ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.093.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 93

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
30. März 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2012/C 093/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 23. März 2012 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banque de France (EZB/2012/5)

1

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Zentralbank

2012/C 093/02

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2012 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission (CON/2012/10)

2

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 093/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

13

2012/C 093/04

Einleitung des Verfahrens (Fall COMP/M.6458 — Universal Music Group/EMI Music) ( 1 )

15

2012/C 093/05

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

16

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 093/06

Euro-Wechselkurs

18

2012/C 093/07

Erklärung der Kommission

19

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 093/08

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

20

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2012/C 093/09

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Zeitnahe monatliche Indikatoren für den globalen und regionalen Handel

21

2012/C 093/10

Vorbereitende Maßnahme Verbreitung von audiovisuellen Werken im digitalen Umfeld — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2012

30

2012/C 093/11

Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Nominierung von Vertretern der Public Policy für das Aufsichtsorgan der EFRAG

32

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 093/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6508 — GIP/Fluxys G/Fluxys Switzerland) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

34

2012/C 093/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6483 — PGGM Vermogensbeheer/Barclays Bank/UPP Group) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. März 2012

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banque de France

(EZB/2012/5)

2012/C 93/01

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft.

(2)

Gemäß Artikel L.142-2 des französischen Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen („Code monétaire et financier“) bestellt der Generalrat der Banque de France („Conseil général de la Banque de France“) zwei Rechnungsprüfer, deren Aufgabe die Prüfung der Jahresabschlüsse der Banque de France ist. Gemäß Artikel L.823-1 des französischen Handelsgesetzbuchs („Code de commerce“) werden ein oder mehrere stellvertretende Rechnungsprüfer bestellt, um die amtierenden Rechnungsprüfer im Fall der Ablehnung, Verhinderung, Kündigung oder im Todesfall zu vertreten.

(3)

Das Mandat der externen Rechnungsprüfer der Banque de France endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2011. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2012 zu bestellen.

(4)

Die Banque des France hat für die Geschäftsjahre 2012 bis 2017 Deloitte & Associés und KPMG SA als ihre externen Rechnungsprüfer und B.E.A.S. und KPMG Audit FS I SAS als deren stellvertretende Rechnungsprüfer ausgewählt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

1.

Es wird empfohlen, Deloitte & Associés und KPMG SA gemeinsam als externe Rechnungsprüfer der Banque de France für die Geschäftsjahre 2012 bis 2017 zu bestellen.

2.

Es wird empfohlen, B.E.A.S. als stellvertretende Rechnungsprüfer für Deloitte & Associés und KPMG Audit FS I SAS als stellvertretende Rechnungsprüfer für KPMG SA für die Geschäftsjahre 2012 bis 2017 zu bestellen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. März 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


STELLUNGNAHMEN

Europäische Zentralbank

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Februar 2012

zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission

(CON/2012/10)

2012/C 93/02

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 30. November 2011 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission (1) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur reibungslosen Durchführung der Maßnahmen der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Durch den Richtlinienvorschlag wird die Richtlinie 2004/109/EG (2) zur Erreichung u. a. der nachstehenden Regulierungsziele geändert:

1.

Begrenzung der Meldebelastung für Emittenten börsennotierter Wertpapiere durch Abschaffung oder Harmonisierung bestimmter Meldepflichten. Der Richtlinienvorschlag sieht die Aufhebung der Pflicht der Emittenten zur Veröffentlichung von Zwischenberichten der Geschäftsleitung vor, um die Meldebelastung zu verringern, die insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen unverhältnismäßig hoch geworden ist (3). Grundsätzlich unterstützt die EZB diese Änderungen, sie ist jedoch im Hinblick auf die Stärkung des öffentlichen Vertrauens in Finanzinstitute und die Aufrechterhaltung der Finanzstabilität der Ansicht, dass die Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenberichten der Geschäftsleitung für Finanzinstitute weiterhin gelten sollte (4). Gleichzeitig sollten die für die Erstellung der Berichte und Zwischenberichte der Geschäftsleitung verwendeten Standardformulare und Dokumentvorlagen mittels von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auszuarbeitender technischer Standards harmonisiert werden. Auch die Inhalte der den Berichten und Zwischenberichten der Geschäftsleitung beigefügten Finanzausweise sollten mittels technischer Standards harmonisiert werden (5).

2.

Gewährleistung der Wirksamkeit der Pflicht zur Meldung des Erwerbs bedeutender Beteiligungen, einschließlich des Erwerbs unter Verwendung von Finanzderivaten. Der Richtlinienvorschlag führt die Pflicht ein, Finanzinstrumente zu melden, deren wirtschaftliche Wirkung einem Recht ihres Inhabers auf Erwerb der zugrunde liegenden Aktien eines börsennotierten Unternehmens vergleichbar ist, auch soweit diese wirtschaftliche Wirkung ohne förmliche Vereinbarung zwischen dem Inhaber eines Finanzinstruments und seinem Geschäftspartner erzielt wird (6). Nach dem Richtlinienvorschlag unterliegen daher drei Kategorien von Beständen der Meldepflicht: a) bedeutende Beteiligungen oder bedeutende Anteile an Stimmrechten (7), b) Bestände an Instrumenten mit einer den Beständen der ersten Kategorie entsprechenden Wirkung (8) und c) zusammengerechnete Bestände der ersten zwei Kategorien (9). Die EZB ist mit dieser Änderung einverstanden, gleichzeitig sollten ihrer Ansicht nach allerdings die bestehenden Ausnahmen zu den Offenlegungspflichten beibehalten werden, einschließlich der Ausnahmeregelung für Bestände in Verbindung mit Market-Making-Tätigkeiten.

3.

Verbesserter Zugang zu von den Emittenten offengelegten Finanzinformationen. Nach dem Richtlinienvorschlag wird der Kommission die Befugnis übertragen, Maßnahmen und von der ESMA auszuarbeitende technische Standards zu erlassen, welche a) Regeln zur Interoperabilität einführen, die von den amtlich bestellten nationalen Systemen zu befolgen sind, die die vorgeschriebenen Informationen bei den Emittenten börsennotierter Wertpapiere erheben, und b) die Einrichtung eines zentralen Zugangspunkts für diese vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene erleichtern (10). Die EZB unterstützt diese Änderungen; sie unterbreitet jedoch eine Reihe von Redaktionsvorschlägen, die die Wirksamkeit und den Grad der normativen Bestimmtheitder Änderungen erhöhen sollen (11).

Soweit die EZB Änderungen des Richtlinienvorschlags empfiehlt, enthält der Anhang spezifische Redaktionsvorschläge sowie diesbezügliche Erläuterungen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Februar 2012.

Der Vizepräsident der EZB

Vítor CONSTÂNCIO


(1)  KOM(2011) 683 endg.

(2)  Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

(3)  Siehe Artikel 1 Absätze 5 und 6 des Richtlinienvorschlags.

(4)  Siehe Änderungsvorschläge 1, 2 und 5 im Anhang.

(5)  Siehe Änderungsvorschläge 3 und 4 im Anhang.

(6)  Siehe Artikel 1 Absatz 8 des Richtlinienvorschlags.

(7)  Siehe Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG.

(8)  Siehe Artikel 13 der Richtlinie 2004/109/EG.

(9)  Siehe Artikel 13a der Richtlinie 2004/109/EG, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 9 des Richtlinienvorschlags.

(10)  Siehe Artikel 1 Absätze 12 und 13 des Richtlinienvorschlags.

(11)  Siehe Änderungsvorschläge 6, 7 und 8 im Anhang.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 5 des Richtlinienvorschlags

„(5)

Um sicherzustellen, dass der Verwaltungsaufwand in der gesamten Union wirksam verringert wird, sollte es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt sein, in ihren nationalen Rechtsvorschriften weiterhin die Vorlage von Zwischenberichten der Geschäftsleitung vorzuschreiben.“

„(5)

Um sicherzustellen, dass der Verwaltungsaufwand in der gesamten Union wirksam verringert wird, sollte es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt sein, in ihren nationalen Rechtsvorschriften weiterhin die Veröffentlichung von Zwischenberichten der Geschäftsleitung allgemein vorzuschreiben. Dieses Erfordernis sollte nur für Finanzinstitute beibehalten werden, bei denen aufgrund von Finanzstabilitätserwägungen höhere Transparenzstandards geboten sind. Ferner sollte für alle Kategorien von Emittenten die Möglichkeit gewahrt bleiben, Zwischenberichte der Geschäftsleitung oder Quartalsberichte freiwillig oder, soweit dies die Regelungen eines Handelsplatzes vorschreiben, im Rahmen eines festgelegten Notierungsstandards zu veröffentlichen.

Erläuterung

Die Aufhebung der Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenberichten der Geschäftsleitung sollte nicht für Finanzinstitute gelten. In dieser Hinsicht sollten zur Stärkung des öffentlichen Vertrauens in Finanzinstitute und zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität höhere Transparenzstandards beibehalten werden. Diese Änderung steht im Zusammenhang mit den Änderungen 2 und 5.

Ferner sollten sich die vorgenommenen Änderungen nicht auf die für alle Emittenten bestehende Möglichkeit auswirken, Zwischenberichte der Geschäftsleitung oder Quartalsberichte freiwillig oder im Rahmen der Einhaltung eines festgelegten Notierungsstandards eines Handelsplatzes zu veröffentlichen. Diese Arten der Veröffentlichung tragen dem Bedürfnis einiger Anlegerkategorien nach einer höheren Transparenz der Emittenten Rechnung. Die Möglichkeit, umfassendere Veröffentlichungen vorzunehmen, trägt zum effizienten Funktionieren der Kapitalmärkte bei und sollte gewahrt bleiben.

