ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.218.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 218 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäische Kommission |
|
2012/C 218/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6535 — Glory/Talaris Topco) ( 1 ) |
|
2012/C 218/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6648 — CGI/Logica) ( 1 ) |
|
2012/C 218/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6672 — HHR Euro C.V./Starwood/Le Meridien Nuremberg) ( 1 ) |
|
|
III Vorbereitende Rechtsakte |
|
|
EUROPÄISCHE ZENTRALBANK |
|
2012/C 218/04 |
||
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Rat |
|
2012/C 218/05 |
||
|
Europäische Kommission |
|
2012/C 218/06 |
||
2012/C 218/07 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union |
|
2012/C 218/08 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie) ( 1 ) |
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERWALTUNGSVERFAHREN |
|
|
Europäische Kommission |
|
2012/C 218/09 |
Hercule II — Schulungsteil — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen |
|
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2012/C 218/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6619 — TSR Recycling/HKS Scrap Metals) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
|
2012/C 218/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6638 — ABN AMRO/Rabobank/Landsbanki/Heiploeg) ( 1 ) |
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
24.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 218/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6535 — Glory/Talaris Topco)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 218/01
Am 2. Juli 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6535 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
24.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 218/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6648 — CGI/Logica)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 218/02
Am 18. Juli 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6648 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
24.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 218/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6672 — HHR Euro C.V./Starwood/Le Meridien Nuremberg)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 218/03
Am 17. Juli 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6672 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHE ZENTRALBANK
24.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 218/3 |
STELLUNGNAHME DES EZB-RATES
vom 18. Juli 2012
zu einer Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank
(CON/2012/56)
2012/C 218/04
Einleitung und Rechtsgrundlage
Am 16. Juli 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Präsidenten des Europäischen Rates um Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates vom 10. Juli 2012 (1) zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ersucht.
Die Zuständigkeit des EZB-Rates zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Allgemeine Anmerkungen
1. |
Die Empfehlung des Rates, die dem Europäischen Rat übermittelt wurde und zu der das Europäische Parlament und der EZB-Rat angehört werden, empfiehlt, Yves MERSCH als Mitglied des Direktoriums der EZB für eine Amtszeit von acht Jahren zu ernennen. |
2. |
Der EZB-Rat ist der Ansicht, dass der vorgeschlagene Kandidat eine in Währungs- oder Bankfragen anerkannte und erfahrene Persönlichkeit im Sinne von Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags ist. |
3. |
Der EZB-Rat hat keine Einwände gegen die Empfehlung des Rates zur Ernennung von Yves MERSCH als Mitglied des Direktoriums der EZB. |
Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Juli 2012.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
24.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 218/4 |
Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/424/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 673/2012 des Rates, betreffend restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien Anwendung finden
2012/C 218/05
Den im Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/424/GASP (1) des Rates, und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 673/2012 (2) des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, aufge-führten Personen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien Anwendung finden. Die Gründe für die Bezeichnung dieser Personen und Organisationen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zustän-digen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verord-nung (EU) Nr. 36/2012) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 16 der Verordnung).
Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C — Referat Koordinierung |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 81.
(2) ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 8.
Europäische Kommission
24.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 218/5 |
Euro-Wechselkurs (1)
23. Juli 2012
2012/C 218/06
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2105 |
JPY |
Japanischer Yen |
94,72 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4396 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,77980 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,4508 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2010 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,3810 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,579 |
HUF |
Ungarischer Forint |
288,34 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6962 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1968 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,6240 |
TRY |
Türkische Lira |
2,2043 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,1784 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,2314 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,3899 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5301 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5264 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 391,08 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,2454 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,7303 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5028 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 476,02 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,8396 |
PHP |
Philippinischer Peso |
50,948 |
RUB |
Russischer Rubel |
39,4914 |
THB |
Thailändischer Baht |
38,470 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,4698 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,3715 |
INR |
Indische Rupie |
67,7560 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
24.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 218/6 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
2012/C 218/07
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Seite 51
Die Erläuterungen zu der Unterposition „0806 20 10 Korinthen“ erhalten folgende Fassung:
„Korinthen sind das getrocknete Erzeugnis, das aus Weintrauben der Sorten Korinthiaki N. (Black Corinth) (Vitis vinifera L.) gewonnen wird. Es handelt sich dabei um kleine runde Beeren, fast ohne Kerne, von dunkel-purpurroter, in schwarz übergehender Farbe und von sehr süßem Geschmack.“
Nach der Unterposition „0806 20 10 Korinthen“ werden folgende Erläuterungen angefügt:
„0806 20 30 |
Sultaninen Sultaninen sind das getrocknete Erzeugnis, das aus Weintrauben der Sorten Soultanina B. (oder Thompson seedless) (Vitis vinifera L.) gewonnen wird. Es handelt sich dabei um Trauben mittlerer Größe, ohne Kerne, von goldener, in braun übergehender Farbe und von süßem Geschmack. |
0806 20 90 |
andere Hierher gehören alle anderen getrockneten Weintrauben außer Korinthen und Sultaninen. Getrocknete Muskatel-Trauben sind das getrocknete Erzeugnis, das aus Weintrauben der Sorten Moschato Alexandreias B. (oder Muscatel oder Malaga) (Vitis vinifera L.) gewonnen wird. Sie enthalten Kerne.“ |
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.
24.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 218/7 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte
(Text von Bedeutung für den EWR)
(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie)
2012/C 218/08
ENO (1) |
Referenz und Titel der Norm (und Referenzdokument) |
Referenz der ersetzen Norm |
Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm Anmerkung 1 |
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
CEN |
EN 1359:1998 Gaszähler — Balgengaszähler |
|
|
EN 1359:1998/A1:2006 |
|
|
|
CEN |
EN 1434-1:2007 Wärmezähler — Teil 1: Allgemeine Anforderungen |
|
|
CEN |
EN 1434-2:2007 Wärmezähler — Teil 2: Anforderungen an die Konstruktion |
|
|
EN 1434-2:2007/AC:2007 |
|
|
|
CEN |
EN 1434-4:2007 Wärmezähler — Teil 4: Prüfungen für die Bauartzulassung |
|
|
EN 1434-4:2007/AC:2007 |
|
|
|
CEN |
EN 1434-5:2007 Wärmezähler — Teil 5: Ersteichung |
|
|
CEN |
EN 12261:2002 Gaszähler — Turbinenradgaszähler |
|
|
EN 12261:2002/A1:2006 |
|
|
|
EN 12261:2002/AC:2003 |
|
|
|
CEN |
EN 12405-1:2005+A2:2010 Gaszähler — Umwerter — Teil 1: Volumenumwertung |
EN 12405-1:2005 Anmerkung 2.1 |
31.10.2011 |
CEN |
EN 12480:2002 Gaszähler — Drehkolbengaszähler |
|
|
EN 12480:2002/A1:2006 |
|
|
|
CEN |
EN 14154-1:2005+A2:2011 Wasserzähler — Teil 1: Allgemeine Anforderungen |
EN 14154-1:2005+A1:2007 Anmerkung 2.1 |
31.10.2011 |
CEN |
EN 14154-2:2005+A2:2011 Wasserzähler — Teil 2: Einbau und Voraussetzungen für die Verwendung |
EN 14154-2:2005+A1:2007 Anmerkung 2.1 |
31.10.2011 |
CEN |
EN 14154-3:2005+A2:2011 Wasserzähler — Teil 3: Prüfverfahren und -einrichtungen |
EN 14154-3:2005+A1:2007 Anmerkung 2.1 |
31.10.2011 |
CEN |
EN 14236:2007 Ultraschall-Haushaltsgaszähler |
|
|
Cenelec |
EN 50470-1:2006 Wechselstrom-Elektrizitätszähler — Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Prüfungen und Prüfbedingungen — Messeinrichtungen (Genauigkeitsklassen A, B und C) |
|
|
Cenelec |
EN 50470-2:2006 Wechselstrom-Elektrizitätszähler — Teil 2: Besondere Anforderungen — Elektromechanische Wirkverbrauchszähler der Genauigkeitsklassen A und B |
|
|
Cenelec |
EN 50470-3:2006 Wechselstrom-Elektrizitätszähler — Teil 3: Besondere Anforderungen — Elektronische Wirkverbrauchszähler der Genauigkeitsklassen A, B und C |
|
|
Cenelec |
EN 62058-11:2010 Wechselstrom-Elektrizitätszähler — Annahmeprüfung — Teil 11: Allgemeine Verfahren zur Annahmeprüfung IEC 62058-11:2008 (modifiziert) |
|
|
Cenelec |
EN 62058-21:2010 Wechselstrom-Elektrizitätszähler — Annahmeprüfung — Teil 21: Besondere Anforderungen an elektromechanische Zähler für Wirkenergie (Klassen 0,5, 1 und 2 und Genauigkeitsklassen A und B) IEC 62058-21:2008 (modifiziert) |
|
|
Cenelec |
EN 62058-31:2010 Wechselstrom-Elektrizitätszähler — Annahmeprüfung — Teil 31: Besondere Anforderungen an elektronische Zähler für Wirkenergie (Klassen 0,2 S, 0,5 S, 1 und 2 und Genauigkeitsklassen A, B und C) IEC 62058-31:2008 (modifiziert) |
|
|
Cenelec |
EN 62059-32-1:2012 Elektrizitätszähler — Zuverlässigkeit — Teil 32-1: Haltbarkeit — Prüfung der Stabilität der metrologischen Eigenschaften unter Anwendung erhöhter Temperatur IEC 62059-32-1:2011 |
|
|
Anmerkung 1: |
Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann. |
Anmerkung 2.1: |
Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie. |
Anmerkung 2.2: |
Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzten Normen. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzten Normen nicht mehr die Annahme der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie. |
Anmerkung 2.3: |
Die neue Norm hat einen geringeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für jene Produkte, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für Produkte, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen. |
Anmerkung 3: |
Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie. |
HINWEIS:
— |
Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG geändert wurde. |
— |
Harmonisierte Normen werden von den europäischen Normungsgremien auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der harmonisierten Normen von den nationalen Normungsgremien in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich. |
— |
Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind. |
— |
Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses. |
— |
Mehr Information unter: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm |
(1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
— |
CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu) |
— |
Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu) |
— |
ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel. +33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu) |
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
24.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 218/10 |
HERCULE II — SCHULUNGSTEIL
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
2012/C 218/09
1. Zielsetzung und Beschreibung
Diese Ankündigung gründet sich auf den Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2007 (1) zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm Hercule II).
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezieht sich auf Tätigkeiten nach Artikel 1a Buchstabe b des Beschlusses über die Auflage von „Hercule II“, nämlich die Veranstaltung von Schulungen, Seminaren und Konferenzen zur Unterstützung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen widerrechtlichen Handlungen sowie der Entwicklung und Umsetzung von Strategien zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug.
2. Förderungswürdige Antragsteller
Förderungswürdige Anträge können von folgenden Antragstellern eingereicht werden:
— |
nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats oder eines nicht der Union angehörenden Staates, die die Verstärkung der Unionstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern; |
— |
Forschungs- und Lehranstalten, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen, in einem Mitgliedstaat oder in einem nicht der Union angehörenden Staat ansässig und tätig sind und die Verstärkung der Tätigkeit der Union auf dem Gebiet des Schutzes ihrer finanziellen Interessen fördern; |
— |
gemeinnützige Einrichtungen, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen und in einem Mitgliedstaat oder in einem nicht der Union angehörenden Staat rechtmäßig gegründet sind und die Tätigkeit der Union auf dem Gebiet des Schutzes ihrer finanziellen Interessen fördern. |
Bei diesen nicht der Europäischen Union angehörenden Staaten handelt es sich um Beitrittsländer oder Kandidatenländer, mit denen die Europäische Union Assoziierungsabkommen geschlossen hat, nach Maßgabe dieser Abkommen oder der mit diesen Ländern abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Zusatzprotokolle über die Teilnahme an Programmen der Union.
3. Förderfähige Maßnahmen
Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen förderfähige Maßnahmen sollten mit der Organisation von Schulungsmaßnahmen zusammenhängen, die die Erweiterung der Wissensgrundlage, den Informationsaustausch sowie die Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken sicherstellen sollen:
Beispiele für förderfähige Maßnahmen:
— |
Schulungen in Form von Konferenzen, Seminaren, Kolloquien, Sitzungen, Symposien, E-Learning, Rundtischgesprächen und Personalaustausch; |
— |
Austausch bewährter Verfahren (u. a. zur Betrugsrisikobewertung). |
Der finanzielle Beitrag der EU zu den vorgeschlagenen Tätigkeiten beträgt maximal 80 % der förderfähigen Kosten.
4. Vergabekriterien
Die Vorschläge werden anhand nachstehender Vergabekriterien bewertet:
— |
Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit den Zielen des Programms „Hercule II“; |
— |
grenzübergreifender Charakter und Mehrwert für die Europäische Union; |
— |
Grad der Vorbereitung und der Organisation der Maßnahme sowie Klarheit und Präzision der Ziele, des Konzepts (einschließlich Zeitplan) und der Planung; |
— |
Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme; |
— |
Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahme, d. h. die Möglichkeit, sie mit den vorgeschlagenen Mitteln tatsächlich durchzuführen; |
— |
Kostenwirksamkeit: Die Kosten des Projekts müssen den angestrebten Zielen entsprechen. Die sektor- oder grenzübergreifende Dimension des Projekts wird berücksichtigt; |
— |
ergänzender Charakter der vorgeschlagenen Maßnahme gegenüber anderen geförderten Maßnahmen; |
— |
Vereinbarkeit der Maßnahme mit den im Rahmen der politischen Prioritäten der Europäischen Union bereits laufenden bzw. vorgesehenen Arbeiten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil des EU-Haushalts (insbesondere Korruption, Erweiterung der Union); |
— |
Möglichkeit der Verwertung der Ergebnisse (beispielsweise durch gezielte Verteilung), um die Zusammenarbeit und die Effizienz im Bereich Betrugsverhütung zu stärken. |
5. Haushalt
Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen Haushaltsmittel in Höhe von 1 000 000 EUR zur Verfügung. Der Beitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.
6. Weitere Informationen
Sämtliche erforderlichen Informationen (Art der förderfähigen Maßnahmen, Zielgruppen, verfügbare Haushaltsmittel, Unterlagen) finden sich auf der Website http://ec.europa.eu/anti_fraud/about-us/funding/training/index_de.htm
Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind per E-Mail an folgende Adresse zu schicken:
Olaf-anti-fraud-training@ec.europa.eu
7. Frist für den Eingang der Anträge
Die Frist für die Einreichung von Anträgen endet am 25. September 2012.
Es werden nur Anträge akzeptiert, die unter Verwendung des offiziellen, ordnungsgemäß von der zu rechtsverbindlichen Verpflichtungen im Namen der antragstellenden Einrichtung befugten Person unterschriebenen Antragformulars eingereicht werden. Der versiegelte Umschlag muss deutlich lesbar folgende Aufschrift tragen:
„Antrag im Rahmen des OLAF-Schulungsprogramms Hercule 2012“
Der Antrag ist in zweifacher Ausführung (Original plus Kopie) auf dem Postweg an folgende Adresse zu schicken:
Europäische Kommission — Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) |
Referat D.5 — Hercule, Pericles und Schutz des Euro |
Büro JII 30 — 01/16 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Zudem ist der Finanzhilfeantrag in elektronischer Form mit allen erforderlichen Anlagen per E-Mail an folgende Mailbox zu schicken:
Olaf-anti-fraud-training@ec.europa.eu
(1) ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 18.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
24.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 218/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6619 — TSR Recycling/HKS Scrap Metals)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 218/10
1. |
Am 17. Juli 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TSR Recycling GmbH & Co. KG („TSR“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens HKS Scrap Metals B.V. („HKS“, Niederlande). TSR wird gemeinsam von Alfa Acciai Spa („Alfa Acciai“, Italien), Cronimet Holding GmbH („Cronimet“, Deutschland) und Rethmann AG & Co. KG („Rethmann“, Deutschland) kontrolliert. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6619 — TSR Recycling/HKS Scrap Metals per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
24.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 218/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6638 — ABN AMRO/Rabobank/Landsbanki/Heiploeg)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 218/11
1. |
Am 18. Juli 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen ABN AMRO Effecten Compagnie B.V. („AAEC“, Niederlande), das der ABN AMRO Bank N.V. („ABN AMRO“, Niederlande) angehört, das Unternehmen Rabo Investments B.V. („Rabo Investments“, Niederlande) und die Friesland Bank N.V. („FB“, Niederlande), die der Unternehmensgruppe Coöperatieve Centrale Raiffeisen-Boerenleenbank B.A („Rabobank“, Niederlande) angehören sowie die Landsbanki Islands HF („Landsbanki“, Island) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Heiploeg Holding B.V. und seine Konzerngesellschaften („Heiploeg Group“, Niederlande). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6638 — ABN AMRO/Rabobank/Landsbanki/Heiploeg per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).