ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2011.364.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 364

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
14. Dezember 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 364/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2011/C 364/02

Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates betreffend die Angaben der Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die Einreihung von Waren in die zolltarifliche Nomenklatur

4

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RAT

 

Rat

2011/C 364/03

Empfehlung des Rates vom 30. November 2011 zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

6

 

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

 

Europäische Zentralbank

2011/C 364/04

Stellungnahme des EZB-Rates vom 7. Dezember 2011 zu einer Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (CON/2011/100)

7

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 364/05

Euro-Wechselkurs

8

2011/C 364/06

Rahmenbestimmungen über Beihilfen für den Schiffbau

9

 

Rechnungshof

2011/C 364/07

Sonderbericht Nr. 12/2011 Haben die Maßnahmen der EU zur Anpassung der Fangkapazitäten der Fischereiflotten an die vorhandenen Fangmöglichkeiten beigetragen?

14

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2011/C 364/08

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2011 — Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger (2007-2013) — Umsetzung der Programmaktionen Aktive Bürgerinnen und Bürger für Europa, Aktive Zivilgesellschaft in Europa und Aktive europäische Erinnerung

15

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 364/09

Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/39.654 — Reuters Instrument Codes (RICs) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9391)  ( 1 )

21

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 364/10

Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

25

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 364/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 364/01

Datum der Annahme der Entscheidung

10.11.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 549/09

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bayern

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Verlängerung der Beihilferegelung zur Unterstützung der Filmproduktion in Bayern

Rechtsgrundlage

Richtlinien für die FilmFernsehFonds Bayern GmbH, Haushaltsgesetz des Freistaates Bayern

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

rückzahlbarer Zuschuss, Zuschuss, Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 13,5 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 54 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

70 %

Laufzeit

1.1.2010-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

FilmFernsehFonds Bayern GmbH

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

19.10.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 330/10

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Programme national «Très haut débit» — Volet B

Rechtsgrundlage

Loi no 2009-1572 du 17 décembre 2009 relative à la lutte contre la fracture numérique. Code général des collectivités territoriales (articles L 1425-1 et L 1425-2). Loi no 2010-237 du 9 mars 2010 de finances rectificative pour 2010. Code des postes et des communications électroniques (articles L 34-8 et L 34-8-3). Décision no 2010-1314 de l'ARCEP en date 14 décembre 2010 précisant les conditions d’accessibilité et d’ouverture des infrastructures et des réseaux éligibles à une aide du fonds d’aménagement numérique des territoires

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung, Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 750 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 1.1.2016

Wirtschaftssektoren

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Fonds national pour la societé numérique, collectivités territoriales

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

9.11.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.31722 (11/N)

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

A sporttevékenység támogatásához kapcsolódó társaságiadó-, és illetékkedvezmény

Rechtsgrundlage

A sporttal összefüggő egyes törvények módosításáról szóló 2010. évi LXXXIII. törvény. A társasági adóról és az osztalékadóról szóló 1996. évi LXXXI. törvény. Az illetékekről szóló 1990. évi XCIII. törvény

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Steuerfreibetrag

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 21 200 Mio. HUF

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 127 200 Mio. HUF

Beihilfehöchstintensität

70 %

Laufzeit

bis zum 30.6.2017

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Nemzeti Fejlesztési Minisztérium és Nemzeti Erőforrás Minisztérium

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 364/4


Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates betreffend die Angaben der Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die Einreihung von Waren in die zolltarifliche Nomenklatur

2011/C 364/02

Eine verbindliche Zolltarifauskunft wird mit dem heutigen Tage ungültig, sobald sie aufgrund folgender internationaler zolltariflicher Maßnahmen nicht mehr mit der Auslegung der zolltariflichen Nomenklatur übereinstimmt:

Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System und der Sammlung der Tarif-Avisen, genehmigt durch den Rat für die Zusammenarbeit im Zollwesen (CCC — NC1649, Protokoll der 47. Sitzung des HS-Ausschusses):

ÄNDERUNGEN DER ERLÄUTERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 VERFAHREN DES HS-ÜBEREINKOMMENS UND EINREIHUNGSENTSCHEIDUNGEN, HERAUSGEGEBEN VOM HS-AUSSCHUSS DER WELTZOLLORGANISATION

(47. SITZUNG DES HS-AUSSCHUSSES IM MÄRZ 2011)

DOK. NC1649

Änderung der Erläuterungen zur Nomenklatur im Anhang zum HS-Übereinkommen

Kapitel 29

R/11


Vom HS-Ausschuss gebilligte Einreihungsentscheidungen

2106.90/26-27

R/3

2208.90/4-6

R/2

4410.11/1

R/4

8517.62/20

R/5

8528.51/1

R/6

8543.70/5

R/7

Eine verbindliche Zolltarifauskunft wird gemäß Artikel 17 des Zollkodex ab dem 1. Januar 2012 ungültig, wenn sie mit der Auslegung der Zollnomenklatur, wie sie sich aus den folgenden internationalen Tarifmaßnahmen ergibt, nicht mehr übereinstimmt.

Änderungen der Erläuterungen des Harmonisierten Systems, vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens angenommen (CCC dok. NC1649, Anhang Q/4, Protokoll der 47. Sitzung des HS-Ausschusses):

ÄNDERUNGEN DER ERLÄUTERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 VERFAHREN DES HS-ÜBEREINKOMMENS, HERAUSGEGEBEN VOM HS-AUSSCHUSS DER WELTZOLLORGANISATION

(47. SITZUNG DES HS-AUSSCHUSSES IM MÄRZ 2011)

DOK. NC1649

Änderungen der Erläuterungen zur Nomenklatur (Anhang zum HS-Übereinkommen) entsprechend der Empfehlung vom 26. Juni 2009 ausgearbeitet durch den Ausschuss für das Harmonisierte System während seiner 47. Sitzung. Dok. NC1649.

Erläuterungen

Q/4

Änderungen der Erläuterungen des Harmonisierten Systems, vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens angenommen (CCC dok. NC1705, Anhang N, Protokoll der 48. Sitzung des HS-Ausschusses):

ÄNDERUNGEN DER ERLÄUTERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 VERFAHREN DES HS-ÜBEREINKOMMENS, HERAUSGEGEBEN VOM HS-AUSSCHUSS DER WELTZOLLORGANISATION

(48. SITZUNG DES HS-AUSSCHUSSES IM SEPTEMBER 2011)

DOK. NC1705

Änderungen der Erläuterungen zur Nomenklatur (Anhang zum HS-Übereinkommen) entsprechend der Empfehlung vom 26. Juni 2009 ausgearbeitet durch den Ausschuss für das Harmonisierte System während seiner 48. Sitzung. Dok. NC1705

Erläuterungen

N

Informationen über diese Maßnahmen sind erhältlich bei der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (rue de la Loi 200, 1049 Brüssel, Belgium) oder können von der Webseite dieser Generaldirektion heruntergeladen werden:

http://ec.europa.eu/comm/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/harmonised_system/index_en.htm


III Vorbereitende Rechtsakte

RAT

Rat

14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 364/6


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 30. November 2011

zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

2011/C 364/03

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 283 Absatz 2,

gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.2,

in der Erwägung, dass aufgrund der Entscheidung von Herrn Lorenzo BINI SMAGHI, mit Wirkung vom Ende 31. Dezember 2011 zurückzutreten, ein neues Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank zu ernennen ist —

EMPFIEHLT DEM EUROPÄISCHEN RAT,

Herrn Benoît COEURÉ zum Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank für eine Amtszeit von acht Jahren zu ernennen.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VINCENT-ROSTOWSKI


EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Europäische Zentralbank

14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 364/7


STELLUNGNAHME DES EZB-RATES

vom 7. Dezember 2011

zu einer Empfehlung des Rates zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

(CON/2011/100)

2011/C 364/04

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 1. Dezember 2011 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Präsidenten des Europäischen Rates um Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates vom 30. November 2011 (1) zur Ernennung eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ersucht.

Die Zuständigkeit des EZB-Rates zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Die Empfehlung des Rates, die dem Europäischen Rat übermittelt wurde und zu der das Europäische Parlament und der EZB-Rat angehört werden, empfiehlt, Benoît COEURÉ als Mitglied des Direktoriums der EZB für eine Amtszeit von acht Jahren zu ernennen.

2.

Der EZB-Rat ist der Ansicht, dass der vorgeschlagene Kandidat eine in Währungs- oder Bankfragen anerkannte und erfahrene Persönlichkeit im Sinne von Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags ist.

3.

Der EZB-Rat hat keine Einwände gegen die Empfehlung des Rates zur Ernennung von Benoît COEURÉ als Mitglied des Direktoriums der EZB.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Dezember 2011.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 364/8


Euro-Wechselkurs (1)

13. Dezember 2011

2011/C 364/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3181

JPY

Japanischer Yen

102,60

DKK

Dänische Krone

7,4366

GBP

Pfund Sterling

0,84625

SEK

Schwedische Krone

9,0605

CHF

Schweizer Franken

1,2345

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7110

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,633

HUF

Ungarischer Forint

304,39

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6970

PLN

Polnischer Zloty

4,5608

RON

Rumänischer Leu

4,3485

TRY

Türkische Lira

2,4641

AUD

Australischer Dollar

1,3016

CAD

Kanadischer Dollar

1,3528

HKD

Hongkong-Dollar

10,2548

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7215

SGD

Singapur-Dollar

1,7158

KRW

Südkoreanischer Won

1 519,49

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,8795

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3877

HRK

Kroatische Kuna

7,4986

IDR

Indonesische Rupiah

12 005,28

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1850

PHP

Philippinischer Peso

57,795

RUB

Russischer Rubel

41,7115

THB

Thailändischer Baht

41,138

BRL

Brasilianischer Real

2,4292

MXN

Mexikanischer Peso

18,1647

INR

Indische Rupie

70,1100


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 364/9


RAHMENBESTIMMUNGEN ÜBER BEIHILFEN FÜR DEN SCHIFFBAU

2011/C 364/06

1.   ALLGEMEINES

1.

Seit Beginn der 1970er Jahre gelten für den Schiffbau eine Reihe besonderer staatlicher Beihilferegeln, die im Laufe der Zeit schrittweise an die horizontalen Vorschriften über staatliche Beihilfen angepasst worden sind. Die derzeitigen Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (1) laufen am 31. Dezember 2011 aus. Im Bestreben um mehr Transparenz und eine Vereinfachung der Beihilfevorschriften beabsichtigt die Kommission, die Unterschiede zwischen den Regeln für den Schiffbau und denjenigen für andere Industriezweige weitestgehend aufzuheben und die allgemeinen, sektorübergreifenden Bestimmungen auch auf den Schiffbau anzuwenden (2).

2.

Die Kommission erkennt gleichwohl an, dass der Schiffbau sich aufgrund bestimmter Merkmale von anderen Industriezweigen unterscheidet, z. B. durch kurze Produktionsserien, die Größe, den Wert und die Komplexität der hergestellten Einheiten und die Tatsache, dass Prototypen im Allgemeinen kommerziell genutzt werden.

3.

Aufgrund dieser besonderen Merkmale hält es die Kommission für angemessen, für den Schiffbau weiterhin besondere Bestimmungen für Innovationsbeihilfen anzuwenden, wobei sicherzustellen ist, dass diese Art der Beihilfen die Handels- und Wettbewerbsbedingungen nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

4.

Staatliche Innovationsbeihilfen sollen den Begünstigten dazu veranlassen, sein Verhalten zu ändern, so dass seine Innovationstätigkeit intensiviert wird und Vorhaben oder Tätigkeiten in Angriff genommen werden, die andernfalls überhaupt nicht oder nur in geringerem Umfang durchgeführt würden. Der Anreizeffekt wird durch eine kontrafaktische Analyse ermittelt, in der der mit der Beihilfe erwartete Umfang der Tätigkeit mit dem Umfang der entsprechenden Tätigkeit ohne Beihilfe verglichen wird. In diesen Rahmenbestimmungen sind besondere Voraussetzungen festgelegt, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen sicherzustellen, dass ein Anreizeffekt besteht.

5.

In Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsteilnehmern wurden informelle Regeln für Innovationsbeihilfen im Schiffbau entwickelt, die sich insbesondere auf die beihilfefähigen Kosten und die Bestätigung des innovativen Charakters des Vorhabens beziehen und die in der Beschlusspraxis der Kommission ihren Niederschlag gefunden haben. Im Interesse der Transparenz sollten diese Regeln formal in die Bestimmungen über Innovationsbeihilfen aufgenommen werden.

6.

Im Bereich der Regionalbeihilfen wird die Kommission 2013 die horizontalen Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (3) überprüfen. Sie wird deshalb zunächst weiterhin dieselben Regionalbeihilfevorschriften auf den Schiffbau anwenden, die derzeit nach den Rahmenbestimmungen von 2003 vorgesehen sind, um die Situation dann im Zuge der Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erneut zu beurteilen.

7.

Für Ausfuhrkredite sollen diese Rahmenbestimmungen die Einhaltung der geltenden internationalen Verpflichtungen gewährleisten.

8.

Diese Rahmenbestimmungen enthalten deshalb sowohl Bestimmungen über Innovations- und Regionalbeihilfen für den Schiffbau als auch Bestimmungen über Ausfuhrkredite. Darüber hinaus können Beihilfen für den Schiffbau nach dem AEUV und nach den horizontalen Beihilfeinstrumenten (4) als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

9.

Nach Artikel 346 AEUV und vorbehaltlich des Artikels 348 AEUV kann jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, was die Finanzierung von Schiffen für militärische Zwecke angeht.

10.

Die Kommission beabsichtigt, die in diesen Rahmenbestimmungen niedergelegten Grundsätze vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 anzuwenden. Danach erwägt die Kommission, die Bestimmungen über Innovationsbeihilfen in den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (5) zu übernehmen und die Regionalbeihilfen für den Schiffbau in die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zu integrieren.

2.   ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

11.

Nach diesen Rahmenbestimmungen kann die Kommission Beihilfen für Werften, im Falle von Ausfuhrkrediten Beihilfen für Reedereien, die für den Bau, die Reparatur oder den Umbau von Schiffen gewährt werden, Innovationsbeihilfen für den Bau schwimmender und beweglicher Offshore-Strukturen genehmigen.

12.

Im Sinne dieser Rahmenbestimmungen bezeichnet der Ausdruck

a)

„Schiffbau“ den Bau von Handelsschiffen mit Eigenantrieb in der Union;

b)

„Schiffsreparatur“ die in der Union durchgeführte Reparatur oder Instandsetzung von Handelsschiffen mit Eigenantrieb;

c)

„Schiffsumbau“ den in der Union durchgeführten Umbau von Handelsschiffen mit Eigenantrieb von mindestens 1 000 BRZ (6), sofern er zu einer umfassenden Änderung des Ladeprogramms, des Rumpfes, des Antriebssystems oder der Fahrgastunterbringung führt;

d)

„Handelsschiff mit Eigenantrieb“ ein Schiff, das durch einen festen Antrieb und eine feste Steuerung alle Merkmale der Manövrierfähigkeit für den Hochseeeinsatz und den Einsatz auf Binnengewässern besitzt und einer der folgenden Kategorien angehört:

i)

seegängige Schiffe von mindestens 100 BRZ und Binnenschiffe entsprechender Größe zur Beförderung von Personen und/oder Gütern;

ii)

seegängige Schiffe von mindestens 100 BRZ und Binnenschiffe entsprechender Größe für die Durchführung von Sonderaufgaben (z. B. Schwimmbagger und Eisbrecher);

iii)

Schlepper mit einer Leistung von mindestens 365 kW;

iv)

unfertige Gehäuse der unter Ziffer i), ii) und iii) genannten Schiffe, die freischwimmend und beweglich sind;

e)

„schwimmende und bewegliche Offshore-Strukturen“ Strukturen, die der Exploration, Gewinnung oder Erzeugung von Öl, Gas und erneuerbaren Energien dienen, und die außer dem Eigenantrieb die Merkmale eines Handelsschiffs aufweisen.

3.   BESONDERE MASSNAHMEN

3.1   Regionalbeihilfen

13.

Regionalbeihilfen für den Schiffbau, die Schiffsreparatur oder den Schiffsumbau können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Beihilfen werden für Investitionen zur Sanierung oder Modernisierung bestehender Werften gewährt, die nicht mit deren finanzieller Umstrukturierung verknüpft sind, und erhöhen die Produktivität der vorhandenen Anlagen;

b)

In Regionen, die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV genannt sind und der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen angenommenen Fördergebietskarte entsprechen, liegt die Beihilfeintensität nicht über 22,5 % Bruttosubventionsäquivalent.

c)

In Regionen, die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genannt sind und der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen angenommenen Fördergebietskarte entsprechen, liegt die Beihilfeintensität nicht über 12,5 % Bruttosubventionsäquivalent bzw. nicht über der anwendbaren Höchstgrenze für Regionalbeihilfen, wobei der niedrigere Wert maßgebend ist.

d)

Die Beihilfe ist auf die förderfähigen Ausgaben im Sinne der Definition in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 beschränkt.

3.2   Innovationsbeihilfen

3.2.1   Beihilfefähige Vorhaben

14.

Beihilfen für Innovationsmaßnahmen für den Schiffbau, für Schiffsreparaturen oder Schiffsumbauten können bis zu einer Bruttobeihilfeintensität von höchstens 20 % als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, sofern sie sich auf die industrielle Anwendung innovativer Produkte und Verfahren, d. h. technisch neuer oder wesentlich verbesserter Produkte und Verfahren im Vergleich zum Stand der Technik in der Schiffbauindustrie in der Union, beziehen, die das Risiko eines technischen oder industriellen Fehlschlags bergen. Innovationsbeihilfen für die Ausrüstung und Modernisierung von Fischereifahrzeugen sind als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen, ausgenommen wenn die in Artikel 25 Absätze 2 und 6 der Verordnung des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (7) oder in den darauffolgenden Bestimmungen festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Einer Werft kann keine Beihilfe gewährt werden, wenn eine Beihilfe vom Europäischen Fischereifonds, oder vom darauffolgenden Rechtsakt oder irgendeine andere öffentliche Hilfe für dasselbe Schiff gewährt wird.

15.

Innovative Produkte und Verfahren im Sinne von Nummer 14 sind Qualitäts- und Leistungsverbesserungen im Umweltbereich (z. B. Optimierungen im Hinblick auf Kraftstoffverbrauch, Motorenemissionen, Abfälle und Sicherheit).

16.

Zielen Innovationen auf einen besseren Umweltschutz ab und führen sie zur Einhaltung neuer Unionsnormen mindestens ein Jahr vor deren Inkrafttreten oder führen sie bei Fehlen entsprechender Unionsnormen zu einer Verbesserung des Umweltschutzniveaus oder ermöglichen sie es, über die Unionsnormen hinauszugehen, kann die Beihilfehöchstintensität auf bis zu 30 % brutto angehoben werden. Die Ausdrücke „Unionsnormen“ und „Umweltschutz“ haben den in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen festgelegten Sinn.

17.

Bei den innovativen Produkten, die die Voraussetzungen von Nummer 14 erfüllen, handelt es sich entweder um einen neuen Schiffstyp, d. h. um das erste Schiff einer potenziellen Schiffsserie (Prototyp), oder um innovative Schiffsteile, die als separate Komponenten vom Schiff getrennt werden können.

18.

Sofern die unter Nummer 14 genannten Kriterien erfüllt sind, beziehen sich innovative Prozesse auf die Entwicklung und Umsetzung neuer Prozesse in Produktion, Management, Logistik und Technik.

19.

Innovationsbeihilfen sind nur mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie für die erste industrielle Anwendung innovativer Produkte und Verfahren gewährt werden.

3.2.2   Beihilfefähige Kosten

20.

Innovationsbeihilfen für Produkte und Verfahren müssen auf die Deckung der Aufwendungen für Investitionen und Konstruktions-, Ingenieur- und Testtätigkeiten beschränkt sein, die sich direkt und ausschließlich auf den innovativen Teil des Vorhabens beziehen und nach Beantragung der Innovationsbeihilfe anfallen (8).

21.

Als beihilfefähige Kosten gelten die Kosten der Werft sowie Kosten für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge an Dritte (z. B. System- und Turnkey-Anbieter sowie Subunternehmen), sofern die betreffenden Lieferungen und Dienstleistungen in engem Zusammenhang mit der Innovation stehen. Die beihilfefähigen Kosten sind im Anhang genauer definiert.

