ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.199.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 199

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
7. Juli 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2011/C 199/01

Empfehlung des Rates vom 28. Juni 2011 — Jugend in Bewegung — die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken fördern

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 199/02

Euro-Wechselkurs

6

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2011/C 199/03

Staatliche Beihilfe — Beschluss, keine Einwände zu erheben

7

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2011/C 199/04

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 11. April 2011 (Rechtssache E-8/11)

8

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 199/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6166 — NYSE Euronext/Deutsche Börse) ( 1 )

9

2011/C 199/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6257 — Blackstone/Valad Property) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

10

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 199/07

Mitteilung an Othman Ahmed Othman Al-Ghamdi, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 621/2011 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

11

 

Berichtigungen

2011/C 199/08

Berichtigung der Stellungnahme der Kommission zu einer Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. C 142 vom 13.5.2011)

13

2011/C 199/09

Berichtigung der Stellungnahme der Kommission — Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. C 142 vom 13.5.2011)

13

2011/C 199/10

Berichtigung der Stellungnahme der Kommission betreffend eine Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 146 vom 17.5.2011)

14

2011/C 199/11

Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission über eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Sojaprotein-Konzentrat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 121 vom 19.4.2011)

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Rat

7.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/1


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 28. Juni 2011

Jugend in Bewegung — die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken fördern

2011/C 199/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 und 166,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ eine auf Wissen und Innovation gestützte Wirtschaft („intelligentes Wachstum“) als einen ihrer Schwerpunkte bestimmt und eine Leitinitiative (Jugend in Bewegung) hervorgehoben, deren Ziele in der Steigerung der Leistung und internationalen Attraktivität der höheren Bildungseinrichtungen Europas und der Verbesserung der Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Union insgesamt durch Exzellenz und Gerechtigkeit sowie Förderung der Mobilität junger Menschen und der Verbesserung ihrer Beschäftigungschancen bestehen. Die vorliegende Empfehlung ist Bestandteil der Initiative Jugend in Bewegung und steht in Einklang mit den integrierten Leitlinien zu Europa 2020.

(2)

Die Mobilität zu Lernzwecken — also ein Auslandsaufenthalt mit dem Ziel, neues Wissen sowie neue Fähigkeiten und Kompetenzen zu erwerben — ist eine der grundlegenden Möglichkeiten, mit denen junge Menschen ihre künftige Beschäftigungsfähigkeit erhöhen, ihr interkulturelles Bewusstsein und ihre persönliche Entwicklung voranbringen sowie ihre Kreativität und ihren Bürgersinn stärken können. Europäer, die als junge Lernende mobil sind, sind zumeist auch später im Arbeitsleben mobil. Die Mobilität zu Lernzwecken kann zur Öffnung der Systeme und Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen und sie europäischer und internationaler sowie leichter zugänglich und effizienter machen. Indem der Aufbau einer wissensintensiven Gesellschaft unterstützt wird, kann auch Europas Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden.

(3)

Die Vorteile der Mobilität wurden in der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung eines Aktionsplans zur Förderung der Mobilität (1) und in der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern (2) hervorgehoben. Mit dieser Empfehlung von 2001 wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Hindernisse für die Mobilität dieser Gruppen zu beseitigen.

(4)

Im Bereich der Mobilität junger Menschen wurde seit der Empfehlung aus dem Jahr 2001 viel erreicht. Jedoch werden nicht alle Instrumente und Werkzeuge im größtmöglichen Umfang ausgeschöpft und es bestehen weiterhin zahlreiche Hindernisse. Darüber hinaus hat sich der gesamte Kontext der Mobilität zu Lernzwecken während des letzten Jahrzehnts beträchtlich geändert, unter anderem aufgrund der Globalisierung, des technologischen Fortschritts einschließlich der Informations- und Kommunikationstechnologien („IKT“) und einer stärkeren Betonung der Beschäftigungsfähigkeit und der sozialen Dimension.

(5)

In den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. Mai 2008 zur Förderung von Kreativität und Innovation durch allgemeine und berufliche Bildung wurde darauf hingewiesen, dass Vielfalt und ein multikulturelles Umfeld die Kreativität fördern können.

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 21. November 2008 zur Mobilität junger Menschen hat der Rat die Mitgliedstaaten ersucht, sich zum Ziel zu setzen, dass Lernphasen im Ausland für alle jungen Menschen in Europa allmählich die Regel werden und nicht mehr die Ausnahme sind. Der Rat hat die Kommission ersucht, einen Arbeitsplan für die Einbeziehung von Maßnahmen zugunsten der grenzübergreifenden Mobilität in sämtliche europäische Programme aufzustellen und die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, die Mobilität zu fördern, zu unterstützen.

(7)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2009 zur beruflichen Entwicklung von Lehrkräften und Schulleitern/-leiterinnen wird anerkannt, dass Lehrkräfte auf allen Ebenen größeren Nutzen aus einer erhöhten Bildungsmobilität und einer stärkeren Vernetzung ziehen könnten.

(8)

Die Kommission hat im Juli 2009 das Grünbuch mit dem Titel „Die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken fördern“ veröffentlicht, mit dem eine öffentliche Konsultation zu einer Reihe von Fragen angestoßen wurde, z. B. wie die Mobilitätschancen junger Europäer am besten gesteigert werden können, welche Mobilitätshindernisse noch beseitigt werden müssen und wie alle Beteiligten eine neue Partnerschaft für die Mobilität zu Lernzwecken eingehen können. Die Rückmeldungen zu dieser Konsultation haben ebenso wichtige Anregungen für diese Empfehlung geliefert wie die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3) und des Ausschusses der Regionen (4).

(9)

Die Mobilität junger Forscher muss ebenfalls gefördert werden, damit die Union bei Forschung und Innovation nicht hinter ihren Wettbewerbern zurückbleibt. In der Mitteilung der Kommission vom 23. Mai 2008„Bessere Karrieremöglichkeiten und mehr Mobilität: Eine europäische Partnerschaft für die Forscher“ wird eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, die gewährleisten sollen, dass Forschern unionsweit eine angemessene Ausbildung und attraktive Karrieremöglichkeiten geboten und Mobilitätshindernisse beseitigt werden; in den Schlussfolgerungen des Rates vom 2. März 2010 zur Mobilität und zu den Karrieremöglichkeiten von europäischen Forschern wurden konkrete Überlegungen vorgestellt, wie die Mobilität der Forscher verbessert werden kann, und mehrere Aktionsbereiche ermittelt, um den freien Verkehr von Wissen (die „fünfte Grundfreiheit“) zu fördern.

(10)

Unionsprogramme haben neben einer wesentlichen Unterstützung der Mobilität und ihres Beitrags zum Ausbau und zur Internationalisierung der Ausbildungssysteme die Entwicklung von bewährten Verfahren und Instrumenten auf Unionsebene ermöglicht, die die Mobilität junger Menschen in allen Lern- und Ausbildungskontexten erleichtern sollen.

(11)

Insbesondere aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen ist es notwendig, die effiziente Nutzung und die administrative Vereinfachung bestehender Programme und Instrumente der Mitgliedstaaten und der Union zur Förderung und Unterstützung der Mobilität zu Lernzwecken sicherzustellen.

(12)

Die vorliegende Empfehlung bezieht sich auf junge Menschen in Europa in allen Lern- und Ausbildungskontexten, Schule, Berufsbildung (schulisch oder betrieblich), in Kurzprogrammen, auf Bachelor-, Master- und Doktorandenebene sowie Jugendaustausch, Freiwilligentätigkeiten oder Praktika innerhalb oder außerhalb der Union. Die Mobilität zu Lernzwecken wird für alle Fachrichtungen und Bereiche als relevant eingeschätzt, wie z. B. Kultur, Wissenschaft, Technologie, Kunst und Sport sowie auch für junge Unternehmer und Forscher. Im Sinne dieser Empfehlung umfasst das Lernen formales, nicht formales und informelles Lernen.

(13)

Mit dieser Empfehlung sollen die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken zu fördern und Hindernisse, die Fortschritten in diesem Bereich im Wege stehen, wenn möglich zu beseitigen. Gleichzeitig werden die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen des einzelstaatlichen und des Unionsrechts uneingeschränkt gewahrt.

(14)

Die Mitgliedstaaten werden in dieser Empfehlung ferner aufgefordert, das Potenzial der vorhandenen Unions- und Bologna-Instrumente zur Erleichterung der Mobilität voll auszuschöpfen; dazu gehören insbesondere die Europäische Qualitätscharta für Mobilität, der Europass (einschließlich Diplomzusatz), der Youthpass, der Europäische Qualifikationsrahmen, das Europäische System zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen und das Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung.

(15)

Die vorliegende Empfehlung des Rates bietet spezifische Orientierungshilfen bei verwaltungstechnischen und institutionellen Fragen, die die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken betreffen —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN,

1.   Information und Beratung zu Möglichkeiten der Mobilität zu Lernzwecken

a)

die Qualität der Information und Beratung zu nationalen, regionalen und lokalen Mobilitätsmöglichkeiten und die Verfügbarkeit von Stipendien zu verbessern und auf spezifische Gruppen von Lernenden innerhalb und außerhalb der Union auszurichten. Die Mitgliedstaaten sollten neue, kreative und interaktive Wege beschreiten, um Informationen zu verbreiten und mit jungen Menschen und allen anderen Akteuren zu kommunizieren bzw. einen Austausch mit ihnen zu suchen;

b)

Informationen über Mobilität zu Lernzwecken allen jungen Menschen einfach zugänglich zu machen, z. B. über zentralisierte Webportale und andere Webdienste, Anlaufstellen (wie „Europabüros“) sowie Informations- und Beratungsdienste. Die Nutzung internetbasierter Dienste kann ebenfalls hilfreich sein. Es wird empfohlen, das Euroguidance-Netz in diesem Zusammenhang zu nutzen;

c)

mit der Kommission das PLOTEUS-Portal zu Lernmöglichkeiten weiterzuentwickeln und zu aktualisieren, indem die Anzahl nationaler Informationsquellen erhöht wird, auf die Bürger direkt über die mehrsprachige PLOTEUS-Schnittstelle zugreifen können;

d)

die einschlägigen nationalen und regionalen Agenturen zu ermutigen, sicherzustellen, dass ihre Arbeit und die der Akteure im Rahmen der Mobilität zu Lernzwecken aufeinander abgestimmt sind, damit ein klarer, kohärenter und einfacher Informationsfluss gewährleistet wird;

2.   Motivation für eine Teilnahme an transnationalen Mobilitätsmaßnahmen zu Lernzwecken

a)

den Mehrwert der Mobilität zu Lernzwecken bei Lernenden, ihren Familien, Lehrern, Ausbildern, Jugendarbeitern und Arbeitgebern im Hinblick auf Selbstverwirklichung und die Entwicklung beruflicher, sprachlicher, sozialer und interkultureller Fähigkeiten, auf Kreativität, Bürgersinn und die künftige Beschäftigungsfähigkeit — insbesondere angesichts eines zunehmend globalen Arbeitsmarktes — bekannter zu machen;

b)

die Kontaktpflege zwischen den einschlägigen Organisationen, interessierten Gruppen und anderen Akteuren zu fördern, um ein koordiniertes Vorgehen bei der Motivation junger Menschen zu erreichen;

c)

den „Peer-Austausch“ zwischen mobilen und noch nicht mobilen Lernenden zu fördern, um die Motivation zu erhöhen;

d)

eine „Mobilitätskultur“ zu fördern, beispielsweise durch die Einbindung der Mobilitätsmöglichkeiten in alle Lernkontexte und den Einsatz für stärkere soziale Anerkennung des Wertes der Mobilität zu Lernzwecken;

3.   Vorbereitung der Möglichkeiten für Mobilität zu Lernzwecken, insbesondere im Hinblick auf Fremdsprachenkenntnisse und interkulturelles Bewusstsein

a)

die Bedeutung des frühen Erwerbs von Fremdsprachen und interkulturellen Kompetenzen durch die Förderung einer guten sprachlichen und kulturellen Vorbereitung der Mobilität sowohl in der allgemeinen als auch der beruflichen Bildung anzuerkennen;

b)

Lehrer zum Einsatz innovativerer, auch auf IKT gestützter Methoden im Fremdsprachenerwerb anzuhalten. Besondere Aufmerksamkeit sollte benachteiligten Lernenden und ihren besonderen Bedürfnissen gelten;

c)

bei jungen Menschen den Erwerb von grundlegenden digitalen Kompetenzen zu fördern, damit sie ihre Mobilität optimal vorbereiten und neue Möglichkeiten der virtuellen Mobilität, die die physische Mobilität ergänzen, nutzen können;

d)

die Entwicklung von Partnerschaften und Austauschmaßnahmen zwischen Bildungseinrichtungen sowie zwischen Anbietern von nicht formalem Lernen für eine bessere Vorbereitung der Mobilität zu fördern;

4.   Verwaltungstechnische und institutionelle Fragen zu Lernerfahrungen im Ausland

a)

verwaltungstechnische Probleme wenn möglich zu beheben, die bei der Erteilung von Visa und Aufenthaltsgenehmigungen für Personen aus Drittstaaten, die ein Lernangebot in einem Mitgliedstaat wahrnehmen möchten, bestehen;

b)

verwaltungstechnische Hürden wenn möglich zu verringern, um die Mobilität zu Lernzwecken in die Union und aus der Union heraus zu fördern. Eine verstärkte Zusammenarbeit und Partnerschaften mit Drittländern, Vereinbarungen zwischen den betreffenden Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten und bilaterale Vereinbarungen zwischen Einrichtungen würden die Mobilität zu Lernzwecken zwischen der Union und anderen Teilen der Welt erleichtern;

c)

Probleme zu prüfen, die sich aus verschiedenen rechtlichen Vorschriften in der Union im Hinblick auf die Teilnahme Minderjähriger an Mobilitätsmaßnahmen zu Lernzwecken ergeben;

d)

ein klares System für Auszubildende zu definieren, um sie während ihrer beruflichen Erstausbildung zu einer Mobilitätsphase zu ermutigen. Um die Mobilität Auszubildender und auch junger Forscher zu Lernzwecken zu steigern, sollten die Mitgliedstaaten in Einklang mit ihren nationalen Vorschriften für den erforderlichen Zugang zu Absicherung im Hinblick auf Versicherung, Arbeitsnormen, Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, Besteuerung, soziale Sicherheit und Altersversorgung sorgen;

e)

gemeinsam mit Einrichtungen anderer Länder entwickelte und umgesetzte Programme der allgemeinen und beruflichen Bildung aktiv zu fördern;

f)

Möglichkeiten für die Mobilität zu Lernzwecken gegebenenfalls in den Lehrplan oder das Ausbildungsprogramm zu integrieren. Ferner könnten durch das Anbieten auch kurzer Mobilitätsphasen mehr junge Menschen überzeugt werden, eine Mobilitätsphase zu absolvieren;

5.   Übertragbarkeit von Stipendien und Darlehen

die Übertragbarkeit von Stipendien und Darlehen und einen angemessenen Zugang zu entsprechenden Leistungen zu fördern, um die Mobilität junger Menschen zu Lernzwecken zu erleichtern;

6.   Qualität der Mobilität zu Lernzwecken

a)

bestehende Qualitätschartas wie die Europäische Qualitätscharta für Mobilität sowie nationale und regionale Chartas zu nutzen, um eine hohe Qualität der Mobilität sicherzustellen, sowie die Qualitätssicherung für alle Bereiche der Mobilität zu fördern;

b)

einen kontinuierlichen Dialog und klare Regelungen zwischen den Entsende- und Aufnahmeeinrichtungen, z. B. durch Lernvereinbarungen, zu fördern, die Anerkennung erworbener Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu verbessern und transparente Auswahlverfahren, Peer-Austausch und eine strukturierte Unterstützung der Lernenden zu ermöglichen;

c)

zu Mechanismen des regelmäßigen Feedbacks nach der Mobilitätsphase zu Lernzwecken anzuhalten, um eine hohe Qualität der Erfahrung sicherzustellen;

d)

Mentoren- und Peer-Learning-Programme zu fördern, um die Integration der mobilen Lernenden im Aufnahmeland bzw. in der Aufnahmeeinrichtung zu sichern;

e)

die Bereitstellung angemessener und bezahlbarer Leistungen, wie etwa Unterkunft, Verpflegung und Transportmittel, für mobile Lernende zu fördern;

f)

das Angebot von Orientierungshilfen an Lernende über die bestmögliche Nutzung der Mobilität zu Lernzwecken zu fördern, um ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen zu erweitern;

g)

das Angebot der Beratung von mobilen Lernenden nach ihrer Rückkehr über die Nutzung der im Ausland erworbenen Kompetenzen zu fördern und Hilfe bei der Reintegration nach einem langen Auslandsaufenthalt zu bieten;

7.   Anerkennung der Lernergebnisse

a)

die Umsetzung und die Verwendung von Unionsinstrumenten zu fördern, die die Übertragung und die Anrechnung der Lernergebnisse der Mobilitätserfahrung zwischen den Mitgliedstaaten vereinfachen. Zudem sollten diese Instrumente stärker in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden, insbesondere bei den Arbeitgebern;

b)

Verfahren und Leitlinien für die Anrechnung und Anerkennung informellen und nicht formalen Lernens zu verbessern, um die Mobilität z. B. bei der Freiwilligentätigkeit und der Jugendarbeit auszubauen;

c)

sich mit den Fragen der Anrechnung und Anerkennung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen (z. B. Fremdsprachenkenntnissen), die während der Mobilitätsphase im Ausland erworben wurden, zu befassen;

d)

Kontaktstellen und deren Bekanntheitsgrad zu fördern, bei denen Einzelpersonen Informationen darüber erhalten können, wie ihre Qualifikationen nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland anerkannt und zertifiziert werden können;

8.   Benachteiligte Lernende

benachteiligte Lernende, denen sich weniger Möglichkeiten zur Mobilität zu Lernzwecken bieten, gezielt mit Informationen zu geeigneten Programmen und Hilfsangeboten zu versorgen, die auf ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnitten sind;

9.   Partnerschaften und Finanzierung

a)

Mobilitätspartnerschaften zu Lernzwecken zwischen öffentlichen und privaten Akteuren, die auf regionaler und lokaler Ebene tätig sind, zu fördern. Handelskammern, Wirtschaftsverbände, Vereinigungen von Berufsbildungseinrichtungen und Berufsverbände sowie Nichtregierungsorganisationen können in diesem Kontext wertvolle Partner sein. Darüber hinaus sollten Netze von Schulen, Hochschulen und Unternehmen gefördert werden, die Informationen, Neuigkeiten und Erfahrungen austauschen;

b)

regionale und lokale Behörden dazu anzuhalten, eine größere Rolle bei der Förderung der Mobilität zu Lernzwecken zu spielen, indem sie auf bestehenden Netzen aufbauen und neue Partnerschaften schließen;

c)

die aktive Kooperation und Kommunikation, unter anderem Sensibilisierung und Hinweis auf den Wert der Mobilität zu Lernzwecken zwischen dem Bildungs- und dem Wirtschaftssektor zu stimulieren, da die Beteiligung der Unternehmen eine wichtige Rolle für den Ausbau der Jugendmobilität spielt, etwa über die Bereitstellung von Praktikumsplätzen, und gegebenenfalls im Einklang mit Unions- und nationalem Recht Anreize zu liefern, wie z. B. spezielle Finanzhilfen für Unternehmen, damit diese Praktikumsplätze bereitstellen;

d)

zur Kohärenz und Komplementarität nationaler Programme und Unionsprogramme beizutragen, um Synergieeffekte zu schaffen und die Effizienz der Mobilitätsprogramme zu verbessern;

10.   Rolle der Multiplikatoren

a)

den Einsatz von „Multiplikatoren“ wie Lehrkräften, Ausbildern, Familien, Jugendbetreuern und jungen Menschen zu fördern, die bereits an einer Mobilitätserfahrung teilgenommen haben und junge Menschen dazu inspirieren und motivieren können, dies ebenfalls zu tun, und Arbeitgeber im Bildungsbereich aufzufordern, das Engagement der Lehrkräfte, Ausbilder und Jugendbetreuer für die Mobilität zu Lernzwecken anzuerkennen und zu würdigen;

b)

die Möglichkeiten der Mobilität zu Lernzwecken als Komponente bei der Erstausbildung und der beruflichen Weiterbildung von Leitern von Bildungseinrichtungen, Lehrkräften, Ausbildern, Verwaltungsangestellten und Jugendbetreuern zu fördern und zu unterstützen;

11.   Überwachung der Fortschritte

a)

freiwillig die Arbeiten zu unterstützen, mit denen ermittelt werden soll, ob ein methodischer Rahmen für die Überwachung der Fortschritte bei der Förderung der Mobilität zu Lernzwecken und der Beseitigung einschlägiger Hindernisse geschaffen werden kann; dies soll auf der Grundlage einer vom Eurydice-Netz mit Hilfe von Experten aus den Mitgliedstaaten durchgeführten Voruntersuchung und unter umfassender Nutzung der bestehenden Daten- und Informationsquellen erfolgen;

b)

der Kommission im Rahmen der bestehenden Berichterstattungsstrukturen des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) über die Fortschritte bei der Förderung der Mobilität zu Lernzwecken und der Beseitigung einschlägiger Hindernisse zu berichten;

NIMMT DIE ABSICHT DER KOMMISSION ZUR KENNTNIS,

1.

in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für eine vollständige und effiziente Nutzung der Unionsprogramme und -haushaltsmittel insbesondere im Bereich des lebenslangen Lernens zu sorgen, mit dem Ziel, die Lernchancen für alle jungen Menschen zu erweitern, wobei auch der Rückgriff auf Mittel der europäischen Struktur- und Kohäsionsfonds und der Europäischen Investitionsbank in Erwägung gezogen wird (5);

2.

die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der Mobilität zu Lernzwecken zu unterstützen, indem insbesondere geprüft wird, welche Konsequenzen diese Empfehlung für die nächste Generation von Unionsprogrammen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Jugend sowie den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen der Union haben wird;

3.

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Rahmenbedingungen für die Statistik zu verbessern, nach denen die transnationale Mobilität zu Lernzwecken beurteilt wird;

4.

in enger Zusammenarbeit mit Experten aus den Mitgliedstaaten zu prüfen, ob ein methodischer Rahmen (in der Mitteilung der Kommission „Jugend in Bewegung“ als „Mobilitätsanzeiger“ bezeichnet) für die Überwachung der Fortschritte bei der Förderung der Mobilität zu Lernzwecken und der Beseitigung einschlägiger Hindernisse geschaffen werden kann;

5.

die Fortschritte bei der Beseitigung von Hindernissen für die Mobilität zu Lernzwecken vier Jahre nach Beginn der Umsetzung dieser Empfehlung zu bewerten.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

FAZEKAS S.


(1)  ABl. C 371 vom 23.12.2000, S. 4.

(2)  ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 30.

(3)  ABl. C 255 vom 22.9.2010, S. 81.

(4)  ABl. C 175 vom 1.7.2009, S. 31.

(5)  Außerdem Prüfung der Möglichkeit, neue Mittel der finanziellen Unterstützung einschließlich eines etwaigen europäischen Studenten-Darlehens — zu entwickeln, wie dies der Rat der Kommission in seinen Schlussfolgerungen zur Mobilität junger Menschen vom November 2008 aufgetragen hatte.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

7.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/6


Euro-Wechselkurs (1)

6. Juli 2011

2011/C 199/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4318

JPY

Japanischer Yen

116,03

DKK

Dänische Krone

7,4589

GBP

Pfund Sterling

0,89485

SEK

Schwedische Krone

9,0902

CHF

Schweizer Franken

1,2059

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7665

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,265

HUF

Ungarischer Forint

265,06

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7091

PLN

Polnischer Zloty

3,9544

RON

Rumänischer Leu

4,2105

TRY

Türkische Lira

2,3394

AUD

Australischer Dollar

1,3420

CAD

Kanadischer Dollar

1,3833

HKD

Hongkong-Dollar

11,1436

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7335

SGD

Singapur-Dollar

1,7605

KRW

Südkoreanischer Won

1 522,70

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,7005

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,2592

HRK

Kroatische Kuna

7,3993

IDR

Indonesische Rupiah

12 240,27

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3146

PHP

Philippinischer Peso

61,526

RUB

Russischer Rubel

40,0600

THB

Thailändischer Baht

43,660

BRL

Brasilianischer Real

2,2495

MXN

Mexikanischer Peso

16,7138

INR

Indische Rupie

63,5790


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

7.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/7


Staatliche Beihilfe — Beschluss, keine Einwände zu erheben

2011/C 199/03

Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende staatliche Beihilfemaßnahme:

Datum der Annahme des Beschlusses

:

23. März 2011

Beihilfe-Nr.

:

69527

Beschluss Nr.

:

89/11/KOL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

:

Änderung der Regelung für forschungsbasierte Innovationszentren

Rechtsgrundlage

:

Weißbuch der Regierung zur Forschung „Engagement für die Forschung“. Jahres-Haushaltsplan 2011 des Bildungs- und Forschungsministeriums. Leitlinien des Forschungsrates von Norwegen

Form der Beihilfe

:

Finanzhilfe

Beihilfebetrag

:

1,68 Mrd. NOK

Laufzeit

:

Bis 2019

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

The Norwegian Ministry of Education and Research

PO Box 8119 Dep.

0032 Oslo

NORWAY

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist unter der Internet-Adresse der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

7.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/8


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 11. April 2011

(Rechtssache E-8/11)

2011/C 199/04

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Xavier Lewis und Florence Simonetti als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgium, hat am 11. April 2011 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Die Republik Island ist ihren Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 des in Anhang XX Nummer 32g des EWR-Abkommens aufgeführten Rechtsakts (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) in der durch Protokoll Nr. 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung nicht nachgekommen, weil sie es versäumt hat, ihre zuständigen Behörden anzuweisen, strategische Lärmkarten auszuarbeiten und nötigenfalls zu genehmigen und Aktionspläne für alle in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr zu erstellen, und weil sie nicht dafür gesorgt hat, dass die Informationen aus den strategischen Lärmkarten und die Zusammenfassungen der Aktionspläne gemäß Anhang VI der Richtlinie der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt werden.

und

2.

Der Republik Island werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die EFTA-Überwachungsbehörde macht geltend, dass Island es versäumt hat, Lärmkarten und Aktionspläne für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr zu erstellen.

Die EFTA-Überwachungsbehörde bringt vor, dass hierdurch gegen Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 der unter Nummer 32g in Anhang XX zum EWR-Abommen aufgeführten Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verstoßen wurde.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

7.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6166 — NYSE Euronext/Deutsche Börse)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 199/05

1.

Am 29. Juni 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen NYSE Euronext („NYX“, USA) und das Unternehmen Deutsche Börse („DB“, Deutschland) fusionieren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

NYX: Börsennotierungen, Kassahandel und Nachhandelsdienste, Derivatenhandel und Clearing-Dienste, Informationsdienstleistungen und Technologielösungen,

DB: Börsennotierungen, Kassahandel und Nachhandelsdienste, Derivatenhandel und Clearing-Dienste, Informationsdienstleistungen und Technologielösungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6166 — NYSE Euronext/Deutsche Börse per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


7.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6257 — Blackstone/Valad Property)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 199/06

1.

Am 30. Juni 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen The Blackstone Group L.P. („Blackstone“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Wertpapieren die Kontrolle über die Gesamtheit von Valad Funds Management Limited und Valad Property Trust (zusammen „Valad Property“, Australien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Blackstone: alternative Vermögensverwaltung und Finanzberatung,

Valad Property: Immobiliendienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6257 — Blackstone/Valad Property per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

7.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/11


Mitteilung an Othman Ahmed Othman Al-Ghamdi, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 621/2011 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

2011/C 199/07

1.

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Osama bin Ladens, der Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und der Taliban sowie anderer mit ihnen in Verbindung stehender Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267(1999) und 1333(2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist.

Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:

Al-Qaida, die Taliban und Osama bin Laden,

natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die mit Al-Qaida, den Taliban und Osama bin Laden in Verbindung stehen, und

juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser mit Al-Qaida, den Taliban und Osama bin Laden in Verbindung stehenden Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen stehen oder diese unterstützen.

Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation mit Al-Qaida, Osama bin Laden oder den Taliban „in Verbindung steht“, zählen:

a)

die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida, der Taliban oder Osama bin Ladens oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

b)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an diese,

c)

die Rekrutierung für diese oder

d)

die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten.

2.

Der Ausschuss der Vereinten Nationen hat am 16. Juni 2011 beschlossen, Othman Ahmed Othman Al-Ghamdi in die einschlägige Liste aufzunehmen. Der Betroffene kann jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, ihn in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

United Nations — Office of the Ombudsperson

Room TB-08041D

New York, NY 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Tel. +1 2129632671

Fax +1 2129631300 / 3778

E-Mail: ombudsperson@un.org

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der Adresse http://www.un.org/sc/committees/1267/delisting.shtml

3.

Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 621/2011 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (3), geändert wird. Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorgenommenen Änderung wird Othman Ahmed Othman Al-Ghamdi in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (im Folgenden „Anhang I“) aufgenommen.

Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:

1.

das Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den betroffenen Personen und Organisationen gehören oder in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, und die Vorschrift, dass keiner der betroffenen Personen und Organisationen direkt oder indirekt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen dürfen (Artikel 2 und 2a (4)), und

2.

das Verbot, auf unmittelbarem oder mittelbarem Wege technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die betroffenen Personen und Organisationen zu liefern, zu verkaufen und weiterzugeben (Artikel 3).

4.

In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (5) ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 621/2011 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

„Restrictive measures“

Rue de la Loi/Wetstraat 200

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

5.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) Nr. 621/2011 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

6.

Die personenbezogenen Daten der betroffenen natürlichen Personen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (jetzt Union) und zum freien Datenverkehr (6) behandelt. Etwaige Anträge, z. B. auf Erteilung weiterer Informationen oder zur Ausübung der in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Rechte (z. B. der Auskunfts- und Berichtigungsrechte bezüglich personenbezogener Daten), sind an die unter Nummer 4 genannte Anschrift der Kommission zu senden.

7.

Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird.


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 166 vom 25.6.2011, S. 18.

(3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(4)  Artikel 2a wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 1) eingefügt.

(5)  Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


Berichtigungen

7.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/13


Berichtigung der Stellungnahme der Kommission zu einer Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien

( Amtsblatt der Europäischen Union C 142 vom 13. Mai 2011 )

2011/C 199/08

Titel des Rechtsakts:

anstatt:

muss es heißen:


7.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/13


Berichtigung der Stellungnahme der Kommission — Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien

( Amtsblatt der Europäischen Union C 142 vom 13. Mai 2011 )

2011/C 199/09

Titel des Rechtsakts:

anstatt:

muss es heißen:


7.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/14


Berichtigung der Stellungnahme der Kommission betreffend eine Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

( Amtsblatt der Europäischen Union C 146 vom 17. Mai 2011 )

2011/C 199/10

Titel des Rechtsakts:

anstatt:

muss es heißen:


7.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 199/14


Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission über eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Sojaprotein-Konzentrat mit Ursprung in der Volksrepublik China

( Amtsblatt der Europäischen Union C 121 vom 19. April 2011 )

2011/C 199/11

Titel des Rechtsakts:

astatt:

muss es heißen: