ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.112.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 112

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
18. April 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Rechnungshof

2012/C 112/01

Stellungnahme Nr. 2/2012 (gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 311 und Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft) zu dem geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union — KOM(2011) 739, zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union — KOM(2011) 740, zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel — KOM(2011) 742, zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer — KOM(2011) 737, zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer — KOM(2011) 738

1

DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

Rechnungshof

18.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/1


STELLUNGNAHME Nr. 2/2012

(gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 311 und Artikel 322 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft)

zu dem geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union — KOM(2011) 739,

zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union — KOM(2011) 740,

zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel — KOM(2011) 742,

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer — KOM(2011) 737,

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer — KOM(2011) 738

2012/C 112/01

INHALT

 

Ziffer

Seite

EINLEITUNG…

1–4

3

TEIL I…

5–54

3

Zusammenfassung…

5–11

3

Bemerkungen im Einzelnen…

12–54

4

Abschaffung der MwSt-basierten Eigenmittel…

12–13

4

Einführung einer Eigenmittelkategorie auf der Grundlage der MwSt-Einnahmen der Mitgliedstaaten…

14–24

4

Neue MwSt-Eigenmittel sind einfacher, doch bedarf es einer Klärung der Umstände, die zu einer Aktualisierung der Berechnungen führen…

17–18

4

Überlegung, die der Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten zugrunde liegt, unklar…

19

4

Kontroll- und Zugangsregelung muss präzisiert werden…

20–22

5

Berichte der Mitgliedstaaten erleichtern der Kommission die Überwachung der internen Kontrollen…

23

5

Verfahren für die Wiedereinziehung und Ausbuchung von Forderungen sollten vereinheitlicht werden…

24

5

Einführung einer Eigenmittelkategorie auf der Grundlage der Einnahmen der Mitgliedstaaten aus der Finanztransaktionssteuer (FTS)…

25–36

5

Die Einführung der FTS könnte einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung der Mitgliedstaaten leisten…

30

6

Risiken für die Annahmen bezüglich der FTS-Einnahmen…

31–34

6

Geänderte Zusammensetzung der Beiträge der Mitgliedstaaten…

35

6

Kontroll- und Zugangsregelung muss präzisiert werden…

36

6

Reform der Korrrekturmechanismen…

37–47

6

Pauschalkorrektur einfacher, doch nach wie vor nicht transparent…

40–42

6

Kriterien zur Definition des Begriffs „zu große Haushaltslast“ fehlen…

43–44

7

Zwischenbewertung bezüglich der Anwendbarkeit der Korrekturen erforderlich…

45–47

7

Kürzung des von den Mitgliedstaaten zur Deckung der Erhebungskosten einbehaltenen Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel…

48–51

7

Zusammenhang zwischen Einbehaltungssatz und Erhebungskosten nach wie vor unklar…

49–50

7

Anstieg der traditionellen Eigenmittel unter Umständen trotz niedrigeren Einbehaltungssatzes geringer als vorausgeschätzt…

51

7

Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens…

52–54

8

Fehlende Definition des Begriffs „erhebliche Änderungen des BNE“…

53–54

8

TEIL II…

8

Übersicht der Bemerkungen nach Legislativvorschlag…

8

DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 311 und Artikel 322 Absatz 2,

gestützt auf die früheren Stellungnahmen des Hofes zum System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf seine Stellungnahmen Nr. 4/2005 (1), Nr. 2/2006 (2) und Nr. 2/2008 (3) zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die vom 21. Oktober und 12. Dezember 2011 datierten Ersuchen des Rates um Stellungnahme des Hofes zu den oben genannten Vorschlägen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat von Fontainebleau vom 25. und 26. Juni 1984 gelangte u. a. zu der Schlussfolgerung (4), dass die Ausgabenpolitik auf absehbare Zeit das wesentliche Mittel zur Lösung des Problems des Haushaltsungleichgewichts ist. Er erkannte allerdings auch an, dass jeder Mitgliedstaat, der gemessen an seinem relativen Wohlstand eine zu große Haushaltslast trägt, zu gegebener Zeit in den Genuss einer Korrekturmaßnahme gelangen kann.

Der Europäische Rat von Berlin vom 24. und 25. März 1999 gelangte u. a. zu der Schlussfolgerung (5), dass das Eigenmittelsystem der Union gerecht, transparent, kosteneffizient und einfach sein sollte und auf Kriterien basieren muss, durch welche die Beitragskapazität jedes Mitgliedstaats am besten zum Ausdruck kommt.

Der Europäische Rat von Brüssel vom 15. und 16. Dezember 2005 erzielte Einvernehmen (6) u. a. darüber, dass die Eigenmittelvereinbarung sich an dem generellen Ziel der Gerechtigkeit ausrichten und demnach sicherstellen sollte, dass keinem Mitgliedstaat eine, gemessen an seinem relativen Wohlstand, überhöhte Haushaltsbelastung auferlegt wird, und dass die Vereinbarung daher neue Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Mitgliedstaaten enthalten sollte —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

EINLEITUNG

1.

Nach Auffassung des Hofes ist das bisherige System zur Finanzierung des EU-Haushalts komplex und wenig transparent. Die Kommission hat dieses System überprüft, um einige seiner derzeitigen Mängel zu beheben. Der Vorschlag der Kommission stützt sich auf die durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (7) (AEUV) gebotene Möglichkeit, neue Kategorien von Eigenmitteln einzuführen. Außerdem wird der Notwendigkeit einer Haushaltskonsolidierung zur Bewältigung der gegenwärtigen Finanzkrise Rechnung getragen.

2.

Am 9. November 2011 unterbreitete die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates und vier Vorschläge für Verordnungen des Rates betreffend das Eigenmittelsystem für den Zeitraum 2014-2020. Im Vorschlag für einen Beschluss des Rates und in seiner Begründung werden die Überlegungen, die dem neuen Finanzierungskonzept des EU-Haushalts zugrunde liegen, ausgeführt und die Kernelemente des neuen Eigenmittelsystems dargelegt. In den Verordnungsvorschlägen sind Art und Weise der Umsetzung des Eigenmittelbeschlusses im Einzelnen geregelt.

3.

Die Kommission schlägt fünf wesentliche Änderungen der Finanzierungsweise des Haushalts der Europäischen Union im Zeitraum 2014-2020 vor:

Abschaffung der bisherigen Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer (MwSt);

Einführung einer neuen Eigenmittelkategorie auf der Grundlage der MwSt-Einnahmen der Mitgliedstaaten;

Einführung einer neuen Eigenmittelkategorie auf der Grundlage der Einnahmen der Mitgliedstaaten aus der vorgeschlagenen Finanztransaktionssteuer (FTS);

Reform der Korrekturmechanismen;

Kürzung des von den Mitgliedstaaten zur Deckung der Erhebungskosten einbehaltenen Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel.

4.

Diese Stellungnahme bezieht sich auf den Beschluss und die Verordnungen, welche in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Teil I (Ziffern 5 bis 51) enthält die Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und die Darlegung der diesbezüglichen Bemerkungen des Hofes, wobei gegebenenfalls auf frühere Stellungnahmen des Hofes Bezug genommen wird. In den Ziffern 52 bis 54 wird auf bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit den Eigenmitteln auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens (BNE) eingegangen, die durch die neuen Verordnungen zwar nicht wesentlich geändert werden, zu denen der Hof aber dennoch einige Bemerkungen vorbringen möchte. In Teil II sind die Bemerkungen des Hofes zu den einzelnen Legislativvorschlägen aufgeführt.

TEIL I

Zusammenfassung

5.

Der Hof stellt fest, dass der Vorschlag zur Abschaffung der derzeitigen MwSt-basierten Eigenmittel den vom Parlament, vom Rat und vom Hof in seinen früheren Stellungnahmen aufgezeigten Mängeln Rechnung trägt.

6.

Nach Auffassung des Hofes wird das vorgeschlagene System der MwSt-Eigenmittel immer noch komplexer Natur sein, allerdings in einem geringeren Ausmaß als die bestehenden MwSt-basierten Eigenmittel. Es ist wichtig, die Anforderungen der Kommission hinsichtlich Kontrolle und Zugang eindeutig zu definieren. Ferner sollte auf die Zugangsrechte des Europäischen Rechnungshofs gemäß Artikel 287 AEUV verwiesen werden.

7.

Voraussetzung für die Verwendung der FTS als Eigenmittel ist die Einführung dieser Steuer in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Höhe der aus dieser Quelle erzielbaren Eigenmittel lässt sich schwer vorhersagen. Derartige Einnahmen würden jedenfalls die Abhängigkeit von den BNE-Eigenmitteln verringern.

8.

Die vorgeschlagenen festen Pauschalkorrekturen für vier Mitgliedstaaten gestalten sich einfacher als das derzeitige System, weisen aber immer noch Nachteile auf.

9.

Nach Ansicht des Hofes ist der Zusammenhang zwischen dem von den Mitgliedstaaten einbehaltenen Prozentsatz und den Kosten der Erhebung der traditionellen Eigenmittel nach wie vor unklar.

10.

Das System der BNE-Eigenmittel wird von den Kommissionsvorschlägen nicht berührt. Der Hof weist jedoch darauf hin, dass sich die Kommission wie bereits im Zusammenhang mit dem derzeitigen wie auch den früheren Finanzierungszeiträumen auf Maßnahmen bezieht, die im Falle „erheblicher Änderungen“ des BNE zu ergreifen sind, ohne aber zu definieren, was unter „erheblichen Änderungen“ zu verstehen ist.

11.

Die Gesamtwirkung der von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen würde darin bestehen, dass sich die Zusammensetzung der Eigenmittel wie auch der Anteil der von den einzelnen Mitgliedstaaten zu leistenden Beiträge zum EU-Haushalt ändert.

Bemerkungen im Einzelnen

Abschaffung der MwSt-basierten Eigenmittel

12.

Die Kommission schlägt vor, die bestehenden MwSt-Eigenmittel ab 2014 abzuschaffen. In der Begründung zum Beschlussvorschlag führt die Kommission aus, dass die Abschaffung dieser komplexen Eigenmittel eine erhebliche Vereinfachung der einzelstaatlichen Beitragsleistungen und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten zur Folge hätte. Die MwSt-Eigenmittel machten 2010 11,2 % des Eigenmittelaufkommens aus.

13.

Der Hof hat diese Eigenmittelkategorie (8) mehrfach mit der Begündung beanstandet, sie beruhe auf komplizierten Berechnungen und erfordere einen erheblichen Verwaltungsaufwand, zudem fehle ein direkter Bezug zur Steuergrundlage (9). Der Hof stellt fest, dass der Vorschlag diesen Mängeln Rechnung trägt.

Einführung einer Eigenmittelkategorie auf der Grundlage der MwSt-Einnahmen der Mitgliedstaaten

14.

Die Kommission schlägt vor, eine neue Eigenmittelkategorie auf der Grundlage der MwSt-Einnahmen der Mitgliedstaaten einzuführen. Laut Vorschlag beträgt der von jedem Mitgliedstaat der Kommission als Eigenmittel bereitgestellte Anteil an der MwSt 1 % (10) des nach Maßgabe der Vorschriften der Union bestimmten Nettowerts der Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen und Einfuhren von Gegenständen, die in allen Mitgliedstaaten einem MwSt-Normalsatz unterliegen.

15.

Die Berechnungsmethode ist im Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der MwSt (KOM(2011) 737 vom 9. November 2011) im Detail geregelt. Demnach muss die Kommission vor 2014 einen einheitlichen EU-weiten Durchschnittsanteil des Werts der steuerbaren Leistungen (11) am Gesamtwert der Leistungen festlegen.

16.

Die neue MwSt-Eigenmittelkategorie würde ab 1. Januar 2014 eingeführt werden und von den Mitgliedstaaten monatlich nach einem ähnlichen Verfahren wie bei den traditionellen Eigenmitteln bereitgestellt, jedoch ohne dass zur Deckung der Erhebungskosten Beträge einbehalten werden. Laut Angaben der Kommission würden diese Eigenmittel bis 2020 einen Anteil von 18 % an den Eigenmitteln stellen.

Neue MwSt-Eigenmittel sind einfacher, doch bedarf es einer Klärung der Umstände, die zu einer Aktualisierung der Berechnungen führen

17.

Mit dieser neuen Eigenmittelkategorie sollen eine Vereinfachung und verringerte Verwaltungskosten bewirkt werden. Allerdings würde die in Ziffer 15 genannte Berechnung des Durchschnittsanteils auf derselben Art komplexer statistischer Daten beruhen, wie sie bei der Berechnung der derzeitigen MwSt-basierten Eigenmittel verwendet werden. Hierbei würde es sich um eine einmalige Berechnung des Durchschnittsanteils handeln, gültig für den gesamten Zeitraum 2014-2020. Infolgedessen ist die Genauigkeit dieser Berechnung von Bedeutung. Es gibt eine Bestimmung, wonach diese Berechnung aus hinreichend gerechtfertigten Gründen aktualisiert werden kann. Im Kommissionsvorschlag wird nicht präzisiert, welche genauen Umstände zu einer Aktualisierung führen würden.

18.

Die Ermittlung des EU-Anspruchs bedeutet auch, dass Berichtigungen der erhobenen MwSt vorgenommen werden müssen, wenn auch in geringerem Umfang als unter dem derzeitigen MwSt-basierten System. Folglich wären die vorgeschlagenen Eigenmittel auf der Grundlage eines MwSt-Anteils nach wie vor komplex, allerdings in einem geringeren Ausmaß als dies bei den bestehenden MwSt-basierten Eigenmitteln der Fall ist.

Überlegung, die der Mitteilung von Betrugsfällen und Unregelmäßigkeiten zugrunde liegt, unklar

19.

Die Kommission schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten für die neuen MwSt-Eigenmittel (12) der Kommission über bereits aufgedeckte Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten, die Forderungen von über 10 000 Euro betreffen, berichten. Diese Vorschrift beruht auf dem für die traditionellen Eigenmittel derzeit anwendbaren Meldeverfahren für Betrug und Unregelmäßigkeiten. Der Anteil der erhobenen MwSt, der als Eigenmittel bereitgestellt wird, ist geringfügig. Der Hof unterstützt die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten, ersucht die Kommission aber zu prüfen, ob die potenziellen Vorteile eines solchen Meldesystems die den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwaltungskosten wahrscheinlich entstehenden Nachteile aufwiegen.

Kontroll- und Zugangsregelung muss präzisiert werden

20.

Die Artikel 5 bis 8 des geänderten Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (KOM(2011) 740 vom 9. November 2011) regeln die Kontrolle und die Überwachung des neuen Eigenmittelsystems. Diese entsprechen weitestgehend den bestehenden Regelungen gemäß Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (13).

21.

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 haben die Kontrollbeauftragten der Kommission Zugang zu den Unterlagen über die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel „und zu allen anderen sachdienlichen Schriftstücken, die mit diesen Unterlagen zusammenhängen“. Die Einführung der neuen MwSt-Eigenmittel macht es möglicherweise erforderlich, dass die Kontrollbeauftragten der Kommission Zugang zu den in den Mitgliedstaaten befindlichen Aufzeichnungen über die Erhebung der Steuer und deren Beitreibung erhalten, da zwischen der erhobenen Steuer und den Eigenmitteln ein direkter Zusammenhang besteht. Die exakten Grenzen und der Umfang dieser Zugangsregelung sollten ausdrücklich festgelegt werden. Außerdem sollte auf die Zugangsrechte des Europäischen Rechnungshofs gemäß Artikel 287 AEUV verwiesen werden.

22.

Bei diesen Vorschriften würde nicht unterschieden zwischen den traditionellen Eigenmitteln, bei denen alle Einnahmen der EU zufließen (abzüglich der Einbehaltung der Erhebungskosten) und den MwSt-Eigenmitteln, bei denen die Einnahmen an den Mitgliedstaat fließen und in der Folge der EU ein Anteil bereitgestellt wird (14). Daher sollte klargestellt werden, ob sich die in Artikel 7 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags vorgesehene Möglichkeit, wonach sich die Kontrollbeauftragten der Kommission mit Abgabepflichtigen in Verbindung setzen dürfen, auch auf Mehrwertsteuerpflichtige in den Mitgliedstaaten erstreckt.

Berichte der Mitgliedstaaten erleichtern der Kommission die Überwachung der internen Kontrollen

23.

Gemäß dem neuen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Dokuments KOM(2011) 740 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage bestimmte Unterlagen wie einschlägige interne Prüfberichte übermitteln. Dies würde es der Kommission gestatten, zusätzliche Sicherheit in Bezug auf das Funktionieren der internen Kontrollsysteme zu erlangen.

Verfahren für die Wiedereinziehung und Ausbuchung von Forderungen sollten vereinheitlicht werden

24.

Forderungen der EU, die Gegenstand von Wiedereinziehungsverfahren sind, werden unterschiedlich behandelt, je nachdem ob es sich um zu Unrecht gezahlte Beträge im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder um Zollforderungen handelt. Dies gilt insbesondere im Rahmen der geltenden EU-Rechtsvorschriften über die Ausbuchung von Forderungen (15). Durch Artikel 12 des geänderten Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel (KOM(2011) 742 vom 9. November 2011) würde diese uneinheitliche Vorgehensweise weiter festgeschrieben. Da alle Forderungen der EU gleich behandelt werden sollten, müssten nach Auffassung des Hofes auch diese Verfahren vereinheitlicht werden.

Einführung einer neuen Eigenmittelkategorie auf der Grundlage der Einnahmen der Mitgliedstaaten aus der Finanztransaktionssteuer

25.

Die Einführung dieser Steuer wurde am 28. September 2011 mit dem Dokument KOM(2011) 594 (Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG) vorgeschlagen. Der Hof wurde nicht um eine Stellungnahme zu diesem Vorschlag ersucht. Wohl aber soll er sich zur Eignung dieser Steuer für die Zwecke der Eigenmittel äußern.

26.

Die Finanztransaktionssteuer wäre eine EU-weite Steuer auf folgende Transaktionen:

a)

Kauf und Verkauf eines Finanzinstruments;

b)

zwischen den Unternehmen einer Gruppe vorgenommene Übertragung des Rechts, wie ein Eigentümer über Finanzinstrumente zu verfügen, sowie alle gleichwertigen Operationen, bei denen das mit dem Finanzinstrument verbundene Risiko übertragen wird;

c)

Abschluss oder Änderung von Derivatkontrakten.

27.

Wie bei der MwSt würden die Einnahmen aus der Steuer den Mitgliedstaaten zufließen. Die Kommission schlägt vor, einen Anteil dieser Steuer in Form von Eigenmitteln zur Verfügung zu stellen, wobei dieser Anteil zwei Drittel der in Artikel 8 Absatz 2 der vorgeschlagenen Richtlinie zur FTS genannten Mindestsätze beträgt. Diese Mindestsätze wurden auf 0,1 % der Steuerbemessungsgrundlage (0,01 % im Falle der Derivatkontrakte) festgelegt.

28.

Es wird vorgeschlagen, die FTS-Eigenmittel ab dem 1. Januar 2014 einzuführen; sie würden von den Mitgliedstaaten erhoben und monatlich nach einem ähnlichen Verfahren wie bei den traditionellen Eigenmitteln bereitgestellt, jedoch ohne Einbehaltung von Erhebungskosten. Die Kommission geht davon aus, dass der EU-Anteil der FTS-Eigenmittel bis 2020 23 % der Eigenmittel ausmachen wird.

29.

Wie die Kommission in ihrer Begründung ausführt, könnte die Finanztransaktionssteuer einen neuen Ertragsstrom bilden, sodass die bisherigen Beiträge der Mitgliedstaaten gesenkt werden könnten und ein Beitrag zur allgemeinen Haushaltskonsolidierung geleistet würde.

Die Einführung der FTS könnte einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung in den Mitgliedstaaten leisten

30.

Laut Erwägungsgrund 8 des geänderten Vorschlags für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (KOM(2011) 739 vom 9. November 2011) sollte die Entwicklung des Eigenmittelsystems dazu führen, dass die Beiträge der Mitgliedstaaten zum Jahreshaushalt der Union verringert und die Bemühungen der Mitgliedstaaten um Konsolidierung ihrer Haushalte unterstützt werden. Durch die Einführung der im Dokument KOM(2011) 594 vorgesehenen FTS könnten mehr Mittel in die nationalen Haushalte der Mitgliedstaaten fließen und damit ein Beitrag zur Konsolidierung ihrer Haushalte geleistet werden.

Risiken für die Annahmen bezüglich der FTS-Einnahmen

31.

Die Kommission führt in ihrer Begründung aus, die Initiative zur Einführung einer derartigen Steuer innerhalb der Europäischen Union sei ein erster Schritt auf dem Weg zu einer globalen Finanztransaktionssteuer. Das Einnahmenpotenzial der FTS auf nationaler Ebene wird als erheblich eingeschätzt (16), wobei davon ausgegangen wird, dass sich der Beitrag zum EU-Haushalt 2020 auf voraussichtlich 37 Milliarden Euro belaufen wird.

32.

Nach Auffassung des Hofes würde sich ohne eine weltweit vorgeschriebene Finanztransaktionssteuer die mögliche Verlagerung von Finanzgeschäften auf Hoheitsgebiete außerhalb der EU ganz wesentlich auf diese Annahme auswirken.

33.

Der Vorschlag der Bereitstellung eines Anteils der FTS als Eigenmittel setzt voraus, dass der Rat den Vorschlag der Kommission billigt, diese Steuer in allen Mitgliedstaaten einzuführen. Es ist nicht Aufgabe des Hofes ein Urteil darüber zu fällen, ob eine solche Entscheidung wahrscheinlich oder wünschenswert ist.

34.

Bei den im Zeitraum 2007-2013 geltenden MwSt- und BNE-basierten Eigenmitteln handelt es sich um relativ stabile und vorhersehbare Steuergrundlagen. Demgegenüber wären Eigenmittel aufgrund der FTS einseitig abhängig von einer erheblichen und unvorhersehbaren Schwankungen unterworfenen Wirtschaftstätigkeit. Diese Volatilität könnte Auswirkungen auf die Höhe der aus dieser Quelle erzielbaren Eigenmittel haben.

Geänderte Zusammensetzung der Beiträge der Mitgliedstaaten

35.

Die Abführung eines Anteils des erhobenen FTS-Aufkommens zugunsten des EU-Haushalts würde bedeuten, dass sich die Beiträge auf der Grundlage des BNE um denselben Betrag verringern. Auf Ebene der EU-27 wäre die Wirkung auf die Beiträge zum Jahreshaushalt der Union neutral. Die Abführung eines Anteils der FTS als Eigenmittel der EU würde die Beitragsbelastung jedes einzelnen Mitgliedstaates zugunsten des Jahreshaushalts der Union jedoch ganz erheblich ändern.

Kontroll- und Zugangsregelung muss präzisiert werden

36.

Die Artikel 5 bis 8 des Dokuments KOM(2011) 740 regeln die Kontrolle und Überwachung im Rahmen des neuen Eigenmittelsystems. Die Bemerkungen des Hofes zu der für die neuen MwSt-Eigenmittel geltenden Kontroll- und Zugangsregelung sind den Ziffern 20 bis 22 zu entnehmen. Diese Bemerkungen gelten entsprechend auch für die vorgeschlagene FTS.

Reform der Korrekturmechanismen

37.

Der Europäische Rat von Fontainebleau von 1984 erkannte an, dass „jeder Mitgliedstaat, der gemessen an seinem relativen Wohlstand eine zu große Haushaltslast trägt, zu gegebener Zeit in den Genuss einer Korrekturmaßnahme gelangen kann“. Seitdem enthielten die aufeinanderfolgenden Beschlüsse zu den Eigenmitteln stets eine Korrektur für das Vereinigte Königreich. Ferner bestanden zeitweilig anwendbare Korrekturmechanismen für Deutschland, die Niederlande, Österreich und Schweden.

38.

Die Kommission schlägt eine Umgestaltung der Mechanismen vor mit dem Ziel, zu große Haushaltslasten zu korrigieren. Alle bestehenden Korrekturen würden durch Pauschalkorrekturen zugunsten von vier Mitgliedstaaten ersetzt, für die nach Einschätzung der Kommission eine solche Belastung zutrifft (Deutschland, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich) (17). Diese Pauschalkorrekturen würden im Voraus festgesetzt und im Zeitraum 2014-2020 in jedem Jahr zur Anwendung kommen.

39.

Die Pauschalkorrekturen stellen Bruttoermäßigungen der jährlichen BNE-Beiträge dieser vier Mitgliedstaaten dar. Die Kosten dieser Korrekturen wären von allen Mitgliedstaaten, einschließlich der vier betroffenen Mitgliedstaaten, zu tragen. Den Berechnungen der Kommission zufolge würde die Bruttoermäßigung in Höhe von 7 500 Millionen Euro jährlich Nettoermäßigungen von insgesamt 4 334 Millionen Euro für die vier Mitgliedstaaten nach sich ziehen (18).

Pauschalkorrektur einfacher, doch nach wie vor nicht transparent

40.

Wie vom Hof in der Vergangenheit festgestellt (19), ist die Existenz eines wie auch immer gearteten Korrekturmechanismus der Einfachheit und der Transparenz des Eigenmittelsystems jedoch abträglich, und außerdem sind Nettohaushaltssalden keine aussagekräftigen Indikatoren für die Bewertung der aus den Unionspolitiken erwachsenden Gesamtvorteile, da sie keinerlei Aufschluss über die Multiplikatorwirkung dieser Politiken geben. Im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (20) heißt es, jeder neue Korrekturmechanismus müsse sorgfältig begründet werden und zwar nicht nur anhand von strittigen Messgrößen der Rechnungslegung, sondern auch im Hinblick auf den Gesamtnutzen, der durch den EU-Haushalt und die EU-Politiken entsteht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kommission dies getan hat.

41.

Der derzeit geltende Ratsbeschluss über das Eigenmittelsystem ist zweieinhalb Jahre nach Beginn des laufenden mehrjährigen Finanzrahmens in Kraft getreten (21). Der Grund hierfür lag darin, dass sich die Mitgliedstaaten am Ende der förmlichen Verhandlungen nicht auf die Finanzierung der Korrekturen einigen konnten. Der Kommissionsvorschlag ist in Bezug auf die Finanzierung der Korrekturen unklar, dies gilt insbesondere für die Art und Weise der Berechnung der Nettokorrekturen. Der Hof ist der Auffassung, dass eine größere Transparenz hinsichtlich der Finanzierung der Korrekturen es dem Rat ermöglichen würde, die entsprechenden Rechtsvorschriften rechtzeitig zu verabschieden.

42.

Die vorgeschlagenen Pauschalbeträge würden in jedem Fall aber relativ gesehen eine Vereinfachung und verbesserte Transparenz des Eigenmittelsystems bewirken. Die derzeitige Korrektur zugunsten des Vereinigtes Königreichs beruht auf einem derart komplizierten Mechanismus, dass deren Genauigkeit gemindert wird und deren Berechnung fehlerträchtig ist (22).

Kriterien zur Definition des Begriffs „zu große Haushaltslast“ fehlen

43.

Die Kommission setzte den Hof davon in Kenntnis, dass sie bei ihrer Entscheidung über die Mitgliedstaaten, die in den Genuss einer Pauschalkorrektur kommen, die Nettohaushaltssalden als Indikator zugrunde legte und davon ausgehend das Verhältnis dieser Salden zum relativen Wohlstand analysierte. Die Korrekturen wurden so austariert, dass für die vier Mitgliedstaaten ein vergleichbares Verhältnis erzielt wird. Diese Berechnungen sind dem Hof jedoch nicht zugänglich gemacht worden, weshalb er sich hierzu nicht äußern kann.

44.

Aus dem Kommissionsvorschlag ist nicht klar ersichtlich, welche Kriterien zur Definition des Begriffs der „zu großen Haushaltslast“ herangezogen wurden. Es gilt eindeutig festzulegen, was unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten bei Festsetzung der Korrekturen für die den Kriterien entsprechenden Mitgliedstaaten unter relativem Wohlstand zu verstehen ist. Überdies würde der Verhandlungsprozess im Zusammenhang mit der Finanzierung des EU-Haushalts an Transparenz gewinnen und es gestatten, das Augenmerk verstärkt auf die künftige Entwicklung der Ausgabenseite des EU-Haushalts zu lenken.

Zwischenbewertung bezüglich der Anwendbarkeit der Korrekturen erforderlich

45.

In früheren Stellungnahmen (23) beanstandete der Hof das Fehlen eines Überwachungsverfahrens, um zu überprüfen, ob die Korrekturen nach wie vor gerechtfertigt sind oder ob andere Mitgliedstaaten in den Genuss einer Korrektur gelangen könnten.

46.

Der Begriff einer Korrektur „zu gegebener Zeit“ in der Erklärung von 1984 wird im Erwägungsgrund 10 des Dokuments KOM(2011) 739 wiederaufgegriffen. Ebenso heißt es im Erwägungsgrund 11, dass „eine Korrektur (…) nur so lange gelten [sollte], wie sie ihren Zweck (…) erfüllt“. Die Festlegung von Pauschalbeträgen für einen Zeitraum von sieben Jahren ist mit dieser Vorgabe nicht vereinbar.

47.

Es sollte daher in Betracht gezogen werden, eine Zwischenbewertung vorzusehen, um festzustellen, ob die vier Mitgliedstaaten (Deutschland, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich) die Kriterien für die Gewährung einer Pauschalkorrektur noch erfüllen sowie um zu ermitteln, ob die Beträge abgeändert werden sollten, und um neu zu bewerten, ob andere Mitgliedstaaten die Kriterien erfüllen.

Kürzung des von den Mitgliedstaaten zur Deckung der Erhebungskosten einbehaltenen Prozentsatzes der traditionellen Eigenmittel

48.

Die Kommission schlägt vor, den von den Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehaltenen Prozentsatz der traditionellen Eigenmittel von 25 % auf 10 %, den bis 2000 geltenden Satz, zu kürzen. Schätzungen zufolge werden die traditionellen Eigenmittel 2020 einen Anteil von 19 % an den Eigenmitteln stellen (13 % im Jahr 2010).

Zusammenhang zwischen Einbehaltungssatz und Erhebungskosten nach wie vor unklar

49.

Nach Ansicht der Kommission stellt die Einbehaltung von 25 % der von den Mitgliedstaaten in Form traditioneller Eigenmittel erhobenen Beträge zur Deckung der Erhebungskosten einen verborgenen Korrekturmechanismus dar, da der so einbehaltene Betrag wahrscheinlich über den tatsächlich entstandenen Kosten liegt. Im Entlastungsbeschluss 2005 des Rates wurde empfohlen, dass die Kommission eine Bewertung der im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Eigenmittelsystems anfallenden Verwaltungskosten durchführt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass eine solche Bewertung stattgefunden hat. Durch die Kürzung des Einbehaltungssatzes auf 10 % wurde dieser als verborgene Korrektur wahrgenommene Mechanismus außer Kraft gesetzt.

50.

Der Hof empfiehlt dem Rat zu erwägen, ob ein höherer Einbehaltungssatz für die Mitgliedstaaten ein Anreiz sein könnte, Betriebsprüfungen ein größeres Gewicht beizumessen. Bei der Einfuhr finden nur wenige Zollkontrollen statt, weshalb die Schlüsselfunktion den Betriebsprüfungen in den Räumlichkeiten der Wirtschaftsbeteiligten zukommt. Mit Blick auf den Schutz der finanziellen Interessen der EU sollten diese Betriebsprüfungen häufig genug und ausreichend gründlich durchgeführt werden.

Anstieg der traditionellen Eigenmittel unter Umständen trotz niedrigeren Einbehaltungssatzes geringer als vorausgeschätzt

51.

Analysen der Kommission zufolge wird der Anteil der traditionellen Eigenmittel am Gesamteigenmittelaufkommen von 14,7 % im Jahr 2012 auf 18,9 % im Jahr 2020 ansteigen. Dies hätte eine Verringerung der (BNE-)Beiträge der Mitgliedstaaten zur Folge. Die Kürzung des Einbehaltungssatzes von 25 % auf 10 % würde einen solchen Anstieg begünstigen. Man sollte sich jedoch vergegenwärtigen, dass die traditionellen Eigenmittel auf lange Sicht einen Abwärtstrend verzeichnen werden, was weitgehend auf die Handelspolitik der EU und die Handelsliberalisierung der WTO zurückzuführen ist, und daher die Gefahr besteht, dass der im Verlauf dieses Zeitraums erwartete Anstieg des Anteils der traditionellen Eigenmittel unter Umständen nicht eintritt.

Eigenmittel auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens

52.

Die BNE-Eigenmittel bleiben von den Kommissionsvorschlägen unberührt. Prognosen der Kommission zufolge werden sie 2020 einen Anteil von 40 % am Eigenmittelaufkommen stellen (76 % im Jahr 2010).

Fehlende Definition des Begriffs „erhebliche Änderungen des BNE“

53.

Wie im derzeitigen und auch im vorangegangen Eigenmittelsystem wird in Artikel 2 des Dokuments KOM(2011) 740 auf Maßnahmen Bezug genommen, die im Falle „erheblicher Änderungen des BNE“ zu ergreifen sind. Dies betrifft insbesondere die aufgrund der Änderung des ESVG-Rechnungsführungsrahmens für die Zahlung der Eigenmittel heranzuziehenden BNE-Daten. Dies gilt ferner für die entsprechende Änderung der Obergrenzen für Zahlungen und Verpflichtungen im Haushaltsplan (ausgedrückt als Prozentsatz der Summe der BNE der Mitgliedstaaten in Artikel 3 des Dokuments KOM(2011) 739). Der Hof hat bereits zu einem früheren Zeitpunkt (24) nahegelegt, die Kommission solle definieren, was unter „wesentlichen Änderungen“ zu verstehen sei. Eine Definition von Seiten der Kommission liegt bislang noch nicht vor.

54.

Die Festlegung von „Wesentlichkeitskriterien“ ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil nach Maßgabe von Artikel 2 nicht länger der Rat (einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments) beschließt, ob Änderungen des ESVG-Rechnungsführungsrahmens für die Zwecke der Eigenmittel berücksichtigt werden. Nach dem Wortlaut des neuen Vorschlags heißt es lediglich, dass die Kommission den Rat und das Europäische Parlament über das Inkrafttreten der Änderungen des ESVG unterrichtet.

TEIL II

Übersicht der Bemerkungen nach Legislativvorschlag

Geänderter Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union — KOM(2011) 739

Bezugnahmen

Bemerkungen

Ziffer 2.2 der Begründung zum Dokument KOM(2011) 510 (ursprüngliche Fassung des Dokuments KOM(2011) 739)

Die mögliche Verlagerung der Finanzgeschäfte in Hoheitsgebiete außerhalb der EU durch die Finanzinstitute im Falle einer nicht weltweit vorgeschriebenen FTS würde sich ganz wesentlich auf die Vorausschätzungen der EU-Haushaltseinnahmen durch die Kommission auswirken (siehe Ziffer 32).

Bezugsvermerke

In den Bezugsvermerken sollte es Rechnungshof heißen.

Erwägungsgrund 8

Mit der Einführung der FTS-Eigenmittel würde das erklärte Ziel der Verringerung der nationalen Beiträge auf der Ebene der EU-27 nicht erreicht. Wohl aber würde sich die Beitragsbelastung jedes einzelnen Mitgliedstaats ändern (siehe Ziffer 35).

Erwägungsgründe 10 und 11 und Artikel 2

Die Festsetzung von Pauschalbeträgen für einen Zeitraum von sieben Jahren ist mit dem Begriff einer „zu gegebener Zeit“ zu gewährenden Korrektur und „einer Korrektur, die nur so lange gelten sollte, wie sie ihren Zweck erfüllt“ nicht zu vereinbaren, es sei denn, es erfolgt eine Zwischenbewertung (siehe Ziffern 45 bis 47).

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

In diesem Artikel sollte auf Artikel 8 Absatz 2 der vorgeschlagenen FTS-Richtlinie (KOM(2011) 594) und nicht auf Artikel 8 Absatz 3 Bezug genommen werden.

Artikel 2 Absatz 3

Im Hinblick auf die Wiedereinziehung von Beträgen als Ergebnis von Betriebsprüfungen im Zollbereich könnte der Einbehaltungssatz 10 % überschreiten, um die verstärkte Durchführung von Betriebsprüfungen anzuregen (siehe Ziffer 50).

Artikel 4 Absatz 2

Die Existenz eines wie auch immer gearteten Korrekturmechanismus ist der Einfachheit und der Transparenz des Eigenmittelsystems abträglich, und außerdem sind Nettohaushaltssalden keine aussagekräftigen Indikatoren für die Bewertung der aus den Unionspolitiken erwachsenden Gesamtvorteile, da sie keinerlei Aufschluss über die Multiplikatorwirkung dieser Politiken liefern (siehe Ziffer 40).

Entsprechungstabelle im Anhang

Es sollte auf Artikel 5 und nicht auf Artikel 5 Absatz 1 Bezug genommen werden.


Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union — KOM(2011) 740

Bezugnahmen

Bemerkungen

KOM(2011) 740

In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1), auf die im Dokument KOM(2011) 740 verwiesen wird, ist vom BNE in Anwendung des ESVG 95 die Rede. Mit Blick auf die geplante Einführung des ESVG 2010 sollte ein Verweis auf eine neue Verordnung oder eine Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 erfolgen.

Bezugsvermerke

In den Bezugsvermerken sollte es Rechnungshof heißen.

Artikel 2 Absatz 1

Im Jahr 2014 wird das ESVG 95 durch das ESVG 2010 ersetzt, womit einschneidende Auswirkungen auf das BNE verbunden sein können. In Artikel 2 Absatz 1 sollte klargestellt werden, dass es sich bei dem BNE um das in Anwendung des für das betreffende Jahr geltenden ESVG jährliche BNE zu Marktpreisen handelt.

Artikel 4 Absatz 2

Die den Mitgliedstaaten auferlegte Pflicht, der Kommission nach Ablauf eines jeden Halbjahres eine Beschreibung der in diesem Halbjahr aufgedeckten Betrugsfälle und Unregelmäßigkeiten auf dem Gebiet der MwSt, die Forderungen von über 10 000 Euro betreffen, zu übermitteln, würde für die Mitgliedstaaten einen Zusatzaufwand bedeuten (siehe Ziffer 19).

Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 2

Die genauen Grenzen der Zugangsrechte der Kontrollbeauftragten der Kommission (und jenen des Europäischen Rechnungshofs) im Zusammenhang mit der MwSt und der FTS sind ausdrücklich festzulegen (siehe Ziffern 20 bis 22 und Ziffer 36).

Artikel 7

Betrifft nicht die deutsche Fassung.


Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der traditionellen und der BNE-Eigenmittel sowie der Maßnahmen zur Bereitstellung der erforderlichen Kassenmittel — KOM(2011) 742

Bezugnahmen

Bemerkungen

KOM(2011) 742

In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003, auf die im Dokument KOM(2011) 742 verwiesen wird, ist von BNE in Anwendung des ESVG 95 die Rede. Mit Blick auf die geplante Einführung des ESVG 2010 sollte ein Verweis auf eine Verordnung oder eine Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 erfolgen.

Artikel 12

Die unterschiedliche Behandlung der Forderungen der Union, die Gegenstand von Wiedereinziehungsverfahren sind, je nachdem ob es sich um zu Unrecht gezahlte Beträge im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik oder um Zollforderungen handelt, wird fortgeführt (siehe Ziffer 24).


Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer — KOM(2011) 737

Bezugnahmen

Bemerkungen

Artikel 2 Absatz 1

Im Einklang mit der durch den Vertrag von Lissabon eingeführten Terminologie empfiehlt der Hof, die Formulierung Erwerbe „innerhalb der Union“ zu verwenden.

Artikel 3

Ein Element der Berechnung des als Eigenmittel bereitzustellenden MwSt-Anteils beruht auf derselben Art komplexer statistischer Daten, wie sie zur Berechnung der derzeitigen MwSt-basierten Eigenmittel verwendet werden (siehe Ziffer 17). Allerdings würde dieses Element nur einmal für die gesamte EU und den ganzen Siebenjahreszeitraum berechnet.

Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof am 20. März 2012 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  ABl. C 167 vom 7.7.2005, S. 1.

(2)  ABl. C 203 vom 25.8.2006, S. 50.

(3)  ABl. C 192 vom 29.7.2008, S. 1.

(4)  Siehe EG-Bulletin 6-1984.

(5)  Siehe EU-Bulletin 3-1999.

(6)  Siehe Ziffer 6 der Schlussfolgerungen des Vorsitzes (Ratsdokument 15914/1/05, REV 1, CONCL 3 vom 30. Januar 2006) unter Verweis auf Ratsdokument 15915/05 CADREFIN 268 vom 19. Dezember 2005, insbesondere auf Ziffer 77.

(7)  Artikel 311 Absatz 3.

(8)  Siehe beispielsweise Stellungnahme Nr. 4/2005, Ziffern 9 bis 11, und Antwort des EuRH auf die Mitteilung der Kommission „Den Haushalt reformieren, Europa verändern“ vom 9. April 2008.

(9)  Zur Veranschaulichung: Auf der Ebene der Mitgliedstaaten und auf Kommissionsebene ist die Geltendmachung und spätere Aufhebung von Vorbehalten mit einem großen Verwaltungsaufwand verbunden. Zum 31. Dezember 2010 bestanden 152 Vorbehalte, darunter einige, die bis auf 1995 zurückgehende Jahre betreffen. Siehe Ziffer 2.22 des Jahresberichts des Hofes 2010.

(10)  Im geänderten Kommissionsvorschlag für einen Beschluss des Rates (KOM(2011) 739 vom 9.11.2011) wurde die Obergrenze auf 2 % festgesetzt.

(11)  Definiert als Leistung, die in jedem Mitgliedstaat mit dem betreffenden MwSt-Normalsatz belegt ist.

(12)  Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, KOM(2011) 740.

(13)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1) in ihrer geänderten Fassung.

(14)  Im Erwägungsgrund 7 des Dokuments KOM(2011) 740 heißt es, die Vorschriften sollten unter Berücksichtigung der Merkmale der einzelnen Eigenmittel der Union festgelegt werden.

(15)  Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1) und Artikel 17 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 in ihrer geänderten Fassung.

(16)  Commission Staff Working Paper: Executive Summary of the Impact Assessment (Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen — Zusammenfassung der Folgenabschätzung), Begleitpapier zu KOM(2011) 594, (SEC(2011) 1103), Ziffer 6.1.

(17)  Artikel 4 Absatz 2 (KOM(2011) 739).

(18)  Bei den auf Euro lautenden Brutto- und Nettoermäßigungen der BNE-Beiträge ginge es um folgende Beträge: Deutschland 2 500 Millionen brutto und 990 Millionen Netto; Niederlande 1 050 Millionen brutto und 683 Millionen netto; Schweden 350 Millionen brutto und 119 Millionen netto; Vereinigtes Königreich 3 600 Millionen brutto und 2 542 Millionen netto laut Angaben der Kommission.

(19)  Ziffer 19 der Stellungnahme Nr. 4/2005.

(20)  SEC(2011) 876 als Begleitpapier zum geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Rates, siehe insbesondere Seite 51.

(21)  Im laufenden Finanzrahmen war der erste Beitrag gemäß Beschluss 2007/436/EG, Euratom am 1. Juni 2009 erfolgt.

(22)  Siehe beispielsweise Ziffern 2.16 und 2.31-2.33 des Jahresberichts 2010 des Hofes.

(23)  Ziffer 14 der Stellungnahme Nr. 4/2005 und Ziffer 9 Buchstaben b und c der Stellungnahme Nr. 2/2006.

(24)  Ziffer 11 der Stellungnahme Nr. 2/2008.