ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.193.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 193

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
2. Juli 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 193/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6252 — Total/SunPower) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 193/02

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Juli 2011: 1,25 % — Euro-Wechselkurs

2

2011/C 193/03

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 1. Juli 2011 über die Finanzierung im Jahr 2011 von Tätigkeiten im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik der Europäischen Union, der Unterstützung internationaler Organisationen, der Meldung von Tierseuchen und der Informatisierung veterinärrechtlicher Verfahren

3

2011/C 193/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, abgegeben auf seiner Sitzung am 11. April 2011, zu einem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/39.579 — Wasch- und Reinigungsmittel im Haushalt — Berichterstatter: Ungarn

11

2011/C 193/05

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — COMP/39.579 — Haushaltswaschmittel

12

2011/C 193/06

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 13. April 2011 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.579 — Wasch- und Reinigungsmittel im Haushalt) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2528 endg.)  ( 1 )

14

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 193/07

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

17

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2011/C 193/08

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/16/11 — Im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen (LLP) — Förderung der Eingliederung von Roma in das und durch das Bildungssystem

18

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 193/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6275 — BNP Paribas/BNL Vita) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

20

2011/C 193/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6233 — Fred. Olsen Energy Wind/DONG Energy Power Holding/Novasion/Aalborg Universitet/Universal Foundation) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

21

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 193/11

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6252 — Total/SunPower)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 193/01

Am 28. Juni 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6252 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/2


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. Juli 2011: 1,25 %

Euro-Wechselkurs (2)

1. Juli 2011

2011/C 193/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4488

JPY

Japanischer Yen

116,92

DKK

Dänische Krone

7,4589

GBP

Pfund Sterling

0,90500

SEK

Schwedische Krone

9,1280

CHF

Schweizer Franken

1,2267

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,7900

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,310

HUF

Ungarischer Forint

264,93

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7091

PLN

Polnischer Zloty

3,9678

RON

Rumänischer Leu

4,2396

TRY

Türkische Lira

2,3362

AUD

Australischer Dollar

1,3523

CAD

Kanadischer Dollar

1,3964

HKD

Hongkong-Dollar

11,2750

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7552

SGD

Singapur-Dollar

1,7772

KRW

Südkoreanischer Won

1 545,06

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8011

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,3663

HRK

Kroatische Kuna

7,3898

IDR

Indonesische Rupiah

12 371,01

MYR

Malaysischer Ringgit

4,3587

PHP

Philippinischer Peso

62,511

RUB

Russischer Rubel

40,3909

THB

Thailändischer Baht

44,638

BRL

Brasilianischer Real

2,2617

MXN

Mexikanischer Peso

16,9266

INR

Indische Rupie

64,5950


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2011

über die Finanzierung im Jahr 2011 von Tätigkeiten im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik der Europäischen Union, der Unterstützung internationaler Organisationen, der Meldung von Tierseuchen und der Informatisierung veterinärrechtlicher Verfahren

2011/C 193/03

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf die Artikel 20, 23, 35 Absatz 2, 36 Absatz 2 und 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht jeder Ausgabe zu Lasten des Haushalts der Europäischen Union ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden voraus, dem bzw. denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat. Der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte der Maßnahme, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(2)

Nach Artikel 110 der Haushaltsordnung muss für Finanzhilfen ein jährliches Arbeitsprogramm angenommen werden.

(3)

Es ist notwendig, ein Arbeitsprogramm für die Tätigkeiten der Europäischen Union im Veterinärbereich im Zusammenhang mit der Informationspolitik, der Unterstützung internationaler Organisationen, der Meldung von Tierseuchen und der Informatisierung veterinärrechtlicher Verfahren festzulegen.

(4)

Da das als Anhang beigefügte Arbeitsprogramm einen hinreichend genauen Rahmen im Sinne von Artikel 90 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) („Durchführungsbestimmungen“) vorgibt, stellt der vorliegende Beschluss einen Finanzierungsbeschluss für die im Arbeitsprogramm vorgesehenen Ausgaben für Finanzhilfen und Aufträge dar.

(5)

Gemäß Artikel 19 der Entscheidung 2009/470/EG fördert die Union eine Informationspolitik im Bereich der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in der Produktionsphase, indem sie sich unter anderem an der Durchführung der zur Ausarbeitung und Entwicklung von Rechtsvorschriften im Tierschutzbereich erforderlichen Studien finanziell beteiligt.

(6)

Gemäß Artikel 19 Buchstabe a Ziffer i der Entscheidung 2009/470/EG leistet die Union einen finanziellen Beitrag zur Erfassung und Speicherung aller Informationen über Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(7)

Daher wurden in den letzten Jahren Kommunikationsmaßnahmen durchgeführt, um interessierte Kreise, Organisationen und die Gesellschaft insgesamt für Fragen der Tiergesundheit und für die Grundsätze der Tiergesundheitsstrategie zu sensibilisieren. Diese Kommunikationsmaßnahmen sollten im Jahr 2011 fortgesetzt werden.

(8)

Zur Festlegung der Kommunikationsstrategie ab dem Jahr 2012 sollte eine umfassende Bewertung der Maßnahmen erfolgen, die die Kommission zur Sensibilisierung für Fragen der Tiergesundheit und für die Grundsätze der Tiergesundheitsstrategie in den Jahren 2008-2010 ergriffen hat.

(9)

Gemäß Artikel 22 der Entscheidung 2009/470/EG kann die Union die wissenschaftlichen und technischen Maßnahmen durchführen, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Union und der Aus- oder Fortbildung im Veterinärbereich notwendig sind, oder aber die Mitgliedstaaten oder internationale Organisationen bei der Durchführung dieser Maßnahmen unterstützen.

(10)

Nach Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsbestimmungen können Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugunsten von Einrichtungen gewährt werden, die de facto eine Monopolstellung innehaben. In ihrer Eigenschaft als Normungseinrichtung im Rahmen des WTO-SPS-Übereinkommens und als internationale Organisation für die weltweite Verbesserung der Tiergesundheit und des Tierschutzes — mittels Anwendung ihrer Standards — hat die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) de facto eine Monopolstellung in diesem Bereich inne, weswegen die EU ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu globalen Konferenzen und regionalen Seminaren zu Tiergesundheit und Tierschutz beitragen kann.

(11)

Nach Artikel 35 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG kann für den Aufbau der Systeme zur Identifizierung der Tiere und zur Meldung von Tierseuchen eine finanzielle Beteiligung der Union gewährt werden.

(12)

Es sollte eine Finanzhilfe der Union für die Verwaltung und Verbesserung des Tierseuchenmeldesystems (Animal Disease Notification System — ADNS) auf der Grundlage der Entscheidung 2005/176/EG der Kommission vom 1. März 2005 zur Festlegung der Code-Form und der Codes für die Mitteilung von Tierseuchen gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates (3) gewährt werden.

(13)

Nach Artikel 36 der Entscheidung 2009/470/EG kann eine finanzielle Beteiligung der Union für bestimmte EDV-Systeme gewährt werden, die beim Handel innerhalb der EU und bei Einfuhren in die EU zum Einsatz kommen.

(14)

Finanzielle Unterstützung ist auch weiterhin notwendig für Hosting, Verwaltung und Wartung des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen TRACES (Trade Control and Expert System), das mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 (4) eingerichtet wurde.

(15)

Gemäß Artikel 41 der Entscheidung 2009/470/EG legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre einen Bericht über die Tiergesundheit und die Kostenwirksamkeit der Durchführung der Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen vor.

(16)

Der vorliegende Finanzierungsbeschluss umfasst auch die Deckung von gegebenenfalls anfallenden Verzugszinsen gemäß Artikel 83 der Haushaltsordnung und Artikel 106 Absatz 5 der Durchführungsbestimmungen.

(17)

Für die Anwendung des vorliegenden Beschlusses ist der Begriff „substanzielle Änderung“ im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Durchführungsbestimmungen zu definieren.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Jahresarbeitsprogramm für die Durchführung der Artikel 20, 23, 35 Absatz 2, 36 Absatz 2 und 41 der Entscheidung 2009/470/EG, wie in den Anhängen I und II dargelegt, wird angenommen.

Das Arbeitsprogramm gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Artikel 2

Der mit diesem Beschluss genehmigte Höchstbeitrag für die Durchführung des Programms beläuft sich auf 5 370 000 EUR und wird aus folgender Haushaltslinie des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union für 2011 finanziert:

Haushaltslinie 17040201: 5 370 000 EUR

Diese Mittel können auch die Zahlung von Verzugszinsen abdecken.

Artikel 3

Der Haushaltsvollzug bei Aufgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme 1.2.1 des Anhangs kann der folgenden internationalen Organisation übertragen werden, deren Vorschriften auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der internen Kontrolle und der Auftragsvergabe Garantien bieten, die den international anerkannten Normen gleichwertig sind: Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

Artikel 4

(1)   Der Anweisungsbefugte kann im Einklang mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit Änderungen dieses Beschlusses vornehmen, die nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gelten.

(2)   Änderungen der Mittelzuweisungen für spezifische Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms, die in der Summe 10 % des Höchstbeitrags gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses nicht überschreiten, gelten nicht als substanziell im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, wenn dadurch Art und Ziel des Arbeitsprogramms nicht wesentlich verändert werden.

Artikel 5

Finanzhilfen können gemäß den Bestimmungen des Arbeitsprogramms im Anhang ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen an die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und für die Durchführung der ersten internationalen Konferenz zur Tiergesundheitsüberwachung (First International Conference on Animal Health Surveillance — ICAHS) gewährt werden.

Brüssel, den 1. Juli 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 40.

(4)  ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44.


ANHANG I

Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich, insbesondere Artikel 20, 23, 35 Absatz 2, 36 Absatz 2 und 41 — Arbeitsprogramm für 2011

1.1   Einleitung

Das vorliegende Programm enthält acht Durchführungsmaßnahmen für das Jahr 2011. Entsprechend den in der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich festgelegten Zielen verteilen sich die Haushaltsmittel wie folgt auf die einzelnen Maßnahmen:

Finanzhilfen (gemeinsame Mittelverwaltung) (1.2.1):

Finanzbeitrag der EU zur Durchführung globaler Konferenzen zur Gesundheit von Wassertieren, Tollwutbekämpfung und Maul- und Klauenseuche sowie zur Durchführung regionaler Seminare zu Gesundheitsinformationssystemen, Tierschutz und Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in der Produktionsphase; Höchstbetrag: 660 000 EUR

Auftragsvergabe (direkte zentrale Mittelverwaltung) (1.3):

Nutzung des Rahmenvertrags für die Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen zur Sensibilisierung für Tiergesundheitsaspekte und für die Grundsätze der Tiergesundheitsstrategie; Höchstbetrag: 1 500 000 EUR (1.3.1)

Nutzung von Rahmenverträgen für Studien, Veröffentlichungen und die Verbreitung von Informationen zur Unterstützung der Tierschutzstrategie; Höchstbetrag: 575 000 EUR (1.3.2)

Nutzung des Rahmenvertrags für Studien, Veröffentlichungen und die Verbreitung von Informationen zur Unterstützung der Tierschutzstrategie; Höchstbetrag: 210 000 EUR (1.3.3)

Nutzung von Rahmenverträgen für die Aktualisierung des Tierseuchenmeldesystems ADNS durch die notwendigen technischen Verbesserungen; Höchstbetrag: 350 000 EUR (1.3.4)

Nutzung von Rahmenverträgen für Hosting, Wartung und Entwicklung des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen TRACES (Trade Control and Expert System); Höchstbetrag: 1 975 000 EUR (1.3.5)

Nutzung des Rahmenvertrags für Studien zur Untermauerung eines Berichts über die Tiergesundheit und die Kostenwirksamkeit der Durchführung der Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen; Höchstbetrag: 100 000 EUR (1.3.6)

1.2   Finanzhilfen

1.2.1   Globale Konferenzen zur Gesundheit von Wassertieren, Tollwutbekämpfung und Maul- und Klauenseuche sowie regionale Seminare zu Gesundheitsinformationssystemen, Tierschutz und Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in der Produktionsphase.

Die Finanzhilfen sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung.

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 23 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

FÜR DIE DURCHFÜHRUNG ZUSTÄNDIGE STELLE

Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ist eine zwischenstaatliche Organisation, die für die weltweite Verbesserung der Tiergesundheit zuständig ist. Zur Verbesserung der Tiergesundheit weltweit und — folglich — zur Senkung des Tierseuchenrisikos in der EU ist es wichtig, dass der EU-Ansatz auf den Gebieten Tiergesundheit und Tierschutz von allen OIE-Mitgliedern geteilt wird und dass die EU die von der OIE veranstalteten Konferenzen und Schulungsseminare aktiv unterstützt, um bei diesen Gelegenheiten für die Tiergesundheits- und Tierschutzpolitik der EU zu werben.

Nach Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsbestimmungen können Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugunsten von Einrichtungen gewährt werden, die de facto eine Monopolstellung innehaben. In ihrer Eigenschaft als Normungseinrichtung im Rahmen des WTO-SPS-Übereinkommens und als internationale Organisation für die Verbesserung der Tiergesundheit weltweit — mittels Anwendung ihrer Standards — hat die OIE de facto eine Monopolstellung in diesem Bereich inne, weswegen die EU ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu globalen Konferenzen und regionalen Seminaren zu Tiergesundheit und Tierschutz beitragen kann.

Am 7. Juni 2010 haben die Kommission und die OIE eine langfristige Rahmenvereinbarung über die administrativen und finanziellen Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit unterzeichnet (hier beigefügt), wonach die „Vereinbarung mit einer internationalen Organisation über einen Beitrag der Europäischen Union“ (Standard Contribution Agreement — SCA) auf globale, regionale oder nationale Programme und Maßnahmen anwendbar ist, die von der OIE verwaltet und von der Europäischen Union finanziert oder kofinanziert werden.

Diese Rahmenvereinbarung wurde von der GD AIDCO im Namen der Kommission unterzeichnet. Vorausgegangen war eine gründliche und umfassende, auf vier Säulen beruhende Bewertung der OIE, die ergeben hat, dass die OIE auf dem Gebiet der Rechnungsführung, der Rechnungsprüfung, der internen Kontrolle und der Auftragsvergabe Garantien bietet, die den international anerkannten Normen gleichwertig sind.

ZIELE UND ERWARTETE ERGEBNISSE

Übernahme des EU-Ansatzes auf den Gebieten Tiergesundheit und Tierschutz durch alle OIE-Mitglieder, indem bei den von der OIE veranstalteten Konferenzen und Schulungsseminaren für die Tiergesundheits- und Tierschutzpolitik der EU geworben wird. Längerfristig Verbesserung der Tiergesundheitslage weltweit und — folglich — Senkung des Tierseuchenrisikos in der EU.

BESCHREIBUNG UND ZIELE DER MASSNAHME

Anhang II enthält einen Überblick über die in diesem Rahmen finanziell zu unterstützenden Maßnahmen.

DURCHFÜHRUNG

Gemeinsame Verwaltung

DIREKTVERGABE: ARTIKEL 168 ABSATZ 1 BUCHSTABE C

VORAUSSICHTLICHE HÖHE DER FINANZHILFE

660 000 EUR

HÖCHSTSATZ DER KOFINANZIERUNG

Entfällt.

1.3   Vergabe von Aufträgen

Für die Vergabe von Aufträgen sind im Jahr 2011 insgesamt 4 710 000 EUR vorgesehen.

1.3.1   Veröffentlichungen und Verbreitung von Informationen zur Sensibilisierung für Tiergesundheitsaspekte und die Grundsätze der Tiergesundheitsstrategie

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 20 der Entscheidung 2009/470/EG

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Abschluss von mindestens vier spezifischen Dienstleistungsverträgen (Nutzung bestehender Rahmenverträge)

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Entwicklung der Informationskampagne für die „EU-Veterinärwoche 2011“, um die Tiergesundheitspolitik der Union ins Blickfeld zu rücken, einschließlich verschiedener Veranstaltungen, logistischer Aktivitäten und Werbematerialien

Bewertung des Erfolgs der Kommunikationskampagnen 2008-2010 (darunter die Vet Week Conference, die One Health Roadshow und die Aktivitäten in Verbindung mit dem Weltveterinärjahr 2011

Weitere Übersetzung und Aktualisierung des Online-Handbuchs zur Tollwutprävention

Vorarbeiten für die EU-Veterinärwoche 2012

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

1. Halbjahr 2011

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNG

1 500 000 EUR

EINZELVERTRÄGE (FALLS ZUTREFFEND)

Abschluss von mindestens vier spezifischen Dienstleistungsverträgen (unter Rahmenvertrag SANCO/2009/A1/005)

1.3.2   Studie zur Unterstützung laufender Maßnahmen auf dem Gebiet des Tierschutzes und Wartung bestehender Kommunikationstools (Rahmenverträge)

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 20 und 23 der Entscheidung 2009/470/EG

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Höchstens sechs Dienstleistungsverträge (Nutzung bestehender Rahmenverträge)

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

a)

eine Studie zum Schutz von Zuchtfischen

b)

Organisation oder Mithilfe bei der Organisation von höchstens vier Veranstaltungen zur Sensibilisierung für die Tierschutzstandards zwecks besserer Anwendung in der EU

c)

Pflege der bestehenden Tierschutz-Websites Farmland und Animal Welfare Education

d)

Erstellung von Veröffentlichungen zum Tierschutz

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

Juli 2011

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN

575 000 EUR

EINZELVERTRÄGE

Abschluss von höchstens fünf spezifischen Dienstleistungsverträgen (unter Rahmenvertrag SANCO/2009/A1/005, Lose 1 und 2) sowie eines spezifischen Dienstleistungsvertrags (unter Rahmenvertrag SANCO/2008/01/055, Los 3)

1.3.3   Studie und Veranstaltung zur Unterstützung laufender Maßnahmen auf dem Gebiet des Tierschutzes (offene Ausschreibungen)

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 20 und 23 der Entscheidung 2009/470/EG

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Höchstens zwei Dienstleistungsverträge (offene Ausschreibungen)

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

a)

Eine Studie zur Untermauerung des Berichts über Systeme, die Rinder durch Umdrehen oder eine unnatürliche Haltung ruhigstellen; dieser Bericht muss gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 (über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung) erstellt werden.

b)

Mithilfe bei der Durchführung einer Veranstaltung zur Verbesserung des Verständnisses für Tierschutz außerhalb der EU

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

Juli 2011

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN

210 000 EUR

EINZELVERTRÄGE

Durchführung von höchstens drei offenen Ausschreibungen

1.3.4   Tierseuchenmeldesystem (Animal Disease Notification System — ADNS)

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 35 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Höchstens drei Dienstleistungsverträge (Nutzung bestehender Rahmenverträge)

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Ziel der Auftragsvergabe:

a)

Laufende Arbeiten im Zusammenhang mit dem ADNS

b)

Kartierung: verbesserter Einsatz von Kartierungs-Tools

c)

Lizenzen und Support

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

Bereits von DIGIT durchgeführt

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN

350 000 EUR

EINZELVERTRAG

Abschluss von höchstens drei spezifischen Dienstleistungsverträgen im Jahr 2011 (unter Rahmenvertrag DI 5710-5750)

1.3.5   Hosting, Verwaltung, Wartung und Weiterentwicklung des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen TRACES (Trade Control and Expert System)

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 36 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Mehrere Dienstleistungsverträge (Nutzung bestehender Rahmenverträge)

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

a)

1 925 000 EUR für Hosting, Verwaltung und Wartung des integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen TRACES (Trade Control and Expert System), logistische Unterstützung für TRACES-Nutzer, Beitrag für zentrale Dienste, Kommunikation, Website, Sicherheit und für den Erwerb (Wartung und Support) von Software-Lizenzen

b)

50 000 EUR für die Entwicklung und Implementierung einer IT-Plattform zum Informationsaustausch zwischen nationalen Rinderdatenbanken, in Kombination mit TRACES-Bescheinigungen

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

Unterzeichnete Rahmenverträge für alles außer der administrativen Vereinbarung mit DIGIT für das Hosting

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN

1 975 000 EUR (Anteil von 140 Mio. EUR ESP DESIS I & II (IT-Entwicklungsdienste der DIGIT))

EINZELVERTRÄGE

Abschluss verschiedener spezifischer Dienstleistungsverträge im 1. Halbjahr 2011 (unter Rahmenverträgen DIGIT)

1.3.6   Studien zur Untermauerung eines Berichts über die Tiergesundheit und die Kostenwirksamkeit der Durchführung der Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen

RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 41 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates

HAUSHALTSLINIE

17 04 02 01

VORAUSSICHTLICHE ZAHL UND ART DER GEPLANTEN VERTRÄGE

Zwei Dienstleistungsverträge (Nutzung bestehender Rahmenverträge) ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 129.

VERTRAGSGEGENSTAND (SOWEIT MÖGLICH)

Vorbereitung von Studien, die in den Bericht gemäß Artikel 41 der Entscheidung 2009/470/EG einfließen sollen

DURCHFÜHRUNG

Direkte zentrale Mittelverwaltung

VORAUSSICHTLICHER ZEITPLAN FÜR DIE EINLEITUNG DER AUFTRAGSVERGABE

2. Halbjahr 2011

VORAUSSICHTLICHER BETRAG DER AUSSCHREIBUNGEN

100 000 EUR

EINZELVERTRÄGE

Abschluss von zwei spezifischen Dienstleistungsverträgen im 1. Halbjahr 2011 (unter Rahmenvertrag SANCO/2008/01/055)


ANHANG II

Maßnahmen, die die OIE gemäß Nummer 1.2.1 von Anhang I im Jahr 2011 organisieren wird

Maßnahme

Ort

Zeitpunkt (2011)

1.

Globale Konferenzen

1.1

Gesundheitsprogramme für Wassertiere und ihr Nutzen für die weltweite Lebensmittelsicherheit

Panama

(Panama)

27.-29. Juni 2011

1.2

Tollwutbekämpfung

Seoul

(Südkorea)

7.-9. September 2011

1.3

2. Internationale Konferenz zur Maul- und Klauenseuche: „The way towards Global Control“

Thailand

1. Halbjahr 2012

2.

Seminare und Workshops

2.1

Regionales Seminar Europa (OIE-Region) für nationale OIE-Anlaufstellen (focal points) zu Gesundheitsinformationssystemen (WAHIS/WAHID)

Wladimir

(Russland)

15.-17. Juni 2011

2.2

Regionales Seminar Europa (OIE-Region) für nationale OIE-Anlaufstellen (focal points) in Verbindung mit der Tierschutzstrategie für Europa

Kiew

(Ukraine)

Datum steht noch nicht fest

2.3

Regionales Seminar Europa (OIE-Region) für nationale OIE-Anlaufstellen (focal points) zur Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in der Produktionsphase

Italien

7.-11. November 2011


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/11


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, abgegeben auf seiner Sitzung am 11. April 2011, zu einem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/39.579 — Wasch- und Reinigungsmittel im Haushalt

Berichterstatter: Ungarn

2011/C 193/04

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das vom Entwurf des Beschlusses umfasste wettbewerbswidrige Verhalten eine Vereinbarung und/oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen darstellt.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der im Beschlussentwurf enthaltenen Beurteilung der Kommission hinsichtlich des Produktes und der geographischen Reichweite der Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise überein.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Unternehmen, die von diesem Beschluss betroffen sind, sich an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen beteiligt haben.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Beschränkung des Wettbewerbs das Ziel der Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen war.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU merkbar zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung überein.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Adressaten des Beschlussentwurfes überein.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass den Adressaten des Beschlussentwurfes eine Geldbuße auferlegt werden sollte.

9.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 überein.

10.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Europäischen Kommission in Bezug auf die mildernden und erschwerenden Umstände zu.

11.

Der Beratende Ausschuss stimmt, unter Stimmenthaltung eines Mitgliedsstaates, mit der Kommission hinsichtlich der Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006 überein.

12.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich des Grundbetrages der Geldbußen überein.

13.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der spezifischen Erhöhung des Grundbetrages der Geldbußen für drei Adressaten des Beschlusses überein, um eine ausreichend abschreckende Wirkung zu gewährleisten.

14.

Der Beratende Ausschuss stimmt, unter Stimmenthaltung eines Mitgliedsstaates, mit der Kommission hinsichtlich der Höhe der Ermäßigung der Geldbußen auf Grundlage der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen von 2006 überein.

