ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CE2012.074.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 74E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
13. März 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2010-2011
Sitzung vom 11. November 2010
Das Protokoll dieser Sitzung wurde im ABl. C 25 E vom 27.1.2011 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Donnerstag, 11. November 2010

2012/C 074E/01

Bevorstehendes Gipfeltreffen EU-USA und Transatlantischer Wirtschaftsrat
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu dem bevorstehenden Gipfeltreffen EU-USA und dem Treffen des Transatlantischen Wirtschaftsrats

1

2012/C 074E/02

Außenpolitische Strategie der EU im Bereich der Fluggastdatensätze (PNR)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu einem sektorübergreifenden Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer und den Empfehlungen der Kommission an den Rat zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Australien, Kanada beziehungsweise den Vereinigten Staaten von Amerika

8

2012/C 074E/03

Innovationspartnerschaften
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu dem Thema europäische Innovationspartnerschaften im Rahmen der Leitinitiative Innovationsunion

11

2012/C 074E/04

Stärkung der OSZE - Rolle der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zur Stärkung der OSZE - Eine Rolle für die EU

12

2012/C 074E/05

Demografische Herausforderungen und Solidarität zwischen den Generationen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (2010/2027(INI))

19

2012/C 074E/06

Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu der Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen (2010/2079(INI))

34

2012/C 074E/07

Die Krise im Tierhaltungssektor der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zur Krise in der Viehwirtschaft der EU

42

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 11. November 2010

2012/C 074E/08

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Krzysztof Lisek
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Krzysztof Lisek (2009/2244(IMM))

46

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Donnerstag, 11. November 2010

2012/C 074E/09

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung: Irland - SR Technics
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/021 IE/SR Technics, Irland) (KOM(2010)0489 – C7-0280/2010 – 2010/2214(BUD))

48

ANLAGE

50

2012/C 074E/10

Verwalter alternativer Investmentfonds ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/…/EG (KOM(2009)0207 – C7-0040/2009 – 2009/0064(COD))

51

P7_TC1-COD(2009)0064Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

52

2012/C 074E/11

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (KOM(2010)0358 – C7-0162/2010 – 2010/0192(COD))

52

P7_TC1-COD(2010)0192Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

53

2012/C 074E/12

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (KOM(2010)0283 – C7-0139/2010 – 2010/0150(COD))

53

P7_TC1-COD(2010)0150Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

54

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2010-2011 Sitzung vom 11. November 2010 Das Protokoll dieser Sitzung wurde im ABl. C 25 E vom 27.1.2011 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Donnerstag, 11. November 2010

13.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 74/1


Donnerstag, 11. November 2010
Bevorstehendes Gipfeltreffen EU-USA und Transatlantischer Wirtschaftsrat

P7_TA(2010)0396

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu dem bevorstehenden Gipfeltreffen EU-USA und dem Treffen des Transatlantischen Wirtschaftsrats

2012/C 74 E/01

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2009 zu dem Stand der transatlantischen Beziehungen nach den Wahlen in den USA (1),

unter Hinweis auf seine Entschließungen zum Transatlantischen Wirtschaftsrat und seine Entschließung vom 22. Oktober 2009 zu dem bevorstehenden Gipfeltreffen EU-USA und dem Treffen des Transatlantischen Wirtschaftsrats (2),

unter Hinweis auf das Ergebnis des Gipfeltreffens EU-USA vom 3. November 2009 in Washington,

unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht, der beim vierten Treffen am 27. Oktober 2009 angenommen wurde, auf die beim Treffen des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber (TLD) angenommene Gemeinsame Erklärung und auf die Treffen vom 4. bis 9. Dezember 2009 in New York und vom 4. bis 6. Juni 2010 in Madrid,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der EU und der USA vom 28. Oktober 2009 zur Verstärkung der transatlantischen Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der EU und der USA vom 3. Juni 2010 zur Terrorismusbekämpfung,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des G20-Gipfeltreffens vom 26. und 27. Juni 2010 in Toronto und vom 21. bis 23 Oktober 2010 in Seoul,

unter Hinweis auf die VN-Plenartagung auf hoher Ebene zum Thema „Millenniums-Entwicklungsziele“ vom 20. bis 22. September 2010 und die dort gefassten Schlussfolgerungen,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die transatlantischen Beziehungen einzigartig sowie breit angelegt sind und auch das beiderseitige Eintreten für die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte, die Bekämpfung des Terrorismus und die Verhütung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen einschließen, sowie in der Erwägung, dass sich die EU und die Vereinigten Staaten angesichts ihrer gemeinsamen Interessen und Werte gegenseitig zuhören müssen, und dass das Europäische Parlament bereit ist, dem US-Präsidenten und dem US-Kongress Gehör zu schenken,

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Vereinigten Staaten auf der ganzen Welt zusammenarbeiten, um eine gemeinsame Agenda voranzubringen, die sich auf eine gemeinsame Geschichte, Kultur, gemeinsame Interessen und Werte stützt, und in der Erwägung dass die Beziehungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle spielen müssen, wenn es darum geht zu gewährleisten, dass globale Fragen und neue Herausforderungen im Rahmen des Völkerrechts und bereits bestehender multilateraler Organisationen, insbesondere der Vereinten Nationen, der OSZE und der NATO, behandelt werden,

C.

in der Erwägung, dass die beiden transatlantischen Partner zusammen einen Anteil von 50 % an der Weltwirtschaft haben, wobei ihrer Partnerschaft mit einem Wert von 4,28 Bio. Dollar die umfangreichsten, am stärksten integrierten und längsten wirtschaftlichen Beziehungen in der Welt zugrunde liegen und diese Partnerschaft einen wichtigen Motor für den wirtschaftlichen Wohlstand weltweit darstellt, sowie in der Erwägung, dass die Stärke der transatlantischen Beziehungen und das Bekenntnis zu ihnen aufgrund der derzeitigen globalen Finanz- und Wirtschaftskrise sogar von noch größerer Bedeutung sind, sowie in der Erwägung, dass einer koordinierten Währungspolitik innerhalb der transatlantischen Partnerschaft eine höhere Priorität eingeräumt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass sich die beiden Partner für die Zusammenarbeit engagieren, um in ihren Volkswirtschaften Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern, und dass das Europäische Parlament weiterhin für die Vollendung eines transatlantischen Marktes, der sich auf den Grundsatz der sozialen Marktwirtschaft stützt, bis 2015 eintritt, dessen Verwirklichung – neben der Vollendung des eigenen Binnenmarktes der EU – von wesentlicher Bedeutung für die Wiederbelebung des globalen Wirtschaftswachstums und den wirtschaftlichen Aufschwung sein wird,

E.

in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer am wenigsten zu den Auswirkungen des Klimawandels beigetragen haben, der auf das Werk des Menschen zurückzuführen ist, sich jedoch den schwerwiegendsten Folgen gegenübersehen, und dass die externen Effekte des Klimawandels die internationalen Investitionen in die Verringerung der Armut gefährden und damit die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele in Frage stellen, sowie in der Erwägung, dass es auch eines kontinuierlichen Dialogs über die Initiative für eine transatlantische Partnerschaft im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit bedarf,

Gipfeltreffen EU-USA

1.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass die EU und die US-Regierung ihren strategischen Dialog, ihre Zusammenarbeit und Koordinierung intensivieren, wenn sie sich mit globalen Herausforderungen und regionalen Konflikten beschäftigen;

2.

fordert beide Partner auf, die Achtung der Demokratie und der Menschenrechte in der Welt als ein zentrales Element ihrer Politik zu fördern; betont die Notwendigkeit einer intensiven Koordinierung bei der Präventiv- und Krisendiplomatie; fordert die US-Regierung erneut auf, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zu ratifizieren und ihm beizutreten; wiederholt seine Aufforderung, die Todesstrafe weltweit abzuschaffen;

3.

hält es für notwendig, dass auf dem Gipfel EU-USA beide Partner eine Führungsrolle bei der Erfüllung der Zusagen der G20 übernehmen;

4.

betont die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA bei der Einigung auf konkrete Ergebnisse, damit auf der VN-Klimakonferenz (COP-16) in Cancún schließlich eine internationale Einigung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und einer angemessenen internationalen Unterstützung bei der Finanzierung der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung in den Entwicklungsländern erzielt wird;

5.

begrüßt den neuen Ansatz der US-Regierung gegenüber Israel und fordert eine gestärkte Partnerschaft zwischen der EU und den USA in Bezug auf den israelisch-palästinensischen Konflikt; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einleitung von direkten Verhandlungen zwischen Israel und der Palästinensischen Behörde, die am 2. September 2010 in Washington angekündigt wurden, weist darauf hin, dass weitere Verhandlungen erforderlich sind, die innerhalb eines vereinbarten Zeitrahmens zu einer Zwei-Staaten-Lösung mit einem Staat Israel und einem unabhängigen, demokratischen und lebensfähigen Staat Palästina, die beide Seite an Seite in Frieden und Sicherheit leben, führen werden; betont, dass ein umfassender Frieden, der im grundlegenden Interesse der Parteien in der Region und der EU liegt, auf der Grundlage der einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrates, des Rahmens von Madrid einschließlich des Grundsatzes „Land gegen Frieden“, des Nahost-Fahrplans und der bislang von den Parteien getroffenen Vereinbarungen erreicht werden muss; betont, dass das aktive Engagement des Nahost-Quartetts in dem Friedensprozess erforderlich ist, und erkennt die Bedeutung der arabischen Friedensinitiative und der kontinuierlichen Zusammenarbeit mit den arabischen Partnern an; fordert die israelische Regierung eindringlich auf, das Moratorium über den Siedlungsbau zu verlängern; fordert ein aktiveres europäisches Engagement gegenüber Syrien und Libanon;

6.

betont, dass die Ungewissheit hinsichtlich der Beschaffenheit des iranischen Atomprogramms das Nichtverbreitungssystem und die Stabilität in der Region und weltweit bedroht; äußert sich enttäuscht über die anhaltende Weigerung des Iran, uneingeschränkt mit der IAEO zusammenzuarbeiten, indem das Land die Arbeit der IAEO behindert, den Zugang zu wichtigen Atomanlagen verweigert und gegen die Benennung von Inspektoren ein Veto eingelegt hat; fordert die iranische Führung auf, die Verpflichtungen des Iran im Rahmen des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen zu erfüllen; verlangt, dass Teheran das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Sicherungsmaßnahmen ratifiziert und umsetzt, und fordert die Vereinigten Staaten und die EU auf, ihre Außenpolitik aufeinander abzustimmen, um dieses Ziel zu erreichen;

7.

fordert die EU und die Vereinigten Staaten auf, in Afghanistan und Pakistan enger zu kooperieren, um so in der Region zu Frieden und Stabilität, Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Entwicklung beizutragen; betont, wie wichtig es ist, dass sich die Nachbarländer und andere wichtige Akteure in der Region an diesem Prozess, der wesentlich zu einer Stabilisierung der Region beitragen kann, beteiligen;

8.

ist äußerst besorgt über die jüngsten schweren Anschuldigungen, denen zufolge Folter in Irak gebilligt wird, obwohl es sich bewusst ist, dass mit der Weitergabe von geheimen militärischen Dokumenten das Risiko verbunden ist, Militärpersonal in Gefahr zu bringen; fordert, dass dieses Thema im Rahmen des Gipfeltreffens EU-USA angesprochen wird, damit unabhängige transatlantische Ermittlungen durchgeführt werden;

9.

fordert die Demokratische Volksrepublik Korea eindringlich auf, ihre Verpflichtungen im Rahmen der Sechs-Parteien-Gespräche zu erfüllen, einschließlich der vollständigen und überprüfbaren Abrüstung aller Atomwaffen und Aufgabe bestehender Atomprogramme; fordert die Demokratische Republik Korea auf, allen einschlägigen Verpflichtungen zur Nichtverbreitung und Abrüstung von Atomwaffen uneingeschränkt nachzukommen; bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung der Sechs-Parteien-Gespräche und ist weiterhin entschlossen, eine zufriedenstellende und umfassende Lösung der Streitfragen durch diplomatische Mittel zu erzielen;

10.

begrüßt die Ergebnisse des Weltgipfels für nukleare Sicherheit vom April 2010, auf dem die weltweite Bedeutung der Verhütung von Nuklearterrorismus und der Erhöhung der Sicherheit bei sensiblem Nuklearmaterial innerhalb von vier Jahren hervorgehoben wurde und auf der ein Arbeitsplan beschlossen wurde, mit dem die bestehenden Vereinbarungen und Programme zur nuklearen Sicherheit verbessert werden sollen und ihnen universelle Geltung verschafft werden soll; unterstützt die von einzelnen Ländern ergriffenen Initiativen zur Erhöhung der Sicherheit im eigenen Land und ermutigt andere Staaten, sich anzuschließen;

11.

betont die Bedeutung der NATO als Eckstein der transatlantischen Sicherheit und fordert eine strategische Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten und den EU-Mitgliedstaaten, um globalen sicherheitspolitischen Herausforderungen zu begegnen; nimmt die Arbeit zur Kenntnis, die im Hinblick auf die Einigung auf ein neues Strategisches Konzept geleistet wurde; vertritt die Auffassung, dass wichtige Entwicklungen in dieser größeren Sicherheitsstruktur im Dialog sowohl mit Russland als auch mit den nicht der EU angehörenden OSZE-Mitgliedstaaten behandelt werden sollten; betont die Bedeutung der GSVP und den Wert einer besseren europäischen Verteidigungsfähigkeit für die Stärkung der transatlantischen Sicherheit;

12.

stellt fest, dass die EU und die Vereinigten Staaten mit immer mehr unterschiedlichen Herausforderungen konfrontiert sind; fordert die Partner dringend auf, eine übergreifende gemeinsame Strategie zu konzipieren, anhand der alle transatlantischen politischen Maßnahmen bewertet und weiterentwickelt werden, damit eine kohärente und weitreichende Strategie entsteht, mit der diese Fragen effektiv angegangen werden;

13.

betont, wie wichtig ein faires und demokratisches Referendum zur Unabhängigkeit des Südsudans für die Stabilität der Region ist; fordert die EU und die USA nachdrücklich auf, eng mit den sudanesischen Behörden zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Referendum zur Zukunft des Sudans im Januar 2011 friedlich, fair und transparent ist;

14.

begrüßt die Unterzeichnung des neuen START-Vertrags am 8. April 2010 in Prag durch US-Präsident Barack Obama und den russischen Präsidenten Dimitri Medwedjew und hofft, dass beide Parteien ihm rasch ratifizieren;

15.

erkennt an, dass sich die Handelsinteressen und die politischen Interessen der EU und der USA in Lateinamerika überschneiden, wo die EU eine strategische Partnerschaft mit Mexiko und mit Brasilien sowie ein Freihandelsabkommen mit Chile und mit Mexiko unterhält und mit Kolumbien in Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen steht;

Treffen des Transatlantischen Wirtschaftsrats (TWR) und dessen Stärkung

16.

ist davon überzeugt, dass der Transatlantische Wirtschaftsrat (TWR) der am besten geeignete Mechanismus für die Pflege der transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen ist; legt den Partnern nahe, das volle Potenzial des TWR zu nutzen, um die bestehenden Hemmnisse für die wirtschaftliche Integration zu überwinden und bis 2015 einen transatlantischen Markt, der sich auf den Grundsatz der sozialen Marktwirtschaft stützt, zu erreichen, da dies eine positive Reaktion auf die derzeitige wirtschaftliche und soziale Krise ist;

17.

fordert den TWR auf, strategischer vorzugehen, um die Anliegen aller Beteiligten einzubeziehen; fordert erneut eine rechtzeitige Verteilung der Zeitpläne von TWR-Sitzungen sowie von Tagesordnungen, Ablaufplänen und Fortschrittsberichten, die den Beteiligten rechtzeitig vor den Sitzungen zur Verfügung stehen und dann im Sinne einer größeren Transparenz veröffentlicht werden sollten;

18.

begrüßt die Tatsache, dass der TWR von einer Reihe von Akteuren, darunter Vertretern der Wirtschaft beraten wird, und fordert erneut, dass den Vertretern der Gewerkschaften auf beiden Seiten des Atlantiks eine vergleichbare Rolle eingeräumt wird, so dass die soziale Dimension umfassend einbezogen wird; fordert, dass die Leiter des Transatlantischen Arbeitnehmerdialogs und des Transatlantischen Dialogs über Energiefragen in die Beratergruppe aufgenommen werden;

19.

fordert die Kommission auf, mit Blick auf das bevorstehende Treffen des TWR die formale Annahme von Verfahren für die gegenseitige Anerkennung von Konformitätserklärungen für Produkte weiterzuführen, die obligatorischen Qualitätstests durch eine dritte Stelle unterworfen sind, insbesondere für IKT- und elektrische Geräte; fordert die Kommission auf, auf der gegenseitigen Anerkennung gesetzlicher Maßeinheiten zu bestehen, insbesondere darauf, dass die ausschließlich metrische Etikettierung von EU-Produkten in den USA akzeptiert wird, sowie mit den US-Behörden die Möglichkeiten für eine Standardisierung auszuloten, Diskussionsrunden für die Festlegung von Standards, die sich auf innovative Lösungen konzentrieren, einzurichten und dies auf internationaler Ebene zu koordinieren; vertritt die Auffassung, dass die Innovationspartnerschaft über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums hinausgehen und auch einen strategischen Dialog über die Wettbewerbspolitik, den Technologietransfer und eine Annäherung der Normen umfassen sollte;

20.

hält einen TWR-Dialog über neuartige Lebensmittel und die Nutzung neuer Technologien für die Lebensmittelerzeugung für äußerst wichtig; verweist mit Nachdruck auf Bedenken hinsichtlich des Klonens in der Viehzucht;

21.

fordert im Zusammenhang mit neuen Gesetzesinitiativen von transatlantischer Tragweite eine Zusammenarbeit im Rahmen des TWR in allen Fragen zum Regelungsumfeld der Industrie, insbesondere von KMU, in Anlehnung an den „Small Business Act der EU“, in dessen Fokus die Interessen von kleineren Unternehmen stehen;

22.

begrüßt die Unterzeichnung der zweiten Stufe des „Open Skies“-Luftfahrtübereinkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten als einen Meilenstein einer erfolgreichen Zusammenarbeit sowie den Abschluss des letzten Abkommens der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) vom 8. Oktober 2010 als einen wichtigen Fortschritt im Bereich des transatlantischen Luftverkehrsmarkts; fordert die US-Behörden und die Kommission jedoch auf, auf eine größere Investitions- und Eigentumsfreiheit von Fluggesellschaften im Bereich von Transatlantikflügen unbeschadet ausländischer Staatsangehörigkeiten hinzuarbeiten;

23.

stellt fest, dass die EU und die USA als die weltweit größten Produzenten, Exporteure und Importeure landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor ähnlichen Herausforderungen stehen und eine wichtige Rolle für die Gewährleistung der weltweiten Ernährungssicherheit spielen; fordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem amerikanischen Kongress bei ihren gleichzeitig stattfindenden agrarpolitischen Reformen;

24.

betont, wie wichtig es ist, den TWR auch als einen Rahmen für die makroökonomische Zusammenarbeit zwischen den Partnern zu nutzen, und stellt deren beispiellose Zusammenarbeit während der Krise fest; ermutigt die zuständigen Währungsbehörden, ihre Koordinierung zu verstärken, insbesondere im Bereich der Überwachung und der Verhütung von Systemrisiken; erkennt die wesentliche Rolle an, die die EU und die USA in den internationalen Finanzinstitutionen, einschließlich des IWF, der Weltbank und der Bank für internationalen Zahlungsausgleich, spielen;

25.

bekräftigt seine Aufforderung an die führenden Politiker der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten sowie die Ko-Vorsitzenden des TWR, der entscheidenden Bedeutung der Gesetzgeber für den Erfolg des TWR Rechnung zu tragen; fordert sie mit Nachdruck auf, die Vertreter des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber umfassend und direkt in die Arbeit des TWR einzubinden, da die Gesetzgeber zusammen mit der jeweiligen Exekutive für die Umsetzung und Überwachung vieler Beschlüsse des TWR verantwortlich sind;

26.

vertritt die Ansicht, dass unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass die maßgeblichen Mitglieder des amerikanischen Kongresses und des Europäischen Parlaments in den Dialog der Gesetzgeber und in die Arbeit des TWR eingebunden werden, um das Zustandekommen von Rechtsvorschriften mit nicht beabsichtigten Auswirkungen auf den transatlantischen Handel und die transatlantischen Investitionen zu verhindern; hofft, dass der derzeitige TWR gemäß den Empfehlungen des Parlaments in seiner oben genannten Entschließung vom 26. März 2009 schrittweise zu einer transatlantischen interparlamentarischen Versammlung aufgewertet werden kann;

Bilateraler und internationaler Handel

27.

ist entschlossen, weiter an den US-amerikanischen Gesetzgeber zu appellieren – und fordert die Kommission auf, dies innerhalb des TWR ebenfalls zu tun –, damit das obligatorische Scannen sämtlicher Frachtcontainer nochmals überdacht wird, und die Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten auf der Grundlage des Risikomanagements, einschließlich der gegenseitigen Anerkennung der Handelspartnerschaftsprogramme der EU und der Vereinigten Staaten im Einklang mit dem SAFE-Normenrahmen der Weltzollorganisation weiter auszubauen;

28.

betont, dass die Doha-Verhandlungsrunde über Entwicklungsfragen unbedingt so schnell wie möglich abgeschlossen werden muss; fordert, gemeinsam mit den Schwellenländern wie China, Indien und Brasilien ein gemeinsames Konzept für die Entwicklung multilateraler Handelsregeln und -verhandlungen zu erarbeiten;

29.

ist davon überzeugt, dass der TWR eine wichtige Rolle bei der Förderung eines gemeinsamen Vorgehens der EU und der Vereinigten Staaten in ihren Handelsbeziehungen mit Drittländern und bei der Behandlung von Fragen des Marktzugangs spielen kann;

Entwicklung

30.

erinnert daran, dass die internationalen Verpflichtungen bezüglich der Millenniums-Entwicklungsziele, von denen viele langsamer umgesetzt werden als gepalnt, nur eingehalten werden können, wenn die Industriestaaten an ihren Zusagen festhalten und bis 2015 0,7 % ihres BIP für die öffentliche Entwicklungshilfe bereitstellen; fordert daher die EU und die Vereinigten Staaten sowie andere internationale Geber auf, ihre Verpflichtungen einzuhalten und Maßnahmen zu treffen, um rasche Fortschritte zu erzielen und die Millenniums-Entwicklungsziele bis 2015 zu erreichen;

Wirtschafts- und Finanzkrisen

31.

weist darauf hin, dass das Basel II-Abkommen und seine anstehende Überarbeitung zu einem weltweiten Standard führen sollen, und fordert die Vereinigten Staaten nachdrücklich auf, Basel II rasch umzusetzen; ist daher sehr besorgt, dass die in einigen nationalen Rechtsordnungen als Reaktion auf die Krise festgelegten Beschränkungen (insbesondere der US Wall Street Reform and Consumer Protection Act, mit dem die Anerkennung externer Ratings eingeschränkt wird) zu einer gravierenden Zersplitterung der Anwendung dieses weltweiten Standards führen würden; stellt ferner fest, dass kohärente weltweite Rechnungslegungsbestimmungen für die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen von wesentlicher Bedeutung sind, und fordert die Vereinigten Staaten auf, die „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) anzunehmen;

32.

stellt fest, dass es sich bei der Krise um die schlimmste weltweite Rezession seit der Großen Depression handelte und Regierungen in der ganzen Welt, insbesondere in der EU und in den Vereinigten Staaten, in einer bislang noch nie dagewesenen Weise darauf reagiert und zusammengearbeitet haben, um die Finanzmärkte und -institute zu reformieren; fordert den transatlantischen Dialog der Regulierungsbehörden zwischen der EU und den USA auf, im Rahmen der Koordinierung der Strategien der Regulierungsbehörden Lücken zu identifizieren und sich verstärkt um Konvergenz zu bemühen;

33.

ist der Auffassung, dass die vor dem Ausbruch der Krise vorhandenen Strukturen für die wirtschafts- und finanzpolitische Steuerung, sei es auf globaler Ebene, in den USA oder innerhalb der Europäischen Union, nicht für genügend Stabilität im weltweiten Finanzsystem gesorgt haben; vertritt die Ansicht, dass angesichts einer zunehmenden Interdependenz der Wirtschafts- und Finanzmärkte die Zusammenarbeit im Bereich der makroökonomischen Politik und bei der Überwachung der wichtigsten Volkswirtschaften verstärkt werden muss; ist ferner der Auffassung, dass sich die EU mit der Frage ihrer Vertretung im Internationalen Währungsfonds befassen muss;

34.

fordert, dass die Europäische Union und die Vereinigten Staaten zusammen mit China auf eine Beilegung des weltweiten Streits über die Wechselkurse hinarbeiten, ohne protektionistische Maßnahmen oder Vergeltungsmaßnahmen anzuwenden; vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten der EU verglichen mit den Vereinigten Staaten anderen Marktzwängen ausgesetzt sind, insbesondere in Bezug auf Staatsanleihen und die Existenz einer Währungsunion; ruft die Vereinigten Staaten dazu auf, bei der Umsetzung ihrer nationalen Währungspolitik das Problem des weltweiten Gleichgewichts der Wechselkurse nicht zu verschärfen;

