ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.226.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2011/C 226/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2011/C 226/02 |
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2011/C 226/03 |
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2011/C 226/30 |
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2011/C 226/31 |
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2011/C 226/32 |
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2011/C 226/33 |
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2011/C 226/34 |
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2011/C 226/35 |
Rechtssache C-279/11: Klage, eingereicht am 1. Juni 2011 — Europäische Kommission/Irland |
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2011/C 226/36 |
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Gericht |
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2011/C 226/37 |
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2011/C 226/38 |
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2011/C 226/39 |
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2011/C 226/40 |
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2011/C 226/41 |
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2011/C 226/42 |
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2011/C 226/43 |
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2011/C 226/44 |
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2011/C 226/45 |
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2011/C 226/46 |
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2011/C 226/47 |
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2011/C 226/48 |
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2011/C 226/49 |
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2011/C 226/50 |
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2011/C 226/51 |
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2011/C 226/52 |
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2011/C 226/53 |
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2011/C 226/54 |
Rechtssache T-272/11: Klage, eingereicht am 25. Mai 2011 — Coin/HABM — Dynamiki Zoi (Fitcoin) |
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2011/C 226/55 |
Rechtssache T-273/11: Klage, eingereicht am 30. Mai 2011 — Régie Networks und NRJ Global/Kommission |
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2011/C 226/56 |
Rechtssache T-297/11: Klage, eingereicht am 10. Juni 2011 — Buzzi Unicem/Kommission |
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2011/C 226/57 |
Rechtssache T-301/11: Klage, eingereicht am 16. Juni 2011 — Ben Ali/Rat |
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2011/C 226/58 |
Rechtssache T-304/11: Klage, eingereicht am 16. Juni 2011 — Alumina/Rat |
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2011/C 226/59 |
Rechtssache T-316/11: Klage, eingereicht am 17. Juni 2011 — Kadio Morokro/Rat |
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2011/C 226/60 |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2011/C 226/61 |
Rechtssache F-23/11: Klage, eingereicht am 3. März 2011 — ZZ/Rat |
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2011/C 226/62 |
Rechtssache F-56/11: Klage, eingereicht am 12. Mai 2011 — ZZ/Europäische Kommission |
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2011/C 226/63 |
Rechtssache F-61/11: Klage, eingereicht am 27. Mai 2011 — ZZ/FRONTEX |
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2011/C 226/64 |
Rechtssache F-63/11: Klage, eingereicht am 1. Juni 2011 — ZZ/Kommission |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/1 |
2011/C 226/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs, Amtsgericht Schorndorf — Deutschland) — Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer (C-65/09), Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH
(Verbundene Rechtssachen C-65/09 und C-87/09) (1)
(Verbraucherschutz - Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter - Richtlinie 1999/44/EG - Art. 3 Abs. 2 und 3 - Ersatzlieferung für das mangelhafte Verbrauchsgut als einzige Art der Abhilfe - Bereits vom Verbraucher eingebautes mangelhaftes Verbrauchsgut - Verpflichtung des Verkäufers, das mangelhafte Verbrauchsgut auszubauen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut einzubauen - Absolute Unverhältnismäßigkeit - Folgen)
2011/C 226/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof, Amtsgericht Schorndorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Gebr. Weber GmbH (C-65/09), Ingrid Putz (C-87/09)
Beklagte: Jürgen Wittmer (C-65/09), Medianess Electronics (C-87/09)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof, Amtsgericht Schorndorf — Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12) — Verkauf eines vertragswidrigen Gutes an einen Verbraucher ohne Verschulden des Verkäufers — Korrekter Einbau des Gutes durch den Verbraucher — Nationale Regelung, nach der der Verkäufer bei Fehlen einer anderen Abhilfe ein vertragswidriges Gut im Fall unverhältnismäßiger Kosten nicht ersetzen muss — Frage der Vereinbarkeit dieser Regelung mit den vorgenannten Gemeinschaftsbestimmungen — Im Fall der Unvereinbarkeit: Auslegung des Begriffs „unentgeltliche Ersatzlieferung“ in Art. 3 Abs. 3 der vorgenannten Richtlinie — Tragung der Kosten des Ausbaus eines vertragswidrigen, vom Verbraucher korrekt eingebauten Gutes durch den Verkäufer
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen. |
2. |
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird. |
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juni 2011 — Comitato „Venezia vuole vivere“ (C-71/09 P), Hotel Cipriani Srl (C-73/09 P), Società Italiana per il gas SpA (Italgas) (C-76/09 P)/Coopservice — Servizi di fiducia Soc. coop. Rl, Europäische Kommission, Italienische Republik
(Verbundene Rechtssachen C-71/09 P, C-73/39 P und C-76/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Rechtsschutzinteresse - Einrede der Rechtshängigkeit - Staatliche Beihilfen - Multisektorale Beihilferegelung - Sozialbeitragsentlastungen - Entscheidung 2000/394/EG - Ausgleichscharakter - Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels - Auswirkung auf den Wettbewerb - Prüfungsumfang - Beweislast - Begründungspflicht - Art. 87 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 Buchst. b bis d EG - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 14 und 15)
2011/C 226/03
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Comitato „Venezia vuole vivere“ (Prozessbevollmächtigter: A. Vianello, avvocato) (C-71/09 P), Hotel Cipriani Srl (Prozessbevollmächtigte: A. Bianchini und F. Busetto, avvocati) (C-73/09 P), Società Italiana per il gas SpA (Italgas) (Prozessbevollmächtigte: M. Merola, M. Pappalardo und T. Ubaldi, avvocati) (C-76/09 P)
Andere Verfahrensbeteiligte: Coopservice — Servizi di fiducia Soc. coop. rl (Prozessbevollmächtigter: A. Bianchini, avvocato), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Bruni, dann G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste erweiterte Kammer) vom 28. November 2008, Hotel Cipriani SpA u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-254/00, T-270/00 und T-277/00), mit dem das Gericht die Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50), abgewiesen hat
Tenor
1. |
Die Rechtsmittel des Comitato „Venezia vuole vivere“, der Hotel Cipriani Srl und der Società Italiana per il gas SpA (Italgas) sowie das Anschlussrechtsmittel der Coopservice — Servizi di fiducia Soc. coop. rl werden zurückgewiesen. |
2. |
Das Anschlussrechtsmittel der Europäischen Kommission wird zurückgewiesen. |
3. |
Das Comitato „Venezia vuole vivere“, die Hotel Cipriani Srl, die Società Italiana per il gas SpA (Italgas) und die Coopservice — Servizi di fiducia Soc. coop. rl tragen die Kosten der Rechtsmittel und des Anschlussrechtsmittels von Coopservice zu gleichen Teilen. |
4. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten ihres Anschlussrechtsmittels. |
5. |
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juni 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-383/09) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Habitatrichtlinie - Unzulänglichkeit der zum Schutz der Art Cricetus cricetus [Feldhamster] getroffenen Maßnahmen - Verschlechterung der natürlichen Lebensräume)
2011/C 226/04
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und D. Recchia)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und S. Menez)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichterlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) nachzukommen — Unzulänglichkeit der für den Schutz der der Art Cricetus cricetus (Europäischer Hamster) getroffenen Maßnahmen — Verschlechterung der Lebensräume
Tenor
1. |
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung verstoßen, dass sie kein Programm von Maßnahmen aufgestellt hat, die einen strengen Schutz der Art Feldhamster (Cricetus cricetus) erlauben. |
2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juni 2011 — Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Zentralbank
(Rechtssache C-401/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Zulässigkeit - Vollmacht - Konsortium - Öffentliche Aufträge - Verhandlungsverfahren - Dienstleistungen der IT-Beratung und -Entwicklung - Ablehnung des Angebots - Verfahrensordnung des Gerichts - Rechtsschutzinteresse - Ausschlussgrund - Erlaubniserfordernis gemäß nationalem Recht - Begründungspflicht)
2011/C 226/05
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigter: N. Korogiannakis, dikigoros)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: F. von Lindeiner und G. Gruber)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 2. Juli 2009, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Zentralbank (EZB) (T-279/06), mit dem die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EZB vom 31. Juli 2006, das von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des Verhandlungsverfahrens für die Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung und -Entwicklung für die EZB (ABl. 2005/S 137-135345) abgegebene Angebot abzulehnen, und der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, abgewiesen wurde
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten. |
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça — Portugal) — José Maria Ambrósio Lavrador, Maria Cândida Olival Ferreira Bonifácio/Companhia de Seguros Fidelidade-Mundial SA
(Rechtssache C-409/09) (1)
(Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG - Anspruch auf Schadensersatz durch die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Voraussetzungen für eine Begrenzung - Beitrag des Geschädigten zu seinem eigenen Schaden - Gefährdungshaftung - Vorschriften, die auf einen minderjährigen Dritten anwendbar sind, der bei einem Unfall geschädigt wurde)
2011/C 226/06
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal de Justiça
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: José Maria Ambrósio Lavrador, Maria Cândida Olival Ferreira Bonifácio
Beklagte: Companhia de Seguros Fidelidade-Mundial SA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Supremo Tribunal de Justiça — Auslegung von Art. 1 der Dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33) — Umfang der Pflichtversicherungsdeckung zugunsten Dritter — Vorschriften, die für minderjährige Dritte gelten, die Opfer eines Unfalls sind
Tenor
Die Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, die Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung und die Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften über die Haftpflicht nicht entgegenstehen, nach denen der Anspruch eines Unfallopfers auf eine Entschädigung im Rahmen der Haftpflichtversicherung des an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung des ausschließlichen oder anteiligen Beitrags dieses Opfers zu seinem eigenen Schaden ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juni 2011 — Territorio Histórico de Vizcaya — Diputación Foral de Vizcaya (C-465/09 P und C-468/09 P), Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava (C-466/09 P und C-469/09 P), Territorio Histórico de Guipúzcoa — Diputación Foral de Guipúzcoa (C-467/09 P und C-470/09 P)/Europäische Kommission, Comunidad Autónoma del País Vasco — Gobierno Vasco, Comunidad Autónoma de la Rioja, Confederación Empresarial Vasca (Confebask)
(Verbundene Rechtssachen C-465/09 P bis C-470/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG - Nachfolgende endgültige Entscheidungen, mit denen die Unvereinbarkeit staatlicher Beihilferegelungen, die Spanien 1993 zugunsten bestimmter neu gegründeter Unternehmen in den Provinzen Álava, Vizcaya und Guipúzcoa durchgeführt hat, mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Befreiung von der Körperschaftsteuer - Rechtshängigkeit - Begriff „Genehmigte Beihilfe“ - Berechtigtes Vertrauen - Wahrung einer angemessenen Frist - Unterbliebene Anmeldung)
2011/C 226/07
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Territorio Histórico de Vizcaya — Diputación Foral de Vizcaya (C-465/09 P und C-468/09 P), Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava (C-466/09 P und C-469/09 P), Territorio Histórico de Guipúzcoa — Diputación Foral de Guipúzcoa (C-467/09 P und C-470/09 P) (Prozessbevollmächtigte: I. Saenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi, abogados)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und C. Urraca Caviedes), Comunidad Autónoma del País Vasco — Gobierno Vasco (Prozessbevollmächtigte: I. Saenz-Cortabarría Fernández und M. Morales Isasi, abogados), Comunidad Autónoma de la Rioja (Prozessbevollmächtigte: J. Criado Gámez und M. Martínez Aguirre, abogados), Confederación Empresarial Vasca (Confebask)
Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: N. Díaz Abad)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u.a./Kommission (T-30/01 bis T-32/01 und T-86/02 bis T-88/02), mit dem das Gericht in den Rechtssachen T-30/01 bis T-32/01 entschieden hat, dass der Rechtsstreit über eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2000, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG im Hinblick auf die Steuervorteile einzuleiten, die die Diputación Foral de Álava, die Diputación Foral de Guipúzcoa und die Diputación Foral de Vizcaya bestimmten neu gegründeten Unternehmen in Form einer Befreiung von der Körperschaftsteuer gewähren, in der Hauptsache erledigt ist, und in den Rechtssachen T-86/02 bis T-88/02 Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidungen 2003/28/EG, 2003/86/EG und 2003/192/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über eine 1993 in Spanien durchgeführte Beihilferegelung zugunsten bestimmter neu gegründeter Unternehmen in den Provinzen Álava (T-86/02, ABl. 2003, L 17, S. 20), Vizcaya (T-87/02, ABl. 2003, L 40, S. 11) und Guipúzcoa (T-88/02, ABl. 2003, L 77, S. 1), die eine Befreiung von der Körperschaftsteuer vorsieht, abgewiesen hat
Tenor
1. |
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. |
2. |
Das Territorio Histórico de Vizcaya — Diputación Foral de Vizcaya, das Territorio Histórico de Álava — Diputación Foral de Álava, das Territorio Histórico de Guipúzcoa — Diputación Foral de Guipúzcoa und die Comunidad Autónoma del País Vasco — Gobierno Vasco tragen zu gleichen Teilen die Kosten der vorliegenden Rechtsmittel. |
3. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |
30.7.2011 |
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C 226/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateis — Griechenland) — Eleftheri tileorasi AE „ALTER CHANNEL“, Konstantinos Giannikos/Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis, Ethniko Symvoulio Radiotileorasis
(Rechtssache C-52/10) (1)
(Richtlinie 89/552/EWG - Fernsehtätigkeit - Art. 1 Buchst. d - Begriff „Schleichwerbung“ - Absichtlichkeit - Darstellung einer kosmetischen Zahnbehandlung in einer Fernsehsendung)
2011/C 226/08
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateis
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Eleftheri tileorasi AE ‘ALTER CHANNEL’, Konstantinos Giannikos
Beklagte: Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis, Ethniko Symvoulio Radiotileorasis
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen –Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung von Art. 1 Buchst. c de la Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. c der Richtlinie 1997/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung — Fernsehsendung, in der eine ästhetische Zahnbehandlung dargestellt wird — Begriff „Schleichwerbung“
Tenor
Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Existenz eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung ist, dass eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegt.
30.7.2011 |
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C 226/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Vicenza — Italien) — Electrosteel Europe SA/Edil Centro SpA
(Rechtssache C-87/10) (1)
(Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich - Gericht des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Verkauf beweglicher Sachen - Ort der Lieferung - Vertrag mit der Klausel „Übergabe ab Werk“)
2011/C 226/09
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Ordinario di Vicenza
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Electrosteel Europe SA
Beklagte: Edil Centro SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Ordinario Vicenza — Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Besondere Zuständigkeiten — Begriff des „Orts, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen“ — Endbestimmungsort der im Vertrag bezeichneten beweglichen Sachen oder Ort, an dem der Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung frei wird
Tenor
Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass bei Versendungskäufen der Ort, an dem die beweglichen Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags zu bestimmen ist.
Bei der Prüfung, ob der Lieferort „nach dem Vertrag“ bestimmt ist, muss das angerufene nationale Gericht alle einschlägigen Bestimmungen und Klauseln dieses Vertrags, einschließlich der allgemein anerkannten und im internationalen Handelsverkehr üblichen Bestimmungen und Klauseln wie der von der Internationalen Handelskammer formulierten Incoterms („international commercial terms“) in der im Jahr 2000 veröffentlichten Fassung berücksichtigen, die eine eindeutige Bestimmung dieses Ortes ermöglichen.
Lässt sich der Lieferort auf dieser Grundlage ohne Bezugnahme auf das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht nicht bestimmen, ist dieser Ort derjenige der körperlichen Übergabe der Waren, durch die der Käufer am endgültigen Bestimmungsort des Verkaufsvorgangs die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Waren erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
30.7.2011 |
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C 226/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Ungarn) — Bábolna Mezőgazdasági Termelő, Fejlesztő és Kereskedelmi Zrt./Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve
(Rechtssache C-115/10) (1)
(Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Ergänzende nationale Direktbeihilfe - Voraussetzungen für die Gewährung)
2011/C 226/10
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bábolna Mezőgazdasági Termelő, Fejlesztő és Kereskedelmi Zrt.
Beklagte: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Fővárosi Bíróság — Auslegung von Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1), sowie von Art. 1 und Art. 10 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 113) — Nationale Regelung, wonach Erzeuger, die sich in Liquidation befinden, von der Gewährung der von der einheitlichen Flächenzahlung abhängigen ergänzenden nationalen Beihilfe ausgeschlossen sind — Möglichkeit der Mitgliedstaaten, für die Gewährung der ergänzenden nationalen Beihilfe Voraussetzungen einzuführen, die für die Gewährung der fraglichen Gemeinschaftsbeihilfe nicht vorgesehen sind
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in der Fassung des Beschlusses 2004/281/EG des Rates vom 22. März 2004 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die juristische Personen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, von der ergänzenden nationalen Beihilfe ausschließt, weil sie Gegenstand eines Verfahrens der freiwilligen Liquidation sind, wenn eine Bedingung bezüglich des Nichtvorliegens eines solchen Verfahrens nicht zuvor von der Europäischen Kommission genehmigt wurde.
30.7.2011 |
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Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Campsa Estaciones de Servicio SA/Administración del Estado
(Rechtssache C-285/10) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 und Art. 27 - Besteuerungsgrundlage - Erweiterung der Bestimmungen über Entnahmen auf Umsätze zwischen verbundenen Parteien bei Preisen, die erkennbar unter dem normalen Marktpreis liegen)
2011/C 226/11
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Campsa Estaciones de Servicio SA
Beklagte: Administración del Estado
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung der Art. 6, 11 und 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Erstreckung der Eigenverbrauchsregeln auf Umsätze zwischen verbundenen Unternehmen bei offenkundig unter dem normalen Marktwert liegenden Preisen
Tenor
Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehrt, auf Umsätze der im Ausgangsverfahren fraglichen Art zwischen verbundenen Parteien, die einen erkennbar unter dem normalen Marktpreis liegenden Preis vereinbart haben, eine andere Regel für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage als die in Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Regel anzuwenden, indem er die Anwendung der Regeln für die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage für die Entnahme oder die Verwendung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen für private Zwecke des Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie auf diese Umsätze erstreckt, obwohl dieser Mitgliedstaat nicht das Verfahren nach Art. 27 dieser Richtlinie befolgt hat, um die Ermächtigung zur Einführung einer solchen von der allgemeinen Regel abweichenden Maßnahme zu erhalten.
30.7.2011 |
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C 226/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Zollamt Linz Wels/Laki DOOEL
(Rechtssache C-351/10) (1)
(Zollkodex der Gemeinschaften - Durchführungsverordnung zum Zollkodex - Art. 555 Abs. 1 Buchst. c und 558 Abs. 1 - Fahrzeug, das in das Zollgebiet im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben eingefahren ist - Im Binnenverkehr verwendetes Fahrzeug - Unzulässiger Einsatz - Entstehung der Zollschuld - Für die Erhebung von Zoll zuständige nationale Behörden)
2011/C 226/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Zollamt Linz Wels
Beklagter: Laki DOOEL
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung von Art. 204 Abs. 1 Buchst. a und Art. 215 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), Art. 555 Abs. 1 Buchst. c und Art. 558 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) sowie Art. 61 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Warenbeförderung auf der Straße in der Europäischen Union — Verwendung eines Fahrzeugs, für das in dem Mitgliedstaat, in den die Waren befördert werden, keine Bewilligung erteilt worden ist — Ort der Entstehung der Zollschuld — Zuständigkeit des Abfahrts- oder des Bestimmungsmitgliedstaats
Tenor
Die Art. 555 Abs. 1 und 558 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Unzulässigkeit des Einsatzes eines Fahrzeugs, das nach dem Verfahren der vollständigen Befreiung von Zoll in die Europäische Union eingeführt und im Binnenverkehr verwendet wurde, zum Zeitpunkt der Überquerung der Grenze des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug unter Verletzung der im Bereich des Verkehrs geltenden nationalen Bestimmungen fährt, d. h., bei fehlender Genehmigung für das Entladen, des Mitgliedstaats des Entladens, als gegeben anzusehen ist und die Behörden dieses Staates dafür zuständig sind, den Zoll zu erheben.
30.7.2011 |
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C 226/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 9. Juni 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Intercommunale Intermosane SCRL, Fédération de l’industrie et du gaz/État belge
(Rechtssache C-361/10) (1)
(Binnenmarkt - Normen und technische Vorschriften - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft - Mindestvorschriften für die Sicherheit bestimmter alter elektrischer Anlagen in Arbeitsstätten)
2011/C 226/13
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Intercommunale Intermosane SCRL, Fédération de l’industrie et du gaz
Beklagter: État belge
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État — Auslegung der Art. 1 Nr. 11 und 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) — Informationsverfahren und Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft — Verpflichtung zur Mitteilung der Entwürfe technischer Vorschriften — Mindestvorschriften für die Sicherheit bestimmter alter elektrischer Anlagen in Arbeitsstätten.
Tenor
Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nationale Bestimmungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keine technischen Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung darstellen, deren Entwurf gemäß Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie mitzuteilen ist.
(1) ABl. C 274 vom 09.10.2010.
30.7.2011 |
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C 226/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Juni 2011 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-458/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/83/EG - Wasser für den menschlichen Gebrauch - Unvollständige und fehlerhafte Umsetzung)
2011/C 226/14
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und O. Beynet)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige und fehlerhafte Umsetzung des Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, c und e der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32) — Trinkwasserversorgung, die nicht den erforderlichen Parameterwerten entspricht — Ausnahmeregelung
Tenor
1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass es Art. 9 Abs. 3 Buchst. b, c und e dieser Richtlinie nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt hat. |
2. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.
30.7.2011 |
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C 226/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 11. April 2011 — FRA.BO SpA gegen Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) — Technisch-Wissenschaftlicher Verein
(Rechtssache C-171/11)
2011/C 226/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fra.bo S.p.A
Beklagte: Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) — Technisch-Wissenschaftlicher Verein
Andere Partei: DVGW-Cert GmbH
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 28 EG (jetzt Art. 34 AEUV), gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2EG (= Art. 106 Abs. 2 AEUV), so auszulegen, dass privatrechtliche Einrichtungen, die zum Zwecke der Erstellung technischer Normen auf einem bestimmten Gebiet sowie zur Zertifizierung von Erzeugnissen anhand dieser technischen Normen gegründet worden sind, bei der Erstellung technischer Normen sowie bei dem Zertifizierungsprozess an die genannten Vorschriften dann gebunden sind, wenn der nationale Gesetzgeber die Erzeugnisse, die mit Zertifikaten versehen sind, ausdrücklich als gesetzeskonform ansieht und in der Praxis daher ein Vertrieb von Erzeugnissen, die nicht mit diesem Zertifikat versehen sind, zumindest erheblich erschwert ist? |
2. |
Sollte die erste Frage zu verneinen sein: Ist Art. 81 EG (= Art. 101 AEUV) so auszulegen, dass die Tätigkeit einer unter 1. näher beschriebenen privatrechtlichen Einrichtung auf dem Gebiet der Erstellung technischer Normen und der Zertifizierung von Erzeugnissen anhand dieser technischen Normen als „wirtschaftlich“ anzusehen ist, wenn die Einrichtung durch Unternehmen beherrscht wird? Sollte die vorige Teilfrage bejaht werden: Ist Art. 81 EG so auszulegen, dass die Erstellung technischer Normen und die Zertifizierung anhand dieser Normen durch eine Unternehmensvereinigung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten geeignet ist, wenn ein in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig hergestelltes und vertriebenes Erzeugnis deswegen im Einfuhrmitgliedsstaat nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten vertrieben werden kann, weil es die Anforderungen der technischen Norm nicht erfüllt und ein Vertrieb ohne ein derartiges Zertifikat im Hinblick auf die überragende Marktdurchsetzung der technischen Norm und eine Rechtsvorschrift des nationalen Gesetzgebers, derzufolge ein Zertifikat der Unternehmensvereinigung die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bekundet, kaum möglich ist, und wenn die technische Norm, wäre sie unmittelbar von dem nationalen Gesetzgeber erlassen worden, wegen Verstoßes gegen die Grundsätze über die Warenverkehrsfreiheit nicht anzuwenden wäre? |
30.7.2011 |
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C 226/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein (Deutschland) eingereicht am 11. April 2011 — Georges Erny gegen Daimler AG — Werk Wörth
(Rechtssache C-172/11)
2011/C 226/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Georges Erny
Beklagte: Daimler AG — Werk Wörth
Vorlagefragen
1. |
Verstößt eine einzelvertragliche Regelung zur Altersteilzeit, nach der — wie in § 5 Ziff. 1 des Altersteilzeitvertrages der Parteien — auch für Grenzgänger aus Frankreich der vereinbarte Aufstockungsbetrag nach der deutschen Mindestnettoentgeltverordnung zu berechnen ist, gegen Artikel 45 AEUV in seiner Konkretisierung durch Artikel 7 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 1612/68 (1) des Rates vom 15.10.1968? |
2. |
Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage 1. bejaht: Sind entsprechende kollektivvertragliche Regelungen — wie Ziffer 8.3 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 24.07.2000 und § 7 des Tarifvertrages vom 23.11.2004 — unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Art. 45 AEUV in seiner Konkretisierung durch Art. 7 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 1612/68 dahingehend auszulegen, dass bei Grenzgängern die Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht nach der Tabelle der Mindestnettoentgeltverordnung zu erfolgen hat? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; ABl. L 257, S. 2.
30.7.2011 |
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C 226/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 13. April 2011 — Finanzamt Steglitz gegen Ines Zimmermann
(Rechtssache C-174/11)
2011/C 226/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt Steglitz
Beklagte: Ines Zimmermann
Vorlagefragen
1. |
Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und/oder Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (1) dem nationalen Gesetzgeber, die Steuerbefreiung der Leistungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen davon abhängig zu machen, dass bei diesen Einrichtungen „im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind“ (§ 4 Nr. 16 Buchst. e des Umsatzsteuergesetzes 1993)? |
2. |
Ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer für die Antwort auf diese Frage von Bedeutung, dass der nationale Gesetzgeber dieselben Leistungen unter anderen Voraussetzungen als steuerfrei behandelt, wenn sie von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, ausgeführt werden (§ 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes 1993)? |
(1) ABl L 145, S. 1
30.7.2011 |
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C 226/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 14. April 2011 — HIT hoteli, igralnice, turizem d.d. Nova Gorica und HIT LARIX, prirejanje posebnih iger na sreco in turizem d.d. gegen den Bundesminister für Finanzen
(Rechtssache C-176/11)
2011/C 226/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerinnen: HIT hoteli, igralnice, turizem d.d. Nova Gorica und HIT LARIX, prirejanje posebnih iger na sreco in turizem d.d.
Belangte Behörde: Der Bundesminister für Finanzen
Vorlagefrage:
Ist eine Regelung eines Mitgliedstaates, die die Werbung für im Ausland gelegene Betriebsstätten von Spielbanken in diesem Mitgliedstaat nur dann erlaubt, wenn die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen an diesen Standorten den inländischen entsprechen, mit der Dienstleistungsfreiheit zu vereinbaren?
30.7.2011 |
DE |
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C 226/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo Nr. 1 de Oviedo (Spanien), eingereicht am 27. April 2011 — Susana Natividad Martínez Álvarez/Consejería de Presidencia, Justicia e Igualdad del Prinicipado de Asturias
(Rechtssache C-194/11)
2011/C 226/19
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Contencioso-Administrativo Nr. 1 de Oviedo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Susana Natividad Martínez Álvarez
Beklagte: Consejería de Presidencia, Justicia e Igualdad del Prinicipado de Asturias
Vorlagefrage
Ist Art. 7 Abs. 1 der der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung (wie Art. 502 Abs. 4 des Gesetzes 6/1985 vom 1. Juli 1985 über die Gerichtsverfassung) entgegensteht, nach der bei Eintritt einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nach Antritt des Jahresurlaubs der Urlaub nur dann unterbrochen ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit einen Krankenhausaufenthalt erforderlich macht, so dass die sonstigen Fälle vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen sind und kein Recht auf Inanspruchnahme des Urlaubs zu einem späteren Zeitpunkt begründen?
(1) ABl. L 299, S. 9.
30.7.2011 |
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C 226/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 2. Mai 2011 — Georg Köck gegen Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb
(Rechtssache C-206/11)
2011/C 226/20
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsrekurswerber: Georg Köck
Revisionsrekursgegner: Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb
Vorlagefrage
Stehen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2005/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG, 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) oder andere Bestimmungen dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Ankündigung eines Ausverkaufs ohne Bewilligung der zuständigen Verwaltungsbehörde unzulässig und daher in einem gerichtlichen Verfahren zu untersagen ist, ohne dass das Gericht in diesem Verfahren den irreführenden, aggressiven oder sonst unlauteren Charakter dieser Geschäftspraktik prüfen müsste?
(1) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken); ABl. L 149, S. 22.
30.7.2011 |
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C 226/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 9. Mai 2011 — Jyske Bank Gibraltar Limited/Administración del Estado
(Rechtssache C-212/11)
2011/C 226/21
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Jyske Bank Gibraltar Limited
Beklagte: Administración del Estado
Vorlagefrage
Kann ein Mitgliedstaat in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (1) verlangen, dass Informationen, die von Kreditinstituten, die in seinem Gebiet ohne feste Niederlassung tätig sind, zwingend und unmittelbar seinen für die Verhinderung der Geldwäsche zuständigen Behörden mitgeteilt werden, oder ist das Auskunftsersuchen an die zentrale Meldestelle des Mitgliedstaats zu richten, in dessen Gebiet sich das ersuchte Kreditinstitut befindet?
(1) ABl. L 309, S. 15.
30.7.2011 |
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C 226/11 |
Klage, eingereicht am 10. Mai 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-216/11)
2011/C 226/22
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und O. Beynet)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (1), und zwar insbesondere gegen ihre Art. 8 und 9, sowie gegen Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie für die Beurteilung, ob der Besitz von Tabakwaren mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat durch Privatpersonen gewerblicher Natur ist, ein rein mengenmäßiges Kriterium verwendet, indem sie dieses Kriterium pro Individualfahrzeug (und nicht pro Person) und pauschal auf alle Tabakwaren anwendet, was schlicht und einfach die Einfuhr von Tabakwaren mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat durch Privatpersonen beschränkt, wenn die die Menge zwei Kilo pro Individualfahrzeug übersteigt; |
— |
der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Erstens wirft die Kommission der Beklagten vor, ein ausschließlich mengenmäßiges Kriterium anzuwenden, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen, obwohl es sich bei den in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG (und in Art. 32 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118/EG (2)) genannten Mengen nur um Richtmengen handele und diese keinesfalls das einzige Element darstellten, das bei der Feststellung, ob der Tabak tatsächlich zu gewerblichen Zwecken oder für den Eigenbedarf der Privatperson, die ihn befördert habe, im Besitz gehalten werde, zu berücksichtigen sei.
Überdies gälten die Schwellenwerte von 1 und 2 kg, die in Art. 575 G und H des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) vorgesehen seien, für die insgesamt im Besitz gehaltenen Tabakwaren (Zigaretten, Rauchtabak, Zigarren usw.), während es sich bei den in den Richtlinien festgelegten Mindestmengen um kumulative Richtmengen handele, die für jede einzelne Tabakwarenart vorgesehen seien.
Weiter schaffe die französische Regelung Beschränkungen pro Fahrzeug und nicht pro Person, was schlicht und einfach dazu führe, dass die in ein und demselben Fahrzeug beförderten Mengen unabhängig von der Zahl der im Fahrzeug befindlichen Personen kumuliert würden.
Zweitens macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 34 AEUV geltend, da die nationalen Vorschriften die Einfuhr von bestimmten Tabakwarenmengen nach Frankreich aus einem anderen Mitgliedstaat beschränkten, obwohl sie für den Eigenbedarf des Betroffenen im Besitz gehalten würden. Sie stellten demnach „Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen“ dar und bezweckten oder bewirkten eine Schlechterbehandlung von Waren mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten.
Drittens weist die Kommission die von der Beklagten vorgebrachten Rechtfertigungen zurück, die u. a. mit der fehlenden Steuerharmonisierung auf europäischer Ebene und mit der Notwendigkeit zusammenhingen, das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit durch einen verstärkten Kampf gegen den Tabakkonsum zu gewährleisten.
(1) Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1).
(2) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12).
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/12 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Haarlem (Niederlande), eingereicht am 16. Mai 2011 — DHL Danzas Air & Ocean (Netherlands) B. V./Inspecteur van de Belastingdienst/DouaneWest
(Rechtssache C-227/11)
2011/C 226/23
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Haarlem
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DHL Danzas Air & Ocean (Netherlands) B. V.
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/DouaneWest
Vorlagefragen
1. |
Sind aktive Netzwerkanalysatoren des Typs J6801B in die KN-Position 9030 40 oder in die KN-Position 9031 80 einzureihen? |
2. |
Ist die Verordnung (EG) Nr. 129/2005 der Kommission vom 20. Januar 2005 (1) ungültig, weil die Kommission die in den Nrn. 3 und 4 dieser Verordnung genannten Netzwerkanalysatoren unzutreffend — nämlich in die KN-Position 9031 80 39 statt in die KN-Position 9030 40 — eingereiht hat? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 129/2005 der Kommission vom 20. Januar 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 955/98 (ABl. L 25, S. 37).
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/12 |
Klage, eingereicht am 19. Mai 2011 — Französische Republik/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-237/11)
2011/C 226/24
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und A. Adam)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 2011 über den Tagungskalender des Parlaments für 2012 für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund zum einen den Verstoß gegen das dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügte Protokoll (Nr. 6) über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union sowie gegen das dem EAG-Vertrag beigefügte Protokoll (Nr. 3) über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union und zum anderen eine Nichtbeachtung des Urteils des Gerichtshofs vom 1. Oktober 1997, Frankreich/Parlament (C-345/95, Slg. 1997, I-5235), geltend.
Nach Ansicht der französischen Regierung hat das Europäische Parlament, indem es vorgesehen habe, dass zwei der zwölf monatlichen Plenartagungen, die jedes Jahr in Straßburg stattfinden müssten, von vier auf zwei Tage verkürzt würden und im Jahr 2012 innerhalb derselben Woche im Oktober stattfinden sollten, versucht habe, die Regel zu umgehen, wonach die zwölf monatlichen Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung in Straßburg stattzufinden hätten. Der angefochtene Beschluss führt in Wirklichkeit zur Abschaffung einer der zwölf monatlichen Plenartagungen, die jedes Jahr in Straßburg stattfinden müssten. Einziges Ziel des Beschlusses sei es somit, die Anwesenheitsdauer der europäischen Abgeordneten am Sitz des Europäischen Parlaments zu verkürzen, ohne dass dies durch eine Notwendigkeit der internen Organisation der Arbeit dieses Organs begründet sei.
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/13 |
Klage, eingereicht am 19. Mai 2011 — Französische Republik/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-238/11)
2011/C 226/25
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und A. Adam)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. März 2011 über den Tagungskalender des Parlaments für 2013 für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund zum einen den Verstoß gegen das dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag beigefügte Protokoll (Nr. 6) über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union sowie gegen das dem EAG-Vertrag beigefügte Protokoll (Nr. 3) über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union und zum anderen eine Nichtbeachtung des Urteils des Gerichtshofs vom 1. Oktober 1997, Frankreich/Parlament (C-345/95, Slg. 1997, I-5235), geltend.
Nach Ansicht der französischen Regierung hat das Europäische Parlament, indem es vorgesehen habe, dass zwei der zwölf monatlichen Plenartagungen, die jedes Jahr in Straßburg stattfinden müssten, von vier auf zwei Tage verkürzt würden und im Jahr 2013 innerhalb derselben Woche im Oktober stattfinden sollten, versucht habe, die Regel zu umgehen, wonach die zwölf monatlichen Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung in Straßburg stattzufinden hätten. Der angefochtene Beschluss führt in Wirklichkeit zur Abschaffung einer der zwölf monatlichen Plenartagungen, die jedes Jahr in Straßburg stattfinden müssten. Einziges Ziel des Beschlusses sei es somit, die Anwesenheitsdauer der europäischen Abgeordneten am Sitz des Europäischen Parlaments zu verkürzen, ohne dass dies durch eine Notwendigkeit der internen Organisation der Arbeit dieses Organs begründet sei.
30.7.2011 |
DE |
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C 226/13 |
Rechtsmittel der Siemens AG gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 in der Rechtssache T-110/07, Siemens AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 19. Mai 2011
(Rechtssache C-239/11 P)
2011/C 226/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Siemens AG (Prozessbevollmächtigte: Dres. I. Brinker, C. Steinle, M. Hörster, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt
1. |
das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. März 2011 (Rechtssache T-110/07) insoweit aufzuheben, als die Rechtsmittelführerin durch das Urteil beschwert ist; |
2. |
die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 (COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen), für teilweise nichtig zu erklären, soweit die Rechtsmittelführerin betroffen ist, hilfsweise, die in dieser Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen; |
3. |
hilfsweise zum Antrag Ziffer 2, die Sache zur Entscheidung in Einklang mit der rechtlichen Beurteilung im Urteil des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen; |
4. |
in jedem Fall die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin für die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu tragen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die gegen die Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen) erhobene Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat.
Die Rechtsmittelführerin macht insgesamt sieben Rechtsmittelgründe geltend:
Erstens habe das Gericht gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 47 Abs. 2 Grundrechtecharta) und gegen die Verteidigungsrechte (Art. 48 Abs. 2 Grundrechtecharta) verstoßen, indem es sich für seine Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin im Zeitraum vom 22. April bis zum 1. September 1999 an dem Kartell beteiligt gewesen sei, entscheidend auf die Aussage eines Zeugen gestützt habe, ohne der Rechtsmittelführerin die Möglichkeit gegeben zu haben, diesen zu befragen.
Zweitens habe das Gericht bei seiner Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin im Zeitraum vom 22. April bis zum 1. September 1999 an dem Kartell beteiligt gewesen sei, Beweismittel verfälscht sowie gegen Erfahrungssätze verstoßen. Dadurch habe das Gericht zu Unrecht eine Kartellbeteiligung der Rechtsmittelführerin im Zeitraum vom 22. April bis zum 1. September 1999 angenommen und die Dauer der Zuwiderhandlung fehlerhaft bestimmt.
Drittens habe das Gericht den Eintritt der Verfolgungsverjährung für den Zeitraum bis zum 22. April 1999 zu Unrecht verneint und fehlerhaft eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung angenommen.
Viertens habe das Gericht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es gebilligt habe, dass die Kommission für die Ermittlung des relativen Gewichts der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen unterschiedliche Referenzjahre herangezogen und die Rechtsmittelführerin dadurch falsch gemäß Ziffer 1 Buchstabe A der Bußgeldleitlinien eingruppiert habe.
Fünftens habe das Gericht den Aufschlag auf den Ausgangsbetrag der Geldbuße, der eine hinreichend abschreckende Wirkung sicherstellen solle, nicht entsprechend dem Größenunterschied zwischen der Rechtsmittelführerin und ABB reduziert und dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Sechstens habe das Gericht Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, indem es von seinem unbeschränkten Nachprüfungsrecht der Bußgeldentscheidungen der Kommission keinen Gebrauch gemacht habe.
Siebtens habe das Gericht den Umfang der aus Art. 296 AEUV (ex-Art. 253 EGV) folgenden Begründungspflicht verkannt, indem es unzureichende Anforderungen an die bei der Errechnung des Abschreckungsmultiplikators geltenden Begründungs- erfordernisse gestellt habe.
30.7.2011 |
DE |
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C 226/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės (Republik Litauen), eingereicht am 20. Mai 2011 — Lietuvos geležinkeliai AB/Vilniaus teritorinė muitinė, Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
(Rechtssache C-250/11)
2011/C 226/27
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lietuvos geležinkeliai AB
Beklagte: Vilniaus teritorinė muitinė, Muitinės departamentas prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos
Vorlagefragen
1. |
Ist die Befreiung von Eingangsabgaben nach Art. 112 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 918/83 (1) und nach Art. 107 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1186/2009 (2) dahin auszulegen, dass sie auf Kraftfahrzeuge („motorinės transporto priemonės“) Anwendung findet, die Lokomotiven sind? |
2. |
Ist die Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 82 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 83/181 (3) und Art. 84 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/132 (4) dahin auszulegen, dass sie auf Kraftfahrzeuge („motorinės transporto priemonės“) Anwendung findet, die Lokomotiven sind? |
3. |
Wenn die zweite Frage zu bejahen ist, sind Rechtsvorschriften wie diejenigen des Art. 82 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 83/181 und des Art. 84 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/132 dahin auszulegen, dass sie einem Mitgliedstaat verwehren, die Befreiungstatbestände für Einfuhrumsatzsteuer auf Treibstoff durch Bestimmungen zu beschränken, wonach eine solche Befreiung ausschließlich auf Treibstoff anwendbar ist, der in Hauptbehältern von automobilen Fahrzeugen in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt wird und für den Betrieb dieser Fahrzeuge notwendig ist? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324, S. 23).
(3) Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 105, S. 38).
(4) Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292, S. 5).
30.7.2011 |
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C 226/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Geldern (Deutschland) eingereicht am 24. Mai 2011 — Nadine Büsch und Björn Siever gegen Ryanair Ltd
(Rechtssache C-255/11)
2011/C 226/28
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Geldern
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nadine Büsch und Björn Siever
Beklagte: Ryanair Ltd
Vorlagefragen
1. |
Handelt es sich bei dem in Art. 7 FluggastrechteVO (1) geregelten Ausgleichsanspruch um einen Schadensersatzanspruch, der wegen Art. 29 Satz 1 MÜ (2) den Beschränkungen des Montrealer Übereinkommens unterliegt, wenn er wegen einer großen Verspätung des Fluges zuzuerkennen ist? |
2. |
Ist der Ausgleichsanspruch des Art. 7 FluggastrechteVO nichtkompensatorisch im Sinne von Art. 29 Satz 2 MÜ, soweit er die Schäden übersteigt, die dem Fluggast aufgrund der großen Verspätung entstanden sind? Schließt dies einen Ausgleichsanspruch zur Gänze aus oder entsteht dieser in Verspätungsfällen nur in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. L 46, S. 1.
(2) Beschluss des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft; ABl. L 194, S. 38.
30.7.2011 |
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C 226/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland), eingereicht am 26. Mai 2011 — Peter Sweetman, Irland, Attorney General, The Minister for the Environmental Heritage and Local Government/An Bord Pleanala
(Rechtssache C-258/11)
2011/C 226/29
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Peter Sweetman, Irland, Attorney General, The Minister for the Environmental Heritage and Local Government
Beklagter: An Bord Pleanala
Vorlagefragen
1. |
Welche rechtlichen Kriterien muss die zuständige Behörde anwenden, wenn sie prüft, ob ein Plan oder Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie (1)„das Gebiet als solches beeinträchtigen“ kann? |
2. |
Hat die Anwendung des Vorsorgegrundsatzes zur Folge, dass ein solcher Plan oder ein solches Projekt nicht genehmigungsfähig ist, wenn der Plan oder das Projekt einen dauerhaften nicht rückgängig zu machenden Verlust des gesamten betreffenden Lebensraums oder eines Teils desselben nach sich zieht? |
3. |
In welchem Verhältnis stehen Art. 6 Abs. 4 und die nach Art. 6 Abs. 3 getroffene Entscheidung, dass der Plan oder das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, gegebenenfalls zueinander? |
(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7).
30.7.2011 |
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C 226/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 25. Mai 2011 — The Queen auf Antrag von David Edwards und Lilian Pallikaropoulos/Environment Agency, First Secretary of State und Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs
(Rechtssache C-260/11)
2011/C 226/30
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Supreme Court of the United Kingdom
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: David Edwards, Lilian Pallikaropoulos
Beklagte: Environment Agency, First Secretary of State, Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs
Vorlagefragen
1. |
Wie muss ein nationales Gericht bei einer Kostenentscheidung gegen ein in einem Umweltverfahren als Kläger unterlegenes Mitglied der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Anforderungen nach Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus in der Umsetzung durch Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG (1) und Art. 15a der Richtlinie 96/61/EG (2) (im Folgenden: Richtlinien) vorgehen? |
2. |
Sind bei der Entscheidung über die Frage, ob der Rechtsstreit „übermäßig teuer“ im Sinne von Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus in der Umsetzung durch die Richtlinien ist, objektive Kriterien zugrunde zu legen (z. B. indem auf die Fähigkeit eines „durchschnittlichen“ Mitglieds der Öffentlichkeit abgestellt wird, die mögliche Haftung für die Kosten zu tragen) oder subjektive Kriterien (indem auf das Vermögen des im Einzelfall betroffenen Klägers abgestellt wird) oder eine Kombination dieser beiden Kriterien? |
3. |
Bestimmt sich dies in vollem Umfang nach nationalen Recht des Mitgliedstaats mit der alleinigen Maßgabe, dass das in den Richtlinien festgelegte Ziel erreicht wird, nämlich, dass das betreffende Verfahren nicht „übermäßig teuer“ ist? |
4. |
Ist bei der Prüfung, ob das Verfahren „übermäßig teuer“ ist oder nicht, der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass der Kläger sich tatsächlich nicht hat davon abschrecken lassen, das Verfahren einzuleiten bzw. fortzusetzen? |
5. |
Ist ein Verfahren zulässig, das diese Fragen für die Verfahrensabschnitte (i) der Rechtsmittelinstanz oder (ii) der weiteren Rechtsmittelinstanz unterschiedlich gegenüber der ersten Instanz regelt? |
(1) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 (ABl. L 175, S. 40).
(2) Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 (ABl. L 257, S. 26).
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Lettland), eingereicht am 26. Mai 2011 — Ainārs Rēdlihs/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-263/11)
2011/C 226/31
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ainārs Rēdlihs
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Vorlagefragen
1. |
Ist eine natürliche Person, die Gegenstände (einen Wald) für ihren persönlichen Bedarf erworben hat und Lieferungen von Gegenständen zur Abmilderung der Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt (z. B. eines Sturms) tätigt, ein Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG (1) und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (2), der Mehrwertsteuer zu entrichten hat? Mit anderen Worten, ist eine derartige Lieferung von Gegenständen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der genannten Vorschriften des Rechts der Europäischen Union? |
2. |
Ist eine Vorschrift, wonach einer Person wegen Nichtanmeldung zum Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eine Geldbuße in Höhe der nach Maßgabe des Wertes der gelieferten Gegenstände normalerweise geschuldeten Steuerschuld auferlegt werden kann, obwohl diese Person keine Steuer hätte entrichten müssen, wenn sie sich zu dem Register angemeldet hätte, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
(2) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 30. Mai 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. März 2011 in der Rechtssache T-369/07, Republik Lettland/Europäische Kommission
(Rechtssache C-267/11 P)
2011/C 226/32
Verfahrenssprache: Lettisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White und I. Rubene)
Andere Verfahrensbeteiligte: Republik Lettland, Republik Litauen, Slowakische Republik, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
— |
der Republik Lettland die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der einzige Rechtsmittelgrund betrifft die Nichteinhaltung der in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG (1) festgelegten dreimonatigen Frist.
Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht bei seiner Prüfung die Sätze 1 und 2 von Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie als Einheit aufgefasst, weshalb seine Auslegung nicht im Einklang mit den in diesem Absatz festgelegten Zielen stehe.
Diese Auslegung von Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie widerspreche der eigenen Auslegung des Gerichts in einer anderen Rechtssache, in der es zutreffend festgestellt habe, dass Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie eine separate Rechtsgrundlage darstelle.
Die Kommission beruft sich für ihre Auslegung von Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie auf den Wortlaut dieser Bestimmung, der ihrem Ziel voll entspreche. Wenn sie daher den vom Mitgliedstaat übermittelten nationalen Zuteilungsplan ablehne, müsse der Mitgliedstaat diesen Plan unter Berücksichtigung ihrer Einwände ändern und könne ihn nicht durchführen, solange sie die Änderungen nicht akzeptiert habe. Für diese ausdrückliche Entscheidung, mit der die Änderungen akzeptiert würden, sei keine Frist festgelegt.
Die angefochtene Entscheidung sei eine Entscheidung über die Änderungen am nationalen Zuteilungsplan und nicht über den übermittelten nationalen Zuteilungsplan selbst.
Da jedoch das Gericht nicht angenommen habe, dass Art. 9 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie ein anderes Verfahren festlege, habe es sich gezwungen gesehen, die übermittelten Änderungen als die Übermittlung eines neuen nationalen Zuteilungsplans anzusehen und folglich, unzutreffenderweise, die dreimonatige Frist anzuwenden.
(1) ABl. L 275, S. 32.
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/17 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2011 — Europäische Kommission/Königreich Schweden
(Rechtssache C-270/11)
2011/C 226/33
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Tufvesson und F. Coudert)
Beklagte: Königreich Schweden
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass Schweden gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-185/09 ergeben, |
— |
Schweden aufzugeben, an die Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ ein Zwangsgeld von täglich 40 947,20 Euro für jeden Tag zu zahlen, an dem die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-185/09 ergeben, noch nicht getroffen worden sind, beginnend mit dem Tag der Zustellung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-185/09 durchgeführt worden ist, |
— |
Schweden aufzugeben, an die Kommission auf dasselbe Konto einen Pauschalbetrag von täglich 9 597,00 Euro für jeden Tag zu zahlen, an dem die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-185/09 ergeben, noch nicht getroffen worden sind, beginnend mit dem Tag der Zustellung des Urteils in der Rechtssache C-185/09 bis zum Tag der Zustellung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zu dem Tag, an dem die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus dem genannten Urteil in der Rechtssache C-185/09 ergeben, getroffen worden sind, wenn dies der frühere Zeitpunkt ist, und |
— |
Schweden die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Gerichtshof hat am 4. Februar 2010, Kommission/Königreich Schweden (Rechtssache C-185/09), folgendes Urteil erlassen:
„Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.“
Das Königreich Schweden hat nach dem Vortrag der Kommission noch nicht die Maßnahmen getroffen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-185/09 ergeben. Die Kommission hat daher Klage gemäß Art. 260 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben und beantragt, dem Königreich Schweden wirtschaftliche Sanktionen aufzuerlegen.
30.7.2011 |
DE |
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C 226/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 6. Juni 2011 — M. M./Minister for Justice, Equality and Law Reform, Irland und The Attorney General
(Rechtssache C-277/11)
2011/C 226/34
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Irland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: M. M.
Beklagter: Minister for Justice, Equality and Law Reform, Irland und The Attorney General
Vorlagefrage
Besteht aufgrund des Erfordernisses der Mitwirkung des Antragstellers nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen (1), die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes in dem Fall, dass ein Antragsteller nach Ablehnung seiner Anerkennung als Flüchtling einen Antrag auf subsidiären Schutz stellt und dieser Antrag abgelehnt werden soll, eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats, dem Antragsteller dieses Ergebnis der Prüfung mitzuteilen, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den zur Ablehnung führenden Gesichtspunkten der beabsichtigten Entscheidung zu geben?
(1) ABl. L 304, S. 12.
30.7.2011 |
DE |
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C 226/18 |
Klage, eingereicht am 1. Juni 2011 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-279/11)
2011/C 226/35
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: P. Oliver)
Beklagter: Irland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-66/06, Kommission/Irland, ergeben; |
— |
Irland aufzugeben, der Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe von 4 174,80 Euro zu zahlen, multipliziert mit der Zahl der Tage vom Erlass des Urteils in der Rechtssache C-66/06 an entweder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Irland jenem Urteil nachkommt, oder bis zum Urteil im vorliegenden Verfahren, je nachdem, welcher dieser beiden Fälle zuerst eintritt; |
— |
Irland aufzugeben, der Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 33 080,32 Euro vom Erlass des Urteils im vorliegenden Verfahren an bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem es dem Urteil in der Rechtssache C-66/06 nachkommt, und |
— |
Irland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Etwa zweieinhalb Jahre nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. November 2008 in der Rechtssache C-66/06, in dem festgestellt worden sei, dass Irland es versäumt habe, alle zur vollen Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates (1) erforderlichen Maßnahmen zu treffen, habe Irland noch immer nicht die sich aus jenem Urteil ergebenden Maßnahmen ergriffen. Deshalb sei Irland zur Zahlung einer Geldbuße und eines Zwangsgeldes zu verurteilen, die die Schwere dieser Zuwiderhandlung und ihre Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck brächten.
(1) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/19 |
Klage, eingereicht am 20. Juni 2011 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-312/11)
2011/C 226/36
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und C. Cattabriga)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) verstoßen hat, dass sie nicht allen Arbeitgebern auferlegt hat, angemessene Vorkehrungen zu treffen, die für alle Menschen mit Behinderung gelten; |
— |
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Die Italienische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstoßen, dass sie nicht allen Arbeitgebern auferlegt habe, angemessene Vorkehrungen zu treffen, die für alle Menschen mit Behinderung gälten. |
2. |
Die in Rede stehende Vorschrift erlege den Mitgliedstaaten eine allgemeine Verpflichtung auf, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Diese Vorkehrungen müssten — unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und entsprechend den konkreten Umständen — alle Menschen mit Behinderung, alle verschiedenen Aspekte des Arbeitsverhältnisses und alle Arbeitgeber betreffen. |
3. |
Das italienische Recht enthalte keinerlei Maßnahmen, die diese allgemeine Verpflichtung umsetzten. Es gebe zwar die Vorschriften des Gesetzes Nr. 68/1999, das in mancher Hinsicht Garantien und Erleichterungen biete, die sogar über die nach Art. 5 der Richtlinie vorgeschriebenen hinausgingen. Diese Garantien und Erleichterungen beträfen jedoch nicht alle Menschen mit Behinderung, bestünden nicht zu Lasten aller Arbeitgeber, bezögen sich nicht auf alle verschiedenen Aspekte des Arbeitsverhältnisses oder hätten einen rein programmatischen Inhalt. |
(1) ABl. L 303, S. 16.
Gericht
30.7.2011 |
DE |
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C 226/20 |
Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 — L’Air liquide/Kommission
(Rechtssache T-185/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht)
2011/C 226/37
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: L’Air liquide, société anonyme pour l’étude et l’exploitation des procédés Georges Claude (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Saint-Esteben, M. Pittie und P. Honoré)
Beklagte: Europäische Kommission, (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault und O. Beynet, dann V. Bottka, P. Van Nuffel und B. Gencarelli)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit sie die Klägerin betrifft
Tenor
1. |
Die Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) wird für nichtig erklärt, soweit sie L’Air liquide, SA pour l’étude et l’exploitation des procédés Georges Claude, betrifft. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten |
30.7.2011 |
DE |
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C 226/20 |
Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 — Solvay/Kommission
(Rechtssache T-186/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Dauer der Zuwiderhandlung - Begriffe „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweise“ - Akteneinsicht - Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Gleichbehandlung - Vertrauensschutz - Begründungspflicht)
2011/C 226/38
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Solvay S.A. (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte O. W. Brouwer und D. Mes sowie Solicitors M. O’Regan und A. Villette, dann Rechtsanwälte O. W. Brouwer und A. Stoffer sowie Solicitors M. O’Regan und A. Villette)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault, dann V. Di Bucci und V. Bottka als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) einerseits und Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße andererseits
Tenor
1. |
Art. 1 Buchst. m der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) wird insoweit für nichtig erklärt, als die Europäische Kommission darin festgestellt hat, dass die Solvay SA in der Zeit vor Mai 1995 an der Zuwiderhandlung beteiligt war. |
2. |
Die in Art. 2 Buchst. h der Entscheidung K(2006) 1766 endg. gegen Solvay verhängte Geldbuße wird auf 139,5 Millionen Euro festgesetzt. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Solvay trägt 80 % ihrer Kosten und der Kosten der Kommission. |
5. |
Die Kommission trägt 20 % ihrer Kosten und der Kosten von Solvay. |
30.7.2011 |
DE |
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C 226/21 |
Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 — FMC Foret/Kommission
(Rechtssache T-191/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Dauer der Zuwiderhandlung - Unschuldsvermutung - Verteidigungsrechte - Geldbußen - Mildernde Umstände)
2011/C 226/39
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: FMC Foret, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: M. Seimetz, Rechtsanwalt, und C. Stanbrook, QC)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault, dann V. Di Bucci und V. Bottka im Beistand von M. Gray, Barrister)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 1766 final der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die FMC Foret, SA, trägt die Kosten. |
30.7.2011 |
DE |
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C 226/21 |
Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 — Caffaro/Kommission
(Rechtssache T-192/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbußen - Verjährung - Unterschiedliche Behandlung - Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände)
2011/C 226/40
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Caffaro Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Santa Maria und C. Biscaretti di Ruffia)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Di Bucci und F. Amato, dann V. Di Bucci und V. Bottka)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 1766 final der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit die Kommission darin eine Geldbuße gegen die Klägerin und die SNIA SpA als Gesamtschuldner verhängt, sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der genannten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Caffaro Srl trägt die Kosten. |
30.7.2011 |
DE |
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C 226/21 |
Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 — SNIA/Kommission
(Rechtssache T-194/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Eingliederung einer für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Gesellschaft - Verteidigungsrechte - Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der angefochtenen Entscheidung - Begründungspflicht)
2011/C 226/41
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: SNIA SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Santa Maria, B. Biscaretti di Ruffia und E. Gambaro)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Di Bucci und F. Amato, dann V. Di Bucci und V. Bottka)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit diese die Klägerin betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die SNIA SpA trägt die Kosten. |
30.7.2011 |
DE |
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C 226/22 |
Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 — Solvay Solexis/Kommission
(Rechtssache T-195/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Dauer der Zuwiderhandlung - Begriffe „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweise“ - Akteneinsicht - Geldbußen - Gleichbehandlung - Mitteilung über Zusammenarbeit - Begründungspflicht)
2011/C 226/42
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Solvay Solexis SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Salonico und G. L. Zampa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Di Bucci und F. Amato, dann V. Di Bucci und V. Bottka)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 1766 final der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) sowie auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Solvay Solexis SpA trägt die Kosten. |
30.7.2011 |
DE |
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C 226/22 |
Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 — Edison/Kommission
(Rechtssache T-196/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht)
2011/C 226/43
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Edison SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, R. Casati, M. Beretta, P. Merlino und E. Bruti Liberati)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Di Bucci und F. Amato, dann V. Di Bucci und V. Bottka)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Europäischen Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit diese die Klägerin betrifft, und hilfsweise auf Herabsetzung der Geldbuße
Tenor
1. |
Die Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Edison SpA betrifft. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
30.7.2011 |
DE |
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C 226/22 |
Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 — FMC/Kommission
(Rechtssache T-197/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht)
2011/C 226/44
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: FMC Corp. (Philadelphia, Pennsylvania, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: C. Stanbrook, QC, und Rechtsanwalt Y. Virvilis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Arbault, dann V. Di Bucci, V. Bottka und X. Lewis als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit sie die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die FMC Corp. trägt die Kosten. |
30.7.2011 |
DE |
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C 226/23 |
Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 — Bavaria/Kommission
(Rechtssache T-235/07) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Biermarkt - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Nachweis der Zuwiderhandlung - Akteneinsicht - Geldbußen - Grundsatz der Gleichbehandlung - Angemessene Verfahrensdauer)
2011/C 226/45
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Bavaria NV (Lieshout, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, D. Mes und A. Stoffer, dann Rechtsanwälte O. Brouwer, A. Stoffer und P. Schepens)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, S. Noë und A. Nijenhuis, dann A. Bouquet und S. Noë, im Beistand von Rechtsanwalt M. Slotboom)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B/37.766 — Niederländischer Biermarkt) und hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Art. 1 der Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B/37.766 — Niederländischer Biermarkt) wird für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission festgestellt hat, dass sich die Bavaria NV an einer Zuwiderhandlung beteiligt hat, die in der gelegentlichen Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen als der Preise für die einzelnen Kunden im Gaststättensektor in den Niederlanden bestand. |
2. |
Der Betrag der gegen Bavaria in Art. 3 Buchst. c der Entscheidung K(2007) 1697 verhängten Geldbuße wird auf 20 712 375 Euro festgesetzt. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Bavaria trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. |
5. |
Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Bavaria. |
30.7.2011 |
DE |
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C 226/23 |
Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 — Heineken Nederland und Heineken/Kommission
(Rechtssache T-240/07) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Biermarkt - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Nachweis der Zuwiderhandlung - Akteneinsicht - Geldbuße - Grundsatz der Gleichbehandlung - Angemessene Verfahrensdauer)
2011/C 226/46
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen: Heineken Nederland BV (Zoeterwoude, Niederlande) und Heineken NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ottervanger und M. de Jong)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet, S. Noë und A. Nijenhuis, dann A. Bouquet und S. Noë im Beistand von Rechtsanwalt M. Slotboom)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B/37.766 — Niederländischer Biermarkt) und hilfsweise Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Art. 1 der Entscheidung K(2007) 1697 der Kommission vom 18. April 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/B/37.766 — Niederländischer Biermarkt) wird für nichtig erklärt, soweit die Europäische Kommission festgestellt hat, dass sich die Heineken NV und die Heineken Nederland BV an einer Zuwiderhandlung beteiligt haben, die in der gelegentlichen Abstimmung anderer Geschäftsbedingungen als der Preise für die einzelnen Kunden im Gaststättensektor in den Niederlanden bestand. |
2. |
Der Betrag der in Art. 3 Buchst. a der Entscheidung K(2007) 1697 gegen Heineken und Heineken Nederland als Gesamtschuldner festgesetzten Geldbuße wird auf 197 985 937,50 Euro festgesetzt. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Heineken und Heineken Nederland tragen zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. |
5. |
Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Heineken und Heineken Nederland. |
30.7.2011 |
DE |
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C 226/24 |
Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 — Ziegler/Kommission
(Rechtssache T-199/08) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung - Marktaufteilung - Manipulation von Ausschreibungen - Spürbare Beeinträchtigung des Handels - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006)
2011/C 226/47
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ziegler SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-L. Lodomez und J. Lodomez)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet und O. Beynet, dann A. Bouquet und N. von Lingen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 926 final der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) und, hilfsweise, Aufhebung oder Ermäßigung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Ziegler SA trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Gericht. |
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/24 |
Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 — Team Relocations u. a./Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-204/08 und T-212/08) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung - Marktaufteilung - Manipulation von Ausschreibungen - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006)
2011/C 226/48
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Team Relocations NV (Zaventem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gilliams und J. Bocken) (Rechtssache T-204/08); Amertranseuro International Holdings Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Trans Euro Ltd (London), Team Relocations Ltd (London) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gyselen) (Rechtssache T-212/08)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte A. Bouquet, A. Antoniadis und N. von Lingen)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 926 final der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) und, hilfsweise, Aufhebung oder Ermäßigung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Team Relocations NV, die Amertranseuro International Holdings Ltd, die Trans Euro Ltd und die Team Relocations Ltd tragen die Kosten. |
30.7.2011 |
DE |
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C 226/24 |
Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 — Gosselin Group und Stichting Administratiekantoor Portielje/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-208/08 und T-209/08) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung - Marktaufteilung - Manipulation von Ausschreibungen - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Unternehmensbegriff - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Geldbußen - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere - Dauer)
2011/C 226/49
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen: Gosselin Group NV, vormals Gosselin World Wide Moving NV (Deurne, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. Wijckmans und Rechtsanwältin S. De Keer) (Rechtssache T-208/08) und Stichting Administratiekantoor Portielje (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Van hove) (Rechtssache T-209/08)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und F. Ronkes Agerbeek)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 926 def. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) in der durch die Entscheidung C(2009) 5810 def. der Kommission vom 24. Juli 2009 geänderten Fassung und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
In der Rechtssache T-208/08 wird die Entscheidung C(2008) 926 def. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Gosselin Group NV vom 30. Oktober 1993 bis 14. November 1996 an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG teilgenommen hat. |
2. |
Die in Art. 2 der Entscheidung C (2008) 926 in der durch die Entscheidung C(2009) 5810 def. der Kommission vom 24. Juli 2009 geänderten Fassung gegen die Gosselin Group verhängte Geldbuße wird auf 2,32 Millionen Euro festgesetzt. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
In der Rechtssache T-209/08 wird die Entscheidung C(2008) 926 in der durch die Entscheidung C(2009) 5810 geänderten Fassung für nichtig erklärt, soweit sie die Stichting Administratiekantoor Portielje betrifft. |
5. |
In der Rechtssache T-208/08 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. |
6. |
In der Rechtssache T-209/08 trägt die Europäische Kommission die Kosten. |
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/25 |
Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 — Verhuizingen Coppens/Kommission
(Rechtssache T-210/08) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung - Marktaufteilung - Manipulation von Ausschreibungen - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Beweislast)
2011/C 226/50
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Verhuizingen Coppens NV (Bierbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Stuyck und Rechtsanwältin I. Buelens)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und S. Noë)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 926 def. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Art. 1 Buchst. i und Art. 2 Buchst. k der Entscheidung C (2008) 926 def. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) werden für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/25 |
Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011 — Putters International/Kommission
(Rechtssache T-211/08) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale Umzugsdienste in Belgien - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung - Marktaufteilung - Manipulation von Ausschreibungen - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbußen - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere - Dauer)
2011/C 226/51
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Putters International NV (Cargovil, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Platteau)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und F. Ronkes Agerbeek)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 926 def. der Kommission vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 — Internationale Umzugsdienste) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Putters International NV trägt die Kosten. |
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/26 |
Urteil des Gerichts vom 22. Juni 2011 — Mundipharma/HABM — Asociación Farmaceuticos Mundi (FARMA MUNDI FARMACEUTICOS MUNDI)
(Rechtssache T-76/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FARMA MUNDI FARMACEUTICOS MUNDI - Ältere Gemeinschaftsbildmarke mundipharma - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
2011/C 226/52
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Mundipharma (Limburg/Lahn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Nielsen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: W. Verburg)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Asociación Farmaceuticos Mundi (Alfafar, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Dezember 2008 (Sache R 825/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Mundipharma GmbH und der Asociación Farmaceuticos Mundi.
Tenor
1. |
Die Klage abgewiesen. |
2. |
Die Mundipharma GmbH trägt die Kosten. |
30.7.2011 |
DE |
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C 226/26 |
Beschluss des Gerichts vom 24. Mai 2011 — Sanyō Denki/HABM — Telefónica O2 Germany (eneloop)
(Rechtssache T-309/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)
2011/C 226/53
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Sanyō Denki Kabushiki Kaisha (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. De Zorti, M. Koch und T. Grimm, dann Rechtsanwalt V. Schmitz-Fohrmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Ahlgren, dann M. Ahlgren und J. F. Crespo Carillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fottner und M. Müller)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Mai 2009 (Sache R 794/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG und der Sanyō Denki Kabushiki Kaisha
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten. |
30.7.2011 |
DE |
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C 226/26 |
Klage, eingereicht am 25. Mai 2011 — Coin/HABM — Dynamiki Zoi (Fitcoin)
(Rechtssache T-272/11)
2011/C 226/54
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Coin SpA (Mestre, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Perani und G. Ghisletti)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dynamiki Zoi AE (Athen, Griechenland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Februar 2011 in der Sache R 1836/2010-2 aufzuheben; |
— |
hilfsweise, die angefochtene Entscheidung nur insoweit aufzuheben, als die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3725298 für Waren der Klasse 25 eingetragen wurde, und |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Fitcoin“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 36 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3725298.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „coin“ (Nr. 3308401) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28 und 35; eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „coinyou“ (Nr. 3364511) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 36; eingetragene italienische Bildmarke „coin“ (Nr. 160126) für Waren der Klasse 25; eingetragene italienische Bildmarke „coin“ (Nr. 253233) für Waren der Klassen 16, 25, 28, 35, 36 und 41; eingetragene italienische Bildmarke „coin“ (Nr. 240305) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 35, 36 und 41; eingetragene italienische Bildmarke „coin“ (Nr. 169548) für Waren der Klassen 16 und 28; eingetragene italienische Bildmarke „coin“ (Nr. 240286) für Waren der Klasse 25; eingetragene internationale Bildmarke „coin“ (Nr. R381015) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 36 and 41; eingetragene internationale Bildmarke „coin“ (Nr. R363492) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 28, 35, 36 und 41; eingetragene internationale Bildmarke „coin“ (Nr. 260545) für Waren der Klasse 25; eingetragene internationale Bildmarke „coin“ (Nr. R299708) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 41; eingetragene internationale Bildmarke „coin“ (Nr. 299710) für Waren der Klassen 16 und 28; eingetragene internationale Bildmarke „coin“ (Nr. R363491) für Waren der Klasse 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung wurde teilweise aufgehoben, und dem Widerspruch wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 28 und 41 stattgegeben; die Beschwerde für die übrigen Waren und Dienstleistungen wurde zurückgewiesen und demzufolge die Anmeldung der Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 25, 28, 35, 36 und 41 zur Eintragung zugelassen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer lediglich eine der verschiedenen Bedeutungen des Wortes „fit“ berücksichtigt und ihre Feststellung, dass die Gefahr einer Verwechslung mit den meisten relevanten Waren und Dienstleistungen bestehe, auf eine solche Teilbeurteilung gestützt habe.
30.7.2011 |
DE |
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C 226/27 |
Klage, eingereicht am 30. Mai 2011 — Régie Networks und NRJ Global/Kommission
(Rechtssache T-273/11)
2011/C 226/55
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Régie Networks (Lyon, Frankreich) und NRJ Global (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Geneste und C. Vannini)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss der Kommission vom 29. September 2010 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung C 4/09 (ex N 679/97) zur Förderung des Hörfunks (ABl. 2011, L 61, S. 22) für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.
— |
Erster Klagegrund: Verletzung der Rechtskraft des Urteils des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, C-333/07, da die Kommission die einschlägigen Gründe und den Tenor des Urteils nicht beachtet habe, indem sie bei der Überprüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilferegelung deren Finanzierungsweise, die ihr vom Gerichtshof vorgegeben worden sei, außer Acht gelassen habe. |
— |
Zweiter Klagegrund: Rechtsfehler in der Begründung der angefochtenen Entscheidung, da die Kommission die rechtswidrige Finanzierungsweise von der fraglichen Beihilferegelung künstlich getrennt habe, obwohl sie in ihrer Entscheidung über die Einleitung des kontradiktorischen Verfahrens vom 16. September 2009 erklärt habe, dass die Rechtswidrigkeit der Abgabe zur notwendigen und unmittelbaren Rechtswidrigkeit der betreffenden Beihilferegelung insgesamt führe. |
— |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr, da die Rechtswidrigkeit der Abgabe zur Finanzierung dieser Beihilferegelung feststehe, weil die Einzelheiten ihrer territorialen Erhebungsgrundlage gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs verstießen. Die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete teilweise Rückzahlung könne keinesfalls den Charakter der betreffenden Beihilferegelung ändern und sie rückwirkend mit dem Vertrag vereinbar machen. |
— |
Vierter Klagegrund: Unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses, da die Kommission nicht erläutert habe, inwiefern die im Beschluss aufgestellten Voraussetzungen geeignet gewesen seien, die Regelung trotz der Feststellung der Unvereinbarkeit der Finanzierungsweise vereinbar zu machen. |
— |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Kommission durch die Entscheidung, die Beihilferegelung durch Aufstellung rückwirkender Bedingungen für vereinbar zu erklären, anstatt einfach ihre Unvereinbarkeit festzustellen, wobei sie die Französische Republik von der Verpflichtung befreit habe, die Beihilfen bei den Empfängern wieder einzuziehen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt habe. |
— |
Sechster Klagegrund: Verfahrensmissbrauch und Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/199, da die Kommission nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens eine bedingte Entscheidung erlassen habe, obwohl nicht nur ihre Zweifel in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung nicht beseitigt worden seien, sondern sie außerdem zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Regelung unvereinbar sei. Sie habe gegen die Verordnung Nr. 569/1999 verstoßen und auf diese Weise einen Verfahrensmissbrauch begangen. |
30.7.2011 |
DE |
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C 226/28 |
Klage, eingereicht am 10. Juni 2011 — Buzzi Unicem/Kommission
(Rechtssache T-297/11)
2011/C 226/56
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Buzzi Unicem SpA (Casale Monferrato, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Osti und A. Prastaro)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochten Beschluss wegen fehlender oder unzureichenden Begründung und den sich daraus ergebenden Verletzungen des Verteidigungsrechts der Klägerin und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung insgesamt für nichtig zu erklären, |
— |
den angefochtenen Beschluss wegen Überschreitung von Befugnissen und Ermessensmissbrauch sowie der sich daraus ergebenden Beweislastumkehr insgesamt für nichtig zu erklären, |
— |
den angefochtenen Beschluss wegen eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex (Best Practices) der Kommission durch Überschreitung der der Kommission gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zustehenden Befugnisse, Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung und mangels eines vorherigen kontradiktorischen Verfahrens insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Fehlende oder unzureichende Begründung, Verletzungen der Verteidigungsrechte, Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Überschreitung von Befugnissen und Ermessensmissbrauch sowie Beweislastumkehr
|
3. |
Dritter Klagegrund: Überschreitung von Befugnissen im Hinblick auf Art. 18 der Verordnung Nr. 1/2003
|
4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Überschreitung der Befugnisse in Bezug auf Art. 18
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhaltenskodex der Kommission und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
|
30.7.2011 |
DE |
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C 226/29 |
Klage, eingereicht am 16. Juni 2011 — Ben Ali/Rat
(Rechtssache T-301/11)
2011/C 226/57
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Mehdi Ben Tijani Ben Haj Hamda Ben Haj Hassen Ben Ali (Tunis, Tunesien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. de Saint Remy)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
eine prozessleitende Maßnahme nach Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen, um der Kommission aufzugeben, sämtliche Unterlagen über den Erlass der angefochtenen Verordnung offenzulegen; |
— |
die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 vom 4. Februar 2011 für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft; |
— |
in dem Fall, dass die Verordnung nicht für nichtig erklärt werden sollte, auf das als Grundlage dienende Vermögen ebenso wie auf bestimmte auf Einzelfallbasis geprüfte Sonderausgaben Ausnahmeregelungen anzuwenden; |
— |
den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihm einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 000 Euro als Ausgleich seiner verschiedenen Schäden zu zahlen; |
— |
den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von 7 500 Euro für die Kosten seiner Verteidigung im Rahmen dieses Rechtsstreits zu zahlen; |
— |
dem Rat der Europäischen Union sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: unzureichende Rechtsgrundlage, da erstens die Sanktion nicht dem Erhalt oder der Wiederherstellung des Friedens und der Sicherheit diene und die individuellen Rechte des Klägers verletze, zweitens die Begründung der Entscheidung Unklarheiten und Mängel aufweise und drittens die Maßnahme unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsschutz. |
3. |
Dritter Rechtsgrund: Verletzung der Begründungspflicht, da es sich erstens bei dem Einfrieren von Geldern um eine von einer politischen Stelle beschlossene Sanktion handele, zweitens in der angefochtenen Verordnung kein Verfahren für eine Streichung vorgesehen sei, drittens die Grundrechte des Klägers in jedem Stadium des Verfahrens verletzt würden und viertens die Begründung der Maßnahmen allgemein, nicht fundiert, vage und unpräzise sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: offensichtlich fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts, da der Beweis für die Teilnahme des Klägers an einer rechtswidrigen Handlung nicht erbracht worden sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung der Eigentumsrechte, denn bei den Maßnahmen handele es sich um eine nicht gerechtfertigte Beschränkung seiner Eigentumsrechte. |
6. |
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
7. |
Siebter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf Leben, weil das Einfrieren von Geldern nicht zur Folge haben dürfe, dass die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und das Recht auf Leben des Klägers in Frage gestellt würden. |
30.7.2011 |
DE |
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C 226/29 |
Klage, eingereicht am 16. Juni 2011 — Alumina/Rat
(Rechtssache T-304/11)
2011/C 226/58
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Alumina d.o.o. (Zvornik, Bosnien-Herzegowina) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und B. Servais)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den gegen sie aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates vom 11. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina festgesetzten Antidumpingzoll für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
Erster Klagegrund: Die Klägerin ist der Ansicht, der in der angefochtenen Verordnung festgesetzte Antidumpingzoll sei rechtswidrig, da die Methode für die Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwerts gegen Art. 2 Abs. 3 und 6 der Grundverordnung verstoße. Bei der Ermittlung des Normalwerts habe die Beklagte eine Gewinnspanne von 58,89 %, berechnet auf der Grundlage der nicht repräsentativen inländischen Verkaufspreise, verwendet. Die Verwendung einer solchen Gewinnspanne sei mit Art. 2 der Grundverordnung unvereinbar. Die Ermittlung des Normalwerts sei nämlich mit einem grundlegenden Widerspruch behaftet, da die von der Beklagte verwendete Methode für die Ermittlung des Normalwerts zum gleichen Ergebnis gelange, wie wenn der Normalwert auf die nicht repräsentativen inländischen Verkäufe gestützt worden wäre. Eine solche Methode stehe im Widerspruch zur ständigen Praxis der Kommission und des Rates sowie der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs. Ferner sei die zugrunde gelegte Gewinnspanne von 58,89 % nicht „angemessen“. Schließlich stütze sich die Beklagte für die Anwendung einer nicht „angemessenen“ Gewinnspanne bei der Ermittlung des Normalwerts der Ausfuhren der Klägerin zu Unrecht auf die auf den Entscheidungen der WHO beruhende Rechtsprechung.
Zweiter Klagegrund: Zweitens ist die Klägerin auch der Ansicht, dass die für die Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwerts verwendete Methode gegen Art. 2 Abs. 6 der Grundverordnung verstoße, da die Inlandsverkäufe der Klägerin nicht „im normalen Handelsverkehr“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 und Abs. 3 Unterabs. 2 getätigt worden seien.
30.7.2011 |
DE |
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C 226/30 |
Klage, eingereicht am 17. Juni 2011 — Kadio Morokro/Rat
(Rechtssache T-316/11)
2011/C 226/59
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Kadio Morokro (Cocody, Côte d’Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. LeDamany)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 (1) und die Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 (2) für nichtig zu erklären, |
— |
dem Rat der Europäischen Union sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen Klagegrund geltend, Verletzung der Begründungspflicht, da der angefochtene Beschluss und die angefochtene Verordnung gegen Art. 296 AEUV verstießen, wonach die Rechtsakte der Organe der Europäischen Union mit einer Begründung zu versehen seien. Zum einen erlaubten es die Begründungen nicht, die Gründe zu verstehen, aus denen der Kläger in die Liste der Personen im Anhang des Beschlusses und der Verordnung aufgenommen worden sei, gegen die spezifische restriktive Maßnahmen verhängt würden, und zum anderen nehme diese mangelnde Begründung dem Kläger die Möglichkeit, die gegen ihn angewandten restriktiven Maßnahmen zweckdienlich anzufechten.
(1) Beschluss 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 93, S. 20).
(2) Verordnung (EU) Nr. 330/2011 des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d’Ivoire (ABl. L 93, S. 10).
30.7.2011 |
DE |
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C 226/30 |
Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2011 — Kommission/Association Fédération Club B2A
(Rechtssache T-356/09) (1)
2011/C 226/60
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
30.7.2011 |
DE |
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C 226/31 |
Klage, eingereicht am 3. März 2011 — ZZ/Rat
(Rechtssache F-23/11)
2011/C 226/61
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Boigelot und S. Woog)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Rates, den Kläger nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2010 nach Besoldungsgruppe AST 9 beförderten Beamten aufzunehmen, und Ersatz des immateriellen Schadens
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die am 21. Mai 2010 in der Mitteilung an das Personal Nr. 82/10 veröffentlichte Entscheidung des Rates, den Kläger nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2010 von Besoldungsgruppe AST 8 nach Besoldungsgruppe AST 9 beförderten Beamten aufzunehmen, aufzuheben; |
— |
infolge dieser Aufhebung eine erneute Abwägung der Verdienste des Klägers und der anderen Bewerber für das Beförderungsjahr 2010 vorzunehmen und den Kläger rückwirkend zum 1. Januar 2010 als weiteren Beamten nach Besoldungsgruppe AST 9 zu befördern, mit Zahlung von Zinsen auf die ausstehenden Dienstbezüge zum von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten ab dem 1. Januar 2010, ohne jedoch die Beförderung der anderen beförderten Beamten in Frage zu stellen; |
— |
hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sein sollte, dass eine rückwirkende Beförderung des Klägers nach Besoldungsgruppe AST 9 als weiterer Beamter nicht möglich sei, nicht nur die Entscheidung, den Kläger nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2010 von Besoldungsgruppe AST 8 nach Besoldungsgruppe AST 9 beförderten Beamten aufzunehmen, sondern auch die Beförderungsentscheidungen, die zur Erstellung des am 21. Mai 2010 veröffentlichten Verzeichnisses der nach Besoldungsgruppe AST 9 beförderten Beamten geführt haben, aufzuheben; |
— |
äußerst hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht der Ansicht sein sollte, dass die hilfsweise beantragte Aufhebung der Beförderungsentscheidungen eine zu weit gehend Sanktion für den festgestellten Rechtsverstoß darstelle, den Rat zur Zahlung einer Entschädigung für den Laufbahnschaden zu verurteilen, der sich aus dem Aufschub der Beförderung vom 1. Januar 2010 auf den Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt, ergibt; |
— |
den Rat zu verurteilen, an den Kläger zum Ersatz des immateriellen Schadens, den er aufgrund der nicht zum 1. Januar 2010 erfolgten Beförderung erlitten hat, vorbehaltlich einer Erhöhung während des Verfahrens, 3 500,00 Euro zu zahlen; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/31 |
Klage, eingereicht am 12. Mai 2011 — ZZ/Europäische Kommission
(Rechtssache F-56/11)
2011/C 226/62
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, gegen den Kläger die Strafe der Einstufung in eine um zwei Stufen niedrigere Besoldungsgruppe derselben Funktionsgruppe zu verhängen
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 6. Juli 2010 aufzuheben, mit der gegen ihn im Anschluss an die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 16. November 2009 über die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens die Strafe der Einstufung in eine um zwei Stufen niedrigere Besoldungsgruppe derselben Funktionsgruppe verhängt wurde; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
30.7.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/32 |
Klage, eingereicht am 27. Mai 2011 — ZZ/FRONTEX
(Rechtssache F-61/11)
2011/C 226/63
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)
Beklagte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Auβengrenzen (FRONTEX)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, mit der eine vorherige Entscheidung, den Dienstvertrag des Klägers zu verlängern, widerrufen wurde, und Aufhebung einiger Teile der Beurteilungen für den Zeitraum August 2006 bis Dezember 2009
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Exekutivdirektors von FRONTEX vom 24. Januar 2011, wie sie mit E-Mail vom 25. Januar 2011, mit Entscheidung vom 28. März 2011 und mit Schreiben vom 4. Mai 2011 bestätigt wurde, aufzuheben; |
— |
die Beurteilung von 2009 aufzuheben, soweit sie die abweichende Stellungnahme des gegenzeichnenden Beamten vom 30. Oktober 2009 enthält; |
— |
den Jahresbeurteilungsbericht 2010 (Formblatt A) von FRONTEX vom 21. Juni 2010 aufzuheben, soweit er die abweichende Stellungnahme des gegenzeichnenden Beamten vom 20. Juni 2010 enthält; |
— |
FRONTEX die Kosten aufzuerlegen. |
30.7.2011 |
DE |
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C 226/32 |
Klage, eingereicht am 1. Juni 2011 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-63/11)
2011/C 226/64
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die am 12. August 2010 vom Generaldirektor des OLAF in seiner Eigenschaft als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde erlassene stillschweigende Entscheidung, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, wie sie sich insbesondere aus dem Ausbleiben einer Beantwortung des vom Kläger am 12. April 2011 an ihn gerichteten Antrags ergibt, aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die am 22. Februar 2011 von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde erlassene Entscheidung aufzuheben, mit der die von ihm auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 2 des Statuts erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde; |
— |
folglich ihn mit den Aufgaben, die er bei OLAF innehatte, im Rahmen einer Verlängerung seines Vertrags gemäß den Statutsvorschriften wiederzuverwenden; |
— |
hilfsweise für den Fall, dass seinem vorstehenden Antrag auf Wiederverwendung nicht stattgegeben werden sollte, die Beklagte zum Ersatz des von ihm erlittenen materiellen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen angesetzt wird mit der Differenz zwischen den Dienstbezügen als Bediensteter auf Zeit beim OLAF und den Bezügen auf seiner gegenwärtigen Stelle (d. h. ca. 3 000 Euro pro Monat), zumindest für einen der Dauer seines ursprünglichen Vertrags (vier Jahre) entsprechenden Zeitraum und darüber hinaus unter der Annahme, dass dieser Vertrag ein drittes Mal verlängert worden wäre, womit er Anspruch auf einen Vertrag auf unbestimmte Dauer gehabt hätte; |
— |
in jedem Fall die Beklagte zur Zahlung eines vorläufig nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro angesetzten Betrags als Ersatz des immateriellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab Verkündung des zu erlassenden Urteils zu verurteilen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |