ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CE2012.099.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 99E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
3. April 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2010-2011
Sitzungen vom 23. bis 25. November 2010
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 34 E vom 3.2.2011 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 23. November 2010

2012/C 099E/01

EZB-Jahresbericht 2009
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Jahresbericht der EZB für 2009 (2010/2078(INI))

1

2012/C 099E/02

Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zur Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und zur Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten (2010/2071(INI))

7

2012/C 099E/03

Die Arbeit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU 2009
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu den Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP/EU 2009 (2010/2236(INI))

15

2012/C 099E/04

Zivil-, handels- und familienrechtliche Aspekte sowie Aspekte des internationalen Privatrechts im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu zivil-, handels- und familienrechtlichen Aspekten sowie zu Aspekten des internationalen Privatrechts des Aktionsplans zur Umsetzung des Stockholmer Programms (2010/2080(INI))

19

 

Mittwoch, 24. November 2010

2012/C 099E/05

Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010 zu dem Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA)

27

 

Donnerstag, 25. November 2010

2012/C 099E/06

Haushaltsplan 2011
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu den laufenden Verhandlungen über den Haushaltsplan 2011

30

2012/C 099E/07

Menschenrechte, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (2009/2219(INI))

31

2012/C 099E/08

Bericht über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten 2009
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu dem Jahresbericht 2009 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2010/2059(INI))

39

2012/C 099E/09

Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an den Empfehlungsentwurf an die Europäische Kommission in der Beschwerdesache 676/2008/RT (gemäß Artikel 205 Absatz 2 erster Teil)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zum Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an seinen Empfehlungsentwurf an die Europäische Kommission in der Beschwerde 676/2008/RT (2010/2086(INI))

43

2012/C 099E/10

26. Jahresbericht über die Überwachung der Anwendung des Rechts der Europäischen Union (2008)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu dem 26. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Rechts der Europäischen Union (2008) (2010/2076(INI))

46

2012/C 099E/11

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im digitalen Zeitalter: Zukunft des dualen Systems
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im digitalen Zeitalter: die Zukunft des dualen Systems (2010/2028(INI))

50

2012/C 099E/12

10. Jahrestag der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrats über die Rolle der Frauen für die Wahrung von Frieden und Sicherheit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zum 10. Jahrestag der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit

56

2012/C 099E/13

Die Lage der Bienenzucht
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur Lage der Bienenzucht

60

2012/C 099E/14

Neue Energiestrategie für Europa 2011-2020
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu dem Thema Weg zu einer neuen Energiestrategie für Europa 2011-2020 (2010/2108(INI))

64

2012/C 099E/15

Vorbereitungen auf die Konferenz über den Klimawandel in Cancún (29. November - 10. Dezember 2010)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur Klimakonferenz in Cancún (COP 16)

77

2012/C 099E/16

Lage in West-Sahara
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur Lage in West-Sahara

87

2012/C 099E/17

Ukraine
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur Ukraine

89

2012/C 099E/18

Internationale Handelspolitik vor dem Hintergrund der Zwänge des Klimawandels
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels (2010/2103(INI))

94

2012/C 099E/19

Soziale Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (2009/2201(INI))

101

2012/C 099E/20

Wettbewerbsregeln für den Bereich der horizontalen Zusammenarbeit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur Überprüfung der Wettbewerbsregeln für den Bereich der horizontalen Zusammenarbeit

112

2012/C 099E/21

Irak - insbesondere Todesstrafe (einschließlich des Falls Tariq Aziz) und Angriffe auf christliche Gemeinschaften
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zum Irak – Todesstrafe, insbesondere im Fall von Tariq Aziz, und Angriffe auf christliche Gemeinschaften

115

2012/C 099E/22

Tibet – Pläne, Chinesisch zur wichtigsten Unterrichtssprache zu machen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu Tibet – Pläne, Chinesisch zur wichtigsten Unterrichtssprache zu machen

118

2012/C 099E/23

Birma - Durchführung der Wahlen und Freilassung der Oppositionsführerin Aung San Suu Kyi
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu Birma – Durchführung der Wahlen und Freilassung der Oppositionsführerin Aung San Suu Kyi

120

2012/C 099E/24

Bekämpfung von Darmkrebs in der Europäischen Union
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur Bekämpfung von Darmkrebs in der Europäischen Union

124

2012/C 099E/25

Lager Ashraf
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zum Lager Ashraf

125

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 23. November 2010

2012/C 099E/26

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU: Irland, Überschwemmungen im November 2009
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0534 – C7-0283/2010 – 2010/2216(BUD))

126

ANLAGE

127

2012/C 099E/27

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Noord Brabant und Zuid Holland, Abteilung 18/Niederlande
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/027 NL/Noord Brabant und Zuid Holland Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2010)0529 – C7-0309/2010 – 2010/2225(BUD))

128

ANLAGE

130

2012/C 099E/28

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Drenthe, Abteilung 18/Niederlande
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/030 NL/Drenthe, Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2010)0531 – C7-0310/2010 – 2010/2226(BUD))

131

ANLAGE

133

2012/C 099E/29

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Limburg, Abteilung 18/Niederlande
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/028 NL/Limburg, Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2010)0518 – C7-0311/2010 – 2010/2227(BUD))

134

ANLAGE

136

2012/C 099E/30

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Gelderland und Overijssel, Abteilung 18/Niederlande
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/029 NL/Gelderland und Overijssel, Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2010)0528 – C7-0312/2010 – 2010/2228(BUD))

137

ANLAGE

139

2012/C 099E/31

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Noord Holland und Utrecht, Abteilung 18/Niederlande
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/026 NL/Noord Holland und Utrecht, Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2010)0530 – C7-0313/2010 – 2010/2229(BUD))

140

ANLAGE

142

2012/C 099E/32

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Noord Holland und Zuid Holland, Abteilung 58/Niederlande
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/024 NL/Noord Holland und Zuid Holland, Anteilung 58, Niederlande) (KOM(2010)0532 – C7-0314/2010 – 2010/2230(BUD))

143

ANHANG

145

2012/C 099E/33

Im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährte Beihilfe ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe (KOM(2010)0336 – C7-0157/2010 – 2010/0183(COD))

146

P7_TC1-COD(2010)0183Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe

147

2012/C 099E/34

Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen Internationalen Freinamen (INN) und für bestimmteErzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen Internationalen Freinamen (INN) und für bestimmte Erzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, sowie zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (KOM(2010)0397 – C7-0193/2010 – 2010/0214(COD))

147

P7_TC1-COD(2010)0214Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates hinsichtlich der Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen Internationalen Freinamen (INN) und für bestimmte Erzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden

148

2012/C 099E/35

Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit EG/Ukraine ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (11364/2010 – C7-0187/2010 – 2009/0062(NLE))

148

2012/C 099E/36

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EU/Regierung der Färöer ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden (11365/2010 – C7-0184/2010 – 2009/0160(NLE))

149

2012/C 099E/37

Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit EG/Japan ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (11363/2010 – C7-0183/2010 – 2009/0081(NLE))

149

2012/C 099E/38

Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit EG/Jordanien ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (11362/2010 – C7-0182/2010 – 2009/0065(NLE))

150

2012/C 099E/39

Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen (09335/2010 – C7-0338/2010 – 2010/0094(NLE))

151

2012/C 099E/40

Gemeinsames Mehrwertsteuersystem und die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten (KOM(2010)0331 – C7-0173/2010 – 2010/0179(CNS))

152

2012/C 099E/41

Langfristiger Plan für den Sardellenbestand im Golf von Biskaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biskaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen (KOM(2009)0399 – C7-0157/2009 – 2009/0112(COD))

154

P7_TC1-COD(2009)0112Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biskaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen

155

ANHANG I

162

ANHANG II

165

ANHANG III

166

2012/C 099E/42

Mehrjahresplan für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (KOM(2009)0189 – C7-0010/2009 – 2009/0057(COD))

167

P7_TC1-COD(2009)0057Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen

168

ANHANG

175

2012/C 099E/43

Verbot der Fangaufwertung und der Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs in der Ostsee, den Belten und dem Öresund ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates hinsichtlich des Verbots der Fangaufwertung und der Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (KOM(2010)0325 – C7-0156/2010 – 2010/0175(COD))

176

P7_TC1-COD(2010)0175Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates hinsichtlich des Verbots der Fangaufwertung und der Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs in der Ostsee, den Belten und dem Öresund

177

2012/C 099E/44

Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (KOM(2009)0541 – C7-0272/2009 – 2009/0153(COD))

177

P7_TC1-COD(2009)0153Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

178

2012/C 099E/45

Staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (KOM(2010)0372 – C7-0296/2010 – 2010/0220(NLE))

178

 

Mittwoch, 24. November 2010

2012/C 099E/46

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2010: Einzelplan III - Kommission - Solidaritätsfonds der EU: Überschwemmungen in Irland - Verwirklichung von Ziel Nr. 1 des ESF (2000 bis 2006)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III – Kommission (16722/2010 – C7-0388/2010 – 2010/2217(BUD))

185

2012/C 099E/47

Protokoll über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU/Moldau ***
P7_TA(2010)0428
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union (10496/2010 – C7-0330/2010 – 2010/0102(NLE))

186

2012/C 099E/48

Information über Arzneimittel (Gemeinschaftskodex für Arzneimittel) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in Bezug auf die Information der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Arzneimittel (KOM(2008)0663 – C6-0516/2008 – 2008/0256(COD))

187

P7_TC1-COD(2008)0256Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in Bezug auf die Information der Patienten und der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Arzneimittel ( 1 )

188

2012/C 099E/49

Information über Arzneimittel (Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Arzneimitteln) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur in Bezug auf die Information der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Humanarzneimittel (KOM(2008)0662 – C6-0517/2008 – 2008/0255(COD))

203

P7_TC1-COD(2008)0255Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur in Bezug auf die Information der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Humanarzneimittel ( 1 )

204

2012/C 099E/50

Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) (KOM(2008)0809 – C6-0471/2008 – 2008/0240(COD))

207

P7_TC1-COD(2008)0240Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung)

208

ANHANG

209

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

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(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2010-2011 Sitzungen vom 23. bis 25. November 2010 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 34 E vom 3.2.2011 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 23. November 2010

3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/1


Dienstag, 23. November 2010
EZB-Jahresbericht 2009

P7_TA(2010)0418

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Jahresbericht der EZB für 2009 (2010/2078(INI))

2012/C 99 E/01

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Europäischen Zentralbank (EZB) für 2009,

gestützt auf Artikel 284 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf Artikel 15 des dem Vertrag als Anhang beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2. April 1998 zur demokratischen Rechenschaftspflicht in der dritten Phase der WWU (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Oktober 2009 über die jährliche Erklärung zum Euroraum 2009 (KOM(2009)0527) und das diese Mitteilung begleitende Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2009)1313/2),

in Kenntnis des Berichts der Hochrangigen Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière vom 25. Februar 2009,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 23. September 2009 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (KOM(2009)0499),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 23. September 2009 für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank (KOM(2009)0500),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2010 zum Jahresbericht der EZB für 2008 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 zu Euro@10: zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion – Errungenschaften und Herausforderungen (3),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0314/2010),

A.

in der Erwägung, dass das reale Gesamt-BIP in der Eurozone im Jahre 2009 nach der Verschärfung der Finanzkrise im Zuge des Zusammenbruchs von Lehman Brothers um 4,1 % gesunken ist, und dass sich hinter einer solchen pauschalen Zahl große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten der Eurozone verbergen,

B.

in der Erwägung, dass die durchschnittliche Jahresinflation bei 0,3 % lag und die mittel- bis langfristigen Inflationserwartungen im Rahmen der Ziele der EZB, die Inflationsraten niedrig und nahe bei 2 % zu halten, lagen,

C.

in der Erwägung, dass die allgemeinen durchschnittlichen Defizitquoten der öffentlichen Haushalte in der Eurozone um etwa 6,3 % gestiegen sind und die öffentliche Verschuldungsquote im Verhältnis zum BIP in der Eurozone von 69,4 % des BIP im Jahre 2008 auf 78,7 % im Jahre 2009 gestiegen ist,

D.

in der Erwägung, dass der Wechselkurs des Euro gegenüber dem US-Dollar von 1,39 USD am 2. Januar 2009 auf 1,26 USD Mitte März 2009 fiel, sich Anfang Dezember 2009 auf einen Spitzenwert von 1,51 USD erholte und 2010 auf einen Tiefstkurs von 1,19 USD fiel, der am 2. Juni 2010 erreicht wurde,

E.

in der Erwägung, dass im Jahr 2009 der Wechselkurs des Renminbi gegenüber dem Euro von den chinesischen Behörden nicht korrekt festgesetzt wurde und der Euro somit gegenüber der chinesischen Währung künstlich stark war,

F.

in der Erwägung, dass die EZB ihren Zinssatz auf 1 % nach unten angepasst und mit Hilfe umfangreicher und beispielloser nicht standardmäßiger Maßnahmen die Unterstützung der Kreditwirtschaft fortgesetzt hat, sowie in der Erwägung, dass sich die Bilanzsumme der EZB das ganze Jahr 2009 hindurch deutlich erhöht hat,

G.

in der Erwägung, dass es im Euroraum in der zweiten Hälfte des Jahres 2009 Anzeichen einer wirtschaftlichen Stabilisierung gegeben hat und dass die vierteljährlichen Wachstumsraten zwar noch schwach sind, dennoch aber wieder im positiven Bereich liegen, auch wenn diese pauschalen Zahlen deutlich machen, dass sich dieser Trend nicht in allen Mitgliedstaaten des Euroraums widerspiegelt, von denen einige sich in demselben Zeitraum nach wie vor in einer Rezession befanden,

H.

in der Erwägung, dass die EZB vor der in mehreren Ländern des Euroraums eingetretenen öffentlichen Schuldenkrise für 2010 eine reale BIP-Wachstumsrate zwischen 0,1 % und 1,5 % in der Eurozone erwartet hatte,

Einleitung

1.

begrüßt den Umstand, dass der Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist und der EZB den Status eines Organs der Europäischen Union verleiht, wodurch die Verantwortung des Parlaments gesteigert wird, da das Parlament jenes Organ darstellt, durch das die EZB gegenüber den europäischen Bürgern in erster Linie rechenschaftspflichtig ist;

2.

begrüßt die Wiederaufnahme des Währungsdialogs mit dem neuen Europäischen Parlament nach den Wahlen vom Juni 2009;

3.

befürwortet die Einführung des Euro durch Estland am 1. Januar 2011;

4.

weist darauf hin, dass geldpolitische Maßnahmen für die reale Preisentwicklung nur einen Faktor neben anderen darstellen, wobei sich in den letzten Jahren vor allem spekulative Tendenzen auf einzelnen Märkten und eine zunehmende und absehbare Verknappung natürlicher Ressourcen preistreibend ausgewirkt haben;

5.

verweist darauf, dass diese Ungleichgewichte eine angemessene Geldpolitik innerhalb der Eurozone vor erhebliche Schwierigkeiten stellen; fordert die Regierungen deshalb zu einer Koordinierung ihrer Wirtschaftspolitiken auf;

Wirtschaftliche und finanzielle Stabilität

6.

stellt fest, dass zwischen den Volkswirtschaften der Eurozone weiterhin erhebliche makroökonomische Ungleichgewichte bestehen;

7.

vertritt die Auffassung, dass die Finanzkrise in einigen Ländern des Euroraums eine ernsthafte Angelegenheit für den Euroraum insgesamt ist und Funktionsstörungen des Eurogebiets widerspiegelt; vertritt die Auffassung, dass diese Entwicklung die Notwendigkeit für Reformen und eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik innerhalb des Eurogebiets belegt;

8.

fordert die Kommission und die Zentralbank eindringlich auf, entsprechend dem Vorschlag des Baseler Ausschusses zu Basel III Vorschläge zu erarbeiten, mit denen verbindliche Regeln für die Einführung eines antizyklischen Puffers festgelegt werden; fordert den Rat, die Kommission und die Zentralbank auf, sich bei der künftigen Ratifizierung der Vorschläge des Baseler Ausschusses auf der Ebene der G 20 für eine konsequente und zügige Umsetzung der Vorschläge einzusetzen;

9.

verweist auf den Umstand, dass die Grundsätze des Stabilitäts- und Wachstumspaktes in der Vergangenheit nicht in allen Fällen umfassend beachtet wurden; erinnert daran, dass das Ziel einer Wiederherstellung des Gleichgewichts der öffentlichen Finanzen und einer Verringerung der Verschuldung für überschuldete Staaten zwar eine Notwendigkeit darstellt, dies allein aber das Problem der wirtschaftlichen Ungleichgewichte zwischen den Ländern des Eurogebiets und darüber hinaus zwischen den Mitgliedstaaten der EU nicht beheben wird; fordert deshalb eine vorbehaltlose und einheitlichere Anwendung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes; vertritt die Auffassung, dass der Pakt durch den Aufbau eines Frühwarnsystems zur Erkennung möglicher Defizite beispielsweise in Form eines „Europäischen Semesters“ ergänzt werden sollte, um so nicht nur die Überwachung zu verstärken und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik zur Gewährleistung einer fiskalpolitischen Konsolidierung zu verbessern, sondern auch das Ziel verfolgt werden sollte, über die haushaltspolitische Dimension hinaus andere makroökonomische Ungleichgewichte anzugehen und die Durchsetzungsverfahren zu verstärken;

10.

ist der Auffassung, dass unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen, um mit der allmählichen Verringerung der Defizite zu beginnen und das Vertrauen in die europäischen öffentlichen Finanzen wieder herzustellen;

11.

stellt fest, dass eine Währungsunion auf eine solide und verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitik angewiesen ist, um sich als widerstandsfähig zu erweisen; bedauert, dass in der Wirtschafts- und Währungsunion die Betonung vorwiegend auf den währungspolitischen Aspekten lag;

12.

ist der Auffassung, dass Mitgliedstaaten, die sich nicht an die Vorschriften des Eurogebiets über öffentliche Finanzen und den Zugang zu verlässlichen Statistiken halten, einem erweiterten und verschärften Maßnahmenpaket unterliegen sollten, um eine genauere Beachtung der Vorschriften zu gewährleisten;

13.

geht davon aus, dass aufgrund eines fehlenden im Voraus festgelegten Mechanismus zum Krisenmanagement und des Verhaltens mancher Regierungen eine rasche Lösung der öffentlichen Schuldenkrise in einigen Mitgliedstaaten des Eurogebiets erschwert wurde und auch in Zukunft die Fähigkeit der WWU, in möglichen vergleichbaren Situationen rasch zu reagieren, schwächen wird; fordert deshalb die Vorlage eines dauerhaften Rahmens für das Krisenmanagement;

14.

fordert, dass finanzielle Hilfen für EU-Länder, die sich in einer Schuldenkrise befinden, so konzipiert sein müssen, dass sie die Rückzahlung von Krediten, einen ausgeglichenen Haushalt und wirtschaftliche Reformen begünstigen, und weist auf die Gefahr hin, dass Kredite zu Finanzhilfen werden, die zur Kreditaufnahme und zur Verschuldung ermutigen;

15.

fordert deshalb die Kommission auf, Vorschläge zur Stärkung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes vorzulegen, in denen konkrete Ziele für eine Überwindung der wettbewerbsspezifischen Kluft zwischen den europäischen Volkswirtschaften im Hinblick auf die Schaffung von Anreizen für ein beschäftigungsförderndes Wachstum enthalten sind;

16.

teilt die Bedenken in Bezug auf mögliche Spekulationen gegen den Euro;

17.

ist der Auffassung, dass die Entwicklung des Kreditwachstums und der Preise von Vermögenswerten in der EU und in den Mitgliedstaaten ein entscheidender Indikator für eine wirksame Überwachung der Finanzstabilität innerhalb der WWU und in der EU insgesamt ist;

18.

ist besorgt über die anhaltenden Spannungen auf den Märkten für Staatsanleihen im Eurogebiet, die sich in einer Ausweitung der Zinsspannen niederschlagen; ist der Auffassung, dass die Flucht in sichere Anlageformen, die durch Panikwellen während der gegenwärtigen Finanzkrise ausgelöst wurde, zu massiven Verzerrungen und teuren negativen Externalitäten geführt hat;

19.

fordert eine zeitgerechte Umsetzung der Verordnung über Ratingagenturen (Verordnung (EG) Nr. 1060/2009) und begrüßt den Vorschlag der Kommission vom 2. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen; fordert die Kommission aber gleichzeitig auf, darüber hinauszugehen und Vorschläge für eine strengere Überwachung der Arbeitsweise dieser Agenturen, für eine Optimierung der Zuverlässigkeit von Ratingagenturen und für eine Prüfung der Möglichkeiten zur Schaffung einer Europäischen Ratingagentur vorzulegen; betont, dass sich das Rating der öffentlichen Verschuldung des Eurogebiets während der Krise als problematisch erwiesen hat;

Governance und Entscheidungsfindung

20.

unterstreicht die Unabhängigkeit der EZB;

21.

empfiehlt, dass die EZB die Transparenz ihrer Arbeit steigert, um ihre Legitimität und Vorhersehbarkeit zu verbessern; weist darauf hin, dass eine solche Transparenz auch in Bezug auf die internen Modelle erforderlich ist, die zur Bewertung illiquider Sicherheiten verwendet werden, und bei den Bewertungen spezifischer Wertpapiere, die als Sicherheiten angeboten werden;

22.

vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht des neuen Rechtsstatus der EZB aufgrund des Vertrags von Lissabon die vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für das Direktorium speziellen Anhörungen im zuständigen parlamentarischen Ausschuss und einer anschließenden Abstimmung durch das Europäische Parlament unterliegen sollten; stellt fest, dass darüber hinaus seit dem Ausbruch der Krise der EZB eine entscheidende Rolle zukommt, und ist deshalb der Auffassung, dass dies mit einer verstärkten Transparenz und Rechenschaftspflicht einhergehen sollte;

23.

begrüßt es, dass der Euro-Gruppe im Vertrag von Lissabon Rechtspersönlichkeit verliehen wurde und dass die EZB an den Sitzungen der Euro-Gruppe teilnimmt;

24.

betont seine Entschlossenheit, den Währungsdialog als wichtigen Bestandteil der demokratischen Kontrolle der EZB fortzusetzen;

25.

begrüßt den Vorschlag zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), mit dem die derzeitige Lücke in der Finanzaufsicht auf Makroebene geschlossen werden wird; fordert die EZB auf, eindeutige Modelle und Definitionen festzulegen, um eine effiziente Arbeitsweise und Rechenschaftspflicht des Ausschusses zu gewährleisten; fügt hinzu, dass alle neuen Aufgaben, die der EZB im Hinblick auf den ESRB übertragen werden, die Unabhängigkeit der EZB in keiner Weise beeinträchtigen werden;

26.

stellt fest, dass das Konzept, demzufolge der ESRB lediglich Warnungen und Empfehlungen ohne Durchsetzungscharakter ausgeben soll, in Bezug auf Verantwortlichkeit und effiziente Umsetzung nicht befriedigend ist; bedauert, dass der ESRB nicht selbst das Vorhandensein einer Krisensituation feststellen kann;

27.

begrüßt den Vorschlag, den Vorsitzenden des ESRB in einem anderen Rahmen als dem der währungspolitischen Dialoge im Europäischen Parlament anzuhören;

Überwindung der Krise

28.

geht davon aus, dass die Erholung der wirtschaftlichen Tätigkeit im zweiten Halbjahr 2009 ein Ergebnis der von den Regierungen und Zentralbanken ab Ende 2008 weltweit ergriffenen außerordentlichen Maßnahmen in Form von Garantien für Verbindlichkeiten von Banken, Kapitalspritzen und Strukturen zur Vermögenssicherung gewesen ist;

29.

weist darauf hin, dass die Finanzkrise im Euroraum eine Solvenzkrise ist, die sich anfänglich als Liquiditätskrise darstellte; ist der Ansicht, dass eine solche Situation langfristig nicht dadurch gelöst werden kann, dass man hoch verschuldeten Volkswirtschaften einfach neue Kredite und Liquiditäten zur Verfügung stellt und dies mit Plänen für eine beschleunigte Haushaltskonsolidierung kombiniert;

30.

vertritt ebenso die Auffassung, dass die Krise einen Trend in der Wirtschaftspolitik der letzten Jahre aufgezeigt hat, der zu dem derzeitigen hohen Niveau der öffentlichen und der privaten Verschuldung beigetragen hat, deren Behebung viele Jahre dauern wird; geht davon aus, dass einige Teile Europas mehr Schwierigkeiten haben werden als andere, die Folgen und Auswirkungen der Krise zu überwinden und ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, neue Innovationen und mehr Beschäftigung zu erreichen; hebt hervor, dass in ganz Europa Reformen durchgeführt werden müssen;

31.

erinnert daran, dass zwischen 1999 und 2007, also vor Ausbruch der Finanzkrise, der öffentliche Schuldenstand im Verhältnis zum BIP des Eurogebiets und der gesamten EU ebenso wie der öffentliche Schuldenstand in den meisten Mitgliedstaaten rückläufig war, wohingegen die Verschuldung der privaten Haushalte und der Unternehmen sowie die Fremdkapitalaufnahme des Finanzsektors im gleichen Zeitraum stark angestiegen waren;

32.

erinnert daran, dass die enorme Zunahme der öffentlichen Verschuldung in mehreren Mitgliedstaaten seit 2008 dadurch ausgelöst wurde, dass die betreffenden Länder mit Exzessen konfrontiert waren, die zuvor durch ein unhaltbares Wachstum der privaten Verschuldung und gewaltige Finanzblasen verursacht worden waren; ist daher der Auffassung, dass die gegenwärtige Krise klar gezeigt hat, dass auch die Haushaltslage unhaltbar ist, wenn die Finanzierung des Privatsektors unhaltbar ist;

33.

stellt fest, dass die Krise und die anschließenden „Rettungs“- und Konjunkturprogramme zu weitreichenden Austeritätsmaßnahmen einiger Mitgliedstaaten geführt haben, die aber gleichzeitig die Handlungsfähigkeit der Regierungen ganz erheblich einschränken;

34.

warnt davor, dass diese Austeritätspakete nicht zu Maßnahmen führen sollten, die eine erhebliche Dämpfung der wirtschaftlichen Erholung nach sich ziehen, was ein neues Modell der wirtschaftspolitischen Steuerung mit Instrumenten und einem Zeitrahmen erfordert, die ein Gleichgewicht zwischen der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte und den Anforderungen im Hinblick auf Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen und in die nachhaltige Entwicklung herstellen können;

35.

betont, dass die mangelnde Kreditzufuhr zugunsten der Realwirtschaft, insbesondere zugunsten der KMU, sowohl auf eine rückläufige Nachfrage aufgrund rückläufiger Aktivitäten in der Realwirtschaft zurückzuführen war als auch auf die Weigerung der Banken, Kredite zu vergeben;

36.

hebt hervor, dass einige Banken in den Mitgliedstaaten in hohem Maße auf die Bereitstellung von Liquidität durch die EZB angewiesen waren;

37.

stellt fest, dass die von der EZB seit Oktober 2008 eingeleiteten außergewöhnlichen Maßnahmen zur Stützung der Kredite sich insoweit als erfolgreich erwiesen haben, als sie eine Verschärfung der Rezession und weitere Turbulenzen auf den Finanzmärkten verhindert haben; wiederholt, dass eine Aufhebung dieser Maßnahmen in zeitlicher Hinsicht sorgfältig gewählt und mit den nationalen Regierungen insbesondere im Hinblick auf den kollektiven und gleichzeitigen Rückgriff auf Sparmaßnahmen in vielen Mitgliedstaaten sorgfältig koordiniert werden muss;

38.

ist jedoch darüber besorgt, dass die Ausstiegsstrategie der EZB eine asymmetrische Wirkung entfalten könnte, da es hinsichtlich des Konjunkturzyklus große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten der Eurogebiete gibt;

39.

würde es begrüßen, wenn die Europäische Zentralbank im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen Staatsanleihen von Ländern des Eurogebiets allgemein als Sicherheit akzeptieren und sich damit der bewährten Praxis der Bank of England und der Federal Reserve Bank anschließen würde;

40.

unterstreicht, dass ein allmählicher Ausstieg aus den öffentlichen Defiziten und die langfristige Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen für das Eurogebiet insgesamt von entscheidender Bedeutung sind;

41.

nimmt die Anzahl der Vorschläge in der EU zur Vollendung der aufsichtsrechtlichen Vorkehrungen, zur Bewältigung der Krise und zur Regulierung des Schatten-Bankensektors zur Kenntnis;

42.

teilt die Bedenken in Bezug auf die prozyklischen Aspekte der derzeit geltenden regulatorischen, aufsichtsrechtlichen, buchungstechnischen und steuerrechtlichen Bestimmungen, die zu einer Verstärkung der Fluktuationen führen, die ihrerseits fester Bestandteil des Funktionierens einer Marktwirtschaft sind;

43.

unterstreicht die Notwendigkeit einer entschiedenen Stärkung der Kapitalpolster der Banken und einer Anhebung der Qualität des Kapitals und begrüßt die Vorschläge des Baseler Ausschusses zur engeren Definition von hartem Eigenkapital und zur Einführung höherer Eigenkapitalquoten; weist ebenfalls nachdrücklich auf die Beziehungen zwischen der Finanzwirtschaft und der Realwirtschaft und auf die Auswirkungen, die eine Regulierung der einen auf die andere haben kann, hin;

44.

vertritt die Auffassung, dass das globale Finanzsystem so ausgerichtet werden muss, dass es weniger anfällig ist, und dass auf weltweiter Ebene Lehren aus der Krise gezogen werden müssen, um so Systemrisiken zu senken, Finanzblasen zu bewältigen und die Qualität des Risikomanagements und die Transparenz der Finanzmärkte zu verbessern, wobei mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass ihre grundlegende Aufgabe darin besteht, die Realwirtschaft mit Finanzmitteln auszustatten;

Außendimension

45.

stellt fest, dass der Euro im Laufe des Jahres 2009 seine Stellung als internationale Währung gestärkt hatte, im Jahre 2010 jedoch erheblichem Druck ausgesetzt war;

46.

weist darauf hin, dass der Euro in einer Zeit großer Wechselkursschwankungen stärker geworden ist, insbesondere gegenüber dem US-Dollar und dem Renminbi, und bekundet seine Besorgnis darüber, dass dies eine schädliche Auswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit des Eurogebiets haben könnte;

47.

weist darauf hin, dass die Stärke des Euro teilweise auf die schwachen wirtschaftlichen Aktivitäten in den USA zurückzuführen war, wo das Leistungsbilanzdefizit 2009 auf unter 3 % des BIP zurückging und das Bundeshaushaltsdefizit im Haushaltsjahr 2009 auf etwa 10 % des BIP anstieg, wogegen die Schwächung des Euro u.a. auch mit dem mangelnden Vertrauen der weltweiten Märkte in einzelne hochverschuldete EU-Mitgliedstaaten zusammenhing; teilt die Bedenken in Bezug auf eine Ausweitung der Geldmenge in den USA und – in geringerem Umfang – auch in der EU;

48.

ist besorgt über die Auswirkungen der Volatilität der Wechselkurse und der Carry-Trade-Geschäfte für die globale Finanzstabilität und die Realwirtschaft;

49.

unterstreicht, dass das Eurogebiet ungeachtet der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise um neue Mitgliedstaaten erweitert werden sollte, weist jedoch darauf hin, dass die Erfüllung der Maastricht-Kriterien eine Grundvoraussetzung für eine Mitgliedschaft im Eurogebiet darstellt; begrüßt den Umstand, dass alle Mitgliedstaaten, die diese Kriterien erfüllen, den Euro zügig einführen;

50.

vertritt die Auffassung, dass die Übernahme des Euro durch Estland den Status dieser Währung trotz öffentlicher Schuldenkrise aufzeigt; ist davon überzeugt, dass dieser Status weitere Mitgliedstaaten dazu bewegen wird, die Mitgliedschaft im Eurogebiet zu beantragen;

*

* *

51.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Eurogruppe und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.


(1)  ABl. C 138 vom 4.5.1998, S. 177.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0090.

(3)  ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 8.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/7


Dienstag, 23. November 2010
Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten

P7_TA(2010)0419

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zur Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und zur Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten (2010/2071(INI))

2012/C 99 E/02

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die europäische Sicherheitsstrategie mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, und auf den Bericht über ihre Umsetzung mit dem Titel „Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel“, der vom Europäischen Rat am 11. und 12. Dezember 2008 gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union, die vom Europäischen Rat am 25. und 26. März 2010 gebilligt wurde,

in Kenntnis der vom Rat am 26. April 2010 angenommenen Schlussfolgerungen zur GSVP,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen zur ESVP und der Erklärung mit dem Titel „Zehn Jahre ESVP – Chancen und Herausforderungen“, die vom Rat am 17. November 2009 angenommen wurde,

in Kenntnis der Erklärung zur Stärkung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2008 angenommen wurde, und der Erklärung zur Stärkung der Fähigkeiten, die vom Rat am 11. Dezember 2008 angenommen wurde,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes, die vom Europäischen Rat am 20. Juni 2000 in Santa Maria da Feira und am 16. Juni 2001 in Göteborg angenommen wurden, des EU-Programms zur Verhütung gewaltsamer Konflikte, das ebenfalls am 16. Juni 2001 in Göteborg angenommen wurde, des Zivilen Planziels 2008, das am 17. Dezember 2004 vom Europäischen Rat gebilligt wurde, und des Zivilen Planziels 2010, das am 19. November 2007 vom Rat gebilligt wurde,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes, die vom Europäischen Rat am 11. Dezember 1999 angenommen wurden (Planziel 2003), und des Planziels 2010, das am 17. Mai 2004 vom Rat gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 zur Stärkung der chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Sicherheit (CBRN-Sicherheit) in der Europäischen Union und zur Annahme eines CBRN-Aktionsplans der EU,

unter Hinweis auf das Arbeitspapier „Umsetzung der Resolution 1325 – untermauert durch die Resolution 1820 – des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Kontext der ESVP“, das am 3. Dezember 2008 vom Rat gebilligt wurde, und auf das Dokument des Rates zur durchgängigen Einbeziehung der Menschenrechte in die ESVP vom 14. September 2006,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zum jüngsten Erdbeben in Haiti, in der die Schaffung einer EU-Katastrophenschutztruppe gefordert wird (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2),

in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (3),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0308/2010),

Allgemeine Überlegungen

1.

erinnert daran, dass sich die EU verpflichtet hat, eine gemeinsame Politik und gemeinsame Maßnahmen festzulegen und zu verfolgen, um im Einklang mit der UN-Charta den Frieden zu erhalten, Konflikte zu vermeiden, die Konfliktnachsorge auszubauen und die internationale Sicherheit zu stärken sowie die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu konsolidieren und zu unterstützen, und Menschen Hilfe zu leisten, die von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind;

2.

betont, dass die interne und die externe Sicherheit immer mehr miteinander verknüpft sind und dass die EU durch die Entwicklung ihres Krisenmanagements, der Konfliktverhütung und der Friedenskonsolidierung sowie von Fähigkeiten unter Beachtung der vorstehend erwähnten Ziele auch dazu beiträgt, die Sicherheit ihrer eigenen Bürger und Bürgerinnen zu schützen;

3.

betont, dass die EU – hauptsächlich durch ihr ziviles Krisenmanagement – einen wesentlichen Beitrag zur weltweiten Sicherheit leistet und dass sich dabei ihre wichtigsten Werte und Grundsätze widerspiegeln;

4.

betont, dass sich wirksame Reaktionen auf die Krisen und Sicherheitsbedrohungen von heute, einschließlich Naturkatastrophen, sowohl auf wirksame zivile als auch wirksame militärische Fähigkeiten stützen können müssen und oft eine engere Zusammenarbeit zwischen ihnen erforderlich machen; erinnert daran, dass die Entwicklung des umfassenden Ansatzes der EU und ihrer kombinierten militärischen und zivilen Fähigkeiten im Bereich des Krisenmanagements schon immer entscheidende Merkmale der GSVP waren und den Kern ihres zusätzlichen Nutzens darstellen; erinnert gleichzeitig daran, dass die GSVP nicht das einzige zur Verfügung stehende Instrument ist und dass GSVP-Missionen als Teil einer breiteren EU-Strategie genutzt werden sollten;

5.

erinnert daran, dass ein Weißbuch der EU zu Sicherheit und Verteidigung auf der Grundlage von systematischen und strengen, von den Mitgliedstaaten nach gemeinsamen Kriterien und einem gemeinsamen Zeitplan durchgeführten Überprüfungen im Bereich Sicherheit und Verteidigung notwendig ist, in dem die Ziele der Union im Bereich Sicherheit und Verteidigung, ihre Interessen und Bedürfnisse klarer im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Mitteln und Ressourcen festgelegt werden; betont, dass in dem Weißbuch auch bestimmt werden sollte, in welchen Bereichen und unter welchen Bedingungen eine engere zivil-militärische Zusammenarbeit wünschenswert ist, um zur Erreichung dieser Ziele beizutragen; ist der Auffassung, dass das Weißbuch der EU explizit Möglichkeiten für eine Bündelung der Ressourcen auf EU-Ebene sowie eine Spezialisierung auf nationaler Ebene und eine Harmonisierung der Fähigkeiten ermitteln sollte, um große Skaleneffekte zu erzielen;

Stärkung der zivil-militärischen Koordinierung

6.

betont, dass die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) dazu beitragen sollte, einen wirklich umfassenden europäischen Ansatz zum zivilen und militärischen Krisenmanagement, zur Konfliktverhütung und zur Friedenskonsolidierung weiterzuentwickeln und der EU angemessene Strukturen, eine angemessene Personaldecke und angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, um ihrer weltweiten Verantwortung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen gerecht zu werden;

7.

unterstützt uneingeschränkt die Übertragung der GSVP-Strukturen, einschließlich der Direktion Krisenbewältigung und Planung, des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen, des militärischen Personals der EU und des Lagezentrums, auf den EAD unter der direkten Leitung und Verantwortung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik; erinnert an die Zusage der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin, dafür zu sorgen, dass sie in enger Zusammenarbeit und Synergie mit den entsprechenden Referaten der Kommission arbeiten werden, die auf den EAD übertragen wurden und die sich mit der Planung und der Programmplanung der Krisenreaktion, der Konfliktverhütung und der Friedenskonsolidierung beschäftigen; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass diese Referate gleichberechtigt mit den GSVP-Strukturen zusammenarbeiten; betont, dass keine formelle oder informelle Kontrolle der Planung von durch das Stabilitätsinstrument finanzierten Maßnahmen durch GSVP-Strukturen hinnehmbar ist, und besteht darauf, dass die übertragenen Kommissionsstrukturen nicht aufgelöst werden dürfen;

8.

ermutigt zugunsten der Entwicklung des umfassenden Ansatzes der EU auch zu einer engen Koordinierung zwischen dem EAD und allen einschlägigen Referaten, die bei der Kommission verbleiben, insbesondere denjenigen, die sich mit Entwicklung, humanitärer Hilfe, Zivilschutz und öffentlicher Gesundheit beschäftigen; betont, dass direkte Verbindungen zwischen dem EAD und den GSVP-Agenturen, d. h. der Europäischen Verteidigungsagentur, dem EU-Institut für Sicherheitsstudien, dem Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskolleg und dem EU-Satellitenzentrum, notwendig sind;

9.

weist auf die Rolle des Beobachtungs- und Informationszentrums der Kommission bei der Erleichterung der Koordinierung der Katastrophenhilfe im Rahmen des Zivilschutzmechanismus hin und betont die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Zentrum und dem EAD, die von der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin in ihrer Eigenschaft als Vizepräsidentin der Kommission zu gewährleisten ist; fordert eine bessere Koordinierung und rascherer Bereitstellung der militärischen Mittel im Zusammenhang mit Katastrophenhilfe, insbesondere der Fähigkeiten im Bereich Lufttransport, auf der Grundlage der aus Haiti gezogenen Lehren, wobei der in erster Linie zivile Charakter von Katastrophenhilfseinsätzen gewahrt bleiben muss; wiederholt seine Forderung nach einer weiteren Verbesserung des Zivilschutzmechanismus, um einen auf freiwilliger Basis beruhenden Pool mit Material aus Mitgliedstaaten, das für die sofortige Entsendung im Rahmen von Katastrophenhilfeoperationen zur Verfügung steht, einzurichten; regt an, dass dieses Material unter der Bezeichnung einer EU-Katastrophenschutztruppe koordiniert und eingesetzt wird, um die Sichtbarkeit der EU-Maßnahmen zu erhöhen; erinnert gleichzeitig an die individuelle Verantwortung der Mitgliedstaaten für Maßnahmen des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe;

10.

befürwortet ferner im Zusammenhang mit Einsätzen nach Naturkatastrophen oder durch Menschen verursachte Katastrophen eine bessere Koordinierung zwischen den humanitären Organisationen der Mitgliedstaaten und der GD Humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz;

11.

fordert den Rat auf, umgehend die notwendigen Entscheidungen anzunehmen, um die Klausel zur gegenseitigen Unterstützung nach Artikel 42 Absatz 7 EUV sowie die Solidaritätsklausel nach Artikel 222 AEUV umzusetzen, die den umfassenden Ansatz der EU widerspiegeln und auf zivil-militärische Ressourcen aufbauen sollten;

12.

weist auf die erfolgreiche Entwicklung der Partnerschaft zur Friedensbildung zwischen der Kommission und nichtstaatlichen Organisationen hin sowie darauf, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen nichtstaatlichen Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft und dem künftigen EAD von entscheidender Bedeutung ist; fordert die Kommission auf, den Rahmen für die Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen weiterzuentwickeln und den Einsatz nichtstaatlicher Akteure bei Tätigkeiten der EU in den Bereichen Konfliktverhütung und Konfliktmanagement zu fördern, und zwar auch dadurch, dass diese Akteure in Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der EU einbezogen werden;

Strategische Ebene

13.

begrüßt auf der politisch-strategischen Ebene die Aufnahme ziviler und militärischer Elemente in die Direktion Krisenbewältigung und Planung als einen Schritt in die richtige Richtung; betont, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den zivilen und den militärischen Fähigkeiten im Bereich der strategischen Planung gefunden werden muss, nicht nur zahlenmäßig, sondern auch im Hinblick auf die Hierarchieebene, um die verfügbaren Synergien optimal zu nutzen; betont gleichzeitig, dass die Unterschiede zwischen der zivilen und der militärischen Rolle und ihre unterschiedlichen Ziele nicht außer Acht gelassen dürfen und sichergestellt werden muss, dass von Fall zu Fall eine geeignete Mischung von Humanressourcen für jeden Einsatz zur Verfügung gestellt wird;

14.

fordert insbesondere die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin nachdrücklich auf, sich mit dem Personalmangel bei Fachleuten für die Planung ziviler Missionen und die Entwicklung ziviler Fähigkeiten zu befassen und dafür zu sorgen, dass die Direktion Krisenbewältigung und Planung eine ausreichende Anzahl von Fachleuten aus allen wichtigen Bereichen der zivilen Fähigkeiten umfasst, namentlich der Polizei, der Justiz, der zivilen Verwaltung und des Zivilschutzes wie auch auf dem Gebiet der Menschenrechte;

15.

betont die Notwendigkeit, in Routinephasen ein gemeinsames Situationsbewusstsein aller EU-Akteure (EAD, aber auch alle einschlägigen Referate der Kommission, d. h. GD DEV, GD ECHO, GD SANCO, mit Unterstützung durch deren jeweilige Fähigkeiten im Bereich Krisenbewertung) zu erreichen, das in allen regionalen oder Länderstrategiepapieren der EU zum Ausdruck kommen sollte; betont, dass die umstrukturierten EU-Delegationen eine Schlüsselrolle bei diesem Prozess spielen müssen;

16.

fordert eine Stärkung der Rolle der Leiter der EU-Delegationen und/oder EU-Sonderbeauftragten – wenn diese sich in dem Krisengebiet aufhalten – bei den zivil-militärischen Koordinierungsbemühungen, auch um eine stärkere politische Aufsicht vor Ort zu gewährleisten;

Operative Ebene

17.

fordert auf der Ebene der operativen Planung eine deutliche Stärkung der zivilen Planungsfähigkeiten, die den Ansprüchen der zivilen GSVP-Missionen entsprechen, indem der Stab für die Planung und Durchführung ziviler Operationen hinsichtlich seines Personalbestands konsolidiert und für eine bessere Aufteilung der Aufgaben zwischen der strategischen und der operativen Ebene gesorgt wird; betont, dass diese Aufteilung der Aufgaben auf eine ausgewogene und umfassende Personalstrategie gegründet werden muss; ist der Auffassung, dass die Funktion des Zivilen Operationskommandeurs angesichts seiner Zuständigkeiten auf einer angemessenen (d.h. höheren) Ebene innerhalb der EAD-Hierarchie angesiedelt werden muss;

18.

wiederholt seine Forderung nach der Einrichtung eines ständigen operationellen EU-Hauptquartiers, das für die operative Planung und Leitung von militärischen Operationen der EU verantwortlich wäre und das derzeitige System der Benutzung von einem der sieben verfügbaren Hauptquartiere auf einer Ad-hoc-Basis ersetzen würde; betont, dass ein solcher Schritt eine kohärente Befehlskette gewährleisten, die Fähigkeit der EU zu einer raschen und konsequenten Krisenreaktion (insbesondere durch eine Stärkung des institutionellen Gedächtnisses der EU) steigern und auch die Kosten senken würde;

19.

ist der Auffassung, dass das operationelle Hauptquartier neben den Stab für die Planung und Durchführung ziviler Operationen angesiedelt werden sollte, um möglichst große Vorteile aus der zivil-militärischen Koordinierung zu ziehen, einschließlich der Zusammenführung bestimmter Funktionen, und um bewährte Verfahren bei den Planungsstellen der EU besser zu fördern; meint, dass das operationelle Hauptquartier und der Stab für die Planung und Durchführung ziviler Operationen sogar in ein gemeinsames „Hauptquartier für Krisenmanagement“ der EU eingebracht werden könnten, das für die operative Planung und Leitung aller zivilen Missionen der EU, militärischen Operationen und Missionen zur Reform des Sicherheitssektors zuständig wäre;

20.

betont allerdings, dass die Unterschiede zwischen der zivilen und militärischen Planung gebührend berücksichtigt und getrennte Befehlsketten beibehalten werden müssen, wobei der Zivile Operationskommandeur und der Militärische Operationskommandeur innerhalb des EAD ihre eigenen Zuständigkeiten behalten und den gleichen hierarchischen Status haben müssen;

Aufbau ziviler und militärischer Fähigkeiten der EU

21.

weist darauf hin, wie viele Zusagen die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Entwicklung sowohl militärischer als auch ziviler Fähigkeiten zum Krisenmanagement von den Europäischen Räten von Helsinki und Santa Maria da Feira bis zur Erklärung zur Stärkung der Fähigkeiten vom Dezember 2008 gegeben haben; fordert die Mitgliedstaaten und die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass diese Zusagen ordnungsgemäß umgesetzt werden, um die klaffende Lücke zwischen den bestehenden operationellen Fähigkeiten und den erklärten politischen Zielen zu schließen;

22.

fordert im Zusammenhang mit den Folgemaßnahmen zu den Planzielen 2010 die Mitgliedstaaten auf, sich darauf zu konzentrieren, konkrete Fähigkeiten zu schaffen und den Schwerpunkt auf Bereiche mit dem Potenzial für zivil-militärische Synergien zu legen, insbesondere diejenigen, die bereits ermittelt wurden, um so bald wie möglich einen echten Fortschritt zu erzielen; betont die Notwendigkeit, dass für die Entwicklung gemeinsamer Fähigkeiten spezifische Anforderungen für GSVP-Missionen gelten; begrüßt den „Comprehensive Capability Development Process“ in Bezug auf militärische Fähigkeiten im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur; ermutigt zu weiteren Diskussionen, wie eine Verbindung zwischen den beiden Prozessen der Entwicklung von Fähigkeiten für die zivilen und militärischen Planziele hergestellt werden kann;

23.

begrüßt die Bemühungen der vorherigen rotierenden Ratsvorsitze und des derzeitigen rotierenden Ratsvorsitzes, einen Prozess einzuleiten, der auf eine Klärung des Wesens und Anwendungsbereichs der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit nach Artikel 42 Absatz 6 EUV abzielt; fordert den Rat auf, umgehend eine klare Definition der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit vorzulegen und dabei den zivil-militärischen Charakter des umfassenden Ansatzes der EU zu berücksichtigen sowie konkret anzugeben, wie angesichts der derzeitigen Finanzkrise und Kürzungen der Verteidigungshaushalte der EU-Mitgliedstaaten die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit auf den Weg gebracht werden kann;

Personalausstattung von Missionen

24.

fordert angesichts der gegebenen politischen Zusagen die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich mit dem chronischen Mangel an zivilem Personal bei GSVP-Missionen zu befassen, insbesondere EULEX Kosovo und EUPOL Afghanistan, indem sie vor allem die Arbeit an der Aufstellung nationaler Strategien zur Vereinfachung der Entsendung von zivilem Missionspersonal intensivieren; fordert nachdrücklich, dass die zuständigen nationalen Behörden, wie etwa Innen- und Justizministerien, in enger Zusammenarbeit mit den Verteidigungsministerien, als Teil dieser Strategie einen stärker strukturierten Ansatz bei der Aufgabe entwickeln sollten, geeignete Bedingungen für die Beteiligung zivilen Personals an GSVP-Missionen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der Karriereaussichten und der Vergütung;

25.

fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beteiligung an GSVP-Missionen als ein bedeutender Vorteil für die Karriere in ihren Polizei- und Justizsystemen angesehen wird und dass die Dienststellen, die Zivilisten für diese Missionen abstellen, in geeigneter Weise für den zeitweisen Verlust von Personal entschädigt werden; ist der Auffassung, dass der Rat dafür sorgen sollte, dass die Tagessätze für Personal von GSVP-Missionen auf die Umstände der entsprechenden Missionen zugeschnitten sind;

26.

bekräftigt, dass die Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingehalten werden muss, die einen Ansatz erfordert, der die Ausgewogenheit der Geschlechter im Hinblick auf Stellenbesetzung und Aus- und Fortbildung bei allen Missionen sowie die Geschlechterperspektive bei allen ergriffenen Maßnahmen berücksichtigt; betont, dass eine angemessene Anzahl von Frauen bei zivilen oder militärischen Missionen eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg solcher Missionen ist, sei es bei Friedenskonsolidierungs- und Katastrophenhilfseinsätzen oder bei diplomatischer Vermittlung, weil dadurch gewährleistet werden kann, dass die Bedürfnisse, Rechte und Interessen von Frauen gebührend berücksichtigt und Frauen in die Maßnahmen und Ziele der Mission eingebunden werden; erinnert daran, dass die EU-Mitgliedstaaten nationale Aktionspläne ausarbeiten müssen, um die Einhaltung der Resolution 1325 zu gewährleisten;

Ausbildung

27.

betont die Notwendigkeit einer geeigneten Ausbildung vor dem Einsatz, die die Beteiligung zivilen Personals an militärischen Übungen und militärischen Personals an ziviler Ausbildung und/oder zivilen Übungen einschließlich Notfallübungen umfassen könnte; empfiehlt nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten Listen von Zivilisten mit einschlägigen Kompetenzen führen, die für eine Entsendung infrage kommen, insbesondere von solchen, die für Missionen ausgebildet sind, die zusammen mit Streitkräften ausgeführt werden; begrüßt die Praxis bestimmter Mitgliedstaaten, eine zu diesem Zweck eingesetzte zentrale Agentur für die Einstellung und Ausbildung aller zivilen Mitarbeiter, die für eine Entsendung infrage kommen, zu unterhalten;

28.

unterstützt die Entwicklung der Softwareumgebung „Goalkeeper“ durch den Rat, um die Einstellung und Ausbildung von Personal für zivile Missionen zu erleichtern;

29.

verweist auf die Europäische Gruppe für Ausbildung, die von der Kommission finanziert wird, und betont, dass eine der Lehren darin besteht, dass Investitionen in Ausbildung mit einem echten Einsatz verbunden werden müssen; begrüßt die Tatsache, dass die Kommission einen der Schwerpunkte darauf legt, dass sichergestellt wird, dass sich das bevorstehende Projekt der zivilen Ausbildung, das mit Mitteln des Instruments für Stabilität finanziert wird, an Fachleute richtet, die bereits für eine künftige Entsendung auf Missionen ermittelt wurden;

30.

betont im Einklang mit den Empfehlungen des Rates von 2008 die wichtigere Rolle, die das Europäische Sicherheits- und Verteidigungskolleg (ESVK) im Bereich des Kapazitätsaufbaus und der Ausbildung für wirksames Krisenmanagement vor dem Hintergrund der Einrichtung des EAD spielen sollte; fordert den Rat nachdrücklich auf, die Ausbildungseinrichtungen und die Personalausstattung des ESVK auch dadurch zu verbessern, dass ihm ein ständiger Sitz gegeben wird, um eine nachhaltige und effiziente Ausbildung von zivilem und militärischem Personal der Mitgliedstaaten und der EU-Institutionen auf strategischer, operativer und taktischer Ebene zu gewährleisten; fordert die Schaffung von Stipendien für junge Hochschulabsolventen, die sich in Bereichen, in denen Bedarf besteht, spezialisieren möchten;

31.

fordert eine vorbereitende Maßnahme im Hinblick auf die Schaffung des EAD, um Ausbildung in Vermittlung und Dialog zu entwickeln und verfügbar zu machen, im Einklang mit dem „Konzept zur Stärkung der Vermittlungs- und Dialogfähigkeiten der EU“ umzusetzen, das vom Rat Ende 2009 angenommen wurde;

Zügige Finanzierung

32.

ermuntert zu weiteren Anstrengungen, um die Bereitstellung der Finanzierung ziviler Missionen zu beschleunigen und Entscheidungsverfahren und Umsetzungsvereinbarungen zu vereinfachen; betont, dass es notwendig ist, dass die entsprechenden Abteilungen der Kommission eng und gleichberechtigt mit den Krisenmanagementstrukturen innerhalb des EAD zusammenarbeiten, um eine zügige Anschubfinanzierung ziviler Missionen zu ermöglichen; fordert, um der Transparenz und Rechenschaftspflicht willen, für jede GSVP-Mission eine Haushaltslinie zu schaffen;

33.

fordert den Rat auf, nach Konsultation des Europäischen Parlaments zügig die geeigneten Beschlüsse zur Bildung des Anschubfonds nach Artikel 41 EUV zu erlassen; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, nach der Einrichtung des Fonds das Parlament regelmäßig über den Stand der Dinge zu unterrichten;

Instrumente für das Krisenmanagement

34.

begrüßt die Entwicklung des Konzepts Integrierter Polizeieinheiten (IPU), d. h. robuster, rasch einsatzfähiger, flexibler und interoperabler Kräfte, die in der Lage sind, Exekutivaufgaben der Rechtsdurchsetzung wahrzunehmen und die unter bestimmten Umständen auch als Teil einer Militäroperation und unter militärischem Kommando eingesetzt werden können; stellt die erfolgreiche Anwendung dieses Konzepts in Bosnien und Herzegowina als Teil von EUFOR Althea und im Kosovo innerhalb der EULEX fest; betont den Bedarf an solchen Einheiten, die besonders gut für den Einsatz in nicht stabilisierten Situationen und insbesondere während des Übergangs vom militärischen zum zivilen Kommando geeignet sind; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten Investitionen in die Entwicklung solcher Fähigkeiten tätigen;

35.

unterstützt in diesem Zusammenhang in vollem Umfang den Einsatz der Europäischen Gendarmerietruppe (EGF), die unter militärisches oder ziviles Kommando gestellt werden kann und die die Fähigkeit zur raschen Entsendung von Expeditionspolizeikräften bietet, als einem Instrument, das für eine ganze Bandbreite von wirksamen Krisenmanagementeinsätzen hervorragend geeignet ist, einschließlich Stabilisierungsmissionen nach Katastrophen; fordert alle diejenigen Mitgliedstaaten auf, die über Polizeikräfte mit einem militärischen Status verfügen, sich dieser Initiative anzuschließen;

36.

begrüßt die Fortschritte, die bei der Entwicklung der Expertenreserve der zivilen Krisenreaktionsteams (CRT) erzielt wurden, um über eine rasche Fähigkeit zur Einschätzung verfügen zu können, betont jedoch, dass eine weitere Erweiterung dieser Listen erreicht werden muss; unterstreicht die Bedeutung von Fähigkeiten zur frühzeitigen Einschätzung und zur Erkundung um sicherzustellen, dass die EU bei der Reaktion auf Krisen diejenigen verfügbaren Mittel einsetzt, die am besten geeignet sind;

37.

betont, dass die EU in Krisenzeiten in der Lage sein muss, bereits in den ersten Stunden der Krise multidisziplinäre Teams einzusetzen, die aus zivilen, militärischen und zivil-militärischen Fachleuten des EAD und der Kommission zusammengesetzt sein sollten;

38.

fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, den Rat und die Kommission auf, eine Verständigung über die neuen GSVP-Missionen nach Artikel 43 EUV vorzulegen sowie darüber, wie mit diesen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit, die aufgenommen wurde, verfahren werden wird; empfiehlt ihnen in diesem Zusammenhang, zügig eine Reserve von Fachleuten der Reform des Sicherheitssektors aufzustellen, um die Fähigkeit der EU in diesem Bereich zu stärken;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich in bestmöglicher Weise der bestehenden Instrumente zu bedienen und Mechanismen zur Folgenabschätzung einzuführen, bevor sie sich neue, anspruchsvolle Ziele setzen;

40.

ist davon überzeugt, dass die EU-Gefechtsverbände ein geeignetes Instrument für Operationen des Krisenmanagements darstellen; wiederholt seine Forderung an den Rat, ihre Einsatzfähigkeit und Flexibilität zu verbessern; fordert auch die Verbesserung ihrer Einsatzfähigkeit für zivil-militärische Einsätze der humanitären Katastrophenhilfe unter strikter Einhaltung der überarbeiteten Leitlinien von Oslo für den Einsatz von Militär- und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe;

41.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine Einigung über die Ausweitung des Konzepts der gemeinsamen Kosten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Gefechtsverbänden (Kosten, die durch den Athena-Mechanismus zu finanzieren sind) oder über eine gemeinsame Finanzierung sämtlicher Kosten von Operationen des Krisenmanagements, die von ihnen durchgeführt werden, zu erzielen; ist der Meinung, dass eine solche Einigung notwendig ist, damit ihr Einsatz politisch und wirtschaftlich vertretbar wird und damit sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten in Bereitschaftsposition in einer schwierigen Haushaltslage nicht unverhältnismäßig stark belastet werden; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Rat im November 2009 das Generalsekretariat des Rates aufgefordert hat, Vorschläge zur Finanzierung von militärischen Einsätzen auszuarbeiten, die 2010 auf hoher Ebene erörtert werden sollten, dass jedoch bislang keine Fortschritte verzeichnet werden konnten;

42.

fordert die Mitgliedsstaaten auf, die Gefechtsverbände als langfristige Partnerschaften zu sehen und sie nicht aufzulösen, wenn die Bereitschaftszeit beendet ist, damit die in ihre Aufstellung investierten Ressourcen nicht vergeudet werden; fordert, dass sie dazu ausgebildet werden, gemeinsam mit zivilen Einsätzen tätig zu werden; meint, dass sie sogar zivile Einheiten oder Fachleute innerhalb ihrer Struktur, insbesondere IPU, haben könnten;

Bereitstellung der Mittel für ein umfassendes Krisenmanagement

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit der Entwicklung von Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck für die zivilen Missionen und die militärischen Operationen der GSVP, insbesondere Fähigkeiten im Bereich Transport, genauer zu untersuchen und die Interoperabilität in Ausbildung und Praxis zu gewährleisten, die bestehenden Konzepte und Fähigkeiten besser zu nutzen und die Prozesse der Entwicklung ziviler und militärischer Fähigkeiten gegebenenfalls zu verknüpfen;

Forschung und Technik

44.

betont, dass militärische und zivile Mitarbeiter der EU immer öfter Seite an Seite arbeiten werden und dass sie zum großen Teil den gleichen Bedrohungen, wie etwa unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, ausgesetzt sind, weswegen sie vergleichbare Fähigkeiten in Bereichen wie strategische und taktische Transporte, logistische Unterstützung, Kommunikationssysteme, Systeme zur Sammlung und Auswertung von Nachrichten, medizinische Versorgung, Sicherheit und Schutz der Einsatzkräfte, Raumnutzungsfähigkeiten und unbemannte Fahrzeuge brauchen;

45.

betont, dass es deshalb notwendig ist, Investitionen in Technologien und Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck zu koordinieren und Anreize für diese zu schaffen, um rasch die Lücken bei den Fähigkeiten unter Vermeidung unnötiger Doppelungen, durch Schaffung von Synergien und durch die Unterstützung der Standardisierung zu schließen; erinnert daran, dass die wichtigste Rolle in diesem Zusammenhang der Europäischen Verteidigungsagentur zufällt, und zwar in dem Prozess der Ermittlung der Bedürfnisse im Bereich Fähigkeiten sowie beim Aufzeigen von Möglichkeiten, wie diese Fähigkeiten von den EU-Mitgliedstaaten gemeinsam genutzt, gebündelt oder erlangt werden sollten, damit einsetzbare Mittel für die erfolgreiche und sichere Durchführung und Umsetzung von GSVP-Operationen zur Verfügung gestellt werden können;

46.

unterstützt in diesem Zusammenhang die Schaffung der Europäischen Rahmenoperation für die Forschung im Bereich Sicherheit und Verteidigung, um Komplementarität und Synergie zwischen F+T-Investitionen im Rüstungsbereich und Forschungsinvestitionen zur Verbesserung der Sicherheit der Zivilbevölkerung durch die Kommission im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms zu gewährleisten, beispielsweise in Bereichen wie Lageerkennung, unbemannte Luftfahrzeuge, Überwachungsmaßnahmen auf See, Bekämpfung unkonventioneller Sprengvorrichtungen, Aufspürung von und Schutz gegen chemische, biologische, radiologische, nukleare und explosive Gefahrenstoffe (CBRNE), Systeme zur Sammlung von Nachrichten, Datenauswertung und -transfer sowie Computer- und Netzsicherheit;

47.

stellt allerdings fest, dass diese Zusammenarbeit nicht über das hinausgehen sollte, was für die zivil-militärische Zusammenarbeit in den Bereichen der Friedenserhaltung, der Konfliktprävention, der Stärkung der internationalen Sicherheit, des Krisenmanagements und der humanitären Hilfe notwendig ist;

48.

begrüßt die offene Aussprache der EU-Verteidigungsminister auf deren informellem Treffen in Gent vom 23. und 24. September 2010 über die Forschung im Bereich der europäischen Verteidigung sowie ihre Beurteilung der Rolle der EDA nach Artikel 42 Absatz 3 EUV;

Zügige Bereitstellung von Ausrüstung

49.

tritt dafür ein, dass weitere Bemühungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass die gesamte Ausrüstung sofort verfügbar ist, die für Maßnahmen der raschen Reaktion auf Krisen – unabhängig davon, ob sie ziviler oder militärischer Art sind – notwendig ist; begrüßt die laufenden Arbeiten an einem System der Bestandsverwaltung für zivile GSVP-Missionen; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen, um optimale Lösungen für jede einzelne Art von Ausrüstung, die gebraucht wird, zu bestimmen; ist der Auffassung, dass je nach Typ von Ausrüstung die richtige Kombination von Lagerhaltung auf EU-Ebene, Rahmenverträgen und virtuellen Lagerbeständen von Ausrüstungen, die den Mitgliedstaaten gehören, gefunden werden muss;

50.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines vorübergehenden Lagers für zivile Ausrüstung in Bosnien und Herzegowina und fordert rasche Fortschritte bei der Einrichtung eines ständigen Lagers, um die EU besser auf das zivile Krisenmanagement vorzubereiten;

Multinationale Zusammenarbeit

51.

setzt sich dafür ein, dass weitere Fortschritte im Bereich der Zusammenlegung und gemeinsamen Nutzung von Mitteln als kosteneffiziente Art der Fähigkeitssteigerung erzielt werden, was in einer Zeit knapper Haushaltsmittel umso wichtiger ist; begrüßt insbesondere die Maßnahmen zur Befassung mit den Schwachstellen bei den Fähigkeiten zum Lufttransport, namentlich die Einrichtung des Europäischen Lufttransportkommandos (EATC) durch einige Mitgliedstaaten sowie die Initiative zur Bildung einer Europäischen Lufttransportflotte; ermuntert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Mitgliedstaaten, den Empfehlungen der Europäischen Verteidigungsagentur nachzukommen und die Arbeit an der Ermittlung weiterer Bereiche zu beschleunigen, in denen die Grundsätze der Zusammenlegung und der gemeinsamen Nutzung angewendet werden können, einschließlich im Bereich der Ausbildung oder der Missionsunterstützung; begrüßt in diesem Zusammenhang Vorschläge, ein multinationales Hubschrauberkorps nach dem Vorbild des EATC zu schaffen, das sowohl für zivile als auch für militärische Aufgaben eingesetzt werden könnte;

Partnerschaften

EU-VN

52.

erinnert daran, dass vorrangig der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit verantwortlich ist; betont deshalb die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinten Nationen im Bereich des zivilen und militärischen Krisenmanagements und insbesondere bei Einsätzen der humanitären Katastrophenhilfe, bei denen das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten die führende Rolle innehat; fordert, dass eine solche Zusammenarbeit insbesondere dort gestärkt wird, wo eine Organisation die Verantwortung von der anderen übernimmt, speziell angesichts der gemischten Erfahrungen im Kosovo;

53.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass sie angemessene Beiträge zu den Missionen der Vereinten Nationen leisten und dass sie in abgestimmter Weise beitragen; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und den Rat auf, weiterhin zu erforschen, auf welche Weise die EU als Ganzes besser zu von den Vereinten Nationen geführten Anstrengungen beitragen kann, wie etwa durch die Einleitung von Krisenreaktionsoperationen „zur Überbrückung“ oder „Over-the-horizon“-Operationen oder durch die Bereitstellung einer EU-Komponente einer größeren VN-Mission;

54.

fordert im Einklang mit dem Sonderbericht Nr. 15/2009 des Europäischen Rechnungshofs eine bessere Überwachung der über UN-Organisationen geleisteten EU-Hilfe;

EU-NATO

55.

weist darauf hin, dass wegen der Tatsache, dass 21 von 28 NATO-Mitgliedern EU-Mitgliedstaaten sind, eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Bereich des Einsatzes militärischer Fähigkeiten von entscheidender Bedeutung für die Vermeidung von Doppelarbeit ist, wenn die beiden Organisationen in dem gleichen Gebiet operieren, dies jedoch unbeschadet des Grundsatzes der Beschlussfassungsautonomie und unter Beachtung des neutralen Status einiger EU-Mitgliedstaaten; weist erneut auf die dringende Notwendigkeit hin, die politischen Probleme zu lösen, die der Grund für die Behinderung der Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO sind, und fordert die vollständige und effektivere Umsetzung der „Berlin-plus“-Vereinbarungen, um beide Organisationen zu wirksamen Einsätzen in derzeitigen und künftigen Krisen zu befähigen;

56.

betont, dass NATO-Mitgliedern, die nicht Mitglied der EU sind, und EU-Mitgliedern, die nicht Mitglied der NATO sind, bei gemeinsamen Operationen der gleiche Grad an Transparenz und Mitwirkung gewährt werden sollte, worauf auch im dritten Kapitel des Berichts „NATO 2020“ („Albright-Bericht“) nachdrücklich hingewiesen wurde;

57.

fordert die Mitgliedstaaten, die der NATO angehören, auf, dafür Sorge zu tragen, dass das neue Strategiekonzept der NATO nicht zu unnötigen Doppelungen der Anstrengungen auf dem Gebiet der zivilen Fähigkeiten führt, was zu weiteren Verknappung bereits knapper Ressourcen führen würde; ist überzeugt davon, dass die NATO eher auf die zivilen Fähigkeiten anderer internationaler Organisationen wie die EU und die UNO setzen sollte;

58.

bekräftigt seine Unterstützung einer engeren Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO beim Aufbau von Fähigkeiten und einer Konformität mit NATO-Standards, soweit dies möglich ist; setzt sich dafür ein, dass weitere Fortschritte bei den gemeinsamen Bemühungen um die Befassung mit dem Mangel an Transporthubschraubern erzielt werden; begrüßt die Initiativen zur Abstimmung der Maßnahmen der EU und der NATO, um CBRN-Katastrophen und unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen entgegenzuwirken und medizinische Unterstützung zur Verfügung zu stellen, da es sich dabei um Angelegenheiten handelt, die sowohl für zivile als auch für militärische Missionen von Bedeutung sind;

EU-OSZE-Afrikanische Union

59.

betont, dass eine engere Zusammenarbeit zwischen EU und OSZE sowie zwischen EU und Afrikanischer Union in ihren spezifischen Einsatzgebieten erforderlich ist, wobei die Frühwarnung verbessert und der Austausch von bewährten Verfahren und Fachwissen zum Thema Krisenmanagement gewährleistet werden sollte;

*

* *

60.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin, dem Rat, der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der NATO sowie den Generalsekretariaten der Vereinten Nationen und der NATO zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0015.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0061.

(3)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/15


Dienstag, 23. November 2010
Die Arbeit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU 2009

P7_TA(2010)0425

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu den Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP/EU 2009 (2010/2236(INI))

2012/C 99 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 („Cotonou-Partnerschaftsabkommen“) (1),

gestützt auf die Geschäftsordnung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU (PPV) vom 3. April 2003 (2), zuletzt geändert am 28. November 2008 in Port Moresby (Papua-Neuguinea),

unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über Entwicklungspolitik vom 20. Dezember 2005 (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (4),

unter Hinweis auf die am 22. November 2007 von der PPV angenommene Erklärung von Kigali (Ruanda) für entwicklungsfreundliche Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) (5),

unter Hinweis auf die am 3. Dezember 2009 in Luanda (Angola) von der PPV angenommene Erklärung von Luanda zur zweiten Überprüfung des Partnerschaftsabkommens AKP-EU („Cotonou-Partnerschaftsabkommen“) (6),

unter Hinweis auf das am 26. Februar 2009 in Georgetown (Guyana) auf dem dritten Karibik-Regionaltreffen von der PPV angenommene Kommuniqué von Georgetown (7),

unter Hinweis auf das am 30. Oktober 2009 in Ouagadougou (Burkina Faso) auf dem Westafrika-Regionaltreffen von der PPV angenommene Kommuniqué von Ouagadougou (8),

unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2007 unterzeichneten Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe (9),

unter Hinweis auf die von der PPV im Jahre 2009 angenommenen Entschließungen:

zu den Herausforderungen im Zusammenhang mit der demokratischen Berücksichtigung der ethnischen, kulturellen und religiösen Vielfalt in den AKP- und EU-Staaten (10),

zu den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) und ihren Auswirkungen auf die AKP-Staaten (11),

zu den sozialen und ökologischen Auswirkungen des Klimawandels in den AKP-Staaten (12),

zu der Rolle des Partnerschaftsabkommens von Cotonou im Hinblick auf die Nahrungsmittel- und Finanzkrise in den AKP-Staaten (13),

zu der Schaffung und Förderung von Frieden, Sicherheit, Stabilität und einer Regierung in Somalia (14),

zur Weltordnungspolitik und zur Reform internationaler Institutionen (15),

zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf die AKP-Staaten (16),

zur sozialen und kulturellen Integration und Teilhabe von Jugendlichen (17),

zum Klimawandel (18),

zur Lage in Madagaskar (19),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0315/2010),

A.

in der Erwägung, dass die PPV-Mitglieder auf ihren ordentlichen Tagungen im April 2009 in Prag (Tschechische Republik) und Dezember 2009 in Luanda (Angola) ihre Besorgnis über die jüngsten Entwicklungen bei den WPA-Verhandlungen zum Ausdruck gebracht haben,

B.

unter Hinweis auf die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, die auch auf die AKP-Staaten anwendbare thematische Programme sowie ein Programm von Begleitmaßnahmen für die AKP-Unterzeichnerstaaten des Zuckerprotokolls umfasst,

C.

in Anbetracht der Verpflichtung, die das Kommissionsmitglied für Entwicklung und humanitäre Hilfe auf der Tagung der PPV im Juni 2007 in Wiesbaden eingegangen ist, die Länder- und Regionalstrategiepapiere für die AKP-Staaten (Zeitraum 2008-2013) der demokratischen Kontrolle durch die Parlamente zu unterziehen, in Anbetracht der erfreulichen Tatsache, dass diese Zusage eingehalten wurde,

D.

in der Erwägung, dass die Überarbeitung des Cotonou-Partnerschaftsabkommens 2010 eine wichtige Gelegenheit zur Stärkung der Rolle der PPV und zur Entwicklung ihrer regionalen Dimension sowie zur Entwicklung der parlamentarischen Kontrolle auf der Ebene der AKP-Regionen darstellt,

E.

in Anbetracht des beträchtlichen Erfolgs der beiden Regionaltreffen der PPV 2009 in Guyana und Burkina Faso, die zur Annahme der oben genannten Kommuniqués von Georgetown und Ouagadougou führten,

F.

in der Erwägung, dass sich 2009 die Lage in Niger, Guinea und Madagaskar verschlechtert hat, so dass die parlamentarische Demokratie in diesen drei Ländern aufgehoben wurde und ihre Vertreter auf der 18. Tagung der PPV in Luanda auf den Status von Beobachtern herabgestuft wurden,

G.

in der Erwägung, dass der anhaltende Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo zu schweren und wiederholten Verletzungen der Menschenrechte geführt hat; in der Erwägung, dass es einer wirkungsvollen humanitären Hilfe und eines stärkeren Engagements der internationalen Gemeinschaft bedarf,

H.

unter Hinweis auf die Arbeiten des Panafrikanischen Parlaments (PAP) und der Formalisierung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem PAP sowie unter Hinweis auf die Bildung einer interparlamentarischen Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen mit dem PAP,

1.

begrüßt es, dass die PPV auch 2009 den Rahmen für einen offenen, demokratischen und vertieften Dialog zwischen der EU und den AKP-Staaten über das Cotonou-Partnerschaftsabkommen, einschließlich der WPA-Verhandlungen, bietet, und fordert einen weiter reichenden politischen Dialog;

2.

begrüßt die positive Haltung des neuen für Handelsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission zu der Forderung mehrerer AKP-Länder und -Regionen nach einer Wiederaufnahme der Diskussion über die in den WPA-Verhandlungen angesprochenen strittigen Fragen, in Übereinstimmung mit den Erklärungen des Präsidenten der Kommission; weist daraufhin, dass die Aushandlung der WPA und deren Umsetzung einer engen parlamentarischen Kontrolle bedürfen;

3.

betont insbesondere die überaus wichtige Rolle der Parlamente der AKP-Staaten sowie der Gebietskörperschaften und nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung der Länder- und Regionalstrategiepapiere und bei der Umsetzung des EEF und fordert die Kommission auf, deren Einbeziehung sicherzustellen; betont die Notwendigkeit einer strengen parlamentarischen Kontrolle während der Verhandlungen über die WPA;

4.

fordert die Parlamente der AKP-Staaten auf, darauf zu drängen, dass ihre Regierungen sowie die Kommission sie an der Vorbereitung und Umsetzung der Länder- und Regionalstrategiepapiere über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten (Zeitraum 2008-2013) beteiligen und ihre vollständige Einbeziehung in die WPA-Verhandlungen gewährleisten;

5.

fordert die Kommission auf, den Parlamenten der AKP-Staaten sämtliche vorhandenen Informationen vorzulegen und sie in diesem Prozess der demokratischen Kontrolle insbesondere durch Verstärkung ihrer Kapazitäten zu unterstützen, insbesondere während der Aushandlung und Umsetzung der WPA;

6.

unterstreicht die Besorgnis der PPV angesichts der Auswirkungen der derzeitigen Finanzkrise und weist auf die Annahme einer Entschließung zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf die AKP-Staaten in Luanda und auf die Entschließungen zu den Folgen der Krise für die AKP-Staaten und zu dem Umgang mit der Krise hin; ermutigt die PPV, weiterhin in diesem Bereich tätig zu sein und sich der Frage zusätzlicher innovativer Finanzquellen für die Entwicklung, wie z.B. einer internationalen Finanztransaktionssteuer, zu widmen; fordert die PPV außerdem auf, die Frage der Beseitigung von Steueroasen in Angriff zu nehmen;

7.

begrüßt die auf der Tagung der PPV in Kigali von dem für Entwicklung und humanitäre Hilfe zuständigen Kommissionsmitglied gemachte Zusage, die Länder- und Regionalstrategiepapiere für die AKP-Staaten (Zeitraum 2008-2013) einer demokratischen Prüfung durch die Parlamente zu unterziehen; begrüßt zugleich die bereits von einer Reihe von Parlamenten aus AKP-Staaten begonnene Prüfung dieser Dokumente sowie die Überprüfung der Regionalstrategiepapiere durch die PPV mit Blick auf die Halbzeitüberprüfung, und fordert, dass diese geleistete Arbeit angemessen berücksichtigt wird;

8.

weist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit hin, die Parlamente eng am demokratischen Prozess und an den nationalen Entwicklungsstrategien zu beteiligen; betont deren grundlegend wichtige Rolle bei Gestaltung, Kontrolle und Überwachung der entwicklungspolitischen Maßnahmen;

9.

bekräftigt seinen Standpunkt, dass der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) in den Haushaltsplan der Europäischen Union einbezogen werden sollte, um die Kohärenz, die Transparenz und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu stärken und ihre demokratische Kontrolle zu gewährleisten; verweist darauf, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan der Union auch eine geeignete Lösung für die Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Ratifizierung aufeinanderfolgender EEF ist;

10.

fordert die Parlamente auf, eine straffe parlamentarische Kontrolle des EEF auszuüben; betont die privilegierte Position der PPV in dieser Diskussion und fordert die PPV sowie die AKP-Parlamente zur aktiven Teilnahme daran auf, insbesondere im Zusammenhang mit der Ratifizierung des geänderten Cotonou-Partnerschaftsabkommens;

11.

nimmt mit Befriedigung den zunehmend parlamentarischen und damit stärker politischen Charakter der PPV sowie das verstärkte Engagement ihrer Mitglieder und die gestiegene Qualität ihrer Aussprachen zur Kenntnis, die die Partnerschaft AKP-EU erheblich bereichern;

12.

ist der Auffassung, dass die am 2. Dezember 2009 in Luanda von den Ko-Präsidenten der PPV abgegebene Erklärung zur Lage in Niger und die oben genannte Entschließung zur Lage in Madagaskar bedeutsame Beispiele für diesen verstärkten Dialog darstellen;

13.

fordert die PPV auf, die Lage im Sudan, in Madagaskar, in Niger und Guinea Conakry weiterhin im Auge zu behalten;

14.

fordert die PPV auf, sich weiterhin mit der Lage in Somalia zu befassen, die für die somalische Bevölkerung immer lebensbedrohlicher wird und die Sicherheit in der Region gefährdet, und fordert die EU auf, an ihren Zusagen bezüglich der Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der Wiederherstellung der Stabilität in der Region und der Bekämpfung der Piraterie festzuhalten;

15.

fordert die PPV auf, zu den Sensibilisierungsbemühungen der internationalen Gemeinschaft hinsichtlich der Konflikte im Osten der Demokratischen Republik Kongo beizutragen, eine politische Verhandlungslösung für die Krise zu fördern und jegliche Maßnahme zu unterstützen, die Ergebnis einer Verhandlungslösung sein könnte;

16.

fordert die PPV auf, den Dialog mit dem Panafrikanischen Parlament und mit den Parlamenten von Regionalorganisationen wegen der Bedeutung der Regionalintegration für Frieden und Entwicklung in den AKP-Staaten fortzusetzen und zu vertiefen;

17.

bedauert, dass die PPV nicht ausreichend zur Ausarbeitung der gemeinsamen EU-Afrika-Strategie gehört wurde, und hofft, dass die PPV aktiv in die Umsetzung der Strategie einbezogen wird;

18.

begrüßt es, dass 2009 weitere im Cotonou-Partnerschaftsabkommen und der Geschäftsordnung der PPV vorgesehene Regionaltreffen stattgefunden haben; ist der Auffassung, dass diese Treffen einen wirklichen Meinungsaustausch zu regionalen Fragen wie Konfliktverhütung und -lösung, regionaler Zusammenhalt, Menschenrechte, Umweltfragen und WPA-Verhandlungen ermöglichen; spricht den Organisatoren der beiden äußerst erfolgreichen Tagungen in Guyana und Burkina Faso seine Anerkennung aus;

19.

fordert die PPV auf, während ihrer Regionaltreffen die WPA-Verhandlungen genau zu verfolgen;

20.

bedauert, dass der Rat die wiederholten Forderungen des Europäischen Parlaments zur Aufnahme einer strengeren Klausel über Nichtdiskriminierung in das geänderte Cotonou-Abkommen, die es insbesondere während der PPV in Luanda erhoben hat, ignoriert hat;

21.

verweist erneut auf das Prinzip der Allgemeingültigkeit der Menschenrechte und der Nichtdiskriminierung als Grundlage für die Ausweitung einer legitimen demokratischen Staatsführung und des politischen Dialogs in der PPV;

22.

fordert die PPV auf, die Rolle seines Ausschusses für politische Angelegenheiten zu stärken und so die Versammlung zu einem echten Forum für Diskussionen im Rahmen der AKP-EU-Partnerschaft über die Achtung der Menschenrechte, die Demokratisierung der Gesellschaft und die Konfliktverhütung und Konfliktlösung zu machen;

23.

begrüßt des Weiteren den in Luanda angenommenen Bericht des Ausschusses für politische Angelegenheiten der PPV über Global Governance, in dem weitgehende Reformen der Finanzinstitute in der ganzen Welt gefordert werden;

24.

nimmt die Absicht des PPV-Ausschusses für wirtschaftliche Entwicklung, Finanz- und Handelsfragen zur Kenntnis, die Arbeiten im Zusammenhang mit den WPA und die Suche nach Auswegen aus der Krise fortzusetzen;

25.

verweist auf die Arbeit des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Umwelt der PPV im Zusammenhang mit seinem Bericht über Kinderarbeit und seine Absicht, Studien und Diskussionen über die Umwelt und die soziale Lage in den AKP-Ländern durchzuführen;

26.

begrüßt des Weiteren die im Jahre 2009 angenommenen Berichte und Entschließungen zum Klimawandel, mit denen sich die PPV beim Gipfel in Kopenhagen Gehör verschaffen konnte;

27.

begrüßt die zunehmende Beteiligung von nichtstaatlichen Akteuren an den PPV-Tagungen, wofür die Diskussion, die zur Annahme der oben genannten Erklärung von Port Moresby über die aktuelle internationale Krise geführt hat, und der Bericht der Wirtschaftspartner über die WPA, der auf der PPV-Tagung in Ljubljana vorgelegt wurde, beispielhaft sind;

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ministerrat der AKP-Staaten, dem Präsidium der PPV sowie den Regierungen und Parlamenten der Tschechischen Republik und der Republik Angola zu übermitteln.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. C 231 vom 26.9.2003, S. 68.