Änderung 2

Artikel 1 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags

„(1)   Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

c)

der nachstehende Buchstabe q wird hinzugefügt:

‚q)

eine ‚förmliche Vereinbarung‘ ist eine Vereinbarung, die nach geltendem Recht verbindlich ist.‘.“

„(1)   Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

c)

Buchstabe o erhält folgende Fassung:

o)

‚Kreditinstitut‘ ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (7) ‘;

d)

der nachstehende Buchstabe q wird eingefügt:

q)

‚Finanzinstitut‘ ist eine Institution, die für die Durchführung einer der Tätigkeiten zugelassen ist, welche in der Richtlinie xx/xx/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (8), der Verordnung (EU) Nr. xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung Nr. xx/xx vom [Datum] über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien undTransaktionsregister (9), der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (10), der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (11), der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (12) sowie der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (13) aufgeführt sind.

e)

der nachstehende Buchstabe r wird hinzugefügt:

r)

eine ‚förmliche Vereinbarung‘ ist eine Vereinbarung, die nach geltendem Recht verbindlich ist.‘.“

Erläuterung

Die EZB schlägt vor, die Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenberichten der Geschäftsleitung nicht aufzuheben, soweit sie Finanzinstitute betrifft (siehe Änderungen 1 und 5). Daher ist die Aufnahme einer Definition des Begriffs „Finanzinstitut“ in den Richtlinienvorschlag erforderlich. Darüber hinaus ist die Definition von „Kreditinstitut“ in der Richtlinie 2004/109/EG, die auf die Richtlinie 2000/12/EG verweist, zu aktualisieren, damit sie auf den Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen verweist.

Änderung 3

Artikel 1 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags

„(3)   Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

‚7.   Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (‚ESMA‘) erlässt zur Festlegung der im Bericht der Geschäftsleitung anzugebenden Informationen Leitlinien, die u. a. Standardformulare oder Dokumentvorlagen umfassen.

„(3)   Dem Artikel 4 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(3)‚7.   Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (‚ESMA‘) erarbeitet in Zusammenarbeit mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingerichteten Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (‚EBA‘) Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die u. a. Standardformulare oder Dokumentvorlagen umfassen und die Informationen festlegen, die in den folgenden Dokumenten aufzuführen sind:

a)

Bericht der Geschäftsleitung, wobei die ESMA sicherstellt, dass diese Dokumentvorlagen mit den Artikeln 20 und 29 der Richtlinie xx/xx/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (17) vereinbar sind;

b)

die in Absatz 2 genannten Abschlüsse, wobei die ESMA sicherstellt, dass diese Dokumentvorlagen mit den Dokumentvorlagen für die Mitteilung von Finanzinformationen durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vereinbar sind, die in den technischen Durchführungsstandards festgelegt werden, welche die EBA auf der Grundlage von Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] erstellt.

Die ESMA beteiligt gegebenenfalls den in Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (‚Gemeinsamer Ausschuss‘) und legt der Kommission die Entwürfe der technischen Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Erläuterung

Im Hinblick auf eine Realisierung der Ziele des Richtlinienvorschlags, den Berichtsrahmen für Emittenten zu modernisieren und die Meldebelastung zu reduzieren, sollte die ESMA technische Durchführungsstandards erarbeiten, welche die für die Einhaltung der Meldepflichten verwendeten Standardformulare und Dokumentvorlagen harmonisieren. Die Harmonisierung sollte sowohl die Berichte der Geschäftsleitung als auch die begleitenden Finanzausweise betreffen, wobei

a)

die für die Berichte der Geschäftsleitung verwendeten Standardformulare und Dokumentvorlagen mit den Bestimmungen über den Inhalt der Berichte der Geschäftsleitung und der konsolidierten Berichte der Geschäftsleitung in der vorgeschlagenen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen  (2) in Einklang gebracht werden sollten;

b)

die den Berichten der Geschäftsleitung beigefügten Standardformulare und Dokumentvorlagen für Abschlüsse mit den Meldevorlagen in Einklang gebracht werden sollten, welche die EBA auf der Grundlage des Verordnungsvorschlags über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen erarbeitet.

Änderung 4

Artikel 1 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags

„(4)   Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:

‚7.   Die ESMA erlässt zur Festlegung der im Zwischenbericht der Geschäftsleitung anzugebenden Informationen Leitlinien, die u. a. Standardformulare oder Dokumentvorlagen umfassen.‘ “

„(4)   Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(4)‚7.   Die ESMA erarbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die u. a. Standardformulare oder Dokumentvorlagen umfassen und die Informationen festlegen, die in den folgenden Dokumenten aufzuführen sind:

a)

Zwischenbericht der Geschäftsleitung;

b)

verkürzter Abschluss gemäß Absatz 2, wobei die ESMA sicherstellt, dass diese Dokumentvorlagen mit den Dokumentvorlagen für die Mitteilung von Finanzinformationen durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vereinbar sind, die in den technischen Durchführungsstandards festgelegt werden, welche die EBA auf der Grundlage von Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] erstellt.

Die ESMA beteiligt gegebenenfalls den Gemeinsamen Ausschuss und legt der Kommission die Entwürfe der technischen Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.‘ “

Erläuterung

Siehe die Erläuterung zu Änderung 3, die für Standardformulare und Dokumentvorlagen für Zwischenberichte der Geschäftsleitung und die beigefügten verkürzten Abschlüsse gilt.

Änderung 5

Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 1 Absatz 5a (neu) des Richtlinienvorschlags

„(5)   Artikel 6 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 6

Meldung von Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden

…‘.“

„(5)   Artikel 6 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 6

Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung

„(5)(1)   Unbeschadet des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (18) veröffentlicht ein Emittent, der ein Finanzinstitut ist und dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in der ersten und in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung. Diese Mitteilungen sind in dem Zeitraum zwischen zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende des betreffenden Sechsmonatszeitraums zu erstellen. Sie enthalten Informationen über den Zeitraum zwischen dem Beginn des betreffenden Sechsmonatszeitraums und dem Datum der Veröffentlichung. Die Mitteilungen enthalten:

eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Transaktionen, die in dem betreffenden Zeitraum stattgefunden haben, und ihrer Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen sowie

eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses des Emittenten sowie der von ihm kontrollierten Unternehmen im betreffenden Zeitraum.

(2)   Emittierende Finanzinstitute, die nach den Vorschriften des nationalen Rechts oder den Regeln des betreffenden geregelten Marktes oder von sich aus Quartalsfinanzberichte veröffentlichen, sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung gemäß Absatz 1 entbunden.

„(5)(3)   Eine zuständige Behörde kann beschließen, dass ein emittierendes Finanzinstitut die Veröffentlichung festgelegter Informationen in einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung aufschieben darf, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Informationen sind systemrelevant;

b)

es liegt im öffentlichen Interesse, ihre Veröffentlichung aufzuschieben;

c)

die Vertraulichkeit der Informationen kann gewährleistet werden.

Die zuständige Behörde erlässt den Beschluss auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines emittierenden Finanzinstituts, der betreffenden Zentralbank des ESZB, der Aufsichtsbehörde für das emittierende Finanzinstitut oder der nationalen makroprudenziellen Behörde.

Der Beschluss bedarf der Schriftform.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Aufschub nur für einen Zeitraum gewährt wird, der durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist.

Die zuständige Behörde überprüft zumindest einmal wöchentlich in enger Zusammenarbeit mit der betreffenden Zentralbank des ESZB, der Aufsichtsbehörde für das emittierende Finanzinstitut und gegebenenfalls der nationalen makroprudenziellen Behörde, ob die in den Buchstaben a, b und c genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und widerruft ihren Beschluss unverzüglich, falls eine der Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(4)   Die ESMA erarbeitet in Zusammenarbeit mit der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der in den Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung im Sinne von Absatz 1 anzugebenden Informationen, die u. a. Standardformulare oder Dokumentvorlagen umfassen, wobei die ESMA sicherstellt, dass diese Dokumentvorlagen mit den Dokumentvorlagen für die Mitteilung von Finanzinformationen durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vereinbar sind, die in den Entwürfen technischer Durchführungsstandards festgelegt werden, welche die EBA auf der Grundlage von Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. xx/xx [über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen] erstellt.

Die ESMA beteiligt gegebenenfalls den Gemeinsamen Ausschuss und legt der Kommission die Entwürfe der technischen Durchführungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(5a)   Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

‚Artikel 6a

Meldung von Zahlungen, die an staatliche Stellen geleistet werden

‘.“

Erläuterung

Der gegenwärtige Artikel 1 Absatz 5 des Richtlinienvorschlags ersetzt den gegenwärtigen Artikel 6 der Richtlinie 2004/109/EG, der Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung betrifft, durch neue Bestimmungen zu Meldungen von Emittenten, die in der mineralgewinnenden Industrie oder der Forstwirtschaft tätig sind. Die EZB schlägt vor, Artikel 6 als eine Bestimmung über Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung beizubehalten. Gleichzeitig schlägt die EZB eine Änderung von Artikel 6 vor, mit der die folgenden Ziele erreicht werden sollen:

a)

Die Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung sollte nur für emittierende Finanzinstitute beibehalten werden (siehe Erläuterungen zu den Änderungen 1 und 2).

b)

Die von der ESMA erarbeiteten technischen Durchführungsstandards sollten für die Harmonisierung der Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung verwendet werden und diese mit den Meldevorlagen in Einklang bringen, welche die EBA auf der Grundlage des Verordnungsvorschlags über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen erarbeitet.

c)

Die zuständige Wertpapieraufsichtsbehörde sollte die Möglichkeit haben, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des emittierenden Finanzinstituts, der betreffenden Zentralbank des ESZB, der Aufsichtsbehörde für das emittierende Finanzinstitut oder der nationalen Makroaufsichtsbehörde die Veröffentlichung systemrelevanter Informationen durch den Emittenten aufzuschieben, wenn dies im öffentlichen Interesse ist  (3). Dieser Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 12 des Verordnungsvorschlags des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)  (4).

d)

Der Verweis auf die Richtlinie 2003/6/EG in Artikel 6 der Richtlinie 2004/109/EG muss durch einen Verweis auf den genannten Verordnungsvorschlag ersetzt werden.

Änderung 6

Artikel 1 Absatz 11a (neu) des Richtlinienvorschlags

[kein Text]

(11a)   Dem Artikel 19 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(11a)5.   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Hinblick auf

a)

die Einführung einer gemeinsamen Klassifizierung der Arten vorgeschriebener Informationen

b)

die Harmonisierung der Formate, in denen vorgeschriebene Informationen gemeldet werden, unter Berücksichtigung verschiedener Harmonisierungsgrade, die für bestimmte Arten vorgeschriebener Informationen erreicht werden können.

Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.‘.

Erläuterung

Die EZB unterstützt Initiativen zur Verbesserung des Zugangs zu Finanzinformationen, einschließlich des Zugangs zu Unternehmensinformationen, der in der Richtlinie 2004/109/EG geregelt ist. Die Umsetzung einer genau definierter Meldepraxis auf der Grundlage standardisierter Datenformate und einer effizienten Meldeinfrastruktur wird es Anlegern und Regulierungsbehörden ermöglichen, vorgeschriebene Informationen für die Überwachung von Marktentwicklungen und insbesondere die rechtzeitige Analyse systemischer Risiken zu nutzen. Daher unterstützt die EZB die Änderungen, die durch den Richtlinienvorschlag eingeführt werden und den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen erleichtern, indem sie die Arbeitsweise der amtlich bestellten Systeme verbessern und einen zentralen Zugangspunkt auf Unionsebene einrichten, bei dem die von den amtlich bestellten nationalen Systemen erhobenen Informationen abgerufen werden können. Gleichzeitig stellt die EZB fest, dass der Nutzen des zentralen Zugangspunkts von mehreren Faktoren abhängt, einschließlich folgender:

a)

Einführung einer gemeinsamen Klassifizierung der Arten vorgeschriebener Informationen;

b)

Harmonisierung der Formate, in denen vorgeschriebene Informationen gemeldet werden, unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen leicht harmonisierbaren Arten vorgeschriebener Informationen, z. B. Meldung bedeutender Beteiligungen, und anderen eher heterogenen Arten vorgeschriebener Informationen, z. B. Insider-Informationen, bei denen die Harmonisierung auf allgemeine Meldekategorien beschränkt sein kann;

c)

Harmonisierung der technischen Hinterlegungsstandards, die die Emittenten für ihre Datenhinterlegungen bei den amtlich bestellten Systemen verwenden und die i) eine vollautomatisierte Verarbeitung (straight-through processing) der gemeldeten Informationen und ii) verlässliche elektronische Registrierungs- und Versionskennzeichnungsfunktionen vorsehen sollten;

d)

Auswahl effizienter technischer Lösungen für die zentrale Suchfunktion, einschließlich des Umfangs der Informationen, z. B. Metadaten oder Indizes, die im Hinblick auf Informationen und Dokumente, welche bei den amtlich bestellten Systemen geführt werden, zentral erhoben werden;

e)

Bereitstellung einer geeigneten multilingualen Suchschnittstelle für Nutzer, die über den zentralen Zugangspunkt auf die amtlich bestellten Systeme zugreifen, mit den folgenden Funktionen: i) interaktive Suchfunktionen, z. B. dynamische Suchläufe und Kettensuchläufe, und ii) länderübergreifende Suche mit einer einzigen Anfrage;

f)

Harmonisierung der von den amtlich bestellten nationalen Systemen bereitgestellten Suchschnittstellen, was insbesondere Anlegern zugutekommt, welche die bei einem zentralen Zugangspunkt abgefragten Suchergebnisse verbessern wollen, indem sie bei den betreffenden amtlich bestellten nationalen Systemen an diese Suchergebnisse anknüpfende Folgesuchen durchführen.

Detaillierte Anforderungen für die genannten Bereiche sollten in Maßnahmen, die die Kommission verabschiedet, und in technischen Regulierungsstandards, die die ESMA zwecks Verabschiedung durch die Kommission erarbeitet, festgelegt werden. Die EZB unterbreitet in diesem Zusammenhang eine Reihe von Redaktionsvorschlägen, denen frühere Empfehlungen der Kommission und des CESR zugrunde liegen  (5).

Ferner ist die EZB aus Erwägungen der ordnungsgemäßen Rechtsetzungstechnik der Auffassung, dass i) delegierte Befugnisse in Verbindung mit der gemeinsamen Meldeklassifizierung und den gemeinsamen Meldeformaten in Artikel 19 der Richtlinie 2004/109/EG aufgenommen werden sollten; ii) delegierte Befugnisse in Verbindung mit technischen Vorkehrungen, die für Hinterlegungen bei den amtlich bestellten nationalen Systemen verwendet werden, und der Harmonisierung der Suchschnittstellen der amtlich bestellten Systeme in Artikel 21 dieser Richtlinie aufgenommen werden sollten und iii) delegierte Befugnisse in Verbindung mit der Interoperabilität amtlich bestellter nationaler Systeme, einschließlich der Verwendung der eindeutigen Kennung, sowie mit dem Betrieb des zentralen Zugangspunkts auf Unionsebene in Artikel 22 dieser Richtlinie aufgenommen werden müssen, wie in den Änderungen 6 bis 8 vorgeschlagen wird.

Änderung 7

Artikel 1 Absatz 12 des Richtlinienvorschlags

„(12)   Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(12)‚4.   Die Kommission wird befugt, mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen zur Festlegung der folgenden Mindeststandards und Regeln zu erlassen:

a)

Mindeststandards für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Absatz 1;

b)

Mindeststandards für die zentralen Speichersysteme gemäß Absatz 2;

c)

Regeln zur Interoperabilität der von den amtlich bestellten nationalen Systemen genutzten Informations- und Kommunikationstechnologien und zum Zugang zu den vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene nach Absatz 2.

Die Kommission kann auch eine Liste der Medien zusammenstellen und ständig aktualisieren, über die diese Informationen der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden können.‘.“

„(12)   Dem Artikel 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(12)‚   

;

;

5.   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die technische Anforderungen für die folgenden Bereiche festlegen:

a)

Harmonisierung der technischen Vorkehrungen, die die Emittenten für ihre Datenhinterlegungen bei den amtlich bestellten Systemen verwenden, insbesondere mit der Möglichkeit, eine vollautomatisierte Verarbeitungstechnologie (straight-through processing) zu nutzen, den Hinterlegungszeitpunkt aufzuzeichnen (elektronische Registrierung) und etwaige spätere Änderungen der ursprünglich gemeldeten Informationen zu kennzeichnen (Versionskennzeichnung);

b)

Harmonisierung der Suchschnittstellen, die von den amtlich bestellten Systemen bereitgestellt werden.

Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.‘.“

Erläuterung

Siehe die Erläuterung zu Änderung 6. Die delegierten Befugnisse nach Artikel 21 der Richtlinie 2004/109/EG sollten auf die Harmonisierung der technischen Vorkehrungen für Datenhinterlegungen und der Suchschnittstellen, die von den amtlich bestellten nationalen Systemen betrieben werden, Bezug nehmen und in diesem Zusammenhang frühere Empfehlungen der Kommission und des CESR zugrunde legen.

Änderung 8

Artikel 1 Absatz 13 des Richtlinienvorschlags

„(13)   Artikel 22 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 22

Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene

„(13)1.   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit technischen Anforderungen an den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene, um Folgendes festzulegen:

a)

die technischen Anforderungen an die Interoperabilität der von den amtlich bestellten nationalen Systemen genutzten Informations- und Kommunikationstechnologien;

b)

die technischen Anforderungen für den Betrieb eines zentralen Zugangspunkts für die Suche nach vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene;

c)

die technischen Anforderungen der Verwendung einer eindeutigen Kennung für jeden Emittenten durch die amtlich bestellten nationalen Systeme;

d)

das gemeinsame Format zum Speichern vorgeschriebener Informationen durch die amtlich bestellten nationalen Systeme;

e)

die gemeinsame Klassifizierung vorgeschriebener Informationen durch die amtlich bestellten nationalen Systeme und die gemeinsame Liste von Arten vorgeschriebener Informationen;

2.   Bei der Entwicklung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards stellt die ESMA sicher, dass die in Artikel 22 Absatz 1 genannten technischen Anforderungen mit den technischen Anforderungen für das von der Richtlinie 2011/../EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingerichtete elektronische Netz der nationalen Handelsregister vereinbar sind.

Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

„(13)   Artikel 22 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 22

Interoperabilität und Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene

„(13)1.   Die Kommission wird befugt, mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 27 Absätze 2a, 2b und 2c und unter den Voraussetzungen der Artikel 27a und 27b Maßnahmen zur Festlegung der folgenden Mindeststandards und Regeln zu erlassen:

a)

Regeln zur Interoperabilität der von den amtlich bestellten nationalen Systemen genutzten Informations- und Kommunikationstechnologien;

b)

Regeln für den Betrieb des zentralen Zugangspunkts, der auf Unionsebene eingerichtet wird, um Anlegern die effiziente, umfassende und verlässliche Suche nach vorgeschriebenen Informationen zu erleichtern und insbesondere den direkten Vergleich von Informationen, die von Emittenten unterschiedlicher Mitgliedstaaten gemeldet wurden, zu ermöglichen.

„(13)2.   Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit technischen Anforderungen an Folgendes :

a)

die Interoperabilität der von den amtlich bestellten nationalen Systemen genutzten Informations- und Kommunikationstechnologien;

b)

den Betrieb eines zentralen Zugangspunkts auf Unionsebene für amtlich bestellte Systeme mit den folgenden Mindestanforderungen: i) Grundlage ist eine technische Lösung, die eine effiziente länderübergreifende Suche nach vorgeschriebenen Informationen mit einer einzigen Anfrage ermöglicht, und ii) eine multilinguale Suchschnittstelle mit erweiterten Funktionen, z. B. dynamischen Suchläufen und Kettensuchläufen, ist verfügbar;

c)

die Verwendung einer eindeutigen Kennung für jeden Emittenten durch die amtlich bestellten nationalen Systeme und die Anwendung der eindeutigen Kennung in den Suchfunktionen der amtlich bestellten nationalen Systeme und des zentralen Zugangspunkts, um den Anlegern die Identifizierung grundlegender Beziehungen in Unternehmensgruppen zwischen den Einheiten mit unterschiedlichen eindeutigen Kennungen zu ermöglichen.

;

;

3.   Bei der Entwicklung der Entwürfe technischer Regulierungsstandards stellt die ESMA sicher, dass die in Artikel 22 Absatz 2 genannten technischen Anforderungen mit den technischen Anforderungen für das von der Richtlinie 2011/../EU des Europäischen Parlaments und des Rates (20) eingerichtete elektronische Netz der nationalen Handelsregister vereinbar sind.

