ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2011.369.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 369 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2011/C 369/01 |
Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2011/C 369/02 |
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2011/C 369/03 |
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2011/C 369/04 |
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2011/C 369/05 |
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Europäische Kommission |
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2011/C 369/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2011/C 369/07 |
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Berichtigungen |
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2011/C 369/08 |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 369/1 |
WÄHRUNGSVEREINBARUNG ZWISCHEN
der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra
2011/C 369/01
DIE EUROPÄISCHE UNION, vertreten durch die Europäische Kommission,
und
DAS FÜRSTENTUM ANDORRA —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 1. Januar 1999 ist der Euro gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten getreten, die an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, darunter auch Spanien und Frankreich. |
(2) |
Vor Abschluss der vorliegenden Vereinbarung verfügte das Fürstentum Andorra weder über eine offizielle Währung noch hatte es mit einem Mitglied- oder Drittstaat eine Währungsvereinbarung abgeschlossen. De facto wurden in Andorra spanische und französische Banknoten und Münzen verwendet und am 1. Januar 2002 durch Euro-Banknoten und -Münzen ersetzt. Das Fürstentum Andorra hat ferner eine gewisse Zahl von auf Diner lautenden Sammlermünzen ausgegeben. |
(3) |
Gemäß dieser Währungsvereinbarung verwendet das Fürstentum Andorra den Euro als offizielle Währung. Das Fürstentum Andorra erhält daher das Recht, Euro-Münzen auszugeben, und ist dazu verpflichtet, Euro-Banknoten und -Münzen, die vom Eurosystem und von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ausgegeben werden, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen. Das Fürstentum Andorra muss sicherstellen, dass die EU-Vorschriften für auf Euro lautende Banknoten und Münzen — einschließlich der Vorschriften für deren Schutz vor Fälschung — in seinem Hoheitsgebiet anwendbar sind. |
(4) |
Das Fürstentum Andorra hat einen bedeutenden Bankensektor, der eng mit dem Bankensektor des Euro-Währungsgebiets zusammenarbeitet. Deshalb sollten die einschlägigen Bank- und Finanzvorschriften der EU, die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Betrug sowie Fälschung bargeldloser Zahlungsmittel sowie die Anforderungen an die statistische Berichterstattung im Fürstentum Andorra schrittweise anwendbar gemacht werden, um die Rahmenbedingungen anzugleichen. |
(5) |
Der EZB und den nationalen Zentralbanken erwächst aus dieser Vereinbarung keinerlei Verpflichtung, die Finanzinstrumente des Fürstentums Andorra in das/die Verzeichnis(se) der Wertpapiere aufzunehmen, die für geldpolitische Maßnahmen des Eurosystems in Frage kommen. |
(6) |
Es sollte ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern des Fürstentums Andorra und der Europäischen Union eingesetzt werden, der die Anwendung dieser Vereinbarung prüft, die jährlichen Obergrenzen für die Münzausgabe festlegt und die Maßnahmen bewertet, die vom Fürstentum Andorra zur Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften getroffen werden. Der Delegation der EU sollten Vertreter der Europäischen Kommission, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik und der Europäischen Zentralbank angehören. |
(7) |
Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Vereinbarung sollte der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig sein — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Das Fürstentum Andorra ist berechtigt, den Euro gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 und (EG) Nr. 974/98 als offizielle Währung zu verwenden. Das Fürstentum Andorra erkennt den Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zu.
Artikel 2
(1) Das Fürstentum Andorra gibt keine Banknoten aus. Die Bedingungen für die Ausgabe von Euro-Münzen ab dem 1. Juli 2013 sind in den folgenden Artikeln niedergelegt.
