ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2011.315.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 315

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
28. Oktober 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 315/01

Empfehlung der Kommission vom 27. Oktober 2011 für eine Initiative zur gemeinsamen Planung der Forschungsprogramme im Bereich Die mikrobielle Herausforderung — eine neue Gefahr für die menschliche Gesundheit

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 315/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6223 — Aegon/Banca Civica/Cajaburgos Vida) ( 1 )

4

2011/C 315/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

5

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 315/04

Euro-Wechselkurs

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 315/05

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

9

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 315/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6404 — Hochtief Solutions/Ventizz/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Kommission

28.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/1


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2011

für eine Initiative zur gemeinsamen Planung der Forschungsprogramme im Bereich „Die mikrobielle Herausforderung — eine neue Gefahr für die menschliche Gesundheit“

2011/C 315/01

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 181 und 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die mikrobielle Herausforderung stellt aufgrund der zunehmenden Resistenz gegenüber antimikrobiell wirkenden Arzneimitteln eine der größten Bedrohungen für die Gesundheit des Menschen im 21. Jahrhundert dar (1). In der Union sterben jährlich mehr als 25 000 Patienten an Infektionen, die durch Bakterien verursacht werden, die gegenüber mehreren Antibiotika resistent sind, so genannte multiresistente Bakterien (2). Die Resistenzraten gegenüber einem einzelnen Antibiotikum liegen inzwischen in manchen europäischen Ländern bei über 40 % bis 50 % (3), und die Resistenz gegenüber mehreren Antibiotika stellt ein gemeinsames, wachsendes Problem dar.

(2)

Durch resistente Bakterien verursachte Infektionskrankheiten führen zu zusätzlichen Kosten für das Gesundheitssystem und zu indirekten Kosten wie krankheitsbedingtem Arbeitsausfall und Einbußen infolge vorzeitiger Todesfälle. Die direkten Kosten für die Gesellschaft in Form von zusätzlichen Gesundheitsfürsorgekosten und Produktivitätsverlusten belaufen sich in Europa auf insgesamt 1,5 Milliarden EUR pro Jahr (4); Die indirekten Kosten für die europäischen Länder dürften um ein Vielfaches höher sein (5).

(3)

Das Problem der Arzneimittelresistenz ist eine natürliche, unvermeidbare Folge der Behandlung von Infektionskrankheiten mit antimikrobiell wirkenden Arzneimitteln. Allerdings wird dieses Problem durch den unüberlegten Einsatz von Antibiotika und die Verbreitung von antibiotikaresistenten Bakterien in der Umwelt verschärft. Die Dynamik der Menschen, einschließlich Reisen und des weltweiten Vertriebs von Nahrungsmitteln, tragen erheblich zu der raschen Ausbreitung resistenter infektiöser Mikroorganismen bei (6). Darüber hinaus erhöht der Missbrauch von Antibiotika bei Tieren das Risiko einer Ausbreitung resistenter Mikroorganismen beim Menschen über die Nahrungsmittelaufnahme (7). Gleichzeitig geht die Entwicklung neuer antimikrobieller Wirkstoffe dramatisch zurück.

(4)

Eine umfassende Lösung dieses Problems erfordert Maßnahmen, die von vielen Sektoren der Gesellschaft ergriffen werden: Politik, Gesundheitswesen, Bildungswesen, Industrie, Umweltagenturen, Landwirtschaft, Veterinärmedizin, Forschung und andere Bereiche.

(5)

Da die zunehmende Resistenz von Mikroorganismen gegenüber Antibiotika sich nicht auf einzelne Länder beschränkt, sondern eine reale Bedrohung für die Gesundheit der Bevölkerung im globalen Maßstab darstellt, ist eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung. Wenn wir uns gemeinsam der Aufgabe stellen, die vor uns liegenden Herausforderungen effizient zu meistern, werden alle beteiligten Länder daraus Nutzen ziehen und sich in der Zukunft Infektionskrankheiten besser bewältigen und behandeln lassen.

(6)

Obschon in ganz Europa exzellente Forschungsarbeit geleistet wird, bietet die derzeitige europäische Forschung zur Resistenz gegen antimikrobielle Mittel ein eher komplexes, fragmentiertes Bild. Viele Forschungsnetze und -organisationen auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene stellen ihre Forschungspläne für den Bereich der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel im Alleingang auf, was zu Überschneidungen oder zu konkurrierenden Forschungstätigkeiten führt, denen es häufig an kritischer Masse mangelt.

(7)

Im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zur Resistenz gegen antimikrobielle Wirkstoffe vom 18. November 2009 (8) wurden die zu diesem Thema auf Unionsebene laufenden Initiativen zusammengefasst. Mehrere Maßnahmen wurden vorgeschlagen und verwirklicht, darunter die verbesserte Überwachung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel und deren Einsatz sowie Risikomanagementmaßnahmen.

(8)

Auf seiner Tagung vom 1. Dezember 2009 (9) forderte der Rat der Europäischen Union die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, „die gemeinsame Nutzung von Forschungseinrichtungen, die Anwerbung von Forschern, die Anregung und Unterstützung internationaler Forschungszusammenarbeit, die stärkere Verbreitung von Forschungsergebnissen und Wissen über Informationsaustauschstrukturen sowie die Erwägung bestehender und neuer Finanzierungsinstrumente“ über innovative Anreize für wirksame Antibiotika zu unterstützen.

(9)

Auf seiner Tagung am 26. Mai 2010 (10) hat der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) eine Reihe potenzieller Initiativen für eine gemeinsame Planung („Joint Programming Initiatives“, nachstehend „JPI“), darunter auch „Die mikrobielle Herausforderung — eine neue Gefahr für die menschliche Gesundheit“, festgelegt, bei denen eine gemeinsame Programmplanung angesichts der aktuellen fragmentierten Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten einen wesentlichen Mehrwert bringen würde. In seinen Schlussfolgerungen erkannte er daher die Notwendigkeit an, eine JPI in diesem Bereich einzuleiten, und forderte die Kommission auf, sich an der Vorbereitung dieser JPI zu beteiligen.

(10)

Die Mitgliedstaaten haben ihre Beteiligung an dieser JPI durch Übermittlung formeller Verpflichtungserklärungen bekräftigt.

(11)

Eine gemeinsame Planung der Forschungsprogramme auf dem Gebiet der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel, wie sie mit der Initiative „Die mikrobielle Herausforderung — eine neue Gefahr für die menschliche Gesundheit“ vorgeschlagen wird, wird zur Überwindung der Fragmentierung der Forschungsanstrengungen der Mitgliedstaaten beitragen und die Mobilisierung von Fähigkeiten, Kenntnissen und Ressourcen fördern, um damit die Führungsposition Europas und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Forschung in diesem Bereich auszubauen und zu stärken. Indem sie sich der Bewältigung einer großen gesellschaftlichen Herausforderung widmet, ergänzt sie darüber hinaus die Strategie Europa 2020 (11) und der Innovationsunion (12).

(12)

Um die in dieser Empfehlung vorgegebenen Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten für Kooperation und Synergie mit wichtigen themenverwandten Initiativen sorgen: etwa mit der Initiative zu innovativen Arzneimitteln; der auf der Grundlage des Rahmenprogramms unterstützten Forschung, Entwicklung und Innovation, einschließlich in den Bereichen Gesundheit, Nahrungsmittel, Landwirtschaft und Umwelt, bei Bedarf unterstützt von Informationstechnologie, sowie sonstigen Initiativen wie die entsprechenden ERA-NET.

(13)

Damit die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission regelmäßig über die Fortschritte dieser JPI berichten —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.

Die Mitgliedstaaten sollten ausgehend von einem multidisziplinären Ansatz ein gemeinsames Konzept dazu entwickeln, wie sich Forschungszusammenarbeit und -koordinierung bei der Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel auf europäischer Ebene verbessern und die Chancen, die ein solches Konzept bietet, sinnvoll nutzen lassen, damit die gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten effizient sind.

2.

Die Mitgliedstaaten sollten ferner einen gemeinsamen strategischen Forschungsplan (Strategic Research Agenda — SRA) entwickeln, in dem der mittel- bis langfristige Forschungsbedarf und die mittel- bis langfristigen Forschungsziele im Bereich der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel festgelegt werden. Der SRA sollte zu einem Durchführungsplan weiterentwickelt werden, in dem Prioritäten und Zeitpläne festgelegt sind und die für seine Umsetzung erforderlichen Maßnahmen, Instrumente und Ressourcen genannt werden.