Die ESMA legt der Kommission ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 31. Dezember 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

4.   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Juni 2016 Bericht über die Funktionsweise der Interoperabilitätsvorkehrungen und den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene, damit geprüft wird, ob die Lösungen, die für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen eingeführt wurden, das Ziel erreichen, den Anlegern einen effizienten Vergleich von Emittenten verschiedener Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Dieser Bericht enthält eine Folgenabschätzung etwaiger Änderungsvorschläge für diesen Artikel.‘.“

Erläuterung

Siehe die Erläuterung zu Änderung 6. Die delegierten Befugnisse nach Artikel 22 der Richtlinie 2004/109/EG sollten den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen, der Interoperabilität amtlich bestellter nationaler Systeme und den Betrieb des zentralen Zugangspunkts auf Unionsebene umfassend regulieren. Die technischen Parameter und Schnittstellenfunktionen eines solchen zentralen Zugangspunkts auf Unionsebene sollten es Anlegern ermöglichen, den zentralen Zugangspunkt als bequemen One-Stop-Zugangspunkt für die Suche nach den bei allen amtlich bestellten nationalen Systemen gemeldeten vorgeschriebenen Informationen zu nutzen und verlässliche Vergleichsdaten über Emittenten aus den verschiedenen Mitgliedstaaten zu erhalten. Die Funktionsweise der Vorkehrungen für die Interoperabilität und den zentralen Zugangspunkt sollte von der Kommission nach einem festgelegten Zeitraum im Hinblick auf etwaige notwendige Anpassungsvorschläge überprüft werden.

Die Entwicklung und Verwendung einer eindeutigen Kennung für jeden Emittenten ist eine besonders nützliche Funktion der vorgeschlagenen Maßnahmen. Die diesbezüglichen Kommissionsvorschläge könnten sich die Ergebnisse der internationalen Arbeit zur Einführung des Legal Entity Identifier (Kennung für juristische Personen) als Standardreferenzcode für Emittenten und Gegenparteien finanzieller Transaktionen zunutze machen  (6). Durch eine eindeutige Kennung wird insbesondere die Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit der von den amtlich bestellten nationalen Systemen erhobenen vorgeschriebenen Informationen erhöht, und es wird die Möglichkeit geschaffen, diese Informationen zu Daten in Bezug zu setzen, die in anderen Datenbanken von Regulierungsbehörden erhoben werden, die dieselben eindeutigen Kennungen verwenden können. Die Vorteile der Verwendung einer eindeutigen Kennung werden im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Meldepflichten ersichtlich, z. B. der Veröffentlichung von Jahresberichten unter Aufführung der Tochtergesellschaften oder der Meldung des Erwerbs bedeutender Beteiligungen. Informationen über die Zusammensetzung einer Unternehmensgruppe und die Beziehungen innerhalb der Unternehmensgruppe haben zahlreiche Auswirkungen für Anleger sowie für Aufsichts- und Regulierungsbehörden, die z. B. infolgedessen eine potenzielle Ausbreitung von Risiken innerhalb der Unternehmensgruppe eventuell besser beurteilen können. Zwar könnte die umfassende Offenlegung der Beziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe zahlreichen praktischen Einschränkungen unterliegen, doch auch ein teilweiser Zugang zu solchen Informationen wäre eine zu begrüßende Verbesserung.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  KOM(2011) 684 endg.

(3)  Siehe hierzu Empfehlung ESRB/2011/3 zu dem makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden, abrufbar auf der Website des ESRB unter http://www.esrb.europa.eu

(4)  KOM(2011) 651 endg.

(5)  Siehe Empfehlung der Kommission vom 11. Oktober 2007 zum elektronischen Netz amtlicher bestellter Systeme für die zentrale Speicherung vorgeschriebener Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 267 vom 12.10.2007, S. 16); siehe auch Konsultationspapier des CESR vom Juli 2010: „Development of Pan-European access to financial information disclosed by listed companies“, abrufbar auf der Website der ESMA unter http://www.esma.europa.eu

(6)  Siehe Ausschuss für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme, Technischer Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, „Report on OTC derivatives data reporting and aggregation requirements — Consultative report“, August 2011, Kapitel 4.5.1, abrufbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter http://www.bis.org

(7)  ABl. L […].

(8)  ABl. L […].

(9)  ABl. L […].

(10)   ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(11)   ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(12)   ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(13)   ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.‘;

(14)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.‘.“

(15)  ABl. L 331, 15.12.2010, S. 84.

(16)   ABl. L 331, 15.12.2010, S. 12 .

(17)  ABl. L […].‘.“

(18)  ABl. L […].‘.

(19)  ABl. L […]‘.“

(20)  ABl. L […]


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/13


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 93/03

Datum der Annahme der Entscheidung

11.10.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33499 (11/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Régimen español de I + D para TIC: Ayudas a la innovación en materia de procesos y organización en actividades de servicios

Rechtsgrundlage

Orden ITC/362/2011, de 21 de febrero, por la que se regulan las bases, el régimen de ayudas y la gestión del Plan Avanza 2, en el marco de la acción estratégica de telecomunicaciones y sociedad de la información, dentro del Plan Nacional de Investigación Científica, Desarrollo e Innovación Tecnológica, 2008-2011

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Innovation

Form der Beihilfe

Zuschuss, Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 311 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

35 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Secretaría de Estado de Telecomunicaciones y para la Sociedad de la Información

C/ Capitán Haya, 41

28071 Madrid

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

17.2.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34229 (12/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

País Vasco

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

La promoción, difusión, y/o normalización del Euskera en el ámbito de las tecnologías de la información y la comunicación (Convokatoria IKT)

Rechtsgrundlage

Borrador del orden, de 21 de diciembre de 2011, de la Consejera de Cultura, por la que se regula la concesión y se convocan subvenciones para la promoción, difusión y/o normalización del euskera en el ámbito de las tecnologías de la información y la comunicación en el año 2012 (Convocatoria IKT)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur, Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 1,46 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 1,46 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

60 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Dirección de Promoción del Euskera

Viceconsejería de Política Lingüistica

Departamento de Cultura

C/ Donostia, 1

01010 Vitoria-Gasteiz

Álava, País Vasco

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/15


Einleitung des Verfahrens

(Fall COMP/M.6458 — Universal Music Group/EMI Music)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 93/04

Die Kommission hat am 23. März 2012 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6458 — Universal Music Group/EMI Music per Fax (+32 22964301 / 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/16


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2012/C 93/05

Datum der Annahme der Entscheidung

7.12.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33174 (11/N)

Mitgliedstaat

Italien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Misura 221 — Imboschimento di terreni agricoli

Rechtsgrundlage

Misura 221 «Imboschimento di terreni agricoli» [articolo 36, b, i; articolo 43 del regolamento (CE) n. 1698/2005] dei Programmi di sviluppo rurale regionali 2007-2013:

risoluzione del Consiglio relativa a una Strategia forestale per l'Unione europea 1999/C 56/01,

comunicazione della Commissione al Consiglio e al Parlamento europeo sull'attuazione della Strategia forestale dell'Unione europea COM(2005) 84 def. del 10 marzo 2005,

comunicazione della Commissione al Consiglio e al Parlamento europeo: Piano d’azione dell’UE per le foreste (Forest Action Plan) sull'attuazione della Strategia forestale dell'Unione europea COM(2006) 302 def. del 15 giugno 2006,

decreto legislativo n. 227/2001 e successive modifiche,

decreto ministeriale 16 giugno 2005«Linee guida di programmazione forestale»,

programma quadro nazionale per il settore forestale (PQSF) approvato in CSR il 18 dicembre 2008,

leggi e regolamenti regionali e, in assenza, Prescrizioni di massima e di Polizia forestale, previste dall' R.D.L. 30 dicembre 1923, n. 3267,

norme d'uso di gestione e salvaguardia dei boschi, di competenza regionale, formulate sulla base dei principi internazionali di gestione forestale sostenibile.

Tali norme sono di competenza della Regioni e sono formulate, sulla base delle caratteristiche territoriali, sui principi internazionali di Gestione forestale sostenibile [Conferenze ministeriali per la protezione delle foreste in Europa (MCPFE), adottati dal Governo italiano e dalle Amministrazioni regionali. […]

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Sektorale Entwicklung, Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 235,10 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 235,10 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

80 %

Laufzeit

7.12.2011-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali

Via XX Settembre 20

00187 Roma RM

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/18


Euro-Wechselkurs (1)

29. März 2012

2012/C 93/06

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3272

JPY

Japanischer Yen

109,21

DKK

Dänische Krone

7,4372

GBP

Pfund Sterling

0,83580

SEK

Schwedische Krone

8,8450

CHF

Schweizer Franken

1,2051

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,6320

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,778

HUF

Ungarischer Forint

294,36

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7007

PLN

Polnischer Zloty

4,1612

RON

Rumänischer Leu

4,3807

TRY

Türkische Lira

2,3677

AUD

Australischer Dollar

1,2830

CAD

Kanadischer Dollar

1,3271

HKD

Hongkong-Dollar

10,3048

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6292

SGD

Singapur-Dollar

1,6705

KRW

Südkoreanischer Won

1 509,85

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,2562

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3652

HRK

Kroatische Kuna

7,5108

IDR

Indonesische Rupiah

12 164,39

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0738

PHP

Philippinischer Peso

57,139

RUB

Russischer Rubel

38,9600

THB

Thailändischer Baht

40,971

BRL

Brasilianischer Real

2,4315

MXN

Mexikanischer Peso

16,9975

INR

Indische Rupie

68,1120


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/19


Erklärung der Kommission

2012/C 93/07

Erklärung der Kommission betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates („Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU“)

Im Interesse einer Kompromisslösung und der umgehenden Annahme des Vorschlags befürwortet die Kommission den endgültigen Wortlaut; sie stellt jedoch fest, dass dies unbeschadet ihres Initiativrechts hinsichtlich der Wahl der Rechtsgrundlagen, insbesondere in Bezug auf den künftigen Rückgriff auf Artikel 80 AEUV, geschieht.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/20


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2012/C 93/08

Beihilfe Nr.: SA.34532 (12/XA)

Mitgliedstaat: Belgien

Region: Vlaams Gewest

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subsidie Workshops biologische landbouw en voeding 2012-2013

Rechtsgrundlage: Ministerieel besluit tot toekenning van een subsidie aan Velt vzw voor het project „Workshops Biologische Voeding 2012-2013”

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,02 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 90 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 1. Mai 2012-30. April 2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Vlaamse Overheid

Departement Landbouw en Visserij

Koning Albert II-laan 35, bus 40

1030 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Internetadresse: http://lv.vlaanderen.be/nlapps/docs/default.asp?id=1914

Sonstige Auskünfte: —


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/21


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Zeitnahe monatliche Indikatoren für den globalen und regionalen Handel

2012/C 93/09

1.   HINTERGRUND

Die Europäische Kommission ruft zur Einreichung von Vorschlägen (ECFIN/D/12/004) für die monatliche Erstellung zeitnaher Indikatoren für die Entwicklung des globalen und regionalen Handels auf. Die globalen Indikatoren werden nach dem „Bottom-up“-Verfahren aus den regionalen Indikatoren abgeleitet. Die regionale Ebene umfasst alle EU-Mitgliedstaaten und die Kandidatenländer.

Die Indikatoren für den globalen Handel dienen als grundlegende Eckpunkte für die zeitnahe Bewertung der Weltkonjunktur. Mit ihrer Hilfe sollen auch die Bewertung und die Prognose der Handelsentwicklung sowie die BIP-Prognosen für Länder und Regionen außerhalb der EU im Rahmen der Haupt- und Zwischenprognosen der Kommission verbessert werden.

Die regionalen Indikatoren werden von der Kommission für die zeitnahe monatliche Messung der Exportleistung der EU, des Euroraums und der einzelnen Mitgliedstaaten verwendet. Solche Messungen werden als äußerst nützliches Instrument der wirtschaftspolitischen Überwachung im Rahmen der WWU sowohl für Mitgliedstaaten, die dem Euroraum bereits angehören, als auch für künftige Mitgliedstaaten des Euroraums betrachtet.

Die Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen einer auf vier Jahre angelegten Partnerschaftsrahmenvereinbarung zwischen der Kommission und einer Organisation bzw. einem Institut.

2.   ZWECK DER MASSNAHME UND LEISTUNGSBESCHREIBUNG

2.1   Ziele

Es soll ein relativ homogener und vollständiger Satz von Variablen für den regionalen Handel erstellt werden, die zusammen genommen die gesamte Welt abdecken. Der Variablensatz muss kurzfristig verfügbar sein, um politischen Entscheidungsträgern in Europa mögliche Änderungen der Stärke des externen Umfelds oder etwaige Wettbewerbsfähigkeitsprobleme einzelner Mitgliedstaaten aufzuzeigen. Bei dem Variablensatz handelt es sich nicht um Statistiken im strengen Sinne, da viele fehlende Daten geschätzt werden müssen.

2.2   Leistungsbeschreibung

2.2.1   Zeitplan und Ergebnisübermittlung

Die Ergebnisse müssen der Kommission monatlich (per E-Mail), und zwar spätestens am 25. des Monats übermittelt werden. Vorzulegen ist ein aktualisierter Satz monatlicher Zeitreihen, die vorzugsweise im Januar 1991 beginnen sollten. Das Enddatum der am 25. des Monats t zu liefernden Zeitreihen muss der Monat t-2 sein. Beispiel: Ergebnisse mit dem Enddatum September müssen spätestens am 25. November bei der Kommission eingehen.

2.2.2   Zu liefernde Ergebnisse

Die Ergebnisse sollten für die weiter unten angegebenen Länder und Regionen folgende Variablen enthalten:

Ausfuhr- und Einfuhrwerte (in jeweiligen Euro)

Ausfuhr- und Einfuhrpreise (Euro-Preise)

Ausfuhr- und Einfuhrvolumen (in konstanten Euro)

einen Index der Industrieproduktion

(optional) BIP in Volumen

Fehlen Handelswerte und Preise, müssen diese geschätzt werden. Handelsvolumen müssen auf der Grundlage von Handelswerten und Preisen berechnet werden. Zur Verwendung von Preisvariablen: Sofern vorhanden, sollte echten Preisindizes gegenüber Einheitswertindizes, die eine systematische Abweichung aufgrund ihrer Zusammensetzung aufweisen, der Vorzug gegeben werden. Alle Reihen müssen saisonbereinigt und nach Möglichkeit arbeitstagbereinigt sein.

Einzubeziehen sind folgende Länder und Regionen:

alle EU-Mitgliedstaaten und alle Kandidatenländer (hier ist eine flexible Definition zugrunde zu legen: bei jeder Neueinstufung als Kandidatenland muss das jeweilige Land der Stichprobe hinzugefügt werden)

flexible Aggregatwerte für den Euroraum und die EU

die Welt

die einzelnen Drittländer oder Regionen, die in Tabelle 56 des statistischen Anhangs der Kommissionsprognosen aufgeführt sind:

http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/european_economy/2011/pdf/ee-2011-6_en.pdf

Dieser Liste sollte Folgendes hinzugefügt werden:

—   „Sonstiges Asien“= Asien ohne Japan, die Länder des Mittleren Ostens, China, Hongkong und Korea

—   „Sonstiges Lateinamerika“= Lateinamerika ohne Brasilien und Mexiko

3.   ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN UND LAUFZEIT

3.1   Administrative Bestimmungen

Die Organisation bzw. das Institut wird für eine Höchstdauer von 4 Jahren ausgewählt. Die Kommission möchte mit dem erfolgreichen Antragsteller eine langfristige Zusammenarbeit aufbauen. Zu diesem Zweck wird zwischen den Parteien eine vier Jahre geltende Partnerschaftsrahmenvereinbarung unterzeichnet. Im Rahmen dieser Partnerschaftsrahmenvereinbarung, in der die gemeinsamen Ziele und die Art der geplanten Maßnahmen festgelegt sind, können vier jährliche Finanzhilfevereinbarungen geschlossen werden. Die erste dieser Einzelvereinbarungen gilt von Juni 2012 bis Mai 2013 (dies bedeutet, dass die ersten Ergebnisse am 25. Juni 2012 und die letzten Ergebnisse am 25. Mai 2013 geliefert werden müssen).

3.2   Laufzeit

Jede Finanzhilfevereinbarung erstreckt sich auf die Erstellung von 12 monatlichen Indikatorsätzen.

4.   FINANZRAHMEN

4.1   Herkunft der EU-Mittel

Die ausgewählten Maßnahmen werden aus der Haushaltslinie 01 02 02 — „Koordinierung und Überwachung der Wirtschafts- und Währungsunion“ finanziert.

4.2   Geschätzter Gesamtbetrag der verfügbaren EU-Mittel

Das für die Maßnahme verfügbare Gesamtbudget beläuft sich auf schätzungsweise 200 000 EUR für die gesamte Laufzeit bzw. 50 000 EUR pro Jahr. Die Beträge für die Folgejahre könnten, sofern die entsprechenden Haushaltsmittel verfügbar sind, um rund 2 % pro Jahr angehoben werden.

4.3   Prozentualer Anteil der Kofinanzierung durch die EU

Der Beitrag der Kommission zur gemeinsamen Finanzierung darf 50 % der förderfähigen Aufwendungen des Vertragspartners für die Erstellung des Datensatzes nicht übersteigen. Der Kofinanzierungsanteil wird von der Kommission festgelegt.

4.4   Finanzierung der Maßnahme durch den Empfänger und förderfähige Aufwendungen

Der Empfänger muss für das Jahr 1 eine auf Euro lautende detaillierte Aufstellung — ohne Mehrwertsteuer — der geschätzten Kosten und der Finanzierung der Maßnahme vorlegen. Auf Verlangen der Kommission ist eine detaillierte Kostenaufstellung für die Jahre 2, 3 und 4 der Partnerschaftsrahmenvereinbarung einzureichen.

Der bei der Kommission beantragte Finanzhilfebetrag wird auf die nächste Zehnerstelle gerundet. Die Kostenaufstellung wird der Einzelfinanzhilfevereinbarung als Anhang angefügt.

Förderfähig sind nur Kosten, die nach Unterzeichnung der Einzelvereinbarung durch alle Parteien angefallen sind. In Ausnahmefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden, doch dürfen die Kosten in keinem Fall vor Antragstellung entstanden sein. Sachleistungen sind keine förderfähigen Aufwendungen.

4.5   Zahlungsmodalitäten

Innerhalb von 45 Tagen, nachdem die letzte der beiden Parteien die Einzelvereinbarung unterzeichnet hat, wird dem Partner eine Vorfinanzierung in Höhe von 40 % des Höchstbetrags der Finanzhilfe gemäß Artikel 3 der Einzelvereinbarung ausgezahlt.

Der Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist zusammen mit der Endabrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten und einer detaillierten Kostenaufstellung für die gesamte Laufzeit der Maßnahme binnen zwei Monaten nach deren Abschluss einzureichen.

Voraussetzung für die Beantragung der Zahlung des Restbetrags ist die fristgerechte Übermittlung des geforderten Datensatzes.

Die Höhe der Abschlusszahlung wird auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen förderfähigen Kosten bestimmt, die anhand des Buchführungssystems des Empfängers nachvollziehbar und feststellbar sein müssen.

Die Kommission kann überprüfen, wie die gewährten Finanzmittel verwendet wurden.

4.6   Unteraufträge

Die Vergabe von Unteraufträgen ist nicht zulässig.

4.7   Gemeinsame Vorschläge

Bei gemeinsamen Vorschlägen müssen die Aufgaben und der jeweilige finanzielle Beitrag aller an dem gemeinsamen Vorschlag Beteiligten eindeutig festgelegt sein. Alle Beteiligten müssen sämtliche Unterlagen beibringen, die für die Beurteilung des Gesamtvorschlags anhand der Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien (siehe Ziffern 5, 6 und 7) im Zusammenhang mit ihren jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.