15.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Mitteilung über die Durchführung von Vergleichsverfahren überein.

16.

Der Beratende Ausschuss stimmt, unter Stimmenthaltung eines Mitgliedsstaates, mit der Kommission hinsichtlich der Endbeträge der Geldbußen überein.

17.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/12


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

COMP/39.579 — Haushaltswaschmittel

2011/C 193/05

Dieses Vergleichsverfahren betrifft ein Kartell zwischen den Unternehmen Henkel, Procter & Gamble („P&G“) und Unilever zur Stabilisierung ihrer Marktstellung und für Preisabsprachen auf dem Endverbrauchermarkt für Vollwaschmittel für Maschinenwäsche. Der Kartellrechtsverstoß betraf Belgien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Portugal, Spanien und die Niederlande und dauerte vom 7. Januar 2002 bis 8. März 2005.

Hintergrund

Anlass für die Einleitung des Verfahrens war ein im Mai 2008 gestellter Antrag des Unternehmens Henkel, dem am 12. Juni 2008 ein bedingter Geldbußenerlass gewährt wurde. Daraufhin wurden im Juli 2008 in den Betrieben mehrerer Waschmittelhersteller, darunter P&G und Unilever, Nachprüfungen vorgenommen. Im April 2009 wurden weitere Prüfungen in den Betriebsräumen von Unilever durchgeführt. P&G und Unilever reichten jeweils im September 2008 und im Oktober 2009 einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung ein.

Am 21. Dezember 2009 leitete die Kommission nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) Verfahren ein. Am 23. Dezember 2009 wurden die drei beteiligten Unternehmen förmlich dazu aufgefordert, schriftlich ihr Interesse an der Aufnahme von Vergleichsgesprächen im Hinblick auf die mögliche Vorlage von Vergleichsausführungen (3) zu bekunden. Alle Parteien gingen auf das Angebot ein, so dass bilaterale Vergleichsgespräche mit der GD Wettbewerb geführt wurden.

Vergleichsverfahren

Die Vergleichsgespräche wurden zwischen Juni 2010 und Januar 2011 geführt, wobei im Wesentlichen drei Runden förmlicher bilateraler Gespräche zwischen der Kommission und jeder Partei stattfanden.

Bei diesen Gesprächen wurden die Parteien mündlich von den gegen sie erwogenen Beschwerdepunkten sowie von den entsprechenden Beweisen in Kenntnis gesetzt. Nach dem ersten Gespräch im Juni 2010 konnten die Parteien in den Räumen der GD Wettbewerb Einsicht in die Akte mit den einschlägigen Beweismitteln und allen mündlichen Aussagen nehmen. Die Parteien erhielten auch eine Auflistung sämtlicher in der Akte der Kommission enthaltenen Unterlagen und eine Kopie der ihnen bereits vorgelegten Beweismittel, um ihre Position bezüglich eines Zeitraums oder anderer Gesichtspunkte des Kartells ermitteln zu können. Henkel und Unilever beantragten weitere Akteneinsicht; die Kommission erachtete dies als begründet und gab dem Antrag statt. Die Parteien wurden auch über die ungefähre Höhe der von der Kommission im Rahmen des Vergleichsverfahrens erwogenen Geldbußen unterrichtet.

Am Ende der dritten Gesprächsrunde beantragten die Parteien bei der Kommission förmlich einen Vergleich gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (4). In diesen Vergleichsausführungen erkannten Henkel, P&G und Unilever ihre jeweilige Haftung für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen eindeutig an. Ferner übernahmen die drei Muttergesellschaften der Parteien Henkel, P&G und Unilever eindeutig die Verantwortung für das Verhalten ihrer an dem Kartell beteiligten Tochtergesellschaften. In den Vergleichsausführungen bestätigten die Parteien ferner, i) dass sie hinreichend über die von der Kommission erwogenen Beschwerdepunkte in Kenntnis gesetzt wurden und dass sie ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Auffassungen vorzutragen, ii) dass sie nicht beabsichtigen, Akteneinsicht oder eine erneute mündliche Anhörung zu beantragen, es sei denn, die Kommission gibt ihre Vergleichsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem endgültigen Beschluss nicht wieder, und iii) dass sie damit einverstanden sind, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und den endgültigen Beschluss in Englisch entgegenzunehmen.

Am 9. Februar 2011 nahm die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die die Vergleichsausführungen der Parteien wiedergibt. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde den Parteien in den Räumlichkeiten der GD Wettbewerb bekanntgegeben.

Alle Parteien bestätigten, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte dem Inhalt ihrer Vergleichsausführungen entspricht und dass sie sich verpflichten, das Vergleichsverfahren weiterhin einzuhalten. Daher konnte die Kommission unmittelbar einen Beschluss nach den Artikeln 7 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlassen.

Beschlussentwurf

Der Beschlussentwurf greift die Beschwerdepunkte, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhoben wurden, auf und gibt somit auch die Vergleichsausführungen der Parteien wieder. Folglich bezieht sich der Beschlussentwurf ausschließlich auf Beschwerdepunkte, zu denen die Parteien Stellung nehmen konnten.

Da keine der Parteien mich oder einen Mitarbeiter des Büros der Anhörungsbeauftragten im Zusammenhang mit ihrem Recht auf Akteneinsicht und ihren Verteidigungsrechten angerufen hat, stelle ich somit fest, dass das Recht auf Anhörung in dieser Sache gewahrt wurde.

Brüssel, den 12. April 2011

Michael ALBERS


(1)  Gemäß Artikel 15 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3) und Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/14


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 13. April 2011

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache COMP/39.579 — Wasch- und Reinigungsmittel im Haushalt)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2528 endg.)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 193/06

Am 13. April 2011 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss ist an fünf Unternehmen gerichtet und betrifft eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1   Verfahren

(2)

Anlass für die Einleitung der Untersuchung war ein Antrag nach der Kronzeugenregelung auf Geldbußenerlass von Henkel vom 13. Mai 2008. Im Juni 2008 nahm die Kommission unangekündigte Nachprüfungen vor und am 8. September 2008 stellte P&G Antrag auf Geldbußenerlass. Am 2. Oktober 2009 stellte Unilever Antrag auf Kronzeugenbehandlung. Das erste Auskunftsverlangen wurde 2008 übermittelt; weitere Auskunftsverlangen folgten später.

(3)

In dieser Sache wurde das Vergleichsverfahren (2) angewandt. Die Vergleichsgespräche wurden im Juni 2010 aufgenommen, nachdem die Unternehmen ihre Gesprächsbereitschaft signalisiert hatten. In der Folge übermittelten alle Unternehmen im Januar 2011 förmliche Vergleichsausführungen, in denen sie ihre jeweilige Haftung für die Zuwiderhandlung deutlich und unmissverständlich anerkannten. Daraufhin ging den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu, die ihre Ausführungen wiedergab. Die Parteien bestätigten alle, dass die Mitteilung ihren Ausführungen entsprach und sie das Vergleichsverfahren fortführen wollten. Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 11. April 2011 eine befürwortende Stellungnahme ab, und die Kommission nahm den Beschluss am 13. April 2011 an.

2.2   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(4)

Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen. Die einzige fortdauernde Zuwiderhandlung, an denen die Adressaten des Beschlusses beteiligt waren, betrifft im Einzelhandel erhältliches Vollwaschmittel für die Maschinenwäsche und erstreckte sich auf Belgien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Portugal, Spanien und die Niederlande. Sie diente der Stabilisierung von Marktstellungen und Preisabsprachen und wurde daher als wettbewerbsbeschränkend angesehen.

(5)

Die Zuwiderhandlung erfolgte in Verbindung mit der Umweltinitiative, in deren Rahmen Dosierung und Gewicht von Vollwaschmitteln reduziert und entsprechendes Verpackungsmaterial eingeführt wurde (die sog. „AISE-Initiative“). Obwohl in der Initiative Preisdiskussionen weder vorgesehen noch erforderlich waren, führten die Branchenvereinbarungen und die Gespräche im Zusammenhang mit der Initiative zu wettbewerbswidrigem Verhalten bei Henkel, P&G und Unilever.

(6)

Henkel, P&G und Unilever versuchten ihre Marktstellung zu stabilisieren, indem sie sicherstellten, dass keins der beteiligten Unternehmen die Umweltinitiative nutzen würde, um sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den anderen zu verschaffen, und dass ihre Marktstellung durch die Maßnahmen im Rahmen der Umweltinitiative (insbesondere Produktverdichtung) unverändert bleiben würde.

(7)

In Bezug auf die Preise wandten Henkel, P&G and Unilever die folgenden wettbewerbswidrigen Praktiken an:

Erstens verständigten sie sich auf indirekte Preiserhöhungen. So vereinbarten die Parteien, die Preise während der Umsetzung der verschiedenen Phasen der Umweltinitiative unverändert zu lassen, d. h. die Preise bei „verdichteten“ Produkten (d. h. bei Gewichtsreduzierungen), bei geringerer Produktmenge (d. h. bei Mengenreduzierung) oder in einigen Fällen bei gemeinsamer Senkung der Anzahl der Dosierungen pro Verpackung (d. h. der Anzahl der Waschmaschinenfüllungen) nicht zu senken.

Zweitens einigten sie sich darauf, ihre Werbetätigkeiten einzuschränken, was auch als Form der Preisabsprache anzusehen ist. Die Parteien vereinbarten, auf bestimmte Arten von Werbung während der Umsetzung der verschiedenen Phasen der Umweltinitiative zu verzichten.

Drittens einigten sich die Parteien auf eine direkte Preiserhöhung für bestimmte Märkte gegen Ende 2004, die entsprechend ihrer Marktführerschaft erfolgen sollte, d. h., der Marktführer würde die Preise zuerst erhöhen und die anderen würden folgen.

Zusätzlich tauschten die Parteien sensible Informationen über Preise und Handelsbedingungen aus, was die verschiedenen Formen von Preisabsprachen begünstigte.

2.3   Adressaten und Dauer der Zuwiderhandlungen

(8)

Die folgenden Unternehmen werden für eine Zuwiderhandlung des Artikels 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen zwischen 7. Januar 2002 und 8. März 2005 haftbar gemacht:

a)

Henkel AG & Co. KGaA (3),

b)

The Procter & Gamble Company (4),

c)

Procter & Gamble International Sàrl (5),

d)

Unilever PLC (6) und

e)

Unilever NV (7).

2.4   Abhilfemaßnahmen

(9)

Bei der Festsetzung der Geldbußen stützt sich die Kommission auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (8). Sie wendet auch die Bestimmungen der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen von 2006 (9) und die Vergleichsmitteilung an (10).

2.4.1   Grundbetrag der Geldbuße

(10)

Der Grundbetrag der jeweiligen Geldbuße für jede Partei besteht aus einem variablen Betrag und einem Aufschlag. Zur Ermittlung des Grundbetrags wird je nach Schwere der Zuwiderhandlung ein prozentualer Anteil von bis zu 30 % des Umsatzes mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert. Unabhängig von der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung, kann der variable Betrag zwischen 15 % und 25 % erhöht werden.

(11)

Der variable Betrag der Geldbuße ist auf 16 % des Umsatzes des Unternehmens festgelegt. Der betreffende Umsatz ist der Einzelhandelsverkauf von Vollwaschmitteln in den acht Mitgliedstaaten, die von der Zuwiderhandlung betroffen waren: Belgien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Portugal, Spanien und die Niederlande. Der Betrag wird mit der Zahl der Jahre der Beteiligung an der Zuwiderhandlung multipliziert. Zur Festsetzung des Aufschlags werden ebenfalls 16 % zugrunde gelegt.

2.4.2   Anpassungen des Grundbetrags

2.4.2.1   Erschwerende Umstände

(12)

In dieser Sache wurden keine erschwerenden Umstände festgestellt.

2.4.2.2   Mildernde Umstände

(13)

In dieser Sache wurden keine mildernden Umstände festgestellt.

2.4.2.3   Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung

(14)

Im Einklang mit Randnummer 30 der Leitlinien für Geldbußen von 2006 wird für eines der Unternehmen wegen dessen Größe der Grundbetrag der Geldbuße um einen Aufschlag erhöht.

2.4.3   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(15)

Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 darf die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen höchstens 10 % des Gesamtumsatzes betragen, den das jeweilige Unternehmen in dem Geschäftsjahr erzielt hat, das dem Kommissionsbeschluss vorausging. Es ist in diesem Fall nicht erforderlich, die Geldbußen mit Rücksicht auf den Umsatz der Unternehmen anzupassen.

2.4.4   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006

(16)

Henkel stellte am 13. Mai 2008 nach der Kronzeugenregelung einen Antrag auf Geldbußenerlass. Henkel war das erste Unternehmen, das die Kommission über das Vollwaschmittelkartell informierte, so dass ein bedingter Geldbußenerlass gewährt wurde. Die Mitarbeit von Henkel erfüllte die Voraussetzungen der Kronzeugenregelung. Deshalb wird Henkel in dieser Sache die Geldbuße erlassen.

(17)

Unter Berücksichtigung der Qualität des Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung von P&G und dessen frühzeitiger Mitarbeit seit Einleitung des Verfahrens wird P&G die größtmögliche Geldbußenermäßigung gewährt, die für das erste Unternehmen, das einen erheblichen Mehrwert leistet, vorgesehen ist, d. h. 50 %. In Anbetracht der Qualität des Antrags und des Zeitpunkts der Antragstellung wird Unilever eine Geldbußenermäßigung von 25 % gewährt.

2.4.5   Anwendung der Vergleichsmitteilung

(18)

Nach Randnummer 32 der Mitteilung über das Vergleichsverfahren kann die Kommission Parteien für einen Vergleich belohnen, indem sie den Betrag der zu verhängenden Geldbuße nach Anwendung der Obergrenze von 10 % gemäß den Leitlinien für Geldbußen um 10 % ermäßigt. Im Fall eines Vergleichs mit Parteien, die einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung gestellt haben, werden die Geldbußenermäßigung für den Vergleich und die Geldbußenermäßigung im Rahmen der Kronzeugenbehandlung nach Randnummer 33 der Mitteilung über das Vergleichsverfahren kumuliert. Der Betrag der zu verhängenden Geldbuße wird folglich um 10 % ermäßigt.

3.   DURCH DEN BESCHLUSS VERHÄNGTE GELDBUSSEN

(19)

Für die unter diesen Beschluss fallende einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

a)

Henkel AG & Co. KgaA: 0 EUR,

b)

The Procter & Gamble Company und Procter & Gamble International Sàrl, gesamtschuldnerisch: 211 200 000 EUR,

c)

Unilever PLC und Unilever NV, gesamtschuldnerisch: 104 000 000 EUR.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3) und Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).

(3)  Henkel AG & Co. KGaA wird für sein eigenes Verhalten und das seiner Tochtergesellschaften haftbar gemacht.

(4)  The Procter & Gamble Company und Procter & Gamble International Sàrl werden gesamtschuldnerisch für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften haftbar gemacht.

(5)  Siehe Fußnote 4.

(6)  Unilever PLC und Unilever NV werden gesamtschuldnerisch für ihr eigenes Verhalten und das ihrer Tochtergesellschaften haftbar gemacht.

(7)  Siehe Fußnote 6.

(8)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.

(9)  ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17.

(10)  Siehe Fußnote 2.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/17


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 193/07

Mitgliedstaat

Frankreich

Flugstrecken

Rennes-Mulhouse

Rennes-Toulouse

Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

Aufhebung

Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Arrêté du 6 juin 2011 relatif à l’abrogation des obligations de service public imposées sur les services aériens réguliers entre Rennes, d’une part, Mulhouse et Toulouse, d’autre part (Erlass vom 6. Juni 2011 zur Aufhebung der im Linienflugverkehr zwischen Rennes und Mulhouse sowie Rennes und Toulouse auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen)

NOR: DEVA1115300A

http://www.legifrance.gouv.fr/initRechTexte.do

Weitere Auskünfte:

Direction générale de l'aviation civile

DTA/SDT/T2

50 rue Henry Farman

75720 Paris Cedex 15

FRANCE

Tel. +33 158094321

E-Mail: osp-compagnies.dta@aviation-civile.gouv.fr


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/18


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/16/11

Im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen (LLP)

Förderung der Eingliederung von Roma in das und durch das Bildungssystem

2011/C 193/08

1.   Ziele

Die Ziele dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind:

Unterstützung von länderübergreifenden Kooperationsprojekten bei der Ausarbeitung und Umsetzung kohärenter und umfassender abgestimmter Bildungs- und anderer politischer Maßnahmen, um die Beteiligung und den Bildungsgrad von Roma-Schülern in der allgemeinen Bildung und in der Berufsbildung zu verbessern;

Unterstützung von Netzwerkaktivitäten zur Sensibilisierung für die erfolgreichsten Verfahrensweisen, mit denen Bildungs- und andere politische Maßnahmen für die soziale Integration von Roma-Kindern und-Schülern abgestimmt werden.

Diese Ausschreibung basiert auf dem Beschluss über das Programm für lebenslanges Lernen (LLP) für den Zeitraum 2007 bis 2013. Die speziellen Ziele des LLP werden in Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses genannt (1).

2.   Förderfähige Antragsteller

Als Empfänger kommen in Betracht: Nichtregierungsorganisationen, die sich mit der Eingliederung von Roma befassen, sonstige öffentliche Einrichtungen und Organisationen von Interessengruppen, für den Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zuständige nationale Ministerien, Schulen sowie andere Ausbildungseinrichtungen, die in den Mitgliedstaaten tätig sind.

Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der folgenden Länder haben:

27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

EWR-/EFTA-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz;

Kandidatenländer: Kroatien, Türkei.

3.   Förderfähige Aktivitäten und Projektlaufzeit

Weiterbildung von Lehrkräften und gemeinschaftlichen Ombudsleuten;

Kooperationsprojekte für den Aufbau von Kapazitäten;

Kooperationsprojekte (z. B. wechselseitiges Lernen und Peer-Learning, Ausweitung, Verstärkung oder Verallgemeinerung der besten pädagogischen, abhelfenden und betreuenden Praktiken);

Sensibilisierungs- und Verbreitungsmaßnahmen, die auch die Themen Chancengleichheit und Erziehung zum Bürgersinn umfassen können;

Vernetzung.

Die Höchstdauer eines Projekts beträgt 12 Monate. Die Aktivitäten müssen zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. März 2012 beginnen.

4.   Vergabekriterien

Förderfähige Anträge werden anhand folgender Vergabekriterien beurteilt:

Relevanz (mit einer Gewichtung von 40 %);

Qualität des Maßnahmenplans (mit einer Gewichtung von 10 %);

Methodik (mit einer Gewichtung von 10 %);

Konsortium (mit einer Gewichtung von 10 %);

Kosten-Nutzen-Verhältnis (mit einer Gewichtung von 10 %);

Wirkung und europäischer Mehrwert (mit einer Gewichtung von 10 %);

Qualität des Valorisierungsplans (Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse) (mit einer Gewichtung von 10 %).

5.   Haushaltsmittel

Die Haushaltsmittel, die für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen sind, werden auf 584 000 EUR geschätzt, wobei der maximale Zuschuss pro Projekt 150 000 EUR beträgt.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Frist für die Einreichung von Anträgen

Stichtag für die Einreichung von Anträgen ist der 16. September 2011 (als Nachweis gilt das Datum des Poststempels).

7.   Ausführliche Beschreibung

Der vollständige Text der Leitlinien für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und die Antragsunterlagen stehen auf der folgenden Website zur Verfügung:

http://eacea.ec.europa.eu/llp/funding/2011/call_roma_2011_de.php

Die Anträge müssen auf den zur Verfügung gestellten Formularen eingereicht werden und die erforderlichen Anhänge und Informationen enthalten, die in den ausführlichen Leitlinien festgelegt sind.


(1)  Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens. Siehe http://eur-lex.europa.eu/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:327:0045:0068:DE:PDF


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6275 — BNP Paribas/BNL Vita)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 193/09

1.

Am 23. Juni 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die BNP Paribas SA („BNPP“, Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung über ihre 100 %ige Tochtergesellschaft Cardif Assicurazioni SpA („Cardif Assicurazioni“, Italien) durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit der BNL Vita SpA („BNL Vita“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BNPP: Bank- und Versicherungsdienstleistungen,

BNL Vita: Lebensversicherungen in Italien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6275 — BNP Paribas/BNL Vita per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6233 — Fred. Olsen Energy Wind/DONG Energy Power Holding/Novasion/Aalborg Universitet/Universal Foundation)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 193/10

1.

Am 23. Juni 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen FOEW (Teil der Gruppe Fred. Olsen Energy, deren Muttergesellschaft Bonheur ASA ist) („Bonheur“, Norwegen), DONG Energy Power (eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von DONG Energy A/S) („DONG“, Dänemark), Novasion (Dänemark) und Aalborg Universitet (Dänemark) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vertrag die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen MIG Business Development A/S (das nach Abschluss des Rechtsgeschäfts in Universal Foundation, Dänemark umbenannt werden soll).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MIG Business Development: Verkauf, Entwicklung und Entwurf von Sockeln für Offshore-Windturbinen und meteorologische Masten,

Bonheur: Schifffahrt und Offshore-Förderung von Erdöl und Erdgas,

DONG: Energieexploration, –förderung, –erzeugung, –handel, –verkauf und –verteilung,

Novasion: Holdinggesellschaft mit Minderheitsbeteiligung an MIG Business Development,

Aalborg Universitet: Bildung und Forschung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6233 — Fred. Olsen Energy Wind/DONG Energy Power Holding/Novasion/Aalborg Universitet/Universal Foundation per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/22


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 193/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„BÉA DU ROUSSILLON“

EG-Nr.: FR-PDO-0005-0548-30.03.2006

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Institut national de l’origine et de la qualité (INAO)

Anschrift:

51 rue d’Anjou

75008 Paris

FRANCE

Tel.

+33 153898000

Fax

+33 142255797

E-Mail:

info@inao.gouv.fr

2.   Vereinigung:

Name:

Syndicat de défense de la pomme de terre primeur du Roussillon

Anschrift:

Marché de Gros

66200 Elne

FRANCE

Tel.

+33 468359768

Fax

+33 468228695

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6.

Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet.

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1   Name:

„Béa du Roussillon“

4.2   Beschreibung:

„Béa du Roussillon“ ist eine Frühkartoffel; sie wird geerntet, bevor die Knollen ganz ausgereift sind, und frisch vermarktet.

Verwendet wird ausschließlich die Sorte Béa.

„Béa du Roussillon“ ist länglich, flach und gleichmäßig geformt. Die zarte, lose Schale ist glänzend, glatt und von hellgelber Farbe. Das Fruchtfleisch ist blassgelb. Die Kartoffel duftet intensiv nach Frühgemüse. Am Gaumen entwickelt sie einen leicht süßlichen Geschmack und intensive Aromen von Frühgemüse (Artischocke, Erbse, Saubohne). Das Fruchtfleisch hat eine schmelzende Textur.

„Béa du Roussillon“ hat einen Durchmesser von 17 bis 65 mm. Zum Zeitpunkt des Verpackens beträgt der Trockenmassegehalt weniger als 20 %.

Die frisch geernteten Kartoffeln werden zwischen dem 1. Mai und dem 31. Juli unter der Ursprungsbezeichnung „Béa du Roussillon“ angeboten.

4.3   Geografisches Gebiet:

Die Kartoffeln werden in dem geografischen Erzeugungsgebiet vorgekeimt, angebaut, gewaschen, sortiert und verpackt. Das Gebiet umfasst die Gemeinden der Ebene des Roussillon (Departement Pyrénées Orientales): Alénya, Argelès-sur-Mer, Baho, Bompas, Canet, Corneilla-la-Rivière, Elne, Latour-Bas-Elne, Le Soler, Ortaffa, Palau-del-Vidre, Perpignan, Pezilla-la-Rivière, Pia, Saint-Cyprien, Saint-Estève, Sainte-Marie, Saleilles, Théza, Torreilles, Villelongue-de-la-Salanque, Villeneuve-de-la-Rivière.

Das geografische Gebiet ist gekennzeichnet durch ein typisches Mittelmeerklima, junge Alluvialterrassen aus dem Quartär auf durchlässigem Untergrund und vom Menschen geprägte Landschaften.

Die Kartoffeln werden im geografischen Erzeugungsgebiet angebaut, in einem von Parzellen oder Teilparzellen gebildeten Gebiet, wie es der nationale Nahrungsmittelausschuss des Institut National de l'Origine et de la Qualité auf seiner Sitzung vom 19. Mai 2005 beschlossen hat.

Es umfasst 5 500 ha in den 22 Kommunen des geografischen Gebietes der Ursprungsbezeichnung „Béa du Roussillon“.

Das von Parzellen gebildete Gebiet ist auf den Flurkarten der betreffenden Gemeinden eingetragen.

4.4   Ursprungsnachweis:

„Béa du Roussillon“ wird von der Parzelle bis zum fertigen Erzeugnis überwacht und kontrolliert.

Alle Beteiligten (Erzeuger, Wasch-, Sortier- und Verpackungsanlage) und ihre Produktionsmittel, die für die Erzeugung der Kartoffel mit der Ursprungsbezeichnung eingesetzt werden, sind bekannt. Diese Betriebe müssen bis zum 1. November des ersten Jahres, in dem der Antrag auf die Ursprungsbezeichnung gestellt wird, ein Identifizierungsblatt unterzeichnen. Die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses wird durch Register (Materialbuchhaltung, Anbauverzeichnis) und Meldungen sichergestellt, anhand deren die gesamten Bewegungen des Produkts und alle Abläufe nachvollzogen werden können.

Jeder Betrieb, der seine Produktionsmittel gar nicht oder nur teilweise für die Erzeugung von Kartoffeln mit der Ursprungsbezeichnung einsetzen möchte, muss bei der Vereinigung bis zum 1. Mai des Pflanzjahres eine Absichtserklärung über den Nichteinsatz seiner Produktionsmittel unterzeichnen.

Jeder Erzeuger gibt am Ende jedes Erntejahres eine Erntemeldung ab, die der Vereinigung bis zum 31. August des Jahres vorgelegt wird. Für die Betriebe, in denen die Kartoffeln gesammelt, sortiert und verpackt werden, wird der Vereinigung bis zum 31. August des Erntejahres eine zusammenfassende Vermarktungsmeldung vorgelegt.

Das gesamte Verfahren wird durch eine analytische und organoleptische Untersuchung von Stichproben ergänzt, um die Qualität und die Besonderheit des Erzeugnisses zu gewährleisten. Untersucht werden Partien von Frühkartoffeln, die bereits verpackt sind oder zum Verpacken bereit stehen.

4.5   Herstellungsverfahren:

Die gesamte Erzeugung, das Waschen, Sortieren und Verpacken müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

Die Anbaumethoden und die Vorgehensweise beim Waschen, Sortieren und Verpacken müssen den besonderen Charakter der losschaligen Kartoffel gewährleisten.

Die zertifizierte Saatkartoffel der Sorte Béa wird von Ende Dezember bis Anfang Januar in gelochten Kisten in Treibhäusern oder unter hellen, belüfteten Tunneln vier bis zwölf Wochen lang vorgekeimt.

Zwischen dem 25. Januar und dem 20. April werden die Saatkartoffeln von Hand in unbedeckte oder strohbedeckte Erddämme gesetzt.

Pro Hektar werden zwischen 60 000 und 78 000 Saatkartoffeln mit einer Größe von 28 bis 35 mm gesetzt. Bei dieser Größe beträgt der Abstand zwischen den Reihen zwischen 70 und 80 cm und der Abstand innerhalb einer Reihe zwischen 17 und 20 cm.

Pro Hektar werden zwischen 42 000 und 53 000 Saatkartoffeln mit einer Größe von mehr als 35 mm gesetzt. Bei dieser Größe beträgt der Abstand zwischen den Reihen zwischen 70 und 80 cm und der Abstand innerhalb einer Reihe zwischen 25 und 32 cm.

Der Anbau in Treibhäusern und unter Tunneln ist nicht zulässig. Die Pflanzen dürfen nur zeitweise gegen Frost und Wind abgedeckt werden.

Eine Beregnung, Furchen- oder Tropfbewässerung ist zulässig, sobald 100 % der Kartoffeln aufgegangen ist, bis zum 8. Tag vor der Ernte. Am Tag vor der Ernte und auch am Erntetag darf auf zu trockenem Boden noch gesprengt werden.

Das Versprühen von Mineraldünger und organischem Dünger ist verboten.

Chemische Unkrautbekämpfung (mit halber Dosierung bei strohbedeckten Böden) ist zulässig.

Der Anbauzyklus dauert höchstens 100 Tage. Das Entkrauten vor der Ernte ist verboten. Erst am Erntetag darf das Kraut geknickt werden. Die Ernte auf einer Parzelle beginnt, wenn 70 % der Kartoffeln zwischen 28 und 55 mm groß sind. Geerntet wird manuell oder mit Erntemaschinen, die genau festgelegten Kriterien entsprechen müssen, damit die Kartoffeln unversehrt bleiben und weitestgehend gegen Stoß und Fall geschützt sind. Die Kartoffeln werden von Hand in Kisten mit maximal 30 kg Inhalt gelegt und noch am Erntetag an die Sammelstellen zum Waschen, Sortieren und Verpacken geliefert.

Pro Hektar ist ein Nettoertrag von maximal 30 Tonnen erlaubt.

Das Waschen, Sortieren und Verpacken muss im Erzeugungsgebiet von „Béa du Roussillon“ erfolgen, um die Qualität und die charakteristischen Merkmale dieses besonders stoß- und lichtempfindlichen (Verbrennung durch Sonne, schnelles Grünwerden) Frischgemüses zu erhalten. Damit „Béa du Roussillon“ vor allem ihren losschaligen Charakter behält, wird sie innerhalb von 24 Stunden nach der Ernte verpackt. Deshalb muss das vorausgehende Waschen und Sortieren in sehr kurzer Zeit erfolgen. Die Knollen dürfen nicht am Feldrand gewaschen werden. Das Waschen, Sortieren und Verpacken setzt lokales Wissen voraus über die für diese Arbeitsgänge geeigneten Maschinen, denn die stoßempfindlichen Knollen müssen entsprechend vorsichtig behandelt werden. Während des gesamten Prozesses fallen die Knollen nicht tiefer als 50 cm. Jeder Fall aus mehr als 30 cm Höhe wird durch eine Schürze oder eine flexible Matte abgefangen.

Nach dem Sortieren sind die Knollen von „Béa du Roussillon“:

unversehrt, d. h. ohne beeinträchtigende Abschürfung oder Verletzung;

gesund;

fest;

nicht aufgeplatzt, d. h. ohne wachstumsbedingte Risse;

so gut wie sauber, ohne sichtbare Fremdstoffe, vor allem ohne anhaftende Erde;

ohne Hitze- und Frostschäden;

ohne Grünfärbung;

ohne gravierende innere Mängel;

ohne übermäßige äußere Feuchtigkeit;

ohne Fremdgerüche und/oder Fremdaromen.

Das Verpacken im geografischen Gebiet trägt nicht nur zur Erhaltung der Qualität und der charakteristischen Eigenschaften des Erzeugnisses bei, sondern erleichtert auch die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses.

Verpackung: „Béa du Roussillon“ wird in steifen Verpackungen mit maximal 15 kg Inhalt verpackt. Um die Rückverfolgbarkeit des Produkts zu erleichtern, wird jede Verpackung mit einem Siegel versehen, das beim Verkauf an den Endverbraucher geöffnet wird. Die Kartoffeln werden nach folgenden Größen verpackt:

Knollen von 17 bis 28 mm, die unter der Bezeichnung „Grenaille“ verkauft werden können;

Knollen von 28 bis 65 mm.

Vermarktung: Die Kartoffeln mit der Ursprungsbezeichnung „Béa du Roussillon“ werden vom 1. Mai bis 31. Juli des Erntejahres in Verkehr gebracht.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Dank der von den Westgoten angelegten Bewässerungssysteme und der Urbarmachung und Trockenlegung der Teiche durch die Mauren konnten im Roussillon schon sehr früh sogenannte Hortas (Gemüsegärten) entstehen.

Die Kartoffel wurde im 18. Jahrhundert eingeführt, und schon 1855 wurden auf 500 ha Kartoffeln angebaut.

In einem Gebiet, das wegen seines semiariden Mittelmeerklimas für Frühgemüse geeignet ist, hat sich die Sorte Béa seit ihrer Aufnahme in den Sortenkatalog 1954 bewährt. Heute ist dies die einzige Region (in Frankreich, Italien und Spanien), in der die Sorte als Frühkartoffel angeboten wird.

Die für den Anbau von „Béa du Roussillon“ genutzten Böden sind leicht zu erkennen. Es sind alluviale Böden auf einem steinigen Untergrund. Dabei handelt es sich um wenig entwickelte, tiefgründige, durchlässige, sehr lockere Lehm- oder Sandböden ohne Steine, so dass sich die Knollen gleichmäßig entwickeln können.

In Verbindung mit den klimatischen Bedingungen geben die Böden der „Béa du Roussillon“ ihr charakteristisches Aussehen: länglich, flach, glatt, blassgelb und glänzend. Festgestellt wurde, dass sich die Kartoffel auf anderen Böden ganz anders entwickelt (sie wird ungleichmäßiger und runder).

„Béa du Roussillon“ profitiert von einem rein mediterranen semiariden Klima mit einer ausgeprägten Trockenperiode. Die Durchschnittstemperatur beträgt zwischen 15 und 16 °C mit sehr heißen Sommern und durchschnittlich 2 530 Sonnenstunden im Jahr. Die Niederschlagsmengen sind durchweg gering; sie betragen zwischen 550 und 650 mm, jedoch mit starken jährlichen Schwankungen und häufiger Gewitterneigung.

Mit der einzigartigen Sonneneinstrahlung, milden Wintern und heißen, aber durch die Nähe zum Meer gemäßigten Sommern ermöglichen diese natürlichen Bedingungen eine harmonische Entwicklung der Pflanzen und damit eine gleichmäßige Entwicklung der Knollen.

Der Tramontana, der an einem von drei Tagen im Roussillon häufig kräftig weht, ist keineswegs von Nachteil, sondern wirkt sich vielmehr günstig auf den Anbau aus, da er die Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten verhindert, die die Form und das gleichmäßige, einheitliche Aussehen von „Béa du Roussillon“ beeinträchtigen würden. Außerdem war es den Menschen mit ihrem Wissen möglich, seine Wirkung in Grenzen zu halten. Zum Schutz vor den direkten Auswirkungen (Abknicken der Stängel) wird die Pflanzdichte erhöht, was einen Masseeffekt bewirkt, und die Parzellen sind klein und von Windschutzhecken umgeben. Die Keime sind in der ersten Wachstumsphase sehr empfindlich, doch mit ihren dichten Stängeln und Blättern, die berührungsresistenter werden, sobald die Pflanzen richtig angewachsen sind, kann diese Sorte dem Wind standhalten.

Es ist eine ganz besondere Landschaft mit kleinen Parzellen, hohen Hecken und einem alten Kreislauf zu- und abfließender Kanäle. Die Entwicklung dieser Landschaft vollzieht sich sehr langsam, aber keineswegs schwerfällig, und sehr behutsam. Ihre Zerstörung würde das Aus für den Anbau von „Béa du Roussillon“ bedeuten.

Das Vorkeimen ist eine wesentliche Voraussetzung für den Schutz und die Entwicklung von zahlreichen Keimen. Gepflanzt wird von Hand, wobei die Zahl der Keime die Pflanzdichte bestimmt. Um die Pflanzen vor dem Wind zu schützen, werden sie besonders dicht gesetzt. Anstelle der immer noch praktizierten Furchenbewässerung wird zunehmend durch Beregnung bewässert, was einen sparsameren Wasserverbrauch ermöglicht.

Das Wissen der Erzeuger kommt auch bei der Ernte zum Tragen. So wurden Erntemaschinen entwickelt, die auf die empfindlichen Knollen der „Béa du Roussillon“ abgestimmt sind. Sie nehmen die Kartoffeln mit Erde schonend auf, anders als herkömmliche Erntemaschinen, bei denen so viel Erde wie möglich entfernt werden soll, ohne auf die Unversehrtheit der Knollen zu achten.

Hier werden die stoßempfindlichen Knollen mit ihrer zarten Schale schonend behandelt. Die Erntemaschinen arbeiten sehr langsam. Es sind viele Erntehelfer erforderlich, da jede Knolle von Hand in die Kisten gelegt wird.

Beim Waschen, Sortieren und Verpacken werden die Knollen, wenn sie aus geringer Höhe fallen, durch Rutschen oder Schürzen aus Kunststoff oder Gummi gegen Stöße geschützt, und sie werden nicht in den üblichen Säcken oder Netzen verpackt, sondern in steifen Verpackungen, die maximal 15 kg fassen, um die Knollen nicht zu beschädigen.

Die Analysewerte, die visuellen und geschmacklichen Eigenheiten von „Béa du Roussillon“ hängen mit dem Erzeugungsgebiet und dem Wissen der Erzeuger zusammen. So haben zwischen 1995 und 2004 durchgeführte sensorische Analysen ergeben, dass die Besonderheiten von „Béa du Roussillon“ über die Jahre stabil geblieben sind, während sich diese Kartoffel, wenn sie an anderen Orten angebaut wird, ganz anders entwickelt. Dann sind die Knollen gedrungen, rundlicher, ungleichmäßiger und von einem dunkleren Gelb. Die Frühgemüsearomen fehlen oder sind weniger intensiv, und dafür bestimmen Räucher- und Röstaromen den Geschmack und den Geruch.

Der höchste Trockenmassegehalt von „Béa du Roussillon“ kann relativ hoch sein im Vergleich zu anderen Erzeugungsgebieten, was durch mehrere Faktoren zustande kommt: in erster Linie durch das mediterrane Klima mit geringen Niederschlägen, starker Sonneneinstrahlung (vor allem im Frühjahr in der Wachstumsperiode und im Sommer in der Reifezeit der Knolle), dem Wechsel von Regen (häufig starke Regenperioden im Frühjahr) und starker Sonneneinstrahlung sowie hohen Temperaturen und durch die Dauer des Anbauzyklus. Mit fortschreitendem Jahr und bei einem Anbauzyklus von fast 100 Tagen erhöht sich der Trockenmassegehalt bis an die 20 %, ohne dass die Qualität des Produkts darunter leidet.

Danach wird die Haut dann dicker, und die Kartoffel verliert den Charakter einer Frühkartoffel. Die sensorischen Analysen haben ergeben, dass die Merkmale von „Béa du Roussillon“ bei einem Trockenmassegehalt unter 20 % erhalten blieben und konstant waren (vor allem die schmelzende Textur und die Frühgemüsearomen).

Alle diese Komponenten, Böden, Klima und menschliches Wissen, haben zur Bekanntheit von „Béa du Roussillon“ sowohl in Fachkreisen als auch bei den Verbrauchern beigetragen. „Béa du Roussillon“ ist begehrt, und sobald sie auf den Markt kommt, rangiert sie vor den anderen lokal angebotenen Frühkartoffelsorten.

Seit Mitte der 1950er Jahre bis heute sind zahlreiche Artikel in der lokalen, regionalen und nationalen Presse erschienen, in denen auf dieses typische, mit seinem Erzeugungsgebiet eng verbundene Produkt eingegangen wird.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

Institut national de l’origine et de la qualité (INAO)

Anschrift:

51 rue d’Anjou

75008 Paris

FRANCE

Tel.

+33 153898000

Fax

+33 142255797

E-Mail:

info@inao.gouv.fr

Name:

DGCCRF

Anschrift:

59 boulevard Vincent Auriol

75703 Paris Cedex 13

FRANCE

Tel.

+33 144871717

Fax

+33 144973037

E-Mail:

4.8   Etikettierung:

Zusätzlich zu den für die Etikettierung und die Präsentation von Lebensmitteln gesetzlich vorgeschriebenen Angaben ist auf dem Etikett jeder Einheitsverpackung von Frühkartoffeln mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Béa du Roussillon“ Folgendes anzugeben:

der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung „Béa du Roussillon“ in einer Schrift, die mindestens so groß ist wie die größten Buchstaben auf dem Etikett;

sobald die EU-Eintragung erfolgt ist, die Angabe „appellation d'origine protégée“ (geschützte Ursprungsbezeichnung) oder „AOP“ (g.U.);

sobald die EU-Eintragung erfolgt ist, das EU-Logo AOP.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.