ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.136.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 136

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
11. Mai 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2012/C 136/01

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu Vorschlägen für Rechtsvorschriften über alternative und Online-Verfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 136/02

Euro-Wechselkurs

5

2012/C 136/03

Euro-Wechselkurs

6

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2012/C 136/04

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für drei EFTA-Staaten ab 1. Januar 2012(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 (ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37 und EWR-Beilage Nr. 26/2006 vom 25.5.2006, S. 1))

7

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2012/C 136/05

Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 2012 in der Rechtssache E-2/11 — STX Norway Offshore AS u.a. gegen Norwegen, vertreten durch die Tarifkommission (Freier Dienstleistungsverkehr — Richtlinie 96/71/EG — Entsendung von Arbeitnehmern — Mindestlohnsätze — Höchstarbeitszeit — Entlohnung für Arbeitseinsätze, die Übernachtungen außerhalb des Wohnorts erfordern — Entschädigung für Kosten)

8

2012/C 136/06

Antrag des Héraðsdómur Reykjavíkur vom 16. Dezember 2011 auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Vín Tríó ehf. gegen den Staat Island (Rechtssache E-19/11)

9

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 136/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6511 — Solvay/Air Liquide/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

10

2012/C 136/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6567 — Bouygues/Amelia) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

11

2012/C 136/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6569 — Lecta/Polyedra) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

12

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 136/10

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

13

2012/C 136/11

Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

16

2012/C 136/12

Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung einer öffentlichen Konsultation — Geografische Angaben aus der Schweiz und Liechtenstein

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

11.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/1


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu Vorschlägen für Rechtsvorschriften über alternative und Online-Verfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten

2012/C 136/01

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 7 und 8,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) des Rates Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, insbesondere auf Artikel 41 (2)

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

I.   EINLEITUNG

I.1   Konsultation des EDSB und Ziel der Stellungnahme

1.

Am 29. November 2011 nahm die Kommission zwei Vorschläge für Rechtsvorschriften zu alternativen Verfahren zur Streitbeilegung an (im Folgenden „die Vorschläge“):

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über alternative Verfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (im Folgenden „der AS-Vorschlag“) (3);

Vorschlag für eine Verordnung über ein Online-Verfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (im Folgenden „der OS-Vorschlag“) (4).

2.

Am 6. Dezember 2011 erhielt der EDSB den AS- und den OS-Vorschlag zur Konsultation. Der EDSB war schon vor der Annahme der Vorschläge informell konsultiert worden und hatte informelle Kommentare abgegeben. Der EDSB begrüßt diese frühzeitige Konsultation und die Tatsache, dass ein Großteil der in den Kommentaren enthaltenen Empfehlungen in die Vorschläge eingeflossen ist.

3.

In der vorliegenden Stellungnahme sollen die in den Vorschlägen vorgesehenen Verarbeitungen personenbezogener Daten analysiert werden, und es soll der Frage nachgegangen werden, wie die Vorschläge mit Datenschutzproblemen umgehen. Im Mittelpunkt wird der OS-Vorschlag stehen, da er eine zentralisierte Verarbeitung personenbezogener Daten mithilfe einer Online-Plattform vorsieht, die sich auf Streitigkeiten beziehen.

I.2   Ziel der Vorschläge

4.

Alternative Streitbeilegungssysteme (AS) bieten alternative Möglichkeiten für die Beilegung von Streitigkeiten, die üblicherweise kostengünstiger und schneller als ein Gerichtsverfahren sind. Mit dem AS-Vorschlag soll gewährleistet werden, dass in allen EU-Mitgliedstaaten solche Systeme zur Beilegung grenzüberschreitender verbraucherrechtlicher Streitigkeiten bestehen, die sich aus dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen in der EU ergeben.

5.

Der OS-Vorschlag baut auf der EU-weiten Verfügbarkeit von AS für verbraucherrechtliche Streitigkeiten auf. Er sieht die Schaffung einer Online-Plattform („OS-Plattform“) vor, die Verbraucher und Wirtschaftsteilnehmer nutzen können, um der zuständigen AS-Stelle Beschwerden über grenzüberschreitende Online-Transaktionen zu übermitteln.

II.   ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

6.

Der EDSB teilt die Zielsetzungen der Vorschläge und begrüßt, dass schon in den ersten Phasen ihrer Abfassung Datenschutzgrundsätze berücksichtigt wurden.

7.

Außerdem begrüßt der EDSB die Verweise auf die Anwendbarkeit der Datenschutzbestimmungen im OS-Vorschlag (5) und auf die Anwendbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG im AS-Vorschlag (6) sowie die Erwähnung der Konsultation des EDSB (7).

III.   SPEZIFISCHE BEMERKUNGEN

III.1   Rolle der für die Verarbeitung Verantwortlichen: Notwendigkeit einer klaren Aufgabenverteilung

8.

Laut OS-Vorschlag werden bei jeder über die OS-Plattform eingereichten Streitigkeit die Daten von drei Arten von Akteuren verarbeitet:

den AS-Stellen;

den OS-Mittlern, die Unterstützung bei der Beilegung von über die OS-Plattform eingereichten Streitigkeiten leisten werden (8);

der Kommission.

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 gilt jeder dieser Akteure als für die Verarbeitung Verantwortlicher bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit seinen jeweiligen Zuständigkeiten.

9.

Viele dieser für die Verarbeitung Verantwortlichen könnten jedoch als verantwortlich für die Verarbeitung derselben personenbezogenen Daten gelten (9). So können beispielsweise Daten zu einer bestimmten Streitigkeit, die über die OS-Plattform übermittelt wurden, von mehreren OS-Mittlern und von dem zuständigen AS-System geprüft werden, das sich mit der Streitigkeit befassen wird. Auch die Kommission kann diese personenbezogenen Daten zum Zweck des Betriebs und der Pflege der OS-Plattform verarbeiten.

10.

