ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.012.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 12

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
14. Januar 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 012/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 012/02

Euro-Wechselkurs

5

 

Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

2012/C 012/03

Beschluss Nr. E3 vom 19. Oktober 2011 über die Übergangszeit gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 )

6

 

Europäischer Auswärtiger Dienst

2012/C 012/04

Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 23. März 2011 über die Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 012/05

Information der Europäischen Kommission zur Meldung der zuständigen Behörde der Hellenischen Republik gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

17

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

Europäische Kommission

2012/C 012/06

Veröffentlichung der Absicht des norwegischen Ministeriums für Verkehr und Kommunikation zur Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates

18

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 012/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6438 — Saria/Teeuwissen/Jagero II/Quintet/Bioiberica) ( 1 )

19

2012/C 012/08

Beschluss zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens nach Rücknahme der Anmeldung durch den Mitgliedstaat — Staatliche Beihilfen — Polen (Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) — Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV — Rücknahme der Anmeldung — Staatliche Beihilfe SA.30340 (11/C) — LIP — PL — Fiat Powertrain Technologies Poland ( 1 )

21

 

Berichtigungen

2012/C 012/09

Berichtigung des Addendums zur Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2012 — EAC/27/11 — Programm für lebenslanges Lernen (PLL) (ABl. C 373 vom 21.12.2011)

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 12/01

Datum der Annahme der Entscheidung

26.4.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.31494 (N 376/10)

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Natuurbeheer

Rechtsgrundlage

Wet inrichting landelijk gebied

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 28,5 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 171 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

84 %

Laufzeit

1.1.2011-31.10.2017

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Gedeputeerde staten van de provincies

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

20.12.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33370 (11/N)

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Régimes d'aide au cinéma et à l'audiovisuel

Rechtsgrundlage

Décret 99-130 du 24 février 1999; décret 98-35 du 14 janvier 1998; décret 95-110 du 2 février 1995; loi 85-695 du 11 juillet 1985; décret 2008-508 du 29 mai 2008; décret 2008-509 du 29 mai 2009

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Parafiskalische Abgabe

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 744 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 4 464 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2017

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Centre National du Cinéma et de l'Image Animée

12 rue de Lübeck

75784 Paris Cedex 16

FRANCE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

8.11.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33538 (11/N)

Mitgliedstaat

Irland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Regional Airports — Capital Expenditure grant Scheme

Rechtsgrundlage

Article 28.4 of the Constitution of Ireland Central Fund (Permament Provisions) Act, 1965; Appropration Act, 2010

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 65,5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

90 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2014

Wirtschaftssektoren

Luftfahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Department of Transport Tourism and Sport

44 Kildare Street

Dublin 2

IRELAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

20.12.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33662 (11/NN)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Berlin, Mecklenburg-Vorpommern

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Solon SE

Rechtsgrundlage

1.

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Jahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011), vom 22. Dezember 2010

2.

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Haushaltsgesetz 2010/2011), vom 17. Dezember 2009

3.

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 und die Festlegung der Verbundquoten des Kommunalen Finanzausgleichs in den Jahren 2010 und 2011, vom 18. Dezember 2009

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Bürgschaft, Zinszuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 46,84 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 46,84 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

8.8.2011-31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Elektrogeräte und optische Geräte

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Johannes-Stelling-Straße 14

19053 Schwerin

DEUTSCHLAND

Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

DGZ-Ring 12

13086 Berlin

DEUTSCHLAND

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

Klosterstraße 59

10179 Berlin

DEUTSCHLAND

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Schloßstraße 9-11

19053 Schwerin

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/5


Euro-Wechselkurs (1)

13. Januar 2012

2012/C 12/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2771

JPY

Japanischer Yen

98,06

DKK

Dänische Krone

7,4365

GBP

Pfund Sterling

0,83320

SEK

Schwedische Krone

8,8892

CHF

Schweizer Franken

1,2100

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,6930

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,450

HUF

Ungarischer Forint

309,71

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7002

PLN

Polnischer Zloty

4,4060

RON

Rumänischer Leu

4,3345

TRY

Türkische Lira

2,3642

AUD

Australischer Dollar

1,2364

CAD

Kanadischer Dollar

1,3019

HKD

Hongkong-Dollar

9,9196

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6090

SGD

Singapur-Dollar

1,6468

KRW

Südkoreanischer Won

1 466,53

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,2672

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0648

HRK

Kroatische Kuna

7,5480

IDR

Indonesische Rupiah

11 700,55

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0005

PHP

Philippinischer Peso

55,904

RUB

Russischer Rubel

40,5047

THB

Thailändischer Baht

40,573

BRL

Brasilianischer Real

2,2740

MXN

Mexikanischer Peso

17,2983

INR

Indische Rupie

65,7040


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/6


BESCHLUSS Nr. E3

vom 19. Oktober 2011

über die Übergangszeit gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

2012/C 12/03

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf Artikel 72 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach es Aufgabe der Verwaltungskommission ist, so weit wie möglich den Einsatz neuer Technologien zu fördern, insbesondere durch die Modernisierung der Verfahren für den Informationsaustausch und durch die Anpassung des Informationsflusses zwischen den Trägern zum Zweck des Austauschs mit elektronischen Mitteln unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der Datenverarbeitung in dem jeweiligen Mitgliedstaat,

gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2), wonach die Verwaltungskommission ermächtigt ist, die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten sowie die praktischen Modalitäten für die Übermittlung von Informationen, Dokumenten oder Entscheidungen an die betreffende Person durch elektronische Mittel festzulegen,

gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 betreffend die Übergangszeit, wonach jedem Mitgliedstaat eine Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch eingeräumt werden kann und diese Übergangszeiten spätestens 24 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung enden,

gestützt auf Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wonach die Verwaltungskommission eine angemessene Verlängerung der Übergangszeiten beschließen kann, wenn sich die Bereitstellung der erforderlichen gemeinschaftlichen Infrastruktur (Elektronischer Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit — EESSI) bezogen auf das Inkrafttreten der Durchführungsverordnung wesentlich verspätet,

gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 räumt den Mitgliedstaaten eine Übergangszeit von 24 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ein, um die für den elektronischen Datenaustausch erforderliche nationale Infrastruktur einzurichten und in Betrieb zu nehmen.

(2)

Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ermächtigt die Verwaltungskommission eine Verlängerung der Übergangszeiten zu beschließen, wenn sich die Bereitstellung der erforderlichen gemeinschaftlichen Infrastruktur wesentlich verspätet.

(3)

Ausgehend von der Analyse der Europäischen Kommission und des Lenkungsausschusses für das EESSI-Projekt hat die Verwaltungskommission den Entwicklungsstand des Projekts sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene einer Gesamtbewertung unterzogen.

(4)

Aufgrund dieser Bewertung wird eine Verlängerung der Übergangszeit als notwendig erachtet, um die erfolgreiche Implementierung des EESSI-Systems zu gewährleisten; hierbei wurde dem Fortgang der Vorbereitungen auf EU- und einzelstaatlicher Ebene Rechnung getragen und gleichzeitig berücksichtigt, dass es im Interesse aller Beteiligten ist, die Verlängerung zeitlich zu beschränken.

(5)

Angesichts der technischen Komplexität des Projekts und im Hinblick auf die unterschiedlichen Implementierungsmöglichkeiten, die mit jeweils anderen Zeitfenstern verbunden sind, hält es die Verwaltungskommission für angezeigt, die Übergangszeit zusätzlich zu der in Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 festgesetzten Zeit um 24 Monate zu verlängern.

(6)

Die Verwaltungskommission fordert die Mitgliedstaaten jedoch auf, den elektronischen Datenaustausch ohne Verzögerung so schnell wie möglich zu beginnen, um den Zeitraum, in dem der Datenaustausch auf Papier und gleichzeitig elektronisch erfolgt, möglichst kurz zu halten; entsprechende Zwischenziele wird die Verwaltungskommission ausgehend von einem Vorschlag des Lenkungsausschusses für das EESSI-Projekt definieren.

(7)

Die Verwaltungskommission fordert den Lenkungsausschuss für das EESSI-Projekt auf, geeignete Monitoringinstrumente einzurichten, Zwischenziele vorzuschlagen und den Fortgang der Einführung von EESSI in den einzelnen Mitgliedstaaten während der verlängerten Übergangszeit aufmerksam zu verfolgen.

(8)

Gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 kann die Verwaltungskommission diesen Beschluss auf der Grundlage der Gesamtplanung und der Analyse des Lenkungsausschusses für das EESSI-Projekt ändern.

(9)

Beschluss Nr. E1 vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist während der Übergangszeit entsprechend anwendbar —

BESCHLIESST:

1.

Der in Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehene Zeitraum für den vollständigen Übergang der Mitgliedstaaten zum elektronischen Datenaustausch wird um 24 Monate bis zum 30. April 2014 verlängert.

2.

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Vorsitzende der Verwaltungskommission

Elżbieta ROŻEK


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(3)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9.


Europäischer Auswärtiger Dienst

14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/8


Beschluss der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

vom 23. März 2011

über die Regelung für zum Europäischen Auswärtigen Dienst abgeordnete nationale Sachverständige

2012/C 12/04

DIE HOHE VERTRETERIN —

gestützt auf den Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (2010/427/EU), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 Absatz 3 des Beschlusses des Rates über den Europäischen Auswärtigen Dienst (1) (EAD) (im Folgenden „Ratsbeschluss“) kann der EAD in bestimmten Fällen auf eine begrenzte Zahl abgeordneter nationaler Sachverständiger mit Spezialkenntnissen zurückgreifen.

(2)

Ebenfalls nach Artikel 6 Absatz 3 des Ratsbeschlusses erlässt der Hohe Vertreter eine dem Beschluss 2003/479/EG des Rates vom 16. Juni 2003 (nun aufgehoben und ersetzt durch den Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 (2)) über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten gleichwertige Regelung, nach der nationale Sachverständige zum EAD abgeordnet werden, um spezielle Fachkenntnisse in den Dienst einzubringen.

(3)

Die abgeordneten nationalen Sachverständigen (ANS) sollten dem EAD den Sachverstand und die Erfahrung hochqualifizierter Experten erschließen, und zwar ganz besonders in Bereichen, in denen entsprechende Fachkenntnisse nicht ohne Weiteres verfügbar sind.

(4)

Durch die Abordnung nationaler Sachverständiger zum EAD sollte der Erfahrungs- und Wissensaustausch in europäischen Politikbereichen gefördert werden.

(5)

Die ANS sollten von den Behörden der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen abgestellt werden.

(6)

Die in diesem Beschluss niedergelegten Rechte und Pflichten der ANS und der abgeordneten Militärexperten sollten sicherstellen, dass diese sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich von den Interessen des EAD leiten lassen.

(7)

Dieser Beschluss sollte alle Beschäftigungsbedingungen der ANS umfassen.

(8)

Für Militärexperten, die zum EAD abgeordnet werden, um den Militärstab der Europäischen Union zu bilden, sollten spezielle Bestimmungen vorgesehen werden.

(9)

Für ANS, die zu Delegationen der Union abgeordnet werden, sollten spezielle Bestimmungen vorgesehen werden. Es sollte nach Möglichkeit vermieden werden, dass ANS verschiedener Einrichtungen (hauptsächlich der Europäischen Kommission und des EAD) in den Delegationen der Union unterschiedlich behandelt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

1.   Diese Regelung gilt für die von Behörden der Mitgliedstaaten zum Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) abgeordneten nationalen Sachverständigen (ANS). Sie gilt auch für Sachverständige, die von internationalen Organisationen abgeordnet werden.

2.   Die unter diese Regelung fallenden Personen bleiben während der Dauer ihrer Abordnung im Dienst ihres Arbeitgebers und werden weiter von diesem bezahlt.

3.   Der EAD rekrutiert ANS je nach Bedarf und Haushaltslage. Die Modalitäten dieser Rekrutierung werden von der Personalabteilung festgelegt.

4.   ANS müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein.

5.   Die Mitgliedstaaten und der EAD arbeiten zusammen, um bei der Rekrutierung von ANS für den EAD nach Möglichkeit sicherzustellen, dass das Leistungsprinzip zugrunde gelegt wird, gleichzeitig aber auch auf eine angemessene geografische Streuung und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet wird, und um insbesondere für eine bedeutsame Präsenz von Staatsangehörigen aus allen Mitgliedstaaten zu sorgen.

6.   Die Abordnung erfolgt durch einen Briefwechsel zwischen dem Chief Operating Officer und der Ständigen Vertretung des betroffenen Mitgliedstaats oder der betroffenen internationalen Organisation. In dem Briefwechsel ist der Ort der Abordnung anzugeben. Ein Exemplar der Regelung für zum EAD abgeordnete nationale Sachverständige wird dem Briefwechsel beigefügt.

Artikel 2

Dauer der Abordnung

1.   Die Dauer der Abordnung darf nicht weniger als sechs Monate und nicht mehr als zwei Jahre betragen; sie kann jedoch in der Folge auf insgesamt höchstens vier Jahre verlängert werden. Im Ausnahmefall — sofern der jeweilige Managing Director oder eine ihm gleichgestellte Person darum ersucht und sofern es im Interesse des Dienstes gerechtfertigt ist — kann die Personalabteilung bei Ablauf des Vierjahreszeitraums die Abordnung einmal oder mehrmals, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängern.

2.   Abweichend von Absatz 1 kann die Abordnung eines ANS für die Teilnahme an der Vorbereitung von Krisenmanagementoperationen oder für die Prüfung von deren Einleitung weniger als sechs Monate dauern.

3.   Die geplante Dauer der Abordnung wird in dem Briefwechsel nach Artikel 1 Absatz 6 festgelegt. Dasselbe Verfahren gilt bei einer Verlängerung der Abordnung.

4.   Ein ANS, der bereits einmal zum EAD abgeordnet war, kann unter folgenden Voraussetzungen erneut abgeordnet werden:

a)

Der ANS erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für eine Abordnung und

b)

zwischen der Beendigung der vorigen Abordnung und einer erneuten Abordnung liegt ein Zeitraum von mindestens sechs Jahren; wurde die erste Abordnung des ANS verlängert, so beginnt der Sechsjahreszeitraum mit Ablauf dieser Verlängerung.

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit des EAD, der erneuten Abordnung eines ANS, dessen erste Abordnung weniger als sechs Jahre gedauert hat, zuzustimmen, sofern nach dem Ende der ersten Abordnung weniger als sechs Jahre vergangen sind; doch darf in diesem Fall die Dauer der erneuten Abordnung den zuvor nicht ausgeschöpften Teil des Sechsjahreszeitraums nicht übersteigen.

Artikel 3

Ort der Abordnung

1.   Die ANS werden zur Zentralverwaltung des EAD in Brüssel oder zu einer Delegation der Union abgeordnet.

2.   Der Ort der Abordnung kann im Laufe der Abordnung durch einen erneuten Briefwechsel nach Artikel 1 Absatz 6 geändert werden, falls die Möglichkeit der Änderung dieses Ortes in dem ursprünglichen Briefwechsel nicht vorgesehen war. Die Behörde, die einen ANS abgeordnet hat, wird über etwaige Änderungen des Ortes der Abordnung unterrichtet.

Artikel 4

Aufgaben

1.   Ein ANS unterstützt die Mitglieder des Personals des EAD und führt die ihm zugewiesenen Aufgaben aus. Die Aufgaben werden einvernehmlich vom EAD und der Behörde, die den nationalen Sachverständigen abordnet, im Interesse des EAD und unter Berücksichtigung der Qualifikationen des ANS festgelegt.

2.   Vorbehaltlich des Absatzes 8 darf ein ANS an Dienstreisen und Sitzungen nur teilnehmen,

a)

wenn er ein Mitglied des EAD-Personals begleitet

oder,

b)

falls er allein ist, als Beobachter oder zu Informationszwecken.

Ein ANS darf den EAD nicht mit dem Ziel vertreten, in dessen Namen Verpflichtungen, seien sie finanzieller oder anderer Art, einzugehen oder Verhandlungen zu führen, es sei denn, er hat einen Auftrag nach Absatz 8 erhalten.

Die Einschränkungen in diesem Absatz gelten nicht für ANS, die zum Zivilen Planungs- und Durchführungsstab, zur Direktion Krisenbewältigung und Planung oder zum Lagezentrum der EU abgeordnet werden.

3.   Für die Billigung der Ergebnisse der von einem ANS ausgeführten Aufgaben ist ausschließlich der EAD über den direkten Vorgesetzten des ANS zuständig.

4.   Der EAD, der Arbeitgeber des ANS und der ANS unternehmen alle Anstrengungen, um in Bezug auf die Aufgaben, die dem ANS während seiner Abordnung zum EAD übertragen werden, Interessenkonflikte oder deren Anschein zu vermeiden. Zu diesem Zweck unterrichtet die Personalabteilung den ANS und dessen Arbeitgeber rechtzeitig über die Aufgaben, die dem ANS übertragen werden sollen, und fordert beide auf, ihr schriftlich zu bestätigen, dass ihres Wissens und insbesondere unter dem Blickwinkel der Berufserfahrung des ANS nichts dagegen spricht, dem ANS diese Aufgaben zu übertragen.

5.   Der ANS wird insbesondere aufgefordert anzugeben, ob es zu Konflikten zwischen seinen familiären Umständen (insbesondere der Berufstätigkeit der nächsten Familienangehörigen oder erheblichen finanziellen Interessen dieser Personen oder seiner selbst) und den Aufgaben kommen könnte, die ihm während der Abordnung übertragen werden sollen. Der Arbeitgeber und der ANS verpflichten sich, dem direkten Vorgesetzten des ANS und der Personalabteilung jede während der Abordnung eintretende Änderung der Umstände zu melden, durch die ein solcher Interessenkonflikt entstehen könnte.

6.   Sind nach Auffassung des direkten Vorgesetzten des ANS wegen der Art der Aufgaben, mit denen ein ANS betraut wird, besondere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, so ist für den ANS vor seiner Abordnung eine Ermächtigung für den Zugang zu Verschlusssachen einzuholen.

7.   Bei Verstoß gegen die Absätze 2, 4 und 5 kann der EAD die Abordnung eines ANS nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c beenden.

8.   Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 kann der Managing Director oder eine ihm gleichgestellte Person der Dienststelle, der der ANS zugewiesen worden ist, unter der Dienstaufsicht des Hohen Vertreters auf Vorschlag des direkten Vorgesetzten des ANS den ANS mit spezifischen Aufgaben betrauen und mit der Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Dienstreisen oder Sitzungen beauftragen, sofern nicht ein Interessenkonflikt besteht.

Artikel 5

Rechte und Pflichten

1.   Für die Zeit der Abordnung gelten folgende Bestimmungen:

a)

Der ANS nimmt seine Aufgaben objektiv und unparteiisch wahr und lässt sich in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen des EAD leiten.

b)

Der ANS hat sich jeder Handlung und insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, die dem Ansehen seiner Stellung im EAD abträglich sein könnte, zu enthalten.

c)

Hat der ANS in Wahrnehmung seiner Aufgaben in einer Angelegenheit Stellung zu nehmen, an deren Behandlung oder Erledigung er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, so hat er seinen direkten Vorgesetzten hiervon zu unterrichten

d)

Der ANSE darf weder allein noch zusammen mit anderen Texten, die sich auf die Tätigkeit der Europäischen Union beziehen, ohne die Zustimmung seines direkten Vorgesetzten veröffentlichen oder veröffentlichen lassen.

e)

Alle Rechte an Arbeiten, die von dem ANS in Wahrnehmung seiner Aufgaben ausgeführt werden, sind Eigentum des EAD.

f)

Der ANS hat am Ort der Abordnung oder in einer solchen Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht beeinträchtigt ist.

g)

Der ANS hat die Vorgesetzten, denen er zugewiesen ist, zu unterstützen und zu beraten und ist ihnen gegenüber für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.

h)

Der ANS nimmt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben keine Weisungen seines Arbeitgebers oder seiner nationalen Regierung entgegen. Er führt keine Tätigkeiten für seinen Arbeitgeber oder für Regierungen sowie sonstige Personen, Privatunternehmen oder öffentliche Stellen aus.

2.   Sowohl während als auch nach der Abordnung hat der ANS über alle Tatsachen und Informationen, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder in Zusammenhang damit Kenntnis erhält, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Es ist ihm untersagt, noch nicht rechtmäßig veröffentlichte Schriftstücke oder Informationen in irgendeiner Form an unbefugte Personen weiterzugeben oder zu seinem persönlichen Vorteil zu verwenden.

3.   Nach Ende der Abordnung gilt für den ANS weiterhin die Verpflichtung zu Ehrenhaftigkeit und Zurückhaltung bei der Ausübung neuer Aufgaben und der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile.

4.   Der ANS unterliegt den im EAD geltenden Sicherheitsbestimmungen

5.   Wird eine der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 4 während der Abordnung nicht eingehalten, so ist der EAD berechtigt, die Abordnung des ANS nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe c zu beenden.

Artikel 6

Qualifikation, Berufserfahrung und Sprachkenntnisse

1.   Für eine Abordnung zum EAD bedarf es einer mindestens dreijährigen Vollzeit-Berufserfahrung in einer Verwaltungs-, Wissenschafts-, Experten-, Beratungs- oder Kontrolltätigkeit, die mit den Tätigkeiten der Funktionsgruppen AD oder AST im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften vergleichbar ist (3).

2.   Ein ANS muss für die Ausübung seiner Tätigkeit gründliche Kenntnisse in einer Gemeinschaftssprache und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Gemeinschaftssprache besitzen.

Artikel 7

Auswahlverfahren

1.   Die ANS werden in einem offenen und transparenten Verfahren ausgewählt, dessen praktische Modalitäten von der Personalabteilung festzulegen sind.

Unter ausreichend begründeten besonderen Umständen und im Interesse des Dienstes kann ein ANS ohne solche Verfahren ausgewählt werden. Eine solche Abweichung muss vom Chief Operating Officer genehmigt werden.

2.   Vor der Abordnung muss der direkte Vorgesetzte sicherstellen, dass ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

3.   Bewerbungen sind von der jeweiligen Ständigen Vertretung an die Personalabteilung zu richten.

Artikel 8

Aussetzung der Abordnung

1.   Die Personalabteilung kann unter bestimmten Voraussetzungen, die sie selbst festlegt, eine Aussetzung der Abordnung genehmigen. Während der Dauer der Aussetzung werden:

a)

keine Vergütungen nach den Artikeln 16 und 17 gezahlt;

b)

die Kosten nach den Artikeln 19 und 20 nur dann erstattet, wenn die Aussetzung auf Wunsch des EAD erfolgt.

2.   Die Personalabteilung setzt den Arbeitgeber des ANS in Kenntnis.

Artikel 9

Beendigung der Abordnung

1.   Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Abordnung auf Antrag des EAD (mit Zustimmung der Personalabteilung und des jeweiligen Managing Director oder einer ihm gleichgestellten Person) oder des Arbeitgebers des ANS mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden. Sie kann auch auf Antrag des ANS und mit Zustimmung der Personalabteilung und des jeweiligen Managing Director oder einer ihm gleichgestellten Person mit derselben Kündigungsfrist beendet werden.

2.   In bestimmten Ausnahmefällen kann die Abordnung fristlos beendet werden, nämlich:

a)

vom Arbeitgeber des ANS, wenn wesentliche Interessen des Arbeitgebers es erfordern;

b)

durch eine Vereinbarung zwischen der Personalabteilung und dem jeweiligen Managing Director oder einer ihm gleichgestellten Person und dem Arbeitgeber, wenn wesentliche persönliche oder berufliche Interessen des ANS dies erfordern und er an beide Parteien einen entsprechenden Antrag gerichtet hat oder

c)

vom EAD (mit Zustimmung der Personalabteilung und des jeweiligen Managing Director oder einer ihm gleichgestellten Person), falls der ANS seine Verpflichtungen nach dieser Regelung missachtet. Dem ANS ist vorher die Möglichkeit zu seiner Verteidigung zu geben.

3.   Bei einer Beendigung der Abordnung nach Absatz 2 Buchstabe c setzt die Personalabteilung den Arbeitgeber unverzüglich in Kenntnis.

KAPITEL II

ARBEITSBEDINGUNGEN

Artikel 10

Soziale Sicherheit

1.   Vor Beginn der Abordnung hat der Arbeitgeber des abzuordnenden ANS dem EAD zu bescheinigen, dass der ANS während der Dauer seiner Abordnung dem Sozialversicherungssystem der ihn beschäftigenden Behörde oder internationalen Organisation angeschlossen bleibt, von dem auch die im Ausland anfallenden Kosten übernommen werden. Zu diesem Zweck übermittelt der Arbeitgeber des ANS der Personalabteilung die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (4) genannte Bescheinigung.

2.   Der EAD versichert den ANS ab seinem Dienstantritt gegen Unfall. An dem Tag, an dem er sich zur Erledigung der mit der Abordnung verbundenen Verwaltungsformalitäten bei der zuständigen Dienststelle des EAD einfindet, erhält er von der Personalabteilung eine Ausfertigung der Bedingungen dieser Versicherung.

3.   Ist im Rahmen einer Dienstreise, an der der ANS nach Maßgabe der Artikel 4 und 21 teilnimmt, oder aufgrund der spezifischen Risiken am Ort der Abordnung eine zusätzliche oder spezifische Versicherung erforderlich, so übernimmt der EAD die dafür anfallenden Kosten.

Artikel 11

Arbeitszeit

1.   Der ANS unterliegt der beim EAD geltenden Arbeitszeitregelung. Diese Regelung kann vom Chief Operating Officer aus Gründen der dienstlichen Erfordernisse des EAD abgeändert werden.

2.   Der ANS arbeitet für die gesamte Dauer seiner Abordnung auf Vollzeitbasis. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des direkten Vorgesetzten des ANS und vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit den Interessen des EAD, kann die Personalabteilung nach Zustimmung des Arbeitgebers des ANS genehmigen, dass der ANS Teilzeitarbeit verrichtet.

3.   Wird Teilzeitarbeit genehmigt, so muss die Arbeitszeit des ANS mindestens der Hälfte der normalen Arbeitszeit entsprechen.

4.   Die beim EAD für Schichtdienst oder Bereitschaftsdienst gezahlten Vergütungen können auch ANS gewährt werden.

Artikel 12

Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfalls

1.   Im Fall einer Abwesenheit wegen Erkrankung oder wegen eines Unfalls unterrichtet der ANS seinen direkten Vorgesetzten so bald wie möglich und gibt dabei seinen Aufenthaltsort an. Er hat ein ärztliches Attest vorzulegen, wenn er länger als drei Tage fernbleibt, und kann aufgefordert werden, sich einer vom EAD angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

2.   Falls die maximal dreitägigen Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfalls über einen Zeitraum von zwölf Monaten zwölf Tage übersteigen, hat der ANS für jedes erneute Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen.

3.   Dauert der Krankheitsurlaub länger als drei Monate oder länger als die vom ANS abgeleistete Dienstzeit, wobei der längere dieser beiden Zeiträume maßgebend ist, so wird die Zahlung von Vergütungen nach Artikel 16 Absätze 1 und 2 automatisch ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Krankheit mit einer Schwangerschaft zusammenhängt. Krankheitsurlaub dauert nicht über das Ende der Abordnung der betreffenden Person hinaus an.

4.   Erleidet ein ANS während seiner Abordnung einen Arbeitsunfall, so erhält er jedoch den vollen Satz der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 festgesetzten Vergütungen während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Abordnung.

Artikel 13

Jahresurlaub, Dienstbefreiung und Feiertage

1.   Der ANS hat Anspruch auf zweieinhalb Urlaubstage für jeden ganzen Monat, in dem er Dienst tut (30 Tage je Kalenderjahr).

2.   Urlaub bedarf der vorherigen Genehmigung des direkten Vorgesetzten des ANS.

3.   Dem ANS wird in folgenden Fällen Sonderurlaub gewährt:

—   Eheschließung des ANS: vier Tage;

—   Wohnortwechsel des ANS: zwei Tage;

—   Umzug bei Dienstantritt: bis zu zwei Tage;

—   schwere Erkrankung des Ehegatten: bis zu drei Tage;

—   Tod des Ehegatten: vier Tage;

—   schwere Erkrankung eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: bis zu zwei Tage;

—   Tod eines Verwandten in aufsteigender gerader Linie: bis zu zwei Tage;

—   Eheschließung eines Kindes: zwei Tage;

—   Geburt eines Kindes: zehn Tage, binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen;

—   Tod der Ehefrau während des Mutterschaftsurlaubs: eine dem verbleibenden Mutterschaftsurlaub entsprechende Zahl von Tagen, die nach den Bestimmungen des Statuts gelten würde;

—   schwere Erkrankung eines Kindes: bis zu zwei Tage;

—   sehr schwere Erkrankung eines Kindes durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen - oder Krankenhausaufenthalt eines bis zu 12 Jahren alten Kindes: bis zu fünf Tage;

—   Tod eines Kindes: vier Tage;

—   Adoption eines Kindes: 20 Wochen (24 Wochen im Falle eines behinderten Kindes) auf derselben Grundlage wie nach dem Statut.

Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des ANS kann ein zusätzlicher Sonderurlaub von zwei Tagen je Zwölfmonatszeitraum gewährt werden.

Im Sinne dieses Artikels gilt der unverheiratete Lebenspartner eines ANS als Ehegatte auf derselben Grundlage wie nach dem Statut.

4.   Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Arbeitgebers des ANS können vom EAD (von der Personalabteilung und dem jeweiligen Managing Director oder einer ihm gleichgestellten Person) in einem Zwölfmonatszeitraum von Fall zu Fall bis zu zwei Tage zusätzlicher Sonderurlaub gewährt werden.

5.   Bei Teilzeitarbeit wird der Jahresurlaub entsprechend gekürzt.

6.   Wird Jahresurlaub bis zum Ende der Abordnung nicht genommen, so verfällt er.

Artikel 14

Mutterschaftsurlaub

1.   Einer ANS werden bei Schwangerschaft 20 Wochen Mutterschaftsurlaub gewährt, während dessen sie die Vergütungen nach Artikel 16 erhält. Der Urlaub beginnt nicht früher als sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet nicht früher als 14 Wochen nach der Niederkunft. Im Falle einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt oder bei Geburt eines behinderten Kindes besteht Anspruch auf 24 Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt.

2.   Sehen die nationalen Rechtsvorschriften des Arbeitgebers der ANS einen längeren Mutterschaftsurlaub vor, so wird die Abordnung für den Zeitraum ausgesetzt, der über den beim EAD gewährten Mutterschaftsurlaub hinausgeht. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn dies im Interesse des EAD liegt.

3.   Eine ANS kann wahlweise auch eine Aussetzung der Abordnung für die gesamte Dauer des Mutterschaftsurlaubs beantragen. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn dies im Interesse des EAD liegt.

Artikel 15

Verwaltung und Kontrolle

Die Verwaltung und Kontrolle der Urlaubstage obliegt dem direkten Vorgesetzten des ANS und der Personalabteilung. Für die Kontrolle der Arbeitszeit und der Abwesenheiten ist der direkte Vorgesetzte des ANS zuständig.

KAPITEL III

VERGÜTUNGEN UND KOSTEN

Artikel 16

Vergütungen

1.   Der ANS hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf ein Tagegeld. Ist der Ort der Abordnung nicht weiter als 150 km vom Herkunftsort entfernt, so beträgt das Tagegeld 31,92 EUR. Übersteigt die Entfernung 150 km, so beträgt das Tagegeld 127,65 EUR.

2.   Wurden dem ANS weder vom EAD noch vom Arbeitgeber Umzugskosten erstattet, so erhält er gemäß nachstehender Tabelle eine zusätzliche monatliche Vergütung:

Entfernung zwischen Herkunftsort und Ort der Abordnung (in km)

Betrag in Euro

0-150

0

> 150

82,05

> 300

145,86

> 500

237,05

> 800

382,92

> 1 300

601,73

> 2 000

720,27

3.   Die Vergütungen werden auch bei Dienstreisen, Jahresurlaub, Mutterschaftsurlaub, Sonderurlaub sowie während der vom EAD bewilligten dienstfreien Tage gewährt.

4.   Bei Beginn der Abordnung erhält der ANS einen Vorschuss in Höhe von 75 Tagegeldsätzen; diese Zahlung führt zum Erlöschen aller Ansprüche auf Tagegeld im entsprechenden Zeitraum. Wird die Abordnung zum EAD vor Ablauf des Zeitraums beendet, für den der Vorschuss berechnet wurde, so hat der ANS den dem verbleibenden Zeitraum entsprechenden Teil der Zahlung zu erstatten.

5.   In dem Briefwechsel nach Artikel 1 Absatz 6 hat der Arbeitgeber des ANS der Personalabteilung darüber zu informieren, ob der ANS Zahlungen erhält, die denen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechen. Die entsprechenden Beträge werden von den vom EAD zu zahlenden Vergütungen abgezogen.

6.   Die Höhe des Tagegelds und der monatlichen Vergütung wird einmal jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das den Beamten der Union in Brüssel und Luxemburg gezahlt wird, ohne Rückwirkung angepasst.

Artikel 17

Zusätzliche Pauschalvergütung

1.   ANS, deren Herkunftsort weiter als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt ist, erhalten gegebenenfalls eine zusätzliche Pauschalvergütung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ihnen von ihren Arbeitgebern gezahlten jährlichen Bruttobezügen (ohne Familienzulagen) zuzüglich der vom EAD gezahlten Vergütungen nach Artikel 16 und dem Grundgehalt von Beamten der Besoldungsgruppe AD 6 Dienstaltersstufe 1 oder AST 4 Dienstaltersstufe 1, je nach der Funktionsgruppe, der der ANS zugeordnet wird.

2.   Die Höhe dieser zusätzlichen Pauschalvergütung wird einmal jährlich nach Maßgabe der Angleichung des Grundgehalts, das Beamten der Union gezahlt wird, ohne Rückwirkung angepasst.

Artikel 18

Ort der Rekrutierung, Ort der Abordnung, Herkunftsort und Ort der Rückkehr

1.   Für die Zwecke dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck

„Ort der Rekrutierung“ den Ort, an dem der ANS unmittelbar vor der Abordnung seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausgeübt hat;

„Ort der Abordnung“ Brüssel oder den Ort, an dem die Delegation der Union, der der ANS zugewiesen ist, angesiedelt ist;

„Herkunftsort“ den Ort, an dem der Hauptsitz seines Arbeitgebers angesiedelt ist;

„Ort der Rückkehr“ den Ort, an dem der ANS seine hauptberufliche Tätigkeit nach dem Ende der Abordnung ausüben wird.

2.   Befindet sich der Ort der Rekrutierung oder der Ort der Rückkehr außerhalb des Gebiets der Europäischen Union oder in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Arbeitgeber des ANS seinen Hauptsitz hat, oder übt der ANS nach Beendigung seiner Abordnung keine berufliche Tätigkeit aus, so gilt der Herkunftsort je nach Fall als Ort der Rekrutierung oder als Ort der Rückkehr.

Der Ort der Rekrutierung, der Ort oder die Orte der Abordnung und der Herkunftsort werden in dem Briefwechsel nach Artikel 1 Absatz 6 festgelegt. Der Ort der Rückkehr wird auf der Grundlage einer Erklärung des Arbeitgebers des ANS festgelegt.

3.   Bei Anwendung dieses Artikels bleiben die Umstände unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst des ANS für einen anderen Staat als den der Abordnung oder für eine internationale Organisation ergeben.

Artikel 19

Reisekosten

1.   Ein ANS, dessen Ort der Rekrutierung mehr als 150 km vom Ort der Abordnung entfernt liegt, hat Anspruch auf Erstattung von Reisekosten:

a)

für sich selbst;

b)

für den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder, sofern sie mit dem ANS zusammen wohnen und die Umzugskosten vom EAD erstattet werden.

2.   Außer bei Flügen wird ein Pauschalbetrag in Höhe des Fahrpreises für Eisenbahnfahrt zweiter Klasse ohne Zuschläge erstattet. Dies gilt auch bei Reisen mit dem Pkw. Sofern die übliche Bahnverbindung länger als 500 km ist oder der übliche Reiseweg über ein Meer führt, werden Flugkosten auf Vorlage der Flugscheine und Bordkarten bis in Höhe des ermäßigten Tarifs (PEX oder APEX) erstattet.

3.   Der ANS hat bei Beendigung der Abordnung im Rahmen der vorgenannten Höchstbeträge für sich selbst und gegebenenfalls für die Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Anspruch auf Erstattung der Reisekosten zum Ort der Rückkehr. Es kann kein höherer Betrag als derjenige erstattet werden, auf den der ANS Anspruch bei einer Rückkehr zum Ort der Rekrutierung hätte.

4.   Ist der ANS vom Ort der Rekrutierung zum Ort der Abordnung umgezogen, so hat er jährlich Anspruch auf eine Pauschalzahlung, die den Aufwendungen für eine Hin- und Rückreise vom Ort der Abordnung zum Herkunftsort für sich selbst, den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder entspricht.

5.   Im Sinne dieses Artikels gilt der unverheiratete Lebenspartner eines ANS als Ehegatte auf derselben Grundlage wie nach dem Statut.

Artikel 20

Umzugskosten

1.   Der EAD erstattet dem ANS den Umzug seiner persönlichen beweglichen Habe vom Ort der Rekrutierung zum Ort der Abordnung, sofern die Personalabteilung den Umzug zuvor genehmigt hat und folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Dauer der Abordnung beträgt zunächst zwei Jahre;

b)

der Ort der Rekrutierung des ANS ist mindestens 100 km vom Ort der Abordnung entfernt;

c)

der Umzug muss binnen sechs Monaten nach Beginn der Abordnung abgeschlossen sein;

d)

die Genehmigung ist mindestens zwei Monate vor dem geplanten Umzugstermin beantragt worden;

e)

die Umzugskosten werden nicht vom Arbeitgeber erstattet und

f)

der ANS legt der Personalabteilung die Originale der Kostenvoranschläge, Quittungen und Rechnungen sowie eine Erklärung des Arbeitgebers vor, dass er die Umzugskosten nicht trägt.

2.   Vorbehaltlich des Absatzes 3 hat ein ANS, dessen Umzug zum Ort der Abordnung vom EAD erstattet worden ist, bei Beendigung der Abordnung Anspruch auf Erstattung der Kosten des Umzugs vom Ort der Abordnung zum Ort der Rückkehr gemäß der geltenden Regelung für die Umzugskostenerstattung, sofern der Umzug zuvor genehmigt wurde und die Bedingungen nach Absatz 1 Buchstaben d und e sowie folgende weitere Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Umzug kann frühestens sechs Monate vor Beendigung der Abordnung stattfinden;

b)

der Umzug muss binnen sechs Monaten nach Beendigung der Abordnung abgeschlossen sein;

c)

der vom EAD erstattete Betrag für die Kosten des Umzugs bei Beendigung der Abordnung darf den Betrag der Umzugskosten nicht übersteigen, auf deren Erstattung er bei einer Rückkehr an den Ort der Rekrutierung Anspruch hätte und

d)

dem EAD müssen die Originale der Kostenvoranschläge und die Rechung für den Umzug sowie eine Erklärung des Arbeitgebers des ANS vorliegen, dass er die Umzugskosten weder ganz noch teilweise trägt.

3.   Ein ANS, dessen Abordnung auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch des Arbeitgebers vor Ablauf von zwei Jahren endet, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Umzugs bei Beendigung der Abordnung.

4.   Kostenerstattungen aufgrund dieses Artikels erfolgen im Einklang mit den im EAD geltenden einschlägigen Regeln und Bedingungen.

Artikel 21

Dienstreisen und Dienstreisekosten

1.   Ein ANS kann vorbehaltlich des Artikels 4 mit einer Dienstreise beauftragt werden.

2.   Die Dienstreisekosten werden nach den beim EAD geltenden Bestimmungen erstattet.

Artikel 22

Fortbildung

Ein ANS ist berechtigt, vom EAD veranstaltete Fortbildungskurse zu besuchen, wenn dies im Interesse des EAD liegt. Bei der Entscheidung darüber, ob ein ANS einen Fortbildungskurs besuchen kann, berücksichtigt der direkte Vorgesetzte des ANS dessen berechtigte Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit.

Artikel 23

Verwaltungsbestimmungen

1.   Der ANS hat sich am ersten Tag seiner Abordnung bei der Personalabteilung einzufinden, um die vorgeschriebenen Verwaltungsformalitäten zu erledigen. Der Dienst ist jeweils am 1. oder 16. Tag des Monats anzutreten.

2.   Ein ANS, der einer Delegation der Union zugewiesen ist, hat sich bei dem Leiter der Delegation der Union am Ort der Abordnung einzufinden.

3.   Die Zahlungen werden vom EAD in Euro auf ein bei einer Bank in Brüssel eröffnetes Konto überwiesen. Die Zahlungen für einen ANS, der an einen anderen Ort als Brüssel abgeordnet ist, können in Euro auf ein bei einer Bank in Brüssel oder am Herkunftsort des ANS eröffnetes Konto überwiesen werden.

KAPITEL IV

ZU DELEGATIONEN DER UNION ABGEORDNETE ANS

Artikel 24

Regelung für die zu Delegationen der Union abgeordneten ANS

Vorbehaltlich der Bestimmungen in diesem Kapitel gelten die anderweitigen Bestimmungen dieses Beschlusses auch für die zu Delegationen der Union abgeordneten ANS.

Artikel 25

Vergütungen

1.   Die Vergütungen nach Artikel 16 werden in Euro in Belgien ausgezahlt. Der für die Dienstbezüge der in Belgien Dienst tuenden Beamten geltende Berichtigungskoeffizient wird auch auf sie angewandt.

2.   Abweichend von Absatz 1 kann die Personalabteilung auf Antrag des ANS die Auszahlung der Tagegelder in der Währung des Ortes der Abordnung oder — in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung der Kaufkraft — in einer anderen Währung genehmigen. In diesem Fall wird der Berichtigungskoeffizient nach Artikel 12 des Anhangs X des Statuts angewandt und sind die Tagegelder zu dem entsprechenden Wechselkurs umzurechnen.

3.   ANS, die zu EU-Delegationen in Drittländer abgeordnet werden, erhalten eine Zulage für Lebensbedingungen, die nach denselben Kriterien wie denjenigen in Artikel 10 des Anhangs X des Statuts festgelegt wird. Die Tagegelder nach Artikel 16 Absatz 1 stellen den Referenzbetrag nach Artikel 10 des Anhangs X des Statuts dar.

Artikel 26

Kostenerstattung

1.   Die Kosten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 werden nicht erstattet.

2.   Die Kosten nach Artikel 20 werden nicht erstattet.

Artikel 27

Jahresurlaub

Die für das EAD-Personal in Delegationen der Union geltenden Bestimmungen über den Jahresurlaub gelten gleichermaßen für die in Delegationen der Union tätigen ANS des EAD.

KAPITEL V

OHNE ANFALL VON KOSTEN ABGEORDNETE NATIONALE SACHVERSTÄNDIGE

Artikel 28

Ohne Anfall von Kosten abgeordnete ANS

1.   Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck „kostenfreier ANS“ einen ANS, für den der EAD keine der in den Kapiteln III und IV vorgesehenen Vergütungen bezahlt und keine der in diesem Beschluss vorgesehenen Kosten trägt, sofern sie nicht für die Ausübung ihrer Tätigkeit während ihrer Abordnung notwendig sind, und unbeschadet einer etwaigen abweichenden Vereinbarung zwischen dem EAD und der Behörde, die den kostenfreien ANS abordnet.

2.   Die Personalabteilung kann auf Antrag des jeweiligen Managing Director oder einer ihm gleichgestellten Person von Fall zu Fall die Abordnung eines kostenfreien ANS genehmigen, wobei dessen Herkunftsort, der betreffenden Dienststelle, der geografischen Ausgewogenheit und der auszuführenden Tätigkeit Rechnung zu tragen ist.

KAPITEL VI

ANWENDUNG DER REGELUNG AUF ABGEORDNETE NATIONALE MILITÄREXPERTEN

Artikel 29

Regelung für abgeordnete Militärexperten

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels gelten die anderweitigen Bestimmungen dieses Beschlusses auch für die Militärexperten, die zum EAD abgeordnet wird, um nach dem Beschluss des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärstabs der Europäischen Union (2001/80/GASP) (5) (in der geänderten Fassung) den Militärstab der Europäischen Union (EUMS) zu bilden.

Artikel 30

Bedingungen

Abgeordnete Militärexperten müssen während ihrer Abordnung im besoldeten Dienst der Streitkräfte eines Mitgliedstaats stehen.

Artikel 31

Rekrutierung

Der Generaldirektor des EUMS legt die Modalitäten für die Rekrutierung von abgeordneten Militärexperten fest (6).

Artikel 32

Briefwechsel

Der Briefwechsel nach Artikel 1 Absatz 6 erfolgt im Falle der Ernennung des Generaldirektors des EUMS, des Stellvertretenden Generaldirektors des EUMS und aller Direktoren und Unterabteilungsleiter zwischen dem Chief Operating Officer und der Ständigen Vertretung des betroffenen Mitgliedstaats und im Falle aller anderen Ernennungen zwischen dem Generaldirektor des EUMS und der Ständigen Vertretung des betroffenen Mitgliedstaats. In diesem Briefwechsel muss auch jede etwaige Einschränkung der Teilnahme des ANS an Dienstreisen genannt werden.

Artikel 33

Dauer der Abordnung

1.   Die Dauer der Abordnung darf nicht weniger als sechs Monate und nicht mehr als drei Jahre betragen; sie kann in der Folge auf insgesamt höchstens vier Jahre verlängert werden.

2.   Außer in Ausnahmefällen muss der Zeitraum zwischen dem Ende der vorherigen Abordnung und einer erneuten Abordnung, wenn diese durch die Umstände gerechtfertigt ist und im Einvernehmen mit dem Generaldirektor des EUMS erfolgt, mindestens drei Jahre betragen.

Artikel 34

Aufgaben

Abweichend von Artikel 4 obliegt den abgeordneten Militärexperten unter der Dienstaufsicht des Hohen Vertreters die Erfüllung des Auftrags, der Aufgaben und der Funktionen, mit denen sie im Anhang zum Beschluss 2001/80/GASP betraut werden.

Artikel 35

Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen

Die angemessene Stufe der Ermächtigung der abgeordneten Militärexperten zum Zugang zu Verschlusssachen, die nicht unter der Stufe SECRET liegen darf, ist in dem Briefwechsel nach Artikel 1 Absatz 6 festzulegen.

Artikel 36

Berufserfahrung

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können Militärexperten zum EAD abgeordnet werden, die eine Referatsleiter- oder Referententätigkeit ausüben und für die durchzuführenden Aufgaben in hohem Maße qualifiziert sind.

Artikel 37

Aussetzung und Beendigung der Abordnung

1.   Die Genehmigung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 auf abgeordnete Militärexperten wird vom Generaldirektor des EUMS erteilt.

2.   Abweichend von Artikel 9 Absatz 2 kann die Abordnung fristlos beendet werden, wenn die Interessen des EAD oder der nationalen Behörde der der abgeordnete Militärexperte angehört, oder andere berechtigte Gründe dies erfordern.

Artikel 38

Schwerer Pflichtverstoß

1.   Eine Abordnung kann fristlos beendet werden, wenn der abgeordnete Militärexperte vorsätzlich oder fahrlässig einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Pflichten begangen hat. Abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c wird der Beschluss vom Generaldirektor des EUMS gefasst, nachdem der Betroffene Gelegenheit zu seiner Verteidigung erhalten hat. Bevor der Generaldirektor des EUMS seinen Beschluss fasst, setzt er den Ständigen Vertreter des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der abgeordnete Militärexperte besitzt, davon in Kenntnis. Im Anschluss an einen solchen Beschluss werden die in den Artikeln 19 und 20 vorgesehenen Vergütungen nicht mehr gewährt.

Vor dem in Unterabsatz 1 genannten Beschluss kann der abgeordnete Militärexperte vorläufig seines Dienstes enthoben werden, wenn ihm vom Generaldirektor des EUMS ein schwerwiegender Verstoß vorgeworfen wird und nachdem er Gelegenheit zu seiner Verteidigung erhalten hat. Die in den Artikeln 16 und 17 vorgesehenen Vergütungen werden während der vorläufigen Dienstenthebung, deren Dauer drei Monate nicht überschreiten darf, nicht ausgezahlt.

2.   Der Generaldirektor des EUMS unterrichtet die nationalen Behörden über alle Verstöße der abgeordneten Militärexperten gegen die in diesem Beschluss festgelegten oder genannten Regelungen.

3.   Der abgeordnete Militärexperte unterliegt weiterhin der auf ihn anwendbaren nationalen Disziplinarordnung.

Artikel 39

Arbeitszeit

Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf abgeordnete Militärexperten.

Artikel 40

Sonderurlaub

Der EAD kann einen unvergüteten, zusätzlichen Sonderurlaub zur Fortbildung durch den Arbeitgeber genehmigen, wenn dieser einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellt.

Artikel 41

Vergütungen

In dem Briefwechsel nach Artikel 1 Absatz 5 kann festgelegt werden, dass die in den Artikeln 16 und 17 vorgesehenen Vergütungen nicht gezahlt werden.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Beschwerden

1.   Unbeschadet der Möglichkeiten der Klageerhebung, über die er, nachdem er seinen Standpunkt vertreten hat, unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen nach Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verfügt, kann der ANS bei der Personalabteilung gegen einen ihn beeinträchtigenden Rechtsakt, der vom EAD nach diesem Beschluss erlassen wurde, Beschwerde einlegen; ausgenommen hiervon sind Entscheidungen, die sich unmittelbar aus Entscheidungen seines Arbeitgebers ergeben.

2.   Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten eingelegt werden. Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält. Die Personalabteilung teilt dem Betreffenden ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung.

Artikel 43

Aufhebung

Der Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 und der Beschluss der Kommission vom 12. November 2008 (C(2008) 6866) bleiben unbeschadet des Artikels 44 auf alle Abordnungen anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses stattfinden.

Artikel 44

Wirkung

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Mit Wirkung ab jenem Tag gilt er für

a)

alle neuen Abordnungen zum EAD und

b)

jede Erneuerung einer Abordnung, die zuvor zu Stellen der Kommission oder des Rates erfolgt ist, die jedoch in den EAD überführt wurden. In diesen Fällen gilt als Beginn des Abordnungszeitraums nach Artikel 2 der Tag der Überführung in den EAD.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 2011.

Die Hohe Vertreterin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

(2)  ABl. L 327 vom 13.2.2007, S. 10.

(3)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(4)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

(5)  ABl. L 27 vom 30.1.2001, S. 7.

(6)  EUMS Manning and Turnover Policy, Dok. 5402/2011.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/17


Information der Europäischen Kommission zur Meldung der zuständigen Behörde der Hellenischen Republik gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2012/C 12/05

1.

Die Europäische Kommission teilt mit, dass die Hellenische Republik gemäß Artikel 10 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen die Generaldirektion für Energie des Generalsekretariats für Umwelt und Klimawandel beim Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel, Mesogion 119, Athen 101 92, Griechenland, als zuständige Behörde gemeldet hat.

2.

Alle Anfragen im Zusammenhang mit dieser Bekanntmachung sind zu richten an die Direktion für Erdölpolitik, Mesogion 119, Athen 101 92, Griechenland, Tel. +30 2106969312 und +30 2106969422, Fax +30 2106969034, E-Mail: petrelpolit@eka.ypeka.gr


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

Europäische Kommission

14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/18


Veröffentlichung der Absicht des norwegischen Ministeriums für Verkehr und Kommunikation zur Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (1)

2012/C 12/06

1.

Name und Anschrift der zuständigen Behörde:

Ministerium für Verkehr und Kommunikation

Abteilung Schienenverkehr

PO Box 8010 Dep

0030 Oslo

NORWAY

2.

Art des geplanten Vergabeverfahrens:

Direktvergabe

3.

Die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete:

Nationale Personenverkehrsdienste auf Schiene; alle Dienste, die 2011 Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, mit Ausnahme der Gjøvik- und der Ofoten-Linie.


(1)  Published in the EEA Supplement No 2, 12.1.2012, page 5.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6438 — Saria/Teeuwissen/Jagero II/Quintet/Bioiberica)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 12/07

1.

Am 6. Januar 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Saria Bio-Industries AG & Co. KG („Saria“, Deutschland), das der Unternehmensgruppe Rethmann AG & Co. KG („Rethmann-Gruppe“, Deutschland) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Unternehmen Teeuwissen Holding B.V. („Teeuwissen“, Niederlande), Jagero Holding II, S.L. („Jagero II“, Spanien), Quintet Beheer B.V. („Quintet“, Niederlande) und Bioibérica, SA („Bioibérica“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Saria: Sammlung und Verarbeitung tierischer Nebenprodukte zu Proteinfutter und Fetten sowie Sammlung und Verarbeitung von Speiseresten, die als Input-Material für die Biogaserzeugung genutzt werden,

Teeuwissen: Gewinnung von Därmen und Ankauf und Verarbeitung von Schlachtnebenprodukten, die in verschiedenen Industriezweigen verwendet werden,

Jagero II: Holdinggesellschaft und Eigentümerin von Unternehmen, die in der Gewinnung von Därmen und der Verarbeitung von Schlachtnebenprodukten, die in verschiedenen Industriezweigen verwendet werden, tätig sind,

Quintet: Holdinggesellschaft mit Beteiligungen an Unternehmen, die in sehr begrenztem Umfang in der Verarbeitung von Schlachtnebenprodukten außerhalb der EU tätig sind,

Bioibérica: Produktion und Vermarktung von pharmazeutischen Wirkstoffen und Erzeugnissen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6438 — Saria/Teeuwissen/Jagero II/Quintet/Bioiberica per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/21


BESCHLUSS ZUR EINSTELLUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS NACH RÜCKNAHME DER ANMELDUNG DURCH DEN MITGLIEDSTAAT

Staatliche Beihilfen — Polen

(Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV — Rücknahme der Anmeldung

Staatliche Beihilfe SA.30340 (11/C) — LIP — PL — Fiat Powertrain Technologies Poland

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 12/08

Die Kommission hat beschlossen, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV, das am 9. Februar 2011 (1) zur obengenannten Maßnahme eingeleitet wurde, einzustellen, da Polen seine Anmeldung vom 16. September 2011 zurückgezogen hat und den Beihilfebetrag senken wird, um die Schwellenwerte und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (2) einzuhalten.


(1)  ABl. C 151 vom 21.5.2011, S. 5.

(2)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.


Berichtigungen

14.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 12/22


Berichtigung des Addendums zur Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2012 — EAC/27/11 — Programm für lebenslanges Lernen (PLL)

( Amtsblatt der Europäischen Union C 373 vom 21. Dezember 2011 )

2012/C 12/09

Seite 13, Nummer 2 „Antragsvoraussetzungen“ muss wie folgt lauten:

„2.   Antragsvoraussetzungen

Das Programm für lebenslanges Lernen bezieht sich auf sämtliche Formen und Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung und steht allen in Artikel 4 des Beschlusses genannten Akteurinnen und Akteuren offen.

Antragstellende müssen ihren Sitz in einem der folgenden Länder (1) haben:

27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EFTA/EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz

Kandidatenländer: Kroatien, Türkei.

Zusätzlich dazu sind Antragstellende aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und aus Serbien zu allen Programmaktionen zugelassen, die unter Punkt A.2 im Anhang zum Beschluss Nr. 1720/2006/EG aufgelistet sind (2).

Darüber hinaus können sich Antragstellende aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien für folgende Aktionen bewerben (3):

Comenius, Grundtvig, Erasmus und Leonardo da Vinci: Vorbereitungsbesuche

Comenius und Grundtvig: berufsbegleitende Fortbildungsmaßnahmen

Grundtvig: Besuche und Austauschaufenthalte

Erasmus: Studierendenmobilität zu Studienzwecken

Erasmus Mobilität von Hochschulpersonal — Lehraufträge

Studienbesuche im Rahmen der Schwerpunktaktivität 1 des Querschnittsprogramms

Leonardo da Vinci: Mobilitätsprojekte.

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Beschlusses zur Einrichtung des PLL stehen multilaterale Projekte und Netze im Rahmen von Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci, Grundtvig und den Schwerpunktaktivitäten des Querschnittsprogramms auch Partnerinnen und Partnern aus anderen Drittländern offen. Einzelheiten zu den betreffenden Aktionen sowie die Teilnahmebedingungen entnehmen Sie bitte dem PLL-Leitfaden 2012.


(1)  Dies gilt nicht für das Programm Jean Monnet, das Hochschulen aus der ganzen Welt offen steht.

(2)  Vorbehaltlich der Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den jeweils zuständigen Behörden dieser Länder. Wenn die Vereinbarung nicht bis zum Ersten des Monats des Finanzhilfebeschlusses unterzeichnet ist, erhalten die Teilnehmer/innen dieses Landes keine Mittel und werden für die Mindestgröße von Konsortien/Partnerschaften nicht berücksichtigt.

(3)  Auf der Grundlage des Finanzierungsabkommens (unterzeichnet am 21. Dezember 2010) zwischen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Europäischen Kommission zum Länderprogramm für Komponente I im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe — Zentrale Verwaltung, für das Jahr 2009, das die Vergabe von EU-Mitteln für das Projekt 4.3 — Vorbereitende Maßnahmen für die Teilnahme an den Programmen für lebenslanges Lernen und ‚Jugend in Aktion‘ vorsieht.“