(2) Das Recht, ab dem 1. Juli 2013 Euro-Münzen auszugeben, unterliegt folgenden Bedingungen:
a) |
das Fürstentum Andorra verabschiedet zuvor alle im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten EU-Rechtsakte und -Vorschriften mit einer Umsetzungsfrist von 12 bzw. 18 Monaten, gerechnet ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung; |
b) |
das Fürstentum Andorra unterzeichnet spätestens innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung die multilaterale Vereinbarung der Internationalen Organisation der Börsenaufsichtsbehörden über Konsultation und Kooperation sowie den Austausch von Informationen. |
Artikel 3
Die (wertmäßige) Obergrenze für die jährliche Ausgabe von Euro-Münzen durch das Fürstentum Andorra wird von dem durch die vorliegende Vereinbarung eingesetzten Gemischten Ausschuss berechnet als Summe aus:
— |
einem festen Anteil, dessen anfänglicher Betrag für 2013 auf 2 342 000 EUR festgesetzt wird. Der Gemischte Ausschuss kann den festen Anteil jährlich neu bestimmen, um sowohl der Inflation — auf der Grundlage der HVPI-Inflation des Euro-Währungsgebiets während der vorangegangenen 12 Monate — als auch etwaigen signifikanten Trends auf dem Markt für Euro-Sammlermünzen Rechnung zu tragen; und |
— |
einem variablen Anteil, der der im Euro-Währungsgebiet während der vergangenen 12 Monate pro Kopf ausgegebenen durchschnittlichen Anzahl von Münzen, multipliziert mit der Einwohnerzahl des Fürstentums Andorra, entspricht. |
Artikel 4
(1) Die vom Fürstentum Andorra ausgegebenen Euro-Münzen stimmen hinsichtlich des Nennwerts, des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, der technischen Merkmale, der künstlerischen Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den Euro eingeführt haben, ausgegebenen Euro-Münzen überein.
(2) Das Fürstentum Andorra notifiziert die Entwürfe der nationalen Seite seiner Euro-Münzen im Voraus der Kommission, die deren Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften prüft.
Artikel 5
(1) Das Fürstentum Andorra wählt für die Prägung seiner Euro-Münzen eine Münzanstalt der EU, die Erfahrung mit der Herstellung von Euro-Münzen hat, aus. Der Gemischte Ausschuss ist über jede Änderung des Auftragnehmers zu unterrichten.
(2) Mindestens 80 % der Euro-Umlaufmünzen werden zum Nennwert in Umlauf gebracht. Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, diesen Anteil zu erhöhen.
(3) Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen durch das Fürstentum Andorra wird in Einklang mit den Leitlinien der Europäischen Union für Euro-Sammlermünzen durchgeführt, die unter anderem die Festlegung von technischen und künstlerischen Merkmalen sowie Stückelungen vorschreiben, anhand deren Euro-Sammlermünzen von den für den Umlauf bestimmten Münzen zu unterscheiden sind.
Artikel 6
(1) Für die Zwecke der Genehmigung des Gesamtumfangs der Münzausgabe des Königreichs Spanien und der Französischen Republik durch die Europäische Zentralbank gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird die Hälfte des Umfangs der vom Fürstentum Andorra ausgegebenen Euro-Münzen dem Umfang der Münzenausgabe des Königreichs Spanien und die andere Hälfte des Umfangs der Münzenausgabe der Französischen Republik hinzugerechnet.
(2) Das Fürstentum Andorra teilt der Europäischen Kommission, dem Königreich Spanien und der Französischen Republik alljährlich spätestens zum 1. September Umfang und Nennwert der Euro-Münzen mit, die es im Laufe des jeweils folgenden Jahres auszugeben gedenkt. Das Fürstentum Andorra teilt außerdem der Europäischen Kommission mit, zu welchen Bedingungen diese Münzen ausgegeben werden sollen, insbesondere den Anteil der Sammlermünzen und die Modalitäten für die Einführung von für den Umlauf bestimmten Münzen.
Artikel 7
(1) Diese Vereinbarung berührt nicht das Recht des Fürstentums Andorra, weiterhin auf Diner lautende Sammlermünzen auszugeben.
(2) Die vom Fürstentum Andorra ausgegebenen auf Diner lautenden Sammlermünzen sind in der Europäischen Union kein gesetzliches Zahlungsmittel.
Artikel 8
(1) Das Fürstentum Andorra verpflichtet sich, durch direkte Umsetzung oder etwaige gleichwertige Schritte alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die im Anhang dieser Vereinbarung aufgeführten EU-Rechtsakte und -Vorschriften in folgenden Bereichen umgesetzt werden:
a) |
Euro-Banknoten und -Münzen, |
b) |
Banken- und Finanzrecht, insbesondere Vorschriften bezüglich der Tätigkeiten und der Beaufsichtigung der betreffenden Institute, |
c) |
Verhinderung von Geldwäsche, Betrug und Fälschung von Bargeld und bargeldlosen Zahlungsmitteln (für die eine einschlägige Kooperationsvereinbarung mit Europol zu unterzeichnen ist), Regelungen für Medaillen und Marken sowie statistische Berichtspflichten. Die Durchführungsbestimmungen und die technischen Anpassungen (einschließlich angemessener Ausnahmen zur Berücksichtigung des besonderen Status von Andorra) der Vorschriften für die Erfassung statistischer Informationen werden spätestens 18 Monate vor dem geforderten Beginn der statistischen Berichterstattung mit der EZB vereinbart, |
d) |
für die Verwendung des Euro als einheitlicher Währung gemäß Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderliche Maßnahmen. |
(2) Die Rechtsakte und Vorschriften im Sinne von Absatz 1 werden vom Fürstentum Andorra innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen umgesetzt.
(3) Das Fürstentum Andorra kann bei der Umsetzung einschlägiger Vorschriften — insbesondere im Zusammenhang mit der Erfassung statistischer Daten — bei den einzelnen Mitgliedern der Delegation der Europäischen Union technische Hilfe beantragen.
(4) Der Anhang wird einmal — und erforderlichenfalls mehrmals — jährlich von der Kommission geändert, um neuen einschlägigen EU-Rechtsakten und -Vorschriften sowie Änderungen an bestehenden Rechtsakten und Vorschriften Rechnung zu tragen. Anschließend legt der Gemischte Ausschuss angemessene und vertretbare Fristen für die Umsetzung der neu in den Anhang aufgenommenen Rechtsakte und Vorschriften durch das Fürstentum Andorra fest.
(5) Der Gemischte Ausschuss kann eine im Anhang genannte, bereits festgelegte Frist in Ausnahmefällen ändern.
(6) Der aktualisierte Anhang wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 9
Kreditinstituten und gegebenenfalls anderen Finanzinstituten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Fürstentums Andorra zugelassen sind, kann zu den von den zuständigen Behörden Spaniens oder den zuständigen Behörden Frankreichs im Einvernehmen mit der Europäischen Zentralbank festgelegten Konditionen Zugang zu den Interbanken-Zahlungsverkehrs- und -Wertpapierabrechnungssystemen im Euro-Währungsgebiet gewährt werden.
Artikel 10
(1) Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung, die im Gemischten Ausschuss nicht beigelegt werden können, ist allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(2) Gelangen die Europäische Union, die durch die Europäische Kommission vertreten wird und im Gemischten Ausschuss auf Empfehlung der EU-Delegation handelt, oder das Fürstentum Andorra zu der Auffassung, dass die jeweils andere Partei gegen eine Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstoßen hat, so können sie den Gerichtshof anrufen. Das Urteil des Gerichtshofs ist für die Parteien bindend, die innerhalb der vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Frist die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem Urteil nachzukommen. Ein Berufungsverfahren ist nicht möglich.
(3) Versäumt es die Europäische Union oder das Fürstentum Andorra, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Urteil innerhalb der festgelegten Frist nachzukommen, kann die jeweils andere Partei die Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Artikel 11
(1) Ein Gemischter Ausschuss wird eingesetzt. Diesem gehören die Vertreter des Fürstentums Andorra und der Europäischen Union an. Der Delegation der Europäischen Union gehören Vertreter der Europäischen Kommission (die den Vorsitz führt), des Königreichs Spanien und der Französischen Republik sowie der Europäischen Zentralbank an.
(2) Der Gemischte Ausschuss trifft mindestens einmal im Jahr zusammen. Den Vorsitz führen abwechselnd für jeweils ein Jahr ein Vertreter der Europäischen Union und ein Vertreter des Fürstentums Andorra. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einstimmig.
(3) Der Gemischte Ausschuss tauscht Meinungen und Informationen aus und fasst die in den Artikeln 3 und 8 genannten Beschlüsse. Die Delegation der Europäischen Union teilt dem Fürstentum Andorra alle Gesetzgebungsinitiativen der Europäischen Union mit, die unter Artikel 8 fallen. Ferner prüft der Gemischte Ausschuss die vom Fürstentum Andorra getroffenen Maßnahmen und bemüht sich um Beilegung etwaiger aus der Anwendung dieser Vereinbarung herrührender Streitigkeiten.
(4) Die Europäische Union übernimmt nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemäß Artikel 13 als erste den Vorsitz im Gemischten Ausschuss.
Artikel 12
Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 kann jede Partei diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündigen.
Artikel 13
Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum in Kraft, zu dem sich die beiden Parteien gegenseitig mitgeteilt haben, dass ihre Ratifizierungsverfahren im Einklang mit den für die jeweilige Partei anwendbaren Bestimmungen abgeschlossen sind.
Artikel 14
Diese Vereinbarung wird in vier Sprachen geschlossen und unterzeichnet: Katalanisch, Französisch, Englisch und Spanisch, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Brüssel, den 30. Juni 2011
Für die Europäische Union
Olli REHN
Mitglied der Europäischen Kommission
Für das Fürstentum Andorra
Antoni MARTÍ PETIT
Regierungschef
ANHANG
Umzusetzende Rechtsvorschriften |
Umsetzungsfrist (ab Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung) |
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Verhinderung der Geldwäsche |
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Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15 geändert durch:
ergänzt durch:
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18 Monate |
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Verhinderung von Betrug und Fälschung |
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Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen; ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6 geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen, ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 1 |
18 Monate |
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Entscheidung 2003/861/EG des Rates vom 8. Dezember 2003 betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug auf gefälschte Euromünzen, ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 44 |
18 Monate |
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Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1 geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen, ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 5 |
18 Monate |
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Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro, ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1 geändert durch: Rahmenbeschluss 2001/888/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro, ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 3 |
18 Monate |
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Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol), ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37 |
18 Monate |
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Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm), ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50 geändert durch:
ergänzt durch: Beschluss 2001/887/JI des Rates vom 6. Dezember 2001 über den Schutz des Euro vor Fälschungen, ABl. L 329 vom 14.12.2001, S. 1 |
18 Monate |
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Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1 |
18 Monate |
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Beschluss 2010/597/EU der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14), ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1 |
18 Monate |
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Vorschriften für Euro-Banknoten und -Münzen |
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Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen, ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 6 geändert durch: Verordnung (EG) Nr. 423/1999 des Rates vom 22. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 975/98 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen, ABl. L 52 vom 27.2.1999, S. 2 |
12 Monate |
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Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 1999 über ein Qualitätssicherungssystem für die Euro-Münzen |
12 Monate |
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Schlussfolgerungen des Rates vom 23. November 1998 und 5. November 2002 zu Sammlermünzen |
12 Monate |
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Empfehlung 2009/23/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (K(2008) 8625), ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52 |
12 Monate |
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Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2001 zum urheberrechtlichen Schutz des Münzbilds der gemeinsamen Seite der Euro-Münzen (KOM(2001) 600 endg.), ABl. C 318 vom 13.11.2001, S. 3 |
12 Monate |
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Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1 |
12 Monate |
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Leitlinie EZB/2003/5 der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Anwendung von Maßnahmen gegen unerlaubte Reproduktionen von Euro-Banknoten sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten, ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 20 |
12 Monate |
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Beschluss 2003/205/EG der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2003/4), ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16 |
12 Monate |
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Bank- und Finanzvorschriften |
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Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung), ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201 geändert durch:
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4 Jahre |
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Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung), ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1 geändert durch:
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4 Jahre |
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Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7 |
4 Jahre |
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Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1 Berichtigung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007), ABl. L 187 vom 18.7.2009, S. 5 geändert durch: Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement, ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97 |
4 Jahre |
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Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten, ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1 geändert durch:
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4 Jahre |
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Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme, ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5 geändert durch:
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4 Jahre |
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Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15 |
6 Jahre |
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Richtlinie 89/117/EWG des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen, ABl. L 44 vom 16.2.1989, S. 40 |
6 Jahre |
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Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1 geändert durch:
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6 Jahre |
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Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1 Berichtigung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18 geändert durch:
ergänzt durch:
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6 Jahre |
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Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11 |
6 Jahre |
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Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten, ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43 geändert durch: Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen, ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37 |
6 Jahre |
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Empfehlung 1997/489/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente), ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 52 |
6 Jahre |
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Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22 |
6 Jahre |
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Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45 geändert durch:
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6 Jahre |
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Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120 |
4 Jahre |
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Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12 |
4 Jahre |
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Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84 |
4 Jahre |
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Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1 |
4 Jahre |
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Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 162 |
4 Jahre |
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Vorschriften für die Erfassung statistischer Informationen (Artikel 6.1 des Mandats) |
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Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2008/32), ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14 |
4 Jahre |
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Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18), ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24 geändert durch:
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4 Jahre |
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Leitlinie der Europäischen Zentralbank EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung), ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1 Berichtigung der Leitlinie der Europäischen Zentralbank EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung), ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 393 geändert durch:
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4 Jahre |
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Leitlinie der Europäischen Zentralbank EZB/2002/7 vom 21. November 2002 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen, ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 24 geändert durch:
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4 Jahre |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 369/14 |
Gemeinsame Politische Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente
2011/C 369/02
In Artikel 288 AEUV ist Folgendes festgelegt: „Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.“
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind sich der Tatsache bewusst, dass die effektive Durchführung des Unionsrechts eine Vorbedingung für das Erreichen der politischen Ziele der Union darstellt und dass diese Durchführung, die zwar in erster Linie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, gleichwohl eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse ist, da sie unter anderem dem Ziel dient, gleiche Ausgangsbedingungen in allen Mitgliedstaaten zu schaffen.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind sich der Tatsache bewusst, dass die korrekte und fristgerechte Umsetzung von Unionsrichtlinien eine rechtliche Verpflichtung darstellt. Sie stellen fest, dass die Verträge der Kommission die Aufgabe übertragen, die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs zu überwachen, und sind der gemeinsamen Auffassung, dass die Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen der Kommission die Erfüllung dieser Aufgabe erleichtern sollte.
In diesem Zusammenhang sind sich die Mitgliedstaaten der Tatsache bewusst, dass die Informationen, die sie der Kommission hinsichtlich der Umsetzung von Richtlinien in innerstaatliches Recht erteilen, „klar und genau sein müssen“ und „die Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ oder weitere Vorschriften des nationalen Rechts sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der einzelstaatlichen Gerichte, mittels deren die Mitgliedstaaten ihre verschiedenen Verpflichtungen aus der Richtlinie erfüllt zu haben glauben, „eindeutig angeben müssen“ (1).
Um die Qualität der Informationen über die Umsetzung von Unionsrichtlinien zu verbessern, muss die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass Dokumente zur Erläuterung des Zusammenhangs zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erforderlich sind, im Einzelfall bei der Vorlage der entsprechenden Vorschläge die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Übermittlung derartiger Dokumente begründen, wobei sie insbesondere die Komplexität der Richtlinie bzw. ihrer Umsetzung sowie den etwaigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand berücksichtigt.
In begründeten Fällen verpflichten sich die Mitgliedstaaten, zusätzlich zur Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen ein erläuterndes Dokument oder mehrere derartige Dokumente zu übermitteln, bei denen es sich um Entsprechungstabellen oder andere Dokumente, die dem gleichen Zweck dienen, handeln kann.
(1) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009 in der Rechtssache C-427/07, Randnummer 107, und die dort zitierte Rechtsprechung.
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 369/15 |
Gemeinsame Politische Erklärung vom 27. Oktober 2011 des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Erläuternde Dokumente
2011/C 369/03
Die Organe sind sich der Tatsache bewusst, dass die Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission hinsichtlich der Umsetzung von Richtlinien in innerstaatliches Recht erteilen, „klar und genau sein müssen“ (1), um der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe, die Anwendung des Unionsrechts zu überwachen, zu erleichtern.
Vor diesem Hintergrund begrüßen das Europäische Parlament und der Rat die Gemeinsame Politische Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternde Dokumente vom 28. September 2011.
Die Organe kommen daher wie folgt überein: Wenn die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Übermittlung derartiger Dokumente gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternde Dokumente vom 28. September 2011 gerechtfertigt sind, wird der folgende Erwägungsgrund in die betreffende Richtlinie aufgenommen:
„Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternde Dokumente vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokument(e) zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.“
Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. November 2013 über die Umsetzung der beiden Gemeinsamen Politischen Erklärungen zu erläuternde Dokumente Bericht erstatten.
Die Organe verpflichten sich, diese Grundsätze ab dem 1. November 2011 auf neue und anhängige Richtlinienvorschläge anzuwenden; davon ausgenommen sind die Vorschläge, über die das Europäische Parlament und der Rat bereits eine Einigung erzielt haben.
(1) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009 in der Rechtssache C-427/07, Randnummer 107, und die dort zitierte Rechtsprechung.
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 369/16 |
Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2011/848/GASP des Rates, Anwendung finden
2011/C 369/04
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Den Personen, die im Anhang zum Beschluss 2010/788/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2011/848/GASP des Rates (1), aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat die Personen bezeichnet, die in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen werden sollten, auf die die Nummern 13 und 15 der Resolution 1596 (2005), die durch Nummer 3 der Resolution 1952 (2010) bestätigt wurden, Anwendung finden.
Die betroffenen Personen und Einrichtungen können bei dem gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des VN-Sicherheitsrats eingesetzten VN-Ausschuss jederzeit unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
United Nations — Focal point for delisting |
Security Council Subsidiary Organs Branch |
Room S-3055 E |
New York, NY 10017 |
UNITED STATES OF AMERICA |
Weitere Einzelheiten siehe http://www.un.org/sc/committees/751/comguide.shtml
Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im genannten Anhang aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2011/848/GASP des Rates, Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen sind in den jeweiligen Einträgen im Anhang zu dem Ratsbeschluss aufgeführt.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat (Anschrift siehe oben) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird.
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 83.
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 369/17 |
Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/639/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2011/847/GASP des Rates, und nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1320/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, Anwendung finden
2011/C 369/05
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Den Personen, die in Anhang IIIA des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2011/847/GASP (1), und in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1320/2011 (2) des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus, aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, auf die die in dem Beschluss 2010/639/GASP und der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus festgelegten restriktiven Maßnahmen Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD K Referat Koordinierung |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates vor dem Gericht der Europäischen Union unter den Voraussetzungen anfechten können, die in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind.
(1) ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 81.
(2) ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 15.
Europäische Kommission
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 369/18 |
Euro-Wechselkurs (1)
16. Dezember 2011
2011/C 369/06
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3064 |
JPY |
Japanischer Yen |
101,70 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4336 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,84055 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,0337 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2249 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,7815 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,343 |
HUF |
Ungarischer Forint |
303,38 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6975 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,4891 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,3345 |
TRY |
Türkische Lira |
2,4520 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,3060 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3497 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,1673 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7106 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7004 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 512,33 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,9181 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,2698 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5135 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 805,04 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,1485 |
PHP |
Philippinischer Peso |
57,234 |
RUB |
Russischer Rubel |
41,5810 |
THB |
Thailändischer Baht |
40,903 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,4085 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,0479 |
INR |
Indische Rupie |
68,8470 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 369/19 |
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von weißem Phosphor, auch reiner oder gelber Phosphor genannt, mit Ursprung in Kasachstan
2011/C 369/07
Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von weißem Phosphor, auch reiner oder gelber Phosphor genannt, mit Ursprung in Kasachstan gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.
1. Antrag
Der Antrag wurde am 7. November 2011 von Thermphos International BV („Antragsteller“), dem einzigen Hersteller von weißem Phosphor in der Europäischen Union, gestellt, auf den somit 100 % der EU-Gesamtproduktion entfallen.
2. Untersuchte Ware
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um weißen Phosphor, der auch reiner oder gelber Phosphor genannt wird („untersuchte Ware“).
3. Dumpingbehauptung (2)
Bei der angeblich gedumpten Ware handelt sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in Kasachstan („betroffenes Land“), die derzeit unter dem KN-Code ex 2804 70 00 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.
Da das betroffene Land nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft betrachtet wird und der Antragsteller behauptete, dass die Vereinigten Staaten von Amerika, das einzige Drittland mit Marktwirtschaft, in dem neben der Europäischen Union weißer Phosphor hergestellt wird, kein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft sei, da auf dem Markt kein ausreichender Wettbewerb herrsche und auch die Inlandsverkäufe oder im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufe nicht ausreichend seien, ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Einfuhren aus Kasachstan auf der Grundlage des in der Union für die gleichartige Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, gebührend berichtigt um eine angemessene Gewinnspanne. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit dem Preis der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).
Obschon der Antragsteller die USA nicht als geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft betrachtet, ermittelte er den Normalwert für Einfuhren aus Kasachstan dennoch auch anhand eines rechnerisch ermittelten Normalwerts (Herstellungskosten, Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG) sowie Gewinn) in den USA. Die Dumpingbehauptung stützt sich daher auch auf einen Vergleich des auf diese Weise ermittelten Normalwerts mit dem Preis der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).
Aus diesen Vergleichen ergeben sich für das betroffene Land erhebliche Dumpingspannen.
4. Schadensbehauptung
Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.
Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Mengen und die Preise der eingeführten untersuchten Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, die Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanzsituation im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch dieses Dumping geschädigt wurde. Sind die Schlussfolgerungen positiv, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderläuft.
5.1 Verfahren zur Dumpingermittlung
Die ausführenden Hersteller (3) der untersuchten Ware in dem betroffenen Land werden ersucht, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.1.1 Untersuchung der ausführenden Hersteller
5.1.1.1
Die Kommission wird den ihr bekannten ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern in Kasachstan einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle ausführenden Hersteller und Verbände der ausführenden Hersteller gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzugsweise per E-Mail zu kontaktieren und einen Fragebogen anzufordern.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller und gegebenenfalls die Verbände der ausführenden Hersteller den ausgefüllten Fragebogen innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln.
Der Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur des Unternehmens/der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens/der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware, zu den Produktionskosten, den Verkäufen der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes und den Verkäufen der untersuchten Ware in der Union.
5.1.2 Zusätzliches Verfahren für ausführende Hersteller in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft
5.1.2.1
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 5.1.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus dem betroffenen Land der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft aus. Die Wahl der Kommission fiel vorläufig auf die Vereinigten Staaten von Amerika. Da die USA möglicherweise kein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft sind, beabsichtigt die Kommission, den Normalwert anhand des tatsächlich gezahlten Preises in der Union, gebührend berichtigt um eine angemessene Gewinnspanne, zu ermitteln. Interessierte Parteien können innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung nehmen.
5.1.2.2
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf MWB („MWB-Antrag“) stellen. Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (4) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.
Einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land können außerdem zusätzlich oder alternativ hierzu eine individuelle Behandlung („IB“) beantragen. Um eine IB erhalten zu können, müssen ausführende Hersteller nachweisen, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen (5). Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wird, berechnet sich auf der Grundlage ihrer eigenen Ausfuhrpreise. Der Normalwert für ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wird, beruht auf den Werten, die für das Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt werden, das wie vorstehend erläutert ausgewählt wurde.
a) Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
Die Kommission wird den bekannten ausführenden Herstellern im betroffenen Land, den bekannten Verbänden der ausführenden Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes MWB-Antragsformulare zusenden. Die ausführenden Hersteller, die MWB beantragen wollen, müssen das MWB-Antragsformular innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission anfordern. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die MWB beantragen, innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union das ausgefüllte MWB-Antragsformular zurückschicken.
b) Individuelle Behandlung (IB)
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen ausführende Hersteller im betroffenen Land zur Beantragung einer IB innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union das MWB-Antragsformular zurückschicken und die Abschnitte, die für die IB relevant sind, ordnungsgemäß ausgefüllt haben.
5.1.3 Untersuchung der unabhängigen Einführer (6) (7)
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:
— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
— |
genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware, |
— |
Gesamtumsatz im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011, |
— |
Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land in die Union im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt (8) in diesem Zeitraum, |
— |
Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (9), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind, |
— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für die betreffende Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurücksenden. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur der betreffenden Unternehmen und zu ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Verkäufen der untersuchten Ware.
5.2 Verfahren zur Feststellung einer Schädigung
Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass der Aufbau eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird. Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, werden die Unionshersteller der untersuchten Ware gebeten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.2.1 Untersuchung der Unionshersteller
Um die Informationen über die Unionshersteller einzuholen, die die Kommission für ihre Untersuchung benötigt, wird sie Fragebogen an die ihr bekannten Unionshersteller und die ihr bekannten Verbände der Unionshersteller versenden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die obengenannten Unionshersteller und Verbände der Unionshersteller den ausgefüllten Fragebogen innerhalb von 37 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und finanziellen Lage der betreffenden Unternehmen, zu ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle oben nicht genannten Unionshersteller und Verbände der Unionshersteller gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, vorzugsweise per E-Mail zu kontaktieren und einen Fragebogen anzufordern.
5.3 Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der vorstehend genannten Frist bei der Kommission melden, ihr innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.4 Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.5 Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.6 Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, ausgefüllte Fragebogen und Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (10) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Vollmachten, unterzeichnete Bescheinigungen und ihre aktualisierten Fassungen, die den MWB- bzw. IB-Anträgen oder ausgefüllten Fragebogen beigefügt werden, müssen jedoch auf Papier entweder per Post an die untenstehende Adresse übermittelt oder persönlich dort abgegeben werden. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus den in Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Gründen nicht elektronisch übermitteln, so muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite des Internet-Auftritts der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro N105 04/092 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Fax +32 22985353 |
E-Mail zum Thema Dumping: trade-yp4-dumping@ec.europa.eu |
E-Mail zum Thema Schädigung: trade-yp4-injury@ec.europa.eu |
6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die sonstigen verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm
8. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.
9. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) verarbeitet.
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Dumping bezeichnet den Verkauf einer Ware zur Ausfuhr (betroffene Ware) zu einem Preis unterhalb ihres „Normalwerts“. Als Normalwert gilt in der Regel ein vergleichbarer Preis für eine „gleichartige“ Ware auf dem Inlandsmarkt des betroffenen Landes. Unter einer „gleichartigen Ware“ wird eine Ware verstanden, die der betroffenen Ware in jeder Hinsicht gleicht, oder, falls eine solche Ware nicht existiert, eine Ware, die der betroffenen Ware sehr ähnlich ist.
(3) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die untersuchte Ware herstellt und in den EU-Markt ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt sind.
(4) Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.
(5) Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen; ii) die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt; iii) die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig; iv) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und v) der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.
(6) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe eingezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Siehe Fußnote 9 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.
(7) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(8) Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.
(9) Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.
(10) Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(11) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
Berichtigungen
17.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 369/25 |
Berichtigung der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG
( Amtsblatt der Europäischen Union C 338 vom 18. November 2011 )
2011/C 369/08
Auf Seite 22, vorletzter Eintrag:
anstatt:
„CEN |
EN ISO 10218-1:2011 Industrieroboter - Sicherheitsanforderungen - Teil 1: Roboter (ISO 10218-1:2011) |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
EN ISO 10218-1:2008 Anmerkung 2.1 |
31.1.2012“ |
muss es heißen:
„CEN |
EN ISO 10218-1:2011 Industrieroboter - Sicherheitsanforderungen - Teil 1: Roboter (ISO 10218-1:2011) |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
EN ISO 10218-1:2008 Anmerkung 2.1 |
1.1.2013“. |