ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.289.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 289 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2011/C 289/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2011/C 289/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6347 — DOW/UBE/JV) ( 2 ) |
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2011/C 289/03 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2011/C 289/04 |
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Europäische Kommission |
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2011/C 289/05 |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2011/C 289/06 |
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2011/C 289/07 |
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2011/C 289/08 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung |
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2011/C 289/09 |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2011/C 289/10 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind |
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(2) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
1.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 289/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)
2011/C 289/01
Datum der Annahme der Entscheidung |
2.9.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33142 (11/N) |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Calabria |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Non aiuto misura 226 (Enti Pubblici) |
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Rechtsgrundlage |
PSR Calabria 2007-2013, allegato X — Scheda di misura 226 [articolo 36, b), vi); articolo 48, regolamento (CE) n. 1698/2005] Decisione della Commissione C(2010) 1164 del 26 febbraio 2010 di approvazione del PSR Calabria 2007-2013 |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Forstsektor, Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Forstwirtschaft und Holzeinschlag |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Regione Calabria Dipartimento Agricoltura, Foreste e Forestazione |
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Sonstige Angaben |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
1.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 289/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6347 — DOW/UBE/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 289/02
Am 21. September 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6347 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
1.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 289/3 |
Mitteilung der Kommission über die Gesamtzuteilung bestimmter von der Europäischen Union für Erzeugnisse des Reissektors im Jahr 2011 eröffnete Kontingente
2011/C 289/03
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 der Kommission (1) sind Einfuhrkontingente für Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) eröffnet worden.
Die Gesamtzuteilung jedes der in der genannten Verordnung vorgesehenen Kontingente für das Jahr 2011 ist im Anhang dieser Mitteilung aufgeführt.
(1) ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 3.
ANHANG
Gesamtzuteilung der Kontingente gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1274/2009 für das Jahr 2011
Ursprung |
Laufende Nummer |
Einfuhrlizenzanträge eingereicht für den Teilzeitraum September 2011 |
Gesamtzuteilung des Kontingents für 2011 |
Niederländische Antillen und Aruba |
09.4189 |
0 % |
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Am wenigsten entwickelte ÜLG |
09.4190 |
0 % |
(1) Kein Zuteilungskoeffizient für diesen Teilzeitraum: der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
1.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 289/4 |
Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2011/639/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 968/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan, Anwendung finden
2011/C 289/04
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Den im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2011/639/GASP des Rates (1), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 968/2011 des Rates (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan, aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:
Mit der Resolution 1988 (2011) hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen restriktive Maßnahmen gegen die vor der Annahme dieser Resolution als Taliban bezeichneten Personen und Einrichtungen und die anderen mit ihnen verbundenen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in Abschnitt A („Mit den Taliban verbundene Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, sowie gegen andere mit den Taliban verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen verhängt.
Die betroffenen Personen können bei dem gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) eingesetzten VN-Ausschuss jederzeit unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
United Nations — Focal point for delisting |
Security Council Subsidiary Organs Branch |
Room S-3055 E |
New York, NY 10017 |
UNITED STATES OF AMERICA |
Weitere Einzelheiten siehe http://www.un.org/sc/committees/751/comguide.shtml
Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die in der genannten Resolution aufgeführten Personen in die Listen der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP und nach der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme der betroffenen Personen in die Liste sind den Einträgen im Anhang des Ratsbeschlusses und in Anhang I der Ratsverordnung jeweils beigefügt.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 753/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 5 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD K Referat Koordinierung |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl L 257 vom 1.10.2011, S. 24.
(2) ABl L 257 vom 1.10.2011, S. 1.
Europäische Kommission
1.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 289/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
30. September 2011
2011/C 289/05
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3503 |
JPY |
Japanischer Yen |
103,79 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4417 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,86665 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,2580 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2170 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,8880 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,754 |
HUF |
Ungarischer Forint |
292,55 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7093 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,4050 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,3575 |
TRY |
Türkische Lira |
2,5100 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,3874 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4105 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5213 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7660 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7589 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 594,92 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
10,9085 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,6207 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4995 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 253,97 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,3112 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,039 |
RUB |
Russischer Rubel |
43,3500 |
THB |
Thailändischer Baht |
42,048 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,5067 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,5936 |
INR |
Indische Rupie |
66,1190 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Gerichtshof der Europäischen Union
1.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 289/7 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS
vom 13. September 2011
über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia
(000/2011/)
DER GERICHTSHOF —
gestützt auf die Verfahrensordnung, insbesondere ihre Art. 37 § 7 und 79 § 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um der Entwicklung der Kommunikationstechnologien Rechnung zu tragen, ist eine EDV-Anwendung geschaffen worden, die es ermöglicht, Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen. |
(2) |
Diese Anwendung, die auf einer elektronischen Authentifizierung unter Rückgriff auf eine Benutzerkennung in Verbindung mit einem Passwort beruht, entspricht den Anforderungen an die Authentizität, Unversehrtheit und Vertraulichkeit der ausgetauschten Dokumente — |
BESCHLIEßT:
Artikel 1
Eine EDV-Anwendung mit der Bezeichnung „e-Curia“, die den drei Gerichten, aus denen sich der Gerichtshof der Europäischen Union zusammensetzt, gemeinsam ist, ermöglicht es, Verfahrensschriftstücke unter den in diesem Beschluss vorgesehenen Voraussetzungen auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen.
Artikel 2
Die Nutzung dieser Anwendung erfordert den Rückgriff auf eine persönliche Benutzerkennung und ein persönliches Passwort.
Artikel 3
Ein über e-Curia eingereichtes Verfahrensschriftstück gilt als dessen Urschrift im Sinne von Artikel 37 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung, wenn bei der Einreichung die Benutzerkennung und das Passwort des Vertreters verwendet worden sind. Dieser Identifizierungsvorgang gilt als Unterzeichnung des betreffenden Schriftstücks.
Artikel 4
Dem über e-Curia eingereichten Schriftstück sind die darin erwähnten Anlagen und deren Verzeichnis beizufügen.
Die Einreichung beglaubigter Abschriften des über e-Curia eingereichten Schriftstücks und seiner etwaigen Anlagen ist nicht erforderlich.
Artikel 5
Ein Verfahrensschriftstück gilt zu dem Zeitpunkt als eingegangen im Sinne von Artikel 37 § 3 der Verfahrensordnung, zu dem die Einreichung dieses Schriftstücks durch den Vertreter validiert wird.
Maßgebend ist die Ortszeit des Großherzogtums Luxemburg.
Artikel 6
Die Verfahrensschriftstücke einschließlich der Urteile und Beschlüsse werden den Vertretern der Parteien über e-Curia zugestellt, wenn sie sich mit dieser Form der Zustellung ausdrücklich einverstanden erklärt haben oder, im Rahmen einer Rechtssache, wenn sie dieser Form der Zustellung durch Einreichung eines Verfahrensschriftstücks über e-Curia zugestimmt haben.
Die Verfahrensschriftstücke werden über e-Curia auch den Mitgliedstaaten, den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zugestellt, die sich mit dieser Form der Zustellung einverstanden erklärt haben.
Artikel 7
Die Empfänger der im vorstehenden Artikel genannten Zustellungen werden per E-Mail von jeder Zustellung benachrichtigt, die über e-Curia an sie gerichtet wird.
Das Verfahrensschriftstück ist zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem der Empfänger (der Vertreter oder dessen Assistent) auf dieses Schriftstück zugreift. Wird nicht auf das Schriftstück zugegriffen, gilt es mit Ablauf des siebten Tages nach Übersendung der Benachrichtigungs-E-Mail als zugestellt.
Wird eine Partei von mehreren Bevollmächtigten oder Rechtsanwälten vertreten, wird für die Berechnung der Fristen auf den Zeitpunkt des ersten Zugriffs abgestellt.
Maßgebend ist die Ortszeit des Großherzogtums Luxemburg.
Artikel 8
Der Kanzler legt die Voraussetzungen für die Nutzung von e-Curia fest und wacht über ihre Einhaltung. Eine mit diesen Voraussetzungen nicht im Einklang stehende Nutzung von e-Curia kann zur Deaktivierung des betreffenden Zugangskontos führen.
Der Gerichtshof trifft die zum Schutz von e-Curia vor Missbrauch oder böswilliger Benutzung erforderlichen Maßnahmen.
Der Benutzer wird per E-Mail von jeder aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahme benachrichtigt, die ihn an der Nutzung seines Zugangskontos hindert.
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 13. September 2011.
Der Kanzler
A. CALOT ESCOBAR
Der Präsident
V. SKOURIS
1.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 289/9 |
BESCHLUSS DES GERICHTS
vom 14. September 2011
über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia
2011/C 289/07
DAS GERICHT —
gestützt auf die Verfahrensordnung, insbesondere ihre Art. 43 § 7 und 100 § 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um der Entwicklung der Kommunikationstechnologien Rechnung zu tragen, ist eine EDV-Anwendung geschaffen worden, die es ermöglicht, Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen. |
(2) |
Diese Anwendung, die auf einer elektronischen Authentifizierung unter Rückgriff auf eine Benutzerkennung in Verbindung mit einem Passwort beruht, entspricht den Anforderungen an die Authentizität, Unversehrtheit und Vertraulichkeit der ausgetauschten Dokumente — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Eine EDV-Anwendung mit der Bezeichnung „e-Curia“, die den drei Gerichten, aus denen sich der Gerichtshof der Europäischen Union zusammensetzt, gemeinsam ist, ermöglicht es, Verfahrensschriftstücke unter den in diesem Beschluss vorgesehenen Voraussetzungen auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen.
Artikel 2
Die Nutzung dieser Anwendung erfordert den Rückgriff auf eine persönliche Benutzerkennung und ein persönliches Passwort.
Artikel 3
Ein über e-Curia eingereichtes Verfahrensschriftstück gilt als dessen Urschrift im Sinne von Artikel 43 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung, wenn bei der Einreichung die Benutzerkennung und das Passwort des Vertreters verwendet worden sind. Dieser Identifizierungsvorgang gilt als Unterzeichnung des betreffenden Schriftstücks.
Artikel 4
Dem über e-Curia eingereichten Schriftstück sind die darin erwähnten Anlagen und deren Verzeichnis beizufügen.
Die Einreichung beglaubigter Abschriften des über e-Curia eingereichten Schriftstücks und seiner etwaigen Anlagen ist nicht erforderlich.
Artikel 5
Ein Verfahrensschriftstück gilt zu dem Zeitpunkt als eingegangen im Sinne von Artikel 43 § 3 der Verfahrensordnung, zu dem die Einreichung dieses Schriftstücks durch den Vertreter validiert wird.
Maßgebend ist die Ortszeit des Großherzogtums Luxemburg.
Artikel 6
Die Verfahrensschriftstücke einschließlich der Urteile und Beschlüsse werden den Vertretern der Parteien über e-Curia zugestellt, wenn sie sich mit dieser Form der Zustellung ausdrücklich einverstanden erklärt haben oder, im Rahmen einer Rechtssache, wenn sie dieser Form der Zustellung durch Einreichung eines Verfahrensschriftstücks über e-Curia zugestimmt haben.
Die Verfahrensschriftstücke werden über e-Curia auch den Mitgliedstaaten, den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zugestellt, die sich mit dieser Form der Zustellung einverstanden erklärt haben.
Artikel 7
Die Empfänger der im vorstehenden Artikel genannten Zustellungen werden per E-Mail von jeder Zustellung benachrichtigt, die über e-Curia an sie gerichtet wird.
Das Verfahrensschriftstück ist zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem der Empfänger (der Vertreter oder dessen Assistent) auf dieses Schriftstück zugreift. Wird nicht auf das Schriftstück zugegriffen, gilt es mit Ablauf des siebten Tages nach Übersendung der Benachrichtigungs-E-Mail als zugestellt.
Wird eine Partei von mehreren Bevollmächtigten oder Rechtsanwälten vertreten, wird für die Berechnung der Fristen auf den Zeitpunkt des ersten Zugriffs abgestellt.
Maßgebend ist die Ortszeit des Großherzogtums Luxemburg.
Artikel 8
Der Kanzler legt die Voraussetzungen für die Nutzung von e-Curia fest und wacht über ihre Einhaltung. Eine mit diesen Voraussetzungen nicht im Einklang stehende Nutzung von e-Curia kann zur Deaktivierung des betreffenden Zugangskontos führen.
Das Gericht trifft die zum Schutz von e-Curia vor Missbrauch oder böswilliger Benutzung erforderlichen Maßnahmen.
Der Benutzer wird per E-Mail von jeder aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahme benachrichtigt, die ihn an der Nutzung seines Zugangskontos hindert.
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 14. September 2011.
Der Kanzler
E. COULON
Der Präsident
M. JAEGER
1.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 289/11 |
BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
Nr. 3/2011
ergangen in der Sitzung des Plenums vom 20. September 2011
über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia
2011/C 289/08
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verfahrensordnung, insbesondere ihre Art. 34 Abs. 7 und 99 Abs. 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um der Entwicklung der Kommunikationstechnologien Rechnung zu tragen, ist eine EDV-Anwendung geschaffen worden, die es ermöglicht, Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen. |
(2) |
Diese Anwendung, die auf einer elektronischen Authentifizierung unter Rückgriff auf eine Benutzerkennung in Verbindung mit einem Passwort beruht, entspricht den Anforderungen an die Authentizität, Unversehrtheit und Vertraulichkeit der ausgetauschten Dokumente — |
BESCHLIEßT:
Artikel 1
Eine EDV-Anwendung mit der Bezeichnung „e-Curia“, die den drei Gerichten, aus denen sich der Gerichtshof der Europäischen Union zusammensetzt, gemeinsam ist, ermöglicht es, Verfahrensschriftstücke unter den in diesem Beschluss vorgesehenen Voraussetzungen auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen.
Artikel 2
Die Nutzung dieser Anwendung erfordert den Rückgriff auf eine persönliche Benutzerkennung und ein persönliches Passwort.
Artikel 3
Ein über e-Curia eingereichtes Verfahrensschriftstück gilt als dessen Urschrift im Sinne von Artikel 34 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verfahrensordnung, wenn bei der Einreichung die Benutzerkennung und das Passwort des Vertreters verwendet worden sind. Dieser Identifizierungsvorgang gilt als Unterzeichnung des betreffenden Schriftstücks.
Artikel 4
Dem über e-Curia eingereichten Schriftstück sind die darin erwähnten anlagen und deren Verzeichnis beizufügen.
Die Einreichung beglaubigter Abschriften des über e-Curia eingereichten Schriftstücks und seiner etwaigen anlagen ist nicht erforderlich.
Artikel 5
Ein Verfahrensschriftstück gilt zu dem Zeitpunkt als eingegangen im Sinne von Artikel 34 Abs. 3 der Verfahrensordnung, zu dem die Einreichung dieses Schriftstücks durch den Vertreter validiert wird.
Maßgebend ist die Ortszeit des Großherzogtums Luxemburg.
Artikel 6
Die Verfahrensschriftstücke einschließlich der Urteile und Beschlüsse werden den Vertretern der Parteien über e-Curia zugestellt, wenn sie sich mit dieser Form der Zustellung ausdrücklich einverstanden erklärt haben oder, im Rahmen einer Rechtssache, wenn sie dieser Form der Zustellung durch Einreichung eines Verfahrensschriftstücks über e-Curia zugestimmt haben.
Die Verfahrensschriftstücke werden über e-Curia auch den Mitgliedstaaten, den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zugestellt, die sich mit dieser Form der Zustellung einverstanden erklärt haben.
Artikel 7
Die Empfänger der im vorstehenden Artikel genannten Zustellungen werden per E-Mail von jeder Zustellung benachrichtigt, die über e-Curia an sie gerichtet wird.
Das Verfahrensschriftstück ist zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem der Empfänger (der Vertreter oder dessen Assistent) auf dieses Schriftstück zugreift. Wird nicht auf das Schriftstück zugegriffen, gilt es mit Ablauf des siebten Tages nach Übersendung der Benachrichtigungs-E-Mail als zugestellt.
Wird eine Partei von mehreren Bevollmächtigten oder Rechtsanwälten vertreten, wird für die Berechnung der Fristen auf den Zeitpunkt des ersten Zugriffs abgestellt.
Maßgebend ist die Ortszeit des Großherzogtums Luxemburg.
Artikel 8
Der Kanzler legt die Voraussetzungen für die Nutzung von e-Curia fest und wacht über ihre Einhaltung. Eine mit diesen Voraussetzungen nicht im Einklang stehende Nutzung von e-Curia kann zur Deaktivierung des betreffenden Zugangskontos führen.
Das Gericht trifft die zum Schutz von e-Curia vor Missbrauch oder böswilliger Benutzung erforderlichen Maßnahmen.
Der Benutzer wird per E-Mail von jeder aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahme benachrichtigt, die ihn an der Nutzung seines Zugangskontos hindert.
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 20. September 2011.
Die Kanzlerin
W. HAKENBERG
Der Präsident
P. MAHONEY
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung
1.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 289/13 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — GP/RPA/ReferNet-FPA/002/11
ReferNet — Europäisches Netzwerk für Berufsbildung des Cedefop
2011/C 289/09
1. Ziele und Beschreibung
Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) ist eine Agentur der Europäischen Union (EU), die 1975 gegründet wurde und seit 1995 ihren Sitz in Griechenland hat. Das Zentrum wird als maßgebliche Quelle für Informationen und Fachwissen bezüglich Berufsbildung, Fähigkeiten und Kompetenzen anerkannt. Seine Aufgabe ist es, die Entwicklung der europäischen Politik im Bereich der Berufsbildung zu unterstützen und zu deren Umsetzung beizutragen.
ReferNet ist das Europäische Netzwerk für Berufsbildung des Cedefop. Es hat den Auftrag, das Cedefop zu unterstützen, indem es Berichte über nationale Systeme und politische Entwicklungen im Bereich der Berufsbildung erstellt und die Außenwirkung der Berufsbildung und der Dienstleistungen des Cedefop erhöht. Das Netzwerk setzt sich aus 29 Mitgliedern — den nationalen ReferNet-Partnern in den EU-Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen — zusammen. Bei den nationalen ReferNet-Partnern handelt es sich um bedeutende Einrichtungen, die in dem Land, das sie vertreten, auf dem Gebiet der Berufsbildung tätig sind.
Im Rahmen des Vorhabens, ein Europäisches Netzwerk für Berufsbildung — das ReferNet — zu errichten, soll mithilfe dieser Aufforderung jeweils ein Antragsteller in jedem förderfähigen Land ausgewählt werden, mit dem das Cedefop einen Partnerschaftsrahmenvertrag über eine Laufzeit von vier Jahren abschließen wird; darüber hinaus soll mit jedem ausgewählten Antragsteller eine spezielle Finanzhilfevereinbarung für den 2012 durchzuführenden Jahresarbeitsplan getroffen werden.
Die Partnerschaftsrahmenverträge werden mithilfe von speziellen Finanzhilfevereinbarungen umgesetzt. Daher müssen Antragsteller nicht nur einen Vorschlag für den vierjährigen Partnerschaftsrahmenvertrag einreichen (der ggf. zur Unterzeichung eines Partnerschaftsrahmenvertrags für den Zeitraum 2012-2015 führt), sondern auch den Finanzhilfeantrag für die Aktivitäten im Jahr 2012 stellen (der ggf. zur Unterzeichnung der speziellen Finanzhilfevereinbarung für das Jahr 2012 führt). Der Antragsteller muss den Nachweis erbringen, dass er über die erforderlichen Kapazitäten zur Durchführung sämtlicher in dem Vierjahreszeitraum vorgesehener Aktivitäten verfügt, und eine angemessene Kofinanzierung für die Durchführung des Arbeitsplans sicherstellen.
2. Haushaltsmittel und Projektlaufzeit
Die voraussichtlich für die vierjährige Laufzeit der Partnerschaftsrahmenverträge verfügbaren Mittel belaufen sich, vorbehaltlich der jährlichen Entscheidungen der Haushaltsbehörde, auf 4 000 000 EUR.
Die den 27 Mitgliedstaaten, Island und Norwegen zur Verfügung stehenden Gesamtmittel für den Jahresarbeitsplan 2012 (Projektdauer: 12 Monate) betragen 955 000 EUR.
Die Höhe der Finanzhilfe richtet sich nach der Bevölkerungsgröße des jeweiligen Landes und wird für die Durchführung eines Jahresarbeitsplans gewährt. Bei der Verteilung der verfügbaren Gesamtmittel für den Jahresarbeitsplan 2012 werden abhängig von der Bevölkerungsgröße drei Ländergruppen berücksichtigt:
— Ländergruppe 1: Estland, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Slowenien und Zypern. Höchstbetrag der Finanzhilfe: 23 615 EUR.
— Ländergruppe 2: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik, und Ungarn. Höchstbetrag der Finanzhilfe: 33 625 EUR.
— Ländergruppe 3: Deutschland, Frankreich, Italien, Polen, Spanien, Vereinigtes Königreich. Höchstbetrag der Finanzhilfe: 43 620 EUR.
Die Finanzhilfe der Union ist ein finanzieller Beitrag zu den Kosten, die der Begünstigte (und/oder der/die Mitbegünstigte/n) zu tragen hat. Diese müssen durch einen eigenen finanziellen Beitrag und/oder lokale, regionale, nationale und/oder private Zuschüsse ergänzt werden. Die Finanzhilfe der Union beträgt höchstens 70 % der gesamten förderfähigen Kosten.
Das Cedefop behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel auszuschütten.
3. Förderfähigkeitskriterien
Um als förderfähig zu gelten, muss der Antragsteller:
a) |
eine öffentliche oder private Einrichtung mit eigener Rechtsform und Rechtspersönlichkeit sein (natürliche Personen bzw. Einzelpersonen sind nicht förderfähig); |
b) |
in einem der folgenden Länder seinen Sitz haben: Belgien, Zypern, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Malta, Portugal, Slowenien, Spanien, Norwegen. |
4. Frist für die Einreichung von Anträgen
Die Anträge für den Partnerschaftsrahmenvertrag UND den Jahresarbeitsplan 2012 sind bis spätestens 20. Oktober 2011 einzureichen.
Der an die spezielle Finanzhilfevereinbarung für das Jahr 2012 anknüpfende Jahresarbeitsplan 2012 tritt im Januar 2012 für eine Dauer von 12 Monaten in Kraft.
5. Weitere Informationen
Ausführliche Informationen über die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, das Antragsformular und die zugehörigen Anhänge sind ab dem 30. September 2011 auf der Website des Cedefop unter folgender Adresse verfügbar:
http://www.cedefop.europa.eu/EN/working-with-us/public-procurements/calls-for-proposals.aspx
Die Anträge müssen den im Volltext der Aufforderung angegebenen Vorgaben entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen offiziellen Formularen eingereicht werden.
Die Bewertung der Vorschläge erfolgt nach den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung.
Alle eingereichten Anträge werden von einem Expertenausschuss hinsichtlich der im Volltext der Aufforderung angegebenen Kriterien für Förderfähigkeit, Ausschluss, Auswahl und Vergabe bewertet.
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
1.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 289/15 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2011/C 289/10
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„VADEHAVSSTUDE“
EG-Nr.: DK-PGI-0005-0770-25.03.2009
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name:
„Vadehavsstude“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Dänemark
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
Klasse 1.1 |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Der Name „Vadehavsstude“ (Wattenmeerochsen) bezeichnet frisches Fleisch von Jungrindern, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet aufgezogen wurden. Die Tiere gehören zur Rasse „Sortbroget Dansk Malkeko“ (Abk.: SDM) (Schwarzbuntes Dänisches Milchvieh), auch bekannt unter der Bezeichnung „Dansk Holstein“, oder sind eine Kreuzung der Rassen „Dansk Holstein“ und „Weißblaue Belgier“. Das als „Vadehavsstude“ bezeichnete Fleisch stammt ausschließlich von kastrierten männlichen Rindern, die in dem festgelegten geografischen Gebiet geboren sein müssen.
Frisches Fleisch |
: |
Ganze Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften, Schlachtkörperviertel und Teilstücke. |
Schlachtgewicht |
: |
200-380 kg |
Schlachtalter |
: |
mindestens 18 bis höchstens 30 Monate |
Konformation |
: |
min. 3,50 |
Fleischfarbe |
: |
3-4 |
Fettabdeckung |
: |
3-4 |
Die verwendete Skala für Fleischfarbe und Fettabdeckung entspricht den Mindestqualitätsanforderungen gemäß der Mitteilung der Schlachtgenossenschaft Danish Crown bzgl. Rindfleisch.
3.3 Rohstoffe:
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3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
In der Winterperiode muss die Fütterung zu mindestens 50 % mit Futtermitteln erfolgen, die in dem abgegrenzten Gebiet erzeugt wurden.
Das Winterfutter besteht aus Grassilage und Maissilage.
Die Tiere müssen mindestens viereinhalb Monate pro Jahr im Marschland des festgelegten geografischen Gebiets weiden.
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
Alle Tiere müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet aufgezogen werden und in dem festgelegten Gebiet geboren sein.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
—
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Alle geschlachteten Tiere werden mit dem Logo des Erzeugerverbands „Vadehav, Marsk og Mad“ (etwa: Essensqualität aus dem Marschland des Wattenmeeres) gestempelt. Das Logo muss auf der Verpackung des Enderzeugnisses erscheinen und ist auf die geschlachteten Tiere aufzustempeln, damit die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.
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4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Bei dem abgegrenzten Erzeugungsgebiet handelt es sich um die Wattenmeerregion (Vadehavsregionen) im Südwesten Dänemarks. Zur Wattenmeerregion gehören die drei Inseln Rømø, Mandø und Fanø sowie das dahinterliegende Festland, wo die dänische Wattenmeerregion im Süden durch die Staatsgrenze zu Deutschland begrenzt wird. Im Norden entspricht die Begrenzung des geografischen Gebiets der nördlichen Grenze des Nationalparks Vadehavet. Im Osten wird das Gebiet durch die Fernverkehrsstraße A11 abgegrenzt.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Die Stadt Ribe wurde etwa im Jahre 710 als Handelsplatz gegründet. Durch archäologische Ausgrabungen konnte dokumentiert werden, welche Waren von dort aus verkauft wurden. Zu den Erzeugnissen, die schon in früher Zeit auf dem örtlichen Markt gehandelt wurden, gehörten Ochsen. Die Ochsen stammten aus den Dörfern der Marschen entlang des Wattenmeeres. Die Bauern des Marschlandes betrieben demnach schon in der Eisenzeit die Ochsenzucht. Ochsenmärkte wurden in Ribe das gesamte Mittelalter hindurch abgehalten, und für die Handelsstadt Ribe waren die Ochsen aus der Wattenmeerregion über viele Jahrhunderte hinweg das wichtigste Ausfuhrgut.
Die Erzeugung von „Vadehavsstude“ (Wattenmeerochsen) gründet sich auf die lange Tradition der Ochsenaufzucht im Marschland. Die Lebensbedingungen der Landwirte in der Region waren oft hart. Jedes Jahr wurde das Gebiet von Sturmfluten heimgesucht, die das Ackerland überschwemmten. Das Meer hinterließ fruchtbaren Schlick und schuf damit die Voraussetzungen für die saftigen Wiesen in der Marsch, auf denen die Tiere im Sommer weideten und von denen das Winterfutter gewonnen werden konnte.
In einem Artikel über Bodenuntersuchungen in der Marsch („Jordbundsundersøgelser i marsken“), der 1968 in der Pflanzenbauzeitschrift „Tidskrift for planteavl“ erschien, befasste sich Lorens Hansen ausschließlich mit Bodenproben aus dem Marschland. Darin hieß es: „Marschböden sind von Natur aus sehr reich an Kalium, was durch ihren hohen Lehmanteil und ihre Entstehungsgeschichte bedingt ist.“ Im normalen Ackerboden wird der Natriumwert nur selten ermittelt, da der Natriumgehalt sehr niedrig und für die Bodenstruktur ohne Belang ist. Marschböden weisen dagegen oft einen sehr hohen Natriumgehalt auf, der auf das Meersalz zurückzuführen ist, welches sich bei der Marschbildung absetzt.
Die robusten Gräser, die in der Marsch gedeihen, sind nährstoffreich und zugleich widerstandsfähig gegen unterschiedliche Witterungsbedingungen. Gerade der raue, salzige Einfluss des Wattenmeeres macht das Gebiet zu einem einzigartigen Weideland. Wenn die Flächen bei Flut überschwemmt werden, lagern sich im Boden Salz und Mineralien ab. Folgende Kräuter und Gräser sind vor allem auf dem Deichvorland zu finden:
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Am innersten Deichrand wachsen feines Gras, selbstaussäender kleiner Weißklee, Hornklee, Klappertopf, Hahnenfuß und Grasnelken. |
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Im niedriger gelegenen Gelände wachsen Strandflieder, Stranddreizack sowie etwas grobes Gras. |
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Im äußersten/niedrigsten Teil des Deichvorlandes wachsen Salzschwaden und Queller. |
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
Laut dem Ergebnis eines Blindtests zur Geschmacksbeurteilung des Fleisches von auf dem Marschland aufgezogenen Rindern ist das Fleisch
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zarter, |
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saftiger, |
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salziger im Geschmack, |
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von besserer Konsistenz, |
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stärker duftend |
als Fleisch von herkömmlichen Rindern.
Allein hinsichtlich Fettansatz und Fleischfarbe erhielt das herkömmliche Rindfleisch eine höhere Punktzahl als das Fleisch aus der Haltung in der Wattenmeerregion.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses:
Die raue Natur stellt hohe Anforderungen an die Landwirte, die in der Wattenmeerregion die Ochsenaufzucht betreiben. In einem älteren Text werden die Verhältnisse wie folgt beschrieben: „Eine Besonderheit zeichnete die Gegend aus: Diese waren die großen Wiesenflächen, auf denen man große Mengen Gras für hungrige Tiere erzeugte und Heu für die Winterfütterung erntete. Das Gras der Marschwiesen war besonders gesund, da es mehrmals im Jahr überschwemmt und dabei mit natürlichen Salzen und Mineralien aus dem Meerwasser angereichert wurde. Viele Kälber wurden auf den Höfen im Landesinneren geboren und dann auf die Marschweiden zur Mast gebracht, bevor sie schließlich auf den Märkten in Husum oder Hamburg verkauft wurden. Oft waren die großen Kälber schwächlich oder regelrecht krank, wenn sie auf die Weiden hinausgeführt wurden, doch eine Sommerfütterung mit gutem Wiesengras machte aus ihnen gesunde und wohlgenährte Ochsen.“
Ochsen aus der Wattenmeerregion sind schon seit Jahrhunderten als traditionelles Erzeugnis von hoher Qualität bekannt, wobei deren Fleisch sich durch einen speziellen salzigen Geschmack auszeichnet, der auf die besonderen Aufzuchtbedingungen im Erzeugungsgebiet zurückzuführen ist. Wenn das Marschland mit Meerwasser überflutet wird, werden dem Boden Salz und Mineralien zugeführt. Die Tiere weiden auf den Marschen, wo das Gras einen hohen Kalium- und Natriumgehalt besitzt, der sich somit auf den Geschmack des Fleisches mit dem Namen „Vadehavsstude“ auswirkt und ihm seine besondere Qualität und sein charakteristisches salziges Aroma verleiht.
Das Fleisch mit der Bezeichnung „Vadehavsstude“ wird als Spezialerzeugnis des Nationalparks Vadehavet vertrieben, und der Name wird sowohl von den lokalen Erzeugern als auch von den Händlern des Fleisches verwendet.
In der Werbung der Fremdenverkehrsorganisationen für die Wattenmeerregion und den Nationalpark Vadehavet wird die Erzeugung des als „Vadehavsstude“ bezeichneten Fleisches als wichtiges Charakteristikum dieser Gegend beschrieben.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
http://www.foedevarestyrelsen.dk/SiteCollectionDocuments/25_PDF_word_filer%20til%20download/06kontor/Maerkning/Oprindelsesmaerkning_af_foedevarer/Varespecifikation%20for%20Vadehavsstude.pdf
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.