Insofern begrüßt der ESDB, dass laut Erwägungsgrund 20 des OS-Vorschlags die Datenschutzbestimmungen für alle diese Akteure gelten. Im legislativen Teil des OS-Vorschlags sollte jedoch zumindest festgelegt werden, an welchen der für die Verarbeitung Verantwortlichen die betroffenen Personen ihre Anträge auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung richten müssen und welcher für die Verarbeitung Verantwortliche bei Verstößen gegen bestimmte Datenschutzbestimmungen (z. B. bei Verstößen gegen Sicherheitsregeln) zur Rechenschaft gezogen wird. Die betroffenen Personen sollten entsprechend unterrichtet werden.

III.2   Beschränkung des Zugangs und Speicherfrist

11.

Nach Artikel 11 des OS-Vorschlags haben Zugriff auf die über die OS-Plattform verarbeiteten personenbezogenen Daten lediglich

die zuständige AS-Stelle zum Zweck der Beilegung der Streitigkeit;

OS-Mittler zur Unterstützung der Beilegung der Streitigkeit (z. B. zur Förderung der Kommunikation zwischen den Streitparteien und der entsprechenden AS-Stelle oder zur Information der Verbraucher über andere Rechtsbehelfe als die OS-Plattform);

die Kommission, falls dies für Betrieb und Pflege der OS-Plattform einschließlich der Überwachung der Nutzung der Plattform durch AS-Stellen und OS-Mittler erforderlich ist (10).

12.

Der EDSB begrüßt diese Zweckbindung und Einschränkung der Zugangsrechte. Es bleibt jedoch unklar, ob alle OS-Mittler (mindestens 54) Zugriff auf personenbezogene Daten im Zusammenhang mit allen Streitigkeiten haben werden. Der EDSB empfiehlt eine Klarstellung dahingehend, dass jeder OS-Mittler Zugang nur zu den Daten erhält, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 benötigt.

13.

Hinsichtlich der Speicherfrist begrüßt der EDSB Artikel 11 Absatz 3, dem zufolge die Speicherung personenbezogener Daten nur für die Zeit zulässig ist, die für die Beilegung der Streitigkeit oder für die Ausübung des Rechts der betroffenen Person auf Auskunft erforderlich ist. Weiter begrüßt er die Verpflichtung, die Daten sechs Monate nach Abschluss der Streitigkeit automatisch zu löschen.

III.3   Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten: möglicher Bedarf an einer Vorabkontrolle

14.

In Anbetracht des Zwecks der Vorschläge ist es durchaus möglich, dass auch personenbezogene Daten zu mutmaßlichen Verstößen verarbeitet werden. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder der Erbringung gesundheitsbezogener Dienstleistungen können durchaus auch Gesundheitsdaten verarbeitet werden.

15.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der OS-Plattform könnte daher einer Vorabkontrolle durch nationale Datenschutzbehörden und den EDSB zu unterziehen sein, wie in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und Artikel 20 der Richtlinie 95/46/EG gefordert (11). Der EDSB erkennt, dass die Kommission sich der Notwendigkeit bewusst ist, vor der Inbetriebnahme der OS-Plattform zu prüfen, ob die Verarbeitung vorab kontrolliert werden sollte.

III.4   Der EDSB sollte zu delegierten Rechtsakten und zu Durchführungsrechtsakten zum Beschwerdeformular konsultiert werden

16.

Die Angaben, die in dem elektronischen Beschwerdeformular („Formular“) zu machen sind, sind im Einzelnen im Anhang des OS-Vorschlags aufgeführt. Dazu gehören personenbezogene Daten der Parteien (Name, Anschrift und gegebenenfalls E-Mail-und Website-Adresse) sowie Daten, mit denen bestimmt wird, welche AS-Stelle für die Bearbeitung der jeweiligen Streitigkeit zuständig ist (Wohnsitz des Verbrauchers zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder Dienstleistungen, Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen usw.).

17.

Der EDSB begrüßt Artikel 7 Absatz 6, dem zufolge über das elektronische Beschwerdeformular und seine Anlagen nur Daten verarbeitet werden dürfen, die genau und zweckdienlich sind und nicht über den Zweck hinausgehen, für den sie erhoben werden. Die Auflistung der Daten im Anhang steht ferner im Einklang mit dem Grundsatz der Zweckbindung.

18.

Diese Auflistung kann jedoch durch delegierte Rechtsakte geändert werden, und die Einzelheiten des Beschwerdeformulars werden mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt (12). Der EDSB empfiehlt, auf die Notwendigkeit einer Konsultation des EDSB zu verweisen, sofern es in diesen Rechtsakten um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht.

III.5   Sicherheitsmaßnahmen: Erfordernis einer Datenschutz-Folgenabschätzung

19.

Der EDSB begrüßt die Bestimmungen über Vertraulichkeit und Sicherheit. Zu den in Artikel 12 des OS-Vorschlags aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen gehören Zugangskontrollen, ein Sicherheitsplan und die Behandlung von Sicherheitsvorfällen.

20.

Der EDSB empfiehlt, auch das Erfordernis einer Datenschutz-Folgenabschätzung (einschließlich Risikobewertung) sowie die Tatsache zu erwähnen, dass die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und der Datensicherheit regelmäßig geprüft und in einem Bericht festgehalten werden sollte.

21.

Des Weiteren erinnert der EDSB daran, dass bei der Entwicklung von IT-Instrumenten für den Aufbau der OS-Plattform schon in einer sehr frühen Phase der Schutz der Privatsphäre und der Datenschutz Berücksichtigung finden (eingebauter Datenschutz) und auch Möglichkeiten (wie Authentifizierung und Verschlüsselung) vorgesehen werden sollten, mit denen die Nutzer personenbezogene Daten besser schützen können.

III.6   Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person

22.

Der EDSB begrüßt Erwägungsgrund 27 des OS-Vorschlags, dem zufolge die Betroffenen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und über ihre Rechte in einem öffentlich zugänglichen Datenschutzhinweis unterrichtet werden sollten. Die Informationspflicht gegenüber betroffenen Personen sollte allerdings auch Eingang in den verfügenden Teil des OS-Vorschlags finden.