22.

Die vom Mitgliedstaat zu bestimmende für Innovationsbeihilfen zuständige nationale Bewilligungsbehörde muss die beihilfefähigen Kosten anhand von Schätzungen überprüfen, die vom Antragsteller vorzulegen und zu belegen sind. Machen Werften Kosten für Lieferungen und Dienstleistungen geltend, so dürfen den Anbietern dieser Lieferungen und Leistungen keine Beihilfen für denselben Zweck gewährt worden sein.

3.2.3   Bestätigung des innovativen Charakters des Vorhabens

23.

Damit eine Innovationsbeihilfe nach diesen Rahmenbestimmungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, muss bei der zuständigen nationalen Behörde ein Antrag gestellt werden, bevor der Antragsteller eine verbindliche Vereinbarung über die Durchführung des Vorhabens schließt, für die die Innovationsbeihilfe beantragt wird. Der Antrag muss sowohl eine qualitative als auch eine quantitative Beschreibung der Innovation enthalten.

24.

Die zuständige nationale Behörde muss sich von einem unabhängigen und fachlich kompetenten Gutachter bescheinigen lassen, dass die Beihilfe für ein Vorhaben beantragt wird, bei dem es sich im Vergleich zum Stand der Technik in der Schiffbauindustrie der Union um ein technisch neues oder wesentlich verbessertes Produkt oder Verfahren handelt (qualitative Bewertung). Die Beihilfe kann nur als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn der unabhängige, fachlich kompetente Gutachter der zuständigen nationalen Behörde bescheinigt, dass sich die für das Vorhaben berechneten beihilfefähigen Kosten ausschließlich auf die innovativen Teile des Vorhabens beziehen (quantitative Bewertung).

3.2.4   Anreizeffekt

25.

Innovationsbeihilfen im Sinne dieser Rahmenbestimmungen müssen einen Anreizeffekt aufweisen, d. h. das Verhalten des Begünstigten dahingehend ändern, dass er zu verstärkter Innovationstätigkeit veranlasst wird. Die Beihilfen müssen dazu führen, dass die Innovationstätigkeit im Hinblick auf Umfang, Reichweite, aufgewendete Mittel oder Geschwindigkeit gesteigert wird.

26.

Im Einklang mit Nummer 25 ist die Kommission der Auffassung, dass Beihilfen keinen Anreiz für den Beihilfeempfänger darstellen, wenn dieser bereits vor Stellung des Beihilfeantrags bei den nationalen Behörden mit dem Vorhaben (9) begonnen hat.

27.

Um zu überprüfen, ob die Beihilfe den Begünstigten zur Änderung seines Verhaltens und zur Intensivierung seiner Innovationstätigkeiten veranlassen wird, muss der Mitgliedstaat eine Ex-ante-Bewertung der Innovationssteigerung vorlegen, die auf einem Vergleich der Situation ohne Beihilfe mit der Situation nach Beihilfegewährung basiert. Hierfür können zusammen mit sonstigen Zahlenangaben und/oder qualitativen Faktoren, die vom Mitgliedstaat mit seiner Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorgelegt werden, die anzuwendenden Kriterien Innovationssteigerung in Bezug auf Umfang, Reichweite, aufgewendete Mittel oder Geschwindigkeit der Innovationstätigkeiten einschließen.

28.

Sofern zumindest bei einem dieser Faktoren signifikante Veränderungen unter Berücksichtigung des normalen Verhaltens eines Unternehmens in dem betreffenden Wirtschaftszweig nachgewiesen werden können, nimmt die Kommission im Regelfall an, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt aufweist.

29.

Bei der Würdigung einer Beihilferegelung werden die Voraussetzungen für einen Anreizeffekt als erfüllt gelten, wenn der Mitgliedstaat sich verpflichtet, Einzelbeihilfen im Rahmen der betreffenden genehmigten Regelung nur zu gewähren, nachdem er sich vergewissert hat, dass ein Anreizeffekt vorliegt, und über die Durchführung der genehmigten Beihilferegelung jährlich Bericht zu erstatten.

30.

Anträgen auf Innovationsbeihilfen darf nur unter der Bedingung stattgegeben werden, dass der Beihilfeempfänger eine verbindliche Vereinbarung über die Durchführung des betreffenden Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauvorhabens bzw. -verfahrens schließt, für das die Innovationsbeihilfe beantragt wurde. Zahlungen können erst nach Unterzeichnung des entsprechenden Vertrags geleistet werden. Wird der Vertrag aufgelöst oder das Vorhaben aufgegeben, sind alle bereits geleisteten Beihilfezahlungen zuzüglich Zinsen ab Auszahlungsdatum zu erstatten. Wird das Vorhaben nicht abschlossen, sind die nicht zur Deckung der beihilfefähigen Innovationskosten verwendeten Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Der Zinssatz muss mindestens den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen entsprechen.

3.3   Ausfuhrkredite

31.

Beihilfen für den Schiffbau in Form von staatlich geförderten Kreditfazilitäten zugunsten inländischer und ausländischer Reedereien oder zugunsten von Dritten für den Bau oder Umbau von Schiffen können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie mit den einschlägigen Bestimmungen des OECD-Übereinkommens von 1998 über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite und der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe oder mit Folgevorschriften, die in einem solchen Übereinkommen enthalten sind oder ein solches Übereinkommen ersetzen, im Einklang stehen.

4.   ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG

32.

Die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (10) und die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (11) verpflichten die Mitliedstaaten dazu, der Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen vorzulegen. Bei Erlass eines Beschlusses nach diesen Rahmenbestimmungen kann die Kommission die Mitgliedstaaten bei Innovationsbeihilfen, die Großunternehmen im Rahmen einer genehmigten Regelung gewährt werden, ersuchen, u. a. anhand der in Nummer 3.2.4 angegebenen Kriterien zu erläutern, in welcher Weise bei den Beihilfen zugunsten dieser großen Unternehmen die Voraussetzungen für das Vorliegen des Anreizeffekts gewährleistet wurden.

5.   KUMULIERUNG

33.

Die in diesen Rahmenbestimmungen festgelegten Höchstgrenzen gelten unabhängig davon, ob die Beihilfen ganz oder teilweise aus einzelstaatlichen Mitteln oder aus Mitteln der Union finanziert werden. Die in Anwendung dieser Rahmenbestimmungen genehmigten Beihilfen dürfen nicht mit anderen Formen staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV oder mit einer anderen Form der EU-Förderung kombiniert werden, wenn sich aus dieser Kumulierung eine höhere als die in diesen Rahmenbestimmungen festgelegte Beihilfeintensität ergibt.

34.

Dienen die Beihilfen verschiedenen Zwecken und betreffen sie dieselben beihilfefähigen Kosten, so ist die günstigste Höchstgrenze anwendbar.

6.   ANWENDUNG DIESER RAHMENBESTIMMUNGEN

35.

Die Kommission wird die in diesen Rahmenbestimmungen niedergelegten Grundsätze vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 anwenden. Die Kommission wird diese Grundsätze auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen anwenden, zu denen sie nach dem 31. Dezember 2011 einen Beschluss zu erlassen hat, auch wenn die Vorhaben vor der Veröffentlichung angemeldet worden sind.

36.

Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (12) wendet die Kommission die in diesen Rahmenbestimmungen festgelegten Grundsätze auf nicht angemeldete Beihilfen an, die nach dem 31. Dezember 2011 gewährt wurden.


(1)  ABl. C 317 vom 30.12.2003, S. 11.

(2)  Siehe Aktionsplan Staatliche Beihilfen (KOM(2005) 107 endg.), Randnr. 65: „Schließlich wird die Kommission darüber entscheiden, ob es weiterhin Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau bedarf oder ob die horizontalen Vorschriften hier ausreichen“.

(3)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(4)  So sind in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1) z. B. die Voraussetzungen für die Genehmigung von Beihilfen für Werften festgelegt, die umweltfreundlichere Produktionsverfahren einführen wollen. Zudem können Reedereien Beihilfen für die Anschaffung von neuen Fahrzeugen erhalten, die über die Normen der Union hinausgehen, oder durch die bei Fehlen solcher Normen der Umweltschutz verbessert wird, so dass insgesamt ein Beitrag zu einem umweltfreundlicheren Seeverkehr geleistet wird.

(5)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

(6)  Bruttoraumzahl.

(7)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(8)  Ausgenommen sind Kosten für Machbarkeitsstudien für innovative Verfahren, die innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung durchgeführt wurden.

(9)  Dies schließt nicht Machbarkeitsstudien aus, die vom potenziellen Beihilfeempfänger vorab in Auftrag gegeben wurden, und die nicht vom Beihilfeantrag gedeckt sind.

(10)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(11)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(12)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.


ANHANG

Beihilfefähige Kosten bei Innovationsbeihilfen für den Schiffbau

1.   NEUER SCHIFFSTYP

Beim Bau eines neuen Schiffstyps, der für eine Innovationsbeihilfe in Betracht kommt, sind die folgenden Kosten beihilfefähig:

a)

Kosten der Konzeptentwicklung;

b)

Kosten des Konzeptentwurfs;

c)

Kosten des funktionellen Entwurfs;

d)

Kosten des Detailentwurfs;

e)

Kosten von Studien, Tests, Mock-ups und ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Schiffsentwicklung und -konstruktion;

f)

Kosten der Planung der konstruktiven Umsetzung;

g)

Kosten von Tests und der Erprobung des Produkts;

h)

Erhöhte Arbeits- und Gemeinkosten für einen neuen Schiffstyp (Lernkurve).

Für die Zwecke von Buchstaben a bis g sind Kosten im Zusammenhang mit der normalen Konstruktion bei früheren Schiffstypen ausgenommen.

Für die Zwecke von Buchstabe h können Produktionsmehrkosten für eine Beihilfe in Betracht kommen, wenn sie zur Erprobung der technischen Innovation unbedingt erforderlich und auf den nötigen Mindestbetrag beschränkt sind. Aufgrund der technischen Anforderungen beim Bau eines Prototyps übersteigen die Produktionskosten des ersten Schiffs in der Regel die Produktionskosten späterer Schwesterschiffe. Diese Produktionsmehrkosten werden als Differenz zwischen den Arbeitskosten und den damit verbundenen Gemeinkosten für das erste Schiff eines neuen Typs und den Produktionskosten späterer Schiffe derselben Serie (Schwesterschiffe) definiert. Die Arbeitskosten umfassen Löhne und Sozialabgaben.