(3)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41 (geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 960/2009 der Kommission vom 14. Oktober 2009, ABl. L 270 vom 15.10.2009, S. 8).

(5)  ABl. C 58 vom 1.3.2008, S. 44.

(6)  ABl. C 68 vom 18.3.2010, S. 43.

(7)  AP/100.509.

(8)  AP/100.607.

(9)  Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission: „Europäischer Konsens über die humanitäre Hilfe“ (ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1).

(10)  ABl. C 221 vom 14.9.2009, S. 19.

(11)  ABl. C 221 vom 14.9.2009, S. 24.

(12)  ABl. C 221 vom 14.9.2009, S. 31.

(13)  ABl. C 221 vom 14.9.2009, S. 38.

(14)  ABl. C 221 vom 14.9.2009, S. 43.

(15)  ABl. C 68 vom 18.3.2010, S. 20.

(16)  ABl. C 68 vom 18.3.2010, S. 24.

(17)  ABl. C 68 vom 18.3.2010, S. 29.

(18)  ABl. C 68 vom 18.3.2010, S. 36.

(19)  ABl. C 68 vom 18.3.2010, S. 40.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/19


Dienstag, 23. November 2010
Zivil-, handels- und familienrechtliche Aspekte sowie Aspekte des internationalen Privatrechts im Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms

P7_TA(2010)0426

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu zivil-, handels- und familienrechtlichen Aspekten sowie zu Aspekten des internationalen Privatrechts des Aktionsplans zur Umsetzung des Stockholmer Programms (2010/2080(INI))

2012/C 99 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 67 und 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Juni 2009 – Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger (KOM(2009)0262) –, in der die Kommission ihre Prioritäten im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (RFSR) für den Zeitraum 2010 bis 2014 erläutert, sowie unter Hinweis auf ihre Mitteilung zur Evaluierung des Haager Programms und des Aktionsplans (KOM(2009)0263) und den sie ergänzenden Umsetzungsanzeiger („implementation scoreboard“, SEK(2009)0765) sowie auf die Beiträge der nationalen Parlamente, der Zivilgesellschaft und der Agenturen und Organe der EU,

unter Hinweis auf das Dokument des Ratvorsitzes vom 2. Dezember 2009 mit dem Titel „Das Programm von Stockholm – Ein offenes und sicheres Europa im Dienste der Bürger“ („The Stockholm Programme – An open and secure Europe serving the citizen“) (17024/09),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2009 zum Stockholmer Programm (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. April 2010 über den Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms (KOM(2010)0171),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zur juristischen Aus- und Fortbildung (Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms) (2),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Internationalen Handel und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0252/2010),

A.

in der Erwägung, dass der RFSR ein Bereich der gemeinsamen Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten ist,

B.

in der Erwägung, dass Artikel 67 AEUV die Achtung der unterschiedlichen Rechtssysteme und Traditionen und des Rechts auf Zugang zur Justiz betont, das insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gefördert werden muss; in der Erwägung, dass dies gegenseitiges Vertrauen voraussetzt, welches wiederum ein besseres Verständnis der verschiedenen Rechtstraditionen und Vorgehensweisen erfordert,

C.

in der Erwägung, dass enorme Fortschritte im Bereich des Zivilrechts gemacht wurden, seitdem die Union Zuständigkeit in den Bereichen Justiz und Inneres erlangt hat, indem die verschiedenen auf zwischenstaatlicher Ebene geschlossenen Übereinkommen des internationalen Privatrechts als Grundlage genommen und weiter ausgebaut wurden; in der Erwägung, dass die Kommission nun einen ausgesprochen ehrgeizigen Plan vorlegt, der einem großen Teil der Forderungen entspricht, die das Parlament in seiner letzten Wahlperiode an sie herangetragen hat,

D.

in der Erwägung, dass angesichts dieses ehrgeizigen Vorhabens und der enormen Erfolge, die die EU in diesem Bereich bereits erzielt hat, nun die Zeit gekommen ist, innezuhalten und darüber nachzudenken, was im Bereich des Zivilrechts unternommen wird, um vor allem einen strategischeren und weniger fragmentarischen Ansatz auf der Grundlage der realen Bedürfnisse der Bürger und Unternehmen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Freiheiten im Binnenmarkt zu entwickeln, unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten der Rechtsetzung in einem Bereich gemeinsamer Zuständigkeit, in dem Harmonisierung nur gelegentlich eine Option ist und Überschneidungen zu vermeiden sind, woraus sich wiederum die Notwendigkeit ergibt, grundlegend verschiedene Rechtskonzepte und Verfassungstraditionen zu respektieren und unter einen Hut zu bringen, aber auch, um den Kurs der Union auf diesem Gebiet festzulegen, um besser zu verstehen, was wir erreichen wollen und wie wir die Probleme, denen wir uns stellen müssen, als Teil eines Gesamtplans am besten angehen; in der Erwägung, dass es in erster Linie erforderlich ist, die Funktionalität der bereits eingeleiteten Maßnahmen sicherzustellen und die bereits erreichten Fortschritte zu konsolidieren,

E.

in der Erwägung, dass ein Rückblick auf die im RFSR erzielten Fortschritte zeigt, dass in erster Linie die Harmonisierung der Vorschriften des internationalen Privatrechts rasch vorangeschritten ist; in der Erwägung, dass das internationale Privatrecht das Mittel par excellence ist, um die gegenseitige Anerkennung und Achtung der Rechtssysteme zu erreichen, und dass das Bestehen von Vorbehalten der öffentlichen Ordnung das letzte Mittel zum Schutz nationaler verfassungsrechtlicher Anforderungen ist,

F.

in der Erwägung, dass sich darüber hinaus eine Angleichung oder Annäherung in bestimmten Bereichen empfiehlt, in denen eine Standardisierung wünschenswert, wenn nicht unerlässlich ist, wie etwa im Bereich des Verbraucherschutzes, wofür die Möglichkeiten im RFSR jedoch beschränkt sind,

G.

in der Erwägung, dass die Ausarbeitung eines europäischen Vertragsrechts in den kommenden Jahren eine der wichtigsten Initiativen für den RSFR sein wird und in der sogenannten fakultativen 28. Zivilrechtsordnung als Alternative zur traditionellen Vorgehensweise bei der Angleichung von Rechtsvorschriften in spezifischen Bereichen münden kann,

H.

in der Erwägung, dass es schließlich die eigenständigen Instrumente und Maßnahmen im Bereich des Prozessrechts gibt; in der Erwägung, dass Maßnahmen in diesen Bereichen in vielerlei Hinsicht der Schlüssel zur Beilegung von grenzübergreifenden Streitigkeiten sind, da die Bürger und Unternehmen unabhängig davon, wie weit die Harmonisierung des materiellen Rechts fortgeschritten ist, immer wieder an Barrieren in Form des nationalen Prozessrechts stoßen,

I.

in der Erwägung, dass das Nebeneinanderbestehen verschiedener Rechtssysteme in der Union als Stärke angesehen werden sollte, die Rechtssystemen überall auf der Welt als Inspiration gedient hat; in der Erwägung, dass Divergenzen zwischen Rechtssystemen dennoch kein Hindernis für die Fortentwicklung des Europarechts darstellen dürfen; in der Erwägung, dass die ausdrückliche und konzeptionelle Divergenz zwischen Rechtssystemen kein Problem an sich darstellt; in der Erwägung, dass es jedoch notwendig ist, die nachteiligen rechtlichen Folgen dieser Divergenz für die Bürger zu bewältigen; in der Erwägung, dass das Konzept der regulatorischen Angleichung oder eines von den Rechtssubjekten ausgehenden Ansatzes zur Konvergenz durch Förderung der ökonomischen und intellektuellen Kommunikation zwischen verschiedenen Rechtssystemen zur Anwendung kommen sollte; in der Erwägung, dass die Fähigkeit, die Unterschiede zwischen unseren Rechtssystemen zu verstehen und damit zurecht zu kommen, zweifellos einer europäischen Rechtskultur entspringt, die durch Wissensaustausch und Kommunikation, das Studium der vergleichenden Rechtswissenschaft und eine grundlegende Änderung der Art und Weise, in der die Rechtswissenschaften an den Universitäten gelehrt werden und Richter an Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, weiter gefördert werden muss, wie das Parlament in seiner Entschließung vom 17. Juni 2010 erläutert hat, und dass dies zusätzliche Anstrengungen zur Überwindung der Sprachbarrieren einschließt; in der Erwägung, dass es trotz der Zeit, die dies erfordern wird, notwendig ist, jetzt zu überlegen und zu planen,

J.

in der Erwägung, dass bis dahin mehr Dialog und berufliche Kontakte auf europäischer Ebene ermutigt und gefördert werden sollten, damit Änderungen in der Lehre und den Lehrplänen nach den Bedürfnissen der Ausübenden, ihrer Klienten und des Marktes insgesamt gestaltet werden können; in der Erwägung, dass in der bevorstehenden Mitteilung der Kommission zu einem Aktionsplan über europäische Schulungen für Angehörige aller Rechtsberufe die unterschiedlichen Traditionen und Methoden in der Lehre sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse der Ausübenden in den verschiedenen geografischen und fachlichen Gebiete berücksichtigt werden sollten und der Austausch bewährter Verfahrensweisen unterstützt werden sollte,

K.

in der Erwägung, dass die Angehörigen der Rechtsberufe bei der Weiterentwicklung einer Europäischen Rechtskultur auf keinen Fall außer Acht gelassen werden dürfen; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und nationalen berufsständischen Gremien zwar selbstverständlich im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität die Zuständigkeit bewahren, über die Berufsbildung zu entscheiden, die geeignet ist, die Bedürfnisse von Rechtsanwälten und ihrer Klienten im betreffenden Mitgliedstaat zu erfüllen, und dass die nationalen berufsständischen Gremien in der besten Position sind, diese Bedürfnisse zu bestimmen, da sie näher an den Ausübenden und am Markt sind, diesen Gremien auf europäischer Ebene jedoch eine Schlüsselrolle zukommt; in der Erwägung, dass es entscheidend darauf ankommt, die bestehenden Strukturen, besonders die Universitäten und die Berufsorganisationen, einzubeziehen und auf ihnen aufzubauen; in Erwägung der Notwendigkeit, die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten und allgemein der Angehörigen der Rechtsberufe sowie die Hochschulstudienpläne von Grund auf zu überarbeiten; in der Erwägung, dass ernsthaft darüber nachgedacht werden muss, wie die Union wirksam dazu beitragen und die zuständigen nationalen Stellen darin bestärken kann, Eigenverantwortung für dieses Vorhaben zu übernehmen,

L.

in der Erwägung, dass genau darin die Stärke Europas und die mit dem RFSR verbundene Herausforderung besteht und dies nicht als Widerspruch zur Entwicklung und Lehre einer wahrhaft europäischen Rechtskultur betrachtet werden sollte,

M.

in der Erwägung, dass die in der Präambel zum Vertrag von Lissabon bekräftigte Entschlossenheit, „die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen“, die Verkürzung der realen wie der gefühlten Entfernung zwischen der Europäischen Union, ihrem Recht und ihren Bürgern erfordert,

N.

in der Erwägung, dass das Recht der Europäischen Union, besonders im Bereich des Familien- und Personenstandsrechts, im Dienste ihrer Bürger stehen muss,

O.

in der Erwägung, dass die Kommission sicherstellen muss, dass der Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms den wahren Bedürfnissen der Bürger und Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, nach mehr Europa (im Hinblick auf Mobilität, Arbeitnehmerrechte, Bedürfnisse der Unternehmen, Chancengleichheit) entspricht, zugleich aber auch die Rechtssicherheit und den Zugang zu einer schnellen und wirksamen Rechtsprechung fördert,

P.

in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang der Vereinfachung des Justizapparats und des Justizsystems und der Gewährleistung transparenterer und zugänglicherer Verfahren wachsende Aufmerksamkeit zukommen muss, wobei die Notwendigkeit von Kosteneinsparungen gerade im derzeitigen wirtschaftlichen Umfeld nicht außer acht gelassen werden darf,

Q.

in der Erwägung, dass der Schwerpunkt, der bei den jüngsten Initiativen der EU im sensiblen Bereich der Eherechts mit transnationalen Auswirkungen auf die freie Wahl der Parteien gelegt wurde, das Risiko impliziert, dass einem „Gerichtsstand-Shopping“ Tür und Tor geöffnet wird, wenn keine strengen Einschränkungen festgelegt werden, eine Praxis, die keinesfalls hingenommen werden darf,

1.

beglückwünscht die Kommission zu dem von ihr vorgeschlagenen Aktionsplan;

2.

vertritt dennoch die Ansicht, dass die Zeit reif ist für ein Nachdenken über die künftige Entwicklung des RFSR, und fordert die Kommission auf, eine breit angelegte Debatte unter Beteiligung aller Betroffenen und besonders von Richtern und Angehörigen der Rechtsberufe einzuleiten;

3.

fordert die Kommission auf, aus den im Bereich des Zivil- und Familienrechts getroffenen Maßnahmen in Form einer Ex-Post-Bewertung Bilanz zu ziehen, um deren Wirksamkeit zu beurteilen und festzustellen, inwieweit die mit ihnen verfolgten Ziele erreicht und den Bedürfnissen der Bürger, Unternehmen und Ausübenden entsprochen wurde; ist der Ansicht, dass gleichzeitig eine Umfrage durchgeführt werden sollte, im Rahmen derer insbesondere die einzelstaatlichen Justizministerien, die Rechtsberufe, die Unternehmer und die Verbraucherschutzverbände erfasst werden sollten, um festzustellen, in welchen Bereichen neue Maßnahmen auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erforderlich und wünschenswert sind;

4.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Parlament den Forderungen in seiner Entschließung vom 17. Juni 2010 zur Weiterbildung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten in der EU nachzukommen;

5.

betont erneut, dass alle verfügbaren Mittel genutzt werden müssen, um eine europäische Rechtskultur zu fördern, besonders durch berufliche Bildung und Ausbildung im Rechtsbereich;

6.

empfiehlt, dass die im Aktionsplan vorgeschlagenen Austauschprogramme vom Typ „Erasmus“ nur eine aus einer ganzen Reihe von Initiativen zur Stärkung der vertikalen und horizontalen Kommunikation zwischen nationalen und europäischen Gerichten sein sollten; weist darauf hin, dass das Parlament eine Studie in Auftrag geben soll, in der eine Bestandsaufnahme der nationalen Ausbildungsprogramme und -einrichtungen für Richter und Staatsanwälte vorgenommen wird, um unter anderem vorbildliche Praktiken in diesem Sektor zu ermitteln;

7.

stellt fest, dass die bestehenden nationalen Institutionen und Netzwerke für Ausbildung im Rechtsbereich, denen bei der Umsetzung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten eine Schlüsselrolle zukommt und die direkten Kontakt zu den nationalen Gerichten, Richtern und Staatsanwälten sowie eine profunde Kenntnis der nationalen Rechtskultur und der entsprechenden Erfordernisse haben, als Motoren für die Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Rechtskultur fungieren sollten;

8.

ist der Ansicht, dass ein Anfang damit gemacht werden könnte, dass ein regelmäßiges Forum eingerichtet wird, in dem Richter aller Hierarchiestufen in Rechtsbereichen, in denen es häufig grenzüberschreitende Streitfälle gibt, wie Seerechts-, Handels- und Familienrechtssachen und Fälle von Personenschäden, aktuelle Bereiche, in denen sich Rechtsstreitigkeiten oder rechtliche Probleme ergeben, erörtern können, um Diskussionen zu fördern, Kontakte zu knüpfen, Wege für Kommunikation und Zusammenarbeit zu schaffen und das gegenseitige Vertrauen und Verständnis zu fördern; ist der Ansicht, dass dies durch die aktive Beteiligung der Universitäten und von Angehörigen der Rechtsberufe unterstützt werden könnte;

9.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission den fortlaufenden Dialog und die Kommunikation unterstützen sollte, die zwischen den berufsständischen Gremien der Rechtsberufe in Europa im Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) erfolgreich stattfindet; ist der Ansicht, dass dies als Grundlage für weitere grenzübergreifende Ausbildungsinitiativen der berufsständischen Gremien in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Akteuren, wie der Europäischen Rechtsakademie (ERA), dienen könnte;

10.

begrüßt die großzügige Finanzierung transnationaler Schulungsprojekte im Bereich der Ziviljustiz durch die Kommission, bedauert jedoch, dass sich der Zugang zu dieser Finanzierung und ihre effektive Nutzung vor allem aufgrund der mangelnden Flexibilität des gegenwärtigen Systems äußerst schwierig gestaltet; weist ferner auf die Schwierigkeiten bei der Wiedererlangung im Zuge der kofinanzierten Schulungsprogramme entstandener Auslagen sowie auf die Tatsache hin, dass die Organisation derartiger Programme für die betroffene berufsständische Einrichtung aufgrund der von der Kommission auferlegten Anforderungen mit der Bindung großer Beträge über lange Zeiträume verbunden ist; fordert daher einen flexibleren und innovativeren Ansatz seitens der Kommission, um Einrichtungen ohne große Barmittelströme die Antragstellung auf Durchführung von Schulungen zu ermöglichen;

11.

stellt fest, dass die Behandlung des EU-Rechts als gesondertes Fach in der beruflichen Bildung und Ausbildung im Rechtsbereich eine Marginalisierungswirkung hat; empfiehlt deshalb, in den Lehrplänen für Bildung und Ausbildung im Rechtsbereich das EU-Recht systematisch in jeden Hauptfachbereich zu integrieren; vertritt die Ansicht, dass das vergleichende Recht zu einem zentralen Bestandteil der Lehrpläne von Universitäten werden sollte;

12.

fordert unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Ausbildung und Berufsbildung in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die Kommission auf, einen Dialog mit allen für die Ausbildung im Rechtsbereich Verantwortlichen einzuleiten, um diese Ziele zu verwirklichen; empfiehlt ferner, von Rechtsanwälten auf lange Sicht die praktische Kenntnis mindestens einer anderen EU-Sprache als ihrer eigenen zu verlangen; ist der Ansicht, dass diesem Ziel unmittelbar durch Aufstockung der Finanzierung und Ermutigung der Teilnahme von Studenten an ERASMUS und ähnlichen Programmen im Rahmen ihrer rechtswissenschaftlichen Studien gedient werden könnte;

13.

weist unter Berücksichtigung des mit dem Stockholmer Programm verfolgten ehrgeizigen Ziels, der Hälfte der Richter, Staatsanwälte, Justizbeamten und sonstigen an der europäischen Zusammenarbeit beteiligten Fachkräften vor 2014 europäische Schulungen anzubieten, sowie seiner Forderung nach einer Nutzung aller bestehenden Bildungseinrichtungen besonders zu diesem Zweck darauf hin, dass das Netz der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, das Europäische Netz der Räte für das Justizwesen, die Vereinigung der Staatsräte und der Obersten Verwaltungsgerichte und das Eurojustice-Netz europäischer Generalanwälte, Gerichtsvollzieher und Angehöriger von Rechtsberufen hierzu einen entscheidenden Beitrag leisten können, indem sie die Ausbildung und Fortbildung in den Rechtsberufen und das gegenseitige Verständnis für die Rechtssysteme anderer Mitgliedstaaten koordinieren und fördern und dazu beitragen, dass grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten und Probleme leichter gelöst werden können, und dass die Arbeit dieser Einrichtungen deshalb gefördert und ausreichend finanziert werden muss; stellt fest, dass dies zu einem umfassend finanzierten Plan für die Ausbildung und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten in der Europäischen Union führen muss, der in Zusammenarbeit mit den genannten justiziellen Netzen ausgearbeitet wird, unnötige Überschneidungen bei Programmen und Strukturen vermeidet und letztlich zur Errichtung einer Europäischen Justizakademie führt, die das Europäische Netz für die Ausbildung und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten und die Europäische Rechtsakademie umfasst;

14.

vertritt die Auffassung, dass insbesondere im Entwurfsstadium der EU-Rechtsvorschriften gerade im Bereich des Familien- und Zivilrechts Spielraum für eine Mitsprache von nationalen und EU-Richtern in rein verfahrenstechnischen Angelegenheiten der vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen sollte, damit gewährleistet wird, dass künftige Gesetze von nationalen Richtern mit möglichst wenig Schwierigkeiten umgesetzt und angewandt werden können; ist der Ansicht, dass dies sogar dabei behilflich sein könnte, Kontakte auszubauen und damit neue Kommunikationskanäle zu eröffnen; begrüßt die Beiträge der einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren;

15.

vertritt die Ansicht, dass die Kommission Maßnahmen zur Behebung der Schwierigkeiten, die sich aus den Unterschieden im Prozessrecht der Mitgliedstaaten ergeben (wie etwa bei Verjährungsfristen und der Behandlung ausländischer Rechtsvorschriften durch die Gerichte), Vorrang geben sollte; empfiehlt angesichts der wesentlichen Bedeutung dieses Aspekts, die Frist für den Bericht der Kommission über das grenzüberschreitende Funktionieren der aktuellen EU-Regelungen auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts von 2013 auf Ende 2011 vorzuziehen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, auf seine Entschließung vom 1. Februar 2007 (3) zu reagieren und einen Vorschlag für eine gemeinsame Verjährungsfrist in grenzüberschreitenden Streitigkeiten augrund von Verletzungen und tödlichen Unfällen vorzulegen;

16.

begrüßt das Grünbuch der Kommission vom 1. Juli 2010„Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen“ und unterstützt die ehrgeizige Initiative der Kommission für ein europäisches Vertragsrechtsinstrument, das von Vertragsparteien auf freiwilliger Basis angewandt werden kann (KOM(2010)0348);

17.

unterstreicht die Bedeutung der grenzüberschreitenden Rechtsprechung in Betrugsfällen und in Fällen irreführender Geschäftspraktiken, die in einem Mitgliedstaat ihren Ursprung haben und Individuen, Nichtregierungsorganisationen und KMU in anderen Mitgliedstaaten betreffen;

18.

weist auf die Entschließung des Parlaments vom 10. März 2009 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (4) hin und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten und zur Stärkung der Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 zu ergreifen, insbesondere indem sichergestellt wird, dass Gerichte und Rechtsanwender besser darüber unterrichtet sind, und die umfassende Nutzung von Informationstechnologien und Videokonferenzen gefördert wird; ist der Ansicht, dass es ein sicheres System für den Versand und den Erhalt von E-Mails geben sollte und dass diese Angelegenheiten im Rahmen der europäischen Strategie für die e-Justiz behandelt werden sollten;

19.

begrüßt, dass im Aktionsplan eine Gesetzesinitiative für eine Verordnung zur effizienteren Vollstreckung von Urteilen in der Europäischen Union betreffend die Transparenz von Schuldnervermögen und eine ähnliche Verordnung zur Kontenpfändung vorgeschlagen wird; betont jedoch den ergänzenden Charakter beider Vorschläge, die so bald wie möglich vorgelegt werden sollten;

20.

vertritt die Ansicht, dass solche Initiativen vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise immer wichtiger werden;

21.

fordert die Kommission auf, diese Initiativen so rasch wie möglich voranzubringen und sich auf die Möglichkeit eines eigenständigen europäischen Rechtsmittels, das dem Offenlegen und/oder Einfrieren von Vermögen in grenzüberschreitenden Fällen dienen würde, zu konzentrieren;

22.

betont, dass dieser Bereich mit wichtigen finanziellen Folgen und Reputationsverlust verbunden ist; ermutigt insofern den präventiven Rückgriff auf alternative Streitbeilegungsmechanismen;

23.

vertritt die Ansicht, dass eine Konsolidierung der Rechtsvorschriften mit den in diesem Bericht genannten Methoden sicherlich zur Intensivierung und Stärkung der Wirtschafts- und Arbeitsbeziehungen und damit zur Schaffung eines echten Binnenmarktes beitragen wird;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, innerhalb der durch die Verträge vorgegebenen Grenzen für eine einheitlichere Anwendung der EU-Rechtsvorschriften bzw. der jeweiligen Verfahren zu sorgen, besonders im Hinblick auf vereinheitlichte administrative Regeln und Verfahren in Zuständigkeitsbereichen der EU wie Steuern, Zölle, Handel und Verbraucherschutz, um das Funktionieren des Binnenmarktes und des freien Wettbewerbs zu gewährleisten;

25.

stellt fest, dass mit dem Stockholmer Programm ein europäischer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geschaffen werden soll, der die Wahrung der Grundrechte der Bürger, einschließlich der Unternehmensfreiheit, gewährleistet, damit sich der Unternehmergeist in allen Sektoren der Wirtschaft entfalten kann;

26.

unterstützt nachdrücklich das Ziel der Kommission, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Geschäfts- und Transaktionskosten insbesondere für KMU senken;

27.

unterstützt gemeinsame Initiativen der Kommission und der Mitgliedstaaten, EU-weit KMU bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten durch Abbau von Bürokratie zu unterstützen, um eine spürbare Verringerung des Verwaltungsaufwands und der finanziellen und bürokratischen Belastung zu erreichen; begrüßt die bevorstehende Überprüfung der Zahlungsverzugsrichtlinie;

28.

betont, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts den europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unterstützt und zur Stärkung des europäischen Modells der sozialen Marktwirtschaft beiträgt; erkennt auch an, dass die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Europa den Binnenmarkt und insbesondere den Verbraucherschutz stärken wird;

29.

betont, dass Artikel 12 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – als Generalklausel – bekräftigt, dass den Erfordernissen des Verbraucherschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen wird; unterstreicht die Bedeutung der vorgeschlagenen neuen Richtlinie über Rechte der Verbraucher sowie die anstehende Modernisierung der Richtlinie über Pauschalreisen, der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung;

30.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass sämtliche Hindernisse für die Entwicklung des elektronischen Handels – wie sie jüngst in der „Digitalen Agenda“ 2010 festgestellt wurden – sowohl durch legislative als auch durch nichtlegislative Maßnahmen beseitigt werden; fordert eine schnelle Lösung grenzüberschreitender Handelsprobleme für Verbraucherkäufe im Internet, insbesondere im Hinblick auf die Bezahlung und die grenzüberschreitenden Lieferungen; betont die Notwendigkeit, das Vertrauen der Verbraucher und Unternehmer in den grenzüberschreitenden elektronischen Handel – auch durch den verstärkten Kampf gegen Computerkriminalität und Fälschungen – zu erhöhen; fordert die Entwicklung einer Europäischen Charta der Verbraucherrechte im Bereich der Online-Dienste und des elektronischen Geschäftsverkehrs;

31.

fordert die Kommission erneut auf zu gewährleisten, dass das Europäische Parlament über die Fortschritte in sämtlichen Phasen der ACTA-Verhandlungen umgehend und umfassend auf dem Laufenden gehalten wird, damit dem Wortlaut und dem Geiste des Vertrags von Lissabon Rechnung getragen wird, und wiederholt seine Forderung nach weiteren Garantien dafür, dass das ACTA den Besitzstand der EU im Bereich der Rechte am geistigen Eigentum und der Grundrechte nicht verändern wird; fordert die Kommission auf, eng mit Drittstaaten – insbesondere Schwellenländern – zusammenarbeiten, die nicht an den ACTA-Verhandlungen teilnehmen;

32.

weist auf Probleme im Zusammenhang mit der Rechtsunsicherheit bei Handelsbewegungen aus und in Nicht-EU-Staaten sowie auf das Problem der gerichtlichen Zuständigkeit für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten hin; stellt fest, dass es zwar sehr wohl Grundsätze des Internationalen Privatrechts gibt, deren Umsetzung jedoch eine Reihe von Problemen aufwirft, die hauptsächlich Verbraucher und kleine Unternehmen betreffen, welche oft nicht genug über ihre eigenen Rechte Bescheid wissen; weist ferner auf die neuen rechtlichen Herausforderungen hin, die sich aus der Globalisierung und der Entwicklung des Internethandels ergeben; betont die Notwendigkeit eines kohärenten Ansatzes auf internationaler Ebene, um zu verhindern, dass Verbraucher und kleine Unternehmen in diesem Zusammenhang die Leidtragenden sind;

33.

weist die Kommission auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, das vom internationalen Privatrecht beeinflusst ist, auf die Entschließungen des Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zur grenzüberschreitenden Verlegung des Gesellschaftssitzes von Aktiengesellschaften (2008/2196(INI) vom 10. März 2009, zu den jüngsten Entwicklungen und den Perspektiven des Gesellschaftsrechts vom 4. Juli 2006 und zur Europäischen Privatgesellschaft und der Vierzehnten Richtlinie im Bereich Gesellschaftsrecht über die grenzüberschreitende Verlegung des Gesellschaftssitzes vom 25. Oktober 2007 sowie auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Daily Mail und General Trust, Centros, Überseering, Inspire Art, SEVIC Systems und Cartesio hin;

34.

weist auf den Urteilsspruch in der Rechtssache Cartesio hin, wonach in Ermangelung einer einheitlichen unionsrechtlichen Definition der Gesellschaften, denen die Niederlassungsfreiheit zugute kommt, anhand einer einheitlichen Anknüpfung, nach der sich das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt, die Frage, ob Art. 49 AEUV auf eine Gesellschaft anwendbar ist, die sich auf die dort verankerte Niederlassungsfreiheit beruft, beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nur nach dem geltenden nationalem Recht beantwortet werden kann; weist ferner darauf hin, dass die im Vertrag vorgesehenen Entwicklungen auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, die mittels Gesetzgebung und Vereinbarungen erfolgen, den Unterschieden in der Gesetzgebung der verschiedenen Mitgliedstaaten bisher nicht Rechnung getragen haben und dass diese Unterschiede dementsprechend nicht beseitigt worden sind; stellt fest, dass dies auf eine Lücke im Unionsrecht hinweist; wiederholt seine Forderung, diese Lücke zu schließen;

35.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf der Haager Konferenz alle Anstrengungen zu unternehmen, um das Projekt eines internationalen Gerichtsstandsübereinkommens wiederzubeleben; ist der Ansicht, dass die Kommission mit weitreichenden Anhörungen beginnen und zugleich das Parlament darüber unterrichten und daran beteiligen sollte, ob den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (5) eine reflexive Wirkung eingeräumt werden sollte, um für andere Staaten, insbesondere die USA, einen Anreiz zur Wiederaufnahme von Verhandlungen zu schaffen; ist der Ansicht, dass es eine verfrühte und undurchdachte Überlegung wäre, den Bestimmungen dieser Verordnung eine reflexive Wirkung einzuräumen, solange noch nicht eindeutig geklärt ist, ob der Versuch einer Wiederaufnahme der Verhandlungen in Den Haag fehlgeschlagen ist, und aus den durchgeführten Konsultationen und Studien hervorgeht, dass dieser Schritt mit positivem Nutzen und Vorteilen für die Bürger, Unternehmen und Rechtsanwender in der EU verbunden wäre;

36.

fordert das für Justiz zuständige Kommissionsmitglied auf, zu gewährleisten, dass das Parlament in Zukunft stärker in das Vorgehen der Kommission und des Rates bei der Haager Konferenz durch einen parlamentarischen Beobachter und regelmäßige Erklärungen an den zuständigen parlamentarischen Ausschuss eingebunden wird; erinnert die Kommission in diesem Zusammenhang an die von Kommissionsmitglied Frattini im September 2006 vor dem Parlament eingegangene Verpflichtung der Kommission, bei ihrer Arbeit in Bezug auf die Haager Konferenz mit dem Parlament umfassend zusammenzuarbeiten;

37.

ermutigt die Kommission, ihre Rolle im Rahmen der Arbeiten der Haager Konferenz umfassend wahrzunehmen; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die notwendigen Maßnahmen zur Ratifizierung des Haager Übereinkommens zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 zu ergreifen;

38.

beschließt, ein interparlamentarisches Forum zur Arbeit der Haager Konferenz einzurichten; ist, um nur ein Beispiel zu nennen, der Ansicht, dass die Förderung der Parteiautonomie in vertraglichen Beziehungen weltweit auf der Haager Konferenz dermaßen bedeutende Auswirkungen im Hinblick auf die Umgehung zwingender Vorschriften hat, dass ihre weltweite Diskussion und Erörterung in demokratischen Foren gerechtfertigt ist;

39.

stellt fest, dass die Kommission eine Arbeitsgruppe Schiedsgerichtsbarkeit eingesetzt hat; warnt die Kommission davor, in diesem Bereich Gesetzgebungsinitiativen zu ergreifen, ohne öffentliche Anhörungen abzuhalten und das Parlament umfassend zu beteiligen; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass ein Vertreter des zuständigen parlamentarischen Ausschusses zur Teilnahme an allen derartigen Arbeitsgruppen eingeladen wird, und ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament unbeschadet des Initiativrechts der Kommission einen Anspruch auf die Benennung eines oder mehrer Mitglieder solcher Arbeitsgruppen haben sollte, um zu gewährleisten, dass diese wirklich repräsentativ sind;

40.

betont die Notwendigkeit der gegenseitigen Anerkennung offizieller Dokumente der nationalen Verwaltungen; begrüßt die Bemühungen der Kommission, die Bürger zu befähigen, ihr Recht auf Freizügigkeit auszuüben, und unterstützt Pläne, nach denen die gegenseitige Anerkennung von Personenstandsurkunden ermöglicht wird; fordert weitere Anstrengungen zur Beseitigung von Hemmnissen für Bürger bei der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit, insbesondere im Hinblick auf ihre Ansprüche auf Sozialleistungen und ihr Wahlrecht bei Gemeindewahlen;

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 12.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0242.

(3)  ABl. C 250 E vom 25.10.2007, S. 99.

(4)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 21.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).


Mittwoch, 24. November 2010

3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/27


Mittwoch, 24. November 2010
Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA)

P7_TA(2010)0432

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010 zu dem Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA)

2012/C 99 E/05

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2010 zu der Transparenz und dem Stand der Verhandlungen über das Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA),

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. Oktober 2010 zur Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission,

unter Hinweis auf die Aussprache vom 20. Oktober 2010 im Plenum über das Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie,

unter Hinweis auf den Entwurf des Übereinkommens zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie vom 2. Oktober 2010,

unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Beschwerde 90/2009/(JD)OV über den Zugang zu Dokumenten, die das ACTA betreffen,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates,

unter Hinweis auf die interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über „Bessere Rechtsetzung“ (2003/C 321/01),

unter Hinweis auf das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) der Welthandelsorganisation (WTO),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie ein wichtiges Element der politischen Strategie der EU ist, mit der das Ziel verfolgt wird, Gerechtigkeit, gleiche Wettbewerbsbedingungen für unsere Hersteller und die Erhaltung von Beschäftigung und Arbeitsplätzen für diese Bürger und Akteure, die die geltenden Rechtsnormen beachten, herbeizuführen,

B.

in der Erwägung, dass der Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie, die ein weltweites Phänomen ist, eine engere internationale Zusammenarbeit der wichtigen Akteure auf der Weltbühne erforderlich macht, damit dieser Kampf mehr Wirkung erzielt,

C.

in der Erwägung, dass trotz mehrerer Versuche, einen multilateralen Ansatz zu finden – der das Hauptziel der EU-Strategie bleibt – dieser Ansatz wegen des Widerstands und Widerspruchs anderer weltweiter Akteure nicht verfolgt werden konnte und dass daher ein plurilaterales Übereinkommen das beste Mittel zu sein scheint, spezielle Anliegen auf internationaler Ebene zur Geltung zu bringen,

D.

in der Erwägung, dass das ACTA, wie die Kommission wiederholt dargelegt hat, nur Maßnahmen zur Durchsetzung betrifft und keine Bestimmungen enthält, die die materiellen Rechtsvorschriften der EU und anderer ACTA-Vertragsparteien über die Rechte des geistigem Eigentums ändern, dass es aber statt dessen erstmalig einen umfassenden internationalen Rahmen bietet, der die Parteien bei ihren Bemühungen unterstützen soll, die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums wirksam zu bekämpfen, und daher keine Änderungen am gemeinschaftlichen Besitzstand mit sich bringt,

E.

unter Hinweis darauf, dass das ACTA in vielen Bereichen, auch bei den Bestimmungen über den digitalen Bereich und den Geltungsbereich zwingend vorgeschriebene Maßnahmen an den Grenzen, über das TRIPS-Übereinkommen hinausgeht und dadurch den Rechteinhabern mehr Schutz bietet,

F.

in der Erwägung, dass sich nach einer nachdrücklichen Forderung des Parlaments die Transparenz bei den Verhandlungen deutlich verbessert hat und dass es seit der Verhandlungsrunde in Neuseeland umfassend über den Gang der Verhandlungen informiert wurde und den ausgehandelten Text eine Woche nach dem Abschluss der letzten Verhandlungsrunde in Japan zur Kenntnis genommen hat,

G.

in der Erwägung, dass der ausgehandelte Text – nachdem in Form eines Verweises in der Präambel des Übereinkommens auf die am 14. November 2001 angenommene Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit Bezug genommen wird – den wichtigsten Anliegen, die das Europäische Parlament in den vergangenen Monaten zum Ausdruck gebracht hat, Rechnung trägt, wie der Achtung der Grundrechte, dem Schutz der Privatsphäre und dem Datenschutz, der Achtung der wichtigen Rolle eines freien Internet, dem Schutz der Rolle von Dienstleistungsanbietern und der Wahrung des Zugangs zu Arzneimitteln,

H.

in der Erwägung, dass die Kommission wiederholt die Durchsetzung des Schutzes geografischer Herkunftsangaben als wichtig hervorgehoben hat und dass die Vertragsparteien übereingekommen sind, dass das ACTA eine Grundlage für die Durchsetzung geografischer Herkunftsangaben schaffen wird,

I.

unter Hinweis darauf, dass die Kommission als Hüterin der Verträge dazu verpflichtet ist, bei der Aushandlung internationaler Abkommen, die die Rechtsvorschriften in der EU betreffen, die Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands sicherzustellen, und dass die Kommission sich dazu verpflichtet hat, das Parlament in jeder Phase der Aushandlung internationaler Abkommen unverzüglich und umfassend zu informieren,

J.

in der Erwägung, dass dringend dafür gesorgt werden muss, dass die Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums so angelegt sind, dass Innovation und Wettbewerb nicht behindert, die Rechte des geistigen Eigentums nicht eingeschränkt und der Schutz personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt, der freie Informationsfluss nicht gehemmt und der rechtmäßige Handel nicht in unzulässiger Weise erschwert werden,

K.

in der Erwägung, dass eine von der EU erzielte Einigung über das ACTA dem gemeinschaftlichen Besitzstand, und zwar insbesondere den rechtlichen Verpflichtungen der EU zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz, lückenlos entsprechen muss, die insbesondere in den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG sowie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs zu finden sind,

L.

in der Erwägung, dass der Text des ACTA infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon im Dezember 2009 der Zustimmung des Parlaments bedarf, bevor das Übereinkommen in der EU in Kraft tritt,

1.

begrüßt die Veröffentlichung des Entwurfs des Übereinkommens zur Produkt- und Markenpiraterie vom 2. Oktober 2010 im Anschluss an die Verhandlungsrunde von Tokio und erwartet, dass die Kommission dem Parlament und der Öffentlichkeit den endgültigen Text des ACTA nach dem Treffen zu technischen Verhandlungen, das vom 30. November bis 3. Dezember 2010 in Sydney stattfindet, bekannt gibt;

2.

weist erneut darauf hin, dass die Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie eine Priorität seiner internen und internationalen politischen Strategie ist und dass die internationale Zusammenarbeit entscheidend dazu beiträgt, dieses Ziel zu erreichen;

3.

ist sich vollständig darüber im Klaren, dass das ausgehandelte Übereinkommen das komplexe und vielschichtige Problem der Produkt- und Markenpiraterie nicht lösen wird; betrachtet es jedoch als einen Schritt in die richtige Richtung; in

4.

begrüßt die wiederholten Erklärungen der Kommission, wonach die Umsetzung der ACTA-Bestimmungen – insbesondere zu den Verfahren der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld – vollständig dem gemeinschaftlichen Besitzstand entspricht und weder Personendurchsuchungen noch das sogenannte Three-Strikes-Verfahren mit diesem Übereinkommen eingeführt werden; betont, dass die Unterzeichner des ACTA und insbesondere die EU durch das Übereinkommen nicht ermächtigt werden dürfen, das Three-Strikes-Verfahren oder ähnliche Verfahren einzuführen;

5.

begrüßt, dass in der Präambel des als Beratungsgrundlage dienenden Textentwurfs vom 2. Oktober 2010 das Ziel des ACTA bekräftigt wurde, wirkungsvolle und angemessene Mittel für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, die das TRIPS-Übereinkommen ergänzen, bereitzustellen, wobei die Unterschiede in den Rechtsordnungen und der Rechtspraxis der ACTA-Vertragsparteien zu berücksichtigen sind; verlangt, dass die Grundsätze, die in der Erklärung von Doha zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit, die von der WTO am 14. November 2001 auf der Vierten Ministerkonferenz der WTO in Doha (Katar) angenommen wurde, die Elemente bilden, auf denen der als Beratungsgrundlage dienende Text des ACTA vom 2. Oktober 2010 beruht, und ist daher der Auffassung, dass eine Durchsetzung des ACTA stets mit diesen Grundsätzen übereinstimmen sollte;

6.

betont, dass das ACTA am Besitzstand der EU hinsichtlich der Durchsetzung von Rechen des geistigem Eigentums nichts ändert, weil die Rechtsvorschriften der EU bereits deutlich weiter entwickelt als die gegenwärtigen internationalen Normen sind, und dass das Übereinkommen daher eine Gelegenheit bietet, bewährte Verfahren und Leitlinien in diesem Bereich auszutauschen;

7.

betrachtet ACTA als ein Instrument zur Steigerung der Wirksamkeit der bisherigen Normen, das die Ausfuhren aus der EU begünstigen und die Inhaber von Rechten schützen wird, wenn sie auf dem Weltmarkt aktiv sind, wo sie gegenwärtig unter systematischen und weit verbreiteten Verstößen gegen ihre Urheberrechte, Marken, Patente, Muster und geografische Herkunftsangaben zu leiden haben;

8.

betont die Bedeutung des Schutzes von geografischen Herkunftsangaben für europäische Unternehmen und die Beschäftigung in der EU; würdigt die Bemühungen der Kommission, den Schutz geografischer Herkunftsangaben in den Geltungsbereich des ACTA aufnehmen zu lassen;

9.

bedauert, dass in Artikel 1.X des Übereinkommens die Piraterie in Bezug auf geografische Angaben nicht definiert ist, weil dieses Versäumnis für Verwirrung sorgen oder zumindest die Aufgaben der Verwaltungs- und Justizbehörden bei der Auslegung und der Umsetzung des ACTA komplizieren könnte;

10.

begrüßt die Aufnahme von „kann“ in Artikel 2.14.3 („Jede Vertragspartei kann strafrechtliche Verfahren und Sanktionen …“);

11.

begrüßt es, dass die Vertragsparteien, nachdem die EU darauf bestanden hat, übereingekommen sind, dass die strafrechtliche Verfolgung von „Camcording“ lediglich fakultativ behandelt wird (Artikel 2.14.3 und Artikel 2.15);

12.

begrüßt es, dass keine Seite von der Mitgliedschaft im ACTA ausgeschlossen wird und sich daher weitere Entwicklungs- und Schwellenländer dem Übereinkommen anschließen können, wodurch ein weit verbreiteter Schutz von Rechten des geistigen Eigentums gefördert und der weltweite Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie gestärkt wird; ist der Ansicht, dass das ACTA in Zukunft möglicherweise eine multilaterale Ebene erreicht;

13.

betont, dass eine Entscheidung, die die Kommission als Teil des ACTA-Komitees fällt, vom Besitzstand gedeckt sein muss und keine einseitige Änderung des Inhalts des ACTA bewirken darf; ist daher der Ansicht, dass geplante Änderungen des ACTA vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verabschiedet werden müssen;

14.

fordert die Kommission auf zu bestätigen, dass die Umsetzung des ACTA keine Auswirkungen auf die Grundrechte und den Datenschutz, die laufenden Bemühungen der EU, die Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu harmonisieren, und den elektronischen Geschäftsverkehr haben wird;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Staaten zu übermitteln, die an den Verhandlungen über das ACTA beteiligt sind.


Donnerstag, 25. November 2010

3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/30


Donnerstag, 25. November 2010
Haushaltsplan 2011

P7_TA(2010)0433

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu den laufenden Verhandlungen über den Haushaltsplan 2011

2012/C 99 E/06

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 310 bis 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den von der Kommission am 27. April 2010 vorgestellten Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (KOM(2010)0300) sowie die Berichtigungsschreiben Nr. 1, 2 und 3, die die Kommission am 15. September 2010, 11. Oktober 2010 bzw. 20. Oktober 2010 vorgelegt hat,

in Kenntnis des vom Rat am 12. August 2010 angenommenen Standpunkts zum Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 (12699/2010 – C7-0202/2010),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011 – alle Einzelpläne (1),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2007-2013 (KOM(2010)0072) und das Kommissionsdokument zum Entwurf einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich (KOM(2010)0073), die beide am 3. März 2010 vorgelegt wurden,

unter Hinweis auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3 zum Gesamthaushaltsplan 2010 (KOM(2010)0149) vom 8. April 2010 und auf den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10 zum Gesamthaushaltsplan 2010 (KOM(2010)0598) vom 20. Oktober 2010,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments (KOM(2010)0150), der von der Kommission am 8. April 2010 vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2010, den der Rat am 13. September 2010 festgelegt hat (13472/2010 – C7-0263/2010), und auf seine Entschließung vom 20. Oktober 2010 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III – Kommission (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. September 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2007-2013 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union (4),

gestützt auf Artikel 78 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass durch den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans die Mittel für Zahlungen auf einen Betrag begrenzt wurden, der eine Erhöhung um 2,91 % gegenüber dem Haushaltsplan 2010 ausmacht,

B.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament einem „7-Punkte-Plan“ zugestimmt hat, mit dem – unterstützt durch Abänderungen zum Haushaltsplan – die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon umgesetzt werden sollen, und sich gleichzeitig bereit erklärt hat, den Mittelansatz für die Zahlungen im Rahmen einer Gesamteinigung zu bestätigen,

C.

in der Erwägung, dass sich der Vermittlungsausschuss von Parlament und Rat am 15. November 2010 nicht auf einen gemeinsamen Text für den Haushaltsplan 2011 einigen konnte,

1.

erklärt sich bereit, einer Einigung zum Haushaltsplan 2011 und den damit verbundenen Aspekten innerhalb eines sehr kurzen Zeitrahmens zuzustimmen, sofern folgende Bedingungen von Kommission und Rat erfüllt werden:

a)

Einigung über echte Flexibilitätsmechanismen, die den in der IIV vom 17. Mai 2006 festgelegten Grundsätzen für eine Revision entsprechen und die vom Europäischen Parlament sowie mit qualifizierter Mehrheit im Rat zu beschließen sind, um in Zukunft eine angemessene Finanzierung der politischen Maßnahmen für 2011 und die folgenden Jahre zu ermöglichen, die sich aus den der EU durch den Vertrag von Lissabon erwachsenden neuen Zuständigkeiten und dem Projekt Europa 2020 ergeben;

b)

Zusage der Kommission, bis zum 1. Juli 2011 substantielle Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 311 AEUV zu den neuen Eigenmitteln der EU vorzulegen, sowie Zusage des Rates, diese Vorschläge im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) in Einklang mit der der IIV vom 17. Mai 2006 beigefügten Erklärung Nr. 3 zur Überprüfung des Finanzrahmens mit dem Europäischen Parlament zu erörtern;

c)

Einigung der drei Organe über die Methode der Zusammenarbeit, einschließlich der Beteiligung des Europäischen Parlaments an den Verhandlungen über den nächsten MFR und der Teilnahme von MdEP an den einschlägigen Sitzungen, sowie regelmäßiger Beratungen auf der Ebene der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission in Einklang mit den Bestimmungen der Artikel 324 und 312 Absatz 5 AEUV;

2.

begrüßt die Zusagen der Kommission betreffend den europäischen Mehrwert und die die Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf den Haushaltsplan der EU sowie betreffend einen genauen Zeitrahmen für die Eigenmittel;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0372.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0371.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0328.

(4)  ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 214.


3.4.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/31


Donnerstag, 25. November 2010
Menschenrechte, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen

P7_TA(2010)0434

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (2009/2219(INI))

2012/C 99 E/07

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 2, 3, 6 und 21 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf die Artikel 153, 191, 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Artikel 12, 21, 28, 29, 31 und 32 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) und andere Instrumente der Vereinten Nationen im Bereich Menschenrechte, insbesondere den Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966), den Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989), die VN-Erklärung über die Rechte der indigenen Bevölkerungen (2007) und das Abschlussdokument des Millenniumsgipfels der Vereinten Nationen vom 20. bis 22. September 2010 in New York,

unter Hinweis auf das Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) und die auf der vierten Ministerkonferenz in Doha im November 2001 angenommene Erklärung, insbesondere deren Ziffer 31,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. September 1996 zu der Mitteilung der Kommission über die Berücksichtigung der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (KOM(1995)0216) (1) und auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2001 zu Offenheit und Demokratie im Welthandel (3), in der es die die Einhaltung der grundlegenden Sozialnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) durch die WTO und die Anerkennung der Beschlüsse der IAO durch die Europäische Union, einschließlich etwaiger Aufforderungen, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die grundlegenden Sozialnormen Sanktionen zu verhängen, fordert,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2002 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlaments: Rolle der Europäischen Union bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratisierung in Drittländern (KOM(2001)0252) (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die soziale Dimension der Globalisierung – der politische Beitrag der EU zu einer gleichmäßigen Verteilung des Nutzens“ (KOM(2004)0383),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2005 zu der sozialen Dimension der Globalisierung (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2005 zur Ausbeutung von Kindern in Entwicklungsländern unter besonderer Berücksichtigung der Kinderarbeit (6),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2010 zum Thema Kinderarbeit (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zu fairem Handel und Entwicklung (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu dem Thema „Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit“ (9) als Antwort auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt – ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern – Der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit“ (KOM(2006)0249),

unter Hinweis auf die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2006 über Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit, in der die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als zentraler Bestandteil der nachhaltigen Entwicklung anerkannt wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (10), in der es zur Förderung menschenwürdiger Arbeit die Einbeziehung von Sozialnormen in Handelsabkommen der Europäischen Union, insbesondere in bilaterale Abkommen, fordert,

unter Hinweis auf die Agenda für menschenwürdige Arbeit und den Globalen Beschäftigungspakt der IAO, die auf der Internationalen Arbeitskonferenz am 19. Juni 2009 durch weltweite Zustimmung beschlossen wurden, und auf die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung aus dem Jahr 2008,

unter Hinweis auf das Brüsseler Übereinkommen von 1968, das durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen konsolidiert wurde (11),

unter Hinweis auf das Allgemeine Präferenzsystem (APS), das seit dem 1. Januar 2006 in Kraft ist und den zollfreien Zugang bzw. Zollvergünstigungen für eine steigende Zahl von Produkten garantiert und außerdem neue Anreize für wenig entwickelte Länder mit besonderem Handels-, Finanz- und Entwicklungsbedarf umfasst,

unter Hinweis auf alle Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und der Europäischen Union und auf seine Neufassungen von 2005 und 2010,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Regionen und -Staaten, insbesondere auf jene vom 26. September 2002 (12), vom 23. Mai 2007 (13) und vom 12. Dezember 2007 (14),

unter Hinweis auf internationale Umweltschutzübereinkommen, z. B. das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, von 1987, das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle von 1989, das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit von 2000 und das Protokoll von Kyoto von 1997,

unter Hinweis auf Kapitel 13 des im Oktober 2009 zwischen der Europäischen Union und Südkorea unterzeichneten Freihandelsabkommens,

unter Hinweis auf den Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union, Kolumbien und Peru über die Unterzeichnung eines mehrseitigen Handelsabkommens,

unter Hinweis auf die am 14. Januar 2010 vom Europäischen Parlament veranstaltete Anhörung zu der Anwendung von Sozial- und Umweltnormen in Handelsverhandlungen,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0312/2010),

A.

in der Erwägung, dass der Zusammenhang zwischen Handel, Menschenrechten und Sozial- und Umweltnormen zu einem zentralen Aspekt in den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen geworden und fester Bestandteil von Verhandlungen im Rahmen von Freihandelsabkommen ist,

B.

in der Erwägung, dass es immer häufiger zu Wettbewerbsverzerrungen kommt und immer öfter ein Risiko von Umwelt- bzw. Sozialdumping besteht, und zwar insbesondere zu Lasten der in Europa ansässigen Unternehmen und Arbeitnehmer, die strengere sozial-, umwelt- und steuerrechtliche Normen einhalten müssen,

C.

in der Erwägung, dass die EU in ihren Beziehungen zu Drittländern eine Strategie beschließen muss, die auf Gegenseitigkeit beruht, aber nach dem Entwicklungsniveau ihrer Partner differenziert ist, was sowohl ihre Forderungen im Sozial- und Umweltbereich als auch die Liberalisierung des Handels betrifft, damit die Voraussetzungen für einen gerechten und fairen internationalen Wettbewerb gegeben sind,

D.

in der Erwägung, dass diese politischen Ziele nunmehr insofern hauptsächlich in bilateralen Gremien verfolgt werden, als die Aussichten, im Rahmen der WTO multilaterale Vorschriften für die Beziehungen zwischen Handel, Beschäftigung und Umwelt auszuarbeiten, nicht besonders vielversprechend sind,

E.

in der Erwägung, dass das Verhältnis zwischen dem Handelsrecht und den Grundrechten gleichwohl neu austariert und der Dialog zwischen den wichtigsten internationalen Organisationen – hauptsächlich zwischen der IAO und der WTO – gestärkt werden sollte, um die internationale Politik kohärenter zu gestalten und den weltweiten Ordnungsrahmen zu verbessern,

F.

in der Erwägung, dass es zahlreiche Gründe dafür gibt, Menschenrechtsklauseln und Sozial- und Umweltnormen in internationale Handelsabkommen aufzunehmen, die von dem Willen, für gerechten und fairen Handel zu sorgen und bestimmte gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, bis zu der stärker normativen Absicht reicht, für die allgemeinen Werte der Europäischen Union einzutreten und alle europäischen Politikbereiche kohärent zu gestalten,

G.

in der Erwägung der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung von 1986, in der bekräftigt wird, dass das Recht auf Entwicklung ein unveräußerliches Menschenrecht ist, in dessen Rahmen allen Menschen und Völkern das Recht eingeräumt wird, an der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung teilzuhaben, ihren Beitrag zu dieser Entwicklung zu leisten und von ihr zu profitieren; in der Erwägung, dass die EU deshalb dieses Recht nicht untergraben darf, sondern vielmehr dazu verpflichtet ist, es in internationale Abkommen zu integrieren und als Richtschnur ihres politisches Handelns einzusetzen,

H.

in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon betont wird, dass sich die Europäische Union in ihrer Außenpolitik, deren fester Bestandteil der Handel ist, von den gleichen Grundsätzen leiten lassen sollte, die auch zu ihrer Gründung geführt haben; in der Erwägung, dass das europäische Sozialmodell, in dem die Nachhaltigkeit des Wirtschaftswachstums und verbesserte Arbeits- und Lebensbedingungen kombiniert sind, auch als Modell für andere Partner dienen kann; in der Erwägung, dass Handelsabkommen außerdem mit anderen internationalen Pflichten und Übereinkommen, deren Einhaltung die Vertragsstaaten nach ihrem nationalen Recht zugesagt haben, kompatibel sein müssen,

I.

in der Erwägung, dass das Niveau der in der Europäischen Union geltenden Sozial- und Umweltnormen beibehalten und gewährleistet werden muss, dass diese auch von den auf dem europäischen Binnenmarkt tätigen ausländischen Unternehmen eingehalten werden,

J.

in der Erwägung, dass Handelsabkommen einen Mehrwert generieren können, wenn die Menschenrechte und Sozial- und Umweltnormen in sie aufgenommen werden, weil dadurch die Interaktion mit der Zivilgesellschaft verbessert und die politische und soziale Stabilität stärker gefördert werden kann und überdies ein besseres Klima für den Handel geschaffen wird,

K.

in der Erwägung, dass der Handel und die Wahrung von Menschenrechts-, Sozial- und Umweltnormen wichtige Aspekte bei der Sicherstellung von Frieden und Wohlstand in der Welt sind, aber nicht zur Lösung aller Probleme zwischen den Staaten auf der Welt taugen; jedoch auch in der Erwägung, dass politisch festgefahrene Situationen durch Stärkung der Handelsbeziehungen überwunden werden können, wenn dadurch gewährleistet wird, dass gemeinsame Interessen, insbesondere im Bereich des Umweltschutzes, zur Konfliktbewältigung genutzt werden,

L.

in der Erwägung, dass andere Länder bei der Aufnahme von Sozialnormen in Handelsabkommen mit gutem Beispiel vorangegangen sind,

M.

in der Erwägung, dass das Allgemeine Präferenzsystem der Bedingung unterliegt, dass die Empfängerländer die Grundsätze der internationalen Menschenrechtskonventionen und die Kernarbeitsnormen einhalten, dass es eine Sonderregelung zu zusätzlichen Zollpräferenzen enthält, mit der die Ratifizierung und wirksame Umsetzung grundlegender internationaler Übereinkommen über Menschen- und Arbeitnehmerrechte, den Umweltschutz und verantwortungsvolle Staatsführung vorangebracht werden soll, und dass die Nichteinhaltung der Bedingungen die Aussetzung dieser Handelsregelung nach sich ziehen kann,

1.

fordert dementsprechend, dass bei der zukünftigen Handelsstrategie der Europäischen Union der Handel nicht als Selbstzweck, sondern als Handhabe betrachtet werden sollte, mit dem die Werte und Handelsinteressen der EU vertreten werden können und auch der faire Handel gefördert werden kann, damit die wirksame Einbeziehung und Durchsetzung von Sozial- und Umweltnormen in Bezug auf alle Handelspartner der EU allgemein Anwendung findet; ist der Ansicht, dass die Europäische Union mit einer positiven Haltung an Verhandlungen herangehen, dabei aber durchaus auch auf rechtsverbindliche Formulierungen achten sollte; betont, dass die Aufnahme von Bestimmungen über die nachhaltige Entwicklung, insbesondere in bilaterale Abkommen, allen Vertragsparteien zugute kommen wird;

2.

weist darauf hin, dass die Handelspolitik im Dienst der globalen Ziele der Europäischen Union steht, dass die Handelspolitik der Europäischen Union gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union „im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union“ zu gestalten ist und dass sie gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union insbesondere „einen Beitrag zu globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen“ zu leisten hat;

Menschenrechte, Sozial- und Umweltnormen in multilateralen Handelsbeziehungen

3.

fordert, dass die Zusammenarbeit auf multilateraler Ebene zwischen der WTO und den wichtigsten Organen der Vereinten Nationen im Bereich Menschenrechte gestärkt wird; ist der Ansicht, dass engere Verbindungen zum Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und zu den Sonderverfahren besonders nützlich wären, was die Ausarbeitung eines multilateralen Handelsrahmens angeht, mit dem zur Achtung der Menschenrechte beigetragen wird; ist gleichfalls der Auffassung, dass den Gutachten des Hochkommissariats in den WTO-Panels und im WTO-Berufungsgremium in Fällen Rechnung getragen werden könnte, in denen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen festgestellt werden;

4.

hält es für durchaus sinnvoll, die Einhaltung der Menschenrechtsklauseln in internationalen Handelsabkommen durch eine allgemeine regelmäßige Prüfung im Menschenrechtsrat zu überwachen;

5.

betont, dass die Vertiefung der Zusammenarbeit mit der IAO – dem Organ, das dafür zuständig ist, internationale Arbeitsnormen auszuarbeiten und auszuhandeln und deren rechtliche und praktische Anwendung zu überwachen – und die umfassende Beteiligung der IAO an der Tätigkeit der WTO von entscheidender Bedeutung sind;

a)

fordert zu diesem Zweck, der IAO den Status eines offiziellen Beobachters in der WTO und das Rederecht auf Ministerkonferenzen der WTO zu gewähren;

b)

regt an, in der WTO einen Ausschuss für Handel und menschenwürdige Arbeit nach dem Muster des Ausschusses für Handel und Umwelt einzurichten; fordert, dass beide Ausschüsse klar definierte Aufgaben und konkreten Einfluss erhalten;

c)

schlägt vor, dass die IAO in relevanten Fällen, in denen es in Handelsstreitigkeiten um die Verletzung internationaler Arbeitsübereinkommen geht, in gleicher Weise wie das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte befasst werden kann;

d)

ist der Ansicht, dass es einen Rechtsbehelf bei der IAO geben sollte, wenn ein WTO-Mitgliedstaat einen Beschluss des Streitbeilegungsorgans als Infragestellung der Beschlüsse der IAO zur Einhaltung der Arbeitsübereinkommen auffasst;

6.

betont, dass sich die Ziele, einerseits ein offenes und diskriminierungsfreies multilaterales Handelssystem zu erhalten und fortzuführen und andererseits für den Umweltschutz und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung einzutreten, gegenseitig verstärken müssen; hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel XX des GATT handelspolitische Maßnahmen zum Schutz der Umwelt beschließen dürfen, sofern diese Maßnahmen nicht zur willkürlichen oder durch nichts zu rechtfertigenden Diskriminierung missbraucht werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Bestimmung in vollem Umfang zu nutzen;

7.

begrüßt, dass es den WTO-Ausschuss für Handel und Umwelt gibt, der ein maßgebliches Forum für die fortlaufende Zusammenführung und stärkere Vernetzung der Bereiche Umwelt und Handel sein sollte; wünscht, dass sich die Aufgaben und die Arbeit des Ausschusses so entwickeln, dass die größten Herausforderungen in den Bereichen Handel und Umwelt, vor denen die internationale Gemeinschaft steht, positiv angegangen werden;

8.

hält es für außerordentlich wichtig, den Zugang zu umweltfreundlichen Gütern und Technologien zu verbessern, um die Ziele der nachhaltigen Entwicklung zu erreichen, und fordert alle an den Verhandlungen beteiligten Parteien auf, ihre Bemühungen um einen schnellen Abschluss der Verhandlungen über den Abbau oder die Beseitigung tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse bei Umweltgütern und -dienstleistungen zu verstärken, um neue Formen der Beschäftigungspolitik, die Schaffung von Arbeitsplätzen unter Einhaltung der IAO-Normen für menschenwürdige Arbeitsbedingungen und die Wachstumsmöglichkeiten der europäischen Unternehmen und KMU zu fördern;

9.

betont, dass Fortschritte bei den Verhandlungen über die anderen Punkte von Ziffer 31 der Doha-Erklärung erzielt werden müssen, die das Verhältnis zwischen den WTO-Regeln und den besonderen, in multilateralen Umweltübereinkommen (MEA) genannten handelspolitischen Verpflichtungen betreffen, und dass eine engere Zusammenarbeit zwischen den MEA-Sekretariaten und den WTO-Ausschüssen vorangebracht werden muss, was im Hinblick auf die kohärente Fortentwicklung der Handels- und Umweltvorschriften von entscheidender Bedeutung ist;

10.

ist der Ansicht, dass ein multilaterales Klimaschutzübereinkommen am besten geeignet wäre, negative externe Umwelteffekte im Zusammenhang mit CO2-Emissionen zu internalisieren, dieses Ziel jedoch in naher Zukunft wohl kaum erreicht werden dürfte; vertritt deshalb die Auffassung, dass die Europäische Union weiterhin prüfen sollte, ob sich für Branchen, in denen de facto ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, geeignete umweltpolitische Instrumente einführen ließen, mit denen die Versteigerungen im Rahmen des Systems für den Handel mit Emissionsberechtigungen ergänzt werden, insbesondere einen Mechanismus, mit dem die Kosten von CO2-Emissionen unter Einhaltung der WTO-Vorschriften einbezogen werden, weil mit einem solchen Mechanismus gegen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittländer vorgegangen werden könnte;

11.

regt an, dass nach den Verhandlungen über ein Klimaschutzübereinkommen und dessen Unterzeichnung eine regelrechte Weltumweltorganisation gegründet wird, die dafür sorgt, dass die gegebenen Zusagen und die Umweltnormen auch wirklich eingehalten werden; ist der Ansicht, dass diese zukünftige Organisation beispielsweise in Fällen von Umweltdumping obligatorisch zu befassen wäre;

Menschenrechte, Sozial- und Umweltnormen in bilateralen Handelsabkommen

12.

unterstützt ausdrücklich die Praxis, rechtsverbindliche Menschenrechtsklauseln in internationale Übereinkommen der Europäischen Union aufzunehmen, stellt aber fest, dass die Herausforderungen in Bezug auf die Überwachung und Durchsetzung dieser Klauseln nach wie vor groß sind; bekräftigt, dass solche Klauseln auch in alle Handels- und sektorbezogenen Abkommen aufgenommen werden müssen, und zwar nach einem klaren und präzisen Konsultationsverfahren nach dem Muster des Artikels 96 des Cotonou-Abkommens; erklärt sich in diesem Zusammenhang erfreut über die Aufnahme einer solchen Klausel in die Freihandelsabkommen der neuen Generation;

13.

betont, dass eine solche Klausel systematisch auch in die Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung in bilateralen Übereinkommen aufgenommen werden sollte;

14.

stellt fest, dass künftige Handelsabkommen vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Finanzkrise geschlossen werden können; ist der Ansicht, dass dies nicht dazu führen darf, dass Sozial- und Umweltnormen – insbesondere über Treibhausgasemissionen und die Entsorgung gefährlicher Abfälle – vernachlässigt werden, um andere Ziele zu erreichen;

15.

fordert die Kommission unter Berücksichtigung der genannten Ziele auf, systematisch in alle Freihandelsabkommen, die sie mit Drittstaaten aushandelt, eine Reihe von Sozial- und Umweltnormen aufzunehmen, darunter

a)

eine Liste der Mindestnormen, die von allen Handelspartnern der EU eingehalten werden müssen; im Bereich Soziales müssen diese Normen den acht Kernarbeitsnormen der IAO entsprechen, die in der Erklärung der IAO zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit (1998) aufgeführt sind, wobei für die Industrieländer zu den acht Kernarbeitsnormen noch die vier vorrangigen Übereinkommen der IAO hinzukommen; in den Bereichen Umwelt und Menschenrechte müssen die Mindestnormen eingehalten werden, die in der Verordnung über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen in der Liste der Übereinkommen über den Umweltschutz bzw. die Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung, aufgeführt sind;

b)

eine Liste der zusätzlichen Normen, die schrittweise und flexibel nach Maßgabe der Entwicklung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Situation des jeweiligen Partners eingeführt werden sollten, wobei als sozialpolitisches Fernziel anzustreben ist, dass die IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit vollständig umgesetzt wird;

16.

betont, dass unter der Einhaltung dieser Normen zu verstehen ist, dass sie ratifiziert und in nationales Recht umgesetzt werden und im gesamten Hoheitsgebiet tatsächlich Anwendung finden;

17.

fordert, dass in allen zukünftigen Handelsabkommen das Verbot von ausbeuterischer Kinderarbeit, insbesondere bei der Natursteingewinnung und -verarbeitung, festgeschrieben und ein einheitliches Europäisches Zertifizierungssystem festgelegt wird, mit für eingeführten Naturstein und daraus hergestellte Erzeugnisse in der gesamten Wertschöpfungskette der Nachweis geführt werden kann, dass dabei keine Kinder ausgebeutet werden – wie es im Sinne IAO-Übereinkommen 182 gefordert wird;

18.

hebt hervor, dass im Rahmen von Freihandelsabkommen bedingte Liberalisierungen, beispielsweise die Verkürzung der Fristen für die Abschaffung von Beschränkungen oder der Zugang zu weiteren Märkten, in Betracht gezogen werden könnten, sofern die Umwelt- und Sozialnormen eingehalten werden;

19.

hält es für wichtig, die Umsetzung des Übereinkommens ständig zu überwachen und dabei in allen Phasen offen und ohne Beschränkungen vorzugehen:

a)

nimmt zur Kenntnis, dass Untersuchungen zu den Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung erfolgen, ist aber der Ansicht, dass diese Untersuchungen auch vor, während und nach den Verhandlungen durchgeführt werden sollten, damit eine fortlaufende Bewertung sichergestellt ist; hebt es außerdem als wichtig hervor, durchweg ergebnisorientiert vorzugehen; vertritt die Auffassung, dass bei den Verhandlungen den Prioritäten und bedenklichen Sachverhalten, die bei den Folgenabschätzungen zutage treten, stärker Rechnung getragen werden sollte;

b)

fordert die Kommission auf, eventuelle Auswirkungen auf die Menschenrechte untersuchen zu lassen, um die Untersuchungen zu den Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung um nachvollziehbare, auf die Menschenrechte und die Umwelt- und Sozialnormen gestützte handelspolitische Indikatoren zu ergänzen;

c)

fordert beide Parteien auf, regelmäßig Berichte über die allgemeinen Fortschritte bei der Verwirklichung der im Rahmen des Übereinkommens gegebenen Zusagen vorzulegen;

d)

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Parlamente der Partnerländer im Interesse einer Verbesserung der verantwortungsvollen Staatsführung und der demokratischen Kontrolle in den Entwicklungsländern in die Handelsverhandlungen einbezogen werden;

e)

hält es für geboten, die Bürger in allen Phasen der Verhandlungen und bei den Folgemaßnahmen zu den Übereinkommen mitwirken zu lassen, und fordert in diesem Zusammenhang die Einrichtung von Foren für die nachhaltige Entwicklung oder die Gründung von Beiräten, in denen die Konsultation der Sozialpartner und der Vertreter der unabhängigen Zivilgesellschaft vorgesehen ist;

20.

fordert, dass in den Handelsabkommen der EU in wirksamer Art und Weise für ein größtmögliches Maß an Transparenz gesorgt wird, strenge Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge erlassen werden und eine nach Ländern aufgeschlüsselte Berichterstattung seitens der Unternehmen sowohl in Industrie- als auch Entwicklungsländern vorgegeben wird, damit die illegale Kapitalflucht unterbunden wird;

21.

fordert, dass die Union bei der Aushandlung von Handelsabkommen dem Recht auf Zugang zu den natürlichen Ressourcen Geltung verschafft und für die Rechte der einheimischen und indigenen Völker in Bezug auf den Zugang zu lebenswichtigen natürlichen Ressourcen eintritt; fordert die Kommission auf, die Problematik des Landerwerbs und -besitzes in Drittländern, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern, in die internationalen Handelsverhandlungen und Handelsabkommen einzubeziehen;

22.

stellt fest, dass das Kapitel über die nachhaltige Entwicklung in bilateralen Übereinkommen, über die gegenwärtig verhandelt wird, verbindlich behandelt werden muss, seine Bedeutung aber noch gestärkt werden könnte, wenn es Folgendes vorsähe:

a)

ein den Sozialpartnern offenstehendes Beschwerdeverfahren;

b)

ein unabhängiges Gremium, das rasch und effizient Streitigkeiten im Zusammenhang mit sozialen oder ökologischen Problemen beilegt, beispielsweise einer Gruppe von Sachverständigen, die von beiden Parteien anhand ihrer Erfahrung auf den Gebieten Menschenrechte, Arbeitsrecht und Umweltrecht ausgewählt werden und deren Empfehlungen Teil eines durchdachten Verfahrens mit entsprechenden Durchführungsbestimmungen sein müssten;

c)

ein Streitbeilegungsverfahren wie in den anderen Übereinkommensteilen, das Geldbußen, durch die die Situation in den betroffenen Bereichen verbessert werden soll, oder eine zumindest vorübergehende Aussetzung bestimmter im Abkommen geregelter Handelsvorteile vorsieht, falls die genannten Normen erheblich missachtet werden;

23.

betont, dass die Übereinkommen um Begleitmaßnahmen ergänzt werden müssen, etwa um Maßnahmen zur technischen Unterstützung und Kooperationsprogramme, mit denen die Durchführungskapazitäten verbessert werden sollen, insbesondere im Hinblick auf die grundlegenden Menschenrechtskonventionen und die Sozial- und Umweltnormen;

Menschenrechte, Sozial- und Umweltnormen in unilateralen Handelsbeziehungen: APS und APS+

24.

hält die 27 Übereinkommen, deren Ratifizierung und wirksame Umsetzung erforderlich ist, damit das APS+ genutzt werden kann, für ein einzigartiges Paket von Übereinkommen über Normen in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsrecht, Umweltschutz und verantwortungsvolle Staatsführung; betont, dass sich das APS+ bislang zwar positiv und sichtbar auf die Ratifizierung der Übereinkommen, aber in geringerem Maße auf deren Durchführung ausgewirkt hat, und ist deshalb der Ansicht, dass die Begleitmaßnahmen zur Verbesserung der Durchführungskapazitäten stärker in den Vordergrund gerückt werden sollten; vertritt außerdem die Auffassung, dass die Kommission, um die Glaubwürdigkeit des APS+ zu sichern, Untersuchungen durchführen muss, wenn übereinstimmende Hinweise darauf vorliegen, dass bestimmte Länder die 27 Übereinkommen nicht umsetzen, und gegebenenfalls Präferenzen aussetzen muss;

25.

vertritt die Auffassung, dass die Menschenrechtsklauseln und das APS+ in Übereinkommen der Europäischen Union mit Drittländern, insbesondere in Bezug auf die Folgemaßnahmen, stärker miteinander verknüpft werden könnten;

26.

fordert die Kommission auf, bei der Überarbeitung des APS darauf hinzuarbeiten, dass es vor allem den Ländern zugute kommt, die am stärksten darauf angewiesen sind, und dass die Ursprungsbestimmungen vereinfacht werden, damit die Länder, die von der Initiative „Alles außer Waffen“ und der Sonderregelung APS+ profitieren, den größtmöglichen Nutzen aus den ihnen gewährten Präferenzen ziehen können; fordert, dass Vergleichsmaßstäbe, Mechanismen und transparente Kriterien für die Gewährung und den Entzug von Präferenzen im Rahmen dieses Systems ausgearbeitet werden; fordert außerdem, dass das Europäische Parlament am gesamten Prozess umfassend beteiligt wird, insbesondere in Bezug auf den Vorschlag des Rates, der die Liste der Empfängerländer, die Einleitung von Untersuchungen oder die vorübergehende Aussetzung der Sonderregelung APS+ betrifft;

27.

fordert die Kommission auf, rasch einen Vorschlag für eine Verordnung über ein Einfuhrverbot der EU in Bezug auf Waren vorzulegen, die unter Verletzung grundlegender Menschenrechtsnormen durch moderne Formen der Sklaverei, Zwangsarbeit, insbesondere Zwangsarbeit besonders schutzloser Gruppen, hergestellt wurden;

28.

fordert, von der Kommission auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission während Verhandlungen über internationale Handelsabkommen umfassend über alle relevanten Themen informiert zu werden;

29.

fordert die Kommission auf, in Anbetracht der durch den Vertrag von Lissabon erweiterten Befugnisse des Parlaments einen effizienten Informationsfluss sicherzustellen und dem Parlament in Gestalt seiner entsandten Vertreter stets Beobachterstatus und folglich jederzeit Zugang zu allen relevanten Sitzungen und Dokumenten zu gewähren;

*

* *

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 320 vom 28.10.1996, S. 261.