23.

Darüber hinaus sollen betroffene Personen auch darüber unterrichtet werden, welcher für die Verarbeitung Verantwortliche für die Wahrung ihrer Rechte verantwortlich ist. Der Datenschutzhinweis sollte für alle, die das Formular ausfüllen, deutlich sichtbar sein.

IV.   SCHLUSSFOLGERUNG

24.

Der EDSB begrüßt, dass Datenschutzgrundsätze in den Wortlaut aufgenommen wurden, insbesondere im Hinblick auf die Zweckbindung und die Einschränkung des Zugangs, die Begrenzung der Speicherfrist und die Sicherheitsmaßnahmen. Dennoch empfiehlt er,

die Verantwortlichkeiten der für die Verarbeitung Verantwortlichen klarzustellen und betroffene Personen entsprechend zu unterrichten;

die Einschränkung von Zugangsrechten klarzustellen;

die Sicherheitsbestimmungen zu ergänzen;

das Erfordernis einer Konsultation des EDSB zu delegierten Rechtsakten und zu Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erwähnen.

25.

Des Weiteren erinnert der EDSB daran, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der OS-Plattform möglicherweise einer Vorabkontrolle durch den EDSB und nationale Datenschutzbehörden unterliegt.

Brüssel, den 12. Januar 2012

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  KOM(2011) 793 endg.

(4)  KOM(2011) 794 endg.

(5)  Erwägungsgründe 20 und 21 und Artikel 11 Absatz 4 des OS-Vorschlags.

(6)  Erwägungsgrund 16 des AS-Vorschlags.

(7)  Präambeln und Begründungen der Vorschläge.

(8)  Jeder Mitgliedstaat wird eine Kontaktstelle für OS müssen, bei der mindestens zwei OS-Mittler angesiedelt sein werden. Die Kommission wird ein Netz der OS-Kontaktstellen aufbauen.

(9)  Siehe hierzu auch die Stellungnahme 1/2010 der Artikel 29-Datenschutzgruppe zu den Begriffen „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“, angenommen am 16. Februar 2010 (WP 169), S. 17-24, abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/policies/privacy/docs/wpdocs/2010/wp169_de.pdf

(10)  Siehe Artikel 11 Absatz 2 des OS-Vorschlags.

(11)  Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 besagt, dass die Verarbeitungen von „Daten über Gesundheit und Verarbeitungen von Daten, die Verdächtigungen, Straftaten, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln betreffen“, vom EDSB vorab kontrolliert werden. Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG fordert, dass Verarbeitungen, die gemäß nationalen Datenschutzvorschriften spezifische Datenschutzrisiken beinhalten können, einer Vorabprüfung durch die nationale Datenschutzbehörde unterliegen.

(12)  Erwägungsgründe 23 und 24 und Artikel 7 Absatz 4 und 5 des OS-Vorschlags.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/5


Euro-Wechselkurs (1)

9. Mai 2012

2012/C 136/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,295

JPY

Japanischer Yen

102,99

DKK

Dänische Krone

7,435

GBP

Pfund Sterling

0,80495

SEK

Schwedische Krone

8,9097

CHF

Schweizer Franken

1,201

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,563

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,243

HUF

Ungarischer Forint

290,7

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6983

PLN

Polnischer Zloty

4,2154

RON

Rumänischer Leu

4,421

TRY

Türkische Lira

2,3236

AUD

Australischer Dollar

1,2886

CAD

Kanadischer Dollar

1,3007

HKD

Hongkong-Dollar

10,053

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6509

SGD

Singapur-Dollar

1,6232

KRW

Südkoreanischer Won

1 481,06

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,3988

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1726

HRK

Kroatische Kuna

7,505

IDR

Indonesische Rupiah

11 951,56

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9808

PHP

Philippinischer Peso

55,18

RUB

Russischer Rubel

39,3

THB

Thailändischer Baht

40,287

BRL

Brasilianischer Real

2,5337

MXN

Mexikanischer Peso

17,4978

INR

Indische Rupie

69,768


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/6


Euro-Wechselkurs (1)

10. Mai 2012

2012/C 136/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2961

JPY

Japanischer Yen

103,31

DKK

Dänische Krone

7,4335

GBP

Pfund Sterling

0,80180

SEK

Schwedische Krone

8,9448

CHF

Schweizer Franken

1,2013

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5575

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,162

HUF

Ungarischer Forint

288,31

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6982

PLN

Polnischer Zloty

4,2292

RON

Rumänischer Leu

4,4190

TRY

Türkische Lira

2,3135

AUD

Australischer Dollar

1,2801

CAD

Kanadischer Dollar

1,2945

HKD

Hongkong-Dollar

10,0615

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6434

SGD

Singapur-Dollar

1,6199

KRW

Südkoreanischer Won

1 480,27

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,3800

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1840

HRK

Kroatische Kuna

7,5055

IDR

Indonesische Rupiah

11 954,38

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9758

PHP

Philippinischer Peso

55,039

RUB

Russischer Rubel

39,0370

THB

Thailändischer Baht

40,335

BRL

Brasilianischer Real

2,5456

MXN

Mexikanischer Peso

17,4001

INR

Indische Rupie

69,1310


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

11.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/7


Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über aktuelle bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für drei EFTA-Staaten ab 1. Januar 2012

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 (ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37 und EWR-Beilage Nr. 26/2006 vom 25.5.2006, S. 1))

2012/C 136/04

Die Basissätze werden gemäß dem Kapitel über die Methode zur Festlegung der Referenz- und Abzinsungssätze der Leitlinien für staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde in der durch den Beschluss Nr. 788/08/KOL der Überwachungsbehörde vom 17. Dezember 2008 geänderten Fassung berechnet. Zur Ermittlung des geltenden Referenzzinssatzes sind entsprechende Margen gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen hinzuzufügen. Für den Abzinsungssatz bedeutet dies, dass die entsprechende Marge von 100 Basispunkten zum Basissatz zu addieren ist. Der Rückforderungszinssatz wird im Normalfall ebenfalls durch Addition von 100 Basispunkten zum Basissatz, wie im Beschluss Nr. 789/08/KOL der Überwachungsbehörde vom 17. Dezember 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 (veröffentlicht im ABl. L 340 vom 22.12.2010, S. 1 und in der EWR-Beilage Nr. 72/2010 vom 22.12.2010, S. 1) vorgesehen, berechnet.

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

1.1.2012-

4,70

0,31

3,57


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

11.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/8


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 23. Januar 2012

in der Rechtssache E-2/11

STX Norway Offshore AS u.a. gegen Norwegen, vertreten durch die Tarifkommission

(Freier Dienstleistungsverkehr — Richtlinie 96/71/EG — Entsendung von Arbeitnehmern — Mindestlohnsätze — Höchstarbeitszeit — Entlohnung für Arbeitseinsätze, die Übernachtungen außerhalb des Wohnorts erfordern — Entschädigung für Kosten)

2012/C 136/05

In der Rechtssache E-2/11 STX Norway Offshore AS u.a. gegen Norwegen, vertreten durch die Tarifkommission — betreffend ein Ersuchen des Borgarting lagmannsrett (Berufungsgericht Borgarting, Norwegen) an den Gerichtshof gemäß Artikel 34 des Abkommens der EFTA-Staaten über die Errichtung einer EFTA-Überwachungsbehörde und eines EFTA-Gerichtshofs in Bezug auf die Vereinbarkeit von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die in einem für die Schiffsbauindustrie allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegt sind, mit dem EWR-Recht und die Auslegung von Artikel 36 des EWR-Abkommens und Artikel 3 des in Anhang XVIII Nummer 30 des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung) — erlässt der Gerichtshof, bestehend aus Carl Baudenbacher, Präsident, Per Christiansen und Páll Hreinsson (Berichterstatter), Richter, am 23. Januar 2012 das Urteil mit folgendem Tenor:

1.

Die „Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten“ nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 96/71/EG erstreckt sich auf die Bestimmungen und Bedingungen für die „normale Höchstarbeitszeit“, wie sie in dem Ersuchen um Abgabe eines Gutachtens beschrieben werden.

2.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/71/EG, ausgelegt unter Berücksichtigung von Artikel 36 des EWR-Abkommens, kann ein EWR-Staat ein Unternehmen, das in einem anderen EWR-Staat niedergelassen ist, aber Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet anbietet, nicht zur Zahlung der Mindestvergütung für „Arbeitseinsätze, die eine Übernachtung außerhalb des Wohnorts“ erfordern, gemäß seinen innerstaatlichen Vorschriften auffordern, es sei denn die Vorschriften über die Gewährung solcher Zuschläge verfolgen ein Ziel von öffentlichem Interesse und sind nicht unverhältnismäßig. Die nationalen Behörden oder gegebenenfalls die Gerichte des Aufnahme-EWR-Staates entscheiden, ob diese Vorschriften tatsächlich ein Ziel von öffentlichem Interesse verfolgen und die angewandten Mittel verhältnismäßig sind.

3.

Richtlinie 96/71/EG ermächtigt einen EWR-Staat nicht dazu, den von einem anderen EWR-Staat auf ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern eine Entschädigung für die bei einem „Arbeitseinsatz, der die Übernachtung außerhalb des Wohnorts erfordert“ entstandenen Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu sichern, es sei denn es wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt.

4.

Die Anzahl der Arbeitnehmer, für die ein Tarifvertrag galt, bevor er für allgemeingültig erklärt wurde, ist für die Würdigung der Fragen 1(a), 1(b) und 1(c) nicht von Belang.


11.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/9


Antrag des Héraðsdómur Reykjavíkur vom 16. Dezember 2011 auf Abgabe eines Gutachtens des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Vín Tríó ehf. gegen den Staat Island

(Rechtssache E-19/11)

2012/C 136/06

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011, das in der Gerichtskanzlei am 26. Dezember 2011 eingegangen ist, beantragte das Bezirksgericht Reykjavik (Héraðsdómur Reykjavíkur) beim EFTA-Gerichtshof ein Gutachten in der Rechtssache Vín Tríó ehf. gegen den Staat Island zu folgenden Fragen:

1.

Ist es mit Artikel 11 oder Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar, wenn eine Vertragspartei in ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften bestimmt, dass eine Einrichtung, die über ein staatliches Monopol für den Einzelhandel mit Alkohol verfügt, es ablehnen kann, in ihren Verkaufsstellen alkoholische Getränke zu verkaufen, die Stimulanzien wie Kaffee enthalten?

2.

Falls der EFTA-Gerichtshof der Auffassung ist, dass eine Regelung wie die in Frage 1 beschriebene eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 11 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darstellt, kann eine solche Regelung dann trotzdem unter Bezug auf Artikel 13 des Abkommens als gerechtfertigt angesehen werden?

3.

Falls eine Regelung wie die in Frage 1 beschriebene als nicht mit Artikel 11 oder Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar angesehen wird, ist dann der EFTA-Gerichtshof (sofern er sich mit derartigen Fragen befasst) der Auffassung, dass die Voraussetzungen, die der Kläger erfüllen muss, um wegen Verletzung des Abkommens von dem betreffenden EFTA-Staat Schadenersatz beanspruchen zu können, gegeben sind?


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

11.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6511 — Solvay/Air Liquide/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 136/07

1.

Am 2. Mai 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Solvay SA („Solvay“, Belgien) und Air Liquide International („Air Liquide“, Frankreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Belgien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Solvay ist die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die international in der Forschung, Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und dem Verkauf von Chemikalien und Kunststoffen tätig ist,

Air Liquide ist in der Herstellung und dem Vertrieb technischer Gase sowie im Vertrieb verwandter Dienstleistungen für verschiedene Branchen tätig,

Das JV soll Anlagen zur Herstellung von Fluorgas auf oder unmittelbar neben einem Kundengelände zum Zwecke der Versorgung von Kunden der Fotovoltaik- und Flachbildschirmbranchen hauptsächlich in Asien über eine Rohrleitung mit F2 finanzieren, errichten und betreiben.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6511 — Solvay/Air Liquide/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


11.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6567 — Bouygues/Amelia)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 136/08

1.