Dementsprechend können in begründeten Fällen ausnahmsweise höchstens 10 % der Produktionskosten im Zusammenhang mit dem Bau eines neuen Schiffstyps als beihilfefähige Kosten angesehen werden, wenn diese Kosten für die Validierung der technischen Innovation erforderlich sind. Begründete Fälle sind Fälle, in denen die Produktionsmehrkosten auf über 3 % der Produktionskosten der später gefertigten Schwesterschiffe geschätzt werden.

2.   NEUE SCHIFFSTEILE UND -SYSTEME

Bei neuen Schiffsteilen oder -systemen, die für Innovationsbeihilfen in Betracht kommen, sind die folgenden Kosten beihilfefähig, sofern sie in engem Zusammenhang mit der Innovation stehen:

a)

Konstruktions- und Entwicklungskosten;

b)

Kosten der Tests an dem innovativen Schiffsteil sowie der Mock-ups;

c)

Material- und Ausrüstungskosten;

d)

in Ausnahmefällen Kosten des Baus und Einbaus neuer Schiffsteile oder -systeme, die für die Validierung der Innovation erforderlich und auf den nötigen Mindestbetrag beschränkt sind.

3.   NEUE VERFAHREN

Bei neuen Verfahren, die für Innovationsbeihilfen in Betracht kommen, sind die folgenden Kosten beihilfefähig, sofern sie in engem Zusammenhang mit dem innovativen Verfahren stehen:

a)

Konstruktions- und Entwicklungskosten;

b)

Material- und Ausrüstungskosten;

c)

gegebenenfalls Kosten der Erprobung des neuen Verfahrens;

d)

Kosten von Machbarkeitsstudien, die innerhalb von 12 Monaten vor Beantragung der Beihilfe erstellt wurden.


Rechnungshof

14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 364/14


Sonderbericht Nr. 12/2011 „Haben die Maßnahmen der EU zur Anpassung der Fangkapazitäten der Fischereiflotten an die vorhandenen Fangmöglichkeiten beigetragen?“

2011/C 364/07

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 12/2011 „Haben die Maßnahmen der EU zur Anpassung der Fangkapazitäten der Fischereiflotten an die vorhandenen Fangmöglichkeiten beigetragen?“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://www.eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich:

Europäischer Rechnungshof

Referat „Prüfung: Berichtserstellung“

12, rue Alcide de Gasperi

1615 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: euraud@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 364/15


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2011 — Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (2007-2013)

Umsetzung der Programmaktionen „Aktive Bürgerinnen und Bürger für Europa“, „Aktive Zivilgesellschaft in Europa“ und „Aktive europäische Erinnerung“

2011/C 364/08

EINLEITUNG

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist gestützt auf Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (1). Die einzelnen Bedingungen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finden sich im Leitfaden zum Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, der auf der Europa-Website zur Verfügung steht (siehe Abschnitt VII). Der Programmleitfaden bildet einen festen Bestandteil der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

I.   Ziele

Mit dem Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ werden folgende spezifische Ziele verfolgt:

Menschen aus lokalen Gemeinschaften aus ganz Europa zusammenzuführen, damit sie Erfahrungen, Meinungen und Wertvorstellungen austauschen und gemeinsam nutzen, aus der Geschichte lernen und die Zukunft gestalten können;

Aktionen, Diskussionen und Überlegungen zur europäischen Bürgerschaft und zur Demokratie, zur Wertegemeinschaft und zur gemeinsamen Geschichte und gemeinsamen Kultur durch die Zusammenarbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen auf europäischer Ebene zu fördern;

Europa den Bürgern näherzubringen, indem europäische Werte und Errungenschaften gefördert werden und gleichzeitig die Erinnerung an die Vergangenheit Europas bewahrt wird;

die Interaktion zwischen den Bürgern sowie Organisationen der Zivilgesellschaft aus allen Teilnehmerländern zu fördern, dabei zum interkulturellen Dialog beizutragen und sowohl die Vielfalt als auch die Einheit Europas zu betonen; besonderes Augenmerk gilt hierbei Aktivitäten, durch die engere Beziehungen zwischen den Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 30. April 2004 und denen der Mitgliedstaaten, die seither beigetreten sind, hergestellt werden sollen.

II.   Förderfähige Antragsteller

Das Programm steht allen Projektträgern offen, die ihren Sitz in einem der an dem Programm teilnehmenden Länder haben und, je nach Maßnahme, folgenden Status besitzen:

Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder

gemeinnützige Organisation mit Rechtsstatus (Rechtspersönlichkeit).

Da die verschiedenen Aktionen des Programms jedoch auf ein spezifisches Spektrum von Organisationen abzielen, ist im Programmleitfaden für jede Maßnahme bzw. Teilmaßnahme definiert, welche Organisationen förderfähig sind.

Folgende Länder können im Rahmen des Programms Zuschüsse erhalten:

die EU-Mitgliedstaaten (2)

Kroatien

Albanien

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

III.   Förderfähige Aktionen

Das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ unterstützt Projekte, die die aktive europäische Bürgerschaft fördern.

Die vorliegende Aufforderung bezieht sich auf die folgenden Aktionen im Rahmen des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, die über zwei Zuschussarten unterstützt werden: Projektzuschüsse und Betriebskostenzuschüsse.

Aktion 1:   Aktive Bürgerinnen und Bürger für Europa

Maßnahme 1:   Städtepartnerschaften

Bei dieser Maßnahme geht es um Aktivitäten, die den direkten Austausch zwischen den Bürgern Europas durch ihre Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten zum Inhalt haben oder fördern.

Maßnahme 1.1:   Bürgerbegegnungen im Rahmen von Städtepartnerschaften (Projektzuschuss)

Bei dieser Maßnahme geht es um Aktivitäten, die den direkten Austausch zwischen den Bürgern Europas durch ihre Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten zum Inhalt haben oder fördern. An einem Projekt müssen Gemeinden in mindestens zwei Teilnehmerländern beteiligt sein, von denen mindestens ein Land der EU angehört. Das Projekt muss mindestens 25 internationale Teilnehmer aus den eingeladenen Gemeinden umfassen. Die Höchstdauer der Begegnung beträgt 21 Tage. Der Höchstzuschuss pro Projekt beträgt 25 000 EUR. Der Mindestzuschuss beträgt 5 000 EUR.

Die Zuschüsse für Bürgerbegegnungen im Rahmen von Städtepartnerschaften sind zur Kofinanzierung der Organisationskosten der gastgebenden Stadt sowie der Reisekosten der eingeladenen Teilnehmer bestimmt. Die Zuschüsse werden auf Grundlage von Pauschalsätzen und -beträgen berechnet.

Maßnahme 1.2:   Netzwerke zwischen Partnerstädten (Projektzuschuss)

Diese Maßnahme unterstützt die Entwicklung von Netzwerken, die im Rahmen von Städtepartnerschaften eingerichtet wurden, da diese eine wichtige Rolle bei der Schaffung einer strukturierten, intensiven und vielfältigen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden spielen und dadurch zur Erzielung einer größtmöglichen Wirkung des Programms beitragen. Ein Projekt muss mindestens drei Veranstaltungen vorsehen. Es müssen Gemeinden in mindestens vier Teilnehmerländern beteiligt sein, von denen mindestens ein Land der EU angehört. Das Projekt muss mindestens 30 internationale Teilnehmer aus den eingeladenen Gemeinden umfassen. Die Höchstdauer eines Projekts beträgt 24 Monate; die Höchstdauer jeder einzelnen Veranstaltung liegt bei 21 Tagen.

Der Höchstzuschuss für ein Projekt im Rahmen dieser Maßnahme beträgt 150 000 EUR. Der Mindestzuschuss beträgt 10 000 EUR. Die Zuschüsse werden auf Grundlage von Pauschalsätzen und -beträgen berechnet.

Maßnahme 2:   „Bürgerprojekte“ und „Flankierende Maßnahmen“

Maßnahme 2.1:   Bürgerprojekte (Projektzuschuss)

Diese Maßnahme widmet sich einer wichtigen Herausforderung der Europäischen Union von heute, nämlich der Frage, wie die Kluft zwischen den Bürgern und der Europäischen Union überbrückt werden kann. Im Rahmen der Maßnahme sollen originelle und innovative Methoden erforscht werden, die geeignet sind, die Bürgerbeteiligung zu erhöhen und den Dialog zwischen den Bürgern und Bürgerinnen in Europa und den Institutionen der Europäischen Union zu fördern.

An einem Projekt müssen mindestens fünf Teilnehmerländer beteiligt sein, von denen mindestens ein Land der EU angehört. Ein Projekt muss mindestens 200 Teilnehmer umfassen. Die Höchstdauer eines Projekts beträgt 12 Monate.

Die Höhe des Zuschusses berechnet sich auf der Basis eines ausgeglichenen und ausführlichen Planbudgets in Euro. Der Zuschuss darf den Höchstsatz von 60 % der förderfähigen Projektkosten nicht überschreiten. Der Mindestzuschuss beträgt 100 000 EUR. Der Höchstzuschuss für ein Projekt im Rahmen dieser Maßnahme beträgt 250 000 EUR.

Maßnahme 2.2:   Flankierende Maßnahmen (Projektzuschuss)

Diese Maßnahme dient der Unterstützung von Aktivitäten, die zum Aufbau dauerhafter Partnerschaften und Netzwerke führen können, mit denen eine bedeutende Zahl unterschiedlicher Teilnehmer erreicht wird, die sich für eine aktive europäische Bürgerschaft einsetzen. Die Maßnahme trägt somit dazu bei, die Resonanz auf die Programmziele zu verbessern und die Gesamtwirkung und -wirksamkeit des Programms zu maximieren.

An einem Projekt müssen mindestens zwei Teilnehmerländer beteiligt sein, von denen mindestens ein Land der EU angehört. Die Höchstdauer beträgt 12 Monate. Pro Projekt sind mindestens zwei Veranstaltungen vorzusehen.

