ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.096.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 96

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
29. März 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 096/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2011/C 096/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5960 — Credit Agricole/Cassa di Risparmio Della Spezia/Agences Intesa Sanpaolo) ( 1 )

4

2011/C 096/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5950 — Munksjo/Arjowiggins (Decor and Abrasive Businesses)) ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 096/04

Euro-Wechselkurs

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 096/05

Sanierungsmaßnahme — Entscheidung bezüglich der Sanierungsmaßnahme für das Unternehmen FARO — Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni SpA (Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2011/C 096/06

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Nr. 6/G/ENT/CIP/10/E/N01C21 — Europäisches Mentoring-Netz für Unternehmerinnen

8

2011/C 096/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms 2011 Ideen des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

11

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 096/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6132 — Cargill/KVB) ( 1 )

12

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 096/09

Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

13

 

2011/C 096/10

Hinweis für den Leser (siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 96/01

Datum der Annahme der Entscheidung

6.7.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 158/09

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Establishment of the National Employment Savings Trust — NEST

Rechtsgrundlage

Pension Act 2008 as amended

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Form der Beihilfe

Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 200-379 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

ab 6.7.2010

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Department for Work and Pensions Caxton House

Tothill Street

London

SW1 9NA

UNITED KINGDOM

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

8.12.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 593/09

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Crédit d'impôt en faveur de la production phonographique

Rechtsgrundlage

loi du 1er juillet 2006: droit d'auteur et droits voisins dans la société de l'information

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Senkung der Steuerbemessungsgrundlage

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 12 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 48 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

20 %

Laufzeit

1.1.2010-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de la culture et de la communication et Ministère du budget, des comptes publics et de la fonction publique

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

25.2.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.31324 (2010/N)

Mitgliedstaat

Portugal

Region

Madeira

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Auxílio estatal à «EEM & BFS — ENERGY SA» para produção de combustível no Porto Santo

Rechtsgrundlage

Eixo II do Programa Operacional «Valorização do Potencial Económico e Coesão Territorial» — Intervir + (n.o CCI 2007 PT 16 2 PO 002), aprovado pela Decisão da Comissão C(2007) 4622 de 5 de Outubro de 2007

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

16 000 000 EUR — Nominalwert

15 874 635,30 EUR — abgezinster Wert

Beihilfehöchstintensität

40 %

Laufzeit

2.2011

Wirtschaftssektoren

Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Instituto de Desenvolvimento Regional

Travessa do Cabido 16

9000-715 Funchal

PORTUGAL

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

19.1.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.32073 (2010/N)

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Methode zur Berechnung des Beihilfeelements von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft (N 179/08)

Rechtsgrundlage

Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Fördergestz), BGBL. Nr. 432/1996 in der jeweils geltenden Fassung; — Richtlinie des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend für die Übernahme von Haftungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft 2007-2013

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Hotel- und Gaststättengewerbe (Fremdenverkehr)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung V/4 (Tourismus-Förderungen)

Stubenring 1

1011 Wien

ÖSTERREICH

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5960 — Credit Agricole/Cassa di Risparmio Della Spezia/Agences Intesa Sanpaolo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 96/02

Am 10. November 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5960 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5950 — Munksjo/Arjowiggins (Decor and Abrasive Businesses))

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 96/03

Am 21. Februar 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M5950 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/5


Euro-Wechselkurs (1)

28. März 2011

2011/C 96/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4032

JPY

Japanischer Yen

114,59

DKK

Dänische Krone

7,4574

GBP

Pfund Sterling

0,87825

SEK

Schwedische Krone

8,9729

CHF

Schweizer Franken

1,2908

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8745

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,543

HUF

Ungarischer Forint

267,30

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7090

PLN

Polnischer Zloty

4,0007

RON

Rumänischer Leu

4,1110

TRY

Türkische Lira

2,1869

AUD

Australischer Dollar

1,3678

CAD

Kanadischer Dollar

1,3733

HKD

Hongkong-Dollar

10,9433

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8707

SGD

Singapur-Dollar

1,7721

KRW

Südkoreanischer Won

1 563,17

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,6642

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,2089

HRK

Kroatische Kuna

7,3880

IDR

Indonesische Rupiah

12 231,91

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2482

PHP

Philippinischer Peso

61,002

RUB

Russischer Rubel

39,8420

THB

Thailändischer Baht

42,531

BRL

Brasilianischer Real

2,3282

MXN

Mexikanischer Peso

16,8284

INR

Indische Rupie

62,9190


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/6


Sanierungsmaßnahme

Entscheidung bezüglich der Sanierungsmaßnahme für das Unternehmen FARO — Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni SpA

(Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

2011/C 96/05

Versicherungsunternehmen

FARO — Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni SpA

Viale Parioli 1/3

00197 Roma RM

ITALIA

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

Dekret des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 21. Januar 2011 — Auflösung der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens FARO — Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni SpA und Sonderverwaltung des Unternehmens für die Dauer eines Jahres ab Erlass dieses Dekrets gemäß Artikel 231 des Gesetzesdekrets Nr. 209 vom 7. September 2005.

ISVAP-Anordnung Nr. 2871 vom 24. Januar 2011 — Bestellung der Organe des Sonderverwaltungsverfahrens gemäß Artikel 233 des Gesetzesdekrets Nr. 209 vom 7. September 2005.

Zuständige Behörden

Ministero dello Sviluppo Economico

Via Veneto 33

00187 Roma RM

ITALIA

ISVAP

Via del Quirinale 21

00187 Roma RM

ITALIA

Aufsichtsbehörde

ISVAP

Via del Quirinale 21

00187 Roma RM

ITALIA

Bestellter Sonderverwalter

Dott. Giovanni De Marco

Viale Parioli 1/3

00197 Roma RM

ITALIA

Bestellter Begleitausschuss

Avv. Andrea Grosso

Viale Parioli 1/3

00197 Roma RM

ITALIA

Dott. Alberto De Nigro

Viale Parioli 1/3

00197 Roma RM

ITALIA

Avv. Riccardo Szemere

Viale Parioli 1/3

00197 Roma RM

ITALIA

Maßgebliches Recht

Italien

Artikel 231 und 233 des Gesetzesdekrets Nr. 209/2005.

Durch das Dekret des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 21. Januar 2011 wurde gemäß Artikel 231 der Gesetzesverordnung Nr. 209 vom 7. September 2005 die Auflösung der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der Fa. FARO — Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni SpA und die Sonderverwaltung des Unternehmens für die Dauer eines Jahres ab Erlass des Dekrets verfügt.

Durch die ISVAP-Anordnung Nr. 2871 vom 24. Januar 2011 wurden gemäß Artikel 233 des Gesetzesdekrets Nr. 209 vom 7. September 2005 Dott. Giovanni De Marco zum Sonderverwalter des Unternehmens FARO — Compagnia di Assicurazioni e Riassicurazioni SpA und ein Begleitausschuss bestehend aus Avv. Andrea Grosso, Dott. Alberto De Nigro sowie Avv. Riccardo Szemere für das Unternehmen bestellt. Avv. Andrea Grosso wurde zum Vorsitzenden dieses Ausschusses benannt.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/8


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — Nr. 6/G/ENT/CIP/10/E/N01C21

Europäisches Mentoring-Netz für Unternehmerinnen

2011/C 96/06

1.   Ziele und Beschreibung

Das Projekt soll durch die Schaffung eines Europäischen Mentoring-Netzes für Unternehmerinnen das Unternehmertum von Frauen fördern und unterstützen.

Mit diesem Projekt wird der spezifische Charakter von Unternehmensgründungen durch Frauen anerkannt und unterstützt. Darüber hinaus soll das Projekt Unternehmerinnen helfen, ihr junges Unternehmen über die sehr schwierigen ersten Jahre zu bringen.

Das Projekt ist als Beitrag zur Umsetzung des Small Business Act, vor allem von Grundsatz 1, gedacht: „Ein Umfeld soll entstehen, in dem sich Unternehmer und Unternehmen in Familienbesitz entfalten können und in dem sich unternehmerische Initiative lohnt.“

Welche Aktivitäten können gefördert werden?