(2)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 107.

(3)  ABl. C 112 E vom 9.5.2002, S. 326.

(4)  ABl. C 131 E vom 5.6.2003, S. 147.

(5)  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 65.

(6)  ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 84.

(7)  Schlussfolgerungen des Rates vom 14.6.2010 zur Kinderarbeit, 10937/1/10.

(8)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 865.

(9)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 128.

(10)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(11)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(12)  ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 305.

(13)  ABl. C 102 E vom 24.04.2008, S. 301.

(14)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/39


Donnerstag, 25. November 2010
Bericht über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten 2009

P7_TA(2010)0435

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu dem Jahresbericht 2009 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (2010/2059(INI))

2012/C 99 E/08

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Jahresberichts 2009 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf die Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Artikel 41 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1),

in Kenntnis der am 15. März 2006 geschlossenen und am 1. April 2006 in Kraft getretenen Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Bürgerbeauftragten,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Oktober 2005 mit dem Titel „Befugnis zur Annahme und Übermittlung von Mitteilungen an den Europäischen Bürgerbeauftragten und Ermächtigung von Beamten, vor dem Europäischen Bürgerbeauftragten auszusagen“ (SEK(2005)1227),

unter Hinweis auf den Beschluss 2008/587/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (2),

unter Hinweis auf die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Änderung der Durchführungsbestimmungen durch den Bürgerbeauftragten, die den Änderungen des Statuts Rechnung trägt,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten,

gestützt auf Artikel 205 Absatz 2 zweiter und dritter Satz seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A7-0275/2010),

A.

in der Erwägung, dass der Jahresbericht 2009 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten am 19. April 2010 offiziell dem Präsidenten des Europäischen Parlaments übergeben wurde und dass der Bürgerbeauftragte, Herr Nikiforos Diamandouros, seinen Bericht dem Petitionsausschuss am 4. Mai 2010 in Brüssel vorgestellt hat,

B.

in der Erwägung, dass Artikel 4 AEUV besagt, dass „sich jeder Unionsbürger an den nach Artikel 228 eingesetzten Bürgerbeauftragten wenden kann“,

C.

in der Erwägung, dass Artikel 41 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass jede Person ein Recht darauf hat, „dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“,

D.

in der Erwägung, dass Artikel 43 der Charta der Grundrechte vorsieht, dass die „Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat“ das Recht haben, „den Europäischen Bürgerbeauftragten im Falle von Missständen bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, zu befassen“,

E.

in der Erwägung, dass nach dem Inkrafttreten des AEUV die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wie auch die Tätigkeit des Europäischen Rates von nun an in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten fallen,

F.

ferner in der Erwägung, dass gemäß Artikel 228 AUEV der Bürgerbeauftragte künftig „nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode gewählt wird“ und nicht mehr vom Parlament „ernannt wird“,

G.

in der Erwägung, dass die Arbeit des Bürgerbeauftragten zur Verwirklichung einer Union beiträgt, „in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden“, wie es in Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union heißt,

H.

in der Erwägung, dass im Jahr 2009 der Bürgerbeauftragte 3 098 Beschwerden, verglichen mit 3 406 im Jahr 2008, registrierte, und in der Erwägung, dass bei 727 Beschwerden (23 %), verglichen mit 802 im Jahr 2008, festgestellt wurde, dass sie in die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten fallen,

I.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2009 335 Untersuchungen auf der Grundlage von Beschwerden eingeleitet hat und dass 318 Untersuchungen durchgeführt und abgeschlossen wurden, von denen 311 auf Beschwerden zurückgingen und 7 auf Initiative des Bürgerbeauftragten eingeleitet wurden,

J.

in der Erwägung, dass in 179 Fällen (56 % aller Fälle), die im Jahr 2009 abgeschlossen wurden, die betroffene Einrichtung eine gütliche Einigung akzeptierte oder das Problem löste, was zeigt, dass die Organe und Einrichtungen die klare Bereitschaft zeigen, Beschwerden beim Bürgerbeauftragten als Gelegenheit zu begreifen, aufgetretene Fehler zu berichtigen und mit dem Bürgerbeauftragten zum Nutzen der Bürger zusammenzuarbeiten,

K.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2009 in 12 % der Fälle (37 Untersuchungen) einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit festgestellt hat, was in 35 Fällen zu kritischen Anmerkungen führte,

L.

in der Erwägung, dass im Jahr 2009 15 Empfehlungsentwürfe erstellt wurden,

M.

in der Erwägung, dass die häufigsten Vorwürfe in Bezug auf einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit die fehlende Transparenz betrafen, einschließlich der Verweigerung von Informationen (in 36 % der Untersuchungen), Ungerechtigkeit oder Machtmissbrauch (14 %), vermeidbare Verzögerungen (13 %), Verfahrensmängel (13 %), Nachlässigkeit (6 %), Versäumnis der Pflichten der Kommission, ihre Rolle als Hüterin der Verträge auszuüben (6 %), Rechtsirrtümer (6 %) und Diskriminierung (5 %),

N.

in der Erwägung, dass die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung der Beschwerden von 13 Monaten im Jahr 2008 auf 9 Monate im Jahr 2009 zurückgegangen ist, was die vom Bürgerbeauftragten unternommenen Anstrengungen, die Durchschnittsdauer seiner Untersuchungen zu verringern, und den Sinn für Zusammenarbeit der betroffenen Institutionen widerspiegelt,

O.

in der Erwägung, dass im Jahr 2009 kein Fall eines Missstands in der Verwaltungstätigkeit zu einem Sonderbericht an das Europäische Parlament geführt hat,

P.

in der Erwägung, dass die kritischen Anmerkungen und Empfehlungen des Bürgerbeauftragten nicht rechtsverbindlich sind, jedoch dazu dienen, zur Selbstkontrolle der Institutionen und Organe der Union zu ermutigen, und verhindern können, dass sich Irrtümer und Funktionsstörungen in Zukunft wiederholen,

Q.

in der Erwägung, dass sich die Rolle des Bürgerbeauftragten seit der Schaffung dieses Amts dank seiner Unabhängigkeit und dank der vom Parlament und vom Petitionsausschuss ausgeübten demokratischen Kontrolle seiner Tätigkeit weiterentwickelt hat,

R.

in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die europäischen Organe und Einrichtungen die erforderlichen Haushaltsmittel uneingeschränkt nutzen, damit sie ihre Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Bürger rasche und aussagekräftige Antworten auf ihre Anfragen, Beschwerden und Petitionen erhalten, erfüllen können,

S.

in der Erwägung, dass das Parlament den vom Bürgerbeauftragten verfassten Kodex der guten Verwaltungspraxis in seiner Entschließung vom 6. September 2001 (3) angenommen hat,

T.

in der Erwägung, dass das Europäische Verbindungsnetz der Bürgerbeauftragten es ermöglicht, die Beschwerdeführer an die Bürgerbeauftragten oder ähnliche Organe zu verweisen, die auf ihrer Ebene angehalten sind, die am ehesten angemessene Hilfe zu leisten, sowie Informationen und bewährte Verfahren auszutauschen,

U.

in der Erwägung, dass die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten und des Petitionsausschusses sich gegenseitig ergänzen und einer größeren Wirksamkeit ihrer jeweiligen Arbeiten förderlich sind,

1.

billigt den Jahresbericht über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten 2009;

2.

weist darauf hin, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die demokratische Legitimität des Bürgerbeauftragten dank seiner Wahl durch das Parlament verstärkt und seine Zuständigkeit auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie auf die Tätigkeit des Europäischen Rates ausweitet;

3.

ist erfreut über die Tatsache, dass mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Charta der Grundrechte, die von nun an rechtsverbindlich ist, das Recht auf eine gute Verwaltungsführung zu den Grundrechten zählt, die aus der Unionsbürgerschaft herrühren; fordert daher den Bürgerbeauftragten auf, bei seiner täglichen Bearbeitung von Beschwerden auf die Einhaltung der Charta der Grundrechte zu achten;

4.

ist der Auffassung, dass die Transparenz, der Zugang zu Informationen und die Achtung des Rechts auf eine gute Verwaltungsführung unverzichtbare Voraussetzungen für das Vertrauen sind, das die Bürger der Fähigkeit der Institutionen entgegenbringen, ihre Rechte geltend zu machen;

5.

ist daher der Auffassung, dass der Begriff „Missstand in der Verwaltungstätigkeit“ weiterhin weit ausgelegt werden sollte und nicht nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder allgemeine Grundsätze des europäischen Verwaltungsrechts wie Objektivität, Angemessenheit und Gleichheit, Nichtdiskriminierung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beinhalten, sondern auch Fälle umfassen sollte, in denen eine Stelle nicht konsequent und nach bestem Wissen und Gewissen handelt oder legitimen Erwartungen der Bürger nicht gerecht wird, und zwar auch dann, wenn die Stelle sich selbst verpflichtet hat, bestimmte Normen und Standards einzuhalten, ohne dass sie dazu durch die Verträge oder das Sekundärrecht verpflichtet wäre;

6.

beglückwünscht den Bürgerbeauftragten zur klaren und verständlichen Schilderung seiner Tätigkeit; regt dennoch an, dass die Zusammenfassung der Tätigkeit und thematische Analyse in künftigen Berichten die strukturellen Probleme und die horizontalen Tendenzen stärker in den Vordergrund rücken;

7.

ist der Auffassung, dass der Bürgerbeauftragte während des Berichtszeitraums seine Befugnisse in aktiver und ausgewogener Form ausgeübt hat, sowohl in Bezug auf die Prüfung und Bearbeitung von Beschwerden sowie die Durchführung und den Abschluss von Untersuchungen als auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung konstruktiver Beziehungen zu den Organen und Institutionen der Europäischen Union und mit Hinblick auf seine Ermutigung der Bürger, ihre Rechte in Bezug auf diese Institutionen und Organe zu nutzen;

8.

ist erfreut über die hervorragenden Beziehungen zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem Petitionsausschuss in Bezug auf die gegenseitige Achtung der Zuständigkeiten innerhalb des institutionellen Rahmens; ermutigt zu der vom Bürgerbeauftragten bereits eingeführten Praxis, für die Anwesenheit eines Vertreters bei allen Sitzungen des Petitionsausschusses zu sorgen;

9.

würdigt den wesentlichen Beitrag des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten, das in 32 Ländern mit 94 Büros vertreten ist und dem der Petitionsausschuss angehört, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips; begrüßt die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den Bürgerbeauftragten und ähnlichen Organen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten;

10.

nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte im Jahr 2009 3 098 Beschwerden erhalten und dass in diesem Zeitraum 318 Untersuchungen durchgeführt und abgeschlossen wurden;

11.

begrüßt die große Zahl von Verfahren, die durch eine gütliche Einigung oder durch die betroffene Institution abgeschlossen wurden (56 %), was die konstruktive Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und den Institutionen und Organen der Union beweist; ermutigt den Bürgerbeauftragten, die Institutionen und die Organe der Union, ihre Bemühungen in dieser Richtung fortzusetzen;

12.

ist ferner erfreut über die vom Bürgerbeauftragten unternommenen Bemühungen, die Durchschnittsdauer seiner Untersuchungen auf neun Monate zu reduzieren; fordert, dass alle Institutionen und alle Organe der Union mit den notwendigen Haushaltsmitteln und Personalressourcen ausgestattet werden, um zu gewährleisten, dass die Beschwerden und Petitionen umgehend bearbeitet werden;

13.

nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass mehr als ein Drittel der vom Bürgerbeauftragten im Jahr 2009 eingeleiteten Untersuchungen den Mangel an Transparenz betreffen; fordert deshalb, dass die derzeitige Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 das bestehende Recht auf den Zugang zu Informationen und zu Dokumenten nicht einschränkt, sondern einen zielgerichteteren Ansatz verfolgt;

14.

begrüßt die 2009 erreichten Fortschritte hinsichtlich der Erleichterung des Zugangs des Bürgerbeauftragten zu vertraulichen Dokumenten des Rates;

15.

nimmt die Kommunikations- und Entwicklungsstrategie der Website zur Kenntnis, die laut Bürgerbeauftragten dazu beigetragen hat, die Zahl unzulässiger Beschwerden zu verringern, und ermutigt den Bürgerbeauftragten, seine Bemühungen fortzusetzen, um die europäischen Bürger über seine Aufgaben und die Grenzen seiner Befugnisse wie auch über ihre Rechte zu unterrichten;

16.

schließt sich der Meinung des Bürgerbeauftragten an, der zufolge die Entwicklung einer wirklichen Dienstleistungskultur für die Bürger, was über die Einhaltung der verbindlichen Vorschriften für die Verwaltung hinausgeht, von wesentlicher Bedeutung für die gute Verwaltungsführung ist; fordert daher den Bürgerbeauftragten auf, mehr Initiativen zu ergreifen, um bei den Institutionen und den europäischen Bürgern diese Dienstleistungskultur voranzubringen;

17.

bedauert die Anzahl von Beschwerden hinsichtlich vermeidbarer Verzögerungen bei der Registrierung von Anträgen, der Behandlung der Vorgänge und bei der Entscheidungsfindung; schlägt vor, im Rahmen der Überprüfung der Haushaltsordnung finanzielle Ausgleichszahlungen bei eindeutigen und längeren Verzögerungen vorzusehen;

18.

nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung aus eigener Initiative hinsichtlich der von der Kommission auf die Anträge von Bürgern, Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren zu haben, angewandten Bestimmungen, durchgeführt hat; ermutigt zur verstärkten Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss und schlägt dem Bürgerbeauftragten vor, diesen über die von ihm aus eigener Initiative eingeleiteten Untersuchungen und die erzielten Ergebnisse regelmäßig zu unterrichten; fordert die Kommission auf, sich offen und vorausschauend hinsichtlich der Informationen zu den Vertragsverletzungsverfahren zu verhalten;

19.

ist der Auffassung, dass der vom Bürgerbeauftragten vorgesehene und vom Parlament in seiner Entschließung vom 6. September 2001 angenommene Kodex der guten Verwaltungspraxis für das Personal aller Gemeinschaftsorgane und -institutionen als Leitlinie und Referenz dient; begrüßt die Tatsache, dass der Kodex der guten Verwaltungspraxis vom Wirtschafts- und Sozialausschuss gebilligt wurde; ist ebenfalls darüber erfreut, dass mit der Europäischen Investitionsbank eine Vereinbarung über die Behandlung von Beschwerden abgeschlossen wurde; fordert den Bürgerbeauftragten auf, auf der Grundlage der Erfahrung der letzten zehn Jahre eine Überprüfung des Kodex der guten Verwaltungspraxis in Betracht zu ziehen und auf dieser Grundlage für die Förderung und den Austausch bewährter Verfahren zu sorgen;

20.

bedauert, dass die Beschwerden über die nicht ordnungsgemäße Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat, die von den nationalen Bürgerbeauftragten entgegengenommen werden, nicht durch den Europäischen Bürgerbeauftragten erfasst werden; schlägt dem Europäischen Bürgerbeauftragten vor, diese zu bündeln, um ein besseres Verständnis des Problems zu ermöglichen;

21.

fordert den Bürgerbeauftragten auf, die nationalen Bürgerbeauftragten zu ermutigen, sich regelmäßig mit ihren nationalen Parlamenten nach dem Modell des zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Parlament eingeführten Austauschs auszutauschen;

22.

fordert die Kommission auf, ein für alle Organe, Institutionen und Agenturen der Union gemeinsames europäisches Verwaltungsrecht auszuarbeiten;

23.

macht den Bürgerbeauftragten auf das neue Personalauswahlverfahren durch EPSO aufmerksam und regt an, dessen Umsetzung zusammen mit einer Analyse der festgestellten Entwicklungen weiterzuverfolgen;

24.

unterstützt die Idee eines für alle Mitglieder des Europäischen Verbindungsnetzes der Bürgerbeauftragten gemeinsamen Internetportals, um eine regelmäßige Verbreitung der Ergebnisse sicherzustellen;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie ihren Bürgerbeauftragten oder ähnlichen zuständigen Einrichtungen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(2)  ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 25.

(3)  ABl. C 72E vom 21.3.2002, S. 331.


3.4.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/43


Donnerstag, 25. November 2010
Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an den Empfehlungsentwurf an die Europäische Kommission in der Beschwerdesache 676/2008/RT (gemäß Artikel 205 Absatz 2 erster Teil)

P7_TA(2010)0436

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zum Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an seinen Empfehlungsentwurf an die Europäische Kommission in der Beschwerde 676/2008/RT (2010/2086(INI))

2012/C 99 E/09

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Sonderberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament vom 24. Februar 2010,

gestützt auf Artikel 228 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Artikel 195 EGV),

unter Hinweis auf die Artikel 41 Absatz 1, 42 und 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/587/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (3),

gestützt auf Artikel 205 Absatz 2 erster Satz seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A7-0293/2010),

A.

in der Erwägung, dass Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Europäischen Bürgerbeauftragten befugt, Beschwerden von jedem Bürger der Union über Missstände bei der Tätigkeit der Organe und Einrichtungen der Union entgegenzunehmen,

B.

in der Erwägung, dass die von Unionsbürgern eingereichten Beschwerden eine wichtige Informationsquelle zu möglichen Verstößen gegen das Unionsrecht darstellen,

C.

in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen ist, dass jede Person ein Recht darauf hat, „dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“,

D.

in der Erwägung, dass am 1. März 2007 eine im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisation bei der Kommission einen Antrag auf Zugang zu Informationen und Dokumenten der Generaldirektion Unternehmen und Industrie und des ehemaligen Vizepräsidenten der Europäischen Kommission mit Zuständigkeit für Unternehmen und Industrie stellte, die sich auf Treffen zwischen der Kommission und Vertretern von Automobilherstellern, bei denen die Herangehensweise der Kommission im Zusammenhang mit Kohlendioxidemissionen von Kraftfahrzeugen erörtert worden war, bezogen,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission Zugang zu 15 von 18 an das damalige Mitglied der Kommission Günter Verheugen gerichteten Schreiben gewährte, aber den Zugang zu drei Schreiben des deutschen Automobilherstellers Porsche mit der Begründung verweigerte, dass deren Freigabe den Schutz der geschäftlichen Interessen des Unternehmens beeinträchtige,

F.

in der Erwägung, dass in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4) verfügt wird, dass Zweck dieser Verordnung die Gewährleistung eines größtmöglichen Zugangs zu Dokumenten des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission ist, und in der Erwägung, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jede Ausnahme von diesem Grundsatz eng auszulegen ist,

G.

in der Erwägung, dass die Kommission der Beschwerdeführerin den Zugang zu den betreffenden Schreiben der Porsche AG auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 2 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verweigerte, wonach die „Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung … der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums“ beeinträchtigt würde, verweigern,

H.

in der Erwägung, dass die fraglichen Schreiben von der Porsche AG im Zusammenhang mit der von der Kommission durchgeführten Konsultation der wichtigsten Interessengruppen im Hinblick auf die Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie zur Verringerung der Kohlendioxidemissionen von Personenkraftfahrzeugen übermittelt wurden; in der Erwägung, dass es folglich wahrscheinlich war, dass diese drei Schreiben Informationen über die Geschäftsbeziehungen der Porsche AG enthielten; in der Erwägung, dass die Kommission diese somit als unter den Geltungsbereich der Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fallend betrachten konnte,

I.

in der Erwägung, dass die Dienststellen des Bürgerbeauftragten die drei Schreiben der Porsche AG wie auch die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Kommission und Porsche prüften, in der die Kommission der Porsche AG ihre Absicht mitteilte, die drei Schreiben nicht freizugeben; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte auf der Grundlage dieser Prüfung zu dem Ergebnis kam, dass die Kommission zu Unrecht den vollständigen Zugang zu den Schreiben der Porsche AG nach Artikel 4 Absatz 2 erster Spiegelstrich und den teilweisen Zugang nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (5) verweigert hatte; in der Erwägung, dass dies einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellte,

J.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte der Kommission am 27. Oktober 2008 einen Empfehlungsentwurf mit den Einzelheiten seiner Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage vorlegte, und darin feststellte, dass die Kommission vollständigen Zugang zu den drei Schreiben der Porsche AG an den ehemaligen Vizepräsidenten der Kommission Günter Verheugen gewähren oder ihre teilweise Freigabe in Betracht ziehen sollte,

K.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte auf der Grundlage von Artikel 195 EG (jetzt Artikel 228 AEUV) die Kommission um eine detaillierte Stellungnahme innerhalb von drei Monaten, d. h. bis 31. Januar 2009, ersuchte,

L.

in der Erwägung, dass die Kommission ihre Stellungnahme nicht innerhalb der in Artikel 228 AEUV vorgesehenen Frist von drei Monaten übermittelte, sondern vielmehr sechs Fristverlängerungen für die Übermittlung ihrer detaillierten Stellungnahme zum Empfehlungsentwurf des Bürgerbeauftragten beantragte; in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte im Juli und im September 2009 das Sekretariat der Kommission von seiner Absicht in Kenntnis setzte, dem Parlament einen Sonderbericht vorzulegen, wenn er keine Antwort auf seinen Empfehlungsentwurf erhalte,

M.

in der Erwägung, dass die neue Kommission nach ihrem Amtsantritt in der Tat Zugang zu den Schreiben gewährte, dies aber statt nach den im Statut des Bürgerbeauftragten und in Artikel 228 AEUV vorgesehenen drei Monaten erst mehr als 15 Monate nach der Übermittlung des Empfehlungsentwurfs,

N.

in der Erwägung, dass die Kommission mit der Verzögerung ihrer Antwort auf den Empfehlungsentwurf um 15 Monate ihre Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit dem Bürgerbeauftragten während seiner Untersuchung des Falls 676/2008/RT verletzt hat, und in der Erwägung, dass dies nicht nur dem interinstitutionellen Dialog, sondern auch dem öffentlichen Ansehen der EU schadet,

O.

in der Erwägung, dass der Bürgerbeauftragte in einem weiteren Fall, der den Zugang zu Dokumenten betrifft (355/2007(TN)FOR), Verzögerungen seitens der Kommission feststellte; unter Hinweis darauf, dass die Kommission in dem besagten Fall ihre detaillierte Stellungnahme dem Bürgerbeauftragten bis zum 31. Oktober 2009 hätte übermitteln sollen, dies bisher aber noch nicht getan hat,

P.

in der Erwägung, dass die Kommission die ursprünglichen Fristen für die Beantwortung von Beschwerden nur in vier der 22 vom Bürgerbeauftragten im Jahr 2009 bearbeiteten Fälle betreffend den Zugang zu Dokumenten eingehalten hat; in der Erwägung, dass die Kommission in 14 von diesen 22 Fällen ihre Antwort mit mehr als 30 Tagen Verspätung übermittelte und sie in sechs Fällen ihre Antwort mindestens 80 Tage zu spät übermittelte,

Q.

in der Erwägung, dass es dem Parlament als dem einzigen gewählten Organ der EU obliegt, die Unabhängigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber den Unionsbürgern zu wahren und zu schützen und die Umsetzung seiner Empfehlungen zu überwachen,

1.

unterstützt die kritischen Anmerkungen des Europäischen Bürgerbeauftragten und seine Empfehlung an die Kommission betreffend die Beschwerde 676/2008/RT;

2.

stellt fest, dass übermäßige Verzögerungen bei der Beantwortung der Ersuchen des Bürgerbeauftragten in diesem Fall eine Verletzung der Verpflichtung der Kommission zu loyaler Zusammenarbeit, wie sie im Vertrag vorgesehen ist, darstellen;

3.

ist sehr besorgt über die allgemeine Praxis der Verzögerung und Behinderung seitens der Kommission bei den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten in Fällen, in denen es um den Zugang zu Dokumenten geht;

4.

erinnert daran, dass die Kommission im Zusammenhang mit den Konsultationen nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Dritten eine Beantwortungsfrist setzen muss, und betont, dass die Kommission diese Befugnis so nutzen sollte, dass sie die Einhaltung ihrer eigenen Fristen ermöglicht (6);

5.

erinnert an die einschlägige Rechtsprechung in Bezug auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Artikel 4 Absatz 3 EUV), wonach die Organe der Union in ihren Beziehungen zur loyalen Zusammenarbeit untereinander verpflichtet sind; stellt fest, dass dies in dem neuen Artikel 13 Absatz 2 EUV klar geregelt ist;

6.

ist der Ansicht, dass das unkooperative Verhalten der Kommission in diesem und in anderen Fällen die Gefahr birgt, dass das Vertrauen der Bürger in die Kommission und die Fähigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Parlaments, die Kommission angemessen und wirksam zu kontrollieren, untergraben wird, und dass es als solches dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderläuft, auf dem die EU basiert;

7.

fordert, dass sich die Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament verpflichtet, in der Zukunft ihrer Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten nachzukommen;

8.

ist der Ansicht, dass – sollte die Kommission dieser Verpflichtung nicht nachkommen und/oder ihr unkooperatives Verhalten gegenüber dem Bürgerbeauftragten beibehalten – das Parlament der Kommission Sanktionen auferlegen kann, die unter anderem die Zurückhaltung eines Teils der für die Ausgaben der Verwaltung vorgesehenen Haushaltsmittel der Kommission beinhalten können;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.

(2)  ABl. L 189 vom 17.7.2008, S. 25.

(3)  ABl. C 244 vom 10.10.2002, S. 5.

(4)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(5)  Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 lautet: „Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.“

(6)  Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 im Anhang zu dem Beschluss der Kommission 2001/937/EG bestimmt: „Der konsultierte Dritte verfügt über eine Beantwortungsfrist, die mindestens fünf Werktage beträgt und es gleichzeitig der Kommission ermöglichen muss, ihre eigenen Beantwortungsfristen zu wahren, …“


3.4.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/46


Donnerstag, 25. November 2010
26. Jahresbericht über die Überwachung der Anwendung des Rechts der Europäischen Union (2008)

P7_TA(2010)0437

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu dem 26. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Rechts der Europäischen Union (2008) (2010/2076(INI))

2012/C 99 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission mit dem Titel „Evaluierungsbericht ‚EU-Pilot‘ “ (KOM(2010)0070),

in Kenntnis des 25. Jahresberichts der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2007) (KOM(2008)0777),

in Kenntnis der Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2009)1683, SEK(2009)1684, SEK(2009)1685 und SEK(2010)0182),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. September 2007„Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ (KOM(2007)0502),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (KOM(2002)0141),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zu dem 23. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Jahr 2005 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2008 zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge (2),

gestützt auf Artikel 119 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Petitionsausschusses (A7-0291/2010),

1.

bedauert, dass die Kommission auf die vom Parlament in seinen früheren Entschließungen, insbesondere in der obengenannten Entschließung vom 21. Februar 2008, aufgeworfenen Fragen nicht eingegangen ist; stellt fest, dass sich die Transparenz, vor allem in Bezug auf das „EU-Pilot“-Projekt und das Thema Humanressourcen, nicht verbessert hat;

2.

stellt fest, dass die Kommission mit Hilfe von EU-Pilot auf „ein stärkeres Engagement und eine engere Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten“ (3) abzielt und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungen überlegt, wie die Anwendung des Rechts der Europäischen Union sichergestellt werden kann; ist der Ansicht, dass diese Initiative dem neuen Bedürfnis nach Zusammenarbeit zwischen allen Institutionen der Europäischen Union im Interesse einer gut funktionierenden bürgernahen Union im Anschluss an die Annahme des Vertrags von Lissabon entspricht; betont die in Artikel 17 VEU verankerte Pflicht der Kommission, „für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen zu sorgen“;

3.

stellt fest, dass die Bürger auf der einen Seite so dargestellt werden, als spielten sie eine wichtige Rolle, um für die Einhaltung des EU-Rechts vor Ort (4) zu sorgen, während sie auf der anderen Seite – im „EU-Pilot“ – noch stärker von jeglichem nachfolgenden Verfahren ausgeschlossen werden; ist der Ansicht, dass dies nicht im Einklang mit den feierlichen Erklärungen der Verträge steht, dass „Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden“ (Artikel 1 VEU)‚ dass „die Organe … der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln“ (Artikel 15 AEUV) und dass „die Union in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird, achtet“ (Artikel 9 VEU);

4.

stellt fest, dass die Kommission, um „EU-Pilot“ einsatzfähig zu machen, eine „vertrauliche Online-Datenbank“ (5) für die Kommunikation zwischen den Kommissionsdienststellen und den Behörden der Mitgliedstaaten eingerichtet hat; fordert die Kommission auf, dem Parlament einen sinnvollen Zugang zu dieser Datenbank zu verschaffen, um es in die Lage zu versetzen, seine Kontrollfunktion über die Entlastung der Kommission von ihrer Rolle als Hüterin der Verträge auszuüben;

5.

betont, dass die aktive Rolle der Bürger der Europäischen Union im Vertrag über die Europäische Union eindeutig erklärt wird, insbesondere in Bezug auf die Europäische Bürgerinitiative; ist der Auffassung, dass die Möglichkeit für die Bürger, die legislative Tagesordnung festzulegen, auch in einem direkten Zusammenhang mit ihrer derzeitigen und wesentlichen Rolle steht, nämlich die ordnungsgemäße Anwendung und Einhaltung in Bezug auf das Recht der Europäischen Union sowie die Transparenz und die Verlässlichkeit der entsprechenden Verfahren zu gewährleisten;

6.

stellt fest, dass die Zusammenfassung der Kommission zur Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts stärker auf die Umsetzung als auf die praktische Anwendung eingeht; fordert die Kommission auf, die Rolle der Petitionen bei der Kontrolle der praktischen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in angemessener Weise zu berücksichtigen; verweist darauf, dass Petitionen sehr oft erste Indikatoren dafür sind, dass die Mitgliedstaaten trotz Umsetzung bei der Durchsetzung von Rechtsmaßnahmen im Rückstand sind;

7.

ist der Auffassung, dass die Jahresberichte der Kommission über „die Kontrolle der Anwendung des Rechts der Europäischen Union“ in ihrer derzeitigen Form den Bürgern oder den anderen Organen keine ausreichenden Informationen über den wirklichen Stand der Anwendung des EU-Rechts verschaffen, da die Kommission nur formelle Verfahren erwähnt, die gegen Mitgliedstaaten eingeleitet werden, die EU-Recht nicht in ihre nationalen Rechtssysteme umgesetzt haben; ist jedoch der Ansicht, dass die Bürger und das Parlament ein großes Interesse daran haben, informiert zu werden, wenn die Kommission Vertragsverletzungsverfahren wegen falscher oder schlechter Umsetzung von EU-Recht einleitet, wobei auch Einzelheiten zu diesen Verstößen genannt werden;

8.

möchte es gewährleistet sehen, dass die Kommission weiterhin detaillierte Angaben über alle Arten von Verstößen liefert und dass die Gesamtheit dieser Daten dem Parlament frei zugänglich gemacht wird, um es in die Lage zu versetzen, seine Kontrollfunktion der Entlastung der Kommission von ihrer Rolle als Hüterin der Verträge auszuüben; weist darauf hin, dass die Sammlung und Einstufung solcher Daten im Einklang mit den früheren Jahresberichten stehen sollte, um das Parlament dabei zu unterstützen, aussagekräftige Bewertungen des von der Kommission erreichten Fortschritts unabhängig davon abzugeben, ob der Verstoß über EU-Pilot oder das ursprüngliche Vertragsverletzungsverfahren bearbeitet wurde;

9.

stellt fest, dass Verzögerungen bei der korrekten Anwendung, Umsetzung und Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union den Alltag der Bürger und die Wahrnehmung ihrer Rechte unmittelbar beeinträchtigen und zu Rechtsunsicherheit führen und sie davon abhalten, von sämtlichen Möglichkeiten des Binnenmarkts Gebrauch zu machen; betont die hohen Kosten, die Folge der Nichteinhaltung und Nichtanwendung des EU-Rechts und des sich daraus ergebenden Mangels an Vertrauen in die europäischen Institutionen sind;

10.

bedauert, dass einige Mitgliedstaaten die Bedeutung einer ordnungsgemäßen und fristgerechten Umsetzung der Rechtsvorschriften der EU unterschätzen; fordert diese auf, Umsetzung und Anwendung die erforderliche Priorität einzuräumen, um Verzögerungen zu vermeiden;

11.

fordert die Kommission auf, einen „Verfahrenskodex“ in Form einer Verordnung auf der neuen Rechtsgrundlage von Artikel 298 AEUV vorzuschlagen, in der die einzelnen Aspekte des Vertragsverletzungsverfahrens, einschließlich Benachrichtigungen, Fristen, des Anhörungsrechts, der Pflicht, Gründe zu benennen usw., aufgeführt sind, um die Rechte der Bürger und die Transparenz zu stärken; erinnert die Kommission daran, dass ihre Mitteilung von 2002 einen wichtigen Bezugspunkt für den Entwurf eines solchen „Verfahrenskodexes“ darstellt;

12.

erinnert daran, dass sein Rechtsausschuss vor kurzem eine Arbeitsgruppe zum EU-Verwaltungsrecht mit dem Ziel eingesetzt hat, zu prüfen, ob eine Kodifizierung des EU-Verwaltungsrechts möglich ist und was ein solches Projekt für die Praxis bedeuten würde; ist der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen dieser Arbeitsgruppe bei der Diskussion eines Europäischen Verwaltungskodexes berücksichtigt werden sollten;

13.

erinnert daran, dass sein Rechtsausschuss kürzlich ein Schreiben zur Unterstützung der Ansichten eines Petenten einstimmig angenommen hat, der ein einheitliches Verwaltungsverfahren für die Überwachung und Durchsetzung des EU-Rechts verlangte, das unter Wahrung des Ermessensspielraums der Kommission, wann und gegen wen Verfahren einzuleiten sind, diesen Ermessenspielraum innerhalb der Grenzen einer guten Verwaltungspraxis (6) beschränken würde;

14.

erinnert daran, dass die Kommission eine herausragende Rolle als Hüterin der Verträge hat, indem sie die korrekte und zeitnahe Anwendung des Rechts der Europäischen Union durch die Mitgliedstaaten gewährleistet; ermutigt die Kommission, alle ihr von den Verträgen eingeräumten Befugnisse zu nutzen, insbesondere die neuen Bestimmungen von Artikel 260 AEUV betreffend den Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtung, Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie mitzuteilen;

15.

erinnert an die Entschließung des Parlaments vom 9. Februar 2010 zu einer revidierten Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (7), in der es die Kommission auffordert, „dem Parlament eine summarische Information über alle Vertragsverletzungsverfahren ab dem Aufforderungsschreiben auf Antrag des Parlaments … über die Fragen, um die es bei dem Vertragsverletzungsverfahren geht, zugänglich zu machen“ (8);

16.

ist der Auffassung, dass die Bürger der Europäischen Union von der Kommission dasselbe Ausmaß an Transparenz erwarten sollten, ungeachtet dessen, ob sie eine förmliche Beschwerde einlegen oder ob sie gemäß dem Vertrag ihr Recht wahrnehmen, eine Petition einzureichen; fordert deshalb, dass sein Petitionsausschuss klare Informationen über die in Vertragsverletzungsverfahren erreichten Phasen erhält, wenn diese auch Gegenstand einer noch nicht abgeschlossenen Petition sind; fordert die Kommission ferner auf, die Abläufe bei der Behandlung von Untersuchungen und Beschwerden für den Petitionsausschuss und die allgemeine Öffentlichkeit klar darzulegen;

17.

billigt die von der Kommission für 2009 und danach vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der europäischen Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und ersucht um die Einbindung in die Vertragsverletzungsverfahren in den Fällen, in denen Petitionen vorliegen, wie in den Fällen in Kampanien zum Thema Abfallgesetzgebung und in Spanien zu dem Thema Rechtsvorschriften für die Wasserbewirtschaftung;

18.

fordert die Kommission auf, dem Parlament einschlägige Daten zu liefern, damit eine Analyse des Mehrwerts ermöglicht wird, den EU-Pilot für das bestehende Verfahren zur Verwaltung von Vertragsverletzungsdateien erbringt und der es rechtfertigen würde, das Projekt auszuweiten; ist der Auffassung, dass diese Daten dem Parlament beispielsweise erlauben sollten, zu überprüfen, ob die einem Mitgliedstaat eingeräumten 10 Wochen, um eine Lösung in einem konkreten Fall herbeizuführen, die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens, dessen Dauer bereits extrem langwierig und unbestimmt ist, nicht weiter verzögert haben;

19.

nimmt mit besonderem Interesse die Verpflichtung der Kommission zur Kenntnis, systematisch eine Bewertung der von einem Mitgliedstaat auf eine Beschwerde erteilten Antwort abzugeben; fordert die Kommission auf, eine solche Bewertung mit der größten Aufmerksamkeit und nach einer unverzüglichen Analyse des Dossiers abzugeben; verlangt eine Klärung der Rolle des Beschwerdeführers in dem Bewertungsverfahren;

20.

fordert die Kommission auf, ausreichende Mittel bereitzustellen, damit sie in der Lage ist, die Umsetzung des EU-Rechts umfassend zu kontrollieren, eigene Fälle einzuleiten und Prioritäten für stärkere und systematischere Aktionen auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, dem Parlament - wie wiederholt gefordert - eindeutige und umfassende Daten über die für die Behandlung von Vertragsverletzungsverfahren in den einzelnen Generaldirektionen bestimmten Mittel und über die für das EU-Pilot-Projekt bereitgestellten Mittel zur Verfügung zu stellen; erinnert die Kommission daran, dass sich das Parlament verpflichtet hat, die Kommission über aufgestockte Haushaltsmittel für erhöhte Ressourcen zu unterstützen;

21.

fordert die Kommission auf, innovative Maßnahmen in Betracht zu ziehen, wie z. B. das von der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene Verfahren der gegenseitigen Überprüfung, um die effektivere Anwendung der Rechtsvorschriften der EU zu gewährleisten;

22.

begrüßt die sich entwickelnden „einzigen Anlaufstellen“ für diejenigen Bürger, die über „Ihre Rechte in der EU“ (9) Rat oder Rechtsbehelfe suchen beziehungsweise Beschwerden einlegen; weist darauf hin, dass mit dem Hinzufügen der umfassend bekannt gemachten Bürgerinitiative (Artikel 11 Absatz 4 EUV) zu den Instrumenten der bürgerlichen Teilhabe der Bedarf an Erläuterung und Beratung exponentiell angestiegen ist; verweist ferner darauf, dass das Europäische Parlament in die Entwicklung dieser Website einbezogen werden möchte, um Kohärenz mit seinen eigenen Plänen zur Bereitstellung einer besseren Beratung für die Bürger zu gewährleisten;

23.

verweist auf die Verpflichtung des Rates, die Mitgliedstaaten aufzufordern, Tabellen zu erstellen und zu veröffentlichen, aus denen die Übereinstimmung zwischen der betreffenden Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten hervorgeht; betont, dass solche Vergleichsübersichten notwendig sind, da sie es der Kommission ermöglichen, die Umsetzungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten wirksam zu kontrollieren;

24.

fordert nachdrücklich, dass die Bedeutung des Parlaments bei der Anwendung, Durchsetzung und Überwachung der Binnenmarktrechtsvorschriften gestärkt wird; befürwortet die Idee, jährlich ein Forum zum Binnenmarkt abzuhalten;

25.

betont die Schlüsselbedeutung des Binnenmarktanzeigers und des Verbraucherbarometers, um effizienter Gebrauch von Kontroll- und Benchmark-Instrumenten zu machen, die indirekt einen wichtigen Mechanismus der Disziplinierung darstellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für ausreichende Finanzierung und ausreichendes Personal zu sorgen, damit das Verbraucherbarometer weiterentwickelt werden kann;

26.

stellt fest, dass die nationalen Gerichte einen wesentlichen Beitrag zur Anwendung des Rechts der Europäischen Union leisten, und unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen der EU, juristische Aus- und Fortbildung für nationale Richter, Juristen, Beamte und Bedienstete in den nationalen Behörden zu verbessern und zu koordinieren;

27.

ist der Auffassung, dass, wenn die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einleitet, sie auch eine Mitteilung herausgeben sollte, in der erklärt wird, dass das Vorgehen, durch das gegen die EU-Rechtsvorschriften verstoßen wurde, von den betroffenen Bürgern des jeweiligen Mitgliedstaats vor ihren nationalen Gerichten angefochten werden kann;

28.

verweist auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zur juristischen Aus- und Fortbildung; hält es für außerordentlich wichtig, dass die juristische Aus- und Fortbildung u.a. im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms verbessert wird;

29.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 63.

(2)  ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 27.

(3)  EU-Pilot-Evaluierungsbericht, S. 2.

(4)  Mitteilung der Kommission 2002, S. 5. „Die Kommission hat wiederholt eingeräumt, wie wichtig die Rolle des Beschwerdeführers bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht ist“.

(5)  Bericht der Kommission „EU-Pilot Evaluierungsbericht“ KOM(2010)0070, S. 2.

(6)  „Ermessensentscheidungen sind vielleicht im modernen Staat ein notwendiges Übel; aber freies Ermessen gepaart mit einem total Mangel an Transparenz ist mit Rechtsstaatlichkeit völlig unvereinbar.“ – Bericht Frassoni (2005/2150(INI)) über den 21. und 22. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2003 und 2004), S. 19 der Begründung.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0009.

(8)  idem, Ziffer 3 Buchstabe e fünfter Spiegelstrich.

(9)  http://ec.europa.eu/youreurope/.


3.4.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/50


Donnerstag, 25. November 2010
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im digitalen Zeitalter: Zukunft des dualen Systems

P7_TA(2010)0438

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im digitalen Zeitalter: die Zukunft des dualen Systems (2010/2028(INI))

2012/C 99 E/11

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 14 und Artikel 106 Absatz 2 des EU-Vertrags,

unter Hinweis auf das dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten,

unter Hinweis auf Artikel 11 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (1);

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. September 1996 zur Rolle der öffentlichen Fernsehdienste in einer multimedialen Gesellschaft (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2008 zu Medienkonzentration und -pluralismus in der Europäischen Union (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2008 zur Medienkompetenz in der digitalen Welt (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2009 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (5),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über Medienpluralismus in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (SEK(2007)0032),

in Kenntnis der Empfehlung Nr. R (96) 10 vom 11. September 1996 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten betreffend die Garantie der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Januar 1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (6),

in Kenntnis der Empfehlung Nr. CM/Rec(2007)2 vom 31. Januar 2007 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten betreffend Medienpluralismus und Vielfalt der Medieninhalte,

in Kenntnis der Empfehlung Nr. CM/Rec(2007) 3 vom 31. Januar 2007 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten betreffend den Auftrag der öffentlich-rechtlichen Medien in der Informationsgesellschaft,

in Kenntnis der Empfehlung Nr. 1878 (2009) vom 25. Juni 2009 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats betreffend die Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten,

unter Hinweis auf die Erklärung des Ministerkomitees des Europarats vom 27. September 2006 zur Garantie der Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Mitgliedstaaten,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0286/2010),

A.

in der Erwägung, dass in einer europäischen demokratischen Gesellschaft die Teilnahme der Bürger an der öffentlichen Debatte und der Zugang zu Informationen in der digitalen Welt von einem lebhaften und wettbewerbsorientierten Pressesektor abhängig sind,

B.

in der Erwägung, dass Rundfunkmedien zu den Hauptinformationsquellen zählen, die den Bürgern in den EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, und als solche ein wichtiger Faktor sind, um die Werte und Meinungen der Menschen herauszubilden,

C.

in der Erwägung, dass sowohl der öffentlich-rechtliche als auch der private Rundfunk eine entscheidende Rolle in Bezug auf die europäische audiovisuelle Produktion, die kulturelle Vielfalt und Identität, Information, Pluralismus, sozialen Zusammenhalt, die Förderung der Grundfreiheiten und das Funktionieren von Demokratie spielen müssen,

D.

in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen Sender bei der Stimulierung und Nutzung technischer Entwicklungen eine Vorreiterrolle spielen, um der Öffentlichkeit ihre Inhalte über innovative Medien und Vertriebstechniken anzubieten,

E.

in der Erwägung, dass die audiovisuelle Landschaft der EU einzigartig ist und charakterisiert ist durch das sogenannte „duale System“, das auf einer wirklichen Ausgewogenheit von öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Sendern beruht,

F.

in der Erwägung, dass ein wirkliches duales System mit einem echten ausgewogenen Konzept zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern im allgemeinen Interesse liegt,

G.

in der Erwägung, dass das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Sendern ein breites frei zugängliches Programmspektrum gewährleistet hat, das allen EU-Bürgern zugute kommt und zu Medienpluralismus, kultureller und sprachlicher Vielfalt, Wettbewerb zwischen den Herausgebern (hinsichtlich der Qualität und der Vielfalt der Inhalte) und Meinungsfreiheit beiträgt,

H.

in der Erwägung, dass die EU der Rolle des dualen Systems, um zur Schaffung und Verbreitung von EU-Inhalten beizutragen, besondere Bedeutung beimisst,

I.

in der Erwägung, dass Änderungen in der audiovisuellen Landschaft in den letzten Jahren mit der Entwicklung digitaler Technologien, proprietären kostenpflichtigen Plattformen und neuen Online-Medienakteuren Auswirkungen auf das traditionelle duale Rundfunksystem und den Wettbewerb zwischen den Herausgebern (hinsichtlich der Qualität und der Vielfalt der Inhalte) hatten, die die öffentlich-rechtlichen und privaten Sender veranlasst haben, ihre Aktivitäten zu differenzieren und an neue Verbreitungsplattformen zu denken,

J.

in der Erwägung, dass die Verbreitung der neuen Technologien die Art und Weise verändert haben, wie europäische Bürger Zugang zu den Medien und zu Informationen erhalten,

K.

in der Erwägung, dass traditionelle Grenzen im Mediensektor im Online-Umfeld nicht länger beibehalten werden können, da die traditionellen Medien nicht überleben können, wenn sie nicht im Einklang mit den Zielen der Digitalen Agenda der EU in neue Plattformen expandieren (wie SMS-Dienste, Webseiten und Anwendungen für Smartphones),

L.

in der Erwägung, dass Zeitungen und Zeitschriften wesentliche Bestandteile einer pluralistischen und vielfältigen europäischen Medienlandschaft sind und bleiben sollten,

M.

in der Erwägung, dass Telekomprovider, Internetprovider und Suchmaschinen eine weiterhin wachsende Rolle in dem neuen Medienumfeld spielen,

N.

in der Erwägung, dass im digitalen Zeitalter – das gekennzeichnet ist durch mehr Wahlmöglichkeiten für den Verbraucher, aber auch durch die Gefahr der Zersplitterung der Zuhörerschaft, zunehmende Medienkonzentration, den Aufstieg vertikal integrierter Medienunternehmen, einen Wechsel zu Bezahldiensten und Verschlüsselung – der öffentlich-rechtliche Rundfunk dazu beiträgt und beitragen sollte, einen öffentlich-rechtlichen Raum im digitalen Zeitalter zu erhalten und hochwertige, sozial wertvolle Programme und objektive Informationen anzubieten,

O.

in der Erwägung, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der öffentlich-rechtliche Rundfunk gesellschaftlich noch nicht stark genug verwurzelt ist und nicht über angemessene Ressourcen verfügt,

P.

in der Erwägung, dass öffentlich-rechtliche Sender in einigen Mitgliedstaaten sowohl finanziell als auch politisch mit größeren, ihre politische Unabhängigkeit, ihre Wirtschaftlichkeit und sogar ihre finanzielle Basis gefährdenden Problemen konfrontiert sind, die die Existenz des dualen Systems selbst unmittelbar gefährden,

Q.

in der Erwägung, dass kommerzielles Fernsehen in jüngster Zeit aufgrund rückläufiger Werbeeinnahmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist,

R.

in der Erwägung, dass es ausschließlich den Mitgliedstaaten obliegt, gemäß den Prinzipien des Amsterdamer Protokolls den Auftrag öffentlich-rechtlicher Sender zu definieren und für die Finanzierung ihrer öffentlich-rechtlichen Sender zu sorgen,

S.

in der Erwägung, dass die öffentlich-rechtlichen Medien eine ausreichende öffentliche Finanzierung, die Beteiligung an wichtigen neuen Technologien und Plattformen sowie ein stabiles und vorhersehbares Regelungsumfeld erfordern, damit sie in der Lage sind. mit einem Angebot an kulturellen oder informativen Inhalten von hoher Qualität ihren Auftrag zu erfüllen und als solche Medienkompetenz zum Wohl der Allgemeinheit ausdrücklich zu entwickeln,

T.

in der Erwägung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unter den Mitgliedstaaten verbessert werden kann,

U.

in der Erwägung, dass die Einhaltung europäischer Standards in Sachen Meinungsfreiheit, Medienpluralismus sowie Unabhängigkeit, Auftrag und Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Medien für alle Mitgliedstaaten eine Priorität darstellen sollte,

V.

in der Erwägung, dass der EU derzeit keine unmittelbaren Instrumente zur Verfügung stehen, mit denen Bedrohungen der öffentlich-rechtlichen Medien und des dualen Systems in den Mitgliedstaaten oder spezifischen Regionen der EU beobachtet oder auf sie reagiert werden kann,

1.

bekräftigt sein Engagement für das duale Rundfunksystem, in dem private und öffentlich-rechtliche Medien ihre jeweiligen Rollen unabhängig von politischem und wirtschaftlichem Druck spielen, und fordert, dass der Zugang zum höchsten Sendeniveau ungeachtet der Zahlungsfähigkeit der Verbraucher gewährleistet sein muss;

2.

unterstreicht insbesondere die grundlegende Rolle eines wirklich ausgewogenen europäischen dualen Systems bei der Förderung von Demokratie, sozialem Zusammenhalt und Integration sowie Meinungsfreiheit mit einem Schwerpunkt auf der Bewahrung und Förderung von Medienpluralismus, Medienkompetenz, kultureller und sprachlicher Vielfalt und Einhaltung der europäischen Standards in Bezug auf Pressefreiheit;

3.

stellt fest, dass das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichen und privaten Medien in starkem Maße dazu beigetragen hat, das Angebot von Inhalten zu erneuern und zu diversifizieren, und sich positiv auf die Qualität ausgewirkt hat;

4.

bekräftigt die Notwendigkeit, einen starken und lebendigen unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu erhalten und ihn gleichzeitig an die Anforderungen des digitalen Zeitalters anzupassen, und beharrt auf konkreten Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Zieles zu ergreifen sind;

5.

betont in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im digitalen Zeitalter die spezifische Aufgabe hat, einen öffentlichen Raum zu pflegen, indem Medieninhalte hoher Qualität von allgemeinem Interesse über alle einschlägigen Plattformen allgemein zugänglich gemacht werden;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Mittel zu gewährleisten, um die öffentlich-rechtlichen Sender in die Lage zu versetzen, die neuen digitalen Technologien zu nutzen und für die breite Öffentlichkeit die Vorteile von modernen audiovisuellen Diensten zu sichern;

7.

fordert diesbezüglich, dass die öffentlich-rechtlichen Anbieter so organisiert sind, dass sie attraktive und hochwertige Inhalte online anbieten, um die Jugendlichen zu erreichen, die Medien fast ausschließlich über das Internet konsumieren;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen die digitale Spaltung - z.B. zwischen Stadt und Land - anzugehen und sicherzustellen, dass mit der Digitalisierung jeder/m Einzelnen in allen Regionen ein gleichberechtigter Zugang zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglicht wird;

9.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, die Umstellung vom analogen zum digitalen Fernsehen für die Nutzer zu erleichtern;

10.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Aufgaben von öffentlich-rechtlichen Sendern zu definieren, so dass sie ihre Unterschiedlichkeit durch eine Verpflichtung zu einer originellen audiovisuellen Produktion und zu einem Programm und einem Journalismus von hoher Qualität ungeachtet kommerzieller Erwägungen oder politischer Einflussnahme, was gerade ihr Alleinstellungsmerkmal ist, erhalten können; weist darauf hin, dass diese Aufgaben so genau wie möglich definiert werden sollten, jedoch unter gebührender Berücksichtigung der Programmautonomie der Sender;

11.

erinnert daran, dass öffentlich-rechtliche Sender gemäß dem Grundsatz technischer Neutralität im Rahmen des ihnen übertragenen Auftrags die Gelegenheit haben müssen, ihre Dienste, einschließlich neuer Dienste, auf allen Plattformen anzubieten;

12.

hebt die Tatsache hervor, dass das Fehlen rechtlicher Bestimmungen zu den Internet-Aktivitäten von öffentlich-rechtlichen Sendern in einigen Mitgliedstaaten die Eignung dieser Branche, sich auf neue Plattformen auszudehnen, beeinträchtigen könnte;

13.

erinnert daran, dass terrestrische Übertragungsplattformen, die auf offenen und interoperablen Standards beruhen, eine zentrale Rolle im dualen Rundfunksystem spielen und in idealer Weise geeignet sind, die Nutzer mit kostenfreien Grunddiensten und leicht zugänglichen audiovisuellen Mediendiensten zu versorgen, die die Zersplitterung der lokalen Märkte besser bewältigen können und dabei lokalen kulturellen und sozialen Erwartungen gerecht werden;

14.

anerkennt die Rundfunk-Mitteilung der Kommission vom Juli 2009, die das Recht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anerkennt, auf allen wichtigen Vertriebsplattformen vertreten zu sein, und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bekräftigt, Aufgaben, Finanzierung und Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks festzulegen, und anerkennt gleichzeitig die Verantwortung der Kommission, offensichtliche Fehler zu kontrollieren, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Richtlinien umzusetzen, damit ein Gleichgewicht bei den angebotenen digitalen Mediendiensten bestehen bleibt, um einen lauteren Wettbewerb zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern zu gewährleisten und dadurch eine lebendige Medienlandschaft im Online-Umfeld zu erhalten;

15.

begrüßt die Anerkennung des Grundsatzes der technischen Neutralität und der Notwendigkeit, die redaktionelle Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu achten und dabei ihren Bedarf an stabiler und sicherer Finanzierung gebührend zu berücksichtigen;

16.

verweist jedoch auf die enormen Kosten (bestehender) Ex-ante-Tests und betont seine Unterstützung für verhältnismäßige Bewertungen;

17.

verweist auf die Bedeutung der Empfehlungen und Erklärungen des Europarates, denen alle EU-Mitgliedstaaten zugestimmt haben und die europäische Standards in Bezug auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Medienpluralismus sowie die Unabhängigkeit, Organisation, Aufgabe und Finanzierung öffentlich-rechtlicher Medien vor allem in der Informationsgesellschaft festlegen und dadurch die Glaubwürdigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wahren;

18.

erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen zu diesen europäischen Standards und empfiehlt ihnen, für eine angemessene, verhältnismäßige und stabile Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Medien zu sorgen, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Aufgabe zu erfüllen, ihre politische und wirtschaftliche Unabhängigkeit zu garantieren, und zu einer integrativen Informations- und Wissensgesellschaft mit repräsentativen qualitativ hochwertigen Medien, die allen zugänglich sind, beizutragen;

19.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermutigen. bewährte Verfahren auf unterschiedlichen Ebenen auszutauschen (nationale Medienbehörden, Stakeholder, Management der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, unabhängige Regulierer und Vertreter der Zuschauer und der Nutzer);

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Medienregulierungsbehörden mit dem Zusammenschluss der europäischen Medienaufsichtsbehörden (EPRA) zu verstärken und den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf ihre jeweiligen nationalen Rundfunksysteme auszuweiten;

21.

erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass die Mitglieder von Rundfunkräten öffentlich-rechtlicher Sendeanstalten aufgrund ihrer Kompetenz und Vertrautheit mit der Medienbranche ernannt werden sollten;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle ein Mandat, zusammen mit den notwendigen Mitteln, zu erteilen, damit sie Daten erhebt und Recherchen durchführt zu der Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten diese Standards angewendet haben, um zu prüfen, ob die Standards die erwünschte Wirkung gezeitigt haben, und fordert nachdrücklich, dass die Mitgliedstaaten zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen;

23.

fordert die Kommission auf, dem dualen System als einem Teil des EU-Besitzstandes im Zusammenhang mit den Beitrittsverhandlungen eine höhere Priorität einzuräumen, und verlangt ausdrücklich, dass die von den Kandidatenländern diesbezüglich gemachten Fortschritte beobachtet werden;

24.

fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, das Thema der Unterfinanzierung öffentlich-rechtlicher Sender angemessen zu behandeln, vor allem im Hinblick auf den spezifischen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Medien, möglichst vielen Zuschauern/Zuhörern auf allen neuen Medienplattformen zugänglich zu sein;

25.

stellt fest, dass transparente Eigentumsverhältnisse privater Sendeanstalten in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden müssen, und fordert die Kommission auf, Fortschritte in dieser Richtung zu beobachten und zu unterstützen;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die politische Einmischung hinsichtlich der Organisation und des Inhalts von Diensten, die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angeboten werden, zu beenden;

27.

begrüßt die Schlussfolgerungen der auf Ersuchen der Kommission erstellten unabhängigen Studie über die Festlegung von Indikatoren, um den Pluralismus von EU-Medien zu messen;

28.

ermutigt zur Einführung der Beobachtungsstelle für Medienpluralismus, die ein wirksames Instrument darstellt, um Gefährdungen des Medienpluralismus zu erkennen;

29.

verweist auf die Finanzinstrumente, die die EIB anbietet, und ermutigt die öffentlich-rechtlichen Sender, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden, sich für die Erneuerung ihrer Infrastruktur, insbesondere im Zusammenhang mit Digitalisierung und Innovation, bei der EIB um ein Darlehen mit weichen Konditionen zu bewerben;

30.

ermutigt die verschiedenen Akteure zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit, um das duale System zu schützen, und ermutigt insbesondere die öffentlich-rechtlichen und privaten Sender, untereinander und mit Herausgebern in Sachen gemeinsame Nutzung von Inhalten und innovative Projekte zusammenzuarbeiten und Wege der Zusammenarbeit ausfindig zumachen;

31.

fordert die Kommission auf, eine Initiative auf den Weg zu bringen, die unterschiedliche Medienakteure zusammenführt, um dazu beizutragen, mögliche Bereiche der Zusammenarbeit ausfindig zu machen, den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern sowie wichtige Fragen zu behandeln;

32.

weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass der Gemeinde- bzw. Bürgerrundfunk, insbesondere in kleineren Kommunen, Schwierigkeiten hat, sich langfristig zu finanzieren (z.B. durch Werbung); ist der Auffassung, dass hier die neuen Möglichkeiten der Digitalisierung genutzt werden können, um flächendeckend regionalen Gemeinde- bzw. Bürgerrundfunk einzurichten;

33.

ermutigt die Kommission, das Urheberrecht an das neue digitale Zeitalter anzupassen und den Rundfunkanstalten zu erlauben, weiterhin ein breites Spektrum an hochwertigen europäischen Inhalten bereitzustellen und spezifische Mittel und Wege in Betracht zu ziehen, um die Wiederverwendung von Archiv-Inhalten zu erleichtern und erweiterte kollektive Lizenzsysteme sowie einfache Systeme für zentrale Anlaufstellen für die Abklärung der Rechte einzurichten;

34.

erwartet den Bericht über die Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMS) in Bezug auf die für europäische Programme eingeräumte Sendezeit, da es bestimmte Mitgliedstaaten unterlassen haben, diesbezüglich tätig zu werden;

35.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Zusammensteller der Inhalte den bestehenden Rechtsrahmen einhalten, und fordert sie auf, Mittel und Wege in Betracht zu ziehen, wie Suchmaschinen und Internetanbieter zur Finanzierung der Erstellung von Inhalten beitragen könnten;

36.

betont, wie wichtig die Medienerziehung für eine verantwortliche Nutzung der von den Zusammenstellern der Inhalte erbrachten Dienste ist;

37.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

(2)  ABl. C 320 vom 28.10.1996, S. 180.

(3)  ABl. C 8 E vom 14.1.2010, S. 85.

(4)  ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 9.

(5)  ABl. C 257 vom 27.10.2009, S. 1.

(6)  ABl. C 30 vom 5.2.1999, S. 1.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/56


Donnerstag, 25. November 2010
10. Jahrestag der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrats über die Rolle der Frauen für die Wahrung von Frieden und Sicherheit

P7_TA(2010)0439

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zum 10. Jahrestag der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit

2012/C 99 E/12

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit und die Resolution 1888 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen in bewaffneten Konflikten, in der die Verantwortung aller Staaten dafür betont wird, dass der Straflosigkeit ein Ende gesetzt wird und die Urheber von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, auch im Zusammenhang mit sexueller und sonstiger Gewalt gegen Frauen und Mädchen, strafrechtlich verfolgt werden,

unter Hinweis auf die Resolution 54/134 der VN-Generalversammlung vom 7. Februar 2000, in der der 25. November zum Internationalen Tag für die Beendigung der Gewalt gegen Frauen erklärt wurde,

unter Hinweis auf den Aktionsplan des Rates der EU zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, mit dem dafür gesorgt werden soll, dass die Gleichstellung der Geschlechter bei der Zusammenarbeit der EU mit Partnerländern auf allen Ebenen berücksichtigt wird,

unter Hinweis auf die Ernennung einer Sonderbeauftragten des UN-Generalsekretärs zum Thema sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten im März 2010,

unter Hinweis auf das Arbeitspapier des Rates mit dem Titel „Umfassender Ansatz für die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durch die Europäische Union“ und das operative Dokument zur Umsetzung der Resolution 1325 - untermauert durch die Resolution 1820 - des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Kontext der ESVP, die beide im Dezember 2008 angenommen wurden, sowie auf das Ratsdokument vom September 2006 zur systematischen Einbeziehung der Menschenrechte in die ESVP,

unter Hinweis auf die EU-Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen sowie die EU-Leitlinien zu Kindern in bewaffneten Konflikten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu Gender Mainstreaming in den Außenbeziehungen der EU sowie bei der Friedensschaffung/Nationenbildung (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zur Lage der Frau in bewaffneten Konflikten und ihrer Rolle beim Wiederaufbau (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2006 zu Frauen in der Politik (3),

unter Hinweis auf den Aktionsplan Gender Mainstreaming 2007 seines Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zum Versagen bei der Verteidigung der Menschenrechte und der Gerechtigkeit in der Demokratischen Republik Kongo (4),

unter Hinweis auf die neue VN-Einrichtung für Gleichstellungsfragen („UN Women“),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen in Konfliktgebieten häufig Ausdruck der bereits in Friedenszeiten gegebenen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist und dass dieses Jahr der Internationale Tag für die Beendigung der Gewalt gegen Frauen mit dem 10. Jahrestag der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit begangen wird, in der erstmals die unverhältnismäßig schweren und sehr spezifischen Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Frauen angesprochen wurden und eine Verbindung zwischen den Erfahrungen von Frauen in Konflikten und der Wahrung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit hergestellt wurde sowie auf die miteinander verknüpften thematischen Bereichen Mitwirkung, Schutz, Konfliktverhütung, Nothilfe und Wiederaufbau eingegangen wurde,

B.

in der Erwägung, dass der Internationale Tag gegen Gewalt an Frauen am 25. November begangen wird,

C.

in der Erwägung, dass die Resolutionen 1820, 1888 und 1889 des Sicherheitsrates die Resolution 1325 stärken und ergänzen und dass die vier Resolutionen als Gesamtpaket an Verpflichtungen zum Thema Frauen, Frieden und Sicherheit betrachtet werden müssen,

D.

in der Erwägung, dass die Umsetzung dieser Verpflichtungen allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, ob sie nun von einem Konflikt betroffen, Geberländer oder Unbeteiligte sind, ein gemeinsames Anliegen ist und dass sie dafür die gemeinsame Verantwortung tragen, sowie unter Hinweis darauf, dass im Dezember 2008 die EU-Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die EU-Leitlinien zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung von Frauen und Mädchen angenommen wurden, was ein nachdrückliches politisches Signal dahingehend darstellt, dass die Union entsprechende Prioritäten setzt,

E.

in der Erwägung, dass die Umsetzung der Resolutionen 1820 und 1325 des VN-Sicherheitsrates im Rahmen der außenpolitischen Finanzinstrumente der EU für eine adäquate Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft, die in Ländern und Regionen tätig sind, in denen bewaffnete oder sonstige Konflikte verzeichnet werden, Vorrang genießen sollte,

F.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Umsetzung des weitreichenden Konzepts und des künftigen Aktionsplans zur Förderung der Gleichstellung und zur Teilhabe der Frauen an den außenpolitischen Maßnahmen der EU sowie die Umsetzung der Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und Kinder überwachen sollte,

G.

in der Erwägung, dass die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei zivilen und militärischen Missionen die Wirksamkeit dieser Missionen erheblich verbessert, wozu die EU – als ein positiver Akteur bei Hilfeleistungen für Frauen in bewaffneten Konflikten – einen wesentlichen „Mehrwert“ beisteuern könnte,

H.

in der Erwägung, dass die EU die Einbeziehung von Frauen in Konfliktverhütung, Krisenmanagement, Friedensgespräche und Wiederaufbauphasen nach Konflikten wie etwa Planungen für den Wiederaufbau nach Kriegen ermöglichen sollte,

I.

in der Erwägung, dass Vergewaltigung und sexuelle Versklavung, wenn sie Teil einer weitverbreiteten und systematischen Praxis sind, gemäß der Genfer Konvention als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und als Kriegsverbrechen gelten und dass Vergewaltigung mittlerweile auch als eine Ausprägung von Völkermord angesehen wird, wenn damit eine bestimmte Gruppe ganz oder teilweise vernichtet werden soll, und in der Erwägung, dass die EU Maßnahmen unterstützen sollte, mit denen der Straflosigkeit der für sexuelle Gewalt gegen Frauen und Kinder Verantwortlichen ein Ende gemacht werden soll,

J.

in der Erwägung, dass die Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) erheblich zur weiteren Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowohl hinsichtlich seiner internen Strukturen als auch seiner außenpolitischen Maßnahmen beitragen sollte,

K.

in der Erwägung, dass die EU eine Reihe wichtiger Dokumente über Methoden der Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen angenommen hat,

L.

in der Erwägung, dass 2010 auch das Jahr des MDG + 10-Gipfels ist, auf dem der Stand der Umsetzung der Millenniumsziele überprüft wurde,

M.

in der Erwägung, dass nur eine Minderheit von EU-Mitgliedstaaten nationale Aktionspläne zur Umsetzung von Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ausgearbeitet hat und dass Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, die Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden und das Vereinigte Königreich nationale Aktionspläne verabschiedet haben,

1.

unterstreicht, dass der 10. Jahrestag der Resolution 1325 des Sicherheitsrates den Beginn einer neu belebten Agenda für die Umsetzung von Resolution 1325 markieren sollte, was ohne politische Führung auf höchster Ebene und zusätzliche Ressourcen nicht vorangebracht werden kann; empfiehlt nachdrücklich, diese Frage im Zuge der laufenden Überprüfung der Menschenrechtspolitik der EU in gebotener Form anzugehen, wenn eine umfassende länderspezifische Menschenrechtsstrategie erarbeitet und die EU-Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie die EU-Leitlinien zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zur Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung von Frauen und Mädchen bewertet werden;

2.

fordert die Bereitstellung spezifischer und erheblicher finanzieller, personeller und organisatorischer Ressourcen für die Teilhabe von Frauen und Gender Mainstreaming im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik; fordert, dass mehr Frauen in Polizei, Militär und Justiz sowie bei Missionen zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit und friedenssichernden Maßnahmen eingesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mitwirkung von Frauen an ihren bilateralen und multilateralen Beziehungen zu Staaten und Organisationen außerhalb der EU aktiv zu fördern;

3.

fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin, Catherine Ashton, auf, im Rahmen einer Halbzeitprüfung nach fünf Jahren die Umsetzung der Verpflichtungen zu kontrollieren und den Austausch bewährter Praktiken zu erleichtern;

4.

fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin nachdrücklich auf, auch die EU-Task Force für Frauen, Frieden und Sicherheit zu verstärken, und erwartet, dass sie die Annahme und Umsetzung der nationalen Aktionspläne zu den Resolutionen 1325 und 1820 vergleichend überwacht, eine systematische geschlechterspezifische Analyse von zivilen Konfliktbeilegungsmissionen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) durchführt sowie EU-Delegationen in von Konflikten betroffenen Ländern und Regionen überwacht und berät;

5.

betrachtet die Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) als einzigartige Gelegenheit zur Stärkung der Rolle der EU mit Blick auf die Umsetzung der Resolutionen 1820 und 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;

6.

fordert daher die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin auf, in Gleichstellungsfragen verstärkt tätig zu werden und wesentliche und deutlich sichtbare Verpflichtungen hinsichtlich der personellen Ausstattung, der finanziellen Mittel und der hierarchischen Struktur der Organisation einzugehen; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin auf, eine organisatorische Einheit für Frauen, Frieden und Sicherheit innerhalb des entsprechenden fachspezifischen Dienstes des EAD zu schaffen und sicherzustellen, dass in jeder geografischen Abteilung und in jeder EU-Delegation mindestens eine Vollzeitstelle für das Thema Frauen, Frieden und Sicherheit vorgesehen ist und dass die betreffenden Personen der EU Task Force angehören oder mit ihr in enger Verbindung stehen;

7.

begrüßt die verschiedenen Veranstaltungen wie Tage der offenen Tür, die zumindest von den drei GSVP-Missionen EUPM, EULEX und EUMM organisiert wurden, um den 10. Jahrestag der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu begehen; begrüßt die diesbezüglichen Beiträge des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs der EU (CPCC); weist darauf hin, dass die GSVP-Missionen eines der wichtigsten Instrumente der EU sind, um ihr Engagement für die Ziele der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in von Krisen betroffenen Ländern und Regionen zu bekunden;

8.

fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin und die EU-Mitgliedstaaten auf, in Ratsbeschlüsse zur GSVP und Mandate für Missionen Verweise auf die Resolutionen 1325 und 1820 aufzunehmen und sicherzustellen, dass für alle GSVP-Missionen zumindest ein Berater für Gleichstellungsfragen und ein Aktionsplan dahingehend, wie die Ziele der Resolutionen 1325 und 1820 zu verwirklichen sind, existieren; legt der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin, den Mitgliedstaaten der EU und den Missionschefs nahe, die Zusammenarbeit und Konsultationen mit lokalen Frauenorganisationen zu einem Standardelement jeder Mission zu machen;

9.

fordert die Einführung angemessener öffentlicher Beschwerdeverfahren im Kontext von GSVP-Missionen, die insbesondere zur Meldung von Fällen sexueller und geschlechterspezifischer Gewalt beitragen würden; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin auf, im Rahmen der halbjährlichen Bewertung der GSVP-Missionen auch eingehend über Frauen, Frieden und Sicherheit Bericht zu erstatten;

10.

verweist auf die Massenvergewaltigung zwischen dem 30. Juli und dem 4. August 2010 im Bergbaugebiet im Ostkongo sowie darauf, dass 2009 von mindestens 8 300 Vergewaltigungsfällen im Ostkongo berichtet wurde und anderen Berichten zufolge im ersten Quartal 2010 mindestens 1 244 Frauen vergewaltigt wurden, also im Durchschnitt 14 Frauen pro Tag; fordert sowohl die EU-Missionen als auch die Missionen von EUPOL und EUSEC in der Demokratischen Republik Kongo auf, der Bekämpfung sexueller Gewalt und der Teilhabe von Frauen im Rahmen der Bemühungen mit Blick auf die Reform des kongolesischen Sicherheitssektors oberste Priorität einzuräumen;

11.

erachtet es als wichtig, dass die EU mehr weibliche Polizeibeamte und Soldaten für GSVP-Missionen ernennt, wobei das Kontingent an weiblichen Polizeibeamten in der UN-Friedenstruppe in Liberia als Modell dienen könnte;

12.

weist darauf hin, dass ein Verhaltenskodex für EU-Mitarbeiter in militärischen und zivilen Missionen aufgestellt werden muss, der deutlich macht, dass sexuelle Ausbeutung ein nicht zu rechtfertigendes und kriminelles Verhalten darstellt;

13.

fordert die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in den länderspezifischen Strategiepapieren der EU und die Bereitstellung von mehr finanziellen Mitteln für die Beteiligung von Frauen aus von Konflikten betroffenen Ländern an europäischen Prozessen; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin und die für Entwicklung, Erweiterung und humanitäre Hilfe zuständigen Mitglieder der Kommission auf, die Aspekte Frauen, Frieden und Sicherheit zu einem integralen Bestandteil der Programmplanung der externen Finanzinstrumente wie EIDHR, ICI, IPA, vor allem jedoch DCI und IfS, zu machen;

14.

betont, dass die Europäische Kommission den Zugang kleiner nichtstaatlicher Organisationen zu Zuschüssen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) erleichtern sollte; weist darauf hin, dass derzeit viele kleine Frauenorganisationen am bürokratischen Hindernis der Antragstellung scheitern;

15.

fordert das für Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission auf, die Tätigkeit von Frauenorganisationen in Konfliktgebieten zu unterstützen; legt der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin nahe, die langfristige Komponente des Stabilitätsinstruments für die Zuweisung von Mitteln zur Förderung der Mitwirkung von Frauen an Prozessen im Zusammenhang mit Frieden, Sicherheit und Aussöhnung zu nutzen und bei allen kurzfristigen Maßnahmen, die im Rahmen von Artikel 3 des Stabilitätsinstruments finanziert werden, Mittel für Frauen, Frieden und Sicherheit zu veranschlagen;

16.

vertritt die Auffassung, dass die EU-Delegationen Organisationen der Zivilgesellschaft wie Frauenorganisationen vor Ort über ihr Engagement in Konfliktregionen informieren und sich im Rahmen der Politikplanung von Organisationen der Zivilgesellschaft beraten lassen sollten;

17.

fordert eine beträchtliche Erhöhung der Frauenquote in allen Einsatzbereichen, was Maßnahmen zur Aussöhnung, Friedensverhandlungen, Friedensschaffung, Friedenserzwingung, Friedenssicherung und Konfliktverhütung einschließt;

18.

fordert die sofortige stärkere Beteiligung von Frauen an allen Initiativen zur Herbeiführung von Lösungen für Konflikte, unter anderem auch als Vermittlerinnen, Verhandlungsführerinnen und Beteiligte an der Umsetzung von Konfliktlösungsmaßnahmen;

19.

fordert die Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin auf, eine jährliche Woche zu initiieren, in der Frauen in Führungspositionen konsultiert werden und die eine Ergänzung zum „Global Open Day“ der Vereinten Nationen für Frauen und Frieden darstellen könnte, woran sich Berichte und Folgemaßnahmen von EU-Delegationen anschließen würden;

20.

betont die Notwendigkeit nationaler Aktionspläne, in denen Informationen zum Zeitrahmen der nationalen Strategie und realistische Ziele angegeben, Überwachungsmechanismen entwickelt und eine umfangreichere Beteiligung von Frauen an Kontroll-, Beurteilungs- und Überwachungsmechanismen eingeführt werden sollten;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten und der neu ernannten Leiterin der VN-Einrichtung für Gleichstellungsfragen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 32.

(2)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 287.

(3)  ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 347.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0350.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/60


Donnerstag, 25. November 2010
Die Lage der Bienenzucht

P7_TA(2010)0440

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur Lage der Bienenzucht

2012/C 99 E/13

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2003 zu den Schwierigkeiten der europäischen Bienenzucht (1),

in Kenntnis der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2004 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Maßnahmen im Bienenzuchtsektor (3),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (4), in der Sondervorschriften für den Bienenzuchtsektor in der Europäischen Union festgelegt sind,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2008 zur Lage der Bienenzucht (5),

in Kenntnis der Richtlinie 2010/21/EU der Kommission vom 12. März 2010 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates hinsichtlich Sonderbestimmungen zu Clothianidin, Thiamethoxam, Fipronil und Imidacloprid (6),

in Kenntnis des Beschlusses 2010/270/EU der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Änderung von Anhang E Teile 1 und 2 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Muster-Veterinärbescheinigungen für Tiere aus Betrieben bzw. für Bienen und Hummeln (7),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 28. Mai 2010 über die Durchführung von Artikel 105 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für Bienenzuchterzeugnisse (KOM(2010)0267),

in Kenntnis des wissenschaftlichen Berichts der EFSA vom 11. August 2008 (8) sowie des von der EFSA in Auftrag gegebenen und am 3. Dezember 2009 angenommenen wissenschaftlichen Berichts (9), die beide das Bienensterben und die Bienenüberwachung in Europa zum Gegenstand haben,

unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung (O-0119/2010 – B7-0564/2010) vom 1. September 2010 zur Lage der Bienenzucht,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die nationalen Programme für den europäischen Bienenzuchtsektor, die von den Mitgliedstaaten für einen Dreijahreszeitraum erstellt wurden, von allen 27 EU-Mitgliedstaaten mit einer durchschnittlichen Nutzungsrate von 90 % durchgeführt wurden, und in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem oben erwähnten Bericht vom 28. Mai 2010 auf den Nutzen der nationalen Imkereiprogramme in den letzten Jahren hingewiesen hat,

B.

in der Erwägung, dass man sich gerade im Internationalen Jahr der biologischen Vielfalt vergegenwärtigen muss, dass die biologische Vielfalt weltweit erheblich gefährdet ist, denn es werden Verluste verzeichnet, die 100- bis 1 000-mal schneller als normal eintreten; in der Erwägung, dass der Imkereisektor angesichts der öffentlichen und ökologischen Leistungen, die die Imker für die Gesellschaft erbringen, im Grunde eine strategische Aufgabe wahrnimmt, denn ihre Tätigkeit ist ein leuchtendes Beispiel für umweltverträgliche Beschäftigung (Verbesserung und Erhaltung der biologischen Vielfalt, ökologisches Gleichgewicht und Erhaltung der Flora) und ein Modell für nachhaltige Produktion im ländlichen Raum,

C.

in der Erwägung, dass die derzeitigen Programme 2013 auslaufen, dass die gegenwärtige Unterstützung der EU für die Bienenzucht an die derzeit geltenden Modalitäten der GAP gebunden ist, dass die Wirtschaftsteilnehmer Pläne für die Zeit nach 2013 machen müssen und dass die Kommission bis November 2010 ihre Mitteilung über die künftige GAP vorlegen wird,

D.

in der Erwägung, dass es für die Landwirtschaft von größtem Interesse ist, dass die Pflanzenbestäubung weiterhin durch Bienen erfolgt, in der Erwägung, dass die FAO die internationale Gemeinschaft auf den alarmierenden Rückgang der Zahl der bestäubenden Insekten, unter anderem der Honigbienen, aufmerksam gemacht hat; ferner in der Erwägung, dass 84 % der Pflanzenarten und 76 % der Erzeugung von Nahrungsmittel in Europa von der Bestäubung durch Bienen abhängen, wobei die wirtschaftliche Bedeutung den Wert des erzeugten Honigs bei weitem übersteigt,

E.

in der Erwägung, dass das Bienensterben in vielen Regionen zu einem immer größeren Problem wird, weil dort mehrere Faktoren zusammenwirken, wie etwa Bienenkrankheiten, geschwächte Immunität der Bienen gegen Krankheitserreger und Parasiten, Klimawandel, zum Teil veränderte Flächennutzung mit Zeiten von Futtermangel für die Bienen – auch aufgrund der fortschreitenden Vernichtung von Nektarpflanzen – sowie der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Anwendung nicht nachhaltiger Anbaumethoden,

F.

in der Erwägung, dass der Rückgang von Bienenvölkern in einigen Mitgliedstaaten nicht mit Sicherheit auf den Einsatz von genetisch veränderten Organismen (GVO) zurückgeführt werden kann, da diese derzeit in unbedeutendem Ausmaß angebaut werden, dass allerdings eine Zunahme der Monokulturen zum Aussterben von Honigpflanzen führt,

G.

in der Erwägung, dass weltweit immer wieder neue Bienenkrankheiten auftreten, sodass die Westliche Honigbiene (Apis mellifera) zu einer vom Aussterben bedrohten Art werden könnte, insbesondere wegen der immer aggressiveren Präsenz des Varroa-Parasiten, der das Immunsystem der Bienen schwächt, alle möglichen damit verbundenen Krankheiten hervorruft und daher ein sehr großes Gesundheitsproblem in den europäischen Bienenbeständen ist,

H.

in der Erwägung, dass mehr Forschung betrieben werden muss, um den Rückgang der Bestäuberarten aufzuhalten und zu verhindern, dass auch in Europa, wie in anderen Teilen der Welt, aufgrund des geringen Vorkommens natürlicher Bestäuber der Anbau von Obst, Gemüse und einigen Nutzpflanzen nur mit einer vom Menschen herbeigeführten Bestäubung möglich ist, wodurch den Landwirten erhebliche Zusatzkosten entstehen würden,

I.

in der Erwägung, dass 40 % des europäischen Honigmarkts von Einfuhren abhängig sind; ferner in der Erwägung, dass die fehlende Unabhängigkeit der EU bei der Honigversorgung zu starken Preisschwankungen führt, die auch auf Fälschungen auf dem Weltmarkt zurückzuführen sind, da aufgrund der Öffnung des EU-Marktes für Honig aus Drittstaaten in der Vergangenheit für die Imker in der gesamten EU ein Wettbewerbsnachteil entstanden ist,

J.

in der Erwägung, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Wirtschaftsakteure des Sektors darauf hingewiesen haben, dass die Umsetzung der Vorschriften verbessert und die Unterstützung langfristig fortgeführt werden muss,

K.

in der Erwägung, dass eine bessere Zusammenarbeit zwischen allen Mitgliedstaaten und den Imkerorganisationen bei der Entwicklung der Programme stattfinden sollte, sodass für jeden Mitgliedstaat die Möglichkeit besteht, Informationen anzufordern und sich gegebenenfalls mit den europäischen Organisationen, mit denen er zusammenarbeitet, darüber auszutauschen,

L.

in der Erwägung, dass im oben erwähnten wissenschaftlichen Bericht der EFSA vom 11. August 2008 betont wird, dass die Mitgliedstaaten zu wenige und zu unterschiedliche Überwachungssysteme eingerichtet haben und weder eine Harmonisierung erfolgt ist noch gemeinsame Leistungsindikatoren festgelegt wurden,

M.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2010/21/EU gewährleisten müssen, dass ab dem 1. November 2010 bestimmte Etikettierungsvorschriften über Pflanzenschutzmittel umgesetzt werden, dass Risikominderungsmaßnahmen in die Produktzulassung aufgenommen werden und dass Überwachungsprogramme zur Überprüfung der direkten und indirekten Exposition von Honigbienen gegenüber bestimmten Wirkstoffen durchgeführt werden,

1.

begrüßt den oben erwähnten Bericht der Kommission vom 28. Mai 2010; stellt jedoch fest, dass die aktuellen Programme 2013 auslaufen, und äußert seine Besorgnis angesichts der zahlreichen Herausforderungen und Probleme, mit denen der europäische Imkereisektor noch immer konfrontiert ist, wie etwa Vermarktungsprobleme, Preisschwankungen, Nachwuchswerbung bei den Imkern, Überalterung der Imker in der Europäischen Union, Rückgang der Bienenvölker und generelle Schwierigkeiten bei der Bekämpfung des multifaktoriellen Bienensterbens;

2.

fordert die Kommission auf, den Forderungen sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Wirtschaftsteilnehmer, beispielsweise durch Verbesserung der statistischen Daten in Bezug auf Produktionsprognosen – einschließlich der Einführung derselben Qualitätsanforderungen für Honig – sowie durch Verbesserung und Harmonisierung der Überwachungs- und Forschungsprogramme für die Bienenzucht nachzukommen;

3.

fordert die Kommission auf, im Rahmen des Legislativvorschlags über die Qualitätspolitik für Agrarprodukte eine Änderung der Vorschriften über die Ursprungskennzeichnung von Honig zu prüfen, um eine Fehlinformation der Verbraucher zu unterbinden, insbesondere im Fall einer Mischung von Honig aus EU- und Nicht-EU-Mitgliedstaaten;

4.

betont, dass die Hygienebestimmungen für das Produkt durch eine Harmonisierung der Grenzkontrollen, insbesondere für Einfuhren aus Drittländern, verbessert werden müssen, da die Einfuhren von geringwertigem Honig, Fälschungen und Surrogaten marktverzerrende Elemente sind, durch die ein ständiger Druck auf die Preise und die Endqualität auf dem EU-Binnenmarkt ausgeübt wird; vertritt die Auffassung, dass im Zusammenhang mit dem Namen von verarbeiteten Produkten mit der Zutat Honig bzw. in Darstellungs- und anderen Bildelementen auf dem Etikett oder der Verpackung dieses verarbeiteten Produkts nur dann eine Bezugnahme auf Honig im Produktnamen zulässig sein sollte, wenn mindestens 50 % des Zuckergehalts von Honig stammen;

5.

fordert die Kommission auf, die Konsultation der Bienenzüchter durch europäische und nationale Behörden während der Entwicklung von Imkereiprogrammen und der damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften als obligatorisch zu betrachten, um die Wirksamkeit und die rechtzeitige Umsetzung dieser Programme sicherzustellen;

6.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ersuchen, ein verlässliches System für die jährliche Erfassung von Bienenstöcken einzuführen, damit die Programme im Sektor Bienenzucht nicht auf Schätzungen beruhen;

7.

räumt ein, dass unbedingt innovative und wirksame Behandlungsmethoden zur Bekämpfung der Varroa-Milbe, die in einigen Regionen jährliche Verluste in erheblichem Umfang verursacht, entwickelt werden müssen; ist der Ansicht, dass die Verfügbarkeit wirksamer tierärztlicher Behandlungen gegen die Varroa-Milbe und alle möglichen damit verbundenen Krankheiten im gesamten europäischen Gebiet erhöht werden muss; fordert die Kommission auf, gemeinsame Leitlinien für tierärztliche Behandlungen in diesem Sektor einzuführen und dabei unbedingt mit den Imkervereinigungen zusammenzuarbeiten;

8.

fordert die Kommission auf, die europäische Veterinärpolitik hinsichtlich ihres Geltungsbereichs und ihrer Finanzierung anzupassen, um den Besonderheiten der Bienen und der Bienenzucht im Hinblick auf das Ziel Rechnung zu tragen, in Zusammenarbeit mit den Imkerorganisationen die Bienenkrankheiten wirksamer zu bekämpfen und die Verfügbarkeit wirksamer und standardisierter Tierarzneimittel im gesamten EU-Raum sicherzustellen;

9.

fordert die Kommission auf, die verschiedenen Forschungsprogramme, die in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, besser zu koordinieren, um einen Aktionsplan zur Bekämpfung des Bienensterbens zu verabschieden; weist darauf hin, dass in diesem Aktionsplan nachhaltige, für die Bestäuberarten verträgliche Produktionsmethoden (Vermeidung von Monokulturen ohne Fruchtfolge) durchgängig berücksichtigt werden sollten;

10.

fordert die Kommission auf, die im oben erwähnten wissenschaftlichen Bericht der EFSA vom 3. Dezember 2009 enthaltenen Empfehlungen umzusetzen, insbesondere die Finanzierung gezielter Studien, die auf laufenden Arbeiten aufbauen und zur Verbesserung der Kenntnisse und des Verständnisses der Faktoren beitragen sollen, die die Gesundheit der Bienen beeinflussen;

11.

fordert, dass rechtzeitig unabhängige Forschungsarbeiten zum Bienensterben erstellt werden und dass die Kommission dafür sorgt, dass Daten über die Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln – beispielsweise umhülltes Saatgut – und genetisch veränderten Nutzpflanzen und die Verbreitung von Toxinen über Pollen auf die Umwelt und bestimmte Arten veröffentlicht werden und dass jegliche neue Initiative auf soliden wissenschaftlichen und statistischen Belegen beruht; fordert die Kommission auf, eine Studie zu diesen Fragen in Auftrag zu geben und deren Ergebnisse binnen einer angemessenen Frist vorzulegen;

12.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die derzeitige Unterstützung der Bienenzucht und künftiger derartiger Maßnahmen in der GAP nach 2013 beibehalten und noch verstärkt wird, um den Fortbestand und die Erholung dieses Sektors zu gewährleisten; begrüßt die Entscheidung der Kommission vom Juli 2010, die Haushaltsmittel für Imkereiprogramme aufzustocken; erkennt an, dass dies eine Methode ist, um die Weiterentwicklung der europäischen Bienenzucht in Zukunft zu unterstützen und gleichzeitig zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beizutragen; stellt fest, dass Bienen für die Beibehaltung der Produktionsniveaus im Acker- und Gartenbau eine wichtige Rolle spielen, und hält es für wichtig, die Bereitstellung dieses öffentlichen Umweltguts zu entlohnen;

13.

fordert die Kommission auf, die finanzielle Unterstützung für die Ausbildung, Aufklärungskampagnen und Schulungen für neue und bereits berufstätige Imker sicherzustellen, wobei besonderes Gewicht darauf gelegt werden sollte, neue Imker beim Fußfassen im Sektor zu unterstützen, einschließlich der Möglichkeit zu einem Erfahrungsaustausch im Ausland;

14.

fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und im Rahmen einer Koordinierung zwischen den tierärztlichen Diensten und den Imkerorganisationen – wie dies in einigen Mitgliedstaaten bereits der Fall ist –, die Möglichkeiten für die Schaffung eines Leitplans der EU im Veterinärbereich für Bienengesundheit zu prüfen, der darauf abzielt, den Zugang zu Tierarzneimitteln im Bedarfsfall zu gewährleisten, wobei seine Finanzierung im Rahmen der europäischen Veterinärpolitik erfolgen sollte;

15.

fordert die Kommission auf, die Koordinierung und den Wissenstransfer zwischen der angewandten wissenschaftlichen Forschung, dem Bienenzuchtsektor und dem Agrarsektor zu verbessern;

16.

ist der Ansicht, dass aufgrund des möglichen Einflusses von Pflanzenschutzmitteln auf die Entwicklung der Bienenvölker, zusätzlich zu den Auswirkungen auf erwachsene Bienen, auch die Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf den gesamten Bienenstock berücksichtigt werden sollten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Kommission bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Plenum erklärt hat, dass sie bei der Überprüfung der Datenanforderungen für Wirkstoffe und Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und d der genannten Verordnung Nachfolgeuntersuchungen und Studienprotokollen, die eine Risikobewertung ermöglichen, bei der die direkte und die indirekte Exposition von Bienen gegenüber diesen Produkten – insbesondere durch Nektar, Pollen und Wasser, das Pestizidrückstände enthalten kann, die von wassersammelnden Bienen aufgenommen werden, berücksichtigt wird – besondere Aufmerksamkeit widmen wird;

17.

fordert die Kommission auf, bei der künftigen Umsetzung von EU-Beihilfekonzepten im Bereich der Imkerei einen umfassenden und nachhaltigen Ansatz anzuwenden, der insbesondere Entwicklung des ländlichen Raums, Klimawandel und biologische Vielfalt umfasst, insbesondere durch die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und Steigerung von Blühflächen;

18.

fordert die Kommission auf, den europäischen Bienenzuchtsektor noch umfassender und kohärenter zu unterstützen, indem in der künftigen GAP zusätzliche Instrumente geschaffen werden, einschließlich neuer Maßnahmen zur Verbesserung der biologischen Vielfalt, zur Abschwächung der Auswirkungen des Klimawandels, zur Bewahrung eines nationalen traditionellen und kulturellen Erbes, das einer großen Zahl von Familien in Europa zu einem Arbeitsplatz verhilft, zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität sowie des Funktionierens des Markts für Imkereierzeugnisse;

19.

fordert die Kommission auf, die nationalen Überwachungsprogramme für Etikettierungsvorschriften und Risikominderungsmaßnahmen, die in die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln aufgenommen werden sollten, sowie die Programme zur Überwachung der Exposition gegenüber Pflanzenschutzmitteln zu koordinieren;

20.

fordert die Kommission auf, den Direktabsatz der Bienenzuchterzeugnisse an die Verbraucher auf lokalen Märkten zu unterstützen;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 81 E vom 31.3.2004, S. 107.

(2)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(3)  ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 941.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(5)  ABl. C 16 E vom 22.1.2010, S. 65.

(6)  ABl. L 65 vom 13.3.2010, S. 27.

(7)  ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 56.

(8)  http://www.efsa.europa.eu/en/scdocs/doc/154r.pdf

(9)  http://www.efsa.europa.eu/en/scdocs/scdoc/27e.htm


3.4.2012   

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CE 99/64


Donnerstag, 25. November 2010
Neue Energiestrategie für Europa 2011-2020

P7_TA(2010)0441

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu dem Thema „Weg zu einer neuen Energiestrategie für Europa 2011-2020“ (2010/2108(INI))

2012/C 99 E/14

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die am 7. Mai 2010 veröffentlichte Bestandsaufnahme der Kommission mit dem Titel „Towards a new Energy Strategy for Europe 2011-2020“ (Auf dem Weg zu einer neuen Energiestrategie für Europa 2011-2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament vom 10. Januar 2007„Eine Energiepolitik für Europa“ (KOM(2007)0001) und die anschließende Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 13. November 2008„Zweite Überprüfung der Energiestrategie: EU-Aktionsplan für Energieversorgungssicherheit und -Solidarität“ (KOM(2008)0781) und die begleitenden Dokumente,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2009 zu der zweiten Überprüfung der Energiestrategie (1),

unter Hinweis auf das dritte Energiepaket, bestehend aus der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, der Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG („Elektrizitätsrichtlinie“) sowie der Richtlinie 2009/73/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG („Erdgasrichtlinie“) (2),

unter Hinweis auf das Energie- und Klimapaket der EU, bestehend aus der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2 -Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, der Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG, der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sowie der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2007 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer gemeinsamen europäischen Energieaußenpolitik“ (4),

unter Hinweis auf den Vertrag über die Energiecharta vom 17. Dezember 1994, in dem der Rechtsrahmen für die internationale Zusammenarbeit im Energiebereich festgelegt ist und auf den Entwurf des entsprechenden Transitprotokolls,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (Europäisches Energieprogramm zur Konjunkturbelebung) (5),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 31. Mai 2010 mit dem Titel „Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009)“ (KOM(2010)0283),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Oktober 2009 mit dem Titel „Investitionen in die Entwicklung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen (SET-Plan) (KOM (2009)0519) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2010 zu Investitionen in die Entwicklung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen (SET-Plan)“ (6),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 4. Mai 2010 über die Realisierung der Transeuropäischen Energienetze im Zeitraum 2007-2009 (KOM(2010)0203),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG (KOM(2009)0363) (Bericht Vidal-Quadras),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ (KOM(2006)0545),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 25. Juni 2010 über die Fortschritte bei den Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (KOM(2010)0330),

unter Hinweis auf den Entwurf der Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2010 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer neuen Energiestrategie für Europa 2011-2020“ (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates („Energiedienstleistungen-Richtlinie“) (8),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/62/EWG (9),

gestützt auf Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0313/2010),

A.

in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon ein neuer Zeitabschnitt für die Union beginnt, in dem die Ziele, Strategien und der EU-Haushalt angepasst werden müssen, damit der Vertrag vollständig umgesetzt wird,

B.

in der Erwägung, dass durch die Aufnahme eines speziellen Energiekapitels in den Vertrag von Lissabon nun bedeutet, dass eine solide Rechtsgrundlage für die Entwicklung von Maßnahmen im Bereich Energie existiert, die sich auf Nachhaltigkeit, Versorgungssicherheit, Zusammenschaltung von Netzen und Solidarität gründen,

C.

in der Erwägung, dass die Union mit dem Problem einer verzögerten oder mangelhaften Umsetzung der Rechtsvorschriften und dem Fehlen einer koordinierten Strategie im Energiebereich konfrontiert ist, was einerseits der Kommission eine energische Führung abverlangt, damit dieses Problem überwunden wird, und andererseits erforderlich macht, dass die Mitgliedstaaten ihren Willen und ihre Unterstützung sichtbar und überzeugend demonstrieren,

D.

in der Erwägung, dass die Abhängigkeit Europas von Energieeinfuhren aus dem Ausland, insbesondere bei fossilen Brennstoffen, nach wie vor zunimmt, dass die Abhängigkeit vom Erdöl besonders hoch ist und in der Zukunft noch zunehmen wird und dass die Energiepolitik der EU daher eine internationale Dimension annehmen muss,

E.

in der Erwägung, dass der Lebensstandard der Bevölkerung und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft von den Energiepreisen und dem Zugang zu Energie abhängen,

F.

in der Erwägung, dass die Energiepolitik der EU zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen sollte,

G.

in der Erwägung, dass im nächsten Jahrzehnt beträchtliche Energieinvestitionen, insbesondere in neue Kraftwerke, Verbundleitungen und Netze, getätigt werden müssen und diese Investitionen die Zusammensetzung des Energiemixes auch weit darüber hinaus beeinflussen werden, sodass Maßnahmen ergriffen werden sollten, mit denen sichergestellt wird, dass sie die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft ermöglichen, und in der Erwägung, dass dies eine weitere Diversifizierung der Finanzinstrumente und möglicherweise neue Marktvereinbarungen erforderlich machen wird, insbesondere in Regionen, die in Bezug auf Energie am stärksten isoliert sind,

H.

in der Erwägung, dass in der EU-27 erhebliche Biomasseressourcen zur Verfügung stehen, um enorme Mengen an Biokraftstoffen der zweiten Generation herzustellen,

I.

in der Erwägung, dass Stein- und Braunkohle auch in Zukunft eine wichtige Primärquelle für die Energieversorgung von Bevölkerung und Wirtschaft sein werden,

J.

in der Erwägung, dass Investitionen im Energiesektor sehr kapitalintensiv sind und ein stabiler langfristiger Rechtsrahmen geschaffen werden muss, der es den Unternehmen ermöglicht, umweltfreundliche und wirtschaftlich solide Investitionsentscheidungen zu treffen, wobei Wettbewerbsverzerrungen unbedingt vermieden werden sollten,

K.

in der Erwägung, dass das ehrgeizige langfristige Emissionsreduktionsziel der EU im Kontext eines weltweiten Übereinkommen zum Klimawandel festgelegt werden sollte, damit die EU einen möglichst großen positiven Beitrag zu den internationalen Verhandlungen leisten kann und die Risiken einer Verlagerung von CO2-Emissionsquellen und eines Verlusts an Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen möglichst gering gehalten werden können,

L.

in der Erwägung, dass die Energienetzinfrastruktur zwar in erster Linie durch Energietarife finanziert werden muss, jedoch auch eine finanzielle Beteiligung und Unterstützung der EU notwendig werden könnte, wenn die Märkte allein nicht in der Lage sind, diese Investitionen zu finanzieren, damit vor allem in den am wenigsten entwickelten Regionen gut funktionierende Netze geschaffen und die europäischen Energiemärkte geöffnet werden können,

M.

in der Erwägung, dass der Wirtschaftsabschwung im Gefolge der Finanzkrise Investitionen im Energiesektor verzögert hat, die Krise allerdings für Europa auch eine Gelegenheit für Reformen bieten kann,

N.

in der Erwägung, dass eine nachhaltige und dynamische Wirtschaft darauf ausgerichtet sein sollte, das Wirtschaftswachstum vom Energieverbrauch abzukoppeln, indem insbesondere die Energieeffizienz pro produzierter Einheit erhöht wird,

O.

in der Erwägung, dass die Kommission zudem ihre Absicht erklärt hat, im Hinblick auf den Vorschlag eines Aktionsplans zu Flüssigerdgas im Jahr 2009 eine Bewertung der weltweiten Situation des Flüssigerdgassektors vorzunehmen und eventuelle Defizite zu ermitteln,

Einführung: Strategie für die uneingeschränkte Umsetzung des Vertrags von Lissabon

1.

begrüßt die Bestandsaufnahme der Kommission mit dem Titel „Towards a new Energy Strategy for Europe 2011-2020“ (Auf dem Weg zu einer neuen Energiestrategie für Europa 2011-2020) als einen ersten Schritt zu einer umfassenden Energiepolitik der EU im Rahmen ihrer Strategie für 2020;

2.

ist der Auffassung, dass eine künftige Strategie darauf abzielen sollte, die im Vertrag von Lissabon verankerten Kernziele in Bezug auf den Energiebinnenmarkt, die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz, Energieeinsparungen und die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energieformen und den Ausbau der Energienetze zu erreichen; ist der Ansicht, dass sie außerdem zu erschwinglichen Energiepreisen zum Vorteil aller Verbraucher, zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger im Rahmen einer nachhaltigen Energieerzeugung und zur Entwicklung miteinander verbundener, integrierter, interoperabler und intelligenter Energienetze beitragen und bewirken sollte, dass die Abhängigkeit von Energieeinfuhren verringert und die einheimische Energieerzeugung erhöht wird, wobei es gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und das industrielle Wachstum zu erhalten und die Treibhausgasemissionen zu reduzieren gilt;

3.

betont, dass die vorgeschlagene Strategie vor allem im Geist der Solidarität und der Verantwortung durchgeführt werden sollte, wobei kein Mitgliedstaat zurückbleiben oder isoliert werden darf und alle Mitgliedsstaaten Maßnahmen ergreifen, mit denen auf Gegenseitigkeit die Versorgungssicherheit in der Union gewährleistet wird; hebt hervor, dass ein spezifisches Kapitel über Energie in den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 194) aufgenommen werden muss, in dem eine stabile Rechtsgrundlage für Maßnahmen der Union vorzusehen ist, die auf der Gemeinschaftsmethode beruhen;

4.

betont, dass die Union eine langfristige Vision für eine effiziente nachhaltige Energiepolitik bis 2050 braucht, bei der die langfristigen Emissionsreduktionsziele der Union als Richtschnur dienen und die durch präzise und umfassende kurzfristige und mittelfristige Aktionspläne ergänzt wird, damit die Union auf diese Ziele hinarbeitet;

5.

fordert, dass Pläne für die Schaffung einer Europäischen Energiegemeinschaft erstellt werden, die eine enge Zusammenarbeit in Bezug auf Energienetze und europäische Fördermittel für neue Energietechnologien umfassen; ist der Ansicht, dass die Europäische Energiegemeinschaft dazu beitragen sollte, die Zersplitterung der europäischen Energiepolitik zu überwinden und der Union auf internationaler Ebene eine starke Stimme im Rahmen ihrer energiepolitischen Beziehungen zu verleihen, ohne dass dafür zu Beginn eine Änderung des Vertrags von Lissabon erforderlich wäre;

Reibungsloses Funktionieren des Energiemarkts

6.

betont, dass die Vollendung des europäischen Energiebinnenmarkts unbedingt notwendig ist, wenn die politischen Ziele der EU erreicht werden sollen; ist der Ansicht, dass es hierfür einen eindeutigen Rechtsrahmen geben sollte, anhand dessen die Rechtsvorschriften streng durchgesetzt werden und bei dem die Kommission in höherem Maße bereit sein wird, erforderlichenfalls Mitgliedstaaten vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Vertragsverletzung anzuklagen;

7.

betont mit Nachdruck, dass die geltenden EU-Rechtsvorschriften im Energiebereich uneingeschränkt umgesetzt und die energiepolitischen Ziele der EU erreicht werden müssen; hält eine rasche und ordnungsgemäße Umsetzung der im dritten Energiepaket und im Energieeffizienzpaket festgelegten Regelungen in allen Mitgliedstaaten für dringend geboten;

8.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die geltenden Binnenmarktrichtlinien uneingeschränkt und ordnungsgemäß von den Mitgliedstaaten umgesetzt und durchgeführt werden, und in Erwägung zu ziehen, bei Untätigkeit der Mitgliedstaaten als letztes Mittel die wichtigsten Bestimmungen der geltenden Binnenmarktrichtlinien als Verordnungen wieder vorzulegen, damit sie im gesamten Binnenmarkt direkt angewandt werden müssen;

9.

betont, dass die Versorgungssicherheit für Kraftwerke in der EU vor allem durch die Ausarbeitung einer Industriepolitik gewährleistet werden muss, mit der langfristige Investitionen in Stromerzeugungssysteme auf dem Gebiet der Union gefördert werden;

10.

ist der Ansicht, dass die Energieregulierungsbehörden mehr Einfluss bekommen sollten und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden, den Wettbewerbsbehörden und der Kommission gestärkt werden sollte, insbesondere was die Märkte für Endkunden und Großkunden betrifft; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Agentur für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden und die Europäischen Netze der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber ihre Aufgaben effizient erfüllen; weist darauf hin, dass es erforderlich werden könnte, die Mandate der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Netze der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber zu ändern, falls ihre Befugnisse sich als nicht dazu ausreichend erweisen, einen stärker integrierten europäischen Energiemarkt zu schaffen; fordert die Kommission und die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden auf, Vorschläge darüber auszuarbeiten, wie die Interessenträger stärker einbezogen werden können;

11.

betont, dass zum Vorteil der Verbraucher die Transparenz auf den Energiemärkten für Großkunden erhöht und ihr Funktionieren verbessert werden müssen, insbesondere in Bezug auf die Finanzprodukte, mit denen auf dem Energiemarkt gehandelt wird, und die Einrichtung effizienter Eintagesmärkte in ganz Europa; begrüßt in diesem Zusammenhang die von der Kommission erklärte Absicht, einen Vorschlag zur Transparenz und Integrität auf den Märkten für den Handel mit Energie vorzulegen, und fordert die Ausarbeitung eines einschlägigen kohärenten Rechtsrahmens;

12.

ist der Ansicht, dass die Verbraucher von einem verstärkten Wettbewerb auf dem Energiemarkt profitieren können; betont, dass der Wettbewerb gefördert werden muss, indem Transportwege, Energiequellen und die auf den europäischen Märkten tätigen Betreiber diversifiziert werden, und dass die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle wichtig ist;

13.

erinnert an die Untersuchung des Energiesektors durch die Kommission im Jahr 2005; fordert eine zweite Untersuchung des Energiesektors, die 2013 in Angriff genommen werden soll;

14.

fordert die Kommission auf, jährlich ein Gipfeltreffen zwischen Vertreten der für Energiepolitik zuständigen Ausschüsse der nationalen Parlamente, Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Interessenträgern im Bereich Energiepolitik und -rechtsetzung und anderen damit verbundenen Bereichen zu veranstalten, um für mehr gegenseitiges Verständnis zu sorgen; unterstützt außerdem den Vorschlag, eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates zu wichtigen energiepolitischen Themen abzuhalten, bei dem der Bericht des Parlaments über die Energiestrategie 2011-2020 und der Aktionsplan für Energieeffizienz berücksichtigt werden sollten;

Förderung moderner integrierter Netze

15.

betont mit Nachdruck, dass Verzögerungen bei der Schaffung eines modernen und intelligenten EU-weiten Strom- und Gasnetzes das Bestreben der EU beeinträchtigen, das 20-20-20-Ziel im Bereich Energie und Klima bis 2020 und die von den Staats- und Regierungschefs vereinbarten EU-2050-Ziele zu erreichen und dabei die Energieversorgungssicherheit der EU zu verbessern; begrüßt daher, dass in der Energiestrategie eine intelligente und moderne Infrastruktur im Mittelpunkt steht, damit moderne EU-weit integrierte Netze errichtet werden;

16.

betont, dass nur ein gesamteuropäisches Energienetz, das nicht an die Grenzen der Mitgliedstaaten gebunden ist, die Vollendung des Energiebinnenmarkts ermöglichen wird; erachtet es als dringlich, die im Vertrag und den abgeleiteten Rechtsvorschriften vorgesehenen legislativen und finanziellen Mechanismen auszugestalten und vollständig anzuwenden, um Missstände wegen Untätigkeit beim Aufbau bzw. Ausbau fehlender oder mangelhaft ausgebauter Teilstücke der transeuropäischen Energienetze rechtzeitig zu beheben; betont, dass eine optimale Nutzung der gesamten in Europa erzeugten Energie den Bedarf an Einfuhren verringen wird;

17.

fordert die Mitgliedstaaten bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes über die Rechtsmäßigkeit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur, die gemäß dem Mitentscheidungsverfahren nach Artikel 194 des Vertrags hätte erlassen werden sollen, nachdrücklich auf, der Kommission die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen, damit ein Überblick über potenzielle Bedarfs- bzw. Nachfragelücken sowie Investitionshindernisse hergestellt werden kann;

18.

ist der Ansicht, dass der bevorstehende Plan der Kommission für ein Nordsee-Offshorenetz gemeinsam mit anderen regionalen Initiativen wie dem Mittelmeerring und dem Ostseeverbundprojekt einer der Grundsteine für den Aufbau eines europäischen Supernetzes werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die für seine Entwicklung erforderlichen Mittel zurückzustellen;

19.

ist der Ansicht, dass der zehnjährige Netzentwicklungsplan (zur Integration der Strom- und Gasnetze in der EU) besser auf die 2020-Ziele abgestimmt werden und anschließend als technologische und methodische Grundlage für neue Rechtsvorschriften im Infrastrukturbereich umgesetzt werden sollte; verweist auf die Rolle, die der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden bei der Überwachung der Umsetzung dieses Plans zukommt; hält die Anbindung von Energieinseln an das europäische Energienetz, u. a. über bessere Verbundleitungen zwischen den Gasnetzen und bessere Terminals für Flüssiggas, für dringend erforderlich, weil dadurch die Marktisolation einiger Mitgliedstaaten beendet und die Energieversorgungssicherheit jener EU-Länder verbessert werden könnte, die derzeit von wenigen nicht der EU angehörenden Ländern stark abhängig sind;

20.

weist darauf hin, dass bei der Bewirtschaftung der Infrastrukturnetze ein verstärkter Informationsaustausch zwischen den Betreibern erforderlich ist, um Marktverzerrungen infolge von Informationsungleichgewichten zu unterbinden;

21.

weist darauf hin, dass ein Rechtsrahmen erforderlich ist, damit am Markt Anreize für Investitionen für Forschung und Entwicklung im Bereich neue Energietechnologien gegeben sind; hebt diesbezüglich hervor, dass nach wie vor Bedarf an einem Gemeinschaftspatent besteht;

22.

betont, dass es dringend erforderlich ist, die Verteilungsnetze auszubauen und zu modernisieren, um die zunehmende Menge an erzeugter Energie, die verteilt wird, zu integrieren;

23.

vertritt die Auffassung, dass das bisherige Programm für die transeuropäischen Energienetze (TEN-E) ineffizient war, keinen nennenswerten Beitrag zum Bau von Verbundleitungen zwischen den Mitgliedstaaten geleistet hat und daher angepasst werden muss, um den Zielen, die im Klima- und Energiepaket und im dritten Binnenmarktpaket festgelegt sind, gerecht zu werden; ist der Ansicht, dass im Rahmen des vorgeschlagenen Energieinfrastrukturpakets und der Ersetzung des Programms TEN-E folgende Problem angegangen werden sollten:

a)

die mit den Genehmigungen für Energieinfrastrukturen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten verbundenen Probleme sollten überprüft und die verschiedenen Ansätze zur Beseitigung bürokratischer Hürden, zur Verkürzung von Genehmigungsverfahren und zur Berücksichtigung der Bedenken der Öffentlichkeit sollten an einem Referenzwert ausgerichtet werden;

b)

es sollten vorrangige Projekte festgelegt und unterstützt sowie Kriterien bestimmt werden, mit denen festgestellt werden kann, welche wesentlichen Infrastrukturinvestitionen für die Entwicklung des Energiebinnenmarktes erforderlich sind, wobei der Beitrag zu berücksichtigen ist, den die Projekte zur Versorgungssicherheit, zur notwendigen Verstärkung des Wettbewerbs, zur Verwirklichung der langfristigen Ziele im Bereich nachhaltige Energie und zur Verbesserung des sozialen und territorialen Zusammenhalts leisten;

c)

den Mitgliedstaaten sollten eindeutige Kriterien und Leitlinien für die Finanzierung von Energieinfrastrukturen durch die öffentliche Hand und die EU vorgegeben werden;

d)

die finanzielle Unterstützung, auch durch die Europäische Investitionsbank und andere Finanzinstitute, sollte in der Umsetzungsphase von Projekten aufgestockt werden, damit Marktversagen behoben wird;

e)

es sollte ein Modell für die grenzübergreifende Kostenteilung geschaffen werden, insbesondere bei der koordinierten Entwicklung von Infrastrukturen und dem Ausbau erneuerbarer Energieträger, das sich an erfolgreichen Modellen orientiert;

f)

es sollte geprüft werden, ob sich durch die Öffnung der Ausschreibungsverfahren für Infrastrukturprojekte von EU-weiter Bedeutung Investitionen in Infrastruktureinrichtungen beschleunigen lassen;

Finanzierung der Energiepolitik

24.

ist der Ansicht, dass in der neuen mehrjährigen Finanziellen Vorausschau die in der 2020-Strategie aufgeführten politischen Prioritäten der EU zum Ausdruck kommen sollten, wobei die Ergebnisse und Prioritäten der zweiten Überprüfung der Energiestrategie zu berücksichtigen sind, was bedeutet, dass ein erheblich größerer Anteil der Haushaltsmittel für die Energiepolitik, einschließlich einer modernen und intelligenten Energieinfrastruktur, Energieeffizienz, Projekte im Bereich erneuerbare Energieträger und Erforschung, Entwicklung und Verbreitung neuer Energietechnologien, zweckgebunden werden sollte;

25.

ist der Ansicht, dass ein modernes EU-weites Stromnetz eine Schlüsselrolle bei der Verwirklichung des Ziels eines Anteils von 20 % für erneuerbare Energieträger spielt; fordert die Kommission deshalb auf, ein angemessenes Anreizsystem für die Investitionen in Kraftwerke in bestimmten Regionen zu entwickeln, um damit ein wirtschaftliches Optimum zu erreichen und ineffiziente Netzinvestitionen zu vermeiden; betont in diesem Zusammenhang, dass eine allgemeine Strategie das gesamte Energiesystem vom Erzeuger bis zum Verbraucher berücksichtigen muss;

26.

ersucht die Kommission, eine Strategie zur Verbesserung der Effizienz auf dem Wärmemarkt vorzuschlagen, um effiziente lokale Infrastrukturen – wie Fernwärme und -kälte – zu unterstützen, die die Entwicklung integrierter Lösungen für Heizen, Kühlen und Stromerzeugung auf der Grundlage der Kraft-Wärme-Kopplung und einer effizienten Nutzung erneuerbarer Energieträger fördern;

27.

ist der Ansicht, dass innovative Finanzinstrumente (wie z. B. Fazilitäten mit Risikoteilung und Kredite öffentlicher Banken) ein wichtiges Mittel zur Förderung von Investitionen in die Energieinfrastruktur, in die Energieeffizienz, in Projekte im Bereich erneuerbarer Energieträger und in die Erforschung und Entwicklung neuer Energietechnologien sein können, damit der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft gefördert wird; fordert daher die Kommission auf, herkömmliche Kredite zunehmend durch diese Darlehen zu ergänzen oder zu ersetzen und die Mitgliedstaaten darin zu bestärken, solche innovativen Finanzinstrumente anzuwenden; verweist in diesem Zusammenhang auf die positiven Erfahrungen mit anderen ähnlichen Instrumenten; befürwortet eindringlich den Vorschlag, aus dem EU-Haushalt Mittel als Kreditgarantie einzusetzen, um private und öffentliche Investitionen zu fördern;

28.

ist der Auffassung, dass die EU, wie die Kommission in der Strategie EU 2020 betont, die Steuerbelastung auf umweltschädliche Tätigkeiten verlagern sollte; fordert die Kommission auf, im Einklang hiermit die Energiebesteuerungsrichtlinie einer Überprüfung zu unterziehen;

29.

hält es für äußerst wichtig, dass bei der künftigen Finanzierung von Energieinvestitionen Projekte im Mittelpunkt stehen, in deren Rahmen möglichst viele Arbeitsplätze geschaffen werden;

30.

betont, dass eine gewisse finanzielle Unterstützung der Union für große Infrastrukturinvestitionen in einigen Mitgliedstaaten, u. a. in Strom- und Versorgungsnetze, erforderlich sein könnte, damit insbesondere die Energieversorgung sichergestellt und die Klima- und Umweltschutzziele erreicht werden, falls die Märkte allein dazu nicht in der Lage sind;

31.

betont, dass für die Marktintegration eine bessere Nutzung der bestehenden funktionalen Netze – durch die Harmonisierung der Marktregelungen über die Grenzen hinweg und anhand der Entwicklung gemeinsamer europäischer Systeme zur Bewirtschaftung der Verbindungsleitungen – erforderlich ist;

32.

weist darauf hin, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sicherstellen muss, dass die nationalen Planungen für die Entwicklung der Stromnetze dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan entsprechen;

33.

betont, dass viele der neueren Mitgliedstaaten besonders anfällig gegenüber Unterbrechungen der Energieversorgung von außen sind und von der EU speziell unterstützt werden müssen, damit die Kontinuität der Energieversorgung gewährleistet ist;

34.

begrüßt die Einrichtung einer Task Force für intelligente Netze bei der Kommission und empfiehlt, dass diese bei ihren Beratungen die Stellungnahmen aller Beteiligten berücksichtigt; fordert die Kommission auf, das Parlament regelmäßig über die Fortschritte der Arbeit der Task Force zu unterrichten; betont, dass die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der Task Force die Festlegung eines geeigneten Rechtsrahmens auf EU-Ebene für intelligente Netze sicherstellen sollte, der angemessene Anreize für Netzbetreiber zu Investitionen in die operationelle Effizienz bietet, EU-weit geltende gemeinsame Normen für deren Entwicklung festlegt und dabei einen Beitrag zum Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft leistet; unterstützt außerdem Pilotprojekte für Kommunikations-, Automations- und Netzsteuerungstechnologien; weist erneut auf die Bestimmungen über intelligente Zähler in den Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG hin;

35.

unterstützt Pilotprojekte für die großflächige Einführung intelligenter Zähler, z. B. im Rahmen der Initiative „intelligente Städte“ des Strategieplans für Energietechnologie, sofern die Verbraucher und einkommensschwachen Nutzer sowie die Privatsphäre geschützt werden;

36.

fordert die Kommission auf, bis Ende 2011 eine Analyse der Zukunft des Gasmarktes weltweit und in der EU durchzuführen, die sich u. a. mit folgenden Themen befassen soll: Auswirkungen der bereits geplanten Gasinfrastrukturprojekte (z. B. Projekte, die im Rahmen des südlichen Korridors entwickelt werden), neue Terminals für Flüssiggas, Auswirkungen des Schiefergases auf den Gasmarkt der USA (insbesondere auf den Bedarf an Flüssiggaseinfuhren) und Auswirkungen möglicher Schiefergaserschließungen in der EU auf die künftige Sicherheit der Gasversorgung und die Gaspreise; ist der Ansicht, dass diese Analyse dabei den aktuellen Stand des Ausbaus von Infrastrukturen und bei den CO2-Zielen für 2020 berücksichtigen und darauf aufbauen soll; betont, dass alle maßgeblichen Interessenträger konsultiert werden sollten;

Bessere Ausschöpfung des Energieeffizienzpotenzials und des Potenzials der erneuerbaren Energieträger in der EU

37.

ist der Ansicht, dass Energieeffizienz und Energieeinsparung die Eckpunkte jeder künftigen Strategie sein sollten, weil sie eine kosteneffiziente Lösung zur Verringerung der Energieabhängigkeit der EU und zur Eindämmung des Klimawandels sind, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit beitragen und höheren Energiepreisen und -rechnungen entgegenwirken und damit die Energiearmut verringern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Energieeffizienz höchste Priorität einzuräumen, und fordert, dass die geltenden Rechtsvorschriften beschleunigt durchgeführt werden und die Kommission rechtzeitig einen ambitionierten Aktionsplan für Energieeffizienz annimmt; ist daher der Ansicht, dass dieser so umgesetzt werden sollte, dass die von einigen Mitgliedstaaten bereits unternommenen Anstrengungen berücksichtigt werden;

38.

begrüßt die Prüfung des Aktionsplans für Energieeffizienz; fordert die Kommission auf, den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen;

39.

betont, dass die IKT eine wesentliche Rolle bei der Förderung eines verantwortbaren Energieverbrauchs in Privathaushalten, Verkehr, Energieerzeugung und Fertigung spielen können und sollten; vertritt die Auffassung, dass sich durch intelligente Verbrauchsmessung, effiziente Beleuchtung, „Cloud Computing“ und dezentrale Software die Energieverbrauchsmuster ändern können;

40.

ist der Ansicht, dass im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparung neben dem Energieverbrauch in der Industrie, in den privaten Haushalten und im Verkehr auch die gesamte Energieversorgungs- und -nachfragekette, einschließlich Umwandlung, Übertragung, Verteilung und Lieferung, wichtig genommen werden sollte;

41.

unterstützt die Entwicklung eines ordnungsgemäß funktionierenden Markts für Energiedienstleistungen und die Einführung weiterer Marktmechanismen zur Verbesserung der Energieeffizienz, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft gefördert werden kann;

42.

ist der Ansicht, dass der Gesamtenergieeffizienz von energieintensiven Erzeugnissen größeres Gewicht beigemessen werden sollte; bestärkt die Kommission darin, die Ökodesign-Richtlinie uneingeschränkt durchzuführen, indem mehr Produkte einbezogen werden und ein dynamisches Normierungsverfahren angewandt wird, damit ehrgeizige und regelmäßig aktualisierte Ziele festgelegt werden;

43.

fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften vorzulegen; vertritt die Auffassung, dass die Kommission, sollte die Auswertung ergeben, dass die Energieeffizienzstrategie insgesamt nicht zufriedenstellend umgesetzt und die EU das für 2020 gesetzte Ziel aus diesem Grund voraussichtlich nicht erreichen wird, sich im Europäischen Aktionsplan für Energieeffizienz dazu verpflichten sollte, weitere EU-Maßnahmen vorzuschlagen, beispielsweise verbindliche Ziele für Energieeffizienz, die in Einklang mit den EU-2020-Kernzielen mindestens einem Anteil von 20 % an Energieeinsparungen auf EU-Ebene entsprechen und der Ausgangsposition und den spezifischen Gegebenheiten der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung tragen, sowie die vorherige Genehmigung der Energieeffizienz-Aktionspläne der jeweiligen Mitgliedstaaten; ist der Ansicht, dass solche zusätzlichen Maßnahmen nachweislich notwendig, gerecht und messbar sein sowie spürbare und direkte Auswirkungen auf die Umsetzung der nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz haben sollten; fordert die Kommission und Mitgliedstaaten auf, sich auf eine gemeinsame Methode zu einigen, mit der die Energieeffizienz und die Energieeinsparungen der jeweiligen Mitgliedstaaten gemessen und die im Hinblick auf diese Ziele erzielten Fortschritte überwacht werden können;

44.

unterstützt im Bereich der Energiepolitik und der Energieeffizienz eine auf mehreren Ebenen gleichzeitig ansetzende dezentralisierte Politik und damit auch den Bürgermeisterkonvent und die weitere Entwicklung der Initiative „Intelligente Städte“ („Smart Cities“); betont die Notwendigkeit einer glaubwürdigen Finanzierung, einschließlich Bottom-up-Initiativen und der Einbeziehung von Städten und Regionen; betont, dass die Angleichung der künftigen Kohäsionspolitik und der Verwendung ihrer Mittel an die Strategie Europa 2020 ein wesentliches Instrument schaffen wird, das intelligentes und nachhaltiges Wachstum in den Mitgliedstaaten und Regionen herbeiführt;

45.

stellt fest, dass Europa bei der Entwicklung des vollen Potenzials der Bioenergietechnologie hinter seinen internationalen Partnern zurückbleibt; hält die Kommission nachdrücklich dazu an, eine sektorübergreifende Biomassepolitik auszuarbeiten, in deren Rahmen ein nachhaltiger Markt für Biomasse aus der Landwirtschaft, landwirtschaftlichen Abfällen und der Forstwirtschaft geschaffen wird, wodurch ein Anstieg der Emissionen und der Verlust der biologischen Vielfalt verhindert werden; weist darauf hin, dass nunmehr nachhaltige Technologien der zweiten Generation zur Verfügung stehen; fordert die Kommission auf, politische Rahmenbedingungen vorzuschlagen, und unterstützt die weitere Förderung des Einsatzes von nachhaltigen Biokraftstoffen der zweiten Generation in Europa;

46.

fordert die Kommission auf, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten einschlägigen nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energieträger zu analysieren, erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um bestimmten Mitgliedstaaten bei der Verbesserung ihrer Pläne behilflich zu sein, und kraft ihrer vollen Befugnisse sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Erfüllung ihrer nationalen Ziele nachkommen; unterstreicht, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Kooperationsmechanismen die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, ihre nationalen Ziele zu erfüllen; fordert die Kommission auf, eine Plattform für die Zusammenarbeit der zuständigen nationalen Stellen einzurichten, um den Austausch von Informationen und die Festlegung bewährter Verfahren im Bereich erneuerbare Energieträger zu erleichtern;

47.

erkennt die bedeutende Rolle von Pumpspeicherwerken als effiziente, zuverlässige und umweltverträgliche Energiequelle für Zusatz- und Ausgleichsleistungen an;

48.

ist der Ansicht, dass zur Gewährleistung des effizienten Einsatzes von erneuerbaren Energieträgern die in der Richtlinie über erneuerbare Energieträger vorgesehenen Flexibilitätsmechanismen genutzt und Bedingungen für die Netzanbindung harmonisiert werden sollten, um einheitliche vorteilhafte Bedingungen für erneuerbare Energieträger (z. B. Bezahlung der Netzanschlusskosten durch den Tarif) sicherzustellen; ist davon überzeugt, dass mittelfristig regionale Marktgruppen für erneuerbare Energieträger eingeführt werden können;

49.

fordert, dass erneuerbare Energieträger in der EU effizienter genutzt werden, indem langfristig die Einführung eines Systems EU-weiter gemeinsamer Anreize für die Nutzung erneuerbarer Energieträger angestrebt wird, mit dem es möglich wäre, bestimmte Arten erneuerbarer Energieträger in jenen Teilen der EU einzusetzen, in denen sie am effizientesten sind, und dadurch die Kosten der Förderung zu senken und eine effiziente Zuteilung der Fördermittel zu gewährleisten; ist der Ansicht, dass erneuerbare Energieträger langfristig Bestandteil eines ordnungsgemäß funktionierenden integrierten EU-Energiebinnenmarkts werden sollten;

50.

ist der Ansicht, dass eine mittelfristige Zukunftsvision entwickelt werden sollte, um wesentliche Probleme der vollen Marktintegration von erneuerbaren Energieträgern angehen zu können; betont in diesem Zusammenhang, dass jede Harmonisierung gut geplant sein muss, um eine Störung der bestehenden nationalen Märkte zu vermeiden; ist der Ansicht, dass ein ordnungsgemäß funktionierender Energiebinnenmarkt ohne Verzerrungen und gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer Voraussetzungen für ein harmonisiertes Fördersystem sind; ist der Ansicht, dass jede weitere Politik auf diesen Fördermechanismen aufbauen sollte, die sich im Hinblick auf die Ziele als effizient erweisen und gleichzeitig eine breite geografische und technologische Vielfalt gewährleisten und das Vertrauen der Investoren sicherstellen;

51.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Finanzierungsinstrumente und steuerliche Instrumente für Energieeffizienz (insbesondere im Zusammenhang mit Verbesserungen bei Gebäuden) in ihre nationalen Aktionspläne für Energieeffizienz einzubeziehen und der Energieeffizienz und der Energieinfrastruktur im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen Vorrang einzuräumen; ist der Ansicht, dass der intelligente Einsatz von Mitteln, z. B. über grüne Infrastrukturbanken im Hinblick auf Privatkapitalfinanzierungen sowie den einfachen und gezielten Zugang zu EU-Mitteln, entscheidend dazu beiträgt, die Hebelwirkung von EU-Mitteln zur Förderung der Energieeffizienz zu erhöhen;

Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit

52.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission in Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst dafür sorgen sollte, dass die Union im Bereich der externen Energiepolitik mit einer Stimme spricht; ist zudem der Ansicht, dass die EU ihre neuen Befugnisse nutzen sollte, um aktiv den Spielraum für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in den Bereichen Eindämmung des Klimawandels und Umweltschutz zu ermitteln und diese zu verstärken;

53.

ist der Ansicht, dass die EU eine starke und kohärente internationale Dimension in ihrer Energiepolitik haben und energiepolitische Gesichtspunkte in ihre außenpolitischen Maßnahmen und Aktionen einbeziehen muss; ist der Auffassung, dass die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Energiepolitik der Union intensiv unterstützen sollte, damit die Energieversorgungssicherheit verbessert wird;

54.

ist der Ansicht, dass kurz- bis mittelfristig dem Ausbau der strategischen Energieinfrastrukturen und der Vertiefung der Beziehungen zu wesentlichen Lieferanten- und Transitländern Vorrang eingeräumt werden sollte; ist allerdings der Ansicht, dass die wirksamste und nachhaltigste langfristige Lösung dadurch erreicht werden kann, dass Maßnahmen in den Bereichen Energieeffizienz und Energieeinsparung umgesetzt und heimische Energiequellen genutzt werden;

55.

ist der Ansicht, dass für alle externen Pipelines und anderen Energienetze im Hoheitsgebiet der Europäischen Union transparente zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen werden und die Binnenmarktvorschriften gelten sollten, unter anderem die Vorschriften über den Zugang Dritter, die Bestimmungsklauseln, die Allokations- und Engpassmanagementregeln, die Vorschriften über die Vertragsdauer und die Klauseln in Bezug auf unbedingte Zahlungsverpflichtungen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei den bestehenden und künftigen Pipelines und in den geltenden und künftigen Handelsabkommen der Besitzstand der EU im Energiebereich gewahrt wird, und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen;

56.

ist der Meinung, dass die Union im Geist der Energiesolidarität und der Grundsätze des Wettbewerbs und des Binnenmarkts die rechtlichen Vorschriften streng einhalten und dies auch von anderen fordern sollte, ohne den Einzelinteressen einzelner europäischer Länder, insbesondere solcher, die Gas auf den europäischen Markt ausführen, nachzugeben;

57.

fordert, dass mehr Nachbarländer der EU als Mitglieder in den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft aufgenommen werden, insbesondere Länder, die Mitglieder der Östlichen Partnerschaft sind; betont, dass die Kommission dafür sorgen sollte, dass die Unterzeichnerstaaten des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft die EU-Vorschriften im Energiebereich rechtzeitig genau umsetzen, und diese durchsetzen sollte, indem sie insbesondere die Bereitstellung von EU-Mitteln von der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Vertrag abhängig macht;

58.

ist der Ansicht, dass in allen Übereinkommen mit Nachbarstaaten, die die politische und technologische Zusammenarbeit betreffen, der Schwerpunkt stärker auf die Energiekapitel gelegt werden sollte, indem vor allem die Programme für Energieeffizienz und die Binnenmarktvorschriften gestärkt werden; vertritt die Auffassung, dass der Rat der Kommission ein Mandat für Verhandlungen über die Umwandlung der derzeitigen energiepolitischen Vereinbarungen in rechtsverbindliche Texte erteilen sollte; betont, dass die Energiekapitel die Achtung der Menschenrechte und eine soziale Dimension der Energiedialoge umfassen müssen;

59.

fordert die Kommission auf, durch Handelsabkommen den Prozess der Verabschiedung gemeinschaftskonformer Sicherheits- und Energieeffizienzvorschriften für Erzeugung, Übertragung, Transit, Speicherung und Bearbeitung/Aufbereitung von Energieimporten und -exporten zu beschleunigen und auf WTO-Ebene die Festlegung weltweiter Normen zur Förderung eines offenen und fairen Handels in Bezug auf unbedenkliche und erneuerbare Energiequellen und innovative Energietechnologien vorzuschlagen;

60.

begrüßt es, dass Russland an den Tagungen der Energiechartakonferenz teilnimmt; fordert die Kommission auf, sich dafür einzusetzen, dass dem Vertrag über die Energiecharta mehr Länder beitreten, und im Rahmen der Energiechartakonferenz auf eine Verhandlungslösung hinzuarbeiten, damit Russland die Grundsätze der Energiecharta und ihrer Protokolle uneingeschränkt billigt; betont jedoch, dass jedes Abkommen vollständig den Regeln des EU-Energiebinnenmarkts entsprechen sollte; betont, dass im Folgeabkommen zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Russland das Thema Energie im Mittelpunkt stehen und dieses neue Abkommen als Orientierung und Grundlage für Konsistenz und Kohärenz in den Beziehungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu Russland dienen sollte;

61.

fordert die Kommission und den Rat auf, eng mit der NATO zusammenzuarbeiten, um die Konsistenz zwischen den Strategien der Union und der NATO im Bereich der Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten;

62.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Verordnung zur sicheren Gasversorgung nach ihrem Inkrafttreten uneingeschränkt angewandt wird;

63.

fordert die Kommission und die betroffenen Mitgliedstaaten auf, mit der Verwirklichung des südlichen Gaskorridors der EU, insbesondere des Pipelineprojekts Nabucco, fortzufahren, mit dem die Sicherheit der Gasversorgung der Europäischen Union erheblich verbessert wird; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat über die diesbezüglich unternommenen Schritte Bericht zu erstatten;

64.

fordert einen speziellen Energiedialog mit den Staaten des Kaspischen Raums und begrüßt die Bemühungen um die Schaffung einer Gesellschaft für die Entwicklung im Kaspischen Raum; billigt in diesem Zusammenhang den Dialog zur EU-Strategie für den Schwarzmeerraum und betont die Bedeutung aller energiepolitischen Themen in dem Dialog zwischen der EU und den Ländern dieses Raums;

65.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Initiativen Desertec und Transgreen im Rahmen des Solarprogramms für den Mittelmeerraum zu fördern, um die Versorgungssicherheit zu verbessern und die Entwicklung der betreffenden Länder zu fördern, indem der Bau von Solarkraftwerken und die Nutzung anderer nachhaltiger Technologien für erneuerbare Energieträger in Nordafrika und ihre Anbindung an die Stromnetze gefördert werden, sofern dies nachweislich wirtschaftlich tragfähig ist und nicht das Emissionshandelssystem der EU gefährdet; ist der Ansicht, dass die in der Richtlinie über die Einfuhr von Energie aus erneuerbaren Quellen aus Drittstaaten vorgesehenen Kooperationsinstrumente vollständig ausgeschöpft werden sollten;

66.

weist darauf hin, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, über ihren speziellen Energiemix zu entscheiden, mit dem die CO2-Emissionen und die Abhängigkeit von Brennstoffen mit schwankenden Preisen verringert werden sollen; betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollten, dass bei neuen und alten Atomkraftwerken innerhalb und außerhalb der Union die höchsten internationalen Sicherheitsnormen angewandt werden;

67.

ist der Ansicht, dass die Erforschung der Kernfusion als wichtige Energiequelle der Zukunft unter Einhaltung der Haushaltsgrundsätze fortgesetzt werden sollte;

68.

hält es für sinnvoll, EU-Mindestnormen für die Lizenzierung neuer Atomkraftwerke und die Zertifizierung entsprechender Auslegungen auszuarbeiten, damit die Geltung der höchstmöglichen Sicherheitsnormen für diese Technologie in jenen Mitgliedstaaten gewährleistet wird, die sich für deren Aufnahme in ihren Energiemix entschieden haben; ist der Ansicht, dass bei Bauvorhaben für Kraftwerke stets die beste verfügbare Technologie eingesetzt werden sollte; fordert weitere EU-Maßnahmen, mit denen die Einführung von Normen für einen nachhaltigen Umgang mit radioaktiven Abfällen gefördert wird;

69.

befürwortet und unterstützt den Bau von Terminals und Verbundleitungen für Flüssiggas, die am stärksten von der Unterbrechung der Gasversorgung bedroht sind, nach einer Kosten-Nutzen-Analyse und unter der Bedingung, das keine Wettbewerbsverzerrungen und Diskriminierungen auftreten; betont, wie wichtig es ist, die europäische Flotte für die Verbringung von Flüssiggas auszubauen und damit die Energieversorgungssicherheit der EU zu verbessern; begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission, die Zusammenarbeit mit den Ländern der Golfregion und des Nahen Ostens in Energiefragen zu verstärken;

70.

ist der Ansicht, dass einige ländliche Gebiete in Europa besondere Bedürfnisse in Bezug auf die Energieversorgung haben, und fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, diese Bedürfnisse zu berücksichtigen, indem sie u. a. die Hindernisse – z. B. steuerlicher Art – für die lokale Energieerzeugung, wie etwa die Kraft-Wärme-Kopplung in Kleinstanlagen, beseitigen;

71.

ist der Auffassung, dass die Strategie zur Verringerung des Steinkohleverbrauchs in den Mitgliedstaaten nicht das Monopol im Bereich der Gaseinfuhr stärken darf; stellt fest, dass eine wirkungsvolle Diversifizierung der Gaslieferungen in den Mitgliedstaaten die Voraussetzung für die Verringerung des Steinkohleverbrauchs in der Energiewirtschaft sein muss, damit Rohstoffmonopole nicht gestärkt werden;

Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation im Energiebereich

72.

fordert, dass die Umsetzung des Strategieplans für Energietechnologie genau überwacht wird und die Hindernisse für die Inanspruchnahme privater Investitionen ermittelt werden; begrüßt die Fortschritte, die vor kurzem bei der Einleitung der ersten vier Europäischen Industrieinitiativen und der Gemeinsamen Forschungsinitiativen erzielt wurden; fordert, dass die anderen Initiativen so bald wie möglich eingeleitet werden, und fordert den Rat auf, die hierfür erforderlichen Mittel freizugeben; fordert die Kommission auf, den Interessenträgern transparente Informationen über die Finanzierungsoptionen im Rahmen der Initiativen des Strategieplans für Energietechnologie zur Verfügung zu stellen;

73.

begrüßt die Fortschritte, die durch die Einrichtung der Gemeinsamen Technologieinitiativen erzielt wurden; fordert die Kommission auf, neue ergänzende Europäische Industrieinitiativen im Rahmen des Strategieplans für Energietechnologie vorzuschlagen, damit das große Potenzial anderer technologischer Optionen im Bereich erneuerbarer Energieträger, insbesondere Erdwärme, Solarwärme, Wasserkraft und Meeresenergie, ausgeschöpft wird, und die bestehende Plattform für Heizen und Kühlen mit Energie aus erneuerbaren Quellen einzubeziehen; betont, dass zusätzliche Mittel aus dem EU-Haushalt bereitgestellt werden müssen, um diese Initiativen finanzieren zu können;

74.

unterstützt die Entwicklung kostengünstiger neuer Technologien für die Voraussage von Schwankungen bei der Energieerzeugung sowie für die Nachfragesteuerung, Stromübertragung und Stromspeicherung, (einschließlich der Nutzung von Wasserstoffzellen und anderen Brennstoffzellen), mit denen die Grundlastnachfrage insgesamt erhöht und die Flexibilität eines Systems mit einem hohen Anteil an erneuerbaren Energieträgen und Elektrofahrzeugen verbessert werden könnte;

75.

betont, wie wichtig qualifizierte Fachkräfte im Gas- und Stromsektor sind; fordert daher die Kommission auf, in Abstimmung mit den betroffenen Sozialpartnern zu prüfen, wie die berufliche Aus- und Weiterbildung organisiert und gefördert werden könnte;

76.

betont, dass Europa bei der Entwicklung von energiebezogenen Internet-Technologien und von IKT-Anwendungen mit geringen CO2-Emissionen führend sein sollte; ist der Auffassung, dass mit einer verbesserten Innovationsförderung immer auch eine bürokratische Entlastung der Antragsteller einhergehen muss; fordert die Kommission auf, durch die Neugestaltung der Rahmenprogrammverfahren bürokratischen Aufwand zu verringern;

77.

fordert die Kommission auf, umweltfreundliche Pilotprojekte in der EU für die Ausbeutung nicht konventioneller einheimischer Energiequellen zu unterstützen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, geologische Untersuchungen durchzuführen, mit denen der Umfang der verfügbaren Schiefergasreserven in der Union festgestellt werden soll, und die Rentabilität und Umweltverträglichkeit von einheimischem Schiefergas einzuschätzen und zu beurteilen; fordert, dass diese Ergebnisse in eine langfristige Strategie der Union aufgenommen werden;

78.

stellt fest, dass einige Länder wie z. B. China, der Entwicklung eines einheimischen exportorientierten Wirtschaftszweigs für erneuerbare Energieträger eine strategisch wichtige Rolle zumessen und daher einheimische Unternehmen unterstützen, indem sie ihnen einen einfachen Zugang zu billigem Kapital und Infrastrukturen ermöglichen; fordert die Kommission auf, politische Rahmenbedingungen zu schaffen, mit denen der Wettbewerb im europäischen Investitionsumfeld gestärkt wird und das Umfeld für die in diesem Bereich tätigen Unternehmen attraktiver wird;

79.

ist der Ansicht, dass in der Übergangszeit bis zu einer nachhaltigen Wirtschaft im Jahr 2050 konventionelles und nicht konventionelles Erdgas eine unentbehrliche Energiequelle ist, mit der Emissionen rasch und kostengünstig verringert werden können, wobei die Mittel für Forschung und Entwicklung für eine bessere Umweltverträglichkeit dieser Gase eingesetzt werden sollten;

80.

unterstützt eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, damit die erforderlichen Anreize für die Entwicklung eines nachhaltigen Marktes für Biomasse auch gegeben werden, wobei die relevanten Probleme im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt und der Lebensmittelerzeugung zu berücksichtigen sind;

81.

ist der Ansicht, dass der Forschung und Entwicklung im Bereich innovativer Energietechnologien unter besonderer Berücksichtigung neuer, sauberer, nachhaltiger und effizienter Energietechnologien im neuen Achten Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung höchste Priorität eingeräumt werden sollten; fordert daher die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Nachdruck auf, diesen Politikbereich im nächsten Haushaltsplan und Finanzrahmen mit Vorrang zu behandeln; betont, dass bei den Zuweisungsverfahren die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich Forschung- und Entwicklung berücksichtigt werden sollte;

82.

fordert die Kommission auf, den nachhaltigen Verkehr so in die Energiestrategie einzubeziehen, dass das Potenzial der einzelnen Technologien voll ausgeschöpft wird, und zwar u. a. durch einen angemessenen Rechtsrahmen und Aktionsplan für umweltfreundliche Fahrzeuge, die Förderung von Forschung und Entwicklung im Technologiebereich, die Beseitigung technischer Hindernisse für den Einsatz neuer (Brennstoff-) Technologien, die Festlegung gemeinsamer Normen (z. B. für den Schienenverkehr und Elektrofahrzeuge), die Festlegung ambitionierter Normen für mit fossilen Brennstoffen betriebene Motoren, die Einrichtung „grüner Korridore“ für den europaweiten Verkehr und die Integration der Verkehrsträger, wobei Elektrofahrzeuge besonders zu berücksichtigen sind, damit sie überall in Europa gefahren und wiederaufgeladen werden können und ihre zunehmende Verwendung mit der Entwicklung intelligenter Stromversorgungs- und Stromspeicherungsnetze, einer umfangreichen Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen und der Nutzung der Kraft-Wärme-Koppelung einhergeht;

83.

betont, dass die Forschung im Energiebereich nicht nur zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit, sondern auch zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen beitragen sollte; hält es in diesem Zusammenhang für äußerst wichtig, dass die strategischen Partner der EU (wie z. B. China, Japan, Indien, Russland und die USA) bei den Normungsbemühungen im Bereich neuer Energietechnologien mit geringen CO2-Emissionen, wie etwa Elektrofahrzeuge, einbezogen werden, damit innovative europäische Produkte auf den internationalen Märkten uneingeschränkt gehandelt werden können; bestärkt zudem die EU und ihre internationalen Handelspartner darin, auf eine Liberalisierung des Handels mit umweltfreundlichen Technologien hinzuarbeiten, mit der langfristig sämtliche Zollhindernisse für umweltfreundliche Technologien beseitigt werden sollen, damit ein effizienter und fairer Technologietransfer gewährleistet wird;

84.

vertritt die Auffassung, dass die Erforschung von alternativen Rohstoffen und Baumaterialien, deren Herstellung wesentlich weniger energieintensiv ist, ein effizientes Instrument zur Verringerung des Energieverbrauchs wäre;

Vorteile für Verbraucher und Bürger im Mittelpunkt der EU-Energiepolitik

85.

betont, wie wichtig intelligente Messgeräte für Verbraucher sind, damit diese ihren Höchstverbrauch besser überwachen und die Energieeffizienz im Wohnbereich verbessern können; ist der Ansicht, dass für Projekte in den Bereichen intelligente Messtechnik und Energienutzung durchweg Sensibilisierungskampagnen und Schulungsprogramme zur Energieeffizienz erforderlich sind, um der Allgemeinheit deren Nutzen nahezubringen; betont, dass die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Vorteile intelligenter Messtechniken für deren erfolgreiche Verbreitung sehr wichtig ist; betont, dass das Parlament als politisches Ziel gefordert hat, dass bis 2015 50 % der Wohnungen in Europa mit intelligenten Zählern ausgestattet werden und die Mitgliedstaaten sich verpflichten müssen, dafür zu sorgen, dass mindesten 80 % der Verbraucherhaushalte bis 2020 über ein intelligentes Messsystem verfügen (10);

86.

ist der Ansicht, dass ein informierter Kunde und Bürger den Markt durch bewusste Entscheidungen beeinflussen kann; begrüßt daher Initiativen wie zum Beispiel das Europäische Kernenergieforum (ENEF), bei dem eine große Bandbreite an Interessenträgern gemeinsame Anliegen diskutieren können;

87.

ist der Auffassung, dass die Wärmedämmung von Gebäuden und die stoffliche und energetische Wiederverwendung von Haus- und Industrieabfällen wesentliche Vorteile für die Verbraucher mit sich bringen können;

88.

unterstützt Initiativen, die die Anpassung des Humanressourcenbedarfs an den Übergang zu einem CO2-armen Energiemix erleichtern;

89.

fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung des dritten Binnenmarktpakets die einzelstaatlichen Maßnahmen zu überwachen und darüber dem Parlament Bericht zu erstatten, damit die Entstehung von Energiearmut unterbunden wird, und erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften;

90.

spricht sich für möglichst strenge Sicherheitsvorschriften für alle Energiequellen aus, u. a. durch die Fortführung von Kooperationsprogrammen zwischen Mitgliedstaaten, um in der Öffentlichkeit Vorbehalte abzubauen und zu einer größeren Akzeptanz beizutragen; fordert gleichzeitig, dass die Öffentlichkeit stärker für die Bedeutung einer angemessenen Stromversorgung und den Bedarf an neuen Infrastrukturen für die Stromerzeugung und -übertragung sensibilisiert wird; unterstützt Kampagnen zur Sensibilisierung der Verbraucher für Energieeinsparungen, die sie in ihrem Alltag erzielen können, und bestehende Mechanismen wie Energieberatungsstellen, durch die Verhaltensänderungen bewirkt werden sollen;

91.

weist darauf hin, dass der Prozentsatz der Haushalte, die ihren Versorger wechseln, in den einzelnen Mitgliedstaaten von 0 bis 20 % jährlich reicht; betont, dass die Schwierigkeiten beim Vergleich der Marktangebote und das Fehlen von Informationen einen Wechsel des Versorgers und einen wirksamen Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt behindern; erinnert an die Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden aufgrund des dritten Energiepakets, dafür zu sorgen, dass die Verbraucherschutzmaßnahmen in den entsprechenden Richtlinien wirksam sind und durchgesetzt werden;

92.

erinnert die Energieunternehmen an ihre im Rahmen des dritten Energiepakets festgeschriebene Verpflichtung, eindeutige und verständliche Energieverbrauchsrechnungen auszustellen; ist der Ansicht, dass die in der Musterrechnung des Bürgerforums „Energie“ enthaltenen Informationen den Mindeststandard für jede Verbrauchsabrechnung darstellen und sie als Grundlage für transparente Energieverbrauchsrechnungen verwendet werden sollte;

93.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ernsthaft in Betracht zu ziehen, eine Verringerung der CO2-Emissionen um 30 % bis 2020 anzustreben, damit der Markt für Emissionszertifikate als Katalysator für Investitionen in umweltfreundlichere Produktionsprozesse und Energiequellen wirken kann und die langfristigen Ziele somit leichter und kosteneffizienter erreicht werden können;

94.

weist erneut darauf hin, dass die neue Energiepolitik das langfristige Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen in der EU um 80-95 % bis 2050 unterstützen muss;

95.

fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Analysen zu langfristigen Tätigkeiten durchzuführen, die sich u. a. mit Angebot und Nachfrage sowie den tatsächlichen Gefahren und Kosten einer Lieferunterbrechung im Vergleich zu Speicherkapazitäten und einer Diversifizierung des Lieferangebots und den damit verbundenen Kosten befassen, wobei sich diese Analysen auch auf langfristige strategische und energiepolitische Entwicklungen in der EU sowie die Frage erstrecken sollten, wie die EU Lieferunterbrechungen verhindern kann;

96.

ist der Auffassung, dass die EU sich – im Hinblick auf die Konferenz in Cancun – in allererster Reihe um ein umfassendes, rechtlich bindendes und ambitioniertes Abkommen bemühen sollte, indem sie deutlich macht, dass sie in der Lage ist, mit einer Stimme zu sprechen und ihre Führungsrolle wahrzunehmen; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nahe, ihren früheren Vorschlag als Teil eines internationalen Abkommens über die Ziele zur Verringerung der CO2-Emissionen zu überdenken, damit die Erfüllung der langfristigen Ziele leichter und kostengünstiger wird;

*

* *

97.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 16.

(2)  ABl. L 211 vom 14.8.2009.

(3)  ABl. L 140 vom 5.6.2009.

(4)  ABl. C 219 E vom 28.8.2008, S. 206.

(5)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0064.

(7)  9744/10.

(8)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.

(9)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(10)  Initiativbericht vom 25. März 2010 über eine neue Digitale Agenda für Europa: 2015.eu (2009/2225(INI)) und Initiativbericht vom 14. April 2010 über die Mobilisierung der Informations- und Kommunikationstechnologien für die Erleichterung des Übergangs zu einer energieeffizienten, kohlenstoffarmen Wirtschaft (2009/2228(INI)).


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/77


Donnerstag, 25. November 2010
Vorbereitungen auf die Konferenz über den Klimawandel in Cancún (29. November - 10. Dezember 2010)

P7_TA(2010)0442

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur Klimakonferenz in Cancún (COP 16)

2012/C 99 E/15

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Protokoll von Kyoto zum UNFCCC,

unter Hinweis auf die fünfzehnte Konferenz der Vertragsparteien (COP 15) des UNFCCC und die fünfte Konferenz der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (COP/MOP 5), die vom 7. bis 18. Dezember 2009 in Kopenhagen (Dänemark) stattfanden, und auf die Kopenhagener Vereinbarung,

unter Hinweis auf die sechzehnte Konferenz der Vertragsparteien (COP 16) des UNFCCC und die sechste Konferenz der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (COP/MOP 5), die vom 29. November bis 10. Dezember 2010 in Cancún (Mexiko) stattfinden wird,

unter Hinweis auf das EU-Klima- und Energiepaket vom Dezember 2008,

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission „Analyse der Optionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen um mehr als 20 % und Bewertung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen“ (KOM(2010)0265) und „Die internationale Klimapolitik nach Kopenhagen: Jetzt handeln, um dem globalen Klimaschutz neue Impulse zu geben“ (KOM(2010)0086),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Einbeziehung des Luftverkehrs in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (1),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur EU-Entwicklungspolitik „Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik“, insbesondere Artikel 22, 38, 75, 76 und 105 (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. November 2009 sowie auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu dem Konzept der EU für Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und „öffentliche Entwicklungshilfe-plus“ (3),

unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 mit den Millenniums-Entwicklungszielen, die von der Staatengemeinschaft gemeinsam zur Beseitigung der Armut formuliert wurden,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Klimawandel, insbesondere diejenigen vom 4. Februar 2009 zu dem Thema „2050: Die Zukunft beginnt heute – Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik“ (4) und vom 10. Februar 2010 zu den Ergebnissen der Kopenhagener Klimakonferenz (COP 15) (5),

unter Hinweis auf die gemäß Artikel 115 seiner Geschäftsordnung eingereichte mündliche Anfrage […] des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Erklärungen des Rates und der Kommission,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der wissenschaftliche Beweis für den Klimawandel und seine Auswirkungen außer Zweifel steht und rasche, koordinierte und ambitionierte Maßnahmen auf internationaler Ebene zwingend notwendig macht, um diese globale Herausforderung zu bewältigen,

B.

in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer am wenigsten zum Klimawandel beigetragen haben, aber die schwersten Folgen tragen müssen und dass der Klimawandel die internationalen Investitionen zur Beseitigung der Armut und somit die Erfüllung der Millenniums-Entwicklungsziele gefährdet,

C.

in der Erwägung, dass das Vertrauen in die internationalen Verhandlungen über den Klimawandel nach dem enttäuschenden Ergebnis der Klimakonferenz in Kopenhagen wiederhergestellt werden muss,

D.

in der Erwägung, dass sich jene Industrie-, Schwellen- und Entwicklungsländer, auf die mehr als 80 % der weltweiten Treibhausgasemissionen entfallen, in der Kopenhagener Vereinbarung zur Senkung ihrer Emissionen verpflichtet haben,

E.

in der Erwägung, dass diese Verpflichtungen und Zusicherungen nicht ausreichen werden, um das übergeordnete Ziel der Begrenzung des Anstiegs des weltweiten Jahresmittelwerts der Oberflächentemperatur auf 2 °C (Zwei-Grad-Ziel) zu erreichen,

F.

in der Erwägung, dass diese Verpflichtungen mit keinen rechtsverbindlichen Durchsetzungsmaßnahmen und keiner ausreichenden Messung, Berichterstattung und Überprüfung einhergehen,

G.

in der Erwägung, dass die Nichteinhaltung des Zwei-Grad-Ziels enorme ökologische und wirtschaftliche Kosten verursachen wird, und dass unter anderem bis zu 40 % der Arten aussterben werden, Millionen von Menschen aufgrund des ansteigenden Meeresspiegels und der sich häufenden extremen Wettereignisse vertrieben werden, die Ernteerträge zurückgehen und die Lebensmittelpreise steigen werden und dass die weltweite Wirtschaftsleistung um mindestens 3 % zurückgehen wird,

H.

in der Erwägung, dass ein offizieller Bericht (6) widerlegt, dass der Bericht des zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) von 2007 über mögliche künftige regionale Auswirkungen des Klimawandels Fehler enthält, die sein wichtigstes Ergebnis entkräften,

I.

in der Erwägung, dass nach Schätzungen des zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen 20 % der Treibhausgasemissionen auf die Entwaldung und andere Formen von Flächennutzungsänderungen zurückzuführen sind,

J.

in der Erwägung, dass das wesentliche Ziel der EU darin bestehen sollte klarzustellen, dass es eines weltweiten Wandels der Technologie und technologischen Zusammenarbeit bedarf, um Innovationen zu beschleunigen und das Ausmaß der Demonstration und Umsetzung von Innovationen zu erhöhen, sodass alle Länder Zugang zu erschwinglichen nachhaltigen Technologien haben, was auch den Lebensstandard eines größeren Anteils der Weltbevölkerung erhöhen würde,

K.

unter Hinweis darauf, welche große Bedeutung die Energieeffizienz, die Schwierigkeiten bei der Aufstellung internationaler Emissionsziele und die wirtschaftlichen Vorteile von Energieeffizienz-Vorgaben für die internationalen Partner der EU in der Klimaschutzpolitik haben,

Übergeordnetes Ziel für die COP 16 und Standpunkt der EU

1.

fordert die Staats- und Regierungschefs der ganzen Welt auf, während der Verhandlungen echtes politisches Engagement und ihren politischen Willen unter Beweis zu stellen und diesem Problem höchste Priorität einzuräumen; bedauert, dass bislang nicht mehr Fortschritte bei der Vorbereitung der UN-Klimakonferenz in Cancún erzielt wurden;

2.

betont, dass in Cancún wesentliche Schritte vereinbart werden müssen, um den Weg für den Abschluss eines umfassenden internationalen Übereinkommens für die Zeit nach 2012 in Südafrika im Jahr 2011 zu bahnen, das im Einklang mit den jüngsten Entwicklungen in der Wissenschaft stehen und dem 2 °C- Ziel entsprechen sollte;

3.

fordert die EU auf, wieder eine führende Rolle bei den Klimaverhandlungen zu übernehmen und aktiv zu einer konstruktiveren und transparenteren UN-Klimakonferenz in Cancún beizutragen; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Flächennutzung, Flächennutzungsänderungen und die Forstwirtschaft sowie den Überhang an Emissionsanteilen auszuräumen, mit einer Stimme zu sprechen, ambitionierte Ziele bei den COP-16-Verhandlungen zu verfolgen und ihren internationalen Entscheidungsprozess zu verbessern, um rascher auf neue Verhandlungsentwicklungen reagieren, eine schlagkräftigere Strategie formulieren und die Interessen der Entwicklungsländer besser berücksichtigen zu können;

4.

verweist auf die Wichtigkeit eines transparenten Entscheidungsprozesses und von Informationen über den jeweiligen Verhandlungsstand, insbesondere in der Endphase des hochrangigen Segments der COP 16, und fordert die EU auf, ihrem Verhandlungsführer eine gewisse Flexibilität einzuräumen, damit er auf Entwicklungen reagieren kann;

5.

forderte die EU auf, ihr entschiedenes Engagement für das Kyoto-Protokoll öffentlich überzeugend zu bekräftigen, die Fortsetzung der Arbeiten sowohl unter dem AWG-KP als auch dem AWG-LCA-Verhandlungsstrang zu begrüßen und aktiv und konstruktiv zu fördern sowie die politischen Leitlinien der Kopenhagener Vereinbarung einzuarbeiten; fordert die EU daher auf, vor der UN-Klimakonferenz in Cancún öffentlich ihre Bereitschaft zur Umsetzung des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls (2013-2020) anhand der entsprechenden Zielvorgaben zu erklären, und dabei anzuerkennen, dass ein vergleichbarer Fortschritt im Rahmen beider Verhandlungsstränge erforderlich ist, damit ein internationales Übereinkommen über die Erfüllung des Zwei-Grad-Ziels für die Zeit nach 2012 möglich wird;

6.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, das Prinzip der Klimagerechtigkeit zu formulieren und umzusetzen; befürwortet eine Billigkeitsklausel in künftigen internationalen Klimaverhandlungen; verweist auf die große Ungerechtigkeit, die eine fehlende Begrenzung des Klimawandels zur Folge hätte, weil schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen in armen Ländern am meisten darunter leiden würden;

7.

ist der Ansicht, dass Maßnahmen zum Klimaschutz und ihre Finanzierung aufgrund der Tatsache, dass sich der Klimawandel in unterschiedlicher Weise auf die Entwicklungsländer auswirkt, vor allem auf die durch den Klimawandel am stärksten gefährdeten Länder, die nicht die Kapazitäten zu dessen Bekämpfung haben, ausgerichtet sein sollten;

8.

verweist auf die Dringlichkeit der Klimaverhandlungen, begrüßt die vom Rat und von der Kommission vorgeschlagene schrittweise Vorgehensweise und betont die Bedeutung konkreter Entscheidungen auf der UN-Klimakonferenz in Cancún im Hinblick auf Finanzierung (Umfang, Quellen und Verwaltungsstrukturen) – insbesondere das Maß an Zusätzlichkeit bei der Finanzierung von Anpassungsmaßnahmen –, Forstwirtschaft, Ressourceneffizienz, Technologietransfer (unter Achtung der derzeit geltenden Grundsätze in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums), Kontrolle, Berichterstattung und Überprüfung sowie die Notwendigkeit umfassender Transparenz und starken politischen Engagements für die Schnellstartfinanzierung;

9.

verweist darauf, dass im Verhandlungsstrang zum Kyoto-Protokoll eine Einigung über die Vorschriften über Flächennutzung, Flächennutzungsänderungen und Forstwirtschaft, flexible Mechanismen sowie die Einbeziehung neuer Sektoren und Gase erzielt werden muss;

10.

verweist darauf, dass die Bilanzierungsregeln für den Überhang an Emissionsanteilen sowie Flächennutzung, Flächennutzungsänderungen und Forstwirtschaft die umweltpolitische Integrität des Kyoto-Protokolls beeinträchtigen können, wenn gegen die genannten Probleme nicht angemessen vorgegangen wird, und fordert die übrigen Vertragsparteien auf, mögliche Optionen zu sondieren;

11.

fordert, dass auf der UN-Klimakonferenz in Cancún eine Einigung über solide Regeln für Flächennutzung, Flächennutzungsänderungen und Forstwirtschaft erzielt wird, welche den Ehrgeiz der Vertragsparteien des Anhangs I anspornen, dazu angetan sind, die Emissionen aus Forstwirtschaft und Flächennutzung zu verringern, vorschreiben, dass Vertragsparteien des Anhangs I eine Zunahme der Emissionen aus Flächennutzung, Flächennutzungsänderungen und Forstwirtschaft rechtfertigen, und im Einklang mit den bestehenden Verpflichtungen der Parteien zum Schutz und zur Verbesserung von Kohlenstoffsenken und Treibhausgasreserven stehen;

12.

ist der Auffassung, dass die künftige EU-Klimadiplomatie sich auf ein starkes politisches Engagement gegenüber Drittländern, eine Politik zum Aufbau wirksamer Mechanismen für die internationale Zusammenarbeit beim Klimawandel im Rahmen des UNFCCC und darüber hinaus und die Klima-Kooperation mit Drittländern konzentrieren sollte, um praktische Unterstützung für eine wenig CO2-Emission verursachende und klimaschonende Entwicklung überall auf der Welt zu leisten;

13.

betont, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Anwendung des Ökosystem-Ansatzes die wirksamsten und kostengünstigsten Strategien zur Begrenzung des Klimawandels und zur Anpassung daran darstellen; bekräftigt seine Haltung, dass Begrenzung und Anpassung nicht durch rein technologische Lösungen erzielt werden können;

Verpflichtungen zur Emissionssenkung

14.

erinnert daran, dass die vom IPCC vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse beweisen, dass das 2 °C-Ziel nur dann erreicht werden kann, wenn die weltweiten Treibhausgasemissionen spätestens 2015 ihren Höchststand erreichen und bis 2050 gegenüber dem Niveau von 1990 um mindestens 50 % sinken und danach weiter zurückgehen;

15.

fordert alle internationalen Partner einschließlich der USA und Chinas zu ambitionierteren Verpflichtungen zur Emissionssenkung auf dem Grundsatz einer gemeinsamen, jedoch differenzierten Verantwortung auf, um die Kohärenz mit dem Zwei-Grad-Ziel zu gewährleisten;

16.

verweist erneut auf das notwendige Ziel einer 30-prozentigen Emissionssenkung in der EU bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Stand von 1990 im Interesse des zukünftigen Wirtschaftswachstums in der EU;

17.

begrüßt die Mitteilung der Kommission und ihre Analysen in Bezug auf die Frage, wie 30 % erreicht werden können; unterstützt die in der Mitteilung dargelegte Auffassung, dass es unabhängig von den Ergebnissen der internationalen Verhandlungen im Eigeninteresse der EU liegt, ein Klimaschutzziel über 20 % anzustreben, weil dies gleichzeitig auch grüne Arbeitsplätze, Wachstum und Sicherheit schafft;

18.

weist darauf hin, dass sich die jährlichen Kosten der Erfüllung des Ziels einer Emissionssenkung um 20 % bis 2020 aufgrund des Emissionsrückgangs infolge der Rezession um ein Drittel (von 70 auf 48 Mrd. EUR) verringert haben und die Kosten einer Emissionssenkung um 30 % auf 11 Mrd. EUR mehr als die Kosten der ursprünglichen Verringerung um 20 % geschätzt werden, was Mehrkosten in Höhe von weniger als 0,1 % des Werts der Wirtschaft der EU entspricht;

19.

weist darauf hin, dass die Erfüllung des Zwei-Grad-Ziels nur dann möglich ist, wenn auch die Entwicklungsländer als Gruppe und vor allem die wirtschaftlich fortgeschritteneren unter ihnen eine substanzielle und quantifizierbare Abweichung nach unten vom derzeit vorausgesagten Emissionsanstieg erreichen, und zwar in einer Größenordnung von 15 bis 30 % unterhalb des Business-as-usual-Szenarios bis 2020; betont, dass dies den Ausbau der finanziellen, technischen und technologischen Kapazitäten mit Hilfe der Industriestaaten voraussetzt und dass diese Hilfe im Fall von Emissionssenkungszielen mit einem noch geringeren Temperaturwert steigen muss, wenn diese erreicht werden sollen;

20.

weist darauf hin, dass die Entwicklungsländer am stärksten unter den Folgen des Klimawandels leiden werden, sodass ihr Beitrag zum Zustandekommen eines internationalen Abkommens in ihrem vitalen Interesse liegt; begrüßt die ambitionierten Verpflichtungen einiger Entwicklungsländer wie Costa Rica und Malediven sowie einiger Schwellenländer wie Mexiko und Brasilien; bedauert, dass andere Schwellenländer noch nicht diesem Beispiel gefolgt sind;

21.

stellt fest, dass Städte unsere Bekämpfung des Klimawandels an vorderster Front zu tragen haben, weil Kohlendioxidemissionen zu 75 % aus städtischen Räumen kommen; begrüßt deshalb das Engagement der europäischen Städte, die den Bürgermeisterkonvent unterzeichnet haben; anerkennt das Engagement der Städte zur Bekämpfung des Klimawandels sowie die Bemühungen vieler europäischer Städte im Bereich Verkehr und Mobilität; betont die Notwendigkeit der Fortsetzung des eingeschlagenen Weges bei der Suche nach umweltverträglicheren Alternativen im Hinblick auf die Verbesserung der Lebensqualität der Bürger, wobei es für die notwendige Koordinierung der Bemühungen auf örtlicher, regionaler, nationaler, europäischer und weltweiter Ebene zu sorgen gilt;

Finanzierung

22.

weist darauf hin, dass sich die Industriestaaten in der Kopenhagener Vereinbarung verpflichtet haben, im Zeitraum 2010-2012 neue und zusätzliche Finanzmittel in Höhe von mindestens 30 Mrd. USD sowie 100 Mrd. USD pro Jahr ab 2020 bereitzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den schwächsten und am wenigsten entwickelten Ländern liegen soll; fordert die EU auf, die Einrichtung eines Green Climate Fund zu unterstützen, der ab 2020 100 Mrd. USD pro Jahr bereitstellt;

23.

weist darauf hin, dass der kollektive Beitrag der EU zur Entwicklung von Eindämmungsbemühungen und Anpassungserfordernissen in den Entwicklungsländern bis zum Jahr 2020 eine Ergänzung darstellen und mindestens 30 Mrd. Euro jährlich betragen sollte und dass sich dieser Betrag noch erhöhen könnte, wenn neue Erkenntnisse über das Ausmaß des Klimawandels und der von ihm verursachten Kosten gewonnen werden;

24.

hält die zeitnahe Durchführung der Schnellstartfinanzierung für einen Schlüsselfaktor zur Schaffung eines Klimas des Vertrauens vor und während der UN-Klimakonferenz in Cancún; verweist auf die Notwendigkeit, die von der EU und ihren Mitgliedstaaten zugesicherten 7,2 Mrd. EUR zusätzlich zur öffentlichen Entwicklungshilfe bereitzustellen und dabei auf das Gleichgewicht zwischen Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen zu achten; fordert die EU auf, vollständige Transparenz zu schaffen, wenn sie die abgestimmten Jahresberichte über die Umsetzung der Ergebnisse der UN-Klimakonferenz in Cancún und danach vorlegt, wobei die Generaldirektion Klimaschutzmaßnahmen der Kommission die Koordinierung übernehmen soll;

25.

weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit der Überwachung, Meldung und Überprüfung von finanziellen Beiträgen auch ein vertretbarer gemeinsamer Ausgangswert festgelegt werden muss, ab dem Beiträge als neu und zusätzlich gelten; empfiehlt, dass die seit langem bestehende Verpflichtung, 0,7 % des Bruttonationaleinkommens für die öffentliche Entwicklungshilfe bereitzustellen, oder ein vergleichbarer nationaler Zielwert, sofern dieser höher ausfällt, diesbezüglich als Ausgangswert dienen sollte;

26.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen und dafür zu sorgen, dass die Mittel für Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen zusätzlich zur öffentlichen Entwicklungshilfe bereitgestellt werden, für welche 0,7 % des Bruttonationaleinkommens zugesichert wurden, und klarzustellen, wie viel Mittel die öffentliche Hand beitragen wird; verweist auf die Notwendigkeit, im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels nationale und internationale Ressourcen auf allen Ebenen zu erschließen;

27.

weist darauf hin, dass die aufgrund neuer Mechanismen eingeführten entwicklungspolitischen Grundsätze wie gute Regierungsführung und demokratische Teilhabe an den Entscheidungsprozessen bei der Finanzierung von Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen eingehalten werden müssen; fordert, dass die Empfängerländer nachweisen müssen, dass die bereitgestellten Mittel auch tatsächlich für die ausgewiesenen und genehmigten Vorhaben verwendet werden;

28.

erinnert daran, dass die Teilnehmer der COP-16-Verhandlungen im Hinblick auf Verbesserungen bei der Bereitstellung von Finanz- und Investitionsmitteln der Eigenverantwortung der Länder, der effektiven Nutzung der Mittel und der Maximierung der Erfolge Rechnung tragen und sicherstellen sollten, dass die am stärksten gefährdeten Länder und Gemeinschaften Mittel erhalten;

Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung

29.

begrüßt die Bestimmungen der Kopenhagener Vereinbarung über die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung sowie internationale Konsultationen und Analysen; fordert die EU auf, mit allen Beteiligten an Leitlinien zur Umsetzung dieser Bestimmungen mitzuwirken, die dann auf der UN-Klimakonferenz in Cancún angenommen werden sollten;

30.

weist darauf hin, dass die Verlagerung der industriellen Produktion an Standorte außerhalb der EU bei der Messung des bislang offenkundigen Erfolgs der EU bei der Senkung der CO2-Emissionen nicht gebührend berücksichtigt wird, und dass die tatsächliche Emissionssenkung, die auf den Verbrauch zurückzuführen ist, unter Umständen bei Weitem hinter dem jetzt verkündeten Wert zurückbleibt; ist der Auffassung, dass diesem Missverhältnis sowohl bei der Erarbeitung künftiger EU-Strategien als auch bei internationalen Verhandlungen Rechnung getragen werden muss;

Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern und Anpassung

31.

verweist auf die historische Verantwortung der Industriestaaten für den unumkehrbaren Klimawandel sowie die Verpflichtung, die Entwicklungsländer und die am wenigsten entwickelten Länder bei der Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen, unter anderem durch die finanzielle Unterstützung der nationalen Anpassungsaktionsprogramme, die wichtige Instrumente zur Förderung der Eigenverantwortung für die Anpassung an den Klimawandel sind;

32.

verweist auf die Bedeutung der vorausschauenden Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels, vor allem in den am stärksten betroffenen Weltregionen und zum Schutz besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen; fordert aus diesem Grund, dass auf der UN-Klimakonferenz in Cancún ein Übereinkommen ausgehandelt wird, das überzeugende politische und finanzielle Verpflichtungen zur Unterstützung der Entwicklungsländer beim Aufbau entsprechender Kapazitäten enthält;

33.

begrüßt die auf der UN-Klimakonferenz in Kopenhagen beschlossene Schaffung eines Technologiemechanismus; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre bestehenden Klimapartnerschaften mit Entwicklungsländern auszubauen und neue Partnerschaften mit Ländern einzugehen, mit denen gegenwärtig noch keine Partnerschaften bestehen, um auf diesem Wege stärkere finanzielle Unterstützung für die Technologieentwicklung und den Technologietransfer zu bieten, in der Frage der Rechte des geistigen Eigentums eine Einigung zu erzielen und den Aufbau institutioneller Kapazitäten zu fördern;

34.

weist darauf hin, dass der Entwicklungsaspekt für viele Schwellen- und Entwicklungsländer von grundlegender Bedeutung ist und dass dieses Ziel bei den Verhandlungen eine stärkere Rolle spielen sollte; erinnert an die Verpflichtung der EU zur Unterstützung weniger entwickelter Länder bei der Erhöhung ihres Lebensstandards; ist der Auffassung, dass sich ein höherer Lebensstandard durch nachhaltigere Methoden herbeiführen lässt;

35.

betont, dass die Nicht-Anhang-I-Staaten nicht als Block behandelt werden können, weil ihre Möglichkeiten zu Investitionen in Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen sowie ihre jeweiligen Fähigkeiten zur Anpassung an den Klimawandel nicht gleich sind; weist darauf hin, dass der CO2-Ausstoß mancher dieser Staaten bereits heute erheblich ist und steigende Tendenz aufweist;

36.

weist darauf hin, dass die Gewährleistung der politischen Kohärenz und die durchgängige Berücksichtigung des Umweltschutzes bei Entwicklungsprojekten im Mittelpunkt einer wirksamen EU-Strategie für die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an ihn stehen müssen; hält insbesondere die Förderung von Entwicklungsperspektiven für dringend geboten, bei denen stärker diversifizierte und dezentralisierte Volkswirtschaften begünstigt werden; bedauert jedoch zutiefst, dass die EU nur geringe Fortschritte bei der durchgängigen Berücksichtigung des Umweltschutzes in der Entwicklungszusammenarbeit und anderen Politikbereichen erzielt hat;

37.

weist darauf hin, dass die Flächennutzungsänderungen und die Landwirtschaft für einen beträchtlichen Teil der Treibhausgasemissionen in den Entwicklungsländern die Ursache sind; fordert die EU auf, eine nachhaltige Landwirtschaft insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern zu fördern, da sie aufgrund der Diversifizierung der Einkommensquellen der lokalen Gemeinschaften sowohl zur Eindämmung des Klimawandels als auch zur Armutsbekämpfung beiträgt;

38.

fordert die EU auf, sich dafür einzusetzen, dass das Internationale Forum indigene Völker an den COP-16-Verhandlungen teilnimmt, weil die indigenen Völker ganz besonders vom Klimawandel und Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen betroffen sind;

39.

ist der Auffassung, dass es im Rahmen gemeinsamer Klimaschutzmaßnahmen stabile Steuerungsstrukturen und -verfahren geben sollte, die Entwicklungsländern eine stärkere Einflussnahme ermöglichen; fordert die EU aus diesem Grund auf, sich für eine institutionelle Struktur einzusetzen, die integrativ, transparent und von Fairness geprägt ist und in deren maßgeblichen Leitungsgremien Industriestaaten und Entwicklungsländer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind;

Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Schädigung von Wäldern (REDD) sowie Wüstenbildung

40.

weist darauf hin, dass natürliche Treibhausgassenken, wie Wälder, einen wirksamen Ansatz zur Eindämmung des Klimawandels bieten, da sie CO2 absorbieren; fordert die Vertragsparteien auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass Wälder erhalten werden müssen und dass als fester Bestandteil eines internationalen Klimaschutzübereinkommens auch eine Politik der Aufforstung konzipiert werden muss;

41.

ist der Auffassung, dass eine bedeutende finanzielle Unterstützung sowie technische und administrative Unterstützung geleistet werden müssen, um die großflächige Zerstörung des Regenwaldes bis spätestens 2020 zu stoppen; verweist erneut darauf, dass eine staatliche Finanzierung das realistischste Instrument vor diesem Zeithorizont darstellt; fordert die EU auf, auf der UN-Klimakonferenz in Cancún auf konkrete Entscheidungen zur Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Schädigung von Wäldern (REDD) einschließlich konkreter Zielvorgaben hinzuwirken;

42.

fordert die EU auf, den REDD+-Mechanismus aktiv zu unterstützen, damit die treibenden Kräfte der Entwaldung besser ermittelt werden können, dafür zu sorgen, dass indigene Völker und lokale Gemeinschaften in die Überwachung und Berichterstattung wirksam einbezogen werden, und sicherzustellen, dass der REDD-Mechanismus Schutzmechanismen oder einen Verhaltenskodex umfasst, mit denen gewährleistet wird, dass nicht gegen die Rechte der in Wäldern lebenden Menschen verstoßen und dem Verlust von Waldfläche wirksam Einhalt geboten wird;

43.

befürwortet die Einrichtung eines Mechanismus zur Reduktion von Emissionen aus Entwaldung und Schädigung von Wäldern (REDD) und zur verstärkten Nutzung natürlicher Prozesse zur Beseitigung von Treibhausgasemissionen, die zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen; unterstützt die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern sowie den Ausbau des Kohlenstoffspeichers Wald in Entwicklungsländern (REDD+);

44.

bedauert, dass die Finanzierung der REDD auf einer so breit gefassten Definition von Wald beruht, die auch Monokulturen nicht heimischer Arten umfasst; ist der Auffassung, dass diese Begriffsbestimmung (aufgrund der von ihr ausgehenden falschen Impulse) dazu führen kann, dass die Mittel nicht in den dringend nötigen Schutz alter und uralter Wälder, sondern in die Bewirtschaftung neuer, kommerziell genutzter Plantagen fließen;

45.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten aus diesem Grund auf, sich im Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung und in anderen internationalen Foren dafür einzusetzen, dass die von den Vereinten Nationen verwendete Begriffsbestimmung von „Wald“ neu formuliert wird, und zwar auf der Grundlage der Merkmale von Biomen unter Berücksichtigung der enormen Unterschiede in Bezug auf die biologische Vielfalt und die CO2-Speicherkapazität der einzelnen Biome sowie gestützt auf eine klare Unterscheidung zwischen heimischen Wäldern und solchen, in denen Baummonokulturen und nicht heimische Arten überwiegen;

46.

ist der Auffassung, dass die Synergien zwischen den drei Übereinkommen von Rio zur biologischen Vielfalt (CBD), zum Klimawandel (UNFCCC) und zur Wüstenbildung (UNCCD) gefördert werden sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Idee aktiv zu fördern und als Teil des Rio+ 20-Gipfels im Jahr 2012 eine Tagung der Vertragsparteien der drei Übereinkommen von Rio auf hoher Ebene zu organisieren;

47.

betont, dass in der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2010 der Zugang zu Trinkwasser als Menschenrecht anerkannt und dazu aufgerufen wird, gerade Wasser als Element zu schützen, das insofern in besonderem Maße den Auswirkungen des Klimawandels ausgesetzt ist, als der Klimawandel eine Verringerung der Quantität und Qualität des verfügbaren Wassers und vor allem des Trinkwassers bewirken könnte;

Umstellung auf eine nachhaltige Industrie und Wirtschaft

48.

betont, dass viele Länder den Wandel zu einer neu gestalteten, nachhaltigen Wirtschaft zügig vollziehen, was aus unterschiedlichen Gründen auch die Bereiche Klimaschutz, Ressourcenknappheit und Ressourceneffizienz, Energieversorgungssicherheit, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit einschließt; verweist auf die Bedeutung von Konjunkturprogrammen für die Energiewende in Staaten wie den USA und China;

49.

fordert ein internationales Abkommen zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen für CO2-intensive Industriezweige; unterstreicht die Bedeutung, die ein verbindliches internationales Abkommen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in den Mitgliedstaaten hat; verweist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung des auf der UN-Klimakonferenz in Bali beschlossenen Aktionsplans;

Nachhaltige Wirtschaft und technologische Zusammenarbeit

50.

ist der Auffassung, dass die EU unabhängig von den Fortschritten bei den internationalen Verhandlungen umgehend die notwendigen Strategien und Instrumente verabschieden sollte, um den Übergang zu einer nachhaltigeren, CO2-armen und Ressourcen schonenden Wirtschaft zu fördern und dadurch den Klimawandel einzudämmen, die Luft- und Umweltqualität zu verbessern, die Gesundheitsschutznormen anzuheben, die Energieversorgungssicherheit zu steigern, Arbeitsplätze zu schaffen und zu gewährleisten, dass die EU in einer Welt, in der Investitionen immer stärker auf sauberere Technologien ausgerichtet sind, zum wettbewerbsfähigsten und nachhaltigsten Wirtschaftsraum wird;

51.

weist darauf hin, dass der Klimawandel eine weltweite Herausforderung darstellt, für die es keine einfache politische und technologische Lösung gibt, dass jedoch die Kombination vorhandener Möglichkeiten und eine beträchtliche Steigerung der Effizienz in allen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft sowohl in den Industriestaaten als auch in den Entwicklungsländern einen Beitrag zur Lösung des Ressourcen- und Verteilungsproblems leisten können und den Weg zu einer dritten industriellen Revolution ebnen würden;

52.

weist darauf hin, dass ein Abkommen den notwendigen Impuls für einen „New Deal der Nachhaltigkeit“ geben und nachhaltiges Wachstum ankurbeln, ökologisch nachhaltige Technologien fördern, die Energieeffizienz von Gebäuden und Verkehr erhöhen, die Abhängigkeit von Energieimporten verringern und sowohl in den Industriestaaten als auch in den Entwicklungsländern dauerhafte Arbeitsplätze schaffen und den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt festigen könnte; weist in diesem Zusammenhang auf die von der EU bereits eingegangenen Verpflichtungen hin;

53.

erinnert an die klimapolitische Vereinbarung der G 20, die Subventionen für fossile Brennstoffe stufenweise abzubauen; fordert die Kommission auf, Vorschläge dafür zu unterbreiten, wie diese Vereinbarung im Rahmen einer EU-Strategie, gegebenenfalls mit entsprechenden Fristen und sozialen Ausgleichsmaßnahmen, umgesetzt werden soll;

Forschung und Technologie

54.

ist der Auffassung, dass nur durch einen weltweiten Wandel im Bereich Technologie und technologische Zusammenarbeit erreicht werden kann, dass alle Länder Zugang zu erschwinglichen nachhaltigen Technologien erhalten; weist darauf hin, dass in künftigen Übereinkommen immer auch praktikable Mechanismen für den Zugang zu sauberen Technologien vorgesehen werden sollten;

55.

ist der Ansicht, dass für die Beschleunigung von Innovationen und ihrer Anwendung ein neuer Ansatz im Bereich der technologischen Zusammenarbeit dringend erforderlich ist, mit dem allen Ländern der Zugang zu preisgünstigen Umweltschutztechnologien ermöglicht wird;

56.

weist darauf hin, dass die Bekämpfung des Klimawandels eine Senkung sowohl der CO2-Emissionen als auch des weltweiten ökologischen Fußabdrucks erfordert und dass Innovationen diese notwendigen Änderungen bewirken und deshalb nachhaltig, umweltfreundlich, sozialverträglich, fair und erschwinglich sein müssen;

57.

weist darauf hin, dass innerhalb dieses Mechanismus ein Netz von Innovationszentren für den Klimaschutz vorgesehen ist, das eine geeignete Plattform für technologische Entwicklung und Zusammenarbeit, die Verbreitung von Technologien und entsprechende Innovationen bieten soll;

58.

weist darauf hin, dass die Entwicklung und Bereitstellung bahnbrechender Technologien entscheidend ist, wenn es gelingen soll, den Klimawandel einzudämmen und die Partner in der Welt davon zu überzeugen, dass die Emissionen auch ohne Einbußen bei Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung verringert werden können; fordert die Kommission auf, verschiedene initiativfördernde Ansätze – beispielsweise Möglichkeiten zur Honorierung der Vorreiterstellung von Unternehmen – einer Bewertung zu unterziehen, damit Anreize für klimafreundliche Innovationen geschaffen werden können; fordert internationales Engagement für die Erhöhung der Investitionen in Forschung und Entwicklung, um bahnbrechende Technologien in den betreffenden Wirtschaftszweigen zu fördern;

59.

weist darauf hin, dass neue wissenschaftliche Studien die Bestätigung für die allgemeine Überzeugung liefern, dass der durch den Menschen verursachten Erwärmung der Erdatmosphäre mit der Senkung von CO2 und anderen Treibhausgasemissionen begegnet werden muss; weist darauf hin, dass die Bemühungen in der Forschung verstärkt werden müssen, wenn es darum geht, das Ausmaß und den zeitlichen Verlauf des Temperaturanstiegs und die Folgen des Klimawandels auf regionaler und lokaler Ebene, aber auch die Auswirkungen von Flächennutzung, Ruß und Feinstaub sowie von entsprechenden Anpassungsmaßnahmen zu ermitteln;

60.

ist der Ansicht, dass der Klimawandel eine sehr komplexe Angelegenheit ist, in die zahlreiche wissenschaftliche Disziplinen einbezogen sind, und dass politische Entscheidungen in diesem Bereich auf fundierte wissenschaftliche Argumente gestützt sein müssen; fordert die Kommission deshalb auf, das Europäische Parlament ständig über alle relevanten wissenschaftlichen Neuerungen oder Fortschritte zu informieren;

61.

betont, dass im EU-Haushalt ein Schwerpunkt auf die Bereiche Forschung, Innovation und Bereitstellung von Technologie gelegt werden muss, damit die Ziele der EU in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels und den Wandel hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft darin deutlicher zutage treten;

Energie, Energieeffizienz und Ressourceneffizienz

62.

weist darauf hin, dass Schätzungen zufolge weiterhin weltweit 2 Milliarden Menschen keinen Zugang zu einer nachhaltigen und erschwinglichen Energieversorgung haben, dass die Lösung des Problems der Energiearmut in den allgemeinen Rahmen der klimapolitischen Ziele eingebettet werden muss und dass es Technologien im Bereich der Energieversorgung gibt, die sowohl dem weltweiten Umweltschutz als auch dem lokalen Entwicklungsbedarf gerecht werden;

63.

bedauert, dass das Energieeinsparungspotenzial weltweit und insbesondere in der EU nicht in vollem Umfang ausgeschöpft wird; weist darauf hin, dass Energieeinsparungen und verbesserte Energieeffizienz Ressourceneinsparungen, Emissionssenkungen und eine bessere Sicherung der Energieversorgung ermöglichen, neue Arbeitsplätze schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirtschaften stärken; fordert die EU auf, Energieeinsparungen bei internationalen Verhandlungen stärker zu betonen;

64.

fordert die EU auf, Energieeinsparungen bei internationalen Verhandlungen stärker zu betonen; weist in diesem Zusammenhang mit großem Bedauern darauf hin, dass die EU das von den Staats- und Regierungschefs festgelegte Ziel von 20 % Energieeinsparungen bis 2020 mit dem bisherigen Kurs nicht erreichen wird, weil das Ziel nicht verbindlich festgelegt wurde; fordert daher die EU auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, und die Kommission, neue Maßnahmen vorzuschlagen, damit sichergestellt wird, dass das Ziel verwirklicht wird und dass Europa im Hinblick auf die Innovationstätigkeit im Bereich Energieeffizienz im internationalen Vergleich nicht zurückbleibt;

65.

weist darauf hin, dass die Bekämpfung des Klimawandels mit einer Verpflichtung zu der Verringerung des gesamten ökologischen Fußabdrucks und Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhergehen muss, da öko-innovative Technologien und alternative Optionen für eine Energieproduktion mit geringen CO2-Emissionen von knappen Ressourcen abhängen;

Internationaler Handel

66.

betont unter Hinweis auf die Präambel des WTO-Übereinkommens und Artikel XX Buchstaben b, d und g des GATT, dass internationaler Handel nicht zum Raubbau an den natürlichen Ressourcen führen darf; fordert, dass im Rahmen der WTO-Verhandlungen und bei bilateralen Handelsabkommen sichergestellt wird, dass nachhaltiges Ressourcenmanagement nicht durch die Liberalisierung des Handels, insbesondere des Handels mit natürlichen Rohstoffen, gefährdet wird;

67.

fordert die EU auf, mit gutem Beispiel voranzugehen, indem sie Hindernisse wie Zölle und Abgaben für den Handel mit umwelt- und klimafreundlichen Technologien und Erzeugnissen abschafft und den Handel mit umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen fördert; verweist in diesem Zusammenhang auf den auf der UN-Klimakonferenz in Bali beschlossenen Aktionsplan und den auf der UN-Klimakonferenz in Kopenhagen beschlossenen Green Climate Fund;

Ein weltweiter Markt für CO2-Emissionen

68.

fordert die EU und ihre Partner auf, zu ermitteln, wie in naher Zukunft das EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen und andere Handelssysteme, die auf einen weltweiten CO2-Emissionsmarkt abzielen, am besten miteinander verzahnt werden könnten, was wiederum eine größere Vielfalt bei den Senkungsoptionen ermöglichen, die Größe und Liquidität der Märkte verbessern, für Transparenz sorgen und schließlich auch zu einer effizienteren Ressourcenverteilung führen könnte;

69.

weist jedoch darauf hin, dass bei solchen Initiativen Lehren aus der jüngsten Finanzkrise und den Mängeln des EU-Emissionshandelssystems gezogen werden müssen, damit alle Vorgänge transparent sind, Spekulation verhindert wird und die Emissionen tatsächlich gesenkt werden;

70.

fordert die EU und ihre Partner auf, in nächster Zukunft Einschränkungen des Missbrauchs von auf Industriegase bezogenen Projekten vorzuschlagen, auch im Fall von Projekten zum Abbau von HFC-23 im Rahmen der Systeme für den Emissionsrechtehandel nach 2012 und besonders im Rahmen von CDM-Projekten und künftigen Marktmechanismen für bestimmte Sektoren; fordert hierzu die EU und ihre Partner auf, den fortgeschrittenen Entwicklungsländern nahezulegen, sich an weltweiten Bemühungen um Emissionssenkung im Wege geeigneter eigener Maßnahmen zu beteiligen, wobei sie mit den kostengünstigsten Emissionssenkungsoptionen beginnen sollten;

71.

weist darauf hin, dass die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionsquellen im internationalen Kontext der Wettbewerbsmärkte bei bestimmten Wirtschaftszweigen, die wichtige Glieder der Produktionskette für Industrieprodukte – auch für Erzeugnisse zur Eindämmung des Klimawandels – sind, ein ernst zu nehmendes Problem darstellt; fordert die Kommission auf, diese Gefahr weiter zu analysieren und geeignete und wirksame Maßnahmen vorzuschlagen, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der EU zu schützen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass sich der CO2-Fußabdruck der EU nicht vergrößert;

72.

fordert die Reform der projektbezogenen Mechanismen wie des Mechanismus der sauberen Entwicklung und der gemeinsamen Initiativen aufgrund strengerer Qualitätsnormen, die die Einhaltung der Menschenrechte und den hohen Standard der Projekte gewährleisten und zu verlässlichen, überprüfbaren und konkreten Emissionsverringerungen führen und auch eine nachhaltige Entwicklung in den Entwicklungsländern fördern; teil die Auffassung der Kommission, dass für wirtschaftlich weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer sektorbezogene Mechanismen für die Zeit nach 2012 vereinbart werden sollten, wobei der Mechanismus der sauberen Entwicklung für die am wenigsten entwickelten Länder verfügbar bleiben sollte;

73.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, ihre Eindämmungsverpflichtungen vor allem innerhalb der EU zu erfüllen; weist alle Parteien erneut darauf hin, dass die Anwendung flexibler Mechanismen auf ein Mindestmaß beschränkt werden sollte;

Internationaler Luft- und Seeverkehr

74.

weist darauf hin, dass der Verkehr mit 30 % der von den Industriestaaten ausgestoßenen Treibhausgasemissionen und 23 % der globalen Treibhausgasemissionen der weltweit treibhausgasintensivste Sektor ist; bedauert die mangelnden Fortschritte bei der Behandlung des weltweiten Luft- und Seeverkehrs und beharrt auf der Notwendigkeit, den internationalen Luft- und Seeverkehr in eine Vereinbarung im Rahmen des UNFCCC einzubeziehen;

75.

fordert die EU im Hinblick auf die Vermeidung eines Anstiegs der Treibhausgasemissionen bis 2050 infolge eines höheren Verkehrsaufkommens auf, dafür Sorge zu tragen, dass die vollständigen Auswirkungen des Luft- und Seeverkehrs in der internationalen Vereinbarung berücksichtigt werden und dass die Emissionssenkungsziele für die Luft- und Seeverkehrsbranche dieselben wie für die anderen Wirtschaftszweige sind;

76.

begrüßt die Verpflichtung zur Verbesserung der Kraftstoffeffizienz um 1,5 % pro Jahr bis 2020, die Fluggesellschaften weltweit eingegangen sind, um von 2020 an ein CO2-neutrales Wachstum und bis 2050 eine Senkung der CO2-Emissionen um 50 % gegenüber 2005 zu erreichen;

77.

weist darauf hin, dass die Hälfte der Verkehrsemissionen von Privatfahrzeugen stammen und dass ein erheblicher Anteil der Emissionen, die der Industrie zugeschrieben werden, bei der Raffination von Kraftstoffen entsteht; hält es angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Straßenverkehrsemissionen für erforderlich, weiterhin verbindliche Maßnahmen zu treffen, damit die Hersteller die Umwelteigenschaften und die Energieeffizienz von Fahrzeugen verbessern;

Delegation des Europäischen Parlaments

78.

ist der Auffassung, dass die EU-Delegation bei den Verhandlungen über den Klimawandel ein wichtiger Akteur ist, und hält es daher für nicht hinnehmbar, dass bei der letzten Konferenz der Vertragsparteien die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Teil der Delegation waren, nicht an den EU-Koordinierungssitzungen teilnehmen durften; verweist darauf, dass die Kommission aufgrund des mit dem Parlament im Mai 2005 geschlossenen und 2009 neu ausgehandelten Rahmenabkommens in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der EU auf Ersuchen des Parlaments die Aufnahme von Mitgliedern des Parlaments als Beobachter in die Verhandlungsdelegationen der EU bei multilateralen Übereinkommen erleichtern muss und dass die Zustimmung des Parlaments gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für den Abschluss von Abkommen zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen notwendig ist; erwartet, dass wenigstens die Leiter der Delegation des Parlaments auf der UN-Klimakonferenz in Cancún Zugang zu derartigen Sitzungen erhalten;

*

* *

79.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen mit der Bitte um Weiterleitung an alle Vertragsparteien, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, zu übermitteln.


(1)  ABl. L 8 vom 13.1.2009, S. 3.

(2)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0174.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0042.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0019.

(6)  Erstellt von der niederländischen Anstalt für Umweltbewertung.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/87


Donnerstag, 25. November 2010
Lage in West-Sahara

P7_TA(2010)0443

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur Lage in West-Sahara

2012/C 99 E/16

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend West-Sahara,

unter Hinweis auf die Resolution 1920 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, mit der das bestehende Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in West-Sahara (MINURSO) verlängert wurde,

unter Hinweis auf die vom UN-Generalsekretär für den Sicherheitsrat verfassten jüngsten Berichte über West-Sahara vom 14. April 2008, 13. April 2009 und 6. April 2010,

unter Hinweis auf den am 3. Mai 1979 von Marokko ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, insbesondere auf Artikel 2,

unter Hinweis auf die Erklärung der EU zur 8. Sitzung des Assoziationsrats EU-Marokko vom 7. Dezember 2009 und die Gemeinsame Erklärung des ersten Gipfeltreffens EU-Marokko vom 7. März 2010,

insbesondere unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen im Anschluss an die Besuche der Ad-hoc-Delegation des Parlaments für West-Sahara vom September 2006 und Januar 2009, in denen eine Ausweitung des Mandats der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in West-Sahara (MINURSO) – sofern alle betroffenen Parteien dem zustimmten – auf die Aufgabe der Überwachung in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte in West-Sahara gefordert wurde und in denen die Kommission ersucht wurde – auch bzw. gegebenenfalls über ihre Delegation in Rabat – die Menschenrechtslage in West-Sahara zu überwachen und regelmäßig Informationsreisen in diese Gegend zu unternehmen,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur West-Ssahara, insbesondere seine Entschließung vom 27. Oktober 2005 (1),

in Kenntnis der Erklärung der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, zur West-Sahara vom 10. November 2010,

in Kenntnis der Erklärungen des Rates und der Kommission vom 24. November 2010 zur Lage in West-Sahara,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass mehrere Tausend Saharaui ihre Städte verlassen und Zelte an der Peripherie von El Ajun aufgestellt und damit das Lager Gdaim Izyk errichtet haben, um friedlich gegen ihre gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Situation und ihre Lebensbedingungen zu protestieren,

B.

unter Hinweis darauf, dass sich ihre Zahl nach einigen Wochen – laut Beobachtern der Vereinten Nationen – auf etwa 15 000 belief; ferner in der Erwägung, dass ein Dialog mit den Behörden aufgenommen wurde,

C.

in der Erwägung, dass die marokkanischen Streitkräften am Sonntag, den 24. Oktober 2010 Nayem El-Garhi, einen 14-jährigen saharauischen Teenager getötet und fünf weitere Personen verletzt haben, als diese versuchten, das Lager in den Außenbezirken von El Ajun zu erreichen,

D.

in der Erwägung, dass am 8. November 2010 eine noch unbekannte Zahl von Personen, darunter auch Polizei- und Sicherheitsbeamte, bei Versuchen der marokkanischen Sicherheitskräfte, das Protest-Zeltlager von Gadaim Izyk aufzulösen, getötet wurden; ferner in der Erwägung, dass es auch Berichte über eine bedeutende Anzahl verletzter Zivilisten gegeben hat, da die Sicherheitskräfte bei der Räumung des Lagers Tränengas und Schlagstöcke einsetzten,

E.

in der Erwägung, dass diese Vorfälle an dem Tag stattfanden, an dem die dritte Runde der informellen Gespräche über den Status von West-Sahara, an denen Marokko, die Polisario-Front und die Beobachterstaaten, Algerien und Mauretanien, teilnehmen, in New York begann,

F.

in der Erwägung, dass Journalisten, Abgeordnete nationaler und regionaler Parlamente von EU-Mitgliedstaaten und Mitglieder des Europäischen Parlaments daran gehindert wurden, El Ajun und das Lager Gdaim Izyk zu betreten, und einige sogar aus El Ajun vertrieben wurden,

G.

unter Hinweis auf den gewaltsamen Tod von Babi Hamday Buyema, spanischer Staatsangehörigkeit, unter Umständen, die noch nicht geklärt sind,

H.

in der Erwägung, dass der Entkolonialisierungprozess in West-Sahara nach mehr als 30 Jahren noch nicht abgeschlossen ist,

I.

in der Erwägung, dass die EU weiterhin über den Konflikt in West-Sahara und dessen regionale Auswirkungen und Folgen besorgt ist, einschließlich der Menschenrechtslage in West-Sahara, und dass sie die Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und seines persönlichen Gesandten um eine gerechte, dauerhafte und für beide Seiten akzeptable politische Lösung, die die Selbstbestimmung der Bevölkerung der West-Sahara im Sinne der Resolutionen der Vereinten Nationen ermöglicht, voll und ganz unterstützt,

J.

in der Erwägung, dass einige Berichte aufgezeigt haben, dass die Bodenschätze von West-Sahara ausgebeutet werden, ohne dass die lokale Bevölkerung irgendeinen Nutzen daraus zieht,

1.

bringt seine große Besorgnis über die gravierende Verschlechterung der Lage in West-Sahara zum Ausdruck und verurteilt die gewaltsamen Zwischenfälle aufs Schärfste, zu denen es im Lager Gdaim Izyk im Zuge dessen Auflösung sowie in der Stadt El Ajun gekommen ist;

2.

ruft alle Parteien auf, sich ruhig zu verhalten und keine weitere Gewalt anzuwenden;

3.

bedauert den Verlust an Menschenleben und bringt seine Solidarität mit den Familien der Todespfer, der Verletzten und der Vermissten zum Ausdruck;

4.

nimmt zur Kenntnis, dass das marokkanische Parlament einen Ausschuss zur Untersuchung der Vorfälle, die zur Intervention der marokkanischen Behörden geführt haben, eingerichtet hat, vertritt aber die Ansicht, dass die Vereinten Nationen das am besten geeignete Gremium wären, um eine unabhängige internationale Untersuchung durchzuführen, durch die Licht in die Ereignisse, die Todesfälle und das Verschwinden von Personen gebracht würde;

5.

bedauert die Angriffe auf die Freiheit der Medien und die Informationsfreiheit, die viele europäische Journalisten erfahren mussten, und fordert, dass das Königreich Marokko Journalisten, unabhängigen Beobachtern und humanitären Organisationen den freien Zugang nach West-Sahara gestattet und ihnen erlaubt, sich dort frei zu bewegen; bedauert, dass die marokkanischen Behörden Parlamentariern, Journalisten, den Medien und unabhängigen Beobachtern die Einreise nach West-Sahara untersagen;

6.

betont mit Nachdruck, dass die Gremien der Vereinten Nationen aufgefordert werden müssen, die Einrichtung eines Mechanismus zur Überwachung der Menschenrechte in West-Sahara vorzuschlagen;

7.

begrüßt die Wiederaufnahme informeller Treffen zwischen Marokko und der Polisario-Front unter der Schirmherrschaft des persönlichen Gesandten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, insbesondere angesichts der gespannten Lage, und fordert die regionalen Akteure auf, eine konstruktive Rolle zu übernehmen;

8.

weist erneut darauf hin, dass es die Wiederaufnahme der informellen Gespräche zwischen den Konfliktparteien unterstützt, um eine faire, dauerhafte und für alle Seiten akzeptable politische Lösung im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu erzielen;

9.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die erforderliche humanitäre Hilfe mit erhöhter finanzieller Ausstattung den in der Region von Tindouf lebenden Flüchtlingen aus West-Sahara, deren Zahl auf zwischen 90 000 und 165 000 geschätzt wird, zukommt, um dazu beizutragen, deren Grundbedarf an Lebensmitteln, Wasser, Unterkunft und medizinischer Versorgung zu decken und ihre Lebensbedingungen zu verbessern;

10.

bringt seine Besorgnis über die Inhaftierung und Vorwürfe der Schikanierung von Sahraui-Menschenrechtsverteidigern auf dem Gebiet von West-Sahara zum Ausdruck; fordert, dass die in Gefängnissen auf dem Gebiet von West-Sahara oder in Marokko festgehaltenen Menschenrechtsverteidiger gemäß internationalen Standards behandelt werden und rasch ein faires Gerichtsverfahren erhalten;

11.

fordert die EU auf zu verlangen, dass sich das Königreich Marokko im Zusammenhang mit der Ausbeutung der Bodenschätze von West-Sahara an das Völkerrecht hält;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem UN-Generalsekretär, dem Generalsekretär der Afrikanischen Union, der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu den Maghreb-Ländern sowie dem Präsidium der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum, dem Parlament und der Regierung Marokkos, der Polisario-Front sowie den Parlamenten und Regierungen Algeriens und Mauretaniens zu übermitteln.


(1)  ABl. C 272 E vom 9.11.2006, S. 582.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/89


Donnerstag, 25. November 2010
Ukraine

P7_TA(2010)0444

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur Ukraine

2012/C 99 E/17

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Ukraine,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung, die auf dem Gipfeltreffen EU-Ukraine am 22. November 2010 in Brüssel angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Schlusserklärung und die Empfehlungen, die im Anschluss an die 15. Sitzung des Parlamentarischen Kooperationsausschusses EU-Ukraine vom 4./5. November 2010 in Kiew und Odessa angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Reise einer Delegation des Parlamentarischen Kooperationsausschusses EU-Ukraine in die Ukraine zur Beobachtung der dortigen Kommunal- und Regionalwahlen vom 31. Oktober 2010,

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, das am 1. März 1998 in Kraft getreten ist, und auf die laufenden Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen (AA), das das PKA ablösen soll,

unter Hinweis auf die 14. Tagung des Kooperationsrates EU-Ukraine, die am 15. Juni 2010 in Luxemburg stattfand,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zur Östlichen Partnerschaft, die am 7. Mai 2009 in Prag begründet wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen zur Östlichen Partnerschaft, die vom Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ am 25. Oktober 2010 angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Resolution 1755 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats über die Funktionsweise der demokratischen Institutionen in der Ukraine, die am 5. Oktober 2010 angenommen wurde,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zur Ukraine vom 16. September 2010,

unter Hinweis auf die Assoziierungsagenda EU-Ukraine, die den Aktionsplan ersetzt und die vom Kooperationsrat EU-Ukraine im Juni 2009 angenommen wurde,

unter Hinweis auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine über Visaerleichterungen, das am 18. Juni 2007 unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, sowie auf den Dialog über Visafragen zwischen der EU und der Ukraine, der im Oktober 2008 aufgenommen wurde,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der Arbeitsgruppe für die Visapolitik des Parlamentarischen Kooperationsausschusses EU-Ukraine vom 4. November 2010,

unter Hinweis auf die äußerst kurzfristigen Änderungen des ukrainischen Wahlgesetzes, die das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) im Juni 2010, d. h. kurz vor den Kommunalwahlen, angenommen hat,

unter Hinweis auf das Nationale Richtprogramm für die Ukraine für den Zeitraum 2011 bis 2013,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Ukraine ein europäisches Land von strategischer Bedeutung für die EU ist; in der Erwägung, dass die Ukraine angesichts ihrer Größe, ihrer Bodenschätze, ihrer Bevölkerung und ihrer geografischen Lage eine herausragende Position in Europa einnimmt und ein maßgeblicher regionaler Akteur ist,

B.

in der Erwägung, dass der neu gewählte ukrainische Präsident Wiktor Janukowytsch sowie das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) bestätigt haben, dass die Ukraine entschlossen ist, der Europäischen Union beizutreten,

C.

in der Erwägung, dass behauptet wurde, die demokratischen Freiheiten wie die Vereinigungsfreiheit, das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit seien in den vergangenen Monaten unter Druck geraten,

D.

in der Erwägung, dass die präsidiale Regierungsform durch das Urteil des ukrainischen Verfassungsgerichts vom 1. Oktober 2010 wiederhergestellt wurde; in der Erwägung, dass die Schaffung eines demokratischen, wirksamen und dauerhaften Systems der gegenseitigen Kontrollen eine Priorität bleiben sollte und der Prozess zur Verwirklichung dieses Ziels offen, integrativ und für alle politischen Parteien und Akteure in der Ukraine zugänglich sein sollte,

E.

unter Hinweis darauf, dass am 31. Oktober 2010 Kommunal- und Regionalwahlen in der Ukraine in ruhiger Atmosphäre ohne Zwischenfälle abgehalten wurden; in der Erwägung, dass Kritik an einigen Aspekten der Organisation dieser Wahlen geäußert wurde, insbesondere in Bezug auf das Wahlgesetz sowie auf die für die Annahme des Gesetzes gewählten Verfahren und einige spezifische Inhalte dieses Gesetzes,

F.

in der Erwägung, dass nach den Präsidentschaftswahlen im Januar 2010 zunehmend beunruhigende Hinweise auf eine nachlassende Achtung demokratischer und pluralistischer Strukturen zu beobachten waren, insbesondere die Behandlung einiger nichtstaatlicher Organisationen und einzelne Beschwerden von Journalisten, wonach die Herausgeber oder Eigentümer der Medienunternehmen, für die sie tätig sind, Druck auf sie ausgeübt haben, über bestimmte Ereignisse zu berichten oder nicht zu berichten, sowie vermehrte und politisch motivierte Aktivitäten des ukrainischen Sicherheitsdienstes und der politische Missbrauch von Ressourcen der Verwaltung und des Justizwesens,

G.

in Erwägung der Äußerung des OSZE-Vertreters für Medienfreiheit vom 13. Oktober 2010, die Ukraine habe ein hohes Maß an Medienfreiheit erreicht, müsse allerdings dringend Schritte unternehmen, um sie zu schützen, und seiner Aufforderung an die ukrainische Regierung, von jedem Versuch Abstand zu nehmen, Medieninhalte zu beeinflussen oder zu zensieren, und die internationalen Normen zur Medienfreiheit und ihre Zusagen gegenüber der OSZE hinsichtlich der Medienfreiheit einzuhalten,

H.

in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft der Ukraine zusätzliche Möglichkeiten der Annäherung an die Europäische Union eröffnen kann, sie aber nur dann erfolgreich sein kann, wenn sie sich auf praktische und glaubwürdige Vorhaben stützt und mit ausreichenden Finanzmitteln ausgestattet wird,

1.

unterstreicht, dass die Ukraine gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union so wie jeder europäische Staat, der sich auf die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit stützt, einen Antrag auf EU-Mitgliedschaft stellen kann;

2.

betont, dass die Ukraine eine europäische Perspektive mit engen historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Verbindungen zur Europäischen Union hat und einer der wichtigsten Partner der Europäischen Union unter den östlichen Nachbarländern ist, der einen erheblichen Einfluss auf die Sicherheit, die Stabilität und den Wohlstand des gesamten Kontinents ausübt;

3.

begrüßt die Konsenserklärungen der ukrainischen Regierung und der politischen Opposition zu den Bestrebungen der Ukraine in Bezug auf ihre europäische Integration und ihren langfristigen Wunsch, Mitglied der Europäischen Union zu werden; stellt fest, dass alle politischen Handlungsträger in der Ukraine einvernehmlich weiterhin dieses Ziel verfolgen; fordert die ukrainischen Staatsorgane auf, ein gemeinsames Forum einzurichten, in dem der politische Standpunkt der Ukraine gegenüber der Europäischen Union abgestimmt wird und dem sowohl Politiker der Regierungskoalition als auch der Opposition angehören sollten;

4.

stellt fest, dass die Kommunal- und Regionalwahlen vom 31. Oktober 2010 in technischer Hinsicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, wenn auch kein neuer positiver Standard geschaffen wurde; bedauert die Tatsache, dass die Ukraine ihr Wahlgesetz wenige Monate vor der Abhaltung der Kommunal- und Regionalwahlen geändert hat, wodurch zu wenig Zeit vorhanden war, um das Gesetz zu verbessern und die ordnungsgemäße, demokratische Durchführung der Wahlen vorzubereiten;

5.

bedauert, dass aufgrund der Tatsache, dass die Wahlkommissionen die Anträge der Oppositionsparteien auf Registrierung erst akzeptierten, nachdem die Partei der Regionen ihre Liste vorgelegt hatte, die regierende Partei in der Tat Spitzenplätze auf den Listen in ungefähr 85 % der Wahlbezirke erhielt; stellt fest, dass aufgrund der Unstimmigkeiten im Wahlgesetz, das keine ausreichenden Bestimmungen zum Schutz des Rechts etablierter politischer Parteien vorsieht, sich zur Wahl zu stellen, einige Parteien wie die Batkiwschtschyna ihre Kandidaten in einigen Bezirken nicht registrieren lassen und nicht an den Wahlen teilnehmen konnten;

6.

bedauert, dass die Wahlvorschriften auch weiterhin Gegenstand von Diskussionen sind; unterstützt die Notwendigkeit, den Rechtsrahmen für Wahlen zu verbessern, und ist ermutigt von der Ausarbeitung eines Entwurfes für ein neues Wahlgesetz in Zusammenarbeit mit Experten der EU und der OSZE; nimmt zur Kenntnis, dass ein Entwurf für ein einheitliches Wahlgesetz nun im ukrainischen Parlament (Werchowna Rada) zur Verabschiedung eingebracht worden ist; betont, dass die Transparenz des Wahlprozesses einen klaren Rechtsrahmen erfordert; fordert die ukrainischen Staatsorgane auf, die Rechtsvorschriften zügig und rechtzeitig vor den Parlamentswahlen 2012 zum Abschluss zu bringen;

7.

äußerst sich besorgt über die jüngsten Entwicklungen, durch die die Freiheit und der Pluralismus der Medien ausgehöhlt werden könnten; fordert die staatlichen Stellen auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um diese Ecksteine einer demokratischen Gesellschaft zu schützen und jeden Versuch zu unterlassen, unmittelbar oder mittelbar den Inhalt der Berichterstattung in den nationalen Medien zu kontrollieren; betont, wie dringend notwendig eine Reform des Medienrechts ist, und begrüßt deshalb den neuesten Vorschlag für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Ukraine; begrüßt außerdem Zusicherungen seitens der zuständigen ukrainischen Stellen, dass der zur Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendige Rechtsrahmen bis zum Jahresende fertig gestellt sein wird; bedauert, dass zwei unabhängigen Fernsehsendern – TVi und TV5 – einige ihrer Sendefrequenzen entzogen wurden; fordert die staatlichen Stellen darüber hinaus auf, dafür zu sorgen, dass Gerichtsverfahren nicht dazu führen, dass Sendefrequenzen selektiv entzogen werden, und Entscheidungen oder Ernennungen zu überprüfen, die zu einem Interessenskonflikt führen könnten;

8.

fordert die ukrainische Regierung auf, die Rechtsvorschriften in Bezug auf die Pressefreiheit mit den OSZE-Normen in Einklang zu bringen; ist der Auffassung, dass ein entschlossenes Vorgehen in diesem Zusammenhang die Glaubwürdigkeit der Ukraine als OSZE-Vorsitz für 2013 stärken würde;

9.

fordert die zuständigen Stellen in der Ukraine auf, das Verschwinden von Wassyl Klymentjew, dem Chefredakteur einer Zeitung, die sich Korruptionsfällen in der Region Charkiw widmet, gründlich zu untersuchen;

10.

betont, dass die Glaubwürdigkeit und Stabilität sowie die Unabhängigkeit und Effizienz der Institutionen dadurch gestärkt werden muss, dass Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gewährleistet werden und ein einvernehmlicher Verfassungsreformprozess gefördert wird, der sich auf eine klare Gewaltenteilung und ein wirksames System gegenseitiger Kontrollen der staatlichen Institutionen gründet; betont, dass die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) von grundlegender Bedeutung ist, damit die derzeit erörterten Gesetzespakete für Reformen vollständig mit den europäischen Normen und Werten in Einklang gebracht werden können; fordert alle maßgebenden politischen Akteure, darunter die Regierung und die Opposition, auf, sich an diesem Prozess zu beteiligen; fordert die staatlichen Stellen der Ukraine auf, die Venedig-Kommission um eine Stellungnahme zu den endgültigen Fassungen der Gesetzesentwürfe zu ersuchen;

11.

fordert alle Parteien in der Werchowna Rada auf, ein effektives System der gegenseitigen Kontrolle im Rahmen einer rechtmäßigen Regierungsarbeit zu gewährleisten und zu fördern;

12.

fordert die staatlichen Stellen auf, alle Berichte über Verstöße gegen Rechte und Freiheiten umfassend zu untersuchen und alle ermittelten Verletzungen zu korrigieren und die Rolle des ukrainischen Sicherheitsdienstes im Hinblick auf die Behinderung des demokratischen Prozesses zu untersuchen;

13.

betont die Schlüsselrolle der Ukraine für die Energieversorgungssicherheit in der Europäischen Union; hebt hervor, wie wichtig eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der EU im Energiebereich ist; fordert die Ukraine auf, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus der Gemeinsamen Erklärung der Internationalen Investorenkonferenz mit Vertretern der EU und der Ukraine über die Modernisierung des Gastransitsystems ergeben; fordert, dass weitere Vereinbarungen zwischen der EU und der Ukraine zur Sicherstellung der Energieversorgung für beide Seiten, wozu auch ein verlässliches Transitsystem für Öl und Gas gehört, geschlossen werden; betont, dass die Ukraine für ein modernes Gastransitsystem transparente, effiziente und hochwertige Transitdienste mittels eines modernisierten Netzes zur Durchleitung von Erdgas benötigt; fordert die Kommission auf, die notwendige technische Unterstützung zu gewähren, damit die Energieeffizienz des ukrainischen Stromnetzes grundlegend verbessert werden kann, und die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Reform des Erdgassektors zu vertiefen, damit dieser EU-Standards entspricht;

14.

unterstützt die Forderung der Staatschefs der EU und der Ukraine anlässlich des 25. Jahrestags der Katastrophe von Tschernobyl in Kiew danach, jegliche erforderliche Unterstützung für die Fertigstellung der Schutzhülle von Block 4 des Kernkraftwerks Tschernobyl zu mobilisieren und die anderen drei Blöcke stillzulegen; betont, dass Transparenz bei dem Vorhaben des Baus einer Schutzhülle von ausschlagender Bedeutung ist, vor allem im Hinblick auf die nächsten Schritte und den derzeitigen Stand der Arbeiten;

15.

ist ermutigt durch Fortschritte bei den Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen EU-Ukraine, insbesondere betreffend die Aspekte der weitreichenden und umfassenden Freihandelszone; stellt fest, dass der Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen von der Fähigkeit und dem Willen der ukrainischen Seite abhängt, die Angleichung ihrer Rechtsvorschriften an die Europäische Union zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, bei der Aushandlung des umfassenden und weitreichenden Freihandelsabkommens mit der Ukraine dafür zu sorgen, dass durch die Bestimmungen des Abkommens nicht nur die Märkte der EU und der Ukraine für den Handel zum beiderseitigen Nutzen geöffnet werden, sondern auch die Modernisierung der ukrainischen Wirtschaft gefördert wird; betont, dass das Abkommen über die weitreichende und umfassende Freihandelszone dazu beitragen sollte, dass die Ukraine schrittweise in den EU-Binnenmarkt einbezogen wird, wozu auch die Ausdehnung der vier Freiheiten auf das Land gehört; fordert die Kommission und die Ukraine nachdrücklich auf, rasche Fortschritte in diesem Bereich auf der Grundlage der WTO-Mitgliedschaft der Ukraine zu erzielen; fordert die beiden Parteien auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um im ersten Halbjahr des nächsten Jahres ein endgültiges Abkommen zu erzielen;

16.

fordert die ukrainischen Staatsorgane auf, ihre Anstrengungen bei der Korruptionsbekämpfung zu verstärken; erwartet in diesem Zusammenhang, dass positive politische Erklärungen mit entschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption auf allen Ebenen auf der Grundlage politischer Unparteilichkeit einhergehen; fordert die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und die Anwendung gleicher Regeln für einheimische und ausländische Investoren; bedauert in diesem Zusammenhang die übermäßige Einmischung von Großunternehmen in das politische Leben;

17.

bedauert, dass die Werchowna Rada Änderungsanträge zu dem neuen Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen angenommen hat, die vorsehen, dass Güter, Arbeiten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abhaltung der Fußballeuropameisterschaft 2012 in der Ukraine vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind;

18.

fordert das ukrainische Parlament dringend auf, den Gesetzentwurf über den Zugang zu öffentlichen Informationen im Einklang mit europäischen und internationalen Normen zu verabschieden;

19.

begrüßt den Aktionsplan für die Visaliberalisierung für die Bürgerinnen und Bürger der Ukraine, der auf dem 14. Gipfeltreffen EU-Ukraine am 22. November 2010 vereinbart wurde; ist der Ansicht, dass der Aktionsplan ein praktisches Mittel ist, um wesentliche Reformen in den einschlägigen Bereichen weiter voranzutreiben, insbesondere die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundfreiheiten; fordert die Kommission auf, die staatlichen Stellen der Ukraine bei ihren Bemühungen um Fortschritte auf dem Weg zur Visaliberalisierung zu unterstützen;

20.

fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, als ein Zwischenziel die Gebühren für die Bearbeitung von nationalen Visa und Schengenvisa für ukrainische Bürgerinnen und Bürger abzuschaffen;

21.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und der Ukraine besondere Maßnahmen für die Fußball-Europameisterschaft 2012 zu ergreifen, um den Bürgerinnen und Bürgern, die Eintrittskarten erworben haben, das Reisen zu erleichtern, und diese besondere Gelegenheit als Versuchszeitraum für eine endgültige Visafreiheit zu nutzen;

22.

begrüßt, dass die Ukraine die Östliche Partnerschaft und die Parlamentarische Versammlung Euronest aktiv unterstützt; fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit mit der Ukraine im Hinblick auf die Entwicklungen in der Nachbarregion und insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung bei den politischen Entscheidungen zum Schwarzmeerraum weiter zu intensivieren;

23.

betont, wie wichtig der Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich Jugend- und Studentenaustausch sowie die Entwicklung von Stipendienprogrammen ist, mit deren Hilfe die Ukrainer die Möglichkeit haben, die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten kennenzulernen; ist der Auffassung, dass das Hochschul-Austauschprogramm Erasmus auf die Studenten der sechs zur Östlichen Partnerschaft gehörenden Länder ausgeweitet werden sollte;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Staatspräsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine sowie den Parlamentarischen Versammlungen des Europarats und der OSZE zu übermitteln.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/94


Donnerstag, 25. November 2010
Internationale Handelspolitik vor dem Hintergrund der Zwänge des Klimawandels

P7_TA(2010)0445

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels (2010/2103(INI))

2012/C 99 E/18

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die 2007 veröffentlichten Berichte der drei Arbeitsgruppen des zwischenstaatlichen Ausschusses über Klimaänderungen (IPCC) (1),

unter Hinweis auf das vom Europäischen Rat am 17. Dezember 2008 angenommene Klimapaket,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29. und 30. Oktober 2009 zu den Klimaverhandlungen,

unter Hinweis auf den UN-Klimagipfel vom 7. bis zum 18. Dezember 2009 in Kopenhagen (Dänemark) und das daraus resultierende Kopenhagener Abkommen,

unter Hinweis auf seine vorherigen Entschließungen zum Klimawandel, insbesondere seine Entschließungen vom 10. Februar 2010 zum Ergebnis des Gipfels in Kopenhagen (2) sowie vom 29. November 2007 zu Handel und Klimawandel (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Mai 2010 zur Analyse der Optionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen um mehr als 20 % und Bewertung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen (KOM(2010)0265),

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission vom 19. Juni 2010 betreffend die Nachhaltigkeit der Biokraftstoffe und flüssigen Brennstoffe (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. November 2008 betreffend die Rohstoffinitiative – Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern (KOM(2008)0699),

unter Hinweis auf den am 26. Juni 2008 veröffentlichten Bericht der Welthandelsorganisation und des UN-Umweltprogramms über Handel und Klimawandel,

unter Hinweis auf die Schlusserklärung der Staats- und Regierungschefs auf dem G20-Gipfel in Pittsburgh am 24. und 25. September 2009,

unter Hinweis auf das 2008 veröffentlichte „International Assessment of Agricultural Knowledge, Science and Technology for Development“ (5),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Entwicklungsausschusses (A7-0310/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Erdtemperatur in den letzten hundert Jahren gestiegen ist und noch weiter steigen wird und dass die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des Klimawandels besorgniserregende Ausmaße annehmen und dass die Erderwärmung unter 2 °C bleiben muss,

B.

in der Erwägung, dass die auf der UN-Klimakonferenz in Kopenhagen im Dezember 2009 getroffene Vereinbarung unzulänglich ist und dass die Europäische Union dort keine führende Rolle spielte,

C.

in der Erwägung, dass die auf der UN-Klimakonferenz in Kopenhagen im Dezember 2009 getroffene Vereinbarung unzulänglich und enttäuschend ist,

D.

in der Erwägung, dass die UN-Klimakonferenz in Cancún im November und Dezember 2010 eine einmalige Chance für einen echten Dialog ist und dass auf diesem Gipfel international rechtsverbindliche Instrumente verabschiedet, viel strengere Kontrollen beschlossen und wesentliche Fortschritte im Hinblick auf eine umfassende rechtsverbindliche operationelle Vereinbarung über die Begrenzung der Erderwärmung auf weit unter 2 °C erzielt werden sollten,

E.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung des Klimawandels ein Wettbewerbsfaktor ist, wobei Energieeinsparungen und die erneuerbaren Energien zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit der EU und mit großem Potenzial für die industrielle Entwicklung, Innovationen, Raumplanung und Arbeitsplatzschaffung die wichtigsten Ziele für Europa sind,

F.

in der Erwägung, dass subventionierte Energie und unbeschränkte CO2-Emissionen bestimmten Staaten einen komparativen Vorteil verschaffen,

G.

in der Erwägung, dass die Handelsregeln folglich wesentlich für die Bekämpfung des Klimawandels sind und dass die EU als erste Handelsmacht der Welt diese stark beeinflussen kann,

1.

begrüßt die Absicht des Europäischen Rates, die Treibhausgase bis 2050 um 80 bis 95 % gegenüber 1990 zu senken, was notwendig ist, damit die EU wieder die internationale Vorreiterrolle im Kampf gegen den Klimawandel übernimmt, während andere Staaten – insbesondere in ihren Konjunkturprogrammen – stark auf eine umweltfreundliche Wirtschaft setzen; unterstützt entschieden das Ziel, die Emissionen in der EU bis 2020 um 30 % zu senken, sodass auch andere Staaten zu ambitionierteren Verpflichtungen angeregt werden;

2.

fordert den Abschluss eines international bindenden Abkommens zum Klimaschutz und unterstützt nachdrücklich das Ziel einer 30-prozentigen CO2-Emissionssenkung in der EU bis 2020 sowie das langfristige EU-Ziel einer Reduktion der CO2- und anderer Treibhausgasemissionen um mindestens 85 % bis 2050;

3.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Industrieländer eine führende Rolle bei der Senkung der CO2-Emissionen übernehmen müssen; vertritt die Ansicht, dass die Festlegung von Normen sowie die Kennzeichnung und Zertifizierung Instrumente sind, die enorme Möglichkeiten zur Senkung des Energieverbrauchs und damit zur Bekämpfung des Klimawandels bieten; ist der Auffassung, dass der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) den Erfordernissen der schwächsten Länder nicht gerecht geworden ist;

4.

tritt dafür ein, dass erneuerbare Energieträger verstärkt gefördert werden und die Regierungen der Mitgliedstaaten eine kohärente Politik verfolgen und einen verbindlichen Rechtsrahmen festlegen, der es ermöglicht, langfristig ein abgestuftes Programm von Beihilfen anzunehmen, das zur Öffnung der Märkte und zur Schaffung eines Mindestmaßes an Infrastrukturen beiträgt, was in Zeiten der Krise und der Unsicherheit für die Unternehmen wesentlich ist;

5.

weist darauf hin, dass die Handelspolitik ein Instrument im Dienst der globalen Ziele der Europäischen Union ist und dass die Handelspolitik der Europäischen Union gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union „im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union“ gestaltet wird und dass gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union sie insbesondere „einen Beitrag zu globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen“ leistet;

6.

weist darauf hin, dass die EU-Handelspolitik – ob auf bilateraler oder auf multilateraler Ebene – ein Instrument und kein Selbstzweck ist und mit den klimapolitischen Zielen im Einklang stehen und den Abschluss eines ambitiösen Abkommens antizipieren muss;

7.

ist der Auffassung, dass die WTO-Regeln so ausgelegt und weiterentwickelt werden sollten, dass die im Rahmen der multilateralen umweltpolitischen Vereinbarungen eingegangenen Verpflichtungen eingehalten werden; fordert die Kommission auf, innerhalb der WTO auf eine Einigung darüber hinzuwirken, dass den Sekretariaten dieser Vereinbarungen in allen einschlägigen Sitzungen der WTO Beobachterstatus und eine Beraterrolle bei der Streitbeilegung in Umweltfragen zuerkannt wird; fordert neue internationale Rechtsvorschriften zur Beseitigung des durch billige CO2-Emissionen entstehenden komparativen Vorteils;

8.

bedauert die Tatsache, dass derzeit in keinem WTO-Übereinkommen eine unmittelbare Bezugnahme auf den Klimawandel, die Ernährungssicherheit und die Millenniumsentwicklungsziele enthalten ist; bedauert zudem die Zunahme der Biopiraterie bei klimaresistentem Saatgut; hält Änderungen der WTO-Vorschriften für erforderlich, um eine Kohärenz und Übereinstimmung mit den Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls und der multilateralen Umweltübereinkommen zu gewährleisten; fordert mit Nachdruck eine Reform der WTO, um eine Produktdifferenzierung nach Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren zu ermöglichen;

9.

betont unter Hinweis auf die WTO-Präambel und Artikel XX Buchstaben b, d und g des GATT, dass internationaler Handel nicht zur Ausbeutung natürlicher Ressourcen führen darf, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Prinzip der kollektiven Präferenz im Rahmen der WTO, insbesondere mit Blick auf nachhaltige, klimafreundliche und ethisch unbedenkliche Produkte, zu stärken;

10.

fordert die Kommission und die WTO-Mitglieder auf, darauf hinzuwirken, dass die WTO eine Stellungnahme abgibt, in der sie die Bedeutung und die Auswirkungen des Klimawandels zur Kenntnis nimmt, und die WTO dazu zu veranlassen, dafür zu sorgen, dass die WTO-Regeln die globalen Anstrengungen zur Bekämpfung des Klimawandels, zur Eindämmung seiner Folgen sowie zur Anpassung daran nicht aushöhlen, sondern fördern;

11.

bedauert, dass die WTO-Mitgliedstaaten erst noch einen Weg finden müssen, wie dieser Vertrag in das System der UN-Institutionen und -Regeln im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes sowie im Bereich der sozialen Gerechtigkeit und der Achtung aller Menschenrechte integriert werden kann; weist nachdrücklich darauf hin, dass Verpflichtungen und Ziele im Rahmen von multilateralen Umweltabkommen (MEA) wie etwa der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen und Abkommen anderer Einrichtungen der Vereinten Nationen (FAO, ILO, IMO) Vorrang vor der engen Auslegung von Handelsregeln haben müssen;

12.

fordert die Kommission angesichts der Tatsache, dass seit der Annahme der WTO-Ministerentscheidung von Marrakesch zu Handel und Umwelt vom 15. April 1994 mehr als fünfzehn Jahre vergangen sind, auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis Mitte 2011 einen Bericht vorzulegen, in dem sie bewertet, inwieweit der WTO-Ausschuss für Handel und Umwelt seine Ziele erreicht hat, die in der genannten Entscheidung festgelegt sind, und in dem sie Schlussfolgerungen zieht, was noch zu tun bleibt, insbesondere im Zusammenhang mit dem globalen Dialog über die Eindämmung der Folgen des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel und der WTO;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der WTO-Verhandlungen und bei bilateralen Handelsabkommen mit Nachdruck zu fordern, dass die Liberalisierung des Handels – insbesondere mit natürlichen Rohstoffen – die nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen nicht gefährdet und Klima- sowie Artenschutzziele integraler Bestandteil der Abkommen werden; fordert die Kommission deshalb auf, im Rahmen der WTO darauf zu drängen, dass die Handels- und Umweltminister der WTO-Mitgliedstaaten im Vorfeld der im November und Dezember 2011 in Durban anberaumten UN-Klimakonferenz zusammenkommen; weist darauf hin, dass die UN-Klimarahmenkonvention das Forum ist, in dem eine internationale Vereinbarung zur Bekämpfung des Klimawandels ausgehandelt werden muss;

14.

hält eine öffentliche Diskussion über die Schaffung einer Weltumweltorganisation für dringlicher denn je;

Stärkung der positiven Wechselwirkungen zwischen Handel und Klimaschutz

15.

anerkennt die positive Rolle des Handels bei der Verbreitung klimafreundlicher Güter und Dienstleistungen; ist der Auffassung, dass sich Klimaschutz und Handelsliberalisierung gegenseitig stärken können, indem sie den Austausch umweltfreundlicher Güter und Dienstleistungen fördern, wobei allerdings ein Verzeichnis dieser Güter und Dienstleistungen nach strengen Umweltkriterien in Zusammenarbeit mit den WTO-Mitgliedstaaten erstellt werden muss;

16.

ist der Auffassung, dass der Handel ein wichtiges Instrument des Technologietransfers zugunsten der Entwicklungsländer ist; verweist auf den notwendigen Abbau der Hemmnisse für einen umweltverträglichen Handel, beispielsweise durch die Abschaffung der Zölle für umweltverträgliche Güter im Rahmen der WTO;

17.

spricht sich dafür aus, dass die EU mit gutem Beispiel vorangeht und Hindernisse wie Zölle und Abgaben für den Handel mit „grünen“ Technologien sowie umwelt- und klimafreundlichen Produkten abbaut und so genannte Umweltgüter und -dienstleistungen (EGS) auch auf der Basis des Aktionsplans von Bali und des in Kopenhagen vereinbarten grünen Klimafonds fördert;

18.

verweist auf die Bedeutung von Innovationen für umweltfreundliche Technologien und anerkennt die Rolle des Handels beim Technologietransfer zwischen den einzelnen Ländern;

19.

fordert die EU auf, bei der Ermittlung der wichtigsten Hemmnisse, die der Verbreitung von Technologien in den Entwicklungsländern zur Bekämpfung des Klimawandels entgegenstehen, eine führende Rolle zu übernehmen;

20.

ist der Auffassung, dass es verschiedenartige Innovationsanreize gibt, welche den Technologietransfer nicht auf dieselbe Weise fördern; verweist darauf hin, dass sich infolge schwacher politischer Institutionen und mangelnder Rechtsstaatlichkeit beim Technologietransfer Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums ergeben, welcher einer Lösung zugeführt werden müssen; fordert die Kommission deshalb auf, sämtliche Belohnungssysteme für Innovationen unter Berücksichtigung des Risikos des Ausschlusses bestimmter Länder zu prüfen und die Ergebnisse dieser Prüfung in ihre Klimastrategie aufzunehmen;

21.

ist besorgt angesichts der internationalen Handelsverzerrungen, Klimafolgen und Haushaltsbelastung infolge von Subventionen für fossile Energieträger; begrüßt die Verpflichtung des G20 zur schrittweisen Abschaffung dieser Subventionen;

22.

wünscht, dass die EU eine internationale Vorreiterrolle auf diesem Gebiet spielt und fordert die Kommission auf, zügig einen Zeitplan zur Abschaffung dieser Subventionen in der EU vorzulegen, was natürlich mit Begleitmaßnahmen im sozialen Bereich und in der Industrie einhergehen muss; erinnert an seine Forderung an die Kommission und die Mitgliedstaaten, das Parlament über Kredite zu informieren, die Exportkreditagenturen und die Europäische Investitionsbank für klimaschädliche Projekte vergeben;

23.

spricht sich gegen die Subventionierung fossiler Brennstoffe aus und fordert eine stärkere Förderung umweltfreundlicher, erneuerbarer Energieträger sowie der Erforschung und Entwicklung dezentraler Energiequellen insbesondere in Entwicklungsländern; verweist in diesem Zusammenhang auf das G20-Übereinkommen zur schrittweisen Verringerung von Subventionen für fossile Brennstoffe und fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine europäische Strategie zu dessen Umsetzung mit klaren Fristen und erforderlichenfalls mit Ausgleichsmechanismen vorzulegen;

Gerechtere Preise im internationalen Handel und Vermeidung von CO2-Emissionen

24.

weist darauf hin, dass die Handelsliberalisierung dem Klima schaden kann, wenn bestimmte Länder aus ihrer klimapolitischen Untätigkeit einen Wettbewerbsvorteil ziehen; empfiehlt deshalb eine Reform der Anti-Dumpingbestimmungen der WTO, um einen fairen Umweltschutzpreis entsprechend des weltweiten Klimaschutznormen zu berücksichtigen;

25.

bedauert, dass bestimmte Staaten einen komparativen Vorteil durch die Subventionierung der Energiepreise und das Fehlen von Beschränkungen oder Quoten für CO2-Emissionen erlangen könnten und aufgrund unbeschränkter und somit relativ billiger CO2-Emissionen keinen Anreiz für einen Beitritt zu multilateralen Vereinbarungen zur Bekämpfung des Klimawandels haben;

26.

weist aber darauf hin, dass die Klimaverhandlungen auf dem Grundsatz der „gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortung“ beruhen und dass die schwache Klimapolitik der Entwicklungsländer im Allgemeinen auf ihre geringere finanzielle und technologische Leistungsfähigkeit und nicht auf ein bewusstes Umweltdumping zurückzuführen ist;

27.

wünscht in diesem Zusammenhang, dass die europäischen Debatten über industrielle CO2-Emissionen betreffend das EU-Emissionshandelssystem und die möglichen Lösungen vorsichtig angegangen werden;

28.

erinnert daran, dass nur wenige Industriesektoren nach der letzten einschlägigen Mitteilung der Kommission vom 26. Mai 2010 (KOM(2010)0265) stark für CO2-Emissionen sensibilisiert sind; ist der Auffassung, dass ihre Bestimmungen eine eingehende Analyse Sektor für Sektor erfordert; fordert die Kommission auf, rasch eine solche Methode zu entwickeln, statt für alle Industriesektoren dieselben quantitativen Kriterien aufzustellen;

29.

weist darauf hin, dass es keine pauschale Lösung alle Industriesektoren mit CO2-Emissionen gibt und dass die Beschaffenheit der einzelnen Güter oder die Marktstruktur entscheidende Kriterien für die Wahl zwischen den möglichen Instrumenten (kostenlose Quotenzuteilung, Staatshilfen oder Grenzanpassungsmaßnahmen) sind;

30.

ist der Auffassung, dass ein multilaterales Abkommen zwar das beste Mittel zur Berücksichtigung der negativen externen Umweltauswirkungen von CO2-Emissionen wäre, sich aber in naher Zukunft wohl nicht erreichen lassen wird, sodass die EU auch weiterhin Möglichkeiten prüfen sollte, in den von einer Verlagerung von CO2-Emissionen betroffenen Industriesektoren – in Ergänzung zur Versteigerung von CO2-Emissionszertifikaten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems – geeignete umweltpolitische Instrumente einzuführen, insbesondere einen Mechanismus zur Einbeziehung der CO2-Kosten, der es unter Einhaltung der WTO-Vorschriften ermöglicht, das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen in Drittstaaten zu bekämpfen;

31.

weist unmissverständlich darauf hin, dass der steuerliche Grenzausgleich nicht als protektionistisches Instrument wirken sollte, sondern als Mittel zur Verringerung der Emissionen;

Förderung der Differenzierung der Güter nach ihren Klimaauswirkungen

32.

ist der Ansicht, dass die EU als international größter Handelsblock weltweit Standards setzen kann, und unterstützt die Entwicklung und Verbreitung von Zertifizierungs- und Kennzeichnungssystemen, die soziale und ökologische Kriterien berücksichtigen; weist auf die erfolgreiche Arbeit internationaler NRO bei der Entwicklung und Förderung entsprechender Zeichen und Zertifikate hin und befürwortet ausdrücklich deren breitere Verwendung;

33.

verweist darauf, dass die WTO-Regeln Qualifikationsmaßnahmen für den Handel erlauben, wenn diese notwendig und verhältnismäßig sind und nicht Länder mit denselben Produktionsbedingungen diskriminieren; verweist darauf, dass Klarstellungen dringend erforderlich sind, damit diese Maßnahmen anhand klimapolitischer Kriterien für die Produktionsverfahren und -methoden angewendet werden können;

34.

fordert die Kommission auf, sich für eine Wiederaufnahme der Verhandlungen über die Produktionsverfahren und -methoden innerhalb der WTO und die Möglichkeit einer Diskriminierung ähnlicher Güter aufgrund ihrer Kohlenstoffbilanz, Energiebilanz und technischen Normen einzusetzen; ist der Auffassung, dass eine solche Initiative wohl nur dann von den WTO-Mitgliedern akzeptiert wird, wenn sie mit Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers einhergeht;

35.

wünscht, dass die EU aufgrund der derzeitigen Unklarheiten bezüglich der Produktionsverfahren und -methoden in der WTO nicht immobil bleibt, sondern ganz im Gegenteil den Handlungsspielraum nützt;

36.

hebt hervor, dass darauf hingewirkt werden sollte, dass sich die durch den Handel verursachten negativen Umweltfolgen in den Preisen niederschlagen und das Verursacherprinzip durchgesetzt wird; drängt darauf, die Etikettierungs- und Informationssysteme im Zusammenhang mit den Umweltnormen aufeinander abzustimmen;

37.

begrüßt deshalb die Einführung von Nachhaltigkeitskriterien für in der EU erzeugte und eingeführte Biokraftstoffe seitens der EU; fordert die Kommission auf, auch eine mögliche Anwendung dieser Nachhaltigkeitskriterien auf die Biomasse und Agrarerzeugnisse zu prüfen; fordert die Berücksichtigung der indirekten Änderungen bei der Bodennutzung zur Biokraftstofferzeugung sowie die Vorlage eines entsprechenden Vorschlags der Kommission vor Ende 2010 entsprechend deren Verpflichtung gegenüber dem Parlament;

38.

setzt sich dafür ein, dass für die Produktion von Biokraftstoffen und Biomasse echte, verbindliche Nachhaltigkeitskriterien und -standards entwickelt werden, die die Freisetzung von Klimagasen und kleinen Partikeln durch indirekte Landnutzungsänderung (ILUC) und den gesamten Produktionszyklus berücksichtigen; unterstreicht, dass die Sicherstellung der Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung Vorrang vor der Produktion von Biokraftstoffen haben muss und dass die Nachhaltigkeit der Politik und der Maßnahmen im Bereich der Landnutzung dringend im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes gewährleistet werden muss;

39.

hält es für unerlässlich, den internationalen Handel mit Biokraftstoffen strengen Nachhaltigkeitsnormen zu unterwerfen, die den widersprüchlichen ökologischen und sozialen Auswirkungen dieses Handels Rechnung tragen;

40.

begrüßt die europäische Vereinbarung über illegales Holz und erwartet dringend Fortschritte bei den freiwilligen Partnerschaftsvereinbarungen;

Die Handelsliberalisierung darf eine ambitiöse Klimapolitik nicht in Frage stellen

41.

ist besorgt angesichts der Absicht der Kommission, trotz des erhöhten Risikos der Entwaldung und der daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf das Klima, die biologische Vielfalt, die Entwicklung und die einheimischen Bevölkerungen die Liberalisierung des Holzhandels in die Handelsabkommen aufzunehmen und insbesondere die Ausfuhrbeschränkungen aufzuheben;

42.

weist insbesondere mit Nachdruck darauf hin, dass die Ziele in den Bereichen Klimaschutz und Artenvielfalt mit den Handelsbedingungen kohärent sein müssen, um beispielsweise zu gewährleisten, dass Bemühungen zur Bekämpfung der Entwaldung wirklich greifen;

43.

ist der Ansicht, dass das neue internationale Klimaschutzübereinkommen umfassende Garantien für die Minderung der negativen Umweltfolgen des internationalen Holzhandels und für den Stopp der Entwaldung, die ein besorgniserregendes Ausmaß erreicht hat, enthalten muss;

Volle Berücksichtigung des Transports in der Problematik Handel-Klima

44.

bedauert, dass das gegenwärtige Handelssystem eine weltweite Arbeits- und Produktionsteilung bewirkt, die die internationalen Transporte explodieren lässt, ohne deren Umweltkosten zu berücksichtigen; wünscht, dass die Klimakosten des internationalen Transports mittels Steuern oder dem Austausch kostenpflichtiger Quoten in den Preis einfließen; begrüßt die bevorstehende Aufnahme des Luftverkehrs in das EU-Emissionshandelssystem und fordert die Kommission auf, bis Ende 2011 einen ähnlichen Vorschlag für den Seeverkehr vorzulegen, der 2013 in Kraft treten sollte, falls die Einführung eines weltweiten Mechanismus bis dahin nicht möglich sein sollte; bedauert die Steuerfreiheit von Kraftstoff im Überseetransport von Gütern und fordert die Besteuerung dieses Kraftstoffs und dieser Güter, insbesondere von Luftfracht; fordert die Kommission ferner auf, gegen die Hilfen für die umweltschädlichsten Verkehrsmittel, wie etwa die Steuerbefreiung für Kerosin, vorzugehen;

45.

stellt fest, dass CO2-Emissionen im internationalen Handel erheblich verringert werden können; fordert, dass die anfallenden Transport- und Umweltkosten in die Produktpreise eingerechnet werden (Internalisierung externer Kosten) und dass vor allem die Schifffahrt, die der Verkehrsträger bei 90 % der Transporte im internationalen Handel ist, in das europäische Emissionshandelssystem (ETS) einbezogen wird;

46.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation ein rechtsverbindliches Abkommen über die Verringerung von Emissionen in der Schifffahrt zu erreichen;

47.

hält es für wichtig, dass die internationalen Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen auch für den internationalen Luft- und Seeverkehr gelten;

48.

hebt mit Nachdruck hervor, dass der Anstieg der durch die Transporte und den internationalen Handel bedingten CO2-Emissionen die Wirksamkeit der Klimaschutzstrategie der EU beeinträchtigt; vertritt die Auffassung, dass dies ein gewichtiger Grund ist, das Gewicht von einer exportorientierten Entwicklungsstrategie auf die endogene Entwicklung zu verlagern, die auf einem diversifizierten lokalen Verbrauch und einer diversifizierten lokalen Produktion in den Entwicklungsländern basiert; weist darauf hin, dass eine solche Strategie positive Auswirkungen auf die Beschäftigung sowohl in der EU als auch in den Entwicklungsländern haben würde;

49.

ist der Auffassung, dass die nachhaltige lokale Erzeugung gefördert werden sollte, insbesondere aufgrund einer besseren Information der Verbraucher, solange die Klimakosten nicht in den Transportpreis einfließen;

Stärkung der Instrumente zur Herstellung der Kohärenz zwischen Handel und Klima

50.

fordert die Herstellung der Kohärenz zwischen der EU-Handelspolitik einerseits und der EU-Klimapolitik andererseits, die Erstellung einer Kohlenstoffbilanz für alle handelspolitischen Maßnahmen, notwendigenfalls die Änderung dieser Maßnahmen zur Verbesserung dieser Bilanz sowie zwingend vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen (politische, technische und finanzielle Zusammenarbeit) im Fall einer negativen Klimabilanz;

51.

fordert die EU eindringlich auf, die umfassenden Umweltbestimmungen in bilateralen und regionalen Handelsabkommen als Entwicklungsinstrument einzusetzen und dabei Nachdruck auf das Erfordernis der korrekten Umsetzung von Umweltklauseln und Kooperationsmechanismen zur Förderung des Technologietransfers, der technischen Unterstützung und des Kapazitätsaufbaus zu legen;

52.

fordert die Kommission auf, in die Handelsabkommen mit Drittstaaten auch durchgängig Umweltklauseln aufzunehmen und dabei der Verringerung des CO2-Ausstoßes und dem Transfer emissionsarmer Technologien besondere Beachtung zu schenken;

53.

begrüßt die Aufnahme der Klimaschutzdimension in die Nachhaltigkeitsprüfungen der Handelsabkommen; nimmt allerdings zur Kenntnis, dass in manchen Fällen wie etwa beim Freihandelsabkommen Europa-Mittelmeer im Zuge der Nachhaltigkeitsprüfung negative Klimaauswirkungen aufgezeigt wurden, die vor Abschluss des Abkommens nicht angegangen wurden; ist der Ansicht, dass Handelsabkommen multilaterale Umweltabkommen (MEA) in keiner Weise beeinträchtigen dürfen;

54.

hält die Einführung von Umweltkriterien in das Allgemeine Präferenzsystem (APS) für erforderlich;

55.

ist der Auffassung, dass die Kommission ihren handels- und umweltpolitischen Verhandlungsstrategien einen harmonisierten Rahmen geben sollte, sodass sich die Handelspartner der Union nicht um Handelshemmnisse sorgen müssen, aber gleichzeitig die verbindlichen Ziele bei der Bekämpfung des Klimawandels eingehalten werden;

56.

ist der Auffassung, dass im Rahmen der EU-Handelsbeziehungen zu nicht an multilaterale Umweltschutzabkommen gebundenen Staaten verstärkt und kohärenter Klimadiplomatie betrieben werden sollte;

Die Kohärenz zwischen Handels- und Klimapolitik der EU aus der Sicht der Entwicklungsländer

57.

ist sich bewusst, dass die Herstellung der Kohärenz zwischen der EU-Handelspolitik und der EU-Klimapolitik aus der Sicht der Partnerländer als versteckte Beschränkung der Einfuhren in die EU und Steigerung der Ausfuhren ausgelegt werden könnte;

58.

verweist deshalb nachdrücklich darauf, dass alle Maßnahmen der EU, insbesondere Grenzanpassungsmaßnahmen, mit diesen Ländern ausgehandelt werden sollten, und dass die EU ihre Verpflichtungen zur Unterstützung der Entwicklungsländer im Kampf gegen den Klimawandel einhalten muss;

59.

ist besorgt, dass die von den europäischen Ländern auf dem Klimagipfel in Kopenhagen versprochenen vorzeitigen Finanzierungen teilweise auf Versprechungen im Rahmen der öffentlichen Entwicklungshilfe zurückgehen und entgegen der Forderung des Parlaments in Form von Krediten geleistet werden; fordert die Kommission auf, einen Bericht über diese Finanzierungen zu erstellen, um die Kohärenz zwischen der Realität, den Versprechungen und den Forderungen des Parlaments zu prüfen; fordert ferner eine bessere Koordinierung der Finanzierungen in Bezug auf ihre thematische und geografische Verwendung;

60.

erinnert an die Verpflichtung der Industriestaaten, unter anderem der EU-Mitgliedstaaten, innovative Finanzierungen zur Bekämpfung des Klimawandels ins Auge zu fassen;

61.

ist überzeugt, dass der Kampf gegen den Klimawandel auf dem Solidaritätsprinzip zwischen Industrie- und Entwicklungsländern basieren und möglichst in engerer Zusammenarbeit von UNO, WTO und den anderen Bretton-Woods-Institutionen geführt werden muss; fordert daher, dass gemeinsam mit den Entwicklungs-, Schwellen- und Industrieländern ein globales Konzept für den Emissionshandel und zur Besteuerung von Energie und Treibhausgasemissionen entwickelt wird, um einerseits der Abwanderung von Unternehmen vorzubeugen („carbon leakage“) und um andererseits finanzielle Mittel für den Kampf gegen den Klimawandel bzw. die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Folgen bereitzustellen;

62.

betont, dass ein verstärkter Technologietransfer in die Entwicklungsländer als Mittel zur Abwendung einer Verlagerung von CO2-Emissionen ein wichtiger Bestandteil einer Klimaschutzregelung für die Zeit nach 2012 sein wird; bedauert die Tatsache, dass der Technologieransfer nur einen geringen Anteil der öffentlichen Entwicklungshilfe ausmacht; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, eine zusätzliche technische und finanzielle Hilfe für die Entwicklungsländer bereitzustellen, die zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels, zur Erfüllung der den Klimaschutz betreffenden Normen und zur Einbeziehung vorheriger Prüfungen der Auswirkungen der Normen, der Kennzeichnung und der Zertifizierung auf die Entwicklung dienen soll;

*

* *

63.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat, der Kommission, den nationalen Parlamenten, der Sekretärin des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie der 16. Konferenz der Vertragspartien (COP 16) zu übermitteln.


(1)  Klimawandel 2007: zusammenfassender Bericht; Hrsg. Rajendra K. Pachauri und Andy Reisinger, Genf 2007, http://www.ipcc.ch/pdf/assessment-report/ar4/syr/ar4_syr_fr.pdf; Berichte der Arbeitsgruppe: Die wissenschaftlichen Aspekte, Beitrag der Arbeitsgruppe I, Hrsg. S. Solomon, D. Qin, M. Manning, Z. Chen, M. Marquis, K. Averyt, M. Tignor und H.L. Miller, Jr.; Folgen, Anpassung und Exposition, Beitrag der Arbeitsgruppe II, Hrsg. M. Parry, O. Canziani, J. Palutikof, P. van der Linden und C. Hanson; Abmilderung des Klimawandels, Beitrag der Arbeitsgruppe III, Hrsg. B. Metz, O. Davidson, P. Bosch, R. Dave und L. Meyer.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0019.

(3)  ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 193.

(4)  ABl. C 160 vom 19.6.2010, S. 1 und S. 8.

(5)  http://www.agassessment.org.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/101


Donnerstag, 25. November 2010
Soziale Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen

P7_TA(2010)0446

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (2009/2201(INI))

2012/C 99 E/19

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 12, 21, 28, 29, 30 und 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

gestützt auf die Artikel 2, 3 und 6 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf die Artikel 9, 10, 48, 138, 139, 153, 156, 191, 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen, die Trilaterale Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und die Sozialpolitik der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), auf die unter der Leitung internationaler Organisationen wie der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (FAO), der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Weltbank vereinbarten Verhaltenskodizes und auf die im Rahmen der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) unternommenen Anstrengungen in Bezug auf die Tätigkeiten von Unternehmen in Entwicklungsländern,

unter Hinweis auf die im September 2000 von den Vereinten Nationen eingeleitete Initiative „Global Compact“, den am 10. August 2005 veröffentlichten Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen „Auf dem Weg zu globalen Partnerschaften – Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und allen in Frage kommenden Partnern, insbesondere dem Privatsektor“ (05-45706 (E) 020905), die am 9. Oktober 2006 angekündigten Initiativen „Global Compact“ und „Global Reporting“ der Vereinten Nationen und die im Januar 2006 von den Vereinten Nationen eingeführten Grundsätze für verantwortungsvolle Investitionen, die im Rahmen der Initiative „Finance“ des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) und der Initiative „Compact“ der Vereinten Nationen koordiniert werden,

unter Hinweis auf die im Dezember 2003 von den Vereinten Nationen angenommenen „Normen zur Verantwortung der transnationalen Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen im Hinblick auf die Menschenrechte“ (1),

unter Hinweis auf die 1997 eingeleitete Initiative „Global Reporting“ (GRI) (2), die am 5. Oktober 2006 veröffentlichten Leitlinien für die Berichterstattung über Nachhaltigkeit der G3 und die derzeit im Rahmen der GRI in Vorbereitung befindlichen Leitlinien der G4,

unter Hinweis auf die Ergebnisse des Weltgipfels der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung von 2002 in Johannesburg, insbesondere die Forderung nach Initiativen zur sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU) und die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Dezember 2002 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an den Gipfel (3),

unter Hinweis auf den Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über die Verantwortung transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen in Bezug auf Menschenrechte vom 15. Februar 2005 (E/CN.4/2005/91, 2005),

unter Hinweis auf den Bericht des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationale Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen zum Thema „Förderung und Schutz aller Menschenrechte sowie aller bürgerlichen, politischen, sozialen und kulturellen Rechte, einschließlich des Rechts auf Entwicklung“ vom 7. April 2008 (A/HRC/8/5, 2008) und die derzeitige Ausarbeitung seines für 2011 vorgesehenen nächsten Berichts,

unter Hinweis auf den Bericht von John Ruggie, Sonderbeauftragter des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationale Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen, vom 9. April 2010 mit dem Titel „Business and Human Rights: further steps toward the operationalization of the ‚protect, respect and remedy‘ framework“ (Unternehmen und Menschenrechte: weitere Schritte zur Umsetzung des Handlungsrahmens „Schutz, Wahrung, Abhilfemaßnahmen“) (A/HRC/14/27),

unter Hinweis auf die Vorgaben und die Zertifizierungs- und Kennzeichnungssysteme im Hinblick auf das Verhalten von Unternehmen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung, dem Klimawandel und der Armutsverringerung, z. B. die Norm SA 8000, die das Verbot von Kinderarbeit betrifft, und die AFNOR- und ISO-Normen in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung,

unter Hinweis auf den Kimberley-Prozesses zur Überwachung des Handels mit Rohdiamanten,

unter Hinweis auf die in den einzelnen Mitgliedstaaten eingeleiteten Initiativen zur Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen und insbesondere die Einrichtung einer Regierungsstelle für die SVU in Dänemark, die die legislativen Initiativen der Regierung zur Förderung der SVU koordiniert und praxisbezogene Konzepte für Unternehmen ausarbeitet (4),

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen von 1979, die durch die Resolution der Generalversammlung 61/295 am 13. September 2007 angenommene Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Bevölkerungen und die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989,

unter Hinweis auf internationale Umweltschutzübereinkommen, z. B. das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, von 1987, das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle von 1999, das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit von 2000 und das Protokoll von Kyoto von 1997,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 14. März 2003 zum Grünbuch „Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen“,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht und die Empfehlungen des multilateralen EU-Forums für die SVU vom 29. Juni 2004, insbesondere die Empfehlung 7, in der die Maßnahmen zur Festlegung eines geeigneten Rechtsrahmens unterstützt werden,

unter Hinweis auf das Übereinkommen von Brüssel von 1968 in seiner durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (5) konsolidierten Fassung und das Grünbuch der Kommission vom 21. April 2009 zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001,

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission „Europäische Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ (KOM(2001)0366), das in das Weißbuch „Mitteilung der Kommission betreffend die soziale Verantwortung der Unternehmen: ein Unternehmensbeitrag zur nachhaltigen Entwicklung“ (KOM(2002)0347) aufgenommen wurde,

unter Hinweis auf die Empfehlung 2001/453/EG der Kommission vom 30. Mai 2001 zur Berücksichtigung von Umweltaspekten in Jahresabschluss und Lagebericht von Unternehmen: Ausweis, Bewertung und Offenlegung (6),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2004 mit dem Titel „Die soziale Dimension der Globalisierung – Der politische Beitrag der EU zu einer gleichmäßigen Verteilung des Nutzens“ (KOM(2004)0383),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. März 2006 an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Umsetzung der Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung: Europa soll auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung der Unternehmen führend werden“ (KOM(2006)0136),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2006 mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern – Der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit“ (KOM(2006)0249),

unter Hinweis auf das neue Allgemeine Präferenzsystem (APS), das seit dem 1. Januar 2006 in Kraft ist, den zollfreien Zugang bzw. Ermäßigungen der Zollsätze für eine steigende Zahl von Produkten vorsieht und außerdem ein neues Anreizsystem zur Unterstützung gefährdeter Länder mit besonderen Bedürfnissen in den Bereichen Handel, Finanzen und Entwicklung umfasst,

unter Hinweis auf Artikel 6 des im Oktober 2009 unterzeichneten Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Südkorea, demzufolge sich die Vertragsparteien „bemühen, den Handel mit Waren zu erleichtern und zu fördern, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen; dazu zählen Waren, die über Handelsformen wie den fairen Handel oder den ethischen Handel vertrieben werden, und Waren, bei deren Herstellung und Vertrieb sozialverantwortliches Handeln und die Rechenschaftspflicht von Unternehmen maßgebend sind“,

unter Hinweis auf Artikel 270 Absatz 3 des im März 2010 unterzeichneten Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kolumbien und Peru, demzufolge die Vertragsparteien übereingekommen sind, bewährte Verfahren im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen zu fördern, und auf Artikel 270 Absatz 4 dieses Abkommens, in dem festgestellt wird, dass flexible, freiwillige und anreizgestützte Mechanismen zur Kohärenz zwischen den Handelspraktiken und den Zielen der nachhaltigen Entwicklung beitragen können,

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 3. Dezember 2001 zu den Folgemaßnahmen zum Grünbuch über die Förderung der europäischen Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen (7),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 6. Februar 2003 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen (8),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, in der den Mitgliedstaaten empfohlen wird, die Unternehmen anzuhalten, das Konzept der SVU zu fördern (9),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2010 zur Kinderarbeit (10),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (11),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (12),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 1999 zu EU-Normen für in Entwicklungsländern tätige europäische Unternehmen im Hinblick auf die Entwicklung eines europäischen Verhaltenskodex (14), in der die Ausarbeitung eines exemplarischen Verhaltenskodex empfohlen wird, der durch einen europäischen Durchsetzungsmechanismus unterstützt wird,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2001 zu Offenheit und Demokratie im Welthandel (15), in der es die Welthandelsorganisation auffordert, die grundlegenden Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation einzuhalten und deren Beschlüsse anzuerkennen und bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Kernarbeitsnormen Sanktionen zu verhängen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2002 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Förderung der grundlegenden Arbeitsnormen und sozialere Ausrichtung der Politik im Kontext der Globalisierung“ (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Mai 2003 zum Thema „Soziale Verantwortung von Unternehmen: ein Unternehmensbeitrag zur nachhaltigen Entwicklung“ (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2005 zur Ausbeutung von Kindern in Entwicklungsländern unter besonderer Berücksichtigung der Kinderarbeit (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2005 zur sozialen Dimension der Globalisierung (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zu fairem Handel und Entwicklung (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zu dem Thema „Soziale Verantwortung von Unternehmen: eine neue Partnerschaft“ (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (22), in der es fordert, Sozialnormen zur Förderung der menschenwürdigen Arbeit in die Handelsabkommen der EU, insbesondere in die bilateralen Abkommen, aufzunehmen,

unter Hinweis auf die am 23. Februar 2010 von ihm veranstaltete Anhörung zur sozialen Verantwortung von Unternehmen im internationalen Handel,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0317/2010),

A.

in der Erwägung, dass Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften zu den wichtigsten Akteuren der Globalisierung der Wirtschaft und im internationalen Handel zählen,

B.

in Erwägung der im Jahr 2000 angenommenen und im Jahr 2010 aktualisierten OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen, bei denen es sich um Empfehlungen der Regierungen an die Unternehmen handelt, in denen die freiwilligen Normen für verantwortungsvolles Handeln unter Achtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Beziehungen zu den Sozialpartnern, Menschenrechte, Umwelt, Verbraucherinteressen und Bekämpfung der Korruption und der Steuerflucht, aufgeführt sind,

C.

in Erwägung der Dreiparteienerklärung der IAO über multinationale Unternehmen, die den Regierungen, den multinationalen Unternehmen und den Arbeitnehmern in Bereichen wie Beschäftigung, Bildung, Arbeitsbedingungen und Berufsbeziehungen Leitlinien an die Hand geben soll, wobei diese Erklärung die Verpflichtung der Staaten enthält, die vier Kernarbeitsnormen zu achten und zu fördern, nämlich die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen, die Beseitigung jedweder Form von Zwangsarbeit, die Abschaffung von Kinderarbeit sowie die Beseitigung von Diskriminierungen im Bereich der Beschäftigung,

D.

in der Erwägung, dass die zehn Prinzipien des Globalen Pakts der Vereinten Nationen („Global Compact“) eine Aufforderung an die Unternehmen darstellen, innerhalb ihres Einflussbereichs eine Reihe von Grundwerten in den Bereichen Menschenrechte, Kernarbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung zu übernehmen, zu fördern und umzusetzen, wobei davon ausgegangen wird, dass die Unternehmen deren Einhaltung zusagen und dass sie sie freiwillig in ihr unternehmerisches Handeln einbeziehen,

E.

in der Erwägung, dass die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen gegenwärtig aktualisiert werden, insbesondere diejenigen, die Verbesserungen bei den nationalen Anlaufstellen und eine Haftungsregelung für die Akteure in der Lieferkette betreffen,

F.

in der Erwägung, dass internationale Vorgaben (wie die Initiative „Global Reporting“) oder Zertifizierungs- und Kennzeichnungssysteme (wie die ISO-Norm 14 001 oder insbesondere die vor kurzem veröffentlichte ISO-Norm 26 000, in der die auf Organisationen aller Art anwendbaren Leitlinien zum Paket geschnürt sind) zwar die Unternehmen dabei unterstützen können, unter Einbeziehung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Tätigkeiten zu bewerten, jedoch nur wirksam sind, wenn sie tatsächlich angewandt und auch überprüft werden,

G.

in der Erwägung, dass laut der in der ISO-Norm 26 000 aufgeführten Definition, auf die sich zahlreiche Vertreter der Zivilgesellschaft und der internationalen Gewerkschaftsbewegung geeinigt haben, unter der sozialen Verantwortung von Unternehmen (SVU) die Verantwortung einer Organisation in Bezug auf die Auswirkungen ihrer Entscheidungen und Tätigkeiten auf die Gesellschaft und die Umwelt verstanden wird, die in einem transparenten und ethisch einwandfreien Verhalten zum Ausdruck kommt, das zur nachhaltigen Entwicklung und auch zur besseren Gesundheit der Menschen und zum Wohl der Gesellschaft beiträgt, bei dem die Erwartungshaltung der Beteiligten berücksichtigt wird, bei dem die geltenden Gesetze eingehalten werden, das mit den internationalen Normen vereinbar ist, das in die gesamte Organisation integriert ist und bei den Beziehungen der Organisation zum Tragen kommt und das von weiten Teilen der Bürgergesellschaft und der internationalen Gewerkschaftsbewegung unterstützt wird,

H.

in der Erwägung, dass das von der Kommission in ihrer Mitteilung von 2006 erklärten Ziel darin besteht, die Europäische Union „auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung der Unternehmen führend“ zu machen, wobei die SVU als „Bestandteil des europäischen Sozialmodells“ und als „Mittel zur Verteidigung der Solidarität, des Zusammenhalts und der Chancengleichheit vor dem Hintergrund eines verstärkten globalen Wettbewerbs“ bezeichnet wird,

I.

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überwachung des Handels- und Vertriebsmarktes mit dem Titel „Ein effizienterer und fairerer Binnenmarkt in Handel und Vertrieb bis 2020“ (KOM(2010)0355) und Kapitel 7 dieses Berichts, in dem festgestellt wird, dass die Verbraucher häufig kaum über die Bilanz des Händlers in Bezug auf seine soziale Verantwortung informiert sind und daher keine bewusste Kaufentscheidung treffen können,

J.

in der Erwägung, dass die gemeinsame Handelspolitik gemäß den Verträgen im Einklang mit der Gesamtheit der Ziele der Europäischen Union – nicht zuletzt in den Bereichen Soziales, Umweltschutz und Entwicklungshilfe – betrieben werden muss,

K.

in der Erwägung, dass die Europäische Union bereits jetzt bestimmte Handelspräferenzen nur unter der Bedingung gewährt, dass ihre Partner die wichtigsten Übereinkommen der IAO ratifizieren, und dass sie sich seit 2006 verpflichtet hat, sich in ihrer gesamten Außenpolitik, einschließlich ihrer gemeinsamen Handelspolitik, dafür einzusetzen, dass die Arbeitsbedingungen menschenwürdig sind,

L.

in der Erwägung, dass die bilateralen Freihandelsabkommen der Europäischen Union künftig ein Kapitel über dauerhafte Entwicklung unter Einbeziehung der Umweltschutz- und der sozialen Ziele und der Einhaltung von Vorschriften in diesen Bereichen enthalten,

M.

in der Erwägung, dass es eine Form des Sozial- und Umweltdumpings darstellt, wenn die Grundsätze der SVU nicht beachtet werden, was insbesondere zu Lasten der Unternehmen und der Arbeitnehmer in Europa geht, die ihrerseits strengere sozial-, umwelt- und steuerrechtliche Vorschriften einhalten müssen,

N.

in der Erwägung, dass es eigentlich selbstverständlich sein sollte, dass europäische Unternehmen, die ihre Produktionsstätten in Niedriglohnländer mit weniger strengen Umweltschutzauflagen verlagern, bei den zuständigen Gerichten für etwaige Umwelt- und soziale Schäden oder andere von den lokalen Gemeinwesen als Schäden wahrgenommene externe Auswirkungen, die von ihren Tochtergesellschaften in diesen Ländern verursacht werden, haftbar gemacht werden können,

O.

in der Erwägung, dass sich die möglichen Beziehungen etwa zwischen einer Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften und zwischen einem Unternehmen und seinen Lieferanten erheblich unterscheiden und die Begriffe „Einflusssphäre“ und „gebührende Sorgfalt“ auf internationaler Ebene genauer definiert werden müssen,

P.

in der Erwägung, dass Unternehmen nicht unmittelbar dem Völkerrecht unterliegen und dass internationale Übereinkommen, insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsrecht und Umweltschutz, für die Unterzeichnerstaaten – im Gegensatz zu Unternehmen mit Sitz in diesen Staaten – unmittelbar verbindlich sind, dass aber die Unterzeichnerstaaten dafür sorgen müssen, dass Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen und ihrer Sorgfaltspflicht genügen, und dass die Unterzeichnerstaaten andernfalls angemessene Sanktionen vorsehen müssen,

Q.

in der Erwägung, dass die grundlegenden Rechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu einem unparteiischen und unabhängigen Gericht in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind,

R.

in der Erwägung, dass im Brüsseler Übereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 der Grundsatz der justiziellen Zusammenarbeit verankert ist, und mit der Aufforderung an die Kommission, die im Grünbuch vorgeschlagenen Verbesserungen in Bezug auf die Exterritorialität umzusetzen, die insbesondere darauf hinauslaufen, dass Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung eines Beklagten aus einem Drittstaat in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen werden,

S.

in der Erwägung, dass Kapitel 13 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Südkorea und Artikel 270 Absatz 3 des multilateralen Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kolumbien und Peru zwar einen Hinweis auf die SVU enthalten, dabei aber dem Stellenwert der SVU, was das europäische Ziel des Schutzes der Umwelt, der sozialen Rechte und der Menschenrechte anbelangt, immer noch nicht voll und ganz Rechnung getragen wird, und dass selbst fortgesetzte Verstöße von Unternehmen gegen die Menschenrechte, Arbeitsnormen oder Umweltauflagen entgegen anderslautender Ziele in der Praxis keinerlei Auswirkung auf die Fortführung dieser Handelsabkommen haben,

T.

in der Erwägung, dass sich die SVU-Vereinbarungen bisher, insbesondere im Bergbausektor, als unzureichend erwiesen haben,

U.

in Erwägung der bereits geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen und insbesondere in Erwägung der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 sowie in der Erwägung, dass im Juni 2008 der „Small Business Act“ angenommen wurde,

V.

in der Erwägung, dass die SVU bedeutet, dass Unternehmen aus freien Stücken soziale und ökologische Belange in ihrer Geschäftsstrategie berücksichtigen und sich zum Wohle aller aktiv am politischen Geschehen beteiligen und einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Wandel leisten, dessen Triebkraft auf Werten beruht,

W.

in der Erwägung, dass die SVU ein wesentliches Element des europäischen Sozialmodells ist, das durch das Inkrafttreten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere dessen horizontale Sozialklausel noch gestärkt wurde, und dass die Kommission in ihrer Mitteilung über die Strategie EU 2020 anerkannt hat, dass die SVU gefördert werden muss, weil mit ihr auf lange Sicht erheblich zur Wahrung des Vertrauens bei Beschäftigten und Verbrauchern beigetragen wird,

X.

in der Erwägung, dass die SVU einen beträchtlichen Einfluss auf die Achtung der Menschenrechte in Entwicklungsländern hat,

Y.

in der Erwägung, dass die SVU im Hinblick auf die Pflicht zur Erbringung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen nicht an die Stelle der Staaten treten sollte bzw. die Staaten durch die SVU nicht von dieser Pflicht entbunden werden sollten,

Z.

in der Erwägung, dass die SVU einen entscheidenden Beitrag zur Anhebung des Lebensstandards in benachteiligten Gemeinwesen leisten kann,

AA.

in der Erwägung, dass den Gewerkschaften bei der Förderung der SVU eine Schlüsselrolle zukommt, da die Arbeitnehmer die Gegebenheiten in ihrem Unternehmen sicherlich genau kennen,

AB.

in der Erwägung, dass die SVU bei und im Zusammenwirken mit Reformen im Bereich Unternehmensführung („Corporate Governance“) zu berücksichtigen ist,

AC.

in Erwägung der Rolle der KMU im europäischen Binnenmarkt und der Ergebnisse von Projekten, die von der Kommission finanziert wurden, um die Übernahme von Verfahren zur SVU, vor allem in KMU, zu fördern,

AD.

in der Erwägung, dass mit der SVU sowie den Sozial- und Umweltschutzklauseln in Handelsabkommen dieselben Ziele verfolgt werden, nämlich eine Wirtschaft herbeizuführen, in der die Bedürfnisse von Mensch und Umwelt geachtet werden, und für eine gerechtere, sozialere und menschlichere Globalisierung, die tatsächlich der nachhaltigen Entwicklung dient, zu sorgen,

AE.

in der Erwägung, dass der Zusammenhang zwischen den Handelsvorschriften und der SVU bisher allenfalls schwach ausgeprägt ist und dass es sich allerdings sehr positiv auswirken würde, wenn es gelänge, die Handelsvorschriften mit den Zielen der SVU zu kombinieren,

1.

stellt fest, dass die globalen Herausforderungen sich durch die Finanzkrise und ihre sozialen Folgen verschärft und weltweit Debatten darüber ausgelöst haben, ob ein neuer Regulierungsansatz erforderlich ist und wie sich die Weltwirtschaft und der Welthandel politisch verantwortungsvoll gestalten lassen; ist der Auffassung, dass neue, wirksamere und besser durchgesetzte Regeln zur Ausarbeitung nachhaltigerer Politikstrategien beitragen sollten, bei denen sozial- und umweltpolitischen Belangen wirklich Rechnung getragen wird;

2.

stellt ferner fest, dass sich durch die Globalisierung der Druck im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zwischen Ländern um ausländische Investoren erhöht und der Wettbewerb zwischen den Unternehmen verschärft hat, was manchmal dazu geführt hat, dass schwere Verstöße gegen die Menschen- und Arbeitnehmerrechte und Umweltbelastungen hingenommen werden, um den Handel und Investitionen zu fördern;

3.

weist darauf hin, dass die Grundsätze der SVU, die international sowohl von der OECD, der IAO als auch von den Vereinten Nationen uneingeschränkt anerkannt werden, das von den Unternehmen erwartete verantwortungsvolle Handeln betreffen und insbesondere die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften verlangen, und zwar vor allem in den Bereichen Beschäftigung, Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, Menschenrechte, Umweltschutz, Verbraucherinteressen und Transparenz gegenüber den Verbrauchern, Korruptionsbekämpfung und Steuerwesen;

4.

weist darauf hin, dass die Förderung der SVU ein von der Europäischen Union unterstütztes Ziel ist und dass die Union nach Auffassung der Kommission sicherstellen muss, dass die von ihr verfolgte Außenpolitik tatsächlich zur nachhaltigen Entwicklung und zur sozialen Entwicklung in den betreffenden Ländern beiträgt und das Verhalten der europäischen Unternehmen, wo auch immer sie investieren und tätig sind, mit den europäischen Werten und den international vereinbarten Normen im Einklang steht;

5.

weist darauf hin, dass die Ziele der gemeinsamen Handelspolitik und die globalen Ziele der Europäischen Union vollständig aufeinander abgestimmt werden sollten, dass die Handelspolitik der Europäischen Union gemäß Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union „im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union“ zu gestalten ist und dass sie gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union unter anderem „einen Beitrag zu globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen“ zu leisten hat;

6.

ist der Ansicht, dass die Kommission die Möglichkeit prüfen sollte, eine einheitliche Definition der Beziehungen zwischen einem als „Muttergesellschaft“ zu bezeichnenden Unternehmen und allen von ihm abhängigen Unternehmen festzulegen, bei denen es sich um Tochtergesellschaften, Lieferanten oder Unterauftragnehmer handeln kann, um dann jedem einzelnen Unternehmen die entsprechende rechtliche Verantwortung zuweisen zu können;

7.

ist in Anbetracht der wichtigen Rolle, die die großen Unternehmen, ihre Tochtergesellschaften und ihre Lieferketten im internationalen Handel spielen, der Auffassung, dass die soziale und ökologische Verantwortung der Unternehmen in die Handelsabkommen der Europäischen Union integriert werden muss;

8.

vertritt die Ansicht, dass die Sozialklauseln in Handelsabkommen durch die Einbeziehung des Leitbilds der SVU – die das Verhalten der Unternehmen betrifft – ergänzt werden sollten, während das Leitbild der SVU im Zuge der Handelsabkommen gefestigt wird, insbesondere durch den Überwachungsrahmen, der in diesen Abkommen für die Umsetzung der ihnen zugrunde liegenden Prinzipien festgelegt wird;

9.

fordert, dass die Grundsätze und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der SVU in der künftigen Mitteilung der Kommission „Eine neue Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020“, in ihrer für 2011 vorgesehenen Mitteilung zur SVU und bei der Umsetzung ihrer Handelspolitik beachtet und einbezogen werden;

10.

betrachtet die SVU als wirksames Mittel zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, der Qualifikationen und der Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten, der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Arbeitsbedingungen, zum Schutz der Rechte der Arbeitnehmer und der lokalen und indigenen Bevölkerung, zur Förderung einer nachhaltigen Umweltpolitik und für einen stärkeren Austausch bewährter Verfahren auf lokaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene, wobei sie jedoch arbeitsrechtliche Regelungen bzw. allgemeine oder branchenspezifische Tarifvereinbarungen eindeutig nicht ersetzen kann;

11.

fordert, dass die Unternehmen nachdrücklich aufgefordert werden, ihrer sozialen Verantwortung gerecht zu werden, um die körperliche Unversehrtheit, die Sicherheit, das körperliche und geistige Wohlbefinden, die Arbeitnehmer- und Menschenrechte sowohl ihrer Beschäftigten als auch der Beschäftigten allgemein durch ihre Vorbildwirkung auf die Unternehmen in ihrem Umfeld zu gewährleisten; betont, dass die Verbreitung solcher Verfahren in den KMU unterstützt und stimuliert und die dadurch bedingten Kosten und Verwaltungslasten in Grenzen gehalten werden müssen;

12.

hebt hervor, dass die SVU auf neue Bereiche wie Arbeitsorganisation, Chancengleichheit, soziale Teilhabe, Bekämpfung von Diskriminierung sowie die Weiterentwicklung des Konzepts lebenslanges Lernen und lebenslange Weiterbildung ausgedehnt werden sollte; betont, dass sich die SVU beispielsweise auch auf die Beschäftigungsqualität, die Zahlung des gleichen Entgelts, die Gewährung gleicher Aufstiegsmöglichkeiten und die Förderung innovativer Vorhaben beziehen sollte, um zur Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft beizutragen;

13.

empfiehlt den Mitgliedstaaten und der Union nachdrücklich, die Umsetzung bewährter Verfahren im Bereich der SVU durch alle Unternehmen unabhängig von ihrem Betätigungsfeld zu fördern und die Verbreitung bewährter Verfahren aus Initiativen zur SVU insbesondere dadurch zu unterstützen, dass die Ergebnisse dieser Initiativen größeren Kreisen zur Kenntnis gebracht werden;

14.

weist darauf hin, dass die Agenda zur SVU an die besonderen Erfordernisse der jeweiligen Regionen und Länder angepasst werden muss, damit sie zur Verbesserung der nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beitragen kann;

15.

ist der Ansicht, dass die Glaubwürdigkeit freiwilliger Initiativen zur SVU von der Einbeziehung der international anerkannten Normen und Grundsätze, z. B. der Global Reporting Initiative III, und der Einführung einer transparenten und unabhängigen Überwachung und Kontrolle der Beteiligten im Unternehmen abhängig ist;

16.

vertritt die Auffassung, dass besonderes Gewicht auf die aktive Einbeziehung aller Beteiligten im Unternehmen, die Ausbildung von Führungskräften, die Stärkung der Zivilgesellschaft und insbesondere die Stärkung des Verbraucherbewusstseins gelegt werden sollte;

17.

ist der Ansicht, dass die Kultur der SVU durch Bildung und Aufklärung gepflegt und verbreitet werden sollte, sowohl auf der Ebene der Unternehmen als auch in Fachbereichen von Fachhochschulen und Universitäten mit dem Schwerpunkt Verwaltungswissenschaften;

18.

ist überzeugt, dass der soziale Dialog und die Europäischen Betriebsräte einen konstruktiven Beitrag zur Entwicklung bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der SVU geleistet haben;

19.

ist der festen Überzeugung, dass in den beschäftigungspolitischen Leitlinien der Union stärkeres Augenmerk auf die SVU gelegt werden sollte;

Integration der SVU in das Allgemeine Präferenzsystem (APS und APS+)

20.

fordert, dass die Grundsätze der SVU bei der nächsten Überarbeitung in die APS-Verordnung und die Sonderregelung APS+ aufgenommen werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass länderübergreifend tätige Unternehmen, deren Tochtergesellschaften oder Lieferketten sich in den Ländern befinden, die unter die APS-Regelung und insbesondere unter die Sonderregelung APS+ fallen, unabhängig davon, ob diese Unternehmen ihren Sitz in der Europäischen Union haben, dazu angehalten werden, ihren rechtlichen Verpflichtungen auf nationaler und internationaler Ebene in den Bereichen Menschenrechte, Sozialnormen und Umweltschutzvorschriften nachzukommen; fordert, dass die Europäische Union und die Unterzeichnerstaaten, die Nutznießer der Regelung APS sind, Maßnahmen treffen, damit die Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen; fordert, dass diese Auflage als verbindliche Klausel des APS formuliert wird;

21.

ist der Ansicht, dass im Rahmen einer überarbeiteten Sonderregelung APS+ auch die sogenannten Niederlassungslandübereinkommen untersagt sein müssten, d. h. Übereinkommen, die in vollkommen intransparenter Weise zwischen bestimmten multinationalen Unternehmen und Niederlassungsländern, auf die die Sonderregelung APS+ Anwendung findet, abgeschlossen wurden, um die Vorschriften dieser Länder zu umgehen, und die der SVU offen zuwiderlaufen;

Neue Folgenabschätzungen

22.

fordert die Kommission auf, ihr Modell der Nachhaltigkeitsprüfung zu verbessern, um den Folgen der Handelsverhandlungen in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Menschenrechte und Umweltschutz, auch was die Ziele in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels angeht, angemessen Rechnung zu tragen, und als Folgemaßnahme zu den Handelsabkommen mit EU-Partnerländern vor und nach deren Unterzeichnung Nachhaltigkeitsprüfungen durchzuführen, bei denen insbesondere schutzbedürftige Sektoren berücksichtigt werden;

23.

betont, dass das Parlament nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon umfassend darüber informiert werden muss, wie die Ergebnisse der Nachhaltigkeitsprüfungen von Abkommen in die entsprechenden Verhandlungen vor ihrem Abschluss einbezogen werden und welche Kapitel dieser Abkommen geändert wurden, damit die bei den Nachhaltigkeitsprüfungen ermittelten negativen Folgen nicht eintreten;

24.

fordert die Kommission auf, Folgenabschätzungen auszuarbeiten, mit denen in Einklang mit dem „Small Business Act“ die Auswirkungen der Handelsabkommen auf die kleinen und mittleren Unternehmen in der EU (KMU-Test), insbesondere in Bezug auf die SVU, untersucht werden;

Klauseln zur SVU in allen Handelsabkommen der Europäischen Union

25.

regt generell an, dass in Zukunft alle von der Union ausgehandelten Handelsabkommen ein Kapitel über die nachhaltige Entwicklung mit einer Klausel zur SVU enthalten sollten, das sich teilweise auf die Grundsätze der 2010 aktualisierten Fassung der OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen stützt;

26.

schlägt vor, dass diese „Klausel zur SVU“ folgende Bestimmungen umfasst:

a)

eine gegenseitige Verpflichtung der beiden Parteien, die international vereinbarten Instrumente in Bezug auf die SVU im Rahmen des Abkommens und ihrer Handelsbeziehungen zu fördern;

b)

Anreize für Unternehmen, Verpflichtungen in Bezug auf die SVU einzugehen, die mit allen Interessenvertretern des Unternehmens, auch mit den Gewerkschaften, den Verbraucherorganisationen, den lokalen Gebietskörperschaften und den betroffenen Organisationen der Zivilgesellschaft, ausgehandelt werden;

c)

Schaffung von Anlaufstellen, wie sie im Rahmen der OECD eingerichtet wurden, die Informationen über die SVU verbreiten, die Transparenz fördern und bei Verstößen gegen die Klauseln zur SVU in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft Beschwerden entgegennehmen und an die zuständigen Stellen weiterleiten sollen;

d)

für die Unternehmen die Auflage, unter Berücksichtigung der besonderen Situation und Möglichkeiten der KMU, die unter die Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 fallen, und des Grundsatzes „Think Small First“, mindestens alle zwei oder drei Jahre eine Bilanz zur SVU zu veröffentlichen, wobei durch diese Pflicht und dadurch, dass allen Interessenträgern, einschließlich Verbrauchern, Investoren und der Öffentlichkeit, gezielt Informationen über die SVU zur Verfügung gestellt werden, die Transparenz und Berichterstattung durchaus gestärkt und die Außenwirkung und Glaubwürdigkeit der Verfahren im Bereich der SVU verbessert werden dürften;

e)

eine Rechenschaftspflicht für Unternehmen und Konzerne, d. h. die Verpflichtung, Vorbeugemaßnahmen zu treffen, um festzustellen, ob es in ihrem Einflussbereich, also auch in ihren Tochtergesellschaften und Lieferketten, Menschenrechtsverletzungen, Verstöße gegen das Umweltrecht, Korruption oder Steuerflucht gibt oder gegeben hat, und diese zu verhindern;

f)

eine Pflicht für Unternehmen, vor dem Beginn eines Projekts, das Auswirkungen auf ein lokales Gemeinwesen hat, eine freie, offene und fundierte Konsultation mit lokalen und unabhängigen Interessenträgern durchzuführen;

g)

eine besondere Prüfung der Frage, wozu Kinderarbeit und die Praxis, schon Kinder arbeiten zu lassen, letztlich führt;

27.

ist der Ansicht, dass die Klausel zur SVU durch weitere Bestimmungen ergänzt werden sollte; vertritt die Auffassung,

a)

dass bei erwiesenen Verstößen gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die SVU die Durchführung von Untersuchungen durch die zuständigen Behörden möglich sein sollte und bei schwerwiegenden Verstößen die Vertragsparteien die dafür Verantwortlichen öffentlich benennen dürfen und

b)

dass sich die beiden Vertragsparteien verpflichten sollten, die länderübergreifende justizielle Zusammenarbeit voranzubringen, den Zugang von Opfern der Tätigkeiten von Unternehmen in ihrem Einflussbereich zur Justiz zu vereinfachen und zu diesem Zweck die Einrichtung justizieller Verfahren und außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren zu unterstützen und Gesetzesverstöße von Unternehmen zu bestrafen;

28.

schlägt vor, dass als Bestandteil der bilateralen EU-Abkommen im Rahmen der Programme zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit vorgesehen werden sollte, dass Richter und andere Gerichtsmitglieder, die sich mit Handelssachen befassen, in den Bereichen Menschenrechte und Einhaltung internationaler Übereinkommen über Arbeitnehmerrechte und den Umweltschutz weitergebildet werden;

29.

schlägt vor, jeweils einen Gemeinsamen Parlamentarischen Begleitausschuss für das entsprechende Freihandelsabkommen als Forum für Informationen und den Dialog zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Parlamentariern der Partnerländer einzurichten; ist außerdem der Ansicht, dass diese Begleitausschüsse auch die Umsetzung des Kapitels über die nachhaltige Entwicklung und die Klausel zur SVU eingehend prüfen und Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss für das Freihandelsabkommen verfassen könnten, vor allem nach Maßgabe der Folgenabschätzungen und in Fällen von erwiesenen Verstößen gegen die Menschenrechte, die Arbeitnehmerrechte oder Umweltschutzübereinkommen;

30.

schlägt die Einrichtung eines regelmäßigen Forums vor, das als Plattform für den Vergleich dient, auf der die Unterzeichnerstaaten des Globalen Pakts der Vereinten Nationen ihre Programme im Bereich der SVU zur öffentlichen Begutachtung vorstellen, mit der den Verbrauchern ein Vergleichsinstrument zur Verfügung gestellt wird und eine Kultur der Förderung hoher Standards und der gegenseitigen Begutachtung geschaffen wird; ist der Ansicht, dass durch ein derartiges transparentes Verfahren bei Unternehmen die Bereitschaft steigen würde, freiwillig höhere Standards in Bezug auf die SVU zu erfüllen oder die Kosten für die Begutachtung durch die Medien und die Öffentlichkeit zu tragen;

Förderung der SVU in der Handelspolitik auf multilateraler Ebene

31.

fordert die Kommission auf, sich dafür einzusetzen, dass die SVU auf multilateraler Ebene Eingang in die Handelspolitik findet, und zwar in internationalen Foren, in denen die SVU vorangebracht wurde, insbesondere in der OECD und der IAO, wie auch – in der Vorausschau auf die Zeit nach der Doha-Runde – in der WTO;

32.

fordert dazu auf, im Rahmen der genannten Foren die Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens zu prüfen, in dem die Zuständigkeiten der „Niederlassungsländer“ (23) und der „Herkunftsländer“ (24) festgelegt werden und das dazu beiträgt, dass multinationale Unternehmen weniger gegen die Menschenrechte verstoßen und dass der Grundsatz der Exterritorialität in die Tat umgesetzt wird;

33.

fordert die Kommission auf, den Aufbau neuer Beziehungen zwischen den für die Durchsetzung von Sozial- und Umweltnormen zuständigen multilateralen Einrichtungen und der WTO zu unterstützen, um auf internationaler Ebene für größere Kohärenz zwischen der jeweiligen Handelspolitik und den Zielen der nachhaltigen Entwicklung zu sorgen;

34.

spricht sich nochmals dafür aus, in der WTO nach dem Muster des Ausschusses für Handel und Umwelt einen Ausschuss für Handel und menschenwürdige Arbeit einzurichten, in dem vor allem Angelegenheiten im Zusammenhang mit Arbeitsnormen, insbesondere in Bezug auf die Kinderarbeit, und der SVU in Verbindung mit dem internationalen Handel erörtert werden könnten; regt erneut eine Anpassung des Streitbeilegungsverfahrens an, damit in Fällen, in denen Angelegenheiten im Zusammenhang mit internationalen Umwelt- oder Arbeitsübereinkommen behandelt werden, Expertengruppen (Panels) oder das Berufungsgremium die zuständigen internationalen Organisationen um eine Stellungnahme ersuchen können und diese Stellungnahme veröffentlicht werden kann;

*

* *

35.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Rat und der Kommission sowie dem Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Konferenz zur WTO und der Internationalen Arbeitsorganisation zu übermitteln.


(1)  UN Doc. E/CN.4/Sub.2/2003/12/Rev.2(2003).

(2)  www.globalreporting.org

(3)  http://daccess-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N02/636/94/PDF/N0263694.pdf?OpenElement

(4)  http://www.csrgov.dk

(5)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 33.

(7)  ABl. C 86 vom 10.4.2002, S. 3.

(8)  ABl. C 39 vom 18.2.2003, S. 3.

(9)  ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.

(10)  10937/1/10.

(11)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1.

(12)  ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16.

(13)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(14)  ABl. C 104 vom 14.4.1999, S. 180.

(15)  ABl. C 112 E vom 9.5.2002, S. 326.

(16)  ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 598.

(17)  ABl. C 67 E vom 17.3.2004, S. 73.

(18)  ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 84.

(19)  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 65.

(20)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 865.

(21)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 45.

(22)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(23)  Länder, in denen sämtliche Unternehmen, die von Muttergesellschaften abhängig sind, ihren Sitz haben.

(24)  Länder, in denen sich die Muttergesellschaften befinden.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/112


Donnerstag, 25. November 2010
Wettbewerbsregeln für den Bereich der horizontalen Zusammenarbeit

P7_TA(2010)0447

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur Überprüfung der Wettbewerbsregeln für den Bereich der horizontalen Zusammenarbeit

2012/C 99 E/20

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 101 Absätze 1 und 3, Artikel 103 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2658/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (2) (Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen, im Folgenden „GVO für Spezialisierungsvereinbarungen“),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (3) (Gruppenfreistellungsverordnung für Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, im Folgenden „GVO für F&E“),

in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (neue Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen, im Folgenden „Entwurf der neuen GVO für Spezialisierungsvereinbarungen“), der am 4. Mai 2010 zur Konsultation auf der Website der Kommission veröffentlicht wurde,

in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (neue Gruppenfreistellungsverordnung für Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung, im Folgenden „Entwurf der neuen GVO für F&E“), der am 4. Mai 2010 zur Konsultation auf der Website der Kommission veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission – Leitlinien für die Anwendbarkeit von Artikel 81 des EG-Vertrags auf Abkommen über die horizontale Zusammenarbeit (im Folgenden „horizontale Leitlinien“) (4),

in Kenntnis des Entwurfs der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für die Anwendbarkeit von Artikel 101 AEUV auf Abkommen über die horizontale Zusammenarbeit (im Folgenden „Entwurf neuer horizontaler Leitlinien“), der am 4. Mai 2010 zur Konsultation auf der Website der Kommission veröffentlicht wurde,

in Kenntnis der Beiträge der verschiedenen Akteure, die der Kommission während der öffentlichen Konsultationen zugingen und auf der Website der Kommission veröffentlicht wurden,

unter Hinweis auf die Diskussion zwischen Kommissionsmitglied Almunia und Mitgliedern des Ausschusses für Wirtschaft und Währung am 6. Juli 2010,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2010 zum Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008 (5),

unter Hinweis auf die Anfrage vom 28. September 2010 an die Kommission über die Überprüfung der Wettbewerbsregeln für den Bereich der horizontalen Zusammenarbeit (O-0131/2010 – B7-0565/2010),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sowohl die GVO für Spezialisierungsvereinbarungen als auch die GVO für F&E am 31. Dezember 2010 auslaufen, und dass die Kommission eine Revision beider Verordnungen und der dazu gehörigen Leitlinien eingeleitet hat,

B.

in der Erwägung, dass sich seit der Annahme der beiden Verordnungen und der horizontalen Leitlinien erhebliche Änderungen einiger Rechtsvorschriften ergeben haben, insbesondere die Annahme des Modernisierungspakets im Jahr 2003, demzufolge die Unternehmen nun eine Selbstbewertung der geschlossenen Vereinbarungen vornehmen müssen,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission in den letzten Jahren Erfahrungen mit der Anwendung dieser Regeln gewonnen hat und dass nun eine Reihe neuer Regeln, die sich aus den Rechtsvorschriften der Kommission und der Fallrechtsprechung des Gerichtshofs ergeben haben, kodifiziert werden muss,

D.

in der Erwägung, dass es bewährte Praxis ist, auch von den Erfahrungen der nationalen Wettbewerbsbehörden der EU-Länder und der Wettbewerbsbehörden weltweit zu lernen, sowie in der Erwägung, dass insbesondere angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise versucht werden sollte, sich weltweit auf weitgehend einheitliche Wettbewerbsregeln zu verständigen, da viele Vereinbarungen und Praktiken unter unterschiedliches Wettbewerbsrecht fallen,

1.

begrüßt, dass die Kommission zwei unterschiedliche öffentliche Konsultationen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Wettbewerbsregeln eröffnet hat, die für Abkommen über die horizontale Zusammenarbeit gelten; unterstreicht, dass den Ansichten der Beteiligten im Beschlussfassungsprozess so weit wie möglich Rechnung getragen werden muss, um einen realistischen und ausgewogenen Regelungsrahmen zu erreichen;

2.

fordert die Kommission auf, am Ende des Überprüfungsverfahrens klar anzugeben, inwieweit sie den Beiträgen der Akteure Rechnung getragen hat;

3.

begrüßt, dass die Kommission ihm den Entwurf der Regeln frühzeitig zugesandt hat; fordert die Kommission auf, im Geiste der Offenheit weiter aktiv mit dem Parlament zusammenzuarbeiten; begrüßt, dass sich Kommissionsmitglied Almunia bereit erklärt, mit Mitgliedern des Ausschusses für Wirtschaft und Währung über den Entwurf der Regeln zu diskutieren;

4.

weist erneut darauf hin, wie wichtig Rechtssicherheit ist; begrüßt, dass die Kommission für die zweite öffentliche Konsultation „Häufig gestellte Fragen“ entworfen hat, um die im Entwurf der Regeln vorgeschlagenen wichtigsten Änderungen deutlich zu machen; fordert die Kommission auf, nach der Annahme des endgültigen neuen Regelungsrahmens eine Zusammenfassung und neue „Häufig gestellte Fragen“ auszuarbeiten, um Marktteilnehmern den neuen Rahmen detailliert zu erläutern;

5.

betont, wie wichtig die beiden Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich der horizontalen Zusammenarbeit für die Analyse der in ihren Geltungsbereich fallenden Vereinbarungen ist;

6.

stellt fest, dass eine Strategie auf der Grundlage der Definition eines auf Marktanteilen beruhenden geschützten Bereichs zwar nicht perfekt ist, jedoch auf wirtschaftlichen Fakten beruht und recht einfach zu verstehen und umzusetzen ist; ist ebenfalls der Ansicht, dass horizontale Vereinbarungen in der Regel mehr Wettbewerbsbedenken aufwerfen als vertikale Vereinbarungen, und sieht daher ein, dass die Kommission bei der Festlegung der Schwellenwerte für Marktanteile bei horizontalen Vereinbarungen weiterhin restriktiver verfährt;

7.

stellt jedoch fest, dass die meisten Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit nicht in den Geltungsbereich dieser beiden Gruppenfreistellungsverordnungen fallen; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob die Beteiligten und die angestrebte Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs von der Einführung neuer spezifischer Gruppenfreistellungsverordnungen profitieren würden, um andere spezielle Arten horizontaler Vereinbarungen als GVO für F&E und GVO für Spezialisierungsvereinbarungen abzudecken; ersucht die Kommission, falls sie zu dem Schluss gelangt, dass dem so ist, sich um eine entsprechende Genehmigung des Rates zu bemühen, diese neue Arten von Gruppenfreistellungsverordnungen nach Anhörung des Parlaments anzunehmen;

8.

vertritt die Ansicht, dass horizontale Leitlinien ein wirksames Instrument zur Analyse und Selbstbewertung für Unternehmen im Rahmen eines ausgeklügelten wirtschaftlichen Ansatzes sind, um festzustellen, ob eine Vereinbarung über horizontale Zusammenarbeit gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV verstößt oder nicht;

9.

begrüßt deshalb, dass die neuen horizontalen Leitlinien das durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeführte Erfordernis der Selbstbewertung widerspiegeln und eine klare Vorgabe für komplexe Vereinbarungen wie Joint Ventures und Vereinbarungen darstellen, die mehr als eine Form der Zusammenarbeit abdecken; vertritt die Ansicht, dass ein solches Vorgehen jedoch nicht zu einem komplizierteren Regelungsrahmen führen sollte;

10.

erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass entsprechend dem Grundsatz der besseren Rechtssetzung die Qualität der Abfassung von Rechtsvorschriften und Regelungen verbessert werden muss, insbesondere durch klaren und präzisen Sprachgebrauch; spricht sich daher für sehr klare und benutzerfreundliche Leitlinien aus, unter anderem – wo dies angebracht ist – durch konkretere Beispiele, wie von mehreren Beteiligten gefordert wurde;

11.

begrüßt das neue Kapitel über den Informationsaustausch im Entwurf der neuen horizontalen Leitlinien; stellt fest, dass dies ein heikles Thema für die Beziehungen zwischen den einzelnen Wettbewerbern ist und dass Unternehmen unbedingt in der Lage sein müssen, festzustellen, welche Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass dadurch Wettbewerbsbeschränkungen entstehen, insbesondere im derzeitigen Rahmen der Selbstbewertung der Vereinbarungen;

12.

begrüßt die Überarbeitung des Kapitels über Normen im Entwurf der neuen horizontalen Leitlinien sowie den Stellenwert, der ökologischen Aspekten dabei eingeräumt wird; erinnert an die eindeutigen Vorteile eines transparenten Normungsprozesses; begrüßt daher die Bestimmungen, mit denen die Unsicherheit im Zusammenhang mit diesbezüglich zu beachtenden Urheberrechten und mit den Handelsbedingungen angegangen werden soll, die für ihre Lizenzierung festgelegt würden; hält es für äußerst wichtig, Streitigkeiten zu vermeiden, wenn Normen beschlossen werden;

13.

betont, dass die Rechte des geistigen Eigentums gewahrt werden müssen, die entscheidend zu Innovationen beitragen; erinnert daran, dass die Innovationsfähigkeit ein wesentlicher Faktor für den Aufbau einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft und die Erfüllung der Ziele der Strategie Europa 2020 ist; tritt auch dafür ein, einen Missbrauch der Rechte des geistigen Eigentums unter anderem durch wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu verhindern;

14.

ist jedoch der Auffassung, dass diese Frage in einem umfassenderen materiellrechtlichen Regelungsrahmen betrachtet werden muss und nicht nur im Kontext der Wettbewerbspolitik; unterstreicht, dass dieses Kapitel des Entwurfs der neuen horizontalen Leitlinien als ein Bestandteil eines integrierten Regelungsrahmens über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums betrachtet werden sollte;

15.

stimmt mit der Kommission darin überein, dass alle Parteien, die eine Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung abschließen, insofern alle ihre bestehenden und angemeldeten Rechte des geistigen Eigentums vorab offenlegen müssen, als diese für die Nutzung der Ergebnisse der Vereinbarung durch die anderen Parteien relevant sind;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46.

(2)  ABl. L 304 vom 5.12.2000, S. 3.

(3)  ABl. L 304 vom 5.12.2000, S. 7.

(4)  ABl. C 3 vom 6.1.2001, S. 2.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0050.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/115


Donnerstag, 25. November 2010
Irak - insbesondere Todesstrafe (einschließlich des Falls Tariq Aziz) und Angriffe auf christliche Gemeinschaften

P7_TA(2010)0448

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zum Irak – Todesstrafe, insbesondere im Fall von Tariq Aziz, und Angriffe auf christliche Gemeinschaften

2012/C 99 E/21

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage im Irak,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Abschaffung der Todesstrafe und insbesondere auf seine Entschließung vom 26. April 2007 zur Initiative für ein weltweites Moratorium für die Todesstrafe (1),

unter Hinweis auf die Resolution 62/149 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2007, in der ein Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe gefordert wird, und auf die Resolution 63/168 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2008, in der die Umsetzung der Resolution 62/149 der Generalversammlung von 2007 gefordert wird,

unter Hinweis auf die von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, in der Plenarsitzung vom 16. Juni 2010 gehaltene Ansprache zur Menschenrechtspolitik, in der sie der weltweiten Abschaffung der Todesstrafe eine Vorrangstellung im Handeln der Europäischen Union einräumte,

unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Vierten Weltkongresses gegen die Todesstrafe vom 24. bis 26. Februar 2010 in Genf, in der die weltweite Abschaffung der Todesstrafe gefordert wird,

gestützt auf Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die vom Rat am 16. November 2009 angenommenen Schlussfolgerungen zur Religions- und Glaubensfreiheit, in denen die strategische Bedeutung dieser Freiheit und die Notwendigkeit der Bekämpfung religiöser Intoleranz hervorgehoben werden,

unter Hinweis auf die UN-Erklärung von 1981 über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, zum Irak, insbesondere jene vom 1. November 2010 nach dem Angriff auf die Gläubigen in der Sajedat-al-Nadschah-Kirche in Bagdad,

unter Hinweis auf seine Jahresberichte über die Lage der Menschenrechte weltweit und seine früheren Entschließungen zu den religiösen Minderheiten in aller Welt,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

Die Todesstrafe, insbesondere im Fall von Tariq Aziz

A.

in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof des Irak den 74-jährigen früheren stellvertretenden Premierminister des Irak, Tariq Aziz, gemeinsam mit demehemaligen Innenminister Sadun Schakir und Saddam Husseins ehemaligem Privatsekretär Abed Hamud, am 26. Oktober 2010 zum Tod verurteilt hat, und dass, falls die Berufung gegen dieses Urteil abgewiesen wird, die Todesstrafe wahrscheinlich binnen 30 Tagen vollstreckt wird,

B.

in der Erwägung, dass Tariq Aziz in einem vorangegangenen Gerichtsverfahren zu 22 Jahren Einzelhaft verurteilt worden ist, was aufgrund der angegriffenen Gesundheit von Tariq Aziz, der während seiner Haft mehrere Schlaganfälle hatte, unter Lungenproblemen litt und sich wegen eines Blutgerinnsels im Gehirn einer Operation unterziehen musste, tatsächlich einer lebenslänglichen Haftstrafe gleichkam,

C.

in der Erwägung, dass der Präsident des Irak, Dschalal Talabani, erklärt hat, dass er das Todesurteil gegen Tariq Aziz nicht unterzeichnen werde, und dass gemäß der irakischen Verfassung zwar der Präsident Todesurteile mit seiner Unterschrift rechtsgültig machen sollte, es aber Mechanismen gibt, die die Vollstreckung eines Todesurteils mit dem Einverständnis des Parlaments vorsehen,

D.

in der Erwägung, dass das Todesurteil gegen Tariq Aziz kaum zu einer Verbesserung des Klimas der Gewalt im Irak beitragen wird und dass der Irak dringend den Weg der nationalen Versöhnung einschlagen muss,

E.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union entschieden für die Abschaffung der Todesstrafe überall in der Welt und die weltweite Anerkennung dieses Grundsatzes einsetzt,

F.

unter Hinweis darauf, dass die Todesstrafe die grausame, unmenschliche und entwürdigende Bestrafung schlechthin ist, die gegen das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerte Recht auf Leben verstößt und einen Akt der Folter darstellt, der für Staaten, die die Menschenrechte achten, unvertretbar ist,

Angriffe auf christliche Gemeinschaften

G.

in der Erwägung, dass am 22. November 2010 zwei irakische Christen in Mosul getötet wurden; in der Erwägung, dass am 10. November 2010 bei einer Serie von Bomben- und Mörserangriffen gegen von Christen bewohnte Viertel in der irakischen Hauptstadt Bagdad mindestens fünf Personen getötet wurden und dass diese Angriffe auf die Einnahme einer syrisch-katholischen Kathedrale durch militante Islamisten am 31. Oktober 2010 in Bagdad folgten, bei der mehr als 50 Gläubige getötet wurden,

H.

in der Erwägung, dass die militante Gruppe „Islamischer Staat des Irak“, die der Bewegung al-Kaida zugerechnet wird, die Verantwortung für die Morde übernommen und weitere Angriffe gegen Christen angekündigt hat,

I.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 10 der irakischen Verfassung die Regierung verpflichtet ist, die Unverletzlichkeit von Heiligtümern und religiösen Stätten zu gewährleisten und zu erhalten, und dass es gemäß Artikel 43 Angehörigen aller religiösen Gruppen frei stehen soll, ihre religiösen Riten zu praktizieren und ihre religiösen Einrichtungen zu unterhalten,

J.

in der Erwägung, dass Hunderttausende Christen angesichts wiederholter Angriffe gegen ihre Gemeinschaften und Kirchen aus dem Land geflohen sind und dass viele der verbliebenen irakischen Assyrer (Chaldäer, Angehörige der Syrischen Kirchen und andere christliche Minderheiten) jetzt als Binnenflüchtlinge leben, nachdem sie den gegen sie gerichteten extremistischen Gewaltakten ausweichen mussten,

K.

in der Erwägung, dass es sich bei den Assyrern (Chaldäer, Angehörige der Syrischen Kirchen und andere christliche Minderheiten) um ein altes und autochthones Volk handelt, das sich gegen Verfolgung und erzwungene Emigration kaum zur Wehr setzen kann, und dass die Gefahr besteht, dass seine Kultur im Irak ausgelöscht wird,

L.

in der Erwägung, dass Verletzungen der Menschenrechte, insbesondere von ethnischen und religiösen Minderheiten im Irak, weiterhin besorgniserregend häufig sind und dass die Sicherheit und die Rechte aller Minderheiten, insbesondere religiöser Gruppen, in allen Gesellschaften geachtet und geschützt werden müssen,

M.

in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Eintreten für Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit wiederholt deutlich gemacht und betont hat, dass es überall in der Welt Aufgabe der Regierungen ist, diese Freiheiten zu garantieren,

Die Todesstrafe, insbesondere im Fall von Tariq Aziz

1.

bekräftigt seine immer wieder zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen, auch im Falle von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord, und bringt einmal mehr seine Überzeugung zum Ausdruck, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Stärkung der Menschenwürde und zur schrittweisen Weiterentwicklung der Menschenrechte beiträgt;

2.

bedauert daher zutiefst die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs des Irak, gegen Tariq Aziz, Sadun Schakir und Abed Hamud die Todesstrafe zu verhängen; hebt jedoch hervor, wie wichtig es ist, Verletzungen der Menschenrechte auch durch (ehemalige) Politiker im Rahmen von Rechtsstaatlichkeit und einem ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren zu ahnden;

3.

fordert die irakischen Staatsorgane auf, ihre Entscheidung zu überdenken und das Todesurteil des Obersten Gerichtshofs nicht zu vollstrecken; begrüßt die Ankündigung von Präsident Dschalal Talabani, das Todesurteil nicht zu unterzeichnen;

4.

legt der irakischen Regierung nahe, das Zweite Fakultativprogramm zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte betreffend die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und fordert ein sofortiges Moratorium für die Vollstreckung der Todesstrafe;

5.

weist darauf hin, dass die vollständige Abschaffung der Todesstrafe weiterhin eine der wichtigsten Zielvorgaben der EU-Menschenrechtspolitik darstellt;

Angriffe auf christliche Gemeinschaften

6.

bringt seine tiefe Besorgnis über die jüngsten Angriffe auf Christen und andere religiöse Gemeinschaften im Irak sowie den Missbrauch der Religion durch die Angreifer zum Ausdruck und spricht diesbezüglich seine scharfe Missbilligung aus;

7.

fordert den irakischen Staat auf, seine Anstrengungen zum Schutz der Christen und anderer verletzlicher Minderheiten deutlich zu erhöhen, verstärkt Maßnahmen gegen Gewalt zwischen ethnischen Gruppen zu ergreifen und sein Möglichstes zu tun, um die für Verbrechen Verantwortlichen im Einklang mit rechtsstaatlichen Prinzipien und internationalen Standards gerichtlich zur Rechenschaft zu ziehen;

8.

betont ein weiteres Mal seine umfassende Unterstützung für die Bevölkerung des Irak und ruft alle politischen Organisationen des Irak dazu auf, gemeinsam gegen die Bedrohung durch Gewalt und Terrorismus vorzugehen; hebt hervor, dass das Recht aller religiösen Gemeinschaften, sich ungehindert zu versammeln und ihren Glauben auszuüben, geschützt werden muss; bedauert die absichtlichen Angriffe gegen Orte, an denen sich Zivilisten versammeln, darunter auch religiöse Stätten; verurteilt auf das Schärfste alle Gewaltakte gegen Kirchen und alle religiösen Stätten und fordert die Europäische Union und die internationale Gemeinschaft auf, den Kampf gegen den Terrorismus zu verstärken;

9.

verleiht seiner Solidarität mit den Familien der Opfer Ausdruck und erklärt sich zuversichtlich, dass das irakische Volk die Bemühungen der Extremisten, Spannungen zwischen den religiösen Gruppen zu schüren, weiterhin unerschütterlich zurückweisen wird;

10.

begrüßt die Erklärung des irakischen Außenministeriums vom 2. November 2010, in der die zuständigen Behörden und alle Sicherheitskräfte dazu aufgerufen wurden, allen Bemühungen zu widerstehen, eine Teilung der irakischen Bürger nach religiösen oder ethnischen Kriterien zu betreiben, sowie die Bürger des Irak zu schützen und ihre Sicherheit auch bei der Ausübung ihrer Religion sicherzustellen;

11.

fordert den Rat und die Kommission, insbesondere die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, auf, im Hinblick auf die Vorbereitungen für das erste Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Union und dem Irak das Problem der Sicherheit der Christen auf dem Gebiet des Irak als vorrangiges Thema anzusprechen;

*

* *

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie der Regierung und dem Parlament des Irak zu übermitteln.