Die Höhe des Zuschusses berechnet sich auf der Basis eines ausgeglichenen und ausführlichen Planbudgets in Euro. Der Zuschuss darf den Höchstsatz von 80 % der förderfähigen Kosten der betreffenden Aktion nicht übersteigen. Der Mindestzuschuss beträgt 30 000 EUR. Der Höchstzuschuss für ein Projekt im Rahmen dieser Maßnahme beträgt 100 000 EUR.

Aktion 2:   Aktive Zivilgesellschaft in Europa

Maßnahmen 1 und 2:   Strukturförderung für Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen, und für zivilgesellschaftliche Organisationen auf EU-Ebene (Betriebskostenzuschüsse (3))

Maßnahme 1— Strukturförderung für Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks) — Dient der Unterstützung der Arbeit solcher Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks) und die neue Ideen und Überlegungen zu Themen von europäischem Belang, zur aktiven Bürgerschaft auf europäischer Ebene oder zu europäischen Werten liefern können.

Maßnahme 2— Strukturförderung für zivilgesellschaftliche Organisationen auf EU-Ebene — schafft für zivilgesellschaftliche Organisationen mit europäischer Dimension die Voraussetzungen und die nötige Stabilität für die Entfaltung ihrer Tätigkeiten auf europäischer Ebene. Dadurch soll ein Beitrag zur Entstehung einer strukturierten, kohärenten und aktiven Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene geleistet werden.

Der Förderungszeitraum muss dem Geschäftsjahr des Antragstellers entsprechen, wie es sich aus den bescheinigten Jahresabschlüssen der Organisation ergibt. Entspricht dieses Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, erstreckt sich der Förderungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Bei Antragstellern, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, entspricht der Förderungszeitraum dem Zwölfmonatszeitraum ab dem Beginn ihres Geschäftsjahres.

Der Zuschuss kann nach zwei verschiedenen Methoden berechnet werden:

a)

Pauschalsätze und -beträge

b)

Zuschüsse auf Basis der realen Kosten. Die Höhe des Zuschusses berechnet sich auf der Basis eines ausgeglichenen und ausführlichen Planbudgets in Euro. Der Zuschuss darf den Höchstsatz von 80 % der förderfähigen Kosten der betreffenden Aktion nicht übersteigen.

Der Höchstzuschuss beträgt 100 000 EUR.

Maßnahme 3:   Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft (Projektzuschuss)

Ziel dieser Maßnahme ist die Unterstützung konkreter Projekte von Organisationen der Zivilgesellschaft aus verschiedenen teilnehmenden Ländern. Diese Projekte sollen für Fragen von europäischem Interesse sensibilisieren und durch die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zur Förderung des gegenseitigen Verstehens verschiedener Kulturen und zur Identifizierung gemeinsamer Werte beitragen.

An einem Projekt müssen mindestens zwei Teilnehmerländer beteiligt sein, von denen mindestens ein Land der EU angehört. Die Höchstdauer eines Projekts beträgt 18 Monate.

Der Zuschuss kann nach zwei verschiedenen Methoden berechnet werden, die auf unterschiedlichen Konzepten beruhen und für die jeweils spezifische Regeln gelten:

a)

Pauschalsätze und -beträge

b)

Zuschüsse auf Basis der realen Kosten. Der in diesem Fall beantragte Zuschuss darf den Höchstsatz von 70 % der förderfähigen Kosten der betreffenden Aktion nicht übersteigen.

Der Höchstzuschuss beträgt 150 000 EUR. Der Mindestzuschuss beträgt 10 000 EUR.

Organisationen von gesamteuropäischem Interesse, die 2012 einen Betriebskostenzuschuss im Rahmen der Maßnahmen 1 und 2 der Aktion 2 erhalten, haben 2012 keinen Anspruch auf eine Finanzhilfe im Rahmen dieser Maßnahme.

Aktion 4:   Aktive europäische Erinnerung (Projektzuschuss)

Zielsetzung der im Rahmen dieser Aktion unterstützten Projekte ist die Wahrung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und des Stalinismus sowie die Verbesserung der Kenntnisse und des Wissens heutiger und künftiger Generationen darüber, was in den Lagern und an anderen Orten der Massenvernichtung von Zivilisten stattgefunden hat und was die Gründe dafür waren.

Die Höchstdauer eines Projekts beträgt 18 Monate.

Der Zuschuss kann nach zwei verschiedenen Methoden berechnet werden:

a)

Pauschalsätze und -beträge

b)

Zuschüsse auf Basis der realen Kosten. Der in diesem Fall beantragte Zuschuss darf den Höchstsatz von 70 % der förderfähigen Kosten der betreffenden Aktion nicht übersteigen.

Der Höchstzuschuss beträgt 100 000 EUR. Der Mindestzuschuss beträgt 10 000 EUR.

IV.   Vergabekriterien

Für Projektzuschüsse:

Qualitative Kriterien (80 % der zu vergebenden Punktzahl):

Bedeutung des Projekts für die Ziele und Prioritäten des Programms (25 %)

Qualität des Projekts und der vorgeschlagenen Methoden (25 %)

Wirkung (15 %)

Öffentlichkeitswirkung und Folgeaktivitäten (15 %)

Quantitative Kriterien (20 % der zu vergebenden Punktzahl):

geografische Auswirkungen (10 %)

Zielgruppe (10 %)

Im Fall offensichtlich unterrepräsentierter Länder und gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich der Qualität behalten sich die Kommission und die Exekutivagentur außerdem das Recht vor, für eine ausgewogene geografische Verteilung der für die einzelnen Aktionen ausgewählten Projekte Sorge zu tragen.

Für Betriebskostenzuschüsse:

Qualitative Kriterien (80 % der zu vergebenden Punktzahl):

Bedeutung für die Ziele und Prioritäten des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (30 %)

Eignung, Kohärenz und Vollständigkeit des Arbeitsprogramms (20 %)

Wirkung des Arbeitsprogramms (10 %)

europäischer Mehrwert (10 %)

Öffentlichkeitswirksamkeit der Aktivitäten sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse im Hinblick auf die Bürgerinnen und Bürger Europas und andere Beteiligte (10 %)

Quantitative Kriterien (20 % der zu vergebenden Punktzahl):

geografische Auswirkungen (10 %)

Zielgruppe (10 %)

Die Kommission und die Exekutivagentur behalten sich außerdem das Recht vor, für eine ausgewogene geografische Verteilung der für die einzelnen Aktionen ausgewählten Projekte Sorge zu tragen.

V.   Mittelausstattung

Für 2012 vorgesehene Mittel für folgende Aktionen

Aktion 1 Maßnahme 1.1

Bürgerbegegnungen im Rahmen von Städtepartnerschaften

61 070 100 EUR

Aktion 1 Maßnahme 1.2

Bildung thematischer Netzwerke zwischen Partnerstädten

4 528 000 EUR

Aktion 1 Maßnahme 2.1

Bürgerprojekte

1 308 000 EUR

Aktion 1 Maßnahme 2.2

Flankierende Maßnahmen

805 000 EUR

Aktion 2 Maßnahme 3

Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft

2 807 000 EUR

Aktion 4

Aktive europäische Erinnerung

2 414 000 EUR

Die Umsetzung der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen setzt die Verabschiedung des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr 2012 durch die Haushaltsbehörde voraus.

VI.   Antragsfristen für Aktionen

Aktionen

Einreichungsfrist

Aktion 1 Maßnahme 1.1

Bürgerbegegnungen im Rahmen von Städtepartnerschaften

1. Februar

1. Juni

1. September

Aktion 1 Maßnahme 1.2

Bildung thematischer Netzwerke zwischen Partnerstädten

1. Februar

1. September

Aktion 1 Maßnahme 2.1

Bürgerprojekte

1. Juni

Aktion 1 Maßnahme 2.2

Flankierende Maßnahmen

1. Juni

Aktion 2 Maßnahme 1 und 2

Strukturförderung für Forschungseinrichtungen, die sich mit europäischen öffentlichen Politiken beschäftigen (Think-Tanks), und für zivilgesellschaftliche Organisationen auf europäischer Ebene

15. Oktober

Aktion 2 Maßnahme 3

Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft

1. Februar

Aktion 4

Aktive europäische Erinnerung

1. Juni

Die Anträge müssen spätestens bis 12.00 Uhr (mittags Brüsseler Zeit) des Schlusstermins für die Einreichung der Anträge eingehen. Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf ein Wochenende, gilt der erste Arbeitstag nach dem Wochenende als Schlusstermin für die Einreichung.

Die Anträge sind an folgende Anschrift zu senden:

EACEA

Abteilung P7 Bürgerschaft

Anträge — „Maßnahme XXX“

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1 (BOUR 01/04A)

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Es werden nur Anträge berücksichtigt, die über das vollständig ausgefüllte und vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers unterzeichnete offizielle elektronische Zuschussantragsformular (eForm) eingereicht werden.

Anträge, die als Papierausdruck auf dem Postweg, per Fax oder E-Mail eingereicht werden, werden bei der weiteren Beurteilung NICHT berücksichtigt.

VII.   Weitere Informationen

Die einzelnen Bedingungen zur Einreichung von Projektvorschlägen und Antragsformularen finden sich im Leitfaden zum Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, der in der aktuellsten Fassung auf folgenden Websites zur Verfügung steht:

http://ec.europa.eu/citizenship/index_de.html

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

http://eacea.ec.europa.eu/citizenship/index_de.php


(1)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

(2)  Die 27 EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

(3)  Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft jährliche Betriebskostenzuschüsse für das Geschäftsjahr 2013.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 364/21


Bekanntmachung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/39.654 — Reuters Instrument Codes (RICs)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9391)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 364/09

1.   EINLEITUNG

(1)

Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann sie nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 (1) diese Verpflichtungszusagen im Wege eines Beschlusses für bindend erklären. Der Beschluss kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Nach Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Betroffene Dritte können hierzu binnen einer von der Kommission festgesetzten Frist Stellung nehmen.

2.   ZUSAMMENFASSUNG

(2)

Am 19. September 2011 gab die Kommission eine vorläufige Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ab. Diese Beurteilung betrifft den Finanzinformationsdienstleistungssektor und insbesondere den Markt für konsolidierte Echtzeit-Dateneinspeisungen (2). Sie richtet sich an die Thomson Reuters Corporation und direkt oder indirekt von dem Konzern kontrollierte Unternehmen, einschließlich Thomson Reuters Limited (im Folgenden „Thomson Reuters“). Die Kommission befürchtet, dass einige der von Thomson Reuters für die Reuters Instrument Codes (RICs) verwendeten Lizenzierungsmethoden einen Verstoß gegen Artikel 102 AEUV darstellen könnten (3). Das Verfahren gegen Thomson Reuters wurde am 30. Oktober 2009 eröffnet.

(3)

Nach der vorläufigen Beurteilung nimmt Thomson Reuters auf dem weltweiten Markt für konsolidierte Echtzeit-Dateneinspeisungen eine beherrschende Stellung ein.

(4)

Thomson Reuters könnte seine beherrschende Stellung missbraucht haben, indem das Unternehmen seinen Kunden bei der Nutzung der RICs Beschränkungen auferlegt. Erstens untersagt Thomson Reuters seinen Kunden, die RICs zur Abfrage von Daten aus konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen anderer Anbieter zu verwenden und zweitens hindert das Unternehmen Dritte daran, Mapping-Tabellen mit den RICs zu erstellen und zu führen, die die Interoperabilität zwischen den Systemen der Kunden von Thomson Reuters und den konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen anderer Anbieter ermöglichen würden (4).

(5)

Diese Einschränkungen scheinen ein erhebliches Hindernis für einen Anbieterwechsel darzustellen. Die Kunden von Thomson Reuters verwenden die RICs in großem Umfang in ihren serverbasierten Anwendungen, und das Personal, das mit diesen Anwendungen arbeitet, ist inzwischen mit der RIC-Symbolik vertraut. Aufgrund der von Thomson Reuters beschlossenen Einschränkungen ist es bei einem Anbieterwechsel in Fällen, in denen die RICs in serverbasierte Anwendungen eingebettet wurden, nötig, die RICs aus dem entsprechenden System zu entfernen und die Anwendungen so umzuprogrammieren, dass die RICs durch eine andere Symbolik ersetzt werden. Dies ist mühsam und oftmals äußerst kostspielig. Nach vorläufiger Auffassung der Kommission bindet Thomson Reuters seine bestehenden Kunden konsolidierter Echtzeit-Dateneinspeisungen, die die RICs in ihre Anwendungen eingebettet haben, an sich. Aus diesem Grund sind andere Anbieter konsolidierter Echtzeit-Dateneinspeisungen nicht in der Lage, sich erfolgreich auf dem Markt für konsolidierte Echtzeit-Dateneinspeisungen gegen Thomson Reuters zu behaupten.

3.   WESENTLICHER INHALT DER ANGEBOTENEN VERPFLICHTUNGEN

(6)

Thomson Reuters stimmt der vorläufigen Beurteilung der Kommission nicht zu. Dennoch bot das Unternehmen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungen an, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Die von Thomson Reuters angebotenen Verpflichtungszusagen (im Folgenden „Verpflichtungszusagen“) werden nachstehend kurz zusammengefasst. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Verpflichtungszusagen ist auf der folgenden Website der Generaldirektion Wettbewerb in englischer Sprache veröffentlicht: http://ec.europa.eu/competition/index_en.html

(7)

Die Verpflichtungszusagen bestehen darin, den bestehenden und zukünftigen Kunden des RT Service von Thomson Reuters (5) eine Lizenz anzubieten („Extended RIC Licence“ oder „ERL“ (6)), die ihnen zusätzliche Nutzungsrechte an der RIC-Symbolik einräumt. Dies würde es den Kunden ermöglichen, die RICs gegen eine monatliche Lizenzgebühr zur Abfrage von Echtzeit-Finanzdaten aus konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen von Wettbewerbern von Thomson Reuters zu verwenden, um einige oder alle ihrer serverbasierten Anwendungen auf andere Anbieter konsolidierter Echtzeit-Dateneinspeisungen umzustellen. Darüber hinaus würde Thomson Reuters den ERL-Lizenznehmern regelmäßige Aktualisierungen aller relevanten RICs, ggf. einschließlich der mit dem jeweiligen RIC verknüpften nötigen Informationen zukommen lassen (d. h. Handelsplatz, Emittent, offizieller Code, Währung und/oder Beschreibung).

(8)

Die Verpflichtungszusagen betreffen sowohl i) Kunden, die ganz und/oder teilweise von den konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen von Thomson Reuters zu einem anderen Anbieter konsolidierter Echtzeit-Dateneinspeisungen wechseln möchten, als auch ii) Kunden, die zusätzlich zu dem RT Service von Thomson Reuters konsolidierte Echtzeit-Dateneinspeisungen von einem dritten Unternehmen abonnieren möchten (zum Beispiel als Ausweichmöglichkeit im Falle von Systemausfällen oder zur Erprobung der Funktionsweise und Verlässlichkeit neuer konsolidierter Echtzeit-Dateneinspeisungen). Thomson Reuters verpflichtet sich dazu, seine Kunden, die teilweise zu anderen Anbietern konsolidierter Echtzeit-Dateneinspeisungen wechseln, im Hinblick auf die Bedingungen der Bereitstellung seiner konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen nicht zu diskriminieren (7).

(9)

Die erweiterte RIC-Lizenz wird im Rahmen der Verpflichtungszusagen während eines Zeitraums von fünf Jahren angeboten und auf unbegrenzte Zeit vergeben. Somit kann ein Kunde die erweiterte RIC-Lizenz innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren von Thomson Reuters erwerben, sie danach jedoch ohne zeitliche Beschränkung verwenden, sofern er die entsprechenden Gebühren zahlt und alle anderen Voraussetzungen der Lizenzvergabe einhält.

(10)

Diese Abhilfemaßnahme soll für alle RIC-Codes gelten, die sich direkt auf den Kurs eines vom Thomson Reuters RT Service erfassten einzelnen Finanzinstruments oder Index beziehen, d. h. unter anderem auf i) Daten von Börsen und multilateralen Handelssystemen (MTF) sowie auf ii) die meisten außerbörslich („over the counter“ — OTC) gehandelten Instrumente, die weder an einer Börse notiert sind noch über ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden (8). Nur die RICs, die sich auf OTC- Instrumente beziehen, für die Thomson Reuters die Daten von einem einzigen über den RIC identifizierbaren Urheber bezieht („Single Source RICs“), sind nicht Gegenstand der Verpflichtungszusagen (9).

(11)

Thomson Reuters wird darüber hinaus die nötigen Informationen zur Verfügung stellen, um es den Kunden zu ermöglichen, die RICs in die Symbolik anderer Anbieter umzusetzen. Die Verpflichtungszusagen würden es den Kunden darüber hinaus ermöglichen, sich für die Entwicklung von Instrumenten zum Anbieterwechsel an Drittentwickler zu wenden. Diesen Entwicklern würde darüber hinaus das Recht zur Nutzung der von ihnen für unterschiedliche Kunden entwickelten Software eingeräumt, sofern alle dieser Kunden über eine ERL-Lizenz verfügen. Die Drittunternehmen würden jedoch keine Rechte an der RIC-Symbolik an sich erwerben.

(12)

Thomson Reuters bietet bereits andere Arten von Lizenzen kommerziell an, die nicht von der ERL-Lizenz abgedeckt sind. Zum Beispiel erfordert die Entwicklung von Instrumenten zum Anbieterwechsel eine Entwicklungslizenz von Thomson Reuters. Darüber hinaus vergibt Thomson Reuters eine Transaktionsverarbeitungslizenz (Transaction Processing Licence) an Kunden, die die RICs zur Identifikation im Rahmen des Straight Through Processing verwenden möchten. Dies betrifft zum Beispiel den Weitervertrieb der RICs durch die Kunden von Thomson Reuters an Dritte. Thomson Reuters verpflichtet sich dazu, weder seine Kunden, die unter den mit diesen anderen Lizenzen verknüpften Bedingungen zu anderen Anbietern konsolidierter Echtzeit-Dateneinspeisungen wechseln, noch dritte Entwickler von Software und Technologien, die den ERL-Lizenznehmern einen Anbieterwechsel erleichtern, zu diskriminieren (10).

(13)

Geografisch gesehen ist die vorgeschlagene Lizenz im Prinzip auf Anwendungen von Kunden beschränkt, die im EWR ansässige Unternehmen mit Daten versorgen. Allerdings sind Anwendungen, die Daten an in anderen Ländern ansässige Unternehmen liefern, ebenfalls eingeschlossen, sofern dies vernünftigerweise erforderlich ist, um den Wechsel zugunsten des im EWR ansässigen Unternehmens des Kunden zu vollziehen (11). Thomson Reuters liefert eine Reihe von Beispielen, in denen diese Voraussetzung als erfüllt betrachtet wird. Die Beispiele sind in Anhang IV der Verpflichtungen aufgeführt.

(14)

Die von Thomson Reuters geplanten monatlichen ERL-Lizenzgebühren spiegeln die Struktur der Geschäftsbedingungen wider, die das Unternehmen derzeit für die Bereitstellung seiner Daten in serverbasierten Anwendungen verwendet (12). Die Gebühren beruhen auf der Anzahl der RIC-Codes, für die ein Kunde eine Lizenz erwerben möchte, um Daten von einem Wettbewerber in einem bestimmten Geschäftsbereich abzurufen. Sie decken die zusätzlichen Nutzungsrechte der RIC-Symbolik sowie die Kosten der Dienste ab, die Thomson Reuters seinen Kunden im Rahmen seiner Verpflichtungszusagen bereitstellt. Laut Thomson Reuters belaufen sich die Gebühren auf einen kleinen Bruchteil des Preises, den Thomson Reuters für seine konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen erhebt, wobei der Umfang der lizenzierten RICs und deren Verwendung identisch sind. In der Gebührenregelung ist darüber hinaus eine monatliche Mindestgebühr von 750 USD enthalten. Näheres zur ERL-Gebührenregelung entnehmen Sie bitte der nicht vertrauliche Fassung der Verpflichtungszusagen auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb (Anhang I).

4.   AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME

(15)

Die Kommission beabsichtigt, vorbehaltlich einer Marktprüfung einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit der die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden. Sollten die angebotenen Verpflichtungen wesentlich geändert werden, wird ein neuer Markttest durchgeführt.

(16)

Nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission betroffene Dritte auf, zu den vorgeschlagenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen.