Am 3. Mai 2012, ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Bouygues Bâtiment International SA („BBI“, Frankreich), das der Unternehmensgruppe Bouygues SA („Bouygues“, Frankreich) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Amelia Investments Limited („Amelia“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bouygues ist im Baugewerbe, in der Telekommunikations- und der Medienbranche tätig,

Amelia ist über seine Tochtergesellschaften Thomas Vale Construction Plc und Fitzgerald Contractors Limited im Vereinigten Königreich im Hoch- und Tiefbau tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6567 — Bouygues/Amelia per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


11.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6569 — Lecta/Polyedra)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 136/09

1.

Am 30. April 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lecta SA („Lecta“) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Unternehmen Polyedra SpA und Polyedra AG (zusammen „Polyedra“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lecta: in erster Linie Herstellung von gestrichenem Feinpapier, ferner Herstellung von Spezialpapier und Papierhandel,

Polyedra: Papierhandel.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6569 — Lecta/Polyedra per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

11.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/13


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 136/10

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„KITKAN VIISAS“

EG-Nr.: FI-PDO-0005-0872-01.04.2011

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Kitkan viisas“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Finnland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.7:

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch, und Erzeugnisse daraus

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 genannte Name gilt:

Die Bezeichnung „Kitkan viisas“ wird für die Kleine Maräne (Coregonus albula) verwendet, die in den Seen der Berggebiete der Region Koillismaa gefangen wird. Die wichtigsten Merkmale von „Kitkan viisas“ sind:

Sie ist kleiner als die meisten anderen Maränenarten. Abhängig von jährlichen Schwankungen der Wachstumsbedingungen beträgt die Länge nach einer Wachstumsperiode im Durchschnitt 7-9 cm. Wegen der geringen Größe verhärtet sich das Rückgrat nicht, sondern es bleibt weich. Die geringe Größe von „Kitkan viisas“ ist auf den niedrigen Nährstoffgehalt der Fanggewässer und die kurze Wachstumsperiode zurückzuführen.

„Kitkan viisas“ ist nach etwa 15 Monaten geschlechtsreif, bei einer Länge von ca. 8 cm und einem Gewicht von 4-5 g. Sie hat eine dunkle Färbung; der Rücken ist fast schwarz, die Seiten sind silberfarben und die Flossen hell. Die Kleine Maräne unterscheidet sich von Großer Maräne, Ukelei und anderen Fischen ähnlicher Größe dadurch, dass der Unterkiefer deutlich länger als der Oberkiefer ist. Ein Liter ihres Rogens enthält ungefähr 500 000 Fischeier. Die Laichzeit ist im Herbst; über den Winter ruhen die Eier, und im Frühjahr entwickeln sie sich innerhalb weniger Wochen zu Fischbrut.

Im Winter leeren sich die Eingeweide von „Kitkan viisas“ vollständig, da ihr in den langen Wintermonaten das Nahrungsangebot fehlt; deshalb braucht sie nicht ausgenommen zu werden.

„Kitkan viisas“ wird frisch oder gefroren verkauft.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Entfällt

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Die Kleine Maräne ernährt sich von Plankton und Insektenlarven. Sie findet die nötige Nahrung in vollem Umfang in dem natürlichen Süßwasser des abgegrenzten geografischen Gebiets.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Der Fisch muss in dem abgegrenzten geografischen Gebiet gefangen werden. Damit die Qualität gewährleistet ist, muss die Anfangsbehandlung ebenfalls in diesem Gebiet erfolgen. Die Anfangsbehandlung umfasst das Säubern und Einfrieren der Fische; im Einzelnen bedeutet dies:

Nach dem Säubern des Fischs werden mindestens die Eingeweide und die Kiemen entfernt. Falls gewünscht, können auch der Kopf, der Schwanz und andere Teile des Fischs entfernt werden, wobei jedoch die ursprüngliche Form der Kleinen Maräne erkennbar bleiben muss.

Wird der Fisch eingefroren, so muss die Temperatur auf mindestens – 18 °C abgesenkt werden.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Entfällt

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Entfällt

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das geografische Gebiet umfasst die in den Berggebieten der Gemeinden Kuusamo und Posio gelegenen Wassereinzugsgebiete der Flüsse Koutajoki und Kemijoki, die ins Weiße Meer fließen; nicht eingeschlossen die Seen im Grenzgebiet zu Russland.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

„Kitkan viisas“ lebt im Wassereinzugsgebiet der Bergregion von Koillismaa. Das Gebiet befindet sich unweit des nördlichen Polarkreises, wo die Seen von Oktober bis Mai von Eis bedeckt sind. Die Berge der Region Koillismaa liegen durchschnittlich 240 m über dem Meeresspiegel. Die Gewässer in diesem Gebiet sind nährstoffarm und sauber, mit einem fast neutralen pH-Wert.

Die Höhenunterschiede und die Strömungsschwankungen der Gewässer sind äußerst gering, weshalb in den Seen dieser Region das ganze Jahr hindurch keine Strömung herrscht. Auch die Sauerstoffbilanz des Wassers ist den ganzen Winter über gut. Diese Umweltbedingungen haben zur Folge, dass die Kleine Maräne stets in dem Wassereinzugsgebiet bleibt, in dem sie geboren wurde, und nicht in tiefer gelegene Gewässer wandert.