Mit dieser Aufforderung sollen nationale Mentoring-Netze für Unternehmerinnen in mindestens 15 Ländern geschaffen werden. Gemeinsam sollen diese Netze das Europäische Mentoring-Netz für Unternehmerinnen bilden.

Organisationen, die Unternehmen unterstützen und/oder Unternehmerinnen fördern, sind eingeladen, Vorschläge einzureichen.

Die Hauptaufgaben der nationalen Netze lauten:

Mentorinnen/Mentoren für Unternehmerinnen zu suchen, auszuwählen und zu schulen;

Unternehmerinnen für das Mentoring-Programm zu suchen und auszuwählen;

auf der Grundlage der Erfahrung und Erwartungen der Beteiligten eine optimale und effektive Mentor/in-Mentee-Beziehung aufzubauen;

die Mentoring-Beziehungen für die Dauer der Maßnahme zu begleiten und zu fördern;

die Mentoring-Beziehungen umfassend und konsistent zu evaluieren und darüber zu berichten;

die nationalen Mentoring-Netze als Teil einer EU-geförderten Initiative sichtbar zu machen.

Mentorinnen/Mentoren sind Frauen und Männer, die

selbst mindestens fünf Jahre Erfahrung als erfolgreiche/r Eigentümer/in und Manager/in eines kleinen oder mittleren Unternehmens (1) haben.

mit den spezifischen Herausforderungen vertraut sind, mit denen Unternehmerinnen sich konfrontiert sehen können (z. B. bei der Unternehmensgründung, Finanzierung und Vernetzung).

bereit sind, ihr Wissen mit den Mentees zu teilen und sie über den Zeitraum von mindestens einem Jahr regelmäßig zu treffen.

Es wird erwartet, dass jede/r Mentor/in während der Projektlaufzeit mindestens zwei Mentees betreut.

Die Mentorinnen/Mentoren engagieren sich freiwillig und verpflichten sich, in den zwei Jahren nach Ablauf des Mentoring-Programms sich in keiner Form am Unternehmen ihrer Mentees zu beteiligen.

2.   Förderfähige Antragstellende Organisationen

1.

Anträge können von Organisationen aus den nachstehenden Ländern eingereicht werden:

a)

EU-Mitgliedstaaten

b)

EWR-Länder: Liechtenstein und Norwegen

c)

Kandidatenländer: Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Island, Montenegro und Türkei

d)

Länder, die am Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation teilnehmen: Albanien, Israel und Serbien

2.

Die antragstellenden Organisationen müssen als nationales Konsortium mit mindestens zwei Partnerorganisationen aus demselben Land auftreten (d. h. mindestens zwei Organisationen sind erforderlich).

3.

Die antragstellende Organisation fungiert als Koordinatorin des Konsortiums. Alle Partnerorganisationen müssen die Zulassungskriterien erfüllen.

4.

Der Antrag ist von einer juristischen Person einzureichen. Die antragstellenden Organisationen müssen mit folgender Definition von Zielorganisation übereinstimmen: eine beliebige öffentliche oder private Einrichtung, deren Kernaktivität in der Unterstützung von Unternehmen und/oder der Förderung von Unternehmerinnen besteht. Dazu können insbesondere zählen:

Behörden, die für Wirtschaft, Unternehmen, Unternehmensförderung und damit verbundene Fragen zuständig oder in diesem Bereichen aktiv sind,

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und ähnliche Einrichtungen,

Wirtschaftsfördereinrichtungen und Start-up- oder Gründerzentren,

Wirtschaftsverbände und Fördernetze für Unternehmen,

Unternehmerinnenvereinigungen,

staatliche und private Stellen, die Unternehmen Unterstützung anbieten.

5.

Juristische Personen müssen ordnungsgemäß konstituiert und eingetragen sein. Wenn eine juristische Person oder Einrichtung nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaates eingetragen ist, ist eine natürliche Person zu benennen, die die rechtliche Verantwortung übernimmt.

3.   Mittel und Projektlaufzeit

Das maximale Budget, das mit dem Beschluss K(2009) 10196 der Kommission vom 21. December 2009 (geändert durch K(2010) 3477 vom 4. Juni 2010) für diesen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehen ist, beträgt 1 000 000 EUR.

Geplante Anzahl der Projekte: nationale Mentoring-Netze in mindestens 15 Ländern.

Maximale Kofinanzierungsquote der EU an den förderfähigen Kosten: bis zu 60 % bei allen Projekten.

Höchstbetrag der EU-Kofinanzierung pro Projekt: Je nach vorgeschlagener Anzahl von Mentees gelten folgende Höchstbeträge:

Vorgeschlagene Anzahl von Mentees

5-10

10-20

20+

Höchstbetrag der EU-Kofinanzierung pro Projekt

bis 35 000 EUR

bis 50 000 EUR

bis 75 000 EUR

Die Laufzeit beträgt maximal 24 Monate.

Vorgesehener Zeitplan:

Vertragsunterzeichnung

September 2011

Auswahl der Mentorinnen/Mentoren auf nationaler Ebene

September-Oktober 2011

Auftaktveranstaltung für Mentorinnen und Mentoren des Europäischen Mentoring-Netzes für Unternehmerinnen

November 2011

Tätigkeit der Netze

ab November 2011

4.   Frist

Die Vorschläge sind bis spätestens 20. April 2011 an die Kommission zu übermitteln.

5.   Weitere Informationen

Den vollständigen Text der Aufforderung, den Leitfaden für Antragstellende und die Antragsformulare finden Sie unter: http://ec.europa.eu/enterprise/newsroom/cf/itemlongdetail.cfm?item_id=4975&lang=de

Die Anträge müssen die Vorgaben laut Volltext erfüllen und sind auf den hierfür vorgesehenen Antragsformularen einzureichen.


(1)  d. h. ein KMU, Definition siehe: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm


29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/11


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms 2011 „Ideen“ des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

2011/C 96/07

Hiermit wird zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms 2011 „Ideen“ des 7. Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) aufgefordert.

Für die nachstehende Aufforderung werden Vorschläge erbeten. Frist und Mittelausstattung sind dem Wortlaut der Aufforderung zu entnehmen, die auf den Websites von CORDIS und des Portals für Teilnehmer veröffentlicht ist.

Arbeitsprogramm „Ideen“

Titel der Aufforderung

The ERC Proof of Concept Grant (Zuschuss für das Projekt „Konzeptnachweis“ des EFR)

Kennnummer der Aufforderung

ERC-2011-PoC

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entspricht dem Arbeitsprogramm, das die Kommission mit dem Beschluss K(2011) 1848 vom 24 März 2011 verabschiedet hat.

Praktische Einzelheiten zu der Aufforderung, dem Arbeitsprogramm sowie der Leitfaden für Antragsteller sind über die entsprechenden Websites der Kommission zugänglich:

 

http://cordis.europa.eu/fp7/dc/index.cfm?fuseaction=UserSite.FP7CallsPage und

 

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/appmanager/participants/portal


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6132 — Cargill/KVB)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 96/08

1.

Am 22. März 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Cargill, Incorporated („Cargill“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Schwartauer Werke GmbH & Co. KG Kakao Verarbeitung Berlin („KVB“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Cargill: Herstellung und Vermarktung eines breiten Spektrums von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Cargills Geschäftsbereich Lebensmittel umfasst die Verarbeitung von Kakaobohnen sowie Herstellung, Verkauf und Vertrieb von Kakaolikör, Kakaopulver, Kakaobutter und industrieller Industrieschokolade,

KVB: Herstellung und Vertrieb von Kakaolikör, Kakaopulver, Kakaobutter und Industrieschokolade.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6132 — Cargill/KVB per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/13


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 96/09

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„CARNE DE VACUNO DEL PAÍS VASCO/EUSKAL OKELA“

EG Nr.: ES-PGI-0105-0175-18.07.2008

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht:

Name des Erzeugnisses

Image

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Image

Ursprungsnachweis

Image

Herstellungsverfahren

Image

Zusammenhang

Etikettierung

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstiges (zu präzisieren)

2.   Art der Änderung(en):

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung.

Image

Änderung der Spezifikation der eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde.

Änderung der Spezifikation, die keine Änderungen des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006),

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006).

3.   Änderung(en):

Die beantragten Änderungen betreffen die folgenden Rubriken der Spezifikation:

3.1   Beschreibung:

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen einerseits die geschützten Rassen und andererseits die Fleischarten und ihre Merkmale. Sie entsprechen dem Antrag des Tierhaltungssektors der Autonomen Gemeinschaft Baskenland.

Die Änderungen werden vorgeschlagen, um die gegenwärtige Praxis besser zu reflektieren, den Anliegen der Verbraucher in Bezug auf eine transparentere Etikettierung Rechnung zu tragen, die Spezifikation an die seit der Antragstellung erfolgten legislativen Änderungen anzupassen und neue Vorschriften für die Fleischqualität einzuführen. Das Ziel besteht im Wesentlichen darin, das Produkt besser an die Markterfordernisse anzupassen, um seine Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

3.2   Ursprungsnachweis:

Die Änderung dieser Rubrik ist einerseits durch die notwendige Anpassung der geltenden Gesetzgebung gerechtfertigt und andererseits durch die notwendige Einbeziehung der Futtermittelhersteller in die Wertschöpfungskette, da die Tierernährung für die Herstellung des Erzeugnisses eine ausschlaggebende Rolle spielt.

Damit die geografische Angabe den Bestimmungen von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 entspricht, dem zufolge die Produktzertifizierungsstellen die Voraussetzungen der Europäischen Norm EN 45011 oder des ISO-Leitfadens 65 erfüllen müssen, ist es ferner angezeigt, den Hinweis in dieser Rubrik der Spezifikation auf die Norm EN 45004 zu streichen.

3.3   Herstellungsverfahren:

Die Änderung dieser Rubrik wird den seit der Antragstellung erfolgten legislativen Änderungen und der Notwendigkeit gerecht, neue Vorschriften für die Fleischqualität einzuführen.

3.4   Zusammenhang:

Der Änderungsvorschlag betrifft die geschützten Rassen, zu denen nun auch die einheimische Rasse „Terreña“ gehört.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„CARNE DE VACUNO DEL PAÍS VASCO/EUSKAL OKELA“

EG Nr.: ES-PGI-0105-0175-18.07.2008

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Carne de Vacuno del País Vasco/Euskal Okela“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.1:

Frisches Rindfleisch (einschließlich Innereien)

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Frisches Fleisch von Rindern der Rassen Pirenaica, Limousin, Pardo-Alpina, Blonde, Terreña und ihren Kreuzungen, die in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland traditionsgemäß aufgezogen werden. Bei Kreuzungen beträgt der Genanteil der jeweils genannten Rasse mindestens 50 %.

Obgleich es fünf geschützte Rassen gibt, ist die im Baskenland heimische Rasse Pirenaica dennoch dominierend.

Je nach Alter der Tiere, von denen das Fleisch stammt, unterscheidet man zwischen drei Fleischarten:

—   „Txahala-Txekorra“: Fleisch von 8 bis 24 Monate alten Tieren,

—   „Zaharra“: Fleisch von 24 bis 84 Monate alten Tieren,

—   „Idia“: Fleisch von 24 bis 59 Monate alten Kastraten.

Vorgaben für die einzelnen Fleischarten in Bezug auf:

—   Fleischigkeit: „Txahala-Ternero/a“: Klassen S, E, U und R des Klassenschemas EUROPA; „Zaharra-Vacuno Mayor“ und „Idia-Buey“: Klassen S, E, U, R und O des genannten Schemas.

—   Fettgewebe: „Txahala-Txekorra“: mindestens „Klasse 2“; „Zaharra“ und „Idia“: mindestens „Klasse 3“.

—   Fleischfarbe: Das Fleisch darf keine anomale Färbung aufweisen und entspricht je nach Fleischart dem Alter und dem Fettgewebeanteil des Tieres.

—   Chemische Merkmale: Bei allen Fleischarten müssen die Schlachtkörper einen pH-Wert von 5,9 oder weniger aufweisen, gemessen 24 Stunden nach der Schlachtung im Muskel Longissimus dorsi.

—   Mindestreifung: Das Fleisch muss ab dem Tag der Schlachtung für sieben Tage (im Falle von Fleischteilen der Handelsklassen Extra und I A) und für drei Tage (bei anderen Fleischteilen) reifen. Für abgepacktes Fleisch richtet sich die Reifungszeit nach der Art der Haltbarmachung, der Größe und dem Angebotszustand des Produktes sowie nach vorgegebenen technischen Kriterien.

3.3   Ausgangsmaterial (nur bei Verarbeitungserzeugnissen):

3.4   Futtermittel (nur bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs):

Die Tiere werden natürlich ernährt: frisches Gras, Trockenfutter, Heu und Stroh; auf der Positivliste geführtes Material wie ganzes oder gemahlenes Getreide, Leguminosen, Eiweißpflanzen und Kleie sowie Futtermittel aus eigenem Anbau können zugefüttert werden.

Alle Futtermittel (ob aus eigenem Anbau oder Handelsware) müssen zur Verfütterung an Tiere der g.g.A. „Carne de Vacuno del País Vasco/Euskal Okela“ zugelassen sein.

Futtermittel für Tiere in der Wachstums- und Ausmastphase müssen aus Ausgangsmaterialien und Produkten bestehen, die in einer veröffentlichten Positivliste geführt sind.

Der Anteil des Futtermittels an Edelrohstoffen (Getreide, Leguminosen und Eiweißpflanzen) muss mindestens 80 % betragen bzw. 85 %, wenn Kleie zugesetzt wird.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Das Fleisch muss von Tieren stammen, die in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland und in Betrieben geboren und aufgezogen wurden, die für „Carne de Vacuno del País Vasco/Euskal Okela“ eingetragen sind. Die Tiere werden in Schlachthöfen innerhalb des Erzeugungsgebietes geschlachtet, um die organoleptischen Eigenschaften der Schlachtkörper zu erhalten und auf diese Weise zu verhindern, dass die Fleischqualität transportbedingt beeinträchtigt wird. Klassifizierte und für konform befundene Schlachtkörper werden gekennzeichnet. Die gesamte Kette (vom Haltungsbetrieb bis zum Endverbraucher) wird kontrolliert, um, wie in der Spezifikation vorgesehen, die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses zu gewährleisten.

Die eingetragenen Tiere werden traditionsgemäß aufgezogen, wobei nach Maßgabe der Spezifikation der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Tier zuträgliche Bedingungen gewährleistet sein müssen und insbesondere auf tiergerechte Fütterung geachtet wird.

Die von den zuständigen Behörden den einzelnen Haltungsbetrieben und Tieren zugewiesenen Kennungen werden in den Betrieben überprüft und eingetragen. Die Wirtschaftsgebäude müssen in Bezug auf Fläche, Einstreu, Beleuchtung und Lüftung eine Reihe von Bedingungen erfüllen, und grundsätzlich muss garantiert sein, dase keine Umweltbedingungen vorherrschen, die den Tieren schaden.

Die Dauer des Transports zum Schlachthof darf vier Stunden nicht überschreiten; stressauslösende Faktoren, die die Qualität des Endproduktes beeinträchtigen könnten, sind zu vermeiden.

Bei sämtlichen Schlachtvorgängen (Ausbluten, Zerlegen, Kühlen, Reifen und Kennzeichnen) müssen die in der Spezifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sein.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Bestimmungen für die Etikettierung:

Das Etikett muss den Vermerk „Indicación geográfica protegida: Carne de Vacuno del País Vasco/Euskal Okela“ tragen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Die Geburts-, Produktions-, Aufzucht- und Schlachtbetriebe von Tieren, die zur Erzeugung von Fleisch bestimmt sind, das die Kriterien für den Schutz der Ursprungsbezeichnung „Carne de Vacuno del País Vasco/Euskal Okela“ erfüllt, liegen im gesamten Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Baskenland, das die Provinzen Alava, Gipuzkoa und Bizkaia umfasst.

Folglich kann die gesamte Autonome Gemeinschaft Baskenland als Erzeugungsgebiet des geschützten Fleisches angesehen werden.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Die Erzeugung von Qualitätsfleisch mittels einer Bewirtschaftungsform, bei der natürliche Futtermittel zum Einsatz kommen, setzt ideale Klima- und Bodenbedingungen voraus. Dies ist einer der wichtigsten Aspekte, die das traditionell erzeugte Fleisch des Baskenlandes hervorheben.

Zu den natürlichen Bedingungen, die die Tierhaltung im Baskenland am stärksten beeinflussen, zählen Relief, Bodenzustand, Klima und nährstoffreiche Futterressourcen.

Da es sich bei der Autonomen Region Baskenland um eine Berglandschaft handelt, sind die topografischen Abgrenzungen und die Klimadingungen, die die in erster Linie auf die Tierhaltung ausgerichtete Primärproduktion beeinflussen, vorgegeben.

Das Meeresklima sorgt für feuchte Böden, die reich an Mikroorganismen sind, welche den Abbau organischer Stoffe und deren anschließende Befeuchtung beschleunigen. Vorherrschend sind humusreiche Böden, die durch A-Horizonte gekennzeichnet und ungewöhnlich reich an organischen Stoffen (braune Kalkböden in feuchten Gebieten) sind. Diese Böden sind auf kalkhaltigem, humusreichem Grund entstanden.

Der Breitengrad ist der geografische Faktor, der das Klima der Autonomen Region Baskenland am stärksten prägt. Es ist ein atlantisches Klima mit gemäßigten Temperaturen (d. h. geringen Temperaturschwankungen zwischen Tag und Nacht und zwischen Sommer und Winter), das durch Niederschlagsreichtum gekennzeichnet ist (im Schnitt mehr als 1 200 mm).

Die Meeresnähe sorgt an der Küste und in den angrenzenden Gebieten für angenehme Temperaturen, deren Unterschiede jedoch ausgeprägter werden, je weiter man von der kantabrischen Küste in Richtung Ebro-Tal zieht, wo die Sommer etwas wärmer und die Winter etwas kälter sind.

Die typischste Form der Schlachttierhaltung im Baskenland ist die Wandertierhaltung zwischen Tälern und Bergen. Dieses traditionelle System ist von großer Bedeutung, denn es gestattet zum einen die Nutzung natürlicher Futtermittel und trägt zum anderen zur Landschaftspflege und Umwelterhaltung bei.

Eine Änderung oder gar Abschaffung des Systems der Wandertierhaltung würde eine tiefgreifende Veränderung des Landschaftsbildes sowie Abhängigkeit von externen Futterquellen nach sich ziehen, was wiederum intensivere Bewirtschaftungsformen voraussetzen und Umweltproblemen Vorschub leisten würde.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Der Fettgewebeanteil spielt bei diesem Erzeugnis eine besondere Rolle; er wird vom baskischen Verbraucher hoch geschätzt und verleiht dem Fleisch seine besondere Note, d. h. Schlachtkörper, die die in dieser Rubrik vorgegebene Mindestanforderung nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt.

Anteil und Qualität des Fettgewebes sowie die Merkmale der jeweiligen Fleischarten gemäß Punkt 3.2 beeinflussen wichtige sensorische Merkmale wie Geruch, Aroma, Saftigkeit und Zartheit des Fleisches.

Die Tradition der Rindfleischerzeugung im Baskenland, wo seit der Jungsteinzeit Rinderzucht betrieben wird, ist durch zahlreiche Dokumente belegt.

Unter Verbrauchergesichtspunkten wurde im Baskenland stets mehr Rindfleisch konsumiert als im restlichen Land, und die Qualität des Fleisches wird aus vielfältigen historischen Quellen, die den Ruf dieses baskischen Produktes belegen, bestätigt.

In seinem Werk „Alimentos y guisos en la cocina vasca“ (1958) schreibt Jose Maria Busca Isusi: „Die ebenso traditionelle wie alte Praxis des Grillens auf Holzkohle (‚el asado‘) wird durch ein so altes Volk wie das unsere auf brillante Weise demonstriert. Früher wurden ganze Tierkörper über dem Holzkohlenfeuer gegrillt, und in einigen Gemeinden wird dies auch heute noch praktiziert. So ist der chuleton, auf dem Rost gegrilltes Rindfleisch (quergeteilter Kotelettstrang von mindestens 350 g) ein typisches und eines der ältesten Gericht der baskischen Region, dessen Ruf weit über die Grenzen der Autonomen Gemeinschaft Baskenland hinausreicht“.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die geschützten Rassen — Pirenaica, Limousin, Pardo-Alpina, Blonde, Terreña und ihre Kreuzungen — werden traditionsgemäß in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland aufgezogen.

Die Rasse Pirenaica (Pyrenäenrind) ist im Baskenland heimisch, und ihre Präsenz kann bis in die Jungsteinzeit zurückverfolgt werden. Tiere der ebenfalls heimischen Rasse Terreña wurden traditionsgemäß in der Landwirtschaft eingesetzt; besonders die Arbeit der Zugochsen dieser Rasse wurde hoch geschätzt.

Rinder der Rassen Limousin, Pardo-Alpina und Blonde haben sich an die Verhältnisse des Baskenlandes und die auf natürlicher Fütterung beruhende extensive Haltungsform angepasst. Letztere zeichnet das baskische Fleisch besonders aus, denn dank seiner klimatischen und orografischen Bedingungen verfügt das Baskenland über Weiden, die die Entwicklung der einheimischen Tierhaltung stark begünstigt haben.

Diese Haltungsform und Fütterungsart begünstigen die Ausbildung des Fettgewebeanteils, der neben der Mindestreifezeit die vom Verbraucher so hoch geschätzten Eigenschaften des Fleisches Carne de Vacuno del País Vasco/Euskal Okela, insbesondere in Bezug auf Geschmack, Saftigkeit und Zartheit, prägt.

Eine aktuelle Studie über g.g.A.-Schlachtkörper zur Erzeugung von Carne de Vacuno del País Vasco/Euskal Okela unterschiedlicher Altersklassen, Rassen und Geschlechter führt auf Basis von Messungen mit technischen Geräten zu dem Schluss, dass diese Schlachtkörper im Vergleich zu anderen Studien ähnlicher Art und selbst im Vergleich zu Studien, die die Evaluierung der Eigenschaften ein und derselben Rasse zum Ziel haben, einheitlichere physikochemische Eigenschaften aufweisen.

Das Renommee des Erzeugnisses ist weitgehend anerkannt. Jüngste Umfragen (IKERFEL, 2006, IKERFEL 2009) belegen dies: Über 90 % der Befragten erklärten spontan oder auf Befragung, das Erzeugnis zu kennen. Es ist also erwiesen, dass Carne de Vacuno del País Vasco/Euskal Okela im gesamten geografischen Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Baskenland bekannt ist.

Das Fleisch verdankt seinen Ruf und sein Renommee hauptsächlich der großen kulinarischen Tradition des Baskenlandes, die von Generation zu Generation übertragen wird und zu deren wichtigsten Spezialitäten Rindfleisch im Allgemeinen und auf Holzhohle gegrillte Koteletts im Besonderen gehören. So war anlässlich des XVI. Nationalen Kongresses für Autorenküche, der im April 2010 in Vitoria stattgefunden hat und auf dem Spitzenköche aus aller Welt vertreten waren, eine Sondervorführung einem Stück Rindfleisch (Kotelett) gewidmet. Ein weiteres Beispiel für die große Popularität des baskischen Rindfleisches ist eine Veranstaltung, bei der über 70 ganze Kälberschlachtkörper der Art Carne de Vacuno del País Vasco/Euskal Okela„al burduntzi“ (der ältesten und traditionellsten Art des Grillens) gegrillt werden. Dieses Massengrillen findet jedes Jahr im Rahmen der Volksfeste der baskischen Gemeinden statt und bietet die Gelegenheit, das Produkt und seine Vorzüge kennen zu lernen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Die im Anschluss an den aktuellen Änderungsvorschlag vorliegende Spezifikation kann abgerufen werden über:

http://www.nasdap.ejgv.euskadi.net/r50-4633/es/contenidos/informacion/igp_carne/es_agripes/adjuntos/pliegocondiciones.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


29.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/s3


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Am 29. März 2011 wird im Amtsblatt der Europäischen Union C 96 A der „Gemeinsame Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten — 3. Ergänzung zur 29. Gesamtausgabe“ erscheinen.

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