35.

stellt fest, dass sowohl der „Frank Dodd Act“ als auch das Programm für eine Reform des ordnungspolitischen Rahmens in der EU den G20-Initiativen folgen, und hält es für wichtig, dass diese Zusammenarbeit während des gesamten Rechtsetzungsverfahrens fortgesetzt wird; stellt fest, dass dies bei den Rechtsvorschriften bezüglich der Märkte für OTC-Derivate von besonderer Bedeutung ist; betont, dass zahlreiche Meinungsverschiedenheiten auf Unterschiede in der Art der Rechtsvorschriften und in der Rolle der Überwachungsbehörden bei der Rechtsetzung zurückzuführen sind;

Energie, Umwelt, Verkehr, Industrie, Forschung und Wissenschaft

36.

begrüßt die Einsetzung des Energierates EU-USA mit dem Ziel, einen neuen Rahmen für die Vertiefung des transatlantischen Dialogs über strategische Energiefragen wie die Versorgungssicherheit oder die Politik zugunsten von Energieträgern mit geringem CO2-Ausstoß zu schaffen und dabei die derzeitige wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der Energietechnologien zu verstärken; begrüßt die Ausarbeitung einer neuen „Energy Star“-Übereinkunft zwischen der EU und den Vereinigten Staaten zur Koordinierung von Programmen für die Kennzeichnung von energiesparenden Bürogeräten und die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Energietechnologien;

37.

ermutigt den TWR, die Zusammenarbeit bei der Entwicklung einer gemeinsamen Energie- und Rohstoffstrategie gegenüber Drittstaaten auszuweiten, mit der die Diversifizierung von Energiequellen, Versorgungswegen und Infrastrukturen unterstützt und eine energieeffiziente Wirtschaft gefördert werden soll, um die Sicherheit der Energieversorgung zu erhöhen und die Energieunabhängigkeit zu verbessern, und ermutigt den TWR ferner, zur Suche nach konvergenten Nachhaltigkeitskriterien für den Energiemix beizutragen und die Forschung und Entwicklung, unter anderem im Bereich Biokraftstoffe, zu intensivieren; hält eine angemessene Politik für Rohstoffe und Seltenerdmetalle, die darauf abzielt, die Abhängigkeit von diesen Stoffen zu verringern, für wesentlich;

38.

weist darauf hin, dass der Klimawandel weltweit eine Herausforderung darstellt, für die es keine einfache politische und technologische Lösung gibt, dass jedoch die Kombination vorhandener Möglichkeiten und eine beträchtliche Steigerung der Effizienz in allen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft sowohl in den Industriestaaten als auch in den Entwicklungsländern einen Beitrag zur Lösung des Ressourcen- und Verteilungsproblems leisten können und den Weg zu einer dritten Industriellen Revolution ebnen würden;

39.

fordert die EU-Präsidentschaft nachdrücklich auf, sich auf dem bevorstehenden Gipfeltreffen in Cancún für ein ehrgeiziges Engagement der Vereinigten Staaten und die Mitwirkung der USA bei einer besseren Verzahnung zwischen dem EU-System für den Handel mit Emissionsberechtigungen (ETS) sowie regionalen oder föderalen Handelssystemen in den USA einzusetzen; stellt in diesem Zusammenhang fest, wie wichtig die Gewährleistung gemeinsamer Standards und Benchmarks auf allen aufstrebenden ETS-Märkten ist, um unnötige Regulierungshemmnisse in diesem aufstrebenden Bereich zu vermeiden;

40.

fordert die USA auf, die vollständige und wirksame Umsetzung der ersten Stufe des Luftfahrtübereinkommens zwischen der Europäischen Union und den USA sowie des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den USA über die Flugsicherheit zu ermöglichen; erinnert die Kommission und die US-Behörden daran, dass das Abkommen der ersten Stufe von einigen Mitgliedstaaten aufgekündigt werden könnte, wenn es nicht gelingt, ein Abkommen der zweiten Stufe zu schließen;

41.

fordert den TWR mit Nachdruck auf, die Zusammenarbeit im Forschungsbereich im Hinblick auf eine bessere Nutzung des Potenzials des kürzlich erweiterten Abkommens EU-USA im Bereich Wissenschaft und Technologie zu fördern, insbesondere durch eine Ausweitung des Konzepts der koordinierten Aufrufe in Bereichen von beiderseitigem strategischem Interesse und durch die Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich der Energieforschung;

Geistiges Eigentum und Verbraucherschutz

42.

unterstreicht die Bedeutung einer engen transatlantischen Zusammenarbeit in Bezug auf die digitale Agenda, z.B. den digitalen Markt, die weltweite Internetfreiheit, die Netzneutralität, das Recht auf Privatsphäre, gemeinsame Normen, Transparenz und Rechtsstaatlichkeit in Bezug auf das Handelsabkommen zur Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie (ACTA);

43.

hält es für wesentlich, eine gemeinsame Aktionsstrategie EU-USA für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu entwickeln, um den sich ausweitenden weltweiten Handel mit nachgeahmten Waren und Raubkopien zu bekämpfen; fordert die Einsetzung einer transatlantischen Task-Force für die Bekämpfung von Produktfälschungen als notwendiges Zeichen der politischen Entschlossenheit, gegen illegale Aktivitäten vorzugehen, die die Wettbewerbsfähigkeit innovativer und kreativer Industriezweige untergraben, wobei die bürgerlichen Freiheiten, Meinungsfreiheit, Privatsphäre und faire Prozesse gewährleistet bleiben müssen;

Justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit, Visa

44.

drängt darauf, dass die EU als Einheit über den Zugang zum Programm der USA für visafreie Einreise verhandelt, um zu vermeiden, dass die vier nicht von diesem Programm erfassten Mitgliedstaaten – Bulgarien, Zypern, Polen und Rumänien – bilaterale Abkommen mit den USA schließen, um den Status für eine visafreie Einreise zu erlangen; bekräftigt erneut, dass die Kommission gegenüber den Vereinigten Staaten auf politischer und technischer Ebene weiterhin deutlich machen muss, welche Bedeutung die EU dem möglichst baldigen Zugang der vier verbleibenden EU-Mitgliedstaaten zu dem Programm für eine visafreie Einreise beimisst;

45.

betont den Geist der Zusammenarbeit zwischen der EU und den Vereinigten Staaten bei der Bekämpfung des weltweiten Terrorismus und fordert die EU sowie die Vereinigten Staaten nachdrücklich auf, auch weiterhin eng zusammenzuarbeiten, um der erneuten Bedrohung durch den Terrorismus entgegenzutreten, und verweist auf seine Entschlossenheit in diesem Bereich und seine feste Überzeugung, dass die Sicherheitsmaßnahmen den Schutz der bürgerlichen Freiheiten und der Grundrechte sowie die absolute Achtung der Privatsphäre und des Datenschutzes nicht untergraben dürfen; bekräftigt, dass die Terrorismusbekämpfung nur dann Erfolg haben wird, wenn die entscheidenden Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit beachtet werden;

46.

begrüßt die Tatsache, dass in dem Abkommen EU-USA über die Weitergabe von Bankdaten die Bereitschaft der Vereinigten Staaten zum Ausdruck kommt, den Forderungen, die das Europäische Parlament im SWIFT-Bericht erhoben hat, in positiver Weise Rechnung zu tragen;

47.

fordert den Rat auf, rasch ein ehrgeiziges Verhandlungsmandat für ein Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA zu billigen, und fordert den Verhandlungsführer der Union nachdrücklich auf, in den Verhandlungen zu erreichen, dass der uneingeschränkte Schutz der Grundrechte gewährleistet ist; unterstützt das Konzept der Kommission, dass dieses Rahmenabkommen im Rahmen der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit auf alle zukünftig und gegenwärtig zwischen der EU oder ihren Mitgliedstaaten und den USA bestehenden Abkommen über die Übermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten Anwendung findet;

48.

fordert sowohl die USA als auch die EU auf, die Sammlung und Verarbeitung von Daten auf das für die Gewährleistung der Sicherheit wirklich notwendige absolute Mindestmaß zu beschränken, um die Beeinträchtigung der persönlichen Freiheiten so gering wie möglich zu halten, und fordert mit Nachdruck, dass die Anträge auf Weitergabe von Daten sowie andere Vereinbarungen im Bereich Justiz und Inneres generell in einem multilateralen Rahmen USA-EU und nicht bilateral mit einem einzelnen Mitgliedstaat behandelt werden sollten;

49.

unterstreicht seine schwerwiegenden Bedenken bezüglich des sogenannten „Travel Promotion Act“ und dessen diskriminierender Wirkung, die dadurch gegeben ist, dass die Bestimmungen nur auf Reisende im Rahmen des US-Programms für visafreie Einreise Anwendung finden; verweist ferner auf seine Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes aufgrund der Tatsache, dass nur mit einer der vier „großen“ Kreditkarten bezahlt werden kann, deren Unternehmen ausnahmslos in den USA angesiedelt sind; verlangt, dass die Frage der ESTA-Gebühr auf dem nächsten Treffen EU-USA der Justiz- und Innenminister im Dezember zur Sprache gebracht wird;

50.

fordert angesichts der jüngsten Entwicklungen auf beiden Seiten des Atlantik, die Herausforderungen für harmonische, heterogene Gesellschaften darstellen, einen offenen Dialog zwischen unseren Regierungen und Gesellschaften über die Frage, wie wir alle uns um eine größere Toleranz und eine bessere Achtung der Vielfalt in unseren jeweiligen Gemeinschaften unter Einhaltung der grundlegenden Menschenrechte durch alle bemühen können;

*

* *

51.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem US-Kongress, den Ko-Vorsitzenden des Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber sowie den Ko-Vorsitzenden und dem Sekretariat des Transatlantischen Wirtschaftsrats zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0193.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0058.


13.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 74/8


Donnerstag, 11. November 2010
Außenpolitische Strategie der EU im Bereich der Fluggastdatensätze (PNR)

P7_TA(2010)0397

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu einem sektorübergreifenden Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer und den Empfehlungen der Kommission an den Rat zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Australien, Kanada beziehungsweise den Vereinigten Staaten von Amerika

2012/C 74 E/02

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 16 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 8, und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere deren Artikel 6, 8 und 13,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010 über das sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer (KOM(2010)0492),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission an den Rat zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Übermittlung und Nutzung von Fluggastdatensätzen zur Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus und sonstiger schwerer Kriminalität grenzüberschreitender Art,

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission an den Rat zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Übermittlung und Nutzung von Fluggastdatensätzen zur Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus und sonstiger schwerer Kriminalität grenzüberschreitender Art,

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission an den Rat zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Übermittlung und Nutzung von Fluggastdatensätzen zur Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus und sonstiger schwerer Kriminalität grenzüberschreitender Art,

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission an den Rat zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Schutz personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Vorgehen von EU und USA in der Frage der Fluggastdatensätze, insbesondere seine Entschließungen vom 5. Mai 2010 zum Start der Verhandlungen über Abkommen über Fluggastdatensätze mit den USA, Australien und Kanada (1), vom 13. März 2003 zur Weitergabe personenbezogener Daten durch Fluggesellschaften bei Transatlantikflügen (2), vom 9. Oktober 2003 zur Weitergabe personenbezogener Daten durch Fluggesellschaften bei Transatlantikflügen: Stand der Verhandlungen mit den USA (3), vom 31. März 2004 zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten, die in den Fluggastdatensätzen (PNR) enthalten sind, welche dem United Bureau of Customs and Border Protection (Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten) übermittelt werden (4), seine Empfehlung an den Rat vom 7. September 2006 zu den Verhandlungen über ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR) zur Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und grenzüberschreitender Kriminalität, einschließlich organisierter Kriminalität (5), seine Entschließung vom 14. Februar 2007 zu SWIFT, dem Abkommen über Fluggastdatensätze und dem transatlantischen Dialog über diese Themen (6) sowie seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zum Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Fluggastdatensätze (7),

unter Hinweis auf das Ersuchen um Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Record – PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (8) und zu dem Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records – PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde (9),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Mitteilung der Kommission über das sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist,

B.

in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 verbindlich wurde,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission dem Rat am 26. Mai 2010 ihre Empfehlung vorlegte, die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Schutz personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu genehmigen,

D.

in der Erwägung, dass das Parlament mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ersucht wird, seine Zustimmung zu den Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA beziehungsweise Australien über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen zu erteilen, um diese Abkommen abzuschließen,

E.

in der Erwägung, dass das Parlament am 5. Mai 2010 beschloss, die Abstimmung über das Ersuchen um Zustimmung zu den Abkommen mit den USA und Australien zu vertagen,

F.

in der Erwägung, dass die Mitteilung der Kommission über das sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR) an Drittländer und die Empfehlungen der Kommission an den Rat zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Australien, Kanada beziehungsweise den Vereinigten Staaten wesentliche in den einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments zu dem Thema enthaltene Elemente berücksichtigen,

G.

in der Erwägung, dass das Abkommen zwischen der EU und Kanada über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen nicht mehr gültig ist, da die Wirkung der Angemessenheitsentscheidung im September 2009 abgelaufen ist, und dass die Übermittlung von Fluggastdatensätzen seitdem auf der Grundlage bilateraler Verpflichtungen Kanadas gegenüber den Mitgliedstaaten stattfindet,

H.

in der Erwägung, dass andere Länder bereits um die Übermittlung von Fluggastdatensätzen nachgesucht bzw. angekündigt haben, dass sie beabsichtigen, dies in naher Zukunft zu tun,

I.

in der Erwägung, dass Werte wie der Datenschutz, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die persönlichen Rechte sowie das Recht auf Privatsphäre im derzeit herrschenden digitalen Zeitalter eine immer größere Bedeutung erlangen und deshalb mit besonderer Sorgfalt geschützt werden müssen,

J.

in der Erwägung, dass in einer Welt, in der Mobilität wesentlich ist, mehr Sicherheit und bessere Maßnahmen zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus mit einem effizienteren, schwerpunktmäßigeren und schnelleren Datenaustausch innerhalb Europas und auf internationaler Ebene einhergehen müssen,

1.

verweist auf seine Entschlossenheit, den Terrorismus sowie die organisierte und grenzübergreifende Kriminalität zu bekämpfen, und gleichzeitig auf seine feste Überzeugung, dass die bürgerlichen Freiheiten und Grundrechte geschützt werden müssen, was die Achtung der Privatsphäre, die informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz einschließt; bekräftigt, dass Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, wie in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgeführt, die entscheidenden Grundsätze sind, um den Erfolg der Terrorismusbekämpfung sicherzustellen;

2.

begrüßt die Mitteilung der Kommission über das sektorübergreifende Konzept für die Übermittlung von Fluggastdatensätzen an Drittländer:

3.

begrüßt die Empfehlung der Kommission an den Rat zur Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien, Kanada beziehungsweise den Vereinigten Staaten von Amerika über die Übermittlung und Nutzung von Fluggastdatensätzen zur Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus und sonstiger schwerer Kriminalität grenzüberschreitender Art; begrüßt den Beschluss des Rates, alle Verhandlungen gleichzeitig zu beginnen, stellt jedoch fest, dass diese Verhandlungen möglicherweise von unterschiedlicher Dauer sein werden;

4.

unterstreicht die Bedeutung der Kooperationsbereitschaft zwischen der Europäischen Union und den USA, Kanada und Australien bei der Bekämpfung des weltweiten Terrorismus und fordert die Europäische Union und die USA, Kanada und Australien auf, weiterhin zu kooperieren, um der Terrorismusgefahr auch künftig entgegenzuwirken;

5.

weist darauf hin, dass mit den Abkommen sichergestellt werden soll, dass die Übermittlung der Daten im Einklang mit den europäischen Datenschutznormen erfolgt; betont daher, dass die Rechtsgrundlage Artikel 16 AEUV einschließen muss;

6.

weist darauf hin, dass die Verhältnismäßigkeit ein entscheidender Grundsatz der Datenschutzmaßnahmen bleibt und dass jegliches Abkommen beziehungsweise jede politische Maßnahme auch die Prüfung der gesetzlichen Verhältnismäßigkeit bestehen müssen, bei der nachgewiesen wird, dass sie darauf abzielen, Ziele des Vertrags zu erreichen, und nicht über das hinausgehen, was dazu notwendig ist; bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission, ihm konkrete Beweise vorzulegen, dass die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen für jeden der genannten Zwecke notwendig ist; bekräftigt außerdem seine Aufforderung an die Kommission, weniger eingreifende Alternativen zu prüfen;

7.

bestätigt seinen Standpunkt, dass Fluggastdatensätze unter keinen Umständen für die gezielte Extraktion von Daten oder die Erstellung von Personenprofilen verwendet werden dürfen; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung an die Kommission, die Unterschiede zwischen den Konzepten „Risikoeinschätzung“ und „Erstellung von Personenprofilen“ im Kontext von Fluggastdatensätzen zu erläutern;

8.

betont, dass es uneingeschränkt über alle einschlägigen Entwicklungen in Bezug auf Fluggastdatensätze informiert werden muss, um seine Zustimmung zu den zur Verhandlung anstehenden Abkommen erteilen zu können; fordert die Kommission und den Rat daher auf, umfassend die aktuellen Gegebenheiten in Bezug auf bilaterale Abkommen und Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und den USA über den Austausch von Strafverfolgungsdaten und die Teilnahme am US Visa Waiver Programme sowie das Programm der einmaligen Sicherheitskontrolle zu erläutern;

9.

betont, dass bilaterale Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und den USA neben Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den USA dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den EU-Institutionen entgegenstehen; fordert den Rat auf, weitere Informationen und Rechtssicherheit bezüglich der Rechtsgrundlage und Wirkung bilateraler Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und den USA zum Informationsaustausch im Zusammenhang mit Fluggastdatensätzen zu liefern;

10.

begrüßt und unterstützt mit Nachdruck die Empfehlung der Kommission an den Rat zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Schutz personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen; unterstützt das Konzept der Kommission, dass ein solches Rahmenabkommen für alle künftigen und alle bestehenden Abkommen der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Anwendung finden sollte;

11.

betont, dass die verbindlichen Ziele in der Empfehlung der Kommission an den Rat zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über den Schutz personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich terroristischer Handlungen im Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen für alle Datenaustauschabkommen mit den USA wesentlich sind, was auch für einen frühzeitigen Start der Verhandlungen über durchsetzbare Datenschutzrechte im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Richtlinie 95/46/EG gilt;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung von Kanada, der Regierung von Australien sowie dem Kongress und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.


(1)  ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 70.

(2)  ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 381.

(3)  ABl. C 81 E vom 31.3.2004, S. 105.

(4)  ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 665.

(5)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 250.

(6)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 349.

(7)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 564.

(8)  Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Record — PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS) (PNR-Abkommen von 2007) (KOM(2009)0702).

(9)  Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records PNR) aus der Europäischen Union und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die australische Zollbehörde (KOM(2009)0701).


13.3.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 74/11


Donnerstag, 11. November 2010
Innovationspartnerschaften

P7_TA(2010)0398

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu dem Thema „europäische Innovationspartnerschaften im Rahmen der Leitinitiative Innovationsunion“

2012/C 74 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“ (KOM(2010)0546),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Initiative „Innovationsunion“ bislang die bedeutendste ist und dass damit ein konkreter Anlauf zu einer integrierten europäischen Innovationspolitik gemacht wird, deren Erfolg von einer sinnvoll koordinierten Zusammenarbeit auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene unter größtmöglicher Beteiligung aller auf der jeweiligen Ebene relevanten Akteure abhängt,

B.

in der Erwägung, dass die europäischen Innovationspartnerschaften eine innovative Konzeption mit dem Ziel sind, Synergien zwischen bisherigen und, soweit notwendig, neuen Initiativen der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich der Innovation zu schaffen und beschleunigt für Erfolge und gesamtgesellschaftlichen Nutzen zu sorgen,

1.

begrüßt das erste für eine europäische Innovationspartnerschaft vorgeschlagene Thema, „Aktives und gesundes Altern“, und den von der Kommission vorgeschlagenen Ansatz, zunächst ein Pilotprojekt durchzuführen, in dem das geeignetste Format für diese Partnerschaften erprobt wird, bevor weitere Partnerschaften initiiert werden;

2.

fordert die Kommission auf, bei der Durchführung des ersten Pilotprojekts im Bereich „Aktives und gesundes Altern“ die sozialpolitische Innovation einzubeziehen, die eine bessere Lebensqualität herbeiführt, Krankheiten vorbeugen hilft, die soziale Vernetzung auf den öffentlichen Sektor und zwischen den Sozialpartnern verbessert und die Einführung neuer Technologien, die der Lebensqualität zugute kommen, fördert;

3.

betont, dass der Erfolg dieses neuartigen Konzepts darin besteht, dass für die beteiligten Partner deutlich festgelegte Tätigkeitsfelder und Verantwortungsbereiche bestehen, dass genaue Fristen für die Verwirklichung der einzelnen Projekte sowie messbare und erreichbare Zielvorgaben, die möglichst genau auf den Markt ausgerichtet sind, festgelegt werden und dass vereinfachte Verwaltungsverfahren für die Projektdurchführung und die Optimierung der Verbreitung von Forschungsergebnissen und des Zugangs zu ihnen gelten; betont vor diesem Hintergrund die wesentliche Aufgabe der Kommission, für die einzelnen Projekte innerhalb einer und derselben Partnerschaft den passenden operativen Rahmen zu schaffen und geeignete Anleitung zu geben;

4.

fordert die Kommission auf, bei der Schaffung des politischen Rahmens für diese Partnerschaften eine Bestandsaufnahme der bisherigen Strukturen auf europäischer und nationaler Ebene vorzunehmen und zu prüfen, wie sie die Strukturen wirkungsvoll in die Partnerschaften eingliedern kann, ohne unnötige neue Strukturen zu schaffen, und für eine angemessene Beteiligung kleinerer innovativer Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu sorgen;

5.

fordert die Kommission auf, eine angemessene und effiziente Finanzierung der Partnerschaften zu gewährleisten, indem sie die Ressourcen der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten, der Regionen und sonstiger öffentlicher und privater Akteure wirkungsvoll zusammenführt und bei der Zuweisung der Ressourcen deutliche Kriterien und die Grundsätze der Transparenz, der Offenheit und der Chancengleichheit beachtet; begrüßt in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Kommission zur Überarbeitung des EU-Haushalts mit der starken Schwerpunktsetzung bei Forschung, Innovation und Bildung;

6.

befürwortet die Bereiche, in denen die Kommission die geplanten Partnerschaften vorsieht; fordert die Kommission auf, den Umfang der bereits laufenden Tätigkeiten und das Potenzial der jeweiligen Partnerschaft im Hinblick auf möglichst rasche und umfassende Ergebnisse und Vorteile für die Wettbewerbsfähigkeit und die Gesamtgesellschaft zu begutachten, wenn sie Partnerschaften initiiert;

7.

vertritt die Auffassung, dass die nachstehend genannten Partnerschaften durchaus unmittelbar von dem hier geschaffenen Mehrwert profitieren würden und dass das gemeinsame Prinzip dieser Partnerschaften in der Ressourcenintelligenz bestehen sollte, sodass die auf Ressourcen bezogene Effizienz und zugleich eine effiziente Produktion entlang der gesamten Lieferkette und ein intelligenter Verbrauch begünstigt werden:

a)

„Intelligente Städte“ – mit Schwerpunkten bei der Verbesserung der Effizienz und der Bewirtschaftung von Energie, Transport und Infrastrukturen sowie bei der Schaffung der Grundlagen für zügige Fortschritte beim Erreichen der Ziele der EU auf lokaler Ebene in Bezug auf Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und Klimaschutz;

b)

„Rohstoffe“ – hier geht es um die Sicherheit der Versorgung mit Rohstoffen, einschließlich nachhaltige Gewinnung und Verarbeitung, Recycling und Substituierung, wobei mögliche Probleme der Flächennutzungsplanung intensive Untersuchungen erfordern;

8.

fordert die Kommission auf, es in gebührender Weise über die Fortschritte und die Ergebnisse dieses Pilotprojekts zu informieren und in Anbetracht der Dringlichkeit großer gesamtgesellschaftlicher Herausforderungen deutlich darzulegen, wie das Parlament an der Festlegung der strategischen Ausrichtung künftiger Partnerschaften beteiligt werden soll; erklärt seine Absicht, den Fahrplan für Aktionen im Rahmen der Partnerschaften zweimal pro Jahr zu überprüfen, und fordert die Kommission auf, Änderungen an diesem Fahrplan entsprechend zu melden;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


13.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 74/12


Donnerstag, 11. November 2010
Stärkung der OSZE - Rolle der Europäischen Union

P7_TA(2010)0399

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zur Stärkung der OSZE - Eine Rolle für die EU

2012/C 74 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussakte von Helsinki von 1975, die Charta von Paris und das Dokument von Kopenhagen aus dem Jahr 1990, die Europäische Sicherheitscharta und das Dokument von Wien aus dem Jahr 1999, sowie andere wichtige Dokumente der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE/OSZE),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 1999 zur OSZE (1),

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 gebilligte Europäische Sicherheitsstrategie (ESS) mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. April 2005 zur Europäischen Sicherheitsstrategie (2),

unter Hinweis auf den Schlussbericht und die Empfehlungen des Weisenrates vom 27. Juni 2005 mit dem Titel: „Common Purpose - Toward a More Effective OSZE“ (Gemeinsames Ziel - Stärkung der Wirksamkeit der OSZE),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2007 zur externen Dimension der Bekämpfung des internationalen Terrorismus (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Mai 2008 zu den Wahlbeobachtungsmissionen der EU – Ziele, Verfahren und künftige Herausforderungen (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. September 2009 zu dem Fall Jevgenij Zhovtis in Kasachstan (5),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 4/08 des Ministerrates vom 5. Dezember 2008 mit dem Titel: „Stärkung der rechtlichen Grundlage der OSZE“ und auf die früheren Beschlüsse über die Rechtsfähigkeit der OSZE und über die Vorrechte und Immunitäten,

unter Hinweis auf die Rede des russischen Präsidenten Dmitrij Medwedew vom 5. Juni 2008 in Berlin über die Notwendigkeit einer paneuropäischen Konferenz über Sicherheit in Europa und seinen Vorschlag für einen europäischen Sicherheitsvertrag vom 29. November 2009,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 11./12. Dezember 2008, in denen sich der Rat dem Bericht des Generalsekretärs des Rates/Hohen Vertreters der EU für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) vom 11. Dezember 2008 über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie – Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel anschließt,

unter Hinweis auf die Erklärung des OSZE-Ministerrates zum Korfu-Prozess: „Bestätigung, Revision und Stärkung von Sicherheit und Zusammenarbeit von Vancouver bis Wladiwostok“ und den Beschluss Nr. 1/09 vom 2. Dezember 2009 über die Förderung des Korfu-Prozesses,

unter Hinweis auf die Analyse und die Empfehlungen der Expertengruppe für ein neues strategisches Konzept für die NATO: „NATO 2020: Bestärkte Sicherheit; dynamisches Engagement“ vom 17. Mai 2010,

unter Hinweis auf den Zwischenbericht des amtierenden Vorsitzenden der OSZE vom 21. Juni 2010, der die Vorschläge der im Rahmen des Korfu-Prozesses teilnehmenden Staaten zusammenfasst,

unter Hinweis auf den Beschluss des Ständigen Rates der OSZE im Anschluss an die auf der informellen Tagung des Ministerrates vom 16./17. Juli in Almaty erzielte Vereinbarung, im Dezember 2010 einen OSZE-Gipfel in Astana und eine Überprüfungskonferenz zur Vorbereitung dieser Tagung abzuhalten,

unter Hinweis auf die Rede der Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, auf dem informellen Treffen von Almaty (SPEECH/10/393) zu den Prioritäten der EU für den Gipfel von Astana,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die OSZE integraler Bestandteil der euro-atlantischen und eurasischen Sicherheitsarchitektur ist und sich auszeichnet durch ihr umfassendes Sicherheitskonzept, das auch politisch-militärische, wirtschaftliche und umweltspezifische und humane Dimensionen umfasst, durch ihre große Mitgliederzahl, die Länder von Vancouver bis Wladiwostok vereint, und durch die Vielfalt und Flexibilität ihrer Mechanismen,

B.

in der Erwägung, dass die EU und die OSZE sich in ihrer Art und in ihren Strukturen zwar unterscheiden, sich jedoch den gleichen Grundsätzen und Werten verpflichtet haben; in der Erwägung, dass alle EU-Mitgliedstaaten auch OSZE-Teilnehmerstaaten sind; in der Erwägung, dass beide Organisationen Verantwortung übernehmen, was den Institutionenaufbau, die Förderung der Demokratie und der Menschenrechte betrifft, sowie im Bereich der Konfliktverhütung und -bewältigung, in vollständiger Anerkennung der vorrangigen Rolle des Un-Sicherheitsrates in Fragen des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit,

C.

in der Erwägung, dass die Schlussakte von Helsinki, die vor 35 Jahren verabschiedet wurde, die Grundlage für den Helsinki-Prozess bildete, der zu einem wichtigen demokratischen Wandel in Europa geführt hat,

D.

in der Erwägung, dass der letzte OSZE-Gipfel 1999 in Istanbul stattfand und dass auf diesem Gipfel die Charta für europäische Sicherheit verabschiedet wurde; in der Erwägung, dass seither in der OSZE-Region erhebliche Veränderungen eingetreten sind und die Rolle der OSZE an Gewicht verloren hat,

E.

in der Erwägung, dass die OSZE unter den Organisationen, die sich mit Sicherheitsfragen in der Region Europa befassen, die einzige Organisation ist, die nicht über eine internationale Rechtspersönlichkeit verfügt; in der Erwägung, dass diese Tatsache eine Reihe von politischen und praktischen rechtlichen Auswirkungen zur Folge hat; in der Erwägung, dass ein Übereinkommen über die Rechtsstellung sowie über die Vorrechte und Immunitäten der OSZE im Oktober 2007 fertig gestellt wurde, und dass der Wortlaut seiner Artikel seither von den teilnehmenden Staaten nicht angefochten wurde,

F.

in der Erwägung, dass die Ursprünge des Korfu-Prozesses auf den Vorschlag des russischen Präsidenten Medwedew vom 5. Juni 2008, die Frage der europäischen Sicherheit im Hinblick auf die Ausarbeitung eines rechtsverbindlichen europäischen Sicherheitsvertrags zu erörtern, zurückgehen; in der Erwägung, dass die OSZE ein wichtiges Forum zur Erörterung dieses Vorschlags darstellt,

G.

in der Erwägung, dass der Korfu-Prozess der OSZE neue Energie verliehen hat, und dass auf dem Gipfel die Verpflichtung, die Grundsätze und den Geist der Schlussakte von Helsinki zu achten, bekräftigt und ein klares strategisches Konzept für den weiteren Weg festgelegt werden sollte, wozu auch die Verbesserung und die Aktualisierung der bestehenden Instrumente gehört,

H.

in der Erwägung, dass angestrebt werden sollte, den Beschlussfassungsmechanismus zu reformieren, der es der OSZE nicht immer ermöglicht hat, rechtzeitig auf Krisen zu reagieren; in der Erwägung, dass effizientere Instrumente zur Krisenbewältigung konzipiert werden sollten und mehr Gewicht auf die Vermittlung bei Konflikten sowie auf die Konfliktlösung gelegt werden sollte,

I.

in der Erwägung, dass die OSZE als umfassendstes Konsultationsforum in der in der euro-atlantischen und eurasischen Region in mehrfacher Hinsicht noch eine wesentliche Rolle zu spielen hat, unter anderem was die Nichtverbreitung von Kernwaffen, die Abrüstung, die wirtschaftliche Zusammenarbeit, den Schutz und die Förderung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit betrifft,

J.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon der EU eine klarere und stärkere Stimme in der Welt verleiht und viele unterschiedliche Formen der Zusammenarbeit zwischen der EU und wichtigen internationalen und regionalen Organisationen fördert, wozu auch die OSZE gehört, die für beide Seiten von Vorteil sind,

1.

weist mit Nachdruck auf die Bedeutung der laufenden intensiven Diskussionen über die europäische Sicherheit innerhalb der OSZE, der NATO und der EU hin, da das gegenseitige Vertrauen in der euro-atlantischen und eurasische Region gestärkt werden und somit eine stärkere europäische Sicherheitsarchitektur entstehen könnte, wenn die gemeinsamen Werte bekräftigt und die Mechanismen gestärkt werden;

Zusätzlicher Wert der OSZE

Bereichsübergreifende Themen

2.

weist nachdrücklich darauf hin, dass zwischen den drei Dimensionen der OSZE eine Ausgewogenheit aufrechterhalten werden muss, indem diese kohärent und umfassend entwickelt werden und auf dem bereits Erreichten aufgebaut wird; verweist darauf, dass keine Dimension auf Kosten einer anderen gestärkt werden darf; betont darüber hinaus, dass Bedrohungen der Sicherheit und Herausforderungen im Rahmen der drei Dimensionen angegangen werden müssen, wenn Maßnahmen wirklich erfolgreich sein sollen, auch die derzeitigen, wie zum Beispiel organisierte Kriminalität, Terrorismus, Cyber-Bedrohungen, Menschen- und Drogenhandel, Sicherheit der Energieversorgung sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit Frühwarnsystemen sowie Konfliktverhütung und -bewältigung;

3.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Stärkung der OSZE nicht dazu führen darf, dass die bestehenden Institutionen und Mechanismen geschwächt werden oder ihre Unabhängigkeit leidet, solange sie noch nicht reformiert worden sind oder man sich noch nicht auf Alternativen geeinigt hat, insbesondere was die Arbeit des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) betrifft;

4.

fordert die OSZE auf, weiter ihre Kapazität zu stärken, die Beachtung und Durchführung von Grundsätzen und Verpflichtungen zu gewährleisten, die von ihren Teilnehmerstaaten in allen drei Dimensionen unternommen wurden, unter anderem indem die Kontrollmechanismen verbessert werden;

5.

ist der Auffassung, dass eine Stärkung der Interaktion und die Förderung von Synergien zwischen den anderen wichtigen regionalen Organisationen der Arbeit der OSZE nur förderlich sein kann, und fordert, dass klarere und flexiblere Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit geschaffen werden, mit deren Hilfe solche Synergien erleichtert und beschleunigt werden können;

Politisch-militärische Dimension

6.

ist der Auffassung, dass die OSZE eine wesentliche Rolle bei der Erhöhung der Sicherheit gespielt hat, wobei sie auf ein einzigartiges Netz von Verträgen, Verpflichtungsnormen und -maßnahmen zurückgreifen kann, einschließlich des Vertrags über konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE), des „Open Skies“-Vertrags und des Wiener Dokuments von 1999 über Vertrauens- und Sicherheitsbildende Maßnahmen; räumt jedoch ein, dass in der politisch-militärischen Dimension keine Fortschritte erzielt werden konnten, insbesondere, was in Bezug auf den Konflikt 2008 in Georgien, die Tatsache, dass die Langzeitkonflikte im Kaukasus und in Transnistrien nicht wirklich gelöst werden konnten, die Aussetzung des KSE durch Russland und die bisherige Weigerung der NATO-Mitgliedstaaten, den Angepassten Vertrag über Konventionelle Streitkräfte in Europa zu ratifizieren; ordert die NATO-Staaten und die Russische Föderation nachdrücklich auf, die bestehenden Verträge zu ratifizieren und umzusetzen und ihren Verpflichtungen nachzukommen, einschließlich der Umsetzung der Verpflichtungen von Istanbul von 1999;

7.

ist der Auffassung, dass die OSZE der geeignete Rahmen für Verhandlungen über regionale Konflikte in ihrem Verantwortungsbereich ist; bedauert, den fehlenden Willen der EU und der Mitgliedstaaten, die Möglichkeiten der OSZE in diesem Bereich effektiver zu nutzen; spricht sich für eine Stärkung der OSZE-Instrumente zur Konfliktprävention aus; bedauert, dass es im Friedensprozess keinen innovativen Ansatz gibt und stellt fest, dass Fortschritte bei der Lösung dieser Langzeitkonflikte deutlich zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit der OSZE beitragen würden und im Rahmen des Korfu-Prozesses berücksichtigt werden sollten; ist daher der Auffassung, dass dieses Ziel in die Schlussfolgerungen des Gipfels Eingang finden sollte;

8.

nimmt die OSZE-Mission in Transnistrien (Moldau) zur Kenntnis; bedauert die Herabstufung der Mission und die Unterbrechung der Abrüstungstätigkeiten im Munitionsdepot von Colbasna seit 2004; bekräftigt die Entschlossenheit der EU, sich auf der Grundlage der Achtung der territorialen Integrität und Souveränität der Republik Moldau für eine Beilegung des Transnistrien-Konflikts einzusetzen; fordert, dass die 5+2-Verhandlungen unverzüglich und ohne Vorbedingungen wieder aufgenommen werden; fordert konzertierte Anstrengungen der EU, um die deutsch-russische Meseberg-Initiative an die Bemühungen der OSZE anzunähern;

9.

verweist auf das große Engagement der EU bei der Einstellung der Feindseligkeiten und der Aushandlung der Waffenstillstandsvereinbarungen während des Konflikts 2008 in Georgien und ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die EU gemeinsam mit der EU eine Rolle bei der Verhütung und Abmilderung von Konflikten und Spannungen zwischen Bevölkerungsgruppen im OSZE-Raum spielen muss; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese Konflikte nicht nur lokal und regional von erheblicher Relevanz sind, sondern sich auch unmittelbar auf die Sicherheitsarchitektur der EU auswirken; fordert eine neue Vereinbarung zur Wiederbelebung einer OSZE-Friedensbeobachtungsmission in Georgien, um weitere Gewalt zu vermeiden, Minderheiten zu schützen und Verhandlungen zu fördern, mit denen Sicherheit und Stabilität in der Südkaukasus-Region gewährleistet werden sollen;

10.

nimmt die Rolle, die die OSZE beim Konflikt in Berg-Karabach gespielt hat, zur Kenntnis, insbesondere in Bezug auf die Waffenruhe und die laufenden Verhandlungen; stellt fest, dass die EU zwar nicht direkt an den Friedensgesprächen der Minsk-Gruppe der OSZE über den Berg-Karabach-Konflikt beteiligt ist, jedoch wichtige praktische und politische Beiträge zur Unterstützung leisten kann, unter anderem indem dem französischen Ko-Vorsitz der Minsk-Gruppe ein EU-Mandat erteilt wird, wie dies in der Entschließung des Europäischen Parlaments zu einer EU-Strategie für den Südkaukasus festgelegt ist;

11.

fordert die Wiederbelebung des Prozesses der konventionellen Rüstungsbegrenzung und Abrüstung im Rahmen der OSZE; spricht sich für den Beginn von Verhandlungen über weitere Schritte zur Reduzierung der Streitkräfte und Rüstungen (KSE II) aus, fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der OSZE entsprechende Initiativen zu ergreifen;

12.

fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der OSZE ihre Erfahrungen und Kapazitäten auf dem Gebiet der Rüstungskonversion zur Verfügung zu stellen und entsprechende OSZE-Vereinbarungen aktiv voranzutreiben;

13.

weist mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig es ist, gegenseitiges Vertrauen und das Gefühl, ein gemeinsames Ziel zu verfolgen, wiederherzustellen; stellt fest, dass die vertrauensbildenden und Sicherheit schaffenden Maßnahmen weiter ausgebaut werden müssen und dass es eine rigorose und effiziente Regelung zur Kontrolle der konventionellen Waffen geben muss, und hält es in diesem Zusammenhang für außerordentlich wichtig, eine Lösung in der KSE-Krise zu finden und das Dokument von Wien zu modernisieren; begrüßt den Tenor der Erklärung der Präsidenten Obama und Medwedew im Juni 2010 zur Zukunft der konventionellen Rüstungskontrolle und zum KSE-Vertrag; begrüßt den Beschluss der amerikanischen Regierung vom Januar 2010, einen Sonderbeauftragten für den KSE zu ernennen; unterstützt die wertvolle Tätigkeit der OSZE bei der Bekämpfung des Terrorismus, beim Grenzschutz und bei polizeilichen Maßnahmen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese Tätigkeiten nicht zuletzt in Zentralasien außerordentlich wichtig sind, da sie dazu beitragen, die Sicherheitslage in der gesamten Region zu stabilisieren;

14.

merkt an, dass die Tatsache, dass die EU ihre Kapazitäten ausbaut, nicht dahingehend ausgelegt werden soll, dass die Rolle der OSZE herabgestuft wird, sondern dass dies vielmehr als notwendiger Schritt zur Verbesserung der Zusammenarbeit auch zwischen den OSZE-Teilnehmerstaaten gesehen werden sollte, und betont, dass regelmäßige Treffen auf höchster Ebene ebenso wie ständige gegenseitige Unterrichtungen, Informationsaustausche und Beratungen zwischen der EU und der OSZE diesem Verständnis förderlich wären;

Wirtschaftliche und umweltspezifische Dimension

15.

weist mit Nachdruck auf die Schlussfolgerungen des OSZE-Ministerrates zum Strategiepapier über die Wirtschafts- und Umweltdimension hin und erkennt an, dass eine bessere Zusammenarbeit der OSZE-Teilnehmerstaaten bei Maßnahmen zur Bekämpfung von Bedrohungen und Herausforderungen infolge wirtschaftlicher und umweltspezifischer Faktoren einen wesentlichen Beitrag zu Sicherheit, Stabilität, Demokratie und Wohlstand in der Region leisten kann, und unterstreicht, dass die wirtschaftlichen und umweltspezifischen Faktoren treibende Kräfte hinter Konflikten sein können;

16.

ist der festen Überzeugung, dass Zusammenarbeit und die Förderung eines Frühwarnsystems für wirtschaftliche und umweltspezifische Themen – wie zum Beispiel Energie, Handel, Klimawandel oder Sicherstellung der Wasserversorgung – als Instrumente dienen können, um Spannungen abzubauen, Konflikte zu verhüten, Vertrauen aufzubauen und gutnachbarliche Beziehungen und die multilaterale regionale Zusammenarbeit im OSZE-Raum zu fördern; fordert das Wirtschaftsforum der OSZE daher auf, diese Themenbereiche in Angriff zu nehmen, indem die Kapazität zur Beratung und Unterstützung gestärkt wird und die Bereitstellung von Fachwissen und Ressourcen anderer internationaler Organisationen wirksam mobilisiert und erleichtert wird fordert den Rat auf, dies während des Korfu-Prozesses und auf dem Gipfel zu erörtern;

17.

ist der Auffassung, dass angesichts der Tatsache, dass nicht nur die EU und die Russische Föderation, sondern alle Mitgliedstaaten der OSZE als Importeure und Exporteure von Energie und Energierohstoffen in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen und angesichts der Tatsache, dass die Konflikte im Bereich der Energieversorgung in den vergangenen Jahren zu Lasten der Zivilbevölkerung im gesamten OSZE-Raum zugenommen haben, dem energiepolitischen Dialog für die gesamte Region eine zentrale Rolle eingeräumt werden sollte;

18.

ist der Auffassung, dass die Herausforderungen des Klimawandels in allen Aspekten des Lebens langlebig und die Lasten schwer sein werden, in einigen Regionen mehr als in anderen; fordert die OSZE auf, ihre Anstrengungen zur Abmilderung der vom Menschen verursachten Beiträgen zur globalen Erwärmung zu intensivieren und Stabilität und nachhaltige Sicherheit dort zu fördern, wo die Auswirkungen des Klimawandels voraussichtlich am ehesten auftreten;

Menschliche Dimension

19.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Menschen- und Minderheitenrechte und die Grundfreiheiten das Kernstück des umfassenden Sicherheitskonzepts der OSZE bilden, wie die breite Palette der bestehenden Missionen und Mechanismen zeigt, die uneingeschränkt umgesetzt werden sollten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Korfu-Prozess und der Gipfel darauf abzielen sollten, die Folgemaßnahmen und die Umsetzung dieser Verpflichtungen und Mechanismen zu intensivieren;

20.

erkennt die zentrale Rolle des BDIMR bei der Wahlbeobachtung, bei der Förderung der Menschenrechte und der Demokratie, der Rechte der Minderheiten, auch der Roma und Sinti an; weist mit Nachdruck auf die Rolle und die Pflicht des Hohen Kommissars für nationale Minderheiten bei der Verbesserung der friedlichen Koexistenz von Minderheitengruppen und bei der Verhütung ethnischer Konflikte mit Hilfe aller notwendigen Frühwarnsysteme hin; begrüßt die Arbeit der Beauftragten für Medienfreiheit und der Sonderbeauftragten und Koordinatorin für die Bekämpfung des Menschenhandels; fordert, dass das Europäische Parlament sich aktiv an den Tätigkeiten des BDIMR beteiligt;

21.

fordert die OSZE besonders mit Blick auf die Wahlbeobachtung, die verstärkt und als Zeichen des Vertrauens in jeden OSZE-Mitgliedstaat gesehen werden sollte, auf, die Unabhängigkeit des BDIMR zu bekräftigen und zu wahren und seine Rolle und seine Fähigkeit als führende OSZE-Einrichtung, die für die Wahlbeobachtung zuständig ist, und mit der das Europäische Parlament in diesem Bereich eine starke und effiziente Zusammenarbeit entwickelt hat, weiter zu stärken; fordert, dass diese Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen dem BDIMR, der OSZE und dem Europäischen Parlament sowohl bei der Vorbereitung, während der internationalen Wahlbeobachtungsmissionen in OSZE-Ländern und in der Zeit danach verstärkt werden;

22.

fordert den Rat auf, dafür zu sorgen, dass die OSZE die Tätigkeiten im Rahmen dieser Dimension weiterhin intensiviert und diversifiziert, wobei auch anderen Aspekten Rechnung zu tragen ist, die mit Hilfe des vorhandenen Fachwissens angegangen werden können, wie zum Beispiel Bekämpfung des Terrorismus und die Folgen von Völkerbewegungen, einschließlich Binnenvertriebene und Flüchtlinge;

Missionen vor Ort

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf die Bedeutung von OSZE-Missionen vor Ort hinzuweisen, bei denen sich ein erhebliches Fachwissen herausgebildet hat, und die eine wichtige Rolle bei der Förderung des Fortschritts in allen drei Dimensionen spielen, indem sie die EU-Delegationen bei der Förderung der Demokratie und der Reformen durch Beobachtung von Kriegsverbrechertribunalen, Förderung der nationalen Versöhnung und Unterstützung der Entwicklung der Zivilgesellschaft ergänzen, die eine wichtige Frühwarnfunktion innehaben und ein relevantes Instrument bei der Konfliktverhütung darstellen, und zu gewährleisten, dass die Mittel für die Missionen vor Ort nicht gekürzt werden; fordert die EU mit Nachdruck auf, von diesem Fachwissen für ihre eigenen Missionen vor Ort zu lernen;

24.

nimmt die Bemühungen der OSZE in Kirgisistan zur Kenntnis, die zeigen, dass die OSZE in der Lage ist, dort, wo sie präsent ist, rasch auf Krisensituationen zu reagieren; nimmt in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Ständigen Rates der OSZE vom 22. Juli 2010, eine Polizeimission zu entsenden, zur Kenntnis; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die die anhaltende Instabilität dieses Landes eine stärkere und substantiellere Präsenz erfordert, die die Kräfte vor Ort unterstützen und die polizeilichen Aktionen zum Erfolg verhelfen soll; ist der Auffassung, dass die OSZE in Zentralasien eine führende Rolle spielen und ihre Position in Georgien wieder herstellen könnte; bedauert, dass die Polizeimission aufgrund des Widerstands der kirgisischen Regierung nicht wie geplant Beginn September entsandt wurde; fordert die OSZE-Mitgliedstaaten und die kirgisische Regierung mit Nachdruck auf, die umgehende Stationierung neutraler und internationaler Polizeikräfte in dem Land zuzulassen, die Zahl der Mitarbeiter erheblich aufzustocken und zu gewährleisten, dass sie ein exekutives und nicht nur ein rein beratendes Mandat haben;

Korfu-Prozess

25.

begrüßt den Korfu-Prozess, der von dem griechischen OSZE-Vorsitz eingeleitet und rasch vom kasachischen Vorsitz übernommen wurde, und der darauf abzielt, das Vertrauen wiederherzustellen, das Engagement für die Grundsätze der OSZE zu erneuern und sich den Herausforderungen im Bereich der Sicherheit im Rahmen eines multilateralen Dialogs und der Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der Empfindlichkeiten und Anliegen aller OSZE-Teilnehmerstaaten zu stellen;

26.

weist darauf hin, dass dieser Prozess nach der Aufforderung von Juni 2008, erneut einen Dialog über paneuropäische Sicherheit zu führen, eingeleitet wurde, sowie nach der Forderung vom 8. Oktober 2008 in Bezug auf die Modernisierung der europäischen Sicherheit im Rahmen der OSZE, und dass die OSZE ein wichtiges Forum ist, um die in einem neuen Sicherheitsvertrag enthaltenen Vorschläge zu erörtern; ist der Auffassung, dass mehr Koordinierung und eine bessere Zusammenarbeit mit Russland erforderlich ist, da das Land eine entscheidende Rolle für die Sicherheit Europas spielt;

27.

ist der Auffassung, dass der letztendliche Zweck des Korfu-Prozesses darin bestehen sollte, die OSZE zu stärken, auf der Grundlage der bestehenden Verpflichtungen und den Grundsätzen und dem Geist der Schlussakte von Helsinki damit sie bei derzeitigen und künftigen Herausforderungen, einschließlich eines flexibleren Beschlussfassungsverfahrens, eine wichtige Rolle spielen und die Sicherheitsaspekte im euro-atlantischen und eurasischen Raum umfassend erörtern und zu deren Lösung konkret beitragen kann und ihre Sichtbarkeit erhöhen kann;

28.

begrüßt die Initiative Kasachstans als Inhaber des amtierenden OSZE-Vorsitzes, einen OSZE-Gipfel abzuhalten, um den laufenden Diskussionen über Sicherheit innerhalb der OSZE und über die Stärkung der Organisation neuen Antrieb zu verleihen; fordert die Kommission und die OSZE-Mitgliedstaaten auf, Kasachstan vor dem Gipfel nachdrücklich aufzufordern, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die grundlegenden Werte der OSZE zu wahren und zu achten, wie etwa Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, freie Meinungsäußerung, einschließlich Entkriminalisierung von Freiheiten, und den Zugang zum Recht zu gewährleisten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass es zu den wichtigsten Prioritäten der Gipfelagenda gehören sollte, den Rahmen für die konventionelle Rüstungskontrolle, die Umsetzung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der menschlichen Dimension und die Kapazitäten der OSZE in allen drei Dimensionen zu stärken, um Konfliktverhütung, Krisenbewältigung und Konfliktnachsorge zu fördern, insbesondere in Bezug auf langwierige Konflikte;

29.

fordert die EU-Mitgliedstaaten, die Kommission und die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik auf, auf dem Gipfel im Dezember 2010 mit den OSZE-Mitgliedern zusammenzuarbeiten, mit dem Ziel, einen Aktionsplan auszuarbeiten, in dem in groben Zügen ein Zeitplan für eine Charta für eine Sicherheitsgemeinschaft im OSZE-Raum geschildert werden soll, und die Vorbereitung eines Gipfels zur Nachbereitung in zwei bis vier Jahren anzuordnen;

30.

fordert die OSZE und die EU-Mitgliedstaaten auf, den Vorschlag der US-amerikanischen Vizepräsidenten Biden betreffend einen OSZE-Krisenverhütungsmechanismus auf die Tagesordnung des Gipfeltreffens zu setzen; setzt sich dafür ein, auf eine US-Initiative im Rahmen des Korfu-Prozesses aufzubauen, die Rolle des OSZE-Generalsekretärs und der OSZE-Vorsitze zu stärken, bzw. ein Trio in das OSZE-Krisenmanagement aufzunehmen, das sich aus dem derzeitigen, letzten und künftigen Vorsitz zusammensetzt;

Rolle der EU

31.

hält die Tätigkeit der OSZE für sehr wertvoll, und fordert daher ernsthafte Überlegungen darüber, wie die EU mehr Verantwortung übernehmen und sich effizienter an der Verwirklichung gemeinsamer Ziele beteiligen kann, wobei die Implementierung eines Systems des beständigen Dialogs, die Verabredung gemeinsamer Initiativen sowie die Koordinierung von vor-Ort-Aktivitäten hierfür geeignete Instrumente im Kontext einer formalen Vereinbarung zwischen der OSZE und der EU sein können; fordert den Rat der Außenminister der EU, die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Ständigen Rat der OSZE auf, einen Mechanismus auszuarbeiten, mit dem die Zusammenarbeit, die Koordinierung und die Konsultationen zwischen den beiden Organisationen verbessert werden sollen; fordert die EU-Mitgliedstaaten, die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, Vorschläge für die Bereitschaft und die Fähigkeit der EU, an Missionen im Auftrag der OSZE teilzunehmen, vorzulegen;

32.

fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin auf, zu prüfen, wie der künftige EAD geeignete Verfahren für eine Zusammenarbeit mit dem BDIMR einführen könnte, ohne dass sich dies mit der Rolle der EU bei der Wahlbeobachtung im OSZE-Raum überschnitte;

33.

ist der Auffassung, dass die EU, mit Hilfe ihrer Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, ihrer Mitgliedstaaten und des Präsidenten des Europäischen Rates, durch die rechtzeitige Annahme eines gemeinsamen Standpunktes der EU zur Reform der OSZE sicherstellen sollte, dass der Gipfel zu einem Aktionsplan zugunsten der Stärkung der OSZE führt, insbesondere in Bezug auf Konfliktverhütung, Konfliktbewältigung und Konfliktnachsorge, wobei unter anderem zu gewährleisten ist, dass regelmäßig hochrangige Gipfeltreffen stattfinden, um der Tätigkeit der OSZE politische Impulse zu verleihen; begrüßt die neue Gepflogenheit, informelle Ministertreffen abzuhalten; begrüßt die neue Gepflogenheit, informelle Ministertreffen abzuhalten;

34.

begrüßt und unterstützt, dass die EU in der OSZE Prioritäten formuliert und festlegt, da es von wesentlicher Bedeutung ist, sich auf Schlüsselbereiche zu konzentrieren, um das Potenzial des Gipfels voll auszuschöpfen;

35.

fordert die Mitgliedstaaten der EU und die EU-Delegation in Wien auf, weiterhin erheblich zum Korfu-Prozess beizutragen; fordert Litauen, das als nächstes Land den Vorsitz der OSZE übernehmen wird, auf, bei der Stärkung der OSZE Kontinuität und Fortschritt zu gewährleisten;

36.

fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und den derzeitigen und kommenden amtierenden OSZE-Vorsitz auf, den Dialog über die Rechtsgrundlage der OSZE fortzusetzen und zu bekräftigen, dass der Entwurf über ein Übereinkommen über die internationale Rechtsstellung sowie über die Vorrechte und Immunitäten rasch angenommen werden muss; ist der Auffassung, dass es sich hierbei um eine Vereinbarung handelt, das die derzeitige Art der Verpflichtungen der OSZE nicht berührt, sondern ihre Identität und ihr Profil stärkt und ebenfalls eine Reihe von praktischen Problemen für ihr Personal löst, insbesondere für diejenigen, die in Krisengebieten im Einsatz sind;

37.

ist der Auffassung, dass sein Präsident zum Gipfel eingeladen werden sollte und fordert den Europäischen Rat auf, für eine solche Einladung zu sorgen;

38.

ist der Auffassung, dass das es, um die Beziehungen zur OSZE zu vertiefen, seine Teilnahme an der Parlamentarischen Versammlung der OSZE überdenken und die Möglichkeit prüfen sollte, eine ständige Delegation zur Parlamentarischen Versammlung der OSZE zu entsenden, um die Tätigkeiten der OSZE und der PV der OSZE genauer zu verfolgen;

*

* *

39.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der EU für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und der Kommission sowie den OSZE-Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär der OSZE zu übermitteln.


(1)  ABl. C 296 vom 18.10.2000, S. 126.

(2)  ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 580.

(3)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 524.

(4)  ABl. C 271 E vom 12.11.2009, S. 31.

(5)  ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 30.


13.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 74/19


Donnerstag, 11. November 2010
Demografische Herausforderungen und Solidarität zwischen den Generationen

P7_TA(2010)0400

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (2010/2027(INI))

2012/C 74 E/05

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 1997 zu dem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die demografische Lage in der Europäischen Union 1995 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 1998 zu dem Bericht der Kommission über die demografische Lage 1997 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Ein Europa für alle Altersgruppen – Wohlstand und Solidarität zwischen den Generationen“ (3),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Angesichts des demografischen Wandels – eine neue Solidarität zwischen den Generationen“ (KOM(2005)0094),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2006 zu einem europäischen Sozialmodell für die Zukunft (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zu den Fortschritten in Bezug auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU (Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG) (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zu der demografischen Zukunft Europas (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und der Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU (8),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 2. April 2009 zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Die demografische Zukunft Europas – Von der Herausforderung zur Chance“ (KOM(2006)0571),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission – Die Solidarität zwischen den Generationen fördern (KOM(2007)0244),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. März 2007 zum Thema „Die Familie und die demografische Entwicklung“ (10) und die darin enthaltene Kernforderung nach Unterzeichnung eines europäischen Familienpakts durch die Mitgliedstaaten,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Die demografische Zukunft Europas: Fakten und Zahlen“ (SEK(2007)0638),

unter Hinweis auf die Veröffentlichungen von CEDEFOP „Innovative learning measures for older workers“ (11), „Working and ageing. Emerging theories and empirical perspectives“ (12), „Modernising vocational education and training. Fourth report on vocational education and training research in Europe: Synthesis report“ (13) und „Skills supply and demand in Europe. Medium-term forecast up to 2020“ (12),

unter Hinweis auf den Demografiebericht der Kommission 2008: Meeting Social Needs in an Ageing Society (SEK(2008)2911),

unter Hinweis auf den gemeinsamen Bericht der Kommission und des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (Arbeitsgruppe Überalterung) zu dem Thema „2009 Ageing Report: economic and budgetary projections for the EU-27 Member States (2008-2060)“ (Bericht 2009 über die Überalterung: Wirtschafts- und Haushaltsprognosen für die EU-27-Mitgliedstaaten),

unter Hinweis auf die Artikel 25 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in denen das Recht älterer Menschen auf ein unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben und das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten im Alter ausdrücklich anerkannt werden,

unter Hinweis auf Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der die Diskriminierung aus Gründen des Alters ausdrücklich verbietet,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (KOM(2008)0426), und unter Hinweis auf seinen diesbezüglichen Standpunkt,

unter Hinweis auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (14),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0268/2010),

A.

in der Überzeugung, dass eine menschenwürdige Gesellschaft auf dem Prinzip der Generationengerechtigkeit basiert,

B.

in der Erwägung, dass der geschlechtsspezifische Aspekt der Beziehungen zwischen den Generationen berücksichtigt werden muss,

C.

in der Erwägung, dass viel mehr getan werden muss, um die weit verbreitete unfaire Diskriminierung zu beenden, der ältere Menschen allein aufgrund ihres Alters am Arbeitsplatz und beim Zugang zu Waren, Einrichtungen und Dienstleistungen ausgesetzt sind,

D.

in der Erwägung, dass es eine engen Zusammenhang zwischen der altersbedingten Diskriminierung älterer Menschen und ihrer sozialen Ausgrenzung und Armut gibt,

E.

in der Erwägung, dass viele ältere Menschen behindert sind und daher der Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sein können,

F.

in der Erwägung, dass der demografische Wandel erheblichen Einfluss auf das Privat- und Berufsleben der Menschen insbesondere bei Frauen hat, wobei der Mangel an Dienstleistungen, die geringen Unterstützungsleistungen, die nur langsame und schwierige Eingliederung in den Arbeitsmarkt, die lange Verweildauer in unsicheren und befristeten Arbeitsverhältnissen und die unzureichende Unterstützung junger Ehepaare zu den Gründen gehören, die junge Menschen veranlassen, die Familiengründung und die Familienplanung hinauszuschieben,

G.

in der Erwägung, dass Wirtschaft und Gesellschaft die Lebenserfahrung, den Einsatz und den Ideenreichtum aller Generationen benötigen, um ihre Ziele zu erreichen,

H.

in der Erwägung, dass die demografischen Veränderungen nach den Schätzungen der Kommission zu tiefgreifenden Änderungen der Bevölkerungsstruktur und der Alterspyramide führen könnten, wonach die Zahl der jungen Menschen im Alter von 0 bis 14 Jahren von 100 Millionen (Stand 1975) auf 66 Millionen im Jahr 2050 zurückgehen würde, die Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter gegen 2010 ihren Höchststand mit 331 Millionen erreichen und danach stetig abnehmen würde (etwa 268 Millionen im Jahr 2050), wogegen die Lebenserwartung zwischen 2004 und 2050 um sechs Jahre für Männer und fünf Jahre für Frauen steigen würde, und die Zahl der Menschen, die älter als 80 Jahre sind, von 4,1 % im Jahr 2005 auf 11,4 % im Jahr 2050 ansteigen würde,

I.

in der Erwägung, dass die Erwerbsquote von Frauen und Männern im Alter zwischen 20 und 64 Jahren nach den ehrgeizigen beschäftigungspolitischen Zielen der Strategie Europa 2020 bis 2020 auf 75 % erhöht werden soll, während die EU gleichzeitig vor einer demografischen Herausforderung steht,

J.

in der Überzeugung, dass der demografische Wandel nachhaltig gestaltet werden kann, wenn er ausreichend vorbereitet und von allen ernst genommen wird; in der Erwägung, dass die demografische Frage mit einem Bewusstsein für langfristige strategische Ausrichtungen angegangen werden sollte und Maßnahmen ergriffen werden müssen, um gegen die ungerechte Diskriminierung aufgrund des Alters vorzugehen,

K.

in der Erwägung, dass in Zeiten des demografischen Wandels Eltern eine besonders wichtige Rolle zukommt, da sie sowohl als Arbeitnehmerinnen als auch als (Ko-)Mütter und Väter gebraucht werden, wobei vermieden werden sollte, dass diese Doppelbelastung nur die Mütter trifft,

L.

in der Erwägung, dass gegenwärtig eine doppelte Herausforderung zu bewältigen ist, nämlich die hohe Jugendarbeitslosigkeit und die ungewisse Zukunft der Rentenfinanzierungssysteme, und dass beide Phänomene gemeinsam zu behandeln sind, indem auf eine Ausweitung der sozialen Rechte und eine bessere Teilhabe junger Menschen an der Schaffung von Wohlstand und an der Konjunkturbelebung hingearbeitet wird; in der Erwägung, dass der Ausschuss der Regionen (AdR 97/2009) darauf aufmerksam gemacht hat, dass in einer alternden Gesellschaft die Jugend als wertvolle und unentbehrliche gesellschaftliche Ressource anzusehen ist, die zur Verwirklichung sozialer und wirtschaftlicher Ziele mobilisiert werden kann und muss,

M.

in der Erwägung, dass die Hauptinstrumente für die Generationengerechtigkeit (Rentensysteme, Haushaltsmittel, Schuldenfreiheit, Gesundheitsversorgung und umfassende Rehabilitation) und zur Beendigung der ungerechten Diskriminierung bei den Mitgliedstaaten liegen, die EU jedoch wichtige Initiativen über Monitoring, Austausch von bewährten Vorgehensweisen und Aktionsprogramme anstoßen kann, indem sie die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Alters überwacht und sich auf wichtige neue Antidiskriminierungsvorschriften einigt, mit denen eine Diskriminierung aufgrund des Alters beim Zugang zu Waren, Einrichtungen und Dienstleistungen verboten wird,

N.

in der Erwägung, dass der Anteil der Menschen über 60 in der EU schneller als jemals zuvor ansteigen wird, wobei der stärkste Zuwachs zwischen 2015 bis 2035 zu erwarten ist, wenn diese Bevölkerungsgruppe jährlich um 2 Millionen Menschen anwachsen wird,

O.

in der Erwägung, dass die Diskriminierung aufgrund des Alters die Solidarität zwischen den Generationen untergräbt, trotz ihres Verbots im Vertrag nach wie vor weit verbreitet ist und den Zugang älterer und jüngerer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt, zu Sozialversicherungssystemen und zu bestimmten Dienstleistungen beeinträchtigt,

Grundsätze und Ziele

1.

versteht Generationengerechtigkeit und Generationensolidarität als Synonyme und definiert Generationengerechtigkeit als gerechte, sinnvolle und bewusste Verteilung von Nutzen und Belastungen zwischen den Generationen und betrachtet Solidarität allgemein als einen der Grundwerte der europäischen Zusammenarbeit;

2.

vertritt die Auffassung, dass ein funktionierendes Miteinander der Generationen auf Grundwerten wie Freiheit, Rechte und Solidarität sowie Gerechtigkeit und uneigennützige Unterstützung der künftigen Generation beruht und von gegenseitigem Respekt, Verantwortung und der Bereitschaft geprägt sein muss, den Menschen die Grundrechte zuzuerkennen, die ihnen als Menschen und EU-Bürger zustehen, und für einander zu sorgen, sowie von der Bereitschaft zur Planung der eigenen Zukunft, einschließlich der Bereitschaft zu mehr Engagement für eine gesundheitsbewusste Lebenshaltung;

3.

ist der Auffassung, dass die Perspektive einer schrumpfenden Bevölkerung bis 2050 einen verminderten Druck auf die Umwelt und mehr Gelegenheit zur besseren Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklung bieten könnte, was wiederum proaktive Maßnahmen erforderlich macht, um die Anpassungen bezüglich Raumplanung, Wohnraum, Verkehr und anderer Infrastruktureinrichtungen entsprechend vorzunehmen;

4.

stellt fest, dass die Menschen erfreulicherweise immer älter werden, dabei länger aktiv sind sowie am gesellschaftlichen Leben selbstbestimmt und engagiert teilnehmen; ist der Ansicht, dass die gestiegene Lebenserwartung ein Fortschritt ist, der nicht mit einer Beschränkung der Arbeitnehmerrechte einhergehen darf; stellt aber auch fest, dass die Geburtenraten in den Mitgliedstaaten seit Jahrzehnten auf niedrigem Niveau liegen, was zu hohen Belastungen nachkommender Generationen und zu Verteilungskonflikten führen kann, wenn nicht rechtzeitig gehandelt wird; betont, dass bei der Bewältigung dieser Herausforderungen wichtige Impulse für eine gerechtere Lastenverteilung und die Entwicklung hochwertiger Systeme der sozialen Sicherheit entstehen können, die mehr Menschen einbeziehen;

5.

ist der Ansicht, dass es Ziel einer generationengerechten Politik sein muss, Grundlagen, Rechte und Instrumente zu schaffen, um einen offenen und ehrlichen Dialog der Generationen zu führen, der zu Win-win-Situationen führt und somit auch zu Maßnahmen für einen gerechten Ausgleich zwischen den Generationen;

6.

ist der Auffassung, dass deutlich werden muss, dass ältere Menschen mit und ohne Behinderungen und Arbeitnehmer, die sich dem Rentenalter nähern, keine Last und im Arbeitsprozess keine Modernisierungshemmnisse sind, sondern aufgrund ihrer Erfahrung, ihrer Lebensleistung, ihres Wissens und ihrer größeren Loyalität gegenüber ihrem Arbeitsplatz ein Gewinn und eine berechenbare Größe für Wirtschaft und Gesellschaft sind; ist der Auffassung, dass es wichtig ist, jegliche Form von Vorurteilen und Diskriminierung zu bekämpfen und auf die Schaffung einer Gesellschaft hinzuarbeiten, in der ältere Menschen als Menschen mit Grundrechten gleichberechtigt behandelt werden; gibt zu bedenken, dass die Politik der Europäischen Union für ältere Menschen auf dem Grundsatz beruht, dass die Gesellschaft für alle da ist, und dass deshalb alle im Rahmen der gemeinsamen Politik für ältere Menschen vorzusehenden Maßnahmen in jeder Weise die Durchsetzung dieses Grundsatzes unterstützen müssen; ist überzeugt, dass in allen Mitgliedstaaten den Menschen in den einzelnen Altersstufen universelle Möglichkeiten zur aktiven Beteiligung am gesellschaftlichen Leben – unabhängig vom Alter – geboten werden müssen; weist darauf hin, dass Kinder und Jugendliche die Zukunft sind und die verantwortlichen Politiker deshalb Modernisierungsprozesse in der Gesellschaft unter Einbeziehung aller Akteure berücksichtigen müssen;

7.

fordert, dass der Gleichstellungsfrage bei den Überlegungen über die demografische Herausforderung und die Solidarität besondere Beachtung geschenkt wird, da die Beziehungen zwischen den Geschlechtern den gesamten Lebenszyklus von der Geburt bis ins hohe Alter bestimmen, indem sie den Zugang zu Ressourcen und Möglichkeiten beeinflussen und die Lebensplanung in jedem Lebensabschnitt prägen;

8.

betont, dass die europäischen Volkswirtschaften, die mit demografischen Herausforderungen konfrontiert sind, Unternehmen brauchen, die aufgrund von geringen steuerlichen und verwaltungstechnischen Belastungen und Reformen im öffentlichen Sektor wettbewerbsfähig sind; ist der Auffassung, dass eine wettbewerbsfähige und innovative Privatwirtschaft für die Schaffung neuer Arbeitsplätze für Menschen aller Altersstufen von entscheidender Bedeutung ist;

9.

weist darauf hin, dass sich die Zivilgesellschaft, die Kirchen und gemeinnützige Vereine bisher immer dafür eingesetzt haben, dass Maßnahmen der sozialen Förderung und Entwicklung sowohl für Familien als auch für alle bedürftigen Gruppen der Gesellschaft gewährleistet werden; ist der Auffassung, dass deren Einbeziehung in die Planung und Durchführung von Maßnahmen der sozialen Förderung und Entwicklung unter Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität eine Bereicherung der Politik der sozialen und generationenübergreifenden Solidarität darstellt;

10.

weist darauf hin, dass es als Folge des demografischen Wandels zahlreiche ältere potenzielle Freiwillige gibt, die eine große ungenutzte Reserve bilden, die in unseren Gemeinschaften zur Verfügung steht; fordert die Kommission auf, älteren Freiwilligen mehr Möglichkeiten zu bieten und ein Programm „Senioren in Aktion“ für die steigende Zahl von Senioren zu entwickeln, die über große Erfahrung verfügen und die zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit bereit sind, wobei dieses Programm unter Umständen parallel zum Programm „Jugend in Aktion“ laufen und dieses ergänzen könnte, und fordert sie darüber hinaus auf, spezifische Programme für die generationenübergreifende ehrenamtliche Tätigkeit sowie für das Mentoring zu fördern;

Initiative „Transparenz“

11.

fordert die Kommission und den Rat auf, Generationenbilanzen als Informationsinstrumente und Weiterentwicklung der EUROSTAT Sustainable Development Indicators (SDIs) in allen Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene einzuführen, um Zahlungsströme, Leistungen und Belastungen jeder Generation verlässlich abzubilden und zu prognostizieren;

12.

setzt auf eine verbindliche Folgenabschätzung (Generationen-Check), die auf europäischer und nationaler Ebene die Auswirkungen von Gesetzen auf die Generationengerechtigkeit sichtbar macht und eine langfristige Kosten-Nutzen-Bewertung ermöglicht;

13.

fordert die Kommission auf, im Interesse der Planbarkeit der Lebensstrategien der gegenwärtigen Generationen die derzeitigen Entwicklungen in Bezug auf die Alterslastquote sowie die dramatisch absinkende Geburtenrate in den Mitgliedstaaten und den schweren bzw. teuren Zugang der Bürger zu künstlicher Befruchtung (einschließlich der diesbezüglichen Regelungen auf dem Arbeitsmarkt) bzw. die jeweiligen finanziellen Auswirkungen dieser Entwicklung gesondert aufzuzeigen;

14.

ersucht das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, die Entwicklung der Beziehungen zwischen den Generationen zu beobachten und sie auf der Grundlage von Indikatoren, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Altersgruppe, zu analysieren;

Politikbereich „Bildung und Arbeit“

15.

ist davon überzeugt, dass der offene und gerechte Zugang zu Bildung und Beschäftigung für alle Altersgruppen der Kern einer generationengerechten Politik ist und die Grundlage für Wohlstand, Eigenständigkeit und Nachhaltigkeit bildet;

16.

vertritt die Auffassung, dass angesichts der Alterung der Bevölkerung der Europäischen Union tatkräftige Bemühungen unternommen werden müssen, um die Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren und auf dem Arbeitsmarkt zu halten, was für alle Altersgruppen, auch für ältere Menschen, gilt; hält es für wesentlich, Ausgewogenheit herzustellen zwischen dem Ziel, den Menschen ein dauerhaftes Sicherheitsgefühl zu geben, und dem Ziel der Erhaltung der Motivation zur Arbeit und zum Einkommenserwerb; hält es für notwendig, für alle gesellschaftlichen Gruppen eine möglichst hochwertige Bildung zu gewährleisten und bessere Möglichkeiten zum lebenslangen Lernen zu schaffen, damit ein höheres Qualifikationsniveau erreicht wird;

17.

ist der Ansicht, dass eine Beschäftigungspolitik, die der Situation älterer Arbeitnehmer Rechnung trägt, ein Nachdenken über neue Formen der Arbeitsorganisation in Unternehmen erfordert, mit denen flexible Lösungen erleichtert werden, die einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand ermöglichen, Stress reduzieren, die Arbeitsbedingungen verbessern und ein diskriminierungsfreies Vorgehen bei Einstellungen und bei der Berufsbildung fördern;

18.

betont, dass die Europäische Union durch den demografischen Wandel vor die Herausforderung gestellt wird, das Arbeitskräftepotenzial verwalten zu müssen, was eine aktive, auf Vollbeschäftigung ausgerichtete Gestaltung der Politik voraussetzt;

19.

erkennt an, dass Arbeit mehr als Erwerbstätigkeit ist und dass sowohl junge als auch ältere Menschen durch Familien- und Gesellschaftsarbeit in hohem Maße zu einer menschlicheren Ausgestaltung unserer Gesellschaft sowie zur Stabilität von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen beitragen, und ermuntert Regierungen, ehrenamtliche Arbeit, die Entstehung von örtlichen Gemeinschaften und die Betreuung in den Gemeinschaften und in der Familie zu erleichtern und anzuerkennen und diesbezügliche Haftungsfragen zügig zu klären;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die nicht sichtbare informelle Arbeit im Bereich der Solidarität zwischen den Generationen, die von Familienmitgliedern aller Altersstufen (vor allem Frauen) bei der Betreuung jüngerer und älterer Familienmitglieder geleistet wird, in rechtlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht (insbesondere im Bereich der Sozialversicherung, des beruflichen Status, der Gehälter und der Gleichstellung von Männern und Frauen) anzuerkennen, wie dies in dem am 8. Dezember 2008 vom Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter angenommenen Bericht hervorgehoben wurde;

21.

ist fest davon überzeugt, dass die ungerechte Diskriminierung aufgrund des Alters am Arbeitsplatz weit verbreitet ist und dass vorrangig mehr für ihre Bekämpfung getan werden muss, indem insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG (Richtlinie über die Gleichbehandlung im Beschäftigungsbereich) in allen Mitgliedstaaten wirksam umgesetzt wird und weitere nichtlegislative Maßnahmen ergriffen werden, mit denen gewährleistet wird, dass ältere Menschen ihre Rechte kennen und erforderlichenfalls Zugang zu Unterstützung und Rechtsberatung haben;

22.

weist darauf hin, dass ältere Frauen auf dem Arbeitsmarkt vielfach direkter oder indirekter Diskriminierung und sogar Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind, und dass dagegen in geeigneter Art und Weise vorgegangen werden muss;

23.

stellt fest, dass ältere Menschen einer Beschäftigung in erster Linie dann nachgehen können, wenn ein Arbeitsplatz für sie erreichbar ist, und ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Antidiskriminierungsrichtlinie, mit der die Diskriminierung aufgrund des Alters beim Zugang zu Waren, Einrichtungen und Dienstleistungen untersagt wird, so rasch wie möglich beschlossen und umgesetzt werden muss;

24.

ist der Ansicht, dass es falsch ist, aufgrund eines willkürlich festgelegten obligatorischen Renteneintrittsalters ältere Arbeitnehmer gegen ihren Willen zur Aufgabe ihrer Beschäftigung zu zwingen; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, erneut zu prüfen, ob nicht die Regelungen zum obligatorischen Renteneintrittsalter aufgehoben werden sollten, die Menschen an der von ihnen gewünschten Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit hindern, wobei gleichzeitig die Altersgrenzen für die Rentenberechtigung beizubehalten sind, damit Menschen, die in den Ruhestand treten möchten, dies tun können und ihre Pensions- und Rentenleistungen erhalten;

25.

stellt fest, dass eine einseitige Verjüngung von Belegschaften nicht zu mehr Innovation führt, wie häufig behauptet wird, sondern damit in Wahrheit Kosten eingespart werden, indem erfahrene und somit hochbezahlte Mitarbeiter entlassen werden, was aber eine Verschwendung von Erfahrung, Kenntnissen und Kompetenzen darstellt, vor allem, wenn sich durch Weiterbildung der älteren Arbeitnehmer ein längerer Verbleib am Arbeitsplatz besser auszahlt;

26.

ist der Ansicht, dass alle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Renteneintrittsalter die Bedürfnisse der betreffenden Personen berücksichtigen sollten; hält flexiblere Ruhestandsvorschriften für erforderlich, die den Bedürfnissen des Einzelnen in einer alternden Erwerbsbevölkerung gerecht werden und der Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Vorrang die Systeme der sozialen Sicherung weiterzuentwickeln und zu verbessern, damit diesen Bedürfnissen entsprochen werden kann;

27.

bedauert, dass manche Erwerbsbiografien durch Zeitarbeit und die Zunahme befristeter Arbeitsverhältnisse und in manchen Mitgliedstaaten ohne angemessene Vergütung und angemessenen Sozialversicherungsschutz,; durch Schwarzarbeit, instabile und geringfügige Beschäftigung oder Arbeitslosigkeit und die Tatsache, dass ältere Menschen zu einem Großteil der Arbeitsplätze nur schwer Zugang haben, immer unsteter und unsicherer werden; ist der Ansicht, dass Zeitabschnitte, die dem Arbeiten, Lernen, Betreuen oder der ehrenamtlichen Tätigkeiten gewidmet sind, sich gegenseitig ergänzen und die Möglichkeit bieten, in allen Lebensphasen wertvolle Erfahrungen zu sammeln; stellt fest, dass die Zunahme prekärer Beschäftigung zudem Auswirkungen auf die finanzielle Absicherung der heutigen Generation hat und so zu einer größeren Belastung nachfolgender Generationen führt; weist jedoch darauf hin, dass verschiedene Formen der unabhängigen Arbeit, selbständigen Erwerbstätigkeit, Arbeit mit flexiblen Arbeitszeiten und Teilzeitarbeit sowie verschiedene Arten befristeter Arbeitsverhältnisse ganz entscheidend dazu beitragen könnten, das Einkommen älterer Menschen zu verbessern oder abzusichern, z. B. wenn diese für die Betreuung von Familienmitgliedern oder engen Freunden verantwortlich sind;

28.

ist der Überzeugung, dass Flexicurity zu offeneren, reaktionsfreudigeren und integrativeren Arbeitsmärkten beitragen und insbesondere dann die Übergänge zwischen den verschiedenen Abschnitten des Arbeitslebens erleichtern kann, wenn sie auf der Solidarität und Aufgabenteilung zwischen den Generationen beruht und Anforderungen und Bedürfnisse aller Alters- und Einkommensgruppen einbezieht; weist darauf hin, dass flexible Maßnahmen ergriffen werden müssen, die eine angemessene Fortbildung, die Wahrung der Arbeitnehmerrechte und die Achtung des Familienlebens sicherstellen; stellt fest, dass Flexicurity auch umfassende Strategien des lebenslangen Lernens sowie moderne, angemessene und nachhaltige Systeme der sozialen Sicherheit beinhaltet;

29.

betont, dass die Sicherstellung der beruflichen Laufbahn und der Bildungswege umfassend gewährleistet sein muss; ist der Ansicht, dass die Möglichkeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit zum Erwerb eines Anspruchs auf eine Vollrente lebenslang bestehen muss;

30.

unterstreicht, dass lebenslanges Lernen im Fokus aller Bildungsmaßnahmen stehen muss und eine Aufgabe für alle Generationen, die öffentliche Hand und die Unternehmen darstellt; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, Modelle der beruflichen Weiterbildung zu unterstützen, insbesondere dann, wenn sie durch eine praktische Ausbildung ergänzt werden, die gelegentlich auch in Form einer Lehre erfolgen kann;

31.

fordert, dass die EU eine wirksame Politik verfolgt, um älteren Arbeitnehmern den Verbleib auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen und einer Diskriminierung aus Altersgründen entgegenzuwirken;

32.

fordert eine Förderung der Unternehmenskultur, zu der die Bewältigung des Alterungsprozesses in Unternehmen gehört, die der Aufnahme junger Mitarbeiter und dem Ausscheiden älterer Mitarbeiter zugute kommt, und dass alle diesbezüglichen Einzelheiten ausgestaltet werden müssen, in deren Rahmen Möglichkeiten des schrittweisen Eintritts in den Ruhestand vorzusehen sind, wobei der Grad der Beschwerlichkeit der Tätigkeit und die Arbeits-, Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen berücksichtigt werden müssen;

33.

ist der Überzeugung, dass es den Wirtschaftsakteuren und insbesondere den einzelnen Berufssparten, die Prognosen ihres Arbeitskräfte- und Ausbildungsbedarfs erstellen sollten, obliegt, das Arbeitskräftepotenzial durch die Erstausbildung und lebenslange Weiterbildung optimal zu nutzen;

34.

stellt fest, dass bei der lebenslangen Weiterbildung die Möglichkeit bestehen muss, Diplome und Zeugnisse zu erwerben, wenn sie den Arbeitnehmern in vollem Umfang zugute kommen soll; weist darauf hin, dass die Anerkennung erworbener Abschlüsse allgemein durchgesetzt werden muss;

35.

schlägt eine systematische Überprüfung und statistische Erfassung der Teilhabe älterer Arbeitnehmer an Strukturen des lebenslangen Lernens vor;

36.

schlägt vor, dass für die Teilnahme von älteren Arbeitnehmern und älteren arbeitslosen Bürgern an Programmen des lebenslangen Lernens zusätzliche Anreize geschaffen werden, damit sie entweder ihre Position im Arbeitsleben stärken oder ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt voran treiben können;

37.

fordert eine stärkere Einbeziehung von Frauen aller Altersgruppen in die Programme für lebenslanges Lernen;

38.

stellt fest, dass als Ergebnis einer sich ändernden demografischen Entwicklung davon ausgegangen wird, dass im Jahr 2030 das Verhältnis von erwerbstätigen zu nicht erwerbstätigen Menschen 2:1 sein wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die künftige Rolle von pflegenden Familienangehörigen durch die Ausarbeitung politischer Initiativen zu unterstützen, die Frauen und Männer in die Lage versetzen, ein Gleichgewicht zwischen der Verantwortung im Beruf und Betreuungsaufgaben herzustellen;

39.

betont, dass der demografische Wandel nicht als Begründung für den generellen Abbau von sozialen Rechten und Leistungen herangezogen werden darf, sondern im Gegenteil als Herausforderung an die heutige Gesellschaft gesehen wird, und dass diese Rechte und Leistungen in Bezug sowohl auf die Generationen, die mit der Erwerbstätigkeit beginnen, als auch auf jene, die sie beenden, ausgewogen verteilt sein müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Sozialrecht durch Vereinfachung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer flexibler, zugänglicher und verständlicher zu machen;

40.

ist der Ansicht, dass die Kommission die Durchführung neuer Initiativen zur Förderung des aktiven Alterns in Gesundheit und Würde durch die vorhandenen Politikinstrumente und Programme der EU unterstützen sollte;

Initiative „Europäische Garantie für junge Menschen“

41.

unterstreicht, dass Jugendarbeitslosigkeit zu den drängendsten Problemen zählt, da sie zu Chancenlosigkeit, sozialer Ausgrenzung, steigenden Sozialkosten und der Verschwendung wertvoller Arbeitskräfte führt, und dies ein wichtiger gesellschaftlicher Grund für den Geburtenrückgang ist und einer schwindenden Gerechtigkeit zwischen den Generationen Vorschub leistet; betont, dass die Übergangszeit bei einem Wechsel der Bildungseinrichtung und nach dem Abschluss der Ausbildung bis zum Antritt der ersten Arbeitsstelle verkürzt werden muss; hält es daher für sehr wichtig, die soziale Eingliederung der Jugendlichen zu gewährleisten, ihnen die Möglichkeit zu geben, einen geeigneten Beruf zu ergreifen, und die unternehmerische Initiative von Jugendlichen zu fördern;

42.

weist darauf hin, dass den Jugendlichen langfristige Perspektiven eröffnet werden müssen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbildungsmobilität junger Menschen und die Absolvierung qualitativ hochwertiger Praktika zu fördern; weist ferner darauf hin, dass mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für Jugendliche geschaffen werden müssen und ihre vollwertige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu gewährleisten ist, dass in die Jugendlichen investiert werden muss und ihre Möglichkeiten gefördert werden müssen, um den kommenden Generationen ein vollberechtigtes und würdevolles Leben zu ermöglichen;

43.

betont, dass die Jugendarbeitslosigkeit und insbesondere die Unterschiede zwischen den Regionen ein Hindernis für die Verwirklichung des territorialen Zusammenhalts darstellen;

44.

betont, dass durch die demografische Entwicklung ein Fachkräftemangel herrschen wird, der zu einem großen Teil von gut qualifizierten Arbeitnehmerinnen ausgeglichen werden kann; weist darauf hin, dass es notwendig ist, dass Staat und Arbeitgeber umdenken und Maßnahmen ergreifen, um die Rahmen- und Arbeitsbedingungen stärker auf die Bedürfnisse von Frauen auszurichten;

45.

betont, dass dem Beginn der beruflichen Laufbahn junger Menschen besondere Aufmerksamkeit geschenkt und ein erfolgreicher Einstieg in den Arbeitsmarkt mit allen Mitteln gefördert werden muss, da ein erfolgloser Laufbahnbeginn Auswirkungen auf das gesamte weitere Leben eines jungen Menschen und seine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt haben kann;

46.

fordert den Rat und die Kommission auf, besondere Anstrengungen zu unternehmen und konkrete Maßnahmen auszuarbeiten, zu denen eine Europäische Garantie für junge Menschen gehören sollte, mit deren Hilfe die Jugendlichen nach einer Arbeitslosigkeit von höchstens vier Monaten ein Arbeitsplatz, eine Lehrstelle, eine Zusatzausbildung oder eine Kombination aus Arbeit und Ausbildung angeboten werden soll unter der Voraussetzung, dass die Betroffenen durch eigenständige Bemühungen ihren Eingliederungsprozess unterstützen;

47.

ist der Ansicht, dass junge Arbeitslose Beratung, Orientierung und Hilfestellung erhalten müssen, die erforderlich sind, damit sie wieder einen Arbeitsplatz oder eine Anstellung finden, was auch für Studierende oder künftige Studierende gilt, damit diese bei ihrer Entscheidung für einen beruflichen Werdegang die bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten umfassend kennen;

Initiative „Beschäftigungspakt 50plus“

48.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen einer erweiterten Strategie EU-2020 bis 2020 folgende Ziele erreicht werden:

i)

Sicherung der Vollbeschäftigung von Arbeitnehmern über 50 bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters und Erreichung einer Beschäftigungsquote von mindestens 55 %;

ii)

Abbau von Anreizen z. B. für Frühverrentung, da diese die sozialen Sicherungssysteme schädigen, zu einer ungleichmäßigen Verteilung der Belastung führen und daher nicht nachhaltig sind;

iii)

Bekämpfung altersbedingter Diskriminierung;

iv)

Festlegung länderspezifischer Ziele je nach Altersgruppe und Geschlecht betreffend den Zugang älterer Arbeitnehmer zu Weiterbildung und lebenslangem Lernen, um so die generationenübergreifende Fort- und Weiterbildungsquote zu erhöhen; und Erleichterung des Zugangs zu Weiterbildung für ältere Arbeitnehmer, indem Arbeitgeber Anreize/Boni für jene älteren Arbeitnehmer schaffen, die sich nach Erreichung des 50. Lebensjahres für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen entscheiden;

v)

Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des Alters am Arbeitsplatz und in der Ausbildung und Schaffung von Anreizen für Arbeitnehmer über 60, dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung zu stehen, um ihr Wissen und ihre Erfahrung an die nachfolgenden Generationen weitergeben zu können, wozu die Mitgliedstaaten entsprechende Rechtsvorschriften erlassen müssen, um die Einstellung der Betroffenen durch die Unternehmen zu fördern;

vi)

Förderung der (Wieder-)Eingliederung älterer Menschen mit einer Behinderung auf der Grundlage eines neuen Ansatzes im Sinne einer umfassenden Rehabilitation, die der biologischen und physikalischen Umwelt gleichermaßen Rechnung trägt, und damit Verzicht auf ihre Einstufung als „Behinderte“;

Initiative „Altersmanagement“

49.

vertritt die Auffassung, dass die Beschäftigungsfähigkeit älterer Menschen auch abhängig ist von Initiativen im Bereich der Gesundheit, der Höhe des Einkommens und sonstiger Geld- und Sachleistungen im Vergleich zur Rente und anderen Altersversorgungsleistungen, den Möglichkeiten der Weiterbildung, der Arbeitszeitgestaltung, der Unabhängigkeit und der individuellen Wahlmöglichkeiten für Arbeitnehmer, einer besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, der Arbeitszufriedenheit, dem Führungsverhalten und der Gewähr einer vernünftigen Unterkunft im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG sowie von Initiativen im Bereich der Zugänglichkeit, und dass diese von den Sozialpartnern gegebenenfalls gemeinsam für alle Arbeitnehmer entwickelt und von der Kommission und den Mitgliedstaaten gefördert werden sollten;

50.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten Unternehmen ermutigen sollten, Strategien für das Altersmanagement einzuführen, da sie auf diese Weise ihre Wettbewerbsfähigkeit durch Nutzung der Erfahrung und der besonderen Qualitäten älterer Arbeitnehmer steigern;

51.

schlägt den Sozialpartnern, Arbeitgebern und Mitgliedstaaten vor, Arbeitnehmern über 50 die Möglichkeit zuzusichern, bis zum Ende ihres Berufslebens in den Genuss von Maßnahmen zur beruflichen Förderung zu kommen;

Initiative „Generationen-Tandem“

52.

fordert konkrete Initiativen, um im Arbeitsprozess altersgemischte Teams zu fördern; regt an, Unternehmen, die derartige Initiativen ergreifen, zu unterstützen und hervorragende Projekte auszuzeichnen und auf diese Weise zu zeigen, dass der Generationenmix und vielfältige Altersstrukturen zu mehr Wettbewerbsfähigkeit und harmonischerem Wachstum beitragen;

53.

schlägt vor, dass gezielte Initiativen ergriffen werden, um die Schaffung eines neuen Unternehmergeistes für die Verwaltung der Arbeitskräfte zu erleichtern, um eine Kehrtwende hin zur Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern und einer damit gekoppelten sozialen Verantwortung der Unternehmen zu ermöglichen;

54.

ist überzeugt davon, dass die Mitgliedstaaten die Effizienz der öffentlichen Einrichtungen bei der Beschaffung von Arbeitsplätzen für ältere arbeitslose Menschen verbessern könnten, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der sich in den Bereichen Sozialarbeit und ehrenamtliche Tätigkeiten bietenden Möglichkeiten;

Initiative „Garantierte menschenwürdige Rente“

55.

ist der Überzeugung, dass die Rente ein Recht ist, das jeder Arbeitnehmer ab dem gesetzlichen Renteneintrittsalter, das die Mitgliedstaaten in Absprache mit den Sozialpartnern unter Berücksichtigung der nationalen Gepflogenheiten festsetzen, geltend machen kann; vertritt die Auffassung, dass ihre Entscheidung, ihr aktives Berufsleben nicht über das nationale Renteneintrittsalter auszudehnen, keinesfalls ihre Rentenansprüche oder ihre sonstigen sozialen Rechte beeinträchtigen darf;

56.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, bis 2012 Lebensaltersgrenzen für die Ausübung bestimmter Berufe und die Bekleidung bestimmter Stellen oder für die Vergabe von Krediten und den Abschluss von Versicherungen vorurteilsfrei prüfen zu lassen und derartige Altersgrenzen abzuschaffen; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Schwierigkeiten älterer Menschen bei der Kreditaufnahme zu prüfen;

Initiative „Aktives Älterwerden“

57.

fordert die Kommission auf, die Aktivitäten im Bereich des gesunden Älterwerdens zu überprüfen und 2011 einen Aktionsplan vorzustellen mit dem Ziel:

Würde, Gesundheit, Lebensqualität und Selbständigkeit älterer Menschen zu fördern;

einen einkommensunabhängigen, gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsdiensten zu bieten;

insbesondere auf die gesundheitlichen Risiken aufmerksam zu machen, die eine abrupte Beendigung des Erwerbslebens für die Betroffenen birgt;

für Prävention und Gesundheitsvorbeugung zu sensibilisieren, wozu die Mitgliedstaaten aufgefordert sind, einen gesunden Lebensstil zu fördern und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um Rauchen, Alkoholmissbrauch, Fettleibigkeit und andere größere gesundheitliche Risiken einzudämmen;

58.

begrüßt, dass zahlreiche Organisationen der Zivilgesellschaft den 29. April zum Tag der „Solidarität zwischen den Generationen“ ausgerufen haben; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag auszuarbeiten, damit 2012 zum „Europäischen Jahr der Solidarität zwischen den Generationen“ wird, das den Beitrag älterer Menschen zur Gesellschaft deutlich macht und Maßnahmen zur Einbeziehung jüngerer und älterer Menschen in gemeinsame Initiativen fördert;

59.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten aktives Älterwerden zu einem der Hauptthemen der nächsten Jahre machen sollten; weist darauf hin, dass dies insbesondere die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Mobilisierung des Potenzials älterer Menschen und die Entwicklung innovativer Konzepte für Tätigkeiten sowie eine angemessene Ausbildung des Personals von Unterstützungsdienstleistern einschließt;

60.

ist der Ansicht, dass aktives Älterwerden unter dem umfassenderen Blickwinkel der nachhaltigen Beschäftigungsfähigkeit von Frauen und Männern während ihres Arbeitslebens betrachtet werden sollte und dass, um ältere Arbeitnehmer davon zu überzeugen weiterzuarbeiten, es insbesondere erforderlich ist, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, ihre Gesundheit und Sicherheit zu gewährleisten oder die Arbeitsplätze an ihren Gesundheitszustand und ihre Bedürfnisse anzupassen, wobei gegen Diskriminierung aufgrund des Alters und des Geschlechts vorgegangen werden muss, ihre Kompetenzen durch einen geeigneten Zugang zu lebenslangem Lernen und zu Fortbildungsmaßnahmen auf den neuesten Stand gebracht und gegebenenfalls die Steuer- und Sozialleistungssysteme überprüft werden müssen, um so echte Anreize für eine längere Lebensarbeitszeit sicherzustellen;

61.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission alle Möglichkeiten der offenen Koordinierungsmethode, der Beschäftigungsstrategie und anderer Gemeinschaftsinstrumente und -programme unter anderem mit finanzieller Unterstützung durch die Strukturfonds, insbesondere durch den Europäischen Sozialfonds im Hinblick auf die Förderung des aktiven Älterwerdens nutzen sollten;

62.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die bestehenden beratenden und politischen Ausschüsse, u.a. den Ausschuss für Sozialschutz, den Beschäftigungsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaftspolitik und die Sachverständigengruppe für Fragen der Demografie, in Anspruch nehmen sollten, damit das aktive Älterwerden weiterhin ganz oben auf der politischen Agenda der Union und der Mitgliedstaaten steht;

63.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, rasch Maßnahmen zu ergreifen, damit alle Betroffenen eine menschenwürdige Rente erhalten, die keinesfalls unterhalb der Armutsgrenze liegen darf;

64.

fordert die Kommission auf, mit Bezug auf die Nachhaltigkeit der Systeme der Sozialversicherung, die Förderung von Produktivität und Wachstum sowie in Bezug auf Maßnahmen zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung über die Effektivität und den Nutzen der Teilhabe älterer Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt zu erstellen;

Politikbereich „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“

65.

unterstreicht, dass zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung der Frauen, die in einer alternden Gesellschaft durch einen gestiegenen Bedarf an Betreuungsleistungen entsteht, die Vereinbarkeit von Beruf und Betreuung für Frauen und Männer in allen Mitgliedstaaten gewährleistet und diese Aufgaben gleichmäßig zwischen Frauen und Männern aufgeteilt werden sollten; betont außerdem, dass dies die Bereitstellung erschwinglicher, hochwertiger Betreuungsangebote und besserer Erziehungsangebote für Kinder, Vaterschaftsurlaub und die Förderung von Teilzeitarbeit bei Männern erfordert;

66.

betont, dass ältere Menschen oft eine wichtige Rolle in der Familie spielen, da sie die Kinder während der Schulferien und nach der Schule betreuen, was einen hohen Wert im Allgemeinen wie auch einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellt;

67.

hält Maßnahmen für erforderlich, mit denen die Regelungen nicht nur in Bezug auf Mutterschaftsurlaub, sondern auch auf Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub für berufstätige Väter verbessert werden;

68.

weist darauf hin, dass unionsweit Anreize für einen Geburtenanstieg geschaffen werden müssen, da sich die Probleme der Alterung in Europa sonst nicht lösen lassen;

69.

ermutigt die Mitgliedstaaten, dauerhafte und langfristige Verpflichtungen zu Gunsten von Familien einzugehen, einschließlich des Anspruchs auf zusätzliche Zulagen für Eltern, vor allem Zusatzmaßnahmen zur Unterstützung alleinerziehender Mütter, steuerliche oder soziale Erleichterungen für Krippen sowie für ehrenamtlich tätige Organisationen, Genossenschaften und Wohlfahrtsverbände, wobei bewährte Vorgehensweisen im Rahmen der europäischen Allianz für Familien und anderer einschlägiger Plattformen und Organisationen ausgetauscht werden sollen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreizsysteme für Vollzeit- oder Teilzeiturlaub von Arbeitnehmern einzuführen, damit sich Eltern um ihre Kinder kümmern können und bei Rückkehr an ihren Arbeitsplatz keinerlei Rechte einbüßen;

70.

fordert die Mitgliedstaaten auf, integrierte Pflegesysteme aufzubauen, um die durch die Pflege bedingte Belastung derjenigen, die ältere Menschen und Menschen mit einer Behinderung betreuen, zu verringern und die Beschäftigung solcher Personen zu fördern;

71.

vertritt die Auffassung, dass das Recht auf Teilzeitarbeit, flexible Arbeitsorte und Arbeitszeiten, die an den Bedürfnissen der Arbeitnehmer ausgerichtet sind, und Regelungen betreffend Mutterschaft, Schwangerschaft, Elternurlaub, Kindervergünstigungen sowie Job-Sharing und Heimarbeit bei gleichzeitiger Wahrung eines hohen Niveaus an sozialer Sicherheit zur Vereinbarkeit von Betreuungsverpflichtungen und Beruf beitragen;

72.

ist der Ansicht, dass im Hinblick auf eine positive Beeinflussung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben die Solidarität zwischen den Generationen, insbesondere im Hinblick auf die Geschlechterfrage, unbedingt gefördert werden muss, und zwar durch eine zielgerichtete Steuerpolitik, Maßnahmen zur Förderung des aktiven Älterwerdens, wohnungsbaupolitische Maßnahmen und die Einrichtung integrierter Netzwerke für Dienstleistungen für Kinder, ältere Menschen sowie behinderte und abhängige Menschen;

73.

hebt hervor, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nur dann möglich ist, wenn unbezahlte Betreuungspflichten gerechter zwischen Frauen und Männern aufgeteilt werden und wenn für Familien zugängliche und erschwingliche Betreuungsangebote von guter Qualität zur Verfügung stehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zugängliche, erschwingliche, flexible und hochwertige Dienste und insbesondere den Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen sicherzustellen mit dem Ziel, den Betreuungsbedarf für Kinder im Alter von bis zu 3 Jahren zu 50 % und für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren zu 100 % zu decken, sowie für sonstige Betreuungsbedürftige einen verbesserten Zugang zu entsprechenden Einrichtungen sicherzustellen und angemessene Urlaubsregelungen für Mütter und Väter zu gewährleisten;

74.

weist darauf hin, dass viele ältere Menschen nur wenig oder keine Familie haben, auf die sie sich stützen können, und fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr für den Austausch bewährter Praktiken zu tun, um sicherzustellen, dass ältere Menschen möglichst lange selbständig bleiben können, und dass bei Bedarf unterstützende, auf die Bedürfnisse der jeweiligen Person ausgerichtete Dienstleistungen zur Verfügung stehen;

75.

weist darauf hin, dass, bei fehlenden Voraussetzungen auf dem Arbeitsmarkt im Sinne der Vereinbarkeit von Arbeits-, Familien- und Privatleben keine Anreize für eine Ausweitung der Dienstleistungen für die Familie geschaffen werden, und dadurch die Geburtenrate zurückgehen und sich die Alterung der europäischen Gesellschaft damit noch verstärken wird;

76.

fordert die Unternehmen und die Regierungen auf, für Familienmitglieder, die ihre älteren Angehörigen versorgen oder pflegen, eine qualitativ hochwertige Beratung und Unterstützung vorzusehen und für sie Möglichkeiten zu schaffen, Pflegeleistungen für eigene Rentenansprüche anrechnen zu lassen und einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu erhalten; vertritt die Auffassung, dass die Pflege durch Familienangehörige nicht als Sparmodell missbraucht werden darf;

Politikbereich „Wirtschaft und Wachstum“

77.

ist der Auffassung, dass die Erschließung neuer Märkte in der Seniorenwirtschaft eine große Chance zur Verbesserung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit und zur Steigerung von Wachstum und Beschäftigung sowie zur Förderung von ehrenamtlicher Tätigkeit bietet; ist der Ansicht, dass viele Dachorganisationen der Wirtschaft diese Gelegenheit verstreichen ließen, indem sie Vorschläge für Rechtsvorschriften zur Bekämpfung altersbedingter Diskriminierung abgelehnt haben;

78.

betont, dass die digitale Kluft, von der vor allem Frauen und insbesondere ältere Frauen betroffen sind und die zu beruflicher und sozialer Ausgrenzung führt, u. a. dadurch überwunden werden kann, dass Schulen experimentelle Initiativen zur Förderung der IT-Kompetenzen organisieren;

79.

ist der Ansicht, dass die Vereinbarung wirksamer neuer Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung hinsichtlich des Zugangs zu Gütern und Dienstleistungen eine große Chance für Wachstum und Beschäftigung bieten wird, da so die Hindernisse, mit denen ältere Menschen beim Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und Gütern zu kämpfen haben, abgebaut werden; fordert die Aufhebung jeglicher unbegründeter oder ungerechter Pauschalverbote betreffend Güter und Dienstleistungen, denen als Kriterium allein das Alter zugrunde liegt und mit denen ältere Menschen konfrontiert werden, wenn sie beispielsweise eine Versicherung abschließen, eine Urlaubsreise buchen oder ein Auto mieten wollen;

80.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Rahmenbedingungen zu schaffen, insbesondere innovative und schrankenfreie Handlungsansätze, die unterschiedlichen regionalen Bedingungen Rechnung tragen;

81.

befürwortet eine basisnähere Arbeit, z. B. durch die Einrichtung regionaler, gebietsbezogener oder lokaler Beiräte für Beschäftigung, um die politischen Entscheidungsträger und die Sozialpartner zusammenzubringen;

82.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten hart gegen Schwarzarbeit und Schattenwirtschaft durchgreifen sollten, da sich diese durch die Beschäftigung nicht angemeldeter Arbeitskräfte in mehrfacher Hinsicht negativ auf den Arbeitsmarkt der EU auswirken, und nicht nur Maßnahmen fördern sollten, die darauf abzielen, die einheimischen Arbeitskräfte zu schützen; weist darauf hin, dass zur Bekämpfung von Schwarzarbeit gegen Arbeitgeber und/oder Vermittler gerichtete Maßnahmen und Sanktionen tatsächlich abschreckend wirken;

83.

fordert Bemühungen zur Verbesserung der Bekämpfung von Schwarzarbeit und dazu insbesondere eine verbesserte personelle und sonstige Ausstattung der Kontrollbehörden (Gewerbeaufsichtsämter, Arbeitsgerichte usw.);

Politikbereich „Renten und Haushalte“

84.

gibt zu bedenken, dass die sozialen Sicherungssysteme vor großen Herausforderungen stehen und dass die Mitgliedstaaten ehrgeizige Strukturreformen durchführen und nach neuen Wegen suchen sollten, um die Gesundheits- und Rentensysteme nachhaltig zu finanzieren;

85.

stellt fest, dass die schnelle Alterung der Bevölkerung zu einem weltweiten Problem wird, das in den nächsten Jahren die Gesundheits- und Pflegesysteme der Mitgliedstaaten vor zusätzliche Herausforderungen stellt, und dass deshalb gerade die Kommission eine koordinierende Rolle bei der Ausarbeitung vorläufiger Lösungen für die Gesundheits- und Pflegedienste für ältere Menschen und bei der Verbreitung bewährter Vorgehensweisen in den Mitgliedstaaten übernehmen sollte;

86.

fordert, dass mehr getan werden muss, um sicherzustellen, dass ältere Menschen ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich der sozialen Sicherungs- und Rentensysteme kennen und dass diese Informationen in einer einfachen und zugänglichen Form bereitgestellt werden;

87.

betont, dass ein menschenwürdiges Dasein ein Menschenrecht darstellt und dass Menschen, die ihr ganzes Leben lang gearbeitet haben, nicht Opfer der Wirtschaftskrise werden dürfen;

88.

betont, dass das geschlechterbedingte Lohngefälle zwischen Männern und Frauen, das in der Union zur Zeit 17 % beträgt, behoben werden muss, da es geringere Einkommen nach der Geburt des ersten Kindes und später niedrigere Renten und eine höhere Armutsquote für ältere Frauen zur Folge hat;

89.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sozialversicherungssysteme zu überprüfen, bei denen erhebliche Unterschiede zwischen den Renteneinkommen von Männern und Frauen bestehen, und die Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, Berichtigungsfaktoren einzuführen, die die Ausfallzeiten bei den Beitragszahlungen aufgrund von befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder Mutterschaftsverpflichtungen berücksichtigen;

90.

hebt hervor, dass in diesem Bereich der Sozialpolitik die Praxis aller Mitgliedstaaten berücksichtigt werden muss, da die nationalen Rentensysteme in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sind;

91.

unterstreicht, dass die Aufgabe, die zu erwartenden ständig steigenden Belastungen der künftigen Generationen zu senken, angesichts des dramatischen Anstiegs des Anteils der über 80-Jährigen absoluten Vorrang hat;

92.

nimmt die Auswirkungen der weltweiten Rezession auf die öffentlichen Finanzen und die Wirtschaft im weiteren Sinne zur Kenntnis; ist überdies der Auffassung, dass eine alternde Bevölkerung in Verbindung mit einer sinkenden Geburtenrate in Europa einen grundlegenden demografischen Wandel darstellt, der eine Reform der Sozial- und Steuersysteme einschließlich der Rentensysteme in Europa in dem Sinne erfordern wird, dass gute Betreuungsmöglichkeiten für die älteren Generationen bereitgestellt werden, ohne eine Schuldenlast auf die jüngeren Generationen abzuwälzen; befürwortet eine Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts, damit die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen können, ihre Rentensysteme nachhaltiger auszurichten;

93.

unterstreicht gleichzeitig, dass zahlreiche Fragen des demografischen Wandels der Gesellschaft in die alleinige Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen, sodass keine generellen Gemeinschaftskompetenzen für europäische Regelungen in diesem Bereich bestehen; erkennt an, dass alle Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen müssen, um für nachhaltige öffentliche Finanzen zu sorgen, die für den demografischen Wandel ausreichend gewappnet sind;

94.

weist darauf hin, dass in den vergangenen Jahren verschiedene Formen der generationsübergreifenden Belastungsrechnung angewandt wurden, bei denen die Entwicklung der Verschuldung der öffentlichen Hand in den kommenden Jahrzehnten und die entsprechenden Kosten für die künftigen Generationen vorausprojeziert werden und dass anhand dieser Berechnungen Nachhaltigkeitslücken deutlich werden, beispielsweise das erforderliche Primärsaldo, das für eine strukturelle Haushaltsbilanz steht, die eine nachhaltige Ausrichtung der öffentlichen Finanzen sicherstellen soll;

95.

fordert die Kommission auf, regelmäßig generationsübergreifende Belastungsrechnungen durchzuführen, einschließlich Einschätzungen zur künftigen Schuldenlast und zu den Nachhaltigkeitslücken in den öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten, und ihre Ergebnisse in leicht zugänglicher und verständlicher Form zu veröffentlichen;

96.

weist darauf hin, dass die derzeitigen Schuldenprojektionen alarmierend sind und den künftigen Generationen damit große Schuldenberge überlassen werden; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, ihre strukturellen Primärdefizite abzubauen und eine nachhaltig vertretbare Schuldenquote anzustreben;

97.

empfiehlt den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur allgemeinen Steigerung der Produktivität, insbesondere bei der Erbringung von Fürsorgeleistungen, einschließlich im Gesundheitswesen und bei der Altenpflege;

98.

weist darauf hin, dass alle zusätzlichen Lebensjahre, die bei Gesundheit statt in Krankheit verbracht werden, bestimmte Schätzungen zufolge zu einer Verringerung der Nachhaltigkeitslücke in den öffentlichen Finanzen um 1,5 % des BIP führen würden; hält es deshalb für äußerst wichtig, Gesundheitsproblemen vorzubeugen und Behandlungen möglichst frühzeitig durchzuführen;

99.

zeigt sich besorgt angesichts der Tatsache, dass es vielen Mitgliedstaaten nicht gelungen ist, ihre Rentensysteme zu reformieren; fordert die Kommission auf, eine diesbezügliche Untersuchung der Lage in den Mitgliedstaaten vorzulegen und bei jedem Mitgliedstaat dessen langfristige Risiken aufzuzeigen;

100.

hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten die Beschäftigungszahlen erhöhen müssen, indem sie flexible Arbeitszeiten sowie die Teilzeit- und Telearbeit fördern;

101.

regt an, dass die Mitgliedstaaten die Familien im Rahmen der Steuer- und Sozialsysteme unterstützen und Kinderbetreuungsdienste für Familien mit kleinen Kindern fördern;

102.

fordert die Mitgliedstaaten auf, alle Faktoren insbesondere in Bezug auf Steuern und Ruhegehälter zu beseitigen, die ältere Arbeitnehmer davon abhalten könnten, über das Rentenalter hinaus weiter berufstätig zu bleiben, und fordert wirksame Unterstützungsmechanismen und Anreize, da die Auswirkungen des Älterwerdens von der Beschäftigungsquote und von der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitsstunden abhängen;

103.

ist der Auffassung, dass es angesichts der demografischen Entwicklung ein großes Potenzial für die Schaffung nachhaltiger und geeigneter Arbeitsplätze im Bereich der Sozial- und Gesundheitsdienste gibt;

Politikbereich „Migration“

104.

ist der Auffassung, dass Migration in Verbindung mit gelungener Integration, einschließlich wirtschaftlicher Integration, zur Bewältigung des demografischen Wandels beiträgt und dass noch zu viele Menschen mit Migrationshintergrund sich den Mitgliedstaaten, in denen sie leben, nicht zugehörig fühlen, wofür die Diskriminierung, der sie ausgesetzt sind, zum Teil verantwortlich ist;

105.

ist davon überzeugt, dass eine offene und ehrliche Debatte notwendig ist, um verschiedene Ansätze der Einwanderungspolitik, die Zulassungsbedingungen für Einwanderer und ihre wirtschaftlichen Zukunftsaussichten, die mit illegaler Einwanderung einhergehenden Probleme, die wachsenden Arbeitslosenzahlen unter Einwanderern aufgrund der gegenwärtigen Wirtschaftskrise sowie wirksame Maßnahmen zur Vermeidung einer sozialen und kulturellen Isolierung von Neuankömmlingen zu diskutieren;

106.

macht darauf aufmerksam, dass ältere Menschen von Natur aus in sozialer Hinsicht weniger mobil sind und sich nicht so leicht auf neue Umgebungen einstellen, obwohl sie ein größeres Integrationsvermögen aufweisen;

107.

ist der Überzeugung, dass eine erfolgreiche Integration eine Identifikation auf der Grundlage der demokratischen Traditionen und der verfassungsmäßigen Grundwerte, eine auf Chancengleichheit beruhende Teilhabe und Verantwortung voraussetzt und dass sie erst mit der Anpassungsbereitschaft der Zuwanderer und der Aufnahmebereitschaft der Einheimischen gelingen kann, und dass damit die Solidarität zwischen den Generationen durch die Solidarität zwischen den verschiedenen Kulturen ergänzt wird und bestehende Vorurteile gegenüber einzelnen Kulturen abgebaut werden;

108.

ist der Überzeugung, dass die Schaffung eines Klimas der Akzeptanz gegenüber Zuwanderern in dem jeweiligen Aufnahmeland unmittelbar von einer korrekten und umfassenden Information der Bürger und von der Schaffung einer Kultur gegen Fremdenfeindlichkeit abhängt;

109.

ist davon überzeugt, dass aktives Älterwerden eine umfassende gesellschaftliche Teilhabe und die Beteiligung an partizipativen demokratischen Entscheidungsfindungsprozessen beinhalten sollte;

Politikbereich „Gesundheit und Versorgung“

110.

gibt zu bedenken, dass der demografische Wandel gravierende regionale Ungleichheiten aufweist und zu Abwanderungsprozessen aus ländlichen Regionen und Gebieten in Randlage führt, so dass strukturelle Veränderungen im Sozial- und Gesundheitswesen vorgesehen werden müssen, Fördergelder dafür bereitgestellt werden müssen und ein intensiver Austausch über bewährte Vorgehensweisen zur Förderung von Neuerungen und Dienstleistungen, die auf den modernen Informations- und Kommunikationstechnologien beruhen, in die Wege geleitet werden muss;

111.

ist der Ansicht, dass Dienste für die häusliche Pflege älterer Menschen dadurch unterstützt und eingerichtet werden könnten, dass selbständige und kooperative Formen der Arbeitsorganisation anhand von Vereinbarungen mit lokalen Behörden und spezifischen Gutscheinen für Familien gefördert werden;

112.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, wegen der allgemeinen Überalterung der Bevölkerung auch bei der Ausarbeitung von Regelungen zur zukunftsfähigen Finanzierung langfristiger Pflegesysteme allseitig zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass auch künftig ein Zugang zu den benötigten Pflegediensten besteht;

113.

stellt fest, dass es deutliche Hinweise auf eine Diskriminierung älterer Menschen im Gesundheitswesen gibt; macht darauf aufmerksam, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ältere Menschen alle notwendigen Behandlungen erhalten, allein aufgrund von altersbedingter Diskriminierung geringer ist als bei jüngeren Patienten; vertritt die Auffassung, dass eine solch unterschiedliche medizinische Behandlung und Betreuung erhebliche Auswirkungen auf den Gesundheitszustand älterer Menschen haben können;

114.

weist darauf hin, dass der demografische Wandel und dessen Folgen sich unterschiedlich auf die westlichen und östlichen Mitgliedstaaten auswirken und dass eine einheitliche Politik erforderlich ist, mit der ein ausgewogenes Wachstum und eine nachhaltige regionale Entwicklung gewährleistet werden;

115.

fordert von den Mitgliedsstaaten, Abwanderungsregionen zu unterstützen und dazu eine hohe Qualität der Leistungen der Daseinsvorsorge (z.B. Bildungseinrichtungen, einschließlich Vorschule und Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Sozialfürsorge, Gesundheitsdienste, Postdienste), die Sicherung der Erreichbarkeit (z.B. öffentlicher Verkehr, Verkehrsinfrastrukturen und Telekommunikationsnetze) und die Gewährleistung von Teilhabe und Kompetenz (beziehungsweise durch berufliche Bildung einschließlich Verfahren für lebenslanges Lernen, sowie die Nutzung neuer Technologien und entsprechende Investitionen) sicherzustellen; dringt darauf, die Rahmenbedingungen für die Erfüllung dieser Aufgaben an die lokalen Bedürfnisse und lokalen Akteure anzupassen und deren Anpassungsfähigkeit zu verbessern; macht auf die besondere Lage von Inseln, Grenzgebieten, Bergregionen und anderen, von Bevölkerungszentren weit entfernten Regionen aufmerksam;

116.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über eine geregelte Arbeitsmigration (aus Drittländern in die EU) Gedanken zu machen;

117.

unterstreicht, dass unabhängig von Einkommen, Alter, sozialem Status oder gesundheitlichem Risiko die Menschen Anspruch auf eine erschwingliche, hochwertige medizinische Versorgung und eine Pflege von hoher Qualität haben müssen und dass dafür Vorschläge für neue EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung, die sich auch auf den Zugang zu Dienstleistungen im Gesundheitswesen erstrecken, so bald wie möglich angenommen werden müssen;

118.

begrüßt das mit EU-Mitteln finanzierte PREDICT-Projekt („Increasing the participation of the elderly in clinical trials“), mit dem herausgefunden werden soll, warum ältere Menschen bei klinischen Prüfungen weiterhin diskriminiert werden; ist der Ansicht, dass ältere Menschen mit Medikamenten versorgt werden sollten, die speziell für ihre Altersgruppe auf Wirksamkeit und Sicherheit getestet wurden;

119.

erkennt die Leistungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Pflege älterer Menschen an, fordert sie jedoch auf, noch mehr Wert als bisher auf die Einführung von Qualitätskriterien für die angebotenen Dienstleistungen und auf die Einhaltung dieser Kriterien zu legen; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die Zusammenarbeit auch auf dem Gebiet der Überwachung der Pflegedienste in der Gemeinschaft verbessern sollten und dass die Mitgliedstaaten in diesem Rahmen die Schaffung eines Verbunds nationaler Kontaktstellen der Pflegedienste in Erwägung ziehen könnten, mit dem es auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene möglich wäre, Informationen über die zu erbringenden Pflegedienste und ihre Qualität zu erhalten und auch Beschwerden über die Qualität der Dienstleistungen vorzubringen;

120.

fordert die Kommission auf, ein Grünbuch über die Misshandlung von älteren Menschen und ihre Sicherheit in der Gesellschaft und in Pflegeheimen zu erstellen;

121.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mithilfe des offenen Kommunikationsverfahrens Informationen und bewährte Vorgehensweisen über die Bereitstellung von Langzeitpflege für ältere Menschen auszutauschen und insbesondere Maßnahmen für die Sicherheit älterer Menschen in der Gesellschaft und in Pflegeheimen zu ergreifen und gegen die Misshandlung von älteren Menschen vorzugehen;

122.

anerkennt, dass eine große Anzahl von weiblichen Zuwanderern im Bereich der Altenpflege beschäftigt ist und schlägt daher einerseits vor, dass die Mitgliedstaaten ihre Kontrollen verschärfen, um die Schwarzarbeit in diesem speziellen Bereich einzudämmen, und andererseits Maßnahmen, die den Zugang dieser Arbeitnehmer zu einschlägigen Ausbildungskursen im Rahmen des lebenslangen Lernens und im Hinblick auf eine qualitativ hochwertige Pflege erleichtern;

123.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich der Probleme von Personen, die Familienangehörige pflegen, anzunehmen, wozu das Recht, frei zu entscheiden, ob sie die Pflege übernehmen wollen oder nicht, die Option, die Übernahme der Pflege mit einer Erwerbstätigkeit zu vereinbaren, und der Zugang zu den Sozialversicherungs- und Rentensystemen gehören, um eine Verarmung aufgrund der Übernahme von Pflegeaufgaben zu vermeiden;

124.

unterstreicht die Bedeutung individuell bemessener Sozialversicherungs- und Rentenansprüche unter Berücksichtigung unentgeltlich erbrachter Pflegeleistungen;

125.

ist der Auffassung, dass ein unionsweit geltender Verhaltenskodex mit Mindestvorgaben und -leistungen hinsichtlich der Bereitstellung von Langzeitpflege ausgearbeitet und vom Parlament und vom Rat verabschiedet werden muss;

Einbeziehung in die Gesellschaft

126.

vertritt die Auffassung, dass jeder Mensch die Möglichkeit haben sollte, sich in die Gesellschaft einzubringen; betont jedoch, dass zugleich die Freiwilligkeit gesellschaftlichen Engagements stets gewahrt bleiben muss;

127.

unterstreicht, dass mit der demografischen Entwicklung der Leitgedanke einer aktiven Bürgergesellschaft immer größeres Gewicht erhält, wobei eine Neubewertung des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat bei der Wahrnehmung gesellschaftlicher Aufgaben notwendig ist;

128.

ist der Auffassung, dass Pflege eine hohe Qualifikation und ein besonderes Maß an Verantwortung seitens der Pflegekräfte erfordert, die gesellschaftlich und finanziell anerkannt werden muss; glaubt, dass nur so Qualitätsstandards langfristig gewahrt und ausreichend gut ausgebildete und motivierte Pflegekräfte rekrutiert werden können;

*

* *

129.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 115 vom 14.4.1997, S. 238.

(2)  ABl. C 104 vom 6.4.1998, S. 222.

(3)  ABl. C 232 vom 17.8.2001, S. 381.

(4)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 131.

(5)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 141.

(6)  ABl. C 279 E vom19.11.2009, S. 23.

(7)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 75.

(8)  ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 11.

(9)  ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.

(10)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 66.

(11)  Cedefop Panorama Series, 159. Luxemburg, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2008.

(12)  Luxemburg, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2010.

(13)  Cedefop Reference Series. Luxemburg, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2009.

(14)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.


13.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 74/34


Donnerstag, 11. November 2010
Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen

P7_TA(2010)0401

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu der Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen (2010/2079(INI))

2012/C 74 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen (KOM(2010)0187),

unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission vom 23. Juni 2009 über die Akzeptabilitätskriterien für Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten (K(2009)4705),

unter Hinweis auf den Bericht der Sachverständigengruppe über die Ex-post-Bewertung der Sechsten Rahmenprogramme (2002–2006) (Bericht Rietschel) und die anschließende Mitteilung der Kommission (KOM(2009)0210),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Mai 2010 mit dem Titel „Mehr oder weniger Kontrollen? Die richtige Balance zwischen Kontrollkosten und Fehlerrisiko“ (KOM(2010)0261),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Dezember 2009 zu den Leitlinien für die künftigen Prioritäten der europäischen Forschung und forschungsgestützten Innovation im Rahmen der Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010 und die Schlussfolgerungen des Rates Wettbewerbsfähigkeit vom 26. Mai 2010 zu vereinfachten und effizienteren Programmen zur Unterstützung der europäischen Forschung und Innovation,

unter Hinweis auf die Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0274/2010),

A.

in der Erwägung, dass das Siebte Rahmenprogramm (RP7) weltweit das größte länderübergreifende FuE-Programm darstellt und von wesentlicher Bedeutung für die Verwirklichung eines Europäischen Forschungsraums sowie der Ziele der Strategie EU2020 ist,

B.

in der Erwägung, dass die Forschung einen wesentlichen Beitrag zum Wirtschaftswachstum, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Nutzung umweltfreundlicher und nachhaltiger Energieformen leistet,

C.

in der Erwägung, dass das Rahmenprogramm Leistungen auf Spitzenniveau und höchste Wirksamkeit und Effizienz in der Forschung voraussetzt, um die besten Wissenschaftler für Europa zu gewinnen und in Europa zu halten sowie eine innovativere und stärker wissensgestützte EU-Wirtschaft zu fördern, die dem Wettbewerb in einer globalen Wirtschaft gewachsen ist,

D.

in der Erwägung, dass nationale, regionale und europäische forschungspolitische Maßnahmen noch immer nur in begrenztem Maße aufeinander abgestimmt werden, wodurch kostengünstigen Lösungen beträchtliche Hindernisse in den Weg gestellt werden,

E.

in der Erwägung, dass die gegenwärtige Verwaltung des RP7 (ungeachtet der Verbesserungen gegenüber dem RP6) noch immer von einem Übermaß an Verwaltungsaufwand, geringer Risikotoleranz, mangelnder Effizienz und übermäßigen Verzögerungen geprägt ist und Wissenschaftler, Hochschulen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Unternehmen und Industrie (insbesondere kleinere in der Forschung tätige Akteure, einschließlich KMU) dadurch eindeutig von der Teilnahme abgeschreckt werden,

F.

in der Erwägung, dass alle betroffenen Akteure eine weitere Vereinfachung und Harmonisierung der Regeln und Verfahren sowie eine Verringerung der Zeit, die Forscher in diese Vorgänge investieren müssen, fordern, wobei eine Vereinfachung nicht ein Ziel per se darstellt, sondern eher ein Mittel ist, um für die Attraktivität von und den Zugang zu EU-Forschungsförderung zu sorgen,

G.

in der Erwägung, dass die ergebnisorientierte Förderung zu einer Beschränkung auf Forschungsprojekte mit geringerem Risiko und auf marktorientierte Forschung führen könnte, wodurch die EU daran gehindert werden würde, wissenschaftliche Spitzenleistungen hervorzubringen und Forschung an den Grenzen des Wissens und auf dem Gebiet der Innovation zu betreiben,

H.

in der Erwägung, dass Forschung und Innovation als zwei unterschiedliche Prozesse klar voneinander abgegrenzt werden müssen (durch Forschung werden Investitionen zu Wissen, und durch Innovation wird Wissen zu Investition),

I.

in der Erwägung, dass der gegenwärtige Vereinfachungsprozess zu einem wichtigen Zeitpunkt in Angriff genommen wird, da er Impulse für die Halbzeitüberprüfung des RP7 und für die Vorbereitungen auf das anstehende RP8 geben kann,

J.

in der Erwägung, dass Konzeption und Durchführung des gegenwärtigen RP7 und der zukünftigen Rahmenprogramme auf den Grundsätzen der Einfachheit, Stabilität, Transparenz, Rechtssicherheit und Kohärenz, auf herausragenden wissenschaftlichen Leistungen und auf Vertrauen beruhen müssen,

1.

unterstützt die in der Mitteilung der Kommission enthaltene Initiative zur Vereinfachung der Durchführung der Forschungsrahmenprogramme, indem ernsthafte und kreative Maßnahmen vorgesehen werden, um die Engpässe, denen sich die Teilnehmer des RP gegenübersehen, zu beseitigen;

2.

weist darauf hin, dass dies trotz der Bedeutung des Vereinfachungsprozesses nur eine der notwendigen Reformen darstellt, die zur Verbesserung der EU-Forschungsfinanzierung erforderlich sind;

3.

betont, dass für jede einzelne Vereinfachungsmaßnahme festgelegt werden muss, ob sie gemäß dem gegenwärtigen Rechtsrahmen in Kraft tritt oder ob Änderungen an den Vorschriften der Haushaltsordnung, an den Teilnahmebestimmungen oder an den speziellen Regelungen, die für die Rahmenprogramme gelten, erforderlich sind;

4.

fordert die Kommission auf, zur gegenwärtigen Überarbeitung der Haushaltsordnung, mit der folgende Ziele verfolgt werden, beizutragen: Erhöhung der Kohärenz des gegenwärtigen Rechtsrahmens, Verringerung der Anzahl von Vorschriften, Klarheit, Eindeutigkeit und Handhabbarkeit; fordert daher, dass die Beteiligungsregeln in den Text der Haushaltsordnung einbezogen werden;

5.

hebt hervor, dass die Kommission über die von ihr vorgeschlagenen Vereinfachungen hinaus einen ausführlichen Plan für die Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen in den neuen Mitgliedstaaten ausarbeiten sollte, damit alle Mitgliedstaaten über gleiche Zugangsmöglichkeiten zu den Finanzmitteln des RP7 und des künftigen FP8 verfügen;

6.

stellt fest, dass die Beteiligung des privaten Sektors am RP weiterhin schwach ausgeprägt ist, was auf die komplexen und zeitaufwändigen Beteiligungsregeln, die hohen Personalkosten und den übermäßigen Verwaltungsaufwand zurückzuführen ist;

Eine pragmatische Wende hin zu einer administrativen und finanziellen Vereinfachung

7.

begrüßt die zunehmenden Bemühungen in Richtung auf eine administrative und finanzielle Vereinfachung der Regelungen für das RP innerhalb des gesamten Programms und für die Dauer eines ganzen Projekts (Beantragung, Prüfung und Verwaltung), von der vor allem die betroffenen Akteure profitieren sollten;

8.

unterstreicht, dass sämtliche Schritte zur Vereinfachung des gegenwärtigen RP7 mit Sorgfalt unternommen werden sollten, um die Beibehaltung von Stabilität, Kohärenz und Rechtssicherheit und gegenseitigen Vertrauen zwischen sämtlichen Akteuren zu gewährleisten; betont in diesem Zusammenhang, dass für laufende Verträge die Anwendung von auf nachträglichen Schlussfolgerungen basierenden „Leitlinien“ vermieden werden sollte und stattdessen eine einheitliche Auslegung der bestehenden Bestimmungen als dringliche Angelegenheit verfolgt werden sollte;

9.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass das gegenwärtige System und die Art und Weise der Verwaltung des RP7 in hohem Maße kontrollorientiert sind, was zu einer Verschwendung von Ressourcen, einer geringeren Teilnahme und weniger attraktiven Forschungslandschaften führt; stellt mit Besorgnis fest, dass beim gegenwärtigen Verwaltungssystem mit seiner Null-Risikotoleranz eher versucht wird, Risiken zu vermeiden als Risikomanagement zu betreiben; fordert daher eine Überarbeitung und/oder eine breitere Auslegung des EU-Beamtenstatuts im Bereich der persönlichen Haftung sowie die Vorlage konkreter Vorschläge im Zuge der gegenwärtigen Überarbeitung der Haushaltsordnung (z. B. Versicherung oder Risikopool);

10.

ist der Ansicht, dass Überwachung und Finanzkontrolle der EU, die von der Kommission und OLAF durchgeführt werden, vor allem der Sicherung der öffentlichen Mittel und der Betrugsbekämpfung dienen sollten, wobei eindeutig zwischen Betrug und Fehlern unterschieden werden muss; hält es in diesem Zusammenhang für erforderlich, eine klarere Definition des Begriffes „Fehler“ in sämtlichen verbindlichen Rechtsdokumenten vorzunehmen sowie Mechanismen festzulegen, mit denen zwischen Fehlern und abweichenden Auslegungen unterschieden werden kann; fordert daher eine eingehende Untersuchung und Mitteilung der Fehler und die Festlegung entsprechender Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern;

11.

ist der Ansicht, dass die Verwaltung der europäischen Forschungsfinanzierung den Teilnehmern in allen Phasen der Projekte – bei Gewährleistung der Rechenschaftspflicht – mit flexiblen EU-Regeln, die, soweit möglich, eine bessere Anpassung an bestehende nationale Bestimmungen und anerkannte Buchführungsverfahren erlauben, mehr Vertrauen und Risikotoleranz entgegenbringen sollte;

12.

unterstützt uneingeschränkt die Annahme eines höheren tolerierbaren Fehlerrisikos, mit dem sowohl die Komplexität als auch die Zahl der nachträglichen Rechnungsprüfungen verringert und gleichzeitig ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und angemessenen Kontrollen gewährleistet wird; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, sicherzustellen, dass die Teilnahmebestimmungen einheitlich ausgelegt und angewendet werden, damit die Fehlerquote verringert werden kann;

13.

fordert, dass die Empfänger, denen Mittel im Rahmen des RP gewährt werden, über die entsprechenden Prüfstrategien der Kommission unterrichtet werden; empfiehlt, diese Strategien über die nationalen Kontaktstellen zu verbreiten und in Cordis aufzunehmen;

14.

akzeptiert und empfiehlt, gängige Rechnungslegungsverfahren für die anrechenbaren Kosten der Teilnehmer, nachdem sie eindeutig bestimmt und vereinbart wurden, insbesondere bei Methoden zur Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten, in größerem Umfang zu akzeptieren, unter der Voraussetzung, dass diese Verfahren im Einklang mit den nationalen Bestimmungen stehen, von den zuständigen Behörden zertifiziert wurden und jedem Empfänger genügend Flexibilität lassen, entweder eine Methode zur Berechnung der tatsächlichen Personalkosten oder eine Methode zur Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten anzuwenden;

15.

fordert die Kommission auf, den in seinen Entlastungsbeschlüssen für die Jahre 2007 und 2008 vom Parlament vorgebrachten Forderungen aktiv nachzukommen und insbesondere konkrete Vorschläge für eine Vereinfachung der Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten zu unterbreiten und diese Vorschläge umzusetzen;

16.

ist der Ansicht, dass im Falle von öffentlichen Einrichtungen die vom nationalen Rechnungshof und/oder von nationalen Prüfern der öffentlichen Finanzkontrolle ausgestellten Erklärungen über die Zuverlässigkeit des Jahresabschlusses der Einrichtung und über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge von den europäischen Institutionen bei der Prüfung der gesamten Methode zur Berechnung der Kosten akzeptiert werden sollten;

17.

spricht sich dafür aus, die Kombinationen von Finanzierungssätzen und Methoden zur Berechnung indirekter Kosten bei den verschiedenen Instrumenten und bei den Tätigkeiten (Verwaltung, Forschung, Demonstration und Verbreitung) weiter zu verringern, ohne die gegenwärtige Höhe der Finanzierungssätze zu gefährden; stellt jedoch fest, dass die gegenwärtige Unterscheidung zwischen Universitäten/Forschungszentren, Industrie, gemeinnützigen Organisationen und KMU beibehalten werden sollte; fordert die Kommission auf, weiterhin die tatsächlichen Kosten als Methode zur Kombination von Finanzierungssätzen und zur Festlegung der indirekten Kosten zu nutzen;

18.

ist der Ansicht, dass Pauschalbeträge und Pauschalen auf freiwilliger Basis und nur in Fällen genutzt werden sollten, in denen dies angemessen ist; fordert die Kommission auf, die Terminologie in Bezug auf die Nutzung von Pauschalen und Pauschalbeträge noch eindeutiger klarzustellen;

19.

befürwortet die Einführung von Pauschalbeträgen zur Deckung „anderer direkter Kosten“, sofern an der Option der realen Kosten festgehalten wird; fordert die Kommission auf, die Nutzung von Pauschalbeträgen für Personalkosten streng zu überprüfen; betont, dass Pauschalbeträge die wirkungsvollste Alternative für Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen des RP darstellen;

20.

räumt ein, dass die Verringerung der Größe der Konsortien, soweit dies möglich ist, zur Vereinfachung des Prozesses und zur Verkürzung der Projektdauer beiträgt und die Verwaltungskosten verringert;

21.

ist der Ansicht, dass durch den multidisziplinären Charakter der auszuführenden Arbeiten größere Teams gerechtfertigt sind;

22.

schlägt vor, die Änderung der Finanzhilfevereinbarung, insbesondere um Änderungen in der Zusammensetzung des Konsortiums bzw. der Konsortien oder der Verwaltungs- oder Finanzvorschriften Rechnung zu tragen, beispielsweise durch ein Verfahren der stillschweigenden Billigung, zu vereinfachen;

23.

begrüßt die vollständige Abschaffung von Mechanismen zur Erfassung von Arbeitszeiten, wie Arbeitszeitkonten (diese Abschaffung sollte nicht auf die Nutzung von Pauschalbeträgen beschränkt werden);

24.

begrüßt die sofortige Aufhebung der Verpflichtung zur Wiedereinziehung von Zinsen auf Vorfinanzierungen;

25.

stimmt zu, dass die Verleihung von Preisen unterstützt werden muss, jedoch nicht als Ersatz für eine ordnungsgemäß strukturierte Förderung;

26.

fordert die Kommission auf, die Erstattung der Kosten zu ermöglichen, die nach der Präsentation eines Vorschlags nach seiner erfolgreichen Auswahl anfallen, damit Partnern aus der Industrie, insbesondere KMU, die Teilnahme erleichtert wird;

27.

fordert eine vereinfachte Auslegung und eine weitere Klarstellung in Bezug auf die Definition der anrechenbaren Kosten (wie Steuern und Abgaben bei Personalkosten, Krankheits- und Mutterschaftsurlaub) sowie hinsichtlich der Frage, ob die Mehrwertsteuer unter die anrechenbaren Kosten fällt; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, ob die MwSt. als förderungsfähiger Kostenpunkt angesehen werden kann, wenn sie nicht abzugsfähig ist; fordert zudem eine weitere Klarstellung der Verfahren in Bezug auf die Wechselkurse für Partner, die andere Währungen verwenden;

28.

bedauert, dass die Einführung des Teilnehmercodes (Participant identification code, PIC) die wiederholten Anfragen in Bezug auf rechtliche und finanzielle Informationen (und Belege) nicht verringert hat und dass auf den Erhalt des PIC während des Antragsverfahrens nicht immer eine Validierung folgt; fordert daher die einschlägigen Akteure dazu auf, den PIC zu verbessern und seine Verwendung effizienter zu gestalten;

29.

fordert die Kommission auf, genauere, einheitlichere und transparentere Verfahrensregeln für die Rechnungsprüfungen – einschließlich Regeln und Grundsätze, die sicherstellen, dass die Rechte des geprüften Unternehmens sowie der Anspruch aller Parteien auf Gehör gewahrt bleiben – vorzulegen und über das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Rechnungsprüfungen Bericht zu erstatten;

30.

fordert die Kommission dringend auf, das einheitliche Auditkonzept (Modell der „Einzigen Prüfung“) einzuführen und zu einer Rechnungsprüfung in Echtzeit überzugehen, die von nur einem Unternehmen durchgeführt wird, wodurch den Empfängern ermöglicht wird, jegliche Systemfehler zu korrigieren und im Folgejahr verbesserte Kostenaufstellungen einzureichen; ist der Ansicht, dass ein solches einheitliches Auditkonzept zudem sicherstellen sollte, dass bereits abgeschlossene Projekte nicht mehrmals von verschiedenen Rechnungsprüfern geprüft werden, und die Kommission somit der Meinung des ersten ernannten (unabhängigen) Rechnungsprüfers vertraut und die Dokumente nur einmal geliefert werden, jedoch viele Prüfungen durchgeführt werden;

31.

fordert die Kommission auf, Rechtssicherheit zu bieten, indem sie davon Abstand nimmt, eine strengere Definition der Beteiligungsregeln rückwirkend anzuwenden und von den Empfängern zu verlangen, bereits von den Kommissionsdienststellen genehmigte Finanzbögen erneut zu berechnen, wodurch der Bedarf an nachträglichen Rechnungsprüfungen und die Zahl nachträglicher Korrekturen verringert werden; fordert die Kommission auf, Altfälle im Zusammenhang mit laufenden Kontrollen schnell abzuschließen, wobei mit Fingerspitzengefühl und unter Einhaltung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Haushaltsführung vorzugehen ist; empfiehlt, diese aus der Vergangenheit stammenden strittigen Fälle durch eine Übereinkunft aller Parteien etwa auf der Grundlage einer unabhängigen Gegenprüfung und/oder mit Hilfe eines unabhängigen Ad-hoc-Mediators zu lösen;

32.

schlägt vor, ein Verfahren der Beantwortung einzuführen, nach dem Angaben, die bei der Kommission eingegangen sind, als durch die Kommission überprüft gelten, wenn diese innerhalb einer noch festzulegenden Frist nicht geantwortet hat;

33.

fordert die Kommission auf, dem Parlament regelmäßig über die Verwaltungskosten des RP7, einschließlich der Verwaltungskosten für die Kommission und die Teilnehmer, sowie über die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zur Verringerung dieser Kosten Bericht zu erstatten;

Eine radikale Neuausrichtung auf die Verbesserung der Qualität, des Zugangs und der Transparenz

Übergang zu einem wissenschaftsbasierten Ansatz

34.

erinnert die Kommission daran, dass von Empfängern von EU-Mitteln erwartet wird, dass sie die finanzierten Tätigkeiten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausführen und alles daran setzen, die erwarteten Ergebnisse zu erzielen;

35.

ist daher besorgt über die gegenwärtig vorherrschende Tendenz der Kommission zur ergebnisorientierten Finanzierung (im Wesentlichen begründet durch die Grundsätze der ordnungsgemäßen Rechenschaftspflicht) und ist zutiefst besorgt über die möglichen Auswirkungen einer ergebnisorientierten Finanzierung auf die Qualität und die Art der Forschung, was mit möglichen Sachzwängen für die wissenschaftliche Forschung und negativen Auswirkungen auf Vorhaben mit nicht messbaren Zielen oder einem Ziel, das unter Verwendung von anderen Parametern als dem des unmittelbaren Nutzens gemessen werden kann, einhergeht; zeigt sich ebenso besorgt über die möglichen Folgen in Bezug auf weitere Prüfungen im Vorfeld und nachträgliche Prüfungen von Projektergebnissen und über die Festlegung der Kriterien, die zu ihrer Bestimmung notwendig sind;

36.

erachtet die allgemeine Nutzung von Pauschalbeträgen, wie vereinbarte projektspezifische Pauschalbeträge oder vorab festgelegte Pauschalbeträge je Projekt außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen als unangemessen; befürwortet stattdessen ein Konzept mit hohem „Vertrauensvorschuss“ als maßgeschneiderte Lösung für Forschung an den Grenzen des Wissens; empfiehlt, Pilotversuche ins Leben zu rufen, um die ergebnisorientierte Förderung mit projektspezifischen Pauschalbeträgen, die im Gegenzug für vorab vereinbarte Ergebnisse von Forschungs- und Demonstrationsvorhaben in Bereichen mit besonderen Herausforderungen gezahlt werden, zu prüfen;

37.

bevorzugt hingegen ein wissenschaftsbasiertes Förderungssystem, bei dem der Schwerpunkt auf wissenschaftlich-technischen Kriterien und Peer-Reviews liegt, die sich auf wissenschaftliche Spitzenleistungen, Relevanz und Auswirkungen stützen, wobei dieses System über eine vereinfachte und wirkungsvolle Finanzkontrolle, die das Recht aller Seiten auf Anhörung respektiert, verfügt; ist der Ansicht, dass dieser wissenschaftsbasierte Ansatz in Bezug auf die Kontrollmechanismen einen grundlegenden Wechsel von finanziellen Aspekten zu wissenschaftlich-technischen Aspekten mit sich bringen wird; ist der Auffassung, dass durch diesen Ansatz den beteiligten Akteuren ermöglicht wird, ihre Bemühungen auf ihre Kernkompetenzen, auf wissenschaftliche/technische Belange und auf die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums auszurichten;

Zeitoptimierung

38.

begrüßt den allgemeinen Trend zur Verkürzung der durchschnittlichen Vorlaufzeiten bis zur Gewährung und Auszahlung der Finanzhilfen, bekundet jedoch einige Bedenken über eine allgemeine Anwendung breiter gefasster Ausschreibungen und Ausschreibungen mit Stichtagen zum Ausdruck; erkennt jedoch an, dass solche Ausschreibungen für KMU geeignet sind, als Mittel die Ungewissheit über Finanzierungsmöglichkeiten zu verringern und zu einer weiteren Mitwirkung zu ermutigen;

39.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass gegenwärtig die durchschnittliche Zeit von der Frist für die Vorschlagseinreichung bis zur Unterzeichnung des Vertrags zu lang ist und es Diskrepanzen innerhalb der unterschiedlichen Dienststellen der Kommission gibt; fordert die Kommission auf, die Zeit bis zur Unterzeichnung des Vertrags auf höchstens sechs Monate zu verkürzen und angemessene Fristen für die Prüfung und die Vertragsverhandlungen auf der Grundlage eines Benchmark-Systems festzulegen;

40.

fordert die Kommission auf, den durchschnittlichen Zeitraum zwischen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Einreichungsfrist für die Anträge auszudehnen;

41.

hat starke Vorbehalte angesichts der Auswirkungen der Abschaffung der rechtlichen Verpflichtung zur Abgabe einer Stellungnahme durch die von Vertretern der Mitgliedstaaten besetzten Ausschüsse zu den Auswahlentscheidungen über einzelne Projekte, insbesondere die mit Auswirkung auf Ethik, Sicherheit und Verteidigung;

42.

ist der Ansicht, dass der zur Feststellung gemeinsamer Grundsätze dienende Ansatz die nationalen ethischen Optionen und Besonderheiten in Bezug auf die Forschung nicht beeinträchtigen sollte;

43.

unterstützt den allgemeinen Trend zur Einrichtung eines zweistufigen Antragsverfahrens, insbesondere in Fällen, in denen die erwartete „Vorschlagsschwemme“ sehr groß ist, unter der Voraussetzung, dass eine gründliche Prüfung in der ersten Stufe stattgefunden hat (Ziele, wissenschaftlicher Ansatz, Kompetenzen der Teilnehmer, Mehrwert der wissenschaftlichen Zusammenarbeit und Gesamthaushalt); betont, dass dadurch die Erfolgschancen in der zweiten Phase erhöht werden, sofern dies nicht dazu führt, dass sich die Zeit bis zur Unterzeichung des Vertrags verlängert oder Auswirkungen auf den Bewilligungszeitraum zu erwarten sind; ist der Ansicht, dass mit diesem Ansatz die Antragskosten verringert werden;

Übergang zu einem nutzerorientierten Ansatz in Bezug auf den Zugang

44.

betont, dass die Verwaltung des RP die Empfänger in den Mittelpunkt ihrer Mission rücken und für einen besseren Zugang zum RP sorgen muss;

45.

fordert eine grundlegende Verbesserung hinsichtlich der Verständlichkeit und der Zugänglichkeit von Anleitungen, die in einem Handbuch zusammengefasst und in die Amtssprachen der EU übersetzt werden sollten;

46.

betont, dass eine stärkere Mitwirkung der neuen Mitgliedstaaten an Projekten des RP durch die Vereinfachung der Antrags- und Vertragsverfahren angestrebt werden muss, da diese Verfahren erhebliche Zugangshindernisse in der Phase der Vorschlagseinreichung, insbesondere bei Erstanträgen, darstellen;

47.

empfiehlt Verbesserungen im Hinblick auf ein stabiles Umfeld, das den beteiligten Akteuren geboten wird, indem – soweit dies möglich ist – jeweils ein Projektleiter der Kommission personalisierte Unterstützung über die gesamte Projektdauer bei konsequenter Einhaltung der Regeln anbietet; empfiehlt zudem einen „One face to the customer“-Ansatz, bei dem die Kunden von nur einer Kontaktstelle Informationen über mehrere Programmen erhalten;

48.

fordert, dass auf jedem von der Kommission und ihren Dienststellen bereitgestellten Dokument eindeutig sein Rechtsstatus vermerkt ist, sodass daraus klar hervorgeht, wer an den Inhalt des Dokuments gebunden ist und auf welche Art und Weise;

49.

unterstützt die Einführung von mehr elektronischen Verwaltungsdiensten und IT-Tools und insbesondere die Einrichtung eines Portals für Forschungsteilnehmer sowie die Einführung der e-Signatur; fordert die Kommission auf, ein integriertes und nutzerfreundliches Online-System einzurichten; unterstützt Bestrebungen, alle elektronischen Informationen über die Programmverwaltung zu veröffentlichen (Ermittlung, Antrag, Verhandlung und Bericht); ist der Ansicht, dass dieses Online-System bereits am ersten Tag des Programms verfügbar und auf allen Stufen zugänglich sein sollte; ist der Ansicht, dass Videokonferenzen gefördert werden sollten, um persönliche Treffen zu ersetzen; empfiehlt, dass e-Verwaltungsdienste bei der Kommunikation offene Protokolle und Formate nutzen, um Transparenz, Zugänglichkeit und Interoperabilität zu gewährleisten;

50.

empfiehlt der Kommission die Durchführung einer Aufklärungs- und Werbekampagne für die Instrumente der Informationstechnologie, die im Rahmen des Programms verfügbar sind;

51.

begrüßt das Pilotprojekt der Kommission zum offenen Zugang, das darauf abzielt den Zugang zu Forschungsergebnissen einerseits über das Cordis-System und andererseits dadurch zu verbessern, dass Wissenschaftler dazu ermutigt werden, ihre Forschungsergebnisse in einem Archiv abzulegen;

52.

betont, dass die Empfänger, wenn sie Zugang zu Projekten im Bereich der Forschung und der Innovation bekommen wollen, hohe technische Kapazitäten und solide Kenntnisse der administrativen und finanziellen Verfahren haben müssen und dass dieser Zugang sich daher für kleinere Antragsteller wie KMU und kleine Forschungseinrichtungen in Randgebieten außerordentlich schwierig gestaltet; weist darauf hin, dass etwa 90 % der Unternehmen in Europa KMU sind und dass ihre vollständige und wirksame Einbeziehung in die Nutzung der Ressourcen des Siebten Forschungsrahmenprogramms gewährleistet werden muss;

53.

betont die Notwendigkeit einer verstärkten Transparenz in Bezug auf die Themenauswahl für die Ausschreibungen, durch die die Teilnahme der einschlägigen Akteure sichergestellt werden sollte;

54.

empfiehlt die Schaffung eines transparenteren und kohärenteren sowie einer harmonisierten und auf Leistungsgesichtspunkte ausgerichteten Peer-Review-Systems;

Synergien von Programmen und Instrumenten

55.

fordert nachdrücklich, dass die Komplexität von EU-Programmen (z. B. RP, Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, Strukturfonds) und damit zusammenhängenden Instrumenten (GTI, auf Artikel 187 beruhende Initiativen, öffentlich-private Partnerschaften, auf Artikel 185 beruhende Projekte, KIC, Era-net usw.) verringert wird; betont, dass dies zu einer vollständigen Nutzung der Synergien, die sich aus kombinierten Maßnahmen ergeben, führen wird;

56.

bedauert die erhebliche Zunahme der Forschungseinrichtungen, der Modelle für die Zusammenarbeit und der Verwaltungsmechanismen sowie die dadurch entstandene Komplexität, die zu Transparenzproblemen gegenüber der Haushaltsbehörde und zu einer unterschiedlichen Behandlung der Empfänger führt;

57.

empfiehlt eine geringere Anzahl an Regeln und gemeinsamen Finanzierungsgrundsätzen für die Verwaltung von EU-Förderungen im FuE-Bereich, und fordert Kohärenz und Harmonisierung bei der Durchführung und Auslegung der Regeln und Verfahren; betont, dass diese gemeinsamen Regeln auf das gesamte RP und die damit zusammenhängenden Instrumente sowie innerhalb der Kommission unabhängig von der für die Durchführung verantwortlichen Einheit oder Exekutivagentur Anwendung finden müssen;

58.

empfiehlt, Mechanismen einzuführen, um ein einheitliches Vorgehen innerhalb der Kommission zu gewährleisten und Weiterbildungen für Projektleiter und interne Rechnungsprüfer zu veranstalten; fordert die Schaffung eines Berufungsinstruments, wie zum Beispiel eines „RP-Mediators“, auf das die Teilnehmer im Fall von inkohärenten und widersprüchlichen Auslegungen der Regeln und Verfahren zurückgreifen können; ist der Ansicht, dass die von diesem Mediator getroffenen Entscheidungen endgültig und verbindlich sein sollten;

59.

vertritt die Ansicht, dass die regionale Ebene wegen der Nähe zwischen Hochschulen, öffentlichen Forschungseinrichtungen, Großunternehmen, KMU sowie regionalen und lokalen Behörden, beispielsweise im Rahmen von Clustern, für die Förderung der Innovation am besten geeignet ist; stellt darüber hinaus fest, dass die Förderung der Innovation auf regionaler Ebene dazu beitragen kann, soziale und regionale Ungleichheiten zu verringern; fordert die einzelnen Ebenen (regional, national und gemeinschaftlich) gleichwohl auf, ihre Anstrengungen im Rahmen einer Planung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf europäischer Ebene besser zu koordinieren; bekräftigt ebenfalls die Notwendigkeit besserer Verbindungen zwischen Wissenschaft und Industrie;

Für das anstehende RP8 gewonnene Erfahrungen

60.

ist der Ansicht, dass eine radikale Überholung der Verwaltung des RP zu den vorrangigen Aufgaben gehört, die im Rahmen der Konzeption des kommenden RP in Angriff genommen werden müssen;

61.

ist der Ansicht, dass die Überarbeitung der Haushaltsordnung und des Beamtenstatuts sowie die Einführung eines forschungsspezifischen tolerierbaren Fehlerrisikos eine entscheidende Rolle bei der Umstrukturierung des Forschungsrahmenprogramms spielen und weitere Fortschritte bei der Vereinfachung der Forschungsförderung ermöglichen;

62.

fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit eines jeden Instruments innerhalb der einzelnen Programme in Bezug auf die Verwirklichung bestimmter politischer Zielvorgaben, und fordert eine Verringerung der Vielfalt an Instrumenten, sobald die Wirksamkeit oder der besondere Beitrag nicht eindeutig nachgewiesen werden können, wobei gleichzeitig genügend Flexibilität gegeben sein muss, um den Besonderheiten von Projekten gerecht zu werden;

63.

unterstützt ein wissenschaftsbasiertes Förderungssystem und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einer wirkungsorientierten Top-down-Forschung und einer wissenschaftsorientierten Bottom-up-Forschung als Grundlage für das RP8;

64.

ist der Ansicht, dass beim RP8 der Schwerpunkt auf die Forschung an den Grenzen des Wissens gesetzt und gleichzeitig die gesamte Innovationskette durch Forschung an den Grenzen des Wissens, technologische Entwicklung, Demonstration, Verbreitung, Valorisierung von Ergebnissen und die schnelle Integration von Forschungsergebnissen auf dem Markt in Betracht gezogen werden sollte;

65.

ist der Ansicht, dass beim RP8 die Zusammenarbeit zwischen europäischen Forschern durch die Einführung von Forschungsgutscheinen gefördert werden sollte, durch die Mittel für Forscher bereitgestellt werden, die an Universitäten in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, was zur Schaffung von Exzellenzzentren und unabhängigen Universitäten sowie zu einer größeren Mobilität unter den Forschern beiträgt;

66.

fordert die Kommission auf, eine Analyse der Beteiligung der einzelnen Mitgliedstaaten am RP7 zu veröffentlichen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen zu berücksichtigen, damit eine ausgewogene Entwicklung der Forschung in allen Mitgliedstaaten im Rahmen des RP8 gewährleistet werden kann;

67.

ist der Ansicht, dass bei der Festlegung der Prioritäten für das RP8 ein besonderes Augenmerk auf die vielfältigen nicht zuschussbasierten Finanzierungsalternativen für Innovationen, einschließlich Investitionen aus öffentlich-privatem Risikokapital und Fremdkapital, gelegt werden sollte;

68.

empfiehlt eine weitere Internationalisierung des RP8 durch die Zusammenarbeit mit Drittländern, einschließlich Entwicklungsländern, indem diese mit einfachen und spezifische Verwaltungsregeln vertraut gemacht werden; ermutigt im Vorfeld des anstehenden RP8 den Austausch bewährter Praktiken und Standards mit allen anderen internationalen Partnern;

69.

unterstützt die Kommission in ihrer Funktion als überwachende Instanz, wenn eine Finanzierung von nationalen oder regionalen Stellen erforderlich ist;

70.

begrüßt die Einberufung einer aus Mitgliedern der Kommission bestehenden Untergruppe zur Innovationspolitik und ihre Debatte darüber, wie die Wirksamkeit der Politik der EU im Bereich Forschung und Entwicklung und der damit verbundenen Ausgaben für FuE-Projekte gemessen werden kann;

*

* *

71.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


13.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 74/42


Donnerstag, 11. November 2010
Die Krise im Tierhaltungssektor der EU

P7_TA(2010)0402

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zur Krise in der Viehwirtschaft der EU

2012/C 74 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2010 zur Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zu dem Thema „Gerechte Einnahmen für Landwirte: Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 über die Bewertung und Beurteilung des Aktionsplans für Tierschutz 2006-2010 (3),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Überlebensfähigkeit vieler Tierhaltungsbetriebe in der EU zurzeit ernsthaft in Gefahr ist, was auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen ist, unter anderem:

die steigenden Preise der Betriebsmittel, wie Brennstoff und Düngemittel,

die hohe Kostenbelastung aufgrund der Einhaltung von EU-Vorschriften,

der zunehmende Wettbewerb durch Einfuhren aus Drittländern,

die Abhängigkeit von Futtermitteleinfuhren aus Drittländern,

der jüngste Anstieg der Getreidepreise, der insbesondere auf unerwartete klimatische Bedingungen und die negativen Folgen von Spekulation und Preisinstabilität zurückzuführen ist,

die niedrigen Preise, die die Landwirte für Fleischerzeugnisse erhalten,

B.

in der Erwägung, dass die europäischen Erzeuger zur Einhaltung der weltweit strengsten Bestimmungen in Bezug auf Lebensmittelsicherheit und –qualität, Umweltschutz, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Arbeitsbedingungen verpflichtet sind und dass die Einhaltung dieser sehr hohen Standards mit wesentlichen Zusatzkosten verbunden ist, die zu den Produktionskosten der europäischen Erzeuger hinzukommen, sodass sie gegenüber Erzeugern aus Drittländern im Wettbewerb benachteiligt sind,

C.

in der Erwägung, dass es aufgrund der gegenwärtigen Krise der Viehwirtschaft zu einem starken Rückgang der Fleischerzeugung in der Europäischen Union kommen kann, was nicht nur für die Preisgestaltung, sondern auch für die Ernährungssicherheit in der EU gravierende Folgen haben und dazu führen wird, dass sich die Importabhängigkeit verstärkt,

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union stark auf Sojabohnen- und Maisimporte aus Drittländern angewiesen ist und dass eine Unterbrechung der Versorgung mit diesen Erzeugnissen, die bereits bei Nachweis geringster Spuren nicht zugelassener GVO eintritt, für die europäische Futtermittelindustrie und Nutztierhalter mit einer sehr hohen Kostenbelastung verbunden ist (z. B. bei einer sechsmonatigen Unterbrechung 1 Mrd. Euro),

E.

in der Erwägung, dass der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern in der Europäischen Union steigt und die Marktpreise für tierische Erzeugnisse dadurch noch stärker unter Druck geraten,

F.

in der Erwägung, dass die weltweite Nachfrage nach Fleisch und anderen tierischen Erzeugnissen in den nächsten Jahrzehnten ansteigen wird, weil die Weltbevölkerung voraussichtlich rasch wachsen und die Kaufkraft in Entwicklungsländern erheblich zunehmen wird, sodass sich allmählich ein westlicher Ernährungsstil durchsetzen wird,

G.

in der Erwägung, dass die Großinvestitionen, die in der Viehwirtschaft notwendig sind, dazu führen, dass der Sektor bei Marktkrisen in besonderem Maße betroffen ist,

H.

in der Erwägung, dass in einigen der neuen Mitgliedstaaten nur sehr wenige Landwirte in der Viehwirtschaft von den Direktzahlungen profitiert haben und dass ihnen die Erfüllung der strengen europäischen Normen, die nur mit teuren Investitionen möglich ist, aus diesem Grund größere Schwierigkeiten bereitet hat,

I.

in der Erwägung, dass der Schweinefleisch- und der Geflügelsektor im Rahmen der GAP keine Direktzahlungen erhalten, über keinerlei Absicherung verfügen, um die Folgen von Schwankungen auf den Märkten abfangen zu können, und die strengsten EU-Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz und Tierschutz einhalten müssen,

J.

in der Erwägung, dass sich die Kluft zwischen Verbraucherpreisen und Erzeugerpreisen erheblich vergrößert hat,

K.

in der Erwägung, dass Primärerzeuger in die Schere zwischen großen multinationalen Verarbeitungs- und Einzelhandelsunternehmen, die ihre Erzeugnisse kaufen, und großen multinationalen Versorgungsunternehmen, die ihre Betriebsmittel liefern, geraten,

L.

in der Erwägung, dass kleine Tierhaltungsbetriebe in der EU fester Bestandteil der Wirtschaftsstruktur in den ländlichen Gebieten Europas sind und im Hinblick auf den Umweltschutz wichtige Vorzüge bieten, sowie dass viele dieser Betriebe in benachteiligten Gebieten angesiedelt sind, in denen es keine tragfähigen wirtschaftlichen Alternativen gibt,

M.

in der Erwägung, dass die Situation auf dem Markt für Rindfleisch eng mit den Entwicklungen in der Milchwirtschaft verbunden ist, weil 60 % des in der EU erzeugten roten Fleisches von Milchkühen stammen,

N.

in der Erwägung, dass die EU-Milchwirtschaft seit 2007 extremen Preisschwankungen ausgesetzt ist, was beträchtliche Einkommenseinbußen bei den Milcherzeugern zur Folge hat und ihre Fähigkeit erheblich beeinträchtigt, dauerhaft hochwertige Lebensmittel für die europäischen Verbraucher zu erzeugen,

O.

in der Erwägung, dass die Daten der Kommission zur Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette erkennen lassen, dass im Zusammenhang mit der Produktion und den Marktentwicklungen mehr Transparenz erforderlich ist und mehr Informationen bereitgestellt werden müssen,

1.

fordert die Kommission und den Rat auf, dafür zu sorgen, dass für die GAP nach 2013 hinreichende Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, damit die Überlebensfähigkeit aller landwirtschaftlichen Betriebe, einschließlich der Tierhaltungsbetriebe, in der EU sichergestellt ist; betont in diesem Zusammenhang, dass ein fairer Wettbewerb zwischen den Landwirten in den einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet werden muss;

2.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, wirksame und flexible Marktsteuerungsmechanismen für die Viehwirtschaft einzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen von Preisschwankungen und Spekulation für den gesamten Agrarsektor zu begrenzen;

3.

fordert die Kommission auf, die verfügbaren Marktmechanismen zur Minderung der gegenwärtigen Krise im Schweinefleischsektor und anderen Bereichen der Viehwirtschaft zu nutzen;

4.

nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, bis Ende November im Wege einer Ausschreibung 2,8 Millionen Tonnen gegenwärtiger Interventionsbestände an Getreide freizugeben;

5.

fordert die Kommission auf, Marktinstrumente vorzuschlagen, mit denen eine angemessene Versorgung mit Getreide für Tierfutter gewährleistet wird; ist der Ansicht, dass es in allen Getreidesektoren ein Sicherheitsnetz geben muss, das auch einen minimalen Interventionspreis für das Ausschreibungssystem umfasst;

6.

fordert die Kommission auf, die Schritte einzuleiten, die erforderlich sind, um der maßlosen Spekulation auf den Märkten in der Gemeinschaft und auf den Weltmärkten insbesondere im Rahmen der neuen Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente Einhalt zu gebieten;

7.

fordert die Kommission auf, flexible Marktmechanismen vorzuschlagen, die es der Union ermöglichen, rascher auf kritische Situationen im Rahmen der einheitlichen gemeinsamen Marktorganisation zu reagieren (Artikel 186);

8.

unterstützt die unverzügliche Einführung eines Proteinplans für die Europäische Union, mit dem der Anbau von Eiweißpflanzen und Hülsenfrüchten gefördert wird, was auch eine wichtige Rolle bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen spielen könnte;

9.

äußert große Besorgnis über die jüngste Konsolidierung auf dem Düngemittelmarkt, die dazu geführt hat, dass es auf vielen nationalen Märkten im Grunde nur noch einen Anbieter und keinerlei Wettbewerb gibt; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, die Kartellbehörden zu entsprechenden Untersuchungen und Gegenmaßnahmen aufzufordern, um Preisabsprachen und den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung zu verhindern;

10.

fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der zunehmenden Konsolidierung dafür zu sorgen, dass in der Betriebsmittelindustrie, einschließlich der Düngemittelbranche, ein frei funktionierender Markt besteht, da Strom und Düngemittel Voraussetzungen für die landwirtschaftliche Produktion und die Ernährungssicherheit sind;

11.

fordert die Kommission auf, bei der nächsten GAP-Reform zu berücksichtigen, dass bestimmte Bereiche der Viehwirtschaft, insbesondere die Rindfleischerzeugung auf Grünland, besonders gefährdet und im Wettbewerb mit Drittländern aufgrund der unfairen Ausgangsbedingungen benachteiligt sind;

12.

fordert die Kommission auf, bei der nächsten GAP-Reform Sondermaßnahmen in Erwägung zu ziehen, um starken Kürzungen der EU-Beihilfen für Tierhaltungsbetriebe, die nachhaltige Produktionsverfahren nutzen, entgegen zu wirken;

13.

fordert die Kommission auf, die Maßnahmen zur Unterstützung der Viehwirtschaft in benachteiligten Gebieten zu verstärken;

14.

fordert die Kommission auf, tätig zu werden, um die Verwaltungsverfahren für Landwirte in der Viehwirtschaft zu vereinfachen und den bürokratischen Aufwand zu verringern;

15.

vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union über ein Instrument zur Vorhersage der Weltmarktentwicklung verfügen muss;

16.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die hohen Kosten zu berücksichtigen, die mit der Einhaltung der Tierschutzvorschriften verbunden sind, zumal diese Kosten nicht in den Verkaufspreis einfließen; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, dafür zu sorgen, dass Einfuhren aus Drittländern den Tierschutznormen der EU entsprechen, damit unlauterer Wettbewerb ausgeschlossen ist; betont, dass im Schweinefleisch- und im Geflügelsektor in den kommenden Jahren noch strengere Anforderungen gelten werden, ohne dass eine finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union vorgesehen ist;

17.

fordert die Kommission auf, die wirtschaftlichen Folgen der Einführung neuer Tierschutzvorschriften zu bewerten, und weist nachdrücklich darauf hin, dass neue Rechtsvorschriften erst nach ordnungsgemäßer Umsetzung der bereits geltenden – allgemeinen oder speziellen – Rechtsvorschriften ausgearbeitet werden sollten;

18.

vertritt die Auffassung, dass Primärerzeuger aufgrund der starken Position, die die verarbeitende Industrie, der Einzelhandel und die Betriebsmittelerzeuger in der Lebensmittelkette haben, in die Schere zwischen hohen Faktorpreisen und niedrigen Verbraucherpreisen geraten und folglich nicht von den gestiegenen Ausgabepreisen profitieren können;

19.

fordert die Kommission auf, eine Stärkung der Erzeugerorganisationen in allen Bereichen der Viehwirtschaft anzuregen, damit es den Betroffenen künftig gelingt, unter Berücksichtigung der Produktionskosten bessere Preise für ihre Erzeugnisse auszuhandeln;

20.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die in den Bereichen Handel und Landwirtschaft getroffenen Maßnahmen einander nicht widersprechen, und zur Kenntnis zu nehmen, dass ein ausgewogenes Zielsetzungspaket geschnürt werden muss, das neben Fortschritten im Handel auch eine nachhaltige Zukunft für die europäische Viehwirtschaft ermöglicht;

21.

fordert die Kommission auf, sich bei bilateralen Handelsgesprächen mit dem Mercosur und anderen Drittländern umfassend für die Interessen der europäischen Erzeuger einzusetzen, indem keine Zugeständnisse eingegangen werden, die die Viehwirtschaft der EU gefährden könnten;

22.

fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Soja und Mais aus Drittstaaten für Rechtssicherheit zu sorgen, indem ein sachdienlicher Grenzwert für zufällig vorhandene GVO eingeführt wird, die in der EU noch nicht zugelassen sind und diesbezüglich noch wissenschaftlich geprüft werden;

23.

fordert die Kommission auf, das geltende Verbot von Fleisch- und Knochenmehl für Nichtwiederkäuer zu überprüfen und dabei die Möglichkeit einer Aufhebung unter Bedingungen zu bewerten, die ein höchstes Maß an Lebensmittelsicherheit gewährleisten würden;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0286.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0302.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0130.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Donnerstag, 11. November 2010

13.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 74/46


Donnerstag, 11. November 2010
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Krzysztof Lisek

P7_TA(2010)0392

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Krzysztof Lisek (2009/2244(IMM))

2012/C 74 E/08

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von den polnischen Justizbehörden am 5. November 2009 übermittelten und am 14. Dezember 2009 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Krzysztof Lisek,

nach Anhörung von Krzysztof Lisek gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das den Verträgen beigefügt ist,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964 und 10. Juli 1986 (1),

unter Hinweis auf Artikel 151 der Verfassung der Republik Polen,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0301/2010),

A.

in der Erwägung, dass die polnischen Justizbehörden ein Strafverfahren gegen Krzysztof Lisek, Mitglied des Europäischen Parlaments, eingeleitet haben, wobei Herr Lisek beschuldigt wird, Straftaten begangen zu haben nach Artikel 296 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 296 Absatz 1 des im Gesetzblatt der Republik Polen 1997, Nr. 88, Pos. 553 veröffentlichten Gesetzes vom 6. Juni 1997 (Strafgesetzbuch) mit nachfolgenden Änderungen, Artikel 586 des im Gesetzblatt der Republik Polen 2000, Nr. 94, Pos. 1037 veröffentlichten Gesetzes vom 15. September 2000 (Gesetzbuch für Handelsgesellschaften) mit nachfolgenden Änderungen; Artikel 77 Absatz 1 und Artikel 77 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechnungslegung vom 29. September 1994 (konsolidierte Fassung, veröffentlicht im Gesetzblatt der Republik Polen 2002, Nr. 76, Pos. 694 mit nachfolgenden Änderungen),

B.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; in der Erwägung, dass aber bei Ergreifung eines Mitglieds auf frischer Tat die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden kann, und in der Erwägung, dass dies der Befugnis des Europäischen Parlaments nicht entgegensteht, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben,

C.

in der Erwägung, dass sich die Beschuldigungen gegen Herrn Lisek nicht auf eine in Ausübung seines Amtes erfolgte Äußerung oder Abstimmung als Mitglied des Europäischen Parlaments beziehen,

D.

in der Erwägung, dass ein Mitglied des nationalen Parlaments (Sejm) nach Artikel 105 der Verfassung der Republik Polen nur mit Zustimmung des Sejm zur gesetzlichen Verantwortung gezogen werden darf,

E.

in der Erwägung, dass Artikel 105 ferner besagt, dass der Abgeordnete für seine Tätigkeit, die in den Bereich der Mandatsausübung fällt, weder während der Mandatsausübung noch nach dem Erlöschen des Mandats zur Verantwortung gezogen werden darf,

F.

in der Erwägung, dass Herr Lisek im Wesentlichen Vergehen im Zusammenhang mit seinen Management- und Rechnungslegungstätigkeiten als Vorstandsvorsitzender des Polnischen Vereins Europäische Jugendkarte und CAMPUS GmbH während eines Zeitraums vor seiner Wahl zum Mitglied des Europäischen Parlaments beschuldigt wird, sowie in der Erwägung, dass die Vergehen, deren Herr Lisek beschuldigt wird, nichts mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments zu tun haben,

G.

in der Erwägung, dass keine überzeugenden Beweise für das Vorliegen eines „Fumus persecutionis“ vorliegen,

H.

in der Erwägung, dass es deshalb angemessen ist, seine Immunität aufzuheben,

1.

beschließt, die Immunität von Krzysztof Lisek aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Republik Polen zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63 Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, und Rechtssache 149/85 Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Donnerstag, 11. November 2010

13.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 74/48


Donnerstag, 11. November 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung: Irland - SR Technics

P7_TA(2010)0391

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/021 IE/SR Technics, Irland) (KOM(2010)0489 – C7-0280/2010 – 2010/2214(BUD))

2012/C 74 E/09

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0489 – C7-0280/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0297/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die als unmittelbare Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass Irland im Zusammenhang mit 850 Entlassungen im Unternehmen SR Technics Ireland Ltd, das in der NUTS-III-Region Dublin in der Luftverkehrsbranche tätig ist, Unterstützung beantragt hat,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und schnelles Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden; hebt die Rolle hervor, die der EGF bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt leisten kann;

3.

betont, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass der EGF bei der Wiedereingliederung der einzelnen entlassenen Arbeitnehmer in das Arbeitsleben behilflich ist; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, oder an die Stelle von Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren treten darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Informationen über das koordinierte Paket der aus dem EGF zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen detaillierte Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen enthalten, die aus den Strukturfonds finanziert werden; bekräftigt seine Forderung, eine vergleichende Bewertung dieser Daten auch in die betreffenden Jahresberichte aufzunehmen;

5.

begrüßt, dass die Kommission im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des EGF vorgeschlagen hat, bei der Bereitstellung der Zahlungsermächtigungen nicht auf nichtverwendete Mittel des Europäischen Sozialfonds, sondern eine andere Quelle zurückzugreifen, nachdem das Europäische Parlament wiederholt daran erinnert hatte, dass der EGF als gesondertes, spezifisches Instrument mit eigenen Zielen und Fristen geschaffen wurde und dass daher geeignete Haushaltslinien für Mittelübertragungen ausfindig gemacht werden müssen;

6.

stellt jedoch fest, dass zur Inanspruchnahme des EGF in diesem Fall Zahlungsermächtigungen aus einer Haushaltslinie übertragen werden sollen, die der Unterstützung von KMU und der Innovation gewidmet ist; bedauert die schweren Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der Programme für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation durch die Kommission, vor allem in Zeiten der Wirtschaftskrise, in denen ein deutlich höherer Bedarf an einer solchen Unterstützung bestehen dürfte;

7.

erinnert daran, dass die Funktionsweise und der Zusatznutzen des EGF im Zusammenhang mit der allgemeinen Bewertung der Programme und verschiedenen sonstigen Instrumente, die durch die IIV vom 17. Mai 2006 geschaffen wurden, im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

begrüßt die neue Gestaltung des Vorschlags der Kommission, der in der Begründung klare und detaillierte Informationen zu dem Antrag enthält und in dem die Förderkriterien analysiert und die Gründe dargelegt werden, die zur Genehmigung des Antrags führten, womit den Forderungen des Parlaments entsprochen wurde;

9.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Donnerstag, 11. November 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom xxx

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2009/021 IE/SR Technics, Irland)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde errichtet, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die aufgrund weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung entlassen worden sind, und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die als unmittelbare Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Irland hat am 9. Oktober 2009 im Zusammenhang mit Entlassungen bei SR Technics einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt und diesen Antrag bis zum 18. Mai 2010 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 7 445 863 EUR in Anspruch zu nehmen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Irlands bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 7 445 863 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


13.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 74/51


Donnerstag, 11. November 2010
Verwalter alternativer Investmentfonds ***I

P7_TA(2010)0393

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/…/EG (KOM(2009)0207 – C7-0040/2009 – 2009/0064(COD))

2012/C 74 E/10

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0207),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0040/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 53 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0171/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Donnerstag, 11. November 2010
P7_TC1-COD(2009)0064

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/61/EU.)


13.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 74/52


Donnerstag, 11. November 2010
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind ***I

P7_TA(2010)0394

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (KOM(2010)0358 – C7-0162/2010 – 2010/0192(COD))

2012/C 74 E/11

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0358),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0162/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 3. November 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0294/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Donnerstag, 11. November 2010
P7_TC1-COD(2010)0192

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1211/2010.)


13.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 74/53


Donnerstag, 11. November 2010
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich ***I

P7_TA(2010)0395

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (KOM(2010)0283 – C7-0139/2010 – 2010/0150(COD))

2012/C 74 E/12

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0283),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0139/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. September 2010 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0246/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


Donnerstag, 11. November 2010
P7_TC1-COD(2010)0150

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 11. November 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1233/2010.)