ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.018.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 18

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
21. Januar 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2012/C 018/01

Stellungnahme der Kommission vom 20. Januar 2012 zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Blayais, Frankreich

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 018/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6425 — Imperial Mobility/Lehnkering) ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 018/03

Euro-Wechselkurs

3

2012/C 018/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 5. Dezember 2011 über den Entwurf einer Entscheidung in den Sachen COMP/39.692 — IBM-Wartungsdienste — Berichterstatter: Estland

4

2012/C 018/05

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — COMP/39.692 — IBM-Wartungsdienste

5

2012/C 018/06

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 13. Dezember 2011 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.692 — IBM-Wartungsdienste) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9245)  ( 1 )

6

2012/C 018/07

Beschluss der Kommission vom 19. Januar 2012 zur Einsetzung der EU-Gruppe der für Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 018/08

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Lampedusa und Pantelleria sowie Trapani, Palermo und Catania ( 1 )

11

2012/C 018/09

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten gemäß den im ABl. C 53 vom 19. Februar 2011 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ( 1 )

12

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

2012/C 018/10

Bekanntmachung gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

13

2012/C 018/11

Bekanntmachung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

14

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 018/12

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ethanolaminen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2012

zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Blayais, Frankreich

(Nur der französische Text ist verbindlich)

2012/C 18/01

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind.

Am 6. September 2011 legte die Regierung Frankreichs der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die allgemeinen Angaben zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Blayais vor.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

1.

Die Entfernungen zwischen dem Kernkraftwerk und den nächstgelegenen Mitgliedstaaten betragen 226 km (Spanien) und 568 km (Italien).

2.

Gegenstand der geplanten Änderung ist der Einsatz von MOx-Brennelementen in zwei der vier Blöcke des Standorts (Blöcke 3 und 4).

3.

Im Normalbetrieb hat die geplante Änderung keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung dürfte die geplante Änderung keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Dosisbelastung der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten zur Folge haben.

Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus dem Kernkraftwerk Blayais in Frankreich im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, des Bodens oder des Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 20. Januar 2012

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6425 — Imperial Mobility/Lehnkering)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 18/02

Am 22. Dezember 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6425 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/3


Euro-Wechselkurs (1)

20. Januar 2012

2012/C 18/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2902

JPY

Japanischer Yen

99,53

DKK

Dänische Krone

7,4362

GBP

Pfund Sterling

0,83390

SEK

Schwedische Krone

8,7804

CHF

Schweizer Franken

1,2077

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,6600

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,466

HUF

Ungarischer Forint

304,68

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6990

PLN

Polnischer Zloty

4,3196

RON

Rumänischer Leu

4,3440

TRY

Türkische Lira

2,3640

AUD

Australischer Dollar

1,2379

CAD

Kanadischer Dollar

1,3076

HKD

Hongkong-Dollar

10,0145

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6071

SGD

Singapur-Dollar

1,6463

KRW

Südkoreanischer Won

1 463,46

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,2858

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1732

HRK

Kroatische Kuna

7,5670

IDR

Indonesische Rupiah

11 541,85

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0016

PHP

Philippinischer Peso

55,940

RUB

Russischer Rubel

40,4552

THB

Thailändischer Baht

40,719

BRL

Brasilianischer Real

2,2804

MXN

Mexikanischer Peso

17,1248

INR

Indische Rupie

64,8730


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/4


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 5. Dezember 2011 über den Entwurf einer Entscheidung in den Sachen COMP/39.692 — IBM-Wartungsdienste

Berichterstatter: Estland

2012/C 18/04

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die von der Kommission in dem am 21. November 2011 übermittelten Entscheidungsentwurf geäußerten Bedenken im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des EWR-Abkommens.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das Verfahren mit einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 beendet werden kann.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die von IBM angebotenen Verpflichtungszusagen geeignet, erforderlich und angemessen sind.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es für die Kommission im Hinblick auf die von IBM angebotenen Verpflichtungszusagen unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 keinen weiteren Grund gibt, tätig zu werden.

