen abdecken werden, die auf die Entwicklung intelligenter und nachhaltiger Verkehrssysteme auf regionaler und lokaler Ebene abzielen;

34.

unterstützt die Einführung von Indikatoren zur besseren Ressourcennutzung im Verkehrsbereich, durch die der Kohäsionsfonds zu einer treibenden Kraft für die Erreichung der Ziele der Europa-2020-Strategie wird;

35.

ist der Ansicht, dass die neuen Leitlinien für die transeuropäischen Verkehrsnetze einen strategischen Rahmen für die Entwicklung der Infrastruktur bilden, der die Zugänglichkeit in der EU erheblich verbessern wird, da die Investitionen besser nach ihrer Vorrangigkeit geordnet werden – diese werden auf zwei Ebenen verteilt, nämlich auf das Gesamtnetz (comprehensive network) und das Kernnetz (core network), und durch neue Umsetzungsmaßnahmen wirksamer gestaltet, indem der Schwerpunkt auf den Bedarf an grenzübergreifenden Verbindungen zwischen den einzelnen Verkehrsträgern und den wichtigsten städtischen Verkehrsknoten gelegt wird;

36.

lenkt die Aufmerksamkeit auf die Probleme im Zusammenhang mit der Koordinierung der Investitionen aus unterschiedlichen Finanzierungsquellen und der Planung intelligenter Verkehrssysteme. Letztere sollen zur Verbesserung der Sicherheit und der Umweltbilanz beitragen und auch das Verkehrsmanagement mittels integrierter verkehrsträgerübergreifender Reservierungs-, Fahrkarten- und Informationsdienste verbessern;

Infrastruktur für Umweltschutz und Energienetze

37.

verweist ausdrücklich auf die Notwendigkeit von Investitionen in die Infrastruktur, um das europäische integrierte Energienetz zu bilden – ein Verzicht auf Investitionen würde auf lange Sicht viel teurer kommen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU beeinträchtigen;

38.

hält den Kohäsionsfonds für ein wirksames Instrument, um die Ziele der Union im Bereich der Energiepolitik (3) – Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit – zu erreichen und den Herausforderungen gerecht zu werden, die sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung der EU, der Europa-2020-Strategie oder der emblematischen Initiative für ein ressourcenschonendes Europa ergeben. Die Verwirklichung dieser Ziele setzt eine Änderung der Art und Weise voraus, in der Energienetze geplant, gebaut und betrieben werden;

39.

wiederholt, dass die Investitionen in die Energieinfrastruktur den Bürgern und Unternehmen aller Regionen der EU einen entbündelten Zugang zu Energie zu erschwinglichen Preisen ermöglichen müssen, indem die Monopole und alle Wettbewerbshindernisse beseitigt werden, wobei in jeder Region eine Wahlmöglichkeit zwischen mindestens zwei Anbietern bestehen muss;

40.

vertritt den Standpunkt, dass die Methode für die Kartierung und die Auswahl der Infrastrukturen und der Projekte von europäischem Interesse transparent sein und die Lage der Regionen berücksichtigen muss, die am meisten benachteiligt sind oder in denen die Energieversorgungssicherheit gefährdet ist;

41.

begrüßt, dass der Kohäsionsfonds die dauerhafte Unterstützung umweltfreundlicher Energieprojekte ermöglicht, etwa die Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien. betont, dass diese Investitionen nur partnerschaftlich mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erfolgen können, denn sie sind in der Lage, das vor Ort vorhandene Potenzial aufzuwerten;

42.

unterstreicht, dass Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel, zur Prävention gegen Naturgefahren, zum Auf- und Ausbau der Infrastruktur für Abwasser- und Abfallentsorgung, zum Schutz der Artenvielfalt, der Böden und der Ökosysteme sowie zur Verbesserung der Umweltqualität im Wesentlichen von den Regionen, Städten und Gemeinden der EU bzw. den von ihnen geschlossenen Partnerschaften vorgenommen werden;

43.

begrüßt, dass Investitionen zur Modernisierung der Fernwärme- und -kältenetze in städtischen Ballungsräumen und zur Verringerung von Umwandlungsverlusten über den europäischen Kohäsionsfonds finanziert werden können, da sie einen großen Mehrwert bedeuten;

Fazilität „Connecting Europe“

44.

macht darauf aufmerksam, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wachsam bleiben und sich gegen jede Initiative wenden, die womöglich zu einer Kürzung der Mittel für Kohäsionspolitik führt: 20 % der Mittel dieser Fazilität kommen aus dem Kohäsionsfonds; diese insgesamt 10 Mrd. EUR dienen der Finanzierung länderübergreifender Verkehrsprojekte, wobei die Schieneninfrastruktur Priorität hat;

45.

bekundet sein Interesse an der neuen Fazilität „Connecting Europe“, die einen erheblichen europäischen Mehrwert erbringen kann und mit der die Kommission Marktversagen dadurch ausgleichen will, dass Lücken geschlossen, Engpässe beseitigt und angemessene grenzübergreifende Verkehrsverbindungen sichergestellt werden;

46.

ist besorgt darüber, dass es keine klare Formel zur Festlegung der Höhe der nationalen Finanzrahmen in der Fazilität „Connecting Europe“ gibt, und empfiehlt, die Mittel proportional zum geschätzten Wert der zu finanzierenden Projekte in den Mitgliedstaaten festzulegen;

47.

weist darauf hin, dass zu den Problemen, auf die die Träger grenzübergreifender Projekte stoßen, auch die geringe Kapazität gehört, Projekte von besonders komplexer Art wirklich ausgereift auszuarbeiten. Aus diesem Grund wurden Mittel, die ursprünglich für grenzübergreifende Projekte vorgesehen waren, des Öfteren zu anderen, weiter fortgeschrittenen Projekten umgeleitet;

48.

hält das zentrale Verwaltungssystem der Fazilität „Connecting Europe“ für bedenklich, denn es wird nicht das Problem lösen können, dass die Kapazität zur Ausarbeitung ausgereifter grenzübergreifender Projekte verbessert werden muss; hierdurch steigt das Risiko, dass die Mittel der Fazilität nicht für die zuvor von der Kommission benannten Projekte ausgegeben werden können;

49.

hat Vorbehalte hinsichtlich der Modalitäten für die Mitwirkung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, der mangelnden Flexibilität und der Bürokratie, die diese Fazilität möglicherweise mit sich bringt, sowie der Verbindung mit den anderen Finanzierungsinstrumenten der Kommission;

50.

plädiert ausdrücklich dafür, dass die durch die Fazilität finanzierten Projekte klar von denjenigen zu trennen sind, die im Rahmen der Partnerschaftsverträge aus dem Kohäsionsfonds oder dem EFRE finanziert werden. Nach Durchführung der Ex-ante-Bewertung der institutionellen Kapazitäten wird somit eine Bestimmung des Bedarfs an Unterstützung möglich sein, die vom JASPERS-Programm oder anderen Programmen zur technischen Unterstützung bei der Vorbereitung der Projekte geleistet werden muss. Die notwendigen Beträge werden als Ausgaben betrachtet, die für eine Förderung mit Mitteln der Fazilität „Connecting Europe“ in Frage kommen.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderung 1

Artikel 2

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 2

Interventionsbereich des Kohäsionsfonds

1.   Der Kohäsionsfonds unterstützt unter Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts und entsprechend dem speziellen Investitions- und Infrastrukturbedarf der einzelnen Mitgliedstaaten

(a)

Investitionen in die Umwelt, auch im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und der Energie, die einen Nutzen für die Umwelt haben;

(b)

transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastrukturen gemäß den mit dem Beschluss Nr. 661/2010/EU angenommenen Leitlinien;

(c)

die technische Hilfe.

2.   Der Kohäsionsfonds unterstützt nicht

(d)

die Stilllegung von Kernkraftwerken;

(e)

die Verringerung von Treibhausgasemissionen in Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen;

(f)

den Wohnungsbau.

Artikel 2

Interventionsbereich des Kohäsionsfonds

1.   Der Kohäsionsfonds unterstützt unter Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts und entsprechend dem speziellen Investitions- und Infrastrukturbedarf der einzelnen Mitgliedstaaten

(a)

Investitionen in die Umwelt, auch im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und der Energie, die einen Nutzen für die Umwelt haben;

(b)

transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastrukturen gemäß den mit dem Beschluss Nr. 661/2010/EU angenommenen Leitlinien;

(c)

die technische Hilfe.

2.   Der Kohäsionsfonds unterstützt nicht

(d)

die Stilllegung von Kernkraftwerken;

(e)

die Verringerung von Treibhausgasemissionen in Anlagen, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen;

Begründung

Diese Änderung entspricht den in Ziffer 25 der Stellungnahme genannten Empfehlungen.

Änderung 2

Artikel 3

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 3

Investitionsprioritäten

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] unterstützt der Kohäsionsfonds folgende Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele, die in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegt sind:

(a)

Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft durch

i)

Förderung der Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

ii)

Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in kleinen und mittleren Unternehmen;

iii)

Förderung der Energieeffizienz von öffentlichen Gebäuden und der Nutzung erneuerbarer Energien in öffentlichen Infrastrukturen;

iv)

Entwicklung intelligenter Niederspannungsverteilersysteme;

v)

Förderung von Strategien zur Senkung des CO2-Ausstoßes für städtische Gebiete;

(b)

Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements durch

i)

Unterstützung gezielter Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel;

ii)

Förderung von Investitionen zur Bewältigung spezieller Risiken, Sicherstellung des Katastrophenschutzes und Entwicklung von Katastrophenmanagementsystemen.

(c)

Umweltschutz und Förderung der nachhaltigen Nutzung der Ressourcen durch

i)

Deckung des beträchtlichen Investitionsbedarfs in der Abfallwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen EU-Besitzstandes zu erfüllen;

ii)

Deckung des beträchtlichen Investitionsbedarfs in der Wasserwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen EU-Besitzstandes zu erfüllen;

iii)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität, auch durch grüne Infrastrukturen;

iv)

Verbesserung des städtischen Umfelds, einschließlich Sanierung von Industriebrachen und Verringerung der Luftverschmutzung.

(d)

Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen durch

i)

Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das transeuropäische Verkehrsnetz;

ii)

Entwicklung umweltfreundlicher Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen und Förderung einer nachhaltigen städtischen Mobilität;

iii)

Entwicklung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme.

(e)

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung durch Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste, die mit der Umsetzung des Kohäsionsfonds zusammenhängen.

Artikel 3

Investitionsprioritäten

Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] unterstützt der Kohäsionsfonds folgende Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele, die in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] dargelegt sind:

(a)

Förderung der Bestrebungen zur Verringerung der CO2-Emissionen in allen Branchen der Wirtschaft durch

i)

Förderung der Produktion und Verteilung von Energie aus erneuerbaren Quellen;

ii)

Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien in kleinen und mittleren Unternehmen;

iii)

Förderung der Energieeffizienz von öffentlichen Gebäuden und der Nutzung erneuerbarer Energien in öffentlichen Infrastrukturen ;

iv)

Entwicklung intelligenter Niederspannungsverteilersysteme;

v)

Förderung von Strategien zur Senkung des CO2-Ausstoßes für städtische Gebiete;

(b)

Förderung der Anpassung an den Klimawandel sowie der Risikoprävention und des Risikomanagements durch

i)

Unterstützung gezielter Investitionen zur Anpassung an den Klimawandel;

ii)

Förderung von Investitionen zur Bewältigung spezieller Risiken, Sicherstellung des Katastrophenschutzes und Entwicklung von Katastrophenmanagementsystemen.

(c)

Umweltschutz und Förderung der nachhaltigen Nutzung der Ressourcen durch

i)

Deckung des beträchtlichen Investitionsbedarfs in der Abfallwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen EU-Besitzstandes zu erfüllen;

ii)

Deckung des beträchtlichen Investitionsbedarfs in der Wasserwirtschaft, um die Anforderungen des umweltrechtlichen EU-Besitzstandes zu erfüllen;

iii)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität, auch durch grüne Infrastrukturen;

iv)

Verbesserung des städtischen Umfelds, einschließlich Sanierung von Industriebrachen und Verringerung der Luftverschmutzung.

(d)

Förderung von Nachhaltigkeit im Verkehr und Beseitigung von Engpässen in wichtigen Netzinfrastrukturen durch

i)

Unterstützung eines multimodalen einheitlichen europäischen Verkehrsraums durch Investitionen in das transeuropäische Verkehrsnetz;

ii)

Entwicklung umweltfreundlicher Verkehrssysteme mit geringen CO2-Emissionen und Förderung einer nachhaltigen städtischen Mobilität;

iii)

Entwicklung umfassender, hochwertiger und interoperabler Eisenbahnsysteme.

(e)

Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung durch Stärkung der institutionellen Kapazitäten und der Effizienz der öffentlichen Verwaltungen und Dienste, die mit der Umsetzung des Kohäsionsfonds zusammenhängen.

Begründung

Diese Änderung entspricht den in Ziffer 25 der Stellungnahme genannten Empfehlungen.

Brüssel, den 3. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Der neue mehrjährige Finanzrahmen nach 2013“, Berichterstatterin: Flo CLUCAS (UK/ALDE), Mitglied des Stadtrats von Liverpool:

(2)  http://www.eu-territorial-agenda.eu/:

(3)  COM(2010) 677 final.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/150


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Überarbeitung des Rechtsrahmens der TEN-V“

2012/C 225/11

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

weist darauf hin, dass die europäische Verkehrspolitik der Zugänglichkeit des Binnenmarktes und der nachhaltige Entwicklung für sämtliche Regionen der EU sowie dem wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt Europas zuträglich sein muss;

befürwortet den von der Kommission vorgeschlagenen Regelungsansatz in Form eines Verkehrsnetzes auf zwei Ebenen mit 10 Verkehrskorridoren und 30 vorrangigen Vorhaben;

unterstützt den Vorrang, der der Interoperabilität und der Intermodalität sowie den Verkehrslücken und -engpässen eingeräumt wird;

stimmt dem Ausbau der Maßnahmen zur Verkehrsverlagerung auf die Schiene, die Wasserstraßen und den Seeweg und den Maßnahmen für ein intelligentes Verkehrsmanagement zu;

betont, dass die Europäische Kommission über umfangreiche Verwaltungs- und Entscheidungsbefugnisse für die TEN-V-Vorhaben verfügen muss, und fordert die Stärkung der Zuständigkeiten des „europäischen Koordinators“;

unterstreicht die Zuständigkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich der Entscheidungsfindung, Planung und Finanzierung;

fordert die verpflichtende Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Korridorplattformen und ruft zur Unterzeichnung von „Programmverträgen“ zwischen der Europäischen Union, den einzelnen Mitgliedstaaten und den betroffenen Regionen auf;

befürwortet den Grundsatz der Finanzierung des Kernnetzes im Wege der Fazilität „Connecting Europe“ und plädiert für die Schaffung neuer Finanzierungsquellen wie etwa europäische Anleihen;

plädiert für eine europaweite Besteuerung des Verkehrsbereichs nach dem Grundsatz der Internalisierung der externen Kosten der umweltschädlichsten Verkehrsträger.

Berichterstatter

Bernard SOULAGE (FR/SPE), Vizepräsident des Regionalrates Rhône-Alpes

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes

COM(2011) 650 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, die Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) zu beschleunigen, dessen Bilanz nach 20 Jahren angesichts der daran geknüpften ehrgeizigen und grundlegenden Ziele eher gemischt ausfällt;

2.

stimmt den Zielen der europäischen Verkehrspolitik und dem Stellenwert des TEN-V zu, mit denen insbesondere folgende Aspekte gefördert werden müssen:

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Wirtschaftsleistung der Städte und Regionen der EU;

Zugänglichkeit aller Regionen der EU zum Binnenmarkt;

Nutzung der modernsten technischen oder betrieblichen Konzepte (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c);

wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt in Europa (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d);

nachhaltige Entwicklung, insbesondere die Ziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b);

ausgewogene Entwicklung aller europäischen Regionen, auch der Gebiete in äußerster Randlage (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j);

3.

pflichtet der Europäischen Kommission darin bei, dass die derzeitige Infrastruktur trotz der umfangreichen Fortschritte beim Aufbau eines europäischen Verkehrsnetzes sowohl geografisch als auch zwischen den Verkehrsträgern noch immer zu stark fragmentiert ist; von diesem Problem sind ganz besonders die durch räumliche Hindernisse benachteiligten Gebiete betroffen wie die Insel- und Berggebiete und die Regionen in äußerster Randlage;

4.

vertritt die Auffassung, dass die allgemeineren Ziele, die sich die EU in ihrer Europa-2020-Strategie gesetzt hat, ausdrücklicher in die vorgeschlagene Verkehrspolitik aufgenommen und der soziale und territoriale Zusammenhalt in der gesamten EU gestärkt werden müssen;

5.

befürwortet das proaktive, multimodale und pragmatische Konzept der Europäischen Kommission, das auf Investitionsplanung beruht und zwischen zwei Ebenen im Verkehrsnetz unterscheidet, namentlich:

einem Gesamtnetz, das bis spätestens 31. Dezember 2050 fertiggestellt sein soll, und

einem Kernnetz, das aus den strategisch wichtigsten Verkehrsachsen besteht und den größten europäischen Mehrwert bringt. Dieses Netz soll bis spätestens 31. Dezember 2030 fertiggestellt sein;

6.

hofft, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend in die Vorbereitung und Durchführung der in der TEN-V-Planung enthaltenen Maßnahmen eingebunden werden;

7.

fragt sich angesichts der starken Haushaltszwänge, die derzeit auf den öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten und nachgeordneten Gebietskörperschaften lasten, in welchem Umfang tatsächlich die finanziellen Mittel für die erforderlichen Investitionen mobilisiert werden können, um Zusammenhalt und Entwicklung in der gesamten EU zu stärken;

Der Rechtsrahmen

8.

begrüßt die Entscheidung der Europäischen Kommission, eine Verordnung mit unmittelbarer Geltung vorzuschlagen. Diese Option erscheint

die einzige Möglichkeit, um die Teilnahme einer großen Zahl an verschiedenen Akteuren an der Funktionsweise des TEN-V zu koordinieren, und zwar „Mitgliedstaaten und (…) regionale und lokale Behörden, Infrastrukturbetreiber, Verkehrsunternehmen sowie andere öffentliche und private Stellen“ (Artikel 5);

am besten geeignet, um den ehrgeizigen Zeitplan einzuhalten;

folgerichtig, um die Mitgliedstaaten zur Einhaltung des Zeitplans und zur Kofinanzierung anzuhalten;

9.

unterstützt den Vorrang, der der Interoperabilität in dem neuen Rechtsrahmen eingeräumt wird. Dadurch bietet sich eine echte Chance für den Verbund des europäischen Verkehrssystems, indem die Umsetzung gemeinsamer Verfahren und Normen für alle europäischen Akteure gefördert wird; fordert außerdem, dass der Intermodalität beim Aufbau von Verkehrsinfrastruktur sowohl im Güter- als auch im Personenverkehr (Artikel 34) eine Schlüsselstellung zuerkannt wird, um die Kontinuität der Verkehrsströme und die konkrete Ausgestaltung des Begriffs der Verkehrskette soweit wie möglich zu erleichtern. Es sind zahlreiche Verbesserungen möglich, insbesondere für Reisende in Bezug auf integriertes Ticketing, Übersichtlichkeit von Fahrplänen und Abstimmung von Anschlüssen sowie für den Güterverkehr in Bezug auf Zuverlässigkeit und Dienstqualität;

Grundsätze und Architektur des TEN-V

Grundsätze des TEN-V

10.

unterstützt die Europäische Kommission in ihrer Entscheidung und Absicht zur Verwirklichung des TEN-V, wobei die Durchführung der aktuellen 30 vorrangigen Vorhaben und der horizontalen Prioritäten zur Entwicklung von Verkehrsmanagementsystemen für die Förderung der Interoperabilität gewährleistet wird; fordert die Europäische Kommission außerdem auf, die bereits durchgeführten Arbeiten für Vorhaben, die schon früher als vorrangig festgelegt wurden, zu berücksichtigen, um die Kontinuität des europäischen Handelns zu gewährleisten;

11.

zeigt sich zufrieden, dass die Infrastrukturvorhaben auf bestehenden Netzen aufbauen, die verbessert und miteinander verbunden werden sollen (Artikel 7). Mit den ausgewählten Vorhaben kann nicht nur neue Verkehrsinfrastruktur geschaffen, sondern auch bestehende Infrastruktur unterhalten, instandgesetzt und erneuert sowie die effizienteste Nutzung der Ressourcen gefördert werden;

12.

begrüßt, dass die ausgewählten Vorhaben für das TEN-V auf dem Grundsatz des gemeinsamen Interesses beruhen (Artikel 7) und

einer sozioökonomischen Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen worden sind, die einen positiven Nettogegenwartswert ergeben hat;

einen eindeutigen europäischen Mehrwert aufweisen;

den Grundsätzen entsprechen, die für das Gesamtnetz bzw. das Kernnetz maßgeblich sind;

13.

begrüßt die bereichsübergreifenden Maßnahmen für ein intelligentes Verkehrsmanagement durch die Förderung der Systeme ERTMS für den Schienenverkehr, SESAR für den Flugverkehr, RIS für die Binnenschifffahrt, IVS für den Straßenverkehr sowie des europäischen Ortungs- und Navigationssystems Galileo, um die Interoperabilität als Grundvoraussetzung für die Schaffung eines riesigen einheitlichen europäischen Verkehrsraums zu fördern;

14.

steht der Idee eines „blauen Gürtels“ nach wie vor positiv gegenüber; zweifelt angesichts ihrer lediglich begrenzten Bedeutung in den zehn Korridoren an der tatsächlichen Bedeutung, die die Europäische Kommission den Meeresautobahnen beimisst (Artikel 25), und betont, dass der Seeverkehr in den vorgeschlagenen Vorhaben der Europäischen Kommission nicht ausreichend berücksichtigt wird;

15.

stellt den echten Willen der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten in Frage, den Mobilitätsbedarf wirklich grundlegend neu auszurichten anstatt auf Dauer lediglich die Zunahme dieses Bedarfs zu begleiten;

Das Gesamtnetz

16.

unterstützt den Grundsatz, dass dieses Netz die Verkehrsversorgung des Binnenmarkts und den freien Personen- und Warenverkehr in der gesamten EU mit dem Ziel sicherstellen muss, dass die überwältigende Mehrheit der Unternehmen und Bürger ab 2050 nicht mehr als 30 Minuten Fahrzeit bis zur Anbindung an das Gesamtnetz in Kauf nehmen müssen;

17.

begrüßt die Anstrengungen zur Förderung des Schienenverkehrs, sprechen doch zahlreiche wirtschaftliche, finanzielle und ökologische Gründe für seine vorrangige Behandlung;

18.

stellt die Zweckdienlichkeit der Abdeckung des gesamten Hoheitsgebiets der Europäischen Union im Einklang mit dem Grundsatz des territorialen Zusammenhalts und die mit dem Aufbau des Gesamtnetzes gegebene Möglichkeit in Frage, ein Referenzinstrument für die Raumordnung auf europäischer Ebene zu werden;

19.

bekräftigt, dass die Aufrechterhaltung des Gesamtnetzes für Regionen in Randlage, in denen keine vorrangigen Vorhaben durchgeführt werden, die einzige Möglichkeit ist, von der gemeinschaftsfinanzierten Verkehrsinfrastruktur Gebrauch zu machen, wodurch die Zugänglichkeit aller Regionen sichergestellt wird;

20.

schlägt vor, dass die Verkehrsanbindungen der Insel- und Berggebiete sowie der Regionen in äußerster Randlage verbessert werden;

Das Kernnetz

21.

unterstützt die Initiative der Europäischen Kommission, in absehbarer Zukunft (spätestens bis 2030) ein strategisches Netz mit hohem europäischen Mehrwert insbesondere in Bezug auf die Ziele von „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ in den Bereichen Wachstum und Beschäftigung zu schaffen;

22.

begrüßt die Bedeutung, die den so genannten multimodalen Korridoren als Instrument zur Erleichterung der koordinierten Verwirklichung des Kernnetzes zuerkannt wird, das auf der Integration der Verkehrsträger, auf Interoperabilität und auf einer koordinierten Verwaltung der Ressourcen beruht (Artikel 48); bedauert, dass den Meeresautobahnen bei den vorgeschlagenen Korridoren nur eine untergeordnete Rolle beigemessen wird;

23.

befürwortet die zehn von der Europäischen Kommission ausgewählten Kernnetzkorridore als vorrangige Achsen des Kernnetzes sowie die Methodik zur Festlegung des Kernnetzes; befürwortet außerdem die Entscheidung der Europäischen Kommission, zumindest für den Zeitraum 2014-2020 die Finanzierung auf grenzübergreifende Vorhaben mit einem hohen europäischen Mehrwert auszurichten;

24.

stimmt dem Grundsatz zu, die Verantwortung für jeden Kernnetzkorridor einem „europäischen Koordinator“ zu übertragen (Artikel 51), der im Namen und im Auftrag der Europäischen Kommission handelt, um das europäische Interesse mittels Maßnahmen zur Einhaltung der Zeit- und Finanzierungsvorgaben durchzusetzen. Er erstellt außerdem Berichte über die erzielten Fortschritte und etwaige Schwierigkeiten und konsultiert sämtliche Interessenträger;

25.

begrüßt die Bedeutung, die den „Knoten des Kernnetzes“ im Hinblick auf die Intermodalität beigemessen wird (Artikel 47), schlägt jedoch vor, den Begriff „städtischer Knoten“ genauer zu definieren und weiter zu fassen, um auch die damit verbundenen Logistik- und Hafenzonen einzubinden;

26.

vertritt jedoch die Auffassung, dass zum einen die Häfen, die für den Ex- und Import der Mitgliedstaaten von Bedeutung sind, aber außerhalb der städtischen Knoten liegen, besser in das Kernnetz eingebunden sein sollten und zum anderen die Infrastruktur zur Anbindung an Drittländer, insbesondere die Beitrittsländer, ausgebaut werden sollte, indem die Landverbindungen zu den Meeresautobahnen verbessert werden;

Saubere, nachhaltige und intelligente Verkehrsträger

27.

stimmt dem Ausbau der Maßnahmen zur Verkehrsverlagerung auf die Schiene, die Wasserstraßen und den Seeweg zu;

28.

vertritt die Ansicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gemeinsam mit der Europäischen Union den öffentlichen Verkehr im Allgemeinen und den öffentlichen Nahverkehr im Besonderen fördern und echte städtische Mobilitätspläne durchführen müssen, um die Stadtzentren zu entlasten;

29.

ist außerdem der Meinung, dass ein unabhängiges Management des Personen- und des Güterverkehrs, die unterschiedliche Erfordernisse aufweisen, eine effizientere Funktionsweise der beiden Verkehrsarten ermöglicht;

30.

begrüßt die Maßnahmen für ein intelligentes Verkehrsmanagement (ERTMS, SESAR, RIS, SafeSeaNet, IVS), die für die Schaffung eines integrierten europäischen Verkehrssystems unerlässlich sind;

Das Governance-System

31.

betont, dass die Europäische Kommission über umfangreiche Verwaltungs- und Entscheidungsbefugnisse für die TEN-V-Vorhaben verfügen muss, da einzig und allein sie in Absprache mit den anderen europäischen Organen und Institutionen den europäischen Mehrwert und die Kohärenz aller Vorhaben in ganz Europa gewährleisten kann, um ein echtes europäisches Netz aufzubauen, das mehr als eine bloße Verknüpfung nationaler Infrastrukturen ist;

32.

merkt an, dass dieser Verordnungsvorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht und der EU die Möglichkeit an die Hand gibt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verwirklichen, was auf nationaler und nachgeordneter Ebene nicht zufriedenstellend erreicht werden kann;

33.

befürwortet den Überprüfungsmechanismus für die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen des TEN-V, in dem die Mitgliedstaaten die Europäische Kommission kontinuierlich über die Fortschritte bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamen Interesse und die Nutzung der diesbezüglich bereitgestellten Investitionen unterrichten müssen, sowie die Veröffentlichung eines Fortschrittsberichts alle zwei Jahre durch die Europäische Kommission, der allen zuständigen EU-Institutionen übermittelt wird; befürwortet außerdem die Möglichkeit der Europäischen Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um möglichen Änderungen der Volumenschwellen Rechnung zu tragen (Artikel 54);

34.

erachtet den Grundsatz der Leitung der Kernnetzkorridore (Artikel 52), mit dem die Verantwortung für die Kernnetzkorridore einem „europäischen Koordinator“ übertragen wird, ebenso als positiv wie die Vorschriften für seine Auswahl (Artikel 51 Absatz 2), die Liste seiner Zuständigkeiten (Artikel 51 Absatz 5) sowie die Möglichkeit der Europäischen Kommission, Durchführungsbeschlüsse für Kernnetzkorridore zu fassen (Artikel 53 Absatz 3);

35.

fordert jedoch zur angemessenen Entwicklung der Vorhaben eines Korridors die Stärkung der Zuständigkeiten des „europäischen Koordinators“, der nicht nur im Konfliktfall als Mittler auftreten, sondern die Europäische Kommission und das Europäische Parlament auch warnen muss, wenn seiner Meinung nach das gute Vorankommen eines Vorhabens gefährdet ist (Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe b);

36.

begrüßt die Einrichtung von Korridorplattformen und ihre Aufgabe zur Festlegung allgemeiner Ziele sowie zur Vorbereitung und Überprüfung der Maßnahmen zur Errichtung des Kernnetzkorridors (Artikel 52), ist jedoch verwundert, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf die Leitung der Kernnetzkorridore nicht erwähnt werden (Artikel 52) und fordert ihre verpflichtende Einbindung in die Korridorplattformen. Dieser Vorschlag gründet zum einen auf den umfassenden Befugnissen der Korridorplattformen und zum anderen den Zuständigkeiten und Aufgaben der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Schlüsselakteure der verkehrspolitischen Gestaltungsarbeit sind, oftmals eine wichtige Kofinanzierungsaufgabe übernehmen und mit einer demokratischen Legitimität ausgestattet sind, die erst die erfolgreiche Durchführung der Vorhaben gewährleistet;

37.

unterstreicht, dass die Städte und Regionen in die Festlegung der transeuropäischen Verkehrsnetze und ihrer Prioritäten eingebunden werden müssen, um der besonderen Situation jeder einzelnen Region Rechnung zu tragen; unterstreicht außerdem, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an den geplanten Verkehrsinitiativen in Bezug auf Entscheidungsfindung, Planung und Finanzierung beteiligt sein müssen, um insbesondere die Koordinierung mit den lokalen und regionalen Flächennutzungsplänen zu gewährleisten;

38.

kritisiert den Stellenwert, der der Konsultation der betroffenen Regionen bei der Festlegung der Korridorvorhaben eingeräumt wird, und empfiehlt, die Konsultation der betroffenen regionalen Akteuren in den Aufgabenbereich der Korridorplattformen aufzunehmen und sich in diesen Fragen umfassend auf den Sachverstand der regionalen Gebietskörperschaften zu stützen. Die Frist von sechs Monaten für die Erstellung der Korridorentwicklungspläne erscheint nicht im Einklang mit der Durchführung eines echten Konsultationsverfahrens (Artikel 53);

39.

hofft, dass die „Programmverträge“ zwischen der Europäischen Union, den einzelnen Mitgliedstaaten und den betroffenen Regionen nach Vorbild der Territorialpakte auch wirklich unterzeichnet werden, in denen ihre gegenseitigen Verpflichtungen in Bezug auf die Finanzierung und den Zeitplan des Bauvorhabens festgelegt sind. Diese Programmverträge sollten nicht nur die Infrastruktur des TEN-V-Netzes beinhalten, sondern auch die sekundäre Infrastruktur, die die Mitgliedstaaten und Regionen zum reibungslosen Funktionieren der Hauptnetze errichten wollen;

Die Finanzierungsinstrumente

Die Grundsätze für die Finanzierung des TEN-V

40.

weiß um die strategische Bedeutung des TEN-V für die Lebensfähigkeit der Europäischen Union und die für seine Schaffung notwendigen erheblichen finanziellen Anstrengungen; fordert daher die Einführung einer europäischen Anleihe, die weit über den Vorschlag der Europäischen Kommission für sogenannte „Projektanleihen“ zur Finanzierung der europäischen Verkehrsinfrastruktur hinaus massive Investitionen in das europäische Verkehrssystem ermöglicht, die für die Wettbewerbsfähigkeit der EU, die Verwirklichung der Ziele der Europa-2020-Strategie (insbesondere der Umweltziele) und die Wiederankurbelung der europäischen Wirtschaft angesichts der Krise erforderlich sind;

41.

sieht der Finanzierung, die letztendlich von Rat und Europäischem Parlament im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen der EU gebilligt wird, mit Sorge entgegen. Die aktuellen Haushaltsschwierigkeiten dürfen nicht dazu führen, das die EU ihre Ziele für diese zukunftsweisenden Vorhaben aufgibt, was letztlich negative Auswirkungen zeitigen wird;

42.

unterstreicht erneut, dass für diese massiven Investitionen in das TEN-V ein starker und dauerhafter politischer Wille auf höchster Ebene erforderlich ist;

43.

betont, dass die Finanzmittel vorrangig auf die fehlenden (insbesondere grenzübergreifenden) Teilstücke und die Engpässe ausgerichtet werden müssen;

44.

begrüßt, dass der Höchstsatz für die allgemeine EU-Kofinanzierung für das Kernnetz bei 20 % für die Arbeiten, 40 % für grenzübergreifende Vorhaben für Eisenbahn- und Binnenschifffahrtsverbindungen, 50 % für Studien und bis zu 50 % für intelligente Verkehrssysteme liegt, um die Mitgliedstaaten bei der Umstellung auf solche Systeme zu unterstützen;

45.

verweist auf den wichtigen Beitrag zahlreicher Gebietskörperschaften zur Finanzierung der TEN-V in Ergänzung zu den Mitteln der Mitgliedstaaten und der EU, die ihre aktive Teilnahme an der Gestaltung und Durchführung von Infrastrukturvorhaben hinreichend rechtfertigt;

46.

erachtet die vertragliche Festlegung des EU-Beitrags im Rahmen von umfassenden Finanzierungsplänen für die Verwirklichung sehr großer Vorhaben als unerlässlich; dies ist im Rahmen der derzeitigen Modalitäten für die Gewährung von EU-Mitteln nicht möglich, da diese auf einen Haushaltsplan von sieben Jahren beschränkt sind (d.h. auf einen Zeitraum, der unter der Bauzeit für sehr große Vorhaben liegt);

47.

befürwortet den Finanzierungsgrundsatz des Kernnetzes durch einen Infrastrukturfonds und des Gesamtnetzes durch weitere nationale und regionale Mittel einschl. des EFRE; weist jedoch darauf hin, dass mit der Kohäsionspolitik ganz eigene Ziele verfolgt werden und die Finanzierung des Gesamtnetzes im Rahmen der auf regionaler Ebene festgelegten integrierten Entwicklungsstrategien keinesfalls zu einer Fragmentierung der Kohäsionspolitik führen darf;

48.

hegt Zweifel an den Auswirkungen, die diese Verordnung auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften haben könnte, insbesondere auf die Mittel, die sie im Rahmen der Kofinanzierung für die TEN-V-Infrastruktur bereitstellen. Diese Auswirkungen müssen detailliert und fallspezifisch bewertet werden;

Die neuen Finanzierungsinstrumente für das TEN-V

49.

befürwortet den Grundsatz, neue Finanzierungsquellen zu erschließen, um die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des TEN-V voranzubringen, die Risiken zu diversifizieren und verstärkt Privatinvestitionen einzubinden, betont jedoch, dass diese potenziellen neuen Finanzierungsquellen keinesfalls die herkömmliche Finanzierung der EU ersetzen, sondern lediglich als Ergänzung gedacht sein dürfen;

50.

spricht sich für den Aufbau von öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) in einem gewissen Umfang aus, da diese der Transparenz der Finanzierung zuträglich sind und den Interessenträgern die Einhaltung der Fristen für den Infrastrukturbau erleichtern; führt jedoch gleichzeitig ins Treffen, dass die ÖPP nicht die Lösung für alle Probleme sind, und unterstreicht, dass in der Frage des Infrastruktureigentums bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens im Wege einer ÖPP ein umsichtiges Vorgehen erforderlich ist;

51.

plädiert für die rasche und EU-weite Einführung einer Besteuerung für den Verkehrsbereich, die auf dem Grundsatz der Internalisierung der externen Kosten der umweltschädlichsten Verkehrsträger beruht und in einer einheitlichen Besteuerung mündet, deren Einnahmen anschließend für den Bau nachhaltigerer Verkehrsinfrastruktur verwendet werden (insbesondere die Eurovignette);

52.

fordert, die Rolle der Europäischen Investitionsbank nicht zu vernachlässigen, die jedes Jahr ca. 10 Mrd. EUR für Verkehrsvorhaben bereitstellt und eine stabile Investitionsquelle für die komplexesten Vorhaben bleibt;

53.

befürwortet das neue Finanzierungsinstrument der EU, die so genannte Fazilität „Connecting Europe“, mit der vorrangige europäische Infrastrukturvorhaben, insbesondere Verkehrs, Energie- und digitale Breitbandinfrastruktur, finanziert werden sollen, und begrüßt die Hebelwirkung dieser Fazilität.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 3 Buchstabe (o)

Ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(o)

„Städtischer Knoten“ ist ein städtisches Gebiet, in dem die Verkehrsinfrastruktur des transeuropäischen Netzes mit anderen Teilen dieser Infrastruktur und mit der Infrastruktur für den Nah- und Regionalverkehr verbunden ist;

(o)

„Städtischer Knoten“ ist ein städtisches Gebiet, die Verkehrsinfrastruktur des transeuropäischen Netzes mit anderen Teilen dieser Infrastruktur und mit der Infrastruktur für den Nah- und Regionalverkehr verbunden ist;

Begründung

Es ist wichtig, dass beim Aufbau des Kernnetzes auch die damit vor Ort bestehende Logistikinfrastruktur eingebunden wird (Häfen, Flughäfen, Logistikplattformen, Güterterminals usw.). Mit diesem Änderungsvorschlag soll diese natürliche Verbindung ausdrücklich erwähnt werden.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 4 Absatz 2

Ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 4

Ziele des transeuropäischen Verkehrsnetzes

(2)   Mit dem Aufbau der Infrastrukturen des transeuropäischen Verkehrsnetzes werden folgende Ziele verfolgt:

(j)

eine Verkehrsinfrastruktur, die den besonderen Gegebenheiten in den verschiedenen Teilen der Union gerecht wird und eine ausgewogene Abdeckung der europäischen Regionen, auch der Gebiete in äußerster Randlage und anderer Randgebiete, gewährleistet;

Artikel 4

Ziele des transeuropäischen Verkehrsnetzes

(2)   Mit dem Aufbau der Infrastrukturen des transeuropäischen Verkehrsnetzes werden folgende Ziele verfolgt:

(j)

eine Verkehrsinfrastruktur, die den besonderen Gegebenheiten in den verschiedenen Teilen der Union gerecht wird und eine ausgewogene Abdeckung der europäischen Regionen, auch der Gebiete in äußerster Randlage und anderer Randgebiete , gewährleistet;

Begründung

In Anbetracht der Zugänglichkeitsprobleme der Berggebiete muss sichergestellt werden, dass das TEN-V ihnen ebenso Rechnung trägt wie den benachteiligten Regionen in Randlage und äußerster Randlage.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 9 Absatz 3

Ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Gesamtnetz bis spätestens 31. Dezember 2050 fertiggestellt wird und den einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels vollständig entspricht.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Gesamtnetz bis spätestens 31. Dezember 2050 fertiggestellt wird und den einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels vollständig entspricht.

Begründung

Obwohl sie oftmals im Recht sind, müssen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vielfach tatenlos zusehen, wie ihre Mitgliedstaaten sich weigern, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Der Berichterstatter schlägt vor, auf „Programmverträge“ nach Vorbild der Territorialpakte zurückzugreifen.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 45 Absatz 1

Ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 45

Anforderungen

(1)   Das Kernnetz spiegelt die sich entwickelnde Verkehrsnachfrage und den multimodalen Verkehrsbedarf wider. Um eine ressourcenschonende Benutzung der Verkehrsinfrastruktur zu gewährleisten und ausreichende Kapazitäten bereitzustellen, wird beim Management der Infrastrukturnutzung der modernsten Technik sowie den Regulierungs- und Leitungsmaßnahmen Rechnung getragen.

Artikel 45

Anforderungen

(1)   Das Kernnetz spiegelt die sich entwickelnde Verkehrsnachfrage und den multimodalen Verkehrsbedarf wider. Um eine ressourcenschonende Benutzung der Verkehrsinfrastruktur zu gewährleisten und ausreichende Kapazitäten bereitzustellen, wird beim Management der Infrastrukturnutzung der modernsten Technik sowie den Regulierungs- und Leitungsmaßnahmen Rechnung getragen.

Begründung

Der Güterverkehr muss im Interesse seiner Effizienz über Infrastrukturen mit ausreichender Kapazität und über Vorrang gegenüber dem Personenverkehr verfügen.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 46 Absatz 3

Ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(3)   Unbeschadet des Artikels 47 Absätze 2 und 3 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das Kernnetz zum 31. Dezember 2030 fertiggestellt wird und den Bestimmungen dieses Kapitels vollständig entspricht.

(3)   Unbeschadet des Artikels 47 Absätze 2 und 3 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das Kernnetz zum 31. Dezember 2030 fertiggestellt wird und den Bestimmungen dieses Kapitels vollständig entspricht.

Begründung

Obwohl sie oftmals im Recht sind, müssen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften vielfach tatenlos zusehen, wie ihre Mitgliedstaaten sich weigern, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Der Berichterstatter schlägt vor, auf „Programmverträge“ nach Vorbild der Territorialpakte zurückzugreifen.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 47

Ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 47

Knoten des Kernnetzes

(1)   Die Knoten des Kernnetzes sind in Anhang II verzeichnet und umfassen:

städtische Knoten einschließlich ihrer Häfen und Flughäfen;

Seehäfen;

Grenzübergänge zu Nachbarländern.

Artikel 47

Knoten des Kernnetzes

(1)   Die Knoten des Kernnetzes sind in Anhang II verzeichnet und umfassen:

städtische Knoten einschließlich ihrer Häfen und Flughäfen;

Seehäfen;

Grenzübergänge zu Nachbarländern.

Begründung

Es ist wesentlich, dass die städtischen Knoten des Kernnetzes entsprechend der vom Berichterstatter vorgeschlagenen Definition (Änderungsvorschlag 1 im Stellungnahmeentwurf zu Artikel 3 des Kommissionsvorschlags, in dem „städtischer Knoten“ definiert wird) alle örtlichen Logistikeinrichtungen für einen effizienten Personen- und Güterverkehr umfassen (d.h. Häfen, Flughäfen, Logistikplattformen, Güterterminals usw.).

Änderungsvorschlag 7

Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe b)

Ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(5)   Der Europäische Koordinator […]

(b)

berichtet den Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls allen anderen direkt am Ausbau des Kernnetzkorridors Beteiligten über auftretende Schwierigkeiten und trägt dazu bei, geeignete Lösungen zu finden;

(5)   Der Europäische Koordinator […]

(b)

berichtet den Mitgliedstaaten, der Kommission und gegebenenfalls allen anderen direkt am Ausbau des Kernnetzkorridors Beteiligten über auftretende Schwierigkeiten und trägt dazu bei, geeignete Lösungen zu finden ;

Begründung

Um das gute Vorankommen der Korridorvorhaben sicherzustellen, schlägt der Berichterstatter vor, die Befugnisse des europäischen Koordinators zu stärken (oder expliziter darzulegen). Bei Verzögerungen kann der europäische Koordinator sich an die Europäische Kommission wenden, damit diese eine Erklärung für diese Verzögerungen seitens der betroffenen Staaten einfordert und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschließt, geeignete Maßnahmen zu treffen.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 52 Absatz 1

Ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(1)   Für jeden Kernnetzkorridor richten die beteiligten Mitgliedstaaten eine Korridorplattform ein, deren Aufgabe es ist, die allgemeinen Ziele des Kernnetzkorridors festzulegen und die in Artikel 53 Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzubereiten und zu überwachen;

(1)   Für jeden Kernnetzkorridor beteiligten Mitgliedstaaten eine Korridorplattform ein, deren die allgemeinen Ziele des Kernnetzkorridors festzulegen und die in Artikel 53 Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzubereiten und zu überwachen ;

Begründung

Auf Grund der geplanten Stellung und der zu stärkenden Befugnisse der Europäischen Koordinatoren wird es als zielführend angesehen, wenn dieser die Etablierung der Korridorplattform übernimmt, da dadurch eine anderweitig aufwendige Abstimmung der Mitgliedstaaten untereinander entfallen kann.

Änderungsvorschlag 9

Artikel 52 Absatz 2

Ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(2)   Die Korridorplattform besteht aus den Vertretern der beteiligten Mitgliedstaaten und gegebenenfalls anderer öffentlicher und privater Stellen. Auf jeden Fall beteiligen sich an der Korridorplattform die jeweiligen Infrastrukturbetreiber gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (1).

(2)   Die Korridorplattform besteht aus den Vertretern der beteiligten Mitgliedstaaten und gegebenenfalls anderer öffentlicher und privater Stellen. Auf jeden Fall beteiligen sich an der Korridorplattform die jeweiligen Infrastrukturbetreiber gemäß der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (1).

Begründung

Als wichtiges Kofinanzierungsorgan für die Verkehrsnetze müssen die Regionen automatisch in die Korridorplattformen des Kernnetzes eingebunden werden.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 53 Absatz 1

Ändern

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(1)   Für jeden Kernnetzkorridor stellen die beteiligten Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Korridorplattform innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemeinsam einen Korridorentwicklungsplan auf und teilen ihn der Kommission mit.

(1)   Für jeden Kernnetzkorridor stellen die beteiligten Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Korridorplattform innerhalb nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemeinsam einen Korridorentwicklungsplan auf und teilen ihn der Kommission mit.

Begründung

Die Frist von sechs Monaten für die Erstellung der Korridorentwicklungspläne erscheint nicht im Einklang mit der Durchführung eines echten Konsultationsverfahrens (Artikel 53 Absatz 1). In mehreren Mitgliedstaaten besteht die gesetzliche Möglichkeit, die Bürger in die Entscheidungen über öffentliche Infrastruktur einzubinden. Diese Konsultationsverfahren sind lang und dauern meistens mehr als sechs Monate. Mit dem Änderungsvorschlag werden Fristen festgelegt, die im Einklang mit der Durchführung der im nationalen Recht vorgeschriebenen Konsultationen stehen.

Brüssel, den 3. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/159


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020)“

2012/C 225/12

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, die Geltungsdauer des EGF über 2013 hinaus zu verlängern, und unterstützt insbesondere die Beibehaltung von Aspekten des 2009 eingeführten überarbeiteten Geltungsbereichs und der Interventionskriterien;

bedauert den Beschluss des Rates, die krisenbedingte Ausnahmeregelung nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus zu verlängern;

empfiehlt höhere Kofinanzierungsquoten für die EGF-Säule für Unternehmen im Vergleich zu anderen Säulen, um Unternehmensgründungen und Unternehmertum zu fördern;

spricht sich gegen die vorgeschlagene Ausweitung des EGF auf Landwirte aus und betont, dass bei der Aushandlung von Handelsabkommen die Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik sichergestellt werden muss;

hebt hervor, dass die geltende Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, Regionen zu bestimmen, die Unterstützung aus dem EGF direkt beantragen können; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, diese Möglichkeit regelmäßig zu nutzen;

vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag von deutlicheren Verweisen auf lokale und regionale Gebietskörperschaften profitieren würde. Dies betrifft insbesondere Artikel 8 Absatz 2, dem zufolge der Antrag Informationen zu den Verfahren für die Anhörung lokaler/regionaler Gebietskörperschaften enthalten und auch die Agenturen/Behörden auflisten sollte, die das Maßnahmenpaket umsetzen, sowie Artikel 11 Absatz 4 zu Leitlinien für lokale/regionale Gebietskörperschaften für die Inanspruchnahme des EGF.

Berichterstatter

Gerry BREEN (IE/EVP), Mitglied des Stadtrats und der Regionalbehörde von Dublin

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020)

COM(2011) 608/3 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

hält den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ein wichtiges Interventionsinstrument zur Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit in einer angespannten Arbeitsmarktlage bei erheblichen Entlassungen sowie für ein wichtiges Verfahren der Europäischen Union um Solidarität mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu zeigen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass ca. 10 % der Arbeitnehmer, die 2009/2010 in der EU entlassen wurden, über den EGF unterstützt werden konnten, und dass 40 % der Arbeitnehmer, für die der Fonds eingesetzt wurde, erfolgreich wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert wurden (1), wiederholt jedoch seinen Aufruf an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten zu einer besseren Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Anwendung des EGF;

3.

begrüßt, dass der Europäische Sozialfonds (ESF) langfristige aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fördert und Unterstützung leistet bei der Prävention von Arbeitslosigkeit und bei frühzeitigem Eingreifen, sieht jedoch trotzdem die Notwendigkeit eines raschen Interventionsmechanismus wie des EGF, um in Beschäftigungskrisen Hilfe leisten zu können;

4.

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, die Geltungsdauer des EGF über 2013 hinaus zu verlängern, und unterstützt insbesondere die Beibehaltung von Aspekten des 2009 eingeführten überarbeiteten Geltungsbereichs und der Interventionskriterien; weist darauf hin, dass die seitdem gestiegene Zahl der Anträge die Nachfrage nach Interventionen bei 500 oder weniger Entlassungen deutlich belegt; nimmt jedoch auch zur Kenntnis, dass sich die Ausschöpfung des EGF bislang weit unterhalb der für ihn angesetzten Haushaltsobergrenzen bewegt;

5.

unterstützt die Bemühungen um eine Verbesserung und Vereinfachung des EGF-Verfahrens, weist jedoch auf die folgenden nach wie vor bestehenden Hauptherausforderungen für den EGF hin:

Er muss effizienter werden und schneller reagieren können - er muss ein wirklich rascher Interventionsmechanismus werden.

Er muss eine geeignete und attraktive Option für Mitgliedstaaten sein, die mit Massenentlassungen konfrontiert sind, was die Notwendigkeit einfacherer Verfahren, höherer Kofinanzierungsquoten und größerer Flexibilität bei seiner Anwendung mit sich bringt.

Er muss Komplementarität bieten und über das Angebot anderer EU-Fonds und durch nationales oder EU-Recht bzw. durch Tarifverträge vorgegebene ergänzende Maßnahmen hinausgehen bzw. diese ergänzen;

6.

ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Ausweitung des EGF auf von Handelsabkommen betroffene Landwirte einen grundlegenden Widerspruch zwischen der EU-Handelspolitik und der GAP aufzeigt;

7.

sieht in der Ausweitung des EGF auf den Agrarsektor einen radikalen Wandel des Charakters des EGF und befürchtet, dass dieser Vorschlag tatsächlich zur Schaffung von zwei EGF führen wird: einem EGF für in der Landwirtschaft Beschäftigte und einem weiteren für andere Arbeitskräfte, mit unterschiedlichen Kriterien, Antragsverfahren sowie Verwaltungs- und Finanzkontrollbestimmungen;

8.

kann zwar die Logik nachvollziehen, fragt sich jedoch, ob es zweckmäßig ist, dass der EGF und weitere vorgeschlagene Krisenmechanismen außerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens liegen sollen;

9.

bedauert den Beschluss des Rates, die krisenbedingte Ausnahmeregelung nicht über den 31. Dezember 2011 (2) hinaus zu verlängern, insbesondere angesichts der aktuellen Bemühungen einiger Volkswirtschaften um die Bewältigung der Auswirkungen der „Staatsschuldenkrise“ und des sich daraus ergebenden Drucks auf die Beschäftigung und der größeren sozialen Unsicherheit; bedauert zudem, dass dieser Beschluss zu einem Zeitpunkt gefasst wurde, als die Zahl der EGF-Anträge aufgrund der 2009 eingeführten Ausnahmeregelung erheblich anstieg und der EGF positive Ergebnisse aufzuweisen hat;

10.

betont, dass der Beschluss des Rates den Verhandlungen über den für den Zeitraum 2014-2020 vorgeschlagenen EGF nicht vorgreifen sollte;

Geltungsbereich des EGF

11.

begrüßt die Ausweitung des EGF auf geschäftsführende Inhaber von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen oder Selbständige, sieht jedoch möglichen weiteren Klärungsbedarf in Bezug auf die Anwendung des EGF auf Selbständige, da der Status der Arbeitslosigkeit dieser Personen in den einzelnen Mitgliedstaaten Unterschiede aufweist;

12.

begrüßt die Flexibilität bei der Anwendung des EGF auf kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen Umständen, empfiehlt jedoch, dass die Europäische Kommission die Kriterien näher erläutern sollte, die unter solchen Umständen angewandt werden; weist darauf hin, dass nicht nur die absolute Zahl von Entlassungen, sondern auch das Ausmaß und die Folgen von Entlassungen für einen Ort bzw. eine Region berücksichtigt werden müssen;

13.

unterstützt die Aufnahme einer Finanzbestimmung für Investitionen in Sachwerte für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung, da dies das über den EGF förderfähige Leistungspaket aufwerten wird; empfiehlt höhere Kofinanzierungsquoten für die EGF-Säule für Unternehmen im Vergleich zu anderen Säulen, um Unternehmensgründungen und Unternehmertum zu fördern;

14.

unterstreicht, dass der akademische Zyklus derzeit eine Begrenzung des Zugangs zur Hochschulbildung darstellt, da der Zeitpunkt der Entlassung den EGF in seinen Möglichkeiten einschränkt, die betroffenen Arbeitskräfte zwei ganze Studienjahre zu unterstützen; schlägt vor, dass entlassene Arbeitnehmer im Rahmen des EGF mindestens zwei volle Studienjahre unterstützt werden können sollten, wobei die derzeitigen Einschränkungen gelockert oder die hierfür erforderliche Finanzierung als Vorabzahlung geleistet werden sollten;

15.

betont, dass der EGF nur ergänzende Maßnahmen unterstützen und keine durch nationales oder EU-Recht oder durch Tarifverträge vorgeschriebenen Maßnahmen ersetzen darf; weist darauf hin, dass Konflikte zwischen den Zielen des EGF und der Inflexibilität mancher nationaler politischer Rahmenbedingungen aufgetreten sind, die die Wirksamkeit des EGF beeinträchtigen können; ermuntert die Mitgliedstaaten, den EGF als Chance zu sehen, um neue und dynamische Ansätze für die Unterstützung von arbeitslos gewordenen Arbeitnehmern zu entwickeln;

16.

begrüßt den Vorschlag, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, Änderungen an dem Paket von Unterstützungsleistungen für Arbeitskräfte vorzunehmen und weitere förderfähige Maßnahmen hinzuzufügen; legt die Festlegung einer Frist (z.B. ein Monat) nahe, innerhalb derer die Europäische Kommission derartigen Änderungen zustimmen muss;

Das Antragsverfahren - rascheres Tätigwerden und einfachere Verfahren

17.

kann den Wunsch der EU-Institutionen nach einer Straffung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens nachvollziehen, bedauert jedoch einige Schwachstellen in dem Vorschlag, die verhindern, dass der EGF zu einem wirklich raschen Interventionsmechanismus wird;

18.

ist der Auffassung, dass einige der Maßnahmen, die auf eine bessere Wirksamkeit des EGF abzielen, tatsächlich zu einer größeren Verwaltungslast und zu höheren Kosten für die mit der Durchführung betrauten Behörden führen könnten; unterstreicht, dass aufwendigere Berichterstattungs- und Kontrollanforderungen zur Folge haben könnten, dass der EGF als Option für die Mitgliedstaaten für den Einsatz in Beschäftigungskrisen an Attraktivität verliert;

19.

vertritt die Auffassung, dass dem Antragsverfahren bei fehlenden nationalen Bestimmungen zu Entlassungen eine direkte und frühzeitige Einbindung von Arbeitnehmern oder ihren Vertretern nutzen könnte, und empfiehlt, dass die Behörden die Arbeitnehmer zur Beteiligung an diesem Verfahren anregen sollten, indem sie aufzeigen, dass über den EGF zusätzliche Unterstützung (über die gesetzliche Unterstützung hinaus) möglich ist;

20.

schlägt ferner vor, dass in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehen werden sollte, dass die Anträge ein Profil und eine erste Einschätzung des Aus-, Fort- und Weiterbildungsbedarfs der entlassenen Arbeitskräfte sowie ihrer möglichen Pläne, sich mit einem Unternehmen selbstständig zu machen, enthalten sollten, um ein geeignetes und personalisiertes Unterstützungspaket zu schnüren, das den Erfordernissen der Arbeitskräfte und den Erwartungen des Fonds gerecht wird;

21.

schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Antragsverfahrens neben den Sozialpartnern auch die einschlägigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften anhören müssen und dass die Verfahren für die Durchführung, darunter auch die Koordinierung zwischen den einzelnen Agenturen und Behörden, für die Kommunikation mit den Arbeitnehmern und für deren Information über verfügbare Fördermaßnahmen und die entsprechenden Antragsverfahren deutlich in den Anträgen dargelegt sein sollten;

22.

empfiehlt, dass die Leitlinien für die Einreichung von Anträgen auch Bezug auf Arbeitsmarktdaten und insbesondere das EU-Kompetenzpanorama (3) nehmen sollten, damit die über den EGF finanzierten Maßnahmen besser auf die Bedürfnisse des EU-Arbeitsmarkts abgestimmt sind; vertritt ferner die Auffassung, dass die in der EGF-Verordnung vorgesehenen Mobilitätsbeihilfen zur Unterstützung von Arbeitskräften genutzt werden könnten, die Qualifikationslücken auf den Arbeitsmärkten anderer EU-Mitgliedstaaten schließen;

23.

begrüßt Bemühungen um eine Vereinfachung der Bestimmungen zur Förderfähigkeit von Kosten – die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Mitgliedstaaten vor dem Beschluss über einen EGF-Antrag nur sehr zögerlich Kosten übernehmen; weist darauf hin, dass dies unnötige Verzögerungen und enttäuschte Hoffnungen bei den Arbeitsnehmern zur Folge hat und die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des EGF unterminiert; hält daher für eine raschere Unterstützung der Arbeitskräfte mehr Sicherheit und Verlässlichkeit für erforderlich;

24.

empfiehlt, das Genehmigungsverfahren durch die nächste interinstitutionelle Vereinbarung zu beschleunigen; schlägt anderenfalls vor, dass die Europäische Kommission nach ihrer ersten Beurteilung und Prüfung eines Antrags eine Zwischenzahlung an die Mitgliedstaaten leistet. Dies würde für größere Sicherheit und Verlässlichkeit sorgen, der Tatsache, dass der Faktor Zeit bei Entlassungen eine wichtige Rolle spielt, Rechnung tragen und die zeitlichen Verzögerungen bei der Bereitstellung von EGF-finanzierter Unterstützung für arbeitslos gewordene Arbeitnehmer verringern;

25.

hofft auf eine qualitative Verbesserung der Anträge mit zunehmendem Bekanntheitsgrad des EGF; fordert die Mitgliedstaaten diesbezüglich auf, gemeinsames Wissen über den EGF und seine Umsetzung zu sammeln; empfiehlt ferner, dass die Europäische Kommission Sachverständige mit Erfahrung in Bezug auf EGF-Anträge benennt, die im Vorfeld der Antragstellung beratend zur Seite stehen und Erfahrungen mit potenziellen neuen Antragstellern austauschen können;

Kofinanzierungsquoten

26.

spricht sich auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Rates, die Kofinanzierungsquote von 50 % (ab 1. Januar 2012) wieder einzuführen, nach wie vor für eine höhere als die vorgeschlagene Kofinanzierungsquote für den EGF aus, um den Mangel an Kofinanzierungsmitteln auszugleichen und die Attraktivität des EGF zu steigern;

27.

hält das vorgeschlagene Modell mit unterschiedlichen Kofinanzierungsquoten (von 50 % bis 65 %) für ungeeignet;

28.

begrüßt, dass Behörden, die einen EGF-Antrag bearbeiten, ein gewisser Finanzbeitrag für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information, Werbung, Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden kann (Artikel 7 Absatz 3), empfiehlt jedoch, dass dieser Beitrag 5 % der Gesamtkosten nicht übersteigen sollte;

Ausweitung des EGF auf den landwirtschaftlichen Sektor

29.

spricht sich gegen die vorgeschlagene Ausweitung des EGF auf Landwirte aus und betont, dass bei der Aushandlung von Handelsabkommen die Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik sichergestellt werden muss;

30.

sieht in der Ausweitung auf den Landwirtschaftssektor – indem es Landwirten ermöglicht wird, ihre Tätigkeiten innerhalb und/oder außerhalb der Landwirtschaft umzustellen – teilweise einen Widerspruch zu den erklärten Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik, die Landwirtschaft in allen Gebieten beizubehalten, und dem Wunsch, die Vielfalt des Sektors auf europäischer Ebene zu bewahren;

31.

stellt vor dem Hintergrund der Senkung der Haushaltsobergrenze, der Erweiterung des möglichen Empfängerkreises und der Bemühungen um eine bessere Zugänglichkeit/größere Attraktivität des EGF die Frage, ob das Verhältnis der vorgeschlagenen Mittelzuweisungen dem Ziel des Fonds gerecht wird, wenn ein Höchstbetrag von 2,5 Mrd. EUR (bei Mitteln in Höhe von insgesamt 3 Mrd. EUR) für den landwirtschaftlichen Sektor vorgesehen ist; gibt zu bedenken, dass dieser Betrag für den EGF als rasches Interventionsinstrument zu hoch und andererseits zu gering ist, um die prognostizierten realen Verluste für die Landwirtschaft und die Lebensmittelindustrie auszugleichen, wenn bestimmte bilaterale Handelsabkommen abgeschlossen werden;

32.

möchte vor dem Hintergrund dieser grundlegenden Vorbehalte gegenüber der Ausweitung des Geltungsbereichs auf den Landwirtschaftssektor einige weitere Anmerkungen zu diesem Aspekt des Vorschlags vorbringen:

erachtet den Vorschlag als vage in Bezug darauf, wann der EGF für einzelne Landwirte eingesetzt werden kann, insbesondere geht nicht eindeutig hervor, was als „Anpassung“ der landwirtschaftlichen Tätigkeit als Reaktion auf Marktbedingungen anerkannt werden wird;

vertritt zudem die Auffassung, dass die vorgeschlagenen Verfahren für die Gewährung von EGF-Beihilfen für den Landwirtschaftssektor den Erlass einiger delegierter Rechtsakte durch die Europäische Kommission erfordern, was eingehender zu beleuchten wäre;

hält den Zeitraum von drei Jahren nach der Umsetzung eines Handelsabkommens für die Gewährung von Unterstützung für nicht ausreichend, da sich solche Abkommen nicht unbedingt sofort auf die landwirtschaftliche Tätigkeit auswirken;

schlägt vor, die Inanspruchnahme des EGF für den landwirtschaftlichen Sektor nicht nur auf Landwirte und Beschäftigte in der Landwirtschaft zu beschränken, sondern ihn auch für personalisierte Leistungen für Arbeitskräfte und Lieferanten in nachgelagerten Branchen – wie etwa die Lebensmittelverarbeitung – einzusetzen, die auch von Handelsabkommen betroffen sind;

33.

nimmt zur Kenntnis, dass der EGF nicht als Einkommensunterstützung für Landwirte genutzt werden sollte, die von einem Handelsabkommen betroffen sind; hält das Verhältnis zum Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in dem Vorschlag für nicht ausreichend deutlich beschrieben und schlägt vor, dass die Europäische Kommission diesbezüglich näher ins Detail gehen sollte;

Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

34.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten das Potenzial der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beim Einsatz des EGF nicht vollständig ausschöpfen und verweist auf das Partnerschaftsprinzip sowie auf die Multi-Level-Governance (4) bei der Vorbereitung und Umsetzung von EGF-Anträgen sowie bei der Beobachtung und Beurteilung der Wirksamkeit des EGF;

35.

vertritt unter Berücksichtigung der bislang gemachten Erfahrungen die Ansicht, dass der EGF mehr Wirkung zeigt, wenn bei der Gestaltung und Umsetzung des koordinierten Maßnahmenpakets für Arbeitskräfte ein vor Ort zwischen den einzelnen Agenturen und Behörden koordinierter Ansatz verfolgt wird und wenn es lokale Anlaufstellen gibt, die Arbeitskräften, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, mit eindeutigen Informationen beratend zur Seite stehen;

36.

hebt hervor, dass die geltende Verordnung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, Regionen zu bestimmen, die Unterstützung aus dem EGF direkt beantragen können; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, diese Möglichkeit regelmäßig zu nutzen, insbesondere bei den Regionen, die über Zuständigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung verfügen und/oder eine Rolle bei der Unternehmensförderung und -entwicklung spielen; ist der Auffassung, dass auf diese Weise Verzögerungen bei den Anträgen und auch Kapazitätsprobleme auf der nationalen Ebene vermieden würden, wo nationale Ministerien häufig weder über die erforderlichen Fähigkeiten noch Ressourcen verfügen, um lokale/regionale Unterstützungsleistungen zu gestalten und umzusetzen;

37.

schlägt vor, dass die Europäische Kommission eine Datenbank mit der Umsetzung bewährter Verfahren erstellt und dass in die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Leitlinien für die Einreichung von Anträgen auch Kriterien für eine Partnerschaft auf mehreren Ebenen aufgenommen werden sollten;

38.

hält es angesichts der aktuellen Staatsschuldenkrise und des sich hieraus ergebenden Drucks auf die öffentlichen Haushalte für betrachtenswert, den EGF auf Situationen auszuweiten, bei denen eine erhebliche Anzahl an Mitarbeitern aus dem öffentlichen Dienst entlassen wird und sich diese Entlassungen negativ auf den lokalen/regionalen Arbeitsmarkt auswirken;

39.

vertritt die Auffassung, dass der Vorschlag von deutlicheren Verweisen auf lokale und regionale Gebietskörperschaften profitieren würde. Dies betrifft insbesondere Artikel 8 Absatz 2, dem zufolge der Antrag Informationen zu den Verfahren für die Anhörung lokaler/regionaler Gebietskörperschaften enthalten und auch die Agenturen/Behörden auflisten sollte, die das Maßnahmenpaket umsetzen, sowie Artikel 11 Absatz 4 zu Leitlinien für lokale/regionale Gebietskörperschaften für die Inanspruchnahme des EGF;

40.

sieht folgenden Verbesserungsbedarf bei den Kommunikationskanälen: benötigt werden (a) deutlichere Kommunikationskanäle zwischen den für die Verwaltung des EGF zuständigen Behörden sowie zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen und lokalen/regionalen Stellen und (b) eine effizientere und personalisierte Kommunikation mit Arbeitskräften, die Unterstützung empfangen; schlägt diesbezüglich vor, für die Anträge eine Website mit allgemeinen Informationen sowie ein Internetportal einzurichten, das einen vertraulichen Austausch persönlicher Informationen zwischen entlassenen Arbeitskräften und Unterstützungseinrichtungen ermöglicht.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Erwägungsgrund 10

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der entlassenen Arbeitskräfte leisten. Die Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass mindestens 50 % der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte binnen 12 Monaten nach Antragstellung eine neue Beschäftigung oder Tätigkeit finden.

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der entlassenen Arbeitskräfte leisten. Die Mitgliedstaaten sollten das Ziel anstreben, dass mindestens 50 % der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte binnen 12 Monaten nach eine neue Beschäftigung oder Tätigkeit finden.

Begründung

Im Durchschnitt liegen zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Bewilligung der Mittel 12 bis 17 Monate. Viele Mitgliedstaaten und lokale und regionale Gebietskörperschaften sind nicht in der Lage, innerhalb dieses Zeitraums finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Forderung, dass mindestens 50 % der Arbeitskräfte bereits binnen 12 Monaten nach Antragstellung wieder in Beschäftigung sein sollen, wird in manchen Fällen dazu führen, dass gar kein Antrag auf finanzielle Unterstützung gestellt wird.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 4 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 4

Interventionskriterien

2.   Bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen, kann ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die in Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. Der betreffende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, dass dieser die Interventionskriterien gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt.

Artikel 4

Interventionskriterien

2.   Bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen kann ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die in Buchstabe a oder b genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale Wirtschaft haben. Der betreffende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, dass dieser die Interventionskriterien gemäß Buchstabe a oder b nicht vollständig erfüllt.

Begründung

Da diese Möglichkeit in Erwägungsgrund 6 des Kommissionsvorschlags genannt wird, wäre es im Sinne der Rechtssicherheit angezeigt, die Formulierung auch in den Wortlaut des Verordnungsvorschlags aufzunehmen. Da die „abgelegenen Regionen“ in dem Vorschlag für eine Verordnung über den EGF ausdrücklich erwähnt werden, halten wir es auf der Grundlage von Artikel 349 AEUV für sehr wichtig klarzustellen, dass mit diesem Begriff explizit auf die Regionen in äußerster Randlage verwiesen wird, damit diese ebenfalls von den Ausnahmeregelungen profitieren können, die ihnen eine umfassende Beteiligung an diesem Fonds ermöglichen würden. Ferner muss berücksichtigt werden, dass zu den Regionen in äußerster Randlage die EU-Regionen mit den höchsten Arbeitslosenquoten zählen und dass sie aufgrund der geringen Größe ihrer Volkswirtschaften nicht in der Lage sind, Unternehmen hervorzubringen, deren Arbeitnehmerzahlen ausreichen, um eine Unterstützung aus dem EGF beantragen zu können. Daher wären sie eindeutig benachteiligt.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 8 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

(a)

Begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder einer durch eine unvorhergesehene Krise verursachten schwerwiegenden Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft oder einer neuen Marktlage im landwirtschaftlichen Sektor dieses Mitgliedstaats, die auf die Wirkungen eines von der Europäischen Union gemäß Artikel XXIV des GATT initiierten Handelsabkommens oder eines im Rahmen der Welthandelsorganisation gemäß Artikel 2 Buchstabe c initiierten multilateralen Übereinkommens zurückzuführen ist. Diese Analyse basiert auf denjenigen statistischen und sonstigen Informationen, die sich am besten zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Interventionskriterien eignen;

(b)

Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 5 sowie Erläuterung der Ereignisse, die die betreffenden Entlassungen ausgelöst haben;

(c)

gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Arbeitskräfte;

(d)

erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage;

(e)

Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Arbeitskräfte;

(f)

Daten, an denen mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;

(g)

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Organisationen;

(h)

Erklärung des Inhalts, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen EU-Recht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie Erklärung des Inhalts, dass die personalisierten Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

(i)

Quellen der nationalen Kofinanzierung;

(j)

gegebenenfalls Angaben zu weiteren Voraussetzungen, wie sie in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.

Der Antrag muss Folgendes enthalten:

(a)

Begründete Analyse des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge oder einer durch eine unvorhergesehene Krise verursachten schwerwiegenden Störung der lokalen, regionalen oder nationalen Wirtschaft oder einer neuen Marktlage im landwirtschaftlichen Sektor dieses Mitgliedstaats, die auf die Wirkungen eines von der Europäischen Union gemäß Artikel XXIV des GATT initiierten Handelsabkommens oder eines im Rahmen der Welthandelsorganisation gemäß Artikel 2 Buchstabe c initiierten multilateralen Übereinkommens zurückzuführen ist. Diese Analyse basiert auf denjenigen statistischen und sonstigen Informationen, die sich am besten zum Nachweis der Erfüllung der in Artikel 4 genannten Interventionskriterien eignen;

(b)

Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 5 sowie Erläuterung der Ereignisse, die die betreffenden Entlassungen ausgelöst haben;

(c)

gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Arbeitskräfte;

(d)

erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage;

()

Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Arbeitskräfte;

()

Daten, an denen mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. 3 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;

()

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Organisationen;

()

Erklärung des Inhalts, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen EU-Recht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie Erklärung des Inhalts, dass die personalisierten Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

()

Quellen der nationalen Kofinanzierung;

()

gegebenenfalls Angaben zu weiteren Voraussetzungen, wie sie in dem gemäß Artikel 4 Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt sind.

Begründung

Diese Ergänzungen werden aufgenommen, um sicherzustellen, dass die Anträge auf Unterstützung durch den EGF besser auf den Bedarf und die Erwartungen der Arbeitskräfte abgestimmt sind und damit die finanzierten Maßnahmen den europäischen und nationalen politischen Rahmen umfassend ergänzen.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 11 Absatz 4

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die technische Unterstützung der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission kann auch den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene Informationen über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung stellen.

Die technische Unterstützung der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission auch den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung stellen.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 13 Absatz 1

Festsetzung des Finanzbeitrags

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf 50 % der Gesamtsumme der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e genannten geschätzten Kosten oder im Fallvon Anträgen eines Mitgliedstaats für ein Gebiet, von dem mindestens eine Region auf NUTS-II-Niveau für eine Förderung im Rahmen des „Konvergenz“-Ziels der Strukturfonds in Frage kommt, 65 % dieser Kosten nicht übersteigen. In ihrer Bewertung solcher Fälle entscheidet die Kommission, ob die Kofinanzierungsquote von 65 % gerechtfertigt ist.

Die Kommission schlägt auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 3 vorgenommenen Bewertung, unter besonderer Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Der Betrag darf  % der Gesamtsumme der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e genannten geschätzten Kosten oder im Fallvon Anträgen eines Mitgliedstaats für ein Gebiet, von dem mindestens eine Region auf NUTS-II-Niveau  % dieser Kosten nicht übersteigen. In ihrer Bewertung solcher Fälle entscheidet die Kommission, ob die Kofinanzierungsquote von  % gerechtfertigt ist.

Begründung

Der Vorschlag der Europäischen Kommission ist nicht deutlich, sicher und gerecht genug. Vor dem Hintergrund des Beschlusses des Europäischen Rates vom 1. Dezember 2011, die Kofinanzierungsquote von 50 % wieder einzuführen, wird mit dieser Änderung eine höhere Grundkofinanzierungsquote sowie ein höherer Satz für diejenigen Mitgliedstaaten vorgeschlagen, die am stärksten von der Staatsschuldenkrise betroffen sind. Dadurch wird der Mangel an Kofinanzierungsmitteln behoben und die Mitgliedstaaten dürften bei ihrer Antragstellung mehr Sicherheit haben.

Brüssel, den 3. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  COM(2011) 500 final.

(2)  Rat (Beschäftigung), 1. Dezember 2011.

(3)  Dargelegt in der Europa-2020-Leitinitiative „Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“.

(4)  Partnerschaft und Multi-Level-Governance im Sinne der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Strukturfonds und andere EU-Fonds (COM(2011) 615 final).


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/167


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation“

2012/C 225/13

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

betont, dass die Maßnahmen dieses Programms vor allem auf junge Menschen ausgerichtet werden müssen, die von der Krise besonders stark betroffen sind – bei einer Jugendarbeitslosigkeit von über 20 % muss dieser Bevölkerungsgruppe Vorrang eingeräumt werden. Große Bedeutung sollte auch der Gruppe der Langzeitarbeitslosen zukommen. In der EU sind durchschnittlich 3,8 % der Menschen im erwerbsfähigen Alter von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen;

ist davon überzeugt, dass im Projektteil „soziale Innovation“ für die effektive Erprobung ein viel höherer Mittelanteil als von der Kommission angegeben vorgesehen werden muss, vor allem für Projekte im Bereich der politischen Prioritäten sowie insbesondere der gesellschaftlichen Integration von Jugendlichen;

bekräftigt, dass die geografische Mobilität der Arbeitnehmer auf europäischer Ebene unterstützt werden muss, und vertritt die Auffassung, dass EURES nur dann zu einem immer nützlicheren Instrument werden kann, wenn es gelingt, Nachfrage und Angebot aufeinander abzustimmen, und wenn seine Ergebnisse effektiv bewertet werden können; unterstreicht den Beitrag, den die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften in diesem Bereich leisten können;

äußert jedoch Zweifel an der Entscheidung, den Hinweis auf die Geschlechtergleichstellung und Antidiskriminierung aus dem Programm für soziale Innovation herauszunehmen.

Berichterstatter

Enrico ROSSI (IT/SPE), Präsident der Region Toskana

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm der Europäischen Union für sozialen Wandel und soziale Innovation

COM(2011) 609 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die Entscheidung der Kommission, die neuen Verordnungen für die Instrumente PROGRESS, das Mikrofinanzierungsinstrument sowie EURES für den Zeitraum 2014-2020 vorzulegen und in dem Programm für sozialen Wandel und Innovation zusammenzufassen;

2.

unterstreicht, dass das Konzept der sozialen Innovation vertieft werden muss, da dieses Instrument seines Erachtens wesentlich dazu beiträgt, der Gefahr der sozialen Ausgrenzung zu begegnen und die bereits bestehende Ausgrenzung zu bekämpfen, insbesondere in Krisenzeiten, die den sozialen Zusammenhalt und das europäische Sozialmodell in Frage zu stellen drohen;

3.

äußert jedoch Zweifel an der Entscheidung, den Hinweis auf die Geschlechtergleichstellung und Antidiskriminierung aus dem Programm für soziale Innovation herauszunehmen;

4.

betont, dass die Maßnahmen dieses Programms vor allem auf junge Menschen ausgerichtet werden müssen, die von der Krise besonders stark betroffen sind – bei einer Jugendarbeitslosigkeit von über 20 % muss dieser Bevölkerungsgruppe Vorrang eingeräumt werden. Große Bedeutung sollte auch der Gruppe der Langzeitarbeitslosen zukommen. In der EU sind durchschnittlich 3,8 % der Menschen im erwerbsfähigen Alter von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen;

5.

betont ferner das Erfordernis einer eindeutigeren Definition des Begriffs „Sozialwirtschaft“ und verweist diesbezüglich insbesondere auf den Bericht des Europäischen Parlaments über die Sozialwirtschaft (1);

6.

unterstreicht, dass auf die kohärente Verwendung der Mittel des hier erörterten Programms und der des Europäischen Sozialfonds geachtet werden muss. Die Kommission und die regionalen Gebietskörperschaften müssen für diese Kohärenz sorgen, und zwar durch die von der Kommission aufgezeigten Maßnahmen. Dies könnte bereits in den Leitlinien für die Ausschreibungen sowie für die Verfahren zur Bewertung der Projekte erfolgen;

7.

ist davon überzeugt, dass im Projektteil „soziale Innovation“ für die effektive Erprobung ein viel höherer Mittelanteil als von der Kommission angegeben vorgesehen werden muss, vor allem für Projekte im Bereich der politischen Prioritäten sowie insbesondere der gesellschaftlichen Integration von Jugendlichen;

8.

bekräftigt, dass im gegenwärtigen politischen und wirtschaftlichen Kontext Mikrokredite notwendig sind, um die Bürger (insbesondere junge Menschen und Frauen) beim Schritt in die Selbstständigkeit, beim Ausbau ihrer Unternehmertätigkeit oder bei der Verbesserung ihrer beruflichen Fähigkeiten zu unterstützen;

9.

unterstreicht, dass sich auch in diesem Bereich die Maßnahmen an erster Stelle an sozial schwache und gefährdete Bevölkerungsgruppen sowie an Sozialunternehmen richten müssen; erinnert an die bislang zu beobachtende Effizienz von Mikrokreditinterventionen, sowohl was den Erfolg der Investitionen als auch den niedrigen Anteil an notleidenden Forderungen bei den verliehenen Beträgen angeht;

10.

bekräftigt, dass die geografische Mobilität der Arbeitnehmer auf europäischer Ebene unterstützt werden muss, und vertritt die Auffassung, dass EURES nur dann zu einem immer nützlicheren Instrument werden kann, wenn es gelingt, Nachfrage und Angebot aufeinander abzustimmen, und wenn seine Ergebnisse effektiv bewertet werden können; unterstreicht den Beitrag, den die Regionen und lokalen Gebietskörperschaften in diesem Bereich leisten können;

11.

weist darauf hin, dass trotz der Bemühungen der Institutionen noch erhebliche konkrete Hindernisse für die geografische Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der EU bestehen, insbesondere derjenigen, die in weiter vom Festland entfernten Regionen oder in Regionen in äußerster Randlage leben;

12.

dringt auf eine Verbesserung der Bewertungsverfahren, um die Wirkung des gesamten Programms zu ermitteln, und ersucht die Kommission, die vorgesehenen Bewertungen der entsprechenden laufenden Programme schnell umzusetzen und ggf. Änderungen zu den neuen Programmen vorzulegen;

13.

betont, dass die soziale Innovation es ermöglicht, der Gefahr der sozialen Ausgrenzung zu begegnen und die bereits bestehende Ausgrenzung zu bekämpfen, insbesondere in Krisenzeiten, die den sozialen Zusammenhalt und das europäische Sozialmodell in Frage zu stellen drohen; verweist darauf, dass wir vor der Gefahr eine „Generationenkrise“ mit unkalkulierbaren Folgen für unser Gesellschaftsmodell und das demokratische System selbst stehen; fordert deshalb, dass Europa seiner Verantwortung gerecht wird, Projekte der sozialen Erprobung fördert und die sich daraus ergebenden bewährten Verfahren verbreitet, um so wirksame und unionsweit anwendbare Interventionsmodelle zu entwickeln;

14.

verweist auf seine Stellungnahme zum Mikrofinanzierungsinstrument  (2) vom 7. Oktober 2009 sowie die Bedeutung, die das Mikrofinanzierungsinstrument für die Bekämpfung der Ausgrenzung und die Förderung der Eingliederung haben kann. Zur genaueren Festlegung seiner Funktion tragen die Überlegungen des Ausschusses zur Definition der anvisierten Gruppen bei sowie die Präzisierung, dass dieses Instrument nicht der Konsumfinanzierung dient, sondern die Gründung und Konsolidierung kleiner oder sozialer Unternehmen unterstützen soll, die im herkömmlichen Sinne nicht als kreditwürdig gelten; betont, dass die EU eine sekundäre Rolle spielt, d.h. sie dient der Unterstützung der nationalen, regionalen und lokalen Akteure, die die Mikrokredite zuweisen; betont auch, dass die Bedeutung dieses Instruments darin besteht, dass ein positiver Kreislauf in Gang gesetzt werden kann, damit sich die nutznießenden Unternehmen selbst tragen können und die verfügbaren Mittel dank einer hohen Rückzahlungsquote erneuert werden; fordert deshalb eine solide europäische Regelung, die gemeinsame Elemente zur Harmonisierung oder Vereinheitlichung der Mikrokreditverfahren auf europäischer Ebene vorgibt. Der Ausschuss macht die Kommission auch auf die zahlreichen erfolgreichen Beispiele für gemeinnützige Organisationen aufmerksam, die im Bereich der Bereitstellung von Mikrokrediten bereits hervorragende Arbeit leisten. Um dies aufrechtzuerhalten, ist es wichtig, dass die EU keine eigene parallele Organisation aufbaut, sondern die bereits stattfindende Arbeit unterstützt;

15.

fordert die Kommission auf, das Instrument EURES effizienter zu gestalten, indem das Angebot auf die Nachfrage abgestimmt wird und die nationalen und regionalen Arbeitsverwaltungen eingebunden werden; fordert, dass EURES stärker den Bedürfnissen neu auf den Arbeitsmarkt drängender junger Menschen Rechnung trägt und die Mobilität von Arbeitnehmern ohne Berufserfahrung fördert, wobei auch dem Bedarf an jungen Fachkräften in vielen kleineren Städten und ländlichen Gebieten Rechnung zu tragen ist; betont auch, dass das Problem der zahlreichen Hemmnisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, u.a. die Abgelegenheit vom Festland, entschlossen angegangen werden muss. Das Instrument sollte gegen eben diese Hemmnisse eingesetzt werden und sich nicht allein auf die passgenaue Stellenvermittlung (job-matching) beschränken;

Spezifische Fragen

16.

bringt seine Besorgnis über die Streichung des im derzeitigen PROGRESS-Programm vorhandenen Hinweises auf die Geschlechtergleichstellung und Antidiskriminierung zum Ausdruck, da damit zwei erhebliche Gefahren einhergehen: die Verlagerung des Schwerpunkts von der notwendigen Beseitigung der sozialen Hindernisse für die Gleichstellung auf die bloße herkömmliche Anerkennung der Rechte und die Verzettelung der innovativen Interventionen im sozialen Bereich;

17.

weist erneut darauf hin, dass die Mittelausstattung des Programms nach wie vor weit hinter dem eigentlichen Bedarf zurückbleibt, vor allem im Bereich der sozialen Erprobung, obwohl die Kommission vorschlägt, 17 % der Haushaltsmittel dafür zu verwenden;

18.

weist bezüglich des Mikrofinanzierungsinstruments auf die Stellungnahme aus dem Jahr 2009 hin, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass das von EIB und EIF kofinanzierte Programm erst seit etwas mehr als einem Jahr umgesetzt wird; verweist darauf, dass insbesondere darauf geachtet werden sollte, dass spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der Mikrokreditanbieter ein Mindestmaß an Ausgewogenheit und Nachhaltigkeit erreichen; erinnert auch daran, dass die Wirksamkeit von Mikrofinanzierungsmaßnahmen eng mit dem Volumen der Anbieter und der Qualität der angebotenen Mikrofinanzdienstleistungen zusammenhängt, weshalb nationale und/oder regionale Mikrofinanznetze unterstützt werden müssen, die als nachgeschaltete Dienstleistungsstrukturen für die einzelnen lokalen und regionalen Anbieter fungieren;

19.

betont, wie wichtig die Kohärenz der EU-Maßnahmen ist, wenn es mehrere Programme im Bereich der Innovation und der Mikrofinanzierung gibt; fordert eine stärkere Kohärenz zwischen dem Programm für sozialen Wandel und soziale Innovation und dem ESF angesichts der unterschiedlichen Verwaltungsinstanzen – die Kommission für dieses Programm und die nationalen und regionalen Behörden für den Sozialfonds; schlägt in diesem Zusammenhang drei mögliche Lösungen vor: Die Regionen verpflichten sich, den Sozialfonds oder andere Mittel für die Umsetzung der im Rahmen des Programms ermittelten beispielhaften Verfahrensweisen zu verwenden. Der Ausschuss der Regionen schlägt Leitlinien für die Kohärenz zum Zeitpunkt der Ausschreibung vor. Die Regionen und Kommunen sollten – sofern sie dies mit Blick auf die lokale bzw. regionale Dimension der Projekte für angebracht halten – eine Stellungnahme zu allen vorgeschlagenen Projekten vorlegen, um Synergien und die Koordinierung mit ihrer Inanspruchnahme des ESF zu gewährleisten;

20.

stellt fest, dass es schwierig ist, eine genauere Bewertung der Auswirkungen für die drei Unterprogramme vorzunehmen, insbesondere für das Mikrofinanzierungsinstrument und EURES, wobei die Schwierigkeit bei letzterem darin besteht, zu ermitteln, wie viele Personen dank des Programms tatsächlich Arbeit gefunden haben; ist der Auffassung, dass sich die Kommission daher bemühen sollte, die Ergebnisse der Bewertungen der laufenden Programme, die erst nach dem Inkrafttreten der neuen Programme veröffentlicht werden sollen, schneller vorzulegen und eventuell Änderungen oder Ergänzungen zu den neuen Programmen vorzuschlagen.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Erwägungsgrund 19

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(19)

Gemäß Artikel 9 des Vertrags soll das Programm sicherstellen, dass die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union berücksichtigt werden.

(19)

Gemäß Artikel 9 des Vertrags soll das Programm sicherstellen, dass die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung bei der Festlegung und Durchführung der Politik und der Maßnahmen der Union berücksichtigt werden.

Begründung

Es sollte hervorgehoben werden, dass die Durchführung dieses Programms im Einklang mit der Strategie Europa 2020 erfolgen muss.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 4 Absatz 1 neuer Buchstabe f)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 4

Allgemeine Ziele des Programms

1.   Die allgemeinen Zielsetzungen des Programms lauten:

(a)

(b)

Unterstützung der Entwicklung angemessener, zugänglicher und effizienter Sozialschutzsysteme und Arbeitsmärkte und Ermöglichung politischer Reformen durch die Förderung von Good Governance, Voneinander-Lernen und sozialer Innovation;

(c)

(d)

Förderung der geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau europäischer Arbeitsmärkte, die allen offenstehen und zugänglich sind;

(e)

Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen.

Artikel 4

Allgemeine Ziele des Programms

1.   Die allgemeinen Zielsetzungen des Programms lauten:

(a)

Stärkung des Gefühls der Verantwortung für die Ziele der Union in den Bereichen Beschäftigung, Soziales und Arbeitsbedingungen bei den europäischen und nationalen Politikverantwortlichen sowie anderen interessierten Parteien, um konkrete und koordinierte Maßnahmen sowohl auf Ebene der Union als auch der Mitgliedstaaten zustande zu bringen;

(b)

Unterstützung der Entwicklung angemessener, zugänglicher und effizienter Sozialschutzsysteme und Arbeitsmärkte und Ermöglichung politischer Reformen durch die Förderung von Good Governance, Voneinander-Lernen und sozialer Innovation;

(c)

Modernisierung des Unionsrechts gemäß den Grundsätzen der intelligenten Rechtsetzung und Gewährleistung seiner wirksamen Anwendung auf Fragen der Arbeitsbedingungen;

(d)

Förderung der geografischen Mobilität der Arbeitskräfte und Erhöhung der Beschäftigungschancen durch den Aufbau europäischer Arbeitsmärkte, die allen offenstehen und zugänglich sind;

(e)

Förderung von Beschäftigung und sozialer Eingliederung durch bessere Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Mikrofinanzierungen für sozial schwache Gruppen und für Kleinstunternehmen sowie durch verbesserten Zugang zu Finanzierungsmitteln für Sozialunternehmen.

(f)

Begründung

Zu Buchstabe b: Die Einbeziehung aller einschlägigen Akteure in die Entwicklung des Sozialschutzsystems muss gefördert werden. Zu Buchstabe d: Mikrofinanzierungen können für junge Menschen die einzig mögliche Option für die Gründung oder den Ausbau eines Unternehmens sein. Zu Buchstabe f: Die aktive Mitwirkung aller einschlägigen Akteure ist eine Grundvoraussetzung für dieses Programm.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Für die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Unterprogramme sind jeweils folgende indikativen Prozentsätze vorgesehen:

(a)

60 % für das Unterprogramm Progress; mindestens 17 % davon für die Förderung der sozialen Erprobung als Methode zum Testen und Evaluieren innovativer Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung in größerem Stil;

(b)

15 % für das Unterprogramm EURES;

(c)

20 % für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum.

Für die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Unterprogramme sind jeweils folgende indikativen Prozentsätze vorgesehen:

(a)

60 % für das Unterprogramm Progress; mindestens  % davon für die Förderung der sozialen Erprobung als Methode zum Testen und Evaluieren innovativer Lösungen im Hinblick auf deren Anwendung in größerem Stil ;

(b)

15 % für das Unterprogramm EURES;

(c)

20 % für das Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum.

Begründung

Das Erfordernis besonderer Aufmerksamkeit für die konkrete Erprobung sowie für die Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit muss insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Statistiken unbedingt hervorgehoben werden.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 8 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Kohärenz und Komplementarität

1.   Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, vor allem jenen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und in Bereichen wie dem sozialen Dialog, Justiz und Grundrechte, allgemeine Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendpolitik, Forschung und Innovation, unternehmerische Initiative, Gesundheit, Erweiterung und Außenbeziehungen sowie allgemeine Wirtschaftspolitik.

Kohärenz und Komplementarität

1.   Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten für die Kohärenz und Komplementarität der im Rahmen des Programms durchgeführten Aktivitäten mit anderen Maßnahmen der Union, vor allem jenen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und in Bereichen wie dem sozialen Dialog, Justiz und Grundrechte, allgemeine Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendpolitik, Forschung und Innovation, unternehmerische Initiative, Gesundheit, Erweiterung und Außenbeziehungen sowie allgemeine Wirtschaftspolitik.

Begründung

Aufgrund der relativ knappen öffentlichen Mittel auf europäischer und nationaler Ebene muss unbedingt auf Kohärenz und Synergie bei den getätigten Ausgaben geachtet werden. Daher muss die operative Kontinuität zwischen der Erprobung und Ermittlung bewährter Verfahren und den aus den operativen Fonds wie dem EFRE und insbesondere dem ESF finanzierten Maßnahmen verstärkt werden. In vielen Fällen ist es wichtig, die Kohärenz zwischen den Erprobungsausgaben und den anschließend notwendigen operativen Ausgaben auf der Grundlage der von den zuständigen regionalen Behörden festgelegten Leitlinien zu überprüfen, ohne jedoch die Entscheidungsfreiheit der Kommission bei der Genehmigung der Projekte gemäß den einschlägigen Bestimmungen zu beschneiden.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 13

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Monitoring

Um das Programm laufend zu überwachen und allfällig notwendige Änderungen der politischen und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission alle zwei Jahre Monitoringberichte und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diese Berichte befassen sich mit den Ergebnissen des Programms und dem Umfang, in dem Fragen der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Maßnahmen aufgeworfen wurden.

Monitoring

Um das Programm laufend zu überwachen und allfällig notwendige Änderungen der politischen und Finanzierungsprioritäten vorzunehmen, erstellt die Kommission alle zwei Jahre Monitoringberichte und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat . Diese Berichte befassen sich mit den Ergebnissen des Programms und dem Umfang, in dem Fragen der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung, einschließlich Fragen der Zugänglichkeit, im Zuge der Maßnahmen aufgeworfen wurden.

Begründung

Viele der im Programm vorgesehenen Maßnahmen haben erhebliche Auswirkungen auf die regionalen Maßnahmen bzw. ergeben sich aus diesen. Daher ist es notwendig, dass der AdR seinen Standpunkt darlegen und der Kommission Vorschläge für das auf die regionalpolitischen Maßnahmen abgestimmte weitere Vorgehen machen kann.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 22

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Spezifische Ziele

Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum wie folgt:

1.

Verbesserung des Zugangs zu und der Verfügbarkeit von Mikrofinanzierungen für:

(a)

Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben; Personen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, oder sozial schwache Menschen, die beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten;

(b)

Kleinstunternehmen, vor allem solche, die unter Buchstabe a aufgeführte Personen beschäftigen;

2.

Aufbau der institutionellen Kapazität von Mikrokreditanbietenden;

3.

Förderung der Entwicklung von Sozialunternehmen, vor allem durch den Zugang zu Finanzierungen.

Spezifische Ziele

Neben den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 4 lauten die Einzelziele des Unterprogramms Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum wie folgt:

1.

Zugangs zu Mikrofinanzierungen für:

(a)

Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder Gefahr laufen, ihn zu verlieren, oder die Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben; Personen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind, oder sozial schwache Menschen, die beim Zugang zum herkömmlichen Kreditmarkt benachteiligt sind und die Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten;

(b)

Kleinstunternehmen, vor allem solche, die unter Buchstabe a aufgeführte Personen beschäftigen;

2.

Aufbau der institutionellen Kapazität von Mikrokreditanbietenden

Förderung der Entwicklung von Sozialunternehmen, vor allem durch den Zugang zu Finanzierungen.

Begründung

Die Änderung von Absatz 1 ist notwendig, um die verschiedenen Kategorien der Endempfänger von Mikrokrediten für Produktionszwecke oder für die berufliche Entwicklung genauer zu bestimmen. Bei der zweiten Änderung geht es um die Hervorhebung eines Problems, das bereits von der Kommission und von den im Bereich Mikrokredit aktiven Organisationen der Zivilgesellschaft angesprochen wurde, speziell in einer Zeit, in denen die unternehmerische Initiative auch auf Ebene der kleinen Unternehmen stimuliert und gefördert werden muss.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 23

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Teilnahme

1.   Am Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum können auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtete öffentliche und private Stellen in den in Artikel 16 Absatz 1 aufgezählten Ländern teilnehmen, sofern sie in diesen Ländern Folgendes anbieten:

(a)

Mikrofinanzierungen für Personen und Kleinstunternehmen;

(b)

Finanzierungen für Sozialunternehmen.

2.   Damit die Endempfänger/innen erreicht und wettbewerbs- und lebensfähige Kleinstunternehmen gegründet werden, arbeiten die öffentlichen und privaten Stellen, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a tätig sind, eng mit Organisationen zusammen, die die Interessen der Endempfänger/innen von Mikrokrediten vertreten, und mit Organisationen – vor allem solchen, die über den ESF gefördert werden – die Mentoring- und Schulungsprogramme für diese Endempfänger/innen anbieten.

3.   Öffentliche und private Stellen, die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Aktivitäten ausführen, müssen gemäß den Grundsätzen des Europäischen Verhaltenskodexes für die Mikrokreditvergabe in Bezug auf Governance, Verwaltung und Verbraucherschutz hohe Standards einhalten und darauf achten, dass sich Personen und Unternehmen nicht überschulden.

Teilnahme

1.   Am Unterprogramm Mikrofinanzierung und soziales Unternehmertum können auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtete öffentliche und private Stellen in den in Artikel 16 Absatz 1 aufgezählten Ländern teilnehmen, sofern sie in diesen Ländern Folgendes anbieten:

(a)

Mikrofinanzierungen für Personen und Kleinstunternehmen;

(b)

Finanzierungen für Sozialunternehmen.

2.   Damit die Endempfänger/innen erreicht und wettbewerbs- und lebensfähige Kleinstunternehmen gegründet werden, arbeiten die öffentlichen und privaten Stellen, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a tätig sind, eng mit Organisationen zusammen, die die Interessen der Endempfänger/innen von Mikrokrediten vertreten, und mit Organisationen – vor allem solchen, die über den ESF gefördert werden – die Mentoring- und Schulungsprogramme für diese Endempfänger/innen anbieten.

3.   Öffentliche und private Stellen, die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Aktivitäten ausführen, müssen gemäß den Grundsätzen des Europäischen Verhaltenskodexes für die Mikrokreditvergabe in Bezug auf Governance, Verwaltung und Verbraucherschutz hohe Standards einhalten und darauf achten, dass sich Personen und Unternehmen überschulden.

Brüssel, den 3. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Bericht des Europäischen Parlaments über die Sozialwirtschaft (2008/2250(INI)).

(2)  „Progress-Mikrofinanzierungsinstrument“, CdR 224/2009.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/174


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Legislativvorschläge für die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik und der Politik der ländlichen Entwicklung nach 2013“

2012/C 225/14

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ist der Auffassung, dass die Vorschläge der Kommission bei weitem keine tiefgreifende Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beinhalten, die für den Erhalt der europäischen Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete allerdings unerlässlich ist;

sieht es als einen strategischen Fehler der Kommission an, wenn sie das Ex-post-Krisenmanagement gegenüber einer Ex-ante-Regulierung bevorzugt;

fordert die Kommission auf, die Abschaffung der verschiedenen Quotenregelungen zu überdenken;

erachtet es für grundlegend, das Kräfteverhältnis innerhalb der Lebensmittelkette wieder zugunsten der Erzeuger auszugleichen;

ist der Ansicht, dass eine Überarbeitung der Handelspolitik der Europäischen Union für die Landwirtschaft unerlässlich ist;

hält die Neuaustarierung der Beihilfen für essenziell, den Vorschlag der Kommission hingegen für unzureichend, um die Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittelgroßen Betriebe zu verbessern;

fordert die Kommission auf, die Degressionsschwellen ab Beihilfebeträgen von 100 000 EUR mit einer Obergrenze von 200 000 EUR pro Betrieb abzusenken;

wünscht, dass ein vorläufiger Zeitplan für die gänzliche Konvergenz auf europäischer Ebene erstellt wird;

fordert, dass die Mitgliedstaaten das Instrument zugunsten naturbedingt oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligter Gebiete mit 10 % der jährlichen nationalen Obergrenze verwenden können;

hält es für maßgeblich, einerseits angemessene Mittel aus dem ELER für den Ausbau lokaler Infrastrukturen in ländlichen Gebieten bereitzustellen, und andererseits im Rahmen einer allgemeinen Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums einen Zugang der ländlichen Gebietskörperschaften zu kohäsionspolitischen Mitteln aus dem EFRE zu gewährleisten;

empfiehlt die verstärkte Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen der Reform, um den Mitgliedstaaten und den Regionen mehr Flexibilität einzuräumen;

wünscht, dass die Möglichkeit der Leistung von Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden auf regionaler Ebene zum Abschluss von Regionalverträgen zwischen den regionalen Gebietskörperschaften und Gruppen von Landwirten führen kann;

fordert, dass die Vertreter der ländlichen Gebiete umfassend in die Erarbeitung der Partnerschaftsverträge einbezogen werden.

Berichterstatter

René SOUCHON (FR/SPE), Präsident des Regionalrates der Auvergne

Referenzdokumente

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

COM(2011) 625 final/2

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)

COM(2011) 626 final/2

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

COM(2011) 627 final/2

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik

COM(2011) 628 final/2

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

COM(2011) 629 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013

COM(2011) 630 final

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern

COM(2011) 631 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Prioritäten der GAP

1.

unterstützt die von der Europäischen Kommission festgelegten Ziele für die künftige Gemeinsame Agrarpolitik hinsichtlich einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, der Lebensmittelsicherheit, der landwirtschaftlichen Tätigkeit in allen europäischen Gebieten, der ausgewogenen Regionalentwicklung, der Wettbewerbsfähigkeit aller europäischen Landwirtschaftszweige und der Vereinfachung der GAP;

2.

ist jedoch der Auffassung, dass die Vorschläge der Kommission bei weitem keine tiefgreifende Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beinhalten, die für den Erhalt der europäischen Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete allerdings unerlässlich ist und im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union an den Bedürfnissen der landwirtschaftlichen Betriebe in Europa ausgerichtet werden und die Gleichbehandlung aller europäischen Landwirte gewährleisten muss;

3.

vertritt die Auffassung, dass die Gemeinsame Agrarpolitik der landwirtschaftlichen Bevölkerung, wie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen, einen Lebensstandard ermöglichen muss, der dem der übrigen Bevölkerung gleichwertig ist. Dieses Ziel muss von Maßnahmen zur Stabilisierung der Märkte flankiert werden, um reguläre Preise für die Erzeuger und gleichzeitig angemessene Preise für die Verbraucher zu gewährleisten;

4.

hält die Neuaustarierung der Beihilfen für essenziell, den Vorschlag der Kommission hingegen für unzureichend, um die Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittelgroßen Betriebe, der Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, der Inselgebiete und bestimmter geschwächter Branchen zu verbessern; wünscht, dass andere Kriterien bei der Neuaustarierung berücksichtigt werden, insbesondere die Beschäftigung;

5.

empfiehlt die verstärkte Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Rahmen der Reform, um den Mitgliedstaaten und den Regionen mehr Flexibilität einzuräumen;

6.

hält es insbesondere für wichtig, die Verwaltungsvorschriften für die Landwirte zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu vereinfachen; ist jedoch der Auffassung, dass diese Vereinfachung nicht zu einer allzu starken Vereinheitlichung der zu berücksichtigenden Kriterien führen darf, da dies den lokalen und regionalen Besonderheiten zuwiderlaufen würde;

7.

erachtet es für überaus wichtig, dass die Gemeinsame Agrarpolitik die Förderung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse – insbesondere der Erzeugnisse mit offiziellen Qualitätszeichen – besser unterstützt, und fordert die Europäische Kommission dementsprechend auf, die Gemeinsame Agrarpolitik und die Qualitätspolitik besser aufeinander abzustimmen;

Regulierung der Märkte

8.

ist der Ansicht, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Regulierung der Märkte enttäuschend sind und einen unbestreitbaren Rückschritt für die Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik darstellen. Obwohl die Stabilisierung der Märkte im Vertrag von Lissabon festgeschrieben ist, schlägt die Kommission keinerlei wirksamen Mechanismus für die öffentliche Steuerung der Erzeugung vor;

9.

sieht es als einen strategischen Fehler der Kommission an, wenn sie das Ex-post-Krisenmanagement gegenüber einer Ex-ante-Regulierung bevorzugt, die ein wirksames und kostengünstigeres Vorgehen gegen Preisschwankungen ermöglichen würde;

10.

fordert die Kommission auf, nach Bekanntwerden der neuen Folgenabschätzungen die Abschaffung der verschiedenen Quotenregelungen und Produktionsrechte (Zucker, Milch und Pflanzungsrechte für Rebflächen) zu überdenken, vor allem in Bezug auf die benachteiligten Gebiete und insbesondere die Berggebiete;

11.

fordert die Kommission auf, das Prinzip der Gemeinschaftspräferenz beizubehalten (1) und (öffentliche und private) Systeme zur Marktintervention und Lagerhaltung zu bevorzugen;

12.

erachtet es zum Erreichen des von der Kommission für die neue Gemeinsame Agrarpolitik festgelegten Ziels der Lebensmittelsicherheit für grundlegend, das Kräfteverhältnis innerhalb der Lebensmittelkette wieder zugunsten der Erzeuger auszugleichen;

13.

ist der Ansicht, dass eine Überarbeitung der Handelspolitik der Europäischen Union für die Landwirtschaft unerlässlich ist, die nicht einfach als Tauschobjekt für die Steigerung der Ausfuhren in Drittländer im Industrie- und Dienstleistungssektor dienen darf;

14.

hält den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung für nicht ausreichend, mit dessen 2,5 Mrd. EUR die Auswirkungen bestimmter Handelsabkommen auf die Landwirtschaft bewältigt werden sollen. Insbesondere ist es nicht Sinn und Zweck dieses Fonds, die absehbaren Folgen bilateraler Handelsabkommen, die derzeit ausgehandelt werden, abzufedern;

Konvergenz

15.

vertritt den Standpunkt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unter Berücksichtigung des institutionellen Rahmens der einzelnen Mitgliedstaaten umfassend zu einer Beteiligung an der Umsetzung der GAP im Rahmen der ersten Säule berechtigt sind, da durch die Einbindung der regionalen Ebene eine bessere Ausrichtung der Beihilfen unter Berücksichtigung der jeweiligen sozialen, ökologischen, agronomischen und territorialen Besonderheiten der Landwirtschaft ermöglicht und somit eine höhere Effizienz bei der Mittelverwendung gewährleistet werden kann;

16.

begrüßt die Abkehr von historischen Referenzwerten in den Vorschlägen der Kommission, die ein ungleiches und ungerechtes System für die Verteilung der Beihilfen unter den Landwirten mit sich brachten;

17.

hält die von der Kommission vorgeschlagene Verteilung der Beihilfen jedoch in Bezug auf die neuen Mitgliedstaaten und insbesondere die baltischen Staaten, die die geringsten Direktbeihilfen in der Europäischen Union erhalten, für nach wie vor zu unausgewogen und bedauert, dass die Fristen für die völlige Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten von der Kommission nicht genau festgelegt werden. Die sich hieraus ergebenden Bedingungen und der Zeitplan müssen den Produktionskosten in jedem Mitgliedstaat Rechnung tragen;

18.

wünscht, dass die Annäherung der Grundprämien innerhalb jedes Mitgliedstaats schrittweise, aber innerhalb eines angemessenen Zeitraums stattfindet, bei dem auch die unterschiedlichen Ausgangssituationen der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, und dass ein vorläufiger Zeitplan für die gänzliche Konvergenz auf europäischer Ebene erstellt wird;

Degression und Deckelung

19.

fordert die Kommission auf, die Degressionsschwellen ab Beihilfebeträgen von 100 000 EUR mit einer Obergrenze von 200 000 EUR pro Betrieb abzusenken, indem die tatsächlich gezahlten und deklarierten Gehälter abgezogen werden, einschließlich des Arbeitsentgelts des Unternehmers;

20.

plädiert dafür, dass die durch diese stufenweise Kürzung freiwerdenden Mittel für Maßnahmen und Tätigkeiten nach Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats verwendet werden können;

Koppelung

21.

hält die Beibehaltung der Koppelung der Beihilfen für bestimmte Produktionen bzw. eine bestimmte Zahl benachteiligter Regionen für unerlässlich, um die Produktion und Wertschöpfung auf einem zufriedenstellenden Niveau zu halten;

22.

fordert die Kommission auf, festzulegen, dass die Mitgliedstaaten den Landwirten eine gekoppelte Stützung gewähren können, wobei sie selbst die Agrarsektoren wählen, die von bestimmten Schwierigkeiten betroffen sind und aus wirtschaftlichen, sozialen und/oder ökologischen Gründen von besonderer Bedeutung sind; fordert die Kommission zugleich auf, die Koppelungsprogramme in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen, Inselregionen und Regionen in äußerster Randlage auszuweiten und dabei neben den bereits im Verordnungsvorschlag genannten Produktionen auch die landwirtschaftliche Produktion für Erzeugnisse mit offiziellen Qualitätszeichen, z.B. Erzeugnisse des biologischen Landbaus, zu berücksichtigen;

23.

hält es – um den europäischen Strategien zur Stabilisierung der Agrarmärkte Gestalt zu geben, ohne künstliche Stützungssysteme im Rahmen der zweiten Säule zu schaffen – für sinnvoll, Maßnahmen zum Marktrisikomanagement einzurichten, die aus der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums beseitigt werden sollen;

Dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden

24.

hält den von der Kommission im Rahmen der Ökologisierung angestrebten Wandel des Erzeugungsmodells der europäischen Landwirtschaft für erforderlich, die Ökologisierungsagenda jedoch für zu rigide, um maßgeschneiderte Lösungen für die regionale/lokale Ebene zu ermöglichen und einen Beitrag zur Umsetzung der EU-2020-Ziele zu leisten;

25.

ist der Auffassung, dass die Entwicklung hin zu nachhaltigen Erzeugungsmethoden in der europäischen Landwirtschaft sowie deren Anpassung an den Klimawandel von einer stärkeren Unterstützung innovativer Anwendungen in der Agrarwirtschaft flankiert werden muss. Das Streben der Europäischen Union nach einer innovativen und nachhaltigen Wirtschaft erfordert die Schaffung stärkerer Synergieeffekte zwischen einer nachhaltigen Agrar- und Fischereipolitik, der Klima- und Energiepolitik, der Regionalpolitik und der Forschungspolitik. Der AdR unterstreicht in diesem Zusammenhang den Nutzen der Forschung im Lebensmittelbereich sowie das Potenzial innovativer Anwendungen aus dem Biotechnologiebereich;

26.

ist der Auffassung, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen ungeeignet, da zu allgemein gehalten sind, und fordert deshalb mehr Subsidiarität, damit die Maßnahmen unter größtmöglicher Berücksichtigung der agronomischen, ökologischen und sozioökonomischen Realitäten vor Ort umgesetzt werden können, indem den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Initiative und die Verwaltung der gezielten agroökologischen Maßnahmen anvertraut und die Möglichkeit gegeben wird, gemeinsam mit den Landwirten oder ihren Vertretern unterzeichnete Regionalverträge aufzusetzen; ist ferner der Ansicht, dass für alle Betriebe Zugangsbedingungen geschaffen werden müssen mittels einer tiefgehenden Überarbeitung der möglichen Arten von Maßnahmen;

27.

ist der Auffassung, dass die Landwirte, die eine von den Mitgliedstaaten anerkannte Agrarumweltzertifizierung erhalten haben, von Rechts wegen Anspruch auf eine Förderung im Rahmen der Ökologisierung haben müssen, wenn die allgemeinen Bedingungen für dieses Verfahren anspruchsvoll sind und von der Europäischen Kommission offiziell anerkannt sind, um zu gewährleisten, dass in allen Mitgliedstaaten gleichwertige Basisanforderungen gestellt werden;

28.

ist der Auffassung, dass der Anteil der im Umweltinteresse ungenutzten Flächen von 7 % der landwirtschaftlichen Fläche in bestimmten Fällen recht hoch erscheinen kann, und fordert die Kommission auf, diese Bestimmung flexibler zu gestalten und es den Regionen zu überlassen, je nach den örtlichen Besonderheiten die Modalitäten für die Umsetzung festzulegen, einschließlich der Möglichkeit der Einbeziehung von Dauerweideflächen;

29.

fordert die Kommission auf, mithilfe angemessener Instrumente die europaweite Umsetzung eines Gemeinschaftsplans „Pflanzeneiweiß“ vorzuschlagen, um eine Ausweitung des Anbaus von Eiweißpflanzen und Hülsenfrüchten zu fördern und so die Selbstversorgung europäischer Viehzüchter bei Proteinen zu erreichen, den Einsatz stickstoffhaltigen Kunstdüngers zu verringern und die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhöhen;

30.

fordert die Kommission auf, die in dem Vorschlag enthaltene Definition von Dauergrünland zu ändern und die bisher geltende Definition beizubehalten, bei der nicht Gras vorherrschen muss;

Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen

31.

fordert, dass das Instrument zugunsten naturbedingt oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligter Gebiete für die Mitgliedstaaten obligatorisch wird. Diese Zahlungen würden zu einer vollwertigen dritten Beihilfeebene werden und die Basisprämie und die Umweltbeihilfe ergänzen;

32.

fordert, dass die Mitgliedstaaten das Instrument zugunsten naturbedingt oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligter Gebiete mit 10 % der jährlichen nationalen Obergrenze verwenden können;

33.

fordert, dass in die Definition naturbedingt oder aus anderen spezifischen Gründen benachteiligter Gebiete auch Kriterien des territorialen Zusammenhalts und der Raumordnung einbezogen werden, um einer isolierten Lage oder dem Zugang zu Infrastrukturen und der Anfälligkeit bestimmter Ökosysteme Rechnung zu tragen, wie es der Ausschuss der Regionen bereits empfohlen hat (2);

Einrichtung

34.

ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission, eine spezifische zusätzliche Zahlung für Junglandwirte als Ergänzung zur Basisprämie vorzusehen, in die richtige Richtung weist, jedoch für sich genommen nicht ausreicht und als fakultative Maßnahme ausgestaltet werden soll;

35.

fordert die Kommission auf, in diesem Bereich stärker aktiv zu werden, um Niederlassungen zu fördern;

36.

ist der Ansicht, dass das Problem der Niederlassung in den meisten Fällen mit Schwierigkeiten beim Zugang zu Grundbesitz oder zu Krediten verbunden ist, und fordert deshalb, die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zur Schaffung entsprechender Bürgschaftsinstrumente zu bewegen;

Aktive Landwirte und Kleinlandwirte

37.

fordert die Kommission auf, den Begriff des aktiven Landwirts genauer zu definieren, um zu verhindern, dass natürliche oder juristische Personen Direktzahlungen erhalten, die nicht an der Verwaltung und der Arbeit eines landwirtschaftlichen Betriebs beteiligt sind;

38.

hält den Vorschlag der Kommission für zweckdienlich, Kleinlandwirten einen eigenen Status zuzuerkennen, da die Landwirtschaft in einer Reihe von Ländern der Europäischen Union einen großen Anteil an der ländlichen Erwerbstätigkeit hat; ist der Auffassung, dass dies zur Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt; wünscht jedoch, dass der Mindestbetrag der Unterstützung auf 1 000 EUR angehoben wird;

Ländliche Entwicklung

39.

begrüßt den Vorschlag für einen gemeinsamen strategischen Rahmen für alle Strukturfonds, einschließlich des ELER;

40.

ist der Auffassung, dass die Einführung des Gemeinsamen Strategischen Rahmens eine Gelegenheit sein kann, die Gebietseinteilung, wie sie in der Kohäsionspolitik erfolgt, auf die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums auszudehnen. Diese Ausdehnung wäre im Sinne einer besseren Harmonisierung der jeweiligen Höhe der Kofinanzierungsmittel; fordert die Kommission daher auf, die Auswirkungen einer solchen Ausdehnung zu untersuchen;

41.

ist der Auffassung, dass die Absicht der Kommission, die ländliche Entwicklung in die Europa-2020-Strategie zu integrieren und sie vor allem neben dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF in den neuen gemeinsamen strategischen Rahmen einzubetten, den ländlichen Gebieten die Gelegenheit bietet, sich harmonisch zu entwickeln. In etlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können ländliche Gebiete nicht mit Landwirtschaft gleichgesetzt werden, denn sie sind zugleich auch ein Raum für Kleingewerbe und Wohnen;

42.

hält es daher für maßgeblich, einerseits angemessene Mittel aus dem ELER für den Ausbau lokaler Infrastrukturen in ländlichen Gebieten bereitzustellen, und andererseits im Rahmen einer allgemeinen Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums einen Zugang der ländlichen Gebietskörperschaften zu kohäsionspolitischen Mitteln aus dem EFRE zu gewährleisten;

43.

ist der Auffassung, dass bei der Definition benachteiligter Gebiete EU-weit gemeinsame und vergleichbare objektive Kriterien zugrunde gelegt werden sollten. Hierzu wird man auf die neue Definition der benachteiligten Gebiete zurückgreifen müssen, die allerdings um andere Kriterien erweitert werden muss, um den Bedürfnissen und Besonderheiten der ländlichen Gebiete auf europäischer Ebene gerecht zu werden;

44.

stellt fest, dass die sechs genannten Prioritäten recht unausgewogen und unzureichend auf die elf thematischen Ziele der Allgemeinen Verordnung ausgerichtet erscheinen und dieser neue Ansatz weder dem der vier Schwerpunkte der derzeitigen Verordnung entspricht noch einen im Rahmen des gemeinsamen strategischen Rahmens auf die anderen Fonds abgestimmten Ansatz gewährleistet;

45.

fordert die Kommission daher auf, eine europäische Strategie der ländlichen Entwicklung zu entwickeln, die von jedem Mitgliedstaat im Rahmen der Partnerschaftsverträge auf regionaler Ebene angepasst werden kann;

46.

unterstützt die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 10 % der Mittel von der ersten auf die zweite Säule zu übertragen;

47.

begrüßt, dass die neue Allgemeine Verordnung gemeinsame Bestimmungen für den ELER, den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF vorsieht, und vertritt die Auffassung, dass dies als entscheidender Fortschritt zur Sicherstellung eines integrierten territorialen Ansatzes in all den vorgenannten Fonds zu werten ist;

48.

hält es für unerlässlich, dass mit der Verordnung zur Entwicklung des ländlichen Raums die Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten außerhalb der Landwirtschaft gefördert werden; hält es jedoch für ebenso wichtig, dass die Probleme des ländlichen Raums im Rahmen aller Strukturfonds berücksichtigt werden, und betrachtet mit Sorge die Entwicklung der Maßnahmen der Europäischen Union für die ländlichen Gebiete, die in der neuen EFRE-Verordnung nicht genannt werden;

49.

hält die Einbeziehung eines Instruments zum Risikomanagement in die Entwicklung des ländlichen Raums für nicht sinnvoll und fordert die Kommission daher auf, diese Maßnahme aus der Verordnung zu streichen und stattdessen Regulierungsmaßnahmen in der ersten Säule vorzusehen;

50.

begrüßt nachdrücklich, dass die LEADER-Bestimmungen mittels eines neuen Ansatzes der von örtlichen Akteuren gelenkten lokalen Entwicklung, die eine integrierte Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategien sicherstellen und aus den geeignetsten Fonds finanziert werden, nunmehr auch auf die anderen Fonds ausgeweitet wurden;

51.

weist auf die besondere Rolle hin, die in stadtnahen Gebieten den Landwirten und dem ländlichen Raum bei der Verwirklichung von Lösungsansätzen zur Erreichung der Ziele der Europa-2020-Strategie zukommt, und ist der Auffassung, dass stadtnahe Agrargebiete besondere Vor- und Nachteile haben, die die Umsetzung thematischer Unterprogramme in der zweiten Säule rechtfertigen;

Governance

52.

hält es für unerlässlich, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Kofinanzierer eine zentrale Rolle als Partner der Verwaltungsbehörden bei der Umsetzung der Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums zuzuweisen, da ein entsprechender regionaler oder lokaler Ansatz einen wirksameren und effizienteren Einsatz der europäischen Mittel bewirkt;

53.

hält die Schaffung eines Rahmens für Multi-Level-Governance (europäische, nationale und regionale Ebene) für unerlässlich, wenn die Umgestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 erfolgreich sein soll;

54.

fordert, dass die Vertreter der ländlichen Gebiete umfassend in die Erarbeitung der Partnerschaftsverträge einbezogen werden;

55.

ist der Ansicht, dass die Möglichkeit der Auflage von Teilprogrammen für bestimmte Regionen – etwa Berggebiete und Inseln – oder für bestimmte Sektoren ein interessanter Vorschlag ist, durch den jedoch nur dann ein tatsächlicher Mehrwert entsteht, wenn diese Teilprogramme gleichzeitig auch in den Strukturfondsverordnungen vorgesehen werden, um die Bandbreite der Fördermaßnahmen für die territoriale Entwicklung auf sämtliche europäische Finanzierungsinstrumente auszudehnen, und wenn sie von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eingerichtet werden;

56.

fordert, dass ein Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums entsandt wird, der die Kommission in den Verfahren zur Verabschiedung delegierter Rechtsakte unterstützen wird. Generell sollte die Zusammensetzung der beratenden Gruppen der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung überprüft werden, damit die ländlichen Gebiete in diesen Gruppen angemessen vertreten sind;

Finanzmittel

57.

vertritt den Standpunkt, dass die im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 vorgesehene Mittelausstattung für die GAP als integrierter Politik in Höhe von 435,6 Mrd. EUR angesichts der enormen Herausforderungen, die die Land- und Ernährungswirtschaft in den kommenden Jahren zu bewältigen haben wird, in ihrem realen Wert sowohl für die erste Säule als auch für die zweite Säule beibehalten werden muss;

58.

zeigt sich im Zusammenhang mit der Schuldenkrise der öffentlichen Haushalte in Europa besorgt, die zur Gefahr für den Haushalt der künftigen Gemeinsamen Agrarpolitik werden könnte, und vertritt die Auffassung, dass es umso notwendiger ist, die GAP künftig entsprechend gut mit Finanzmitteln auszustatten.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

COM(2011) 626 final/2

Änderungsvorschlag 1

Artikel 21 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste darf jedoch keine Erzeugnisse enthalten, die durch die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a erlassenen Maßnahmen ausgeschlossen wurden. Die Mitgliedstaaten wählen ihre Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen das jahreszeitliche Angebot, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse oder Umwelterwägungen zählen können. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten Erzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union den Vorzug geben.

Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste darf jedoch keine Erzeugnisse enthalten, die durch die von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a erlassenen Maßnahmen ausgeschlossen wurden. Die Mitgliedstaaten wählen ihre Erzeugnisse auf der Grundlage objektiver Kriterien aus, zu denen das jahreszeitliche Angebot, die Verfügbarkeit der Erzeugnisse oder Umwelterwägungen zählen können. In diesem Zusammenhang die Erzeugnisse der Europäischen Union .

Begründung

Für europäische Erzeugnisse sollte gegenüber Erzeugnissen aus Drittländern die Gemeinschaftspräferenz gelten.

Änderungsvorschlag 2

Neuer Punkt vor Artikel 101

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Begründung

Aus einigen Untersuchungen geht hervor, dass die Abschaffung der Pflanzungsrechte (Studie zu den sozio-ökonomischen und territorialen Auswirkungen der Liberalisierung der Pflanzungsrechte im Weinbau (Etude sur les impacts socio-économiques et territoriaux de la libéralisation des droits de plantations viticoles) von AREV – MOISA, März 2012) und der Quoten zu einer Konzentration der Produktion in bestimmten Gebieten führt, deren wirtschaftliche, territoriale und ökologische Auswirkungen von der Kommission nicht ausreichend geprüft wurden.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 108 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Branchenverbände

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag Branchenverbände in einem der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren an, die

a)

aus Vertretern der mit der Erzeugung von, dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von Erzeugnissen eines oder mehrerer Sektoren zusammenhängenden Wirtschaftszweigen gebildet werden;

b)

auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;

c)

ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:

i)

dafür sorgen, dass der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung transparenter werden, z. B. durch die Veröffentlichung von Statistiken über Preise, Mengen und die Dauer von bereits geschlossenen Verträgen und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler oder nationaler Ebene;

ii)

Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien;

iii)

Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht;

iv)

bessere Ausschöpfung des Produktpotenzials;

v)

Information und Marktforschung zur Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Merkmale von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;

vi)

Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Tierarzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsmitteln und zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes;

vii)

Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung;

viii)

Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieses Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;

ix)

Förderung und Erforschung der integrierten nachhaltigen Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden;

x)

Förderung eines gesunden Konsums der Erzeugnisse und Information über die Schäden eines riskanten Konsumverhaltens;

xi)

Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen, insbesondere in Drittländern.

Branchenverbände

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag Branchenverbände in einem der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren an, die

a)

aus Vertretern der mit der Erzeugung von, dem Handel mit und/oder der Verarbeitung von Erzeugnissen eines oder mehrerer Sektoren zusammenhängenden Wirtschaftszweigen gebildet werden;

b)

auf Initiative aller oder eines Teils der in ihr zusammengeschlossenen Organisationen oder Vereinigungen gegründet wurden;

c)

ein spezifisches Ziel verfolgen, das mindestens eine der folgenden Zielsetzungen einschließen kann:

i)

dafür sorgen, dass der Wissensstand steigt und Markt und Erzeugung transparenter werden, z. B. durch die Veröffentlichung von Statistiken über Preise, Mengen und die Dauer von bereits geschlossenen Verträgen und durch Analysen möglicher künftiger Marktentwicklungen auf regionaler oder nationaler Ebene;

ii)

Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes der Erzeugnisse, insbesondere durch Marktforschung und -studien ;

iii)

Ausarbeitung von Standardverträgen in Einklang mit dem Unionsrecht;

iv)

bessere Ausschöpfung des Produktpotenzials;

v)

Information und Marktforschung zur Rationalisierung, Verbesserung und Ausrichtung der Produktion auf Erzeugnisse, die dem Marktbedarf sowie den Vorlieben und Erwartungen der Verbraucher, insbesondere hinsichtlich der Qualität, einschließlich der besonderen Merkmale von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, und der Umweltfreundlichkeit, besser gerecht werden;

vi)

Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Tierarzneimitteln oder Pflanzenschutzmitteln und anderen Betriebsmitteln und zur Sicherstellung der Produktqualität sowie des Boden- und Gewässerschutzes;

vii)

Entwicklung von Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung;

viii)

Ausschöpfung des Potenzials des ökologischen Landbaus und Schutz und Förderung dieses Landbaus sowie der Ursprungsbezeichnungen, Gütesiegel und geografischen Angaben;

ix)

Förderung und Erforschung der integrierten nachhaltigen Erzeugung oder anderer umweltfreundlicher Erzeugungsmethoden;

x)

Förderung eines gesunden Konsums der Erzeugnisse und Information über die Schäden eines riskanten Konsumverhaltens;

xi)

Durchführung von Absatzförderungsmaßnahmen.

Begründung

Der Markt benötigt – selbstredend keine obligatorischen – Preisreferenzen, in die verschiedene Faktoren einfließen. Absatzförderungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der EU sollten nicht vor allem in Drittländern, sondern vorrangig im Binnenmarkt durchgeführt werden, wo Angebotsdruck durch aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse herrscht.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 112

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage

Um der Notwendigkeit Rechung zu tragen, Initiativen der in den Artikeln 106 bis 108 genannten Organisationen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, wird die Kommission ermächtigt, für die Sektoren lebende Pflanzen, Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Eier und Geflügelfleisch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung;

b)

Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen;

c)

Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung;

d)

Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- und langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen.

Maßnahmen zur Erleichterung der Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage

Um der Notwendigkeit Rechung zu tragen, Initiativen der in den Artikeln 106 bis 108 genannten Organisationen zur besseren Anpassung des Angebots an die Marktnachfrage, mit Ausnahme von Marktrücknahmemaßnahmen, zu fördern, wird die Kommission ermächtigt, für Sektoren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 160 zu erlassen, um folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung;

b)

Maßnahmen zur Förderung besserer Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen;

c)

Maßnahmen zur Erleichterung der Feststellung der Marktpreisentwicklung;

d)

Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- und langfristigen Vorausschätzungen aufgrund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen.

Begründung

Es ist notwendig, im Rahmen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften alle Instrumente zu nutzen, um diese Maßnahmen für alle Sektoren zu treffen, da sie auch für alle Sektoren und nicht nur eine Auswahl unter ihnen relevant sind und die Aufgaben der Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen sowie sämtlicher Branchenverbände grundlegend angehen.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 117

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Allgemeine Vorschriften

(1)   Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann für die Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die bzw. aus der Union die Vorlage einer Lizenz unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Lizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung des Handels mit den betreffenden Erzeugnissen vorgeschrieben werden.

(2)   Sofern in einem gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags erlassenen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der zur Anwendung dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen erteilen die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Union die Lizenzen.

(3)   Die Lizenzen sind unionsweit gültig.

Allgemeine Vorschriften

(1)   Unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erforderlich sind, kann für die Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die bzw. aus der Union die Vorlage einer Lizenz unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Lizenzen für die Verwaltung der betreffenden Märkte und insbesondere für die Überwachung des Handels mit den betreffenden Erzeugnissen vorgeschrieben werden.

(2)   Sofern in einem gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags erlassenen Rechtsakt nichts anderes vorgesehen ist, und unbeschadet der zur Anwendung dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen erteilen die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ungeachtet des Ortes seiner Niederlassung in der Union die Lizenzen.

(3)   Die Lizenzen sind unionsweit gültig.

   

Begründung

Als Vermarktungsvoraussetzung müssen europäische Erzeugnisse Qualitätsnormen erfüllen, also auch die für europäische Erzeuger obligatorischen Auflagen in punkto Lebensmittelsicherheit, Rückverfolgbarkeit, Gesundheitsschutz, Pflanzenschutz, Umweltschutz und Tierschutz. Diese Normen müssen in der allgemeinen Außenpolitik berücksichtigt und insbesondere in Abkommen mit Drittländern aufgenommen werden.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 131

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Schutzmaßnahmen

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels kann die Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (3) und (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (4) Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union erlassen.

(2)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen von Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union, die in gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen sind.

(3)   Die Kommission kann die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus treffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

In ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 164 Absatz 3 unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte.

Die erlassenen Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

(4)   Die Kommission kann die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffenen Schutzmaßnahmen der Union im Wege von Durchführungsrechtsakten aufheben oder ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

In ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte.

Schutzmaßnahmen

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 dieses Artikels kann die Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (3) und (EG) Nr. 625/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (4) Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union erlassen.

(2)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen von Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Rechtsakten des Rates erlässt die Kommission gemäß Absatz 3 dieses Artikels Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren in die Union, die in gemäß Artikel 218 des Vertrags geschlossenen internationalen Abkommen vorgesehen sind.

(3)   Die Kommission kann die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus treffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber im Wege von Durchführungsrechtsakten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

In ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 164 Absatz 3 unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte.

Die erlassenen Maßnahmen werden den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt und sind unverzüglich anzuwenden.

(4)   Die Kommission kann die gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels getroffenen Schutzmaßnahmen der Union im Wege von Durchführungsrechtsakten aufheben oder ändern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 162 Absatz 2 erlassen.

In ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen erlässt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 162 Absatz 3 unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte.

   

Begründung

Es müssen mobile Kontrollen an den Gemeinschaftsgrenzen eingerichtet werden, um zur Einfuhr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zu entdecken und zurückzuhalten, die gegen den fairen Wettbewerb mit Gemeinschaftserzeugnissen verstoßen oder das Gleichgewicht im Binnenmarkt stören.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 144

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugern und deren Vereinigungen

(1)   Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet keine Anwendung auf die in Artikel 143 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags notwendig sind.

Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet insbesondere keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugern, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugern oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 106 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 107 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährdet werden.

(2)   Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist die Kommission ausschließlich zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, im Wege von Durchführungsrechtsakten einen zu veröffentlichenden Beschluss zu erlassen, um festzustellen, welche Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

Die Kommission trifft diese Feststellung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, eines beteiligten Unternehmens oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung.

(3)   Die Veröffentlichung des Beschlusses gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts des Beschlusses. Sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Ausnahmen bei den GAP-Zielen sowie den landwirtschaftlichen Erzeugern und deren Vereinigungen

(1)   Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet keine Anwendung auf die in Artikel 143 dieser Verordnung genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrags notwendig sind.

Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags findet insbesondere keine Anwendung auf

Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugern, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugern oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen oder gemäß Artikel 106 dieser Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß Artikel 107 dieser Verordnung anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährdet werden.

(2)   Vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist die Kommission ausschließlich zuständig, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen sowie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, deren Anhörung sie für erforderlich hält, im Wege von Durchführungsrechtsakten einen zu veröffentlichenden Beschluss zu erlassen, um festzustellen, welche Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

Die Kommission trifft diese Feststellung entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, eines beteiligten Unternehmens oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung.

(3)   Die Veröffentlichung des Beschlusses gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts des Beschlusses. Sie muss den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

Begründung

Die Beziehungen und Vertragsverhandlungen am Anfang der Lebensmittelversorgungskette müssen eine wettbewerbsrechtliche Ausnahme bleiben, zumal die Sektoren Milch und Milcherzeugnisse und Obst und Gemüse durch dieselbe einheitliche gemeinsame Marktorganisation geregelt werden (infolge der Änderungen von Artikel 105 Absatz 2 und 3). In Anbetracht der in Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten sind die in der geänderten Fassung von Artikel 144 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Garantien damit vereinbar. Außerdem muss zugelassen werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen Referenzindizes für Marktpreise erstellt werden, die bei der Vermarktung berücksichtigt werden können und den Erzeugungskosten, dem Angebot, der Nachfrage, der Preisentwicklung und anderen historischen, strukturellen oder konjunkturellen Preiseinflussgrößen Rechnung tragen. Sie sind nicht verbindlich, sondern sollen den Akteuren als Richtschnur für Kauf- und Verkaufsentscheidungen dienen.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 155 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Europäische Union beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Union jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.

Die Europäische Union beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

Bei der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in den Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch beteiligt sich die Union jedoch in Höhe von 60 % dieser Ausgaben.

Begründung

Die anerkannten Programme zur Bekämpfung, Vorbeugung und Tilgung von Tierseuchen, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, sollten ebenso wie die Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche durch eine gemeinschaftliche Finanzierung in Höhe von 60 % unterstützt werden.

COM(2011) 625 final/2

Änderungsvorschlag 9

Artikel 9 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Keine Direktzahlungen dürfen an natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen gewährt werden, wenn auf diese einer der folgenden Fälle zutrifft:

a)

der jährliche Betrag der Direktzahlungen beläuft sich auf weniger als 5 % ihrer Gesamteinkünfte aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten im jüngsten Steuerjahr oder

b)

ihre landwirtschaftlichen Flächen sind hauptsächlich Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und sie nehmen auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c vor.

Keine Direktzahlungen dürfen an natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen gewährt werden, wenn auf diese einer der folgenden Fälle zutrifft:

a)

b)

ihre landwirtschaftlichen Flächen sind hauptsächlich Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und sie nehmen auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c vor.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 11 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Der Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber im Rahmen dieser Verordnung in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewähren sind, wird wie folgt gekürzt:

Der Betrag der Direktzahlungen, die einem Betriebsinhaber im Rahmen dieser Verordnung in einem bestimmten Kalenderjahr zu gewähren sind, wird wie folgt gekürzt

Begründung

Da die Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden an die eigentliche Erzeugung gebunden sind, ist ihre Berücksichtigung bei den Maßnahmen zur stufenweisen Kürzung und Deckelung auch deshalb gerechtfertigt, weil die Fördermittel auf diese Weise gerechter verteilt werden.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 14 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Flexibilität zwischen den Säulen

1.   Vor dem 1. August 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 10 % ihrer für die Kalenderjahre 2014 bis 2019 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die Gewährung von Direktzahlungen zur Verfügung.

Der Beschluss nach Unterabsatz 1 wird der Kommission bis zu dem in dem genannten Unterabsatz bezeichneten Zeitpunkt mitgeteilt.

Der gemäß Unterabsatz 2 mitgeteilte Prozentsatz bleibt für die in Unterabsatz 1 genannten Jahre unverändert.

Flexibilität zwischen den Säulen

1.   Vor dem 1. August 2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, bis zu 10 % ihrer für die Kalenderjahre 2014 bis 2019 festgesetzten jährlichen nationalen Obergrenzen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung als zusätzliche Förderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] aus dem ELER finanziert werden, bereitzustellen.

Begründung

In Bezug auf die Bereitstellung von Mitteln für die Förderung der ländlichen Entwicklung ist es zweckmäßig, die Verteilung nach den im Rahmen der zweiten Säule festgelegten Aufteilungskriterien vorzunehmen. Eine gewisse Flexibilität des Systems sollte gewährleistet werden. Wird z.B. ein regionales Gebiet „lombardische Ebene“ mit einer nationalen Obergrenze festgelegt, könnte es für die dazugehörigen Regionen von Interesse sein, einen Betrag der jeweiligen Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums für sektorspezifische Maßnahmen bereitzustellen.

Änderungsvorschlag 12

Artikel 22 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, verwenden den nach Anwendung des genannten Absatzes verbleibenden Teil der Obergrenze, um den Wert der Zahlungsansprüche in den Fällen zu erhöhen, in denen der Gesamtwert der gemäß Absatz 2 berechneten Zahlungsansprüche, über die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Basisprämienregelung verfügt, niedriger ist als der Gesamtwert der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber am 31. Dezember 2013 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte.

Zu diesem Zweck wird der nationale oder regionale Einheitswert eines jeden Zahlungsanspruchs des betreffenden Betriebsinhabers erhöht um einen Teil der Differenz zwischen dem Gesamtwert der gemäß Absatz 2 berechneten Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung und dem Gesamtwert der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber am 31. Dezember 2013 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte.

Für die Berechnung der Erhöhung kann ein Mitgliedstaat auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2013 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde, sofern der Mitgliedstaat beschlossen hat, nicht die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf die betreffenden Sektoren anzuwenden.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gilt als Betriebsinhaber, der am 31. Dezember 2013 über Zahlungsansprüche verfügte, ein Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche bis zu diesem Zeitpunkt zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind.

Die Mitgliedstaaten, die von der in Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, verwenden den nach Anwendung des genannten Absatzes verbleibenden Teil der Obergrenze, um den Wert der Zahlungsansprüche in den Fällen zu erhöhen, in denen der Gesamtwert der gemäß Absatz 2 berechneten Zahlungsansprüche, über die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Basisprämienregelung verfügt, niedriger ist als der Gesamtwert der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die Betriebsinhaber 2013 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte.

Zu diesem Zweck wird der nationale oder regionale Einheitswert eines jeden Zahlungsanspruchs des betreffenden Betriebsinhabers erhöht um einen Teil der Differenz zwischen dem Gesamtwert der gemäß Absatz 2 berechneten Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung und dem Gesamtwert der Zahlungsansprüche einschließlich der besonderen Ansprüche, über die der Betriebsinhaber 2013 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 verfügte.

Für die Berechnung der Erhöhung kann ein Mitgliedstaat auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2013 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurde, sofern der Mitgliedstaat beschlossen hat, nicht die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf die betreffenden Sektoren anzuwenden.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gilt als Betriebsinhaber, der am 31. Dezember 2013 über Zahlungsansprüche verfügte, ein Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche bis zu diesem Zeitpunkt zugewiesen oder endgültig übertragen worden sind.

Begründung

Änderung von Artikel 22 Absatz 3 (letzter Absatz): Bei der Festlegung der Ansprüche für 2014 wird es Mechanismen für die Übertragung der Zahlungsansprüche zwischen aktiven Landwirten und nicht mehr aktiven Landwirten geben. Das Datum des 31. Dezember könnte Betrug Vorschub leisten. Die Festlegung der Ansprüche sollte auf der Grundlage der gesamten Zahlungsansprüche erfolgen, die für die Begleichung des Sammelantrags 2013 herangezogen wurden.

Änderungsvorschlag 13

Artikel 22 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat bzw., falls Artikel 20 angewendet wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.

Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat bzw., falls Artikel 20 angewendet wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.

Begründung

Die Kommission schlägt eine Angleichung innerhalb der Mitgliedstaaten vor, gibt jedoch keine Frist und auch keine Modalitäten für die Angleichung zwischen den Mitgliedstaaten an.

Änderungsvorschlag 14

Neuer Absatz vor Artikel 29

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Änderungsvorschlag 15

Neuer Absatz vor Artikel 29

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

 

Änderungsvorschlag 16

Artikel 29 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Allgemeine Vorschriften

1.   Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 haben, müssen auf ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 die folgenden dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden einhalten, und zwar

(a)

die Kulturen von drei verschiedenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen auf ihrem Ackerland anbauen, wenn das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 3 Hektar beträgt und nicht während eines bedeutenden Teils des Jahres vollständig für die Graserzeugung (eingesät oder natürlich), vollständig als Brachfläche oder vollständig für Kulturen im Nassanbau dient,

(b)

das bestehende Dauergrünland ihres Betriebs beibehalten und

(c)

im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Flächen eine Flächennutzung im Umweltinteresse ausweisen.

Allgemeine Vorschriften

1.   Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 haben, müssen auf ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 die folgenden dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden einhalten, und zwar

(a)

die Kulturen von drei verschiedenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen auf ihrem Ackerland anbauen, wenn das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 3 Hektar beträgt und nicht während eines bedeutenden Teils des Jahres vollständig für die Graserzeugung (eingesät oder natürlich), vollständig als Brachfläche oder vollständig für Kulturen im Nassanbau dient,

(b)

das bestehende Dauergrünland ihres Betriebs beibehalten und

(c)

im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Flächen eine Flächennutzung im Umweltinteresse ausweisen.

   

Änderungsvorschlag 17

Artikel 29 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.

Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Produktion dienen.

Betriebsinhaber, die die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Landwirtschaft erfüllen, haben automatisch Anrecht auf die Zahlung nach diesem Kapitel.

Unterabsatz 1 gilt nur für diejenigen Einheiten des Betriebs, die im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische/biologische Produktion dienen.

Änderungsvorschlag 18

Artikel 30

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Anbaudiversifizierung

1.   Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 3 Hektar und dient es nicht während eines bedeutenden Teils des Jahres vollständig für die Graserzeugung (eingesät oder natürlich), vollständig als Brachfläche oder vollständig für Kulturen im Nassanbau, so müssen auf dem Ackerland die Kulturen von mindestens drei verschiedenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen angebaut werden. Keine dieser drei landwirtschaftlichen Kulturen darf weniger als 5 % des Ackerlandes einnehmen, und zugleich darf die Hauptkultur 70 % des Ackerlandes nicht übersteigen.

2.   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmung für „landwirtschaftliche Kulturpflanze“ sowie Anwendungsvorschriften für die genaue Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen festzulegen.

Anbaudiversifizierung

1.   Beträgt das Ackerland des Betriebsinhabers mehr als 3 Hektar und dient es nicht während eines bedeutenden Teils des Jahres vollständig für die Graserzeugung (eingesät oder natürlich), vollständig als Brachfläche oder vollständig für Kulturen im Nassanbau, so müssen auf dem Ackerland die Kulturen von mindestens drei verschiedenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen angebaut werden. Keine dieser drei landwirtschaftlichen Kulturen darf weniger als 5 % des Ackerlandes einnehmen, und zugleich darf die Hauptkultur 70 % des Ackerlandes nicht übersteigen.

2.   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmung für „landwirtschaftliche Kulturpflanze“ sowie Anwendungsvorschriften für die genaue Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen festzulegen.

   

Änderungsvorschlag 19

Artikel 32 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Betriebsinhaber müssen mindestens 7 % ihrer beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 25 Absatz 2, ausgenommen Flächen mit Dauergrünland, als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweisen, wie Brachflächen, Terrassen, Landschaftselemente, Pufferstreifen sowie Aufforstungsflächen gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii.

Die Betriebsinhaber müssen mindestens 7 % ihrer beihilfefähigen Hektarflächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweisen, wie Brachflächen, Terrassen, Landschaftselemente, Pufferstreifen, Dauerweiden sowie Aufforstungsflächen.

Begründung

Unter agronomischen und ökologischen Gesichtspunkten ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Anteil der im Umweltinteresse genutzten Flächen nur auf einen einzelnen Betrieb bezogen wird. Dieser Anteil sollte auf eine Gruppe von Betrieben oder auf kleinere Agrargebiete bezogen werden, indem die Flächen verschiedener Betriebe zusammengenommen werden und der Durchschnittsanteil auf ein größeres Gebiet berechnet wird.

Änderungsvorschlag 20

Artikel 33 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Finanzbestimmungen

1.   Zur Finanzierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahlung verwenden die Mitgliedstaaten 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang III.

Finanzbestimmungen

1.   Zur Finanzierung der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahlung verwenden die Mitgliedstaaten 30 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang III.

   

Begründung

Durch unterschiedliche Finanzierungsniveaus für die Ökologisierung wird mehr Flexibilität und Subsidiarität bei der Umsetzung erreicht.

Änderungsvorschlag 21

Artikel 34

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Allgemeine Vorschriften

1.   Die Mitgliedstaaten können eine Zahlung an Betriebsinhaber gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 haben und deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen liegen, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] ausgewiesen worden sind.

2.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahlung nach Absatz 1 für alle Gebiete zu gewähren, die in den Geltungsbereich des genannten Absatzes fallen, oder aber alternativ hierzu auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien die Zahlung auf einige der Gebiete im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] zu beschränken.

3.   Unbeschadet von Absatz 2 und der Anwendung von Haushaltsdisziplin, stufenweiser Kürzung und Deckelung, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 sowie etwaigen Kürzungen und Sanktionen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] wird die Zahlung nach Absatz 1 jährlich je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, die in den Gebieten liegt, für die die einzelnen Mitgliedstaaten die Gewährung der Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschlossen haben, und setzt die Aktivierung der Zahlungsansprüche voraus, die der betreffende Betriebsinhaber für diese Hektarflächen besitzt.

4.   Die in Absatz 1 genannte Zahlung je Hektarfläche wird berechnet, indem der Betrag aus der Anwendung von Artikel 35 durch die Anzahl der gemäß Artikel 26 Absatz 1 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den Gebieten liegen, für die die Mitgliedstaaten beschlossen haben, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

5.   Die Mitgliedstaaten können die Zahlung gemäß diesem Kapitel unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen auf regionaler Ebene anwenden.

In diesem Fall legen die Mitgliedstaaten die Regionen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie der Merkmale ihrer naturbedingten Benachteiligungen sowie der jeweiligen agronomischen Gegebenheiten fest.

Die Mitgliedstaaten teilen die nationale Obergrenze gemäß Artikel 35 Absatz 1 anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien auf die Regionen auf.

Die Zahlung auf regionaler Ebene wird berechnet, indem die gemäß Unterabsatz 3 festgesetzte regionale Obergrenze durch die Anzahl der gemäß Artikel 26 Absatz 1 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den jeweiligen Gebieten liegen, für die die Mitgliedstaaten beschlossen haben, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

Allgemeine Vorschriften

1.   Die Mitgliedstaaten können eine Zahlung an Betriebsinhaber gewähren, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 haben und deren Betriebe ganz oder teilweise in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen liegen, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] ausgewiesen worden sind.

2.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zahlung nach Absatz 1 für alle Gebiete zu gewähren, die in den Geltungsbereich des genannten Absatzes fallen, oder aber alternativ hierzu auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien die Zahlung auf einige der Gebiete im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] zu beschränken.

3.   Unbeschadet von Absatz 2 und der Anwendung von Haushaltsdisziplin, stufenweiser Kürzung und Deckelung, linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 sowie etwaigen Kürzungen und Sanktionen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] wird die Zahlung nach Absatz 1 jährlich je beihilfefähige Hektarfläche gewährt, die in den Gebieten liegt, für die die einzelnen Mitgliedstaaten die Gewährung der Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels beschlossen haben, und setzt die Aktivierung der Zahlungsansprüche voraus, die der betreffende Betriebsinhaber für diese Hektarflächen besitzt.

4.   Die in Absatz 1 genannte Zahlung je Hektarfläche wird berechnet, indem der Betrag aus der Anwendung von Artikel 35 durch die Anzahl der gemäß Artikel 26 Absatz 1 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den Gebieten liegen, für die die Mitgliedstaaten beschlossen haben, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

5.   ie Mitgliedstaaten die Zahlung gemäß diesem Kapitel unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen auf regionaler Ebene anwenden.

In diesem Fall legen die Mitgliedstaaten die Regionen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie der Merkmale ihrer naturbedingten Benachteiligungen sowie der jeweiligen agronomischen Gegebenheiten fest.

Die Mitgliedstaaten teilen die nationale Obergrenze gemäß Artikel 35 Absatz 1 anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien auf die Regionen auf.

Die Zahlung auf regionaler Ebene wird berechnet, indem die gemäß Unterabsatz 3 festgesetzte regionale Obergrenze durch die Anzahl der gemäß Artikel 26 Absatz 1 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die in den jeweiligen Gebieten liegen, für die die Mitgliedstaaten beschlossen haben, eine Zahlung nach Maßgabe von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu gewähren.

Begründung

Die Änderung ermöglicht eine Anwendung auf regionaler Ebene im Sinne von Artikel 20.

Änderungsvorschlag 22

Artikel 35 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Zur Finanzierung der in Artikel 34 vorgesehenen Zahlung können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2013 beschließen, hierfür bis zu 5 % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden.

Zur Finanzierung der in Artikel 34 vorgesehenen Zahlung können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2013 beschließen, hierfür bis zu  % ihrer jährlichen nationalen Obergrenze gemäß Anhang II zu verwenden.

Begründung

Für den Zeitraum 2007-2013 belaufen sich die Beihilfen für die benachteiligten Gebiete auf 12,6 Mrd. EUR. Eine Verdoppelung der vorgeschlagenen Mittel in Höhe von 10 % der nationalen Gelder, d.h. 31,7 Mrd. EUR, wäre eine bedeutende Neuaustarierung zugunsten naturbedingt oder aus anderen Gründen benachteiligter Gebiete.

Änderungsvorschlag 23

Artikel 36 Absätze 1 und 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 haben.

2.   Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als „Junglandwirte“

a)

natürliche Personen, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b)

die zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Buchstabe a weniger als 40 Jahre alt sind.

1.   Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an , die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Kapitel 1 haben.

2.   Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als

natürliche Personen, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […] [HZV] bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben

Änderungsvorschlag 24

Artikel 38 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren. Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rindfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

(…)

Die Mitgliedstaaten können eine gekoppelte Stützung gewähren: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rindfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse, Niederwald mit Kurzumtrieb .

Begründung

Die Koppelung der Beihilfen ist aus wirtschaftlicher und territorialer Sicht erforderlich, um das Erzeugungsniveau der betroffenen Kulturen zu gewährleisten.

Änderungsvorschlag 25

Artikel 38 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die gekoppelte Stützung darf nur in dem Umfang gewährt werden, der erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Regionen zu schaffen.

Die gekoppelte Stützung darf nur in dem Umfang gewährt werden, der erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Regionen zu schaffen.

Begründung

Die Koppelung der Beihilfen ist aus wirtschaftlicher und territorialer Sicht erforderlich, um das Erzeugungsniveau der betroffenen Gebiete zu gewährleisten.

Änderungsvorschlag 26

Artikel 38 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Allgemeine Vorschriften

1.   Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren. Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rindfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

2.   Die gekoppelte Stützung darf nur an Sektoren oder Regionen eines Mitgliedstaates gewährt werden, in denen sich spezifische Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren in Schwierigkeiten befinden und ihnen aus wirtschaftlichen und/oder sozialen und/oder ökologischen Gründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt.

3.   Abweichend von Absatz 2 kann eine gekoppelte Stützung auch an Betriebsinhaber gewährt werden, die am 31. Dezember 2013 gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß Artikel 60 und Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugewiesene Zahlungsansprüche besaßen und die über keine beihilfefähigen Hektarflächen verfügen, um die Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung zu aktivieren.

4.   Die gekoppelte Stützung darf nur in dem Umfang gewährt werden, der erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Regionen zu schaffen.

5.   Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Tierzahlen.

6.   Jede gemäß diesem Artikel gewährte gekoppelte Stützung muss mit den anderen Maßnahmen und Politiken der Europäischen Union im Einklang stehen.

7.   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

(a)

die Bedingungen für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel;

(b)

Vorschriften über die Kohärenz mit anderen EU-Maßnahmen und über die Kumulierung der Stützung.

Allgemeine Vorschriften

1.   Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren. Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rindfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

2.   Die gekoppelte Stützung darf nur an Sektoren oder Regionen eines Mitgliedstaates gewährt werden, in denen sich spezifische Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren in Schwierigkeiten befinden und ihnen aus wirtschaftlichen und/oder sozialen und/oder ökologischen Gründen eine ganz besondere Bedeutung zukommt.

3.   Abweichend von Absatz 2 kann eine gekoppelte Stützung auch an Betriebsinhaber gewährt werden, die am 31. Dezember 2013 gemäß Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 und Artikel 71m der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß Artikel 60 und Artikel 65 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugewiesene Zahlungsansprüche besaßen und die über keine beihilfefähigen Hektarflächen verfügen, um die Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung zu aktivieren.

4.   Die gekoppelte Stützung darf nur in dem Umfang gewährt werden, der erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus in den betreffenden Regionen zu schaffen.

5.   

   Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Tierzahlen.

.   Jede gemäß diesem Artikel gewährte gekoppelte Stützung muss mit den anderen Maßnahmen und Politiken der Europäischen Union im Einklang stehen.

.   Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

(a)

die Bedingungen für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel;

(b)

Vorschriften über die Kohärenz mit anderen EU-Maßnahmen und über die Kumulierung der Stützung.

Begründung

Die Änderung ermöglicht eine Anwendung auf regionaler Ebene im Sinne von Artikel 20.

Änderungsvorschlag 27

Artikel 47

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Allgemeine Vorschriften

1.   Betriebsinhaber, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 21 zugewiesene Zahlungsansprüche besitzen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich unter den in diesem Titel festgelegten Bedingungen für die Teilnahme an einer vereinfachten Regelung, nachstehend „Kleinlandwirteregelung“ genannt, entscheiden.

2.   Die Zahlungen im Rahmen der Kleinlandwirteregelung treten an die Stelle der nach Maßgabe der Titel III und IV zu gewährenden Zahlungen.

3.   Die an der Kleinlandwirteregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 2 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Zahlung an Betriebsinhaber gewährt wird, wenn nachgewiesen ist, dass sie nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission für die vorliegende Verordnung ihren Betrieb allein zu dem Zweck aufgespalten haben, um in den Genuss der Kleinlandwirteregelung zu gelangen. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

Allgemeine Vorschriften

1.   Betriebsinhaber, die im Jahr 2014 gemäß Artikel 21 zugewiesene Zahlungsansprüche besitzen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich unter den in diesem Titel festgelegten Bedingungen für die Teilnahme an einer vereinfachten Regelung, nachstehend „Kleinlandwirteregelung“ genannt, entscheiden.

2.   Die Zahlungen im Rahmen der Kleinlandwirteregelung treten an die Stelle der nach Maßgabe der Titel III und IV zu gewährenden Zahlungen.

3.   Die an der Kleinlandwirteregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 2 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Zahlung an Betriebsinhaber gewährt wird, wenn nachgewiesen ist, dass sie nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorschlags der Kommission für die vorliegende Verordnung ihren Betrieb allein zu dem Zweck aufgespalten haben, um in den Genuss der Kleinlandwirteregelung zu gelangen. Dies gilt auch für Betriebsinhaber, deren Betriebe aus einer solchen Aufspaltung hervorgehen.

   

Begründung

Die Änderung ermöglicht eine Anwendung auf regionaler Ebene im Sinne von Artikel 20.

Änderungsvorschlag 28

Artikel 48

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Betriebsinhaber, die an der Kleinlandwirteregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zum 15. Oktober 2014 beantragen.

Betriebsinhaber, die bis zum 15. Oktober 2014 die Teilnahme an der Kleinlandwirteregelung nicht beantragt haben oder sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Unterstützung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] ausgewählt wurden, sind zur Teilnahme an der betreffenden Regelung nicht mehr berechtigt.

Betriebsinhaber, die an der Kleinlandwirteregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zum 15. Oktober 2014 beantragen.

Betriebsinhaber, die bis zum 15. Oktober 2014 die Teilnahme an der Kleinlandwirteregelung nicht beantragt haben oder sich nach dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Unterstützung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. […] [LEV] ausgewählt wurden, sind zur Teilnahme an der betreffenden Regelung nicht mehr berechtigt.

COM(2011) 627 final/2

Änderungsvorschlag 29

Artikel 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Der ELER trägt zur Strategie „Europa 2020“ bei, indem er die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Europäischen Union in Ergänzung zu den anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik (nachstehende „GAP“), der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik fördert. Er trägt zu einem räumlich und ökologisch ausgewogenen, klimafreundlichen und -resistenten sowie innovativen Agrarsektor in der Union bei.

Der ELER trägt zur Strategie „Europa 2020“ bei, indem er die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Europäischen Union in Ergänzung zu den anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik (nachstehend „GAP“) der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik fördert. Er trägt zu einem räumlich und ökologisch ausgewogenen, klimafreundlichen und -resistenten sowie innovativen Agrarsektor in der Union bei.

Begründung

Auf europäischer Ebene ist eine echte Strategie der Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich. Die Vorschläge der Kommission lassen eine solche Strategie jedoch vermissen, die von jedem Mitgliedstaat im Rahmen von Partnerschaftsverträgen umgesetzt werden und auf eine ausgewogene territoriale Entwicklung ausgerichtet sein sollte.

Änderungsvorschlag 30

Artikel 5 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a)

Förderung der Innovation und Wissensbasis in ländlichen Gebieten;

b)

Stärkung der Verbindungen zwischen Land- und Forstwirtschaft und Forschung und Innovation;

c)

Förderung des lebenslangen Lernens und der beruflichen Bildung in der Land- und Forstwirtschaft;

Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a)

Förderung der Innovation und Wissensbasis in ländlichen Gebieten;

b)

Stärkung der Verbindungen zwischen Land- und Forstwirtschaft und Forschung und Innovation;

c)

Förderung des lebenslangen Lernens und der beruflichen Bildung in der Land- und Forstwirtschaft;

Begründung

Diese Anstrengung zugunsten der agronomischen Forschung wäre im Sinne einer besseren langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft, sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus ökologischer Sicht. Sie entspricht der hohen Erwartung der Landwirte wie auch der europäischen Bürgerinnen und Bürger, die gesunde und hochwertige Lebensmittel fordern und die Umwelt geschützt sehen wollen. Die Aufwendung von 10 % für Innovation zum Zwecke einer besseren Berücksichtigung der natürlichen Ressourcen und des Klimawandels entspricht auf europäischer Ebene 1,45 Mrd. EUR im Jahr. Zum Vergleich: Die in der ersten Säule für Ökologisierung vorgesehenen 30 % entsprechen 13,6 Mrd. EUR. Um die Herausforderung im Bereich Umwelt anzugehen, ist ein stärkerer Einsatz für die Forschung zugunsten der agronomischen Innovation notwendig. Diese zusätzliche Anstrengung ist dabei besonders wichtig in Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels, dessen Auswirkungen früher oder später zu einer Verschiebung der traditionellen Anbaugebiete führen werden.

Änderungsvorschlag 31

Artikel 5 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(a)

Erleichterung der Umstrukturierung landwirtschaftlicher Betriebe mit erheblichen strukturellen Problemen, insbesondere von Betrieben mit geringer Marktbeteiligung, marktorientierten Betrieben in bestimmten Sektoren und Betrieben, in denen eine landwirtschaftliche Diversifizierung erforderlich ist;

(b)

Erleichterung der allgemeinen Erneuerung im Agrarsektor;

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

(a)

Erleichterung der Umstrukturierung landwirtschaftlicher Betriebe ;

(b)

Erleichterung der allgemeinen Erneuerung im Agrarsektor

Änderungsvorschlag 32

Artikel 5 Absatz 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a)

Erleichterung der Diversifizierung, Gründung neuer Kleinbetriebe und Schaffung von Arbeitsplätzen;

b)

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten;

c)

Förderung des Zugangs zu, des Einsatzes und der Qualität der Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT) in ländlichen Gebieten.

Förderung der sozialen Eingliederung, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in den ländlichen Gebieten mit Schwerpunkt auf den folgenden Bereichen:

a)

der Diversifizierung, Gründung neuer etriebe und Schaffung von Arbeitsplätzen;

b)

Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten;

c)

Förderung des Zugangs zu, des Einsatzes und der Qualität Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT)

in ländlichen Gebieten.

Änderungsvorschlag 33

Artikel 7

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

1.   Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum. Mit diesen Programmen wird eine Strategie zur Verwirklichung der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die in Titel III definiert sind und für deren Durchführung eine Beihilfe aus dem ELER beantragt wird.

2.   Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen vorlegen.

3.   Mitgliedstaaten mit regionalen Programmen können auch eine nationale Rahmenregelung zur Genehmigung vorlegen, die gemeinsame Bestandteile dieser Programme ohne gesonderte Zuteilung von Finanzmitteln enthält.

Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum

1.   Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum. Mit diesen Programmen wird eine Strategie zur Verwirklichung der EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die in Titel III definiert sind und für deren Durchführung eine Beihilfe aus dem ELER beantragt wird.

2.   Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen vorlegen.

3.   Mitgliedstaaten mit regionalen Programmen können auch eine nationale Rahmenregelung zur Genehmigung vorlegen, die gemeinsame Bestandteile dieser Programme ohne gesonderte Zuteilung von Finanzmitteln enthält.

Begründung

Dieser Änderungsvorschlag ermöglicht es, eine direkte regionale Programmplanung für die ländliche Entwicklung beizubehalten, gleichzeitig aber auch einige Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa jene im Rahmen des Risikomanagementpakets (Artikel 37) auf nationaler Ebene, um eine größere Wirksamkeit bei der Anwendung im Zuge einer notwendigen angemessenen Mittelausstattung und homogener, nicht wettbewerbsverzerrender Durchführungsmodalitäten zu gewährleisten. Der gegenseitige Ausschluss von Maßnahmen, die im Rahmen nationaler bzw. regionaler Programme durchgeführt werden, gewährleistet der Kommission darüber hinaus, dass sich die Maßnahmen und Finanzierungen nicht überschneiden.

Änderungsvorschlag 34

Artikel 8 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten können in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum thematische Teilprogramme aufnehmen, die zu den EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen und mit den festgestellte besondere Bedürfnisse erfüllt werden sollen, insbesondere betreffend

a)

Junglandwirte,

b)

kleine landwirtschaftliche Betriebe gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 3,

c)

Berggebiete gemäß Artikel 33 Absatz 2,

d)

kurze Versorgungsketten.

Anhang III enthält eine indikative Liste der Maßnahmen und Arten von Vorhaben, die von besonderer Bedeutung für jedes in Anhang III aufgeführte Teilprogramm sind.

1.   Die Mitgliedstaaten können in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum thematische Teilprogramme aufnehmen, die zu den EU-Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums beitragen und mit den festgestellte besondere Bedürfnisse erfüllt werden sollen, insbesondere betreffend

a)

Junglandwirte,

b)

kleine landwirtschaftliche Betriebe gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 3,

c)

Berggebiete gemäß Artikel 33 Absatz 2,

d)

kurze Versorgungsketten,

Anhang III enthält eine indikative Liste der Maßnahmen und Arten von Vorhaben, die von besonderer Bedeutung für jedes in Anhang III aufgeführte Teilprogramm sind.

Änderungsvorschlag 35

Artikel 21 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Investitionen gemäß Absatz 1 kommen für eine Unterstützung in Betracht, wenn die dazugehörigen Maßnahmen in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden in ländlichen Gebieten und deren Basisdienstleistungen durchgeführt werden, wenn es solche Pläne gibt, und müssen auf eine etwaige lokale Entwicklungsstrategie abgestimmt sein.

Investitionen gemäß Absatz 1 kommen für eine Unterstützung in Betracht, wenn die dazugehörigen Maßnahmen in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden in ländlichen Gebieten und deren Basisdienstleistungen durchgeführt werden etwaige lokale Entwicklungsstrategie.

Begründung

Auf jeden Fall müssen die Investitionen mit den Plänen zur Entwicklung der Gebietskörperschaften im ländlichen Raum und zu den grundlegenden Dienstleistungen im Einklang stehen, damit die effektive Verwendung der Investitionen und ihre Integration in die Entwicklung der Gebietskörperschaften gewährleistet sind.

Änderungsvorschlag 36

Artikel 29 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Agrarumwelt- und Klimazahlungen werden Landwirten, Gruppierungen von Landwirten oder Gruppierungen von Landwirten und anderen Landbewirtschaftern gewährt, die sich verpflichten, freiwillig Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen auf landwirtschaftlichen Flächen bestehen. Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen anderen Landbewirtschaftern oder Gruppen davon gewährt werden.

Agrarumwelt- und Klimazahlungen werden Landwirten, Gruppierungen von Landwirten oder Gruppierungen von Landwirten und anderen Landbewirtschaftern gewährt, die sich verpflichten, freiwillig Vorhaben durchzuführen, die einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen . Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen anderen Landbewirtschaftern oder Gruppen davon gewährt werden.

Begründung

Die Einschränkung der Maßnahmen „auf landwirtschaftliche Flächen“ sollte gestrichen werden, da sie wichtige Umwelt- und Klimaziele akut gefährden würde. Dies gilt z.B. für die Beweidung von Flächen, die nicht als landwirtschaftliche Flächen angesehen werden, sowie den Einsatz von Agrarumweltmaßnahmen auf Teichflächen, Mooren und Gewässerrandstreifen.

Änderungsvorschlag 37

Artikel 46 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

2.   Förderfähige Ausgaben sind begrenzt auf

(a)

Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

(b)

Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

(c)

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

2.   Förderfähige Ausgaben sind begrenzt auf

(a)

Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;

(b)

Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;

(c)

()

allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

Änderungsvorschlag 38

Artikel 64 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Für die in Absatz 1 genannten Beträge nimmt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags und Berücksichtigung der Mittelübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 eine jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor. Dabei berücksichtigt sie Folgendes:

(a)

objektive Kriterien im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 4 und

(b)

die frühere Wertentwicklung.

Für die in Absatz 1 genannten Beträge nimmt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags und Berücksichtigung der Mittelübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. DZ/2012 eine jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor. Dabei berücksichtigt sie Folgendes:

(a)

objektive Kriterien im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 4

(b)

die frühere Wertentwicklung

.

Änderungsvorschlag 39

Artikel 64 Absatz 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Für die Zwecke der Zuweisung der leistungsgebundenen Reserve gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. [GSR/2012] werden die verfügbaren, gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. HR/2012 für den ELER eingezogenen zweckgebundenen Einnahmen zu den in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. [GSR/2012] genannten Beträgen hinzugefügt. Sie werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtunterstützungsbetrag aus dem ELER zugewiesen.

COM(2011) 628 final

Änderungsvorschlag 40

Artikel 34 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms zahlt die Kommission einen Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss entspricht 4 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm. Er kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in höchstens drei Raten ausgezahlt werden. Die erste Rate macht 2 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm aus.

Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms zahlt die Kommission einen Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss entspricht der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm. Er kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in höchstens drei Raten ausgezahlt werden. Die erste Rate macht 2 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm aus.

Begründung

Angesichts der großen Bedeutung und der breiten Wirksamkeit der Maßnahmen für den ländlichen Raum (ELER) soll der bisher gewährte Vorschuss auf die Beteiligung des ELER am betreffenden Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums in Höhe von 7 % beibehalten werden. Artikel 34 Absatz 1 des Vorschlags der Finanzverordnung sieht nur noch einen entsprechenden Vorschuss in Höhe von 4 % vor. Diese deutliche Verschlechterung der Liquidität auf Programmebene würde zu nicht gewollten Verzögerungen bei der Umsetzung der Programme für den ländlichen Raum bzw. zu erheblichem zusätzlichen Vorfinanzierungsaufwand führen.

Änderungsvorschlag 41

Artikel 43 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kürzungen und Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unbeschadet der Artikel 17, 18, 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx vorgenommen.

Die Aussetzungen gemäß Artikel 17 und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx werden nach dem Verfahren in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgenommen.

Die Kürzungen und Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unbeschadet Verordnung (EU) Nr. CR/xxx vorgenommen.

Die Aussetzungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx werden nach dem Verfahren in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgenommen.

Begründung

Für ELER-Maßnahmen ist im Gemeinsamen Strategischen Rahmen (GSR) für Strukturfonds einschließlich ELER und EMFF (Fischereifonds) geregelt, dass Kürzungen möglich sind, wenn die Ex-ante-Konditionalitäten nicht eingehalten werden (Artikel 17). Des Weiteren wird eine Leistungsreserve in Höhe von 5 % zurückbehalten, deren Ausschüttung vom Erreichen der gesteckten Ziele abhängig gemacht wird (Artikel 18, 20 und 21). Diese Regelungen sind abzulehnen, weil damit ein massiver Zuwachs an Bürokratie einhergeht, ohne damit Fortschritte in der Sache zu erreichen. Die Ablehnung entspricht auch der AdR-Position im Stellungnahmeentwurf zum Gemeinsamen Strategischen Rahmen (GSR) für Strukturfonds.

Brüssel, den 4. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  „Zukunft der GAP nach 2013“, Ausschuss der Regionen, René Souchon, 2010, CdR 127/2010 fin.

(2)  „Beihilfen für Landwirte in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen“, Ausschuss der Regionen, Luis Durnwalder, 2010; CdR 314/2009 fin.

(3)  ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 185 vom 17.7.2009, S. 1.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/200


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Erasmus für alle“

2012/C 225/15

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt nachdrücklich die für das Programm vorgeschlagene höhere Mittelausstattung. Die Mittelverteilung zwischen den Bildungssektoren und dem Jugendbereich sollte so vorgenommen werden, dass alle Bereiche von einer Budgetaufstockung profitieren;

verweist auf die Bedeutung des lebenslangen Lernens: deshalb müssen alle Altergruppen und alle Bereiche des Lernens gleichermaßen durch das Programm unterstützt werden;

ist der Ansicht, dass die Förderung in den Bereichen am höchsten sein sollte, wo der Bedarf und die mögliche Wirkung am größten sind. Aus diesem Grund sollten die Mittel deutlich umverteilt werden in Richtung von Projekten, die auf diejenigen abzielen, die heute in geringerem Ausmaß mit Mobilitätsprogrammen in Kontakt kommen, d.h. Schulen, Jugendliche außerhalb des formalen Lernens und Erwachsene in Aus- und Weiterbildung;

vertritt den Standpunkt, dass der Einzelne dann gut auf eine durch ständige Veränderung geprägte Zukunft vorbereitet sein wird, wenn es gelingt, die großen Herausforderungen auf lokaler und regionaler Ebene zu bewältigen. Der Einzelne ist dann für lebenslanges Lernen gewappnet. Immer mehr Menschen werden eine begonnene Ausbildung zu Ende führen, ein Hochschulstudium aufnehmen und die Möglichkeiten wahrnehmen, Teile der Ausbildung in verschiedenen Teilen Europas zu absolvieren, und ebenso ganz Europa als möglichen Arbeitsmarkt betrachten;

kann in der Zusammenarbeit der Institutionen auch bei Mobilitätsprojekten Vorteile erkennen. Wenn die Mobilität in einem institutionellen Rahmen erfolgt, kann dies eventuell bessere Voraussetzungen für eine hohe Qualität und eine langfristigere, strategische Wirkung schaffen;

verweist auf seine guten Erfahrungen mit den Teilen früherer Programme, wie etwa COMENIUS Regio, die die Einbeziehung von außerschulischen Einrichtungen ermöglichen und zum Ziel haben, die europäische Zusammenarbeit im schulischen Bereich auf der Ebene von Regionen und Gemeinden zu fördern.

Berichterstatterin

Yoomi RENSTRÖM (SE/SPE), Mitglied des Gemeinderats von Ovanåker

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des EU-Programms „ERASMUS FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

COM(2011) 788 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Die großen Herausforderungen

1.

ist der Auffassung, dass Europa vor Herausforderungen steht, die aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise noch größer geworden sind. Die strukturellen Problem sind immer deutlicher zutage getreten: Sie betreffen einen niedrigen Produktivitätszuwachs, große Bevölkerungsteile, die sich außerhalb des Arbeitsmarkts befinden, eine steigende Nachfrage nach Gesundheits- und Pflegediensten aufgrund der Bevölkerungsalterung und das Defizit der öffentlichen Haushalte;

2.

sieht in den wirtschaftlichen Ungleichgewichten ein grundlegendes und immer dringlicheres Problem, das zu einer Gefahr für die Demokratie werden kann. Zu viele Jugendliche verlassen die Ausbildung, ohne über die Kenntnisse zu verfügen, die notwendig sind, um am demokratischen Leben teilhaben und ein angemessenes Berufsleben starten zu können, das im Zeichen von Veränderungen stehen wird. Die Möglichkeit eines jeden, am lebenslangen Lernen teilzunehmen, ist die Grundvoraussetzung für eine starke Demokratie und für künftiges Wachstum. Auch die geschlechtsspezifische Segregation auf dem Arbeitsmarkt muss im Zuge der Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung abgebaut werden;

3.

hält Bildung für ein zentrales Mittel, damit die EU die großen Herausforderungen bewältigen und alle an der Wissensgesellschaft teilhaben lassen kann; nimmt den Kommissionsvorschlag für ein neues Programm zur Kenntnis, das die bisherigen Programme im Bereich Jugend und Bildung ersetzt und in einem Gesamtprogramm zusammenführt. Das Programm kann durch die Akzentuierung der europäischen Dimension die Unionsbürgerschaft stärken und trägt zur Förderung des sozialen Zusammenhalts bei, indem immer mehr Personen im Laufe ihres gesamten Lebens eine hochwertige Bildung erhalten. Wichtig ist, dass sämtliche Zielgruppen der Vorgängerprogramme weiterhin in ausreichendem Maße an der EU-Förderung teilhaben können;

4.

unterstützt voll und ganz die beiden Kernziele der Strategie Europa 2020, die für das vorgeschlagene Bildungsprogramm von größter Bedeutung sind: 1. Senkung der Schulabbruchquote auf unter 10 %, und 2. mindestens 40 % der 30- bis 34-Jährigen sollen über einen Hochschulabschluss verfügen. Um diese Ziele erreichen zu können, muss Bildung anders organisiert und erbracht werden als zu Zeiten, in denen nur einige wenige eine Ausbildung absolvierten. Dadurch ergeben sich neue Anforderungen daran, wie auf lokaler und regionaler Ebene eine bessere Qualität und Zugänglichkeit von Bildung für alle erreicht werden kann;

5.

ist der Auffassung, dass die große Herausforderung, alle zu erreichen – und dies geht auch aus dem Kommissionsdokument hervor – bedeutet, dass eine neue Arbeitsweise für die Schulen erforderlich ist. Mit einer hochwertigen Bildung schon in gut ausgebauten Vorschulen kann die Neugierde des Kindes und seine Lust am Lernen bereits ab der frühen Kindheit erhalten und verstärkt werden. Um lebenslanges Lernen zu fördern, bedarf es nicht nur der lebensbegleitenden Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie der Chancen zur Änderung der beruflichen Ausrichtung, sondern auch einer entsprechenden Einstellung der Kinder und Jugendlichen gegenüber Bildung als ein erster Schritt im lebenslangen Lernen;

6.

ist davon überzeugt, dass der Zugang zu den Hochschulen geöffnet werden muss, damit diese für möglichst breite Kreise zugänglich sind. Außerdem stellt der künftige Arbeitsmarkt neue Anforderungen, was bedeutet, dass das Engagement für eine bessere Abstimmung zwischen Qualifikationen und Beschäftigungsmöglichkeiten fortgeführt und verstärkt werden muss, sowohl auf Ebene der EU als auch der Mitgliedstaten, Kommunen und Regionen. Deshalb ist es wichtig, die verschiedenen Initiativen im Rahmen von Europa 2020 zusammenzuführen, und es muss deutlich sein, dass durch die Prioritäten des Bildungsprogramms alle relevanten Initiativen unterstützt werden (1);

7.

ist der Ansicht, dass ein bereites Spektrum von Bildungsmöglichkeiten erforderlich ist, um alle erreichen zu können. Beispiele dafür sind die umfassende Nutzung von Technologie (IKT), regionale Hochschulen, die breite Zielgruppen erreichen können, die Förderung informellen und nichtformalen Lernens für Jugendliche und Erwachsene, um die Wiederaufnahme einer Ausbildung zu erleichtern und dabei die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um begonnene Ausbildungen zu beenden und ein lebenslanges Lernen zu ermöglichen;

Die Zuständigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

8.

gibt zu bedenken, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung sowohl der europäischen Bildungs- und Weiterbildungsprogramme als auch der sonstigen EU-Initiativen in diesem Bereich eine zentrale Rolle spielen. Denn in vielen EU-Mitgliedstaaten sind die Regionen und Kommunen die Hauptträger der allgemeinen und beruflichen Bildung der Primar- und Sekundarstufe und der Erwachsenenbildung;

9.

ist der Auffassung, dass die lokale und regionale Ebene eine koordinierende Funktion für die lokale und regionale Entwicklung und deren Wachstum und daher auch ein Interesse am Ausbau der Fähigkeiten der Arbeitskräfte hat. Auf der lokalen und regionalen Ebene werden künftige Arbeitsmarkterfordernisse am frühesten und am deutlichsten erkannt, und hier kann auch ein wirksamer Anpassungsmechanismus ins Werk gesetzt werden, der lebenslanges Lernen des Einzelnen beinhaltet;

10.

weist darauf hin, dass heutzutage vielerorts lokale und regionale Partnerschaften für Innovation und Wissen bestehen, mit denen Behörden, die lokale Wirtschaft, Jugendorganisationen, regionale Hochschulen und andere Bildungsanbieter verschiedene Möglichkeiten des Zusammenwirkens entwickeln. Solche Partnerschaften können einen wichtigen Beitrag dafür leisten, dass Bildung und Ausbildung auf die Bedürfnisse von Gesellschaft und Arbeitsleben sowie die spezifischen Bedürfnisse von Regionen mit ähnlichen Herausforderungen aufeinander abgestimmt werden. Die nationalen Programm-Agenturen sollten deshalb bei der Durchführung des EU-Bildungsprogramms ein Zusammenwirken mit diesen Partnerschaften anstreben, weil solche Partnerschaften von strategischer Bedeutung sind, da sie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und den Wissenstransfer zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften stärken;

11.

sieht einen weiteren Grund für die Gewährleistung einer starken lokalen und regionalen Mitwirkung am EU-Bildungsprogramm in einem wichtigen demokratischen Aspekt: nämlich der Möglichkeit, an der demokratischen Gesellschaft teilzuhaben, sich in ihr zu entwickeln und zu einem Träger der Demokratie zu werden;

12.

macht deutlich, dass die lokale und regionale Ebene auch den größten Einfluss auf Zuwanderer hat und deren Integration in ihre neue Heimat unterstützt, wobei Bildung und Ausbildung sowohl für Kinder wie auch Erwachsene eine entscheidende Rolle spielen. Die Situation kann innerhalb eines Landes sehr unterschiedlich sein;

Allgemeine Bemerkungen zum vorgeschlagenen Programm

13.

stellt fest, dass das EU-Programm „Erasmus für alle“ für allgemeine und berufliche Bildung und Jugend darauf abzielt, mithilfe der Internationalisierung die Qualität von Unterricht und Wissenserwerb zu verbessern und die europäische Dimension zu fördern; unterstützt diesen übergreifenden Zweck und ist der Auffassung, dass der Kommissionsvorschlag eine gute Grundlage darstellt, um echte Veränderungen herbeizuführen. Ein verstärkter Austausch verbessert die Verbreitung vorbildlicher Ideen und Verfahren und stützt die notwendigen Reformen für moderne Bildungssysteme;

14.

ist der Auffassung, dass das Programm einen sehr wichtigen Beitrag zu der Mobilisierung sämtlicher betroffener Akteure leisten kann, um Veränderungen im Bildungssystem und bei der Arbeit mit Jugendlichen zu beschleunigen, damit den Bedürfnissen der neuen wissensbasierten Wirtschaft und den Bestrebungen der Gemeinschaft für mehr gesellschaftliche Teilhabe und Verantwortung Rechnung getragen werden kann;

15.

unterstreicht, dass ein Auslandsaufenthalt während der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Auslandspraktika den Einzelnen besonders wirkungsvoll dabei unterstützen, sich zu entwickeln und nützliche Erfahrungen für die weitere Ausbildung und das Arbeitsleben zu erlangen. Durch die Anwendung der persönlichen Fähigkeiten in einem neuen Umfeld werden sowohl die fachspezifischen wie die allgemeinen Qualifikationen entwickelt, die Selbstständigkeit erhöht und die Kommunikationsfähigkeit verbessert;

16.

ist davon überzeugt, dass interkulturelle Kompetenzen, Sprachkenntnisse und internationales Wissen in Zeiten zunehmender Globalisierung und grenzüberschreitender Verknüpfung von Lebens- und Arbeitsbereichen immer wichtiger werden;

17.

pflichtet der Kommission bei, dass Mobilität bei jungen Menschen ein tieferes Verständnis für die europäische Identität und den europäischen Bürgersinn fördert sowie der Fremdenfeindlichkeit entgegenwirkt;

18.

bekräftigt seine Überzeugung, dass spezifische Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Lernmobilität allen Zielgruppen des Programms gleichberechtigt zugänglich ist, unabhängig von ihrem sozioökonomischen Hintergrund oder der geografischen Lage ihrer Herkunftsregion (2), nicht zuletzt für diejenigen, die in dünn besiedelten Gebieten, auf Inseln und in Berggebieten wie auch in Gebieten in äußerster Randlage leben;

19.

vertritt den Standpunkt, dass der Einzelne dann gut auf eine durch ständige Veränderung geprägte Zukunft vorbereitet sein wird, wenn es gelingt, die großen Herausforderungen auf lokaler und regionaler Ebene zu bewältigen. Der Einzelne ist dann für lebenslanges Lernen gewappnet. Immer mehr Menschen werden eine begonnene Ausbildung zu Ende führen, ein Hochschulstudium aufnehmen und die Möglichkeiten wahrnehmen, Teile der Ausbildung in verschiedenen Teilen Europas zu absolvieren, und ebenso ganz Europa als möglichen Arbeitsmarkt betrachten;

Vielfalt und breite Rolle der Bildung

20.

unterstützt voll und ganz das Ziel, das Wissen sowie die Fertigkeiten und Erfahrungen des Einzelnen zu verbessern, um die Eingliederung aller in den Arbeitsmarkt zu erleichtern und die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern; weist gleichzeitig darauf hin, dass die allgemeine und berufliche Bildung nicht ausschließlich der besseren Beschäftigungsfähigkeit dienen sollte, sondern dass das übergreifende Ziel die Entfaltung der gesamten Persönlichkeit des Individuums sein muss; verweist auch auf die Bedeutung des lebenslangen Lernens: deshalb müssen alle Altergruppen und alle Bereiche des Lernens gleichermaßen durch das Programm unterstützt werden;

21.

macht auch deutlich, dass Bildung und Ausbildung die Kreativität und die Innovationspotenziale eines jeden stimulieren und sowohl die geistige als auch soziale Entwicklung fördern sollte. Es liegt auf der Hand, in Zeiten der Wirtschaftskrise und hoher Arbeitslosigkeit den Schwerpunkt auf die Rolle der Ausbildung und die Förderung der Beschäftigungsfähigkeit zu legen; möchte aber betonen, dass es selbst in Krisenzeiten notwendig ist, langfristig eine gute Entwicklung zu gewährleisten, damit Europa danach besser dasteht. Deshalb muss eine integrative Bildung gefördert werden, die sich auf das Individuum in seiner Gesamtheit bezieht, und es müssen Systeme für lebenslanges Lernen entwickelt werden;

22.

unterstreicht, wie wichtig es ist, die berufliche Bildung eindeutig als Bestandteil des lebenslangen Lernens zu verstehen. Dafür sind Wissen und Bildung Schlüsselfaktoren, und im heutigen Arbeitsleben werden bspw. höhere Anforderungen in puncto Sprachkenntnisse gestellt. Dabei ist zu beachten, dass die berufliche Bildung ein sehr breites Spektrum umfasst und dass sie eine wichtige Rolle spielt sowohl bei der Integration von Menschen in prekären Situationen als auch für die Exzellenz in den verschiedenen Berufsbereichen;

23.

verweist auf die zentrale Aufgabe lokaler und regionaler Akteure bei der Förderung der Kreativität und der Innovationspotenziale Jugendlicher sowie dabei, ihrer intellektuellen und sozialen Entwicklung Raum zu geben. Dies ist von entscheidender Bedeutung für die persönliche Emanzipation und die soziale Integration junger Menschen. Das macht auch Maßnahmen erforderlich, die es jungen Menschen ermöglichen, Ausbildung und Beruf mit Familienleben in Einklang zu bringen;

24.

hebt hervor, dass Einrichtungen der Hochschulbildung nicht einfach nur Bildungseinrichtungen sind, sondern vielmehr eine wichtige Rolle für die regionale Entwicklung spielen und eine wichtige Quelle künftiger Innovationen sind. Deshalb muss die Hochschulbildung modernisiert werden; hat seinen Standpunkt bezüglich der erforderlichen Veränderungen in der Hochschulbildung der Kommission im Februar 2012 vorgelegt (3). Die drei Bestandteile des Wissensdreiecks – Bildung, Forschung und Innovation – müssen eindeutig miteinander verbunden sein. Eine solche Verbindung stärkt die regionale Ebene und wird umgekehrt durch diese verstärkt. Dafür ist die Zusammenarbeit zwischen der lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Ebene - nicht zuletzt im Rahmen von lokalen und regionalen Partnerschaften - erforderlich;

25.

macht darauf aufmerksam, dass die Erwachsenenbildung dem Einzelnen die Chance zur lebensbegleitenden Entwicklung seiner individuellen Fähigkeiten gibt. Sie fördert die berufliche Neuausrichtung, die ein flexibler und sich ständig verändernder Arbeitsmarkt mitunter einfordert, und sie vermittelt den Teilnehmern außerdem einen bedeutenden Mehrwert für ihr soziales, berufliches, bürgerschaftliches, kulturelles und wirtschaftliches Leben. Auf Partnerschaft basierende Erwachsenenbildungsprogramme gehören zu den wichtigsten Möglichkeiten, Einzelnen und lokalen Gemeinschaften mehr Mitgestaltung zu geben. Deshalb ist es besonders wichtig, dass die Entwicklung der Erwachsenenbildung in den Mitgliedstaaten und den Regionen durch das Bildungsprogramm der EU gefördert wird;

Besondere Bemerkungen zu dem Vorschlag

Grundlage im Vertrag und Subsidiarität

26.

pflichtet der Kommission darin bei, dass sich das vorgeschlagene Programm auf die in den Artikeln 165 und 166 AEUV festgelegten Ziele stützt und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip umzusetzen ist. Darum ist die Einbeziehung lokaler und regionaler Verwaltungen und Entscheidungsträger in die Konzeption, Umsetzung und Steuerung der vorgelegten Maßnahmen von größter Bedeutung; betont in Anbetracht von Artikel 174 betreffend den territorialen Zusammenhalt die Notwendigkeit, den regionalen Unterschieden in der EU und den unterschiedlichen Voraussetzungen der Regionen für die Verwirklichung der Europa-2020-Ziele voll und ganz Rechnung zu tragen;

Aufbau des Programms

27.

unterstreicht, dass die einzelnen Aktivitäten in der vorgeschlagenen Einteilung in den drei Hauptbereichen (Mobilität, institutionelle Zusammenarbeit und Maßnahmengestaltung) so organisiert werden müssen, dass sie sämtlichen Zielgruppen gute Teilnahmevoraussetzungen bieten, um die Programmziele zu erreichen. Mit der vorgeschlagenen Struktur sollte eine engere sektorübergreifende Zusammenarbeit unterstützt und die Verbreitung bewährter Praktiken und Resultate verbessert werden. Der Ausschuss stellt allerdings fest, dass den Besonderheiten des außerschulischen und informellen Lernens für die Jugend besser Rechnung getragen werden muss und schlägt daher – wie für den Sport vorgesehen – die Einrichtung eines eigenen Kapitels „Jugend“ vor;

28.

hält es für außerordentlich wichtig, im neuen Programm dem Unterstützungsbedarf verschiedener Zielgruppen zur Förderung ihrer Teilnahme gerecht zu werden. Ein bündiges Programm schafft für die Antragsteller mehr Klarheit und Übersicht. Allerdings müssen die Aktivitäten so organisiert werden, dass sie auf eine für die jeweilige Zielgruppe relevante Weise eingesetzt werden können. Es gelten unterschiedliche Voraussetzungen für die Teilnahme an Mobilität und Kooperationsprojekten, je nachdem, in welcher Ausbildung oder Tätigkeit im Jugendbereich sich die Teilnehmer befinden. Es sollte Rücksicht auf den Bedarf der verschiedenen Zielgruppen hinsichtlich Information, Antragsverfahren, Haushaltsvorschriften und die Kriterien für die einzelnen Aktivitäten genommen werden, etwa indem ein bestimmter Teil der Mittel für die Teilnahme verschiedener Zielgruppen vorgesehen wird, besondere Strukturen für die verschiedenen Zielgruppen ausdifferenziert werden, Aktivitäten mit besonderer Relevanz für bestimmte Zielgruppen geschaffen werden usw. Weiterhin ist unbedingt sicherzustellen, dass sich auch kleine Einrichtungen bewerben können, die vor allem in den Bereichen Schule, Jugendarbeit und Erwachsenenbildung anzutreffen sind. Der Ausschuss spricht sich insbesondere für Maßnahmen aus, die die Teilnahme benachteiligter Personen fördern;

29.

begrüßt die genannte Zielsetzung, die Effizienz zu steigern und das Programm vor allem für die Nutzer zu vereinfachen. Es ist von größter Bedeutung, dass die Verwaltungsvereinfachungen den Nutzern zugute kommen;

30.

kann in der Zusammenarbeit der Institutionen auch bei Mobilitätsprojekten Vorteile erkennen. Wenn die Mobilität in einem institutionellen Rahmen erfolgt, kann dies eventuell bessere Voraussetzungen für eine hohe Qualität und eine langfristigere, strategische Wirkung schaffen. Dadurch könnten sich auch Erleichterungen für den Einzelnen ergeben, z.B. durch eine unkompliziertere Anrechnung. Es ist allerdings wichtig, dass bei der Gestaltung eines solchen institutionellen Kontexts die verschiedenen Arten der am Programm teilnehmenden Organisationen Berücksichtigung finden;

31.

hält es in der Arbeit mit Mobilitätsprojekten für nötig, in stärkerem Maße auf der nationalen, der regionalen und der lokalen Ebene die Bereitschaft für eine weitere Unterstützung der Mobilität über das Projektende hinaus zu schaffen, um die aufgebauten Strukturen und Kontakte zu erhalten. Die Projekte sollen dazu beitragen, Barrieren abzubauen und zu einem dauerhaften Austausch anzuregen, sodass die Mobilität nach Projektschluss zu einem Bestandteil der regulären Tätigkeit werden kann;

32.

sieht es als wichtig an, dass die einzelstaatlichen Formen der Studienfinanzierung auch die Möglichkeit eröffnen, einen Teil der Ausbildung in anderen Mitgliedstaaten zu absolvieren;

33.

nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, zusammen mit der Europäischen Investitionsbank ein europäisches Darlehenssystem für Studierende aufzubauen, das die einzelstaatlichen Systeme ergänzt; unterstreicht, dass derartige Darlehen nicht zu einer Kommerzialisierung der Lernmobilität führen dürfen, und ist skeptisch, ob sich das Programm vorwiegend auf die EIB-Gruppe stützen sollte, denn die Garantiekosten sind beträchtlich, und der Bedarf schwankt von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark;

34.

hebt in Bezug auf die Zusammenarbeit bei der Maßnahmengestaltung hervor, dass es Plattformen für den Dialog mit einschlägigen Interessenträgern des Bildungswesens und der Wirtschaft geben muss, und betont die Bedeutung einer Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowohl an der offenen Koordinierungsmethode als auch an der Programmumsetzung;

Informelles und nichtformales Lernen – Jugend und Sport

35.

hält es für wichtig, dass Mobilität in allen Lernsituationen möglich bleibt. Dieser Ansatz wird z.B. dadurch angewandt, dass die Bedeutung aller Formen des Lernen, so des formellen, des informellen und des nichtformalen Lernens, herausgestellt wird; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission alle Formen des Lernens in das gleiche Programm aufnehmen will; betont indes, dass die Organisation des informellen und nichtformalen Lernens, das außerhalb von Bildungseinrichtungen stattfindet, völlig andere Voraussetzungen hat, was in der Programmstruktur angemessen berücksichtigt werden sollte. In dieser Hinsicht wären auch Maßnahmen wichtig, durch die der Initiativgeist junger Menschen geweckt und gefördert wird;

36.

spricht sich insbesondere für Maßnahmen aus, die die Teilnahme benachteiligter Personen fördern; Unterstützung von sozialer Inklusion, Chancengleichheit und gesundheitsfördernder körperlicher Betätigung durch Steigerung der Beteiligung an sportlichen Aktivitäten mit Schwerpunkt auf Benachteiligten wie Menschen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen;

37.

ist der Ansicht, dass die Programmstruktur für alle Bereiche des Lernens nützlich sein könnte; betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Lage versetzt werden sollten, an der Gestaltung der Umsetzung und der Folgebehandlung des Programms mitzuwirken, sodass die Abschnitte, die sich im örtlichen Kontext als problematisch erweisen, noch bestmöglich geändert werden können;

38.

sieht einen Veränderungs- und Klarstellungsbedarf beispielsweise auch darin, dass die Mitwirkung über kleinere Organisationen und die Zusammenarbeit in kleinerem Rahmen ermöglicht werden sollte; dies betrifft vor allem Jugendverbände und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, aber in vielerlei Hinsicht auch Schulen und Kindergärten;

39.

weist darauf hin, dass im Bereich des Sports informelles und nichtformales Lernen in großem Umfang stattfindet. Darüber hinaus gibt es Fragen, die sportspezifisch sind und die in der politischen Zusammenarbeit einen besonderen Niederschlag finden, nämlich die Bekämpfung von Doping, Gewalt und Rassismus sowie die Unterstützung gut funktionierender Sportorganisationen;

40.

anerkennt die überaus positiven Ergebnisse der Maßnahmen zur Unterstützung der politischen Partizipation junger Menschen im derzeitigen Programm „Jugend in Aktion“, insbesondere des strukturierten Dialogs sowie der Jugendseminare zu sozialen, kulturellen und politischen Fragen, die junge Menschen interessieren; unterstreicht ihre Bedeutung und plädiert für deren Fortführung und Weiterentwicklung im Rahmen der neuen Programmgeneration;

41.

betrachtet es daher als einen Teil des informellen und nichtformalen Lernens, dass das Programm in größerem Umfang die Mobilität von Leitern und Ausbildenden stützen sollte, basierend auf gemeinsam vereinbarten Standards mit gegenseitiger Anerkennung unter den Regionen und Mitgliedstaaten;

42.

begrüßt ebenfalls die Unterstützung des Programms für grenzüberschreitende Kooperationsprojekte im Sinne der Ziele des Sports und ist der Auffassung, dass die Möglichkeit, grenzüberschreitende Projekte in allen vom Programm berührten Bereichen durchzuführen, ein zentrales Element seines europäischen Mehrwerts darstellt;

43.

begrüßt die Vereinfachung, die auch im Hinblick auf die internationale Dimension vorgenommen wird; stimmt mit der Kommission überein, dass ein Kapazitätsaufbau erforderlich ist in Drittländern einschließlich den Erweiterungsländern, bei besonderem Schwerpunkt auf den Nachbarländern; betont jedoch, dass die für die externe Zusammenarbeit vorgesehenen EU-Finanzinstrumente vollständig genutzt werden müssen;

Haushaltsfragen

44.

begrüßt nachdrücklich die für das Programm vorgeschlagene höhere Mittelausstattung; an der Höhe des Budgets wird sich zeigen, welche Bedeutung die Kommission einer höheren Qualität der Ausbildung beimisst. Diese ist entscheidend dafür, wie gut die Querschnittsziele der EU erreicht werden können. Die Mittelverteilung zwischen den Bildungssektoren und dem Jugendbereich sollte so vorgenommen werden, dass alle Bereiche von einer Budgetaufstockung profitieren;

45.

ist der Ansicht, dass EU-Mittel ressourceneffizient eingesetzt werden müssen, um die im Programm aufgestellten Ziele zu erreichen, und dass es Möglichkeiten geben muss, Mittel in die Bereiche zu lenken, in denen sie auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Kriterien die größte Wirkung haben und am effizientesten genutzt werden; betont deshalb, dass eine regelmäßige Überwachung des Programms auf allen Ebenen notwendig ist, um festzustellen, in welchem Maße eine Mittelumschichtung nötig ist; ferner ist es wichtig, die Mittelumschichtung in einer lokalen und regionalen Perspektive zu betrachten, sodass der Verteilung innerhalb eines Staates Rechnung getragen wird. Außerdem muss es möglich sein, die Mittel auch innerhalb eines Mitgliedstaats umzuschichten, sodass die je nach lokalen und regionalen Gegebenheiten effektivste Verwendung gefunden wird;

46.

ist der Auffassung, dass die Struktur der nationalen Agenturen von den Mitgliedstaaten zu bestimmen ist, denn sie sind dafür zuständig, die nationalen, dezentralisierten Programmmaßnahmen durchzuführen und zu verwalten;

47.

ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Kommission rechtzeitig vor dem Anlaufen des Programms darlegen sollte, wie die Wirksamkeit gemessen werden soll und welche Indikatoren dafür einzusetzen sind. Indikatoren und entsprechende Kriterien müssen im Voraus klar genannt werden, damit die Mitgliedstaaten, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Beteiligten wissen, woran sie sind. Nach Ansicht des Ausschusses der Regionen sollten solche Indikatoren sowohl quantitative als auch qualitative Elemente umfassen;

48.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission einen Teil der Aktivitäten, die früher unter das Programm für lebenslanges Lernen fielen, in Zukunft aus dem Europäischen Sozialfonds decken will. Damit dies funktioniert, muss gewährleistet sein, dass die Bestimmungen des Sozialfonds dies zulassen und dass die Mitgliedstaaten und die Kommunal- und Regionalvertreter sich dieser Veränderung bewusst sind und sie gutheißen;

49.

ist der Auffassung, dass die Anforderungen an Verwaltung und Rechnungsführung im Verhältnis zur Höhe der Finanzhilfe stehen sollten. Bei kleineren Projekten sollte keine so umfassende und arbeitsaufwendige Kontrolle verlangt werden wie bei größeren;

50.

macht gleichzeitig darauf aufmerksam, dass die Voraussetzungen und die Fähigkeit zur Teilnahme an dem Programm unterschiedlich sind, was Einfluss auf die Kosten haben kann. Dies kann z.B. mit Bildungsferne, einer Behinderung, der Möglichkeiten zur Bestreitung der Reise- und Aufenthaltskosten oder verschiedenen regionalen Bedingungen zusammenhängen;

Schlüsselkompetenzen als Leitmotiv

51.

sieht es als wesentlich für die weitere Arbeit an, dass die Kommission das lebenslange Lernen für alle als Leitmotiv für ihren Vorschlag nimmt, und erachtet es als von zentraler Bedeutung, dass alle die Möglichkeit haben, sich die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, die in der Empfehlung zu Schlüsselkompetenzen genannt werden (4);

52.

meint, dass es der Ausgangspunkt des Programms sein muss, alle Menschen beim Erwerb der Schlüsselkompetenzen zu unterstützen. Das bedeutet, dass Kinder und Lehrer an Schulen, junge Menschen außerhalb der formalen Ausbildung und Erwachsene mit einem weiteren Aus- und Fortbildungsbedarf zentrale Zielgruppen sind;

Schlussfolgerungen

Stärker auf frühzeitiges Handeln und Multiplikatoren setzen

53.

verweist auf eine frühere AdR-Stellungnahme (5), in der er betonte, dass die Bereitschaft, für Lernzwecke ins Ausland zu gehen, schon frühzeitig angeregt werden muss. Das Interesse an anderen Kulturen muss bei Kindern und Jugendlichen frühzeitig geweckt werden, und sie müssen die Möglichkeit erhalten, die Vorteile des Lernens voneinander zu erkennen. Ein frühzeitiger Kontakt mit europäischen Programmen fördert die Bereitschaft und die Fähigkeit zu einer Ausbildung und zum Arbeiten im Ausland, was wiederum einem gemeinsamen Arbeitsmarkt, dem Wachstum und der Unionsbürgerschaft zugute kommt; erinnert daran, dass Fremdsprachenkenntnisse im frühen Kindesalter leichter und wirkungsvoller erworben werden können;

54.

macht darauf aufmerksam, dass eine sehr vordringliche Frage für den AdR die soziale Integration ist, bei der dieses Programm eine weitgehende Wirkung entfalten kann. Dies betrifft große, heterogene Gruppen von Schülern, die aufgrund von Lernschwierigkeiten, sozialen Problemen und Ausgrenzung, oder weil sie in einem für sie fremden Land mit fremder Kultur aufwachsen, unterschiedliche Arten von Hilfe brauchen. Gegenwärtig besteht das Problem, dass viele Jugendliche mit unzureichenden Grundkenntnissen die Schule abbrechen oder verlassen. Es muss Möglichkeiten geben, die Methodenentwicklung und die Weitergabe von Fachwissen zu unterstützen, um die lokalen, regionalen und nationalen Entscheidungsträger in diesem Bereich zu unterstützen;

55.

betont, dass die Erreichung bildungsferner und wirtschaftlich benachteiligter Schichten vor diesem Hintergrund eine große Herausforderung darstellt. Dies macht es umso wichtiger, frühzeitig mit europäischen Projekten in Schule und Vorschule anzusetzen. Hier können alle Schülerinnen und Schüler erreicht werden, wodurch das Programm seine ausgleichende Wirkung entfalten und gleichzeitig die europäische Dimension stärken kann;

56.

teilt die Meinung der Kommission in Bezug auf die Bedeutung der Einbindung von Personen in strategischen Positionen bzw. von Personen, die in der Lage sind, Informationen und gute Beispiele zu verbreiten. Dies können beispielsweise Lehrkräfte, Ausbildende, Jugendbetreuer, Berater, ehemalige Teilnehmer an Mobilitätsmaßnahmen, Schulleiter oder Personen in Entscheidungspositionen sein; würde sich aufgrund ihrer Schlüsselrolle für die Förderung der Mobilität eine deutliche Hervorhebung dieser Gruppen wünschen;

57.

verweist auf seine guten Erfahrungen mit den Teilen früherer Programme, wie etwa COMENIUS Regio, die die Einbeziehung von außerschulischen Einrichtungen ermöglichen und zum Ziel haben, die europäische Zusammenarbeit im schulischen Bereich auf der Ebene von Regionen und Gemeinden zu fördern, wobei die Partner zu Themen von gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten, Erfahrungen austauschen und nachhaltige Strukturen der Zusammenarbeit entwickeln können;

Vorrangige Zielgruppen und Ausrichtung

58.

ist der Auffassung, dass das Programm auf allen Ebenen regelmäßig überwacht werden muss, um sicherzustellen, dass es den übergeordneten Zielen dient. Es muss auch in der neuen Programmgeneration möglich bleiben, Maßnahmen zu unterstützen, deren Wirkung schwer oder erst auf längere Sicht –- d.h. erst nach Ende der Programmlaufzeit – messbar ist, deren Wert jedoch durch andere Anzeichen bewiesen wird. Beispielsweise ist die Bedeutung frühzeitiger Maßnahmen aus anderen Untersuchungen bekannt, nach Auffassung des Ausschusses gilt dies auch für die Förderung der europäischen Dimension;

59.

sieht die starke Ausrichtung des aktuellen Haushalts auf Mobilitätsprojekte - die sich auch in der Bezeichnung des Programms widerspiegelt - mit gemischten Gefühlen; vertritt die Ansicht, dass Qualitätsverbesserungen in der Bildung und der größte europäische Mehrwert vor allem durch Kooperationsprojekte und institutionelle Zusammenarbeit zu erzielen sind, was aus dem Haushalt deutlicher hervorgehen sollte. Auf diese Weise könnten auch kleinere Kooperationsprojekte gefördert werden, die besser auf bestimmte Zielgruppen zugeschnitten sind oder der Einstieg in eine umfassendere Zusammenarbeit sein können;

60.

ist der Ansicht, dass die von der Kommission in ihrer Einleitung genannten Heraus–forderungen in den Erwägungsgründen zu dem Vorschlag angemessen aufgegriffen werden. In Bezug auf die vorgeschlagene Mittelaufteilung lässt sich dies jedoch nicht unbedingt sagen. Hier liegt der Schwerpunkt stattdessen merklich auf einer höheren Finanzierung von Projekten und der Mobilität in der Hochschulbildung. Europäische Programme sollten eine wünschenswerte Entwicklung und eine bessere Qualität fördern und anstoßen, weswegen die Förderung in den Bereichen am höchsten sein sollte, wo der Bedarf und die mögliche Wirkung am größten sind. Aus diesem Grund sollten die Mittel deutlich umverteilt werden, und zwar in Richtung von Projekten, die auf diejenigen abzielen, die heute in geringerem Ausmaß mit Mobilitätsprogrammen in Kontakt kommen, d.h. Schulen, Jugendliche außerhalb des formalen Lernens und Erwachsene in Aus- und Weiterbildung;

61.

begrüßt die Absicht, die Jean-Monnet-Aktivitäten der akademischen Lehre und Forschung zur europäischen Integration auch künftig zu fördern. Er ist jedoch der Auffassung, dass diese spezifische Unterstützung nicht nur auf die beiden im Vorschlag der EU-Kommission genannten Institutionen konzentriert werden darf. Der Ausschuss unterstreicht vielmehr, dass die sechs europäischen Hochschulen, die vom Jean-Monnet-Programm 2007-2013 unterstützt werden, die Europäische Rechtsakademie, das Europakolleg, das Europäische Hochschul–institut, das Internationale Zentrum für europäische Bildung, das europäische Institut für öffentliche Verwaltung und die Europäische Agentur für Entwicklungen in der sonderpädagogischen Förderung, auch künftig zu berücksichtigen sind, um die geographische Verteilung und die kulturelle Vielfalt dieser Exzellenzinstitute von europäischem Interesse zu verbessern;

62.

verweist auf den engen Bezug zwischen niedrigem Schulabschluss und sozioökonomischer Benachteiligung als maßgebliche Faktoren für die Zahl junger Menschen, die keine Arbeit haben, keine Schule besuchen bzw. keine Ausbildung absolvieren. Das Durchbrechen dieses Teufelskreises ist eine gewaltige Herausforderung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ganz Europa und sollte im Rahmen dieses Programms als Priorität betrachtet werden, die teils den Bildungszielen und teils dem Beschäftigungsziel entspricht und auch von mehreren Leitinitiativen unterstützt wird; würde sich eine stärkere Gewichtung dieser Perspektive in der Mittelaufteilung wünschen;

63.

unterstützt voll und ganz das aus den Erwägungsgründen des Vorschlags für ein neues Programm für den Bildungs- und Jugendbereich ablesbare Ziel und den Willen der Kommission, viele Personengruppen zu berücksichtigen, die sich in unterschiedlichen Lebensabschnitten als Individuum weiterentwickeln können und ein hochwertiges Bildungsangebot erhalten. Daher muss der Zweck des Programms so deutlich kommuniziert werden, dass sich alle Zielgruppen angesprochen fühlen. Die Benennung des Programms – „Erasmus für alle“ – sendet hingegen das Signal, dass der wesentliche Schwerpunkt auf der Hochschulbildung liegt; empfiehlt aufgrund dieses Widerspruchs zu dem erklärten ehrgeizigen Ziel und im Sinne des bestmöglichen Erreichens der Ziele der Strategie Europa 2020 eine Umgewichtung des Haushalts und eine Umbenennung des Programms.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Titel

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des EU-Programms „ERASMUS FÜR ALLE“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des EU-Programms „“„“ für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport

Begründung

Das bestehende Erasmus-Programm evoziert einen ausgesprochen starken Bezug auf Hochschulbildung und Mobilität. Das neue EU-Programm hat indes einen viel breiteren Geltungsbereich, weshalb der Titel „Erasmus für alle“ missverständlich sein könnte.

Änderungsvorschlag 2

Erwägungsgrund (3)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Der Name „Erasmus“ hat in der Bevölkerung der Mitgliedstaaten und der teilnehmenden Drittländer eine hohe Bekanntheit erreicht und wird als Synonym für die Mobilität von Lernenden in der EU verstanden. Daher liegt es nahe, diese Markenbezeichnung extensiver, d. h. für alle vom Programm erfassten Bildungssektoren zu verwenden.

Begründung

In Übereinstimmung mit der beantragten Umbenennung des Programms.

Änderungsvorschlag 3

Erwägungsgrund (27)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Es sollten Leistungskriterien aufgestellt werden, nach denen sich die Aufteilung der Mittel für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen auf die Mitgliedstaaten richten sollte.

Es sollten Leistungskriterien aufgestellt werden, nach denen sich die Aufteilung der Mittel für die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen auf die Mitgliedstaaten richten sollte.

Begründung

Regionale Unterschiede können einen erheblichen Einfluss auf die Leistung haben und sollten deshalb für die Aufteilung der Mittel entscheidend sein.

Änderungsvorschlag 4

Erwägungsgrund (30)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik heben in ihrer gemeinsamen Mitteilung „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (6) unter anderem hervor, dass die Teilnahme der Nachbarschaftsländer an den Maßnahmen der EU zur Förderung der Mobilität und des Aufbaus von Kapazitäten im Bereich der Hochschulbildung weiter erleichtert und das künftige Bildungsprogramm für die Nachbarschaftsländer geöffnet werden sollte. Die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik heben in ihrer gemeinsamen Mitteilung „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ (6) unter anderem hervor, dass die Teilnahme der Nachbarschaftsländer an den Maßnahmen der EU zur Förderung der Mobilität und des Aufbaus von Kapazitäten im Bereich der Hochschulbildung weiter erleichtert und das künftige Bildungsprogramm für die Nachbarschaftsländer geöffnet werden sollte.

Begründung

In der gemeinsamen Mitteilung ist ausdrücklich von Zusammenarbeit zwischen den Schulen mittels eTwinning die Rede.

Änderungsvorschlag 5

Erwägungsgrund (33)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Um während der gesamten Laufzeit des Programms schnell auf sich wandelnde Anforderungen reagieren zu können, sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Bestimmungen über die Leistungskriterien und die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen zu erlassen. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

Um während der gesamten Laufzeit des Programms schnell auf sich wandelnde Anforderungen reagieren zu können, sollte die Kommission ermächtigt werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Bestimmungen über die Leistungskriterien und die von den nationalen Agenturen verwalteten Aktionen zu erlassen. Besonders wichtig ist dabei, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

Begründung

Der Ausschuss der Regionen sollte gemäß Artikel 307 AEUV auch an diesem Konsultationsverfahren beteiligt werden.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 1 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Programm für Maßnahmen der EU in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport mit der Bezeichnung „Erasmus für alle“ (nachstehend „Programm“) eingerichtet.

Mit der vorliegenden Verordnung wird ein Programm für Maßnahmen der EU in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport mit der Bezeichnung (nachstehend „Programm“) eingerichtet.

Begründung

In Übereinstimmung mit der beantragten Umbenennung des Programms.

Änderungsvorschlag 7

Artikel 5 Buchstabe c

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Förderung der Entstehung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens, Anstoßen politischer Reformen auf nationaler Ebene, Unterstützung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich des nichtformalen Lernens und Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich, insbesondere durch verstärkte politische Zusammenarbeit, bessere Nutzung von Anerkennungs- und Transparenzinstrumenten und Verbreitung bewährter Verfahren;

zugehöriger Indikator: Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse der offenen Methode der Koordinierung bei der Entwicklung ihrer nationalen Politik nutzen;

Förderung der Entstehung eines europäischen Raums des lebenslangen Lernens, Anstoßen politischer Reformen auf nationaler Ebene, Unterstützung der Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich des nichtformalen Lernens und Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich, insbesondere durch verstärkte politische Zusammenarbeit, bessere Nutzung von Anerkennungs- und Transparenzinstrumenten und Verbreitung bewährter Verfahren; zugehöriger Indikator: Anzahl der Mitgliedstaaten, die die Ergebnisse der offenen Methode der Koordinierung bei der Entwicklung ihrer nationalen Politik nutzen;

Begründung

Im Einklang mit der Bestimmung des Ausdrucks „lebenslanges Lernen“ in Artikel 2 Absatz 1.

Änderungsvorschlag 8

Artikel 6

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

In den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend werden die Ziele des Programms mit Hilfe der folgenden drei Aktionstypen verfolgt:

a)

Lernmobilität von Einzelpersonen,

b)

Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren,

c)

Unterstützung politischer Reformen.

In den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend werden die Ziele des Programms mit Hilfe der folgenden drei Aktionstypen verfolgt:

a)

Lernmobilität Einzelpersonen,

b)

Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren,

c)

Unterstützung politischer Reformen.

Begründung

Die EU muss jedem Bürger und jeder Bürgerin, unabhängig von seinem bzw. ihrem Herkunftsort, den gleichen Zugang zu Mobilitätsmaßnahmen garantieren. Studierende in den Gebieten in äußerster Randlage (RUP) der EU haben es wegen der großen Entfernung, die sie vom Festland trennt, schwerer, ihre Mobilitätschancen wahrzunehmen. Deshalb wäre es gemäß Artikel 349 AEUV erforderlich, Schritte zur Förderung der Mobilität zu ergreifen, damit diese Maßnahmen, in die 63 % der Mittel fließen werden, unter gleichen Voraussetzungen für alle jungen Leute zugänglich sind, egal wo sie wohnen. Dies entspricht der Forderung, die auch in dem Bericht „Die europäischen Gebiete in äußerster Randlage innerhalb des Binnenmarktes: Die Ausstrahlung der EU auf die Welt“ enthalten ist, der auf Ersuchen von Kommissionsmitglied Barnier von Pedro Solbes verfasst wurde, dem ehemaligen spanischen Minister für Landwirtschaft, Wirtschaft und Finanzen und ehemaligen Mitglied der Europäischen Kommission, der u.a. folgendes empfiehlt: „Ausbau der Maßnahmen zur Förderung der Mobilität von Jugendlichen und Studierenden durch Ergänzung der Finanzmittel des Erasmus-Programms in Form der Übernahme der zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der Reise der aus einer RUP stammenden Studierenden von ihrer Heimatregion in die Hauptstadt ihres Mitgliedstaats beziehungsweise der Studierenden aus den übrigen Mitgliedstaaten, die ihre Erasmus-Zeit in einer der Hochschuleinrichtungen in den RUP verbringen möchten, zwischen der Hauptstadt des jeweiligen Mitgliedstaats und der RUP. Um günstige Bedingungen dafür zu schaffen, dass die Studierende aus den RUP in einem späteren Stadium ihres Bildungsweges die Mobilitätsprojekte in Anspruch nehmen können, sind der Sprachunterricht auf nationaler Ebene und der Schüleraustausch […] zu fördern und zu unterstützen. “

Änderungsvorschlag 9

Artikel 10 Buchstabe c

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

c)

Förderung der folgenden akademischen Einrichtungen in Europa, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen:

i)

Europäisches Hochschulinstitut in Florenz;

ii)

Europakolleg in Brügge und Natolin;

c)

Förderung der folgenden akademischen Einrichtungen in Europa, die ein Ziel von europäischem Interesse verfolgen:

i)

Europäisches Hochschulinstitut in Florenz;

ii)

Europakolleg in Brügge und Natolin;

Begründung

Die sechs europäischen Hochschulen, die vom Jean-Monnet-Programm 2007-2013 unterstützt werden, sollten auch künftig berücksichtigt werden, um die geografische Verteilung und die kulturelle Vielfalt dieser Exzellenzinstitute von europäischem Interesse zu verbessern.

Änderungsvorschlag 10

Artikel 16 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in den vom Programm abgedeckten Hauptsektoren des Bildungswesens tätig sind, verwenden zum Zweck der Kommunikation und Verbreitung von Informationen über das Programm die Markenbezeichnung „Erasmus“; die Markenbezeichnung wird folgendermaßen den Hauptsektoren des Bildungswesen zugeordnet:

„Erasmus Hochschulbildung“ wird in Verbindung mit allen Arten der Hochschulbildung – in Europa und weltweit – verwendet;

„Erasmus Berufsbildung“ wird in Verbindung mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung verwendet;

„Erasmus Schulbildung“ wird in Verbindung mit der Schulbildung verwendet;

„Erasmus Jugendbeteilung“ wird in Verbindung mit dem nichtformalen Lernen durch junge Menschen verwendet.

Die öffentlichen und privaten Einrichtungen, die in den vom Programm abgedeckten Hauptsektoren des Bildungswesens tätig sind, verwenden zum Zweck der Kommunikation und Verbreitung von Informationen über das Programm die Markenbezeichnung „Erasmus“; die Markenbezeichnung wird folgendermaßen den Hauptsektoren des Bildungswesen zugeordnet:

„ – Hochschulbildung“ wird in Verbindung mit allen Arten der Hochschulbildung – in Europa und weltweit – verwendet;

„ – Berufsbildung“ wird in Verbindung mit der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung verwendet;

„ – Schulbildung“ wird in Verbindung mit der Schulbildung verwendet;

„ – Jugendbeteiligung“ wird in Verbindung mit dem nichtformalen Lernen durch junge Menschen verwendet.

Begründung

In Übereinstimmung mit der beantragten Umbenennung des Programms.

Änderungsvorschlag 11

Artikel 18 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Das Programm unterstützt die Zusammenarbeit mit Partnern aus Drittländern, insbesondere Nachbarschaftsländern, im Rahmen der in den Artikeln 6 und 10 festgelegten Aktionen und Aktivitäten.

Das Programm unterstützt die Zusammenarbeit mit Partnern aus Drittländern, insbesondere Nachbarschaftsländern, im Rahmen der in den Artikeln 6, 10 festgelegten Aktionen und Aktivitäten.

Begründung

Damit soll die Teilnahme von Partnern aus Nachbarländern an Aktivitäten im Bereich Sport ermöglicht werden.

Brüssel, den 4. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Die wichtigsten Leitinitiativen im Rahmen von Europa 2020 sind in diesem Zusammenhang: „Jugend in Bewegung“, „Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten“, „Innovationsunion“ und „Eine digitale Agenda für Europa“.

(2)  CoR 290/2011 fin.

(3)  CdR 290/2011.

(4)  Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (2006/962/EG).

(5)  Stellungnahme des AdR zu dem Grünbuch „Die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken fördern“, CdR 246/2009 fin.

(6)  COM(2011) 303 final vom 25.5.2011.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/211


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Transeuropäische Telekommunikationsnetze“

2012/C 225/16

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission zur Vorlage des Vorschlags für eine Verordnung über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze;

unterstreicht, dass die in diesem Dokument dargelegten Prioritäten – Hochgeschwindigkeitsnetze, grenzübergreifende öffentliche Dienste, Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors und mehrsprachigen Diensten, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie intelligente Energiedienstleistungen – allesamt Bereiche betreffen, in denen Städte und Regionen gleichzeitig Akteure sowie Anbieter und Nutzer von Dienstleistungen sind;

erkennt die Bedeutung der transeuropäischen Telekommunikationsnetze für die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU und die nachhaltige Entwicklung an; hebt hervor, dass der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit anderen Regionen verstärkt werden sollte;

verweist darauf, dass der neue Finanzierungsrahmen über das Potenzial verfügt, einen erheblichen Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft und zum Erreichen der Ziele der Europa-2020-Strategie zu leisten und gleichzeitig in den Bereichen Soziales, Kultur und Wirtschaft eine Reihe wichtiger Bedürfnisse der Unionsbürger zu befriedigen;

betont, dass sichere und schnelle Internetverbindungen, wie auch die sie ergänzenden effizienten drahtlosen mobilen Dienstleistungsangebote, für die Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit, die Zugänglichkeit und die Chancengleichheit der Menschen von großer Bedeutung sind und dass allen Bürgern unabhängig von ihrem Wohnort eine gut funktionierende informationsgesellschaftliche Infrastruktur zur Verfügung stehen sollte.

Berichterstatter

Alin-Adrian NICA (RO/ALDE), Bürgermeister von Dudeștii Noi

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG

COM(2011) 657 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Standpunkte des Ausschusses der Regionen

1.

begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission zur Vorlage des Vorschlags für eine Verordnung über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze;

2.

unterstreicht, dass die in diesem Dokument dargelegten Prioritäten – Hochgeschwindigkeitsnetze, grenzübergreifende öffentliche Dienste, Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors und mehrsprachigen Diensten, Sicherheit und Gefahrenabwehr sowie intelligente Energiedienstleistungen – allesamt Bereiche betreffen, in denen Städte und Regionen gleichzeitig Akteure sowie Anbieter und Nutzer von Dienstleistungen sind;

3.

weist auf die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug darauf hin, einen sachkundigen Dialog mit den Bürgern zu fördern und für deren Anliegen auf bürgernahe Weise eine Lösung zu finden und eine engere Zusammenarbeit zwischen Herstellern und Nutzern von IKT-Innovationen in den verschiedenen Bereichen der Regierungen und Verwaltungen zu erleichtern;

4.

betont die Relevanz der transeuropäischen Telekommunikationsnetze für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke sowie die Bedeutung von Forschungsinvestitionen zur Förderung einschlägiger Aktivitäten und zur Entwicklung künftiger Anwendungen zur Steigerung des Nutzens des Telekommunikationssektors;

5.

erkennt die Bedeutung der transeuropäischen Telekommunikationsnetze für die internationale Wettbewerbsfähigkeit der EU und die nachhaltige Entwicklung an; hebt hervor, dass der Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Mitgliedstaaten sowie mit anderen Regionen verstärkt werden sollte;

6.

weist auf die Bedeutung der Infrastruktur hin, die für die Verwaltung der ungeheuren Datenmenge erforderlich ist, die von den Telekommunikationsnetzen genutzt werden wird, und ruft dazu auf, öffentliche und private Investitionen in ländlichen und dünn besiedelten Gebieten sowie den Gebieten in äußerster Randlage zu fördern;

7.

hält es für erforderlich, auf allen Ebenen Sicherheitsanforderungen aufzustellen, damit der größtmögliche Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sichergestellt werden kann und jedweder unerlaubte Zugriff auf persönliche Informationen und Profile einschl. der Einkaufspräferenzen, medizinischer Informationen, Krankenakten usw. verhindert wird;

8.

begrüßt, dass sich die Europäische Kommission Gedanken über ein neues Preissetzungsmodell macht, wodurch die Zugangspreise zu Kupfernetzen gesenkt würden, um so den Übergang von Kupfer- zu Glasfasernetzen zu erleichtern, wobei wichtig ist, dass die Netze verschiedenen Akteuren offenstehen;

9.

verweist darauf, dass der neue Finanzierungsrahmen über das Potenzial verfügt, einen erheblichen Beitrag zur Überbrückung der digitalen Kluft und zum Erreichen der Ziele der Europa-2020-Strategie zu leisten und gleichzeitig in den Bereichen Soziales, Kultur und Wirtschaft eine Reihe wichtiger Bedürfnisse der Unionsbürger zu befriedigen;

10.

bekräftigt, dass zwischen dem Rahmenprogramm, den Strukturfonds und einzelstaatlichen Maßnahmen im Hinblick auf die übergeordneten EU-Ziele Wettbewerbsfähigkeit und Zusammenhalt Synergien geschaffen werden müssen;

11.

hält es für unbedingt erforderlich, rechtliche und verfahrenstechnische Lösungen zu den Finanz- und Wirtschaftsmaßnahmen aufzuzeigen, um zu einer intensiveren Nutzung bestehender Infrastrukturen anzuregen, in die Breitbandnetze mit dem Ziel integriert werden können, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Kosten zu senken;

12.

befürwortet den Vorschlag der Europäischen Kommission, eine hochrangige Sachverständigengruppe einzusetzen, die eine Strategie für die transeuropäischen Telekommunikationsnetze entwickeln soll; ersucht die Kommission, von Anfang an über Entwicklungen im Zusammenhang mit dieser Gruppe sowie von ihr ausgehende Analysen und politischen Empfehlungen unterrichtet zu werden;

Empfehlungen des Ausschusses der Regionen

13.

weist darauf hin, dass Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), die einer allen offenstehenden Informationsgesellschaft zu Grunde liegen, den Anforderungen aller Bürger gerecht werden sollten, einschl. Menschen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind;

14.

bekräftigt, dass die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Voraussetzungen zur umfassenden und wirkungsvollen Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Durchführung der IKT-Initiativen schaffen sollten (1);

15.

empfiehlt, dass Europa sein Potenzial für die Entwicklung von IKT-Diensten im öffentlichen und privaten Sektor voll ausschöpfen und die IKT als Mittel zur Verbesserung der Dienstleistungen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Bildung, öffentliche Beschaffung, Sicherheit sowie Sozialleistungen einsetzen sollte;

16.

schlägt vor, eine Beobachtungsstelle für den Bau und Ausbau der Netze der nächsten Generation in Europa zu schaffen, die folgende Aufgaben wahrnehmen sollte: Erhebung und Sammlung von Informationen und statistischen Daten über öffentliche Infrastrukturen, die teilweise oder ganz für den Aufbau der Netze der nächsten Generation genutzt werden können, Verwaltung einer Datenbank zur Überwachung der oben genannten öffentlichen Infrastrukturen und zur Einführung eines europäischen Katasters für Telekommunikationsnetze, Förderung technischer Tätigkeiten und der Regulierung, Durchführung von Studien und Forschungsarbeiten und Anschaffung und Verbreitung von technischer Dokumentation und Daten;

17.

erinnert daran, dass die von der EU geförderten öffentlich-privaten Partnerschaften zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und kleinen und mittelständischen IKT-Unternehmen im Bereich der öffentlichen IKT-Dienste eine ausgezeichnete Grundlage für den lokalen Kompetenz- und Wissensaufbau in der gesamten EU bilden können (2);

18.

empfiehlt die Nutzung öffentlich-privater Partnerschaften für die Bereitstellung von Breitbanddiensten insbesondere in ländlichen Gebieten sowie das Vermeiden einer Verdrängung privater Investitionen;

19.

erinnert daran, dass die Behörden auf regionaler und lokaler Ebene über angemessene interne Kapazitäten und nachhaltige Finanzressourcen für die Digitalisierung verfügen müssen. Öffentlich-private Partnerschaften und die Entwicklung von Märkten für E-Learning bieten eine Alternative für die Finanzierung der Digitalisierung von Inhalten. Die Informationen des öffentlichen Sektors können ihrerseits nachhaltige Einkommensströme generieren, die wiederum der Datenproduktion und -digitalisierung zugute kommen können. Außerdem kommt auch den Netzen und interaktiven Gemeinschaften große Bedeutung zu, da sie Kostensenkungen ermöglichen, z.B. durch die Entwicklung quelloffener Software (Open-Source-Software) (3);

20.

ersucht die Kommission, darauf zu achten, dass eine Politik der Nichtdiskriminierung entwickelt und die Kluft zwischen etablierten Betreibern und ihren neueren Konkurrenten verringert wird, insbesondere wenn es darum geht, die Rentabilität des Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzes in Europa zu steigern;

21.

macht darauf aufmerksam, dass die Durchführung der Fazilität „Connecting Europe“ den Zielen der Kohäsionspolitik nicht zuwiderlaufen darf, dass die praktische Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zu mehr Bürokratie und Verwaltungslasten führen darf und dass weitere Informationen und Erläuterungen zum Einsatz des neuen Finanzinstruments und dessen Hebeleffekt sowie eine Prüfung seiner Wirksamkeit erforderlich sind; die Pflicht zur Haushaltsdisziplin, das Verschuldungsverbot und die Haushaltsklarheit dürfen nicht umgangen werden. Die Haftung der Union muss auf den ursprünglichen Beitrag begrenzt bleiben. Eventualverbindlichkeiten dürfen nicht entstehen;

22.

drängt auf einen Paradigmenwechsel, wonach beim Einsatz der Strukturfonds-Fördermittel durch die Regionen vor allem die Nachfrage nach Forschung und Innovation stimuliert und nutzergetriebene und offene Innovationen als regionales Potenzial gefördert werden (4);

23.

weist erneut darauf hin, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Bereichen, in denen sich z.B. die Marktmechanismen allein als unzureichend erweisen, eine Schlüsselrolle und große Verantwortung bei der Gewährleistung eines gleichberechtigten und erschwinglichen Breitbandzugangs, bei Pilotprojekten zur Überwindung der digitalen Kluft sowie bei der Konzipierung neuer, auf die Bürger ausgerichteter elektronischer Behördendienste zukommt (5);

24.

bekräftigt, dass finanzielle und andere Unterstützungsmaßnahmen auf die Schaffung öffentlich zugänglicher Breitband-Netzwerke mit einer horizontalen Netzwerkarchitektur ausgerichtet sein sollten; unterstreicht das Erfordernis eines diesbezüglichen Geschäftsmodells, bei dem der physische Zugang zum Netzwerk von der Bereitstellung von Dienstleistungen getrennt ist (6);

25.

betont, dass sichere und schnelle Internetverbindungen, wie auch die sie ergänzenden effizienten drahtlosen mobilen Dienstleistungsangebote, für die Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit, die Zugänglichkeit und die Chancengleichheit der Menschen von großer Bedeutung sind und dass allen Bürgern unabhängig von ihrem Wohnort eine gut funktionierende informationsgesellschaftliche Infrastruktur zur Verfügung stehen sollte (7);

26.

erachtet eine gezieltere Informationspolitik auf lokaler und regionaler Ebene sowie einen planvollen Ausbau der Infrastruktur als notwendige Voraussetzung für die Entwicklung und Umsetzung von transeuropäischen Telekommunikationsnetzen;

27.

unterstreicht das Erfordernis öffentlicher Investitionen in die Zuführungsinfrastruktur, die Verbindungen zwischen Netzknoten in mittelgroßen und in Kleinstädten oder ländlichen Gemeinden schaffen und als Katalysator für Investitionen in die Modernisierung des Zugangsnetzes wirken;

28.

weist darauf hin, dass ein hochwertiger und erschwinglicher Breitbandanschluss dazu beitragen kann, die Zugänglichkeit und Qualität der von lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erbrachten Dienstleistungen zu erhöhen, und ihnen gleichzeitig das Angebot ihrer Produkte auf dem Markt erleichtern kann (8);

29.

verweist auf die Bedeutung und die Notwendigkeit gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Weiterverwendung und Nutzung von Informationen des öffentlichen Sektors, um sicherzustellen, dass sämtliche Akteure des europäischen Informationsmarkts die gleichen Ausgangsbedingungen vorfinden, die Bedingungen für die Weiterverwendung derartiger Informationen transparenter sind und Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt verhindert werden (9);

30.

betont, dass die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors durch eine engere Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend zum Tragen gebracht und dadurch ein erheblicher Beitrag zur Förderung der Weiterverwendung öffentlicher Informationen im Hinblick auf die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und Schaffung neuer Arbeitsplätze geleistet werden kann (10);

31.

fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, eine breit angelegte Zusammenarbeit einzugehen, um die Interoperabilität zwischen Behörden und somit die Effizienz der öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern (11);

32.

unterstreicht, dass die Regionen im Rahmen ihrer Forschungspolitik durch unterstützende programmatische, strukturelle und legislative Rahmenbedingungen in Bezug auf die internationale Zusammenarbeit von grundlegender Bedeutung sind;

33.

vertritt die Auffassung, dass die in dem Vorschlag für eine Verordnung geplanten Maßnahmen in der vorliegenden Form in Bezug auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine Probleme aufwerfen dürften.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Präambel

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(21)

Um den Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien Rechnung zu tragen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Mit dieser Befugnisübertragung soll neuen Technologie- und Marktentwicklungen, neuen politischen Prioritäten oder der Nutzung möglicher Synergien zwischen unterschiedlichen Infrastrukturen, auch im Verkehrs- und Energiebereich, Rechnung getragen werden. Der Umfang der Befugnisübertragung ist beschränkt auf die Änderung der Beschreibungen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die Aufnahme neuer Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Streichung hinfälliger Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach zuvor festgelegten, eindeutigen und transparenten Kriterien.

(21)

Um den Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien Rechnung zu tragen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Mit dieser Befugnisübertragung soll neuen Technologie- und Marktentwicklungen, neuen politischen Prioritäten oder der Nutzung möglicher Synergien zwischen unterschiedlichen Infrastrukturen, auch im Verkehrs- und Energiebereich, Rechnung getragen werden. Der Umfang der Befugnisübertragung ist beschränkt auf die Änderung der Beschreibungen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die Aufnahme neuer Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Streichung hinfälliger Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach zuvor festgelegten, eindeutigen und transparenten Kriterien.

Begründung

Eine Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Konsultationsprozess wäre ganz besonders zweckmäßig, da sie am Politikgestaltungsprozess mitwirken und Bindeglieder zwischen der zentralen staatlichen Verwaltung, den Bürgern und Privatunternehmen bilden.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 4 Buchstabe a)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

a)

Aufbau von ultraschnellen Breitbandnetzen, die eine Datenübertragungsgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s gewährleisten;

a)

Aufbau von ultraschnellen Breitbandnetzen, die eine Datenübertragungsgeschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s gewährleisten;

Begründung

Investitionen in ultraschnelle Breitbandnetze sind mit einem hohen Risiko behaftet. Statistische Angaben zeigen, dass die Nutzung des Hochgeschwindigkeitsinternets der tatsächlichen Breitbandversorgung enorm hinterherhinkt. Bei der Auswahl der Technologie und der zu fördernden Vorhaben sollte daher die tatsächliche Nachfrage nach einem Breitbandanschluss berücksichtigt werden.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 4 Buchstabe b)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

b)

Aufbau von Breitbandnetzen zur Anbindung von Inseln, eingeschlossenen und am Rande gelegenen Gebieten an die zentralen Gebieten der Union, die in diesen Gebieten Datenübertragungsgeschwindigkeiten gewährleisten, die Breitbandverbindungen von mindestens 30 Mbit/s ermöglichen;

b)

Aufbau von Breitbandnetzen zur Anbindung von Inseln, eingeschlossenen und am Rande gelegenen Gebieten an die zentralen Gebieten der Union, die in diesen Gebieten Datenübertragungsgeschwindigkeiten gewährleisten, die Breitbandverbindungen von mindestens 30 Mbit/s ermöglichen;

Begründung

Siehe oben.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 5 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

3)   Die Mitgliedstaaten und/oder andere Stellen, die mit der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse betraut oder an ihrer Durchführung beteiligt sind, treffen die notwendigen rechtlichen, verwaltungsmäßigen, technischen und finanziellen Maßnahmen im Einklang mit den jeweiligen Vorgaben dieser Verordnung.

3)   Die Mitgliedstaaten und/oder andere Stellen, die mit der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse betraut oder an ihrer Durchführung beteiligt sind, treffen die notwendigen rechtlichen, verwaltungsmäßigen, technischen und finanziellen Maßnahmen im Einklang mit den jeweiligen Vorgaben dieser Verordnung.

Begründung

Die Erwähnung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wäre aus den oben genannten Gründen sinnvoll.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe c)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

8 c)

es weist einen europäischen Mehrwert auf.

8 c)

es weist einen europäischen Mehrwert auf.

Begründung

Eine Machbarkeitsstudie wäre das beste Instrument, um den Mehrwert zu belegen.

Änderungsvorschlag 6

Artikel 7 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(4)   In diesen Berichten beurteilt die Kommission auch, ob die Gegenstände der Vorhaben von gemeinsamem Interesse noch den politischen Prioritäten, den technologischen Entwicklungen oder der Situation auf den betreffenden Märkten entsprechen. Bei Großvorhaben enthalten diese Berichte auch eine Analyse der Umweltauswirkungen unter Berücksichtung einer notwendigen Anpassung an den Klimawandel, notwendiger Abschwächungsmaßnahmen sowie der Ausfallsicherheit. Eine solche Überprüfung kann auch sonst jederzeit durchgeführt werden, falls dies für notwendig erachtet wird.

(4)   In diesen Berichten beurteilt die Kommission auch, ob die Gegenstände der Vorhaben von gemeinsamem Interesse noch den politischen Prioritäten, den technologischen Entwicklungen der Situation auf den betreffenden Märkten entsprechen. Bei Großvorhaben enthalten diese Berichte auch eine Analyse der Umweltauswirkungen unter Berücksichtung einer notwendigen Anpassung an den Klimawandel, notwendiger Abschwächungsmaßnahmen sowie der Ausfallsicherheit. Eine solche Überprüfung kann auch sonst jederzeit durchgeführt werden, falls dies für notwendig erachtet wird.

   

Begründung

Siehe oben.

Brüssel, den 4. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  CdR 283/2008 fin.

(2)  CdR 156/2009 fin.

(3)  CdR 247/2009 fin.

(4)  CdR 263/2007 fin.

(5)  CdR 5/2008 fin.

(6)  CdR 104/2010 fin.

(7)  CdR 104/2010 fin.

(8)  CdR 252/2005 fin.

(9)  CdR 247/2009 fin.

(10)  CdR 247/2009 fin.

(11)  CdR 10/2009 fin.


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/217


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Ein Verbraucherprogramm 2014-2020“

2012/C 225/17

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

unterstützt das Ziel, den Verbraucherschutz innerhalb der EU weiter zu stärken und fortzuentwickeln, was eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Binnenmarkts ist;

ist der Ansicht, dass in Anbetracht der mit der Globalisierung der Produktionskette zusammenhängenden Probleme eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden erforderlich ist, um das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte auf dem Binnenmarkt zu verhindern und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wenn gefährliche Produkte auf den Binnenmarkt gelangen;

hält die dem Verbraucherschutzprogramm zugewiesenen Mittel für unzureichend, da die Kommission für den Zeitraum 2014-2020 eine Mittelausstattung von 197 Mio. EUR vorschlägt. Dieser Betrag, der weniger als 5 Cent pro europäischem Verbraucher entspricht, ist sehr gering;

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine zentrale Rolle auf diesem Gebiet spielen sollten, da sie den Verbrauchern am nächsten stehen. Da die Möglichkeiten durch die derzeit geringen Haushaltsmittel beschränkt sind, sollte der Förderung der regionalen Zusammenarbeit größere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Auch sollte die Kommission hier eine aktivere Rolle spielen, um zum Aufbau eines Netzes beizutragen, über das die lokalen Organisationen leichter ihre Erfahrungen austauschen können;

hält es ebenfalls für wichtig, die Bedeutung von Bildung, die für die Aufklärung der Verbraucher entscheidend ist, auch in logistischer Hinsicht unter Beachtung der Kompetenzverteilung auf EU-Ebene herauszustellen. Der Lehrstoff der verschiedenen Schulsysteme weist inhaltlich und methodisch große Unterschiede auf. Es können inhaltlich koordinierte Unterrichtsmaterialien zum Thema Verbraucherschutz ausgearbeitet und den Schulen empfohlen werden, über die an das jeweilige schulische Niveau angepasste Kenntnisse verbreitet werden;

hält es für wesentlich, die Verbraucherschutzverbände stärker zu unterstützen;

stellt mit Besorgnis fest, dass obwohl die Europäische Kommission bereits in ihrem Verbraucherschutzprogramm 2007-2013 ihre Absicht angekündigt hatte, Maßnahmen zu ergreifen, die auf Mechanismen für kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren abzielen, auf die die Verbraucher im Falle eines Verstoßes gegen die Verbraucherschutzvorschriften zurückgreifen können, bislang noch keine Legislativvorschläge ausgearbeitet wurden.

Berichterstatter

István SÉRTŐ-RADICS (HU/ALDE), Bürgermeister von Uszka

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbraucherprogramm 2014-2020

COM(2011) 707 final

I.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

unterstützt das politische Ziel, die Harmonisierung des Binnenmarkts fortzusetzen und für einen besser funktionierenden Binnenmarkt für die Verbraucher und Unternehmen zu sorgen, insbesondere für die KMU, da sie die überwiegende Mehrheit (mehr als 90 %) der europäischen Unternehmen ausmachen. Zugleich hält der Ausschuss an dem Ziel fest, den Verbraucherschutz innerhalb der EU weiter zu stärken und fortzuentwickeln, was eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren des Binnenmarkts ist;

2.

begrüßt deshalb diesen Vorschlag, der die EU-Bürger als aufgeklärte Verbraucher in den Mittelpunkt des Binnenmarkts stellt. Hierdurch sieht der Ausschuss sichergestellt, dass die EU-Bürger die Vorteile des Binnenmarktes uneingeschränkt wahrnehmen können. Das wichtigste Ziel des Programms ist es, die Sicherheit und die Wirtschaftsinteressen der Bürger zu schützen. Die europäische Verbraucherpolitik unterstützt und ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten. Wenn die enorme Wirtschaftskraft, die die Verbraucher mit ihren Ausgaben (die 56 % des BIP der EU ausmachen) darstellen, besser genutzt wird, kann dies einen wichtigen Beitrag zu der von der EU angestrebten Wiederankurbelung des Wachstums leisten;

3.

betont, dass eine gewisse Kontinuität zwischen dem laufenden und dem künftigen Programm erforderlich ist; dies geht auch aus den Ergebnissen der Halbzeitbewertung der Strategie und des Programms für den Verbraucherschutz 2007-2013 hervor, wo unterstrichen wurde, dass dieser Politikbereich auf EU-Ebene noch relativ jung und dass Kontinuität unerlässlich ist, damit er seine Wirkung entfalten kann;

4.

hält die dem Verbraucherschutzprogramm zugewiesenen Mittel für unzureichend, da die Kommission für den Zeitraum 2014-2020 eine Mittelausstattung von 197 Mio. EUR vorschlägt. Dieser Betrag, der weniger als 5 Cent pro europäischem Verbraucher entspricht, ist sehr gering;

5.

weist darauf hin, dass jedem Mitgliedstaat ein ausreichender Handlungsspielraum zugesichert werden muss, um spezielle nationale Merkmale bei öffentlich betriebenen und finanzierten Tätigkeiten in Bereichen wie z.B. dem Gesundheitswesen und der medizinischen Versorgung sowie der Bildung zu schützen;

II.   BESONDERE BEMERKUNGEN

Sicherheit

6.

ist der Ansicht, dass die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Durchsetzung der Produktsicherheitsvorschriften, das Vorhandensein gefährlicher Produkte auf dem Binnenmarkt und die mit der Globalisierung der Produktionskette zusammenhängenden Probleme eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden erfordern, um das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte auf dem Binnenmarkt zu verhindern und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wenn gefährliche Produkte auf den Binnenmarkt gelangen;

7.

ist der Auffassung, dass die Marktüberwachungsmechanismen wie RAPEX effizient auf die Liste gefährlicher Produkte aufmerksam machen, diese aber von den verschiedenen Mitgliedstaaten nicht mit derselben Effizienz vom Markt genommen werden. Die Pflege und der ordnungsgemäße Betrieb des RAPEX-Netzes, des behördlichen Netzes für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und der Datenbanken für kosmetische Mittel müssen finanziell unterstützt, aber auch die verschiedenen behördlichen Marktüberwachungssysteme auf europäischer Ebene harmonisiert werden, da auf diesem Gebiet noch immer wenig Fortschritte zu verzeichnen sind;

8.

bedauert, dass der grenzüberschreitende Handel aufgrund mangelnder Sicherheit noch immer nicht das gewünschte Niveau erreicht. Im Jahr 2010 betrug das Vertrauen in grenzübergreifende Transaktionen – d.h. der Prozentsatz der Verbraucher, die beim Internetkauf Vertrauen in Händler aus einem anderen EU-Mitgliedstaat haben – durchschnittlich 37 %. Bei der derzeitigen Wirtschaftslage ist eine maximale Nutzung des Potenzials des Binnenmarkts von besonders großer Bedeutung, weshalb der oben genannte Prozentsatz in den nächsten sieben Jahren auf 50 % erhöht werden sollte;

9.

ist überzeugt, dass EU-weite Maßnahmen und eine Zusammenarbeit über das RaPS-Netz (RaPS = Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit) zu besseren Ergebnissen führen als Einzelaktionen von Mitgliedstaaten, da sich auf diese Weise Informationslücken – auch durch Nutzung der von anderen Staaten (z.B. China) erfassten Informationen – schließen und unterschiedliche Entwicklungen im Binnenmarkt vermeiden lassen. Vor diesem Hintergrund hält es der AdR für wesentlich, auf die Bedeutung der Einbeziehung von Drittstaaten in das europäische Marktüberwachungssystem aufmerksam zu machen. Da ein Großteil der auf dem Markt zirkulierenden gefährlichen und minderwertigen Produkte aus Drittländern stammt, ist eine Zusammenarbeit mit deren zuständigen Stellen mit Blick auf die Prävention von grundlegender Bedeutung;

Information und Bildung

10.

weist außerdem darauf hin, dass vergleichbare Daten nur auf EU-Ebene erhoben und analysiert werden können, wenn man einerseits eine umfassende Analyse der Funktionsweise des Binnenmarkts vornehmen und andererseits Referenzwerte aufstellen können will. Die Daten müssen ausreichend zuverlässig und repräsentativ sein, damit sie nicht nur auf EU-Ebene, sondern auch auf nationaler Ebene genutzt werden können. Die mit den Politikbereichen verbundene Verhaltensforschung und die entsprechenden Tests sind praktische Instrumente für die Konzipierung intelligenterer Vorschriften;

11.

hält es für wesentlich, die Verbraucherschutzverbände stärker zu unterstützen, da nur diese Organisationen in der Lage sind, die Verbraucher auf eine starke und einheitliche Weise auf EU-Ebene zu vertreten und die vereinheitlichten Verbraucherdaten für die Entscheidungsfindung in der EU, für die EU-Institutionen und für den Dialog auf EU-Ebene zu liefern;

12.

hält es ebenfalls für wichtig, die Bedeutung von Bildung, die für die Aufklärung der Verbraucher entscheidend ist, auch in logistischer Hinsicht unter Beachtung der Kompetenzverteilung auf EU-Ebene herauszustellen. Der Lehrstoff der verschiedenen Schulsysteme weist inhaltlich und methodisch große Unterschiede auf. Es können inhaltlich koordinierte Unterrichtsmaterialien zum Thema Verbraucherschutz ausgearbeitet und den Schulen empfohlen werden, über die an das jeweilige schulische Niveau angepasste Kenntnisse verbreitet werden. Eine EU-weite Stärkung der Verbraucherbildung trägt zur Beseitigung der Inkohärenz auf diesem Gebiet bei. Der AdR hält es ebenfalls für wichtig, dass Verbraucherbildung in allen Schulsystemen und angepasst an das jeweilige schulische Niveau zum fest verankerten Lehrstoff wird. Dafür sind nach der Kompetenzordnung der EU die Mitgliedstaaten zuständig. Eine EU-weite Anerkennung der Bedeutung der Verbraucherbildung würde dazu beitragen, dass im Schulalltag auch ausreichend Zeit darauf verwendet wird;

13.

hält außerdem die Fortbildung der Mitarbeiter der Verbraucherorganisationen für äußerst wichtig, da diese diejenigen Akteure sind, die die Aufgaben der allgemeinen Verbraucherbildung am besten wahrnehmen können, vor allem bei komplexen mit Dienstleistungserbringern abgeschlossenen Verträgen. In diesem Bereich wäre es kaum möglich, Aufgaben auf europäischer Ebene zu zentralisieren. Diese könnten den lokalen oder regionalen Organisationen über EU-weite Ausschreibungen übertragen werden, die sie dann unter Berücksichtigung der lokalen Rechtsvorschriften selbst erfüllen;

14.

ist ferner der Ansicht, dass nicht vergessen werden darf, wie wichtig die Bildung des Personals der für die Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften zuständigen nationalen und lokalen Behörden ist. Zu diesem Zweck sollten die für die Zusammenarbeit der nationalen Behörden, für die Anwendung der Normen und für die Risikobewertung notwendigen Rahmenbedingungen gefördert werden, indem die Bildung auf europäischer Ebene unterstützt wird;

Rechte und Rechtsmittel

15.

bedauert, dass, obwohl die sich aus diesem Ziel ergebenden Aufgaben praktisch für alle für den Verbraucherschutz zuständigen Stellen identisch sind, sie von unterschiedlichen Organisationsarten (zivilgesellschaftlichen Organisationen, nationalen bzw. regionalen und lokalen Einrichtungen, Clearingstellen) – auf europäischer wie auf nationaler Ebene – getrennt und oftmals nebeneinander und wenig effektiv wahrgenommen werden;

16.

nach seinem Dafürhalten hängt diese Problematik eng mit der Bearbeitung der Verbraucherbeschwerden zusammen, denn die meisten Fälle gehen bei den Verbraucherschutzorganisationen in Form von Beschwerden ein. Da die Effizienz in diesem Bereich nicht verbessert werden konnte, nimmt die Unzufriedenheit der Verbraucher weiter zu;

17.

weist darauf hin, dass nur 8 % der Programmmittel für die Ausarbeitung neuer Rechtsvorschriften verwendet werden sollen;

18.

hält es für wichtig zu betonen, dass die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenden Beschränkungen untersucht werden müssen. Durch die Aufnahme von Verbraucherverträgen in nationale Bestimmungen wurde es für die Verbraucherschutzbehörden paradoxerweise wesentlich schwieriger, gerechtfertigte Meldungen im Zusammenhang mit Beanstandungen wegen mangelhafter Qualität zu bearbeiten. Es fehlt ihnen nämlich an Befugnissen, weil somit das zuständige Gericht zur ersten Berufungsinstanz geworden ist;

19.

stellt mit Besorgnis fest, dass obwohl die Europäische Kommission bereits in ihrem Verbraucherschutzprogramm 2007-2013 ihre Absicht angekündigt hatte, Maßnahmen zu ergreifen, die auf Mechanismen für kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren abzielen, auf die die Verbraucher im Falle eines Verstoßes gegen die Verbraucherschutzvorschriften zurückgreifen können, bislang noch keine Legislativvorschläge ausgearbeitet wurden;

20.

möchte in dieser Hinsicht darauf aufmerksam machen, dass die gerichtliche Durchsetzung kollektiver Rechtsansprüche, die derzeit in 14 EU-Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene in Anspruch genommen werden kann den Geschädigten im Fall kollektiver Schäden – wie z.B. Flugstornierungen, Produkte mit Herstellungsfehlern und unverantwortliche finanzielle Beratung – eine einfache Entschädigung ermöglicht. Es erscheint unerlässlich, dieses wirksame Instrument auch auf andere EU-Staaten auszudehnen und es auf grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten anzuwenden. Allein bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der EU über wettbewerbswidriges Verhalten werden die nicht gezahlten Schadenersatzleistungen auf 20 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt. Abzulehnen sind jedoch „Opt-out-Sammelklagen“ nach dem Vorbild der US-amerikanischen „class action“. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sich aktiv für oder gegen die Durchsetzung von Individualansprüchen im Klageweg entscheiden müssen („opt-in“);

21.

betont, dass sich die Vorschläge der Kommission auf eine Rahmenrechtsetzung beschränken sollen. Vergleichbar der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen sollten diese allenfalls Vorgaben zu national einzuhaltenden Mindeststandards enthalten und es im Übrigen den Mitgliedstaaten überlassen, wie kollektive Rechtsschutzinstrumente unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Rechtstradition im Einzelnen umgesetzt werden können. Sofern die EU eine Regelungskompetenz für weitere kollektive Rechtsinstrumente beansprucht, müssten diese auf die jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und deren Rechtsdurchsetzungssysteme abgestimmt sein;

22.

hält es jedoch für wesentlich, eine Internet-Schnittstelle für die Beilegung von Streitigkeiten einzurichten. Ein solches System kann natürlich nur dann den Interessen der Verbraucher wirksam dienen, wenn es benutzerfreundlich und in allen EU-Amtssprachen zugänglich ist. Der Vorteil eines solchen Internet-Systems liegt darin, dass sein Betrieb nicht durch die Hemmnisse beeinträchtigt wird, die sich aus den Unterschieden bei den Vorschriften oder deren Anwendung in den einzelnen Mitgliedstaaten ergeben;

23.

betont, dass die internationale Zugänglichkeit der alternativen Foren und die Umsetzung von Internet-Lösungen unumgänglich sind. Gleichwohl müsste geprüft werden, ob und wie die Annehmbarkeit der Beschlüsse dieser Foren für die Parteien verstärkt werden kann. Sinnvoll wäre es ferner, dem Verbraucher zu gestatten, sich an diejenige Stelle zu wenden, die ihm von den in den einzelnen Ländern zuständigen Einrichtungen die meisten Rechte gewährt;

24.

hält es für erforderlich, für die nichtstaatlichen Verbraucherschutzorganisationen spezifische Instrumente zu schaffen, die sie in ihren Tätigkeiten der Rechtsvertretung und Rechtsberatung zugunsten der Verbraucher unterstützen. Die Möglichkeit für die Verbraucher, EU-weit zuständigen und von der EU geförderten zivilgesellschaftlichen Organisationen beizutreten, würde die Grundlage dieser Einrichtungen sowie das Selbstvertrauen der ihnen angehörenden Verbraucher erheblich stärken. Die Unternehmen würden die im Rahmen ihres Falles gefassten Beschlüsse eher befolgen, wenn sie sich in einem frühen Stadium auf eine effektive Rechtsvertretung verlassen könnten, die in der Lage ist, den wahrscheinlichen Ausgang eines etwaigen Gerichtsverfahrens zu antizipieren;

Durchsetzung

25.

betont, wie wichtig es ist, dass die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz auch gemeinsame Projekte, gemeinsame Durchführungsmaßnahmen und den Beamtenaustausch regelt. In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass die von mehreren Mitgliedstaaten organisierten (und durch das Programm und die betreffenden Mitgliedstaaten kofinanzierten) Maßnahmen, wie z.B. die Verbraucherschutz-Kontrollmaßnahmen, ein wirksames Instrument darstellen;

26.

hält es vor diesem Hintergrund für wichtig, darauf hinzuweisen, dass die grenzübergreifenden Beschwerden nur im Wege der Zusammenarbeit wirksam bearbeitet werden können. Die zur Bearbeitung von Beschwerden auf den Weg gebrachten Initiativen und insbesondere die Einrichtung einer gemeinsamen EU-weiten Datenbank sind sehr wichtig. Gleichwohl muss wie im Falle der anderen großen europäischen Systeme (RAPEX) die praktische Anwendbarkeit weiterentwickelt werden, gerade um deren Nutzung im Rahmen der genannten Kooperationsformen zwischen den verschiedenen Behörden auszubauen;

27.

hält das von der Kommission und den Mitgliedstaaten finanzierte Netz europäischer Verbraucherzentralen für notwendig und besonders nützlich. Es handelt sich hierbei um ein europäisches Netz zur Aufklärung und Unterstützung im Bereich der Verbraucherrechte, das die Verbraucher nutzen können, wenn sie aufgrund von bei einem grenzüberschreitenden Kauf auftretenden Problemen gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Händler Rechtsmittel ergreifen wollen;

28.

stellt mit Bedauern fest, dass die europäischen Verbraucherzentralen in zahlreichen Fällen noch immer nicht in engem Kontakt mit den für die Schlichtung von Beschwerden und Streitigkeiten zuständigen Stellen stehen, da ihnen die Befugnisse für die Gewährung konkreter Entschädigungen fehlen. Da den zuständigen Behörden keine Legislativinstrumente für wirksame Maßnahmen zur Verfügung stehen, was sich in der Folge nicht mit den Regulierungsgrundsätzen der EU vereinbaren lässt, ist mit einer wachsenden Unzufriedenheit zu rechnen;

III.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

29.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine zentrale Rolle auf diesem Gebiet spielen sollten, da sie den Verbrauchern am nächsten stehen. Da die Möglichkeiten durch die derzeit geringen Haushaltsmittel beschränkt sind, sollte der Förderung der regionalen Zusammenarbeit größere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Auch sollte die Kommission hier eine aktivere Rolle spielen, um zum Aufbau eines Netzes beizutragen, über das die lokalen Organisationen leichter ihre Erfahrungen austauschen können;

30.

weist darauf hin, dass die Verbraucherinteressen zugleich auf lokaler und auf Ebene der Mitgliedstaaten geschützt werden müssen. Um ihre Kostenwirksamkeit zu erhöhen, müssen Schulungsmaßnahmen im Bereich des Verbraucherschutzes auf lokaler und regionaler Ebene organisiert werden. Die Verbraucherbeschwerden sollten jedoch mit einem graduellen Ansatz bearbeitet werden. In Zeiten der Wirtschaftskrise müssen die Verbraucher umso aktiver sein;

31.

erachtet es als erforderlich, die regionalen Gremien in das Netz europäischer Organisationen zu integrieren, damit sie von der Kommission gefördert werden können. Hierdurch könnte sichergestellt werden, dass die Verbraucher ihre Probleme der geografisch am nächsten gelegenen Stelle unterbreiten können. Es wäre deutlich effizienter, wenn die Aktivitäten von lokalen Organisationen geplant würden;

32.

ist der Ansicht, dass sich die Kompetenzen der Regionen im Verbraucherschutz stärken ließen, indem die regionalen Hochschulzentren unterstützt werden, die in diesem Bereich forschen. Diese Zentren könnten die wissenschaftliche Grundlage schaffen, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften benötigen, um die regionale Verbraucherpolitik wirksam umsetzen zu können;

IV.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderung 1

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Es muss sich um nichtstaatliche, keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie-, Handels- und Geschäftsinteressen oder sonstigen kollidierenden Interessen unabhängige Organisationen handeln, deren wichtigste Ziele und Aktivitäten in der Förderung und dem Schutz der gesundheitlichen, sicherheitsrelevanten, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher in der Union bestehen.

Es muss sich um nichtstaatliche, keinen Erwerbszweck verfolgende, von Industrie-, Handels- und Geschäftsinteressen oder sonstigen kollidierenden Interessen unabhängige Organisationen handeln, deren wichtigste Ziele und Aktivitäten in der Förderung und dem Schutz der gesundheitlichen, sicherheitsrelevanten, wirtschaftlichen, und rechtlichen Interessen der Verbraucher in der Union bestehen.

Änderung 2

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Es muss sich um nichtstaatliche, keinen Erwerbszweck verfolgende, von Geschäftsinteressen oder sonstigen kollidierenden Interessen unabhängige Organisationen handeln, deren wichtigste Ziele und Aktivitäten in der Förderung und dem Schutz der gesundheitlichen, sicherheitsrelevanten, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher bestehen.

Es muss sich um nichtstaatliche, keinen Erwerbszweck verfolgende, von Geschäftsinteressen oder sonstigen kollidierenden Interessen unabhängige Organisationen handeln, deren wichtigste Ziele und Aktivitäten in der Förderung und dem Schutz der gesundheitlichen, sicherheitsrelevanten, wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Verbraucher bestehen.

Änderung 3

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Sie führen folgende Tätigkeiten aus: Bereitstellung eines formalisierten Mechanismus, der es Verbrauchervertretern aus der Union und aus Drittländern ermöglicht, zu politischen Diskussionen und Maßnahmen beizutragen; Veranstaltung von Treffen mit öffentlichen Bediensteten und Regulierern, um Verbraucherinteressen bei Behörden bekannt zu machen und zu vertreten; Ermittlung gemeinsamer Verbraucherfragen und -probleme; Eintreten für Verbraucheranliegen im Kontext bilateraler Beziehungen zwischen der Union und Drittländern; Beitrag zum Austausch und zur Verbreitung von Fachwissen über Verbraucherfragen in der Union und in Drittländern; Ausarbeitung politischer Empfehlungen.

Sie führen folgende Tätigkeiten aus: Bereitstellung eines formalisierten Mechanismus, der es Verbrauchervertretern aus der Union und aus Drittländern ermöglicht, zu politischen Diskussionen und Maßnahmen beizutragen; Veranstaltung von Treffen mit öffentlichen Bediensteten und Regulierern, um Verbraucherinteressen bei Behörden bekannt zu machen und zu vertreten; Ermittlung gemeinsamer Verbraucherfragen und -probleme; Eintreten für Verbraucheranliegen im Kontext bilateraler Beziehungen zwischen der Union und Drittländern; Beitrag zum Austausch und zur Verbreitung von Fachwissen über Verbraucherfragen in der Union und in Drittländern; Ausarbeitung politischer Empfehlungen.

Begründung

Die Tätigkeit der förderfähigen Einrichtungen sollte auch auf die Aktivitäten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ausgedehnt werden, damit diese Treffen mit auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätigen Beamten organisieren können.

Änderung 4

Artikel 5 Absatz 7

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Maßnahmenbezogene Finanzhilfen können öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen gewährt werden, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt und von einem Mitgliedstaat oder einem in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Drittland benannt werden. Die benannte Einrichtung ist Teil eines Unionsnetzes, das Verbraucher informiert und sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterstützt (Netz der Europäischen Verbraucherzentren).

Maßnahmenbezogene Finanzhilfen können öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen gewährt werden, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt und von einem Mitgliedstaat oder einem in Artikel 7 dieser Verordnung genannten Drittland benannt werden. Die benannte Einrichtung ist Teil eines Unionsnetzes, das Verbraucher informiert und sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und beim Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterstützt (Netz der Europäischen Verbraucherzentren).

Begründung

Auch die Gremien der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen zu den förderfähigen Einrichtungen gehören.

Brüssel, den 4. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 225/223


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu: „Gesundheit für Wachstum — Drittes mehrjähriges EU-Aktionsprogramm für den Zeitraum 2014-2020“

2012/C 225/18

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gibt zu bedenken, dass der gewählte Name des Programms „Gesundheit für Wachstum“ Gesundheit auf den rein volkswirtschaftlichen Nutzen reduziert, ohne den Menschen in den Mittelpunkt zu stellen;

begrüßt die in Artikel 2 formulierte allgemeine Zielstellung des Programms;

gibt zu bedenken, ob die geplanten Finanzmittel, trotz Erhöhung gegenüber den Vorgängerprogrammen, in Höhe von insgesamt 446 Mio. EUR im Zeitraum von 2014 bis 2020 ausreichend sind. Er bedauert, dass sich die Kommission angesichts des volkswirtschaftlichen Nutzens durch Vermeidung von Krankheitskosten und Vermeidung krankheitsbedingter Ausfallzeiten am Arbeitsplatz nicht für einen wesentlich höheren Mittelansatz entscheiden konnte;

begrüßt grundsätzlich, dass Finanzhilfen nur dann gewährt werden, wenn ein deutlicher EU-Mehrwert festzustellen ist, und erinnert daran, dass dieser innovative Mehrwert zugunsten der Patientinnen und Patienten und nicht ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und mit Blick auf die Verringerung der Gesundheitskosten definiert werden sollte;

ist der Ansicht, dass die Kofinanzierung der Maßnahmen entsprechend den Strukturfonds geregelt werden sollte, um strukturschwachen Regionen eine entsprechende Förderung zu ermöglichen;

erwartet daher, dass regionale und lokale Gebietskörperschaften und NGO in die Aufstellung, Umsetzung, Bewertung und Auswertung des Programms, von einzelnen Projekten und Studien einbezogen werden.

Berichterstatter

Tilman TÖGEL (DE/SPE), Mitglied des Landtags von Sachsen-Anhalt

Referenzdokument

„Gesundheit für Wachstum“, das dritte mehrjährige EU-Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit für den Zeitraum 2014-2020

COM(2011) 709 final

1.

Der Ausschuss der Regionen unterstützt Bemühungen und Initiativen, die darauf gerichtet sind, die öffentliche Gesundheitsversorgung für die Menschen in Europa sicherzustellen und sie nach neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Wohle des Menschen auszurichten. Dies muss das Ziel aller Akteure in der Gesundheitspolitik und im Gesundheitswesen auf europäischer, staatlicher, regionaler und lokaler Ebene sein;

2.

der Ausschuss der Regionen betont hierbei, dass eine nachhaltige Gesundheitspolitik immer auch gesundheitsfördernde und krankheitsvorbeugende Faktoren wie zum Beispiel soziale Umstände, die Lebensweise, die Kultur, Bildung, Umweltfaktoren und soziale Rahmenbedingungen in den Blick nehmen muss. Es bedarf vernetzter Innovationen in allen sozialrelevanten Gebieten, um auch diese Risikofaktoren möglichst frühzeitig zu erkennen und deren negativen Folgen möglichst frühzeitig entgegenzuwirken;

3.

der Ausschuss der Regionen sieht in der Schwerpunktsetzung des Programms die Gefahr, dass Ungleichheiten im Gesundheitsbereich auf den ungleichen Zugang zu bestimmten Behandlungsarten reduziert werden. Dadurch könnten die Bemühungen zur Beseitigung des den Ungleichheiten zugrunde liegenden sozialen Gefälles in den Schatten gestellt werden;

4.

das vorliegende Programm nimmt einen Wachstumsbegriff in der Überschrift in Bezug, der in keiner Weise definiert ist. Eine Verwendung als Programmziel ist daher solange fraglich, wie die Reflexion dieses Begriffes fehlt. Auch wenn das Programm prioritär Innovationen in Mechanismen der Kommunikation zwischen den verschiedensten Akteuren im Gesundheitswesen fördert, müssen der Mensch und seine Gesundheit im Fokus stehen. Zwar sollte der Zusammenhang zwischen Wirtschaftswachstum und Investitionen in das Gesundheitswesen durchaus hervorgehoben werden, doch geschieht dies in dem Vorschlag in übermäßiger Weise. Dies birgt die Gefahr, dass Gesundheitsinvestitionen nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet werden, und lässt daher den Schluss zu, dass auf EU-Ebene nur halbherzig für die Förderung des körperlichen und geistigen Wohlergehens eingetreten wird;

5.

der Ausschuss der Regionen gibt in diesem Zusammenhang wiederholt seine Besorgnis zum Ausdruck, dass Konsolidierungsmaßnahmen der staatlichen Finanzsysteme meist zu Lasten der Investitionen des öffentlichen Sektors gehen und damit auch die Qualität und Stabilität der Gesundheitssysteme betreffen werden. Für den Ausschuss der Regionen hat daher die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung Priorität. Er geht davon aus, dass Synergien, wie sie durch öffentlich-private Partnerschaften entstehen können, auch in diesem Programm implementiert werden können, damit die Gesundheitssysteme den künftigen Herausforderungen gewachsen sind.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Vorbemerkungen

6.

anerkennt und unterstützt die Bemühungen der Europäischen Kommission zur Fortsetzung der Gesundheitsprogramme in Orientierung an die strategischen Zielsetzungen der „Agenda Europa 2020“ mit dem vorliegenden EU-Aktionsprogramm „Gesundheit für Wachstum“. Besonders begrüßt wird die Fokussierung auf innovative und nachhaltige Gesundheitssysteme, einen verbesserten Ressourceneinsatz, gesundheitsfördernde Maßnahmen, auf Krankheitsprävention und grenzüberschreitende Vernetzungen zur Vermeidung und Bekämpfung von Gesundheitsbedrohungen;

7.

gibt zu bedenken, dass der gewählte Name des Programms „Gesundheit für Wachstum“ Gesundheit auf den rein volkswirtschaftlichen Nutzen reduziert, ohne den Menschen in den Mittelpunkt zu stellen. Damit wird der Name des Programms nicht den in Artikel 4 genannten Zielsetzungen des Programms, wie zum Beispiel in Absatz 2 die „Verbesserung des Zugangs zu besserer und sicherer Gesundheitsversorgung für die Bürgerinnen und Bürger“ und Absatz 4 der „Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen“, gerecht;

8.

bittet die Kommission zu bedenken, dass der gewählte Name des Programms für kranke und behinderte Menschen diskriminierend wirken kann, indem er suggeriert, dass nur gesunde Menschen zum Wirtschaftswachstum beitragen können und damit volkswirtschaftlich gewünscht sind. Dabei wird nicht reflektiert, dass auch diese Menschen gleichberechtigt am Arbeitsleben teilnehmen und damit einen wirtschaftlich wertvollen Beitrag leisten können, insofern sie durch flankierende Maßnahmen dabei unterstützt werden;

9.

stellt in diesem Zusammenhang fest, dass ein inhaltlicher Bezug des Programms zur WHO-Strategie „Gesundheit 21 – Gesundheit für alle im 21. Jahrhundert“ nur schwer erkennbar wird und dieses nicht auf vergleichbare Ziele orientiert ist. Die WHO betont als Ziele einer Gesundheitsstrategie die zwingende Notwendigkeit, soziale und wirtschaftliche Chancenungleichheiten zur Verbesserung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung abzubauen. Sie fordert zugleich, Maßnahmen insbesondere für besonders hilfsbedürftige und durch Krankheit belastete Menschen zu bündeln, Versorgungsengpässe abzubauen sowie gesundheitlichen und sozialen Benachteiligungen zu begegnen (Punkt II der Vorbemerkung der WHO-Erklärung „Gesundheit 21“ der 51. WHO-Versammlung). Diese Aspekte fehlen im Programm und betonen einseitig Chancen für die volkswirtschaftliche Entwicklung. Der AdR erwartet von der Kommission eine enge Zusammenarbeit mit dem WHO-Regionalkomitee zur Erarbeitung der künftigen europäischen Gesundheitspolitik „Gesundheit 2020“;

Kapitel I, Allgemeine Bestimmungen

10.

begrüßt, dass das vorgelegte Programm das bis 2013 laufende 2. Aktionsprogramm und das 1. Aktionsprogramm (2003-2007) fortführen soll;

11.

kritisiert in diesem Zusammenhang die fehlende Evaluation dieser Programme und merkt an, dass allein die unter 6.5.3. des Finanzbogens aufgenommene „Zusammenfassung der Ex-Post-Bewertung des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit 2003-2007 und der Zwischenbewertung des Gesundheitsprogramms 2008-2013“ nicht ausreichend ist, um die Empfehlungen des Rechnungshofes und die Umsetzung der Empfehlungen in diesem Programm zu bewerten;

12.

begrüßt die in Artikel 2 formulierte allgemeine Zielstellung des Programms,

die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Schaffung eines effektiven Transfersystem für Innovationen im Gesundheitswesen

zur Stärkung der finanziellen Nachhaltigkeit der einzelstaatlichen Gesundheitssysteme unter den demografischen und finanziellen Zwängen und

für den Schutz vor grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen zu fördern und

damit die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger stetig zu verbessern;

13.

bemerkt, dass er die dafür notwendige Einbeziehung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, bei denen regelmäßig die Zuständigkeit für die Schaffung der Voraussetzungen für eine gute Gesundheit sowie für die bedarfsgerechte Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung und die Organisation des Gesundheitsdienstes liegt, und die vorherige Konsultation von Interessenvertretern vermisst;

14.

erwartet daher, dass regionale und lokale Gebietskörperschaften und NGO in die Aufstellung, Umsetzung, Bewertung und Auswertung des Programms, von einzelnen Projekten und Studien einbezogen werden;

15.

merkt kritisch an, dass im Verordnungsentwurf neue Begriffe und Instrumente eingeführt werden, deren Inhalt und Reichweite nur teilweise erkennbar ist. So wird nur unzureichend deutlich, welche im ersten Ziel genannten „Instrumente und Mechanismen auf EU-Ebene zur Behebung des Mangels an Humanressourcen sowie Erleichterung der Übernahme von Innovationen im Gesundheitswesen […]“ entwickelt werden sollen. Neue Instrumente dürfen nicht zu Doppelstrukturen, -kosten oder verwaltungsmäßigem Mehraufwand führen;

Kapitel II, Ziele und Maßnahmen

16.

unterstützt die Intention des Programms, politische Entscheidungsträger und Beschäftigte des Gesundheitswesens und der Gesundheitseinrichtungen auf die Übernahme innovativer und hochwertiger Produkte und Dienstleistungen von im Gesundheitswesen entwickelten Instrumenten, Mechanismen und Leitlinien zu orientieren. Damit sollen langfristig Kosteneinsparungen erzeugt und dabei gleichzeitig die Effizienz und Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme gesteigert werden. Er regt an, mittelfristig über ein belohnendes und flankierend einzusetzendes Anreizsystem, das diese Effekte unterstützt, nachzudenken;

17.

begrüßt die Zielsetzungen, den Zugang zu medizinischem Fachwissen und Informationen über spezifische Erkrankungen grenzüberschreitend zu verbessern und gemeinsame Lösungen und Leitlinien zu Qualitätssteigerung in der Gesundheitsversorgung und der Patientensicherheit zu entwickeln. Akteure und Entscheidungsträger in der Gesundheitspolitik und Beschäftigte des Gesundheitswesens sollen animiert werden, das in den europäischen Referenznetzen zusammengetragene Fachwissen zu nutzen und die erarbeiteten Leitlinien umzusetzen. Dabei sollten auch Austauschprogramme für verschiedene Personalkategorien im Gesundheitswesen, wie etwa Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Pflegehelfer und Gesundheitsexperten, erwogen werden;

18.

stimmt dem Erfordernis zu, dazu die Zusammenarbeit zur Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen zu fördern und das Potenzial der Gesundheitstelematik zu ermitteln, und setzt voraus, dass die angestrebte Zusammenarbeit auf dem Gebiet elektronischer Patientenregister die Vorgaben und Erfordernisse des Datenschutzes, der ärztlichen Schweigepflicht und der Selbstbestimmung der Patienten respektiert;

19.

sieht in der Fokussierung auf die Ermittlung, Verbreitung und Förderung der Übernahme bewährter Maßnahmen und Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention von Erkrankungen, die u.a. durch Tabakrauchen, Fehlernährung und -bewegung, Alkoholmissbrauch und ungeschützte sexuelle Kontakte entstehen, den richtigen Ansatz. Er erwartet darüber hinaus, dass auch auf die zunehmenden Antibiotika-Resistenzen und auf die Verbindung zum Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung, insbesondere der Massentierhaltung, und auf die Notwendigkeit der Krankheitsvorsorge durch Impfungen eingegangen wird. Das derzeit nicht berücksichtigte Thema der gesundheitlichen Ungleichheiten, der psychischen Gesundheit, der sozialen Determinanten für Gesundheit und Wohlbefinden muss ebenso auch mit Blick auf den Zusammenhang zwischen der anhaltenden Finanz- und Wirtschaftskrise Eingang in das Programm finden;

20.

unterstützt die in Artikel 4 Absatz 1 definierten förderfähigen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich des Ausbaus der Zusammenarbeit zur Technologiefolgenabschätzung und der Erhöhung der Interoperabilität gesundheitstelematischer Anwendungen, um die Patientenrechte zu stärken;

21.

fordert ergänzend zu einer Zusammenarbeit im Bereich der Technologiefolgenabschätzung die Durchführung von Gesundheitsfolgenabschätzungen (Health Impact Assessments), insbesondere im Hinblick auf aktuelle oder neu zu implementierende Strategien, Pläne und Programme innerhalb und außerhalb des Gesundheitssektors;

22.

bittet zu prüfen, ob bei dieser Entwicklung von koordinierten Maßnahmen auf EU-Ebene mit dem Ziel, grenzüberschreitende Behandlungsmöglichkeiten nutzbar zu machen, neben den Mitgliedstaaten, Patientenverbänden und Interessengruppen auch Selbsthilfegruppen Betroffener in diese Zusammenarbeit integriert werden können;

23.

unterstützt die von dem Programm wesentlich geförderte „Bereitstellung von Wissen“ und merkt an, dass dabei wesentliches Ziel sein sollte, methodische Fähigkeiten bei den Entscheidern und den entscheidungsvorbereitenden Institutionen zu etablieren, um passgenaue themenorientierte Lösungen auf nationaler und regionaler Ebene zu entwickeln, die es ermöglichen, Lösungen in die historisch gewachsenen länderspezifischen Strukturen und Systeme zu implementieren;

24.

begrüßt die Ausrichtung auf Maßnahmen, die dem Arbeitskräftemangel im Gesundheitswesen und im Pflegebereich entgegenwirken, und geht davon aus, dass Maßnahmen zur Unterstützung der nachhaltigen Verfügbarkeit von Arbeitskräften im Gesundheitswesen und im Pflegebereich nicht durch Abwerbung von Fachkräften aus anderen Mitgliedstaaten zunichte gemacht werden;

25.

weist diesbezüglich darauf hin, dass die Ausbildung von Fachkräften des Gesundheits- und Pflegebereichs künftig an den Erfordernissen des 21. Jahrhunderts auszurichten ist, wie dies im Lancet-Report „Eine neue globale Initiative zur Reform der Ausbildung von Gesundheitsfachleuten“ angeführt wird. Weiters wird eine Fortsetzung des Dialogs um die Neuausrichtung der Ausbildung der Gesundheitsfachleute in den zuständigen EU-Gremien gefordert;

26.

begrüßt alle in Artikel 4 Absatz 2 und 3 aufgenommenen Maßnahmen, um eine Verbesserung des Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zu einer besseren und sichereren Gesundheitsversorgung, aber auch Krankheitsprävention zu realisieren, und erwartet, dass neben der Schaffung von Referenznetzen bzw. -zentren, insbesondere zur Untersuchung, Erforschung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten mit geringer Prävalenz und Inzidenz in Europa, dem Know-how-Transfer und einem Gesundheitswissenssystem insbesondere Leitlinien zu einem umsichtigen Einsatz von Antibiotika entwickelt werden und auch Maßnahmen damit verbunden sind, die generell einen umsichtigen Umgang der Bevölkerung mit Medikamenten, insbesondere mit nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, beinhalten;

27.

anerkennt die Zielrichtung des Schutzes der Bürgerinnen und Bürger vor grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen durch die Entwicklung gemeinsamer Konzepte zur Stärkung der Abwehrbereitschaft und Koordinierung in gesundheitlichen Krisenfällen, wobei davon auszugehen ist, dass bei der Entwicklung der Konzepte nationale und regionale Zuständigkeiten zu wahren und Mechanismen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit unter Wahrung dieser Zuständigkeiten festzulegen sind;

28.

weist in diesem Zusammenhang deutlich auf seine Erwartung hin, dass die regional und lokal strukturierten Zuständigkeiten des Gesundheits- und Katastrophenschutzes in den Mitgliedstaaten eine zwingende Beteiligung dieser Ebenen bei der Aufstellung, Umsetzung, Bewertung und Auswertung dieser Maßnahmen erfordern;

29.

weist ebenfalls auf die Wichtigkeit einer betrieblichen Gesundheitsförderung hin. Die Mitgliedstaaten sollen daher die Gesundheitsförderung in der Wirtschafts- und Arbeitswelt in ihrer Gesundheitspolitik fest verankern;

Kapitel III, Finanzbestimmung

Kapitel IV, Durchführung

30.

gibt zu bedenken, ob die geplanten Finanzmittel, trotz Erhöhung gegenüber den Vorgängerprogrammen, in Höhe von insgesamt 446 Mio. EUR im Zeitraum von 2014 bis 2020 ausreichend sind. Er bedauert, dass sich die Kommission angesichts des volkswirtschaftlichen Nutzens durch Vermeidung von Krankheitskosten und Vermeidung krankheitsbedingter Ausfallzeiten am Arbeitsplatz nicht für einen wesentlich höheren Mittelansatz entscheiden konnte;

31.

erwartet, dass die eigentlich zu geringen Mittel transparent und ausgewogen aufgeteilt werden und er rechtzeitig bei der Erstellung von Aufteilungskriterien einbezogen wird, so insbesondere bei den in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Jahresarbeitsprogrammen;

32.

fordert, dass der Mittelanteil für Dienstleistungsaufträge aus dem Gesamtbudget klar begrenzt wird und die Ergebnisse aus den Dienstleistungsaufträgen den Mitgliedsstaaten, den Regionen und weiteren Interessierten zugänglich gemacht werden;

33.

begrüßt die Öffnung des Programms auch für Drittländer, weil insbesondere die Themen der grenzüberschreitenden Gesundheitsvorsorge, der Behebung des Fachkräftemangels und des Katastrophenschutzes „grenzenlos“ gedacht werden müssen;

34.

weist auf die Verbindung und Nutzung der positiven Effekte und Möglichkeiten des „Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit“ (EVTZ) insbesondere in den Grenzregionen der Mitgliedstaaten hin;

35.

begrüßt grundsätzlich, dass gemäß Artikel 7 Absatz 2 Finanzhilfen nur dann gewährt werden, wenn ein deutlicher EU-Mehrwert festzustellen ist, und erinnert daran, dass dieser innovative Mehrwert zugunsten der Patientinnen und Patienten und nicht ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und mit Blick auf die Verringerung der Gesundheitskosten definiert werden sollte;

36.

bedauert jedoch, dass nur die Ausführungen unter 6.5.2. des Finanzbogens den Rahmen eines solchen Mehrwertes aufzeigen, indem auf eine notwendige europäische Koordination, Steuerung und Förderung abgestellt wird, um die Prämissen des Programms zu erreichen. Diese sind aber schon Voraussetzung, um nach dem in Artikel 168 zugrunde liegenden Subsidiaritätsprinzip eine Rechtfertigung für europäisches, d.h. überstaatliches Handeln zu haben;

37.

bemerkt, dass für die unter 6.5.2. des Finanzbogens für EU-Mehrwert formulierten Aspekte als „Maßnahmen mit Blick auf die eventuelle Einführung eines Benchmarksystems, die Verbesserung von Skaleneffekten durch Vermeidung von Verschwendungen aufgrund von Doppelarbeiten und optimaler Einsatz der Finanzmittel“ einer verifizierbaren Grundlage bedürfen, um diesen Mehrwert feststellen zu können;

38.

ist der Ansicht, dass die Kofinanzierung der Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 entsprechend den Strukturfonds geregelt werden sollte, um strukturschwachen Regionen eine entsprechende Förderung zu ermöglichen;

39.

begrüßt die in Aussicht gestellte Vereinfachung des Antrags- und Verwaltungsverfahrens der Maßnahmen und hebt hervor, dass der gegenwärtige Verwaltungsaufwand des aktuellen Programms (2007-2013) zu einer geringen Inanspruchnahme geführt hat.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Erwägungsgrund 14

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(14)

Das Programm sollte sich hauptsächlich auf die Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen zuständigen Behörden konzentrieren und Anreize für die umfangreiche Beteiligung aller Mitgliedstaaten bieten. Insbesondere Mitgliedstaaten mit einem Bruttonationaleinkommen (BNE), das weniger als 90 % des EU-Durchschnitts beträgt, sollten aktiv zur Beteiligung aufgefordert werden.

(14)

Das Programm sollte sich hauptsächlich auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden konzentrieren und Anreize für die umfangreiche Beteiligung aller Mitgliedstaaten bieten. Insbesondere Mitgliedstaaten mit einem das weniger als 90 % des EU-Durchschnitts beträgt, sollten aktiv zur Beteiligung aufgefordert werden.

Begründung

Die Zuständigkeiten im Gesundheitswesen liegen in den Mitgliedstaaten häufig auf regionaler bzw. lokaler Ebene. Ein ausschließlicher Fokus auf die „Kohäsionsstaaten“ scheint nicht angebracht. Die Intention des Programms ist auf die Beteiligung strukturschwacher Regionen auszurichten, die Frage der besonderen Berücksichtigung strukturschwacher Regionen wird im Änderungsantrag zu Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c detaillierter behandelt.

Änderungsvorschlag 2

Erwägungsgrund 16

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

(16)

Das Programm sollte Synergie-Effekte fördern und gleichzeitig Überschneidungen mit verbundenen EU-Programmen und –Maßnahmen vermeiden. Andere EU-Mittel und Programme sollten auf geeignete Weise genutzt werden, insbesondere die laufenden und künftigen Rahmenprogramme für Forschung und Innovation sowie deren Ergebnisse, die Strukturfonds, das Programm für sozialen Wandel und Innovation, der Europäische Solidaritätsfonds, die Europäische Strategie für Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, das Rahmenprogramm für Klima- und Umweltpolitik (LIFE), das EU-Verbraucherprogramm (2014-2020), das Justizprogramm (2014-2020), das Gemeinsame Programm für umgebungsunterstütztes Leben (das Programm „Bildung Europa“) und das Statistische Programm der Europäischen Union mit ihren jeweiligen Maßnahmen.

(16)

Das Programm sollte Synergie-Effekte fördern und gleichzeitig Überschneidungen mit verbundenen EU-Programmen und –Maßnahmen vermeiden. Andere EU-Mittel und Programme sollten auf geeignete Weise genutzt werden, insbesondere die laufenden und künftigen Rahmenprogramme für Forschung und Innovation sowie deren Ergebnisse, die Strukturfonds , das Programm für sozialen Wandel und Innovation, der Europäische Solidaritätsfonds, die Europäische Strategie für Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, das Rahmenprogramm für Klima- und Umweltpolitik (LIFE), das EU-Verbraucherprogramm (2014-2020), das Justizprogramm (2014-2020), das Gemeinsame Programm für umgebungsunterstütztes Leben (das Programm „Bildung Europa“) und das Statistische Programm der Europäischen Union mit ihren jeweiligen Maßnahmen.

Begründung

Siehe Ziffer 34 der Stellungnahme.

Änderungsvorschlag 3

Überschrift

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Gesundheit für Wachstum

Änderungsvorschlag 4

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

60 % der förderfähigen Kosten für in Absatz 2 Buchstabe a genannte Maßnahmen, ausgenommen für Mitgliedstaaten, deren Bruttonationaleinkommen je Einwohner weniger als 90 % des EU-Durchschnitts beträgt; in diesem Fall kann eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 80 % der förderfähigen Kosten gewährt werden. In Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit kann die Finanzhilfe für in Absatz 2 Buchstabe a genannte Maßnahmen für die zuständigen Behörden aller am Programm beteiligten Mitgliedstaaten oder Drittländer bis zu 80 % der förderfähigen Kosten betragen.

60 % der förderfähigen Kosten für in Absatz 2 Buchstabe a genannte Maßnahmen, ausgenommen für Mitgliedstaaten , deren je Einwohner weniger als 90 % des EU-Durchschnitts beträgt; in diesem Fall kann eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 80 % der förderfähigen Kosten gewährt werden. In Fällen außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit kann die Finanzhilfe für in Absatz 2 Buchstabe a genannte Maßnahmen für die zuständigen Behörden aller am Programm beteiligten Mitgliedstaaten oder Drittländer bis zu 80 % der förderfähigen Kosten betragen.

Brüssel, den 4. Mai 2012

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO