ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.203.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 203

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
9. Juli 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 203/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6236 — Dana/Bosch Rexroth/Dana Rexroth Transmission Services JV) ( 1 )

1

2011/C 203/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6271 — RWE Deutschland/Aesop/Vitronet Holding) ( 1 )

1

2011/C 203/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6226 — Media-Saturn/Redcoon) ( 1 )

2

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

 

Europäische Zentralbank

2011/C 203/04

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19. Mai 2011 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (CON/2011/44)

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 203/05

Euro-Wechselkurs

11

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 203/06

Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

12

2011/C 203/07

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16; ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9; ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10; ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20; ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7; ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28; ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17; ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13; ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17; ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34; ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22; ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12; ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8; ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17)

14

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

Europäische Kommission

2011/C 203/08

Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22; ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18; ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 38; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 19; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 8; ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 7, ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 5, ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 6 und ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 8)

16

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Rat

2011/C 203/09

Offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST)

17

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 203/10

Mitteilung des Ministeriums für Umwelt der Tschechischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

19

2011/C 203/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6232 — Allianz/Banco Popular/Popular Gestión) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

20

2011/C 203/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6240 — Temasek/E. OPPENHEIMER/Tana JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

21

2011/C 203/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6316 — Aurubis/Luvata Rolled Products) ( 1 )

22

 

Berichtigungen

2011/C 203/14

Berichtigung der Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (ABl. C 187 vom 28.6.2011)

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6236 — Dana/Bosch Rexroth/Dana Rexroth Transmission Services JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 203/01

Am 27. Juni 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6236 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6271 — RWE Deutschland/Aesop/Vitronet Holding)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 203/02

Am 30. Juni 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6271 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6226 — Media-Saturn/Redcoon)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 203/03

Am 23. Juni 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6226 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Europäische Zentralbank

9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/3


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Mai 2011

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

(CON/2011/44)

2011/C 203/04

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 3. Februar 2011 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag in den Zuständigkeitsbereich der EZB fällt. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Als Erstellerin und Nutzerin europäischer Statistiken begrüßt die EZB den Verordnungsvorschlag als wichtigen Schritt im Hinblick auf die weitere qualitative Verbesserung europäischer Statistiken, insbesondere Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler Ebene, durch ihre Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen und die Berücksichtigung methodischer Fortschritte. Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene ist die Grundlage makroökonomischer europäischer Statistiken und somit von entscheidender Bedeutung für geldpolitische Zwecke.

2.

Außerdem begrüßt die EZB die geplante Harmonisierung der im Verordnungsvorschlag beschriebenen statistischen Begriffe und Definitionen u. a. mit dem von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommenen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA 2008), der sechsten Ausgabe des Balance of Payments and International Investment Position Manual (Zahlungsbilanzhandbuch, BPM6) des Internationalen Währungsfonds, der vierten Ausgabe der Benchmark Definition of Foreign Direct Investment (DI-Referenzdefinitionen, BD4) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Systematik der europäischen Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2). Auch im Hinblick auf Konsistenz und harmonisierte Methoden waren die vorgenannten Instrumente für den Verordnungsvorschlag hilfreich.

Spezielle Anmerkungen

3.

Die Aufgabe, europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten, hat der Vertrag sowohl dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) als auch dem Europäischen Statistischen System (ESS) übertragen, allerdings auf der Grundlage verschiedener rechtlicher Rahmen, die deren jeweilige Governance-Strukturen berücksichtigen. Der Verordnungsvorschlag wirkt sich auf die Statistiken aus, die von diesen beiden Systemen erstellt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (2) ermächtigt die EZB, mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken und innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB statistische Daten zu erheben. Im Einzelnen umfasst der Referenzkreis der Berichtspflichtigen juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind und in den Sektor „finanzielle Kapitalgesellschaften“ im Sinne der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (3) fallen, sowie juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, soweit sie grenzüberschreitende Positionen halten oder grenzschreitende Transaktionen durchgeführt haben.

4.

Die Sicherstellung enger Zusammenarbeit und angemessener Koordination zwischen dem ESZB und dem ESS minimiert den Meldeaufwand und garantiert die Kohärenz, die für die Erstellung europäischer Statistiken notwendig ist. Die Notwendigkeit für eine enge Zusammenarbeit ergibt sich auch aus dem Memorandum of Understanding über Wirtschafts- und Finanzstatistiken vom 10. März 2003 zwischen der Generaldirektion Statistik der Europäischen Zentralbank (GD Statistik) und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) (4).

5.

Angesichts der engen Beziehung bei der Ausarbeitung des methodischen Rahmens für den Verordnungsvorschlag hat sich die EZB auf Ersuchen von Eurostat bereiterklärt, mehrere Kapitel von Anhang A zu entwerfen, die eng mit dem statistischen Rahmen des ESZB verbunden sind. Insbesondere bei der Definition des Sektors „finanzielle Kapitalgesellschaften“ im Hinblick auf institutionelle Einheiten und Teilsektoren im Rahmen von Kapitel 2 und bei der Beschreibung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und ihrer Darstellung in der Kontenabfolge (Kapitel 5 und Teile der Kapitel 6 und 7) hat die EZB wesentlich mitgewirkt. Auch für Kapitel 17 (Sozialschutzsysteme einschließlich Alterssicherung) und Teile von Kapitel 21 (Staatskonten) und Kapitel 19 (europäische Aggregate) wurden Entwürfe geliefert.

6.

Was die Definition des institutionellen Sektors „finanzielle Kapitalgesellschaften“ und seiner Teilsektoren betrifft (Anhang A des Verordnungsvorschlags, Kapitel 2), begrüßt die EZB den Umstand, dass die Definition des Teilsektors „monetäre Finanzinstitute“ in Anhang A Ziffer 2.67 die von der EZB verwendete Definition übernimmt. Die Definitionen der Teilsektoren der „sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften“ stimmen größtenteils mit dem Ansatz überein, der den Rechtsakten der EZB zugrunde liegt. Für eine Minimierung des Meldeaufwands und eine Gewährleistung der für die Erstellung europäischer Statistiken notwendigen Kohärenz empfiehlt die EZB eine weitere Anpassung der vorgeschlagenen Definition des Begriffs „Verbriefungsgeschäfte betreibende finanzielle Mantelkapitalgesellschaften“ an die Verordnung EZB/2008/30 vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (5).

7.

Angesichts der vorstehenden Erwägungen und der wechselseitigen Abhängigkeit des statistischen Rahmens des ESZB und des ESS ist der Verordnungsvorschlag für die statistischen Berichtsanforderungen der EZB äußerst relevant, u. a. in den Bereichen monetäre Statistiken, Statistiken über Finanzinstitute und Marktstatistiken, Statistiken über die Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus, Statistiken über vierteljährliche Finanzkonten und staatliche Finanzstatistiken. In Übereinstimmung mit der derzeitigen Praxis und aufgrund der notwendigen engen Zusammenarbeit und angemessenen Koordination zwischen dem ESZB und dem ESS sollte die Kommission dafür sorgen, dass bei einer aufgrund der übertragenen Befugnisse vorgenommenen Änderung des Verordnungsvorschlags eine angemessene Einbindung der EZB durch Ausarbeitung von Entwürfen delegierter Rechtsakte gemäß dem Verordnungsvorschlag gewährleistet ist.

8.

Darüber hinaus trägt die EZB angesichts der Bedeutung der nach Artikel 290 des Vertrags erlassenen delegierten Rechtsakte die folgenden Anmerkungen im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer beratenden Funktion im Sinne der Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags vor.

Erstens sind die von der Kommission ausgearbeiteten Entwürfe delegierter Rechtsakte als „Vorschläge für Rechtsakte der Union“ im Sinne von Artikel 127 Absatz 4 erster Gedankenstrich bzw. „Entwürfe für Rechtsakte der Union“ im Sinne von Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags (6) anzusehen. Delegierte Rechtsakte sind Rechtsakte der Union (7). Bezeichnenderweise bezieht sich die Mehrheit der Sprachversionen von Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags auf „Entwürfe“ für Unionsrechtsakte, zu denen die EZB anzuhören ist (8). Deshalb kann der Anwendungsbereich der Pflicht zur Anhörung der EZB nicht nur auf jene Entwürfe zu Rechtsakten beschränkt werden, die auf einem Kommissionsvorschlag beruhen.

Zweitens hat der Gerichtshof im OLAF-Urteil (9) klargestellt, dass die Pflicht zur Anhörung der EZB „im Wesentlichen gewährleisten soll, dass der Urheber eines solchen Rechtsakts diesen erst erlässt, nachdem er die Einrichtung gehört hat, die aufgrund der spezifischen Zuständigkeiten, die sie im Gemeinschaftsrahmen auf dem betreffenden Gebiet wahrnimmt, und aufgrund ihres großen Sachverstands in besonderem Maß in der Lage ist, zu dem beabsichtigten Erlassverfahren in zweckdienlicher Weise beizutragen“.

Um alle Vorteile der Ausübung der beratenden Funktion der EZB in vollem Umfang nutzbar zu machen, sollte die EZB vor diesem Hintergrund rechtzeitig zu allen Entwürfen für Unionsrechtsakte angehört werden, einschließlich Entwürfen für delegierte Rechtsakte, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Die EZB wird ihre beratende Funktion unter weitestgehender Berücksichtigung des Zeitrahmens für die Verabschiedung dieser Rechtsakte ausüben.

9.

Aufgrund ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Geldpolitik liegt der statistische Schwerpunkt der EZB auf den europäischen Aggregaten. Die vierteljährlichen integrierten Sektorkonten des Euro-Währungsgebiets sind für die EZB von großer Bedeutung. Zu diesem Zweck müssen für geldpolitische Entscheidungen rechtzeitig ausreichende Daten in Bezug auf die Bereitstellung nationaler Beiträge erfasst werden.

10.

Angesichts der neuen statistischen Erfordernisse für die Zwecke der Finanzstabilität und der Makroaufsicht ist die Datenerhebung für einzelne Mitgliedstaaten noch wichtiger geworden, insbesondere im Zusammenhang mit dem kürzlich gegründeten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und seiner Verantwortung für die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene. Auch die Ziele des Euro-Plus-Paktes und die Zwecke des Europäischen Stabilitätsmechanismus erfordern rechtzeitige und zuverlässige Statistiken der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen einzelner Mitgliedstaaten.

11.

Aus der Perspektive der Geldpolitik und der Finanzstabilität räumt die EZB rechtzeitigen und hinreichend zuverlässigen vierteljährlichen Daten eine hohe Priorität und Vorrang vor detaillierten jährlichen Daten bzw. Daten mit geringerer Periodizität ein. Außerdem sollte die Erstellung eines vollständigen Tabellensatzes für die letzten Jahre Vorrang vor langen Reihen detaillierter retrospektiver Daten haben.

12.

Die EZB ist mit dem Lieferprogramm grundsätzlich einverstanden (Anhang B des Verordnungsvorschlags). Das Lieferprogramm sollte jedoch die Erfassung von Statistiken durch die EZB, unterstützt durch die nationalen Zentralbanken, berücksichtigen und die zwischen Nutzern und Datenproduzenten entwickelten Prioritäten wiedergeben.

13.

Die EZB begrüßt die Verbesserung der zeitlichen Vorgaben für die vierteljährlichen Posten 1-12, 27 und 28 in Tabelle 1 bezüglich der Hauptaggregate — vierteljährlich und jährlich auf t + 2 Monate. Allerdings beanstandet die EZB die vorgeschlagenen differenzierten Meldeanforderungen für größere und kleinere Mitgliedstaaten, auf die in den Fußnoten 4 und 7 der „Übersicht über die Tabellen“ und in Fußnote 10 der „Tabelle 1“ verwiesen wird, und die damit verbundene Verschlechterung der Meldefristen für kleinere Mitgliedstaaten auf t + 80 Tage für Hauptaggregate. Derzeit wären 17 Mitgliedstaaten von den differenzierten Meldeanforderungen betroffen, und infolge der Erweiterung der Union werden immer weniger Mitgliedstaaten den vorgeschlagenen Schwellenwert für die differenzierten Meldeanforderungen erreichen. Folglich wird sich die Qualität der europäischen Aggregate und der statistischen Informationen für kleine Mitgliedstaaten verschlechtern.

14.

Der ECOFIN-Rat hat im September 2000 den Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU gebilligt und für vierteljährliche integrierte Sektorkonten des Euro-Währungsgebiets eine zeitliche Vorgabe von t + 90 Tagen nach dem Referenzquartal festgelegt, um den geldpolitischen Anforderungen der EZB Rechnung zu tragen. Dies hatte zur Folge, dass Eurostat und die EZB die betreffenden nationalen Daten nach t + 82 Tagen erheben müssten. Angesichts der geplanten Sitzungstermine des EZB-Rates für 2015 und 2016 würde eine Reduzierung der zeitlichen Abstände auf t + 85 für 2015 und 2016 ausreichen. Daher setzt sich die EZB dafür ein, die Meldefristen für die vierteljährlichen Sektorkonten nach dem ESVG-Lieferprogramm im Jahr 2014 auf t + 85 Tage zu verkürzen und für das Jahr 2017 die zeitliche Vorgabe von t + 82 Tagen anzustreben, um die Erstellung von vollständigen vierteljährlichen integrierten Konten des Euro-Währungsgebiets zu t + 90 Tagen zu unterstützen. Dies steht auch im Einklang mit der Initiative der G-20-Staaten zu Datenlücken, die die Sektorkonten als einen der prioritären Bereiche für die Schließung von Datenlücken im Zusammenhang mit der Finanzkrise identifiziert hat. Im ESVG-Lieferprogramm 2010 betrifft dies die Tabelle 801.

15.

Darüber hinaus befürwortet die EZB eine einheitliche Lieferfrist für alle vierteljährlichen und jährlichen nationalen Daten, die den Staat betreffen, was eine Synchronisierung der vierteljährlichen Daten über den Staat mit den in Tabelle 801 festgelegten zeitlichen Vorgaben, die auch die Tabellen 27 und 28 betreffen, und entsprechend mit den Meldefristen für Tabelle 2 und die Daten zum Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (EDP) impliziert. Daher setzt sich die EZB dafür ein, die Meldefristen für die vierteljährlichen Staatskonten nach dem ESVG-Lieferprogramm und die EDP-Daten im Jahr 2014 auf t + 85 zu verkürzen und für das Jahr 2017 die zeitliche Vorgabe von t + 82 anzustreben, um die Erstellung vollständiger vierteljährlicher integrierter Konten des Euro-Währungsgebiets zu t + 90 zu unterstützen.

16.

In der Stellungnahme CON/2010/28 vom 31. März 2010 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 (10) im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit setzte sich die EZB auch dafür ein, die Transparenz des Berichtsprozesses zu erhöhen, indem das Defizit aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (B.9) für das EDP verwendet wird. Durch den Ausschluss von Abwicklungen aus Swapgeschäften und Zinsterminkontrakten aus dem für das EDP verwendeten Defizit werden die Defizitangaben weniger anfällig für Manipulationen durch komplexe Finanztransaktionen. In diesem Zusammenhang begrüßt die EZB, dass Anhang A des Verordnungsvorschlags keine Definition von EDP B.9 und EDP D.41 mehr enthalten würde. Dies bedeutet jedoch, dass auch alle Bezugnahmen auf diese zwei Variablen aus Tabelle 2 in Anhang B gestrichen werden sollten. Somit muss die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 geändert werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Defizit aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (B.9) für das EDP verwendet werden muss, und um der Definition des Nennwerts im Verordnungsvorschlag zu entsprechen.

17.

Um den Bedürfnissen der Öffentlichkeit und der Politik für die Bemessung der Vergütung pro beschäftigter Person und pro Stunde im staatlichen Sektor gerecht zu werden, vor allem im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Lohnentwicklung und der potenziellen Ausstrahlungseffekte zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, empfiehlt die EZB, in Tabelle 801 den staatlichen Sektor durch vierteljährliche Daten zur Anzahl der Beschäftigten und der Arbeitsstunden zu ergänzen, wobei die Vergütung der Beschäftigten des staatlichen Sektors bereits im Lieferprogramm enthalten ist.

Soweit die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, enthält der Anhang einen spezifischen Redaktionsvorschlag sowie diesbezügliche Erläuterungen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Mai 2011.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2010) 774 endg.

(2)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(3)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(4)  Abrufbar auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu

(5)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1.

(6)  Nach Artikel 127 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags wird die EZB „zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank“ gehört. Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags bestimmt: „Die Europäische Zentralbank wird in den Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union … gehört.“

(7)  Artikel 290 des Vertrags befindet sich in Teil 6, Kapitel 2 Abschnitt 1 des Vertrags und trägt die Überschrift „Die Rechtsakte der Union“.

(8)  Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags spricht von Entwürfen für Rechtsakte der Union in den folgenden Sprachversionen: Bulgarisch („проект на акт на Съюза“); Spanisch („proyecto de acto de la Unión“); Dänisch („udkast“); Deutsch („Entwürfen für Rechtsakte der Union“); Estnisch („ettepanekute“); Griechisch („προτεινόμενη πράξη της Ένωσης“); Französisch („projet d‘acte de l‘Union“); Italienisch („progetto di atto dell’Unione“); Lettisch („projektiem“); Litauisch („Sąjungos aktų projektų“); Niederländisch („ontwerp van een handeling van de Unie“); Portugiesisch („projectos de acto da União“); Rumänisch („proiect de act al Uniunii“); Slowakisch („navrhovaných aktoch Únie“); Slowenisch („osnutki aktov Unije“); Finnisch („esityksistä“); Schwedisch („utkast“). Die irische Version spricht von „gniomh Aontais arna bheartu“, das dem Begriff der „geplanten“ Unionsrechtsakte entspricht.

(9)  Rechtssache C-11/00, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäische Zentralbank (Slg. 2003, I-7147), insbesondere Randnrn. 110 und 111.

(10)  ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 1.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 2 Absatz 2

‘2.   Die Kommission kann im Wege von delegierten Rechtsakten nach den Artikeln 7, 8 und 9 Änderungen der Methodik des ESVG 2010 beschließen, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben, sofern sich durch sie die Grundkonzepte nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel erforderlich sind und ihre Anwendung keine Erhöhung der Eigenmittelleistungen verursacht.’

‘2.   Die Kommission kann im Wege von delegierten Rechtsakten nach den Artikeln 7, 8 und 9 Änderungen der Methodik des ESVG 2010 beschließen, die inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zum Ziel haben, sofern sich durch sie die Grundkonzepte nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel erforderlich sind und ihre Anwendung keine Erhöhung der Eigenmittelleistungen verursacht. Die Kommission erarbeitet Entwürfe delegierter Rechtsakte in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank.

Erläuterung

Rechtsgrundlage für die Annahme des Verordnungsvorschlags ist Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags, der ausdrücklich klarstellt, dass der Beschluss von Maßnahmen im Sinne von Artikel 338 Absatz 1 „[u]nbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank“ (nachfolgend die „ESZB- Satzung“) erfolgt. Artikel 5.3 der ESZB-Satzung bestimmt seinerseits: „Soweit erforderlich, fördert die EZB die Harmonisierung der Bestimmungen und Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Erhebung, Zusammenstellung und Weitergabe von statistischen Daten in den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen.“ Vor dem Hintergrund dieser besonderen Bestimmungen des Vertrags sollte die Kommission bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr durch den Verordnungsvorschlag übertragen werden, die Entwürfe der delegierten Rechtsakte in enger Zusammenarbeit mit der EZB erarbeiten, um u. a. die Konsistenz und Qualität der Daten zu gewährleisten und den Meldeaufwand zu minimieren.

Änderung 2

Anhang A Ziffer 2.21

„2.21.

Eine Holdinggesellschaft, die lediglich die Vermögenswerte von Tochterunternehmen hält, ist ein Beispiel für ein firmeneigenes Finanzinstitut. Weitere Einheiten, die ebenfalls als firmeneigene Finanzinstitute behandelt werden, sind Einheiten mit den vorstehend beschriebenen Merkmalen von Zweckgesellschaften, einschließlich Investmentfonds und Alterssicherungssysteme sowie Einheiten, die zur Haltung und Verwaltung von Vermögen für Einzelpersonen oder Familien, zur Haltung von Vermögenswerten zwecks Verbriefung und zur Emission von Schuldtiteln im Namen verbundener Unternehmen (ein solches Unternehmen wird möglicherweise als Conduit bezeichnet), für Verbriefungsstrukturen und zur Ausübung sonstiger finanzieller Aufgaben herangezogen werden.“

„2.21.

Eine Holdinggesellschaft, die lediglich die Vermögenswerte von Tochterunternehmen hält, ist ein Beispiel für ein firmeneigenes Finanzinstitut. Weitere Einheiten, die ebenfalls als firmeneigene Finanzinstitute behandelt werden, sind Einheiten mit den vorstehend beschriebenen Merkmalen von Zweckgesellschaften, einschließlich Investmentfonds und Alterssicherungssysteme sowie Einheiten, die zur Haltung und Verwaltung von Vermögen für Einzelpersonen oder Familien, zur Emission von Schuldtiteln im Namen verbundener Unternehmen (ein solches Unternehmen wird möglicherweise als Conduit bezeichnet), und zur Ausübung sonstiger finanzieller Aufgaben herangezogen werden.“

Erläuterung

Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte in jeglicher Form betreiben, können nicht so behandelt werden, als seien sie firmeneigenen Finanzinstituten verwandt — insbesondere werden sie, ungeachtet der Kriterien der ‘Unabhängigkeit’, nicht mit dem Originator konsolidiert. Sie werden als sonstige Finanzintermediäre eingestuft (S.125). Siehe Artikel 1 der Verordnung EZB/2008/30 vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben  (2).

Änderung 3

Anhang A Ziffer 2.75

„2.75.

2.75 Definition: Der Teilsektor Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) besteht aus allen nicht zu den Teilsektoren Zentralbank und Geldmarktfonds zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen von institutionellen Einheiten aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren.“

‘2.75.

Definition: Der Teilsektor Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) besteht aus allen nicht zu den Teilsektoren Zentralbank und Geldmarktfonds zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen und/oder Einlagensubstitute im engeren Sinne von institutionellen Einheiten, die keine MFIs sind, aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren.’

Erläuterung

Der Wortlaut muss mit der Begriffsbestimmung für ‘andere MFIs’ in Artikel 1 der Verordnung EZB/2008/32 vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung)  (3). in Einklang gebracht werden. Ein ähnlicher Wortlaut findet sich auch im SNA 2008.

Änderung 4

Anhang A Ziffer 2.90

„2.90.

Definition: Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG), sind Unternehmen, die mit Verbriefungstransaktionen befasst sind. FMKG, die den Kriterien einer institutionellen Einheit entsprechen, werden dem Sektor S.125 zugerechnet, andernfalls werden sie als Bestandteil ihrer Muttergesellschaft behandelt.“

„2.90.

Definition: Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG), sind Unternehmen, die mit Verbriefungstransaktionen befasst sind. “

Erläuterung

FMKGs sollten als getrennte institutionelle Einheiten behandelt werden, unabhängig von Kriterien wie dem „Grad der Unabhängigkeit dieser Einheit von der Muttergesellschaft“ (siehe 2.22). Siehe Artikel 1 der Verordnung EZB/2008/30.

Änderung 5

Anhang A Ziffer 5.108

‘5.108.

Es ist wesentlich zu ermitteln … als firmeneigene Finanzinstitute klassifiziert.’

Erläuterung

Diese Ziffer sollte gestrichen werden, da sie nicht mit den Begriffsbestimmungen und Kriterien übereinstimmt, die für Verbriefungsstrukturen gelten. Ihre Anwendung könnte dazu führen, dass gebietsansässige Gesellschaften mit gebietsansässigen „Muttereinheiten“ konsolidiert werden, da Verbriefungsstrukturen die vorgeschlagenen Kriterien der Übernahme von Markt- und Kreditrisiken typischerweise nicht erfüllen (siehe auch Änderung 4).

Änderung 6

Anhang A Ziffer 5.111

‘5.111.

Pfandbriefe sind Schuldverschreibungen, die von einer finanziellen Kapitalgesellschaft ausgegeben wurden oder vollständig durch eine finanzielle Kapitalgesellschaft garantiert werden. Wenn ein Ausfall eintritt, haben die Halter der Pfandbriefe neben ihrem ursprünglichen Anspruch gegen die finanzielle Kapitalgesellschaft einen vorrangigen Zugriff auf die Deckungsmasse.’

„5.111.

Pfandbriefe sind Schuldverschreibungen, die von einer finanziellen Kapitalgesellschaft ausgegeben wurden oder vollständig durch eine finanzielle Kapitalgesellschaft garantiert werden. Wenn ein Ausfall eintritt, haben die Halter der Pfandbriefe neben ihrem ursprünglichen Anspruch gegen die finanzielle Kapitalgesellschaft einen vorrangigen Zugriff auf die Deckungsmasse. Pfandbriefe unterscheiden sich von Asset-Backed Securities, die bei einer Verbriefung ausgegeben werden, dadurch, dass der Emittent/Inhaber der Vermögenswerte die unbedingte Verpflichtung übernimmt, den Kapitalbetrag und die Zinsen unabhängig von der Entwicklung der Vermögenswerte zurückzuzahlen. Die Vermögenswerte dienen lediglich als Sicherheiten, die zugunsten der Halter der Pfandbriefe für den Fall, dass diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, hinterlegt werden.

Erläuterung

Ohne eine Erläuterung des Unterschieds zwischen Pfandbriefen (gedeckten Schuldverschreibungen) und Asset-Backed Securities ist nicht erkennbar, warum sich der Abschnitt „Verbriefung“ auf Pfandbriefe bezieht. Alternativ könnte der Verweis auf Pfandbriefe gestrichen werden, da Pfandbriefe nicht mit einer Verbriefung verbunden sind.

Änderung 7

Lieferprogramm der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

Übersicht über die Tabellen (Anhang B)

Dritte Spalte „Lieferfrist t + Monate (Tage, falls angegeben)“ der Tabellen 2, 801, 27, 28 und neue Fußnote

2/Hauptaggregate für den Staat — jährlich /3/9

2/Hauptaggregate für den Staat — jährlich /85 Tage  (4) 85 Tage im dritten Quartal

801/Nichtfinanzielle Sektorkonten — vierteljährlich/85 Tage

801/Nichtfinanzielle Sektorkonten — vierteljährlich/85 Tage (4)

27/Finanzierungskonten des Staates — vierteljährlich/85 Tage

27/Finanzierungskonten des Staates — vierteljährlich/85 Tage (4)

28/Öffentlicher Schuldenstand — vierteljährlic /3

28/Öffentlicher Schuldenstand — vierteljährlich/85 Tage  (4)

Erläuterung

Der ECOFIN-Rat hat im September 2000 den Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU gebilligt und für vierteljährliche integrierte Sektorkonten des Euroraums eine zeitliche Vorgabe von t+90 Tagen nach dem Referenzquartal festgelegt, um den geldpolitischen Anforderungen der EZB Rechnung zu tragen. Dies bedeutete, dass Eurostat und die EZB die betreffenden nationalen Daten nach t+82 Tagen erheben müssten. Angesichts der geplanten Termine für die Sitzungen des EZB-Rates in den Jahren 2015 und 2016 würde eine Reduzierung der zeitlichen Abstände auf t+85 für 2015 und 2016 ausreichen. Daher setzt sich die EZB dafür ein, die Meldefristen für die vierteljährlichen Sektorkonten nach dem ESVG-Lieferprogramm im Jahr 2014 auf t+85 Tage zu verkürzen und für das Jahr 2017 die zeitliche Vorgabe von t+82 Tagen anzustreben, um die Erstellung vollständiger vierteljährlicher integrierter Konten des Euro-Währungsgebiets zu t+90 Tagen zu unterstützen.

Darüber hinaus befürwortet die EZB eine einheitliche Lieferfrist für alle vierteljährlichen und jährlichen nationalen Daten, die den Staat betreffen, was eine Synchronisierung der vierteljährlichen Daten über den Staat mit den in Tabelle 801 festgelegten zeitlichen Vorgaben, die auch die Tabellen 27 und 28 betreffen, und entsprechend mit den Meldefristen für Tabelle 2 und die Daten zum Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (EDP) impliziert. Daher setzt sich die EZB dafür ein, die Meldefristen für die vierteljährlichen Staatskonten nach dem ESVG-Lieferprogramm und die EDP-Daten im Jahr 2014 auf t+85 zu verkürzen und für das Jahr 2017 die zeitliche Vorgabe von t+82 anzustreben, um die Erstellung vollständiger vierteljährlicher integrierter Konten des Euroraums zu t+90 zu unterstützen.

Änderung 8

Anhang B, Ende von Tabelle 2 — Hauptaggregate für den Staat

EDP_D.41

Zinsen einschließlich Zinsströme aufgrund von Swaps und FRA (1) (4)

S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314

EDP_B.9

Finanzierungssaldo nach dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4)

S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314

D.41

Zinsen (1)

S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314

B.9

Finanzierungssaldo

S.13, S.1311, S.1312, S.1313, S.1314

Erläuterung

EDP_D.41 und EDP_B.9 werden in Anhang A des Verordnungsvorschlags nicht mehr definiert. Folglich sollten alle Bezugnahmen auf diese zwei Variablen aus Tabelle 2 in Anhang B gestrichen werden. Dies gilt auch für Fußnote 4 in Tabelle 2.

Änderung 9

Ende von Spalte S.13 in Tabelle 801 — Nichtfinanzielle Sektorkonten — vierteljährlich

OTE Staatsausgaben insgesamt/x

OTE Staatsausgaben insgesamt/x

OTE Staatseinnahmen insgesamt/x

OTE Staatseinnahmen insgesamt/x

 

EMH Arbeitsstunden/x

 

EMP Zahl der beschäftigten Personen/x

Erläuterung

Um den öffentlichen und politischen Bedürfnissen im Hinblick auf die Bemessung der Vergütung pro beschäftigter Person und pro Stunde im staatlichen Sektor gerecht zu werden, sollte das Lieferprogramm (Tabelle 801) durch vierteljährliche Daten zur Anzahl der Beschäftigten und der Arbeitsstunden im staatlichen Sektor ergänzt werden.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14.

(4)  82 Tage ab 2017.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/11


Euro-Wechselkurs (1)

8. Juli 2011

2011/C 203/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4242

JPY

Japanischer Yen

115,98

DKK

Dänische Krone

7,4587

GBP

Pfund Sterling

0,89320

SEK

Schwedische Krone

9,0838

CHF

Schweizer Franken

1,2102

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7450

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,224

HUF

Ungarischer Forint

263,08

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7091

PLN

Polnischer Zloty

3,9401

RON

Rumänischer Leu

4,2010

TRY

Türkische Lira

2,3124

AUD

Australischer Dollar

1,3231

CAD

Kanadischer Dollar

1,3645

HKD

Hongkong-Dollar

11,0824

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7111

SGD

Singapur-Dollar

1,7364

KRW

Südkoreanischer Won

1 505,56

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5102

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,2072

HRK

Kroatische Kuna

7,3910

IDR

Indonesische Rupiah

12 133,26

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2565

PHP

Philippinischer Peso

60,892

RUB

Russischer Rubel

39,8226

THB

Thailändischer Baht

43,025

BRL

Brasilianischer Real

2,2214

MXN

Mexikanischer Peso

16,4491

INR

Indische Rupie

63,2270


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/12


Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

2011/C 203/06

ANORDNUNG IN BEZUG AUF ANGLO IRISH BANK CORPORATION LIMITED UND IRISH NATIONWIDE BUILDING SOCIETY GEMÄSS PARAGRAPH 50 DES CREDIT INSTITUTIONS (STABILISATION) ACT 2010

Am 7. April 2011 erließ der irische Finanzminister („der Minister“) gemäß Paragraph 50 des Credit Institutions (Stabilisation) Act 2010 („das Gesetz“) die folgende Anordnung bezüglich der Anglo Irish Bank Corporation Limited („Anglo“) und der Irish Nationwide Building Society („INBS“):

1.

Anglo wurde dazu verpflichtet,

1.1

den Stufenplan zur Schließung bestimmter Zweigstellen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und seiner Zweigniederlassungen in Wien, Düsseldorf und Jersey in allen wesentlichen Punkten umzusetzen,

1.2

den Stufenplan zur Veräußerung seiner Vermögensverwaltungssparte in allen wesentlichen Punkten umzusetzen,

1.3

den Stufenplan für die Übernahme von und/oder den Zusammenschluss mit INBS in allen wesentlichen Punkten umzusetzen und

1.4

gemeinsam mit der INBS und der NTMA auf der Grundlage des gemeinsamen Umstrukturierungs- und Sanierungsplans für Anglo und INBS, der der Europäischen Kommission am 31. Januar 2011 vorgelegt wurde (vorbehaltlich aller etwaigen von der Europäischen Kommission angeordneten und genehmigten Änderungen an diesem Plan) einen stufenweisen Umstrukturierungs- und Sanierungsplan für Anglo und INBS aufzustellen und nach vorheriger Genehmigung durch die NTMA in allen wesentlichen Punkten umzusetzen.

2.

INBS wurde dazu verpflichtet,

2.1

den Stufenplan für die Übernahme der INBS durch Anglo und/oder den Zusammenschluss mit Anglo in allen wesentlichen Punkten umzusetzen und

2.2

gemeinsam mit der Anglo und der NTMA auf der Grundlage des gemeinsamen Umstrukturierungs- und Sanierungsplans für Anglo und INBS, der der Europäischen Kommission am 31. Januar 2011 vorgelegt wurde (vorbehaltlich aller etwaigen von der Europäischen Kommission angeordneter und genehmigten Änderungen an diesem Plan) einen stufenweisen Umstrukturierungs- und Sanierungsplan für Anglo und INBS aufzustellen und nach vorheriger Genehmigung durch die NTMA in allen wesentlichen Punkten umzusetzen

(zusammengenommen „die Anordnung“).

3.

Die Anordnung stellt eine Sanierungsmaßnahme im Sinne der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und den European Communities (Reorganisation and Winding-Up of Credit Institutions) Regulations 2011 (den „Regulations 2011“) dar und sollte somit gemäß der Richtlinie, gemäß den Regulations 2011 und gemäß dem Gesetz, insbesondere — wenn auch nicht ausschließlich — seines Paragraphen 61, volle Geltung haben.

4.

Die Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Nach Paragraph 63 des Gesetzes können die von der Anordnung betroffenen Personen beim High Court of Ireland, the Four Courts, Inns Quay, Dublin 7, Irland, eine gerichtliche Überprüfung jeder Entscheidung beantragen, die im Rahmen des Gesetzes bezüglich der Anordnung ergangen ist. Hierfür steht ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Verfügung, gerechnet ab dem Tag, an dem ihnen die Entscheidung mitgeteilt wurde oder sie auf anderem Wege von ihr Kenntnis erhalten haben.


9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/14


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16; ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9; ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10; ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20; ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7; ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28; ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17; ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13; ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17; ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34; ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22; ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12; ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8; ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17)

2011/C 203/07

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch regelmäßige Aktualisierungen auf der entsprechenden Webseite der Generaldirektion Inneres ergänzt.

SPANIEN

Änderung der in ABl. C 316 vom 28.12.2007 veröffentlichten Angaben

Abschnitt „Flughäfen“ erhält folgende Fassung:

1.

Albacete

2.

Alicante

3.

Almería

4.

Asturias

5.

Barcelona

6.

Bilbao

7.

Castellón

8.

Ciudad Real

9.

Fuerteventura

10.

Gerona

11.

Gran Canaria

12.

Granada

13.

Huesca-Pirineos

14.

Ibiza

15.

Jerez de la Frontera

16.

La Coruña

17.

La Palma

18.

Lanzarote

19.

León

20.

Madrid-Barajas

21.

Málaga

22.

Matacán (Salamanca)

23.

Menorca

24.

Murcia

25.

Palma de Mallorca

26.

Pamplona

27.

Reus

28.

Santander

29.

Santiago

30.

Sevilla

31.

Tenerife North

32.

Tenerife South

33.

Valencia

34.

Valladolid

35.

Vigo

36.

Vitoria

37.

Zaragoza


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

Europäische Kommission

9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/16


Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22; ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18; ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 38; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 19; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 8; ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 7, ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 5, ABl. C 24 vom 26.1.2011, S. 6 und ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 8)

2011/C 203/08

Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 34 des Schengener Grenzkodex an die Kommission übermittelten Angaben.

Neben der Veröffentlichung dieser Daten im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf der Website der Generaldirektion für Inneres zur Verfügung gestellt.

NORWEGEN

Ersetzung der in ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Informationen

Gemäß Artikel 17 Buchstabe f des norwegischen Einwanderungsgesetzes kann jeder Ausländer, der nicht nachweisen kann, dass er über ausreichende Mittel für seinen Aufenthalt in Norwegen und für eine Rückreise verfügt oder dass er mit solchen Mitteln rechnen kann, an der Grenze zurückgewiesen werden.

Die für notwendig erachteten Beträge werden individuell festgelegt und es wird im Einzelfall entschieden. Berücksichtigung finden hierbei die Dauer des Aufenthalts, eine etwaige Unterbringung bei der Familie oder bei Freunden und die Vorlage eines Rückreisetickets oder einer Verpflichtungserklärung (so gilt ein Betrag von 500 NOK pro Tag als ausreichend für Besucher, die weder bei Familienangehörigen noch bei Freunden unterkommen).


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Rat

9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/17


OFFENE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST)

2011/C 203/09

COST führt Forscher und Experten aus verschiedenen Ländern zusammen, die in speziellen thematischen Bereichen tätig sind. COST finanziert jedoch NICHT die Forschungsmaßnahmen selbst, sondern unterstützt Vernetzungsmaßnahmen wie Tagungen, Konferenzen, Kurzaufenthalte von Wissenschaftlern und Öffentlichkeitsarbeit. Derzeit werden über 250 wissenschaftliche Netze (so genannte Aktionen) unterstützt.

COST erbittet Vorschläge für Aktionen, die zur wissenschaftlichen, technologischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Entwicklung Europas beitragen sollen. Besonders willkommen sind Vorschläge, die als Wegbereiter für andere europäische Programme dienen und/oder von Nachwuchswissenschaftlern kommen.

Die verstärkte Vernetzung europäischer Forscher ist eine entscheidende Voraussetzung für die Schaffung des Europäischen Forschungsraums. COST schafft Anreize für den Aufbau ausgedehnter neuer, innovativer, interdisziplinärer Forschungsnetze in Europa. Mit den von Forscherteams durchgeführten COST-Aktionen sollen die Grundlagen für herausragende wissenschaftliche Leistungen in Europa geschaffen werden.

COST ist in neun große Fachbereiche untergliedert (Biomedizin und Molekulare Biowissenschaften; Chemie und Molekularwissenschaften und -technologien; Erdsystemwissenschaften und Umweltmanagement; Ernährung und Landwirtschaft; Wald, forstwirtschaftliche Erzeugnisse und forstliche Dienstleistungen; Bürger, Gesellschaft, Kultur und Gesundheit; Informations- und Kommunikationstechnologien; Werkstoffe, Physik und Nanowissenschaften; Verkehr und Stadtentwicklung). Auf der Internetseite http://www.cost.eu wird erläutert, welches Themenspektrum die einzelnen Fachbereiche abdecken sollen.

Die Antragsteller haben anzugeben, welchem Bereich ihr Vorschlag zuzuordnen ist. Allerdings sind disziplinübergreifende Vorschläge, die sich nicht ohne weiteres einem einzigen Fachbereich zuordnen lassen, besonders willkommen; sie werden gesondert begutachtet.

Die Vorschläge sollten die Beteiligung von Forschern aus mindestens fünf COST-Ländern vorsehen. Vorbehaltlich verfügbarer Mittel kann mit einer finanziellen Unterstützung in der Größenordnung von 100 000 EUR pro Jahr in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren gerechnet werden.

Die Bewertung der Vorschläge erfolgt in zwei Stufen. Zunächst ist — unter Verwendung des unter http://www.cost.eu/opencall verfügbaren Online-Formulars — ein vorläufiger Vorschlag (maximal 1 500 Worte/3 Seiten) mit einer Kurzdarstellung des Vorschlags und seiner vorgesehenen Effekte einzureichen. Vorschläge, die den COST-Kriterien für die Zuschussfähigkeit nicht entsprechen (z.B. wenn im Vorschlag die Finanzierung von Forschungsvorhaben beantragt wird), werden nicht berücksichtigt. Zuschussfähige Vorschläge werden von den zuständigen Bereichsausschüssen anhand der unter http://www.cost.eu veröffentlichten Kriterien bewertet. Diejenigen Antragsteller, deren vorläufige Vorschläge ausgewählt wurden, erhalten dann eine Aufforderung zur Einreichung eines ausführlichen Vorschlags. Die ausführlichen Vorschläge werden von Gutachtern nach den unter http://www.cost.eu/opencall aufgeführten Bewertungskriterien geprüft. Der Zuschlag wird in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Abgabestichtag erteilt; die Aktionen sollten danach binnen drei Monaten anlaufen.

Der Stichtag für die Abgabe der vorläufigen Vorschläge ist der 30. September 2011, 17.00 Uhr Brüsseler Zeit. Bis zu 80 Bewerber erhalten dann eine Aufforderung zur Einreichung eines ausführlichen Vorschlags für die Endauswahl, aus der — vorbehaltlich verfügbarer Mittel — bis zu 30 neue Aktionen hervorgehen werden. Die Aufforderung zur Einreichung der ausführlichen Vorschläge erfolgt bis 25. November 2011; diese müssen spätestens am 27. Januar 2012 vorgelegt werden; mit einer Entscheidung ist im Juni 2012 zu rechnen. Als nächster Abgabestichtag ist der 30. März 2012 vorgesehen.

Die Antragsteller können sich gegebenenfalls an ihren nationalen COST-Koordinator wenden, um Auskünfte einzuholen oder sich beraten zu lassen — siehe unter http://www.cost.eu/cnc

Die Vorschläge selbst sind online über die Webseite des COST-Büros einzureichen.

Die Koordinierungstätigkeit von COST wird aus dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung finanziell unterstützt. Das von der Europäischen Wissenschaftsstiftung (EWS) eingerichtete COST-Büro, das als Durchführungsbevollmächtigter von COST fungiert, stellt die administrativen, wissenschaftlichen und technischen Sekretariatsdienste für COST, die COST-Bereichsausschüsse und die COST-Aktionen bereit und verwaltet diese Dienste.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/19


Mitteilung des Ministeriums für Umwelt der Tschechischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

2011/C 203/10

Das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik gibt den Eingang eines Antrags auf Festlegung eines Gebiets für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen im Nordosten der Tschechischen Republik (Trutnovsko) — das in der als Anlage 1 beigefügten Landkarte markiert ist — bekannt.

Unter Bezugnahme auf die oben genannte Richtlinie sowie auf § 11 des Gesetzes Nr. 44/1988 Sb. über Schutz und Nutzung der Bodenschätze (Berggesetz) und § 4d des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats Nr. 62/1988 Sb. über geologische Arbeiten in der jeweils geltenden Fassung fordert das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik juristische oder natürliche Personen, die über eine Bergbauberechtigung verfügen (Betreiber), zur Einreichung konkurrierender Anträge auf Festlegung eines Gebiets für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstoffen im Nordosten der Tschechischen Republik (Trutnovsko) auf.

Die Entscheidung obliegt dem Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Gesetz des Tschechischen Nationalrats Nr. 62/1988 Sb. über geologische Arbeiten in der geltenden Fassung vollständig aufgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik zu richten:

RNDr. Martin Holý

ředitel odboru horninového a půdního prostředí (Leiter der Abteilung Bodenschutz)

Ministerstvo životního prostředí České republiky (Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik)

Vršovická 65

100 10 Praha 10

ČESKÁ REPUBLIKA

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Auskünfte erteilt Herr RNDr. Jaroslav Česnek, Tel. +420 267122652.


9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6232 — Allianz/Banco Popular/Popular Gestión)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 203/11

1.

Am 1. Juli 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Allianz SE („Allianz“, Deutschland) und die Banco Popular Español SA („BPE“, Spanien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Popular Gestión, SGIIC, SA („PG“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Allianz: internationales Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen,

BPE: spanische Finanzgruppe mit den Geschäftsbereichen Commercial Banking, Factoring, Vermögensverwaltung, Pensionsfondsverwaltung, Wertpapiere und Exchange Management, Leasing und Versicherungen,

PG: Vermögensverwaltung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6232 — Allianz/Banco Popular/Popular Gestión per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6240 — Temasek/E. OPPENHEIMER/Tana JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 203/12

1.

Am 29. Juni 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Temasek Holdings (Private) Limited („Temasek“, Singapur) und das Unternehmen E. OPPENHEIMER & Son International Ltd („E. OPPENHEIMER“, Britische Jungferninseln) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein aus zwei Unternehmen, Tana Africa Capital Limited und Tana Africa Investment Managers Limited (im Folgenden zusammen Tana genannt), bestehendes Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Temasek: Investitions-Holdinggesellschaft mit einem breit gefächerten Unternehmensportfolio: Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Medien und Technologie, Transport und Industriegüter, Biowissenschaften, Verbrauchsgüter und Immobilien, Energie und Ressourcen,

E. OPPENHEIMER: Investmentfirma in Familienhand, deren Vermögen vor allem in einer umfangreichen Kapitalbeteiligung an De Beers besteht und die zudem andere Beteiligungen auf Investitionsbasis hält,

Tana: neues Gemeinschaftsunternehmen, das in private und öffentliche Unternehmen im schnelllebigen Konsumgüterbereich in Afrika investieren wird. Tana hat derzeit keine Geschäftstätigkeit und keine Aktivitäten vorzuweisen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6240 — Temasek/E. OPPENHEIMER/Tana JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6316 — Aurubis/Luvata Rolled Products)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 203/13

1.

Am 1. Juli 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Aurubis AG („Aurubis“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die Kontrolle über bestimmte Betriebe und Vermögenswerte, die derzeit im Eigentum der Tochtergesellschaften von Luvata Oy („Luvata“, Finnland) stehen und bei Luvata die „Rolled Products Division“ („LRP“) bilden.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Aurubis: einer der größten Kupferproduzenten in Europa; Kerngeschäft des Konzerns ist die Herstellung von marktfähigen Kupferkathoden aus kupferhaltigen Vorstoffen (Kupfererzkonzentrat, Kupferschrott und Recycling-Material), die für Profildrähte, Shapes und Walzprodukte weiterverwendet werden,

Luvata: Unternehmen auf dem Gebiet der Metallverarbeitung und Komponentenherstellung; Lösungen, Dienstleistungen und Materialien für die verarbeitende Industrie und das Baugewerbe; der vom geplanten Zusammenschluss betroffene Bereich ist einer von vier Geschäftsbereichen („divisions“) von Luvata,

LRP: Hersteller von für industrielle Zwecke bestimmte Walzprodukten aus dünnem Kupferblech oder Kupferlegierungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6316 — Aurubis/Luvata Rolled Products per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


Berichtigungen

9.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 203/23


Berichtigung der Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

( Amtsblatt der Europäischen Union C 187 vom 28. Juni 2011 )

2011/C 203/14

Seite 6:

anstatt:

„Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 10 625 700 Mio. EUR“

muss es heißen:

„Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 10 625 700 EUR“.