3.

Die Mitgliedstaaten sollten die folgenden Maßnahmen in den SRA und den Durchführungsplan aufnehmen:

a)

Bestimmung relevanter nationaler Programme und Forschungstätigkeiten sowie Informationsaustausch über diese Programme und Tätigkeiten;

b)

Ausbau der gemeinsamen Zukunftsforschung und der Technologiebewertungskapazitäten;

c)

Austausch von Informationen, Ressourcen, bewährten Vorgehensweisen, Methoden und Leitlinien;

d)

Bestimmung von Bereichen oder Forschungstätigkeiten, für die die Koordinierung, gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder die Bündelung von Ressourcen von Nutzen wären;

e)

Festlegung der genauen Verfahren für die Forschungstätigkeiten, die in den unter Buchstabe d genannten Bereichen gemeinsam durchgeführt werden sollen;

f)

Berücksichtigung der Erfordernisse der Patientenbehandlung und von Gesundheitssystemen bei der Festlegung der Ziele für Forschungsprogramme auf dem Gebiet der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel;

g)

gegebenenfalls gemeinsame Nutzung vorhandener Forschungsinfrastrukturen bzw. Entwicklung neuer Instrumente wie koordinierter Datenbanken oder von Modellen zur Untersuchung der Prozesse bei der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel;

h)

Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor sowie eines Umfelds der offenen Innovation zwischen den verschiedenen Forschungstätigkeiten und Wirtschaftsbereichen im Zusammenhang mit der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel;

i)

Export und Verbreitung des Wissens, der Innovationen und der interdisziplinären methodischen Ansätze sowie Ermittlung und Überwindung von Hindernissen im Forschungs- und Innovationssystem, die verhindern, dass innovative Lösungen mit einem gesellschaftlichen Nutzen rascher auf den Markt gebracht werden können;

j)

Schaffung von Netzwerken zwischen Einrichtungen, die sich mit der Forschung im Bereich der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel beschäftigen.

4.

Die Mitgliedstaaten sollten über eine effiziente gemeinsame Verwaltungsstruktur im Bereich der Forschung über Resistenz gegen antimikrobielle Mittel verfügen, deren Aufgabe es ist, gemeinsame Bedingungen, Regeln und Verfahren für die Zusammenarbeit und Koordinierung festzulegen und die Umsetzung des SRA zu überwachen. Diese Verwaltungsstruktur sollte schlank, effizient und flexibel sein und den freiwilligen Leitlinien zu den Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Forschungsprogrammplanung entsprechen, die von der Hochrangigen Gruppe des Rates für die gemeinsame Planung ausgearbeitet wurden.

5.

Die Mitgliedstaaten sollten den gemeinsamen strategischen Forschungsplan auch über ihre nationalen Forschungsprogramme im Einklang mit den freiwilligen Leitlinien zu den Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Programmplanung, die von der Hochrangigen Gruppe des Rates für die gemeinsame Planung ausgearbeitet wurden, oder über andere nationale Forschungstätigkeiten gemeinsam umsetzen.

6.

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Entwicklung und Umsetzung des SRA auf dem bestehenden Fachwissen innerhalb der Kommission aufbauen und die freiwilligen Leitlinien zu den Rahmenbedingungen berücksichtigen; sie sollten das Ziel haben, die JPI mit anderen Programmen und Initiativen in diesem Bereich zu koordinieren.

7.

Die Mitgliedstaaten sollten dem Rat und der Kommission regelmäßig über die Fortschritte und Ergebnisse dieser JPI wie auch über die Erfahrungen hinsichtlich der Erzielung optimaler Effizienz berichten.

Brüssel, den 27. Oktober 2011

Für die Kommission

Máire GEOGHEGAN-QUINN

Mitglied der Kommission


(1)  „Priority Medicines for Europe and the World“, Kaplan W., Laing R., Genf: Weltgesundheitsorganisation (2004).

(2)  „The bacterial challenge: time to react“. Gemeinsamer technischer Bericht des ECDC und der EMEA (September 2009).

(3)  Goldstein F.W. „Penicillin-resistant Streptococcus pneumoniae: selection by both beta lactam and non-beta lactam antibiotics“. J. Antimicrob Chemother 44:141-144 (1999).

(4)  Vgl. Fußnote 2.

(5)  Konferenzbericht: „Innovative Incentives for Effective Antibacterials“ (2009).

(6)  Weltgesundheitsbericht 2007. „A safer future: global public health security in the 21st century“ Weltgesundheitsorganisation (2007).

(7)  „Joint Opinion on antimicrobial resistance (AMR) focused on zoonotic infections“. EFSA Journal 7(11):1372 (2009).

(8)  SANCO/6867/2009r6.

(9)  Rat der Europäischen Union. Schlussfolgerungen des Rates über innovative Anreize für wirksame Antibiotika. Angenommen auf der 2980. Tagung des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) in Brüssel am 1. Dezember 2009.

(10)  10246/10.

(11)  KOM(2010) 2020.

(12)  KOM(2010) 546.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

28.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6223 — Aegon/Banca Civica/Cajaburgos Vida)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 315/02

Am 20. Oktober 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6223 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


28.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/5


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2011/C 315/03

Datum der Annahme der Entscheidung

20.9.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32899 (11/N)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Podpora vybraných činností zaměřených na ozdravování chovů prasat

Rechtsgrundlage

Zákon č. 252/1997 Sb., o zemědělství

Zákon č. 166/1999 Sb., o veterinární péči a o změnách některých souvisejících zákonů

Zásady, kterými se stanovují podmínky pro poskytování dotací na základě paragrafu 2 a paragrafu 2d zákona č. 252/1997 Sb., o zemědělství

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Tierseuchen

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 3 017 CZK (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 431 CZK (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2017

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo zemědělství

Těšnov 17

117 05 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

20.9.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32900 (11/N)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Podpora vybraných činností zaměřených na ozdravování chovů drůbeže zvýšením biologické bezpečnosti

Rechtsgrundlage

Zákon č. 252/1997 Sb., o zemědělství

Zákon č. 166/1999 Sb., o veterinární péči a o změnách některých souvisejících zákonů

Zásady, kterými se stanovují podmínky pro poskytování dotací na základě paragrafu 2 a paragrafu 2d zákona č. 252/1997 Sb., o zemědělství

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Tierseuchen

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 2 429 CZK (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 347 CZK (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2017

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo zemědělství

Těšnov 17

117 05 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

20.9.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32928 (11/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bayern

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung

Rechtsgrundlage

Ziffer IV.A. „Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe“ sowie IV.B „Beihilfen für Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (2006/C 319/01).

Richtlinienentwurf des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten zur Einzelbetrieblichen Investitionsförderung

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 345 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 72 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

20 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Am Lurzenhof 3c

84036 Landshut

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

22.9.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32939 (11/N)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Lesnická infrastruktura

Rechtsgrundlage

1)

Program rozvoje venkova České republiky na období 2007–2013

2)

Pravidla, kterými se stanovují podmínky pro poskytování dotace na projekty Programu rozvoje venkova ČR na období 2007–2013 (podopatření I.1.2.3 Lesnická infrastruktura)

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forstsektor

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 500 CZK (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo zemědělství

Těšnov 17

117 05 Praha 1

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

28.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/8


Euro-Wechselkurs (1)

27. Oktober 2011

2011/C 315/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4038

JPY

Japanischer Yen

106,39

DKK

Dänische Krone

7,4441

GBP

Pfund Sterling

0,87630

SEK

Schwedische Krone

9,0280

CHF

Schweizer Franken

1,2213

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,6560

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,833

HUF

Ungarischer Forint

302,20

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7043

PLN

Polnischer Zloty

4,3420

RON

Rumänischer Leu

4,3323

TRY

Türkische Lira

2,4798

AUD

Australischer Dollar

1,3188

CAD

Kanadischer Dollar

1,3964

HKD

Hongkong-Dollar

10,9113

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7231

SGD

Singapur-Dollar

1,7555

KRW

Südkoreanischer Won

1 558,65

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,9256

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,9284

HRK

Kroatische Kuna

7,4900

IDR

Indonesische Rupiah

12 381,61

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3405

PHP

Philippinischer Peso

60,146

RUB

Russischer Rubel

42,3128

THB

Thailändischer Baht

42,872

BRL

Brasilianischer Real

2,4341

MXN

Mexikanischer Peso

18,5408

INR

Indische Rupie

69,5020


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

28.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/9


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2011/C 315/05

Beihilfe Nr.: SA.33762 (11/XA)

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Nederland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Steunmaatregelen technische ondersteuning en kwaliteitsbevordering bloemkwekerijproducten

Rechtsgrundlage: Ontwerp-verordening PT heffing handel bloemkwekerijproducten 2010

Ontwerp-verordening PT heffing aanbod bloemkwekerijproducten 2010

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 14,10 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 26. Oktober 2011-30. Juni 2014

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006), Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität (Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Productschap Tuinbouw

Postbus 280

2700 AG Zoetermeer

NEDERLAND

Louis Pasteurlaan 6

2719 EE Zoetermeer

NEDERLAND

Internetadresse: http://www.tuinbouw.nl/files/page/Ontwerp-Verordening%20PT%20heffing%20handel%20bloemkwekerijproducten%202010.pdf

http://www.tuinbouw.nl/files/page/Ontwerp-Verordening%20PT%20heffing%20aanbod%20bloemkwekerijproducten%202010.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.33813 (11/XA)

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Moselle

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: aides aux audits sanitaires des élevages et aux programmes pluriannuels d'intervention en Moselle.

Rechtsgrundlage: Articles L 1511-2 et L 1511-5 du code général des collectivités territoriales,

délibération du Conseil général de la Moselle (Commission permanente du 13 décembre 2010).

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,20 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 26. Oktober 2011-30. Juni 2014

Zweck der Beihilfe: Tierseuchen (Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung, Gemischte Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le Président du Conseil général de la Moselle

Direction de l'environnement et de l'aménagement du territoire

Division de l'environnement et de l'espace rural/SAEN

Hôtel du Département

1 rue du Pont Moreau

BP 11096

57036 Metz Cedex 1

FRANCE

Internetadresse: http://www.cg57.fr/SiteCollectionDocuments/LaMoselleEtVous/Agriculture/FichesUE/audit_sanitaire_et_programme_pluriannuel_elevages.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: SA.33826 (11/XA)

Mitgliedstaat: Bulgarien

Region: Bulgaria

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Помощ за участие в изложение по овцевъдство-Специализирано регионално есенно изложение на Бели и Вакли Маришки овце с. Избегли общ. Асеновград обл. Пловдив

Rechtsgrundlage: Чл. 12, ал. 1, т. 10 от Закона за подпомагане на земеделските производители; Указания, приети с Решение на Управителния съвет на Държавен фонд „Земеделие“ за схема на държавна помощ за участие в изложение

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget: 0,02 BGN (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität: 70 %

Inkrafttreten der Regelung: —

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 8. November 2011-31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Държавен фонд „Земеделие“

бул. „Цар Борис III“ № 136

1618 София/Sofia

БЪЛГАРИЯ/ВULGАRIА

Internetadresse: http://www.dfz.bg/bg/darzhavni-pomoshti/shemi_durjavni_pomoshti_reglament_1857_2006/

Sonstige Auskünfte: —


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

28.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6404 — Hochtief Solutions/Ventizz/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 315/06

1.

Am 21. Oktober 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Hochtief Solutions AG („Hochtief Solutions“, Deutschland) und das Unternehmen Ventizz Capital Fund IV L.P. („Ventizz IV“, Jersey) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Luxemburg).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Hochtief Solutions: u. a. Dienstleistungen, Immobilien, Energie und Infrastruktur, internationale Projekte, Bauvorhaben und Engineering. Hochtief Solutions gehört der Hochtief Aktiengesellschaft-Unternehmensgruppe an, die von dem Unternehmen Actividades de Construcción y Servicios, SA (Spanien) kontrolliert wird,

Ventizz IV: Private-Equity-Fonds, der vorrangig in deutschsprachigen Regionen in Hightech-Unternehmen investiert, denen er zusätzliches Eigenkapital zur Verfügung stellt,

JV: Projektentwicklung für Offshore-Windparks, vor allem in der Nord- und Ostsee.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6404 — Hochtief Solutions/Ventizz/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).