(1)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 775.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/118


Donnerstag, 25. November 2010
Tibet – Pläne, Chinesisch zur wichtigsten Unterrichtssprache zu machen

P7_TA(2010)0449

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu Tibet – Pläne, Chinesisch zur wichtigsten Unterrichtssprache zu machen

2012/C 99 E/22

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu China und Tibet, insbesondere die Entschließung vom 10. April 2008 zu Tibet (1),

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte und der freien Berufung der Menschen auf ihre Identität, Kultur und Religion ein Grundprinzip der Europäischen Union ist und in ihrem außenpolitischen Handeln Priorität genießt,

B.

in der Erwägung, dass die Volksrepublik China den Wunsch nach einem harmonischen Zusammenleben aller 56 ethnischen Minderheiten geäußert hat,

C.

in der Erwägung, dass am 19. Oktober 2010 ungefähr 1 000 tibetische Schüler in einem Marsch durch Tongren (Rebgong) friedvoll gegen den Plan protestiert haben, Hochchinesisch zur wichtigsten Unterrichtssprache an den Schulen dieser Region zu machen, und dass die Proteste am 23. Oktober 2010 auf die Provinz Qinghai und auf Peking übergegriffen haben, wo tibetische Studenten der Minzu-Universität eine Demonstration organisiert haben,

D.

in der Erwägung, dass die tibetische Sprache als eine der vier ältesten und ursprünglichsten Sprachen Asiens ein wesentlicher Katalysator der tibetischen Identität, Kultur und Religion ist, jedoch auch zusammen mit der tibetischen Kultur insgesamt ein unersetzlicher Teil des Welterbes ist, und dass die tibetische Sprache, die Ausdruck einer geschichtsträchtigen Zivilisation ist, ein wesentlicher und unersetzlicher Bestandteil der tibetischen Identität, Kultur und Religion ist,

E.

in der Erwägung, dass Sprachen Ausdruck der sozialen und kulturellen Verhaltensweisen einer Gemeinschaft sind, und dass die gemeinsame Sprache einer Gemeinschaft eine wesentliche Komponente der Kultur ist, sowie in der Erwägung, dass Sprachen auf ganz besondere Weise soziale und kulturelle Verhaltens- und Denkweisen vermitteln,

F.

in der Erwägung, dass allgemein anerkannt ist, dass ein Unterricht in zwei Muttersprachen der beste Weg zu einer erfolgreichen Zweisprachigkeit der Tibeter ist, und dass der zweisprachige Unterricht nach Modell 1 dazu geführt hat, dass die College-Aufnahmequote von tibetischen Oberschulabsolventen in der gesamten Region Tibet beständig sehr hoch ist,

G.

in der Erwägung, dass die tibetische Sprache an Grund-, Mittel- und Oberschulen im gesamten autonomen Gebiet Tibet allmählich durch das Chinesische verdrängt wird und dass amtliche Dokumente in der Regel nicht auf Tibetisch erhältlich sind,

H.

in der Erwägung, dass der Gebrauch der tibetischen Sprache an Schulen durch Änderungen in der Bildungspolitik eingeschränkt würde, da mit Ausnahme des Sprachunterrichts in Tibetisch und Englisch alle Lehrbücher in Hochchinesisch abgefasst und alle Fächer in Hochchinesisch unterrichtet würden,

I.

in der Erwägung, dass die Volksrepublik China zusammen mit weiteren 142 Ländern am 13. September 2007 für die Annahme der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker gestimmt haben, in deren Artikel 14 es heißt, dass „indigene Völker das Recht haben, ihre eigenen Bildungssysteme und –institutionen einzurichten und zu kontrollieren, in denen in ihrer eigenen Sprache und in einer ihren kulturspezifischen Lehr- und Lernmethoden entsprechenden Weise unterrichtet wird“,

J.

in der Erwägung, dass angesichts der Dominanz der chinesischen Sprache die Sorge von Schulabsolventen in Tibet um ihre Berufsaussichten zunimmt, da gemäß der von Lehrern und Schülern unterzeichneten Petition die meisten tibetischen Schüler sich niemals in einem chinesischsprachigen Umfeld aufgehalten haben und sich daher nicht auf Chinesisch unterhalten können,

1.

verurteilt das zunehmend härtere Durchgreifen gegen die Ausübung der kulturellen, sprachlichen und religiösen Freiheiten und anderer Grundfreiheiten der Tibeter, und betont, dass die unterschiedliche kulturelle, religiöse und nationale Identität der sechs Millionen Tibeter bewahrt und geschützt werden muss und dass den Sorgen hinsichtlich der Unterdrückung und Marginalisierung der tibetischen Sprache – der Grundlage der tibetischen Identität – Rechnung getragen werden muss;

2.

nimmt die Besorgnis hinsichtlich der Versuche einer Abwertung der tibetischen Sprache zur Kenntnis und unterstreicht, dass für einen erfolgreichen zweisprachigen Unterricht in Tibetisch als Sprache der Einheimischen unterrichtet werden muss;

3.

fordert die chinesische Regierung auf, Artikel 4 der Verfassung der Volksrepublik China und Artikel 10 des Gesetzes über die Regionale Nationale Autonomie umzusetzen, die die Freiheit aller Nationalitäten garantieren, ihre eigene Sprache in Wort und Schrift zu verwenden und weiterzuentwickeln;

4.

legt der chinesischen Regierung nahe, eine wirkliche Politik der Zweisprachigkeit zu fördern, wonach alle Fächer, einschließlich Mathematik und Naturwissenschaften, in Tibetisch unterrichtet werden dürfen, der Chinesischunterricht verstärkt wird und die lokalen Behörden und die örtlichen Gemeinschaften befugt sind, darüber zu entscheiden, in welcher Sprache unterrichtet wird;

5.

vertritt die Ansicht, dass jede ethnische Minderheit das Recht hat, ihre eigene Sprache und Schrift zu pflegen; vertritt die Auffassung, dass ein faires zweisprachiges Bildungssystem zu einer besseren Zusammenarbeit und einem besseren Verständnis beitragen wird, wenn die Tibeter Chinesisch lernen, während die in Tibet lebenden Angehörigen der Volksgruppe der Han gleichzeitig ermutigt werden, Tibetisch zu lernen;

6.

betont, dass mit der Einführung von Chinesisch als Hauptunterrichtssprache die Qualität des Unterrichts für die große Mehrheit der tibetischen Mittelschüler erheblich leiden würde und dass die Unterrichtsfächer deshalb, da dies am besten angemessen ist, nur in ihrer tibetischen Muttersprache unterrichtet werden sollten;

7.

fordert die chinesische Regierung auf, alles zu tun, um die sprachliche und kulturelle Benachteiligung der in den Städten arbeitenden Tibeter zu verringern, jedoch auf eine Art und Weise, durch die die tibetische Sprache und Kultur nicht gefährdet werden;

8.

fordert die Europäische Kommission, die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin und die Mitgliedstaaten auf, bei der chinesischen Regierung darauf zu drängen, dass erstens sichergestellt wird, dass das Recht auf eine friedvolle freie Meinungsäußerung von Schülern geachtet wird und die zuständigen Behörden sich eingehend und angemessen mit deren Beschwerden befassen, und dass zweitens die Regelung über das Studium, die Verwendung und die Weiterentwicklung der tibetischen Sprache in Einklang mit dem Gesetz über regionale ethnische Autonomie korrekt umgesetzt wird;

9.

fordert die Kommission auf, über die Verwendung der zur Unterstützung der tibetischen Zivilgesellschaft in China und der Exiltibeter im Rahmen des Haushalts 2009 beantragten Mittel (1 Million EUR) Bericht zu erstatten, und betont, dass die tibetische Kultur, insbesondere der im Exil lebenden Tibeter, bewahrt werden muss;

10.

fordert China erneut auf, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu ratifizieren, und bedauert die häufige Diskriminierung ethnischer und religiöser Minderheiten in China;

11.

fordert die chinesische Regierung auf, ausländischen Medien Zugang zu Tibet zu gewähren, auch zu den tibetischen Gebieten außerhalb des Autonomen Gebiets Tibet, und das System der dafür erforderlichen Sonderausweise abzuschaffen;

12.

fordert die diplomatischen Vertretungen der EU in Peking auf, der Region einen Besuch abzustatten und dem Rat und der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin über die derzeitige Situation hinsichtlich der Unterrichts- und Sprachenfrage Bericht zu erstatten;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China und seiner Heiligkeit dem Dalai Lama zu übermitteln.


(1)  ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 5.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/120


Donnerstag, 25. November 2010
Birma - Durchführung der Wahlen und Freilassung der Oppositionsführerin Aung San Suu Kyi

P7_TA(2010)0450

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zu Birma – Durchführung der Wahlen und Freilassung der Oppositionsführerin Aung San Suu Kyi

2012/C 99 E/23

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Birma, von denen die letzte am 20. Mai 2010 angenommen wurde (1),

unter Hinweis auf die Artikel 18 bis 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948,

unter Hinweis auf Artikel 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf die Erklärung des Ratsvorsitzes der Europäischen Union vom 23. Februar 2010, in der zu einem umfassenden Dialog zwischen den Staatsorganen und den demokratischen Kräften in Birma aufgerufen wird,

unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten, Jerzy Buzek, vom 11. März 2010 zu den neuen Wahlgesetzen Birmas,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzenden des 16. ASEAN-Gipfeltreffens, das am 9. April 2010 in Hanoi stattfand,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Birma, die auf der 3009. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 26. April 2010 in Luxemburg angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Erklärung zu Birma in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 19. Juni 2010,

unter Hinweis auf den Bericht des VN-Generalsekretärs vom 28. August 2009 über die Lage der Menschenrechte in Birma,

unter Hinweis auf die Erklärung des VN-Generalsekretärs Bank Ki-moon vom 26. Oktober 2010 in Bangkok,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes des 8. Asien-Europa-Treffens vom Oktober 2010,

unter Hinweis auf den Bericht des VN-Sonderberichterstatters vom 15. September 2010 zu der Lage der Menschenrechte in Birma,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheitspolitik vom 7. November 2010 zu den Wahlen in Birma,

unter Hinweis auf die Erklärung des VN-Generalsekretärs und des Präsidenten des Europäischen Parlaments, Jerzy Buzek, vom 8. November 2010 zu den Wahlen in Birma,

unter Hinweis auf die Erklärung des VN-Generalsekretärs vom 13. November 2010 zu der Freilassung von Daw Aung San Suu Kyi,

unter Hinweis auf die Erklärung der Präsidenten des Europäischen Rates und der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für auswärtige Angelegenheiten und Sicherheitspolitik vom 13. November 2010 zu der Freilassung von Aung San Suu Kyi,

unter Hinweis auf die Birma betreffenden Schlussfolgerungen des Rates vom 22. November 2010,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Aung San Suu Kyi am Abend des 13. November 2010, weniger als eine Woche nach den umstrittenen landesweiten Wahlen, aus dem Hausarrest entlassen wurde, unter dem sie während 15 der letzten 21 Jahre gelebt hatte,

B.

unter Hinweis darauf, dass in Birma am 7. November 2010 die ersten landesweiten Wahlen seit über 20 Jahren stattgefunden haben und dass die vorherigen Wahlen 1990 von der Nationalen Liga für Demokratie (NLD) von Aung San Suu Kyi gewonnen wurden,

C.

unter Hinweis darauf, dass die letzten Wahlen auf der umstrittenen, 2008 eingeführten Verfassung beruhten, die dem birmanischen Militär ein Viertel aller Parlamentssitze garantiert und dass sie, was niemanden überrascht hat, von der Union Solidarity and Development Party (USDP), die vom Militär unterstützt wird, gewonnen wurde,

D.

unter Hinweis darauf, dass die birmanischen Machthaber im Vorfeld der Wahlen vom 7. November mehrere neue Gesetze in Kraft gesetzt haben, die die Redefreiheit und die Freiheit zur Kritik an der Regierung einschränken, die politischen Tätigkeiten und den Wahlkampf von Parteien stark einschränken und den inländischen Forderungen nach Freilassung politischer Häftlinge einen starken Riegel vorschieben, und unter Hinweis darauf, dass die Wahlen internationalen Maßstäben nicht genügten,

E.

unter Hinweis darauf, dass die der Junta wohlgesinnte Union Solidarity and Development Party in fast allen Wahlkreisen ihre Kandidaten durchbringen konnte, während die für die Demokratie eintretenden Parteien wie die National Democratic Force nur in einigen wenigen Wahlkreisen Kandidaten durchbringen durften, hauptsächlich weil sie wenig Zeit hatten, Wahlkampfgelder zu sammeln bzw. sich sinnvoll zu organisieren,

F.

unter Hinweis darauf, dass die Nationale Liga für Demokratie angesichts der Bedingungen für die Wahlteilnahme beschlossen hat, die Wahlen zu boykottieren, und dass diese Partei per Gesetz vom 6. Mai 2010 aufgelöst wurde, nachdem sie sich für die Wahlen nicht hatte registrieren lassen,

G.

in der Erwägung, dass die Wahlen in einem Klima von Angst, Einschüchterung und Resignation durchgeführt wurden und dass Hunderttausenden birmanischer Bürger, auch buddhistischen Mönchen und politischen Häftlingen, das aktive und passive Wahlrecht verwehrt wurde,

H.

in der Erwägung, dass es viele Beschwerden über die Grundlagen und die Durchführung der Wahlen gegeben hat, bei denen das Wahlgeheimnis nicht geschützt wurde, staatliche Bedienstete genötigt wurden und mit militärischen Maßnahmen beispielsweise die Volksgruppe der Karen gezwungen wurde, für der Junta wohlgesinnte Parteien zu stimmen,

I.

in der Erwägung, dass Aung San Suu Kyi aufgrund der umstrittenen Verfassung von 2008 daran gehindert ist, ein öffentliches Amt zu übernehmen,

J.

in der Erwägung, dass die Freilassung von Aung San Suu Kyi, wenn sie nicht zurückgenommen wird, als ein erster Schritt in die richtige Richtung ausgelegt werden könnte und dass dennoch viele sich besorgt über die Sicherheit von Aung San Suu Kyi ausgesprochen und festgestellt haben, dass sie von den staatlichen Sicherheitsdiensten überwacht wird,

K.

in der Erwägung, dass zwar Aung San Suu Kyi freigelassen ist, dass aber über 2 200 weitere Fürsprecher der Demokratie gefangen bleiben, auch viele der buddhistischen Mönche, die 2007 die Proteste gegen die Regierung anführten, und die Journalisten, die darüber berichteten,

L.

in der Erwägung, dass die Regierung von Birma seit 2003 sämtliche Vorschläge der Vereinten Nationen und der gesamten Staatengemeinschaft für die Reform ihres siebenteiligen „Fahrplans für Demokratie“ abgelehnt hat,

M.

in der Erwägung, dass das birmanische Militär weiterhin abscheuliche Menschenrechtsverletzungen gegen Zivilpersonen im Gebiet der Volksgruppe Karen an der thailändischen Grenze begeht und dass zu diesen Handlungen Tötungen ohne Gerichtsverfahren, Zwangsarbeit und sexuelle Gewalt gehören, und in der Erwägung, dass am Tag nach den Wahlen Tausende birmanischer Flüchtlinge wegen Zusammenstößen zwischen der birmanischen Armee und Aufständischen aus anderen Volksgruppen die Grenze nach Thailand überquerten,

N.

unter Hinweis darauf, dass Birma weiterhin in großem Umfang und systematisch Kindersoldaten zwangsrekrutiert,

O.

unter Hinweis darauf, dass die Vereinten Nationen, die EU und ihre Mitgliedstaaten, die USA und viele Regierungen anderer Staaten in aller Welt erklärt haben, es komme entscheidend auf Dreierverhandlungen zwischen Aung San Suu Kyi und der Nationalen Liga für Demokratie, Vertretern der ethnischen Minderheiten in Birma und der birmanischen Junta an, wenn eine langfristige Lösung für Birmas Probleme gefunden werden solle, und in der Erwägung, dass die Regierung Birmas noch immer die Aufnahme solcher Verhandlungen verweigert,

P.

in der Erwägung, dass die EU seit 1996 Restriktionen gegen das birmanische Regime verhängt hat, zu denen das Einfrieren der Guthaben von rund 540 Einzelpersonen und 62 juristischen Personen, Reiseverbote, ein Verbot der Ausfuhr militärischer Ausrüstungen und, seit kurzer Zeit, ein Verbot, das Ausrüstungen für Holzeinschlag und Bergbau und die Einfuhr bestimmter Arten von Holz, wertvollen Steinen und Mineralien betrifft – so lange bis Anzeichen eines wirklichen Wandels in Richtung Demokratie, Menschenrechte, Meinungsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit vorliegen,

1.

begrüßt die vor kurzem erfolgte Freilassung von Aung San Suu Kyi, bedauert jedoch, dass sie erst nach den Wahlen freigelassen wurde, sodass es ihr unmöglich war, aktiv am Wahlkampf für die Opposition teilzunehmen; verlangt, dass ihr die soeben zurückgewonnene Freiheit bedingungslos und ohne Einschränkungen gewährt wird;

2.

bedauert zutiefst, dass die herrschende Militärjunta Birmas es abgelehnt hat, am 7. November freie und gerechte Wahlen in Birma abzuhalten;

3.

bedauert die von der herrschenden Militärjunta gegen die wichtigsten Oppositionsparteien verhängten Beschränkungen und die Einschränkungen der Freiheit der Presse zur Berichterstattung über die Wahlen und zur Beobachtung der Wahlen;

4.

bedauert den Mangel an Transparenz bei der Durchführung der Auszählung der Stimmzettel, die Weigerung des Militärs, internationale Beobachter zuzulassen, und die Verzögerung bei der Bekanntgabe der Ergebnisse;

5.

bedauert es, dass die neue Verfassung dem birmanischen Militär mindestens ein Viertel aller Parlamentssitze garantiert, was dazu ausreicht, verfassungsrechtliche Änderungen durchweg mit Veto zu belegen, und es dem Militär auch ermöglicht, sämtliche bürgerlichen Freiheiten und die Tätigkeit des Parlaments auszusetzen, wann immer es das für nötig hält;

6.

weist auf die Einschränkung der Teilnahme der Oppositionsparteien an der Wahl hin, die die schwierige Entscheidung treffen mussten, ob sie die Wahl boykottierten oder nicht, und ist der Auffassung, dass die Mitwirkung der Opposition und der Vertreter anderer Volksgruppen in landesweiten und regionalen Versammlungen, auch wenn sie von sehr geringem Umfang ist, den Anfang einer Normalisierung bedeuten und eine Chance für den Wandel bieten könnte;

7.

missbilligt nachdrücklich die anhaltenden Verletzungen der Grundfreiheiten und der grundlegenden demokratischen Rechte der Bevölkerung Birmas durch die birmanische Militärjunta;

8.

legt der Regierung Birmas nahe, sämtliche verbleibenden 2 200 politischen Häftlinge des Landes unverzüglich und ohne Vorbedingungen freizulassen und ihre politischen Rechte ohne Einschränkung wiederherzustellen; verlangt von den birmanischen Staatsorganen, keine weiteren politisch begründeten Verhaftungen vorzunehmen;

9.

fordert das birmanische Regime nachdrücklich auf, die Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, des freien Personenverkehrs und der Meinungsfreiheit aufzuheben, und verlangt ein Ende der politisch begründeten Pressezensur und der politisch begründeten Überwachung des Internet und des Mobilfunknetzes;

10.

missbilligt nachdrücklich die Gewalthandlungen, die sich nach umfangreichen Beschwerden wegen Einschüchterungen im Westen Birmas in der Stadt Myawaddy ereignet haben; stellt fest, dass die heftigen Schießereien zwischen birmanischem Militär und Aufständischen anderer Volksgruppen Tausende von Menschen genötigt haben, die Grenze mit Thailand zu überqueren;

11.

bedauert zutiefst, dass der birmanische Staat sämtliche Angebote in Sachen technische Hilfe und Beobachtungstätigkeiten der Vereinten Nationen abgelehnt hat, und missbilligt die Einschränkungen gegen ausländische Medien, die aus dem Land berichten wollten;

12.

missbilligt es, dass bei mindestens neun Zeitungen und Zeitschriften die Veröffentlichung durch den Presseüberwachungsrat verzögert wurde mit der Behauptung, die Regeln seien nicht eingehalten worden, als ein Bild von der Freilassung von Aung San Suu Kyi veröffentlicht wurde;

13.

fordert das birmanische Regime nachdrücklich auf, in Gespräche mit Aung San Suu Kyi und der Nationalen Liga für Demokratie sowie mit Vertretern der ethnischen Minderheiten einzutreten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Vermittlungsbemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und des VN-Sonderberichterstatters für Birma;

14.

fordert nicht nur die Staatengemeinschaft, einschließlich Chinas, Indiens und Russlands als Haupthandelspartner Birmas, sondern auch den ASEAN auf, die Unterstützung des undemokratischen Regimes zu beenden, das sich auf Kosten der Bevölkerung im Sattel hält, und mit mehr Nachdruck auf einen positiven Wandel in Birma zu dringen; ist der Überzeugung, dass die ASEAN-Charta den ASEAN-Mitgliedstaaten eine besondere Verantwortung und die moralische Verpflichtung zuweist, im Fall systematischer Menschenrechtsverletzungen in einem Mitgliedstaat tätig zu werden;

15.

befürwortet erneut die Entscheidung des Rates vom 26. April 2010, die in dem derzeitigen EU-Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen um ein Jahr zu verlängern; legt den Staatsorganen Birmas nahe, die nötigen Schritte zu unternehmen, damit diese Maßnahmen überprüft werden können;

16.

erklärt sich besorgt über die Verhältnisse in Gefängnissen und anderen Hafteinrichtungen, über anhaltende Meldungen von Misshandlungen politischer Häftlinge, zu denen auch Folter zählt, und über die Verlegung politischer Häftlinge in isolierte Gefängnisse, die weit von ihren Angehörigen entfernt sind und in denen sie keine Lebensmittel und Arzneimittel erhalten dürfen; fordert den birmanischen Staat auf, unverzüglich die medizinische Behandlung sämtlicher Häftlinge zuzulassen und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz zu gestatten, Besuche aller Häftlinge wiederaufzunehmen;

17.

erklärt sich zutiefst besorgt über den Wiederbeginn bewaffneter Konflikte in bestimmten Gebieten und fordert die Regierung Birmas auf, in allen Landesteilen die Zivilbevölkerung zu schützen; fordert alle Konfliktbeteiligten auf, sich an geltende Waffenstillstandsvereinbarungen zu halten;

18.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihren ganzen wirtschaftlichen und politischen Einfluss aufzubieten, um Freiheit und Demokratie in Birma herbeizuführen; fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, weiterhin Gelder für Flüchtlinge an der Grenze zwischen Thailand und Birma bereitzustellen;

19.

wiederholt und bekräftigt die Einladung seines Präsidenten an Aung San Suu Kyi zur Teilnahme an der Verleihung des Sacharow-Preises im Dezember in Straßburg; hebt hervor, dass ihr, falls sie daran teilnehmen kann, offiziell der Sacharow-Preis überreicht wird, der ihr 1990 für all das verliehen wurde, was sie zur Förderung von Demokratie und Freiheit in Birma geleistet hat;

20.

verlangt, dass die Meinungsfreiheit und die physische Freiheit für Aung San Suu Kyi, auch ihr uneingeschränktes Recht, sich frei und sicher innerhalb und außerhalb Birmas zu bewegen und nach Birma zurückzukehren, vom birmanischen Regime und den ihm unterstehenden Behörden garantiert wird;

21.

begrüßt den Beschluss seines Präsidenten, eine Delegation des Parlaments nach Birma zu entsenden, um Aung San Suu Kyi den Sacharow-Preis zu überreichen, falls sie an der Preisverleihung in Straßburg nicht teilnehmen kann;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung Aung San Suu Kyi, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sondergesandten der EU für Birma, dem birmanischen Staatsrat für Frieden und Entwicklung, den Regierungen der Mitgliedstaaten von ASEAN und ASEM, dem ASEM-Sekretariat, dem ASEAN Inter-Parliamentary Myanmar Caucus, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Hochkommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Menschenrechts-Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für Birma zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0196.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/124


Donnerstag, 25. November 2010
Bekämpfung von Darmkrebs in der Europäischen Union

P7_TA(2010)0451

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zur Bekämpfung von Darmkrebs in der Europäischen Union

2012/C 99 E/24

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in der EU alljährlich über 400 000 neue Fälle von Darmkrebs und 200 000 Todesfälle durch Darmkrebs auftreten und dass Darmkrebs die zweithäufigste Krebstodesursache ist,

B.

in der Erwägung, dass Darmkrebs in Zusammenhang mit Faktoren des Lebensstils (Übergewicht, Bewegungsmangel, Alkohol und Rauchen) steht und dass die Entwicklung von Darmkrebs abnimmt, wenn dieser Faktoren angegangen werden,

C.

in der Erwägung, dass in einigen EU-Ländern die Sterblichkeitsrate bei Darmkrebs durch Vorsorgeuntersuchungen bereits verringert wurde, während in anderen noch keine Vorsorgemaßnahmen eingeleitet wurden,

D.

in der Erwägung, dass durch Früherkennung von Darmkrebs nicht nur die Sterblichkeitsrate um 40 % verringert wird, sondern auch die Behandlungskosten erheblich gesenkt werden,

E.

in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Darmkrebs ein vorrangiges Ziel im Gesundheitswesen sein sollte, da der Tod durch Darmkrebs mit den in der EU verfügbaren medizinischen Mitteln verhindert werden kann,

1.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf,

in der EU Aufklärungskampagnen über Darmkrebs verursachende Faktoren des Lebensstils zu unterstützen, die insbesondere auf Teenager und junge Erwachsene ausgerichtet sind,

die Umsetzung von bewährten Verfahren bei Darmkrebsvorsorgeuntersuchungen in allen EU-Ländern zu fördern und alle zwei Jahre Fortschrittsberichte zu veröffentlichen,

der Verbreitung von Forschungsergebnissen und Wissen im Bereich der Darmkrebsvorsorge in den kommenden Arbeitsprogrammen des Siebten Forschungsrahmenprogramms und des Gesundheitsprogramms der EU Priorität einzuräumen,

gemäß den EU-Leitlinien landesweite Darmkrebsvorsorgeuntersuchungen einzuführen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (1) dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 1 des Protokolls vom 25. November 2010 veröffentlicht (P7_PV(2010)11-25(ANN1)).


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/125


Donnerstag, 25. November 2010
Lager Ashraf

P7_TA(2010)0452

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zum Lager Ashraf

2012/C 99 E/25

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Menschenrechten in Iran,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2009 zum Lager Ashraf (1), in dem 3 400 iranische Dissidenten, darunter 1 000 Frauen, in Irak leben, die alle „geschützte Personen“ nach dem Vierten Genfer Abkommen sind,

in Kenntnis dessen, dass die Oppositionsgruppe PMOI 2009 von der Schwarzen Liste der EU genommen wurde,

gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in mehreren Fällen Verwandte von Bewohnern des Lagers Ashraf vom iranischen Regime zum Tode verurteilt wurden, nachdem sie von Besuchen bei ihren Angehörigen in Ashraf zurückgekehrt waren,

B.

in der Erwägung, dass die irakische Regierung die Entschließung des Europäischen Parlaments nicht achtet und ihre gnadenlose Belagerung des Lagers fortsetzt,

C.

in der Erwägung, dass die Lagerbewohner unter dem Vorwand, die PMOI stehe nach wie vor auf der Schwarzen Liste der USA, weiterhin Druck von außen ausgesetzt sind,

D.

in der Erwägung, dass ein Berufungsgericht in Washington im Juli 2010 zugunsten der PMOI entschieden und das amerikanische Außenministerium eindringlich aufgefordert hat, seine Entscheidung, die PMOI weiterhin auf der Schwarzen Liste der USA über Terrororganisationen zu führen, zu überdenken,

E.

in der Erwägung, dass sich die Streitkräfte der USA und der Vereinten Nationen von Ashraf zurückgezogen haben und die Lagerbewohner nun leicht angegriffen werden können,

1.

fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, darauf zu drängen, dass die USA dem Beispiel der EU folgen und die PMOI von ihrer Schwarzen Liste streichen und dass die Vereinten Nationen dringenden Schutz für Ashraf bereitstellen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (2) dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 62.

(2)  Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 2 des Protokolls vom 25. November 2010 veröffentlicht (P7_PV(2010)11-25(ANN2)).


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 23. November 2010

3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/126


Dienstag, 23. November 2010
Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU: Irland, Überschwemmungen im November 2009

P7_TA(2010)0403

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0534 – C7-0283/2010 – 2010/2216(BUD))

2012/C 99 E/26

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0534 – C7-0283/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommene gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Solidaritätsfonds,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für regionale Entwicklung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0328/2010),

1.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


Dienstag, 23. November 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xx November 2010

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

(4)

Irland hat wegen einer Überschwemmungskatastrophe einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, um den Betrag von 13 022 500 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/128


Dienstag, 23. November 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Noord Brabant und Zuid Holland, Abteilung 18/Niederlande

P7_TA(2010)0404

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/027 NL/Noord Brabant und Zuid Holland Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2010)0529 – C7-0309/2010 – 2010/2225(BUD))

2012/C 99 E/27

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0529 – C7-0309/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0318/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 821 Entlassungen in 70 Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen Nord Braband und Zuid Holland tätig sind,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen, einschließlich einer Bewertung, wie sich diese zeitlich begrenzten und personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt auswirken;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.

stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Dienstag, 23. November 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/027 NL/Noord Brabant und Zuid Holland Abteilung 18, Niederlande)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Die Niederlande haben am 30. Dezember 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 70 Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen Noord Brabant (NL41) und Zuid Holland (NL33), tätig sind, und diesen Antrag bis zum 11. Mai 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 890 027 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von den Niederlanden eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 890 027 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/131


Dienstag, 23. November 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Drenthe, Abteilung 18/Niederlande

P7_TA(2010)0405

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/030 NL/Drenthe, Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2010)0531 – C7-0310/2010 – 2010/2226(BUD))

2012/C 99 E/28

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0531 – C7-0310/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0321/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 140 Entlassungen in zwei Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in der NUTS-II-Region Drenthe tätig sind,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen, einschließlich einer Bewertung, wie sich diese zeitlich begrenzten und personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt auswirken;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.

stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Dienstag, 23. November 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/030 NL/Drenthe, Abteilung 18, Niederlande)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Die Niederlande haben am 30. Dezember 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 2 Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in der NUTS-II-Region Drenthe (NL13) tätig sind, und diesen Antrag bis zum 6. Mai 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 453 632 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von den Niederlanden eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 453 632 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/134


Dienstag, 23. November 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Limburg, Abteilung 18/Niederlande

P7_TA(2010)0406

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/028 NL/Limburg, Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2010)0518 – C7-0311/2010 – 2010/2227(BUD))

2012/C 99 E/29

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0518 – C7-0311/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0323/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 129 Entlassungen in neun Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in der NUTS-II-Region Limburg tätig sind,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen, einschließlich einer Bewertung, wie sich diese zeitlich begrenzten und personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt auswirken;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.

stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Dienstag, 23. November 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/028 NL/Limburg, Abteilung 18, Niederlande)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Die Niederlande haben am 30. Dezember 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 2 Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in der NUTS-II-Region Limburg (NL42) tätig sind, und diesen Antrag bis zum 6. Mai 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 549 946 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von den Niederlanden eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 549 946 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/137


Dienstag, 23. November 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Gelderland und Overijssel, Abteilung 18/Niederlande

P7_TA(2010)0407

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/029 NL/Gelderland und Overijssel, Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2010)0528 – C7-0312/2010 – 2010/2228(BUD))

2012/C 99 E/30

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0528 – C7-0312/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0322/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 650 Entlassungen in 45 Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen Gelderland und Overijssel tätig sind,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen, einschließlich einer Bewertung, wie sich diese zeitlich begrenzten und personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt auswirken;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.

stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Dienstag, 23. November 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/029 NL/Gelderland und Overijssel, Abteilung 18, Niederlande)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Die Niederlande haben am 30. Dezember 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 45 Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen Gelderland (NL22) und Overijssel (NL21), tätig sind, und diesen Antrag bis zum 6. Mai 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 013 619 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von den Niederlanden eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 013 619 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/140


Dienstag, 23. November 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Noord Holland und Utrecht, Abteilung 18/Niederlande

P7_TA(2010)0408

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/026 NL/Noord Holland und Utrecht, Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2010)0530 – C7-0313/2010 – 2010/2229(BUD))

2012/C 99 E/31

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0530 – C7-0313/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0319/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 720 Entlassungen in 79 Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen Nord Holland und Utrecht tätig sind,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen, einschließlich einer Bewertung, wie sich diese zeitlich begrenzten und personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt auswirken;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.

stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Dienstag, 23. November 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/026 NL/Noord Holland und Utrecht, Abteilung 18, Niederlande)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Die Niederlande haben am 30. Dezember 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in 79 Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen Noord Holland (NL32) und Utrecht (NL31), tätig sind, und diesen Antrag bis zum 6. Mai 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 266 625 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von den Niederlanden eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 266 625 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/143


Dienstag, 23. November 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Noord Holland und Zuid Holland, Abteilung 58/Niederlande

P7_TA(2010)0409

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/024 NL/Noord Holland und Zuid Holland, Anteilung 58, Niederlande) (KOM(2010)0532 – C7-0314/2010 – 2010/2230(BUD))

2012/C 99 E/32

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0532 – C7-0314/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0320/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 598 Entlassungen in acht Unternehmen betreffen, die in der NACE-2-Abteilung 58 (Verlagswesen) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen Noord Holland und Zuid Holland tätig sind,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen detaillierte Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, enthalten; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen, einschließlich einer Bewertung, wie sich diese zeitlich begrenzten und personalisierten Dienstleistungen auf die langfristige Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt auswirken;

5.

begrüßt den Umstand, dass aufgrund seiner zahlreichen Hinweise darauf, dass der EGF als getrenntes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen eingerichtet worden ist und dass deshalb angemessene Haushaltslinien für Mittelübertragungen vorgesehen werden müssen, im Rahmen der Inanspruchnahme des EGF die Kommission nunmehr eine Quelle für Zahlungsermächtigungen vorgeschlagen hat, die eine Alternative zu nicht verwendeten Mitteln des Europäischen Sozialfonds darstellt;

6.

stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Falle Mittel für Zahlungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schwerwiegenden Versäumnisse der Kommission bei der Umsetzung der Programme zur Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovation, vor allem während einer Wirtschaftskrise, die die Notwendigkeit einer entsprechenden Unterstützung erheblich steigern sollte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der zusätzliche Nutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt das neue Format des Kommissionsvorschlags, dessen Begründung klare und detaillierte Informationen über den Antrag sowie eine Analyse der Förderkriterien und eine Erläuterung der Gründe für seine Genehmigung enthält, was mit den Forderungen des Parlaments in Einklang steht;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Dienstag, 23. November 2010
ANHANG

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/024 NL/Noord Holland und Zuid Holland, Abteilung 58, Niederlande)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Die Niederlande haben am 30. Dezember 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt wegen Entlassungen in acht Unternehmen, die in der NACE-2-Abteilung 58 (Verlagswesen) in den zwei aneinandergrenzenden NUTS-II-Regionen, Noord Holland (NL32) und Zuid Holland (NL33), tätig sind, und diesen Antrag bis zum 31. Mai 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 326 459 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von den Niederlanden eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 2 326 459 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


3.4.2012   

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CE 99/146


Dienstag, 23. November 2010
Im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährte Beihilfe ***I

P7_TA(2010)0410

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe (KOM(2010)0336 – C7-0157/2010 – 2010/0183(COD))

2012/C 99 E/33

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0336),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie die Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0157/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. September 2010 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 8. November 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0305/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Dienstag, 23. November 2010
P7_TC1-COD(2010)0183

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der im Rahmen des deutschen Branntweinmonopols gewährten Beihilfe

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1234/2010.)


3.4.2012   

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CE 99/147


Dienstag, 23. November 2010
Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen „Internationalen Freinamen“ (INN) und für bestimmteErzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden ***I

P7_TA(2010)0411

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen „Internationalen Freinamen“ (INN) und für bestimmte Erzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, sowie zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (KOM(2010)0397 – C7-0193/2010 – 2010/0214(COD))

2012/C 99 E/34

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0397),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0193/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0316/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Dienstag, 23. November 2010
P7_TC1-COD(2010)0214

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates hinsichtlich der Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe mit einem von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen „Internationalen Freinamen“ (INN) und für bestimmte Erzeugnisse, die zur Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1238/2010.)


3.4.2012   

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CE 99/148


Dienstag, 23. November 2010
Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit EG/Ukraine ***

P7_TA(2010)0412

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine (11364/2010 – C7-0187/2010 – 2009/0062(NLE))

2012/C 99 E/35

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11364/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0187/2010),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 26. November 2009 (1) zu dem Vorschlag der Kommission (KOM(2009)0182),

gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0306/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zur Verlängerung des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Ukraine zu übermitteln.


(1)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 170.


3.4.2012   

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CE 99/149


Dienstag, 23. November 2010
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EU/Regierung der Färöer ***

P7_TA(2010)0413

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden (11365/2010 – C7-0184/2010 – 2009/0160(NLE))

2012/C 99 E/36

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11365/2010),

in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden (05475/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0184/2010),

gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0303/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Färöer zu übermitteln.


3.4.2012   

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CE 99/149


Dienstag, 23. November 2010
Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit EG/Japan ***

P7_TA(2010)0414

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (11363/2010 – C7-0183/2010 – 2009/0081(NLE))

2012/C 99 E/37

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11363/2010),

in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (13753/2009),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0183/2010),

gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0302/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Japans zu übermitteln.


3.4.2012   

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CE 99/150


Dienstag, 23. November 2010
Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit EG/Jordanien ***

P7_TA(2010)0415

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (11362/2010 – C7-0182/2010 – 2009/0065(NLE))

2012/C 99 E/38

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11362/2010),

in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (11790/2009),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 186 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0182/2010),

gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0304/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu übermitteln.


3.4.2012   

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CE 99/151


Dienstag, 23. November 2010
Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen ***

P7_TA(2010)0416

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen (09335/2010 – C7-0338/2010 – 2010/0094(NLE))

2012/C 99 E/39

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (09335/2010),

in Kenntnis des Entwurfs des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und den Salomonen,

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0338/2010),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0292/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abkommen;

2.

fordert die Kommission auf, dem Parlament die Ergebnisse der Sitzungen und der Tätigkeiten des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses sowie das in Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls genannte mehrjährige sektorale Programm und die Ergebnisse der betreffenden jährlichen Bewertungen zu übermitteln; verlangt, dass die Vertreter seines Fischereiausschusses und seines Entwicklungsausschusses als Beobachter an den Sitzungen und den Tätigkeiten des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses teilnehmen können; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Geltungsdauer des Protokolls und vor der Einleitung von Verhandlungen über die Verlängerung des Abkommens einen Bericht über dessen Durchführung vorzulegen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Salomonen zu übermitteln.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/152


Dienstag, 23. November 2010
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem und die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten *

P7_TA(2010)0417

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Dauer der Verpflichtung, einen Mindestnormalsatz einzuhalten (KOM(2010)0331 – C7-0173/2010 – 2010/0179(CNS))

2012/C 99 E/40

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0331),

gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0173/2010),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0325/2010),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

(4)

Da die Konsultationen über eine neue Strategie bei der Mehrwertsteuer, die künftige Regelungen und den entsprechenden Harmonisierungsgrad betreffen soll, noch nicht abgeschlossen sind, wäre es zurzeit verfrüht, einen dauerhaften Normalsatz festzulegen oder eine Änderung des Mindestsatzes zu erwägen.

(4)

Da die Konsultationen über eine neue Strategie bei der Mehrwertsteuer, die künftige Regelungen und den entsprechenden Harmonisierungsgrad betreffen soll, noch nicht abgeschlossen sind, wäre es zurzeit verfrüht, einen dauerhaften Normalsatz festzulegen oder eine Änderung des Mindestsatzes zu erwägen. Der Schwerpunkt der neuen MwSt-Strategie sollte auf einer Reform der MwSt-Vorschriften liegen, welche die Ziele des Binnenmarkts aktiv unterstützt. Die neue MwSt-Strategie sollte darauf abzielen, den Verwaltungsaufwand zu verringern, Steuerhemmnisse zu beseitigen und die Rahmenbedingungen für Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere sowie beschäftigungsintensive Unternehmen zu verbessern, und gleichzeitig zu gewährleisten, dass das System nicht betrugsanfällig ist.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

(5)

Daher erscheint es zweckmäßig, den Mindestnormalsatz von derzeit 15 % während eines Zeitraums beizubehalten, der Rechtssicherheit gewährleistet und eine weitere Prüfung ermöglicht.

(5)

Daher erscheint es zweckmäßig, den Mindestnormalsatz von derzeit 15 % während eines Zeitraums beizubehalten, der Rechtssicherheit gewährleistet und eine weitere Prüfung ermöglicht , wobei die Binnenmarktstrategie als Richtschnur dienen sollte .

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

(6)

Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die MwSt-Vorschriften vor dem 31. Dezember 2015 erneut überprüft werden, um dem Ergebnis in Bezug auf die neue MwSt-Strategie Rechnung zu tragen.

(6)

Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die MwSt-Vorschriften vor dem 31. Dezember 2015 erneut überprüft werden, um dem Ergebnis in Bezug auf die neue MwSt-Strategie Rechnung zu tragen. Es sollte nach Möglichkeit ein Schritt in Richtung eines endgültigen Systems vor dem 31. Dezember 2015 getan werden.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 a (neu)

 

Artikel 1a

Überprüfung

1.     Bis zum 31. Dezember 2013 legt die Kommission Gesetzgebungsvorschläge vor, um den derzeitigen, übergangsweise geltenden Mehrwertsteuer-Mindestsatz durch ein endgültiges System zu ersetzen.

2.     Zum Zwecke der Umsetzung von Absatz 1 führt die Kommission umfassende Konsultationen mit allen öffentlichen und privaten Akteuren über die neue Mwst-Strategie durch. Bei diesen Konsultationen werden zumindest die Mehrwertsteuersätze, einschließlich verringerter Mehrwertsteuersätze, sowie die Frage, ob es wünschenswert ist, einen Mehrwertsteuer-Höchstsatz festzulegen, der Geltungsbereich der Mehrwertsteuer, Ausnahmen vom System, alternative Optionen für die Struktur und die Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems, einschließlich des Ortes der Besteuerung von Transaktionen innerhalb der Union, behandelt. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse dieser Konsultationen.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/154


Dienstag, 23. November 2010
Langfristiger Plan für den Sardellenbestand im Golf von Biskaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen ***I

P7_TA(2010)0420

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biskaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen (KOM(2009)0399 – C7-0157/2009 – 2009/0112(COD))

2012/C 99 E/41

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0399),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0157/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. März 2010 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0299/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Dienstag, 23. November 2010
P7_TC1-COD(2009)0112

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für den Sardellenbestand im Golf von Biskaya und die Fischereien, die diesen Bestand befischen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den auf dem Weltgipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg angenommenen Aktionsplan ist die Europäische Union unter anderem verpflichtet, Fischbestände in einer Größe zu erhalten oder wiederherzustellen, bei der der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann, und dieses Ziel bei erschöpften Beständen dringend und möglichst bis spätestens 2015 zu verwirklichen.

(2)

Die Sardellenfischerei im Golf von Biskaya ist aufgrund der schlechten Bestandslage seit 2005 eingestellt.

(3)

Damit der Sardellenbestand in der Biskaya wieder so weit aufgebaut werden kann, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung nach dem Prinzip des höchstmöglichen Dauerertrags möglich wird, sind langfristige Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich, die eine Befischung des Bestands mit hohen Erträgen nach Maßgabe dieses höchstmöglichen Dauertrags gestatten und gleichzeitig eine möglichst stabile Entwicklung der Fischerei mit geringem Risiko eines Bestandszusammenbruchs gewährleisten.

(4)

Die Fangsaison für Sardellen im Golf von Biskaya läuft vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Im Interesse der Vereinfachung erscheint es angezeigt, besondere Maßnahmen zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) für jede Fangsaison und zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem genannten Bewirtschaftungszeitraum und auf der Grundlage der Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) vorzusehen (3). Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten. Angesichts der Besonderheiten der Sardellenfischerei im Golf von Biskaya ist es zweckmäßig, dass der Rat diese Maßnahmen so trifft, dass die TACs und Quoten auf die jeweilige Fangsaison Anwendung finden können .

(5)

Nach den Gutachten des STECF ist die Abfischung eines gleichbleibenden Anteils der Laicherbiomasse eine nachhaltige Form der Bestandsbewirtschaftung. Der STECF empfiehlt auch, den Mindestwert für die Laicherbiomasse, bei dessen Erreichen die Befischung des Bestands wieder aufgenommen werden kann, auf 24 000 Tonnen und den Biomasse-Vorsorgewert auf 33 000 Tonnen festzusetzen. Des Weiteren sollte die angemessene Befischungsrate, vorbehaltlich angezeigter Beschränkungen, bei einer jährlichen Bestandsentnahme von 30 % der Laicherbiomasse liegen. Durch Einhaltung dieser Befischungsrate würde das Risiko, dass der Bestand den Mindestwert für die Laicherbiomasse unterschreitet und die Wahrscheinlichkeit, dass die Fischerei eingestellt wird, verringert, wobei gleichzeitig hohe Erträge aufrechterhalten würden.

(6)

Für den Fall, dass der STECF mangels hinreichend genauer und repräsentativer Daten nicht in der Lage ist, eine TAC zu empfehlen, sollten Vorschriften festgelegt werden, die sicherstellen, dass eine TAC in kohärenter Weise festgelegt werden kann.

(7)

Ergibt eine Bestandsabschätzung, dass der Mindestwert für die Laicherbiomasse oder die im langfristigen Plan vorgegebenen TAC-Werte nicht länger angemessen sind, so sollte die Anpassung des Plans gewährleistet werden. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV durch delegierte Rechtsakte den Biomasse-Vorsorgewert oder die TAC-Werte in Anhang I zu ändern und an die entsprechenden Biomassewerte anzupassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(8)

Die im Plan zur Festlegung der TAC vorgeschlagene Befischungsregel stützt sich auf die in den Monaten Mai und Juni jeden Jahres – also unmittelbar vor dem von 1. Juli bis 30. Juni dauernden Bewirtschaftungszeitraum – durchgeführten Schätzungen der Biomasse des laichfähigen Sardellenbestandes. Sollten bei der wissenschaftlichen Beobachtung der Bestände Verbesserungen gemacht worden sein, die zu Beginn jedes Jahres ausreichend zuverlässige Vorhersagen über die Nachwuchsgeneration erlauben, könnte die Strategie zur Befischung dieser Bestände verbessert werden; diese Verbesserungen würden eine Änderung des langfristigen Plans für den Sardellenbestand rechtfertigen.

(9)

Es sollten zusätzliche Kontrollmaßnahmen neben den in den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (4) vorgesehenen erlassen werden, um die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten. In Anbetracht der großen Zahl von Schiffen mit einer Länge unter 15 m, die in der Sardellenfischerei eingesetzt sind, ist es angebracht, die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und in der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (5) festgelegten Verpflichtungen auf sämtliche Fischereifahrzeuge auszudehnen, die Sardellen fischen.

(10)

Der Plan sollte regelmäßig überprüft werden, und wenn eine solche Überprüfung ergibt, dass die Befischungsregelung keine vorsorgliche Bestandsbewirtschaftung mehr gewährleistet, sollte die Anpassung des Plans gewährleistet werden.

(11)

Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffern i und iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (6) sollte der Plan als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (7) gelten, wenn der Bestand den Vorsorgewert für die Laicherbiomasse unterschreitet, und als Bewirtschaftungsplan im Sinne von Artikel 6 derselben Verordnung in allen anderen Fällen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein langfristiger Plan für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Sardellenbestands im Golf von Biskaya (nachstehend „der Plan“) festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Sardellenbestand im ICES-Untergebiet VIII.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Fangsaison“ die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres;

b)

„TAC“ oder „zulässige Gesamtfangmenge“ die Menge, die dem Sardellenbestand in dem in Artikel 2 genannten Untergebiet in jeder Fangsaison entnommen und angelandet oder als Lebendköder verwendet werden darf;

c)

„Quote“ der den Mitgliedstaaten zugeteilte Anteil an der TAC;

d)

„Biomasse-Vorsorgewert“ eine Laicherbiomasse von 33 000 Tonnen;

e)

„aktuelle Biomasse“ die mittlere Größe der Biomasse des Sardellenbestands , bezogen auf die Monate Mai und Juni unmittelbar vor Beginn der Fangsaison , für die die TAC festzulegen ist;

f)

„System zur Überwachung des Sardellenbestands“ die Verfahren zur unmittelbaren Bewertung des Sardellenbestands, die es dem STECF ermöglichen, die Menge der aktuellen Biomasse festzustellen. Zu diesen Verfahren gehören derzeit Ausfahrten zur akustischen Bestandsermittlung im Mai und Juni sowie die tägliche Erhebung der Laichproduktion.

KAPITEL II

ZIEL DER LANGFRISTIGEN BEWIRTSCHAFTUNG

Artikel 4

Ziel des Plans

Ziel des Plans ist es,

a)

die Befischung des Sardellenbestands mit hohen Erträgen auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags zu sichern und

b)

die langfristige Stabilität der Fischerei, die eine Voraussetzung für die ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit im Fischereisektor ist, mit geringem Risiko eines Bestandszusammenbruchs zu gewährleisten.

KAPITEL III

FANGREGELN

Artikel 5

TAC und Aufteilung auf die Mitgliedstaaten

1.   Die TAC und ihre Aufteilung auf die Mitgliedstaaten je Fangsaison werden nach Maßgabe von Anhang I in der Höhe festgesetzt, die der vom STECF geschätzten aktuellen Biomasse entspricht.

2.   Ist es dem STECF nicht möglich, eine Einschätzung über die derzeit vorhandene Biomasse abzugeben, sei es wegen eines Ausfalls im Überwachungssystem oder aufgrund nicht hinreichend genauer oder inkohärenter Schätzungen der Menge der derzeit vorhandenen Biomasse, so gelten für die TAC und Quoten folgende Regeln:

a)

empfiehlt der STECF, dass so wenig Sardellen wie möglich gefangen werden sollten, so werden die TAC und Quoten 25 % niedriger festgesetzt als die TAC und Quoten, die für die vorausgegangene Fangsaison galten;

b)

in allen anderen Fällen werden die TAC und Quoten in derselben Höhe festgesetzt wie die Mengen, die für die vorausgegangene Fangsaison galten.

3.   Die Kommission informiert die beteiligten Mitgliedstaaten jedes Jahr über die Gutachten des STECF und bestätigt die TAC und Quoten, die hierauf nach Maßgabe von Anhang I für die am 1. Juli desselben Jahres beginnende Fangsaison gelten, und veröffentlicht die entsprechenden Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, sowie auf ihrer Website. Erforderlichenfalls macht die Kommission vor dem 1. Juli jedes Jahres eine vorläufige TAC bekannt, die solange gilt, bis innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der Fangsaison eine endgültige TAC festgelegt wird.

Artikel 6

Übertragung von Befugnissen

Kommt der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass der Biomasse-Vorsorgewert gemäß Artikel 3 oder die TAC-Werte in Anhang I, die der geschätzten aktuellen Biomasse entsprechen, nicht länger geeignet sind, eine nachhaltige Bewirtschaftung des Sardellenbestands zu gewährleisten, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 und unter den Bedingungen der Artikel 8 und 9 neue Werte festlegen.

Artikel 7

Ausübung der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 6 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab … (8) übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 8.

2.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.     Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in Artikel 8 und Artikel 9 genannten Bedingungen.

Artikel 8

Widerruf der Befugnisübertragung

1.     Die in Artikel 6 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

3.     Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 9

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.     Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

2.     Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.     Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, begründet seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

Artikel 10

Bezug zur Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollmaßnahmen gelten zusätzlich zu den Vorgaben in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und deren Durchführungsbestimmungen.

Artikel 11

Spezielle Fangerlaubnis

1.   Zur Befischung des Sardellenbestands im Golf von Biskaya müssen die Fischereifahrzeuge im Besitz spezieller Fangerlaubnisse sein, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (9) erteilt werden.

2.   Fischereifahrzeugen, die nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnissind, ist es auf Fangreisen, bei denen das Schiff sich in dem in Artikel 2 genannten ICES-Untergebiet aufhält, untersagt, Sardellen zu fangen oder an Bord aufzubewahren.

3.   Vor Aufnahme der Fischerei einer Fangsaison erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der Schiffe, denen eine spezielle Fangerlaubnis erteilt wurde, stellen diese auf ihre amtliche Website und teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Link mit, der auf diese Website führt. Die Mitgliedstaaten halten diese Liste auf dem neuesten Stand und teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede Änderung des ursprünglichen Links zu dieser Website mit.

Artikel 12

Schiffsüberwachungssysteme (VMS)

Ergänzend zu Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gelten die Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission auch für solche Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von maximal 15 m nicht überschreiten. Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist nicht anwendbar.

Artikel 13

Gegenkontrollen

In Bezug auf Sardellenfänge schenken die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Validierung der Daten gemäß Artikel 109 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 etwaigen Fehlmeldungen von Fängen anderer Arten als Sardellen oder von Sardellenfängen als Fänge anderer Arten besondere Aufmerksamkeit .

Artikel 14

Vorausmeldungen

1.    Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird die Frist für die Vorausmeldung an die zuständigen Behörden des Flaggen- oder Küstenmitgliedstaats auf eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen festgelegt.

2.   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, in dem mehr als eine Tonne Sardellen angelandet werden sollen, können vorschreiben, dass mit dem Abladen erst begonnen werden darf, nachdem sie hierzu die Genehmigung erteilt haben. Das Abladen sollte jedoch keinesfalls so lange verschoben oder so stark verzögert werden, dass es dadurch zu einer Minderung der Qualität bzw. des Verkaufswerts des Fisches kommt.

Artikel 15

Bezeichnete Häfen

Die staatlichen und regionalen Behörden eines jeden Mitgliedstaats bezeichnen die Häfen, in denen Anlandungen von mehr als einer Tonne Sardellen erfolgen müssen.

Artikel 16

Zulässige Abweichung der Schätzmengen im Logbuch

Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 beträgt die zulässige Abweichung bei der Schätzung in kg der an Bord mitgeführten Mengen 10 % der im Logbuch eingetragenen Zahl.

Artikel 17

Getrennte Lagerung von Sardellen

Es ist verboten, Sardellen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union in Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen zu lagern. Behältnisse mit Sardellen werden im Laderaum getrennt von anderen Behältnissen verstaut.

Artikel 18

Nationale Kontrollprogramme

1.   Die Kommission beruft mindestens einmal pro Jahr eine Sitzung des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur ein, um die Durchführung und die Ergebnisse der nationalen Kontrollprogramme zu beurteilen.

2.     Die Kommission informiert den Regionalbeirat Südwestliche Gewässer über die Durchführung der nationalen Kontrollprogramme sowie über die erzielten Ergebnisse.

Artikel 19

Spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramme

Die Kommission entscheidet gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm.

KAPITEL V

FOLGEMAßNAHMEN

Artikel 20

Bewertung des Plans

Die Kommission bewertet die Auswirkungen des Plans auf den Sardellenbestand und die Fischereien, die diesen Bestand befischen, spätestens im dritten Anwendungsjahr dieser Verordnung und danach alle drei Jahre, auf der Grundlage von Gutachten des STECF und nach Anhörung des betreffenden Regionalbeirats, und schlägt gegebenenfalls Änderungsmaßnahmen vor.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds

1.   Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt der Plan in den Jahren, in denen die Bestandsgröße kleiner als der Biomasse-Vorsorgewert ist, als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

2.   Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt der Plan in den Jahren, in denen die Bestandsgröße dem Biomasse-Vorsorgewert entspricht oder größer ist, als Bewirtschaftungsplan im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 354 vom 28.12.2010, S. 69.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(4)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(6)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(8)   ABl.: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(9)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

Dienstag, 23. November 2010
ANHANG I

Die TAC-Werte in der nachstehenden Tabelle wurden nach folgender Regel ermittelt:

TACγ =

0

wenn SŜB γ ≤ 24 000

TAC min

wenn 24 000 < SŜB γ < B pa

MIN {y SŜB y , TAC max}

wenn SŜB γ ≥ Bpa

Erläuterung:

TAC y

ist die zulässige Gesamtfangmenge in einem Bewirtschaftungsjahr y, das vom 1. Juli bis 30. Juni im folgenden Jahr reicht.

TAC min

ist die Mindest-TAC

TAC max

ist die höchstzulässige TAC

Bpa

ist die Biomasse des Laicherbestands nach dem Vorsorge-Ansatz

Gamma ã

ist die Befischungsrate

SSB y

ist die im Mai jeden Jahres geschätzte aktuelle Biomasse des Laicherbestands

Angemessene Bewirtschaftungsparameter für die Anwendung obiger Regel sind nach den wissenschaftlichen Gutachten für den Sardellenbestand in der Biskaya folgende Größen:

TAC min

=

7 000 t

TAC max

=

33 000 t

Bpa

=

33 000 t

ã

=

0,3

Aktuelle Biomasse und entsprechende TAC- und Quotenwerte

Geschätzte aktuelle Biomasse (in t)

Entsprechende TAC (in t)

Quoten (in t)

Frankreich

Spanien

24 000 oder weniger

0

0

0

24 001 – 33 000

7 000

700

6 300

33 001 – 34 000

10 200

1 020

9 180

34 001 – 35 000

10 500

1 050

9 450

35 001 – 36 000

10 800

1 080

9 720

36 001 – 37 000

11 100

1 110

9 990

37 001 – 38 000

11 400

1 140

10 260

38 001 – 39 000

11 700

1 170

10 530

39 001 – 40 000

12 000

1 200

10 800

40 001 – 41 000

12 300

1 230

11 070

41 001 – 42 000

12 600

1 260

11 340

42 001 – 43 000

12 900

1 290

11 610

43 001 – 44 000

13 200

1 320

11 880

44 001 – 45 000

13 500

1 350

12 150

45 001 – 46 000

13 800

1 380

12 420

46 001 – 47 000

14 100

1 410

12 690

47 001 – 48 000

14 400

1 440

12 960

48 001 – 49 000

14 700

1 470

13 230

49 001 – 50 000

15 000

1 500

13 500

50 001 – 51 000

15 300

1 530

13 770

51 001 – 52 000

15 600

1 560

14 040

52 001 – 53 000

15 900

1 590

14 310

53 001 – 54 000

16 200

1 620

14 580

54 001 – 55 000

16 500

1 650

14 850

55 001 – 56 000

16 800

1 680

15 120

56 001 – 57 000

17 100

1 710

15 390

57 001 – 58 000

17 400

1 740

15 660

58 001 – 59 000

17 700

1 770

15 930

59 001 – 60 000

18 000

1 800

16 200

60 001 – 61 000

18 300

1 830

16 470

61 001 – 62 000

18 600

1 860

16 740

62 001 - 63 000

18 900

1 890

17 010

63 001 – 64 000

19 200

1 920

17 280

64 001 – 65 000

19 500

1 950

17 550

65 001 – 66 000

19 800

1 980

17 820

66 001 – 67 000

20 100

2 010

18 090

67 001 – 68 000

20 400

2 040

18 360

68 001 – 69 000

20 700

2 070

18 630

69 001 – 70 000

21 000

2 100

18 900

70 001 – 71 000

21 300

2 130

19 170

71 001 – 72 000

21 600

2 160

19 440

72 001 – 73 000

21 900

2 190

19 710

73 001 – 74 000

22 200

2 220

19 980

74 001 – 75 000

22 500

2 250

20 250

75 001 – 76 000

22 800

2 280

20 520

76 001 – 77 000

23 100

2 310

20 790

77 001 – 78 000

23 400

2 340

21 060

78 001 – 79 000

23 700

2 370

21 330

79 001 – 80 000

24 000

2 400

21 600

80 001 – 81 000

24 300

2 430

21 870

81 001 – 82 000

24 600

2 460

22 140

82 001 – 83 000

24 900

2 490

22 410

83 001 – 84 000

25 200

2 520

22 680

84 001 – 85 000

25 500

2 550

22 950

85 001 – 86 000

25 800

2 580

23 220

86 001 – 87 000

26 100

2 610

23 490

87 001 – 88 000

26 400

2 640

23 760

88 001 – 89 000

26 700

2 670

24 030

89 001 – 90 000

27 000

2 700

24 300

90 001 – 91 000

27 300

2 730

24 570

91 001 – 92 000

27 600

2 760

24 840

92 001 – 93 000

27 900

2 790

25 110

93 001 – 94 000

28 200

2 820

25 380

94 001 – 95 000

28 500

2 850

25 650

95 001 – 96 000

28 800

2 880

25 920

96 001 – 97 000

29 100

2 910

26 190

97 001 – 98 000

29 400

2 940

26 460

98 001 – 99 000

29 700

2 970

26 730

99 001 – 100 000

30 000

3 000

27 000

über 100 000

33 000

3 300

29 700

Dienstag, 23. November 2010
ANHANG II

INHALT DER NATIONALEN KONTROLLPROGRAMME

Die nationalen Kontrollprogramme umfassen unter anderem folgende Angaben:

1.   KONTROLLMITTEL

Personalmittel

1.1.

Anzahl der Inspektoren an Land und auf See sowie Einsatzzeiten und –gebiete.

Technische Mittel

1.2.

Anzahl der Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie Einsatzzeiten und –gebiete.

Finanzmittel

1.3.

Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal, Patrouillenschiffen und -flugzeugen.

2.   ELEKTRONISCHE ERFASSUNG UND ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Artikel 13, 15 und 17 sichergestellt werden soll.

3.   BEZEICHNUNG VON HÄFEN

Gegebenenfalls Liste der bezeichneten Häfen für Sardellenanlandungen gemäß Artikel 16.

4.   VORAUSMELDUNG VOR DER ANLANDUNG

Beschreibung der Systeme, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 14 sichergestellt werden soll.

5.   ANLANDEKONTROLLEN

Beschreibung von Einrichtungen und Systemen, mit denen die Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 sichergestellt werden soll.

6.   INSPEKTIONSVERFAHREN

In den nationalen Kontrollprogrammen wird angegeben, welche Verfahren in folgenden Fällen anzuwenden sind:

a)

bei der Durchführung von Inspektionen auf See und an Land;

b)

bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden für das nationale Sardellen-Kontrollprogramm anderer Mitgliedstaaten;

c)

bei der gemeinsamen Überwachung und beim Austausch von Inspektoren, einschließlich Angabe der Befugnisse von Inspektoren, die in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten tätig sind.

Dienstag, 23. November 2010
ANHANG III

KONTROLLECKWERTE

ZIEL

1.

Jeder Mitgliedstaat legt nach Maßgabe dieses Anhangs spezifische Kontrolleckwerte fest.

STRATEGIE

2.

Die Fischereiaufsicht ist gezielt auf Schiffe ausgerichtet, die voraussichtlich Sardellen fangen. Stichprobenkontrollen beim Transport und bei der Vermarktung von Sardellen dienen als ergänzende Gegenkontrollen, um die Wirksamkeit der Kontrolltätigkeit zu überprüfen.

PRIORITÄTEN

3.

Je nachdem, in welchem Umfang die Fangflotten von Fangbeschränkungen betroffen sind, kommt verschiedenen Fanggeräten unterschiedliche Priorität zu. Jeder Mitgliedstaat legt daher eigene Prioritäten fest.

ZIELECKWERTE

4.

Die Mitgliedstaaten setzen ihre Kontrollpläne spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung um und tragen dabei den nachstehenden Zielwerten Rechnung.

Die Mitgliedstaaten erläutern die angewandte Probenahmestrategie.

Die Kommission erhält auf Anfrage Zugang zu den Stichprobenplänen der Mitgliedstaaten.

a)

Umfang der Hafenkontrollen

In der Regel sollte die anzustrebende Genauigkeit wenigstens genauso groß sein wie bei Anwendung einer einfachen Methode der Zufallsstichprobennahme, wobei 20 % aller Sardellenanlandungen in einem Mitgliedstaat zu kontrollieren sind.

b)

Umfang der Vermarktungskontrollen

Inspektion von 5 % der in Auktionshallen zum Verkauf angebotenen Sardellenmengen.

c)

Umfang der Kontrollen auf See

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festzulegen ist. Die Eckwerte für die Kontrollen auf See sind als Anzahl Patrouillentage auf See in den Sardellen-Bewirtschaftungsgebieten auszudrücken, wobei ein gesonderter Eckwert für Patrouillen in besonderen Gebieten festgelegt werden kann.

d)

Umfang der Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach einer detaillierten Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festzulegen ist.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/167


Dienstag, 23. November 2010
Mehrjahresplan für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen ***I

P7_TA(2010)0421

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (KOM(2009)0189 – C7-0010/2009 – 2009/0057(COD))

2012/C 99 E/42

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0189),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0010/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. März 2010 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0296/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Dienstag, 23. November 2010
P7_TC1-COD(2009)0057

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den westlichen Stöckerbestand und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den auf dem Weltgipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung 2002 in Johannesburg angenommenen Aktionsplan ist die Europäische Union unter anderem verpflichtet, Fischbestände in einer Größe zu erhalten oder wiederherzustellen, bei der der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann, und dieses Ziel bei erschöpften Beständen dringend und möglichst bis spätestens 2015 zu erreichen. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (3) besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine unter ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten nachhaltige Nutzung der lebenden Meeresressourcen sicherzustellen.

(2)

▐ Die biologischen Informationen über den westlichen Bestand reichen nicht aus für eine vollständige Bestandsbewertung, die eine Festsetzung von Zielen für die fischereiliche Sterblichkeit mit Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglichen und die zulässigen Gesamtfangmengen auf wissenschaftliche Fangprognosen stützen würde. Der Index des Eierbestands, der seit 1977 in dreijährlichen internationalen Erhebungen ermittelt wird, kann jedoch als biologischer Indikator für die Entwicklung der Bestandsgröße herangezogen werden.

(3)

Den wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) zufolge kann eine Fangregelung auf Basis der Entwicklung des Eierbestands in den letzten drei Eier-Surveys eine nachhaltige Bestandsbewirtschaftung gewährleisten.

(4)

Nach vorbeugenden wissenschaftlichen Empfehlungen für einige Jahre seit 2003 sollten die jährlichen Fangmengen aus dem westlichen Stöckerbestand unter 150 000 Tonnen bleiben, in der Annahme, dass dadurch auch ohne außergewöhnlich starke Bestandszuwächse eine nachhaltige Bewirtschaftung aufrechterhalten werden kann. Eine Befischungsregelung sollte sich zu gleichen Teilen auf diese vorsorglichen Empfehlungen und auf eine längerfristig festgesetzte TAC mit einem Anpassungsfaktor zur Berücksichtigung des Trends der Eierproduktion stützen.

(5)

Die Befischungsregelung muss Rückwürfe einschließlich freigelassener Fische berücksichtigen, da jede Entnahme aus dem Bestand relevant ist.

(6)

Der Stöckerbestand verteilt sich hauptsächlich auf die Gewässer der Union und Norwegens. Norwegen hat Interesse an der Bewirtschaftung des westlichen Stöckerbestands. Der Bestand unterliegt bislang keiner gemeinsamen Bewirtschaftung.

(7)

Der westliche Bestand ist der wirtschaftlich wichtigste Stöckerbestand in den Gewässern der Union. Er wird von unterschiedlichen Fischereiflotten – sowohl von industriellen Flotten für die Belieferung der Verarbeitungsindustrie und des Außenhandels als auch von traditionellen Flotten für die Versorgung der Allgemeinheit mit frischem Fisch von hoher Qualität – befischt.

(8)

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten besondere Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zusätzlich zu den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker (5) getroffen werden. Diese Maßnahmen sollten insbesondere Fehlmeldungen von Fanggebieten und Arten entgegenwirken.

(9)

Der Plan sollte regelmäßig überprüft werden; falls die Überprüfung ergibt, dass die Befischungsregelung keine vorsorgliche Bestandsbewirtschaftung mehr gewährleistet, sollte der Plan angepasst werden.

(10)

Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffern i und iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (6) sollte der Plan als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gelten, wenn der Laicherbestand auf weniger als 130 % seiner Größe von 1982 geschätzt wird, als er einen außergewöhnlich starken Nachwuchs generiert hatte, und als Bewirtschaftungsplan in allen anderen Fällen. Ein Laicherbestand von 130 % gegenüber der Größe von 1982 entspricht dem Vorsorgewert für die Biomasse.

(11)

Die Festlegung und Zuteilung von Fangmöglichkeiten ▐ im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik ▐ wirken sich unmittelbar auf die sozioökonomische Situation der Fangflotten der Mitgliedstaaten aus, und daher muss dabei insbesondere der Tätigkeit des Verkaufs frischer Ware zum menschlichen Verzehr Rechnung getragen werden, die von den traditionellen Küstenfischereiflotten stammt, die unmittelbar an im hohen Maße von der Fischerei abhängige Küstengebiete angebunden sind.

(12)

Die zur Befischungsregelung gehörenden biologischen Bezugswerte und Parameter sollten sich auf die neusten wissenschaftlichen Gutachten stützen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zur Änderung bestimmter zur Befischungsregelung gehörender und im Anhang niedergelegter biologischer Bezugswerte und Parameter zu erlassen, um schnell auf Änderungen wissenschaftlicher Empfehlungen aufgrund verbesserter Erkenntnisse oder Methoden reagieren zu können. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein langfristiger Plan für die Erhaltung und Bewirtschaftung des westlichen Stöckerbestands (nachstehend „der Plan“) festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Dieser Plan gilt für den Stöckerbestand in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IVa, Vb, VIa, VIb, VIIa, b, c, e, f, g, h, j, k, VIIIa, b, c, d und e.

Für die Küstenfischereiflotte wird die Organisation der Bewirtschaftungszonen, die sich aus diesem Plan ableitet, unter Berücksichtigung der historischen Rechte dieses Flottensegmentes vorgenommen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„ICES“ den Internationalen Rat für Meeresforschung und „ICES-Gebiet“ eine von dieser Organisation definierte statistische Fischereizone;

b)

„westlicher Stöcker“ Stöcker des Bestands gemäß Artikel 2;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ die Stöckermenge, die jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

d)

„Gesamtentnahme“ die aus dem Meer entnommene Menge von westlichem Stöcker, die sich aus der geltenden TAC und einer nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorgenommenen Schätzung der Rückwürfe des betreffenden Jahres zusammensetzt;

e)

„Index des Eier-Surveys“ die geschätzte Zahl von Stöckereiern aus dem dreijährlichen internationalen Eier-Survey für Makrelen und Stöcker im Atlantik, dividiert durch 1015;

f)

„freigelassene Fische“ gefangene und wieder ins Meer freigelassene Fische, die nicht an Bord des Fischereifahrzeugs verbracht wurden.

KAPITEL II

ZIEL DER LANGFRISTIGEN BEWIRTSCHAFTUNG

Artikel 4

Ziel des Plans

Ziel des Plans ist die Erhaltung der Biomasse von westlichem Stöcker auf einem Niveau, das eine nachhaltige Nutzung mit dem höchstmöglichen Dauerertrag gewährleistet. Zu diesem Zweck sollte sich die Befischungsregelung zu gleichen Teilen auf vorbeugende Empfehlungen, die für durchschnittliche Nachwuchsbedingungen abgegeben werden, und auf die letzten zulässigen Gesamtfangmengen, angepasst durch einen Faktor zur Berücksichtigung der jüngsten Entwicklung des Bestands, gemessen an der Eierproduktion, stützen.

KAPITEL III

FANGREGELN

Artikel 5

Verfahren zur Festsetzung der TAC

1.   Zur Verwirklichung der Ziele in Artikel 4 entscheidet der Rat jedes Jahr nach dem Verfahren von Artikel 43 Absatz 3 AEUV und nach Anhörung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) über die im folgenden Jahr geltende TAC für westlichen Stöcker.

2.     Bei der dieser Verordnung festgelegten Verteilung der TAC für den westlichen Stöckerbestand auf einzelne Gebiete werden die Besonderheiten und Eigenschaften der betroffenen Fischereiflotten berücksichtigt, bei denen es sich sowohl um industrielle Flotten für die Belieferung der Verarbeitungsindustrie und für den Außenhandel als auch um traditionelle Flotten für die Versorgung der Allgemeinheit mit frischem Fisch von hoher Qualität handelt.

3.   Die TAC wird nach den Bestimmungen dieses Kapitels festgelegt.

Artikel 6

Berechnung der TAC

1.   Die TAC wird berechnet, indem von der nach den Artikeln 7 und 8 ermittelten Gesamtentnahme eine Fischmenge abgezogen wird, die nach der Schätzung des STECF den Rückwürfen einschließlich freigelassener Fische entspricht, die in dem Kalenderjahr vor der letzten wissenschaftlichen Bewertung aufgetreten sind.

2.   Wenn der STECF nicht in der Lage ist, die Rückwürfe einschließlich freigelassener Fische für das Jahr vor der letzten wissenschaftlichen Bewertung zu schätzen, so entspricht der Abzug der durchschnittlichen relativen Menge der Rückwürfe einschließlich freigelassener Fische, die nach wissenschaftlichen Schätzungen in den letzten fünfzehn Jahren aufgetreten sind ▐.

3.   Wenn die TAC auf der Grundlage der nach Artikel 7 Absatz 3 vorläufig berechneten Gesamtentnahme berechnet wird, so wird sie in dem Jahr ihrer Anwendung an die endgültige Berechnung der Entnahme angepasst.

Artikel 7

Berechnung der Gesamtentnahme für das Jahr nach einem Eier-Survey

1.   Wenn die TAC für das Jahr nach der Durchführung eines Eier-Surveys festzusetzen ist, wird die Gesamtentnahme anhand folgender Elemente berechnet:

a)

eines konstanten Faktors von 1,07 zur endgültigen Anhebung der Gesamtentnahme aufgrund einer Simulation in entsprechenden mathematischen Modellen, die eine Maximierung des jährlichen Ertrags ermöglichen soll, ohne das Ziel, das Risiko eines Bestandsrückgangs möglichst gering zu halten, zu beeinträchtigen;

b)

der für das Jahr der Durchführung des Eier-Surveys festgesetzten TAC (nachstehend „Referenz-TAC“ genannt);

c)

eines Gewichtungsfaktors, der gemäß dem Anhang festgesetzt wird und der Bestandsentwicklung auf Basis der Indizes der Eier-Surveys entspricht;

d)

einer Mindestmenge der Gesamtentnahme von 70 000 bis 80 000 Tonnen einschließlich der geschätzten Rückwürfe. Bei der Festlegung der TAC gemäß diesem Kapitel bestimmt der Rat die Mindestmenge der Gesamtentnahme.

2.   Die Gesamtentnahme gemäß Absatz 1 wird nach folgender Formel berechnet:

1,07 * ( Mindestmenge der Gesamtentnahme + (Referenz-TAC * Gewichtungsfaktor) / 2)

3.   Wenn nur eine vorläufige Berechnung des letzten Index des Eier-Surveys verfügbar ist, wird die Gesamtentnahme nach den Absätzen 1 und 2 anhand des vorläufigen Index berechnet und während des Jahres der Anwendung der betreffenden TAC an das endgültige Ergebnis des Eier-Surveys angepasst.

Artikel 8

Berechnung der Gesamtentnahme für die folgenden Jahre

1.   Wenn die TAC für ein Jahr festzusetzen ist, das nicht dem Jahr der Durchführung eines Eier-Surveys folgt, entspricht die Gesamtentnahme der für das vorangegangene Jahr berechneten Gesamtentnahme.

2.   Wenn jedoch ab dem Jahr, für das die TAC festzusetzen ist, mehr als drei Jahre seit dem letzten Eier-Survey vergangen sind, wird die Gesamtentnahme um 15 % reduziert, es sei denn, dass die Reduzierung dem Gutachten des STECF zufolge nicht angebracht ist; in diesem Fall wird die Gesamtentnahme in Höhe der letzten Gesamtentnahme festgesetzt oder mit einer niedrigeren Reduzierung entsprechend dem Gutachten des STECF berechnet.

Artikel 9

Übergangsbestimmung für die Festsetzung der TAC

Wenn die erste TAC nach den Artikeln 6 und 7 für ein Jahr festzusetzen ist, das nicht dem Jahr der Durchführung eines Eier-Surveys folgt, wird die TAC gemäß diesen Artikeln so berechnet, als ob der letzte Eier-Survey im vorangegangenen Jahr durchgeführt worden wäre.

Artikel 10

Anpassung der Maßnahmen

Empfiehlt der STECF aufgrund besserer Kenntnis des Bestands oder einer besseren Bestandsbewertungsmethode eine andere Methode zur Berechnung oder Festsetzung des Gewichtungsfaktors oder der Kurve zum Eierbestand als im Anhang dargelegt, so kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 und unter den in den Artikeln 12 und 13 genannten Bedingungen Änderungen des Anhangs festlegen, um diese Parameter an die neuen wissenschaftlichen Empfehlungen anzupassen.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

1.     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 10 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab … (7) übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 12.

2.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.     Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikel 12 und 13 genannten Bedingungen.

Artikel 12

Widerruf der Befugnisübertragung

1.     Die in Artikel 10 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und nennt dabei die übertragene Befugnis, die widerrufen werden könnte, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

3.     Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 13

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

1.     Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

2.     Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.     Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLEN

Artikel 14

Fanggenehmigung

1.   Zur Befischung von westlichem Stöcker müssen die Fischereifahrzeuge im Besitz ▐ von Fanggenehmigungen sein, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilt werden.

2.   Fischereifahrzeugen, die nicht im Besitz einer Fanggenehmigung sind, ist es verboten, während Fangreisen, bei denen das Schiff sich in einem der ICES-Gebiete gemäß Artikel 2 aufhält, Stöcker zu fangen oder an Bord aufzubewahren.

3.     Abweichend von Absatz 2 kann der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das nicht im Besitz einer Fanggenehmigung ist, mit Stöcker an Bord in das in Artikel 2 genannte Gebiet einfahren, sofern die Fanggeräte gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und unter den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen festgebunden und verstaut sind.

4.     Zusätzlich zu den in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Anforderungen nimmt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das nicht im Besitz einer Fanggenehmigung ist, vor der Einfahrt in das in Artikel 2 dieser Verordnung genannte Gebiet einen Eintrag in sein Logbuch vor, aus dem Tag und Uhrzeit des Endes des letzten Fangeinsatzes sowie der geplante Anlandehafen hervorgehen. Unterliegt das Fischereifahrzeug Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sind die Angaben im Einklang mit dem genannten Artikel zu übermitteln. Stöckermengen an Bord, die nicht im Logbuch verzeichnet sind, gelten als in dem Gebiet gefangen.

5.   Jeder Mitgliedstaat führt ein Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, und macht es auf seiner offiziellen Website der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zugänglich. Der Mitgliedstaat stellt dieses Verzeichnis in den gesicherten Teil der gemäß Artikel 114 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingerichteten offiziellen Website ein.

6.     Unbeschadet des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (8) finden die Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels auch auf Drittlandsfischereifahrzeuge Anwendung, die den westlichen Stöcker in Unionsgewässern befischen wollen.

Artikel 15

Gegenkontrollen

1.    Bei der Validierung der Daten über den westlichen Stöckerbestand im Einklang mit Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt besondere Aufmerksamkeit etwaigen Fehlmeldungen kleiner pelagischer Arten als Stöcker und umgekehrt.

2.   ▐ Besondere Aufmerksamkeit gilt zudem der Kohärenz der räumlichen Daten bei Tätigkeiten in Gebieten, in denen Bestandsgrenzen für Stöcker aufeinander treffen, insbesondere in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa, IVa und IVb, VIIe und VIId.

KAPITEL V

FOLGEMAßNAHMEN

Artikel 16

Bewertung des Plans

Die Kommission bewertet spätestens im sechsten Jahr der Anwendung dieser Verordnung und danach alle sechs Jahre auf der Grundlage von Gutachten des STECF und nach Anhörung des Regionalbeirats für pelagische Bestände die Auswirkungen des Plans auf westlichen Stöcker und auf die Fischereien, die diesen Bestand befischen, und schlägt gegebenenfalls Änderungsmaßnahmen vor.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds

1.   Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt in den Jahren, in denen wissenschaftlichen Schätzungen zufolge der Laicherbestand mindestens 130 % seiner Größe von 1982 beträgt, der Plan als Bewirtschaftungsplan im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

2.   Für die Zwecke von Artikel 21 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gilt in den Jahren, in denen wissenschaftlichen Schätzungen zufolge der Laicherbestand weniger als 130 % seiner Größe von 1982 beträgt, der Plan als Wiederauffüllungsplan im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14 gilt ab dem Zeitpunkt der Geltung von Artikel 7 und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 354 vom 28.12.2010, S. 68.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(4)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 56.

(6)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(7)   Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(8)   ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33 .

Dienstag, 23. November 2010
ANHANG

Berechnung des Gewichtungsfaktors nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

1.

Der Gewichtungsfaktor gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c wird auf der Grundlage der nach Nummer 2 diese Anhangs berechneten Kurve wie folgt festgesetzt:

a)

Ist die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys gleich oder kleiner als – 1,5, beträgt der Gewichtungsfaktor 0;

b)

ist die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys größer als – 1,5 und kleiner als 0, beträgt der Gewichtungsfaktor 1 – (– 2/3 * Kurve);

c)

ist die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys gleich oder größer als 0 und nicht größer als 0,5, beträgt der Gewichtungsfaktor 1 + (0,8 * Kurve);

d)

ist die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys größer als 0,5, beträgt der Gewichtungsfaktor 1,4.

2.

Die Kurve der letzten drei Indizes der Eier-Surveys wird nach folgender Formel berechnet:

(Index des Eier-Surveys 3 – Index des Eier-Surveys 1) / (3 – 1),

wobei die letzten drei Indizes der Eier-Surveys in einer Reihe als Punkte 1, 2 und 3 auf der x-Achse einer Koordinate markiert werden und der Index des Eier-Surveys 3 der letzte Index des Eier-Surveys und der Index des Eier-Surveys 1 der sechs Jahre zuvor geschätzte Index des Eier-Surveys ist.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/176


Dienstag, 23. November 2010
Verbot der Fangaufwertung und der Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs in der Ostsee, den Belten und dem Öresund ***I

P7_TA(2010)0422

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates hinsichtlich des Verbots der Fangaufwertung und der Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (KOM(2010)0325 – C7-0156/2010 – 2010/0175(COD))

2012/C 99 E/43

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0325),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0156/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. September 2010 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. November 2010 gemachten Zusage, den genannten Standpunkt gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0295/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, einen umfassenden Bewirtschaftungsplan für Plattfische in der Ostsee zu erstellen;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Dienstag, 23. November 2010
P7_TC1-COD(2010)0175

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates hinsichtlich des Verbots der Fangaufwertung und der Beschränkungen des Flunder- und Steinbuttfangs in der Ostsee, den Belten und dem Öresund

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1237/2010.)


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/177


Dienstag, 23. November 2010
Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur ***I

P7_TA(2010)0423

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (KOM(2009)0541 – C7-0272/2009 – 2009/0153(COD))

2012/C 99 E/44

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0541) und des geänderten Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0393),

gestützt auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat zum ursprünglichen Vorschlag konsultiert wurde (C7-0272/2009),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen die Kommission ihm den geänderten Vorschlag vorgelegt hat,

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. November 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 17. März 2010 und vom 21. Oktober 2010 (1),

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0184/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

betont, dass die meisten der vom Fischereiausschuss am 2. Juni 2010 angenommenen Änderungsanträge in den geänderten Vorschlag der Kommission übernommen worden sind;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Dienstag, 23. November 2010
P7_TC1-COD(2009)0153

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 304/2011.)


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/178


Dienstag, 23. November 2010
Staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke *

P7_TA(2010)0424

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke (KOM(2010)0372 – C7-0296/2010 – 2010/0220(NLE))

2012/C 99 E/45

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0372),

unter Hinweis auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0296/2010),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0324/2010),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 109 ,

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft und in Ermangelung eines neuen Rechtsrahmens, der nach diesem Zeitpunkt bestimmte Arten staatlicher Beihilfen für die Kohleindustrie zulässt, werden die Mitgliedstaaten dann nur noch in der Lage sein, auf der Grundlage der allgemeinen Beihilfevorschriften tätig zu werden, die für alle Wirtschaftszweige gelten .

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

 

(1a)

Steinkohle ist nicht nur als Brennstoff zur Stromgewinnung nutzbar, sondern ebenso als Rohstoff für die Chemieindustrie, und wird als solcher zukünftig weiter an Bedeutung gewinnen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

 

(1b)

Der Rückgang der Förderkapazität von Steinkohle in der Union infolge von Zechenschließungen wird durch Steinkohleimporte in die Union kompensiert, was zur Versorgung der Union mit Kohle aus Drittstaaten führt.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

(2)

Angesichts des geringen Beitrags der subventionierten Steinkohle zum Gesamtenergiemix ist es nicht mehr gerechtfertigt, solche Subventionen beizubehalten, um die Energieversorgung in der EU zu sichern .

(2)

Angesichts des geringen Beitrags der subventionierten Steinkohle zum Gesamtenergiemix der Union können Subventionen für den Steinkohlebergbau Unterbrechungen in der Energieversorgung nur begrenzt ausgleichen . Staatliche Beihilfen im Steinkohlesektor sind mittlerweile aber so gering, dass sie sich nicht wettbewerbsverzerrend auswirken. Ein Mindestumfang an Steinkohleproduktion in der Union würde im Sinne einer strategischen Reserve den Zugang zu den heimischen Vorkommen erhalten.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a)

Mit Außerkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 werden einige Mitgliedstaaten gezwungen sein, ihre Steinkohlebergwerke unverzüglich zu schließen und die damit verbundenen erheblichen sozialen und regionalen Folgen zu bewältigen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

 

(2b)

Aufgrund der extrem negativen sozioökonomischen Auswirkungen von Zechenschließungen, gerade in dünn besiedelten Regionen, sollte schon heute eine gezielte Unterstützung aus den EU-Strukturfonds in künftigen Haushaltsplänen bedacht werden, selbst wenn die betroffenen Regionen in Mitgliedstaaten mit geringeren wirtschaftlichen Problemen liegen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 c (neu)

 

(2c)

Nach Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten das Recht, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, ihre Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung selbst zu bestimmen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

(3)

Im Sinne der Politik der Union, die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffärmerer fossiler Brennstoffe für die Stromerzeugung zu fördern, ist die zeitlich unbegrenzte Förderung nicht wettbewerbsfähiger Kohlebergwerke nicht gerechtfertigt . Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zulässigen Arten von Beihilfen sollten deshalb nicht unbegrenzt fortgeführt werden .

(3)

Im Sinne der Politik der Union, die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffärmerer fossiler Brennstoffe für die Stromerzeugung zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten einen Plan mit Maßnahmen zur Abmilderung der ökologischen Folgen des Einsatzes von Kohle, z . B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und Kohlenstoffspeicherung, vorlegen. Dies gilt für alle Arten von Kohle und alle Arten von Ressourcen . Es sollte anerkannt werden, dass die Ersetzung von subventionierter Steinkohle durch nicht subventionierte Steinkohle keine Vorteile für die Umwelt mit sich bringt.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a)

Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit heimischer Energiequellen in der Union ist die Unterstützung der Kohleindustrie im Rahmen der politischen Maßnahmen der Union zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und kohlenstoffärmerer Brennstoffe für die Stromerzeugung gerechtfertigt. Die nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zulässigen Arten von Beihilfen dürfen allerdings nicht unbegrenzt fortgeführt werden. Auf jeden Fall müssen jedoch die staatlichen Beihilfen aufrechterhalten werden, die dazu bestimmt sind, den Schadstoffeffekt der Kohle zu verringern. Bergwerke, die wettbewerbsfähig sein können, jedoch auch nach einem Zeitraum von zehn Jahren weiterhin staatlicher Beihilfen für Investitionen in technologische Anwendungen auf dem Gebiet des Umweltschutzes bedürfen, sollten von dieser Abschaffung der Beihilfen ausgeschlossen werden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

(5)

Unbeschadet der allgemeinen Beihilfevorschriften sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Maßnahmen zu ergreifen, um die sozialen und regionalen Auswirkungen der Stilllegung dieser Bergwerke abzufedern, d. h. Maßnahmen zur Unterstützung einer ordentlichen Abwicklung der Tätigkeiten anhand eines definitiven Stilllegungsplans und/oder Maßnahmen zur Finanzierung außergewöhnlicher Kosten, insbesondere in Verbindung mit Altlasten.

(5)

Unbeschadet der allgemeinen Beihilfevorschriften sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Maßnahmen zu ergreifen, um die sozialen und regionalen Auswirkungen der möglichen Stilllegung dieser Bergwerke abzufedern, d. h. Maßnahmen zur Unterstützung einer ordentlichen Abwicklung der Tätigkeiten anhand eines definitiven Stilllegungsplans und/oder Maßnahmen zur Finanzierung außergewöhnlicher Kosten, insbesondere in Verbindung mit Altlasten.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

 

(5a)

Die Umschulung von Arbeitnehmern, die von Plänen zur Zechenstilllegung betroffen sind, sollte unverzüglich erfolgen, und bei der Finanzierung sollten alle Möglichkeiten sondiert werden, wie auf regionale und nationale Mittel sowie Mittel der Union zurückgegriffen werden kann.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 b (neu)

 

(5b)

Die Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen und Ewigkeitskosten darf 2014 nicht auslaufen. Ein verfrühtes Auslaufen der Subventionen der Mitgliedstaaten für die Kohleindustrie würde erhebliche ökologische und finanzielle Verwerfungen in den betroffenen Regionen hervorrufen und im Endeffekt mit erheblich höheren Kosten verbunden sein als langsam auslaufende Subventionen der Mitgliedstaaten.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

(6)

Diese Verordnung markiert für den Kohlesektor den Übergang von sektorspezifischen Vorschriften zu den allgemeinen sektorübergreifend geltenden Beihilfevorschriften.

entfällt

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

(7)

Die Beihilfen sollten degressiv ausgestaltet und ausnahmslos Produktionseinheiten vorbehalten sein, die unwiderruflich geschlossen werden sollen, um die durch die Beihilfen bedingten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zu minimieren.

(7)

Die Beihilfen sollten abnehmende Tendenz haben und Produktionseinheiten vorbehalten sein, die unwiderruflich geschlossen werden sollen, sofern sie nicht bis zum anberaumten Zeitpunkt für die Stilllegung wettbewerbsfähig geworden sind, um die durch die Beihilfen bedingten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zu minimieren.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a)

Die Sanierung ehemaliger Kohlebergbaustandorte erfordert eine Reihe von Maßnahmen, wie z.B. den Abtransport der Förderausrüstung aus dem Bergwerk, die Säuberung des Standorts, Sicherheitsarbeiten unter Tage oder die Abwasserentsorgung. Die Finanzierung dieser Sanierungsmaßnahmen bedarf langfristiger Planung.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

(8)

Um die umweltschädlichen Auswirkungen der staatlichen Kohleförderung abzumildern, sollten die Mitgliedstaaten einen Plan mit geeigneten Maßnahmen z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung vorlegen.

entfällt

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

 

(8a)

Eine Mindestproduktion an Steinkohle sowie andere Maßnahmen – insbesondere zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen – werden wichtige Komponenten bei der Erhaltung eines Anteils heimischer Primärenergiequellen bilden, der wesentlich zur Stärkung der Energiesicherheit der Union beitragen kann. Ein Anteil heimischer Primärenergieträger trägt auch zur Verwirklichung von Umweltzielen im Kontext der nachhaltigen Entwicklung bei. Im Rahmen der Förderung heimischer Energieträger der Union als Gegengewicht zu ihrer beträchtlichen Exportabhängigkeit sollten Möglichkeiten zur Ergänzung der heimischen nichtfossilen Energiequellen durch heimische fossile Energiequellen, bei denen es sich in einigen Mitgliedstaaten ausschließlich um die Kohle handelt, geprüft werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 b (neu)

 

(8b)

In Kraftwerksverbünden zur Kohleverstromung wird die heimische Kohle wahrscheinlich durch Importkohle ersetzt, was zu enormen Transportkosten und einer negativen Klimabilanz führt, ohne dass sich die CO2-Emissionen bei der Kohleverstromung selbst ändern.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 c (neu)

 

(8c)

Der Steinkohlebergbau hat je nach Standort unterschiedlich günstige geologische Bedingungen sowie aufgrund unterschiedlicher politischer Rahmenbedingungen unterschiedliche soziale, sicherheits- und umwelttechnische (Berg- und Umweltschäden betreffende) Standards zur Voraussetzung. Diese Unterschiede führen zu Wettbewerbsnachteilen, insbesondere zwischen Steinkohle aus der Union und Importkohle, die in den letzten Jahrzehnten in der Union der Grund für weitreichende Umstrukturierungen im Steinkohlebergbau und z. B. einen starken Rückgang der Fördermenge waren.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 d (neu)

 

(8d)

Eine Mindestproduktion subventionierter Steinkohle dient außerdem der Sicherung der Führungsposition der Technologie der Union im Bereich der Förderung und der sauberen Verbrennung der Kohle und ermöglicht einen Transfer dieser Technologie zu den großen kohleproduzierenden Regionen in Drittstaaten, womit ein großer Beitrag zur weltweiten Verringerung der Emissionen von Schadstoffen und Treibhausgasen geleistet wird.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 e (neu)

 

(8e)

Steinkohle wird in der Union vorwiegend zur Stromerzeugung genutzt und zu einem geringeren Teil zur Erzeugung von Kokskohle für die Stahlproduktion. Aus klimapolitischen Gründen ist ein möglichst schneller Ausstieg aus der Kohleverstromung zugunsten einer umweltverträglichen Stromerzeugung geboten. In der Stahlproduktion ist Kohle hingegen in absehbarer Zeit nicht zu ersetzen. Angesichts knapper werdender Ölvorräte („Peak Oil“) ist von einer zunehmenden Bedeutung der Kohle als Ersatzrohstoff für die Chemieindustrie auszugehen. Auch langfristig sollte deshalb der Zugang zu den Kohlelagerstätten in der Union ermöglicht werden, um aus technischen Gründen eine Mindestförderung von Steinkohle aufrecht zu erhalten, die nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, selbst wenn für diesen langfristigen Zugang über einen längeren Zeitraum staatliche Beihilfen benötigt werden.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

 

(9a)

Im Einklang mit dem Verursacherprinzip und der Notwendigkeit einer Internalisierung der externen Kosten sollten die Unternehmen verpflichtet werden, die Kosten für die Beseitigung der kurz- und langfristigen Umweltschäden ihrer Tätigkeit zu tragen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

(10)

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sollte die Europäische Kommission dafür sorgen, dass normale Wettbewerbsbedingungen herrschen und erhalten und respektiert werden. Vor allem im Hinblick auf den Strommarkt sollten die Beihilfen für die Kohleindustrie die Stromerzeuger nicht bei der Wahl ihrer Primärenergiequellen beeinflussen. Folglich sollten die Kohlepreise und -mengen von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen frei vereinbart werden.

(10)

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sollte die Kommission dafür sorgen, dass normale Wettbewerbsbedingungen herrschen sowie erhalten und respektiert werden. Vor allem im Hinblick auf den Strommarkt sollten die Beihilfen für die Kohleindustrie die Stromerzeuger nicht bei der Wahl ihrer Primärenergiequellen beeinflussen. Folglich sollten die Kohlepreise und -mengen von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen frei vereinbart werden. Angesichts absehbar steigender Energiepreise sollte die Kommission eine regelmäßige Neubewertung des potenziellen Beitrags der Steinkohle aus der Union zur Energiesicherheit vornehmen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

2.   Die Beihilfen decken ausschließlich die Kosten für Steinkohle, die in der Europäischen Union für die Erzeugung von Elektrizität, die kombinierte Erzeugung von Wärme und Elektrizität, die Koksproduktion sowie für den Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie verwendet wird.

2.   Die Beihilfen decken die Kosten für Steinkohle, die in der Europäischen Union für die Erzeugung von Elektrizität, die kombinierte Erzeugung von Wärme und Elektrizität, die Koksproduktion sowie für den Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie und für die Forschung und Investitionen in Technologien zur Verringerung der Schadstoffemissionen der Steinkohle verwendet wird.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

a)

Der Betrieb der betreffenden Produktionseinheiten ist in einen Stilllegungsplan einbezogen, der nicht über den 1. Oktober 2014 hinausgeht.

a)

Der Betrieb der betreffenden Produktionseinheiten ist in einen Stilllegungsplan einbezogen, der nicht über den 31. Dezember 2018 hinausgeht.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

b)

Die betreffenden Produktionseinheiten müssen nach den Vorgaben des Stilllegungsplans definitiv geschlossen werden.

b)

Die betreffenden Produktionseinheiten müssen nach den Vorgaben des Stilllegungsplans definitiv geschlossen werden, sofern sie bis zu dem in diesem Plan genannten Zeitpunkt nicht wettbewerbsfähig geworden sind und sofern der Energiebedarf der Union nicht ihre Weiterführung erforderlich macht .

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f

f)

Die Beträge, die einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat insgesamt im Rahmen einer Stilllegungsbeihilfe gewährt werden, müssen abnehmende Tendenz aufweisen , wobei die Reduzierung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zeiträumen von fünfzehn Monaten nicht weniger als 33 Prozent der im ersten 15-Monats-Zeitraum des Stilllegungsplans vorgesehenen Beihilfe betragen darf .

f)

Die Beträge, die von einem Mitgliedstaat insgesamt im Rahmen einer Stilllegungsbeihilfe gewährt werden, müssen abnehmende Tendenz aufweisen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe h

h)

Der Mitgliedstaat legt einen Plan mit Maßnahmen zur Milderung der ökologischen Folgen des Einsatzes von Kohle, z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung, vor. Enthält dieser Plan Maßnahmen, die staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 darstellen, so lässt dies die dem Mitgliedstaat in Artikel 108 Absatz 3 AEUV auferlegte Anmelde- und Stillhaltepflicht für die jeweiligen Maßnahmen ebenso wie das Erfordernis der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unberührt.

entfällt

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

2.   Werden die Produktionseinheiten, für die eine Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird, nicht zu dem in dem von der Kommission genehmigten Stilllegungsplan festgesetzten Termin geschlossen, fordert der betreffende Mitgliedstaat den gesamten für den vom Stilllegungsplan abgedeckten Zeitraum gewährten Beihilfebetrag zurück.

2.   Werden die Produktionseinheiten, für die eine Beihilfe nach Absatz 1 gewährt wird, nicht zu dem in dem von der Kommission genehmigten Stilllegungsplan festgesetzten Termin geschlossen oder werden sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt wettbewerbsfähig , fordert der betreffende Mitgliedstaat den gesamten für den vom Stilllegungsplan abgedeckten Zeitraum gewährten Beihilfebetrag zurück.


Mittwoch, 24. November 2010

3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/185


Mittwoch, 24. November 2010
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2010: Einzelplan III - Kommission - Solidaritätsfonds der EU: Überschwemmungen in Irland - Verwirklichung von Ziel Nr. 1 des ESF (2000 bis 2006)

P7_TA(2010)0427

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, Einzelplan III – Kommission (16722/2010 – C7-0388/2010 – 2010/2217(BUD))

2012/C 99 E/46

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, der am 17. Dezember 2009 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2010 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010, der von der Kommission am 24. September 2010 vorgelegt wurde (KOM(2010)0533),

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2010, der vom Rat am 22. November 2010 festlegt wurde (16722/2010 – C7-0388/2010),

gestützt auf Artikel 75b und Artikel 75e seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0327/2010),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2010 zum Gesamthaushaltsplan 2010 Folgendes vorsieht:

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union über einen Betrag von 13 022 500 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen wegen der Auswirkungen der Überschwemmungen in Irland,

entsprechende Kürzung der Zahlungsermächtigungen der Haushaltslinie 04 02 01 – Abschluss des Europäischen Sozialfonds (ESF) - Ziel 1 (2000 bis 2006) – um einen Betrag von 13 022 500 EUR,

B.

in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2010 darin besteht, diese Haushaltsanpassung förmlich in den Haushaltsplan 2010 aufzunehmen,

1.

nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2010;

2.

billigt den Standpunkt des Rates zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2010 ohne Abänderungen und beauftragt seinen Präsidenten festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 7/2010 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 64 vom 12.3.2010.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/186


Mittwoch, 24. November 2010
Protokoll über ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen EU/Moldau ***

P7_TA(2010)0428

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union (10496/2010 – C7-0330/2010 – 2010/0102(NLE))

2012/C 99 E/47

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (10496/2010),

in Kenntnis des am 28. November 1994 geschlossenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1),

in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 114, 168, 169, 172, 173 Absatz 3, 188, 192, 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, 218 Absatz 7 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0330/2010),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0300/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Moldau zu übermitteln.


(1)  ABl. L 181 vom 24.6.1998, S. 3.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/187


Mittwoch, 24. November 2010
Information über Arzneimittel (Gemeinschaftskodex für Arzneimittel) ***I

P7_TA(2010)0429

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in Bezug auf die Information der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Arzneimittel (KOM(2008)0663 – C6-0516/2008 – 2008/0256(COD))

2012/C 99 E/48

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0663),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0516/2008),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juni 2009 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Oktober 2009 (2),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0290/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 306 vom 16.12.2009, S. 18.

(2)  ABl. C 79 vom 27.3.2010, S. 50.


Mittwoch, 24. November 2010
P7_TC1-COD(2008)0256

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in Bezug auf die Information der Patienten und der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Arzneimittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält harmonisierte Vorschriften über die Werbung für Humanarzneimittel. Darin wird insbesondere die Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel untersagt.

(2)

Bezüglich der Arzneimittelinformation sind in der Richtlinie 2001/83/EG ausführliche Vorschriften über die Unterlagen festgelegt, die der Genehmigung für das Inverkehrbringen beizufügen sind und zu Informationszwecken dienen: Dabei handelt es sich um die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (die für Angehörige der Gesundheitsberufe bestimmt ist) und um die Packungsbeilage für Patienten (die sich bei Abgabe an den Patienten in der Arzneimittelpackung befindet). Was wiederum die Bereitstellung von Informationen für die Patienten und die breite Öffentlichkeit durch den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen angeht, so ist in der Richtlinie lediglich geregelt, dass bestimmte Informationstätigkeiten nicht unter die für die Arzneimittelwerbung geltenden Vorschriften fallen, ohne dass darin aber ein harmonisierter Rahmen für Inhalt und Qualität der werbungsfreien Informationen über Arzneimittel oder für die Kanäle, über die diese bereitgestellt werden dürfen, vorgesehen ist.

(3)

Auf der Grundlage von Artikel 88a der Richtlinie 2001/83/EG hat die Kommission am 20. Dezember 2007 eine Mitteilung mit dem Titel „Bericht über die gegenwärtige Praxis der Bereitstellung von Arzneimittelinformationen für Patienten“ vorgelegt. Dem Bericht zufolge wird die Bereitstellung von Informationen von den Mitgliedstaaten ganz unterschiedlich geregelt und gehandhabt, was zu einem ungleichen Zugang der Patienten und der breiten Öffentlichkeit zu Informationen führt , was die in der Packungsbeilage für Patienten und in der Zusammenfassung der Merkmale der Arzneimittel enthaltenen Informationen betrifft . Solche ungerechtfertigten Ungleichheiten beim Zugang zu Informationen, die in anderen Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich sind, sollten beseitigt werden.

(4)

Die bei der Anwendung des geltenden Rechtsrahmens gewonnenen Erfahrungen haben ebenfalls gezeigt, dass in der Union kein Konsens darüber besteht, wie Werbung und Information voneinander abzugrenzen sind , wodurch Situationen entstehen konnten, in denen die breite Öffentlichkeit verdeckter Werbung ausgesetzt wird . Infolgedessen kann es vorkommen, dass in einigen Mitgliedstaaten die Bürger nicht in den Genuss des Rechts auf Zugang zu in ihrer Sprache verfassten hochwertigen und werbungsfreien Informationen über Arzneimittel kommen. Der Begriff der Werbung und der Begriff der Information sollten in allen Mitgliedstaaten gleich definiert und ausgelegt werden, um die Patientensicherheit zu gewährleisten.

(5)

Die abweichende Auslegung der Vorschriften der Union über die Bereitstellung von Informationen für die Patienten und die breite Öffentlichkeit und die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Bestimmungen über Arzneimittelinformationen beeinträchtigen die einheitliche Anwendung der Vorschriften der Union über die Bereitstellung von Informationen für die Patienten und die breite Öffentlichkeit und vermindern die Wirksamkeit von Bestimmungen über die Arzneimittelinformationen, die in der Zusammenfassung der Merkmale der Arzneimittel und in der Packungsbeilage für Patienten enthalten sind. Obwohl diese Vorschriften vollkommen harmonisiert sind, um unionsweit ein einheitliches Gesundheitsschutzniveau zu sichern, würden diese Bestrebungen durch stark voneinander abweichende einzelstaatliche Vorschriften über die Bereitstellung solcher wesentlicher Informationen untergraben.

(6)

Die unterschiedlichen einzelstaatlichen Maßnahmen dürften sich auch auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Arzneimittel auswirken, da die Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht in jedem Mitgliedstaat über dieselbe Möglichkeit zur Informationsbereitstellung verfügen, die in einem Mitgliedstaat verbreiteten Informationen aber durchaus auch in anderen Mitgliedstaaten Auswirkungen haben können. Dies wird sich bei Arzneimitteln mit auf Unionsebene harmonisierten Produktinformationen (Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und Packungsbeilage für Patienten ) stärker auswirken. Dazu gehören Arzneimittel, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der gegenseitigen Anerkennung zugelassen wurden, das in Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehen ist.

(7)

In Anbetracht dieser Umstände und des technischen Fortschritts bei modernen Kommunikationsinstrumenten sowie der in der gesamten Union immer aktiver am Gesundheitsschutz interessierten Patienten ist eine Änderung der bestehenden Rechtsvorschriften erforderlich, damit das Gefälle beim Informationszugang ausgeglichen wird und hochwertige, objektive, zuverlässige und werbungsfreie Informationen über Arzneimittel verfügbar sind. Dabei sollten die Rechte und Interessen der Patienten im Mittelpunkt stehen. Die Patienten sollten das Recht auf leichten Zugang zu bestimmten Informationen wie die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und die Packungsbeilage für Patienten in elektronischer und gedruckter Form haben. Daher sind zertifizierte und registrierte Websites erforderlich, die unabhängige, objektive und werbungsfreie Informationen enthalten.

(8)

Die zuständigen nationalen Behörden und die Angehörigen der Gesundheitsberufe sollten für die breite Öffentlichkeit weiterhin die Hauptquelle für Informationen über Arzneimittel sein. Es gibt zwar bereits viele unabhängige Informationen über Arzneimittel, beispielsweise die von nationalen Behörden oder Angehörigen der Gesundheitsberufe bereitgestellten Informationen, doch bestehen große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den verschiedenen verfügbaren Produkten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sich viel stärker darum bemühen, es Bürgern zu erleichtern, über geeignete Wege auf hochwertige Informationen zugreifen zu können. ▐

(9)

Unbeschadet der wesentlichen Rolle der zuständigen nationalen Behörden und der Angehörigen der Gesundheitsberufe bei der sachgerechten Information der Patienten und der breiten Öffentlichkeit können Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen eine zusätzliche Quelle für werbungsfreie Informationen über ihre Arzneimittel darstellen. Mit dieser Richtlinie soll daher ein Rechtsrahmen für die Bereitstellung spezifischer Informationen über Arzneimittel festgelegt werden, die vom Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen den Patienten und der breiten Öffentlichkeit bereitgestellt werden. Das Verbot von an Patienten und an die breite Öffentlichkeit gerichteter Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sollte beibehalten werden.

(10)

Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist eine Beschränkung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie auf die Bereitstellung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel angemessen, da in den geltenden Unionsvorschriften die an Patienten und an die breite Öffentlichkeit gerichtete Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen das Recht anderer Personen oder Organisationen, insbesondere der Presse oder von Patienten und Patientenorganisationen, ihre Ansicht zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu äußern, unberührt, sofern sie unabhängig und nicht unmittelbar oder mittelbar im Namen, auf Anweisung oder im Interesse des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen handeln. Durch diese Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder in deren Namen handelnden Dritten zu gestatten, den Patienten und der breiten Öffentlichkeit bestimmte Informationen über zugelassene verschreibungspflichtige Arzneimittel über bestimmte Kommunikationskanäle und vorbehaltlich einer geeigneten Überwachung bereitzustellen. Nicht Titel VIIIa der Richtlinie 2001/83/EG unterliegende Mitteilungen sind zulässig, sofern es sich dabei nicht um Werbung handelt.

(11)

Es sollten Bestimmungen eingeführt werden, die sicherstellen, dass nur hochwertige werbungsfreie Informationen über Nutzen und Risiken von genehmigten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zugänglich sind . Diese Informationen sollten den Bedürfnissen und Erwartungen der Patienten Rechnung tragen, damit diese zu mündigen Patienten werden, damit fundierte Entscheidungen getroffen werden können und damit die effiziente Verwendung von Arzneimitteln gefördert wird. Daher sollten alle für Patienten und die breite Öffentlichkeit bestimmten Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel von den zuständigen Behörden vorab genehmigt und nur in genehmigter Form bereitgestellt werden .

(12)

Es sollte festgelegt werden, welche Arten von Informationen bereitgestellt werden dürfen, damit von den Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen nur hochwertige Informationen bereitgestellt werden und damit zwischen werbungsfreier Information und Werbung unterschieden wird. Die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen sollten den genehmigten und neuesten Inhalt der Zusammenfassungen der Merkmale des Arzneimittels, der Etikettierung und der Packungsbeilage für Patienten sowie die öffentlich zugängliche Fassung des Beurteilungsberichts bereitstellen. Es ist angemessen, den Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen zu gestatten, sonstige eindeutig festgelegte arzneimittelbezogene Informationen bereitzustellen .

(13)

Die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels, die Etikettierung und die Packungsbeilage für Patienten sowie die öffentlich zugängliche Fassung des Beurteilungsberichts oder aktualisierte Fassungen dieser Dokumente sollten der Genehmigung durch die zuständigen Behörden im Rahmen der Genehmigung für das Inverkehrbringen unterliegen. Daher sollten diese Informationen vor ihrer Bereitstellung gemäß dieser Richtlinie keiner weiteren Genehmigung bedürfen.

(14)

Für Patienten und die breite Öffentlichkeit bestimmte Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel sollten nur über bestimmte Kommunikationskanäle einschließlich des Internets ▐ verbreitet werden, damit eine Aushöhlung des Werbeverbots durch die unerbetene Bereitstellung von Informationen für Patienten und die breite Öffentlichkeit vermieden wird. Wenn Informationen über das Fernsehen, den Rundfunk , Zeitungen, Magazine und ähnliche Publikationen bereitgestellt werden, sind die Patienten gegen derartige unerbetene Informationen ungeschützt, weshalb die Bereitstellung dieser Art von Information nicht gestattet werden sollte.

(15)

Bezüglich der Bereitstellung von Informationen für Patienten spielt das Internet eine wesentliche Rolle und nimmt noch an Bedeutung zu. Das Internet ermöglicht über Staatsgrenzen hinweg einen nahezu unbeschränkten Zugang zu Informationen. Spezifische Vorschriften für die Überwachung von Websites sollten festgelegt werden, damit die grenzüberschreitende Dimension von im Internet bereitgestellten Informationen berücksichtigt und eine Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht wird.

(16)

Durch die Überwachung von Informationen über genehmigte verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß dieser Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen nur Informationen bereitstellen , die mit der Richtlinie 2001/83/EG in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften erlassen, durch die wirksame Überwachungsmechanismen geschaffen werden und im Fall von Verstößen eine wirksame Durchsetzung ermöglicht wird. Diese Vorschriften sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um ihre Kohärenz sicherzustellen. Im Fall von Verstößen sollten Verfahren vorgesehen werden, in denen die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen bei der Prüfung ihres Falls vertreten sind und angehört werden. Die Überwachung sollte auf der Kontrolle der Informationen vor deren Bereitstellung beruhen. Es sollten nur Informationen bereitgestellt werden , die vorab von den zuständigen Behörden genehmigt wurden, und sie sollten nur in der genehmigten Form bereitgestellt werden .

(17)

Da durch diese Richtlinie erstmals harmonisierte Vorschriften über die Bereitstellung von für Patienten und die breite Öffentlichkeit bestimmten Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel eingeführt werden, sollte die Kommission fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie bewerten, wie sie sich bewährt und ob eine Überarbeitung erforderlich ist. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit allen einschlägigen Interessenträgern, wie Patientenorganisationen und Angehörigen der Gesundheitsberufe, Leitlinien erstellt, die auf den Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Informationen beruhen.

(18)

Die Kommission sollte alle einschlägigen Interessenträger, wie unabhängige Patienten-, Gesundheits- und Verbraucherorganisationen und Angehörige der Gesundheitsberufe, zu Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie und ihrer Anwendung durch die Mitgliedstaaten konsultieren.

(19)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Qualitätskriterien für die Patienten und der breiten Öffentlichkeit bereitgestellten Informationen und auf Leitlinien für die Zugänglichkeit von Websites zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(20)

Da die mit dieser Richtlinie angestrebte unionsweite Vereinheitlichung der Vorschriften für Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(21)

Die Richtlinie 2001/83/EG sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2001/83/EG

Die Richtlinie 2001/83/EG wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 Nummer 26 erhält folgende Fassung:

„26.    Packungsbeilage für Patienten:

Ein Informationen für die Patienten enthaltender Beipackzettel, der dem Arzneimittel beigefügt ist und den tatsächlichen Bedürfnissen der Patienten entspricht.“

(2)

In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt:

4.     „Die Packungsbeilage für Patienten entspricht den tatsächlichen Bedürfnissen der Patienten. Zu diesem Zweck sollten die nationalen Regulierungsbehörden und die Agentur Patientenorganisationen in die Zusammenstellung und Überprüfung der Informationen über Arzneimittel einbeziehen. Die Packungsbeilage für Patienten enthält einen kurzen Abschnitt über Nutzen und potenzielle Risiken des Arzneimittels sowie knappe zusätzliche Informationen über die sichere und wirksame Verwendung des Arzneimittels.“

(3)

Artikel 86 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Dieser Titel betrifft nicht

die Etikettierung, auf der stets zumindest der internationale Freiname anzugeben ist, und die beigefügte Packungsbeilage für Patienten , die den Bestimmungen des Titels V unterliegen;

den Schriftwechsel und gegebenenfalls alle diesem beigefügten werbungsfreien Unterlagen, die zur Beantwortung einer konkreten Anfrage über ein bestimmtes Arzneimittel erforderlich sind;

die konkreten Angaben (einschließlich Angaben oder Erklärungen etwa gegenüber Medieneinrichtungen, entweder auf eine direkte Anfrage hin oder durch Bereitstellung auf Konferenzen oder in schriftlichen Meldungen und Mitteilungen bzw. Berichten für die Anteilseigner und/oder Regulierungsbehörden) und die Unterlagen zu einem Arzneimittel , die beispielsweise die Verfügbarkeit, Änderungen der Verpackung, Warnungen vor Nebenwirkungen im Rahmen allgemeiner Vorsichtsmaßnahmen bei Arzneimitteln, Verkaufskataloge, Preislisten , die Kostenerstattung und Informationen über das Umweltrisiko des Arzneimittels sowie über die Entsorgung nicht verwendeter Arzneimittel oder von Arzneimittelabfällen und den Verweis auf vorhandene Sammelsysteme betreffen, sofern diese Angaben und Unterlagen keine Werbeinhalte über das Arzneimittel enthalten und nicht zur Verwendung eines Arzneimittels auffordern bzw. dessen Verwendung fördern ;

Informationen über die Gesundheit oder Krankheiten des Menschen, sofern darin nicht, auch nicht indirekt, auf ein bestimmtes Arzneimittel Bezug genommen wird;

Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel, die den Qualitätskriterien entsprechen, von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten genehmigt wurden, Patienten oder der breiten Öffentlichkeit durch den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen in der genehmigten Form bereitgestellt worden sind und den Bestimmungen des Titels VIIIa unterliegen;

die konkreten Angaben für Investoren und Beschäftigte zu wesentlichen Geschäftsentwicklungen, sofern sie nicht dazu verwendet werden, das Arzneimittel den Patienten oder der breiten Öffentlichkeit anzupreisen .

3.     Werden Ausnahmen von der Werbung gemäß Absatz 2 gewährt, so werden der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen und jeder Dritte namentlich genannt, und jeder Dritte, der im Namen des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen handelt, wird klar als solcher bezeichnet.

(4)

In Artikel 88 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt :

Derartige Kampagnen werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur genehmigt, wenn sichergestellt ist, dass im Rahmen der Kampagne von der Industrie objektive, unvoreingenommene Informationen über die Ursachen der Krankheit, die Wirksamkeit des Impfstoffs, die Nebenwirkungen und Gegenanzeigen der Impfung bereitgestellt werden.

(5)

Die Überschrift „TITEL VIIIa – Information und Werbung“ wird gestrichen.

(6)

Artikel 88a wird gestrichen.

(7)

Artikel 94 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1.     „Im Rahmen der direkten oder indirekten Verkaufsförderung für Arzneimittel durch einen Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder einen in seinem Namen handelnden oder seinen Anweisungen folgenden Dritten bei den zu ihrer Verschreibung oder Abgabe berechtigten Personen ist es verboten, diesen eine Prämie, finanzielle oder materielle Vorteile zu gewähren, anzubieten oder zu versprechen.“

(8)

Nach Artikel 100 wird der folgende Titel eingefügt:

„Titel VIIIa –   Information der Patienten und der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Arzneimittel

Artikel 100a

1.    Unbeschadet der wichtigen Rolle der zuständigen nationalen Behörden und der Angehörigen der Gesundheitsberufe bei der besseren Information der Patienten und der breiten Öffentlichkeit über genehmigte verschreibungspflichtige Arzneimittel verpflichten die Mitgliedstaaten den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen, von den zuständigen nationalen Behörden oder Behörden der Union offiziell genehmigte Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel entweder direkt oder indirekt über einen Dritten , der im Namen des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen handelt, Patienten oder der breiten Öffentlichkeit oder Angehörigen der breiten Öffentlichkeit bereitzustellen , sofern diese Informationen und die Art und Weise, in der sie bereitgestellt werden, mit den Bestimmungen dieses Titels im Einklang stehen. Derartige Informationen gelten nicht als Werbung im Sinne des Titels VIII. Bei der Bereitstellung dieser Informationen werden der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen und jeder Dritte namentlich genannt, und jeder Dritte, der im Namen des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen handelt, wird klar als solcher bezeichnet.

2.     Angehörige der Gesundheitsberufe, die auf einer öffentlichen Veranstaltung, in den Print- oder den Sendemedien Informationen über Arzneimittel oder Medizinprodukte bereitstellen, legen öffentlich ihre Interessen dar, beispielsweise finanzielle Verbindungen zu Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen oder zu Dritten, die in deren Namen handeln. Dazu gehört auch die Bereitstellung von Informationen über Arzneimittel oder medizinische Geräte im Rahmen von Beratungsdiensten und technischer Hilfe.

3.     Es sollten Informationskampagnen zur Sensibilisierung der Patienten und der breiten Öffentlichkeit und Angehörigen der breiten Öffentlichkeit über die Gefahren gefälschter Arzneimittel organisiert werden. Solche Informationskampagnen können von den zuständigen nationalen Behörden in Zusammenarbeit mit der Industrie, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Patientenorganisationen durchgeführt werden.

4.   Dieser Titel gilt nicht für

a)

konkrete Angaben (einschließlich Angaben oder Erklärungen gegenüber Medieneinrichtungen entweder auf eine direkte Anfrage hin oder durch Bereitstellung auf Konferenzen oder in schriftlichen Meldungen und Mitteilungen bzw. Berichten für die Anteilseigner und/oder Regulierungsbehörden) und Unterlagen über Arzneimittel, die beispielsweise Änderungen der Verpackung, Warnungen vor Nebenwirkungen im Rahmen allgemeiner Vorsichtsmaßnahmen bei Arzneimitteln, Verkaufskataloge, Preislisten und die Kostenerstattung betreffen, sofern mit diesen Angaben und Unterlagen nicht ein bestimmtes Arzneimittel beworben werden soll ;

b)

Material, das ▐ den Angehörigen von Gesundheitsberufen zur eigenen Verwendung bereitgestellt wird .

5.     Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen das Recht anderer Personen oder Organisationen, insbesondere der Presse oder von Patienten und Patientenorganisationen, unberührt, ihre Ansichten zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu äußern, sofern sie unabhängig und nicht unmittelbar oder mittelbar im Namen, auf Anweisung oder im Interesse des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen handeln.

Artikel 100b

1.    Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen stellt hinsichtlich zugelassener verschreibungspflichtiger Arzneimittel den Patienten und der breiten Öffentlichkeit oder Angehörigen der breiten Öffentlichkeit folgende Informationen bereit :

(a)

die neueste Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels in der von den zuständigen Behörden im Rahmen der Genehmigung für das Inverkehrbringen und der Verlängerung der Genehmigung genehmigten Form;

(b)

die neueste Etikettierung und Packungsbeilage für Patienten in der von den zuständigen Behörden im Rahmen der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Änderung der Genehmigung genehmigten Form;

(c)

die neueste öffentlich zugängliche Fassung des Beurteilungsberichts in der von den zuständigen Behörden im Rahmen der Genehmigung für das Inverkehrbringen und der Erneuerung der Genehmigung ausgearbeiteten Form .

Die in den Buchstaben (a), (b) und (c) genannten Informationen werden in einem Format bereitgestellt, das die offiziell genehmigten, von den zuständigen Behörden erstellten Informationen wahrheitsgetreu wiedergibt. Diese Informationen werden sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form und in einem für Blinde und Sehbehinderte geeigneten Format bereitgestellt.

2.     Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen darf hinsichtlich genehmigter verschreibungspflichtiger Arzneimittel den Patienten und der breiten Öffentlichkeit oder Angehörigen der breiten Öffentlichkeit folgende Informationen bereitstellen:

(a)

Informationen über die Auswirkungen des Arzneimittels auf die Umwelt, zusätzlich zu den Angaben zum Entsorgungs- und Sammelsystem gemäß Artikel 54 Buchstabe j, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels bereitgestellt werden;

(b)

Informationen über Preise ;

(c)

Informationen über Änderungen der Verpackung ;

(d)

Warnungen vor Nebenwirkungen , zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe e, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels bereitgestellt werden ;

(e)

Anweisungen für den Gebrauch des Arzneimittels, zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels bereitgestellt werden. Diese Informationen können, falls erforderlich, durch unbewegte oder bewegte Bilder technischer Art ergänzt werden, welche die richtige Gebrauchsweise des Arzneimittels demonstrieren;

(f)

die pharmazeutischen, vorklinischen und klinischen Versuche mit dem betreffenden Arzneimittel, die in konkreten, werbungsfreien Aufstellungen zusammenfassender Informationen dargelegt werden;

(g)

eine Zusammenfassung der häufig gestellten Informationsanfragen gemäß Artikel 100c Buchstabe b und die daraufhin erteilten Auskünfte;

(h)

andere, von der zuständigen Behörde zugelassene Arten von Informationen, die für die Förderung der richtigen Verwendung des Arzneimittels sachdienlich sind.

Die in den Buchstaben a bis g genannten Informationen werden sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form und in einem für Blinde und Sehbehinderte geeigneten Format bereitgestellt.

Die in den Buchstaben a bis g genannten Informationen werden von den zuständigen Behörden oder, im Falle der Unionsgenehmigung für das Inverkehrbringen, von der Agentur genehmigt, bevor sie für die Zwecke dieses Artikels bereitgestellt werden.

Artikel 100c

Vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen den Patienten, der breiten Öffentlichkeit oder Angehörigen der breiten Öffentlichkeit bereitgestellte Informationen über zugelassene verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nicht über Fernsehen, Rundfunk oder Zeitungen, Magazine und ähnliche Publikationen bereitgestellt werden . Dies ist nur auf folgenden Wegen zulässig:

(a)

gemäß Artikel 100h registrierte und verwaltete Arzneimittel-Websites im Internet, ausgenommen Material, das unaufgefordert aktiv an Patienten oder die breite Öffentlichkeit oder Angehörige der breiten Öffentlichkeit verteilt wird;

(b)

▐ Auskünfte, die Patienten oder Angehörigen der breiten Öffentlichkeit auf spezifische Informationsanfragen zu einem Arzneimittel erteilt werden;

(c)

gedrucktes Material zu einem Arzneimittel, das der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 100b auf spezifische Anfrage eines Patienten oder eines Angehörigen der breiten Öffentlichkeit zusammenstellt .

Artikel 100d

1.   Inhalt und Aufmachung der Informationen über zugelassene verschreibungspflichtige Arzneimittel, die der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen einem Patienten, der breiten Öffentlichkeit oder ▐ Angehörigen der breiten Öffentlichkeit bereitstellt , erfüllen folgende Voraussetzungen:

a)

sie müssen objektiv und unvoreingenommen sein, und wird über den Nutzen eines Arzneimittels informiert, werden auch die Risiken angegeben;

b)

sie müssen patientenorientiert sein, damit sie den Bedürfnissen der Patienten besser entsprechen ;

c)

sie müssen auf Fakten beruhen, nachprüfbar sein und über die Beweiskraft der Fakten Aufschluss geben;

d)

sie müssen aktuell sein, und der Zeitpunkt der Veröffentlichung oder der letzten Überarbeitung der Informationen muss aus ihnen hervorgehen;

e)

sie müssen fundiert, inhaltlich korrekt und unmissverständlich sein;

f)

sie müssen für einen Patienten und die breite Öffentlichkeit und Angehörige der breiten Öffentlichkeit verständlich und klar lesbar sein, wobei besonderes Augenmerk auf ältere Menschen zu legen ist ;

g)

die Herkunft der Informationen ist klar anzugeben, indem deren Autor genannt und auf etwaige Unterlagen verwiesen wird, auf denen die Informationen beruhen;

h)

sie dürfen der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels, der Etikettierung des Arzneimittels und der Packungsbeilage des Arzneimittels für Patienten in der von den zuständigen Behörden genehmigten Form nicht widersprechen.

2.     Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … (5) einen Beurteilungsbericht über aktuelle Mängel in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und der Packungsbeilage für Patienten und über mögliche Verbesserungen daran, die dazu dienen, den Bedürfnissen der Patienten und der Angehörigen der Gesundheitsberufe besser Rechnung zu tragen. Die Kommission legt gegebenenfalls auf der Grundlage des Berichts und nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger Vorschläge zur Verbesserung der Verständlichkeit, der Aufmachung und des Inhalts dieser Unterlagen vor.

3.   Die Informationen enthalten folgende Angaben:

a)

einen Hinweis darauf, dass das betreffende Arzneimittel nur auf ärztliche Verschreibung erhältlich ist und dass auf der Packungsbeilage für Patienten oder gegebenenfalls auf der äußeren Umhüllung Anweisungen für den Gebrauch zu finden sind;

b)

einen Hinweis darauf, dass die Informationen das Verhältnis zwischen Patient und Angehörigen von Gesundheitsberufen fördern, nicht aber ersetzen sollen, und dass ein Angehöriger eines Gesundheitsberufs kontaktiert werden soll, wenn der Patient genauere oder weitere Auskünfte zu den bereitgestellten Informationen benötigt;

c)

einen Hinweis darauf, dass die Informationen von einem namentlich genannten Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder in dessen Namen bereitgestellt wird;

d)

eine Postanschrift oder E-Mail-Adresse, über die Patienten und Angehörige der breiten Öffentlichkeit dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen Anmerkungen oder Ersuchen um weitere Informationen übermitteln können. Die von Privaten übermittelten Anmerkungen und die Antworten von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen werden ordnungsgemäß erfasst und überwacht;

e)

eine Postanschrift oder E-Mail-Adresse, über die Patienten und Angehörige der breiten Öffentlichkeit den zuständigen nationalen Behörden Anmerkungen übermitteln können;

f)

der Text der aktuellen Packungsbeilage für Patienten oder ein Hinweis darauf, wo dieser Text zu finden ist. Im Fall von Websites, die von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen betrieben werden und sich speziell an Bürger eines oder mehrerer Mitgliedstaaten richten, enthalten die Informationen die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und die Packungsbeilage für Patienten der betreffenden Arzneimittel in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen sie genehmigt sind, wenn die Informationen über die Arzneimittel in diesen Sprachen zur Verfügung stehen;

g)

einen Hinweis, in dem Patienten und Angehörige der breiten Öffentlichkeit aufgefordert werden, alle vermuteten Nebenwirkungen von Arzneimitteln ihrem Arzt, ihrem Apotheker, einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs oder der zuständigen nationalen Behörde zu melden; der Hinweis sollte ferner den Namen und die Webadresse, die Postanschrift und/oder die Telefonnummer dieser zuständigen nationalen Behörde enthalten .

4.   Die Informationen dürfen folgende Angaben nicht enthalten:

a)

Vergleiche zwischen Arzneimitteln in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit, sofern die Information von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen bereitgestellt wird, außer wenn diese Vergleiche:

in den offiziell genehmigten Dokumenten wie der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels enthalten sind,

auf vergleichenden wissenschaftlichen Studien beruhen, die von den einschlägigen nationalen Behörden oder von der Agentur veröffentlicht wurden,

in der in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannten Zusammenfassung des Europäischen Öffentlichen Beurteilungsberichts enthalten sind, in der die anderen verfügbaren therapeutischen Optionen aufgelistet werden und beurteilt wird, ob ein neues Arzneimittel therapeutischen Wert besitzt;

b)

Anreize oder Werbung für den Verbrauch des Arzneimittels,

c)

die in Artikel 90 genannten Elemente,

d)

Informationen über andere Arzneimittel, bei denen das pharmazeutische Unternehmen nicht der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist .

5.    Um die Qualität der Informationen, die den Patienten, der breiten Öffentlichkeit oder Angehörigen der breiten Öffentlichkeit bereitgestellt werden, zu gewährleisten, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 100m und unter den in den Artikeln 100n und 100o genannten Bedingungen die für die Anwendung der Absätze 1, 2, 3 und 4 erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 100e

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Websites der Inhaber von Genehmigungen für das Inverkehrbringen stets die neueste von den zuständigen Behörden genehmigte Fassung der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels und der Packungsbeilage für Patienten für die von ihnen vertriebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen sie genehmigt sind, wiedergeben.

2.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Seiten der Websites von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, die ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel betreffen, einen Link zu der entsprechenden Website der in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe l und Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannten Unionsdatenbank (nachstehend ‚EudraPharm-Datenbank‘ genannt) sowie zu dem in Artikel 106 dieser Richtlinie genannten nationalen Webportal für Arzneimittelsicherheit oder zu dem in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannten Europäischen Webportal für Arzneimittelsicherheit enthalten.

3.     Die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genannte Zusammenfassung der Europäischen Öffentlichen Beurteilungsberichte sollte einen Hyperlink zu den entsprechenden Studien in der Datenbank über klinische Versuche (‚EudraCT-Datenbank‘), die in Artikel 11 der Richtlinie 2001/20/EG vorgesehen ist, enthalten.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationsanfragen zu einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die von einem Patienten oder Angehörigen der breiten Öffentlichkeit an den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen gerichtet werden, in jeder Amtssprache der Union abgefasst werden dürfen, die auch Amtssprache in dem Land ist, in dem das Arzneimittel genehmigt ist. Die Antwort ist in der Sprache der Anfrage zu erteilen. Die Antworten sind für Kontrollen durch die zuständigen nationalen Behörden bereit zu halten.

Artikel 100f

1.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten ohne unverhältnismäßige Belastung des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen, dass die von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß diesem Titel bereitgestellten Informationen auch für Personen mit Behinderung zugänglich sind.

2.   Damit die Zugänglichkeit der von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen im Internet bereitgestellten Informationen über ein Arzneimittel gewährleistet ist, entsprechen die betreffenden Websites der Stufe ‚A‘ der Leitlinien für die Zugänglichkeit von Web-Inhalten des ‚World Wide Web Consortiums (W3C)‘, Version 1.0. Die Kommission veröffentlicht diese Leitlinien.

Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 100m und unter den in den Artikeln 100n und 100o genannten Bedingungen die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen erlassen.

Artikel 100g

1.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ▐ Missbrauch verhindert wird, indem sie sicherstellen, dass nur der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen Informationen bereitstellt, und zwar nur solche Informationen, die von den zuständigen Behörden genehmigt wurden und genehmigte verschreibungspflichtige Arzneimittel betreffen, und dass die Informationen in der Form bereitgestellt werden, die für die Bereitstellung für Patienten, die breite Öffentlichkeit oder Angehörige der breiten Öffentlichkeit genehmigt wurde . Abweichend davon können die Mitgliedstaaten die Kontrollmechanismen, die vor dem 31. Dezember 2008 eingeführt wurden, einschließlich Verbesserungen dieser Kontrollmechanismen, beibehalten. Die Kommission überprüft und genehmigt diese Mechanismen und ihre Verbesserungen und lässt sich dabei von den zuständigen Behörden beraten.

Diese Mechanismen beruhen auf einer Kontrolle der Informationen vor ihrer Bereitstellung , es sei denn,

der Inhalt der Informationen wurde bereits von den zuständigen Behörden genehmigt oder

ein anderer Mechanismus gewährleistet eine gleichwertige angemessene und wirksame Überwachung.

2.   Nach Konsultation der Mitgliedstaaten und aller einschlägigen Interessenträger, wie Patientenorganisationen und Angehörigen der Gesundheitsberufe, erstellt die Kommission Leitlinien zu den Informationen, die gemäß diesem Titel zulässig sind; diese Leitlinien beinhalten einen Verhaltenskodex für die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen bezüglich der Bereitstellung von Informationen über zugelassene verschreibungspflichtige Arzneimittel an Patienten, die breite Öffentlichkeit oder Angehörige der breiten Öffentlichkeit. Die Leitlinien enthalten Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Patienten und Angehörige der breiten Öffentlichkeit Beschwerde bei den zuständigen Behörden wegen irreführender Praktiken bei der Bereitstellung von Informationen einlegen können. Die Kommission erstellt diese Leitlinien bis zum … (6) und aktualisiert sie regelmäßig auf Grundlage der gewonnenen Erfahrungen.

Artikel 100h

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen die unter ihrer Kontrolle stehenden Websites, die sich speziell an Bürger eines oder mehrerer Mitgliedstaaten richten und diesem Titel unterliegende behördlich genehmigte Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten , registrieren lassen, bevor sie die Websites Patienten oder der breiten Öffentlichkeit zugänglich machen. Wird kein länderspezifischer Domänenname oberster Stufe für die Website verwendet, wählt der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen den Mitgliedstaat, in dem er die Registrierung vornimmt. Diese Informationen müssen den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen entsprechen und mit dem Dossier für die Arzneimittelregistrierung übereinstimmen.

Nach Registrierung der Website darf der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen die dort enthaltenen Arzneimittelinformationen auch auf anderen vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen im Einklang mit Unterabsatz 1 registrierten Websites innerhalb der Union bereitstellen, sofern der Inhalt identisch ist. Auf diesen Websites wird der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen klar als solcher genannt.

Nach Registrierung der Website werden alle Änderungen des Inhalts, die sich auf verschreibungspflichtige Arzneimittel beziehen, gemäß Absatz 4 überwacht. Für solche Änderungen ist keine erneute Registrierung der Website erforderlich.

2.     Jeder Mitgliedstaat erstellt und aktualisiert eine Liste der registrierten Websites. Diese Listen werden den Verbrauchern zugänglich gemacht.

3.   Gemäß Absatz 1 registrierte Websites dürfen nur dann Links zu Websites anderer Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen enthalten, wenn diese ebenfalls gemäß Absatz 1 registriert wurden. Auf diesen Websites wird die zuständige Behörde, die die Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat, einschließlich der Adresse ihrer Website, genannt.

Gemäß Absatz 1 registrierte Websites dürfen keinen Rückschluss auf die Identität von Patienten oder Angehörigen der breiten Öffentlichkeit, die darauf zugreifen können, ohne deren ausdrückliche vorherige Einwilligung zulassen, und es dürfen darauf auch keine nicht angeforderten Inhalte den Patienten oder der breiten Öffentlichkeit oder Angehörigen der breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden. Websites dürfen Videoinhalte bereitstellen, wenn dies der sicheren und wirksamen Verwendung des Arzneimittels förderlich ist .

Am Anfang jeder Seite registrierter Websites sind die Patienten und die breite Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, dass die in der Website enthaltenen Informationen von einem namentlich genannten Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen erstellt wurden. Dieser Hinweis enthält auch einen Link zur EudraPharm-Datenbank über Arzneimittel.

4.   Der Mitgliedstaat, in dem die Website registriert worden ist, ist für die Überwachung der Inhalte zuständig, die sich auf verschreibungspflichtige Arzneimittel beziehen und auf der registrierten Website bereitgestellt werden.

5.   Ein Mitgliedstaat darf nur aus folgenden Gründen Maßnahmen in Bezug auf den Inhalt einer Website ergreifen, die eine bei den zuständigen nationalen Behörden eines anderen Mitgliedstaats registrierte Website reproduziert:

a)

Hat ein Mitgliedstaat begründete Zweifel daran, dass die reproduzierten Informationen korrekt übersetzt sind, kann er den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen auffordern, eine beglaubigte Übersetzung der behördlich genehmigten Informationen vorzulegen, die auf der Website bereitgestellt werden, die bei der zuständigen nationalen Behörde eines anderen Mitgliedstaats registriert worden ist.

b)

Hat ein Mitgliedstaat begründete Zweifel daran, dass die behördlich genehmigten Informationen, die auf einer bei den zuständigen nationalen Behörden eines anderen Mitgliedstaats registrierten Website bereitgestellt werden, den Anforderungen dieses Titels entsprechen, teilt er diesem Mitgliedstaat die Gründe dafür mit. Die betreffenden Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, eine Einigung über die zu treffenden Maßnahmen herbeizuführen. Gelingt es ihnen innerhalb von zwei Monaten nicht, eine Einigung herbeizuführen, wird der in Artikel 8 genannte Pharmazeutische Ausschuss mit dem Fall befasst. Gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen dürfen erst nach einer Stellungnahme des Ausschusses erlassen werden. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Stellungnahmen des Pharmazeutischen Ausschusses und unterrichten ihn darüber, in welcher Weise seine Stellungnahme berücksichtigt worden ist.

6.   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, die gemäß den Absätzen 1 bis 5 Websites registriert haben, am Anfang jeder Seite der Website einen Hinweis aufzunehmen, in dem sie die Patienten und die breite Öffentlichkeit informieren, dass die darin enthaltenen Informationen vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen zusammengestellt wurden und daher überwacht werden, um Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verhindern . In diesem Hinweis werden die zuständige nationale Behörde, die die betreffende Website überwacht, und der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen, der für die Website verantwortlich ist, klar als solche genannt. Zudem muss daraus hervorgehen, dass die Website zwar überwacht wird, dies aber nicht unbedingt bedeutet, dass alle auf der Website erteilten Informationen vorab genehmigt wurden ; außerdem ist ein Link zur EudraPharm-Datenbank mit dem Hinweis aufzunehmen, dass dort validierte Informationen bereitgestellt werden .

7.     Die Kommission legt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 100m und unter den Bedingungen der Artikel 100n und 100o die Durchführungsbestimmungen und Bedingungen für die Registrierung und Überwachung der in diesem Titel genannten Websites und der darin bereitgestellten Informationen fest, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten und ihre Übereinstimmung mit der Genehmigung und Registrierung des betreffenden Arzneimittels zu gewährleisten und so den Verbrauchern die Gewähr zu bieten, dass die betreffende Website bzw. Information wahrheitsgetreu und sachlich fundiert ist. Diese Bestimmungen und Bedingungen schließen die hinsichtlich registrierter Websites anzuwendenden Zertifizierungs- und Bewertungskriterien ein.

Artikel 100i

1.   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Titels angewandt und zweckmäßige und wirksame Maßnahmen erlassen werden, um Verstöße gegen diese Vorschriften zu ahnden. Diese Maßnahmen umfassen Folgendes:

a)

die Festlegung der Sanktionen, die bei Verstößen gegen zur Umsetzung dieses Titels erlassene Bestimmungen zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein;

b)

die Verpflichtung, bei Verstößen Sanktionen zu verhängen;

c)

die Übertragung der Zuständigkeit an Gerichte oder Verwaltungsbehörden, so dass diese die Einstellung der Bereitstellung von Informationen anordnen können, die nicht mit diesem Titel im Einklang stehen, oder ihre Bereitstellung untersagen können, falls die Informationen zwar noch nicht bereitgestellt worden sind, dies aber unmittelbar bevorsteht.

Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, den Namen des Inhabers einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, der für die Bereitstellung nicht ordnungsgemäßer Informationen über ein Arzneimittel verantwortlich ist, zu veröffentlichen.

2.   Die Mitgliedstaaten sehen ferner vor, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens mit vorläufiger Wirkung oder mit endgültiger Wirkung angeordnet werden können.

3.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen bei jeder Prüfung eines Falls, in dem ihnen Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Titels zur Last gelegt werden, ihre Belange vertreten können und angehört werden. Die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen haben das Recht, gegen alle Entscheidungen einen Rechtsbehelf bei gerichtlichen oder anderen Instanzen einzulegen. Während des Rechtsbehelfsverfahrens wird die Bereitstellung von Informationen ausgesetzt, bis die zuständige Instanz einen gegenteiligen Beschluss fasst.

Artikel 100j

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen über die in Artikel 98 Absatz 1 genannte wissenschaftliche Stelle

a)

ein Exemplar aller gemäß diesem Titel bereitgestellten Informationen samt Informationen über den Umfang der Bereitstellung , Angaben zu Zielgruppe, Art der Bereitstellung und Zeitpunkt der ersten Bereitstellung zur Verfügung der zuständigen Behörden oder Stellen halten, die für die Kontrolle der Informationen über Arzneimittel verantwortlich sind und die Informationen vorab genehmigt haben ;

b)

sich vergewissern, dass die von ihren Unternehmen verbreiteten Informationen über Arzneimittel den Anforderungen dieses Titels entsprechen;

c)

den mit der Kontrolle der Informationen über Arzneimittel beauftragten Behörden oder Stellen die Informationen, die finanziellen Mittel und die Unterstützung zukommen lassen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Befugnisse benötigen;

d)

dafür sorgen, dass die Entscheidungen der für die Kontrolle der Informationen über Arzneimittel verantwortlichen Behörden oder Stellen unverzüglich und in vollem Umfang befolgt werden.

Artikel 100k

Die Informationen über homöopathische Arzneimittel nach Artikel 14 Absatz 1, die als verschreibungspflichtige Arzneimittel eingestuft wurden, unterliegen den Vorschriften dieses Titels. Dasselbe gilt für Informationen über pflanzliche Arzneimittel oder andere Präparate oder Therapien, die als verschreibungspflichtige Arzneimittel eingestuft wurden.

Artikel 100 l

1.     Unbeschadet der Bestimmungen dieses Titels über Information durch den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für Patienten und die breite Öffentlichkeit und Angehörige der breiten Öffentlichkeit objektive und unvoreingenommene Informationen bereitstehen über:

a)

die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten Arzneimittel. Diese Informationen umfassen unter anderem die neueste Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels, die Etikettierung des Arzneimittels und die Packungsbeilage für Patienten des Arzneimittels in der von den zuständigen Behörden im Rahmen der Genehmigung für das Inverkehrbringen und ihrer Verlängerung genehmigten Form sowie die neueste, öffentlich zugängliche Fassung des von den zuständigen Behörden erstellten Beurteilungsberichts und aktualisierte Fassungen dieses Berichts;

b)

die Krankheiten und gesundheitlichen Probleme, die mit dem im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr gebrachten Arzneimittel behandelt werden sollen, und

c)

die Verhütung dieser Krankheiten und gesundheitlichen Probleme.

2.     Die in Absatz 1 genannten Informationen werden sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form und in einem für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Format bereitgestellt. Die Informationen werden auf folgenden Wegen bereitgestellt:

(a)

spezielle Websites, die von dem Mitgliedstaat oder einer von dem Mitgliedstaat benannten Stelle eingerichtet und von der zuständigen nationalen Behörde oder einer von der zuständigen nationalen Behörde benannten Stelle überwacht werden;

(b)

gedrucktes Material, das Patienten und der breiten Öffentlichkeit bereitgestellt wird;

(c)

schriftliche Auskünfte, die Patienten und Angehörigen der breiten Öffentlichkeit auf Informationsanfragen hin erteilt werden.

3.     Die Kommission erleichtert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und erlässt Leitlinien.

4.     Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum … (7) einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Anwendung dieses Artikels.

Artikel 100m

1.     Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 100d Absatz 5, Artikel 100f Absatz 2 und Artikel 100h Absatz 7 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … (8). Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament und der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 100n.

2.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

3.     Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 100n und 100o genanntenBedingungen.

Artikel 100n

1.     Die in Artikel 100d Absatz 5, Artikel 100f Absatz 2 und Artikel 100h Absatz 7 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

2.     Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung darüber zu unterrichten, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die möglichen Gründe hierfür.

3.     Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 100o

1.     Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert.

2.     Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

3.     Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände an.

Artikel 100p

Spätestens am … (9) veröffentlicht die Kommission nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger, wie unabhängigen Patienten-, Gesundheits- und Verbraucherorganisationen und Angehörigen der Gesundheitsberufe, einen Bericht über die Erfahrungen mit der Umsetzung dieses Titels und beurteilt, ob er einer Überarbeitung bedarf. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.

9.

Die Worte „Packungsbeilage“ und „Packungsbeilagen“ werden im gesamten Text durch „Packungsbeilage für Patienten“ und „Packungsbeilagen für Patienten“ ersetzt.

Artikel 2

Konsultation von Interessenträgern

Die Kommission konsultiert alle einschlägigen Interessenträger, wie unabhängige Patienten-, Gesundheits- und Verbraucherorganisationen, zu Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie und ihrer Anwendung durch die Mitgliedstaaten.

Artikel 3

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am … (10) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 306 vom 16.12.2009, S. 18.

(2)  ABl. C 79 vom 27.3.2010, S. 50.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010.

(4)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(5)   24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(6)  Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(7)   Datum drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(8)   Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(9)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.“

(10)  Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/203


Mittwoch, 24. November 2010
Information über Arzneimittel (Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Arzneimitteln) ***I

P7_TA(2010)0430

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur in Bezug auf die Information der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Humanarzneimittel (KOM(2008)0662 – C6-0517/2008 – 2008/0255(COD))

2012/C 99 E/49

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0662),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0517/2008),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3, Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juni 2009 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Oktober 2009 (2),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0289/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 306 vom 16.12.2009, S. 33.

(2)  ABl. C 79 vom 27.3.2010, S. 50.


Mittwoch, 24. November 2010
P7_TC1-COD(2008)0255

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur in Bezug auf die Information der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Humanarzneimittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Dezember 2007 hat die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Bericht über die gegenwärtige Praxis der Bereitstellung von Arzneimittelinformationen für Patienten“ übermittelt. Dem Bericht zufolge wird die Bereitstellung von Informationen von den Mitgliedstaaten ganz unterschiedlich geregelt und gehandhabt, was zu einem ungleichen Zugang der Patienten und der breiten Öffentlichkeit zu Informationen über Arzneimittel führt. Die bei der Anwendung des geltenden Rechtsrahmens gewonnenen Erfahrungen haben außerdem gezeigt, dass die Vorschriften der Union über Arzneimittelwerbung unterschiedlich ausgelegt werden und dass sich die einzelstaatlichen Bestimmungen über Arzneimittelinformationen voneinander unterscheiden , woran sich zeigt, dass eine klarere Unterscheidung zwischen Werbung und Information dringend geboten ist .

(2)

Durch die Aufnahme eines neuen Titels VIIIa in die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (4) wird diesen Bedenken mit mehreren Bestimmungen Rechnung getragen, die die Verfügbarkeit von hochwertiger, objektiver, zuverlässiger und werbungsfreier Information über verschreibungspflichtige Humanarzneimittel gewährleisten und den Schwerpunkt auf die Rechte und Interessen der Patienten legen sollen.

(3)

Unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Bereitstellung von Informationen über Humanarzneimittel sind dann ungerechtfertigt, wenn Arzneimittel gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genehmigt wurden und für sie eine einheitliche Fachinformation und eine einheitliche Packungsbeilage für die gesamte Union genehmigt wurden. Daher sollte Titel VIIIa der Richtlinie 2001/83/EG auch für diese Arzneimittel gelten.

(4)

In der Richtlinie 2001/83/EG ist vorgesehen, dass bestimmte Arten von Informationen vor ihrer Bereitstellung Kontrollen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterliegen. Im Fall von Humanarzneimitteln, die gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen wurden, sollte auch vorgesehen werden, dass die Europäische Arzneimittel-Agentur (nachstehend „Agentur“ genannt) bestimmte Arten von Informationen vorab überprüft , und dass sie nach der Meldung von Nebenwirkungen die Maßnahmen überwacht, die der Hersteller zu treffen hat, und überwacht, dass die Literatur entsprechend aktualisiert wird .

(5)

Damit eine angemessene Finanzierung dieser Aktivitäten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen gewährleistet ist, sollten Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die Agentur bei den Genehmigungsinhabern Gebühren erhebt.

(6)

Falls sich herausstellt, dass die Zusatzkosten, die der Agentur durch die Vorabprüfung bestimmter Arten von Informationen nach dieser Verordnung entstehen, durch die von den Inhabern von Genehmigungen für das Inverkehrbringen dafür zu entrichtenden Gebühren nicht gedeckt werden, sollte die Höhe des Beitrags der Union zum Haushalt der Agentur überprüft werden. Auf der Ebene der Mitgliedstaaten sollte entsprechend auf eine mögliche Änderung des Beitrags der Union zum Haushalt der Agentur hingewirkt werden.

(7)

Da das Ziel dieser Verordnung, spezifische Vorschriften für Informationen über verschreibungspflichtige, gemäß Verordnung (EG) Nr. 726/2004 genehmigte Humanarzneimittel festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 726/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)

die in Artikel 13 Absatz 3 genannte Zusammenfassung des Europäischen Öffentlichen Beurteilungsberichts.“

(2)

Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 20a

Titel VIIIa der Richtlinie 2001/83/EG gilt für gemäß diesem Titel genehmigte verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Artikel 20b

1.   Abweichend von Artikel 100 g Absatz 1 der Richtlinie 2001/83/EG werden arzneimittelbezogene Informationen gemäß Artikel 100b Buchstabe d der genannten Richtlinie vor ihrer Bereitstellung einer Prüfung durch die Agentur unterzogen , außer wenn sich diese Informationen auf einer Website befinden, bei der die Überwachung des Inhalts gemäß Artikel 100h der Richtlinie 2001/83/EG einem Mitgliedstaat obliegt .

2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 übermittelt der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen der Agentur ein Muster der Informationen, die bereitgestellt werden sollen.

3.   Die Agentur kann die vorgelegten Informationen aufgrund eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Titels VIIIa der Richtlinie 2001/83/EG innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Meldung ganz oder teilweise ablehnen. Spricht die Agentur innerhalb von 90 Tagen keine Ablehnung aus, gelten die Informationen als angenommen und dürfen veröffentlicht werden. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist weiterhin in allen Fällen und in vollem Umfang für die von ihm bereitgestellten Informationen verantwortlich und haftbar.

4.     Fordert die Agentur, dass Änderungen an den vom Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgelegten Informationen vorgenommen werden sollen, und legt dieser innerhalb von 30 Werktagen ein verbessertes Muster der Informationen vor, so teilt die Agentur ihre Antwort auf dieses neue Muster innerhalb von 60 Werktagen mit.

Die Agentur berechnet dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen eine zusätzliche Gebühr für diese Bewertung.

5.   Werden gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 Informationen an die Agentur übermittelt, ist dafür eine Gebühr im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (6) zu entrichten.

(3)

Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

Schaffung einer der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Datenbank über Arzneimittel in allen Amtssprachen der Union und Gewährleistung ihrer Aktualisierung sowie ihrer von den kommerziellen Interessen der Pharmaunternehmen unabhängigen Verwaltung. Die Datenbank erlaubt die Suche nach Informationen, die bereits für Packungsbeilagen genehmigt sind; sie enthält eine Sektion über Arzneimittel, die für die Behandlung von Kindern genehmigt sind, und die Informationen für die Öffentlichkeit sind im Hinblick auf nicht sachkundige Bürger angemessen und verständlich zu formulieren;“

ii)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„u)

Abgabe von Gutachten über die Information der breiten Öffentlichkeit über verschreibungspflichtige Humanarzneimittel.

v)

Förderung bestehender Quellen für unabhängige und zuverlässige Gesundheitsinformationen.

(b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„2.     Die in Absatz 1 Buchstabe l genannte Datenbank enthält die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels, die für den Patienten oder Benutzer bestimmte Packungsbeilage sowie die Informationen auf der Etikettierung. Die Datenbank wird schrittweise aufgebaut, wobei vorrangig die Arzneimittel eingespeist werden, die gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden, ebenso wie die Arzneimittel, die gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG und Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG genehmigt wurden. Die Datenbank wird später auf alle in der Union in Verkehr gebrachten Arzneimittel erweitert. Diese Datenbank wird gegenüber den Unionsbürgern aktiv beworben.“

ii)

Unterabsatz 4 wird angefügt:

„Die von den Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen vorgelegten und von den nationalen Behörden genehmigten Informationen werden von diesen Behörden der Agentur übermittelt und in die in Unterabsatz 1 genannte, für die Öffentlichkeit zugängliche Datenbank eingespeist.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 306 vom 16.12.2009, S. 33.

(2)  ABl. C 79 vom 27.3.2010, S. 50.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010.

(4)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67.

(5)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1.“


3.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 99/207


Mittwoch, 24. November 2010
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten ***I

P7_TA(2010)0431

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) (KOM(2008)0809 – C6-0471/2008 – 2008/0240(COD))

2012/C 99 E/50

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung –Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0809),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0471/2008),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 10. Juni 2009 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Dezember 2009 (2),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 12. November 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (3),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 11. November 2009 an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0196/2010),

A.

in der Erwägung, dass der vorliegende Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABL. C 306 vom 16.12.2009, S. 36.

(2)  ABL. C 141 vom 29.5.2010, S. 55.

(3)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Mittwoch, 24. November 2010
P7_TC1-COD(2008)0240

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/65/EU).

Mittwoch, 24. November 2010
ANHANG

Erklärungen

Erklärung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament bedauert, dass der Rat nicht die vorgeschriebene Veröffentlichung der Korrelationstabellen im Rahmen der Neufassung der Richtlinie 2002/95/EC akzeptiert hat. Zur Ausarbeitung horizontaler und interinstitutioneller Lösungen in dieser Frage fordert das Europäische Parlament die Europäische Kommission auf, innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Vorlage im Plenum einen Bericht über die Praktiken der Mitgliedstaaten bei der Erstellung der Korrelationstabellen im Bereich der EU-Umweltpolitik zu erstellen und diese Korrelationstabellen zu veröffentlichen, einschließlich der Bewertung der Art und Weise, in der die gegenwärtigen Praktiken die Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge bei der Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Umweltschutzrichtlinien in das nationale Recht berühren.

Erklärung der Kommission zum Geltungsbereich (Artikel 2 Absatz 2)

Die Kommission legt Artikel 2 Absatz 2 dahingehend aus, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen, aber von der neuen Richtlinie erfasst werden, während einer Übergangszeit von 8 Jahren nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen müssen.

Zu den Elektro- und Elektronikgeräten, die bisher nicht unter die Richtlinie 2002/95/EG fielen, aber von der neuen Richtlinie erfasst werden, gehören u. a. Geräte der folgenden Kategorien:

die neue Kategorie 11 in Anhang I;

die neue Begriffsbestimmung für „abhängig“ in Artikel 3 Nummer 2;

„Kabel“ gemäß Artikel 4 und damit zusammenhängende Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 5;

elektrische Zweirad-Fahrzeuge, die nicht typgenehmigt sind (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f).

Nach Auslegung der Kommission ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 2, dass die Mitgliedstaaten während des Übergangszeitraums von 8 Jahren auf ihren Märkten weiterhin das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten gestatten müssen, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG fielen, aber von der neuen Richtlinie erfasst werden.

Erklärung der Kommission zur Überprüfung (Artikel 24)

Gemäß Artikel 24 beabsichtigt die Kommission, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eine Folgenabschätzung (Überprüfung) zu Artikel 2 vorzunehmen, wobei insbesondere die Änderungen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie gegenüber der Richtlinie 2002/95/EG berücksichtigt werden sollen, zu denen noch keine Folgenabschätzung vorgenommen wurde.

Diese Überprüfung mit anschließendem Bericht an den Rat und das Europäische Parlament kann von einem Legislativvorschlag begleitet sein, sofern die Kommission dies für sinnvoll hält. Der Umfang der Überprüfung und des Legislativvorschlags muss noch von der Kommission entsprechend ihrem in den Verträgen vorgesehenen Initiativrecht festgelegt werden.

Erklärung der Kommission zu Nanomaterialien (Erwägungsgrund 16 und Artikel 6)

Die Kommission stellt fest, dass die Arbeiten an einer gemeinsamen Begriffsbestimmung für Nanomaterialien noch in Gang sind, und beabsichtigt, in naher Zukunft eine Empfehlung der Kommission betreffend eine gemeinsame Begriffsbestimmung für alle Rechtsetzungsbereiche anzunehmen. Nach Auffassung der Kommission umfassen die Bestimmungen der RoHS-Richtlinie unterschiedliche Erscheinungsformen der Materialien (einschließlich der Nanoform), die derzeit verboten sind, sowie solcher, die in Zukunft im Rahmen der RoHS-Richtlinie einer vorrangigen Überprüfung unterzogen werden sollen.

Erklärung der Kommission zu den Entsprechungstabellen

Die Kommission erinnert an ihre Zusage, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten Entsprechungstabellen mit ihren Umsetzungsvorschriften und den jeweiligen Vorschriften der Richtlinie erstellen und dass sie diese der Kommission im Rahmen der Umsetzung der EU-Vorschriften übermitteln. Dies entspringt dem Willen, die Interessen der Bürger zu schützen, die Rechtsetzung und die Rechtsklarheit zu verbessern und eine Überprüfung der Konkordanz zwischen den einzelstaatlichen Gesetzen und den Bestimmungen der Europäischen Union zu erleichtern.

Die Kommission bedauert die fehlende Unterstützung für die Bestimmung in ihrem Vorschlag von 2008 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung), wonach die Erstellung von Entsprechungstabellen verbindlich vorgeschrieben werden sollte.

Im Interesse einer Kompromisslösung und der umgehenden Annahme dieses Vorschlags ist die Kommission bereit, anstelle der verbindlichen Vorschrift, Entsprechungstabellen in den Text aufzunehmen, einem einschlägigen Erwägungsgrund mit einer diesbezüglichen Aufforderung an die Mitgliedstaaten zuzustimmen.

Der Standpunkt der Kommission in dieser Sache sollte aber nicht als Präzedenzfall verstanden werden. Die Kommission wird sich weiterhin bemühen, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat eine angemessene Lösung für diese bereichsübergreifende institutionelle Frage zu finden.