(17)

Darüber hinaus bittet die Kommission insbesondere um Stellungnahme zu den nachstehenden Fragen bezüglich des Wechsels von Kunden einer serverbasierten Anwendung des RT Service von Thomson Reuters zu einem anderen Anbieter konsolidierter Echtzeit-Dateneinspeisungen:

a)

Trägt die Höhe der Gebühren — einschließlich der Mindestgebühr — zu einer ausreichenden Verringerung der Kosten eines Symbolik-Wechsels bei, damit es den Kunden von Thomson Reuters ermöglicht wird, sofern sie dies wünschen, zu einem anderen Anbieter zu wechseln? Bitte stellen Sie uns Schätzungen zu den folgenden Aspekten zur Verfügung:

i)

der ERL-Gebühren, die Ihr Unternehmen zahlen müsste, wenn es ganz und/oder teilweise von den konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen von Thomson Reuters zu einem anderen Anbieter wechseln würde

ii)

des Anteils, den die ERL-Gebühren an der ursprünglichen von Ihrem Unternehmen an Thomson Reuters für konsolidierte Echtzeit-Dateneinspeisungen gezahlten Gebühr ausmachen (nach Berücksichtigung etwaiger Preisnachlässe): i) 1-3 %, ii) 4-6 %, iii) 7-9 % oder iv) mehr als 10 % und

iii)

der monatlichen Gebührenkategorie, die für Ihr Unternehmen in jedem Geschäftsbereich gelten würde (siehe die Gebührenregelung in Anhang I der Verpflichtungen).

b)

Stellen die regelmäßigen Aktualisierungen der RICs Ihrer Ansicht nach einen wichtigen Bestandteil der ERL-Lizenz dar, die Ihr Unternehmen für den Wechsel des Anbieters konsolidierter Echtzeit-Dateneinspeisungen benötigt?

c)

Sind Sie der Meinung, dass die Beschränkung der ERL-Lizenz einzig auf den Wechsel serverbasierter Anwendungen (ohne spezielle Berücksichtigung der Nutzung durch menschliche Anwender) ausreichend ist, um die mit den RICs verbundenen Bedenken der Kommission auszuräumen?

d)

Der geografische Anwendungsbereich der Verpflichtungszusagen beschränkt sich auf serverbasierte Anwendungen, die Daten für im EWR ansässige Unternehmen bereitstellen. Dazu gehören auch serverbasierte Anwendungen, die Daten an Unternehmen in anderen Ländern liefern, sofern dies als vernünftigerweise erforderlich erachtet wird. Ist dies Ihrer Ansicht nach ausreichend, damit die Verpflichtungszusagen den im EWR ansässigen Unternehmen zugute kommen und damit diese, sofern sie dies wünschen, ihren Anbieter wechseln können? Falls nicht, erläutern Sie bitte, warum der geografische Anwendungsbereich es Ihrem im EWR ansässigen Unternehmen erschweren würde, den Anbieter zu wechseln. Bitte geben Sie ggf. zusätzlich zu den von Thomson Reuters in Anhang IV aufgeführten Beispielen weitere Beispiele an.

e)

Laut Thomson Reuters machen die von der Abhilfemaßnahme betroffenen RICs 95 % der weltweiten Liquidität aus. Thomson Reuters erklärt, dass es weder notwendig noch praktikabel sei, die RICs von OTC-Instrumenten, die einen einzigen Urheber und Preis identifizieren, in den Anwendungsbereich der Abhilfemaßnahme aufzunehmen. Stimmen Sie zu, dass dies für eine wirksame Abhilfemaßnahme ausreichend ist?

f)

Bitte machen Sie Angaben zu möglichen Dritten, die in der Lage wären und/oder für die ein kommerzieller Anreiz bestehen würde, Instrumente zu entwickeln, die den Kunden einen Anbieterwechsel ermöglichen würden. Bitte schätzen Sie, wenn möglich, auch die voraussichtliche Höhe der Kosten ab, die den Kunden eines solchen Dienstes entstehen würden.

g)

Halten Sie die von Thomson Reuters in die Verpflichtungszusagen aufgenommenen Nichtdiskriminierungsbestimmungen in Bezug auf andere Lizenzen (siehe Ziffern 8 und 12) i) für Kunden, die zu einem anderen Anbieter wechseln möchten, und ii) für Drittentwickler, die zu einem Wechsel beitragen, für ausreichend und geeignet?

(18)

Die Antworten und Anmerkungen sollten möglichst begründet werden und alle relevanten Fakten enthalten. Sollten Sie in einem Teil der vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen ein Problem feststellen, schlagen Sie bitte eine mögliche Lösung vor.

(19)

Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen endet sechs Wochen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung. Die betroffenen Dritten werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, in der Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Passagen gestrichen und gegebenenfalls durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung oder durch die Wörter „[Geschäftsgeheimnis]“ oder „[vertraulich]“ ersetzt sind.

(20)

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens „COMP/39.654 — RICs“ per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax (+32 22950128) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Bekanntmachung sind Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  Dieser Fall bezieht sich konkret auf konsolidierte Echtzeit-Dateneinspeisungen und nicht auf Echtzeit-Daten, die über Desktop-Produkte bereitgestellt werden.

(3)  Laut Thomson Reuters handelt es sich bei den RICs um alphanumerische Codes, die Thomson Reuters seinen Kunden als Mechanismus zur Datenabfrage im Rahmen seiner Finanzinformationsdienstleistungen anbietet. Die RICs dienen als Navigationswerkzeug sowie zur Identifizierung und zum Auffinden strukturierter und zusammenhängender Datensätze in den Echtzeit-Datensammlungen und dem Distributionswerk (IDN — Integrated Data Network) von Thomson Reuters.

(4)  Thomson Reuters hat erklärt, dass es seinen Kunden konsolidierter Echtzeit-Dateneinspeisungen nicht verbiete, die RICs in die Symbolik anderer Anbieter umzusetzen, sofern die entsprechende Datenbank oder Mapping-Tabelle nicht zur Abfrage von Daten anderer Anbieter genutzt werde. Mit anderen Worten verbiete Thomson Reuters nicht die Erstellung von Mapping-Tabellen an sich, sondern die direkte und indirekte Verwendung der RICs zur Abfrage von Echtzeit-Daten anderer Anbieter.

(5)  Thomson Reuters vermarktet seine konsolidierten Echtzeit-Marktdateneinspeisungen zur Verwendung in serverbasierten Anwendungen unter dem Namen Thomson Reuters Real-time Service („RT Service“ — vormals Reuters Datascope Real-Time Service (RDRT)).

(6)  Siehe Anhang II der Verpflichtungen.

(7)  Siehe Ziffer 6.4.2 der Verpflichtungszusagen.

(8)  Laut Thomson Reuters machen die zusammengefassten RICs, die zur Abfrage eines einzigen Gesamtpreises von allen anerkannten Urhebern von Finanzinformationen verwendet werden (Aggregated Contributed RICs) über 95 % der weltweiten Liquidität aus und sind Gegenstand der Verpflichtungszusagen.

(9)  Laut den Angaben von Thomson Reuters machen die OTC-Instrumente, für die Thomson Reuters die Daten aus einer einzigen Datenquelle bezieht, weniger als 5 % der weltweiten Liquidität aus.

(10)  Siehe Ziffern 6.4 und 6.5 der Verpflichtungen.

(11)  Im Sinne der Verpflichtungszusagen schließt der EWR auch die Schweiz mit ein.

(12)  D. h. die konsolidierten Echtzeit-Dateneinspeisungen im Rahmen des RT Service.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

14.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 364/25


Veröffentlichung eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 364/10

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„BOVŠKI SIR“

EG-Nr.: SI-PDO-0005-0423-29.10.2004

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministrstvo RS za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano (Ministerium der Republik Slowenien für Landwirtschaft, Forsten und Fischerei)

Anschrift:

Dunajska cesta 22

SI-1000 Ljubljana

SLOVENIJA

Tel.

+386 14789000

Fax

+386 14789055

E-Mail:

varnahrana.mkgp@gov.si

2.   Antragstellende Vereinigung:

Name:

Društvo rejcev drobnice Bovške (Kleinviehhaltervereinigung Bovec)

Anschrift:

Soča 50

SI-5232 Soča

SLOVENIJA

Tel.

+386 53889510

Fax

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Erzeugnisart:

Klasse 1.3:

Käse

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1   Name:

„Bovški sir“

4.2   Beschreibung:

Der „Bovški sir“ (Flitscher Käse) gehört zu den Vollfett-Hartkäsen. Er wird aus Rohmilch von Schafen der einheimischen Schafrasse Bovška ovca (Flitscher Schaf) hergestellt, darf aber auch bis zu 20 % Kuh- oder Ziegenmilch enthalten.

Die runden Käselaibe haben einen Durchmesser von 20 cm bis 26 cm, eine Höhe von 8 cm bis 12 cm und wiegen 2,5 kg bis 4,5 kg. Die Kruste ist hart, glatt und eben sowie von graubrauner bis mattbeiger Farbe. Die Mantelfläche ist leicht vorgewölbt, die Kanten sind leicht abgerundet.

Der Käseteig ist fest, elastisch, zusammenhängend, mit muschelförmigem Bruch sowie brüchig, aber nicht bröckelig. Seine Farbe ist graubeige und er weist spärliche, gleichmäßig verteilte Äuglein in Linsengröße oder spärliche, feine Löchlein und Risse auf, die jedoch nicht dominieren. Der Teig älterer Käse ist fester und brüchiger.

Der Käse hat einen aromatischen, vollen, intensiven, leicht pikanten Geruch und Geschmack. Bei Zugabe von Kuh- oder Ziegenmilch fallen Geschmack und Geruch milder aus.

„Bovški sir“ enthält mindestens 60 % Trockenmasse und 45 % Fett in der Trockenmasse.

4.3   Geografisches Gebiet:

Das Gebiet, in dem die Milch für „Bovški sir“ erzeugt wird sowie die Herstellung des Käses stattfindet, erstreckt sich im Norden und Westen entlang der Staatsgrenze mit Italien von den Berggipfeln Mali und Veliki Mangart bis zum Grenzübergang Učja. Von der Staatsgrenze aus verläuft die Abgrenzung des Gebiets dann über die Berge Mali und Veliki Muzec, umfasst die Alm Božca vollständig, verläuft von dort weiter bis Na vrhu, in Richtung Hrib, über Pirovec und Krasji Vrh, die Almen Zaprikraj und Zapleč zum Lopatnik und Krn, dann über Mali Šmohor, Bogatin und Vratca bis zur Lanževica und weiter über Mala Vrata, Velika Vrata, Travnik und Malo Špičje zum Kanjevec, entlang den Berggipfeln Triglav, Luknja, Križ, Prisojnik, Mala Mojstrovka und Travnik zum Jalovec und Kotovo Sedlo, von dort zum Mali Mangart und wieder zur Staatsgrenze mit Italien. Die genannten Abgrenzungspunkte liegen innerhalb des geografischen Gebiets.

4.4   Ursprungsnachweis:

Die folgenden Verfahren bzw. Maßnahmen gewährleisten die Rückverfolgbarkeit des „Bovški sir“.

Milcherzeugung: Die Milch muss in dem abgegrenzten geografischen Gebiet gewonnen werden. Die Führung eines Stallbuchs gewährleistet die geeignete Rassenzusammensetzung des Viehbestands. Die Höfe führen auch über Futterrationen und zugekaufte Futtermittel genau Buch.

Sammlung der Milch: Die zur Herstellung von „Bovški sir“ bestimmte Milch muss gesondert von anderer Milch gesammelt und gelagert werden. Für die einzelnen Höfe wird über die täglich erzeugten und aufgekauften Milchmengen (Schaf-, Ziegen- und Kuhmilch) Buch geführt.

Verarbeitung der Milch: Die Hersteller von „Bovški sir“ führen über die täglich verarbeiteten Milchmengen ebenso Buch wie über die täglich hergestellten Käsemengen, und zwar nach einzelnen Chargen. Eine Charge bezeichnet dabei die Käsemenge, die mit einer Dicklegung von Milch hergestellt wird. Wird an einem Tag nur eine Charge Käse hergestellt, so dient das Datum der Käseherstellung auch als Bezeichnung der Charge.

Reifung des Käses: Um die mindestens 60-tägige Reifung aller Käsepartien sicherzustellen, führen die Hersteller über die Reifung des Käses Buch. Das Datum der Herstellung gilt auch als Datum des Beginns der Käsereifung.

4.5   Herstellungsverfahren:

„Bovški sir“ wird aus Rohmilch von Schafen der einheimischen Rasse Bovška ovca (Flitscher Schaf) oder aus einer Mischung von Schaf-, Ziegen- und Kuhmilch hergestellt. Der Anteil der Ziegen- bzw. Kuhmilch darf 20 % der gesamten Milchmenge nicht überschreiten.

Die Herstellung von „Bovški sir“ ist auf die Laktationsperiode der Tiere beschränkt, die mit der Vegetationsperiode des Weidelands zusammenfällt, auf dem das Vieh weidet. Der Hauptbestandteil des Grundfutters während der Laktationsperiode der Tiere ist Grünfutter, das aber mit Heu oder Silage kombiniert werden kann. Das Grundfutter liefert mindestens 75 % der Trockenmasse der täglichen Futterration.

Zur Herstellung von „Bovški sir“ wird gereifte Milch verwendet, der vor der Dicklegung Frischmilch zugesetzt werden kann. Die Reifung der Milch dauert mindestens 12 Stunden, und während dieser Zeit entwickeln sich die einheimische Mikroflora und ein geeigneter Säuregrad. Zur Beschleunigung der Fermentation ist es zulässig, hauseigene Säureweckerkulturen (Reifung einer kleineren Milchmenge bei höheren Temperaturen wenigstens 12 Stunden lang) sowie Zuchtkulturen zu verwenden. Die Milch wird vor der Dicklegung auf 35-36 °C erwärmt. Die Dicklegung dauert 30 bis 45 Minuten. Die Gallerte wird danach zu Körnern von der Größe einer Bohne oder Erbse zerkleinert, die nach dem Trocknen die Größe eines Weizenkorns haben. Der Käsebruch wird sodann in Formen gefüllt und beschwert — das Pressen dauert vier bis sechs Stunden.

Das Salzen kann trocken (zwei Tage — Salzen und Drehen zweimal am Tag) oder in Salzlake (24 bis 48 Stunden) erfolgen. Jeder Käselaib wird nach dem Salzen mit dem Datum des Reifebeginns bzw. mit dem Chargenzeichen gekennzeichnet. „Bovški sir“ reift wenigstens 60 Tage. Während der Reifungsdauer ist die Pflege des Käses (Drehen, Abwischen, Reinigung) sehr wichtig.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

„Bovški sir“ ist ein Erzeugnis, dessen Bedeutung sich in der Geschichte über Jahrhunderte zurückverfolgen lässt. Archäologische Funde belegen, dass die Gegend von Bovec (Flitsch) schon vor Jahrtausenden besiedelt war. Es ist zu vermuten, dass sich vor drei Jahrhunderten in diesem Gebiet neben dem Eisenhüttenwesen auch die Käserei auf den Almen des Hochgebirges entwickelt hat.

Die ersten schriftlichen Quellen über Bovec (Flitsch) werden auf die Zeit vor dem Jahr 1174 datiert, die ersten Schriftstücke über Käse in diesem Gebiet auf das 14. Jahrhundert. Aus Urbaren und anderen schriftlichen Zeugnissen aus dieser Zeit ist ersichtlich, dass Käse einen großen Wert hatte, denn die Abgaben der Bauernhöfe, die Pacht für Fischereien und dergleichen wurden als Käsemenge bewertet (Rutar, 1882).

Unter dem Namen „Bovški sir“ (Formaggio di Plezzo vero — Flitscher Käse) wird das Erzeugnis zuerst in einer Preisliste für die Stadt Videm (Udine) aus dem Jahre 1756 erwähnt, aus der außerdem hervorgeht, dass „Bovški sir“ erheblich teurer als einige andere Käsesorten war.

Die Art der Beweidung, die Methode der Käseherstellung und die Ordnung auf den Almen sind in der sogenannten Weideordnung („Pašni red“) schriftlich festgehalten. Dr. Henrik Tuma hat vor dem Ersten Weltkrieg im Planinski Vestnik (Der Alpenbote) die Weideordnung und den Arbeitstag auf der Alm Zapotok über dem hinteren Trentatal (Zadnja Trenta) beschrieben. Daraus geht hervor, dass die Methode der Herstellung von „Bovški sir“ (Flitscher Käse) unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts heute dieselbe ist wie vor Jahrhunderten.

Wegen der Höhenlage der Almen und der steilen Hänge gibt es in dem abgegrenzten geografischen Gebiet der Käseherstellung nur wenige Flächen, die für die Intensivlandwirtschaft geeignet sind. Das gesamte geografische Gebiet ist im Rahmen von Natura 2000 geschützt und ferner gehört ein großer Teil dieses Gebiets zum Nationalpark Triglav. Charakteristisch für das geografische Gebiet ist ein modifiziertes alpin-kontinentales Klima, das zum Teil vom Mittelmeerklima beeinflusst wird, welches entlang dem Fluss Soča ins Binnenland hineinwirkt. Die Niederschlagsmenge ist hoch (Bovec: 2 735 mm/Jahr — Niederschlagsmittel für die Jahre 1961-1990). Einige Täler sind wegen der Höhe der sie umgebenden Berge bis zu zwei Monate im Jahr ohne Sonne. Trotz dem vielen Regen vermindern Trockenheit und windiges Wetter auf flachen Böden regelmäßig die Ernte von Grünfutter, weshalb sich dieses Gebiet für die Kleinviehhaltung eignet.

Die Schafsmilch zur Herstellung von „Bovški sir“ stammt von der einheimischen Schafrasse Bovška ovca (Flitscher Schaf). Diese Rasse hat sich über Jahrhunderte im Tal der oberen Soča herausgebildet und ist dabei nach dem Ort Bovec benannt worden. Bovška ovca ist eine ausgeprägte Milchrasse mit feinem Kopf und kurzen Ohren. Die Rasse entspricht bis heute dem ursprünglichen Zuchtziel: Anpassung an schwierige und karge Haltungsbedingungen, Eignung für das Weiden im Gebirge und Hochgebirge, ruhiges Temperament, Langlebigkeit und Widerstandsfähigkeit. Die Milch von Bovška ovca enthält mehr Fett und Trockenstoff als die der übrigen Milchschafrassen in Slowenien, was die Ausbeute an Käse und auch dessen Geschmack beeinflusst.

Die Schafherden für die Erzeugung von Milch für „Bovški sir“ befinden sich im gesamten abgegrenzten geografischen Gebiet während der Laktationsperiode in Weidehaltung. Die Weidewirtschaft ist die traditionelle und — unter Kostengesichtspunkten — einzig rentable Haltungsform. Diese Tatsache belegt, dass die Futteraufnahme im Zeitraum der Verarbeitung der Milch zu „Bovški sir“ auf Grünfutter beruht, das viel zum typischen Geschmack und Aroma der Käsesorte „Bovški sir“ beiträgt. Auf den Weideflächen ist eine außerordentliche Vielzahl von Pflanzen anzutreffen, was von der Höhe über dem Meer, dem Klima und der geologischen Beschaffenheit des Bodens herrührt. In dem geografischen Gebiet wachsen sowohl typische Pflanzen der alpinen und kontinentalen Gegenden als auch solche, die im Mittelmeerraum beheimatet sind.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

Bureau Veritas d.o.o.

Anschrift:

Linhartova cesta 49 a

SI-1000 Ljubljana

SLOVENIJA

Tel.

+386 14757600

Fax

+386 14757601

E-Mail:

info@si.bureauveritas.com

4.8   Etikettierung:

Käselaibe, die allen Anforderungen der Spezifikation entsprechen, werden mit der Angabe des Herstellers, dem Namen und dem (weiter unten abgebildeten) Logo „Bovški sir“, dem EU-Zeichen für die geschützte Ursprungsbezeichnung und dem nationalen Gütezeichen gekennzeichnet. Falls Ziegen- oder Kuhmilch zum Einsatz kommt, wird der Prozentsatz dieses Rohstoffs ebenfalls angegeben.

Die Hersteller können zusätzlich angeben, ob der Käse mehr als ein Jahr lang gereift ist oder ob er etwa in einer Almkäserei hergestellt wurde.

Image


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.