Da „Kitkan viisas“ so klein ist, bedarf es einer speziellen Fangtechnik. Die traditionelle und am weitesten verbreitete Fangmethode ist hierbei die Ringwadenfischerei. In der Laichzeit werden auch Stellnetze und im Sommer Garnreusen zum Fang der Kleinen Maräne eingesetzt. Schleppnetze finden keine Anwendung.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die arktischen Bedingungen und die Nährstoffarmut der Gewässer führen dazu, dass „Kitkan viisas“ wesentlich kleiner ist als die meisten anderen Arten von Süßwassermaränen. Wegen der geringen Größe verhärtet sich das Rückgrat nicht, sondern es bleibt weich. Aufgrund der mangelnden Nahrungsaufnahme während des langen Winters leeren sich die Eingeweide der Kleinen Maräne vollständig, weshalb man sie im Winter verzehren kann, ohne sie vorher auszunehmen.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Fall einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Fall einer g.g.A.):

„Kitkan viisas“ hat ein charakteristisches Aussehen, das auf die arktischen Bedingungen in den Berggebieten der Region Koillismaa und auf die Nährstoffarmut der dortigen Gewässer zurückzuführen ist. Die traditionellen Fangmethoden in diesem Gebiet und der Verzehr nicht ausgenommener Fische im Winter sind unmittelbar durch die Eigenschaften des geografischen Gebiets bedingt. Der Umstand, dass „Kitkan viisas“ nicht in tiefer gelegene Gewässer wandert, ist ebenfalls auf die Umweltbedingungen in den Gewässern des geografischen Gebiets zurückzuführen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.mmm.fi/attachments/elintarvikkeet/laatujaturvallisuus/eunnimisuojajarjestelma/newfolder/5uhGhUymv/Kitkan_viisas_hakemus_lopullinen28102011.doc


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


11.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/16


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 136/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„CIPOLLA ROSSA DI TROPEA CALABRIA“

EG-Nr.: IT-PGI-0105-0369-28.09.2011

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Rubrik Der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht:

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstiges (Aktualisierung der Rechtsvorschriften)

2.   Art der Änderung:

Änderung des Dokuments oder der Zusammenfassung

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en):

3.1   Erzeugungsverfahren:

In Artikel 5 erhalten die Absätze 6 und 7

„Nach der Ernte werden die mit Erde behafteten Außenhäute der Zwiebelknollen entfernt, das Ende wird auf 40 cm gekürzt und die Knollen werden bündelweise in Kisten gepackt.

Bei der frisch zu verzehrenden Zwiebel werden die von der Außenhaut befreiten Knollen gegebenenfalls auf 60 cm gekürzt und dann in Bündeln von je 5-8 kg in Kästen oder Kisten gepackt.“

folgende Fassung:

„Nach der Ernte werden die mit Erde behafteten Außenhäute der Zwiebelknollen entfernt, das Ende wird um 30-60 cm gekürzt und die Knollen werden bündelweise in Kisten gepackt.

Bei der frisch zu verzehrenden Zwiebel werden die von der Außenhaut befreiten Knollen ebenfalls um 35 cm bis 60 cm gekürzt und dann in Bündeln von je 1,5-6 kg in Kästen oder Kisten gepackt.“

Artikel 9 Absatz 2

„Für das Inverkehrbringen müssen die Zwiebeln mit der g.g.A. ‚Cipolla Rossa di Tropea — Calabria‘ wie folgt verpackt werden:

Sie werden zu Bündeln geschnürt und verkaufsfertig in Papp-, Plastik- oder Holzkisten angeboten;

die frisch zu verzehrende Zwiebel kommt in Bündeln von je 5-8 kg in Kästen oder Kisten in den Handel.“

erhält folgende Fassung:

„Für das Inverkehrbringen zum Verkehr müssen Zwiebeln mit der g.g.A. ‚Cipolla Rossa di Tropea Calabria‘ wie folgt verpackt werden:

die frisch geernteten Zwiebeln werden zu Bündeln geschnürt und verkaufsfertig in Papp-, Plastik- oder Holzkisten angeboten;

die frisch zu verzehrende Zwiebel kommt in Bündeln von je 1,5-6 kg in Kästen oder Kisten in den Handel.“

Ferner wurden die Bestimmungen für die Vorbereitung des Erzeugnisses zur Verpackung geändert, um mehr Flexibilität bei der Auswahl der Packungsgrößen zu schaffen und den neuen Markterfordernissen im Bereich der Verpackung gerecht zu werden.

Artikel 9 Absatz 4

„Zum Flechten von Zöpfen werden unabhängig von der Größe mindestens 6 Zwiebeln verwendet; innerhalb einer Verpackung müssen Zahl und Gewicht einheitlich sein.“

erhält folgende Fassung:

„Zum Flechten von Zöpfen werden unabhängig von der Größe mindestens 6 Zwiebeln verwendet.“

Für das Flechten der traditionellen „Zöpfe“ wird mehr Spielraum geschaffen, damit die Arbeitnehmer vor Ort dieses hinsichtlich der Zahl und der Größe der Zwiebeln individueller gestalten können.

Artikel 9 Absatz 7

„Die zu Bündeln geschnürten frisch geernteten bzw. frisch zu verzehrenden Zwiebeln sowie die zu Zöpfen geflochtenen lagerfähigen Zwiebeln werden beim Inverkehrbringen mit einem Aufkleber mit dem Logo und der Marke versehen, damit sie ohne Weiteres zu erkennen sind.“

erhält folgende Fassung:

„Die frisch geernteten und die zu Zöpfen geflochtenen lagerfähigen Zwiebeln sind beim Inverkehrbringen mit einem Aufkleber oder einem anderen Material mit dem EU-Logo und der Marke des Erzeugnisses gekennzeichnet; die in Kisten oder Kästen gepackten frisch zu verzehrenden Zwiebeln sind dagegen auf jedem Bündel mit dem vollständigen Etikett versehen, das den Firmennamen des betreffenden Betriebs, das EU-Logo, die Marke und Angaben zu den Produktmerkmalen enthält, damit ihre Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist und sie ohne Weiteres erkennbar sind.“

Bei „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ der Sorte „zu Bündeln geschnürte frisch zu verzehrende Zwiebel“ wird an jedem einzelnen Bündel ein Etikett angebracht, das die Angabe des Firmennamens des Betriebs, die Abbildung des EU-Logos und der Marke sowie die Angabe des Produkts enthält. Hierdurch wird jedes einzelne Bündel mit einem Etikett versehen, das alle für den Verbraucher erforderlichen Informationen zur richtigen Identifizierung des Erzeugnisses enthält.

3.2   Aktualisierung von Rechtsvorschriften:

Die in der Spezifikation enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wurden aktualisiert.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„CIPOLLA ROSSA DI TROPEA CALABRIA“

EG-Nr.: IT-PGI-0105-0369-28.09.2011

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Cipolla Rossa di Tropea Calabria“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6:

Obst und Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses gemäß der in Punkt 1 angegebenen Bezeichnung:

Die geschützte geografische Angabe „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ bezeichnet Zwiebeln der Spezies Allium Cepa unter Beschränkung auf folgende einheimische Ökotypen, die sich durch die Form und die frühzeitige von der Fotoperiode abhängige Knollenbildung auszeichnen:

„Tondo Piatta“ oder Frühzwiebel;

„Mezza Campana“ oder Mittelfrühzwiebel;

„Allungata“ oder Spätzwiebel.

Drei Sorten des Erzeugnisses sind zu unterscheiden:

 

Cipollotto (frisch geerntete Zwiebel):

Farbe: weiß-rosa-violett

Geschmack: süß und mild

Größe: siehe Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften;

 

Cipolla (frisch zu verzehrende Zwiebel):

Farbe: weiß-rot bis violett

Geschmack: süß und mild

Größe: siehe Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften;

 

Cipolla da serbo (lagerfähige Zwiebel):

Farbe: rot-violett

Geschmack: süß und knackig

Größe: siehe Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Alle Erzeugungsschritte von der Aussaat bis zur Ernte von „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ müssen im geografischen Gebiet der Erzeugung erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Nach der Ernte werden die Zwiebeln von „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ wie folgt behandelt:

Die frisch geernteten Zwiebeln werden von den mit Erde behafteten Außenhäuten befreit, die Enden werden um 30-60 cm gekürzt und die Knollen dann bündelweise in Kisten gepackt.

Bei den von der Außenhaut befreiten frisch zu verzehrenden Zwiebeln werden die Enden um 35 cm bis 60 cm gekürzt, zu Bündeln von 1,5-6 kg geschnürt und die Knollen dann in Kästen oder Kisten gepackt.

Die Knollen der lagerfähigen Zwiebel werden auf dem Boden in Schwaden abgelegt und trocknen dann, mit den eigenen Blättern bedeckt, 8-15 Tage, damit sie fest und widerstandsfähig werden und eine leuchtend rote Farbe erhalten. Die getrockneten Zwiebeln können abgeschnitten oder, falls die Enden nicht entfernt werden, zu Zwiebelzöpfen geflochten werden. Für einen Zopf werden unabhängig von der Größe mindestens 6 Zwiebeln verwendet. Die Verpackung in unterschiedlichen Packungsgrößen bis höchstens 25 kg erfolgt in Säckchen oder Kisten.

Die Verpackungsvorgänge müssen unter Einhaltung der traditionellen Verfahren erfolgen, die in den Bräuchen und Gewohnheiten der ortstypischen historischen Volkssitten des Erzeugungsgebiets verankert sind, damit Rückverfolgbarkeit und Kontrolle gewährleistet werden und die Qualität des Produkts erhalten bleibt.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Auf den Behältnissen müssen in Druckbuchstaben, die doppelt so groß sind wie alle anderen, die Wörter „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ I.G.P., ergänzt durch die Angabe der Sorte („cipollotto“, „cipolla da consumo fresco“ oder „cipolla da serbo“) und die Marke, angebracht sein.

Die früh geernteten („cipollotti“) und die lagerfähigen, zu einem Zopf geflochtenen („cipolle da serbo in treccia“) Zwiebeln müssen beim Inverkehrbringen mit einem Aufkleber oder Etikett aus einem anderen Material versehen sein, das das EU-Logo und die Marke enthält; die einzelnen in Kästen oder Kisten abgepackten Bündel müssen ein vollständiges Etikett aufweisen, das den Firmennamen des Betriebs, das EU-Logo, die Marke und die Sorte des Erzeugnisses enthält, damit die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist und das Erzeugnis ohne Weiteres erkennbar ist.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Erzeugungsgebiet von „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ g.g.A. umfasst geeignete Flächen, die ganz oder teilweise zum Verwaltungsgebiet folgender Gemeinden Kalabriens gehören:

a)   Provinz Cosenza: Teile der Gemeinden Fiumefreddo, Longobardi, Serra d'Aiello, Belmonte und Amantea.

b)   Provinz Catanzaro: Teile der Gemeinden Nocera Terinese, Falerna, Gizzeria, Lamezia Terme und Curinga.

c)   Provinz Vibo Valentia: Teile der Gemeinden Pizzo, Vibo Valentia, Briatico, Parghelia, Zambrone, Zaccanopoli, Zungri, Drapia, Tropea, Ricadi, Spilinga, Joppolo und Nicotera.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

„Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ wird in Sand- oder stark sandhaltigen Böden mit mittlerem Schlamm- oder Lehmanteil angebaut, die sich am Küstenstreifen oder an Fluss- oder Bachufern vorfinden, welche aus Schwemmland bestehen und trotz des hohen Steingehalts die Entwicklung und das Wachstum der Zwiebel nicht behindern. Die Küstengebiete eignen sich zum Anbau der frisch zu verzehrenden Frühzwiebel, das Hinterland dagegen mit den vollständig oder teilweise aus Lehm bestehenden Böden für die später zu erntende lagerfähige Zwiebel. Die rote Zwiebel, wie schon in früherer Zeit im ländlichen Raum in kleinen Gemüsegärten wie auch auf großen Flächen anzutreffen, ist ein Bestandteil der Ernährung in ortstypischen Gerichten und traditionellen Rezepten.