Einer der Beteiligten übernimmt die Rolle des Koordinators, was bedeutet, dass er

gegenüber der Kommission die Gesamtverantwortung für die Partnerschaft übernimmt;

die Tätigkeiten der anderen Beteiligten überwacht;

für die Gesamtkohärenz und fristgerechte Übermittlung des Datensatzes sorgt;

die als Zentralstelle für die Unterzeichnung der Vereinbarung dient und der Kommission die von allen Beteiligten ordnungsgemäß unterzeichnete Vereinbarung übermittelt (Vollmacht ist möglich);

den Finanzbeitrag der Kommission zentral entgegennimmt und die entsprechenden Zahlungen an die Beteiligten leistet;

die Belege für die Ausgaben eines jeden Beteiligten sammelt und sie alle zusammen vorlegt.

5.   FÖRDERKRITERIEN

5.1   Rechtsstatus der Antragsteller

Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an Organisationen und Institute (juristische Personen), die in einem der EU-Mitgliedstaaten Rechtsstatus besitzen. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie eine juristische Person sind, und zu diesem Zweck das Standardformular „Rechtsträger“ vorlegen.

5.2   Ausschlussgründe

Von der Teilnahme ausgeschlossen werden (gemäß den Artikeln 93 und 94 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union) Antragsteller,

a)

die sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befinden;

b)

die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden sind, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen;

c)

die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, welche vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde;

d)

die ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung, des Landes des öffentlichen Auftraggebers oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind;

e)

die rechtskräftig wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Handlung verurteilt worden sind;

f)

bei denen im Zusammenhang mit einem anderen Auftrag oder einer Finanzhilfe aus dem Unionshaushalt eine schwere Vertragsverletzung wegen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen festgestellt worden ist;

g)

die sich in einem Interessenkonflikt befinden;

h)

die im Zuge der Mitteilung der verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt haben.

Die Antragsteller müssen unter Verwendung des Standardformulars eine ehrenwörtliche Erklärung (zu den Ausschlusskriterien) abgeben, in der sie bestätigen, dass keiner der unter Ziffer 5.2 genannten Sachverhalte auf sie zutrifft.

5.3   Verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen

5.3.1   Unbeschadet der Anwendung von Vertragsstrafen werden Bewerber oder Bieter und Auftragnehmer, die falsche Erklärungen abgegeben, wesentliche Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen oder ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben, für eine Höchstdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Verstoßes, von aus dem Unionshaushalt finanzierten Aufträgen oder Finanzhilfen ausgeschlossen, was nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer bestätigt wird.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem im ersten Unterabsatz genannten Zeitpunkt kann die Ausschlussdauer auf zehn Jahre verlängert werden.

5.3.2   Gegen Bewerber oder Bieter, die falsche Erklärungen abgegeben oder wesentliche Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Betrug begangen haben, können außerdem finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des geschätzten Gesamtwerts des vorgesehenen Auftrags verhängt werden.

Gegen Auftragnehmer, die ihre Vertragspflichten in schwerwiegender Weise verletzt haben, können finanzielle Sanktionen in Höhe von 2 bis 10 % des Gesamtwerts des betreffenden Auftrags verhängt werden.

Dieser Satz kann bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt auf 4 bis 20 % angehoben werden.

1.

In dem unter Ziffer 5.2 Buchstabe c genannten Fall werden Bewerber oder Bieter von allen Aufträgen und Finanzhilfen für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ausgeschlossen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Verstoßes oder bei anhaltendem oder wiederholtem Verstoß ab dem Zeitpunkt, an dem der Verstoß endet.

2.

In den unter Ziffer 5.2 Buchstaben b und e genannten Fällen werden Bewerber oder Bieter für eine Dauer von höchstens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Urteil Rechtskraft erlangt, von allen Aufträgen und Finanzhilfen ausgeschlossen.

Bei Rückfälligkeit innerhalb von fünf Jahren nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann die Ausschlussdauer auf zehn Jahre verlängert werden.

5.3.4   Zu den unter Ziffer 5.2 Buchstabe e genannten Fällen gehören

a)

Fälle von Betrug gemäß Artikel 1 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 ausgearbeiteten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union;

b)

Fälle von Korruption gemäß Artikel 3 des mit dem Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 ausgearbeiteten Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind;

c)

Fälle von Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI des Rates (ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 1);

d)

Fälle von Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie 91/308/EWG des Rates (ABl. L 166 vom 28.6.1991, S. 77).

6.   AUSWAHLKRITERIEN

Die Antragsteller müssen über solide Finanzierungsmöglichkeiten verfügen, die ausreichen, um ihre Tätigkeiten während der gesamten Laufzeit der Maßnahme auszuüben. Sie müssen ferner über die nötigen Fachkenntnisse und Qualifikationen verfügen, um die geplante Maßnahme bzw. das Arbeitsprogramm durchführen zu können.

6.1   Finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller

Die Antragsteller müssen finanziell in der Lage sein, die geplante Maßnahme durchzuführen, und müssen ihre Bilanz sowie ihre Gewinn- und Verlustrechnung für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen.

Bei öffentlichen Einrichtungen und internationalen Organisationen wird hiervon abgesehen.

6.2   Operative Leistungsfähigkeit der Antragsteller

Die Antragsteller müssen operativ in der Lage sein, die geplante Maßnahme durchzuführen, und sollten geeignete Nachweise hierfür vorlegen.

Die Befähigung der Bewerber wird anhand folgender Kriterien beurteilt:

mindestens dreijährige nachweisliche Erfahrung mit der Erstellung ähnlicher Indikatoren;

nachweisliche Erfahrung mit der Erstellung internationaler Handelsindikatoren und in methodischen Fragen (saisonale Bereinigung, arbeitstägliche Bereinigung, Aggregierung, Schätzmethodik für fehlende Werte und Deflatoren usw.).

7.   ZUSCHLAGSKRITERIEN

Die Vorschläge werden anhand nachstehender Kriterien bewertet und benotet (zur Punktevergabe siehe weiter unten), um sie — unter Berücksichtigung ihrer Kostenwirksamkeit und der für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung stehenden Mittel — in eine Rangfolge zu bringen und denjenigen Bewerber auszuwählen, mit dem die Finanzhilfevereinbarung geschlossen wird:

Angemessenheit der für die Erarbeitung internationaler Handelsindikatoren verfügbaren Ressourcen, einschließlich qualifizierten Personals sowie Strukturen für Überwachung, Aufsicht und Risikomanagement (maximal 20 Punkte);

Qualität der vorgeschlagenen Methodik, einschließlich folgender Aspekte: saisonale Bereinigung, arbeitstägliche Bereinigung, Deflation, Aggregierung und Schätzmethodik für fehlende Werte und Deflatoren (maximal 60 Punkte);

Effizienz der Arbeitsorganisation des Bewerbers in Bezug auf Flexibilität, Infrastruktur und Strukturen zur Durchführung der Arbeiten, zur Übermittlung der Ergebnisse und für die Kontakte mit der Kommission (maximal 20 Punkte).

8.   PRAKTISCHER ABLAUF

8.1   Ausarbeitung und Einreichung der Vorschläge

Die Vorschläge müssen das ausgefüllte und unterzeichnete Standardformular für Finanzhilfeanträge sowie alle unter Ziffer 8.2 genannten Nachweise umfassen.

Die Vorschläge müssen aus drei Teilen bestehen:

verwaltungstechnischer Teil

fachlicher Teil

finanztechnischer Teil

Bei der Kommission sind folgende Standardformulare erhältlich:

Standard-Finanzhilfeantrag

Standard-Kostenaufstellung

Standardformular „Finanzangaben“

Standardformular „Rechtsträger“

Standardformular für die ehrenwörtliche Erklärung zu den Ausschlusskriterien

sowie Unterlagen zu finanziellen Aspekten der Finanzhilfe:

Muster der Partnerschaftsrahmenvereinbarung

Muster der jährlich zu schließenden Einzelvereinbarung

a)

unter nachstehender Internetadresse heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/economy_finance/procurement_grants/grants/proposals/index_en.htm

b)

sofern Ersteres nicht möglich ist, schriftlich (ausschließlich per E-Mail) bei der Kommission angefordert werden:

E-Mail: ECFIN-CALL-2012-TRADE-INDICATORS@ec.europa.eu

In der Betreffzeile der E-Mail unbedingt angeben: „Call for proposals — ECFIN/D/12/004“ („Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/D/12/004“).

Die Vorschläge sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Union, vorzugsweise in einer der Arbeitssprachen der Union, also Englisch, Französisch oder Deutsch, einzureichen.

Die Bewerber haben ein unterzeichnetes Original und drei Kopien (bitte nicht zusammenheften) vorzulegen. Dies erleichtert die Vorbereitung der Kopien/Unterlagen für den Bewertungsausschuss.

Der Vorschlag ist in doppeltem, verschlossenen Umschlag einzusenden.

Der äußere Umschlag ist mit der unter Ziffer 8.3 angegebenen Anschrift zu versehen.

Der innere verschlossene Umschlag enthält den Vorschlag und trägt den Vermerk „Call for Proposals — ECFIN/D/12/004, not to be opened by the internal mail department“ („Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/D/12/004, nicht von der Poststelle zu öffnen“).

Die Kommission wird den Bewerbern den Eingang der Unterlagen bestätigen.

8.2   Inhalt der Vorschläge

8.2.1   Verwaltungstechnischer Teil

Der verwaltungstechnische Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

den ordnungsgemäß unterzeichneten Standard-Finanzhilfeantrag;

das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Standardformular „Rechtsträger“ sowie den geforderten Nachweis über den Rechtsstatus der Organisation bzw. des Instituts;

das ausgefüllte und unterzeichnete Standardformular „Finanzangaben“;

eine anhand des Standardformulars erstellte, ordnungsgemäß unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung (zu den Ausschlusskriterien);

das Organigramm der Organisation bzw. des Instituts unter Angabe der Namen und Funktionen der Mitglieder der Geschäftsleitung und der für die Erstellung der Indikatoren und die Übermittlung der geforderten Ergebnisse zuständigen Stelle;

Nachweis einer soliden Finanzlage: Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für die beiden letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre.

8.2.2   Fachlicher Teil

Der fachliche Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

eine Beschreibung der Tätigkeiten der Organisation bzw. des Instituts, die eine Bewertung ihrer/seiner Kompetenz sowie des Umfangs ihrer/seiner Erfahrung auf den unter Ziffer 6.2 genannten Gebieten ermöglicht; aufgeführt werden sollten einschlägige Studien, Dienstleistungsaufträge, Beratungstätigkeiten, Umfragen, Veröffentlichungen und sonstige frühere Arbeiten unter Angabe des Namens der Kunden und unter Hinweis auf etwaige Arbeiten, die im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführt wurden; die relevantesten Studien und/oder Ergebnisse sollten beigefügt werden;

eine ausführliche Beschreibung der betrieblichen Organisation für die Erstellung des Datensatzes; beigefügt werden sollten einschlägige Unterlagen zu den dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Infrastrukturen, Einrichtungen, Mitteln und qualifizierten Mitarbeitern (Kurzlebensläufe der für die Erstellung des Datensatzes wichtigsten Mitarbeiter);

eine genaue Beschreibung der Methodik: Datenquellen, saisonale Bereinigung, arbeitstägliche Bereinigung, Deflation, Aggregierung und Schätzmethodik für fehlende Werte und Deflatoren.

8.2.3   Finanztechnischer Teil

Der finanztechnische Teil des Vorschlags muss Folgendes enthalten:

eine ordnungsgemäß ausgefüllte ausführliche Standard-Kostenaufstellung (in Euro, ohne Mehrwertsteuer) für einen Zeitraum von 12 Monaten mit einem Finanzierungsplan für die betreffende Maßnahme und einer detaillierten Aufgliederung der förderfähigen Gesamt- und Einzelkosten für die Erstellung des Datensatzes; bei nichtöffentlichen Einrichtungen kann die Kostenaufstellung ausnahmsweise auch die Mehrwertsteuer enthalten, sofern eine von den zuständigen Steuerbehörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Empfänger die Mehrwertsteuer nicht zurückfordern kann; bei öffentlichen Einrichtungen ist die Mehrwertsteuer grundsätzlich nicht erstattungsfähig;

gegebenenfalls eine Bescheinigung über den finanziellen Beitrag anderer Organisationen (Kofinanzierung).

8.3   Anschrift und Einsendeschluss für die Vorschläge

Interessenten werden gebeten, ihre Vorschläge an die Europäische Kommission zu richten.

Die Anträge sind wie folgt zu übermitteln:

a)

entweder per Post oder Kurierdienst bis spätestens 30. April 2012; als Absendedatum gilt das Datum des Poststempels bzw. der Annahmebescheinigung des Kurierdienstes; Anschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/D/12/004

Referat ECFIN/R2 — Finanzmanagement und -kontrolle

Büro BU24 — 4/13

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1-3

1140 Bruxelles/Brussel (Evere)

BELGIQUE/BELGIË

b)

oder durch Hinterlegung bei der zentralen Poststelle der Europäischen Kommission (eigenhändige Abgabe oder Abgabe durch einen Bevollmächtigten des Antragstellers, z. B. einen Kurierdienst) unter folgender Anschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — ECFIN/D/12/004

Referat ECFIN/R2 — Finanzmanagement und -kontrolle

Büro BU24 — 4/13

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1-3

1140 Bruxelles/Brussel (Evere)

BELGIQUE/BELGIË

bis spätestens 30. April 2012, 16.00 Uhr (Ortszeit Brüssel); als Nachweis gilt in diesem Fall die von einem Beamten der oben genannten Dienststelle datierte und unterzeichnete Empfangsbescheinigung. Die Poststelle ist montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet. Samstags, sonntags sowie an dienstfreien Tagen der Kommission ist sie geschlossen.

9.   BEARBEITUNG DER EINGEGANGENEN ANTRÄGE

Sämtliche Anträge werden zunächst auf die formale Erfüllung der Zulassungskriterien geprüft.

Die zugelassenen Vorschläge werden anhand der Auswahlkriterien bewertet und anschließend anhand der oben genannten Zuschlagskriterien benotet, um — unter Berücksichtigung der Kostenwirksamkeit des Vorschlags und der für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel — den Empfänger der Finanzhilfe zu bestimmen.

Das Bewertungsverfahren wird im April/Mai 2012 stattfinden. Hierzu wird ein Bewertungsausschuss eingesetzt, der dem Generaldirektor für Wirtschaft und Finanzen untersteht. Der erfolgreiche Bewerber und die unterlegenen Bewerber werden einzeln benachrichtigt. Mit dem erfolgreichen Bewerber werden eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung und anschließend eine Finanzhilfevereinbarung für das erste Jahr geschlossen.

10.   WICHTIGE HINWEISE

Die Kommission kann, wenn sie einen Irrtum, eine Ungenauigkeit, eine Auslassung oder sonstige sachliche Fehler im Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen feststellt, dies allen Beteiligten mitteilen oder etwaige zusätzliche Informationen bereitstellen, die sie auf ihrer Website veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/economy_finance/procurement_grants/grants/proposals/index_en.htm

Antragsteller sind aufgefordert, diese Website regelmäßig zu konsultieren.

Auf Ersuchen der Antragsteller kann die Kommission ergänzende Auskünfte erteilen, die lediglich der näheren Erläuterung bestimmter Aspekte der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dienen. Ersuchen um ergänzende Auskünfte sind ausschließlich schriftlich an ECFIN-CALL-2012-TRADE-INDICATORS@ec.europa.eu zu richten. In der Betreffzeile der E-Mail ist anzugeben: „Call for proposals — ECFIN/D/12/004“. Anfragen, die später als fünf Werktage vor Ablauf der Abgabefrist eingehen, werden nicht beantwortet.

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen begründet keinerlei vertragliche Verpflichtung der Europäischen Kommission gegenüber den Organisationen bzw. Instituten, die einen Vorschlag einreichen. Mitteilungen im Zusammenhang mit dieser Aufforderung bedürfen der Schriftform.

Die Teilnehmer werden auf die Vertragsbestimmungen verwiesen, die im Falle der Gewährung der Finanzhilfe Anwendung finden.

Ihre personenbezogenen Daten können zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union internen Auditdiensten, dem Europäischen Rechnungshof, dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten und/oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) übermittelt werden.

Die Daten von Wirtschaftsteilnehmern, auf die einer der in Artikel 93, Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe b sowie Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung aufgeführten Sachverhalte zutrifft, können in einer zentralen Datenbank erfasst und autorisierten Personen bei der Europäischen Kommission sowie den von anderen Organen, Agenturen, Behörden und Einrichtungen nach Artikel 95 Absätze 1 und 2 der Haushaltsordnung benannten Personen übermittelt werden. Dies gilt auch für Personen, die diese Wirtschaftsteilnehmer vertreten, Entscheidungen für sie treffen oder Kontrolle über sie ausüben. Die in der Datenbank erfassten Personen haben das Recht, auf Antrag beim Rechnungsführer der Kommission über die sie betreffenden Daten informiert zu werden.


30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/30


Vorbereitende Maßnahme „Verbreitung von audiovisuellen Werken im digitalen Umfeld“ — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2012

2012/C 93/10

1.   Ziele

Das Europäische Parlament hat am 26. Oktober 2011 ein Budget in Höhe von 2 Mio. EUR für das erste Jahr der Laufzeit der vorbereitenden Maßnahme „Verbreitung von audiovisuellen Werken im digitalen Umfeld“ angenommen. Im Rahmen dieser Maßnahme sollen innovative Strategien für den Vertrieb europäischer Filme (Kino, DVD, Video-on-Demand, Festivals, Fernsehprogramme usw.) getestet werden.

Sie zielt insbesondere auf die Ermittlung der Bedingungen ab, die die Komplementarität zwischen den Verbreitungsformaten im Hinblick auf ein verbessertes transnationales Zirkulieren und erhöhte Zuschauerzahlen europäischer Filme innerhalb der Europäischen Union stärken.

2.   Förderfähige massnahmen

Die vorbereitende Maßnahme wird Projekte unterstützen, mit denen die gleichzeitige oder fast gleichzeitige Veröffentlichung in allen Verbreitungsformaten und in mehreren europäischen Gebieten erprobt werden soll.

Die auf europäische Filme und ihre Verbreitung in den Ländern der Europäischen Union begrenzten Projekte müssen eine erhebliche Zahl von Filmen und Gebieten abdecken.

Dieses zahlenmäßige Kriterium ist ganz wesentlich, damit die vorbereitende Maßnahme zu nennenswerten Erkenntnisse führt und sie als Entscheidungshilfe für staatliche Stellen und Fachkreise der europäischen Filmindustrie eingesetzt werden kann.

Vor diesem Hintergrund müssen die Projekte zudem die Ausrichtung einer öffentlichen Veranstaltung nach Abschluss der Maßnahme beinhalten, auf der die Hauptergebnisse dieses Versuchs sowie die damit verbundenen Erkenntnisse den Fachkreisen und staatlichen Stellen vorgestellt werden.

3.   Förderfähige antragsteller

Um für eine Finanzierung in Betracht zu kommen, müssen die Vorschläge von einem Zusammenschluss eingereicht werden, der die drei folgenden Kriterien erfüllt:

Der Zusammenschluss muss Unternehmen oder Organisationen umfassen, die einen Bezug zum audiovisuellen Sektor haben (Produzenten, Verkaufsagenten, Verleiher, Inhaber von Rechten, Marketingunternehmen, Kinos, Plattformen für Video-on-Demand usw.).

Alle Mitglieder (Koordinatoren und Partner) des sich bewerbenden Zusammenschlusses müssen ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben.

Der sich bewerbende Zusammenschluss muss mindestens zwei Verkaufsagenten umfassen.

Die vom Zusammenschluss beantragte Finanzhilfe darf 70 % der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts nicht überschreiten.

4.   Gewährungskriterien

Für förderfähige Anträge werden auf Grundlage der folgenden Gewichtung maximal 100 Punkte vergeben:

Gewährungskriterium Nr. 1:   Inhaltliche Qualität der Maßnahme (50 Punkte)

Anzahl, Vielfältigkeit und Komplementarität der im Rahmen der Maßnahme abgedeckten Filme und Gebiete (15 Punkte);

Eignung der Marketingstrategie (15 Punkte);

Eignung der Strategien zur eingehenden Prüfung der Komplementarität zwischen Gebieten und Vertriebssegmenten (15 Punkte);

Innovationsgrad der Maßnahme (5 Punkte).

Gewährungskriterium Nr. 2:   Projektmanagement (50 Punkte)

Qualität des sich bewerbenden Zusammenschlusses (10 Punkte);

Qualität des Managementplans für das Projekt und den Zusammenschluss (15 Punkte);

Qualität der für die Erfassung, Analyse und Bewertung der Ergebnisse vorgeschlagenen Methodik (15 Punkte);

Kosten/Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahme (10 Punkte).

5.   Mittelausstattung

Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen 1 994 000 EUR zur Verfügung. Die finanzielle Unterstützung durch die Kommission ist auf 70 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Kosten begrenzt.

Die finanzielle Unterstützung wird in Form einer Finanzhilfe gewährt.

6.   Frist für die einreichung

Die Anträge müssen bis zum 6 September 2012 eingereicht werden bei:

Frau Aviva SILVER

Europäische Kommission

Generaldirektion Bildung und Kultur

Direktion D — Kultur und Medien

Referat D3 — MEDIA-Programm und Medienkompetenz

Büro MADO 18/68

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

7.   Ausführliche informationen

Das Arbeitsprogramm, die Leitlinien und die Antragsformulare finden Sie unter folgender Adresse:

http://ec.europa.eu/media.

Die Anträge müssen allen im Leitfaden genannten Bedingungen entsprechen, unter Verwendung der vorgesehenen Formulare eingereicht werden und alle im Volltext der Aufforderung angegebenen Informationen und Anhänge enthalten.


30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/32


Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Nominierung von Vertretern der Public Policy für das Aufsichtsorgan der EFRAG

2012/C 93/11

Die „European Financial Reporting Advisory Group“ (EFRAG) wurde 2001 eingerichtet, um die Kommission hinsichtlich der Übernahme von Rechnungslegungsstandards zu beraten. Über ihre beratende Funktion hinaus bemüht sich die EFRAG auch aktiv darum, zu gewährleisten, dass der europäische Standpunkt bei der Festlegung von Standards auf internationaler Ebene klar und deutlich vertreten wird (1).

Derzeit werden die Leitungsstrukturen der EFRAG überprüft. Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsorgans läuft 2012 aus. Das neue Aufsichtsorgan der EFRAG soll im Oktober 2012 ernannt werden und seine Arbeit unmittelbar aufnehmen.

Zu den wichtigsten Aufgaben des derzeitigen Aufsichtsorgans der EFRAG gehören

Genehmigung der Gesamtstrategie der EFRAG,

Ernennung von Mitgliedern des Technischen Ausschusses (Technical Expert Group — TEG) sowie des Planungs- und Ressourcenausschusses (Planning and Resource Committee — PRC),

Regelung von Haushalts- und Finanzierungsfragen,

Überwachung der Unabhängigkeit des Technischen Ausschusses sowie der Effizienz seiner Organisation und der Qualität der Prozesse,

Pflege der Kontakte mit den europäischen Institutionen und mit den Trustees der IFRS Foundation, Beobachtung der Zusammenarbeit mit den nationalen Standardsetzern.

Dem Aufsichtsorgan gehören hochrangige Persönlichkeiten mit einem Interesse an den globalen Entwicklungen im Bereich der Rechnungslegung an, wobei durch Einbeziehung der Nutzer, Ersteller und Wirtschaftsprüfer eine ausgewogene Besetzung gewährleistet wird. Alle Mitglieder des Aufsichtsorgans handeln in persönlicher Eigenschaft und müssen sich förmlich verpflichten, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem Berufsstand oder einer Branche im europäischen öffentlichen Interesse zu handeln. Das Aufsichtsorgan besteht derzeit aus 17 Mitgliedern, von denen vier über Erfahrung im Bereich der Public Policy auf nationaler oder europäischer Ebene verfügen. Den Vorsitz im Aufsichtsorgan führt derzeit Herr Pedro SOLBES MIRA.

Die Kommission ruft zur Einreichung von Bewerbungen auf, um eine Liste von Kandidaten zu erstellen, die für die Public Policy Posten im Aufsichtsorgan benannt werden können.

Bei der Bewertung der Bewerbungen wird die Kommission folgende Kriterien zugrunde legen:

Erfahrung mit Public Policy auf europäischer oder internationaler Ebene, Engagement für das europäische öffentliche Interesse;

Berufserfahrung in einer Behörde, öffentlichen Einrichtung oder Universität;

hohes Ansehen und Integrität;

gute Englischkenntnisse;

Vertrautheit mit dem Bereich der Rechnungslegung wäre von Vorteil;

ausgewogene Zusammensetzung in Bezug auf geographische Herkunft, Geschlecht und beruflichen Hintergrund.

Die unterzeichnete Bewerbung muss spätestens am 15. Mai 2012 bei den Dienststellen der Kommission eingehen. Bewerbungen, die nach diesem Termin eingehen, können von der Kommission nur berücksichtigt werden, wenn Mitglieder ausgetauscht oder ersetzt werden müssen.

Bewerbungen können eingereicht werden

per Einschreiben oder privatem Kurierdienst an die folgende Adresse:

Europäische Kommission

Generaldirektion Binnenmarkt

z. Hd. Herrn Jonathan FAULL, Generaldirektor

Rue de Spa 2, 03/205

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

oder per E-Mail an die Adresse:

MARKT-F3@ec.europa.eu

Dabei ist in der Betreffzeile zu vermerken: „EFRAG Public Policy Supervisory Board Members“.

Die Bewerbungen müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union erstellt sein, die Staatsangehörigkeit des Bewerbers ist deutlich anzugeben und alle erforderlichen Unterlagen müssen beiliegen. Die Bewerbungen sollten alle für ihre Bewertung nützlichen Angaben enthalten, z. B. einen Lebenslauf, aus dem die Berufserfahrung und die Sachkenntnisse des Bewerbers hervorgehen, sowie ein kurzes Schreiben, in dem die Gründe der Bewerbung erläutert werden. Außerdem sind folgende Angaben zu machen:

Für welche Behörden/Organisationen ist/war der Bewerber/die Bewerberin tätig? Wie lange?

Über welche spezifischen Kompetenzen verfügt er/sie?

An welchen konkreten Projekten und/oder Aufträgen hat er/sie mitgewirkt?

Über welche Erfahrungen mit Tätigkeiten auf Ebene der Europäischen Union oder auf internationaler Ebene verfügt er/sie?

Hat er/sie Interessen, die seine/ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten?

Die ausgewählten Mitglieder werden ad personam ernannt und müssen unabhängig von allen äußeren Einflüssen handeln. Sie dürfen sich nicht vertreten lassen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans werden von der EFRAG-Hauptversammlung für eine dreijährige Amtszeit ernannt, die einmal verlängert werden kann. Die Mitglieder können dem Aufsichtsorgan höchstens sechs Jahre lang angehören.

Die Liste der ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans wird auf den Websites der EFRAG und der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (2).

Weitere Informationen bei Herrn Ugo BASSI, Direktor, Tel. +32 22953118, E-Mail: Ugo.Bassi@ec.europa.eu, Herrn Jeroen HOOIJER, Referatsleiter, Tel. +32 22955885, E-Mail: Jeroen.Hooijer@ec.europa.eu


(1)  Weitere Informationen unter http://www.efrag.org

(2)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/34


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6508 — GIP/Fluxys G/Fluxys Switzerland)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 93/12

1.

Am 22. März 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Global Infrastructure Partners-A1 LP, Global Infrastructure Partners-B LP and Global Infrastructure Partners-C LP („GIP“, USA), die letztlich unter der gemeinsamen Kontrolle des Unternehmens General Electric Company („GE“, USA) und der Credit Suisse-Gruppe („Credit Suisse“, Schweiz) stehen, einerseits, und das Unternehmen Fluxys G SA („Fluxys“, Belgien), das letztlich unter der Kontrolle von Publigas (Belgien) steht, andererseits, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen FluxSwiss SA („FluxSwiss“, Schweiz). FluxSwiss ist derzeit eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Fluxys.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GIP: Investmentfonds mit Spezialisierung auf Infrastruktur und damit zusammenhängende Vermögenswerte weltweit,

Fluxys: Betreiber von Erdgasleitungsinfrastruktur in Europa,

FluxSwiss: Verwalter einer Erdgas-Pipeline in der Schweiz,

GE: Mischkonzern, u. a. Anbieter von Waren und Dienstleistungen für Erdgasinfrastruktur sowie Kreditvergabe für Projekte im Bereich der Gasgewinnung und -exploration,

Credit Suisse: Finanzdienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6508 — GIP/Fluxys G/Fluxys Switzerland per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/35


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6483 — PGGM Vermogensbeheer/Barclays Bank/UPP Group)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 93/13

1.

Am 23. März 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen PGGM Vermogensbeheer B.V. („PGGM“) und das Unternehmen Barclays Bank (Vereinigtes Königreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die UPP Group (Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PGGM (Niederlande) erbringt Dienstleistungen der Pensionsfondsverwaltung und der Vermögensverwaltung und ist im Management Support und in der strategische Beratung verschiedener regulierter holländischer Pensionsfonds tätig,

Barclays Bank ist die Betriebsgesellschaft des Barclays-Konzerns. Barclays ist ein weltweit tätiger Anbieter von Finanzdienstleistungen in den Bereichen Privatkunden-, Geschäftskunden- und Kreditkartengeschäft, Investment Banking sowie Vermögens- und Anlageverwaltung,

Die UPP Group steht derzeit unter alleiniger Kontrolle der Barclays Vermögensverwaltung. UPP bietet für die Universitäten im Vereinigten Königreich Lösungen für die Finanzierung, Konzipierung, Entwicklung und den Betrieb von akademischen Einrichtungen und Wohnheimen sowie Dienstleistungen für die Verwaltung bestehender Einrichtungen an.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6483 — PGGM Vermogensbeheer/Barclays Bank/UPP Group per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).