ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.218.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 218

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
24. Juli 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 218/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6535 — Glory/Talaris Topco) ( 1 )

1

2012/C 218/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6648 — CGI/Logica) ( 1 )

1

2012/C 218/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6672 — HHR Euro C.V./Starwood/Le Meridien Nuremberg) ( 1 )

2

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

2012/C 218/04

Stellungnahme des Ezb-Rates vom 18. Juli 2012 zu einer Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (CON/2012/56)

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2012/C 218/05

Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/424/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 673/2012 des Rates, betreffend restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien Anwendung finden

4

 

Europäische Kommission

2012/C 218/06

Euro-Wechselkurs

5

2012/C 218/07

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

6

2012/C 218/08

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie)  ( 1 )

7

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2012/C 218/09

Hercule II — Schulungsteil — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

10

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 218/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6619 — TSR Recycling/HKS Scrap Metals) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

12

2012/C 218/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6638 — ABN AMRO/Rabobank/Landsbanki/Heiploeg) ( 1 )

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6535 — Glory/Talaris Topco)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 218/01

Am 2. Juli 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6535 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6648 — CGI/Logica)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 218/02

Am 18. Juli 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6648 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6672 — HHR Euro C.V./Starwood/Le Meridien Nuremberg)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 218/03

Am 17. Juli 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6672 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/3


STELLUNGNAHME DES EZB-RATES

vom 18. Juli 2012

zu einer Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

(CON/2012/56)

2012/C 218/04

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 16. Juli 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Präsidenten des Europäischen Rates um Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates vom 10. Juli 2012 (1) zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ersucht.

Die Zuständigkeit des EZB-Rates zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Die Empfehlung des Rates, die dem Europäischen Rat übermittelt wurde und zu der das Europäische Parlament und der EZB-Rat angehört werden, empfiehlt, Yves MERSCH als Mitglied des Direktoriums der EZB für eine Amtszeit von acht Jahren zu ernennen.

2.

Der EZB-Rat ist der Ansicht, dass der vorgeschlagene Kandidat eine in Währungs- oder Bankfragen anerkannte und erfahrene Persönlichkeit im Sinne von Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags ist.

3.

Der EZB-Rat hat keine Einwände gegen die Empfehlung des Rates zur Ernennung von Yves MERSCH als Mitglied des Direktoriums der EZB.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Juli 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/4


Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/424/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 673/2012 des Rates, betreffend restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien Anwendung finden

2012/C 218/05

Den im Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/424/GASP (1) des Rates, und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 673/2012 (2) des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, aufge-führten Personen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien Anwendung finden. Die Gründe für die Bezeichnung dieser Personen und Organisationen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zustän-digen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verord-nung (EU) Nr. 36/2012) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 16 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C — Referat Koordinierung

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 81.

(2)  ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 8.


Europäische Kommission

24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/5


Euro-Wechselkurs (1)

23. Juli 2012

2012/C 218/06

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2105

JPY

Japanischer Yen

94,72

DKK

Dänische Krone

7,4396

GBP

Pfund Sterling

0,77980

SEK

Schwedische Krone

8,4508

CHF

Schweizer Franken

1,2010

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3810

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,579

HUF

Ungarischer Forint

288,34

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6962

PLN

Polnischer Zloty

4,1968

RON

Rumänischer Leu

4,6240

TRY

Türkische Lira

2,2043

AUD

Australischer Dollar

1,1784

CAD

Kanadischer Dollar

1,2314

HKD

Hongkong-Dollar

9,3899

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5301

SGD

Singapur-Dollar

1,5264

KRW

Südkoreanischer Won

1 391,08

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,2454

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,7303

HRK

Kroatische Kuna

7,5028

IDR

Indonesische Rupiah

11 476,02

MYR

Malaysischer Ringgit

3,8396

PHP

Philippinischer Peso

50,948

RUB

Russischer Rubel

39,4914

THB

Thailändischer Baht

38,470

BRL

Brasilianischer Real

2,4698

MXN

Mexikanischer Peso

16,3715

INR

Indische Rupie

67,7560


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/6


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

2012/C 218/07

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 51

Die Erläuterungen zu der Unterposition „0806 20 10 Korinthen“ erhalten folgende Fassung:

„Korinthen sind das getrocknete Erzeugnis, das aus Weintrauben der Sorten Korinthiaki N. (Black Corinth) (Vitis vinifera L.) gewonnen wird. Es handelt sich dabei um kleine runde Beeren, fast ohne Kerne, von dunkel-purpurroter, in schwarz übergehender Farbe und von sehr süßem Geschmack.“

Nach der Unterposition „0806 20 10 Korinthen“ werden folgende Erläuterungen angefügt:

0806 20 30

Sultaninen

Sultaninen sind das getrocknete Erzeugnis, das aus Weintrauben der Sorten Soultanina B. (oder Thompson seedless) (Vitis vinifera L.) gewonnen wird. Es handelt sich dabei um Trauben mittlerer Größe, ohne Kerne, von goldener, in braun übergehender Farbe und von süßem Geschmack.

0806 20 90

andere

Hierher gehören alle anderen getrockneten Weintrauben außer Korinthen und Sultaninen.

Getrocknete Muskatel-Trauben sind das getrocknete Erzeugnis, das aus Weintrauben der Sorten Moschato Alexandreias B. (oder Muscatel oder Malaga) (Vitis vinifera L.) gewonnen wird. Sie enthalten Kerne.“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.


24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/7


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne der Richtlinie)

2012/C 218/08

ENO (1)

Referenz und Titel der Norm

(und Referenzdokument)

Referenz der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

Anmerkung 1

(1)

(2)

(3)

(4)

CEN

EN 1359:1998

Gaszähler — Balgengaszähler

 

 

EN 1359:1998/A1:2006

 

 

CEN

EN 1434-1:2007

Wärmezähler — Teil 1: Allgemeine Anforderungen

 

 

CEN

EN 1434-2:2007

Wärmezähler — Teil 2: Anforderungen an die Konstruktion

 

 

EN 1434-2:2007/AC:2007

 

 

CEN

EN 1434-4:2007

Wärmezähler — Teil 4: Prüfungen für die Bauartzulassung

 

 

EN 1434-4:2007/AC:2007

 

 

CEN

EN 1434-5:2007

Wärmezähler — Teil 5: Ersteichung

 

 

CEN

EN 12261:2002

Gaszähler — Turbinenradgaszähler

 

 

EN 12261:2002/A1:2006

 

 

EN 12261:2002/AC:2003

 

 

CEN

EN 12405-1:2005+A2:2010

Gaszähler — Umwerter — Teil 1: Volumenumwertung

EN 12405-1:2005

Anmerkung 2.1

31.10.2011

CEN

EN 12480:2002

Gaszähler — Drehkolbengaszähler

 

 

EN 12480:2002/A1:2006

 

 

CEN

EN 14154-1:2005+A2:2011

Wasserzähler — Teil 1: Allgemeine Anforderungen

EN 14154-1:2005+A1:2007

Anmerkung 2.1

31.10.2011

CEN

EN 14154-2:2005+A2:2011

Wasserzähler — Teil 2: Einbau und Voraussetzungen für die Verwendung

EN 14154-2:2005+A1:2007

Anmerkung 2.1

31.10.2011

CEN

EN 14154-3:2005+A2:2011

Wasserzähler — Teil 3: Prüfverfahren und -einrichtungen

EN 14154-3:2005+A1:2007

Anmerkung 2.1

31.10.2011

CEN

EN 14236:2007

Ultraschall-Haushaltsgaszähler

 

 

Cenelec

EN 50470-1:2006

Wechselstrom-Elektrizitätszähler — Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Prüfungen und Prüfbedingungen — Messeinrichtungen (Genauigkeitsklassen A, B und C)

 

 

Cenelec

EN 50470-2:2006

Wechselstrom-Elektrizitätszähler — Teil 2: Besondere Anforderungen — Elektromechanische Wirkverbrauchszähler der Genauigkeitsklassen A und B

 

 

Cenelec

EN 50470-3:2006

Wechselstrom-Elektrizitätszähler — Teil 3: Besondere Anforderungen — Elektronische Wirkverbrauchszähler der Genauigkeitsklassen A, B und C

 

 

Cenelec

EN 62058-11:2010

Wechselstrom-Elektrizitätszähler — Annahmeprüfung — Teil 11: Allgemeine Verfahren zur Annahmeprüfung

IEC 62058-11:2008 (modifiziert)

 

 

Cenelec

EN 62058-21:2010

Wechselstrom-Elektrizitätszähler — Annahmeprüfung — Teil 21: Besondere Anforderungen an elektromechanische Zähler für Wirkenergie (Klassen 0,5, 1 und 2 und Genauigkeitsklassen A und B)

IEC 62058-21:2008 (modifiziert)

 

 

Cenelec

EN 62058-31:2010

Wechselstrom-Elektrizitätszähler — Annahmeprüfung — Teil 31: Besondere Anforderungen an elektronische Zähler für Wirkenergie (Klassen 0,2 S, 0,5 S, 1 und 2 und Genauigkeitsklassen A, B und C)

IEC 62058-31:2008 (modifiziert)

 

 

Cenelec

EN 62059-32-1:2012

Elektrizitätszähler — Zuverlässigkeit — Teil 32-1: Haltbarkeit — Prüfung der Stabilität der metrologischen Eigenschaften unter Anwendung erhöhter Temperatur

IEC 62059-32-1:2011

 

 

Anmerkung 1:

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 2.1:

Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.2:

Die neue Norm hat einen größeren Anwendungsbereich als die ersetzten Normen. Zum festgelegten Datum besteht für die ersetzten Normen nicht mehr die Annahme der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie.

Anmerkung 2.3:

Die neue Norm hat einen geringeren Anwendungsbereich als die ersetzte Norm. Zum festgelegten Datum besteht für die (teilweise) ersetzte Norm nicht mehr die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für jene Produkte, die in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen. Die Annahme der Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie für Produkte, die noch in den Anwendungsbereich der (teilweise) ersetzten Norm, aber nicht in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen, ist nicht betroffen.

Anmerkung 3:

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

HINWEIS:

Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG geändert wurde.

Harmonisierte Normen werden von den europäischen Normungsgremien auf Englisch verabschiedet (CEN und Cenelec veröffentlichen auch in französischer und deutscher Sprache). Anschließend werden die Titel der harmonisierten Normen von den nationalen Normungsgremien in alle anderen benötigten Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt. Die Europäische Kommission ist für die Richtigkeit der Titel, die zur Veröffentlichung im Amtsblatt vorgelegt werden, nicht verantwortlich.

Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind.

Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/policies/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 25500819 (http://www.cen.eu)

Cenelec: Avenue Marnix 17, 1000 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25196871; Fax +32 25196919 (http://www.cenelec.eu)

ETSI: 650 route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, FRANCE, Tel. +33 492944200; Fax +33 493654716 (http://www.etsi.eu)


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/10


HERCULE II — SCHULUNGSTEIL

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

2012/C 218/09

1.   Zielsetzung und Beschreibung

Diese Ankündigung gründet sich auf den Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2007 (1) zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm Hercule II).

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezieht sich auf Tätigkeiten nach Artikel 1a Buchstabe b des Beschlusses über die Auflage von „Hercule II“, nämlich die Veranstaltung von Schulungen, Seminaren und Konferenzen zur Unterstützung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen widerrechtlichen Handlungen sowie der Entwicklung und Umsetzung von Strategien zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug.

2.   Förderungswürdige Antragsteller

Förderungswürdige Anträge können von folgenden Antragstellern eingereicht werden:

nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats oder eines nicht der Union angehörenden Staates, die die Verstärkung der Unionstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern;

Forschungs- und Lehranstalten, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen, in einem Mitgliedstaat oder in einem nicht der Union angehörenden Staat ansässig und tätig sind und die Verstärkung der Tätigkeit der Union auf dem Gebiet des Schutzes ihrer finanziellen Interessen fördern;

gemeinnützige Einrichtungen, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen und in einem Mitgliedstaat oder in einem nicht der Union angehörenden Staat rechtmäßig gegründet sind und die Tätigkeit der Union auf dem Gebiet des Schutzes ihrer finanziellen Interessen fördern.

Bei diesen nicht der Europäischen Union angehörenden Staaten handelt es sich um Beitrittsländer oder Kandidatenländer, mit denen die Europäische Union Assoziierungsabkommen geschlossen hat, nach Maßgabe dieser Abkommen oder der mit diesen Ländern abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Zusatzprotokolle über die Teilnahme an Programmen der Union.

3.   Förderfähige Maßnahmen

Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen förderfähige Maßnahmen sollten mit der Organisation von Schulungsmaßnahmen zusammenhängen, die die Erweiterung der Wissensgrundlage, den Informationsaustausch sowie die Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken sicherstellen sollen:

Beispiele für förderfähige Maßnahmen:

Schulungen in Form von Konferenzen, Seminaren, Kolloquien, Sitzungen, Symposien, E-Learning, Rundtischgesprächen und Personalaustausch;

Austausch bewährter Verfahren (u. a. zur Betrugsrisikobewertung).

Der finanzielle Beitrag der EU zu den vorgeschlagenen Tätigkeiten beträgt maximal 80 % der förderfähigen Kosten.

4.   Vergabekriterien

Die Vorschläge werden anhand nachstehender Vergabekriterien bewertet:

Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit den Zielen des Programms „Hercule II“;

grenzübergreifender Charakter und Mehrwert für die Europäische Union;

Grad der Vorbereitung und der Organisation der Maßnahme sowie Klarheit und Präzision der Ziele, des Konzepts (einschließlich Zeitplan) und der Planung;

Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme;

Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahme, d. h. die Möglichkeit, sie mit den vorgeschlagenen Mitteln tatsächlich durchzuführen;

Kostenwirksamkeit: Die Kosten des Projekts müssen den angestrebten Zielen entsprechen. Die sektor- oder grenzübergreifende Dimension des Projekts wird berücksichtigt;

ergänzender Charakter der vorgeschlagenen Maßnahme gegenüber anderen geförderten Maßnahmen;

Vereinbarkeit der Maßnahme mit den im Rahmen der politischen Prioritäten der Europäischen Union bereits laufenden bzw. vorgesehenen Arbeiten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil des EU-Haushalts (insbesondere Korruption, Erweiterung der Union);

Möglichkeit der Verwertung der Ergebnisse (beispielsweise durch gezielte Verteilung), um die Zusammenarbeit und die Effizienz im Bereich Betrugsverhütung zu stärken.

5.   Haushalt

Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen Haushaltsmittel in Höhe von 1 000 000 EUR zur Verfügung. Der Beitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe. Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.

6.   Weitere Informationen

Sämtliche erforderlichen Informationen (Art der förderfähigen Maßnahmen, Zielgruppen, verfügbare Haushaltsmittel, Unterlagen) finden sich auf der Website http://ec.europa.eu/anti_fraud/about-us/funding/training/index_de.htm

Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind per E-Mail an folgende Adresse zu schicken:

Olaf-anti-fraud-training@ec.europa.eu

7.   Frist für den Eingang der Anträge

Die Frist für die Einreichung von Anträgen endet am 25. September 2012.

Es werden nur Anträge akzeptiert, die unter Verwendung des offiziellen, ordnungsgemäß von der zu rechtsverbindlichen Verpflichtungen im Namen der antragstellenden Einrichtung befugten Person unterschriebenen Antragformulars eingereicht werden. Der versiegelte Umschlag muss deutlich lesbar folgende Aufschrift tragen:

Antrag im Rahmen des OLAF-Schulungsprogramms Hercule 2012

Der Antrag ist in zweifacher Ausführung (Original plus Kopie) auf dem Postweg an folgende Adresse zu schicken:

Europäische Kommission — Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Referat D.5 — Hercule, Pericles und Schutz des Euro

Büro JII 30 — 01/16

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Zudem ist der Finanzhilfeantrag in elektronischer Form mit allen erforderlichen Anlagen per E-Mail an folgende Mailbox zu schicken:

Olaf-anti-fraud-training@ec.europa.eu


(1)  ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 18.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6619 — TSR Recycling/HKS Scrap Metals)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 218/10

1.

Am 17. Juli 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TSR Recycling GmbH & Co. KG („TSR“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens HKS Scrap Metals B.V. („HKS“, Niederlande). TSR wird gemeinsam von Alfa Acciai Spa („Alfa Acciai“, Italien), Cronimet Holding GmbH („Cronimet“, Deutschland) und Rethmann AG & Co. KG („Rethmann“, Deutschland) kontrolliert.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TSR: Handel mit und Verarbeitung von Eisen- und Nichteisenmetall-Schrott,

Alfa Acciai: Herstellung von Betonstahl,

Cronimet: Handel mit Eisen- und Nichteisenmetallen,

Rethmann: Wasser- und Umweltdienste, Recyclingmanagement, Transport- und Logistikdienste,

HKS: Sammlung, Verarbeitung und Vertrieb von Eisenmetallschrott.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6619 — TSR Recycling/HKS Scrap Metals per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


24.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 218/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6638 — ABN AMRO/Rabobank/Landsbanki/Heiploeg)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 218/11

1.

Am 18. Juli 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen ABN AMRO Effecten Compagnie B.V. („AAEC“, Niederlande), das der ABN AMRO Bank N.V. („ABN AMRO“, Niederlande) angehört, das Unternehmen Rabo Investments B.V. („Rabo Investments“, Niederlande) und die Friesland Bank N.V. („FB“, Niederlande), die der Unternehmensgruppe Coöperatieve Centrale Raiffeisen-Boerenleenbank B.A („Rabobank“, Niederlande) angehören sowie die Landsbanki Islands HF („Landsbanki“, Island) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Heiploeg Holding B.V. und seine Konzerngesellschaften („Heiploeg Group“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ABN AMRO ist ein internationaler Bankkonzern, der weltweit vier Hauptkundensegmente bedient: Personal Banking, Private Banking, Firmenkunden und institutionelle Kunden,

Rabobank ist ein Bank- und Kreditinstitut, das in folgenden Bereichen tätig ist: Retail- und Corporate-Banking, Finanzdienstleistungen und Hypothekenvergabe,

Landsbanki ist ein Bank -und Kreditinstitut, das vorrangig im Retail- und Corporate-Banking tätig ist,

Heiploeg Group ist in folgenden Bereichen tätig: Beschaffung, Verarbeitung, Vertrieb und Verkauf von Garnelen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6638 — ABN AMRO/Rabobank/Landsbanki/Heiploeg per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).