Aufgrund der Boden- und Klimaverhältnisse im betreffenden Gebiet kommt ein einzigartiges Erzeugnis zustande, das weltweit hohes Ansehen genießt.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

„Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ ist bekannt für ihre qualitativen und organoleptischen Merkmale wie den milden und süßen Geschmack der Zwiebeln und die besonders gute Verdaulichkeit. Dank dieser Merkmale lässt sich „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ auch roh in Mengen genießen, die sicher größer sind als bei normalen Zwiebeln möglich.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (g.g.A.):

Der Antrag auf Eintragung von „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ g.g.A. ist gerechtfertigt wegen des Ansehens und der Bekanntheit des Erzeugnisses, die u. a. durch die Durchführung verschiedener Absatzfördermaßnahmen erreicht wurden, wie historische und Literaturquellen belegen. In verschiedenen historischen und Literaturquellen wird die Einführung der Zwiebel im Mittelmeerraum und in Kalabrien zunächst den Phöniziern und dann den Griechen zugeschrieben. Im Mittelalter und in der Renaissance wurde sie geschätzt und als Hauptnahrungsmittel und Erzeugnis der örtlichen Wirtschaft vor Ort getauscht, verkauft und über das Meer nach Tunesien, Algerien und Griechenland exportiert. Entsprechende Hinweise finden sich in den Schriften zahlreicher Reisender, die zwischen 1700 und 1800 in Kalabrien eintrafen und die Tyrrhenische Küste von Pizzo bis Tropea bereist haben, wobei von der gemeinen roten Zwiebel die Rede war. Die Zwiebel war immer ein Bestandteil der Ernährung der Bauern und der örtlichen Erzeugung. Schon Dr. Albert, der Kalabrien bereiste und 1905 Tropea besuchte, war von der Not der Bauern erschüttert, die nur Zwiebeln zu essen hatten. Anfang des 20. Jahrhunderts verlässt die „Cipolla di Tropea“ die Anbauflächen der Klein- und Familiengärten und dehnt sich 1929 durch das Aquädukt des Ruffa-Tals erheblich aus, da dieses für Bewässerung sorgt und eine Steigerung der Erträge und eine Verbesserung der Qualität ermöglicht. Das Erzeugnis verbreitete sich in der Bourbonenzeit stärker in Richtung der nordeuropäischen Märkte und erfreute sich innerhalb kurzer Zeit großer Nachfrage und Beliebtheit, wie 1901 in „Studi sulla Calabria“ berichtet wird, wo auch die Form der Zwiebeln aus Kalabrien mit ihren roten länglichen Knollen beschrieben wird. Über die ersten organisierten statistischen Erhebungen zum Zwiebelanbau in Kalabrien wird in der Enciclopedia agraria Reda (1936-39) berichtet. Die einzigartigen Merkmale, die das Erzeugnis landesweit bekannt gemacht haben, und insbesondere die kulturelle und historische Bedeutung in einem Gebiet, das auch heute noch als lebendig gilt und in den Anbaupraktiken, in der Küche, in den alltäglichen Redewendungen und in den folkloristischen Darbietungen sichtbar ist, haben dazu geführt, dass das Erzeugnis, das diese Bezeichnung führt, auch imitiert und gefälscht wird.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Änderung der g.g.A. „Cipolla Rossa di Tropea Calabria“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 185 vom 10. August 2011 veröffentlicht.

Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation ist unter folgendem Link abrufbar:

http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt auf der Homepage des Ministeriums für Agrar- und Forstpolitik (http://www.politicheagricole.it) unter „Qualità e sicurezza“ (oben rechts auf dem Bildschirm) und anschließend unter „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


11.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 136/21


MITTEILUNG DER KOMMISSION — BEKANNTMACHUNG EINER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION

Geografische Angaben aus der Schweiz und Liechtenstein

2012/C 136/12

Das Abkommen zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) trat am 1. Dezember 2011 in Kraft (2). Das Abkommen zwischen der EU, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (3) trat am 1. Dezember 2011 in Kraft (4).

Die Revision gemäß Artikel 16 von Anhang 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist derzeit im Gange. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob die unten aufgeführten schweizerischen und liechtensteinischen Namen in der Europäischen Union als geografische Angaben geschützt werden können.

Die Kommission fordert daher alle Mitgliedstaaten und Drittländer sowie alle in einem Mitgliedstaat oder Drittland ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, auf, gegebenenfalls mittels einer hinreichend begründeten Erklärung Einspruch gegen einen solchen Schutz einzulegen.

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen. Die Einspruchserklärungen sind an folgende E-Mail-Anschrift zu richten: AGRI-B3-GI@ec.europa.eu

Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie fristgerecht eingeht und darin hinsichtlich des durch Eintragung zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

a)

Der vorgeschlagene Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse und ist deshalb geeignet, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen;

b)

der vorgeschlagene Name ist ganz oder teilweise gleichlautend mit einem Namen, der in der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (5) bereits geschützt ist;

c)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen;

d)

die Eintragung des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden;

e)

es werden Angaben übermittelt, die den Schluss zulassen, dass der zu schützende Name zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.

Die vorstehenden Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der Union zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen die genannten Rechte geschützt sind. Der Schutz der betreffenden Namen in der Europäischen Union setzt den erfolgreichen Abschluss der derzeit laufenden Revision gemäß dem vorgenannten Artikel 16 und den anschließenden Erlass eines entsprechenden Rechtsaktes voraus.

Liste geografischer Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (6)

Erzeugnisklasse

Bezeichnung

Schutz

Käse

Werdenberger Sauerkäse, Liechtensteiner Sauerkäse und Bloderkäse

g.U.

Wurstwaren

Glarner Kalberwurst

g.g.A.


(1)  ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 3.

(2)  ABl. L 302 vom 19.11.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 49.

(4)  ABl. L 302 vom 19.11.2011, S. 2.

(5)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(6)  Von den schweizerischen Behörden im Rahmen der laufenden Revision übermittelte Liste, in der Schweiz registriert gemäß der schweizerischen Verordnung vom 28. Mai 1997 über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (http://www.admin.ch/ch/d/sr/c910_12.html).