5.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/5


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

COMP/39.692 — IBM-Wartungsdienste

2012/C 18/05

(1)

Am 23. Juli 2010 beschloss die Kommission, gegen das Unternehmen International Business Machines Corporation („IBM“) ein Verfahren wegen des mutmaßlichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Inputs, die für die Wartung von IBM-Mainframe-Hardware und -Betriebssystemsoftware benötigt werden, einzuleiten.

(2)

Am 1. August 2011 nahm die Kommission eine vorläufige Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) an, die sie IBM am 2. August 2011 übermittelte. In ihrer vorläufigen Beurteilung kam die Kommission zu dem Schluss, dass IBM es möglicherweise abgelehnt hat, Wartungsunternehmen Zugang zu bestimmten Inputs zu gewähren, die für die Wartung von IBM-Mainframe-Hardware und -Betriebssystemsoftware benötigt werden, und damit gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Buchstabe b, und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hat.

(3)

Am 14. September 2011 übermittelte IBM ein erstes Verpflichtungsangebot, um die von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung zum Ausdruck gebrachten Bedenken auszuräumen. Am 20. September 2011 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 mit einer Zusammenfassung des Falls, dem wesentlichen Inhalt der Verpflichtungszusagen, der geplanten Vorgehensweise und einer Aufforderung an Dritte, zu den von IBM angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen (3). Auf die Bekanntmachung erhielt die Kommission sieben Stellungnahmen von Dritten, über die sie IBM informierte. Am 24. Oktober 2011 übermittelte IBM ein geändertes Verpflichtungsangebot.

(4)

In ihrem Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erklärt die Kommission die von IBM angeboten Verpflichtungen für das Unternehmen für einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren für bindend und zieht den Schluss, dass angesichts der Verpflichtungszusagen kein Anlass für ein Tätigwerden der Kommission mehr besteht, so dass das Verfahren in dieser Sache eingestellt werden sollte.

(5)

Mir sind in dieser Sache keine Anträge oder Beschwerden seitens der Verfahrensbeteiligten zugegangen (4). Daher vertrete ich die Auffassung, dass alle Beteiligten in dieser Sache ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 5. Dezember 2011

Wouter WILS


(1)  Nach Artikel 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) („Beschluss 2011/695/EU“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/39.692 — IBM Wartungsdienste (ABl. C 275 vom 20.9.2011, S. 8).

(4)  Nach Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU können Verfahrensbeteiligte, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungsangebote unterbreiten, sich während des Verfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können.


21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/6


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 13. Dezember 2011

in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 EWR-Abkommen

(Sache COMP/39.692 — IBM-Wartungsdienste)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9245)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 18/06

Am 13. Dezember 2011 erließ die Kommission einen Beschluss nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003  (1) des Rates veröffentlicht die Kommission hiermit den Namen des betroffenen Unternehmens und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39692

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates richtet sich an die International Business Machines Corporation („IBM“). Mit diesem Beschluss werden die Verpflichtungen, die IBM angeboten hat, um die sich aus einer Untersuchung der Kommission ergebenden wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den Markt für die Wartung von IBM-Mainframe-Hardware- und -Betriebssystemsoftware-Produkten auszuräumen, für bindend erklärt.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1.   Vorläufige wettbewerbsrechtliche Bedenken

(2)

Mainframes sind Hochleistungsrechner, die von Großunternehmen und staatlichen Einrichtungen weltweit zur Speicherung und Verarbeitung wichtiger Geschäftsinformationen eingesetzt werden. Angesichts ihrer hohen Zuverlässigkeit, Betriebsbereitschaft und Wartungsfreundlichkeit werden Mainframes allgemein eingesetzt, um unternehmenswichtige Geschäftsprozesse abzuwickeln. Um die Kontinuität der Geschäftsabläufe zu gewährleisten, ist daher eine rasche Wartung erforderlich. Die Wartungsdienste für Mainframes werden sowohl von IBM selbst als auch von Drittanbietern angeboten.

(3)

Am 1. August 2011 richtete die Kommission eine vorläufige Beurteilung an IBM, in der sie Bedenken äußerte, dass das Unternehmen seine beherrschende Stellung auf dem Markt für die Wartung seiner Mainframe-Hardware- und -Betriebssystemsoftware-Produkte missbraucht haben könnte.

(4)

In ihrer vorläufigen Beurteilung kam die Kommission zu dem Schluss, dass IBM auf dem Markt für Inputs, die für die Wartung von IBM-Mainframes benötigt werden, eine marktbeherrschende Stellung innehat und das Unternehmen seinen Wettbewerbern auf dem Wartungsmarkt für bestimmte, zur IBM-Mainframe-Wartung benötigte Inputs unangemessene Lieferbedingungen auferlegt haben könnte, wodurch den Wettbewerbern ein Wettbewerbsnachteil entsteht. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass dieses Verhalten unter Verstoß gegen Artikel 102 AEUV auf eine „konstruktive“ Weigerung hinauslaufen könnte, konkurrierende Anbieter von Mainframe-Wartungsdiensten zu beliefern.

(5)

Die Praktiken von IBM könnten Einfluss auf zahlreiche Drittanbieter von Wartungsdiensten haben, von denen einige in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Aus diesem Grund kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die fraglichen Praktiken Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt haben könnten.

2.2.   Verpflichtungszusagen

(6)

Am 14. September 2011 übermittelte IBM als Reaktion auf die in der vorläufigen Beurteilung der Kommission zum Ausdruck gebrachten Bedenken Verpflichtungszusagen an die Kommission.

(7)

Am 20. September 2011 wurde nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Bekanntmachung mit einer Zusammenfassung des Falls und der Verpflichtungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, in der betroffene Dritte aufgefordert wurden, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu den Verpflichtungszusagen Stellung zu nehmen.

(8)

Innerhalb dieser Frist erhielt die Kommission sieben Stellungnahmen von betroffenen Dritten. Die Kommission setzte IBM von diesen Stellungnahmen in Kenntnis. Daraufhin übermittelte IBM am 24. Oktober 2011 ein geändertes Verpflichtungsangebot (mit Datum vom 21. Oktober 2011).

(9)

Am 5. Dezember 2011 wurde der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen angehört und gab seine befürwortende Stellungnahme ab. Am 5. Dezember veröffentlichte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht.

(10)

Am 13. Dezember 2011 erklärte die Kommission die überarbeiteten Verpflichtungszusagen von IBM mit Beschluss nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für bindend. IBM verpflichtet sich, für einen Zeitraum von fünf Jahren wichtige Ersatzteile und technische Informationen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden Bedingungen rasch zur Verfügung zu stellen und es Drittanbietern zu erlauben, die Verpflichtungen durchzusetzen. IBM übermittelte darüber hinaus einen Anhang zu den Verpflichtungszusagen mit einer Reihe von Standardvertragsklauseln, in denen das Unternehmen darlegt, wie es die eingegangenen Verpflichtungen erfüllen wird. Jede Änderung dieser Standardklauseln erfordert eine vorherige Genehmigung durch die Kommission.

(11)

Nach Auffassung der Kommission sind die Verpflichtungszusagen in ihrer endgültigen Fassung ausreichend und erforderlich, um den in der vorläufigen Beurteilung geäußerten Bedenken zu begegnen, ohne unverhältnismäßig zu sein. Da die wettbewerbsrechtlichen Bedenken darauf beruhen, dass IBM es abgelehnt haben könnte, geeigneten Zugang zu bestimmten Inputs zu gewähren, die für die Wartung von IBM-Mainframes benötigt werden, ist die Kommission der Ansicht, dass die überarbeiteten Verpflichtungszusagen verhältnismäßig sind. Die Verpflichtungszusagen räumen die Wettbewerbsbedenken aus, indem sie sicherstellen, dass Drittanbietern von Wartungsdiensten wichtige Ersatzteile und technische Informationen, die für die Wartung von IBM-Mainframes durch Drittanbieter notwendig sind, zu wirtschaftlich angemessenen, nichtdiskriminierenden Bedingungen rasch zur Verfügung gestellt werden.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(12)

Auf der Grundlage der überarbeiteten Verpflichtungszusagen ist die Kommission der Auffassung, dass für sie kein Anlass zum Tätigwerden mehr besteht und das Verfahren in dieser Sache daher unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einzustellen ist.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/8


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2012

zur Einsetzung der EU-Gruppe der für Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden

2012/C 18/07

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 191 des Vertrags legt als Ziele die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität fest und begründet die Verpflichtung, alle Unionsmaßnahmen durch ein hohes Schutzniveau zu unterstützen, das auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung sowie einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beruht.

(2)

Die Politik der Union zielt zum einen darauf ab, die Häufigkeit der durch Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten verursachten schweren Unfälle zu verringern und ihre Folgen zu begrenzen, um den Schutz der Meeresumwelt und der lokalen Wirtschaft in Küstenregionen vor Umweltverschmutzung zu erhöhen und mögliche Unterbrechungen der heimischen Energieproduktion in der Union zu verringern, und zum anderen darauf, die Notfalleinsatzmechanismen im Falle eines Unfalls zu verbessern.

(3)

Angesichts der 2010 durch Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten verursachten Unfälle, insbesondere des Unglücks der Deepwater Horizon im Golf von Mexiko, wurden die politischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Aktivitäten überprüft. Die Kommission nahm in ihrer Mitteilung „Die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten — eine Herausforderung“ (1) vom 12. Oktober 2010 bereits vorläufig zur Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten Stellung.

(4)

Die Risiken eines schweren Offshore-Erdöl- oder -Erdgasunfalls in den Gewässern der Union sind nicht unerheblich. Offshore-Erdöl- und -Erdgasunternehmen sind in mehreren Regionen der Union tätig, und in Zukunft sind in den Unionsgewässern neue regionale Entwicklungen zu erwarten. Die Offshore-Förderung von Erdöl und Erdgas ist für die Energieversorgungssicherheit der EU von wesentlicher Bedeutung.

(5)

Während es in der Union bereits Beispiele für ausgezeichnete nationale Regulierungspraxis im Bereich der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gibt, kann eine Anpassung der Umsetzung des Regulierungsrahmens bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten an die beste Praxis die Sicherheit der Offshore-Aktivitäten weiter verbessern.

(6)

Der ständige Erfahrungsaustausch, die Ermittlung der besten Praktiken der Regulierungsbehörden und der Branche sowie die Verbesserung der Umsetzungsmaßnahmen gelten als zentrale Aspekte eines gut funktionierenden Regulierungssystems.

(7)

Der Nutzen der Zusammenarbeit zwischen den für Offshore-Aktivitäten zuständigen Behörden wird durch die Arbeit des North Sea Offshore Authorities Forum (Forum der Offshore-Aufsichtsbehörden des Nordseeraums) und des Internationalen Forums der Regulierungsbehörden (International Regulators Forum) verdeutlicht. Die Wirksamkeit der Weitergabe von Erfahrung und Wissen in der gesamten Union muss aufbauend auf diesen Erfahrungen durch eine förmliche, unionsweite Struktur maximiert werden.

(8)

Die EU-Gruppe der für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden, die sich in erster Linie auf die Tätigkeit der nationalen Regulierungsbehörden stützt, sollte die Erfahrung maßgeblicher Akteure, zu denen auch relevante Drittländer gehören, in ihre Tätigkeit einbeziehen. Die Gruppe sollte den Wissenstransfer unter den Akteuren erleichtern und bei der Erarbeitung offizieller Leitlinien für beste Praktiken Hilfe leisten.

(9)

Die Ziele der Zusammenarbeit der für Offshore-Aktivitäten zuständigen Behörden in Fragen, die die Verhütung schwerer Offshore-Unfälle und die Reaktion darauf betreffen, ergänzen auch die Ziele der ständigen Arbeitsgruppe für den Bergbau und die mineralgewinnende Industrie, die nach Artikel 6 des Ratsbeschlusses 2003/C 218/01 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eingesetzt wurde, sowie die Ziele dieses Ausschusses.

(10)

Unbeschadet der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften sollten Vorschriften für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Behördengruppe und ihre Vertreter festgelegt werden.

(11)

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitglieder der Behördengruppe erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2)

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gegenstand

Die EU-Gruppe der für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden (im Folgenden die „Behördengruppe“) wird hiermit eingesetzt.

Artikel 2

Aufgabe

(1)   Die Behördengruppe dient primär als Forum für den Austausch von Erfahrungen und Fachwissen zwischen den nationalen Behörden und der Kommission.

(2)   Die Tätigkeit der Behördengruppe kann in Abstimmung mit den Aktivitäten anderer relevanter Expertengruppen alle Themen umfassen, die die Verhütung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in der und gegebenenfalls außerhalb der Union sowie die Reaktion darauf betreffen.

(3)   Die Behördengruppe führt Diskussionen, unterstützt die Kommission und legt der Kommission entweder auf deren Ersuchen hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen vor, insbesondere zu folgenden Fragen:

a)

Festlegung von Prioritäten für die Ausarbeitung von Leitfäden und Normen und Festlegung der besten Praktiken im Erdöl- und Erdgassektor;

b)

Erstellung von Leitlinien für die besten Branchenpraktiken oder Einleitung und Überwachung der Erstellung dieser Leitlinien;

c)

Erleichterung des schnellen Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den nationalen Behörden im Interesse des Erfahrungsaustauschs, z. B. über das Auftreten schwerer Unfälle, die Gründe dafür und die Reaktion darauf, über Ereignisse, die zu schweren Unfällen hätten führen können, und über operative Erkenntnisse zu Bohranlagen, die zwischen den Mitgliedstaaten verbracht werden sollen;

d)

Förderung und Erleichterung des Einvernehmens zwischen der Kommission und den nationalen Behörden hinsichtlich der besten Regulierungspraxis;

e)

Förderung des Austauschs und der Abordnung von Mitarbeitern zwischen den nationalen Behörden zwecks Verbesserung ihrer Kenntnisse und Erfahrungen;

f)

Austausch von Informationen über die Anwendung der für die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten relevanten Rechtsvorschriften und Strategien der Mitgliedstaaten und der Union, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung rechtswidriger Handlungen gegen diese Aktivitäten, und Unterstützung der Kommission bei der Überwachung der Durchführung des einschlägigen Besitzstands der Union.

Artikel 3

Konsultation

(1)   Unbeschadet des Artikels 2 kann die Kommission die Behördengruppe in jeder Angelegenheit konsultieren, die schwere Unfälle bei der Offshore-Prospektion, -Exploration und -Förderung von Erdöl und Erdgas betrifft.

(2)   Die Behördengruppe berät sich mit den anderen Expertengruppen der Kommission in den Bereichen, in denen komplementäre Interessen bestehen, um sicherzustellen, dass den anderen Gruppen wichtige Angelegenheiten zur Kenntnis gebracht werden, und um Informationen zu erhalten, die für die Behördengruppe von Interesse sind.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Die Behördengruppe setzt sich aus Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, die für die Regulierungsaufsicht über die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und für damit verbundene Grundsatzfragen zuständig sind.

(2)   Die Behörden der Mitgliedstaaten benennen ihre Vertreter.

(3)   Die Namen der Behörden der Mitgliedstaaten werden im Register der Sachverständigengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen veröffentlicht (nachstehend „Register“).

(4)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Artikel 5

Funktionsweise

(1)   Den Vorsitz der Behördengruppe führt ein Vertreter der Kommission, der einen Ko-Vorsitzenden ernennen kann.

(2)   Die Behördengruppe kann im Einvernehmen mit den Dienststellen der Kommission Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines geeigneten Mandats spezielle Fragen, z. B. den Austausch der besten Praktiken, prüfen. Die Untergruppen werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.

(3)   Vertreter der betroffenen Sektoren, zu denen u. a. die Industrie, Gewerkschaften, der akademische Bereich, Forschungseinrichtungen, einschlägige Agenturen der Union, Drittländer und andere beteiligte Akteure gehören, können sich auf Einladung des Vorsitzenden an der Arbeit der Behördengruppe beteiligen. Außerdem können Einzelpersonen oder Organisationen, deren Beteiligung zur Arbeit der Behördengruppe beitragen kann, Beobachterstatus erhalten.

(4)   Die Sitzungen der Behördengruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel nach den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen in Räumlichkeiten der Kommission statt. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen stellt die Kommission das Sekretariat.

(5)   Ein Mitgliedstaat kann nach den Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften der Union die Stellungnahme der Behördengruppe zu Unterlagen und veröffentlichten Informationen einholen, die schwere Unfälle bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten betreffen.

(6)   Die Behördengruppe erstattet regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit, insbesondere über die Festlegung und Umsetzung der besten Praktiken und die Sicherheitsbilanz des Offshore-Sektors.

(7)   Die Behördengruppe tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

(8)   Die ernannten Mitglieder der Behördengruppe und der Vorsitz treffen mindestens einmal im Jahr ihre Kollegen der ständigen Arbeitsgruppe für den Bergbau und die mineralgewinnende Industrie, um die Arbeit beider Einrichtungen im vorangegangenen Zeitraum zu erörtern und sich über künftige Arbeitspläne auszutauschen.

(9)   Informationen, die die Teilnehmer im Zuge der Beratungen der Behördengruppe oder ihrer Untergruppen erhalten und die die Kommission als vertraulich einstuft, dürfen nicht weitergegeben werden.

(10)   Die Behördengruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Behördengruppe oder ihrer Untergruppen wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Behördengruppe oder ihrer Untergruppen werden von der Kommission nach den kommissionsintern geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Brüssel, den 19. Januar 2012

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  KOM(2010) 560 endg.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/11


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Lampedusa und Pantelleria sowie Trapani, Palermo und Catania

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 18/08

Mitgliedstaat

Italien

Betroffene Strecken

Pantelleria-Trapani-Pantelleria

Pantelleria-Palermo-Pantelleria

Lampedusa-Palermo-Lampedusa

Lampedusa-Catania-Lampedusa

Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

25. März 2012

Anschrift, bei der die Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können

ENAC Ente nazionale per l'aviazione civile

Direzione centrale sviluppo economico

Direzione sviluppo trasporto aereo

Viale del Castro Pretorio 118

00185 Roma RM

ITALIA

Internet: http://www.enac.gov.it

E-Mail: osp@enac.gov.it


21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/12


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten gemäß den im ABl. C 53 vom 19. Februar 2011 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 18/09

Mitgliedstaat

Italien

Betroffene Strecken

Pantelleria-Trapani-Pantelleria

Pantelleria-Palermo-Pantelleria

Lampedusa-Palermo-Lampedusa

Lampedusa-Catania-Lampedusa

Laufzeit des Vertrags

18 Monate ab dem 25. März 2012

Frist für die Einreichung der Angebote

2 Monate ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können

ENAC Ente nazionale per l'aviazione civile

Direzione centrale sviluppo economico

Direzione sviluppo trasporto aereo

Viale del Castro Pretorio 118

00185 Roma RM

ITALIA

Internet: http://www.enac.gov.it

E-Mail: osp@enac.gov.it


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/13


Bekanntmachung gemäß der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

2012/C 18/10

Am 7. Dezember 2011 entschied das Bezirksgericht Vilnius über die Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen die AB Bankas Snoras und die Bestellung eines Konkursverwalters. Dadurch trat der mit der Entschließung des Vorstands der Bank von Litauen Nr. 03-196 gefasste Beschluss vom 24. November 2011 in Kraft, die Bankzulassung der AB Bankas Snoras auf Dauer zu widerrufen.


21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/14


Bekanntmachung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

2012/C 18/11

AUSZUG AUS DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERÖFFNUNG EINES KONKURSVERFAHRENS GEGEN AKCINĖ BENDROVĖ BANKAS SNORAS

Am 7. Dezember 2011 hat das Bezirksgericht Vilnius entschieden, ein Konkursverfahren gegen die Aktiengesellschaft Snoras-Bank (Akcinė bendrovė bankas Snoras, juristische Personennr. 112025973, MwSt.-Nummer: LT120259716, Anschrift: A. Vivulskio g. 7, Vilnius, Litauen, eingetragen im Register der juristischen Personen (im Folgenden „AB bankas Snoras“)) Zivilfall Nr. B2-7791-611/2011, Verfahrensnr. 2-55-3-03098-2011-9 zu eröffnen.

Mit der Entscheidung vom 7. Dezember 2011 hat das Bezirksgericht Vilnius eine Frist von einem Monat (ab dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung zur Eröffnung des Konkursverfahrens) festgelegt, innerhalb der Gläubiger Ansprüche geltend machen können, die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens gegenüber AB bankas Snoras entstanden sind.

Neil Cooper wurde vom Gericht als Konkursverwalter für AB bankas Snoras eingesetzt.

Das Konkursverfahren gegen AB bankas Snoras ist ein Liquidationsverfahren im Sinne der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten. Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/24/EG.

Nachstehend folgt ein Auszug aus der Entscheidung zur Eröffnung des Konkursverfahrens:

„In Übereinstimmung mit den Artikeln 290 und 291 des Zivilprozessrechts der Republik Litauen, Artikel 84 des Bankengesetzes und Artikel 9 des Gesetzes über den Konkurs von Unternehmen hat das Gericht

ENTSCHIEDEN:

Das Konkursverfahren gegen AB bankas Snoras, juristische Personennr. 112025973, eingetragene Anschrift A. Vivulskio g. 7, Vilnius, einzuleiten;

Herrn Neil Cooper (geboren am 30. Juni 1947, Anschrift: 10 Fleetplace, London, EC4M 7RB, UK, Zulassungsnr. 11198) zum Konkursverwalter zu bestellen;

Den Konkursverwalter zu beauftragen, die in Artikel 85 Absatz 1 des Bankengesetzes der Republik Litauen und in Artikel 10 Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 7 Nummer 8 des Gesetzes der Republik Litauen über den Konkurs von Unternehmen aufgeführten Aufgaben wahrzunehmen;

Den Konkursverwalter anzuweisen, das Gericht unmittelbar schriftlich zu unterrichten, wenn er Kenntnis von gegen AB bankas Snoras eingeleiteten Verfahren oder bei Gerichtsvollziehern eingereichten Dokumenten in Bezug auf Forderungen gegenüber AB bankas Snoras erhält;

Eine Frist von einem Monat ab dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung zur Eröffnung des Konkursverfahrens festzulegen, innerhalb der Gläubiger Ansprüche geltend machen können, die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens gegenüber AB bankas Snoras entstanden sind;

Die Führung von AB bankas Snoras zu verpflichten, die Vermögenswerte der Bank gemäß der am Tag der Entscheidung zur Eröffnung des Konkursverfahrens erstellten Bilanz sowie alle Dokumente innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens dem Konkursverwalter zu überstellen;

Das unbewegliche Vermögen und andere Sachanlagen von AB bankas Snoras am Tag des Inkrafttretens der Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens in Beschlag zu nehmen;

Den Konkursverwalter anzuweisen, einem Gerichtsvollzieher seiner Wahl, der befugt ist, sein Amt auf dem Gebiet des zweiten Bezirks der Stadt Vilnius auszuüben, eine Kopie der Entscheidung über die Inbeschlagnahme der Vermögenswerte von AB bankas Snoras zu übermitteln;

Diese Entscheidung dringend umzusetzen.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Erlass Berufung eingelegt werden, indem über das Bezirksgericht Vilnius beim Litauischen Berufungsgericht ein gesonderter Einspruch eingelegt wird.“.

Vilnius, Litauen, 15. Dezember 2011

Verwalter von Akcinė bendrovė bankas Snoras (in Konkurs) (als Bevollmächtigter ohne persönliche Haftung)

Neil COOPER


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/16


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ethanolaminen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

2012/C 18/12

Nach der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ethanolaminen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1) („betroffenes Land“) erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 21. Oktober 2011 von den drei EU-Herstellern BASF AG, Ineos Europe AG und Sasol Germany GmbH („Antragsteller“) eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der EU-Produktion von Ethanolaminen entfällt.

2.   Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Ethanolamine mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 2922 11 00, ex 2922 12 00 und 2922 13 10 eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 54/2010 des Rates (3) eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einer weiteren Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Die Behauptung, dass das Dumping anhalten werde, stützt sich auf einen Vergleich der Inlandspreise im betroffenen Land mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Europäische Union. Aus diesem Vergleich ergibt sich eine erhebliche Dumpingspanne.

Aus den von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass sich die Mengen und Preise der eingeführten betroffenen Ware nach wie vor auch negativ auf die vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preise auswirken, was wiederum die Gesamtergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union stark beeinträchtigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigen; daher leitet sie hiermit eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

5.1    Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping beim Außerkrafttreten der Maßnahmen anhält und der Wirtschaftszweig weiterhin geschädigt wird.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird den Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union und den ihr bekannten EU-Herstellerverbänden, den ausführenden Herstellern in den Vereinigten Staaten, ferner den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller, den ihr bekannten Einführern und Einführerverbänden sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann auch interessierte Parteien hören, sofern sie dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 6 Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

5.2    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

Sollte sich die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens von Dumping und Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union möglicherweise zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck kann die Kommission den ihr bekannten Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union, den Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, ferner repräsentativen Verwendern und Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien (aber auch solche, die der Kommission nicht bekannt sind) können innerhalb der unter Nummer 6 Ziffer ii gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufnehmen und ihr entsprechende Informationen vorlegen, sofern sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, welche die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt haben, können innerhalb der unter Nummer 6 Ziffer iii gesetzten Frist eine Anhörung beantragen, wobei sie die besonderen Gründe darlegen müssen, die für ihre Anhörung sprechen. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die bei der Untersuchung, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, nicht mitarbeiteten, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen oder Antragsformulare anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der beantworteten Fragebogen und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (4) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Die interessierten Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) zu übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus den in Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Gründen nicht elektronisch übermitteln, so muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence/

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

Kontakt:

 

Bei Angelegenheiten, die das Dumping betreffen:

Mailbox für das Dossier: trade-ethanolamine-dumping@ec.europa.eu

Fax +32 22980450

 

Bei Angelegenheiten, die die Schädigung betreffen:

Mailbox für das Dossier: trade-ethanolamine-injury@ec.europa.eu

Fax +32 22980765

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

10.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die Höhe der Maßnahmen nach oben oder nach unten korrigiert werden sollte, kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Eine Partei, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchte, kann unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

11.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

12.   Anhörungsbeauftragter

Gelangt eine interessierte Partei zu der Auffassung, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht angemessen wahrnehmen kann, so hat sie die Möglichkeit, sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weiterführende Informationen und die Kontaktdaten sind den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel zu entnehmen: (http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm).


(1)  ABl. C 79 vom 12.3.2011, S. 20.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 17 vom 22.1.2010, S. 1.

(4)  Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner geschützt nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.